[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-private-international-law-de-2025":3},{"detail":4,"years":202},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":200,"page":14,"limit":201},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},409,"private-international-law-de","Private International Law","DE","2026-07-08T22:45:29.207Z",2025,[13,16,18,20,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":19},3,{"month":21,"count":21},4,{"month":23,"count":15},5,{"month":25,"count":19},6,{"month":27,"count":14},7,{"month":29,"count":15},8,{"month":31,"count":14},9,{"month":33,"count":17},10,{"month":35,"count":17},11,{"month":37,"count":15},12,[39,53,64,74,84,94,104,114,125,134,144,152,160,170,180,190],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"4210","ECLI:DE:NEURIS:KORE727802025","ecli-de-neuris-kore727802025","VIII ZR 75\u002F25",46,"2025-11-11T00:00:00.000Z","#  Revisionsverfahren: Rüge der unzureichenden Prozesskostensicherheitsleistung \n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Beklagten, der Klägerin die Stellung einer weiteren Prozesskostensicherheit aufzugeben, wird zurückgewiesen.\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 19. Zivilsenat - vom 13. März 2025 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. Mai 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 108.523,76 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in Großbritannien. Sie macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis geltend. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, der Klägerin gemäß § 110 ZPO aufzugeben, eine Prozesskostensicherheit in Höhe von 19.000 € zu leisten. Die Höhe dieses Betrags hat die Beklagte damit begründet, dass dieser die Kosten abdecken solle, die ihr in der ersten und zweiten Instanz entstehen könnten. \n\n2\\. Das Landgericht hat der Klägerin durch Zwischenurteil vom 27. Februar 2023 aufgegeben, der Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit in Höhe von 20.605,98 € zu leisten, wobei es antragsgemäß für die Berechnung der Höhe die Kosten der ersten und zweiten Instanz zugrunde gelegt hat. \n\n3\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts. Sie beantragt zudem, der Klägerin aufzugeben, eine weitere Prozesskostensicherheit für die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision zu leisten. Die Klägerin ist dem Antrag unter Verweis darauf, dass die Beklagte erstinstanzlich Sicherheit nur beschränkt für die erste und zweite Instanz beantragt habe und deshalb eine (weitere) Sicherheit für den Revisionsrechtszug nicht verlangen könne, entgegengetreten. \n\nII.\n\n4\\. Der Antrag der Beklagten, der Klägerin die Stellung einer weiteren Prozesskostensicherheit aufzugeben, hat keinen Erfolg. Die Beklagte ist mit ihrem Verlangen nach einer weiteren Sicherheitsleistung gemäß § 555 Abs. 5 Nr. 3, § 532 ZPO ausgeschlossen. \n\n5\\. 1\\. Die Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen im Sinne von § 555 Abs. 5 Nr. 3, § 532 ZPO, die gemäß § 282 Abs. 3 ZPO grundsätzlich vor der ersten mündlichen Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden müssen (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273\u002F03, NJW-RR 2005, 148 unter 1; vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243\u002F00, NJW 2001, 3630 unter I 1; vom 1. April 1981 - VIII ZR 159\u002F80, NJW 1981, 2646 unter III 1; Beschlüsse vom 16. Januar 2024 - XI ZR 49\u002F23, juris Rn. 6; vom 8. März 2022 - II ZR 41\u002F21, juris Rn. 5; vom 23. Oktober 2018 - XI ZR 549\u002F17, NJW-RR 2018, 1458 Rn. 4). Da über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nur einmal und nicht in jeder Instanz erneut entschieden werden soll, ist in der Revisionsinstanz beziehungsweise im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Erhebung der Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn die Rüge in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist (§§ 111, 532 ZPO; vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243\u002F00, aaO; vom 1. April 1981 - VIII ZR 159\u002F80, aaO unter III 1 b; Beschluss vom 8. März 2022 - II ZR 41\u002F21, aaO). Sie kann daher in der Revisionsinstanz beziehungsweise im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere dann nicht mehr erhoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung bereits in den Vorinstanzen vorlagen, Sicherheit aber nur für die Kosten erster und zweiter Instanz verlangt wurde (vgl. BGH, Urteile vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243\u002F00, aaO unter I 2 b bb; vom 1. April 1981 - VIII ZR 159\u002F80, aaO; Beschluss vom 8. März 2022 - II ZR 41\u002F21, aaO). \n\n6\\. 2\\. Nach diesen Grundsätzen kann die beantragte Sicherheitsleistung nicht angeordnet werden. \n\n7\\. a) Die Beklagte hat zwar bereits in der ersten Instanz einen Antrag auf Prozesskostensicherheit gestellt, Sicherheit hierbei jedoch ausdrücklich nur für die Kosten erster und zweiter Instanz beantragt, obwohl die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung auch für die Kosten der dritten Instanz bereits vorlagen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Prozesskostensicherheit nicht unbeschränkt gestellt und durch die Angabe der Höhe von 19.000 € lediglich einen - keine Beschränkung des Antrags darstellenden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273\u002F03, NJW-RR 2005, 148 unter 1) - Hinweis auf das Mindestmaß an Sicherheit gegeben. Sie hat bereits in der Antragstellung eine Sicherheit konkret in dieser Höhe begehrt und diesen Betrag sodann ausdrücklich damit begründet, dass hiermit ihre möglichen Prozesskosten in der ersten und zweiten Instanz abgedeckt werden sollen. Dem hat sie eine Berechnung der zu erwartenden Kosten in diesen Instanzen beigefügt. Vor diesem Hintergrund stellte die Angabe des Betrags von 19.000 € - entgegen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht lediglich eine Anregung zur Höhe oder einen Hinweis auf ein Mindestmaß an Sicherheit dar, sondern konkretisierte das Begehren der Beklagten dahingehend, dass Prozesskostensicherheit (allein) für die möglichen Kosten der ersten und zweiten Instanz verlangt werde. Der erstinstanzliche Antrag der Beklagten konnte demnach nicht als ein unbeschränktes Begehren von Prozesskostensicherheit für alle Instanzen ausgelegt werden. \n\n8\\. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagte in ihrem Antrag auf Anordnung einer Prozesskostensicherheit zur Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung auf die damalige Auflage der Kommentierung im Münchener Kommentar zu § 112 ZPO (MünchKommZPO\u002FSchulz, 6\\. Aufl., § 112 Rn. 5) verwiesen hat. Denn hieraus lässt sich - anders als die Beschwerde meint - nicht entnehmen, dass sie einen unbeschränkten Antrag stellen wollte. Nach der dortigen Kommentierung, die die Festsetzung der Höhe der Sicherheit durch das Gericht betrifft, soll dieses zwar die Sicherheit auch bei einem unbeschränkten Antrag in der Regel auf die Kosten der ersten und zweiten Instanz beschränken. Auch hiernach setzt die Möglichkeit einer späteren erneuten Geltendmachung der Einrede jedoch einen unbeschränkten Antrag des Beklagten voraus. Die Beklagte hat indes nicht unbeschränkt für alle Rechtszüge Sicherheit begehrt und lediglich - der von ihr zitierten Kommentierung folgend - angeregt, die Höhe zunächst auf die Kosten der ersten und zweiten Instanz zu beschränken. Sie hat vielmehr von vornherein unter ausdrücklicher Berechnung allein der Kosten der ersten und zweiten Instanz ohne Erwähnung der möglichen Kosten des Revisionsrechtszugs erklärt, dass eine Sicherheitsleistung in der Höhe ihrer möglichen Kosten der ersten und zweiten Instanz angemessen und notwendig sei. Angesichts dessen besteht auch unter Berücksichtigung des Verweises der Beklagten auf die oben genannte Kommentierung kein Zweifel daran, dass sie Sicherheitsleistung nur für die Kosten erster und zweiter Instanz begehrt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243\u002F00, NJW 2001, 3630 unter I 2 b bb). \n\n9\\. Dieses Verständnis liegt auch dem Zwischenurteil des Landgerichts über die Anordnung der Sicherheitsleistung zugrunde, gegen das die Beklagte Einwände nicht erhoben hat. \n\n10\\. b) Angesichts der Beschränkung des erstinstanzlichen Antrags auf eine Sicherheitsleistung für die Kosten der Beklagten in erster und zweiter Instanz ist für eine nachträgliche Erhöhung der Sicherheitsleistung nach § 112 Abs. 3 ZPO von vornherein kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243\u002F00, NJW 2001, 3630 unter I 2 b bb; Beschluss vom 8. März 2022 - II ZR 41\u002F21, juris Rn. 7). \n\n11\\. Ein Anspruch auf die beantragte weitere Sicherheitsleistung ergibt sich auch nicht aus § 111 ZPO, wonach nachträglich Sicherheit nur verlangt werden kann, wenn die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eingetreten ist. Denn dies ist hier nicht der Fall. \n\n12\\. c) Die Beklagte hat die verspätete Erhebung der Rüge der mangelnden Sicherheitsleistung für die Kosten des Revisionsrechtszugs auch nicht genügend entschuldigt (§ 532 ZPO). Einen tragfähigen Entschuldigungsgrund dafür, dass sie nicht von vornherein unbeschränkt Sicherheitsleistung beantragt hat, hat sie nicht aufgezeigt. \n\nIII.\n\n13\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist zurückzuweisen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Reichelt","Revisionsverfahren: Rüge der unzureichenden Prozesskostensicherheitsleistung","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:40:16.431Z","2026-07-10T22:08:20.674Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":58,"decisionDate":59,"fullText":60,"summary":61,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":59,"parsedAt":62,"updatedAt":63},"4223","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520333","ecli-de-neuris-stre202520333","V B 26\u002F24",32,"2025-11-10T00:00:00.000Z","#  Zur Verfahrensrüge im Hinblick auf die Pflicht des Finanzgerichts zur Ermittlung ausländischen Rechts \n\n## Leitsatz\n\nNV: Wird eine Verfahrensrüge erhoben, die sich auf die Pflicht des Finanzgerichts (FG) zur Ermittlung des ausländischen Rechts bezieht, ist zu prüfen, ob das FG die Ermittlungen frei von Verfahrensmängeln durchgeführt hat, insbesondere das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und die ihm eröffneten Erkenntnisquellen genutzt hat. Die Voraussetzungen einer solchen Verfahrensrüge sind gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung darzulegen (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.03.2025 - VIII B 5\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 530, Rz 18).11 19 20\n\n## Tenor\n\nDas Rubrum des Urteils des Sächsischen Finanzgerichts vom 08.05.2024 - 2 K 147\u002F20 wird insoweit berichtigt, als Verfahrensgegenstand nur Umsatzsteuer 2017 ist.\n\nDie Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 08.05.2024 - 2 K 147\u002F20 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Das Rubrum des Urteils des Finanzgerichts (FG) ist nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) insoweit zu berichtigen, als das Urteil --wie sich aus dem Schriftsatz des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) vom 17.07.2023, dem Schriftsatz des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 14.08.2023, der Ladungsverfügung der Senatsvorsitzenden des FG vom 12.03.2024 sowie des von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellten Antrag ergibt-- nur die Umsatzsteuer 2017, nicht aber die in dem Rubrum des Urteils des FG ebenfalls erwähnte Umsatzsteuer 2012 und die Zinsen zur Umsatzsteuer 2012 betrifft, da eine Entscheidung des FG ersichtlich nur im Hinblick auf die Umsatzsteuer 2017 ergehen sollte. Der Senat ist hierfür im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens zuständig (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 08.01.2010 - V B 99\u002F09, BFH\u002FNV 2010, 911). \n\nII.\n\n2\\. Die Beschwerde des Klägers, mit der er Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) und einen qualifizierten Rechtsfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geltend macht, ist unbegründet. Soweit ein Zulassungsgrund überhaupt in einer § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Form dargelegt wurde, liegt ein solcher jedenfalls nicht vor. \n\n3\\. 1\\. Die Rüge des Klägers, ein Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liege \"wegen mangelnder Wahrnehmung der der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen\" vor, --womit er im Ergebnis geltend macht, das FG habe entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen-- führt nicht zur Zulassung der Revision. \n\n4\\. a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zum Gesamtergebnis des Verfahrens gehört auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt unter anderem dann vor, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt lässt oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 09.03.2017 - IX B 122\u002F16, BFH\u002FNV 2017, 728, Rz 10). \n\n5\\. b) Der Kläger rügt insoweit, das FG stütze sein Urteil darauf, dass aufgrund der Regelung in dem zwischen dem Kläger und der S GmbH geschlossenen Vertrag ein Verbot außergerichtlicher Aufrechnungen bestanden hätte, was nicht durch andere Aufrechnungserklärungen oder konkludentes Verhalten aufgehoben worden sei. Hierzu sei --so das FG-- weder vom Kläger vorgetragen noch anderweitig den Unterlagen zu entnehmen, dass die Parteien auf das Aufrechnungsverbot verzichtet hätten. Dies entspreche indes nicht dem Prozessstoff. Das FG habe bestimmte, im Verfahren vorgelegte Dokumente, aus denen sich eine zumindest konkludente Abbedingung des vertraglichen Aufrechnungsverbots ergebe, nicht gewürdigt. Aus diesen sei zu schließen, dass der Kläger und die S GmbH wiederholt und wechselseitig Beträge aufgerechnet hätten, so dass entsprechende Aufrechnungserklärungen --auch durch die S GmbH-- abgegeben worden seien. So habe er im Verfahren drei Rechnungen aus dem Jahr 2009 eingereicht, die tatsächlich an die S GmbH gestellt und mit dieser einvernehmlich aufgerechnet worden seien. Diese Rechnungen habe auch das FA im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegt und er habe noch in der mündlichen Verhandlung auf die in Bezug auf diese Rechnungen erfolgten Aufrechnungen hingewiesen. Auch seien im Verfahren weitere Schreiben der S GmbH vorgelegt worden, aus denen sich eine zumindest konkludente Abbedingung des Aufrechnungsverbots ergebe. Weiterhin habe die S GmbH fünf Rechnungen des Jahres 2010 bezahlt, die dem FG nach Aktenlage vorgelegen hätten und in denen Rechnungsposten einvernehmlich verrechnet worden seien. \n\n6\\. c) Dies greift nicht durch. Zwar hat sich das FG in seinem Urteil insoweit allein damit befasst, ob der Kläger und die S GmbH das eingeschränkte Aufrechnungsverbot wirksam vereinbart und ob sie --zumindest konkludent-- auf das vertraglich vorgesehene doppelte Schriftformerfordernis oder das eingeschränkte Aufrechnungsverbot verzichtet haben. Indes hat das FG die vom Kläger benannten Unterlagen insoweit berücksichtigt, als es diese bei seiner Prüfung, ob dem Kläger Forderungen gegen die S GmbH zumindest in Höhe von 159.792,09 € zustanden und ob Forderungen der S GmbH gegen den Kläger bestanden, gewürdigt hat. Es hat ihnen allerdings --anders als der Kläger begehrt-- für die Frage, ob diese Unterlagen zu einer Änderung der vertraglichen Bedingungen führten, im Rahmen seiner Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers keine vertragsändernde Wirkung zugemessen und diese Würdigung \\--wenn auch stark verkürzt-- seiner Begründung zur Ablehnung einer auch konkludent möglichen Abbedingung des vertraglich vereinbarten Aufrechnungsverbots zugrunde gelegt. So hätten die Rechnungen des Jahres 2009 keine Änderungen der zwischen dem Kläger und der S GmbH geschlossenen Vereinbarung bewirkt und ließe sich den benannten Schreiben der S GmbH entnehmen, dass eine Aufrechnung ins Leere gehe, da die S GmbH ihrerseits Forderungen gegen den Kläger geltend gemacht habe. \n\n7\\. Damit setzt der Kläger mit seinem Vorbringen im Ergebnis lediglich seine Würdigung an die Stelle der materiell-rechtlichen Würdigung des FG, womit die Zulassung der Revision aber grundsätzlich nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 16.04.2019 - X B 16\u002F19, BFH\u002FNV 2019, 925, Rz 19). \n\n8\\. 2\\. Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) im Hinblick auf die Ermittlung des Inhalts des anzuwendenden Rechts der Republik Österreich (Österreich) verstoßen, führt dies ebenso nicht zur Zulassung der Revision. \n\n9\\. a) Unterliegt ein Vertrag gemäß den Vorschriften des Internationalen Privatrechts ausländischem Recht, ist die Auslegung des Vertrags nach jenem ausländischen Recht vorzunehmen. Denn das auf einen Vertrag anzuwendende Recht (Vertragsstatut) ist maßgebend für die Vertragsauslegung (Art. 32 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Vertrags im Juni 2009 geltenden Fassung). Die bei der Vertragsauslegung anzuwendenden Auslegungsmethoden sind danach dem ausländischen Recht zu entnehmen. Die §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung. Den von den Vertragsparteien im Vertragstext verwendeten Rechtsbegriffen ist die Bedeutung beizumessen, die ihnen nach der ausländischen Rechtsordnung zukommt. Das deutsche Gericht hat das ausländische Recht so anzuwenden, wie es die Gerichte des ausländischen Staates auslegen und anwenden (BFH-Beschluss vom 20.09.2022 - VIII B 82\u002F21, BFH\u002FNV 2022, 1295, Rz 22). \n\n10\\. b) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz, das maßgebende ausländische Recht gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung (ZPO) von Amts wegen zu ermitteln. Wie es dies tut, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Anforderungen an Umfang und Intensität der Ermittlungspflicht des Tatrichters lassen sich nur in sehr eingeschränktem Maße generell-abstrakt bestimmen. Jedenfalls sind an die Ermittlungspflicht umso höhere Anforderungen zu stellen, je komplexer oder je fremder das anzuwendende Recht im Vergleich zum eigenen ist. Gleiches gilt, wenn die Beteiligten zur ausländischen Rechtspraxis detailliert und kontrovers vortragen. Der Umstand, dass das ausländische Recht gegebenenfalls sehr komplex ist, kann das FG von dieser Ermittlungspflicht nicht entbinden (z.B. BFH-Urteil vom 24.05.2023 - X R 28\u002F21, BFHE 280, 494, BStBl II 2025, 230, Rz 47). \n\n11\\. Wird eine Verfahrensrüge erhoben, die sich auf die Pflicht des FG zur Ermittlung des ausländischen Rechts bezieht, ist zu prüfen, ob das FG die Ermittlungen frei von Verfahrensmängeln durchgeführt hat, insbesondere das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und die ihm eröffneten Erkenntnisquellen genutzt hat. Die Voraussetzungen einer solchen Verfahrensrüge sind gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO darzulegen (BFH-Beschluss vom 11.03.2025 - VIII B 5\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 530, Rz 18). \n\n12\\. c) Weiter steht auch die Zuziehung eines Sachverständigen im pflichtgemäßen Ermessen des FG, während das Gericht die von den Verfahrensbeteiligten angebotenen Beweise grundsätzlich erheben muss. Hat es die nötige Sachkunde selbst, braucht es einen Sachverständigen nicht hinzuzuziehen. Das dem Tatsachengericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholender Sachverständigengutachten nach § 82 FGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung gutachtlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Verfügt das Gericht ausnahmsweise über die nötige Sachkunde, muss es diese in den Entscheidungsgründen darlegen. Aus den Urteilsgründen muss hervorgehen, auf welchen Kenntnissen und Erfahrungen die Sachkunde des Gerichts beruht und dass nicht sachkundigen Richterinnen und Richtern die erforderliche Sachkunde vermittelt worden ist (BFH-Beschluss vom 14.05.2024 - IV B 35\u002F23, BFH\u002FNV 2025, 385, Rz 3). \n\n13\\. d) Danach liegt --soweit überhaupt hinreichend dargelegt-- im Streitfall kein Verfahrensmangel vor. \n\n14\\. aa) Nach den Verhältnissen des Streitfalls liegt kein Ermessensfehler des FG vor. Das FG führt aus, eine Beweisaufnahme sei nicht erforderlich, da das Gericht selbst das österreichische Recht erfassen und anwenden könne. Im Folgenden bezieht sich das FG auf Regelungen des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), insbesondere zur Aufrechnung sowie zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zitiert Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs von Österreich zu diesen Vorschriften und schließt hieraus, dass die Voraussetzungen einer Aufrechnungslage nach österreichischem Recht nicht vorlägen. Diese Entscheidung hat das FG noch ermessensfehlerfrei getroffen. \n\n15\\. (1) Im finanzgerichtlichen Verfahren hatte der Kläger hierzu in seinem Schriftsatz vom 29.05.2020 vorgebracht, das Aufrechnungsverbot sei nach österreichischem Recht als bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässige und widersprüchliche Klausel unwirksam. Zudem hat er in seinem Schriftsatz vom 31.08.2020 auf die Auslegung von Verträgen nach § 914 ABGB hingewiesen und eingehend ausgeführt, die Vertragsparteien hätten den Vertrag im Hinblick auf das Aufrechnungsverbot anders gelebt als vertraglich vorgesehen. Weiter hätten die vorgenommenen Aufrechnungen Forderungen der Jahre 2009 und 2010 betroffen, die 2012 noch nicht verjährt gewesen seien. Dass die Aufrechnungserklärung erst im Jahr 2017 erfolgt sei, habe nach österreichischem Recht nicht entgegengestanden. Nur die Forderung des Klägers müsse als Gegenforderung \"richtig\" sein, für die Hauptforderung der S GmbH genüge deren Erfüllbarkeit. Ferner trug er in seinem Schriftsatz vom 19.12.2023 vor, dass die vorbehaltlosen Zahlungen der S GmbH nach österreichischem Recht ein Anerkenntnis des Schuldners darstellten (§§ 1375, 1497 ABGB). \n\n16\\. Das FA hat sich in seinen Schriftsätzen vom 14.08.2023 und vom 30.11.2023 zur österreichischen Regelung zur Ungewöhnlichkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu den Voraussetzungen einer Aufrechnung nach österreichischem Recht (Forderung, Gegenforderung, Wirksamkeit des Aufrechnungsverbots [mangels abweichender Vereinbarung, Verjährung der Forderungen des Klägers]) geäußert. \n\n17\\. Wegen der Unsicherheit in Bezug auf die Rechtslage nach österreichischem Recht hat das FA --nicht aber, wie der Kläger meint, das FG-- in seinem Schriftsatz vom 25.04.2024 auf die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens hingewiesen. Der Kläger hat sich dem mit seinem Schriftsatz vom 30.04.2024 lediglich nicht verschlossen, da \"unstreitig sein dürfte, dass keiner der am Verfahren Beteiligten über umfassende Kenntnisse des Zivilrechts der Republik Österreich verfüg[e]\". \n\n18\\. (2) Noch ermessensfehlerfrei hat das FG von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Voraussetzungen einer Aufrechnung nach österreichischem Recht abgesehen und seine Entscheidung auf allgemeinzugängliche Quellen hierzu (Gesetze, österreichische Rechtsprechung) gestützt. Welche Voraussetzungen einer Aufrechnung nach österreichischem Recht erfüllt sein müssen, war zwischen den Beteiligten nicht als solche streitig, sondern nur, ob diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt waren. Das FG ist insoweit auch von diesen Voraussetzungen ausgegangen und hat diese nachfolgend in seinem Urteil unter Berücksichtigung der österreichischen Rechtsprechung geprüft, insbesondere im Hinblick auf die Wirksamkeit der Klausel unter Berücksichtigung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und im Hinblick auf eine zumindest konkludente Abbedingung dieser Klausel. \n\n19\\. bb) Im Übrigen hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. auch BFH-Beschluss vom 01.06.2006 - IV B 200\u002F04, BFHE 214, 168, BStBl II 2006, 709, unter II.3.a). \n\n20\\. Das FG hatte bis zur mündlichen Verhandlung kein Sachverständigengutachten eingeholt, wie für die Prozessbevollmächtigten des Klägers ohne weiteres erkennbar war. Im finanzgerichtlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung wurden die Voraussetzungen einer Aufrechnung (nach österreichischem Recht) ausdrücklich angesprochen. Anhaltspunkte dafür, dass das FG die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Aussicht gestellt hätte, ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Vielmehr ordnet er den Hinweis auf ein erforderliches Sachverständigengutachten unzutreffend dem FG und nicht --wie tatsächlich erfolgt-- dem FA zu. Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass das FG die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht beabsichtigte, war unter diesen Umständen nicht erforderlich. Wenn der Kläger gleichwohl der Auffassung war, dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte, hätte er die Unterlassung rügen müssen. Dies hat er ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung nicht getan. \n\n21\\. cc) Es liegt auch kein Verfahrensfehler insoweit vor, als der Kläger rügt, das FA habe in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich die Beweisaufnahme zum österreichischen Recht beantragt und das FG sei dem nicht nachgekommen. \n\n22\\. Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuführen, hat das FG nur das aufzuklären, was aus seiner materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserheblich ist, und ist im Sinne von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO unter anderem darzulegen, inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (z.B. BFH-Beschluss vom 09.08.2024 - X B 94\u002F23, BFHE 286, 312, BStBl II 2025, 145, Rz 41). \n\n23\\. Daran fehlt es hier, da ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung das FA nur beantragt hat, Beweis darüber zu erheben, dass es nach österreichischem Recht nicht möglich sei, dass bereits mit der Korrektur der Rechnung oder mit dem Zugang der korrigierten Rechnung ein Anspruch der S GmbH auf die Differenz der Umsatzsteuer entsteht. Auf einen solchen Beweis kam es nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG aber schon deshalb nicht an, weil es zum einen von einem wirksamen und nicht abbedungenen Aufrechnungsverbot ausging und zum anderen keine fälligen Forderungen des Klägers gegen die S GmbH zumindest in Höhe des von ihm berichtigten Umsatzsteuerbetrags feststellen konnte. \n\n24\\. dd) Soweit der Kläger weiter vorbringt, das FG habe das österreichische Recht mehrfach falsch angewendet, führt dies ebenso nicht zur Zulassung der Revision. \n\n25\\. (1) Der Kläger führt insoweit aus, der zwischen ihm und der S GmbH geschlossene Vertrag enthalte widersprüchliche und den Kläger gröblich benachteiligende Klauseln, die nach österreichischem Recht zur Nichtigkeit der Klausel und damit zur Unwirksamkeit des Aufrechnungsverbots führten. Das FG habe die insoweit maßgeblichen §§ 915, 869 Satz 2 ABGB übersehen, wonach --ähnlich dem deutschen Recht-- Unsicherheiten zu Lasten des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gingen. Zudem habe das FG auch die Auswirkungen der von der S GmbH auf seine Rechnungen beanstandungslos geleisteten Zahlungen nach österreichischem Recht nicht ausreichend ermittelt und bewertet. Insoweit liege ein Anerkenntnis der S GmbH vor und hätten die Vertragsparteien im Verlauf des bestehenden Vertragsverhältnisses die Vereinbarungen zumindest konkludent geändert. Bei entsprechend geänderten Vereinbarungen hätte das FG zu dem Schluss kommen müssen, dass die zur Aufrechnung gestellten Forderungen des Klägers nachvollziehbar seien, und der Klage stattgeben müssen. \n\n26\\. (2) Damit wendet sich der Kläger aber im Kern gegen die finanzgerichtliche Tatsachen- und Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Nachprüfung durch den BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich entzogen sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11.03.2025 - VIII B 5\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 530, Rz 20). Das FG hat in seinem Urteil ausgeführt, ob das Aufrechnungsverbot eine widersprüchliche Klausel ist und welche Auswirkungen die Zahlungen der S GmbH auf die Rechnungen des Klägers haben, was es abweichend von der Auffassung des Klägers entschieden hat. \n\n27\\. 3\\. Eine Zulassung der Revision wegen einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) durch den Erlass einer Überraschungsentscheidung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil --entgegen dem Vorbringen des Klägers-- nicht das FG, sondern das FA darauf hingewiesen hat, ein Sachverständigengutachten zum österreichischen Recht sei einzuholen. \n\n28\\. 4\\. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verstoßes des FG gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) zuzulassen, soweit der Kläger rügt, das FG hätte die vertragsändernde Handhabung der Vertragsparteien weiter untersuchen müssen. \n\n29\\. a) Der Kläger rügt, bei weiterer Aufklärung seiner Forderungen gegen die S GmbH hätte das FG festgestellt, dass Forderungen des Klägers gegen die S GmbH bestanden hätten, wozu es angesichts der vorliegenden Unterlagen auch Anlass gehabt hätte, da nach der geringsten im Raum stehenden Forderungsaufstellung ein Mindestbetrag in Höhe von 48.971,17 € zu seinen Gunsten bestanden habe. \n\n30\\. b) Indes beruht dieses Vorbringen des Klägers auf seiner Auffassung, er und die S GmbH hätten durch fortlaufende und wiederholte Abrechnung ihre Vereinbarung dahingehend geändert, dass die vom Kläger behaupteten Ansprüche begründet wären, und dass es Anhaltspunkte gegeben habe, dass ihm Forderungen zustünden (zum Beispiel Buchungskonto des Klägers mit Forderungen zu seinen Gunsten gegen die S GmbH in Höhe von 424.863,11 €; Aussage der ehemaligen Geschäftsführerin der S GmbH). Demgegenüber hat das FG dieses Vorbringen erfasst und insbesondere eine konkludente Vertragsänderung erwogen, aber im Ergebnis abgelehnt und damit abweichend von der Auffassung des Klägers die Umstände des Falles gewürdigt. Auch insoweit wendet sich der Kläger somit im Kern gegen die finanzgerichtliche Tatsachen- und Beweiswürdigung, womit die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden kann (s. oben II.1.c). \n\n31\\. c) Im Übrigen sind die zwischen der von Amts wegen durchzuführenden Ermittlung ausländischen Rechts auf der einen und der Ermittlungspflicht des FG hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhalts auf der anderen Seite hinsichtlich der Mitwirkungspflichten der Beteiligten bestehenden Unterschiede zu berücksichtigen. Das FG ist zwar als Tatsacheninstanz gemäß § 76 Abs. 1 FGO von Amts wegen verpflichtet, den Sachverhalt unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel zu erforschen. Jedoch haben die Beteiligten bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben (§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO). Bei einem Sachverhalt, der sich auf Vorgänge im Ausland bezieht, trifft den Steuerpflichtigen \\--anders als bei der Ermittlung des maßgeblichen ausländischen Rechts (BFH-Urteil vom 27.03.2019 - I R 33\u002F16, BFH\u002FNV 2020, 201, Rz 53)-- nach § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung eine erhöhte Aufklärungs- und Beweismittelbeschaffungspflicht. Diese erweiterte Mitwirkungspflicht umfasst auch den (außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung liegenden) Bereich der Europäischen Union (vgl. BFH-Urteil vom 13.06.2013 - III R 63\u002F11, BFHE 242, 34, BStBl II 2014, 711, Rz 28 und 29). \n\n32\\. Der Kläger hat auch insoweit nicht hinreichend dargelegt, welchen vorgetragenen Tatsachen das FG auch ohne Beweisantritt hätte nachgehen müssen, welche Beweismittel sich dem FG hätten aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus diesen Beweismitteln für den festgestellten Sachverhalt ergeben hätten und inwiefern das angefochtene Urteil nach Maßgabe der sachlich-rechtlichen Auffassung des FG auf der unterlassenen Sachaufklärung beruhen kann (vgl. auch BFH-Beschluss vom 28.04.2025 - V B 1\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 1048, Rz 15). \n\n33\\. 5\\. Die Revision ist nicht wegen einer verfahrensfehlerhaften \"Verletzung der Neutralitätspflicht\" zuzulassen. \n\n34\\. a) Der aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes abgeleitete Anspruch auf ein faires Verfahren verlangt als \"allgemeines Prozessgrundrecht\", dass der Richter das Verfahren so gestalten muss, wie die Beteiligten es von ihm erwarten dürfen. Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten, insbesondere aber darf er aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (BFH-Beschluss vom 10.01.2024 - XI B 24\u002F22, BFH\u002FNV 2024, 403, Rz 6). \n\n35\\. b) Der Kläger rügt, das FG lege für die Darlegung von Forderungen unterschiedliche Maßstäbe an, je nachdem, ob es sich um Forderungen des Klägers oder um Gegenansprüche der S GmbH handele, und verletze dadurch seine Neutralitätspflicht. Einerseits halte es die Forderungen des Klägers gegen die S GmbH für nicht nachvollziehbar, andererseits unterstelle das FG die Forderungen der S GmbH gegen den Kläger zu seinen Lasten als bestehend, obwohl er deren Unschlüssigkeit im finanzgerichtlichen Verfahren dargelegt habe. \n\n36\\. c) Dieses Vorbringen genügt nicht zur Zulassung der Revision, da der Kläger nicht berücksichtigt, dass das FG sich mit seinem Vorbringen, eine vertragsändernde Handhabung habe zu den Forderungen des Klägers gegen die S GmbH geführt, umfangreich auseinandergesetzt und auch deshalb die Klage abgewiesen hat. Wiederum setzt der Kläger hier seine materiell-rechtliche Auffassung an die Stelle der materiell-rechtlichen Auffassung des FG, womit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (s. oben II.1.c). \n\n37\\. 6\\. Auch die von dem Kläger als \"Verstoß gegen die Beachtungspflicht\" mit der Begründung gerügte Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, das FG habe nicht ausreichend beachtet, dass ihm alle Unterlagen vorgelegen hätten, die zumindest eine teilweise Berücksichtigung von Forderungen des Klägers gegen die S GmbH hätten begründen können, führt nicht zur Zulassung der Revision. Insoweit bringt der Kläger erneut lediglich vor, das FG hätte Unterlagen, die für das Bestehen von Forderungen des Klägers gesprochen hätten, nicht berücksichtigt und lässt außer Acht, dass das FG diese Unterlagen zur Kenntnis genommen und nur abweichend von seiner Auffassung gewürdigt hat (s. oben II.4.b). Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. \n\n38\\. 7\\. Die Revision ist nicht wegen eines qualifizierten Rechtsfehlers zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen. \n\n39\\. a) Im Streitfall kann offenbleiben, ob die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) die Zulassung der Revision aufgrund eines qualifizierten Rechtsfehlers nicht nur dann erfordert, wenn eine \"greifbare Gesetzwidrigkeit\" oder \"Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung\" vorliegen, sondern auch dann, wenn dargelegt wird (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass eine nicht auf einen Verfahrensmangel bezogene Rechtsverletzung (Sachrüge) zu einer begründeten Revision (§ 118 Abs. 2 FGO i.V.m. § 126 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 FGO) führt, wobei ohne weiteres erkennbar --und damit ohne Befassung mit einer nach ihrer sachlichen Tiefe dem Revisionsverfahren vorbehaltenen Argumentation-- mit einem Erfolg der Revision zu rechnen ist (BFH-Beschluss vom 07.04.2025 - V B 7\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 710, Rz 35). \n\n40\\. b) Der Kläger rügt insoweit, das FG habe tragend darauf abgestellt, dass nicht nachvollziehbar sei, ob und in welcher Höhe der Kläger Forderungen gegen die S GmbH gehabt habe, die er zur Aufrechnung habe stellen können. Allerdings habe das FG über genügend Unterlagen verfügt, um die Forderungen des Klägers nachvollziehen zu können. Im Gegensatz dazu wende das FG zur Beurteilung von Forderungen der S GmbH gegen den Kläger einen ihn belastenden unterschiedlichen Maßstab an, da dem FG insoweit zum Beleg der Forderungen der S GmbH gegen den Kläger deren bloße Buchhaltung sowie die unbelegten Aussagen des Geschäftsführers und der ehemaligen Geschäftsführerin der S GmbH genüge, obwohl er, der Kläger, sich dagegen konkret gewendet und diese Forderungen stets bestritten habe. Weiterhin verkenne das FG das Wesen der Aufrechnung, da das FG erhebliche Anhaltspunkte für das Bestehen seiner Forderungen gegen die S GmbH gehabt habe. Der unterschiedliche Maßstab des FG sei willkürlich und greifbar gesetzwidrig, wodurch seine Entscheidung geeignet sei, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. \n\n41\\. c) Damit macht der Kläger keine in dem vorgenannten Sinne eindeutige Rechtsverletzung geltend. Soweit er sich gegen die Ausführungen des FG zur Würdigung der von ihm behaupteten Forderungen gegen die S GmbH und der --für das FG nach seiner insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung-- nicht entscheidungserheblichen Forderungen der S GmbH gegen ihn wendet, erhebt er nur Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Einzelfallwürdigung des FG, womit die Zulassung der Revision aber nicht erreicht werden kann (s. oben II.1.c). Daraus folgt zugleich, dass eine \"greifbare Gesetzwidrigkeit\" oder \"(objektive) Willkürlichkeit\" weder dargelegt sind noch vorliegen. \n\n42\\. 8\\. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab. \n\n43\\. 9\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Zur Verfahrensrüge im Hinblick auf die Pflicht des Finanzgerichts zur Ermittlung ausländischen Rechts","2026-07-08T22:40:47.561Z","2026-07-10T22:08:21.987Z",{"id":65,"ecli":66,"slug":67,"caseNumber":68,"courtId":44,"decisionDate":69,"fullText":70,"summary":71,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":69,"parsedAt":72,"updatedAt":73},"4547","ECLI:DE:NEURIS:KORE700112026","ecli-de-neuris-kore700112026","VI ZR 14\u002F24","2025-10-14T00:00:00.000Z","#  Anspruch der gesetzlichen Unfallversicherung gegen in Österreich ansässigen Beklagten aus Arbeitsunfall \n\n## Leitsatz\n\nEine Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII (gemeinsame Betriebsstätte) kommt auch dann in Betracht, wenn der Geschädigte bei der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung versichert und der Schädiger ein bei der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung versicherter EU-Bürger ist.35\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 richtet.\n\nIm Übrigen wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin macht als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung gegen die Beklagten Ansprüche aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X), hilfsweise gegen den Beklagten zu 2 Aufwendungsersatz nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII aus eigenem Recht wegen eines Arbeitsunfalls geltend. \n\n2\\. Der spätere Geschädigte, Versicherter der Klägerin **(im Folgenden: Geschädigter)*,* war als Beschäftigter des deutschen Speditionsunternehmens D. tätig, das als Subunternehmerin von einer anderen Transportfirma den Auftrag der Streithelferin zu 2, der S. AG, übernommen hatte, einen 1.300 kg schweren Generator-Werkzeugschrank an einer in Deutschland befindlichen Baustelle aufzuladen und innerhalb Deutschlands zu transportieren. Der von dem Geschädigten gefahrene Lkw war bei der Streithelferin zu 1 haftpflichtversichert. \n\n3\\. Die in Österreich ansässige Beklagte zu 1 war von der ebenfalls in Österreich ansässigen Streithelferin zu 3 beauftragt worden, das Gewerk \"Elektro\" auf der in Deutschland befindlichen Baustelle herzustellen. In diesem Rahmen beschäftigte sie den Beklagten zu 2, einen österreichischen Staatsbürger, der bei der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Der Beklagten zu 1 stand auf der Baustelle ein Teleskoplader Manitou MT 1740 SLT zur Verfügung, dessen Schlüssel der Vorgesetzte des Beklagten zu 2, der ehemalige Beklagte zu 4, der sich am Unfalltag nicht auf der Baustelle befand, in einem Bürocontainer der Beklagten zu 1 verwahrte. \n\n4\\. Am Unfalltag, dem 9. April 2018, nutzte der Beklagte zu 2, der zum Unfallzeitpunkt im Besitz eines österreichischen, zum Führen des streitgegenständlichen Teleskopladers im öffentlichen Raum berechtigenden Traktorführerscheins F war, auf Bitten von Mitarbeitern der Streithelferin zu 2, der S. AG, den Teleskoplader, um den zu transportierenden Generator-Werkzeugschrank auf die Ladefläche des vom Geschädigten zu fahrenden Lkw zu setzen. Während des Beladungsvorgangs befanden sich der Geschädigte und ein Mitarbeiter der Streithelferin zu 2 auf der Ladefläche. Der Geschädigte bedeutete dem im Teleskoplader sitzenden Beklagten zu 2 durch Gesten, er möge den zunächst bereits auf der Ladefläche abgestellten Generator-Werkzeugschrank noch einmal etwas anheben, damit der Geschädigte an vier Stellen der Ladefläche Antirutschmatten auslegen könne. Dabei geriet der mit dem Lader einige Zentimeter angehobene Werkzeugschrank ins Wanken und kippte in Richtung des Geschädigten, der von dem Schrank getroffen wurde und jedenfalls mehrere Frakturen erlitt. Die Klägerin erbrachte bis zum 12. März 2021 für den Geschädigten Aufwendungen in Höhe von 154.240,49 €. \n\n5\\. Mit der Klage begehrt die Klägerin - soweit im Rahmen der Revision von Interesse - unter Anrechnung eines Mitverschuldens ihres geschädigten Versicherten in Höhe von 30 % Schadensersatz von den Beklagten zu 1 und 2 in Höhe von 107.968,34 € nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht in Höhe von 70 % weiterer entstandener und zukünftiger unfallbedingter Aufwendungen. Hilfsweise - für den Fall des Eingreifens des Haftungsprivilegs nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII - verlangt sie von dem Beklagten zu 2 nach § 110 SGB VII unter Einbeziehung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 € eine Zahlung von 142.968,34 € nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht weiterer bereits entstandener und zukünftiger unfallbedingter Aufwendungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 30 %. \n\n6\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision - hilfsweise für den Fall deren teilweiser Unzulässigkeit im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde \\- die von ihr im Berufungsverfahren gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n7\\. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 nicht beständen, da dieser als bei der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung versicherter Arbeitnehmer ein Versicherter im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII sei und sich auf die Haftungsprivilegierung nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII berufen könne. Die Frage der Haftungsprivilegierung beurteile sich entweder mangels eines internationalen Bezugs oder analog Art. 85 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 883\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30. April 2004 S. 1 ff.; im Folgenden: VO (EG) Nr. 883\u002F2004) nach dem Recht der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung. Zwar kenne das Recht der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung keine Haftungsprivilegierung, wenn - wie hier - ein Arbeitnehmer durch einen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes geschädigt werde; §§ 332, 333 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Österreich) enthielten aber jedenfalls den §§ 104, 105 SGB VII vergleichbare Regelungen. Die Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII beruhe auf dem Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft. Zwar spräche dies zunächst gegen eine Einbeziehung eines bei der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten in den Anwendungsbereich des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII, weil es zu einer Ungleichbehandlung komme: In Fällen wie dem vorliegenden greife der deutsche Haftungsausschluss, im umgekehrten Fall - deutscher Versicherter schädige österreichischen Versicherten - sei nach österreichischem Recht kein Haftungsausschluss anzunehmen. Sähe man den bei der gesetzlichen Unfallversicherung eines EU-Mitgliedstaates Versicherten nicht als Versicherten im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII an, bliebe selbigem bei der Schädigung eines bei der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten auf einer Baustelle im Unionsgebiet aber jegliche Haftungsprivilegierung versagt: die des deutschen Unfallversicherungsrechts, weil er nicht \"Versicherter\" im Sinne dieser Vorschriften wäre, aber auch die etwaige \"seines\" Unfallversicherungsrechts, weil es nach Art. 85 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 nicht zur Anwendung berufen wäre. Dies sei mit dem in Art. 5 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 zum Ausdruck kommenden Prinzip der Tatbestandsangleichung und der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV nicht vereinbar. \n\n8\\. Das Landgericht habe nach den Schilderungen des Geschädigten und des Beklagten zu 2 auch zu Recht das für eine gemeinsame Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII erforderliche Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmer darstellen müsse, festgestellt. Ebenso seien wechselseitige Gefährdungen im Sinne einer Gefahrengemeinschaft nicht völlig ausgeschlossen gewesen. \n\n9\\. Ein Anspruch nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bestehe gegen den Beklagten zu 2 nicht, da diesem keine grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Der Beklagte zu 2 sei Inhaber eines österreichischen Traktorführerscheins gewesen, der ihn berechtigt habe, den Teleskoplader - auch in Deutschland - zu führen. Er habe den Teleskoplader bereits kurz zuvor benutzt gehabt, ohne dass Probleme festgestellt worden seien. Zudem rechtfertigten die konkreten Umstände des Beladungsvorgangs - Beladen während sich der Geschädigte auf der Ladefläche befunden habe - nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Es hätten keine Anzeichen bestanden, an der Sicherheit der Ladung zu zweifeln, der Geschädigte habe zwei Meter entfernt von der zunächst bereits abgesetzten Ladung gestanden und der Beklagte zu 2 die Ladung um weniger als 30 Zentimeter angehoben. \n\n10\\. Ferner bestünden keine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1, insbesondere nicht aufgrund eines Organisationsverschuldens, weil die Beklagte zu 1 dem Beklagten zu 2 den ungehinderten Zugang zum Schlüssel des Teleskopladers ermöglicht habe, ohne ein ausdrückliches Verbot der Nutzung auszusprechen. Der Beklagte zu 2 habe den Teleskoplader, der normalerweise durch den ehemaligen Beklagten zu 4 gefahren worden sei, erstmals unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Unfall genutzt und sei aufgrund seines Führerscheins zum Führen des Teleskopladers berechtigt gewesen. Der unfallursächliche Beladungsvorgang sei nicht im Auftrag und nicht im Interesse der Beklagten zu 1 erfolgt. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass der Beklagte zu 2 ohne ihre Kenntnis den Teleskoplader einsetzen würde, um ausschließlich im Interesse eines anderen Hilfsdienste zu verrichten. Im Übrigen wäre ein Anspruch nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuldverhältnisse ausgeschlossen, da der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2 kein Anspruch zustehe. \n\nII.\n\n11\\. 1\\. Die Revision der Klägerin ist statthaft, soweit sie Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 umfasst, im Übrigen steht der Revision die fehlende Zulassung des Rechtmittels entgegen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision hinsichtlich etwaiger Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 nicht zugelassen und die hilfsweise erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist mit Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2025 zurückgewiesen worden. \n\n12\\. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 beschränkt. \n\n13\\. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. nur Senatsurteil vom 21. November 2023 - VI ZR 380\u002F22, NJW 2024, 589 Rn. 14). So kann die Zulassung der Revision wirksam auf einen von mehreren einfachen Streitgenossen beschränkt werden (BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119\u002F82, NJW 1984, 615, juris Rn. 11, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 88, 85). Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 23. Juli 2024 - VI ZR 427\u002F23, NJW-RR 2024, 1185 Rn. 11; vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175\u002F20, NJW 2022, 1751 Rn. 15 mwN). Ist die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich, liegt in der Angabe des Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Streitgegenstand (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 27. November 2024 - VIII ZR 159\u002F23, WRP 2025, 346 Rn. 18 f.), jedenfalls kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2023 - I ZR 79\u002F22, ZfWG 2023, 262 Rn. 9; vom 18. Januar 2023 - VII ZR 881\u002F21, juris Rn. 3; vom 6. Dezember 2022 \\- VIII ZR 401\u002F21, Das Grundeigentum 2023, 395 Rn. 8). \n\n14\\. b) So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor der angefochtenen Entscheidung zur Klärung der Frage zugelassen, ob die Haftungsbeschränkung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VIl in Verbindung mit § 105 SGB VIl zugunsten eines bei der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitnehmers Anwendung finde, der auf einer Baustelle in Deutschland einen bei der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitnehmer eines anderen Betriebs geschädigt habe**.**\n\n15\\. Bei verständiger Auslegung der Entscheidung über die Revisionszulassung hat das Berufungsgericht die Revision damit beschränkt auf etwaige Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 zugelassen. Die formulierte Frage stellt sich hinsichtlich sämtlicher Ansprüche gegen den Beklagten zu 2, dessen Haftung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen sein könnte. Nur wenn die Haftungsprivilegierung eingreift, kann der hilfsweise geltend gemachte Anspruch nach § 110 SGB VII in Betracht kommen. \n\n16\\. Zwar könnte eine Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 2 - so das Berufungsgericht \\- für die Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 erheblich sein, weil etwaige Ansprüche bei einer Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 2 aufgrund der Grundsätze der gestörten Gesamtschuldverhältnisse ausgeschlossen wären. Im konkreten Fall hat das Berufungsgericht aber - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - ausdrücklich bereits die Voraussetzungen für das Entstehen eines Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 verneint. Die Ausführungen zu einem etwaigen Haftungsausschluss waren somit nicht tragend (vgl. auch Senatsurteil vom 30. Mai 2017 - VI ZR 501\u002F16, VersR 2017, 1014 Rn. 17). Dass das Berufungsgericht die Revision auch für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs \\- Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 - zulassen wollte, für den die zulassungsrelevante Frage aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblich ist, kann nicht angenommen werden (vgl. zur Auslegung auch BGH, Urteile vom 23. Oktober 2024 - I ZR 112\u002F23, NJW 2025, 443 Rn. 12; vom 3. März 2005 - IX ZR 45\u002F04, NJW-RR 2005, 715, juris Rn. 5 ff.; Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZR 79\u002F22, ZfWG 2023, 262 Rn. 9 f.). Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 ist auch zulässig. Die Beklagten sind keine notwendigen Streitgenossen (vgl. zur Zulässigkeit der Beschränkung BGH, Urteile vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125\u002F10, BGHZ 193, 193 Rn. 11; vom 7. Juli 1983 - III ZR 119\u002F82, NJW 1984, 615, juris Rn. 11, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 88, 85). \n\n17\\. 2\\. Das angefochtene Urteil unterliegt - soweit die Revision zulässig ist - schon deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsgericht die Bestimmung des § 108 SGB VII nicht beachtet hat. Es hat die Tatbestandsvoraussetzungen der in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII geregelten Haftungsprivilegierung für gegeben erachtet, ohne den den Unfallversicherungsträgern bzw. Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zukommenden Vorrang hinsichtlich der Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Vorfragen zu beachten. \n\n18\\. a) Gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Abs. 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist. \n\n19\\. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, divergierende Beurteilungen zu vermeiden und eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten. Für den Geschädigten untragbare Ergebnisse, die sich ergeben könnten, wenn zwischen den Zivilgerichten und den Unfallversicherungsträgern bzw. Sozialgerichten unterschiedliche Auffassungen über das Vorliegen eines Versicherungsfalls beständen und dem Geschädigten deshalb weder Schadensersatz noch eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuerkannt würde, sollen verhindert werden. Aus diesem Grund räumt § 108 SGB VII den Stellen, die für die Beurteilung sozialrechtlicher Fragen originär zuständig sind, hinsichtlich der Beurteilung bestimmter unfallversicherungsrechtlicher Vorfragen den Vorrang vor den Zivilgerichten ein (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 2017 - VI ZR 501\u002F16, VersR 2017, 1014 Rn. 10 f.). \n\n20\\. Der den Unfallversicherungsträgern bzw. Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in § 108 SGB VII eingeräumte Vorrang bezieht sich nicht nur auf die Entscheidung, ob ein Unfall \\- wie in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII in Verbindung mit § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vorausgesetzt - als Versicherungsfall zu qualifizieren ist, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte - wie in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gefordert - im Unfallzeitpunkt Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war. Eine eigenständige Beurteilung dieser Fragen ist den Zivilgerichten grundsätzlich verwehrt. Da die Zivilgerichte die vorrangige Entscheidungszuständigkeit der Unfallversicherungsträger bzw. der Sozialgerichte von Amts wegen zu berücksichtigen haben, sind Feststellungen dazu, in welchem Umfang die Bindungswirkung gem. § 108 Abs. 1 SGB VII eingetreten ist, zwingend erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 2017 - VI ZR 501\u002F16, VersR 2017, 1014 Rn. 12; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70\u002F06, VersR 2007, 1131 Rn. 17, 20 ff.; jeweils mwN). \n\n21\\. b) Mit diesen Grundsätzen steht das angefochtene Urteil nicht in Einklang. Die getroffenen Feststellungen lassen nicht erkennen, ob überhaupt ein Bescheid eines Sozialversicherungsträgers oder eine Entscheidung eines Sozialgerichts ergangen ist. Der Umstand, dass die Klägerin selbst Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ist, und die Feststellung, dass sie als solche Leistungen an den versicherten Geschädigten erbracht hat, genügen insoweit nicht. Insbesondere lässt sich weder der Leistungserbringung an sich noch den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts entnehmen, ob eine etwaige Entscheidung gegenüber den Parteien unanfechtbar geworden ist und damit Bindungswirkung entfaltet (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 2017 - VI ZR 501\u002F16, VersR 2017, 1014 Rn. 15; vom 19. Mai 2009 - VI ZR 56\u002F08, BGHZ 181, 160 Rn. 11 ff. mwN; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70\u002F06, VersR 2007, 1131 Rn. 24; Kranig in Hauck\u002FNoftz SGB VII, 1. Ergänzungslieferung 2020, § 108 Rn. 7c f.). In Fällen - wie dem vorliegenden - in denen nicht einmal festgestellt ist, ob überhaupt ein Bescheid ergangen ist, stellt eine anzuordnende Aussetzung daher auch keine bloße - als solche entbehrliche - Förmelei dar (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2013 - VI ZR 155\u002F12, NJW 2013, 2031 Rn. 10 f.; Wellner, NJW 2016, 1681, 1682). \n\n22\\. c) Der Verstoß ist auch entscheidungserheblich. Nur wenn gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII feststeht, dass der Unfall als Versicherungsfall zu qualifizieren ist und der Geschädigte Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war, kann eine Haftungsprivilegierung nach §§ 105, 106 SGB VII in Betracht kommen. \n\n23\\. aa) Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann ein Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht abgelehnt werden. Ein solcher könnte sich ergeben, wenn der Beklagte zu 2 beim Beladevorgang eine betriebliche Tätigkeit für das (deutsche) Speditionsunternehmen D. verrichtet und mithin einen Versicherten desselben Betriebes durch selbige geschädigt hätte. \n\n24\\. Zu den Aufgaben des Speditionsunternehmens D. gehörten nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts das Aufladen und Transportieren des Werkzeugschrankes. Wenn durch die Verletzung des Geschädigten ein dem deutschen Speditionsunternehmen D. zuzurechnender Versicherungsfall mittels einer betrieblichen Tätigkeit des Beklagten zu 2 für dieses Unternehmen (vgl. zum Begriff der betrieblichen Tätigkeit Senatsurteile vom 25. Juli 2017 - VI ZR 433\u002F16, NJW 2017, 3510 Rn. 17; vom 30. April 2013 - VI ZR 155\u002F12, NJW 2013, 2031 Rn. 12 ff.) verursacht worden wäre, könnte eine Haftungsprivilegierung eingreifen, ohne dass es auf die Versicherteneigenschaft des Schädigers, des Beklagten zu 2, ankäme. § 105 SGB VII fordert nämlich nicht, dass der Schädiger selbst versichert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2017 - VI ZR 497\u002F16, VersR 2017, 1533 Rn. 2 f.; Ricke, r+s 2024, 499 Rn. 10; von Koppenfels-Spies in Knickrehm\u002FRoßbach\u002FWaltermann, SGB VII, 9. Aufl., § 105 Rn. 3; Kranig in Hauck\u002FNoftz, SGB VII, 4. Ergänzungslieferung 2019, § 105 Rn. 11). § 105 Abs. 1 SGB VII fordert auch keine Betriebsangehörigkeit des Schädigers (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2004 - VI ZR 160\u002F03, VersR 2004, 1045, juris Rn. 12; Hollo in Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 105 Rn. 12; Karmanski in NK-ArbR, 2. Aufl., § 105 SGB VII Rn. 6; von Koppenfels-Spies in Knickrehm\u002FRoßbach\u002FWaltermann, SGB VII, 9. Aufl., § 105 Rn. 3). Ob der Beklagte zu 2 eine betriebliche Tätigkeit für das Speditionsunternehmen D. verrichtet hat, ist von den Beteiligten des Rechtsstreits bisher nicht in den Blick genommen worden. \n\n25\\. bb) Auch ein Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII kann nicht bereits deshalb abgelehnt werden, weil es nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts an den weiteren, allein durch die Zivilgerichte zu prüfenden Voraussetzungen einer gemeinsamen Betriebsstätte oder der Versicherteneigenschaft des Schädigers, des Beklagten zu 2, fehlte. \n\n26\\. (1) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der \"gemeinsamen Betriebsstätte\" betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 23\\. September 2014 - VI ZR 483\u002F12, VersR 2014, 1395 Rn. 18; vom 22. Januar 2013 - VI ZR 175\u002F11, VersR 2013, 460 Rn. 10; jeweils mwN). § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Eine \"gemeinsame\" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als \"dieselbe\" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als \"gemeinsame\" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 483\u002F12, VersR 2014, 1395 Rn. 18; vom 22. Januar 2013 - VI ZR 175\u002F11, VersR 2013, 460 Rn. 10; jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 349\u002F13, juris). Denn der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist (nur) im Hinblick auf die zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt. Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann (vgl. Senatsurteil vom 23. September 2014 - VI ZR 483\u002F12, VersR 2014, 1395 Rn. 18 mwN). Die in enger Berührung miteinander Tätigen erhalten als Schädiger durch den Haftungsausschluss einen Vorteil. Sie haben dafür andererseits als Geschädigte den Nachteil hinzunehmen, dass sie selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keine Schadensersatzansprüche wegen ihrer Personenschäden geltend machen können (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257\u002F06, BGHZ 177, 97 Rn. 11 mwN). Die wechselseitige Gefährdungslage setzt nicht voraus, dass im konkreten Fall jeder der auf der Betriebsstätte Tätigen in gleicher Weise verletzt werden könnte, sondern es reicht die Möglichkeit aus, dass es durch das enge Zusammenwirken wechselseitig zu Verletzungen kommen kann, was selbst dann der Fall ist, wenn eine wechselseitige Gefährdung zwar eher fernliegt, aber auch nicht völlig ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteile vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257\u002F06, BGHZ 177, 97 Rn. 20; vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17\u002F07, NJW 2008, 2116, Rn. 16, jeweils mwN). \n\n27\\. Diese Voraussetzung ist im Streitfall entgegen der Ansicht der Revision erfüllt. Vorliegend waren die Tätigkeiten des versicherten Geschädigten und des Beklagten zu 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - die die Revision hinnimmt - in der konkreten Unfallsituation aufeinander bezogen. Es gab eine jedenfalls in Form von Gesten geführte Kommunikation zwischen den beiden am Beladungsvorgang Beteiligten darüber, wie und wo die Ladung auf dem Lkw platziert werden sollte. Der Geschädigte forderte den Beklagten zu 2 insbesondere auf, die zunächst bereits abgesetzte Ladung nochmals anzuheben, um die Antirutschmatten unterschieben zu können. Infolge dieser Anhebung kam es zu dem Unfall. Selbst wenn ein Kippen des Teleskopladers, wie vom Landgericht als mögliche Gefahr für den Beklagten zu 2 angenommen, eher unwahrscheinlich gewesen sein sollte, war der Beklagte zu 2 bei dem vom Geschädigten angeleiteten Beladungsvorgang realen Gefahren ausgesetzt. Allein eine vom Geschädigten veranlasste Annäherung an den Lkw oder ein Betreten der Ladefläche zur Vorbereitung oder Klärung der Gegebenheiten vor Ort konnte für den Beklagten zu 2 zu nicht fernliegenden Gefahren durch Ladung oder technische Vorrichtungen führen, wie das Berufungsgericht in lebensnaher Betrachtung ausgeführt hat. \n\n28\\. (2) Darüber hinaus kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts die Versicherteneigenschaft des Beklagten zu 2 nicht verneint werden. Selbst wenn man - wie von der Revision geltend gemacht - mit einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht davon ausgehen wollte, dass als Versicherte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nur solche Personen zu verstehen wären, die nach deutschem Unfallversicherungsrecht versichert sind, erfasste dies jedenfalls sämtliche Versicherte kraft Gesetzes gemäß § 2 SGB VII. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind auch Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden (vgl. Senatsurteile vom 7. November 2006 \\- VI ZR 211\u002F05, NJW 2007, 1754 Rn. 20; vom 23. März 2004 - VI ZR 160\u002F03, VersR 2004, 1045, juris Rn. 9; BAG, NZA-RR 2010, 123 Rn. 34 f. zum Haftungsprivileg beim geschädigten \"Wie-Beschäftigten\"). Vorliegend könnte - worauf die Revisionserwiderung der Streithelferin zu 1 hinweist - der Beklagte zu 2 als \"Wie-Beschäftigter\" der Streithelferin zu 2, der S. AG, tätig geworden und insoweit über diesen Betrieb in der deutschen Unfallversicherung versichert gewesen sein. \n\n29\\. cc) Die Frage einer Versicherung des Beklagten zu 2 als \"Wie-Beschäftigter\" der Streithelferin zu 2 bei der für diese zuständigen Berufsgenossenschaft, also seiner Versicherung in der deutschen Unfallversicherung im Fall seiner Schädigung, die zur Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII führen würde, kann letztlich aber offenbleiben, da das Haftungsprivileg auch dann eingreifen würde, wenn für den Beklagten zu 2 auf die Versicherung in der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung abzustellen wäre. \n\n30\\. (1) Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht erfasst § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nur in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung Versicherte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Juni 2013 - 26 U 13\u002F12, juris Rn. 30; LG Ellwangen, Urteil vom 16. März 2012 - 5 O 341\u002F11, juris Rn. 26 mit zust. Anm. Lang, SVR 2012, 381, 383; Pabst, ZESAR 2011, 423, 426 f.; Pabst\u002FOtting in jurisPK-SGB I, 3. Aufl., Stand: 15. Januar 2019, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 66; Waltermann in von Koppenfels-Spies\u002FWenner, SGB VII, 3. Aufl., § 106 Rn. 18; Seiwerth in BeckOGK\u002FSGB VII, Stand: 15. August 2025, § 106 Rn. 36; Engelbrecht in Himmelreich\u002FHalm, Handbuch Verkehrsrecht, 7. Aufl., Abschnitt A, Kapitel 15 Rn. 117). \n\n31\\. Dafür spreche, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Voraussetzung für die Anwendung einer Haftungsbeschränkung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII sei, dass sowohl Geschädigter als auch Schädiger Versicherte seien (vgl. Senatsurteile vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257\u002F06, BGHZ 177, 97 Rn. 16 f.; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434\u002F01, BGHZ 155, 205, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234\u002F01, BGHZ 151, 198, juris Rn. 12; BSG, SGb 2008, 418 Rn. 25 ff. mit zust. Anm. von Koppenfels-Spies, SGb 2008, 422). Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der abweichenden Regelung in § 105 SGB VII, der ausdrücklich auch nicht versicherte (vgl. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2) Personen einbeziehe (BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234\u002F01, BGHZ 151, 198, juris Rn. 12). Anderes ergebe sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Dass Schädiger und Geschädigter auf einer gemeinsamen Betriebsstätte rein tatsächlich einer wechselseitigen Gefährdung ausgesetzt seien, sei zwar nicht ohne Bedeutung, könne aber allein die wechselseitige Einbeziehung in die spezifisch unfallversicherungsrechtliche Gefahrengemeinschaft nicht rechtfertigen; andernfalls würde die Regelung der §§ 104 ff. SGB VII jeglicher Kontur beraubt und letztlich zu unbegrenzter Freistellung von zivilrechtlichem Haftungsschutz führen, die in keiner Beziehung mehr zum Ausgangspunkt des gesetzlichen Systems stünde, nämlich der Finanzierung des Unfallversicherungsschutzes durch den Unternehmer sowie dem sozialen Schutzprinzip zwischen dem Unternehmer und seinen Beschäftigten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Juni 2013 - 26 U 13\u002F12, juris Rn. 30; LG Ellwangen, Urteil vom 16. März 2012 - 5 O 341\u002F11, juris Rn. 26 unter Berufung auf das Senatsurteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257\u002F06, BGHZ 177, 97 Rn. 16 mit zust. Anm. Lang, SVR 2012, 381, 383; Pabst, ZESAR 2011, 423, 426 f.; Pabst\u002FOtting in jurisPK-SGB I, 3. Aufl., Stand: 15. Januar 2019, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 66). Zudem sei auch davon auszugehen, dass sich der Begriff \"Versicherter\" aufgrund des Territorialitätsprinzips in § 3 Nr. 1 SGB IV grundsätzlich auf Personen im Geltungsbereich des deutschen Sozialgesetzbuchs beziehe (Pabst, ZESAR 2011, 423, 427). \n\n32\\. (2) Nach anderer Auffassung sei es - so auch das Berufungsgericht - aufgrund der europarechtlichen Regelungen auch bei innerstaatlichen Sachverhalten erforderlich, jedenfalls eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat bestehende vergleichbare Unfallversicherung eines EU-Bürgers im Rahmen der Anwendung des deutschen Rechts zu berücksichtigen (vgl. Otting in jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Stand: 16. Oktober 2025, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 45; Giesen in Henssler\u002FWillemsen\u002FKalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Aufl., § 106 SGB VII Rn. 9a; vgl. allgemein zur Tatbestandsgleichstellung auch Schuler in Fuchs\u002FJanda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl., Art. 5 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 1, 6, 11). \n\n33\\. Insoweit wird angeführt, dass nach § 6 SGB IV Regelungen des überstaatlichen Rechts unberührt blieben. Die §§ 104 ff. SGB VII knüpften zwar nicht an die Staatsangehörigkeit von Schädiger und Geschädigtem an, so dass eine unmittelbare Diskriminierung nicht vorliege (vgl. zur unmittelbaren Diskriminierung auch OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Juni 2013 - 26 U 13\u002F12, juris Rn. 30; LG Ellwangen, Urteil vom 16. März 2012 - 5 O 341\u002F11, juris Rn. 31 mit zust. Anm. Lang, SVR 2012, 381, 383; Otting in jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Stand: 16. Oktober 2025, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 43 f.; Pabst\u002FOtting in jurisPK-SGB I, 3. Aufl., Stand: 15. Januar 2019, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 68). Im Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883\u002F2004 seien aber deren Regelungen vorrangig zu berücksichtigen. Insbesondere verlange Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883\u002F2004, dass, wenn nach den Rechtsvorschriften eines zuständigen Mitgliedstaates der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen habe, dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse zu berücksichtigen habe, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. Er führe quasi zu einer \"Entterritorialisierung des Sozialrechts\" (Otting in jurisPK-SGB I, 4\\. Aufl., Stand: 16. Oktober 2025, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 44; vgl. Weber in Hauck\u002FNoftz, EU-Sozialrecht, 13. Ergänzungslieferung, Art. 5 EGV Nr. 883\u002F2004 Rn. 2; Bokeloh, DRV 2012, 253, 259). \n\n34\\. (3) Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an. \n\n35\\. (a) Der Wortlaut des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII, der nur von Versicherten spricht, steht einer Einbeziehung der in Österreich gesetzlich unfallversicherten EU-Bürger nicht entgegen (vgl. Oberster Gerichtshof der Republik Österreich, im Folgenden OGH, r+s 2016, 537). \n\n36\\. (b) Für eine Einbeziehung spricht bereits das Gleichstellungsgebot des Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883\u002F2004. \n\n37\\. (aa) Die Haftungsbeschränkungen nach den §§ 104 ff. SGB VII werden von dem Gleichstellungsgebot erfasst. Sie stellen Rechtsvorschriften im Sinne des Art. 1 Buchst. l VO (EG) Nr. 883\u002F2004 dar. Sie sind nicht dem materiellen Deliktsrecht zuzuordnen, sondern dem Recht der Systeme der sozialen Sicherheit (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105\u002F07, BGHZ 177, 237 Rn. 11; vom 7. November 2006 - VI ZR 211\u002F05, NJW 2007, 1754 Rn. 15 mwN; aA noch Pabst\u002FOtting in jurisPK-SGB I, 3. Aufl., Stand: 15. Januar 2019, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 68 f.). Es handelt sich um Gesetze in Bezug auf den in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f VO (EG) Nr. 883\u002F2004 genannten Zweig der sozialen Sicherheit, nämlich Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (vgl. Otting in jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Stand: 16. Oktober 2025, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 44 Fn. 62 mwN, der auch darauf hinweist, dass die Regelungen im Übrigen nicht nur im sozialrechtlichen Leistungsrecht gelten, wenngleich dies ihr größter Anwendungsbereich ist; vgl. insoweit auch OGH, Beschluss vom 19. September 2013 - 2 Ob 54\u002F13z, Rn. 3 f. abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at; Weber in Hauck\u002FNoftz, EU-Sozialrecht, 13. Ergänzungslieferung, Art. 85 EGV Nr. 883\u002F2004 Rn. 8). \n\n38\\. Das Gleichstellungsgebot des Art. 5 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 gibt vor, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Recht des zuständigen Staates auch durch Tatbestandsverwirklichung in einem anderen Staat gleichwertig erfüllt sind (vgl. Wunder in BeckOGK SGB I, Stand: 1. März 2020, Art. 5 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 4). Es sieht als besondere Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Nichtdiskriminierung vor, dass, sofern nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen hat, dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse berücksichtigt, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären (EuGH, Urteil vom 12. März 2020 - C-769\u002F18, WzS 2021, 305 Rn. 43 f.). \n\n39\\. Voraussetzung für eine Gleichstellung von Leistungen oder Sachverhalten ist, dass die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, d.h. nach Motivation und Funktion gleichwertig ist. Da eine völlige Identität von ausländischen Regelungen kaum denkbar ist, muss sich die Beurteilung notwendigerweise auf wesentliche Merkmale beider Arten von Leistungen beschränken, während andere Regelungsaspekte für den Vergleich unwesentlich sind (vgl. BSG, NZS 2016, 670 Rn. 23). Maßgeblich sind - da es sich bei Art. 5 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 um eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 45 Abs. 2 AEUV bzw. Art. 4 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2019 - C-398\u002F18, C-428\u002F18, NZA 2020, 31 Rn. 39; Weber in Hauck\u002FNoftz, EU-Sozialrecht, 13\\. Ergänzungslieferung, Art. 5 EGV Nr. 883\u002F2004 Rn. 5 mwN) - das mit den in Rede stehenden nationalen Vorschriften verfolgte Ziel sowie ihr Zweck und ihr Inhalt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2024 - C-387\u002F22, EuZW 2024, 1103 Rn. 46). Die Anwendung des Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883\u002F2004 ist nicht auf das Leistungsrecht beschränkt; auch beispielsweise der Zugang zur Versicherung im Sinne der Begründung des Statusverhältnisses unterliegt im Regelfall dem Grundsatz der Tatbestandsgleichstellung (so entschieden zu den Voraussetzungen der Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V - \"zuletzt gesetzlich krankenversichert\" - und einer privaten Krankenversicherung im Ausland, LSG Baden-Württemberg, NZS 2020, 678, juris Rn. 31). Nach Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883\u002F2004 berücksichtigt ein Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären, wenn nach den Rechtsvorschriften dieses zuständigen Mitgliedstaates der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen hat. Die genannte Verordnung dient u.a. der \"Koordinierung der nationalen Systeme\" und der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer (vgl. nur ErwG 1, 3, 8 sowie LSG Baden-Württemberg, NZS 2020, 678, juris Rn. 32). Voraussetzung ist danach nicht, dass im österreichischen Recht an die Versicherteneigenschaft die gleichen Folgen geknüpft werden wie in Deutschland. Gleichgestellt werden nur die dem national definierten Tatbestand zugrunde liegenden Merkmale, also die übertragbaren Tatsachen oder Ereignisse (vgl. Weber in Hauck\u002FNoftz, EU-Sozialrecht, 13\\. Ergänzungslieferung, Art. 5 EGV Nr. 883\u002F2004, Rn. 13). \n\n40\\. (bb) Eine Anwendung des Gleichstellungsgebotes auf die Haftungsprivilegien fordert insbesondere auch der Rechtsgedanke des Art. 85 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883\u002F2004. \n\n41\\. Art. 85 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 enthält die gegenseitige Anerkennung einer Legalzession bzw. von unmittelbaren Ansprüchen des leistungspflichtigen Trägers gegenüber dem Schädiger (vgl. Spiegel in Fuchs\u002FJanda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl., Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 2). Die Regelung soll einem Träger der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaates, der aufgrund eines im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates eingetretenen Schadens Leistungen der sozialen Sicherheit gezahlt hat, ermöglichen, gegenüber dem für den Schaden haftenden Dritten die nach dem von ihm angewandten Recht vorgesehenen Regressmöglichkeiten unabhängig davon geltend zu machen, ob es sich um einen Forderungsübergang oder einen unmittelbaren Anspruch handelt. Der den nationalen Trägern der sozialen Sicherheit auf diese Weise zugebilligte Anspruch stellt den vernünftigen und gerechten Ausgleich für die Ausdehnung der Verpflichtungen dieser Träger auf das gesamte Gebiet der Union dar, die sich aus der Verordnung ergibt (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 1994 \\- C-428\u002F92, EuZW 1994, 758 Rn. 16). Voraussetzung ist, dass die nationalen Vorschriften des zuständigen Trägers entweder den Forderungsübergang auf ihn vorsehen oder ihm die unmittelbare Geltendmachung des Anspruchs erlauben (vgl. Wunder in BeckOGK SGB I, Stand: 1. März 2020, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 7). Diese Vorschrift ist eine Kollisionsnorm, die ein nationales Gericht, bei dem eine Schadensersatzklage gegen den Schädiger anhängig ist, verpflichtet, das Recht des Mitgliedstaates, dem der verpflichtete Träger angehört, nicht nur auf die Frage anzuwenden, ob die Ansprüche des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen kraft Gesetzes auf diesen Träger übergegangen sind, sondern auch auf die Frage nach Art und Umfang der Forderungen, die auf den verpflichteten Träger übergegangen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2025 - C-7\u002F24, juris Rn. 28 f.). Art. 85 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 soll gewährleisten, dass der Regressanspruch, den der verpflichtete Träger nach seinem Recht hat, von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird. Er soll allerdings nicht die Vorschriften ändern, nach denen sich bestimmt, ob und inwieweit die außervertragliche Haftung des schadensverursachenden Dritten eintritt. Die Haftung des Dritten unterliegt den materiellen Bestimmungen, die das vom Geschädigten oder von seinen Hinterbliebenen angerufene Gericht auch sonst anwendet, also grundsätzlich dem Recht desjenigen Mitgliedstaates, in dessen Gebiet der Schaden entstanden ist (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juni 2025 - C-7\u002F24, juris Rn. 32; vom 21. September 1999 - C-397\u002F96, juris Rn. 15). \n\n42\\. Art. 85 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883\u002F2004, der hier mangels eines in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen (Unfall-)Ereignisses nicht unmittelbar zur Anwendung kommen kann, nimmt ergänzend dazu die etwaigen Haftungsbefreiungen des Schädigers in den Blick. Ist ein Forderungsübergang unionsweit anzuerkennen, erscheint es angemessen, auch eine nach mitgliedstaatlichem Recht bestehende Haftungsprivilegierung unionsweit anzuerkennen (Leopold in BeckOGK SozR, 78. Edition, Stand: 1. September 2025, VO (EG) Nr. 883\u002F2004, Art. 85 Rn. 12). \n\n43\\. Nach gefestigter Rechtsmeinung sind sozialrechtliche Haftungsprivilegien nicht dem materiellen Deliktsrecht zuzuordnen, welches die VO (EG) Nr. 883\u002F2004 unberührt lässt (vgl. EuGH, Urteile vom 2. Juni 1994 - C-428\u002F92 EuZW 1994, 758 Rn. 21; vom 21. September 1999 - C-397\u002F96, juris Rn. 15), sondern dem Recht der Systeme der sozialen Sicherheit. Für die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen gelten nach Art. 85 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, nach denen für den Arbeitsunfall Leistungen zu erbringen sind, dessen Sozialversicherungsträger die Unfallfürsorge also zu gewähren haben; diese Rechtsvorschriften gelten auch dann, wenn das zivilrechtliche Haftungsrecht und das Sozialversicherungsrecht für Arbeitsunfälle dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten zu entnehmen sind (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105\u002F07, BGHZ 177, 237 Rn. 11 zur inhaltlich entsprechenden Vorgängerregelung Art. 93 Abs. 2 EWG (VO) 1408\u002F71; zur Entsprechung vgl. Otting in jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Stand: 16\\. Oktober 2025, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 6). \n\n44\\. Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 enthält damit einen Sonderaspekt der allgemeinen Sachverhaltsgleichstellung nach Art. 5 VO (EG) Nr. 883\u002F2004, der ihr Prinzip klar auch auf die Haftungsbefreiungen des nationalen Rechts erstreckt (vgl. Spiegel in Fuchs\u002FJanda, Europäisches Sozialrecht, 8\\. Aufl., Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 1). \n\n45\\. (cc) Gemessen daran sind die Voraussetzungen einer Gleichstellung der gesetzlichen Unfallversicherung des Schädigers in Österreich mit einer solchen in Deutschland bezogen auf das Haftungsprivileg in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII erfüllt. \n\n46\\. Auch in Österreich besteht ein System der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 172 ASVG) bei als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfassten Sozialversicherungsträgern (§§ 24, 32 ASVG), welches Haftungsprivilegierungen kennt. Die Unfallversicherung war - historisch betrachtet - zur Ablösung der Unternehmerhaftpflicht konzipiert. Diese Zielrichtung und weitere Argumente - die betriebliche Solidarität, das Interesse an der Erhaltung des Betriebsfriedens, die Gewährung von Sozialversicherungsleistungen unabhängig von einem Verschulden des Vorgesetzten und in gewissem Umfang auch des Geschädigten sowie der Vorteil der schwerlich fehlenden Solvenz des Sozialversicherungsträgers \\- werden ähnlich wie für das deutsche Recht zur Begründung eines Haftungsprivilegs angeführt (vgl. Neumayr\u002FHuber in Schwimann\u002FKodek, AGBG Praxiskommentar, 5. Aufl., § 333 ASVG Rn. 2 sowie zum deutschen Recht Senatsurteil vom 8. Februar 2022 - VI ZR 3\u002F21, BGHZ 233, 1 Rn. 27 f.). \n\n47\\. Inhaltlich ist darüber hinaus auch hinsichtlich der Haftungsbeschränkungen zumindest im Wesentlichen eine Vergleichbarkeit gegeben: § 333 ASVG beinhaltet eine dem § 104 SGB VII vergleichbare Haftungsbeschränkung des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen, wobei dem Sozialversicherungsträger - ähnlich wie in § 110 SGB VII - nach § 334 ASVG unter bestimmten Voraussetzungen wie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ein eigenständiger Anspruch gegen den Schädiger zusteht (vgl. Neumayr\u002FHuber in Schwimann\u002FKodek, AGBG Praxiskommentar, 5. Aufl., § 333 ASVG Rn. 1). Zudem formuliert § 332 Abs. 5 ASVG eine Rückgriffsbefreiung des schädigenden Dienstnehmers gegenüber dem Sozialversicherungsträger, auf den im Wege der Legalzession die Ansprüche des Geschädigten aus Personenschäden übergegangen sind (vgl. § 332 Abs. 1 ASVG). Eine Ausdehnung des Haftungsprivilegs auf Arbeitskameraden - wie in § 105 SGB VII vorgesehen - formuliert das ASVG zwar nicht und eine solche wird von der Rechtsprechung in Österreich überwiegend auch abgelehnt (vgl. Neumayr\u002FHuber in Schwimann\u002FKodek, AGBG Praxiskommentar, 5. Aufl., § 332 ASVG Rn. 160 mwN). Eine dem § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII vergleichbare **Haftungsbeschränkung bei der vorübergehenden betrieblichen Tätigkeit mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ist nicht kodifiziert. Dem erkannten Bedürfnis nach einer Haftungsfreistellung soll jedoch indirekt dadurch Genüge getan werden, dass die Aufsehereigenschaft nach § 333 Abs. 4 ASVG und die vom Haftungsprivileg erfassten Dienstgeber\u002FVersicherten-Beziehungen extensiv interpretiert werden (vgl. Neumayr\u002FHuber in Schwimann\u002FKodek, AGBG Praxiskommentar, 5. Aufl., § 332 ASVG Rn. 160; § 333 ASVG Rn. 8 f., 23 ff.).\n\n48\\. Im Hinblick darauf folgert der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich in seiner Entscheidung zum Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII für eine deutsch-österreichische Fallkonstellation zu Recht, dass aus der Beachtung von Art. 5 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 folgt, dass die Beitragszahlung an einen ausländischen Versicherungsträger in Bezug auf das Haftungsprivileg dieselbe Wirkung haben muss wie die Zahlung an einen inländischen Versicherungsträger (OGH, r+s 2016, 537; vgl. auch OGH, Beschluss vom 19. September 2013 - 2 Ob 54\u002F13z, abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at). \n\n49\\. (c) Im Übrigen sind für die Frage der Haftungsprivilegierung im Streitfall keine durchgreifenden Argumente gegen eine Einbeziehung der in Österreich gesetzlich unfallversicherten EU-Bürger in den deutschen Versichertenbegriff ersichtlich. \n\n50\\. (aa) Die fehlende Beitragszahlung an den deutschen Sozialversicherungsträger steht einer Einbeziehung des in Österreich gesetzlich unfallversicherten EU-Bürgers nicht entgegen. Im Rahmen des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gehören Schädiger und Geschädigter stets unterschiedlichen Unternehmen an, so dass sie auch bei unterschiedlichen Unfallversicherungsträgern versichert sein und etwaige Beiträge für die beteiligten Personen an unterschiedliche Berufsgenossenschaften geflossen sein können (vgl. Kranig in Hauck\u002FNoftz, SGB VII, 4\\. Ergänzungslieferung 2019, § 106 Rn. 18d). Ein Lastenausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften findet nur begrenzt statt (vgl. §§ 176 ff. SGB VII). Das Finanzierungsargument kann mithin allenfalls in Form einer sog. Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zum System der gesetzlichen Unfallversicherung Bedeutung gewinnen (vgl. von Koppenfels-Spies, SGB 2008, 422, 423). Eine solche Beziehung kann - berücksichtigt man das europarechtliche Gebot der Koordinierung - beim Bestehen einer sehr ähnlich strukturierten gesetzlichen Unfallversicherung wie in Österreich nicht generell verneint werden (vgl. auch OGH, r+s 2016, 537). \n\n51\\. (bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist eine Einbeziehung von in Österreich gesetzlich unfallversicherten EU-Bürgern in den deutschen Versichertenbegriff auch nicht aufgrund des Grundsatzes der \"eine Gefahrengemeinschaft kennzeichnenden 'Reziprozität'\" ausgeschlossen. \n\n52\\. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII (nur) im Hinblick auf die zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt (vgl. dazu Senatsurteile vom 23. September 2014 - VI ZR 483\u002F12, VersR 2014, 1395 Rn. 18; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103\u002F03, BGHZ 157, 213, 218, juris Rn.17; jeweils mwN). Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284\u002F00, BGHZ 148, 214, 220, juris Rn. 19). Von einer solchen Gefahrengemeinschaft ist auch für den Streitfall auszugehen. Durch den Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII erhalten die in enger Berührung miteinander Tätigen als Schädiger einen Vorteil, während sie als Geschädigte den Nachteil hinnehmen müssen, dass sie selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keinen Schadensersatzanspruch wegen ihrer Personenschäden geltend machen können (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257\u002F06, BGHZ 177, 97 Rn. 11 mwN). \n\n53\\. Das Berufungsgericht hat zwar für den Streitfall insoweit angenommen, dass im umgekehrten Fall - der hiesige geschädigte Versicherte schädigte auf derselben Baustelle den Beklagten zu 2 - mangels einer § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII entsprechenden Haftungsprivilegierung im dann einschlägigen österreichischen Recht der gesetzlichen Unfallversicherung eine Haftungsbeschränkung nicht in Betracht käme, für einen in Deutschland versicherten Schädiger also der Vorteil entfiele (vgl. auch Lemcke, r+s 2016, 537, 538: \"irritiert auf den ersten Blick\"). Dass es Fallkonstellationen gibt, bei denen die Abhängigkeit vom jeweils anwendbaren nationalen Unfallversicherungsrecht dazu führt, dass trotz Gefahrengemeinschaft keine Haftungsprivilegierung des Schädigers eintritt, stellt aber die grundsätzliche Einschätzung des deutschen Gesetzgebers, eine entsprechende Haftungsprivilegierung für geboten zu halten, nicht in Frage. \n\n54\\. Im Übrigen hält Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Vorteile für den Geschädigten bereit: Beim Auseinanderfallen des Sozialrechts- und des Privatrechtsstatuts erlangt eine in einem EU-Mitgliedstaat vorgesehene cessio legis oder ein Gläubigerwechsel durch Art. 85 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 unionsweite Geltung. Dies gilt selbst dann, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem der Schaden entstanden ist, ein Forderungsübergang ausgeschlossen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 1994 - C-428\u002F92, EuZW 1994, 758 Rn. 16 ff. zu der früheren Regelung in Art. 93 Abs. 1 VO (EWG) 1408\u002F71). Ein Geschädigter kommt mithin in den Vorteil, dass er ihm gewährte Leistungen nicht selbst gegenüber dem Schädiger in einem anderen EU-Mitgliedstaat geltend machen muss, sondern ein Forderungsübergang auf \"seinen\" Sozialversicherungsträger eintritt, der sodann gegen den Schädiger vorgehen kann bzw. muss. Das Gegenstück zu dem gemeinschaftsweit anzuerkennenden Forderungsübergang stellt Art. 85 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 dar, der hinsichtlich der Haftungsprivilegierungen ebenfalls auf das Recht des leistenden Sozialversicherungsträgers abstellt (Wunder in BeckOGK SGB I, Stand: 1. März 2020, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 14). \n\n55\\. (cc) Ein genereller Ausschluss der in Österreich gesetzlich unfallversicherten EU-Bürger aus der Haftungsprivilegierung nach deutschem Recht würde zudem der Regelung des Art. 85 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 nahezu jeden Anwendungsbereich nehmen, da eine Haftungsbeschränkung für EU-Bürger, für die nicht ohnehin deutsches Sozialversicherungsrecht gilt, nicht in Betracht käme. Dies würde dem Sinn und Zweck der Vorschrift, in grenzüberschreitenden Fällen Haftungsbefreiungen auf den Schädiger, der dem Sozialleistungsstatut eines anderen Mitgliedstaates unterliegt, zu erstrecken, entgegenstehen (vgl. Otting in jurisPK-SGB I, 4. Aufl., Stand: 16. Oktober 2025, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 45; Bokeloh, DRV 2012, 253, 259). \n\n56\\. (dd) Der Einbeziehung eines in der gesetzlichen Unfallversicherung Österreichs versicherten EU-Bürgers in den deutschen Versichertenbegriff steht auch die Rechtsprechung zur Behandlung eines nicht freiwillig versicherten Unternehmers (vgl. Senatsurteil vom 17\\. Juni 2008 - VI ZR 257\u002F06, BGHZ 177, 97 Rn. 16) nicht entgegen. Zum einen ist ein in der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung Versicherter - anders als ein Unternehmer, der sich bewusst gegen eine freiwillige Einbeziehung entscheidet \\- in das gesetzlich vorgesehene System der gesetzlichen Unfallversicherung durchaus einbezogen. Zum anderen steht es einem Arbeitnehmer eines anderen EU-Mitgliedstaates aufgrund des der VO (EG) Nr. 883\u002F2004 innewohnenden Grundgedankens, dass eine Versicherung nur in einem EU-Mitgliedstaat bestehen soll, - anders als einem nicht versicherten in Deutschland ansässigen Unternehmer - nicht ohne Weiteres frei, den Schutz der deutschen Unfallversicherung zu wählen (vgl. Art. 11 ff. VO (EG) Nr. 883\u002F2004). \n\n57\\. (ee) Ferner stellt das Eingreifen des Haftungsprivilegs auch keinen unvermuteten, zufälligen Genuss dar (so noch Pabst\u002FOtting in jurisPK-SGB I, 3. Aufl., Stand: 15. Januar 2019, Art. 85 VO (EG) Nr. 883\u002F2004 Rn. 71), sondern die Inanspruchnahme eines von dem Arbeitgeber durch die Beteiligung an der gesetzlichen Unfallversicherung seines EU-Mitgliedstaates erworbenen Privilegs. Unterschiede sind sodann Ausfluss der Koordinierung ohne Harmonisierung der Systeme der gesetzlichen Unfallversicherung zwischen den EU-Mitgliedstaaten (vgl. Fuchs in Fuchs\u002FJanda, Europäisches Sozialrecht, 8. Aufl., Einführung Rn. 36). \n\n58\\. 3\\. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungsurteil war deshalb in Bezug auf den Beklagten zu 2 aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird dabei gegebenenfalls Gelegenheit haben, sich im Zusammenhang mit dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII auch mit dem Vortrag der Parteien und Streithelferinnen zur groben Fahrlässigkeit in den Rechtsmittelschriften zu befassen. Seiters von Pentz Oehler Müller Linder","Anspruch der gesetzlichen Unfallversicherung gegen in Österreich ansässigen Beklagten aus Arbeitsunfall","2026-07-08T22:43:55.315Z","2026-07-10T22:08:58.192Z",{"id":75,"ecli":76,"slug":77,"caseNumber":78,"courtId":44,"decisionDate":79,"fullText":80,"summary":81,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":79,"parsedAt":82,"updatedAt":83},"4657","ECLI:DE:NEURIS:KORE724812025","ecli-de-neuris-kore724812025","II ZR 112\u002F24","2025-10-07T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 7. Oktober 2025 - II ZR 112\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nDas Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Abl. vom 12. November 2019\u002FC 384 I.\u002F01) in Verbindung mit Art. 216 AEUV steht nach dem Ablauf der Übergangsfrist (Art. 126 AA) der Anwendung des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO im Klageverfahren gegen einen Beklagten mit Sitz in Großbritannien nicht entgegen.13\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Endurteil des17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. September 2024 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin zeichnete im Oktober 2007 eine Genussrechtsbeteiligung an der D. AG, der nach Zustimmung der Klägerin die Genussrechtsbedingungen der T. AG zugrunde lagen. Die T. AG wurde nach zwischenzeitlicher Umwandlung in eine GmbH mit Wirkung zum 31. Dezember 2018 auf die in London ansässige Beklagte verschmolzen. Mit Schreiben vom Februar 2019 wurde die Klägerin über die Verschmelzung informiert wie auch darüber, dass sich ihre Genussrechte in B-Anteile gewandelt hätten. Der Wert der Genussrechte\u002F-scheine zum 31. Dezember 2018 wurde mit 7.438,99 € angegeben. Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 erklärte die Klägerin die außerordentliche fristlose Kündigung ihrer Genussrechtsbeteiligungen und forderte die Rückzahlung von 7.438,99 €. Die im November 2022 eingereichte Klage ist im Januar 2023 zugestellt worden. \n\n2\\. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger 7.438,99 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n4\\. I. Zur Begründung hat das Berufungsgericht (OLG München, AG 2025, 255 ff.) ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei, da die deutschen Gerichte für die Entscheidung in der Sache nicht international zuständig seien. Eine Zuständigkeit könne sich aus Art. 17 Abs. 1 c, Art. 18 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO; ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1 ff.) ergeben. Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften sei jedoch nach Art. 67 Abs. 1 a, Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 2019 (AA; ABl. vom 12. November 2019, C 384 I.\u002F1.) nicht gegeben. Die Regelungen im Austrittsabkommen zur Beendigung der Anwendbarkeit der EuGVVO könnten andernfalls zum großen Teil leerlaufen, was keine der beiden Vertragsparteien so gewollt habe. Auf Art. 216 AEUV werde verwiesen. Danach sei die EuGVVO nicht anwendbar. Weitere Normen, die die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründen könnten, seien im vorliegenden Fall nicht einschlägig. \n\nII.\n\n5\\. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht München I ist international und örtlich zuständig für die Entscheidung über die Klage. \n\n6\\. 1\\. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I aus Art. 18 Abs. 1 2. Halbsatz EuGVVO gegeben. \n\n7\\. a) Art. 18 Abs. 1 2. Halbsatz EuGVVO ist anwendbar. Art. 6 Abs. 1 EuGVVO bestimmt, dass sich vorbehaltlich des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO die Zuständigkeit eines Gerichts eines jeden Mitgliedsstaates nach dessen eigenem Recht richtet, wenn ein Beklagter keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union hat. \n\n8\\. Damit ist für den Fall, dass ein Beklagter keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union hat, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO auf einen Kläger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendbar, so dass sich aus der Vorschrift ein innerstaatlicher Gerichtsstand ergeben kann. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist die Erhebung der Klage (vgl. EuGH, Beschluss vom 3. September 2020 ­ C-98\u002F20, ABl EU 2020, Nr. C 414, 19 = ZIP 2021, 266 Rn. 36). \n\n9\\. b) Die Klägerin ist Verbraucher im Sinne des Art. 18 Abs. 1 2. Halbsatz EuGVVO. Die Voraussetzungen für eine Verbrauchersache nach Art. 17 Abs. 1 c EuGVVO liegen vor. \n\n10\\. Die Klägerin ist Verbraucher im Sinne der Vorschrift, da sich die Zeichnung der Anlage in einem Rahmen bewegte, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019 - Rs C - 208\u002F18, ABl EU 2019, Nr. C 413, 10 = ZIP 2020, 385 Rn. 39). Das Landgericht hat die Tatsachen zur Einordnung der Klägerin als Verbraucher als unstreitig festgestellt. Dagegen sind keine Einwendungen geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich. Eine Vermögens- und Kapitalanlage ist ein Verbrauchergeschäft, wenn diese zur Verwaltung privaten Vermögens erfolgt und damit keine beruflichen oder gewerblichen Zwecke verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - IX ZR 67\u002F16, VersR 2018, 372 Rn. 14). Auch bei einem Erwerb von Gesellschaftsanteilen liegt ein Verbrauchergeschäft vor, wenn der Zweck des Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern (privates) Kapital anzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - X ARZ 124\u002F20, WM 2021, 40 Rn. 26). \n\n11\\. Das Handeln der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist als beruflich und gewerblich zu qualifizieren. Des Weiteren ist die Tätigkeit der Rechtsvorgängerin auf die Bundesrepublik Deutschland und damit einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgerichtet gewesen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat den Willen zum Ausdruck gebracht, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedsstaaten, darunter des Mitgliedsstaats des Verbrauchers herzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C 585\u002F08, 144\u002F09, NJW 2011, 505 Rn. 75). Es ist im Falle eines Vertrags zwischen einem Gewerbebetreibenden und einem bestimmen Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem möglichen Vertrag mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wollte, die in anderen Mitgliedsstaaten wohnhaft sind, darunter den Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, und zwar in dem Sinne, dass der Gewerbetreibende zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war (BGH, Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 172\u002F11, NJW 2012, 455 Rn. 21 mwN). Dieses Kriterium ist zu bejahen, wenn der Gewerbetreibende seine Dienstleistungen oder Produkte in einem oder mehreren namentlich genannten Mitgliedsstaaten anbietet (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C 585\u002F08, 144\u002F09, NJW 2011, 505 Rn. 81). \n\n12\\. Da die Klägerin ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und die Beklagte ihren Verwaltungssitz in Großbritannien, das nicht (mehr) der EU angehört, ist die deutsche Gerichtsbarkeit international zuständig und der Wohnort der Klägerin zugleich maßgebend für die örtliche Zuständigkeit. \n\n13\\. 2\\. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts steht der Anwendung des Art. 18 EuGVVO das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Abl. vom 12. November 2019\u002FC 384 I.\u002F01) in Verbindung mit Art. 216 AEUV nicht entgegen. \n\n14\\. Nach Art. 216 Abs. 1 AEUV kann die Europäische Union mit Drittländern Vereinbarungen schließen, die die Organe der Union und die Mitgliedsstaaten binden. Nach Art. 126 AA war ein Übergangs- oder Durchführungszeitraum bestimmt nach Austritt des Königreichs Großbritannien und Nordirlands aus der Europäischen Union, der bis zum 31. Dezember 2020 reichte. Nach Art. 127 Abs. 1 AA galt das Unionsrecht während des Übergangszeitraums auch im Vereinigten Königreich. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift entfaltete das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich die gleichen Rechtswirkungen wie innerhalb der Union und ihrer Mitgliedsstaaten und sollte nach denselben Methoden und allgemeinen Grundsätzen ausgelegt und verwendet werden. Eine weitere Fortgeltung der EuGVVO ist in Art. 67 Abs. 2a AA für die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen enthalten, die in einem vor dem Ablauf der Übergangszeit eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind. In den Erwägungen unter der Präambel des Austrittsabkommens ist ausgeführt, dass es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der Erhaltung der Verpflichtung aus diesem Abkommen wesentlich ist, Bestimmungen, die die allgemeine Governance sicherstellen, insbesondere verbindliche Streitbeilegungs- und Durchsetzungsvorschriften, festzulegen, die die Autonomie der jeweiligen Rechtsordnung der Union und des Vereinigten Königreichs sowie den Status des Vereinigten Königreichs als Drittstaat uneingeschränkt wahren. \n\n15\\. Das Vereinigte Königreich ist infolge seines Austritts aus der Europäischen Union und Ablauf des in Art. 126 AA vorgesehenen Übergangszeitraums seit dem 31. Dezember 2020 kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union mehr, sondern ein Drittstaat (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 - II ZB 35\u002F20, NJW­RR 2021, 1207 Rn. 42). Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union berührt für sich genommen die Anwendbarkeit der EuGVVO in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und deshalb auch in Deutschland grundsätzlich nicht. Etwas Anderes könnte sich nur ergeben, wenn dem Austrittsabkommen eine Regelung zu entnehmen wäre, dass Bestimmungen der EuGVVO und hier insbesondere des Art. 18 EuGVVO im Verhältnis zu Großbritannien als Drittstaat nicht anzuwenden seien. Hiervon geht das Berufungsgericht aus. Ein Anhalt für eine solche Vertragsregelung findet sich im Austrittsabkommen jedoch nicht. Vielmehr sieht das Austrittsabkommen Großbritannien nach Austritt im Verhältnis zur Europäischen Union als Drittstaat an (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 - II ZB 35\u002F20, NJW­RR 2021, 1207 Rn. 42; OLG Frankfurt, WM 2025, 1604, 1605; OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2024 - 8 U 20\u002F24, S. 9 n.v.; OLG Köln, AG 2025, 202 mwN; OLG Karlsruhe, NZG 2023, 1032, 1033; OLG Celle, NZG 2021, 562; OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 - 20 U 24\u002F20, juris Rn. 39 ff; Steinbrück\u002FLiebeknecht, EuZW 2021, 517, 518 f; Hau, MDR 2021, 521, 522; Tintemann\u002FAli, VuR 2022, 336). Dass mit dem Austrittsabkommen eine Regelung getroffen werden sollte, die Verbraucher mit Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union gegenüber Gewerbetreibenden mit Sitz im Vereinigten Königreich schlechter stellt, als gegenüber jedem anderen Drittstaat, weil die Regelungen der EuGVVO in den Mitgliedstaaten zu Gunsten der Verbraucher im Gegensatz zu allen anderen Drittstaaten in Großbritannien nicht anwendbar sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungsgericht auch nicht begründet. \n\n16\\. 3\\. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht geboten. Die richtige Auslegung des Austrittsabkommens ist derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (\"acte clair\", vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283\u002F81, DVBl 1983, 267, 268 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 9. September 2015 - C-160\u002F14, EuZW 2016, 111 Rn. 38 f; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19, NJW 2021, 3303 Rn. 47). \n\nIII.\n\n17\\. Das Berufungsgericht hat sich mit der Berufung der Beklagten nicht auseinandergesetzt, so dass die Sache noch nicht zur Entscheidung reif und zur neuen Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nBorn Wöstmann Bernau Sander Adams","BGH, Urteil vom 7. Oktober 2025 - II ZR 112\u002F24","2026-07-08T22:44:56.843Z","2026-07-10T22:09:08.498Z",{"id":85,"ecli":86,"slug":87,"caseNumber":88,"courtId":58,"decisionDate":89,"fullText":90,"summary":91,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":89,"parsedAt":92,"updatedAt":93},"5055","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520319","ecli-de-neuris-stre202520319","X R 1\u002F24","2025-09-03T00:00:00.000Z","#  Besteuerung deutscher Rentner in Portugal - Status des \"residente não habitual\" im DBA-Portugal \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Rentenzahlungen, die ein früherer Freiberufler aus einem berufsständischen Versorgungswerk erhält, fallen unter die Auffangklausel des Art. 22 DBA-Portugal und sind insbesondere nicht als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Art. 14 DBA-Portugal) anzusehen.37 38\n\n2\\. Die in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 DBA-Portugal enthaltene Rückfallklausel (Subject-to-tax-Klausel) ist dahingehend auszulegen, dass das Besteuerungsrecht für aus der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) gezahlte Renten, das grundsätzlich beim Ansässigkeitsstaat (hier: Portugiesische Republik --Portugal--) liegt, an Deutschland zurückfällt, wenn es sich beim Steuerpflichtigen um eine neu nach Portugal zugezogene Person handelt, die dort aufgrund eines vor dem 01.04.2020 bei der portugiesischen Steuerverwaltung gestellten Antrags den Status eines \"residente não habitual\" hat und mit ihren Renteneinkünften in den ersten zehn Jahren steuerfrei gestellt wird.44 45 46 47 48\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.11.2023 - 1 K 2026\u002F22 wird als unzulässig verworfen, soweit sie den Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2019 betrifft.\n\nIn Bezug auf die Einkommensteuer 2019 wird die Revision des Klägers mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.11.2023 - 1 K 2026\u002F22 aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und die Klage erneut abgewiesen wird.\n\nDie Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Der einzeln veranlagte Kläger und Revisionskläger (Kläger) lebt nach seinen Angaben seit Dezember 2018 in Portugal. Er bezog --neben anderen Einkünften-- im Streitjahr 2019 von einem deutschen berufsständischen Versorgungswerk Rentenzahlungen von 193.941 € (davon Rentennachzahlungen 157.000 €) und von einer deutschen Lebensversicherungsgesellschaft (L) Rentenzahlungen von 254.506 € (davon Rentennachzahlungen 157.130 €). Zu den Rechtsgrundlagen der beiden Rentenzahlungen hat das Finanzgericht (FG) keine Feststellungen getroffen. \n\n2\\. Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2019 vom 22.06.2021 schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung und setzte die Einkommensteuer auf 82.521 € fest. Er behandelte die vom Versorgungswerk geleisteten Zahlungen als Rente aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Einkommensteuergesetzes (EStG) und unterwarf den gesetzlichen Besteuerungsanteil der Einkommensteuer. Die von L gezahlte Rente sah das FA als abgekürzte Leibrente an (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 5 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) und legte der Besteuerung einen Ertragsanteil von 7 % zugrunde. Ferner setzte das FA wegen Nichtabgabe der Steuererklärung einen Verspätungszuschlag von 1.309 € fest. \n\n3\\. Im anschließenden Einspruchsverfahren reichte der Kläger die Einkommensteuererklärung nach. Außerdem übermittelte er eine Bescheinigung der portugiesischen Steuerbehörde über seine steuerliche Ansässigkeit in der Portugiesischen Republik --Portugal-- (\"residência fiscal\") sowie die Zuerkennung des Status als \"residente não habitual\" (RNH-Status) für den Zeitraum von 2019 bis 2028. Er machte geltend, das Besteuerungsrecht für die Renten liege nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 15.07.1980 (BGBl II 1982, 129) --DBA-Portugal-- beim Ansässigkeitsstaat Portugal. \n\n4\\. Nach den Feststellungen des FG zum portugiesischen Recht bedeutete der RNH-Status nach damaliger Rechtslage, dass eine aus einem anderen Staat neu nach Portugal zugezogene Person zehn Jahre lang keine portugiesische Einkommensteuer auf Renten und bestimmte andere Einkünfte zahlen muss. \n\n5\\. Die Einsprüche hatten nur insoweit Erfolg, als das FA die Einkommensteuer im Hinblick auf die Angaben des Klägers zu seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf 76.272 € herabsetzte. In Bezug auf die beiden Renten führte das FA aus, diese seien zu Recht in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) besteuert worden. Zwar liege das Besteuerungsrecht gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 DBA-Portugal grundsätzlich bei Portugal als dem Ansässigkeitsstaat. Weil Portugal die Renteneinkünfte aufgrund des RNH-Status des Klägers jedoch nicht besteuere, weise die Rückfallklausel des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 DBA-Portugal wieder Deutschland das Besteuerungsrecht zu. \n\n6\\. Den Verspätungszuschlag minderte das FA angesichts der Herabsetzung der Einkommensteuer auf 1.184 € und wies auch diesen Einspruch im Übrigen zurück, da der Verspätungszuschlag rechtmäßig und ermessensgerecht sei. \n\n7\\. Mit seinen --gegen die Festsetzungen sowohl der Einkommensteuer als auch des Verspätungszuschlags gerichteten und später vom FG verbundenen-- Klagen machte der Kläger geltend, alle Rentenzahlungen fielen unter Art. 18 DBA-Portugal (Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Tätigkeit). In Bezug auf die vom Versorgungswerk gezahlte Rente sei hilfsweise Art. 14 DBA-Portugal anzuwenden **(Einkünfte aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit), da die Rente ihre Grundlage in der früheren freiberuflichen Tätigkeit des Klägers habe. Das Versorgungswerk arbeite nach dem Kapitaldeckungsverfahren und erhalte keine staatlichen Zuschüsse.\n\n8\\. Selbst wenn sich die Zuweisung des Besteuerungsrechts an Portugal erst aus Art. 22 Abs. 1 Satz 1 DBA-Portugal ergeben sollte, wären jedenfalls die Voraussetzungen der Rückfallklausel nicht erfüllt. Die Renten seien in Portugal weiterhin sachlich steuerpflichtig und unterlägen zudem dem Progressionsvorbehalt. Es werde lediglich ein Nullsteuersatz angewendet. Dies gehe auch aus der vom Kläger in Portugal eingereichten Einkommensteuererklärung und aus seinem dortigen Einkommensteuerbescheid hervor. Die vorgelegte Bescheinigung der portugiesischen Steuerbehörde sei im Hinblick auf die Zuweisung des Besteuerungsrechts an Portugal bindend. \n\n9\\. Das FG forderte den Kläger zur Vorlage seines portugiesischen Einkommensteuerbescheids für 2019 auf. Dem kam der Kläger nicht nach. Er legte nur seine portugiesische Einkommensteuererklärung vor. Angaben zu den beiden vom Kläger bezogenen Renten sind darin nicht enthalten. \n\n10\\. Das FG wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2024, 286). Die Rentenzahlungen fielen weder unter Art. 18 noch unter Art. 14 DBA-Portugal. Sie seien nicht als nachträgliche Vergütungen für erbrachte Dienste anzusehen, sondern beruhten auf eigenständigen vertraglichen Ansprüchen. Damit sei Art. 22 Abs. 1 DBA-Portugal anwendbar. Da Portugal auf die Besteuerung von Alterseinkünften zehn Jahre lang gänzlich verzichte, falle das Besteuerungsrecht an Deutschland zurück. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags sei ebenfalls rechtmäßig. \n\n11\\. Mit seiner Revision wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Klageverfahren. \n\n12\\. Während des Revisionsverfahrens hat das FA am 08.07.2025 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2019 erlassen, mit dem es Vorläufigkeitsvermerke aufgehoben hat. Die Beteiligten haben erklärt, dass dieser Bescheid den materiellen Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht berührt. \n\n13\\. Der Kläger beantragt,   \ndas angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es zur Einkommensteuer 2019 ergangen ist, und den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 08.07.2025 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens von 46.162 € festgesetzt wird. \n\n14\\. Das FA beantragt,   \ndie Revision in Bezug auf den Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2019 als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen. \n\n15\\. Es schließt sich der Auffassung des FG an und weist darauf hin, dass es sich bei den vom Kläger während des Revisionsverfahrens vorgelegten Unterlagen --entgegen dessen Behauptung-- nicht um den portugiesischen Einkommensteuerbescheid, sondern um die dortige Einkommensteuererklärung handele. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n16\\. Die Revision ist in Bezug auf die Festsetzung des Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2019 unzulässig. \n\n17\\. 1\\. Dieser Verwaltungsakt ist Gegenstand des Revisionsverfahrens. Der Kläger hat im Betreff sowohl der Revisionseinlegungsschrift als auch der Revisionsbegründung neben der Einkommensteuer 2019 ausdrücklich auch den Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2019 bezeichnet, ohne erkennen zu lassen, dass er das vorinstanzliche Urteil nur teilweise angreifen möchte. Folglich bezieht sich die Revision auf sämtliche Verwaltungsakte, die Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gewesen sind. Der Kläger hat sein Rechtsmittel im weiteren Verlauf des Revisionsverfahrens nicht auf einzelne dieser Verwaltungsakte beschränkt (ebenso zu einem vergleichbaren Fall Urteil des Bundesfinanzhofs \\--BFH-- vom 15.09.2004 - I R 7\u002F02, BFHE 207, 429, BStBl II 2005, 867, unter II.1.; ausführlich Senatsbeschluss vom 28.01.2016 - X B 128\u002F15, BFH\u002FNV 2016, 771, Rz 12 ff.). Zwar hat er im Rahmen der Revisionsbegründungsschrift einen Antrag nur für die Einkommensteuer 2019 formuliert, jedoch anders als in dem Sachverhalt, der etwa dem Senatsurteil vom 09.12.2014 - X R 4\u002F11 (BFH\u002FNV 2015, 853) zugrunde lag, auch in der Folgezeit im Betreff sämtlicher Schriftsätze den Verspätungszuschlag 2019 mitgeführt. Das reicht für eine Beschränkung des Begehrens auf die Einkommensteuer 2019 nicht aus. \n\n18\\. 2\\. Hinsichtlich des Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2019 fehlt es indes an der von § 120 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geforderten Revisionsbegründung, die auf jeden einzelnen Streitgegenstand bezogen sein muss (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 17.03.2010 - IV R 25\u002F08, BFHE 228, 509, BStBl II 2010, 622, Rz 26). Die im vorliegenden Verfahren eingereichte Revisionsbegründung befasst sich ausschließlich mit der Einkommensteuer 2019, enthält aber keine Ausführungen dazu, weshalb das angefochtene Urteil in Bezug auf den Verspätungszuschlag rechtsfehlerhaft sein soll. \n\nIII.\n\n19\\. In Bezug auf die Einkommensteuer 2019 ist die Revision zwar gemessen an den Vorgaben des § 120 Abs. 3 Nr. 2 FGO noch zulässig. Sie ist aber mit der Maßgabe unbegründet, dass das angefochtene Urteil wegen des im Revisionsverfahren ergangenen Änderungsbescheids aufzuheben und die Klage erneut abzuweisen ist, und daher nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen (dazu unten 1.). Der Kläger ist mit den Einkünften aus den beiden Renten in Deutschland beschränkt steuerpflichtig (dazu unten 2.). Zwar liegt das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 DBA-Portugal --die vom Kläger angeführten spezielleren Zuweisungsregeln der Art. 14 und 18 DBA-Portugal sind vorliegend nicht einschlägig-- grundsätzlich nur bei Portugal (unten 3.). Weil die Renteneinkünfte des Klägers in Portugal jedoch nicht der Einkommensteuer unterliegen, können sie nach der Rückfallklausel des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 DBA-Portugal in Deutschland besteuert werden (unten 4.). \n\n20\\. 1\\. Das angefochtene Urteil ist in Bezug auf die Einkommensteuer 2019 aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil der nach Ergehen dieses Urteils erlassene Änderungsbescheid an die Stelle des ursprünglich angefochtenen Bescheids getreten ist. Weil dem FG-Urteil daher ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde liegt, kann es keinen Bestand mehr haben. Einer Zurückverweisung bedarf es nicht, weil die vom FG festgestellten tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs durch die Änderung des angefochtenen Bescheids unberührt geblieben sind und das finanzgerichtliche Verfahren nicht an einem Verfahrensmangel leidet (zum Ganzen vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2019 - I R 15\u002F16, BFHE 265, 56, BStBl II 2022, 266, Rz 11). \n\n21\\. 2\\. Da der Kläger nach den Ausführungen des FG, denen die Beteiligten nicht widersprochen haben, im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist er in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, sondern unterliegt lediglich mit seinen inländischen Einkünften (§ 49 EStG) der beschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG. \n\n22\\. a) Zu den beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünften gehören gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG unter anderem sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG, die von den inländischen Rentenversicherungsträgern, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden. \n\n23\\. b) Auch wenn das FG keine näheren Feststellungen zu den Grundlagen der beiden vom Kläger bezogenen Renten getroffen hat, fällt jedenfalls die vom berufsständischen Versorgungswerk gezahlte Rente ohne Weiteres unter § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG. \n\n24\\. In Bezug auf die von L --einem inländischen Versicherungsunternehmen-- gezahlte Rente gehen die Beteiligten und das FG ersichtlich übereinstimmend davon aus, dass diese ebenfalls von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG --und damit von § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG-- erfasst wird. Der Senat sieht daher keinen Anlass, das Fehlen von Tatsachenfeststellungen des FG zu den beiden Renten zu beanstanden. \n\n25\\. 3\\. Für die von der L gezahlte Rente ist zwischen den Beteiligten mittlerweile --zu Recht-- unstreitig, dass diese unter Art. 22 Abs. 1 DBA-Portugal fällt, weil hierfür keine andere Bestimmung des DBA-Portugal einschlägig ist. Aber auch in Bezug auf die vom Versorgungswerk gezahlte Rente hat das FG jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden, dass insoweit weder Art. 18 DBA-Portugal (dazu unten a) noch Art. 14 DBA-Portugal (unten b), sondern die Auffangvorschrift des Art. 22 Abs. 1 DBA-Portugal anzuwenden ist (unten c). \n\n26\\. a) Nach Art. 18 DBA-Portugal können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. \n\n27\\. aa) Dass diese Bestimmung im Streitfall nicht einschlägig ist, folgt --ohne dass es noch auf die vom FG hierzu angestellten Erwägungen ankäme-- bereits aus der von der Vorinstanz und den Beteiligten nicht berücksichtigten Auslegungsregel des Art. 3 Abs. 2 DBA-Portugal. Danach hat bei der Anwendung des DBA-Portugal durch einen Vertragsstaat jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert. Wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Abgrenzung der Einkunftsarten nicht regelt, ist diese Abgrenzung bei der Rechtsanwendung durch deutsche Behörden und Gerichte daher nach deutschem Einkommensteuerrecht vorzunehmen (ebenso zum --mit Art. 3 Abs. 2 DBA-Portugal weitestgehend gleichlautenden-- Art. II Abs. 3 DBA-Großbritannien 1964\u002F1970 BFH-Urteil vom 19.01.2017 - IV R 50\u002F14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, Rz 25; zu den Art. 2 Abs. 2 DBA-Frankreich, Art. 3 Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweden und Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz BFH-Urteil vom 11.07.2018 - I R 44\u002F16, BFHE 262, 354, BStBl II 2023, 430, Rz 13, m.w.N. zur älteren BFH-Rechtsprechung). \n\n28\\. bb) Die in Art. 18 DBA-Portugal verwendeten Begriffe \"Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen\" sowie \"frühere unselbständige Arbeit\" sind im DBA-Portugal nicht definiert. Auch der Zusammenhang der Abkommensbestimmungen erfordert keine abkommensautonome Auslegung (zu derartigen Konstellationen vgl. BFH-Urteile vom 27.02.1991 - I R 15\u002F89, BFHE 164, 38, BStBl II 1991, 444, unter II.B.2.b, und vom 30.08.1995 - I R 112\u002F94, BFHE 179, 48, BStBl II 1996, 563, unter II.1.). Die Rechtslage ist insoweit anders als beim DBA-Schweiz, wo der BFH aus dem Umstand, dass der Begriff \"Ruhegehälter\" sowohl in Art. 18 als auch in Art. 19 Abs. 7 DBA-Schweiz verwendet wird und in letzterer Bestimmung zudem noch in einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Begriff der \"Leibrenten\" gestellt ist, gefolgert hat, dass eine abkommensautonome Auslegung vorzunehmen ist (BFH-Urteil vom 08.12.2010 - I R 92\u002F09, BFHE 232, 137, BStBl II 2011, 488, Rz 12 f.). \n\n29\\. cc) Daher sind die in Art. 18 DBA-Portugal verwendeten Begriffe für Zwecke der Anwendung dieser Abkommensbestimmung durch Deutschland so auszulegen, wie das deutsche Einkommensteuerrecht es vorsieht. Nach der Einkünfteabgrenzung des Einkommensteuergesetzes ist die auf der Leistung eigener Beiträge beruhende Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk indes nicht als Ruhegeld aus früheren (nichtselbständigen) Dienstleistungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), sondern als Leibrente aus der Basisversorgung eines berufsständischen Versorgungswerks (so ausdrücklich § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1 EStG) anzusehen. \n\n30\\. Für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, die Erwähnung von Renten aus Versorgungswerken sei in Art. 18 DBA-Portugal nur versehentlich unterblieben, sind Anhaltspunkte weder vom Kläger vorgetragen noch sonst erkennbar. \n\n31\\. dd) Ohnehin erfasst Art. 18 DBA-Portugal nur Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für eine \"frühere unselbständige Arbeit\". Die betreffenden Einkünfte müssen also \"Ausfluss eines beendeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses\" sein (Wassermeyer\u002FRaber, DBA-Portugal Art. 18 Rz 5). Dass der Kläger früher unselbständig tätig gewesen wäre beziehungsweise in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gestanden hätte, hat er weder vorgetragen noch hat das FG dies festgestellt. Im Gegenteil hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, der Kläger habe als Rechtsanwalt keine Einkünfte aus unselbständiger Arbeit bezogen. \n\n32\\. ee) Soweit der Kläger auf die englische Sprachfassung des Art. 18 DBA-Portugal verweist, ist ihm im Ausgangspunkt zuzugestehen, dass nach der Schlussformel des DBA-Portugal bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des portugiesischen Wortlauts der englische Wortlaut maßgebend ist. Allerdings hat der Kläger nichts dazu vorgetragen, ob der deutsche und der portugiesische Wortlaut des Art. 18 DBA-Portugal in Bezug auf das Erfordernis von Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit überhaupt unterschiedlich auszulegen sind. Vor allem aber lässt sich aus der englischen Sprachfassung (\"Pensions and other similar remuneration paid to a resident of a Contracting State in consideration of past employment shall be taxable only in that State\") nicht ableiten, dass dort auf das Erfordernis einer früheren unselbständigen Arbeit (\"past employment\") verzichtet würde. \n\n33\\. b) Die Rente aus dem Versorgungswerk fällt auch nicht unter Art. 14 DBA-Portugal. \n\n34\\. aa) Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Portugal können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, wenn die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 DBA-Portugal bezeichneten Ausnahmen nicht gegeben sind. Dabei umfasst der Ausdruck \"freier Beruf\" insbesondere die selbständige Tätigkeit der Rechtsanwälte (Art. 14 Abs. 2 DBA-Portugal). \n\n35\\. Da das DBA-Portugal sonach eine Definition des Begriffs \"freier Beruf\" enthält, ist insoweit Art. 3 Abs. 2 DBA-Portugal mit seinem Verweis auf die Begriffsbestimmungen des nationalen Steuerrechts nicht einschlägig. Vielmehr ist eine abkommensautonome Auslegung der Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 DBA-Portugal hinsichtlich der Frage vorzunehmen, ob die Rentenzahlungen des Versorgungswerks noch als \"Einkünfte aus einem freien Beruf\" (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Portugal) --hier als Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit eines Rechtsanwalts (Art. 14 Abs. 2 DBA-Portugal)-- angesehen werden können. \n\n36\\. bb) Nach Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 --WÜRV-- (BGBl II 1985, 927; Zustimmungsgesetz vom 03.08.1985, BGBl II 1985, 926), das auf Verträge zwischen Staaten Anwendung findet (Art. 1 WÜRV), ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Maßgeblich sind danach insbesondere der Wortlaut des Vertrags (Art. 31 Abs. 2 WÜRV) und die gewöhnliche Bedeutung der verwendeten Ausdrücke. Dementsprechend sind abkommensrechtliche Begriffe nach der Rechtsprechung des I. Senats des BFH zunächst nach dem Wortlaut und den Definitionen des Abkommens und sodann nach dem Sinn und dem Vorschriftenzusammenhang innerhalb des Abkommens auszulegen. Auf die Begriffsbestimmungen des innerstaatlichen Rechts ist hingegen grundsätzlich erst auf einer nachgelagerten Prüfungsebene zurückzugreifen (BFH-Entscheidungen vom 13.07.2021 - I R 63\u002F17, BFHE 274, 18, BStBl II 2022, 250, Rz 16, und vom 05.12.2023 - I R 42\u002F20, BFHE 283, 94, Rz 36, beide m.w.N.). \n\n37\\. cc) Angesichts der zentralen Bedeutung, die nach Art. 31 WÜRV dem Abkommenswortlaut für die Auslegung eines DBA zukommt, ist im Streitfall zunächst danach zu fragen, ob Rentenzahlungen eines Versorgungswerks noch als Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit eines Rechtsanwalts angesehen werden können. Diese Frage ist mit dem FG zu verneinen. Auch wenn der Kläger einen Teil der Einkünfte aus einer früheren selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt dazu verwendet haben mag, Beiträge an das Versorgungswerk zwecks Erlangung einer Rentenanwartschaft zu leisten, und auch wenn er rechtlich zu gewissen, von der Höhe des Gewinns aus seiner anwaltlichen Tätigkeit abhängigen Mindestbeitragszahlungen verpflichtet gewesen sein mag, handelt es sich bei den Beitragszahlungen gleichwohl um eine Verwendung von Teilen der seinerzeit bereits erzielten Einkünfte aus selbständiger Rechtsanwaltstätigkeit. Die rechtlichen Beziehungen, die zwischen dem Kläger und dem Versorgungswerk bestehen, sind im Verhältnis zu den früheren Mandatsbeziehungen, die Grundlage für die damals erzielten Einkünfte aus der selbständigen Rechtsanwaltstätigkeit waren, eigenständig und unabhängig. Daher resultieren die Rentenzahlungen nicht mehr \"aus\" der selbständigen Rechtsanwaltstätigkeit, sondern aus einem eigenständigen Rechtsverhältnis. \n\n38\\. dd) Zwar ist eine Leibrente, die für die Veräußerung des Patents eines freiberuflichen Erfinders gezahlt wurde, unter den auch für die Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit geltenden Art. 4 des damaligen DBA-Schweiz 1931\u002F1959 gefasst worden (BFH-Urteil vom 28.03.1984 - I R 191\u002F79, BFHE 141, 244, BStBl II 1984, 664, unter III.2.; ebenso zu dem für Einkünfte aus freien Berufen geltenden Art. 7 DBA-Italien BFH-Urteil vom 18.10.1989 - I R 126\u002F88, BFHE 159, 314, BStBl II 1990, 377, unter II.2.b). Dabei handelte es sich aber um Zahlungen, die jeweils unmittelbar aus der freiberuflichen Tätigkeit resultierten. Sie stellten das unmittelbare und lediglich in Rentenform zu erbringende Leistungsentgelt für diese Tätigkeit dar. Auf Renten, die nur insoweit eine lose Verbindung zu früheren freiberuflichen Einkünften aufweisen, als sie aus Ansprüchen resultieren, zu deren Begründung Einkommen aus einer früheren freiberuflichen Tätigkeit verwendet wurde, lässt sich diese Rechtsprechung nicht übertragen (ebenso jedenfalls für solche Versorgungswerks-Renten, die --wie hier-- auf Versicherungsbeiträgen beruhen, Wassermeyer\u002FKaeser in Wassermeyer, Art. 21 OECD-Musterabkommen Rz 24; Wassermeyer in Wassermeyer, Art. 14 OECD-Musterabkommen 2017 Rz 27; Wassermeyer\u002FRaber, DBA-Portugal Art. 14 Rz 7). \n\n39\\. ee) Soweit der Kläger sich auf die Kommentierung von Hemmelrath (in Vogel\u002FLehner, DBA, 7. Aufl., Art. 14 OECD-Musterabkommen Rz 16) beruft, konnte das dortige Zitat eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom Senat nicht nachvollzogen werden. Ungeachtet dessen ist es aber jedenfalls mit dem Inhalt, den das zitierte BMF-Schreiben haben dürfte, für den Streitfall nicht einschlägig. \n\n40\\. (1) Die genannte Kommentarstelle beruft sich auf \"BMF v. 9.2.1968 zum DBA-Schweiz 1931 in Meyer-Marsilius\u002FHangarter Art. 18 Tz. 7.2.\". In der genannten Sammlung von Meyer-Marsilius\u002FHangarter (Art. 18 Nr. 7.2, Stand 22. Ergänzungslieferung Dezember 1986) ist jedoch nicht von einem BMF-Schreiben, sondern von einem \"BFH-Urteil vom 9\\. Februar 1968 (IV A\u002F1 - S 1302 - Schweiz - 16\u002F61 - i.S.L.)\" die Rede. Die Angabe, dass es sich um ein BFH-Urteil handele, dürfte angesichts des Aktenzeichens, das dem Aufbau der Aktenzeichen von BMF-Schreiben entspricht, einen Irrtum darstellen. Auch passt das angegebene Datum (09.02.1968) nicht zum Aktenzeichenbestandteil \"16\u002F61\". Der Senat hat sich im Wege der Amtshilfe an das BMF, das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesarchiv gewandt, um den Inhalt des genannten BMF-Schreibens in Erfahrung zu bringen. Trotz eines von den genannten Stellen sowie der Dokumentationsstelle des BFH betriebenen erheblichen Aufwands ist die Suche nach einem solchen BMF-Schreiben aber erfolglos geblieben. Der Senat kann daher nur davon ausgehen, dass es ein solches BMF-Schreiben entweder nie gegeben hat oder es heute jedenfalls nicht mehr von Bedeutung ist. \n\n41\\. (2) Im Übrigen wäre ein BMF-Schreiben, das den in der Sammlung von Meyer-Marsilius\u002FHangarter (Art. 18 Nr. 7.2.) und der Kommentierung von Hemmelrath mitgeteilten Inhalt hätte, für den Streitfall auch nicht einschlägig. In den genannten Sekundärquellen wird der Inhalt des BMF-Schreibens dahingehend wiedergegeben, dass Ruhegelder, die ein im Ausland ansässiger, früher in Deutschland praktizierender Arzt nach der Aufgabe seiner Praxis von der kassenärztlichen Vereinigung beziehe, nachträgliche Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit im Sinne des DBA-Schweiz 1931\u002F1959 seien. \n\n42\\. Derartige Ruhegelder stellten jedoch unmittelbare Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung an im Ruhestand befindliche Ärzte und ihre Hinterbliebenen dar, die als \"erweiterte Honorarverteilung\" bezeichnet wurden (vgl. das BFH-Urteil vom 14.10.1987 - II R 198\u002F84, BFHE 151, 186, BStBl II 1988, 4 und den dort wiedergegebenen Text der früheren Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen; vgl. auch das BFH-Urteil vom 11.06.1997 - II R 89\u002F94, BFH\u002FNV 1997, 821, wo diese besondere Form der Honorarverteilung steuerrechtlich gerade nicht als \"Rente aus Rentenversicherung\" eingeordnet wurde; beide Entscheidungen sind zum Bewertungsrecht ergangen). Die Ruhestandszahlungen waren damit unmittelbarer Ausfluss der früheren freiberuflichen Tätigkeit, nicht aber --wie im Streitfall-- Ergebnis eines davon unabhängigen Rechtsverhältnisses. Auch im deutschen Ertragsteuerrecht werden (Versorgungs-)Bezüge aus der \"erweiterten Honorarverteilung\" den Einkünften aus selbständiger Arbeit zugeordnet (BFH-Urteil vom 22.09.1976 - IV R 112\u002F71, BFHE 120, 197, BStBl II 1977, 29; aus neuerer Zeit nochmals FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.02.2014 - 5 K 183\u002F11, EFG 2014, 1191, Revision als unzulässig verworfen durch BFH-Beschluss vom 03.02.2015 - III R 40\u002F14, nicht veröffentlicht; gleicher Ansicht: Brandis\u002FHeuermann\u002FValta, § 18 EStG Rz 271; Pfirrmann in Kirchhof\u002FSeer, EStG, 24. Aufl., § 18 Rz 40). \n\n43\\. c) Da eine andere Abkommensbestimmung, die das Besteuerungsrecht für die Rentenzahlungen des Versorgungswerks regeln könnte, nicht ersichtlich ist, kommt im Streitfall die Auffangregelung des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 DBA-Portugal zur Anwendung (so für Leibrenten, deren Beiträge aus Einkünften aus früherer nichtselbständiger Arbeit stammten, auch Wassermeyer\u002FRaber, DBA-Portugal Art. 18 Rz 6; für Sozialversicherungsrenten Rathenau, Zeitschrift für Internationales Wirtschaftsrecht --IWRZ-- 2018, 88, 90; allgemein für Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen Wassermeyer\u002FKaeser in Wassermeyer, Art. 21 OECD-Musterabkommen 2017 Rz 17). Danach können Einkünfte einer im einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden. \n\n44\\. 4\\. Trotz dieser grundsätzlichen Zuweisung des Besteuerungsrechts an Portugal ermöglicht im Streitfall die Rückfallklausel (Subject-to-tax-Klausel) des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 DBA-Portugal die Aufrechterhaltung des deutschen Besteuerungsrechts. Nach dieser Regelung können Einkünfte, die von der Auffangvorschrift des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 DBA-Portugal erfasst --also nicht in anderen Artikeln des DBA-Portugal behandelt-- werden und für die daher grundsätzlich nur der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hat, im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn sie im Ansässigkeitsstaat nicht der Steuer unterliegen (zu einer ähnlichen Klausel BFH-Urteil vom 27.03.2019 - I R 33\u002F16, BFH\u002FNV 2020, 201, Rz 40). Dies ist hier der Fall, da die Einkünfte des Klägers aus den Rentenzahlungen des Versorgungswerks und der L aufgrund des RNH-Status in Portugal nicht der Einkommensteuer unterliegen. \n\n45\\. a) Der RNH-Status beruht --nach der für das Streitjahr 2019 in Portugal geltenden Rechtslage-- auf Art. 23 bis 25 des Anexo (Anhangs) zum Decreto-Lei (Gesetzesdekret) No. 249\u002F2009 des Ministério das Finanças e da Administração Pública vom 23.09.2009 (Diário da República, 1.a série, No. 185 vom 23.09.2009). Nach Art. 25 Abs. 3 des Anhangs zu dem genannten Gesetzesdekret wurde die internationale Doppelbesteuerung für Personen mit RNH-Status, die Einkünfte der Kategorie H im Ausland erzielen, die aus Beiträgen stammen, die in Portugal nicht zu einem Steuerabzug geführt haben, durch Anwendung der Befreiungsmethode beseitigt, sofern sie alternativ (Buchst. a) entweder im anderen Vertragsstaat eines DBA besteuert werden oder (Buchst. b) gemäß den in Art. 18 Abs. 1 des portugiesischen Einkommensteuergesetzes festgelegten Kriterien als nicht auf portugiesischem Hoheitsgebiet erworben betrachtet werden können. Zu den Einkünften der Kategorie H gehören nach Art. 11 des Código do imposto sobre o rendimento das pessoas singulares (CIRS), des portugiesischen Einkommensteuergesetzes (Quelle: https:\u002F\u002Finfo.portaldasfinancas.gov.pt\u002Fpt\u002Finformacao_fiscal\u002Fcodigos_tributarios\u002Fcirs_rep\u002FPages\u002Fcodigo-do-irs-indice.aspx), unter anderem Renten. Die Steuerfreiheit der aus portugiesischer Sicht ausländischen Renteneinkünfte steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit (vgl. ausführlich hierzu die --vom FG zitierten und damit in Bezug genommenen-- Darstellungen von Rathenau, IWRZ 2018, 88 und Bader\u002Fda Palma Borges, NWB Internationales Steuer- und Wirtschaftsrecht \\--IWB-- 2018, 698). \n\n46\\. Für Zeiträume nach dem Streitjahr ist allerdings vorsorglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass an die Stelle der vollständigen Steuerbefreiung mittlerweile eine Besteuerung von 10 % getreten ist und die vollständige Steuerbefreiung nur noch möglich ist, wenn der RNH-Status bis zum 01.04.2020 beantragt wurde (vgl. die Änderung von Artigo 72 CIRS, dort Nr. 12, durch Artigo 326 des Orçamento do Estado para 2020, einschließlich der Übergangsregelung in Artigo 329 Abs. 2, Quelle: https:\u002F\u002Fdiariodarepublica.pt\u002Fdr\u002Fdetalhe\u002Flei\u002F2-2020-130893436). \n\n47\\. b) Danach wurden die genannten Renteneinkünfte in Portugal durch Anwendung der Befreiungsmethode steuerfrei gestellt. Sie \"unterliegen\" daher in Portugal --als dem gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 DBA-Portugal grundsätzlich das Besteuerungsrecht innehabenden Ansässigkeitsstaat des Klägers-- im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 DBA-Portugal nicht der Einkommensteuer, so dass sie in Deutschland besteuert werden können. Dies entspricht auch der Auffassung der Literatur, soweit sich zu dieser Frage Stellungnahmen finden (vgl. --jeweils zu Sozialversicherungsrenten-- Rathenau, IWRZ 2018, 88, 91 und Bader\u002Fda Palma Borges, IWB 2018, 698, 704). Da der Kläger die beiden Renten in seiner portugiesischen Einkommensteuererklärung nach den Feststellungen des FG nicht angegeben hat, ist auch er ersichtlich davon ausgegangen, dass sie nicht der dortigen Steuer unterliegen. \n\n48\\. c) Die vom Kläger hiergegen angeführten Argumente können dieses Auslegungsergebnis nicht erschüttern. \n\n49\\. aa) Der Kläger behauptet zunächst, \"nach dem Zertifikat\" (gemeint ist die Ansässigkeitsbescheinigung der portugiesischen Steuerverwaltung) falle die Besteuerung der Renten nur Portugal zu; hieran sei Deutschland gebunden. Indes beschränkt sich die in der --vom Kläger vorgelegten-- Ansässigkeitsbescheinigung getroffene Aussage darauf, dass der Kläger nach Art. 4 DBA-Portugal als in Portugal ansässig gelte. Zur Auslegung und Anwendung des Art. 22 DBA-Portugal äußert sich diese Bescheinigung hingegen nicht. Selbst wenn sie einen solchen Inhalt hätte, gäbe es keine rechtliche Grundlage dafür, dass eine derartige Aussage einer ausländischen Behörde Bindungswirkung für deutsche Finanzbehörden und -gerichte entfalten könnte. \n\n50\\. bb) Darüber hinaus behauptet der Kläger, Art. 25 Abs. 3 des Gesetzesdekrets No. 249\u002F2009 enthalte keine Steuerbefreiung, sondern --ebenso wie § 12 Abs. 3 des deutschen Umsatzsteuergesetzes-- lediglich einen Nullsteuersatz, der die sachliche Steuerpflicht nicht aufhebe. Dieses Vorbringen ist nicht nachvollziehbar. In der genannten Regelung ist nicht einmal andeutungsweise von einem Nullsteuersatz die Rede. Vielmehr wird der Begriff \"método da isenção\" (Freistellungsmethode) verwendet, bei dem es sich erkennbar um einen terminus technicus für die DBA-rechtliche Steuerfreistellung von Einkünften handelt. \n\n51\\. cc) Soweit der Kläger vorbringt, die freigestellten Renteneinkünfte unterlägen in Portugal dem Progressionsvorbehalt, dürfte dies --auch wenn das FG hierzu nichts festgestellt hat-- zwar zutreffen (vgl. Art. 25 Abs. 4 des Gesetzesdekrets No. 249\u002F2009). Die Steuerbefreiung der Renteneinkünfte wird dadurch aber nicht in Frage gestellt. Denn Art. 25 Abs. 4 des Gesetzesdekrets No. 249\u002F2009 verwendet in Bezug auf die Renten weiterhin ausdrücklich den Begriff \"rendimentos isentos\" (steuerfreie Einkünfte). Es ist lediglich die Rede davon, dass die steuerfreien Einkünfte bei der Bestimmung des Steuersatzes für \"restantes rendimentos\" (andere Einkünfte\u002Fverbleibende Einkünfte) einzubeziehen sind. Damit bleibt es aber bei der Steuerfreiheit der Renten. \n\n52\\. Vergleichbar hierzu hat auch der I. Senat des BFH bereits mehrfach entschieden, dass es bei Anwendung einer Rückfallklausel nicht als Besteuerung eines Veräußerungsgewinns durch den ausländischen Staat anzusehen ist, wenn ein solcher Veräußerungsgewinn steuerfrei ist, allerdings aus Anlass von dessen Erzielung frühere Abschreibungen nachversteuert werden (so zu Art. XVIII Abs. 2 DBA-Großbritannien 1964\u002F1970 und der britischen Claw-back-Besteuerung BFH-Urteile vom 09.12.2010 - I R 49\u002F09, BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482, Rz 32 ff., und vom 15.11.2017 - I R 55\u002F15, BFHE 260, 289, BStBl II 2018, 287, Rz 23 ff.). Dies zeigt, dass nicht schon jede anderweitige mittelbare steuerliche Auswirkung eines für sich genommen steuerfreien Einkommensbestandteils dazu führt, die Voraussetzung der Rückfallklausel, wonach die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat nicht der Steuer \"unterliegen\" dürfen, zu verneinen. \n\n53\\. dd) Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat geäußerten Vermutungen, Portugal könne die Vorteilsgewährung nach dem RNH-Status vorzeitig beenden oder seine steuerrechtlichen Vorschriften in anderer Weise ändern, sind nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung für das Streitjahr 2019 ohne Belang. Auch der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die von ihm bezogenen Renten in Portugal im Streitjahr 2019 aufgrund gesetzlicher Änderungen doch der Einkommensteuer unterlegen hätten. \n\n54\\. ee) Die im DBA-Portugal enthaltene Differenzierung zwischen den verschiedenen Formen der Alterseinkünfte verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. \n\n55\\. (1) Unzutreffend ist zunächst die vom Kläger geäußerte Auffassung, das DBA-Portugal enthalte eine Ungleichbehandlung zwischen Sozialversicherungsrentnern --für die der Kläger auf die hohen Zuschüsse aus deutschen Steuermitteln hinweist-- und den Beziehern von Renteneinkünften aus berufsständischen Versorgungswerken. Tatsächlich fallen beide Rentenarten unter Art. 22 DBA-Portugal, da dieses Abkommen --im Gegensatz zu vielen anderen DBA-- keine andere Bestimmung über die Zuweisung des Besteuerungsrechts für Sozialversicherungsrenten enthält (so auch Rathenau, IWRZ 2018, 88, 91 und Bader\u002Fda Palma Borges, IWB 2018, 698, 704). \n\n56\\. (2) Lediglich in Bezug auf Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, enthält Art. 18 DBA-Portugal eine Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Ansässigkeitsstaat ohne Rückfallklausel, während Art. 22 Abs. 1 DBA-Portugal für Renteneinkünfte die Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Ansässigkeitsstaat mit einer Rückfallklausel verbindet. \n\n57\\. Ob es den Verhandlern eines DBA gelingt, mit dem anderen Staat für bestimmte Einkünfte eine Rückfallklausel zu vereinbaren oder nicht, hängt in erster Linie von den beiderseitigen Verhandlungspositionen und der Kompromissfindung im internationalen diplomatischen Verkehr ab (von \"vielfältigen Opportunitätserwägungen\" spricht auch Valta in Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 5. Aufl. 2023, Rz 6.152, in Bezug auf die Abgrenzung des Katalogs der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte). Insoweit hält der Senat den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab --der ohnehin ein stufenloses, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientiertes Kontinuum bildet, das von einem bloßen Willkürverbot bis hin zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reicht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 08.12.2021 - 2 BvL 1\u002F13, BVerfGE 160, 41, Rz 51 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen)-- für eingeschränkt. \n\n58\\. Dementsprechend hat auch das BVerfG --soweit ersichtlich-- bisher in keinem einzigen Fall ein deutsches Zustimmungsgesetz zu einem DBA beanstandet. Der I. Senat des BFH hat ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowohl unions- als auch verfassungsrechtlich befugt sind, die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit untereinander festzulegen, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Aus diesen Festlegungen resultierende Differenzierungen sind gerechtfertigt (zu einer an die Staatsangehörigkeit anknüpfenden unterschiedlichen Behandlung BFH-Urteil vom 17.08.2022 - I R 17\u002F19, BFHE 278, 292, BStBl II 2023, 554, Rz 32). Dem schließt sich der erkennende Senat an. \n\n59\\. Auch die Treaty-override-Regelungen des Einkommensteuergesetzes, die ebenso wie abkommensrechtliche Rückfallklauseln der Vermeidung einer doppelten Nichtbesteuerung dienen, differenzieren zwischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 50d Abs. 8 EStG), zu denen auch Ruhegehälter gehören, und anderen Einkünften (§ 50d Abs. 9 EStG, der grundsätzlich auch für Renteneinkünfte gelten würde). Verfassungsrechtlich in Zweifel gezogen wurde diese Differenzierung, soweit ersichtlich, bisher nicht. \n\n60\\. Im Streitfall ist bei der verfassungsrechtlichen Prüfung des Umstands, dass nur der für andere Einkünfte (unter anderem Renten) geltende Artikel des DBA-Portugal, nicht aber der für Ruhegehälter geltende Artikel eine Rückfallklausel enthält, entscheidend zu berücksichtigen, dass der leistungsfähige Kläger --gerade entgegen dem systemtragenden Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit-- eine doppelte Nichtbesteuerung begehrt. Hierauf lässt sich indes aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen kein Anspruch ableiten. \n\n61\\. Im Übrigen wird im Bereich des Internationalen Steuerrechts das Leistungsfähigkeitsprinzip ohnehin durch das Prinzip der zwischenstaatlichen Verteilungsgerechtigkeit (Quellen- oder Territorialitätsprinzip), das der Aufteilung von Steuersubstrat auf mehrere Staaten dient, eingeschränkt (BFH-Urteil vom 12.04.2023 - I R 44\u002F22 (I R 49\u002F19, I R 17\u002F16), BFHE 280, 213, BStBl II 2023, 974, Rz 34). \n\n62\\. ff) Aus den genannten Gründen hat der Senat auch keine Zweifel daran, dass Unionsrecht der in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 DBA-Portugal enthaltenen Rückfallklausel nicht entgegensteht. Der Kläger hat seine Auffassung, die Klausel sei mit Unionsrecht nicht vereinbar, nicht näher begründet und auch nicht erklärt, welchen unionsrechtlichen Rechtssatz er für verletzt hält, so dass auch der Senat von einer weiteren Begründung absieht. \n\n63\\. d) Der im Revisionsverfahren gestellte Antrag des Klägers, den vom Senat zitierten Autor Rathenau als Zeugen zu dem Inhalt eines Beratungsgesprächs zu vernehmen, ist unzulässig. Eine Beweisaufnahme kommt im Revisionsverfahren --soweit es nicht um Sachentscheidungsvoraussetzungen geht-- grundsätzlich nicht in Betracht. Im Übrigen wäre der Inhalt eines vom Kläger in Anspruch genommenen Beratungsgesprächs für die Auslegung des DBA-Portugal durch den Senat auch unerheblich. \n\n64\\. 5\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Besteuerung deutscher Rentner in Portugal - Status des \"residente não habitual\" im DBA-Portugal","2026-07-08T22:49:08.278Z","2026-07-10T22:09:47.925Z",{"id":95,"ecli":96,"slug":97,"caseNumber":98,"courtId":44,"decisionDate":99,"fullText":100,"summary":101,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":99,"parsedAt":102,"updatedAt":103},"5777","ECLI:DE:NEURIS:KORE717962025","ecli-de-neuris-kore717962025","IV AR (VZ) 5\u002F24","2025-07-02T00:00:00.000Z","#  BGH, 02.07.2025, IV AR (VZ) 5\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts - 1. Zivilsenat - vom 28. Mai 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: bis 230.000 €\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Antragsteller, ein libyscher Staatsfonds, begehrt die Herausgabe hinterlegten Geldes. \n\n2\\. Er erstritt ein Urteil des Landgerichts Berlin, das den dortigen Beklagten (nachfolgend: Hinterleger) verurteilte, rechtswidrig von dem Antragsteller erlangte 164.620,81 € nebst Zinsen für diesen zu hinterlegen. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Antragsteller könne wegen der Verordnung (EU) 2016\u002F44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204\u002F2011 (ABl. L 12, S. 1, nachfolgend: Verordnung) keine Zahlung an sich verlangen, sondern habe lediglich einen Anspruch auf Hinterlegung. Im Februar 2023 nahm die Hinterlegungsstelle auf Antrag des Hinterlegers 205.685,08 € zur Hinterlegung an, wobei der Hinterleger unter Rücknahmeverzicht den Antragsteller als Empfangsberechtigten benannte und zum Hinterlegungsgrund auf das Urteil Bezug nahm. \n\n3\\. Im Juni 2023 hat der Antragsteller bei der Hinterlegungsstelle beantragt, den hinterlegten Betrag auf sein Konto bei einer Bank in Malta zu überweisen. Die Hinterlegungsstelle hat mitgeteilt, dem Herausgabeantrag könne derzeit nicht entsprochen werden, da die Verordnung nicht aufgehoben sei. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die der Antragsgegner, der Präsident des Amtsgerichts, zurückgewiesen hat. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter, die Hinterlegungsstelle zu verpflichten, die Überweisung auf sein Konto anzuordnen. \n\n4\\. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere aufgrund der - für das Rechtsbeschwerdegericht nach § 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG bindenden - Zulassung gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG statthaft, jedoch unbegründet. \n\n5\\. 1\\. Nach Auffassung des Kammergerichts liegen die Voraussetzungen für die begehrte Herausgabe zurzeit nicht vor. Dieser stehe die unmittelbar geltende Verordnung entgegen. Die Geldhinterlegung sei eingefroren und die Herausgabe ohne Genehmigung der Deutschen Bundesbank, die hier nicht vorliege, untersagt. Die Überweisung auf ein Konto des Antragstellers in Malta stelle eine Bewegung\u002Feinen Transfer im Sinne der Verordnung dar. Darüber hinaus sei die Hinterlegungsstelle an das Urteil des Landgerichts gebunden. Für eine Herausgabeanordnung müsse das rechtliche Hindernis ausgeräumt sein, das die Notwendigkeit der Hinterlegung begründet habe. \n\n6\\. 2\\. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Kammergericht hat zu Recht angenommen, dass die beantragte Herausgabeanordnung (§ 16 Abs. 1 BerlHintG) abzulehnen war, weil die Empfangsberechtigung des Antragstellers derzeit nicht nachgewiesen ist (§ 17 Abs. 1 BerlHintG). \n\n7\\. a) Zutreffend hat das Kammergericht darauf abgestellt, ob das der Hinterlegung zugrundeliegende Leistungshindernis entfallen ist. Die Frage, ob ein am Hinterlegungsverfahren Beteiligter seine Empfangsberechtigung nachgewiesen hat, beurteilt sich nach dem Rechtsverhältnis, das der Hinterlegung zugrunde liegt (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 - IV AR(VZ) 2\u002F17, WM 2018, 523 Rn. 16 m.w.N.). Wird die Hinterlegung - wie hier - wegen eines in der Person des Gläubigers liegenden Leistungshindernisses (§ 372 Satz 2 Alt. 1 BGB) bewirkt, kommt es darauf an, ob dieses Leistungshindernis fortbesteht. Ein Fall von § 17 Abs. 3 BerlHintG, in dem die Hinterlegungsstelle der Prüfung des materiellen Rechts enthoben wäre, liegt nicht vor (vgl. Bülow\u002FSchmidt, HinterlO 4. Aufl. Anh. zu § 13 Rn. 12; KG RPfleger 2019, 469 [juris Rn. 11 ff.] m.w.N.; Abgeordnetenhaus Berlin Drucks. 16\u002F3883 S. 20). \n\n8\\. Im Streitfall hat der Hinterleger den Antrag auf Hinterlegung auf das gegen ihn ergangene Urteil gestützt, das ihn zur Hinterlegung von Geld verurteilt und in dessen Entscheidungsgründen es heißt, der Antragsteller könne wegen der Verordnung derzeit keine Zahlung an sich verlangen; eine Herausgabeanordnung durch die Hinterlegungsstelle setze voraus, dass das in seiner Person liegende rechtliche Hindernis beseitigt sei. Damit ist das für die Prüfung des Herausgabeantrags maßgebliche Leistungshindernis bezeichnet worden (§ 9 Abs. 3 BerlHintG). \n\n9\\. b) Zutreffend hat das Kammergericht ferner angenommen, dass dieses Leistungshindernis fortbesteht. Unstreitig unterliegt der Antragsteller weiterhin den Einschränkungen der Verordnung. Bei dem hinterlegten Betrag handelt es sich, wie das Kammergericht zu Recht feststellt, um eingefrorene Gelder im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung. Das Einfrieren von Geldern bezeichnet nach Art. 1 Buchst. b der Verordnung unter anderem die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung oder der Verwendung von Geldern. Gelder sind gemäß Art. 1 Buchst. a der Verordnung finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, darunter Geldforderungen, Guthaben auf Konten und Zahlungsansprüche. Die Begriffe sind weit auszulegen (näher BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 - IX ZR 19\u002F22, WM 2024, 687 Rn. 11 f. m.w.N.). Im Streitfall erfolgte Geldbewegungen ändern nichts an der Einordnung als eingefrorene Gelder. \n\n10\\. c) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht daraus, dass der Antragsteller nicht die Auszahlung des hinterlegten Geldes begehrt, sondern seine Überweisung auf ein Konto bei einer Bank in Malta, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Zwar bieten Kreditinstitute, insbesondere international erfahrene Kreditinstitute, eine erhöhte Gewähr für die korrekte Umsetzung von Sanktionen (BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 - IX ZR 19\u002F22, WM 2024, 687 Rn. 21). Die begehrte Überweisung der eingefrorenen Gelder an eine Bank stellte aber eine Bewegung, einen Transfer im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Verordnung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bank ihrerseits die Verordnung zu beachten hat. Das Unionsrecht differenziert nicht danach, an wen die Leistung erfolgen soll, sondern knüpft das Genehmigungserfordernis allein an die Durchbrechung des Einfrierens (BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 aaO). Art. 1 Buchst. b, Art. 5 Abs. 4 der Verordnung statuiert ein umfassendes Verfügungsverbot. Transaktionen mit eingefrorenen Geldern sollen so weit wie möglich unterbunden werden (BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 aaO Rn. 17; EuGH, Urteil vom 11. November 2021, Bank Sepah, C-340\u002F20, EU:C:2021:903, WM 2022, 70 Rn. 43). Jede Form der Verwendung, des Zugangs und des Einsatzes soll verhindert werden. Der Sache nach möchte das Unionsrecht das eingefrorene Vermögen dem Rechtsverkehr möglichst vollständig entziehen, solange - wie hier - keine Freigabe erteilt ist (BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 aaO m.w.N.). \n\n11\\. d) Keiner Entscheidung bedarf, ob - wie das Kammergericht annimmt - die Verordnung unmittelbar auch für die Hinterlegungsstelle gilt, ob die Hinterlegungsstelle die Herausgabe also auch dann mit Blick auf die Verordnung hätte ablehnen müssen, wenn die Hinterlegung nicht nach § 372 Satz 2 Alt. 1 BGB gerade auf ein in der Person des Gläubigers liegendes Leistungshindernis aus der Verordnung gestützt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 - IX ZR 19\u002F22, WM 2024, 687 Rn. 21). \n\n12\\. e) Nach dem Gesagten besteht kein Klärungsbedarf hinsichtlich der Auslegung von Unionsrecht. Einer Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch den Senat bedarf es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2024 - IX ZR 19\u002F22, WM 2024, 687 Rn. 14; EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2024, Kubera, C-144\u002F23, EU:C:2024:881, juris Rn. 36 m.w.N.). \n\n13\\. 3\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 29 Abs. 3 EGGVG, § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Rust","BGH, 02.07.2025, IV AR (VZ) 5\u002F24","2026-07-08T22:56:53.664Z","2026-07-10T22:11:00.312Z",{"id":105,"ecli":106,"slug":107,"caseNumber":108,"courtId":44,"decisionDate":109,"fullText":110,"summary":111,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":109,"parsedAt":112,"updatedAt":113},"5915","ECLI:DE:NEURIS:KORE715412025","ecli-de-neuris-kore715412025","XII ZB 117\u002F23","2025-06-25T00:00:00.000Z","#  Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes eines Diplomatenehepaares im Rahmen eines Scheidungsverfahrens \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 3. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Kammergerichts in Berlin vom 27. Februar 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Kammergericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen \n\n## Gründe\n\nI. \n\n1\\. Das Verfahren betrifft die Scheidung der Ehe zwischen dem 1965 geborenen Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und der 1964 geborenen Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau). \n\n2\\. 1\\. Die Beteiligten sind deutsche Staatsangehörige und schlossen im Jahr 1989 die Ehe, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen sind. \n\n3\\. Im Jahr 2006 mieteten die Beteiligten eine Wohnung in Berlin an, in der sie dann gemeinsam lebten. Im Juni 2017 zogen sie mit nahezu ihrem gesamten Hausstand nach Schweden, wo der Ehemann an der Deutschen Botschaft Stockholm beschäftigt war. Ihren inländischen Wohnsitz meldeten die Beteiligten im Juni 2017 ab; ihre Mietwohnung in Berlin behielten sie allerdings bei, um nach Beendigung der Auslandstätigkeit des Ehemanns wieder dorthin zurückkehren zu können. Als der Ehemann an die Deutsche Botschaft Moskau (Russland) versetzt wurde, zogen die Beteiligten im September 2019 mit ihrem Hausstand von Stockholm nach Moskau in eine Wohnung auf dem Compound der Botschaft. Der Ehemann ist Botschaftsrat und beherrscht - anders als die Ehefrau - die russische Sprache. Die Ehefrau war als Angehörige eines Botschaftsmitarbeiters ebenfalls in der Wohnung auf dem Compound gemeldet; sie meldete auch ihr Auto in Russland an. Die Beteiligten besitzen beide einen Diplomatenpass. \n\n4\\. Im Januar 2020 reiste die Ehefrau nach Berlin, um sich dort einer Operation zu unterziehen. Sie wohnte in der Folgezeit in der Berliner Mietwohnung der Beteiligten und ließ sich später Sommerbekleidung von Moskau nach Berlin schicken. Im Februar 2021 kehrte sie nach Moskau zurück und wohnte in der Wohnung auf dem Compound der Botschaft. Nach Angaben des Ehemanns teilten die Beteiligten ihren Kindern am 17. März 2021 mit, dass sie sich scheiden lassen wollten. Die Ehefrau reiste am 23. Mai 2021 nach Berlin und lebt seither in der dortigen Mietwohnung der Beteiligten. \n\n5\\. Am 8. Juli 2021 hat der Ehemann beim Amtsgericht einen Scheidungsantrag gestellt. Er hat vorgetragen, dass die Beteiligten seit Januar 2020 getrennt gelebt hätten, die Ehefrau im März 2021 nur für einen kurzen Zeitraum nach Moskau gereist sei und die Beteiligten sich dann endgültig getrennt hätten. Die Ehefrau ist dem Antrag mit der Begründung entgegengetreten, dass eine Trennung der Ehegatten frühestens im Mai 2021 erfolgt sei. Aufgrund der medizinischen Behandlung habe sie sich vom 15. Januar 2020 bis zum 26. Februar 2021 in Berlin aufgehalten. Eine frühere Rückkehr nach Moskau sei wegen ihres Gesundheitszustands und der Corona-Beschränkungen nicht möglich gewesen. Bis zu ihrer Abreise aus Moskau am 23. Mai 2021 habe sie sich um den dortigen Haushalt der Beteiligten gekümmert. Zudem habe sie den Ehemann, der sich aufgrund eines Schlaganfalls in einem russischen Krankenhaus bzw. Sanatorium befunden habe, mit Kleidung versorgt. \n\n6\\. Das Amtsgericht hat den Scheidungsantrag durch Beschluss vom 26. Januar 2022 zurückgewiesen, weil das nach deutschem Recht erforderliche Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei und Gründe für eine Härtefallscheidung nicht vorlägen (§ 1565 Abs. 2 BGB). Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das Kammergericht die Ehe der Beteiligten nach vorherigem Hinweis unter Anwendung russischen Sachrechts geschieden. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit der diese eine Scheidung nach deutschem Sachrecht und zusammen mit dem Scheidungsausspruch eine von Amts wegen zu treffende Entscheidung über den Versorgungsausgleich erstrebt. \n\n7\\. 2\\. Der Senat hat das Verfahren durch Beschluss vom 20. Dezember 2023 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) zur Auslegung von Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1259\u002F2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (im Folgenden: Rom III-VO) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, nach welchen Kriterien der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten im Sinne von Art. 8 lit. a und b Rom III-VO zu bestimmen ist, insbesondere ob die Entsendung als Diplomat der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Empfangsstaat entgegensteht. Der Gerichtshof hat diese Frage mit Urteil vom 20. März 2025 (C-61\u002F24 - FamRZ 2025, 665) beantwortet. \n\nII.\n\n8\\. Die zulässige Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 239, 190 = FamRZ 2024, 343 Rn. 22 ff.) führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n9\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht nach Art. 8 Rom III-VO richte, weil eine Rechtswahl gemäß Art. 5 Rom III-VO nicht erfolgt sei. Vorliegend finde Art. 8 lit. b Rom III-VO und damit das russische Sachrecht Anwendung; eine Rück- und Weiterverweisung sei gemäß Art. 11 Rom III-VO ausgeschlossen. Denn nach dem Vortrag der Beteiligten sei davon auszugehen, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Ehemanns weiterhin in Moskau sei, während der dortige gewöhnliche Aufenthalt der Ehefrau erst mit ihrer Abreise nach Deutschland am 23. Mai 2021 geendet habe, also weniger als ein Jahr vor Anrufung des Amtsgerichts am 8. Juli 2021. Dass die Ehegatten wegen der Tätigkeit des Ehemanns als Diplomat nach Moskau gezogen seien, habe keinen Einfluss auf die Beurteilung eines dort begründeten gewöhnlichen Aufenthalts. \n\n10\\. 2\\. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n11\\. a) Richtig sind die rechtlichen Ausgangspunkte des Beschwerdegerichts. \n\n12\\. aa) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vorliegend aus Art. 3 Abs. 1 lit. a dritter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 2201\u002F2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347\u002F2000 (im Folgenden: Brüssel IIa-VO) iVm Art. 100 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019\u002F1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIb-VO) ergibt. Danach sind für Entscheidungen über die Ehescheidung in vor dem 1. August 2022 eingeleiteten Verfahren die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, dass die Ehefrau als Antragsgegnerin bei Anrufung des Amtsgerichts am 8. Juli 2021 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts. Im Übrigen ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt aufgrund der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Beteiligten aus Art. 3 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO (Senatsbeschluss BGHZ 239, 190 = FamRZ 2024, 343 Rn. 29). \n\n13\\. bb) Ebenfalls zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht aus Art. 8 Rom III-VO ergibt, weil die Beteiligten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug (vgl. Art. 46 e Abs. 2 Satz 1 EGBGB iVm Art. 5 Abs. 2 und 3 Rom III-VO) keine Rechtswahl nach Art. 5 Rom III-VO getroffen haben. Art. 8 Rom III-VO bestimmt das anzuwendende Recht, indem die Vorschrift als Anknüpfungspunkte der Reihe nach den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, anderenfalls unter bestimmten Voraussetzungen den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten, anderenfalls ihre gemeinsame Staatsangehörigkeit oder anderenfalls den Sitz des angerufenen Gerichts heranzieht (Senatsbeschluss BGHZ 239, 190 = FamRZ 2024, 343 Rn. 30 mwN). \n\n14\\. b) Dagegen ist das Beschwerdegericht bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten im Sinne von Art. 8 lit. a und b Rom III-VO von unzutreffenden Kriterien ausgegangen, weil es hierbei dem Umstand, dass die Beteiligten wegen der beruflichen Tätigkeit des Ehemanns als Diplomat nach Moskau gezogen sind, ausdrücklich keinerlei Bedeutung beigemessen hat. \n\n15\\. aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ unter Berücksichtigung von Wortlaut und Kontext der Bestimmungen, in denen er genannt wird, sowie der Ziele der jeweiligen Verordnung autonom auszulegen (vgl. EuGH Urteile vom 6. Juli 2023 - C-462\u002F22 - FamRZ 2023, 1479 Rn. 26; vom 25. November 2021 - C-289\u002F20 - FamRZ 2022, 215 Rn. 39 und vom 28. Juni 2018 - C-512\u002F17 - FamRZ 2018, 1426 Rn. 40, jeweils zur Brüssel IIa-VO). Nach welchen Kriterien der „gewöhnliche Aufenthalt“ in Art. 8 lit. a und b Rom III-VO insbesondere bei Diplomaten zu bestimmen ist, hatte der Gerichtshof zunächst noch nicht entschieden. Die Kriterien waren auch nicht von vornherein eindeutig oder zweifelsfrei im Sinne eines acte clair, weshalb der Senat dem Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 239, 190 = FamRZ 2024, 343 Rn. 21). \n\n16\\. bb) Der Gerichtshof hat dazu in seinem Urteil vom 20. März 2025 (C­61\u002F24 - FamRZ 2025, 665 Rn. 42 f.) ausgeführt, dass der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a Brüssel IIa-VO grundsätzlich durch zwei Elemente gekennzeichnet sei, nämlich zum einen durch den Willen des Betreffenden, an einem bestimmten Ort den gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen zu begründen, und zum anderen durch eine Anwesenheit im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweise. Dieselben Elemente seien erforderlich, um den Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne von Art. 8 lit. a und b Rom III-VO zu kennzeichnen. \n\n17\\. Bei der Frage, ob der Diplomatenstatus eines der Ehegatten im Empfangsstaat, die Dauer der physischen Präsenz der Ehegatten in diesem Staat sowie das Maß an sozialer und familiärer Integration in diesem Staat für die Bestimmung ihres „gewöhnlichen Aufenthalts“ im Sinne von Art. 8 lit. a und b Rom III-VO relevante oder sogar entscheidende Gesichtspunkte seien, handele es sich im Wesentlichen um eine Tatsachenfrage. Es sei daher Sache des vorlegenden Gerichts, anhand aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die beiden genannten Elemente, die den Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ kennzeichneten, im Ausgangsverfahren erfüllt seien (EuGH Urteil vom 20. März 2025 \\- C-61\u002F24 - FamRZ 2025, 665 Rn. 48). \n\n18\\. Indes sei festzustellen, dass der Aufenthalt eines Diplomaten im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats grundsätzlich ausschließlich beruflichen Zwecken diene, da er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung seiner Aufgaben stehe. Die dienstliche Verwendung im Empfangsstaat bestimme sich in erster Linie aufgrund dienstlicher Erfordernisse des Entsendestaats und nicht nach dem Willen oder den persönlichen Vorlieben des im Empfangsstaat eingesetzten Diplomaten. Eine solche Situation unterscheide sich von derjenigen, die dem Urteil des Gerichtshofs vom 1. August 2022 (C-501\u002F20 - FamRZ 2022, 1466 Rn. 58 ff.) zugrunde gelegen habe, in dem es um Vertragsbedienstete der Europäischen Union in einem Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer gegangen sei, die am Sitz in Brüssel keiner Rotation unterlegen hätten und der Delegation der Union in einem Drittstaat zugewiesen gewesen seien. Natur und Eigenart der beruflichen Tätigkeit eines in einer Auslandsvertretung im Empfangsstaat eingesetzten Diplomaten sprächen aufgrund der in dieser Funktion begründeten Umstände grundsätzlich dafür, dass dieser Diplomat (und auch sein Ehegatte) in diesem Staat keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 8 lit. a und b Rom III-VO habe (EuGH Urteil vom 20. März 2025 - C-61\u002F24 - FamRZ 2025, 665 Rn. 52 ff.). \n\n19\\. Zwar sei nicht ausgeschlossen, dass der Empfangsstaat unter besonderen tatsächlichen Umständen als der Staat angesehen werden könne, in dem die betreffenden Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 8 lit. a und b Rom III-VO begründen wollten. Dies könne insbesondere dann der Fall sein, wenn der Diplomat und sein Ehegatte im Empfangsstaat privat eine Wohnung erworben hätten, um sich dort nach dem Ende der Dienstzeit gemeinsam niederzulassen. Folglich sei der Diplomatenstatus eines der Ehegatten zwar ein relevanter Gesichtspunkt im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats haben, doch sei dieser Gesichtspunkt, was die Beurteilung der Gründe für ihre Anwesenheit in diesem Staat und der Umstände ihres Aufenthalts angehe, nicht allein entscheidend, um die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts in diesem Staat auszuschließen. Die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten sei daher auch bei Vorliegen eines solchen Gesichtspunkts auf der Grundlage aller tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalles vorzunehmen (EuGH Urteil vom 20. März 2025 - C-61\u002F24 - FamRZ 2025, 665 Rn. 56 f.). \n\n20\\. Vorbehaltlich weiterer Überprüfungen durch das vorlegende Gericht auf der Grundlage aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalles deuteten die bislang ersichtlichen Gesichtspunkte darauf hin, dass die Ehegatten trotz der Dauer ihres Aufenthalts in Russland vorliegend nicht den Willen gehabt hätten, dort den gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Interessen zu begründen, da dieser im Entsendestaat geblieben sei, von dem sie sich nur vorübergehend entfernt hätten, so dass offenbar das deutsche Recht das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten sei (EuGH Urteil vom 20. März 2025 - C-61\u002F24 - FamRZ 2025, 665 Rn. 66). \n\n21\\. cc) Demnach stehen der Diplomatenstatus eines der Ehegatten und seine dienstliche Verwendung im Empfangsstaat in der Regel der Annahme entgegen, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten in diesem Staat befindet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles einerseits der Wille der Ehegatten, den gewöhnlichen Mittelpunkt ihrer Interessen in diesem Staat zu begründen, und andererseits eine Präsenz in diesem Staat festgestellt wird, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweist (vgl. EuGH Urteil vom 20. März 2025 - C-61\u002F24 - FamRZ 2025, 665 Rn. 67). Demgegenüber ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der Diplomatenstatus des Ehemanns von vornherein keinen Einfluss auf die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts der Beteiligten im Sinne von Art. 8 Rom III-VO habe und somit der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Empfangsstaat auch nicht entgegenstehe. \n\n22\\. 