[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-traffic-offenses-de-2026":3},{"detail":4,"years":86},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":21,"page":14,"limit":85},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},450,"traffic-offenses-de","Traffic Offenses","DE","2026-07-08T23:08:16.347Z",2026,[13,15,17,20,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":14},1,{"month":16,"count":16},2,{"month":18,"count":19},3,0,{"month":21,"count":14},4,{"month":23,"count":19},5,{"month":25,"count":19},6,{"month":27,"count":19},7,{"month":29,"count":19},8,{"month":31,"count":19},9,{"month":33,"count":19},10,{"month":35,"count":19},11,{"month":37,"count":19},12,[39,53,64,75],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2472","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600266","ecli-de-neuris-wbre202600266","3 B 8.25 (3 C 1.26)",34,"2026-04-14T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 14.04.2026, 3 B 8.25 (3 C 1.26) \n\n## Tenor\n\nDie Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 28. November 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie wird voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, welche Anforderungen an die Begrenzung eines Bereichs der Parkraumbewirtschaftung mit Bewohnerparkvorrechten und die Bestimmtheit einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung zu seiner Einrichtung nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO zu stellen sind. \n\n2\\. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.","BVerwG, 14.04.2026, 3 B 8.25 (3 C 1.26)","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:22:38.943Z","2026-07-10T22:05:29.361Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":58,"decisionDate":59,"fullText":60,"summary":61,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":59,"parsedAt":62,"updatedAt":63},"2991","ECLI:DE:NEURIS:KORE645092026","ecli-de-neuris-kore645092026","4 StR 634\u002F25",46,"2026-02-24T00:00:00.000Z","#  BGH, 24.02.2026, 4 StR 634\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13. Juni 2025 geändert\n\na) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist; die im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt;\n\nb) im Ausspruch über die aufrechterhaltene Einziehung dahin, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.450,00 € aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. September 2020 (Az. 8 KLs 950 Js 29586\u002F19) aufrechterhalten bleibt.\n\n2\\. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II. 2. der Urteilsgründe) sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II. 1. der Urteilsgründe) unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt, von der zur Entschädigung für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung sechs Monate als vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die lediglich zu einer Schuldspruchänderung und einer Korrektur des Einziehungsausspruchs führt. \n\n2\\. 1\\. Der Schuldspruch hält einzig in konkurrenzrechtlicher Hinsicht rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Über die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 1\\. Dezember 2025 hinaus ist hierzu (nur) Folgendes auszuführen: \n\n3\\. a) Im Fall II. 2. der Urteilsgründe tragen die Urteilsgründe auch die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. \n\n4\\. Den Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB in Form eines verkehrsfremden Inneneingriffs erfüllte der Angeklagte jedenfalls, als er nachts mit dem von ihm geführten Kraftfahrzeug innerorts auf die (zweite) Polizeisperre in Form eines querstehenden Diensttransporters zufuhr und diese sodann - wobei sein Pkw mit dem Bordstein kollidierte und hierbei beschädigt wurde - passierte. Denn der Angeklagte, der bei dem Fahrvorgang mit zumindest bedingtem Körperverletzungsvorsatz handelte, hielt hierbei nach den Urteilsgründen mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km\u002Fh ungebremst auf den ausgestiegenen Fahrer zu, der auf der Fahrbahn sog. „Stopp Sticks“ auslegen wollte. Dieser konnte sich nur durch einen Sprung in das Fahrzeuginnere, bei dem er den Haltegriff der Fahrertür des Dienstfahrzeugs zur Hilfe nahm, vor einer Kollision mit dem vom Angeklagten geführten Pkw retten. \n\n5\\. Mit diesem Geschehen war eine konkrete Gefahr im Sinne von § 315b Abs. 1 StGB für Leib und Leben des Polizeibeamten verbunden. Denn nach den Zeugenaussagen der vor Ort eingesetzten, mit Verkehrsvorgängen vertrauten Polizeibeamten, die die Strafkammer als glaubhaft bewertet hat, war der Sprung des Geschädigten in das Fahrzeuginnere eine „reflexartige“ Reaktion auf Warnrufe seiner Kollegen und handelte es sich hinsichtlich der dadurch vermiedenen Kollision um eine „Zentimetersache“. Damit ist unter den hier gegebenen Umständen der erforderliche „Beinaheunfall“ im Sinne einer