[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-telecommunications-law-de-2025":3},{"detail":4,"years":74},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":19,"page":14,"limit":73},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},455,"telecommunications-law-de","Telecommunications Law","DE","2026-07-08T23:21:52.540Z",2025,[13,16,18,20,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":14},3,{"month":21,"count":14},4,{"month":23,"count":15},5,{"month":25,"count":15},6,{"month":27,"count":15},7,{"month":29,"count":15},8,{"month":31,"count":15},9,{"month":33,"count":14},10,{"month":35,"count":15},11,{"month":37,"count":15},12,[39,53,63],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"4509","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500723","ecli-de-neuris-wbre202500723","6 B 5.25",34,"2025-10-16T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 16.10.2025, 6 B 5.25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. August 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Die Klägerin bietet ihren Endkunden Mobilfunkleistungen an. Mangels eines eigenen Mobilfunknetzes bezieht sie hierfür Vorleistungen der Mobilfunknetzbetreiber. \n\n2\\. In der Vergangenheit waren die Lizenzen, die die Regulierungsbehörde den Netzbetreibern für den nach damaliger Rechtslage lizenzpflichtigen Betrieb ihrer Mobilfunknetze erteilt hatte, an die Verpflichtung geknüpft, Diensteanbietern diskriminierungsfrei Zugang zu Mobilfunkdiensten zu gewähren (sog. Diensteanbieterverpflichtungen). Diese sog. UMTS-Lizenzen waren bis Ende 2020 befristet. In den Jahren 2016 und 2017 veröffentlichte die Bundesnetzagentur mehrere - jeweils aufeinander aufbauende - Ausarbeitungen zum weiteren Ausbau digitaler Funkinfrastrukturen (\"Frequenzkompass\", \"Orientierungspunkte\", \"Eckpunkte\"). Darin wies sie im Zusammenhang mit der vorgesehenen Bereitstellung weiterer, insbesondere für den Ausbau von 5G-Infrastrukturen geeigneter Frequenzen auf die zu prüfende Möglichkeit der Auferlegung einer Diensteanbieterverpflichtung über das Jahr 2020 hinaus hin. \n\n3\\. Mit Beschluss vom 14. Mai 2018 ordnete die Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur an, dass der Zuteilung von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang ein Vergabeverfahren voranzugehen habe, und bestimmte ferner, dieses als Versteigerungsverfahren durchzuführen. \n\n4\\. Am 12. Juli 2018 fand auf Einladung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ein sog. Mobilfunkgipfel statt, an dem neben den drei etablierten Mobilfunknetzbetreibern sowie Vertretern der Bundesländer und Kommunen auch der Präsident der Bundesnetzagentur teilnahm. Unternehmen aus dem Kreis der Diensteanbieter waren nicht vertreten. In einer anschließend veröffentlichten \"Gemeinsamen Erklärung zum Mobilfunkgipfel\" erklärten sich die Mobilfunknetzbetreiber u. a. bereit, bei \"investitionsfördernden Rahmenbedingungen\" Versorgungslücken in besiedelten Gebieten zu schließen, die nach einer Erfüllung der geltenden Versorgungsauflagen verblieben. Bund, Länder und Kommunen sagten zu, \"investitionsfördernde und -sichernde Rahmenbedingungen\" für den Ausbau der Mobilfunknetze zu schaffen sowie wirksame Anreize für einen beschleunigten und effizienten Ausbau der Mobilfunknetze herbeizuführen. Dies beinhaltete u. a. für den Bund den Aufschub des Zahlungsbeginns und die Stundung der Zahlung (Ratenzahlung) der Auktionserlöse für Netzbetreiber, die verbindliche kooperative Erschließungszusagen abgäben. \n\n5\\. Am 13. Juli 2018 führte die Bundesnetzagentur eine mündliche Anhörung zu den wesentlichen frequenzregulatorischen Aspekten des Verfahrens zur Vergabe der Frequenzen aus den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz sowie insbesondere der Themen Versorgungsverpflichtung und Diensteanbieterregelung durch. Den interessierten Kreisen wurde im Anschluss Gelegenheit zur schriftlichen Ergänzung ihres Vorbringens gegeben. Die Klägerin führte unter dem 20\\. Juli 2018 aus, dass eine Diensteanbieterverpflichtung unverzichtbar sei, und beantragte, eine im Einzelnen von ihr ausformulierte Regelung in die Vergabebedingungen aufzunehmen. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 nahm die Klägerin zu dem am 24. September 2018 veröffentlichten Konsultationsentwurf der Bundesnetzagentur zu den Vergabe- und Auktionsregeln Stellung. Sie wiederholte ihre Anträge und ergänzte diese um mehrere Hilfsanträge. \n\n6\\. Mit Beschluss der Präsidentenkammer vom 26. November 2018 erließ die Bundesnetzagentur die Entscheidung über die Festlegungen und Regeln im Einzelnen (Vergaberegeln) und über die Festlegungen und Regelungen für die Durchführung des Verfahrens (Auktionsregeln) zur Vergabe von Frequenzen aus den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten. Die Vergaberegeln umfassen u. a. die Voraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren (Ziffer III.1), die Bestimmung der Frequenznutzung, für die die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des Frequenzplans verwendet werden dürfen (Ziffer III.2) sowie das Mindestgebot (Ziffer III.5). Teil der Vergaberegeln sind ferner die Frequenznutzungsbestimmungen, die u. a. Versorgungspflichten (Ziffern III.4.3 bis III.4.12) und Verhandlungspflichten (Ziffern III.4.15 bis III.4.17) festlegen. Ziffer III.4.15 enthält folgende Regelung: \"Zuteilungsinhaber haben mit geeigneten Diensteanbietern über die Mitnutzung von Funkkapazitäten zu verhandeln. Die Verhandlungen sollen diskriminierungsfrei sein und die bereitzustellenden Kapazitäten nicht auf bestimmte Dienste, Funktechniken oder Anwendungen beschränkt werden.\" \n\n7\\. Die Frequenzversteigerung fand vom 19. März bis zum 12. Juni 2019 statt. \n\n8\\. Die Klägerin hat gegen den Beschluss vom 26. November 2018 Klage mit dem Ziel erhoben, dass den Mobilfunknetzbetreibern anstelle eines nicht verpflichtenden Verhandlungsgebots eine Diensteanbieterverpflichtung als Bestandteil der Frequenzzuteilung auferlegt wird. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. Juli 2019 als unzulässig abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 20. Oktober 2021 aufgehoben, soweit die Klage hinsichtlich des auf Neubescheidung gerichteten weiteren Hilfsantrags abgewiesen worden ist, und die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Es bedürfe weiterer tatsächlicher Feststellungen, um zu klären, ob die Bundesnetzagentur über die Vergabe- und Auktionsregeln frei von Verfahrens- und Abwägungsfehlern entschieden habe. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen. \n\n9\\. Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 26. April 2024 sowie eines Beweistermins am 3. und 4. Juni 2024 hat das Verwaltungsgericht mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2024 ergangenem Urteil der Klage hinsichtlich des noch rechtshängigen Antrags stattgegeben. Es hat die Beklagte, soweit das Bundesverwaltungsgericht durch Revisionsurteil vom 20. Oktober 2021 das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2019 aufgehoben und zur Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen hat, verpflichtet, unter Aufhebung der Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 26. November 2018 über die Festlegungen und Regelungen im Einzelnen (Vergaberegeln) und über die Festlegungen und Regelungen für die Durchführung des Verfahrens (Auktionsregeln) zur Vergabe von Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz den Antrag der Klägerin vom 20. Juli 2018 und gleichlautend vom 12. Oktober 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \n\n10\\. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei klagebefugt. Als Diensteanbieterin habe sie sich für die beantragte Ergänzung der Vergabebedingungen zunächst auf § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG 2004 und nunmehr auf § 100 Abs. 4 Nr. 4 TKG stützen können. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Präsidentenkammerentscheidung vom 26\\. November 2018 an beachtlichen Verfahrensfehlern leide. Zum einen begründe die konkrete Verfahrensgestaltung der Präsidentenkammer gegenüber allen ihrer drei Mitglieder die Besorgnis der Befangenheit. Zum anderen liege ein Verstoß gegen die unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur als nationaler Regulierungsbehörde vor. Ferner bestehe unter dem Gesichtspunkt der faktischen Vorfestlegung ein Abwägungsdefizit. Die Klägerin habe daher einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge vom 20. Juli 2018 bzw. 12. Oktober 2018. \n\n11\\. Die Revision gegen sein Urteil hat das Verwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Beschwerde, der die Klägerin entgegentritt. \n\nII\n\n12\\. Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. \n\n13\\. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, \"unter Aufhebung der Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur (...) vom 26. November 2018 (...) den Antrag der Klägerin (...) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\" Es hat seine Entscheidung auf drei jeweils unabhängig voneinander tragende Begründungen gestützt: Erstens leide die Präsidentenkammerentscheidung vom 26. November 2018 an einem beachtlichen Verfahrensverstoß, weil alle drei Mitglieder der Präsidentenkammer wegen Besorgnis der Befangenheit nicht an der streitgegenständlichen Entscheidung hätten mitwirken dürfen. Zweitens liege ein Verstoß gegen die unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur als nationaler Regulierungsbehörde vor. Und drittens sei ein materieller Fehler im Abwägungsvorgang, nämlich ein Abwägungsdefizit unter dem Gesichtspunkt der faktischen Vorfestlegung festzustellen. \n\n14\\. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Wenn nicht für alle Begründungsstränge ein Zulassungsgrund eingreift, kann die jeweilige Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Weder beruht dann das vorinstanzliche Urteil auf der jeweils hinwegdenkbaren Begründung, noch ist die Klärung mit ihr etwa zusammenhängender Grundsatzfragen in einem Revisionsverfahren zu erwarten (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 6 B 40.15 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 12 Rn. 8). \n\n15\\. Insoweit das Verwaltungsgericht seinen Rechtsfolgenausspruch (1.) auf die Rechtswidrigkeit der Präsidentenkammerentscheidung wegen der Besorgnis der Befangenheit von deren Mitgliedern stützt (2.), ergibt sich aus den Darlegungen der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat, der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben ist oder nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die vorinstanzliche Entscheidung beruhen kann. Die Rüge, das Urteil sei wegen des Zeitablaufs seit der Verkündung nicht mit Gründen versehen, greift ebenfalls nicht durch (3.). Soweit sich die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe auf die vorinstanzlichen Annahmen eines Verstoßes gegen die unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur als nationaler Regulierungsbehörde oder eines Abwägungsdefizits unter dem Gesichtspunkt der faktischen Vorfestlegung beziehen, kann dies deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der Revision führen. \n\n16\\. 1\\. Im Hinblick auf die Urteilsformel der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist weder ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hinreichend bezeichnet noch lässt die Beschwerdebegründung eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erkennen. \n\n17\\. a) Die Rüge eines Verstoßes gegen die \"Grundordnung des Verfahrens\" wegen unklarer Urteilsformel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. \n\n18\\. Unter diesem Gesichtspunkt macht die Beschwerde geltend, der Entscheidungstenor scheine zwar zunächst dafür zu sprechen, dass das Verwaltungsgericht die Präsidentenkammerentscheidung nicht selbst aufheben, sondern lediglich die Bundesnetzagentur zu einer entsprechenden Aufhebung habe verpflichten wollen. Es bestünden aber erhebliche Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht es wirklich bei einem entsprechenden Verpflichtungsausspruch habe belassen wollen. Denn unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass die Aufhebung des entgegenstehenden Verwaltungsakts immanente Folge des Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsausspruchs sei. Auch die Entscheidungsgründe sorgten nicht für die erforderliche Klarheit. \n\n19\\. Es kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen Unklarheiten der Urteilsformel zur Nichtigkeit des Urteils führen (vgl. hierzu W.-R. Schenke, in: Kopp\u002F​Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 117 Rn. 10; Hissnauer, in: Sodan\u002F​Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 117 Rn. 72; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 117 Rn. 11; Clausing\u002F​Kimmel, in: Schoch\u002F​Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, § 117 Rn. 14). Denn derartige Unklarheiten liegen hier offensichtlich nicht vor. Mit dem Ausspruch der Verpflichtung der Beklagten, \"unter Aufhebung\" der Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hat das Verwaltungsgericht die Präsidentenkammerentscheidung nicht selbst aufgehoben, sondern die Beklagte zu deren Aufhebung verpflichtet. Aus den Entscheidungsgründen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine von diesem eindeutigen Wortlaut abweichende Auslegung des Tenors. Das Verwaltungsgericht beschränkt sich auf die Klarstellung, dass die Präsidentenkammerentscheidung \"insgesamt aufzuheben\" sei (UA S. 50, 92, 94). Entgegen der Auffassung der Beschwerde handelt es sich hierbei offensichtlich nicht um eine Aussage zu der zeitlichen Wirkung der Aufhebung. Vielmehr schließt das Verwaltungsgericht mit dieser Formulierung lediglich eine Teilaufhebung der Präsidentenkammerentscheidung in sachlich-gegenständlicher Hinsicht aus. Die von der Beklagten weiter hervorgehobene Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts ist für das Verständnis des Urteilstenors von vornherein ohne Bedeutung. \n\n20\\. b) Zu einer Zulassung der Revision führt auch nicht der Vortrag der Beschwerde, der Rechtsfolgenausspruch des Verwaltungsgerichts, die Präsidentenkammerentscheidung \"insgesamt\" aufzuheben, weiche von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2021 - 6 C 13.20 - (BVerwGE 174, 53) in entscheidungserheblicher Weise ab. \n\n21\\. Der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das Bundesverfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der genannten divergenzfähigen Gerichte aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 - NVwZ 2018, 496 Rn. 4 m. w. N.). \n\n22\\. Nach diesem Maßstab hat die Beschwerde die von ihr behauptete Abweichung von dem Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2021 nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Soweit sie dieser Entscheidung den Rechtssatz entnehmen will, dass Vergaberegeln im Hinblick auf nicht-technische Festlegungen prinzipiell nicht teilbar seien, versäumt es