[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-tort-law-de-2026":3},{"detail":4,"years":220},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":41,"total":219,"page":14,"limit":18},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},395,"tort-law-de","Tort Law","DE","2026-07-08T22:44:22.595Z",2026,[13,16,19,22,25,28,30,33,35,36,37,39],{"month":14,"count":15},1,9,{"month":17,"count":18},2,20,{"month":20,"count":21},3,14,{"month":23,"count":24},4,10,{"month":26,"count":27},5,13,{"month":29,"count":21},6,{"month":31,"count":32},7,0,{"month":34,"count":32},8,{"month":15,"count":32},{"month":24,"count":32},{"month":38,"count":32},11,{"month":40,"count":32},12,[42,56,64,72,80,89,97,105,114,122,130,139,149,157,166,176,185,195,203,211],{"id":43,"ecli":44,"slug":45,"caseNumber":46,"courtId":47,"decisionDate":48,"fullText":49,"summary":50,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":48,"parsedAt":54,"updatedAt":55},"2021","ECLI:DE:NEURIS:KORE606712026","ecli-de-neuris-kore606712026","VIa ZR 1130\u002F23",46,"2026-06-23T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 23. Juni 2026 - VIa ZR 1130\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. November 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Berufungshilfsantrags zu 1a zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird insoweit als unzulässig verworfen, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Berufungshilfsantrags zu 1b zum Nachteil der Klägerin erkannt hat; im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 45.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im Dezember 2012 von einem Dritten einen im Oktober 2012 erstzugelassenen gebrauchten Audi A4 Avant 3,0 TDI, der mit einem Dieselmotor des Typs EA896 Gen2 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgestattet ist. \n\n2\\. Sie hat mit ihrer in beiden Instanzen erfolglos gebliebenen Klage zuletzt die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1), die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu 2) und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (Berufungsantrag zu 3) begehrt. Hilfsweise für den Fall, dass mit den geltend gemachten Ansprüchen nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt werden könne und deshalb der Berufungsantrag zu 1 unbegründet sei, hat sie die Zahlung eines Differenzschadens nebst Zinsen (Berufungsantrag zu 1a) sowie die Beseitigung sämtlicher unzulässiger Abschalteinrichtungen und sonstigen Konformitätsabweichungen (Berufungsantrag zu 1b) verlangt. Sie hat angekündigt, nach Zulassung der Revision die in der Berufungsinstanz gestellten Schlussanträge weiterzuverfolgen. II. \n\n3\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat, soweit es hinsichtlich des auf Zahlung von Differenzschadensersatz gerichteten Berufungshilfsantrags zu 1a zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, deren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. \n\n4\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Der mit dem Berufungsantrag zu 1 geltend gemachte Anspruch auf \"großen\" Schadensersatz ergebe sich nicht aus § 826 BGB. Der Einsatz eines Thermofensters sei nicht als sittenwidrig zu qualifizieren, da es nicht zwischen Prüfstand und realem Fahrbetrieb unterscheide und keine Umstände hinzuträten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Das Vorliegen weiterer Abschalteinrichtungen sei nicht in beachtlicher Weise vorgetragen. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 könne ein Anspruch auf Gewährung großen Schadensersatzes nicht entnommen werden. \n\n6\\. Gestützt auf diese Anspruchsgrundlage könne die Klägerin auch nicht hilfsweise den Ersatz des Differenzschadens beanspruchen, weil der Beklagten kein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei. Die Beklagte sei jedenfalls einem unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen, weil das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ihre Rechtsauffassung zu Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 bestätigt hätte. Das KBA hätte sich bei Erteilung der Typgenehmigung für verpflichtet gehalten, diese unabhängig von den konkreten Parametern eines Thermofensters zu erteilen. Entsprechendes gelte für die Getriebesteuerung, die nach Ansicht des KBA, das Kenntnis von der Verwendung unterschiedlicher Schaltprogramme im streitgegenständlichen Fahrzeug gehabt habe, keine Abschalteinrichtung dargestellt habe. \n\n7\\. Soweit die Klägerin hilfsweise auch die Beseitigung \"sämtlicher unzulässiger Abschalteinrichtungen und Konformitätsabweichungen\" begehre, ergebe sich ein solcher Anspruch mangels Rechtsgutsverletzung nicht aus § 823 Abs. 1 BGB und auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog, weil das Fahrzeug jedenfalls derzeit über eine wirksame Typgenehmigung verfüge und zudem ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV allenfalls zum Schadensersatz in Geld, nicht hingegen zur Nachrüstung des Fahrzeugs verpflichte. \n\n8\\. 2\\. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten sei kein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, weil sie jedenfalls einem unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen sei, verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör. \n\n9\\. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Daraus ergibt sich eine Pflicht des Gerichts, die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2025 - VIa ZR 1412\u002F22, juris Rn. 6 mwN). \n\n10\\. b) Hieran gemessen ist dem Berufungsgericht eine Gehörsverletzung unterlaufen. Die Klägerin macht zu Recht geltend, sie habe im Berufungsrechtszug vorgetragen und unter Beweis gestellt, die maßgebenden Personen bei der Beklagten hätten sich hinsichtlich der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtungen nicht geirrt. Aus dem mit der Beschwerde nachgewiesenen Instanzvortrag ergibt sich, dass die Klägerin vorsorglich mit Nichtwissen bestritten hat, \"dass die Repräsentanten und Mitarbeiter der Beklagten hinsichtlich der Unzulässigkeit der eingesetzten Abschalteinrichtungen, darunter dem Thermofenster, einem (Verbots-)Irrtum unterlegen\" seien. \n\n11\\. Es lässt sich nicht feststellen, dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen hat. Obwohl es im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 59 f., 63; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1\u002F23, WM 2023, 2064 Rn. 13) zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum trägt, hat es trotz des klägerischen Bestreitens nicht erkennbar geprüft, ob der auf das Vorliegen eines Irrtums bezogene Vortrag hinreichend konkret war, geschweige denn eine auf solchen Vortrag bezogene Beweisaufnahme durchgeführt (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023, aaO, Rn. 63; Urteil vom 25. September 2023, aaO, Rn. 14). Vielmehr ist es auf \"Grundlage des hier zu Grunde zu legenden Sach- und Streitstands\" ohne weitere Begründung von einem Irrtum der Beklagten ausgegangen. Dass die Klägerin einen solchen mit Nichtwissen bestritten und darüber hinausgehend sogar beweisbewehrten Gegenvortrag gehalten hatte, findet im Berufungsurteil keine Erwähnung. \n\n12\\. Den Erwägungen des Berufungsgerichts ist auch weder zu entnehmen, dass es - unter stillschweigender Kenntnisnahme des klägerischen Vortrags - das Bestreiten mit Nichtwissen als nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen oder als nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig erachtet hat, noch, dass es stillschweigend von einem zulässigen Bestreiten ausgegangen ist und sich die Überzeugung eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auf Grundlage tatrichterlicher Würdigung (§ 286 ZPO) des ihm unterbreiteten Streitstoffs gebildet hat. Die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen dazu, dass im Falle einer Nachfrage bei der Typgenehmigungsbehörde die Fehlvorstellung der Beklagten bestätigt worden wäre, beziehen sich auf die Unvermeidbarkeit eines zuvor festzustellenden Irrtums, nicht auf dessen Vorliegen (zu dieser Differenzierung BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 63 f.; Urteil vom 25\\. September 2023 - VIa ZR 1\u002F23, WM 2023, 2064 Rn. 14). \n\n13\\. All dies lässt nur den Schluss zu, dass das Berufungsgericht das klägerische Bestreiten übergangen, das Vorliegen eines Irrtums als unstreitig erachtet und infolgedessen gemeint hat, sich nur mit dessen Unvermeidbarkeit befassen zu müssen. Anderes ergibt sich auch nicht aus den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts oder den durch das Berufungsurteil in Bezug genommenen landgerichtlichen Feststellungen, die sich zum Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Irrtums oder hierauf bezogener Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht verhalten. \n\n14\\. c) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Die Klägerin durfte das Vorstellungsbild der Beklagten - wie geschehen - in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO). Die Beklagte hätte sodann zunächst darlegen und beweisen müssen, dass sich sämtliche ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit des Thermofensters im maßgeblichen Zeitpunkt im Irrtum befunden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1\u002F23, WM 2023, 2064 Rn. 14 mwN). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte hinsichtlich ihrer Entlastung aufgrund unvermeidbaren Verbotsirrtums darlegungs- oder beweisfällig geblieben wäre. Eine andere tragende Begründung, die die Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ausschlösse, hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht beigegeben. \n\n15\\. 3\\. Im Übrigen bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg. \n\n16\\. a) Im Umfang der Zurückweisung der Beschwerde hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n17\\. Mit dem Berufungsantrag zu 1 allein geltend gemachte Ansprüche auf \"großen\" Schadensersatz hat das Berufungsgericht ohne (zulassungsrelevanten) Rechtsfehler verneint und dementsprechend die mit dem Berufungsantrag zu 2 begehrte Feststellung nicht getroffen sowie die mit dem Berufungsantrag zu 3 geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zuerkannt. \n\n18\\. Insbesondere soweit die Beschwerde ihre Ansicht, entgegen der gefestigten Rechtsprechung des Senats (siehe nur BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 19 ff.) seien auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Ansprüche auf \"großen\" Schadensersatz gegeben, vor dem Hintergrund von Unionsrecht zum Gegenstand von Zulassungsrügen macht, hat sie damit keinen Erfolg (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist insoweit aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (aaO, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2. September 2025, aaO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. \n\n19\\. b) Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Berufungshilfsantrags zu 1b zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, ist die Beschwerde unzulässig, weil sie entgegen § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO keinerlei hierauf bezogene Darlegungen zum Vorliegen eines Zulassungsgrundes enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 579\u002F22, juris Rn. 5). \n\nC. Fischer Katzenstein Ostwaldt Tausch Spielmann \n\n## Sonstiger Langtext\n\n**Berichtigungsbeschluss vom 25. Juni 2026**\n\nDer Senatsbeschluss vom 23. Juni 2026 wird in der dritten Zeile von Randnummer 14 der Gründe wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass \"§ 138 Abs. 3 ZPO\" ersetzt wird durch \"§ 138 Abs. 4 ZPO\".\n\nC. Fischer Katzenstein Ostwaldt\n\nTausch Spielmann","BGH, Beschluss vom 23. Juni 2026 - VIa ZR 1130\u002F23","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:01.451Z","2026-07-10T22:04:42.181Z",{"id":57,"ecli":58,"slug":59,"caseNumber":60,"courtId":47,"decisionDate":48,"fullText":61,"summary":62,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":48,"parsedAt":54,"updatedAt":63},"2026","ECLI:DE:NEURIS:KORE625922026","ecli-de-neuris-kore625922026","VIa ZR 134\u002F23","#  BGH, 23.06.2026, VIa ZR 134\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Januar 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht betreffend eine deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs zu dessen Nachteil erkannt hat.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für die Revision wird auf bis 45.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juni 2016 von der Beklagten als Neufahrzeug einen Mercedes-Benz C 250d, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist, und hat im Wesentlichen verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der von dem Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Berufungsanträge im tenorierten Umfang weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n2\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. \n\n3\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n4\\. Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus §§ 826, 31 BGB. Jedenfalls fehle es dem Handeln der Beklagten an einem objektiv sittenwidrigen Gepräge und an einem Schädigungsvorsatz. Die Beklagte hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen. II. \n\n5\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n6\\. 1\\. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n7\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n8\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12\\. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. \n\n9\\. Die Berufungsentscheidung ist daher im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. \n\nC. Fischer Katzenstein Ostwaldt Tausch Spielmann","BGH, 23.06.2026, VIa ZR 134\u002F23","2026-07-10T22:04:42.677Z",{"id":65,"ecli":66,"slug":67,"caseNumber":68,"courtId":47,"decisionDate":48,"fullText":69,"summary":70,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":48,"parsedAt":54,"updatedAt":71},"2023","ECLI:DE:NEURIS:KORE625942026","ecli-de-neuris-kore625942026","VIa ZR 940\u002F23","#  BGH, 23.06.2026, VIa ZR 940\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. August 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 22.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Dezember 2016 von einem Dritten einen gebrauchten VW Golf VII GTD 2.0 TDI, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Der Kläger hat die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und Freistellung von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung nach erfolgtem Hinweis durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. Mit der beabsichtigten Revision möchte er seine Berufungsanträge weiterverfolgen. II. \n\n3\\. Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Hieraus lasse sich kein Anspruch auf Gewähr des sogenannten \"großen\" Schadensersatzes ableiten. Der allein ersatzfähige Differenzschaden sei nicht von Amts wegen zu berechnen und zuzusprechen. Der Kläger habe von der Gelegenheit, seinen Differenzschaden zu berechnen und einen hieran angepassten Zahlungsantrag zu stellen, auch nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245) keinen Gebrauch gemacht. III. \n\n4\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. \n\n5\\. 1\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt im Ergebnis zu Recht, dass das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen hat, ohne dem Kläger Gelegenheit zu geben, den von ihm geltend gemachten Schaden auf der Grundlage des erst nach dem vom Berufungsgericht erteilten Hinweis ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245) im Sinne des Differenzschadens zu berechnen und gegebenenfalls seine Antragstellung anzupassen. Indem das Berufungsgericht davon ohne vorherigen Hinweis an den Kläger mit der Begründung absah, er begehre (lediglich) \"großen\" Schadensersatz, hat es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2025 - VIa ZR 909\u002F23, juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 22. Januar 2026 - VIa ZR 954\u002F23, juris Rn. 5 ff.). \n\n6\\. a) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt bei einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor, wenn das Gericht einen Sachverhalt oder ein Vorbringen in einer Weise würdigt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - VIII ZR 171\u002F19, NJW 2020, 2730 Rn. 13 mwN). Dementsprechend muss das Gericht, interpretiert es das Rechtsschutzbegehren des Klägers in einer Art und Weise, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnte, auf diese Interpretation hinweisen und dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung und gegebenenfalls zur Anpassung oder Ergänzung einräumen. \n\n7\\. b) Dem ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden. Es hat die Berufung zurückgewiesen und davon abgesehen, dem Kläger Gelegenheit zu geben, den von ihm geltend gemachten Schaden im Sinne des Differenzschadens zu berechnen (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 45) und für diesen Fall die Klageanträge anzupassen. Dabei hat es angenommen, das Rechtsschutzbegehren des Klägers sei allein auf die Zuerkennung \"großen\" Schadensersatzes gerichtet, den der Kläger \"jedenfalls auf der Rechtsfolgenseite\" nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ableiten könne. \n\n8\\. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers in dieser Art zu verstehen, lag indes fern, so dass der Kläger damit nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnte. Dies gilt bereits vor dem Hintergrund, dass den Ansprüchen auf \"großen\" Schadensersatz einerseits und auf Ersatz des Differenzschadens andererseits lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2024 \\- VIa ZR 1132\u002F22, WM 2024, 1143 Rn. 14 mwN). Vor allem aber zeigt dies der konkrete Ablauf des Geschehens. Das Berufungsgericht hatte im Beschluss vom 6. März 2023 noch darauf hingewiesen, ein Schadensersatzanspruch scheide mangels Schutzgesetzeigenschaft aus. Im Zurückweisungsbeschluss vom 24. August 2023 stellte es indes nur darauf ab, der Kläger habe allein \"großen\" Schadenersatz verlangt, der ihm auf dieser Grundlage aber nicht zustehe. Allein der Umstand, dass der Kläger bis zum Erlass des Zurückweisungsbeschlusses untätig blieb, namentlich die von ihm gestellten Berufungsanträge unverändert ließ, rechtfertigte es nicht, ihm zu unterstellen, es gehe ihm unter allen Umständen nur um die Gewährung \"großen\" Schadensersatzes, wohingegen die Zuerkennung eines etwaigen Differenzschadens von vornherein nicht von seinem Rechtsschutzbegehren umfasst sei. Dem Berufungsgericht hätte es vielmehr oblegen, auf seine Interpretation der Antragstellung hinzuweisen und dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung zu geben, ob er tatsächlich ausschließlich \"großen\" Schadensersatz verlangen oder nicht - zumindest hilfsweise - seine Klage (auch) auf Ersatz des Differenzschadens richten, die Antragstellung dahin anpassen und den geltend gemachten Schaden entsprechend konkretisieren wolle. \n\n9\\. 2\\. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Kläger auf einen solchen Hinweis seine Klage umgestellt und das Berufungsgericht nach Umstellung der Klage einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für gegeben erachtet hätte. \n\nC. Fischer Katzenstein Ostwaldt Tausch Spielmann","BGH, 23.06.2026, VIa ZR 940\u002F23","2026-07-10T22:04:42.324Z",{"id":73,"ecli":74,"slug":75,"caseNumber":76,"courtId":47,"decisionDate":48,"fullText":77,"summary":78,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":48,"parsedAt":54,"updatedAt":79},"2024","ECLI:DE:NEURIS:KORE625962026","ecli-de-neuris-kore625962026","VIa ZR 1112\u002F23","#  BGH, Beschluss vom 23. Juni 2026 - VIa ZR 1112\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. November 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Hilfsantrags zum Nachteil des Klägers erkannt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nIm Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 25.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im März 2018 von einem Dritten einen gebrauchten VW Passat Variant Comf. 2.0 TDI, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 288 (Schadstoffkasse Euro 6) ausgestattet ist. \n\n2\\. Er hat mit seiner in beiden Instanzen erfolglosen Klage zuletzt die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehrt. Zudem hat er den Rechtsstreit hinsichtlich der Hauptforderung teilweise für erledigt erklärt und hilfsweise unter Angabe eines Mindestbetrags die Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Differenzschadens nebst Zinsen beantragt. Mit der beabsichtigten Revision möchte er seine Berufungsanträge weiterverfolgen. II. \n\n3\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat insoweit den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. \n\n4\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich weder aus § 826 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Das unstreitig verwendete \"Thermofenster\" stelle bereits keine Abschalteinrichtung dar. Der Kläger habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass dieses eine andere als die von der Beklagten angegebene Wirkungsweise nur bei Extremtemperaturen aufweise. Die vom Kläger behaupteten, an die Temperatur des NEFZ-Prüfstands angelehnten Eckwerte des Thermofensters seien durch nichts belegt. Hinsichtlich der zum Einsatz gekommenen Fahrkurvenerkennung könne unterstellt werden, dass es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele, es fehle jedenfalls an dem erforderlichen Verschulden. Der Beklagten könne für den maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden, da sie zu diesem Zeitpunkt durch die Information des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) über die Fahrkurvenerkennung ihr Verhalten bereits geändert habe und sie sich zudem erfolgreich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen könne. Zur Überzeugung des Senats sei die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags der Rechtsauffassung gewesen, dass eine nicht grenzwertkausale Zykluserkennung keine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle; diese Rechtsauffassung hätte das KBA bestätigt. \n\n6\\. 2\\. Soweit das Berufungsgericht mit dieser Begründung Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung eines \"Thermofensters\" verneint hat, liegt darin eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n7\\. Sofern es auf das bloße, objektive Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 ankommt und zwischen den Parteien lediglich streitig ist, bei welchen Umgebungstemperaturen die Abgasrückführung reduziert und deaktiviert wird, kann nach der Rechtsprechung des Senats - wie die Beschwerde im Ergebnis zu Recht geltend macht - weitergehender Vortrag zu den technischen Details und insbesondere dem exakten Temperaturbereich des Thermofensters nicht verlangt werden (BGH, Urteil vom 25. September 2024 - VIa ZR 347\u002F22, juris Rn. 14 f.). \n\n8\\. Das Berufungsgericht hat mit seiner Annahme, der Kläger habe zur Wirkungsweise des unstreitig vorhandenen \"Thermofensters\" und damit zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 nicht in erheblicher Weise vorgetragen, die Darlegungsanforderungen offenkundig und damit unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VI ZR 212\u002F19, VersR 2021, 601 Rn. 10; Beschluss vom 11. Oktober 2022 - VI ZR 361\u002F21, ZIP 2022, 2572 Rn. 8; jeweils mwN) überspannt. Der Kläger hat in den von der Beschwerde in Bezug genommenen Passagen seines Instanzvortrags, die auch Gegenstand der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils sind, behauptet, die Abgasrückführung in seinem Fahrzeug werde unterhalb einer Außentemperatur von +20 °C und oberhalb einer Außentemperatur von +30 °C reduziert. Damit hat er eine Reduktion der Abgasrückführung im von ihm erworbenen Fahrzeug innerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs, der bei normalem Fahrbetrieb im Unionsgebiet vernünftigerweise zu erwarten ist, behauptet. \n\n9\\. 3\\. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens zum Vorhandensein eines \"Thermofensters\" und der rechtsfehlerfreien Einordnung des hierauf bezogenen Beklagtenvorbringens einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für gegeben erachtet hätte. \n\n10\\. 4\\. Hinsichtlich der weiteren (Haupt-)Berufungsanträge bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg. Die hiermit geltend gemachten Ansprüche auf \"großen\" Schadensersatz hat das Berufungsgericht ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler verneint. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist aus den in der Senatsentscheidung vom 26\\. Juni 2023 (VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. \n\nC. Fischer Katzenstein Ostwaldt Tausch Spielmann","BGH, Beschluss vom 23. Juni 2026 - VIa ZR 1112\u002F23","2026-07-10T22:04:42.451Z",{"id":81,"ecli":82,"slug":83,"caseNumber":84,"courtId":47,"decisionDate":85,"fullText":86,"summary":87,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":85,"parsedAt":54,"updatedAt":88},"2031","ECLI:DE:NEURIS:KORE600932026","ecli-de-neuris-kore600932026","III ZR 122\u002F25","2026-06-18T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 18. Juni 2026 - III ZR 122\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts \\- 3. Zivilsenat - vom 30. April 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin nimmt die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der M. ​ mbH & Co. KG (künftig: Fondsgesellschaft, Fonds M. 01) in Anspruch. Gegenstand der Fondsgesellschaft war der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen an geschlossenen Schiffsfonds. Die Beteiligung wurde von der M. ​ AG angeboten. Diese war auch die Herausgeberin des Verkaufsprospekts. Sowohl die Fondsgesellschaft als auch die M. AG und die Treuhandgesellschaft, die M. Treuhand und Verwaltungsgesellschaft mbH, sind inzwischen insolvent. Die Beklagte, die bis zum 27\\. Oktober 2009 unter D. ​ GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft firmierte, war Mittelverwendungskontrolleurin und Abschlussprüferin der Fondsgesellschaft sowie der M. AG. Der von der Beklagten mit der Fondsgesellschaft geschlossene Mittelverwendungskontrollvertrag vom 18. Februar 2008 war Bestandteil des Verkaufsprospekts. Dieser Vertrag enthält unter anderem folgende Regelungen: Präambel, Nummer 6: \"Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass auf der Grundlage dieses Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrages kein Treuhandverhältnis begründet wird. Die D. Prüfung handelt nicht im fremden Interesse oder für fremde Rechnung, sondern ausschließlich in Erfüllung dieses Vertrages im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung ... . Für ihre Handlungen ist allein dieser Vertrag maßgeblich, in dem formale Voraussetzungen vereinbart sind, bei deren Vorliegen sie ihre Zustimmung durch Mitzeichnung zu Verfügungen der Emittentin zu geben und bei deren Nichtvorliegen sie die Zustimmung zu verweigern hat. Die D. Prüfung ... kontrolliert lediglich die Verwendung der Gelder durch die Emittentin nach formalen Kriterien. ...\" § 1 Nummer 2: \"Die Prüfung der D. Prüfung beschränkt sich darauf, ob die in den §§ 3 und 4 genannten Voraussetzungen formal vorliegen. Darüber hinaus wird sie keine Kontrolltätigkeiten ausüben, ...\" \"§ 2 Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos 1\\. Kontoinhaberin des Mittelverwendungskontrollkontos ist die Emittentin. [Anmerkung des Senats: gemeint ist die Fondsgesellschaft]. Die Vertretungsberechtigungen\u002FKontovollmachten für das Mittelverwendungskontrollkonto sind ... so auszugestalten, dass für die Verfügungen der Emittentin die Mitzeichnung der D. Prüfung notwendig ist. Die kontoführende Bank, die eine Kopie dieses Vertrages erhält, ist anzuweisen, dass Änderungen hinsichtlich der Vertretungsberechtigungen\u002FKontovollmachten der schriftlichen Zustimmung der D. Prüfung bedürfen. 2\\. Die kontoführende Bank ist anzuweisen, der D. Prüfung Zweitschriften der Auszüge des Mittelverwendungskontrollkontos und sämtlicher das Konto betreffenden Korrespondenz ... zu übersenden. ...\" \n\n2\\. Auf S. 20 des Verkaufsprospekts heißt es: \"Die Emittentin hat mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen Vertrag über die formale Kontrolle der Freigabe und Verwendung des Beteiligungskapitals ... abgeschlossen. Die Kontrolle nach diesem Vertrag beschränkt sich dabei darauf, ob bestimmte vertraglich definierte Voraussetzungen formal vorliegen. ... Wegen der nur formalen Kontrolle kann es zu einer Fehlverwendung des eingezahlten Beteiligungskapitals kommen, was im Extremfall zur Insolvenz der Emittentin führen kann.\" \n\n3\\. Auf S. 75 des Verkaufsprospekts heißt es: \"Die Emittentin hat mit der D. ... einen Vertrag über die von D. durchzuführende formale Kontrolle der Freigabe und Verwendung des Beteiligungskapitals ... geschlossen. Die Emittentin darf über die von den Investoren zur Verfügung gestellten Mittel nur nach Gegenzeichnung durch D. verfügen. D. prüft die betragsmäßige Übereinstimmung der von der Emittentin veranlassten Verfügungen über die Mittel mit der Investitions- und Finanzierungsplanung ... und den entsprechenden Verträgen und Vergütungsvereinbarungen. ... Die Prüfung ... beschränkt sich darauf, ob die vorstehend genannten Voraussetzungen formal vorliegen. Über die formale Prüfung hinaus übt D. keine Kontrolltätigkeiten aus, ... .\" \n\n4\\. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe sich am 14. November 2008 mittelbar über die Treuhänderin mit 25.000 € zuzüglich 750 € Agio an der Fondsgesellschaft beteiligt. Ferner habe sie im Rahmen einer Kapitalerhöhung 2014 einen weiteren Betrag von 500 € eingezahlt. Die Beklagte habe ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten als Mittelverwendungskontrolleurin verletzt. \n\n5\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss die Berufung der Klägerin und zugleich deren Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu dem vorangegangenen Hinweisbeschluss zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der Berufung richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. I. \n\n7\\. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt, einen Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung von Primärpflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter habe das Landgericht zutreffend verneint, weil es diesbezüglich schon an einem schlüssigen Vortrag zu einer Pflichtverletzung, die zudem kausal für den von der Klägerin behaupteten Schaden gewesen wäre, fehle. \n\n8\\. Die Behauptung der Klägerin, die Darstellung der Mittelverwendungskontrolle im Prospekt sei falsch, verhelfe der Berufung nicht zum Erfolg. Das Landgericht habe zutreffend dargelegt, dass ein durchschnittlicher Anleger anhand der Prospektangaben habe nachvollziehen können, dass die Beklagte nur mit einer formalen Kontrolle beauftragt gewesen sei. Es habe auch zutreffend angenommen, dass die Pflicht zur Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos der Emittentin oblegen habe. Im Übrigen fehle es am Vortrag etwaiger Anhaltspunkte für eine Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag, die zu einem relevanten Schaden bei der Auftraggeberin (der Emittentin) geführt habe, der seinerseits für die Anlageentscheidung der Klägerin kausal geworden sein könne. Anhaltspunkte, die den Rückschluss auf eine vermeintlich prospektwidrige Einrichtung des Mittelverwendungskontrollkontos zuließen, seien nicht dargetan. Auch unter dem Blickwinkel des Vortrags zu einer Mehrzahl von Konten werde daran festgehalten, dass ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung von Primärpflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vom Landgericht zutreffend verneint worden sei. Da der Mittelverwendungskontrollvertrag weder einen Vertrag zugunsten Dritter darstelle noch einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, es habe zu den Pflichten der Beklagten gehört, die ordnungsgemäße Kontoerrichtung entsprechend den Vorgaben des Mittelverwendungskontrollvertrags zu überprüfen. \n\n9\\. Das Landgericht habe nicht in Verkennung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht eines Mittelverwendungskontrolleurs im Zusammenhang mit der Errichtung des Mittelverwendungskontrollkontos geurteilt. Nach § 1 Nr. 2 des Mittelverwendungskontrollvertrags habe sich die Prüfung der Beklagten darauf beschränkt, ob die formalen Voraussetzungen der Mittelfreigabe und -verwendung in §§ 3 und 4 des Mittelverwendungskontrollvertrags vorlägen. Explizit sei in § 1 Nr. 2 des Mittelverwendungskontrollvertrages vereinbart, dass die Beklagte keine Kontrolltätigkeiten ausübe. \n\n10\\. Der \"vorsorgliche Fristverlängerungsantrag\" der Klägerin wegen erstmaliger Aussicht auf weitere Akteneinsicht beim Insolvenzverwalter in weitere 2.300 Akten sei zurückzuweisen. Die Klägerin behaupte nicht, daraus einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger konstruieren zu können. II. \n\n11\\. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter mit unvollständigen Erwägungen verneint (nachfolgend zu 1). Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass es bei rechtsfehlerfreier Würdigung des Mittelverwendungskontrollvertrags einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten (auch) der Klägerin, eine Verletzung von der Beklagten gegenüber der Klägerin aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag folgenden Pflichten (nachfolgend zu 2) und einen sich daraus ergebenden Schadensersatzanspruch der Klägerin angenommen hätte. \n\n12\\. 1\\. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Mittelverwendungskontrollvertrag vom 18\\. Februar 2008 sei von der Beklagten nicht als \"möglicher Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter\" verletzt worden (S. 5 des Hinweisbeschlusses vom 21. Januar 2025), ist nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n13\\. a) Das Landgericht hat in dem Mittelverwendungskontrollvertrag mit ausführlicher Begründung und unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 8. Februar 2018 - III ZR 65\u002F17, NJW 2018, 2629 Rn. 18 mwN) einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter gesehen und - auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen \\- lediglich eine Schutzpflichtverletzung seitens der Beklagten verneint (S. 13 f, 18, 21 f des Urteils vom 22. Juli 2021). \n\n14\\. Demgegenüber hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin bereits deshalb verneint, weil der Mittelverwendungskontrollvertrag weder einen Vertrag zugunsten Dritter noch einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter darstelle (S. 6 f, S. 8 Abs. 3, S. 9 des Zurückweisungsbeschlusses). Dies hat es damit begründet, dass die rechtlichen Pflichten der Beklagten ausdrücklich auf eine rein formale Prüfung beschränkt gewesen seien (S. 7 Abs. 1, S. 8 Abs. 2 des Zurückweisungsbeschlusses). Unter diesem Blickwinkel hat es nicht nur eine Schutzwirkung zugunsten der Anleger verneint, über die Bedingungen, unter denen die Darlehensauszahlung stand (zur Aufnahme eines Darlehens vgl. S. 62 f des Prospekts), und deren mögliche Folgen zu belehren (S. 7 Abs. 1, S. 8 Abs. 2 des Zurückweisungsbeschlusses). Vielmehr hat es, wie aus der Begründung der Zurückweisung des Fristverlängerungsantrages der Klägerin vom 22. April 2025 (S. 8 Abs. 3, S. 9 des Zurückweisungsbeschlusses) und dem einleitenden Satz unter Nummer II. 3 des Zurückweisungsbeschlusses (S. 6: \"Auch unter dem Blickwinkel des Vortrages zu einer Mehrzahl von Konten ...\") deutlich wird, ebenfalls eine Schutzwirkung zugunsten der Anleger verneint, über die - von der Klägerin unter anderem mit dem Fristverlängerungsantrag geltend gemachte - nicht vertragsgemäße Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos aufzuklären. \n\n15\\. b) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt der mit einem nicht unmittelbar zwischen den Anlegern und dem Kontrolleur geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag bezweckte Schutz der Interessen der Anleger gegenüber der Fondsgesellschaft regelmäßig darin zum Ausdruck, dass er als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB ausgestaltet ist oder ihm jedenfalls Schutzwirkung zugunsten der Anleger zukommt mit der Folge, dass diesen bei Verletzung der Kontrollpflichten eigene Schadensersatzansprüche zustehen. Was im Einzelfall gewollt ist, hängt von dem jeweiligen Vertragsinhalt ab, der gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. Maßgebend ist die jeweilige Vertragsgestaltung im Einzelfall (Senat, Urteile vom 8. Februar 2018 aaO und vom 9. November 2017 - III ZR 610\u002F16, VersR 2018, 230 Rn. 19; jew. mwN). \n\n16\\. c) Hiernach kommt es für die Frage, ob der Mittelverwendungskontrollvertrag Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfaltet, entgegen der Berufungsentscheidung nicht allein auf den Umstand an, dass die Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs vertraglich auf eine rein formale Prüfung beschränkt sind. Vielmehr ist nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung in die Auslegung auch der weitere Inhalt des Mittelverwendungskontrollvertrags einzubeziehen. Der bloß formale Charakter der Mittelverwendungskontrolle engt vorliegend zwar das Pflichtenfeld der Beklagten ein, er beseitigt aber - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat (S. 13 des Urteils vom 22. Juli 2021) - nicht die Drittbezogenheit dieser Pflichten. Die auf die formale Prüfung beschränkte Mittelverwendungskontrolle wird zwar den Schutz der Anleger in der Regel nicht in gleicher Weise gewährleisten können wie eine Kontrolle, die sich auch auf inhaltliche Aspekte erstreckt. Auch sie kann aber drittbezogen sein. Letzteres ist durch eine Auslegung des gesamten Mittelverwendungskontrollvertrags zu ermitteln, die das Berufungsgericht durch seine allein den formalen Charakter der Mittelverwendungskontrolle in den Blick nehmende Betrachtungsweise nur unvollständig vorgenommen hat. \n\n17\\. So sind dem Mittelverwendungskontrollvertrag durchaus Anhaltspunkte für einen Drittbezug der Pflichten der Beklagten zu entnehmen. Danach darf die Emittentin über das von den Investoren eingezahlte Beteiligungskapital nur nach Mitzeichnung durch die Beklagte verfügen (vgl. Mittelverwendungskontrollvertrag, Präambel Nr. 5 Satz 2 und § 2 Nr. 1 Satz 2; vgl. auch Prospekt S. 75, linke Spalte, Abs. 1). Dies spricht für einen Drittbezug der Prüfpflichten der Beklagten zu den Anlegern (\"Investoren\"). Gleiches gilt für die in § 4 Nr. 7 und Nr. 8 Satz 2 des Mittelverwendungskontrollvertrags getroffene Regelung. Danach wird die Beklagte im Fall der Rückabwicklung der Emittentin Verfügungen vom Mittelverwendungskontrollkonto nur insoweit zustimmen, als der auf diesem Konto verbleibende Betrag anteilig an die bereits beigetretenen Investoren bis zur Höhe der von diesen bereits geleisteten Einzahlungen nebst Agio geht. Im Fall einer Rückabwicklung ist die Mittelverwendungskontrolle nach vollständiger Auskehrung des auf dem Mittelverwendungskontrollkonto verbleibenden Betrages an die Anleger abgeschlossen. Durch diese die Kontrolltätigkeit der Beklagten betreffenden Regelungen werden die Anleger (Investoren) und das von ihnen eingezahlte Beteiligungskapital unmittelbar geschützt. \n\n18\\. Zwar heißt es in Nummer 6 der Präambel, die Beklagte handele nicht im fremden Interesse oder für fremde Rechnung, sondern ausschließlich in Erfüllung des Mittelverwendungskontrollvertrages im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung. Dies kann aber auch lediglich als Begründung der dort erfolgenden Verneinung eines Treuhandverhältnisses mit den Anlegern zu verstehen sein. \n\n19\\. d) Da die Sache aus den nachfolgenden Gründen (zu 2.) noch nicht entscheidungsreif ist und weitere Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich sind, sieht der Senat von der ihm grundsätzlich bei Formularverträgen möglichen (vgl. zB Senat, Urteile vom 10. Juli 2025 - III ZR 59\u002F24, NJW-RR 2025, 1133 Rn. 20 und III ZR 61\u002F24, NJW-RR 2026, 178 Rn. 21 sowie vom 12. Juni 2025 - III ZR 109\u002F24, WM 2025, 2126 Rn. 22; siehe auch Urteile vom 13. November 2025 - III ZR 165\u002F24, WM 2026, 499 Rn. 30 und vom 19. November 2009 - III ZR 108\u002F08, BGHZ 183, 220 Rn. 12) abschließenden Auslegung des Mittelverwendungskontrollvertrags im Hinblick auf dessen Schutzwirkung zugunsten Dritter ab. \n\n20\\. 2\\. Die unvollständige Würdigung des Mittelverwendungskontrollvertrags ist entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht, hätte es einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht bereits wegen der auf eine formale Prüfung beschränkten Kontrollpflichten der Beklagten verneint, sondern den gesamten Mittelverwendungskontrollvertrag in den Blick genommen und ausgelegt, einen Drittbezug der Kontrollpflichten der Beklagten und eine Schutzwirkung dieser Pflichten zugunsten der Anleger und damit auch der Klägerin angenommen hätte. Dann wiederum wäre es nicht ausgeschlossen, dass es auch die Verletzung einer solchen Pflicht beziehungsweise einer gegenüber der Klägerin bestehenden vorvertraglichen Aufklärungspflicht über eine nicht dem Mittelverwendungskontrollvertrag entsprechende Errichtung des Mittelverwendungskontrollkontos bejaht hätte (vgl. zu den vorgenannten Pflichten eines Mittelverwendungskontrolleurs Senat, Urteile vom 23. November 2017 \\- III ZR 411\u002F16, NJW 2018, 462 Rn. 26, vom 16. November 2017 - III ZR 388\u002F15, juris Rn. 25, vom 9. November 2017 aaO Rn. 18 und vom 19. November 2009 - III ZR 109\u002F08, NJW 2010, 1279 Rn. 29 [jeweils zur Hinweispflicht bei fehlerhafter Kontoeinrichtung] sowie Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 22 mwN [zur Kontrollpflicht bezüglich der ordnungsgemäßen Einrichtung des Kontos]). \n\n21\\. a) Hätte das Berufungsgericht - wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist - in dem Mittelverwendungskontrollvertrag einen Vertrag und damit auch Pflichten der Beklagten mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger erkannt, hätte es den zur Darlegung der Verletzung einer solchen Pflicht gestellten Fristverlängerungsantrag der Klägerin vom 22. April 2025 nicht zurückweisen dürfen. \n\n22\\. Das Berufungsgericht hätte die von ihm mit Hinweisbeschluss vom 21. Januar 2025 gesetzte und zuletzt mit Verfügung vom 1. April 2025 bis zum 22. April 2025 verlängerte Stellungnahmefrist für die Klägerin gemäß § 224 Abs. 2 ZPO auf Antrag der Klägerin verlängern können, wenn erhebliche Gründe hierfür glaubhaft gemacht waren. Solche Gründe, die im Rahmen der vom Berufungsgericht zu treffenden Ermessensentscheidung eine Verlängerung der Stellungnahmefrist hier sogar geboten, lagen, wie die Revision zu Recht geltend macht, vor. \n\n23\\. aa) Die für die Verlängerung richterlicher Fristen nach § 224 Abs. 2 ZPO erforderlichen \"erheblichen Gründe\" sind ebenso zu verstehen wie in § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO (BVerfG, NJW 2007, 3342). Solche Gründe liegen etwa dann vor, wenn seitens des die Fristverlängerung Beantragenden noch Material zu beschaffen oder Akteneinsicht zu nehmen ist (vgl. Althammer in Stein\u002FJonas, ZPO, 23. Aufl., § 520 Rn. 15; BeckOGK\u002FSkauradszun, § 520 ZPO, Stand: 1\\. Januar 2026, Rn. 29 mwN). \n\n24\\. bb) Danach ist die nach dem Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22. April 2025 ihren Prozessbevollmächtigten seitens des Insolvenzverwalters der M. -Gruppe erstmals am 3. April 2025 in Aussicht gestellte und sodann am 29. April 2025 wahrgenommene Möglichkeit, 2.300 weitere Leitzordner und dort möglicherweise die bisher fehlenden Kontoeröffnungsunterlagen zum Fonds M. 01 einzusehen, ein erheblicher Grund im Sinne von § 224 Abs. 2 ZPO. Denn aus diesen Unterlagen konnte sich die Verletzung der - im Revisionsverfahren zu unterstellenden: drittschützenden - Pflicht der Beklagten ergeben, die ordnungsgemäße Einrichtung der Mittelverwendungskontrollkonten zu überwachen und, sollten die Kontounterlagen entgegen dem Mittelverwendungskontrollvertrag (vgl. § 2 Nr. 1 und 2) nicht eine Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten vorgesehen haben, die Anleger hierüber aufzuklären. \n\n25\\. Die entsprechende Behauptung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22. April 2025 ist entgegen der Revisionserwiderung nicht \"ins Blaue hinein\" erfolgt. Zwar konnte die Klägerin vor der Akteneinsicht nicht wissen, welche Unterlagen sie mit welchem Inhalt vorfinden würde. Zum einen reduziert jedoch gerade dieser Umstand die Anforderungen an die Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne von § 224 Abs. 2 ZPO durch die Klägerin. Zum anderen hat die Klägerin mit dem von ihr im Schriftsatz vom 22. April 2025 referierten, den Fonds M. 02 betreffenden Hinweisbeschluss des 5. Zivilsenats des Berufungsgerichts vom 29. Januar 2025 konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass auch beim Fonds M. 01 sich aus den - noch einzusehenden - Kontoeröffnungsunterlagen eine gegen die Bestimmungen des Mittelverwendungskontrollvertrags verstoßende Einrichtung der Mittelverwendungskontrollkonten ergeben könnte. \n\n26\\. b) Hätte das Berufungsgericht dem Fristverlängerungsantrag der Klägerin vom 22. April 2025 stattgegeben, ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass die Klägerin wie aus der Anlage HQ1 zur - von der Revision in Bezug genommenen - Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 8. September 2025 ersichtlich vorgetragen hätte. Aus diesem Vortrag ergibt sich eine Pflichtverletzung der Beklagten dahingehend, dass sie die ordnungsgemäße Einrichtung der Mittelverwendungskontrollkonten nicht ausreichend überwacht und die Anleger nicht darauf hingewiesen hat, dass die Konten entgegen dem Mittelverwendungskontrollvertrag nicht eine Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten, sondern Einzelzeichnungsbefugnisse der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft vorsahen. \n\n27\\. (1) Dies gilt für das Konto Nr. beim Bankhaus W. , das am 21. Januar 2008 und damit vor der von der Klägerin behaupteten Beteiligung an der Fondsgesellschaft am 14. November 2008 eröffnet wurde. Aus den von der Klägerin mit der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt sich zwar, dass dem Bankhaus die Mittelverwendungskontrolle durch die Beklagte bewusst war (vgl. Schreiben vom 27\\. Februar 2008 in Anlage K III.2 zur Nichtzulassungsbeschwerdebegründung). Zugleich deuten diese Unterlagen jedoch darauf hin, dass die Kontrolle nicht - wie im Mittelverwendungskontrollvertrag vorgesehen - durch eine zwingende Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten sichergestellt wurde. \n\n28\\. So wird im Unterschriftenprobenblatt vom 21. Januar 2008 der Geschäftsführer der Fondsgesellschaft M. R. als einzelvertretungsbefugt (Kennzeichnung \"E\") aufgeführt. In der Kontovollmacht vom 9. April 2008 werden unter Erwähnung der Mittelverwendungskontrolle durch die Beklagte mehrere ihr zuzuordnende Personen erwähnt, die eine gemeinschaftliche Vollmacht (Kennzeichnung \"G\") innehaben. In einem Schreiben des Bankhauses an die Fondsgesellschaft vom selben Tag wird der Nachtrag des Unterschriftenprobenblattes vom 1. April 2008 bestätigt und in einer Übersicht vorgemerkt, dass M. ​ R. \"für den Stamm-Nr. \" allein und \"für das Mittelverwendungskonto-Nr. zusätzlich\" die vorgenannten, der Beklagten zuzuordnenden Personen gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Dies legt eine Auslegung dahin nahe, dass M. R. nach wie vor für alle Konten des Konto-Stamms Nr. , also auch für das Mittelverwendungskonto Nr. , allein vertretungsbefugt ist, die Vertreter der Beklagten aber nur gemeinsam. \n\n29\\. Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 übersandte das Bankhaus W. sodann einen weiteren Vollmachtvordruck mit der Kennzeichnung \"E\" für den Geschäftsführer H. D. der Fondsgesellschaft für die Konto-Stämme und , in dem dieser eine Unterschriftsprobe leistete. Daraufhin bestätigte das Bankhaus mit Schreiben vom 27. Mai 2008 den Nachtrag des Unterschriftenprobenblattes und merkte in einer Übersicht vor, dass M. R. und H. D. \"für den Stamm-Nr. \" jeweils einzeln und \"für das Mittelverwendungskonto-Nr. zusätzlich\" die vorgenannten, der Beklagten zuzuordnenden Personen \"jeweils gemeinsam\" mit einem der in der Übersicht zuvor aufgeführten Geschäftsführer der Fondsgesellschaft M. R. und H. D. vertretungsberechtigt sind. Auch dieser Nachtrag deutet darauf hin, dass die Geschäftsführer der Fondsgesellschaft R. und D. für alle Konten mit der Stamm-Nr. und mithin auch für das Mittelverwendungskontrollkonto Nr. \"jeweils einzeln\" und nicht nur gemeinsam mit den Vertretern der Beklagten vertretungsbefugt waren. \n\n30\\. (2) Hinsichtlich des - allerdings den Fonds M. 02 betreffenden - Kontos Nr. bei der D. Bank legt die Klägerin mit der - von der Revision in Bezug genommenen \\- Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ein Unterschriftenprobenblatt vom 14. Februar 2009 vor, in dem M. R. und H. D. mit einer Einzelzeichnungsberechtigung (Kennzeichnung \"E\") aufgeführt sind (Anlage K III. 1 zur Nichtzulassungsbeschwerdebegründung). Hierzu benennt sie die bei der D. Bank beschäftigte Zeugin Z. bezüglich eines \"analogen Unterschriftsprobenblattes für M. 01\" (S. 3 der Anlage HQ1; zum Umfang der Zeugenbenennung vergleiche auch S. 2 der Anlage HQ1). Zudem legt sie dar (S. 5 f der Anlage HQ1), nach dem erstmaligen Vortrag der Beklagten in den Parallelverfahren zu M. 02 in der Berufungsinstanz sei das Mittelverwendungskontrollkonto ab dem Jahr 2009 bei der D. Bank geführt worden und vorher, das heißt für die Zeichnungen im Jahr 2008, über ein Mittelverwendungskontrollkonto beim Bankhaus W. abgewickelt worden. Auch die Beklagte erwähnt in ihrer - von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen - Beschwerdeerwiderung (S. 26) ein bei der D. Bank geführtes Mittelverwendungskontrollkonto. \n\n31\\. (3) Nach alledem ergeben sich sowohl für das Mittelverwendungskontrollkonto beim Bankhaus W. als auch für dasjenige bei der D. Bank aus dem - unter Beweis gestellten \\- Vortrag der Klägerin und den Unterlagen der Anlage HQ1 zur Beschwerdebegründung hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das dortige, den Fonds M. 01 betreffende Mittelverwendungskontrollkonto entgegen den Bestimmungen des Mittelverwendungskontrollvertrags nicht mit einer zwingenden Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten, sondern mit Einzelzeichnungsbefugnissen der Geschäftsführer der Fondsgesellschaft eingerichtet wurde. \n\n32\\. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die vorgenannten Unterschriftenprobenblätter auch nicht deshalb als Nachweis für Unstimmigkeiten bei der Einrichtung der Mittelverwendungskontrollkonten ungeeignet, weil dort lediglich die gesetzlich begründete Vertretungsmacht der handelnden Personen deklaratorisch dokumentiert wird. In den Unterschriftenprobenblättern wird festgehalten, wer gegenüber der Bank vertretungsberechtigt ist. Dies gilt auch für die dort vermerkte Einzelvertretungsbefugnis. Hätte sich aus anderen - etwa vertraglichen \\- Quellen als dem Gesetz eine fehlende Einzelvertretungsbefugnis der Fondsgeschäftsführer ergeben, spricht viel dafür, dass dies in den Unterschriftenprobenblättern festgehalten worden wäre. Zudem ergibt sich aus den Schreiben des Bankhauses W. vom 9. April 2008 und 27. Mai 2008 ausdrücklich, dass die Fondsgeschäftsführer R. und D. für alle Konten mit der Stamm-Nr. \"jeweils einzeln\" vertretungsbefugt waren und \"zusätzlich\" für das Mittelverwendungskonto Nr. die Vertreter der Beklagten \"gemeinsam\" mit den Fondsgeschäftsführern. Dagegen folgt entgegen der Auffassung der Beklagten allein aus der Kenntnis des Bankhauses von einer Mittelverwendungskontrolle noch nicht die Kenntnis, wie die Kontrolle nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag konkret auszugestalten war, und auch nicht eine dem Vertrag entsprechende Ausgestaltung des Kontos. III. \n\n33\\. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), um ihm Gelegenheit zu geben, den Mittelverwendungskontrollvertrag in seiner Gesamtheit im Hinblick auf eine Schutzwirkung zugunsten der Anleger zu bewerten und gegebenenfalls die erforderlichen Feststellungen zu einer Verletzung von aus dem Vertrag folgenden drittschützenden Pflichten durch die Beklagte zu treffen. Dabei wird es gegebenenfalls zu erwägen haben, ob die Beklagte in Anbetracht der von der Klägerin nunmehr vorgelegten Unterlagen und ihres hierzu gehaltenen Vortrags die mangelnde Sicherstellung ihrer Mitzeichnungsbefugnis entsprechend dem Mittelverwendungskontrollvertrag qualifiziert und unter Vorlage entsprechender Kontounterlagen bestreiten muss. \n\nHerrmann Remmert Arend Böttcher Kessen","BGH, Urteil vom 18. Juni 2026 - III ZR 122\u002F25","2026-07-10T22:04:43.197Z",{"id":90,"ecli":91,"slug":92,"caseNumber":93,"courtId":47,"decisionDate":85,"fullText":94,"summary":95,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":85,"parsedAt":54,"updatedAt":96},"2029","ECLI:DE:NEURIS:KORE606682026","ecli-de-neuris-kore606682026","VIa ZR 1559\u002F22","#  BGH, Urteil vom 18. Juni 2026 - VIa ZR 1559\u002F22 \n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. September 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihre Berufung gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 11. März 2020 als unzulässig verworfen wird.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im Oktober 2015 von einem Dritten einen gebrauchten Mercedes-Benz GLK 220 BT 4M, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Die Klägerin hat mit ihrer in beiden Instanzen erfolglosen Klage im Wesentlichen verlangt, sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Anträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision der Klägerin ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Berufung als unzulässig zu verwerfen ist. Denn das Berufungsgericht, das die Berufung als unbegründet zurückgewiesen hat, hat nicht berücksichtigt, dass die Berufung nicht formgerecht beim Berufungsgericht eingelegt worden ist. \n\n4\\. 1\\. Eine Berufung, die nicht statthaft oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist und Form gemäß §§ 519, 520, 130 Nr. 6 ZPO eingelegt und begründet ist, ist als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Zulässigkeit der Berufung ist als Prozessfortsetzungsbedingung auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. November 2023 - VIa ZR 510\u002F22, juris Rn. 4; Urteil vom 6. Februar 2024 \\- VIa ZR 368\u002F22, juris Rn. 6; Beschluss vom 10. April 2023 - VIII ZR 184\u002F21, juris Rn. 11, jeweils mwN). Die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung als Prozessfortsetzungsbedingung ist unabhängig von den Anträgen der Parteien (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338\u002F09, NJW 2011, 926 Rn. 7 mwN; Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 452\u002F16, NJW 2018, 1689 Rn. 14). Das Revisionsgericht kann daher auch auf eine Revision des Berufungsführers ohne Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius auf die Unzulässigkeit der Berufung erkennen (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 452\u002F16, aaO; Urteil vom 19. November 2020 - I ZR 110\u002F19, juris Rn. 12). \n\n5\\. 2\\. Die Berufung der Klägerin ist nicht formgerecht eingelegt worden. \n\n6\\. Gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die Bestimmung stellt damit zwei Wege zur rechtswirksamen Übermittlung von elektronischen Dokumenten zur Verfügung. Zum einen kann der Rechtsanwalt den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Zum anderen kann er auch nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber sodann selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130 Abs. 4 ZPO einreichen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 - VI ZB 22\u002F23, NJW-RR 2024, 1058 Rn. 5; Beschluss vom 24. Juni 2025 - VI ZB 91\u002F23, NJW 2025, 2556 Rn. 9). \n\n7\\. Diesen rechtlichen Vorgaben wird die am 11. Mai 2020 beim Berufungsgericht eingegangene Berufungsschrift nicht gerecht. Ausweislich Blatt 883 der elektronischen Akte ist sie zwar über das elektronische Gerichtspostfach (EGVP) beziehungsweise das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelt worden, wie aus den Angaben \"EGVP Versand\" und \"beA-Nachricht\" folgt. Es fehlt aber der Nachweis einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO). Die - ebenfalls formwirksame \\- Übermittlung durch den Postfachinhaber selbst (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO) würde durch einen vertrauenswürdigen Herkunftshinweis (VHN - Transfervermerk, Prüfvermerk oder Prüfprotokoll) bestätigt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - IX ZR 118\u002F22, ZInsO 2022, 2579 Rn. 8; H. Müller in: Ory\u002FWeth, jurisPK-ERV Band 2, 3. Aufl., § 130a ZPO (Stand: 09.06.2026) Rn. 394), der ebenfalls fehlt. \n\n8\\. Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit der fortlaufend foliierten, noch in Papier geführten Akten des Berufungsgerichts bestehen nicht. Das Oberlandesgericht Hamm hat auf Nachfrage des Senats vielmehr die Vollständigkeit der übermittelten Gerichtsakten bestätigt. Schließlich hat auch die Klägerin auf den Hinweis des Senats, dass der Nachweis einer den gesetzlichen Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO genügenden Einreichung der Berufungsschrift fehle, nicht dargelegt, dass eine solche gleichwohl erfolgt sei. \n\nC. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Pastohr","BGH, Urteil vom 18. Juni 2026 - VIa ZR 1559\u002F22","2026-07-10T22:04:42.941Z",{"id":98,"ecli":99,"slug":100,"caseNumber":101,"courtId":47,"decisionDate":85,"fullText":102,"summary":103,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":85,"parsedAt":54,"updatedAt":104},"2035","ECLI:DE:NEURIS:KORE625902026","ecli-de-neuris-kore625902026","VIa ZR 467\u002F23","#  BGH, 18.06.2026, VIa ZR 467\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. März 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Januar 2014 von einem Dritten einen neuen VW Golf GTD, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 288 (Schadstoffkasse Euro 6) ausgestattet ist. \n\n2\\. Er hat mit seiner in beiden Instanzen erfolglosen Klage die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehrt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge in der zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Fassung weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB bestehe nicht, da ein der Beklagten zuzurechnendes sittenwidriges Geschehen nicht festgestellt werden könne. Das unstreitig verbaute \"Thermofenster\", dessen europarechtliche Unzulässigkeit unterstellt werden könne, sei nicht an das Erkennen des Prüfstands im Sinne einer Umschaltlogik gekoppelt. Es bedürfe daher noch weiterer Umstände, die das Verhalten der für die Beklagten handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen und die der Kläger nicht aufgezeigt habe. Die Integration einer Fahrkurvenerkennung in die Abgasnachbehandlung des NSK-Katalysators unterscheide sich unter anderem durch die fehlende Grenzwertkausalität der Folgen der Eingriffe von einer Umschaltlogik und sei deshalb nicht sittenwidrig. Die fehlende Grenzwertkausalität lasse auch einen Schaden des Klägers entfallen. Der Vortrag des Klägers zur Manipulation der Abgasrückführung durch die Fahrkurvenerkennung erfolge \"ins Blaue hinein\". \n\n6\\. Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 scheide aus, weil das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen liege. II. \n\n7\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n8\\. 1\\. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n9\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n10\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. \n\n11\\. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n12\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. \n\nC. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Pastohr","BGH, 18.06.2026, VIa ZR 467\u002F23","2026-07-10T22:04:43.700Z",{"id":106,"ecli":107,"slug":108,"caseNumber":109,"courtId":47,"decisionDate":110,"fullText":111,"summary":112,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":110,"parsedAt":54,"updatedAt":113},"2049","ECLI:DE:NEURIS:KORE600772026","ecli-de-neuris-kore600772026","VIa ZR 1135\u002F23","2026-06-16T00:00:00.000Z","#  BGH, 16.06.2026, VIa ZR 1135\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 2023 unter Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auch hinsichtlich des Hilfsantrags zum Nachteil des Klägers erkannt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 30.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im April 2017 von einem Dritten einen VW Tiguan 2,0 TDI Highline R-Line DSG 4-M AH, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Die zuletzt auf Zahlung \"großen\" Schadensersatzes, Feststellung des Annahmeverzugs und auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen sowie hilfsweise auf Zahlung des Differenzschadens in Höhe von 15 % des Kaufpreises nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Gegen die Berufungsentscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. Mit der beabsichtigten Revision möchte er seine Berufungsanträge weiterverfolgen. II. \n\n3\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. \n\n4\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit hier von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB bestehe mangels sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten nicht. Ebenso stehe dem Kläger kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu. Er habe bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte zum Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug vorgetragen. Das im Fahrzeug verbaute Thermofenster stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 dar, da die Abgasrückführung nach dem Vortrag der Beklagten in einem Temperaturbereich von -24°C bis 70°C zu 100 % aktiv sei. Dass die Abgasrückführung außerhalb dieses Temperaturbereichs abgeschaltet werde, sei nicht zu beanstanden, da niedrigere und höhere Temperaturen keine normalen Betriebsbedingungen im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 darstellten. Der Kläger behaupte zwar, dass ein Thermofenster mit anderen Temperaturbereichen verbaut sein könnte, benenne aber keinerlei belastbare Anhaltspunkte dafür, weshalb er meine, das Temperaturfenster, in dem die Abgasreinigung zu 100 % aktiv sei, sei von der Beklagten so konzipiert, dass lediglich in dem auf dem Prüfstand herrschenden Temperaturbereich (20°C bis 30°C) eine solche Abgasrückführung sichergestellt werde. \n\n6\\. 2\\. Soweit das Berufungsgericht mit dieser Begründung deliktische Ansprüche des Klägers gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat, liegt darin eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), was die Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg rügt. \n\n7\\. a) Die insoweit entscheidungstragende Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe zum Vorliegen eines Thermofensters im klägerischen Fahrzeug nicht substantiiert vorgetragen, beruht auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs. \n\n8\\. aa) Der Kläger hat ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts vorgetragen, dass in seinem Fahrzeug ein von der Außentemperatur abhängiges Thermofenster als gesetzeswidrige Emissionsminderungsstrategie in der Abgasbehandlung eingesetzt werde. Die Abgasrückführung werde nur in einem Temperaturbereich zwischen 17°C und 33°C zu 100 % vorgenommen. Bei Außentemperaturen über +33°C und unter -11°C werde sie vollständig deaktiviert und zwischen +17°C und -11°C drastisch reduziert. \n\n9\\. bb) Damit aber hat der Kläger zum Vorliegen eines Thermofensters im streitgegenständlichen Fahrzeug hinreichend vorgetragen. \n\n10\\. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 25. September 2024 - VIa ZR 347\u002F22, juris Rn. 14 f.) genügt dafür die Behauptung, die Abgasrückführung funktioniere nur innerhalb eines in der Motorsteuerungssoftware definierten Temperaturrahmens ohne Einschränkungen, werde im realen Betrieb hingegen abhängig von der Umgebungstemperatur bei in Deutschland herrschenden Außentemperaturen reduziert oder ausgeschaltet mit der Folge der Überschreitung der Grenzwerte für den Stickoxidausstoß. Weitergehender Vortrag zu den technischen Details und insbesondere dem exakten Temperaturbereich des Thermofensters kann dann nicht verlangt werden, sofern es auf das bloße, objektive Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 ankommt und zwischen den Parteien lediglich streitig ist, bei welchen Umgebungstemperaturen die Abgasrückführung reduziert und deaktiviert wird. Dies gilt auch, soweit der Bezugspunkt dieser temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung streitig ist. Denn auch die Frage, ob eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung anhand der Umgebungsluft-, Ansaugluft- oder Ladelufttemperatur erfolgt, stellt gleichermaßen lediglich ein technisches Detail dar (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2026 - VIa ZR 1154\u002F23, juris Rn. 10; Beschluss vom 12. Mai 2026 - VIa ZR 1055\u002F23, juris Rn. 10; Beschlüsse vom 2. Juni 2026 - VIa ZR 482\u002F23 und VIa ZR 662\u002F23, jeweils juris Rn. 9). \n\n11\\. cc) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht mit seiner Annahme, der Kläger habe zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur unsubstantiiert vorgetragen, die Darlegungsanforderungen offenkundig und damit unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG überspannt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VI ZR 212\u002F19, VersR 2021, 601 Rn. 10; Beschluss vom 11. Oktober 2022 - VI ZR 361\u002F21, ZIP 2022, 2572 Rn. 8; jeweils mwN). Danach war der Kläger - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \\- nicht gehalten, näher zur Bedatung des Thermofensters oder belastbare Anhaltspunkte für seine Behauptung vorzutragen, das Temperaturfenster, in dem die Abgasreinigung zu 100 % aktiv sei, sei von der Beklagten so konzipiert, dass lediglich in dem auf dem Prüfstand herrschenden Temperaturbereich (20°C bis 30°C) eine solche Abgasrückführung sichergestellt werde. \n\n12\\. b) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieses Vorbringens einen Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für gegeben erachtet hätte. \n\n13\\. 