[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesarbeitsgericht-contract-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":21,"total":16,"page":124,"limit":125},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},48,"Bundesarbeitsgericht","de","bundesarbeitsgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},392,"contract-law-de","Contract Law","DE","2026-07-08T22:44:22.566Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},11,{"min":18,"max":19},"2025-03-27T00:00:00.000Z","2025-10-28T00:00:00.000Z",[],[22,33,43,53,63,73,82,90,97,105,115],{"id":23,"ecli":24,"slug":25,"caseNumber":26,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":27,"summary":28,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":31,"updatedAt":32},"4349","ECLI:DE:NEURIS:KARE600071248","ecli-de-neuris-kare600071248","3 AZR 35\u002F25","#  Gespaltene Rentenformel - Höchstgrenze \n\n## Leitsatz\n\nEine Gesamtzusage mit gespaltener Rentenformel, in der über eine mögliche Anhebung der Höchstgrenze des oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Versorgungsteils \"zu gegebener Zeit\" zu entscheiden ist, enthält den Vorbehalt eines Rechts zur einseitigen Leistungsbestimmung, die gemäß § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel nach billigem Ermessen zu treffen ist.13\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 2. Dezember 2024 - 15 SLa 527\u002F24 B - aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers. \n\n2\\. Der 1958 geborene Kläger war seit Oktober 1990 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag lautete auszugsweise: \n\n„5. Altersversorgung Unsere Versorgungsleistungen richten sich nach der jeweils gültigen Fassung unserer Versorgungsrichtlinien. Das ist zur Zeit unsere Versorgungsordnung für AT-Mitarbeiter vom 1.1.1989.“\n\n3\\. Die Versorgungsordnung für außertarifliche Angestellte vom 1. Januar 1989 (VO) hat auszugweise folgenden Inhalt: \n\n„VII. Höhe des Ruhegeldes 1\\. Das Ruhegeld beträgt für jedes zurückgelegte rentenfähige Dienstjahr (IX 2) 0,5% des rentenfähigen Arbeitsverdienstes bis zur Höhe der jeweiligen Jahresbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung und darüber hinaus 1% des rentenfähigen Arbeitsverdienstes bis zur Höchstgrenze von insgesamt DM 140.000,-. Über eine mögliche Anhebung der Höchstgrenze behält sich die Geschäftsführung zu gegebener Zeit eine Entscheidung vor. … XIV. Zahlung der Firmenrenten 1.a) Die Firmenrente wird jeweils am Ende eines Monats fällig, und zwar erstmals für den Monat, der auf den Erwerb des Anspruchs (V, VI) folgt.“\n\n4\\. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten beschloss am 16. Dezember 2003 eine Anpassung der Höchstgrenze für zwischen dem 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 2000 eingetretene leitende Mitarbeiter auf 92.000,00 Euro. \n\n5\\. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 mit, welche Rente sich für ihn ab 1. Januar 2024 ergebe. Darin heißt es auszugsweise: \n\n„I. Versorgungsordnung für außertarifliche Angestellte vom 01.01.1989 1\\. Anrechenbare Dienstzeit bis zum Rentenbeginn 01.10.1990 - 01.01.2024 = 33 Jahre 2\\. Rentenfähiger Arbeitsverdienst gemäß Versorgungsregelung (gemäß Beschluss der Geschäftsführung vom 16.12.2003 beschränkt auf 92.000 € p.a.): 92.000,00 € p.a. \\- davon bis BBG 87.600,00 € p.a. \\- davon über BBG 4.400,00 € p.a. 3\\. Erreichbare Leistung bis zum Rentenbeginn 87.600,00 € * 0,5 % * 33 \u002F 12 = 1.204,50 € p.m. zzgl. 4.400,00 € * 1,0 % * 33 \u002F 12 = 121,00 € p.m. \\------------ Gesamt 1.325,50 € p.m.“\n\n6\\. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei gemäß Nr. VII Ziff. 1 VO zu einer weiteren Anpassung der Höchstgrenze nach billigem Ermessen verpflichtet. Das Verhältnis der Beitragsbemessungsgrenze zur Höchstgrenze am 1. Januar 2004 sei wiederherzustellen. Die gespaltene Rentenformel ziele darauf ab, Versorgungslücken zu schließen, da für Gehälter oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze keine Ansprüche auf eine gesetzliche Altersrente entstünden. Bei einem statischen Festhalten an der Höchstgrenze werde die Versorgung nicht mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verbessert, sondern zweckwidrig verschlechtert. \n\n7\\. Der Kläger hat beantragt, \n\n1\\. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.032,50 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für jeweils 838,75 Euro seit dem 1. Februar 2024, dem 1. März 2024, 1. April 2024, 1. Mai 2024, 1. Juni 2024 und 1. Juli 2024 zu zahlen; 2\\. festzustellen, dass seine Betriebsrente aus der Versorgungsordnung der Firmengruppe H GmbH & Co. KG für außertarifliche Angestellte vom 1. Januar 1989 2.164,25 Euro beträgt.\n\n8\\. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nr. VII Ziff. 1 Satz 2 VO enthalte kein Leistungsbestimmungsrecht nach billigem, sondern nach freiem Ermessen. Die Versorgungszusage werde nicht ausgezehrt, da dem Kläger iHv. 4.400,00 Euro die privilegierte Berechnung zugutekomme. Der Kläger habe zu keiner Zeit eine Anpassung verlangt. Sein Recht sei verjährt. \n\n9\\. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht *(§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO)*. \n\n11\\. I. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht zurückweisen. Die Beklagte hatte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts über eine Anhebung der Höchstgrenze gemäß Nr. VII Ziff. 1 Satz 2 VO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Da sie dies versäumt hat, ist die Höchstgrenze gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vom Berufungsgericht zu bestimmen und die Beklagte zur Zahlung sich daraus ergebender Differenzbeträge für den geltend gemachten Zeitraum zu verurteilen. \n\n12\\. 1\\. Die Auslegung von Nr. VII Ziff. 1 Satz 2 VO ergibt, dass die Beklagte über eine Anhebung der Höchstgrenze nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zu entscheiden hatte. Bei der VO handelt es sich um eine Gesamtzusage, die den Auslegungsgrundsätzen Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterliegt *(vgl. dazu BAG 25. Januar 2023 - 10 AZR 109\u002F22 - Rn. 21 mwN)*. \n\n13\\. a) Nach dem Wortlaut der Klausel haben sich die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin eine Entscheidung über eine mögliche Anhebung der Höchstgrenze „zu gegebener Zeit“ vorbehalten. Darin liegt der Vorbehalt eines Rechts zur einseitigen Bestimmung eines Teils der Leistung *(vgl. BAG 23. Februar 2021 - 1 ABR 12\u002F20 - Rn. 38, BAGE 174, 103)*. Die Leistung ist damit gemäß § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel nach billigem Ermessen zu treffen. Soweit eine Anhebung der Höchstgrenze „zu gegebener Zeit“ vorbehalten ist, ist der Zeitpunkt der Anhebung Teil der vorbehaltenen Entscheidung nach billigem Ermessen. \n\n14\\. b) Systematisch folgt Nr. VII Ziff. 1 Satz 2 VO unmittelbar auf die in Satz 1 der Bestimmung enthaltene gespaltene Rentenformel, die das Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Bemessung der Altersrente doppelt so stark gewichtet wie dasjenige unterhalb. Das berücksichtigungsfähige Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt Satz 1 zwar auf einen Höchstbetrag. Satz 2 der Bestimmung macht aber das Problembewusstsein deutlich, dass ein statischer Höchstbetrag angesichts der zu erwartenden jährlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung dazu führen würde, dass der privilegiert zu berücksichtigende Einkommensanteil fortlaufend geringer werden würde. Durch die Formulierung „zu gegebener Zeit“ sollte erkennbar nicht nur die Möglichkeit vorbehalten bleiben, die Höchstgrenze nach freiem Ermessen anzuheben. Ein Verweis auf eine jederzeit mögliche Verbesserung der Zusage nach freiem Ermessen hätte einer solchen Einschränkung nicht bedurft. \n\n15\\. c) Dieses Verständnis der Vorbehaltsklausel entspricht dem Sinn und Zweck einer Versorgungszusage mit gespaltener Rentenformel. Für den Empfänger der Zusage soll diese erkennbar dazu dienen, sein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze privilegiert für die Höhe seiner Betriebsrente zu berücksichtigen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn eine Anhebung der sich auf das privilegiert zu berücksichtigende Einkommen beziehenden Höchstgrenze im freien Ermessen des Zusagenden läge und damit selbst dann abgelehnt werden könnte, wenn die Beitragsbemessungsgrenze den Höchstbetrag erreicht hat. Ist die Zusage lange vor dem zu erwartenden Versorgungsfall erteilt worden, würde der besondere Gehalt der auf das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze bezogenen Zusage absehbar gänzlich entwertet werden können. Einen Vorbehalt der Anhebung der vorgesehenen Höchstgrenze „zu gegebener Zeit“ kann der Empfänger einer solchen Zusage daher nur so verstehen, dass über den Teil der gespaltenen Rentenformel, der sich besonders auf die Höhe seines Anspruchs auswirkt, nach billigem Ermessen entschieden wird, damit dieser Zusageteil auch im Versorgungsfall noch einen substantiellen Bestandteil seiner Versorgung ausmacht. Er darf annehmen, dass der Vorbehalt gerade dazu dienen soll auszuschließen, dass die gespaltene Rentenformel entwertet oder ausgehöhlt werden kann, wenn die Beitragsbemessungsgrenze das ruhegeldfähige Einkommen erreicht oder in dessen Nähe rückt. Zwar erhöht sich mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auch der auf das Einkommen darunter bezogene Versorgungsteil. Allerdings wird auch das Entgelt des Zusageempfängers weiter anwachsen, so dass infolge der Höchstgrenze ein zunehmender Teil des Einkommens nicht mehr als versorgungsfähig und auch nicht mehr in der ursprünglichen Höhe mit dem Faktor 1,0 in die Berechnung der Betriebsrente einfließt. \n\n16\\. 2\\. Zudem wäre die Inanspruchnahme eines freien Ermessens beim Vorbehalt einer einseitigen Leistungsbestimmung eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 315 Abs. 1 BGB. Mangels korrigierender gerichtlicher Kontrolle würde sie eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellen und wäre deshalb unwirksam. Gemäß § 306 Abs. 2 BGB träte dann an die Stelle der unwirksamen Klausel wiederum die Regelung des § 315 BGB *(für die Gewährung eines Bonus vgl. BAG 15. November 2023 - 10 AZR 288\u002F22 - Rn. 24)*. \n\n17\\. 3\\. Entgegen der Annahme der Beklagten muss keine „Sonderzusage“ an einen einzelnen Arbeitnehmer erteilt werden, um den Vorbehalt in Nr. VII Ziff. 1 Satz 2 VO als Vorbehalt einer nach billigem Ermessen zu treffenden Leistungsbestimmung zu verstehen. Eine individuell bezweckte Besserstellung gegenüber der allgemein im Betrieb geltenden Versorgungsordnung kann zwar ein für ein solches Verständnis sprechender Umstand sein *(vgl. BAG 1. Juli 1976 - 3 AZR 443\u002F75 -)*. Der Kläger als außertariflicher Arbeitnehmer konnte den Vorbehalt einer Anhebung der Höchstgrenze aber in Anbetracht der Zusage einer gespaltenen Rentenformel in der VO für außertarifliche Beschäftigte - auch goldene Versorgungsordnung genannt - ebenfalls nicht anders verstehen. \n\n18\\. II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich nicht iSv. § 561 ZPO aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Es sind bislang keine Umstände festgestellt, aufgrund derer es billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB entspräche, dass die Höchstgrenze nach Nr. VII Ziff. 1 Satz 1 VO seit 2004 bis zum Renteneintritt des Klägers nicht mehr angehoben werden musste. Weder bedeutet „zu gegebener Zeit“ gemäß Nr. VII Ziff. 1 Satz 2 VO eine Anhebung könne warten bis die Beitragsbemessungsgrenze die Höchstgrenze erreicht hat, noch rechtfertigen die bisherigen Feststellungen die Annahme, die Berücksichtigung von im Fall des Klägers noch jährlich 4.400,00 Euro Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze sei für die Wahrung billigen Ermessens ausreichend. \n\n19\\. III. Der Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden. Bislang hat die Beklagte keine und damit keine billige Entscheidung nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB getroffen. Sie hat dadurch die Bestimmung verzögert, § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB. Diese ist nunmehr durch Urteil zu ersetzen. Nachdem die Beklagte zu den bei einer Entscheidung nach billigem Ermessen zu berücksichtigenden Umständen bislang nicht vorgetragen hat und nach der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts keine Veranlassung bestand, sie hierauf hinzuweisen, wird das Berufungsgericht ihr und dem Kläger im fortgesetzten Berufungsverfahren zur Gewährung rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen haben. Dabei wird das Gericht folgende Aspekte zur Ersetzung des Ermessens der Beklagten zu beachten haben. \n\n20\\. 1\\. Billiges Ermessen iSd. § 315 Abs. 1 BGB wäre regelmäßig nicht mehr gewahrt, wenn der ursprüngliche, bei Schaffung der VO bestehende Abstand zwischen Beitragsbemessungs- und Höchstgrenze um mehr als 25 vH unterschritten würde *(zum Widerruf von Entgeltbestandteilen vgl. BAG 12. Februar 2025 - 5 AZR 171\u002F24 - Rn. 21)*. Insoweit würde der Kerngehalt der Zusage unzulässig entwertet. Ein solches Unterschreiten könnte nur dann und insoweit billigem Ermessen entsprechen, wie eine Erhöhung der Beklagten aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar gewesen wäre. Diese müssten von einem solchen Gewicht sein, dass dahinter das Vertrauen der Versorgungsberechtigten in einen substantiellen Erhalt der privilegierten Berücksichtigung ihres Einkommens über der Beitragsbemessungsgrenze zurücktreten müsste. \n\n21\\. 2\\. Billiges Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB erfordert es allerdings auch nicht, dass das ursprüngliche prozentuale Verhältnis der Höchstgrenze zur Beitragsbemessungsgrenze aufrechterhalten bleiben müsste. Anhaltspunkte dafür, dass nur ein prozentualer Anstieg der Höchstgrenze im Verhältnis zum Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze ermessensfehlerfrei sein könnte, sind der Zusage nicht zu entnehmen. Für die Zusage einer solchen Indexierung der gespaltenen Rentenformel ist nichts ersichtlich. \n\n22\\. 3\\. Es entspricht jedenfalls billigem Ermessen, wenn die Höchstgrenze nach Nr. VII Ziff. 1 Satz 1 VO entsprechend den Steigerungen der Beitragsbemessungsgrenze angehoben wird und insoweit der ursprüngliche Abstand gewahrt wird. Zwingend ist auch dies aber nicht. Der Vorbehalt einer einseitigen Leistungsbestimmung „zu gegebener Zeit“ lässt erkennen, dass eine Anhebung nur angezeigt sein soll, wenn hierfür nach dem Zweck der Zusage ein Bedarf „gegeben“ ist. Nicht jede Minderung des berücksichtigungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze soll eine Anhebung der Höchstgrenze erfordern. Andernfalls hätte es nahegelegen, eine solche Kopplung explizit vorzusehen. Die vorbehaltene „mögliche“ Anhebung „zu gegebener Zeit“ sollte erkennbar lediglich eine Auszehrung der Zusage verhindern. \n\n23\\. 4\\. Unter angemessener Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen kann deshalb eine Anhebung der Höchstgrenze in einem Maße, dass zwischen 75 vH und 100 vH des ursprünglichen Abstands der Höchstgrenze zur Beitragsbemessungsgrenze gewahrt ist, ebenfalls billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB entsprechen. Da es sich um eine Gesamtzusage handelt, sind insoweit auf Seiten der Arbeitnehmer die typischen Belange der Empfänger der Zusage in den Blick zu nehmen. Diese durften hier typischerweise davon ausgehen, dass die Beklagte ihre Ansprüche oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bis zur Pensionierung im Wesentlichen aufrechterhält. Auf der anderen Seite kann die Beklagte Ermessensgesichtspunkte anführen, die typischerweise das Vertrauen der Berechtigten in eine solche Anhebung schmälern, wie etwa eine schlechte wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in der Anwartschaftsphase. Weitere das Ermessen lenkende Gesichtspunkte könnten sich beispielsweise aus einer unterdurchschnittlichen Entwicklung der AT-Gehälter im Unternehmen im Verhältnis zur Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze ergeben. Das Vertrauen der AT-Beschäftigten in eine Anhebung wäre typischerweise geringer, wenn die Entwicklung ihrer Gehälter hinter der Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze zurückbleibt. Für die Beklagte könnte auch der damit verbundene Verwaltungsaufwand gegen eine jährliche Anpassung der Höchstgrenze sprechen. \n\n24\\. IV. Der Kläger hat seinen Anspruch nicht verwirkt. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte für ein entsprechendes Umstandsmoment. Da die Beklagte die Leistung nicht bestimmt hat, ist der davon abhängige Anspruch auch nicht verjährt *(vgl. HK-BGB\u002FFries 12. Aufl. § 315 Rn. 11)*. \n\n25\\. V. Der Kläger hat grundsätzlich Anspruch auf Zinsen für seine Hauptforderungen. Nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB schuldet die Beklagte Verzugszinsen, die dem Kläger nach § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit - dem ersten des Folgemonats der geschuldeten monatlichen Leistung - zustehen. Die Beklagte hat in ihrer Gesamtzusage gemäß Nr. XIV Ziff. 1 Buchst. a VO einen Fälligkeitszeitpunkt für die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung festgelegt - nämlich das Ende eines Monats -, der auch im Fall einer Leistungsbestimmung der Höchstgrenze durch das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gelten dürfte *(vgl. BAG 21. Februar 2024 - 10 AZR 345\u002F22 - Rn. 69)*. \n\n26\\. VI. Das Landesarbeitsgericht wird eine Klarstellung des Feststellungsantrags anzuregen haben. Dieser dürfte die Höhe der Betriebsrente des Klägers im Anschluss an den mit dem Zahlungsantrag abgedeckten Zeitraum zum Gegenstand haben und hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Zahlungsantrag gestellt sein. \n\nRachor Waskow Roloff Busch Schuch","Gespaltene Rentenformel - Höchstgrenze","jurionline_de","","2026-07-08T22:41:50.552Z","2026-07-10T22:08:36.097Z",{"id":34,"ecli":35,"slug":36,"caseNumber":37,"courtId":5,"decisionDate":38,"fullText":39,"summary":40,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":38,"parsedAt":41,"updatedAt":42},"4448","ECLI:DE:NEURIS:KARE600071327","ecli-de-neuris-kare600071327","9 AZR 266\u002F24","2025-10-21T00:00:00.000Z","#  Rückzahlung von Fortbildungskosten - Auslegung und Kontrolle von AGB \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 14\\. August 2024 - 2 SLa 101\u002F24 - wird zurückgewiesen.\n\n2\\. