[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-sexual-offenses-de-2026":3},{"detail":4,"years":231},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":229,"page":14,"limit":230},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},423,"sexual-offenses-de","Sexual Offenses","DE","2026-07-08T22:46:48.195Z",2026,[13,16,19,22,24,25,26,29,31,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,5,{"month":17,"count":18},2,6,{"month":20,"count":21},3,9,{"month":23,"count":18},4,{"month":15,"count":18},{"month":18,"count":14},{"month":27,"count":28},7,0,{"month":30,"count":28},8,{"month":21,"count":28},{"month":33,"count":28},10,{"month":35,"count":28},11,{"month":37,"count":28},12,[39,53,62,70,81,91,101,110,120,128,136,144,152,162,172,182,191,202,210,220],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2086","ECLI:DE:NEURIS:KORE606602026","ecli-de-neuris-kore606602026","2 StR 769\u002F25",46,"2026-06-02T00:00:00.000Z","#  BGH, 02.06.2026, 2 StR 769\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. März 2025 wird von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.400 Euro abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt; in dieser Höhe entfällt der Ausspruch über die Einziehung.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen exhibitionistischer Handlungen in Tateinheit mit sexueller Belästigung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Weiter hat es die Einziehung des „Wertes des Erlangten“ in Höhe von 7.500 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einem teilweisen Absehen von der Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. \n\n3\\. 2\\. Von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen im Fall II.2 der Urteilsgründe in Höhe von 7.400 Euro hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. Nach den Urteilsfeststellungen entwendete der Angeklagte in der Nacht vom 2. April 2024 auf den 3. April 2024 aus einem unverschlossenen Fahrzeug unter anderem 40 Fahrzeugschlüssel, von denen der Geschädigte drei wiedererlangte. Für die Neuanfertigung der übrigen Schlüssel hätte der Geschädigte nach der Schätzung der Strafkammer mindestens einen Betrag von 200 Euro je Schlüssel aufwenden müssen. Diesen dem Geschädigten entstandenen Schaden von 7.400 Euro im Sinne des Wiederbeschaffungswertes hat die Strafkammer rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2023 - 1 StR 78\u002F23, Rn. 5) zur Grundlage ihrer Einziehungsentscheidung gemacht. Zu §§ 73, 73c StGB müsste daher neu verhandelt werden. § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO gestattet auch eine Teilbeschränkung der Einziehung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2024 - 3 StR 312\u002F24, NStZ-RR 2025, 57, 58 Rn. 2). \n\n4\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. In der Konstellation des § 421 StPO kommt eine gesonderte Entscheidung über die Auslagen und Kosten, die die Einziehung betreffen, nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2025 \\- 5 StR 402\u002F25, Rn. 4, und vom 10. April 2026 - 1 StR 462\u002F25, Rn. 5). \n\nMenges Zeng Meyberg Zimmermann Herold","BGH, 02.06.2026, 2 StR 769\u002F25","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:32.182Z","2026-07-10T22:04:48.730Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":51,"updatedAt":61},"2112","ECLI:DE:NEURIS:KORE606522026","ecli-de-neuris-kore606522026","1 StR 169\u002F26","2026-05-27T00:00:00.000Z","#  BGH, 27.05.2026, 1 StR 169\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14\\. November 2025\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Besitz kinderpornographischer Inhalte, in sechs Fällen in weiterer Tateinheit mit Vergewaltigung, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexuellem Übergriff, und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Besitz kinderpornographischer Inhalte, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexuellem Übergriff, schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch\n\naa) im Fall C. III. der Urteilsgründe aufgehoben; die festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten entfällt;\n\nbb) in den Fällen C. II. 10. und C. II. 22. der Urteilsgründe dahin geändert, dass jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt ist.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie mit Vergewaltigung“, „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie mit Vergewaltigung mit Gewalt, in Tatmehrheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, in Tatmehrheit [mit] drei tatmehrheitlichen Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in Tatmehrheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, in Tatmehrheit mit elf tatmehrheitlichen Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in Tatmehrheit mit Besitz kinderpornographischer Inhalte“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Der Angeklagte nahm die am 4. Dezember 2007 geborene Nebenklägerin, eine Nichte seiner damaligen Lebensgefährtin, wie eine eigene Tochter in seinem Hausstand in Brasilien auf. Nach der Trennung von seiner Partnerin im Jahr 2016 verblieb das Mädchen in der alleinigen Obhut des Angeklagten. In der Zeit vom 3. Dezember 2019 bis 17. Januar 2021 missbrauchte er die Nebenklägerin in mindestens 22 Fällen, indem er sie unter anderem - zum Teil unter Anwendung von Gewalt - mehrmals dazu veranlasste, gegen ihren erkennbar entgegenstehenden Willen an ihm den Oralverkehr auszuführen, er mit einem Finger in ihre Vagina eindrang, ihre Brüste und Schamlippen massierte bzw. vor ihr onanierte. Der Angeklagte nahm sämtliche Übergriffe auf Video auf. Darüber hinaus bewahrte er am 23. Januar 2024 in seiner Wohnung in München Datenträger mit 54 Filmdateien und 107 Bildern kinderpornographischen Inhalts auf. \n\n3\\. 2\\. Die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat zum Schuldspruch im Wesentlichen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Lediglich die konkurrenzrechtliche Würdigung des Landgerichts in Bezug auf den als eigenständige Tat gewerteten Besitz kinderpornographischer Inhalte erweist sich als rechtsfehlerhaft und bedarf der Korrektur. \n\n4\\. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, namentlich der Beweiswürdigung, ist zu entnehmen, dass der Angeklagte die in der Zeit vom 3. Dezember 2019 bis 17. Januar 2021 aufgenommenen Videodateien, die den sexuellen Missbrauch der Nebenklägerin dokumentieren, am 23. Januar 2024, dem Zeitpunkt der Hausdurchsuchung, noch abgespeichert hatte (vgl. UA S. 80). Denn andernfalls wäre die Auswertung des abgespeicherten Materials nach Augenscheinseinnahme nicht möglich gewesen (vgl. UA S. 56). Anhaltspunkte dafür, dass die Videodateien schon früher in Brasilien anlässlich des dortigen Strafverfahrens gegen den Angeklagten sichergestellt worden wären, ergeben sich aus den Urteilsgründen nicht. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung war der Angeklagte auch im Besitz weiterer Video- und Bilddateien kinderpornographischen Inhalts, dessentwegen ihn das Landgericht einer eigenständigen Tat des Besitzes kinderpornographischer Inhalte schuldig gesprochen hat. \n\n5\\. In dieser Fallkonstellation ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - 1 StR 101\u002F24 Rn. 4 ff.; Beschlüsse vom 29. November 2023 - 3 StR 301\u002F23 Rn. 3 ff. und vom 17. Dezember 2025 - 4 StR 576\u002F25 Rn. 5; jeweils mwN) jedoch kein Raum für eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte. Vielmehr steht das Besitzdelikt in jeweiliger (weiterer) Tateinheit zu den Verstößen gegen § 176a und § 176 StGB in den Fassungen vom 21. Januar 2015, 3. März 2020 bzw. 30. November 2020. \n\n6\\. Der Senat ändert den Schuldspruch selbst entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der im Fall C. III. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten. \n\n7\\. Ohne eine inhaltliche Änderung vorzunehmen, fasst der Senat den Schuldspruch im Übrigen kompakter als bislang geschehen. \n\n8\\. 3\\. Auch der Strafausspruch hält im Wesentlichen revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat lediglich, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, in den Fällen C. II. 10. und C. II. 22. der Urteilsgründe rechtsfehlerhaft den Strafrahmen aus § 176 Abs. 1 StGB in den Fassungen vom 3. März 2020 bzw. 30. November 2020 angewandt, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht, anstatt des zutreffenden Strafrahmens aus § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB in den Fassungen vom 3. März 2020 bzw. 30. November 2020, der sich von drei Monaten bis fünf Jahre Freiheitsstrafe erstreckt. \n\n9\\. a) Weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei Anwendung des zutreffenden, für den Angeklagten günstigeren Strafrahmens aus § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB in den Fassungen vom 3. März 2020 bzw. 30. November 2020 niedrigere als die festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten (Fall C. II. 10.) sowie einem Jahr und vier Monaten (Fall C. II. 22.) verhängt hätte, setzt der Senat, um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, die Einzelstrafen jeweils auf das gesetzliche Mindestmaß von drei Monaten Freiheitsstrafe herab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Mit Blick auf die besonderen Umstände der Taten, die in eine Serie von zahlreichen weiteren schweren Straftaten des Angeklagten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Nebenklägerin eingebettet waren, ist die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627\u002F08, BGHSt 53, 221 Rn. 48). \n\n10\\. b) Der Gesamtstrafenausspruch bleibt hiervon und dem Wegfall der im Fall C. III. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe unberührt. Denn es ist angesichts der Einsatzstrafe von sechs Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe und der weiteren Einzelfreiheitsstrafen, darunter drei Mal sechs Jahre, drei Mal fünf Jahren und sechs Monaten sowie einmal fünf Jahre und drei Monate, auszuschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung vorstehender Umstände eine für den Angeklagten günstigere Gesamtstrafe verhängt hätte. \n\n11\\. c) Soweit das Landgericht bei der Zumessung der in den Fällen C. II. 1. bis 22. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen den „besonders“ großen Altersunterschied zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, ist dies zwar mit Blick auf § 46 Abs. 3 StGB rechtlich bedenklich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2021 - 2 StR 207\u002F21 Rn. 4). Angesichts der weiteren Strafzumessungserwägungen ist jedoch auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass die Zumessung der in den genannten Fällen festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen hierauf beruht. \n\n12\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO; angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. \n\nJäger Fischer Wimmer Leplow Böger","BGH, 27.05.2026, 1 StR 169\u002F26","2026-07-10T22:04:51.286Z",{"id":63,"ecli":64,"slug":65,"caseNumber":66,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":67,"summary":68,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":51,"updatedAt":69},"2110","ECLI:DE:NEURIS:KORE606652026","ecli-de-neuris-kore606652026","6 StR 56\u002F26","#  BGH, Beschluss vom 27. Mai 2026 - 6 StR 56\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Oktober 2025 wird\n\na) das Verfahren im Fall C.III der Urteilsgründe eingestellt; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Nötigung verurteilt ist und\n\nc) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten und Auslagen des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Zwangsprostitution in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung (Fall C.III der Urteilsgründe) und Nötigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 10. April 2025 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Der Senat stellt das Verfahren im Fall C.III der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein, weil zweifelhaft erscheint, ob in diesem Fall deutsches Recht anzuwenden ist (§§ 3, 7 StGB). Der Angeklagte ist bulgarischer Staatsangehöriger und misshandelte die Nebenklägerin, deren Staatsangehörigkeit nicht festgestellt ist, in Schweden. \n\n3\\. 2\\. Die Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten zur Folge. Dies entzieht der Gesamtstrafe ihre Grundlage. Denn der Senat kann mit Blick auf die Einsatzstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie den weiteren verhängten Einzelfreiheitsstrafen von drei und sechs Monaten sowie der einbezogenen Strafe von sechs Monaten nicht ausschließen, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. \n\nBartel RiBGH Wenske isturlaubsbedingt gehindertzu signieren. Fritsche Bartel von Schmettau Arnoldi","BGH, Beschluss vom 27. Mai 2026 - 6 StR 56\u002F26","2026-07-10T22:04:51.150Z",{"id":71,"ecli":72,"slug":73,"caseNumber":74,"courtId":75,"decisionDate":76,"fullText":77,"summary":78,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":76,"parsedAt":79,"updatedAt":80},"2138","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465892601","ecli-de-neuris-kvre465892601","2 BvR 1097\u002F22",39,"2026-05-21T00:00:00.000Z","#  BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2026 - 2 BvR 1096\u002F22 u.a. \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\n\n2\\. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n# A.\n\n1\\. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die Vorschrift des § 184l des Strafgesetzbuchs (StGB), die das Inverkehrbringen, den Erwerb und den Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild unter Strafe stellt. Sie erstreben die Feststellung der Nichtigkeit der Norm. \n\nI.\n\n2\\. 1\\. Die Strafvorschrift des § 184l StGB wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021, verkündet am 22. Juni 2021 (BGBl I S. 1810), mit Wirkung zum 1. Juli 2021 eingeführt. Das Gesetz sah neben der Schaffung des § 184l StGB insbesondere weitere Verschärfungen des Sexualstrafrechts in Bezug auf Kinder und Erweiterungen der strafprozessualen Ermittlungsmöglichkeiten in diesem Bereich vor (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 22 ff.). \n\n3\\. a) Die Regelung des § 184l StGB lautet: Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild1 (1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer 1\\. eine körperliche Nachbildung eines Kindes oder eines Körperteiles eines Kindes, die nach ihrer Beschaffenheit zur Vornahme sexueller Handlungen bestimmt ist, herstellt, anbietet oder bewirbt oder 2\\. mit einer in Nummer 1 beschriebenen Nachbildung Handel treibt oder sie hierzu in oder durch den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder 3\\. ohne Handel zu treiben, eine in Nummer 1 beschriebene Nachbildung veräußert, abgibt oder sonst in Verkehr bringt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Tat nach § 184b mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschriebene Nachbildung erwirbt, besitzt oder in oder durch den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist der Versuch strafbar. (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung staatlicher Aufgaben oder dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. (5) 1Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, werden eingezogen. 2§ 74a ist anzuwenden. 1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015\u002F1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). \n\n4\\. b) aa) Die Einführung des Verbots kindlicher Sexpuppen erfolgte vor dem Hintergrund intensiver gesellschaftlicher und politischer Debatten über den besseren Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch. Das Ausmaß des Problems sexueller Gewalt an Kindern war durch die Aufdeckung verschiedener, besonders drastischer Missbrauchsfälle in Staufen im Breisgau, Bergisch Gladbach, Lügde und Münster in den Jahren 2017 bis 2020 (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 20) sowie die Enttarnung der Darknet-Plattform \"Elysium\" im Jahr 2017 verstärkt in den öffentlichen Fokus getreten. Zudem hatte eine öffentliche Diskussion über den Verkauf und das Bewerben kindlicher Sexpuppen auf Online-Marktplattformen begonnen (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 23). Insbesondere ab Anfang 2020 berichteten deutschsprachige Medien verstärkt darüber, dass kindliche Sexpuppen auf Verkaufsplattformen wie Amazon und Shein frei erhältlich seien. Zu potenziellen Gefahrenzusammenhängen zwischen der Nutzung kindlicher Sexpuppen und realen Missbrauchstaten äußerte sich im Rahmen der öffentlichen Berichterstattung etwa der Sprecher des Präventionsnetzwerks \"Kein Täter werden\", Prof. Dr. Dr. Klaus Beier, Direktor des Instituts für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin an der Charité - Universitätsmedizin in Berlin. Er erklärte, es bestehe die berechtigte Sorge, dass sich durch die Verwendung der Puppen die Verhaltenskontrolle gerade lockern könnte, weil ein Näherrücken an die ersehnte Realität erfolge: Man sehe ein Kind, mit dem man die gewünschten sexuellen Kontakte ausleben könne und das zu allem bereit sei; Pädophile könnten kindliche Sexpuppen zudem nutzen, um Verhaltensabläufe einzutrainieren (vgl. rtl.de vom 2. Februar 2018, abrufbar unter https:\u002F\u002Fwww.rtl.de\u002Fcms\u002Fdreijaehrige-kindersexpuppen-wer-zur-hoelle-braucht-das-2958224.html, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026). In einem Filmbeitrag von \"Y-Kollektiv\" (ARD) zu kindlichen Sexpuppen vom 7. Mai 2020 (abrufbar unterhttps:\u002F\u002Fwww.youtube.com\u002Fwatch?v=kxTmJ4XeH58, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026) äußerte er auf die Frage, ob es eher wahrscheinlich sei, dass durch die Nutzung einer kindlichen Sexpuppe die Hemmschwelle für einen realen Übergriff auf ein echtes Kind sinke, oder genau das Gegenteil der Fall sei, weiter: Nach unserer Einschätzung mit den Patienten, die wir hier betreuen, diesen wenigen, ist das nicht der Fall. Aber: Aus klinischer Sicht würde ich immer die Sorge haben, dass man durch direkte Handlungen mit einem vergleichbaren Objekt die Wahrnehmungsverzerrung \\- das ist ein Risikofaktor -, dass man die ungünstig beeinflusst. \n\n5\\. Ähnlich äußerte sich die Koordinatorin von \"Kein Täter werden\" am Standort Ulm in der Sendereihe \"AKTE\" (SAT. 1) am 24. August 2020 (vgl. https:\u002F\u002Fwww.youtube.com\u002F watch?v=avgFG1DtVvY, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026). Therapeutisch gesehen sei es kritisch, derartige Puppen zu verwenden, weil ein solches Verhalten durch wiederholte Nutzung der Puppen möglicherweise automatisiert werde beziehungsweise sich einschleiche. Alle sieben befragten Patienten hätten geglaubt, dass ihnen kindliche Sexpuppen nicht helfen würden, echte Taten an Kindern zu vermeiden. \n\n6\\. Auf landespolitischer Ebene wurden im Rahmen dieser Debatte Forderungen an Landesregierungen erhoben, sich im Bundesrat für ein umfassendes und strafbewehrtes Verbot von Einfuhr, Handel, Erwerb, Besitz und Verbreitung kindlicher Sexpuppen einzusetzen. Dahingehende Anträge stellten am 28. August 2020 die Fraktion der AfD im Niedersächsischen Landtag (vgl. LTDrucks Nds 18\u002F7290, S. 1 f.), am 1. September 2020 die Fraktionen der CDU und FDP im Landtag Nordrhein-Westfalen (vgl. LTDrucks NRW 17\u002F10796) und am 1. Oktober 2020 die Fraktion der CDU im Abgeordnetenhaus Berlin (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucks 18\u002F3061, S. 1 f.). In der Sitzung des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2020 wurde der dortige Antrag nach ausführlicher Debatte einstimmig angenommen (vgl. LT NRW, PlenProt 17\u002F99, S. 22 ff.). \n\n7\\. bb) Während des Gesetzgebungsverfahrens auf Bundesebene wurden zur Frage, ob die Nutzung kindlicher Sexpuppen die Gefahr der Begehung realer Missbrauchstaten zulasten von Kindern erhöhe, unterschiedliche Ansichten vertreten. Die Erkenntnisse der wissenschaftlichen Forschung zu den Wirkungen von Existenz und Gebrauch kindlicher Sexpuppen waren wegen weitgehenden Fehlens empirischer Daten begrenzt. Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages waren im Rahmen einer am 3. August 2020 abgeschlossenen Ausarbeitung insoweit zu der Einschätzung gelangt, zum Teil werde - ohne dass dies empirisch belegbar wäre - die Auffassung vertreten, kinderähnlich gestaltete Sexpuppen könnten eine Möglichkeit für entsprechend Veranlagte darstellen, ihr Bedürfnis effektiv auszuleben, wodurch die Gefahr einschlägiger Straftaten sinken könne. Überwiegend werde aber eher für plausibel gehalten, dass durch den Umgang mit und das Ausleben sexueller Praktiken an solchen Sexpuppen Hemmschwellen sinken könnten und im Wege einer Eskalation die Gefahr eher gesteigert werden könnte, dass einschlägig Veranlagte in der Folge auch tatsächlich Kinder missbrauchten. Empirische wissenschaftliche Analysen der Fragestellung würden vor diesem Hintergrund nicht nur vereinzelt eingefordert; zum damaligen Zeitpunkt seien Studien zur Wirkung kinderähnlich gestalteter Sexpuppen aber nicht dokumentiert (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages vom 3. August 2020 - WD 7 - 3000 - 072\u002F20 -, S. 11 f.). \n\n8\\. Soweit wissenschaftliche Veröffentlichungen auf diesem Gebiet vorlagen, stammten diese vor allem aus den Bereichen der Ethik, der Philosophie, der Kriminologie und der Psychologie. Teilweise wurde darin ein Verbot solcher Puppen befürwortet (vgl. etwa Maras\u002FShapiro, Child Sex Dolls and Robots: More Than Just an Uncanny Valley, Journal of Internet Law \u003C2017>, S. 3 ff.), jedenfalls aber die Gefahren solcher Puppen hervorgehoben (vgl. etwa Brown\u002FShelling, Exploring the implications of child sex dolls, Australian Government \\- Australian Institute of Criminology, Trends & issues in crime and criminal justice No. 570 \u003C2019>, S. 1 ff.). Mitunter wurde auch darauf hingewiesen, dass es als \"best practice\" in der therapeutischen Begleitung Pädophiler gelte, diese anzuhalten, nicht entsprechend ihrer sexuellen Impulse zu handeln (vgl. Danaher, Regulating Child Sex Robots: Restriction or Experimentation?, Medical Law Review \u003C2019>, S. 553 \u003C568>; ferner Bogutt, Eine Betrachtung der Relevanz von Kindersexpuppen im Kontext von Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern \u003C2023>, S. 24 f.). Teilweise waren die Veröffentlichungen im Ergebnis aber auch (eher) kritisch gegenüber einem Verbot und betonten den noch bestehenden Forschungsbedarf (vgl. etwa Harper\u002FLievesley, Sex Doll Ownership: An Agenda for Research, Current Psychiatry Reports \u003C2020>, Vol. 22, Issue 10, Article 54, S. 1 ff.; Björkas\u002FLarsson, Sex Dolls in the Swedish Media Discourse: Intimacy, Sexuality, and Technology, Sexuality & Culture \u003C2021>, Vol.25, Issue 4, S. 1227 ff., insb. S. 1242 ff.). \n\n9\\. cc) Erste auf Nutzerbefragungen basierende Untersuchungen zu den psychologischen und risikobezogenen Auswirkungen, die mit dem Besitz kindlicher Sexpuppen verbunden sind, wurden nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens veröffentlicht. Sie äußern sich verbotskritisch. Eine Untersuchung fand weder Belege dafür, dass Personen, die kinderähnliche Puppen besitzen, ein erhöhtes Risiko für sexuelle Übergriffe auf Kinder haben, noch ergab die Studie spezifische Belege dafür, dass solche Puppen als Schutz vor diesen Risiken dienen können (vgl. Harper\u002FLievesley, Exploring the Ownership of Child-Like Sex Dolls, Archives of Sexual Behavior \u003C2022>, Vol. 51, Issue 8, S. 4141 \u003C4154 f.>). In einer weiteren, im Jahr 2026 veröffentlichten Studie kommen dieselben Autoren zu dem Ergebnis, dass die Nutzung auf Kinder bezogener \"fictional sexual materials\" - darunter auch die Verwendung kindlicher Sexpuppen - durch Pädophile und die daraus resultierende sexuelle Befriedigung die Wahrscheinlichkeit für sexuelle Übergriffe gegenüber Kindern senken könnte (vgl. Lievesley\u002FHarper, Understanding the use of child-related sexual fantasy and fictional sexual materials by people who are attracted to children, Psychology and Sexuality \u003C2026>, S. 1 \u003C27 f.>). Eine auf einer Befragung von Betroffenen gründende, im Jahr 2024 veröffentlichte Untersuchung hält als Ergebnis fest, es hätten sich zumindest keine Faktoren identifizieren lassen, die auf ein gesteigertes Risiko durch die Puppennutzung hindeuteten, auch wenn es aufgrund der Daten nicht möglich sei zu schlussfolgern, dass die Puppen letztlich einen Schutz für Kinder darstellten (vgl. Desbuleux\u002FFuß, Berichtete Konsequenzen des Verbots von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild - Eine Inhaltsanalyse von Betroffenenaussagen, Zeitschrift für Sexualforschung \u003C2024>, S. 69 \u003C76 f.>). \n\n10\\. Nach Angaben der UK's National Crime Agency wurde in 75 % der Fälle, in denen die Entdeckung einer kindlichen Sexpuppe zu einer Durchsuchung führte, in der Wohnung des Verdächtigen auch digitale Kinderpornographie gefunden (vgl. Loibl et al, Exploring different national approaches to prohibiting childlike sex dolls, Maastricht Journal of European and Comparative Law \u003C2023>, Vol. 30, Issue 1, S. 63 \u003C71 f.>). \n\n11\\. c) aa) Am 27. Oktober 2020 brachten die Fraktionen der CDU\u002FCSU und SPD den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (BTDrucks 19\u002F23707) in den Deutschen Bundestag ein. Darin werden die Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder als eine der derzeit wichtigsten gesellschaftspolitischen Herausforderungen und zentrale Aufgabe des Staates identifiziert und vor dem Hintergrund der neuen technischen Möglichkeiten eine Änderung und Ergänzung einschlägiger Tatbestände für erforderlich gehalten. Durch ein Bündel von Maßnahmen, die insbesondere auch die Prävention betreffen sollten, werde eine Verbesserung des Schutzes von Kindern vor sexualisierter Gewalt angestrebt (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 1). \n\n12\\. Teil des vorgeschlagenen gesetzgeberischen Maßnahmenpakets war unter anderem die Schaffung einer Strafnorm, die das Inverkehrbringen, den Erwerb und den Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild unter Strafe stellt. Nach der Entwurfsbegründung soll § 184l StGB subsidiär zu § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte) greifen und Strafbarkeitslücken schließen, wenn nicht die Voraussetzungen für einen kinderpornographischen Inhalt vorliegen. § 184l StGB solle - anders als § 184b Abs. 3 StGB - uneingeschränkt auch rein fiktive Darstellungen und Nachbildungen erfassen (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 23, 42). Nachbildungen eines Kindes oder eines Körperteils eines Kindes, die nach ihrer Beschaffenheit zur Vornahme sexueller Handlungen bestimmt seien, würden Kindern immer ähnlicher und vor allem online über gängige Marktplattformen angeboten, was den Erwerb erheblich erleichtere und einen niederschwelligen Zugang eröffne. Sie würden zum Teil ganz offen beworben. Der Entwurf ziele insbesondere darauf ab, bereits dem Markt für solche Nachbildungen die Grundlage zu entziehen. Aber auch der Besitz sowie Vorbereitungshandlungen wie das Herstellen, die Einfuhr, das Anbieten und das Bewerben sollten inkriminiert werden, weil diese zur Belebung des Marktes beitrügen, wodurch die Nachfrage nach solchen Nachbildungen erheblich gefördert werde (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 23). \n\n13\\. Begründet wurde das Vorhaben zunächst mit der Gefahr, dass Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild bei den Nutzern die Hemmschwelle zur sexualisierten Gewalt gegen Kinder senke und damit zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder mittelbar beitrage. Durch die Nutzung solcher Objekte könne der Wunsch geweckt beziehungsweise verstärkt werden, die an dem Objekt eingeübten sexuellen Handlungen in der Realität an einem Kind vorzunehmen. Hierdurch werde die Gefahr für Kinder, Opfer von sexualisierter Gewalt zu werden, gesteigert, was nicht hinzunehmen sei (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 23, 42). Im Hinblick auf § 184l Abs. 2 StGB wird in der Entwurfsbegründung ausgeführt, auch die Bestrafung des Erwerbs, des Besitzes und des Verbringens in oder durch den räumlichen Geltungsbereich zur persönlichen Verwendung erscheine aus kriminalpolitischen Gründen sachgerecht, weil zu befürchten sei, dass auch derjenige, der eine solche Nachbildung nur zur persönlichen Verwendung einführe, erwerbe oder besitze, durch die Nutzung zur Ausübung sexualisierter Gewalt gegen Kinder verleitet werde (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 43). \n\n14\\. Von der neuen Regelung solle auch ein Signal an die Gesellschaft ausgehen, dass Kinder \\- seien sie auch nur körperlich nachgebildet - nicht zum Objekt sexueller Handlungsweisen gemacht werden dürften (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 23). \n\n15\\. bb) Bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag am 30. Oktober 2020 wurde die geplante Einführung des § 184l StGB kontrovers diskutiert (vgl. BTPlenProt 19\u002F187, S. 23552 ff.). Im Nachgang hierzu äußerte sich die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz im Rahmen einer Befragung der Bundesregierung vom 4. November 2020 dahingehend, sie habe sich in der gegebenen Gemengelage, in der keine Erkenntnisse über die Wirkung kindlicher Sexpuppen vorlägen, dafür entschieden, dass der Schutz von Kindern ganz klar vorgehe und der Besitz von Kindersexpuppen daher unter Strafe gestellt werde (vgl. BTPlenProt 19\u002F188, S. 23665 f.). \n\n16\\. cc) Am 2. Dezember 2020 wurde dem Deutschen Bundestag der - mit dem entsprechenden Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU\u002FCSU und SPD übereinstimmende - Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder (BTDrucks 19\u002F24901) zugeleitet. Im Rahmen der weiteren Beratung der Gesetzentwürfe im federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz nahmen in der öffentlichen Anhörung vom 7. Dezember 2020 acht Sachverständige Stellung (vgl. Deutscher Bundestag - Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, WortProt 19\u002F115). \n\n17\\. Von den sechs Sachverständigen, die sich (auch) mit der geplanten Neuregelung in § 184l StGB befassten, äußerten sich vier, nämlich die Sachverständigen Prof. Dr. Tatjana Hörnle, M.A. (Rutgers) (Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht Freiburg i.Br., Geschäftsführende Direktorin, Abteilung Strafrecht), Prof. Dr. Jörg Kinzig (Eberhard Karls Universität Tübingen, Direktor des Instituts für Kriminologie, Lehrstuhl für Kriminologie, Straf- und Sanktionsrecht), Dr. Jenny Lederer (Fachanwältin für Strafrecht, Essen) und Dr. Leonie Steinl, LL.M. (Columbia) (Deutscher Juristinnenbund e.V., Berlin) ablehnend gegenüber der vorgeschlagenen Strafnorm (vgl. Hörnle, Deutscher Bundestag - Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, WortProt 19\u002F115, S. 11 f., 101 f.; Kinzig, ebenda, S. 119; Lederer, ebenda, S. 14, 123 ff.; Steinl, ebenda, S. 32, 149) und einer, nämlich der Sachverständige Prof. Dr. Jörg Eisele (Universität Tübingen, Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Straf- und Strafprozessrecht, Wirtschaftsrecht und Computerstrafrecht), eher kritisch (vgl. Eisele, ebenda, S. 88, 89 Fn. 19: \"freilich ohne empirische Belege\"). Die § 184l StGB-E ablehnenden Sachverständigen bezweifelten insbesondere das Vorliegen einer ausreichenden empirischen Grundlage für die Annahme, dass die Nutzung kindlicher Sexpuppen tatsächlich die Gefährdung von Kindern zumindest mittelbar steigere. Aufgrund der Ultima-Ratio-Funktion des Strafrechts und des fehlenden Nachweises einer tatsächlichen Rechtsgutsgefährdung könne die Einführung eines entsprechenden Straftatbestands nicht befürwortet werden. \n\n18\\. Demgegenüber unterstützte die Sachverständige Dr. Julia Bussweiler (Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M., Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität, Staatsanwältin) die vorgeschlagene Regelung des § 184l StGB (vgl. Deutscher Bundestag - Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, WortProt 19\u002F115, S. 26, 49). Sie führte aus, kindliche Sexpuppen tauchten zunehmend als Sicherstellungen bei Ermittlungsverfahren wegen sexueller Übergriffe auf Kinder auf. Bei der Auswertung des Missbrauchskomplexes Bergisch Gladbach sei deutlich geworden, dass kindliche Sexpuppen als Übungsobjekte für später an den Kindern verübte Tathandlungen dienten. Auch wenn den Strafverfolgungsbehörden keine abschließenden empirischen Erkenntnisse vorlägen, bestehe nach den bisherigen Ermittlungserkenntnissen der Eindruck, dass zumindest das Risiko bestehe, durch die Nutzung kindlicher Sexpuppen werde die Hemmschwelle bei pädophil veranlagten Personen zur Durchführung realer Missbrauchshandlungen an Kindern gesenkt. \n\n19\\. dd) Zu dem Entwurf der Vorschrift des § 184l StGB nahmen außerdem die Bundesrechtsanwaltskammer (vgl. Stellungnahme Nr. 67 vom November 2020 zum Regierungsentwurf \u003CRegE> eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 21.10.2020, abrufbar unter https:\u002F\u002Fwww.brak.de\u002Ffileadmin\u002F05_zur_rechtspolitik\u002Fstellungnahmen-pdf\u002Fstellungnahmen-deutschland\u002F2020\u002Fnovember\u002Fstellungnahme-der-brak-2020-67.pdf, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026) und der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (ASJ NRW) (vgl. Stellungnahme vom 21. Dezember 2020: \"ASJ NRW unterstützt ExpertInnenkritik am Gesetzesentwurf zur 'Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder', BT-Drucksache 19\u002F23707 und fordert SPD-Bundestagsfraktion auf, den Gesetzentwurf abzulehnen\", abrufbar unter https:\u002F\u002Fwww.asjnrw.de\u002Fwp-content\u002Fuploads\u002Fsites\u002F268\u002F2020\u002F12\u002F 20201221_Stellungnahme_Sexualstrafrecht.pdf, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026) ablehnend Stellung. Die Bundesrechtsanwaltskammer vertrat dabei die Auffassung, im Ergebnis gehe es hier eher um die Pönalisierung anstößigen und \"moralisch verachtenswerten\" Verhaltens und nicht um Rechtsgüterschutz; Aufgabe des Strafrechts dürfe es aber niemals sein, bloße Verstöße gegen Normen der Sittlichkeit oder Ethik zu kriminalisieren. Der ASJ NRW machte geltend, die geplante Einführung des § 184l StGB sei als Ausdruck eines moralisierenden Strafrechts einer rechtsstaatlichen Ordnung nicht angemessen; dass die Besitzer und Nutzer von Sexpuppen zum sexuellen Missbrauch von Kindern verleitet würden, indem Hemmschwellen zur Ausübung sexualisierter Gewalt gegen Kinder gesenkt würden, sei eine nirgends in der einschlägigen empirischen Forschung belegbare These. Rechtsstaatliches Strafrecht sei aber Rechtsgüterschutz und kein Mittel im Kampf gegen unsittliches Verhalten. \n\n20\\. ee) Auf Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (vgl. BTDrucks 19\u002F27928) nahm der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf in der vom Ausschuss vorgeschlagenen, bezüglich § 184l StGB gegenüber dem Entwurf unveränderten Fassung in zweiter und dritter Lesung vom 25. März 2021 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen (CDU\u002FCSU und SPD) sowie der AfD-Fraktion bei Enthaltung der übrigen drei Oppositionsfraktionen an (vgl. BTPlenProt 19\u002F218, S. 27501). \n\n21\\. 2\\. Bis zur Einführung des § 184l StGB waren Sexpuppen als solche in Deutschland nicht Gegenstand strafrechtlicher Regulierung oder sonstiger gesetzlicher Verbote. Bestimmte Verwendungen kindlicher Sexpuppen konnten jedoch unter den Straftatbestand des § 184b StGB (bis 31. Dezember 2020: \"Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften\", seit 1. Januar 2021: \"Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte\") subsumiert werden (vgl.BTDrucks 19\u002F23707, S. 23). So hielten es etwa die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages jedenfalls für nicht ausgeschlossen, dass eine pornographische Abbildung oder andere Darstellung, die sexuelle Handlungen an einer kindlichen Sexpuppe, die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten kindlichen Sexpuppe in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer kindlichen Sexpuppe zum Gegenstand habe, § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB unterfallen könne (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages vom 3. August 2020 \\- WD 7 - 3000 - 072\u002F20 -, S. 4 f.). Einschlägige Rechtsprechung existiere jedoch nicht. Auch sei nicht bekannt, dass die Strafverfolgungsbehörden vor Inkrafttreten des § 184l StGB Ermittlungen im Zusammenhang mit kindlichen Sexpuppen geführt hätten. \n\n22\\. 3\\. Rechtsprechung zu § 184l StGB ist bislang kaum zu verzeichnen. In den Polizeilichen Kriminalstatistiken der vergangenen Jahre sind jeweils niedrige bis mittlere zweistellige Fallzahlen erfasst (vgl. zuletzt BKA, Polizeiliche Kriminalstatistik 2025 vom 25. März 2026, Version 1.1, die für das Jahr 2025 insgesamt 52 Fälle ausweist). \n\nII.\n\n23\\. 1\\. Auf völkerrechtlicher Ebene existieren derzeit keine expliziten Vorgaben für Regelungen hinsichtlich der Strafbarkeit des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild. Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c des für die Bundesrepublik Deutschland am 15. August 2009 in Kraft getretenen (vgl. BGBl II 2011 S. 1288) Fakultativprotokolls zum Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie vom 25. Mai 2000 (BGBl II 2008 S. 1222) und Art. 20 Abs. 1 Buchstaben a bis f des für die Bundesrepublik Deutschland am 1. März 2016 in Kraft getretenen (vgl. BGBl II S. 315) Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 25. Oktober 2007 (BGBl II 2015 S. 26, Lanzarote-Konvention) verpflichten Deutschland als jeweiligen Vertragsstaat zur Pönalisierung des Herstellens, Vertreibens, Verbreitens, Einführens, Ausführens, Anbietens, Verkaufens und Besitzes von Kinderpornographie. Ob kindliche Sexpuppen der insoweit maßgeblichen Definition von Kinderpornographie in Art. 2 Buchstabe c des Fakultativprotokolls zur UN-Kinderrechtskonvention beziehungsweise Art. 20 Abs. 2 der Lanzarote-Konvention unterfallen, ist nicht abschließend geklärt, wird jedoch tendenziell abgelehnt (vgl. Loibl\u002Fvan der Aa, Criminalization of Childlike Sex Dolls under International and EU Law, European Journal of Crime, Criminal Law and Criminal Justice \u003C2023>, Vol. 31, Issue 3-4, S. 217 \u003C226 f.>). \n\n24\\. 2\\. Auf der Ebene der Europäischen Union wird derzeit die Richtlinie 2011\u002F93\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004\u002F68\u002FJI des Rates überarbeitet. Ausweislich der Begründungen des Richtlinienvorschlags der Kommission (vgl. Europäische Kommission, 06.02.2024, COM \u003C2024> 60 final, S. 23) sowie der durch den Rat vorgenommenen Ergänzungen (vgl. Rat der Europäischen Union, 13.12.2024, Interinstitutionelles Dossier: 2024\u002F0035\u003CCOD>, 16791\u002F24, S. 10, 55) soll die Definition der Darstellungen sexuellen Missbrauchs in Art. 2 Nr. 3 Buchstaben b und d der neu zu fassenden Richtlinie, an die deren Art. 5 entsprechende Pönalisierungspflichten für die Mitgliedstaaten knüpft, auch Sexpuppen in kinderähnlicher Gestalt erfassen. Das Rechtsetzungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. \n\n25\\. 3\\. International ist die Rechtslage zur Strafbarkeit des Inverkehrbringens, des Erwerbs und des Besitzes kindlicher Sexpuppen uneinheitlich. \n\n26\\. Einige nationale Rechtsordnungen enthalten ein spezielles Verbot kindlicher Sexpuppen. Im Jahr 2019 führte etwa Australien durch den Combatting Child Sexual Exploitation Legislation Amendment Act 2019 No. 72 mit Art. 273A.1 des australischen Strafgesetzbuchs eine explizit auf kindliche Sexpuppen ausgerichtete Strafvorschrift ein (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages vom 3. August 2020 - WD 7 - 3000 - 072\u002F20 -, S. 5). Ähnliche Regelungen sind in Dänemark (§ 235a des dänischen Strafgesetzbuchs) im Jahr 2022 und in den Niederlanden (Art. 253a des niederländischen Strafgesetzbuchs) im Jahr 2025 in Kraft getreten. In den Vereinigten Staaten von Amerika existieren derzeit auf Ebene mehrerer Bundesstaaten spezifische, (auch) auf kindliche Sexpuppen ausgerichtete Straftatbestände (z.B. 2025 Florida Statutes 847.011-5(a)(1); Kentucky Revised Statutes 531.365-.368; Louisiana Revised Statutes 14:81.6; 2021 Tennessee Code, Title 39, Chapter 17, Part 9, § 39-17-910; Texas Penal Code Sec. 43.231; Utah Code, Title 76, Chapter 5c, Part 2 Section 209, §76-5c-209; Hawai'i Revised Statutes § 712-1216.5), während ein Gesetzentwurf für ein Verbot auf Bundesebene zwar zuletzt 2025 in den Kongress eingebracht, bislang aber nicht verabschiedet wurde (vgl. US-Congress, H.R. 1186 CREEPER Act 2.0, Curbing Realistic Exploitative Electronic Pedophilic Robots 2.0).In anderen Rechtsordnungen, die den Umgang mit kindlichen Sexpuppen nicht ausdrücklich regeln, kommt eine Subsumtion bestimmter auf kindliche Sexpuppen bezogener Handlungen unter einschlägige Strafnormen zur Kinderpornographie in Betracht (vgl. mit Beispielen Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages vom 3. August 2020 - WD 7 - 3000 \\- 072\u002F20 -, S. 6 ff.). \n\nIII.\n\n27\\. Mit ihren inhaltlich weitgehend deckungsgleichen, am 22. Juni 2022 eingegangenen Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführer geltend, § 184l StGB verletze sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung sowie in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit. Zudem sehen die Beschwerdeführer Verstöße gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung und das Bestimmtheitsgebot. \n\n28\\. 1\\. a) Der Beschwerdeführer zu 1. behauptet, er sei pädophil. Probleme mit der Akzeptanz seiner Pädophilie hätten ihn an den Rand des Suizids gebracht. Vor Einführung des § 184l StGB habe er eine kindliche Sexpuppe zur Schaffung körperlicher Nähe in seinem Präferenzbereich und zur legalen sexuellen Selbstbefriedigung verwendet. Solche Puppen könnten durch ihre Wirklichkeitsnähe realitätsnahe Gefühle vermitteln. Sie mögen - so der Beschwerdeführer zu 1. - einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet haben, sich nicht ganz so sehr von der Gesellschaft getrennt zu sehen und sehr sicher nicht Täter zu werden. Aufgrund des Verbots sei er in seiner Sexualität nunmehr vollständig auf seine Gedankenwelt beschränkt und habe auch im höchst intimen, Dritten seit jeher nicht zugänglichen, Raum keinerlei Möglichkeiten, seine Sexualität, insbesondere seinen Wunsch nach einer zumindest simulierten sexuellen Näheerfahrung, in irgendeiner Form zu manifestieren. Das Verbot habe dazu geführt, dass er mit schweren psychischen Einschnitten in seinem Leben zu kämpfen habe. \n\n29\\. b) Der Beschwerdeführer zu 2. behauptet, er leide an einer ausschließlichen Form der Pädophilie, auch Kernpädophilie genannt. Aufgrund seiner Sexualität und den damit einhergehenden Einschränkungen bei der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse habe er mit Frust, Trauer, Verzweiflung und Folgeerkrankungen wie Depression zu kämpfen. Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild hätten maßgeblich dazu beigetragen, sein Grundbedürfnis nach Sexualität und Nähe zu erfüllen, somit sein Leid gelindert und dem Erhalt seiner psychischen und sexuellen Gesundheit gedient. Infolge der Einführung des § 184l StGB sei er gezwungen gewesen, die entsprechenden, sich bereits seit 2015 in seinem Besitz befindlichen Nachbildungen zu vernichten, und nun fortwährend daran gehindert, diese zu ersetzen. Auch die Arbeiten an der Herstellung einer Nachbildung nach eigenen Vorstellungen habe er aufgeben müssen. Hierfür habe er sich bereits erforderliche Geräte und Materialien beschafft, Kenntnisse angeeignet und prototypisch unter anderem eine Hand mit Knochen und Gelenken angefertigt. Die Arbeiten hieran habe er lediglich aufgrund der Strafbewehrung aufgegeben und wolle sie, sobald das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit der Strafvorschrift ausspreche, wieder aufnehmen. Insbesondere auch die psychische Belastung durch die Aufgabe des Verwendens einer kindlichen Sexpuppe habe ihn dazu getrieben, sich deswegen in Behandlung zu begeben. \n\n30\\. 2\\. Die Beschwerdeführer meinen, die Verfassungsbeschwerden seien zulässig. Insbesondere seien sie nach Maßgabe des § 90 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) beschwerdebefugt, weil sie selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen seien und zumindest die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung bestehe. Ihre gegenwärtige Betroffenheit ergebe sich aus der derzeitigen formalen Rechtsgültigkeit des § 184l StGB. Beide Beschwerdeführer hätten ihren Besitz an kindlichen Sexpuppen nur aufgrund des Verbotes aufgegeben und es bestehe der intensive Wunsch nach weiterer Verwendung. Da es sich um eine Strafnorm handele, die selbst das Verbot des Herstellens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild ausspreche und sogar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen könne, sei es ihnen nicht zuzumuten, zunächst gegen das Gesetz zu verstoßen, um sodann den Rechtsweg gegen die Verurteilung zu beschreiten. Auch die mittelbare Einschränkung durch § 184l Abs. 1 StGB sei nicht nur reflexartig, sondern berühre die Beschwerdeführer in rechtlich erheblicher Weise. Obwohl § 184l Abs. 2 StGB mit dem Verbot des Erwerbs und des Besitzes eine unmittelbare Einschränkung für sie als Endabnehmer begründe, enthalte § 184l Abs. 1 StGB eine zusätzliche Beschwer. Die Strafvorschrift sei gerade im Lichte ihres selbstgesteckten Ziels, die Verwendung entsprechender Puppen zu verhindern, in ihrer Gesamtheit zu betrachten: Wäre die Verfassungsbeschwerde ausschließlich gegen § 184l Abs. 2 StGB gerichtet, kämen die mittelbaren Einschränkungen des § 184l Abs. 1 StGB weiterhin zum Tragen. \n\n31\\. 