kritischen Situation, in der die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt wurde, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2023 - 4 StR 293\u002F22 Rn. 5; Beschluss vom 6. Juli 2021 - 4 StR 155\u002F21 Rn. 5 mwN), hinreichend festgestellt und belegt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. September 2023 - 4 StR 40\u002F23 Rn. 21). Zudem vermag der Senat dem festgestellten Zuhalten auf den Polizeibeamten zu entnehmen, dass der Angeklagte über seinen bedingten Schädigungsvorsatz hinaus das Fahrzeug zumindest auch als Nötigungsmittel einsetzte, um seine ungehinderte Durchfahrt zu erzwingen, er es also in verkehrsfeindlicher Absicht bewusst zweckwidrig einsetzte (Pervertierungsabsicht; vgl. zu den Erfordernissen eines verkehrsfeindlichen Inneneingriffs etwa BGH, Beschluss vom 22. Mai 2025 - 4 StR 74\u002F25 Rn. 12; Urteil vom 13. März 2025 - 4 StR 223\u002F24 Rn. 21 mwN). \n\n6\\. b) Die Annahme des Landgerichts, der im Fall II. 1. der Urteilsgründe vorliegende Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) stehe im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zu den weiteren Delikten, ist hingegen rechtsfehlerhaft. Vielmehr liegt auch insoweit Tateinheit (§ 52 StGB) vor. \n\n7\\. Das Landgericht hat übersehen, dass die Fluchtfahrt und die hierbei begangenen Delikte dem Angeklagten nach den Feststellungen jedenfalls auch dazu dienten, den Zugriff der Polizei auf mitgeführtes Methamphetamin zu verhindern und sich in dessen Besitz zu halten. Diese Teilidentität der Ausführungshandlungen bedingt das tateinheitliche Zusammentreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2025 - 4 StR 448\u002F25 Rn. 4 mwN). Unmaßgeblich ist dafür, dass der Angeklagte eine nicht geringe Menge Methamphetamin allein in seiner Wohnung verwahrte. Denn auch bei getrennt vorgehaltenen Mengen verwirklicht der Täter den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) nur einmal (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2025 - GSSt 1\u002F24 Rn. 17 [zum Abdruck in BGHSt vorgesehen]). \n\n8\\. c) Der Senat hat demgemäß analog § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der insoweit geständige Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können. \n\n9\\. Die Schuldspruchänderung führt dazu, dass die Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe entfällt. Hiervon bleibt der Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt, denn mit der geänderten konkurrenzrechtlichen Beurteilung geht keine Verringerung des Schuldumfangs einher. Auch die (erneut) angeordnete Maßregel der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB, deren Verhältnismäßigkeit die Strafkammer ebenfalls rechtsfehlerfrei bejaht hat (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 37\u002F18 Rn. 14), beruht nicht auf der weggefallenen Einzelstrafe. \n\n10\\. 2\\. Ferner war der Einziehungsausspruch insoweit zu korrigieren, als die Strafkammer die in der einbezogenen Sache angeordnete Einziehung - dem Grunde nach rechtsfehlerfrei \\- aufrechterhalten hat (§ 55 Abs. 2 StGB). Der Senat hat klargestellt, dass es sich wie festgestellt um die Einziehung des Wertes von Taterträgen handelt, denn dies geht aus dem Tenor des angefochtenen Urteils nicht hervor. \n\n11\\. 3\\. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nQuentin Maatsch Scheuß Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanzist krankheitsbedingt an derSignatur gehindert. Quentin Gödicke","BGH, 24.02.2026, 4 StR 634\u002F25","2026-07-08T22:27:49.465Z","2026-07-10T22:06:19.416Z",{"id":65,"ecli":66,"slug":67,"caseNumber":68,"courtId":69,"decisionDate":70,"fullText":71,"summary":72,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":70,"parsedAt":73,"updatedAt":74},"3096","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464802601","ecli-de-neuris-kvre464802601","2 BvR 1239\u002F24",39,"2026-02-11T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bzgl der Kostenfestsetzung in einem OWi-Verfahren bei fehlender Rechtswegerschöpfung - allerdings verfassungsrechtliche Bedenken gegen angegriffene Entscheidung \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\nDer Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n## I.\n\n1\\. 1\\. Mit Bußgeldbescheid vom 5. Januar 2023 verhängte die Stadt Ehingen\u002FDonau (im Folgenden: Bußgeldbehörde) gegen den Beschwerdeführer wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ein Bußgeld in Höhe von 30,00 Euro nebst Gebühr und Auslagen in Höhe von insgesamt 28,50 Euro. \n\n2\\. 2\\. Nachdem der Beschwerdeführer gegen diesen Bußgeldbescheid mit Schreiben vom 12. Januar 2023 Einspruch eingelegt hatte, stellte das Amtsgericht Ehingen\u002FDonau (im Folgenden: Amtsgericht) mit Beschluss vom 14. Juni 2023 das Bußgeldverfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein und erlegte die Verfahrenskosten sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auf. \n\n3\\. 