[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-weapons-offenses-de-2025":3},{"detail":4,"years":241},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":239,"page":14,"limit":240},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},442,"weapons-offenses-de","Weapons Offenses","DE","2026-07-08T23:01:28.831Z",2025,[13,16,18,20,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":19},3,{"month":21,"count":19},4,{"month":23,"count":21},5,{"month":25,"count":21},6,{"month":27,"count":17},7,{"month":29,"count":14},8,{"month":31,"count":17},9,{"month":33,"count":17},10,{"month":35,"count":14},11,{"month":37,"count":14},12,[39,53,63,73,83,93,103,113,123,132,142,151,161,170,180,190,199,209,219,229],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"3867","ECLI:DE:NEURIS:KORE704342026","ecli-de-neuris-kore704342026","4 StR 331\u002F25",46,"2025-12-03T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2025 - 4 StR 331\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 5. Februar 2025 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den Umständen des Verkaufs der Waffe Walther P99 (Waffennummer ) nebst Munition am 24. März 2023 und der tatsächlichen Überlassung dieser Waffe durch den Angeklagten an B bestehen.\n\n2\\. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3\\. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Überlassung einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe an einen Nichtberechtigten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\nI.\n\n2\\. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n3\\. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 47-jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte ist gelernter Büchsenmacher. Nach Abschluss der Meisterschule übernahm er die Leitung des bis dahin durch seinen Vater betriebenen Waffengeschäfts, welches er seit 2014 führt. Im selben Gebäude befindet sich eine vom Angeklagten gewerblich betriebene Schießanlage, die von verschiedenen Schützenvereinen, u.a. vom SSV H. , dessen zweiter Vorsitzender der Angeklagte ist, regelmäßig genutzt wird. Am 24. März 2023 verkaufte der Angeklagte an den zwischenzeitlich verstorbenen B. in seinem Waffengeschäft eine Pistole der Marke Walther P99 (Waffennummer ) nebst Munition und überließ ihm diese noch am selben Tag, spätestens aber vor dem Antritt einer Urlaubsreise des B. nach Norwegen Ende September 2023. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass B. nicht über die erforderliche Waffenbesitzkarte verfügte. Weiter gingen sowohl der Angeklagte als auch B. davon aus, dass B. zeitnah eine Waffenbesitzkarte erteilt werden würde. Am 11. Mai 2023 hatte B. bei dem Angeklagten bereits einen geeigneten Waffenschrank zur Aufbewahrung erworben, den er in seiner Wohnung aufstellte und zum Nachweis für die Waffenbehörde dort fotografierte. Tatsächlich wurde B. die Erteilung der beantragten Waffenbesitzkarte am 23. November 2023 aufgrund einer anderweitigen Vorstrafe verweigert. \n\n4\\. Ende September 2023 begab sich B. mit seiner Partnerin K. auf eine Wohnmobilreise nach Norwegen. Dort tötete er am Abend des 3. Oktober 2023 K. – vermutlich im Rahmen eines Streits – vorsätzlich mit zwei Schüssen, die er aus der ihm von dem Angeklagten überlassenen Waffe abgab. \n\n5\\. Das Landgericht hat ausgeführt, dass der Angeklagte durch die verbotswidrige Überlassung der Waffe an B. „eine ursächliche und ihm auch zurechenbare Bedingung“ für den Tötungserfolg gesetzt habe. Bei der Übergabe der Waffe sei es für ihn auch vorhersehbar und insoweit vermeidbar gewesen, dass B. mit dieser Waffe auf einen Menschen schießen und diesen töten werde. Denn grundsätzlich müsse „jeder, der eine Schusswaffe einem Nichtberechtigten überlässt, damit rechnen, dass dieser zum Waffenbesitz ungeeignet ist, damit Missbrauch treibt und im Extremfall sogar auf einen Menschen schießt und diesen tötet“. Weil dies so sei, habe der Gesetzgeber das Überlassen von Schusswaffen an Nichtberechtigte unter Strafe gestellt. Der Angeklagte sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit mit den waffenrechtlichen Vorschriften und den Gefahren, die von Schusswaffen ausgehen, täglich konfrontiert. \n\nII.\n\n6\\. Der auf diese Erwägungen gestützte Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n7\\. 1\\. Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte. Ein daraufhin eingetretener tatbestandsmäßiger Erfolg ist dem fahrlässig Handelnden zuzurechnen, wenn gerade die ihm anzulastende Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar diesen Erfolg herbeigeführt hat. Als im Sinne des Fahrlässigkeitstatbestandes voraussehbar gilt, was der Täter nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der konkreten Tatsituation als möglich hätte vorhersehen können. Bei der Beurteilung der Voraussehbarkeit muss auch berücksichtigt werden, was im Einzelnen tatsächlich geschehen ist, weil nicht die Gefährdung allein schon die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Täters wegen einer Fahrlässigkeitstat nach sich zieht. Nicht nur der Erfolg, sondern auch die Art und Weise, wie der Erfolg zustande gekommen ist, muss auf der Linie der Befürchtungen liegen, welche die Verletzung einer Sorgfaltspflicht begründen (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. November 2019 – 2 StR 557\u002F18, BGHSt 64, 217 Rn. 52 f.). Zwar muss der eingetretene Erfolg nur im Endergebnis voraussehbar gewesen sein, nicht jedoch auch der konkrete Ablauf der Ereignisse (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2019 – 5 StR 325\u002F19, NStZ 2020, 553 Rn. 14; Urteil vom 4. September 2014 – 4 StR 473\u002F13, NJW 2015, 96 Rn. 41). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit entfällt aber für Geschehnisse, die so sehr außerhalb der Lebenserfahrung liegen, dass der Täter auch bei der nach den Umständen des Falles gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zuzumutenden Sorgfalt nicht mit ihnen zu rechnen braucht. Schalten sich in den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Täters und dem Erfolg bewusste und unbewusste Handlungen dritter Personen ein, ist dies regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Beitrag dieser Personen zu dem Geschehen in einem gänzlich vernunftswidrigen Verhalten besteht (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 2021 – 3 StR 450\u002F20, NStZ 2022, 163 Rn. 24; Urteil vom 26. November 2019 – 2 StR 557\u002F18, BGHSt 64, 217 Rn. 52 f.; Urteil vom 10. Juli 1958 – 4 StR 180\u002F58, BGHSt 12, 75, 78 mwN). Nach diesem Maßstab kann etwa die unzulängliche Sicherung von Waffen und Munition unter Verstoß gegen die spezifischen waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten den Vorwurf der Fahrlässigkeit für Straftaten begründen, die im konkreten Einzelfall für den Täter vorhersehbare Folge der ungesicherten Verwahrung sind (vgl. zur ungesicherten Aufbewahrung von Waffen beim täterbekannten Vorliegen einer psychischen Erkrankung des waffenaffinen, im selben Haushalt lebenden minderjährigen Sohns mit Fremdtötungsphantasien BGH, Beschluss vom 22. März 2012 – 1 StR 359\u002F11, juris Rn. 35). \n\n8\\. 2\\. Danach ist die Strafkammer zwar zutreffend von einem objektiv pflichtwidrigen Verhalten des Angeklagten ausgegangen, denn dieser hat durch die Überlassung der nach § 2 Abs. 2 WaffG erlaubnispflichtigen Pistole an B. , der zu diesem Zeitpunkt nicht über eine entsprechende Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG verfügte, gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG verstoßen. Dass der Eintritt des Taterfolges zum Zeitpunkt der Überlassung der Waffe für den Angeklagten nach den aufgezeigten Maßstäben auch voraussehbar war, wird durch die Urteilsgründe hingegen nicht belegt. \n\n9\\. Dem Begründungsansatz der Strafkammer, wonach jeder, der eine Schusswaffe einem Nichtberechtigten überlässt, damit rechnen müsse, dass dieser zum Waffenbesitz ungeeignet ist, damit Missbrauch treibt und im Extremfall sogar auf einen Menschen schießt und diesen tötet, fehlt der auch unter den hier gegebenen besonderen Umständen erforderliche Bezug zu der konkreten Tatsituation. Zwar ist nach der Systematik des Waffengesetzes der Umgang mit Waffen und Munition, die dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen, gemäß § 2 Abs. 2 WaffG aus präventiven Gründen verboten und kann nur durch Erteilung behördlicher Erlaubnisse gestattet werden (vgl. Heinrich in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl., WaffG vor § 51 Rn. 3), wobei nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 WaffG auch eine persönliche Eignung erforderlich ist. Diese wird aber nach § 6 Abs. 1 und 2 WaffG durch einen Negativkatalog bestimmt (vgl. dazu Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, 11\\. Aufl., WaffG § 6 Rn. 1). So soll gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.E. WaffG die für die Erteilung einer Erlaubnis erforderliche persönliche Eignung unter anderem dann nicht vorliegen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht, wobei nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 14\u002F7758 S. 56) hierdurch auch Fälle erfasst sein sollen, in denen der Einsatz der Waffe gegen Leben oder Gesundheit des Berechtigten oder Dritter droht. Selbst wenn man – wie dies auch die Strafkammer getan hat – davon ausgeht, dass der Gefahrenabwehr dienende Vorschriften, zu denen grundsätzlich auch das Waffenrecht zählt, das Ergebnis einer auf Überlegung und Erfahrung aufgebauten umfassenden Voraussicht möglicher Gefahren sind und sich der Zuwiderhandelnde deshalb in der Regel nicht darauf berufen kann, der schädigende Erfolg sei nicht voraussehbar gewesen (vgl. RG, Urteil vom 3. November 1939 – 4 D 575\u002F39, RGSt 73, 370, 373 zu Unfallverhütungsvorschriften), kann dies mit Rücksicht auf die vom Gesetzgeber hier gewählte Systematik nur dann uneingeschränkt gelten, wenn dem Nichtberechtigten eine waffenrechtliche Erlaubnis bereits unter Berufung auf einen Negativumstand nach § 6 Abs.1 WaffG verweigert worden war oder – hiervon unabhängig – „Tatsachen“ im Sinne dieser Vorschrift vorlagen, die dessen persönliche Eignung in Frage stellen, und dies dem Täter jeweils bekannt war oder wenigstens bekannt sein musste. \n\n10\\. Dies zugrunde gelegt, ergeben die Urteilsgründe auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht, dass die konkrete, nicht ausschließbar spontane und in der Beziehung zwischen dem Tatopfer und B. ihren Ausgang nehmende Tat für den Angeklagten vorhersehbar und – darauf aufbauend – auch vermeidbar war. Danach hatte der Angeklagte nach den Feststellungen mit B. keinen privaten Kontakt. Vielmehr war dieser ihm seit 2021 (ausschließlich) in seiner Eigenschaft als Sportschütze und als Kunde des Waffengeschäfts bekannt. Nur aus diesem Grunde wusste der Angeklagte auch um das hohe – auch finanzielle – Engagement von B. um den Erhalt einer Waffenbesitzkarte und um dessen Absicht der adäquaten Verwahrung der Waffe in dem hierfür gegebenenfalls schon vor deren Übergabe erworbenen Waffenschrank. Die Vorstrafe des B. aus dem Jahr 2022 wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes zum Nachteil einer früheren Partnerin, die letztlich auch zu der späteren Verweigerung einer waffenrechtlichen Erlaubnis geführt hat, war dem Angeklagten nicht bekannt. Dass er Kenntnis von (etwaigen) psychischen Erkrankungen, fremdaggressivem Verhalten oder von der Existenz einer – möglicherweise konfliktbelasteten – Partnerschaft des B. zum Zeitpunkt der Waffenüberlassung hatte, hat die Strafkammer nicht festgestellt. \n\n11\\. 3\\. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die neue Strafkammer noch zu Feststellungen gelangt, die eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB rechtfertigen. Die Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zieht die Aufhebung der tateinheitlich erfolgten Verurteilung wegen widerrechtlichen Überlassens von erlaubnispflichtigen Schusswaffen an Nichtberechtigte (§ 52 Abs. 3 Nr. 7 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG) nach sich. \n\n12\\. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Verkauf und der Überlassung der Pistole durch den Angeklagten an B. können bestehen bleiben, weil der Generalbundesanwalt diese nicht beanstandet und nur in Bezug auf die Verurteilung wegen vorsätzlichen Überlassens einer Schusswaffe an einen Nichtberechtigten gar einen Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt hat. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie diesen Feststellungen nicht widersprechen (vgl. Schmitt in Schmitt\u002FKöhler, StPO, 68.Aufl., § 353 Rn. 21 mwN). Quentin Scheuß Momsen-Pflanz Marks Gödicke","Fahrlässige Tötung bei Überlassung von Schusswaffe an Nichtberechtigten","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:37:08.551Z","2026-07-10T22:07:45.121Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"4059","ECLI:DE:NEURIS:KORE730272025","ecli-de-neuris-kore730272025","4 StR 409\u002F25","2025-11-19T00:00:00.000Z","#  BGH, 19.11.2025, 4 StR 409\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21\\. März 2025 im Einziehungsausspruch aufgehoben,\n\na) soweit die Schäfte eines Gewehres des Herstellers Diana, Modell 25, und eines Selbstladegewehres US Carbine, Kaliber 30, eingezogen worden sind; deren Einziehung entfällt;\n\nb) soweit die Einziehung folgender Gegenstände angeordnet worden ist: „diverse Vollmantelgeschosse, Schrotmunition, Jagdmunition und Kleinkalibermunition verschiedener Kaliber“ sowie „Signallichtmunition \u002F pyrotechnische Munition“.\n\nIm Umfang der Aufhebung zu Buchstabe b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Einziehung von Tatobjekten angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Die Überprüfung des Maßregelausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben. \n\n3\\. 2\\. Hingegen hält die Einziehungsentscheidung, die sich auf § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 54 Abs. 1 WaffG, § 24 Abs. 1 KrWaffKontrG und § 43 SprengG stützt, revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „a. Zu Unrecht ordnete das Tatgericht die Einziehung des Schafts eines Gewehres des Herstellers Diana, Modell 25, und des Schafts eines Selbstladegewehres US Carbine, Kaliber 30, an. Denn der Schaft einer Langwaffe stellt keinen wesentlichen Teil einer Schusswaffe dar (Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3) und unterfällt damit nicht dem waffenrechtlichen Besitzverbot gemäß § 2 Abs. 2 iVm Anlage 2 zum WaffG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1. b. Zudem ist die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der Munition (UA S. 2 f.) nicht ausreichend bestimmt. Die Einziehungsanordnung muss so bestimmt sein, dass die Beteiligten ihren Umfang ohne weiteres erkennen und dass insbesondere die Vollstreckungsbehörde auf Grund des Urteilsspruchs ohne weitergehende Prüfung in der Lage ist, die getroffene Anordnung zu vollstrecken (BGH, Urteil vom 7. März 1956 – 6 StR 92\u002F55 –, BGHSt 9, 88, 90; vom 17\\. Dezember 1953 - 3 StR 464\u002F53, Rn. 21; vom 16. August 1978 - 2 StR 326\u002F78, Rn. 7). Diesen Anforderungen genügt die getroffene Einziehungsentscheidung nicht. Soweit im Urteil die Einziehung „diverser Vollmantelgeschosse, Schrotmunition, Jagdmunition und Kleinkalibermunition verschiedener Kaliber“ und „Signallichtmunition \u002F pyrotechnische Munition“ angeordnet wird (UA S. 2 f.), bleibt völlig unklar, welche Munition damit im Einzelnen gemeint ist, zumal das Urteil nicht mitteilt, ob die beim Beschuldigten aufgefundene Munition vorläufig sichergestellt oder beschlagnahmt wurde, sodass sich auch hieraus keine Individualisierung ableiten lässt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17\\. Dezember 1953 - 3 StR 464\u002F53, Rn. 21). …“ \n\n4\\. Dem schließt sich der Senat an. Er lässt daher in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einziehung der Schäfte (vgl. zu deren waffenrechtlicher Einordnung MüKo-StGB\u002FHeinrich, 4. Aufl., § 1 WaffG Rn. 55 mwN) entfallen. Soweit der Einziehungsausspruch den Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt, unterliegt er wie vom Generalbundesanwalt beantragt der Aufhebung und bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung (vgl. etwa auch BGH, Beschluss vom 26. November 2024 – 3 StR 303\u002F24 Rn. 17 ff.; Beschluss vom 8. Februar 2023 – 3 StR 477\u002F22 Rn. 5 ff. mwN). Die zugehörigen Feststellungen, deren widerspruchsfreie Ergänzung durch das neue Tatgericht zulässig und im Hinblick auf die Einziehungsgegenstände geboten ist, können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks","BGH, 19.11.2025, 4 StR 409\u002F25","2026-07-08T22:38:41.296Z","2026-07-10T22:08:04.520Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":44,"decisionDate":68,"fullText":69,"summary":70,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":71,"updatedAt":72},"4464","ECLI:DE:NEURIS:KORE725852025","ecli-de-neuris-kore725852025","2 StR 155\u002F25","2025-10-21T00:00:00.000Z","#  BGH, 21.10.2025, 2 StR 155\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 17. Juli 2024\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer Schusswaffe und des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe schuldig ist,\n\nb) aufgehoben im Einzelstrafausspruch im Fall III. der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ferner hatte es eine Einziehungs- und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. \n\n2\\. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 12. Oktober 2023 (2 StR 79\u002F23, StraFo 2024, 115 f.) unter anderem im Strafausspruch, soweit er wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe verurteilt worden war, sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3\\. Das Landgericht hat den Angeklagten nach erneuter Hauptverhandlung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer Schusswaffe sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten verurteilt. \n\n4\\. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Schuld- und Strafausspruch wegen der zweiten Tat sowie den Gesamtstrafenausspruch beschränkten, zugunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die sie auf die Verletzung materiellen Rechts stützt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n5\\. 1\\. Der Verurteilung liegen, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, folgende bindenden Feststellungen zugrunde: \n\n6\\. Der Angeklagte lagerte im Dezember 2021 in seinem Gartenhaus in in einer Sporttasche mehrere zum gewinnbringenden Verkauf bestimmte Haschischplatten mit einem Gesamtgewicht von 2.704,71 Gramm und einer Mindestwirkstoffmenge von 1,32 Prozent THC. Zudem verwahrte er in unmittelbarer Nähe zu der Sporttasche einen geladenen und schussbereiten Revolver, Munition und einen selbstgebauten Schalldämpfer. Die Waffe diente dem Angeklagten zum Schutz vor unberechtigtem Zugriff Dritter auf die Drogen. \n\n7\\. 2\\. Die auf die Sachrüge im Umfang des Revisionsangriffs veranlasste materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. \n\n8\\. a) Auf die Tat, die unter anderem das Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge Cannabis zum Gegenstand hat, ist nicht das Betäubungsmittelgesetz, sondern das seit dem 1. April 2024 geltende Konsumcannabisgesetz anzuwenden. Ob, was Voraussetzung seiner Anwendung ist, das Konsumcannabisgesetz für den Angeklagten milder und damit gemäß § 2 Abs. 3 StGB zur Anwendung zu bringen ist, richtet sich nach einem konkreten Gesamtvergleich im Einzelfall (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2024 – 3 StR 201\u002F24, Rn. 7 mwN). Dieser Vergleich fällt hier zugunsten der Anwendung neuen Rechts aus, weil der Senat mit Blick auf die für den Angeklagten sprechenden gewichtigen Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere die schlechte Qualität des sichergestellten Cannabis, und die von der Strafkammer verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten sicher davon ausgehen kann, dass das Landgericht einen minder schweren Fall des § 34 Abs. 4 KCanG angenommen hätte, dessen Strafrahmen gegenüber dem Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG milder ist. \n\n9\\. b) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Die Regelung des § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Dass der Schuldspruch im ersten Rechtsgang insoweit rechtskräftig geworden war, hindert die Berücksichtigung der Gesetzesänderung im Revisionsverfahren und die Änderung des Schuldspruchs auf der Grundlage der § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1964 – 3 StR 35\u002F64, BGHSt 20, 116, 118; Beschlüsse vom 23. April 2024 – 5 StR 153\u002F24, NStZ-RR 2024, 216; vom 29. April 2024 – 6 StR 117\u002F24, StV 2024, 581, 582 Rn. 9 ff., und vom 10. Juli 2024 – 6 StR 283\u002F24, Rn. 3). \n\n10\\. 3\\. Die Änderung des Schuldspruchs führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann angesichts der generell milderen gesetzgeberischen Bewertung des Umgangs mit Cannabis nicht gänzlich ausschließen, dass der Tatrichter aus dem niedrigeren Strafrahmen eine geringere Einzelstrafe als die moderat bemessene Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt hätte. Die Aufhebung der Einzelstrafe entzieht der Gesamtstrafe den Boden. \n\n11\\. 