3\\. Die Beschwerdeführer halten § 184l StGB für materiell verfassungswidrig. Sie machen geltend, die von dieser Vorschrift ausgehenden Eingriffe in ihre Grundrechte (a) seien nicht gerechtfertigt (b). Die Vorschrift verstoße zudem gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG (c). \n\n32\\. a) aa) Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, § 184l StGB greife in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein, wobei der absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen sei. \n\n33\\. Durch das strafbewehrte Verbot (insbesondere) des Herstellens und des Besitzes kindlicher Sexpuppen regele die Vorschrift das Masturbationsverhalten beziehungsweise das Verwenden bestimmter Masturbationshilfsmittel, ohne dass sich irgendeine Außenwirkung formulieren ließe. Sie greife damit in die Intimsphäre der Beschwerdeführer ein. Die Masturbation \\- ihrer Natur nach gerade eine Form des Auslebens von Sexualität, die Dritte nicht berühre und durch sie nicht wahrnehmbar sei - gehöre zum Kernbereich der Sexualität. Sie könne - solange sie nicht im öffentlichen Raum erfolge - unter keinen Umständen das grundrechtlich geschützte Interesse anderer Personen oder staatliche Belange berühren. Die Ausführung masturbatorischer Handlungen geschehe insbesondere beim Einsatz kindlicher Sexpuppen im ebenfalls grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich der innersten persönlichen Sphäre, namentlich der Wohnung, die als solche bereits gegen Eingriffe Dritter geschützt sei. In diesem Raum intimer Persönlichkeitsentfaltung würden die Handlungen ohne Berührungen mit Dritten oder Teilhabe der Außenwelt ausgelebt. Die ausführende Person wolle hier niemandem Einblick gewähren, was in ganz besonderem Maße auf die autoerotischen Handlungen pädo- und hebephiler Menschen zutreffe, deren sexuelle Präferenz und sexuelles Leben schon im Allgemeinen stigmatisiert werde. Angesichts der Menschenwürdegarantie verbiete sich eine gesetzgeberische Intention, auf die - inneren - Vorstellungen und Gefühle dieser Gruppe masturbierender Personen einzuwirken, von vornherein. \n\n34\\. Der Einordnung des Verwendens einer kindlichen Sexpuppe zu autoerotischen Handlungen in die Intimsphäre könne auch nicht entgegengehalten werden, dass es andere Fallgestaltungen intimer sexueller Natur geben möge, die - wie etwa Kinderpornographie, Inzest oder Sodomie - aufgrund ihrer Außenwirkung oder ihres schädigenden Charakters \"für schützenswerte Rechtsgüter Dritter beziehungsweise von Lebewesen\" der weniger schutzwürdigen Privatsphäre zuzuordnen seien. Der Sexpuppe selbst komme ganz offensichtlich kein eigener Grundrechtsschutz zu. Das bloße Verwenden einer kindlichen Sexpuppe bedeute auch nicht, dass die Person, die eine solche besitze oder bei der eine solche gefunden werde, strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, gegenwärtig trete oder jemals treten werde. Es zeige sich insoweit nicht einmal ein leiser Ansatz des Nachweises eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verwenden einer kindlichen Sexpuppe und auch nur einer einzigen realen Missbrauchstat. \n\n35\\. bb) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, durch das \"Verbot, kindliche Sexpuppen zu besitzen etc. und sie damit nicht zur legalen 'Triebabfuhr' und Bewältigung von Einsamkeitsgefühlen verwenden zu dürfen\", werde ferner in ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eingegriffen. \n\n36\\. Pädo- und hebephile Menschen seien aufgrund ihrer therapeutisch nicht änderbaren Sexualpräferenz stark gefährdet, Depressionen und Suizidalität zu entwickeln, weil ihnen zum einen die Möglichkeit zur (legalen) Befriedigung eines menschlichen Grundbedürfnisses fehle und sie zum anderen von gesellschaftlicher Ächtung betroffen seien. Sexpuppen eröffneten die einzige Möglichkeit, nicht nur die Lustdimension, sondern auch die Beziehungsdimension zumindest teilweise zu ersetzen und damit einen Teil der psychischen Probleme zu bekämpfen. Falle nunmehr selbst diese simulierende Option der Befriedigung grundlegender menschlicher Bedürfnisse weg, verstärkten sich psychische Probleme wieder und es könnten starke Depressionen und Suizidgedanken entstehen. \n\n37\\. cc) Da § 184l StGB - zumindest soweit die Besitzstrafbarkeit betroffen sei - primär pädo- und hebephile Menschen adressiere, benachteilige die Norm entgegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Behinderte. \n\n38\\. Bei Pädo- und Hebephilie handele es sich um eine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Personen mit psychischer Erkrankung seien Behinderte, wenn die Beeinträchtigung längerfristig und von solcher Art sei, dass sie die Betroffenen an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern könne. Das habe das Bundesarbeitsgericht auch für eine HIV-Infektion bestätigt: Eine symptomlose HIV-Infektion habe eine Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes solange zur Folge, wie das gegenwärtig auf eine solche Infektion zurückzuführende soziale Vermeidungsverhalten sowie darauf beruhende Stigmatisierungen andauerten (vgl. BAGE 147, 60). Auch der neue § 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch betone die Hinderung an einer gleichberechtigten Teilnahme an der Gesellschaft als wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen einer Behinderung. Bei Pädo- und Hebephilie handele es sich um nicht heilbare Störungen der sexuellen Präferenz mit Krankheitswert (ICD-10 F 65.4), die dazu führten, dass nicht nur ein gewöhnliches gesellschaftliches Leben im Hinblick auf das Ausleben von Partnerschaft und Sexualität nicht möglich sei, sondern dass insbesondere eines der vier Grundbedürfnisse des Menschen nicht erfüllt werden könne. Um an der Gesellschaft teilnehmen zu können, sei es erforderlich, Ersatzbefriedigungen dieser Bedürfnisse nachzugehen. \n\n39\\. An diese Behinderung knüpfe das Verbot kindlicher Sexpuppen mittelbar an. Demgegenüber seien Sexpuppen mit erwachsenem Erscheinungsbild weiterhin zulässig, obwohl mit den gleichen (Schein-)Argumenten wie bei kindlichen Sexpuppen erwachsene Sexpuppen als \"Trainingsinstrument\" für Taten nach § 177 StGB bezeichnet werden könnten, mit dem ebenfalls die Hemmschwelle für eine reale Tat abgesenkt werden möge. Zu derartigen Zusammenhängen gebe es zwar genauso wenig wissenschaftliche Erkenntnisse oder Untersuchungen wie zu den Kausalzusammenhängen bei der Verwendung kindlicher Sexpuppen. Die Vergleichbarkeit bestehe aber dennoch, weil - bemühe man die Begründung des Gesetzgebers - das gleiche Mittel (Sexpuppe) das gleiche Rechtsgut (sexuelle Selbstbestimmung) gefährde, aber offensichtlich ungleich behandelt werde. \n\n40\\. b) Diese Grundrechtseingriffe könnten - so die Beschwerdeführer weiter - verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden. Da die Strafvorschrift des § 184l StGB in die Intimsphäre eingreife, stehe sie bereits keiner Rechtfertigung offen; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes habe nicht stattzufinden. Dies folge zum einen aus der Garantie des Wesensgehalts der Grundrechte (Art. 19 Abs. 2 GG) und leite sich zum anderen daraus ab, dass der Kern der Persönlichkeit durch die unantastbare Würde des Menschen geschützt werde. \n\n41\\. Ordne man die angegriffene Norm abweichend von dieser Ansicht nicht in die Intim-, sondern lediglich in die Privatsphäre ein, genüge sie im Weiteren nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie bestehe schon eine Geeignetheitsprüfung nicht, sei darüber hinaus aber auch nicht angemessen. \n\n42\\. aa) Der Gesetzgeber meine, die Verwendung kindlicher Sexpuppen könne die sexuelle Ausbeutung von Kindern mittelbar fördern, verweise also auf den (Straf-)Zweck des Schutzes von Kindern vor sexuellem Missbrauch. \n\n43\\. (1) Im Jahr 2020 hätten die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages festgestellt, dass es keine dokumentierten Studien über einen Zusammenhang zwischen der Verwendung kindlicher Sexpuppen und dem realen Missbrauch von Kindern gebe. An dieser Studienlage habe sich bis heute nur wenig geändert. Soweit nach Einführung des § 184l StGB mit einigen wenigen Studien begonnen worden sei, widerlegten deren erste Ergebnisse die vom Gesetzgeber aufgestellte Behauptung. Unter näherer Auseinandersetzung mit der vorhandenen Studienlage (vgl. Rn. 7 ff.) gelangen die Beschwerdeführer zu dem Ergebnis, es gebe keinen auch nur annähernd validen Nachweis dafür, dass das eingesetzte Mittel des Verbots kindlicher Sexpuppen den Kinder- und Jugendschutz auch nur teilweise fördere. Stattdessen gebe es eine erhebliche Zahl von Thesen und empirischen Ansätzen, die darauf hinwiesen, dass kindliche Sexpuppen bei der psychischen Behandlung pädo- und hebephiler Menschen über die funktionale Wirkung hinaus die Gesundheit positiv beeinflussten und überdies dafür sorgten, dass reale Missbrauchstaten verhindert würden. Auch wenn die empirische Forschung noch nicht weit genug sei, um annehmen zu können, dass § 184l StGB den angestrebten Zweck sogar aktiv vereitele, liege jedenfalls eine evidente Mittelverfehlung vor. \n\n44\\. Schließlich lasse sich - wie die Bundesregierung einräume - auch aus dem Umstand, dass bei einigen Sexualstraftätern zum Nachteil von Kindern (angeblich) auch kindliche Sexpuppen gefunden worden seien, keinerlei Kausalzusammenhang herleiten. Es handele sich insoweit um eine auf einem Fehlschluss beruhende Scheinkausalität, wobei solche Fehlschlüsse für Diskriminierungen typisch seien. \n\n45\\. (2) Jedenfalls aber führten die vorgenannten Überlegungen auf der Ebene der Angemessenheitsprüfung zur Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm. Angemessenheit fordere eine adäquate Zweck-Mittel-Relation und ziele auf einen angemessenen Ausgleich zwischen der Schwere der grundrechtlichen Beeinträchtigung und der Bedeutung des mit der Maßnahme verfolgten öffentlichen Belangs. Diese Abwägung könne nur zugunsten der Beschwerdeführer ausfallen. \n\n46\\. Dabei sei zu berücksichtigen, dass selbst unter der Annahme, Masturbationshandlungen seien nicht zur Intim-, sondern zur Privatsphäre zu zählen, an die dann angezeigte Abwägung zwischen der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Unversehrtheit der von dem Verbot Betroffenen einerseits und dem Schutz des Kindes vor sexuellem Missbrauch andererseits angesichts der Nähe ersterer zur Menschenwürdegarantie besonders hohe Anforderungen zu stellen seien. Weiter müsse Berücksichtigung finden, dass es keinerlei Nachweise dafür gebe, dass der angestrebte Rechtsgüterschutz durch diese Maßnahme überhaupt erreicht werden könne, es vielmehr sogar sehr wenig wahrscheinlich sei, dass das Verbot kindlicher Sexpuppen auch nur vor einem einzigen realen sexuellen Missbrauch schütze. Gehe man gegenläufig davon aus, dass zumindest die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass durch das Verbot des Autoerotischen Kinder im realen Leben gefährdet würden, weil Pädo- und Hebephilen die Möglichkeit genommen werde, sich einer Dritte nicht gefährdenden Möglichkeit, die sexuelle Präferenz auszuleben, zu bedienen, nehme die Bedeutung des Kinderschutzes in der Abwägung noch eine ganz andere Gestalt an. Denn wenn von zwei potenziellen Wirkweisen des Einsatzes kindlicher Sexpuppen, für die es jeweils noch keine abschließenden empirischen Nachweise gebe, eine das Schutzgut erheblich gefährde, \"obwohl es andere Mittel gäbe, der zweiten (möglicherweise gefährdenden) potenziellen Wirkweise entgegenzutreten\", dann dürfe im Rahmen der praktischen Konkordanz kein derart hohes Rechtsgut wie die sexuelle Selbstbestimmung zurücktreten. Schließlich müsse in die Entscheidung einfließen, dass die Therapiemöglichkeit mit kindlichen Sexpuppen das Potenzial habe, einer großen Anzahl von pädo- und hebephilen Personen zu helfen und damit Prävention zu betreiben. \n\n47\\. Anderen, weniger grundrechtssensiblen Teilaspekten, etwa dem im Gesetzgebungsverfahren angesprochenen Umstand, dass die zufällige Konfrontation mit kindlichen Sexpuppen bei Versandanbietern wie Amazon \"erschreckend\" sei, könne auf einfache Weise, etwa mit einem generellen Werbeverbot sowie einem Verkaufsverbot an Jugendliche, begegnet werden. \n\n48\\. bb) Es dränge sich auf, dass mit der Schaffung des § 184l StGB pädo- und hebephile Menschen weiter geächtet und ihre Stigmatisierung vorangetrieben werden solle. Eine Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Eigenschaften zu ächten, sei dem Staat vor dem Hintergrund des Menschenwürdeprinzips aber untersagt. Führe die Gesetzesbegründung folglich aus, von der neuen Regelung solle auch ein Signal an die Gesellschaft ausgehen, dass Kinder \\- seien sie auch nur körperlich nachgebildet - nicht zum Objekt sexueller Handlungen gemacht werden dürften, könne diese Signalwirkung in keinem Falle eine Strafnorm rechtfertigen. Denn damit ächte der Staat die Personengruppe der Pädo- und Hebephilen, die ihre sexuelle Präferenz nicht frei gewählt hätten und deswegen aufgrund dieser auch nicht herabgesetzt werden dürften. Es sei verfehlt und verkenne den Kern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die Gedanken und Vorstellungen einer Person dahingehend verbieten zu wollen, dass Kinder in ihnen keinen Platz mehr haben dürften. \n\n49\\. cc) Auch die Erleichterung der Strafverfolgung allein stelle keinen legitimen Zweck dar. In der Stellungnahme der Sachverständigen Dr. Bussweiler (vgl. Rn. 18) klinge an, dass das Auffinden kindlicher Sexpuppen die Durchsuchung beim Verdächtigen nach § 102 StPO eröffnen solle, sodass nicht die an erheblich höhere Voraussetzungen geknüpfte Durchsuchung bei anderen Personen (§ 103 StPO) gewählt werden müsse. Hierin einen legitimen Zweck zu erblicken, verstoße aber gegen die Unschuldsvermutung und das Menschenwürdeprinzip, weil Pädo- und Hebephile nicht weniger als andere Menschen Schutz vor staatlichen Grundrechtseingriffen genössen. \n\n50\\. c) Darüber hinaus werde gegen das für Strafnormen geltende Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) verstoßen. Die \"Kindlichkeit\" einer Sexpuppe lasse sich insbesondere dann nicht mehr bestimmen, wenn lediglich ein Körperteil nachgebildet werde. Die bislang zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Kindlichkeit entwickelten Kriterien, insbesondere die Körpergröße, seien hier nicht geeignet, der Sexpuppen verwendenden Person im Grenzbereich Anhaltspunkte für die Strafbarkeit ihres Verhaltens zu liefern. \n\nIV.\n\n51\\. Gelegenheit zur Äußerung gemäß § 94 Abs. 4 in Verbindung mit § 77 Nr. 1 BVerfGG hatten der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung (Bundeskanzleramt und Bundesministerium der Justiz) und alle Landesregierungen. \n\n52\\. 1\\. Mit Ausnahme des Bundesministeriums der Justiz für die Bundesregierung haben die Äußerungsberechtigten keine Stellungnahmen abgegeben. \n\n53\\. 2\\. Für die Bundesregierung hat sich das Bundesministerium der Justiz zum Verfahren geäußert. \n\n54\\. a) Die Bundesregierung hat bereits gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden Bedenken, soweit diese sich auch gegen die Strafbewehrung des Herstellens, Anbietens oder Bewerbens (§ 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB), des Handeltreibens, der diesbezüglichen Verbringung ins Inland (§ 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) und des sonstigen Inverkehrbringens (§ 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) kindlicher Sexpuppen richten. \n\n55\\. Sie ist der Meinung, insoweit fehle den Beschwerdeführern die erforderliche Beschwerdebefugnis. Ihnen gehe es nach dem Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen darum, dass ihnen der - allein von § 184l Abs. 2 Satz 1 StGB erfasste - Besitz (und vorgelagert der Erwerb) von kindlichen Sexpuppen untersagt werde. Eine Darlegung dahingehend, dass die Beschwerdeführer derartige Puppen im Sinne des § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StGB herstellen oder in den Verkehr bringen möchten, sei nicht erfolgt. Sofern hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2. ausgeführt worden sei, er habe an der Herstellung einer kindlichen Sexpuppe nach eigenen Vorstellungen gearbeitet, habe diese Arbeiten jedoch aufgeben müssen, bleibe diese Aussage zu vage. Eine unmittelbare Betroffenheit durch die Strafandrohung in der Hinsicht, dass sich die Beschwerdeführer mit ihrem Handeln dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung aussetzten, sei damit in Bezug auf § 184l Abs. 1 StGB nicht ersichtlich. \n\n56\\. In der reflexartigen Betroffenheit liege auch keine zusätzliche Beschwer, weil das Verhalten, das durch das Verbot des Inverkehrbringens kindlicher Sexpuppen mittelbar eingeschränkt werden solle, eben die Verwendung derartiger Puppen, bereits in Form des § 184l Abs. 2 StGB mit Strafe bedroht sei. Die Beschwerdeführer seien daher nicht darauf angewiesen, sich gegen die den Reflex erzeugende Vorschrift zu wehren, sondern könnten direkt gegen den sie als Adressaten betreffenden Teil der Norm vorgehen. \n\n57\\. b) Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerden jedenfalls - auch soweit sie sich gegen § 184l Abs. 2 StGB richten - für unbegründet. Sie ist der Auffassung, § 184l StGB wahre das Bestimmtheitsgebot und verletze die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. \n\n58\\. aa) § 184l StGB trage den aus dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Anforderungen hinreichend Rechnung. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer sei insbesondere auch der Kindesbezug einer körperlichen Nachbildung oder eines Körperteils hinreichend bestimmt. Denn der Körper eines Kindes, also einer Person unter 14 Jahren, weise im Vergleich zu dem Körper eines\u002Feiner Jugendlichen oder Erwachsenen eine Vielzahl erheblicher äußerer entwicklungsphysiologischer Unterschiede auf. Unter Rücksichtnahme auf potenzielle Abgrenzungsschwierigkeiten sei im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des möglichen Tatbestands zudem zu fordern, dass die nachgebildete menschliche Gestalt eindeutig kindlich wirken müsse. \n\n59\\. bb) § 184l StGB verletze die Beschwerdeführer auch nicht in ihrem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. \n\n60\\. (1) Mit der Strafnorm des § 184l Abs. 2 Satz 1 Var. 1 und 2 StGB beschränke der Gesetzgeber das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung derjenigen, die - wie von den Beschwerdeführern vorgetragen - Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild in Auslebung ihrer Sexualität benutzen wollten, indem er deren Erwerb und Besitz (und damit zugleich deren Nutzung und Verwendung, auf die es dem Gesetzgeber vorrangig ankomme und die den vorherigen Erwerb und weiteren Besitz voraussetzten) unter Strafe stelle. Ein dem Gesetzgeber von vornherein verwehrter Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung liege darin jedoch nicht. Zwar dürfte sich der Vorgang der Benutzung der Sexpuppen durch die Beschwerdeführer in einem grundsätzlich dem Kernbereich privater Lebensführung zuzurechnenden Rahmen abspielen. Die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild habe jedoch das Potenzial, in die Gesellschaft hineinzuwirken, und betreffe damit nicht ausschließlich die Beschwerdeführer allein. Denn der Gesetzgeber habe die Norm des § 184l StGB in der begründeten Annahme getroffen, dass die Verwendung von kindlichen Sexpuppen die Hemmschwelle für Sexualstraftaten zulasten von Kindern senken könnte. § 184l Abs. 2 Satz 1 Var. 1 und 2 StGB missbillige nicht das Intimleben pädophil veranlagter Personen an sich, die Norm solle vielmehr dem sexuellen Missbrauch von Kindern vorbeugen und adressiere damit Gefahren, die sich zwar im Einzelfall noch nicht notwendig konkretisiert haben müssten, sich aber generell aus dem Gebrauch von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild ergeben könnten und dann, wenn sie sich aktualisierten, mit schwersten Beeinträchtigungen für die Betroffenen einhergingen. Überdies hindere die Strafvorschrift die Beschwerdeführer nicht schlechthin an ihrem sexuellen Erleben. Dass von der angegriffenen Norm Betroffene in eine mit der Achtung der Menschenwürde unvereinbare ausweglose Lage versetzt würden, könne deshalb nicht angenommen werden. \n\n61\\. (2) Die von der angegriffenen Norm bewirkten Beeinträchtigungen seien gerechtfertigt. Insbesondere werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. \n\n62\\. Mit § 184l StGB wolle der Gesetzgeber Kinder vor sexualisierter Gewalt schützen. Legitimer Zweck der Vorschrift sei somit der Schutz von Kindern im Hinblick auf ihre körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Im Interesse des Kinderschutzes verfolge die Regelung außerdem das legitime Ziel, die gesamtgesellschaftliche Überzeugung zu bekräftigen, dass sexuelle Kontakte mit Kindern nicht in Betracht kämen. Das streitgegenständliche Verbot solle sicherstellen, dass Kinder nicht in einen expliziten sexuellen Kontext gestellt würden, wie es bei freier kommerzieller Verfügbarkeit von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild der Fall wäre, und infolgedessen im Sinne einer positiven Generalprävention den Kinderschutz im Bewusstsein der Gesellschaft stärken. \n\n63\\. In Bezug auf die Geeignetheit stütze sich der Gesetzgeber auf die Annahme, dass der Gebrauch von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild dazu führen könne, die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder abzusenken und somit die Wahrscheinlichkeit von Missbrauchstaten zu steigern. Diese Annahme sei nicht generell unplausibel. Zwar lägen eindeutige empirische Daten zur Frage, ob der Gebrauch von Kindersexpuppen die Wahrscheinlichkeit realer Missbrauchstaten steigere, senke oder möglicherweise auch gar nicht beeinflusse, bislang nicht vor. Bekannt sei aber, dass Kindersexpuppen als Sicherstellungen bei Ermittlungsverfahren aufgrund einschlägiger Delikte auftauchten. Zwar werde damit kein zwingender Kausalzusammenhang zwischen der Verwendung von kindlichen Sexpuppen und der sich anschließenden Begehung sogenannter \"Hands-on\"-Delikte hergestellt, jedoch schienen Kindersexpuppen im Kontext von Missbrauchstaten durchaus eine Rolle zu spielen, so dass ein solcher Kausalzusammenhang zumindest vermutet werden könne. Nach Bogutt (Eine Betrachtung der Relevanz von Kindersexpuppen im Kontext von Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern \u003C2023>, S. 24 m.w.N.; vgl. Rn. 8) gelte es des Weiteren in der therapeutischen Begleitung von Pädophilen als \"best practice\", diese anzuhalten, nicht entsprechend ihren sexuellen Impulsen zu handeln. Eine Nutzung von Kindersexpuppen würde diesem Ansatz entgegenstehen, was nahelege, dass sich das sexuelle Verlangen nach realem Erleben verstärken könnte. Schließlich sei die Regelung auch zur Erreichung des generalpräventiven gesetzgeberischen Ziels geeignet. Die freie Verfügbarkeit von Kindersexpuppen, inklusive deren Individualisierbarkeit anhand bestimmter sexueller Präferenzen, suggeriere, dass Objektifizierung und Sexualisierung von Kindern zur Normalität gehörten. \n\n64\\. Die Norm sei auch im Hinblick auf ihre Erforderlichkeit nicht zu beanstanden. Ein milderes, gleich wirksames Mittel sei nicht ersichtlich; ein von den Beschwerdeführern insoweit angesprochenes generelles Werbe- und Verkaufsverbot an Jugendliche möge zwar im Sinne des Jugendschutzes sein und wäre grundsätzlich zu befürworten, adressiere aber nicht das Kernproblem, welches mit der Verwendung von Kindersexpuppen einhergehe, und stehe in seiner Wirksamkeit dem streitgegenständlichen Verbot offensichtlich nicht gleich. Eine Einstufung als Ordnungswidrigkeit dürfte ebenso wenig eine gleiche Wirksamkeit entfalten und der hohen Wertigkeit des in Rede stehenden Schutzguts nicht entsprechen. \n\n65\\. Schließlich sei die Strafandrohung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. § 184l Abs. 2 StGB sehe mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe im Verhältnis zu den weiteren Strafandrohungen des 13. Abschnitts des Strafgesetzbuchs und namentlich zu den weitaus höheren Strafandrohungen bei Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern im Rahmen eines abgestuften Unrechtsgehalts eine vergleichsweise milde, schuldangemessene Sanktionsregelung vor und trage damit umso mehr zu einem differenzierten, ausgewogenen und abgestuften Rechtssystem bei. Eine sexuelle Betätigung werde mit der Pönalisierung von Kindersexpuppen nicht schlechthin ausgeschlossen und die Betroffenen würden nicht in eine ausweglose Lage gebracht. Die fühlbare Einschränkung der Betroffenen erfolge zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und zur Vermeidung der diesen insoweit drohenden massiven Beeinträchtigungen ihrer körperlichen und seelischen Integrität. Eine Verletzung des Übermaßverbots sei deshalb nicht zu erkennen. \n\n66\\. cc) Ob und gegebenenfalls in welcher Hinsicht das strafbewehrte Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes kindlicher Sexpuppen überhaupt den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) berühre, könne offenbleiben. Aus den zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dargelegten Gründen sei es auch in dieser Hinsicht jedenfalls nicht zu beanstanden; strengere Maßstäbe, insbesondere im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, gölten insoweit nicht. \n\n67\\. dd) Ob eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hinreichend dargetan sei, könne dahinstehen, weil eine Ungleichbehandlung jedenfalls gerechtfertigt sei. Eine Rechtfertigung einer behinderungsbedingten Ungleichbehandlung komme im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht und auf Grundlage einer - für mittelbare Diskriminierungen geltenden abgeschwächten - Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht. Diesem Maßstab werde die Regelung gerecht. Sie unterscheide nicht unmittelbar zwischen pädophilen und nicht pädophilen Personen, sondern knüpfe an das erwachsene beziehungsweise kindliche Erscheinungsbild von Sexpuppen an. Sie trage damit dem Umstand Rechnung, dass sexuelle Kontakte Erwachsener mit Kindern für diese grundsätzlich schädlich und per se Unrecht seien. Das Verbot des Besitzes (und vorgelagerten Erwerbs) kindlicher Sexpuppen sei insofern durch kollidierendes Verfassungsrecht - nämlich die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) von Kindern - gerechtfertigt. \n\n# B.\n\n68\\. Die form- und fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerden sind auch im Übrigen zulässig (I.), aber nicht begründet (II.). \n\nI.\n\n69\\. 1\\. Als Gesetz ist § 184l StGB gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG in Verbindung mit § 90 Abs. 1 BVerfGG tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde. \n\n70\\. 2\\. Beide Beschwerdeführer sind nach § 90 Abs. 1 BVerfGG beschwerdebefugt. \n\n71\\. a) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 \u003C101>; 97, 157 \u003C164>; 102, 197 \u003C206>) und die von ihm behauptete Verletzung von verfassungsbeschwerdefähigen Rechten (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) nach seinem Vortrag als möglich erscheint (vgl.BVerfGE 28, 17 \u003C19>; 89, 155 \u003C171>; 112, 363 \u003C366>; 125, 39 \u003C73>; 162, 1 \u003C51 f. Rn. 93 ff.>-Bayerisches Verfassungsschutzgesetz; 163, 43 \u003C72 Rn. 83 ff.> \\- Bundesverfassungsschutzgesetz - Übermittlungsbefugnisse; Benda\u002FKlein, Verfassungsprozessrecht, 4\\. Aufl. 2020, § 19 Rn. 582 f.). \n\n72\\. Selbstbetroffenheit ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer Adressat der Regelung ist. Gegenwärtig ist die Betroffenheit, wenn die angegriffene Vorschrift auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers aktuell und nicht nur virtuell einwirkt, wenn das Gesetz die Normadressaten mit Blick auf seine künftig eintretende Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird. Unmittelbare Betroffenheit liegt schließlich vor, wenn die angegriffene Bestimmung, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert. Das ist auch anzunehmen, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst (vgl. BVerfGE 1, 97 \u003C101 ff.>; 97, 157 \u003C164>; 102, 197 \u003C206 f.>; 119, 181 \u003C212>). \n\n73\\. Ist der Beschwerdeführer nicht Adressat der von ihm angegriffenen Regelung, sondern ist diese an Dritte gerichtet, ist er dennoch selbst betroffen, wenn ihn die Vorschrift nicht nur reflexartig, sondern in rechtlich erheblicher Weise berührt (vgl. BVerfGE 13, 230 \u003C232 f.>; 78, 350 \u003C354>; 108, 370 \u003C384>; 121, 317 \u003C344 f.>; 125, 39 \u003C75>; 125, 260 \u003C304 f.>; 130, 151 \u003C176>; 146, 71 \u003C109 Rn. 112>; 153, 182 \u003C257 Rn. 195> \\- Suizidhilfe). Eine solche rechtliche Betroffenheit ist insbesondere dann gegeben, wenn ein an Dritte gerichtetes Verbot mittelbar auch darauf zielt, die Freiheit von Grundrechtsträgern einzuschränken, die nicht Normadressaten sind (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C257 Rn. 195>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181\u002F98 u.a. -, Rn. 48). \n\n74\\. b) Gemessen daran sind die Beschwerdeführer hinsichtlich § 184l StGB insgesamt beschwerdebefugt. Insbesondere können die Beschwerdeführer geltend machen, durch § 184l StGB selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG verfassungsbeschwerdefähigen Recht - insbesondere ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. Rn. 91) - betroffen zu sein. Eine Verletzung ihrer Grundrechte erscheint auf der Grundlage ihres Vorbringens auch als möglich. \n\n75\\. aa) Gegeben ist die eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit bei beiden Beschwerdeführern in Bezug auf § 184l Abs. 2 Satz 1 StGB, bei dem Beschwerdeführer zu 2. auch in Bezug auf § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB. Beide Beschwerdeführer machen geltend, sich eine kindliche Sexpuppe verschaffen und diese besitzen zu wollen. Das verbietet ihnen § 184l Abs. 2 Satz 1 StGB. Der Beschwerdeführer zu 2. trägt zudem vor, für sich eine solche Sexpuppe nach eigenen Vorstellungen herstellen zu wollen und seit dem Inkrafttreten des angegriffenen Gesetzes gezwungen gewesen zu sein, entsprechende Arbeiten aufzugeben. Die Herstellung einer kindlichen Sexpuppe ist ihm - auch zur persönlichen Verwendung - nach § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB möglicherweise untersagt (vgl.Noltenius, in: SK-StGB, 10. Aufl. 2024, § 184l Rn. 5; aA Berghäuser, in: Leipziger Kommentar zum StGB, Bd. 10, 13. Aufl. 2023, § 184l Rn. 24; Eisele, in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Aufl. 2025, § 184l Rn. 8). Damit besteht jedenfalls die Gefahr einer strafrechtlichen Verurteilung. Insoweit sind die Beschwerdeführer mithin schon als Adressaten der strafbewehrten Verbote des § 184l StGB betroffen. \n\n76\\. bb) In rechtlich erheblicher Weise betroffen sind die Beschwerdeführer auch von den (anderen) Tatbestandsvarianten des § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB. Zwar machen sie nicht geltend, die dort unter Strafe gestellten, insbesondere \"marktbezogenen\" Handlungen selbst vornehmen zu wollen; eine unmittelbar rechtlich wirkende Betroffenheit der Beschwerdeführer liegt damit nicht vor. Sie sind von diesen Verboten aber tatsächlich betroffen, weil diese es ihnen zumindest erheblich erschweren, wenn nicht sogar unmöglich machen, sich (wieder) Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zum persönlichen Gebrauch zu verschaffen. Die Beschwerdeführer sind insoweit auch nicht nur reflexartig berührt. Denn erklärter Zweck der über die Strafbarkeit von (Vertriebs-)Handlungen nach § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StGB angestrebten Austrocknung des Marktes für solche Nachbildungen (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 2) ist gerade (auch), die vom Gesetzgeber jedenfalls für potenziell gefährlich gehaltene Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild auf der Seite der Erwerber zu verhindern (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 42; vgl. Rn. 13). \n\n77\\. 3\\. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden steht auch der Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegen. \n\n78\\. a) Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende und dieser Vorschrift zugrundeliegende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 72, 39 \u003C43>; 137, 108 \u003C136 Rn. 62>; 171, 272 \u003C296 Rn. 57> \\- Solidaritätszuschlag 2020\u002F2021) verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts die Fachgerichte mit seinem Anliegen zu befassen. Dies gilt nicht nur, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offenlässt (vgl. BVerfGE 43, 291 \u003C386>), sondern auch dann, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 \u003C104 f.>; 72, 39 \u003C43 ff.>; 79, 1 \u003C20>). Die mit der Anrufung der Fachgerichte verbundene umfassende gerichtliche Vorprüfung soll bewirken, dass dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 69, 122 \u003C125>). Das Bundesverfassungsgericht soll weitreichende Entscheidungen nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage treffen (vgl. BVerfGE 79, 1 \u003C20>; Niesler, in: BeckOK BVerfGG, § 90 Abs. 2 Rn. 82 \u003CDez. 2025>). \n\n79\\. Der Grundsatz der Subsidiarität ist indes ausnahmsweise ohne Ergreifen fachgerichtlicher Rechtsbehelfe gewahrt, soweit es Beschwerdeführern unzumutbar wäre, fachgerichtlichen Rechtsschutz suchen zu müssen (vgl. BVerfGE 115, 118 \u003C137>; 142, 234 \u003C250 Rn. 23>; 150, 309 \u003C326 ff. Rn. 44 ff.>; 171, 272 \u003C296 Rn. 57>). Unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität kann daher insbesondere nicht verlangt werden, dass ein Betroffener vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Strafvorschrift verstößt und sich dem Risiko einer entsprechenden Ahndung aussetzt, um dann im Strafverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend zu machen (vgl. BVerfGE 81, 70 \u003C82 f.>; 97, 157 \u003C165>; 138, 261 \u003C272 Rn. 23>; 145, 20 \u003C54 Rn. 85>; 150, 309 \u003C328 Rn. 45>; 165, 1 \u003C33 f. Rn. 47> \\- Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV). \n\n80\\. b) Dass die Beschwerdeführer die Strafvorschrift des § 184l StGB als solche angreifen, verstößt damit nicht gegen den Grundsatz der Subsidiarität. Soweit die Vorschrift das von ihnen beabsichtigte Verhalten untersagt, also soweit § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB bezüglich des Beschwerdeführers zu 2. und § 184l Abs. 2 Satz 1 StGB bezüglich beider Beschwerdeführer reichen, ist es ihnen nicht zumutbar, gegen das strafbewehrte Verbot zu verstoßen und ihre verfassungsrechtlichen Einwände im Rahmen eines gegen sie geführten Strafverfahrens geltend zu machen. Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen das Verbot von Verhaltensweisen Dritter richten, die ihnen die gewünschte Nutzung kindlicher Sexpuppen erst ermöglichen (§ 184l Abs. 1 Satz 1 StGB), steht ihnen ein fachgerichtlicher Rechtsbehelf von vornherein nicht zur Verfügung. \n\n81\\. 4\\. Schließlich fehlt den Beschwerdeführern auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit die Bundesregierung dies der Sache nach im Hinblick auf § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB mit der Erwägung in Zweifel zieht, die Vorschrift begründe gegenüber den Beschwerdeführern keine über § 184l Abs. 2 StGB hinausgehende Beschwer, weil die Verwendung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild selbst nach § 184l Abs. 2 StGB mit Strafe bedroht sei, greift dies nicht durch. Denn die von § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB ausgehende Beschwer steht selbständig neben derjenigen aus § 184l Abs. 2 StGB. Zutreffend weisen die Beschwerdeführer insoweit darauf hin, dass die sich aus § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB ergebende Beschwer im Falle, eine allein gegen § 184l Abs. 2 StGB gerichtete Verfassungsbeschwerde hätte Erfolg, bestehen bliebe, § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB für sie wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht mehr angreifbar wäre. \n\nII.\n\n82\\. Die Strafvorschrift des § 184l StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und ihr Recht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG nicht (1.). Auch ist weder das Recht der Beschwerdeführer auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt (2.), noch liegen Verstöße gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor (3. und 4.). Schließlich steht die Vorschrift in Einklang mit dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG (5.). \n\n83\\. 1\\. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer verletzt § 184l StGB sie weder in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung noch in ihrem Recht auf Freiheit der Person. \n\n84\\. a) Die Vorschrift des § 184l StGB berührt den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Soweit den Beschwerdeführern in § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB (Beschwerdeführer zu 2.) beziehungsweise in § 184l Abs. 2 Satz 1 StGB (beide Beschwerdeführer) für das von ihnen angestrebte Verhalten Freiheitsstrafe angedroht wird, ist auch ihr Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG betroffen (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C307 Rn. 332> m.w.N.). \n\n85\\. aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet den Schutz der engeren persönlichen Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen (vgl. BVerfGE 54, 148 \u003C153>; 72, 155 \u003C170>; 79, 256 \u003C268>; 96, 56 \u003C61>; 121, 69 \u003C90>; 146, 1 \u003C46 Rn. 102>). Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35, 202 \u003C220>; 79, 256 \u003C268>; 117, 202 \u003C225>; 146, 1 \u003C46 Rn. 102>). Dem Grundrecht kommt die Aufgabe zu, Elemente der Persönlichkeit zu gewährleisten, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 54, 148 \u003C153>; 153, 182 \u003C260 Rn. 205>; 158, 131 \u003C159 Rn. 71> \\- Patientenverfügung im Maßregelvollzug; 159, 223 \u003C278 Rn. 113> \\- Bundesnotbremse I \u003CAusgangs- und Kontaktbeschränkungen>; 170, 178 \u003C202 Rn. 42> \\- Namensrecht Volljährigenadoption; 172, 46 \u003C88 Rn. 106> \\- Trojaner I; stRspr). Die Notwendigkeit einer solchen lückenschließenden Gewährleistung besteht insbesondere im Hinblick auf neuartige Gefährdungen der Persönlichkeitsentfaltung, die meist in Begleitung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts auftreten (vgl. BVerfGE 54, 148 \u003C153>; 65, 1 \u003C41>; 101, 361 \u003C380>; 106, 28 \u003C39>; 118, 168 \u003C183>; 120, 274 \u003C303>). Die Zuordnung eines konkreten Rechtsschutzbegehrens zu den verschiedenen Aspekten des Persönlichkeitsrechts muss daher vor allem mit Blick auf die Persönlichkeitsgefährdung erfolgen, die den konkreten Umständen des Anlassfalls zu entnehmen ist (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C380>). \n\n86\\. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch den Schutz der Privatsphäre (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C382>; 120, 180 \u003C199>). Dieser Schutz betrifft insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Grundrechtsträger einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen (vgl. BVerfGE 120, 180 \u003C199>), vor allem weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es gerade auch im Bereich der Sexualität der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, wäre die sexuelle Entfaltung erheblich beeinträchtigt, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C382> m.w.N.; 138, 377 \u003C387 Rn. 29>). Mit dem Recht auf Achtung der Privatsphäre spezifisch geschützt ist das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner nicht offenbaren zu müssen, sondern selbst darüber befinden zu können, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird (vgl. BVerfGE 96, 56 \u003C61>; 117, 202 \u003C233>; 138, 377 \u003C387 Rn. 29>; 141, 186 \u003C211 f. Rn. 58>). Zur Privatsphäre gehört auch ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der ihm die Möglichkeit gewährt, frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, in dem er zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C382 ff.>; 120, 180 \u003C199>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. April 2000 - 1 BvR 2479\u002F97 -, Rn. 4) und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, \"in Ruhe gelassen zu werden\" (vgl. BVerfGE 27, 1 \u003C6 f.>; 120, 180 \u003C199>; zu Art. 13 GG vgl. BVerfGE 32, 54 \u003C75>; 51, 97 \u003C107>; 165, 1 \u003C70, 72 Rn. 130, 134>). Die Grenzen der geschützten Privatsphäre lassen sich nicht generell und abstrakt festlegen (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C384>; 120, 180 \u003C199>). \n\n87\\. Den Intim- und Sexualbereich des Menschen hat das Grundgesetz als Teil seiner Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gestellt. Dazu gehört, dass der Einzelne sein Verhältnis zur Sexualität und seine geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner einrichten und grundsätzlich selbst darüber befinden kann, ob, in welchen Grenzen und mit welchen Zielen er Einwirkungen Dritter darauf hinnehmen will (vgl. BVerfGE 47, 46 \u003C73 f.>; 60, 123 \u003C134>; 88, 87 \u003C97>; 96, 56 \u003C61>; 120, 224 \u003C238 f.>). Der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung umfasst verschiedene Aspekte wie die Anerkennung der persönlichen Geschlechtsidentität, die Wahrung sexueller Integrität und ebenfalls ihre Entfaltung durch sexuelle Aktivität. Die im Schrifttum vertretene Differenzierung, nach der sexuelles Verhalten lediglich als eine spezielle Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt sein soll (vgl. Dreier, in: ders. \u003CHrsg.>, GG, Bd. I, 3. Aufl. 2013, Art. 2 Abs. 1 Rn. 22; Barczak, in: Dreier, GG, Bd. I, 4. Aufl. 2023, Art. 2 Abs. 1 Rn. 27, 43), trägt dem Umstand, dass der grundrechtliche Schutz der Persönlichkeit auch auf ihre Entfaltung gerichtet ist (vgl. Valentiner, Das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung, 1. Aufl. 2021, S. 191 f.; wohl auch Eichberger, in: Huber\u002FVoßkuhle \u003CHrsg.>, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 2 Abs. 1 Rn. 130), nicht hinreichend Rechnung. Da das Ausleben der eigenen Sexualität nicht zwingend geschlechtlichen Kontakt zu einem Partner voraussetzt, sind auch autoerotische Handlungen als eigene Ausdrucksform der Sexualität von dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung umfasst. \n\n88\\. Obwohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht vorbehaltlos gewährleistet ist und der Einzelne grundsätzlich staatliche Maßnahmen hinnehmen muss, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots ergriffen werden (vgl. BVerfGE 27, 344 \u003C351>; 65, 1 \u003C44>; 96, 56 \u003C61>; 120, 224 \u003C239>; 153, 182 \u003C267 Rn. 221>; vgl. Rn. 99 ff.), hat das Bundesverfassungsgericht einen absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung anerkannt, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt - abwägungsfest - entzogen ist (vgl. BVerfGE 80, 367 \u003C373>; 90, 145 \u003C171>; 109, 279 \u003C313>; 119, 1 \u003C29 f.>; 120, 224 \u003C239>; 130, 1 \u003C22>). Ob ein Sachverhalt dem unantastbaren Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist, also auch davon, in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berührt; maßgeblich sind die Besonderheiten des jeweiligen Falles (vgl. BVerfGE 34, 238 \u003C248>; 80, 367 \u003C374>; 109, 279 \u003C314 f.>; 120, 224 \u003C239>; 124, 43 \u003C69 f.>; 130, 1 \u003C22>). In den unantastbaren Kernbereich fallen dabei insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität (vgl. BVerfGE 109, 279 \u003C314 f.>; 119, 1 \u003C29 f.