3\\. Im Übrigen bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg. Den mit den Hauptanträgen allein geltend gemachten Anspruch auf \"großen\" Schadensersatz hat das Berufungsgericht ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler verneint. Insoweit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 2 ff.). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. \n\nC. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Pastohr","BGH, 16.06.2026, VIa ZR 1135\u002F23","2026-07-10T22:04:45.100Z",{"id":115,"ecli":116,"slug":117,"caseNumber":118,"courtId":47,"decisionDate":110,"fullText":119,"summary":120,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":110,"parsedAt":54,"updatedAt":121},"2050","ECLI:DE:NEURIS:KORE625932026","ecli-de-neuris-kore625932026","VIa ZR 947\u002F23","#  BGH, 16.06.2026, VIa ZR 947\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. August 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Berufungshilfsantrag für wirkungslos erachtet hat.\n\nIm Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 40.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juni 2018 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz Typ V 220 d Edition lang, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Der Kläger hat - soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse \\- mit seinen Berufungshauptanträgen zuletzt Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises zuzüglich Finanzierungskosten nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1), Feststellung des Annahmeverzugs (Berufungsantrag zu 2) und die Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen (Berufungsantrag zu 3) begehrt. Nachdem das Berufungsgericht mit Beschluss vom 28. Juni 2023 auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16. August 2023 erstmals einen Hilfsantrag angebracht, mit dem er Ersatz des Differenzschadens nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Mit der beabsichtigten Revision möchte er die vorgenannten Berufungsanträge weiterverfolgen. II. \n\n3\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat insoweit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. \n\n4\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit hier von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Der Kläger habe mangels vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch die Beklagte keinen Anspruch aus § 826 BGB. Den von ihm geltend gemachten \"großen\" Schadensersatz könne er auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 4, 5 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 oder § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ersetzt verlangen, weil der \"große\" Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die maßgebliche Schutzgesetzverletzung nicht vom Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB umfasst werde. Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren hilfsweise \"kleinen\" Schadensersatz geltend gemacht habe, sei ein Eingehen hierauf nicht veranlasst, weil eine mit der Berufung erhobene Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO mit der Beschlusszurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO wirkungslos werde. \n\n6\\. 2\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den erstmals in der Berufungsinstanz mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens für wirkungslos erachtet hat. \n\n7\\. a) Bleiben Anträge einer Partei deswegen unberücksichtigt, weil der Tatrichter sie in offenkundig fehlerhafter Anwendung des Prozessrechts zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet hat, so ist zugleich das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) der Partei verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - VII ZR 28\u002F13, VersR 2015, 1268 Rn. 10; Beschluss vom 10. März 2016 - VII ZR 47\u002F13, WM 2016, 2098 Rn. 10; Beschluss vom 2. Mai 2017 - VI ZR 85\u002F16, NJW 2017, 2623 Rn. 7). So liegt es auch hier. \n\n8\\. Wie der Senat mit Beschluss vom 2. September 2025 (VIa ZR 1104\u002F23, juris) in einem Fall, in dem in Reaktion auf die Grundsatzentscheidung des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245) bereits mit der Berufungsbegründung ein auf Ersatz des Differenzschadens gerichteter Berufungshilfsantrag angebracht worden war, entschieden und näher begründet hat, findet § 524 Abs. 4 ZPO auf den (hilfsweisen) Übergang vom Antrag auf „großen“ Schadensersatz zum Antrag auf Ersatz des Differenzschadens jedenfalls dann keine entsprechende Anwendung, wenn sich hierdurch der ersetzt verlangte Betrag verringert, und kommt allgemein eine Anwendung des § 524 Abs. 4 ZPO auf einen erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag nicht in Betracht, wenn sich durch diesen der Streitstoff der Berufungsinstanz gegenüber demjenigen der ersten Instanz nicht erweitert und die zweitinstanzliche Hinzufügung des Hilfsantrags nicht darauf gerichtet ist, eine - sonst nicht gebotene - mündliche Verhandlung zu erzwingen (BGH, Beschluss vom 2. September 2025, aaO, Rn. 7 ff. mwN). Nichts anderes gilt, wenn in Reaktion auf die zwischenzeitlich ergangene Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 ein solcher Hilfsantrag erst nach Erteilung des Hinweises des Berufungsgerichts auf eine beabsichtigte Beschlusszurückweisung angebracht wird (vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. September 2025, aaO, Rn. 16 f. mwN). \n\n9\\. Danach war auch vorliegend eine entsprechende Anwendung des § 524 Abs. 4 ZPO auf den Hilfsantrag ausgeschlossen und erweist sich die Übergehung dieses Antrags deshalb als gehörswidrig. Weder führte dieser Antrag, mit dem sich der ersetzt verlangte Betrag verringerte, zu einer Erweiterung des Streitstoffs, noch ging es dem Kläger darum, mit dieser Antragstellung eine mündliche Verhandlung zu erzwingen; vielmehr erfolgte sie ausdrücklich \"mit Blick auf die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023\". \n\n10\\. b) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Hilfsantrags einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für gegeben erachtet hätte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245). \n\n11\\. 3\\. Im Übrigen bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg. Mit dem Berufungsantrag zu 1 allein geltend gemachte Ansprüche auf \"großen\" Schadensersatz hat das Berufungsgericht ohne (zulassungsrelevanten) Rechtsfehler verneint und dementsprechend die mit dem Berufungsantrag zu 2 begehrte Feststellung nicht getroffen sowie die mit dem Berufungsantrag zu 3 geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zuerkannt. \n\n12\\. Im Umfang der Zurückweisung der Beschwerde hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2\\. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 2 ff.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. \n\nC. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Pastohr","BGH, 16.06.2026, VIa ZR 947\u002F23","2026-07-10T22:04:45.205Z",{"id":123,"ecli":124,"slug":125,"caseNumber":126,"courtId":47,"decisionDate":110,"fullText":127,"summary":128,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":110,"parsedAt":54,"updatedAt":129},"2053","ECLI:DE:NEURIS:KORE615872026","ecli-de-neuris-kore615872026","VIa ZR 1117\u002F23","#  BGH, Beschluss vom 16. Juni 2026 - VIa ZR 1117\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. November 2023 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Hilfsantrags zu 8 zum Nachteil des Klägers erkannt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 125.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb - teilweise kreditfinanziert \\- im August 2016 von einem Dritten ein Wohnmobil, das auf einem von der Beklagten hergestellten Basisfahrzeug des Typs Fiat Ducato mit einem 3,0 Liter-Multijet-Dieselmotor aufgebaut ist. \n\n2\\. Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie hilfsweise die Zahlung von Schadensersatz zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung, die Freistellung von Verbindlichkeiten aus dem zugrundeliegenden Darlehensvertrag, die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden und ihres Annahmeverzugs (Hilfsanträge zu 4 bis 7) sowie weiter hilfsweise die Zuerkennung eines Differenzschadens in Höhe von 15 % des Kaufpreises abzüglich etwaiger Vorteile und zuzüglich Zinsen (Hilfsantrag zu 8) verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil. II. \n\n3\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. \n\n4\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit hier von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 oder den Vorschriften der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu. Es fehle an ausreichend substantiiertem Sachvortrag dazu, dass im Wohnmobil des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung verbaut sein könnte. Dies gelte auch im Hinblick auf die behauptete Implementierung eines \"Thermofensters\". Soweit dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers überhaupt konkrete Angaben zu entnehmen seien, seien diese ersichtlich ohne nähere Angaben zur Funktions- und Wirkweise des Abgasrückführungssystems seines Fahrzeugs \"ins Blaue hinein\" erfolgt. \n\n6\\. Dementsprechend habe der Kläger auch keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB. Zudem könne der Beklagten weder in Bezug auf das \"Thermofenster\" noch in Bezug auf weitere vom Kläger behauptete Abschalteinrichtungen der Vorwurf einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemacht werden. \n\n7\\. 2\\. Die Beschwerde rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht habe mit der Annahme, der Kläger habe zum Vorliegen eines \"Thermofensters\" nicht ausreichend vorgetragen, dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt. \n\n8\\. a) Nach der Rechtsprechung des Senats genügt dafür die Behauptung, die Abgasrückführung funktioniere nur innerhalb eines in der Motorsteuerungssoftware definierten Temperaturrahmens ohne Einschränkungen, werde im realen Betrieb hingegen abhängig von der Umgebungstemperatur bei in Deutschland herrschenden Außentemperaturen reduziert oder ausgeschaltet mit der Folge der Überschreitung der Grenzwerte für den Stickoxidausstoß. Weitergehender Vortrag zu den technischen Details kann dann nicht verlangt werden, sofern es auf das bloße, objektive Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 ankommt und zwischen den Parteien lediglich streitig ist, bei welchen Umgebungstemperaturen die Abgasrückführung reduziert und deaktiviert wird oder ob eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung anhand der Umgebungsluft-, Ansaugluft- oder Ladelufttemperatur erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2024 - VIa ZR 347\u002F22, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 5. Mai 2026 - VIa ZR 1154\u002F23, juris Rn. 10; Beschluss vom 12. Mai 2026 - VIa ZR 1055\u002F23, juris Rn. 10; Beschlüsse vom 2. Juni 2026 - VIa ZR 482\u002F23 und VIa ZR 662\u002F23, jeweils juris Rn. 9). \n\n9\\. b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung eines im Fahrzeug des Klägers implementierten \"Thermofensters\" unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG überspannt. Denn das Vorhandensein dieser Abschalteinrichtung war - worauf die Beschwerde zu Recht hinweist - im Berufungsrechtszug zwischen den Parteien nicht mehr streitig (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte hat lediglich zur Funktionsweise des \"Thermofensters\" abweichend vorgetragen, indem sie behauptet hat, die nach dem Klägervorbringen in einem im Gebiet der Europäischen Union üblichen Temperaturbereich erfolgende temperaturabhängige Modulation der Abgasrückführung richte sich nicht nach der Außen-, sondern der Ansauglufttemperatur. Insoweit oblag dem Kläger - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - kein weitergehender Vortrag zur Funktions- und Wirkweise dieser mithin unstreitig vorhandenen Abschalteinrichtung, so dass dieser auch nicht als \"ins Blaue hinein\" gehalten zurückgewiesen werden durfte. \n\n10\\. c) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieses Vorbringens einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für gegeben erachtet hätte. \n\n11\\. 3\\. Im Übrigen bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg. Den mit den Haupt- und den Hilfsanträgen zu 4 bis 7 allein geltend gemachten Anspruch auf \"großen\" Schadensersatz hat das Berufungsgericht ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler verneint. Insoweit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde insoweit geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend befunden. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist aus den im Senatsurteil vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 2 ff.). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. \n\nC. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Pastohr","BGH, Beschluss vom 16. Juni 2026 - VIa ZR 1117\u002F23","2026-07-10T22:04:45.449Z",{"id":131,"ecli":132,"slug":133,"caseNumber":134,"courtId":47,"decisionDate":135,"fullText":136,"summary":137,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":135,"parsedAt":54,"updatedAt":138},"2058","ECLI:DE:NEURIS:KORE307182026","ecli-de-neuris-kore307182026","III ZR 179\u002F25","2026-06-11T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 11. Juni 2026 - III ZR 179\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nFehlgeschlagene Aufwendungen\n\n1\\. Stehen begünstigende Maßnahmen in Rede, ist bei der Bestimmung der objektiven Reichweite des dem Betroffenen durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermögenschutzes darauf abzustellen, ob diese Maßnahmen nach ihrer Art geeignet sind, eine \"Verlässlichkeitsgrundlage\" für auf sie gestützte Aufwendungen, Investitionen und dergleichen zu bilden (Festhaltung an Senat, Urteile vom 11. Oktober 2007 - III ZR 301\u002F06, VersR 2008, 252 und vom 19. Januar 2023 - III ZR 234\u002F21, VersR 2023, 451).\n\n2\\. Der Betroffene kann Aufwendungen ersetzt verlangen, die er im berechtigten Vertrauen auf eine derartige Verlässlichkeitsgrundlage getätigt hat, auch wenn erst nachträglich ein amtspflichtwidriges Verhalten dazu führt, dass dem Vertrauen die Grundlage entzogen wird und die Aufwendungen deshalb fehlschlagen (Fortführung von Senat aaO).\n\n3\\. Die Passbehörde begründet durch die Ausstellung eines Reisepasses eine Verlässlichkeitsgrundlage hinsichtlich der Nutzbarkeit dieses Passes, vor allem für Auslandsreisen.\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. August 2025 teilweise aufgehoben und zur Hauptsache wie folgt neu gefasst:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 11. November 2024, berichtigt durch Beschluss vom 2. Januar 2025, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.314 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2023 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 1.134,55 € freizustellen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Klägers wird verworfen.