4\\. Die Feststellungen sind von der Aufhebung nicht betroffen. Sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und durch den neuen Tatrichter durch solche ergänzt werden, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen. Menges Zeng Meyberg Zimmermann Herold","BGH, 21.10.2025, 2 StR 155\u002F25","2026-07-08T22:43:24.588Z","2026-07-10T22:08:48.088Z",{"id":74,"ecli":75,"slug":76,"caseNumber":77,"courtId":44,"decisionDate":78,"fullText":79,"summary":80,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":78,"parsedAt":81,"updatedAt":82},"4665","ECLI:DE:NEURIS:KORE728312025","ecli-de-neuris-kore728312025","6 StR 317\u002F25","2025-10-07T00:00:00.000Z","#  BGH, 07.10.2025, 6 StR 317\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22\\. April 2025\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Führen eines verbotenen Gegenstands (Schlagring) schuldig ist,\n\nb) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie mit „unerlaubtem“ Besitz eines Schlagrings zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie bestimmt, dass ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Die umfassende sachlich-rechtliche Nachprüfung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben und führt lediglich zu einer geringfügigen Schuldspruchänderung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. \n\n3\\. a) Nach den Feststellungen führte der Angeklagte in seinem Fahrzeug während einer Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr einen Rucksack mit Methamphetamin mit sich, das teilweise zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war; zugleich verwahrte er in der Fahrertür einen Schlagring und übte damit die tatsächliche Gewalt über den verbotenen Gegenstand außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte aus. Damit ist ‒ worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat ‒ die Umgangsform des Führens verwirklicht, die diejenige des Besitzes verdrängt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2023 – 6 StR 311\u002F23; vom 15. April 2025 – 3 StR 576\u002F24, Rn. 10; vom 29. August 2024 – 2 StR 271\u002F24, Rn. 8). Der Senat ändert den Schuldspruch; § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. \n\n4\\. b) Hinsichtlich des abgeurteilten Besitzes von Betäubungsmitteln ist die ausdrückliche Bezeichnung als „unerlaubt“ entbehrlich, weil Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2020 – 3 StR 355\u002F20, Rn. 2). \n\n5\\. 2\\. Die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat keinen Bestand. Das Landgericht hat seine Annahme, dass infolge der bestehenden Substanzkonsumstörung eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert und damit ein Hang nach § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB vorliegt, nicht tragfähig belegt. \n\n6\\. Zur Begründung eines Hangs hat es ausgeführt, dass die Methamphetaminabhängigkeit sich schwerwiegend auf die Arbeitsfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt habe, denn er habe aufgrund seines Konsums die Fahrerlaubnis und die Arbeitsstelle verloren. Losgelöst von der Frage, ob die Annahme eines Arbeitsplatzverlusts aufgrund Drogenkonsums tragfähig belegt ist, weil der Angeklagte zwar Anfang 2024 eine Anstellung „aufgrund seines Drogenkonsums“ verlor, im Anschluss hieran aber erneut berufstätig war und diese Beschäftigung aus eigenem Antrieb aufgab, weil ihm die Tätigkeit als Schüttgutfahrer nicht „gefiel“, steht diese Annahme in einem unaufgelösten Widerspruch zu der im Rahmen der Erfolgsprognose angestellten Erwägung, dass der Angeklagte „trotz seines Konsums einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen konnte“. \n\n7\\. 3\\. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung – naheliegend unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen (§ 246a StPO) – neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht insoweit insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Aufhebung der Maßregel zieht den Wegfall der Anordnung des Vorwegvollzugs nach sich. \n\n8\\. Das neue Tatgericht wird erforderlichenfalls auch Gelegenheit haben, den symptomatischen Zusammenhang zwischen der Substanzkonsumstörung und der Anlasstat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. August 2025 – 6 StR 68\u002F25, Rn. 17 mwN) genauer als bisher geschehen zu belegen. \n\nBartel RiBGH Wenske istdienstlich abwesendund daher an derUnterschriftsleistunggehindert. Fritsche Bartel von Schmettau Arnoldi","BGH, 07.10.2025, 6 StR 317\u002F25","2026-07-08T22:45:28.377Z","2026-07-10T22:09:09.261Z",{"id":84,"ecli":85,"slug":86,"caseNumber":87,"courtId":44,"decisionDate":88,"fullText":89,"summary":90,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":88,"parsedAt":91,"updatedAt":92},"4900","ECLI:DE:NEURIS:KORE724762025","ecli-de-neuris-kore724762025","StB 41\u002F25","2025-09-19T00:00:00.000Z","#  BGH, 19.09.2025, StB 41\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Verurteilten gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2025 über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat den Beschwerdeführer am 28. Januar 2021 wegen Besitzes eines wesentlichen Teils einer vollautomatischen Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es den Beschwerdeführer freigesprochen (s. BGH, Urteil vom 25. August 2022 – 3 StR 359\u002F21, NJW 2023, 89). Es hat ihm und dem Mitangeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt, soweit sie verurteilt worden sind. \n\n2\\. Unter dem 7. November 2024 hat der Generalbundesanwalt die gegen den Verurteilten zu erhebenden Kosten auf 10.482,50 € festgesetzt (§ 1 Abs. 1 Nr. 5, § 19 Abs. 1, 2 Satz 1 GKG). Dagegen hat der Verurteilte Erinnerung eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht als Gericht des ersten Rechtszugs durch die Einzelrichterin am 24. Juni 2025 dahin beschieden, dass der Verurteilte nur 7.502,78 € zu tragen hat (§ 66 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG). \n\n3\\. Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts wendet sich der Verurteilte mit seiner Beschwerde vom 29. Juni 2025, mit der er weiterhin Grund und Höhe einzelner Kostenansätze moniert. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. \n\nII.\n\n4\\. 1\\. Der Senat entscheidet durch den Einzelrichter. Dessen funktionelle Zuständigkeit folgt aus § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG. Diese Regelung geht gemäß § 1 Abs. 5 GKG den für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Vorschriften und damit § 139 Abs. 2 Satz 1 GKG vor (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2015 – IX ZR 79\u002F15, juris Rn. 1; vom 17. Dezember 2015 – IX ZB 34\u002F15, juris Rn. 1; ferner vom 19. Juli 2018 – VII ZR 269\u002F14, juris Rn. 5; vom 30. Juni 2025 – XI ZB 1\u002F25, juris Rn. 1; Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl., § 66 GKG Rn. 67; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. August 2021 – GSZ 1\u002F20, NJW 2021, 3191 Rn. 8 ff.). \n\n5\\. 2\\. Das Rechtsmittel des Verurteilten ist unzulässig. Zwar sieht das Gerichtskostengesetz in § 66 Abs. 2 GKG eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz vor, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Beschwerdegericht ist nach § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG das nächsthöhere Gericht. Handelt es sich bei diesem aber – wie vorliegend – um einen obersten Gerichtshof des Bundes, findet gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statt. Erinnerungsentscheidungen des Oberlandesgerichts sind damit kraft Gesetzes einer Anfechtung entzogen. Die vom Verurteilten eingelegte Beschwerde ist deshalb unstatthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2015 – IX ZR 79\u002F15, juris Rn. 1; vom 6. Oktober 2009 – VI ZB 19\u002F08, juris Rn. 4 mwN; vom 11. Mai 2017 – 2 ARs 290\u002F16, juris Rn. 12; vom 17. August 2017 – V ZR 277\u002F16, NJW-RR 2017, 1471 Rn. 4). \n\n6\\. 3\\. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG, nach dem Erinnerung und Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren gebührenfrei sind, greift nicht bei unstatthaften Beschwerden (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2015 – IX ZR 79\u002F15, juris Rn. 2; vom 3. März 2014 – IV ZB 4\u002F14, NJW 2014, 1597; vom 24. Oktober 2018 – 5 AR (Vs) 66\u002F18, juris; Burhoff, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 3. Aufl., Teil D Rn. 217; Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl., § 66 GKG Rn. 73 f.; jeweils mwN). Munk","BGH, 19.09.2025, StB 41\u002F25","2026-07-08T22:47:34.407Z","2026-07-10T22:09:32.461Z",{"id":94,"ecli":95,"slug":96,"caseNumber":97,"courtId":44,"decisionDate":98,"fullText":99,"summary":100,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":98,"parsedAt":101,"updatedAt":102},"5031","ECLI:DE:NEURIS:KORE728082025","ecli-de-neuris-kore728082025","3 StR 557\u002F24","2025-09-04T00:00:00.000Z","#  Notwehrrecht bei bewaffneten Auseinandersetzungen rivalisierender Gruppen; Anforderungen an Erforderlichkeit der Verteidigung sowie an das Merkmal \"mit vereinten Kräften\" beim Landfriedensbruch \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 6. Juni 2024, soweit es den Angeklagten D. betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie des Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und von Munition schuldig ist;\n\nb) aufgehoben in den Aussprüchen über die Einzelstrafe in dem Fall II. 3. a) aa) der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten D. und des Angeklagten D. werden verworfen.\n\n2\\. Die Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten K. wird verworfen.\n\nDie Staatsanwaltschaft trägt die Kosten ihres Rechtmittels und die dem Angeklagten K. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Landfriedensbruch, mit fahrlässiger Körperverletzung und mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten K. hat es wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe, von Munition sowie zweier Schlagringe eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. \n\n2\\. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Sie beanstandet hinsichtlich beider Angeklagter die Verneinung eines Tötungsvorsatzes hinsichtlich der versehentlich getroffenen Opfer sowie die Strafzumessung. Hinsichtlich des Angeklagten D. erachtet sie zudem die Annahme eines Notwehrrechts und eines freiwilligen Rücktritts vom Tötungsversuch als rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte D. wendet sich mit seiner Revision mit der Sachrüge insbesondere gegen die Verurteilung wegen tateinheitlichen Landfriedensbruchs in dem Fall II. 3. a) aa) der Urteilsgründe. \n\n3\\. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt – ebenso wie die Revision des Angeklagten D. – zugunsten des Angeklagten D. zu einer Änderung des Schuldspruchs und der Aufhebung der Einzelstrafe in Fall II. 3. a) aa) der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe; die weitergehenden Rechtsmittel sind unbegründet. Die Revision der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten K. bleibt ohne Erfolg. \n\nI.\n\n4\\. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\n5\\. 1\\. Der Bruder des Angeklagten D., A. D., betrieb gemeinsam mit Ka. ein Restaurant auf der Ha.straße am H.er A. in Du., den sogenannten Dö. Als das Du.er Charter der Hells Angels von der Eröffnung des „Dö.“ erfuhr, meldete es im April 2022 Ansprüche hinsichtlich dessen Betriebes gegenüber A. D. an. So sollte eines ihrer Mitglieder, Ö., offiziell als Partner eingesetzt und ohne Gegenleistungen am Umsatz beteiligt werden. Ohne eine solche Beteiligung könne der „Dö.“ im Gebiet der Hells Angels nicht betrieben werden. A. D. lehnte eine Teilhaberschaft des Ö. ohne finanzielles Engagement jedoch ab. \n\n6\\. a) Am Tattag, dem 4. Mai 2022, kam es zu einem Telefonat zwischen A. D. und Ö., in dem beide sich wechselseitig beleidigten. Ö. gab dem A. D. zudem auf, den „Dö.“ nicht mehr aufzusuchen, was Letzterer sich nicht verbieten lassen wollte. Der Angeklagte D. telefonierte sodann mit einem Mitglied der Hells Angels, um sich nach der Situation zu erkundigen. In diesem Telefongespräch wurde ihm verdeutlicht, er solle den „Dö.“ nicht mehr besuchen, was er jedoch ebenfalls ablehnte. Auf Vorschlag des Sa. S. entschlossen sich Mitglieder der Familie D.\u002FS. sodann, ein Zeichen zu setzen und Präsenz zu zeigen. Sie beschlossen entsprechend einer in Rockerkreisen beliebten Vorgehensweise, gemeinsam den „Dö.“ aufzusuchen, dort zu essen und ein Foto anzufertigen, welches sie in den sozialen Medien veröffentlichen wollten, um zu verdeutlichen, dass sie vermeintliche Gebietsansprüche und Verbote anderer Gruppierungen ablehnten. Dementsprechend versammelten sich über 30 Personen am Haus der Eltern des Angeklagten D. in O. Von dort fuhren sie in mehreren Fahrzeugen zum „Dö.“. \n\n7\\. Das Vorhaben der Familie D.\u002FS., eine „Ansage“ machen zu wollen, sprach sich innerhalb kürzester Zeit herum, mit der Folge, dass zahlreiche Anhänger der Hells Angels aus verschiedenen Chartern, insgesamt mindestens 30 Personen, unter denen sich auch der Angeklagte K. befand, den H.er A. aufsuchten. \n\n8\\. b) Am „Dö.“ angekommen, wurden die Personen, die der Gruppe der Hells Angels zuzuordnen waren, auf die Familie D.\u002FS. aufmerksam. Es fand ein Telefonat statt, in dem man sich darauf verständigte, dass zwei oder drei Personen aus der Familie D.\u002FS. zum Marktplatz kommen sollten, um ein Gespräch zu führen. Sa. S. und der Angeklagte D. gingen vor diesem Hintergrund zum Marktplatz, wo kurze Zeit später weitere 20 Personen der Familie D.\u002FS. erschienen. Die Gruppe um die Hells Angels stand der Gruppe um die Familie D.\u002FS. zunächst in größerem Abstand gegenüber. Zudem befanden sich mehrere unbeteiligte Passanten im Bereich des H.er A.s. Sa. S. suchte allein das Gespräch und ging auf die Clubmitglieder zu, wobei sein Vermittlungsversuch scheiterte. Die Stimmung wurde zunehmend hitziger. Spätestens zu diesem Zeitpunkt erkannte der Angeklagte D., dass es über Bedrohungen hinaus zu Gewalttätigkeiten beider Gruppierungen kommen und er selbst dadurch jemanden in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringen könnte, und nahm dies billigend in Kauf. Jedenfalls nun war er – wie weitere Anhänger beider Lager auch – bewaffnet mit einer Pistole Sig Sauer, 9 mm Luger und hielt diese offen in der rechten Hand. \n\n9\\. c) Innerhalb kürzester Zeit schaukelte sich die aggressive Grundstimmung zunehmend hoch. Ein hochrangiges Mitglied der Hells Angels, At., versuchte vergeblich, seine Anhänger zu beruhigen und zurückzuhalten, während er der Gruppe um die Familie D.\u002FS. verdeutlichte, sich zurückzuziehen. Dem kam diese jedoch nicht sofort nach. Die Anhänger der Hells Angels begannen nunmehr, auf die Gruppe um die Familie D.\u002FS. zuzugehen. Dabei erkannte der Angeklagte D. bei einigen Personen aus der gegnerischen Gruppierung Schusswaffen. Durch das Zuschreiten veranlasst, begannen einige Anhänger der Familie D.\u002FS., sich zurückzuziehen, wobei sie zunächst gingen und schließlich rannten. Auch der Angeklagte D. begann schließlich wegzurennen und wurde von Mitgliedern und Sympathisanten der Hells Angels verfolgt. Er blickte sich während des Laufens stets um. Die Strafkammer hat weder positiv festgestellt noch ausgeschlossen, dass der Angeklagte D. – für ihn erkennbar – in Höhe einer Apotheke von zwei Personen verfolgt wurde, die ebenfalls bewaffnet waren und Schusswaffen auf ihn richteten. Er schoss sodann in Richtung der Anhänger der Hells Angels, wobei das Landgericht nicht ausgeschlossen hat, dass er seine Schusswaffe einsetzte, um sich zu schützen und einen Angriff auf sich abzuwehren. Dabei erkannte der Angeklagte D., dass er durch den Schuss tödliche Verletzungen hervorrufen könnte, was er zu seinem Schutz billigend in Kauf nahm. Unmittelbar neben dem Angeklagten D. befand sich eine unbekannt gebliebene Person aus seinem Lager, die ebenfalls mit einer Schusswaffe in Richtung der herannahenden Anhänger der Hells Angels schoss. Der sich unter den Verfolgern befindliche Ki. wurde im Rahmen dieser Schussabgaben am linken Ellenbogen getroffen. Auch ein hinter diesem geparkter BMW M 5 wurde in der Fahrertür von einem Projektil getroffen, wobei nicht festgestellt ist, durch wessen Schüsse Ki. und der BMW getroffen wurden. \n\n10\\. d) Der Angeklagte D. schoss während des Laufens weiter in rückwärtige Richtung, wo sich der unbewaffnete T. befand, der den Schüssen auszuweichen versuchte. Sodann stellte der Angeklagte D. das Feuer in rückwärtige Richtung ein, drehte sich in Laufrichtung um, zielte nunmehr direkt auf den schräg hinter ihm befindlichen Zeugen T. und schoss noch mindestens einmal, um diesen daran zu hindern, weiter hinter ihm herzulaufen. Er erkannte dabei, dass der Zeuge T. nicht bewaffnet war und durch den Beschuss tödliche Verletzungen erleiden konnte, was er billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte D. traf den Zeugen T. mit einem Streifschuss am rechten Bein, so dass dieser stehen blieb und mit beiden Händen das Bein festhielt. Dem Angeklagten D. war in der konkreten Situation – wie er auch erkannte – eine weitere Schussabgabe möglich, auch wenn er von weiteren Anhängern der gegnerischen Gruppierung verfolgt wurde. \n\n11\\. e) Der Angeklagte K., der sich während der verbalen Auseinandersetzungen auf dem Marktplatz in einem Schnellrestaurant befunden hatte, lief den Anhängern der Hells Angels hinterher. Er bewaffnete sich vor dem Hintergrund der Bewaffnung der „D.s“ mit einer Schusswaffe des Kalibers 7,65 mm Browning. Er sah, dass der Angeklagte D. in Richtung der Hells Angels-Anhänger schoss und bereits Personen getroffen worden waren. Daraufhin gab der Angeklagte K. seinerseits zwei Schüsse auf den Angeklagten D. ab. Sodann schoss er mindestens weitere zweimal beim Abbiegen um die Ecke an der Apotheke auf den Angeklagten D., wobei er die Schusswaffe stets einsetzte, um weitere Schussabgaben durch diesen auf die Anhänger der Hells Angels – darunter auch T. – zu verhindern und diesen von der Örtlichkeit zu vertreiben. Er nahm dabei billigend in Kauf, dass er tödliche Verletzungen beim Angeklagten D. hervorrufen könnte. Als der Angeklagte K. wahrnahm, dass der Angeklagte D. weiter davonlief und nicht mehr schoss, stellte er den Beschuss ebenfalls sofort ein, obwohl ihm ein solcher – was er erkannte – noch möglich gewesen wäre. \n\n12\\. f) Etwa zwei bis drei Sekunden später schoss A. D. auf Y., der sich im Rücken des Angeklagten K. befand. Der Angeklagte K. drehte sich um, und schoss im Gehen auf A. D., um dessen Schüsse auf Y. zu unterbinden. Dabei erkannte er, dass dieser durch die Schüsse tödliche Verletzungen erleiden konnte, was er zum Schutz des Y. billigend in Kauf nahm. Dies nahm der Angeklagte D. wahr, der sich unweit des „Dö.“ auf der Ha.straße befand. Um die Schüsse auf seinen Bruder zu unterbinden, schoss er seinerseits auf den Angeklagten K., wobei er dessen möglichen Tod erkannte und billigend in Kauf nahm. Dabei traf der Angeklagte D. durch einen nicht beabsichtigten Querschläger den unbeteiligten San. per Durchschuss im Oberschenkel links. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Angeklagte D. die Möglichkeit eines fehlgeleiteten Schusses erkennen und verhindern können. Der Angeklagte K. feuerte daraufhin in Richtung der beiden Brüder D., wobei er deren möglichen Tod erkannte und billigend in Kauf nahm. Diese Schussabgaben erfolgten, um sich selbst und Y. vor den Schüssen der Brüder D. zu schützen. Dabei traf er versehentlich den Al. ins Gesäß, der gerade von der Tatörtlichkeit weglief. Diesen fehlgeleiteten Treffer hätte der Angeklagte K. bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können. \n\n13\\. Y. kam durch den Beschuss durch A. D. zu Fall, wälzte sich auf dem Boden, um den Schüssen auszuweichen, zog sich aber gleichwohl einen Streifschuss am Rücken zu. \n\n14\\. Der Angeklagte K. stellte das Feuer auf die Brüder D. ein und ging sodann in Richtung der verbliebenen Anhänger der Hells Angels zurück. Der Angeklagte D. beendete den Beschuss in Richtung des Angeklagten K., als er erkannte, dass dieser nicht mehr in Richtung seines Bruders schoss, und entfernte sich von der Örtlichkeit, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, weitere Schüsse in dessen Richtung abzugeben. \n\n15\\. 2\\. Unmittelbar nach den Schussabgaben versammelten sich etwa 20 Anhänger der Hells Angels und begaben sich geschlossen zum „Dö.“, in dem sich Gäste befanden, die von einem Mitarbeiter im Lagerraum in Sicherheit gebracht wurden. Der Angeklagte K. ging in Richtung der Gruppierung und übergab zunächst seine Schusswaffe einer nicht identifizierten männlichen Person. Er fasste den Entschluss, sich an den Gewalttätigkeiten gegenüber dem „Dö.“ zu beteiligen. Er warf sodann mit mehreren Personen eine Sitzbank in das Ladenlokal, wodurch die Schaufensterfront des „Dö.“ vollständig entglast wurde. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 3.500 €. Aufgrund der Wahrnehmung von Martinshörnern der verständigten Polizei beendete die Gruppierung die Ausschreitungen. \n\n16\\. 3\\. Bei einer Durchsuchung des Einfamilienhauses des Angeklagten D. am 22. Mai 2023 wurden eine Pistole Beretta, ein Magazin mit sechs Patronen Munition Kaliber 7,65 mm sowie eine Patrone Munition, Kaliber 9 mm aufgefunden, für die er keine waffenrechtliche Erlaubnis hatte. \n\n17\\. 4\\. Am 22. Mai 2023 wurde auch die Wohnung des Angeklagten K. durchsucht. Dabei wurden ein Revolver Smith&Wesson, sieben Patronen Vollmantelgeschosse Kaliber 7,62 mm, eine Schrotpatrone, fünf Patronen Munition Revolver Kaliber 38 Special und zwei Schlagringe vorgefunden, für die er keine waffenrechtliche Erlaubnis hatte. II. \n\nRevision der Staatsanwaltschaft bezüglich des Angeklagten D.\n\n18\\. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft bezüglich des Angeklagten D. sind – zugunsten dieses Angeklagten (§ 301 StPO) – der Schuldspruch zu ändern und die Einzelstrafe in Fall II. 3. a) aa) der Urteilsgründe sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. \n\n19\\. 