>; 130, 1 \u003C22>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107\u002F09 -, Rn. 26). \n\n89\\. Der Bereich der Sexualität gehört indes nicht zwangsläufig und in jedem Fall zu diesem Kernbereich. Zum Kernbereich gehört zwar grundsätzlich die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu erleben. Nicht jede sexuelle Betätigung trägt jedoch intime Züge, die durch den Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt sind. Geht mit sexueller Betätigung ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person einher, unterfällt sie nicht dem absolut geschützten Kernbereich (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 \\- 1 BvR 1107\u002F09 -, Rn. 26). \n\n90\\. bb) Gemessen daran ist zwar der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1GG) betroffen (1), nicht aber der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung (2). \n\n91\\. (1) § 184l StGB nimmt potenziellen Nutzern von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild durch die Beseitigung entsprechender Angebote zum einen die tatsächliche Möglichkeit, sich solche Puppen zu verschaffen (§ 184l Abs. 1 Satz 1 StGB). Zum anderen wird die Puppennutzung dadurch unmöglich gemacht, dass ihnen sämtliche typischerweise mit einer solchen Nutzung einhergehenden Verhaltensweisen, insbesondere der Erwerb und der Besitz einer solchen Puppe, strafbewehrt untersagt werden (§ 184l Abs. 2 StGB). Auch wenn der Gebrauch der Puppe als solcher nicht unter Strafe gestellt ist, beeinflusst die Vorschrift damit jedenfalls im Ergebnis auch den Bereich autoerotischer Handlungen. Dabei kann dahinstehen, ob - nicht zuletzt angesichts der vielschichtigen Möglichkeiten des Einsatzes kindlicher Sexpuppen - sämtliche denkbaren Ersatzhandlungen und -befriedigungen innerhalb eines beziehungsähnlichen Zusammenlebens eines pädo- oder hebephilen Menschen mit einer kindlichen Sexpuppe noch dem Sexualbereich zugeordnet werden können. Denn jedenfalls berühren die tatbestandsmäßigen Verbote des Umgangs mit kindlichen Sexpuppen zweckgerichtet gerade auch das Masturbationsverhalten unter Verwendung eines bestimmten Masturbationshilfsmittels. Die Vorschrift betrifft damit die Freiheit der Beschwerdeführer, selbst zu entscheiden, wie sie sich geschlechtlich betätigen wollen, und damit den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. \n\n92\\. (2) Den abwägungsfesten Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen die strafbewehrten Verbote des § 184l StGB allerdings nicht. Der Gesetzgeber ist zulässigerweise davon ausgegangen, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zu sexuellen Handlungen schon als solche Kinder gefährden, insbesondere dazu führen kann, dass sich die Gefahr realer sexueller Übergriffe auf Kinder erhöht (vgl. Rn. 114 ff.). Damit besteht eine Verbindung der - auch im Verborgenen stattfindenden - Puppennutzung zur Persönlichkeitssphäre anderer Menschen und damit ein Sozialbezug, der sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entzieht. \n\n93\\. b) Die Vorschrift des § 184l StGB greift in den so definierten Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführer ein. \n\n94\\. aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass der Grundrechtsschutz nicht auf unmittelbar adressierte Eingriffe beschränkt ist. Vielmehr können auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein. Sie können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden (vgl. BVerfGE 110, 177 \u003C191>; 153, 182 \u003C265 f. Rn. 214 ff.>). \n\n95\\. bb) Danach greifen sämtliche Tatbestandsvarianten des § 184l StGB in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ein. \n\n96\\. (1) Die strafbewehrten Verbote insbesondere des Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (§ 184l Abs. 2 Satz 1 StGB) adressieren die Beschwerdeführer unmittelbar. In Bezug auf den Beschwerdeführer zu 2. gilt dies auch für § 184l Abs. 1 Satz 1 Var. 1 StGB, wenn diese Vorschrift auch das Herstellen zur persönlichen Verwendung erfassen sollte (vgl. Rn. 75). Zwar untersagen die Verbote die sexualbezogene Verwendung nicht als solche. Der Annahme eines Eingriffs in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung steht dieser Umstand aber nicht entgegen. Denn die genannten Vorschriften, allen voran das Verbot des Besitzes, betreffen Handlungen, die - von Sonderfällen abgesehen - typischerweise Voraussetzung der sexualbezogenen Verwendung einer kindlichen Sexpuppe sind. \n\n97\\. (2) Auch soweit die auf die Produktion und Weitergabe zugeschnittenen Tatmodalitäten des § 184l Abs. 1 Satz 1 StGB als dem Besitz vorgelagerte Handlungen die Beschwerdeführer nicht unmittelbar adressieren, greifen sie aufgrund der mit ihnen verfolgten Ziele und ihrer mittelbar-faktischen Auswirkungen in deren Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ein. Mit den auf die Produktion und Weitergabe von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild gerichteten Verboten und der damit verbundenen Beseitigung des Angebots von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (\"Marktaustrocknung\") wird den Beschwerdeführern das in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung fallende Verhalten, eine Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild als Masturbationshilfe zu nutzen, jedenfalls faktisch erheblich erschwert. Dies stellt keinen bloßen Reflex als Folge eines anderen Zielen dienenden Gesetzes dar, sondern wird von der Regelung gerade auch bezweckt (vgl. Rn. 13). \n\n98\\. c) Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist gerechtfertigt. Einschränkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage und sind am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen (aa). Den sich daraus ergebenden Anforderungen genügt die Strafvorschrift des § 184l StGB (bb). \n\n99\\. aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Der Einzelne muss staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots ergriffen werden (vgl. BVerfGE 27, 344 \u003C351>; 65, 1 \u003C44>; 96, 56 \u003C61>; 120, 224 \u003C239>; 153, 182 \u003C267 Rn. 221>). Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bestehen für das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Vergleich zum Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG als allgemeine Handlungsfreiheit erhöhte Rechtfertigungsanforderungen. Diese sind besonders hoch, wenn es um Gewährleistungsgehalte geht, die einen spezifischen Bezug zu der Garantie der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG aufweisen. Dabei reichen die Garantien besonders weit, je mehr sich der Einzelne innerhalb der engsten Privatsphäre bewegt, und schwächen sich mit zunehmendem sozialen Kontakt nach außen ab (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C267 Rn. 221> m.w.N.). \n\n100\\. Bezüglich einer Strafnorm gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - bei Androhung von Freiheitsstrafe auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Freiheit der Person durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 90, 145 \u003C172>; ferner 153, 182 \u003C307 Rn. 332> m.w.N.) -, dass sie dem Schutz anderer oder der Allgemeinheit dient (vgl. BVerfGE 90, 145 \u003C172, 184>; siehe auch BVerfGE 27, 18 \u003C29 f.>; 39, 1 \u003C46>; 88, 203 \u003C257>; 120, 224 \u003C239>). Das Strafrecht wird als \"ultima ratio\" des Rechtsgüterschutzes eingesetzt, wenn ein bestimmtes Verhalten über sein Verbotensein hinaus in besonderer Weise sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Menschen unerträglich, seine Verhinderung daher besonders dringlich ist. Wegen des in der Androhung, Verhängung und Vollziehung von Strafe zum Ausdruck kommenden sozialethischen Unwerturteils kommt dem Übermaßverbot als Maßstab für die Überprüfung einer Strafnorm besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 88, 203 \u003C257 f.>; 90, 145 \u003C172>; 96, 10 \u003C25>; 120, 224 \u003C239 f.>). Es ist aber grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, den Bereich strafbaren Handelns verbindlich festzulegen (vgl. BVerfGE 80, 244 \u003C255> m.w.N.; 90, 145 \u003C173>; 120, 224 \u003C240>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2020 - 2 BvR 1985\u002F19, 2 BvR 1986\u002F19 -, Rn. 37). Er ist bei der Entscheidung, ob er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen und wie er dies gegebenenfalls tun will, grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 50, 142 \u003C162>; 120, 224 \u003C240>). \n\n101\\. Eine grundrechtsbeschränkende Norm muss geeignet und erforderlich sein, den von ihr erstrebten, legitimen Zweck zu erreichen. Dabei ist ein Mittel bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 96, 10 \u003C23>; 120, 224 \u003C240>). Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der erstrebten Ziele sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, welcher vom Bundesverfassungsgericht je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 90, 145 \u003C172 f.> m.w.N.; 120, 224 \u003C240>; 156, 63 \u003C116 Rn. 192> \\- Elektronische Aufenthaltsüberwachung; 160, 284 \u003C334 Rn. 126> \\- Verbotene Kraftfahrzeugrennen \u003C§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 2428\u002F20 -, Rn. 162- Störende Gegendemonstration). \n\n102\\. Schließlich muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für die Betroffenen des Verbots gewahrt und die staatliche Maßnahme in diesem Sinne angemessen sein. Die Maßnahme darf sie nicht übermäßig belasten. Im Bereich staatlichen Strafens folgt aus dem Schuldprinzip und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Schwere einer Straftat und das Verschulden des Täters zu der Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen. Eine Strafandrohung darf nach Art und Maß dem unter Strafe gestellten Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen vielmehr sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl. BVerfGE 90, 145 \u003C173> m.w.N.; 120, 224 \u003C241>; 160, 284 \u003C334 Rn. 126>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 1. Oktober 2025 - 1 BvR 2428\u002F20 -, Rn. 162). \n\n103\\. bb) Diesen Anforderungen wird die Vorschrift des § 184l StGB gerecht. Sie dient einem legitimen Zweck (1) und ist auf ihn bezogen geeignet (2), erforderlich (3) und angemessen (4). \n\n104\\. (1) (a) Durch gesetzliche Regelungen erfolgende Eingriffe in Grundrechte können lediglich dann gerechtfertigt sein, wenn mit dem Gesetz verfassungsrechtlich legitime Zwecke verfolgt werden. Ob dies der Fall ist, unterliegt der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C269 ff. Rn. 227 ff.>; 159, 223 \u003C298 Rn. 169>; 163, 107 \u003C138 Rn. 85> \\- Tierarztvorbehalt). \n\n105\\. Das Bundesverfassungsgericht ist dabei nicht auf die Berücksichtigung solcher Zwecke beschränkt, die der Gesetzgeber selbst ausdrücklich benannt hat (vgl. BVerfGE 151, 101 \u003C136 Rn. 89> \\- Stiefkindadoption; 159, 223 \u003C298 Rn. 169>; 163, 107 \u003C138 Rn. 86>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 23. September 2025 - 1 BvR 1796\u002F23 -, Rn. 110 \\- Altersgrenze Anwaltsnotare). Für die verfassungsrechtliche Prüfung ist nicht ausschlaggebend, ob die maßgeblichen Gründe für eine gesetzliche Regelung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich genannt wurden oder gar den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sind (vgl. BVerfGE 75, 246 \u003C268>; 130, 131 \u003C144>; 163, 107 \u003C138 f. Rn. 86>). Das Grundgesetz schreibt grundsätzlich nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen ist, sondern lässt Raum für Verhandlungen und für den politischen Kompromiss (vgl. BVerfGE 137, 34 \u003C73 f. Rn. 77>; 143, 246 \u003C345 Rn. 279>; 157, 30 \u003C162 f. Rn. 241> \\- Klimaschutz; 163, 107 \u003C139 Rn. 86>; 167, 163 \u003C212 Rn. 112> \\- Contergan II). Die sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen beziehen sich vielmehr auf das Ergebnis eines Gesetzgebungsverfahrens. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden (vgl. BVerfGE 132, 134 \u003C162 Rn. 70>; 139, 148 \u003C180 Rn. 61>; 143, 246 \u003C345 Rn. 279>; 163, 107 \u003C139 Rn. 86>; 167, 163 \u003C212 Rn. 112>). \n\n106\\. Der Normzweck ergibt sich daher regelmäßig aus dem objektivierten Willen des Gesetzgebers. Er ist mithilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln, das heißt anhand des Wortlauts der Norm, der Gesetzesmaterialien und ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer systematischen Stellung sowie nach Sinn und Zweck, wobei sich diese Methoden nicht gegenseitig ausschließen, sondern ergänzen (vgl. BVerfGE 157, 223 \u003C263 f. Rn. 106> \\- Berliner Mietendeckel; 161, 63 \u003C93 Rn. 57> \\- Windenergie-Beteiligungsgesellschaften; 167, 163 \u003C213 Rn. 115>; 170, 293 \u003C343 Rn. 113> \\- Krankenhausvorbehalt; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 23. September 2025 - 1 BvR 1796\u002F23 -, Rn. 110). \n\n107\\. Jedenfalls bei Gesetzen, mit denen der Gesetzgeber von ihm angenommenen Gefahrenlagen für die Allgemeinheit oder für Rechtsgüter Einzelner begegnen will, erstreckt sich die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht auch darauf, ob die Einschätzung und die Prognose der insoweit drohenden Gefahren auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruhen. Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung ist also sowohl die Einschätzung des Gesetzgebers zum Vorliegen einer solchen Gefahrenlage als auch die Zuverlässigkeit der Grundlagen, aus denen er diese abgeleitet hat oder ableiten durfte (vgl. BVerfGE 121, 317\u003C350>; 153, 182 \u003C272 f. Rn. 236 ff.>; 159, 223 \u003C298 Rn. 170>; 161, 299 \u003C360 Rn. 151> \\- Impfnachweis \u003CCOVID-19>; 163, 107 \u003C139 Rn. 88>). \n\n108\\. Allerdings belässt die Verfassung dem Gesetzgeber sowohl für die Einschätzung zum Vorliegen einer Gefahrenlage als auch hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Grundlagen einen Spielraum, der vom Bundesverfassungsgericht lediglich in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 104, 337 \u003C347 f.>; 121, 317 \u003C350>; 153, 182 \u003C272 Rn. 237>; 159, 223 \u003C298 Rn. 171>; 161, 299 \u003C360 f. Rn. 152>; 163, 107 \u003C139 f. Rn. 88>). Je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten des Gesetzgebers, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, kann die verfassungsgerichtliche Kontrolle dabei von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C272 Rn. 237> m.w.N.; 159, 223 \u003C298 f. Rn. 171> m.w.N.; 161, 299 \u003C360 f. Rn. 152>; 163, 107 \u003C139 f. Rn. 88>). \n\n109\\. Geht es um schwerwiegende Grundrechtseingriffe, dürfen Unklarheiten in der Bewertung von Tatsachen grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C272 Rn. 238>; 159, 223 \u003C299 Rn. 171>; 161, 299 \u003C360 f. Rn. 152>). Jedoch kann sich auch die Schutzpflicht des Staates auf dringende verfassungsrechtliche Schutzbedarfe beziehen. Sind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es daher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert (vgl. BVerfGE 50, 290 \u003C333 f.>; 57, 139 \u003C160>; 65, 1 \u003C55>;153, 182 \u003C272 f. Rn. 238>;159, 223 \u003C299 Rn. 171>; 161, 299 \u003C360 f. Rn. 152>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3\u002F20 u.a. -, Rn. 73; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2024 - 1 BvR 1177\u002F22 -, Rn. 26). Dieser Spielraum gründet auf der durch das Grundgesetz dem demokratisch in besonderer Weise legitimierten Gesetzgeber zugewiesenen Verantwortung dafür, Konflikte zwischen hoch- und höchstrangigen Interessen trotz ungewisser Lage zu entscheiden (vgl. BVerfGE 159, 223 \u003C299 Rn. 171>; 161, 299 \u003C361 Rn. 152>). \n\n110\\. (b) § 184l StGB dient nach dem - insoweit mit den von den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen übereinstimmenden - objektivierten Willen des Gesetzgebers dem Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt (aa). Die Regelung soll der Entstehung von Gefahren aus zwei möglichen Richtungen entgegenwirken. Zum einen soll die Vorschrift verhindern, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild dazu beiträgt, die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern bei den Nutzern zu senken (bb). Zum anderen sollen durch die Verbote die Objektifizierung und Sexualisierung von Kindern und damit zugleich verhindert werden, dass sexualisierte Handlungen an Kindern schleichend normalisiert werden und die Hemmschwelle für sexualisierte Übergriffe in der Folge allgemein, also nicht allein bei den (potenziellen) Nutzern der Puppen sinkt (cc). Beides sind verfassungsrechtlich legitime Zwecke, die jedenfalls in ihrer Verknüpfung zur Rechtfertigung der dargestellten Grundrechtseingriffe grundsätzlich geeignet sind. \n\n111\\. (aa) Der Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt ist ein legitimes gesetzgeberisches Ziel. Dem entspricht eine in der Verfassung begründete staatliche Schutzpflicht, die dem Gesetzgeber auferlegt, Kinder vor sexuellen Übergriffen zu schützen. \n\n112\\. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährt nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in diese Rechtsgüter. Es stellt zugleich eine objektive Wertentscheidung der Verfassung dar, die staatliche Schutzpflichten begründet. Danach hat der Staat die Pflicht, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor (rechtswidrigen) Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 \u003C42>; 46, 160 \u003C164>; 56, 54 \u003C73>; 115, 118 \u003C152>; 121, 317 \u003C356>; 142, 313 \u003C337 Rn. 69 f.>; 149, 293 \u003C322 Rn. 74>; 157, 30 \u003C111 Rn. 145>; 161, 299 \u003C362 f. Rn. 155>; 172, 260 \u003C304 Rn. 83> \\- Drohneneinsatz Ramstein). Die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG greift nicht erst dann ein, wenn Verletzungen bereits eingetreten sind, sondern ist auch in die Zukunft gerichtet (vgl. BVerfGE 49, 89 \u003C140 ff.>; 53, 30 \u003C57>; 56, 54 \u003C78>; 121, 317 \u003C356>; 157, 30 \u003C111 Rn. 146>; 172, 260 \u003C304 Rn. 83>). Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen und insbesondere vor Schädigungen grundrechtlicher Schutzgüter ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen (vgl. BVerfGE 172, 260 \u003C304 Rn. 83>; für Umweltbelastungen vgl. BVerfGE 49, 89 \u003C140 ff.>; 157, 30 \u003C112 Rn. 147>). Eine solche Schutzpflicht des Staates besteht gerade auch in Bezug auf die körperliche und psychische Unversehrtheit eines Kindes in einer Situation struktureller Wehrlosigkeit, die der Anwendung sexualisierter Gewalt regelmäßig zugrunde liegt. Die Schutzpflicht betrifft auch die Selbstbestimmung von Kindern, die nicht nur Objekt des Schutzes und der Fürsorge sind, sondern selbst Grundrechtsträger. Das Kind, dem eigene Menschenwürde und ein eigenes Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit zukommt (vgl. BVerfGE 24, 119 \u003C144>; 79, 51 \u003C63>), steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 57, 361 \u003C382>). Kinder und Jugendliche haben ein eigenes Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Sie bedürfen jedoch des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln zu können (vgl. BVerfGE 121, 69 \u003C92 f.>; 133, 59 \u003C73 f.>; 159, 355 \u003C381 f. Rn. 45 f.> \\- Bundesnotbremse II \u003CSchulschließungen>). Den Staat trifft deshalb die besondere Pflicht, die Selbstbestimmung von Kindern zu schützen, indem er verhindert, dass Kinder zum Instrument und Objekt der Sexualität von Erwachsenen werden. \n\n113\\. (bb) Mit der Vorschrift des § 184l StGB soll verhindert werden, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (mittelbar) dadurch zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern beiträgt, dass durch diese Nutzung bei potenziellen Tätern die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern herabgesetzt wird. Der Gesetzgeber sieht insoweit die Gefahr, dass durch die Nutzung solcher Objekte der Wunsch geweckt beziehungsweise verstärkt werden könnte, die an dem Objekt eingeübten sexuellen Handlungen in der Realität an einem Kind vorzunehmen (vgl. Rn. 13). \n\n114\\. Die der Regelung des § 184l StGB zugrundeliegende Erwägung, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne bei den Nutzern zur Verübung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern führen, hält der insoweit maßgeblichen (a) Vertretbarkeitskontrolle stand (b). \n\n115\\. (α) Der in Bezug auf die Gefahreneinschätzung des Gesetzgebers allgemein von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichende Überprüfungsmaßstab (vgl. Rn. 108) konkretisiert sich vorliegend auf eine Vertretbarkeitskontrolle. \n\n116\\. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die insbesondere mit den Verboten des § 184l Abs. 2 StGB und - soweit die Herstellung entsprechender Puppen auch zur persönlichen Verwendung untersagt wird - des § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht schwer wiegen. Auch wenn sie nicht den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen (vgl. Rn. 92), ist nicht zu verkennen, dass sie tief in die Privatsphäre eingreifen, weil sie das Masturbationsverhalten betreffen. Zudem verlagert die Vorschrift des § 184l StGB die Strafbarkeit weit über das Vorbereitungsstadium einer tatsächlichen Gewalttat gegenüber Kindern hinaus nach vorne. \n\n117\\. Dem stehen mit dem Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern Rechtsgüter von herausragender Bedeutung gegenüber, zu deren Schutz der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist (vgl. Rn. 111 f.). Hinzu kommt, dass es dem Gesetzgeber nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnislage nur sehr begrenzt möglich war, sich ein sicheres Bild zu machen. Empirische Forschung, die sich zu der von ihm angenommenen Gefahrenlage belastbar geäußert hätte, lag jedenfalls bei Erlass des Gesetzes nicht vor (vgl. Rn. 7 f.). Eindeutige wissenschaftliche Erkenntnisse über die Auswirkungen der Puppennutzung auf die Gefährlichkeit des Nutzers in Bezug auf reale Übergriffe auf Kinder existieren bis heute nicht. Bei dieser Sachlage reicht es aus, wenn sich der Gesetzgeber an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert hat (vgl. BVerfGE 153, 182 \u003C273 Rn. 238>). \n\n118\\. (β) Die Gefahreneinschätzung des Gesetzgebers erweist sich als vertretbar. Den vorhandenen wissenschaftlichen Studien lassen sich keine eindeutigen Aussagen zu den Wirkungen einer Nutzung kindlicher Sexpuppen durch pädo- oder hebephile Menschen entnehmen. Es finden sich Anhaltspunkte sowohl dafür, dass die Nutzung der Puppen das Risiko realer Missbrauchstaten erhöhen könnte, als auch dafür, dass die Verwendung die Gefahr von Übergriffen reduzieren könnte. \n\n119\\. Hinweise aus der forensischen und klinischen Praxis deuten darauf hin, dass die Nutzung das Risiko von Missbrauchstaten erhöht. So hat insbesondere mit Prof. Dr. Dr. Klaus Beier, Sprecher des Präventionsnetzwerks \"Kein Täter werden\", ein Sexualwissenschaftler öffentlich die Einschätzung vertreten, aus klinischer Sicht bestehe die Sorge, dass durch die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild durch Pädophile deren Verhaltenskontrolle gelockert und deren Wahrnehmungsverzerrung, die einen Risikofaktor für die Begehung sexueller Übergriffe auf Kinder darstelle, ungünstig beeinflusst werde (vgl. Rn. 4 und die entsprechenden Aussagen der Koordinatorin von \"Kein Täter werden\" am Standort Ulm, Rn. 5). \n\n120\\. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hatte zudem die Sachverständige Dr. Bussweiler berichtet, kindliche Sexpuppen tauchten zunehmend bei Sicherstellungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren auf und es bestehe der Eindruck, dass zumindest das Risiko gegeben sei, dass durch die Nutzung kindlicher Sexpuppen die Hemmschwelle bei pädophil veranlagten Personen zur Durchführung realer Missbrauchshandlungen an Kindern gesenkt werde (vgl. Rn. 18). Auch wenn sich aus den dargelegten Sicherstellungen von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild im Rahmen von wegen Sexualstraftaten gegen Kinder geführten Ermittlungsverfahren zunächst allenfalls eine Korrelation zwischen Puppennutzung und sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern ergibt, war der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht daran gehindert, dieser Korrelation zugleich ein Indiz für einen möglichen kausalen Zusammenhang zwischen Puppennutzung einerseits und Sexualstraftaten gegenüber Kindern andererseits zu entnehmen. Neuere Zahlen aus Großbritannien dürften dies unterstreichen; nach Angaben der UK's National Crime Agency wurde in 75 % der Fälle, in denen die Entdeckung einer kindlichen Sexpuppe zu einer Durchsuchung führte, in der Wohnung des Verdächtigen auch digitale Kinderpornographie gefunden (vgl. Loibl et al, Exploring different national approaches to prohibiting childlike sex dolls, Maastricht Journal of European and Comparative Law \u003C2023>, Vol. 30, Issue 1, S. 63 \u003C71 f.>). \n\n121\\. In dieser Situation ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber zum Schutz von Kindern für die Verbote des § 184l StGB entschieden hat. Der Gesetzgeber durfte seiner Risikoeinschätzung dabei die Annahme zugrunde legen, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild die Hemmschwelle von Nutzern vor der Durchführung realer Missbrauchshandlungen an Kindern senken kann, auch wenn eine entsprechende Wirkung nicht zwangsläufig und auch nicht bei allen oder auch nur den meisten Nutzern vermutet werden kann. Daher steht die Annahme einer Risikoerhöhung nicht im Widerspruch zu den persönlichen Erfahrungen der Beschwerdeführer, die für sich selbst eher von der Minderung potenzieller Risiken ausgehen. Gerade angesichts unterschiedlicher Nutzerpersönlichkeiten ist auch die Annahme unterschiedlicher Auswirkungen nicht unplausibel. \n\n122\\. Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, zunächst weitere Erkenntnisse über den geregelten Realbereich zu gewinnen oder abzuwarten. Die wissenschaftliche und vor allem die empirische Exploration der Nutzung von kindlichen Sexpuppen begegnet nach Aussagen der einschlägig forschenden Wissenschaftler selbst erheblichen methodischen und praktischen Schwierigkeiten (vgl. Rutkin, Could sex robots and virtual reality treat paedophilia?, New Scientist \u003C2016>, zuletzt abgerufen am 4. Mai 2026; Harper\u002FLievesley, Exploring the Ownership of Child-Like Sex Dolls, Archives of Sexual Behavior \u003C2022>, Vol. 51, Issue 8, S. 4141 \u003C4152 ff.>; Desbuleux\u002FFuß, Berichtete Konsequenzen des Verbots von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild - Eine Inhaltsanalyse von Betroffenenaussagen, Zeitschrift für Sexualforschung \u003C2024>, S. 69 \u003C77 f.>). \n\n123\\. (cc) Der weitere Zweck des § 184l StGB besteht darin, eine - sexualbezogene - Objektifizierung von Kindern und damit zugleich eine schleichende Verharmlosung beziehungsweise Normalisierung sexueller Handlungen an Kindern zu verhindern. Das Verbot soll der Entstehung beziehungsweise Verbreitung einer (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern entgegenwirken und Kinder auch auf diesem Weg vor Übergriffen und in ihrer Würde schützen. Auch dabei handelt es sich um einen legitimen Gesetzeszweck. \n\n124\\. (α) Das Kind, dem eigene Menschenwürde und ein eigenes Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit zukommt (vgl. BVerfGE 24, 119 \u003C144>; 79, 51 \u003C63>), steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. Rn. 111 f.). Bei der Menschenwürde handelt es sich um das tragende Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte (vgl. BVerfGE 6, 32 \u003C36, 41>; 45, 187 \u003C227>; 87, 209 \u003C228>). Mit ihr ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Menschenwürde in diesem Sinne ist nicht nur die individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern auch die Würde des Menschen als Gattungswesen. Jeder besitzt sie, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status. Sie ist auch dem eigen, der aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht sinnhaft handeln kann. Selbst durch \"unwürdiges\" Verhalten geht sie nicht verloren. Sie kann keinem Menschen genommen werden. Verletzbar ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt (vgl. BVerfGE 87, 209 \u003C228>). \n\n125\\. Auch eine menschenverachtende Darstellung rein fiktiver Vorgänge kann das Gebot zur Achtung der Würde des Menschen verletzen, wenn mit ihnen die Vorstellung von der Verfügbarkeit des Menschen als bloßes Objekt, mit dem nach Belieben verfahren werden kann, verbunden ist.Sie ist geeignet, den Respekt vor der Würde des Mitmenschen beim Betrachter zu mindern und so auch die Gefahr konkreter Verletzungen dieses Rechtsguts zu erhöhen(vgl. BVerfGE 87, 209 \u003C228 f.>). \n\n126\\. (β) Diese vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf visuelle und dynamische menschenverachtende Gewaltdarstellungen entwickelten Grundsätze lassen sich auf körperliche Nachbildungen in Form von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild übertragen. Die mit den entsprechenden Körperöffnungen versehene Puppe begründet beim Betrachter die Vorstellung von der Verfügbarkeit eines Kindes als Sexualobjekt, mit dem nach Belieben verfahren werden kann. Wie die menschenverachtende Darstellung rein fiktiver Vorgänge ist auch der Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild geeignet, einer schleichenden gesellschaftlichen Normalisierung der Einbindung von Kindern in sexualisierte Kontexte Vorschub zu leisten und infolge dessen die Gefahr für Kinder, Opfer sexualisierter Gewalt zu werden, zu erhöhen (vgl. Maras\u002FShaprio, Child Sex Dolls and Robots: More Than Just an Uncanny Valley, Journal of Internet Law \u003C2017>, S. 3 ff.; Brown\u002FShelling, Exploring the implications of child sex dolls, Australian Government - Australian Institute of Criminology, Trends & issues in crime and criminal justice No. 570 \u003C2019>, S. 1 ff.; Cuvalo\u002FWekerle, Child sex doll and sex robot research: Taking a child rights perspective, Child Abuse & Neglect \u003C2025>, S. 1 ff.). Dies zu verhindern, ist ein legitimes gesetzgeberisches Ziel. \n\n127\\. (2) Das strafbewehrte Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von kindlichen Sexpuppen ist geeignet, die dargestellten Zwecke zu erreichen. Es steht der vom Gesetzgeber für potenziell gefährlich gehaltenen Nutzung dieser Puppen entgegen und verhindert eine Objektifizierung von Kindern. \n\n128\\. (3) Die in § 184l StGB geregelten Verbote begegnen auch im Hinblick auf ihre Erforderlichkeit keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Andere denkbare, Personen wie die Beschwerdeführer weniger belastende Maßnahmen, etwa ein generelles Verkaufsverbot oder ein nur bußgeldbewehrtes Umgangsverbot, bleiben in ihrer Wirksamkeit hinter dem in § 184l StGB geregelten generellen, strafbewehrten Verbot von Produktion, Vertrieb und Besitz kindlicher Sexpuppen zurück. Soweit die Beschwerdeführer darauf hinweisen, der Gefahr einer zufälligen Konfrontation mit kindlichen Sexpuppen bei Versandanbietern wie Amazon könne auf einfache Weise entgegengewirkt werden, im Sinne des Jugendschutzes biete sich etwa ein generelles Werbeverbot sowie ein Verkaufsverbot an Jugendliche an, adressieren sie schon die dargelegten Zwecke des Gesetzes allenfalls in Teilen. Der strafrechtliche Schutz des § 184l StGB ist gerade nicht darauf gerichtet, Kinder und Jugendliche vor ihrer eigenen Sexualität zu schützen, sondern vor der Sexualisierung durch andere, die Kinder durch deren Wahrnehmung als Sexualobjekte in ihrem Achtungsanspruch herabsetzen. \n\n129\\. (4) Das strafbewehrte Verbot des Umgangs mit kindlichen Sexpuppen ist schließlich angemessen. \n\n130\\. (a) Angemessen ist eine Freiheitseinschränkung nur dann, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht (vgl. BVerfGE 76, 1 \u003C51>; 153, 182 \u003C283 Rn. 265>). Um dies feststellen zu können, ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig (vgl. BVerfGE 92, 277 \u003C327>; 153, 182 \u003C283 Rn. 265>). Hierbei müssen die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 36, 47 \u003C59>; 40, 196 \u003C227>; 153, 182 \u003C283 Rn. 265>). Andererseits wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (vgl. BVerfGE 7, 377 \u003C404 f.>; 153, 182 \u003C283 Rn. 265>). Diese Prüfung am Maßstab des Übermaßverbots kann dazu führen, dass der an sich in legitimer Weise angestrebte Schutz zurückstehen muss, wenn das eingesetzte Mittel zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der Rechte des Betroffenen führen würde. Nur so kann die Prüfung der Angemessenheit staatlicher Eingriffe ihren Sinn erfüllen, geeignete und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen einer gegenläufigen Kontrolle mit Blick darauf zu unterwerfen, ob die eingesetzten Mittel unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkungen für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 90, 145 \u003C185>; 153, 182 \u003C283 Rn. 265>). \n\n131\\. Dabei unterliegt die Entscheidung des Gesetzgebers einer hohen Kontrolldichte, wenn schwere Grundrechtseingriffe infrage stehen (vgl. BVerfGE 45, 187 \u003C238>; 153, 182 \u003C283 Rn. 266>). Jedoch besteht auch bei der Prüfung der Angemessenheit grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 68, 193 \u003C219 f.>; 121, 317 \u003C356 f.>; 152, 68 \u003C137 Rn. 183> \\- Sanktionen im Sozialrecht; 159, 223 \u003C319 Rn. 217> m.w.N.; 159, 355 \u003C413 Rn. 135>; strenger in Bezug auf das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung BVerfGE 153, 182 \u003C283 f. Rn. 266>). Die verfassungsrechtliche Prüfung bezieht sich dann darauf, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat (vgl. BVerfGE 159, 223 \u003C319 Rn. 217>; 159, 355 \u003C413 f. Rn. 135>). Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (vgl. BVerfGE 68, 193 \u003C220>; 159, 223 \u003C319 Rn. 217>; 159, 355 \u003C414 Rn. 135>; siehe auch BVerfGE 153, 182 \u003C272 Rn. 237>). \n\n132\\. Für die Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs durch ein Gesetz ist bei der Prüfung der Angemessenheit auch zu berücksichtigen, ob die geringere Wirksamkeit einer die Grundrechte weniger beeinträchtigenden Regelung hingenommen werden könnte. Ist die zu überprüfende Regelung zur Erreichung eines legitimen Zwecks wirksamer als mildere Mittel, ist sie zwar geeignet und erforderlich. An der Angemessenheit der Regelung kann es aber dennoch fehlen, etwa wenn ein milderes Mittel zur Verfügung steht, dessen Wirksamkeit nur wenig geringer ist als die zu überprüfende Regelung. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber nach Möglichkeit auch eine freiheitsschonende Lösung zu wählen, die besonders intensive Eingriffe durch Befreiungs-, Übergangs- oder Kompensationsregelungen abmildert, was auch für einen zeitlich begrenzteren Einsatz des gewählten Mittels relevant sein kann (vgl. BVerfGE 163, 107 \u003CLeitsatz 3, 158 Rn. 135>). \n\n133\\. (b) Nach diesen Maßstäben erweist sich die angegriffene Vorschrift als angemessen. Die Schwere des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und \\- soweit ihnen in Bezug auf das von ihnen gewünschte Verhalten Freiheitsstrafe angedroht wird - das Recht auf Freiheit der Person steht nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck des Schutzes von Kindern. Der Gesetzgeber hat von seinem Einschätzungsspielraum unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs insbesondere in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht. \n\n134\\. Zwar greifen die Verbote des § 184l StGB, insbesondere die sich unmittelbar an potenzielle Nutzer von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild richtenden strafbewehrten Verbote des § 184l Abs. 2 StGB und - soweit die Herstellung entsprechender Puppen auch zur nur persönlichen Verwendung untersagt wird - des § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB, mit ihren Konsequenzen für das Masturbationsverhalten und der weiten Vorverlagerung der Strafbarkeit tief in die Privatsphäre der Betroffenen ein (vgl. Rn. 116). Sie knüpfen aber an ein (nach außen erkennbares) Verhalten an, so dass die Annahme der Beschwerdeführer, § 184l StGB wolle ihnen Gedanken und Vorstellungen verbieten (vgl. Rn. 48), nicht zutrifft. § 184l StGB verhindert nur punktuell einzelne Masturbationsvarianten. Die Annahme, (potenzielle) Nutzer von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild hätten durch die Verbote keine Möglichkeit zur Entfaltung ihrer Sexualität, entbehrt einer belastbaren Grundlage. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (vgl. Rn. 48) ist schließlich nicht ersichtlich, in welcher Weise die Einschränkungen des Masturbationsverhaltens als solche zu Stigmatisierung oder Ächtung der Beschwerdeführer als Personen beitragen sollten. \n\n135\\. Diesem erheblichen Eingriffsgewicht stehen mit dem Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern Rechtsgüter von herausragender Bedeutung gegenüber, zu deren Schutz der Staat nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist (vgl. Rn. 111 f.). Auf der Grundlage der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Annahme des Gesetzgebers, die Nutzung und Verbreitung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild erhöhten die Gefahr realer sexueller Übergriffe auf Kinder und führten zu einer Objektifizierung von Kindern als jederzeit und für jeden verfügbare Sexualobjekte, ist auch nicht ersichtlich, welches mildere, weniger wirksame, aber immer noch hinreichend geeignete andere Mittel der Gesetzgeber zur Verhinderung dieser Gefahr hätte ergreifen sollen, als den potenziell gefährlichen Umgang über entsprechende Verbote zu verhindern. \n\n136\\. Auch die Unterbindung einer von den Beschwerdeführern geltend gemachten Möglichkeit, dass Nutzer zu ihren kindlichen Sexpuppen eine Beziehung simulieren und damit Gefühle der Nähe erleben könnten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es spricht nichts dafür, dass für die Erfüllung dieser Bedürfnisse gerade Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild erforderlich wären. \n\n137\\. Schließlich sind auch die - im Gesamtgefüge des Strafgesetzbuchs moderaten - Strafandrohungen des § 184l StGB nicht unangemessen. Tatbestand und Rechtsfolge sind - auch mit Blick auf die weiteren Strafandrohungen des 13. Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (\"Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung\") - in von Verfassungs wegen nicht zu beanstandender Weise aufeinander abgestimmt. \n\n138\\. 2\\. Die Beschwerdeführer sind auch nicht in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Denn ein etwaiger Eingriff wäre aus den vorstehend zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht genannten Gründen jedenfalls gerechtfertigt. \n\n139\\. 3\\. Eine Verletzung des Verbots der Benachteiligung wegen einer Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist ebenso wenig gegeben. \n\n140\\. a) Eine Behinderung im verfassungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn eine Person infolge eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustands in der Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt ist. Geringfügige Beeinträchtigungen sind nicht erfasst, sondern nur Einschränkungen von Gewicht. Auf den Grund der Behinderung kommt es nicht an. Geschützt sind auch chronisch oder psychisch Kranke, wenn sie entsprechend längerfristig und gewichtig beeinträchtigt sind (vgl. BVerfGE 96, 288 \u003C301>; 99, 341 \u003C356 f.>; 151, 1 \u003C23 f. Rn. 54> \\- Wahlrechtsausschluss Bundestagswahl; 160, 79 \u003C111 f. Rn. 90> \\- Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderungen in der Triage; 167, 239 \u003C256 Rn. 36> \\- Zeugnisbemerkungen). \n\n141\\. b) Danach ist eine Pädo- oder Hebephilie keine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und wird daher nicht von dem dort normierten Diskriminierungsverbot erfasst. Zwar kann zugunsten der Beschwerdeführer unterstellt werden, dass es sich bei den Ausprägungen ihrer Pädophilie jeweils um sexuelle Präferenzen handelt, die als Krankheiten einzustufen sind (vgl. World Health Organization \u003CWHO>, International Classification of Diseases and Related Health Problems, ICD-10 F 65.4). Jedoch beeinträchtigt ihre Pädophilie sie nicht in ihrer Fähigkeit zur individuellen und selbständigen Lebensführung. \n\n142\\. Soweit die Beschwerdeführer den Vergleich zu einer - auch nur symptomlosen - HIV-Infektion ziehen, geht dies fehl. Während bei einer HIV-Infektion die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne betroffen ist, mithin eine autonome Kanalisierung und Steuerung des Krankheitsverlaufs in jedem Fall ausgeschlossen ist und soziales Vermeidungsverhalten dort in erster Linie auf die Furcht vor einer Ansteckung zurückzuführen ist (vgl. BAGE 147, 60 \u003C82 Rn. 74>), hängt die gesellschaftliche Wahrnehmung pädo- und hebephiler Menschen insbesondere davon ab, inwieweit deren sexuelle Neigungen ihre Persönlichkeit so verändert haben, dass sie ihre Krankheit in andere schädigender Weise nach außen tragen (vgl. Fobian\u002FLindenberg\u002FUlfers, Jungen als Opfer von sexueller Gewalt, 2. Aufl. 2022, S. 85 f.). \n\n143\\. 4\\. Auch liegt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - darin, dass nur der Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem, nicht aber der Umgang mit Sexpuppen mit erwachsenem Erscheinungsbild strafbar ist, keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. \n\n144\\. a) Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss seine Auswahl allerdings sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 53, 313 \u003C329>; 90, 145 \u003C195 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3\u002F20 u.a. -, Rn. 102). Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll (vgl. BVerfGE 17, 122 \u003C130>; 75, 108 \u003C157>; 90, 145 \u003C196>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2023 - 2 BvL 3\u002F20 u.a. -, Rn. 102). \n\n145\\. Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, ist der Gleichheitssatz verletzt (vgl. BVerfGE 55, 72 \u003C88>; 84, 197 \u003C199>; 100, 195 \u003C205>; 107, 205 \u003C214>; 109, 96 \u003C123>). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass die Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal anknüpft. Zur Begründung einer Ungleichbehandlung von Personengruppen reicht es dabei nicht aus, dass der Gesetzgeber ein seiner Art nach geeignetes Unterscheidungsmerkmal berücksichtigt hat. Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt (vgl. BVerfGE 81, 208 \u003C224>; 88, 87 \u003C97>; 93, 386 \u003C401>). \n\n146\\. b) Gemessen daran liegen sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung der Nutzer von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild einerseits und der Nutzer von Sexpuppen mit erwachsenem Erscheinungsbild andererseits vor, die eine unterschiedliche strafrechtliche Behandlung rechtfertigen. \n\n147\\. Der Strafvorschrift des § 184l StGB liegt die Erwägung zugrunde, dass sexuelle Kontakte Erwachsener mit Kindern die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität der Kinder verletzen und deshalb von der Rechtsordnung per se nicht gedeckt sind. Denn Kinder können - anders als Erwachsene - von vornherein nicht wirksam in sexuelle Handlungen mit Erwachsenen, wie sie mit Sexpuppen nachgestellt werden, einwilligen. Für die Nachahmung einer auf dem wirksamen Einverständnis aller Beteiligten beruhenden und mit der Rechtsordnung in Einklang stehenden sexuellen Handlung zwischen zwei Erwachsenen kommt daher eine Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild - anders als eine solche mit erwachsenem Erscheinungsbild - von vornherein nicht in Betracht. \n\n148\\. 5\\. Die Strafvorschrift des § 184l StGB verstößt schließlich nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. \n\n149\\. a) Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die Bedeutung dieser Verfassungsnorm erschöpft sich nicht im Verbot der gewohnheitsrechtlichen oder rückwirkenden Strafbegründung. Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung vielmehr ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (vgl. BVerfGE 160, 284 \u003C317 Rn. 88>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2025 - 2 BvR 1974\u002F22 -, Rn. 24). \n\n150\\. Durch diese Garantien soll einerseits sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen. Der Gesetzgeber übernimmt mit der Entscheidung über strafwürdiges Verhalten die Verantwortung für eine Form hoheitlichen Handelns, die zu den intensivsten Eingriffen in die individuelle Freiheit zählt; es ist eine ihm vorbehaltene grundlegende Entscheidung, in welchem Umfang und in welchen Bereichen ein politisches Gemeinwesen gerade das Mittel des Strafrechts als Instrument sozialer Kontrolle einsetzt (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C194>; 143, 38 \u003C53 Rn. 36>; 153, 310 \u003C339 f. Rn. 72> \\- Knorpelfleisch; 160, 284 \u003C317 Rn. 89>). Andererseits geht es um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Art. 103 Abs. 2 GG hat insofern auch eine freiheitsgewährleistende Funktion (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C194 f.>; 143, 38 \u003C53 Rn. 37>; 153, 310 \u003C340 Rn. 73>; 160, 284 \u003C317 Rn. 89>). \n\n151\\. Für den Gesetzgeber enthält Art. 103 Abs. 2 GG in seiner Funktion als Bestimmtheitsgebot die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C195>; 160, 284 \u003C317 f. Rn. 90>). \n\n152\\. Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen (vgl. BVerfGE 101, 1 \u003C34>; 126, 170 \u003C195>; 150, 1 \u003C96 ff. Rn. 190 ff.>) und Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 93, 213 \u003C238>; 126, 170 \u003C195>), gelten für den grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts besonders strikt. Das Bestimmtheitsgebot verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 92, 1 \u003C12>; 126, 170 \u003C195>; 153, 310 \u003C340 Rn. 74>; 160, 284 \u003C318 Rn. 91>). \n\n153\\. Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden. Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C195>; 143, 38 \u003C54 f. Rn. 40>; 153, 310 \u003C341 Rn. 76>; 160, 284 \u003C318 Rn. 92>). \n\n154\\. Wegen der gebotenen Allgemeinheit und der damit zwangsläufig verbundenen Abstraktheit von Strafnormen ist es unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Das Bestimmtheitsgebot bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber gezwungen wäre, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit unmittelbar in ihrer Bedeutung für jedermann erschließbaren deskriptiven Tatbestandsmerkmalen zu umschreiben. Es schließt die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln im Strafrecht nicht von vornherein aus (vgl. BVerfGE 92, 1 \u003C12>; 126, 170 \u003C196>; 143, 38 \u003C55 Rn. 41>; 153, 310 \u003C341 Rn. 77>; 160, 284 \u003C318 f. Rn. 93>). \n\n155\\. Welchen Grad an gesetzlicher Bestimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muss, lässt sich nicht allgemein festlegen (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C196>; 143, 38 \u003C55 Rn. 41>; 153, 310 \u003C341 f. Rn. 77>; 160, 284 \u003C319 Rn. 94>). Deshalb ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung möglicher Regelungsalternativen zu entscheiden, ob der Gesetzgeber seinen Verpflichtungen aus Art. 103 Abs. 2 GG im Einzelfall nachgekommen ist. Zu prüfen sind die Besonderheiten des jeweiligen Straftatbestands einschließlich der Umstände, die zu der gesetzlichen Regelung führten (vgl. BVerfGE 28, 175 \u003C183>), wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist (vgl. BVerfGE 75, 329 \u003C342>; 126, 170 \u003C196>; 153, 310 \u003C341 Rn. 75>; 160, 284 \u003C319 Rn. 94>). Auch der Kreis der Normadressaten kann von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C196>; 153, 310 \u003C342 Rn. 77, 352 Rn. 97>; 160, 284 \u003C319 Rn. 94>). \n\n156\\. Soweit es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Grenzfällen ausnahmsweise genügt, wenn lediglich das Risiko einer Bestrafung erkennbar ist, trägt dies der Unvermeidbarkeit von Randunschärfen Rechnung (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C196>). Gegen die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe oder von Generalklauseln bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 126, 170 \u003C196 f.>; 143, 38 \u003C55 Rn. 41>; 153, 310 \u003C341 Rn. 77>; 160, 284 \u003C319 Rn. 95>). Allein die Tatsache, dass ein Gesetz bei extensiver, den möglichen Wortlaut ausschöpfender Auslegung auch Fälle erfassen würde, die der parlamentarische Gesetzgeber nicht bestraft wissen wollte, macht das Gesetz nicht verfassungswidrig, wenn und soweit eine restriktive, präzisierende Auslegung möglich ist (vgl. BVerfGE 87, 399 \u003C411>; 126, 170 \u003C196 f.>; 160, 284 \u003C320 Rn. 95>). \n\n157\\. b) Nach diesen Maßstäben ist § 184l StGB mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar. Insbesondere ist, soweit die körperliche Nachbildung ein Kind oder einen Körperteil eines Kindes betreffen muss (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 42), den von den Beschwerdeführern geäußerten Zweifeln am Tatbestandsmerkmal der Kindlichkeit einer Sexpuppe nicht beizutreten. \n\n158\\. Dem Tatbestandsmerkmal ist zunächst die Legaldefinition der § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 184b Abs. 1 Nr. 1a StGB zugrunde zu legen, wonach ein Kind eine Person unter 14 Jahren ist (vgl. Berghäuser, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2023, § 184l Rn. 15; Grafe, in: Satzger\u002FSchluckebier\u002FWerner, StGB, 6. Aufl. 2024, § 184l Rn. 4; Noltenius, in: SK-StGB, 10. Aufl. 2024, § 184l Rn. 4). Maßstab ist insoweit eine aus der Perspektive eines objektiven Betrachters zu beurteilende eindeutige Kindlichkeit (vgl. entsprechend zu § 184c StGB und \"Scheinjugendlichen\" BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Dezember 2008 - 2 BvR 2369\u002F08 -, Rn. 5 m.w.N.; zu § 184 Abs. 4 StGB a.F. vgl. auch BGHSt 47, 55 \u003C62>), die sich aus einer Gesamtbetrachtung des möglichen Tatgegenstands ergeben muss, wobei nicht allein der Größe des nachgebildeten Körpers oder Körperteils Bedeutung zukommt, sondern auch weitere Gesichtspunkte - etwa die Stimme eines sprachfähigen Sexroboters oder die Nachbildung nicht ausgereifter primärer und sekundärer Geschlechtsmerkmale - zu bewerten sind (vgl. Berghäuser, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2023, § 184l Rn. 15; Eisele, in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Aufl. 2025, § 184l Rn. 6). So sind \"Mischformen\" von Sexpuppen, die zwar eine kindhafte Größe, aber zugleich etwa ausgeprägte weibliche sekundäre Geschlechtsmerkmale aufweisen, vom Tatbestandsmerkmal der körperlichen Nachbildung eines Kindes auszunehmen (vgl. Berghäuser, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2023, § 184l Rn. 15; Eisele, in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Aufl. 2025, § 184l Rn. 6). Umgekehrt kann eine Abweichung von der natürlichen Größe eines Kindes durch andere Merkmale - namentlich kindliche Proportionen der Geschlechtsmerkmale oder kindliche Gesichtszüge - kompensiert werden (vgl. Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 184l Rn. 4). Auch eine einschränkende Auslegung, wonach mindestens zwei Kriterien für die \"Kindlichkeit\" im Sinne des § 184l StGB kumulativ vorliegen müssen, wobei eines der Kriterien durchaus die Größe sein kann, dieses aber immer gestützt werden muss durch weitere eindeutige Anzeichen (vgl. Grafe, in: Satzger\u002FSchluckebier\u002FWerner, StGB, 6. Aufl. 2024, § 184l Rn. 4), ist denkbar. Die vorzunehmende Gesamtbetrachtung trägt der Unschärfe des Tatbestandsmerkmals der Kindlichkeit, die angesichts der bereits vorhandenen Vielgestaltigkeit kindlicher Sexpuppen und der fortschreitenden technischen Entwicklung unvermeidbar ist, hinreichend Rechnung. Zur Wahrung des Bestimmtheitsgebots ist es daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht erforderlich, dass der Gesetzgeber eindeutige körperliche Kriterien definiert, anhand derer eine Sexpuppe unzweifelhaft als Nachbildung eines unter 14-jährigen Menschen identifiziert werden kann. \n\n159\\. Auch bezogen auf einzelne Körperteile eines Kindes bestehen zuverlässige Grundlagen für eine Auslegung und Anwendung der Norm. Dass die Bestimmung der Kindlichkeit-wie die Beschwerdeführer meinen - insbesondere dann nicht mehr möglich ist, wenn nur ein Körperteil nachgebildet wird, trifft nicht zu. Hinsichtlich der Definition des Begriffs \"Körperteil\" kann auf die Auslegung anderer Vorschriften des Strafgesetzbuchs - etwa in § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB (\"Glied eines Körpers\") oder in § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB (Genitalien, Gesäß, weibliche Brust) - zurückgegriffen werden (vgl. Grafe, in: Satzger\u002FSchluckebier\u002FWerner, StGB, 6. Aufl. 2024, § 184l Rn. 3; Eisele, in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Aufl. 2025, § 184l Rn. 5 a.E.). Dass bei Nachbildungen eines Körperteils in der Gesamtbetrachtung dessen Größe zugunsten anderer Gesichtspunkte zurücktritt, liegt insofern nahe. Die Anforderungen an eine eindeutige Kindlichkeit bleiben jedoch trotz der Reduzierung auf einen Körperteil - infolge derer der konkreten Nachbildung für eine kindliche Gestalt typische Erscheinungsmerkmale entzogen sein können - unberührt (vgl. Berghäuser, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2023, § 184l Rn. 17). Damit geht auch der Einwand der Beschwerdeführer fehl, dass etwa das Fehlen einer Intimbehaarung oder die Darstellung kleiner Brüste Anzeichen von Kindlichkeit sein könnten, jedoch auch bei erwachsenen Personen vorkämen (vgl. auch Grafe, in: Satzger\u002FSchluckebier\u002FWerner, StGB, 6. Aufl. 2024, § 184l Rn. 4). Kann in solchen Fällen mangels weiterer Anhaltspunkte eine eindeutige Kindlichkeit nicht festgestellt werden, so unterfallen entsprechende Nachbildungen bei der gebotenen restriktiven Auslegung nicht dem Tatbestand des § 184l StGB. \n\nC.\n\n160\\. Die Entscheidung ist mit 6:2 Stimmen ergangen. \n\n## Abweichende Meinung\n\nAbweichende Meinung\n\ndes Richters Offenloch\n\nzum Beschluss des Zweiten Senats vom 21. Mai 2026\n\n2 BvR 1096\u002F22\n\n2 BvR 1097\u002F22\n\n1\\. Ich vermag der Senatsmehrheit nicht zuzustimmen. Meines Erachtens handelt es sich bei § 184l StGB um Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage. Die Vorschrift greift in Teilen in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung ein und ist insoweit bereits aus diesem Grund verfassungswidrig (1.). Auch im Übrigen lassen sich die von ihr ausgehenden Grundrechtseingriffe jedenfalls mit den Erwägungen der Senatsmehrheit nicht rechtfertigen (2.). Beides ergibt sich nach meiner Überzeugung aus der konsequenten Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht bereits entwickelten Maßstäbe, die die Senatsmehrheit nicht - jedenfalls nicht explizit - in Frage stellt. Der Schwerpunkt der Divergenz meiner Rechtsüberzeugung zu derjenigen der Senatsmehrheit liegt also nicht bei den abstrakten Maßstäben, sondern bei der Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall. Ob und inwieweit sich die Vorschrift des § 184l StGB, soweit sie nicht in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreift, verfassungsrechtlich mit anderen, auch vom Gesetzgeber nicht angestellten Erwägungen rechtfertigen lässt, soll hier nicht abschließend beurteilt werden (3.). \n\n2\\. 1\\. Anders als die Senatsmehrheit meine ich, dass § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB, soweit darin die Herstellung einer Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild auch zur persönlichen Verwendung verboten wird, und § 184l Abs. 2 StGB den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen. \n\n3\\. a) Meines Erachtens zutreffend gibt die Senatsmehrheit die vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf den Kernbereich privater Lebensgestaltung entwickelten Maßstäbe wieder (vgl. zum Ganzen mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 88 f.). Danach umfasst das - grundsätzlich nicht vorbehaltlos gewährleistete - allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG einen absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt abwägungsfest entzogen ist. Ob ein Sachverhalt dem unantastbaren Kernbereich oder \"nur\" dem (allgemeinen) Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist, also auch davon, in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre oder Belange der Gemeinschaft berührt. In den unantastbaren Kernbereich fallen insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität, wenn auch nicht zwangsläufig und in jedem Fall. Geht mit sexueller Betätigung ein Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit anderer einher, unterfällt sie nicht dem absolut geschützten Kernbereich. \n\n4\\. b) Anders als die Senatsmehrheit meint, führt die Anwendung dieser Maßstäbe im vorliegenden Fall dazu, dass die Verbote des § 184l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 StGB, soweit darin die Herstellung einer Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild auch zur persönlichen Verwendung untersagt ist, und des § 184l Abs. 2 StGB den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen. Denn sie regeln jedenfalls mittelbar das Masturbationsverhalten (aa), das als solches dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ist (bb). Der von der Senatsmehrheit angenommene \"Sozialbezug\" ist - entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit - nicht geeignet, die Puppennutzung dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zu entziehen (cc). Auch sehe ich nicht, dass sie aufgrund anderer Gesichtspunkte aus diesem Kernbereich auszuscheiden wäre (dd). \n\n5\\. aa) § 184l Abs. 2 und § 184l Abs. 1 Satz 1 Var. 1 StGB regeln das Masturbationsverhalten nicht unmittelbar, sondern untersagen potenziellen Nutzern entsprechender Nachbildungen allein den Erwerb, den Besitz, das Verbringen in oder durch den räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs (§ 184l Abs. 2 StGB) beziehungsweise - möglicherweise (vgl. Senatsbeschluss Rn. 75) - die Herstellung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild auch zur persönlichen Verwendung (§ 184l Abs. 1 Satz 1 Var. 1 StGB). Strafbewehrt verboten sind damit Verhaltensweisen, die mit der Nutzung solcher Puppen als Masturbationshilfsmittel typischerweise einhergehen, was zur Folge hat, dass auch diese Art der Verwendung selbst unmöglich wird (vgl. Senatsbeschluss Rn. 91). Genau dies entspricht dem vom Gesetzgeber mit den an potenzielle Nutzer gerichteten Verboten verfolgten Ziel, die Nutzung entsprechender Nachbildungen zu sexuellen Zwecken zu verhindern (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 42 f.). Damit haben diese Verbote - nach Zweck und Ergebnis - auch eine das Masturbationsverhalten selbst regelnde Wirkung. Dass die strafbewehrten Verbote den dargestellten Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild allgemein, also nicht nur im Zusammenhang mit ihrer Verwendung als Hilfsmittel bei der Masturbation verbieten, ändert daran nichts. Denn dies erweitert zwar die \"Streubreite\" der Verbote, nimmt ihnen aber nicht ihre gerade auch das Masturbationsverhalten betreffende Regelungswirkung. \n\n6\\. bb) Die - im Verborgenen stattfindende - Masturbation als solche ist geradezu idealtypisches Beispiel eines in den Kernbereich privater Lebensgestaltung fallenden Verhaltens. Sie ist Ausdrucksform der Sexualität und typischerweise vom Willen des beziehungsweise der Masturbierenden getragen, den Vorgang für sich zu behalten und keiner anderen Person Zugang dazu zu gewähren. Sie hat - typischerweise - keine Außenwirkung. \n\n7\\. cc) (1) Die Senatsmehrheit ist nun der Auffassung, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild zu sexuellen, also insbesondere autoerotischen Handlungen sei deshalb dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entzogen, weil der Gesetzgeber zulässigerweise davon ausgegangen sei, dass diese Nutzung schon als solche Kinder gefährden könne. Damit bestehe - so die Senatsmehrheit - eine Verbindung der (auch im Verborgenen stattfindenden) Puppennutzung zur Persönlichkeitssphäre anderer Menschen und damit ein Sozialbezug, der die Puppennutzung dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entziehe (vgl. Senatsbeschluss Rn. 92). \n\n8\\. (2) Ich halte dies für unzutreffend. Ich meine, dass die dargestellte Auffassung der Senatsmehrheit der Konzeption des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und dessen Schutzes, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihren Niederschlag gefunden hat, nicht gerecht wird. \n\n9\\. (a) Der Vorstellung eines Kernbereichs privater Lebensgestaltung, der absolut, also abwägungsfest geschützt ist, ist immanent, dass es Fallgestaltungen gibt, in denen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung fallende Verhaltensweisen Gemeinwohlbelange oder Belange Dritter berühren, mit denen die Auswirkungen des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht abzuwägen wären, wenn eine solche Abwägung zulässig wäre. Dementsprechend geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass selbst \"überwiegende\" beziehungsweise \"schwerwiegende\" Interessen der Allgemeinheit einen Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 34, 238 \u003C245>; 80, 367 \u003C373>; 109, 279 \u003C313>; 120, 274 \u003C335>; 156, 63 \u003C121 f. Rn. 206> \\- Elektronische Aufenthaltsüberwachung). Die Zuordnung eines Sachverhalts zum unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung hängt also nicht davon ab, ob eine soziale Bedeutung oder Beziehung überhaupt besteht, sondern welcher Art und wie intensiv sie ist (vgl. BVerfGE 80, 367 \u003C374>). Ein bloßer Verweis auf einen Sozialbezug der Puppennutzung reicht damit auch vorliegend nicht aus. \n\n10\\. (b) Entscheidend ist vielmehr, ob es der konkrete Sozialbezug der Nutzung entsprechender Sexpuppen als Hilfsmittel zur Masturbation nach Art und Intensität rechtfertigt, diese Art der Masturbation vom absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung auszunehmen. Nach meiner Überzeugung ist das nicht der Fall. \n\n11\\. (aa) Die Senatsmehrheit (vgl. Senatsbeschluss Rn. 92, 114 ff.) nimmt insoweit insbesondere Bezug auf ihre Einschätzung, der Gesetzgeber sei in zulässiger Weise davon ausgegangen, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne bei den Nutzern zur Verübung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern führen, weil dadurch die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern herabgesetzt werden könne. Hierin sieht sie den kernbereichsrelevanten Sozialbezug. Sie geht also offenbar davon aus, dass einem Verhalten, das bei isolierter Betrachtung noch nicht sozialbezogen ist, allein dadurch ein Sozialbezug zukommen kann, der es nach Art und Intensität dem Kernbereich privater Lebensgestaltung entzieht, dass es die Gefahr künftigen übergriffigen Verhaltens erhöht. Dabei gerät aus dem Blick, dass dieses künftige, dann übergriffige Verhalten auf einem weiteren, grundsätzlich freiverantwortlich gefassten Willensentschluss des jeweiligen Missbrauchstäters beruht. Zwischen der Masturbation mit entsprechenden Puppen im Verborgenen und einem tatsächlichen sexuellen Übergriff auf Kinder liegt mithin eine Zäsur. Diese Zäsur hat entscheidende Bedeutung, weil sie dazu führt, dass die Masturbation als solche die Sphäre oder Belange der Gemeinschaft noch nicht - wie vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung verlangt (vgl. nur BVerfGE 130, 1 \u003C22> m.w.N.) - \"aus sich heraus\" berührt, sondern erst infolge einer weiteren, grundsätzlich freiverantwortlichen Willensbetätigung des Missbrauchstäters. Der Außenbezug der Masturbation mit entsprechenden Puppen im Verborgenen unterscheidet sich deshalb nach meiner Überzeugung in qualitativer Hinsicht nicht vom Außenbezug \"böser Gedanken\", die Übergriffen vorauszugehen pflegen und solche ebenfalls wahrscheinlicher machen, deren Sozialschädlichkeit aber eben auch noch den Willen zur Umsetzung in der Realität und eine entsprechende weitere freiverantwortliche Willensbetätigung voraussetzt. \n\n12\\. Nur ergänzend sei insoweit angemerkt, dass sich die davon abweichende Auffassung der Senatsmehrheit nicht auf den von ihr angeführten (vgl. Senatsbeschluss Rn. 89) Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107\u002F09 - stützen lässt. Die dort behandelte Konstellation einer in die sexuelle Selbstbestimmung oder die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person übergreifenden Sexualstraftat unterscheidet sich vom vorliegend zu beurteilenden Fall der Masturbation im Verborgenen auch dann, wenn diese die Gefahr eines künftigen unmittelbar übergriffigen Verhaltens erhöht. Denn die zitierte Kammerentscheidung stellt auf das übergriffige Verhalten selbst, nicht auf ein im Vorfeld des Übergriffs liegendes, diesen nur wahrscheinlicher machendes Verhalten ab. \n\n13\\. (bb) Aus dem von der Senatsmehrheit im Rahmen der Rechtfertigung der von § 184l StGB ausgehenden Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht herangezogenen Gedanken der sexualbezogenen \"Objektifizierung\" von Kindern (vgl. Senatsbeschluss Rn. 123 ff.) folgt nichts anderes. Die insoweit angenommene Gefahr der \"Entstehung beziehungsweise Verbreitung einer (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz\" (vgl. hierzu unten Rn. 29 ff.) adressiert nach meinem Verständnis schon nicht die Verwendung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild im Rahmen der Masturbation im Verborgenen, sondern vielmehr den \"öffentlichkeitsbezogenen\" Umgang mit entsprechenden Puppen. \n\n14\\. dd) Schließlich kann ich auch keine anderen, von der Senatsmehrheit nicht erwähnten Gründe erkennen, diese Art der Masturbation aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung auszuscheiden. Dies gilt insbesondere für die (denkbare) Erwägung, § 184l Abs. 1 Satz 1 Var. 1 StGB - soweit davon auch die Herstellung einer Sexpuppe mit kindlichem Erscheinungsbild zur persönlichen Verwendung erfasst ist - und § 184l Abs. 2 StGB beträfen das Masturbationsverhalten nur punktuell und ließen genügend Raum für andere Varianten der Selbstbefriedigung. Einer solchen rein quantitativen Betrachtung sind der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung und dessen absoluter Schutz nicht zugänglich. In den Kernbereich privater Lebensgestaltung darf überhaupt nicht, also auch nicht \"nur ein bisschen\" eingegriffen werden. \n\n15\\. 2\\. Auch soweit die in § 184l StGB geregelten Verbote den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht betreffen, lassen sich die damit verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer jedenfalls mit den Erwägungen der Senatsmehrheit aus meiner Sicht nicht rechtfertigen. Anders als die Senatsmehrheit meint (vgl. insoweit Senatsbeschluss Rn. 110 ff.), lassen die von ihr herangezogenen Erkenntnisse nicht den Schluss darauf zu, die von ihr identifizierten Gesetzeszwecke seien verfassungsrechtlich legitim und jedenfalls in ihrer Verknüpfung geeignet, die Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu rechtfertigen. \n\n16\\. a) Die von der Senatsmehrheit wiedergegebenen Maßstäbe für die Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen, insbesondere von Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch eine Strafvorschrift (vgl. insoweit mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 99 ff.), halte ich freilich für zutreffend. Insbesondere bedürfen danach auch durch gesetzliche Regelungen selbst erfolgende Eingriffe in Grundrechte eines verfassungsrechtlich legitimen Zwecks, was der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt (vgl. mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 104 ff.). Dabei erstreckt sich die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht jedenfalls bei Gesetzen, mit denen der Gesetzgeber von ihm angenommenen Gefahrenlagen für die Allgemeinheit oder für die Rechte Einzelner begegnen will, auch darauf, ob die Einschätzung und die Prognose der insoweit drohenden Gefahren auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruhen (vgl. mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 107). Allerdings belässt die Verfassung dem Gesetzgeber insoweit einen Einschätzungsspielraum, der vom Bundesverfassungsgericht lediglich in begrenztem Umfang überprüft werden kann, wobei die verfassungsgerichtliche Kontrolle von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen kann (vgl. mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 108 f.). \n\n17\\. b) Meines Erachtens führt die Anwendung dieser Maßstäbe auf der Grundlage der von der Senatsmehrheit herangezogenen Erkenntnisse im Streitfall aber zum Ergebnis, dass es sich bei den von der Senatsmehrheit identifizierten Gesetzeszwecken nicht um legitime Gesetzeszwecke handelt. Für die Annahme, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne dazu beitragen, bei den Nutzern die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern zu senken, fehlt es an einer hinreichend tragfähigen Grundlage (aa). Entsprechendes gilt für die Annahme einer - hinreichend realistischen - Gefahr, der Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne zur Entstehung beziehungsweise Verbreitung einer (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern beitragen und auch auf diesem Weg die Gefahr für Kinder, Opfer sexualisierter Gewalt zu werden, erhöhen (bb). Schließlich führt auch die Kombination beider Erwägungen nicht zum Vorliegen eines legitimen Gesetzeszwecks (cc). \n\n18\\. aa) Mit § 184l StGB soll - wie die Senatsmehrheit zutreffend darlegt (vgl. Senatsbeschluss Rn. 113) - verhindert werden, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (mittelbar) deshalb zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern beiträgt, weil durch diese Nutzung bei potenziellen Tätern die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern herabgesetzt wird. Die Senatsmehrheit hält dabei die Einschätzung des Gesetzgebers, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne bei den Nutzern zur Verübung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern führen, für zulässig, weil vertretbar (vgl. Senatsbeschluss Rn. 114 ff.). Das sehe ich anders. \n\n19\\. (1) Mit der Senatsmehrheit (vgl. Senatsbeschluss Rn. 115 bis 117) bin ich der Auffassung, dass die dargestellte Gefahrenbeurteilung des Gesetzgebers (nur) auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen ist. In Bezug auf diese Vertretbarkeitskontrolle darf aber nicht aus dem Blick geraten, dass es sich bei den Verboten des § 184l StGB um erhebliche Grundrechtseingriffe handelt, die einer Rechtfertigung bedürfen. Vor diesem Hintergrund kann es für die Annahme der Vertretbarkeit der Gefährlichkeitsbeurteilung des Gesetzgebers nicht ausreichen, dass sie lediglich nicht widerlegt werden kann. Vielmehr bedarf es eines Mindestbestands an Erkenntnissen, die die Beurteilung des Gesetzgebers positiv stützen. \n\n20\\. (2) Solche Erkenntnisse liegen jedenfalls nicht in hinreichendem Maße vor, wobei offenbleiben muss, ob sie durch Einholung eines entsprechenden, von der Senatsmehrheit nicht für erforderlich gehaltenen Sachverständigengutachtens zu gewinnen gewesen wären. Die Erwägungen der Senatsmehrheit rechtfertigen den von ihr gezogenen Schluss, die Gefahrenbeurteilung des Gesetzgebers sei vertretbar, nicht. \n\n21\\. (a) Die Senatsmehrheit stützt ihre Auffassung, die Gefahreneinschätzung des Gesetzgebers erweise sich als vertretbar, (wohl) zunächst auf \"wissenschaftliche Studien, denen sich Anhaltspunkte sowohl dafür, dass die Puppennutzung das Risiko realer Missbrauchstaten erhöhen könnte, als auch dafür, dass die Verwendung die Gefahr von Übergriffen reduzieren könnte\", entnehmen ließen (vgl. Senatsbeschluss Rn. 118). Welchen konkreten Studien sie welche konkreten Anhaltspunkte für den vom Gesetzgeber angenommenen Gefahrenzusammenhang entnehmen will, bleibt dabei allerdings unklar. Empirische Studien, die den vom Gesetzgeber behaupteten Gefahrenzusammenhang auch nur nahelegen, gibt es jedenfalls bis heute offenbar nicht (vgl. Senatsbeschluss Rn. 7 ff.). \n\n22\\. (b) Weiter stützt sich die Senatsmehrheit auf \"Hinweise aus der forensischen und klinischen Praxis\", die darauf hindeuteten, dass die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild das Risiko von Missbrauchstaten erhöhe (vgl. Senatsbeschluss Rn. 119 bis 120). \n\n23\\. (aa) Sie meint, der Gesetzgeber sei im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums nicht daran gehindert gewesen, dem von der Sachverständigen Dr. Bussweiler berichteten zunehmenden Auftauchen kindlicher Sexpuppen bei Sicherstellungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren wegen an Kindern begangener Sexualstraftaten (vgl. Senatsbeschluss Rn. 18) und der sich daraus ergebenden Korrelation von Puppennutzung und sexualisierter Gewalt gegen Kinder ein Indiz für einen möglichen kausalen Zusammenhang zwischen der Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild einerseits und der Begehung von Sexualstraftaten gegenüber Kindern andererseits zu entnehmen (vgl. Senatsbeschluss Rn. 120). \n\n24\\. Das trifft nicht zu. Zu denkfehlerhaften Schlüssen ist der Gesetzgeber auch im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums nicht berechtigt. Der Annahme, aus der von der Sachverständigen berichteten Korrelation könne auf eine (mögliche) Kausalität geschlossen werden, haftet meines Erachtens aber ein solcher Denkfehler an. Zwar gibt es gewiss Konstellationen, in denen eine auffällige Korrelation auf einen Kausalzusammenhang hindeutet. Dies gilt aber dann nicht, wenn sich die Korrelation unschwer damit erklären lässt, dass den korrelierenden Verhaltensweisen dieselbe Ursache oder Vorprägung zugrunde liegt. Dies ist vorliegend der Fall: Es liegt schon aufgrund der sexuellen Vorlieben von Menschen mit pädophilen Neigungen nahe, dass sie sowohl in der Gruppe der Nutzer von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild als auch in der Gruppe der Täter sexueller Gewalt gegenüber Kindern überrepräsentiert sind. Überschneidungen beider Gruppen lassen sich damit ohne Weiteres schlüssig erklären, ohne dass eine wechselseitige Kausalität irgendeine Rolle spielte. Ein indizieller Wert für die Annahme, die Puppennutzung könne kausal für sexuelle Übergriffe auf Kinder sein, lässt sich der von der Sachverständigen Dr. Bussweiler berichteten Korrelation damit nicht entnehmen. \n\n25\\. Entsprechendes gilt, soweit die Senatsmehrheit ein Indiz für eine Kausalität zwischen der Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild und Missbrauchshandlungen gegenüber Kindern offenbar auch aus einer Korrelation des Besitzes einer solchen Puppe und des Besitzes von digitaler Kinderpornographie herleiten will (vgl. Senatsbeschluss Rn. 120 a.E.). \n\n26\\. (bb) Damit verbleiben von den \"Hinweise[n] aus der forensischen und klinischen Praxis\" und den Erkenntnissen, aufgrund derer die Senatsmehrheit die Gefahreneinschätzung des Gesetzgebers für vertretbar hält, nur noch die Einschätzung des Sprechers des Präventionsnetzwerks \"Kein Täter werden\" Prof. Dr. Dr. Klaus Beier, Direktor des Instituts für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin der Charité-Universitätsmedizin in Berlin, wie er sie in den Filmbeiträgen des Senders RTL vom 2. Februar 2018 und der Sendereihe \"Y-Kollektiv\" (ARD) vom 7. Mai 2020 (vgl. Senatsbeschluss Rn. 4, 119) zum Ausdruck gebracht hat, sowie die Aussage der Koordinatorin von \"Kein Täter werden\" am Standort Ulm in der Sendereihe \"AKTE\" (SAT. 1) vom 24. August 2020 (vgl. Senatsbeschluss Rn. 5, 119). Ich halte dies als Grundlage für eine Rechtfertigung der mit § 184l StGB verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht für entschieden zu dünn. Ob die Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme der genannten Personen, insbesondere von Prof. Dr. Dr. Klaus Beier, zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, vermag ich nicht zu beurteilen. \n\n27\\. Ob die aus Fernsehbeiträgen wiedergegebenen, sich ohne nähere Erläuterungen an ein Laienpublikum richtenden Einschätzungen auf einer auch nur ansatzweise belastbaren wissenschaftlichen Grundlage beruhen, lässt sich ihnen nicht entnehmen. Sie nehmen das nach meinem Verständnis nicht einmal für sich in Anspruch. Darüber hinaus weist Prof. Dr. Dr. Klaus Beier in seiner im (neueren) Filmbeitrag von \"Y-Kollektiv\" wiedergegebenen Aussage - ungeachtet seiner abstrakten Einschätzung, er habe die \"Sorge\", die Nutzung könne zu einer Wahrnehmungsverzerrung führen - sogar ausdrücklich darauf hin, bei seinen (wenigen) Patienten eine Gefahrerhöhung durch die Nutzung einer Sexpuppe nicht beobachtet zu haben. Die Koordinatorin des Präventionsnetzwerks \"Kein Täter werden\" am Standort Ulm spricht nur davon, \"ein solches Verhalten\" könne \"möglicherweise\" automatisiert werden und bleibt damit ebenfalls ausgesprochen vage. Ihr abschließender Hinweis, alle - gerade einmal - sieben befragten Patienten hätten geglaubt, dass ihnen kindliche Sexpuppen nicht helfen würden, echte Taten an Kindern zu vermeiden, legt schließlich nahe, dass sie weniger die - hier allein relevante - Frage im Blick hatte, ob die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild die Gefahr realer Missbrauchstaten erhöht, als vielmehr die Frage, ob der Einsatz solcher Puppen einen therapeutischen Nutzen hat, diese Gefahr also senken kann. \n\n28\\. (3) Soweit das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit im Falle unklarer Gefahrenzusammenhänge auch darauf abgestellt hat, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mit den fachwissenschaftlichen Grundlagen seines Handelns befasst hat (vgl. BVerfGE 159, 223 \u003C303 f. Rn. 181 f.> \\- Bundesnotbremse I \u003CAusgangs- und Kontaktbeschränkungen>), lässt sich Entsprechendes vorliegend nicht erkennen.Den ernsthaften Versuch, die Behauptung, die Nutzung von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne bei potenziellen Tätern die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern herabsetzen und dadurch bei den Nutzern zur Verübung sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern führen, auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Erkenntnisse zu überprüfen und zu bewerten, vermag ich den - moralisch überlagerten - Gesetzesberatungen nicht zu entnehmen. \n\n29\\. bb) Einen legitimen Gesetzeszweck meint die Senatsmehrheit (vgl. Senatsbeschluss Rn. 123 ff.) weiter darin erkennen zu können, eine - sexualbezogene - Objektifizierung von Kindern und damit zugleich eine schleichende Verharmlosung beziehungsweise Normalisierung sexueller Handlungen an Kindern zu verhindern. Legitimes Ziel des § 184l StGB sei insoweit, der Entstehung beziehungsweise Verbreitung einer (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern entgegenzuwirken und Kinder auch auf diesem Weg vor Übergriffen und in ihrer Würde zu schützen. Auch dies überzeugt mich nicht. Auch die diesen Erwägungen zugrundeliegende Gefahreneinschätzung halte ich nicht für tragfähig. \n\n30\\. (1) Die Annahme, der in § 184l StGB strafbewehrt verbotene Umgang mit Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild könne über eine darin liegende sexualbezogene Objektifizierung von Kindern zu einer schleichenden Verharmlosung beziehungsweise Normalisierung sexueller Handlungen an Kindern und damit schließlich auch zu echten Übergriffen führen, lässt sich den Gesetzesmaterialien, insbesondere dem der Neuregelung zugrundeliegenden Gesetzentwurf, so nicht entnehmen. Die Begründung des Gesetzentwurfs beschränkt sich insoweit auf die Aussage, von der Regelung des § 184l StGB solle ein Signal ausgehen, dass Kinder \\- \"seien sie auch nur körperlich nachgebildet\" - nicht zum Objekt sexueller Handlungsweisen gemacht werden dürften (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 23); die Behauptung der von der Senatsmehrheit angenommenen Gefahr ergibt sich hieraus nicht. Es handelt sich insoweit also um eine eigene Gefahreneinschätzung der Senatsmehrheit. \n\n31\\. (2) Ich halte die Annahme einer solchen, hinreichend ernsthaften Gefahr für konstruiert. Jedenfalls fehlt ihr eine belastbare Grundlage. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sexuelle Kontakte von Erwachsenen mit Kindern in der allgemeinen gesellschaftlichen Wahrnehmung als absolutes Tabu betrachtet werden. Dieses Tabu ist strafrechtlich abgesichert. So bringen §§ 176 ff., 184b StGB mit ihren - zu Recht - hohen Strafandrohungen die ganz erhebliche sozialethische Missbilligung sexueller Übergriffe auf Kinder - auch im Sinne positiver Generalprävention - klar zum Ausdruck. Die Annahme der Senatsmehrheit, dieses, Übergriffe auf (echte) Kinder betreffende Tabu sei nun trotz seiner ausgesprochen starken, unmittelbaren rechtlichen Absicherung (ernsthaft) gefährdet, wenn zur sexuellen Nutzung geeignete und bestimmte - für jeden als solche erkennbare - Nachbildungen kindlicher Körper im Umlauf sind, erschöpft sich in einer bloßen, meines Erachtens fernliegenden Behauptung. Belastbare Erkenntnisse bleibt die Senatsmehrheit insoweit jedenfalls schuldig. Auch den von ihr in diesem Zusammenhang zitierten Beiträgen (vgl. Senatsbeschluss Rn. 126 a.E.) lassen sich solche in meinen Augen nicht entnehmen. \n\n32\\. cc) Schließlich sind - anders als die Senatsmehrheit meint (vgl. Senatsbeschluss Rn. 110) - die vorgenannten Zwecke auch in ihrer Verknüpfung nicht geeignet, die mit § 184l StGB verbundenen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu rechtfertigen. Warum für sich betrachtet zur Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen nicht geeignete Gesetzeszwecke aufgrund ihrer Häufung Grundrechtseingriffen eine tragfähige Legitimation vermitteln können sollen, erschließt sich mir schon im Ansatz nicht (vgl. hierzu auch BVerfGE 120, 224 \u003C265> \\- Abweichende Meinung Hassemer). \n\n33\\. 3\\. Nicht auszuschließen vermag ich, dass ein die Verbote des § 184l StGB, soweit sie nicht den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, rechtfertigender Zweck im Schutz vor - bei Erwachsenen: ungewollter - Konfrontation mit entsprechenden Materialien erblickt werden kann. Dass der Gesetzgeber selbst hierauf nicht ausdrücklich Bezug genommen hat, steht dem nicht entgegen (vgl. mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 105 f.). Freilich bedürfte gegebenenfalls vertiefter Prüfung, ob der Gesetzgeber insoweit zur Wahrung der Angemessenheit nicht auf mildere Mittel wie etwa ein mit einem generellen Werbeverbot verbundenes Verkaufsverbot an Minderjährige und ein Verbot, kindliche Sexpuppen öffentlich zur Schau zu stellen, beschränkt gewesen wäre (vgl. zu diesem Aspekt der Angemessenheitsprüfung mit Nachweisen Senatsbeschluss Rn. 132).","BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2026 - 2 BvR 1096\u002F22 u.a.","2026-07-08T22:19:02.912Z","2026-07-10T22:04:54.486Z",{"id":82,"ecli":83,"slug":84,"caseNumber":85,"courtId":44,"decisionDate":86,"fullText":87,"summary":88,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":86,"parsedAt":89,"updatedAt":90},"2182","ECLI:DE:NEURIS:KORE615062026","ecli-de-neuris-kore615062026","2 StR 614\u002F25","2026-05-18T00:00:00.000Z","#  BGH, 18.05.2026, 2 StR 614\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag, die Bestellung von Rechtsanwalt G. aus K. als Pflichtverteidiger aufzuheben, wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. \n\n2\\. Nach Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof hat der Angeklagte ohne nähere Begründung beantragt, seinen Pflichtverteidiger zu entpflichten. Der Pflichtverteidiger ist dem Antrag beigetreten. II. \n\n3\\. Der Antrag ist unbegründet, da Gründe für eine Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers nicht vorliegen. \n\n4\\. 1\\. Es liegen die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vor, so dass kein Anlass besteht, die Bestellung des Pflichtverteidigers nach § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO aufzuheben. \n\n5\\. 2\\. Die beantragte Entscheidung findet ihre Rechtfertigung auch nicht in § 143a Abs. 2 StPO. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 1 StPO, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger ordnungsgemäß verteidigt. Es besteht kein Anlass für die Annahme, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei tatsächlich zerrüttet oder der Verteidiger sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. August 2019 - 3 StR 149\u002F19, Rn. 4). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten durch seinen Pflichtverteidiger entgegenstünde und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers geböte, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 StPO. Menges","BGH, 18.05.2026, 2 StR 614\u002F25","2026-07-08T22:19:33.555Z","2026-07-10T22:04:58.060Z",{"id":92,"ecli":93,"slug":94,"caseNumber":95,"courtId":44,"decisionDate":96,"fullText":97,"summary":98,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":96,"parsedAt":99,"updatedAt":100},"2222","ECLI:DE:NEURIS:KORE610352026","ecli-de-neuris-kore610352026","4 StR 636\u002F25","2026-05-07T00:00:00.000Z","#  BGH, 07.05.2026, 4 StR 636\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23\\. Juni 2025\n\na) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\naa) soweit der Angeklagte in den Fällen II.1. bis II.16., II.18. bis II.22., II.25. sowie II.31. bis II.33. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\nbb) im Strafausspruch,\n\ncc) soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt worden ist,\n\nb) im verbleibenden Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in vier Fällen (Fälle II.17.; II.23. und II.24.; II.26. und II.27.; II.28. bis II.30. der Urteilsgründe), davon in drei Fällen (Fälle II.23. und II.24.; II.26. und II.27.; II.28. bis II.30. der Urteilsgründe) in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte, sowie der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen (Fälle II.34. und II.35. der Urteilsgründe) schuldig ist.\n\n2\\. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen II.2., II.13. und II.14. der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\nb) im Strafausspruch,\n\nc) soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in 33 Fällen, davon in 16 Fällen in Tateinheit mit der Herstellung kinderpornographischer Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, „in mittelbarer Täterschaft“, sowie in 16 Fällen in Tateinheit mit der Überlassung pornographischer Inhalte an eine Person unter 18 Jahren und in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung eines kinderpornographischen Inhalts, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, sowie wegen Verbreitung eines kinderpornographischen Inhalts, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. \n\n2\\. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, der die Nichtanordnung der Maßregel nach § 63 StGB von seinem Rechtsmittelangriff ausnimmt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer ebenfalls auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch. Sie beanstandet namentlich, dass das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt hat. Die Revision des Angeklagten erzielt den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. I. \n\n3\\. Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n4\\. 1\\. Der Angeklagte, der an spezifischen Phobien sowie an einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer homosexuellen Pädophilie leidet, hatte im Tatzeitraum über Messengerdienste, soziale Medien und im Rahmen eines Computerspiels Kontakt zu männlichen Kindern. Diesen schickte er - jeweils in Kenntnis ihres kindlichen Alters - Bilder und Videoaufnahmen, insbesondere solche, auf denen sein entblößter Penis zu sehen war. Zur Befriedigung seines Sexualtriebs verlangte er von ihnen, „sexualisierte Aufnahmen“ von sich zu erstellen und ihm zu übersenden, wobei er in dem Bewusstsein handelte, den altersbedingt schuldunfähigen Kindern derart überlegen zu sein, dass er sie insoweit als „Werkzeug gegen sich selbst“ verwenden konnte. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: \n\n5\\. a) Zwischen März und Juli 2023 hatte der Angeklagte über „WhatsApp“ Kontakt zu dem am 16. Mai 2014 geborenen S.. Auf Verlangen des Angeklagten, ihm ein „pornographisches“ Bild zu übersenden, fertigte das Kind ein Foto, das ausschließlich seinen unbekleideten Genitalbereich zeigte, und schickte es ihm am 13. März 2023 (Fall II.1. der Urteilsgründe). Der Angeklagte übersandte dem Kind im genannten Zeitraum mindestens ein Bild, das sein entblößtes Glied zeigte (Fall II.2.). \n\n6\\. b) Von November 2022 bis Mai 2023 hatte der Angeklagte über „WhatsApp“ Kontakt zu dem am 5. Januar 2013 geborenen K.. Der Angeklagte lenkte die Chats in eine sexuelle Richtung und übersandte dem Kind „pornographische“ Bilder, die sein entblößtes Glied zeigten, nämlich am 3. Dezember 2022 ein Foto, das seinen entblößten und erigierten Penis zeigte, den der Angeklagte in der Hand hielt (Fall II.3.), am 21. März 2023 ein „vergleichbares“ Bild (Fall II.4.) und am 5. Mai 2023 ein weiteres „pornographisches“ Bild seines entblößten Gliedes (Fall II.5.) sowie eine Minute später ein Bild seines entblößten erigierten Gliedes, an dem er Onanierbewegungen durchführt (Fall II.6.). Auf Veranlassung des Angeklagten fertigte das Kind im Zeitraum vom 3. Dezember 2022 bis 5. Mai 2023 sechs Fotos seines unbekleideten Genitalbereichs und übersandte sie dem Angeklagten, teils innerhalb von nur wenigen Minuten (Fälle II.7.-II.12.). \n\n7\\. c) Zwischen Sommer und Oktober 2024 hatte der Angeklagte Kontakt zu dem am 10. Juli 2014 geborenen E.. Der Angeklagte schickte ihm am Tag nach dem „virtuellen Kennenlernen“ über „WhatsApp“ ein Bild seines entblößten Gliedes (Fall II.13.). Auf Veranlassung des Angeklagten fertigte das Kind ein Foto seines unbekleideten Genitalbereichs und schickte es dem Angeklagten (Fall II.14.). Am selben Tag schickte der Angeklagte dem Kind ein Video, das zeigte, wie er sich selbst befriedigt (Fall II.15.). Ebenfalls am selben Tag fertigte das Kind auf Veranlassung des Angeklagten ein „Masturbationsvideo“ von sich selbst und schickte es dem Angeklagten (Fall II.16.). Zwei Tage später übersandte der Angeklagte dem Kind ein Video, auf dem er bis zum Samenerguss masturbiert (Fall II.17.). Das Kind ekelte sich beim Anschauen des Videos und ignorierte den Angeklagten in der Folgezeit. \n\n8\\. d) Zwischen dem 22. und dem „31.