\n\nDie Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen hat die Beklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die beklagte Gemeinde als zuständige Passbehörde wegen einer gescheiterten Auslandsreise aus Amtshaftung in Anspruch. \n\n2\\. Der Kläger meldete bei der Beklagten im August 2022 den Verlust seines Reisepasses und beantragte die Ausstellung eines neuen. Nach seinem Vortrag fand er den Pass noch am selben Tag wieder und teilte dies der Beklagten umgehend mit. \n\n3\\. Der Kläger hat weiter behauptet, im Februar 2022 für sich und seine Ehefrau eine Reise im November 2022 nach Neuseeland gebucht zu haben. Im Oktober 2022 habe ihn sein Reisebüro benachrichtigt, dass der für die USA im ESTA-Verfahren beantragte Transit über San Francisco von den amerikanischen Behörden abgelehnt worden sei. Der Hinflug nach Neuseeland sei deshalb über Dubai und Melbourne umgebucht worden. In Melbourne sei ihm schließlich aufgrund des noch zur Fahndung ausgeschriebenen Passes die Ein- und damit die Weiterreise nach Neuseeland verweigert worden. \n\n4\\. Der Kläger hat geltend gemacht, die Bediensteten der Beklagten hätten amtspflichtwidrig gegen mehrere passrechtliche Vorschriften verstoßen. Sie hätten es versäumt, das Wiederauffinden des Reisepasses im Passregister als \"verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerk\" einzutragen und die Mitteilung des Wiederauffindens an die zuständige Polizeibehörde weiterzuleiten, damit diese ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem (SIS) veranlasste. Überdies sei ihm nicht empfohlen worden, bei Anzeige des Verlusts einen neuen Pass zu beantragen und darauf zu verzichten, im Fall des Wiederauffindens den alten Pass weiter zu nutzen. Die Amtspflichtverletzungen seien für das Fortbestehen der Fahndung nach seinem Reisepass und dafür ursächlich gewesen, dass der Hinflug habe umgebucht werden müssen und er nicht in Neuseeland habe einreisen können. \n\n5\\. Mit seiner Klage hat der Kläger ursprünglich die Erstattung des Reisepreises (12.714 €) und der Kosten für die Umbuchung des Hinflugs (1.600 €), Ersatz von Telefonkosten seiner Ehefrau (216,06 €) sowie eine Entschädigung für fünf vertane Urlaubstage (1.000 €) nebst Zinsen verlangt. Zudem hat er die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (1.134,55 €) begehrt. \n\n6\\. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der für fünf entgangene Urlaubstage geltend gemachten Entschädigung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und nur die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.600 € nebst Zinsen sowie anteiliger Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aufrechterhalten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen. \n\n7\\. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte strebt mit ihrer Anschlussrevision die vollständige Abweisung der Klage an. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die Revision ist teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, hat sie dagegen Erfolg. Die Anschlussrevision ist unbegründet. A. \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\n10\\. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Landgericht Amtspflichtverletzungen der Bediensteten der beklagten Gemeinde festgestellt habe. Ihnen habe gemäß Nr. 21.2.1, 4. Spiegelstrich der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift \\- PassVwV) vom 16. Dezember 2019 (GMBl. 2020, S. 24) in der seinerzeit geltenden Fassung (aF; seit dem 1. August 2024 Nr. 21.2.1 lit. d PassVwV) die Amtspflicht oblegen, das Wiederauffinden des Reisepasses des Klägers im Register als \"verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerk\" zu speichern, nachdem zuvor bereits der Verlust eingetragen worden sei. Das Landgericht sei im Ergebnis zutreffend zu der Überzeugung gelangt, dass ein solcher Bearbeitungsvermerk von den Mitarbeitern der Beklagten vorliegend nicht eingetragen worden sei. Neben der Pflicht zur Eintragung eines verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerks zum Wiederauffinden des Passes bestehe außerdem die Pflicht, die Mitteilung darüber an die zuständige Polizeibehörde weiterzuleiten, damit diese ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem veranlasse (Nr. 15.0.2.3 PassVwV). Dies sei ebenfalls nicht geschehen. Dieses Fehlverhalten - Löschung des Express-Antrags des Klägers auf Ausstellung eines neuen Reisepasses ohne Eintragung eines verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerks zum Wiederauffinden des Passes und ohne Weiterleitung dieser Information an die Polizeibehörde zwecks Löschung der Fahndung - reiche zur Annahme von Amtspflichtverletzungen aus. \n\n11\\. Der Kläger selbst sei dagegen seinen Anzeigepflichten nach § 15 Nr. 3 PassG nachgekommen. \n\n12\\. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten seien die verletzten Amtspflichten drittschützend. Jedenfalls habe die Mitteilungspflicht gemäß Nr. 15.2.0.3 PassVwV die erforderliche Außenwirkung und diene gerade auch dem Schutz des Passinhabers. Ohne diese Mitteilung sei der wiedergefundene Pass - wie der Fall des Klägers anschaulich zeige - für Reisen in das Ausland praktisch nutzlos, weil das Dokument weiterhin zur Sachfahndung ausgeschrieben sei. \n\n13\\. Der Schutz des Passinhabers beschränke sich nicht darauf, in die Bundesrepublik aus- beziehungsweise einreisen zu dürfen. Zwar übernehme das Passamt nicht die Gewähr, mit dem Dokument in andere Länder einreisen zu können, denn dafür könne es weitere Erfordernisse (etwa Visumspflicht etc.) geben. Die Passämter seien jedoch im Verhältnis zum Bürger verpflichtet, alles ihrerseits Erforderliche zu tun, um jedenfalls die notwendigen Voraussetzungen, die in ihrem Zuständigkeits-\u002FVerantwortungsbereich lägen, zu schaffen. Ein zu Unrecht weiterhin zur Fahndung ausgeschriebener Reisepass mache Reisen ins Ausland - sofern dort lediglich Reisepässe als Einreisedokument akzeptiert würden - praktisch unmöglich. \n\n14\\. Das pflichtwidrige Handeln der Bediensteten der Beklagten sei schuldhaft erfolgt. \n\n15\\. Der (Berufungs-)Senat sei - wie schon das Landgericht - davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Amtspflichtverletzungen dazu geführt hätten, dass dem Kläger infolge der fortbestehenden Fahndungsausschreibung zum Reisepass die Einreise nach Neuseeland nicht gestattet worden sei und er seinen Urlaub deswegen nicht habe antreten können. Die erforderliche Kausalität sei damit gegeben. \n\n16\\. Dem Kläger sei durch die Amtspflichtverletzungen ein ersatzfähiger Schaden entstanden, jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe. Die Reisekosten für Neuseeland seien als frustrierte Aufwendungen nicht ersatzfähig. Die Telefonkosten seien nicht zuzusprechen, weil sie der Ehefrau des Klägers entstanden seien. Die Umbuchungskosten seien hingegen ersatzfähig. Der (Berufungs-)Senat sei davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Einreisegenehmigung in die USA im Rahmen des ESTA-Verfahrens dem Kläger wegen der fortbestehenden Fahndung nach seinem Reisepass verweigert worden sei. Es handele sich bei den nachträglichen Umbuchungskosten folglich um kausale Mehrkosten, die nur wegen der Amtspflichtverletzungen der Beklagten entstanden seien. \n\n17\\. Die Revision sei \"zur Frage der Ersatzfähigkeit des sog. Frustrationsschadens im Rahmen einer Amtspflichtverletzung\" zuzulassen, weil das Oberlandesgericht Frankfurt am Main teilweise anders entschieden habe. Im Übrigen sei zur Problematik der frustrierten Aufwendungen in Fällen der Amtshaftung - soweit ersichtlich - noch keine einschlägige höchstrichterliche Entscheidung ergangen. B. \n\n18\\. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nur teilweise stand. Die Anschlussrevision erweist sich hingegen insgesamt als unbegründet. \n\n19\\. I. Revision des Klägers \n\n20\\. 1\\. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 543 Abs. 1, § 552 Abs. 1 ZPO), soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung der Telefonkosten seiner Ehefrau verneint hat. Insoweit ist die Revision mangels Zulassung nicht statthaft. Das Berufungsgericht hat die Zulassung des Rechtsmittels auf die Entscheidung über den Anspruch auf Erstattung des Reisepreises nebst Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beschränkt. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, aber, was ausreichend ist (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteile vom 8. November 2018 - III ZR 191\u002F17, juris Rn. 14 und vom 11. Dezember 2025 - III ZR 438\u002F23, WM 2026, 182 Rn. 24; jeweils mwN), klar und eindeutig aus den Urteilsgründen. Das Berufungsgericht hat die Frage \"der Ersatzfähigkeit des sog. Frustrationsschadens\" und die Problematik \"der frustrierten Aufwendungen in Fällen der Amtshaftung\", mit denen es ausschließlich die Zulassung der Revision begründet hat, allein im Zusammenhang mit der vom Kläger beanspruchten Erstattung des Reisepreises erörtert. Es hat damit die Nachprüfung erkennbar auf diese Forderung beschränkt und den Streit über die Erstattungsfähigkeit der Telefonkosten von der Zulassung ausgenommen. \n\n21\\. Diese Beschränkung ist wirksam. Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (st. Rspr.; vgl. nur Senat Urteile vom 8. November 2018 aaO Rn. 15 und vom 11\\. Dezember 2025 aaO; jew. mwN). Der Anspruch des Klägers auf Erstattung des Reisepreises betrifft einen derart selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs. Insbesondere kann er unabhängig von der Frage eines Anspruchs auf Erstattung der Telefonkosten beurteilt werden. \n\n22\\. 2\\. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG auf Erstattung des Reisepreises von 12.714 € und auf die insoweit bislang nicht zugesprochenen Nebenforderungen. \n\n23\\. a) Das Berufungsgericht hat zunächst rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Mitarbeiter der Beklagten fahrlässig eine Amtspflicht verletzt haben, weil sie es nach seinen nicht angegriffenen Feststellungen unterlassen haben, die örtliche Polizeidienststelle unverzüglich über das Wiederauffinden des Passes zu unterrichten. \n\n24\\. Gemäß § 15 Nr. 3 PassG ist der Inhaber eines Passes verpflichtet, der Passbehörde unverzüglich den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen. Die auf derartige Anzeigen von der zuständigen Passbehörde zu treffenden Maßnahmen ergeben sich aus der Passverwaltungsvorschrift. Für den Fall einer Verlustanzeige gehört dazu nach Nr. 15.0.2.1 Abs. 1 PassVwV die unverzügliche Unterrichtung der örtlich zuständigen Polizeidienststelle über den Verlust, damit eine Speicherung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem vorgenommen werden kann. Umgekehrt hat die Passbehörde die örtliche Polizeidienstelle nach Nr. 15.0.2.3 Abs. 1 Satz 1 PassVwV ebenso unverzüglich über das Wiederauffinden des Passes zu unterrichten, die ihrerseits dann die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem zu veranlassen hat. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Mitarbeiter der Beklagten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt dieser Unterrichtungspflicht im Anschluss an die Anzeige des Klägers über das Wiederauffinden seines Passes nachgekommen wären. Dies wird von der Revisionserwiderung auch nicht in Frage gestellt. \n\n25\\. b) Weiter hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass die verletzte Amtspflicht auch im Interesse des Klägers als Passinhaber bestanden hat. \n\n26\\. aa) Ob eine Amtspflicht gegenüber dem geschädigten Dritten besteht, bestimmt sich danach, ob die Pflicht - wenngleich nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen. Darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die maßgebliche Amtshandlung. Andererseits genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat; die Amtshandlung muss entweder auch im Interesse des geschädigten Dritten vorgenommen werden oder in seine Rechtsstellung eingreifen. Für die Frage, ob der Geschädigte zu dem Personenkreis zu rechnen ist, dessen Interessen durch die Pflicht mitgeschützt werden sollen, oder ob er lediglich reflexartig durch die Wahrnehmung der nur im öffentlichen Interesse liegenden Pflichten begünstigt wird, kommt es wesentlich darauf an, welche Wertungen und Zielvorstellungen dem betreffenden Gesetz mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden zu entnehmen sind (st. Rspr. zB Senat, Urteile vom 5\\. April 2018 - III ZR 211\u002F17, NJW 2018, 2264 Rn. 11, vom 15. August 2019 - III ZR 18\u002F19, BGHZ 223, 72 Rn. 41 und vom 14. August 2025 - III ZR 125\u002F24, ZfIR 2025, 510 Rn. 22; jew. mwN). \n\n27\\. bb) Daran gemessen handelt es sich bei der in Nr. 15.0.2.3 Abs. 1 Satz 1 PassVwV normierten Pflicht, die örtliche Polizeidienststelle unverzüglich über das Wiederauffinden des Passes zu unterrichten, um eine den Passinhaber schützende Amtspflicht. \n\n28\\. (1) Der Bürger darf grundsätzlich von der \"Rechtmäßigkeit der Verwaltung\" ausgehen; er darf darauf vertrauen, dass die Behörden das ihnen Obliegende richtig und sachgemäß tun, und braucht zunächst nicht in Betracht zu ziehen, dass die Behörde falsch handeln werde, solange er nicht hinreichend Anlass zu Zweifeln hat (Senat, Urteil vom 21. November 2013 - III ZR 113\u002F13, VersR 2014, 1331 Rn. 20 mwN). Durch die Ausstellung eines Reisepasses begründet die Passbehörde indessen darüber hinaus einen besonderen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Nutzbarkeit dieses Passes, vor allem für Auslandsreisen. \n\n29\\. Der Reisepass hat als öffentliche, internationale Anerkennung genießende staatliche Urkunde nach internationaler Übung eine Identifikations- und Legitimationsfunktion. Er ermöglicht unter anderem den Nachweis, dass der Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (vgl. BVerwG, NWVBl. 2026, 188 Rn. 18 mwN). Von besonderer Bedeutung ist der Pass für den zwischenstaatlichen Personenverkehr. Als anerkanntes Reisedokument dient er der ungehinderten Einreise in andere Staaten, soweit dort keine besonderen Einreisebestimmungen bestehen (vgl. Regierungsentwurf des Passgesetzes, BT-Drucks. 10\u002F3303 S. 11 aE; BayVGH, Urteil vom 23\\. Oktober 2025 - 5 B 25.884, juris Rn. 17; Süßmuth in Süßmuth\u002FKoch, Pass- und Personalausweisrecht, September 2025, PassG Einführung Rn. 1 f; Jansen, VerwArchiv 1999, 267, 272 f). \n\n30\\. Korrespondierend dazu wird von den Passbehörden bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Ausstellung eines Passes, der Identifizierung der antragstellenden Personen sowie der Datenerhebung eine besondere Sorgfalt gefordert. Bei den diesbezüglichen Regelungen in § 6 PassG sowie den hierzu erlassenen Hinweisen und Vorgaben in der Passverwaltungsvorschrift handelt es sich um einen \"Sicherheitsanker des Systems\" (Beimowski\u002FGawron in Beimowski\u002FGawron, Passgesetz Personalausweisgesetz, § 6 PassG Rn. 1; Hornung in Hornung\u002FMöller, Passgesetz Personalausweisgesetz, § 6 PassG Rn. 2). Umgekehrt ist der Antragsteller gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 2 Nr. 1 PassG bußgeldbewehrt verpflichtet, in seinem Antrag auf Ausstellung eines Passes richtige Angaben zu den Tatsachen zu machen, die zur Feststellung seiner Person und seiner Staatsangehörigkeit notwendig sind. \n\n31\\. Vor diesem Hintergrund darf der Antragsteller, der seinerseits die gesetzlichen Vorgaben einhält, darauf vertrauen, dass sein Reisepass seine Identifikations- und Legitimationsfunktion erfüllt und als Reisedokument keinen aus der Sphäre der Passbehörde stammenden Einschränkungen unterliegt. \n\n32\\. (2) Die der Passbehörde bei Wiederauffinden eines Passes obliegende Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der Polizeibehörde dient folgerichtig - zumindest auch - dem Zweck, die Interessen des betroffenen Passinhabers zu wahren. Durch die insoweit bezweckte Veranlassung der Löschung des Verlustvermerks im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem sollen gerade die durch die Ausschreibung zur Fahndung beeinträchtigten Funktionen seines Passes möglichst wiederhergestellt werden. \n\n33\\. Unerheblich ist der Einwand der Revisionserwiderung, es liege nicht allein in der Hand der Passbehörde, ob und wann die Pass-Verlustanzeige in der INPOL- und in der SIS-Datenbank gelöscht werde. Ebenso wenig steht der Drittgerichtetheit der Amtspflicht entgegen, dass die Löschung der Verlustmeldung aus beiden Systemen keine Garantie dafür bietet, dass der wieder aufgefundene Pass nach erfolgter Löschung außerhalb des Schengenraums weiter genutzt werden kann. Dies ändert nichts daran, dass (auch) im Interesse des Passinhabers die vorgegebene Mitteilung an die örtliche Polizeibehörde zu erfolgen hat, weil für den Fall der Weiternutzung des wiederaufgefundenen Passes überhaupt nur auf diese Weise eine - wenn auch möglicherweise eingeschränkte (vgl. Nr. 15.0.2 Abs. 1 Sätze 4 und 5 PassVwV) - Wiederherstellung der aufgrund der Fahndungsausschreibung beeinträchtigten Passfunktionen in Betracht kommt. \n\n34\\. c) Das pflichtwidrige Unterlassen der Unterrichtung der örtlichen Polizeidienststelle über das Wiederauffinden des Passes war auch ursächlich dafür, dass dem Kläger die Einreise nach Neuseeland verweigert wurde. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass eine entsprechende Mitteilung an die Polizeibehörde Ende August 2021 (gemeint 2022) zur Löschung der Fahndungsausschreibung unter anderem im INPOL- und im SIS-System geführt hätte und dass der Kläger in diesem Fall nach Neuseeland hätte einreisen können. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. \n\n35\\. Ohne Erfolg wendet die Revisionserwiderung ein, dass die Unterrichtung der örtlichen Polizeibehörde über das Wiederauffinden des Passes zur Löschung des Verlustvermerks in der INPOL- und der SIS-Datenbank geführt hätte, erlaube nicht den Schluss, dass dem Kläger im Falle einer zuvor erfolgten Löschung des dortigen Verlustvermerks die Einreise nach Neuseeland gestattet worden wäre. Die tatrichterliche Würdigung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung dahin, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den etwaigen Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; zB Senat, Urteile vom 23. Januar 2025 - III ZR 371\u002F23, juris Rn. 17 und vom 8. Mai 2025 - III ZR 398\u002F23, WM 2025, 1435 Rn. 21; jew. mwN). \n\n36\\. Solche Verstöße sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Die von der Passbehörde gemäß Nr. 15.0.2.3 PassVwV vorzunehmende Unterrichtung der örtlichen Polizeibehörde über das Wiederauffinden eines Passes bezieht sich zwar im Ausgangspunkt auf die Löschung des Verlustvermerks im (nationalen) INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts war der Pass des Klägers jedoch ebenfalls in der \"Inter Stolen or Lost Travel Document Database\" weltweit zur Fahndung ausgeschrieben. Wie sich aus den von der Revisionserwiderung selbst zitierten Regelungen der Passverwaltungsvorschrift ergibt, kann die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im Schengener Informationssystem auch nicht \"allenfalls\" zum Wegfall der Verwendungsbeschränkung innerhalb Deutschlands und des Schengenraums führen. Lediglich \"kann\" es dazu kommen, dass ausländische Behörden einen als wiedergefunden gemeldeten Pass für die Nutzung in ihrem Land nicht anerkennen (Nr. 15.0.2 Abs. 1 Satz 5 PassVwV). Dass für die neuseeländischen Behörden die fortdauernde Fahndungsausschreibung für die Einreiseverweigerung ausschlaggebend war, hat das Berufungsgericht indessen unter Würdigung der Angaben des Klägers in seiner informatorischen Anhörung, der Zeugenaussage seiner Ehefrau, der E-Mail der Fluggesellschaft vom 25. November 2022 sowie der dem Kläger vor Reiseantritt durch die neuseeländische Einwanderungsbehörde erteilten Einreiseerlaubnis festgestellt. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. \n\n37\\. d) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht indessen in Bezug auf den nach seinen Feststellungen vor dem 30. August\u002F1. September 2022 gezahlten Reisepreis in Höhe von 12.714 € einen ersatzfähigen Schaden des Klägers verneint. Dabei kann auf sich beruhen, ob, wie die Revision meint, in Fällen, in denen der Geschädigte entgeltlich einen vertraglichen Anspruch auf eine Leistung erwirbt, der durch das schädigende Ereignis umfassend und endgültig entwertet wird, weil die Leistung nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Anspruch genommen werden kann, Ersatz des Werts der Leistung in Gestalt des Marktpreises zu gewähren ist. Das Berufungsgericht geht zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass mit Blick auf das allgemeine Deliktsrecht allein der Frustrationsgedanke nach überwiegender Meinung im Grundsatz ungeeignet ist, einen ersatzfähigen Vermögensschaden zu begründen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2025 - 2 U 13\u002F25, juris Rn. 26; BeckOGK BGB\u002FBrand, 1. März 2024, § 251 Rn. 91; jew. mwN). Allerdings erfasst der dem Kläger durch das Amtshaftungsrecht gewährte Vermögensschutz seine fehlgeschlagenen Aufwendungen für die in Rede stehende Reise, weil er auf die Funktion seines Reisepasses als anerkanntes Reisedokument vertrauen durfte. \n\n38\\. aa) Beim Ausgleich staatlichen Unrechts ist vorrangig auf den Schutzzweck der verletzten Amtspflicht abzustellen. Er dient der inhaltlichen Bestimmung und sachlichen Begrenzung der Amtshaftung. Der Ersatzanspruch hängt dementsprechend davon ab, dass gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden sollte (st. Rspr.; zB Senat, Urteile vom 10. März 1994 \\- III ZR 9\u002F93, BGHZ 125, 258, 269 und vom 22. Januar 2009 - III ZR 197\u002F08, VersR 2009, 1362 Rn. 11). Stehen begünstigende Maßnahmen in Rede, ist darauf abzustellen, ob sie nach ihrer Art geeignet sind, eine \"Verlässlichkeitsgrundlage\" für auf sie gestützte Aufwendungen, Investitionen und dergleichen zu bilden (Senat, Urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 301\u002F06, VersR 2008, 252 Rn. 17, vgl. auch Senat, Urteil vom 22. Januar 2009 aaO). Dementsprechend hat der Senat wiederholt entschieden, dass der Geschädigte Aufwendungen ersetzt verlangen kann, die er im Vertrauen auf eine derartige Verlässlichkeitsgrundlage getätigt hat (vgl. zB Senat, Urteile vom 26. Januar 1989 - III ZR 194\u002F87, BGHZ 106, 323, 333 ff; vom 9. Oktober 2003 - III ZR 414\u002F02, VersR 2004, 1557, 1558 f; vom 11. Oktober 2007 aaO Rn. 12 ff und vom 19. Januar 2023 - III ZR 234\u002F21, VersR 2023, 451 Rn. 16, 37 ff). \n\n39\\. bb) Ausgehend hiervon wird die Zahlung des Klägers für die Neuseelandreise vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht erfasst. Aus den oben (unter B I 2 b bb (1)) genannten Gründen bildete sein Reisepass in Bezug auf den Besitz eines anerkannten Reisedokuments eine hinreichende Verlässlichkeitsgrundlage für die Buchung der Neuseelandreise und die insoweit getätigten Aufwendungen. Überdies diente die in Nr. 15.0.2.3 Abs. 1 Satz 1 PassVwV normierte Pflicht, die örtliche Polizeidienststelle unverzüglich über das Wiederauffinden des Passes zu unterrichten, gerade dem - insoweit mit Blick auf das Vertrauen in die Nutzbarkeit des Passes und das Erreichen des Aufwendungszwecks - schützenswerten Interesse des Klägers, (vorbehaltlich besonderer Einreisebestimmungen) unter Verwendung seines Reisepasses weiterhin in ausländische Staaten einreisen zu können. \n\n40\\. cc) Der Ersatzfähigkeit des Reisepreises steht nicht entgegen, dass zwischen der in Rede stehenden Amtspflichtverletzung und der Zahlung des Reisepreises insoweit kein Kausalzusammenhang besteht, als der Kläger die Reise nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits vor der Amtspflichtverletzung der Bediensteten der Beklagten bezahlt hatte. In den Fällen, in denen der Senat bislang die auf eine Verlässlichkeitsgrundlage gestützten Aufwendungen für ersatzfähig erachtet hat, wurden zwar die Grundlage selbst amtspflichtwidrig geschaffen und die entsprechenden Dispositionen daher erst nach der jeweiligen Amtspflichtverletzung vorgenommen (vgl. Urteile vom 26. Januar 1989; vom 9. Oktober 2003; vom 11. Oktober 2007 und vom 19. Januar 2023; jew. aaO). Die Ersatzfähigkeit muss jedoch erst recht bestehen, wenn die Verlässlichkeitsgrundlage - wie hier - zum Zeitpunkt der Aufwendungen rechtmäßig bestand, dem dadurch begründeten Vertrauen aber nachträglich durch ein amtspflichtwidriges Verhalten die Grundlage entzogen wird. \n\n41\\. Die Reisepreiszahlung ist demnach von dem durch das Amtshaftungsrecht dem Kläger gewährten Vermögensschutz erfasst, weil der Reisepass des Klägers insoweit eine geeignete Verlässlichkeitsgrundlage gebildet hat. Der durch die Ausstellung des Passes begründete Vertrauenstatbestand bildet neben der Amtspflichtverletzung den Haftungsgrund. Dieser Haftungsgrund und die für die Reise getätigten Aufwendungen stehen in einem Kausalzusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 - VIII ZR 349\u002F85, BGHZ 99, 182, 200 f). Die Amtspflichtverletzung der Beklagten ist ursächlich dafür geworden, dass die vom Kläger im schützenswerten Vertrauen in die Nutzbarkeit seines Passes getätigten Aufwendungen fehlgeschlagen sind. \n\n42\\. dd) Vom geleisteten Reisepreis sind entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung die auf den Hin- und Rückflug nach Melbourne entfallenden anteiligen Kosten nicht abzuziehen. Ungeachtet der Inanspruchnahme dieser Flüge handelt es sich mit Blick auf die im Vertrauen auf die Nutzbarkeit des Passes gebuchte Reise um fehlgeschlagene Aufwendungen, weil der Kläger die Reise aufgrund der verweigerten Einreise nach Neuseeland letztlich nicht durchführen konnte. \n\n43\\. ee) Ebenso wenig ist von dem Reisepreis ein Teilbetrag für Reiseleistungen in Abzug zu bringen, welche die Ehefrau des Beklagten hätte in Anspruch nehmen können, weil ihr die Einreise nach Neuseeland nicht verwehrt wurde. Entgegen dem insoweit von der Revisionserwiderung erstmalig in der Revisionsverhandlung erhobenen Einwand sind die darauf entfallenden Aufwendungen des Klägers nicht vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht ausgenommen. Das durch Nr. 15.0.2.3 Abs. 1 Satz 1 PassVwV geschützte Interesse an der Nutzbarkeit eines Reisepasses ist nicht auf Individualreisen beschränkt, sondern erstreckt sich zumindest auf die Durchführung von Familienreisen, bei denen - wie hier - ein Ehegatte die Reise für die gemeinsam reisenden Eheleute bucht (vgl. BeckOGK BGB\u002FAlexander, 1. November 2023, § 651a Rn. 185 ff zu den Vertragsbeziehungen beim Pauschalreisevertrag in einem solchen Fall). \n\n44\\. ff) Schließlich kann die Beklagte dem Kläger die unterlassene Inanspruchnahme von Reiseleistungen durch seine Ehefrau auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB entgegenhalten. Dies ergibt sich schon daraus, dass weder dem Kläger noch seiner Ehefrau zuzumuten gewesen ist, dass jene die gebuchte gemeinsame Reise alleine durchführt. \n\n45\\. e) Ob den Bediensteten der Beklagten weitere Amtspflichtverletzungen anzulasten sind, bedarf nach alledem keiner Entscheidung. \n\n46\\. II. Anschlussrevision der Beklagten \n\n47\\. Die Anschlussrevision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.600 € aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG wegen der Umbuchung des Hinflugs rechtsfehlerfrei bejaht. \n\n48\\. 1\\. Die Mitarbeiter der Beklagten haben fahrlässig eine gegenüber dem Kläger bestehende Amtspflicht verletzt, weil sie es entgegen Nr. 15.0.2.1 Abs. 1 PassVwV unterlassen haben, die örtliche Polizeidienststelle unverzüglich über das Wiederauffinden des Passes zu unterrichten. Auf die vorstehenden Ausführungen (unter B I 2 a und b) wird Bezug genommen. \n\n49\\. 2\\. Das pflichtwidrige Unterlassen der Unterrichtung der örtlichen Polizeidienststelle über das Wiederauffinden des Passes war ursächlich dafür, dass dem Kläger die ESTA-Einreisegenehmigung in die USA verweigert wurde und er deshalb den Hinflug umbuchen musste. An die entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Senat ebenfalls gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Das Berufungsgericht hat auch insoweit die Voraussetzungen und Grenzen des § 286 ZPO gewahrt. Die von der Anschlussrevision \"vorsorglich\" erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n50\\. 3\\. Der durch die Umbuchung entstandene Vermögensschaden des Klägers beträgt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 1.600 €. Dagegen bringt die Anschlussrevision nichts vor. C. \n\n51\\. Nach alledem ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. \n\nHerrmann Böttcher Herr Richter am Bundesgerichtshof Ostwaldtist wegen Urlaubs verhindert zu signieren. Liepin Herrmann","BGH, Urteil vom 11. Juni 2026 - III ZR 179\u002F25","2026-07-10T22:04:46.062Z",{"id":140,"ecli":141,"slug":142,"caseNumber":143,"courtId":47,"decisionDate":144,"fullText":145,"summary":146,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":144,"parsedAt":147,"updatedAt":148},"2079","ECLI:DE:NEURIS:KORE625782026","ecli-de-neuris-kore625782026","VIa ZR 314\u002F23","2026-06-03T00:00:00.000Z","#  BGH, 03.06.2026, VIa ZR 314\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 2023 - mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung wegen der mit dem Berufungsantrag zu 2 begehrten Deliktszinsen - aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 40.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im April 2014 bei einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten BMW 320d, der mit einem Dieselmotor des Typs N47 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen die Übereignung und die Herausgabe des Fahrzeugs zu verurteilen (Berufungsantrag zu 1). Er hat ferner die Zahlung von Deliktszinsen (Berufungsantrag zu 2), die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu 3) sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 4) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge insoweit weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Dem Kläger stehe kein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB zu, da er ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht dargelegt habe. Einem Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stehe der fehlende Schutzgesetzcharakter dieser Vorschriften entgegen. II. \n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. \n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann im Umfang der Aufhebung nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. \n\nMessing Ostwaldt Tausch Pastohr Spielmann","BGH, 03.06.2026, VIa ZR 314\u002F23","2026-07-08T22:18:32.182Z","2026-07-10T22:04:48.138Z",{"id":150,"ecli":151,"slug":152,"caseNumber":153,"courtId":47,"decisionDate":144,"fullText":154,"summary":155,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":144,"parsedAt":147,"updatedAt":156},"2080","ECLI:DE:NEURIS:KORE625792026","ecli-de-neuris-kore625792026","VIa ZR 344\u002F23","#  BGH, 03.06.2026, VIa ZR 344\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Februar 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Februar 2016 bei einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten BMW 520d, der mit einem Dieselmotor des Typs N47 ausgerüstet ist. \n\n2\\. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen Zug um Zug gegen die Übereignung und die Herausgabe des Fahrzeugs zu verurteilen (Berufungsantrag zu 1). Er hat ferner die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu 2) sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 3) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Dem Kläger stehe kein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB zu, da er ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht dargelegt habe. Einem Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stehe der fehlende Schutzgesetzcharakter dieser Vorschriften entgegen. II. \n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. \n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. \n\nMessing Ostwaldt Tausch Pastohr Spielmann","BGH, 03.06.2026, VIa ZR 344\u002F23","2026-07-10T22:04:48.217Z",{"id":158,"ecli":159,"slug":160,"caseNumber":161,"courtId":47,"decisionDate":162,"fullText":163,"summary":164,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":162,"parsedAt":147,"updatedAt":165},"2089","ECLI:DE:NEURIS:KORE615412026","ecli-de-neuris-kore615412026","VIa ZR 662\u002F23","2026-06-02T00:00:00.000Z","#  BGH, 02.06.2026, VIa ZR 662\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. April 2023 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1 und 4 zum Nachteil des Klägers erkannt hat.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 45.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im November 2016 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten BMW 330d XDrive, der mit einem Dieselmotor der Baureihe N57 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Die zuletzt auf Zahlung \"großen\" Schadensersatzes Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1), Zahlung von Deliktszinsen (Berufungsantrag zu 2), Feststellung des Annahmeverzugs (Berufungsantrag zu 3) sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 4) gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Gegen die Berufungsentscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Mit der beabsichtigten Revision möchte er seine Berufungsanträge im tenorierten Umfang weiterverfolgen. II. \n\n3\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat Erfolg. Sie führt im tenorierten Umfang gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. \n\n4\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit hier von Interesse - darauf gestützt, der Kläger habe keine hinreichenden Anhaltspunkte zum Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug vorgetragen. Dies gelte namentlich für seine Behauptung, dass in dem Fahrzeug ein von der Außentemperatur abhängiges ʺThermofensterʺ eingesetzt werde. Dies habe die Beklagte bestritten, ohne dass der Kläger dies zum Anlass genommen hätte, seinen Tatsachenvortrag durch greifbare tatsächliche Anhaltspunkte zu untermauern. Hinsichtlich einer Haftung nach § 826 BGB fehle es darüber hinaus an Vortrag zu den subjektiven Voraussetzungen dieser Vorschrift. Der Kläger habe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten. \n\n5\\. 