3\\. Da das Beschwerdegericht den gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten im Sinne von Art. 8 Rom III-VO somit unter Anwendung unzutreffender Kriterien bestimmt hat, kann seine Entscheidung keinen Bestand haben. Der angefochtene Beschluss ist gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist nach § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Zwar spricht angesichts der bislang vorgetragenen Umstände des vorliegenden Einzelfalles einiges dafür, durchgehend von einem gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten in Deutschland auszugehen. Indes ist nicht gänzlich auszuschließen, dass das Beschwerdegericht nach Durchführung weiterer Überprüfungen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles auch bei Anwendung der richtigen Kriterien zu der Auffassung gelangt, dass die Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Moskau begründet hatten. Daher sieht der Senat davon ab, das deutsche Scheidungsstatut hier abschließend für maßgeblich zu erklären. Guhling Nedden-Boeger Botur Pernice Recknagel","Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes eines Diplomatenehepaares im Rahmen eines Scheidungsverfahrens","2026-07-08T22:58:25.981Z","2026-07-10T22:11:14.028Z",{"id":115,"ecli":116,"slug":117,"caseNumber":118,"courtId":119,"decisionDate":120,"fullText":121,"summary":122,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":120,"parsedAt":123,"updatedAt":124},"6003","ECLI:DE:NEURIS:KARE600070964","ecli-de-neuris-kare600070964","2 AZR 99\u002F24 (A)",48,"2025-06-18T00:00:00.000Z","#  Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl \n\n## Tenor\n\n1\\. Der Zweite Senat möchte die Auffassung vertreten, dass § 615 Satz 1 BGB insoweit zwingend ist, als Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung nicht im Voraus - insbesondere nicht durch die Wahl einer ausländischen Rechtsordnung - abbedungen werden können.\n\n2\\. Damit weicht der Senat von der Rechtsprechung des Fünften Senats *(29. März 2023 - 5 AZR 55\u002F19 - Rn. 75)* ab.\n\n3\\. Der Zweite Senat fragt nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an, ob der Fünfte Senat an seiner Rechtsauffassung festhält.\n\n4\\. Der Rechtsstreit wird hinsichtlich der Revisionsanträge der Klägerin zu 5. a) bis g) (Annahmeverzug für den Zeitraum Oktober 2020 bis April 2021) ausgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. A. Die Parteien streiten ua. darüber, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis - insbesondere durch eine Kündigung der Beklagten vom 29. September 2020 zum 1. Oktober 2020 - aufgelöst wurde sowie damit in Zusammenhang stehende Annahmeverzugslohnansprüche. \n\n2\\. Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Chicago, Illinois. Sie unterhielt eine „Inflight Service Base“ am Flughafen Frankfurt am Main (im Folgenden nur Frankfurt). Die Klägerin, eine französische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Frankreich, arbeitete auf Grundlage eines schriftlichen Vertrags vom 8. Juni 1992 als Flugbegleiterin mit Heimatbasis Frankfurt. In ihrem Arbeitsvertrag haben die Parteien die Geltung des Rechts der Vereinigten Staaten von Amerika vereinbart. Die Klägerin wurde zuletzt auf Langstreckenflügen zwischen Frankfurt und den USA eingesetzt. Ihre Einsätze begannen und endeten - wie die Einsätze aller anderen der Basis in Frankfurt zugeordneten Flugbegleiter auch - stets an ihrer Heimatbasis am Flughafen Frankfurt. \n\n3\\. Mit einer E-Mail vom 29. September 2020 kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 1. Oktober 2020. \n\n4\\. Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage ua. gegen eine Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund dieser Kündigung gewandt. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kündigung vom 29. September 2020 beende das Arbeitsverhältnis der Parteien, allerdings erst mit Ablauf des 30. April 2021. Die hiergegen von beiden Parteien eingelegten Revisionen hat der Senat mit einem Teilurteil *(18. Juni 2025 - 2 AZR 99\u002F24 (B) -)* zurückgewiesen. \n\n5\\. Die Klägerin hat ferner ua. geltend gemacht, ihr stünden gegen die Beklagte Annahmeverzugslohnansprüche für den Zeitraum Oktober 2020 bis April 2021 sowohl nach US-amerikanischem als auch nach deutschem Recht zu. \n\n6\\. Die Klägerin hat - soweit vorliegend von Interesse - beantragt, \n\n… 5\\. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin a) 5.488,99 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2020 zu zahlen; b) 5.488,99 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2020 zu zahlen; c) 5.488,99 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2021 zu zahlen; d) 5.488,99 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2021 zu zahlen; e) 5.488,99 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2021 zu zahlen; f) 5.488,99 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2021 zu zahlen; g) 5.488,99 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2021 zu zahlen. … \n\n7\\. Die Beklagte hat auch insoweit die Abweisung der Klage beantragt. \n\n8\\. Das Berufungsgericht hat die Klage betreffend Annahmeverzugslohnansprüche der Klägerin abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche weiter. \n\n9\\. B. Der Senat ist derzeit an einer Entscheidung über die zulässige Revision der Klägerin betreffend die von ihr geltend gemachten Annahmeverzugslohnansprüche gehindert. Es steht zwar aufgrund des Teilurteils des Senats vom heutigen Tag *(- 2 AZR 99\u002F24 (B) -)* rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht - wie von der Beklagten beabsichtigt - bereits zum 1. Oktober 2020, sondern erst zum 30. April 2021 geendet hat. Annahmeverzugslohnansprüche der Klägerin ergeben sich dabei nicht aus dem von den Parteien gewählten US-amerikanischen Recht. Nach Ansicht des Senats können sie aber aus § 615 Satz 1 BGB als dem ohne Rechtswahl für die Klägerin geltenden günstigeren Recht folgen, da es sich insoweit um eine iSv. Art. 30 Abs. 1 EGBGB in der bis 16. Dezember 2009 geltenden Fassung (aF) zwingende Norm handelt. Damit weicht der Senat in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung des Fünften Senats *(29. März 2023 - 5 AZR 55\u002F19 - Rn. 75)* ab. Daher bedarf es nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG einer Anfrage bei diesem Senat, ob er an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhält. Bis zu dessen Entscheidung ist das nicht durch Teilurteil erledigte Verfahren entsprechend § 148 ZPO auszusetzen. \n\n10\\. I. Das anwendbare materielle Recht bestimmt sich vorliegend nach Art. 27 ff. EGBGB aF. Die Rom I-VO findet keine Anwendung, weil der Arbeitsvertrag der Parteien vor dem 17\\. Dezember 2009 *(vgl. Art. 28 Rom I-VO)* geschlossen wurde und es in der Folgezeit keine umfangreiche Vertragsänderung gab, die der Sache nach zu einer Ersetzung des bisherigen Vertrags geführt hätte *(vgl. EuGH 18. Oktober 2016 - C-135\u002F15 - [Nikiforidis] Rn. 35 ff.; BAG 7. Mai 2020 \\- 2 AZR 692\u002F19 - Rn. 20)*. Im Übrigen stellte sich die Rechtslage im Streitfall gemäß Art. 3, 8 und 9 Rom I-VO nicht anders dar als nach Art. 27 ff. EGBGB aF *(vgl. BAG 2. März 2017 - 2 AZR 698\u002F15 - Rn. 20)*. \n\n11\\. II. Der Klägerin stehen keine Annahmeverzugslohnansprüche nach dem gewählten US-amerikanischen Recht zu. \n\n12\\. 1\\. Die Parteien haben wirksam gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB aF US-amerikanisches Recht für ihr Arbeitsverhältnis gewählt. \n\n13\\. a) Sie haben nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Geltung des Rechts der Vereinigten Staaten von Amerika - insbesondere das Vertragsstatut des Bundesstaats Illinois - einschließlich des Railway Labor Act und der AFA-Vereinbarung vereinbart. Bei letzterer handelt es sich um einen von der Beklagten und der US-amerikanischen Gewerkschaft „Association of Flight Attendants“ (AFA) auf Basis des Railway Labor Act geschlossenen Vertrag zu den Arbeitsbedingungen der Flugbegleiter. In der AFA waren alle bei der Beklagten tätigen Flugbegleiter, auch die Klägerin, Mitglied. \n\n14\\. b) Aus Sicht des Senats bestehen an der Wirksamkeit der Rechtswahl keine Bedenken. Solche sind auch von den Parteien nicht erhoben worden. Allerdings hat der Neunte Senat in einem obiter dictum angenommen, es spreche einiges dafür, dass eine Rechtswahlklausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein könne. Dies könne insbesondere der Fall sein, wenn dem Arbeitnehmer der unzutreffende Eindruck vermittelt werde, auf den Vertrag sei nur das gewählte Recht anwendbar, ohne auf die Ausnahme der zwingenden Bestimmungen nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO hinzuweisen *(vgl. BAG 23. Januar 2024 - 9 AZR 115\u002F23 - Rn. 47, BAGE 182, 305)*. Insoweit weist der Senat ergänzend jedoch zum einen darauf hin, dass die dort zitierten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union *(3. Oktober 2019 - C-272\u002F18 - Rn. 58 iVm. 28. Juli 2016 - C-191\u002F15 - Rn. 71)* allein Verbraucherverträge betreffen. Arbeitsverträge sind dagegen nach Erwägungsgrund 10 und nach Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93\u002F13\u002FEWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (im Folgenden Klausel-RL) unionsrechtlich keine Verbraucherverträge *(vgl. auch EuGH 20. Oktober 2022 - C-604\u002F20 - [ROI Land Investments] Rn. 55)*. Zum anderen ist für die Wirksamkeit der Rechtswahl - auch bei einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechtswahlklausel - gemäß Art. 27 Abs. 4 iVm. Art. 31 Abs. 1 EGBGB aF das von den Parteien gewählte Recht maßgeblich *(vgl. BGH 26. Oktober 1993 - XI ZR 42\u002F93 - zu II 2 a aa der Gründe, BGHZ 123, 380; zur Rom I-VO: vgl. BGH 24. März 2022 - I ZR 52\u002F21 - Rn. 28, BGHZ 233, 153; MüKoBGB\u002FMartiny 9\\. Aufl. Rom I-VO Art. 3 Rn. 101, 106; Grüneberg\u002FThorn BGB 84. Aufl. Rom I Art. 3 Rn. 9)*. Eine Überprüfung der vorliegend erfolgten Wahl US-amerikanischen Rechts am Maßstab der §§ 305 ff. BGB oder der Klausel-RL schiede danach aus. \n\n15\\. 2\\. Aus dem gewählten US-amerikanischen Recht folgen keine Annahmeverzugslohnansprüche der Klägerin. \n\n16\\. a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend und im Anschluss an das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten zum US-amerikanischen Arbeitsrecht ausgeführt, dass weder das Recht des Bundesstaats Illinois noch US-amerikanisches Bundesrecht eine solche Anspruchsgrundlage kennen, da nach diesen Rechtsgrundlagen nur abgerufene Arbeitsleistung vergütet wird und es an einem substantiierten Vortrag der Klägerin fehlt, dass eine an einem unzulässigen Unterscheidungsmerkmal anknüpfende Ungleichbehandlung vorliegt. Hiergegen hat die Klägerin keine konkreten Rügen erhoben. \n\n17\\. b) Annahmeverzugslohnansprüche ergeben sich auch nicht aus der AFA-Vereinbarung, wie die Klägerin meint. Dabei kann es dahinstehen, ob die Begründung des Landesarbeitsgerichts zutrifft, wonach das Ergebnis bereits daraus folgt, dass ein Gericht einen solchen Anspruch nicht anstelle des „System Board“ zusprechen könne. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Revisionsbegründung der Klägerin zur fehlenden Verbindlichkeit eines Schiedsverfahrens durch das „System Board“ kommt es nicht weiter an, da jedenfalls Voraussetzung eines solchen Anspruchs wäre, dass eine Unwirksamkeit der Kündigung nach US-amerikanischem Recht bzw. der AFA-Vereinbarung vorläge. Das wird auch im vom Landesarbeitsgericht eingeholten Gutachten zu Rechtsfragen des US-amerikanischen Arbeitsrechts herausgestellt *(„regelmäßiger Ansatzpunkt insoweit allerdings: unwirksame Kündigung“)*. Nach dem Teilurteil des Senats *(18. Juni 2025 - 2 AZR 99\u002F24 (B) -)* ist das aber gerade nicht der Fall, weil - selbst wenn sich aus der AFA-Vereinbarung ein marginaler Kündigungsschutz ergäbe - dieser durch eine weitere Vereinbarung der Beklagten mit der AFA wieder aufgehoben worden ist. Insoweit liegt nach US-amerikanischem Recht, auch unter Berücksichtigung der AFA-Vereinbarung keine unwirksame Kündigung vor. Die Annahme des Senats, es seien die Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB einzuhalten, betrifft allein deutsches Recht, auf das es nach Art. 30 Abs. 1 EGBGB aF nur ankommt, weil es zwingend ist. Dies ändert aber nichts an der uneingeschränkten Wirksamkeit der Kündigung nach US-amerikanischem Recht, nachdem die AFA ausweislich der Feststellungen im Berufungsurteil mit der Beklagten eine Vereinbarung getroffen hat, dass die Flugbegleiter zum 1. Oktober 2020 entlassen werden können. \n\n18\\. III. Das Landesarbeitsgericht hat ohne revisiblen Fehler angenommen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin ohne Rechtswahl objektiv deutsches Vertragsstatut Anwendung gefunden hätte, ohne dass eine engere Verbindung zu den USA bestand. Die Anwendung deutschen Rechts wäre für die Klägerin auch günstiger. \n\n19\\. 1\\. Nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB aF ist auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse das Recht des Staats objektiv anwendbar, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist. Das Kriterium des Staats, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, bezieht sich auf den Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten tatsächlich ausübt, und - in Ermangelung eines Mittelpunkts seiner Tätigkeiten - auf den Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Tätigkeiten verrichtet *(vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692\u002F19 - Rn. 24)*. Hinsichtlich des Ortes, „an dem“ Flugpersonal gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, ist von einer indiziengestützten Methode auszugehen, mit der in Zweifelsfällen der Ort, „von dem aus“ der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt, zu bestimmen ist *(vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692\u002F19 - Rn. 26)*. Für diese Beurteilung sind letztlich dieselben Aspekte maßgeblich wie bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte *(vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251\u002F23 - Rn. 20 ff.; 7. Mai 2020 - 2 AZR 692\u002F19 - Rn. 27 ff.)*. Sollen Einzelumstände auf engere Verbindungen zu einem anderen Staat verweisen, müssen sie insgesamt das Gewicht der einschlägigen Regelanknüpfung, wie sie sich aus der Heimatbasis ergibt, deutlich übersteigen *(vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692\u002F19 - Rn. 31)*. \n\n20\\. 2\\. Die Würdigung des Berufungsgerichts und die Gewichtung der von ihm festgestellten Anknüpfungsmomente ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar, soweit sie auf tatsächlichem Gebiet liegt. Es muss im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die das Arbeitsverhältnis kennzeichnen, und den- oder diejenigen würdigen, die seiner Ansicht nach am maßgeblichsten sind *(vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692\u002F19 - Rn. 32, 34)*. \n\n21\\. 3\\. Nach diesem Maßstab ist die tatrichterliche Würdigung des Landesarbeitsgerichts, auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin hätte ohne Rechtswahl objektiv deutsches Vertragsstatut Anwendung gefunden, nicht zu beanstanden. Es hat bereits bei der Frage nach der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte alle maßgeblichen Umstände zum gewöhnlichen Arbeitsort der Klägerin in den Blick genommen und hierauf verwiesen. Revisionsrechtlich erhebliche Fehler sind weder zu erkennen noch werden sie von der Beklagten im Rahmen ihrer Revision aufgezeigt. Vielmehr setzt sie nur ihre Meinung gegen die des Berufungsgerichts. \n\n22\\. IV. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung können Annahmeverzugslohnansprüche der Klägerin aus § 611a Abs. 2 iVm. § 615 Satz 1 BGB nicht abgelehnt werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei § 615 Satz 1 BGB aus Sicht des Senats um eine insoweit zwingende Vorschrift, als von ihr nicht im Voraus für den Fall einer unwirksamen oder zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Kündigung abgewichen werden kann. Demgemäß kann die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass Annahmeverzugslohnansprüche der Klägerin nach deutschem Recht entfallen. Insofern würde sich die Revision der Klägerin als begründet erweisen, wobei gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht erfolgen müsste, da dieses - nach seiner Begründungslinie konsequent - keine Feststellungen zu der von der Beklagten bestrittenen Höhe der Annahmeverzugslohnansprüche getroffen hat. An einer solchen Entscheidung sieht sich der Senat aber durch die Entscheidung des Fünften Senats vom 29. März 2023 *(- 5 AZR 55\u002F19 - Rn. 75)* gehindert. \n\n23\\. 1\\. Allerdings ist § 615 Satz 1 BGB grundsätzlich dispositiv und kann von den Parteien abbedungen werden. Das folgt aus dem Prinzip der Vertragsfreiheit und kann beispielsweise Fälle des Betriebsrisikos betreffen, für die der Arbeitgeber nicht verantwortlich ist (Naturkatastrophe), oder auch im Nachhinein getroffene Ausgleichsvereinbarungen, etwa in einem gerichtlichen Vergleich. Soweit im Schrifttum dieses Ergebnis auch mittelbar aus § 619 BGB, der § 615 BGB nicht aufführt, sowie aus einem Gegenschluss zu § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG, der die Abdingbarkeit der Norm speziell (nur) für Leiharbeitnehmer einschränkt, abgeleitet wird *(vgl. Schaub ArbR-HdB\u002FLinck 20. Aufl. § 95 Rn. 4; Staudinger\u002FFischinger [2025] BGB § 615 Rn. 10; Krause in Henssler\u002FWillemsen\u002FKalb Arbeitsrecht Kommentar 11. Aufl. § 615 BGB Rn. 107; ErfK\u002FPreis\u002FGreiner 25. Aufl. BGB § 615 Rn. 8; MüKoBGB\u002FHenssler 9. Aufl. § 615 Rn. 10; MHdB ArbR\u002FTillmanns 6. Aufl. § 76 Rn. 11; BeckOGK\u002FBieder Stand 1. April 2025 BGB § 615 Rn. 141)* , erscheint dies allerdings fragwürdig. § 619 BGB betrifft nach seiner amtlichen Überschrift und seinem Inhalt nur bestimmte Fürsorgepflichten des Arbeitgebers und steht in keinem Zusammenhang mit der Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko, die in § 615 BGB geregelt ist. Ließe die fehlende Erwähnung des § 615 BGB in § 619 BGB einen Umkehrschluss auf die Abdingbarkeit der Norm zu, müsste dies konsequenterweise auch für alle dort nicht genannten Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder zumindest die Normen des Zweiten Buchs Abschnitt 8 Titel 8 Untertitel 1 - etwa § 612a BGB oder § 626 BGB - gelten, was offensichtlich ausscheidet. Das Risiko von Nichteinsatzzeiten ist als Wirtschaftsrisiko in den Leiharbeitstarifverträgen mit einer geringeren Vergütung „eingepreist“ *(vgl. Schüren\u002FHamann\u002FSchüren AÜG 6. Aufl. § 11 Rn. 111)* , sodass die ausdrückliche Erwähnung des § 615 Satz 1 BGB in § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG auch als Betonung des Schutzes von Leiharbeitnehmern verstanden werden kann, die Nichteinsatzzeiten in besonderem Maße ausgesetzt sein können, ohne dass dies generelle Rückschlüsse auf die Abdingbarkeit des § 615 Satz 1 BGB als solchen zuließe. \n\n24\\. 2\\. Ob die grundsätzliche Abdingbarkeit des § 615 Satz 1 BGB auch Fälle betrifft, in denen der Arbeitnehmer schon vor Ausspruch einer Kündigung auf etwaige Annahmeverzugslohnansprüche verzichtet, ist - mit der bereits erwähnten Ausnahme - bislang in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht abschließend entschieden worden. \n\n25\\. a) So hatte der Fünfte Senat die Frage der Abdingbarkeit des § 615 Satz 1 BGB für Fälle unwirksamer Arbeitgeberkündigungen angesprochen, aber ausdrücklich offengelassen *(vgl. BAG 13. Juli 2022 - 5 AZR 498\u002F21 - Rn. 19, BAGE 178, 246; siehe auch BAG 10. Januar 2007 - 5 AZR 84\u002F06 - Rn. 28)*. Insoweit beruft sich das Landesarbeitsgericht zu Unrecht auf diese Entscheidungen zur Stützung seines Urteils. In der jüngsten einschlägigen Entscheidung des Fünften Senats *(12. Februar 2025 - 5 AZR 127\u002F24 - Rn. 13)* wird im Zusammenhang mit einer Prüfung der Anrechnungsregel des § 615 Satz 2 Var. 3 BGB lediglich ausgeführt, § 615 BGB sei „grundsätzlich abdingbar“. In einer älteren Entscheidung des Fünften Senats heißt es, dass die Vorschrift des § 615 BGB zwar grundsätzlich abdingbar sei, doch setze die Wirksamkeit einer abdingenden Vereinbarung voraus, dass auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigt und gegen die Interessen des Arbeitgebers abgewogen werden *(vgl. BAG 13. August 1980 - 5 AZR 296\u002F78 - zu II 2 c der Gründe)*. \n\n26\\. b) Der Achte Senat hat einen von einem Kläger geltend gemachten Anspruch gemäß § 615 BGB auf Entschädigung für die vorenthaltene Nutzung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung als „abbedungen“ bezeichnet *(vgl. BAG 5. September 2002 - 8 AZR 702\u002F01 - zu II 3 der Gründe)* , wobei sich dies aus einem im vorhergehenden Kündigungsschutzprozess der Parteien geschlossenen Vergleich ergeben sollte, wonach alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt seien. Daraus kann - anders als vom Berufungsgericht angenommen - jedoch nicht gefolgert werden, der Achte Senat habe eine Abdingbarkeit des § 615 Satz 1 BGB für jede Konstellation - insbesondere die einer Abbedingung im Voraus - angenommen. \n\n27\\. 3\\. Im Urteil vom 29. März 2023 *(- 5 AZR 55\u002F19 - Rn. 75)* hat der Fünfte Senat erstmals ohne jede Einschränkung angenommen, § 615 BGB sei keine Vorschrift des zwingenden Rechts. Dieser könne insbesondere durch die Wahl einer anderen Rechtsordnung wirksam abbedungen werden. Dies habe zur Folge, dass dem Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitsverhältnis im fraglichen Fall ohne Rechtswahl deutsches Recht anwendbar gewesen wäre, trotz rechtskräftig als unwirksam festgestellter späterer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, keine Annahmeverzugslohnansprüche nach § 615 Satz 1 BGB zustünden. \n\n28\\. 4\\. Nach Ansicht des Zweiten Senats ist § 615 Satz 1 BGB nicht grenzenlos abdingbar. Bei einem Arbeitsverhältnis ergibt sich die Grenze daraus, dass es mit den § 615 BGB zugrunde liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen nicht vereinbar ist, durch einen vollständigen Ausschluss der Regelung das den Arbeitgeber bei einer unwirksamen oder zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Kündigung treffende Entgeltrisiko von vornherein generell auf den Arbeitnehmer zu verlagern. \n\n29\\. a) Insbesondere darf der zwingende Kündigungsschutz nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Arbeitgeber im Fall einer unwirksamen oder mit falscher Frist gewählten Kündigung im Voraus von Annahmeverzugslohnansprüchen befreit wird *(vgl. Schaub ArbR-HdB\u002FLinck 20. Aufl. § 95 Rn. 5; Staudinger\u002FFischinger [2025] BGB § 615 Rn. 11, 13; AR\u002FKamanabrou 10. Aufl. § 615 BGB Rn. 8; Krause in Henssler\u002FWillemsen\u002FKalb Arbeitsrecht Kommentar 11. Aufl. § 615 BGB Rn. 107; ErfK\u002FPreis\u002FGreiner 25. Aufl. BGB § 615 Rn. 8; MüKoBGB\u002FHenssler 9. Aufl. § 615 Rn. 11; MHdB ArbR\u002FTillmanns 6. Aufl. § 76 Rn. 11; Riesenhuber in Erman BGB 17. Aufl. § 615 BGB Rn. 5; BeckOGK\u002FBieder Stand 1\\. April 2025 BGB § 615 Rn. 142)*. Das würde im praktischen Ergebnis zu einer Umgehung des Kündigungsschutzes führen *(vgl. Staudinger\u002FFischinger [2025] BGB § 615 Rn. 13)*. Eine solche Vereinbarung wäre nach § 134 BGB nichtig *(vgl. Grüneberg\u002FWeidenkaff BGB 84. Aufl. § 615 Rn. 6)*. \n\n30\\. aa) Die Vertragsfreiheit erlaubt den Parteien grundsätzlich, ihre Vertragsbeziehungen so zu gestalten, dass sie ihre wirtschaftlichen Ziele erreichen können, es sei denn, die getroffene Vereinbarung verstößt gegen ein gesetzliches Verbot. Die Gesetzesumgehung bildet dann einen Nichtigkeitsgrund nach § 134 BGB, wenn durch die gewählte rechtliche Gestaltung der Zweck einer Rechtsnorm vereitelt wird. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass ein vom Gesetz missbilligter Erfolg nicht durch die Umgehung des Gesetzes erreicht werden darf *(st. Rspr., vgl. BGH 19. Januar 2023 - VII ZR 787\u002F21 - Rn. 25 mwN)*. Wäre § 615 Satz 1 BGB in den hier zu beurteilenden Konstellationen im Voraus abdingbar, würde durch die Verwendung einer scheinbar nicht von den Kündigungsschutzvorschriften erfassten Gestaltungsmöglichkeit ein - wie die Gesetzesauslegung ergibt - verbotener Erfolg erreicht *(vgl. Grüneberg\u002FEllenberger BGB 84. Aufl. § 134 Rn. 28)*. \n\n31\\. bb) Dem kann nicht entgegengehalten werden, eine Umgehung der Vorschriften zum Kündigungsschutz liege nicht vor, weil das Fehlen von Annahmeverzugslohnansprüchen den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als solchen unberührt lasse. Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes, aber auch die §§ 622, 626 BGB zielen nicht allein auf den formalen - zumindest vorübergehenden - Erhalt des Arbeitsverhältnisses ab, sondern wollen dem Arbeitnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 293 ff. BGB auch den Anspruch auf Arbeitsvergütung - wenigstens vorübergehend - erhalten. Das belegen ua. die §§ 1a, 9, 10 KSchG und dies zeigt sich auch in der Bemessung des Streitwerts einer Kündigungsschutzklage nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG. § 11 KSchG setzt ebenfalls voraus, dass dem Arbeitnehmer das unwirksam gekündigte Arbeitsverhältnis gerade als Grundlage für den Bezug von Arbeitsentgelt erhalten werden soll. Dabei wird diese Norm als Ergänzung zu § 615 Satz 1 BGB verstanden, die nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abdingbar ist *(vgl. ErfK\u002FKiel 25. Aufl. KSchG § 11 Rn. 1; KR\u002FSpilger 14. Aufl. § 11 KSchG Rn. 7)* , was aber nur dann widerspruchsfrei wäre, wenn auch § 615 Satz 1 BGB in diesem Teilbereich nicht im Voraus abbedungen werden kann. \n\n32\\. cc) Wäre § 615 Satz 1 BGB im Voraus abdingbar, führte dies letztlich zu einer Entwertung von § 1 KSchG, §§ 622, 626 BGB und aller anderen Kündigungsschutzbestimmungen. Nicht nur die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung an sich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt wäre im praktischen Arbeitsleben obsolet, weil der Arbeitnehmer im Fall der Nichtbeschäftigung ohnehin keinen Anspruch auf seine Vergütung hätte. Vielmehr bedürfte es einer Kündigung nicht einmal, weil der Arbeitgeber in einem insoweit wirtschaftlich ausgehöhlten Arbeitsverhältnis auch ohne eine solche schlichtweg von einer Beschäftigung des Arbeitnehmers absehen könnte, ohne ein Annahmeverzugsrisiko einzugehen. \n\n33\\. b) Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen ist es unproblematisch, eine Unabdingbarkeit des § 615 Satz 1 BGB nur in Teilbereichen anzunehmen. Es geht nicht, wie das Berufungsgericht meint, um eine „abstrakte Abdingbarkeit“ und eine „Unwirksamkeit einer Abbedingung von Annahmeverzugsansprüchen im Einzelfall“. Letzteres könnte beispielsweise eine Rolle spielen, wenn die Abbedingungsvereinbarung (nur) an Formalien, Vertretungsverhältnissen oder Irrtümern (Anfechtung) scheitert. Vorliegend geht es vielmehr um die generelle Unabdingbarkeit der Norm in einem kompletten Teilbereich ihres Anwendungsbereichs (Abbedingung von Annahmeverzugslohnansprüchen bei unwirksamer oder zu einem späteren Zeitpunkt wirkender Arbeitgeberkündigung im Voraus). Eine solche Differenzierung ist nicht ungewöhnlich und wurde vom Senat letztlich auch bei der Einordnung der Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB als zwingend iSv. Art. 30 Abs. 1 EGBGB aF trotz der Möglichkeit tarifvertraglicher Abweichung berücksichtigt *(vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251\u002F23 - Rn. 86 f.; siehe auch BAG 29. Januar 2015 \\- 2 AZR 280\u002F14 - Rn. 15, BAGE 150, 337: „halbzwingend“)*. Es wäre auch schwer nachvollziehbar, dem Arbeitnehmer - trotz der Wahl ausländischen Rechts - den Schutz der Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB zukommen zu lassen, ihm aber Annahmeverzugslohnansprüche nach § 615 Satz 1 BGB zu verwehren, weil diese sich allein nach dem gewählten ausländischen Recht richten, das solches nicht vorsieht. Die Regelung des § 622 Abs. 2 BGB würde ohne den sie flankierenden § 615 Satz 1 BGB faktisch entwertet. \n\n34\\. V. Das sich aus der Umgehung kündigungsschutzrechtlicher Vorschriften ergebende Nichtigkeitsverdikt gemäß § 134 BGB gilt ungeachtet der Vertragsgestaltung, also auch für im Einzelnen ausgehandelte Vertragsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB. Wollte man eine verbotene Umgehung kündigungsschutzrechtlicher Vorschriften - entgegen der Ansicht des Zweiten Senats - nicht annehmen, könnte § 615 Satz 1 BGB zumindest nicht - wie im Ausgangsfall geschehen - durch eine formularvertragliche Abrede ohne Kompensation abbedungen werden. In der einseitigen Verlagerung des Entgeltrisikos im Annahmeverzug des Arbeitgebers nach §§ 293 ff. BGB entgegen dem gesetzlichen Leitbild des § 615 Satz 1 BGB *(vgl. Schaub ArbR-HdB\u002FLinck 20. Aufl. § 95 Rn. 5)* läge eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB *(vgl. ErfK\u002FPreis 25. Aufl. BGB § 307 Rn. 61)*. Das Interesse des eine unwirksame Kündigung aussprechenden Arbeitgebers an einer risikolosen Führung des Kündigungsschutzprozesses überwiegt nicht das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der vereinbarten Vergütung *(aA offenbar Boecken\u002FTopf RdA 2004, 19, 24)*. Auch insoweit stellte sich § 615 Satz 1 BGB letztlich als „zwingende“ Bestimmung iSv. Art. 30 Abs. 1 EGBGB aF dar. Denn die Arbeitsvertragsparteien können die Vorschrift formularvertraglich nicht entgegen den normativen Vorgaben des AGB-Rechts abbedingen *(vgl. zur fehlenden Abdingbarkeit einer Norm, von der nur nach den normativen Vorgaben eines Tarifvertrags abgewichen werden kann: BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251\u002F23 - Rn. 87)*. Dies scheint der Fünfte Senat ebenfalls anders zu sehen. Denn in seinem Urteil vom 29\\. März 2023 *(- 5 AZR 55\u002F19 -)* stellt er weder fest, dass § 615 Satz 1 BGB durch eine echte Individualabrede abbedungen worden sei noch führt er eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB durch. \n\n35\\. VI. Mit dieser Rechtsauffassung zur fehlenden Abdingbarkeit des § 615 Satz 1 BGB weicht der Senat in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung des Fünften Senats *(29. März 2023 - 5 AZR 55\u002F19 - Rn. 75)* ab. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats hätte die Revision der Klägerin hinsichtlich der Annahmeverzugsanträge dem Grunde nach Erfolg. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Fünften Senats wäre die Revision hingegen insoweit unbegründet. Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG fragt daher der Zweite Senat beim Fünften Senat an, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält. \n\n36\\. C. Bis zu dessen Entscheidung wird der noch anhängige Rechtsstreit entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt. \n\nDer Vorsitzende Richter amBundesarbeitsgericht Koch ist an derUnterschriftsleistung verhindert.Niemann Niemann Schlünder Krüger Trümner","Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl","2026-07-08T22:58:57.427Z","2026-07-10T22:11:23.182Z",{"id":126,"ecli":127,"slug":128,"caseNumber":129,"courtId":44,"decisionDate":120,"fullText":130,"summary":131,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":120,"parsedAt":132,"updatedAt":133},"6012","ECLI:DE:NEURIS:KORE715122025","ecli-de-neuris-kore715122025","VIII ZR 219\u002F23","#  BGH, Urteil vom 18. Juni 2025 - VIII ZR 219\u002F23 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Zur Frage des bei Geltung des Vollmachtsstatuts anwendbaren Rechts bei einem unter Einschaltung eines Stellvertreters zustande gekommenen Kaufvertrag, der mit Blick auf den Geschäftssitz der Vertragsparteien (hier: Deutschland und Österreich) eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist (im Anschluss an BGH, Urteile vom 5. Februar 1958 - IV ZR 204\u002F57, WM 1958, 557 unter I 1 a; vom 9. Dezember 1964 \\- VIII ZR 304\u002F62, BGHZ 43, 21, 26; vom 13. Mai 1982 - III ZR 1\u002F80, NJW 1982, 2733 unter I 2 d; vom 26. April 1990 - VII ZR 218\u002F89, NJW 1990, 3088 unter II 1 b; vom 3\\. Februar 2004 - XI ZR 125\u002F03, BGHZ 158, 1, 6).47\n\n2\\. Tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts sind entgegen § 559 Abs. 2 ZPO für das Revisionsgericht ausnahmsweise dann nicht bindend, wenn und soweit sie \\- was vom Revisionsgericht auch von Amts wegen zu berücksichtigen ist - Widersprüche und Unklarheiten aufweisen (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285\u002F18, NJW 2020, 208 Rn. 35 f. mwN, insoweit in BGHZ 224, 89 nicht abgedruckt).32\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. September 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte darin zur Zahlung von 250.843,37 € nebst Zinsen für die Retouren aus den Jahren 2018 und 2019 verurteilt worden ist.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich, betreibt dort 145 Postfilialen, in denen sie unter anderem auch Zubehör für Mobiltelefone verkauft. Die Beklagte, eine in Deutschland ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreibt das entsprechende Zubehörsortiment und belieferte die Klägerin seit Ende 2014 in ständiger Geschäftsbeziehung, ohne dass es einen schriftlichen Rahmenvertrag gab. \n\n2\\. Die Beklagte räumt in ihren - vorliegend allerdings nicht in die Vertragsbeziehung einbezogenen - Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihren Kunden ein Rückgaberecht \"Ware alt gegen neu\" (Rückgabe der Ware gegen Gutschrift des Kaufpreises zur Verrechnung mit Neubestellungen) ein, soweit es sich um Ware handelt, die sie für den Kunden ausgewählt hat. \n\n3\\. Die Geschäftsbeziehung der Parteien kam auf Vermittlung des von der Beklagten - nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts - \"als Handelsvertreter\" eingeschalteten Herrn S. zustande, der in W. ein eigenes Unternehmen betreibt. Nach einem vorangegangenen mündlichen Gespräch teilte Herr S. der Klägerin per E-Mail vom 29. September 2014 unter Verwendung einer an die Firmenbezeichnung der Beklagten angelehnten E-Mail-Adresse (\"s. @ \") sowie des unter seinem Namen am Ende der E­Mail abgedruckten Zusatzes \"Leitung Generalvertrieb Österreich\" bezugnehmend auf den Termin bei der Klägerin folgendes mit: \"[…] und erlaube mir, Ihnen mit dieser Mail folgende Zusagen zu machen: Sie erhalten von uns ein 100%iges Rückgaberecht auf alle von uns erworbenen Produkte. Das Rückgaberecht wird unter der Voraussetzung gewährt, dass unser Produktständer 'P. […]' mindestens sechs Monate ab Anlieferung in jeder Postfiliale steht. Nach Ablauf der sechs Monate steht es der Post frei, alle angelieferten Produkte inklusive P. an unser Unternehmen zurückzusenden\". \n\n4\\. In den nachfolgenden Absätzen der E-Mail, deren Echtheit die Beklagte bestritten hat, finden sich Ausführungen über eine so bezeichnete \"Testphase\". Diese dauerte nach der Auffassung des Berufungsgerichts so lange an, wie die Beklagte das an die Klägerin gelieferte Sortiment nach Art und Menge gestaltete. \n\n5\\. Zwischen den Parteien ist streitig, ob Herr S. mündlich ein umfassendes \\- das heißt nicht auf die \"Testphase\" beschränktes - Retourenrecht zugesagt hat, ob er in den Betrieb der Beklagten eingegliedert und ob er von der Beklagten bevollmächtigt war beziehungsweise ob sich die Beklagte dessen Erklärungen nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechnen lassen muss. Ferner ist streitig, ob Herr S. im Jahr 2019 zugesagt hat, dass es bei der Retourenregelung verbleibe. \n\n6\\. Zu Beginn der Geschäftsbeziehung stellte zunächst die Beklagte die Lieferungen für die einzelnen Postfilialen der Klägerin zusammen. Retouren erfolgten und wurden mit neuen Bestellungen verrechnet. Für die Jahre 2016 und 2017 erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 eine Gutschrift über 23.855,68 €. Eine Auszahlung erfolgte nicht. \n\n7\\. Ab dem Jahr 2018 wählte die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das jeweils bei der Beklagten bestellte Sortiment für ihre Filialen selbst aus. In den Jahren 2018 und 2019 gab die Klägerin in großem Umfang gekaufte Ware an die Beklagte zurück. Die Beklagte erteilte weder eine Gutschrift noch zahlte sie Beträge an die Klägerin aus. Seit Mitte des Jahres 2020 erfolgten keine Bestellungen der Klägerin bei der Beklagten mehr. \n\n8\\. Mit ihrer Klage hat die Klägerin - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - die Zahlung von 250.888,91 € für Retouren aus den Jahren 2018 und 2019 sowie die Auszahlung des mit dem Schreiben der Beklagten vom 4. Dezember 2019 gutgeschriebenen Betrags von 23.855,68 € für Retouren aus den Jahren 2016 und 2017 - jeweils nebst Zinsen - begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage im Hinblick auf die genannten Anträge mit Ausnahme eines Teilbetrags in Höhe von 45,54 € betreffend die Retouren aus den Jahren 2018 und 2019 sowie mit einer Einschränkung hinsichtlich der geltend gemachten Zinshöhe stattgegeben. \n\n9\\. Mit der vom Berufungsgericht beschränkt auf den zugesprochenen Zahlungsanspruch in Höhe von 250.843,37 € (250.888,91 € - 45,54 €) für die Retouren aus den Jahren 2018 und 2019 nebst Zinsen zugelassenen Revision begehrt die Beklagte insoweit die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die im Umfang der Zulassung eingelegte Revision hat Erfolg. \n\nI.\n\n11\\. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: \n\n12\\. Der Klägerin stehe der gegen die Beklagte geltend gemachte Zahlungsanspruch für die Retouren aus den Jahren 2018 und 2019 in Höhe von 250.843,37 € zu. \n\n13\\. Zwischen den Parteien habe - wie die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme ergeben habe - die vertragliche (Rahmen-)Vereinbarung bestanden, dass die Klägerin berechtigt sei, im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung mit der Beklagten sämtliche Ware ohne Angabe von Gründen zurückzugeben. Zur hinreichenden Überzeugung des Berufungsgerichts habe die Klägerin, vertreten durch den Zeugen B. , mit Herrn S. in einem Treffen zeitlich unmittelbar vor dem 29. September 2014 vereinbart, dass die Klägerin \"unbedingt\" (also unabhängig von der Frage, welche Partei die Auswahl der Ware vorgenommen habe) berechtigt sei, erhaltene Ware zu retournieren. \n\n14\\. Die Überzeugung des Berufungsgerichts beruhe auf der glaubhaften Aussage des glaubwürdigen Zeugen B. . Dieser habe bekundet, er habe in dem Gespräch mit Herrn S. direkt die notwendigen Bedingungen der Klägerin formuliert, damit überhaupt eine Geschäftsbeziehung zustande kommen könne. Dabei sei das Retourenrecht wichtig gewesen. Die Retouren seien so gelebt worden wie vereinbart. Es seien immer wieder Produkte zurückgeschickt und auch gutgeschrieben worden. Dabei belege die unmittelbar nach dem Treffen mit Herrn S. bei der Klägerin eingegangene und sich hierauf beziehende E-Mail vom 29\\. September 2014 - an deren Echtheit das Berufungsgericht keine durchgreifenden Zweifel habe -, dass Herr S. aus der Sicht der Klägerin aufgetreten sei wie ein Mitarbeiter der Beklagten. \n\n15\\. Die Beklagte müsse sich die Erklärungen, die Herr S. in dem Treffen mit dem Zeugen B. abgegeben habe, zurechnen lassen. \n\n16\\. Aus den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht ergebe sich, dass Herr S. von Seiten der Beklagten bevollmächtigt gewesen sei, die Rahmenbedingungen für die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien zu vereinbaren, wozu auch das \"Retourenrecht nach den Konditionen der Beklagten\" gehört habe. \n\n17\\. Herr S. habe in den maßgeblichen Gesprächen seine Vertretungsmacht insoweit überschritten, als er der Klägerin ein \"uneingeschränktes\" Retourenrecht eingeräumt habe, wohingegen seine Vollmacht lediglich darin bestanden habe, ein Retourenrecht für solche Waren einzuräumen, welche die Beklagte zuvor für die Klägerin ausgewählt gehabt habe (\"Testphase\"). Im Ergebnis habe diese Überschreitung seiner Vollmacht jedoch nicht zur Folge, dass die Beklagte an die Erklärungen des Herrn S. nicht gebunden sei. \n\n18\\. Es habe kein Fall des \"Missbrauchs einer Vertretungsmacht\" vorgelegen, weil Herr S. im Gespräch mit dem Zeugen B. in Bezug auf den Aspekt Retourenrecht gar keine Abschlussvollmacht behauptet, sondern vielmehr erklärt habe, dass er das erst noch \"mit Deutschland\" abklären müsse. Herr S. habe sich dann wieder gemeldet und bestätigt, dass die Rahmenbedingungen so in Ordnung seien. Die Klägerin sei insofern davon ausgegangen, dass Herr S. in Bezug auf das Retourenrecht als Bote gehandelt habe. \n\n19\\. Auch die Fallkonstellation der \"bewussten Übermittlung einer anderen als der aufgetragenen Erklärung durch einen Boten\" habe nicht vorgelegen, weil die Beklagte Herrn S. zu den Gesprächen über die Vereinbarung von Rahmenbedingungen als Vertreter und nicht als Boten entsandt habe. \n\n20\\. Die Voraussetzungen einer Duldungs- oder einer Anscheinsvollmacht seien im Streitfall ebenfalls nicht gegeben. \n\n21\\. Betrachte man jedoch die Wertungen, die sämtlichen vorgenannten Fallkonstellationen zugrunde lägen, sei im Ergebnis davon auszugehen, dass die Beklagte an die Erklärungen gebunden sei, die Herr S. gegenüber der Klägerin abgegeben habe. \n\n22\\. Eine Bindung der erklärenden Partei erfordere als objektives Tatbestandsmerkmal, dass der Erklärende (hier die Beklagte) eine Ursache dafür gesetzt habe, dass die dritte Person (hier Herr S. ) in dessen Namen Erklärungen gegenüber dem Vertragspartner abgegeben habe, welche der Erklärende in dieser Form nicht habe abgeben wollen. Dies sei hier der Fall. Die Beklagte habe Herrn S. damit bevollmächtigt, sie im Rahmen der Gespräche mit der Klägerin hinsichtlich der Rahmenbedingungen zu vertreten und ein Retourenrecht nach Maßgabe der ständigen Geschäftspraxis der Beklagten zu vereinbaren. Zu diesem Zwecke habe die Beklagte Herrn S. zu dem Treffen mit der Klägerin entsandt und es im Anschluss unterlassen, sich mit dieser in Kontakt zu setzen und beispielsweise ein schriftliches Dokument über die Rahmenbedingungen aufzusetzen. \n\n23\\. Ferner sei erforderlich, dass der Vertragspartner gutgläubig sei. Auch dies sei hier der Fall. Der Zeuge B. habe glaubhaft bekundet, dass Herr S. ihnen gegenüber im Nachgang zu dem ersten Gespräch mitgeteilt habe, dass er Rücksprache \"mit Deutschland\" genommen habe und die Rahmenbedingungen so in Ordnung seien. \n\n24\\. Angesichts dessen könne dahinstehen, ob in dem Umstand, dass die Retourenregelung über mehrere Jahre gelebt worden sei, eine konkludente Genehmigung eines - unterstellt - schwebend unwirksamen Vertrages (in Bezug auf die \"unbedingte\" Retourenregelung) durch die Beklagte zu sehen sei. \n\n25\\. Das Berufungsgericht vermöge auch nicht zu erkennen, dass eine Regelung, wie sie der Zeuge B. bekundet habe, mit den Regelungen der §§ 307 ff. BGB nicht in Einklang zu bringen sei. \n\n26\\. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe nicht dargelegt, geschweige denn unter Beweis gestellt, dass es sich bei der mit Herrn S. vereinbarten Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt habe. Zwar habe die Klägerin selbst eingeräumt, dass sie eine entsprechende Regelung mit allen ihren Lieferanten pflege. Indes habe die Beklagte keinen Vortrag dazu gehalten, dass die Klägerin diese Regelung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB \"gestellt\" habe. \n\n27\\. Rechtsfolge des Retourenrechts sei ein Anspruch auf Rückzahlung der für die retournierten Waren bereits geleisteten Kaufpreise, der sich vorliegend in der Höhe - unter Abzug einer Position von 45,54 € - auf 250.843,37 € belaufe. Zwar habe der Zeuge B. bekundet, dass er mit Herrn S. nicht besprochen habe, was mit den Gutschriften passieren solle, wenn die Geschäftsbeziehung einmal zu Ende gehe und die bis dahin praktizierte Verrechnung der Gutschriften für Retouren mit den Neubestellungen nicht mehr möglich sei. Indes sei die Vereinbarung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben so auszulegen, dass die Klägerin in diesem Fall von der Beklagten die Auszahlung der Gutschriften verlangen könne. \n\nII.\n\n28\\. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Umfang der Revisionszulassung nicht stand. \n\n29\\. Die Revision ist in dem Umfang, in dem die Beklagte das Berufungsurteil angreift, zulässig, insbesondere gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie hat auch in der Sache Erfolg. \n\n30\\. 1\\. Unausgesprochen hat das Berufungsgericht zunächst zu Recht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht. Die in jeder Lage des Verfahrens und damit auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende (BGH, Urteile vom 2. März 2010 - VI ZR 23\u002F09, BGHZ 184, 313 Rn. 7 mwN; vom 14. Juli 2022 - I ZR 121\u002F21, GRUR 2022, 1675 Rn. 29; vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 226\u002F22, NJW 2024, 2680 Rn. 21) internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 S. 1; im Folgenden: Brüssel Ia-VO). Danach sind - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Bestimmungen der Art. 24 und 25 dieser Verordnung - Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen, wobei nach Art. 63 Abs. 1 Buchst. a Brüssel Ia-VO der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen dem Wohnsitz gleichsteht. Die beklagte Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat als juristische Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG) ihren Sitz in A. in Deutschland. \n\n31\\. 2\\. Das Berufungsurteil kann in der Sache jedoch schon deshalb keinen Bestand haben, weil die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe mit Herrn S. in einem Gespräch zeitlich unmittelbar vor dem 29. September 2014, dem Tag des oben genannten E-Mail-Schreibens, vereinbart, dass ihr ein unbedingtes Retourenrecht zustehe, und die Beklagte müsse sich diese Zusage des Herrn S. zurechnen lassen, von seinen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen wird. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu sind in sich widersprüchlich und erlauben dem Senat keine hinreichend sichere Beurteilung des Sachverhalts. \n\n32\\. a) Zwar sind gemäß § 559 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsgericht bindend und demnach seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn und soweit die Feststellungen Widersprüche und Unklarheiten aufweisen, da derartige Feststellungen dem Revisionsgericht keine hinreichend sichere rechtliche Beurteilung des Sachverhalts erlauben (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285\u002F18, NJW 2020, 208 Rn. 35, insoweit in BGHZ 224, 89 nicht abgedruckt; BeckOK-ZPO\u002FKessal-Wulf, Stand: 1. März 2025, § 559 Rn. 9 f.; Musielak\u002FVoit\u002FBall, ZPO, 22. Aufl., § 559 Rn. 20 ff.; Stein\u002FJonas\u002FJacobs, ZPO, 23. Aufl., § 559 Rn. 49 f.; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216\u002F99, NJW 2000, 3007 unter II 2; vom 9. März 2005 - VIII ZR 381\u002F03, NJW-RR 2005, 962 unter II 1; vom 14\\. Januar 2010 - I ZR 4\u002F08, juris Rn. 9, 12; vom 17. März 2011 - I ZR 170\u002F08, NJW-RR 2011, 1408 Rn. 11; jeweils mwN). Eine solche Widersprüchlichkeit der Feststellungen, die von dem Revisionsgericht auch von Amts wegen zu berücksichtigen ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285\u002F18, aaO Rn. 36; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216\u002F99, aaO; vom 14. Januar 2010 - I ZR 4\u002F08, aaO Rn. 9; vom 17. März 2011 - I ZR 170\u002F08, aaO; vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15\u002F14, NJW-RR 2015, 275 Rn. 15; jeweils mwN) weist das Berufungsurteil hier auf. Dessen tatsächliche Feststellungen binden den Senat daher nicht. \n\n33\\. b) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt, durch welche Erklärung und mit welchem Inhalt vorliegend eine Einigung zwischen dem Zeugen B. für die Klägerin und - vermittelt über Herrn S. - der Beklagten über ein unbedingtes Retourenrecht zu Gunsten der Klägerin getroffen worden sein soll, sind widersprüchlich. \n\n34\\. Das Berufungsgericht hat zwar einerseits explizit ausgeführt, es sei infolge der Aussage des Zeugen B. davon überzeugt, dass die Klägerin, vertreten durch diesen, mit Herrn S. in einem Treffen zeitlich unmittelbar vor dem 29. September 2014 vereinbart habe, der Klägerin ein unbedingtes Retourenrecht einzuräumen. Es hat auch an einer anderen Stelle seines Urteils von \"dem Treffen\" des Herrn S. mit dem Zeugen B. im September 2014 gesprochen, in dem ersterer Erklärungen zur Vereinbarung der Rahmenbedingungen der Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten abgegeben habe, welche sich die Beklagte zurechnen lassen müsse. \n\n35\\. An anderer Stelle seines Urteils hat das Berufungsgericht jedoch dargestellt, der Zeuge B. habe bekundet, dass Herr S. im Gespräch mit ihm in Bezug auf den Aspekt Retourenrecht gar keine Abschlussvollmacht behauptet, sondern vielmehr erklärt habe, dass er das erst noch \"mit Deutschland\" abklären müsse. Herr S. habe sich dann wieder gemeldet und bestätigt, dass die Rahmenbedingungen so in Ordnung seien. Nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Sitzungsprotokoll hat der Zeuge B. - worauf die Revision zutreffend hinweist - hierzu ausgesagt, die Bestätigung von Herrn S. sei per Mail erfolgt, und zwar durch die E-Mail vom 29. September 2014. Diese E-Mail enthält nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ihrerseits die Zusage eines \"100%igen Rückgaberechts auf alle von uns erworbenen Produkte\" und nachfolgend Ausführungen zu der sogenannten Testphase. \n\n36\\. Hat jedoch Herr S. in Bezug auf die vorliegend maßgebliche Vereinbarung eines unbedingten Retourenrechts für die Klägerin in dem persönlichen Gespräch mit Herrn B. unmittelbar vor dem 29. September 2014 - wie das Berufungsgericht meint - ausdrücklich klargestellt, hierzu seitens der Beklagten nicht bevollmächtigt zu sein, weshalb erst eine Rücksprache erfolgen müsse, so kann die Vereinbarung dieses Retourenrechts noch nicht in diesem Gespräch erfolgt sein. Allerdings lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht entnehmen, dass die Vereinbarung (erst) durch die dem Gespräch nachfolgende E-Mail vom 29. September 2014 getroffen wurde, auch wenn das Berufungsgericht die betreffende E-Mail in tatrichterlicher Beweiswürdigung als echt angesehen hat. Insbesondere hat es die in diesem Fall gebotene Auslegung, ob die Einleitung der E-Mail in Anbetracht der in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen Ausführungen zu der sogenannten Testphase als Einräumung eines unbedingten, also nicht auf die Testphase beschränkten Retourenrechts zugunsten der Klägerin verstanden werden kann, nicht vorgenommen. Aufgrund unzureichender und widersprüchlicher Feststellungen des Berufungsgerichts zum genauen Inhalt des zuvor geführten Gesprächs, vor dessen Hintergrund die E-Mail auszulegen ist, vermag der Senat diese Auslegung nicht selbst vorzunehmen. \n\n37\\. c) Die fehlende Eindeutigkeit der Feststellungen zu Zeit und Inhalt der Vereinbarung setzt sich fort hinsichtlich der Frage, ob Herr S. hinsichtlich des unbedingten Retourenrechts zugunsten der Klägerin eine eigene Willenserklärung im Namen der Beklagten abgegeben, also als deren (gegebenenfalls insoweit nur vermeintlich bevollmächtigter) Stellvertreter gehandelt hat, oder ob er insoweit lediglich eine (gegebenenfalls vermeintliche) Willenserklärung des Geschäftsführers der Beklagten als Bote überbracht hat. Auf die Widersprüchlichkeit der diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichts weist auch die Revision zu Recht hin. \n\n38\\. Das Berufungsgericht hat an verschiedenen Stellen seines Urteils Formulierungen verwendet, die darauf hindeuten, dass es davon ausgegangen ist, Herr S. habe als Vertreter der Beklagten gehandelt. So hat es ausgeführt, Herr S. habe \"seine Vertretungsmacht […] überschritten\" beziehungsweise Herr S. habe im Namen der Beklagten Erklärungen gegenüber dem Vertragspartner abgegeben, die jene in dieser Form nicht habe abgeben wollen. An anderer Stelle hat das Berufungsgericht hingegen ausgeführt, die Klägerin sei davon ausgegangen, dass Herr S. in Bezug auf den Aspekt Retourenrecht \"als Bote\" gehandelt habe. \n\n39\\. Die in diesen widersprüchlichen Feststellungen angelegte Alternativität des Sachverhalts setzt sich in der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts insofern fort, als dieses sowohl auf Grundzüge des Stellvertretungsrechts zurückgegriffen als auch die Fallkonstellation der bewussten Übermittlung einer anderen als der aufgetragenen Erklärung durch einen Boten herangezogen und der Beklagten die Äußerung des Herrn S. in Anwendung vermeintlicher, aus den verschiedenen Fallgestaltungen des Stellvertretungs- und Botenrechts ermittelten übergreifenden Grundsätze zugerechnet hat. \n\n40\\. 