[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-tax-fraud-de-2025":3},{"detail":4,"years":234},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":233,"page":14,"limit":233},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},412,"tax-fraud-de","Tax Fraud","DE","2026-07-08T22:45:54.461Z",2025,[13,16,18,20,23,25,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":15},3,{"month":21,"count":22},4,6,{"month":24,"count":14},5,{"month":22,"count":17},{"month":27,"count":17},7,{"month":29,"count":24},8,{"month":31,"count":17},9,{"month":33,"count":14},10,{"month":35,"count":15},11,{"month":37,"count":14},12,[39,53,63,73,82,92,102,112,120,129,139,148,158,166,177,187,197,205,215,225],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"3655","ECLI:DE:NEURIS:KORE703552026","ecli-de-neuris-kore703552026","1 StR 209\u002F25",46,"2025-12-16T00:00:00.000Z","#  BGH, 16.12.2025, 1 StR 209\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. Dezember 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Steuerhinterziehung in zehn Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI.\n\n2\\. Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, legt die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage dem Angeklagten folgenden Sachverhalt zur Last: \n\n3\\. In der Zeit vom 9. Juni 2009 bis zum 31. Juli 2010 war der Angeklagte Inhaber eines Einzelunternehmens, mit dem er unter dem Geschäftsnamen T. im geschäftlichen Verkehr auftrat. Das Unternehmen führte er ab dem 1. August 2010 in der Rechtsform der GmbH unter dem Namen T. GmbH fort. Gegenstand des Unternehmens war zunächst der Handel mit Spielekonsolen, später ausschließlich der Handel mit Mobiltelefonen. \n\n4\\. Zwischen Dezember 2009 und September 2010 beteiligte sich der Angeklagte mit seinem Unternehmen in großem Umfang an Geschäften im Rahmen eines Umsatzsteuerkarussells. Dabei erwarb er von verschiedenen vom gesondert Verfolgten A. gesteuerten Gesellschaften Mobiltelefone in hohen Stückzahlen, die er nahezu ausschließlich an die Th. GmbH & Co. KG weiterverkaufte. \n\n5\\. Obwohl der Angeklagte wusste, dass Lieferung und Zahlung lediglich vorgetäuscht wurden und er zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen nicht berechtigt war, brachte er in den Umsatzsteuervoranmeldungen für sein Einzelunternehmen für die Monate Dezember 2009 bis Juli 2010 insgesamt 5.433.285 Euro und in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die T. GmbH für die Monate August und September 2010 insgesamt 1.467.489 Euro unberechtigt als Vorsteuer zum Abzug. \n\nII.\n\n6\\. 1\\. Das Landgericht hat zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten unter anderem folgende Feststellungen getroffen: \n\n7\\. Der Angeklagte brach eine Ausbildung zum Elektriker infolge starker gesundheitlicher Probleme aufgrund der Staubbelastung und eines Zusammenbruchs ab. Nach verschiedenen Gelegenheitsjobs nahm er eine erste selbständige Tätigkeit in der Kosmetikbranche in einem Multi-Level-Marketing-System auf, erzielte damit jedoch keine zum Leben ausreichenden Einnahmen. Anschließend wandte er sich der Elektronik-Branche zu und arbeitete von seinem Elternhaus aus als Handelsvertreter für Computer und Spielekonsolen. Er knüpfte Kontakte zur „Handy-Branche“ und beteiligte sich am Großhandel mit Mobiltelefonen. Nachdem er von den gegenständlichen Tatvorwürfen erfahren hatte, stellte er seine Tätigkeit ein. Er war zunächst arbeitslos sowie depressiv und hatte Suizidgedanken. Eine Tätigkeit als Schuldnerberater gab er wieder auf, weil es ihn emotional stark belastete, sich um die Probleme anderer Menschen zu kümmern. \n\n8\\. 2\\. Zur objektiven Tatseite hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte ab dem zweiten Halbjahr 2009 mit seinem Einzelunternehmen und dann auch mit der T. GmbH in ein „Umsatzsteuerbetrugssystem“ mit Mobiltelefonen eingebunden war. Er führte das Unternehmen aus seiner Zweizimmerwohnung heraus, war steuerlich beraten und stellte erst im Juli 2010 einen Mitarbeiter ein. Über eine eigene Lagerhaltung verfügte er nicht. Er handelte ausschließlich mit Mobiltelefonen und hatte im Wesentlichen nur eine Abnehmerin. Die Ware bezog er von einem begrenzten Kreis von Lieferanten, die sämtlich von dem gesondert Verfolgten A. gesteuert wurden, wobei er je Zeitabschnitt jeweils nur einen (Haupt-)Lieferanten hatte. \n\n9\\. Es handelte sich um „Reihengeschäfte“ im Rahmen eines groß angelegten „Umsatzsteuerbetrugs“. Dieser beruhte auf Lieferungen von Mobiltelefonen aus dem EU-Ausland, wobei die inländischen Erwerber fällige Umsatzsteuer nicht abführten. Im Rahmen von Lieferketten, in denen die beteiligten Händler die Umsatzsteuer für sich betrachtet ordnungsgemäß anmeldeten und abführten, brachten diese jeweils die selbst gezahlte Vorsteuer in Abzug bis die Ware erneut umsatzsteuerbefreit in das EU-Ausland geliefert wurde. \n\n10\\. Der Handel vollzog sich bei jedem Geschäft binnen weniger Tage, überwiegend binnen weniger Stunden, teils innerhalb weniger Minuten. Die überwiegend tatsächlich existierenden Mobiltelefone verblieben, während sie die Lieferketten in Deutschland durchliefen, im Lager der eingesetzten Speditionsfirmen. Diese erfassten auf Wunsch des Angeklagten und auf Drängen seiner Abnehmerin jeweils die IMEI-Nummern der gehandelten Mobiltelefone und ermöglichten so eine Prüfung, ob das Telefon bereits zuvor gehandelt worden war. War dies der Fall, wurde das Geschäft entlang der Lieferkette vollständig rückabgewickelt. \n\n11\\. Die Geschäfte wurden über Mittel der Fernkommunikation abgeschlossen. Der Angeklagte stand immer mit denselben Personen auf Seiten seiner Lieferanten und der Abnehmerin in Dauerkontakt. Er verfügte auch nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um die Geschäfte vorzufinanzieren. Über die Freigabe der eingelagerten Ware konnte er nicht frei entscheiden; sie erfolgte erst nach Zahlungseingang bei dem Lieferanten. Den ihm gezahlten Kaufpreis leitete er teilweise vollständig – ohne Einbehalt eines eigenen Gewinnanteils – an seine Lieferanten weiter; teilweise erhielt er eine „Provision“. Seine Marge betrug bis zu einem Euro pro Gerät, in den überwiegenden Fällen jedoch lediglich drei Cent. \n\n12\\. 3\\. Das Landgericht hat in subjektiver Hinsicht festgestellt, dass der Angeklagte es nicht für möglich gehalten hatte, in ein Steuerbetrugssystem eingebunden zu sein. Er habe den Sinn seiner Zwischenschaltung nur darin gesehen, dass seine Abnehmerin mit seinem Lieferanten keine „direkten Geschäfte“ habe abschließen wollen, weil nach ihren internen Unternehmensvorgaben ein Lieferant mindestens ein Jahr auf dem Markt sein musste, bevor von diesem Ware gekauft werden durfte. \n\nIII.\n\n13\\. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Freispruchs. \n\n14\\. 1\\. Die Feststellungen des Landgerichts genügen bereits nicht den Darstellungserfordernissen an ein freisprechendes Urteil nach § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO. Es fehlt an ausreichend konkreten Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten. \n\n15\\. a) Wird ein Angeklagter aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so müssen nach Mitteilung des Anklagevorwurfs zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen festgestellt werden, die das Tatgericht für erwiesen hält. Auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Nur dadurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nachprüfen zu können, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 19\\. Februar 2025 – 1 StR 193\u002F24 Rn. 6; vom 10. August 2022 – 6 StR 519\u002F21 Rn. 38; vom 26. Januar 2022 – 6 StR 395\u002F21 Rn. 7 und vom 16. Juni 2016 – 1 StR 50\u002F16 Rn. 9 jeweils mwN). \n\n16\\. Solche Feststellungen sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um nachvollziehen zu können, ob der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung (§ 46 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StGB) ermittelt und berücksichtigt hat. Aber auch bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen zumindest dann zu solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind. Das ist auch dann der Fall, wenn vom Tatrichter getroffene Feststellungen zum Tatgeschehen ohne solche zu den persönlichen Verhältnissen nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und deshalb lückenhaft sind oder wenn dies für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 25. März 2025 – 5 StR 649\u002F24 Rn. 8; vom 19. Februar 2025 – 1 StR 193\u002F24 Rn. 6; vom 16. Januar 2023 – 5 StR 269\u002F22 Rn. 28; vom 13. März 2014 – 4 StR 15\u002F14 Rn. 8 und vom 11. März 2010 – 4 StR 22\u002F10, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 16, Rn. 7 mwN). \n\n17\\. b) Die Notwendigkeit, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten umfassend in den Blick zu nehmen und nähere Feststellungen zum konkreten Zeitpunkt der Aufnahme und Dauer der Tätigkeit als selbständiger Großhändler im Mobilfunkbereich vor dem Zeitraum der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten zu treffen und in den Urteilsgründen darzulegen, ergibt sich im vorliegenden Fall bereits aus dem Anklagevorwurf. Sie waren für die Würdigung der Beweislage in subjektiver Hinsicht von wesentlicher Bedeutung. Denn wie der Angeklagte selbst angegeben und das Landgericht auch festgestellt hat, wollte dessen Abnehmerin nur mit solchen Lieferanten ein Geschäftsverhältnis eingehen, die zum jeweiligen Zeitpunkt bereits mindestens ein Jahr am Markt tätig waren. Aus dem Anklagesatz ergibt sich, dass der Angeklagte mit einem Einzelunternehmen am Markt tätig war, welches er erst seit dem 9. Juni 2009, mithin weniger als sechs Monate vor dem anklagegegenständlichen Zeitraum, innehatte. \n\n18\\. 2\\. Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n19\\. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. April 2024 – 2 StR 454\u002F23 Rn. 13; vom 18. Juli 2024 – 5 StR 145\u002F24 Rn. 19 und vom 25. August 2022 – 3 StR 359\u002F21 Rn. 17 f.; jeweils mwN). \n\n20\\. a) Im Rahmen der erforderlichen Beweiswürdigung muss das Tatgericht regelmäßig von der Einlassung des Angeklagten ausgehen und diese so vollständig und genau wiedergeben, wie es erforderlich ist, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob das Tatgericht unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu Recht die Einlassung seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 4. Juli 1991 – 4 StR 233\u002F91, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7 Rn. 4). Es bedarf somit grundsätzlich einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, um diese einer umfassenden Würdigung unterziehen zu können (BGH, Urteile vom 25. August 2022 – 3 StR 359\u002F21 Rn. 24; vom 30. September 2010 – 4 StR 150\u002F10 Rn. 23; zu Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2011 – 2 StR 167\u002F11 Rn. 8 f.). \n\n21\\. An einer solchen geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten zum subjektiven Tatbestand fehlt es hier. Vielmehr schildert das Landgericht im Urteil die Einlassung in subjektiver Hinsicht – wenn überhaupt – nur punktuell und bruchstückhaft und bezogen auf einzelne Indizien. Diese Art der Darstellung lässt eine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht zu. \n\n22\\. b) Das Urteil muss zudem auch erkennen lassen, dass das Tatgericht die Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 18. November 2024 – 5 StR 348\u002F24 Rn. 5 f.; vom 18. Juli 2024 – 5 StR 145\u002F24 Rn. 19 ff. und vom 30. Juli 2020 – 4 StR 603\u002F19 Rn. 6; jeweils mwN). Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung dürfen einzelne Beweisergebnisse nicht mit der fehlerhaft isolierten Anwendung des Zweifelssatzes entwertet werden, denn der Grundsatz in dubio pro reo ist keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 18. Juli 2024 – 5 StR 145\u002F24 Rn. 19 und vom 24\\. April 2024 – 2 StR 454\u002F23 Rn. 16 f.; jeweils mwN).Dieeinzelnen Beweisergebnisse müssen mit dem ihnen zukommenden Gewicht in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden (BGH, Urteile vom 16. Februar 2022 – 5 StR 320\u002F21 Rn. 14 und vom 18. Juli 2024 – 5 StR 145\u002F24 Rn. 21). \n\n23\\. Hier ist die von der Strafkammer vorgenommene Gesamtwürdigung rechtsfehlerhaft, weil ihr eine isolierte Würdigung der einzelnen, den Angeklagten belastenden Indizien vorausgeht, in deren Rahmen die Strafkammer diese in ihrem Gewicht abgewertet und dann nur noch mit minderem Gewicht in die Gesamtwürdigung eingestellt hat. Richtigerweise hätten die zahlreichen gegen die Einlassung sprechenden Tatsachen, die das Landgericht in den Blick genommen hat, zunächst mit vollem Gewicht in die Gesamtwürdigung eingestellt werden müssen. Erst im Anschluss daran hätte – bei danach bestehenden Zweifeln – der Zweifelssatz angewendet werden dürfen. \n\n24\\. So hat sich die Strafkammer zu isolierten Fragestellungen in subjektiver Hinsicht stets eine für den Angeklagten günstige Überzeugung gebildet und die so festgestellten subjektiven Tatsachen als feststehend in ihre Gesamtwürdigung einbezogen. Sie hat damit die für und gegen einen Vorsatz des Angeklagten sprechenden Indizien keiner ergebnisoffenen, sondern einer voreingenommenen Gesamtwürdigung unterzogen. Dadurch hat sie das Ergebnis der Gesamtwürdigung erkennbar vorweggenommen. Unter Ziffer III. 3\\. a) „Keine bewusste Einbindung in die Lieferkette“ (UA S. 21 f.) hat sie isoliert betrachtet, ob der Angeklagte wissentlich oder unwissentlich in das objektiv von ihr festgestellte System eingebunden war, obwohl dies erst Ergebnis einer wertenden Gesamtbetrachtung hätte sein dürfen. Unter Ziffer III. 3. q) „Kein Fachwissen des Angeklagten“ (UA S. 49 f.) hat sie ihre Überzeugung zur Frage des für eine Beteiligung an dem beschriebenen Modell zur Hinterziehung der Umsatzsteuer erforderlichen Grundverständnisses dargestellt. Im Rahmen der anschließenden vermeintlichen Gesamtwürdigung hat die Strafkammer jedenfalls letzteren von ihr als gewichtig angesehenen Umstand nicht erneut überprüft, sondern als feststehend ihrer Würdigung zugrunde gelegt, obwohl es sich auch hierbei lediglich um einen Rückschluss aus objektiven Feststellungen handelte. \n\n25\\. Dem gegenüber hat das Landgericht objektiv gegen den Angeklagten bzw. für dessen Vorsatz sprechende Indizien bereits vorab, teils im Lichte dieser Überzeugung abgewertet, anstatt diese Indizien zunächst wertungsfrei zu schildern. So liegt es insbesondere hinsichtlich der plötzlichen, stark steigenden Umsätze des Unternehmens des Angeklagten in Millionenhöhe (UA S. 23), den unter unabhängig voneinander agierenden Marktteilnehmern ungewöhnlichen Zahlungsmodalitäten (UA S. 28), dem Wegfall eines Vorlieferanten wegen Erscheinens der „Steuerkerle“ bei den auch vom Angeklagten eingesetzten Speditionen (UA S. 30 f.), der mangelnden wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit der Einbindung des Angeklagten als Zwischenhändler (UA S. 31) und der Überprüfung auf wiederholte Angebote derselben Mobilfunkgeräte anhand ihrer IMEI-Nummern auf Wunsch des Angeklagten (UA S. 32). Weitere Indizien waren die Unterbrechung der Nachvollziehbarkeit der Lieferketten anhand der Speditionsmappe durch Wechsel der Spedition (UA S. 40), das Angebot an den Zeugen H., als Zwischenhändler am selben Markt tätig zu werden (UA S. 41), verwandtschaftliche Beziehungen und Namensidentität von Kontaktpersonen des Angeklagten bei seinen Lieferanten (UA S. 43) und die grundsätzliche Ablehnung der Vorlieferantin i. durch die Abnehmerin (UA S. 38) und einmalige Akzeptanz ihrer Ware trotz zu kurzer Existenzdauer (UA S. 45); ebenso der vom Zeugen A. finanzierte Besuch des Angeklagten in den USA (UA S. 46), Provisionszahlungen des Angeklagten an einen Mitarbeiter einer Vorlieferantin (UA S. 46), eine Direktüberweisung des Kaufpreises durch den Angeklagten an ein in der Lieferkette weiter vorgelagertes Unternehmen im Ausland (UA S. 47) und eine vom Angeklagten an die Abnehmerin übermittelte Rechnung, in der ein Hinweis auf die Firma i. als Vorlieferantin mit Tippex unkenntlich gemacht war (UA S. 48). \n\n26\\. 3\\. Der Freispruch beruht auf diesen Rechtsfehlern (§ 337 Abs. 1 StPO). \n\n27\\. 4\\. Die zum Freispruch getroffenen Feststellungen unterliegen der Aufhebung, weil der Angeklagte sie mangels Beschwer nicht angreifen konnte (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 27. August 2025 – 5 StR 268\u002F25 Rn. 21; vom 30. April 2025 – 1 StR 349\u002F24 Rn. 21 und vom 26. März 2025 – 5 StR 692\u002F24 Rn. 10). \n\nJäger Fischer Richter am BundesgerichtshofProf. Dr. Bärist erkrankt unddaher gehindertzu signieren. Jäger Allgayer Welnhofer-Zeitler","BGH, 16.12.2025, 1 StR 209\u002F25","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:34:32.000Z","2026-07-10T22:07:23.739Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"4549","ECLI:DE:NEURIS:KORE729282025","ecli-de-neuris-kore729282025","1 StR 445\u002F24","2025-10-14T00:00:00.000Z","#  Vorliegen eines Steuervorteils großen Ausmaßes; Verjährungsbeginn von Steuerstraftaten wegen unrichtiger Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünften \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Ein durch unrichtige Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO erlangter Steuervorteil (§ 370 Abs. 4 Satz 2 AO) erfüllt die Voraussetzungen eines großen Ausmaßes im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO, wenn die einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte zugunsten der Feststellungsbeteiligten um mindestens 140.000 Euro abweichend von den tatsächlich erzielten Einkünften festgestellt sind.19\n\n2\\. Zum Verjährungsbeginn von Steuerstraftaten wegen unrichtiger Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünften nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 181 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchst. b AO.31 32 33\n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen der Angeklagten J gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Dezember 2023 wird\n\na) das Verfahren im Fall II. 1. der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorgenannte Urteil, soweit es die Angeklagten J betrifft, dahin geändert, dass diese jeweils der Steuerhinterziehung in drei Fällen sowie der versuchten Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig sind.\n\n2\\. Auf die Revision des Angeklagten A wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass dieser wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.\n\n3\\. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n4\\. Der Angeklagte A hat die Kosten seines Rechtsmittels, die Angeklagten J haben die weiteren Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagten J wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten A hat es wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafkammer hat bei allen Angeklagten zwei Monate der Strafe als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens für vollstreckt erklärt. Die Angeklagten wenden sich mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen gegen ihre Verurteilung; der Angeklagte A hat zudem Verfahrensbeanstandungen erhoben. Die Rechtsmittel haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet. \n\nI.\n\n2\\. Das Landgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n3\\. 1\\. Die Angeklagten J betrieben im Tatzeitraum die „…\". Bei der Bezeichnung „J\" handelt es sich um den Namen eines Konstrukts aus verschiedenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts, unter anderem die verfahrensgegenständliche Praxisgemeinschaft Drs. J & GbR (im Folgenden: Praxisgemeinschaft), die Laborgemeinschaft Dres. J & GbR (im Folgenden: Laborgemeinschaft), deren weitere Gesellschafterin neben den Angeklagten jeweils die gesondert Verfolgte R war, und die Gemeinschaftspraxis J und J GbR (im Folgenden: Gemeinschaftspraxis), deren Gesellschafter ausschließlich die Angeklagten J waren. Eine eigene Rechtspersönlichkeit hatte die „…\" nicht. \n\n4\\. Spätestens im Veranlagungszeitraum 2010 begannen die Angeklagten J zur „Optimierung\" ihres Vermögens die den Gesellschaftern aus den drei verfahrensgegenständlichen Gesellschaften zuzurechnenden Einkünfte zu manipulieren, indem sie Honorare für zahnärztliche Behandlungen, welche von den Patienten in bar entrichtet oder auf gesellschaftsfremde Konten überwiesen worden waren, nicht in der Buchhaltung erfassten bzw. dort Betriebsausgaben auswiesen, die tatsächlich nicht getätigt worden waren. Zur besseren Verschleierung dieser Unregelmäßigkeiten beschlossen sie, Auslandsgesellschaften in ihr Unternehmenskonstrukt einzuflechten und zur Umsetzung dieses Vorhabens – wie auch des weiteren Wachstums der Zahnklinik – einen Vermögensberater einzustellen. Unter dem 26. November 2011 schlossen sie deshalb mit dem Angeklagten A einen Beratervertrag über die Vermögenssicherung, Vermögensplanung und Unternehmensneuorganisation. Der Angeklagte A, der von den Angeklagten J umfassend über sämtliche Vorgänge in der Zahnklinik informiert wurde und billigend in Kauf nahm, dass die von ihm geschaffenen Strukturen von diesen zur Begehung von Steuerstraftaten genutzt würden, begann ab März 2012 verschiedene Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz zu gründen bzw. in das Firmengeflecht einzubinden. Wirtschaftlich Berechtigte dieser Gesellschaften waren jeweils die Angeklagten J; sie traten als solche nach außen jedoch nicht in Erscheinung. Über diese Auslandsgesellschaften wurden mit Wissen und Wollen des Angeklagten A Rechnungen an die inländischen Gesellschaften der Angeklagten J gestellt, denen keine Leistungen zugrunde lagen. Ferner wurden hierüber Betriebseinnahmen der deutschen Gesellschaft in das Ausland verlagert und vereinnahmtes Bargeld „gewaschen\". \n\n5\\. In Umsetzung ihres Vorhabens der „Vermögensoptimierung\" machten die Angeklagten in den für die Praxisgemeinschaft, die Laborgemeinschaft und die Gemeinschaftspraxis abgegebenen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung betreffend die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2013 falsche Angaben zu den den Gesellschaftern zuzurechnenden Einkünften. Deckungsgleich hierzu erklärten sie auch in ihren diese Veranlagungszeiträume betreffenden, zeitlich vor den Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung datierenden Einkommensteuererklärungen, die ihnen aus den verfahrensgegenständlichen Gesellschaften jeweils zuzurechnenden Gewinne bzw. Verluste unzutreffend. \n\n6\\. Die Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung betreffend die Laborgemeinschaft wurden für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2012 unter dem 20. Dezember 2011 (Veranlagungszeitraum [künftig VZ] 2010 – Fall II. 1. der Urteilsgründe) 21\\. Mai 2014 (VZ 2011 – Fall II. 2. der Urteilsgründe), und 24. September 2014 (VZ 2012 – Fall II. 4. der Urteilsgründe) abgegeben. Aufgrund der unzutreffenden Angaben wurden mit Bescheiden vom 11. Januar 2012 (VZ 2010), 18. Juli 2014 (VZ 2011) und 23. Oktober 2014 (VZ 2012) Gewinne in Höhe von 66.812,99 Euro (VZ 2010), 140.904 Euro (VZ 2011), 144.760,32 Euro (VZ 2012), mithin insgesamt 352.477,31 Euro zu niedrig festgestellt. Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung betreffend die Praxisgemeinschaft wurde für den VZ 2012 am 25. August 2014 (Fall II. 3. der Urteilsgründe) abgegeben. Aufgrund der auch insoweit unzutreffenden Angaben wurde mit Bescheid vom 17\\. September 2014 der Verlust der Gesellschaft in Höhe von 250.523,36 Euro zu hoch festgestellt. \n\n7\\. Für den Veranlagungszeitraum 2013 reichten die Angeklagten J die Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung betreffend die Laborgemeinschaft (Fall II. 5. der Urteilsgründe) und die Gemeinschaftspraxis (Fall II. 6. der Urteilsgründe) unter dem 29. Februar 2016 ein, mithin nach Ablauf der Erklärungsfrist am 28. Februar 2015 und der Bekanntgabe des gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahrens am 17. Juni 2015\\. Auch hierin machten sie falsche Angaben zu den den Gesellschaftern zuzurechnenden Einkünften in der Absicht, sich hierdurch ungerechtfertigte Steuervorteile in Höhe von 829.293,20 Euro (Laborgemeinschaft) bzw. 397.836,62 Euro (Gemeinschaftspraxis) zu verschaffen. \n\n8\\. Insgesamt wurden infolge der verfahrensgegenständlichen unzutreffenden Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung ebensolche Einkünfte in Höhe von 1.830.130,49 Euro zu niedrig festgesetzt, was zu einer Verkürzung der Einkommensteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) der Angeklagten J in Höhe von insgesamt 348.087,16 Euro (J) und 353.094,77 Euro (J) führte. \n\n9\\. 