1\\. Die zuungunsten des Angeklagten D. eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Schuldspruch hinsichtlich Tat II. 3. a) aa) der Urteilsgründe (Schießerei am 4. Mai 2022) und auf den Strafausspruch beschränkt. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung von Nr. 156 RiStBV aus der Revisionsbegründung und dem gestellten Aufhebungsantrag, „soweit diese [Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch] angegriffen werden“. \n\n20\\. 2\\. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand, soweit der Angeklagte in dem Fall II. 3. a) aa) der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe verurteilt worden ist. \n\n21\\. a) Schussabgaben des Angeklagten D. auf die Verfolger \n\n22\\. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht seine Überzeugung begründet hat, die Schussabgaben des Angeklagten D. auf seine Verfolger seien nicht ausschließbar durch Notwehr gerechtfertigt gewesen, lassen einen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten nicht erkennen. \n\n23\\. aa) Das Landgericht hat nicht auszuschließen vermocht, dass der Angeklagte D. zum Zeitpunkt der ersten Schussabgaben in Höhe der Apotheke von zwei bewaffneten Anhängern der Gruppierung um die Hells Angels verfolgt wurde und diese Schusswaffen auf ihn richteten. Ebenso wenig hat die Strafkammer ausschließen können, dass der Angeklagte seine Schusswaffe einsetzte, um sich zu schützen und einen Angriff auf sich abzuwehren. Sie ist unter Berücksichtigung aller Indizien, insbesondere aufgrund der Umstände, dass einige Anhänger der Hells Angels bewaffnet waren und diese Bewaffnung offen zeigten, die Gruppierung um die Familie D.\u002FS. einschließlich des Angeklagten plötzlich weglief sowie im Hinblick auf die wegen Baumbewuchses und abgestellter Fahrzeuge und zwischenzeitlichen Wechsels der Kameraperspektive hinsichtlich der Beweisfrage beschränkte Aussagekraft eines in Augenschein genommenen Videos, zu dem möglichen Schluss gelangt, dass keine eindeutigen Feststellungen zur Tatsituation bei Abgabe der ersten Schüsse des Angeklagten D. bei der Apotheke getroffen werden konnten und deshalb seine Einlassung, zwei Verfolger hätten mit Schusswaffen in seine Richtung gezielt, nicht zu widerlegen sei. Diese Beweiserwägungen sind tragfähig und entgegen der Auffassung der Revision nicht rechtsfehlerhaft. \n\n24\\. bb) Das Landgericht ist bei dieser Beweislage unter Anwendung des Zweifelssatzes hinsichtlich der Schussabgaben des Angeklagten D. auf seine Verfolger zu Recht vom Vorliegen eines gegenwärtigen Angriffs im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB ausgegangen. \n\n25\\. (1) Ein gegenwärtiger Angriff in diesem Sinne liegt nicht erst vor, wenn der Angreifer tatsächlich eine Verletzungshandlung begangen hat. Ein Angriff ist vielmehr bereits dann gegenwärtig, wenn das Verhalten des Angreifers unmittelbar in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann, so dass durch das Hinausschieben einer Verteidigungshandlung entweder deren Erfolg in Frage gestellt wäre oder der Verteidiger das Wagnis erheblicher eigener Verletzungen auf sich nehmen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2022 ‒ 2 StR 263\u002F21, StV 2023, 312 Rn. 18 mwN). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der durch den bevorstehenden Angriff geschaffenen bedrohlichen Lage; als Angriff in diesem Sinne ist daher auch ein Verhalten zu werten, das zwar noch kein Recht verletzt, aber unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann und deshalb ein Hinausschieben der Abwehrhandlung unter den gegebenen Umständen entweder deren Erfolg gefährden oder den Verteidiger zusätzlichen nicht hinnehmbaren Risiken aussetzen würde (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2022 ‒ 2 StR 263\u002F21, StV 2023, 312 Rn. 18; vom 21. März 2017 ‒ 1 StR 486\u002F16, StV 2018, 727 Rn. 28 mwN; Beschluss vom 7. Juni 2017 ‒ 4 StR 197\u002F17, NStZ-RR 2017, 270). Hat der Angreifer bereits eine Verletzungshandlung begangen, dauert der Angriff an, solange mit einer Wiederholung zu rechnen und ein erneuter Umschlag in eine Verletzung unmittelbar zu befürchten ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2016 ‒ 4 StR 235\u002F16, NStZ-RR 2017, 38, 39). \n\n26\\. Für die Prüfung der Notwehrlage in diesem Sinne ist die objektive Sachlage maßgeblich. Es kommt auf die tatsächlichen Absichten des Angreifers und die von ihm ausgehende Gefahr einer Rechtsgutsverletzung an, die zugleich das Maß der erforderlichen und gebotenen Abwehrhandlung bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 ‒ 2 StR 177\u002F19, NStZ 2020, 147; Urteil vom 21. März 2017 ‒ 1 StR 486\u002F16, StV 2018, 727 Rn. 28). Allein die subjektive Befürchtung, ein Angriff stehe unmittelbar bevor, begründet demgegenüber noch keine Notwehrlage (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2022 ‒ 2 StR 263\u002F21, StV 2023, 312 Rn. 19; vom 18. April 2002 ‒ 3 StR 503\u002F01, NStZ-RR 2002, 203, 204). \n\n27\\. (2) Ausgehend davon ist die Wertung des Landgerichts nicht zu beanstanden, aufgrund der Verfolgung des wegrennenden Angeklagten D. durch mit Schusswaffen auf ihn zielende Anhänger der Hells Angels nach Scheitern des Vermittlungsversuchs habe ein gegenwärtiger Angriff auf die körperliche Unversehrtheit des Angeklagten vorgelegen. Dass es in Anwendung des Zweifelssatzes von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit ausgegangen ist, stellt keinen Rechtsfehler dar (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. März 2017 ‒ 1 StR 486\u002F16, StV 2018, 727 Rn. 27; siehe auch BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 ‒ 6 StR 493\u002F21, juris Rn. 12). Das Landgericht ist daher im Rahmen der rechtlichen Würdigung beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass der Angeklagte D. sich jeweils nicht ausschließbar in einer objektiven Notwehrlage befand und die Schussabgaben auf seine Verfolger vom Verteidigungswillen dieses Angeklagten getragen waren. \n\n28\\. (3) Die weitere rechtliche Würdigung des Landgerichts, die Schussabgaben gegen den drohenden Angriff seien erforderlich und geboten gewesen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. \n\n29\\. Die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung ist auf der Grundlage einer objektiven ex ante-Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung zu beurteilen. Der Angegriffene ist grundsätzlich berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet. Dies schließt auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel ein. Zwar kann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. Doch ist der Angegriffene nicht gehalten, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen (vgl. insgesamt BGH, Beschlüsse vom 13. September 2018 − 5 StR 421\u002F18, NStZ 2019, 136 Rn. 8; vom 4. August 2022 – 5 StR 175\u002F22, NStZ 2023, 156 mwN). \n\n30\\. Hier hat das Landgericht seiner Prüfung, ob die von Verteidigungswillen getragenen Handlungen zur Abwehr des bevorstehenden Angriffs erforderlich und geboten waren, einen rechtlich zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt (vgl. zur Erforderlichkeit der Notwehrhandlung BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2022 ‒ 5 StR 276\u002F22, NJW 2023, 166; vom 13. September 2018 ‒ 5 StR 421\u002F18, NStZ 2019, 136; vom 22. Juni 2016 ‒ 5 StR 138\u002F16, NStZ 2016, 593, 594; Urteile vom 25. Oktober 2017 ‒ 2 StR 118\u002F16, NStZ-RR 2018, 69; vom 27. September 2012 ‒ 4 StR 197\u002F12, NStZ-RR 2013, 139; vom 26. August 2004 ‒ 4 StR 236\u002F04, NStZ 2005, 85, 86; zur Gebotenheit der Verteidigungshandlung vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 ‒ 4 StR 658\u002F19, NStZ 2021, 93, 94; Urteile vom 17\\. Januar 2019 ‒ 4 StR 456\u002F18, NStZ 2019, 263 f.; vom 15. Mai 1975 ‒ 4 StR 71\u002F75, BGHSt 26, 143, 145). \n\n31\\. Es ist auf dieser Grundlage rechtsfehlerfrei zu der Auffassung gelangt, dass die Schussabgaben zur Verteidigung erforderlich waren. Da sich die Stimmung am H.er A. binnen kürzester Zeit hochschaukelte, der Angeklagte D. unmittelbar danach floh und die Schüsse abgab, steht der Erforderlichkeit der Schussabgabe nicht entgegen, dass der Angeklagte D. keine hoheitliche Hilfe bei seiner Verteidigung in Anspruch nahm; vielmehr war eine solche Hilfe wegen des zeitlichen Ablaufs ersichtlich nicht so kurzfristig verfügbar, als dass er von eigenen Verteidigungsbemühungen Abstand nehmen musste (vgl. hierzu LK\u002FRönnau\u002FHohn, StGB, 13. Aufl., § 32 Rn. 183). Eine Einschränkung des Notwehrrechts ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Angeklagte D. auf einen erwarteten, aber noch nicht gegenwärtigen Angriff vorbereitete, indem er sich mit einer Schusswaffe ausstattete, um der Gefahr des Angriffs effektiv begegnen zu können. Dass diese „Aufrüstung“ als solche gegen Rechtsvorschriften – hier gegen das Waffengesetz – verstieß, hat keinen Einfluss auf den Umfang der Notwehrbefugnisse (LK\u002FRönnau\u002FHohn, StGB, 13. Aufl., § 32 Rn. 189 mwN). Soweit eine Einschränkung angenommen wird, wenn der Notwehrleistende im Hinblick auf den späteren Angriff absichtlich handelt, d.h. die Pistole allein in der Hoffnung einsteckt, in der gefährlichen Situation wegen der Angriffsintensität zu ihrer Verwendung gezwungen zu sein, ist dies nicht festgestellt. Angesichts der konkreten Kampflage musste sich der Angeklagte D. auch nicht durch die nicht sichere Flucht vor den Angreifern oder die Androhung des Schusswaffengebrauchs als mildere Mittel verteidigen. \n\n32\\. (4) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Einschränkung des Notwehrrechts wegen Provokation der Notwehrlage abgelehnt hat, halten rechtlicher Überprüfung ebenfalls stand. \n\n33\\. Eine Notwehreinschränkung setzt voraus, dass die tatsächlich bestehende Notwehrlage durch ein rechtswidriges, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen verursacht worden ist und zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 2. November 2005 – 2 StR 237\u002F05, NStZ 2006, 332; vom 17\\. Januar 2019 − 4 StR 456\u002F18, NStZ 2019, 263; Beschluss vom 26. Juni 2018 – 1 StR 208\u002F18, StV 2020, 290 Rn. 11; LK\u002FRönnau\u002FHohn, StGB, 13. Aufl., § 32 Rn. 245 ff.). Erforderlich ist zudem ein motivationaler Zusammenhang, mithin Feststellungen dazu, ob und inwieweit die Pflichtverletzung des Angegriffenen zum Verhalten des Angreifers beigetragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 – 5 StR 141\u002F09, NStZ 2009, 626; Urteil vom 27. September 2012 – 4 StR 197\u002F12, NStZ-RR 2013, 139). Fehlt ein solcher Zusammenhang, ist ein pflichtwidriges Vorverhalten des Angegriffenen für die Beurteilung der Notwehrlage ohne Bedeutung. \n\n34\\. Ausgehend davon ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Gebotenheit der Schüsse bejaht hat. Dass die Mitglieder der Familie D.\u002FS. beschlossen, ein Zeichen gegen das rechtswidrige Verhalten der Hells Angels zu setzen, geschlossen den „Dö.“ am H.er A. aufzusuchen, ein Foto davon zu fertigen und zu veröffentlichen, um dadurch den Hells Angels zu verdeutlichen, dass man deren Gebietsansprüche nicht anerkennt, stellt weder ein rechtswidriges noch ein sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Angeklagten dar. Dass dies mit der Absicht erfolgte, eine gewalttätige Auseinandersetzung zu provozieren, und deshalb Abstriche an den Verteidigungsbefugnissen gerechtfertigt gewesen wären, ist nicht festgestellt. \n\n35\\. Allerdings hatte der Angeklagte entweder bereits im Vorfeld oder nach dem Scheitern des Vermittlungsversuchs damit gerechnet, dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen könnte, und war spätestens nach dem gescheiterten Vermittlungsversuch bewaffnet. Dies könnte dafür sprechen, dass der Angeklagte die Notsituation zwar nicht absichtlich, aber als Voraussetzung der von der Rechtsordnung als Ausnahme gedachten Notwehrbefugnisse sehenden Auges herbeigeführt hat (vgl. hierzu LK\u002FRönnau\u002FHohn, StGB, 13. Aufl., § 32 Rn. 258). Angesichts der festgestellten sonstigen Umstände rechtfertigte dies allerdings hier eine Einschränkung des Notwehrrechts nicht. Maßgeblich ist insoweit zum einen, dass es sich bei der geplanten „Ansage“ und bei dem Vermittlungsgespräch auf dem Marktplatz nicht um ein rechtswidriges Vorverhalten handelte, das zur Einschränkung von Notwehrbefugnissen führt, zum anderen, dass der „Ansage“ der Familie D.\u002FS. eine Provokation aus der Gruppe der Hells Angels vorausgegangen war und das Treffen am „Dö.“ sich nicht als unangemessene oder inadäquate Reaktion auf diese erste Provokation darstellte. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der Angeklagte D. und Sa. S. versuchten, zunächst ein vermittelndes Gespräch mit den Hells Angels auf dem Marktplatz zu führen, was ebenso scheiterte wie der Versuch des hochrangigen Hells Angels-Mitglieds At., seine Anhänger zu beruhigen und sie zurückzuhalten. Maßgeblich für die Bewertung ist weiterhin, dass es die – teilweise Schusswaffen tragenden – Anhänger der Gruppierung um die Hells Angels waren, die auf die Gruppe um die Familie D.\u002FS. zugingen, und alle Anhänger der Familie D.\u002FS. einschließlich des Angeklagten flüchteten und wegrannten, wobei sie von Mitgliedern und Sympathisanten der Hells Angels verfolgt wurden. \n\n36\\. b) Schüsse des Angeklagten D. auf den Mitangeklagten K. \n\n37\\. Soweit von der Revision beanstandet wird, bei der Schussabgabe des Angeklagten D. auf den Mitangeklagten K. habe keine Notwehrlage bestanden, hat das Landgericht eine solche nicht angenommen; vielmehr ist es von einem Rücktritt vom Tötungsversuch ausgegangen. \n\n38\\. c) Verletzung des Zeugen San. \n\n39\\. Die Rüge, die Schussabgabe in Richtung des Mitangeklagten K. hätte als vorsätzliche gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen San. gewertet werden müssen, weil der Angeklagte gewusst habe, dass er auch Unbeteiligte durch seine Schussabgaben verletzen konnte, und dies hingenommen habe, bleibt ohne Erfolg. \n\n40\\. aa) Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit unterscheiden sich insoweit, als der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde den eintretenden schädlichen Erfolg in der Weise befürwortet, dass er ihn selbst billigend in Kauf nimmt oder dass er sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich das Tatgericht mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung sowie seine Motivation und die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände, insbesondere die konkrete Angriffsweise, mit in Betracht zieht (vgl. insgesamt BGH, Beschluss vom 27. März 2024 − 2 StR 531\u002F23, NStZ 2024, 676; Urteil vom 14. Januar 2016 – 4 StR 84\u002F15, NStZ-RR 2016, 79, 80 mwN). \n\n41\\. Die Beweiswürdigung ist dabei auch in diesem Zusammenhang Sache des Tatgerichts. Ihm obliegt es, sich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden (§ 261 StPO). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr ist die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 521\u002F14, NStZ-RR 2015, 178, 179). Die Schlussfolgerungen des Tatgerichts brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420\u002F14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht insbesondere der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 – 2 StR 275\u002F16, juris Rn. 12). Zudem muss die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einer nachvollziehbaren und tragfähigen Grundlage beruhen (BGH, Urteil vom 13\\. Juli 2016 – 1 StR 94\u002F16, juris Rn. 9). \n\n42\\. bb) Ausgehend davon ist die Beweiswürdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe aufgrund der Gesamtumstände nicht damit gerechnet, sein Schuss auf den Angeklagten K. gehe fehl und treffe den auf der gegenüberliegenden Straße befindlichen Zeugen San., nicht zu beanstanden. Soweit die Staatsanwaltschaft rügt, das Gericht habe in seine Gesamtwürdigung nicht eingestellt, dass sich der Angeklagte der Vielzahl anwesender unbeteiligter Personen bewusst war, lässt dies die Urteilsfeststellungen außer Acht. Festgestellt ist, dass sich während der Zusammenkunft der beiden Gruppierungen im Bereich des H.er A.s zahlreiche unbeteiligte Passanten befanden und während des gesamten Schusswechsels mehrere Passanten zu Fuß und teilweise in ihren Fahrzeugen vom Tatort flüchteten. Bei der Schussabgabe, dessen Querschläger den Zeugen San. traf, hatte sich das Geschehen nach den Urteilsfeststellungen aber insoweit verlagert, als sich der Angeklagte nach seiner Flucht auf Höhe des Parkhauses unweit des „Dö.“ auf der Ha.straße befand. Dass sich auch dort eine Vielzahl unbeteiligter Personen aufhielt, ist nicht festgestellt. Soweit die Staatsanwaltschaft vorbringt, die Strafkammer habe hinsichtlich der auf T. und den Mitangeklagten K. abgegebenen Schüsse festgestellt, es sei dem Angeklagten aufgrund des dynamischen Geschehens nicht möglich gewesen, einen gezielten und kontrollierten Schuss auf beide abzugeben, bezieht sich dies allein auf die Überlegung, ob der Angeklagte in der Lage war, so auf die in seinem unmittelbaren Schussfeld stehenden T. und K. zu schießen, dass die Opfer nicht getötet, sondern nur verletzt werden. Dies ist mit der Situation eines Querschlägers auf ein Opfer, das sich weit hinter dem anvisierten Ziel befindet, nicht vergleichbar. Da auch die Motivlage des Angeklagten, mit der Abgabe der Schüsse die Angreifer von Angriffen auf sich und seine Begleiter abzuhalten, dem Ergebnis der Strafkammer nicht entgegensteht, ist deren Schlussfolgerung, dem Angeklagten sei insoweit nur Fahrlässigkeit zur Last zu legen, nicht zu beanstanden. \n\n43\\. cc) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei einen strafbefreienden Rücktritt vom Tötungsversuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB) angenommen, soweit es die Schüsse auf T. und den Mitangeklagten K. betrifft. \n\n44\\. Ein unbeendeter Versuch eines Tötungsdelikts, bei dem allein der Abbruch der begonnenen Tathandlung zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch führt, liegt vor, wenn der Täter nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Todes erforderlich ist. Ein beendeter Tötungsversuch, bei dem der Täter für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch den Tod des Opfers durch eigene Rettungsbemühungen verhindern oder sich darum zumindest freiwillig und ernsthaft bemühen muss, ist hingegen anzunehmen, wenn er zu diesem Zeitpunkt den Eintritt des Todes bereits für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht. Maßgeblich ist das Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont; vgl. insgesamt BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1\u002F93, BGHSt 39, 221, 227; Urteil vom 2. November 1994 – 2 StR 449\u002F94, BGHSt 40, 304, 306). \n\n45\\. Nach den Feststellungen traf der Angeklagte D. den unbewaffneten Zeugen T. mit einem Streifschuss am rechten Bein, woraufhin dieser stehenblieb und sich mit beiden Händen an das Bein fasste. Er erkannte, dass T. nicht schwerwiegend verletzt war, wandte sich von T. ab und rannte in Richtung „Dö.“ davon. Anschließend schoss der Angeklagte D. auf den Mitangeklagten K., um dessen Schüsse auf den Bruder des Angeklagten D. zu unterbinden, während der Mitangeklagte K. auf den Angeklagten D. zurückschoss. Als der Angeklagte D. erkannt hatte, dass der Mitangeklagte K. das Feuer eingestellt hatte und zu den Hells Angels-Anhängern zurückging, stellte er ebenfalls das Feuer ein. In beiden Fällen wäre es ihm möglich gewesen, weitere Schüsse auf die Opfer abzugeben. Aufgrund dieser Feststellungen ist die Annahme eines unbeendeten Versuchs, von dem der Angeklagte freiwillig zurückgetreten ist, nicht zu beanstanden. \n\n46\\. Da der Angeklagte D. nach der Schussabgabe auf den ersichtlich nicht tödlich getroffenen T. davonrannte und er im Folgenden Schüsse auf den Mitangeklagten K. abgab, weil dieser auf ihn schoss, um Schüsse des Angeklagten D. auf Y. zu unterbinden, liegt beiden Schussabgaben kein einheitliches Geschehen zugrunde, weshalb es nicht rechtsfehlerhaft ist, dass das Landgericht hinsichtlich des Rücktrittshorizonts bei der Schussabgabe des Angeklagten D. auf T. auf den Zeitpunkt des Davonrennens abgestellt hat. \n\n47\\. d) Der Schuldspruch gegen den Angeklagten D. wegen Landfriedensbruchs hingegen hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, was auf die Revision der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen ist (§ 301 StPO). \n\n48\\. aa) Beim Tatbestand des Landfriedensbruchs gemäß § 125 Abs. 1 StGB müssen die Gewalttätigkeiten oder Drohungen aus der Menschenmenge, das heißt von Mitgliedern der Menschenmenge gegen außenstehende Personenoder gegen nicht der Menge zuzuordnende, nicht von ihren Mitgliedern mitgeführte Sachen mit vereinten Kräften begangen werden (LK\u002FKrauß, StGB, 13. Aufl., § 125 Rn. 49). Es reicht nicht aus, wenn aus einer Menge ein oder mehrere Täter für sich handeln (LK\u002FKrauß, StGB, 13. Aufl., § 125 Rn. 49). Notwendig ist vielmehr, dass diejenigen, die Ausschreitungen begehen oder unterstützen, ihre Kräfte faktisch zu den Tathandlungen der § 125 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StGB vereinen. Das Merkmal ist bei isolierten Aktionen Einzelner sowie Einzelakten ohne inneren und äußeren Bezug zu den Handlungen von Personen aus der Menge nicht erfüllt. Das Handeln eines Einzelnen kann nur genügen, wenn dieser von der zustimmenden Haltung der Menge getragen wird; in diesem Fall ist der Angriff eines Täters, auch wenn dieser sich räumlich von der Gruppe entfernt hat, als Ausdruck des die Menge beherrschenden feindlichen Willens und damit als ein mit vereinten Kräften aus der Menschenmenge heraus begangener Angriff anzusehen (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 – 2 StR 119\u002F13, NStZ 2014, 512; MüKoStGB\u002FFeilcke, 4\\. Aufl., § 125 Rn. 17). \n\n49\\. bb) Davon ausgehend wird ein Handeln des Angeklagten D. aus einer Menschenmenge mit vereinten Kräften von den Feststellungen nicht getragen. Es standen sich zu Beginn zwei Menschenmengen im Sinne von § 125 StGB gegenüber, mithin jeweils eine Ansammlung von Personen, die sich in qualitativer Hinsicht als ein verbundenes Ganzes darstellt, was einen engen räumlichen Zusammenhang der Einzelpersonen voraussetzt, und die in quantitativer Hinsicht nicht sofort überschaubar ist (vgl. LK\u002FKrauß, StGB, 13. Aufl., § 125 Rn. 39). Dass es bereits zu diesem Zeitpunkt zu Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen von Menschen mit Gewalttätigkeiten kam, ist nicht festgestellt. Als die Gruppierung um die Hells Angels auf die Gruppe um die Familie D.