die Beschwerde, einen entscheidungserheblichen Rechtssatz des Verwaltungsgerichts zu benennen, mit dem dieses von einem Rechtssatz des beschließenden Senats abgewichen wäre. Mit seiner von der Beschwerde in diesem Zusammenhang genannten Feststellung, Vergabe- und Auktionsregeln seien nicht teilbar, hat das Verwaltungsgericht keinen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in Frage gestellt. Vielmehr hat es das Auslegungsergebnis des beschließenden Senats, die nicht-technischen Vergaberegeln seien unteilbar, seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Dies folgt daraus, dass das Verwaltungsgericht auf die maßgebliche Passage des Beschlusses des Senats vom 20. Oktober 2021 ausdrücklich Bezug genommen hat. \n\n23\\. Eine Abweichung kann insbesondere auch nicht darin gesehen werden, dass das Verwaltungsgericht die Annahme der Unteilbarkeit auch auf die technischen Nutzungsbestimmungen bezogen hat. Die Beschwerde legt nicht dar, dass der Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2021 eine solche umfassendere Unteilbarkeit generell ausschließt. Der Senat hat dort lediglich der in § 60 Abs. 2 Satz 2 TKG 2004 vorgesehenen Möglichkeit einer nachträglichen Änderung einer zugeteilten Frequenz in Bezug auf technische Parameter sowie dem von der Präsidentenkammer unter Ziffer III.4.1 des Beschlusses vom 26. November 2018 angebrachten Vorbehalt Rechnung getragen, demzufolge Frequenznutzungsbestimmungen nachträglich geändert werden können, wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung oder aufgrund internationaler Harmonisierungsvereinbarungen erforderlich wird (BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2021 - 6 C 13.20 - BVerwGE 174, 53 Rn. 11). Ob dagegen etwa die nicht-technischen Festlegungen mit den technischen Festlegungen der Vergaberegeln in einem untrennbaren inneren Zusammenhang stehen, lässt sich nicht verallgemeinerungsfähig klären, sondern nur im konkreten Einzelfall durch Auslegung des Verwaltungsakts beurteilen. \n\n24\\. c) An die vorstehend erörterte Thematik anknüpfend hält die Beschwerde hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht gewählten Rechtsfolgenausspruchs die folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam: \"Sind Vergabe- und Auktionsregeln i. S. v. § 61 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 S. 1 TKG 2004 stets unteilbar?\" \n\n25\\. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2023 - 6 B 23.22 - N&R 2023, 268 Rn. 5 m. w. N.). Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist in dieser Allgemeinheit im Revisionsverfahren weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig. \n\n26\\. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Verwaltungsakt teilbar ist, wenn der rechtlich unbedenkliche Teil nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil steht. Der rechtswidrige Teil muss in der Weise abtrennbar sein, dass der Verwaltungsakt im Übrigen ohne Änderung seines Inhalts in sinnvoller und rechtmäßiger Weise bestehen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 27\\. Januar 2010 - 6 C 22.08 - NVwZ 2010, 1359 Rn. 53 und vom 21. September 2018 - 6 C 8.17 - BVerwGE 163, 181 Rn. 26). Das Bestehen eines derartigen inneren Zusammenhangs ist durch Auslegung zu ermitteln, bei der der Bedeutungsinhalt der Gesamtregelung in den Blick zu nehmen und zu fragen ist, ob die Behörde die (Rest-)Regelung auch isoliert erlassen hätte (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2023 - 1 C 34.22 - NVwZ-RR 2024, 478 Rn. 23). Ferner hat der Senat in dem bereits erwähnten Beschluss vom 20. Oktober 2021 entschieden, dass nicht-technische Festlegungen in den Vergaberegeln eines Frequenzversteigerungsverfahrens prinzipiell nicht im Sinne separater Angreifbarkeit teilbar sind. Denn zum einen müssen sie, um den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu genügen, auf einer Gesamtabwägung der Regulierungsbehörde beruhen. Zum anderen würde bei einer Änderung einzelner ihrer Bestandteile nach Abschluss der Versteigerung die ursprünglich vorhandene einheitliche Bewertungsgrundlage, auf der die Versteigerungsteilnehmer ihre Gebote abgegeben oder aber von Geboten abgesehen haben, in systemwidriger und damit unzulässiger Weise nachträglich verändert (BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2021 - 6 C 13.20 - BVerwGE 174, 53 Rn. 12 f.). \n\n27\\. Weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf hat die Beschwerde nicht dargelegt. Dieser ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht - wie ausgeführt \\- angenommen hat, die Vergabe- und Auktionsregeln seien nicht teilbar, ohne diese Aussage auf nicht-technische Festlegungen zu beschränken (UA S. 94). Denn das Verwaltungsgericht ist bei dieser Feststellung erkennbar nicht von einem Rechtssatz des Inhalts ausgegangen, dass Vergabe- und Auktionsregeln i. S. v. § 61 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 TKG 2004 zwingend und ausnahmslos unteilbar sind, sondern hat - wie insbesondere der bestimmte Artikel \"die\" belegt - nur die konkrete Präsidentenkammerentscheidung in den Blick genommen. Ein anderes Verständnis liegt fern. Denn ob die nicht-technischen Festlegungen mit den technischen Festlegungen der Vergaberegeln in einem untrennbaren inneren Zusammenhang stehen, lässt sich - wie bereits ausgeführt - offensichtlich nicht abstrakt, sondern nur im konkreten Einzelfall durch Auslegung des Verwaltungsakts beurteilen. \n\n28\\. d) Weiter hält die Beklagte im Zusammenhang mit dem Rechtsfolgenausspruch die folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig: \"Sind Vergabe- und Auktionsregeln nach § 61 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 S. 1 TKG 2004, die bereits ins Werk gesetzt und Grundlage von Zuteilungen sowie darauf beruhenden Frequenznutzungen geworden sind, auf die erfolgreiche Bescheidungsklage eines Drittbetroffenen wie eines Diensteanbieters, der nicht die Absicht hat, die knappen Frequenzen selbst zu nutzen, sich aber auf einen aus § 61 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 TKG 2004 folgenden Drittschutz stützen kann, mit Wirkung ex tunc, mit Wirkung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder mit Verkündung des Urteils aufzuheben bzw. erledigen sie sich zu einem dieser Zeitpunkte oder ist diesbezüglich jeweils auf den späteren Zeitpunkt der Neubescheidung abzustellen?\" \n\n29\\. Dieser Frage fehlt es mangels Entscheidungserheblichkeit an der für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderlichen Klärungsfähigkeit. Denn das angefochtene Urteil enthält - entgegen der Auffassung der Beschwerde - keine zeitlichen Vorgaben zur Aufhebung der Präsidentenkammerentscheidung. Vielmehr überlässt es im Ergebnis der Beklagten, wann und mit Wirkung zu welchem Zeitpunkt sie ihrer im Zusammenhang mit der Verurteilung zur Neubescheidung ausgesprochenen Verpflichtung nachkommt, den als rechtswidrig erachteten Verwaltungsakt aufzuheben. \n\n30\\. e) Weder von der Beschwerde thematisiert noch von der hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs aufgeworfenen Verfahrensrüge oder den Grundsatzfragen implizit umfasst ist die prozessrechtliche Fragestellung, ob das Verwaltungsgericht sich - entsprechend dem Antrag der Klägerseite \\- darauf beschränken durfte, die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 26. November 2018 aufzuheben, anstatt ihn selbst zu kassieren. Zwar ist es im Verwaltungsprozess nicht notwendig (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO sowie BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976 - 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15 \u003C23> und Beschluss vom 12. Mai 2020 - 6 B 53.19 - juris Rn. 5), aber in der Praxis zur Klarstellung üblich, den ablehnenden Bescheid bzw. den Widerspruchsbescheid gleichzeitig mit dem gerichtlichen Ausspruch der Verpflichtung zum Erlass des beantragten Verwaltungsakts oder zur Neubescheidung aufzuheben (Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 40; Schenke, in: Kopp\u002F​Schenke, VwGO, 31\\. Aufl. 2025, § 113 Rn. 179). Die Fragestellung, ob diese fakultative prozessrechtliche Befugnis auf eine unmittelbare Kassation des Bescheides durch das Gericht beschränkt ist oder die Verwaltungsgerichtsordnung auch die Möglichkeit zur Verpflichtung der Behörde eröffnet, einen noch nicht bestandskräftigen entgegenstehenden Verwaltungsakt selbst gemäß § 48 VwVfG aufzuheben, wird von der Beschwerde nicht aufgegriffen. \n\n31\\. 2\\. Hinsichtlich der das angefochtene Urteil selbstständig tragenden Begründung, die Präsidentenkammerentscheidung sei wegen der Besorgnis der Befangenheit ihrer Mitglieder rechtswidrig, ergibt sich aus den Darlegungen der Beschwerdebegründung weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (a)), noch eine Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (b)) oder ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht (c)). \n\n32\\. a) Soweit sie sich auf den genannten Begründungsstrang des angegriffenen Urteils bezieht, legt die Beschwerde nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dar. \n\n33\\. aa) Die Beklagte hält zunächst die folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig: \"Kann die Annahme der Befangenheit nach § 21 VwVfG ausnahmsweise auf die Art und Weise der Verfahrensführung des Amtsträgers gestützt werden, wenn sich die Gestaltung des Verfahrens so weit von den anerkannten rechtlichen Grundsätzen entfernt, dass für den davon betroffenen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung entsteht, obwohl kein Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Vorgaben für den Erlass der verfahrensabschließenden Entscheidung jenseits der Regelungen in §§ 20, 21 VwVfG festgestellt werden kann?\" \n\n34\\. Diese Frage ist im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da sie für das angefochtene Urteil nicht entscheidungserheblich ist. \n\n35\\. Das Verwaltungsgericht hat zwar angenommen (UA S. 54), die Präsidentenkammer habe das Frequenzvergabeverfahren \"nach außen hin ordnungsgemäß\" geführt. Wie sich aus dem hieran unmittelbar anschließenden Satz ergibt, hat es dies jedoch nur auf die Einhaltung der im Telekommunikationsgesetz geregelten Zuständigkeit der Präsidentenkammer (§ 132 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 TKG 2004), die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 135 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004), die Herstellung des Benehmens mit dem Beirat (§ 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, § 132 Abs. 4 Satz 3 und § 120 Nr. 2 TKG 2004) sowie die Anhörung der betroffenen Kreise (§ 61 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004) bezogen. Das Verwaltungsgericht hat dagegen nicht - wie die Beschwerde mit ihrer Frage unterstellt - die Feststellung getroffen, dass kein Verstoß gegen die verfahrensrechtlichen Vorgaben für den Erlass der verfahrensabschließenden Entscheidung jenseits der Regelungen in §§ 20, 21 VwVfG vorliege. Vielmehr weist das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf weitere Anforderungen an ein rechtsstaatlich korrektes Frequenzvergabeverfahren hin, die ihre Grundlage im Unionsrecht fänden und insbesondere die transparente Gestaltung des Verfahrens umfassten. \n\n36\\. Für die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass bei den Mitgliedern der Präsidentenkammer die Besorgnis der Befangenheit besteht, war jedoch ohnehin nicht maßgeblich, ob ein objektiver Verstoß gegen die vom Verwaltungsgericht angenommenen unionsrechtlichen Anforderungen vorliegt, der gegebenenfalls für sich genommen zur formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts führen könnte. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung, die Verfahrensgestaltung der Präsidentenkammer sei in Bezug auf den politischen Druck insbesondere von Seiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) \"intransparent und vereinzelt nachgebend\" gewesen, auf die Sicht eines vernünftig und besonnen denkenden Beteiligten unter den gegebenen Umständen des konkreten Falles abgestellt (UA S. 53). Für die am Frequenzvergabeverfahren beteiligten Kreise - einschließlich der Klägerin - habe der Eindruck eines politischen und damit für die Frequenzversteigerung sachwidrigen \"Nebenverfahrens\" entstehen müssen (UA S. 54, 58). Nur hierauf bezogen hat das Verwaltungsgericht festgestellt (UA S. 61 f.), der behördeninterne Umgang mit dem politischen Druck des BMVI sei nicht ausreichend für eine transparente Verfahrensgestaltung gewesen. Weder sei die Kommunikation mit dem BMVI in den Verwaltungsvorgängen der Bundesnetzagentur ausreichend dokumentiert worden, noch seien die politischen Forderungen des BMVI im Frequenzvergabeverfahren auf andere Weise gegenüber den beteiligten Kreisen offengelegt worden. Ob die Art und Weise der Verfahrensführung bei betroffenen Beteiligten den Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung hervorruft, ist nach diesem Ansatz aufgrund einer Würdigung des Einzelfalles festzustellen, bei der Verstöße gegen verfahrensrechtliche Anforderungen lediglich indiziellen Charakter haben. \n\n37\\. bb) Die Beklagte wirft als grundsätzlich bedeutsam weiter die folgende Frage auf: \"Sind zur Gewährleistung einer i. S. v. Art. 3 Abs. 3 S. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 UAbs. 1 S. 2 der Rahmenrichtlinie 2002\u002F21\u002FEG transparenten Verfahrensgestaltung Stellungnahmen und\u002F​oder Forderungen, die aus Anlass oder im Rahmen eines Vergabeverfahrens aus dem politischen Raum, namentlich aus dem aufsichtsführenden und für Telekommunikation zuständigen Ministerium, außerhalb einer gesetzlich vorgesehenen Anhörung wie nach § 61 Abs. 1 S. 1 TKG 2004 an die Bundesnetzagentur herangetragen werden, auch zu veröffentlichen oder zumindest auf sonstige Weise offenzulegen, wenn Stellungnahmen, die im Rahmen dieser Anhörung erfolgen, veröffentlicht werden?\" \n\n38\\. Auch diese Rechtsfrage ist für die entscheidungstragende Annahme der Vorinstanz, die konkrete Verfahrensgestaltung der Präsidentenkammer begründe gegenüber deren Mitgliedern die Besorgnis der Befangenheit, ohne Bedeutung und deshalb im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Wie bereits ausgeführt, konnte das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seines Ansatzes letztlich dahingestellt sein lassen, welche Pflichten sich generell aus dem von ihm aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 6 und Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Rahmenrichtlinie 2002\u002F21\u002FEG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2009\u002F140\u002FEG (ABl. L 337\u002F37) abgeleiteten Gebot einer transparenten Verfahrensgestaltung für die Regulierungsbehörde ergeben. Denn allein entscheidend war für das Verwaltungsgericht, ob unter den Umständen des konkreten Einzelfalles die Art und Weise der Verfahrensführung durch die Präsidentenkammer bei betroffenen Beteiligten den Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung hervorrufen konnte. Die mangelnde Offenlegung der politischen Forderungen hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht als Verstoß gegen ein bindendes Verfahrenserfordernis gewertet, sondern lediglich als eines von mehreren Indizien für die Besorgnis der Befangenheit berücksichtigt. \n\n39\\. cc) Die Beschwerde stellt als grundsätzlich bedeutsam ferner folgende Frage: \"Geht der Sinn und Zweck der Veröffentlichung von Stellungnahmen im Konsultationsverfahren vor Erlass einer Entscheidung über Vergabe- und Auktionsregeln nach § 61 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 1 TKG 2004 über die bloße Information hinaus und umfasst insbesondere auch die Schaffung von Transparenz und die Demonstration der regulierungsbehördlichen Verfahrenshoheit?