2\\. Das Landgericht hat die Angeklagten J deshalb wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AO, §§ 22, 23 Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB) jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten A wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung in zwei Fällen (§ 370 Abs. 1 und 2 AO, §§ 22, 23 Abs.1, §§ 27, 53 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. \n\n10\\. Es hat den Angeklagten J dabei als Handlungsunrecht ausschließlich ihre unrichtigen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bzw. die Beihilfe hierzu zur Last gelegt und in Bezug auf jede Erklärung eine selbständige Tat im materiell-rechtlichen Sinne angenommen. Soweit das Landgericht Feststellungen zu der durch die Angeklagten J jeweils verkürzten Einkommensteuer getroffen hat, fand dies lediglich bei der Strafzumessung im Rahmen der verschuldeten Auswirkungen der Tat Eingang in die Entscheidung. \n\n11\\. Das Landgericht ist in allen Fällen von der Verwirklichung des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO ausgegangen. Ein Steuervorteil großen Ausmaßes liege jeweils vor, weil die den Feststellungsbeteiligten zuzurechnenden Einkünfte zu deren Gunsten um mindestens 50.000 Euro abweichend von den tatsächlich durch die jeweiligen Gesellschaften erwirtschafteten Einkünften festgestellt worden seien. \n\nII.\n\n12\\. Die Revisionen haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet. \n\n13\\. 1\\. Die den Fällen II. 2. bis II. 6. der Urteilsgründe zugrundeliegenden fünf Taten sind nicht verjährt (II. 1. a)). Hinsichtlich der Tat unter Fall II. 1. der Urteilsgründe kann die Frage der Verjährung auf der Grundlage der bislang durch das Landgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend geprüft werden, weil die Strafkammer infolge der Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 1 Nr. 1, 2 StPO den Umfang des erlangten Steuervorteils nicht vollständig festgestellt hat. Der Senat hat deshalb mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt (II. 1. b)). \n\n14\\. Im Einzelnen: \n\n15\\. a) Die den Fällen II. 2. bis II. 6. der Urteilsgründe zugrundeliegenden fünf Taten sind nicht verjährt. \n\n16\\. aa) Die Verjährungsfrist bemisst sich vorliegend nach § 376 Abs. 1 AO i.V.m. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO und beträgt fünfzehn Jahre. \n\n17\\. (1) § 376 Abs. 1 AO ist in der aktuell geltenden Fassung anzuwenden. Verjährungsrechtliche Fragen sind grundsätzlich nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen zu behandeln und deshalb anhand der gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt der Entscheidung gelten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2005 – 2 StR 122\u002F05, BGHSt 50, 138, 139; vom 12. Juni 2017 – GSSt 2017 2\u002F17, BGHSt 62, 184 Rn. 34 und vom 18. März 2024 – 5 StR 12\u002F23, BGHSt 68, 192 Rn. 91; BVerfG, Beschluss vom 31\\. Januar 2000 – 2 BvR 104\u002F00 Rn. 6). Ein Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 GG greift lediglich dann, wenn zum Zeitpunkt der Änderung des Gesetzes die Tat bereits verjährt war (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1969 – 2 BvL 15, 23\u002F68 –, BVerfGE 25, 269, 291; zur Unterscheidung von echter und unechter Rückwirkung: Beschlüsse vom 10. Februar 2021 – 2 BvL 8\u002F19 – BVerfGE 156, 354, 401 ff. und vom 7 April 2022 – 2 BvR 2194\u002F21 Rn. 77 ff.). Die verfahrensgegenständlichen Taten waren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 27 Nr. 29 des Jahressteuergesetzes (JStG) 2020 vom 28. Dezember 2020 (Inkrafttreten nach Art. 50 Abs. 1 JStG 2020 am 29. Dezember 2020), mit dem die in § 376 Abs. 1 AO normierte Verjährungsfrist von zehn auf fünfzehn Jahre verlängert wurde, noch nicht endgültig verjährt. Denn die Verjährung war durch die Bekanntgabe des Steuerstrafverfahrens am 17. Juni 2015 sowie durch die Anklageerhebung am 16. Juni 2020 und den Eröffnungsbeschluss vom 2. Februar 2023 unterbrochen worden (§ 376 Abs. 2 AO, § 78c Abs. 1 Nr. 6, Nr. 7 StGB). \n\n18\\. (2) Das Landgericht ist in den vorgenannten fünf Fällen im Ergebnis zu Recht von einem Steuervorteil großen Ausmaßes nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO ausgegangen. \n\n19\\. (a) Ein durch unrichtige Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (im Folgenden: gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung) nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO erlangter Steuervorteil (§ 370 Abs. 4 Satz 2 AO) erfüllt die Voraussetzungen eines großen Ausmaßes im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO, wenn die einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte zugunsten der Feststellungsbeteiligten um mindestens 140.000 Euro abweichend von den tatsächlich erzielten Einkünften festgestellt sind. \n\n20\\. (b) Zur Bestimmung des großen Ausmaßes nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO bedarf es – wie auch auf Strafzumessungsebene im engeren Sinn – keiner Feststellung und Bezifferung der Auswirkungen des Steuervorteils in den Folgebescheiden, für die der unrichtige Feststellungsbescheid Bindungswirkung (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO) entfaltet. Als Bezugsgröße ist vielmehr allein auf den in dem unrichtigen Feststellungsbescheid liegenden Steuervorteil selbst abzustellen. An hiervon abweichender Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2024 – 1 StR 218\u002F23 Rn. 12 f.) hält der Senat nicht fest. \n\n21\\. (aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der in der Feststellung unrichtiger Besteuerungsgrundlagen mit Bindungswirkung (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO) liegende Vorteil ein solcher spezifisch steuerlicher Art, der auf dem Tätigwerden der Finanzbehörde beruht, und damit ein „nicht gerechtfertigter Steuervorteil“ im Sinne des § 370 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 AO. Mit Blick auf die aus § 182 Abs. 1 Satz 1 AO folgende Bindungswirkung für Folgebescheide, darunter die Einkommensteuerbescheide für die an den Einkünften beteiligten Steuerpflichtigen, bewirkt schon der Erlass eines unrichtigen Feststellungsbescheids eine konkrete Gefährdung des staatlichen Steueranspruchs. Deshalb ist die Tat bereits mit Erlass des Feststellungsbescheids vollendet. Die durch die Berücksichtigung der festgestellten unrichtigen Besteuerungsgrundlagen bei der Steuerfestsetzung in den Folgebescheiden bewirkte Steuerverkürzung stellt lediglich eine Vertiefung des Taterfolges dar, die insbesondere für den Zeitpunkt der Tatbeendigung und damit für den Verjährungsbeginn der Steuerhinterziehung von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2008 – 1 StR 322\u002F08, BGHSt 53, 99 Rn. 21 ff.; vom 22. November 2012 – 1 StR 537\u002F12, BGHSt 58, 50 Rn. 5 und vom 30. April 2025 – 1 StR 39\u002F25 Rn. 18 [zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen], jeweils mwN). \n\n22\\. Art. 103 Abs. 2 GG gebietet weder, die Vollendung der Tat davon abhängig zu machen, auf der Grundlage des bezifferten Steuervorteils die (zukünftigen) Auswirkungen auf den Steueranspruch des Staates zu berechnen, noch erfordert das Gebot schuldangemessenen Strafens eine genaue Bestimmung der konkreten Auswirkungen des Steuervorteils auf das Ertragssteuerverfahren. Denn die Dimension der Gefährdung des geschützten Rechtsguts lässt sich jedenfalls für die hier vorliegenden Steuervorteile in Gestalt von zu niedrigen Gewinn- beziehungsweise zu hohen Verlustfeststellungen anhand der Höhe des im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Steuervorteils feststellen. Angesichts der Rechtsnatur des § 370 AO als Gefährdungsdelikt reicht die Berücksichtigung der zu erwartenden Höhe des Steuervorteils ungeachtet der noch nicht bezifferten Auswirkungen auf die Steuerlast als Grundlage für die Strafzumessung aus. In den hier allein verfahrensgegenständlichen Fallgestaltungen von Steuervorteilen in mit Bindungswirkung versehenen Feststellungsbescheiden bleibt für den Täter auch nicht unklar, was für eine Art von Steuervorteil in welcher Höhe von ihm erlangt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2012 – 1 StR 537\u002F12, BGHSt 58, 50 Rn. 21). \n\n23\\. (bb) Der Feststellung und Bezifferung der Auswirkungen eines Steuervorteils bedarf es in der vorliegenden Konstellation daher auch im Hinblick auf die Anwendung des Regelbeispiels aus § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO nicht. Schon aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass dieses sowohl bei einer Steuerhinterziehung durch Steuerverkürzung als auch bei einer solchen durch Erlangung von nicht gerechtfertigten Steuervorteilen verwirklicht sein kann (BGH, Beschluss vom 22. November 2012 – 1 StR 537\u002F12, BGHSt 58, 50 Rn. 22). \n\n24\\. (cc) Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO nicht nur auf den anzuwendenden Strafrahmen, sondern über § 376 Abs. 1 AO auch auf das Verfahrenshindernis der Verjährung auswirkt. Art. 103 Abs. 2 GG gebietet jedoch eine genaue Bestimmung von Umständen, unter denen ein nicht gerechtfertigt erlangter Steuervorteil das Tatbestandsmerkmal des großen Ausmaßes nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO verwirklicht. Wie auch bei der Steuerverkürzung großen Ausmaßes nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 AO ist hierfür mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot die Festlegung einer bestimmten Wertgrenze erforderlich. \n\n25\\. Der Senat setzt diese in Anknüpfung an die für das große Ausmaß einer Steuerverkürzung im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 AO geltende Wertgrenze von 50.000 Euro (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416\u002F08, BGHSt 53, 71 Rn. 34 ff.) für unrichtige Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünften im Sinne des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO auf 140.000 Euro fest. Maßgeblich hierfür sind folgende Erwägungen: \n\n26\\. § 370 AO ist ein Gefährdungsdelikt und schützt das öffentliche Interesse am rechtzeitigen und vollständigen Aufkommen von Steuern (st. Rspr; vgl. nur BGH, Urteile vom 1. Februar 1989 – 3 StR 179\u002F88, BGHSt 36, 100, 102 und vom 17. März 2009 – 1 StR 627\u002F08, BGHSt 53, 221 Rn. 37). Der staatliche Steueranspruch ist im Fall der Steuerverkürzung (§ 370 Abs. 4 Satz 1 AO) mit der zu niedrigen Festsetzung der Steuern bereits gefährdet und damit das Delikt der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO vollendet; im Fall der Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervorteils im Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung (§ 370 Abs. 4 Satz 2 AO) genügt hierfür die zugunsten der Feststellungsbeteiligten wirkende unrichtige Feststellung der der Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2008 – 1 StR 322\u002F08, BGHSt 53, 99 Rn. 22; vom 22. November 2012 – 1 StR 537\u002F12, BGHSt 58, 50 Rn. 5; vom 13\\. Juni 2023 – 1 StR 53\u002F23 Rn. 11 und vom 30. April 2025 – 1 StR 39\u002F25 Rn. 18 [zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen]). Dies zugrunde gelegt kommt es – jedenfalls in der vorliegenden Konstellation – auf Tatbestandsebene für die Bestimmung des Steuervorteils großen Ausmaßes im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO nicht darauf an, zu welcher Steuerverkürzung die unzutreffende Feststellung der der Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte aufgrund der Bindungswirkung nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO tatsächlich geführt hat, sondern ausschließlich darauf, in welcher Höhe die unrichtige Feststellung den staatlichen Steueranspruch hätte maximal gefährden können. Denn der tatbestandsmäßige Erfolg der Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervorteils nach § 370 Abs. 4 Satz 2 AO liegt allein in der hierdurch aufgrund der Bindungswirkung nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO eintretenden Gefährdung des staatlichen Steueranspruchs, nicht in der tatsächlichen Verkürzung. Diese kann lediglich im Rahmen der verschuldeten Auswirkungen der Tat im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB Berücksichtigung finden (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416\u002F08, BGHSt 53, 71 Rn. 21; Beschluss vom 18. März 1998 – 5 StR 693\u002F97 Rn.16). \n\n27\\. Zur Bestimmung der Wertgrenze stellt der Senat darauf ab, in welcher Höhe die der Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte zu deren Gunsten unrichtig festgestellt sein müssen, um unter Zugrundelegung eines pauschalen Höchststeuersatzes von 42 Prozent (orientiert an § 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) und einer Gewährung eines Sicherheitsabschlages von 15 Prozent zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 50.000 Euro, mithin der Wertgrenze für eine Steuerverkürzung großen Ausmaßes nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 AO, führen zu können. Dies ist dann der Fall, wenn die der Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte zu deren Gunsten um mindestens 140.000 Euro abweichend von den tatsächlich erzielten Einkünften festgestellt werden. \n\n28\\. Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass im Einzelfall trotz der Erlangung eines Steuervorteils von über 140.000 Euro die tatsächlich eingetretene Steuerverkürzung mit Blick auf die persönlichen Steuermerkmale der Feststellungsbeteiligten deutlich unter 50.000 Euro liegen kann. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann in solchen Fällen im Rahmen der Entscheidung über die Anwendung des Regelbeispiels oder auch der konkreten Strafzumessung die tatsächlich eingetretene Steuerverkürzung Berücksichtigung finden und so den besonderen Umständen des Einzelfalls in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden. Bei der Anwendung des § 376 Abs. 1 AO und der Bestimmung der Verjährungsfrist, für die es nicht darauf ankommt, ob das Regelbeispiel im konkreten Fall tatsächlich angewendet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2013 – 1 StR 73\u002F13, BGHR AO § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1 (Gründe)), ist dies hingegen irrelevant. \n\n29\\. In Fällen, in denen der nicht gerechtfertigte Steuervorteil, außerhalb eines wie hier vorliegenden Gewinnfeststellungsverfahrens, durch die Erlangung eines konkreten Zahlbetrags oder Auszahlungsanspruches verwirklicht ist (z.B. Steuererstattungen), ist für die Bestimmung des großen Ausmaßes jedoch auf die für die Steuerverkürzung geltende Wertgrenze abzustellen. \n\n30\\. bb) Zum Beginn der Verjährungsfrist gilt das Folgende: \n\n31\\. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der Tat (§ 78a StGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Steuerstraftat in den Fällen, in denen die Einkommensteuer aller oder einzelner Feststellungsbeteiligter nach Erlass des Feststellungsbescheids (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) festgesetzt wird, mit Erlass des letzten Einkommensteuerbescheids beendet, für den der Feststellungsbescheid Bindungswirkung nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO entfaltet; der Erlass des Feststellungsbescheids führt in diesen Fällen nur zur Vollendung der Steuerstraftat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2008 – 1 StR 322\u002F08, BGHSt 53, 99 Rn. 21 ff.; vom 11. Juli 2019 – 1 StR 154\u002F19 Rn. 2 f.; vom 13. Juni 2023 – 1 StR 53\u002F23 Rn. 11 und vom 30. April 2025 – 1 StR 39\u002F25 Rn. 18 [zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen]). \n\n32\\. Wird jedoch die Einkommensteuer für sämtliche Feststellungsbeteiligte schon vor dem Erlass des Feststellungsbescheids festgesetzt (vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit der Festsetzung der Einkommensteuer vor Erlass des Feststellungsbescheides BGH, Beschluss vom 30. April 2025 – 1 StR 39\u002F25 Rn. 20 [zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen]), fallen Vollendungs- und Beendigungszeitpunkt grundsätzlich zusammen, weil sich mit Erlass des Feststellungsbescheides das Unrecht aus einer unrichtigen Feststellungserklärung final verfestigt und keine weiteren Auswirkungen der Tat zu erwarten sind. Vollendung und Beendigung fallen insbesondere dann zusammen, wenn alle Feststellungsbeteiligten in der Feststellungserklärung und der Einkommensteuererklärung identische (unzutreffende) Angaben zu den der Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünften machen und die Einkommensteuerbescheide für alle Feststellungsbeteiligten vor Erlass des Feststellungsbescheids ergehen. In diesen Fällen beginnt die Verjährung mit dem Erlass des Feststellungsbescheids. \n\n33\\. Lediglich in den Fällen, in denen die auf unrichtigen Angaben im Feststellungsverfahren beruhende, den Steuerpflichtigen begünstigende Feststellung der der Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte zu einem Änderungsverfahren nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO führt, in dem die ursprünglich festgesetzte Einkommensteuer aufgrund des unrichtigen Feststellungsbescheids niedriger als im früheren Einkommensteuerbescheid festgesetzt wird, fällt der Zeitpunkt der Beendigung auf den Erlass des Änderungsbescheides. Denn dann enden erst zu diesem Zeitpunkt die Auswirkungen der unrichtigen Feststellungserklärung. Maßgeblich ist mithin jeweils die letzte Steuerfestsetzung, in der sich die unrichtige Feststellungserklärung zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirkt. \n\n34\\. Im Falle einer Versuchsstrafbarkeit bleibt es für den Verjährungsbeginn bei den allgemeinen Grundsätzen. \n\n35\\. cc) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt sind die den Fällen II. 2. bis 6. der Urteilsgründe gegenständlichen Taten weder relativ noch absolut verjährt. \n\n36\\. Die Verjährungsfrist bestimmt sich in allen Fällen nach § 376 Abs. 1, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO und beträgt 15 Jahre. Die jeweils erzielten Steuervorteile überschreiten die Wertgrenze von 140.000 Euro. \n\n37\\. Hinsichtlich des Verjährungsbeginns betreffend die Taten der Fälle II. 2. bis 4. der Urteilsgründe (in den VZ 2011 und VZ 2012) kann dahinstehen, ob schon der Erlass der gegenständlichen Feststellungsbescheide den Lauf der Verjährung in Gang gesetzt hat oder ob danach noch weitere, das Unrecht perpetuierende Einkommen- oder Änderungsbescheide erlassen wurden. Denn auch unter Zugrundelegung des für die Angeklagten frühestmöglichen und damit günstigsten Beendigungszeitpunkts, dem Erlass der Feststellungsbescheide, sind die Taten nicht verjährt. Für den Verjährungsbeginn der versuchten Taten (Fälle II. 5. und 6. der Urteilsgründe; VZ 2013) ist die jeweilige unrichtige Feststellungserklärung maßgeblich. \n\n38\\. b) Im Fall II. 1. der Urteilgründe (Laborgemeinschaft, VZ 2010) kann der Senat infolge der Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO, nach der ein Teil der nicht erklärten Einnahmen zur Berechnung des ungerechtfertigten Steuervorteils unberücksichtigt geblieben ist, nicht abschließend beurteilen, ob die Verjährungsfrist des § 376 Abs. 1 AO i.V.m. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO anzuwenden und deshalb die Tat nicht verjährt ist. Denn der bislang festgestellte Steuervorteil (66.812,99 Euro) erreicht die Wertgrenze von 140.000 Euro nicht. \n\n39\\. Der Senat stellt deshalb auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zur Vermeidung eines zweiten Rechtsgangs im Fall II. 1. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1, 2 StPO ein. \n\n40\\. 2\\. Den vom Angeklagten A erhobenen Verfahrensrügen bleibt aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Der Erörterung bedarf ergänzend nur das Folgende: \n\n41\\. a) Die Rüge der Verletzung der aus § 265 Abs. 1 StPO folgenden Hinweispflicht ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). \n\n42\\. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Gegenerklärung vom 19. Februar 2025 seinen Tatsachenvortrag ergänzt hat, erfolgte dies nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO), mithin verspätet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 3 StR 431\u002F08). Es kann deshalb dahinstehen, inwieweit sich der Beschwerdeführer damit in Widerspruch zum ursprünglichen Beschwerdevortrag setzt, was schon für sich betrachtet zur Unzulässigkeit der Rüge führen würde. \n\n43\\. b) Die Rüge der Verletzung des § 243 Abs. 3 StPO ist jedenfalls deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Sachvortrag hierzu widersprüchlich ist. So wird einerseits ausgeführt, eine falsche Anklage sei verlesen worden; an anderer Stelle wird vorgetragen, es sei unklar, was verlesen wurde. Dies macht das Revisionsvorbringen an dem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unschlüssig und für den Senat nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. \n\n44\\. 3\\. a) Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der jeweils erhobenen Sachrüge hat zum Nachteil der Angeklagten J keinen Rechtsfehler ergeben. \n\n45\\. aa) Die konkurrenzrechtliche Würdigung des Landgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie entspricht der geänderten aktuellen Rechtsprechung des Senats, wonach jede unrichtige Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung eine eigenständige Tat im materiell-rechtlichen Sinn darstellt und keine Bewertungseinheit mit den Einkommensteuererklärungen besteht, die denselben Veranlagungszeitraum betreffen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 30. April 2025 – 1 StR 39\u002F25 Rn. 16 ff. [zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen]). \n\n46\\. Das Landgericht hat die in der Anklageschrift erwähnten unrichtigen Einkommensteuererklärungen der Angeklagten J auch zu Recht nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht. Denn diese waren nicht Gegenstand der Anklage oder einer Nachtragsanklage (§ 266 Abs. 2 StPO) und damit nicht der Kognitionspflicht des Gerichts unterworfen. \n\n47\\. Die Urteilsfindung hat die Tat im verfahrensrechtlichen Sinne zum Gegenstand (§ 264 Abs. 1 StPO). Dies bestimmt sich nach dem von der zugelassenen Anklage umschriebenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Sie erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2011 – 3 StR 255\u002F11Rn. 6; vom 9. September 2020 – 2 StR 261\u002F20 Rn. 7 und vom 19. November 2020 – 2 StR 358\u002F20 Rn. 3 mwN). Liegen nach dieser Maßgabe verschiedene Lebenssachverhalte und mithin mehrere selbständige prozessuale Taten vor, so sind diese nur dann vollumfänglich Gegenstand der Urteilsfindung, wenn sich nach dem aus der Anklageschrift erkennbaren Willen der Staatsanwaltschaft ergibt, dass sie sämtlich einer Aburteilung zugeführt werden sollen (BGH, Urteil vom 20\\. Dezember 2012 – 3 StR 407\u002F12 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 19. November 2020 – 2 StR 358\u002F20 Rn. 3). \n\n48\\. Der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft umfasst hier jedoch allein die unrichtigen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung. Die Ausführungen im Anklagesatz sind ersichtlich hierauf zugeschnitten. Die einkommensteuerrechtlichen Vorgänge werden lediglich im Zusammenhang mit den verschuldeten Auswirkungen der Taten dargestellt. Weitere Umstände, wie Einkommensteuerbescheidsdaten etc., die für die Aburteilung von Steuerstraftaten wegen unrichtiger Einkommensteuererklärungen relevant wären, sind dem Anklagesatz nicht zu entnehmen. Auch aus der Summe der angeklagten Taten ergibt sich, dass sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft ausschließlich auf die unrichtigen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung bezieht. Anderes kann auch dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen nicht entnommen werden. \n\n49\\. bb) Lediglich die Teileinstellung des Verfahrens im Fall II. 1. der Urteilsgründe führt zur Anpassung des Schuldspruchs (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Der Wegfall der im Fall II. 1. der Urteilsgründe gegen die Angeklagten J jeweils festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten lässt die Gesamtstrafenaussprüche bei beiden Angeklagten unberührt. Angesichts der verbleibenden fünf Einzelfreiheitsstrafen, davon die jeweils mit zwei Jahren und neun Monaten bemessene Einsatzstrafe und die weiteren vier Einzelfreiheitsstrafen, die zwischen zwei Jahren und drei Monaten und neun Monaten liegen, sowie der äußerst moderaten Erhöhung der Einsatzstrafe schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die jeweils in Wegfall geratene Einzelstrafe eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. \n\n50\\. b) Jedoch hält die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts in Bezug auf den Angeklagten A rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil dessen Verhalten lediglich als einheitliche Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung zu bewerten ist. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufgedeckt. \n\n51\\. aa) Ob bei Beihilfe Tateinheit oder -mehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Tatmehrheit nach § 53 StGB ist anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbständige Taten unterstützt werden, also den Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Dagegen liegt eine (einheitliche) Beihilfe im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vor, wenn der Gehilfe mit einer einzigen Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines anderen Hilfe leistet (st. Rspr.: BGH, Urteile vom 22. Juli 2015 ‒ 1 StR 447\u002F14 Rn. 20 und vom 6. März 2024 – 1 StR 308\u002F23 Rn. 15; Beschlüsse vom 4. März 2008 ‒ 5 StR 594\u002F07, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 2 Rn. 3; vom 28. Juni 2017 ‒ 1 StR 677\u002F16 Rn. 8 und vom 21. April 2020 – 1 StR 486\u002F19 Rn. 7). \n\n52\\. bb) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den Angeklagten A als einheitliche Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung zu werten. Denn er hat durch das Auf- und Bereitstellen eines unternehmerischen Systems aus Gesellschaften und Kontakten sowie durch deren Organisation eine einzige, durch eine von einem einheitlichen Willensentschluss getragene Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten der Angeklagten J im VZ 2013 geleistet. \n\n53\\. Der Senat ändert das Urteil selbst entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. \n\n54\\. cc) Die Änderung des Schuldspruches entzieht dem Strafausspruch die Grundlage. Der Senat setzt selbst eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten fest, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Zwar wirkt sich eine abweichende Bewertung der Konkurrenzen regelmäßig nicht auf den Unrechts- und Schuldgehalt aus (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 – 1 StR 101\u002F24 Rn. 9; Beschlüsse vom 13. Juni 2023 – 3 StR 120\u002F23 Rn. 19; vom 4. Januar 2024 – 5 StR 497\u002F23 Rn. 8 und vom 8. Februar 2024 – 6 StR 600\u002F23 Rn. 4). Um jedoch jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, lässt es der Senat bei der höchsten durch das Landgericht festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten bewenden. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Würdigung eine günstigere Strafe verhängt hätte. \n\n55\\. c) Im Übrigen schließt der Senat hinsichtlich aller Angeklagten aufgrund der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts aus, dass dieses den Vorteilsbetrag, dessen konkrete Auswirkungen sowie deren Verhältnis zueinander nicht ausreichend oder unzutreffend in den Blick genommen hat. Angesichts des Umfangs der durch die Angeklagten J jeweils verkürzten Einkommensteuer liegt es insbesondere ersichtlich fern, von der Regelwirkung des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO abzusehen. \n\n56\\. 4\\. Aufgrund des nur geringen Teilerfolgs der Revision des Angeklagten A ist es nicht unbillig, ihm die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Jäger Wimmer Bär Allgayer Welnhofer-Zeitler","Vorliegen eines Steuervorteils großen Ausmaßes; Verjährungsbeginn von Steuerstraftaten wegen unrichtiger Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünften","2026-07-08T22:43:55.315Z","2026-07-10T22:08:58.422Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":44,"decisionDate":68,"fullText":69,"summary":70,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":71,"updatedAt":72},"4914","ECLI:DE:NEURIS:KORE704302026","ecli-de-neuris-kore704302026","1 StR 217\u002F25","2025-09-18T00:00:00.000Z","#  BGH, 18.09.2025, 1 StR 217\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 9. Dezember 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2\\. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Steuerhinterziehung in zwei Fällen sowie der versuchten Steuerhinterziehung in vier Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI.\n\n2\\. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt dem Angeklagten Folgendes zur Last: \n\n3\\. Der Angeklagte soll im Zeitraum von Mai 2016 bis Oktober 2016 mit seinem Einzelhandel „F.“ in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden gewesen sein, und zwar als Distributor. Er soll hochwertige Kraftfahrzeuge in das Ausland veräußert haben, ohne über diese tatsächlich die Verfügungsgewalt erlangt zu haben. Am Anfang der Lieferkette sollen die Missing Trader „E. GmbH“ und „J. GmbH“ im Bundesgebiet hochwertige Kraftfahrzeuge von der „S.“ aus Italien bezogen haben und ihren jeweiligen steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sein. Die Rechnungen dieser Firmen an die Abnehmer der Kraftfahrzeuge sollen die Umsatzsteuer ausgewiesen haben. Die Abnehmer, hierunter das oben bezeichnete Einzelunternehmen des Angeklagten, sollen ihre steuerlichen Verpflichtungen erfüllt, jedoch auch die in diesen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer beim jeweiligen Finanzamt geltend gemacht haben. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung habe wegen der Einbindung in das Umsatzsteuerkarussell nicht bestanden. \n\n4\\. Insgesamt soll der Angeklagte mit seinem Einzelunternehmen 28 Kraftfahrzeuge von der „E. GmbH“ und der „J. GmbH“ abgenommen und an die „S.“ nach Italien – umsatzsteuerfrei – weiterveräußert haben. Hierbei habe der Angeklagte intensiven Kontakt mit dem gesondert verfolgten L. gehalten. Mit diesem seien der Kaufpreis der Fahrzeuge, die Folgegeschäfte und die konkrete Abwicklung besprochen und festgelegt worden. Insbesondere habe der Angeklagte Nettoverkaufsrechnungen mit einem Aufschlag von vier Prozent (für ein Fahrzeug drei Prozent) auf den Nettobetrag der Eingangsrechnungen erstellt. Der Nettowert der Fahrzeuge habe 1.703.632,02 Euro betragen. Der Angeklagte soll im Tatzeitraum in Kenntnis seiner fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung und seiner Einbindung in das Umsatzsteuerkarussell insgesamt 322.138,03 Euro als Vorsteuer durch Abgabe von sechs Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemacht haben (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2, § 150 Abs. 1 Satz 3 AO; § 53 StGB; § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, 2, §§ 14, 14a UStG; vgl. im Übrigen § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG); in vier Fällen habe das Finanzamt der Auszahlung des jeweiligen Vorsteuerüberhangs nicht zugestimmt (§ 168 Satz 2, § 370 Abs. 2 AO). \n\nII.\n\n5\\. 1\\. Das Landgericht hat das Bestehen eines Umsatzsteuerkarussells und die Einbindung des Angeklagten in dieses für erwiesen erachtet und das steuerliche Verhalten der „E. GmbH“, der „J. GmbH“ und des Angeklagten entsprechend dem Anklagesatz festgestellt. Auch den intensiven Kontakt des Angeklagten mit dem gesondert verfolgten L., den Gesamtkaufpreis und den Gesamtvorsteuerbetrag, den der Angeklagte zu Unrecht geltend machte, hat es festgestellt. \n\n6\\. 2\\. Das Landgericht hat sich aber, nachdem es nach seiner Auffassung eine Verfügungsmacht des Angeklagten über die Fahrzeuge (§ 3 Abs. 1 UStG) aufgeklärt hatte, nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit davon überzeugen können, dass der sich umfassend zur Sache einlassende und die subjektive Tatseite bestreitende Angeklagte von der Einbindung seines Unternehmens oder vorgeschalteter Unternehmen in das Umsatzsteuerkarussell wusste oder dies hätte wissen müssen. Der Angeklagte habe sich auch nicht der leichtfertigen Steuerhinterziehung nach § 378 Abs. 1 AO schuldig gemacht, weil sich ihm die Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell zum Zeitpunkt der Durchführung der Geschäfte nach den besonderen Umständen des Falles sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen nicht habe aufdrängen müssen. Es hat den Angeklagten daher aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. \n\nIII.\n\n7\\. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils. Denn die Beweiswürdigung des Landgerichts hält, auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfungsmaßstabs, revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie weist, soweit sie das Vorstellungsbild des Angeklagten betrifft, bereits Darstellungsmängel auf und enthält jedenfalls auch insoweit – jenseits der Bedenken gegen eine ausreichende Verfügungsmacht – durchgreifende Rechtsfehler. \n\n8\\. 1\\. Den Urteilsgründen fehlt, was hier im Hinblick auf die subjektive Tatseite angesichts der Schwierigkeit des Tatvorwurfs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unverzichtbar war, eine geschlossene Darstellung des wesentlichen Inhalts der Einlassung des Angeklagten. \n\n9\\. a) Spricht das Tatgericht den Angeklagten frei, weil es Zweifel an dessen Täterschaft oder Schuld nicht zu überwinden vermag, ist dies von der Revision regelmäßig hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit nur, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung muss das Landgericht von der Einlassung des Angeklagten ausgehen und diese so vollständig und genau wiedergeben, wie es erforderlich ist, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu Recht die Einlassung als unwiderlegbar seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 4. Juli 1991 – 4 StR 233\u002F91 Rn. 4, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7). \n\n10\\. b) Die Strafkammer teilt zwar die Angaben des Angeklagten zum objektiven Tatgeschehen mit. Zur subjektiven Tatseite gibt sie seine Einlassung jedoch nur bruchstückhaft und vereinzelt (UA S. 27, 32, 34, 40, 41) wieder, obwohl sich der Angeklagte umfassend eingelassen hat. Da sie die wesentlichen Aspekte seiner Einlassung, die die Grundlage für die Prüfung des subjektiven Tatbestands wären, nicht zusammenhängend darstellt, kann das Revisionsgericht bereits deshalb das Ergebnis der tatgerichtlichen Vorsatzprüfung nicht nachvollziehen, auch nicht nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Die Strafkammer erwähnt zwar mehrfach, dass der Angeklagte davon ausgegangen sei, es handele sich bei den Geschäften um legale „Netto-Export-Geschäfte“, wie er sie bereits seit Beginn seiner Berufstätigkeit ausgeführt habe; eine detaillierte und in sich geschlossene Darstellung dessen, was der Angeklagte hierunter verstanden hat, lässt das Urteil jedoch vermissen. \n\n11\\. 2\\. Vor allem ist die Beweiswürdigung des Landgerichts deshalb lückenhaft, weil es beweiserhebliche Umstände, die für die Vorsatzprüfung betreffend die Einbindung in eine Umsatzsteuerbetrugskette unerlässlich gewesen wären (dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – 1 StR 482\u002F24 Rn. 12 mwN), nicht in die Beweiswürdigung einbezogen hat. \n\n12\\. a) Zwar kann und muss auch in einem freisprechenden Urteil nicht jeder beweiserhebliche Umstand ausdrücklich gewürdigt werden. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt aber von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalls ab. Will das Tatgericht auf Freispruch erkennen, obwohl – wie hier – nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ein ganz erheblicher Tatverdacht gegen den Angeklagten besteht, muss es in seine Beweiswürdigung die ersichtlich möglicherweise wesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 11. November 2015 – 1 StR 235\u002F15 Rn. 39 und vom 6. September 2006 – 5 StR 156\u002F06 Rn. 16; jeweils mwN). Das Tatgericht ist daher aus sachlich-rechtlichen Gründen zu solchen Feststellungen verpflichtet, die für die Beurteilung des Tatvorwurfs, also den Beleg des objektiven und subjektiven Tatbestands, relevant sein können und die das Revisionsgericht deshalb zur Überprüfung des Freispruchs benötigt. \n\n13\\. b) Diesen Maßstäben wird das Urteil des Landgerichts nicht gerecht. \n\n14\\. aa) Zwar hat das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er sei schon mehrere Jahre im „Netto-Export-Geschäft“ tätig gewesen, als wesentlichen vorsatzkritischen Umstand gewertet. Dem steht jedoch der umfangreiche Chatverkehr zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten L. entgegen, bei denen einige Chats erheblich für ein vorsätzliches Handeln sprechen könnten, so dass sich die vorgebliche Gesamtwürdigung als formelhaft erweist. Denn der Beweiswert der den Angeklagten belastenden Chats hätte nicht durch die Erwägung, deren Inhalt müsse „keineswegs zwingend“ (eingangs UA S. 36) auf eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen hindeuten, weil auch andere Auslegungen denkbar seien, entkräftet werden dürfen. Diese Chats hätten vielmehr in eine Gesamtschau mit den übrigen Indiztatsachen eingestellt werden müssen. Hingegen ist eine Beweiswürdigung, in der eine nach den Feststellungen naheliegende Schlussfolgerung nicht gezogen wird, ohne dass konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen können, rechtsfehlerhaft. Das Tatgericht darf bei der Überzeugungsbildung Zweifeln keinen Raum geben, die lediglich auf einer abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen; andernfalls überspannt es die Anforderungen an seine Überzeugungsbildung (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Dezember 2024 – 2 StR 297\u002F24 Rn. 23 mwN). \n\n15\\. bb) Die vom Angeklagten behaupteten, von ihm angeblich seit Jahren aufgrund seiner guten Kontakte nach Italien betriebenen „Netto-Export-Geschäfte“ (bspw. UA S. 34, 41), aufgrund derer seine Expertise in solchen Geschäften gefragt gewesen sein soll, hätten Feststellungen zur konkreten Art und Weise ihrer Ausführung bedurft und sodann im Hinblick auf das Vorstellungsbild des Angeklagten bei den verfahrensgegenständlichen Geschäften einer vertieften Erörterung. Insoweit genügt es nicht, dass das Landgericht knapp ausführt, dass solche „Netto-Export-Geschäfte“ aus Sicht des Angeklagten dann durchgeführt werden, wenn der Unternehmer nicht in der Lage sei, die Umsatzsteuer vorzuschießen (UA S. 41). Gerade vor dem Hintergrund, dass „Netto-Export-Geschäfte“ nicht zwangsläufig eine Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell ausschließen (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2014 – 9 K 3708\u002F11 Rn. 49, 56), wären Ausführungen dazu notwendig gewesen, warum die behauptete Annahme des Angeklagten einer Legalität dieser Geschäftspraxis trotz der ihm bekannten Umstände (z.B. feste Gewinnmarge, Chatverkehr, Vorgabe der Preise und Lieferungen durch den gesondert verfolgten L., feststehender Abnehmer, zwei Verlustgeschäfte [„Fahrzeugspuren Nr. 10 und 28“], kurze Vorführung der Fahrzeuge auf seinem Firmengelände bei nicht weit entferntem Firmensitz der Missing Trader), zu seiner Gutgläubigkeit führen soll. \n\n16\\. cc) In diesem Zusammenhang hätten insbesondere die Umstände der ersten Kontaktaufnahme zwischen dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten L. sowie die sich hieraus entwickelnde Beziehung festgestellt und anschließend in die Beweiswürdigung eingestellt werden müssen. Denn aus den Feststellungen der Strafkammer wird deutlich, dass dieser wesentlich an der konkreten Umsetzung des Umsatzsteuerkarussells, insbesondere der Lieferketten, beteiligt und somit eine Schlüsselfigur war (vgl. UA S. 22). \n\n17\\. 3\\. Insgesamt hätten angesichts der vorgenannten Lücken auch Ausbildung, Werdegang, Berufserfahrung und etwaige Vorahndungen des Angeklagten als beweiserhebliche Umstände festgestellt und anschließend gewürdigt werden müssen (dazu etwa BGH, Urteile vom 13\\. März 2014 – 4 StR 15\u002F14 Rn. 8; vom 16. Januar 2023 – 5 StR 269\u002F22 Rn. 27 f. und vom 25. März 2025 – 5 StR 649\u002F24 Rn. 8). Dieser Teil der persönlichen Verhältnisse kann für die Prüfung der subjektiven Tatseite einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung entscheidend sein. Die Darstellung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten fehlt jedoch völlig. Jäger Fischer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler","BGH, 18.09.2025, 1 StR 217\u002F25","2026-07-08T22:48:05.471Z","2026-07-10T22:09:33.631Z",{"id":74,"ecli":75,"slug":76,"caseNumber":77,"courtId":44,"decisionDate":78,"fullText":79,"summary":80,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":78,"parsedAt":71,"updatedAt":81},"4935","ECLI:DE:NEURIS:KORE701362026","ecli-de-neuris-kore701362026","1 StR 258\u002F25","2025-09-17T00:00:00.000Z","#  Einziehung von durch Steuerstraftat ersparter Aufwendungen \n\n## Tenor\n\n1\\. In Höhe eines Betrags von 3.885,56 Euro (Tz. II.6. der Urteilsgründe) wird von einer Einziehung abgesehen.\n\n2\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 14. Februar 2025 dahin abgeändert, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.545,63 Euro angeordnet wird; die weitergehende Einziehung in Höhe von 233,14 Euro entfällt.\n\n3\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n4\\. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.664,33 Euro angeordnet. Mit seiner auf die Anordnung der Einziehung beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Der Senat sieht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus den von diesem genannten Bedenken von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen im Fall B.II.6. der Urteilsgründe in Höhe eines Betrags von 3.885,56 Euro ab. \n\n3\\. 2\\. Die Revisionsbeschränkung ist wirksam. Eine isolierte Anfechtung der Einziehungsanordnung ist grundsätzlich möglich, ohne dass dies den Strafausspruch berührt (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2024 – 1 StR 204\u002F23 Rn. 8 mwN). Anders verhält es sich, wenn die Feststellungen zum Schadens- oder Verkürzungsumfang derart rudimentär sind, dass sich weder Strafzumessung noch Einziehung sinnvoll überprüfen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2024 – 1 StR 218\u002F23 Rn. 15, 10 mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall. \n\n4\\. 3\\. Die auf die Sachrüge veranlasste sachlich-rechtliche Überprüfung der Einziehungsanordnung führt lediglich zu einer Herabsetzung des angeordneten Einziehungsbetrags auf 9.545,63 Euro. \n\n5\\. a) Aus den zutreffenden Erwägungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 16. Juni 2025 ist das Landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich die Höhe der durch eine Steuerstraftat ersparten Aufwendungen ausschließlich nach dem Steueranspruch des Staates, wie er sich aus dem jeweiligen Steuergesetz ergibt, bemisst und eine hiervon abweichende Steuerfestsetzung nicht zu einem Ausschluss der Einziehung gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB führt. Das Strafgericht hat den Hinterziehungsbetrag eigenständig nach den hierfür geltenden strafprozessualen Vorschriften (insbesondere § 244 Abs. 2, § 261 StPO) zu ermitteln, ohne an die Festsetzungen im Finanzverfahren gebunden zu sein (vgl. auch Jäger in Klein, AO, 18. Aufl., § 370 Rn. 359a). Mithin hat das Landgericht im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei Einkommensteuerverkürzungsbeträge einschließlich Solidaritätszuschläge festgestellt, die die vom Finanzamt Kiel für die Veranlagungszeiträume 2012 bis 2017 titulierten, vom Angeklagten mittlerweile ausgeglichenen Beträge um über 13.000 Euro übersteigen, und insoweit die Einziehung angeordnet. Der Generalbundesanwalt hat Folgendes ausgeführt, dem sich der Senat anschließt: „1. Bei Taten der Steuerhinterziehung besteht das Erlangte regelmäßig in ersparten Aufwendungen, weil sich der Täter die Aufwendungen für die verkürzten Steuern erspart (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620\u002F18, BGHSt 64, 146-152, Rn. 18 - 19; Jäger in Klein, 18. Aufl. 2024, AO § 370 Rn. 352a-352c, jeweils mwN). Das gilt aber nur, wenn und soweit hierdurch beim Täter tatsächlich ein messbarer Vermögensvorteil eingetreten ist (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620\u002F18, BGHSt 64, 146-152, Rn. 20; Jäger in Klein, 18. Aufl. 2024, AO § 370 Rn. 352d, jeweils mwN). Im ersten Schritt ist demnach zu ermitteln, in welcher Höhe durch die Verwirklichung eines Besteuerungstatbestands der Steueranspruch als Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis im Sinne des § 37 Abs. 1, Var. 1 AO entstanden ist. Dem gegenüberzustellen ist, in welcher Höhe aufgrund einer der Tathandlungen des § 370 Abs. 1 AO kausal eine Steuerverkürzung im Sinne § 370 Abs. 4 AO eingetreten ist. Der Differenzbetrag stellt - den Eintritt eines Vermögensvorteils beim Einziehungsschuldner vorausgesetzt - die Grundlage des Einziehungsbetrags dar. 2\\. Im Anschluss bedarf es nach Maßgabe des § 73e StGB der Feststellung, ob der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bereits erloschen ist. Dies kann gemäß § 47 AO insbesondere durch Zahlung, Aufrechnung oder Erlass geschehen; für Zwecke der Einziehung jedoch nicht durch Verjährung, 73e Abs. 1 Satz 2 StGB. Daneben kommen als Disposition über den Steueranspruch und damit als Erlöschensgrund der Billigkeitserlass sowie die abweichende Steuerfestsetzung gemäß § 163 AO in Betracht. Der von Gesetzes wegen vorzunehmenden Steuerfestsetzung (§ 155 Abs. 1 AO) kommt eine solche Wirkung indes nicht zu. Sie disponiert nicht über den nach den Einzelsteuergesetzen entstandenen Steueranspruch im Sinne des § 38 AO, sondern stellt lediglich zwecks Durchsetzung dessen Bestehen deklaratorisch fest (Rüsken in Klein, 18. Aufl. 2024, AO § 155 Rn. 6; Gercke in Koenig, 5\\. Aufl. 2024, AO § 155 Rn. 13, 22-23). Will deshalb die Finanzbehörde von dem in § 85 AO niedergelegten Grundsatz der Einheitlichkeit der Besteuerung abweichen, bedarf es regelmäßig einer eigenen - außerhalb des jeweiligen Steuerbescheids zu erfolgenden \\- Sachentscheidung (vgl. Rüsken in Klein, 18. Aufl. 2024, AO § 155 Rn. 1). Hieran anknüpfend kann auch - anders als die Revision meint - eine tatsächliche Verständigung regelmäßig nicht zum Erlöschen verwirklichter Steueransprüche führen. So ist zum einen Bezugspunkt der tatsächlichen Verständigung schon nicht der Steueranspruch als solches, sondern allein der dem Besteuerungstatbestand zugrundeliegende Sachverhalt. Zum anderen ist wegen der in § 85 AO niedergelegten Verfahrensgrundsätze eine wirksame tatsächliche Verständigung nur dann möglich, wenn sie nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden steuerlichen Ergebnis führt und sich auch nicht im Nachgang neue im Widerstreit zur Verständigung stehende Tatsachen und Beweismittel ergeben (vgl. Rüsken in Klein, 17. Aufl. 2023, AO § 162 Rn. 53 mwN). Dass es ausgerichtet an vorstehendem Maßstab zu einem teilweisen Erlöschen der inmitten stehenden Steueransprüche gekommen ist, lässt sich nach alledem dem Urteil nicht entnehmen und wird auch von der Revision nicht vorgetragen. Folglich kann den unzutreffend niedrigen Steuerfestsetzungen der Finanzbehörde - gleichgültig, ob diese auf Tatsachenunkenntnis, unzutreffender Rechtsanwendung oder auf sonstigen Gründen beruhen - nicht die Wirkung eines Erlasses oder eines am Grundsatz von Treu und Glauben ausgerichteten Verzichts beigemessen werden. Dabei ist auch gleichgültig, ob die solcherlei fehlerhaften Steuerbescheide bereits formell und materiell bestandskräftig oder noch der Änderung aufgrund einer Korrekturvorschrift zugänglich sind, denn auch insoweit ist nichts über das Bestehen des Steueranspruchs, sondern nur etwas über die Möglichkeit seiner Durchsetzung im Erhebungsverfahren gesagt (vgl. §§ 218, 254 Abs. 1 AO; RB Bl. 5-7).“ \n\n6\\. b) Das Landgericht hat – worauf es in den Urteilsgründen ausdrücklich hinweist – bei der Berechnung der ersparten Aufwendungen versehentlich hinsichtlich aller Jahre die Einkommensteuertabelle 2012 angewendet. Bei Zugrundelegung der jeweils zutreffenden Einkommensteuertabelle wurden in 2016 keine weiteren Aufwendungen erspart, sodass die in Höhe von 139,25 Euro angeordnete Einziehung entfällt. Für das Jahr 2015 verringern sich die ersparten Aufwendungen von 356,58 Euro auf 262,69 Euro. Die insgesamt verbleibenden ersparten Aufwendungen belaufen sich damit auf 9.545,63 Euro (2012: 9.282,94 Euro, 2016: 262,69 Euro). \n\n7\\. 4\\. Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. Eine gesonderte Entscheidung über die Auslagen und Kosten, die die Einziehung betreffen, kommt in der Konstellation des § 421 StPO nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2025 – 1 StR 83\u002F24 Rn. 6 mwN). Jäger Fischer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler","Einziehung von durch Steuerstraftat ersparter Aufwendungen","2026-07-10T22:09:36.555Z",{"id":83,"ecli":84,"slug":85,"caseNumber":86,"courtId":44,"decisionDate":87,"fullText":88,"summary":89,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":87,"parsedAt":90,"updatedAt":91},"5162","ECLI:DE:NEURIS:KORE729292025","ecli-de-neuris-kore729292025","1 StR 332\u002F25","2025-08-20T00:00:00.000Z","#  Kompensationsentscheidung bei Mittätern aufgrund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 11\\. April 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtgeldstrafe 90 Tagessätze zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung sowie Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in jeweils 48 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Darüber hinaus hat es angeordnet, dass hiervon 40 Tagessätze wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht sei seinem Beweisantrag, den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 30. Oktober 2023 zu verlesen, rechtsfehlerhaft nicht nachgekommen („§ 244 Abs. 2 und 3 StPO“), ist ergänzend auszuführen, dass sich aus dem Beschluss des Landgerichts, mit dem es die beantragte Beweisaufnahme abgelehnt hat, hinreichend ergibt, dass es die unter Beweis gestellte Tatsache für bedeutungslos hielt (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO). \n\n3\\. 