\u002FS. zuging, wobei einige Personen der Gruppierung um die Hells Angels bewaffnet waren, stellte dies allenfalls eine Bedrohung von Menschen mit einer Gewalttätigkeit seitens der Mitglieder der Gruppierung Hells Angels dar, lässt aber keine Tathandlungen der Menge um die Familie D.\u002FS. erkennen. Anschließende Gewalttätigkeiten seitens des flüchtenden Angeklagten D. gingen von ihm erst bei der Schussabgabe auf zwei Verfolger aus, wobei sich neben ihm nur eine Person aus seinem Lager bewegte, die ebenfalls Schüsse auf die herannahenden Hells Angels abgab. Ungeachtet dessen, dass diese Schussabgaben des Angeklagten D. gerechtfertigt waren, lässt das Urteil nicht erkennen, dass diese aus einer Menge um die Mitglieder der Familie D.\u002FS. mit vereinten Kräften erfolgten. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Gewalttätigkeit. Allein die Anwesenheit der sich neben dem Angeklagten bewegenden Person aus seinem Lager reicht für ein Handeln mit vereinten Kräften aus einer Menschenmenge nicht aus. \n\n50\\. Auch die Feststellungen zu den anschließenden Schussabgaben des Angeklagten D. und des in seinem Lager stehenden A. D. rechtfertigen nicht die Annahme, diese Gewalttätigkeiten seien mit vereinten Kräften aus einer Menschenmenge heraus begangen worden. Insoweit ist ebenfalls nicht festgestellt, wie sich die Mitglieder der Familie D.\u002FS. zu diesen Schussabgaben des Angeklagten verhielten, ob sie davon überhaupt Kenntnis hatten und ob die Schussabgaben von der zustimmenden Haltung der Menge getragen wurden. \n\n51\\. cc) Vor dem Hintergrund, dass das Landgericht umfänglich Beweis erhoben und insbesondere die vorhandenen Videoaufzeichnungen ausgewertet hat, sind weitere Feststellungen zu den Umständen der Schussabgaben durch den Angeklagten D. nicht zu erwarten. Demgemäß entfällt der Schuldspruch wegen tateinheitlichen Landfriedensbruchs; der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. \n\n52\\. e) Das Landgericht hat bei der Strafzumessung den Umstand, dass der Angeklagte D. vier Straftatbestände tateinheitlich verwirklichte, ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Somit ist die Einzelstrafe in dem Fall II. 3. a) aa) der Urteilsgründe aufzuheben, da nicht auszuschließen ist, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Dies entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben aufrechterhalten, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). \n\n53\\. Ein weiterer Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung liegt nicht vor. Den Aufenthalt zahlreicher unbeteiligter Passanten im Bereich des H.er A.s, das dynamische und emotional aufgeladene Geschehen und die Gefahr, dass durch die Schussabgaben des Angeklagten unbeteiligte Dritte getroffen werden können, hat das Landgericht im Urteil festgestellt. Darauf hat es ersichtlich Bezug genommen, soweit es zulasten des Angeklagten die besondere Intensität der Tat in seine Gesamtwürdigung eingestellt hat. III. \n\nRevision der Staatsanwaltschaft bezüglich des Angeklagten K.\n\n54\\. 1\\. Die zuungunsten des Angeklagten K. eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Schuldspruch hinsichtlich Tat II. 3. a) aa) der Urteilsgründe (Schießerei am 4. Mai 2022) und auf den Strafausspruch beschränkt. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung von Nr. 156 RiStBV aus der Rechtfertigungsschrift und dem gestellten Aufhebungsantrag, „soweit diese [Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch] angegriffen werden“. \n\n55\\. 2\\. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des Al. hält rechtlicher Überprüfung stand. \n\n56\\. Die Rechtfertigungslage des Angeklagten K. im Verhältnis zu den anvisierten Opfern, den Brüdern D., vermag die Verletzung des Geschädigten Al. nicht zu rechtfertigen; Rechte unbeteiligter Dritter darf der Angegriffene nicht verletzen (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1993 – 5 StR 493\u002F93, BGHSt 39, 374, 380; vom 2. Oktober 1953 – 3 StR 151\u002F53, BGHSt 5, 245, 248; LK\u002FRönnau\u002FHohn, StGB, 13. Aufl., § 32 Rn. 195; TK-StGB\u002FPerron\u002FEisele, 31\\. Aufl., § 32 Rn. 31). Damit scheidet eine Rechtfertigung der Verletzung der versehentlich getroffenen Person durch Notwehr aus (vgl. RG, Urteil vom 30. November 1923 – I 878\u002F23, RGSt 58, 27, 28; LK\u002FBülte, StGB, 13. Aufl., § 16 Rn. 81; Jakobs, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Abschnitt 8 Rn. 80; Jescheck\u002FWeigend, Strafrecht Allgemeiner Teil, 5\\. Aufl., S. 313; vgl. zur aberratio ictus BGH, Urteil vom 10. April 1986 – 4 StR 89\u002F86, BGHSt 34, 53, 55). In Betracht kommt somit hinsichtlich der versehentlich getroffenen Person – abhängig von der konkreten Situation im Einzelfall – insbesondere ein Fahrlässigkeitsvorwurf (vgl. RG, Urteil vom 30. November 1923 – I 878\u002F23, RGSt 58, 27, 28; LK\u002FBülte, StGB, 13\\. Aufl., § 16 Rn. 81; Jakobs, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Abschnitt 8 Rn. 80; Jescheck\u002FWeigend, Strafrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl., S. 313). \n\n57\\. Die Darlegungen des Landgerichts zu einer Abgrenzung von (bedingtem) Vorsatz und (bewusster) Fahrlässigkeit bezogen auf die Körperverletzung zum Nachteil des Al. sind ausreichend. In den Feststellungen wird dazu ausgeführt, dass der Angeklagte K. nicht die anvisierten Schützen, A. D. und den Angeklagten D., traf, sondern versehentlich den Al., der gerade von der Tatörtlichkeit weglief. Zudem ist festgestellt, dass der Angeklagte K. den fehlgeleiteten Treffer bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können. Weitere Ausführungen sind aus revisionsrechtlicher Sicht nicht geboten. \n\n58\\. 3\\. Da sich der Angeklagte K. zusammen mit weiteren 20 Anhängern der Hells Angels an der Zerstörung des „Dö.“ beteiligte und dadurch ein Schaden in Höhe von 3.500 € angerichtet wurde, ist die Annahme eines besonders schweren Falles des Landfriedensbruchs gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1, § 125a Satz 2 Nr. 4 StGB nicht zu beanstanden. Weil der „Dö.“ unmittelbar nach den zahlreichen Schussabgaben zerstört wurde und der Angeklagte K. die Schusswaffe erst am Ort der Gewalttätigkeiten des Landfriedensbruchs an eine dritte Person übergab, bestehen gegen die Annahme von Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe keine durchgreifenden Bedenken. IV. \n\nRevision des Angeklagten D.\n\n59\\. Die Revision des Angeklagten D. führt aus den bereits bei der Revision der Staatsanwaltschaft dargelegten Gründen zu einer Änderung des Schuldspruchs und der Aufhebung der Einzelstrafe in dem Fall II. 3. a) aa) der Urteilsgründe sowie des Gesamtstrafenausspruchs. Auf die Ausführungen unter II. 2. d) und e) wird insoweit verwiesen. Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker Voigt","Notwehrrecht bei bewaffneten Auseinandersetzungen rivalisierender Gruppen; Anforderungen an Erforderlichkeit der Verteidigung sowie an das Merkmal \"mit vereinten Kräften\" beim Landfriedensbruch","2026-07-08T22:49:08.278Z","2026-07-10T22:09:45.834Z",{"id":104,"ecli":105,"slug":106,"caseNumber":107,"courtId":44,"decisionDate":108,"fullText":109,"summary":110,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":108,"parsedAt":111,"updatedAt":112},"5122","ECLI:DE:NEURIS:KORE723532025","ecli-de-neuris-kore723532025","4 StR 255\u002F25","2025-08-26T00:00:00.000Z","#  BGH, 26.08.2025, 4 StR 255\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20. Januar 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Besitz einer halbautomatischen Selbstladepistole „zum Verschießen von Patronenmunition“ zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils. \n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen des Landgerichts lernten sich der Angeklagte und die spätere Geschädigte im August 2019 als Patienten in einer psychiatrischen Klinik kennen. In der Folge gingen beide eine Beziehung ein, und die unter paranoider Schizophrenie und Depressionen leidende Geschädigte zog in das Wohnhaus des Angeklagten. Sie steuerte fortan von ihrer Erwerbsminderungsrente regelmäßige Zahlungen zur Haushaltsführung bei, aufgrund derer der verwitwete Angeklagte das Haus „halten“ konnte. Das Zusammenleben war erheblich von der psychischen Erkrankung der Geschädigten geprägt, die zeitweise die Medikamente wegen von ihr beklagter Nebenwirkungen eigenmächtig absetzte. Im Jahr 2022 kam es deswegen zu mehreren Polizeieinsätzen und Aufenthalten der Geschädigten in der Psychiatrie wegen eigen- und fremdgefährdender Verhaltensweisen, in deren Zuge sie Suizidgedanken äußerte. Gleichwohl blieb das Paar trotz zwischenzeitlich anderslautender Ankündigungen zusammen, wobei sich die Geschädigte aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung immer weiter zurückzog und schließlich nur noch regelmäßigen Besuch von einer Bekannten empfing, der häufig mit erheblichem Alkoholkonsum einherging. \n\n3\\. Am frühen Morgen des 25. Januar 2024 befand sich die Geschädigte in der Küche des Wohnhauses, als der Angeklagte ihr mit einer Schusswaffe der Marke Ceska, Modell 83, mit einem „Nahschuss“ in den Kopf schoss. Das Projektil durchdrang das Großhirn der Geschädigten von rechts schläfenwärts nach links scheitelwärts. Sie verstarb kurze Zeit später infolge hohen Blutverlustes. Ob es zuvor noch zu einem Gespräch zwischen den beiden oder etwa zu einem Streit wegen des psychischen Zustands der Geschädigten gekommen war, konnte die Strafkammer nicht feststellen. Sodann setzte der Angeklagte Notrufe ab und teilte darin mit, dass sich seine Partnerin soeben erschossen habe. Reanimationsversuche lehnte er ab. Die wenig später eintreffenden Rettungskräfte konnten nur noch den Tod der Geschädigten feststellen. \n\n4\\. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten mit sachverständiger Hilfe gewonnen, indem es zunächst eine Selbsttötung der Geschädigten wegen des nahezu völligen Fehlens von Schmauchspuren an ihren Händen ausgeschlossen hat. Die nachgewiesenen Schmauchspuren an den Händen des Angeklagten erreichten zwar auch nicht die bei einer eigenhändigen Schussabgabe zu erwartende Anzahl an Partikeln. Jedoch sei der im Umgang mit Schusswaffen erfahrene Angeklagte in der Lage gewesen, bis zum Eintreffen der Polizei seine Hände zu reinigen. Eine Bestätigung ihrer Annahme hat die Strafkammer in dem für einen Suizid ungewöhnlichen Verlauf des Schusskanals sowie dem Fehlen von sogenannten Backspattern an den Händen der Geschädigten gesehen, weil solche Rückspritzspuren im Falle einer Selbstbeibringung der Schussverletzung zu erwarten gewesen wären. Im Weiteren hat das Landgericht die Tötung durch eine unbekannte dritte Person ausgeschlossen, nachdem an der Tatwaffe nebst Patronen lediglich DNA-Antragungen des Angeklagten und der Geschädigten gesichert werden konnten, woraus es den Schluss gezogen hat, dass nur diese beiden Personen mit der Tatwaffe und der Munition in Kontakt gekommen seien. Aus Sicht der Strafkammer lasse sich die gesicherte DNA der Geschädigten in Abrieben vom Schlitten und Hahn sowie in Mischspuren – zusammen mit der DNA des Angeklagten – an Abzug, Griff und Magazin sowie an den sichergestellten Patronen „zwanglos“ damit erklären, dass die im selben Haushalt lebende Geschädigte vor der Tatbegehung Zugriff auf Tatwaffe und Munition gehabt habe. Seine Überzeugung hat das Landgericht auch nicht durch die späteren Äußerungen des Angeklagten gegenüber Dritten zu einem Suizid seiner Lebensgefährtin als erschüttert betrachtet, weil diese mehrfach voneinander abwichen bzw. mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Widerspruch stünden. \n\n5\\. 2\\. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, denn die Beweiswürdigung des Landgerichts ist durchgreifend rechtsfehlerhaft (§ 261 StPO). \n\n6\\. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters. Die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind (zum eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstab vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Juli 2022 – 4 StR 28\u002F22 Rn. 9 mwN). Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist. Danach ist der Tatrichter gehalten, die Beweise erschöpfend zu bewerten. In den schriftlichen Urteilsgründen muss er dies erkennen lassen. Er hat sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen. Umstände, die geeignet sind, die gerichtliche Entscheidung maßgeblich zu beeinflussen, dürfen nicht stillschweigend übergangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2024 – 4 StR 115\u002F24 Rn. 44; Urteil vom 2. Februar 2017 – 4 StR 423\u002F16 Rn. 8 mwN). Auch hat er sich mit naheliegenden alternativen Geschehensabläufen zu befassen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 – 4 StR 201\u002F14 Rn. 5 mwN). Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150\u002F08, juris Rn. 14 mwN). \n\n7\\. Gemessen daran erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als lückenhaft, denn es hat nicht sämtliche Umstände, die dazu geeignet waren, die Entscheidung zu beeinflussen, mit dem gebotenen Gewicht in seine Überlegungen einbezogen und einer umfassenden Gesamtwürdigung zugeführt. \n\n8\\. a) Das Landgericht erörtert das DNA-Spurenbild an der Tatwaffe nebst Munition zwar unter dem Gesichtspunkt des Ausschlusses eines Alternativtäters. Dabei begründet es das Zustandekommen der DNA-Spuren der Geschädigten – neben denen des Angeklagten – mit ihrer Zugriffsmöglichkeit im Rahmen des gemeinsamen Zusammenlebens. Eine nähere und erschöpfende Auseinandersetzung mit der Aussagekraft des festgestellten Spurenbildes lassen die Urteilsgründe aber vermissen, obwohl sich die Strafkammer hätte hierzu gedrängt sehen müssen. Denn die DNA der Geschädigten wurde an allen wesentlichen (äußeren) Bauteilen der Pistole sowie am Magazin und an den Patronen nachgewiesen. Der DNA-Befund könnte damit über den von ihr beigemessenen Beweiswert eines „zwanglos denkbaren“ Kontakts im gemeinsamen Haushalt hinausgehen. Vor allem die DNA der Geschädigten am Magazin und an den Patronen sowie an „Schlitten“ (Verschluss) und Abzug deuten auf konkrete Bedienungen hin, insbesondere auf ein Laden bis hin zur Herstellung der Schussbereitschaft sowie (zumindest) auf ein Ansetzen zur Schussabgabe. Dies könnte indiziell für einen möglichen Suizid oder eine aktive Mitwirkung an der Schussabgabe sprechen, zumal die Strafkammer selbst davon ausgeht, dass Erkenntnisse zum „letzten“ Spurenleger nicht getroffen werden können. Das DNA-Spurenbild hätte ferner mit Blick auf die psychische Verfassung der Geschädigten, insbesondere wegen ihres Leidens unter Depressionen und in der Vergangenheit geäußerter Suizidabsichten, über den Ausschluss eines möglichen Alternativtäters hinaus eigenständig und im Rahmen einer Gesamtschau bewertet werden müssen. \n\n9\\. b) Weiter fehlt eine umfassende Befassung mit der Tatversion des Angeklagten eines Suizids seiner Lebensgefährtin vor dem Hintergrund einer hier naheliegenden dritten Geschehensvariante, nämlich einer Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB). Das Landgericht nimmt zwar die Äußerungen des Angeklagten zum inkriminierten Geschehen gegenüber Dritten auf ihre Konstanz und Vereinbarkeit mit den erhobenen Beweisen in den Blick. Dabei lässt es aber die Besonderheit der vorliegenden Beweissituation außer Betracht, dass der Angeklagte möglicherweise nur deshalb eine (alternative) straflose Selbsttötung behauptet, um sich seinerseits von einer strafbewehrten Tötung auf Verlangen zu entlasten. Anlass zu einer entsprechenden Erörterung bestand – neben der Spurenlage an der Tatwaffe nebst Patronen – auch deshalb, weil die Strafkammer einen mit der Person des Angeklagten verbundenen Grund für die Tötung seiner seit Jahren unter Depressionen leidenden Lebensgefährtin nicht festzustellen vermochte. Im Übrigen ließen sich ebenso unter Zugrundelegung eines solchen Geschehensablaufs die von der Strafkammer erörterten Widersprüche in den Angaben des Angeklagten zum Suizid der Geschädigten und deren Unvereinbarkeit mit den übrigen Beweisergebnissen erklären. \n\n10\\. 3\\. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Da das Landgericht von einem tateinheitlichen Verstoß gegen das Waffengesetz ausgegangen ist, zieht die Aufhebung der Verurteilung wegen Totschlags auch die Aufhebung der Verurteilung wegen Besitzes einer halbautomatischen Selbstladewaffe nach sich (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2025 – 3 StR 340\u002F24 Rn. 37). Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat daraufhin, dass der Tatrichter im Rahmen seiner Prüfung einer Tatbegehung durch einen unbekannten Dritten stärker als bislang geschehen die örtlichen Begebenheiten in den Blick zu nehmen haben wird. Quentin Maatsch Momsen-Pflanz Marks Gödicke","BGH, 26.08.2025, 4 StR 255\u002F25","2026-07-08T22:50:10.770Z","2026-07-10T22:09:53.618Z",{"id":114,"ecli":115,"slug":116,"caseNumber":117,"courtId":44,"decisionDate":118,"fullText":119,"summary":120,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":118,"parsedAt":121,"updatedAt":122},"5613","ECLI:DE:NEURIS:KORE718482025","ecli-de-neuris-kore718482025","5 StR 294\u002F25","2025-07-15T00:00:00.000Z","#  BGH, 15.07.2025, 5 StR 294\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Revisionen der Angeklagten H. und F. gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 19. Februar 2025 werden als unbegründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n2\\. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das vorgenannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die für Fall II.7 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nSeine weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten, den Angeklagten F. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten H. wegen Handeltreibens mit Cannabis in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Während die jeweils mit der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten F. und H. im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts), führt das auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten R. zur Aufhebung der Einsatzstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe. \n\n2\\. Das Landgericht ist bei der Festsetzung der Einzelstrafe für die Tat des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat II.7) von einem falschen Strafrahmen ausgegangen. Es hat die Strafe in diesem Fall ausdrücklich dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen, der Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Da es allerdings einen minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 3 BtMG angenommen hat (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren), wäre es auch bei der hier vorgenommenen Ablehnung eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG gehalten gewesen, die Strafrahmenobergrenze dem § 30a Abs. 3 BtMG zu entnehmen (Freiheitsstrafe von zehn Jahren) und nur für die Mindeststrafe von einer Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auszugehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2023 – 3 StR 360\u002F23; vom 5. Juli 2023 – 5 StR 235\u002F23 jeweils mwN). \n\n3\\. Da sich die für diese Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten nicht am unteren Rand des Strafrahmens bewegt (vgl. dagegen BGH, aaO), kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens zu einer dem Angeklagten günstigeren Einzelstrafe gelangt wäre. \n\n4\\. Dies zieht die Aufhebung dieser Strafe und damit der Gesamtstrafe nach sich. Feststellungen sind vom Rechtsfehler nicht betroffen; sie bleiben daher bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO). Cirener Mosbacher Köhler Resch Werner","BGH, 15.07.2025, 5 StR 294\u002F25","2026-07-08T22:55:21.610Z","2026-07-10T22:10:43.628Z",{"id":124,"ecli":125,"slug":126,"caseNumber":127,"courtId":44,"decisionDate":128,"fullText":129,"summary":130,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":128,"parsedAt":121,"updatedAt":131},"5656","ECLI:DE:NEURIS:KORE719702025","ecli-de-neuris-kore719702025","AK 49\u002F25","2025-07-10T00:00:00.000Z","#  Gefährliche Körperverletzung: Verwendung von Pfefferspray und Reizstoffsprühgeräten \n\n## Tenor\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Dresden übertragen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Angeschuldigte, der bis Mitte Dezember 2024 in anderer Sache in Ungarn Strafhaft verbüßte, ist am 20. Dezember 2024 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2024 (1 BGs 977\u002F24) festgenommen worden. Seither befindet er sich ununterbrochen in Untersuchungshaft. \n\n2\\. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich in der Zeit von Anfang 2018 bis Anfang 2023 in L. und anderenorts in Deutschland als Mitglied an einer inländischen Vereinigung beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet gewesen sei, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind, und dabei durch dieselbe Handlung mittels eines gesundheitsschädlichen Stoffes, gefährlicher Werkzeuge und einer das Leben gefährdenden Behandlung sowie gemeinschaftlich mit anderen Beteiligten vier andere Personen an der Gesundheit geschädigt. \n\n3\\. Der Haftbefehl nimmt eine mutmaßliche Strafbarkeit des Angeschuldigten wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5, § 25 Abs. 2, § 52 StGB an. \n\n4\\. Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 26. Mai 2025 unter anderem wegen des dem Haftbefehl zugrundeliegenden Tatvorwurfs Anklage gegen den Angeschuldigten – und sechs Mitangeschuldigte – zum Oberlandesgericht Dresden erhoben. Dieses hat über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht befunden. \n\n5\\. Der Vorsitzende des mit der Sache befassten 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Dresden hat mit Verfügung vom 1. Juni 2025 auf Antrag des Generalbundesanwalts die Akten dem Bundesgerichtshof zur besonderen Haftprüfung vorgelegt. Eine Anpassung des Haftbefehls an die Anklage, die über den Haftbefehl hinausgehende weitere Tatvorwürfe enthält, ist noch nicht vorgenommen worden. \n\n6\\. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, gemäß §§ 121, 122 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen. \n\nII.\n\n7\\. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. \n\n8\\. 1\\. Der Angeschuldigte ist der ihm mit dem Haftbefehl zur Last gelegten Tat dringend verdächtig. \n\n9\\. a) Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: \n\n10\\. aa) Spätestens Anfang 2018 kamen jedenfalls drei Personen, darunter die mittlerweile rechtskräftig verurteilte L. E. (vgl. zu dieser BGH, Urteil vom 19. März 2025 – 3 StR 173\u002F24, juris) und ihr damaliger Lebensgefährte, der Mitangeschuldigte J. G. , zu einer militant-linksextremistischen Gruppierung mit Schwerpunkt in L. zusammen. Die Vereinigung war darauf gerichtet, gewaltsam gegen einzelne Angehörige der rechtsextremen Szene vorzugehen und so mittels massiver körperlicher Gewalt rechtsextremistische Bestrebungen zu bekämpfen. Die Angehörigen des Personenzusammenschlusses und ihre Unterstützer gehörten dem linksextremen politischen Spektrum an und hielten die Anwendung von Gewalt zur Verfolgung ihrer politischen Ziele für legitim. Es kam den Vereinigungsmitgliedern darauf an, im Rahmen eines militanten Antifaschismus fortlaufend und konzertiert aus ihrer Gruppierung heraus als Angehörige der „rechten Szene“ eingestufte Personen zu verletzen, und zwar auch unter Verwendung von Schlagwerkzeugen, um dadurch die Angegriffenen und – durch eine von den Taten ausgehende abschreckende Wirkung – weitere rechtsradikale Personen von ihrem politischen Wirken abzuhalten sowie die Opfer für ihre missbilligte politische Gesinnung abzustrafen. \n\n11\\. Die Gruppierung verfolgte zwei Agitationsstrategien: Zum einen ging es darum, zuvor nicht individuell ausgewählte Teilnehmer von Zusammenkünften der „rechten Szene“, namentlich neonazistischen Demonstrationen, bei ihrer Rückkehr von solchen Veranstaltungen zu attackieren und massiv zu verletzen; diese Aktionen wurden als „Ausfahrten“ bezeichnet. Zum anderen griffen Vereinigungsmitglieder und Unterstützer zuvor besonders ausgewählte einzelne Zielpersonen aus dem rechtsradikalen Spektrum individuell an. \n\n12\\. Die in Verfolgung des Vereinigungszwecks verübten Gewaltakte wurden in der Regel sorgfältig geplant und vorbereitet. So wurden Zielpersonen und in Aussicht genommene Tatorte typischerweise vor den Taten intensiv ausgespäht. Bei den Angriffen, die stets von mehreren maskierten Personen koordiniert durchgeführt wurden, kam jedem Mitwirkenden eine zuvor festgelegte spezifische Rolle zu. Neben den unmittelbaren „Angreifern“, die mit Schlagwerkzeugen wie Teleskopschlagstöcken und Hämmern sowie mit Reizstoffsprühgeräten (Pfefferspray) ausgestattet waren, gab es eine „Überblicksperson“, deren Aufgabe es war, während der Tat die Umgebung im Auge zu behalten, Zeugen von einem Dazwischentreten abzuhalten und nach kurzer Zeit das Kommando zum Rückzug zu geben. Bei den Taten wurden wiederholt weitere Personen aus der linksextremen Szene, die keine Vereinigungsmitglieder waren, jedoch mit der Vereinigung sympathisierten, einzelfallbezogen zur Mitwirkung hinzugezogen, und zwar nicht nur als weitere „Angreifer“, sondern auch als sogenannte „Späher“ oder „Scouts“ für das Auskundschaften von Tatopfern und Tatorten. \n\n13\\. Wesentlicher Teil der organisatorischen Vorkehrungen der Gruppierung waren sogenannte „Szenario-Trainings“. Bei diesen wurden Angriffe auf Zielpersonen, durch welche die Opfer zwar nachhaltig körperlich geschädigt, nicht aber gezielt getötet werden sollten, möglichst realitätsgetreu, insbesondere hinsichtlich des koordinierten Zusammenwirkens innerhalb der „Zugriffteams“, eingeübt und trainiert. \n\n14\\. Die Mitglieder der Vereinigung trafen zudem Vorsorge gegen eine Identifizierung einzelner Gruppenangehöriger und eine Aufdeckung der Gruppierung durch die Ermittlungsbehörden. So wurden einfache Mobiltelefone speziell für die Kommunikation im unmittelbaren Vorfeld einzelner Taten, etwa zwischen „Spähern“ und Personen des „Zugriffteams“, beschafft. Bei ihren Taten waren die Vereinigungsmitglieder und ihre Unterstützer stets maskiert. Sie trugen Handschuhe und trafen weitere Vorkehrungen, um keine Spuren, vor allem keine DNA-Spuren, an den Tatorten zu hinterlassen. Tatwerkzeuge wie Hämmer umhüllten sie zum Teil mit Plastiktüten, um eine Spurenanbringung an diese zu verhindern. Nicht zuletzt richteten Vereinigungsmitglieder auf dem Dachboden eines Mehrparteienhauses in L. ein „Tatmitteldepot“ ein, in dem sie Utensilien für die Tatbegehungen verwahrten, darunter Teleskopschlagstöcke und andere Schlagwerkzeuge. \n\n15\\. bb) Der Angeschuldigte, welcher der gewaltaffinen linksextremen Szene angehört, schloss sich – ebenso wie eine größere Zahl weiterer Personen – der Vereinigung im ersten Quartal des Jahres 2018 an und wurde als Mitglied des Zusammenschlusses einvernehmlich in diesen aufgenommen. Er begleitete andere Vereinigungsmitglieder bei „Ausfahrten“ und wirkte an mehreren Überfällen als Angreifer mit. \n\n16\\. cc) Mitglieder und Unterstützer der Vereinigung beteiligten sich in einem Zeitraum von zwei Jahren an mindestens sieben Überfällen auf dem rechtsradikalen Spektrum zugeordnete Personen, wobei jedenfalls 21 Personen angegriffen und 19 Geschädigte zum Teil ganz erheblich verletzt wurden. Eine weitere Attacke wurde im Vorbereitungsstadium abgebrochen, nachdem Vereinigungsmitglieder in Erfahrung gebracht hatten, dass die Polizei von dem Tatplan Kenntnis erlangt hatte. Im Einzelnen geht es um folgende Taten, wobei der Haftbefehl dem Angeschuldigten eine Mitwirkung als Angreifer an einem am 19. Januar 2019 durchgeführten Überfall als tateinheitlich zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Vereinigung verübtes Körperverletzungsdelikt zur Last legt: \n\n17\\. (1) Am 2. Oktober 2018 passten vier Mitglieder oder Unterstützer der Vereinigung einen zur „rechten Szene“ in L. gehörenden Geschädigten, der für die NPD als Kommunalpolitiker aktiv gewesen war, beim Verlassen seines Wohnhauses in L. ab und schlugen ihn nieder. Sie traten auf den zu Boden gebrachten Geschädigten ein; unter anderem versetzten sie ihm mindestens einen Fußtritt in das Gesicht. Zudem besprühte einer der Angreifer ihn mit Pfefferspray. Das Tatopfer erlitt erhebliche Verletzungen, darunter eine Kniegelenkfraktur. \n\n18\\. (2) Am 30. Oktober 2018 wurde ein regionaler Akteur der rechten Szene von vier oder fünf maskierten Mitgliedern oder Unterstützern der Vereinigung an seinem Wohnort in W. überfallen und zu Boden gebracht. Die Täter schlugen – unter anderem mit einem Teleskopschlagstock – und traten mit Füßen auf ihn ein. Das Opfer erlitt potentiell lebensbedrohliche Verletzungen, darunter Kopfplatzwunden und zwei Lendenwirbelfrakturen. \n\n19\\. (3) Am 8. Januar 2019 wurden Angehörige der Vereinigung darauf aufmerksam, dass ein Kanalarbeiter, der in L. seiner Arbeit nachging, eine Mütze eines unter Rechtsradikalen verbreiteten Mode-Labels trug. Spontan entschlossen sie sich, den Arbeiter anzugreifen und körperlich erheblich zu misshandeln, weil sie ihn – irrtümlich – wegen seiner Kopfbedeckung für einen „Nazi“ hielten und sein vermeintlich offenes Auftreten als solcher in dem von der linken Szene als „ihr Gebiet“ erachteten Stadtteil C. als inakzeptable Provokation empfanden. Der Geschädigte erhielt zunächst einen wuchtigen Fausthieb gegen das rechte Jochbein. Sodann wurde er durch weitere Schläge zu Boden gebracht. Dort wurde auf das Opfer, das zeitweilig bewusstlos war, weiter eingeschlagen und eingetreten, vorwiegend auf den Kopf und in den Rücken. Der Geschädigte wurde schwer verletzt; neben einer Vielzahl von Kopfplatzwunden erlitt er multiple Mittelgesichtsfrakturen. \n\n20\\. (4) Am 19. Januar 2019 überfielen Vereinigungsmitglieder, darunter der Angeschuldigte in der Funktion eines Angreifers, am Bahnhof D. vier der rechten Szene zugehörige Personen, als diese mit der Bahn aus M. zurückkehrten, wo sie an einer neonazistischen Demonstration anlässlich des 74. Jahrestages der Bombardierung der Stadt im Zweiten Weltkrieg teilgenommen hatten. Hierzu begaben sich der Angeschuldigte und mindestens sechs weitere Angreifer der Vereinigung am späten Nachmittag mit mehreren Fahrzeugen zum Bahnhof R. , wo sie die aufgrund ihrer Bekleidung und mitgeführter Flaggen als Demonstrationsteilnehmer erkennbaren Tatopfer nach deren Aussteigen aus dem Zug in einer Bahnhofsunterführung abpassten und mit Schlagwerkzeugen – einem Hammer, einer Eisenstange und einem Totschläger – attackierten. Drei der Tatopfer erhielten gezielte und potentiell lebensbedrohliche Hammerschläge gegen den Kopf und in das Gesicht. Nachdem sie zu Boden gebracht worden waren, wurden sie mit Tritten, unter anderem gegen den Kopf, weiter attackiert. Das vierte Tatopfer konnte einen gegen ihn gerichteten Schlag mit einem Totschläger unter Einsatz einer mitgeführten Flagge abwehren und wandte sich zur Flucht. Währenddessen wurde er von den Angreifern mit Pfefferspray aus einem Reizgassprühgerät besprüht. Jedenfalls zwei der Geschädigten wurden, wie von dem Angeschuldigten und den Mittätern beabsichtigt, schwer verletzt: Ein Opfer erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades, eine Nasenbeinfraktur, mindestens sieben zum Teil mehrere Zentimeter lange Kopfplatzwunden und eine Fraktur des rechten Wadenbeines; aufgrund potentieller Lebensgefahr war eine intensivmedizinische Krankenhausbehandlung erforderlich. Ein weiteres Opfer trug ein Schädel-Hirn-Trauma zweiten Grades mit einer Einblutung in den Schädelinnenraum davon, geriet initial in Lebensgefahr und musste gleichfalls mehrtägig stationär auf der Intensivstation eines Krankenhauses behandelt werden. \n\n21\\. (5) In den frühen Morgenstunden des 19. Oktober 2019 überfielen elf vermummte Personen in Verfolgung des Vereinigungszwecks ein als Treffpunkt des örtlichen rechtsradikalen Spektrums bekanntes Lokal in Ei. , das von einer überregional als Führungsfigur der rechtsextremen Szene von Ei. bekannten und daher von der Vereinigung als Zielperson ausgewählten Person betrieben wurde. Diese und die anwesenden Gäste des Lokals sollten nachhaltig verletzt werden. Ursprünglich hatte dieser Überfall bereits am 27. September 2019 stattfinden sollen; an diesem Tag wurde die Tat allerdings noch im Vorbereitungsstadium abgebrochen, weil der Angeschuldigte, der als „Späher“ eingesetzt war, gemeinsam mit einem anderen Vereinigungsmitglied in eine Polizeikontrolle geraten war. \n\n22\\. Kurz nach Mitternacht am 19. Oktober 2019 betraten sieben der Angreifer das Lokal, während die weiteren vier Personen aus der Gruppe draußen vor der Gaststätte zur Absicherung der Tat Stellung bezogen. Der Gastwirt und fünf weitere anwesende Personen wurden mit Teleskopschlagstöcken und Pfefferspray aus einem Reizstoffsprühgerät attackiert und verletzt. Es entwickelte sich eine tumultartige Auseinandersetzung, in deren Verlauf die Angreifer Gaststätteninventar zerstörten. Es entstand Sachschaden in Höhe von etwa 2.000 €. \n\n23\\. (6) Da der Gastwirt – die primäre Zielperson – bei dem Angriff am 19. Oktober 2019 nur leicht verletzt worden war, erachtete die Gruppierung diesen Überfall als Fehlschlag. Deshalb passten Vereinigungsmitglieder – unter ihnen der Angeschuldigte – und Unterstützer ihn in der Nacht vom 13. auf den 14. Dezember 2019 bei seiner Rückkehr aus der Gaststätte nach Hause auf der Straße vor seinem Wohnhaus ab und attackierten ihn dort unter Einsatz von Schlagwerkzeugen und Pfefferspray. Zudem wurden drei weitere Personen körperlich angegriffen und erheblich verletzt, die den Gastwirt mit einem Auto nach Hause gebracht hatten, den Überfall auf ihn bemerkten und ihm zu Hilfe kommen wollten. \n\n24\\. (7) Am 15. Februar 2020 fand in Dr. anlässlich des 75. Jahrestages der Bombardierung der Stadt im Zweiten Weltkrieg eine als „Trauermarsch“ bezeichnete Demonstration rechtsextremer Personen statt. Angehörige der Vereinigung hatten sich entschlossen, in Umsetzung des Vereinigungszwecks von der Veranstaltung zurückkehrende Teilnehmer nach ihrem Ausstieg aus einem aus Dr. kommenden Zug am Bahnhof von W. abzupassen, unter Einsatz von Schlagwerkzeugen zu attackieren und zu verletzen. \n\n25\\. Am Bahnhof von W. verließen gegen 19.30 Uhr sechs vom „Trauermarsch“ zurückkehrende Personen den Zug, die durch ihre Bekleidung und eine mitgeführte Reichskriegsflagge ohne Weiteres als Angehörige des rechtsextremen Spektrums erkennbar waren. Nachdem die arglosen Personen um das Bahnhofsgebäude herumgegangen waren, stürmten die vermummten Angreifer, die mit Schlagstöcken und einem Reizgassprühgerät bewaffnet hinter einer Gebäudeecke in Deckung gegangen waren, auf sie zu und griffen sie an. Während zwei der Angegriffenen unverletzt fliehen konnten, wurden die vier weiteren Opfer mit Schlagstöcken, Fausthieben und Pfefferspray attackiert, wobei sie unter anderem jeweils potentiell lebensbedrohliche Schläge gegen den Kopf erhielten. Auf ein Kommando hin beendeten die Angreifer schließlich ihre konzertierte und koordinierte Einwirkung auf die Opfer. Die vier körperlich misshandelten Tatopfer erlitten jeweils signifikante Verletzungen, darunter Kopfplatzwunden. \n\n26\\. (8) Im Frühsommer 2020 entschloss sich die Vereinigung zu einem körperlichen Angriff auf einen L. er Rechtsreferendar, der zur rechtsextremen Szene gehörte und als Teilnehmer an „rechten“ Kampfsportveranstaltungen sowie den als „ “ bezeichneten Ausschreitungen Rechtsextremer in dem L. er Stadtteil C. am 11\\. Januar 2016 in Erscheinung getreten war. Das in Aussicht genommene Tatopfer sollte im Anschluss an einen Klausurtermin der zweiten juristischen Staatsprüfung vor seiner Wohnung abgepasst und zusammengeschlagen werden. In Vorbereitung der Tat spähten Vereinigungsmitglieder Anfang Juni 2020 die Wohnanschrift des Opfers sowie von diesem zurückzulegende Wege aus. Der Angriff selbst sollte am 8. Juni 2020 durchgeführt werden. Das Vorhaben wurde indes kurzfristig durch einen am Prüfungsort eingesetzten „Späher“ der Gruppierung abgebrochen, nachdem diesem aufgefallen war, dass der Rechtsreferendar an diesem Tag zu seinem Schutz von Einsatzkräften der Polizei begleitet wurde. \n\n27\\. b) Der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) beruht auf Folgendem: \n\n28\\. aa) In Bezug auf die kriminelle Vereinigung um die bereits rechtskräftig verurteilte L. E. und die einzelnen Überfälle der Gruppierung auf dem rechtsextremen Spektrum zugeordnete Personen ergibt sich der dringende Tatverdacht insbesondere aus den durch Observationsmaßnahmen, Durchsuchungen sowie Auswertungen von Datenträgern gewonnenen Erkenntnissen sowie aus Aussagen von Zeugen, namentlich Bekundungen des früheren Mitbeschuldigten Do. , der Mitglied der Vereinigung war, sich allerdings aus der militant-linksextremistischen Szene losgesagt und umfassend mit den Ermittlungsbehörden kooperiert hat. \n\n29\\. bb) Hinsichtlich der gegen den Angeschuldigten erhobenen Vorwürfe mitgliedschaftlicher Beteiligungsakte, namentlich des Vorwurfs der Mitwirkung an dem Angriff am 19. Januar 2019 am Bahnhof D. , ergibt sich der dringende Tatverdacht maßgeblich aus Angaben des früheren Mitbeschuldigten Do. sowie DNA-Spuren. So wurden an einer Plastiktüte, die am Tatort sichergestellt wurde und in die mutmaßlich ein als Schlagwerkzeug eingesetzter Hammer zur Vermeidung von Spurenantragungen verpackt war, DNA-haltiges Spurenmaterial festgestellt, das mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Angeschuldigten herrührt. Der dringende Tatverdacht, dass auch diese Tat eine solche der Vereinigung war, wird zudem gestützt durch eine am Tatort sichergestellte DNA-Spur, die hochwahrscheinlich vom Mitangeschuldigten G. stammt. \n\n30\\. Wegen der Einzelheiten zu den bisherigen Beweisergebnissen, die den dringenden Tatverdacht begründen, wird auf den Haftbefehl vom 21. Oktober 2024 und die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Mai 2025 Bezug genommen. \n\n31\\. 2\\. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls – entsprechend der rechtlichen Würdigung des Haftbefehls – wegen gefährlicher Köperverletzung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5, § 25 Abs. 2, § 52 StGB strafbar gemacht hat. Insofern gilt im Sinne eines dringenden Tatverdachts Folgendes: \n\n32\\. a) Bei der Gruppierung, als deren Mitglied der Angeschuldigte hochwahrscheinlich tätig wurde, handelte es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 und 2 StGB (vgl. hierzu bereits BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025 – AK 29\u002F25, juris Rn. 33 ff.; Urteil vom 19. März 2025 – 3 StR 173\u002F24, juris Rn. 55 ff.). \n\n33\\. aa) Eine Vereinigung ist nach § 129 Abs. 2 StGB ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses (vgl. BT-Drucks. 18\u002F11275 S. 11). Danach müssen ein organisatorisches, ein personelles, ein zeitliches und ein interessenbezogenes Element gegeben sein (vgl. im Einzelnen BGH, Urteile vom 19. März 2025 – 3 StR 173\u002F24, juris Rn. 55; vom 12. September 2023 – 3 StR 306\u002F22, MMR 2024, 175 Rn. 39; vom 2. Juni 2021 – 3 StR 21\u002F21, BGHSt 66, 137 Rn. 19; s. zudem BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2022 – 3 StR 403\u002F20, StV 2023, 739 Rn. 9; vom 2. Juni 2021 – 3 StR 61\u002F21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 8; vom 2\\. Juni 2021 – 3 StR 33\u002F21, NStZ 2022, 159 Rn. 5; MüKoStGB\u002FAnstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 14a ff.). Notwendig ist insbesondere das Tätigwerden in einem übergeordneten gemeinsamen Interesse. Dieses muss über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2025 – 3 StR 173\u002F24, juris Rn. 55; vom 12. September 2023 – 3 StR 306\u002F22, MMR 2024, 175 Rn. 41; Beschluss vom 28. Juni 2022 – 3 StR 403\u002F20, StV 2023, 739 Rn. 11; Urteil vom 2. Juni 2021 – 3 StR 21\u002F21, BGHSt 66, 137 Rn. 21; Beschlüsse vom 2. Juni 2021 – 3 StR 61\u002F21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 9; vom 2. Juni 2021 – 3 StR 33\u002F21, NStZ 2022, 159 Rn. 7; MüKoStGB\u002FAnstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 22; LK\u002FKrauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 40 f.). \n\n34\\. bb) Hieran gemessen war die Gruppierung eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB. Denn sie bestand aus mehr als sechs Personen (personelles Element) und war auf eine längere, nicht befristete Existenz angelegt (zeitliches Element). Die Vereinigung hatte, wie nicht zuletzt die umfangreichen Vorplanungen einzelner Angriffe, die „Szenario-Trainings“, das vorherige Ausspähen von Tatopfern und Tatorten, die sorgfältige Koordination des Tathandelns und das strukturierte arbeitsteilige Vorgehen bei den Angriffen zeigen, einen erheblichen Organisationsgrad (organisatorisches Element). Schließlich verfolgte die Gruppierung, deren Mitglieder und Unterstützer eine militant-linksextremistische Gesinnung teilten, mit dem Ziel, durch gewaltsame Angriffe auf dem rechten politischen Spektrum zugeordnete Personen rechtsextreme und neonazistische Kräfte zu bekämpfen, ein übergeordnetes gemeinsames (politisches) Interesse (interessenbezogenes Element). \n\n35\\. cc) Der Zweck und die Tätigkeit der Vereinigung waren auf die Begehung von Taten der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB und damit auf Straftaten gerichtet, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind (§ 129 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. zu den Anforderungen dieses Tatbestandsmerkmals BGH, Urteil vom 12. September 2023 – 3 StR 306\u002F22, MMR 2024, 175 Rn. 47; Beschluss vom 11. Juli 2023 – AK 35\u002F23 u. StB 34\u002F23, BGHSt 68, 1 Rn. 33; LK\u002FKrauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 64). \n\n36\\. dd) Die Ausrichtung von Zweck und Tätigkeit der Vereinigung auf die vorgenannten Taten bedeutete eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und war insofern von einigem Gewicht (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 12. September 2023 – 3 StR 306\u002F22, MMR 2024, 175 Rn. 60; Beschlüsse vom 28. Juni 2022 – 3 StR 403\u002F20, StV 2023, 739 Rn. 16; vom 2. Juni 2021 – 3 StR 61\u002F21, NJW 2021, 2979 Rn. 