\" \n\n40\\. Ebenso wie die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde zusätzlich aufgeworfene \"Teilfrage\", \"ob sich das Konsultationsverfahren vor Erlass einer Entscheidung über Vergabe- und Auktionsregeln nach § 61 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 1 TKG 2004 nicht nur nach § 61 Abs. 1 S. 1 TKG 2004, sondern auch nach § 15 (i. V. m. § 12 Abs. 1) TKG 2004 richtet, in welchem Verhältnis also das Konsultationsverfahren aus § 15 i. V. m. § 12 Abs. 1 TKG zum Anhörungsverfahren nach § 61 Abs. 1 S. 1 TKG 2004 steht\", ist auch diese Frage nicht in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig, da sie nicht entscheidungserheblich ist. Denn soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, der Sinn und Zweck der Veröffentlichung von Stellungnahmen im Konsultationsverfahren gehe über die bloße Information hinaus (UA S. 62 f.), hat es offensichtlich nicht einen verallgemeinerungsfähigen Rechtssatz zur Auslegung von § 61 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 TKG 2004 oder - mit Blick auf den Begriff des \"Konsultationsverfahrens\" \\- gegebenenfalls auch von § 12 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 15 TKG 2004 aufgestellt, sondern lediglich die Umstände des konkreten Einzelfalles tatrichterlich gewürdigt. Dies ergibt sich deutlich aus der unmittelbar anschließenden, mit \"denn\" eingeleiteten und daher als Begründung zu verstehenden Aussage, dass die Präsidentenkammer mit der Veröffentlichung der ministeriellen \"Prüfbitten\" Transparenz geschaffen und ihre Verfahrenshoheit demonstriert hätte. Auch in diesem Zusammenhang übersieht die Beschwerde, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seines Ansatzes nicht den Umfang der verfahrensrechtlichen Pflichten der Regulierungsbehörde vor Erlass einer Entscheidung über Vergabe- und Auktionsregeln verallgemeinerungsfähig bestimmen musste, sondern den Verzicht auf eine vollständige Offenlegung der politischen Forderungen des BMVI lediglich als eines von mehreren Indizien in die Würdigung einbezogen hat, ob bei den Mitgliedern der Präsidentenkammer die Besorgnis der Befangenheit begründet ist. \n\n41\\. dd) Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde außerdem folgender Frage zu: \"Ist zur Gewährleistung einer i. S. v. Art. 3 Abs. 3 S. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 UAbs. 1 S. 2 der Rahmenrichtlinie 2002\u002F21\u002FEG transparenten (und ggf. diskriminierungsfreien) Verfahrensgestaltung das Ministerium, das für den Bereich der Telekommunikation zuständig ist und die diesbezügliche Aufsicht über die nationale Regulierungsbehörde ausübt, genauso zu behandeln wie 'andere Verfahrensbeteiligte' bzw. die (weiteren) betroffenen oder zumindest interessierten Kreise (bzw. Parteien)?\" \n\n42\\. Diese Frage ist indes ebenfalls nicht in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig, weil sie für das angefochtene Urteil nicht entscheidungserheblich ist. Wie bereits erwähnt, musste das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seines Ansatzes nicht entscheiden, welche Pflichten sich generell aus dem von ihm aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 6 und Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 der Rahmenrichtlinie 2002\u002F21\u002FEG abgeleiteten Gebot einer transparenten Verfahrensgestaltung für die Regulierungsbehörde ergeben. Es hat seiner Entscheidung daher auch nicht - wie die Beschwerde unterstellt - einen Rechtssatz des Inhalts zugrunde gelegt, dass das Ministerium, das für den Bereich der Telekommunikation zuständig ist und die diesbezügliche Aufsicht über die nationale Regulierungsbehörde ausübt, genauso behandelt werden müsse wie \"andere Verfahrensbeteiligte\". Vielmehr hat das Verwaltungsgericht lediglich tatsächlich festgestellt, dass das Ministerium von der Präsidentenkammer anders behandelt worden sei als die übrigen Verfahrensbeteiligten, und in diesem Zusammenhang auf den privilegierten Zugang zu Arbeitspapieren und Entscheidungsentwürfen aufgrund des steten Austausches auf Leitungs- und Arbeitsebene verwiesen (UA S. 63). Diesen Umstand hat das Verwaltungsgericht tatrichterlich als ein Indiz für die Feststellung gewürdigt, dass in der Gesamtschau der Umstände für die am Frequenzvergabeverfahren beteiligten Kreise der Eindruck eines politischen und damit für die Frequenzversteigerung sachwidrigen \"Nebenverfahrens\" entstehen musste (UA S. 72). \n\n43\\. ee) Auf die weiteren von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen kann die Zulassung der Revision nicht gestützt werden, da sie sich ausschließlich auf den zweiten bzw. dritten tragenden Begründungsstrang der Entscheidung beziehen, also die vorinstanzlichen Annahmen eines Verstoßes gegen die unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde sowie eines Abwägungsdefizits unter dem Gesichtspunkt der faktischen Vorfestlegung. Dementsprechend fehlt es mangels Entscheidungserheblichkeit am Klärungsbedürfnis. \n\n44\\. b) Soweit die Beschwerde eine Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 - (Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 9) behauptet, betrifft dieses Vorbringen ausschließlich den dritten tragenden Begründungsstrang der angefochtenen Entscheidung. Da jedenfalls hinsichtlich der ersten, ebenfalls selbstständig tragenden Begründung - wie zuvor und im Folgenden weiter ausgeführt \\- keine Revisionszulassungsgründe vorliegen, kann dieses Vorbringen nicht zur Zulassung der Revision führen. \n\n45\\. c) Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass hinsichtlich der die angefochtene Entscheidung selbstständig tragenden Begründung, die Präsidentenkammerentscheidung sei wegen der Besorgnis der Befangenheit ihrer Mitglieder rechtswidrig, ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt bzw. das angefochtene Urteil auf einem solchen beruht. \n\n46\\. aa) Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht gegen die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) verstoßen hat. \n\n47\\. Die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt, dass in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat. Dies setzt voraus, dass das Gericht zum einen seinen rechtlichen Prüfungsmaßstab offenlegt und zum anderen in tatsächlicher Hinsicht angibt, von welchem Sachverhalt es ausgeht und - sofern es den Tatsachenbehauptungen eines Beteiligten widerspricht \\- warum es dessen Vortrag nicht folgt und aufgrund welcher Erkenntnisse es eine ihm ungünstige Tatsachenlage als erwiesen ansieht. Aus den Entscheidungsgründen muss sowohl für die Beteiligten als auch für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar sein, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts das Gericht dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht folgt. Die Begründungspflicht ist immer dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie unbrauchbar sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juni 2010 - 6 B 77.09 - juris Rn. 15 und vom 24\\. August 2016 - 9 B 54.15 - NVwZ 2017, 568 Rn. 22). Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde seine Begründungspflicht nicht verletzt. \n\n48\\. Die Beschwerde macht geltend, soweit das Verwaltungsgericht festgestellt habe, dass die Kommunikation mit dem Ministerium in den Verwaltungsvorgängen der Bundesnetzagentur nur unzureichend dokumentiert worden sei, könne den Entscheidungsgründen nicht einmal andeutungsweise entnommen werden, welchen Maßstab es hierfür angelegt habe. Das Verwaltungsgericht führe aus, es habe nur über ein Treffen, nicht aber über andere Treffen eine Protokollnotiz gegeben. Zugleich ziehe es die Zeugenaussagen, denen zufolge nur \"Neues\", \"wichtige Gespräche\" und \"Prüfbitten\" in den Akten notiert worden seien, nicht in Zweifel. Ob und ggf. warum es für eine zureichende Dokumentation erforderlich sein sollte, etwa auch die Wiederholung bekannter Positionen und unwichtige Gespräche zu dokumentieren, sei der Urteilsbegründung nicht zu entnehmen. \n\n49\\. Durch dieses Vorbringen wird ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht dargelegt. Der Maßstab, den das Verwaltungsgericht bei seiner Annahme, die Kommunikation mit dem BMVI sei in den Verwaltungsvorgängen der Bundesnetzagentur nur unzureichend dokumentiert worden (UA S. 61), angelegt hat, wird aus den Entscheidungsgründen ohne Weiteres erkennbar. Für eine transparente Verfahrensgestaltung hätten danach jedenfalls diejenigen Treffen auf Leitungs- und Arbeitsebene vollständig dokumentiert werden müssen, bei denen das BMVI seine politischen Forderungen an die Bundesnetzagentur gerichtet hat. Dies umfasst nach dem Ansatz des Verwaltungsgerichts auch die Wiederholung bekannter Positionen; denn auch hierdurch hätte die Präsidentenkammer \"Transparenz geschaffen und ihre Verfahrenshoheit demonstriert\" (UA S. 63). Soweit die Beschwerde diesen Maßstab für nicht gerechtfertigt hält, wendet sie sich letztlich gegen die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. \n\n50\\. bb) Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf die von der Beklagten gerügten Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zuzulassen. \n\n51\\. Ein nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO beachtlicher Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn der gerügte Fehler sich hinreichend deutlich von der materiell-rechtlichen Subsumtion, das heißt der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat. Das ist der Fall, wenn die Vorinstanz Umstände, auf deren Vorliegen es nach ihrer Rechtsauffassung entscheidungserheblich ankommt, ohne Rückführbarkeit auf den Prozessstoff ungeprüft behauptet oder gegen das in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltene Selektionsverbot verstößt, indem sie offenbar gewordene entscheidungserhebliche Umstände oder Erkenntnisquellen gar nicht oder nur teilweise heranzieht. Ferner wird der Überzeugungsgrundsatz verletzt, wenn der Tatrichter das Regelbeweismaß richterlicher Überzeugungsgewissheit gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verfehlt hat. Schließlich liegt ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO in einer Nichtbeachtung der Denkgesetze (Logik), gesetzlicher Beweisregeln oder allgemeiner Erfahrungssätze oder in einer objektiv willkürlichen oder aktenwidrigen Sachverhaltswürdigung (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2025 - 6 B 20.24 - NVwZ 2025, 863 Rn. 14 f.). Derartige Mängel des angefochtenen Urteils lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen. \n\n52\\. (1) Die Beschwerde macht als Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz geltend, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts durch logische Brüche gegen die Denkgesetze verstießen, soweit sie dessen Annahme beträfen, die Präsidentenkammer habe dem politischen Druck des BMVI unter anderem in Bezug auf die terminliche Gestaltung des Verfahrens nachgegeben, indem sie den Termin zur mündlichen Anhörung zu den wesentlichen frequenzregulatorischen Aspekten des Vergabeverfahrens auf den Tag nach dem Mobilfunkgipfel gelegt habe. Es sei logisch ausgeschlossen, einerseits (aufgrund der Zeugenaussagen) anzunehmen, eine Entscheidung sei aus Gründen der Höflichkeit und Rücksichtnahme erfolgt, und andererseits anzunehmen, die Entscheidung sei \"auf Druck\" zurückzuführen. Dem Verwaltungsgericht hätte sich aufdrängen müssen, dass die festgestellten Tatsachen jedenfalls mehrdeutig seien und ein Verständnis zuließen, dass die Entscheidung zur Verlegung der Anhörung vollständig autonom erfolgt sei. \n\n53\\. Mit diesem Vorbringen legt die Beschwerde nicht dar, dass die vom Verwaltungsgericht gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder aus einem anderen Grund den dem Tatsachengericht bei der Würdigung des Prozessstoffes zustehenden Wertungsrahmen überschreiten. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik nicht gezogen werden kann, was nicht schon dann der Fall ist, wenn das Tatsachengericht einen nach Meinung der Beschwerde unrichtigen oder fernliegenden Schluss gezogen hat. Denkfehler entstehen nicht bereits dadurch, dass der Tatrichter eine Würdigung der tatsächlichen Umstände vorgenommen hat, die nicht zwingend ist und nach den Vorstellungen des beweisbelasteten Beteiligten auch anders hätte ausfallen können (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 \u003C273>). \n\n54\\. Die Annahme, eine Entscheidung sei aus Gründen der Höflichkeit und Rücksichtnahme erfolgt, schließt jedenfalls bei einem Kollegialorgan - wie hier der Präsidentenkammer \\- nicht denknotwendig aus, dass durch diese Entscheidung zugleich politischem Druck nachgegeben wird. Vor dem Hintergrund des vom Verwaltungsgericht tatrichterlich festgestellten Umstands, dass es dem BMVI besonders wichtig war, den Mobilfunkgipfel vor der Veröffentlichung des Entwurfs von Teil III und IV der Präsidentenkammerentscheidung durchführen zu können (UA S. 65), erscheint es keinesfalls fernliegend, dass bei den einzelnen Mitgliedern der Präsidentenkammer jeweils unterschiedliche Motive in die Entscheidung eingeflossen sein können, den Termin zur mündlichen Anhörung zu den wesentlichen frequenzregulatorischen Aspekten des Vergabeverfahrens auf den Tag nach dem Mobilfunkgipfel zu verschieben. Ein Verstoß gegen Denkgesetze kann zwar auch vorliegen, wenn das Gericht bei mehrdeutigen Tatumständen deren Mehrdeutigkeit verkennt (BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 \\- 6 B 6.04 - juris Rn. 151). Das Verwaltungsgericht hat hier jedoch gerade nicht aus dem Blick verloren, dass die Entscheidung der Präsidentenkammer als eines Kollegialorgans auf mehreren nebeneinander bestehenden Motiven beruhen kann. \n\n55\\. (2) Die Beschwerde sieht den Überzeugungsgrundsatz ferner dadurch als verletzt an, dass das Verwaltungsgericht aus dem Umstand, dass eine Überarbeitung der \"Ersten Erwägungen für die Vergabebedingungen und Auktionsregeln\" von Seiten des BMVI und des Beirats gewünscht gewesen und eine solche Überarbeitung dann tatsächlich erfolgt sei, darauf geschlossen habe, dass die entsprechenden Wünsche auch kausal für die Rücknahme gewesen seien. Ein solcher Schluss von einer Korrelation auf eine Kausalität sei logisch unzulässig. Vielmehr sei aktenkundig, dass