2\\. Die materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge lässt zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Lediglich die Kompensationsentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n4\\. Das Landgericht hat den mitangeklagten Sohn des Angeklagten wegen der verfahrensgegenständlichen Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und dabei angeordnet, dass hiervon wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung drei Monate als vollstreckt gelten. Da nach den Feststellungen hinsichtlich beider Angeklagter das Verfahren in rechtsstaatswidriger Weise während derselben Zeiträume nicht gefördert worden und auch nicht ersichtlich ist, dass der Mitangeklagte hierdurch höheren individuellen Belastungen ausgesetzt gewesen wäre, ist zu besorgen, dass die Strafkammer die gewährte Kompensation mit der Höhe der jeweils verhängten Strafe verknüpft und damit einen rechtsfehlerhaften Ansatz für die Bemessung der Kompensation gewählt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2019 – 1 StR 471\u002F18 Rn. 11 und vom 12. Juli 2023 – 1 StR 457\u002F22 Rn. 6; jeweils mwN). \n\n5\\. Zur Vermeidung einer weiteren Verfahrensverzögerung und um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, trifft der Senat die Kompensationsentscheidung selbst, wozu er in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1a StPO berechtigt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2020 – 2 StR 384\u002F20 Rn. 10 und vom 12. Juli 2023 – 1 StR 457\u002F22 Rn. 7; jeweils mwN). Er stellt fest, dass von der verhängten Gesamtgeldstrafe 90 Tagessätze als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Dabei orientiert er sich an der in diesem Verfahren vom Landgericht dem Mitangeklagten gewährten Kompensation von drei Monaten Freiheitsstrafe. \n\n6\\. 3\\. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Jäger Wimmer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler","Kompensationsentscheidung bei Mittätern aufgrund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung","2026-07-08T22:50:41.562Z","2026-07-10T22:09:58.095Z",{"id":93,"ecli":94,"slug":95,"caseNumber":96,"courtId":44,"decisionDate":97,"fullText":98,"summary":99,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":97,"parsedAt":100,"updatedAt":101},"5297","ECLI:DE:NEURIS:KORE721712025","ecli-de-neuris-kore721712025","1 StR 155\u002F25","2025-08-07T00:00:00.000Z","#  BGH, 07.08.2025, 1 StR 155\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25\\. November 2024 wird\n\na) das Verfahren in den Fällen B. IV. 1. Fälle 13 und 14 (Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend die FA. R. SL für die Monate Oktober und November 2023), B. IV. 2. Fall 12 (Umsatzsteuervoranmeldung betreffend die K. GmbH & Co. KG für den Monat Oktober 2023), sowie B. IV. 3. Fall 6 (Umsatzsteuervoranmeldung betreffend die M. Srls betreffend den Monat November 2023) der Urteilsgründe eingestellt; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen,\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 28 Fällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung schuldig ist.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Die Beschwerdeführerin hat die weiteren Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 31 Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die erlittene Auslieferungshaft hat es im Verhältnis 1:1 auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet. Die Angeklagte wendet sich mit ihrer auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision gegen ihre Verurteilung. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren ein, soweit die Angeklagte in den Fällen B. IV. 1. Fälle 13 und 14 (Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend die FA. R. SL für die Monate Oktober und November 2023), B. IV. 2. Fall 12 (Umsatzsteuervoranmeldung betreffend die K. GmbH & Co. KG für den Monat Oktober 2023), sowie B. IV. 3. Fall 6 (Umsatzsteuervoranmeldung betreffend die M. Srls betreffend den Monat November 2023) der Urteilsgründe wegen drei Fällen der Steuerhinterziehung und versuchter Steuerhinterziehung verurteilt worden ist (§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO). \n\n3\\. Die Teileinstellung des Verfahrens ist aus prozessökonomischen Gründen zur Vermeidung einer Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht geboten. Die Taten waren nicht Gegenstand des Europäischen Haftbefehls vom 10. Dezember 2023 und dem folgend auch nicht von der Auslieferungsbewilligung der italienischen Justizbehörden vom 17. Januar 2024 umfasst. Die Angeklagte hat auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet. Die in den genannten Fällen verhängten Einzelfreiheitsstrafen hätten deshalb nicht in die Gesamtstrafenbildung einfließen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 2 StR 487\u002F23 Rn. 11 mwN). \n\n4\\. 2\\. Die Teileinstellung führt zu einer Anpassung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für die von der Verfolgung ausgenommen Taten festgesetzten vier Einzelfreiheitsstrafen (dreimal ein Jahr und drei Monate sowie ein Jahr). \n\n5\\. Dies lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Denn es ist angesichts der verbleibenden 29 Einzelfreiheitsstrafen, die sich zwischen sechs Monaten und zwei Jahren bewegen, sowie des straffen Zusammenzugs derselben auszuschließen, dass das Landgericht bei Wegfall der genannten vier Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. \n\n6\\. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführerin mit den gesamten durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Jäger Fischer Wimmer Allgayer Welnhofer-Zeitler","BGH, 07.08.2025, 1 StR 155\u002F25","2026-07-08T22:51:42.588Z","2026-07-10T22:10:12.000Z",{"id":103,"ecli":104,"slug":105,"caseNumber":106,"courtId":44,"decisionDate":107,"fullText":108,"summary":109,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":107,"parsedAt":110,"updatedAt":111},"5312","ECLI:DE:NEURIS:KORE726312025","ecli-de-neuris-kore726312025","1 StR 106\u002F25","2025-08-06T00:00:00.000Z","#  Anforderungen an die tatgerichtliche Würdigung der Zustimmung des Finanzamts zu Vorsteuererstattungen bei vollendeter Steuerhinterziehung \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. November 2024 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1\\. Die Verfahrensrüge genügt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführten Gründen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Insbesondere hat die Revision den in Bezug genommenen Aktenvermerk des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen B. vom 11. Februar 2020 (RB S. 81) nur auszugsweise mitgeteilt. Auf der vorgelegten Seite 3 des Aktenvermerks fehlt die Tz. 3.2. vollständig (RB S. 84). Eine umfassende Prüfung des Revisionsvortrags ist damit nicht möglich.\n\n2\\. Die auf die zunächst nur allgemein erhobene Sachrüge veranlasste Überprüfung hat – auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärungen – keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben. Insbesondere lassen die Urteilsgründe hinreichend erkennen, dass das Finanzamt den mit den unrichtig abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen für Januar bis Dezember 2020 beantragten Erstattungen zugestimmt hat. So hat das Landgericht nicht nur für sämtliche Tatzeiträume gleichförmige Täuschungshandlungen des Angeklagten festgestellt, sondern auch, dass die von ihm eingekauften Reifen überwiegend unter dem Brutto-Einkaufspreis weiterveräußert wurden (UA S. 5) und die laufenden Steuererstattungen den Gewinn des ansonsten defizitären Betriebs ausmachten. Zudem hat das Landgericht dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zugute gebracht, dass das Finanzamt ihm die „jahrelange Steuerhinterziehungsserie“ vergleichsweise „leichtgemacht“ habe, obwohl der über Jahre hinweg durchgängig hohe Vorsteuerüberschuss Anlass für eine frühere Umsatzsteuersonderprüfung hätte sein können (UA S. 45). Der Umstand, dass der Angeklagte im Dezember 2021 und damit lange vor der Bekanntgabe der Erweiterung des Strafverfahrens auf die Jahre 2015 bis 2018 versuchte, sich mit dem Finanzamt über Umsatzsteuerschulden in Höhe von rund 1.850.000 € zu einigen, spricht ebenfalls dafür, dass dieses in den Jahren 2019 und 2020 Steuern vergütet hatte und zurückforderte. Aus der Revisionsbegründung (RB S. 103) ergibt sich ferner, dass der Umsatzsteuerprüfer R. einen Auszahlungsbetrag freigegeben hat, was einer formlosen Zustimmung (§ 168 S. 3 AO) entspricht. Da das Landgericht für die Umsatzsteuerjahreserklärungen 2015 bis 2019 die Zustimmung des Finanzamts zu den beantragten Steuererstattungen ausdrücklich festgestellt hat (UA S. 16), brauchte der Senat auch nicht zu besorgen, dass ihm dieses Erfordernis bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldungen gänzlich aus dem Blick geraten sein könnte.\n\nJäger Fischer Wimmer\n\nBär Welnhofer-Zeitler","Anforderungen an die tatgerichtliche Würdigung der Zustimmung des Finanzamts zu Vorsteuererstattungen bei vollendeter Steuerhinterziehung","2026-07-08T22:52:13.404Z","2026-07-10T22:10:13.430Z",{"id":113,"ecli":114,"slug":115,"caseNumber":116,"courtId":44,"decisionDate":107,"fullText":117,"summary":118,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":107,"parsedAt":100,"updatedAt":119},"5311","ECLI:DE:NEURIS:KORE728012025","ecli-de-neuris-kore728012025","1 StR 177\u002F25","#  Prüfung des Vorsatzes der Steuerhinterziehung \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Oktober 2024 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und für erlittene Auslieferungshaft einen Anrechnungsmaßstab bestimmt. Von dem Vorwurf der Steuerhinterziehung in weiteren 15 Fällen hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Teilfreispruch des Angeklagten sowie gegen den Strafausspruch des Urteils. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. \n\nI.\n\n2\\. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n3\\. 1\\. Der Angeklagte, der keinen Beruf erlernt hat, die deutsche Sprache weder lesen noch schreiben kann und auch sonst nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt, war ab November 2011 als Servicekraft bei der M. GmbH (künftig: GmbH) angestellt, die in den Jahren 2011 bis 2020 an verschiedenen Orten Spielhallen betrieb und Geldgewinnspielgeräte unterhielt. Im Wesentlichen schenkte der Angeklagte Tee und Kaffee aus, gelegentlich befüllte er Automaten mit Bargeld. Mit dem Auslesen der Geldspielgeräte war er indes – ebenso wie mit anderen buchhalterischen Aufgaben – nicht befasst. Am 30. August 2012 wurde der Angeklagte zum Geschäftsführer der GmbH bestellt. Dazu kam es auf Betreiben seines Schwagers T., einem der drei Gesellschafter der GmbH, der dem Angeklagten versichert hatte, dass sich dadurch für ihn nichts ändern werde; lediglich müsse er gelegentlich die Steuererklärungen der GmbH unterschreiben, die der Steuerberater vorbereite. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben seines Schwagers und dessen Redlichkeit stimmte der Angeklagte zu. Sein Aufgabenbereich, seine Befugnisse und auch sein Lohn blieben in der Folgezeit unverändert. Tatsächlich wurde die GmbH – wie zuvor – durch die drei Gesellschafter geführt, in deren Händen auch die Auslesung der Geldspielautomaten nebst sonstiger Buchhaltung lag. \n\n4\\. a) Die Umsätze sämtlicher Geldspielgeräte der GmbH wurden durch Auslesestreifen festgestellt. Diese wurden in den Besteuerungszeiträumen 2011 bis 2015 von nicht feststellbaren Personen derart manipuliert, dass der darauf ausgewiesene „Saldo II“, welcher den Gewinn und (Brutto-)Umsatz des jeweiligen Geldspielgeräts darstellt, herabgesetzt wurde. Die inhaltlich unrichtigen Auslesestreifen wurden von dem für die Buchhaltung der GmbH zuständigen Gesellschafter regelmäßig an den Steuerberater weitergereicht, der alle Angaben ungeprüft übernahm. Fehlerhafte Buchungen oder rechnerische Unstimmigkeiten fielen dem Steuerberater nicht auf. Einmal jährlich, vor der Erstellung der Steuererklärungen und des Jahresabschlusses für die GmbH, fand eine Besprechung zwischen dem Steuerberater und den Gesellschaftern der GmbH statt, an der der Angeklagte nicht teilnahm. Nach Fertigung der Steuererklärungen durch den Steuerberater legte der für die Buchhaltung der GmbH zuständige Gesellschafter dem Angeklagten die Steuererklärungen ohne weitere Erläuterungen zur Unterschrift vor. Auf Nachfrage des Angeklagten versicherte er stets, dass die Erklärung inhaltlich richtig sei und er diese unterschreiben könne. Der Angeklagte selbst war aufgrund seiner eingeschränkten Lese- und Rechenkompetenz nicht in der Lage, die Steuererklärungen inhaltlich zu erfassen und vertraute darauf, dass die von einem Steuerberater vorbereiteten Erklärungen zutreffend seien. Zudem vertraute er aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehung und des deshalb bestehenden Vertrauensverhältnisses zu T. darauf, dass sein nicht vorbestrafter Schwager die zwischen ihnen bestehende familiäre Vertrauensbeziehung nicht für Straftaten missbrauchen würde. Auf diese Weise unterzeichnete der Angeklagte in den Besteuerungszeiträumen 2011 bis einschließlich 2015 alle Jahreserklärungen der GmbH zur Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Aufgrund der unrichtigen Erklärung der Gewinne und Umsätze wurden Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer in einem Gesamtumfang von 1.362.916,28 € zu niedrig festgesetzt. \n\n5\\. b) Für die Besteuerungszeiträume 2016 und 2017 unterzeichnete der Angeklagte jeweils keine Steuererklärung, obwohl er aufgrund seiner Tätigkeit in den Vorjahren wusste, dass er als Geschäftsführer der GmbH zur jährlichen Abgabe der Körperschaftsteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen verpflichtet war. In der Folge wurden für die GmbH für die Jahre 2016 und 2017 keine Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen abgegeben und die jeweilige Steuer nicht festgesetzt, wodurch – wie vom Angeklagten billigend in Kauf genommen – Steuern in Höhe von insgesamt jedenfalls 471.640,08 € hinterzogen wurden. \n\n6\\. 2\\. a) Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten vom Vorwurf, in den Besteuerungszeiträumen 2011 bis einschließlich 2015 durch unrichtige Erklärungen jeweils Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer hinterzogen zu haben (§§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 4, 149 ff. AO, § 34 AO, § 35 Abs. 1 GmbHG, §§ 1, 8, 23, 31 KStG i.V.m. §§ 4 ff. EStG, §§ 2, 4 ff., 10, 14, 14a, 16, 18 GewStG, § 25 GewStDV, § 18 Abs. 3 UStG, § 53 StGB), aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hat sich nicht die Überzeugung davon zu bilden vermocht, der Angeklagte habe es im Sinne eines bedingten Vorsatzes zumindest für möglich gehalten, dass die vom Steuerberater vorbereiteten und von ihm unterzeichneten Steuererklärungen inhaltlich unrichtig sein könnten. Der nur mit untergeordneten Tätigkeiten betraute Angeklagte, der infolge seiner eingeschränkten Alphabetisierung nicht in der Lage gewesen sei, schriftliche Aufzeichnungen inhaltlich zu erfassen, habe keinen Anlass gehabt, an der inhaltlichen Richtigkeit der Erklärungen zu zweifeln. Er habe vielmehr seinem – strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen – Schwager aufgrund der verwandtschaftlichen Nähebeziehung vertraut. Der Anschein der Richtigkeit sei zudem durch die Erstellung der Erklärung durch einen Steuerberater bekräftigt worden. \n\n7\\. b) Bezüglich der Besteuerungszeiträume 2016 und 2017 hat das Landgericht den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen (Körperschaftsteuer 2016 und 2017 sowie Gewerbesteuer 2016 und 2017) durch Missachtung seiner jeweiligen steuerlichen Erklärungspflicht (§§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 4, 149 ff. AO, § 34 AO, § 35 Abs. 1 GmbHG, §§ 1, 8, 23, 31 KStG i.V.m. §§ 4 ff. EStG, §§ 2, 4 ff., 10, 14, 14a, 16, 18 GewStG, § 25 GewStDV, § 53 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung verurteilt. \n\nII.\n\n8\\. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist; soweit sie sich gegen den Strafausspruch wendet, ist sie unbegründet. \n\n9\\. 1\\. Die Revision ist rechtswirksam beschränkt auf den Freispruch unter Ziffer VI. der Urteilsgründe sowie den gesamten Strafausspruch. Zwar hat die Staatsanwaltschaft die uneingeschränkte Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt und die Sachrüge ohne Einschränkung erhoben. Die Auslegung ihrer Revisionsbegründung ergibt jedoch, dass lediglich der Freispruch des Angeklagten sowie der Strafausspruch des Urteils angegriffen werden. Beanstandungen gegen den Schuldspruch werden nicht erhoben. Unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV ist der Rechtsmittelangriff deshalb dahin auszulegen, dass darin keine Rechtsverletzung gesehen wird und sich der Anfechtungsumfang darauf nicht erstreckt (vgl. dazu BGH, Urteile vom 3. August 2022 – 5 StR 203\u002F22 Rn. 13 f. und vom 22. Juni 2017 – 4 StR 151\u002F17 Rn. 6, jew. mwN). Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist auch wirksam; es liegen keine Umstände vor, aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung von Schuld- und Straffrage ergibt. \n\n10\\. 2\\. Der (Teil-)Freispruch des Angeklagten hat keinen Bestand. Die Annahme des Landgerichts, der sich zur Sache einlassende Angeklagte habe bei Abgabe der inhaltlich unrichtigen Steuerklärungen für die Jahre 2011 bis 2015 ohne (bedingten) Vorsatz gehandelt, gründet auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. \n\n11\\. a) Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO), dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 10. Mai 2017 – 2 StR 258\u002F16 Rn. 17 und vom 13. Juli 2016 – 1 StR 94\u002F16 Rn. 9). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 2. Juni 2022 – 1 StR 47\u002F22 Rn. 13, vom 20. Oktober 2021 – 1 StR 46\u002F21 Rn. 6 und vom 5. Dezember 2017 ‒ 1 StR 416\u002F17 Rn. 17, jeweils mwN). \n\n12\\. b) Diesen Maßgaben genügt die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht. Sie ist in mehrfacher Hinsicht lückenhaft. \n\n13\\. aa) Eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) setzt voraus, dass der Täter die Verwirklichung der Merkmale des gesetzlichen Tatbestands jedenfalls für möglich hält (kognitives Element) und dies billigend in Kauf nimmt (voluntatives Element; st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom vom 11. Februar 2020 ‒ 1 StR 119\u002F19 Rn. 9, vom 24. Januar 2018 ‒ 1 StR 331\u002F17 Rn. 14 und vom 8. September 2011 – 1 StR 38\u002F11 Rn. 27, BGHR StGB § 16 Abs. 1 Umstand 5; Beschluss vom 19. Mai 1989 – 3 StR 590\u002F88 Rn. 9, BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 2). \n\n14\\. bb) Vom zutreffenden Maßstab ausgehend hat das Landgericht maßgebliche Umstände rechtsfehlerhaft nicht erörtert, obwohl nach den Feststellungen dazu Anlass bestand. Denn danach verließ sich der Angeklagte auf die Richtigkeit der in den Steuererklärungen enthaltenen Angaben, die auf steuerlicher Beratung fußten und vertraute auch auf die Zusicherung seines strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Schwagers, es handele sich nur um eine „Formsache“. Ob allerdings allein das bestehende Verwandtschaftsverhältnis eine derart weitreichende Vertrauensgrundlage begründen konnte, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Es fehlt bereits an einer ausreichenden Darstellung und Würdigung der näheren Umstände, die das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Schwager prägten. Zum zwischen dem Angeklagten und seinem Schwager üblichen Umgang verhält sich das Urteil nicht. Wie eng das verwandtschaftliche Verhältnis im konkreten Fall mithin tatsächlich war, lässt sich auf dieser Grundlage nicht nachvollziehen. Das Landgericht hätte zudem erörtern müssen, welche Bedeutung der Angeklagte selbst seiner Bestellung zum Geschäftsführer zumaß. Es wäre gehalten gewesen, sowohl die Umstände, die der Bestellung zum Geschäftsführer vorausgingen, als auch die Belehrung vor dem Notar eingehend zu würdigen. Ob der Angeklagte seine aus der Stellung als Geschäftsführer erwachsenden Pflichten kannte oder jedenfalls hätte kennen müssen, ist der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich. Die Urteilsgründe lassen an dieser Stelle schließlich die erforderliche eigenständige und kritische Würdigung der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vermissen, was besorgen lässt, dass das Landgericht die Angaben des Angeklagten nicht hinreichend kritisch hinterfragt hat (vgl. dazu etwa BGH, Urteile vom 8. August 2024 – 3 StR 20\u002F24 Rn. 13 und vom 1. März 2023 – 2 StR 366\u002F22 Rn. 7). \n\n15\\. 3\\. Die Sache bedarf daher im Hinblick auf die Taten, die Gegenstand des Freispruchs sind, neuer tatgerichtlicher Verhandlung und Entscheidung. \n\n16\\. Von der Aufhebung des Urteils sind, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, auch die vom Landgericht getroffenen Feststellungen betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Bei Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch das Revisionsgericht können Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der Angeklagte mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte, regelmäßig nicht als Grundlage einer möglichen Verurteilung bestehen bleiben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 14. Mai 2025 – 6 StR 623\u002F24 Rn. 10, vom 26. März 2025 – 5 StR 692\u002F24 Rn. 10; vom 24. April 2024 – 2 StR 218\u002F23 Rn. 25 und vom 27. Januar 1998 – 1 StR 727\u002F97). \n\n17\\. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die dem Tatgericht gemäß § 264 StPO obliegende Kognitionspflicht (vgl. dazu BGH, Urteile vom 6. März 2024 ‒ 1 StR 308\u002F23 Rn. 19 und vom 11. November 2015 – 1 StR 235\u002F15 Rn. 49 mwN) im Falle nicht vorsätzlichen Handelns gebieten würde, eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) zu prüfen, soweit nicht bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist. \n\n18\\. 