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten. \n\n2\\. Die Beklagte war bei der Klägerin, die eine Pflegeeinrichtung betreibt, vom 15. Oktober 2020 bis zum 15. September 2023 als Altenpflegerin beschäftigt. \n\n3\\. Unter dem 15. Oktober 2021 schlossen die Parteien einen von der Klägerin vorformulierten Fortbildungsvertrag. Dieser enthält auszugsweise folgende Regelungen: \n\n„§ 1 Fortbildung (1) Die Arbeitnehmerin nimmt vom 18.10.21 bis zum 14.12.22 an der Fortbildung zur Fachkraft für gerontopsychiatrische Pflege (gem. AVPfleWoqG Teil 6 und 7) teil. … § 2 Freistellung Die Arbeitnehmerin wird für die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung für insgesamt 81 Tage unter Fortzahlung ihrer Bezüge von der Arbeitsleistung freigestellt. … Die Vergütung für die Tage der Freistellung wird auf der Basis des vereinbarten Grundgehalts in Höhe von aktuell 18,49 € berechnet. § 3 Fortbildungskosten Die Arbeitgeberin trägt die Kurs- und Prüfungsgebühren in Höhe von 3.550,40 EUR, … § 4 Rückzahlungspflicht (1) Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, • die Brutto-Bezüge, die die Arbeitnehmerin nach § 2 während der Freistellung erhält \\- mit Ausnahme der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung - in Höhe von (81 Tagen * 17,60 € * 8 =)11.981,52 EUR und • die nach § 3 von der Arbeitgeberin übernommenen Kosten i.H.v. 3.550,40 EUR insgesamt also 11.404,80 + 3.550,40 EUR = 14.955,20 EUR an die Arbeitgeberin zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung der Fortbildung mit Ablegung der Abschlussprüfung (die aktuell für den 13. und 14.12.2022 vorgesehen ist) aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen von der Arbeitnehmerin oder der Arbeitgeberin beendet wird oder ein Aufhebungsvertrag infolge von verhaltensbedingten Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin geschlossen wird. (2) Für jeden vollen Beschäftigungsmonat nach Beendigung der Fortbildung vermindert sich der Rückzahlungsbetrag um 1\u002F24. (3) Die Rückzahlungspflicht nach Abs. 1 besteht auch, wenn die Arbeitnehmerin die Fortbildung ohne wichtigen Grund vorzeitig abbricht oder die Arbeitnehmerin schuldhaft das Ziel der Fortbildung nicht erreicht (z.B. sie auf eigenen Wunsch oder aus ihrem Verschulden die Anmeldung zur Fortbildung zurückzieht, auf eigenen Wunsch oder aus ihrem Verschulden aus der Fortbildung ausscheidet oder ausgeschlossen wird, auf eigenen Wunsch oder aus ihrem Verschulden die Abschlussprüfung zu dem Fortbildungskurs nicht ablegt) oder das Arbeitsverhältnis vor Abschluss der Fortbildung aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen von der Arbeitnehmerin oder der Arbeitgeberin beendet wird. Abs. 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung, d. h. in diesen Fällen wird der volle Rückzahlungsbetrag fällig.“\n\n4\\. Die Beklagte absolvierte erfolgreich die vereinbarte Fortbildung. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis zum 15. September 2023. \n\n5\\. Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne nach § 4 Abs. 1 des Fortbildungsvertrags die anteilige Rückzahlung der Fortbildungskosten beanspruchen. Die Regelung halte einer AGB-Kontrolle stand. Soweit sie die Rückzahlungspflicht an eine Eigenkündigung „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ knüpfe, sei es lebensfremd, darunter auch eine solche wegen unverschuldeter Krankheit zu fassen. \n\n6\\. Die Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 9.347,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.\n\n7\\. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, § 4 Abs. 1 des Fortbildungsvertrags sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Klausel sei dahin auszulegen, dass sie auch dann die Rückzahlung von Fortbildungskosten vorsehe, wenn die Arbeitnehmerin unverschuldet dauerhaft nicht mehr in der Lage sei, ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen und das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund vorzeitig kündige. \n\n8\\. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. \n\n10\\. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung von Fortbildungskosten iHv. 9.347,00 Euro aus § 4 Abs. 1 des Fortbildungsvertrags. Die Regelung hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand und ist daher unwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. \n\n11\\. 1\\. Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Rückzahlungsklausel im Fortbildungsvertrag einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt. Es hat festgestellt, dass es sich um von der Klägerin vorformulierte Vertragsbedingungen handelt. Zudem begründet das äußere Erscheinungsbild des Vertrags eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich bei seinen Bestimmungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die für eine Vielzahl von Verträgen verfasst wurden *(vgl. BAG 9. Juli 2024 - 9 AZR 227\u002F23 - Rn. 18; 25. April 2023 - 9 AZR 187\u002F22 - Rn. 11)*. \n\n12\\. 2\\. Die Wirksamkeit der im Fortbildungsvertrag getroffenen Abreden ist anhand von § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 bis 309 BGB zu beurteilen. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht dem nicht entgegen. \n\n13\\. a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gelten die Absätze 1 und 2 der Vorschrift sowie die §§ 308, 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder sie ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten *(BAG 9. Juli 2024 - 9 AZR 227\u002F23 - Rn. 20; 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383\u002F18 - Rn. 17 mwN, BAGE 164, 316)*. \n\n14\\. b) Um eine derartige Regelung geht es hier. Die Parteien haben in § 4 Abs. 1 des Fortbildungsvertrags festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte die von der Klägerin getragenen Fortbildungskosten zurückzuerstatten hat. Außerdem wird durch den mit der Rückzahlungsklausel ausgelösten Bleibedruck die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers eingeschränkt *(st. Rspr., vgl. BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383\u002F18 - Rn. 18, BAGE 164, 316; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791\u002F09 - Rn. 23 mwN)*. \n\n15\\. 3\\. § 4 Abs. 1 des Fortbildungsvertrags sieht eine Rückzahlungspflicht vor, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung der Fortbildung aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen von ihr selbst oder der Arbeitgeberin beendet wird oder ein Aufhebungsvertrag infolge von verhaltensbedingten Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin geschlossen wird. Diese Regelung ist hinsichtlich der Formulierung „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ mehrdeutig. Nicht ausgeschlossen ist es, die Klausel dahin auszulegen, dass die Fortbildungskosten zurückzuzahlen sind, selbst wenn dem kündigenden Arbeitnehmer ein Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht mehr zugemutet werden kann. Keine der Auslegungsmöglichkeiten verdient einen klaren Vorzug *(§ 305c Abs. 2 BGB)*. Die Klägerin hat die Unklarheit gegen sich gelten zu lassen. \n\n16\\. a) Das Landesarbeitsgericht ist von den zutreffenden Maßstäben für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgegangen. \n\n17\\. aa) Danach kommt es darauf an, wie die Klausel - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Die einzelne Klausel ist dabei im Kontext des Formularvertrags zu interpretieren und darf nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden. Zu berücksichtigen sind dabei Regelungen, die mit der maßgeblichen Klausel in einem dem typischen und durchschnittlich aufmerksamen Vertragspartner erkennbaren Regelungszusammenhang stehen. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis können ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten sein *(vgl. BAG 28. Juni 2023 - 5 AZR 9\u002F23 - Rn. 20; 27. April 2022 - 4 AZR 289\u002F21 - Rn. 18; 16\\. Dezember 2015 - 5 AZR 567\u002F14 - Rn. 12, BAGE 154, 8)*. \n\n18\\. bb) Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht *(BAG 28. Juni 2023 - 5 AZR 9\u002F23 - Rn. 21; 16. Juni 2021 - 10 AZR 31\u002F20 - Rn. 44 mwN)*. \n\n19\\. cc) Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unterliegt der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht *(st. Rspr., zB BAG 28. Juni 2023 - 5 AZR 9\u002F23 - Rn. 22; 24. Mai 2023 - 7 AZR 169\u002F22 - Rn. 25)*. \n\n20\\. b) Ausgehend hiervon hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, § 4 Abs. 1 des Fortbildungsvertrags sei mehrdeutig, soweit die Regelung auf die von der Arbeitnehmerin zu vertretende Eigenkündigung abstellt. Wegen der dissonanten Verknüpfung verschiedener Rückzahlungstatbestände ist aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners des Verwenders unklar, was mit der - sich sowohl auf die Eigenkündigung als auch die Arbeitgeberkündigung beziehenden - Formulierung „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ gemeint ist. \n\n21\\. aa) Zunächst bietet sich eine - vom Landesarbeitsgericht nicht erwogene - Auslegung an, die sich an den Anforderungen der Rechtsprechung in Fällen einer Eigenkündigung orientiert. Danach könnte von einem „Vertretenmüssen“ der Arbeitnehmerin auszugehen sein, wenn sie selbst kündigt, obwohl es ihr zuzumuten ist, an dem Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der vereinbarten Bindungsdauer festzuhalten. Diese Interpretation führt jedoch nicht zu sachgerechten Ergebnissen, wenn die Rückzahlungspflicht an eine Kündigung des Arbeitgebers anknüpft. Auch für diesen Fall sieht die Regelung eine Rückzahlungspflicht vor, wenn „von der Arbeitnehmerin zu vertretende Gründe“ vorliegen. \n\n22\\. (1) Wird ein Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des fortgebildeten Arbeitnehmers vor Ablauf eines vereinbarten, angemessenen Bindungszeitraums aufgelöst, kann es grundsätzlich im berechtigten Interesse des Arbeitgebers liegen, die Kosten einer von ihm finanzierten Ausbildung (ggf. anteilig) zurückzufordern *(dazu BAG 1. März 2022 - 9 AZR 260\u002F21 - Rn. 21; sh. Rn. 36)*. Einzelvertragliche Vereinbarungen über eine Beteiligung des Arbeitnehmers an diesen Kosten benachteiligen einen Arbeitnehmer jedoch unangemessen, wenn dieser es nicht in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen. Davon ist auch dann auszugehen, wenn die Eigenkündigung durch Gründe in der Sphäre des Arbeitgebers - zB durch dessen vertragswidriges Verhalten - veranlasst oder mitveranlasst wird, oder wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer kündigt, weil es ihm unverschuldet dauerhaft nicht möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen *(dazu BAG 1. März 2022 - 9 AZR 260\u002F21 - Rn. 23; sh. Rn. 36)*. \n\n23\\. (2) Eine Auslegung, die an die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anknüpft, ist im Streitfall keineswegs zwingend. § 4 Abs. 1 des Fortbildungsvertrags weist die Besonderheit auf, dass sich die auslegungsbedürftige Voraussetzung auch auf die Situation bezieht, dass der Arbeitgeber vorzeitig kündigt. In diesem Zusammenhang kann das aufgezeigte Verständnis der „von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründe“ nicht zu derselben Auslegung führen. Bei einer Arbeitgeberkündigung innerhalb der vereinbarten Bindungsdauer macht es wegen der anders gelagerten Interessenlage typischerweise keinen Sinn, die Rückzahlungspflicht daran zu knüpfen, ob dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf des vereinbarten Bindungszeitraums zumutbar ist. Da eine verständige und redliche Partei auch nicht davon ausgehen wird, dass der einheitlichen Formulierung innerhalb derselben Regelung ein unterschiedlicher Bedeutungsgehalt zukommt, scheidet eine „gespaltene“ Auslegung des Begriffs des „Vertretenmüssens“ danach, welche Vertragspartei gekündigt hat, aus. \n\n24\\. bb) Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht eine von dem Begriffsverständnis des § 276 BGB ausgehende Auslegung in Betracht gezogen *(vgl. auch LAG Köln 19. August 2025 - 7 SLa 648\u002F24 - zu II 3 d aa der Gründe)*. „Vertretenmüssen“ könnte danach als Verschulden im Sinne vorsätzlich oder fahrlässig pflichtwidrigen Verhaltens verstanden werden *(so auch LAG Thüringen 28. Juni 2023 - 1 Sa 163\u002F22 - zu II 4 b der Gründe)*. Nach § 276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Fahrlässig handelt nach § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. \n\n25\\. (1) Soweit § 4 Abs. 1 des Fortbildungsvertrags das „Vertretenmüssen“ zugleich auf die Arbeitgeberkündigung bezieht, führt eine an § 276 BGB angelehnte Auslegung zu sachgerechten Ergebnissen. Eine Rückzahlungspflicht setzte voraus, dass die Arbeitgeberin aus Gründen kündigt, die die Arbeitnehmerin vorsätzlich oder fahrlässig zu vertreten hat. Diese Voraussetzung wird bei Pflichtverletzungen regelmäßig erfüllt sein. \n\n26\\. (2) Dies gilt jedoch nicht für Eigenkündigungen, die in aller Regel nicht durch eigene Pflichtverletzung(en) des Arbeitnehmers motiviert sind. Denkbar wären allenfalls Ausnahmefälle, in denen ein Arbeitnehmer zB seine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit durch einen Sportunfall fahrlässig verschuldet hat und deshalb das Arbeitsverhältnis vorzeitig kündigt. Eine auf derartige Fallkonstellationen begrenzte Rückzahlungspflicht bei Eigenkündigungen entspräche aber nicht der typischen Interessenlage. \n\n27\\. cc) Ebenfalls zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass im Streitfall auch eine Auslegung vertretbar ist, nach der alle Gründe von der Arbeitnehmerin zu vertreten sind, die aus ihrer Sphäre stammen *(vgl. LAG Köln 19. August 2025 - 7 SLa 648\u002F24 - zu II 3 d aa der Gründe; so wohl auch BAG 19. März 2025 - 10 AZR 67\u002F24 - Rn. 45 im Zusammenhang mit einer Verfallklausel,* *wenn* *diese eine identische Rechtsfolge einer verhaltensbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung und einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers vorsieht)*. Nach diesem Verständnis ist ein von der Arbeitnehmerin zu vertretender Grund gegeben, wenn der Auslöser, Anlass oder die Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus ihrem alleinigen Verantwortungs- und Risikobereich und damit ausschließlich aus ihrer Sphäre stammt *(vgl. BAG 20. Juni 2023 - 1 AZR 265\u002F22 - Rn. 26, BAGE 181, 227 im Zusammenhang mit einer auf Vermittlungsprovision gerichteten Rückzahlungsklausel)*. \n\n28\\. (1) Eine auf die Sphären der Parteien abstellende Auslegung der Vertragsklausel könnte mit Blick auf § 4 Abs. 1 des Fortbildungsvertrags in Betracht kommen. Danach wird die Rückzahlungspflicht bei einem Aufhebungsvertrag nur dann ausgelöst, wenn dieser infolge verhaltensbedingter Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin geschlossen wird. Diese Formulierung lässt darauf schließen, dass die „von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründe“ weiter zu verstehen sind und zusätzliche Tatbestände einschließen als „nur“ verhaltensbedingte Pflichtverletzungen. Ferner kann unterstellt werden, dass der Sinngehalt der Formulierung in § 4 Abs. 1 des Fortbildungsvertrags auch anderes umfasst als die Formulierung „auf eigenen Wunsch oder aus ihrem Verschulden“, an die § 4 Abs. 3 des Fortbildungsvertrags die Rückzahlungspflicht bei vorzeitigem Fortbildungsabbruch und Nichterreichen des Fortbildungsziels knüpft. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass die Parteien dieselbe Formulierung verwendet hätten. Dies könnte ebenfalls dafür sprechen, dass „von der Arbeitnehmerin zu vertretende Gründe“ hier ausnahmsweise alle umfassen, die aus ihrer Sphäre stammen, so etwa auch personenbedingte Gründe. \n\n29\\. (2) Allerdings spiegelt auch eine derartige Auslegung bei auf Fortbildungskosten bezogenen Rückzahlungsregelungen in der Regel nicht die oben dargestellte *(sh. Rn. 22)* typische Interessenlage der Parteien bei einer Eigenkündigung innerhalb einer vereinbarten Bindungsfrist wider. Zudem wird mit „Vertretenmüssen“ regelmäßig eine Verantwortlichkeit im Sinne einer Vorwerfbarkeit gekennzeichnet. Eine Haftung rein nach Sphären ist dagegen die Ausnahme *(vgl. zur Haftung nach Gefahrbereichen BGH 18. März 1997 - XI ZR 117\u002F96 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 135, 116)* , für deren Annahme es besonderer Anhaltspunkte bedürfte, die im von der Klägerin verwendeten Fortbildungsvertrag nicht vorliegen. \n\n30\\. c) Keine der genannten Auslegungsmöglichkeiten ist klar vorzugswürdig. Für alle finden sich erhebliche Argumente, die für und gegen sie sprechen. Es verbleiben nicht vollständig behebbare Zweifel daran, was nach § 4 Abs. 1 des Fortbildungsvertrags mit „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ gemeint ist. \n\n31\\. d) Die Zweifel bei der Auslegung gehen zulasten der Klägerin als Verwenderin der Klausel *(§ 305c Abs. 2 BGB)*. Sie hat gegen sich gelten zu lassen, dass die Rückzahlungsbestimmung auch im Sinne der beiden letztgenannten Auslegungsvarianten verstanden werden kann. \n\n32\\. 4\\. Die Rückzahlungsklausel in § 4 Abs. 1 des Fortbildungsvertrags führt bei einer Auslegung, der zufolge „Vertretenmüssen“ alle Gründe aus der Sphäre der Arbeitnehmerin umfasst, zu einer unangemessenen Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dasselbe gilt bei einer Auslegung des Begriffs iSd. § 276 BGB. \n\n33\\. a) Nach beiden Auslegungen ist die Rückzahlung (anteiliger) Fortbildungskosten nach § 4 Abs. 1 des Fortbildungsvertrags vorgesehen, wenn die Arbeitnehmerin wegen dauerhafter Leistungsunfähigkeit vorzeitig kündigt und dies auf ihre Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Das ist etwa der Fall, wenn die dauerhafte Unfähigkeit, die Arbeitsleistung zu erbringen, auf einem fahrlässig verursachten Unfall oder einer fahrlässigen Ansteckung mit einer schwer verlaufenden Krankheit beruht. Unter Zugrundelegung der Auslegung, wonach alle Kündigungsgründe aus der Sphäre der Arbeitnehmerin von dieser zu vertreten sind, würde auch eine Eigenkündigung wegen unverschuldeter dauerhafter Leistungsunfähigkeit eine Rückzahlungspflicht auslösen. \n\n34\\. b) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. \n\n35\\. aa) Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegen die Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen *(st. Rspr., vgl. etwa BAG 1. März 2022 - 9 AZR 260\u002F21 - Rn. 20; 11. Dezember 2018 \\- 9 AZR 383\u002F18 - Rn. 23 mwN, BAGE 164, 316)*. \n\n36\\. bb) Einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, sind grundsätzlich zulässig. Sie benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Es ist jedoch nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden. Zahlungsverpflichtungen des Arbeitnehmers, die an eine von diesem ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, können im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen. Da sie geeignet sind, das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG einzuschränken, muss einerseits die Rückzahlungspflicht einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen und andererseits den möglichen Nachteilen für den Arbeitnehmer ein angemessener Ausgleich gegenüberstehen *(BAG 1. März 2022 - 9 AZR 260\u002F21 - Rn. 21)*. \n\n37\\. c) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt, dass § 4 Abs. 1 des Fortbildungsvertrags gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstößt. \n\n38\\. aa) Eine Rückzahlungsklausel ist nach st. Rspr. unangemessen benachteiligend iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie auch den Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer kündigt, weil es ihm unverschuldet dauerhaft nicht möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, zur Erstattung der Fortbildungskosten verpflichten soll *(BAG 1. März 2022 - 9 AZR 260\u002F21 - Rn. 23)*. Dasselbe gilt, wenn bloße Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers dazu führt, dass eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit eintritt und der Arbeitnehmer aus diesem Grund vorzeitig das Arbeitsverhältnis beendet. \n\n39\\. (1) Ist der Arbeitnehmer dauerhaft nicht mehr in der Lage, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist der arbeitsvertraglich vorgesehene Leistungsaustausch nicht mehr möglich. Damit kann der Arbeitgeber unabhängig von der Kündigung des Arbeitnehmers dessen Qualifikation bis zum Ablauf der Bindungsdauer nicht nutzen *(vgl. BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545\u002F12 - Rn. 17)*. An dem Fortbestehen eines nicht mehr erfüllbaren und damit „sinnentleerten“ Arbeitsverhältnisses besteht in der Regel kein billigenswertes Interesse *(BAG 1. März 2022 - 9 AZR 260\u002F21 - Rn. 24)*. \n\n40\\. (2) Die durch § 4 Abs. 1 des Fortbildungsvertrags bewirkte Bindung an das Arbeitsverhältnis benachteiligt die Beklagte auch deshalb unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil die Beschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers bei dessen Leistungsunfähigkeit nicht durch den Ausbildungsvorteil ausgeglichen wird *(vgl. hierzu BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791\u002F09 - Rn. 23 mwN)*. Ist es dem Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, wäre er bei Wirksamkeit des § 4 Abs. 1 des Fortbildungsvertrags verpflichtet, nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums ohne Gegenleistung des Arbeitgebers am Arbeitsverhältnis festzuhalten, um die Rückzahlungspflicht abzuwenden *(vgl. BAG 1. März 2022 - 9 AZR 260\u002F21 - Rn. 25)*. Dies gölte nach beiden Auslegungsvarianten. Unter Zugrundelegung der Auslegung, wonach alle Kündigungsgründe aus der Sphäre des Arbeitnehmers von diesem zu vertreten sind, wäre das sogar dann der Fall, wenn der Eintritt der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit unverschuldet ist. \n\n41\\. bb) An den Arbeitgeber als Klauselverwender werden hierdurch keine unzumutbaren Anforderungen gestellt. Es ist ihm möglich, die Fälle, in denen der Arbeitnehmer unverschuldet seine Leistung vor Ablauf der Bindungsdauer nicht mehr erbringen kann, von der Rückzahlungspflicht auszunehmen *(BAG 1. März 2022 - 9 AZR 260\u002F21 - Rn. 26 ff.)