die \"Ersten Erwägungen\" aufgrund von Missverständnissen über ihren Charakter als bloße Diskussionsgrundlage ohne jedes Präjudiz für die weitere Entscheidung zurückgezogen worden seien, um die weitere Diskussion nicht zu belasten. Logisch unzulässig sei es auch, von einer Überarbeitung der \"Ersten Erwägungen\" im Sinne des BMVI auf eine entsprechende Kausalität zu schließen. Vielmehr hätten die sich an die Rücknahme anschließenden Entwicklungen zu einer ergebnisoffeneren Formulierung der Erwägungen geführt. Jedenfalls hätte das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Beschwerde erkennen müssen, dass die festgestellten Tatsachen mehrdeutig seien und auch den Schluss auf einen anderen Geschehensablauf zuließen. Zu dem Ergebnis, mit der Überarbeitung der \"Ersten Erwägungen\" habe die Bundesnetzagentur dem politischen Druck des BMVI nachgegeben, habe das Verwaltungsgericht zudem nur deshalb kommen können, weil es bei der Überzeugungsbildung seine eigene Feststellung übergangen habe, als Grund für die Änderungen an den Versorgungsauflagen in den \"Ersten Erwägungen\" im Anschluss an die Rücknahme seien Vorschläge des Länderarbeitskreises (LAK) angegeben worden. \n\n56\\. Dieses Vorbringen der Beschwerde ist ebenfalls nicht geeignet, eine Überschreitung des dem Tatsachengericht bei der Würdigung des Prozessstoffes zustehenden Wertungsrahmens und insbesondere einen Verstoß der von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze darzulegen. Die Beschwerde verkennt an dieser Stelle erneut, dass das Verwaltungsgericht nach seinem rechtlichen Ansatz lediglich zu prüfen hatte, ob unter den Umständen des konkreten Einzelfalles die Art und Weise der Verfahrensführung durch die Präsidentenkammer bei betroffenen Beteiligten den Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung hervorrufen konnte. Als eines von mehreren Indizien hierfür hat das Verwaltungsgericht den von ihm festgestellten Umstand gewertet, dass die Präsidentenkammer den Forderungen des BMVI entsprechend im Januar und Februar 2018 die \"Ersten Erwägungen zu den Vergabebedingungen und Auktionsregeln\" zurückgezogen und inhaltlich überarbeitet hatte (UA S. 66). Ob die politischen Forderungen des BMVI die alleinige \"Ursache\" für die Rücknahme und inhaltliche Überarbeitung der \"Ersten Erwägungen\" bildeten, musste das Verwaltungsgericht nach seinem rechtlichen Ausgangspunkt nicht abschließend klären. Nicht zuletzt auch mit Blick auf die bereits zuvor festgestellten Lücken bei der Dokumentation der Kommunikation mit dem BMVI in den Verwaltungsvorgängen der Bundesnetzagentur (UA S. 61) konnte das Verwaltungsgericht die objektiv bestehende zeitliche und inhaltliche Korrelation zwischen den politischen Forderungen und ihrer Umsetzung jedenfalls als Indiz dafür werten, dass die Präsidentenkammer dem seitens des BMVI auf sie ausgeübten massiven Druck vereinzelt nachgegeben hat. \n\n57\\. (3) Einen weiteren Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz sieht die Beschwerde darin, dass das Verwaltungsgericht seine Annahme, die Präsidentenkammer habe politischem Druck gerade auch in Bezug auf die Regelung der Zahlungsmodalitäten nachgegeben, nur darauf gestützt habe, dass die Gipfelerklärung die Präsidentenkammerentscheidung \"beeinflusst\" habe. Dieser Schluss sei logisch nicht zulässig, zumal das Verwaltungsgericht sogar ausdrücklich festgestellt habe, dass die Bundesnetzagentur die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung des Mobilfunkgipfels zu den Zuständigkeiten der Präsidentenkammer gesehen habe. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Überzeugungsbildung zudem übergangen, dass die Präsidentenkammer die durch den Mobilfunkgipfel als externes Ereignis eingetretene Veränderung der Rahmenbedingungen in ihre Erwägungen habe einstellen müssen. Jedenfalls seien die vom Verwaltungsgericht festgestellten Umstände mehrdeutig und hätten nicht nur den Schluss zugelassen, dass die getroffene Fälligkeitsregelung auf externen Druck zurückzuführen sei. \n\n58\\. Auch mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde nicht, einen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Denkgesetze oder eine andere Überschreitung des dem Tatsachengericht bei der Würdigung des Prozessstoffes zustehenden Wertungsrahmens darzulegen. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das BMVI die Entscheidung der Präsidentenkammer auch dadurch beeinflusst habe, dass es beim Mobilfunkgipfel am 12. Juli 2018 eine Vereinbarung über die Zahlungsmodalitäten für den Zuschlagspreis der anstehenden Frequenzversteigerung geschlossen habe. Nach der \"Gemeinsamen Erklärung zum Mobilfunkgipfel\" habe der Bund denjenigen Netzbetreibern, die verbindliche kooperative Erschließungszusagen abgäben, den Aufschub des Zahlungsbeginns und die Stundung der Zahlung (Ratenzahlung) der Auktionserlöse für Netzbetreiber zugesagt (UA S. 70). Dass die Präsidentenkammer daraufhin den Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung von \"sofort nach Aushändigung des Festsetzungsbescheides\" auf \"65 Bankarbeitstage nach Zuschlag\" verschoben habe, wertet das Verwaltungsgericht als Indiz dafür, dass sie auch insoweit dem politischen Druck des BMVI nachgegeben habe (UA S. 64, 70 ff.). \n\n59\\. Dieser Schluss der Vorinstanz ist zwar nicht zwingend. Vielmehr mögen die festgestellten Umstände auch den - von der Beschwerde für naheliegender gehaltenen - Schluss zulassen, dass die Präsidentenkammer hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten frei von Druck eine autonome Entscheidung getroffen hat und es sich bei der getroffenen Fälligkeitsregelung ausschließlich um das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung handelt. Hierfür könnte der Umstand sprechen, dass die Präsidentenkammer im Ergebnis nicht dem weitergehenden Ansatz der \"Gemeinsamen Erklärung zum Mobilfunkgipfel\" gefolgt ist. Dort hatte der Bund denjenigen Netzbetreibern, die verbindliche kooperative Erschließungszusagen abgeben, den Aufschub des Zahlungsbeginns und die Stundung der Zahlung (Ratenzahlung) der Auktionserlöse für Netzbetreiber zugesagt (UA S. 70). Ein nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO beachtlicher Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung läge jedoch nur dann vor, wenn die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Änderung der Regelung sei auf politischen Druck zurückzuführen, in den tatsächlichen Feststellungen keine Grundlage fände. So verhält es sich hier gerade nicht, denn nach den eingehend begründeten tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts übte das BMVI massiven Druck auf die Bundesnetzagentur aus, um Verfahrensabläufe und fachliche Inhalte des Frequenzvergabeverfahrens zu beeinflussen (UA S. 58 ff.). Die in Bezug auf diese Feststellung erhobene Aufklärungsrüge der Beklagten bleibt - wie im Folgenden noch ausgeführt wird - ohne Erfolg. Der Annahme einer uneingeschränkt autonomen Entscheidung der Präsidentenkammer steht außerdem die Feststellung des Verwaltungsgerichts entgegen, dass die Verschiebung der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung von \"sofort nach Aushändigung des Festsetzungsbescheides\" auf \"65 Bankarbeitstage nach Zuschlag\" in Abstimmung zwischen Bundesnetzagentur, BMVI und BMF im Hinblick auf rechtliche Risiken erfolgt ist (UA S. 71). \n\n60\\. (4) Die Beschwerde macht als Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz schließlich noch geltend, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Sachverhaltswürdigung Umstände übergangen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. Es habe das besondere Informations- und Kommunikationsinteresse des Ministeriums verkannt, das sich daraus ergebe, dass das Ministerium geborener Vertreter von Allgemeininteressen sei, dass die Bundesnetzagentur seiner Fachaufsicht unterliege und dass es Berührungspunkte in den jeweiligen Aufgabenbereichen gebe. Zudem bestehe in diesem Zusammenhang ein logischer Bruch zu der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Mitglieder der Präsidentenkammer seien sich darüber im Klaren gewesen, eine unabhängige Entscheidung zu treffen, und hätten die verschiedenen Einflussnahmeversuche auch nicht als Weisungen oder weisungsgleich verstanden. Ohne diesen Verfahrensverstoß wäre das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Beschwerde möglicherweise nicht zu dem Schluss gekommen, dass für die am Frequenzvergabeverfahren beteiligten Kreise der Eindruck eines politischen und damit für die Frequenzversteigerung sachwidrigen \"Nebenverfahrens\" entstehen musste. \n\n61\\. Auch mit diesem Vorbringen legt die Beschwerde nicht dar, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliche Umstände oder Erkenntnisquellen gar nicht oder nur teilweise herangezogen, Denkgesetze nicht beachtet oder den festgestellten Sachverhalt objektiv willkürlich gewürdigt hat. Wie erwähnt, hat das Verwaltungsgericht tatsächlich festgestellt, dass das BMVI massiven Druck auf die Bundesnetzagentur ausgeübt hat, um Verfahrensabläufe und fachliche Inhalte des Frequenzvergabeverfahrens zu beeinflussen (UA S. 58 ff.). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang die Kommunikation zwischen Bundesnetzagentur und BMVI über das Frequenzvergabeverfahren ausgewertet, die sich aus den Verwaltungsvorgängen der Bundesnetzagentur und aus den im IFG-Verfahren erlangten und von der Klägerin in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingebrachten Aktenbestandteilen des BMVI ergibt. Unter Würdigung der Aussagen der vernommenen Zeugen hat es ferner festgestellt, dass der politische Druck auch von den Mitgliedern der Präsidentenkammer und der Fachabteilung der Bundesnetzagentur als solcher empfunden worden sei (UA S. 60). Als für den Eindruck eines politischen und damit für die Frequenzversteigerung sachwidrigen \"Nebenverfahrens\" ursächlich hat das Verwaltungsgericht allerdings nicht isoliert den auf die Präsidentenkammer ausgeübten politischen Druck angesehen, sondern zusätzlich den Umstand angeführt, dass die Verfahrensgestaltung der Präsidentenkammer in Bezug auf diesen politischen Druck intransparent und vereinzelt nachgebend gewesen sei (UA S. 54). Das Verwaltungsgericht hat dabei zum einen auf die unzureichende Dokumentation der Kommunikation mit dem BMVI in den Verwaltungsvorgängen der Bundesnetzagentur verwiesen. Aus den Zeugenaussagen ergebe sich, dass nur \"Neues\", \"wichtige Gespräche\" und \"Prüfbitten\" in den Akten notiert worden seien. Die politischen Forderungen des BMVI seien im Frequenzvergabeverfahren auch nicht auf andere Weise gegenüber den beteiligten Kreisen offengelegt worden, sei es in der mündlichen Anhörung am 13. Juli 2018 oder durch Veröffentlichung im Rahmen des Konsultationsverfahrens (UA S. 61 f.). Zum anderen hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Präsidentenkammer dem politischen Druck des BMVI vereinzelt nachgegeben habe, nämlich in Bezug auf die terminliche Gestaltung des Verfahrens, die Überarbeitung der \"Ersten Erwägungen zu den Vergabebedingungen und Auktionsregeln\" und die Zahlungsmodalitäten (UA S. 64 ff.). \n\n62\\. Diese tatrichterliche Würdigung mag die Beklagte zwar für unrichtig halten. Sie lässt jedoch keine logischen Brüche erkennen. Selbst wenn im Sinne der Beschwerde ein besonderes Informations- und Kommunikationsinteresse des zuständigen Ministeriums anzuerkennen wäre, ist nicht erkennbar, weshalb dieser Umstand nach dem Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts geeignet sein sollte, den sich aus einer Gesamtschau ergebenden Eindruck eines politischen \"Nebenverfahrens\" für die am Frequenzvergabeverfahren beteiligten Kreise zu beseitigen. \n\n63\\. (5) Die weiteren von der Beschwerde gerügten Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz beziehen sich ausschließlich auf den dritten tragenden Begründungsstrang der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, also die Annahme eines Abwägungsdefizits unter dem Gesichtspunkt der faktischen Vorfestlegung. Hierauf kann das vorinstanzliche Urteil indes nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen. Denn die Beschwerde hat - wie ausgeführt \\- keinen Revisionszulassungsgrund mit Erfolg dargelegt, soweit das Verwaltungsgericht die Annahme der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung selbstständig tragend auf die Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder der Präsidentenkammer gestützt hat. \n\n64\\. cc) Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich ferner nicht, dass das angefochtene Urteil auf einem Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) beruht. \n\n65\\. (1) Die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe im Zusammenhang mit seiner Annahme, dass es \"politischen Druck\" aus dem Ministerium gegeben habe, der kausal für die Rücknahme der \"Ersten Erwägungen\" gewesen sei, weder aufgeklärt, wer diesen Druck ausgeübt haben könnte, noch wie dieser Druck ausgeübt worden sei. Es habe lediglich festgestellt, dass es ein Telefonat zwischen dem ehemaligen Präsidenten H. und dem ehemaligen Staatssekretär B. gegeben habe. In diesem Telefonat sei nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts aber weder eine Weisung erteilt worden noch müsse aufgeklärt werden, ob dort ein \"entsprechender Druck ausgeübt\" worden sei. Nach Ansicht der Beschwerde hätte sich das Verwaltungsgericht hierzu nicht auf die Vernehmung der ehemaligen Mitglieder der Präsidentenkammer sowie des ehemaligen Leiters der Abteilung 2 der Bundesnetzagentur beschränken dürfen. Vielmehr hätte sich ihm aufdrängen müssen, auch den ehemaligen Staatssekretär B. sowie die sonstigen beteiligten Personen aus dem Ministerium zu vernehmen. \n\n66\\. Einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht hat die Beschwerde mit diesem Vorbringen nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Zwar verletzt ein Tatsachengericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung aus § 86 Abs. 1 VwGO, wenn es versäumt, hinreichend konkreten Einwänden eines Beteiligten nachzugehen und den Sachverhalt weiter aufzuklären, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 \\- BVerwGE 161, 1 Rn. 22 m. w. N. und Beschluss vom 20. Januar 2025 - 6 B 20.24 - NVwZ 2025, 863 Rn. 19). Die Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO verlangt jedoch nicht nur die schlüssige Darlegung, welche Aufklärungsmaßnahmen das Gericht hätte ergreifen müssen, welche Feststellungen es dabei voraussichtlich getroffen hätte und inwiefern dies zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Vielmehr muss der Beschwerdeführer zudem darlegen, dass er in der mündlichen Verhandlung durch Stellung eines Beweisantrags auf eine bestimmte Sachaufklärung hingewirkt hat oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen aufgrund von dessen materiell-rechtlicher Rechtsauffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn der Beschwerdeführer es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 2018 - 6 B 124.18 \\- Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 92 Rn. 9 und vom 20. Januar 2025 - 6 B 20.24 - NVwZ 2025, 863 Rn. 20). \n\n67\\. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerde nicht dargelegt, dass die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge in Bezug auf die Gründe gestellt hätten, die zu der Rücknahme der \"Ersten Erwägungen\" durch die Präsidentenkammer geführt haben. Zwar haben sie ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung unter anderem beantragt, den ehemaligen Staatssekretär B. zu der \"Tatsache\" zu vernehmen, dass er dem Präsidenten der Bundesnetzagentur keine Weisung erteilt habe, die \"Ersten Erwägungen\" im Januar 2018 zurückzuziehen, und auch keinen entsprechenden Druck auf ihn ausgeübt habe. Nachdem das Verwaltungsgericht diesen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls jedoch unter Hinweis darauf als unzulässig abgelehnt hatte, die Worte \"Weisung\" und \"weisungsähnlich\" seien rechtliche Wertungen, die dem Gericht oblägen, hätten die Vertreter der Beklagten hierauf reagieren und die Formulierung des Beweisantrags entsprechend anpassen müssen. Dies ist nicht geschehen. \n\n68\\. Daher ist es auch folgerichtig, dass die Beklagte den genannten Beweisantrag in der Beschwerdebegründung gar nicht erwähnt, sondern allein darauf abstellt, dem Verwaltungsgericht hätte es sich aufdrängen müssen, den ehemaligen Staatssekretär B. beziehungsweise die sonstigen beteiligten Personen aus dem Ministerium dazu vernehmen, von wem in welcher Form gegenüber wem Druck ausgeübt worden sei. Damit genügt die Beklagte jedoch ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen an einen Aufklärungsmangel. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Feststellung, dass von Seiten des BMVI politischer Druck auf die Präsidentenkammer und die Fachabteilung ausgeübt werden sollte, entgegen der Darstellung der Beschwerde nicht nur auf die Vernehmung der ehemaligen Mitglieder der Präsidentenkammer sowie des ehemaligen Leiters der Abteilung 2 der Bundesnetzagentur gestützt, sondern vor allem auch auf die Aktenbestandteile des BMVI, die über das von der Klägerin und den Klägerinnen des Parallelverfahrens 1 K 8531\u002F18 geführten IFG-Verfahren erlangt und in das gerichtliche Verfahren eingeführt worden sind (UA S. 58 ff.). Exemplarisch hat es auf einen Sprechzettel zur Vorbereitung eines Gesprächs von Staatssekretär B. mit Vizepräsident Dr. E. am 11. April 2018, einen Sprechzettel für Bundesminister S. für ein Gespräch mit Bundesminister A. am 21. September 2018 zum Thema Versorgungsauflagen sowie einen Sprechzettel für Bundesminister S. für ein Gespräch mit dem Chef des Bundeskanzleramts Prof. Dr. B. und Bundesminister A. am 11. Oktober 2018 verwiesen. \n\n69\\. Ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt musste sich dem Verwaltungsgericht die Vernehmung weiterer Zeugen auch deshalb nicht aufdrängen, weil es - wie ausgeführt \\- den Umstand, dass die Präsidentenkammer die \"Ersten Erwägungen\" den Forderungen des BMVI entsprechend zurückgezogen und inhaltlich überarbeitet hatte, lediglich als eines von mehreren Indizien für seine Würdigung herangezogen hat, dass unter den Umständen des konkreten Einzelfalles die Art und Weise der Verfahrensführung durch die Präsidentenkammer bei betroffenen Beteiligten den Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung hervorrufen konnte. Dabei hat es die genannten Indizien in Verbindung mit der von ihm festgestellten zeitlichen und inhaltlichen Korrelation zwischen den politischen Forderungen des Ministeriums und ihrer Umsetzung durch die Präsidentenkammer sowie der lückenhaften Dokumentation der Kommunikation mit dem BMVI in den Verwaltungsvorgängen als hinreichend aussagekräftig angesehen. Auf weitere Erkenntnisse über Sichtweise und Äußerungen der maßgeblichen Akteure auf Seiten des BMVI kam es für das Verwaltungsgericht danach nicht an. Den Vertretern der Beklagten hätte es daher oblegen, in der mündlichen Verhandlung auf eine entsprechende Beweisaufnahme hinzuwirken. \n\n70\\. (2) Soweit die Beschwerde eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes auch hinsichtlich der Annahme einer faktischen Vorprägung durch die politischen Forderungen nach einer Erhöhung der Versorgungsauflagen sieht, könnte das angefochtene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler - sofern er vorläge - nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen. Denn das Vorbringen betrifft allein die Annahme eines Abwägungsdefizits als dritten tragenden Begründungsstrang der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung jedoch selbstständig tragend auf die Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder der Präsidentenkammer gestützt. Insoweit ist ein Revisionszulassungsgrund nicht dargelegt. \n\n71\\. 3\\. Die Rüge, das angefochtene Urteil sei nicht mit Gründen versehen und beruhe daher insgesamt auf einem absoluten Revisionsgrund nach § 138 Nr. 6 VwGO, weil der Zusammenhang zwischen mündlicher Verhandlung und ihr folgender Beratung einerseits und den schriftlich niedergelegten Urteilsgründen andererseits nicht mehr gewahrt sei, greift ebenfalls nicht durch. \n\n72\\. Ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil gilt im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO als nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe innerhalb einer - in Anlehnung an die in §§ 517 und 548 ZPO bestimmten - Frist von fünf Monaten nach Verkündung nicht unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Beratung und Verkündung des Urteils einerseits und der Übergabe der schriftlichen Urteilsgründe andererseits ist dann so weit gelockert, dass in Anbetracht des nachlassenden Erinnerungsvermögens der Richter die Übereinstimmung zwischen den in das Urteil aufgenommenen und den für die richterliche Überzeugung tatsächlich leitend gewordenen Gründen nicht mehr gewährleistet erscheint (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 \\- GmS-OGB 1\u002F92 - BVerwGE 92, 367 \u003C375 f.>). Wird die Frist von fünf Monaten gewahrt, so kann ein Urteil gleichwohl als nicht mit Gründen versehen gelten. Dies trifft zu, wenn zu dem Zeitablauf als solchem besondere Umstände hinzutreten, die bereits wegen des Zeitablaufs bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 C 5.11 - NVwZ 2013, 218 Rn. 23 f.). \n\n73\\. Die Maximalfrist von fünf Monaten ist hier - wie auch die Beschwerde einräumt - gewahrt worden. Das am 26. August 2024 verkündete Urteil ist in vollständiger Form am 9. Dezember 2024 bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts eingegangen. Entgegen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung liegen hier keine besonderen Umstände vor, die wegen des Zeitablaufs schon bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen mündlicher Verhandlung und ihr folgender Beratung einerseits und den schriftlich niedergelegten Urteilsgründen andererseits nicht mehr gewahrt ist. Dass zum Zeitpunkt der Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle die letzte mündliche Verhandlung am 26. August 2024 bereits fast dreieinhalb Monate zurücklag und die Fünf-Monats-Frist damit zu mehr als zwei Dritteln ausgeschöpft war, lässt sich schlüssig durch den Umfang des Verfahrensstoffes und dessen Komplexität erklären. \n\n74\\. Der zeitliche Abstand von zweieinhalb Monaten zwischen den Terminen zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 3. und 4. Juni 2024 einerseits und dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 26. August 2024 indiziert ebenfalls nicht, dass der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen mündlicher Verhandlung und ihr folgender Beratung einerseits und den schriftlich niedergelegten Urteilsgründen andererseits entfallen sein könnte. Die Beschwerde verweist selbst auf die mit 41 Seiten umfangreiche Protokollierung der Zeugenaussagen. Dass es sich hierbei nicht um eine wörtliche Wiedergabe der gesamten mehrstündigen Zeugenvernehmung handelt, sondern - wie im Verwaltungsprozess üblich - um eine zusammenfassende sinngemäße Protokollierung der wesentlichen Zeugenaussagen durch das Gericht, lässt nicht den Schluss zu, dass die Zeugenaussagen den Mitgliedern der Kammer bei der Abfassung des Urteils nicht mehr präsent waren. Auch den Wertungen der Zeugenaussagen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils sind entgegen dem Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte für ein Verblassen des Eindrucks von der Beweisaufnahme zu entnehmen. Dass die tatrichterlichen Würdigungen des Verwaltungsgerichts anders ausgefallen sind, als von der Beklagten für richtig gehalten, ist offensichtlich nicht maßgeblich. \n\n75\\. Auch der Umstand, dass von den fünf Richtern, die den Termin zur Beweisaufnahme wahrgenommen hatten, nur noch drei an der mündlichen Verhandlung am 26. August 2024 teilgenommen haben und die dort anwesende Berufsrichterin, die das Urteil unterzeichnet hat, wiederum an der Beweisaufnahme Anfang Juni 2024 nicht beteiligt war, ist nicht geeignet, Zweifel an der Beurkundungsfunktion der Urteilsgründe hervorzurufen. Zwar fordert § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung erhebt, dass diejenigen Richter, die über einen Rechtsstreit entscheiden, regelmäßig auch die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung durchführen, um ihre Entscheidung auf den unmittelbaren Eindruck der Beweisaufnahme stützen zu können. Das Tatsachengericht kann eine frühere Beweisaufnahme nach seinem Ermessen jedoch auch dann verwerten, wenn zwischen der Beweisaufnahme und der Entscheidung die Besetzung des erkennenden Gerichts gewechselt hat. Zulässig ist eine derartige Verwertung eines durch andere als die erkennenden Richter erhobenen Beweises insbesondere dann, wenn über die Beweisaufnahme eine ordnungsgemäße Niederschrift vorhanden ist (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1988 - 4 B 100.88 - NVwZ-RR 1990, 166 f.). Das ist hier der Fall. \n\n76\\. 4\\. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). \n\n77\\. 5\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.","BVerwG, 16.10.2025, 6 B 5.25","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:43:24.588Z","2026-07-10T22:08:54.070Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"6746","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500331","ecli-de-neuris-wbre202500331","6 B 14\u002F24","2025-04-29T00:00:00.000Z","#  Streitbeilegungsentscheidung der Bundesnetzagentur wegen Mitnutzung passiver Netzinfrastruktur (Leerrohr) durch einen Telekommunikationsnetzbetreiber \n\n## Leitsatz\n\nDie gegenüber einem Betreiber eines öffentlichen Versorgungsnetzes ergangene Anordnung der Bundesnetzagentur als nationaler Streitbeilegungsstelle, ein Angebot zur Nutzung passiver Infrastruktur zu unterbreiten (§ 149 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 138 TKG), enthält gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 TKG die Feststellung, dass aufgrund des konkreten Antrags eine Mitnutzung unter den Bedingungen des § 138 Abs. 2 TKG zu gewähren ist. 17\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Mai 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Die Klägerin und die Beigeladene streiten über die Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen eines öffentlichen Versorgungsnetzes für den Einbau von Komponenten zur Errichtung eines digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes. \n\n2\\. Die Klägerin ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen und betreibt große Teile des deutschen Schienennetzes. Die Beigeladene, ein bundesweit agierendes Telekommunikationsunternehmen, betreibt ein eigenes öffentliches Telekommunikationsnetz. \n\n3\\. Im Oktober 2022 beantragte die Beigeladene bei der Klägerin die Mitnutzung vorhandener passiver Netzinfrastrukturen gemäß § 138 TKG in Form eines Leerrohrzugangs im Bereich eines Bahnübergangs. Der Antrag enthielt einen Lageplan, Angaben zur Größe des begehrten Mikroleerrohres, zum Ausführungszeitraum sowie zum Zweck der begehrten Inanspruchnahme. Die Klägerin unterbreitete kein Mitnutzungsangebot, sondern bestand unter Verweis auf ihre Nutzungsbedingungen darauf, dass die Beigeladene zunächst eine Vor-Ort-Untersuchung beantragen und auf eigene Kosten durchführen müsse. \n\n4\\. Auf den Antrag der Beigeladenen verpflichtete die Bundesnetzagentur die Klägerin mit Beschluss vom 18. September 2023, der Beigeladenen ein Angebot über die Mitnutzung eines Leerrohres mit einem Innendurchmesser von mindestens 9 mm im Bereich des Bahnübergangs am Bahnkilometer 163,377 in 17153 Stavenhagen zu unterbreiten (Ziffer 1). Des Weiteren drohte sie der Klägerin die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 10 000 Euro für den Fall nicht fristgerechter Abgabe bis zum 23. Oktober 2023 an (Ziffer 2). \n\n5\\. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung an und lehnte den Antrag im Übrigen ab. In der Folge hat die Klägerin der Beigeladenen ein Angebot über den Abschluss eines \"TK-Infrastrukturnutzungsvertrags\" unterbreitet. Daraufhin hat die Klägerin ihre bereits erhobene Klage auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt, aber hilfsweise am ursprünglich gestellten Anfechtungsantrag festgehalten. \n\n6\\. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen Ziffer 1 des Beschlusses abgewiesen und das Verfahren im Übrigen nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag sei unstatthaft, da sich Ziffer 1 des Bescheids nicht erledigt habe. Denn die Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots nach § 149 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 TKG stelle zugleich fest, dass aufgrund des konkreten Antrags Mitnutzung unter den Bedingungen des § 138 Abs. 2 Satz 2 und 3 TKG zu gewähren sei. Diese Entscheidung sei der wesentliche Inhalt der Beschlusskammerentscheidung. Sie entfalte ungeachtet der zwischenzeitlichen Angebotsunterbreitung rechtliche Wirkung. So ergebe sich aus ihr zugleich die Verpflichtung, das Angebot aufrechtzuerhalten oder auch im Falle einer Ablehnung erneut (mit eventuell geänderten Bedingungen) zu unterbreiten, bis ein Vertrag über die begehrte Mitnutzung nach § 138 TKG zustande gekommen sei oder von der Beigeladenen endgültig nicht mehr weiterverfolgt werde. \n\n7\\. Der hilfsweise gestellte Anfechtungsantrag sei unbegründet. Die formellen Voraussetzungen für die Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens hätten vorgelegen. Auch materiell sei die Verpflichtung der Klägerin, der Beigeladenen ein Angebot über die Mitnutzung eines Leerrohrs zu unterbreiten, nicht zu beanstanden. Insbesondere sei die Beigeladene nicht gehalten, vor Stellung des Mitnutzungsantrags eine Vor-Ort-Untersuchung nach § 137 TKG zu beantragen. \n\n8\\. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde, der die Beklagte und die Beigeladene entgegentreten. \n\nII\n\n9\\. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat (1.) oder nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die vorinstanzliche Entscheidung beruhen kann (2.). \n\n10\\. 