3\\. Auf die vom Berufungsgericht damit nicht mit hinreichenden Feststellungen unterlegte Frage, ob Herr S. eine - nach dem Vortrag der Klägerin erteilte - Zusage eines umfassenden Retourenrechts zu deren Gunsten als Stellvertreter für die Beklagte abgegeben oder als Bote der Beklagten überbracht hat, kommt es für die weitere rechtliche Prüfung entscheidend an. \n\n41\\. Hat Herr S. die Zusage eines umfassenden Retourenrechts - wie die Klägerin behauptet - als Stellvertreter für die Beklagte abgegeben, erscheint klärungsbedürftig, ob sich die Frage nach dem Bestehen einer Bevollmächtigung und deren Reichweite sowie gegebenenfalls des Vorliegens der Voraussetzungen einer Rechtsscheinsvollmacht nach deutschem oder nach österreichischem Recht beurteilt. Für den Fall, dass Herr S. die Erklärung lediglich als Bote überbracht hat, stellt sich diese Frage hingegen nicht. \n\n42\\. Das Berufungsgericht ist - möglicherweise in stillschweigender Billigung der von der Klägerin in der Klageschrift vertretenen und vom Landgericht geteilten Annahme, Art. 8 Abs. 3 EGBGB sei anwendbar - davon ausgegangen, maßgebliches Recht für die mit der Stellvertretung zusammenhängenden Fragen sei das deutsche Recht. Diese Annahme bedarf jedoch anhand des gegebenenfalls zu ergänzenden Parteivortrags sowie noch zu treffender Feststellungen der Überprüfung. \n\n43\\. a) Dabei kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der vom Berufungsgericht seiner Beurteilung \\- möglicherweise ebenfalls in stillschweigender Billigung der wiederum von der Klägerin in der Klageschrift vertretenen und vom Landgericht geteilten Annahme - zu Grunde gelegte Ausgangspunkt zutrifft, auf die vorliegende vertragliche Rahmenvereinbarung, die für die künftig zu schließenden einzelnen Kaufverträge zwischen den Parteien gelten sollte, finde mangels Rechtswahl gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 593\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. L 177 S. 6; im Folgenden: Rom I-VO) das deutsche Recht Anwendung, da die Beklagte als Verkäuferin beweglicher Sachen ihre Hauptverwaltung - welche nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO für die Zwecke dieser Verordnung den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts darstellt - in Deutschland habe. \n\n44\\. Ebenso kann dahinstehen, ob auf das Vertragsverhältnis der Parteien - was das Berufungsgericht nicht in den Blick genommen hat - das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (BGBl. 1989 II S. 588, berichtigt BGBl. 1990 II S. 1699; im Folgenden: CISG) Anwendung findet (zum Vorrang des CISG vgl. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG, Art. 25 Abs. 1 Rom I-VO). \n\n45\\. Denn das CISG enthält keine Regelungen zur Stellvertretung, sondern überlässt die Bestimmung des hierfür maßgebenden Rechts dem Recht, das vom Internationalen Privatrecht des Forums berufen wird (vgl. Senatsurteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 125\u002F14, NJW 2015, 2584 Rn. 46; Staudinger\u002FMagnus, BGB, Neubearb. 2025, Art. 4 CISG Rn. 37). \n\n46\\. Auch Art. 1 Abs. 2 Buchst. g Rom I-VO nimmt das Stellvertretungsrecht ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Verordnung aus, so dass hiernach das nationale Internationale Privatrecht des Forumstaats (vgl. BeckOGK-EGBGB\u002FMankowski, Stand: 1. Oktober 2019, Art. 8 Rn. 12; BeckOGK-Rom I-VO\u002FPaulus, Stand: 1. März 2025, Art. 1 Rn. 132, 135) zur Anwendung kommt. \n\n47\\. b) Nach dem damit anwendbaren deutschen Internationalen Privatrecht folgt das Vollmachtsstatut nicht notwendigerweise dem Recht, das für die Beziehung zwischen dem Vertretenen und der dritten Partei gilt, sondern wird nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 5. Februar 1958 - IV ZR 204\u002F57, WM 1958, 557 unter I 1 a; vom 9. Dezember 1964 - VIII ZR 304\u002F62, BGHZ 43, 21, 26; vom 13. Mai 1982 \\- III ZR 1\u002F80, NJW 1982, 2733 unter I 2 d; vom 26. April 1990 - VII ZR 218\u002F89, NJW 1990, 3088 unter II 1 b; vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125\u002F03, BGHZ 158, 1, 6) und Literatur (vgl. nur Staudinger\u002FMagnus, BGB, Neubearb. 2016, Art. 1 Rom I-VO Anh. II Rn. 10; Reithmann\u002FMartiny\u002FHausmann, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., Rn. 7.366 ff.; Schwarz, RabelsZ 71 (2007), 729, 741 ff.) grundsätzlich eigenständig angeknüpft. \n\n48\\. c) Allerdings kann vorliegend das Vollmachtsstatut - vorbehaltlich weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts - nicht unter Anwendung der Vorschrift des Art. 8 EGBGB ermittelt werden. \n\n49\\. Art. 8 EGBGB wurde erst durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1607) eingeführt. Gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 41 EGBGB setzt die Anwendung von Art. 8 EGBGB voraus, dass nach dessen Inkrafttreten am 17. Juni 2017 eine Vollmacht erteilt oder eine Erklärung im Namen einer anderen Person gegenüber einem Dritten abgegeben wurde (vgl. BT-Drucks. 18\u002F10714, S. 27; Staudinger\u002FMagnus, BGB, Neubearb. 2024, Art. 8EGBGB Rn. 13; MünchKommBGB\u002FKleinschmidt, 9. Aufl., Art. 8 EGBGB Rn. 28; Grüneberg\u002FThorn, BGB, 84. Aufl., Art. 8 EGBGB Rn. 1). \n\n50\\. Vorliegend geht es - soweit den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen - entweder um eine mündliche Erklärung, die Herr S. vor dem 29\\. September 2014 abgegeben hat, oder um eine solche, die durch eine E-Mail des Herrn S. vom 29. September 2014 abgegeben wurde. Wenn eine Vollmacht für eine zu diesen Zeitpunkten abgegebene Willenserklärung des Herrn S. in Rede steht, liegt der dafür maßgebliche Zeitpunkt vor dem Stichtag des 17. Juni 2017. \n\n51\\. d) Insofern ist - nach den bisher getroffenen Feststellungen in Ermangelung einer abweichenden Rechtswahl - auf die vor dem Inkrafttreten des Art. 8 EGBGB geltenden unkodifizierten richterrechtlichen Regeln des deutschen Internationalen Privatrechts zurückzugreifen (Art. 229 § 41 EGBGB; vgl. Staudinger\u002FMagnus, BGB, Neubearb. 2024, Art. 8 EGBGB Rn. 13; BeckOGK-BGB\u002FHuber, Stand: 1. November 2021, § 164 Rn. 111). \n\n52\\. Hiernach unterstand die rechtsgeschäftliche Vollmacht im Grundsatz dem Recht des Ortes, an dem von ihr Gebrauch gemacht wird oder gemacht werden sollte (Gebrauchsort bzw. Wirkungsstatut; vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1964 - VIII ZR 304\u002F62, BGHZ 43, 21, 26; vom 13. Mai 1982 - III ZR 1\u002F80, NJW 1982, 2733 unter I 2 d; vom 26. April 1990 - VII ZR 218\u002F89, NJW 1990, 3088 unter II 1 c; vom 27. Mai 1993 - IX ZR 66\u002F92, NJW 1993, 2744 unter I 1; vom 17. November 1994 - III ZR 70\u002F93, BGHZ 128, 41, 47; vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125\u002F03, BGHZ 158, 1, 6; vom 4. März 2013 - NotZ (Brfg) 9\u002F12, BGHZ 196, 271 Rn. 26; Staudinger\u002FMagnus, BGB, Neubearb. 2016, Art. 1 Rom I-VO Anh. II Rn. 13; Reithmann\u002FMartiny\u002FHausmann, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl., Rn. 7.370). \n\n53\\. Vorliegend erscheint es - auch wenn das Berufungsgericht hierzu noch keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat - nicht ausgeschlossen, dass bei Anwendung dieser Grundsätze österreichisches Stellvertretungsrecht zur Anwendung kommt, welches gemäß § 293 ZPO vom Tatrichter von Amts wegen zu ermitteln wäre (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82\u002F05, BGHZ 165, 248, 260; vom 14. Januar 2014 - II ZR 192\u002F13, NJW 2014, 1244 Rn. 15). \n\n54\\. e) Sofern die Prüfung des nach dem deutschen Internationalen Privatrecht für die Vollmacht anwendbaren Rechts nicht zu einer Bindung der Beklagten an die von der Klägerin behauptete Zusage eines umfassenden Retourenrechts durch Herrn S. führen sollte, stellte sich die Frage einer nachträglichen Genehmigung durch die Beklagte, welche gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Vertragsstatut zu beurteilen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juni 1965 - V ZR 55\u002F64, WM 1965, 868 unter I b; vom 8\\. Oktober 1991 - XI ZR 64\u002F90, NJW 1992, 618 unter II 2 b; vom 17. November 1994 - III ZR 70\u002F93, BGHZ 128, 41, 48; Grüneberg\u002FThorn, BGB, 84. Aufl., Art. 8 EGBGB Rn. 6; BeckOGK-BGB\u002FUlrici, Stand: 1. November 2023, § 177 BGB Rn. 231; BeckOGK-EGBGB\u002FMankowski, Stand: 1. Oktober 2019, Art. 8 Rn. 293 ff.; aA Staudinger\u002FMagnus, BGB, Neubearb. 2016, Art. 1 Rom I-VO Anh. II Rn. 62; Staudinger\u002FMagnus, BGB, Neubearb. 2024, Art. 8 EGBGB Rn. 156 ff.; MünchKommBGB\u002FKleinschmidt, 9. Aufl., Art. 8 EGBGB Rn. 157 [jeweils für die Anwendung des Vollmachtsstatuts]). \n\n55\\. 4\\. Soweit die Revision darüber hinaus rügt, das Berufungsurteil könne auch deshalb keinen Bestand haben, weil die Vereinbarung eines umfassenden Retourenrechts im Streitfall in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt sei, den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteilige und deshalb unwirksam sei (§ 307 Abs. 1, 2, § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB), hängt auch die Beurteilung dieser Fragen von den noch zu treffenden weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts insbesondere zum Zustandekommen und zum Inhalt der Vereinbarung der Parteien ab. \n\n56\\. Gleiches gilt für die weitere Rüge der Revision, die sich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Auslegung der vertraglichen Vereinbarung der Parteien richtet. \n\nIII.\n\n57\\. Nach alledem kann das angefochtene Urteil im Umfang der Zulassung der Revision keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da weitere Feststellungen zu treffen sind. Der Rechtsstreit ist deshalb im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. \n\n58\\. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n59\\. Das Berufungsgericht wird - gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag - zu prüfen haben, ob es sich bei einem eventuell vereinbarten umfassenden Retourenrecht der Klägerin (das sie nach eigenem Vortrag mit allen ihren Lieferanten pflegt und das nach Aussage des Zeugen B. , worauf die Revision zutreffend hinweist, eine notwendige Bedingung für das Zustandekommen einer Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien darstellte) um eine von dieser gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt und bejahendenfalls, ob diese einer Inhaltskontrolle nach den § 307 Abs. 1 und 2, § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB standhält. \n\n60\\. Dies würde auch dann gelten, wenn die Vereinbarung des Retourenrechts dem CISG unterläge, da sich auch in diesem Fall eine Inhaltskontrolle nach dem unvereinheitlichten nationalen Recht richtet (MünchKommBGB\u002FHuber, 9. Aufl., Art. 4 CISG Rn. 33; MünchKommBGB\u002FGruber, aaO, Vor Art. 14 CISG Rn. 6; BeckOGK-CISG\u002FBuchwitz, Stand: 1. Februar 2025, Art. 14 Rn. 92), wobei im Rahmen der Prüfung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf die Grundgedanken des CISG abzustellen ist (Achilles, UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG), 2. Aufl., Art. 4 Rn. 13; MünchKommBGB\u002FHuber, aaO; BeckOGK-CISG\u002FBuchwitz, aaO Rn. 94; vgl. auch ÖOGH IHR 2001, 42, 43). \n\n61\\. Bei der Prüfung des Vorliegens Allgemeiner Geschäftsbedingungen wird das Berufungsgericht zu bedenken haben, dass diese nicht schriftlich fixiert sein müssen, sondern auch zum Zwecke künftiger wiederholter Verwendung im \"Kopf\" des Verwenders gespeichert sein können (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Januar 2025 - XI ZR 35\u002F24, WM 2025, 304 Rn. 14; Beschluss vom 8. Mai 2018 - VIII ZR 200\u002F17, NJW-RR 2018, 843 Rn. 12; jeweils mwN). \n\n62\\. Sofern es sich bei einem eventuell vereinbarten umfassenden Retourenrecht der Klägerin nicht um eine ausgehandelte Vertragsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB; zur Darlegungs- und Beweislast vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1998 - V ZR 6\u002F97, NJW 1998, 2600 unter II 2 b; Beschlüsse vom 20. November 2012 - VIII ZR 137\u002F12, WuM 2013, 293 Rn. 6; vom 19\\. März 2019 - XI ZR 9\u002F18, NJW 2019, 2080 Rn. 23), sondern um eine von ihr gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte, wird das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der darin vorgesehenen Abwicklung und sonstigen inhaltlichen Ausgestaltung (vgl. Senatsurteile vom 16. März 1994 - VIII ZR 246\u002F92, NJW-RR 1994, 880 unter II 2 aa; vom 7. November 2001 - VIII ZR 213\u002F00, NJW 2002, 506 unter II 1 [zur Auslegung eines Rückgaberechts als Wiederverkaufsrecht nach altem Schuldrecht]; hierzu und zum Umtauschrecht des Käufers Staudinger\u002FKaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 346 Rn. 57 ff.; zum Kauf mit Umtauschvorbehalt auch Staudinger\u002FSchermaier, BGB, Neubearb. 2024, Vorb. zu §§ 454 ff. Rn. 3 ff.) zu prüfen haben, ob dieses die Beklagte entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 und 2, § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB), wobei auf die im Handelsverkehr geltende Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen ist (§ 310 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB). \n\n63\\. Der Umstand allein, dass die Beklagte ihren Kunden ein Retourenrecht \"Ware alt gegen neu\" (Rückgabe der Ware gegen Gutschrift des Kaufpreises zur Verrechnung mit Neubestellungen) einräumt, sofern sie selbst die Waren für die Kunden zusammenstellt, genügt dabei noch nicht, um die Unangemessenheit eines umfassenden Retourenrechts zu Gunsten der Klägerin zu verneinen. Denn mit der Auswahl der an die Klägerin zu liefernden Waren trifft jedenfalls auch die Beklagte letztlich das Absatzrisiko. Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Reichelt Messing Dr. Böhm","BGH, Urteil vom 18. Juni 2025 - VIII ZR 219\u002F23","2026-07-08T22:59:28.875Z","2026-07-10T22:11:24.076Z",{"id":135,"ecli":136,"slug":137,"caseNumber":138,"courtId":44,"decisionDate":139,"fullText":140,"summary":141,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":139,"parsedAt":142,"updatedAt":143},"6947","ECLI:DE:NEURIS:KORE713682025","ecli-de-neuris-kore713682025","II ZR 99\u002F24","2025-04-08T00:00:00.000Z","#  Abgrenzung zwischen zivil- und handelsrechtlichen sowie insolvenzrechtlichen Streitigkeiten \n\n## Tenor\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 2024 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.\n\nDer Rechtsstreit wirft insbesondere keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage auf, die durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV zu klären ist.\n\nEs besteht keine Veranlassung, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorzulegen, ob die Aktivklage eines Konkursliquidators, wenn die Verjährung des Klageanspruchs nach Schweizer Recht von der Konkurseröffnung selbst oder einer Handlung des Konkursliquidators abhängt, als insolvenznahe Rechtsstreitigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 lit. b Lugano-II-Über-einkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ-II) zu qualifizieren ist. Die Frage ist hinsichtlich der Auslegung des Unionsrechts durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bereits in einer Weise geklärt, die keinen Raum für vernünftige Zweifel an ihrer Entscheidung lässt (acte éclairé: st. Rspr. seit EuGH, Urteil vom 27. März 1963 - C-28\u002F62, Slg. 1963, 60, 81 - da Costa; acte clair: EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283\u002F81, Slg. 1982, 3415 Rn. 13 f. = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom9. September 2015 - C-160\u002F14, ECLI:EU:C:2015:565 = EuZW 2016, 111 Rn. 38 - Ferreira da Silva; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 - II ZB 35\u002F20, ZIP 2021, 1514 Rn. 38). Das Lugano-II-Übereinkommen ist nahezu wortgleich mit den entsprechenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 44\u002F2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO, ABl. 2001, L 12, S. 1). In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass eine einheitliche Auslegung gleichwertiger Vorschriften dieser Instrumente geboten ist (EuGH, Urteil vom 30. März 2023 - C-343\u002F22, ECLI:EU:C:2023:276 = RIW 2023, 353 Rn. 27 mwN - PT gegen VB).\n\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO, der Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ-II wortgleich entspricht, ist geklärt, dass das für den Gerichtshof ausschlaggebende Kriterium zur Bestimmung des Gebiets, dem eine Klage zuzurechnen ist, nicht der prozessuale Kontext ist, in dem diese Klage steht, sondern deren Rechtsgrundlage. Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der der Klage zugrunde liegende Anspruch oder die Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren. Auch die Tatsache, dass eine Klage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem im Rahmen dieses Verfahrens bestimmten Insolvenzverwalter erhoben wurde und dass dieser im Interesse der Gläubiger handelt, führt nicht zu einer wesentlichen Änderung der Art dieser Klage, die von einem Insolvenzverfahren unabhängig ist und materiell-rechtlich weiterhin dem allgemeinen Recht unterliegt (EuGH, Urteil vom 6. Februar 2019 - C-535\u002F17, ECLI:EU:C:2019:96 = ZIP 2019, 524 Rn. 28 f. mwN - NK\u002FBNP Paribas Fortis NV).\n\nDie Klägerin, eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, macht hier, vertreten durch ihren Schweizer Konkursliquidator, gegen den Beklagten, ihren Alleinaktionär, Ansprüche auf Zahlung seiner Einlage auf von ihm gezeichnetes Aktienkapital geltend. Es besteht kein vernünftiger Zweifel, dass dieser zivilrechtliche Anspruch aus Art. 634, 630 Ziff. 2, 680 Schw.OR, der vor der Konkurseröffnung über das Vermögen der Klägerin begründet wurde, den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts folgt und nicht unmittelbar aus dem Konkurs hervorgeht, mithin nicht unter die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ-II fällt. Allein die Tatsache, dass der Beklagte seiner Zahlungspflicht bis zur Konkurseröffnung nicht nachgekommen ist und es auch keinen Dritten gab, der aufgrund seiner beherrschenden Stellung als Alleinaktionär und Verwaltungsrat der Klägerin bis zur Konkurseröffnung diese Forderung gegen ihn geltend machen konnte, so dass dies nun der Konkursliquidatorin zufällt, lässt die Streitigkeit nicht zu einer konkursrechtlichen werden.\n\nVon einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).\n\nStreitwert: bis 850.000 €\n\nBorn Wöstmann Bernau\n\nSander Adams","Abgrenzung zwischen zivil- und handelsrechtlichen sowie insolvenzrechtlichen Streitigkeiten","2026-07-08T23:08:52.276Z","2026-07-10T22:12:54.851Z",{"id":145,"ecli":146,"slug":147,"caseNumber":148,"courtId":44,"decisionDate":139,"fullText":149,"summary":150,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":139,"parsedAt":142,"updatedAt":151},"6957","ECLI:DE:NEURIS:KORE711832025","ecli-de-neuris-kore711832025","VI ZR 43\u002F22","#  Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Rom-II-Verordnung zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts bei einer Produkthaftungsklage: Begriff des \"Inverkehrbringens\" eines schadhaften Produkts bei Lieferung von in Deutschland hergestellten, für die Lieferung in andere Mitgliedsländern bereitgestellter Teilprodukte von komplexen Gesamtanlagen und sodann verleaster Legebatterien nach dem sog. Volierenprinzip für die Hühnereierproduktion in Italien \n\n## Leitsatz\n\nDem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 864\u002F2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (\"Rom II\") folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n1\\. Ist der Begriff \"Inverkehrbringen\" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864\u002F2007 dahingehend zu verstehen, dass ein Produkt auch dann in dem Staat in Verkehr gebracht wird, in dem der Endabnehmer es von einem Händler erwirbt, wenn der Hersteller, der in einem anderen Staat seinen Sitz hat, das Produkt zuvor an seinem Sitz an einen Spediteur übergeben hat, der das Produkt unmittelbar an den Sitz des Endabnehmers geliefert hat, oder erfolgt das Inverkehrbringen dann auch im Verhältnis zum Endabnehmer in dem Staat, in dem der Hersteller seinen Sitz hat?21\n\n2\\. Ist der Begriff \"Inverkehrbringen\" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864\u002F2007 dahingehend auszulegen, dass ein Inverkehrbringen nicht nur durch den Hersteller selbst, sondern auch durch einen Dritten, wie etwa einen Händler, der es vom Hersteller erworben hat, erfolgen kann?23\n\n3\\. Falls die Frage Ziffer 2 zu bejahen ist: Steht es einem \"Inverkehrbringen\" des konkret schadhaften\u002Fschädigenden Produktes im Staat des Endkunden in diesem Fall entgegen, wenn der Endkunde vom Händler das Produkt als Komponente einer umfangreicheren technischen Gesamtanlage, die der Händler beim Erwerber installiert, erwirbt oder least?29 35 44\n\n4\\. Welches nationale Recht ist anzuwenden, wenn keine der Anknüpfungsvarianten des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864\u002F2007 greift?47\n\n5\\. Ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Produkt in einem bestimmten Staat im Sinne des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864\u002F2007 in Verkehr gebracht worden ist, auf das konkrete schadhafte\u002Fschädigende Produkt abzustellen, oder ist es ausreichend, wenn jedenfalls ein identisches Produkt oder ein gleichartiges Produkt in dem bestimmten Staat in Verkehr gebracht worden ist?51\n\n## Tenor\n\nI. Das Verfahren wird ausgesetzt.\n\nII. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 864\u002F2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (\"Rom II\") folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\n1\\. Ist der Begriff \"Inverkehrbringen\" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864\u002F2007 dahingehend zu verstehen, dass ein Produkt auch dann in dem Staat in Verkehr gebracht wird, in dem der Endabnehmer es von einem Händler erwirbt, wenn der Hersteller, der in einem anderen Staat seinen Sitz hat, das Produkt zuvor an seinem Sitz an einen Spediteur übergeben hat, der das Produkt unmittelbar an den Sitz des Endabnehmers geliefert hat, oder erfolgt das Inverkehrbringen dann auch im Verhältnis zum Endabnehmer in dem Staat, in dem der Hersteller seinen Sitz hat?\n\n2\\. Ist der Begriff \"Inverkehrbringen\" im Sinne des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864\u002F2007 dahingehend auszulegen, dass ein Inverkehrbringen nicht nur durch den Hersteller selbst, sondern auch durch einen Dritten, wie etwa einen Händler, der es vom Hersteller erworben hat, erfolgen kann? \n\n3\\. Falls die Frage Ziffer 2 zu bejahen ist: Steht es einem \"Inverkehrbringen\" des konkret schadhaften\u002Fschädigenden Produktes im Staat des Endkunden in diesem Fall entgegen, wenn der Endkunde vom Händler das Produkt als Komponente einer umfangreicheren technischen Gesamtanlage, die der Händler beim Erwerber installiert, erwirbt oder least?\n\n4\\. Welches nationale Recht ist anzuwenden, wenn keine der Anknüpfungsvarianten des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864\u002F2007 greift?\n\n5\\. Ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein Produkt in einem bestimmten Staat im Sinne des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 864\u002F2007 in Verkehr gebracht worden ist, auf das konkrete schadhafte\u002Fschädigende Produkt abzustellen, oder ist es ausreichend, wenn jedenfalls ein identisches Produkt oder ein gleichartiges Produkt in dem bestimmten Staat in Verkehr gebracht worden ist?\n\n## Gründe\n\n1\\. A. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus Produkthaftung nach italienischem Recht im Zusammenhang mit Mängeln an sechs Legebatterien des Typs S. HR3. \n\n2\\. Die Klägerin ist ein Unternehmen im Bereich der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Lebensmitteln, insbesondere von Eiern und Eierprodukten mit Sitz in Italien. Die Beklagte, die bis zum 7. August 2019 als S. I. GmbH firmierte, ist ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland und vertreibt Artikel der verarbeitenden Industrie, insbesondere von ihr entwickelte und hergestellte S. -Legebatterien für den Geflügelzuchtbedarf. \n\n3\\. Eigene vertragliche Beziehungen über die sechs streitgegenständlichen Legebatterien bestehen zwischen den Parteien nicht. Vielmehr verkaufte die Beklagte zwischen 2009 und 2010 insgesamt fünf Legebatterien an das niederländische Unternehmen V. O. B.V. und im Jahr 2009 eine Legebatterie an das französische Unternehmen O. S.A.S., die später auch von der V. O. B.V. erworben wurde. Hinsichtlich der Installation vereinbarte die Beklagte mit der V. O. B.V. bzw. O. S.A.S. jeweils: \"Der Gesamtwert des Vertrags beinhaltet nicht die Installation. Auf Wunsch des Käufers wird der Verkäufer dem Käufer einen Techniker für 35 € die Arbeitsstunde zur Verfügung stellen.\" Weiter war in der Klausel mit der Überschrift \"Material vom Vertrag ausgeschlossen\" geregelt: \"Installationskosten, Entladen der Ausrüstung vom LKW, elektrische Verdrahtung und Stromversorgung des Hauses, Gebäude und alle Konstruktionen funktionieren innerhalb und außerhalb des Gebäudes; Ei-Querförderer; Hauptwasserversorgung zum Haus, Silo, Dosierwaage und Förderschnecke vom Silo in den Stall, Klimacomputer\u002Fkomplette Lüftungsgeräte, Lüftungsklappen, Mist-Querförderer, Alles was im Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt wird.\" Die Verladung der Legebatterien sollte in Deutschland erfolgen. \n\n4\\. Die V. O. B.V. verkaufte vier der sechs Legebatterien einzeln als \"V. O. -Volierensysteme\" an vier verschiedene italienische Leasingunternehmen. Diese Unternehmen schlossen jeweils einen Leasingvertrag über die jeweiligen Legebatterien mit der Klägerin ab. Von den beiden übrigen zwei Legebatterien verkaufte die V. O. B.V. - ebenfalls als V. O. -Volieren-Systeme - eine an das italienische Unternehmen S. A. C. S.P.A. Eine weitere Legebatterie veräußerte sie an ein weiteres Leasingunternehmen mit Sitz in Italien, welches die Anlage wiederum im Wege eines Leasings an die S. A. C. S.P.A. überließ, möglicherweise wurde sie auch direkt an die S. A. C. S.P.A. veräußert. Die S. A. C. S.P.A. wurde später mit der Klägerin fusioniert. Vertragsgegenstand der jeweiligen Leasingverträge war jeweils ein komplettes Volieren-System für Legehennen. \n\n5\\. Von Juli bis Dezember 2010 erfolgte der Aufbau der Volieren-Systeme in sechs Hallen der Klägerin in C. (Italien). Hierzu wurden die Volieren-Systeme auf Kosten der V. O. B.V. vom Standort bei der Beklagten in Deutschland direkt zum Produktionssitz der Klägerin in Italien geliefert. Der Aufbau erfolgte durch Mitarbeiter der V. O. B.V. unter Hinzuziehung von Mitarbeitern der Beklagten. Nach der Fertigstellung kam es zu technischen Problemen an den Volieren-Systemen. \n\n6\\. Im Mai 2011 leitete die V. O. B.V. wegen dieser Probleme ein selbständiges Beweisverfahren nach italienischem Recht gegen die Beklagte bei dem Zivilgericht in Ferrara (Italien) ein. Die Anlagen wurden zwischen September 2013 und Januar 2014 repariert. \n\n7\\. Im Jahr 2014 hat die Klägerin Klage gegen die Beklagte ebenfalls vor dem Zivilgericht in Ferrara erhoben. Das Zivilgericht in Ferrara hat sich für international nicht zuständig erklärt. \n\n8\\. Daraufhin hat die Klägerin in Deutschland die nun vorliegende Schadensersatzklage erhoben, mit der sie der Beklagten planerische und strukturelle Mängel und Funktionsstörungen an den sechs Anlagen vorwirft. Sie stützt ihre Ansprüche auf deliktische Produkthaftung nach italienischem Recht. Sie macht Schadensersatz für die Beschädigung von Eiern, Mehrkosten für Personal, Mängelbeseitigungskosten, Mehrkosten für den Transport von Hühnerkot, den Minderwert der Anlage, entgangenen Gewinn wegen Produktionsstillstandes, fehlende Abschreibungsmöglichkeiten und entgangene Miet- und Pachteinnahmen geltend. \n\n9\\. Die Klägerin ist - soweit für das Vorlageverfahren relevant - der Auffassung, es sei nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Rom II-VO italienisches Recht anwendbar, da die Anlagen in Italien in Verkehr gebracht worden seien. Nach italienischem Recht habe die Beklagte aufgrund ihrer fahrlässigen Handlungen, durch die sie der Klägerin rechtswidrigen Schaden zugefügt habe, die Pflicht, den Schaden zu ersetzen. Als Leasingnehmerin habe sie nach den vertraglichen Bestimmungen das Recht, Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Sie habe bereits zuvor von der Beklagten hergestellte Anlagen vom Typ S. HR3 in Italien erworben und betrieben, so seit 2007 in einem Werk bei Imola (Italien). \n\n10\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche in vollem Umfang weiter. \n\n11\\. B. Möglicherweise auf den Fall anwendbare oder zum Verständnis der Instanzentscheidungen notwendige Vorschriften des nationalen Rechts: \n\n12\\. 1\\. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): \n\n13\\. § 823 Abs. 1 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. \n\n14\\. 2\\. Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG): \n\n15\\. § 1 Haftung \n\n16\\. (1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist. \n\n17\\. § 4 Hersteller \n\n18\\. (1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. \n\n19\\. C. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 864\u002F2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (\"Rom II-VO\") ab. Vor einer Entscheidung ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof) einzuholen. \n\n20\\. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in EuZW 2022, 384 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Klägerin stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Nach Art. 5 Abs. 1 Rom II-VO sei deutsches Recht anzuwenden. Art. 5 Abs. 1 Rom II-VO stelle bei allen drei Anknüpfungsvarianten darauf ab, in welchem Staat das Produkt in Verkehr gebracht worden sei. Die Beklagte habe die von ihr verkauften Legebatterien in Deutschland in den Verkehr gebracht, indem sie diese für die V. O. B.V. und O. S.A.S. in I. (Deutschland) zur Abholung bereitgestellt habe und damit ihre Vertragspflichten gegenüber der V. O. B.V. bzw. O. S.A.S. erfüllt habe. In Italien seien hingegen V. O. -Volieren-Systeme - die vom Lieferumfang und vom Preis um ein Vielfaches umfangreicher gewesen seien als die von der Beklagten verkauften Legebatterien - von der V. O. B.V., und gerade nicht von der Beklagten auf den Markt gebracht worden. Die Beklagte habe lediglich einzelne Teile geliefert. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach dem deutschen Recht bestehe nicht. \n\n21\\. II. Für den Erfolg der Revision kommt es darauf an, ob - wie die Revision meint - auf den Streitfall anders als vom Berufungsgericht angenommen gemäß Art. 5 Abs. 1 Rom II-VO italienisches Recht Anwendung zu finden hat. \n\n22\\. Die Frage, welches nationale Recht auf den Streitfall Anwendung findet, ist entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht ist von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen und hat von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig keine Ermittlungen zur Feststellung des italienischen Rechts angestellt. Im Revisionsverfahren, in dem Feststellungen zum Inhalt des anwendbaren ausländischen Rechts nicht getroffen werden können, ist deshalb zu Gunsten der Klägerin ihr Vortrag zu unterstellen, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche sich aus dem italienischen Recht ergeben. \n\n23\\. Damit hängt die Entscheidung über die Revision von der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Rom II-VO ab, insbesondere von der Auslegung des Begriffs des \"Inverkehrbringens\". \n\n24\\. 1\\. Zu den Vorlagefragen 1 und 2 \n\n25\\. a) Nachdem im Streitfall keine vorrangigen staatsvertraglichen Regelungen greifen (vgl. Art. 28 Rom II-VO) und auch weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Parteien dieses außervertraglichen Schuldverhältnisses (ex post oder ex ante) eine wirksame Rechtswahl getroffen hätten (vgl. dazu Art. 14 Rom II-VO), sind für die Entscheidung des Streitfalls die in Art. 5 Rom II-VO genannten Anknüpfungspunkte maßgeblich: \n\n26\\. Fehlt es an einem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Deliktsbeteiligten in demselben Staat (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Art. 23 Rom II-VO), so kommt es zur Prüfung der Anknüpfungsleiter, die aus drei Sprossen (Stufen) besteht (vgl. dazu und zum Folgenden Junker in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., Rom II-VO Art. 5 Rn. 8 ff.; Lund in Herberger\u002FMartinek\u002FRüßmann\u002FWeth\u002FWürdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Art. 5 Rom II-VO, Stand: 1.7.2023, Rn. 7; Stürner in Erman, BGB, 17. Aufl., Art. 5 Rom II-VO Rn. 12 ff.). Auf der ersten Stufe ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Geschädigte zum Zeitpunkt des Schadenseintritts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Rom II-VO. Anderenfalls - nächste Stufe - ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem das Produkt (vom Geschädigten) erworben wurde, falls das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Rom II-VO. Kommt diese Stufe mangels Vorliegens ihrer Erfordernisse nicht zum Zuge, gilt das Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, falls das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Rom II-VO. Nach allen drei Stufen kommt es folglich auf das Inverkehrbringen an. \n\n27\\. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Rom II-VO enthält dann eine zum Schutz der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, wirkende Vorhersehbarkeitsklausel. Wenn diese ersatzpflichtige Person vernünftigerweise das Inverkehrbringen des Produktes oder eines gleichartigen Produktes in dem Staat, dessen Recht nach Buchst. a, b oder c anzuwenden ist, nicht vorhersehen konnte, kommt das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, zur Anwendung. Eine explizite Regelung, welches Recht anwendbar ist, wenn die Voraussetzungen keiner Stufe der Anknüpfungsleiter greifen, ist in Art. 5 Rom II-VO nicht getroffen worden (vgl. Junker in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., Art. 5 Rom II-VO Rn. 69 ff.; Lund in Herberger\u002FMartinek\u002FRüßmann\u002FWeth\u002FWürdinger, jurisPK-BGB, 10\\. Aufl., Art. 5 Rom II-VO Rn. 31). \n\n28\\. b) Das Berufungsgericht hat den Begriff des Inverkehrbringens entsprechend der englischen Fassung der Rom II-VO (\"if the product was marketed in that country\") im Sinne von \"Vermarkten\", \"auf den Markt bringen\" verstanden. Da die beklagte Herstellerin entsprechend ihrer Verträge über sechs S. -Legebatterien mit dem niederländischen Unternehmen V. O. B.V. und dem französischen Unternehmen O. ihre Produkte in I. (Deutschland) zur Abholung bereitgestellt und dort ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den beiden Vertragspartnern erfüllt habe, seien die Produkte in Deutschland auf den Markt gebracht worden. Mit dem Verlassen des Werks in I. sei das Inverkehrbringen erfolgt. Fehle es wie hier an einem Inverkehrbringen des Produkts an einem der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis c Rom II-VO genannten Orte, komme nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Rom II-VO der gewöhnliche Aufenthalt des Herstellers als Anknüpfungskriterium zum Zuge. Da dieser in Deutschland liegt, geht das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit deutschen Rechts aus. \n\n29\\. c) Fraglich ist aber, ob die gebotene autonome Auslegung des Begriffs des \"Inverkehrbringen\" nicht im Verhältnis zur Klägerin zu einem Inverkehrbringen der Produkte in Italien und damit zur Anwendbarkeit italienischen Rechts führt, da die Produkte von den Vertragspartnern der beklagten Herstellerin nach Italien geliefert und (zumindest als Teil eines umfassenden Volieren-Systems) dort installiert worden sind. In Italien soll auch der geltend gemachte Schaden entstanden sein. Der Streitfall gibt Anlass zur Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Tatbestand des Inverkehrbringens eines Produktes im Sinne der Rom II-VO erfüllt ist. \n\n30\\. aa) Geht man von den Maßstäben der Art. 7 Buchst. a, b und Art. 11 der Richtlinie des Rats vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte 85\u002F374\u002FEWG (im Folgenden: RL 85\u002F374\u002FEWG) aus (so der Vorschlag von Dörner in Schultze, BGB, 12. Aufl., Rom II-VO Art. 5 Rn. 5 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - C-127\u002F04 Declan O'Byrne\u002FSanofi Pasteur MSD Ltd. u.a; Thorn in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Rom II-VO Art. 5 Rn. 11; Marenghi, YPIL 16 (2014\u002F2015), 511, 524 f.; dort Anhaltspunkte entnehmend Lehmann in Hüßtege\u002FMansel\u002FDauner-Lieb\u002FHeidel\u002FRing, BGB, Rom-Verordnungen, 4. Aufl., Rom II-VO Art. 5 Rn. 75), ist eine Sache dann in den Verkehr gebracht, wenn der Hersteller bzw. der Importeur oder der \"Als-Ob\"-Hersteller sie nach Abschluss des Produktionsprozesses aus freien Stücken in den Wirtschaftsverkehr gibt (vergleichbar dem \"Werkstorprinzip\"). Der Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2006 (C-127\u002F04, Slg. 2006, I-01313 Rn. 27, Declan O‘Byrne) ein Produkt als im Sinne von Art. 11 der RL 85\u002F374\u002FEWG in den Verkehr gebracht angesehen, wenn es den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, in dem es im ge- oder verbrauchswertigen Zustand öffentlich angeboten wird (vgl. auch Urteil des Gerichtshofs vom 24. November 2022 - C-691\u002F21, ZfPC 2023, 94 Rn. 41, CafpiSA\u002FEnedisSA = BeckRS 2022, 32689). Für den Begriff des Inverkehrbringens in Art. 7 Buchst. a Richtlinie 85\u002F374\u002FEWG soll aber nicht die Auslegung nach \"objektiven Kriterien\" mit \"neutralem Charakter\" wie für Art. 11 maßgeblich sein, da eine \"enge\" Auslegung des in Art. 7 geregelten Haftungsausschlusses zugunsten des Geschädigten geboten sei. Dazu soll das Produkt die Herrschaftssphäre des Herstellers nicht zwingend verlassen haben müssen, sondern kann eine mit dessen Willen erfolgte Verwendung des Produkts ausreichen, wenn der Geschädigte sich dazu in die Herrschaftssphäre des Herstellers begeben muss (vgl. Katzenmeier\u002FVoigt in Stöhr\u002FKatzenmeier\u002FVoigt, Produzentenhaftung, 3. EL 2024, Teil Produkthaftpflicht in Deutschland, D.1.A. Haftung (§ 1), S. 14 f. zu EuGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - C-203\u002F99, NJW 2001, 2781 Rn. 14 ff., Veedfald). Diese Differenzierung wird im Schrifttum (im Rahmen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ProdhaftG) dahingehend verstanden, dass es für den Haftungsausschluss nicht auf den räumlichen Herrschaftsbereich des Herstellers, Eigentumsfragen an dem Produkt oder Aspekte konzerninterner Arbeitsteilung ankommen kann, sondern dass der Zeitpunkt des Inverkehrbringens davon abhängt, wann der Hersteller den Produktionsprozess für beendet hält und eine Verwendung des Produkts im Verkehr mit geschützten Rechtsgütern Dritter zulässt (vgl. Katzenmeier\u002FVoigt aaO S. 14 f. mwN; vgl. auch Wagner in MünchKommBGB, 9. Aufl., ProdhaftG § 1 Rn. 26 ebenfalls zur Entscheidung Veedfald). Dass der Gerichtshof bereits innerhalb der Richtlinie 85\u002F374\u002FEWG bei der Auslegung des Begriffs des Inverkehrbringens differenziert, könnte darauf hinweisen, dass eine unveränderte Übernahme der Definitionen für die Auslegung der Rom II-VO Bedenken begegnet. \n\n31\\. bb) Gegen die Heranziehung dieser Definitionen spricht bereits, dass der Sachverhalt des Streitfalls ersichtlich nicht von der RL 85\u002F374\u002FEWG erfasst wird, da diese nach ihrem Art. 9 Abs. 1 Buchst. b für den Schaden die Beschädigung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produkts verlangt, die von einer Art ist, wie sie gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt ist und die von dem Geschädigten hauptsächlich für den privaten Ge- oder Verbrauch verwendet worden ist (vgl. nur EuGH, Urteil vom 4\\. Juni 2009 - C-285\u002F08, EuZW 2009, 501 Rn. 27 f., Moteurs Leroy Somer\u002FDalkia France). Die hier betroffenen Volieren-Systeme sind gewerblich bzw. beruflich genutzt worden. Die der Richtlinie 85\u002F374\u002FEWG zugrundeliegenden Ziele und Wertungen könnten für einen solchen Sachverhalt bereits nicht angemessen sein. Dies gilt umso mehr, als nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. nur EuGH, Urteil vom 24. November 2022 - C-691\u002F21, ZfPC 2023, 94 Rn. 37 - CafpiSA\u002FEnedisSA mwN). \n\n32\\. Bereits der Vergleich des Wortlauts der Rom II-VO und der Richtlinie 85\u002F374\u002FEWG erweckt Bedenken, ob die für die Richtlinie 85\u002F374\u002FEWG entwickelten Auslegungen des Begriffs des \"Inverkehrbringens\" übertragen werden können. Lediglich in der deutschen Übersetzung der Rom II-VO wird der Begriff des \"Inverkehrbringens\" wie in der deutschen Übersetzung der Richtlinie 85\u002F374\u002FEWG verwandt und so eine übereinstimmende oder ähnliche Bedeutung nahegelegt. Diese Übereinstimmung gibt es aber in zahlreichen anderen Sprachversionen nicht: So spricht die englische Version in Art. 5 Rom II-VO von \"if the product was marketed in that country\", während die Richtlinie 85\u002F374\u002FEWG in Art. 6, 7, 11 und 17 den Begriff \"put into circulation\" verwendet. Vergleichbares lässt sich für weitere Sprachversionen feststellen. So lauten die Übersetzungen der Rom II-VO für die französische Sprache \"commercialisé\", für die italienische Sprache \"commercializzato\", für die spanische Sprache \"comercialió\", während die Übersetzung für die Richtlinie 85\u002F374\u002FEWG für die französische Sprache \"mis en circulation\", für die italienische Sprache \"messo in circolazione\" und für die spanische Sprache \"puso in circolaciòn\" lautet (vgl. BeckOGK\u002FMüller-Berg, 1.2.2025, Rom II-VO Art. 5 Rn. 79-79.3, der für die deutsche Version der Rom II-VO von einem Redaktionsversehen ausgeht). Auch in der niederländischen Version verwendet die Rom II-VO den Begriff \"op de markt is gebracht\" und für die Richtlinie 85\u002F374\u002FEWG \"in het verkeer is gebracht\" (vgl. dazu auch Schmidt\u002FPinkel in Callies, Rome Regulations, 2015, Art. 5 Rn. 28). \n\n33\\. Gegen eine Übertragung der Auslegung der Richtlinie 85\u002F374\u002FEWG sprechen auch der jeweilige Kontext der verwendeten Begriffe und die unterschiedlichen Zwecke der Richtlinie und der Rom II-VO. \"Putting into circulation\" in Art. 6 und 7 der Richtlinie zielt darauf, den relevanten Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem das Produkt fehlerhaft ist und zu dem der Hersteller den Fehler hätte entdecken und vermeiden können. Nach diesem Zeitpunkt fehlt dem Hersteller die Kontrolle über das Produkt und seine Verantwortlichkeit für Fehler muss beschränkt werden. Inverkehrbringen und Vorhersehbarkeit in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Rom II-VO bestimmen das anwendbare Recht unter Berücksichtigung der Belange der potentiell haftenden Person im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit. Diese Person soll nicht dem Recht der Staaten unterworfen werden, in denen sie nicht beabsichtigte, das Produkt zum Kauf anzubieten (vgl. Illmer in RabelsZ 2009, 269, 290; ders. in Huber, Rome II Regulation, 2011, Art. 5 Rome II Rn. 30). \n\n34\\. Nach Erwägungsgrund 20 der Rom II-VO sollte die Kollisionsnorm für die Produkthaftung für eine gerechte Verteilung der Risiken einer modernen, hochtechnisierten Gesellschaft sorgen, die Gesundheit der Verbraucher schützen, Innovationsanreize geben, einen unverfälschten Wettbewerb gewährleisten und den Handel erleichtern. Die Schaffung einer Anknüpfungsleiter stelle danach zusammen mit einer Vorhersehbarkeitsklausel im Hinblick auf diese Ziele eine ausgewogene Lösung dar. Im Hinblick auf diese Vorhersehbarkeitsklausel wird Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Rom II-VO so ausgelegt, dass ein Inverkehrbringen selbst dann gegeben sein kann, wenn es für den Produzenten nicht vorhersehbar war. Daraus wird geschlossen, dass die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, das Produkt nicht selbst in dem betreffenden Staat in Verkehr gebracht haben muss (vgl. Pabst in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Lieferung 1\u002F2023, Art. 5 EGV 864\u002F2007 Rn. 76 unter Hinweis auf OGH Österreich, Beschluss vom 8. April 2014 - 3 Ob 8\u002F14v, BeckRS 2016, 81204), sondern diese Einschränkung auf Fälle zugeschnitten ist, in denen die Waren durch andere Personen als den Hersteller bzw. ihm gleichgestellte Personen in den in Buchst. a bis c bezeichneten Staaten vertrieben wurden (vgl. Lund in Herberger\u002FMartinek\u002FRüßmann\u002FWeth\u002FWürdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. Art. 5 Rom II-VO, Stand 1.7.2023, Rn. 18; Bach in Spindler\u002FSchuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., Rom II Art. 5 Rn. 15). Inverkehrbringen könne vom Erstvertrieb des Produkts durch den Hersteller bis zum Vertrieb an den Endverbraucher reichen. Das Element des Inverkehrbringens sei nicht herstellerbezogen, sondern produktbezogen (vgl. dazu und zum Folgenden Illmer in RabelsZ 2009, 269, 290). \n\n35\\. Anders als das Berufungsgericht mit Stimmen in der Literatur meint, könnte nach diesen Auffassungen ein Produkt nicht nur dort in den Verkehr gebracht werden, wo es zum ersten Mal an einen Nutzer oder Verbraucher im Wege des Kaufs, der Miete oder einer anderen kommerziellen Vertriebsart überlassen wird (so aber beispielsweise Hein, ZEuP 2009, 6, 26). Es müsste nicht vom Hersteller selbst in den Verkehr gebracht werden. Es würde genügen, wenn ein Importeur das Produkt in dem betreffenden Staat in Verkehr bringt, und zwar selbst dann, wenn der Importeur nicht zum Vertriebsnetz des Herstellers gehören würde (vgl. Bach in Spindler\u002FSchuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., Rom II Art. 5 Rn. 15; Thorn in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Rom II Art. 5 Rn. 11). Würde man diesen letztgenannten Auffassungen folgen, könnte gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Rom II-VO aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin in Italien italienisches Recht Anwendung finden. \n\n36\\. Eine klärende Entscheidung des Gerichtshofs zu diesen Fragen liegt bisher nicht vor und die dargestellten unterschiedlichen Rechtsauffassungen zeigen, dass die gerichtliche Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. \n\n37\\. 2\\. Zu der Vorlagefrage 3 \n\n38\\. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, ein Inverkehrbringen in Italien komme nicht in Betracht, da dort nicht die von der Beklagten hergestellten S. -Legebatterien, sondern von der V. O. B.V. deren V. O. -Volieren-Systeme auf den Markt gebracht worden seien. Mit dem Verlassen des Werks in Deutschland sei das Inverkehrbringen der Produkte der Beklagten in Deutschland erfolgt, in Italien seien die Volieren-Systeme der V. O. B.V. in Verkehr gebracht worden. Nach Auffassung der Beklagten habe die V. O. B.V. mit dem Volieren-System ein eigenständiges Produkt an die Klägerin geliefert und damit in Italien in Verkehr gebracht. Es handle sich deshalb im Streitfall gerade nicht um eine Lieferkette. \n\n39\\. a) Diese Beurteilung könnte einem besonderen Verständnis zweier Begriffe des Produkthaftungsrechts geschuldet sein, dem Begriff des Produkts und des Herstellers. Ein Produkt, das als Komponente in ein anderes Produkt eingegliedert oder eingebaut wird, wie die Legebatterien des Streitfalles in die Volieren-Systeme, könnte nur bis zur Übernahme durch den Weiterverarbeitenden oder bis zur Eingliederung oder Weiterverarbeitung in Verkehr gebracht werden, danach wäre nur noch das Inverkehrbringen eines anderen Zwischenproduktes oder des Endproduktes möglich. In Verkehr gebracht wäre nach diesem Verständnis im Streitfall nur das Endprodukt. \n\n40\\. b) Dagegen könnte schon sprechen, dass die Rom II-VO den Begriff des Herstellers nicht verwendet. In Art. 5 Rom II-VO und auch im Erwägungsgrund 20 wird der Hersteller nicht ausdrücklich genannt, hier ist nur von der \"Person, deren Haftung geltend gemacht wird,\" die Rede. Im Übrigen ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien, dass der Begriff der \"Person, deren Haftung geltend gemacht wird\", nicht zwingend den Hersteller eines Endprodukts bezeichnet, es kann sich auch um den Hersteller eines Ausgangserzeugnisses oder Bauteils, einen Zwischenhändler oder den Letztverkäufer handeln (Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, KOM (2003) 427, Seite 16). Unter Hinweis darauf führen Huber\u002FIllmer ergänzend aus: \"However, this does not imply that the rule is limited to those persons. Rather, a distinction should be made: For the purpose of determining the applicable law pursuant to Art. 5, the person claimed to be liable can be any person. Whether this person is then actually liable is a matter of the applicable substantive law\" (Huber\u002FIllmer, YPIL 9 (2007), 31, 38; vgl. auch Junker in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., Rom II-VO Art. 5 Rn. 29). Dies einschränkend wird vertreten, dass Anspruchsgegner nur diejenigen Personen sein können, die für die Eigenschaften eines Produkts verantwortlich sind, weil sie in irgendeiner vom Normsetzer als relevant erachteten Form in den Herstellungs- oder Vertriebsprozess einbezogen sind (vgl. BeckOGK\u002FMüller-Berg, 1.2.2025, Rom II-VO Art. 5 Rn. 44 ff.). \n\n41\\. c) Der Kommissionsvorschlag für die Rom II-VO hat darüber hinaus in seiner Begründung für die Definition der Begriffe \"Produkt\" und \"fehlerhaftes Produkt\" auch auf die Definitionen in Art. 2 und 6 der RL 85\u002F374\u002FEWG zurückgegriffen (KOM (2003) 427, Seite 14). \n\n42\\. Nach Art. 2 der RL 85\u002F374\u002FEWG gilt als \"Produkt\" jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet. In Erwägungsgrund 3 der RL 85\u002F374\u002FEWG wird im Zusammenhang mit der Haftung für bewegliche Sachen ausdrücklich ausgeführt, dass die in der Richtlinie vorzusehende Haftung auch für bewegliche Sachen gelten muss, die bei der Errichtung von Bauwerken verwendet oder in Bauwerke eingebaut werden. Nach Erwägungsgrund 4 der Richtlinie erfordert der Schutz des Verbrauchers, dass alle am Produktionsprozess Beteiligten haften, wenn das Endprodukt oder der von ihnen gelieferte Bestandteil oder Grundstoff fehlerhaft war. Art. 5 der RL 85\u002F374\u002FEWG regelt eine gesamtschuldnerische Haftung, wenn aufgrund der Richtlinie mehrere Personen für denselben Schaden haften. In Art. 7 Buchst. f RL 85\u002F374\u002FEWG ist bestimmt, dass der Hersteller aufgrund der Richtlinie nicht haftet, wenn er beweist, wenn es sich um den Hersteller eines Teilproduktes handelte, dass der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. \n\n43\\. Die hier getroffenen Regelungen für die Haftung bei der überaus häufigen arbeitsteiligen Herstellung (vgl. BeckOK BGB\u002FFörster, 73. Ed. 1.2.2025, ProdHaftG § 4 Rn. 8-10) gehen davon aus, dass eine Haftung auch für ein Teilprodukt möglich ist. Auch für diese soll nach dem Kommissionsvorschlag die Rom II-VO regeln, welches nationale Recht Anwendung findet. Dass das Inverkehrbringen eines Teilproduktes mit der Übernahme durch den Weiterverarbeitenden oder den Einbau oder die Eingliederung in ein Zwischen- oder Endprodukt enden würde, lässt sich weder dem Wortlaut der RL 85\u002F374\u002FEWG noch der Rom II-VO entnehmen. Das in der Richtlinie geregelte Haftungsregime für arbeitsteiliges Herstellen und die sich dahinter verbergenden vielfältigen Konstellationen sprechen schon dafür, dass die Klärung der jeweiligen Verantwortlichkeiten der am Produktionsprozess Beteiligten eine Frage des anwendbaren materiellen Rechts sein sollte, aber nicht vorab zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts erforderlich sein sollte. \n\n44\\. Geht man danach mit der Begründung des Kommissionvorschlags von den Begriffen der RL 85\u002F374\u002FEWG auch für Art. 5 Rom II-VO aus, dürfte die Tatsache, dass die Legebatterien als Komponente eines umfassenderen Volieren-Systems von einem niederländischen Unternehmen in Italien vertrieben und installiert worden sind, der Annahme eines Inverkehrbringens der von der Beklagten hergestellten Legebatterien (auch) in Italien nicht entgegenstehen. \n\n45\\. Auch insoweit fehlt es aber an einer klärenden Entscheidung des Gerichtshofes. \n\n46\\. 3\\. Zu der Vorlagefrage 4 \n\n47\\. Wenn es für das \"Inverkehrbringen\" mit dem Berufungsgericht auf den Erstvertrieb durch den Hersteller ankäme, würde sich die Frage stellen, welche Regelung Anwendung findet, wenn keine der Konstellationen von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis c erfüllt ist. Auch hierzu fehlt es bisher an einer klärenden Entscheidung des Gerichtshofs. \n\n48\\. In der Literatur wird überwiegend von einer Regelungslücke ausgegangen, die dadurch zu schließen sei, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Rom II-VO analog anzuwenden sei, wonach maßgeblich der Ort sei, an dem die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, meistens also der Hersteller, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. Rudolf, wbl 2009, 525, 531; Hein, ZEuP 2009, 6, 28; Stürner in Erman, BGB, 17. Aufl., Art. 5 EGV 864\u002F2007 Rn. 17; Junker in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., Rom II-VO Art. 5 Rn. 69 ff.; BeckOGK\u002FMüller-Berg, 1.2.2025, Rom II-VO Art. 5 Rn. 101; Illmer, RabelsZ 2009, 269, 296 f.; Lund in Herberger\u002FMartinek\u002FRüßmann\u002FWeth\u002FWürdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Art. 5 Rom II-VO (Stand: 1.7.2023, Rn. 7, 32 f.). Argumentiert wird mit einem Erst-recht-Schluss zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Rom II-VO. Wenn nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 Rom II-VO das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Ersatzpflichtigen schon maßgeblich sein soll, wenn es an der Vorhersehbarkeit des Inverkehrbringens in einem bestimmten Staat fehlt, so müsse die Rechtsfolge des Abs. 1 S. 2 erst recht eintreten, wenn es schon am Inverkehrbringen des Produkts in diesem Staat mangelt (argumentum a fortiori). Der Erst-recht-Schluss führe also zur analogen Anwendung des Abs. 1 S. 2 auch in dem Fall, dass es nicht erst an der Vorhersehbarkeit des Inverkehrbringens, sondern bereits am Inverkehrbringen selbst fehle (vgl. nur Junker in MünchKomm-BGB, 9\\. Aufl. 2025, Rom II-VO Art. 5 Rn. 71; Wagner, IPrax 2008, 1, 7; Illmer, RabelsZ 2009, 269, 296 f. jeweils mwN). \n\n49\\. Vorgeschlagen wird als Lösung aber auch die Anwendung des Rechts des nächstliegenden Verbreitungsorts, weil dies dem Umstand gerecht werde, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, b und c Rom II-VO dem Verbreitungsort des Produkts eine zentrale Bedeutung einräume (so Kadner Graziano, RabelsZ 2009, 1, 44). Auch eine Anknüpfung an Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO und damit den Ort, an dem der Schaden eintritt, wird erörtert, weil diese Lösung geschädigtenfreundlich sei, dieser Ort der auch sonst immer wieder in Bezug genommenen Grundregel entspräche und auf der Linie des sonstigen Verbraucherschutzes in Europa liege (vgl. Spickhoff in FS für Kropholler, 2008, 671, 686; Schaub in Prütting\u002FWegen\u002FWeinreich, BGB, 18. Aufl., Art. 5 Rom II Rn. 9; Hartley, ICLQ 2008, 899, 905). \n\n50\\. 