“ September 2024 hatte der am 1. Mai 2015 geborene K Kontakt zu dem Angeklagten. Dieser forderte das Kind auf, ihm „selbst gefertigte kinderpornographische Dateien“ zu übersenden, und drohte für den Fall der Weigerung, das gemeinsame Computerspiel und den Kontakt abzubrechen. Das Kind schickte daraufhin an zwei Tagen ein Bild sowie ein Video seines entblößten Penis (Fälle II.18. und II.19.). \n\n9\\. e) Im Januar 2022 hatte der Angeklagte Kontakt zu dem am 26. März 2012 geborenen M. Am 3. Januar 2022 schickte der Angeklagte dem Kind ein „kinderpornographisches“ Bild, das zeigte, wie ein etwa zehn Jahre alter Junge an seinem entblößten Glied manipulierte (Fall II.20.). Im Gegenzug übersandte M. drei Minuten später auf Verlangen des Angeklagten diesem ein Bild, das ihn mit entblößtem Genitalbereich auf dem Rücken liegend zeigte. Er hatte das Bild unter dem Eindruck der Drohung des Angeklagten gefertigt, es für den Fall der Weigerung bei dem Computerspiel, das er spielte, obwohl er dafür noch zu jung war, zu „melden“ (Fall II.21.). \n\n10\\. f) Am 14. Mai 2022 schickte der Angeklagte dem am 27. Oktober 2010 geborenen B. ein Video, das ihn (den Angeklagten) beim Masturbieren zeigte (Fall II.22.). \n\n11\\. g) Von Januar bis August 2023 hatte der Angeklagte über „WhatsApp“ Kontakt zu dem am 9. Mai 2014 geborenen Se.. Am 19. Januar 2023 schickte der Angeklagte dem Kind ein Bild, das seinen entblößten und erigierten Penis zeigt. Zugleich forderte der Angeklagte das Kind auf, ihm ein „entsprechendes“ Bild zu schicken, und übersandte dem Kind um 18:47 Uhr ein Video, das ihn bei der Selbstbefriedigung zeigt (Fall II.23.). Se. fühlte sich unter Druck gesetzt und fertigte ein Bild seines entblößten und erigierten Penis, das er drei Minuten später an den Angeklagten übersandte (Fall II.24.). Zwei Tage später schickte der Angeklagte ihm ein weiteres Video, das ihn beim Onanieren zeigte (Fall II.25.). \n\n12\\. h) Im März 2023 hatte der Angeklagte Kontakt zu dem am 14. Juli 2011 geborenen H.. Im Rahmen eines „sexualisierten Chats“ bei „WhatsApp“ übersandte der Angeklagte ihm am 6. März 2023 ein Video, das ihn bei der Selbstbefriedigung zeigte (Fall II.26.). Im Gegenzug fertigte das Kind ein Bild von seinem entblößten erigierten Glied und schickte es dem Angeklagten (Fall II.27.). \n\n13\\. i) Zwischen Juli und August 2023 hatte der Angeklagte über „WhatsApp“ Kontakt zu dem am 21. April 2014 geborenen Me.. Am 23. Juli 2023 schickte der Angeklagte dem Jungen ein Bild, das seinen entblößten und erigierten Penis zeigte, und forderte das Kind „mit Nachdruck“ auf, ihm ein „vergleichbares Bild“ zu schicken (Fall II.28.). Das Kind fertigte ein „entsprechendes“ Bild und schickte es knapp zwei Stunden später an den Angeklagten (Fall II.29.). Auf dessen Aufforderung stellte das Kind weniger als eine Stunde später vier weitere „sexualisierte Bilder“ von sich her und übersandte sie dem Angeklagten (Fall II.30.). \n\n14\\. j) Im Mai 2021 hatte der Angeklagte über „WhatsApp“ Kontakt zu dem am 8. Juni 2011 geborenen R. Er schickte dem Kind am 17. Mai 2021 ein Bild, das ausschließlich seinen erigierten Penis zeigte (Fall II.31.), und ca. 15 Minuten später sowie am 23. Mai 2021 jeweils ein Video, das ihn beim Onanieren zeigte (Fälle II.32. und II.33.). \n\n15\\. k) Am 13. Mai 2023 schickte der Angeklagte dem gesondert Verfolgten I. ein von einem männlichen Kind selbst gefertigtes „kinderpornographisches“ Video, das den entblößten erigierten Penis des Kindes zeigte (Fall II.34.), und am folgenden Tag eine „vergleichbare kinderpornographische Videodatei“ (Fall II.35.). \n\n16\\. Bei sämtlichen Taten handelte der Angeklagte aufgrund der bei ihm bestehenden Pädophilie im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB). \n\n17\\. 2\\. Das Landgericht hat für die Taten, zu deren rechtlicher Würdigung die Urteilsgründe keine näheren Ausführungen enthalten, unter dem Gesichtspunkt bei dem Angeklagten bestehender schädlicher Neigungen auf eine Jugendstrafe von drei Jahren sechs Monaten erkannt. Es hat ferner die Voraussetzungen des § 63 Satz 1 StGB bejaht, von der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus aber abgesehen, weil es sie für nicht verhältnismäßig gehalten hat. II. Revision des Angeklagten \n\n18\\. 1\\. Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Soweit der Beschwerdeführer die Nichtanordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus von seinem Angriff ausnehmen will, ist die Beschränkung unwirksam. Der Schuldspruch und eine mögliche Maßregelanordnung sind hier mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 5 Abs. 3 JGG so eng miteinander verknüpft, dass das Unterbleiben der Maßregelanordnung nicht von der Anfechtung ausgenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2025 - 6 StR 276\u002F25 Rn. 36; Beschluss vom 3\\. Juli 2024 - 4 StR 390\u002F23 Rn. 4; Urteil vom 7. März 2024 - 3 StR 220\u002F23 Rn. 12). \n\n19\\. 2\\. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung überwiegend nicht stand. Er wird nur teilweise von den Feststellungen getragen und bedarf in weiteren Fällen der Berichtigung. Im Einzelnen gilt das Folgende: \n\n20\\. a) Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (§ 176a StGB) hat nur in den Fällen II.17., II.23., II.24. und II.26. bis II.30. der Urteilsgründe Bestand und unterliegt im Übrigen der Aufhebung. \n\n21\\. aa) Das Landgericht hat - wie sich mangels subsumierender Ausführungen in den Urteilsgründen allein aus der Liste der angewendeten Vorschriften ergibt - in sämtlichen Fällen den Straftatbestand des § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt gesehen und sich hierbei ersichtlich auf die Taten zu II.1. bis II.33. der Urteilsgründe bezogen. \n\n22\\. Nach dieser Norm macht sich strafbar, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StGB mit Strafe bedroht ist. Das Tatbestandsmerkmal des Bestimmens eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen setzt eine unmittelbare Einwirkung auf das Kind voraus, die zumindest mitursächlich dafür ist, dass dieses die sexuelle Handlung vornimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2025 - 4 StR 39\u002F25 mwN). \n\n23\\. bb) In den Fällen II.2., II.4. bis II.6., II.13., II.17., II.22. und II.25. der Urteilsgründe hat das Landgericht einen solchen vom Angeklagten bewirkten Taterfolg nicht festgestellt, so dass die Annahme des - vollendeten - sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB rechtsfehlerhaft ist. Entsprechendes gilt für die Taten II.31. bis II.33., die im Übrigen vor dem Inkrafttreten des § 176a StGB in seiner seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung begangen wurden und daher gemäß § 2 Abs. 1 StGB allenfalls als sexueller Missbrauch gemäß § 176 Abs. 4 StGB aF zu bestrafen gewesen wären. Den Urteilsgründen kann in allen diesen Fällen namentlich nicht sicher entnommen werden, dass die hierzu jeweils festgestellten Tathandlungen ursächlich dafür geworden sind, dass die kindlichen Chatpartner Aufnahmen ihrer Genitalien anfertigten und dem Angeklagten übersandten. Der näheren Begründung bedarf dies nur wie folgt: \n\n24\\. (1) Soweit der Angeklagte in den Fällen II.5. und II.6. der Urteilsgründe dem Geschädigten die urteilsgegenständlichen Nachrichten am selben Tag übersandte, an dem dieser seinerseits dem Angeklagten eines der Fotos seines „unbekleideten Genitalbereichs“ schickte (Fall II.11. der Urteilsgründe), schließt die festgestellte zeitliche Abfolge der wechselseitigen Nachrichten aus, dass dieses Handeln des Kindes durch die Tathandlungen der Fälle II.5. und II.6. bewirkt worden sein könnte. Denn dieses schickte dem Angeklagten das Foto vor Erhalt von dessen Nachrichten. Im Übrigen hätte das Landgericht zwischen den Taten in den Fällen II.5., II.6. und II.11. der Urteilsgründe im Hinblick auf die festgestellte Nähe der wechselseitigen Chatbeiträge jedenfalls erwägen müssen, ob sie sämtlich Teil desselben Kommunikationsvorgangs waren und deshalb miteinander im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) und nicht wie angenommen der Tatmehrheit standen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2022 - 4 StR 167\u002F22 Rn. 6). \n\n25\\. Bereits deshalb unterliegt auch der Schuldspruch im Fall II.11. der Urteilsgründe der Aufhebung. Dieser leidet überdies auch für sich genommen an einem Darstellungsmangel, soweit die Jugendkammer ihn offenbar auch als tateinheitliches Herstellen kinderpornographischer Inhalte nach § 184b Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB gewertet hat. Soweit der Geschädigte nach den Feststellungen eine Bildaufnahme seines „unbekleideten Genitalbereichs“ fertigte (und übersandte), sind die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals eines kinderpornographischen Inhalts nicht hinreichend dargetan. Dieses ist in § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) bis c) StGB legal definiert. Danach kommen Abbildungen sexueller Handlungen in Bezug auf das Kind, des ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung sowie von dessen unbekleideten Genitalien oder Gesäß in sexuell aufreizender Weise in Betracht. Dass die Aufnahme im Fall II.11. der Urteilsgründe eine sexuelle Handlung im Sinne des Buchstaben a) zeigte, hat das Landgericht nicht festgestellt, insbesondere ist der als sexuelle Handlung in Betracht kommende Vorgang des Fotografierens oder Filmens der eigenen Genitalien durch das Kind nicht zugleich zu dem Bildmotiv geworden. \n\n26\\. Auch ein kinderpornographischer Inhalt in Form der Abbildung des kindlichen Körpers im Sinne von § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) oder c) StGB ist durch die Urteilsgründe nicht belegt. Insbesondere kann diesen nicht sicher entnommen werden, dass die Genitalien des Geschädigten in einer die Anforderungen des § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) StGB erfüllenden Weise abgebildet worden sind. Hiernach bedarf es einer sexuell aufreizenden Wiedergabe; eine Auslegung der Norm, die darauf hinausliefe, dass jegliche Abbildung der unbekleideten (primären) Geschlechtsteile eines Kindes kinderpornographisch ist, stellte eine Verschleifung mehrerer Tatbestandsmerkmale dar und verbietet sich deshalb. Der sexuell aufreizende Charakter der Wiedergabe muss sich dabei - aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters - aus dieser selbst ohne Berücksichtigung weiterer, aus der Darstellung selbst nicht erkennbarer Umstände ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 3 StR 275\u002F20 Rn. 4 ff.). \n\n27\\. Hieran gemessen genügt die knappe Bezeichnung des „unbekleideten Genitalbereichs“ als Bildmotiv, das darüber hinaus weder verbal noch durch eine Bezugnahme auf die Abbildung gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO näher ausgeführt ist, nicht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. September 2023 - 5 StR 245\u002F23 Rn. 4). Selbst wenn die Angabe dahin zu verstehen sein sollte, dass es sich um eine ausschließlich den Intimbereich zeigende Detailaufnahme handelte, würde dies die sexuelle Konnotation des Bildes aus Sicht eines objektiven Betrachters zwar nahelegen, einen sicheren Nachvollzug der rechtlichen Würdigung des Landgerichts aber gleichwohl nicht ermöglichen. \n\n28\\. Sollte sich ein kinderpornographischer Inhalt der übersandten Aufnahme im zweiten Rechtsgang nicht erweisen lassen, käme - bei einem hierauf gerichteten mindestens bedingten Vorsatz des Angeklagten - das Unternehmensdelikt des Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte (§ 184b Abs. 3 StGB) in Betracht. \n\n29\\. (2) Im Fall II.13. der Urteilsgründe bleibt nach den Urteilsgründen offen, ob das von dem Angeklagten übersandte Bild den Geschädigten zu seiner Handlung im Fall II.14. veranlasste, zumal das Landgericht insoweit von zwei rechtlich selbständigen Taten ausgegangen ist. Dementsprechend unterliegt der Schuldspruch hier außer im Fall II.13. auch im Fall II.14. der Aufhebung, weil nicht auszuschließen ist, dass es sich bei beiden zusammen um eine einheitliche Tat (nach § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB, gegebenenfalls in Tateinheit mit § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB) handelte. \n\n30\\. cc) In den oben (unter bb)) genannten Fällen erweist sich der Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind überwiegend auch nicht aus anderem Grund im Ergebnis als zutreffend. Mit Ausnahme des Falles II.17. der Urteilsgründe sind auch die Voraussetzungen des § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht festgestellt. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt oder durch entsprechende Reden einwirkt. Die Tathandlung des Einwirkens erfordert hierbei eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art und ist daher nicht schon durch das bloße Vorzeigen pornographischer Bilder erfüllt (vgl. zu § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB aF BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2023 - 2 StR 285\u002F23 Rn. 30 mwN). \n\n31\\. (1) In den Fällen II.2. und II.13. der Urteilsgründe kann den Urteilsgründen - anders als in den Fällen II.4. und II.5. - selbst in ihrem Gesamtzusammenhang schon nicht entnommen werden, dass überhaupt ein pornographischer Inhalt als Mittel der Einwirkung gegeben war. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fallen hierunter nur solche Darstellungen, die sexuelles Verhalten unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierter Bezüge vergröbernd darstellen und den Menschen zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung machen (vgl. zu § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB aF nur BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2023 - 2 StR 285\u002F23 Rn. 29; Beschluss vom 20. September 2018 - 1 StR 190\u002F18 Rn. 7 mwN). \n\n32\\. Die Abbildung des „entblößten Gliedes“ eines erwachsenen Mannes, wie sie der Angeklagte in diesen Fällen jeweils dem Kind übersandte, erfüllt diese Anforderungen aber nicht stets und ohne weiteres (vgl. zu § 184 StGB MüKo-StGB\u002FSchmidt, 5. Aufl., § 184 Rn. 68; ausführlich zum unaufgeforderten Übersenden derartiger Aufnahmen Sobota\u002FGerecke, JR 2022, 237; Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Gutachten vom 26. Mai 2025 - WD 7 - 3000 - 026\u002F25, S. 4 ff.). \n\n33\\. (2) Im Übrigen setzt die Tathandlung des Einwirkens schon begrifflich voraus, dass der vom Täter hierfür eingesetzte pornographische Inhalt von dem Kind zumindest zur Kenntnis genommen wird, weil er ohne dies die erforderliche psychische Einflussnahme tiefergehender Art nicht bewirken kann (vgl. zu § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB aF BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 3 StR 490\u002F14 Rn. 6; zu § 176a StGB nF LK-StGB\u002FHörnle, 13. Aufl., § 176a Rn. 18 f.; MüKo-StGB\u002FRenzikowski, 5. Aufl., § 176a Rn. 14; wohl ebenso, aber zum bloßen Ermöglichen einer sinnlichen Wahrnehmung undeutlich TK-StGB\u002FEisele, 31. Aufl., § 176a Rn. 15 f.; aA - unter Bezugnahme auf Rspr. zu § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB aF [BGH, Urteil vom 15. Juni 1976 - 4 StR 174\u002F76, NJW 1976, 1984] - NK-StGB\u002FPapathanasiou, 6\\. Aufl., § 176a Rn. 14). Dass dies in den Fällen II.2., II.4. bis II.6., II.13., II.22., II.25. und II.31. bis II.33. der Urteilsgründe geschehen ist, die jeweiligen Geschädigten die ihnen übersandten Bild- und Videodateien also wenigstens zur Kenntnis genommen haben, ist, obschon es nach dem Gesamtzusammenhang naheliegt, nicht mit Bestimmtheit festgestellt. \n\n34\\. (3) Sollte es nicht der Fall gewesen sein, käme in diesen Fällen - neben einer etwaigen Versuchsstrafbarkeit nach § 176a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 StGB - allein eine Verbreitung pornographischer Inhalte gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht, wobei es in den Fällen II.2. und II.13. der Urteilsgründe - wie bereits ausgeführt - auch insoweit näherer Darlegungen bedürfte, die belegen, dass die übersandten Bilder pornographischen Charakters waren. \n\n35\\. (4) Anders liegt es lediglich im Fall II.17. der Urteilsgründe, in dem sowohl der pornographische Inhalt („Masturbationsvideo“) als auch dessen Kenntnisnahme durch den Geschädigten (Reaktion des Ekels) den knappen Feststellungen des Landgerichts noch hinreichend entnommen werden können. Soweit die Jugendkammer den Angeklagten hier - wie dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden muss - auch wegen tateinheitlich begangenen Überlassens pornographischer Inhalte an eine Person unter achtzehn Jahren verurteilt hat, hat sie allerdings das Konkurrenzverhältnis verkannt. Die Vorschrift des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB tritt hinter den Tatbestand des Einwirkens auf ein Kind mittels eines solchen Inhalts im Wege der Gesetzeseinheit - ebenso wie ein etwa mitverwirklichter Versuch des § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB - zurück (vgl. zu § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB aF BGH, Beschluss vom 14. August 2018 - 5 StR 192\u002F18 Rn. 4). Der Senat ändert insoweit den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO, indem er die tateinheitliche Verurteilung nach § 184 Abs. 1 StGB entfallen lässt. \n\n36\\. dd) Im Fall II.3. der Urteilsgründe kommt die Aufrechterhaltung des Schuldspruchs wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind hingegen nicht in Betracht, obwohl auch hier ein Einwirken des Angeklagten auf das Kind mittels eines pornographischen Inhalts im Sinne des § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB festgestellt ist, weil sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe sowohl eine Kenntnisnahme des Geschädigten von dem ihm hier übersandten Foto als auch dessen pornographischer Gehalt noch entnehmen lassen. \n\n37\\. Das Landgericht hat nämlich unerörtert gelassen, ob zwischen der Übersendung des Bildes durch den Angeklagten und dem Fertigen und Zusenden eines Fotos des „unbekleideten Genitalbereichs“ durch den Geschädigten im Fall II.9. der Urteilsgründe ein Kausalzusammenhang bestand, obwohl sich dies angesichts der zeitlichen Abfolge (Abstand von lediglich zwei Minuten zwischen den Fällen II.3. und II.9.) aufgedrängt hätte. Es beschwert den Angeklagten zwar nicht, dass das Landgericht ihn im Fall II.3. nicht wegen zweier tateinheitlich begangener Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind nach § 176a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 2 StGB verurteilt hat. Jedoch würde dann, wenn das Handeln des Kindes im Fall II.9. sich als der tatbestandsmäßige Erfolg eines Bestimmens im Fall II.3. der Urteilsgründe darstellen sollte, zwischen beiden Fällen eine tatbestandliche Handlungseinheit bestehen, so dass nur eine Tat und nicht, wie die Jugendkammer angenommen hat, Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorläge. Im Übrigen müsste auch hier der vom Landgericht mit ausgeurteilte Tatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinter § 176a StGB zurücktreten und fehlt es hinsichtlich des im Fall II.9. offenbar angenommenen Tatbestandes des § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB an ausreichenden Feststellungen zu dem Inhalt des den „Genitalbereich“ des Kindes zeigenden Fotos; insbesondere belegen die Urteilsgründe nicht, dass das kindliche Genital darauf in sexuell aufreizender Weise wiedergegeben ist (vgl. oben, bb) (1)). Infolgedessen unterliegen auch die Fälle II.3. und II.9. der Urteilsgründe der Aufhebung. \n\n38\\. ee) In den Fällen II.1., II.7., II.8., II.10., II.12., II.15., II.16., II.18. bis II.21. der Urteilsgründe kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben. \n\n39\\. (1) Zwar begegnet die rechtliche Würdigung der Taten als sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB in den Fällen II.1., II.7., II.8., II.10., II.12., II.16., II.18., II.19. und II.21. der Urteilsgründe für sich genommen keinen Bedenken. Denn in diesen Fällen bewirkte der Angeklagte jeweils, dass der Geschädigte Bildaufnahmen seines unbekleideten Genitals beziehungsweise ein „Masturbationsvideo“ (Fall II.16. der Urteilsgründe) fertigte und dem Angeklagten schickte; dass die Aufnahmen bei den Kindern bereits vorhanden waren und auf Veranlassung des Angeklagten lediglich an ihn übersandt wurden, schließt der Senat nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe für sämtliche Fälle aus. Dieses Tun, zu dem der Angeklagte die Geschädigten jeweils in tatbestandsmäßiger Weise bestimmte, stellt sich unter den hier gegebenen Umständen als sexuelle Handlung im Sinne des § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB dar. Eine solche liegt grundsätzlich vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug sowie eine hinreichende Erheblichkeit aufweist (vgl. zu § 176 StGB aF BGH, Beschluss vom 21. November 2023 - 4 StR 72\u002F23 Rn. 15; Beschluss vom 19. August 2015 - 5 StR 275\u002F15 Rn. 9). Dies ist hier im Fall II.16. der Urteilsgründe offensichtlich, aber auch in sämtlichen übrigen soeben genannten Fällen gegeben. Dem Fotografieren des eigenen unbekleideten Genitals und Übersenden der Aufnahme an einen fremden Erwachsenen durch ein - von diesem hierzu aufgefordertes \\- Kind kommt aus Sicht eines objektiven, mit den Umständen vertrauten Beobachters kein anderer als ein ausschließlich sexueller Sinngehalt zu und es überschreitet auch die Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB. \n\n40\\. Dem steht nicht entgegen, dass in der Fallkonstellation des Fertigens von Fotoaufnahmen eines (nackten) Kindes durch den Täter eine sexuelle Handlung des Kindes noch nicht in dem Ablegen der Kleidung und Einnehmen einer bestimmten das Fotografieren ermöglichenden Haltung gesehen, sondern erst dann bejaht worden ist, wenn das Kind vor der Kamera in einer schon für sich genommen sexuell aufreizenden Weise posiert (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 4 StR 404\u002F21 Rn. 11; Beschluss vom 14. Juni 2016 - 3 StR 72\u002F16 Rn. 6 f.; Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 3 StR 567\u002F97, NJW 1998, 1502, 1503; vgl. auch zum nicht genügenden bloßen Fotografieren der sexuellen Handlung eines anderen BGH, Beschluss vom 29. März 2022 - 2 StR 490\u002F21 Rn. 20). Von derartigen Fallgestaltungen unterscheidet sich das hier festgestellte Geschehen nämlich dadurch, dass das Kind die Handlung mit sexuellem Bezug (Fotografieren) nicht lediglich über sich ergehen lässt, sondern selbst vornimmt. Da der Angeklagte die Kinder hierzu aufgefordert hatte, ist der Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht zu beanstanden (vgl. ähnlich - Filmen des eigenen entblößten Oberkörpers durch ein Mädchen mit einer Webcam zur Übertragung an den Angeklagten - BGH, Beschluss vom 14. Januar 2026 - 2 StR 169\u002F25 Rn. 7; aA ohne Begründung LK-StGB\u002FHörnle, 13. Aufl., § 176a StGB Rn. 12). \n\n41\\. (2) Jedoch hat das Landgericht den Angeklagten offenbar auch jeweils wegen des tateinheitlich verwirklichten Straftatbestandes der Herstellung eines kinderpornographischen Inhalts, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt (§ 184b Abs. 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB), verurteilt. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in den Fällen II.1., II.7., II.8., II.10., II.12., II.18., II.19. und II. 21. der Urteilsgründe nicht stand, so dass der für sich genommen rechtsfehlerfreie Schuldspruch nach § 176a StGB auch hier nicht bestehen bleiben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2026 - 4 StR 441\u002F25 Rn. 18 mwN). \n\n42\\. Nach den Feststellungen zeigten die auf Veranlassung des Angeklagten von den Geschädigten gefertigten und übersandten Bild- und Videoaufnahmen jeweils den „unbekleideten Genitalbereich“ beziehungsweise den „entblößten Penis“ des Kindes. Hiermit sind - wie bereits oben (bb) (1)) näher ausgeführt - die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals eines kinderpornographischen Inhalts nicht hinreichend dargetan. \n\n43\\. (3) Der Rechtsfehler im Fall II.21. bedingt zugleich die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.20. der Urteilsgründe. Denn nach den Feststellungen übersandte der Geschädigte das Foto im Fall II.21. der Urteilsgründe „im Gegenzug“ zu dem vom Angeklagten erhaltenen kinderpornographischen Bild im Fall II.20. der Urteilsgründe und nur wenige Minuten danach, was dafür spricht, dass es sich bei der Tathandlung des Angeklagten im Fall II.20. der Urteilsgründe zugleich um das tatbestandsmäßige Bestimmen des Geschädigten im Sinne des von der Jugendkammer zu Fall II.21. der Urteilsgründe angenommenen § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB handelte mit der Folge, dass beide Fälle eine tatbestandliche Handlungseinheit, mithin eine Tat bilden, die in weiterer Tateinheit mit § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB und einer Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB, jeweils durch das Übersenden des „kinderpornographischen Bildes“ - zu dessen Inhalt das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht nähere Feststellungen zu treffen haben wird -, stünde. \n\n44\\. (4) Im Fall II.16. der Urteilsgründe kann demgegenüber der knappen Feststellung, wonach der dortige Geschädigte ein „Masturbationsvideo“ aufnahm, noch hinreichend deutlich entnommen werden, dass es sich hier um einen kinderpornographischen Inhalt handelte. Allerdings hat die Jugendkammer das von ihr angenommene Konkurrenzverhältnis zu dem Fall II.15. der Urteilsgründe (Tatmehrheit) nicht nachvollziehbar begründet. Nach den Feststellungen, wonach der Angeklagte dem Geschädigten in diesem Fall ein Video schickte, das zeigt, wie er sich selbst befriedigt, und der Geschädigte dann am selben Tag „auf Veranlassung des Angeklagten“ ein Masturbationsvideo von sich selbst fertigte und dem Angeklagten schickte (Fall II.16. der Urteilsgründe), hätte das Landgericht erörtern müssen, ob beide Taten im Verhältnis der tatbestandlichen Handlungseinheit oder Tateinheit (§ 52 StGB) stehen - sei es, weil es sich bei der Tathandlung im Fall II.15. der Urteilsgründe zugleich um das Bestimmen des Geschädigten zu dessen eigener sexueller Handlung (§ 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB) handelte oder weil die wechselseitigen Übersendungen in beiden Fällen Teil einer einheitlichen Chatkommunikation waren (vgl. \\- zu Versendung und Empfang mehrerer kinderpornographischer Dateien innerhalb einer Chatkommunikation - BGH, Beschluss vom 19. Juli 2022 - 4 StR 167\u002F22 Rn. 4 ff. mwN). Daneben kommt im Fall II.15. der Urteilsgründe auch ein - gegebenenfalls tateinheitlich verwirklichter - sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht. \n\n45\\. Dafür, dass hiernach der Fall II.16. der Urteilsgründe darüber hinaus auch mit den Fällen II.13. und gegebenenfalls II.14. der Urteilsgründe im Verhältnis der Tateinheit stehen könnte, bieten die Feststellungen des Landgerichts demgegenüber keinen Anhalt. Denn mit der Übersendung des Videos im Fall II.15. begann offenbar eine - wenn auch am selben Tag wie in den Fällen II.13. und II.14. geführte - neue Chatkommunikation zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten. \n\n46\\. ff) In den Fällen II.23., II.24. und II.26. bis II.30. der Urteilsgründe ist die rechtliche Würdigung der Taten als sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (nach § 176a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB) hingegen nicht zu beanstanden. Der auf diese Taten bezogene Schuldspruch bedarf allerdings - ebenso wie nach dem bereits Ausgeführten im Fall II.17. der Urteilsgründe - der Korrektur, weil die konkurrenzrechtliche Bewertung der Jugendkammer nicht frei von Rechtsfehlern ist. \n\n47\\. (1) So handelt es sich bei dem festgestellten Verhalten des Kindes im Fall II.24. der Urteilsgründe (das im Hinblick auf die abgebildete Erektion die Voraussetzungen des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB erfüllt) um den Bestimmungserfolg der Tat II.23. der Urteilsgründe, so dass beide Fälle als eine Tat des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte zu werten sind. Die im Fall II.23. der Urteilsgründe offenbar in Tateinheit ausgeurteilte Straftat des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB tritt hinter § 176a StGB zurück. \n\n48\\. (2) Entsprechend verhält es sich in den Fällen II.26. und II.27. einerseits und II.28. und II.29. der Urteilsgründe andererseits. Die beiden letztgenannten Taten stehen zudem in Tateinheit mit der Tat zu II.30. der Urteilsgründe, denn im Hinblick auf die enge zeitliche Abfolge versteht der Senat die Feststellungen so, dass es sich weiterhin um denselben Kommunikationsvorgang handelte. Dass die vom Geschädigten in den Fällen II. 29. und II.30. der Urteilsgründe hergestellten und an den Angeklagten übersandten Fotoaufnahmen kinderpornographischen Gehalts waren, kann trotz der wertenden Beschreibung in den Urteilsgründen („entsprechend“, „sexualisiert“) hier deren Gesamtzusammenhang noch hinreichend deutlich entnommen werden. \n\n49\\. b) Schließlich bedarf der Schuldspruch auch in den Fällen II.34. und II.35. der Urteilsgründe der Berichtigung. Nach den Feststellungen übersandte der Angeklagte die tatgegenständlichen Videodateien an einen individualisierten Chatpartner über den Dienst „WhatsApp“. Der kinderpornographische Gehalt der Dateien ist noch hinreichend festgestellt, wenngleich in Urteilsfeststellungen rein wertende Begriffe wie das von der Jugendkammer im Fall II.35. und anderenorts verwendete Attribut „vergleichbar“ grundsätzlich zu vermeiden und stattdessen Tatsachen darzulegen sind (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). \n\n50\\. Allerdings hat der Angeklagte die Dateien nicht verbreitet, weil er sie nicht einem größeren Personenkreis zugänglich machte und auch nicht festgestellt ist, dass er mit einer Weitergabe an einen solchen rechnete. Vielmehr hat er sie lediglich seinem Chatpartner zur Speicherung überlassen; es liegt daher jeweils eine Drittbesitzverschaffung statt eines Verbreitens vor (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2024 - 6 StR 584\u002F23 Rn. 4; Beschluss vom 8. November 2022 - 5 StR 287\u002F22 Rn. 7; Urteil vom 6. Mai 2021 \\- 3 StR 350\u002F20 Rn. 14). \n\n51\\. c) Der Senat ändert den Schuldspruch in diesen Fällen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst ab, wobei er davon absieht, gleichartige Tateinheit zum Ausdruck zu bringen. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, denn der geständige Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. \n\n52\\. 3\\. Die Teilaufhebung des Schuldspruchs entzieht dem Rechtsfolgenausspruch die Grundlage. Sowohl der Strafausspruch als auch die unterbliebene Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus weisen darüber hinaus auch für sich genommen jeweils durchgreifende Rechtsfehler auf. \n\n53\\. a) Der Strafausspruch ist nicht frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten begründet worden. \n\n54\\. aa) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, entbehrt die Annahme schädlicher Neigungen als Voraussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe (§ 17 Abs. 2 JGG) einer tragfähigen Begründung. \n\n55\\. (1) Schädliche Neigungen in diesem Sinne liegen dann vor, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581\u002F14 Rn. 5). \n\n56\\. (2) Das Landgericht hat angenommen, dass dies vorliegend „zwanglos“ aus der sehr hohen Anzahl an Geschädigten und dem eingeschliffenen delinquenten Verhalten des Angeklagten folge. Diese Erwägung erweist sich als lückenhaft, weil sie unerörtert lässt, dass bei dem Angeklagten nach der Überzeugung der Jugendkammer eine schwere andere seelische Störung in Gestalt der homosexuellen Pädophilie bestand und seine Steuerungsfähigkeit deshalb erheblich vermindert war. Die Bedeutung dieser Störung für die Tatbegehung hätte das Landgericht auch im Rahmen der bei Prüfung des § 17 Abs. 2 JGG gebotenen Gesamtwürdigung erörtern müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 3 StR 195\u002F15 Rn. 4; Schäfer\u002FSander\u002Fvan Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1949). Denn bei ihr könnte es sich um einen Einflussfaktor handeln, der selbst einer längeren Gesamterziehung durch Jugendstrafe von vornherein nicht zugänglich ist, zumal das Landgericht die Paraphilie als solche in anderem Zusammenhang als nur sehr eingeschränkt therapierbar eingestuft hat. \n\n57\\. bb) Überdies lassen die Urteilsgründe auch die gemäß § 18 Abs. 2 JGG gebotene jugendspezifische Begründung der Strafhöhe vermissen (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 3 StR 279\u002F21 Rn. 5). Denn das Landgericht hat die Dauer der Jugendstrafe augenscheinlich vor allem mit dem allgemeinen Strafrecht entlehnten Zumessungskriterien begründet, während das Urteil zum maßgeblichen Erziehungsbedarf nur abstrakte, einen nachvollziehbaren Bezug zu der Person und den Taten des Angeklagten ermangelnde Ausführungen enthält. Unklar bleibt namentlich die Erwägung, dass die Jugendstrafe ausreichend lang bemessen sein müsse, „um eine erfolgversprechende Therapie überhaupt durchführen zu können“, nachdem die Jugendkammer, wie ausgeführt, die Störung des Angeklagten als kaum therapierbar bewertet und von einer Maßregelanordnung abgesehen hat. \n\n58\\. cc) Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird zudem Gelegenheit haben, die vor allem, aber nicht nur dort, wo das Gesetz minder schwere Fälle vorsieht, gebotene Parallelwertung des Tatunrechts anhand der Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2025 - 4 StR 523\u002F24 Rn. 11; Beschluss vom 10. Juli 2024 - 3 StR 98\u002F24 Rn. 14, jew. mwN) und hierbei gegebenenfalls in den Blick zu nehmen, dass die Fälle II.31. bis II.33. der Urteilsgründe für einen erwachsenen Straftäter nicht der Strafdrohung § 176a StGB nF, sondern gemäß § 2 Abs. 1 StGB dem \\- milderen - Strafrahmen des § 176 Abs. 4 StGB aF unterlegen hätten, der im Schuldspruch als sexueller Missbrauch von Kindern zu bezeichnen war. \n\n59\\. Hinsichtlich dieser Fälle hat die Jugendkammer überdies unzutreffend zugrunde gelegt, dass der Angeklagte sie als Heranwachsender beging, während er nach den Feststellungen tatsächlich noch im 18. Lebensjahr stand. Insoweit schließt der Senat angesichts der für sich genommen nicht zu beanstandenden Urteilsausführungen zur gegebenen Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zwar aus, dass ihm bei diesen kurz vor dem Erreichen der Volljährigkeit begangenen Taten die Verantwortungsreife (§ 3 JGG) gefehlt haben könnte. Das Landgericht hat indes nicht erkennbar berücksichtigt, dass hinsichtlich der Taten der gegenüber § 105 Abs. 3 Satz 1 JGG geringere Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG anwendbar ist. \n\n60\\. b) Schließlich hat auch die unterbliebene Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen Bestand. Das Verschlechterungsverbot steht der Aufhebung der Maßregelentscheidung auf die Revision des Angeklagten gemäß § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2024 - 4 StR 304\u002F24 Rn. 22 mwN). \n\n61\\. aa) Die Aufhebung auch der Maßregelentscheidung ergibt sich bereits aus deren gemäß § 5 Abs. 3 JGG untrennbarem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2024 - 4 StR 115\u002F24 Rn. 29 mwN). Überdies hält die Begründung, mit der die Jugendkammer von der Anordnung der Maßregel nach §§ 7 JGG, 63 StGB abgesehen hat, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Erwägungen, aufgrund deren das Landgericht die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus verneint hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass nach dem mit Verfassungsrang versehenen und einfachgesetzlich in § 62 StGB speziell normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 63 StGB nicht nur dann unterbleiben muss, wenn eine gleich geeignete mildere Maßnahme gegeben ist, sondern auch dann, wenn die Anordnung zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht und deshalb unzumutbar ist. \n\n62\\. bb) Soweit die Jugendkammer die Maßregel als unangemessen in diesem Sinn angesehen hat, weil die krankhafte seelische Störung des Angeklagten (Pädophilie) nur sehr eingeschränkt therapierbar sei und der Angeklagte deshalb für einen unbefristeten Zeitraum seiner Freiheit entzogen wäre, ist sie indes von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Anders als die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) setzt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) eine günstige Therapieprognose nicht voraus (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 2024 \\- 5 StR 419\u002F23 Rn. 17; Urteil vom 20. September 2011 - 1 StR 71\u002F11 Rn. 23). Ihre Anordnung ist entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts auch dann nicht ohne weiteres unverhältnismäßig oder aus sonstigen Gründen mit der Rechtsordnung unvereinbar, wenn keine Aussicht besteht, den Betroffenen von der Störung, die gegebenenfalls seine Schuldfähigkeit bei der Anlasstat aufgehoben oder erheblich vermindert hat, zu heilen. Zwar stellt das in der voraussichtlichen Dauer des Maßregelvollzugs zum Ausdruck kommende konkrete Gewicht der Freiheitseinbuße einen maßgeblichen Faktor für die nach § 62 StGB gebotene Abwägung dar (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 - 2 StR 220\u002F13, NStZ-RR 2013, 339, 340). Ihm entgegenzustellen sind aber die Belange des Sicherungszwecks der Maßregel, die sich nach der Art der von dem Betroffenen drohenden Taten sowie dem Grad der Wahrscheinlichkeit, mit der sie künftig drohen, bemessen. Wiegen sie sehr schwer, kann sich die Maßregel im Einzelfall selbst dann noch als verhältnismäßig erweisen, wenn eine Heilung nicht in Aussicht steht und die Anordnung daher nicht der Besserung des Untergebrachten, sondern allein dem Schutz der Allgemeinheit dient (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 243\u002F14 Rn. 12; Urteil vom 13. Juli 1989 - 4 StR 308\u002F89, NStZ 1990, 122, 123; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 708\u002F12 Rn. 29 mwN). \n\n63\\. cc) Unbeschadet des fehlerhaften rechtlichen Ausgangspunkts hat die Jugendkammer auch nicht tragfähig begründet, dass eine Behandlung des Angeklagten im Maßregelvollzug nicht aussichtsreich wäre. Sie hat zwar nicht verkannt, dass therapeutische Bemühungen außer auf eine - hier nach Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen nicht mögliche - Heilung der festgestellten seelischen Störung auch auf einen künftige Straftaten verhindernden Umgang mit ihr gerichtet sein könnten. Soweit sie hierzu ausgeführt hat, dass entsprechende Therapieprogramme in aller Regel in einem „Gruppensetting“ stattfänden und dies für den Angeklagten wegen seiner Sozialphobie aktuell nicht praktikabel sei, bleibt allerdings unerörtert, ob auch andere, für den Angeklagten geeignete Therapieformen möglich wären und ebenso ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit die einer Gruppentherapie derzeit entgegenstehende Phobie im Maßregelvollzug ihrerseits behoben werden könnte. Beide Prüfungen hätten sich dem Landgericht aber aufdrängen müssen, zumal es in anderem Zusammenhang selbst angenommen hat, dass der Angeklagte therapiewillig sei und ein neues Umfeld einen positiven Einfluss auf ihn ausüben könnte. \n\n64\\. 4\\. Der Senat hebt auf die Revision des Angeklagten auch die jeweils zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie neue Tatsachenfeststellungen zu ermöglichen. III. Revision der Staatsanwaltschaft \n\n65\\. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist ausweislich des Rechtsmittelantrags auf den Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 63 StGB beschränkt. Aus der zur Ermittlung des Angriffsziels maßgeblichen Revisionsbegründung (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2022 - 2 StR 310\u002F21 Rn. 12 mwN) ergibt sich ein noch weiter gehender Beschränkungswille dahingehend, dass nur die Nichtanordnung der Maßregel nach § 63 StGB sowie der Strafausspruch, mithin nicht auch die unterbliebene Einziehung von Tatmitteln, angegriffen werden sollen. \n\n66\\. 1\\. Diese Rechtsmittelbeschränkung ist nur teilweise wirksam. \n\n67\\. a) Ein Revisionsangriff kann wirksam auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt werden, wenn diese nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen, und wenn die infolge des Teilrechtsmittels stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - 2 StR 288\u002F19 Rn. 12 mwN). \n\n68\\. b) Hiernach kann der Schuldspruch grundsätzlich vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden, weil er im Allgemeinen von der Entscheidung über die seinetwegen zu verhängenden Rechtsfolgen getrennt werden kann. Ausnahmsweise verhält es sich aber anders. So kann die Rechtsfolgenentscheidung unter anderem dann nicht losgelöst vom Schuldspruch angefochten werden, wenn auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen zu diesem überhaupt keine Strafe hätte verhängt werden dürfen oder dies unklar bleibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412\u002F21 Rn. 22; Urteil vom 2. Dezember 2015 \\- 2 StR 258\u002F15 Rn. 14, jew. mwN). \n\n69\\. So liegt es hier in den Fällen II.2. und II.13. der Urteilsgründe, denn in diesen kommt mangels näherer Feststellungen zu dem Inhalt des jeweils vom Angeklagten übersandten Bildes sowie zu einem etwaigen Kausalzusammenhang mit einer nachfolgenden Handlung des jeweiligen Geschädigten auch eine Straflosigkeit des festgestellten Verhaltens des Angeklagten in Frage. Dies erfasst des Weiteren auch den Fall II.14. der Urteilsgründe, weil nicht feststeht, dass dieser rechtlich und tatsächlich unabhängig von dem im Schuldspruch notwendigerweise mitangegriffenen Fall II.13. der Urteilsgründe beurteilt werden kann. Denn wie bereits zur Revision des Angeklagten (vgl. o., II.2. a) bb) (2)) ausgeführt, kann aufgrund der sehr knappen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass beide Fälle im Verhältnis der Tateinheit (oder tatbestandlichen Handlungseinheit) statt wie vom Landgericht ohne Begründung angenommen der Tatmehrheit stehen. Aus dem Umstand, dass das Landgericht gemäß § 31 Abs. 1 JGG eine einheitliche Sanktion verhängt hat, folgt nichts anderes, denn auch im Jugendstrafrecht gründet der Strafausspruch regelmäßig auf dem Schuldspruch in seiner Gesamtheit (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2000 - 4 StR 502\u002F99, juris Rn. 4), so dass es für die Wirksamkeit einer Revisionsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht genügt, dass die Feststellungen zum Schuldspruch überhaupt oder in der Mehrzahl der Taten eine Strafbarkeit ergeben. \n\n70\\. c) Im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang zwischen der Jugendstrafe und der Maßregelentscheidung (§ 5 Abs. 3 JGG) und zur Vermeidung innerer Widersprüche zwischen den Annahmen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten einerseits und zu bei ihm bestehenden schädlichen Neigungen andererseits kommt auch die von der Staatsanwaltschaft offenbar gewollte Herausnahme der Urteilsfeststellungen zum Strafausspruch aus dem Revisionsangriff nicht in Betracht. \n\n71\\. d) Dagegen, dass die Beschwerdeführerin die unterbliebene Einziehung der vom Angeklagten verwendeten Endgeräte als Tatmittel nicht angreift, bestehen hingegen keine Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 4 StR 136\u002F23 Rn. 9). \n\n72\\. 