1\\. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn eine konkrete fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Die Beschwerde muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erläutern, dass und inwiefern die erstrebte Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann. Ein die Revisionszulassung rechtfertigender Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig im Sinne der Entscheidung des Berufungsgerichts beantwortet werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2001 - 6 B 35.00 - WissR 2001, 377 Rn. 2; vom 9. Juli 2019 - 6 B 2.18 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 31 Rn. 7 und vom 27. März 2024 - 6 B 71.23 - N&R 2024, 168 Rn. 7). \n\n11\\. a) Die Beschwerde sieht folgende Frage als rechtsgrundsätzlich bedeutsam an: \"Erledigt sich die einem Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze gemäß § 149 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 138 Abs. 2 TKG von der Bundesnetzagentur als nationaler Streitbeilegungsstelle auferlegte Verpflichtung, einem Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze ein Angebot für die Mitnutzung von passiven Netzinfrastrukturen für den Einbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität zu unterbreiten, mit der Unterbreitung eines entsprechenden Angebots im Sinne von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO?\" \n\n12\\. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie erweist sich nicht als klärungsfähig, da sie nicht in der Form eines fallübergreifenden abstrakten Rechtssatzes beantwortet werden kann. \n\n13\\. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Maßstab für die Annahme der Erledigung eines Verwaltungsakts geklärt. Eine Erledigung tritt erst ein, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 - NVwZ 2009, 122 Rn. 13; vom 11\\. Juli 2013 - 5 C 24.12 - BVerwGE 147, 170 Rn. 19 und vom 21. April 2021 - 8 C 18.20 \\- BVerwGE 172, 209 Rn. 10). Ob und ggf. ab wann ein Verwaltungsakt erledigt ist, hängt von dem Regelungsgefüge des anwendbaren Fachrechts sowie der seitens der Behörde getroffenen Regelung ab. Der Eintritt einer Erledigung beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles und ist einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 6 B 26.14 - NVwZ-RR 2015, 254 Rn. 4). \n\n14\\. b) Als grundsätzlich bedeutsam erachtet die Beschwerde zudem folgende Fragestellungen: \"Beinhaltet die einem Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze gemäß § 149 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 i. V. m. § 138 Abs. 2 TKG von der Bundesnetzagentur als nationaler Streitbeilegungsstelle auferlegte Verpflichtung, einem Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze ein Angebot für die Mitnutzung von passiven Netzinfrastrukturen für den Einbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität zu unterbreiten, über ein einmaliges Handlungsgebot zur Angebotslegung hinaus auch 1\\. die Feststellung, dass aufgrund des konkreten Antrags eine Mitnutzung unter den Bedingungen des § 138 Abs. 2 TKG zu gewähren ist, 2\\. die Pflicht zur Aufrechterhaltung eines unterbreiteten Angebots bzw. dessen erneuten Unterbreitung mit eventuell geänderten Bedingungen im Falle einer Ablehnung bis zum Zustandekommen eines Vertrags über die begehrte Mitnutzung nach § 138 Abs. 2 TKG oder der endgültigen Nichtweiterverfolgung des Mitnutzungsbegehrens durch den Antragsteller und 3\\. bei fortbestehender Nichteinigung über die Mitnutzungsmodalitäten die Unmöglichkeit des Versorgungsnetzeigentümers bzw. -betreibers sich in einem möglichen weiteren Streitbeilegungsverfahren durchgreifend auf die Versagungsgründe aus § 141 TKG zu berufen?\" \n\n15\\. Mit diesen drei Teilfragen greift die Beschwerde die hintereinander gestaffelten Begründungsstränge in dem angefochtenen Urteil auf, mit denen das Verwaltungsgericht der Annahme einer Erledigung des Streitbeilegungsbeschlusses der Bundesnetzagentur vom 18. September 2023 entgegengetreten ist. Die Fragestellungen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die Fragen 2 und 3 für das angefochtene Urteil nicht entscheidungserheblich sind (aa) und die Beantwortung der Frage 1 nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens erfordert (bb). \n\n16\\. aa) Tragend für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist lediglich die mit der ersten Teilfrage aufgegriffene Aussage in den Entscheidungsgründen, die Verpflichtung zur Unterbreitung eines Angebots nach § 149 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 TKG stelle zugleich fest, dass aufgrund des konkreten Antrags Mitnutzung unter den Bedingungen des § 138 Abs. 2 Satz 2 und 3 TKG zu gewähren sei. Diese Feststellung sei der wesentliche Inhalt der Entscheidung der Beschlusskammer. Sie entfalte ungeachtet der zwischenzeitlichen Angebotslegung rechtliche Wirkung [UA S. 8]. Die weiteren, mit der Wendung \"So ergibt sich aus ihr ...\" eingeleiteten Argumente erweisen sich als lediglich weiterführende rechtliche Annahmen, die ohne Bedeutungsverlust hinweggedacht werden können, ohne dass die ratio decidendi des angefochtenen Urteils berührt würde. \n\n17\\. bb) Die erste aufgeworfene Teilfrage, ob die Verpflichtung zur Unterbreitung eines Angebots nach § 149 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 TKG zugleich feststelle, dass aufgrund des konkreten Antrags Mitnutzung unter den Bedingungen des § 138 Abs. 2 Satz 2 und 3 TKG zu gewähren sei, kann aufgrund des Gesetzeswortlauts eindeutig bejaht werden, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. \n\n18\\. Zwar betrifft § 138 Abs. 1 bis 3 TKG nur die Antragstellung des Telekommunikationsnetzbetreibers und die Angebotsunterbreitung des Eigentümers oder Betreibers öffentlicher Versorgungsnetze. Diese Regelungen setzen aber das Bestehen eines materiellrechtlichen Mitnutzungsrechts und - spiegelbildlich dazu - einer damit korrespondierenden Duldungspflicht des Eigentümers oder Betreibers eines öffentlichen Versorgungsnetzes voraus. Der Gesetzgeber hat in § 149 Abs. 2 Satz 1 TKG - wie bereits zuvor in § 77 n Abs. 1 Satz 2 TKG i. d. F. des Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) - klargestellt, dass die Bundesnetzagentur in dem Verfahren nach § 149 Abs. 1 Nr. 1 TKG über die Rechte, Pflichten oder Versagungsgründe aus den §§ 138, 139, 141 und 154 TKG entscheidet. Der verbindliche Charakter dieser Streitbeilegungsentscheidung ergibt sich zudem aus dem Wortlaut des § 149 Abs. 1 Nr. 1 TKG (\"... und eine verbindliche Entscheidung beantragt ...\"). Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Mitnutzungsrechts passiver Netzinfrastruktur sowie das Nichteingreifen eines der in § 142 Abs. 2 TKG normierten Versagungsgründe - bzw. der nicht fristgemäße Nachweis des Vorliegens eines Versagungsgrundes - bilden die zentralen, von der Bundesnetzagentur zu prüfenden Vorfragen für den Erlass einer auf § 149 Abs. 1 Nr. 1 TKG gestützten Anordnung. Die Vorstellung des Gesetzgebers, Entscheidungen der Bundesnetzagentur als nationaler Streitbeilegungsstelle stellten privatrechtsgestaltende Verwaltungsakte dar (BT-Drs. 19\u002F26108 S. 340), rundet den Auslegungsbefund ab. \n\n19\\. c) Schließlich wirft die Beschwerde folgende Fragen als Grundsatzfragen auf: \"Darf der Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze die Unterbreitung eines Mitnutzungsangebots nach § 138 Abs. 2 TKG von der vorherigen Beantragung und Durchführung einer Vor-Ort-Untersuchung im Sinne von § 137 TKG abhängig machen? Ist die Forderung einer vorherigen Vor-Ort-Untersuchung eine gemäß § 138 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 TKG faire und angemessene Bedingung für die Mitnutzung?\" \n\n20\\. Auch diese Grundsatzrügen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Aus dem Wortlaut des § 137 TKG ergibt sich eindeutig, dass die Norm den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze mit dem Antragsrecht einen Anspruch gegen die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze auf Durchführung einer \"Vor-Ort-Untersuchung\" einräumt. Unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit korrespondiert damit gemäß Absatz 2 der Vorschrift eine Handlungspflicht eines Eigentümers oder Betreibers öffentlicher Versorgungsnetze, wenn kein Versagungsgrund nach Absatz 3 vorliegt. Damit lässt sich die von der Beschwerde insinuierte Annahme einer abstrakten Obliegenheit der Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zur Durchführung einer \"Vor-Ort-Untersuchung\" nicht vereinbaren. Ob der Eigentümer oder Betreiber eines öffentlichen Versorgungsnetzes in einem besonders gelagerten Einzelfall auf einer Untersuchung vor Ort als einer fairen und angemessenen Bedingung für die Mitnutzung bestehen kann, lässt sich nicht auf abstrakte Weise rechtsgrundsätzlich beantworten. \n\n21\\. 2\\. Die Beschwerdebegründung führt nicht auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte. \n\n22\\. a) Die Beschwerde rügt einen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie stützt ihre Rüge im Kern darauf, dass die \"uferlose\" Auslegung der Anordnung in Ziffer 1 des Beschlusses der Bundesnetzagentur, mit der die Vorinstanz weitere Verpflichtungen in den Beschlusstenor \"hineininterpretiert\" habe, objektiv willkürlich sei und u. a. gegen das Bestimmtheitsgebot des Rechtsstaatsprinzips verstoße. \n\n23\\. Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht dargelegt. Denn die von der Beschwerde angegriffenen, mit einer Anordnung nach § 149 Abs. 1 Nr. 1 TKG einhergehenden Pflichten des Eigentümers oder Betreibers eines öffentlichen Versorgungsnetzes hat das Verwaltungsgericht nicht dem Bescheidtenor im Wege der Auslegung entnommen. Vielmehr ergibt sich - wie oben bereits ausgeführt - der Inhalt einer derartigen Anordnung im Hinblick auf die Feststellung einer Mitnutzungspflicht passiver Netzinfrastruktur unmittelbar aus § 149 Abs. 2 Satz 1 TKG. Auch die weiteren Pflichten zur Aufrechterhaltung bzw. Nachbesserung eines Mitnutzungsangebots hat die Vorinstanz nicht aus dem Bescheid, sondern aus dem Telekommunikationsgesetz abgeleitet. \n\n24\\. b) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe eine Erledigung der Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses der Bundesnetzagentur rechtsfehlerhaft verneint und deshalb verfahrensfehlerhaft durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil entschieden, geht fehl. Auf der - für die Beurteilung des Vorliegens von Verfahrensmängeln - maßgeblichen Folie der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist dessen Annahme nicht zu beanstanden, das als Hauptantrag gestellte Fortsetzungsfeststellungsbegehren (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) sei mangels Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts unstatthaft. Spezifisch prozessrechtliche Mängel sind im Hinblick auf diese Würdigung der Vorinstanz weder gerügt noch ersichtlich. \n\n25\\. 3\\. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab. \n\n26\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat und damit nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.","Streitbeilegungsentscheidung der Bundesnetzagentur wegen Mitnutzung passiver Netzinfrastruktur (Leerrohr) durch einen Telekommunikationsnetzbetreiber","2026-07-08T23:06:48.566Z","2026-07-10T22:12:35.476Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":44,"decisionDate":68,"fullText":69,"summary":70,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":71,"updatedAt":72},"7271","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500502","ecli-de-neuris-wbre202500502","8 C 3.24","2025-03-19T00:00:00.000Z","#  Anforderungen an glücksspielrechtliche Sperranordnungen gegenüber Internetzugangsvermittlern \n\n## Leitsatz\n\n1\\. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 enthält eine statische Rechtsgrundverweisung auf §§ 8 bis 10 Telemediengesetz. 28\n\n2\\. Zugangsvermittler können nur dann taugliche Adressaten einer Sperranordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 sein, wenn sie die Übermittlung des unerlaubten Glücksspielangebots im Internet veranlasst, dessen Adressaten ausgewählt und die übermittelten Informationen ausgewählt oder verändert haben oder absichtlich mit dem Anbieter unerlaubten Glücksspiels zusammengearbeitet haben, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. 30\n\n## Tenor\n\nDie Revision wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer glücksspielrechtlichen Sperranordnung. \n\n2\\. Die Klägerin bietet Telekommunikationsdienstleistungen an, ohne über eine eigene Netzinfrastruktur zu verfügen. Hierzu verkauft sie die von Telekommunikationsnetzbetreibern erbrachten Vorleistungen an ihre Endkunden weiter. Die beigeladenen Unternehmen mit Sitz in der Republik Malta betreiben die Internetseiten www.X.com, www.Y.com und www.Z.de. Dort werden Glücksspiele angeboten, die von der Bundesrepublik Deutschland aus erreichbar sind und die Gegenstand mehrerer, den Beigeladenen im Jahr 2020 bekannt gemachter Untersagungsverfügungen deutscher Behörden waren. \n\n3\\. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2022 ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin an, die genannten Internetseiten im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten als Zugangsvermittler zu sperren, so dass ein Zugriff über die von ihr in Deutschland zur Verfügung gestellten Zugänge zum Internet nicht mehr möglich sei (Nr. 1 des Bescheids). Weiterhin verpflichtete die Beklagte die Klägerin, künftig von der Beklagten mitzuteilende Internetseiten, auf denen nach Art und Umfang wesentlich deckungsgleiche unerlaubte Glücksspielangebote (sogenannte \"Mirror-Pages\") der Beigeladenen oder ihrer Rechtsnachfolger vermittelt oder veranstaltet würden, im Rahmen der technischen Möglichkeiten als Zugangsvermittler zu sperren, so dass ein Zugriff über die von der Klägerin in Deutschland zur Verfügung gestellten Zugänge zum Internet nicht mehr möglich sei (Nr. 2 des Bescheids). Die Nummern 3 und 4 bestimmten Umsetzungsfristen für die Sperranordnungen. Nummer 5 enthielt eine Zwangsgeldandrohung und Nummer 6 legte der Klägerin die Kosten der Verfügung auf. \n\n4\\. Am 25. Oktober 2022 hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid erhoben. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf die Nummern 3 und 5 des Bescheids in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, hat das Verwaltungsgericht die übrigen Regelungen des Bescheids vom 13. Oktober 2022 aufgehoben. \n\n5\\. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 29. Oktober 2020 (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021 - GVBl. RP 2020 S. 767) für die Sperranordnungen des Bescheids seien nicht erfüllt. Bei der Klägerin handele es sich nicht um einen im Sinne des § 8 Telemediengesetz \\- TMG - verantwortlichen Diensteanbieter. Die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 bestimme sich nicht aus dieser Norm selbst. Dafür spreche die Gesetzesformulierung, wonach nur im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG verantwortliche Diensteanbieter als Adressaten einer glücksspielaufsichtlichen Maßnahme in Betracht kämen. Die Entstehungsgeschichte der Regelung untermauere dieses Ergebnis. Aus der Systematik folge nichts Anderes. Der Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 gebiete es schließlich nicht, eine von der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter nach dem Telemediengesetz unabhängige Ermächtigung zu Sperranordnungen anzunehmen. Diese Anordnungen ließen sich auch nicht hilfsweise auf die Generalklausel des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2021 stützen, denn § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 enthalte eine abschließende Regelung zu den als Störer in Anspruch zu nehmenden Diensteanbietern. Schließlich gehe § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 auch den allgemeinen ordnungsrechtlichen Befugnissen und den Grundsätzen über die Inanspruchnahme Nichtverantwortlicher vor. In Ermangelung einer Rechtsgrundlage sei die auf die Sperrung sogenannter \"Mirror-Pages\" bezogene Fristsetzung ebenfalls rechtswidrig. Wegen der Rechtswidrigkeit der übrigen Regelungen sei schließlich auch die Kostenentscheidung aufzuheben gewesen. \n\n6\\. Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, das Berufungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 auf den jeweiligen Tatbestand der §§ 8 bis 10 TMG verweise. Der Wortlaut der Norm sei nicht stimmig, denn §§ 8 bis 10 TMG regelten nicht die Verantwortlichkeit, sondern die Nichtverantwortlichkeit von Diensteanbietern. Widersprüchlich sei zudem, dass Registrare aufgeführt würden, obwohl sie nicht zu den Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes zählten. Die Annahme einer Rechtsgrundverweisung auf §§ 8 bis 10 TMG erweise sich auch vor dem Hintergrund der Bekanntgabeverpflichtung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 als verfehlt, denn §§ 8 bis 10 TMG setzten ohnehin die Kenntnis des Diensteanbieters vom unerlaubten Glücksspielangebot voraus. Das in der Begründung zum Staatsvertrag erwähnte \"System abgestufter Verantwortlichkeit\" nach dem Telemediengesetz werde nicht in den drei in Bezug genommenen Paragraphen beschrieben. Eine Abstufung existiere nicht zwischen den Diensteanbietern nach §§ 8, 9 und 10 TMG, sondern zwischen der Verantwortlichkeit für die eigene Information und der Verantwortlichkeit für die Durchleitung, Zwischenspeicherung und Speicherung fremder Information. Im Gegensatz zu den Regelungen in vorherigen Glücksspielstaatsverträgen werde die Subsidiarität der Inanspruchnahme der \"informationsferneren\" Diensteanbieter nun ausdrücklich geregelt. In systematischer Hinsicht erschließe sich nicht, weshalb der Glücksspielstaatsvertrag anders als die Regelungen zur Inanspruchnahme von Diensteanbietern in anderen Staatsverträgen keine Inanspruchnahme Nichtverantwortlicher ermöglichen sollte. Der Staatsvertrag solle die technische Erreichbarkeit der illegalen Glücksspielangebote aus dem Inland unterbinden, wenn es nicht gelingen sollte, das illegale Glücksspielangebot selbst zu beseitigen. Dieses aus den Regelbeispielen erkennbare Ziel sei nur erreichbar, wenn Adressat einer Sperranordnung insbesondere die Zugangsvermittler sein könnten. \n\n7\\. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 24. [richtig 22.] April 2024 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10. Mai 2023 zu ändern und die Klage gegen Nummern 1, 2, 4 und 6 des Bescheides der Beklagten vom 13. Oktober 2022 abzuweisen. \n\n8\\. Die Klägerin und die Beigeladenen beantragen, die Revision zurückzuweisen. \n\n9\\. Sie verteidigen das angegriffene Urteil. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht ist ohne Verstoß gegen revisibles Recht, zu dem gemäß § 33 GlüStV 2021 auch der Glücksspielstaatsvertrag 2021 zählt, davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der hier maßgeblichen aktuellen Rechtslage (1.) handelt es sich bei der Bezugnahme des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 auf §§ 8 bis 10 TMG um eine statische Rechtsgrundverweisung (2.). Die Voraussetzungen für den Erlass des angefochtenen Bescheids, soweit er noch Gegenstand des Verfahrens ist, lagen dementsprechend nicht vor (3.). \n\n11\\. 1\\. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung des angegriffenen Urteils ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung des Senats zugrunde zu legen. Für die Beurteilung einer Anfechtungsklage gegen belastende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung ist vorbehaltlich einer anderweitigen materiellen Regelung die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich, weil der Dauerverwaltungsakt seine Regelungswirkung ständig neu entfaltet und das zugrunde liegende Verwaltungsrechtsverhältnis ständig neu konkretisiert wird (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 - 10 C 8.23 - NVwZ 2025, 179 Rn. 11 m. w. N.). \n\n12\\. Bei der Sperranordnung nach Nummer 1 des Bescheids handelt es sich um eine solche Regelung. Sie erschöpft sich nicht in der einmaligen Aufforderung, die erforderliche Programmierung der Rechner der Klägerin vorzunehmen. Vielmehr verlangt sie auch deren Beibehaltung und Neuprogrammierung bei einer erforderlich werdenden Änderung der Konfiguration des Servers (VG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2011 - 27 K 5887\u002F10 - ZfWG 2012, 50 \u003C51 f.> m. w. N.). Nummer 2 der Verfügung, mit der der Klägerin für die Zukunft aufgegeben wurde, nach vorheriger Bekanntgabe sogenannte \"Mirror-Pages\" zu sperren, ist ebenfalls ein Dauerverwaltungsakt. Die Regelung wirkt dauerhaft in die Zukunft und gilt für eine künftige unbestimmte Anzahl von Fällen. \n\n13\\. 2\\. Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sperranordnungen maßgebliche § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 enthält eine Rechtsgrundverweisung auf die §§ 8 bis 10 TMG (a), die statisch und nicht dynamisch ist (b). Unionsrecht steht dieser Auslegung nicht entgegen (c). \n\n14\\. a) Aus dem Wortlaut (aa) und der Entstehungsgeschichte (bb) des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 folgt, dass der dortige Verweis auf §§ 8 bis 10 TMG nicht bloß die denkbaren Adressaten einer Sperranordnung beschreiben soll, sondern auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Vorschriften des Telemediengesetzes Bezug nimmt. Systematik (cc) sowie Sinn und Zweck der Regelung (dd) führen zu keinem anderen Ergebnis. \n\n15\\. aa) Der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 legt nahe, dass die Vorschrift ein in §§ 8 bis 10 TMG zum Ausdruck kommendes System abgestufter Verantwortlichkeit im Wege der Rechtsgrundverweisung in Bezug nimmt. Danach kann die Beklagte nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote Maßnahmen zur Sperrung dieser Angebote gegen im Sinne §§ 8 bis 10 TMG verantwortliche Diensteanbieter, insbesondere Zugangsvermittler und Registrare, ergreifen, sofern sich Maßnahmen gegenüber einem Veranstalter oder Vermittler dieses Glücksspiels als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweisen. Die Formulierung, dass ein Einschreiten (nur) gegen die \"im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes verantwortliche(n) Diensteanbieter\" in Betracht kommt, verwendet §§ 8 bis 10 TMG, um die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit zu umschreiben. Sonst hätte der Gesetzgeber eine Formulierung wie etwa \"Diensteanbieter im Sinne von ...\" gewählt. Etwas anderes folgt auch nicht aus der ausdrücklichen Erwähnung der Zugangsvermittler und Registrare in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021. Der mit dem Wort \"insbesondere\" eingeleitete Teilsatz konkretisiert vielmehr beispielhaft die unmittelbar zuvor genannten \"Diensteanbieter\". Ob alle Beispiele zutreffen (dazu unten Rn. 23), ist keine Frage des für die Wortlautauslegung maßgeblichen Satzbaus. \n\n16\\. bb) Die Entstehungsgeschichte des Glücksspielstaatsvertrags 2021 belegt, dass die Bezugnahme auf §§ 8 bis 10 TMG bewusst als Rechtsgrundverweisung ausgestaltet worden ist. \n\n17\\. (1) § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 5 des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV 2008) i. V. m. dem Landesglücksspielgesetz vom 3. Dezember 2007 (GVBl. RP S. 240) bestimmte, dass die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die zur Unterbindung unerlaubten Glücksspiels erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen durfte. Dazu konnte sie insbesondere Diensteanbietern im Sinne des vor Erlass des Telemediengesetzes geltenden § 3 Teledienstegesetz, soweit sie nach diesem Gesetz verantwortlich waren, die Mitwirkung am Zugang zu unerlaubten Glücksspielangeboten untersagen. Damit sollte auf die \"abgestuften Verantwortlichkeiten nach dem Teledienstegesetz [...] Rücksicht genommen\" werden (LT-Drs. RP 15\u002F1454 S. 42). Dementsprechend gingen sowohl die Rechtsprechung als auch die Literatur davon aus, dass Sperrordnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2008 nur gegen Diensteanbieter ergehen konnten, die verantwortliche Diensteanbieter nach dem Teledienstegesetz oder dem dieses ersetzenden Telemediengesetz waren (OVG Münster, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 13 B 760\u002F09 - DVBl. 2010, 442 \u003C443>; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2011 - 27 K 5887\u002F10 - ZfWG 2012, 50 \u003C52 f.>; VG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2011 \\- 6 K 5404\u002F10 - ZfWG 2012, 56 \u003C57>; Ennuschat\u002F​Klestil, ZfWG 2009, 389 \u003C390>; Frey\u002F​Rudolph\u002F​Oster, MMR-Beil. 2012, 1 \u003C14 ff.>; Brenner\u002F​Hambach, C., in: Streinz\u002F​Liesching\u002F​Hambach, W., Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, 2014, § 9 GlüStV Rn. 88). Das schloss bloße Internetzugangsvermittler in der Regel von einer Inanspruchnahme nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2008 aus. \n\n18\\. (2) Nach einem im April 2011 veröffentlichten Entwurf eines Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags (https:\u002F\u002Ftechnical-regulation-information-system.ec.europa.eu\u002Fde\u002F​notification\u002F7288, zuletzt abgerufen am 19. März 2025) war zunächst beabsichtigt, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2008 dahin zu ändern, dass Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes, insbesondere Zugangsprovidern und Registraren, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung am Zugang zu diesen untersagt werden konnte. Damit wäre der Verweis auf eine irgendwie geartete Verantwortlichkeit nach dem Telemediengesetz entfallen. Die Europäische Kommission fragte hierzu das zuständige Bundesministerium, wie die Verhältnismäßigkeit und Wirksamkeit der Maßnahmen beurteilt würden. Dabei wies sie darauf hin, dass solche Maßnahmen\u002F​Spezifikationen zu Beschränkungen gemäß Art. 49 und 56 AEUV führen könnten und es den deutschen Behörden obliege, den Nachweis zu führen, dass jede zukünftige Maßnahme in Bezug unter anderem auf die Blockierung des Internetzugangs diesen Anforderungen genüge (Ausführliche Stellungnahme und Bemerkung der EU-Kommission vom 18. Juli 2011 - C [2011] 5319 - ZfWG 2011, 325 \u003C331>). In ihrer Antwort vom 7. Dezember 2011 teilte die Bundesrepublik Deutschland mit, die Länder hätten § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Entwurfs gestrichen (vgl. Nr. 2.8 der Mitteilung 201 der Kommission zu SG[2011] D\u002F52931). Dementsprechend enthielt der Glücksspielstaatsvertrag 2011 keine Regelungen, welche die Anordnung von Internetsperren ermöglichten (vgl. Abghs-Drs. 17\u002F0041 S. 2 der Vorlage des Senats vom 22. November 2011). Auch ein - nicht umgesetzter - Entwurf eines Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrags (siehe LT-Drs. RP 17\u002F4564 S. 7) und der am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 18. April 2019 (GVBl. RP S. 336) sahen keine Möglichkeit zur Verfügung von Internetsperren vor. \n\n19\\. (3) Mit dem am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag 2021 wurde § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 als \"neue Rechtsgrundlage für Maßnahmen gegen Diensteanbieter mit dem Ziel der Sperrung unerlaubter Glücksspielangebote ('IP-Blocking') geschaffen\" (LT-Drs. RP 17\u002F13498 S. 60). Die Wiedereinführung der Ermächtigung zu Sperranordnungen habe sich wegen der Schwierigkeiten des Vollzugs des Glücksspielstaatsvertrags 2012\u002F2020 als erforderlich erwiesen, um die Ziele des § 1 effektiv zu erreichen, nicht zuletzt gegenüber ausländischen Veranstaltern und Vermittlern nach diesem Staatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele, die auf den Geltungsbereich dieses Staatsvertrags ausgerichtet seien. Die staatsvertragliche Ermächtigung zu Sperranordnungen sei angemessen, weil sie dem System abgestufter Verantwortlichkeit, wie es auf der Grundlage der E-Commerce-Richtlinie der Europäischen Union in §§ 8 bis 10 Telemediengesetz vorgesehen sei, Rechnung trage (LT-Drs. RP 17\u002F13498 S. 128 f.). \n\n20\\. (4) Die dargestellte historische Entwicklung belegt, dass sich der Normgeber in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 bewusst für eine Störerbestimmung unter Inbezugnahme der Regelungen zur (Nicht-)Verantwortlichkeit in §§ 8 bis 10 TMG entschieden hat. Angesichts der vergleichbaren Regelung im Glücksspielstaatsvertrag 2008 mit der dazu in Rechtsprechung und Literatur vertretenen engen Auslegung ist davon auszugehen, dass sich die Staatsvertragsparteien der Tragweite des Verweises auf das Telemediengesetz bewusst waren. Dafür spricht auch, dass nach dem Entwurf des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags vom April 2011 der Verweis auf die nach dem Telemediengesetz verantwortlichen Diensteanbieter gestrichen werden sollte, um eine wesentlich weitergehende Eingriffsermächtigung zu schaffen. Hinzu kommt, dass die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 ausweislich der Erläuterungen zum Staatsvertrag ausdrücklich dem System abgestufter Verantwortlichkeiten nach dem Telemediengesetz Rechnung tragen soll. Das wird durch den Verweis auf die Voraussetzungen der §§ 8 bis 10 TMG selbst verwirklicht. Der aufgezeigte Wille der Staatsvertragsparteien ist nicht schon dadurch umgesetzt, dass § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 die vorherige Bekanntgabe des illegalen Glücksspielangebots fordert und der Veranstalter oder Vermittler des Glücksspiels vorrangig in Anspruch zu nehmen ist. Dabei handelt es sich zum einen um eine verfahrensrechtliche Regelung und zum anderen um eine Vorgabe zur Adressatenauswahl jeweils ohne unmittelbare Entsprechung im Telemediengesetz. Demgegenüber kommt das in den Materialien zum Staatsvertrag in Bezug genommene System abgestufter Verantwortlichkeit in §§ 8 bis 10 TMG selbst zum Ausdruck. Die Voraussetzungen, unter denen die Verantwortlichkeit von Zugangs-, Cache- und