4\\. Der Strafausspruch des Urteils hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. \n\n19\\. a) Das Landgericht ist nicht von einem den Angeklagten rechtsfehlerhaft begünstigenden Schuldumfang ausgegangen. Die Bestimmung des Umfangs der hinterzogenen Körperschaft- und Gewerbesteuern begegnet keinen Bedenken. Bei seiner Überzeugungsbildung hat das Tatgericht insbesondere die vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze (§ 261 StPO) berücksichtigt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 ‒ 1 StR 176\u002F17 Rn. 6). \n\n20\\. aa) Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, das Ausmaß der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 10. Juli 2019 – 1 StR 265\u002F18 Rn. 37 und vom 8. August 2017 – 1 StR 519\u002F16 Rn. 19, jeweils mwN). Bei der Wahl der Schätzungsmethode hat das Tatgericht einen Beurteilungsspielraum; es muss jedoch nachvollziehbar darlegen, warum es sich der gewählten Schätzungsmethode bedient hat und weshalb diese im konkreten Fall für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen geeignet ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2019 – 1 StR 12\u002F19 Rn. 26 f.; vom 8. August 2019 – 1 StR 87\u002F19 Rn. 7 und vom 10. November 2009 – 1 StR 283\u002F09, BGHR AO § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 4 Rn. 12 ff., jeweils mwN). Die Schätzungsgrundlagen sind in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar mitzuteilen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. September 2022 – 1 StR 229\u002F22 Rn. 9 und vom 10. Februar 2022 – 1 StR 484\u002F21 Rn. 5, jeweils mwN). \n\n21\\. bb) Dem wird das angefochtene Urteil gerecht. \n\n22\\. (1) Eine konkrete Berechnung der Besteuerungsgrundlagen war ausgeschlossen, weil in die Buchführung der GmbH überwiegend manipulierte Auslesestreifen eingegangen waren, die ein verkürztes Betriebsergebnis auswiesen. Ein Rückschluss auf das tatsächliche Betriebsergebnis war auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen lediglich für den Zeitraum von Oktober 2011 bis September 2012 sowie – aufgrund der bei der Durchsuchung vorgenommenen Auslesung – für die Monate September und Oktober 2017 möglich. Aufgrund dieser formell und materiell fehlerhaften Buchführung war das Landgericht befugt, den Umfang der Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. \n\n23\\. (2) Die Schätzung für das Veranlagungsjahr 2016 ist auch als solche rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat nachvollziehbar dargelegt, wie es zu einer Kürzungsquote von 15 Prozent gelangt ist. Da für diesen Zeitraum keine Auslesedaten vorlagen, konnte es im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei die für den Angeklagten günstigste der für die (zeitweise) datenunterlegten Veranlagungsjahre 2011, 2012 und 2017 ermittelten Kürzungsquoten zugrunde legen. Diese das Besteuerungsjahr 2011 betreffende Kürzungsquote von 20 Prozent hat das Landgericht seinerseits rechtsfehlerfrei geschätzt. Anhand der unzureichend manipulierten Auslesestreifen für die Monate Oktober bis Dezember 2011 konnte es für jedes einzelne Casino auf das tatsächliche Betriebsergebnis zurückrechnen und hieraus eine monatliche Kürzungsquote ermitteln. Aus diesen Werten hat es für alle Casinos einheitlich die durchschnittliche Abweichung der erklärten von den tatsächlichen Gewinnen für die Monate Oktober bis Dezember 2011 errechnet und ist so zu einer durchschnittlichen Kürzungsquote von 28,77 Prozent gelangt. Wegen der nur drei Monate umfassenden Datengrundlage hat es einen Sicherheitsabschlag von 8,77 Prozent auf 20 Prozent vorgenommen. Zu Recht weist die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit zwar darauf hin, dass die einzelnen Kürzungswerte für den Monat Dezember 2011 pro Casino im Vergleich zu den weiteren Monaten des Zeitraums Oktober 2011 bis September 2012 auffallend niedrig waren und damit das Gesamtergebnis rechnerisch nicht unerheblich nach unten beeinflussen. Von einem für das Gesamtergebnis nicht berücksichtigungsfähigen „Ausreißer“ musste das Landgericht angesichts der auch insgesamt schmalen Datenlage jedoch nicht zwingend ausgehen, zumal hierauf auch keine weiteren objektivierbaren Anzeichen hindeuteten. Mit Blick auf das Fehlen von Daten insbesondere für die Monate Januar bis September 2011 durfte das Landgericht im Rahmen freier richterlicher Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) in Bezug auf den Gesamtzeitraum 2011 auch einen weiteren Sicherheitsabschlag von 8,77 Prozent vornehmen. Der Rahmen des wirtschaftlich Möglichen und Vernünftigen ist damit noch nicht verlassen. Da für das Besteuerungsjahr 2016 gar keine Daten feststellbar waren und für die Strafbarkeit nach § 370 AO der Mindestschuldumfang festzustellen ist, ist auch die Vornahme eines weiteren Sicherheitsabschlags von fünf Prozent für dieses Jahr nicht rechtsfehlerhaft. Soweit – worauf die Revision gleichfalls zutreffend hinweist – die für die verfahrensgegenständlichen Besteuerungsjahre angenommenen Sicherheitsabschläge mitunter erheblich voneinander abweichen, erklärt sich dies aus der jeweils unterschiedlich ausgeprägten Datengrundlage. Eine absolute Betrachtung – wie sie die Revision vornehmen will – war daher nicht zwingend geboten. \n\n24\\. (3) Für das Besteuerungsjahr 2017 gelten diese Erwägungen entsprechend, zumal die Unterschiede im Schätzergebnis im Vergleich zu den anderen Jahren ohnehin gering sind. \n\n25\\. b) Durchgreifend rechtsfehlerhafte Strafzumessungserwägungen sind auch sonst nicht ersichtlich. Zu Recht hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt, „dass die Taten jeweils lange Zeit zurückliegen“. Denn allein schon durch einen langen Zeitraum, der zwischen der Tat und dem Urteil liegt, nimmt das Strafbedürfnis – ungeachtet der hiervon zu trennenden Verfahrensdauer, die eigenständige Bedeutung sowohl für die Strafzumessung als auch eine konventionswidrige Verzögerung erlangen kann – allgemein ab (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. April 2025 – 2 StR 17\u002F25 Rn. 3 mwN; vom 16. Juni 2009 – 3 StR 173\u002F09 Rn. 5 und vom 17. Januar 2008 – GSSt 1\u002F07, BGHSt 52, 124, 142). Soweit das Landgericht die Verbüßung von Untersuchungshaft in dieser Sache als bestimmenden Strafmilderungsgrund angesehen hat, ohne dass es über die üblichen Beschwernisse einer Untersuchungshaft hinausgehende Belastungen konkret festgestellt hätte, war dies zwar rechtfehlerhaft. Der – auch erstmalige – Vollzug von Untersuchungshaft ist für sich genommen für die Strafzumessung ohne Bedeutung, weil diese nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird (vgl. BGH, Urteile vom 10. April 2024 – 5 StR 444\u002F23 Rn. 7 und vom 28. September 2022 – 2 StR 127\u002F22 Rn. 22; Beschluss vom 17. Dezember 2024 – 1 StR 62\u002F24 Rn. 18, jeweils mwN). Der Senat schließt allerdings aus, dass das Urteil hierauf beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). \n\nJäger Wimmer Bär Ri'inBGH Welnhofer-Zeitlerist urlaubsbedingt ortsab-wesend und daher gehindertzu unterschreiben. Allgayer Jäger","Prüfung des Vorsatzes der Steuerhinterziehung","2026-07-10T22:10:13.334Z",{"id":121,"ecli":122,"slug":123,"caseNumber":124,"courtId":44,"decisionDate":125,"fullText":126,"summary":127,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":125,"parsedAt":110,"updatedAt":128},"5331","ECLI:DE:NEURIS:KORE721742025","ecli-de-neuris-kore721742025","1 StR 90\u002F25","2025-08-05T00:00:00.000Z","#  BGH, 05.08.2025, 1 StR 90\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Oktober 2024 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen in zehn Fällen verurteilt worden sind; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen,\n\nb) das vorgenannte Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte R. wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen und die Angeklagte G. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in sechs Fällen verurteilt sind,\n\nbb) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten,\n\nc) die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hatte die Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen (Angeklagter R. ) bzw. der Beihilfe hierzu in 16 Fällen (Angeklagte G. ) zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und vier Monaten bzw. einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der zuletzt genannten Strafe hatte es zur Bewährung ausgesetzt. \n\n2\\. Auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hatte der Senat mit Urteil vom 6. März 2024 (1 StR 308\u002F23) das Urteil des Landgerichts vom 8. März 2023 wegen einer fehlerhaften konkurrenzrechtlichen Bewertung und eines Verstoßes gegen die Kognitionspflicht mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch die Feststellungen betreffend die Schuldsprüche wegen der Steuerdelikte sowie die Hinterziehungsbeträge und die subjektive Tatseite aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung hatte er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3\\. Das Landgericht hat die Angeklagten im zweiten Rechtsgang wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen und Fälschung technischer Aufzeichnungen in zehn Fällen (Angeklagter R. ) bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung in sechs Fällen und Fälschung technischer Aufzeichnungen in zehn Fällen (Angeklagte G. ) zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und vier Monaten bzw. zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Angeklagten wenden sich mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen gegen ihre Verurteilung. Die Rechtsmittel führen zur teilweisen Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO. Sie haben darüber hinaus den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n4\\. 1\\. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren ein, soweit die Angeklagten jeweils wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen in zehn Fällen verurteilt worden sind (§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO). Die Teileinstellung des Verfahrens ist aus prozessökonomischen Gründen zur Vermeidung einer erneuten Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht geboten. Der Schuldspruch ist insoweit von den rudimentären Feststellungen im zweiten Rechtsgang nicht gedeckt. Entgegen der Annahme des Landgerichts hatte der Senat mit Urteil vom 6. März 2024 (1 StR 308\u002F23) lediglich die Feststellungen betreffend die Schuldsprüche wegen der Steuerdelikte und die Hinterziehungsbeträge sowie die subjektive Tatseite hierzu aufrechterhalten. Soweit das Landgericht im ersten Rechtsgang Feststellungen zu den Manipulationsvorgängen u.ä. getroffen hatte, hatte der Senat diese aufgehoben (vgl. Rn. 24 des Urteils vom 6. März 2024). \n\n5\\. 2\\. Die Teileinstellung führt zu einer Anpassung der Schuldsprüche und zum Wegfall der hinsichtlich der Urkundsdelikte jeweils festgesetzten zehn Einzelgeld- bzw. freiheitsstrafen. Dies bedingt die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne die für die Fälschung technischer Aufzeichnungen verhängten Einzelgeld- bzw. freiheitsstrafen jeweils niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen festgesetzt hätte. \n\n6\\. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den Gesamtstrafenaussprüchen sind aufrechtzuerhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind zulässig, sofern sie den bestehenden nicht widersprechen. \n\n7\\. 3\\. Hingegen erweisen sich die im zweiten Rechtsgang hinsichtlich der Steuerdelikte festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht als rechtsfehlerhaft. Mit Blick darauf, dass der Senat das landgerichtliche Urteil des ersten Rechtsgangs auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft auch zu Lasten der Angeklagten aufgehoben hatte, war das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) im zweiten Rechtsgang nicht zu beachten. Ein konkreter Vergleich der jeweils festgesetzten Einzelstrafen verbietet sich schon deshalb, weil das Landgericht nach Maßgabe des Urteils des Senats vom 6. März 2024 (1 StR 308\u002F23 Rn. 10 ff.) eine gegenüber dem ersten Rechtsgang abweichende konkurrenzrechtliche Wertung vorgenommen hat. Die im zweiten Rechtsgang für die jeweils denselben Besteuerungszeitraum betreffenden, tateinheitlich verwirklichten drei Steuerdelikte verhängten Einzelstrafen erreichen die Summe der hierfür im ersten Rechtsgang festgesetzten drei Einzelstrafen bei Weitem nicht und bedurften daher im Wesentlichen keiner vergleichenden Begründung. Soweit das Landgericht gegen den Angeklagten R. dabei zwei – zugleich die Einsatzstrafen darstellende – Einzelfreiheitsstrafen verhängt hat, die um fünf Monate höher liegen als die im ersten Rechtsgang verhängte Gesamtfreiheitsstrafe, entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch, dass die Strafkammer den Unrechtsgehalt der Steuerdelikte insgesamt höher als das Tatgericht im ersten Rechtsgang bewertet hat. Dem steht auch die Formulierung in den Urteilsgründen nicht entgegen, wonach „in Anbetracht des im Vergleich zu der Verurteilung vom 8.3.2023 erhöhten Unrechtsgehalts durch die nunmehr abgeurteilten Fälschungen technischer Aufzeichnungen […] die Kammer angesichts der gewichtigen Strafschärfungsgründe und des Gesamtunrechtsgehalts der Taten eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe nicht für (noch) tat- und schuldangemessen“ gehalten hat. Denn hieraus ist nicht der Schluss zu ziehen, dass die Strafkammer die im Vergleich zum ersten Rechtsgang höhere Gesamtstrafe ausschließlich mit dem Hinzutreten weiterer Straftaten begründen wollte; vielmehr kommt gerade hierdurch der auch den Steuerdelikten beigemessene höhere Unwertgehalt zum Ausdruck. Jäger Fischer Wimmer Leplow Welnhofer-Zeitler","BGH, 05.08.2025, 1 StR 90\u002F25","2026-07-10T22:10:15.629Z",{"id":130,"ecli":131,"slug":132,"caseNumber":133,"courtId":44,"decisionDate":134,"fullText":135,"summary":136,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":134,"parsedAt":137,"updatedAt":138},"5726","ECLI:DE:NEURIS:KORE719342025","ecli-de-neuris-kore719342025","1 StR 298\u002F24","2025-07-08T00:00:00.000Z","#  Vorsatz bei Cum\u002FEx-Geschäften: Überzeugungsbildung des Tatgerichts zur Beeinflussung des Vorstellungsbilds des Täters durch ein Gutachten \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nZwar ist der Revision zuzugeben, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Vorsatz in Bezug auf die Frage der Vergleichbarkeit der sogenannten R. -Geschäfte mittels einer GmbH als Transaktionsvehikel einerseits und der Eigenhandelsgeschäfte der M.M. W. & Co. KG aA (W. Bank) in den Veranlagungszeiträumen 2007 und 2008 andererseits einen Widerspruch enthalten könnte. Einerseits wertet die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten, die im Dokument „Zwischenstand Overview Dividendenoptimierung“ genannten R. -Geschäfte wiesen eine andere Transaktionsstruktur auf, die er nicht mit den Eigenhandelsgeschäften der W. Bank habe in Verbindung bringen können, als bloße Schutzbehauptung, weil es sich nach Überzeugung des Landgerichts tatsächlich um die „identische Struktur“ handele (UA S. 249). Andererseits hält das Landgericht eine Beeinflussung des Vorstellungsbilds des Angeklagten durch das Gutachten des gesondert verfolgten B. vom 8. Februar 2008 zu Cum-ex-Geschäften mittels einer GmbH mit der Begründung für ausgeschlossen, dass die begutachtete Transaktionsstruktur mit den Eigenhandelsgeschäften erkennbar nicht vergleichbar sei (UA S. 254, 259).\n\nDer Senat kann aber ausschließen, dass das Urteil auf diesem Widerspruch beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Ausführungen des Landgerichts zur mangelnden Vergleichbarkeit beziehen sich allein auf den hypothetischen Fall, dass sich der Angeklagte das Gutachten entgegen seiner Einlassung, wonach er nicht mehr sagen könne, wie intensiv er sich mit dem Gutachten auseinandergesetzt habe, im Detail angeschaut haben sollte. Soweit der Angeklagte das Gutachten nicht gelesen haben sollte, wäre eine Beeinflussung seines Vorstellungsbilds bereits aus diesem Grund ausgeschlossen. Schließlich stützt das Landgericht seine Überzeugung von der fehlenden Beeinflussung des Vorstellungsbilds des Angeklagten durch das Gutachten in erster Linie maßgeblich auf den Umstand, dass sich bei dem Angeklagten bereits zu Beginn des Veranlagungszeitraums 2007 die Vorstellung verfestigt habe, dass den Geschäften Cum-ex-Leerverkäufe mit der Erstattung einer nicht abgeführten Steuer zugrunde lagen, sowie des Weiteren darauf, dass der gesondert verfolgte B. erkennbar nicht als neutraler und objektiver Berater aufgetreten sei, sodass ihm die gutachterlichen Ausführungen als Stellungnahme „eines **nachdrücklich seine Profitbeteiligung einfordernden, also interessengelenkten Vermittlers erscheinen“ mussten (UA S. 254).\n\nJäger Fischer Wimmer\n\nBär Leplow","Vorsatz bei Cum\u002FEx-Geschäften: Überzeugungsbildung des Tatgerichts zur Beeinflussung des Vorstellungsbilds des Täters durch ein Gutachten","2026-07-08T22:56:22.526Z","2026-07-10T22:10:55.247Z",{"id":140,"ecli":141,"slug":142,"caseNumber":143,"courtId":44,"decisionDate":144,"fullText":145,"summary":146,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":144,"parsedAt":137,"updatedAt":147},"5748","ECLI:DE:NEURIS:KORE722002025","ecli-de-neuris-kore722002025","1 StR 484\u002F24","2025-07-07T00:00:00.000Z","#  Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Erstellung eines Rechtsgutachten zur steuerrechtlichen Unbedenklichkeit von Cum-Ex-Gestaltungen \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30\\. Januar 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. Der näheren Erörterung bedarf lediglich das Folgende: \n\n2\\. 1\\. Auch bezüglich des Veranlagungszeitraums 2006 beantragte die M. GmbH zu Unrecht die Erstattung von Kapitalertragsteuer, weil niemand zuvor auf ihre Rechnung entsprechende Beträge einbehalten hatte. Die Einbehalte durch die Emittenten auf die originären Dividenden wirkten bereits deswegen nicht zu ihren Gunsten, weil sie zu keinem Zeitpunkt wirtschaftliches Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) an den inmitten stehenden Aktien erlangte. Aufgrund der mit der M. S. von vornherein abgesprochenen Verrechnung der gegenläufigen Aktienlieferansprüche wurden die Aktien allein bankintern vom Kunden- auf das Eigenhandelsdepot umgebucht, und zwar ohne Inanspruchnahme des Zentralen Kontrahenten der F. Wertpapierbörse. Nach alledem vereinnahmte die M. GmbH Dividendenkompensationszahlungen, die im Jahr 2006 noch nicht steuerbar waren und auf welche keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde (BGH, Beschluss vom 29. November 2024 – 1 StR 58\u002F24 Rn. 7). \n\n3\\. 2\\. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Angeklagte durch das Erstellen unrichtiger Rechtsgutachten eine strafbare Beihilfe (§ 27 StGB) zu den durch den Mitangeklagten W. und die gesondert Verurteilten S., H. und He. (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 AO) begangenen Steuerhinterziehungen in den Veranlagungszeiträumen 2006 bis 2009 leistete. \n\n4\\. a) Auch durch berufstypische Handlungen wie Beratungsleistungen können Rechtsanwälte und Steuerberater eine strafbare Beihilfe begehen. Weder Alltagshandlungen noch berufstypische Handlungen sind in jedem Fall neutral; denn nahezu jede Handlung kann in einen strafbaren Kontext gestellt werden (BGH, Urteile vom 15. Mai 2018 – 1 StR 159\u002F17 Rn. 182 und vom 19. Dezember 2017 – 1 StR 56\u002F17, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 35 Rn. 16; Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 1 StR 112\u002F16 Rn. 29). Nicht jede Handlung, die sich im Ergebnis tatfördernd auswirkt, kann jedoch als strafbare Beihilfe gewertet werden. Vielmehr bedarf es in Fällen sogenannter berufsneutraler Handlungen einer wertenden Betrachtung im Einzelfall. Zwar sind das Bewusstsein und der Wille eines Rechtsanwalts bei Erteilung eines Rechtsrats in der Regel darauf gerichtet, pflichtgemäß Rat zu erteilen, und nicht darauf, eine Straftat zu fördern (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 1999 – 5 StR 729\u002F98 Rn. 19, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 20). Eine Beihilfe kann aber auch durch unrichtige (Gefälligkeits-)Gutachten von Anwälten und Steuerberatern geleistet werden (vgl. MüKo-StGB\u002FScheinfeld, 5. Aufl., § 27 Rn. 63; TK-StGB\u002FWeißer, 31. Aufl., § 27 Rn. 18; Sommerer, NZWiSt 2022, 261, 267; Krell, wistra 2020, 177, 182; Sartorius\u002FHenckel, DStR 2022, 1022, 1027; Kudlich, NStZ 2017, S. 339 f.; ders., Die Unterstützung fremder Straftaten durch berufsbedingtes Verhalten, 2004, S. 476 ff., 484 ff.). Hierbei begründet aber nicht schon jede Erstellung eines Rechtsgutachtens durch Rechtsanwälte oder Steuerberater, das den Haupttäter in der Begehung der Haupttat bestärkt, tatbestandlich eine strafbare Beihilfe. Rechtsanwälte und Steuerberater sind gemäß § 3 Abs. 1 BRAO, § 3 Satz 1 Nr. 1 StBerG die kraft Gesetzes berufenen unabhängigen Berater und Vertreter in Rechts- und Steuerangelegenheiten und haben dafür Sorge zu tragen, dass dem Bürger als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips die zur Durchsetzung seiner Rechte notwendige Kenntnis des Rechts verschafft wird (vgl. Kudlich, Die Unterstützung fremder Straftaten durch berufsbedingtes Verhalten, 2004, S. 476 ff., 484 ff.; Mallison, Rechtsauskunft als strafbare Teilnahme, 1979, S. 120 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1974 – 2 BvR 747, 748, 749, 750, 751, 752, 753\u002F73, BVerfGE 38, 105, 119). Die in Rechtsgutachten geäußerten Rechtsauffassungen können wegen ihres normativen Charakters grundsätzlich nicht ohne Weiteres nach den Kategorien „richtig“ oder „falsch“ bewertet werden. Vielmehr steht es einem beratenden Rechtsanwalt frei, in einer streitigen Rechtsfrage zu einer von der überwiegenden oder sogar herrschenden Meinung abweichenden Rechtsauffassung zu gelangen, soweit diese rechtlich vertretbar ist (Krell, wistra 2020, S. 177, 182). Rechtsauskünfte lege artis bewegen sich daher innerhalb des erlaubten Risikos (TK-StGB\u002FWeißer, 31. Aufl., § 27 Rn. 18; HK-GS\u002FIngelfinger, 5. Aufl., § 27 Rn. 14; Kudlich, NStZ 2017, 339; ders., Die Unterstützung fremder Straftaten durch berufsbedingtes Verhalten, 2004, S. 476 ff.; Wessing, NJW 2003, 2265, 2268 f.). \n\n5\\. Hiervon sind unrichtige deskriptive Aussagen über das Recht zu unterscheiden. Verschweigt ein Rechtsanwalt in seinem Rechtsgutachten etwa bewusst, dass es zu der von ihm begutachteten Rechtsfrage eine (beachtliche) Gegenauffassung oder gute Gegenargumente gibt, so kann er eine „falsche“ Rechtsauskunft geben (vgl. Krell, wistra 2020, 177, 182). Daneben kann eine Rechtsauskunft auch dann unrichtig sein, wenn der Begutachtung bewusst ein falscher oder unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, um zu dem gewünschten rechtlichen Ergebnis zu gelangen. Im Zusammenhang mit Rechtsgutachten zur steuerrechtlichen Unbedenklichkeit von Cum\u002FEx-Gestaltungen kann dies etwa der Fall sein, wenn die Begutachtung wichtige Sachverhaltselemente wie bestehende Absprachen zwischen Leerverkäufer und Leerkäufer ausblendet oder die Funktionsweise der Wertpapiergeschäfte irreführend darstellt (vgl. Sommerer, NZWiSt 2022, 261, 267). \n\n6\\. b) Nach diesen Grundsätzen leistete der Angeklagte durch das Erstellen von verschiedenen Rechtsgutachten zur steuerrechtlichen Unbedenklichkeit von Cum\u002FEx-Gestaltungen für die M. GmbH Beihilfe zur Steuerhinterziehung. \n\n7\\. Den vom Angeklagten für die M. GmbH erstellten Rechtsgutachten legte er durchweg einen unzutreffenden bzw. unvollständigen Sachverhalt zugrunde, um den wahren Hintergrund der Geschäfte zu verschleiern und zu dem erwünschten rechtlichen Ergebnis einer steuerrechtlichen Unbedenklichkeit der Cum\u002FEx-Gestaltungen zu gelangen (UA S. 258 f.). Das Gutachten vom 15. Mai 2006 ging davon aus, dass die Leerverkäufe der M. und die Kauforders der M. GmbH „nicht aufeinander abgestimmt“ seien und dass die durch die Geschäfte erzielten Erträge „nicht zwischen M. S. und M. aufgeteilt“ würden (UA S. 62). Diese Auskunft war unvollständig und irreführend, weil die M. GmbH und die M. S. jedenfalls die Gesamtmenge der an einem Handelstag zu handelnden Aktien nach Aktiengattung, Handelsvolumina und Handelspreis abgesprochen hatten, mögen auch die einzelnen gehandelten Tranchen zu unterschiedlichen Zeiten und Preisen ausgeführt worden sein. Der Gewinn aus den German-Pair-Geschäften in Form der Kapitalertragsteuer wurde in Wahrheit durch nicht marktgerecht bepreiste OTC-Call-Optionen mit der Zweigstelle der M. in Ma. (im Folgenden: M. Ma.) zwischen der M. GmbH, der M. S. und M. Ma. aufgeteilt. Das Gutachten vom 8. März 2007 ging der Wahrheit zuwider davon aus, dass sämtliche Transaktionen, insbesondere auch die Optionsgeschäfte mit M. Ma., „fremdüblich bepreist“ seien und der Gewinn aus den Cum\u002FEx-Transaktionen „nicht zwischen M. und M. S. geteilt“ würden (UA S. 91). In den Gutachten für die Jahre 2008 und 2009 war der Sachverhalt wie im Jahr 2007 beschrieben (UA S. 118, 128 f.). In den aufgrund des BMF-Schreibens vom 5. Mai 2009 - IV C 1 - S 2252\u002F09\u002F10003 (BStBl. 2009 I S. 631) überarbeiteten Rechtsgutachten für die Jahre 2007 bis 2009 fanden Leerverkäufe anders als in den ursprünglichen Gutachten keine Erwähnung mehr. \n\n8\\. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte auch den erforderlichen Vorsatz. So wusste er, dass sich die German-Pair-Geschäfte durch Leerverkäufe rund um den Dividendenstichtag auszeichneten und die M. GmbH daher nicht die Originaldividende, sondern nur eine Dividendenkompensationszahlung vereinnahmte, die M. GmbH sich jeweils selbst eine Steuerbescheinigung über eine tatsächlich zuvor nicht einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer ausstellte und der Gewinn aus den Geschäften in Form der Kapitalertragsteuer unter den Beteiligten über nicht marktgerecht bepreiste Derivate aufgeteilt wurde. Er wusste auch, dass die M. GmbH das Finanzamt weder im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung noch auf sonstige Weise darüber benachrichtigen würde, dass auf die von ihr vereinnahmten Dividendenkompensationszahlungen an keiner Stelle ein entsprechender Steuerabzug vorangegangen war. Er hielt es für „sehr wahrscheinlich“, dass das Finanzamt bei vollständiger Kenntnis vom Hintergrund und der Funktionsweise der German-Pair-Geschäfte eine Steueranrechnung versagen würde (UA S. 76, 108, 126, 138), und fand sich damit ab. Ab der Kenntnis des Entwurfs eines BMF-Schreibens am 23. März 2009, welches schließlich am 5. Mai 2009 erlassen wurde, verstärkte sich der Argwohn des Angeklagten, dass eine Anrechnungsberechtigung für Kapitalertragsteuer aus den German-Pair-Geschäften nicht bestand und das Finanzamt die Anrechnung bei vollständiger Sachverhaltskenntnis daher verweigern würde (UA S. 139). Jäger Fischer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler","Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Erstellung eines Rechtsgutachten zur steuerrechtlichen Unbedenklichkeit von Cum-Ex-Gestaltungen","2026-07-10T22:10:57.475Z",{"id":149,"ecli":150,"slug":151,"caseNumber":152,"courtId":44,"decisionDate":153,"fullText":154,"summary":155,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":153,"parsedAt":156,"updatedAt":157},"5875","ECLI:DE:NEURIS:KORE721732025","ecli-de-neuris-kore721732025","1 StR 493\u002F24","2025-06-26T00:00:00.000Z","#  Steuerhinterziehung: mittelbare Täterschaft bei Steuererklärung durch einen Steuerberater; Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Ehegatten \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 12\\. Juni 2024\n\na) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils der Steuerhinterziehung in sechs Fällen schuldig sind,\n\nb) in den in den Fällen B. II. 1, B. II. 2., B. II. 4., B. II. 5., B. II. 7., B. II. 8., B. II. 10., B. II. 11., B. II. 13., B. II. 14, B. II. 16. und B. II. 17 jeweils festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen aufgehoben; diese entfallen,\n\nc) in dem Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit es die Angeklagte M. betrifft, dahin geändert, dass gegen sie eine solche in Höhe von 58.984,18 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist und die darüberhinausgehende Einziehungsanordnung entfällt; die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten und die Kosten, die die Einziehung betreffen, trägt die Staatskasse; die im Revisionsverfahren betreffend die Einziehung angefallene Gerichtsgebühr entfällt.