12; MüKoStGB\u002FAnstötz, 5\\. Aufl., § 129 Rn. 40; LK\u002FKrauß, StPO, 13. Aufl., § 129 Rn. 53 ff.). \n\n37\\. ee) Die Begehung von Körperverletzungsdelikten war für die Vereinigung nicht nur von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 129 Abs. 3 Nr. 2 StGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 – 3 StR 583\u002F94, BGHSt 41, 47, 55 f.; MüKoStGB\u002FAnstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 72 f.; LK\u002FKrauß, StPO, 13. Aufl., § 129 Rn. 78 ff.). Vielmehr waren gewaltsame Angriffe gegen Personen aus dem rechtsextremen Spektrum alleiniges Ziel und ausschließlicher Zweck des Personenzusammenschlusses. \n\n38\\. b) Der Angeschuldigte war hochwahrscheinlich Mitglied der Vereinigung und beteiligte sich als solches gemäß § 129 Abs. 1 StGB an dieser, weil er sich einvernehmlich in diese eingliederte und sie durch organisationsbezogene Tätigkeiten von innen her förderte (vgl. zu den Anforderungen etwa BGH, Beschluss vom 22. März 2018 – StB 32\u002F17, NStZ-RR 2018, 206, 207; MüKoStGB\u002FAnstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 82 f.; LK\u002FKrauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 96 ff.). \n\n39\\. c) Durch seine Beteiligung an dem Überfall am 19. Januar 2019 am Bahnhof D. hat sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit tateinheitlich (§ 52 StGB) zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, und zwar in den Varianten der Tatbegehung durch Beibringung von Gift (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB), mittels gefährlicher Werkzeuge (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), gemeinschaftlich mit anderen Beteiligten (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) sowie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). \n\n40\\. Das zum Einsatz gebrachte Pfefferspray ist als Gift im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB einzuordnen (vgl. NK-StGB\u002FPaeffgen\u002FBöse\u002FEidam, 6. Aufl., § 224 Rn. 9; Jesse, NStZ 2009, 364, 365; s. auch BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 382\u002F24, NJW 2024, 3735 Rn. 13 ff.). Die Verwendung von Hämmern und eines Reizstoffsprühgerätes stellt eine Tatbegehung mittels gefährlicher Werkzeuge dar (zur Einordnung eines Reizstoffsprühgeräts als gefährliches Werkzeug vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2019 – 2 StR 85\u002F19, NStZ 2020, 355 Rn. 7; vom 26. Juli 2018 – 3 StR 174\u002F18, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 37 Rn. 13; vom 12. Juni 2012 – 3 StR 186\u002F12, NStZ-RR 2012, 308; MüKoStGB\u002FHardtung, 4\\. Aufl., § 224 Rn. 26; TK-StGB\u002FSternberg-Lieben, 31. Aufl., § 224 Rn. 13; Jesse, NStZ 2009, 364, 366; s. ferner BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 382\u002F24, NJW 2024, 3735 Rn. 18 ff.). Die Tatvarianten des § 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sind in der vorliegenden Konstellation nebeneinander verwirklicht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 382\u002F24, NJW 2024, 3735 Rn. 21). Da der Angeschuldigte konzertiert mit anderen Mitstreitern und in einer Weise auf die Tatopfer einwirkte, die geeignet war, konkrete Lebensgefahr herbeizuführen, sind zudem die Tatvarianten der gemeinschaftlichen Tatbegehung und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StGB erfüllt. \n\n41\\. d) Ob die Beteiligung des Angeschuldigten an dem Tatgeschehen am 19. Januar 2019 zudem – in weiterer Tateinheit – entsprechend der rechtlichen Würdigung der Anklageschrift eine Strafbarkeit auch wegen versuchten Mordes begründet, bedarf für die Frage der Haftfortdauer gegenwärtig keiner Entscheidung. \n\n42\\. 3\\. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts sowie die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls ergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 74a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 GVG. Der Fall hat eine die Ausübung von Strafgerichtsbarkeit des Bundes legitimierende besondere Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 74a Abs. 2 GVG (vgl. in Bezug auf den hiesigen Tatkomplex BGH, Beschlüsse vom 10. August 2023 – StB 45+46\u002F23, juris Rn. 15; vom 20. Juli 2022 – StB 29\u002F22, NStZ 2022, 692 Rn. 10; vom 25. August 2021 – AK 42\u002F21, juris Rn. 12; vom 2. Juni 2021 – AK 33\u002F21, juris Rn. 69). Denn es handelte sich bei der Vereinigung nicht nur um eine länderübergreifend tätig gewordene Gruppierung (vgl. § 120 Abs. 2 Satz 2 GVG), sondern vor allem um einen politisch motivierten Personenzusammenschluss. Die Taten, auf deren Begehung die Vereinigung abzielte, waren gekennzeichnet durch eine Negierung des staatlichen Gewaltmonopols und die Anmaßung eines Rechts, gewaltsam gegen Personen vorzugehen, deren politische Haltung missbilligt wurde. Es ging der Gruppierung darum, jenseits des staatlichen Instrumentariums zur Wahrung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung als Akt der Selbstjustiz mit brutaler körperlicher Gewalt einzelne ausgewählte Personen für ihre rechtsextreme politische Haltung abzustrafen. Taten wie die aus der hier inmitten stehenden Vereinigung heraus begangenen sind geeignet, den friedlichen politischen Meinungskampf in Frage zu stellen und eine gewaltsame Eskalation der politischen Auseinandersetzung zu befördern. Diese Umstände verleihen dem Fall, der in der Öffentlichkeit und in der politischen Debatte über legitime Mittel zur Bekämpfung staatsfeindlicher rechtsextremistischer Bestrebungen hohe Aufmerksamkeit gefunden hat, gesamtstaatliche Bedeutung (vgl. zum diesbezüglichen Beurteilungsmaßstab BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2020 – AK 62\u002F19, juris Rn. 19; vom 22. September 2016 – AK 47\u002F16, juris Rn. 23; vom 10. Dezember 2016 – StB 33\u002F16, juris Rn. 25; vom 13. Januar 2009 – AK 20\u002F08, BGHSt 53, 128 Rn. 33 ff.; Schmitt\u002FKöhler\u002FSchmitt, StPO, 68. Aufl., § 120 GVG Rn. 3a). Angesichts der Zielrichtung und des Gewichts des hochwahrscheinlichen Tathandelns des Angeschuldigten stellt sich seine Tätigkeit in der Vereinigung als schwerwiegend und damit besonders bedeutsam im Sinne des § 120 Abs. 2 GVG dar. \n\n43\\. 4\\. Es sind die Haftgründe der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie – bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20\\. April 2022 – StB 15\u002F22, juris Rn. 11 f.; vom 24. Januar 2019 – AK 57\u002F18, juris Rn. 30 ff.; Schmitt\u002FKöhler\u002FSchmitt, StPO, 68. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) – der Schwerkriminalität gegeben. Es ist wahrscheinlicher, dass sich der Angeschuldigte – sollte er auf freien Fuß gelangen – dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird. \n\n44\\. Der Angeschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung ungeachtet des Umstandes, dass die ihm zur Last gelegte Tat bereits geraume Zeit zurückliegt, nicht zuletzt wegen der großen Brutalität, mit der die Vereinigung ihre Ziele verfolgte, mit einer erheblichen unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen. \n\n45\\. Dem von der signifikanten Straferwartung ausgehenden großen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. Insofern gilt, dass die Annahme von Fluchtgefahr kein sicheres Wissen um die sie begründenden Tatsachen erfordert; es genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie bei der Annahme des dringenden Tatverdachts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 2022 – AK 27\u002F22, juris Rn. 36; vom 5. Oktober 2018 – StB 43 u. 44\u002F18, juris Rn. 37). \n\n46\\. Der Angeschuldigte ist – wie nicht zuletzt Solidaritätsbekundungen im Internet zeigen – in der linksextremistischen Szene verankert, in der seine Strafverfolgung als ungerechtfertigter Akt staatlicher Repression gewertet wird. Daher ist anzunehmen, dass er im Fall einer Flucht beziehungsweise eines Untertauchens mit vielfältiger Unterstützung von einem größeren Kreis Gleichgesinnter aus der linksextremistischen Szene rechnen kann. Der Umstand, dass der Angeschuldigte hochwahrscheinlich eingebunden ist in ein Netzwerk von Sympathisanten und Gleichgesinnten, die ihm sehr wahrscheinlich auch bei einem erneuten Untertauchen logistische und finanzielle Unterstützung leisten würden, begründet einen signifikanten Fluchtanreiz (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2022 – AK 40-43\u002F22, juris Rn. 62). Demgegenüber sind berufliche oder soziale Bindungen von beachtlichem Gewicht, die fluchthemmend wirken könnten, nicht ersichtlich. \n\n47\\. Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO erreicht werden. \n\n48\\. 5\\. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. \n\n49\\. Die Ermittlungen waren und sind besonders umfangreich; die Akten umfassen derzeit 400 Ordner. Es sind umfangreiche Auswertungen sichergestellter Asservate, darunter Datenträger, erforderlich gewesen. Zeugenvernehmungen haben sich als außergewöhnlich aufwändig erwiesen, weil Beweispersonen aus der linken Szene nicht kooperationsbereit gewesen sind und sich teilweise erst mit Zwangsmitteln zu einer Aussage haben bewegen lassen. Zudem sind Ende 2024 noch weitere mutmaßliche Mitglieder oder Unterstützer der kriminellen Vereinigung verhaftet worden, gegen die sachgerecht nur einheitlich hat ermittelt werden können. Die größere Zahl von Beschuldigten begründet gleichfalls einen besonderen Verfahrensaufwand. \n\n50\\. Ende Mai 2025 und damit angesichts des Umfangs der Ermittlungen hinreichend zeitnah zur Verhaftung des Angeschuldigten hat der Generalbundesanwalt die Ermittlungen abschließen können und Anklage gegen den Angeschuldigten und sechs mutmaßliche weitere Mitstreiter zum Oberlandesgericht Dresden erhoben. Der Vorsitzende des dortigen Staatsschutzsenats hat am 2. Juni 2025 die Zustellung der Anklageschrift mit einer Stellungnahmefrist von vier Wochen verfügt. Es ist damit zu rechnen, dass das Verfahren nach Anklageerhebung weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt werden wird. \n\n51\\. 6\\. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schäfer Anstötz Kreicker","Gefährliche Körperverletzung: Verwendung von Pfefferspray und Reizstoffsprühgeräten","2026-07-10T22:10:48.243Z",{"id":133,"ecli":134,"slug":135,"caseNumber":136,"courtId":44,"decisionDate":137,"fullText":138,"summary":139,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":137,"parsedAt":140,"updatedAt":141},"5916","ECLI:DE:NEURIS:KORE719152025","ecli-de-neuris-kore719152025","6 StR 117\u002F25","2025-06-25T00:00:00.000Z","#  Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung „mittels einer Waffe“ \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. September 2024 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich auch wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1 StGB strafbar gemacht, wird von den Feststellungen nicht getragen. Eine Körperverletzung „mittels einer Waffe“ begeht, wer seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes Tatmittel eine Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB beibringt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 117\u002F15, Rn. 8 mwN).\n\nAn einer solchen unmittelbaren Einwirkung des vom Angeklagten mit der Waffe verschossenen Projektils auf den Körper des Nebenklägers fehlt es nach den Feststellungen. Der Nebenkläger wurde lediglich durch Splitter der durch den Schuss geborstenen Glasscheibe verletzt. Der Körperverletzungserfolg ist daher zwar als Folge des Schusses, nicht aber „mittels“ der eingesetzten Waffe eingetreten.\n\nDer Rechtsfehler wirkt sich jedoch weder auf den Schuld- noch auf den Strafausspruch aus, weil die Feststellungen den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB tragen, und der Senat trotz der strafschärfenden Berücksichtigung der Verwirklichung beider Qualifikationsvarianten mit Blick auf die weiteren Strafzumessungserwägungen ausschließen kann, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.\n\nBartel Fritsche von Schmettau Ri’in BGH Dr. Dietsch isturlaubsabwesend und deshalban der Unterschriftsleistunggehindert. Arnoldi Bartel","Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung „mittels einer Waffe“","2026-07-08T22:58:25.981Z","2026-07-10T22:11:14.082Z",{"id":143,"ecli":144,"slug":145,"caseNumber":146,"courtId":44,"decisionDate":147,"fullText":148,"summary":149,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":147,"parsedAt":140,"updatedAt":150},"5953","ECLI:DE:NEURIS:KORE719802025","ecli-de-neuris-kore719802025","3 StR 161\u002F25","2025-06-24T00:00:00.000Z","#  BGH, 24.06.2025, 3 StR 161\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17\\. Dezember 2024 wird\n\na) betreffend Fall II. 25 der Urteilsgründe der Vorwurf des gewerbsmäßigen „unerlaubten“ Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen von der Verfolgung ausgenommen;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 23 Fällen schuldig ist.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten – nach rechtswirksamer Berichtigung der Urteilsformel – wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 23 Fällen, wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bewaffneten „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit gewerbsmäßigem „unerlaubtem“ Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen (Ketamin) und mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie mehrere Einziehungsentscheidungen getroffen. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens (§ 154a Abs. 2 StPO) und zur Änderung sowie Neufassung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Die Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführten Gründen, die durch die Gegenerklärungen der Verteidiger nicht entkräftet werden, ohne Erfolg. \n\n3\\. 2\\. Auf die Sachrüge hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO das gewerbsmäßige Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen (Ketamin) betreffend Fall II. 25 der Urteilsgründe von der Verfolgung ausgenommen (zum Anlass vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2025 – 5 StR 134\u002F24, juris Rn. 3; Urteil vom 28. November 2024 – 3 StR 219\u002F24, juris Rn. 11 ff.). \n\n4\\. Die Verfolgungsbeschränkung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Änderung des Schuldspruchs, wobei hinsichtlich der abgeurteilten Delikte aus dem Betäubungsmittelstrafrecht die ausdrückliche Bezeichnung als „unerlaubt“ und der Zusatz „in nicht geringer Menge“ beim bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln entbehrlich sind (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2024 – 3 StR 216\u002F24, juris Rn. 6; vom 10. November 2020 – 3 StR 355\u002F20, juris Rn. 2 mwN). Zudem empfiehlt es sich, den Schuldspruch wegen eines Verbrechens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG an den Beginn der Entscheidungsformel zu stellen, weil er im Vergleich zu den anderen verwirklichten Tatbeständen das schwerste Delikt enthält (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. November 2020 – 3 StR 308\u002F20, juris Rn. 2). \n\n5\\. Die Verfolgungsbeschränkung und die damit verbundene Änderung des Schuldspruchs berühren die Einzelstrafe im Fall II. 25 der Urteilsgründe nicht. Die Strafkammer hat der Strafzumessung den Strafrahmen des § 30a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BtMG zu Grunde gelegt und das tateinheitlich begangene Handeltreiben mit Ketamin nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet. Es ist daher auszuschließen, dass das Landgericht ohne Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes auf eine geringere Strafe erkannt hätte. \n\n6\\. Im Übrigen hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. \n\n7\\. 3\\. Für eine Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der Verfolgungsbeschränkung ist hier kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 1993 – 4 StR 287\u002F93, BGHR StPO § 154a Kostenentscheidung 1; Schmitt\u002FKöhler\u002FSchmitt, StPO, 68. Aufl., § 154a Rn. 22). Im Übrigen ist es angesichts des geringen Teilerfolgs nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Berg Erbguth Kreicker Voigt Munk","BGH, 24.06.2025, 3 StR 161\u002F25","2026-07-10T22:11:17.599Z",{"id":152,"ecli":153,"slug":154,"caseNumber":155,"courtId":44,"decisionDate":156,"fullText":157,"summary":158,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":156,"parsedAt":159,"updatedAt":160},"6164","ECLI:DE:NEURIS:KORE723412025","ecli-de-neuris-kore723412025","2 StR 156\u002F24","2025-06-04T00:00:00.000Z","#  BGH, 04.06.2025, 2 StR 156\u002F24 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. Mai 2023, soweit es ihn betrifft,\n\na) in den Fällen II.E.3 und II.E.4 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Besitzes von Munition und Waffen in Tateinheit mit Ausübung tatsächlicher Gewalt über Kriegswaffen und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen schuldig ist;\n\nb) aufgehoben im Einzelstrafausspruch zu Fall II.E.4 der Urteilsgründe; diese Einzelstrafe entfällt.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des unerlaubten Besitzes von Munition und Waffen in Tateinheit mit der unerlaubten Ausübung tatsächlicher Gewalt über Kriegswaffen sowie des unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und sowohl eine Kompensations- als auch eine Einziehungsentscheidung getroffen. \n\n2\\. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. \n\n3\\. 1\\. Die erhobenen Formalrügen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. \n\n4\\. 2\\. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II.E.3 und II.E.4 der Urteilsgründe und zum Entfallen der im Fall II.E.4 verhängten Einzelstrafe. \n\n5\\. a) Das Landgericht hat – soweit hier von Belang – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n6\\. Am 6. Mai 2021 – dem Tag einer Durchsuchung – bewahrte der Angeklagte in seiner Wohnung in E. insgesamt sechs Pistolen-, Gewehr- und Manöverpatronen bis Kaliber 20 Millimeter, ein Nun-Chaku und ein Faustmesser (Fall II.E.3 der Urteilsgründe) und im Haus seiner Eltern in M. – ohne über die erforderlich sprengstoffrechtliche Erlaubnis zu verfügen – eine funktionstüchtige Nebelgranate des Typs DM 25 (Fall II.E.4 der Urteilsgründe) auf. Die Strafkammer hat den Fall II.E.3 der Urteilsgründe als „unerlaubten Besitz von Munition und Waffen in Tateinheit mit der unerlaubten Ausübung tatsächlicher Gewalt über Kriegswaffen“ und den Fall II.E.4 der Urteilsgründe tatmehrheitlich als „unerlaubten Umgang […] mit explosionsgefährlichen Stoffen“ gewertet. Im Fall II.E.3 der Urteilsgründe hat es eine Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils fünf Euro und im Fall E.II.4 hat es eine Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils fünf Euro verhängt. \n\n7\\. b) Diese konkurrenzrechtliche Bewertung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n8\\. aa) Das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen führt dazu, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz tateinheitlich zusammentreffen; dies gilt auch dann, wenn sie nicht unter dieselben Strafbestimmungen fallen oder die Waffen an verschiedenen Orten gelagert werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 – 1 StR 242\u002F19, StV 2021, 427, 429 Rn. 16 mwN; Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 – 5 StR 578\u002F19, NStZ 2020, 359, Rn. 3 mwN; vom 13. Juni 2023 – 3 StR 120\u002F23, BGHR StGB § 113 Konkurrenzen 4 Rn. 11, und vom 14. März 2024 – 5 StR 581\u002F23, Rn. 8). Für Gegenstände, die dem Sprengstoffgesetz unterfallen, gilt im Verhältnis zu Waffen nichts anderes (so auch schon BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 – 1 StR 242\u002F19, StV 2021, 427, 429 Rn. 16), zumal das Sprengstoffgesetz unter Umständen Anwendung auf Munition findet (vgl. § 1b Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 Buch. a) bis e) SprengG). \n\n9\\. bb) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. zur Tenorierung bei Straftaten nach dem Waffengesetz BGH, Beschlüsse vom 13\\. Juni 2023 – 3 StR 120\u002F23, Rn. 11 ff.; vom 11. Dezember 2023 – 1 StR 276\u002F23, Rn. 22; vom 21. Mai 2024 – 5 StR 26\u002F24, Rn. 5, und vom 27. August 2024 – 4 StR 203\u002F24, Rn. 6;). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. \n\n10\\. c) Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der in Fall II.E.4 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelgeldstrafe. Dies lässt die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer angesichts fünf weiterer Einzelstrafen von vier Jahren Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal eine Änderung des Konkurrenzverhältnisses den Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig nicht berührt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 – 5 StR 578\u002F19, NStZ 2020, 359, 360, Rn. 6, vom 16. August 2022 – 4 StR 226\u002F21, Rn. 5; vom 2. Juli 2024 – 2 StR 104\u002F24, Rn. 8, und vom 28. Januar 2025 – 2 StR 305\u002F24, Rn. 8). \n\n11\\. 3\\. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n12\\. 4\\. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Menges Zeng Grube Schmidt Herold","BGH, 04.06.2025, 2 StR 156\u002F24","2026-07-08T23:01:04.267Z","2026-07-10T22:11:40.767Z",{"id":162,"ecli":163,"slug":164,"caseNumber":165,"courtId":44,"decisionDate":166,"fullText":167,"summary":168,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":166,"parsedAt":159,"updatedAt":169},"6210","ECLI:DE:NEURIS:KORE715332025","ecli-de-neuris-kore715332025","5 StR 181\u002F25","2025-06-03T00:00:00.000Z","#  Besonders schwerer Raub: Tatbestandsmerkmal des Verwendens einer Waffe \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 17\\. Dezember 2024 im Fall II.2 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und wegen besonders schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Beschwerdeführers. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen zu Fall II.2 der Urteilsgründe entwendete der Angeklagte am Abend des 5. Oktober 2024 in einem Bistro eine Flasche Bier sowie eine Getränkedose und verließ das Lokal. Der geschädigte Inhaber folgte dem Angeklagten, stellte ihn zur Rede und nahm die Bierflasche wieder an sich. Als er die Herausgabe der Getränkedose verlangte, zog der Angeklagte aus der Hosentasche ein Cuttermesser mit etwa 5 cm Klingenlänge hervor und hielt es dem Geschädigten drohend entgegen. Dieser drehte sich aus Angst vor einer Eskalation um und ging in Richtung seines Lokals zurück. \n\n3\\. Der Angeklagte folgte dem Geschädigten und hielt das Messer „weiter drohend in der Hand“. Er schubste den Geschädigten kräftig und zog zugleich an dessen wertvoller Halskette, um sich in deren Besitz zu bringen. Die Kette riss und fiel zu Boden. Der Geschädigte erlitt Striemen am Nacken und flüchtete in sein Lokal, der Angeklagte nahm die Kette und lief davon. \n\n4\\. 2\\. Die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes hat keinen Bestand, weil die Feststellungen nicht den vom Landgericht angenommenen Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB tragen. \n\n5\\. a) Eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Täter bei dem Raub eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet. Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels und bezieht sich auf den Einsatz des Nötigungsmittels zur Verwirklichung des Raubtatbestands. Das Verwenden setzt daher voraus, dass der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht, um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen. Im Fall der Drohung muss das Tatopfer das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen, anderenfalls wird es nicht in die von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vorausgesetzte qualifizierte Zwangslage versetzt und es fehlt an einem vollendeten Verwenden des Drohmittels (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2020 – 3 StR 5\u002F20, NStZ 2021, 229 mwN; siehe auch Beschluss vom 28. Februar 2024 – 5 StR 23\u002F24, NStZ-RR 2024, 147). \n\n6\\. b) Gemessen daran ist hier das Verwenden des Cuttermessers als anderes gefährliches Werkzeug durch den Angeklagten bei der Raubtat nicht festgestellt. Er war zwar beim Entreißen der Halskette des Geschädigten mit einem Messer bewaffnet. Es lässt sich aber dem Urteil auch nicht in seinem Gesamtzusammenhang entnehmen, dass der Angeklagte dieses zur Ermöglichung der Wegnahme verwendete. \n\n7\\. c) Es bedarf daher erneuter Prüfung und Entscheidung, ob der Angeklagte sich des besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB oder ob er sich durch das Beisichführen des Cuttermessers des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB schuldig gemacht hat. \n\n8\\. Das neue Tatgericht wird zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte zudem wegen eines besonders schweren räuberischen Diebstahls (§§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht hat, indem er den Geschädigten mit dem Cuttermesser bedrohte, als dieser die Rückgabe der entwendeten Getränkedose forderte. \n\n9\\. 3\\. Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die Feststellungen sind vom Rechtsfehler nicht betroffen. Sie können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen. \n\nCirener Gericke Köhler RinBGH Resch istim Urlaub und kannnicht unterschreiben.Cirener von Häfen","Besonders schwerer Raub: Tatbestandsmerkmal des Verwendens einer Waffe","2026-07-10T22:11:44.856Z",{"id":171,"ecli":172,"slug":173,"caseNumber":174,"courtId":44,"decisionDate":175,"fullText":176,"summary":177,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":175,"parsedAt":178,"updatedAt":179},"6316","ECLI:DE:NEURIS:KORE719122025","ecli-de-neuris-kore719122025","2 StR 484\u002F24","2025-05-22T00:00:00.000Z","#  BGH, 22.05.2025, 2 StR 484\u002F24 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 15. März 2024, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen, der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis, sowie des Handeltreibens mit Schusswaffen und Munition in zwei Fällen schuldig ist,\n\nb) in der Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 50.100 Euro, davon in Höhe von 41.400 Euro als Gesamtschuldner haftend, angeordnet wird; die weitergehende Einziehung entfällt,\n\nc) aufgehoben im Ausspruch über\n\naa) die Einzelstrafen in den Fällen II.21, II.24 und II.34 bis II.36 der Urteilsgründe,\n\nbb) die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Schusswaffen und Munition in zwei Fällen schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn und den Mitangeklagten R. als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 640.800 Euro angeordnet. Darüber hinaus hat das Landgericht gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 8.700 Euro angeordnet. \n\n2\\. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. \n\n3\\. 1\\. Den Verfahrensrügen bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen der Erfolg versagt. \n\n4\\. 2\\. Der Schuldspruch bedarf in den Fällen II.21, II.24 und II.34 bis II.36 der Urteilsgründe der Abänderung. \n\n5\\. a) In den Fällen II.21 und II.24 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Cannabis handelte, ist der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen schuldig ist. Das Landgericht hat den Angeklagten für seinen Umgang mit Cannabis – entsprechend der zum Urteilszeitpunkt geltenden Rechtslage – nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verurteilt. Allerdings ist am 1. April 2024 das Konsumcannabisgesetz (KCanG) vom 27. März 2024 in Kraft getreten (BGBl. I, Nr. 109). Danach unterfällt Cannabis nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz, sondern dem hier milderen Konsumcannabisgesetz. Dies hat der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen. \n\n6\\. b) In den Fällen II.34 bis II.36 der Urteilsgründe bedarf der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin der Korrektur, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis, schuldig ist. \n\n7\\. aa) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen vermittelte der Angeklagte am 8. Januar 2021 über seine Bezugsquelle die Lieferung von zwei Kilogramm Marihuana (Wirkstoffgehalt 6,5 % THC) und einem Kilogramm Crystal (Wirkstoffgehalt 70 % S-Methamphetaminbase) an den gesondert Verurteilten W., wobei er diesem zur Klärung der Einzelheiten sein ANOM-Mobiltelefon überließ. Eine tatsächliche Lieferung konnte die Strafkammer nicht feststellten (Fall II.34 der Urteilsgründe). Am 16. Januar 2021 vermittelte er wiederum die Lieferung von zwei Kilogramm Marihuana (Wirkstoffgehalt 6,5 % THC) und einem Kilogramm Crystal (Wirkstoffgehalt 70 % S-Methamphetaminbase) über seine Bezugsquelle an W.; die Lieferung erfolgte am 18. Januar 2021 (Fall II.35 der Urteilsgründe). Am 19. Januar 2021 vermittelte der Angeklagte in gleicher Art und Weise die Lieferung von einem Kilogramm Crystal (Wirkstoffgehalt 70 % S-Methamphetaminbase) und 200 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt 30 % Kokainhydrochlorid) an W.; diese Drogen wurden am 20. Januar 2021 geliefert (Fall II.36 der Urteilsgründe). \n\n8\\. bb) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und täterschaftlichen Handeltreibens mit Cannabis nicht. \n\n9\\. (1) Zwar reicht es für die Tathandlung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aus, wenn der Täter eine auf Umsatz gerichtete Tätigkeit entfaltet (BGH, Beschluss vom 26\\. Oktober 2005 – GSSt 1\u002F05, BGHSt 50, 252, 256; Patzak, in: Patzak\u002FFabricius, BtMG, 11\\. Aufl., § 29 Rn. 227). Auch die Vermittlung eines Absatzgeschäftes kann die tatbestandlichen Vorrausetzungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllen. Allerdings muss das fremde Geschäft – jedenfalls auch – zu eigennützigen Zwecken gefördert werden (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2022 – 2 StR 12\u002F22, NStZ 2023, 503, 504). Eigennützigkeit bedeutet, dass der Täter von einem Streben nach Gewinn geleitet wird oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil von seiner Tätigkeit verspricht, durch den er materiell oder – objektiv messbar – immateriell bessergestellt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12\\. März 2013 – 2 StR 16\u002F13, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 81; vom 6. Juli 2022 – 5 StR 105\u002F22, Rn. 3; vom 14. Februar 2023 – 4 StR 507\u002F22, NStZ-RR 2023, 210, 211, und vom 12. September 2023 – 2 StR 199\u002F23, Rn. 11; Patzak, aaO, § 29 Rn. 228 i.V.m. Rn. 342). Kein Vorteil mit objektiv messbarem Inhalt ist die Hoffnung auf ideelle Anerkennung bei anderen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 4 StR 507\u002F22, NStZ-RR 2023, 210, 211). Es ist auch nicht ausreichend, wenn jemand nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unterstützen will (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2013 – 2 StR 16\u002F13, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 81, und vom 6. Juli 2022 – 5 StR 105\u002F22, Rn. 3). In den Fällen fehlenden Eigennutzes kommt indes eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2002 – 3 StR 489\u002F01, StV 2002, 255; vom 22. Juni 2004 – 4 StR 556\u002F03, NStZ 2005, 228, und vom 12. September 2023 – 2 StR 199\u002F23, Rn. 15). \n\n10\\. (2) Hieran gemessen belegen die Feststellungen in den Fällen II.34 bis II.36 der Urteilsgründe – auch in ihrer Gesamtheit (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 – 4 StR 481\u002F07, NStZ 2008, 352) – keine Eigennützigkeit des Angeklagten bei der Vermittlung der fremden Geschäfte. Denn sie lassen nicht erkennen, dass er durch seine Vermittlungstätigkeit einen objektiv messbaren Vorteil erlangte. Dass gehandeltes Rauschgift oder Gelder daraus auch für Zwecke der „B.T.“, in der neben W. auch der Angeklagte Mitglied war, bestimmt gewesen oder dort verwendet worden wären, hat das Landgericht nicht hinreichend sicher feststellen können. \n\n11\\. (3) Die Feststellungen belegen auch keine täterschaftliche Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Abgabe von Cannabis, gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 34 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG, §§ 52, 53 StGB. Eine Abgabe von Betäubungsmitteln liegt vor, wenn der Täter als Besitzer der Drogen die tatsächliche Verfügungsgewalt an diesen auf einen Abnehmer überträgt (Patzak, aaO, § 29 Rn. 830; Weber, in: Weber\u002FKornprobst\u002FMaier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 1118; vgl. zur Abgabe von Arzneimitteln BGH, Urteil vom 18. September 2013 – 2 StR 535\u002F12, BGHSt 59, 16, 20 Rn. 14). Die danach erforderliche tatsächliche Verfügungsgewalt des Angeklagten ist in keinem der drei Fälle festgestellt. \n\n12\\. cc) Die Feststellungen des Landgerichts, insbesondere die Zurverfügungstellung des ANOM-Mobiltelefons durch den Angeklagten für die Bestellungen durch W., tragen allerdings unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO eine rechtliche Bewertung als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Fälle II.34 bis II.36 der Urteilsgründe), davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis (Fälle II.34 und II.35 der Urteilsgründe) gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG, §§ 27, 52, 53 StGB. \n\n13\\. c) Der Senat ändert den Schuldspruch demgemäß entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. \n\n14\\. 3\\. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der fünf betroffenen Einzelstrafen nach sich. Dies bedingt die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. \n\n15\\. 4\\. Die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur. Die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen hat lediglich in Höhe von 41.400 Euro bestand. Hinzu tritt die rechtsfehlerfreie Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 8.700 Euro in den Fällen II.37 und II.38 der Urteilsgründe. \n\n16\\. a) Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB knüpft an § 73 Abs. 1 StGB an und setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Die bloße Feststellung eines mittäterschaftlichen Zusammenwirkens belegt nicht, dass der jeweilige Mittäter Mitverfügungsmacht erlangt hat; eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB kommt nur in Betracht, wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass dem jeweiligen Mittäter zumindest Mitverfügungsgewalt über den Taterlös zukommen sollte, und er diese auch tatsächlich hatte (vgl. BGH, Urteile vom 26. März 2009 ‒ 3 StR 579\u002F08, NStZ 2010, 86, 87, und vom 7. Juni 2018 ‒ 4 StR 63\u002F18, BGHR StGB § 73c Abs. 1 Erlangtes Rn. 12 mwN; Beschluss vom 20. Dezember 2023 – 4 StR 188\u002F23, NZWiSt 2024, 328 Rn. 10). Soll der Erlös aus Drogengeschäften abgeschöpft werden, sind daher regelmäßig Feststellungen zur Entgegennahme der Verkaufserlöse oder Provisionen und deren Verbleib erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2023 – 4 StR 188\u002F23, NZWiSt 2024, 328 Rn. 11, und vom 15. Mai 2024 – 2 StR 458\u002F23, StV 2024, 592, 593). Insbesondere in Fällen, in denen ein Angeklagter gemeinsam mit einem Mitangeklagten größere Drogenmengen bestellt, die aber ‒ wie von vornherein abgesprochen ‒ an jeweils eigene Abnehmer verkauft werden sollen, versteht sich eine Mitverfügungsmacht des einen an den vom anderen erlangten Erlösen nicht von selbst und muss daher festgestellt und im Einzelnen belegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – 4 StR 188\u002F23, NZWiSt 2024, 328 Rn. 12). \n\n17\\. b) Gemessen hieran tragen die Feststellungen die in den Fällen II.21 bis II.26 sowie II.28 und II.29 der Urteilsgründe getroffenen Einziehungsanordnungen nicht und die in Fall II.27 der Urteilsgründe getroffene Einziehungsanordnung nur teilweise. \n\n18\\. aa) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen organisierte der Angeklagte gemeinsam mit dem Mitangeklagten R. seit Januar 2021 unter Einbindung von Kurieren einen Drogenhandel, wobei der Tatplan die gemeinschaftliche Beschaffung der Betäubungsmittel durch den Angeklagten und R. sowie den nachfolgenden gewinnbringenden Absatz der Drogen gemäß einer von dem Angeklagten und R. vorgenommenen Städte- bzw. Gebietsaufteilung vorsah. \n\n19\\. bb) Diese Feststellungen ergeben auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe mit Ausnahme des Falles II.27 der Urteilsgründe nicht, welche Anteile der Beschaffungsmengen der Angeklagte in eigener Person bezog und weiterveräußerte. Die Urteilsgründe verhalten sich auch nicht dazu, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe der Angeklagte Mitverfügungsmacht an den Drogenverkaufserlösen des R. erlangte. Vielmehr sprechen die Feststellungen, wonach die Beschaffung der Drogen gemeinschaftlich, der anschließende Absatz allerdings gemäß einer Gebietsaufteilung getrennt vorzunehmen war, gegen eine Mitverfügungsgewalt des jeweils anderen. Ein gemeinsames Interesse des Angeklagten und des Mitangeklagten R. in Gestalt der Finanzierung ihres Engagements in der „B.T.“, woraus sich eventuell Anhaltpunkte für eine Mitverfügungsmacht des Angeklagten und des R. an den Erlösen des jeweils anderen hätten ergeben können, hat das Landgericht nicht hinreichend sicher feststellen können. \n\n20\\. cc) Lediglich im Fall II.27 der Urteilsgründe kann die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 41.400 Euro bestehen bleiben. Hierzu hat das Landgericht festgestellt, dass aus den beschafften vier Kilogramm Crystal (Wirkstoffgehalt 70 % S-Methamphetaminbase) zwei Kilogramm für den Angeklagten bestimmt waren, die dieser für mindestens 41.400 Euro weiterveräußerte. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht für die Erlöse aus den Crystal-Verkäufen aufgrund der Aussagen zweier Zeugen von Verkaufspreisen von 23.000 Euro pro Kilogramm Crystal ausgegangen ist und davon zu Gunsten des Angeklagten einen Abzug von zehn Prozent vorgenommen hat, was im Ergebnis zu 20.700 Euro pro Kilogramm Crystal führt. \n\n21\\. dd) Daneben tritt die rechtsfehlerfreie Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Veräußerungserlöse für die in den Fällen II.37 und II.38 der Urteilsgründe vom Angeklagten gehandelten Waffen in Höhe von 4.700 Euro und 4.000 Euro. Dies führt zur Einziehung von Taterträgen gegen den Angeklagten in Höhe von 50.100 Euro, davon in Höhe von 41.400 Euro als Gesamtschuldner haftend. Dabei war die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten im Hinblick auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit sie Fall II.27 der Urteilsgründe betrifft, aufrechtzuerhalten, weil sie den Angeklagten nicht beschwert. \n\n22\\. ee) Soweit die Feststellungen die Einziehungsentscheidung nicht rechtfertigen, schließt der Senat aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen möglich sind, die die Einziehung in weitergehender Höhe tragen, und lässt daher die über einen Gesamtbetrag von 50.100 Euro hinausgehende Einziehungsentscheidung entfallen. \n\n23\\. 5\\. Im Umfang der Aufhebung des Strafausspruchs bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können – wie stets – um solche ergänzt werden, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, bei der Strafzumessung deutlicher als bisher in den Blick zu nehmen, dass die Wirkstoffmenge ein wesentlicher Umstand zur Beurteilung der Schwere der Tat und zur Bestimmung des Schuldumfangs ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 23. Oktober 2019 – 2 StR 294\u002F19, Rn. 18, und vom 27. September 2023 – 2 StR 227\u002F23, Rn. 10). Zudem wird es im Fall II.21 der Urteilsgründe unter Zugrundelegung des Zweifelssatzes eine Verteilung der „jeweils mindestens [im] Kilogrammbereich“ gehandelten Mengen von Marihuana und Crystal vorzunehmen haben. Denn erst wenn feststeht, welche Drogen in welcher Menge gehandelt wurden, kann ein konkretes Strafmaß ermittelt werden. \n\nMenges RiBGH Dr. Appl istwegen Urlaubs an derUnterschrift gehindert. Zeng Menges Grube Schmidt","BGH, 22.05.2025, 2 StR 484\u002F24","2026-07-08T23:02:40.361Z","2026-07-10T22:11:55.348Z",{"id":181,"ecli":182,"slug":183,"caseNumber":184,"courtId":44,"decisionDate":185,"fullText":186,"summary":187,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":185,"parsedAt":188,"updatedAt":189},"6432","ECLI:DE:NEURIS:KORE713642025","ecli-de-neuris-kore713642025","5 StR 106\u002F25","2025-05-20T00:00:00.000Z","#  BGH, 20.05.2025, 5 StR 106\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 30. September 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Dippoldiswalde vom 5. April 2024 angeordneten Einziehung eines Führerscheins sowie eines Schlagrings entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nCirener Gericke Mosbacher\n\nvon Häfen Werner","BGH, 20.05.2025, 5 StR 106\u002F25","2026-07-08T23:03:42.042Z","2026-07-10T22:12:06.479Z",{"id":191,"ecli":192,"slug":193,"caseNumber":194,"courtId":44,"decisionDate":195,"fullText":196,"summary":197,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":195,"parsedAt":188,"updatedAt":198},"6454","ECLI:DE:NEURIS:KORE713672025","ecli-de-neuris-kore713672025","5 StR 745\u002F24","2025-05-19T00:00:00.000Z","#  BGH, 19.05.2025, 5 StR 745\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Strafverfolgung gegen den Angeklagten wird auf die Straftatbestände nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Konsumcannabisgesetz und dem Waffengesetz beschränkt. \n\nIm Übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 18. September 2024 als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis, mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen und mit Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Springmesser) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt, soweit es den Vorwurf des Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen betrifft, zur Verfahrensbeschränkung und ist im Übrigen unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). \n\n2\\. 1\\. Die Verfahrensbeschränkung nimmt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen vor, weil nach den Urteilsgründen unklar bleibt, ob das verfahrensgegenständliche Ketamin dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) oder vielmehr dem Arzneimittelgesetz (AMG) unterfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2025 – 5 StR 134\u002F24; zur Frage eines Sachverständigengutachtens in solchen Fällen BGH, Urteil vom 28. November 2024 – 3 StR 219\u002F24). \n\n3\\. 2\\. Auswirkungen auf den Strafausspruch ergeben sich angesichts des verbleibenden Schuldgehalts nicht. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG angenommen. Dass es aufgrund der Gesamtumstände einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG verneint hat, was eine Sperrwirkung der Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG zur Folge hat, wird durch die Verfahrensbeschränkung nicht in Frage gestellt. Die zugemessene Strafe liegt im unteren Drittel des sich so ergebenden Strafrahmens. Überdies bliebe der Umgang des Angeklagten mit Ketamin auch bei einer Einordnung als Arzneimittel strafbewehrt. \n\nCirener Gericke Mosbacher RiBGH von Häfen istim Urlaub und kannnicht unterschreiben.Cirener Werner","BGH, 19.05.2025, 5 StR 745\u002F24","2026-07-10T22:12:08.905Z",{"id":200,"ecli":201,"slug":202,"caseNumber":203,"courtId":44,"decisionDate":204,"fullText":205,"summary":206,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":204,"parsedAt":207,"updatedAt":208},"6621","ECLI:DE:NEURIS:KORE717282025","ecli-de-neuris-kore717282025","2 StR 386\u002F24","2025-05-07T00:00:00.000Z","#  BGH, 07.05.2025, 2 StR 386\u002F24 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 8. April 2024, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, mit Führen einer Schusswaffe und mit Besitz von Munition, in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs tateinheitlichen Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis und Besitz von Cannabis schuldig ist;\n\nb) aufgehoben, soweit die Einziehung des sichergestellten Bargeldes in Höhe von 110.390 Euro gegen den Angeklagten angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht tateinheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz, in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs tateinheitlichen Fällen, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreibens und unerlaubten Besitzes von Cannabis in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung von sichergestelltem Bargeld in Höhe von 110.390 Euro und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 622.810 Euro angeordnet. \n\n2\\. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n3\\. 1\\. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur. Soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen „bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht tateinheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz, in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs tateinheitlichen Fällen“ verurteilt worden ist, ist der Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich klarzustellen. Die vom Landgericht gewählte Urteilsformel ist zum einen sprachlich fehlerhaft und reicht zum anderen – soweit es um Verstöße gegen das Waffengesetz geht – zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO) nicht aus (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2024 – 1 StR 405\u002F24, Rn. 10 mwN). Auch den Schuldspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe hat der Senat aus sprachlichen Gründen und im Hinblick darauf klargestellt, dass der Umstand, dass sich die Tat auf Cannabis in nicht geringer Menge bezog, nicht im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen ist, weil dies lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG) darstellt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. Oktober 2024 – 1 StR 382\u002F24, NJW 2025, 235, 236 Rn. 9 mwN). \n\n4\\. 2\\. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit das Landgericht bei der Strafrahmenwahl im Fall II.1 der Urteilsgründe zulasten des Angeklagten darauf abgestellt hat, dass „der größte Teil des Kokains in den Verkehr gelangt ist“, liegt darin zwar ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 – 2 StR 444\u002F21, NStZ-RR 2022, 185 mwN). Der Senat schließt jedoch angesichts der gewichtigen weiteren Strafschärfungsgründe aus, dass der Einzelstrafausspruch auf dem Rechtsfehler beruht. \n\n5\\. 3\\. Die Entscheidung über die Einziehung des sichergestellten Bargelds begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n6\\. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: „[D]er Einziehungsausspruch [kann] nicht in vollem Umfang Bestand haben. Hinsichtlich der gegenständlichen Einziehung des ‚sichergestellten Bargeldes‘ in Höhe von 110.390 Euro lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, was mit dem erlangten Geld nach dessen Sicherstellung geschehen ist, insbesondere, ob es auf ein Justizkonto eingezahlt wurde und damit für eine gegenständliche Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB nicht mehr zur Verfügung gestanden hat (vgl. für den Fall der erweiterten (Wertersatz)Einziehung: Senat, Beschluss vom 15. Mai 2024 – 2 StR 177\u002F24 –, juris Rn. 7). Die Einziehung des sichergestellten Bargelds richtet sich aber nur dann nach § 73 Abs. 1 StGB, wenn dieses noch gegenständlich als Asservat vorhanden ist. Sollten die Banknoten bei der Landesjustizkasse eingezahlt worden sein, käme die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB in Betracht (vgl. Senat aaO Rn. 8; BGH, Beschluss vom 23. März 2022 – 6 StR 61\u002F22 –, juris Rn. 13). Da noch ergänzende Feststellungen zum Verbleib des Geldes zu erwarten sind, ist eine eigene Entscheidung des Senats entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nicht möglich. Die bislang getroffenen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).“ \n\n7\\. Dem tritt der Senat bei. \n\nMenges Appl Zeng Grube Schmidt","BGH, 07.05.2025, 2 StR 386\u002F24","2026-07-08T23:05:46.715Z","2026-07-10T22:12:23.912Z",{"id":210,"ecli":211,"slug":212,"caseNumber":213,"courtId":44,"decisionDate":214,"fullText":215,"summary":216,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":214,"parsedAt":217,"updatedAt":218},"6819","ECLI:DE:NEURIS:KORE712482025","ecli-de-neuris-kore712482025","3 StR 448\u002F24","2025-04-17T00:00:00.000Z","#  BGH, 17.04.2025, 3 StR 448\u002F24 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 19. April 2024 aufgehoben\n\na) in den Strafaussprüchen, jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten;\n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte M. freigesprochen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn mit Einziehungsentscheidungen belegt. Gegen den Angeklagten K. hat es wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dem heranwachsenden Angeklagten M. hat es unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis auferlegt, 60 Stunden Arbeitsleistungen nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe zu erbringen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet jeweils mit der Sachrüge sämtliche Strafaussprüche und den Teilfreispruch des Angeklagten M. . Die Rechtsmittel haben weitgehend Erfolg. \n\nI.\n\n2\\. 1\\. a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen vereinbarten der Bruder des Angeklagten K. und der gesondert verfolgte A. den Verkauf von etwa 34 Kilogramm Marihuana. Der größere Teil der Lieferung war für A. selbst bestimmt, der regelmäßig in großem Stil Betäubungsmittelgeschäfte abwickelte. Der Angeklagte E. wollte zehn Kilogramm zum Weiterverkauf übernehmen. \n\n3\\. Der Angeklagte K. , der von seinem Bruder mit der Auslieferung des Rauschmittels beauftragt worden war, begab sich am frühen Abend des 4. Juli 2023 mit etwa 34 Kilogramm Marihuana zum vereinbarten Treffpunkt, einem in der Nähe der Wohnanschrift des gesondert verfolgten A. gelegenen Parkplatz in Mo. . Dort erschienen dieser und der Angeklagte E. , der das Kaufgeld und ein dolchartiges Klappmesser mit sich führte. Letztgenannter wollte nicht nur die Übergabe der für ihn gedachten zehn Kilogramm, sondern das vollständige Handelsgeschäft absichern, an dessen Gelingen ihm insgesamt gelegen war. \n\n4\\. Außerdem war der damals 19-jährige Angeklagte M. vor Ort, der seit etwa zwei Monaten als A. Fahrer fungierte. In Kenntnis von dessen Betäubungsmittelhandel fuhr er diesen regelmäßig gegen Entlohnung unter anderem zu Drogenabverkäufen. Auch am Tattag hatte der Angeklagte M. mehrere Fahrten für A. unternommen und ihn unter anderem nach Ka. sowie zu dessen Wohnanschrift in Mo. gefahren. Schließlich verblieb er in der Nähe, weil A. ihn für weitere Fahrdienste benötigte. Während der vom Angeklagten M. beobachteten Übergabe des Marihuanas an A. griff die Polizei zu und stellte das Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 5,94 Kilogramm Tetrahydrocannabinol (THC) sicher. \n\n5\\. b) Rechtlich hat das Landgericht dieses Geschehen für den Angeklagten E. als bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG und für die beiden anderen Angeklagten als Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG, § 27 StGB gewürdigt. Hierbei ist es unter näherer Begründung davon ausgegangen, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG bei 50 Gramm THC liege. \n\n6\\. c) In seine Strafzumessung für den Angeklagten E. hat das Landgericht angesichts des von ihm angenommenen Grenzwerts eingestellt, das Marihuana umfasse mehr als das 118-fache der nicht geringen Menge. Bezüglich des Angeklagten K. hat es unter anderem strafschärfend die sichergestellte Menge an Cannabis gewertet. Beim Angeklagten M. hat es sowohl schädliche Neigungen als auch die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG verneint und gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG auf die dargestellte Arbeitsauflage erkannt. \n\n7\\. 2\\. Soweit das Landgericht den Angeklagten M. im Übrigen freigesprochen hat, hat dem Folgendes zugrunde gelegen: \n\n8\\. a) Die Anklage hat ihm zusätzlich vorgeworfen, gemeinschaftlich mit A. aus einer von diesem in Ka. angemieteten Wohnung mit Rauschgift gehandelt zu haben. Bei einer Durchsuchung der Wohnung am 4. Juli 2023 seien gut fünf Kilogramm Cannabismaterialien mit einer Wirkstoffmenge von knapp einem Kilogramm THC, etwa 1,5 Kilogramm MDMA-Zubereitung mit 365 Gramm MDMA-Base, 467,78 Gramm Kokain mit circa 400 Gramm Kokainhydrochlorid sowie eine griffbereite Machete aufgefunden und sichergestellt worden. Der Angeklagte M. sei Fahrer von A. sowie in dessen grobe Tatplanung einbezogen gewesen und habe auch Kenntnis von der Machete gehabt. \n\n9\\. b) Von diesem Vorwurf hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, wobei den Urteilsgründen im Wesentlichen lediglich Folgendes zu entnehmen ist: Hinreichend konkrete Feststellungen zu den Fahrten des Angeklagten vor der Tat am 4. Juli 2023 seien nicht zu treffen gewesen. Es sei bereits unklar, ob der Angeklagte überhaupt von den in der Ka. Wohnung gelagerten Drogen und der Machete gewusst habe. Auch habe sich kein konkreter Tatbeitrag des Angeklagten feststellen lassen, der sich auf Geschäfte mit den dortigen Rauschmitteln bezogen habe. Ferner seien DNA-Spuren aus der Ka. Wohnung lediglich A. und einer dritten Person zuzuordnen gewesen, nicht aber dem Angeklagten. \n\nII.\n\n10\\. 1\\. Die wirksam auf die Strafaussprüche und den Teilfreispruch des Angeklagten M. beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. \n\n11\\. a) Der Teilfreispruch des Angeklagten M. unterliegt der Aufhebung, weil die zugehörige Beweiswürdigung sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Denn zum einen fehlt es an einer geschlossenen Darstellung sowohl der Einlassung des Angeklagten zu diesem Anklagevorwurf als auch der als erwiesen angesehenen Tatsachen. Zum anderen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts lückenhaft. Im Einzelnen: \n\n12\\. aa) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. August 2022 – 3 StR 359\u002F21, NJW 2023, 89 Rn. 17 f. mwN). \n\n13\\. Im Rahmen der erforderlichen Beweiswürdigung muss das Tatgericht regelmäßig von der Einlassung des Angeklagten ausgehen und diese so vollständig und genau wiedergeben, wie es erforderlich ist, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob das Tatgericht unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu Recht die Einlassung seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 4. Juli 1991 – 4 StR 233\u002F91, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7). Es bedarf somit grundsätzlich einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, um diese einer umfassenden Würdigung unterziehen zu können (BGH, Urteile vom 25. August 2022 – 3 StR 359\u002F21, NJW 2023, 89 Rn. 24; vom 30. September 2010 – 4 StR 150\u002F10, juris Rn. 23; zu Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2011 – 2 StR 167\u002F11, NStZ 2012, 227, 228). \n\n14\\. bb) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Urteilsgründe verhalten sich schon nicht dazu, ob und wie sich der Angeklagte M. zu dem weiteren Vorwurf eingelassen hat, er habe gemeinschaftlich mit dem gesondert verfolgten A. aus dessen Wohnung in Ka. mit Betäubungsmitteln und Cannabis Handel getrieben. Die Darstellung dieses Einlassungsverhaltens hätte sich auch angesichts seiner Angaben zum abgeurteilten Tatgeschehen und der von ihm eingeräumten längeren Zusammenarbeit mit dem gesondert verfolgten A. aufgedrängt. \n\n15\\. cc) Die Beweiswürdigung ist zudem lückenhaft. Denn das Landgericht hat den Freispruch einerseits maßgeblich damit begründet, es seien keine Feststellungen zu einem konkreten, sich auf Betäubungsmittelgeschäfte in der Wohnung des gesondert verfolgten A. in Ka. beziehenden Tatbeitrag des Angeklagten M. zu treffen gewesen. Andererseits hat es ausgeführt, dass der Angeklagte den gesondert Verfolgten am 4. Juli 2023 nach Ka. fuhr, dort eine Weile im Auto auf ihn wartete und ihn sodann zurück zu seiner Wohnanschrift nach Mo. brachte. Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang insbesondere weder erläutert, aufgrund welcher Beweismittel sie die Überzeugung von der Fahrt nach Ka. erlangt hat, noch hat sie sich mit der naheliegenden Frage auseinandergesetzt, ob jene im Zusammenhang mit den dortigen Betäubungsmitteln stand. \n\n16\\. dd) Überdies fehlt es an einer geschlossenen Darstellung der als erwiesen angesehenen Tatsachen (vgl. BGH, Urteile vom 10. August 2022 – 6 StR 519\u002F21, juris Rn. 38; vom 14\\. Juli 2022 – 3 StR 455\u002F21, juris Rn. 49). \n\n17\\. ee) Bereits die Aufhebung des Teilfreispruchs führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Erbringung von Arbeitsleistungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG. Die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer hat gegebenenfalls eine einheitliche Rechtsfolgenanordnung gemäß § 105 Abs. 1, § 31 Abs. 1 JGG zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2022 – 4 StR 223\u002F21, juris Rn. 30). \n\n18\\. ff) Die zugehörigen, vereinzelten Feststellungen zum Teilfreispruch sind aufzuheben, weil sie den Angeklagten belasten und er sie mangels Beschwer nicht hat angreifen können (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2024 – 4 StR 15\u002F24, juris Rn. 20 mwN). \n\n19\\. b) Die Strafzumessung betreffend die Angeklagten E. und K. hält materiellrechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n20\\. aa) Das Landgericht ist rechtsfehlerhaft jeweils von einem zu geringen Schuldumfang ausgegangen. Denn es hat nicht berücksichtigt, dass nach der – der Strafkammer zum Urteilszeitpunkt noch unbekannten – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Grenzwert der nicht geringen Menge für THC im Sinne des Konsumcannabisgesetzes 7,5 Gramm beträgt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 – 1 StR 106\u002F24, NJW 2024, 1968 Rn. 7 ff.; vom 23. April 2024 – 5 StR 153\u002F24, NStZ-RR 2024, 216 ff.; vom 24. April 2024 – 4 StR 50\u002F24, juris Rn. 6 ff.; vom 29. April 2024 – 6 StR 132\u002F24, juris Rn. 7; vom 6. Mai 2024 – 2 StR 480\u002F23, StV 2024, 587 Rn. 27 ff.; vom 28. Mai 2024 – 3 StR 154\u002F24, NStZ 2024, 547 Rn. 8 mwN). Dies zugrunde gelegt, handelte der Angeklagte E. mit einer Cannabismenge, die entgegen der Annahme der Strafkammer nicht nur das 118-fache, sondern das 792-fache der nicht geringen Menge umfasste. Hierzu leistete der Angeklagte K. Beihilfe. \n\n21\\. bb) Die die Angeklagten E. und K. betreffenden Strafaussprüche beruhen auf dem aufgezeigten Rechtsfehler; sie sind daher aufzuheben. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht unter Beachtung des höheren Unrechts- und Schuldgehalts höhere Strafen gegen sie verhängt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2023 – 3 StR 217\u002F23, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 49 Rn. 11 mwN). Die jeweils zugehörigen Feststellungen sind dagegen von dem Rechtsfehler unberührt und können aufrecht erhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende treffen, soweit diese den bisherigen nicht widersprechen. \n\n22\\. 2\\. Der dargelegte Grenzwert wird auch bei der Bestimmung der Sanktion betreffend des Angeklagten M. zu beachten sein. \n\n23\\. 3\\. Einen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten (§ 301 StPO) hat die Überprüfung des Urteils im Anfechtungsumfang nicht ergeben. Schäfer Berg Kreicker Voigt Munk","BGH, 17.04.2025, 3 StR 448\u002F24","2026-07-08T23:07:51.082Z","2026-07-10T22:12:42.768Z",{"id":220,"ecli":221,"slug":222,"caseNumber":223,"courtId":44,"decisionDate":224,"fullText":225,"summary":226,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":224,"parsedAt":227,"updatedAt":228},"6936","ECLI:DE:NEURIS:KORE710222025","ecli-de-neuris-kore710222025","5 StR 747\u002F24","2025-04-08T00:00:00.000Z","#  BGH, 08.04.2025, 5 StR 747\u002F24 \n\n## Tenor\n\n1\\. Der Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 2. Dezember 2024, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 17. September 2024 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.\n\n2\\. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte schuldig ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitz einer vollautomatischen Schusswaffe, Besitz einer halbautomatischen Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition, Besitz von Schusswaffen und Besitz von Patronenmunition.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer Vorderschaftrepetierflinte, dreier halbautomatischer Schusswaffen zum Verschießen von Patronenmunition (zwei Revolver und eine zur halbautomatischen Selbstladepistole umgebaute Schreckschusspistole), einer vollautomatischen Schusswaffe sowie von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die zulässig erhobene und mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Der Beschluss des Landgerichts vom 2. Dezember 2024, mit dem das Rechtsmittel wegen Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung als unzulässig verworfen worden ist, war aufzuheben. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: Die am Montag, 25. November 2024, beim Landgericht eingegangene Revisionsbegründung hat unter Berücksichtigung von § 43 Abs. 2 StPO die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO gewahrt (vgl. Bd. V Bl. 202). Daran hat die Angabe eines unzutreffenden Aktenzeichens bei der Übermittlung des elektronischen Dokuments (vgl. Bd. V Bl. 194) nichts geändert, denn § 14 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 2 ERVV stellt lediglich eine Sollvorschrift dar. Daher ist auf den fristgerechten Antrag gemäß § 346 Abs. 2 StPO der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts (Bd. V Bl. 197 f.) aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 5 StR 239\u002F22, Rn. 3). \n\n3\\. Der Senat schließt sich dem an. \n\n4\\. 2\\. Zur Sachrüge hat der Generalbundesanwalt folgendes ausgeführt: Die Überprüfung des Urteils aufgrund der nicht ausgeführten Sachrüge deckt einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nur im Schuldspruch auf … Wie das Landgericht selbst erkannt hat (vgl. UA S. 21), sind die beiden Revolver bauartbedingt nicht als halbautomatische Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition einzustufen gewesen, sondern lediglich als (sonstige) Schusswaffen. Der Senat wird den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ändern und bei dieser Gelegenheit insgesamt neu fassen können (vgl. zur Entbehrlichkeit der Zusätze „vorsätzlich“ und „unerlaubt“ BGH, Beschluss vom 21. Mai 2024 – 5 StR 26\u002F24, Rn. 5). Die Änderungen berühren den Strafausspruch nicht, denn das Landgericht hat die Anzahl der auf die verwirklichten waffenrechtlichen Tatbestände jeweils entfallenden Waffen nicht strafschärfend berücksichtigt. \n\n5\\. Der Senat schließt sich dem an und ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. \n\nGericke Köhler RiBGH Fritsche isturlaubsbedingt gehindertzu unterschreiben.Gericke Resch Werner","BGH, 08.04.2025, 5 StR 747\u002F24","2026-07-08T23:08:52.276Z","2026-07-10T22:12:53.864Z",{"id":230,"ecli":231,"slug":232,"caseNumber":233,"courtId":44,"decisionDate":234,"fullText":235,"summary":236,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":234,"parsedAt":237,"updatedAt":238},"6997","ECLI:DE:NEURIS:KORE711502025","ecli-de-neuris-kore711502025","1 StR 74\u002F25","2025-04-03T00:00:00.000Z","#  BGH, 03.04.2025, 1 StR 74\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDie Beanstandung des Beschwerdeführers, das Landgericht habe im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft die Gefährlichkeit der beim Angeklagten sichergestellten Betäubungsmittel strafschärfend berücksichtigt, obschon diese sichergestellt wurden, verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Es trifft zwar zu, dass es sich bei dem Umstand, dass Betäubungsmittel in den Verkehr gelangen, um den Normalfall des Handeltreibens handelt. Diese Tatsache ist deshalb kein Strafschärfungsgrund. Es ist im Gegenteil so, dass die Sicherstellung zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmter Betäubungsmittel einen Strafmilderungsgrund darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2022 – 5 StR 203\u002F22 Rn. 10; Beschlüsse vom 15. November 2022 – 6 StR 406\u002F22 und vom 5. Oktober 2022 – 3 StR 270\u002F22 Rn. 3). Die betreffende Wendung im Urteil ist allerdings dahin zu verstehen, dass das Landgericht allein die besondere Gefährlichkeit der tatgegenständlichen Ecstasy-Tabletten vom Typ „Blue Punisher“ würdigen wollte, was nicht zu beanstanden ist. Selbst unter Annahme eines Rechtsfehlers wäre mit Blick auf die weiteren Ausführungen indes auszuschließen, dass die Strafe hierauf beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Das Landgericht hat mehrere gewichtige Umstände bedacht und sich maßgeblich davon leiten lassen, dass sich zur Sicherung der Betäubungsmittel eine Sammlung an Waffen in der Wohnung des Angeklagten befand, darunter eine scharfe Schusswaffe, und die Menge der Betäubungsmittel erheblich war.\n\nJäger Fischer Leplow\n\nAllgayer Welnhofer-Zeitler","BGH, 03.04.2025, 1 StR 74\u002F25","2026-07-08T23:09:23.475Z","2026-07-10T22:12:59.644Z",23,20,[242,11],2026]