*. Unbenommen bleibt es dem Arbeitgeber auch weiterhin, die Rückzahlungstatbestände positiv zu regeln. So darf er die Rückzahlungspflicht von Fortbildungskosten daran knüpfen, dass der Arbeitgeber wegen schuldhafter Pflichtverletzung(en) des Arbeitnehmers kündigt oder die Parteien einen Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer Arbeitgeberkündigung wegen schuldhafter Pflichtverletzung(en) des Arbeitnehmers schließen. Auch darf die Rückzahlung von Fortbildungskosten verlangt werden, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt, es sei denn, er hat einen Grund, der ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer des Bindungszeitraums unzumutbar macht. Von Letzterem ist insbesondere dann auszugehen, wenn er im Bindungszeitraum keine Arbeitsleistung mehr erbringen kann. \n\n42\\. 5\\. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer im Entscheidungsfall durch personenbedingte Gründe zur Eigenkündigung veranlasst wurde. Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB missbilligen bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Formularbedingungen *(§ 305 Abs. 1 Satz 1, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB)* , nicht erst deren unangemessenen Gebrauch im konkreten Fall. Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit sind auch solche Bestimmungen unterworfen, die in ihrem Übermaßanteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat *(st. Rspr., BAG 9. Juli 2024 - 9 AZR 227\u002F23 - Rn. 35)*. \n\n43\\. 6\\. Die Unwirksamkeit von § 4 Abs. 1 des Fortbildungsvertrags, soweit die Regelung an die Eigenkündigung der Arbeitnehmerin anknüpft, führt nach § 306 Abs. 1 BGB zum ersatzlosen Wegfall dieser Rückzahlungsbestimmung. Es ist weder eine geltungserhaltende Reduktion vorzunehmen noch liegen die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung vor *(vgl. BAG 1. März 2022 - 9 AZR 260\u002F21 - Rn. 30; 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383\u002F18 - Rn. 31 f., BAGE 164, 316)*. \n\n44\\. II. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. \n\nKiel Niemann Darsow-Faller H. Anthonisen Leitner","Rückzahlung von Fortbildungskosten - Auslegung und Kontrolle von AGB","2026-07-08T22:42:53.041Z","2026-07-10T22:08:45.821Z",{"id":44,"ecli":45,"slug":46,"caseNumber":47,"courtId":5,"decisionDate":48,"fullText":49,"summary":50,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":48,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"5772","ECLI:DE:NEURIS:KARE600070914","ecli-de-neuris-kare600070914","10 AZR 162\u002F24","2025-07-02T00:00:00.000Z","#  BAG, Urteil vom 2. Juli 2025 - 10 AZR 162\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nArbeitsvertraglich in Bezug genommene tarifliche Regelungen unterliegen nach § 310 Abs. 4 Satz 3 iVm. § 307 Abs. 3 BGB keiner Inhaltskontrolle, wenn sich die Bezugnahme auf die Gesamtheit der Regelungen eines einschlägigen Tarifvertrags erstreckt. Eine beschränkte Verweisung auf einzelne Tarifnormen oder sachlich und inhaltlich zusammenhängende Regelungsbereiche oder -komplexe des Tarifvertrags führt hingegen nicht zu deren Kontrollfreiheit.23 25\n\n## Tenor\n\n1\\. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27. Februar 2024 - 8 Sa 196\u002F23 - wird zurückgewiesen.\n\n2\\. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate Januar bis März 2022 in Anspruch. Im Kern streiten die Parteien darüber, ob der Kläger infolge einer Eigenkündigung verpflichtet ist, die ihm gewährte Jahressonderzahlung für das Jahr 2021 zurückzuzahlen. \n\n2\\. Der nicht tarifgebundene Kläger war bei der Beklagten seit dem 15. April 2020 als Rettungssanitäter beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 31. März 2020 lautet auszugsweise: \n\n„§ 3 Arbeitsbedingungen Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem DRK-Reformtarifvertrag. … § 5 Eingruppierung Der Arbeitnehmer ist in die Entgeltgruppe 6b, Stufe 2 (Anlage A1) des DRK-Reformtarifvertrages eingruppiert. Zusätzlich werden Zeitzuschläge gemäß § 14 des DRK-Reformtarifvertrages und eine Jahressonderzahlung gemäß § 23 DRK-Reformtarifvertrag gezahlt. … § 16 Nebentätigkeit Die Übernahme jeder Nebentätigkeit bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Arbeitgebers. Die Einwilligung wird erteilt, wenn berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden. In begründeten Fällen kann der Arbeitgeber eine Einwilligung versagen. Die Erlaubnis kann jederzeit eingeschränkt oder widerrufen werden und wird grundsätzlich nur befristet erteilt. § 17 Geschenke und sonstige Vergünstigungen Der Arbeitnehmer darf insbesondere von Patienten, Geschäftspartnern und\u002Foder Kunden keine Geschenke und Vergünstigungen annehmen, die in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit stehen. Dies gilt nicht für Geschenke und Vergünstigungen, die lediglich geringwertig anzusehen sind. … § 20 Ausschlussfrist Sämtliche Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis sind innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, schriftlich gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist verfällt der Anspruch.“\n\n3\\. Der DRK-Reformtarifvertrag (RTV) enthält nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ua. folgende Regelungen: \n\n„§ 5 Belohnung und Geschenke (1) Der Mitarbeiter darf Belohnungen, Geschenke und sonstige geldwerte Vorteile, die ihm im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit angeboten werden, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitgebers annehmen. Dies gilt auch für Zuwendungen, soweit sie auf letztwilligen Verfügungen beruhen. (2) Von dem Angebot einer Zuwendung im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit hat der Mitarbeiter den Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert zu unterrichten; desgleichen von Zuwendungen aus Testamenten und Erbverträgen, die der Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit erhält. … § 7 Nebentätigkeiten Nebentätigkeiten haben die Mitarbeiter ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Mitarbeiter oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. … § 23 Jahressonderzahlung (1) Der Mitarbeiter, der am 1. Dezember in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht und mindestens seit 1. Juni beschäftigt ist, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung. … (3) Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgelt (§ 29), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 25) oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 31) gegen den Arbeitgeber hat. … (4) Die Sonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Entgelt ausgezahlt. (5) Mitarbeiter, die bis einschließlich 31. März des Folgejahres aus eigenem Verschulden oder eigenem Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, sind mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die erhaltene Sonderzahlung an den Arbeitgeber zurückzuzahlen. … § 41 Ausschlussfrist (1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitsvertragspartner geltend gemacht werden. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan sowie für Ansprüche, soweit sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sind. (2) Ansprüche aus unerlaubten oder mit Strafe bedrohten Handlungen bleiben unberührt.“\n\n4\\. Die Beklagte gewährte dem Kläger zusätzlich zum Gehalt für November 2021 eine Jahressonderzahlung in Höhe von 2.767,19 Euro brutto. Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. März 2022. \n\n5\\. In einer internen E-Mail der Bereichsleitung M der Beklagten vom 19. Januar 2022 heißt es auszugsweise: \n\n„Herr B wäre sehr froh, wenn wir die Rückzahlung der Jahressonderzahlung auf die kommenden drei Gehälter dritteln könnten.“\n\n6\\. Mit Schreiben vom 21. Januar 2022 bestätigte der Geschäftsführer der Beklagten die Kündigung des Klägers zum 31. März 2022. Weiter heißt es darin ua.: \n\n„... machen wir Sie darauf aufmerksam, dass Sie aufgrund Ihrer Kündigung nach § 23 Abs. 5 des DRK Reformtarifvertrages die im November 2021 erhaltene Jahressonderzahlung an uns zurückzahlen müssen. Der Abzug erfolgt wunschgemäß zu je einem Drittel mit den Gehaltsabrechnungen in den Monaten Januar, Februar und März 2022.“\n\n7\\. Die Beklagte brachte von den Nettovergütungsansprüchen des Klägers für die Monate Januar und Februar 2022 jeweils 446,16 Euro und von denen für den Monat März 2022 446,17 Euro in Abzug. \n\n8\\. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung verlangt der Kläger mit der Klage \\- soweit für die Revision noch von Interesse - die Zahlung restlicher Vergütung für die Monate Januar bis März 2022 in Höhe der von der Beklagten vorgenommenen Abzüge. Er hat die Auffassung vertreten, die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 23 Abs. 5 RTV seien nicht erfüllt, weil seine Kündigung das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31. März 2022 beendet habe. Unabhängig davon benachteilige ihn die Rückzahlungsklausel unangemessen und sei deshalb unwirksam. Die Regelung unterliege einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, weil der Arbeitsvertrag den RTV nicht vollständig in Bezug nehme. \n\n9\\. Der Kläger hat zuletzt beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn \\- für den Monat Januar 2022 weitere Vergütung in Höhe von 446,16 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2022, \\- für den Monat Februar 2022 weitere Vergütung in Höhe von 446,16 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2022 und \\- für den Monat März 2022 weitere Vergütung in Höhe von 446,17 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2022 zu zahlen.\n\n10\\. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Vergütungsansprüche des Klägers seien erloschen, weil sie zu den vorgenommenen Abzügen berechtigt gewesen sei. Der Kläger sei nach § 23 Abs. 5 RTV verpflichtet gewesen, die erhaltene Sonderzahlung zurückzuzahlen. Eine Inhaltskontrolle der tariflichen Regelung sei nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB ausgeschlossen, weil der Arbeitsvertrag den RTV vollumfänglich in Bezug nehme und die tarifvertraglichen Regelungen lediglich ergänze und flankiere. Die gesonderten arbeitsvertraglichen Abreden beträfen zudem keine Entgeltfragen; dieser Regelungskomplex sei vollständig in Bezug genommen. Auch seien die vertraglichen Vereinbarungen - jedenfalls bei einer Gesamtschau - für den Kläger günstiger als die tariflichen Bestimmungen. Letztlich komme es aber auf die Wirksamkeit der in Bezug genommenen Bestimmung nicht an, weil sich der Kläger in einer eigenständigen rechtsverbindlichen Vereinbarung zur Rückzahlung der Jahressonderzahlung verpflichtet habe. Er selbst habe ausdrücklich darum gebeten, dass die Rückzahlung durch Abzug von jeweils einem Drittel des Zahlungsbetrages von seiner Vergütung für die Monate Januar, Februar und März 2022 erfolgen solle. Dem habe sie mit Schreiben ihres Geschäftsführers zugestimmt. \n\n11\\. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision strebt die Beklagte eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung an. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n12\\. Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat nach § 611a Abs. 2 BGB Anspruch auf Vergütung für die Monate Januar bis März 2022 in zugesprochener Höhe. Die nach Grund und Höhe unstreitig entstandenen Ansprüche des Klägers sind nicht - auch nicht teilweise - aufgrund Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen. Es fehlt an einer Aufrechnungslage iSv. § 387 BGB. Die Beklagte war zu keinem Zeitpunkt Gläubigerin einer aufrechenbaren Gegenforderung. Sie hatte weder aufgrund gesonderter vertraglichen Vereinbarung noch nach § 23 Abs. 5 RTV einen Anspruch auf Rückzahlung der an den Kläger geleisteten Jahressonderzahlung. \n\n13\\. I. Der Kläger hat sich nicht unabhängig von der Geltung von § 23 Abs. 5 RTV verpflichtet, die an ihn geleistete Jahressonderzahlung zurückzuzahlen. \n\n14\\. 1\\. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Voraussetzungen eines konstitutiven Schuldversprechens *(§ 780 BGB)* oder Schuldanerkenntnisses *(§ 781 BGB)* bereits deshalb nicht vorliegen, weil es an der Einhaltung der gesetzlichen Schriftform nach § 126 BGB mangelt *(vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 931\u002F12 - Rn. 38)*. \n\n15\\. 2\\. Das Landesarbeitsgericht ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass der Vortrag der Beklagten nicht die Annahme trägt, bei der Abrede der Parteien handele es sich um ein konstitutives Schuldversprechen oder selbständig verpflichtendes (abstraktes) Schuldanerkenntnis zu ihren Gunsten *(zu den Voraussetzungen vgl. BAG 5. September 2023 - 9 AZR 356\u002F22 - Rn. 24; 21. April 2016 - 8 AZR 474\u002F14 - Rn. 25)*. Es hat dabei die atypischen Erklärungen der Parteien unter Berücksichtigung aller wesentlichen Tatsachen rechtsfehlerfrei dahingehend gewürdigt, dass sich die Parteien nur über die Abwicklung eines ggf. nach § 23 Abs. 5 RTV bestehenden Rückzahlungsanspruchs geeinigt hätten *(zum revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab vgl. zB BAG 19. Februar 2025 - 10 AZR 57\u002F24 - Rn. 33 f. mwN)*. Die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n16\\. II. Ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Jahressonderzahlung für das Jahr 2021 bestand auch nicht nach der vertraglich in Bezug genommenen Bestimmung des § 23 Abs. 5 RTV. Zwar sind - entgegen der Ansicht des Klägers - deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt. Der Kläger ist, weil das Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Kündigung gemäß § 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. März 2022 endete, bis einschließlich 31. März des auf die Jahressonderzahlung 2021 folgenden Kalenderjahres aus eigenem Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden *(st. Rspr., vgl. zB BAG 25. April 2007 - 10 AZR 634\u002F06 - Rn. 18, BAGE 122,174; 11. Januar 1995 - 10 AZR 180\u002F94 - zu II 1 b der Gründe)*. Die von der Beklagten durch Verweisung auf § 23 Abs. 5 RTV als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Rückzahlungsklausel hält aber einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht stand. Sie ist unangemessen benachteiligend iSd. § 307 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 BGB und deshalb unwirksam. \n\n17\\. 1\\. Der RTV gilt mangels Tarifgebundenheit des Klägers nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Arbeitsverhältnis der Parteien nicht nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend. Ebenso wenig ist der Tarifvertrag nach § 5 Abs. 1 TVG für allgemeinverbindlich erklärt. \n\n18\\. 2\\. Bei den Bestimmungen des Arbeitsvertrags handelt es sich nach den mit der Revision ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB, deren Wirksamkeit nach §§ 305 ff. BGB zu überprüfen ist. \n\n19\\. 3\\. § 3 und 5 Satz 2 des Arbeitsvertrags nehmen den RTV zeitdynamisch in Bezug. Einer ausdrücklichen „Jeweiligkeits-Klausel“ bedurfte es nicht *(st. Rspr., vgl. zB BAG 29. Januar 2025 - 4 AZR 83\u002F24 - Rn. 16 mwN)*. Hiervon wird auch § 23 RTV erfasst. \n\n20\\. 4\\. Das Landesarbeitsgericht hat aber zu Recht erkannt, dass die Bestimmungen des RTV \\- entgegen der Auffassung der Beklagten - im Arbeitsvertrag nicht umfassend in Bezug genommen sind. \n\n21\\. a) Belassen es nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien nicht dabei, ihr Arbeitsverhältnis pauschal einem bestimmten Tarifregime zu unterwerfen, sondern vereinbaren zu einzelnen Gegenständen darüber hinaus im Arbeitsvertrag ausformulierte Regelungen, bringen sie damit typischerweise zum Ausdruck, dass unabhängig von dem in Bezug genommenen Tarifvertrag jedenfalls die in den Arbeitsvertrag aufgenommenen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten sollen. Letztere haben nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf, Vorrang vor den tariflichen Regelungen. Damit beschränkt sich die Wirkung der Bezugnahmeklausel auf den verbleibenden Teil des Tarifvertrags *(st. Rspr., vgl. BAG 16. Dezember 2020 - 5 AZR 131\u002F19 - Rn. 16 mwN, BAGE 173, 242; 16\\. Oktober 2019 - 4 AZR 66\u002F18 - Rn. 29 f. mwN, BAGE 168, 96)*. \n\n22\\. b) Die Annahme einer umfassenden Bezugnahme scheidet vorliegend aus, weil die Regelungen in §§ 16, 17 und 20 des Arbeitsvertrags von denen in §§ 5, 7 und 41 RTV abweichen und in den vertraglichen Bestimmungen die Bezugnahme nicht lediglich durch eine wörtliche Wiedergabe der bei Vertragsschluss geltenden Bestimmungen des Tarifvertrags in einem deklaratorischen Sinn „ausformuliert“ ist *(vgl. BAG 29. Januar 2025 - 4 AZR 83\u002F24 - Rn. 46; 16. Oktober 2019 - 4 AZR 66\u002F18 - Rn. 30, BAGE 168, 96; 28. Januar 2015 - 5 AZR 122\u002F13 - Rn. 16 f. mwN)*. Eine Kollisionsregel, nach der den tariflichen Regelungen im Verhältnis zu den ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommenen Klauseln der Vorrang zukommen soll, haben die Parteien nicht vereinbart *(vgl. BAG 25. September 2013 - 5 AZR 778\u002F12 - Rn. 15)*. \n\n23\\. 