3\\. Sodann beantragte der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Januar 2024, Kosten in Höhe von 566,68 Euro nebst Zinsen festzusetzen \"und alle weiter gezahlten Kosten hinzuzusetzen\". \n\n4\\. 4\\. Daraufhin setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 4. März 2024 die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Wahlverteidigers auf 402,58 Euro nebst Zinsen fest, wobei es die Gebühren mit insgesamt 251,50 Euro an- und die Auslagen \"antragsgemäß\" festsetzte. \n\n5\\. 5\\. Mit Schreiben vom 15. April 2024 focht der Beschwerdeführer diesen Beschluss an, mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Juni 2024 begründete er sein Rechtsmittel. Dazu trug er unter anderem vor, das Amtsgericht habe es versäumt, bei der Kostenfestsetzung die \"Akteneinsichtskosten\" antragsgemäß zu berücksichtigen. \n\n6\\. 6\\. Das Amtsgericht behandelte das Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. April 2024 als Erinnerung und half dieser mit Beschluss vom 29. Juli 2024 nicht ab. \n\n7\\. 7\\. Mit eigenem Schreiben vom 9. August 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 29. Juli 2024 Gehörsrüge. Zur Begründung brachte er unter anderem erneut vor, das Amtsgericht habe es versäumt, die \"Akteneinsichtskosten\" antragsgemäß festzusetzen. \n\n8\\. 8\\. Mit Beschluss vom 16. August 2024 verwarf das Amtsgericht schließlich die Gehörsrüge vom 29. Juli 2024 als unzulässig und belehrte den Beschwerdeführer dahingehend, dass gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig sei. \n\n## II.\n\n9\\. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 17. September 2024 die Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 1, 3 und Art. 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung führt er im Wesentlichen Folgendes aus: \n\n10\\. Das Amtsgericht habe zu Unrecht die Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 Euro, die sein Wahlverteidiger an die Bußgeldbehörde bezahlt habe, im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht berücksichtigt. Es habe weder sein diesbezügliches Vorbringen noch den Akteninhalt zur Kenntnis genommen. Es habe ferner diese Pauschale in mindestens einem vergleichbaren Verfahren zugunsten des dortigen Betroffenen berücksichtigt. Ein Grund für diese unterschiedliche Sachbehandlung sei nicht ersichtlich. \n\n## III.\n\n11\\. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Insbesondere ist die Verfassungsbeschwerde \\- mangels Erfolgsaussichten - nicht zur Durchsetzung eines verfassungsbeschwerdefähigen Rechts im Sinne von § 90 Abs. 1 BVerfGG angezeigt. Denn sie ist unzulässig. \n\n12\\. 1\\. Der Beschwerdeführer zeigt im Rahmen seiner Rüge eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht hinreichend substantiiert auf, dass dem Grundsatz der Rechtswegerschöpfung im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Genüge getan ist. Obwohl ihn das Amtsgericht dahingehend belehrt hat, dass gegen den Beschluss vom 29. Juli 2024 die Beschwerde statthaft sei, sieht er davon ab, das Beschwerdeverfahren durchzuführen. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur ist es zwar umstritten, ob gegen einen Beschluss, mit dem die Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO abgelehnt wird, die Beschwerde statthaft ist (zum Streitstand vgl. Larcher, in: Graf, BeckOK StPO, § 33a StPO, Rn 15. ff. \u003CJan. 2026>). Allerdings gehört ein Rechtsmittel auch dann noch zum grundsätzlich zu erschöpfenden Rechtsweg im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, wenn die Erfolgsaussichten zweifelhaft sind (vgl. BVerfGE 169, 332 \u003C359 f. Rn. 62> \\- Bundeskriminalamtgesetz II). Vor diesem Hintergrund genügen weder der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers auf das \"Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht\" noch sein Vorbringen, es sei ohnehin nicht zu erwarten, dass das Amtsgericht seine Einstellung \"auch nur ansatzweise ändert\", um hinreichend substantiiert darzulegen, dass es entbehrlich ist, zunächst das Beschwerdeverfahren durchzuführen. \n\n13\\. 2\\. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob sich die angegriffenen Beschlüsse als verfassungsgemäß erweisen. Erhebliche Zweifel bestehen allerdings daran, dass diese den Anforderungen gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gerecht werden. \n\n14\\. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass das Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (vgl. BVerfGE 21, 191 \u003C194>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 85, 386 \u003C404>). Zwar hat das Gericht bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken, ohne dass darin ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt. Wenn aber ein bestimmter Vortrag eines Verfahrensbeteiligten den Kern seines Vorbringens darstellt und für den Verfahrensausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfGE 86, 133 \u003C146>). Ein Schweigen des Gerichts lässt hier den Schluss zu, dass es diesen Vortrag des Verfahrensbeteiligten nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet hat. Dagegen aber schützt Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2\\. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 1992 - 1 BvR 600\u002F92 -, juris, Rn. 11). \n\n15\\. b) Dass die angegriffenen Beschlüsse diesen Maßstäben gerecht werden, begegnet auf Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers erheblichen Bedenken.Denn zum einen berücksichtigt das Amtsgericht die Aktenversendungspauschale offensichtlich (rechnerisch) bei der Kostenfestsetzung nicht. Zum anderen setzt es sich in den Gründen seiner Beschlüsse nicht mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, obschon es sich dabei erkennbar um eine Frage von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens handelt. \n\n16\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n17\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bzgl der Kostenfestsetzung in einem OWi-Verfahren bei fehlender Rechtswegerschöpfung - allerdings verfassungsrechtliche Bedenken gegen angegriffene Entscheidung","2026-07-08T22:28:50.866Z","2026-07-10T22:06:29.538Z",{"id":76,"ecli":77,"slug":78,"caseNumber":79,"courtId":58,"decisionDate":80,"fullText":81,"summary":82,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":80,"parsedAt":83,"updatedAt":84},"3457","ECLI:DE:NEURIS:KORE705372026","ecli-de-neuris-kore705372026","4 StR 352\u002F25","2026-01-13T00:00:00.000Z","#  BGH, 13.01.2026, 4 StR 352\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 22. Januar 2025, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in fünf Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl, wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. \n\nDie im Fall II. B. 8. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe entfällt. \n\n2\\. Die weiter gehende Revision des Angeklagten A. und die Revision des Angeklagten J. werden verworfen. \n\n3\\. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in sechs Fällen, davon in einem Fall versucht und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit einem Versuch des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, den Angeklagten A. zudem des verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten A. deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten und den Angeklagten J. zu einer solchen von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten A. eine Sperrfrist für die Fahrerlaubniserteilung bestimmt und gegen beide Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten A. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie ebenso wie das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten J. unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts in den Fällen II. A. 6. und II. B. 8. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen diente die zutreffend als Fahren ohne Fahrerlaubnis gewertete Tathandlung des Falles II. B. 8. der Anfahrt zum Tatort der – ebenfalls rechtsfehlerfrei – als Versuch des Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung gewerteten Tat im Fall II. A. 6.. Infolgedessen besteht zwischen den jeweils verwirklichten Straftatbeständen Tateinheit (§ 52 StGB) und nicht, wie vom Landgericht angenommen, Tatmehrheit (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 – 1 StR 53\u002F21, NStZ-RR 2021, 222, 223 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der – insoweit weitgehend geständige – Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. \n\n3\\. 2\\. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der im Fall II. B. 8. verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten nach sich. Die Gesamtstrafe kann hingegen bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden wesentlich höheren Einzelstrafen aus, dass die Strafkammer bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Beurteilung – die sich auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht auswirkt – auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. \n\n4\\. 3\\. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung weder Verfahrensfehler noch sachlich-rechtliche Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Sein weiter gehendes Rechtsmittel ist daher ebenso wie die Revision des Angeklagten J. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n5\\. 4\\. Der geringe Teilerfolg der Revision des Angeklagten A. rechtfertigt es nicht, ihn auch nur teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Quentin Sturm Maatsch Marks Gödicke","BGH, 13.01.2026, 4 StR 352\u002F25","2026-07-08T22:32:28.533Z","2026-07-10T22:07:04.331Z",20,[11,87],2025]