2\\. Die Revision ist begründet. \n\n73\\. a) Der Schuldspruch in den Fällen II.2., II.13. und II.14. der Urteilsgründe unterliegt aus den bereits zur Revision des Angeklagten dargelegten Gründen der Aufhebung. Dasselbe gilt für die Nichtanordnung der Maßregel. \n\n74\\. b) Infolgedessen kann auch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Er weist zudem eigene Rechtsfehler nicht nur - wie ebenfalls bereits oben (II.3. a)) ausgeführt - zum Nachteil (§ 301 StPO), sondern darüber hinaus auch zum Vorteil des Angeklagten auf. Die tatsächlichen Voraussetzungen der vom Landgericht in allen Fällen angenommenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit sind nicht tragfähig belegt. Das Landgericht hat, dem psychiatrischen Sachverständigen folgend, angenommen, dass der Angeklagte eine sexuelle Devianz in Gestalt einer homosexuellen Pädophilie aufweise und durch deren Auswirkungen in seiner Steuerungsfähigkeit in einem § 21 StGB genügenden Ausmaß beeinträchtigt gewesen sei. \n\n75\\. aa) Bereits die Beweiswürdigung zum Vorliegen einer derartigen Störung bei dem Angeklagten ist nicht rechtsfehlerfrei, denn sie weist Lücken auf. \n\n76\\. Die Jugendkammer hat ausgeführt, dass der „Anteil der Paraphilie an der Sexualstruktur des Angeklagten erheblich“ sei. Dieser führe keine anderen sexuellen Beziehungen zu Gleichaltrigen, andere Wege der sexuellen Befriedigung stünden ihm auch aufgrund seiner sozialen Phobien nicht zur Verfügung. Damit hat sie ersichtlich aus der Begehung der auf (männliche) Kinder bezogenen Taten bei gleichzeitigem Fehlen geschlechtlicher Beziehungen zu gleichaltrigen Personen auf das Bestehen einer Pädophilie geschlossen. Unerörtert bleibt hierbei aber das übrige festgestellte Störungsbild des Angeklagten und dessen möglicher Einfluss auf seine Taten. \n\n77\\. Ausweislich der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten lag bei diesem außer den von der Jugendkammer immerhin knapp angesprochenen sozialen Phobien auch ein „atypischer Autismus“ vor und er hatte nach seiner Grundschulzeit massive Schwierigkeiten in der Anbahnung von Freundschaften, die er sich wünschte. Danach drängte sich die Frage auf, ob dies gegen eine Pädophilie als ausschließlich oder zumindest überwiegend auf Kinder gerichtete Sexualpräferenz sprechen und die Taten stattdessen sexuelle Ersatzhandlungen des Angeklagten gewesen sein könnten, der zur Etablierung (vorrangig gewünschter) geschlechtlicher Kontakte zu Gleichaltrigen nicht in der Lage war. Eine Auseinandersetzung mit ihr lassen die Urteilsgründe indes vermissen. \n\n78\\. bb) Im Übrigen kann eine Pädophilie nicht ohne weiteres einer schweren Persönlichkeitsstörung gleichgesetzt werden; vielmehr kann - zumal bei einem jungen Täter, dessen Persönlichkeitsreifung noch nicht abgeschlossen ist - auch nur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegen, die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung nicht den Schweregrad einer anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB erreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 2 StR 457\u002F20 Rn. 10; Urteil vom 15. März 2016 \\- 1 StR 526\u002F15 Rn. 13 mwN). Im Einzelfall kann eine Pädophilie zwar das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung erfüllen und eine hierdurch erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit begründen. Voraussetzung dafür ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber, dass sie den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert hat, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, sondern bei der Begehung der Sexualtaten aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus handelt. Ein für das Eingangsmerkmal genügender Ausprägungsgrad kann anzunehmen sein, wenn die Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktiken auszeichnen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 4 StR 229\u002F22 Rn. 13 mwN). Ob die sexuelle Devianz in Form einer Pädophilie hiernach dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung zugeordnet werden kann und dann regelmäßig eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nahelegt, ist aufgrund einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 4 StR 387\u002F22 Rn. 10; Urteil vom 2. Juni 2021 - 6 StR 341\u002F20, NStZ-RR 2021, 240, 241; Urteil vom 15. März 2016 - 1 StR 526\u002F15 Rn. 14). \n\n79\\. Eine diesen Anforderungen genügende Würdigung lassen die knappen Erwägungen, mit denen die Jugendkammer die angenommene erheblich verminderte Schuldfähigkeit begründet hat, vermissen. Sie legen schon nicht offen, ob der Sachverständige, dem das Landgericht gefolgt ist, von einer Kernpädophilie oder lediglich von einer entsprechenden Nebenströmung bei dem Angeklagten ausgegangen ist, und erschöpfen sich letztlich in einem Schluss aus dem Umstand, dass dieser auch nach einer bei ihm durchgeführten Wohnungsdurchsuchung Taten desselben Modus Operandi fortsetzte, auf die Annahme, dass er „seine Handlungen nur noch bedingt von vernünftigen Erwägungen und Überlegungen abhängig machen konnte“. \n\n80\\. Eine zunehmende Häufigkeit der Taten ist den Urteilsgründen indes ebenso wenig zu entnehmen wie ein Absinken der durch sie erreichten Befriedigung oder ein Ausbau des Raffinements. Zwischen den urteilsgegenständlichen Taten lagen im Übrigen immer wieder mehrwöchige und sogar mehrmonatige Zeiträume, in denen kein Verhalten des Angeklagten festgestellt ist, das der Befriedigung seines etwaigen devianten Sexualtriebs zugeordnet werden könnte. Außerdem war der Angeklagte nach den Feststellungen in der jeweiligen Anbahnungsphase zu seinen Taten offenbar durchgehend in der Lage, mit den späteren Geschädigten Kontakt aufzunehmen und in Chats oder Computerspielen zu interagieren, ohne dass es schon anfangs zu sexuell konnotierten Kommunikationsinhalten gekommen wäre. Beides könnte gegen einen vom Angeklagten empfundenen mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang sprechen und hätte daher erörtert werden müssen. \n\n81\\. 3\\. Der Senat hebt auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft die den aufgehobenen Urteilsteilen jeweils zugehörigen Feststellungen zur Ermöglichung widerspruchsfreier Feststellungen im zweiten Rechtsgang auf. \n\nQuentin Maatsch Ri'inBGH Dr. Momsen-Pflanzbefindet sich im Urlaubund ist daher an derSignatur gehindert. Quentin Ri'inBGH Marksbefindet sich im Urlaubund ist daher an derSignatur gehindert. Liebhart Quentin","BGH, 07.05.2026, 4 StR 636\u002F25","2026-07-08T22:20:03.722Z","2026-07-10T22:05:02.060Z",{"id":102,"ecli":103,"slug":104,"caseNumber":105,"courtId":44,"decisionDate":106,"fullText":107,"summary":108,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":106,"parsedAt":99,"updatedAt":109},"2233","ECLI:DE:NEURIS:KORE606092026","ecli-de-neuris-kore606092026","5 StR 40\u002F26","2026-05-06T00:00:00.000Z","#  BGH, 06.05.2026, 5 StR 40\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. September 2025\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe der sexuellen Nötigung schuldig ist;\n\nb) im Ausspruch zu den Einzelstrafen in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe und zur Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Übergriffs mit Gewalt“ und wegen sexuellen Übergriffs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Das dagegen mit der in allgemeiner Form erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts geführte Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Der Senat hat den Schuldspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe - der Anregung des Generalbundesanwalts folgend - auf sexuelle Nötigung umgestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch Teile der Literatur folgen, ist in Fällen, in denen der Täter eines sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 1 StGB Gewalt im Sinne von § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB anwendet, auf sexuelle Nötigung zu erkennen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2018 - 3 StR 464\u002F18 Rn. 3; vom 3. April 2019 - 3 StR 572\u002F18 Rn. 12; Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294\u002F20 Rn. 16; LK\u002FHörnle, StGB, 13. Aufl., § 177 Rn. 200; aA TK\u002FEisele, StGB, 31. Aufl., § 177 Rn. 154). Jedenfalls wenn - wie hier \\- die Gewalt als Nötigungsmittel eingesetzt wird, ist diese Tenorierung geboten. \n\n3\\. 2\\. Die Einzelstrafen in den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe haben keinen Bestand. Anders als im Fall II.1, in dem das Landgericht nach eingehender Prüfung einen minder schweren Fall nach § 177 Abs. 9 Var. 2 StGB angenommen hat, hat es eine solche Prüfung in den genannten Fällen nicht vorgenommen und ist vom Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB ausgegangen. Diesen hat es zudem unzutreffend als von sechs Monaten bis zehn Jahren reichend bezeichnet, obwohl die Obergrenze des Strafrahmens lediglich fünf Jahre beträgt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Einzelstrafen in den genannten Fällen auf diesen Rechtsfehlern beruhen, und hebt sie deshalb auf, auch wenn zu konstatieren ist, dass der Angeklagte im Fall II.2 von der im Urteil nicht begründeten Nichtanwendung des § 176 Abs. 1 StGB, dessen Vorliegen die ohne Änderungen zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift zu Grunde gelegt hatte, nicht beschwert ist. \n\n4\\. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben. \n\n5\\. 3\\. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache nach alledem neuer Verhandlung und Entscheidung. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Überprüfung des Urteils hingegen nicht ergeben. \n\nCirener Gericke Mosbacher Resch Werner","BGH, 06.05.2026, 5 StR 40\u002F26","2026-07-10T22:05:03.303Z",{"id":111,"ecli":112,"slug":113,"caseNumber":114,"courtId":44,"decisionDate":115,"fullText":116,"summary":117,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":115,"parsedAt":118,"updatedAt":119},"2377","ECLI:DE:NEURIS:KORE625532026","ecli-de-neuris-kore625532026","5 StR 108\u002F26","2026-04-22T00:00:00.000Z","#  BGH, 22.04.2026, 5 StR 108\u002F26 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz - Außenkammern Bautzen - vom 28. Oktober 2025 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben diejenigen zum objektiven Tatgeschehen bestehen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexueller Nötigung“ in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und jeweils die Vollstreckung der Strafe und der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n3\\. a) Der Angeklagte lebte in einem ambulant betreuten Wohnheim, als er zwischen dem 2\\. Juli 2023 und dem 20. März 2024 bei jeweils zwei Begegnungen einer der beiden Nebenklägerinnen in sexuell motivierter Absicht gegen deren erkennbaren Willen an das bedeckte Geschlechtsteil oder an die bekleidete Brust griff. \n\n4\\. b) Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Straftaten nach § 177 Abs. 1 StGB (richtig: sexueller Übergriff) verurteilt. Es hat dem Sachverständigen folgend angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei den Taten infolge einer bei ihm bestehenden leichtgradigen Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung - als Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung (§ 20 StGB) - erheblich eingeschränkt war (§ 21 StGB). \n\n5\\. 2\\. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat keinen Bestand. Die Prüfung der Schuldfähigkeit und damit die Annahme einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit bei den Taten erweist sich als rechtsfehlerhaft. \n\n6\\. a) Bei der Frage des Vorliegens eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB bei gesichertem psychiatrischen Befund wie auch bei der Prüfung einer aufgehobenen oder erheblich beeinträchtigten Einsichts- oder Steuerungs-fähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit handelt es sich um Rechtsfragen, die das Tatgericht zu beantworten hat. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2025 - 5 StR 616\u002F24, NStZ-RR 2025, 105, 106 mwN). \n\n7\\. b) Die Ausführungen des Landgerichts erfüllen diese Anforderungen nicht. Das Urteil verhält sich nicht dazu, wie sich der vom Sachverständigen diagnostizierte psychische Zustand des Angeklagten auf die jeweilige Tatbegehung ausgewirkt haben soll. Die Strafkammer hat sich auf die Wiedergabe der Angaben des Sachverständigen beschränkt, nach denen der Angeklagte die Handlungen nicht im Rahmen von seit dem Kindesalter auftretenden raptusähnlichen Durchbruchshandlungen begangen habe. Es bestehe vielmehr Anlass zu der Annahme, dass der Angeklagte gezielt die tatbegünstigenden Gelegenheiten im Fahrstuhl oder im Waschkeller ergriffen, seine körperliche Überlegenheit ausgenutzt und den Übergriff bei Entdeckungsgefahr beendet habe. Darin lasse sich „ein wirklicher Verlust der Verhaltenskontrolle“ nicht erblicken, „erhebliche Beeinträchtigungen“ ergäben sich aber durch die erheblichen Verhaltensstörungen als Folge der geistigen Behinderung. Auch im Weiteren bleibt jedoch unklar, wie sich diese - im Übrigen nicht näher beschriebenen \\- Verhaltensstörungen konkret auf die Steuerungsfähigkeit bei den Tatbegehungen ausgewirkt haben sollen. \n\n8\\. 3\\. Der Rechtsfehler bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung entzieht auch dem Schuldspruch die Grundlage. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den äußeren Abläufen der Taten haben Bestand. Das neue Tatgericht kann insoweit ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. \n\n9\\. 4\\. Sollte die erneute Hauptverhandlung wiederum Anlass für die Prüfung der Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geben, wird das neue Tatgericht die Gefährlichkeitsprognose näher als bisher darzulegen haben. Soweit das Landgericht seine Prognose darauf gestützt hat, dass der Angeklagte „früher“ mit Gewalttaten auffällig geworden sei und zukünftig auch Taten gegen Leib und Leben zu erwarten seien, fehlt eine tragfähige Begründung. Der Angeklagte war wegen Schuldunfähigkeit vom Vorwurf einer im Jahr 2000 begangenen gefährlichen Körperverletzung freigesprochen worden; zu weiteren prognoseungünstig herangezogenen Vorfällen hat das Landgericht keine eigenen Feststellungen getroffen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. November 2024 - 5 StR 449\u002F24 mwN). \n\nGericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen","BGH, 22.04.2026, 5 StR 108\u002F26","2026-07-08T22:21:37.689Z","2026-07-10T22:05:19.467Z",{"id":121,"ecli":122,"slug":123,"caseNumber":124,"courtId":44,"decisionDate":115,"fullText":125,"summary":126,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":115,"parsedAt":118,"updatedAt":127},"2374","ECLI:DE:NEURIS:KORE600332026","ecli-de-neuris-kore600332026","5 StR 616\u002F25","#  BGH, Urteil vom 22. April 2026 - 5 StR 616\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. Januar 2025, soweit es den Angeklagten K. betrifft, im Strafausspruch und - insoweit auch auf dessen Revision - im Einziehungsausspruch aufgehoben, soweit gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 17.634,74 Euro angeordnet worden ist.\n\n2\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3\\. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten K. werden verworfen.\n\n4\\. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das vorbenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahingehend geändert, dass die verhängten Strafen für die Taten II.5 und II.8 jeweils auf ein Jahr und sechs Monate sowie die für die Tat II.9 verhängte Strafe auf ein Jahr und neun Monate herabgesetzt werden.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten E. wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n\\- Von Rechts wegen -\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Handeltreibens mit Schusswaffen in Tateinheit mit Besitz halbautomatischer Kurzwaffen und wegen Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt sowie die Einziehung von „Wertersatz des Erlangten“ in Höhe von 70.000 Euro angeordnet. Den Angeklagten E. hat es wegen Handeltreibens mit vollautomatischen Schusswaffen in Tateinheit mit Besitz derselben in vier Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Schusswaffen in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Besitz halbautomatischer Kurzwaffen und davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Verbringen von Schusswaffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision sowohl zuungunsten als auch - bezogen auf die Einziehungsentscheidung - zugunsten des Angeklagten K. eingelegt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. Die ebenfalls auf die Rechtsfolgenaussprüche beschränkten und jeweils mit der Sachrüge geführten Rechtsmittel der Angeklagten K. und E. sind nur zu einem geringen Teil begründet. I. \n\n2\\. Die Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten K. führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. \n\n3\\. 1\\. Auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412\u002F21, NStZ-RR 2022, 290, 292) leidet die Strafzumessung des Landgerichts unter einem durchgreifenden Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, soweit im Urteil als strafmildernd gewertet worden ist, dass er aufgrund seiner Verurteilung mit der Verhängung nachteiliger aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere seiner Ausweisung aus Deutschland, rechnen müsse. Weshalb die Aufenthaltsbeendigung dem in der Türkei lebenden Angeklagten, der weder der deutschen Sprache mächtig ist noch über soziale Bindungen in Deutschland verfügt und allein zur Abwicklung eines illegalen Waffengeschäfts eingereist ist, zugutekommen sollte, erschließt sich nicht (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2021 - 2 StR 313\u002F20 Rn. 31, 33). \n\n4\\. 2\\. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der gegen ihn verhängten Einzelstrafen (Fälle II.11 und 13), ohne dass es auf die weiteren Einwendungen der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung ankäme. Es bedarf auch keiner Prüfung der Frage, ob die allein festgestellte Unbestraftheit in Deutschland bei einem nur zur Begehung von Straftaten einreisenden und alsbald festgenommenen Ausländer überhaupt strafmildernd herangezogen werden kann. Ebenso kann offenbleiben, ob das Tatbild prägende Umstände, wie etwa die Einreise mit totalgefälschten Aufenthaltspapieren, bei der Strafzumessung hätten berücksichtigt werden müssen. Eine etwaige Beschränkung nach § 154a StPO stünde dem nicht ohne weiteres entgegen. \n\n5\\. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht dem Gesamtstrafausspruch und der Aussetzungsentscheidung nach § 56 StGB die Grundlage. \n\n6\\. Sollte das neue Tatgericht erneut zur Verhängung einer noch aussetzungsfähigen Gesamtstrafe kommen, wird es die von der Staatsanwaltschaft vorgetragenen Bedenken gegen die Erwägungen im Rahmen der Entscheidung des Landgerichts über die Aussetzung der Strafvollstreckung gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zu berücksichtigen haben. II. \n\n7\\. Das hinsichtlich der Einziehungsentscheidung zugunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat - ebenso wie das des Angeklagten - Erfolg, soweit das Landgericht eine höhere Einziehung des Wertes von Taterträgen als 17.634,74 Euro angeordnet hat. \n\n8\\. Die Strafkammer hat insoweit nicht geprüft, ob durch den in der Hauptverhandlung erklärten Verzicht des Angeklagten auf das bei ihm am 11. Juni 2024 sichergestellte Bargeld in Höhe von insgesamt 52.365,26 Euro der staatliche Zahlungsanspruch erloschen und die Einziehung des Wertes des Tatertrages insoweit ausgeschlossen sein könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198\u002F18, BGHSt, 63, 305, 311f.; vom 17. November 2020 - 4 StR 373\u002F20 Rn. 3; vom 1. Februar 2023 - 5 StR 549\u002F22 Rn. 2; vom 30\\. Mai 2023 - 6 StR 193\u002F23 Rn. 2; vom 23. Oktober 2024 - 2 StR 145\u002F24 Rn. 17). III. \n\n9\\. Im Übrigen hat die Revision des Angeklagten K. keinen Erfolg. Teilweise erfolglos bleibt auch die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie insgesamt die Aufhebung der Einziehungsentscheidung beantragt hat. IV. \n\n10\\. Die Revision des Angeklagten E. führt lediglich zur Herabsetzung der Einzelstrafen in den Fällen II.5, 8 und 9 der Urteilsgründe. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: „...die für die Taten II.5, II.8 und II.9 verhängten Einzelfreiheitsstrafen [sind] angemessen herabzusetzen. Grund hierfür sind die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts, denen zu Folge es in den vorgenannten Fällen sowohl bei der Strafrahmenbestimmung als auch bei der konkreten Strafzumessung die Verwirklichung von gleich zwei Straftatbeständen berücksichtigt hat (UA S. 21). Das erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil sich der Angeklagte insoweit nur wegen Handeltreibens mit Schusswaffen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 [Buchst.] c WaffG strafbar gemacht hat (UA S. 18). Dabei wird der Senat mit Blick auf das gewerbsmäßige Vorgehen des Angeklagten und die in allen Fällen festgestellte beachtliche Anzahl der gehandelten Schusswaffen (60, 23 bzw. 100) ausschließen können, dass die Strafkammer bei Vermeidung des Rechtsmangels den Strafrahmen des minder schweren Falles des § 52 Abs. 6 WaffG zur Anwendung gebracht hätte.“ \n\n11\\. Dem schließt sich der Senat an. Weitergehende Rechtsfehler zulasten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung liegen nicht vor. Das Landgericht hat sich bei der Bemessung der Einzelstrafen ersichtlich an den individuellen Tatbeiträgen und der individuellen Schuld orientiert. \n\n12\\. Auf Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO die verhängten Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten in den Fällen II.5 und 8 der Urteilsgründe und von zwei Jahren im Fall II.9 der Urteilsgründe um jeweils drei Monate auf ein Jahr und sechs Monate (Fälle II.5 und 8) und ein Jahr und neun Monate (Fall II.9) herab. \n\n13\\. Die Gesamtstrafe von vier Jahren und neun Monaten bleibt hiervon unberührt. Angesichts der Einsatzstrafe von drei Jahren und vier Monaten und sechs weiterer Strafen von einem Jahr und sechs Monaten bis zu drei Jahren und zwei Monaten ist auszuschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte. \n\n14\\. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO). \n\nGericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen","BGH, Urteil vom 22. April 2026 - 5 StR 616\u002F25","2026-07-10T22:05:19.124Z",{"id":129,"ecli":130,"slug":131,"caseNumber":132,"courtId":44,"decisionDate":115,"fullText":133,"summary":134,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":115,"parsedAt":118,"updatedAt":135},"2383","ECLI:DE:NEURIS:KORE615032026","ecli-de-neuris-kore615032026","4 StR 575\u002F25","#  BGH, 22.04.2026, 4 StR 575\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. Mai 2025 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Untreue in zwei Fällen, des Betrugs sowie des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig ist.\n\nDie im Fall C.I.2. der Urteilsgründe (Tat zu Ziffer 7 der Anklageschrift vom 20. Juni 2023) verhängte Einzelstrafe entfällt.\n\n2\\. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen, Betrugs sowie sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die lediglich zu einer Schuldspruchänderung und dem Entfallen einer Einzelstrafe führt. I. \n\n2\\. Den Verfahrensrügen des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. November 2025 der Erfolg versagt. \n\n3\\. Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beanstandung der ermessensmissbräuchlichen Verfahrenstrennung nicht durchdringt. Soweit er hierzu geltend macht, der eigentliche Grund für diese Verfahrensweise der Strafkammer habe darin bestanden, mit dem abgetrennten Teil Druck auf ihn auszuüben, dass er gegen das vorliegende Urteil keine Revision einlege, kann der Senat jedenfalls ausschließen, dass das Urteil hierauf beruht. Denn ein mit der Verfahrenstrennung intendierter Rechtsmittelverzicht kann schon denklogisch auf das vorliegende Urteil, das einem solchen vorausgeht, keinen Einfluss nehmen. II. \n\n4\\. 1\\. Der Schuldspruch hält einzig in konkurrenzrechtlicher Hinsicht rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Aufgrund einer Überschneidung der Ausführungshandlungen sind in den Fällen C.I.2. der Urteilsgründe (Taten zu den Ziffern 5 bis 7 der Anklageschrift vom 20. Juni 2023) lediglich zwei und nicht drei Fälle der Untreue gegeben (vgl. Fischer\u002FLutz in Fischer, StGB, 73. Aufl., Vor § 52 Rn. 23). Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 rief der Angeklagte zeitgleich die bewilligten Zuschüsse für zwei Jugendreisen ab und gab in diesem einen Schreiben das Konto der L. C. GmbH an, auf welches die beiden Zuschüsse am selben Tag überwiesen wurden, so dass die Taten zu den Ziffern 6 und 7 der Anklageschrift vom 20. Juni 2023 sich lediglich als ein Fall der Untreue darstellen. \n\n5\\. Der Senat hat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der insoweit geständige Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. \n\n6\\. 2\\. Die Schuldspruchänderung führt dazu, dass die Einzelstrafe im Fall C.I.2. der Urteilsgründe (Tat zu Ziffer 7 der Anklageschrift vom 20. Juni 2023) entfällt. Die Gesamtstrafe kann hingegen bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einsatzstrafe in Höhe von zwei Jahren Freiheitsstrafe und der weiteren verhängten zwei Einzelstrafen in Höhe von jeweils einem Jahr und sechs Monaten sowie einer Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe aus, dass die Strafkammer bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Beurteilung - die sich auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2026 - 4 StR 352\u002F25 Rn. 3) - auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. \n\n7\\. 3\\. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nQuentin Maatsch Marks Gödicke Liebhart","BGH, 22.04.2026, 4 StR 575\u002F25","2026-07-10T22:05:20.012Z",{"id":137,"ecli":138,"slug":139,"caseNumber":140,"courtId":44,"decisionDate":115,"fullText":141,"summary":142,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":115,"parsedAt":118,"updatedAt":143},"2385","ECLI:DE:NEURIS:KORE615242026","ecli-de-neuris-kore615242026","5 StR 102\u002F26","#  BGH, 22.04.2026, 5 StR 102\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Juli 2025 im Strafausspruch dahin geändert, dass\n\na) die Tagessatzhöhe im Fall II.2.c) aa) der Urteilsgründe auf einen Euro\n\nb) und die Gesamtstrafe auf vier Jahre und sechs Monate\n\nfestgesetzt werden.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs in sechs Fällen und „vorsätzlicher“ Körperverletzung schuldig gesprochen und tenoriert, dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt ist; zudem hat es eine Kompensationsentscheidung getroffen. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge und verfahrensrechtliche Beanstandungen gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Die erhobenen Verfahrensrügen dringen nicht durch. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: \n\n3\\. a) Die Rüge einer Verletzung von „§ 240 Abs. 2 StPO, des § 244 Abs. 2 StPO, des Art. 103 Abs. 1 GG sowie des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK“ wegen Entlassung eines Zeugen und Entziehung des Fragerechts der Verteidigung ist auch deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, ob sich der Zeuge in Bezug auf die Entstehung und den Kontext einer in der Hauptverhandlung von seinem Mobiltelefon teilweise abgespielten Audiodatei auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen hat. Offen bleibt auch, ob die technisch aufgearbeitete Audiodatei, wie vom Vorsitzenden angekündigt, den Verfahrensbeteiligten zu einer späteren Zeit zur Verfügung gestellt worden ist und der Verteidiger insoweit die erneute Vernehmung des Zeugen beantragt hat. Das Revisionsgericht kann auf der Grundlage des lückenhaften Tatsachenvortrags die Begründetheit der Rüge nicht prüfen. \n\n4\\. b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der „§§ 24, 25, 26, 27 StPO in Verbindung mit § 338 Nr. 3 StPO“ wegen Zurückweisung seines Ablehnungsantrags gegen den Vorsitzenden vom 2. Mai 2025 aufgrund von Vorgängen in der Hauptverhandlung vom 28. April 2025 (Montag) beanstandet, ist die Rüge bereits deshalb unzulässig, weil zu den konkreten zeitlichen Abläufen, insbesondere zur Kenntnis des Angeklagten vom Ablehnungsgrund, nicht vorgetragen wird. Eine Prüfung der Unverzüglichkeit des Antrags gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO ist daher nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2022 \\- 5 StR 542\u002F20 Rn. 54; Beschluss vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181\u002F21, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 10 Rn. 27). Die - möglicherweise insoweit bedeutsame - ergänzende Stellungnahme des Verteidigers vom 8. Mai 2025 ist nicht vollständig mitgeteilt worden; der Vortrag bricht mitten im Satz ab. \n\n5\\. 2\\. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt auch für die Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB im Fall II.2.a) der Urteilsgründe. Diese beruht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage. \n\n6\\. a) Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte an der Geschädigten, die Mitglied der von ihm autoritär geführten christlichen Vereinigung „I. “ war, sexuelle Handlungen vornehmen wollte. Um ihre Gegenwehr zu unterbinden, spiegelte er ihr vor, ein Ritual durchführen zu wollen. Nachdem der Angeklagte ihr erläutert hatte, hierfür Sperma zu benötigen, forderte er die Geschädigte auf, sich nackt auf den Boden zu legen, was sie befolgte. Ohne Vorwarnung versuchte er sodann, mit seinem durch ein Kondom geschützten Penis anal in die Geschädigte einzudringen. Obwohl diese stark verkrampfte, mehrfach äußerte, Schmerzen zu haben und erklärte, es sei „nicht ok“, führte der Angeklagte die Handlungen fort, indem er mit dem Penis gegen ihre „zusammengezogenen“ Pobacken andrückte, bis er zum Orgasmus kam. Er wusste, dass die Geschädigte damit nicht einverstanden war. \n\n7\\. b) Die getroffenen Feststellungen gründen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Das Landgericht hat sich auf die glaubhaften Angaben der Ge-schädigten gestützt, die vor der Tat keine sexuelle Beziehung mit dem Angeklagten geführt und noch nie Analverkehr praktiziert hatte. Sie war von dessen Vorgehen „vollkommen überrascht“ worden und brachte ihr fehlendes Einverständnis mit den sexuellen Handlungen „jedenfalls in deren Verlauf“ objektiv deutlich erkennbar zum Ausdruck, indem sie ihre „Pobacken zusammenzog“ und ein anales Eindringen hierdurch „körperlich“ abwehrte sowie äußerte, dass „es“ ihr weh tue und „das nicht ok“ sei. \n\n8\\. Soweit die Geschädigte in der Hauptverhandlung (selbstkritisch) bekundet hat, sie hätte auch „Nein“ sagen können, habe aber nicht gewusst, was auf sie zukomme und was der Angeklagte dann gemacht hätte, steht dies in keinem Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen. Das Landgericht hat hierin lediglich einen Beleg dafür gesehen, dass sich die Geschädigte „fälschlicherweise“ selbst die Verantwortung für das Geschehene zuschrieb. Seine Überzeugung davon, dass der Angeklagte den entgegenstehenden Willen der Geschädigten aufgrund ihrer körperlichen Abwehrhaltung und Äußerungen jedenfalls im Verlauf der sexuellen Handlungen erkannte, hat es dadurch nicht relativiert. Der erkennbare Wille im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB muss nicht durch die Verwendung des Wortes „Nein“ kundgetan werden, er kann auch konkludent zum Ausdruck kommen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - 4 StR 32\u002F23 Rn. 36; Beschluss vom 13. Dezember 2022 \\- 3 StR 372\u002F22, NJW 2023, 701, 702; BT-Drucks. 18\u002F9097, S. 22 f.). Selbst wenn dieser erst im Verlauf von zunächst einverständlich oder auch nur ohne geäußerten Widerwillen hingenommenen sexuellen Handlungen erkennbar geworden ist, steht dies der Tatbestandsverwirklichung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 1 StR 546\u002F18, NStZ 2019, 407, 408; BT-Drucks. 18\u002F9097, S. 23). Daran gemessen weist die Beweiswürdigung keine Rechtsfehler auf. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im Urteil mitgeteilten Passage aus der Strafanzeige der Geschädigten, wonach der Angeklagte zur Spermagewinnung Analverkehr vorgeschlagen und sie dem „zugestimmt“ habe. Denn in dieser Hinsicht weicht ihre Aussage von den Angaben in späteren Vernehmungen ab. Das Landgericht hat die Unterschiede darin begründet gesehen, dass die der deutschen Sprache nur in groben Zügen mächtige Geschädigte anlässlich der Anzeigenerstattung ohne Dolmetscher vernommen worden ist, so dass „Übertragungsschwierigkeiten“ nicht auszuschließen seien. \n\n9\\. 3\\. Der Strafausspruch bedarf der Änderung. \n\n10\\. a) Die Strafkammer hat entgegen § 40 Abs. 4 StGB die Höhe des Tagessatzes für die von ihr verhängte Geldstrafe im Fall II.2.c) aa) der Urteilsgründe nicht bestimmt. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat die Tagessatzhöhe auf das gesetzliche Mindestmaß von einem Euro fest (§ 40 Abs. 2 Satz 3 und 4 StGB). \n\n11\\. b) Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bedarf der Korrektur, weil das Urteil insoweit einen unauflöslichen Widerspruch zu den Urteilsgründen aufweist. Nach dem Urteilstenor ist der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Davon abweichend hat das Landgericht in den Urteilsgründen nur eine solche von vier Jahren und sechs Monaten begründet. Durch die Annahme eines offenkundigen Schreibversehens kann dieser Widerspruch nicht aufgelöst werden. \n\n12\\. Um jede Beschwer für den Angeklagten auszuschließen und der bereits rechtsstaatswidrig verzögerten Haftsache Fortgang zu geben, setzt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe auf vier Jahre und sechs Monate fest. Es ist auszuschließen, dass das Tatgericht auf eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 3 StR 321\u002F16 Rn. 16). \n\n13\\. 4\\. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nGericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen","BGH, 22.04.2026, 5 StR 102\u002F26","2026-07-10T22:05:20.151Z",{"id":145,"ecli":146,"slug":147,"caseNumber":148,"courtId":44,"decisionDate":115,"fullText":149,"summary":150,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":115,"parsedAt":118,"updatedAt":151},"2382","ECLI:DE:NEURIS:KORE625162026","ecli-de-neuris-kore625162026","5 StR 98\u002F26","#  BGH, Beschluss vom 22. April 2026 - 5 StR 98\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. April 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Strafe für Tat 73 der Urteilsgründe auf drei Monate Freiheitsstrafe festgesetzt wird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang mit Urteil vom 18\\. Juli 2023 wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses in 70 Fällen, jeweils in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bild-aufnahmen, davon in 47 Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in 21 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, wegen Herstellens eines kinderpornographischen Inhalts in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verschaffen von dessen Besitz, und wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte verurteilt und eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verhängt. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung oder ihres Vorbehalts sowie eines Berufsverbots hatte es abgesehen. \n\n2\\. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat dieses Urteil im Strafausspruch und, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung oder deren Vorbehalts und der Verhängung eines Berufsverbots abgesehen worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (5 StR 632\u002F23). \n\n3\\. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und ein unbefristetes Berufsverbot bezogen auf sämtliche pflegerische Tätigkeiten von Menschen mit geistiger und oder körperlicher Behinderung verhängt. Die hiergegen mit Verfahrensbeanstandungen und der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts geführte Revision hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n4\\. 2\\. Die erhobenen Verfahrensrügen dringen nicht durch (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). \n\n5\\. Einer Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) bedarf es nicht, weil das Verfahren insgesamt nicht rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Zwar ist die Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 18. Juli 2025 zur Zustellung des am 8\\. April 2025 verkündeten und am 27. Mai 2025 zu den Akten gelangten Urteils an den Verteidiger des Angeklagten erst am 29. Oktober 2025 ausgeführt worden. Die hiermit einhergehende zeitliche Verzögerung ist aber im weiteren Verlauf des Revisionsverfahrens durch besonders beschleunigte Bearbeitung der Sache kompensiert worden. Entscheidend ist insoweit nicht die Verzögerung eines einzelnen Verfahrensabschnitts, sondern die Frage, ob das Verfahren insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 1 StR 21\u002F11 Rn. 14; Urteil vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 238\u002F08 Rn. 9; Beschlüsse vom 11. Januar 2007 - 3 StR 412\u002F06, NStZ-RR 2007, 150, 151; vom 11. November 2004 - 5 StR 376\u002F03, NJW 2005, 518, 519). Das ist hier mit Blick auf das umfangreiche Rügevorbringen in der Revisionsbegründungsschrift der Fall. \n\n6\\. 3\\. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat lediglich einen Rechtsfehler bei der Bemessung der Einzelstrafe im Fall 73 der Urteilsgründe ergeben. \n\n7\\. a) Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: Das Landgericht hat die für die Tat 73 festgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten dem Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB „in der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung“ - damals Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren - entnommen (UA S. 22). Dabei hat es jedoch die Herabsetzung des Strafrahmens zum 28. Juni 2024 \\- nunmehr Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren - unberücksichtigt gelassen. \n\n8\\. Dem schließt sich der Senat an (vgl. § 2 Abs. 3 StGB). \n\n9\\. Aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung setzt der Senat die Einzelstrafe dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend gemäß § 354 Abs. 1 StPO zur Vermeidung jeglicher Beschwer auf das Mindestmaß von drei Monaten Freiheitsstrafe herab. \n\n10\\. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Angesichts der verbleibenden 72 Einzelstrafen, unter anderem von dreimal sechs Jahren, 25 mal fünf Jahren und drei Monaten und im Übrigen von sechs Monaten bis zu vier Jahren und zwei Monaten, kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. \n\n11\\. b) Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei angenommenen Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 3 StGB werden von der Herabsetzung der Einzelstrafe nicht tangiert. \n\n12\\. c) Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge des Angeklagten keine ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben. \n\n13\\. 4\\. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO). \n\nGericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen","BGH, Beschluss vom 22. April 2026 - 5 StR 98\u002F26","2026-07-10T22:05:19.896Z",{"id":153,"ecli":154,"slug":155,"caseNumber":156,"courtId":44,"decisionDate":157,"fullText":158,"summary":159,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":157,"parsedAt":160,"updatedAt":161},"2519","ECLI:DE:NEURIS:KORE625122026","ecli-de-neuris-kore625122026","5 StR 685\u002F25","2026-04-07T00:00:00.000Z","#  BGH, 07.04.2026, 5 StR 685\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Die Verfahrensbeanstandungen dringen nicht durch. \n\n3\\. Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge der Verletzung des § 261 StPO, mit der er beanstandet, die Strafkammer habe die in der Hauptverhandlung verlesenen oder im Selbstleseverfahren eingeführten Chatverläufe zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten nicht erschöpfend gewürdigt, bemerkt der Senat ergänzend: Die Rüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil nicht ersichtlich ist, welches Verhalten des Landgerichts der Beschwerdeführer konkret beanstandet. Deswegen kann der Senat auf der Grundlage des Revisionsvortrags nicht prüfen, ob und gegebenenfalls hinsichtlich welcher Beweistatsachen sich der Strafkammer eine (weitergehende) Erörterung der Beweismittel hätte aufdrängen müssen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2026 - 3 StR 33\u002F25 Rn. 28; vom 25. August 2022 - 3 StR 359\u002F21 Rn. 50). Der Sache nach erhebt der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Beweiswürdigung, mit denen jedoch keine Rechtsfehler aufgezeigt werden. \n\n4\\. 2\\. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers als rechtsfehlerfrei (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). \n\n5\\. Das Landgericht hat sich mit den erstmals in der Hauptverhandlung von der Nebenklägerin mitgeteilten weiteren Vorkommnissen, namentlich den zwei Vorfällen, bei denen der Angeklagte die Nebenklägerin während ihres Krankenhausaufenthaltes zum Sex gedrängt habe, auseinandergesetzt. \n\n6\\. Ein Erörterungsmangel ergibt sich auch nicht daraus, dass das Urteil keine Ausführungen zum Inhalt der im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens von der Nebenklägerin abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 25. Oktober 2024 enthält. Eine zulässige Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben worden. \n\n7\\. Schließlich lassen die Urteilsgründe keine Rückschlüsse auf mehrfache polizeiliche Vernehmungen der Nebenklägerin zu. Angesichts des relativ kurzen Zeitraums zwischen der erstmaligen Offenbarung der Taten durch die Nebenklägerin anlässlich des Gewaltschutzverfahrens im Oktober 2024 und der im Urteil dargestellten polizeilichen Vernehmung am 5. November 2024 drängt sich dies auch nicht auf. Aus der Formulierung, die Nebenklägerin habe das Kerngeschehen „in Übereinstimmung mit früheren Vernehmungen“ geschildert, ergibt sich nichts anderes. Denn wie der „Gesamtwürdigung“ des Landgerichts zu entnehmen ist, hat es dabei alle „polizeilichen und gerichtlichen Vernehmungen“ gemeint. \n\nCirener Gericke Köhler Resch Werner","BGH, 07.04.2026, 5 StR 685\u002F25","2026-07-08T22:23:09.690Z","2026-07-10T22:05:33.410Z",{"id":163,"ecli":164,"slug":165,"caseNumber":166,"courtId":44,"decisionDate":167,"fullText":168,"summary":169,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":167,"parsedAt":170,"updatedAt":171},"2611","ECLI:DE:NEURIS:KORE615302026","ecli-de-neuris-kore615302026","2 StR 438\u002F25","2026-03-25T00:00:00.000Z","#  BGH, 25.03.2026, 2 StR 438\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18\\. Dezember 2024\n\na) im Schuldspruch\n\naa) in den Fällen 17 bis 19 der Urteilsgründe dahin klargestellt, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, Herstellen kinderpornographischer Inhalte und mit Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, Herstellen kinderpornographischer Inhalte und mit Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte, schuldig ist,\n\nbb) in den Fällen 2 bis 15 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen schuldig ist, und\n\nb) in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen 2 bis 15 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten „des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sowohl einer Vergewaltigung, eines sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen, der Herstellung eines kinderpornographischen Inhalts, als auch des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte“ (Fall 17 der Urteilsgründe), „des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, davon jeweils in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, sowie sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen, sowie der Herstellung eines kinderpornographischen Inhalts, sowie des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte“ (Fälle 18 und 19 der Urteilsgründe), des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (Fall 1 der Urteilsgründe), „der Verbreitung jugendpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte“ (Fall 16 der Urteilsgründe) sowie „des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen [Fälle 2 bis 15 der Urteilsgründe] wobei es davon in 12 Fällen beim Versuch blieb“ (Fälle 2 bis 11, 13 und 15 der Urteilsgründe), schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete und teilweise beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. I. \n\n2\\. Das Landgericht ist, soweit für die Revision von Bedeutung, zu folgenden Feststellungen und Wertungen gelangt: \n\n3\\. 1\\. Der Angeklagte veranlasste eine damals 16 Jahre alte Schülerin einer Klasse, in der er als Vertretungslehrer unterrichtete, sich am 5. Juli 2016 vor dem Unterricht ein fernsteuerbares Vibrations-Ei vaginal einzuführen, und schaltete das Gerät absprachegemäß während des Unterrichts mehrmals ein, um das Mädchen bei der Stimulation zu beobachten (Fall 1 der Urteilsgründe). Im Zeitraum vom 25. Oktober 2016 bis zum 24. Februar 2019 wirkte er über Chatprogramme unter Verwendung pornographischer Texte auf verschiedene Kinder im Alter von zehn bis 13 Jahren ein, um sie zu veranlassen, eigene Nacktbilder mit Sexualbezug zu fertigen und ihm zu senden oder zu masturbieren und ihm im Chat davon zu berichten (Fälle 2 bis 15 der Urteilsgründe). Am 11. September 2019 übersandte der Angeklagte einem unbekannt gebliebenen Chatpartner ein Foto der unbekleidet masturbierenden Geschädigten des Falles 1 der Urteilsgründe, das aufgenommen worden war, als das Mädchen über 14 und unter 18 Jahre alt gewesen war (Fall 16 der Urteilsgründe). Am 11. Februar 2023 ließ der Angeklagte seine am 27. Februar 2022 geborene Tochter seinen halberigierten Penis in den Mund nehmen und machte davon ein Foto (Fall 17 der Urteilsgründe). Am 28\\. Februar 2023 veranlasste er das Kleinkind dazu, seinen Penis in die Hand zu nehmen, und fertigte Fotos davon (Fall 18 der Urteilsgründe). Am 8. Mai 2023 fotografierte der Angeklagte das nackt auf dem Wickeltisch liegende Kind unter Fokus auf die Vulva, spreizte dann dessen Labien und fotografierte es erneut mit Fokus auf die Klitoris (Fall 19 der Urteilsgründe). Zu den Zeitpunkten der Taten in den Fällen 16 bis 19 der Urteilsgründe war der Angeklagte zugleich im Besitz einer Anzahl weiterer kinder- und jugendpornographischer Bild- und Videodateien. \n\n4\\. 