5\\. Die Prüfung der Angemessenheit der vertraglich in Bezug genommenen Rückzahlungsklausel des § 23 Abs. 5 RTV nach § 307 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht nach § 310 Abs. 4 Satz 3 iVm. § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil der Arbeitsvertrag der Parteien den RTV nicht insgesamt in Bezug nimmt und die abweichenden Regelungen des Arbeitsvertrags auch nicht ausschließlich zugunsten des Klägers wirken. Entgegen der Auffassung der Beklagten ändert die Inbezugnahme des „Regelungskomplexes Entgelt“ daran nichts. \n\n24\\. a) Nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB finden die §§ 305 ff. BGB auf Tarifverträge keine Anwendung. Diese sind von einer AGB-Kontrolle ausgenommen. Nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB stehen Tarifverträge Rechtsvorschriften iSv. § 307 Abs. 3 BGB gleich. Eine Inhaltskontrolle von arbeitsvertraglich insgesamt in Bezug genommenen Tarifverträgen erfolgt infolge dieser Gleichstellung nicht, weil eine solche gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur bei einer Abweichung von Rechtsvorschriften stattfindet. Das gilt unabhängig davon, aufgrund welcher Regelungstechnik der betreffende Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist *(st. Rspr., vgl. zB BAG 29. Januar 2025 - 4 AZR 83\u002F24 - Rn. 33 mwN; vgl. auch die Gesetzesbegründung BT-Drs. 14\u002F6857 S. 54)*. Voraussetzung ist, dass der Tarifvertrag - was vorliegend außer Streit steht - das Arbeitsverhältnis in seinem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich erfasst *(st. Rspr., BAG 7. Juli 2020 - 9 AZR 323\u002F19 - Rn. 21; 3. Juli 2019 - 10 AZR 300\u002F18 - Rn. 14; 27. Juni 2018 - 10 AZR 290\u002F17 - Rn. 29, BAGE 163, 144)*. \n\n25\\. b) Das Kontrollprivileg nach § 310 Abs. 4 Satz 3 iVm. § 307 Abs. 3 BGB setzt allerdings eine Inbezugnahme der Gesamtheit der Regelungen des einschlägigen Tarifvertrags voraus. Nur diese ist geeignet, die dem Kontrollprivileg zugrunde liegende Angemessenheitsvermutung zu begründen. Beschränkt sich die Bezugnahme auf einzelne Vorschriften eines Tarifvertrags, entfällt die durch § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB erzeugte Privilegierung *(st. Rspr., vgl. BAG 29. Januar 2025 - 4 AZR 83\u002F24 - Rn. 40; 27. Juni 2018 - 10 AZR 290\u002F17 - Rn. 29 f. mwN, BAGE 163, 144; 6. Mai 2009 - 10 AZR 390\u002F08 - Rn. 29)*. Dies gilt auch dann, wenn sich die beschränkte Verweisung auf sachlich und inhaltlich zusammenhängende geschlossene Regelungsbereiche oder -komplexe bezieht *(ebenso* *Bieder in Ulmer\u002FBrandner\u002FHensen AGB-Recht 13. Aufl. Anh. § 310 Rn. 42; Däubler\u002FDeinert\u002FWalser\u002FDäubler AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht 5. Aufl. § 310 Rn. 52; Clemenz\u002FKreft\u002FKrause\u002FKreft AGB Arbeitsrecht 3. Aufl. BGB § 310 Rn. 76; ErfK\u002FPreis 25. Aufl. BGB § 310 Rn. 11 f.; Löwisch\u002FRieble TVG 4. Aufl. § 3 Rn. 562; Däubler\u002FUlber TVG 5. Aufl. Einleitung Rn. 673; offengelassen in BAG 29. Januar 2025 - 4 AZR 83\u002F24 - Rn. 41; 27. Juni 2018 - 10 AZR 290\u002F17 - Rn. 31, aaO; 18. September 2012 - 9 AZR 1\u002F11 - Rn. 25; 15. Juli 2009 - 5 AZR 867\u002F08 - Rn. 19, BAGE 131, 215; 6. Mai 2009 - 10 AZR 390\u002F08 - Rn. 29 f.; verneinend Clemenz\u002FKreft\u002FKrause\u002FKlumpp AGB Arbeitsrecht 3. Aufl. BGB § 307 Rn. 187; MüKoBGB\u002FSpinner 9\\. Aufl. BGB § 611a Rn. 64; Schaub ArbR-HdB\u002FLinck 20. Aufl. § 35 Rn. 21; Wiedemann\u002FOetker TVG 9. Aufl. § 3 Rn. 406; Stoffels in Wolf\u002FLindacher\u002FPfeiffer AGB-Recht 7. Aufl. ArbR Rn. 129)*. Dies ergibt die Auslegung von § 310 Abs. 4 Satz 3 iVm. § 307 Abs. 3 BGB *(zu den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Grundsätzen vgl. die st. Rspr., zB BAG 20. August 2024 - 3 AZR 286\u002F23 - Rn. 12 mwN)*. \n\n26\\. aa) Bereits der Gesetzeswortlaut spricht für das Erfordernis einer Globalverweisung auf den einschlägigen Tarifvertrag. Nach § 310 Abs. 4 Satz 3 iVm. § 307 Abs. 3 BGB hat eine Inhaltskontrolle von vertraglichen Bestimmungen bei einer Abweichung von Rechtsvorschriften zu erfolgen. Aufgrund der Gleichstellung von Tarifverträgen mit Rechtsvorschriften liegt ein Abweichen von Rechtsvorschriften vor, wenn nicht der gesamte Tarifvertrag in Bezug genommen wird *(vgl. BAG 29. Januar 2025 - 4 AZR 83\u002F24 - Rn. 35 mwN)*. \n\n27\\. bb) Für dieses Verständnis spricht zudem die Gesetzessystematik. \n\n28\\. (1) Ausgangspunkt ist § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB, wonach die Regelungen der §§ 305 ff. BGB auf Tarifverträge keine Anwendung finden. Dieser Teil der Norm erfasst den Fall der beiderseitigen Tarifgebundenheit iSv. § 3 Abs. 1 TVG. In diesem „Normalfall“ des TVG gelten die gesamten Normen des Tarifvertrags unmittelbar und zwingend für die beiderseits Tarifgebundenen *(§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG)*. Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten *(§ 4 Abs. 3 TVG; vgl. zu § 8 Abs. 2 Satz 3 AÜG und zu § 9 Nr. 2 Halbs. 2 und 3 AÜG aF BAG 16. Dezember 2020 - 5 AZR 131\u002F19 - Rn. 13 f. mwN, BAGE 173, 242; 16. Oktober 2019 \\- 4 AZR 66\u002F18 - Rn. 19, BAGE 168, 96)*. \n\n29\\. (2) § 310 Abs. 4 Satz 3 iVm. § 307 Abs. 3 BGB erstreckt über die vorgenannte Fallgestaltung der beiderseitigen Tarifgebundenheit hinaus die Kontrollfreiheit, wenn nicht (beiderseits) tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags vereinbaren. Aus § 310 Abs. 4 Satz 3 iVm. § 307 Abs. 3 BGB ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit ein geringeres Maß an Tarifanwendung verlangt wird und das Kontrollprivileg auch bei Einzelverweisungen auf tarifliche Bestimmungen oder bei Verweisungen gelten soll, die sich auf sachlich und inhaltlich zusammenhängende geschlossene Regelungsbereiche oder -komplexe, also nur auf Teile eines Tarifvertrags beschränken. \n\n30\\. cc) Für das Erfordernis, dass der Tarifvertrag in seiner Gesamtheit auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden muss, sprechen auch Sinn und Zweck der Bereichsausnahme und des Kontrollprivilegs. \n\n31\\. (1) Tarifverträge sind von der Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB ausgenommen, weil für sie aufgrund der vorauszusetzenden Verhandlungsparität der Tarifpartner die Vermutung der Angemessenheit besteht *(BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50\u002F13 - Rn. 29, BAGE 148, 139; 7. Juni 2006 - 4 AZR 316\u002F05 - Rn. 30 mwN, BAGE 118, 232)*. Es darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das von den Tarifvertragsparteien erzielte Verhandlungsergebnis richtig ist und die Interessen beider Seiten sachgerecht zum Ausgleich bringt *(BVerfG 11. Dezember 2024 - 1 BvR 1109\u002F21, 1 BvR 1422\u002F23 - Rn. 144 mwN)*. \n\n32\\. (2) Allerdings begründet erst die Gesamtheit der Regelungen eines Tarifvertrags grundsätzlich die Vermutung, dass dieser die divergierenden Interessen angemessen ausgleicht *(vgl. BAG 29. Januar 2025 - 4 AZR 83\u002F24 - Rn. 36; Bieder in Ulmer\u002FBrandner\u002FHensen AGB-Recht 13. Aufl. Anh. § 310 Rn. 36 mwN)*. \n\n33\\. (a) Tarifverträge stellen einen in einer spezifischen Verhandlungssituation gefundenen Verhandlungskompromiss dar *(vgl. BVerfG 11. Dezember 2024 - 1 BvR 1109\u002F21, 1 BvR 1422\u002F23 - Rn. 160, 167 mwN)*. Begünstigungen bei einzelnen Regelungen werden häufig um den Preis von Benachteiligungen durch andere Vorschriften erwirkt. Die Richtigkeitsgewähr beruht auf dem Ausgleich von Vor- und Nachteilen für die tarifschließenden Parteien. Sie entfällt, wenn eine einzelne Bestimmung aus diesem Gesamtwerk herausgenommen wird *(vgl.* *Schaub ArbR-HdB\u002FLinck 20. Aufl. § 35 Rn. 21)*. \n\n34\\. (b) Der Tarifvertrag muss daher, soll die dem Kontrollprivileg zugrunde liegende Vermutung der Angemessenheit tariflicher Regelungen auch für eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verweisung auf einen Tarifvertrag gelten, einschränkungslos und grundsätzlich in seiner Gesamtheit auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden *(BAG 27. Juni 2018 - 10 AZR 290\u002F17 - Rn. 28 ff., BAGE 163, 144)*. Aus diesem Grund kann Einzelverweisungen nicht dieselbe Angemessenheitsvermutung und Richtigkeitsgewähr zukommen wie Globalverweisungen. Zudem besteht hier die Gefahr einer einseitigen Benachteiligung des Arbeitnehmers, denn der Arbeitgeber wird in von ihm gestellten Vertragsbedingungen vorrangig auf für ihn vorteilhafte Bestimmungen verweisen *(ErfK\u002FPreis 25. Aufl. BGB § 310 Rn. 10; MüKoBGB\u002FSpinner 9. Aufl. BGB § 611a Rn. 63)*. Einzelverweise auf bestimmte Regelungen schließen deshalb die Inhaltskontrolle grundsätzlich auch dann nicht aus, wenn auf Vorschriften des einschlägigen Tarifvertrags verwiesen wird *(st. Rspr., vgl. BAG 29. Januar 2025 - 4 AZR 83\u002F24 - Rn. 40; 27. Juni 2018 - 10 AZR 290\u002F17 - Rn. 28 f. mwN, aaO; 6. Mai 2009 - 10 AZR 390\u002F08 - Rn. 29)*. Gleiches gilt für auf sachlich und inhaltlich zusammenhängende geschlossene Regelungsbereiche oder -komplexe des Tarifvertrags beschränkte Verweisungen. Auch hier entfällt die Grundlage für die Angemessenheitsvermutung und besteht die Gefahr einer einseitigen Benachteiligung des Arbeitnehmers. \n\n35\\. dd) Die Entstehungsgeschichte von § 310 Abs. 4 Satz 3 und § 307 Abs. 3 BGB bestätigt dieses Verständnis. \n\n36\\. (1) Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt neben dem Wortlaut und der Systematik den Gesetzesmaterialien eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu. In Betracht zu ziehen sind hier die Begründung eines Gesetzentwurfs, der unverändert verabschiedet worden ist, die darauf bezogenen Stellungnahmen von Bundesrat *(Art. 76 Abs. 2 Satz 2 GG)* und Bundesregierung *(Art. 76 Abs. 3 Satz 2 GG)* und die Stellungnahmen, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse. In solchen Materialien finden sich regelmäßig die im Verfahren als wesentlich erachteten Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe und Personen. Dabei dürfen die Gerichte sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren. Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein *(vgl. BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7\u002F14, 1 BvR 1375\u002F14 - Rn. 74, BVerfGE 149, 126; BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 305\u002F22 - Rn. 27 mwN, BAGE 181, 149)*. \n\n37\\. (2) Ausweislich der Begründung der Bundesregierung für den - nachfolgend insoweit letztlich unverändert übernommenen - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts *(vgl. die Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drs. 14\u002F6857 S. 54)* sollte die Anwendung der Regelungen der §§ 305 ff. BGB auf Arbeitsverträge und damit die Aufhebung der vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes für Verträge auf dem Gebiet des Arbeitsrechts nach § 23 Abs. 1 AGBG geltende Bereichsausnahme bewirken, „dass das Schutzniveau der Vertragsinhaltskontrolle im Arbeitsrecht nicht hinter dem des Zivilrechts zurückbleibt“ und insgesamt ein ausreichender Schutz der Arbeitnehmer vor unangemessenen Vertragsbedingungen gewährleistet wird. Für Tarifverträge sollte allerdings, wie mit der Neufassung von § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB vorgeschlagen, die Bereichsausnahme bestehen bleiben; in diesem nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG „normsetzenden“ Bereich dürfe eine AGB-Kontrolle nicht eingreifen, weil anderenfalls das System der Tarifautonomie konterkariert werde. \n\n38\\. (3) Gleichzeitig wurde in der vorgeschlagenen Neufassung von § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB klargestellt, dass ua. Tarifverträge Rechtsvorschriften im Sinn der vorgeschlagenen Neufassung von § 307 Abs. 3 BGB gleichstehen. Nach der Begründung der Bundesregierung *(BT-Drs. 14\u002F6857 S. 54)* folgt daraus, „dass auch Einzelarbeitsverträge, die Bezug auf einen Tarifvertrag nehmen, ohne dass eine beiderseitige Tarifbindung besteht oder die mit Kollektivverträgen übereinstimmen und lediglich deren gesamten Inhalt wiedergeben, ebenfalls nicht der Inhaltskontrolle unterliegen, sondern nur am Transparenzgebot zu messen sind“. Die unveränderte Übernahme des auf dieser Begründung basierenden Gesetzesentwurfs der Bundesregierung bestätigt, dass das Kontrollprivileg nach § 310 Abs. 4 Satz 3 iVm. § 307 Abs. 3 BGB nach der ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers nur greifen sollte, wenn der „gesamte“ Tarifvertrag in Bezug genommen wird *(ebenso BAG 29. Januar 2025 - 4 AZR 83\u002F24 - Rn. 38)*. \n\n39\\. (4) Wenn der Gesetzgeber in einzelnen Bestimmungen, wie zB § 622 Abs. 4 Satz 2, § 13 Abs. 1 Satz 2 BUrlG, § 7 Abs. 3 ArbZG, § 4 Abs. 4 Satz 2 EFZG, punktuelle Abweichungen durch Tarifvertrag oder in dessen Geltungsbereich bei fehlender Tarifgebundenheit die Anwendung der tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung zulässt, beruht dies auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Gestattung. Eine bei der Auslegung von § 310 Abs. 4 Satz 3 und § 307 Abs. 3 BGB zu berücksichtigende gesetzgeberische Wertentscheidung, bei beschränkten Verweisungen auf einzelne tarifliche Regelungskomplexe gelte generell eine Angemessenheitsvermutung, die eine Inhaltskontrolle entbehrlich macht und ausschließt *(in diesem Sinn wohl Clemenz\u002FKreft\u002FKrause\u002FKlumpp AGB Arbeitsrecht 3. Aufl. BGB § 307 Rn. 187; MüKoBGB\u002FSpinner 9. Aufl. BGB § 611a Rn. 64; Schaub ArbR-HdB\u002FLinck 20. Aufl. § 35 Rn. 21)* , kann hieraus nicht abgeleitet werden *(vgl. Clemenz\u002FKreft\u002FKrause\u002FKreft AGB Arbeitsrecht 3. Aufl. BGB § 310 Rn. 76 f.; ErfK\u002FPreis 25\\. Aufl. BGB § 310 Rn. 11 f.)*. Dieses Verständnis von § 310 Abs. 4 Satz 3 und § 307 Abs. 3 BGB würde sich über den in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachten klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzen. \n\n40\\. ee) Soweit Ausführungen in der Entscheidung des Senats vom 6. Mai 2009 *(- 10 AZR 390\u002F08 - Rn. 29 f.)* \\- über die Situation der vollständigen Inbezugnahme eines geschlossenen Regelungssystems für einen bestimmten Personenkreis innerhalb eines Tarifvertrags hinaus *(dort: Angestellte des Versicherungsaußendienstes; vgl. auch BAG 29. Januar 2025 - 4 AZR 83\u002F24 - Rn. 39)* \\- anders verstanden werden könnten, hält der Senat aus den genannten Gründen daran nicht fest. \n\n41\\. c) Unschädlich sind hingegen vertragliche Regelungen über Gegenstände, die tariflich nicht geregelt sind und deshalb keine verdrängende Wirkung entfalten sowie Vertragsbestimmungen, die zugunsten des Arbeitnehmers von den tariflichen Bestimmungen abweichen und deshalb auch im Fall einer beiderseitigen Tarifgebundenheit nach § 4 Abs. 3 TVG maßgebend wären *(vgl. BAG 29. Januar 2025 - 4 AZR 83\u002F24 - Rn. 40 mwN; vgl. im Zusammenhang mit § 9 Nr. 2 Halbs. 3 AÜG aF BAG 16. Oktober 2019 - 4 AZR 66\u002F18 - Rn. 16, BAGE 168, 96)*. \n\n42\\. d) Auch verlangt das Kontrollprivileg nach § 310 Abs. 4 Satz 3 iVm. § 307 Abs. 3 BGB nicht eine Inbezugnahme des zwischen den jeweiligen Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Tarifwerks. Die Vermutung der Angemessenheit gilt bereits für die Gesamtheit der Regelungen eines Tarifvertrags. Die Tarifvertragsparteien machen dadurch, dass sie Gegenstände in getrennten Tarifverträgen regeln, die ggf. zu unterschiedlichen Zeitpunkten in und außer Kraft treten, selbst deutlich, dass zwischen diesen Regelungsbereichen kein untrennbarer Zusammenhang besteht *(vgl. hierzu ausführlich BAG 29. Januar 2025 - 4 AZR 83\u002F24 - Rn. 42 ff.; zu den Besonderheiten der Tariföffnungsklauseln in § 8 Abs. 2 Satz 3 AÜG und § 9 Nr. 2 Halbs. 2 und 3 AÜG aF BAG 16. Dezember 2020 - 5 AZR 131\u002F19 - Rn. 13, BAGE 173, 242; 16. Oktober 2019 - 4 AZR 66\u002F18 - Rn. 16 ff., BAGE 168, 96)*. \n\n43\\. 6\\. Danach unterliegt die in Bezug genommene Rückzahlungsklausel des § 23 Abs. 5 RTV einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 BGB. Die vom RTV abweichenden arbeitsvertraglichen Bestimmungen wirken nicht ausschließlich zugunsten des Klägers. Die Voraussetzungen von § 310 Abs. 4 Satz 3 iVm. § 307 Abs. 3 BGB sind deshalb selbst dann nicht erfüllt, wenn unterstellt würde - wovon die Beklagte ausgeht -, die abweichenden Vertragsbestimmungen berührten weder die Rechte des Klägers aus § 23 RTV noch den Regelungskomplex „Entgelt“. \n\n44\\. a) Bei den vom RTV abweichenden Bestimmungen des Arbeitsvertrags handelt es sich nicht um Vereinbarungen, die - wie die Beklagte meint - die tarifvertraglichen Regelungen lediglich ergänzen oder flankieren. Hiervon ist das Landesarbeitsgericht mit zutreffender Begründung ausgegangen. Die vom Landesarbeitsgericht insoweit getroffenen Feststellungen zum Inhalt des „nur“ vertraglich in Bezug genommen RTV hat die Beklagte nicht angegriffen *(vgl. zB BAG 29. Januar 2025 - 4 AZR 83\u002F24 - Rn. 48 mwN; 12. Juni 2024 - 4 AZR 202\u002F23 - Rn. 44 mwN)*. \n\n45\\. aa) Während § 7 RTV lediglich eine Anzeige- bzw. Mitteilungspflicht für die Aufnahme von Nebentätigkeiten vorsieht, soll nach § 16 des Arbeitsvertrags für die Übernahme der Nebentätigkeit eine vorherige schriftliche Einwilligung des Arbeitgebers erforderlich sein. Der Arbeitsvertrag stellt insoweit eine weitere, im RTV nicht vorgesehene Tatbestandsvoraussetzung für die Zulässigkeit von Nebentätigkeiten auf. Dies ist für den Arbeitnehmer ungünstiger. \n\n46\\. bb) Auch hinsichtlich der Annahme von Geschenken und Vergünstigungen unterscheiden sich der Arbeitsvertrag und der RTV. Während § 17 des Arbeitsvertrags die Annahme grundsätzlich untersagt und lediglich bei geringwertigen Geschenken und Vergünstigungen Ausnahmen zulässt, sieht § 5 RTV einen generellen arbeitgeberseitigen Zustimmungsvorbehalt vor. Die Regelung in § 17 des Arbeitsvertrags ist deshalb nicht ausschließlich günstiger, sondern wirkt allenfalls - abhängig vom Einzelfall - ambivalent *(vgl. dazu zB BAG 15. April 2015 - 4 AZR 587\u002F13 - Rn. 27 ff., BAGE 151, 221)*. \n\n47\\. cc) § 20 des Arbeitsvertrags sieht für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis eine Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vor. Ansprüche sind jedoch spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen. § 41 RTV belässt es demgegenüber auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit. Die Regelung in § 20 des Arbeitsvertrags ist ambivalent. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die für beide Seiten geltende, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verkürzte Ausschlussfrist für den Arbeitnehmer günstiger ist. \n\n48\\. b) Ohne Bedeutung ist, ob die vom RTV abweichenden Bestimmungen des Arbeitsvertrags einer Inhaltskontrolle standhielten. Auf die Unwirksamkeit der Regelungen könnte sich die Beklagte als Verwenderin der von ihr gestellten Vertragsbedingungen im Verhältnis zum Kläger nicht berufen *(st. Rspr., zuletzt zB BAG 3. Juli 2024 - 10 AZR 171\u002F23 - Rn. 69 mwN)*. Ob noch weitere vertragliche Bestimmungen von den einschlägigen Tarifbestimmungen abweichen und ob diese ggf. zugunsten des Klägers wirken, was zwischen den Parteien streitig ist, bedarf keiner weiteren Prüfung. \n\n49\\. 