4\\. Zu der Vorlagefrage 5 \n\n51\\. Wenn im Hinblick auf die konkreten Legebatterien von einem Inverkehrbringen nur am Sitz der Beklagten in Deutschland auszugehen wäre, könnte der Vortrag der Klägerin, sie habe bereits vor 2007 Legebatterien des gleichartigen Typs S. HR 3 in Italien erworben und betrieben, entscheidungserheblich werden, wenn es für Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis c Rom II-VO genügen würde, dass ein Produkt der gleichen Art in den relevanten Markt eingeführt worden ist. Dann würde sich das anwendbare Recht aus der \"ersten Sprosse\" der Anknüpfungsleiter in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Rom II-VO ergeben, weil es auf den gewöhnlichen Aufenthalt der geschädigten Person beim Eintritt des Schadens - Italien - und das Inverkehrbringen eines gleichartigen Produkts 2007 - in Italien - ankäme, sodass das italienische Recht anwendbar wäre, weil die Anknüpfung in Buchst. a der in Buchst. b (Ort des Erwerbs) vorgehen würde. \n\n52\\. Ob das Inverkehrbringen eines gleichartigen Produkts, das in der Vorhersehbarkeitsklausel des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Rom II-VO genannt wird, auch für die Anknüpfung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis c Rom II-VO genügt, ist im Schrifttum umstritten. Eine klärende Entscheidung des Gerichtshofs gibt es noch nicht. \n\n53\\. Der Meinungsstreit stellt sich dar wie folgt: Nach dem Wortlaut muss \"das Produkt\" in den Verkehr gebracht (\"marketed\", siehe oben) werden. Eine restriktive Auslegung kommt zu dem Ergebnis, dass damit nur das konkrete schädigende Produkt gemeint ist (vgl. Hein ZEuP 2009, 6, 26 f.; Hartley ICLQ 2008, 899, 904), nach einer weiteren Auslegung sind angesprochen das schädigende oder ein identisches Produkt (vgl. Schmid\u002FPinkel in Callies, Rome Regulations, 2015, Rome II Art. 5 Rn. 35), nach der weitesten Auslegung können das konkret schädigende, ein identisches oder ein gleichartiges Produkt in Betracht kommen (vgl. Illmer, RabelsZ 2009, 269, 292 ff.; Rudolf, wbl 2009, 525, 530; Wagner, IPrax 2008, 1, 7; Illmer in Huber, Rome II Regulation, 2011, Art. 5 Rome II Rn. 31; Junker in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., Rom II-VO Art. 5 Rn. 38 f.). \n\n54\\. Allein nach dem Wortlaut der Verordnung sind alle Auslegungen möglich (vgl. nur BeckOGK\u002FMüller-Berg, 1.2.2025, Rom II-VO Art. 5 Rn. 87). Zur Berücksichtigung der Interessen der Hersteller wird für eine restriktive Auslegung plädiert. Komme es nämlich nicht auf das konkrete schadenstiftende Produkt an, vergrößere sich das Rechtsanwendungsrisiko des Herstellers (vgl. Junker in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., Rom II-VO Art. 5 Rn. 38). Zugunsten einer weiten Auslegung wird dahingehend argumentiert, dass diese den Interessen der Geschädigten entgegenkomme (vgl. Rudolf, wbl 2009, 525, 530). Für sie spreche die Systematik des Art. 5. Wie sich aus der Gleichstellung des \"Produkts\" mit einem \"gleichartigen Produkt\" in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Rom II-VO gut erkennen lasse, soll es auf das Inverkehrbringen eines gleichartiges Produktes - also die Produktgattung - ankommen (vgl. dazu Junker in MünchKomm-BGB, 9. Aufl., Rom II-VO Art. 5 Rn. 39). Wären gleichartige Produkte von Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst, wäre ihre Nennung in Abs. 1 Satz 2 als Einschränkung sinnlos (vgl. Illmer in Huber, Rome II Regulation, 2011, Art. 5 Rome II Rn. 33). Dem wird aber entgegengehalten, es seien Fälle denkbar, in denen ein schädigendes Produkt in einem bestimmten Staat in den Verkehr gebracht werde, dies für den Hersteller jedoch nicht vorhersehbar sei. Habe er aber gleichwohl vorhersehen können, dass ein gleichartiges Produkt dort in den Verkehr gebracht worden sei, erhalte diese zusätzliche Anforderung ihre eigenständige Bedeutung (vgl. BeckOGK\u002FMüller-Berg, Rom II-VO Art. 5 Rn. 88). Dies entspräche auch dem Zweck der Vorhersehbarkeitsklausel: Der Hersteller soll sich darauf einstellen oder darauf Einfluss nehmen können, welcher Rechtsordnung, genauer welchem Haftungsrisiko, er sich mit seinem Produkt aussetzt (vgl. nur Thorn in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Rom II-VO Art. 5 Rn. 6: \"Das Rechtsanwendungsrisiko bestimmt wesentlich das Haftungsrisiko\"). Die erforderlichen Kenntnisse hätte der Hersteller bereits, wenn er zumindest von einem Inverkehrbringen eines identischen oder gleichartigen Produkts weiß. Konnte der Hersteller den Vertrieb eines im Hinblick auf die Produktsicherheit gleichartigen Produktes voraussehen, sei seinem Interesse genüge getan, denn die Produktsicherheit bestimme die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung und damit das Haftungsinteresse (vgl. Pabst in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Lieferung, 1\u002F2023, Art. 5 EGV 864\u002F2007 Rn. 89). \n\n55\\. Gegen die restriktive Auslegung wird aber vor allem eingewandt, das ausdifferenzierte Anknüpfungssystem werde faktisch unterlaufen, wenn man nur auf das konkret schädigende Produkt abstelle. Die enge Auslegung würde dazu führen, dass vorrangig an den Erwerbsort anzuknüpfen wäre, da kaum vorstellbar sei, dass das individuelle schadenstiftende Produkt an einem anderen als dem Erwerbsort vertrieben werde. Würde stets das Inverkehrbringen des individuellen, schadenstiftenden Produktes verlangt, käme es de facto auf den Erwerbsort als den Ort des Inverkehrbringens des konkreten Produkts und nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Geschädigten an (vgl. Pabst in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Lieferung, 1\u002F2023, Art. 5 EGV 864\u002F2007 Rn. 85; BeckOGK\u002FMüller-Berg, 1.2.2025, Rom II-VO Art. 5 Rn. 89; Rudolf, wbl 2009, 525, 530; Lund in Herberger\u002FMartinek\u002FRüßmann\u002FWeth\u002FWürdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Art. 5 Rom II-VO, Stand: 1.7.2023, Rn. 20; vgl. auch Schmid\u002FPinkel in Callies, Rome Regulations, 2015, Rome II Art. 5 Rn. 35; so auch Huber\u002FIllmer, YPIL 9 (2007) 31, 42; Illmer, RabelsZ 2009, 269, 292 f.). \n\n56\\. Nicht klar ist auch, welche Anforderungen an ein gleichartiges Produkt im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Rom II-VO zu stellen sind. Möglicherweise kann diese Frage eine Interessenabwägung beantworten, bei der den Interessen der Verbraucher nicht von vornherein ein Vorrang vor den Interessen der Hersteller einzuräumen wäre. Dies könnte bedeuten, dass dann, wenn dem Produkt ein sicherheitsrelevantes Merkmal fehlen würde, nicht von einer Gleichartigkeit der Produkte ausgegangen werden könnte (vgl. Junker in MünchKomm-BGB, 9\\. Aufl., Rom II-VO Art. 5 Rn. 40; Thorn in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Art. 5 Rom II-VO Rn. 11; Huber\u002FIllmer, YPIL 9 (2007) 31, 43). Grundvoraussetzung soll nach dieser Auffassung sein, dass beide Produkte von demselben Unternehmen oder einem anderen Unternehmen desselben Konzerns hergestellt worden seien, da man einem Hersteller nicht zumuten könne, wegen des Vertriebs eines Produkts durch Dritte nach dem Recht eines bestimmten Staats zu haften (vgl. Lund in Herberger\u002FMartinek\u002FRüßmann\u002FWeth\u002FWürdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Art. 5 Rom II-VO, Rn. 21). \n\n57\\. Auch insoweit gibt es bisher keine Klärung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs. Seiters Oehler Müller Klein Allgayer","Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Rom-II-Verordnung zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts bei einer Produkthaftungsklage: Begriff des \"Inverkehrbringens\" eines schadhaften Produkts bei Lieferung von in Deutschland hergestellten, für die Lieferung in andere Mitgliedsländern bereitgestellter Teilprodukte von komplexen Gesamtanlagen und sodann verleaster Legebatterien nach dem sog. Volierenprinzip für die Hühnereierproduktion in Italien","2026-07-10T22:12:55.667Z",{"id":153,"ecli":154,"slug":155,"caseNumber":156,"courtId":44,"decisionDate":139,"fullText":157,"summary":158,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":139,"parsedAt":142,"updatedAt":159},"6945","ECLI:DE:NEURIS:KORE713172025","ecli-de-neuris-kore713172025","1 StR 113\u002F25","#  Schuldspruch wegen sexueller Nötigung und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen; Anwendbares Recht bei Tatbegehung in Türkei \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. November 2024 im Fall C. II. 1. der Urteilsgründe, im Fall C. II. 3. der Urteilsgründe, soweit eine Festsetzung der Tagessatzhöhe unterblieben ist, und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. \n\n2\\. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. \n\n3\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, wegen Bedrohung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall C. II. 1. der Urteilsgründe wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Missbrauch von Schutzbefohlenen hat keinen Bestand, weil die Feststellungen des Landgerichts zum Strafanwendungsrecht insoweit lückenhaft sind. \n\n3\\. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der Angeklagte die vorgenannte verfahrensgegenständliche Tat während des gemeinsamen Urlaubs der Familie in der Türkei im August 2021 zum Nachteil der Nebenklägerin, seiner leiblichen Tochter. Dem Rubrum des Urteils ist zu entnehmen, dass der Angeklagte türkischer Staatsangehöriger ist; Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Nebenklägerin zur Tatzeit sind aber vom Landgericht nicht getroffen worden. \n\n4\\. b) Damit lässt sich aus den bisherigen Feststellungen eine Anwendung deutschen Strafrechts für die in der Türkei begangene Tat nicht entnehmen. \n\n5\\. aa) Eine Anwendung deutschen Strafrechts nach § 5 Nr. 8 StGB ist ausgeschlossen, auch wenn der Angeklagte zur Tatzeit seinen Lebensmittelpunkt im Inland hatte. Diese Regelung ist erst durch Gesetz vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203 vom 2. August 2023) mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 eingefügt worden und damit nach Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat. Einer Rückwirkung der Änderung steht § 2 Abs. 1, Abs. 3 StGB entgegen. \n\n6\\. Die Rechtsanwendungsregeln der §§ 3 ff. StGB sind zugleich Geltungsvoraussetzung und Bestandteil des materiellen deutschen Strafrechts und bestimmen damit im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG die Strafbarkeit der darin genannten Taten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 2 BvR 666\u002F02 Rn. 23 ff., 28, 10 zu § 370 Abs. 7 AO aF mwN). \n\n7\\. bb) Eine Anwendung deutschen Strafrechts kommt aber nach § 7 Abs. 1 StGB in Betracht. Danach gilt das deutsche Strafrecht für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist. Eine Prüfung dieser Voraussetzungen ist dem Senat nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht möglich, da das Urteil sich nicht dazu verhält, ob die Nebenklägerin bei Begehung der Tat deutsche Staatsangehörige war. \n\n8\\. c) Die Feststellungen des Landgerichts können bestehen bleiben, da sie vom aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen; zu den tatsächlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StGB wird es weitergehende Feststellungen zu treffen haben. \n\n9\\. 2\\. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall C. II. 1. der Urteilsgründe bedingt die Aufhebung der vom Landgericht gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe. \n\n10\\. 3\\. Das Landgericht hat im Fall C. III. 3. der Urteilsgründe gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen festgesetzt. Eine Tagessatzhöhe ist jedoch nicht bestimmt worden. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil eine solche auch dann festzusetzen ist, wenn Einzelgeldstrafen in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgehen (BGH, Beschlüsse vom 28. November 2024 – 1 StR 353\u002F24 Rn. 5; vom 19. August 2015 – 1 StR 308\u002F15 Rn. 3 und vom 14. Mai 1981 – 4 StR 599\u002F80, BGHSt 30, 93, 96). Eine entsprechende Festsetzung der Tagessatzhöhe ist vom neuen Tatgericht nachzuholen. Dabei haben in dieser Fallkonstellation etwaige nach dem angefochtenen Urteil eingetretene Verbesserungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten außer Betracht zu bleiben (BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2022 – 6 StR 644\u002F21 Rn. 5 und vom 13. Juli 2021 – 6 StR 268\u002F21 Rn. 4; jeweils mwN). Fischer Wimmer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler","Schuldspruch wegen sexueller Nötigung und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen; Anwendbares Recht bei Tatbegehung in Türkei","2026-07-10T22:12:54.683Z",{"id":161,"ecli":162,"slug":163,"caseNumber":164,"courtId":44,"decisionDate":165,"fullText":166,"summary":167,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":165,"parsedAt":168,"updatedAt":169},"7024","ECLI:DE:NEURIS:KORE711122025","ecli-de-neuris-kore711122025","VII ZR 248\u002F23","2025-04-02T00:00:00.000Z","#  Handelsvertretervertrag: Internationale Zuständigkeit für Ausgleichsanspruch eines deutschen Handelsvertreters gegen eine polnische Gesellschaft \n\n## Tenor\n\nDer Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. \n\nDer Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Dezember 2023 wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nGegenstandswert: 55.462,88 € \n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der als Handelsvertreter tätige Kläger macht gegen die Beklagte Provisionsansprüche geltend, die ihm nach seiner Auffassung aufgrund eines Handelsvertretervertrags mit der A. H. Sp. z.o.o. (im Folgenden: A. H. ) zustehen, und fordert zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe Auskunft über von der A. H. in den Jahren 2012 bis 2016 getätigte Geschäfte sowie die Erteilung eines Buchauszugs nach näherer Maßgabe für die Jahre 2014 bis 2016. \n\n2\\. Die Beklagte ist ein im Jahr 2017 im Zuge der Abspaltung von der A. H. gegründetes Unternehmen, das sich mit der Herstellung von Tablettierwerkzeugen und Ersatzteilen für Tabletten-, Kapsel- und Blistermaschinen befasst, die in der Pharmazie und im industriellen Bereich eingesetzt werden. Der Kläger war ab dem 1. Juli 2008 zunächst als Arbeitnehmer für die A. H. tätig. Ab dem 1. Januar 2009 bestand zwischen ihm und der A. H. ein Handelsvertretervertrag, wonach dem Kläger der Vertrieb von näher bezeichneten Vertragserzeugnissen für namentlich aufgeführte Kunden in Deutschland exklusiv zugewiesen wurde. Nach der vertraglichen Vereinbarung sollte der Vertrag deutschem Recht unterliegen; als Gerichtsstand war Köln vereinbart. \n\n3\\. Am 31. August 2016 kündigte die A. H. den Handelsvertretervertrag mit dem Kläger zum Ablauf des 31. Dezember 2016. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 17. November 2016, dass er das Vertragsverhältnis bis zum genannten Kündigungsdatum erfüllen werde, und meldete einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB an. Überdies wies er darauf hin, dass eine Kündigung nach der vertraglichen Vereinbarung erst zum 31. März 2017 möglich gewesen wäre. Die A. H. bestätigte mit E-Mail vom 23. Dezember 2016, dass die Kündigungsfrist zu kurz bemessen worden sei. Mit E-Mail vom gleichen Tag erklärte der Kläger, dass er keiner einseitigen Veränderung der Kündigung mehr zustimmen werde. Mit E-Mail vom 7. Januar 2017 wies der Kläger darauf hin, dass sich die A. H. an dem von ihr selbst genannten Kündigungsdatum festhalten lassen müsse. Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 erklärte die A. H. daraufhin die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses wegen Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Kläger. \n\n4\\. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 rechnete der Kläger Provisionen in Höhe von 62.062,88 € ab, wobei er der Rechnung eine Excel-Tabelle beifügte. Diese Rechnung wurde von der A. H. nicht beglichen. \n\n5\\. Am 4. Mai 2017 beschloss die A. H. die Annahme des Spaltungsplans der Gesellschaft, mit dem im Wege der Spaltung durch Ausgliederung ein Teil ihres Vermögens in Form einer Produktions- und Handelsabteilung auf die Beklagte übertragen wurde. \n\n6\\. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hafte für seine Forderungen gegenüber der A. H. als Gesamtschuldnerin, weil die Rechte und Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag infolge des Spaltungsplans auf sie übergegangen seien. Mit der Klage hat er neben einer Provisionsforderung in Höhe von 62.062,88 € im Wege der Stufenklage zum einen zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b HGB Auskunft über von der A. H. in den Jahren 2012 bis 2016 geschlossene Geschäfte und zum anderen zur Vorbereitung eines weiteren Provisionsanspruchs die Erteilung eines Buchauszugs nach näherer Maßgabe für die Jahre 2014 bis 2016 jeweils auf der ersten Stufe geltend gemacht. \n\n7\\. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung in Höhe der von der Beklagten unstreitig gestellten Provisionsforderung von 53.962,88 € und antragsgemäß jeweils auf der ersten Stufe zur Erteilung der begehrten Auskunft und des Buchauszugs verurteilt. Das Landgericht hat die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Köln sowie die Haftung der Beklagten für die sich aus dem mit der A. H. geschlossenen Handelsvertretervertrag ergebenden Pflichten nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Rechtsgutachtens zum polnischen Recht bejaht. Die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet begehrt hat, hat das Berufungsgericht nach entsprechendem Hinweis durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. \n\n8\\. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erreichen möchte. \n\nII.\n\n9\\. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n10\\. 1\\. Das Berufungsgericht führt, soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen Folgendes aus: \n\n11\\. Die deutschen Gerichte seien international zuständig. Die internationale Zuständigkeit beruhe auf einer nach Maßgabe des Art. 25 EuGVVO als wirksam zu bewertenden Gerichtsstandsvereinbarung zwischen dem Kläger und der A. H. , an welche die Beklagte gebunden sei. Soweit die Beklagte einwende, ihre Zustimmung zu der Gerichtsstandsvereinbarung sei für eine solche Bindungswirkung unerlässlich, greife dies nicht durch. \n\n12\\. Ein Dritter, der an dem Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung weder beteiligt gewesen sei noch ihr zugestimmt habe, sei an diese gleichwohl gebunden, wenn er in die Rechte und Pflichten einer der ursprünglichen Vertragsparteien eingetreten sei, was insbesondere bei Rechtsnachfolge sowie auch bei befreiender oder kumulativer Schuldübernahme in Betracht komme. Ob ein Eintritt in die Rechte und Pflichten in vorstehendem Sinne anzunehmen sei, habe das angerufene Gericht in Anwendung des in der Sache anzuwendenden Rechts zu überprüfen. \n\n13\\. Vorliegend sei polnisches Recht anzuwenden. Maßgeblich sei, dass als Grundlage für die Annahme eines Eintritts der Beklagten in die Rechte und Pflichten der A. H. gegenüber dem Kläger durch einen Schuldbeitritt auf die im Zuge der Neugründung der Beklagten und Abspaltung von der A. H. getroffenen Vereinbarungen, insbesondere den Spaltungsplan, zurückzugreifen sei. Hiernach sei ein Eintritt in die Rechte und Pflichten zu bejahen, wobei dahinstehen könne, inwieweit dies auf einer in der Wirkung einem kumulativen Schuldbeitritt entsprechenden gesamtschuldnerischen Haftung infolge Abspaltung oder auf einer nach polnischem Recht als möglich zu erachtenden Kombination aus Gesamtschuld und einer (teilweisen) Universalsukzession beruhe. Der Wertung des Landgerichts werde gefolgt, wonach die Beklagte unbeschadet einer etwaigen im Hinblick auf den Vertrag mit dem Kläger anzunehmenden(Teil-)Universalsukzession für etwaige Ansprüche des Klägers gegen die A. H. infolge der Abspaltung jedenfalls auch gesamtschuldnerisch mit dieser hafte. \n\n14\\. Das Gericht folge wie das Landgericht den Ausführungen des beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. Z. , dass für die richtige Anwendung des ausländischen Rechts die Rechtspraxis maßgeblich sei, wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden Landes zum Ausdruck komme. Hiervon ausgehend sei den auf höchstrichterlicher Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Republik Polen (OGH) beruhenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Z. zu folgen. Danach sei das polnische Recht dahin auszulegen, dass eine Gesamtschuld zwischen der A. H. und der Beklagten selbst dann anzunehmen sei, wenn die betreffenden Vermögenswerte und\u002Foder Verbindlichkeiten nach dem Spaltungsplan nur einer der beiden in Betracht kommenden Gesellschaften zugewiesen worden seien. \n\n15\\. 2\\. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt, auf einer Verletzung des Rechts der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n16\\. a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist allerdings keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV im Hinblick auf die Frage geboten, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art. 25 EuGVVO auch einen Dritten bindet, der der Schuld, auf die sich die Gerichtsstandsvereinbarung bezieht, beigetreten ist, ohne der Gerichtsstandsvereinbarung in der Form des Art. 25 EuGVVO zuzustimmen. \n\n17\\. aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) ist ein Dritter an eine zwischen anderen Vertragsparteien getroffene Gerichtsstandsvereinbarung nur gebunden, wenn er nach dem in der Sache anwendbaren nationalen Recht, wie es in Anwendung der Bestimmungen des internationalen Privatrechts des angerufenen Gerichts bestimmt wurde, in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist oder ihr zugestimmt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 18. November 2020 - C-519\u002F19 Rn. 47, EuZW 2021, 398; Urteil vom 21. Mai 2015 - C-352\u002F13 Rn. 65, EuZW 2015, 584; Urteil vom 7. Februar 2013 - C-543\u002F10 Rn. 29 ff., EuZW 2013, 316; zum EuGVÜ: Urteil vom 9. November 2000 - C-387\u002F98 Rn. 23 ff., EuZW 2001, 122). Ob der Dritte nach dem anwendbaren nationalen Recht in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist, hat das vorlegende Gericht zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. November 2020 - C-519\u002F19 Rn. 63, EuZW 2021, 398; Urteil vom 21. Mai 2015 - C-352\u002F13 Rn. 65, EuZW 2015, 584). \n\n18\\. bb) Danach besteht kein weiterer Klärungsbedarf durch den Gerichtshof für die von der Beschwerde formulierte Frage. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs überprüft dieser nicht, ob das vorlegende Gericht in Anwendung des maßgeblichen nationalen Rechts zu Recht die Voraussetzungen für einen Eintritt des Dritten in alle Rechten und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei bejaht hat. Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung zugrunde gelegt, indem es angenommen hat, dass die Beklagte aufgrund der Abspaltung von der A. H. , die einem Schuldbeitritt gleichzusetzen sei, in die Rechte und Pflichten der A. H. eingetreten sei. Das Berufungsgericht hat dabei die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Z. - ohne hinreichende Grundlage in dessen Gutachten - dahin interpretiert, dass die Beklagte entweder durch eine in der Wirkung einem kumulativen Schuldbeitritt entsprechende gesamtschuldnerische Haftung infolge Abspaltung oder durch eine Kombination aus Gesamtschuld und teilweiser Universalsukzession in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag eingetreten ist, auch soweit diese nach der Abspaltung bei der A. H. verblieben sind. Ob diese Feststellung zutreffend ist oder nicht, kann nicht durch den Gerichtshof geklärt werden, da sich diese Frage für die in Polen beschlossene und vollzogene Spaltung der A. H. nach polnischem Recht richtet. \n\n19\\. b) Das Berufungsgericht hat jedoch das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt, dass es dem von ihr angebotenen Beweis auf Einholung eines weiteren Rechtsgutachtens zu der Frage, ob die Beklagte nach polnischem Recht aufgrund des Spaltungsvertrags vom 4. Mai 2017 in die Rechte und Pflichten der A. H. eingetreten ist, nicht nachgegangen ist. \n\n20\\. aa) Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Das Gericht ist danach unter anderem verpflichtet, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des Verfahrens betrifft - zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2024 - VII ZR 195\u002F22 Rn. 19, BauR 2024, 1720 = NZBau 2024, 613; Beschluss vom 14. Dezember 2022 - VII ZR 271\u002F19 Rn. 15, BauR 2023, 692; Beschluss vom 10. August 2022 - VII ZR 62\u002F22 Rn. 17, BauR 2023, 124 = NZBau 2023, 91; Beschluss vom 17. Juni 2021 - V ZR 19\u002F20 Rn. 6, juris; Beschluss vom 21. April 2021 - VII ZR 261\u002F19 Rn. 4, NZBau 2021, 518). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BGH, Beschluss vom 29. März 2023 - VII ZR 7\u002F22 Rn. 16, BauR 2023, 1422; Beschluss vom 23. April 2015 \\- VII ZR 163\u002F14 Rn. 19, BauR 2015, 1325; Beschluss vom 29. April 2013 - VII ZR 37\u002F12 Rn. 9, juris; BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232\u002F07 Rn. 21, NJW 2009, 1585). \n\n21\\. bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze findet die Auffassung des Berufungsgerichts im Prozessrecht keine Stütze, dem Beweisangebot der Beklagten sei nicht nachzugehen, ein Rechtsgutachten zum polnischen Recht zu der Frage einzuholen, ob die Beklagte in die Rechte und Pflichten aus dem zwischen dem Kläger und der A. H. geschlossenen Handelsvertretervertrag eingetreten ist. \n\n22\\. Das Berufungsgericht kann sich für seine Annahme, die Beklagte sei in die Rechte und Pflichten aus dem zwischen dem Kläger und der A. H. geschlossenen Handelsvertretervertrag eingetreten, weil die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten infolge Abspaltung einem Schuldbeitritt entspreche, was für die Annahme eines Eintritts in die Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragsparteien ausreiche, oder weil eine Kombination aus Gesamtschuld und einer (teilweisen) Universalsukzession vorliege, nicht auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Z. stützen. Dieser hat sein Rechtsgutachten entsprechend der vom Landgericht im Hinweis- und Beweisbeschluss vom 5. Februar 2021 gestellten Beweisfrage auf die Frage beschränkt, ob \"die Beklagte dem Kläger aus Ansprüchen aus dem zwischen dem Kläger und der A. H. geschlossenen Handelsvertretervertrag vom 1. Januar 2009 neben der A. H. nach polnischem Recht gesamtschuldnerisch aus einer analogen Anwendung des Art. 546 HGGB oder aus anderen rechtlichen Gründen\" haftet, wenn der Handelsvertretervertrag weder der A. H. noch der Beklagten im Spaltungsplan ausdrücklich zugeordnet ist oder der Handelsvertretervertrag noch zum Vermögen der A. H. gehört. \n\n23\\. Der Sachverständige Prof. Dr. Z. hat in seinem Gutachten vom 5. September 2021 und in seinem Ergänzungsgutachten vom 24. März 2022 klargestellt, dass er sich lediglich mit der Frage der Haftung, nicht jedoch mit der Frage des Eintritts in die Rechte und Pflichten befasst hat, also wem die Verpflichtung aus dem Handelsvertretervertrag aufgrund der Spaltungsvereinbarung in Verbindung mit dem Spaltungsplan zugeordnet worden ist. Das Berufungsgericht durfte die von ihm gezogene Schlussfolgerung, dass aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung, die ihre Grundlage in der Bewertung der Abspaltung als kumulativer Schuldübernahme habe, die Beklagte in die Rechte und Pflichten des Handelsvertretervertrags eingetreten sei, nicht auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Z. stützen, da diese Frage nicht Gegenstand des von diesem erstellten Rechtsgutachtens war. Entsprechende Hinweise finden sich in den Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Z. auch nicht. Eigene Kenntnisse des polnischen Rechts nimmt das Berufungsgericht nicht für sich in Anspruch. \n\n24\\. cc) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht nach Einholung des von der Beklagten beantragten Rechtsgutachtens zum polnischen Recht zu einem für diese günstigeren Ergebnis gelangt wäre. \n\n25\\. dd) Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar. \n\n26\\. Auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln nicht nach Art. 7 Nr. 1 a), b) EuGVVO begründet. Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens, kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, wobei im Sinn dieser Vorschrift der Erfüllungsort der Verpflichtung für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat ist, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. \n\n27\\. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist für den besonderen Gerichtsstand für vertragliche Streitigkeiten im Fall der Erbringung von Dienstleistungen, wenn es mehrere Erbringungsorte gibt, unter dem Erfüllungsort grundsätzlich der Ort zu verstehen, an dem die engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht, wobei dies im Allgemeinen der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung sein wird (vgl. zum gleichlautenden Art. 5 Nr. 1 b) EuGVO (Brüssel I) EuGH, Urteil vom 11. März 2010 \\- C­19\u002F09 Rn. 33, EuZW 2010, 378). Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gilt dabei für alle Klagen aus demselben Vertrag und nicht nur für diejenige, die auf die Erbringung der Dienstleistung gerichtet ist (vgl. zum gleichlautenden Art. 5 Nr. 1 b) EuGVO (Brüssel I) für Lieferpflichten EuGH, Urteil vom 25. Februar 2010 \\- C-381\u002F08 Rn. 50, NJW 2010, 1059; Urteil vom 3. Mai 2007 - C-386\u002F05 Rn. 26, NJW 2007, 1799; zu Dienstleistungsverpflichtungen EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204\u002F08 Rn. 34, EuZW 2009, 569). \n\n28\\. Bei einem Handelsvertretervertrag ist der Handelsvertreter derjenige, der die für diesen Vertrag charakteristische Leistung und die Dienstleistung im Sinne von Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO erbringt. Unter Erfüllungsort ist grundsätzlich der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung durch den Handelsvertreter zu verstehen. Der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung ist nach Möglichkeit aus den Bestimmungen des Vertrags selbst abzuleiten. Somit ist bei einem Handelsvertretervertrag auf der Grundlage dieses Vertrags der Ort zu ermitteln, an dem der Vertreter seine Tätigkeit für Rechnung des Unternehmers hauptsächlich vorzunehmen hat. Kann der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung nicht anhand der Vertragsbestimmungen ermittelt werden, weil diese entweder mehrere Erbringungsorte oder ausdrücklich gar keinen bestimmten Erbringungsort vorsehen, hat der Vertreter aber bereits solche Leistungen erbracht, so ist hilfsweise der Ort heranzuziehen, an dem er seine Tätigkeiten zur Erfüllung des Vertrags tatsächlich überwiegend vorgenommen hat, vorausgesetzt, die Erbringung der Dienstleistungen an diesem Ort widerspricht nicht dem Parteiwillen, wie er sich aus den Vertragsbestimmungen ergibt. Wenn der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung weder anhand der Bestimmungen des Vertrags selbst noch aufgrund von dessen tatsächlicher Erfüllung bestimmt werden kann, ist als Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung durch einen Handelsvertreter der Ort anzusehen, an dem er seinen Wohnsitz hat (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2010 - C-19\u002F09 Rn. 34 ff., EuZW 2010, 378). \n\n29\\. Feststellungen dazu, wo der Kläger nach dem Handelsvertretervertrag seine Leistung zu erbringen hatte oder wo er seine Leistung tatsächlich erbracht hat, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Mit der Zurückverweisung der Sache erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, Feststellungen hierzu zu treffen, wobei den Parteien zunächst Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu der Frage zu geben ist, ob die Voraussetzungen von Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO vorliegen. Pamp Jurgeleit Graßnack Sacher Hannamann","Handelsvertretervertrag: Internationale Zuständigkeit für Ausgleichsanspruch eines deutschen Handelsvertreters gegen eine polnische Gesellschaft","2026-07-08T23:09:54.263Z","2026-07-10T22:13:02.432Z",{"id":171,"ecli":172,"slug":173,"caseNumber":174,"courtId":119,"decisionDate":175,"fullText":176,"summary":177,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":175,"parsedAt":178,"updatedAt":179},"7073","ECLI:DE:NEURIS:KARE600070548","ecli-de-neuris-kare600070548","8 AZR 139\u002F24","2025-03-27T00:00:00.000Z","#  Internationale Zuständigkeit - nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Berechnung der Karenzentschädigung - virtuelle Aktienoptionen \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2024 - 8 Sa 920\u002F23 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger für die Dauer eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zustehenden Karenzentschädigung sowie einen Anspruch des Klägers auf einen Barausgleich aus Programmen mit virtuellen Aktienoptionen. \n\n2\\. Die Parteien begründeten mit einem in deutscher Sprache abgefassten Arbeitsvertrag vom 18.\u002F22. Juli 2014 zum 1. August 2014 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger erhielt als Chief Commercial Officer nach § 7 Abs. 1 des Arbeitsvertrags zunächst ein festes Bruttojahresentgelt iHv. 60.000,00 Euro. Kurz nach Beginn des Arbeitsverhältnisses wechselte er auf die Position des Chief Financial Officer und erhielt zuletzt eine jährliche Grundvergütung iHv. 160.000,00 Euro brutto, entsprechend 13.333,33 Euro brutto monatlich. Die Beklagte mit Sitz in Berlin betreibt eine Internetplattform, über die Ferienunterkünfte vermittelt werden. Ihre Muttergesellschaft, die frühere L SE mit Sitz in Luxemburg, firmiert heute als H SE und ist seit September 2021 börsennotiert. \n\n3\\. In § 10 des Arbeitsvertrags vereinbarten die Parteien ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwölf Monaten. Nach § 10 Abs. 3 des Arbeitsvertrags erhält der Kläger von der Beklagten als Karenzentschädigung „für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der von dem Mitarbeiter zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen“. Im Übrigen gelten nach § 10 Abs. 9 des Arbeitsvertrags die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. \n\n4\\. Nach § 7 Abs. 3 des Arbeitsvertrags erhält der Kläger zusätzlich zu dem in § 7 Abs. 1 geregelten festen Bruttojahresentgelt eine virtuelle Beteiligung an der Beklagten. Einzelheiten dazu sind in der in deutscher Sprache verfassten Vereinbarung über eine virtuelle Beteiligung geregelt, die dem Arbeitsvertrag als Anlage I beigefügt ist (im Folgenden Vereinbarung über eine virtuelle Beteiligung). Das Programm über eine virtuelle Beteiligung verschafft den teilnehmenden Arbeitnehmern grundsätzlich kein Recht auf den Erhalt von Aktien, sondern einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrags, sofern die Voraussetzungen für die Ausübung der Optionsrechte erfüllt sind. Insbesondere muss vor der Ausübung eine sog. „Vesting Period“ abgelaufen sein, in der Optionsrechte über einen Zeitraum von vier Jahren schrittweise „gevestet“ (erdient) werden. Eine Ausübung der Optionsrechte ist nach dem Ablauf der Vesting Period erst bei Eintritt eines sog. „Exit“ bzw. „Exercise Event“ beispielsweise in Form einer Veräußerung von mehr als 50 vH der Geschäftsanteile oder eines Börsengangs möglich. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Optionsrechte abhängig davon verfallen, ob diese bereits gevestet sind und aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis endet. Unter Nr. 3.3 der Vereinbarung über eine virtuelle Beteiligung ist geregelt, dass die Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung keine Auswirkungen auf die Berechnung etwaiger Bonuszahlungen, Tantiemen, Pensionspläne oder sonstiger Vergütungen des Mitarbeiters durch die Gesellschaft hat. \n\n5\\. Die Beklagte gewährte dem Kläger im Juli 2019 in einem weiteren Programm virtuelle Aktienoptionen nach den in englischer Sprache verfassten „Option Terms for the Virtual Option Plan for Key Management of H GmbH“ (im Folgenden Option Terms 2019). Die Option Terms 2019 enthalten ebenfalls Regelungen über eine „Vesting Period“ von vier Jahren, nach deren Ablauf die Optionsrechte bei Eintritt eines „Exercise Event“ ausgeübt werden können, sowie Regelungen über den Verfall der Optionsrechte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Weiter ist geregelt, dass die virtuellen Optionsrechte keine Gegenleistung für die vom jeweiligen Optionsinhaber in der Vergangenheit erbrachten Leistungen darstellen sollen. \n\n6\\. Im September 2021 war die Beklagte an einer „Transaktion“ im Zusammenhang mit der früheren L SE (heute: H SE) beteiligt, die ein „Exercise Event“ im Sinne der beiden Programme über virtuelle Aktienoptionen darstellte. Die Beklagte rechnete im Oktober 2021 unter anderem einen Betrag iHv. 6.982.515,90 Euro brutto unter der Bezeichnung „Virtual Shares“ ab. Von dem errechneten Nettolohn iHv. 3.695.272,34 Euro zog sie unter anderem einen „Einbehalt Virtual Shares“ iHv. 3.246.531,86 Euro ab. Neben dem sich aus der Abrechnung ergebenden Auszahlungsbetrag erhielt der Kläger - trotz der grundsätzlichen Konzeption als virtuelle Beteiligung - Aktien der Muttergesellschaft der Beklagten. \n\n7\\. Am 22. November 2021 vereinbarten die Parteien einen Aufhebungsvertrag. Danach endete das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. März 2022. In § 9 des Aufhebungsvertrags ist geregelt, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot von der Aufhebung des Arbeitsvertrags unberührt bleibt. \n\n8\\. Der Kläger entwickelte für die Beklagte ein sog. Debt Assumption and Share Purchase Agreement, das er am 6. Januar 2022 unterschrieb (im Folgenden DASPA 2022). Parteien des DASPA 2022 sind des Weiteren die Beklagte und deren Muttergesellschaft. Mit dem DASPA 2022 wurden die Bestimmungen der zwischen den Parteien vereinbarten Optionsprogramme geändert und insbesondere erdiente virtuelle Aktienoptionen bis zum 31. Dezember 2021 für unverfallbar erklärt sowie virtuelle Aktienoptionen, die am 21. September 2021 noch nicht gevestet waren, in einen „Payment Claim“ umgewandelt. Dieser „Payment Claim“ sollte im Ausgangspunkt durch Gewährung von „class A shares“ der Muttergesellschaft der Beklagten erfüllt werden. Jedoch erhielt der Kläger die Möglichkeit, sich nach seiner Wahl 50 vH des Zahlungsanspruchs durch eine Barzahlung erfüllen zu lassen, statt zu 100 vH „class A shares“ der Muttergesellschaft der Beklagten zu erhalten („Partial Cash Settlement“). Der Kläger wählte diesen teilweisen Barausgleich. In einer Anlage zum DASPA 2022 wird der gegenüber dem Kläger als Barausgleich zu erfüllende Teil des Anspruchs („Cash Payment Amount“) mit einem Betrag von 174.715,84 Euro angegeben. Im Übrigen enthält das DASPA 2022 in Nr. 3.1 Regelungen über eine für die Beklagte befreiende Schuldübernahme in Bezug auf den „Relevant Payment Claim“. Nr. 7.1 DASPA 2022 regelt für bestimmte Ansprüche die Zuständigkeit luxemburgischer Gerichte, während danach im Übrigen Berlin als Gerichtsstand vereinbart ist. \n\n9\\. Nachdem der Kläger der Beklagten im Januar 2022 mitgeteilt hatte, in welcher Höhe er von einem Zahlungsanspruch aus dem DASPA 2022 ausgehe, erklärte der Geschäftsführer der Beklagten Herr S mit E-Mail vom 17. Januar 2022 die Anfechtung seiner in Bezug auf das DASPA 2022 abgegebenen Erklärung. \n\n10\\. Die Beklagte zahlte dem Kläger für die Zeit von April 2022 bis Februar 2023 eine monatliche Karenzentschädigung iHv. 6.666,66 Euro brutto. Für März 2023 leistete sie keine Zahlung. Der Kläger erzielte in diesem Monat bei seinem neuen Arbeitgeber ein Entgelt iHv. 19.583,33 Euro brutto. \n\n11\\. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe einen Anspruch auf Zahlung eines Barausgleichs iHv. 174.715,84 Euro gegen die Beklagte. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei gegeben. Der Anspruch sei nicht mit für die Beklagte befreiender Wirkung auf deren Muttergesellschaft übergegangen. Die Beklagte habe das DASPA 2022 nicht wirksam angefochten. Im Übrigen stehe ihm eine höhere Karenzentschädigung als 6.666,66 Euro brutto monatlich zu. In die Berechnung seien neben der Festvergütung von zuletzt jährlich 160.000,00 Euro brutto auch die Einnahmen aus virtuellen Aktienoptionen einzubeziehen. Dazu zähle die Leistung aus Oktober 2021 iHv. 6.982.516,00 Euro sowie ein sich aus dem DASPA 2022 ergebender Betrag iHv. 290.186,00 Euro, in dem der streitige Barausgleich iHv. 174.715,84 Euro enthalten sei. Daraus errechne sich ein Anspruch auf eine monatliche Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe es keine Einigung der Parteien dahin gehend gegeben, dass für die gesamte Karenzzeit lediglich eine Entschädigung von insgesamt 80.000,00 Euro geschuldet sei. Für März 2023 lägen die Voraussetzungen einer Anrechnung anderweitigen Erwerbs nach § 74c HGB nicht vor. \n\n12\\. Der Kläger hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 1\\. 174.715,84 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2022 zu zahlen; 2\\. die ihm für April 2022 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.666,66 Euro, mithin 101.009,34 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2022 zu zahlen; 3\\. die ihm für Mai 2022 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.666,66 Euro, mithin 101.009,34 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2022 zu zahlen; 4\\. die ihm für Juni 2022 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.666,66 Euro, mithin 101.009,34 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2022 zu zahlen; 5\\. die ihm für August 2022 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.666,66 Euro, mithin 101.009,34 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2022 zu zahlen; 6\\. die ihm für September 2022 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.666,66 Euro, mithin 101.009,34 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2022 zu zahlen; 7\\. die ihm für Oktober 2022 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.666,66 Euro, mithin 101.009,34 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2022 zu zahlen; 8\\. die ihm für November 2022 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.666,66 Euro, mithin 101.009,34 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2022 zu zahlen; 9\\. die ihm für Dezember 2022 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.666,66 Euro, mithin 101.009,34 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2023 zu zahlen; 10\\. die ihm für Juli 2022 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.666,66 Euro, mithin 101.009,34 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2023 zu zahlen; 11\\. die ihm für Januar 2023 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.666,66 Euro, mithin 101.009,34 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2023 zu zahlen; 12\\. die ihm für Februar 2023 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.666,66 Euro, mithin 101.009,34 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2023 zu zahlen; 13\\. die ihm für März 2023 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2023 zu zahlen.\n\n13\\. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe weder einen Anspruch auf den von ihm begehrten Barausgleich noch auf eine höhere als die bereits gezahlte Karenzentschädigung. \n\n14\\. In Bezug auf den vom Kläger beanspruchten Barausgleich sei die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben, weil wirksam Luxemburg als Gerichtsstand vereinbart worden sei. Im Übrigen sei sie insoweit nicht passivlegitimiert, weil die H SE die Schuld im DASPA 2022 mit für die Beklagte befreiender Wirkung übernommen habe. Sie habe das DASPA 2022 darüber hinaus wirksam angefochten. Ihr Geschäftsführer Herr S habe den Kläger angewiesen, das DASPA 2022 so zu gestalten, dass sich die Barzahlung nach dem tatsächlichen Wert der Aktien der H SE zum Stichtag berechne. Entgegen dieser Weisung habe der Kläger das DASPA 2022 so ausgestaltet, dass die Barzahlung 50 vH eines höheren fiktiven Preises von 10,00 Euro je Aktie betrage. In der Folge sei der Geschäftsführer Herr S bei der Unterzeichnung des DASPA 2022 einem Irrtum über dessen Inhalt erlegen. Er sei davon ausgegangen, dass der Kläger seine Vorgaben zutreffend umgesetzt habe. \n\n15\\. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine höhere als die bereits ausgezahlte Karenzentschädigung. Leistungen aus den Programmen über virtuelle Aktienoptionen seien bei der Berechnung der Karenzentschädigung nicht zu berücksichtigen. Es handele sich dabei nicht um vertragsmäßige Leistungen iSv. § 74b Abs. 2 HGB. Sie seien keine Gegenleistung für die vom Kläger erbrachte Arbeitsleistung. Im Übrigen handele es sich nicht um „zuletzt“ bezogene vertragsmäßige Leistungen iSv. § 74 Abs. 2 HGB, weil die Programme über virtuelle Aktienoptionen beendet gewesen seien, bevor das Arbeitsverhältnis des Klägers geendet habe. Zudem seien Ansprüche aus den Programmen zu virtuellen Aktienoptionen von den Parteien einvernehmlich auf die H SE übertragen worden. Es handele sich daher nicht um von der Beklagten gewährte Leistungen, sondern um Zuwendungen durch die Konzernmutter der Beklagten, die bei der Berechnung der Karenzentschädigung nicht zu berücksichtigen seien. Im Übrigen könnten allenfalls diejenigen Optionen einbezogen werden, die in den letzten drei Jahren erdient („gevestet“) worden seien. Ein Großteil der virtuellen Optionen des Klägers sei aber vor diesem Zeitraum erdient worden. Einem Anspruch des Klägers auf eine höhere Karenzentschädigung stehe auch entgegen, dass sich die Parteien bereits im Juli\u002FAugust 2021 auf eine Karenzentschädigung iHv. 80.000,00 Euro für den gesamten Karenzzeitraum geeinigt hätten. Eine Karenzentschädigung für den Monat März 2023 habe sie wegen des vom Kläger anderweitig erzielten Einkommens berechtigterweise nicht ausgezahlt. \n\n16\\. Das Arbeitsgericht hat die Klage und die Widerklage der Beklagten, gerichtet auf Auskunft über die Höhe des vom Kläger während des Wettbewerbsverbots erzielten anderweitigen Erwerbs, abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht ausschließlich für den Kläger zugelassenen Revision verfolgt dieser seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n17\\. Die zulässige Revision ist begründet. Mit der gegebenen Begründung hätte das Landesarbeitsgericht die zulässige Berufung des Klägers nicht zurückweisen dürfen. Der Kläger hat jedenfalls Anspruch auf eine höhere als die bisher von der Beklagten gezahlte Karenzentschädigung. Der Rechtsstreit ist jedoch nicht entscheidungsreif. Hierfür bedarf es weiterer Feststellungen. Deshalb ist das Berufungsurteil aufzuheben *(§ 562 Abs. 1 ZPO)* und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen *(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO)*. \n\n18\\. I. Im Ergebnis ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage insgesamt zulässig ist. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. \n\n19\\. 1\\. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist eine in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. § 545 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen *(BAG 31. März 2022 - 8 AZR 207\u002F21 - Rn. 15 mwN)*. \n\n20\\. 2\\. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Bezug auf den vom Kläger begehrten Barausgleich aus dem DASPA 2022 kann allerdings nicht mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung bejaht werden. \n\n21\\. a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die internationale Zuständigkeit folge nach deutschem Recht grundsätzlich der örtlichen Zuständigkeit. Mangels eines grenzüberschreitenden Bezugs des Rechtsstreits richte sich die Zulässigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien zugunsten der Gerichte der Stadt Luxemburg nach den Regelungen der §§ 38 ff. ZPO, die vorliegend nicht durch vorrangiges Unionsrecht verdrängt seien. Die Voraussetzungen für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach §§ 38 ff. ZPO seien nicht gegeben. \n\n22\\. b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts richtet sich die internationale Zuständigkeit nach vorrangigem Unionsrecht. Bei einem Arbeitsrechtsstreit handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit iSv. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 *(BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251\u002F23 - Rn. 21 mwN)*. Die internationale Zuständigkeit richtet sich daher nach der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012, die gegenüber den nationalen Regelungen vorrangig ist, sofern ein Auslandsbezug gegeben ist *(vgl. BAG 26. April 2022 - 9 AZR 228\u002F21 - Rn. 12 mwN, BAGE 177, 298)*. Ein ausreichender Auslandsbezug ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass das DASPA 2022 nicht nur zwischen dem Kläger und der Beklagten mit Sitz in Berlin, sondern auch mit der H SE mit Sitz in Luxemburg geschlossen worden ist. Im Übrigen ergibt sich der Auslandsbezug aus der Gerichtsstandsvereinbarung selbst. Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 ist dahin auszulegen, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung, mit der die in demselben Mitgliedstaat ansässigen Parteien eines Vertrags die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren, unter diese Bestimmung fällt, selbst wenn der Vertrag keine weitere Verbindung zu diesem anderen Mitgliedstaat aufweist *(EuGH 8. Februar 2024 - C-566\u002F22 - [Inkreal] Rn. 14 ff.)*. \n\n23\\. 3\\. Für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte kommt es nicht darauf an, ob die im DASPA 2022 getroffene Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der luxemburgischen Gerichte wirksam ist. Diese erfasst den Streitgegenstand des zu entscheidenden Rechtsstreits nicht. Die Gerichtsstandsvereinbarung in Nr. 7.1 DASPA 2022 zugunsten der Gerichte in Luxemburg betrifft nach dem, von den Parteien in der mündlichen Revisionsverhandlung geäußerten, gemeinsamen Sprachverständnis ausschließlich einen Kauf („purchase“) nach Nr. 5 DASPA 2022. In Nr. 5.1 DASPA 2022 ist der Kauf von „Relevant VSOPs Payment Shares“ geregelt. Dabei handelt es sich nach Nr. 1.2 und Nr. 1.6 DASPA 2022 um Aktien der H SE. Die Streitigkeit der Parteien betrifft dagegen einen auf Geld gerichteten Barausgleich. Für Streitigkeiten, die nicht auf den Kauf von Aktien der H SE gerichtet sind, ist nach Nr. 7.1 DASPA 2022 Berlin als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. \n\n24\\. II. Die Klage ist jedenfalls teilweise begründet. \n\n25\\. 1\\. Der Senat kann ohne weitere Feststellungen nicht entscheiden, ob der Kläger entsprechend seinem Klageantrag zu 1. einen Anspruch auf einen Barausgleich iHv. 174.715,84 Euro brutto zuzüglich Zinsen aus dem DASPA 2022 hat. \n\n26\\. a) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf den begehrten Barausgleich scheitere bereits an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Zwischen den Parteien und der H SE sei in Nr. 3.1 des englischsprachigen DASPA 2022 eine Schuldübernahme durch die H SE mit für die Beklagte befreiender Wirkung vereinbart worden. Es spricht jedoch viel dafür, dass sich die befreiende Schuldübernahme in Nr. 3.1 DASPA 2022 nicht auf Geldansprüche wie den hier interessierenden Anspruch auf einen Barausgleich bezieht. Die befreiende Schuldübernahme nach Nr. 3.1 DASPA 2022 dürfte sich wohl nur auf den „Relevant Payment Claim“ beziehen. Dieser ist in Nr. 1.6 DASPA 2022 durch einen Klammerzusatz als „portion of the Payment Claim that shall be settled by the delivery of VSOPs Payment Shares to the Purchaser“ definiert. Dies legt nahe, dass sich die befreiende Schuldübernahme in Nr. 3.1 DASPA 2022 auf einen möglichen Anspruch auf Übertragung von Aktien der H SE beschränkt, der jedoch nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist. Das zu klären wird Aufgabe des Landesarbeitsgerichts sein, ggf. anhand einer Übersetzung, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde, § 142 Abs. 3 ZPO. \n\n27\\. b) Ohne weitere Feststellungen vermag der Senat auch nicht zu entscheiden, ob ein Anspruch auf einen Barausgleich iHv. 174.715,84 Euro brutto ausscheidet, weil der Geschäftsführer der Beklagten Herr S seine Zustimmungserklärung zum DASPA 2022 mit E-Mail vom 17. Januar 2022 angefochten hat. \n\n28\\. aa) Als Anfechtungsgrund kommt insbesondere ein Inhaltsirrtum iSv. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB in Betracht. Nach § 119 Abs. 1 BGB kann eine Erklärung anfechten, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Ein Inhaltsirrtum iSv. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB setzt ein Auseinanderfallen von Wille und Erklärung voraus *(BGH 15. Februar 2017 - VIII ZR 59\u002F16 - Rn. 25 mwN)*. Bisher fehlen Feststellungen zu der Frage, ob der Geschäftsführer der Beklagten Herr S bei der Unterzeichnung des DASPA 2022 irrig davon ausging, dass sich die Barzahlung nach dem tatsächlichen Wert der Aktien der H SE zum Stichtag berechne und nicht nach einem höheren fiktiven Preis von 10,00 Euro je Aktie. \n\n29\\. bb) Ohne weitere Tatsachenfeststellungen kann weiterhin nicht geprüft werden, ob die Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1 BGB eingehalten ist. Die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Geschäftsführer der Beklagten vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, und der Anfechtungserklärung, ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht. \n\n30\\. cc) Das Landesarbeitsgericht wird weiterhin in den Blick zu nehmen haben, dass der Geschäftsführer der Beklagten Herr S das DASPA 2022 nicht in dieser Funktion für die Beklagte, sondern neben dem „COO“ Herrn G als „CFO“ für die H SE unterzeichnet hat. Insoweit könnte entscheidend sein, ob es ausgehend von den bei der H SE geltenden Vertretungsregelungen, die ggf. festzustellen wären, für einen wirksamen Abschluss des DASPA 2022 auf die Erklärung des „CFO“ Herrn S ankommt. In diesem Fall wäre anhand des durch Übersetzung festzustellenden Inhalts des DASPA 2022 zu prüfen, ob durch eine wirksame Anfechtung durch die H SE auch die vertraglichen Bindungen hieraus zwischen den Parteien entfallen. \n\n31\\. 2\\. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft die Anträge auf Zahlung einer höheren als der bisher von der Beklagten ausgezahlten Karenzentschädung als unbegründet angesehen. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts sind diejenigen Leistungen in die Berechnung der Karenzentschädigung einzubeziehen, die der Kläger aus den Programmen über virtuelle Aktienoptionen erlangt hat. Ausgehend von den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat die genaue Höhe der geschuldeten Karenzentschädigung jedoch nicht bestimmen, weil diese ua. von einem möglichen Anspruch des Klägers auf einen Barausgleich iHv. 174.715,84 Euro brutto aus dem DASPA 2022 abhängt. \n\n32\\. a) Der Kläger hat aus § 10 des Arbeitsvertrags iVm. § 110 GewO, §§ 74 ff. HGB dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung erlangt. Die Parteien haben in § 10 des Arbeitsvertrags ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sowie die Zahlung einer Karenzentschädigung vereinbart. Diese Vereinbarung haben die Parteien in § 9 des Aufhebungsvertrags vom 22. November 2021 ausdrücklich aufrechterhalten. Der Kläger hat sich im Karenzzeitraum auch an das Wettbewerbsverbot gehalten und kann deshalb als Gegenleistung die versprochene Karenzentschädigung beanspruchen. \n\n33\\. b) In die Berechnung der Höhe der Karenzentschädigung sind nach § 74 Abs. 2 HGB als zuletzt bezogene vertragsmäßige Leistungen neben der jährlichen Festvergütung iHv. 160.000,00 Euro auch die vom Kläger bezogenen Leistungen aus den Programmen über virtuelle Aktienoptionen als wechselnde Bezüge iSv. § 74b Abs. 2 HGB einzubeziehen. Darunter fallen der im Oktober 2021 abgerechnete Bruttobetrag iHv. 6.982.515,90 Euro für „Virtual Shares“ sowie ggf. Leistungen der Beklagten an den Kläger aus dem DASPA 2022. \n\n34\\. aa) Die Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Regelungen über ein Wettbewerbsverbot in § 10 des Arbeitsvertrags ergibt, dass die Höhe der Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 2 HGB zu berechnen ist. \n\n35\\. (1) Bei den in § 10 des Arbeitsvertrags erkennbar vorformulierten Vereinbarungen handelt es sich entweder um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB oder jedenfalls um vorformulierte Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Als solche sind sie nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnis-möglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind *(vgl. BAG 25. August 2022 - 8 AZR 453\u002F21 - Rn. 22 mwN, BAGE 178, 362)*. \n\n36\\. (2) Die Auslegung von § 10 des Arbeitsvertrags nach diesen Grundsätzen ergibt, dass dem Kläger bei Einhaltung des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung in der in § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 2 HGB bestimmten Mindesthöhe zufließen soll. Nach § 10 Abs. 3 des Arbeitsvertrags verpflichtet sich die Beklagte, dem Kläger für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine Entschädigung zu zahlen, „die für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der von dem Mitarbeiter zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen erreicht“. Damit orientiert sich § 10 Abs. 3 des Arbeitsvertrags hinsichtlich der Höhe der versprochenen Entschädigung ersichtlich am Wortlaut von § 74 Abs. 2 HGB. Nach § 10 Abs. 9 des Arbeitsvertrags gelten im Übrigen die §§ 74 ff. HGB. Vor diesem Hintergrund konnte ein verständiger und redlicher Erklärungsempfänger die vertraglichen Vereinbarungen über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nur so verstehen, dass ihm bei Einhaltung des Verbots eine Karenzentschädigung in der in § 74 Abs. 2 HGB bestimmten Mindesthöhe zufließen soll, bei deren Berechnung die Regelung des § 74b Abs. 2 HGB anzuwenden ist *(vgl. BAG 25. August 2022 - 8 AZR 453\u002F21 - Rn. 23 mwN, BAGE 178, 362)*. \n\n37\\. bb) Bei den im Oktober 2021 abgerechneten Leistungen aus Programmen zu virtuellen Aktienoptionen iHv. 6.982.515,90 Euro handelt es sich um zuletzt vom Kläger bezogene vertragsmäßige Leistungen iSv. § 74 Abs. 2 HGB. Als vertragsmäßig iSv. § 74 Abs. 2 HGB ist eine Leistung anzusehen, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruht und als Vergütung für die geleistete Arbeit erbracht wird. Ausgangspunkt für die Bestimmung der „zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen“ iSd. § 74 Abs. 2 HGB ist demnach alles, was der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in der fraglichen Zeit als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung erhalten hat *(st. Rspr., BAG 25. August 2022 - 8 AZR 453\u002F21 - Rn. 26, BAGE 178, 362; 22. Oktober 2008 - 10 AZR 360\u002F08 - Rn. 17 f.; 21. Juli 1981 - 3 AZR 666\u002F78 - zu II 3 der Gründe; 16\\. November 1973 - 3 AZR 61\u002F73 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 25, 385)*. Auch Jahresvergütungen, Gratifikationen, zusätzliche Urlaubsgelder, Tantiemen und ähnliche Sonderzuwendungen zählen hierzu, selbst wenn sie der Arbeitgeber unter Ausschluss eines Rechtsanspruchs als freiwillige Leistung gewährt *(BAG 22. Oktober 2008 - 10 AZR 360\u002F08 - Rn. 17; 9. Januar 1990 - 3 AZR 110\u002F88 - BAGE 64, 1; 13. Dezember 1983 - 3 AZR 300\u002F82 - zu 2 a der Gründe)*. \n\n38\\. (1) Die Mitarbeiterbeteiligungsprogramme dienen allerdings zunächst dem Zweck, den Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden. Ein zukunftsgerichteter Zweck wird durch das Vesting bzw. die Wartezeit bis zur Ausübbarkeit der Optionen und die Verfallklauseln bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses deutlich. Die Zuteilung der noch nicht gevesteten Optionen soll den Mitarbeiter danach zu künftiger Betriebszugehörigkeit in einem aktiven Arbeitsverhältnis anhalten *(vgl. BAG 19. März 2025 - 10 AZR 67\u002F24 - Rn. 37)*. \n\n39\\. (2) Die Leistungen der Beklagten an den Kläger infolge der Ausübung von virtuellen Aktienoptionsrechten im laufenden Arbeitsverhältnis stellen jedoch auch eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Klägers dar. Jedenfalls deswegen sind sie als vertragsmäßige Leistung nach § 74 Abs. 2 HGB anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass die virtuellen Optionsrechte nach den Option Terms 2019 keine Gegenleistung für die vom jeweiligen Optionsinhaber in der Vergangenheit erbrachten Leistungen darstellen sollen. Das ergibt die Auslegung der Bestimmungen. Sowohl bei den Option Terms 2019 als auch bei der Vereinbarung über eine virtuelle Beteiligung in Anhang I zum Arbeitsvertrag handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte einseitig gestellte Vertragsbedingungen über virtuelle Mitarbeiter-Aktienoptionen und somit um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die nach den hierfür geltenden Maßstäben auszulegen sind. \n\n40\\. (a) Der Vergütungscharakter folgt zunächst aus Nr. 3.4 der Option Terms 2019. Danach wird die Vesting-Periode für Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit, des unbezahlten Urlaubs oder Bildungsurlaubs von insgesamt mehr als sechs Wochen und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung ausgesetzt. Die virtuellen Optionen werden danach grundsätzlich nur in den Zeiten des Arbeitsverhältnisses „erdient“, in denen der Mitarbeiter auch einen Entgeltanspruch hat. Dieser setzt nach dem Grundsatz „kein Lohn ohne Arbeit“ *(vgl. dazu zB BAG 1. März 2022 - 9 AZR 260\u002F21 - Rn. 25)* \\- abgesehen von gesetzlich oder (tarif-)vertraglich geregelten Ausnahmen - die Erbringung von Arbeitsleistung voraus. Das Vesting knüpft damit an den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung gemäß § 611a BGB an. \n\n41\\. (b) Die Beteiligungsprogramme sollen den Mitarbeitern die Möglichkeit geben, an der Steigerung des Unternehmenswerts teilzuhaben. So hängt die Werthaltigkeit der ausübbaren virtuellen Optionen im Fall eines „Exercise Event“ vom erzielten Exit-Erlös ab. Auch wenn neben dem Verbleib im aktiven Arbeitsverhältnis keine bestimmte Gegenleistung des Mitarbeiters erforderlich ist, um im Fall eines Ausübungsereignisses an der Wertsteigerung der Unternehmensgruppe zu partizipieren, wird ein Anreiz geschaffen, durch gute Arbeitsleistung zum erfolgreichen Marktauftritt beizutragen und sich für das Unternehmen nachhaltig einzusetzen *(vgl. BAG 19. März 2025 - 10 AZR 67\u002F24 - Rn. 40 mwN)*. Auch andere Leistungen, die an den Unternehmenserfolg geknüpft sind (wie zB Tantiemen, Gewinnbeteiligungen), auf den der Arbeitnehmer häufig keinen unmittelbaren Einfluss hat, werden regelmäßig als zusätzliche Vergütung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gezahlt *(vgl. BAG 15. November 2023 - 10 AZR 288\u002F22 - Rn. 64; 13. Mai 2015 - 10 AZR 266\u002F14 - Rn. 13; 7. Juni 2011 - 1 AZR 807\u002F09 - Rn. 41; 12. April 2011 - 1 AZR 412\u002F09 - Rn. 25, BAGE 137, 300)*. \n\n42\\. (c) Dem steht nicht entgegen, dass die mit den Option Terms 2019 gewährten virtuellen Optionen nicht im Arbeitsvertrag vereinbart wurden. Die Gewährung von Aktienoptionen ist unabhängig davon, ob das Bezugsrecht im Anstellungsvertrag oder später vereinbart wird, regelmäßig als Bestandteil der arbeitsvertraglichen Vergütungsregelung zu qualifizieren *(vgl. BAG 28. Mai 2008 - 10 AZR 351\u002F07 - Rn. 30, BAGE 127, 1; ErfK\u002FPreis 25. Aufl. BGB § 611a Rn. 541; Pulz Personalbindung durch aktienkursorientierte Vergütung S. 38 ff.; Seidensticker Mitarbeiteraktienoptionsprogramme: Einführung in das Arbeitsverhältnis und Behandlung in der Unternehmensumstrukturierung S. 59; Temming FS Preis 2021 S. 1313, 1329 ff.)*. Dies gilt auch für die vorliegenden Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Sie unterscheiden sich von einem echten Aktienoptionsprogramm zwar dadurch, dass grundsätzlich keine Beteiligung am Unternehmen durch die Einräumung von Aktienbezugsrechten erworben wird. Nach Ablauf des Vesting-Zeitraums hält der Arbeitnehmer aber ausübbare virtuelle Optionen, die im Fall eines Ausübungsereignisses einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine Beteiligung an der Wertsteigerung des Unternehmens verkörpern. \n\n43\\. (d) Gegen eine Berücksichtigung der Leistungen aus dem mit dem Arbeitsvertrag vereinbarten Programm über virtuelle Aktienoptionen spricht - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - nicht die Regelung unter Nr. 3.3 der Vereinbarung über eine virtuelle Beteiligung in Anhang I zum Arbeitsvertrag. Danach hat die Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung keine Auswirkungen auf die Berechnung etwaiger Bonuszahlungen, Tantiemen, Pensionspläne oder sonstiger Vergütungen des Mitarbeiters durch die Gesellschaft. Nach dem Wortlaut bezieht sich Nr. 3.3 der Vereinbarung über eine virtuelle Beteiligung auf verschiedene Arten von Vergütungen im bestehenden Arbeitsverhältnis. Aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ist daher nicht anzunehmen, dass die Mitarbeiterbeteiligung nach dieser Regelung auch keine Auswirkungen auf die Höhe der Karenzentschädigung haben soll. Wettbewerbsverbote sind gegenseitige Verträge. Im Synallagma stehen die vom Arbeitnehmer geschuldete Unterlassung des Wettbewerbs und die vom Arbeitgeber geschuldete Zahlung der Karenzentschädigung *(BAG 21. April 2010 - 10 AZR 288\u002F09 - Rn. 11, BAGE 134, 147; vgl. 23. November 2004 \\- 9 AZR 595\u002F03 - zu A I 2 der Gründe, BAGE 112, 376)*. Es handelt sich bei der Karenzentschädigung somit im Unterschied zu den anderen in Nr. 3.3 der Vereinbarung über eine virtuelle Beteiligung genannten arbeitsleistungsbezogenen Vergütungen gerade nicht um eine solche im bestehenden Arbeitsverhältnis. \n\n44\\. cc) Einer Einbeziehung der Leistungen aus den Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen der Beklagten im laufenden Arbeitsverhältnis in die Berechnung der Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 2 HGB steht nicht entgegen, dass die Programme nach Auffassung der Beklagten bereits beendet waren, bevor das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien geendet hatte. \n\n45\\. (1) Für die Berechnung der Karenzentschädigung ist es ohne Bedeutung, mit welchen Zahlungen der Arbeitnehmer in Zukunft sicher hätte rechnen können. Wie sich der Verdienst weiterentwickelt hätte, ist nicht maßgeblich; es kommt allein darauf an, wie hoch der Verdienst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses war *(BAG 22. Oktober 2008 - 10 AZR 360\u002F08 - Rn. 18; 16. November 1973 - 3 AZR 61\u002F73 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 25, 385)*. Bereits aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob der Kläger im Fall einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses weiter an Programmen zu virtuellen Aktienoptionen teilgenommen hätte *(aA LAG Berlin-Brandenburg 2. Dezember 2020 - 15 Sa 964\u002F20 - zu 2.1. der Gründe)*. \n\n46\\. (2) Für dieses Verständnis streitet auch der Zweck der Karenzentschädigung. Diese soll dem Arbeitnehmer den Lebensstandard sichern, den er sich aufgrund seiner vorausgegangenen Tätigkeit erarbeitet hat *(vgl. BAG 25. August 2022 - 8 AZR 453\u002F21 - Rn. 40 mwN, BAGE 178, 362)*. Der Lebensstandard, der mit dem Anspruch auf eine Karenzentschädigung während des Wettbewerbsverbots gesichert werden soll, wird durch Erlöse aus einer Mitarbeiterbeteiligung auch dann geprägt, wenn dieses Programm in dem Zeitraum des § 74b Abs. 2 HGB vor dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis endet. \n\n47\\. dd) Der Annahme, dass die Leistungen aus den Programmen über virtuelle Aktienoptionen zu den zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen iSv. § 74 Abs. 2 HGB gehören, steht ebenfalls nicht entgegen, dass die H SE die Verpflichtung zur Übertragung von Aktien von der Beklagten mit schuldbefreiender Wirkung übernommen hat. Zwar fließen Aktienerwerbsrechte regelmäßig nicht in die Bemessung der Karenzentschädigung ein, wenn der Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Gewährung von (beschränkten) Aktienerwerbsrechten nicht mit seinem Vertragsarbeitgeber, sondern mit der Obergesellschaft einer Unternehmensgruppe bzw. eines Konzerns abschließt, der bzw. dem sein Vertragsarbeitgeber angehört *(BAG 25. August 2022 - 8 AZR 453\u002F21 - Rn. 36, BAGE 178, 362)*. Darauf kommt es jedoch hier nicht an. Vielmehr ist die Beklagte hier eine eigene vertragliche Verpflichtung eingegangen, dem Kläger virtuelle Aktienoptionsrechte einzuräumen und erdiente Optionsrechte bei Eintritt eines „Exercise Event“ auszuzahlen. Geht jedoch der Vertragsarbeitgeber mit der Mitarbeiterbeteiligung eine eigene vertragliche Verpflichtung ein, zählt die Übertragung der Aktien zu den zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen iSv. § 74 Abs. 2 HGB *(vgl. BAG 25. August 2022 - 8 AZR 453\u002F21 - Rn. 27, 37, 53, aaO; LAG Baden-Württemberg 14\\. Januar 2009 - 2 Sa 17\u002F08 - zu II 2 der Gründe)*. Daran ändert sich nichts, wenn die Erfüllung der Pflicht zur Übertragung von Aktien später mit für die Arbeitgeberin befreiender Wirkung von der Muttergesellschaft der Arbeitgeberin übernommen wird. \n\n48\\. ee) Nach § 74b Abs. 2 HGB sind wechselnde Bezüge bei der Berechnung der Karenzentschädigung nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in Ansatz zu bringen. Daraus folgt, dass der Wert der vom Kläger aus virtuellen Aktienoptionen bezogenen Leistungen in der von der Beklagten im Oktober 2021 mit 6.982.515,90 Euro brutto abgerechneten Höhe anzusetzen und daraus der Durchschnitt von drei Jahren zu bilden ist. In die Berechnung der Karenzentschädigung nach § 74b Abs. 2 HGB fließen dagegen nicht nur die Optionsrechte ein, die in den letzten drei Jahren „verdient“ *(Nr. 2.1 Vereinbarung über eine virtuelle Beteiligung)* worden sind, bzw. Optionen bei denen in diesem Zeitraum das „Vesting“ *(Nr. 3 Option Terms 2019)* eingetreten ist. Für die Frage, wann Leistungen vorliegend „bezogen“ worden sind iSv. § 74 Abs. 2 HGB, kommt es vielmehr darauf an, wann die Optionsrechte ausgeübt worden sind. Dies folgt aus dem Zweck der Karenzentschädigung, den Lebensstandard zu sichern, den sich ein Arbeitnehmer aufgrund seiner vorausgegangenen Tätigkeit erarbeitet hat *(vgl. BAG 25. August 2022 - 8 AZR 453\u002F21 - Rn. 40 mwN, BAGE 178, 362)*. Solange Aktienoptionen lediglich gevestet aber noch nicht ausgeübt sind, wirken sie sich noch nicht unmittelbar auf den Lebensstandard im Arbeitsverhältnis aus. Typischerweise hängt von nicht vorhersehbaren Faktoren ab, ob sich für den Arbeitnehmer ein Gewinn realisieren wird. Die Ausübbarkeit kann beispielsweise von einer bestimmten positiven Entwicklung des Aktienkurses oder dem Eintritt eines „Exercise Event“ abhängen. Tritt eine dieser Voraussetzungen nicht ein, erlangt der Arbeitnehmer regelmäßig keinen realen Wert, der sich auf seinen Lebensstandard auswirkt *(vgl. BAG 19. März 2025 - 10 AZR 67\u002F24 - Rn. 48 f.)*. \n\n49\\. c) Der Kläger muss sich auf die Karenzentschädigung für den Monat März 2023 nicht sein Entgelt iHv. 19.583,33 Euro brutto bei einem anderen Arbeitgeber anrechnen lassen. Das gilt unabhängig von der genauen Höhe der dem Kläger zustehenden Karenzentschädigung, die auch von möglichen Ansprüchen aus dem DASPA 2022 abhängt. Die Karenzentschädigung überschreitet unter Hinzurechnung des beim neuen Arbeitgeber erzielten Entgelts den Betrag der zuletzt vom Kläger bei der Beklagten bezogenen vertragsmäßigen Leistungen nicht nach § 74c Abs. 1 HGB um mehr als ein Zehntel. Allein die vom Kläger bei der Beklagten nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre aus virtuellen Aktienoptionen im Oktober 2021 bezogenen Leistungen übersteigen die dem Kläger höchstens zustehende Karenzentschädigung zuzüglich des Entgelts beim neuen Arbeitgeber deutlich. \n\n50\\. d) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht einem Anspruch des Klägers auf eine höhere Karenzentschädigung auch nicht entgegen, dass sich die Parteien bereits im Juli\u002FAugust 2021 auf eine Karenzentschädigung iHv. 80.000,00 Euro für den gesamten Karenzzeitraum geeinigt hätten. Der Inhalt der E-Mails des Klägers vom 30. Juli 2021 und 3. August 2021, den das Landesarbeitsgericht durch Bezugnahme auf die Anlagen festgestellt hat, lässt eine abschließende Einigung der Parteien auf eine Karenzentschädigung von insgesamt 80.000,00 Euro nicht erkennen. \n\n51\\. e) Das Landesarbeitsgericht wird im Übrigen den Anspruch auf Verzugszinsen aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB zu prüfen haben, der mit dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit beginnt, § 187 Abs. 1 BGB. \n\n52\\. III. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Landesarbeitsgericht vorbehalten. \n\nSpinner Berger Pulz F. Avenarius Förster","Internationale Zuständigkeit - nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Berechnung der Karenzentschädigung - virtuelle Aktienoptionen","2026-07-08T23:10:25.998Z","2026-07-10T22:13:06.864Z",{"id":181,"ecli":182,"slug":183,"caseNumber":184,"courtId":58,"decisionDate":185,"fullText":186,"summary":187,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":185,"parsedAt":188,"updatedAt":189},"7239","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520224","ecli-de-neuris-stre202520224","VI R 25\u002F23","2025-03-20T00:00:00.000Z","#  Besteuerungsrecht für Einkünfte eines in Luxemburg angestellten Orchestermusikers im öffentlichen Dienst \n\n## Leitsatz\n\nDer bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Großherzogtum Luxemburg angestellte Orchestermusiker ist Künstler im Sinne von Art. 16 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012.18 20 22 23 26\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.09.2023 - 1 K 1470\u002F23 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Die verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger) wohnen in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Der Kläger war im Streitjahr (2015) beim staatlichen Orchestre Philharmonique du Luxembourg im Großherzogtum Luxemburg (Luxemburg) beschäftigt und erzielte als Musiker Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Lohnsteuerlicher Arbeitgeber war das Établissement Public \"Salle de concerts Grande-Duchesse Joséphine-Charlotte\". Hierbei handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die vom Kultusministerium des Großherzogtums subventioniert und von der Stadt Luxemburg unterstützt wird. Weder das Orchestre Philharmonique du Luxembourg noch das Établissement Public \"Salle de concerts Grande-Duchesse Joséphine-Charlotte\" sind nach ihrem staatlichen Kulturauftrag auf Gewinnerzielung ausgerichtet. \n\n2\\. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) besteuerte die Einkünfte des Klägers im Streitjahr unter Anrechnung der luxemburgischen Steuer. \n\n3\\. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. \n\n4\\. Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. \n\n5\\. Sie beantragen, das Urteil der Vorinstanz sowie die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben und die Einkommensteuer unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 22.03.2023 auf 0 € herabzusetzen. \n\n6\\. Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n7\\. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung \\--FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der luxemburgische Arbeitslohn des Klägers in Deutschland gemäß Art. 16 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 23.04.2012 (BGBl II 2012, 1403, BStBl I 2015, 8) --DBA-Luxemburg 2012-- i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ff DBA-Luxemburg 2012 unter Anrechnung der bereits in Luxemburg gezahlten Einkommensteuer zu versteuern ist. \n\n8\\. 1\\. Die im Inland wohnhaften Kläger sind mit ihrem Welteinkommen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes \\--EStG--). Dies umfasst auch die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG aus ausländischen Quellen --hier die Vergütungen, die der Kläger im Streitjahr als angestellter Musiker in Luxemburg erhalten hat--. \n\n9\\. 2\\. Das Deutschland nach innerstaatlichem Recht zustehende Besteuerungsrecht ist nicht nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DBA-Luxemburg 2012 ausgeschlossen. \n\n10\\. a) Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DBA-Luxemburg 2012 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. \n\n11\\. b) Zwar ist der hier streitgegenständliche Arbeitslohn dem Kläger von einer luxemburgischen Körperschaft des öffentlichen Rechts für die dieser geleisteten Dienste gezahlt worden. Der Anwendung des Art. 18 Abs. 1 Buchst. a DBA-Luxemburg 2012 steht aber Art. 18 Abs. 3 DBA-Luxemburg 2012 entgegen, wonach auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, die Art. 14, 15, 16 oder 17 DBA-Luxemburg 2012 anzuwenden sind. \n\n12\\. aa) Eine dahingehende Geschäftstätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts liegt vor, wenn sich die öffentliche Hand mit der Absicht, Einnahmen zu erzielen, nachhaltig wirtschaftlich betätigt und sich diese Tätigkeit innerhalb der Gesamtbetätigung des Vertragsstaats beziehungsweise der juristischen Person wirtschaftlich heraushebt. Ausreichend ist das Vorliegen einer auf wirtschaftlichen Erfolg ausgerichteten Tätigkeit (vgl. Wassermeyer\u002FSiegers\u002FSteichen, DBA Luxemburg Art. 18 Rz 38, unter Verweis auf Wassermeyer\u002FWassermeyer\u002FDrüen, MA Art. 19 Rz 168 f.), die zu einem nennenswerten Wettbewerb der Einrichtung mit privaten Unternehmen führen kann (Urteil des Bundesfinanzhofs \\--BFH-- vom 11.01.1979 - V R 26\u002F74, BFHE 127, 83, BStBl II 1979, 746). Denn Art. 18 Abs. 3 DBA-Luxemburg 2012 ist von dem Grundsatz geprägt, dass Vertragsstaaten und ihre Einrichtungen sich wie alle anderen Marktteilnehmer behandeln lassen müssen, wenn sie am Markt in einen nennenswerten Wettbewerb zu privaten Unternehmen treten (Wassermeyer\u002FSiegers\u002FSteichen, DBA Luxemburg Art. 18 Rz 38, unter Verweis auf Wassermeyer\u002FWassermeyer\u002FDrüen, MA Art. 19 Rz 168 f.; Martini in: Gosch\u002FKroppen\u002FGrotherr\u002FKraft, DBA, Art. 19 OECD-MA Rz 101; Lampert in Schönfeld\u002FDitz, Doppelbesteuerungsabkommen, 2. Aufl., Art. 19 Rz 53; Flick\u002FWassermeyer\u002FKempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 19 Rz 26). \n\n13\\. bb) Ob sich die Körperschaft des öffentlichen Rechts hierbei mit Gewinnerzielungsabsicht betätigt, ist --wie das FG zutreffend entschieden hat-- deshalb unerheblich (Wassermeyer\u002FSiegers\u002FSteichen, DBA Luxemburg Art. 18 Rz 38, unter Verweis auf Wassermeyer\u002FWassermeyer\u002FDrüen, MA Art. 19 Rz 168 f.; Dürrschmidt in Vogel\u002FLehner, DBA, 7. Aufl., Art. 19 Rz 84; Martini in: Gosch\u002FKroppen\u002FGrotherr\u002FKraft, DBA, Art. 19 OECD-MA Rz 102; Kempermann in Flick\u002FWassermeyer\u002FKempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 19 Rz 26); zumal in Art. 18 Abs. 3 DBA-Luxemburg 2012, anders noch als in der Vorgängernorm des Art. 11 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 23.08.1958 (BGBl II 1959, 1270, BStBl I 1959, 1023) --DBA-Luxemburg 1958--, dieses Tatbestandsmerkmal nicht mehr erwähnt wird. \n\n14\\. cc) Anderes folgt auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. f und g DBA-Luxemburg 2012. Der dort verwendete Begriff \"Unternehmen\" bezieht sich auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit, welche auch freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeiten erfasst. Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass eine Geschäftstätigkeit der öffentlichen Hand im Sinne von Art. 18 Abs. 3 DBA-Luxemburg 2012 ein Handeln mit Gewinnerzielungsabsicht erfordert. Art. 5, 9 DBA-Luxemburg 1958 und Art. 7 DBA-Luxemburg 2012 streiten ebenfalls nicht für ein dahingehendes Auslegungsergebnis. \n\n15\\. c) Nach diesen Maßstäben übt das Établissement Public \"Salle de concerts Grande-Duchesse Joséphine-Charlotte\" mit dem Orchestre Philharmonique du Luxembourg eine Geschäftstätigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 3 DBA-Luxemburg 2012 aus. \n\n16\\. Zwar ist die Philharmonie mit einem staatlichen Kulturauftrag versehen und soll das kulturelle Ansehen Luxemburgs fördern. Auch erweist sich das Betreiben des Orchesters als unwirtschaftlich und bedarf der staatlichen Förderung. Gleichwohl verfolgt die Philharmonie neben der Förderung der Kultur zumindest auch den Zweck, Einnahmen zu erzielen. Dabei hebt sich die Veranstaltung kostenpflichtiger Konzerte innerhalb der Gesamtbetätigung des Établissement Public \"Salle de concerts Grande-Duchesse Joséphine-Charlotte\" wirtschaftlich hervor. \n\n17\\. Das Établissement Public \"Salle de concerts Grande-Duchesse Joséphine-Charlotte\" tritt zudem mit der Veranstaltung kostenpflichtiger Konzerte in nennenswerten Wettbewerb zu privaten Anbietern musikalischer Unterhaltung, und zwar ungeachtet des staatlichen Kulturauftrags und des Alleinstellungsmerkmals als \"Staatsorchester\". Denn insoweit kommt es nicht auf den Status des staatlichen Wettbewerbers an, sondern auf den Inhalt der jeweiligen Tätigkeit (BFH-Urteil vom 18.04.2024 - V R 50\u002F20, BFHE 285, 7, BStBl II 2024, 693, Rz 17). Dabei gründet die Wettbewerbssituation mit privaten Anbietern vorliegend insbesondere auf dem Umstand, dass eine staatlich geförderte Kultureinrichtung nicht gewinnorientiert wirtschaften und deshalb in besonderem Maße wettbewerbsrelevante (Dienst-)Leistungen nicht kostendeckend anbieten muss. \n\n18\\. 3\\. Damit richtet sich die Besteuerung des luxemburgischen Arbeitslohns des Klägers, den er im Streitjahr als Musiker des Orchestre Philharmonique du Luxembourg erzielte, gemäß Art. 18 Abs. 3 DBA-Luxemburg 2012 nach den Art. 14, 15, 16 oder 17 DBA-Luxemburg 2012\\. \n\n19\\. a) Gemäß Art. 14 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012 können vorbehaltlich der Art. 15 bis 19 DBA-Luxemburg 2012 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt (Satz 1). Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden (Satz 2). In dem letztgenannten Fall wird die Doppelbesteuerung bei in Deutschland ansässigen Personen durch Freistellung der Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer vermieden (Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a DBA-Luxemburg 2012). \n\n20\\. b) Art. 14 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012 kommt jedoch im Streitfall nicht zur Anwendung, weil die Voraussetzungen der gegenüber dieser Bestimmung vorrangigen Regelung des Art. 16 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012 erfüllt sind, der als lex specialis vorgeht. Nach seinem Wortlaut ist Art. 16 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012 \"ungeachtet der Artikel 7 und 14 ...\" anzuwenden. Art. 14 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012 enthält entsprechend einen Anwendungsvorbehalt hinsichtlich der Art. 15 bis 19 DBA-Luxemburg 2012. Im Unterschied zu Art. 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a DBA-Luxemburg 2012 wird die Doppelbesteuerung in diesem Fall nicht durch Ausnahme der Vergütung von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer vermieden, sondern durch Anrechnung der in Luxemburg erhobenen Steuer auf die deutsche Steuer nach Maßgabe von Art. 22 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ff DBA-Luxemburg 2012 i.V.m. § 34c EStG. \n\n21\\. aa) Gemäß Art. 16 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person unter anderem als Künstler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. \n\n22\\. bb) Die Vorschrift gilt --entgegen der Auffassung der Kläger-- nicht nur für selbständig tätige und\u002Foder reisende Personen, sondern --wie im Fall des Klägers-- auch für nichtselbständig tätige, ortsgebundene Künstler und Sportler (vgl. BFH-Urteil vom 30.05.2018 - I R 62\u002F16, BFHE 262, 54, BStBl II 2024, 219, Rz 23, zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11.08.1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) i.d.F. des Änderungsprotokolls vom 27.10.2010 (BGBl II 2011, 1092, BStBl I 2012, 513) im Hinblick auf einen Opernchorsänger und des Weiteren mit Verweis auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 06.05.2008 - 2C_276\u002F2007, abgedruckt in Locher\u002FMeier\u002Fvon Siebenthal\u002FKolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland 1971 und 1978, B 17.1 Nr. 60 zu einem angestellten Radsportler; Wassermeyer\u002FWassermeyer\u002FDrüen, MA Art. 19 Rz 155). \n\n23\\. (1) Weder der Wortlaut von Art. 16 DBA-Luxemburg 2012 noch sein systematischer Kontext lassen erkennen, dass von der Regelung nur selbständig tätige Künstler erfasst werden. Vielmehr streiten die Verweisklausel in Art. 18 Abs. 3 DBA-Luxemburg 2012 und der Vorrang des Art. 16 Abs. 1 DBA-Luxemburg 2012 vor Art. 14 DBA-Luxemburg 2012 dafür, dass von Art. 16 DBA-Luxemburg 2012 auch die nichtselbständig tätigen Künstler erfasst werden (so im Ergebnis auch BFH-Urteil vom 30.05.2018 - I R 62\u002F16, BFHE 262, 54, BStBl II 2024, 219, Rz 23). \n\n24\\. (2) Ebenso wenig lässt sich der Regelung eine Beschränkung auf reisende Künstler entnehmen. Denn den Vertragsstaaten standen bei Abschluss des DBA-Luxemburg 2012 bereits moderne Technologien und Informationsquellen im Hinblick auf eine Erfassung ausländischer Künstlereinkünfte zur Verfügung. Mithin bestand zum Zeitpunkt des Abschlusses des DBA-Luxemburg 2012 bezüglich reisenden Künstlern und ortsgebundenen Künstlern kein wesentlicher Unterschied mehr. Gleichwohl hielten die Vertragsparteien an der Einfügung der Sondervorschrift im DBA-Luxemburg 2012 für Künstler fest, ohne --was im Falle des Wunsches einer unterschiedlichen Behandlung von reisenden und ortsgebundenen Künstlern nahegelegen hätte-- eine Einschränkung auf reisende Künstler vorzunehmen. \n\n25\\. (3) Anlass für eine teleologische Reduktion dahingehend, dass Art. 16 DBA-Luxemburg 2012 auf selbständig tätige und\u002Foder reisende Künstler zu beschränken ist, besteht vor diesem Hintergrund nicht (so im Ergebnis auch BFH-Urteil vom 30.05.2018 - I R 62\u002F16, BFHE 262, 54, BStBl II 2024, 219, Rz 23). \n\n26\\. cc) Art. 16 DBA-Luxemburg 2012 findet zudem auch Anwendung auf Künstler, die als Ensemble auftreten. Tritt eine Personengruppe (beispielsweise ein Orchester oder ein Chor) gemeinsam auf, sind sämtliche Mitglieder der Gruppe und nicht nur deren Leiter oder Dirigent als Künstler im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens anzusehen, und zwar unabhängig von den individuellen künstlerischen Gestaltungsmöglichkeiten des einzelnen Ensemblemitglieds (s. BFH-Urteil vom 30.05.2018 - I R 62\u002F16, BFHE 262, 54, BStBl II 2024, 219, Rz 25, betreffend das Mitglied eines Opernchors). \n\n27\\. dd) Art. 16 DBA-Luxemburg 2012 erfasst Vergütungen von Künstlern schließlich auch insoweit, als damit neben dem künstlerischen Auftritt (vertraglich geschuldete) Probenzeiten des Künstlers entgolten werden (BFH-Urteil vom 30.05.2018 - I R 62\u002F16, BFHE 262, 54, BStBl II 2024, 219, Rz 28 f.). Unerheblich ist insoweit, ob die Proben einen konkreten Auftrittsbezug aufweisen oder lediglich allgemein der Erhaltung und Verbesserung der künstlerischen Betätigung dienen (so auch Rz 9.1 zu Art. 17 des OECD-Musterabkommens 2017, s. Wassermeyer\u002FSchwenke\u002FWassermeyer, MA Art. 17 MK 9.1). \n\n28\\. 4\\. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) liegt nicht vor. \n\n29\\. a) Zwar wird der Kläger als Künstler zum einen im Vergleich zu nichtkünstlerisch tätigen Arbeitnehmern (im Kunstbetrieb zum Beispiel Bühnenarbeiter oder angestellte Mitarbeiter hinter den Kulissen) unterschiedlich behandelt. Denn letztere nehmen in der Regel \\--anders als der künstlerisch tätige Kläger-- regelmäßig an der Freistellungs- und nicht \"lediglich\" an der Anrechnungsmethode teil. Zum anderen wird der Kläger im Hinblick auf diese wie ein selbständiger Künstler behandelt, obwohl zwischen angestellten und freischaffenden Künstlern Unterschiede betreffend das Anstellungsverhältnis und damit einhergehend der Art der erzielten Einkünfte bestehen. \n\n30\\. b) Ein Gleichheitsverstoß ist darin jedoch nicht zu erblicken. \n\n31\\. aa) Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die unterschiedliche Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften nach Maßgabe der Freistellungs- oder Anrechnungsmethode überhaupt einen gleichheitsrechtlichen Bezug aufweisen kann. Denn der Gesetzgeber ist nicht gehalten, die zusätzliche Belastung ausländischer Einkünfte mit ausländischen Steuern in jedem Fall vollständig auszuschließen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \\--BVerfG-- vom 07.06.2023 - 2 BvL 6\u002F14, Rz 57). \n\n32\\. bb) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nur solche Differenzierungen, die nicht von einem sachlichen Grund getragen sind. Ob und in welchem Umfang eine bestimmte Person den Schutz eines Doppelbesteuerungsabkommens genießt oder nicht, ist indessen ein sachlicher Grund in diesem Sinne (BFH-Urteile vom 24.01.2001 - I R 100\u002F99, BFH\u002FNV 2001, 1402 und vom 12.04.2023 - I R 44\u002F22 (I R 49\u002F19, I R 17\u002F16), BFHE 280, 213, BStBl II 2023, 974, zur Nichtberücksichtigung \"finaler\" Verluste einer italienischen Betriebsstätte). Jede andere Betrachtung müsste in letzter Konsequenz dazu führen, dass ein jeder unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz jedes beliebige Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch nehmen oder inhaltlich überschreiben könnte. Auch wenn sich der Kläger besser stünde, wenn in seinem Fall die Doppelbesteuerung seiner luxemburgischen Einkünfte durch deren Freistellung in Deutschland vermieden werden würde, kann dies nicht dazu führen, dass die Sondervorschrift für Künstler und Sportler im DBA-Luxemburg 2012 aus Gleichbehandlungsgründen entgegen dem dort von den Vertragsstaaten vorgesehenen Geltungsbereich nicht anzuwenden ist (vgl. BFH-Urteil vom 24.01.2001 - I R 100\u002F99, BFH\u002FNV 2001, 1402). Dem würde die vielschichtige Problematik der internationalen Doppelbesteuerung betreffend die zwischenstaatliche Abgrenzung der Besteuerungsbefugnisse nicht gerecht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 07.06.2023 - 2 BvL 6\u002F14, Rz 57). Zumal Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig --und vorliegend ist nichts anderes ersichtlich-- nicht gegen tragende Grundsätze der Verfassung verstoßen (BVerfG-Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvL 1\u002F12, BVerfGE 141, 1, Rz 75, m.w.N.) und überdies im Bereich des internationalen Steuerrechts das Fundamentalprinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit durch das Prinzip der zwischenstaatlichen Verteilungsgerechtigkeit (Quellen- oder Territorialitätsprinzip), das der Aufteilung von Steuersubstrat auf mehrere Staaten dient, eingeschränkt wird (BFH-Urteil vom 12.04.2023 - I R 44\u002F22 (I R 49\u002F19, I R 17\u002F16), BFHE 280, 213, BStBl II 2023, 974, Rz 34, betreffend die Nichtberücksichtigung \"finaler\" Verluste einer italienischen Betriebsstätte). \n\n33\\. 5\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Besteuerungsrecht für Einkünfte eines in Luxemburg angestellten Orchestermusikers im öffentlichen Dienst","2026-07-08T23:12:00.438Z","2026-07-10T22:13:23.782Z",{"id":191,"ecli":192,"slug":193,"caseNumber":194,"courtId":44,"decisionDate":195,"fullText":196,"summary":197,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":195,"parsedAt":198,"updatedAt":199},"7306","ECLI:DE:NEURIS:KORE709812025","ecli-de-neuris-kore709812025","XI ZR 59\u002F23","2025-03-18T00:00:00.000Z","#  Anspruch einer iranischen Bank auf Schadensersatz gegen deutsche Wertpapiersammelbank wegen des Einfrierens von Wertpapieren \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Im Effektengiroverkehr entfalten die Vertragsverhältnisse zwischen den beteiligten Depotbanken keine Schutzwirkung zugunsten Dritter. Bei Wertpapieren, die im Wege der Drittverwahrung sammelverwahrt sind, wird der Hinterleger durch eine Haftung seiner Depotbank als Zwischenverwahrerin nach § 3 Abs. 2 Satz 1 DepotG für ein Verschulden des Drittverwahrers geschützt. Bei im Ausland nicht sammelverwahrten Wertpapieren, über die dem Hinterleger Treuhand-WR-Gutschriften erteilt werden, gelten demgegenüber die Grundsätze der Drittschadensliquidation (Fortführung BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 \\- XI ZR 56\u002F07, BGHZ 176, 281 Rn. 26 ff.; BGH, Urteil vom 14. Mai 2024 - XI ZR 327\u002F22, BGHZ 240, 312 Rn. 32 f.).39 40\n\n2\\. Eine nicht mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattete deutsche Zweigniederlassung einer Bank mit Sitz im Iran ist keine Person im Sinne von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2271\u002F96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen und damit nicht berechtigt, nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung Schadensersatz zu beanspruchen.45 46\n\n3\\. Die mit einer Treuhand-WR-Gutschrift verbundene Rechtsposition des Hinterlegers ist als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen und genießt deliktsrechtlichen Schutz.58\n\n4\\. Das Einfrieren von im Inland und Ausland verwahrten Wertpapieren durch die Zentralverwahrerin von Wertpapieren (Wertpapiersammelbank) auf einem Sperrkonto stellt eine Eigentumsverletzung bzw. Verletzung eines sonstigen Rechts im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB dar. Die Rechtfertigung einer solchen Rechtsgutsverletzung mit drohenden US-Sekundärsanktionen setzt voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit der Wertpapiersammelbank außerhalb der Europäischen Union Sanktionen der Vereinigten Staaten ausgesetzt ist, die für die Wertpapiersammelbank unverhältnismäßige Auswirkungen haben können. Dabei ist im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Interessenabwägung vorzunehmen.53\n\n5\\. Die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Verletzung des Eigentums oder des sonstigen Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB des Hinterlegers von Wertpapieren und dem durch die Nichtausführung eines Verkaufsauftrags des Hinterlegers entstandenen Schaden ist schon dann gegeben, wenn der vom Hinterleger gegenüber seiner Depotbank gerichtete Verkaufsauftrag deswegen nicht an die Wertpapiersammelbank zur Ausführung weitergeleitet wird, weil diese ihn wegen des von ihr vorgenommenen Einfrierens der Wertpapiere nicht ausgeführt hätte, wenn er im Rahmen der Vertragskette an sie herangetragen worden wäre. Auf eine Kenntnis der Wertpapiersammelbank von dem konkreten Verkaufsauftrag kommt es nicht an.70\n\n## Tenor\n\nAuf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2023 in der Fassung des Beschlusses vom 13. Juni 2023 **aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin nimmt die Beklagte in erster Linie auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 11.102.491,88 €, hilfsweise auf Umbuchung von Wertpapieren von einem Sperrkonto auf Konten der Sammelverwahrung und weiter hilfsweise auf Unterlassung von Maßnahmen und Handlungen im Zusammenhang mit dem \"Einfrieren\" von Wertpapieren in Anspruch. \n\n2\\. Die Klägerin ist eine nach iranischem Recht errichtete Bank mit Sitz in Teheran. Ihre Zweigniederlassung in München unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (künftig: BaFin) und erbringt Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Außenhandel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Iran. Die Beklagte ist die einzige in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Wertpapiersammelbank. Sie ist Zentralverwahrerin von Wertpapieren mit deutschen Kennnummern und zentrale Zwischenverwahrerin von sonstigen europäischen Wertpapieren. \n\n3\\. Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika gab am 8. Mai 2018 bekannt, dass sich die Vereinigten Staaten von Amerika aus der am 14. Juli 2015 in Wien unterzeichneten Nuklearvereinbarung mit dem Iran zurückziehen und die auf ihrer Grundlage aufgehobenen Sanktionen gegen den Iran wieder in Kraft setzen werden. Diese Sanktionen verbieten u.a. natürlichen und juristischen Personen, die nicht der US-amerikanischen Gerichtsbarkeit unterliegen (Sekundärsanktionen), Geschäftsbeziehungen mit Personen, die in der vom Amt zur Kontrolle von Auslandsvermögen der Vereinigten Staaten (Office of Foreign Assets Control, künftig: OFAC) erstellten Liste besonders benannter Staatsangehöriger und gesperrter Personen (Specially Designated Nationals and Blocked Person List, künftig: SDN-Liste) genannt sind. Die Klägerin ist seit November 2018 in der SDN-Liste des OFAC aufgeführt. \n\n4\\. Die Klägerin eröffnete im Juni 2019 ein Wertpapierdepot bei der Volksbank U. (künftig: Volksbank) und erwarb im Juli 2019 Unternehmens- und Staatsanleihen im Nennwert von insgesamt 10,5 Mio. €. Zum Zweck der Verwahrung dieser Wertpapiere bei der Beklagten als Zentralverwahrerin bzw. als Zwischenverwahrerin schlossen die Volksbank mit der D. AG (künftig: D. ), die D. mit der W. AG (künftig: w. ) und die w. mit der Beklagten jeweils entsprechende Verträge. Hinsichtlich der Verwahrung der ausländischen Wertpapiere traf die Beklagte darüber hinaus Vereinbarungen mit der C. L. . \n\n5\\. Die Beklagte buchte nach einem Auftrag der w. vom 9. August 2019 sämtliche von der Klägerin erworbenen Wertpapiere auf ein von ihr geführtes Sperrkonto. \n\n6\\. Die Regierung der Vereinigten Staaten beschloss gemäß der US-amerikanischen Executive Order 13902 vom 10. Januar 2020 mit Wirkung zum Oktober 2020 Sekundärsanktionen gegen Personen, die Geschäftsbeziehungen mit Personen unterhalten, die auf der SDN-Liste stehen. Die Sekundärsanktionen umfassen neben Strafzahlungen auch Zugangsbeschränkungen zum US-Finanzmarkt. \n\n7\\. Am 16. Januar 2020 beauftragte die Klägerin die Volksbank, alle von ihr erworbenen Wertpapiere bis zum 31. Januar 2020 zu veräußern. Mit weiterem Schreiben vom 20. Januar 2020 teilte sie der Volksbank mit, dass sie die Verbuchung der Wertpapiere durch die Beklagte auf dem Sperrkonto für unzulässig halte. Die Volksbank wies die Klägerin mit Schreiben vom 23. Januar 2020 und vom 13. Februar 2020 jeweils darauf hin, dass die Beklagte keine Weisungen von Seiten der Klägerin entgegennehme. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 teilte sie der Klägerin außerdem mit, dass die Beklagte die Verbuchung der Wertpapiere auf dem Sperrkonto als \"vorsorgliche, risikobasierte Kontrollmaßnahme zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts über die Einhaltung rechtlicher Vorgaben im Bereich der Geldwäscheprävention, der Verhinderung der Terrorismusfinanzierung und der Finanzsanktionen, insbesondere der Aufklärung eines US-Bezugs der Wertpapiere und darauf bezogener Transaktionen […]\" bezeichnete. \n\n8\\. Die Klägerin forderte die Volksbank mit Schreiben vom 1. April 2020 im Hinblick auf die Wertpapiere zur Zahlung fälliger Zinsgutschriften und Rückzahlungsbeträge auf. Ein entsprechendes Schreiben richtete die Klägerin unter dem 24. April 2020 auch an die Beklagte, die dieses Begehren unter Hinweis auf das Fehlen einer Vertragsbeziehung zurückwies. Mit weiterem Schreiben vom 23. November 2020 forderte die Klägerin die Beklagte auf, an der Veräußerung der von ihr erworbenen Wertpapiere mitzuwirken. Entsprechende Aufforderungen richtete die Klägerin zudem an die w. und an die D. , die das klägerische Begehren ebenfalls jeweils mit dem Hinweis auf das Fehlen einer Vertragsbeziehung zurückwiesen. \n\n9\\. Am 26. Februar 2021 beantragte die Beklagte bei der Europäischen Kommission die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Maßnahmen in Bezug auf die von der Klägerin erworbenen Wertpapiere nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2271\u002F96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. L 309, S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018\u002F1100 der Kommission vom 6. Juni 2018, ABl L 199 I, S. 1, künftig: EU-Blocking-VO). Der Beklagten wurde nach Erlass des Berufungsurteils mit Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 27. April 2023 eine entsprechende zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung erteilt. Hiergegen reichte die Klägerin unter dem 21. August 2023 Klage vor dem Gericht der Europäischen Union (Az. T-518\u002F23) u.a. mit dem Ziel ein, den Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 27. April 2023 gegenüber der Klägerin für nichtig zu erklären. \n\n10\\. Mit ihrer Klage macht die Klägerin in erster Linie Schadensersatz wegen entgangener Veräußerungserlöse in Höhe von 10.506.264,79 € und wegen nicht weitergeleiteter Zinsen und Rückzahlungsbeträge in Höhe von 214.049,26 € sowie wegen nicht eingezogener Zinsen und Rückzahlungsbeträge in Höhe von 382.177,83 € (insgesamt 11.102.491,88 €), hilfsweise Zug um Zug gegen Übereignung und Abtretung der Wertpapiere geltend (Antrag zu I). Hilfsweise begehrt sie die Herausgabe der Wertpapiere in der Weise an sie, dass die Beklagte die Wertpapiere von dem Sperrkonto auf Konten der üblichen Sammelverwahrung umbucht und die Klägerin uneingeschränkt darüber verfügen kann (Hilfsantrag zu II), weiter hilfsweise beansprucht sie Zahlung fälliger Zinsen und Rückzahlungsbeträge in Höhe von insgesamt 3.431.236,29 € nebst Zinsen (Hilfsantrag zu IIa). Weiter hilfsweise verlangt sie von der Beklagten, es zu unterlassen, die Wertpapiere auf einem Sperrkonto gebucht zu halten und\u002Foder die Mitwirkung an Transaktionen, insbesondere die Ausführung von Transaktionen und\u002Foder die Veräußerung und die damit zusammenhängende Veränderung von Besitzmittlungsverhältnissen und Umbuchungen bezüglich der Wertpapiere zu verweigern, sofern ein Auftrag der w. vorliegt, und\u002Foder Zinsen und Rückzahlungsbeträge zu den Wertpapieren nicht von den Wertpapieremittenten und Zwischenverwahrern entgegenzunehmen und einzuziehen oder sonst abzulehnen und diese nicht an sie weiterzuleiten und die Mitwirkung an anderen hinsichtlich der Wertpapiere zu empfangenden oder einzufordernden Dienstleistungen zu verweigern (Hilfsantrag zu III). Hilfsweise begehrt sie zudem die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle nach Schluss der mündlichen Verhandlung fällig werdenden Zinsen und Rückzahlungsbeträge zu den Wertpapieren von den Wertpapieremittenten oder Zwischenverwahrern einzufordern, entgegenzunehmen und einzuziehen und sämtliche Zinsen und Rückzahlungsbeträge an die Klägerin, hilfsweise an die w. zur Weiterleitung über die Verwahrkette an sie, zu zahlen (Hilfsantrag zu IV). Außerdem begehrt sie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 948.341,99 € (Antrag zu IX) und die Feststellung, dass die Beklagte die weiteren der Klägerin entstandenen oder noch entstehenden Rechtskosten zu erstatten hat, die durch die Blockade der Wertpapiere nebst Zinsen und Rückzahlungen und die Verweigerung von Informationen verursacht wurden (Antrag zu X). \n\n11\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die mit den Hilfsanträgen zu III und zu IV sowie mit dem Antrag zu X geltend gemachten Ansprüche, bezogen auf Wertpapiere mit inländischer Wertpapierkennnummer, derzeit unbegründet sind. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren vollumfänglich weiter. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n12\\. Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten haben jeweils Erfolg. Die von der Klägerin vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434\u002F15, BGHZ 213, 52 Rn. 6). \n\nA. Revision der Klägerin\n\n13\\. Die Revision der Klägerin ist begründet. \n\nI.\n\n14\\. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in juris (Urteil vom 28. Februar 2023 \\- 11 U 180\u002F21 (Kart)) veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\n15\\. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 10.506.264,79 € wegen einer fehlenden Mitwirkung bei der Ausführung der Verkaufsorder vom 16. Januar 2020 und auch keine Ansprüche in Höhe von 214.049,26 € wegen von der Beklagten nicht weitergeleiteter Zinsen und Rückzahlungsbeträge sowie in Höhe von 382.177,83 € wegen nicht eingezogener Zinsen und Rückzahlungsbeträge (Antrag zu I). \n\n16\\. Ein Anspruch aus §§ 675, 280, 281 BGB sei nicht gegeben, weil zwischen den Parteien keine vertragliche Beziehung bestehe. Der zwischen der Beklagten und der w. bestehende Verwahrvertrag sei kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin. Die Klägerin sei nicht schutzbedürftig, da sie einen Depotvertrag mit der Volksbank geschlossen habe und daher eigene vertragliche Ansprüche gegen die Volksbank habe. Schuldhafte Pflichtverletzungen der Drittverwahrer müsse sich die Volksbank gemäß § 3 Abs. 2 DepotG, § 278 BGB wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Ein Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin auch aus Art. 6 EU-Blocking-VO nicht zu. Es liege keine den streitgegenständlichen Schaden begründende Handlung der Beklagten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO vor. Es fehle an einer den Schaden begründenden Anwendung der im Anhang der EU-Blocking-VO genannten Gesetze. Der behauptete Schaden sei unmittelbar auf die Nichtausführung der Verkaufsorder vom 16. Januar 2020 durch die Volksbank zurückzuführen. Hierfür hafte primär die Volksbank. Die Klägerin trage nicht vor, dass die Beklagte einen Auftrag ihrer Vertragspartnerin, der w. , zur Umbuchung der Wertpapiere auf ein anderes Käuferkonto nicht ausgeführt habe. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich auch nicht hinreichend, dass die Beklagte in Kenntnis der Verkaufsorder der Klägerin verbindlich erklärt habe, die erforderlichen Abwicklungshandlungen nicht vorzunehmen. Aufgrund dieser Erwägungen bestünden auch keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5, 6 EU-Blocking-VO, aus §§ 985, 604, 280, 281 BGB und aus § 33a i.V.m. §§ 33, 19 GWB sowie keine Herausgabeansprüche aus §§ 280, 281, 985 BGB i.V.m. §§ 7, 8 DepotG. \n\n17\\. Ansprüche wegen der von der Beklagten nicht weitergeleiteten Zinsen und Rückzahlungsbeträge stünden der Klägerin auch aus § 812 BGB nicht zu. Die Klägerin habe insoweit einen vertraglichen Erfüllungsanspruch gegen die Volksbank. Außerdem liege keine Leistung der Klägerin vor. Bereicherungsansprüche auf Zahlung von nicht eingezogenen Zinsen und Rückzahlungsbeträgen habe die Klägerin ebenfalls nicht, weil die Beklagte diese Beträge nicht erlangt habe. \n\n18\\. Die Klägerin könne auch keine Umbuchung der Wertpapiere vom Sperrkonto auf ein übliches Konto der Sammelverwahrung aus § 985 BGB verlangen (Hilfsantrag zu II). Hinsichtlich der Wertpapiere mit ausländischer Kennnummer fehle es bereits an der Eigentümerstellung der Klägerin. Hinsichtlich der Wertpapiere mit inländischer Kennnummer bestehe der Anspruch deswegen nicht, weil es im Zusammenhang mit der Verkaufsorder an einem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten fehle. \n\n19\\. Der auf Zahlung von fälligen Zinsen in Höhe von 3.431.236,29 € gerichtete Anspruch (Hilfsantrag zu IIa) habe aus den gleichen Gründen keinen Erfolg wie der auf Auszahlung nicht weitergeleiteter Zinsen und Rückzahlungsbeträge in Höhe von 214.049,26 € bzw. wie der auf Auszahlung nicht eingezogener Zinsen und Rückzahlungsbeträge in Höhe von 382.177,83 € gerichtete Teil des Hauptantrags. Der Klägerin stünden insoweit Ansprüche gegenüber ihrer Vertragspartnerin, der Volksbank, zu. Die Volksbank hafte für ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten der Beklagten. \n\n20\\. Die Klägerin könne bezogen auf die Wertpapiere mit ausländischer Kennnummer von der Beklagten auch keine Unterlassung der Verbuchung auf einem Sperrkonto, der Verweigerung der Mitwirkung an Transaktionen und der Nichtauszahlung von Zinsen und Rückzahlungsbeträgen aus § 1004 BGB i.V.m. Art. 5, 6 der EU-Blocking-VO (Hilfsantrag zu III) verlangen, weil die Klägerin insoweit keine Eigentümerin der Wertpapiere sei. Der auf Feststellung gerichtete Hilfsantrag zu IV sei hinsichtlich der Wertpapiere mit ausländischer Kennnummer aus diesem Grund ebenfalls unbegründet. \n\n21\\. Bezogen auf die Wertpapiere mit inländischer Kennnummer stehe der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Genehmigungsverfahrens nach Art. 5 Abs. 2 EU-Blocking-VO derzeit kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB i.V.m. Art. 5, 6 EU-Blocking-VO zu (Hilfsantrag zu III). Die Beklagte verstoße durch das Einfrieren der klägerischen Wertpapiere auf dem Sperrkonto, durch die Verweigerung der Mitwirkung an Transaktionen und durch das Unterlassen der Auszahlung von Zinsen und Rückzahlungsbeträgen gegen Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO. Seit dem 8. Oktober 2020 seien gemäß der Executive Order 13902 vom 10. Januar 2020 Sekundärsanktionen in Kraft. Die Beklagte gebe selbst an, aus Sorge vor diesen Sekundärsanktionen die von der Klägerin erworbenen Wertpapiere eingefroren zu haben und weitere Transaktionen mit der Klägerin zu vermeiden, da ihr andernfalls ganz erhebliche wirtschaftliche Schäden drohten. Die Einhaltung des in Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO normierten Befolgungsverbots sei der Beklagten allerdings derzeit unzumutbar und verstoße gegen Treu und Glauben. Der Normkonflikt zwischen den bei Beachtung des Befolgungsverbots der EU-Blocking-VO drohenden Sekundärsanktionen der Vereinigten Staaten einerseits und den bei Anwendung der US-amerikanischen Embargo-Vorschriften drohenden Strafgeldern der Europäischen Union andererseits führe dazu, dass die Klägerin derzeit bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens keinen Anspruch auf Unterlassung der Maßnahmen und des Verhaltens der Beklagten habe. Es treffe nicht zu, dass der Beklagten deswegen keine Sekundärsanktionen der Vereinigten Staaten drohten, weil die Klägerin der Bereichsausnahme für Leistungen im Zusammenhang mit der Lieferung humanitärer Güter nach Sec. 11 der Executive Order 13902 unterfalle. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nach dem eindeutigen Wortlaut bezüglich der hier zu beurteilenden Transaktionen nicht vor. Ein Rechtsgutachten im Sinne des § 293 ZPO müsse daher nicht eingeholt werden. Auch aus dem Handelsregister ergebe sich nicht, dass der Geschäftszweck der Klägerin auf den Bereich der Finanzierung humanitärer Güter beschränkt sei. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass die Wertpapiere das Dotationskapital der Klägerin darstellten, würde allenfalls die Begründung des Depots möglicherweise der Bereichsausnahme unterfallen, nicht aber deren Verkauf. \n\n22\\. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (künftig: EuGH) sei im Rahmen von Vertragsbeziehungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der unternehmerischen Freiheit nach Art. 16 AEUV und Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine Abwägung im Hinblick auf die Ziele der Einhaltung der EU-Blocking-VO einerseits und den damit verbundenen drohenden wirtschaftlichen Gefahren andererseits vorzunehmen. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, die nicht über eine selbstgewählte vertragliche Beziehung verbunden seien, führe die vorzunehmende Abwägung unter besonderer Berücksichtigung des laufenden Genehmigungsverfahrens dazu, dass die Forderung nach einer Einhaltung des Befolgungsverbots gegenwärtig unverhältnismäßig sei und ihre Durchsetzung gegen Treu und Glauben verstoße. Ein laufendes Genehmigungsverfahren führe dazu, dass das Befolgungsverbot nach Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO bis zu dessen Abschluss nicht durchsetzbar sei, sofern nicht offensichtlich im Rahmen einer Abwägung zwischen der Erreichung der Ziele der EU-Blocking-VO und der Wahrscheinlichkeit, dass und in welchem Umfang der Beklagten wirtschaftliche Verluste drohten, eindeutig die Ziele der EU-Blocking-VO überwiegen. Letzteres sei nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen die Executive Order 13902 könne mit empfindlichen Strafen für die Beklagte verbunden sein, u.a. mit dem Ausschluss vom US-Finanzmarkt und mit dem Einfrieren von Vermögenswerten in den Vereinigten Staaten. Das Geschäftsmodell der Beklagten beruhe u.a. auf der Abwicklung von Transaktionen in US-Dollar. Die für US-amerikanische Personen verwahrten Kundengelder beliefen sich auf 158,08 Milliarden US-Dollar. Drohende Verluste überstiegen unter Umständen das Eigenkapital der Beklagten. Die Nichtbeachtung der US-Sanktionen könne für die Beklagte nicht nur existenzbedrohende Folgen, sondern auch systemische Risiken für die gesamte Europäische Union haben, da die Sicherheit mit der Versorgung von Wertpapieren gefährdet wäre. \n\n23\\. Der auf Feststellung gerichtete Hilfsantrag zu IV sei hinsichtlich der Wertpapiere mit inländischer Kennnummer aus den gleichen Gründen derzeit unbegründet. Der Antrag zu X sei ebenfalls derzeit unbegründet. \n\n24\\. Zahlung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 948.341,99 € (Antrag zu IX) könne die Klägerin nicht beanspruchen. Der Klageantrag sei nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO und damit unzulässig. Die Zusammensetzung des Betrags sei auch nach erteilten Hinweisen des Berufungsgerichts von der Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt worden. \n\nII.