2\\. Die Jugendschutzkammer ist für die Fälle 2 bis 11, 13 und 15 der Urteilsgründe ohne nähere Begründung lediglich jeweils vom Versuch des sexuellen Missbrauchs von Kindern in der Tatbestandsvariante des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung ausgegangen. Die Tat in Fall 12 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte erfolglos ein Foto des Penis des Geschädigten im Moment der Ejakulation verlangt hatte, hat sie demgegenüber als vollendeten sexuellen Missbrauch von Kindern in der Tatbestandsvariante des § 176 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b StGB in Tateinheit mit dem Versuch einer Tat nach § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB, jeweils in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung, bewertet, ohne die von ihr angenommene gleichartige Tateinheit von Vollendung und Versuch in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Für Fall 14 der Urteilsgründe, in dem der Geschädigte mehrmals Fotos seines erigierten oder teilerigierten Penis übersandte, ist die Jugendschutzkammer von einem vollendeten sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit § 176 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b StGB, jeweils in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung, ausgegangen. II. \n\n5\\. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 23. November 2022 \\- 2 StR 305\u002F22, Rn. 12; vom 2. Juli 2025 - 2 StR 597\u002F24, Rn. 6, und vom 14. Januar 2026 - 2 StR 277\u002F25, Rn. 8) wirksam auf den Schuldspruch in den Fällen 2 bis 11, 13 und 15 der Urteilsgründe und den gesamten Strafausspruch beschränkt. Die Beschwerdeführerin beanstandet mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts lediglich die Annahme des Versuchs anstelle eines vollendeten sexuellen Missbrauchs von Kindern in den Fällen 2 bis 11, 13 und 15 und erhebt, insoweit auch auf Verfahrensbeanstandungen gestützt, verschiedene Einwendungen gegen die Strafbemessung insgesamt. Sie greift damit den Schuldspruch lediglich in diesen Fällen an. Gegen die Wirksamkeit der Revisionsbeschränkung bestehen keine Bedenken. III. \n\n6\\. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist teilweise begründet. \n\n7\\. 1\\. Die rechtliche Bewertung der Taten in den Fällen 2 bis 11, 13 und 15 der Urteilsgründe als jeweils lediglich versuchter sexueller Missbrauch von Kindern hält der Überprüfung auf die Sachrüge nicht stand. Dies und ein Fassungsversehen in den Fällen 17 bis 19 der Urteilsgründe führen zur Änderung und Klarstellung des Schuldspruchs durch den Senat. a) Die Jugendschutzkammer hat zunächst verkannt, dass der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen in den Fällen 2 bis 11, 13 und 15 der Urteilsgründe den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern in der Tatbestandsvariante des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung vollendete. Diese Tatbestandsvariante ist bereits mit der sinnlichen Wahrnehmung des mittels Informations- und Kommunikationstechnologie zugänglich gemachten pornographischen Inhalts durch das Kind vollendet, sofern es sich, wie hier, um eine psychische Einflussnahme tiefergehender Art handelt (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 2 StR 509\u002F13, NStZ-RR 2015, 74; Beschluss vom 22. Juni 2010 - 3 StR 177\u002F10, NStZ 2011, 455). Ob der Täter noch weitere Ziele anstrebt, ist für die Vollendung in dieser Variante ohne Belang (MüKo-StGB\u002FRenzikowski, 3\\. Aufl., § 176 Rn. 65). Gegenstand der Kommunikation können jegliche pornographische Inhalte ohne Beschränkung auf eine bestimmte Form sein, mithin auch unbebilderte Texte (MüKo-StGB\u002FRenzikowski, 3. Aufl., § 176 Rn. 50). b) Überdies hat die Jugendschutzkammer übersehen, dass auf der Grundlage der Feststellungen der Angeklagte in den Fällen 2, 3, 6, 7, 10, 11, 13 und 15 der Urteilsgründe den sexuellen Missbrauch von Kindern jeweils auch in der Variante des § 176 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b StGB in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung vollendete. Diese Tatbestandsvariante ist verwirklicht, wenn der Täter auf das Kind mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um eine Tat nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 3 StGB in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung zu begehen, also um eine kinderpornographische Schrift (vgl. § 11 Abs. 3 StGB in der seit dem 1. August 1997 geltenden Fassung) herzustellen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, oder sich den Besitz einer solchen zu verschaffen. So liegt es hier, da der Angeklagte nach den Feststellungen in diesen Fällen nachdrücklich auf die Kinder einwirkte, um sie zur Übersendung von Lichtbildern des Penis, der Vulva, der unbekleideten weiblichen Brust oder sonstiger Nacktbilder mit Sexualbezug zu veranlassen. Soweit der Angeklagte es damit in diesen Fällen tateinheitlich hierzu unternahm, sich den Besitz einer kinderpornographischen Schrift zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt (§ 184b Abs. 3 StGB in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung), sind die jeweiligen Taten, für die die Verjährung nicht nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB zunächst ruhte, verjährt \\- was bereits der Anklageschrift zugrunde lag und die Beschwerdeführerin nicht infrage stellt. Das Zusammentreffen mehrerer Tatbestände berührt den Lauf der Verjährung für die einzelnen Delikte nicht; bei Tateinheit läuft die Frist für jedes Delikt selbständig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2022 - 2 StR 430\u002F21, Rn. 5). c) Der Senat ändert den Schuldspruch in den Fällen 2 bis 11, 13 und 15 der Urteilsgründe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in sexuellen Missbrauch von Kindern. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da dem Angeklagten bereits mit der zugelassenen Anklage die vollendete Verwirklichung der Tatbestandsvarianten des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB wie des § 176 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b StGB zur Last gelegt worden war. \n\n8\\. d) Der Senat stellt im Übrigen den Urteilstenor in den Fällen 17 bis 19 der Urteilsgründe, der sich hinsichtlich der Konkurrenzverhältnisse als missverständlich erweist, wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich klar. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Tatgericht zweifelsfrei in jedem dieser drei Fälle jeweils eine Verurteilung wegen nur einer tateinheitlichen Tat aussprechen wollen. Eine nachträgliche Berichtigung des Tenors vermag unter diesen Umständen den Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils nicht zu begründen und ist daher ausnahmsweise zulässig (BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 4 StR 77\u002F13, Rn. 3 mwN, und vom 5. Juli 2017 - 4 StR 232\u002F17, Rn. 2). Die Rechtskraft des Schuldspruchs steht ihr nicht entgegen (BGH, Urteil vom 7. Mai 2025 - 2 StR 118\u002F25, Rn. 3; Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 - 1 StR 515\u002F09, Rn. 6, und vom 5. Juli 2017 - 4 StR 232\u002F17, aaO; BayObLG, Beschluss vom 7. Januar 1972 \\- RReg. 8 St 141\u002F71, BayObLGSt 1972, 1). \n\n9\\. 2\\. Die Abänderung des Schuldspruchs zieht in den Fällen 2 bis 11, 13 und 15 der Urteilsgründe die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafaussprüche und des Gesamtstrafenausspruchs nach sich, ohne dass es insoweit auf die weiteren durch die Revision gegen die Strafbemessung erhobenen sachlich-rechtlichen Einwendungen und die - mangels bestimmt behaupteten Beweisergebnisses ohnehin bereits unzulässigen - Verfahrensrügen ankäme. Im Übrigen sind die Beanstandungen der Beschwerdeführerin den Strafausspruch betreffend nur in den Fällen 12 und 14 der Urteilsgründe gerechtfertigt. \n\n10\\. a) In den Fällen 12 und 14 der Urteilsgründe hat die Jugendschutzkammer übersehen, dass der Angeklagte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen hier ebenfalls tateinheitlich jeweils auch die Tatbestandsvariante des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB in der seit dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung verwirklichte. Der Rechtsfehler ist zwar in diesen Fällen, in denen das Landgericht jeweils auf (vollendeten) sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b StGB, in Fall 14 der Urteilsgründe zudem auch nach § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB erkannt hat, auf den Schuldspruch ohne Auswirkung. Indes können die für diese Fälle verhängten Einzelstrafen keinen Bestand haben. Der Senat kann angesichts der konkreten Staffelung der Einzelstrafen in den Fällen 2 bis 15 der Urteilsgründe nicht ausschließen, dass das Tatgericht in diesen beiden Fällen auf höhere Einzelstrafen erkannt hätte, wäre es sich der Verwirklichung einer weiteren Tatbestandsalternative bewusst gewesen. Auch insoweit kommt es auf die - ebenfalls ohnehin unzulässigen - Aufklärungsrügen nicht an. \n\n11\\. b) Soweit die Revision mit der Sachrüge Beanstandungen gegen die Strafbemessung in den Fällen 1 und 16 bis 19 der Urteilsgründe erhebt, bleibt ihr der Erfolg versagt. aa) Es gefährdet die Strafzumessung in den Fällen 17 bis 19 der Urteilsgründe nicht, dass die Jugendschutzkammer, die der Strafrahmenwahl in Fall 17 der Urteilsgründe die Regelwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt hat, bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen für die Fälle 17 bis 19 der Urteilsgründe als strafmildernd erachtet hat, der Angeklagte habe sich insoweit teilgeständig eingelassen, als er eingeräumt habe, die Bilder seiner Tochter selbst gefertigt zu haben. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hat das Landgericht damit rechtsfehlerfrei honoriert, dass der Angeklagte mit seiner Aussage die Beweisführung hinsichtlich seiner Urheberschaft an den Bildern zumindest erleichtert hat. bb) Die Einwendung, das Landgericht habe bei der Straffestsetzung für die Fälle 17 bis 19 der Urteilsgründe einzelne Strafschärfungsaspekte - namentlich das geringe Alter der Geschädigten und die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Straftatbestände \\- nicht ausreichend berücksichtigt, läuft auf den revisionsrechtlich unbehelflichen Versuch hinaus, die tatrichterliche Ermessensentscheidung zur Gewichtung einzelner Strafzumessungsgesichtspunkte durch die eigenen Bewertungen der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Entsprechendes gilt, soweit hinsichtlich der Strafen für die Fälle 1 und 16 der Urteilsgründe beanstandet wird, die Jugendschutzkammer habe der diesbezüglich geständigen Einlassung des Angeklagten zu großes Gewicht beigemessen. \n\n12\\. cc) Der Angriff, das Landgericht habe bei der Straffestsetzung für Fall 16 der Urteilsgründe nicht ausdrücklich als strafschärfend aufgezählt, dass in diesem Fall tateinheitlich mehrere Straftatbestände verwirklicht wurden, ist ebenfalls unbehelflich. Er beachtet nicht, dass der Tatrichter sich in den Urteilsgründen bei der Strafzumessung nur mit den Strafzumessungsgründen auseinanderzusetzen hat, die er nach den Umständen für bestimmend (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) erachtet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25\\. Februar 1987 - 3 StR 616\u002F86, BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 2). IV. \n\n13\\. Das Urteil unterliegt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang der Aufhebung im Strafausspruch. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es angesichts der bloßen Wertungsfehler nicht. Der Senat verweist die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer zurück. \n\n14\\. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils im Umfang seiner Anfechtung hat im Übrigen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben (§ 301 StPO). \n\nMenges Zeng Lutz Zimmermann Herold","BGH, 25.03.2026, 2 StR 438\u002F25","2026-07-08T22:23:40.493Z","2026-07-10T22:05:42.666Z",{"id":173,"ecli":174,"slug":175,"caseNumber":176,"courtId":44,"decisionDate":177,"fullText":178,"summary":179,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":177,"parsedAt":180,"updatedAt":181},"2631","ECLI:DE:NEURIS:KORE600192026","ecli-de-neuris-kore600192026","5 StR 671\u002F25","2026-03-24T00:00:00.000Z","#  BGH, 24.03.2026, 5 StR 671\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Das Verfahren im Fall 4 der Urteilsgründe wird eingestellt; die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\n2\\. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 1. August 2025 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen entfällt.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexuellem Übergriff sowie wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Der Senat hat das Verfahren im Fall 4 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt, weil es insoweit (bislang) an einer Anwendbarkeit deutschen Strafrechts fehlt. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: Auf die insoweit ausschließlich in Polen begangene Tat 4 dürfte § 177 Abs. 2 StGB unanwendbar sein, weshalb hinsichtlich dieser Tat die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO beantragt wird, die angesichts zahlreicher verbleibender und zweier deutlich höherer Einzelstrafen den Gesamtstrafausspruch unberührt lassen würde: \\- Für eine Annexkompetenz (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215\u002F98, BGHSt 45, 64, 69 ff.; Beschluss vom 23. April 2019 - 4 StR 41\u002F19 Rn. 6) fehlt es an der engen tatbestandlichen Verknüpfung des sexuellen Übergriffs mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Im Übrigen ist fraglich, ob der höhere Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB einer Verklammerung durch die beiden Tathandlungen des § 201a Abs. 1 Nr. 1 und 4 StGB entgegenstehen würde. \\- Für die Begründung der Anwendbarkeit des § 177 Abs. 2 StGB gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB fehlt es (...) an erfolglosen Bemühungen um oder einem Verzicht auf die Auslieferung, zudem wäre die Strafbarkeit des Verhaltens nach polnischem Recht zu klären. \\- Der Angeklagte hatte zwar seine Lebensgrundlage zur Tatzeit im Inland (...), die entsprechende Erweiterung des § 5 Nr. 8 StGB ist allerdings erst am 1. Oktober 2023 und damit nach Begehung der Tat im August 2021 (...) in Kraft getreten; die Vorschriften der §§ 3 ff. StGB über den Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts dürften dem Rückwirkungsverbot des § 2 Abs. 1 StGB unterliegen (vgl. zu § 2 Abs. 3 StGB BGH, Urteil vom 22. Oktober 1991 - 5 StR 415\u002F91, BGHSt 38, 88, 89). \n\n3\\. Dem schließt sich der Senat an und stellt das Verfahren insoweit antragsgemäß nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Dies führt zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Wegfall des Schuldspruchs für diese Tat sowie zum Wegfall der dafür verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. \n\n4\\. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt davon unberührt. Angesichts der Einsatzstrafe von vier Jahren und zehn Monaten im Fall 2 der Urteilsgründe sowie der verbleibenden zwölf weiteren Einzelstrafen zwischen vier Monaten und drei Jahren kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die Einzelstrafe im Fall 4 der Urteilsgründe auf eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als fünf Jahre und neun Monate erkannt hätte. \n\n5\\. 2\\. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung hat weitere durchgreifende Rechtsfehler nicht ergeben. Zur Anwendbarkeit von § 201a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB in den nach der Teileinstellung verbleibenden Fällen 3 und 13 der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: Soweit der Angeklagte als Chinese im Zuge der Taten 3 ... und 13 Bildaufnahmen von \\- nicht ausschließbar - Chinesinnen in China, ... beziehungsweise Dänemark herstellte, ist zwar § 201a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB nicht anwendbar; insbesondere scheidet mangels erfolgloser Bemühungen um oder Verzichts auf die Auslieferung die Anwendbarkeit gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB aus. Das Herstellen bildete aber eine Bewertungseinheit und daher eine Tat im sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Sinn mit dem nach § 201a Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 StGB strafbaren Gebrauchen der Bildaufnahmen durch Kopieren der entsprechenden Dateien auf die Festplatte in Deutschland (vgl. ...; zum Gebrauchen durch Kopieren siehe die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 15\u002F2466, S. 5), so dass sich die Anwendbarkeit jener Strafvorschrift aus § 3 StGB ergibt. \n\n6\\. Auch dem schließt sich der Senat an. Die Verurteilung wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen erweist sich damit auch in diesen Fällen im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. \n\nCirener Gericke Mosbacher Köhler Resch","BGH, 24.03.2026, 5 StR 671\u002F25","2026-07-08T22:24:12.031Z","2026-07-10T22:05:44.519Z",{"id":183,"ecli":184,"slug":185,"caseNumber":186,"courtId":44,"decisionDate":187,"fullText":188,"summary":189,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":187,"parsedAt":180,"updatedAt":190},"2667","ECLI:DE:NEURIS:KORE706642026","ecli-de-neuris-kore706642026","6 StR 503\u002F25","2026-03-19T00:00:00.000Z","#  BGH, 19.03.2026, 6 StR 503\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren im Fall II.9 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.\n\n2\\. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Strafverfolgung im Fall II.5 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen beschränkt.\n\n3\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 7. Mai 2025 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle II.2 und II.3 der Urteilsgründe), des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle II.1 und II.4 der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern (Fall II.1 der Urteilsgründe), des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen (Fall II.5 der Urteilsgründe), des Sichverschaffens jugendpornographischer Inhalte in zwei Fällen (Fälle II.6 und II.7 der Urteilsgründe), des Zugänglichmachens pornographischer Inhalte (Fall II.8 der Urteilsgründe) und der versuchten Nötigung (Fall II.10 der Urteilsgründe) schuldig ist.\n\n4\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n5\\. Der Angeklagte hat die weitergehenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle II.2 und II.3 der Urteilsgründe), sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, (Fall II.1 der Urteilsgründe), sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle II.4 und II.5 der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen (Fall II.5 der Urteilsgründe), des Erwerbs des Besitzes jugendpornographischer Inhalte in drei Fällen (Fälle II.6, II.7, II.9 der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit dem Erwerb des Besitzes kinderpornographischer Inhalte (Fälle II.9 der Urteilsgründe), Verbreitung pornographischer Inhalte (Fall II.8 der Urteilsgründe) sowie versuchter Nötigung (Fall II.10 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. \n\n2\\. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Verfahrenseinstellung und -beschränkung (§§ 154, 154a StPO). Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich Fall II.9 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die konkurrenzrechtliche Bewertung rechtlich nicht gänzlich unbedenklich ist. Angesichts dessen und aus den weiteren in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeführten Gründen war der Schuldspruch geringfügig zu ändern, wobei der Angeklagte im Fall II.4 nicht auch wegen tateinheitlichen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu verurteilen war, weil das Opfer zur Tatzeit bereits 14 Jahre alt war. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n3\\. Der Strafausspruch wird – über den Wegfall der Einzelstrafe im Fall II.9 der Urteilsgründe hinaus – durch die Verfahrenseinstellung und -beschränkung sowie die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Der Wegfall der Strafe von einem Jahr im Fall II.9 der Urteilsgründe lässt mit Blick auf die neun verbleibenden Strafen (zwei Strafen von jeweils vier Jahren, eine Strafe von einem Jahr und sechs Monaten, zwei Strafen von jeweils einem Jahr, sowie vier Strafen zwischen fünf und acht Monaten) den Gesamtstrafenausspruch unberührt. \n\nBartel RiBGH Fritsche isturlaubsbedingt gehindertzu signieren. von Schmettau Bartel Arnoldi Dietsch","BGH, 19.03.2026, 6 StR 503\u002F25","2026-07-10T22:05:48.197Z",{"id":192,"ecli":193,"slug":194,"caseNumber":195,"courtId":196,"decisionDate":197,"fullText":198,"summary":199,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":197,"parsedAt":200,"updatedAt":201},"2700","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600371","ecli-de-neuris-wbre202600371","2 WD 7.25",34,"2026-03-18T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 18.03.2026, 2 WD 7.25 \n\n## Tenor\n\nDie Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 14. Januar 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Soldat trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Das Verfahren betrifft im Wesentlichen die Vorwürfe sexueller Belästigungen. \n\n2\\. 1\\. Der ... geborene Soldat verfügt über die Fachhochschulreife und leistete zunächst Grundwehrdienst. Nach unterschiedlichen zivilen Tätigkeiten trat er ... wieder in die Bundeswehr ein, wurde in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und als Anwärter für die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zugelassen. Letztmalig wurde er 2010 zum Hauptfeldwebel befördert und zum Berufssoldaten ernannt. \n\n3\\. Der Soldat wurde zu Beginn seiner Dienstzeit als Trupp- und Gruppenführer in der ... verwendet und absolvierte unter anderem eine Ausbildung zum ... sowie ... 2016 wurde er unter dem Wechsel der Truppengattung in die ... versetzt, wo er zum Feldjägerfeldwebel ausgebildet wurde. 2021 wechselte er erneut die Truppengattung und die Teilstreitkraft. Anschließend wurde er als Luftwaffensicherungssoldat in der ... in ... verwendet. Dort diente er als Gruppenführer in der allgemeinen Grundausbildung. Im Februar 2023 ist er aufgrund der disziplinaren Vorwürfe zur ... des ... in ... kommandiert worden. Derzeit ist er auf einem regulären Dienstposten in der ... der ... in ... in der Aus- und Weiterbildung des Stammpersonals (... und ...) tätig. \n\n4\\. Planmäßig wurde er zuletzt am 26. August 2020 mit dem Durchschnittswert \"5,30\" beurteilt. Der nächsthöhere Vorgesetzte erachtete den Soldaten bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive für förderungswürdig. \n\n5\\. Der zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten frühere Disziplinarvorgesetzte, Hauptmann d.R. K., hat ergänzend zu seiner erstinstanzlichen Aussage in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt, er sei mit dem Soldaten auch persönlich befreundet. Seine militärischen Leistungen seien sehr gut gewesen. Er sei als Gruppenführer in der Ausbildung tadellos gewesen. Der erhöhte Alkoholkonsum des Soldaten habe in einer schwierigen Lebensphase begonnen. Deshalb habe dieser auch in der Kaserne gewohnt. Im Dienst habe er zum Alkoholkonsum des Soldaten nichts Nachteiliges feststellen können. Vor der Wegversetzung des Soldaten habe er bei ihm eine Stubenkontrolle durchgeführt und dabei nur eine verschlossene Flasche Schnaps bemerkt. Er habe wegen der möglichen Alkoholprobleme und vorhergehender Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt mit dem Soldaten gesprochen und auf mögliche Hilfen durch den Sozialdienst hingewiesen. Dieser habe ihm jedoch versichert, keine Hilfe zu benötigen. \n\n6\\. Sein früherer Disziplinarvorgesetzter, Hauptmann M., hat den Soldaten im September 2023 als tatkräftig, sehr engagiert, selbständig und wissbegierig beschrieben. Der Soldat sei sich seiner Stellung bewusst, problematischer Umgang mit Alkohol sei nicht aufgetreten. Als weitere frühere Disziplinarvorgesetzte hat Oberleutnant S. unter dem 18. Juli 2024 ausgeführt, der Soldat sei sehr gut ausgebildet und bringe seine Fachkenntnisse äußerst gewinnbringend ein. Es handele sich bei dem Soldaten um einen ruhigen Kameraden, welcher gefestigt erscheine sowie über eine vernünftige Einstellung zum Soldatenberuf verfüge. Im Umgang mit Vorgesetzten sowie Untergebenen verhalte er sich stets korrekt. Mit einem gefestigten Selbstkonzept agiere er eigenverantwortlich und zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten. Er gehe Aufträge stets mit sehr viel Motivation an und sein Auftreten sei stets militärisch korrekt und beispielgebend für andere Kameraden. \n\n7\\. In der Sonderbeurteilung vom 30. April 2025 wird der Soldat mit \"D+\" beurteilt. Dieser sei ein Soldat alter Schule. Man merke ihm die Jahre als Ausbilder und die Expertise in der Weitergabe von Wissen an. Der Zweitbeurteiler hat ergänzend ausgeführt, Fleiß, Motivation und fachliche Kompetenz ließen den Soldaten jederzeit sehr gute Arbeitsergebnisse erzielen. Der frühere Disziplinarvorgesetzte und Erstbeurteiler Major St. hat ergänzend zu seiner erstinstanzlichen Aussage in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, alkoholbedingte Ausfälle habe es bei dem Soldaten nicht gegeben; er sei immer korrekt aufgetreten. \n\n8\\. Der aktuelle Disziplinarvorgesetzte Hauptmann G. hat in der Berufungshauptverhandlung ausgesagt, er kenne den nur selten krankgeschriebenen Soldaten dienstlich seit Oktober 2025 und habe regelmäßig Kontakt zu ihm. Zum Zeitpunkt der Übernahme des Dienstpostens sei bei ihm zunächst der Eindruck entstanden, dass der Soldat möglicherweise ein Alkoholproblem habe. Dieser Eindruck habe sich jedoch nicht bestätigt. Es bestünden keine Anhaltspunkte für einen erhöhten Alkoholkonsum im Dienst. Der Soldat sei zu keiner Zeit verspätet oder mit einer Alkoholfahne zum Dienst erschienen, habe an Feiern nicht teilgenommen und bestenfalls nach harten Arbeitstagen mit anderen Soldaten ein Abschlussbier getrunken. Zwischenzeitlich bilde der Soldat wieder aus und zeige sich dabei sehr zurückhaltend. Probleme habe der Soldat ihm gegenüber nicht geäußert. Dienstlich erlebe er den Soldaten als gute Arbeit leistend, pflichtbewusst und fachlich versiert. Er sehe ihn leistungsmäßig im Durchschnitt oder leicht darüber. Die Sonderbeurteilung mit \"D+\" sei nachvollziehbar. \n\n9\\. Der Soldat befand sich von Juli bis Dezember ... im Rahmen des ...-Einsatzes im ... sowie von März bis Juni ... und von April bis August ... im ...-Einsatz in ... Er ist berechtigt, die entsprechenden Einsatzmedaillen in Bronze, die Einsatzmedaille der Bundeswehr für die Teilnahme an einem Gefecht, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold, die Schützenschnur in Silber und die Einsatzmedaille \"Fluthilfe 2002\" zu tragen. \n\n10\\. Die aktuelle Auskunft aus dem Zentralregister enthält die strafgerichtliche Verurteilung des Soldaten zu einer Geldstrafe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vom 1. Oktober 2015, zu einer Geldstrafe wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr vom 16. August 2018 und die Verurteilung zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vom 19. April 2023. Das Disziplinarbuch verweist auf die Verurteilung zu der Freiheitsstrafe sowie auf den Disziplinargerichtsbescheid vom 1. Juli 2020. Der Disziplinargerichtsbescheid wurde gegen den Soldaten wegen der strafgerichtlichen Verurteilung vom 16. August 2018 erlassen; darin wurden ein Beförderungsverbot für die Dauer von 33 Monaten sowie eine Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von 18 Monaten um 1\u002F20 verhängt. \n\n11\\. Der zweifach geschiedene Soldat ist Vater von einem minderjährigen und zwei volljährigen Kindern, die aus zwei Ehen hervorgegangen sind. Ein in der zweiten Ehe geborenes viertes Kind verstarb 2015. Er erhält monatliche Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 8 Z in Höhe von 4 071,57 € brutto, von denen ihm nach gesetzlichen Abzügen und unterhaltsbedingten Pfändungen in Höhe von 1 105,50 € tatsächlich 2 116,97 € ausgezahlt werden. \n\n12\\. 2\\. Auf der Grundlage des unter dem 4. Mai 2023 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahrens wurde dem Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 9. Februar 2024 zur Last gelegt: \"1. Der Soldat versetzte sich in der Nacht zum 27. Mai ... während einer privaten Feier im Bereich des Gebäudes ... in der ...-Kaserne in ... durch übermäßigen Alkoholkonsum in eine derart hilflose Lage, dass die damaligen Obergefreiten A. und C. sowie die damalige Hauptgefreite L. Q. sich veranlasst sahen, ihm einen Rettungswagen zur Hilfe zu rufen. 2\\. Der Soldat setzte sich in der ...-Kaserne in ... jeweils dicht neben die ihm als damaligen Führer der 1. Gruppe des I. Zuges der ... unterstellte damalige Hauptgefreite L. Q. und legte dieser jeweils ungefragt seine Hand auf ihren Oberschenkel. Im Einzelnen legte der Soldat: a. in der Nacht zum 27. Mai ... in der Teeküche des Gebäudes ... seine linke Hand auf die Innenseite des rechten Oberschenkels nahe des Schambeins der damaligen Hauptgefreiten und fasste ihr im weiteren Verlauf im Raucherbereich des Gebäudes um die Hüfte, b. am Abend des 14. Juli ... vor dem Gebäude ... seine rechte Hand auf die Innenseite des linken Oberschenkels der damaligen Hauptgefreiten und sagte zu ihr 'meine L.', wodurch sich die damalige Hauptgefreite Q. von ihm jeweils sexuell belästigt fühlte, was der Soldat wusste, zumindest hätte wissen können und müssen. 3\\. Der Soldat sagte in der Nacht zum 16. Dezember ... in der ...-Kaserne in ... im Anschluss an die Weihnachtsfeier der ... zur damaligen Hauptgefreiten T. im Beisein von mindestens einem ihr vorgesetzten Soldaten sinngemäß: 'Du besitzt bestimmt viele Sexspielzeuge. Wem würdest Du (in der Kompanie) die Fernbedienung geben, wenn Du einen ferngesteuerten Vibrator in Dir hättest?', wodurch sich die damalige Hauptgefreite T. sexuell belästigt fühlte, was der Soldat wusste, zumindest hätte wissen können und müssen. Anschließend versuchte er, die über seine Äußerung verärgerte damalige Hauptgefreite zweimal gegen ihren Willen zu umarmen und am Verlassen der Örtlichkeit zu hindern, wodurch sich diese von ihm stark bedrängt fühlte und sich veranlasst sah, den damaligen Oberfähnrich Sch. um Hilfe zu bitten, was der Soldat wusste, zumindest hätte wissen können und müssen. 4\\. Der Soldat befuhr am 18. Dezember 2022 gegen 11:05 Uhr mit einem E-Scooter die ... Straße in ..., obwohl er wusste, zumindest hätte wissen können und müssen, dass er infolge vorangegangenen Alkoholkonsums fahruntüchtig war. Eine dem Soldaten am selben Tage um 11:33 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,02 Promille.\" \n\n13\\. 3\\. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten mit Urteil vom 14. Januar 2025 in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels herabgesetzt und angenommen, die Anschuldigungen seien erwiesen. Dies folge bei Anschuldigungspunkt 1 aus den glaubhaften Aussagen des Zeugen C., bei Anschuldigungspunkt 2a aus der Aussage der Zeugin Q., bei Anschuldigungspunkt 2b aus den Aussagen der Zeugen Q. und H., bei Anschuldigungspunkt 3 aus den Aussagen der Zeugen T. und Sch. sowie bei Anschuldigungspunkt 4 aus den rechtskräftigen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 19. April 2023. \n\n14\\. Mit seinem Verhalten unter Anschuldigungspunkt 1 habe er vorsätzlich seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt und mit seinem Verhalten gemäß Anschuldigungspunkt 2a vorsätzlich gegen § 7 Abs. 2 SoldGG und zugleich gegen seine Pflicht zum treuen Dienen, seine Fürsorgepflicht, seine Kameradschaftspflicht und seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Zudem habe er den Straftatbestand des § 184i Abs. 1 StGB verwirklicht. Mit dem Verhalten gemäß Anschuldigungspunkt 2b habe er ebenfalls vorsätzlich seine Vorgesetztenpflichten und seine Wohlverhaltenspflicht verletzt. Hinzu trete wegen der verbalen Äußerung ein Verstoß gegen das Mäßigungsgebot. Keine sexuelle Belästigung stelle jedoch die an die Zeugin T. gerichtete Frage dar, denn es liege keine Würdeverletzung vor. Dem Soldaten sei zuzubilligen, dass er sich in der Situation schlicht zu der unangemessenen Aussage habe hinreißen lassen, weil nicht auszuschließen sei, dass bereits zuvor in lockerer Runde über Sexualpraktiken gesprochen worden sei. Das spätere Anfassen der Zeugin T. sei zwar pflichtwidrig, nicht aber sexuell motiviert gewesen. Durch das außerdienstlich begangene Fehlverhalten gemäß Anschuldigungspunkt 4 habe der Soldat gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen, weil er wiederholt und trotz einer einschlägigen Vorbelastung erneut straffällig geworden sei. \n\n15\\. Bei der Maßnahmebemessung bilde bei sexuellen Belästigungen von Untergebenen durch Vorgesetzte die Herabsetzung im Dienstgrad den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Dabei sei die Herabsetzung um nur einen Dienstgrad ausreichend. Zwar sei das Fehlverhalten des Soldaten als Vorgesetzter in der Einheit bekannt geworden und habe sowohl auf Seiten des Dienstherrn als auch auf Seiten der Zeugin Q. erhebliche Auswirkungen gehabt. Ferner sei es während eines noch laufenden Beförderungsverbotes gezeitigt worden und ginge mit weiteren Pflichtverletzungen einher. Auch wirke nicht mildernd, dass der Soldat bei sämtlichen Vorfällen alkoholisiert gewesen sei, denn er habe eine Alkoholerkrankung zum Tatzeitpunkt bestritten. Ebenfalls liege keine mildernd einzustellende überlange Verfahrensdauer vor. Zu seinen Gunsten seien jedoch seine dienstlichen Leistungen einzustellen sowie der Umstand, dass er sich zum Tatzeitpunkt in einer schwierigen, mit dauerhaften psychischen Belastungen verbundenen Lebensphase befunden habe. \n\n16\\. 4\\. Mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung begehrt der Soldat, das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben. Er sei hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 4 voll geständig, bestreite aber die sonstigen Anschuldigungspunkte. Aus einer von ihm gefertigten Gesprächsnotiz ergebe sich, dass sich die Zeugen vor der erstinstanzlichen Verhandlung abgesprochen hätten, um ihn aus dem Bataillon zu mobben. Die Beweiswürdigung sei fehlerhaft. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass der Zeuge C. mit der Zeugin Q. inzwischen liiert sei und der Zeuge K. den Spruch der Zeugin T. (mit den sieben Jahren schlechten Sex) bestätigt habe. \n\n17\\. 5\\. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Person des Soldaten und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses verwiesen. Zu den im Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n18\\. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Da sie sich gegen ein Urteil richtet, das vor dem 1. April 2025 verkündet worden ist, sind gemäß § 151 Abs. 7 der WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) die §§ 115 bis 121 WDO in der zuletzt durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geänderten Fassung (WDO a. F.) anzuwenden; im Übrigen finden die Vorschriften der WDO in der ab dem 1. April 2025 maßgeblichen Fassung (WDO) Anwendung. \n\n19\\. Da die Berufung unbeschränkt eingelegt ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen (1.), diese rechtlich zu würdigen (2.) und über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (3.). Danach ist die erstinstanzlich ausgesprochene Herabsetzung um einen Dienstgrad zwar unangemessen mild; das nach § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 331 StPO bestehende Verschlechterungsverbot verbietet jedoch die Verhängung einer schwereren Disziplinarmaßnahme (4.). \n\n20\\. 1\\. In tatsächlicher Hinsicht steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Soldat wie angeschuldigt gehandelt hat. \n\n21\\. a) Bezogen auf Anschuldigungspunkt 1 hat der Soldat zwar nicht bestritten, in der Nacht vom 26. auf den 27. Mai ... in das Krankenhaus eingeliefert worden zu sein, denn er hat unter anderem eingeräumt, für den Einsatz etwa 900 € gezahlt zu haben; bestritten hat er indes die Notwendigkeit der Einlieferung mit der Begründung, er sei keineswegs so alkoholisiert gewesen, dass es einer stationären ärztlichen Behandlung bedurft hätte. Das Gegenteil steht jedoch nach den Aussagen der Zeugen C., A. und Q. fest. \n\n22\\. aa) Der Zeuge C. hat die Begebenheiten in der Teeküche im Gebäude 21 erstinstanzlich plastisch und detailreich beschrieben. Danach sei der Soldat zu einem bestimmten Punkt unzurechnungsfähig, total weggetreten, nicht mehr ansprechbar und nicht mehr in der Lage gewesen, sich zu artikulieren. Er habe sich deshalb entschieden, ihn auf dessen Stube zu bringen. Dabei sei ihm von einem anderen Kameraden, den er in dem Kameraden A. vermute, geholfen worden. Der Soldat habe \"etwas Stuhl an der Hose\" gehabt und dies sei für ihn der Anlass gewesen, einen Krankenwagen rufen zu lassen. Es sei für ihn schwer zu entscheiden gewesen, ob der Soldat nur schlafe oder es Schlimmeres sei. Dabei habe die Zeugin Q. den Krankenwagen von der Wache zum Gebäude geleitet, in dem sich der Soldat befunden habe. Mit der Zeugin sei er seinerzeit nur kameradschaftlich verbunden gewesen, inzwischen seien sie ein Paar. \n\n23\\. bb) Der Zeuge A. hat inhaltlich übereinstimmend damit ausgesagt, der Soldat sei an dem Abend alkoholbedingt zusammengesackt. Er habe gesehen, dass dieser \"gesabbert\" habe. Nachdem der Soldat nicht mehr ansprechbar gewesen sei, habe man einen Krankenwagen gerufen. Es habe sich an dem Abend um eine Gesellschaft gehandelt, die nur aus Mannschaftern und dem Soldaten bestanden habe. \n\n24\\. cc) Die in der Berufungsverhandlung erneut vernommene Zeugin Q. hat ausgesagt, nach dem unter Anschuldigungspunkt 2a beschriebenen Übergriff habe sie sich zunächst auf ihre Stube zurückgezogen. Als sie erneut zur Feier hinzugestoßen sei, habe sie den Soldaten auf seinem Stuhl zusammengesunken gesehen, sabbernd und nicht mehr ansprechbar. Ein Kamerad habe dann versucht, ihn auf seine Stube zu bringen. Es habe dann jemand den Rettungsdienst gerufen. Dieser habe mit dem Soldaten Tests gemacht, auch einen Reaktionstest am Knie, der nicht angeschlagen habe. Schließlich habe ihn der Rettungsdienst mit ins Krankenhaus genommen. Den Vorfall mit dem Rettungswagen habe sie nicht gemeldet, weil sie angenommen habe, dass dies ohnehin gemeldet werden würde. Mit dem Zeugen C. sei sie seinerzeit noch nicht liiert gewesen. \n\n25\\. dd) Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Die Einlassung des Soldaten, es handele sich um ein Komplott gegen ihn, ist eine Schutzbehauptung. Die vorgelegte Gesprächsnotiz vom 6. März 2025 ist ohne Beweiswert, weil sie von ihm selbst gefertigt wurde. Seine Einlassung in der Berufungshauptverhandlung unterstützt zudem teilweise den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen. Denn er selbst hat erklärt, wohl vom Rettungssanitäter geweckt worden zu sein und sich \"im Halbschlaf\" nicht dagegen gewehrt habe, ins Krankenhaus gebracht zu werden. In der Sache konzediert er damit einen Alkoholisierungsgrad, der es ihm nicht mehr ermöglichte, seine Weigerung noch zu kommunizieren. \n\n26\\. Ein Belastungsmotiv ist zwar bei den Zeugen Q. und C. in Betracht zu ziehen; bei der Zeugin Q. deshalb, weil sie einen sexuellen Übergriff durch den Soldaten behauptet (Anschuldigungspunkt 2), beim Zeugen C., weil er mit ihr liiert ist. Dem steht bei der Zeugin Q. jedoch entgegen, dass auch sie den Vorfall seinerzeit absprachegemäß nicht gemeldet hat und ihre Aussage mit der des Zeugen A. harmoniert, mit dem sie nur ein dienstliches Verhältnis verbindet. Soweit es den Zeugen C. betrifft, ist die Annahme einer unwahren Aussage deshalb theoretisch, weil er zum Zeitpunkt seiner außergerichtlichen Vernehmung, zu dem er mit der Zeugin Q. noch nicht liiert war, Aussagen getätigt hat, die seinen späteren erstinstanzlichen Aussagen entsprechen. Zudem hat er ausgeführt, von sexuellen Übergriffen des Soldaten auf die Zeugin Q. nichts mitbekommen zu haben. Hätte bei ihm die Absicht bestanden, den Soldaten wegen seiner jetzigen Lebenspartnerin zu Unrecht zu belasten, hätte sich auch insoweit eine belastende Aussage aufgedrängt. Dasselbe gilt für den Zeugen A., der ausgesagt hat, nicht gesehen zu haben, dass der Soldat die Hand auf den Oberschenkel der Zeugin gelegt habe. Die vor Gericht getätigten Aussagen entsprechen zudem den vorgerichtlichen Aussagen. Insbesondere die Zeugin Q. hat dort inhaltlich übereinstimmend mit ihrer Aussage in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, der Soldat habe eingekrümmt auf dem Stuhl gesessen und sich \"vollgesabbert\". Sie habe seinen Zustand ekelig gefunden, er sei nicht mehr so richtig ansprechbar gewesen. Angesichts dessen ist es auch nachvollziehbar, dass die Zeugen einen Rettungswagen angefordert haben, und völlig fernliegend, darin - wie vom Verteidiger behauptet - eine \"Retourkutsche\" zu sehen. \n\n27\\. Im Übrigen steht sowohl aufgrund der Einlassung des Soldaten als auch der Zeugin Q. und des Zeugen A. fest, dass an jenem Abend abgesehen vom Soldaten alle anderen Soldaten Mannschaftsdienstgrade waren. \n\n28\\. b) Bezogen auf Anschuldigungspunkt 2a hat der Soldat den Sachverhalt zwar bestritten; dessen Richtigkeit folgt jedoch aus der Aussage der Zeugin Q. auf der Grundlage einer bei einer \"Aussage gegen Aussage\"-Konstellation besonders sorgfältigen Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. September 2020 - 2 WD 3.20 - juris Rn. 17 und vom 1. Oktober 2025 - 2 WD 30.24 - juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 1 StR 293\u002F24 - juris Rn. 14 und Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 2 StR 304\u002F23 \\- NStZ 2024, 29 \u003C29>). \n\n29\\. Die von dem Übergriff selbst noch zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung sichtlich bewegte Zeugin Q. hat ausgesagt, anlässlich der Feier am 27. Mai ... habe der zu diesem Zeitpunkt noch nicht übermäßig betrunkene Soldat rechts neben ihr gesessen, sich viel mit ihr unterhalten und ihr Dinge ins Ohr geflüstert, wobei er ihr sehr nahe gekommen sei. Das sei ihr unangenehm gewesen. Als er ihr die Hand für etwa fünf Minuten oder mehr aufs Bein gelegt habe, habe sie diese zur Abwehr übereinandergeschlagen. Dabei hat sie durch Einsichtnahme in die Bilddokumentation bestätigt, dass dessen Hand auf der Innenseite ihres Oberschenkels gelegen hat. Diese Aussage harmoniert sowohl mit ihrer außergerichtlichen Aussage als auch ihrer erstinstanzlichen Einlassung und weist somit Konstanz auf. Hinzu tritt, dass - wie noch darzulegen sein wird - ein weiterer Übergriff des Soldaten auf die Zeugin durch einen anderen Zeugen bestätigt worden ist, was ihre Glaubwürdigkeit verstärkt, weil es sich um einen vom Ablauf identischen Übergriff des Soldaten handelt. Dies gilt umso mehr, als zur Überzeugung des Gerichts auch das unter Anschuldigungspunkt 3 beschriebene Verhalten erwiesen ist, welches die - jedenfalls seinerzeit bestehende - Neigung des Soldaten zu - dort verbaler - sexueller Übergriffigkeit bestätigt. Schließlich hat der Zeuge C. ausgesagt, der Soldat habe ihn oft aufgefordert, auf die Zeugin Q. einzuwirken, an geselligen Veranstaltungen teilzunehmen, an denen auch der Soldat teilnahm. Dies lässt zusätzlich ein dienstfernes Interesse an der Zeugin erkennen. Deren Glaubwürdigkeit wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass sie den Übergriff nicht sogleich zur Meldung gebracht hat. Ihre Erklärung, sie habe sich vorher überfordert gefühlt, nichts falsch machen wollen und der Soldat sei ihr Vorgesetzter gewesen, ist angesichts des seinerzeitigen Lebensalters der Zeugin, ihrer militärischen Unerfahrenheit und des dienstlichen Abhängigkeitsverhältnisses nach allgemeiner Lebenserfahrung plausibel. \n\n30\\. Der weitere Vorwurf, der Zeugin im Verlauf des Abends auch an die Hüfte gegriffen zu haben, ist von keinem Zeugen bestätigt worden, so dass insoweit eine Freistellung zu erfolgen hat. \n\n31\\. c) Der Anschuldigungspunkt 2b ist erwiesen zum einen aufgrund der Aussage der Zeugin Q., die einen erneuten gleichartigen Übergriff im Juli ... bestätigt hat, in dem der Soldat sie als \"meine L.