\n\n2\\. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Der Angeklagte S. trägt die gesamten Kosten seines Rechtsmittels, die Angeklagte M. die weiteren Kosten ihrer Revision, soweit diese nicht unter 1. c) 2. Halbsatz erfasst sind.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen 18 Fällen der Steuerhinterziehung jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Darüber hinaus hat es gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 749.904,30 Euro als Gesamtschuldner angeordnet und ein näher bezeichnetes Kassensystem eingezogen. Hiergegen wenden sich der Angeklagte S. mit seiner auf die allgemeine Sachrüge, die Angeklagte M. mit ihrer auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nI.\n\n2\\. Das Landgericht hat – sofern für das Revisionsverfahren von Bedeutung – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n3\\. 1\\. Der Angeklagte S. betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Besteuerungszeiträume 2013 bis 2018) drei Restaurants in der Dresdner Innenstadt als Einzelunternehmer. Er trat nach außen u.a. gegenüber den Finanzbehörden als Alleinverantwortlicher auf. Im Innenverhältnis teilte er sich mit der Angeklagten M. , seiner Ehefrau, die Leitungsaufgaben in den Restaurants. So war die Angeklagte M. u.a. Ansprechpartnerin für die Servicekräfte sowie Behörden; ferner war sie für die Buchhaltung, Steuer- und sonstige finanzielle Angelegenheiten zuständig, während der Angeklagte S. die Küche verantwortete. Die Angeklagte M. war bei dem Angeklagten S. angestellt und erzielte hierdurch einen Jahresbruttolohn von ca. 35.000 Euro. Beide Angeklagte waren über das Geschäftskonto verfügungsbefugt. \n\n4\\. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2013 fassten die Angeklagten, die seit 2007 ein Kassensystem nutzten, das es über eine aufgespielte Manipulationssoftware zuließ, Umsätze zu löschen und im Anschluss eine lückenlos durchnummerierte neue Bonliste zu erstellen, gemeinsam den Entschluss, zur Verschleierung ihrer tatsächlich ausgeführten Umsätze und auch des erzielten Gewinns vor den Finanzbehörden von der Manipulationsfunktion ihres Kassensystems Gebrauch zu machen. Entsprechend diesem Plan löschten sie in den Besteuerungszeiträumen 2013 bis 2018 ca. 18 Prozent der ausgeführten Umsätze. Die von dem Kasssensystem erstellten Tagesendsummenbons, die die Stornierungen nicht auswiesen, machten sie zur Grundlage ihrer Geschäftsunterlagen, die die Angeklagte M. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Angeklagten S. dem von den Angeklagten beauftragten, die Manipulation nicht erkennenden Steuerberaterbüro übergab. Sie wurden so Grundlage der Erklärungen zur Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer. \n\n5\\. Die Angeklagten verkürzten auf diese Weise im verfahrensgegenständlichen Zeitraum insgesamt 1.083.904,30 Euro an Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer. Soweit sie im Rahmen der Umsatzsteuererklärungen die ausgeführten Umsätze zu niedrig erklären ließen, führte dies jeweils zu einer niedrigeren Umsatzsteuerzahllast, nicht jedoch zu einem Vorsteuererstattungsanspruch. Mit Ausnahme des Veranlagungszeitraums 2014 ließen sich die Angeklagten gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen. Auf die offenen Steuerschulden zahlten sie bislang 334.000 Euro. \n\n6\\. Die Angeklagten besaßen beide die notwendigen Kenntnisse über eine ordnungsgemäße Kassenführung und wussten, dass sie verpflichtet waren, die Umsätze und Erlöse aus dem Restaurantbetrieb, die Grundlage ihrer Besteuerung wurden, vollständig gegenüber den zuständigen Finanzbehörden anzugeben. \n\n7\\. 2\\. Das Landgericht hat die Angeklagten deshalb wegen 18 Fällen der Steuerhinterziehung zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Neben der Einziehung des zur Tatbegehung verwendeten Kassensystems hat es gegen beide Angeklagte als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der ersparten Steuern angeordnet, sofern diese nicht zwischenzeitlich nachgezahlt worden waren. Da die Angeklagte M. über das Geschäftskonto verfügungsberechtigt gewesen sei, sei die Einziehung auch ihr gegenüber anzuordnen. Hinsichtlich der Einkommensteuer ergebe sich ihre Steuerschuld ferner aus § 15 EStG (Mitunternehmerschaft), im Übrigen aus § 35 AO. \n\nII.\n\n8\\. Die Revisionen der Angeklagten erweisen sich zu den Schuld- und Strafaussprüchen als weitgehend unbegründet. Hinsichtlich des Angeklagten S. begegnen auch die Einziehungsentscheidungen keinen rechtlichen Bedenken. Hingegen führt das Rechtsmittel der Angeklagten M. zur überwiegenden Aufhebung der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen. \n\n9\\. 1\\. Den Verfahrensrügen der Angeklagten M. bleibt aus den zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. \n\n10\\. 2\\. Die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der von beiden Angeklagten erhobenen Sachrüge hat zu den Schuld- und Strafaussprüchen im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil aufgedeckt. \n\n11\\. a) Lediglich die konkurrenzrechtliche Bewertung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn die Strafkammer hat nicht beachtet, dass die Steuererklärungen nicht von den Angeklagten selbst, sondern dem – undolos handelnden – Steuerberaterbüro eingereicht wurden und sich der Tatbeitrag der Angeklagten jeweils darin erschöpfte, dem Steuerberaterbüro die Buchhaltungsunterlagen für den jeweiligen Besteuerungszeitraum zur Fertigung und Einreichung der Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuererklärung zu übergeben. Die Angeklagten waren vor diesem Hintergrund mittelbare Täter (§ 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB). Bei einem mittelbaren Täter richtet sich die Beurteilung der Konkurrenzen jedoch nach dessen Tatbeitrag, unabhängig von der Anzahl der Handlungen, die ihm zuzurechnen sind. Hat ein mittelbarer Täter, der an der unmittelbaren Ausführung der Taten nicht beteiligt ist, seinen alle Einzeldelikte fördernden Tatbeitrag bereits im Vorfeld erbracht, werden ihm die Handlungen des Tatmittlers als tateinheitlich begangen zugerechnet, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob beim Tatmittler Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen wäre, ist demgegenüber ohne Belang (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 6\\. März 2024 – 1 StR 308\u002F23 Rn. 11; Beschluss vom 26. Juli 2022 – 1 StR 51\u002F22 Rn. 7 jeweils mwN). \n\n12\\. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt ist der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf beide Angeklagten nicht als 18, sondern sechs selbständige Taten der Steuerhinterziehung – mithin eine Tat pro Besteuerungszeitraum – zu würdigen. Der Senat ändert in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Schuldsprüche selbst ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die im Wesentlichen geständigen Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. \n\n13\\. b) Die abweichende konkurrenzrechtliche Würdigung lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten insgesamt unberührt (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 – 1 StR 101\u002F23 Rn. 9; Beschlüsse vom 8. Februar 2024 – 6 StR 600\u002F23 Rn. 4; vom 4. Januar 2024 – 5 StR 497\u002F23 Rn. 8 und vom 13. Juni 2023 – 3 StR 120\u002F23 Rn. 19; jeweils mwN). Dem folgend lässt der Senat in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die jeweils höchste der durch das Landgericht festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen bezogen auf einen Besteuerungszeitraum (2013 bis 2016: jeweils ein Jahr und sechs Monate; 2017 und 2018: jeweils zehn Monate) bestehen und hebt die in den Fällen B. II. 1, B. II. 2., B. II. 4., B. II. 5., B. II. 7., B. II. 8., B. II. 10., B. II. 11., B. II. 13., B. II. 14, B. II. 16. und B. II. 17. jeweils festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen auf; diese entfallen. Der Wegfall der genannten Einzelfreiheitsstrafen lässt die Gesamtstrafenaussprüche unberührt. Denn es ist – auch vor dem Hintergrund der insgesamt milden Strafzumessung – auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Würdigung niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen als geschehen verhängt hätte. \n\n14\\. 3\\. Die gegen den Angeklagten S. getroffenen Einziehungsentscheidungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Demgegenüber hält die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Angeklagte M. rechtlicher Nachprüfung nur in Höhe von 58.984,18 Euro stand. \n\n15\\. Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass das durch die Taten erlangte Etwas mit Blick darauf, dass die unrichtigen Steuererklärungen jeweils zu einer verringerten Zahllast, nicht jedoch zu Steuererstattungen führten, ausschließlich in den ersparten Aufwendungen für Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer liegt. Soweit es davon ausgegangen ist, eine Abschöpfung der ersparten Steueraufwendungen sei gegen die Angeklagte M. schon deshalb gerechtfertigt, weil diese über das Geschäftskonto verfügungsberechtigt gewesen sei, verkennt es jedoch den \"quasi-kondiktionellen\" Charakter der Einziehung (des Wertes) von Taterträgen. Hierzu gilt: \n\n16\\. a) Der ʺquasi-bereicherungsrechtlicheʺ Charakter der Abschöpfung (BT-Drucks. 18\u002F11640, S. 86) gebietet eine rein gegenständliche Betrachtungsweise (vgl. BT-Drucks. 18\u002F9525, S. 62). Ebenso wie bei der Einziehung von durch Straftaten erlangten Vermögensgegenständen und Rechten setzt das Abschöpfen ersparter Aufwendungen voraus, dass der Tatbeteiligte über diese Ersparnisse tatsächlich verfügen kann; die Vermögensvorteile müssen sich mithin messbar in seinem Vermögen niederschlagen (st. Rspr.; s. nur BGH, Urteil vom 10\\. März 2021 – 1 StR 272\u002F20 Rn. 26; Beschlüsse vom 6. August 2020 – 1 StR 198\u002F20 Rn. 18 und vom 15. Januar 2020 – 1 StR 529\u002F19, BGHR StGB § 73 Erlangtes 33 Rn. 11-13; jeweils mwN). \n\n17\\. Der Bundesgerichtshof geht deshalb in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die ersparten Aufwendungen für die durch den Täter verkürzten Steuern nur bei der – natürlichen oder juristischen – Person als Tatertrag im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB eingezogen werden können, die bereits vor Tatbegehung zur Entrichtung der Steuern verpflichtet war; eine bloße – erst wegen der Tatbegehung entstehende – Haftungsschuld nach § 71 AO ist hierfür nicht ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 – 1 StR 213\u002F19 Rn. 31 mwN). \n\n18\\. Damit ist die Einziehung regelmäßig – aber nicht ausschließlich oder zwingend – gegen den \"formellen\" Steuerschuldner zu richten, dem schon begrifflich die Steuerersparnisse zugutekommen. Neben den ʺformellenʺ Steuerschuldnern kommen als Einziehungsbetroffene aber auch sonstige Personen in Betracht, die eigene steuerliche Erklärungspflichten und nachfolgend originär steuerliche Verbindlichkeiten aus eigenem Vermögen zu erfüllen haben und damit von der Steuerersparnis profitieren wie z.B. dem Betriebsinhaber (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2021 – 1 StR 272\u002F20 Rn. 27 mwN). Auch die entgegen § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG durch den Arbeitgeber nicht abgeführte Lohnsteuer, die dieser bei jeder Lohnzahlung nach § 38 Abs. 3 Satz 1, § 39b EStG vom Arbeitslohn einzubehalten hat, hat der Senat als ersparte Aufwendung im Sinne der § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gewertet. Die Ersparnis bei Nichtabführung schlägt sich hier in dem Vermögen des Arbeitgebers nieder, dessen Aktiva, insbesondere liquide Mittel, nicht um die Lohnsteuer vermindert werden (BGH, Urteil vom 10. März 2021 – 1 StR 272\u002F20 Rn. 30\u002F31). \n\n19\\. b) Gemessen an diesen Maßstäben hat sich die Ersparnis der verkürzten Umsatz- und Gewerbesteuer ausschließlich in dem Vermögen des Angeklagten S. niedergeschlagen und konnte auch nur bei ihm nach § 73 Abs. 1; § 73c Satz 1 StGB eingezogen werden. Gleiches gilt für die ersparte Einkommensteuer in dem Veranlagungszeitraum 2014, in dem er sich nach §§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 26a EStG allein zur Einkommensteuer veranlagen ließ. In den Veranlagungszeiträumen, in denen die Angeklagten die Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26b EStG wählten (2013 und 2015 bis 2018), war die Angeklagte M. hingegen nach § 26b EStG Steuerschuldnerin auch hinsichtlich des Anteils an der für beide Eheleute festzusetzenden Einkommensteuer, der auf die Einkünfte des Angeklagten S. entfiel. Die insoweit ersparten Aufwendungen schlugen sich deshalb auch in ihrem Vermögen nieder und konnten bei ihr nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB eingezogen werden. Im Einzelnen: \n\n20\\. aa) Schuldner der verkürzten Umsatzsteuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und damit erklärungspflichtig nach § 18 Abs. 1 und 3 UStG war allein der Angeklagte S. als leistender Unternehmer im Sinne der § 2 Abs. 1, § 3 UStG. \n\n21\\. (1) Wer bei einem Umsatz als Leistender und damit als Unternehmer sowie Schuldner der Umsatzsteuer anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Verträgen. In der Regel ist daher derjenige Leistender, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist. Schuldner der Umsatzsteuer aus einem Leistungsaustausch ist damit grundsätzlich derjenige, der als leistender Unternehmer nach außen aufgetreten ist (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2022 – 1 StR 475\u002F21 Rn. 12 mwN). \n\n22\\. (2) Dies zugrundegelegt war der Angeklagte S. Schuldner der verkürzten Umsatzsteuer. Denn er betrieb die verfahrensgegenständlichen Restaurants als Einzelkaufmann und führte die Umsätze im eigenen Namen gegenüber den Gästen aus. Allein der Umstand, dass die Angeklagte M. nicht näher definiert \"nach außen auftrat\" (UA S. 65) reicht – anders als das Landgericht meint – nicht aus, um eine eigene Umsatzsteuerschuld und damit die Erklärungspflicht nach § 18 Abs. 1 und 3 UStG zu begründen, ebensowenig die Feststellung, dass die Angeklagten die Restaurants im Innenverhältnis gemeinsam leiteten und die Angeklagte M. „Ansprechpartnerin gegenüber Behörden“ war (vgl. UA S. 5). Sie war nach den Feststellungen auch kein verfügungsberechtigter Hintermann im Sinne der Rechtsprechung zu § 35 AO, der den Angeklagten S. lediglich als \"Strohmann\" vorgeschoben hatte (vgl. zu dieser Fallkonstellation BGH, Urteile vom 9. April 2013 – 1 StR 586\u002F12, BGHSt 58, 218 Rn. 76 ff., 83 und vom 10. März 2021 - 1 StR 272\u002F20 Rn. 28; Beschluss vom 23. August 2017 - 1 StR 33\u002F17 Rn. 14-18). \n\n23\\. bb) Gleiches gilt für die ersparte Gewerbesteuer. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG war allein der Angeklagte S. als Unternehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 GewStG Schuldner der Gewerbesteuer und damit nach § 14a Satz 1 GewStG erklärungspflichtig. \n\n24\\. (1) Unternehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist, wem im Innenverhältnis das Ergebnis des Gewerbebetriebs zuzurechnen ist. Wer für diesen nach außen in Erscheinung tritt, hat regelmäßig keine Bedeutung; unerheblich ist insbesondere, wer im Handelsregister als Inhaber eingetragen ist oder wem eine etwa erforderliche (Gewerbe- oder sonstige) Genehmigung durch die hierfür zuständige Behörde erteilt wurde (vgl. BFH, Urteil vom 24\\. Februar 1971 – I R 44\u002F70, BFHE 101, 245). Der Begriff des Unternehmers im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 GewStG deckt sich im Wesentlichen mit dem des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; es handelt sich um einen wirtschaftlichen, nicht rechtlichen Begriff. Maßgeblich ist letztlich, wer das Risiko des Unternehmens trägt und wer Unternehmerinitiative entfalten kann (vgl. BFH, Beschluss vom 3. Mai 1993 – GrS 3\u002F92, DStR 1993, 1139, 1140\u002F1141). \n\n25\\. (2) Gemessen an diesen Maßstäben war die Angeklagte M. nicht Unternehmerin im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 GewStG. Die Restaurants wurden nach den Feststellungen ausschließlich auf Rechnung des Angeklagten S. betrieben. Auch wurde das Ergebnis des Gewerbebetriebs im Innenverhältnis ihm allein zugerechnet. Die Angeklagte M. war abhängig beschäftigt und erhielt für ihre Tätigkeit in den Restaurants Arbeitslohn, der lediglich einen geringen Bruchteil der durch den Gewerbebetrieb erzielten Erträge ausmachte. Sie konnte weder Unternehmerinitiative entfalten, noch trug sie unternehmerisches Risiko. Von den Erträgen profitierte sie letztlich nur über ihre eheliche Verbundenheit mit dem Angeklagten S. . \n\n26\\. cc) Jedoch war die Angeklagte M. in den Veranlagungszeiträumen, in denen sich die Angeklagten als Eheleute nach § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26b EStG gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen ließen (2013 und 2015 bis 2018), Schuldnerin der gesamten für beide Angeklagte festzusetzenden Einkommensteuer, unabhängig davon, ob sich diese aus eigenen Einkünften oder den (zu niedrig erklärten) Einkünften ihres Ehemanns ergab (§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 26b EStG); sie haftete hierfür zusammen mit dem Angeklagten S. als Gesamtschuldnerin (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 AO). Die durch die Nichterklärung der Einkünfte des Angeklagten S. ersparte Einkommensteuer hat sich damit auch im Vermögen der Angeklagten M. niedergeschlagen und unterliegt bei dieser der Einziehung nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB. \n\n27\\. (1) Wählen Eheleute nach § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26b EStG die Zusammenveranlagung, bleiben sie zwar verfahrensrechtlich zwei unterschiedliche Rechtssubjekte (vgl. BFH, Urteil vom 14. Dezember 2021 – VIII R 16\u002F20 DStRE 2022, 364, 366 Rn. 22\u002F23). Denn ein in der Form des § 155 Abs. 3 Satz 1 AO ergangener Zusammenveranlagungsbescheid enthält zwei inhaltlich und verfahrensrechtlich selbständige, nur der äußeren Form nach zusammengefasste Steuerverwaltungsakte, die ein unterschiedliches verfahrensrechtliches Schicksal haben können (BFH, Urteil vom 14. Dezember 2021 – VIII R 16\u002F20 DStRE 2022, 364, 366 Rn. 22). Gleichwohl bewirkt der Antrag auf Zusammenveranlagung, dass die Eheleute zur Ermittlung der Einkommensteuer eine Einheit bilden, die Steuererklärung gemeinsam nach § 25 Abs. 3 Satz 2 EStG abgeben müssen und für die gesamte Steuerschuld nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 AO als Gesamtschuldner haften, weshalb sich die aus der Nichterklärung von Einkünften des einen Ehegatten resultierende Steuerersparnis auch in dem Vermögen des anderen Ehegatten niederschlägt. Dem steht auch nicht die Wertung des § 270 AO entgegen, wonach die Eheleute im Steuervollstreckungsverfahren nach §§ 268 ff. AO beantragen können, die rückständige Steuer nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes ergeben würden und auch im Innenverhältnis (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) jeder der Eheleute nur für die Steuer aufzukommen hat, die auf seine Einkünfte entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2006 – XII ZR 111\u002F03 Rn. 22). Denn dies ändert nichts an der primären eigenen \"Entrichtungssteuerschuld\" (vgl. zur Lohnsteuer: BGH, Urteil vom 10. März 2021 – 1 StR 272\u002F20 Rn. 31). § 270 AO betrifft lediglich das Steuervollstreckungsverfahren. Der Rechtsgedanke der Norm kann daher auch im Einziehungsrecht erst im Vollstreckungsverfahren im Rahmen des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO Berücksichtigung finden. \n\n28\\. (2) Bei der Angeklagten M. unterlag damit ein Betrag in Höhe der in den Veranlagungszeiträumen 2013 (113.489,73 Euro) und 2015 bis 2018 (2015: 103.131, 63 Euro, 2016: 93.755,37 Euro, 2017: 45.903,58 Euro, 2018: 36.703,87 Euro) ersparten Einkommensteuer von insgesamt 392.984,18 Euro grundsätzlich der Einziehung nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB. Zu Gunsten der Angeklagten sind hiervon jedoch nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB die durch die Angeklagten bereits nachgezahlten Steuern in Höhe von 334.000 Euro abzuziehen, sodass die Einziehung des Wertes von Taterträgen noch in Höhe von 58.984,18 Euro anzuordnen war. \n\n29\\. (3) Die durch den Angeklagten S. im Veranlagungszeitraum 2014, in dem er die Einzelveranlagung nach § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26a EStG wählte, ersparten Aufwendungen für die Einkommensteuer können indes bei der Angeklagten M. nicht eingezogen werden. Soweit das Landgericht dies neben der Verfügungsbefugnis über das Geschäftskonto (auch) auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gestützt hat, hält diese Würdigung rechtlicher Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil die Angeklagte M. mangels Unternehmerinitiative und Teilhabe an dem unternehmerischen Risiko ersichtlich keine Mitunternehmerin im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG war. Hiervon ist das Landgericht an anderer Stelle der Urteilsgründe selbst ausgegangen. Denn es hat die Einkünfte der Angeklagten M. bei der Berechnung der Einkommensteuerschuld als solche aus nichtselbständiger Tätigkeit angesehen. \n\n30\\. c) Die gegen die Angeklagte M. angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen hält damit lediglich in Höhe von 58.984,18 Euro rechtlicher Nachprüfung stand. In dieser Höhe haftet sie mit dem Angeklagten S. als Gesamtschuldnerin. Soweit die Einziehungsanordnung diesen Betrag überschreitet, hebt sie der Senat in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf; in Höhe von 690.920,12 Euro entfällt die Einziehung. \n\n31\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision erscheint es nicht unbillig, die Beschwerdeführer im Wesentlichen mit den gesamten durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten. \n\n32\\. Jedoch gebietet es der Erfolg der Revision der Angeklagten M. betreffend die Einziehungsentscheidung aus Billigkeitsgründen, die Angeklagte von ihren notwendigen Auslagen und den Kosten, die die Einziehung betreffen, zu entlasten (§ 465 Abs. 2 StPO analog, § 473 Abs. 4 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2021 – 1 StR 311\u002F20 Rn. 9 ff. und vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423\u002F20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.) Jäger Fischer Wimmer Allgayer Welnhofer-Zeitler","Steuerhinterziehung: mittelbare Täterschaft bei Steuererklärung durch einen Steuerberater; Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Ehegatten","2026-07-08T22:57:55.052Z","2026-07-10T22:11:09.902Z",{"id":159,"ecli":160,"slug":161,"caseNumber":162,"courtId":44,"decisionDate":153,"fullText":163,"summary":164,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":153,"parsedAt":156,"updatedAt":165},"5871","ECLI:DE:NEURIS:KORE719172025","ecli-de-neuris-kore719172025","1 StR 94\u002F25","#  Steuerhinterziehung: Schuldner der Umsatzsteuer im Rahmen einer Zweitticketverkäufertätigkeit; Voraussetzung einer steuerlichen Rechtsmissbräuchlichkeit durch Einschalten einer ausländischen Gesellschaft \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25\\. Oktober 2024 aufgehoben\n\na) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen, soweit die Angeklagten unter III. 4. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen verurteilt worden sind,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafen.\n\n2\\. Auf die Revision des Angeklagten Ma. wird zudem der Strafausspruch im Fall III. 3. der Urteilsgründe aufgehoben.\n\n3\\. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten K. und Ma. werden als unbegründet verworfen.