2\\. Soweit das Berufungsgericht mit dieser Begründung Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat, liegt darin eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör, was die Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg rügt. \n\n6\\. a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe zum Vorliegen eines Thermofensters im klägerischen Fahrzeug nicht substantiiert vorgetragen, beruht auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n7\\. aa) Der Kläger hat ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts vorgetragen, es existiere ein Thermofenster, wodurch die Abgasreinigung nur in einem Temperaturbereich von 17 bis 33°C richtig funktioniere. Außerhalb dieses Temperaturbereichs werde die Wirkungsweise der Abgasrückführung dagegen iterativ reduziert und schließlich ganz abgeschaltet. \n\n8\\. bb) Damit aber hat der Kläger zum Vorliegen eines Thermofensters im streitgegenständlichen Fahrzeug hinreichend vorgetragen. \n\n9\\. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 25. September 2024 - VIa ZR 347\u002F22, juris Rn. 14 f.) genügt dafür die Behauptung, die Abgasrückführung funktioniere nur innerhalb eines in der Motorsteuerungssoftware definierten Temperaturrahmens ohne Einschränkungen, werde im realen Betrieb hingegen abhängig von der Umgebungstemperatur bei in Deutschland herrschenden Außentemperaturen reduziert oder ausgeschaltet mit der Folge der Überschreitung der Grenzwerte für den Stickoxidausstoß. Weitergehender Vortrag zu den technischen Details und insbesondere dem exakten Temperaturbereich des Thermofensters kann dann nicht verlangt werden, sofern es auf das bloße, objektive Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 ankommt und zwischen den Parteien lediglich streitig ist, bei welchen Umgebungstemperaturen die Abgasrückführung reduziert und deaktiviert wird. Dies gilt auch, soweit der Bezugspunkt dieser temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung streitig ist. Denn auch die Frage, ob eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung anhand der Umgebungsluft-, Ansaugluft- oder Ladelufttemperatur erfolgt, stellt gleichermaßen lediglich ein technisches Detail dar (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2026 - VIa ZR 1154\u002F23, juris Rn. 10; Beschluss vom 12. Mai 2026 - VIa ZR 1155\u002F23, juris Rn. 10). \n\n10\\. cc) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht mit seiner Annahme, der Kläger habe zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur unsubstantiiert vorgetragen, die Darlegungsanforderungen offenkundig und damit unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VI ZR 212\u002F19, VersR 2021, 601 Rn. 10; Beschluss vom 11. Oktober 2022 - VI ZR 361\u002F21, ZIP 2022, 2572 Rn. 8; jeweils mwN) überspannt. Indem das Berufungsgericht angesichts des (bloßen) Bestreitens der Außentemperaturabhängigkeit des Thermofensters durch die Beklagte den Kläger für verpflichtet gehalten hat, seinen Tatsachenvortrag durch greifbare tatsächliche Anhaltspunkte zu untermauern, hat es die Anforderungen an den substantiierten Vortrag einer unzulässigen Abschalteinrichtung in offenkundiger Weise überspannt. \n\n11\\. b) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich, soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für gegeben erachtet hätte. \n\n12\\. c) Soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB mit der selbständig tragenden Begründung verneint hat, dass der Kläger ein sittenwidrig vorsätzliches Verhalten der für die Beklagte verantwortlich handelnden Personen nicht dargelegt habe, ist die dargelegte Gehörsverletzung hingegen nicht entscheidungserheblich. Die insoweit geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\nMessing Ostwaldt Tausch Pastohr Spielmann","BGH, 02.06.2026, VIa ZR 662\u002F23","2026-07-10T22:04:49.028Z",{"id":167,"ecli":168,"slug":169,"caseNumber":170,"courtId":47,"decisionDate":171,"fullText":172,"summary":173,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":171,"parsedAt":174,"updatedAt":175},"2127","ECLI:DE:NEURIS:KORE625552026","ecli-de-neuris-kore625552026","VIa ZR 926\u002F23","2026-05-22T00:00:00.000Z","#  BGH, 22.05.2026, VIa ZR 926\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. August 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\nDie geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Insbesondere hat der Kläger einen durchgreifenden Zulassungsgrund insoweit nicht dargetan, als sich die von ihm erhobene Gehörsrüge auf sein Vorbringen zu einem angeblich auf Täuschung angelegten Einsatz der \"AdBlue\"-Dosierungsstrategie und in diesem Zusammenhang zu einem zum Aktenzeichen 266 Js 48965\u002F21 ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts Böblingen bezieht. Die hierzu vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen lassen auch sonst keinen Zulassungsbedarf erkennen. Die Grundsätze, unter denen die an sich nicht darlegungs- und beweisbelastete Partei eine sekundäre Darlegungslast treffen kann, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung - auch in \"Dieselsachen\" (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505\u002F19, NJW 2021, 1669 Rn. 24 ff.) \\- geklärt. Der Umstand, dass sich die Frage der Anwendung dieser Grundsätze im jeweiligen Fall hinsichtlich des erwähnten Strafbefehls in gleicher oder ähnlicher Weise in einer größeren Anzahl von \"Dieselverfahren\" stellen könnte, begründete ebenfalls keine Zulassungsrelevanz.\n\nEine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist im Übrigen aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454).\n\nVon einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.\n\nC. Fischer Katzenstein Ostwaldt Tausch Spielmann","BGH, 22.05.2026, VIa ZR 926\u002F23","2026-07-08T22:19:02.912Z","2026-07-10T22:04:53.546Z",{"id":177,"ecli":178,"slug":179,"caseNumber":180,"courtId":47,"decisionDate":181,"fullText":182,"summary":183,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":181,"parsedAt":174,"updatedAt":184},"2149","ECLI:DE:NEURIS:KORE615212026","ecli-de-neuris-kore615212026","VIa ZR 23\u002F23","2026-05-20T00:00:00.000Z","#  BGH, 20.05.2026, VIa ZR 23\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 7. Dezember 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich des Berufungsantrags zu 1 in Höhe von 39.163,40 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs und hinsichtlich der Berufungsanträge zu 2 und 4 zurückgewiesen worden ist.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im November 2011 kreditfinanziert einen Audi A7 3.0 TDI, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 896 Gen2 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Der Kläger verlangt im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit welcher der Kläger von der Beklagten die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1), die Erstattung der Finanzierungskosten nebst Zinsen (Berufungsantrag zu 2), die Feststellung der Verpflichtung, dass die Beklagte ihm weitere Schäden zu ersetzen habe (Berufungsantrag zu 3), die Feststellung des Annahmeverzugs (Berufungsantrag zu 4), die Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 5) und die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits im Übrigen begehrt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Ein Anspruch aus § 826 BGB bestehe hinsichtlich des unstreitig implementierten Thermofensters nicht. Dass der Gerichtshof der Europäischen Union - was zu Gunsten des Klägers unterstellt werden könne - eine solche Vorrichtung als unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 ansehe, genüge zur Annahme einer Sittenwidrigkeit nicht. Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 oder in Verbindung mit §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV könne der Kläger nicht geltend machen, da diese Vorschriften nicht etwaige Käufer vor ungewollten Kaufverträgen schützen sollten und somit im hier in Rede stehenden Bereich nicht drittschützend seien. II. \n\n6\\. 1\\. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt keine Einwände. \n\n7\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n8\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. \n\n9\\. Die angefochtene Entscheidung ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n10\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. \n\nC. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Pastohr","BGH, 20.05.2026, VIa ZR 23\u002F23","2026-07-10T22:04:55.403Z",{"id":186,"ecli":187,"slug":188,"caseNumber":189,"courtId":47,"decisionDate":190,"fullText":191,"summary":192,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":190,"parsedAt":193,"updatedAt":194},"2169","ECLI:DE:NEURIS:KORE615142026","ecli-de-neuris-kore615142026","VIa ZR 421\u002F23","2026-05-19T00:00:00.000Z","#  BGH, 19.05.2026, VIa ZR 421\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 1. März 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juli 2011 von einem Dritten einen im Oktober 2010 erstzugelassenen, gebrauchten Mercedes-Benz C 220 CDI, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgestattet ist. \n\n2\\. Mit seiner in beiden Instanzen erfolglosen Klage hat er im Wesentlichen verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er seine Anträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Ein Anspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB bestehe nicht. Aus dem Vortrag des Klägers und den getroffenen Feststellungen ergäben sich weder hinsichtlich des Thermofensters \\- dessen Gesetzeswidrigkeit als unzulässige Abschalteinrichtung unterstellt - noch der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren sei bzw. ein entsprechender Vorsatz vorliege. Die Behauptung weiterer Abschalteinrichtungen sei jedenfalls unsubstantiiert. Ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sei ebenfalls zu verneinen, da diese Bestimmungen keine Schutzgesetze seien. II. \n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV in der Fassung vom 21. April 2009 (aF) Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32; Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 374\u002F22, NJW-RR 2024, 577 Rn. 9 ff.). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aF ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. \n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aF zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. \n\nC. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Pastohr","BGH, 19.05.2026, VIa ZR 421\u002F23","2026-07-08T22:19:33.555Z","2026-07-10T22:04:57.078Z",{"id":196,"ecli":197,"slug":198,"caseNumber":199,"courtId":47,"decisionDate":190,"fullText":200,"summary":201,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":190,"parsedAt":174,"updatedAt":202},"2156","ECLI:DE:NEURIS:KORE606142026","ecli-de-neuris-kore606142026","VIa ZR 469\u002F23","#  BGH, 19.05.2026, VIa ZR 469\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. März 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im März 2017 von einer dritten Person einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz R 350 BlueTEC 4Matic, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 642 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Mit der Klage hat der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung und zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos gewesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision hat Erfolg. I. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bestehe nicht. Der Kläger habe nicht einmal behauptet, in seinem Pkw komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, die aufgrund eines Mechanismus unterscheide, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde oder nicht, und ausschließlich im erstgenannten Fall eine stärkere Abgasreduzierung stattfinde. Eine die Sittenwidrigkeit sonst begründende Täuschungshandlung habe der Kläger nicht, jedenfalls nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Auch ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nicht. Denn das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Aufgabenbereich der vorgenannten Vorschriften. II. \n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision hiergegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. \n\n10\\. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. \n\nC. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Pastohr","BGH, 19.05.2026, VIa ZR 469\u002F23","2026-07-10T22:04:56.012Z",{"id":204,"ecli":205,"slug":206,"caseNumber":207,"courtId":47,"decisionDate":190,"fullText":208,"summary":209,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":190,"parsedAt":193,"updatedAt":210},"2170","ECLI:DE:NEURIS:KORE615152026","ecli-de-neuris-kore615152026","VIa ZR 61\u002F23","#  BGH, 19.05.2026, VIa ZR 61\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2022 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 50.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im November 2017 von einer Niederlassung der Beklagten einen Mercedes Benz Vito (Tourer) 119 BlueTEC, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist. \n\n2\\. Die Klägerin hat mit ihrer in beiden Instanzen erfolglosen Klage im Wesentlichen verlangt, sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Berufungsanträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. I. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Der Klägerin stünden keine Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB zu. Insbesondere könne das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem \"Thermofenster\" weder objektiv noch subjektiv als sittenwidrig eingestuft werden, wobei zugunsten der Klägerin unterstellt werden könne, dass dieses als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sei. Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz ergebe sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007, weil diese Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB seien. II. \n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. \n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. \n\nC. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Pastohr","BGH, 19.05.2026, VIa ZR 61\u002F23","2026-07-10T22:04:57.131Z",{"id":212,"ecli":213,"slug":214,"caseNumber":215,"courtId":47,"decisionDate":190,"fullText":216,"summary":217,"language":51,"source":52,"sourceUrl":53,"sourceTimestamp":190,"parsedAt":193,"updatedAt":218},"2172","ECLI:DE:NEURIS:KORE615222026","ecli-de-neuris-kore615222026","VIa ZR 95\u002F23","#  BGH, 19.05.2026, VIa ZR 95\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Dezember 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht betreffend eine deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zu seinem Nachteil erkannt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juni 2015 von dieser einen neuen Mercedes-Benz CLA 200 CDI, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist. \n\n2\\. Mit seiner in beiden Instanzen erfolglosen Klage hat er im Wesentlichen verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Berufungsanträge insoweit weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus §§ 826, 31 BGB. Der Kläger habe das Vorliegen einer Prüfstandserkennungssoftware nicht dargelegt. Jedenfalls fehle es dem Handeln der Beklagten an einem objektiv sittenwidrigen Gepräge. Die Beklagte hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen. II. \n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. \n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. \n\nC. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Pastohr","BGH, 19.05.2026, VIa ZR 95\u002F23","2026-07-10T22:04:57.259Z",80,[11,221],2025]