\" bezeichnete. Deren Aussagen in der Berufungshauptverhandlung weisen auch keine Abweichungen von ihren erstinstanzlichen Aussagen oder ihren außergerichtlichen Aussagen auf, so dass ein konstantes Aussageverhalten vorliegt. \n\n32\\. Zum anderen folgt dies aus der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen H. Er hat ausgesagt, gesehen zu haben, dass der Soldat seine Hand an die Oberschenkelinnenseite der Zeugin gelegt habe. Der Vorfall habe sich im Sommer ... zugetragen. Er erklärte ausdrücklich, er habe seine Aussage nicht mit der Zeugin Q. abgestimmt, auch wenn sie - wegen des Verfahrens und einer WhatsApp des Soldaten an ihn - miteinander gesprochen hätten. Er könne sich an den Vorfall deshalb erinnern, weil dies einfach nicht gehe. Während der Soldat alle anderen Mannschafter mit Nachnamen angesprochen habe, habe er die Zeugin mit dem Vornamen angesprochen. Der Soldat sei militärisch gesehen \"top\", das Einzige sei die Sache mit dem Alkohol gewesen. Er könne sich über das Verhalten ihm gegenüber nicht beklagen, habe jedoch eine alkoholbedingte Enthemmung dem Kompaniechef gemeldet. Gegen die Glaubhaftigkeit der mit den Aussagen der Zeugin Q. kompatiblen Aussage des neutralen Zeugen spricht nichts. Er anerkennt die fachliche Kompetenz des Soldaten und betont zu dessen Gunsten, dass dessen Fehlverhalten immer nur im Zusammenhang mit dessen Alkoholisierung gestanden und er mit ihm keine Probleme gehabt habe. \n\n33\\. d) Bezogen auf Anschuldigungspunkt 3 steht die Richtigkeit der Anschuldigung bezogen auf die Fragestellung durch den Soldaten und dessen Versuch, die Zeugin T. am Verlassen der Feier zu hindern fest. Nicht nachzuweisen war dem Soldaten die Äußerung, die Zeugin besitze wohl viele Sexspielzeuge, denn keiner der Zeugen und insbesondere nicht die Zeugin T. konnten sich an den näheren Gesprächsinhalt erinnern. \n\n34\\. aa) Soweit es die Frage nach der Vergabe der Fernbedienung betrifft, ist sie erwiesen zunächst aufgrund der Aussage der Zeugin T. in der Berufungshauptverhandlung. Sie hat ausgesagt, auf der Weihnachtsfeier habe der Soldat sie in der Runde anderer Soldaten gefragt, wenn sie sich \"einen Dildo schieben\" würde, wem von den anwesenden Kameraden sie die Fernbedienung dafür gäbe. Sie habe sich damals noch gerechtfertigt, diese gar keinem geben zu wollen. Sie habe dann geäußert, heimgehen zu wollen und zu ihrem Hund zu müssen. Nachdem der Soldat sie am Gehen habe hindern wollen und er sie deshalb angefasst habe, habe der von ihr deshalb angesprochene Kamerad Sch. sie aus der Situation herausgenommen und heimgebracht. \n\n35\\. Sie räume ein, zu Beginn der Feier beim Anstoßen den Spruch fallen gelassen zu haben, dass man sieben Jahre schlechten Sex habe, wenn man sich beim Anstoßen der Gläser nicht in die Augen schaue. Dies sei als lockerer Trinkspruch gedacht gewesen und habe keinen sexuellen Hintergrund gehabt. Die Frage des Soldaten sei allerdings deutlich später erfolgt, wobei ihr das seinerzeitige Gesprächsthema nicht mehr erinnerlich sei. Zu dem Vorwurf, ein lockeres Mundwerk zu haben, sagte sie aus, früher tatsächlich schnell einen Spruch als Antwort parat gehabt zu haben; dies habe sich jedoch geändert. Bei der Äußerung des Soldaten, sie besitze bestimmt viele Sexspielzeuge, könne sie sich nicht an den genauen Wortlaut erinnern. Gegen sie sei ein Disziplinarverfahren wegen der Nutzung eines Dienst-Kfz für ihren privaten Umzug eingeleitet worden. In ein weiteres Disziplinarverfahren sei sie wegen eines sexuellen Übergriffs als Betroffene involviert. \n\n36\\. Die Aussagen der Zeugin stimmen mit ihren früheren Aussagen substanziell überein und werden durch die erstinstanzliche Aussage des Zeugen Sch. bestätigt. Nachdem er zunächst nur in Erinnerung hatte, dass irgendetwas mit einer Fernbedienung gesagt worden sei, hat er auf Vorhalt seine diesbezügliche außergerichtliche Aussage bestätigt. Bestätigt hat er ebenso, dass der Soldat versucht habe, die Zeugin T. zu umarmen, als sie habe gehen wollen, womit der zusätzlich erhobene Vorwurf erwiesen ist. \n\n37\\. Die Zeugen sind glaubwürdig. Dies gilt nach dem vom Senat gewonnenen Eindruck auch für die Zeugin T., die kontinuierlich um Fassung ringend sich ersichtlich bemüht hat, wahrheitsgetreu auszusagen. Dazu gehörte, dass sie auch den Spruch über \"sieben Jahre schlechten Sex\", aus dem der Soldat für sich weitreichend positive Folgerungen ableitet, nicht in Abrede gestellt hat. Ebenso wenig leugnete die Zeugin den Umstand, seinerzeit allgemein schnell einen Spruch als Antwort parat gehabt zu haben. Zur Erläuterung ihres damaligen psychischen Zustands ist die Zeugin auch bereit gewesen, den zuvor erfolgten medizinischen Eingriff als höchstpersönlichen Umstand zu offenbaren. Ihre Glaubwürdigkeit wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass gegen sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Denn die ihr vorgeworfene Nutzung eines Dienstkraftfahrzeugs zu privaten Zwecken würde - wenn sie sich bestätigte - nicht die Schlussfolgerung tragen, sie würde deshalb auch Kameraden zu Unrecht eines Dienstvergehens bezichtigen. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil der Zeuge Sch. ihre Aussagen bestätigt hat. Dass die Zeugin als Opfer eines anderweitigen massiven sexuellen Übergriffs in ein Disziplinarverfahren involviert ist, lässt ihre Aussagen ebenfalls nicht unglaubhaft erscheinen. Vielmehr spricht für ihre Glaubwürdigkeit, dass sie keine Belastungstendenz gegenüber dem Soldaten gezeigt und sachlich auch zu den für sie nachteiligen Umständen berichtet hat. \n\n38\\. e) Dass der Soldat das unter Anschuldigungspunkt 4 beschriebene Verhalten gezeigt hat, folgt aus den gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 WDO bindenden Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts Schwabach. Sich von ihnen nach § 87 Abs. 1 Satz 2 WDO zu lösen besteht kein Anlass. \n\n39\\. 2\\. Der Soldat hat damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen. \n\n40\\. a) Mit dem zu Anschuldigungspunkt 1 festgestellten Verhalten hat er gegen die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG bestehende Pflicht verstoßen, mit seinem Verhalten dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Ein außerdienstliches Verhalten liegt nicht vor, weil er es innerhalb dienstlicher Unterkünfte gezeigt hat. \n\n41\\. Die Achtungs- und die Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn es Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob eine Ansehensschädigung im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist. Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten des Soldaten geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2024 - 2 WD 7.24 - juris Rn. 37 m. w. N.). Im vorliegenden Fall war das Verhalten nicht nur geeignet, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen, sondern die Ansehensschädigung trat auch tatsächlich ein. Denn den Mannschaftern bot sich an dem Abend der Anblick eines volltrunkenen Vorgesetzten, der derart alkoholisiert war, dass er \"sabberte\" und nicht mehr in der Lage war, selbständig seine Stube zu erreichen. Der Verlust an Respekt liegt auch angesichts der glaubhaften Aussage des Zeugen C. auf der Hand, dem Soldaten sei seinerzeit die Hose heruntergerutscht und man habe Kot gesehen. \n\n42\\. b) Mit den zu Anschuldigungspunkt 2 festgestellten körperlichen Übergriffen hat der Soldat ferner gegen die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) verstoßen, weil ein Vorgesetzter seine Untergebenen ohne deren Einverständnis nicht anfassen darf, außer wenn zur Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2025 - 2 WD 32.24 - juris Rn. 60 m. w. N.). \n\n43\\. Darüber hinaus hat er gemäß § 7 Abs. 2 SoldGG seine dienstlichen Pflichten verletzt. Denn er hat damit eine unerwünschte sexuelle Belästigung gemäß § 3 Abs. 4 SoldGG in Form von Handlungen sexuellen Inhalts getätigt, die jedenfalls bewirkten, dass die Würde seiner Untergebenen verletzt wurde. Mit den wiederholten und nicht kurzzeitigen Übergriffen auf die Innenseite der Oberschenkel reduzierte er die Zeugin Q. zu einem Objekt seiner Begierde und negierte sie als ganzheitliche Persönlichkeit. Dass er dies nicht bezweckt haben mag, ändert nichts daran, dass er eine Würdeverletzung wissentlich und willentlich bewirkte. Das Bewirken allein ist nach dem gesetzlichen Tatbestand des § 3 Abs. 3 SoldGG ausreichend. Gegenteilige Absichten oder Vorstellungen der für dieses Ergebnis aufgrund ihres Verhaltens objektiv verantwortlichen Person spielen keine Rolle. Die Belästigung war für den Soldaten objektiv erkennbar im Sinne von § 3 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 SoldGG unerwünscht, da die Soldatin ihm gegenüber weder ausdrücklich noch indirekt signalisiert hatte, die sexuell motivierten Handlungen zu akzeptieren (BVerwG, Urteil vom 6. November 2025 - 2 WD 32.24 - juris Rn. 62 m. w. N.). \n\n44\\. Der nach § 1 SoldGG erforderliche dienstliche Zusammenhang folgt daraus, dass die Pflichtverletzungen innerhalb dienstlicher Unterkünfte und einer Untergebenen gegenüber erfolgten. Das für eine disziplinarische Relevanz hinreichende Gewicht folgt daraus, dass der Gesetzgeber dem Verstoß gegen das Unterlassungsgebot ausdrücklich die Qualität einer Pflichtverletzung und damit disziplinarische Relevanz zuweist (BVerwG, Urteil vom 6. November 2025 - 2 WD 32.24 - juris Rn. 63 m. w. N.). \n\n45\\. Einen weiteren Verstoß gegen die Rechtsordnung und damit gegen § 7 SG beging der Soldat auch dadurch, dass er den Straftatbestand des § 184i Abs. 1 StGB verwirklichte. Denn er berührte die Zeugin in objektiv sexuell bestimmter Weise. Dies führte auch zu einer Belästigung, weil bei ihr dadurch eine subjektiv unangenehme Störung des Wohlempfindens eintrat (Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 184i Rn. 7). \n\n46\\. c) Mit der zu Anschuldigungspunkt 3 festgestellten Äußerung hat der Soldat zudem erneut gemäß § 7 Abs. 2 SoldGG seine dienstlichen Pflichten verletzt. Denn er hat damit eine ebenfalls unerwünschte sexuelle Belästigung gemäß § 3 Abs. 4 SoldGG in Form einer Bemerkung sexuellen Inhalts getätigt, die jedenfalls bewirkte, dass die Würde der Zeugin T. verletzt wurde (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2011 - 2 WD 21.10 - NZWehrr 2012, 206 \u003C207> m. w. N.). Mit der Bemerkung reduzierte er auch diese Zeugin zum Objekt seiner Begierde und negierte sie als ganzheitliche Persönlichkeit. Dass er dies nicht bezweckt haben mag, sondern er sich - wie vom Truppendienstgericht trotz Leugnung einer solchen Aussage angenommen - schlicht zu einer unangemessenen Aussage hat hinreißen lassen, ändert daran aus den bereits zu Anschuldigungspunkt 2 dargelegten Rechtsgründen nichts. Zutreffend hat das Truppendienstgericht jedoch angenommen, dass der Spruch der Zeugin zu \"sieben Jahre schlechten Sex\" eine Würdeverletzung nicht ausschloss. Zum einen äußerte die Zeugin ihn Stunden bevor es zu der verbalen Entgleisung des Soldaten kam; zum anderen ist er ersichtlich nicht speziell auf den Soldaten bezogen und derart verbreitet, dass darin nicht ein Verzicht gegenüber dem Soldaten auf die Achtung ihrer Würde gesehen werden kann. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Verzicht überhaupt entlastend wirken würde, da das Verbot sexueller Belästigungen auch der Wahrung der militärischen Disziplin dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012 - 2 WD 1.11 - NZWehrr 2012, 213 \u003C215>). \n\n47\\. Des Weiteren hat der Soldat mit seiner Äußerung die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) verletzt. Er missachtete zudem das Zurückhaltungsgebot (§ 10 Abs. 6 SG), denn die Äußerung erfolgte in Anwesenheit dienstgradniedrigerer Kameraden. Ausweislich der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen Oberleutnant Se. gehörten zur Runde seinerzeit neben der Zeugin Hauptgefreite T. auch der Feldwebel W. Durch die Versuche, die Zeugin am Verlassen der Örtlichkeit zu hindern, verstieß der Soldat erneut gegen die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), weil ein Vorgesetzter seine Untergebenen ohne deren Einverständnis nicht anfassen darf, außer wenn zur Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2025 - 2 WD 32.24 \\- juris Rn. 60 m. w. N.). Eine weitere körperliche sexuelle Belästigung erfolgte damit jedoch nicht, weil keine sexuell motivierte Handlung vorlag. Dem Soldaten ging es primär darum, die Zeugin nach erkannter Grenzüberschreitung zu besänftigen. \n\n48\\. d) Durch das zu Anschuldigungspunkt 4 festgestellte Verhalten hat der Soldat gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 3 SG verstoßen. Eine ernsthafte Beeinträchtigung im Sinne dieser Norm liegt vor, obwohl das angeschuldigte Verhalten im Straßenverkehr (am 18. Dezember 2022) den Straftatbestand des § 316 StGB verwirklicht, der einen Strafrahmen von nur bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe aufweist. Deshalb bedarf es zur Begründung einer allein aus Zweifeln an der Rechtstreue resultierenden Disziplinarwürdigkeit der außerdienstlichen Straftat zusätzlicher Umstände (BVerwG, Urteil vom 10. April 2025 - 2 WD 34.24 - juris Rn. 38). Umstände in diesem Sinne bilden insbesondere die Wiederholung eines mit einer geringeren Sanktionsdrohung bewehrten strafbaren Verhaltens oder eine einschlägige Vorbelastung (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 WD 5.13 - BVerwGE 149, 224 Rn. 61 m. w. N.). Eine Wiederholung einschlägigen strafrechtlich relevanten Verhaltens liegt vor, da der Soldat bereits 2015 und 2018 wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden ist. \n\n49\\. 3\\. Bei der Bemessung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe zu berücksichtigen. Insoweit legt der Senat ein mehrstufiges Prüfungsschema zugrunde. \n\n50\\. a) Der Schwerpunkt des Dienstvergehens liegt in der körperlichen sexuellen Belästigung der Untergebenen Q. Bei einer sexuellen Belästigung Untergebener bildet regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen, auch wenn das Vorgesetzten-Untergebenen-Verhältnis nur kraft Dienstgrades besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2025 - 2 WD 32.24 - juris Rn. 72 m. w. N.). Vorliegend bestand darüber hinaus ein konkretes Vorgesetztenverhältnis. \n\n51\\. b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung der Regelmaßnahme gebieten. Liegt angesichts der be- und entlastenden Umstände ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach \"oben\" bzw. nach \"unten\" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlichen Bemessungskriterien zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht \\- wie bei einer Dienstgradherabsetzung - hinsichtlich der Höhe des Disziplinarmaßes einen Spielraum eröffnet. Schließlich kann eine ungerechtfertigte Verfahrensüberlänge mildernd ins Gewicht fallen. \n\n52\\. aa) Zu den mildernden Umständen gehören die mehrfachen Auslandseinsätze sowie die soliden Leistungen des Soldaten. Ihm wird allgemein ein hohes fachliches Niveau als Ausbilder bescheinigt, er verfügt über wertvolle Expertise als Scharfschütze und er hat sich in einem Gefecht bewährt. Gemessen an der planmäßigen Beurteilung aus 2020 mit \"5,30\" hat sich der Soldat gesteigert. Denn der aktuelle Disziplinarvorgesetzte hat in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, er halte die in der Sonderbeurteilung vorgenommene Bewertung mit \"D+\" für nachvollziehbar. Die Leistungssteigerung ist indes moderat, so dass keine Nachbewährung als klassischer Milderungsgrund vorliegt. \n\n53\\. Ebenfalls befand sich der Soldat zum Zeitpunkt der Pflichtverletzungen nicht in einer seelischen Ausnahmesituation, die als klassischer Milderungsgrund in den Umständen der Tat zu gewichten wäre. Die familiären Belastungen, insbesondere der Tod des Kindes und die Scheidung der Ehe, erlangen jedoch nicht ein solches Gewicht. Denn dies setzt voraus, dass die Situation von so außergewöhnlichen Besonderheiten geprägt gewesen ist, dass von einem Soldaten ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann (BVerwG, Urteil vom 22. August 2024 - 2 WD 1.24 - NZWehrr 2025, 331 Rn. 38). Gegen eine derartige Zuspitzung der Belastungssituation spricht, dass der Tod des 2015 verstorbenen Kindes zum Zeitpunkt der Pflichtverletzungen bereits mehrere Jahre zurücklag; entsprechendes gilt für die Scheidung, die (nach seiner dienstlichen Erklärung vom 19. März 2019) ebenfalls 2015 ausgesprochen wurde. Eine aktuellere seelische Belastung dürfte sich daraus ergeben haben, dass gegen den Soldaten in den Jahren 2021\u002F2022 letztlich ergebnislos und damit vermutlich zu Unrecht wegen häuslicher Gewalt und wegen der sexuellen Belästigung einer anderen Soldatin ermittelt wurde. Diese Umstände sind zwar nicht mit der Gewichtung als klassischer Milderungsgrund, jedoch mildernd einzustellen (BVerwG, Urteil vom 22. August 2024 - 2 WD 1.24 - NZWehrr 2025, 331 Rn. 38 m. w. N.). \n\n54\\. Nicht mildernd zu berücksichtigen ist eine Alkoholerkrankung, die gemäß § 21 StGB schuldmindernd wirken und zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führen könnte (BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2003 - 2 WD 10.03 - juris Rn. 19 und vom 22. August 2024 - 2 WD 1.24 - NZWehrr 2025, 331 Rn. 34 m. w. N.). Denn der Soldat hat sich in der Berufungshauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er wegen seines Alkoholkonsums nie in Behandlung oder Psychotherapie gewesen sei und nur in der Freizeit Alkohol trinke. Nach den Strafverfahren wegen Trunkenheitsfahrten habe er sein Verhalten reflektiert und die Trinkmengen seither besser im Griff. Er sei zu keiner Zeit zum Entzug im Krankenhaus gewesen. Soweit es im Urteil des Amtsgerichts Schwabach heiße, dass eine Alkoholabhängigkeit vorliege, die mit dem Sozialdienst der Bundeswehr aufgearbeitet werde, habe es lediglich ein Beratungsgespräch gegeben. Er trinke nur am Wochenende und nicht im Dienst und in unterschiedlichen Mengen. Auch die Disziplinarvorgesetzten haben sich entsprechend geäußert. Wegen der insoweit eindeutigen Einlassung des anwaltlich vertretenen Soldaten und des Fehlens jedweder medizinischer Befunde zu einer über den erheblichen Alkoholmissbrauch hinausgehenden Alkoholerkrankung bestand kein Anlass, diesem Milderungsgrund weiter nachzugehen. \n\n55\\. Reue und Einsicht sind bei dem Soldaten nicht festzustellen, so dass sie nicht mildernd berücksichtigt werden können. Dieses Verhalten bildet jedoch auch keinen für ihn nachteiligen Umstand (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 43 m. w. N. und vom 21. November 2024 - 2 WD 10.24 - juris Rn. 63 m. w. N.). \n\n56\\. bb) Den somit nur wenigen mildernden Umständen steht eine Vielzahl von zum Teil erheblich erschwerenden Umständen gegenüber. \n\n57\\. Die Schwere des Dienstvergehens wird erhöht dadurch, dass zu den sexuellen körperlichen Belästigungen der Zeugin Q. (Anschuldigungspunkt 2) die ebenfalls - wenn auch nur verbale - sexuelle Belästigung der Zeugin T. (Anschuldigungspunkt 3) sowie das in höchstem Maße undisziplinierte Verhalten des Soldaten innerhalb (Anschuldigungspunkt 1) und außerhalb des Dienstes (Anschuldigungspunkt 4) hinzutreten. Dabei erlangt das Verhalten gemäß Anschuldigungspunkt 2 deshalb ein zusätzlich erschwerendes Gewicht, weil der Soldat damit zugleich den Straftatbestand des § 184i StGB verwirklicht hat. \n\n58\\. Hinzu tritt die disziplinarische Vorbelastung durch den im Jahr 2020 erlassenen Disziplinargerichtsbescheid, mit dem ein bis April 2023 wirkendes Beförderungsverbot ausgesprochen wurde. Auch diese Disziplinarmaßnahme hat ihn nicht davon abgehalten, noch während ihrer Geltung disziplinar erneut in Erscheinung zu treten. Allein schon dieser Umstand verlangt gemäß § 38 Abs. 2 WDO regelmäßig den Übergang zu einer schwereren Disziplinarmaßnahme, also zur Dienstgradherabsetzung, nachdem das Beförderungsverbot keine disziplinierende Wirkung gezeigt hat. \n\n59\\. Erschwerend treten die Vorgesetzteneigenschaft des Soldaten (§ 10 Abs. 1 SG) und die Auswirkungen des Dienstvergehens hinzu. Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe. Dies ist insbesondere bei einer sexuellen Belästigung der Fall (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2024 - 2 WD 7.24 \\- juris Rn. 35 m. w. N.). Das Verhalten des Soldaten verursachte in der Einheit erhebliche Unruhe. Ihm wurde nicht nur verboten, das Kasernengelände zu betreten sowie dienstlich keinen Kontakt zu weiblichen Soldaten zu pflegen, sondern er musste auch von seinem Dienstposten abgelöst werden. Die Zeugin Q. hat zudem ausgeführt, ihre Entscheidung, die Bundeswehr zu verlassen, sei auch durch die Geschehnisse mit dem Soldaten befördert worden. \n\n60\\. cc) Angesichts erdrückender erschwerender Umstände, die nicht ansatzweise durch mildernde Umstände kompensiert werden, wäre die nach § 64 Abs. 2 Satz 1 WDO gesetzlich höchstzulässige Degradierung des Soldaten in den Dienstgrad eines Feldwebels geboten gewesen. Da ausschließlich der Soldat Berufung eingelegt hat und somit das Verbot gilt, die erstinstanzlich ausgesprochene Degradierung in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels zu verschlechtern, war die Berufung ohne Änderung des erstinstanzlichen Urteils zurückzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30\\. November 2023 - 2 WD 4.23 - juris Rn. 27). \n\n61\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 Satz 1 WDO, § 144 Abs. 5 Satz 2 WDO.","BVerwG, 18.03.2026, 2 WD 7.25","2026-07-08T22:24:42.765Z","2026-07-10T22:05:51.565Z",{"id":203,"ecli":204,"slug":205,"caseNumber":206,"courtId":44,"decisionDate":197,"fullText":207,"summary":208,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":197,"parsedAt":200,"updatedAt":209},"2689","ECLI:DE:NEURIS:KORE615842026","ecli-de-neuris-kore615842026","6 StR 20\u002F26","#  BGH, 18.03.2026, 6 StR 20\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 9\\. Oktober 2025 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen sowie wegen Nötigung in zwei Fällen und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n3\\. a) Im August 2023 nahm der 20 Jahre und sechs Monate alte und wegen sexueller Nötigung vorbestrafte Angeklagte über Instagram Kontakt zur damals 15-jährigen Nebenklägerin S. auf und veranlasste sie gegen das Versprechen, ihr Cannabis zu verschaffen, ihm zwei Bilder von sich in Unterwäsche zu übersenden. Da er ihr mit der Veröffentlichung der Bilder drohte, ließ sie sich auf ein Treffen mit ihm am 26. August 2023 ein, bei dem der Angeklagte ihr in seinem Auto eine Hand auf den Oberschenkel legte (Fall II.1 der Urteilsgründe). \n\n4\\. Unmittelbar im Anschluss an das Treffen forderte der Angeklagte die Nebenklägerin auf, weitere Fotos von sich anzufertigen und ihm zu übersenden, wobei er die von ihr nachzustellenden „sexualisierten Posen“ vorgab. Er drohte ihr, die bereits existierenden Fotos in ihrem Freundeskreis zu verbreiten, wenn sie sich weigere. Aus Angst vor einer Veröffentlichung der bereits übersandten Bilder kam sie seiner Aufforderung nach (Fall II.2 der Urteilsgründe). \n\n5\\. In der Folgezeit kam es aus Angst der Nebenklägerin vor einer Veröffentlichung der Dateien zu weiteren Treffen: \n\n6\\. Am 15. September 2023 verbrachte der Angeklagte die Nebenklägerin an einen abgeschiedenen Ort, wiederholte seine Drohungen und kündigte an, auch ihrer Familie etwas anzutun. Sie kam deshalb seiner Aufforderung nach, sich vollständig zu entkleiden. Sodann befestigte er an jeder ihrer Brustwarzen eine „Krokodilklemme“, wodurch die Nebenklägerin erhebliche Schmerzen erlitt. Er forderte sie unter Verwendung einer Stoppuhr auf, die Schmerzen so lange wie möglich auszuhalten. Im Anschluss zog er ihr eine Schlafmaske über die Augen, zwang sie, sich hinzuknien und den Oralverkehr an ihm zu vollziehen. Anschließend versuchte er, mit seinem Penis in ihren Anus einzudringen (Fall II.3 der Urteilsgründe). \n\n7\\. Bei einem weiteren Treffen am 3. November 2023 veranlasste er sie dazu, sich zu entkleiden, fesselte sie und schlug ihr mit einem Kochlöffel auf Gesäß und Bauch, um sich sexuell zu erregen (Fall II.4 der Urteilsgründe). \n\n8\\. Die Nebenklägerin lehnte seine weitere Aufforderung Ende Januar oder Anfang Februar 2025 ab, Bilder an ihn zu übersenden oder sich mit ihm zu treffen, sondern erstattete Strafanzeige (Fall II.5 der Urteilsgründe). \n\n9\\. b) Anfang Februar 2025 nahm der Angeklagte mit der Nebenklägerin Sw. über Snap-Chat Kontakt auf. Er versprach ihr Geldzahlungen als Gegenleistung für von ihr zu fertigende und zu übersendende Nacktfotos und für ein Video, in dem sie sich anal eine Haarbürste einführe. Dem kam die Nebenklägerin nach. Kurz darauf bat sie ihn, die Dateien zu löschen. Der Angeklagte drohte ihr daraufhin mit der Veröffentlichung der Dateien in ihrem sozialen Umfeld, wenn sie nicht bereit wäre, weitere Aufnahmen von sich zu machen. Weil sie hoffte, ihn in einem persönlichen Gespräch zu einer Löschung bewegen zu können, kam es auf ihre Veranlassung hin zu einem Treffen. Unter der Drohung der Veröffentlichung der Dateien entkleidete sich die Nebenklägerin nach Aufforderung des Angeklagten, ließ sich von ihm fesseln und „Krokodilklemmen“ an ihren Brustwarzen befestigen, wodurch sie erhebliche Schmerzen und leichte Verletzungen erlitt (Fall II.6 der Urteilsgründe). \n\n10\\. c) Sachverständig beraten ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte an einer sexuellen Paraphilie in Form von Sadomasochismus (ICD-10: F 56.5) leide, die das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Störung erfülle, und dass seine Steuerungsfähigkeit bei allen Taten infolgedessen erheblich vermindert gewesen sei. Das Handeln des Angeklagten sei „insgesamt von wiederkehrenden und gleichförmigen Skripten geprägt, die insgesamt eine Inszenierung darstellen würden“. Alle Taten seien „nachvollziehbarer Ausdruck des Sadomasochismus und nur auf dem Boden einer entsprechenden Erkrankung [...] erklärbar“. \n\n11\\. 2\\. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n12\\. 3\\. Hingegen hält die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 Satz 1 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n13\\. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie setzt - neben einer höhergradigen Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten - die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB sicher begründet. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. März 2022 - 6 StR 606\u002F21; vom 26. September 2019 - 4 StR 24\u002F19, NStZ-RR 2020, 9; vom 10. November 2015 - 3 StR 407\u002F15, NStZ 2016, 144 mwN). \n\n14\\. b) Gemessen hieran hat die Maßregelanordnung keinen Bestand. Die Urteilsgründe belegen die angenommene sicher verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge einer schweren anderen seelischen Störung nicht tragfähig. \n\n15\\. aa) Steht, wie hier, für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eine von der Norm abweichende sexuelle Präferenz im Vordergrund, muss diese den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt, sondern bei Tatbegehung aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus handelt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 6 StR 341\u002F20, NStZ-RR 2021, 240, 241; Beschlüsse vom 17. Januar 2023 - 4 StR 229\u002F22, Rn. 13; vom 17. Juli 2007 - 4 StR 242\u002F07, NStZ-RR 2007, 337). Daher ist nicht jedes abweichende Sexualverhalten ohne weiteres gleichzusetzen mit einer schweren anderen seelischen Störung im Sinn der §§ 20, 21 StGB. Vielmehr kann auch nur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegen, die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung nicht den erforderlichen Schweregrad erreicht. Hingegen kann die Steuerungsfähigkeit etwa dann beeinträchtigt sein, wenn abweichende Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz, durch Ausbau des Raffinements und durch gedankliche Einengung auf diese Praktiken auszeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 4 StR 242\u002F07, NStZ-RR 2007, 337). Hierfür bedarf es einer umfassenden Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 6 StR 341\u002F20, NStZ-RR 2021, 240). \n\n16\\. bb) Diesen Anforderungen werden die im Urteil niedergelegten Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, denen die Strafkammer gefolgt ist, nicht gerecht. Sie sind lückenhaft und daher nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Störung den Angeklagten so nachhaltig in seiner Persönlichkeit geprägt hat, dass er im Zeitpunkt der Begehung der Taten aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat. \n\n17\\. Soweit das Landgericht als Anzeichen für den Schweregrad der Störung und deren Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auch auf „die einschlägige Vorstrafe“ abgestellt und ausgeführt hat, dass der Angeklagte mit „insgesamt steigender Intensität rückfällig“ geworden sei, bleibt diese Bewertung vor dem Hintergrund der unzureichenden Feststellungen lückenhaft. Unerörtert bleibt von der Strafkammer insbesondere, dass der früheren Verurteilung wegen sexueller Nötigung gerade keine Gewaltanwendung oder sadistische Praktiken zugrunde lagen. Nicht erkennbar bedacht hat das Landgericht ferner, dass dies gleichermaßen für die im August 2023 zum Nachteil der Nebenklägerin S. begangenen Taten gilt (Fälle II.1 und 2 der Urteilsgründe). Diese Umstände sind mit der vom Landgericht angenommenen abnehmenden Befriedigung, zunehmenden Frequenz, dem Ausbau des Raffinements und einer gedanklichen Einengung des Angeklagten auf die festgestellten sadistischen Praktiken nicht ohne Weiteres vereinbar und hätten daher der Erörterung bedurft. \n\n18\\. Zudem hat sich das Landgericht nicht erkennbar damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte nach den Feststellungen zwischen November 2023 und Ende Januar 2025 - soweit ersichtlich - keine vergleichbaren Taten begangen hat; zu einer Erörterung dieses Umstands hätte es sich gedrängt sehen müssen. \n\n19\\. 4\\. Der Maßregelausspruch beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Rechtsfehler berührt den Schuldspruch trotz der gegebenen Doppelrelevanz nicht, weil eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit sicher ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 6 StR 341\u002F20, Rn. 16). Eine Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2023 - 6 StR 227\u002F23, JR 2024, 540 mit Anm. Peglau); im Übrigen ist der Angeklagte durch die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit und die deshalb vorgenommene Strafrahmenverschiebung nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - 6 StR 606\u002F21). \n\n20\\. 5\\. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung - naheliegend unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen - neuer Verhandlung und Entscheidung. \n\nBartel von Schmettau Arnoldi Ri´inBGH Dr. Dietschist erkrankt und dahergehindert zu signieren. Schuster Bartel","BGH, 18.03.2026, 6 StR 20\u002F26","2026-07-10T22:05:50.512Z",{"id":211,"ecli":212,"slug":213,"caseNumber":214,"courtId":44,"decisionDate":215,"fullText":216,"summary":217,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":215,"parsedAt":218,"updatedAt":219},"2776","ECLI:DE:NEURIS:KORE615522026","ecli-de-neuris-kore615522026","2 StR 738\u002F25","2026-03-11T00:00:00.000Z","#  BGH, 11.03.2026, 2 StR 738\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. Juli 2025\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung schuldig ist;\n\nb) im Adhäsionsausspruch\n\naa) dahin geändert, dass zu 2.c) der Urteilsformel festgestellt wird, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche künftigen nicht vorhersehbaren immateriellen sowie sämtliche materiellen Schäden, die ihr infolge der Tat vom 5. Juli 2023 noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen; im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Feststellungsantrag abgesehen;\n\nbb) aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist, die Adhäsionsklägerin von den Kosten für das vorgerichtliche Tätigwerden ihres Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von 540,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2025 freizustellen; insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Übergriff mit Gewalt zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Es hat ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Adhäsionsklägerin verurteilt und festgestellt, dass dieser Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt und dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche künftigen nicht vorhersehbaren immateriellen sowie sämtliche materiellen Schäden, die ihr infolge der Tat vom 5. Juli 2023 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen. Es hat ihn weiter verurteilt, die Adhäsionsklägerin von den Kosten für das vorgerichtliche Tätigwerden ihres Verfahrensbevollmächtigten nebst Zinsen freizustellen. Im Übrigen hat es von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Die Verfahrensrügen versagen aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts erörterten Gründen. \n\n3\\. 2\\. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Übergriff mit Gewalt schuldig gemacht, hält der Überprüfung auf die Sachrüge nicht stand. Verwirklicht der Täter neben dem Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB die Voraussetzungen von § 177 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB, ist allein die Vergewaltigung in die Urteilsformel aufzunehmen. Obwohl es sich bei § 177 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB nur um eine Strafzumessungsregel handelt, erhält das Regelbeispiel im Urteilstenor eine eigene Bezeichnung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 2024 - 2 StR 25\u002F24, NStZ-RR 2024, 243 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders hätte verteidigen können. \n\n4\\. 3\\. Auch der Adhäsionsausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. \n\n5\\. a) Die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der Tat vom 5. Juli 2023 entstanden sind, muss entfallen. Insofern hat die Adhäsionsklägerin nicht dargetan, welche Schäden bereits entstanden sind und warum sie nicht in der Lage sein soll, diese schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher insoweit am Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 2 StR 125\u002F19, Rn. 8). Soweit sie die Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden der Adhäsionsklägerin betrifft, hält die Feststellung der Ersatzpflicht hingegen aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der sachlich-rechtlichen Überprüfung stand. Der Senat ergänzt sie im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG um den Vorbehalt des Übergangs der Ersatzansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2023 - 2 StR 163\u002F23, Rn. 6). \n\n6\\. b) Auch die Verurteilung des Angeklagten zur Freistellung der Adhäsionsklägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weist Rechtsfehler zu seinen Lasten auf. Die Strafkammer hat keine konkreten Feststellungen zur außergerichtlichen Geltendmachung von aus der abgeurteilten Tat resultierenden Schadensersatzansprüchen getroffen, weshalb weder der Anspruchsgrund noch die Anspruchshöhe nachvollzogen werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 2022 - 4 StR 367\u002F21, Rn. 2, und vom 7. Dezember 2022 - 2 StR 370\u002F22, Rn. 3). Das der Adhäsionsklage beigefügte Schreiben des Rechtsvertreters der Adhäsionsklägerin vom 27. März 2025 vermag das Fehlen dieser Feststellungen nicht auszugleichen, denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sie anhand von bei der Akte befindlichen Schreiben selbst zu treffen. \n\n7\\. c) Eine Zurückverweisung nur zur teilweisen Erneuerung des Adhäsionsverfahrens scheidet aus; vielmehr ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. April 2019 - 2 StR 79\u002F19, Rn. 11, und vom 18. Mai 2020 - 6 StR 48\u002F20, BGHR StPO § 403 Hinterbliebenengeld 1 Rn. 6). \n\n8\\. 4\\. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Insbesondere bleibt die Schuldspruchänderung ohne Auswirkung auf den Strafausspruch. Der Umstand, dass im Urteilstenor die Tat allein als Vergewaltigung zu bezeichnen ist, ändert nichts daran, dass der Angeklagte aufgrund der aufgewendeten Gewalt auch den Tatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB verwirklicht hat. Der Schuldumfang bleibt gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2024 - 2 StR 25\u002F24, Rn. 4). \n\n9\\. 5\\. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Bei der Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin fällt der Teilerfolg der Revision nicht ins Gewicht (§ 472a Abs. 2 Satz 1 StPO). \n\nMenges Zeng Meyberg Zimmermann Herold","BGH, 11.03.2026, 2 StR 738\u002F25","2026-07-08T22:25:44.436Z","2026-07-10T22:05:58.195Z",{"id":221,"ecli":222,"slug":223,"caseNumber":224,"courtId":44,"decisionDate":215,"fullText":225,"summary":226,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":215,"parsedAt":227,"updatedAt":228},"2765","ECLI:DE:NEURIS:KORE606262026","ecli-de-neuris-kore606262026","2 StR 419\u002F25","#  BGH, 11.03.2026, 2 StR 419\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 10. März 2025 aufgehoben\n\na) im Fall II.A.2. der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt (Fälle II.B.3. bis II.B.7. der Urteilsgründe). Wegen Besitzes und „unerlaubter“ Abgabe von Betäubungsmitteln (Fall II.A.1. der Urteilsgründe) sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit jeweils zwei tateinheitlichen Fällen der Freiheitsberaubung und der Nötigung (Fall II.A.2. der Urteilsgründe) hat das Landgericht den Angeklagten zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. \n\n2\\. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision erstrebt die Beschwerdeführerin im Fall II.A.2. der Urteilsgründe eine Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die wirksam auf die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.A.2. der Urteilsgründe und den Ausspruch über die Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten beschränkt ist, hat überwiegend Erfolg. I. \n\n3\\. Das Landgericht ist - soweit für die Revision von Bedeutung - zu folgenden Feststellungen und Wertungen gelangt: \n\n4\\. In den frühen Morgenstunden des 31. August 2024 hantierte der Angeklagte nach einem von ihm veranlassten gemeinsamen Kokainkonsum in seiner Einraumwohnung mit einem Messer mit einer circa 23 Zentimeter langen Klinge vor den beiden Geschädigten und brachte sinngemäß zum Ausdruck, dass er dieses einsetzen werde, falls die Geschädigten ihn verraten würden. Anschließend legte er das Messer entweder auf den Couchtisch oder auf einen kleinen Schrank in dem als Wohn- und Schlafraum genutzten Zimmer seiner Wohnung. Im weiteren Tatverlauf forderte der Angeklagte die beiden Frauen erneut zum Konsum von Kokain auf. Später nahm er ihnen die Mobiltelefone ab und verschloss seine Wohnungstür. Der Angeklagte verlangte sodann, dass eine der beiden Frauen mit ihm den Geschlechtsverkehr vollziehen müsse, anderenfalls dürften sie seine Wohnung nicht verlassen. Aufgrund dieser Drohung stellte sich eine der Frauen gegen ihren Willen dem Angeklagten zur Durchführung sexueller Handlungen zur Verfügung. Der Angeklagte entkleidete die junge Frau und vollzog mit ihr den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr. Dabei forderte er sie auf, nicht zu weinen. Mit der Äußerung, dass es keinen Spaß mache, wenn sie sich an den sexuellen Handlungen nicht beteilige, ließ der Angeklagte schließlich von der Geschädigten ab. Bevor er die beiden Frauen gehen ließ, verlangte der Angeklagte die Herausgabe ihrer Personalausweise, fotografierte diese und erklärte, dass er den Geschädigten etwas antun werde, falls sie die Polizei informieren würden. \n\n5\\. Das Landgericht hat die Tathandlungen des Angeklagten als Besitz und „unerlaubte“ Abgabe von Betäubungsmitteln (Fall II.A.1. der Urteilsgründe) sowie Vergewaltigung in Tateinheit mit jeweils zwei tateinheitlichen Fällen der Freiheitsberaubung und der Nötigung (Fall II.A.2. der Urteilsgründe) gewürdigt. Eine Verwendung des Messers bei Vornahme der sexuellen Handlung liege nicht vor, da es der Angeklagte lediglich im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Konsum von Betäubungsmitteln vorgezeigt habe. II. \n\n6\\. Die Revision hat im Umfang des Rechtsmittelangriffs überwiegend Erfolg. \n\n7\\. 1\\. Die Revision, die in diesem Umfang auch die Feststellungen angreift, richtet sich gegen die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB im Fall II.A.2. der Urteilsgründe sowie gegen den Ausspruch über die Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten. Vom Rechtsmittelangriff ausgenommen sind die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen nebst dem insoweit verhängten Strafausspruch sowie der Schuld- und Einzelstrafausspruch im Fall II.A.1. der Urteilsgründe. \n\n8\\. a) Zwar hat die Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründung ausdrücklich die Aufhebung des Urteils insgesamt mit den zugrundeliegenden Feststellungen beantragt. Widersprechen sich jedoch Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründungsschrift, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 23. November 2022 - 2 StR 305\u002F22, Rn. 12, und vom 2. Juli 2025 - 2 StR 597\u002F24, Rn. 6). \n\n9\\. b) Danach will die Staatsanwaltschaft das Urteil lediglich im zuvor dargestellten Umfang angreifen. Die vorgenommene Beschränkung der Revision ist wirksam. Das Teilrechtsmittel bezieht sich auf Beschwerdepunkte, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dessen nicht angegriffenen Teilen rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, so dass die entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90\u002F14, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 21 Rn. 10, und vom 23. November 2022 - 2 StR 305\u002F22, Rn. 15). \n\n10\\. 2\\. Das Urteil des Landgerichts hält im angefochtenen Umfang rechtlicher Überprüfung überwiegend nicht stand. Das Landgericht hat den unter II.A.2. der Urteilsgründe festgestellten Sachverhalt rechtlich nicht erschöpfend gewürdigt und damit seine aus § 264 StPO folgende umfassende Kognitionspflicht verletzt. Diese gebietet es, die Anklage, wie sie im Eröffnungsbeschluss zugelassen ist, zu erschöpfen, also die den Untersuchungsgegenstand bildende angeklagte Tat restlos nach allen tatsächlichen (§ 244 Abs. 2 StPO) und denkbaren rechtlichen (§ 265 StPO) Gesichtspunkten aufzuklären und abzuurteilen, ohne Rücksicht auf die der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 6. November 2024 - 2 StR 290\u002F24, NStZ-RR 2025, 90, 91 Rn. 15 mwN). Das Landgericht hat sich bei der rechtlichen Bewertung des festgestellten Sachverhalts im Fall II.A.2. der Urteilsgründe lediglich damit befasst, ob der Angeklagte bei Vornahme seiner sexuellen Handlungen an der Geschädigten ein Messer und damit ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB verwendete. Es hat indes unerörtert gelassen, ob der Angeklagte unter Zugrundelegung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB erfüllte. \n\n11\\. a) Eine schwere Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Gefährlich sind solche Gegenstände, die - im Fall ihrer Verwendung - geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - 1 StR 654\u002F98, BGHR StGB § 177 Abs. 3 Nr. 2 Werkzeug 1). Bei sich führt der Täter das Werkzeug, wenn er es zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung einsatzbereit am Körper oder in seiner Nähe hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 4 StR 263\u002F20, NStZ 2022, 100 Rn. 8 mwN). Das ist der Fall, wenn er den Gegenstand ohne nennenswerten Zeitaufwand, ohne größere räumliche Distanz und ohne besondere Schwierigkeiten während der Tatausführung verwenden kann (BGH, Urteil vom 17. August 2023 - 4 StR 29\u002F23, NStZ-RR 2023, 371, 372 mwN). Gemessen hieran führte der Angeklagte das Messer - unabhängig davon, ob er es auf dem Couchtisch oder auf dem kleinen Schrank des zu Wohn- und Schlafzwecken dienenden Zimmers seiner Wohnung abgelegt hatte - beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs an der Geschädigten bei sich, denn er konnte nach den in den Urteilsgründen dargelegten beengten Wohnverhältnissen ohne nennenswerten Aufwand und ohne das Zimmer verlassen zu müssen auf das zuvor zum Aufbau einer Drohkulisse eingesetzte Messer zugreifen. \n\n12\\. b) In subjektiver Hinsicht müssen bei § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB das Beisichführen und die Gefährlichkeit vom - zumindest bedingten - Vorsatz umfasst sein. Von dem Erfordernis eines aktuellen Bewusstseins sind dabei insoweit Abstriche vorzunehmen, als sich der Täter im Zeitpunkt der Tat nicht sämtlicher Tatumstände im Sinne eines „Daran-Denkens“ bewusst sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 4 StR 263\u002F20, NStZ 2022, 100 Rn. 8 mwN). Feststellungen dazu, der Angeklagte habe in diesem Sinne verinnerlicht, dass er das Messer bei Ausführung der Tat bei sich führte, hat das Landgericht nicht getroffen. Dies bedurfte jedoch der Erörterung. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dem Angeklagten bewusst war, bei Begehung der Tat auch auf das in unmittelbarer Griffnähe liegende Messer zurückgreifen zu können, zumal er es bereits zuvor zur Einschüchterung der beiden Frauen eingesetzt hatte. \n\n13\\. c) Der aufgezeigte Rechtsfehler entzieht der für sich genommen rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen der jeweils tateinheitlich verwirklichten Straftatbestände der Freiheitsberaubung und der Nötigung und damit dem gesamten Schuldspruch im Fall II.A.2. der Urteilsgründe die Grundlage. \n\n14\\. d) Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.A.2. der Urteilsgründe und der damit verbundene Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe bedingt die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten. \n\n15\\. e) Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, sind möglich und in Bezug auf das Vorstellungsbild des Angeklagten zum Beisichführen eines Messers bei Begehung der Tat auch geboten. \n\n16\\. 3\\. Die auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Umfang des Rechtsmittelangriffs nach § 301 StPO veranlasste Überprüfung des Urteils hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. \n\n17\\. 4\\. Der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer zurück, da Verfahrensgegenstand nur noch die gegen die zum Tatzeitpunkt volljährigen Geschädigten gerichteten Straftaten sind. \n\nMenges Zeng Meyberg Zimmermann Herold","BGH, 11.03.2026, 2 StR 419\u002F25","2026-07-08T22:25:13.381Z","2026-07-10T22:05:57.312Z",33,20,[11,232],2025]