\n\n25\\. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. \n\n26\\. 1\\. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein mit dem Hauptantrag geltend gemachter Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht verneint werden. \n\n27\\. a) Vertragliche Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 281 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht allerdings zu Recht verneint. \n\n28\\. aa) Zwischen den Parteien ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Wertpapiere weder ein Depot- noch ein Kommissionsvertrag geschlossen worden. Vertragspartnerin der Klägerin ist insoweit allein die Volksbank. \n\n29\\. (1) Die Wertpapiere, die in dem von der Volksbank für die Klägerin geführten Depot verbucht sind, werden, soweit sie zur Girosammelverwahrung zugelassen sind, im Wege der Drittverwahrung nach § 3 DepotG von der Beklagten als Wertpapiersammelbank gemäß § 5 Abs. 1 DepotG im Rahmen eines einheitlichen Sammelbestands (vgl. Hopt\u002FKumpan, HGB, 44. Aufl., § 5 DepotG Rn. 1) oder gemäß § 5 Abs. 4 DepotG im Rahmen eines gemeinsamen Sammelbestands mit einer ausländischen Wertpapiersammelbank (vgl. Ebenroth\u002FBoujong\u002FDieckmann, HGB, 5. Aufl., § 5 DepotG Rn. 12; MünchKommHGB\u002FEinsele, 5. Aufl., Band 6 Bankvertragsrecht, Q Rn. 196) verwahrt. Soweit die Wertpapiere nicht zur Sammelverwahrung zugelassen sind und gemäß § 22 DepotG von einer Lagerstelle im Ausland verwahrt werden (sog. Auslandsverwahrung), hält die Beklagte die im Lagerland für die Wertpapiere jeweils übliche Rechtsposition (Eigentum, Miteigentum oder eine dem Eigentum gleichwertige Rechtsposition) als Treuhänderin (vgl. Ebenroth\u002FBoujong\u002FDieckmann, aaO § 22 DepotG Rn. 8). Die Depotverträge entlang der Kette der Verwahrungsverträge bzw. entlang der Kette der Treuhandverträge (vgl. Ebenroth\u002FBoujong\u002FDieckmann, aaO) von der Beklagten zur Klägerin sind von den beteiligten Banken (Beklagte, w. , D. , Volksbank) jeweils im eigenen Namen und damit unabhängig voneinander geschlossen worden (vgl. Klanten in Ellenberger\u002FBunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 47 Rn. 14; Scherer\u002FScherer\u002FLöber, DepotG, 2. Aufl., § 3 Rn. 6), so dass zwischen der Klägerin und der Beklagten keine Vertragsbeziehung besteht (vgl. OLG Frankfurt a.M., WM 2020, 1973 Rn. 73 f.; Ebenroth\u002FBoujong\u002FDieckmann, aaO § 3 DepotG Rn. 4). \n\n30\\. (2) Durch die Erteilung des streitgegenständlichen Verkaufsauftrags der Klägerin am 16\\. Januar 2020 ist ein Kommissionsvertrag ebenfalls nur zwischen der Klägerin und der von ihr beauftragten Volksbank begründet worden. \n\n31\\. bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter einen vertraglichen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus dem zwischen der w. und der Beklagten bestehenden Depotvertrag verneint. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei diesem Vertrag nicht um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin (vgl. Heinsius\u002FHorn\u002FThan, DepotG, 1975, § 3 Rn. 16; Freytag\u002FBachmeier, BKR 2020, 592, 596; Hippeli, jurisPR-BKR 1\u002F2021 Anm. 4 unter C.; offen gelassen von OLG Frankfurt a.M., WM 2020, 1973 Rn. 76; MünchKommHGB\u002FEinsele, 5. Aufl., Band 6 Bankvertragsrecht, Q Rn. 5; aA Klanten in Ellenberger\u002FBunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 47 Rn. 14; Kapteina\u002FDavis, WM 2013, 1977, 1978; Hopt\u002FKumpan, HGB, 44. Aufl., § 3 DepotG Rn. 1 (\"unter Umständen\"); Scherer\u002FScherer\u002FLöber, DepotG, 2\\. Aufl., § 3 Rn. 6). \n\n32\\. (1) Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrags setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrags und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird. Um die vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausgestaltung von vertraglicher und deliktischer Haftung nicht aufzugeben, ist bei Vermögensschäden eine Beschränkung auf eng begrenzte Fälle geboten. Der Kreis der in den Vertragsschutz einbezogenen Dritten ist daher unter Beachtung einer sachgerechten Abwägung der Interessen der Beteiligten dahin zu begrenzen, dass der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (Senatsurteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56\u002F07, BGHZ 176, 281 Rn. 27 mwN). \n\n33\\. (2) Diese Voraussetzungen sind bei den zwischen den beteiligten Banken geschlossenen Depotverträgen nicht erfüllt. Das gilt sowohl hinsichtlich der im Rahmen der Drittverwahrung nach §§ 3, 5 DepotG sammelverwahrten Wertpapiere, an denen der Hinterleger einen Miteigentumsanteil erwirbt, der als \"GS-Gutschrift\" verbucht wird (vgl. Klanten in Ellenberger\u002FBunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 47 Rn. 40), als auch hinsichtlich der im Ausland verwahrten Wertpapiere, an denen die Beklagte die für das Lagerland übliche Rechtsstellung treuhänderisch hält und über die dem Hinterleger eine Gutschrift in Wertpapierrechnung (künftig: Treuhand-WR-Gutschrift) erteilt wird (vgl. Klanten, aaO § 47 Rn. 154 ff.; Ebenroth\u002FBoujong\u002FDieckmann, HGB, 5. Aufl., § 22 DepotG Rn. 8 f.). \n\n34\\. (a) Die Drittverwahrung von Wertpapieren im Rahmen der Sammelverwahrung und die Erteilung von Treuhand-WR-Gutschriften über Wertpapiere dienen der Rationalisierung und Vereinfachung des Effektengiroverkehrs und des Depotgeschäfts (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - XI ZR 49\u002F04, WM 2005, 274, 276; Ebenroth\u002FBoujong\u002FDieckmann, HGB, 5. Aufl., § 3 DepotG Rn. 1; Klanten in Ellenberger\u002FBunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 47 Rn. 11; MünchKommHGB\u002FEinsele, 5. Aufl., Band 6 Bankvertragsrecht, Q Rn. 196 f.). Erst sie ermöglichen die Durchführung des Effektengiroverkehrs und des (grenzüberschreitenden) Depotgeschäfts ohne körperlichen Transport der Wertpapiere nach dem Vorbild des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (vgl. Ebenroth\u002FBoujong\u002FDieckmann, aaO; MünchKommHGB\u002FEinsele, aaO Rn. 196; Kreße in Hellner\u002FSteuer, BuB, 136. Lieferung, Rn. 8\u002F230). Anders wäre angesichts der massenhaft anfallenden Geschäftsvorgänge ein geordnetes Effektenwesen nicht denkbar (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - XI ZR 200\u002F03, BGHZ 161, 189, 191). Der Charakter des Depotgeschäfts als Massengeschäft (vgl. Senatsurteile vom 30. November 2004, jeweils aaO; Grundmann\u002FGrundmann, Bankvertragsrecht, 1. Aufl., Investmentbanking Band II, 8. Teil, 2. Abschn. Rn. 328) erlaubt es nicht, die gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner in der Kette der geschlossenen Depotverträge jeweils bestehenden Schutzpflichten der beteiligten Zwischenverwahrer und der Beklagten als Zentralverwahrerin auf die Hinterleger zu erstrecken. Insoweit gelten dieselben Erwägungen, die auch bei der Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, bei der im Rahmen eines Zahlungsvorgangs ebenfalls mehrere Banken vertraglich miteinander verbunden sind, gegen die Einbeziehung des Zahlungsdienstnutzers in den Schutzbereich der zwischen den Banken geschlossenen Verträge sprechen (vgl. Senatsurteile vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56\u002F07, BGHZ 176, 281 Rn. 31 mwN und vom 14. Mai 2024 - XI ZR 327\u002F22, BGHZ 240, 312 Rn. 32). \n\n35\\. Ein personenrechtlicher Einschlag, der ein Einbeziehungsinteresse begründen kann, ist im massenhaften Effektengiroverkehr und Depotgeschäft im Verhältnis zwischen der beklagten Zentralverwahrerin und ihren Kunden, den Depotbanken, nicht gegeben. Zum einen kontrahiert die Beklagte nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ziffer II Abs. 1) von vornherein nur mit juristischen Personen und gibt damit objektiv zu erkennen, dass sie als Zentralverwahrerin den Kreis der Personen, denen gegenüber sie vertragliche Verpflichtungen eingeht, eng und überschaubar halten muss. Im Wesentlichen handelt es sich bei den Vertragspartnern der Beklagten um Banken, die ihrerseits das Depotgeschäft betreiben. Zum anderen widerspricht eine Einbeziehung der Hinterleger in den vertraglichen Schutzbereich der zwischen der Beklagten und ihren Geschäftspartnern bestehenden Depotverträge objektiv dem Interesse und dem Willen der Beklagten als Zentralverwahrerin. Denn die mit der Drittverwahrung von Wertpapieren in Girosammelbeständen bei einer Zentralverwahrerin und mit der Erteilung von Treuhand-WR-Gutschriften über im Ausland verwahrte Wertpapiere beabsichtigte Rationalisierung und Steigerung der Effizienz des Effektengiroverkehrs und des Depotgeschäfts wird nur erreicht, wenn sich jede Vertragspartei entlang der Vertragskette vom Hinterleger bis zur Zentralverwahrerin grundsätzlich nur mit seinem unmittelbaren Vertragspartner auseinandersetzen muss (vgl. Einsele, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., § 9 Rn. 13; dies., WM 2001, 7, 11; Schwarz, Globaler Effektenhandel, 2016, S. 235). \n\n36\\. Diese Erwägung gilt - entgegen der Auffassung der Revision - unabhängig davon, ob die Wertpapiere bei der Beklagten im Rahmen der Girosammelverwahrung in einem Sammelbestand nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 4 DepotG oder ob sie gemäß § 22 DepotG im Ausland verwahrt werden und die Beklagte an ihnen lediglich die für das Lagerland übliche Rechtsstellung als Treuhänderin hält. Girosammelverwahrung bzw. Treuhandvertrag dienen beide der Rationalisierung des Effektengiroverkehrs bzw. des Depotgeschäfts und lassen jeweils eine effektive Bewegung der Wertpapierurkunden entbehrlich werden. Ohne Belang ist in dem Zusammenhang, ob der Hinterleger an den Wertpapieren über die Kette von Verwahrungsverträgen Miteigentum an dem von der Beklagten verwahrten Sammelbestand der Wertpapiere erwirbt (vgl. Scherer\u002FRögner\u002FSchaffelhuber, DepotG, 2. Auf., § 6 Rn. 1) oder ob ihm über die Kette von Treuhandverträgen über die im Ausland verwahrten Wertpapiere Treuhand-WR-Gutschriften erteilt werden (vgl. Ebenroth\u002FBoujong\u002FDieckmann, HGB, 5. Aufl., § 22 DepotG Rn. 9). \n\n37\\. (b) In beiden Fällen ist die Klägerin als Hinterlegerin nicht schutzbedürftig, weil ihr eigene inhaltsgleiche vertragliche Ansprüche zustehen. Es besteht daher keine Notwendigkeit, die Klägerin in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten und der w. geschlossenen Depotvertrags einzubeziehen. \n\n38\\. (aa) Soweit die bei der Volksbank im Depot der Klägerin verbuchten Wertpapiere im Wege der Drittverwahrung sammelverwahrt sind, wird die Klägerin als Hinterlegerin durch eine Haftung des Zwischenverwahrers - der Volksbank - nach § 3 Abs. 2 Satz 1 DepotG für ein Verschulden des Drittverwahrers wie für eigenes Verschulden geschützt (vgl. Ebenroth\u002FBoujong\u002FDieckmann, HGB, 5. Aufl., § 3 DepotG Rn. 1; Heinsius\u002FHorn\u002FThan, DepotG, 1975, § 3 Rn. 16). Die Beklagte muss sich im Fall der gemeinsamen Sammelverwahrung im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 DepotG mit einer ausländischen Wertpapiersammelbank außerdem ein Verschulden des ausländischen Verwahrers zurechnen lassen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 DepotG). Danach hat die Volksbank als Zwischenverwahrerin für ein Verschulden der Beklagten als Drittverwahrerin gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 DepotG einzustehen, so dass der Klägerin wegen eines Verschuldens der Beklagten eigene vertragliche Schadensersatzansprüche gegen ihre Vertragspartnerin, die Volksbank, zustehen. Die Haftung des Zwischenverwahrers für ein Verschulden der Beklagten ist zudem in Ziffer 19 Abs. 1 Satz 2 der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte ausdrücklich bestimmt. \n\n39\\. (bb) Soweit der Klägerin für im Ausland nicht sammelverwahrte Wertpapiere eine Treuhand-WR-Gutschrift erteilt worden ist, liegt zwar keine Drittverwahrung der Wertpapiere im Sinne des § 3 DepotG vor (vgl. Hopt\u002FKumpan, HGB, 44. Aufl., § 3 DepotG Rn. 2), so dass der Volksbank ein Verschulden der Beklagten nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 DepotG zuzurechnen ist. Die Klägerin hat in diesem Fall aber die Möglichkeit, bei schuldhaften Pflichtverletzungen durch vertraglich mit ihr nicht verbundene Banken Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht der von ihr beauftragten Bank nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend zu machen (vgl. Heinsius\u002FHorn\u002FThan, DepotG, 1975, § 3 Rn. 16 für den Fall des vertraglichen Ausschlusses der Haftung für ein Verschulden der Zentralverwahrerin nach § 3 Abs. 2 Satz 1 DepotG). \n\n40\\. Die Situation in der mehrgliedrigen Kette von Treuhandverträgen entspricht der für die Drittschadensliquidation anerkannten Fallgruppe der mittelbaren Stellvertretung. Die vom Hinterleger beauftragte Depotbank und die weiteren mit der Verbuchung der Treuhand-WR-Gutschriften des Hinterlegers entlang der Vertragskette befassten Depotbanken sowie die Wertpapiersammelbank handeln bei Abschluss der Treuhandverträge mit der nächsten Bank jeweils im eigenen Namen, aber für Rechnung und im Interesse des Hinterlegers. Soweit dem Hinterleger durch eine Sorgfaltspflichtverletzung einer der mit der Verbuchung der Treuhand-WR-Gutschriften befassten Banken ein Schaden entsteht, für den die von ihm beauftragte Bank nicht haften muss, der aber einen vertraglichen Ersatzanspruch seiner Bank gegen die von ihr beauftragte Bank, der ggf. seinerseits auf Abtretung eines vertraglichen Ersatzanspruchs gerichtet ist, begründen kann, liegt die für eine Drittschadensliquidation erforderliche Schadensverlagerung vor (vgl. Heinsius\u002FHorn\u002FThan, DepotG, 1975, § 3 Rn. 16; Senatsurteile vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56\u002F07, BGHZ 176, 281 Rn. 35 und vom 14. Mai 2024 - XI ZR 327\u002F22, BGHZ 240, 312 Rn. 33 zum mehrgliedrigen Überweisungsverkehr). \n\n41\\. Dass die Klägerin ihre mit dem Hauptantrag gegen die Beklagte gerichtete Schadensersatzforderung, soweit sich diese auf die nicht sammelverwahrten Wertpapiere bezieht, vorliegend nicht auf ein von der Volksbank abgetretenes Recht in Verbindung mit den Grundsätzen der Drittschadensliquidation gestützt hat, ändert nichts daran, dass die Klägerin keines Schutzes durch das Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bedarf. \n\n42\\. b) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht auch einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus Art. 6 Abs. 1 EU-Blocking-VO verneint. \n\n43\\. aa) Nach dieser Vorschrift hat jede Person im Sinne von Art. 11 EU-Blocking-VO, die an einer Tätigkeit gemäß Art. 1 EU-Blocking-VO teilnimmt, Anspruch auf Ersatz von Schäden, die ihr aufgrund der Anwendung der im Anhang der EU-Blocking-VO aufgeführten Gesetze oder der darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen entstanden sind. \n\n44\\. Wie den Erwägungsgründen 1 bis 5 der EU-Blocking-VO zu entnehmen ist, sollen mit den in ihrem Anhang aufgeführten Gesetzen die Tätigkeiten natürlicher und juristischer Personen geregelt werden, die der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterstehen; diese Gesetze werden extraterritorial angewendet. Dadurch beeinträchtigen sie die bestehende Rechtsordnung und haben nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Union und die Interessen der bezeichneten Personen, indem sie das Völkerrecht verletzen und die Verwirklichung der Ziele der Union behindern (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-124\u002F20, WM 2022, 223 Rn. 37 - Bank Melli Iran). Zu den im Anhang der EU-Blocking-VO aufgeführten Gesetzen gehört u.a. der Iran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012 (Gesetz von 2012 über die Freiheit und die Bekämpfung der Proliferation im Iran, künftig: IFCA), auf dessen Anwendung die Vereinigten Staaten, wie sich aus dem vierten Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2018\u002F1100 der Kommission vom 6. Juni 2018 zur Änderung des Anhangs der Verordnung Nr. 2271\u002F96 (ABl. L 199 I, S. 1) ergibt, nach ihrem Rückzug aus der Nuklearvereinbarung mit dem Iran nicht mehr verzichteten, wie sie am 8. Mai 2018 angekündigt hatten (EuGH, aaO Rn. 38; vgl. auch Pelz in Sachs\u002FPelz, Außenwirtschaftsrecht, 3. Aufl., § 82 AWV Rn. 9). Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es US-amerikanischen Personen nach dem IFCA u.a. untersagt, Personen die auf der SDN-Liste aufgeführt sind, wissentlich in Form von bedeutenden finanziellen Transaktionen zu unterstützen. \n\n45\\. bb) Die Klägerin ist allerdings keine Person im Sinne von Art. 11 EU-Blocking-VO und damit nicht berechtigt, nach Art. 6 Abs. 1 EU-Blocking-VO Schadensersatz zu beanspruchen. \n\n46\\. (1) Von Art. 11 der EU-Blocking-VO werden nach dessen Nummern 1 und 2 natürliche Personen erfasst, die in der EU ansässig und Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind, sowie juristische Personen, die in der EU eingetragen sind. Eingetragen in diesem Sinne bedeutet, dass die juristische Person nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaates gegründet sein und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der EU haben muss (Niestedt\u002FGöcke in Krenzler\u002FHerrmann\u002FNiestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, Stand: 24. EL September 2024, VO (EG) 2271\u002F96 Art. 11 Rn. 4). Die Klägerin erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Sie ist eine nach iranischem Recht gegründete Bank und hat ihren Sitz im Iran. Die von ihr in München betriebene Zweigniederlassung ist keine eigenständige juristische Person. Dass inländische Zweigniederlassungen von Banken aus Drittstaaten von der BaFin und damit in der Bundesrepublik Deutschland beaufsichtigt werden, rechtfertigt in dem Zusammenhang keine abweichende Beurteilung. \n\n47\\. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Auffassung der Europäischen Kommission (Leitfaden Fragen und Antworten: Annahme der aktualisierten Blocking-Verordnung, ABl. 2018 C 277 I, S. 4 vom 7. August 2018, künftig: Leitfaden, Nr. 21 Abs. 3). Danach fallen Zweigniederlassungen von US-Unternehmen in der Union ebenfalls nicht unter Art. 11 EU-Blocking-VO, da sie keine eigenständige Rechtspersönlichkeit haben. Der Leitfaden enthält zwar keine verbindlichen Regelungen oder Auslegungen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-124\u002F20, WM 2022, 223 Rn. 61 - Bank Melli Iran). Da die in ihm geäußerte Auffassung der Kommission aber im Einklang mit dem sich aus dem Wortlaut ergebenen Verständnis der auszulegenden EU-Blocking-VO steht, gibt er keine Veranlassung, die Sache dem EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Auslegung vorzulegen. \n\n48\\. (2) Die Klägerin macht zu Unrecht geltend, es ergebe sich aus den übrigen Vorschriften und aus den Erwägungsgründen der EU-Blocking-VO sowie aus den Schlussanträgen des Generalanwalts H. vom 12. Mai 2021 (C-124\u002F20, juris Rn. 74 ff.) zu dem Verfahren des EuGH in Sachen \"Bank Melli Iran\" (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-124\u002F20, WM 2022, 223), dass sie entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Art. 11 EU-Blocking-VO zu den nach Art. 6 Abs. 1 EU-Blocking-VO anspruchsberechtigten Personen zähle. \n\n49\\. Art. 1 EU-Blocking-VO, auf den Art. 6 Abs. 1 EU-Blocking-VO Bezug nimmt, bestimmt ausdrücklich, welche Interessen durch die Verordnung im Fall einer Beeinträchtigung durch die extraterritoriale Anwendung der im Anhang der EU-Blocking-VO genannten Gesetze geschützt werden. Danach dient die Verordnung dem Schutz der Interessen der Personen im Sinne des Art. 11 EU-Blocking-VO, die am internationalen Handels- und\u002Foder Kapitalverkehr und den damit verbundenen Geschäftstätigkeiten zwischen der Gemeinschaft und Drittländern teilnehmen. Auch aus den Erwägungsgründen 5 und 6 der EU-Blocking-VO ergibt sich, dass die Verordnung neben der bestehenden Rechtsordnung und den Interessen der Europäischen Union die Interessen der natürlichen und juristischen Personen schützt, die ihre Rechte gemäß dem AEUV ausüben (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-124\u002F20, WM 2022, 223 Rn. 35 - Bank Melli Iran; EuG, Urteil vom 12. Juli 2023 - T-8\u002F21, juris Rn. 70). Zu diesen juristischen Personen gehört weder die nach iranischem Recht gegründete Klägerin, die ihren Sitz im Iran hat, noch deren nicht mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattete Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland. \n\n50\\. Die Ausführungen des Generalanwalts H. vom 12. Mai 2021 (C-124\u002F20, juris Rn. 74 ff.) und des EuGH (Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-124\u002F20, WM 2022, 223 - Bank Melli Iran) befassen sich nicht mit der Frage, ob eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung einer Bank mit Sitz in einem Drittstaat gemäß Art. 11 EU-Blocking-VO zu den Personen zählt, die berechtigt sind, nach Art. 6 Abs. 1 EU-Blocking-VO Schadensersatz zu verlangen. Bei der Klägerin in jenem Verfahren handelte es sich zwar ebenfalls um eine nach iranischem Recht errichtete Bank mit einer Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland (EuGH, aaO Rn. 16; OLG Hamburg, WM 2023, 813). Diese hatte aber keinen Schadensersatz eingeklagt, sondern berief sich mit Erfolg auf die Unwirksamkeit einer Vertragskündigung der dortigen Prozessgegnerin gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Befolgungsverbot nach Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO (vgl. EuGH, aaO Rn. 76; OLG Hamburg, aaO S. 814 ff.; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. August 2023 - III ZR 198\u002F22, juris). Anhaltspunkte dafür, dass eine rechtlich unselbständige inländische Zweigniederlassung einer nach iranischem Recht gegründeten Bank als anspruchsberechtigte Person im Sinne von Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 EU-Blocking-VO anzusehen ist, lassen sich dem Verfahren in Sachen \"Bank Melli Iran\" nicht entnehmen. Der Verstoß gegen das in Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO geregelte Befolgungsverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 82 Abs. 2 Satz 1 AWV i.V.m. § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 AWG) und führt, wenn durch ein Rechtsgeschäft gegen das Befolgungsverbot verstoßen wird, gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (vgl. EuGH, aaO Rn. 76; OLG Hamburg, aaO S. 814; OLG Frankfurt a.M., VersR 2024, 1347, 1349). Auf eine solche Nichtigkeit kann sich nach allgemeinen Regeln die andere Partei des Rechtsgeschäfts berufen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie zu dem in Art. 11 EU-Blocking-VO genannten Personenkreis gehört. \n\n51\\. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts sind angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der EU-Blocking-VO derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (\"acte clair\", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 \\- Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525, 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590\u002F15, BGHZ 215, 359 Rn. 36, vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768\u002F17, BGHZ 222, 240 Rn. 69 und vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288\u002F19, BGHZ 226, 310 Rn. 31). \n\n52\\. c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB verneint. Nach dieser Vorschrift ist u.a. zum Schadensersatz verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. \n\n53\\. aa) Die Beklagte hat durch das Einfrieren der bei der Volksbank für die Klägerin im Depot geführten Wertpapiere auf einem Sperrkonto das Eigentum der Klägerin an den Wertpapieren verletzt. Soweit die Klägerin an den in ihrem Depot als Treuhand-WR-Gutschriften verbuchten ausländischen Wertpapieren kein Eigentum, sondern eine - nach den im jeweiligen Land geltenden Usancen - dem Eigentum gleichwertige Rechtsposition erworben hat (siehe oben, a) aa), Rn. 29), hat die Beklagte durch das Einfrieren dieser Treuhand-WR-Gutschriften auf einem Sperrkonto ein sonstiges Recht der Klägerin im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzt. \n\n54\\. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Verletzung des Eigentums an einer Sache nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache selbst erfolgen, die deren Benutzung objektiv verhindert (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 155\u002F14, NJW 2015, 1174 Rn. 18, vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403\u002F14, NJW-RR 2017, 219 Rn. 17, 19 und vom 27. September 2022 - VI ZR 336\u002F21, ZIP 2022, 2443 Rn. 7, jeweils mwN). Voraussetzung ist stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 2014, aaO und vom 27. September 2022, aaO). Werden die Eigentümerbefugnisse durch eine tatsächliche Einwirkung auf die Sache derart beeinträchtigt, dass deren Verwendungsfähigkeit vorübergehend praktisch aufgehoben ist, bedarf es für die Annahme einer Eigentumsverletzung bzw. einer Sachbeschädigung grundsätzlich nicht zusätzlich der Überschreitung einer zeitlich definierten Erheblichkeitsschwelle. Die erforderliche Intensität der Nutzungsbeeinträchtigung folgt hier grundsätzlich bereits aus dem Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (vgl. BGH, Urteile vom 21. Juni 2016, aaO und vom 27. September 2022, aaO). \n\n55\\. Die Fallgestaltungen, in denen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits aus dem Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs eine Eigentumsverletzung angenommen wird (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133\u002F68, BGHZ 55, 153, 159 f. zur Einsperrung eines Schiffs, vom 31. Oktober 1974 - III ZR 85\u002F73, BGHZ 63, 203, 206 zur Einsperrung eines in der Garage abgestellten Kraftwagens durch widerrechtlich ausgeführte Bauarbeiten vor der Garagenausfahrt, vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58\u002F76, VersR 1977, 965, 966 f. zur polizeilichen Räumung eines (Betriebs-)Grundstück wegen akuter Brandgefährdung, vom 6. November 2007 - VI ZR 220\u002F06, NJW-RR 2008, 406 Rn. 8 zur Blockade der Fahrbahn einer Autobahn durch die Ladung eines verunfallten LKW und vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403\u002F14, NJW-RR 2017, 219 Rn. 17 zum Einsperren von Schiffen im Hafen), sind dadurch gekennzeichnet, dass die Verwendungsfähigkeit der Sache vorübergehend praktisch aufgehoben ist. Die Beeinträchtigung der Eigentümerbefugnisse durch den Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs wirkt wie eine zeitweilige Wegnahme der Sache (BGH, Urteile vom 21. Juni 2016, aaO und vom 27. September 2022 - VI ZR 336\u002F21, ZIP 2022, 2443 Rn. 8). Keine Eigentumsverletzung liegt hingegen in den Fällen vor, in denen die Sache ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht - auch nur vorübergehend - entzogen, sondern nur die Möglichkeit ihrer Nutzung eingeengt oder nur eine bestimmte Verwendungsmodalität bzw. eine Mehrzahl von Verwendungszwecken, die das Einsatzpotential der Sache nicht erschöpfen, ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2022, aaO Rn. 9 mit zahlreichen Beispielen). \n\n56\\. (2) Gemessen hieran stellt das Einfrieren von Wertpapieren - hier seit dem 9. August 2019 - durch die Umbuchung auf ein Sperrkonto durch die Beklagte eine Verletzung des Eigentums bzw. eines sonstigen Rechts der Klägerin im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar. \n\n57\\. (a) Die Klägerin ist Miteigentümerin der Wertpapiere, soweit diese von der Beklagten im Rahmen eines Sammelbestands verwahrt werden (vgl. Scherer\u002FScherer\u002FLöber, DepotG, 2\\. Aufl., § 3 Rn. 7; Scherer\u002FRögner\u002FSchaffelhuber, DepotG, 2. Aufl., § 6 Rn. 1). \n\n58\\. (b) Soweit die Wertpapiere im Ausland verwahrt sind und die Klägerin an ihnen aufgrund der im jeweiligen Land geltenden Usancen kein Eigentum oder Miteigentum erworben hat, ist sie Inhaberin von Treuhand-WR-Gutschriften geworden. Die mit solchen Gutschriften verbundene Rechtsposition ist dem Eigentum gleichwertig ausgestaltet (vgl. Klanten in Ellenberger\u002FBunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 47 Rn. 149; Ebenroth\u002FBoujong\u002FDieckmann, HGB, 5. Aufl., § 22 DepotG Rn. 8). Sie ist als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen. \n\n59\\. Die Ausgestaltung des Eigentumsrechts ist maßgebliche Referenz für die Beurteilung, ob eine Rechtsposition als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB geschützt wird (vgl. MünchKommBGB\u002FWagner, 9. Aufl., § 823 Rn. 344). Ob eine Rechtsposition als \"sonstiges Recht\" deliktsrechtlichen Schutz genießt, ist daher anhand ihrer Ausgestaltung zu bestimmen. Mit der Rechtsposition muss ein absolutes subjektives Recht verbunden sein (vgl. Motive Bd. II, S. 726; RGZ 57, 353, 356 f.; MünchKommBGB\u002FWagner, aaO Rn. 346). Dass die mit Treuhand-WR-Gutschriften verbundene Rechtsposition des Hinterlegers dem Eigentum annähernd gleichwertig ausgestaltet ist, ergibt sich aus den nachfolgenden Rechten, die dem Inhaber von Treuhand-WR-Gutschriften zustehen. Ansprüche aus Treuhand-WR-Gutschriften sind insolvenz- und vollstreckungssicher (Klanten in Ellenberger\u002FBunte, Bankrechts-Handbuch, 6\\. Aufl., § 47 Rn. 158; MünchKommHGB\u002FEinsele, 5. Aufl., Band 6 Bankvertragsrecht, Q Rn. 236 f. mwN in Fn. 850). Dem Hinterleger steht im Fall der Insolvenz seiner Depotbank ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu (Klanten, aaO). Zwangsvollstreckungen von Gläubigern seiner Depotbank kann er mit der Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO abwehren (Klanten, aaO). Ein Schutz des Hinterlegers bei Zwangsvollstreckungen von Gläubigern gegen die ausländische Lagerstelle und bei deren Insolvenz beruht auf der sogenannten \"Drei-Punkte-Erklärung\", die die inländische Depotbank vom ausländischen Verwahrer einholen muss (siehe hierzu Klanten, aaO Rn. 150 und 158; MünchKommHGB\u002FEinsele, aaO Rn. 230 und 237). Darüber hinaus kann der Hinterleger von seiner Depotbank jederzeit Auslieferung effektiver Stücke der ausländischen Wertpapiere verlangen, soweit eine Lieferung effektiver Stücke möglich ist und das ausländische Recht eine Eigentumsübertragung vorsieht (vgl. Klanten, aaO Rn. 164 f.). Insolvenz- und Zwangsvollstreckungsfestigkeit sind kennzeichnend für dingliche Rechte und für absolut geschützte Vermögensrechte (MünchKommBGB\u002FWagner, aaO Rn. 346). Angesichts dieser rechtlichen Ausgestaltung ist die mit Treuhand-WR-Gutschriften verbundene Rechtsposition als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen. \n\n60\\. (c) Die von der Beklagten am 9. August 2019 vorgenommene Umbuchung der Wertpapiergutschriften (GS-Gutschriften und Treuhand-WR-Gutschriften) der Klägerin auf ein Sperrkonto und das damit verbundene Einfrieren der Wertpapiere wirken wie ein Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Wertpapiere und damit wie eine zeitweilige Wegnahme. Denn infolge dieser Maßnahme werden der Klägerin weder die mit den Wertpapieren verbundenen Erträge (Zinsen) noch die Rückzahlungsbeträge gutgeschrieben, die am Ende der Laufzeit der Schuldverschreibungen fällig werden. Damit ist sie durch das von der Beklagten vorgenommene Einfrieren auf dem Sperrkonto von den beiden zentralen Gebrauchsmöglichkeiten der Wertpapiere - Vereinnahmung von Erträgen und von Rückzahlungsbeträgen bei Fälligkeit - vollständig ausgeschlossen. Hierdurch hat die Beklagte das Eigentum bzw. ein sonstiges Recht (siehe oben, (2) (b), Rn. 58 f.) der Klägerin verletzt. \n\n61\\. Soweit die Beklagte geltend macht, die w. habe ihr den Auftrag erteilt, sämtliche Wertpapiere der Klägerin auf einem Sperrkonto zu verbuchen, ändert dies an der Verletzung des Eigentumsrechts und des sonstigen Rechts der Klägerin im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB nichts. Maßgebend für die Rechtsgutsverletzung ist allein die von der Beklagten vorgenommene Verletzungshandlung, die Umbuchung der klägerischen Wertpapiergutschriften auf ein Sperrkonto und das damit verbundene Einfrieren der Wertpapiere. \n\n62\\. bb) Das Einfrieren der Wertpapiere war auch widerrechtlich. \n\n63\\. Die Beeinträchtigung eines absoluten Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB indiziert die Rechtswidrigkeit des Eingriffs (BGH, Urteil vom 28. April 1987 - VI ZR 66\u002F86, VersR 1987, 906, 907). Der Beklagten steht nach ihrem Vorbringen kein Rechtfertigungsgrund für das Einfrieren der Wertpapiere auf einem Sperrkonto in dem hier maßgebenden Zeitraum des klägerischen Verkaufsauftrags vom 16. bis zum 31. Januar 2020 zur Seite. \n\n64\\. (1) Nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Wertpapiere der Klägerin aus Sorge vor drohenden US-Sekundärsanktionen eingefroren. Dieser von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung vorgetragene Grund ist vorliegend nicht geeignet, die Rechtsgutsverletzung zu rechtfertigen. \n\n65\\. (a) Die Rechtfertigung einer Rechtsgutsverletzung der vorliegenden Art mit drohenden US-Sekundärsanktionen ist allerdings nicht schlechthin ausgeschlossen. Sie setzt voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit der Beklagten außerhalb der Europäischen Union Sanktionen der Vereinigten Staaten ausgesetzt ist, die für die Beklagte unverhältnismäßige Auswirkungen haben können (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-124\u002F20, WM 2022, 223 Rn. 90 - Bank Melli Iran, zur Beschränkung der unternehmerischen Freiheit durch das Befolgungsverbot nach Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO; Ebenroth\u002FBoujong\u002Fv. Spannenberg, HGB, 5. Aufl., A Rn. 156 zur Kollision des Bankgeheimnisses mit Embargo-Bestimmungen). Insoweit ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Dabei ist durch das unionsrechtliche Verbot nach Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO gesetzlich vorgesehen, US-amerikanische Embargo-Vorschriften nicht zu befolgen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Beeinträchtigungen der mit der EU-Blocking-VO verfolgten Ziele - Schutz der bestehenden Rechtsordnung sowie der Interessen der Europäischen Union im Allgemeinen und damit die Verwirklichung des Ziels eines freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern - im Fall einer Verletzung des geschützten Rechtsguts gegen die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß wirtschaftlicher Verluste der Beklagten für den Fall abzuwägen, dass diese entgegen den US-Embargo-Bestimmungen Geschäftsbeziehungen mit Personen unterhält, die in der SDN-Liste aufgeführt sind. Unter wirtschaftlichen Verlusten in diesem Sinne sind nicht nur die Gefährdung der Rentabilität der unternehmerischen Tätigkeit und eine drohende Insolvenz, sondern auch der mögliche Ausschluss von der Teilnahme am US-amerikanischen Markt infolge der Sekundärsanktionen zu verstehen. Bei dieser Abwägung ist darüber hinaus zu berücksichtigen, ob die Beklagte einen Antrag auf Befreiung nach Art. 5 Abs. 2 EU-Blocking-VO von dem Befolgungsverbot gestellt hat (vgl. EuGH, aaO Rn. 93) und ob eine erteilte Genehmigung Rückwirkung entfaltet (vgl. EuG, Urteil vom 12. Juli 2023 - T-8\u002F21, juris Rn. 57; OLG Hamburg, WM 2023, 813, 816). \n\n66\\. (b) Gemessen an diesen Vorgaben waren die im Streit stehenden US-Sekundärsanktionen vorliegend nicht geeignet, das Einfrieren der Wertpapiere im maßgebenden Zeitraum des streitgegenständlichen Verkaufsauftrags der Klägerin vom 16. bis zum 31. Januar 2020 zu rechtfertigen. Die US-Sekundärsanktionen waren in diesem Zeitraum nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht in Kraft. Wirkung entfalteten diese erst im Oktober 2020. Eine Abwicklung des Verkaufs der Wertpapiere entsprechend dem der Volksbank erteilten Auftrag der Klägerin in der Zeit vom 16. bis zum 31. Januar 2020 durch Umbuchungen der für die Klägerin geführten Wertpapiergutschriften auf Wertpapierkonten von potenziellen Käufern hätte für die Beklagte daher nach US-amerikanischen Vorgaben keine Sanktionen zur Folge gehabt. Einen Antrag auf Befreiung nach Art. 5 Abs. 2 EU-Blocking-VO hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am 26. Februar 2021 und damit erst über ein Jahr nach dem hier für den Hauptantrag der Klägerin maßgebenden Zeitraum vom 16. bis zum 31. Januar 2020 gestellt. Vor diesem Hintergrund ist das Einfrieren der Wertpapiere durch die Beklagte in der Zeit vom 16. bis zum 31. Januar 2020 vorliegend nicht aufgrund von US-Sekundärsanktionen gerechtfertigt. \n\n67\\. (2) Schließlich ergibt sich auch aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 359\u002F2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage im Iran (ABl. L 100, S. 1, in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019\u002F1163 der Kommission vom 5. Juli 2019, ABl. L 182, S. 33, geänderten Fassung (künftig: VO (EU) 359\u002F2011)) kein Rechtfertigungsgrund für das Einfrieren der Wertpapiere auf einem Sperrkonto. Denn die Klägerin gehört nicht zu den Personen, die im Anhang I der VO (EU) 359\u002F2011 genannt sind und gegen die sich die Vorschriften dieser Verordnung richten (Art. 2 Abs. 1 VO (EU) 359\u002F2011). \n\n68\\. cc) Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang nicht mit der Frage befasst, ob die Beklagte die Rechtsgutsverletzung schuldhaft begangen hat. Die Umbuchung der Wertpapiergutschriften der Klägerin auf ein Sperrkonto hat die Beklagte bewusst vorgenommen. Sofern sie der Auffassung gewesen sein sollte, sie habe die Umbuchung im Hinblick auf drohende US-Sekundärsanktionen oder infolge eines entsprechenden Auftrags der w. vornehmen dürfen, befand sie sich in einem Irrtum. Ein solcher Irrtum über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds schließt zwar die Rechtswidrigkeit des Verhaltens nicht aus. Die Haftung kann aber mangels Verschuldens entfallen (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 1975 - VI ZR 232\u002F73, NJW 1976, 41, 42, vom 26. Mai 1987 - VI ZR 157\u002F86, VersR 1987, 1133 und vom 7. November 2006 - VI ZR 206\u002F05, BGHZ 169, 364 Rn. 8). Voraussetzung dafür ist, dass der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB) beruht (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2006, aaO). Hierzu hat das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, bislang keine Feststellungen getroffen. Diese wird es, nachdem es den Parteien insoweit Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag gegeben hat, nachzuholen haben. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass es der Beklagten nach Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO grundsätzlich verboten ist, US-amerikanische Embargo-Vorschriften anzuwenden und dass ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Befolgungsverbot (Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO) in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 AWV i.V.m. § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 AWG eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße belegt ist. Wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgebracht hat, wird das Berufungsgericht dabei auch das Schreiben der Volksbank vom 15. Dezember 2022 (HA Anlagenband, Anlage BB 80) in den Blick zu nehmen haben. \n\n69\\. dd) Das Berufungsgericht hat außerdem entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung bislang keine rechtsfehlerfreien Feststellungen zur haftungsausfüllenden Kausalität getroffen. Auch insoweit wird es Feststellungen zu treffen haben, wenn es ein Verschulden der Beklagten bejahen sollte. \n\n70\\. Die haftungsausfüllende Kausalität betrifft den Ursachenzusammenhang zwischen der Rechtsgutsverletzung und der jeweiligen Schadensposition (BGH, Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 116\u002F18, NJW 2020, 766 Rn. 26; Grüneberg\u002FGrüneberg, BGB, 84. Aufl., Vor § 249 Rn. 24). In dem Zusammenhang wird das Berufungsgericht zu beurteilen haben, ob das Einfrieren der Wertpapiere durch die Beklagte ursächlich für die Nichtausführung des an die Volksbank gerichteten Verkaufsauftrags der Klägerin vom 16. Januar 2020 war. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es dabei nicht darauf an, ob der Beklagten der Verkaufsauftrag der Klägerin \"bekannt\" war. Der Ursachenzusammenhang besteht vielmehr schon dann, wenn der an die Volksbank gerichtete Verkaufsauftrag deswegen nicht an die Beklagte zur Ausführung weitergeleitet wurde, weil diese ihn im Hinblick auf das von ihr vorgenommene Einfrieren der Wertpapiere auf dem Sperrkonto nicht ausgeführt hätte, wäre er von ihrer Vertragspartnerin, der w. , an sie im Rahmen der Vertragskette herangetragen worden. Die Klägerin hat hierzu in der Berufungsbegründung (HA Bd. III Bl. 568 bis 570) und in ihrem Schriftsatz vom 15. November 2022 (HA Bd. IV Bl. 721 bis 724) unter Vorlage des E-Mail-Verkehrs mit der Volksbank (HA Bd. I Bl. 107, Bd. II Bl. 336, Anlagenband Anlage BB3) hinreichend vorgetragen. Dem wird das Berufungsgericht nachzugehen haben. Sollte es den Ursachenzusammenhang bejahen, wird es schließlich Feststellungen zur geltend gemachten Schadenshöhe, mithin den entgangenen Veräußerungserlösen und den bis zum Zeitpunkt der hypothetischen Veräußerung nicht an die Klägerin weitergeleiteten Zinsen und Rückzahlungsbeträgen, zu treffen haben. \n\n71\\. d) Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 33a i.V.m. §§ 33, 19 GWB wegen missbräuchlicher Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung steht der Klägerin nicht zu. \n\n72\\. Nach § 33a Abs. 1 GWB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer einen schuldhaften Verstoß nach § 33 Abs. 1 GWB begeht. Gegen § 33 Abs. 1 GWB verstößt u.a., wer gemäß § 19 GWB seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt. Ein verbotswidriges Verhalten nach § 19 GWB setzt grundsätzlich einen Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung einerseits und dem missbilligten Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens oder seiner wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung andererseits voraus (vgl. BGH, Urteile vom 4. November 2003 - KZR 16\u002F02, BGHZ 156, 379, 382 und vom 23. Juni 2020 - KVR 69\u002F19, BGHZ 226, 67 Rn. 76). Soweit der Bundesgerichtshof dieses Kausalitätserfordernis bei einem Konditionenmissbrauch nach § 19 Abs. 1 GWB mittlerweile eingeschränkt hat (BGH, Urteil vom 23. Juni 2020, aaO Leitsatz 1 und Rn. 75 f.), ist dies vorliegend ohne Belang, weil ein Konditionenmissbrauch durch die Beklagte offenbar nicht im Streit steht. Zu dem danach gemäß § 19 GWB hier erforderlichen Kausalzusammenhang hat die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen. Sie macht vielmehr geltend, die Beklagte habe die Wertpapiere infolge von drohenden US-Sekundärsanktionen eingefroren und reklamiert dementsprechend einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO. \n\n73\\. 2\\. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Hilfsanträge zu II bis IV hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. \n\n74\\. a) Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Hilfsanträge unterliegt ungeachtet des Umstands der revisionsrechtlichen Nachprüfung, dass die Hilfsanträge unter der innerprozessualen Bedingung stehen, dass dem Hauptantrag zu I nicht entsprochen wird, und derzeit nicht feststeht, ob diese Bedingung eintritt (siehe oben, 1. c) cc) und dd), Rn. 68-70), nachdem die Revision des Klägers insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung führt (vgl. Senatsurteile vom 26. März 2019 - XI ZR 341\u002F17, juris Rn. 23 und vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234\u002F20, BGHZ 231, 215 Rn. 34; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108\u002F19, BGHZ 228, 28 Rn. 64). Denn der Ausspruch des Berufungsgerichts zu den Hilfsanträgen wird wirksam, falls die Klage nach der Zurückverweisung durch das Berufungsgericht mit dem Hauptantrag rechtskräftig abgewiesen werden sollte. Er darf daher nur bestehen bleiben, wenn er der revisionsrechtlichen Nachprüfung standhält. Sollte die Klage mit dem Hauptantrag dagegen Erfolg haben, ist die auf die Hilfsanträge ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts ohne verfahrensrechtliche Grundlage und damit gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - VII ZR 17\u002F14, NJW 2017, 1180 Rn. 15; Urteil vom 15. Mai 2018 - II ZR 222\u002F17, juris Rn. 37; jeweils mwN). \n\n75\\. b) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der mit dem Hilfsantrag zu II von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der in Anlage K 1 (HA Bd. II Bl. 265 ff.) aufgelisteten Wertpapiere in der Weise, dass diese von dem Sperrkonto auf ein Konto der \"üblichen Sammelverwahrung\" umgebucht werden, nicht verneint werden. \n\n76\\. aa) Das Berufungsgericht hat allerdings im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Klägerin ein solcher Anspruch nicht aus § 985 BGB zusteht. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Dieses Begehren macht die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag zu II jedoch nicht geltend. Denn Herausgabe im Sinne des § 985 BGB meint die Verschaffung des vorhandenen Besitzes der Sache durch den Besitzer, indem dieser zugunsten des Eigentümers seinen Besitz aufgibt, den er unrechtmäßig hat (MünchKommBGB\u002FBaldus, 9. Aufl., § 985 Rn. 87; Staudinger\u002FThole, BGB, Neubearb. 2023, § 985 Rn. 158; Bayer in Herberger\u002FMartinek\u002FRüßmann\u002FWeth\u002FWürdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Stand: 17.03.2021, § 985 BGB Rn. 10; Grüneberg\u002FHerrler, BGB, 84\\. Aufl., § 985 Rn. 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - IX ZR 327\u002F99, BGHZ 148, 252, 255zur Herausgabe des unmittelbaren Besitzes). Ein solches Herausgabebegehren macht die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag zu II nicht geltend. Dieser ist vielmehr darauf gerichtet, der Beklagten den Besitz an den Wertpapieren, sei er unmittelbar oder - bei im Ausland lagernden Wertpapieren - mittelbar, zu belassen und es der Klägerin zu ermöglichen, wieder über die zu ihren Gunsten verbuchten Wertpapiere zu verfügen. Danach möchte sie mit ihrem Hilfsantrag zu II keine Herausgabe im Sinne des § 985 BGB erreichen, sondern vielmehr Beseitigung der anhaltenden Beeinträchtigung ihres Eigentums und ihres sonstigen Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. \n\n77\\. bb) In Betracht kommt daher ein Anspruch der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, der auf die Beseitigung der Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin gerichtet ist. Soweit die Beklagte die Treuhand-WR-Gutschriften der Klägerin auf das Sperrkonto gebucht hat, kommt ein Beseitigungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang nicht getroffen. Diese Feststellungen wird es nachzuholen haben, wenn es die Klage in ihrem Hauptantrag als unbegründet abweisen sollte. \n\n78\\. Wie bereits ausgeführt, wird das Berufungsgericht dabei davon auszugehen haben, dass die Beklagte durch das Einfrieren der Wertpapiere auf dem Sperrkonto das Eigentum bzw. ein sonstiges Recht der Klägerin verletzt hat (siehe oben, 1. c) aa) (2), Rn. 58 f.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit und für die vom Berufungsgericht in dem Zusammenhang vorzunehmende Abwägung (siehe oben, 1. c) bb) (1) (a), Rn. 65) ist hier allerdings - anders als bei dem mit dem Hauptantrag verfolgten Schadensersatzbegehren - der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 30. August 2022 - VIII ZR 429\u002F21, NJW-RR 2022, 1453 Rn. 24 mwN). Denn der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auf die Beseitigung der Störung in der Zukunft gerichtet und nicht auf die Wiederherstellung eines Zustands zu einem früheren Zeitpunkt (vgl. Grüneberg\u002FHerrler, BGB, 84. Aufl., § 1004 Rn. 28). \n\n79\\. c) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch der mit dem Hilfsantrag zu IIa geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 3.431.236,29 € nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat, wie bereits ausgeführt, einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB rechtsfehlerhaft verneint. \n\n80\\. Das Berufungsgericht wird auch insoweit davon auszugehen haben, dass die Beklagte durch das Einfrieren der Wertpapiere auf dem Sperrkonto das Eigentum bzw. ein sonstiges Recht der Klägerin verletzt hat (siehe oben, 1. c) aa) (2), Rn. 58 f.). Soweit die mit dem Hilfsantrag zu IIa geltend gemachten Zinsen und Rückzahlungsbeträge vor Inkrafttreten der US-Sekundärsanktionen im Oktober 2020 zur Auszahlung fällig waren, wird es außerdem nach der vom Senat vorgenommenen Abwägung von der Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsverletzung auszugehen haben (siehe oben, 1. c) bb) (1) (b), Rn. 66). Für die Fälligkeitszeitpunkte nach Inkrafttreten der US-Sekundärsanktionen wird sich das Berufungsgericht mit den maßgebenden Kriterien für die Abwägung (siehe oben, 1. c) bb) (1) (a), Rn. 65) auseinanderzusetzen haben und dabei - nachdem es den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben hat - Feststellungen zum jeweiligen Zeitpunkt der Fälligkeit der Zinsen und Rückzahlungsbeträge zu treffen haben. Soweit das Berufungsgericht danach von der Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsverletzung auszugehen hat bzw. ausgehen sollte, wird es weiter Feststellungen zum Verschulden der Beklagten zu treffen haben (siehe oben, 1. c) cc), Rn. 68). \n\n81\\. d) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch der mit dem Hilfsantrag zu III geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht verneint werden. Ein solcher Anspruch kommt aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. \n\n82\\. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung dieses Anspruchs zwischen Wertpapieren mit ausländischer und mit inländischer Kennung unterschieden. Das Einfrieren der Wertpapiere durch die Beklagte stellt, wie der Senat bereits ausgeführt hat (siehe oben, 1. c) aa) (2), Rn. 56 ff.), in beiden Fällen eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, so dass auch im Hinblick auf das Einfrieren ausländischer Wertpapiere ein Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht kommt. \n\n83\\. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht weiterhin davon ausgegangen, dass es bis zum Abschluss des Verfahrens über die von der Beklagten nach Art. 5 Abs. 2 EU-Blocking-VO beantragte Ausnahmegenehmigung nicht endgültig, sondern nur \"derzeit\" über den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch entscheiden kann. Es wird im Rahmen der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsverletzung vielmehr eine autonome Abwägung der Interessen vorzunehmen und dabei die maßgebenden Kriterien (siehe oben, 1. c) bb) (1) (a), Rn. 65) zu berücksichtigen haben. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung ist dabei der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (siehe oben, b) bb), Rn. 78). \n\n84\\. e) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch die mit dem Hilfsantrag zu IV begehrte Feststellung nicht als unbegründet oder als derzeit unbegründet zurückgewiesen werden. Diese Begründung ist aus den vorstehend unter d) genannten Gründen ebenfalls rechtsfehlerhaft. \n\n85\\. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, 1. c) aa) (2), Rn. 56 ff.), kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Das Berufungsgericht wird insoweit Feststellungen zur Rechtswidrigkeit (siehe oben, 1. c) bb) (1) (a), Rn. 64 ff.) zu treffen haben. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (siehe oben, b) bb), Rn. 78). Soweit das Berufungsgericht danach von der Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsverletzung ausgehen sollte, wird es weiter Feststellungen zum Verschulden der Beklagten zu treffen haben (siehe oben, 1. c) cc), Rn. 68). \n\n86\\. 3\\. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch die Anträge zu IX und zu X zurückgewiesen, mit denen die Klägerin Erstattung von Rechtsanwaltskosten bzw. die Feststellung von deren Erstattungsfähigkeit beansprucht. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB annehmen sollte, zählen zu den nach dieser Vorschrift ersatzfähigen Aufwendungen der Klägerin auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197\u002F14, WM 2015, 1622 Rn. 55). Dabei wird das Berufungsgericht von folgenden Grundsätzen auszugehen haben: \n\n87\\. Ersatzfähig sind nicht alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten, sondern nur solche, die aus der Sicht der Klägerin zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249\u002F02, WM 2004, 475, 478 f., vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43\u002F05, NJW 2006, 1065 Rn. 5, vom 8. Mai 2012 \\- XI ZR 262\u002F10, BGHZ 193, 159 Rn. 70, vom 23. Januar 2014 - III ZR 37\u002F13, BGHZ 200, 20 Rn. 48 und vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197\u002F14, WM 2015, 1622 Rn. 55). Dabei ist regelmäßig ein von der Klägerin mit ihren Rechtsanwälten vereinbartes Honorar nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 2014, aaO zu einem anwaltlichen Zeithonorar und vom 16. Juli 2015, aaO). Der Umfang der Beauftragung der Rechtsanwälte ist allein für die Abrechnung zwischen der Klägerin und ihren Anwälten maßgebend (Innenverhältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann die Klägerin demgegenüber nur insoweit verlangen, als ihre Forderung gegenüber der Beklagten besteht (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2007 - VIII ZR 341\u002F06, NJW 2008, 1888 Rn. 13). Einem Erstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der ihr entstandenen Anwaltskosten ist im Verhältnis zur Beklagten folglich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der einer berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2007, aaO). Ersatzfähig sind die auf dieser Grundlage nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorprozessual für die Rechtsverfolgung angefallenen Gebühren. \n\nB. Revision der Beklagten\n\n88\\. Die Revision der Beklagten ist begründet. \n\n89\\. Das Begehren der Beklagten, die Klage hinsichtlich der Hilfsanträge zu III und zu IV sowie hinsichtlich des Antrags zu X endgültig und nicht lediglich als \"derzeit\" unbegründet abzuweisen, hat ebenfalls Erfolg. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, A. II. 2. d), e) und 3., Rn. 81-83, 86 f.), ist die Entscheidung des Berufungsgerichts bezüglich dieser Anträge rechtsfehlerhaft, was sich auch zum Nachteil der Beklagten auswirkt. \n\nC.\n\n90\\. Das angefochtene Urteil ist nach alledem auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten insgesamt aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Das Berufungsgericht wird in erster Linie weitere Feststellungen zum Hauptantrag zu treffen haben (siehe oben, A. II. 1. c) cc) und dd), Rn. 68-70). Sofern es die Klage im Hauptantrag als unbegründet ansehen sollte, wird es sich erneut mit den Hilfsanträgen zu befassen haben (siehe oben, A. II. 2. b) bis e), Rn. 75-85). \n\nEllenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg","Anspruch einer iranischen Bank auf Schadensersatz gegen deutsche Wertpapiersammelbank wegen des Einfrierens von Wertpapieren","2026-07-08T23:12:31.768Z","2026-07-10T22:13:31.064Z",16,20,[203,11],2026]