Host-Provider für eine im Internet übermittelte fremde Information danach ausgeschlossen ist, differenzieren nach dem \"Näheverhältnis\" des jeweiligen Diensteanbieters hierzu. Während der Host-Provider nach § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG grundsätzlich bereits bei Kenntnis vom unerlaubten Inhalt haftet, ist diese beim bloßen Zugangsvermittler nach § 8 TMG grundsätzlich unschädlich. \n\n21\\. cc) Die Gesetzessystematik führt zu keiner anderen als der von Wortlaut und Entstehungsgeschichte vorgegebenen Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021. \n\n22\\. Unerheblich ist zunächst der eigentliche Regelungszweck des Telemediengesetzes. Den Staatsvertragsparteien blieb es unbenommen, mit dem Telemediengesetz wortgleiche Regelungen zur Verantwortlichkeit in den Staatsvertrag aufzunehmen. Dementsprechend waren sie nicht gehindert, die \"Inkorporation\" dieser Normen in den Staatsvertrag durch Verweisung zu bewirken. Aus den in Bezug genommenen Vorschriften lassen sich ohne Weiteres die Kriterien für die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter ableiten, auch wenn §§ 8 bis 10 TMG gestufte Voraussetzungen für den Ausschluss der Verantwortlichkeit regeln. Diensteanbieter sind danach verantwortlich für eine von ihnen vermittelte fremde Information, wenn keiner der Tatbestände der §§ 8 bis 10 TMG erfüllt ist. § 7 Abs. 3 Satz 1 TMG, wonach Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach §§ 8 bis 10 TMG unberührt bleiben, schließt deren Anwendung nicht aus. Er stellt klar, dass § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 i. V. m. §§ 8 bis 10 TMG Internetsperren nicht abschließend regelt, sondern Raum für Anordnungen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen auch bei Fehlen der Verantwortlichkeit gemäß §§ 8 bis 10 TMG lässt. Dabei normiert § 7 Abs. 3 Satz 1 TMG keine eigenständige Ermächtigung, sondern erfordert eine gesonderte Beurteilung, ob eine solche Rechtsgrundlage besteht (vgl. Spindler, in: Spindler\u002F​Schmitz, Telemediengesetz, 2. Aufl. 2018, § 7 Rn. 43 m. w. N.). \n\n23\\. Selbst wenn die Erwähnung der Registrare in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 als Beispiel für im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG verantwortliche Diensteanbieter systematisch verfehlt wäre, weil Registrare nach der später ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 13\u002F19 - BGHZ 227, 173 Rn. 16 f.), keine Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes sind, rechtfertigt dies keine von Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm abweichende Auslegung. Abgesehen davon kann nicht davon ausgegangen werden, dass auch aus Sicht der Normgeber Registrare nicht zu den Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes zählen. Denn die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung war zuvor (jedenfalls teilweise) davon ausgegangen, dass auch Registrare Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes sind (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. Januar 2010 \\- 13 B 760\u002F09 - DVBl. 2010, 442 \u003C443>; offen gelassen von VG Düsseldorf, Urteil vom 29\\. November 2011 - 27 K 458\u002F10 - MMR 2012, 846 \u003C847>). Mit der Verpflichtung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021, dem Adressaten der Sperranordnung die unerlaubten Glücksspielangebote zuvor bekannt zu geben, wird auch keine bei Annahme einer Rechtsgrundverweisung sinnentleerte Anforderung normiert. Dabei handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Vorgabe, die sich in den §§ 8 bis 10 TMG in dieser Form nicht findet. \n\n24\\. Zuletzt führt auch der Vergleich mit ähnlichen Regelungen außerhalb des Glücksspielrechts zu keinem anderen Befund. Sowohl die letzte Fassung des bis zum 6. November 2020 geltenden § 59 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrags i. V. m. dem Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 10. Dezember 1991 (GVBl. RP S. 369) als auch die vom 7. November 2020 bis zum 30. September 2024 geltende Fassung von § 109 Abs. 3 des Medienstaatsvertrags vom 28. April 2020 (GVBl. RP S. 377) ermöglichten unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten gegenüber den Diensteanbietern von fremden Inhalten oder Dritten. Dabei verwiesen sie in jeweils unterschiedlicher Weise auf das Telemediengesetz. Selbst wenn diese Vorschriften ein Vorgehen gegen Diensteanbieter auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 8 bis 10 TMG ermöglichten (vgl. dazu Volkmann, in: Spindler\u002F​Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 59 RStV Rn. 66; Oster, in: Cole\u002F​Oster\u002F​Wagner, Medienstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Stand Dezember 2024, § 59 RStV Rn. 54), ändert dies nichts an der Auslegung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021. Dessen Wortlaut unterscheidet sich grundlegend vom Wortlaut der genannten Vorschriften in Rundfunk- und Medienstaatsvertrag, denn er nennt - anders als die Regelungen in den beiden anderen genannten Staatsverträgen \\- ausdrücklich die nach §§ 8 bis 10 TMG verantwortlichen Diensteanbieter als mögliche Adressaten einer Sperrungsverfügung. \n\n25\\. dd) Der Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 rechtfertigt nicht, sich über den klaren Wortlaut der Norm und das eindeutige Ergebnis der aus der Entstehungsgeschichte und der Systematik abgeleiteten Auslegung hinwegzusetzen. \n\n26\\. Ziel der unter anderem mit dem Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Glücksspielregulierung ist die Unterbindung unerlaubter Glücksspielangebote. Daher sollen mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 die Vollzugsmöglichkeiten gegenüber unerlaubten Angeboten verbessert werden (LT-Drs. RP 17\u002F13498 S. 1, 48; siehe auch § 1 GlüStV 2021). Diesem Ziel dient auch die mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 eingeführte Möglichkeit des \"IP-Blocking\". Aus Sicht des Normgebers ist sie eine effektive Maßnahme, die insbesondere auf Veranstalter und Vermittler von Glücksspielangeboten mit Sitz im Ausland zielt, die einer vollziehbaren Untersagungsverfügung nicht nachkommen (LT-Drs. RP 17\u002F13498 S. 60 f., 128 f.). \n\n27\\. Zutreffend ist, dass sich das Ziel der Unterbindung in Deutschland unerlaubter Glücksspielangebote ohne die Einschränkung der Verantwortlichkeit der Diensteanbieter, die sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und der Systematik des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 ergibt, effektiver erreichen ließe. Die Bezugnahme insbesondere auf § 8 TMG wird dazu führen, dass Zugangsvermittler - wie die Klägerin - wegen der hohen gesetzlichen Anforderungen faktisch nahezu nie zur Sperrung des Zugangs zu unerlaubten Glücksspielangeboten verpflichtet werden können. Das ändert jedoch nichts an der verbleibenden Anwendungsmöglichkeit im Falle kollusiven Zusammenwirkens zwischen Glücksspielanbieter und Zugangsvermittler (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 TMG). Hinzu kommt, dass insbesondere gegenüber Host-Providern eine vergleichsweise niedrigschwellige Eingriffsmöglichkeit besteht, denn bei ihnen reicht nach § 10 TMG grundsätzlich schon die Kenntnis vom unerlaubten Glücksspielangebot. Abgesehen davon erlaubt allein der Umstand, dass der Regelungszweck durch eine andere Normfassung effektiver hätte erreicht werden können, den Gerichten nicht den Anwendungsbereich entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes und dem ausdrücklich in den Materialien zum Ausdruck kommenden Willen des Normgebers auszuweiten. Mit einer solchen, dem unzulässigen Schluss von einer Aufgabe auf eine Befugnis vergleichbaren erweiternden Auslegung würde auch die gesetzgeberische Bestimmung der Eingriffsgrenzen unterlaufen. \n\n28\\. b) Die Rechtsgrundverweisung ist nicht dynamisch, sondern statisch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Glücksspielstaatsvertrags 2021 geltende Fassung der §§ 8 bis 10 TMG bezogen. Die dem Ergehen des angegriffenen Urteils nachfolgende Aufhebung des Telemediengesetzes durch Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022\u002F2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019\u002F1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) führt daher zu keiner anderen Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021. \n\n29\\. Der Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 ist insoweit zwar unergiebig, denn er verweist weder auf eine bestimmte Fassung der §§ 8 bis 10 TMG noch auf die Vorschriften \"in der jeweiligen Fassung\". Jedoch belegen systematische Erwägungen die Annahme einer statischen Verweisung. Der Glücksspielstaatsvertrag enthält eine Reihe weiterer Verweise auf andere Regelwerke (vgl. etwa § 3 Abs. 9, § 9 Abs. 8 und § 27j Abs. 1 GlüStV 2021). Insbesondere der Vergleich der in § 9 GlüStV 2021 selbst enthaltenen Verweisungen zeigt, dass der Normgeber in dessen Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens geltende Fassung der §§ 8 bis 10 TMG verweisen wollte. § 9 Abs. 8 GlüStV 2021 verweist auf die \"Spielverordnung in der jeweils geltenden Fassung\". Damit haben die Staatsvertragsparteien eine in derselben Norm enthaltene dynamische Verweisung eindeutig markiert, was dafür spricht, zumindest eine in derselben Norm enthaltene weitere Verweisung ohne den entsprechenden eindeutigen Zusatz als statische auszulegen. Ebenso verhält es sich bei § 88 Abs. 3 TKG auf den in § 9 Abs. 1 Satz 5 GlüStV 2021 ebenfalls ohne den Zusatz auf \"die jeweilige Fassung\" verwiesen wird. Der zwischenzeitlichen grundlegenden Änderung der ursprünglichen Fassung vom 3\\. Mai 2012 (BGBl. I S. 958), durch das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz vom 23\\. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) haben die Staatsvertragsparteien keine Rechnung getragen. Beides deutet auf eine statische Verweisung in § 9 GlüStV 2021 hin. Der Verweis auf § 88 Abs. 3 TKG ist auch nur als statische Verweisung sinnvoll, denn der Regelungsgehalt der Norm ist zwischenzeitlich so verändert, dass eine dynamische Verweisung zu keinem folgerichtigen Ergebnis führen würde. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Staatsvertragsparteien der Aufhebung des Telemediengesetzes Rechnung getragen haben, indem sie die Verweisung in § 109 Abs. 3 MedStV gemäß Art. 1 Nr. 8 Buchst. a des Fünften Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge vom 7. März 2024 (GVBl. RP S. 264) durch eine Verweisung auf das nunmehr anstelle des Telemediengesetzes geltende Digitale-Dienste-Gesetz und die Verordnung (EU) 2022\u002F2065 ersetzt haben. Dieselben Staatsvertragsparteien sahen keine Notwendigkeit, die ähnliche Verweisung im Glücksspielstaatsvertrag 2021 ebenfalls an die neue Rechtslage anzupassen, was daraufhin deutet, dass sie von deren unverändertem Fortbestand als statische Verweisung ausgingen. Schließlich ist auch kaum anzunehmen, dass sich die Staatsvertragsparteien angesichts der hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit dynamischer Verweisungen in Eingriffsermächtigungen (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619\u002F17 - BVerfGE 162, 1 Rn. 385 m. w. N.) dem hohen Risiko der Rechtswidrigkeit einer dynamischen Verweisung in einem ständigen Änderungen unterworfenen Rechtsgebiet aussetzen wollten. \n\n30\\. c) Mit dem Unionsrecht ist die Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 5 GlüStV 2021 als statische Verweisung vereinbar. Mittlerweile regelt die Verordnung (EU) 2022\u002F2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000\u002F31\u002FEG (VO \u003CEU> 2022\u002F2065 - ABl. L 277 S. 1), auf die § 7 Abs. 1 des das Telemediengesetz ersetzenden Digitale-Dienste-Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) verweist, die Haftung der Diensteanbieter. Nach dem für Zugangsvermittler geltenden Art. 4 VO (EU) 2022\u002F2065 haften diese nicht, wenn sie die Übermittlung nicht veranlassen, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählen und die übermittelten Informationen nicht auswählen oder verändern. Nach Art. 4 Abs. 3 VO (EU) 2022\u002F2065 bleibt die Befugnis einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats unberührt, vom Diensteanbieter zu verlangen, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern. Dementsprechend steht es den Ländern frei, Eingriffsermächtigungen wie § 9 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 aufrecht zu erhalten und anzuwenden. Im Übrigen sind die Voraussetzungen für die (Nicht-)Verantwortlichkeit von Zugangsvermittlern nach § 8 Abs. 1 TMG im Wesentlichen deckungsgleich mit denjenigen nach Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 2022\u002F2065 und führen hier jeweils zum selben Ergebnis (siehe dazu unter 3. a)). \n\n31\\. 3\\. Nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts lagen die Voraussetzungen für ein Einschreiten auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 nicht vor (a). Zutreffend ist auch die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die Verfügung nicht auf sonstige Ermächtigungsgrundlagen gestützt werden konnte (b). \n\n32\\. a) Das Oberverwaltungsgericht hat für den Senat mangels durchgreifender Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellt, dass die Klägerin weder die Übermittlung der Glücksspielinhalte veranlasst noch diese oder den Adressaten ausgewählt hat und auch kein Fall kollusiven Zusammenwirkens zwischen der Klägerin und den Beigeladenen vorliegt (OVG Koblenz, Urteil vom 22. April 2024 - 6 A 10998\u002F23.OVG - ZfWG 2024, 261 \u003C267 f.>). Damit sind die Voraussetzungen der Haftungsfreistellung nach § 8 Abs. 1 TMG ebenso gegeben wie diejenigen des Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 2022\u002F2065. Dementsprechend scheidet die Klägerin als Adressatin der Verfügung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 aus. \n\n33\\. b) Ohne Verstoß gegen revisibles Recht ist das Berufungsgericht schließlich davon ausgegangen, dass weder ein Rückgriff auf die allgemeine Eingriffsermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 noch auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen des Sicherheits- und Ordnungsrechts in Betracht kommt. Dem steht entgegen, dass die Staatsvertragsparteien mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage mit besonders strengen Anforderungen geschaffen haben, die durch einen Rückgriff auf die allgemeineren Regelungen unterlaufen würden. Zweifeln an der landesordnungsrechtlichen Zuständigkeit der Beklagten muss deshalb nicht nachgegangen werden. \n\n34\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Beigeladenen gegenüber der Beklagten einen eigenen Kostenerstattungsanspruch zuzusprechen. Sie haben eigene Anträge gestellt und sich damit am Prozessrisiko beteiligt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).","Anforderungen an glücksspielrechtliche Sperranordnungen gegenüber Internetzugangsvermittlern","2026-07-08T23:12:31.768Z","2026-07-10T22:13:27.133Z",20,[11]]