7\\. Die nach § 3 und 5 Satz 2 des Arbeitsvertrags in Bezug genommene Rückzahlungsklausel des § 23 Abs. 5 RTV benachteiligt den Kläger unangemessen iSv. § 307 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 BGB *(zum Prüfungsmaßstab vgl. BAG 19. März 2025 - 10 AZR 67\u002F24 - Rn. 35 mwN)*. \n\n50\\. a) Die Jahressonderzahlung nach § 23 RTV dient nicht nur der Honorierung vergangener und künftiger Betriebstreue, sondern auch der Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung. \n\n51\\. aa) Den Regelungen in § 23 Abs. 1 und 5 RTV ist zunächst zu entnehmen, dass die Jahressonderzahlung erbrachte Betriebstreue honorieren und Anreiz für künftige Betriebstreue sein sowie der Motivation von Mitarbeitern dienen soll, die nach der Auszahlung noch bis zum 31\\. März des Folgejahres im Arbeitsverhältnis verbleiben *(vgl. BAG 3. Juli 2024 - 10 AZR 171\u002F23 - Rn. 48; 15. November 2023 - 10 AZR 288\u002F22 - Rn. 63)*. Eine Regelung, die den Anspruch auf eine Sonderzahlung von dem ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig macht, bezweckt typischerweise die Honorierung erwiesener Betriebstreue. Zukünftige Betriebstreue soll hingegen regelmäßig belohnt werden, wenn die Sonderzuwendung nur bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über einen Stichtag hinaus bis zum Ende eines zumutbaren Bindungszeitraums gezahlt wird oder der Arbeitnehmer diese zurückzuzahlen hat, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf zumutbarer Bindungsfristen endet *(vgl. BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 266\u002F14 - Rn. 14)*. \n\n52\\. bb) Die Jahressonderzahlung ist jedoch nicht auf die genannten Zwecke beschränkt. Bei ihr handelt es sich, wie vom Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, um Entgelt, das jedenfalls auch als Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung geschuldet ist. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 RTV ermäßigt sich der Anspruch auf die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, „in dem der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgelt (§ 29), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 25) oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 31) gegen den Arbeitgeber hat“. Dies bringt deutlich den auch bestehenden Entgeltcharakter der Leistung zum Ausdruck *(vgl. BAG 8. September 2021 - 10 AZR 322\u002F19 - Rn. 54, BAGE 175, 367; 27. Juni 2018 \\- 10 AZR 290\u002F17 - Rn. 27, BAGE 163, 144)*. \n\n53\\. cc) Dass die Jahressonderzahlung erbrachte Betriebstreue honorieren und Anreiz für künftige Betriebstreue sein soll, schließt die Annahme eines arbeitsleistungsbezogenen Entgeltcharakters nicht aus *(st. Rspr., vgl. BAG 3. Juli 2024 - 10 AZR 171\u002F23 - Rn. 48; 13. November 2013 - 10 AZR 848\u002F12 - Rn. 18 ff., BAGE 146, 284; zu einer Betriebsvereinbarung vgl. BAG 15. November 2023 - 10 AZR 288\u002F22 - Rn. 62 ff.)*. \n\n54\\. b) Der Rückzahlungsvorbehalt in § 23 Abs. 5 RTV ist unangemessen benachteiligend iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 und 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 BGB, weil er im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611a Abs. 2 BGB steht und die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers verkürzt. Der Anspruch auf Zahlung verdienten Entgelts nach § 611a Abs. 2 BGB ist nicht davon abhängig, dass weitere Zwecke, wie die künftige Betriebstreue von Mitarbeitern, erfüllt werden *(vgl. BAG 3. Juli 2024 - 10 AZR 171\u002F23 - Rn. 53; ausführlich BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612\u002F10 - Rn. 18 ff., BAGE 140, 231)*. Der Rückzahlungsvorbehalt verkürzt außerdem in nicht zu rechtfertigender Weise die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers, weil er die Ausübung seines Kündigungsrechts unzulässig erschwert. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer Lohn für geleistete Arbeit ggf. vorenthalten zu können, ist nicht ersichtlich *(vgl. BAG 3. Juli 2024 - 10 AZR 171\u002F23 - Rn. 51; 27. Juni 2018 - 10 AZR 290\u002F17 - Rn. 20 ff., BAGE 163, 144; 13. November 2013 - 10 AZR 848\u002F12 - Rn. 28 ff., BAGE 146, 284)*. \n\n55\\. c) Dass eine tarifvertragliche Bestimmung mit vergleichbarem Inhalt, die normativ im Arbeitsverhältnis gilt oder kraft vollständiger Inbezugnahme Anwendung findet, keinen Rechtmäßigkeitsbedenken ausgesetzt ist *(vgl. zu einer solchen Fallgestaltung zB BAG* *27\\. Juni 2018 - 10 AZR 290\u002F17 - Rn. 23, BAGE 163, 144; 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718\u002F11 - Rn. 30 ff.)* , führt entgegen der in der Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung der Beklagten zu keinem anderen Ergebnis. Dies ist vielmehr die Folge der Angemessenheitsvermutung und der Richtigkeitsgewähr von Tarifverträgen, die - wie ausgeführt - nicht im Hinblick auf einzelne in Bezug genommene Bestimmungen gilt. \n\n56\\. d) Die Unwirksamkeit von § 23 Abs. 5 RTV führt nach § 306 Abs. 1 BGB zu dessen ersatzlosem Wegfall unter Aufrechterhaltung der Bestimmung im Übrigen. Eine geltungserhaltende Reduktion ist im Rechtsfolgensystem des § 306 BGB nicht vorgesehen *(st. Rspr., zuletzt zB BAG 3. Juli 2024 - 10 AZR 171\u002F23 - Rn. 30; 25. Januar 2023 \\- 10 AZR 109\u002F22 - Rn. 29 mwN)*. \n\n57\\. III. Der Anspruch des Klägers nach § 611a Abs. 2 BGB besteht, wie vom Landesarbeitsgericht zugesprochen, in Höhe der von der Beklagten vorgenommenen Abzüge. Die Zinsentscheidung beruht auf § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. \n\n58\\. IV. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen *(§ 97 Abs. 1 ZPO)*. \n\nW. Reinfelder Günther-Gräff Weber Kuhny Gehrlein","Bezugnahme auf einen Tarifvertrag - Inhaltskontrolle - abweichende Vertragsregelungen - Kontrollprivileg nach § 310 Abs 4 S 3 iVm § 307 Abs 3 BGB - Rückzahlung einer Sonderzahlung","2026-07-08T22:56:53.664Z","2026-07-10T22:10:59.752Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":5,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"6003","ECLI:DE:NEURIS:KARE600070964","ecli-de-neuris-kare600070964","2 AZR 99\u002F24 (A)","2025-06-18T00:00:00.000Z","#  Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl \n\n## Tenor\n\n1\\. Der Zweite Senat möchte die Auffassung vertreten, dass § 615 Satz 1 BGB insoweit zwingend ist, als Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung nicht im Voraus - insbesondere nicht durch die Wahl einer ausländischen Rechtsordnung - abbedungen werden können.\n\n2\\. Damit weicht der Senat von der Rechtsprechung des Fünften Senats *(29. März 2023 - 5 AZR 55\u002F19 - Rn. 75)* ab.\n\n3\\. Der Zweite Senat fragt nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an, ob der Fünfte Senat an seiner Rechtsauffassung festhält.\n\n4\\. Der Rechtsstreit wird hinsichtlich der Revisionsanträge der Klägerin zu 5. a) bis g) (Annahmeverzug für den Zeitraum Oktober 2020 bis April 2021) ausgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. A. Die Parteien streiten ua. darüber, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis - insbesondere durch eine Kündigung der Beklagten vom 29. September 2020 zum 1. Oktober 2020 - aufgelöst wurde sowie damit in Zusammenhang stehende Annahmeverzugslohnansprüche. \n\n2\\. Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Chicago, Illinois. Sie unterhielt eine „Inflight Service Base“ am Flughafen Frankfurt am Main (im Folgenden nur Frankfurt). Die Klägerin, eine französische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Frankreich, arbeitete auf Grundlage eines schriftlichen Vertrags vom 8. Juni 1992 als Flugbegleiterin mit Heimatbasis Frankfurt. In ihrem Arbeitsvertrag haben die Parteien die Geltung des Rechts der Vereinigten Staaten von Amerika vereinbart. Die Klägerin wurde zuletzt auf Langstreckenflügen zwischen Frankfurt und den USA eingesetzt. Ihre Einsätze begannen und endeten - wie die Einsätze aller anderen der Basis in Frankfurt zugeordneten Flugbegleiter auch - stets an ihrer Heimatbasis am Flughafen Frankfurt. \n\n3\\. Mit einer E-Mail vom 29. September 2020 kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 1. Oktober 2020. \n\n4\\. Die Klägerin hat sich mit ihrer Klage ua. gegen eine Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund dieser Kündigung gewandt. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kündigung vom 29. September 2020 beende das Arbeitsverhältnis der Parteien, allerdings erst mit Ablauf des 30. April 2021. Die hiergegen von beiden Parteien eingelegten Revisionen hat der Senat mit einem Teilurteil *(18. Juni 2025 - 2 AZR 99\u002F24 (B) -)* zurückgewiesen. \n\n5\\. Die Klägerin hat ferner ua. geltend gemacht, ihr stünden gegen die Beklagte Annahmeverzugslohnansprüche für den Zeitraum Oktober 2020 bis April 2021 sowohl nach US-amerikanischem als auch nach deutschem Recht zu. \n\n6\\. Die Klägerin hat - soweit vorliegend von Interesse - beantragt, \n\n… 5\\. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin a) 5.488,99 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2020 zu zahlen; b) 5.488,99 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2020 zu zahlen; c) 5.488,99 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2021 zu zahlen; d) 5.488,99 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2021 zu zahlen; e) 5.488,99 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2021 zu zahlen; f) 5.488,99 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2021 zu zahlen; g) 5.488,99 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2021 zu zahlen. … \n\n7\\. Die Beklagte hat auch insoweit die Abweisung der Klage beantragt. \n\n8\\. Das Berufungsgericht hat die Klage betreffend Annahmeverzugslohnansprüche der Klägerin abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche weiter. \n\n9\\. B. Der Senat ist derzeit an einer Entscheidung über die zulässige Revision der Klägerin betreffend die von ihr geltend gemachten Annahmeverzugslohnansprüche gehindert. Es steht zwar aufgrund des Teilurteils des Senats vom heutigen Tag *(- 2 AZR 99\u002F24 (B) -)* rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht - wie von der Beklagten beabsichtigt - bereits zum 1. Oktober 2020, sondern erst zum 30. April 2021 geendet hat. Annahmeverzugslohnansprüche der Klägerin ergeben sich dabei nicht aus dem von den Parteien gewählten US-amerikanischen Recht. Nach Ansicht des Senats können sie aber aus § 615 Satz 1 BGB als dem ohne Rechtswahl für die Klägerin geltenden günstigeren Recht folgen, da es sich insoweit um eine iSv. Art. 30 Abs. 1 EGBGB in der bis 16. Dezember 2009 geltenden Fassung (aF) zwingende Norm handelt. Damit weicht der Senat in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung des Fünften Senats *(29. März 2023 - 5 AZR 55\u002F19 - Rn. 75)* ab. Daher bedarf es nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG einer Anfrage bei diesem Senat, ob er an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhält. Bis zu dessen Entscheidung ist das nicht durch Teilurteil erledigte Verfahren entsprechend § 148 ZPO auszusetzen. \n\n10\\. I. Das anwendbare materielle Recht bestimmt sich vorliegend nach Art. 27 ff. EGBGB aF. Die Rom I-VO findet keine Anwendung, weil der Arbeitsvertrag der Parteien vor dem 17\\. Dezember 2009 *(vgl. Art. 28 Rom I-VO)* geschlossen wurde und es in der Folgezeit keine umfangreiche Vertragsänderung gab, die der Sache nach zu einer Ersetzung des bisherigen Vertrags geführt hätte *(vgl. EuGH 18. Oktober 2016 - C-135\u002F15 - [Nikiforidis] Rn. 35 ff.; BAG 7. Mai 2020 \\- 2 AZR 692\u002F19 - Rn. 20)*. Im Übrigen stellte sich die Rechtslage im Streitfall gemäß Art. 3, 8 und 9 Rom I-VO nicht anders dar als nach Art. 27 ff. EGBGB aF *(vgl. BAG 2. März 2017 - 2 AZR 698\u002F15 - Rn. 20)*. \n\n11\\. II. Der Klägerin stehen keine Annahmeverzugslohnansprüche nach dem gewählten US-amerikanischen Recht zu. \n\n12\\. 1\\. Die Parteien haben wirksam gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB aF US-amerikanisches Recht für ihr Arbeitsverhältnis gewählt. \n\n13\\. a) Sie haben nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Geltung des Rechts der Vereinigten Staaten von Amerika - insbesondere das Vertragsstatut des Bundesstaats Illinois - einschließlich des Railway Labor Act und der AFA-Vereinbarung vereinbart. Bei letzterer handelt es sich um einen von der Beklagten und der US-amerikanischen Gewerkschaft „Association of Flight Attendants“ (AFA) auf Basis des Railway Labor Act geschlossenen Vertrag zu den Arbeitsbedingungen der Flugbegleiter. In der AFA waren alle bei der Beklagten tätigen Flugbegleiter, auch die Klägerin, Mitglied. \n\n14\\. b) Aus Sicht des Senats bestehen an der Wirksamkeit der Rechtswahl keine Bedenken. Solche sind auch von den Parteien nicht erhoben worden. Allerdings hat der Neunte Senat in einem obiter dictum angenommen, es spreche einiges dafür, dass eine Rechtswahlklausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein könne. Dies könne insbesondere der Fall sein, wenn dem Arbeitnehmer der unzutreffende Eindruck vermittelt werde, auf den Vertrag sei nur das gewählte Recht anwendbar, ohne auf die Ausnahme der zwingenden Bestimmungen nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO hinzuweisen *(vgl. BAG 23. Januar 2024 - 9 AZR 115\u002F23 - Rn. 47, BAGE 182, 305)*. Insoweit weist der Senat ergänzend jedoch zum einen darauf hin, dass die dort zitierten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union *(3. Oktober 2019 - C-272\u002F18 - Rn. 58 iVm. 28. Juli 2016 - C-191\u002F15 - Rn. 71)* allein Verbraucherverträge betreffen. Arbeitsverträge sind dagegen nach Erwägungsgrund 10 und nach Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93\u002F13\u002FEWG vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (im Folgenden Klausel-RL) unionsrechtlich keine Verbraucherverträge *(vgl. auch EuGH 20. Oktober 2022 - C-604\u002F20 - [ROI Land Investments] Rn. 55)*. Zum anderen ist für die Wirksamkeit der Rechtswahl - auch bei einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechtswahlklausel - gemäß Art. 27 Abs. 4 iVm. Art. 31 Abs. 1 EGBGB aF das von den Parteien gewählte Recht maßgeblich *(vgl. BGH 26. Oktober 1993 - XI ZR 42\u002F93 - zu II 2 a aa der Gründe, BGHZ 123, 380; zur Rom I-VO: vgl. BGH 24. März 2022 - I ZR 52\u002F21 - Rn. 28, BGHZ 233, 153; MüKoBGB\u002FMartiny 9\\. Aufl. Rom I-VO Art. 3 Rn. 101, 106; Grüneberg\u002FThorn BGB 84. Aufl. Rom I Art. 3 Rn. 9)*. Eine Überprüfung der vorliegend erfolgten Wahl US-amerikanischen Rechts am Maßstab der §§ 305 ff. BGB oder der Klausel-RL schiede danach aus. \n\n15\\. 2\\. Aus dem gewählten US-amerikanischen Recht folgen keine Annahmeverzugslohnansprüche der Klägerin. \n\n16\\. a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend und im Anschluss an das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten zum US-amerikanischen Arbeitsrecht ausgeführt, dass weder das Recht des Bundesstaats Illinois noch US-amerikanisches Bundesrecht eine solche Anspruchsgrundlage kennen, da nach diesen Rechtsgrundlagen nur abgerufene Arbeitsleistung vergütet wird und es an einem substantiierten Vortrag der Klägerin fehlt, dass eine an einem unzulässigen Unterscheidungsmerkmal anknüpfende Ungleichbehandlung vorliegt. Hiergegen hat die Klägerin keine konkreten Rügen erhoben. \n\n17\\. b) Annahmeverzugslohnansprüche ergeben sich auch nicht aus der AFA-Vereinbarung, wie die Klägerin meint. Dabei kann es dahinstehen, ob die Begründung des Landesarbeitsgerichts zutrifft, wonach das Ergebnis bereits daraus folgt, dass ein Gericht einen solchen Anspruch nicht anstelle des „System Board“ zusprechen könne. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Revisionsbegründung der Klägerin zur fehlenden Verbindlichkeit eines Schiedsverfahrens durch das „System Board“ kommt es nicht weiter an, da jedenfalls Voraussetzung eines solchen Anspruchs wäre, dass eine Unwirksamkeit der Kündigung nach US-amerikanischem Recht bzw. der AFA-Vereinbarung vorläge. Das wird auch im vom Landesarbeitsgericht eingeholten Gutachten zu Rechtsfragen des US-amerikanischen Arbeitsrechts herausgestellt *(„regelmäßiger Ansatzpunkt insoweit allerdings: unwirksame Kündigung“)*. Nach dem Teilurteil des Senats *(18. Juni 2025 - 2 AZR 99\u002F24 (B) -)* ist das aber gerade nicht der Fall, weil - selbst wenn sich aus der AFA-Vereinbarung ein marginaler Kündigungsschutz ergäbe - dieser durch eine weitere Vereinbarung der Beklagten mit der AFA wieder aufgehoben worden ist. Insoweit liegt nach US-amerikanischem Recht, auch unter Berücksichtigung der AFA-Vereinbarung keine unwirksame Kündigung vor. Die Annahme des Senats, es seien die Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB einzuhalten, betrifft allein deutsches Recht, auf das es nach Art. 30 Abs. 1 EGBGB aF nur ankommt, weil es zwingend ist. Dies ändert aber nichts an der uneingeschränkten Wirksamkeit der Kündigung nach US-amerikanischem Recht, nachdem die AFA ausweislich der Feststellungen im Berufungsurteil mit der Beklagten eine Vereinbarung getroffen hat, dass die Flugbegleiter zum 1. Oktober 2020 entlassen werden können. \n\n18\\. III. Das Landesarbeitsgericht hat ohne revisiblen Fehler angenommen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin ohne Rechtswahl objektiv deutsches Vertragsstatut Anwendung gefunden hätte, ohne dass eine engere Verbindung zu den USA bestand. Die Anwendung deutschen Rechts wäre für die Klägerin auch günstiger. \n\n19\\. 1\\. Nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB aF ist auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse das Recht des Staats objektiv anwendbar, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist. Das Kriterium des Staats, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, bezieht sich auf den Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten tatsächlich ausübt, und - in Ermangelung eines Mittelpunkts seiner Tätigkeiten - auf den Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Tätigkeiten verrichtet *(vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692\u002F19 - Rn. 24)*. Hinsichtlich des Ortes, „an dem“ Flugpersonal gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, ist von einer indiziengestützten Methode auszugehen, mit der in Zweifelsfällen der Ort, „von dem aus“ der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt, zu bestimmen ist *(vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692\u002F19 - Rn. 26)*. Für diese Beurteilung sind letztlich dieselben Aspekte maßgeblich wie bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte *(vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251\u002F23 - Rn. 20 ff.; 7. Mai 2020 - 2 AZR 692\u002F19 - Rn. 27 ff.)*. Sollen Einzelumstände auf engere Verbindungen zu einem anderen Staat verweisen, müssen sie insgesamt das Gewicht der einschlägigen Regelanknüpfung, wie sie sich aus der Heimatbasis ergibt, deutlich übersteigen *(vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692\u002F19 - Rn. 31)*. \n\n20\\. 2\\. Die Würdigung des Berufungsgerichts und die Gewichtung der von ihm festgestellten Anknüpfungsmomente ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar, soweit sie auf tatsächlichem Gebiet liegt. Es muss im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die das Arbeitsverhältnis kennzeichnen, und den- oder diejenigen würdigen, die seiner Ansicht nach am maßgeblichsten sind *(vgl. BAG 7. Mai 2020 - 2 AZR 692\u002F19 - Rn. 32, 34)*. \n\n21\\. 3\\. Nach diesem Maßstab ist die tatrichterliche Würdigung des Landesarbeitsgerichts, auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin hätte ohne Rechtswahl objektiv deutsches Vertragsstatut Anwendung gefunden, nicht zu beanstanden. Es hat bereits bei der Frage nach der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte alle maßgeblichen Umstände zum gewöhnlichen Arbeitsort der Klägerin in den Blick genommen und hierauf verwiesen. Revisionsrechtlich erhebliche Fehler sind weder zu erkennen noch werden sie von der Beklagten im Rahmen ihrer Revision aufgezeigt. Vielmehr setzt sie nur ihre Meinung gegen die des Berufungsgerichts. \n\n22\\. IV. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung können Annahmeverzugslohnansprüche der Klägerin aus § 611a Abs. 2 iVm. § 615 Satz 1 BGB nicht abgelehnt werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei § 615 Satz 1 BGB aus Sicht des Senats um eine insoweit zwingende Vorschrift, als von ihr nicht im Voraus für den Fall einer unwirksamen oder zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Kündigung abgewichen werden kann. Demgemäß kann die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass Annahmeverzugslohnansprüche der Klägerin nach deutschem Recht entfallen. Insofern würde sich die Revision der Klägerin als begründet erweisen, wobei gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht erfolgen müsste, da dieses - nach seiner Begründungslinie konsequent - keine Feststellungen zu der von der Beklagten bestrittenen Höhe der Annahmeverzugslohnansprüche getroffen hat. An einer solchen Entscheidung sieht sich der Senat aber durch die Entscheidung des Fünften Senats vom 29. März 2023 *(- 5 AZR 55\u002F19 - Rn. 75)* gehindert. \n\n23\\. 1\\. Allerdings ist § 615 Satz 1 BGB grundsätzlich dispositiv und kann von den Parteien abbedungen werden. Das folgt aus dem Prinzip der Vertragsfreiheit und kann beispielsweise Fälle des Betriebsrisikos betreffen, für die der Arbeitgeber nicht verantwortlich ist (Naturkatastrophe), oder auch im Nachhinein getroffene Ausgleichsvereinbarungen, etwa in einem gerichtlichen Vergleich. Soweit im Schrifttum dieses Ergebnis auch mittelbar aus § 619 BGB, der § 615 BGB nicht aufführt, sowie aus einem Gegenschluss zu § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG, der die Abdingbarkeit der Norm speziell (nur) für Leiharbeitnehmer einschränkt, abgeleitet wird *(vgl. Schaub ArbR-HdB\u002FLinck 20. Aufl. § 95 Rn. 4; Staudinger\u002FFischinger [2025] BGB § 615 Rn. 10; Krause in Henssler\u002FWillemsen\u002FKalb Arbeitsrecht Kommentar 11. Aufl. § 615 BGB Rn. 107; ErfK\u002FPreis\u002FGreiner 25. Aufl. BGB § 615 Rn. 8; MüKoBGB\u002FHenssler 9. Aufl. § 615 Rn. 10; MHdB ArbR\u002FTillmanns 6. Aufl. § 76 Rn. 11; BeckOGK\u002FBieder Stand 1. April 2025 BGB § 615 Rn. 141)* , erscheint dies allerdings fragwürdig. § 619 BGB betrifft nach seiner amtlichen Überschrift und seinem Inhalt nur bestimmte Fürsorgepflichten des Arbeitgebers und steht in keinem Zusammenhang mit der Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko, die in § 615 BGB geregelt ist. Ließe die fehlende Erwähnung des § 615 BGB in § 619 BGB einen Umkehrschluss auf die Abdingbarkeit der Norm zu, müsste dies konsequenterweise auch für alle dort nicht genannten Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder zumindest die Normen des Zweiten Buchs Abschnitt 8 Titel 8 Untertitel 1 - etwa § 612a BGB oder § 626 BGB - gelten, was offensichtlich ausscheidet. Das Risiko von Nichteinsatzzeiten ist als Wirtschaftsrisiko in den Leiharbeitstarifverträgen mit einer geringeren Vergütung „eingepreist“ *(vgl. Schüren\u002FHamann\u002FSchüren AÜG 6. Aufl. § 11 Rn. 111)* , sodass die ausdrückliche Erwähnung des § 615 Satz 1 BGB in § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG auch als Betonung des Schutzes von Leiharbeitnehmern verstanden werden kann, die Nichteinsatzzeiten in besonderem Maße ausgesetzt sein können, ohne dass dies generelle Rückschlüsse auf die Abdingbarkeit des § 615 Satz 1 BGB als solchen zuließe. \n\n24\\. 2\\. Ob die grundsätzliche Abdingbarkeit des § 615 Satz 1 BGB auch Fälle betrifft, in denen der Arbeitnehmer schon vor Ausspruch einer Kündigung auf etwaige Annahmeverzugslohnansprüche verzichtet, ist - mit der bereits erwähnten Ausnahme - bislang in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht abschließend entschieden worden. \n\n25\\. a) So hatte der Fünfte Senat die Frage der Abdingbarkeit des § 615 Satz 1 BGB für Fälle unwirksamer Arbeitgeberkündigungen angesprochen, aber ausdrücklich offengelassen *(vgl. BAG 13. Juli 2022 - 5 AZR 498\u002F21 - Rn. 19, BAGE 178, 246; siehe auch BAG 10. Januar 2007 - 5 AZR 84\u002F06 - Rn. 28)*. Insoweit beruft sich das Landesarbeitsgericht zu Unrecht auf diese Entscheidungen zur Stützung seines Urteils. In der jüngsten einschlägigen Entscheidung des Fünften Senats *(12. Februar 2025 - 5 AZR 127\u002F24 - Rn. 13)* wird im Zusammenhang mit einer Prüfung der Anrechnungsregel des § 615 Satz 2 Var. 3 BGB lediglich ausgeführt, § 615 BGB sei „grundsätzlich abdingbar“. In einer älteren Entscheidung des Fünften Senats heißt es, dass die Vorschrift des § 615 BGB zwar grundsätzlich abdingbar sei, doch setze die Wirksamkeit einer abdingenden Vereinbarung voraus, dass auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigt und gegen die Interessen des Arbeitgebers abgewogen werden *(vgl. BAG 13. August 1980 - 5 AZR 296\u002F78 - zu II 2 c der Gründe)*. \n\n26\\. b) Der Achte Senat hat einen von einem Kläger geltend gemachten Anspruch gemäß § 615 BGB auf Entschädigung für die vorenthaltene Nutzung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung als „abbedungen“ bezeichnet *(vgl. BAG 5. September 2002 - 8 AZR 702\u002F01 - zu II 3 der Gründe)* , wobei sich dies aus einem im vorhergehenden Kündigungsschutzprozess der Parteien geschlossenen Vergleich ergeben sollte, wonach alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt seien. Daraus kann - anders als vom Berufungsgericht angenommen - jedoch nicht gefolgert werden, der Achte Senat habe eine Abdingbarkeit des § 615 Satz 1 BGB für jede Konstellation - insbesondere die einer Abbedingung im Voraus - angenommen. \n\n27\\. 3\\. Im Urteil vom 29. März 2023 *(- 5 AZR 55\u002F19 - Rn. 75)* hat der Fünfte Senat erstmals ohne jede Einschränkung angenommen, § 615 BGB sei keine Vorschrift des zwingenden Rechts. Dieser könne insbesondere durch die Wahl einer anderen Rechtsordnung wirksam abbedungen werden. Dies habe zur Folge, dass dem Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitsverhältnis im fraglichen Fall ohne Rechtswahl deutsches Recht anwendbar gewesen wäre, trotz rechtskräftig als unwirksam festgestellter späterer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, keine Annahmeverzugslohnansprüche nach § 615 Satz 1 BGB zustünden. \n\n28\\. 4\\. Nach Ansicht des Zweiten Senats ist § 615 Satz 1 BGB nicht grenzenlos abdingbar. Bei einem Arbeitsverhältnis ergibt sich die Grenze daraus, dass es mit den § 615 BGB zugrunde liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen nicht vereinbar ist, durch einen vollständigen Ausschluss der Regelung das den Arbeitgeber bei einer unwirksamen oder zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Kündigung treffende Entgeltrisiko von vornherein generell auf den Arbeitnehmer zu verlagern. \n\n29\\. a) Insbesondere darf der zwingende Kündigungsschutz nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Arbeitgeber im Fall einer unwirksamen oder mit falscher Frist gewählten Kündigung im Voraus von Annahmeverzugslohnansprüchen befreit wird *(vgl. Schaub ArbR-HdB\u002FLinck 20. Aufl. § 95 Rn. 5; Staudinger\u002FFischinger [2025] BGB § 615 Rn. 11, 13; AR\u002FKamanabrou 10. Aufl. § 615 BGB Rn. 8; Krause in Henssler\u002FWillemsen\u002FKalb Arbeitsrecht Kommentar 11. Aufl. § 615 BGB Rn. 107; ErfK\u002FPreis\u002FGreiner 25. Aufl. BGB § 615 Rn. 8; MüKoBGB\u002FHenssler 9. Aufl. § 615 Rn. 11; MHdB ArbR\u002FTillmanns 6. Aufl. § 76 Rn. 11; Riesenhuber in Erman BGB 17. Aufl. § 615 BGB Rn. 5; BeckOGK\u002FBieder Stand 1\\. April 2025 BGB § 615 Rn. 142)*. Das würde im praktischen Ergebnis zu einer Umgehung des Kündigungsschutzes führen *(vgl. Staudinger\u002FFischinger [2025] BGB § 615 Rn. 13)*. Eine solche Vereinbarung wäre nach § 134 BGB nichtig *(vgl. Grüneberg\u002FWeidenkaff BGB 84. Aufl. § 615 Rn. 6)*. \n\n30\\. aa) Die Vertragsfreiheit erlaubt den Parteien grundsätzlich, ihre Vertragsbeziehungen so zu gestalten, dass sie ihre wirtschaftlichen Ziele erreichen können, es sei denn, die getroffene Vereinbarung verstößt gegen ein gesetzliches Verbot. Die Gesetzesumgehung bildet dann einen Nichtigkeitsgrund nach § 134 BGB, wenn durch die gewählte rechtliche Gestaltung der Zweck einer Rechtsnorm vereitelt wird. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass ein vom Gesetz missbilligter Erfolg nicht durch die Umgehung des Gesetzes erreicht werden darf *(st. Rspr., vgl. BGH 19. Januar 2023 - VII ZR 787\u002F21 - Rn. 25 mwN)*. Wäre § 615 Satz 1 BGB in den hier zu beurteilenden Konstellationen im Voraus abdingbar, würde durch die Verwendung einer scheinbar nicht von den Kündigungsschutzvorschriften erfassten Gestaltungsmöglichkeit ein - wie die Gesetzesauslegung ergibt - verbotener Erfolg erreicht *(vgl. Grüneberg\u002FEllenberger BGB 84. Aufl. § 134 Rn. 28)*. \n\n31\\. bb) Dem kann nicht entgegengehalten werden, eine Umgehung der Vorschriften zum Kündigungsschutz liege nicht vor, weil das Fehlen von Annahmeverzugslohnansprüchen den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als solchen unberührt lasse. Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes, aber auch die §§ 622, 626 BGB zielen nicht allein auf den formalen - zumindest vorübergehenden - Erhalt des Arbeitsverhältnisses ab, sondern wollen dem Arbeitnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 293 ff. BGB auch den Anspruch auf Arbeitsvergütung - wenigstens vorübergehend - erhalten. Das belegen ua. die §§ 1a, 9, 10 KSchG und dies zeigt sich auch in der Bemessung des Streitwerts einer Kündigungsschutzklage nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG. § 11 KSchG setzt ebenfalls voraus, dass dem Arbeitnehmer das unwirksam gekündigte Arbeitsverhältnis gerade als Grundlage für den Bezug von Arbeitsentgelt erhalten werden soll. Dabei wird diese Norm als Ergänzung zu § 615 Satz 1 BGB verstanden, die nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abdingbar ist *(vgl. ErfK\u002FKiel 25. Aufl. KSchG § 11 Rn. 1; KR\u002FSpilger 14. Aufl. § 11 KSchG Rn. 7)* , was aber nur dann widerspruchsfrei wäre, wenn auch § 615 Satz 1 BGB in diesem Teilbereich nicht im Voraus abbedungen werden kann. \n\n32\\. cc) Wäre § 615 Satz 1 BGB im Voraus abdingbar, führte dies letztlich zu einer Entwertung von § 1 KSchG, §§ 622, 626 BGB und aller anderen Kündigungsschutzbestimmungen. Nicht nur die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung an sich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt wäre im praktischen Arbeitsleben obsolet, weil der Arbeitnehmer im Fall der Nichtbeschäftigung ohnehin keinen Anspruch auf seine Vergütung hätte. Vielmehr bedürfte es einer Kündigung nicht einmal, weil der Arbeitgeber in einem insoweit wirtschaftlich ausgehöhlten Arbeitsverhältnis auch ohne eine solche schlichtweg von einer Beschäftigung des Arbeitnehmers absehen könnte, ohne ein Annahmeverzugsrisiko einzugehen. \n\n33\\. b) Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen ist es unproblematisch, eine Unabdingbarkeit des § 615 Satz 1 BGB nur in Teilbereichen anzunehmen. Es geht nicht, wie das Berufungsgericht meint, um eine „abstrakte Abdingbarkeit“ und eine „Unwirksamkeit einer Abbedingung von Annahmeverzugsansprüchen im Einzelfall“. Letzteres könnte beispielsweise eine Rolle spielen, wenn die Abbedingungsvereinbarung (nur) an Formalien, Vertretungsverhältnissen oder Irrtümern (Anfechtung) scheitert. Vorliegend geht es vielmehr um die generelle Unabdingbarkeit der Norm in einem kompletten Teilbereich ihres Anwendungsbereichs (Abbedingung von Annahmeverzugslohnansprüchen bei unwirksamer oder zu einem späteren Zeitpunkt wirkender Arbeitgeberkündigung im Voraus). Eine solche Differenzierung ist nicht ungewöhnlich und wurde vom Senat letztlich auch bei der Einordnung der Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB als zwingend iSv. Art. 30 Abs. 1 EGBGB aF trotz der Möglichkeit tarifvertraglicher Abweichung berücksichtigt *(vgl. BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251\u002F23 - Rn. 86 f.; siehe auch BAG 29. Januar 2015 \\- 2 AZR 280\u002F14 - Rn. 15, BAGE 150, 337: „halbzwingend“)*. Es wäre auch schwer nachvollziehbar, dem Arbeitnehmer - trotz der Wahl ausländischen Rechts - den Schutz der Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB zukommen zu lassen, ihm aber Annahmeverzugslohnansprüche nach § 615 Satz 1 BGB zu verwehren, weil diese sich allein nach dem gewählten ausländischen Recht richten, das solches nicht vorsieht. Die Regelung des § 622 Abs. 2 BGB würde ohne den sie flankierenden § 615 Satz 1 BGB faktisch entwertet. \n\n34\\. V. Das sich aus der Umgehung kündigungsschutzrechtlicher Vorschriften ergebende Nichtigkeitsverdikt gemäß § 134 BGB gilt ungeachtet der Vertragsgestaltung, also auch für im Einzelnen ausgehandelte Vertragsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB. Wollte man eine verbotene Umgehung kündigungsschutzrechtlicher Vorschriften - entgegen der Ansicht des Zweiten Senats - nicht annehmen, könnte § 615 Satz 1 BGB zumindest nicht - wie im Ausgangsfall geschehen - durch eine formularvertragliche Abrede ohne Kompensation abbedungen werden. In der einseitigen Verlagerung des Entgeltrisikos im Annahmeverzug des Arbeitgebers nach §§ 293 ff. BGB entgegen dem gesetzlichen Leitbild des § 615 Satz 1 BGB *(vgl. Schaub ArbR-HdB\u002FLinck 20. Aufl. § 95 Rn. 5)* läge eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB *(vgl. ErfK\u002FPreis 25. Aufl. BGB § 307 Rn. 61)*. Das Interesse des eine unwirksame Kündigung aussprechenden Arbeitgebers an einer risikolosen Führung des Kündigungsschutzprozesses überwiegt nicht das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der vereinbarten Vergütung *(aA offenbar Boecken\u002FTopf RdA 2004, 19, 24)*. Auch insoweit stellte sich § 615 Satz 1 BGB letztlich als „zwingende“ Bestimmung iSv. Art. 30 Abs. 1 EGBGB aF dar. Denn die Arbeitsvertragsparteien können die Vorschrift formularvertraglich nicht entgegen den normativen Vorgaben des AGB-Rechts abbedingen *(vgl. zur fehlenden Abdingbarkeit einer Norm, von der nur nach den normativen Vorgaben eines Tarifvertrags abgewichen werden kann: BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251\u002F23 - Rn. 87)*. Dies scheint der Fünfte Senat ebenfalls anders zu sehen. Denn in seinem Urteil vom 29\\. März 2023 *(- 5 AZR 55\u002F19 -)* stellt er weder fest, dass § 615 Satz 1 BGB durch eine echte Individualabrede abbedungen worden sei noch führt er eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB durch. \n\n35\\. VI. Mit dieser Rechtsauffassung zur fehlenden Abdingbarkeit des § 615 Satz 1 BGB weicht der Senat in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung des Fünften Senats *(29. März 2023 - 5 AZR 55\u002F19 - Rn. 75)* ab. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats hätte die Revision der Klägerin hinsichtlich der Annahmeverzugsanträge dem Grunde nach Erfolg. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Fünften Senats wäre die Revision hingegen insoweit unbegründet. Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG fragt daher der Zweite Senat beim Fünften Senat an, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält. \n\n36\\. C. Bis zu dessen Entscheidung wird der noch anhängige Rechtsstreit entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt. \n\nDer Vorsitzende Richter amBundesarbeitsgericht Koch ist an derUnterschriftsleistung verhindert.Niemann Niemann Schlünder Krüger Trümner","Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl","2026-07-08T22:58:57.427Z","2026-07-10T22:11:23.182Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":5,"decisionDate":68,"fullText":69,"summary":70,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":71,"updatedAt":72},"6360","ECLI:DE:NEURIS:KARE600070726","ecli-de-neuris-kare600070726","10 AZR 121\u002F24","2025-05-21T00:00:00.000Z","#  Inflationsausgleichsprämie - weitere Zwecke - Eigenkündigung des Arbeitnehmers - AGB-Kontrolle \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. April 2024 - 14 SLa 9\u002F24 - aufgehoben.\n\n2\\. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 30\\. November 2023 - 6 Ca 1708\u002F23 - abgeändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2022 zu zahlen.\n\n3\\. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Mehrkosten zu tragen, die durch die Anrufung der rechtswegunzuständigen ordentlichen Gerichte entstanden sind. Diese hat der Kläger zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie. \n\n2\\. Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 1. September 2011 zuletzt in Vollzeit mit einem Bruttomonatsgehalt von 3.168,75 Euro beschäftigt. \n\n3\\. Mitte November 2022 richtete die Beklagte an ihre Mitarbeitenden im betrieblichen Intranet eine Mitteilung, die auszugsweise lautet: \n\n„INFLATIONSAUSGLEICHSPRÄMIE FÜR ALLE MITARBEITENDEN DER G Wir freuen uns, Ihnen heute in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten und hoher Inflation positive Nachrichten überbringen zu können: Um die aktuellen bzw. kommenden finanziellen Mehrbelastungen abzufedern werden wir allen Mitarbeitenden eine Prämie auszahlen. ... Wir gehören damit zu den Unternehmen, die die von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte sogenannte ‚Inflationsausgleichsprämie‘ als freiwillige Leistung auszahlt. Ihr Vorteil: Die Prämie erhalten Sie ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben. Auf unseren Wunsch und in Abstimmung mit dem Betriebsrat erfolgt die Verteilung des uns zur Verfügung stehenden Budgets nach sozialen Kriterien. Dies bedeutet, dass alle Mitarbeitenden - mit Ausnahme der Geschäftsführung - eine Prämie erhalten, deren Höhe von einem sog. ‚Vergleichsgehalt‘ (= auf einen Beschäftigungsgrad von 100% umgerechnetes voraussichtliches Jahresgehalt für ein volles Kalenderjahr inkl. variabler Komponenten) abhängt. Generell gilt: Je niedriger das so ermittelte Vergleichsgehalt, desto höher ist die Prämienzahlung. Diese bewegt sich gestaffelt über alle Gehaltsgruppen zwischen dem von der Regierung vorgesehenen Maximalbetrag von 3.000 und 500 Euro. Bei Teilzeitkräften erfolgt vor Auszahlung eine Multiplikation der ermittelten Prämie mit dem derzeitigen Teilzeitsatz. Dies gilt nicht für Teilzeitkräfte in den Steuerklassen 2 (Alleinerziehende) oder - sofern Kinder auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind - der Steuerklassen 1 und 3. Diese profitieren von der vollen Prämie gemäß ermitteltem Vergleichsgehalt. ... Die genaue Staffelung können Sie der untenstehenden Übersicht entnehmen. Für Sie besteht kein Handlungsbedarf, um die Prämie zu erhalten. Sie wird automatisch mit der Gehaltsabrechnung im Dezember 2022 an Sie ausgezahlt. Die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie steht unter der Bedingung, dass Sie nicht in der Zeit bis einschließlich 31.03.2023 aus Ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch bei der G ausscheiden. Das heißt, dass Sie die Inflationsausgleichsprämie in voller Höhe zurückzuzahlen haben, wenn Sie bis einschließlich 31.03.2023 das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden, ohne dass für diese Kündigung ein wichtiger Grund besteht. ...“\n\n4\\. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Kündigung des Klägers mit Ablauf des 31. Dezember 2022\\. Die Beklagte zahlte an ihn keine Inflationsausgleichsprämie. Ausgehend von der in der Mitteilung der Beklagten vorgesehenen Staffelung hätte dem Kläger eine Inflationsausgleichprämie in Höhe von 3.000,00 Euro brutto zugestanden. \n\n5\\. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die in der Zusage der Beklagten enthaltene Stichtagsregelung sei unwirksam. § 3 Nr. 11c EStG lasse es nicht zu, die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie von der künftigen Betriebstreue abhängig zu machen. Deren Zweck dürfe allein die Abmilderung der Kaufkrafteinbußen sein. Zudem sei die Stichtagsregelung unangemessen benachteiligend iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Zusage der Beklagten knüpfe an eine bereits erbrachte Arbeitsleistung an. Die Gegenleistung hierfür könne nicht von der Betriebstreue abhängig gemacht werden. Hilfsweise mache er einen Anspruch aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz geltend. Es sei nicht gerechtfertigt, dass er von der Prämienzahlung ausgeschlossen sei, während kürzer beschäftigte Mitarbeiter, die am 1. April 2023 kündigten, die Prämie erhielten. \n\n6\\. Der Kläger hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.000,00 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2022 zu zahlen.\n\n7\\. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe die Inflationsausgleichsprämie unter die Voraussetzung der Betriebstreue stellen können. § 3 Nr. 11c EStG schließe dies nicht aus. Die Inflationsausgleichprämie werde nach ihrer Zusage allein aus sozialen Gründen zum Ausgleich steigender Lebenshaltungskosten gewährt und diene nicht der Vergütung erbrachter Leistungen. Dementsprechend erhielten Arbeitnehmer mit geringerer Vergütung eine höhere Prämie. Auch die Regelungen für Teilzeitkräfte bestätigten, dass die Prämienzahlung allein von sozialen Kriterien abhängig sei. \n\n8\\. Das Arbeitsgericht hat die zunächst beim Amtsgericht erhobene und von diesem an das Arbeitsgericht verwiesene Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund Gesamtzusage einen Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie nebst Zinsen in geltend gemachter Höhe. Dies führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Verurteilung der Beklagten *(§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO)*. \n\n10\\. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus der Klarstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ergibt sich, in welcher Reihenfolge das Gericht über die im Weg der eventualen Klagehäufung verfolgten Ansprüche entscheiden soll. Danach stützt der Kläger seinen Anspruch in erster Linie auf die als Gesamtzusage verstandene Mitteilung der Beklagten und nur nachrangig, für den Fall seines Unterliegens mit seinem Hauptbegehren, auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. \n\n11\\. II. Die Klage ist auch begründet. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie folgt aus der an alle Mitarbeitenden gerichteten Intranetmitteilung der Beklagten von Mitte November 2022. \n\n12\\. 1\\. Bei der Mitteilung handelt es sich - wovon auch die Parteien ausgehen - um eine Gesamtzusage, mit der sich die Beklagte verpflichtet hat, allen Mitarbeitenden unter der Bedingung, dass sie bis einschließlich 31. März 2023 nicht aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, mit der Gehaltsabrechnung im Dezember 2022 eine einkommensabhängige Inflationsausgleichsprämie in gestaffelter Höhe bis zu einem Maximalbetrag von 3.000,00 Euro zu zahlen. Einer ausdrücklichen Annahme des in der Erklärung der Beklagten enthaltenen Antrags iSv. § 145 BGB bedurfte es nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags *(st. Rspr., vgl. zB BAG 29. April 2025 - 9 AZR 37\u002F24 - Rn. 27 f. mwN; 21. Februar 2024 - 10 AZR 345\u002F22 - Rn. 33 mwN)*. \n\n13\\. 2\\. Einem Anspruch des Klägers steht weder die Stichtagsregelung in Abs. 5 Satz 3 noch die Rückzahlungsklausel in Abs. 5 Satz 4 der Gesamtzusage entgegen. Die Vorbehalte halten einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht stand *(vgl. zum AGB-Charakter der Bedingungen einer Gesamtzusage zB BAG 30. Januar 2019 \\- 5 AZR 450\u002F17 - Rn. 47, BAGE 165, 168)*. Der Anspruch auf eine - jedenfalls auch - als Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung geschuldete Inflationsausgleichsprämie kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht durch eine Stichtagsregelung oder eine Rückzahlungsklausel vom (Fort-)Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden. Entsprechende Regelungen sind unangemessen benachteiligend iSv. § 307 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 BGB und deshalb unwirksam. \n\n14\\. a) Bei der von der Beklagten zugesagten Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um Entgelt, das jedenfalls auch als Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung geschuldet ist. Dies ergibt die Auslegung der Gesamtzusage *(zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. zB BAG 25. Januar 2023 - 10 AZR 109\u002F22 - Rn. 21 mwN)*. \n\n15\\. aa) Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie dient nach Abs. 1 der Gesamtzusage zunächst dem Ausgleich der durch steigende Lebenshaltungskosten und hohe Inflation bedingten finanziellen Mehrbelastungen der Mitarbeitenden. \n\n16\\. bb) Den Regelungen in Abs. 5 Satz 3 und 4 der Gesamtzusage ist zu entnehmen, dass die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich erbrachte Betriebstreue honorieren und Anreiz für künftige Betriebstreue sein sowie der Motivation von Mitarbeitern dienen soll, die nach der Auszahlung noch bis zum 31. März 2023 im Arbeitsverhältnis verbleiben *(vgl. BAG 3. Juli 2024 - 10 AZR 171\u002F23 - Rn. 48; 15. November 2023 - 10 AZR 288\u002F22 - Rn. 63)*. Eine Regelung, die den Anspruch auf eine Sonderzahlung von dem ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig macht, bezweckt typischerweise die Honorierung erwiesener Betriebstreue. Zukünftige Betriebstreue soll hingegen regelmäßig belohnt werden, wenn die Sonderzuwendung nur bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über einen Stichtag hinaus bis zum Ende eines zumutbaren Bindungszeitraums gezahlt wird oder der Arbeitnehmer diese zurückzuzahlen hat, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf zumutbarer Bindungsfristen endet *(vgl. BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 266\u002F14 - Rn. 14)*. \n\n17\\. cc) Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist jedoch nicht auf die genannten Zwecke beschränkt. Aus Abs. 4 Satz 3 der Gesamtzusage, wonach Teilzeitbeschäftigten der Anspruch nur entsprechend dem Grad ihrer Teilzeitbeschäftigung zusteht, ergibt sich, dass es sich - jedenfalls auch - um Arbeitsentgelt handelt, das als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt wird. \n\n18\\. (1) Nach Abs. 3 Satz 2 der Mitteilung hängt die Höhe der Inflationsausgleichsprämie zunächst vom sog. „Vergleichsgehalt“ ab, das dort definiert wird als „auf einen Beschäftigungsgrad von 100 % umgerechnetes voraussichtliches Jahresgehalt für ein volles Kalenderjahr inkl. variabler Komponenten“. Die Gesamtzusage sieht zudem in Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 eine Gewährung „nach sozialen Kriterien“ vor. Der zu zahlende Betrag steht nach Abs. 4 Satz 1 in einem umgekehrt proportionalen Verhältnis zum Vergleichsgehalt: „Je niedriger das so ermittelte Vergleichsgehalt, desto höher ist die Prämienzahlung“. \n\n19\\. (2) Bei Teilzeitkräften erfolgt allerdings nach Abs. 4 Satz 3 der Gesamtzusage „vor Auszahlung eine Multiplikation der ermittelten Prämie mit dem derzeitigen Teilzeitsatz“. Die Höhe der Prämie bei Teilzeitbeschäftigten vermindert sich damit entsprechend der Differenz zwischen ihrem Arbeitszeitvolumen und dem Arbeitszeitvolumen von Vollzeitbeschäftigten. Dies bringt deutlich den auch bestehenden Entgeltcharakter der Leistung zum Ausdruck *(vgl. BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 300\u002F18 - Rn. 23; 30. Januar 2019 - 10 AZR 596\u002F17 - Rn. 34; 20. September 2017 - 10 AZR 610\u002F15 - Rn. 23)*. Daran ändert nichts, dass die Gesamtzusage unter den in Abs. 4 Satz 4 genannten Voraussetzungen Ausnahmen für Teilzeitkräfte mit Kindern zulässt und damit den Gegenleistungscharakter nicht vollständig „durchhält“ *(vgl. BAG 18. Mai 2016 - 10 AZR 233\u002F15 - Rn. 19)*. \n\n20\\. (3) Dass die Inflationsausgleichsprämie - wie dargelegt - erbrachte Betriebstreue honorieren und Anreiz für künftige Betriebstreue sein soll, schließt die Annahme eines arbeitsleistungsbezogenen Entgeltcharakters ebenfalls nicht aus *(st. Rspr., vgl. BAG 3. Juli 2024 - 10 AZR 171\u002F23 - Rn. 48; 13. November 2013 - 10 AZR 848\u002F12 - Rn. 18 ff., BAGE 146, 284; zu einer Betriebsvereinbarung vgl. BAG 15. November 2023 - 10 AZR 288\u002F22 - Rn. 62 ff.)*. \n\n21\\. b) Die Vorbehalte in Abs. 5 Satz 3 und 4 der Gesamtzusage sind unangemessen benachteiligend iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 und 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 BGB. \n\n22\\. aa) Dies folgt nicht aus § 3 Nr. 11c EStG. Der steuerrechtliche Privilegierungstatbestand verlangt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass die - zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - vom Arbeitgeber gewährte Prämie arbeitsrechtlich ausschließlich der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise dienen muss. Den Arbeitsvertragsparteien steht es frei, weitere Leistungszwecke festzulegen, wie zB die Honorierung erwiesener oder künftiger Betriebstreue *(vgl. BAG 12. November 2024 - 9 AZR 71\u002F24 - Rn. 42)*. Die Frage, ob die Prämie unter Berücksichtigung weiterer Leistungszwecke Steuerfreiheit genießt, ist steuerrechtlicher Natur und nicht Gegenstand der Entscheidung des Senats. \n\n23\\. bb) Abs. 5 Satz 3 und 4 der Gesamtzusage sind jedoch unangemessen benachteiligend, weil sie im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611a Abs. 2 BGB stehen und die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers verkürzen. \n\n24\\. (1) Die Stichtagsregelung in Abs. 5 Satz 3 der Gesamtzusage steht im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611a Abs. 2 BGB, indem sie dem Arbeitnehmer, obwohl er bis zum Auszahlungszeitpunkt die Arbeitsleistung erbracht hat, seinen bereits erarbeiteten Lohn - zu dem, wie dargelegt, die Inflationsausgleichsprämie gehört - entzieht, ohne dass eine Störung des Austauschverhältnisses vorliegt. Nach § 611a Abs. 2 BGB ist der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit der vorleistungsverpflichtete Arbeitnehmer die ihm obliegende Arbeitsleistung erbracht hat. Der Anspruch auf Zahlung verdienten Entgelts ist daher nicht davon abhängig, dass weitere Zwecke, wie erbrachte oder künftige Betriebstreue, erfüllt werden *(vgl. BAG 15. November 2023 - 10 AZR 288\u002F22 - Rn. 60)*. Sie verkürzt außerdem in nicht zu rechtfertigender Weise die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers, weil sie die Ausübung seines Kündigungsrechts unzulässig erschwert *(vgl. BAG 3. Juli 2024 - 10 AZR 171\u002F23 - Rn. 51; 27. Juni 2018 - 10 AZR 290\u002F17 - Rn. 20 ff., BAGE 163, 144; 13. November 2013 - 10 AZR 848\u002F12 - Rn. 28 ff., BAGE 146, 284)*. \n\n25\\. (2) Auch Abs. 5 Satz 4 der Gesamtzusage, der eine Rückzahlung der Inflationsausgleichsprämie vorsieht, wenn das Arbeitsverhältnis bis einschließlich 31. März 2023 durch Kündigung des Arbeitnehmers beendet wird, ohne dass für diese Kündigung ein wichtiger Grund besteht, ist unangemessen benachteiligend iSd. § 307 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 BGB, so dass ein darauf gestütztes Dolo-agit-Gegenrecht der Beklagten nicht in Betracht kommt *(vgl. dazu BAG 21. März 2018 - 10 AZR 560\u002F16 - Rn. 38 f., BAGE 162, 221; 20. Oktober 2016 - 6 AZR 715\u002F15 - Rn. 74 mwN)*. Soweit der Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie in einer arbeitsvertraglichen Klausel - wie vorliegend - nicht wirksam vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden kann, gilt dies aus denselben Rechtsgründen auch für eine entsprechende Rückzahlungsklausel im Fall einer bereits erfolgten Zahlung *(vgl. BAG 3. Juli 2024 - 10 AZR 171\u002F23 - Rn. 53 mwN)*. \n\n26\\. c) Die Unwirksamkeit von Abs. 5 Satz 3 und 4 der Gesamtzusage führt nach § 306 Abs. 1 BGB zum ersatzlosen Wegfall der Bestimmungen unter Aufrechterhaltung der Gesamtzusage im Übrigen. Eine geltungserhaltende Reduktion ist im Rechtsfolgensystem des § 306 BGB nicht vorgesehen *(st. Rspr., zuletzt zB BAG 3. Juli 2024 - 10 AZR 171\u002F23 - Rn. 30; 25. Januar 2023 \\- 10 AZR 109\u002F22 - Rn. 29 mwN)*. \n\n27\\. 3\\. Der Anspruch besteht in geltend gemachter Höhe. Ausgehend von seiner Vollzeittätigkeit und dem aus einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von 3.168,75 Euro nach Abs. 3 Satz 2 zu errechnenden Jahresgehalt steht dem Kläger nach der in der Gesamtzusage vorgesehenen Staffelung als Inflationsausgleichsprämie - was rechnerisch unstreitig ist - der in Abs. 4 Satz 2 vorgesehene Maximalbetrag von 3.000,00 Euro brutto zu. \n\n28\\. 4\\. Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. \n\n29\\. III. Der nur für den Fall, dass kein Anspruch aus der Gesamtzusage besteht, rechtshängig gemachte, auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützte Hilfsantrag des Klägers ist dem Senat im Hinblick auf den Erfolg der Revision mit dem Hauptantrag nicht zur Entscheidung angefallen. \n\n30\\. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, § 17b Abs. 2 GVG. \n\nW. Reinfelder Günther-Gräff Weber Fieback Meyer","Inflationsausgleichsprämie - weitere Zwecke - Eigenkündigung des Arbeitnehmers - AGB-Kontrolle","2026-07-08T23:02:40.361Z","2026-07-10T22:11:59.248Z",{"id":74,"ecli":75,"slug":76,"caseNumber":77,"courtId":5,"decisionDate":68,"fullText":78,"summary":79,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":80,"updatedAt":81},"6370","ECLI:DE:NEURIS:KARE600070685","ecli-de-neuris-kare600070685","4 AZR 303\u002F24","#  Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeregelung - Inflationsausgleichsprämie - ergänzende Vertragsauslegung \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. August 2024 - 10 SLa 281\u002F24 - aufgehoben.\n\n2\\. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 20. März 2024 - 3 Ca 912\u002F23 - wird zurückgewiesen.\n\n3\\. Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie. \n\n2\\. Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 1997 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen als Krankenpfleger beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 3. Juli 1997 enthält ua. folgende Regelungen: \n\n„§ 2 Vergütung Der Mitarbeiter erhält eine monatliche Vergütung der Gruppe KR IV. Mit dieser Vergütung sind alle weitergehenden Ansprüche aus der vereinbarten Tätigkeit abgegolten. Des weiteren gelten die im September 1995 in Kraft getretenen Zusätze der Betriebsvereinbarung. ... § 7 Sonstige betriebliche\u002Fgesetzliche Regelungen Es gelten alle betrieblichen Regelungen, sofern in diesem Arbeitsvertrag keine andere Vereinbarung getroffen ist sowie die Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts.“\n\n3\\. Die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Betriebsrat im September 1995 geschlossene „Betriebsvereinbarung zur Regelung der arbeitsrechtlichen Verhältnisse für die Angestellten, Arbeiter\u002F-innen und Auszubildenden der S“, die rückwirkend zum 1. Juli 1995 in Kraft getreten ist, hat ua. folgenden Inhalt: \n\n„§ 2 Lohn- und Vergütungsrichtlinien 1\\. Für die Angestellten nach § 1 dieser Betriebsvereinbarung gelten analog die für die Angestellten des Bundes und der Länder vereinbarten Bestimmungen des Lohn- und Vergütungstarifvertrages - BAT - vom 11. Januar 1961. … 4\\. Änderungen beziehungsweise Ergänzungen der Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, in denen die Änderungen beziehungsweise Ergänzungen für Angestellte, Arbeiter\u002F-innen und Auszubildende des Bundes und der Länder wirksam werden … § 3 Sonderregelungen Anwendung des Rahmentarifvertrages BAT (und die diesen ändernden Vorschriften) mit Ausnahme folgender Paragraphen: § 3, § 6, § 16, § 17, § 35, § 36, § 37, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 46, § 49, § 55, § 56, § 62, § 63, § 64, § 65, § 69 und § 74. ...“\n\n4\\. Die Betriebsvereinbarung wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum 31. Dezember 2001 gekündigt. \n\n5\\. Nach Inkrafttreten der §§ 12, 13 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD\u002FVKA) und dessen Anlage 1 \\- Entgeltordnung (VKA) zum TVöD\u002FVKA am 1. Januar 2017 stritt der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten vor dem Arbeitsgericht Oberhausen über die Reichweite der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelung. Mit rechtskräftigem Urteil vom 27. März 2019 *(- 1 Ca 999\u002F18 -)* stellte das Arbeitsgericht Oberhausen ua. fest, „dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.08.2018 nach der Entgeltgruppe P 7 Stufe 6 der P-Tabelle des TVöD-VKA zu vergüten“. \n\n6\\. Durch Art. 2 des Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19. Oktober 2022 *(BGBl. I S. 1743)* wurde § 3 Nr. 11 Buchst. c in das Einkommensteuergesetz (EStG) eingefügt. Danach waren „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro“ steuerfrei. \n\n7\\. Der in der „Einigung in der Tarifverhandlung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen 2023“ vom 22. April 2023 festgehaltene Tarifabschluss sah ua. Folgendes vor: \n\n„1. Entgelt a) Lineare Erhöhung Die Tabellenentgelte werden einschließlich der Beträge aus individuellen Zwischen- und Endstufen sowie der Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü ab dem 1. März 2024 um 200 Euro und anschließend um 5,5 Prozent erhöht. ... b) Inflationsausgleich Die Parteien schließen den sich aus der Anlage ergebenden ‚Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich)‘.“\n\n8\\. Der TV Inflationsausgleich vom 22. April 2023 lautet auszugsweise wie folgt: \n\n„§ 2 Inflationsausgleich 2023 (1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023(Inflationsausgleich 2023), wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat. (2) Die Höhe des Inflationsausgleichs 2023 beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVöD, des TV-V oder des TV-Wald-Bund fallen, 1.240 Euro. ... § 3 Monatliche Sonderzahlungen (1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate)monatliche Sonderzahlungen. Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat ein Anspruch auf Entgelt bestanden hat. (2) Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVöD, des TV-V oder des TV-Wald-Bund fallen, 220 Euro. ... § 4 Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3 (1) Der Inflationsausgleich 2023 nach § 2 sowie die monatlichen Sonderzahlungen nach § 3 werden jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommenssteuergesetzes. (2) Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD bzw. § 6 Absatz 3 TV-V und § 11 TV-Fleischuntersuchung genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TVöD bzw. § 13 Absatz 1 S. 2 TV-V und § 12 TV-Fleischuntersuchung), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. ... Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG. (3) Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. (4) Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.