\n\n4\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; hiervon hat es wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei Monate für vollstreckt erklärt. Gegen den Angeklagten Ma. hat das Landgericht wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, ebenso gegen den Angeklagten Me. wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen. Die Vollstreckung dieser beiden Strafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen ihre Verurteilungen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts beanstanden, haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehenden Rechtsmittel der Angeklagten K. und Ma. sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen des Landgerichts zum Tatkomplex III. 4. der Urteilsgründe entschlossen sich die drei in Deutschland wohnenden Angeklagten im Spätsommer 2017 dazu, den von den Angeklagten K. und Ma. bereits jeweils als Einzelunternehmer betriebenen Tickethandel (Fälle unter III. 2. und 3. der Urteilsgründe) als Gesellschaft bürgerlichen Rechts fortzuführen; von den Gewinnen sollte jedem Angeklagten ein Drittel zustehen. Der Angeklagte K. brachte dazu seine langjährigen Erfahrungen, Kontakte, Ticketbestände und Kontenguthaben im sechsstelligen Bereich ein, wobei er sein Einzelunternehmen jedoch daneben fortführte. Der Angeklagte Ma. stellte seinen Account auf der von der in der Schweiz ansässigen V. GmbH als Vermittlerin betriebenen Online-Plattform zur Verfügung. Der Angeklagte Me. , vormals Rechtsanwalt und Notar, war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der M. z.o.o., die ihrerseits Komplementärin der M. S.K. („M. “) war. Die Gesellschaftsanteile hatte der Angeklagte Me. bereits im Jahr 2015 erworben, um mit aus Thailand eingeführter Shisha-Kohle Handel zu treiben. Die M. , deren alleiniger Kommanditist der Angeklagte Ma. war, ließ an ihrem Geschäftssitz in Polen Geschäftsräume mit Personal unterhalten, aufgrund ihrer Geschäftsbücher Jahresabschlüsse erstellen und über ihren Steuerberater Steuererklärungen abgeben. Die in Rede stehenden Umsätze aus den „Ticketzweitverkäufen“ wurden dabei erfasst (UA S. 37; vgl. auch UA S. 54). Die im Wege der Arbeitnehmerüberlassung für die M. als Bürokraft tätige Zeugin U. bereitete u.a. Eigenbelege zum Nachweis der Einkaufsaufwendungen vor. Bereits im März 2017 hatte der Angeklagte Ma. seine Rechte aus der Geschäftsbeziehung mit der V. GmbH an die M. – von der Kammer als „Geldempfangsvollmacht“ gewertet (UA S. 72) – abgetreten, weil er einen Account für die M. nicht eröffnen konnte. Die V. GmbH wollte offensichtlich nur mit Privatpersonen kontrahieren, nicht aber mit Unternehmen, um sich nicht dem Vorwurf einer Beteiligung am gewerblichen Ticketzweithandel auszusetzen. \n\n3\\. Die Angeklagten K. und Ma. führten von Deutschland aus das operative Tagesgeschäft der GbR, ohne für die Ticketerwerbe Einkaufsrechnungen zu erhalten. Der Angeklagte Me. steuerte den Zahlungsverkehr über die Konten der M. auf deutsche Konten und ging gegen die Abmahnungen durch Veranstalter vor, die den gewerblichen Ticketzweithandel unterbinden wollten. Die V. GmbH führte die Geschäftskorrespondenz allein mit dem Angeklagten Ma. , überwies die von den Ticketkäufern geleisteten Zahlungseingänge aber auf Bankkonten der M. bzw. deren Komplementärgesellschaft weiter, und zwar mehr als 74.000 € im Jahr 2017, in Höhe von rund 1.641.000 € im Jahr 2018, in Höhe von rund 1.375.000 € im Jahr 2019 und in Höhe von fast 100.000 € im Jahr 2020. Daneben überwies die V. GmbH mehr als 6.000 € im Jahr 2018, fast 11.000 € im Jahr 2019 und fast 60.000 € auf Bankkonten der Angeklagten Ma. und Me. . Keiner der drei Angeklagten gab für die GbR Umsatzsteuererklärungen ab, sodass sie nach der Berechnung des Landgerichts (Aufteilung nach Sport- und Konzertveranstaltungen; Herausnahme von Veranstaltungen außerhalb Deutschlands) 7.912 € für das Jahr 2017, 175.767 € für das Jahr 2018, 148.184 € für das Jahr 2019 und 17.047 € für das Jahr 2020 an Umsatzsteuer gemeinschaftlich verkürzten. Die Angeklagten Ma. und Me. ließen die gegen sie ergangenen Umsatzsteuerbescheide bestandskräftig werden. \n\n4\\. 2\\. Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Besteuerungszeiträume 2017 bis 2020 (§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1, § 168 Satz 1, § 150 Abs. 1 Satz 3 AO; § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG; § 25 Abs. 2, § 53 StGB). \n\n5\\. a) Denn danach trat die GbR nicht im Außenverhältnis gegenüber den Ticketzweitkäufern als leistendes Unternehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG) auf, nicht einmal gegenüber der als Vermittlerin tätigen V. GmbH, sondern allenfalls gegenüber dem Angeklagten Ma. bzw. der M. . Die vom Angeklagten Ma. bzw. der M. auf dem Ticketzweitmarkt erzielten Umsatzerlöse sind ihr daher nicht zuzurechnen. \n\n6\\. aa) Regelmäßig ergibt sich aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als Leistender und damit als Unternehmer sowie Schuldner der Umsatzsteuer anzusehen ist. Dies ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (BFH, Beschlüsse vom 31. Januar 2002 – V B 108\u002F01 Rn. 19, BFHE 198, 208 und vom 2. Januar 2018 – XI B 81\u002F17 Rn. 18; Urteile vom 12. Mai 2011 – V R 25\u002F10 Rn. 16; vom 7. Juli 2005 – V R 60\u002F03 Rn. 20 und vom 26. Juni 2003 – V R 22\u002F02 Rn. 20; BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 – 1 StR 422\u002F13 Rn. 19). Schuldner der Umsatzsteuer aus einem Leistungsaustausch ist damit grundsätzlich derjenige, der als leistender Unternehmer nach außen aufgetreten ist. Dies ist derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet ist; ohne Bedeutung ist insoweit, ob er seine Leistungsverpflichtung höchstpersönlich ausführt oder durch einen anderen, etwa einen Subunternehmer, ausführen lässt und inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts verbleibt (BFH, Beschluss vom 31. Januar 2002 – V B 108\u002F01 Rn. 21, BFHE 198, 208; Urteile vom 7. Juli 2005 – V R 60\u002F03 Rn. 21 und vom 26. Juni 2003 – V R 22\u002F02 Rn. 21; BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 – 1 StR 113\u002F19 Rn. 39). \n\n7\\. bb) Als Inhaber des Accounts, über welches die Tickets als Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB veräußert wurden, was als „sonstige Leistungen“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) einzuordnen ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 3. Juni 2009 – XI R 34\u002F08 Rn. 14 mwN, BFHE 226, 369), war nur der Angeklagte Ma. bei der V. GmbH hinterlegt; damit ergibt die Vertragsauslegung (§§ 133,157 BGB; vgl. auch § 164 Abs. 2 BGB und UA S. 74 zweiter Absatz), dass er der leistende Unternehmer war (vgl. auch BFH, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 – XI B 45\u002F20 Rn. 37 und vom 2. Januar 2018 – XI B 81\u002F17 Rn. 19). Daneben war lediglich die M. bei der Vertragsabwicklung bekannt. Vom Bestehen der GbR hatten aber die Ticketzweitkäufer keine Kenntnis, nicht einmal die V. GmbH. Der Angeklagte Ma. handelte zwar im Innenverhältnis gemäß der Absprache mit seinen beiden Mitgesellschaftern auf Rechnung der GbR. Dies legte er aber nicht offen und war damit als „Strohmann“ aus den Ticketverkäufen berechtigt und verpflichtet (vgl. zum Ganzen BFH, Urteil vom 10. November 2010 – XI R 15\u002F09 Rn. 17; BGH, Urteil vom 9. April 2013 – 1 StR 586\u002F12, BGHSt 58, 218 Rn. 71; jeweils mwN; Beschluss vom 6. Februar 2014 – 1 StR 577\u002F13 Rn. 28). Da die Ticketerwerber die GbR nicht einmal auf Nachfrage bei der V. GmbH als Veräußerin hätten identifizieren können, kommt ein Scheingeschäft (§ 41 Abs. 2 Satz 1 AO) nicht in Betracht. Die Grundsätze der Mitunternehmerschaft sind im Umsatzsteuerrecht nicht anwendbar (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 – 1 StR 6\u002F20 Rn. 17 mN). \n\n8\\. Auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu „Second-Hand“-Läden bzw. der Grundsätze des „Geschäfts für den, den es angeht“ ist eine Zurechnung der Ticketzweitumsätze an die GbR nicht möglich. Zwar muss der Verkäufer dem Käufer beim Vertragsabschluss nicht namentlich bekannt sein; er muss aber identifizierbar sein (vgl. BFH, Urteil vom 16. März 2000 – V R 44\u002F99 Rn. 20 f., BFHE 191, 97; Beschluss vom 3. Februar 2021 – XI B 45\u002F20 Rn. 37). Die GbR trat aber außerhalb des Rechtskreises der drei Angeklagten und der Zeugin U. nicht nach außen auf (vgl. auch BFH, Urteil vom 25. Mai 2000 – V R 66\u002F99 Rn. 15, BFHE 191, 458), sodass offenbleibt, warum gerade ihr die Umsätze zuzurechnen sein sollen. Überdies ist die Wertung des Landgerichts, den Ticketzweiterwerbern sei die Person des Leistenden wegen der von der V. GmbH abgegebenen Garantie gleichgültig gewesen (insbesondere UA S. 74), weder belegt noch mit Blick auf möglicherweise weitergehende Gewährleistungspflichten des Verkäufers plausibel. \n\n9\\. b) Auf die Vorschrift des § 42 AO (Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten) kann die Steuerhinterziehung ebenfalls nicht gestützt werden. \n\n10\\. aa) Das Einschalten einer ausländischen Gesellschaft ist steuerrechtlich nicht ohne Weiteres rechtsmissbräuchlich. § 42 AO setzt eine unangemessene rechtliche Gestaltung voraus, die zum Umgehen der Steuergesetze gewählt wird und die einen sich daraus ergebenden steuergesetzlichen Vorteil nach sich zieht. Das Zwischenschalten einer „Basisgesellschaft“ im niedrig besteuernden Ausland erfüllt den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs, wenn für ihre Einschaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche „außersteuerliche“ Gründe fehlen und wenn sie nicht selbst wirtschaftlich tätig ist. In diesen Fällen ist die Gestaltung vor allem dann steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die Wahl des Sitzes nur mit der Absicht der Steuerersparnis zu erklären ist. Dabei muss sich die Steuerersparnis unmittelbar aus der Verlagerung von Wirtschaftsinteressen auf die ausländische Gesellschaft und die dadurch bewirkte Ausgliederung der insoweit bezogenen Einkünfte aus der unbeschränkten Steuerpflicht des Inländers ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1990 – 3 StR 55\u002F90 Rn. 9 mwN, BGHR AO § 42 Basisgesellschaft 1). \n\n11\\. bb) Das Landgericht hat trotz der Einordnung der M. als bloßer Geldempfängerin bereits nicht bedacht, dass der Angeklagte Ma. unverändert leistender Einzelunternehmer war. Die Angeklagten Ma. und K. übertrugen ihre Unternehmerstellung gegenüber den Ticketzweitkäufern auf die schon vorher bestehende M. nicht (insbesondere UA S. 35, 72), sodass schon kein Gestaltungsfall anzunehmen ist. \n\n12\\. c) Auf das Einzelunternehmen des Angeklagten Ma. können die Tatvorwürfe in diesem Verfahren nicht umgestellt werden. Dies wären andere prozessuale Taten. Denn Gegenstand der unverändert zugelassenen Anklage vom 11. April 2023 ist die Nichtabgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Besteuerungszeiträume 2017 bis 2020 zugunsten der GbR (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG), die im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen als „Me. GbR“ bezeichnet wird. Hinsichtlich des Delikts der Steuerhinterziehung ist die Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO regelmäßig durch die unrichtige oder unvollständige (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; BGH, Beschluss vom 27\\. Mai 2009 – 1 StR 665\u002F08 Rn. 5; Urteil vom 14. Juni 2023 – 1 StR 209\u002F22 Rn. 10) oder pflichtwidrig unterlassene (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 – 1 StR 213\u002F19 Rn. 15; Beschluss vom 9. August 2023 – 1 StR 125\u002F23 Rn. 5) Steuererklärung eines bestimmten Steuerpflichtigen für eine bestimmte Steuerart und einen bestimmten Besteuerungszeitraum abgegrenzt, nicht allein durch die inmitten stehenden Besteuerungsgrundlagen als solche (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2024 – 1 StR 426\u002F23 Rn. 21; Beschluss vom 5\\. März 2025 – 1 StR 501\u002F24 Rn. 4). Es genügt also nicht, dass die Staatsanwaltschaft die nämlichen verschwiegenen Ausgangsumsätze als solche mit ihrer Anklage verfolgt wissen will. Maßgeblich ist die Zuordnung der Ausgangsumsätze zu einem bestimmten Unternehmen als Umsatzsteuerschuldner (vgl. § 2 Abs. 1 UStG). Dieser war im Tatkomplex III. 4. der Urteilsgründe allein der Angeklagte Ma. . Anders verhält es sich im Tatkomplex unter III. 2. der Urteilsgründe: Das als solches identifizierbare Einzelunternehmen, für welches der Angeklagte K. jedenfalls nach § 35 AO verantwortlich war, auch wenn der Nichtrevident H. als Nutzer des Accounts eingetragen war (UA S. 21), ist in der Anklageschrift vom 11. Januar 2019 bezeichnet. \n\n13\\. d) Die im Tatkomplex III. 2. der Urteilsgründe gegen den Angeklagten K. verhängten vier Einzelstrafen, darunter die Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, bleiben von der Aufhebung der genannten Fälle mitsamt den zugehörigen Feststellungen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO) unberührt. Hingegen ist die gegen den Angeklagten Ma. im Fall III. 3. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten aufzuheben. Denn das Landgericht hat diese kurze Freiheitsstrafe (§ 47 Abs. 1 StGB) mit der Einbettung der zugunsten des Einzelunternehmens für den Besteuerungszeitraum 2016 begangenen Umsatzsteuerverkürzung in die anschließende Tatserie begründet (UA S. 83). \n\n14\\. 3\\. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird die Vertrags- und Leistungsbeziehung der GbR zum Angeklagten Ma. aufzuklären und zu würdigen haben, ob die GbR steuerbare Umsätze in einem Außenverhältnis zwischen zwei verschiedenen Rechtssubjekten erbrachte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) oder ob es sich dabei um nicht steuerbare Innenumsätze innerhalb einer Unternehmenseinheit handelte (vgl. dazu BFH, Urteil vom 16\\. Dezember 2020 – XI R 13\u002F19 Rn. 33, BFHE 272, 185; BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 1 StR 430\u002F22 Rn. 5 f.; jeweils mwN). Ebenso wird es das Vertrags- und Leistungsverhältnis der GbR zur M. einschließlich des genauen Umfangs der weitergeleiteten Gelder zu beurteilen haben. Jäger Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler","Steuerhinterziehung: Schuldner der Umsatzsteuer im Rahmen einer Zweitticketverkäufertätigkeit; Voraussetzung einer steuerlichen Rechtsmissbräuchlichkeit durch Einschalten einer ausländischen Gesellschaft","2026-07-10T22:11:09.495Z",{"id":167,"ecli":168,"slug":169,"caseNumber":170,"courtId":171,"decisionDate":172,"fullText":173,"summary":174,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":172,"parsedAt":175,"updatedAt":176},"6539","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520275","ecli-de-neuris-stre202520275","VI R 14\u002F22",32,"2025-05-14T00:00:00.000Z","#  Zur Unkenntnis der Finanzbehörde bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Zur Beantwortung der Frage, ob die Finanzbehörde Kenntnis von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen hat, ist auf diejenigen Personen abzustellen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind beziehungsweise die den (zu ändernden) Steuerbescheid erlassen haben.24\n\n2\\. Elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte\u002Felektronischen Akte gelangen, sondern lediglich auf Datenspeichern der Finanzbehörde zum Abruf bereitliegen, sind nicht schon deshalb bekannt im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung, weil sie mit der Steuernummer des Steuerpflichtigen verknüpft sind.26\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.06.2022 - 4 K 135\u002F19 E aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nDiesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden für die Streitjahre (2009 und 2010) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2008 erzielte lediglich der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wobei sein Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse III erfolgte. Die Kläger reichten bis zum Veranlagungszeitraum 2008 regelmäßig Einkommensteuererklärungen ein. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) speicherte den Steuerfall als Antragsveranlagung. \n\n2\\. In den Streitjahren erzielte auch die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Weitere Einkünfte erzielten die Kläger nicht. Der Lohnsteuerabzug des Klägers erfolgte weiterhin nach der Steuerklasse III, derjenige der Klägerin nach der Steuerklasse V. Ihr Steuerfall blieb beim FA als Antragsveranlagung gespeichert. \n\n3\\. Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen wurden dem FA von den jeweiligen Arbeitgebern übermittelt und im Datenverarbeitungsprogramm unter der Steuernummer der Kläger in einer Übersicht über elektronische Bescheinigungen abrufbar erfasst. Außerdem händigten die Arbeitgeber den Klägern Ausdrucke der jeweiligen elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen aus, auf denen vermerkt war, dass die Daten maschinell an die Finanzverwaltung übertragen worden seien. \n\n4\\. Steuererklärungen reichten die Kläger für die Streitjahre nicht mehr ein. Aufforderungen zur Abgabe der Einkommensteuererklärungen erließ das FA nicht. Die wesentlichen Veranlagungsarbeiten (zu 95 %) schloss es für das Streitjahr 2009 am 31.03.2011 und für das Streitjahr 2010 am 31.03.2012 ab. \n\n5\\. Anfang des Jahres 2018 fiel bei Bearbeitung einer von der Oberfinanzdirektion (OFD) … übersandten eDaten-Prüfliste auf, dass mit Aufnahme der nichtselbständigen Arbeit durch die Klägerin im Jahr 2009 ein Wechsel von der Antrags- zur Pflichtveranlagung erfolgt war und die Kläger daher entsprechend verpflichtet gewesen wären, Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre abzugeben. \n\n6\\. Am 08.06.2018 erließ das FA daraufhin für die Streitjahre Schätzungsbescheide und setzte die Einkommensteuer auf … € (2009) und … € (2010) sowie Verspätungszuschläge in Höhe von … € (2009) sowie … € (2010) fest. \n\n7\\. Der hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Es war im Wesentlichen der Ansicht, dass der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung --AO--) nicht erfüllt sei, weil dem zuständigen Bearbeiter die für eine Veranlagung der Kläger erforderlichen Informationen abrufbar zur Verfügung gestanden hätten. Das FA habe deshalb zum maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen Kenntnis gehabt. \n\n8\\. Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. \n\n9\\. Es beantragt sinngemäß,  \ndas Urteil des FG Münster vom 24.06.2022 - 4 K 135\u002F19 E aufzuheben und die Klage abzuweisen. \n\n10\\. Die Kläger beantragen,  \ndie Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n11\\. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). \n\n12\\. 1\\. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. \n\n13\\. a) Die Festsetzungsfrist beträgt für die Einkommensteuer gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO grundsätzlich vier Jahre. Sie beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit eine Steuer leichtfertig verkürzt worden ist. \n\n14\\. b) Gemäß § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Ist eine Steuererklärung einzureichen, beginnt die Festsetzungsfrist abweichend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). \n\n15\\. c) Im Streitfall waren die zur Einkommensteuer zusammenveranlagten Kläger gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 AO und § 25 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 56 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung und § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG für die Streitjahre zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet. Denn danach ist bei Ehegatten, die --wie vorliegend-- nach den §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V besteuert worden ist, eine Veranlagung durchzuführen, wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist. \n\n16\\. Die Festsetzungsfrist begann daher für das Streitjahr 2009 mit Ablauf des 31.12.2012 und für das Streitjahr 2010 mit Ablauf des 31.12.2013. Sie lief mithin grundsätzlich am 31.12.2016 beziehungsweise am 31.12.2017 ab. \n\n17\\. Da dies zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab. \n\n18\\. 2\\. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass vorliegend eine Verlängerung der regulären Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 370, 378 Abs. 1 AO deshalb nicht in Betracht komme, weil das FA zum maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen Kenntnis gehabt habe und der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen beziehungsweise einer leichtfertigen Steuerverkürzung daher nicht erfüllt sei. Der Senat kann allerdings auf Grundlage der bisherigen Feststellungen der Vorinstanz nicht selbst beurteilen, ob die Kläger durch die pflichtwidrige Nichtabgabe von Steuererklärungen für die Streitjahre eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung begangen haben und das FA daher die streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheide einschließlich der Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die Streitjahre oder das Streitjahr 2010 am 08.06.2018 noch erlassen durfte. \n\n19\\. a) Ob eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, bestimmt sich auch bei Prüfung der Festsetzungsverjährung gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO nach §§ 370, 378 AO, da § 169 AO diesbezüglich keine Legaldefinition enthält (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 02.04.2014 - VIII R 38\u002F13, BFHE 245, 295, BStBl II 2014, 698, Rz 51). Hinterzogen sind die Beträge, für die der objektive und subjektive Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO, leichtfertig verkürzt die Beträge, für die der objektive und subjektive Tatbestand des § 378 Abs. 1 AO erfüllt ist. § 378 Abs. 1 AO setzt hinsichtlich der Tathandlung die Verwirklichung einer Tatbestandsvariante des § 370 Abs. 1 AO voraus. Die Tat muss vollendet sein. Der bloße Versuch einer Steuerhinterziehung oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung führt nach dem klaren Wortlaut des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO nicht zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist. \n\n20\\. b) Nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begeht eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen, wer vorsätzlich die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt. \n\n21\\. aa) Ob ein tatbestandsmäßiges In-Unkenntnis-Lassen bereits dann vorliegt, wenn Steuererklärungen \\--wie vorliegend-- pflichtwidrig nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben werden (so insbesondere Landgericht Aurich, Urteil vom 08.11.2017 - 12 Ns 310 Js 8712\u002F15 (158\u002F15); Klein\u002FJäger, AO, 18. Aufl., § 370 Rz 60b; Roth, Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht --NZWiSt-- 2017, 308; Deckers, NZWiSt 2019, 146; Madauß, NZWiSt 2022, 72; Rolletschke, NZWiSt 2022, 500; offengelassen: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 14.03.2002 - 4 St RR 8\u002F2002, Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen 2002, 54) oder ob die Norm im Sinne eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals darüber hinaus erfordert, dass die Finanzbehörde im maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt (Abschluss der wesentlichen Veranlagungsarbeiten) über den wahren Sachverhalt (die steuerlich erheblichen Tatsachen) (noch) keine Kenntnis hat (so z.B. Oberlandesgericht --OLG-- Köln, Urteil vom 31.01.2017 - III-1 RVs 253\u002F16; OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2018 - 1 Ss 51\u002F18, NZWiSt 2019, 145; FG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2021 - 5 K 143\u002F20 U; Stark-Lütke Schwienhorst\u002FHoyer in Gosch, AO § 370 Rz 79; Krumm in Tipke\u002FKruse, § 370 AO Rz 73; Grötsch\u002FStürzl, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2019, 127), kann der erkennende Senat im Streitfall offenlassen. \n\n22\\. bb) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hatte das FA zum maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen jedenfalls noch keine Kenntnis. \n\n23\\. Bei der Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen tritt --sofern nicht vorher ein Schätzungsbescheid ergangen ist-- der Taterfolg der Steuerverkürzung zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Veranlagung stattgefunden hätte, wenn die Steuererklärung pflichtgemäß eingereicht worden wäre; dies ist spätestens dann der Fall, wenn das zuständige FA die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 04.11.2021 - 1 StR 236\u002F21, Rz 13, m.w.N.). \n\n24\\. (1) Zur Beantwortung der Frage, ob die Finanzbehörde Kenntnis von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen hat, ist auf diejenigen Personen abzustellen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind beziehungsweise die den (zu ändernden) Steuerbescheid erlassen haben (vgl. auch BGH-Urteil vom 19.10.1999 - 5 StR 178\u002F99, BStBl II 1999, 854, unter II.1. zu § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO). \n\n25\\. Die Finanzbehörde muss sich danach den gesamten Inhalt der bei ihr geführten Papierakten, aber ebenso auch einer elektronisch geführten Akte als bekannt zurechnen lassen. Bekannt sind neben dem Inhalt dieser geführten Akten auch sämtliche Informationen, die dem Sachbearbeiter von anderen (Dienst-)Stellen über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden, ohne dass es insoweit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt. \n\n26\\. Nicht bekannt sind dagegen elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte\u002Felektronischen Akte gelangen und lediglich auf abrufbaren Datenspeichern der Finanzbehörde liegen; dies gilt auch dann, wenn die Daten --wie im Streitfall-- mit der Steuernummer verknüpft sind. Dies ergibt sich letztlich aus dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes i.V.m. § 1 des Strafgesetzbuches. \n\n27\\. (2) Bei Heranziehung dieser Grundsätze ist das FG zu Unrecht von einer den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließenden Kenntnis des sachlich zuständigen Bearbeiters im maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt ausgegangen. \n\n28\\. Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) blieb der Steuerfall der Kläger auch in den Streitjahren als Antragsveranlagung gespeichert. Die mit den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an das FA übermittelten Daten waren zwar mit der gemeinsamen Steuernummer der Kläger verknüpft und dieser tatsächlich zugeordnet. Sie waren aber nur aus einem Datenspeicher in einer Übersicht über elektronische Bescheinigungen abrufbar, ohne dass sie bereits automatisch zu einer Papierakte oder elektronischen Akte gelangt waren. Angesichts der Speicherung als Antragsveranlagung bestand für den Bearbeiter keine Veranlassung zur Einsicht in den Datenspeicher und zum Datenabruf. Kenntnis von dem steuerrelevanten Tatbestand (den Einkünften auch der Klägerin und der damit aufgrund der gewählten Steuerklassen III und V nach den Ausführungen unter II.1.c bestehenden Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen) hat der sachlich zuständige Bearbeiter vielmehr erstmals Anfang des Jahres 2018 durch die von der OFD … übersandte eDaten-Prüfliste erlangt. \n\n29\\. (3) Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Es hat daher --von seinem Standpunkt aus zu Recht-- insbesondere keine hinreichenden Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO beziehungsweise für das Streitjahr 2010 gegebenenfalls einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) getroffen. Dies hat das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Die Sache wird daher mangels Spruchreife an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. \n\n30\\. Sollte das FG im zweiten Rechtsgang zu der Ansicht gelangen, dass sich die reguläre Festsetzungsfrist auf zehn oder fünf Jahre verlängert hat, wird es für die Streitjahre oder zumindest das Streitjahr 2010 zudem die Rechtmäßigkeit der vom FA nach § 152 AO in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung i.V.m. Art. 97 § 8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.12.1976 (BGBl I 1976, 3341) festgesetzten Verspätungszuschläge zu überprüfen haben. \n\n31\\. 3\\. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.","Zur Unkenntnis der Finanzbehörde bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO","2026-07-08T23:04:44.489Z","2026-07-10T22:12:16.530Z",{"id":178,"ecli":179,"slug":180,"caseNumber":181,"courtId":44,"decisionDate":182,"fullText":183,"summary":184,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":182,"parsedAt":185,"updatedAt":186},"6696","ECLI:DE:NEURIS:KORE713782025","ecli-de-neuris-kore713782025","1 StR 419\u002F24","2025-04-30T00:00:00.000Z","#  BGH, 30.04.2025, 1 StR 419\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2024 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDas Landgericht hat zu Lasten beider Angeklagter vor allem den erheblichen Beitrags- und Steuerschaden berücksichtigt. Der Senat schließt daher aus, dass es bei Außerachtlassung der lediglich ergänzend in den Blick genommenen etwaigen versicherungsrechtlichen Nachteile für die Arbeitnehmer noch niedrigere als die im Vergleich zum ersten Rechtsdurchgang deutlich abgemilderten Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafen verhängt hätte.\n\nDass das Landgericht zu Gunsten beider Angeklagter sowohl bei der Bestimmung der Einzelstrafen als auch bei der Gesamtstrafe die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) berücksichtigt hat, obwohl diese allein der Gewinnabschöpfung und damit dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebung dient und regelmäßig keinen Strafmilderungsgrund darstellt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. August 2023 – 4 StR 125\u002F23 Rn. 26), belastet diese nicht.\n\nJäger Wimmer Leplow\n\nAllgayer Welnhofer-Zeitler","BGH, 30.04.2025, 1 StR 419\u002F24","2026-07-08T23:06:17.465Z","2026-07-10T22:12:31.101Z",{"id":188,"ecli":189,"slug":190,"caseNumber":191,"courtId":44,"decisionDate":192,"fullText":193,"summary":194,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":192,"parsedAt":195,"updatedAt":196},"6918","ECLI:DE:NEURIS:KORE711672025","ecli-de-neuris-kore711672025","1 StR 522\u002F24","2025-04-09T00:00:00.000Z","#  BGH, 09.04.2025, 1 StR 522\u002F24 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2024, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Ausspruch über die Einzelgeldstrafen dahin abgeändert, dass die Tagessatzhöhe jeweils auf 15 € festgesetzt wird;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die für die rechtstaatswidrige Verfahrensverzögerung gewährte Entschädigung aufgehoben.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in neun Fällen, wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 100 Fällen, davon in 99 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung und in 20 Fällen in weiterer Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, sowie wegen Beihilfe zur versuchten Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, dessen Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hatte. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 7. Juni 2021 – 1 StR 314\u002F20 – nahezu den gesamten Strafausspruch, soweit es den Angeklagten betroffen hatte, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Allein die für die Beihilfe zur versuchten Urkundenfälschung verhängte Einzelgeldstrafe hatte Bestand. \n\n2\\. Nunmehr hat das Landgericht nach einer Verfahrensteileinstellung (§ 154 Abs. 2 StPO) gegen den Angeklagten wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 100 Fällen, davon in 99 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung und in 20 Fällen in weiterer Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, und mit Beihilfe zur versuchten Urkundenfälschung eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es für eine rechtstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens nach der Revisionsentscheidung zwei Monate der Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Die gegen seine erneute Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n3\\. 1\\. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe (§ 40 Abs. 2 StGB) hat das Landgericht gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) verstoßen. Danach darf das Ergebnis der Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze nicht dasjenige aus dem ersten Rechtsgang überschreiten (BGH, Beschluss vom 24. März 2022 – 1 StR 480\u002F21 Rn. 10). Um diesen Rechtsfehler zu korrigieren, setzt der Senat die Tagessatzhöhe durchgängig auf 15 € fest. \n\n4\\. 2\\. Zum Gesamtstrafenausspruch hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: „Die Gesamtstrafe ist durch Erhöhung der Einsatzstrafe zu bilden, vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB. Setzt das Gericht - wie hier geschehen - ausschließlich Einzelgeldstrafen fest (UA S. 212-213), kann es nachfolgend auch nur auf eine Gesamtgeldstrafe erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1994 – 4 StR 492\u002F94, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 9, Rn. 3).“ \n\n5\\. Die Strafkammer hätte, nachdem sie sich in der Schlussberatung (§ 260 Abs. 1 StPO) entschieden hatte, ausschließlich auf Einzelgeldstrafen zu erkennen, wieder in die Hauptverhandlung eintreten und sich von der Verständigung, deren Inhalt sie im Urteil mitgeteilt hat, lösen müssen (§ 257c Abs. 4 Satz 1 StPO). Dies hat sie indes nicht getan. Die Bindungswirkung entfällt nicht kraft Gesetzes, sondern erfordert eine dahingehende gerichtliche Entscheidung (BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 – 4 StR 623\u002F11, BGHSt 57, 273 Rn. 14). Das Urteil unterliegt hier aber infolge der Sachrüge der Aufhebung, um eine rechtsfehlerfreie Gesamtstrafenbildung zu ermöglichen. \n\n6\\. 3\\. Die Gesamtgeldstrafe aus den 101 Einzelgeldstrafen zu bilden, muss dem in einem dritten Rechtsgang zur Entscheidung berufenen Tatgericht vorbehalten bleiben. Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten (vgl. § 353 Abs. 2 StPO) und können um solche ergänzt werden, die ihnen nicht widersprechen. Der für die rechtstaatswidrige Verfahrensverzögerung gewährte Abschlag ist in 60 Tagessätze umzurechnen (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 1 Alternative 2 StGB und BGH, Beschluss vom 29. November 2023 – 1 StR 223\u002F23 Rn. 4). Der Bewährungsbeschluss ist gegenstandslos. Jäger Fischer Wimmer Bär Leplow","BGH, 09.04.2025, 1 StR 522\u002F24","2026-07-08T23:08:52.276Z","2026-07-10T22:12:51.648Z",{"id":198,"ecli":199,"slug":200,"caseNumber":191,"courtId":44,"decisionDate":201,"fullText":202,"summary":203,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":201,"parsedAt":195,"updatedAt":204},"6956","ECLI:DE:NEURIS:KORE711662025","ecli-de-neuris-kore711662025","2025-04-08T00:00:00.000Z","#  BGH, 08.04.2025, 1 StR 522\u002F24 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2024, soweit es sie betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die für die rechtstaatswidrige Verfahrensverzögerung gewährte Entschädigung aufgehoben.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hatte die Angeklagte im ersten Rechtsgang wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 13 Fällen, wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 171 Fällen, davon in 116 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung und davon in 20 Fällen in weiterer Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, und wegen mittelbarer Falschbeurkundung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 7. Juni 2021 – 1 StR 314\u002F20 – unter anderem das Verfahren in 30 Fällen wegen Verjährung und in einem Fall der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 154 StPO eingestellt sowie den verbleibenden Strafausspruch, soweit es die Angeklagte betroffen hatte, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2\\. Nunmehr hat das Landgericht nach weiteren Verfahrensteileinstellungen (§ 154 Abs. 2 StPO) gegen die Angeklagte wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 141 Fällen, davon in 116 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung und davon in 20 Fällen in weiterer Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es für eine rechtstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens nach der Revisionsentscheidung zwei Monate der Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Die gegen ihre erneute Verurteilung gerichtete Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n3\\. 1\\. Zum Gesamtstrafenausspruch hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: „Die Gesamtstrafe ist durch Erhöhung der Einsatzstrafe zu bilden, vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB. Setzt das Gericht - wie hier geschehen - ausschließlich Einzelgeldstrafen fest (UA S. 205-208), kann es nachfolgend auch nur auf eine Gesamtgeldstrafe erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1994 – 4 StR 492\u002F94, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 9, Rn. 3).“ \n\n4\\. Die Strafkammer hätte, nachdem sie sich in der Schlussberatung (§ 260 Abs. 1 StPO) entschieden hatte, ausschließlich auf Einzelgeldstrafen zu erkennen, wieder in die Hauptverhandlung eintreten und sich von der Verständigung, deren Inhalt sie im Urteil mitgeteilt hat, lösen müssen (§ 257c Abs. 4 Satz 1 StPO). Dies hat sie indes nicht getan. Die Bindungswirkung entfällt nicht kraft Gesetzes, sondern erfordert eine dahingehende gerichtliche Entscheidung (BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 – 4 StR 623\u002F11, BGHSt 57, 273 Rn. 14). Das Urteil unterliegt hier aber infolge der Sachrüge der Aufhebung, um eine rechtsfehlerfreie Gesamtstrafenbildung zu ermöglichen. \n\n5\\. 2\\. Die Gesamtgeldstrafe aus den 141 Einzelgeldstrafen zu bilden, muss dem in einem dritten Rechtsgang zur Entscheidung berufenen Tatgericht vorbehalten bleiben. Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten (vgl. § 353 Abs. 2 StPO) und können um solche ergänzt werden, die ihnen nicht widersprechen. Der für die rechtstaatswidrige Verfahrensverzögerung gewährte Abschlag ist in 60 Tagessätze umzurechnen (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 1 Alternative 2 StGB und BGH, Beschluss vom 29. November 2023 – 1 StR 223\u002F23 Rn. 4). Der Bewährungsbeschluss ist gegenstandslos. Jäger Fischer Wimmer Bär Leplow","BGH, 08.04.2025, 1 StR 522\u002F24","2026-07-10T22:12:55.593Z",{"id":206,"ecli":207,"slug":208,"caseNumber":209,"courtId":44,"decisionDate":210,"fullText":211,"summary":212,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":210,"parsedAt":213,"updatedAt":214},"7008","ECLI:DE:NEURIS:KORE711082025","ecli-de-neuris-kore711082025","1 StR 407\u002F24","2025-04-02T00:00:00.000Z","#  BGH, 02.04.2025, 1 StR 407\u002F24 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 9. April 2024\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in 24 Fällen, der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhehlerei in sieben Fällen und der versuchten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig ist und\n\nb) im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben, soweit die Einziehung „sämtlicher sichergestellter Zigaretten“ angeordnet ist.\n\n2\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 24 Fällen, wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei in sieben Fällen sowie wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und neben anderen Einziehungsentscheidungen auch die Einziehung „sämtliche[r] sichergestellte[r] Zigaretten“ angeordnet. Die vom Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Bezüglich der Änderung des Schuldspruchs in Fall 1 der Urteilsgründe, die die hierfür verhängte Einzelstrafe unberührt lässt, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. \n\n3\\. 2\\. Soweit die Strafkammer die Einziehung „sämtliche[r] sichergestellte[r] Zigaretten“ angeordnet hat, leidet die Entscheidung an einem durchgreifenden Rechtsfehler. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „Die einzuziehenden Gegenstände müssen im Urteilstenor oder einer Anlage zum Urteil so genau bezeichnet werden, dass keine Zweifel am Umfang der Einziehungsentscheidung entstehen können. Die Einziehung ′sämtlicher sichergestellter Zigaretten′ wird diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1955 – 3 StR 279\u002F55, BGHSt 8, 205 - 214; Beschluss vom 26. Februar 1988 – 3 StR 484\u002F87, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1).“ \n\n4\\. Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Fischer Wimmer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler","BGH, 02.04.2025, 1 StR 407\u002F24","2026-07-08T23:09:23.475Z","2026-07-10T22:13:00.670Z",{"id":216,"ecli":217,"slug":218,"caseNumber":219,"courtId":44,"decisionDate":220,"fullText":221,"summary":222,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":220,"parsedAt":223,"updatedAt":224},"7038","ECLI:DE:NEURIS:KORE709272025","ecli-de-neuris-kore709272025","1 StR 475\u002F23","2025-04-01T00:00:00.000Z","#  Revision nach Strafverurteilung wegen Bestechlichkeit u.a.: Verfahrenseinstellung wegen Verkürzung des Einkommensteuer bei fehlender Berechnungsdarstellung \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2023 wird\n\na) das Verfahren hinsichtlich Ziffer 157, 158, 160, 162 und 164 der Anklageschrift (Einkommensteuerhinterziehung 2014 bis 2018) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,\n\nb) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Bestechlichkeit in 86 Fällen, wegen Untreue in 54 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist,\n\nc) festgestellt, dass das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof sechs Monate rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. \n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in 86 Fällen, wegen Untreue in 54 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des vereinnahmten Bestechungsgeldes mit einem Betrag von 532.906,77 € angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, führt nach einer Verfahrensteileinstellung (§ 154 StPO) zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Wesentlichen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Zu den Fällen Ziffer 157, 158, 160, 162 und 164 der Anklageschrift, in denen der Angeklagte wegen Verkürzung von Einkommensteuer verurteilt ist, fehlt eine Berechnungsdarstellung (vgl. dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – 1 StR 170\u002F24 Rn. 3 mwN). Der Senat stellt daher auf Antrag des Generalbundesanwalts insoweit das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein. \n\n3\\. Die Urteilsgründe teilen lediglich mit, dass der Angeklagte die von ihm erlangten Bestechungsgelder, die die m. GmbH und die C. GmbH an ihn zahlten, sowie Mieteinnahmen aus den Veranlagungszeiträumen 2014 bis 2018 in seiner jeweiligen Einkommensteuererklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt verschwieg, und beziffern jeweils den Verkürzungsumfang. Auch aus der Tabelle 14.1 ergibt sich für die Jahre 2014 bis 2018 lediglich die Summe der verschwiegenen Bestechungsgelder und der Mieteinnahmen, die unrichtig festgesetzte und die tatsächlich geschuldete Einkommensteuer samt Solidaritätszuschlag sowie die Verkürzungsbeträge, aber nicht die sonstigen Parameter und Besteuerungsgrundlagen. Der Senat kann daher den jeweiligen Verkürzungsumfang nicht nachvollziehen. \n\n4\\. 2\\. Der Gesamtstrafenausspruch bleibt vom Wegfall der betroffenen fünf Einzelgeldstrafen unberührt. Angesichts einer Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, 84 weiteren Einzelfreiheitsstrafen von je zwei Jahren bis zwei Jahren und sechs Monaten sowie 55 weiteren Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten bis ein Jahr und sechs Monaten liegt es auf der Hand, dass das Landgericht auch ohne die entfallenden Strafen auf die gleiche Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. \n\n5\\. 3\\. Die Sache ist während des Revisionsverfahrens von dem Senat sechs Monate nicht gefördert worden. Diese Verzögerung verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Auch mit Blick auf die durchgehende Vollstreckung von Untersuchungshaft seit dem 28. Januar 2022 ist es zur Kompensation noch ausreichend, dies festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2025 – 1 StR 393\u002F23 Rn. 3). Jäger Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler","Revision nach Strafverurteilung wegen Bestechlichkeit u.a.: Verfahrenseinstellung wegen Verkürzung des Einkommensteuer bei fehlender Berechnungsdarstellung","2026-07-08T23:09:54.263Z","2026-07-10T22:13:03.384Z",{"id":226,"ecli":227,"slug":228,"caseNumber":229,"courtId":44,"decisionDate":220,"fullText":230,"summary":231,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":220,"parsedAt":223,"updatedAt":232},"7049","ECLI:DE:NEURIS:KORE711282025","ecli-de-neuris-kore711282025","1 StR 65\u002F25","#  Beihilfe zu einem Schwarzlohnsystem: Zäsurwirkung eines angefochtenen amtgerichtlichen Urteil bei Aufrechterhaltung der Feststellungen durch das Landgericht; Einziehungsvoraussetzen bei Tatlöhnen \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14\\. Juni 2024 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung sowie mit Beihilfe zum Computerbetrug in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wird. Die Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 8. November 2017 entfällt.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für die Revisionsinstanz um die Hälfte ermäßigt. Die Hälfte der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.\n\n4\\. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird auf seine Kosten aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Im ersten Rechtszug hatte das Landgericht den Angeklagten wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung sowie mit Beihilfe zum Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Urteil vom 6. September 2023 – 1 StR 57\u002F23 – das angefochtene Urteil wegen fehlerhafter Beurteilung der Konkurrenzen aufgehoben, jedoch sämtliche Feststellungen bestehen lassen (BGH aaO Rn. 18; vgl. § 353 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. Nunmehr hat das Landgericht gegen den Angeklagten wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung sowie mit Beihilfe zum Computerbetrug in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 8. November 2017 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Daneben hat es aufgrund der Zäsurwirkung des amtsgerichtlichen Urteils gegen den Angeklagten wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung sowie mit Beihilfe zum Computerbetrug eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die gegen seine erneute Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n3\\. 1\\. Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 55, 54, 53 StGB) verstößt gegen die Bindungswirkung der aufrechterhaltenen Feststellungen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. November 2019 – 3 StR 370\u002F19 Rn. 18 f.; Urteil vom 22. November 2018 – 4 StR 253\u002F18 Rn. 8; jeweils mwN). Zu diesen gehört auch der Umstand, dass das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 29. Juni 2011 (iV mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Dresden vom 3. Juli 2013, insoweit als ergänzende Feststellung rechtsfehlerfrei aufgeklärt) erst am 17. November 2017 erledigt war. An einer Korrektur dieser Feststellung durch Aufklären des Prozessgeschehens vom 8. November 2017 ist das Landgericht mithin gehindert gewesen. Damit bildet allein das Berufungsurteil vom 3. Juli 2013, mit welchem in der Sache zum Strafmaß entschieden wurde, eine Zäsur, und zwar auch bezüglich der bis zum Oktober 2011 begangenen Taten, die mit Urteil vom 8. November 2017 geahndet wurden (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 6. September 2023 – 1 StR 57\u002F23 Rn. 15-17 mwN). \n\n4\\. 2\\. Im Übrigen ist das Urteil rechtsfehlerfrei. \n\n5\\. a) Die Annahme dreier Beihilfefälle (§ 53 Abs. 1 StGB) hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Den ersten fortwirkenden Gehilfenbeitrag leistete der Angeklagte bei Gründung der Em. GmbH im Oktober 2015, indem er dem vormals Mitangeklagten E. zu „Schwarzlohnzahlungen“ riet und hierzu Abdeckrechnungen beschaffte, die sich allerdings – mit der nachfolgenden Ausnahme – nicht weiter aufklären ließen. Im August 2017 gab der Angeklagte der Lo. GmbH in einem „Bestellschreiben“ den Inhalt von zehn Abdeckrechnungen mit einem Gesamtbetrag von 162.000 € vor, die Baustellen aus dem Zeitraum Mai bis Juli 2017 betrafen. Diese Eingangsscheinrechnungen wurden zum Monatsübergang Juli auf August 2017 bei der Em. GmbH verbucht. Dass sie sich damit nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts auf die Abgabe unvollständiger Beitragsmeldungen gegenüber den Einzugsstellen und der SOKA-Bau sowie einer unvollständigen Lohnsteueranmeldung für den Monat August 2017 auswirkte, ist noch plausibel und vom Revisionsgericht mangels Angriffs mit einer Verfahrensrüge hinzunehmen. Zugleich wirkte sich dieser konkrete Beitrag des Angeklagten auf den gegenüber der BG-Bau erklärten Jahresetat 2017 zur Unfallversicherung aus. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich ebenfalls, dass der Angeklagte auch nach August 2017 seinen Neffen E. weiterhin beim Schwarzlohnsystem bis zum Ende der Tatserie im August 2020 beriet. Dabei konnten die Ratschläge keinem bestimmten Anmeldezeitraum zugeordnet werden. \n\n6\\. b) Die Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr sechs Monaten, neun Monaten und zwei Jahren sechs Monaten erweisen sich als rechtsfehlerfrei. Die Annahme des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit bei den unvollständigen Beitragsmeldungen gegenüber der SOKA-Bau (§ 263a Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 StGB) begegnet keinen Bedenken. Dass der Angeklagte altruistisch handelte, liegt ersichtlich fern. Die Einziehung des Wertes von Tatlöhnen (§ 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB) war allein daran gescheitert, dass konkrete Geldzuflüsse nicht nachweisbar waren (vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2023 – 1 StR 57\u002F23 Rn. 32). Ebenso birgt das Entkräften der Indizwirkung des genannten Regelbeispiels mittels Verbrauchs des vertypten Milderungsgrundes des § 27 Abs. 1 StGB keinen Rechtsfehler, sodass das Landgericht zutreffend einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zugrunde gelegt hat. \n\n7\\. c) Die Gesamtfreiheitsstrafe ist in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO und unter Beachtung des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) auf zwei Jahre und neun Monate festzusetzen. Es ist insbesondere angesichts eines Gesamtbetrags von über drei Millionen € an den öffentlichen Kassen vorenthaltenen Beträgen auszuschließen, dass das Landgericht, ausgehend von einer Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die Einzelstrafen noch straffer zusammengezogen hätte. Jäger Fischer Wimmer Leplow Welnhofer-Zeitler","Beihilfe zu einem Schwarzlohnsystem: Zäsurwirkung eines angefochtenen amtgerichtlichen Urteil bei Aufrechterhaltung der Feststellungen durch das Landgericht; Einziehungsvoraussetzen bei Tatlöhnen","2026-07-10T22:13:04.045Z",20,[235,11],2026]