“\n\n9\\. Die Beklagte zahlte weder den Inflationsausgleich 2023 nach § 2 TV Inflationsausgleich noch die monatlichen Sonderzahlungen nach § 3 TV Inflationsausgleich an den Kläger. \n\n10\\. Dieser hat mit seiner Klage die Auffassung vertreten, die Beklagte sei aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zur Zahlung der in § 2 und § 3 TV Inflationsausgleich geregelten Sonderzahlungen verpflichtet. Die Parteien hätten zwar keine Bezugnahme auf das gesamte Tarifwerk des TVöD vereinbart. Die Vergütung des Klägers habe aber an der Vergütung eines Beschäftigten in der gleichen Entgeltgruppe ausgerichtet werden sollen. Dementsprechend erfasse die Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrags auch an die Stelle von Erhöhungen des Tabellenentgelts tretende Sonderzahlungen wie diejenigen nach dem TV Inflationsausgleich. Das ergebe sich jedenfalls aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung. Die Arbeitsvertragsparteien hätten bei Abschluss des Arbeitsvertrags nicht vorhersehen können, dass der Gesetzgeber eine Regelung wie § 3 Nr. 11 Buchst. c EStG schaffe. Zudem ergebe sich sein Anspruch aus der 1995 geschlossenen Betriebsvereinbarung. \n\n11\\. Der Kläger hat zuletzt beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.000,00 Euro zu zahlen.\n\n12\\. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die vertragliche Bezugnahmeregelung erfasse nur das Tabellenentgelt. Die Sonderzahlungen nach dem TV Inflationsausgleich seien nicht Bestandteil des Tabellenentgelts. \n\n13\\. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht die Entscheidung abgeändert und ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n14\\. Die zulässige Revision ist begründet. Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die zulässige Klage unbegründet. \n\n15\\. I. Die Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 3.000,00 Euro aus § 2 des Arbeitsvertrags iVm. §§ 2, 3 TV Inflationsausgleich. \n\n16\\. 1\\. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft vertraglicher Bezugnahme nur die Eingruppierungs- und Vergütungsregelungen des TVöD\u002FVKA, nicht aber sonstige Teile des TVöD\u002FVKA oder andere für den öffentlichen Dienst im Bereich der VKA geschlossene Tarifverträge Anwendung. \n\n17\\. a) Bei den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien handelt es sich um solche, die nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen und deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht in der Revisionsinstanz voll überprüfbar sind *(vgl. BAG 12. Juni 2024 - 4 AZR 202\u002F23 - Rn. 20 mwN)*. \n\n18\\. b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten *(BAG 12. Juni 2024 - 4 AZR 202\u002F23 - Rn. 21 mwN)*. \n\n19\\. c) Die Regelung in § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags war ursprünglich als zeitdynamische Bezugnahme auf die Eingruppierungs- und Vergütungsregelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) zu verstehen. Diese ist durch die Betriebsvereinbarung aus 1995 nicht verändert worden. Mit Ablösung des BAT durch den TVöD führt sie - im Wege ergänzender Vertragsauslegung - zur Anwendbarkeit der Entgeltordnung des TVöD\u002FVKA auf das Arbeitsverhältnis der Parteien. Das hat der Senat in der Entscheidung vom 11. April 2018 für eine inhaltsgleiche Klausel bereits ausführlich begründet. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen *(BAG 11. April 2018 - 4 AZR 119\u002F17 - Rn. 31 ff., 36 ff., 42 ff., BAGE 162, 293)*. Dem entspricht die rechtskräftige Feststellung des Vergütungsanspruchs nach Entgeltgruppe P 7 Stufe 6 TVöD\u002FVKA durch das Arbeitsgericht Oberhausen. \n\n20\\. d) Die Bezugnahme ist ausdrücklich auf die Vergütung einschließlich der Tarifautomatik und dabei - zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung - die Vergütungsgruppe Kr. IV BAT beschränkt. Damit waren ursprünglich die §§ 22, 23 iVm. § 26 BAT sowie die jeweiligen Vergütungstarifverträge erfasst. Nach Überleitung in den TVöD\u002FVKA und Zusammenführung der Grundvergütung, des Ortszuschlags und der allgemeinen Zulage zu einer Gesamtvergütung *(§ 5 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts - TVÜ-VKA)* bezieht sich die Regelung auf diese Gesamtvergütung. \n\n21\\. e) Zusätzliche Tarifbestimmungen werden nicht in Bezug genommen. Mit der Vergütung nach Kr. IV BAT sollen „alle weitergehenden Ansprüche“ abgegolten sein. Eine allgemeine Bezugnahme auf den BAT sowie nachfolgend auf den TVöD\u002FVKA oder auch nur einzelne weitere in diesen vorgesehene Zahlungen, wie zB die Jahressonderzahlung *(§ 20 TVöD\u002FVKA)* , ist nicht erfolgt. \n\n22\\. f) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch aus § 2 Satz 3 des Arbeitsvertrags iVm. der Betriebsvereinbarung aus 1995 keine darüber hinausgehende Bezugnahme. Unabhängig davon, ob der Satz rein deklaratorisch ist und sich der Betriebsvereinbarung, die im Jahr 1995 nur die „Bestimmungen des Lohn- und Vergütungstarifvertrages - BAT - vom 11. Januar 1961“ für anwendbar erklärt, überhaupt eine Bezugnahme auf den TVöD\u002FVKA oder diesen ergänzende Tarifverträge entnehmen ließe, kommt ihm jedenfalls nach der Kündigung der Betriebsvereinbarung keine Geltung mehr zu. Nach der Vereinbarung „gelten“ die „in Kraft getretenen Zusätze“. Das lässt nur ein Verständnis zu, nach dem Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung nicht über die Zeit ihrer Geltung hinaus für das Arbeitsverhältnis maßgebend sein sollen. Soweit vorliegend von Bedeutung, kommt der gekündigten Betriebsvereinbarung keine Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG zu *(vgl. ausf. BAG 11. April 2018 - 4 AZR 119\u002F17 - Rn. 40 f., BAGE 162, 293)*. Mit Ablauf der Kündigungsfrist endete daher ihre Geltung. \n\n23\\. 2\\. Bei dem Inflationsausgleich 2023 nach § 2 TV Inflationsausgleich und den monatlichen Sonderzahlungen nach dessen § 3 handelt es sich nicht um Teile der Gesamtvergütung. Sie sind daher nicht von der Bezugnahme erfasst. \n\n24\\. a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TV Inflationsausgleich werden der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen ausdrücklich „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt“. Sie sind daher nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gerade nicht Teil des regelmäßig geschuldeten Entgelts. Dies verdeutlicht auch die Zweckbestimmung in § 4 Abs. 1 Satz 2 TV Inflationsausgleich. Danach soll es sich um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise iSd. § 3 Nr. 11 Buchst. c EStG handeln und nicht um Vergütung *(vgl. hierzu auch BAG 12. November 2024 - 9 AZR 71\u002F24 - Rn. 39 ff.)*. \n\n25\\. b) Zudem stehen die Regelungen zu den Anspruchsvoraussetzungen und -berechtigten einer Annahme entgegen, es handele sich bei dem Inflationsausgleich 2023 oder den monatlichen Sonderzahlungen um Vergütung. \n\n26\\. aa) Das ergibt sich allerdings nicht bereits aus der von der jeweiligen Vergütung unabhängigen Festsetzung eines einheitlichen Betrags für die Sonderzahlungen. Eine solche widerspricht nicht grundsätzlich einer Einordnung als Vergütung *(BAG 21. Juli 2021 - 5 AZR 10\u002F21 - Rn. 27; 21. September 2011 - 5 AZR 265\u002F10 - Rn. 16)*. Die Tatsache, dass Teilzeitbeschäftigte nur eine anteilige Zahlung erhalten *(§ 2 Abs. 2 Satz 3, § 3 Abs. 2 Satz 3 TV Inflationsausgleich iVm. § 24 Abs. 2 TVöD\u002FVKA)* spricht eher für die Annahme, es solle tatsächlich geleistete Arbeit zusätzlich vergütet werden *(BAG 21. September 2011 - 5 AZR 265\u002F10 - Rn. 13)*. \n\n27\\. bb) Voraussetzung für den Anspruch ist aber der Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1\\. Mai 2023 *(Inflationsausgleich 2023, § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich)* oder im Bezugsmonat *(monatliche Sonderzahlung, § 3 Abs. 1 Satz 3 TV Inflationsausgleich)*. Diese Stichtagsregelungen sprechen für den Zweck, erwiesene Betriebstreue zu honorieren, schließen allerdings ebenfalls nicht aus, daneben auch die erbrachte Arbeitsleistung vergüten zu wollen *(BAG 12. November 2024 - 9 AZR 71\u002F24 - Rn. 43; 8. September 2021 - 10 AZR 322\u002F19 - Rn. 51 ff., BAGE 175, 367)*. Der fehlende Vergütungscharakter wird jedoch dadurch bestätigt, dass eine Arbeitsleistung nicht zwingend vorausgesetzt ist. Es muss zwar grundsätzlich an einem Tag im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Entgelt bestanden haben *(§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 3 TV Inflationsausgleich)* , nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TV Inflationsausgleich ist aber auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD genannten Ereignisse und ein Krankengeldzuschuss oder gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 TV Inflationsausgleich der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen ausreichend *(vgl. hierzu auch BAG 12. November 2024 - 9 AZR 71\u002F24 - Rn. 43)*. \n\n28\\. cc) Entgegen der Auffassung des Klägers gebietet der zeitliche und inhaltliche Zusammenhang zwischen den Regelungen im TV Inflationsausgleich und der sich daran anschließenden Tariflohnerhöhung kein anderes Ergebnis *(vgl. zu einer Einmalzahlung als Teil der Vergütung BAG 21. September 2011 - 5 AZR 265\u002F10 - Rn. 14)*. Dieser Aspekt mag, insbesondere, da die Tarifvertragsparteien die Sonderzahlungen in der Tarifeinigung unter der Überschrift „Entgelt“ aufgeführt haben, belegen, dass sie aufgrund der Sonderzahlungen und der damit verbundenen finanziellen Belastungen für Unternehmen von einer zusätzlichen Steigerung der regelmäßigen Entgelte abgesehen haben. Er führt aber nicht dazu, dass die Sonderzahlungen als integraler Bestandteil der Erhöhung der regelmäßigen Tarifentgelte anzusehen wären *(so zum Zusatzgeld nach dem TV T-ZUG BAG 21. Juli 2021 - 5 AZR 10\u002F21 - Rn. 29)*. Die Tarifvertragsparteien haben zudem ausschließlich die Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise als Zweck der Inflationsausgleichsprämie genannt. Hätten sie daneben einen Vergütungszweck verfolgt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie auch dies in die Festschreibung des Zwecks aufgenommen oder zumindest auf andere Weise im Tarifvertrag selbst zum Ausdruck gebracht hätten *(vgl. BAG 12. November 2024 - 9 AZR 71\u002F24 - Rn. 44)*. \n\n29\\. 3\\. Danach sind der Inflationsausgleich 2023 nach § 2 TV Inflationsausgleich und die monatlichen Sonderzahlungen nach dessen § 3 nicht von der Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrags erfasst. Es bestehen keine „erheblichen Zweifel“ an der zutreffenden Auslegung dieser Bezugnahme. Für die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB gibt es daher keinen Raum. Die entfernte Möglichkeit, auch zu einem anderen Auslegungsergebnis zu gelangen, genügt nicht *(BAG 2. Juni 2021 - 4 AZR 387\u002F20 - Rn. 15 mwN)*. \n\n30\\. 4\\. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. \n\n31\\. a) Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke iSe planwidrigen Unvollständigkeit aufweist. Das ist dann der Fall, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur dann gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, wenn also ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist *(BAG 24. Mai 2023 - 7 AZR 169\u002F22 - Rn. 27; 21. Juli 2021 - 5 AZR 10\u002F21 - Rn. 32)*. \n\n32\\. b) Nach diesen Grundsätzen scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus. Die Parteien haben eine vollständige, lückenlose Regelung getroffen. Der vom Landesarbeitsgericht angenommene Regelungsplan lässt sich den vertraglichen Vereinbarungen nicht entnehmen. \n\n33\\. aa) Die Bezugnahme sollte ersichtlich eng begrenzt nur das Tabellenentgelt erfassen, und zwar unabhängig davon, welche sonstigen Leistungen (zB Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) die Tarifvertragsparteien im Übrigen vereinbaren. Damit sollte einerseits sichergestellt werden, dass künftig Gehaltssteigerungen erfolgen. Andererseits wollte sich die Arbeitgeberin erkennbar nicht allen künftigen Tarifentwicklungen unterwerfen *(ähnlich BAG 9. November 2005 - 5 AZR 351\u002F05 - Rn. 15 zu einer begrenzten Bezugnahme)*. Eine Regelungslücke hinsichtlich „neuer“ gesetzlich ermöglichter Gestaltungselemente konnte dabei nicht entstehen. Sie unterfallen den Bestandteilen des Tarifwerks, die nicht Gegenstand der Bezugnahme sind und die nach dem erkennbaren Regelungswillen als künftige - nicht ohne weiteres vorhersehbare - Tarifentwicklung bewusst ausgenommen sind *(ähnlich zum TV T-ZUG BAG 21. Juli 2021 - 5 AZR 10\u002F21 - Rn. 33)*. \n\n34\\. bb) Darüber hinaus lässt sich der Bezugnahme auf Vergütungsregelungen entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht der Regelungsplan entnehmen, die Arbeitnehmer an (allen) tarifvertraglichen (Vergütungs-)Ansprüchen teilhaben zu lassen, die allein oder im Wesentlichen dem Ausgleich gestiegener Lebenshaltungskosten und der Sicherung des Lebensstandards der Beschäftigten dienen. Mit der Erhöhung der Tariflöhne kann zwar ein Ausgleich des Anstiegs der Lebenshaltungskosten bezweckt werden *(insbesondere, wenn die Lohnerhöhung ausdrücklich an die Erhöhung des Lebenshaltungskostenindex anknüpft, vgl. BAG 19. Mai 2004 - 5 AZR 354\u002F03 - zu II 1 c bb der Gründe)*. Dies ist aber nicht zwangsläufig der Fall *(BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 486\u002F08 - Rn. 18)*. In der Regel werden Tariflohnerhöhungen eher die Erhöhung der Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung bezwecken *(BAG 12. November 2024 - 9 AZR 71\u002F24 - Rn. 31)*. Demensprechend kann mangels besonderer Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, die Bezugnahme auf Vergütungsregelungen bezwecke den Ausgleich der gestiegenen Lebenshaltungskosten und die Sicherung des Lebensstandards der Beschäftigten. Ihr lässt sich nicht entnehmen, die Arbeitnehmer sollten über den Wortlaut und Zweck der Regelung hinaus Geldleistungen, die keine Vergütung sind, erhalten. \n\n35\\. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nTreber M. Rennpferdt Klug Kiefer Mayr","Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeregelung - Inflationsausgleichsprämie - ergänzende Vertragsauslegung","2026-07-08T23:03:11.289Z","2026-07-10T22:11:59.987Z",{"id":83,"ecli":84,"slug":85,"caseNumber":86,"courtId":5,"decisionDate":68,"fullText":87,"summary":88,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":80,"updatedAt":89},"6363","ECLI:DE:NEURIS:KARE600070663","ecli-de-neuris-kare600070663","4 AZR 277\u002F24","#  Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeregelung - Inflationsausgleichsprämie - ergänzende Vertragsauslegung - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2024 - 4 SLa 143\u002F24 - aufgehoben.\n\n2\\. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 6. Februar 2024 - 3 Ca 1957\u002F23 - wird zurückgewiesen.\n\n3\\. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.\n\n## Sonstiger Langtext\n\n1\\. Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 166\u002F24 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet *(§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO)*. \n\nTreber M. Rennpferdt Klug Kiefer Mayr","Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeregelung - Inflationsausgleichsprämie - ergänzende Vertragsauslegung - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe","2026-07-10T22:11:59.529Z",{"id":91,"ecli":92,"slug":93,"caseNumber":94,"courtId":5,"decisionDate":68,"fullText":95,"summary":88,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":80,"updatedAt":96},"6372","ECLI:DE:NEURIS:KARE600070687","ecli-de-neuris-kare600070687","4 AZR 290\u002F24","#  Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeregelung - Inflationsausgleichsprämie - ergänzende Vertragsauslegung - Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2024 - 9 SLa 186\u002F24 - aufgehoben.\n\n2\\. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 6. März 2024 - 3 Ca 1223\u002F23 - wird zurückgewiesen.\n\n3\\. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.\n\n## Sonstiger Langtext\n\n1\\. Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 166\u002F24 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet *(§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO)*. \n\nTreber M. Rennpferdt Klug Kiefer Mayr","2026-07-10T22:12:00.092Z",{"id":98,"ecli":99,"slug":100,"caseNumber":101,"courtId":5,"decisionDate":68,"fullText":102,"summary":103,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":71,"updatedAt":104},"6359","ECLI:DE:NEURIS:KARE600070695","ecli-de-neuris-kare600070695","4 AZR 267\u002F24","#  Bezugnahme auf mehrere Tarifwerke - ergänzende Vertragsauslegung \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. August 2024 - 4 Sa 1\u002F24 - wird unter Aufhebung der Kostenentscheidung zurückgewiesen.\n\n2\\. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche der Klägerin und in diesem Zusammenhang über die dynamische Anwendbarkeit der Tarifverträge für die öffentlichen Banken aufgrund vertraglicher Bezugnahmeklausel. \n\n2\\. Die Klägerin war zunächst bei der damaligen Südwestdeutschen Landesbank Girozentrale (Südwest LB) beschäftigt, die nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 14. November 1995 Mitglied des Bundesverbands öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) war. In § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags heißt es: \n\n„Vertragsbestandteile sind das Einstellungsschreiben, und in ihren jeweiligen Fassungen die Betriebsordnung und die Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken. …“\n\n3\\. Das Einstellungsschreiben sieht in § 5 Abs. 2 vor, dass die Klägerin für den Fall der Verlagerung von Datenverarbeitungs-Bereichen der Südwest LB auf Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften dem Übergang des Arbeitsverhältnisses oder ihrer Abordnung dorthin zustimmt. \n\n4\\. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging zum 1. Januar 1999 infolge Fusion der Südwest LB mit zwei weiteren Banken auf die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW), eine Anstalt des öffentlichen Rechts, über. Diese war und ist Mitglied des VÖB. Die LBBW schloss mit der Klägerin im November 2006 einen Änderungsvertrag zur Reduzierung der Arbeitszeit. In dessen § 3 heißt es: „Im Übrigen bleiben die bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen unberührt.“ Zum 1. September 2013 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin infolge Betriebsteilübergangs auf die nicht tarifgebundene Beklagte über. \n\n5\\. Die LBBW und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di schlossen am 17. Juni 2013 einen „Überleitungstarifvertrag IT-Outsourcing“ (ÜTV), dessen Laufzeit am 31. Dezember 2019 ohne Nachwirkung endete. Nach dessen § 9 galten für diejenigen Beschäftigten, auf deren Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken schon zum Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses aufgrund originärer Tarifgebundenheit oder arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung gefunden haben, ua. diese Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung und in dem jeweiligen Zustand im Umfang der bisherigen Bezugnahme auch während der Laufzeit dieses Tarifvertrags. In einer gemeinsamen „Erklärung zum Überleitungstarifvertrag IT-Outsourcing“ der an dem Betriebsteilübergang beteiligten Unternehmen wurde allen davon betroffenen Arbeitnehmern zugesagt, dessen Inhalte auf ihre Arbeitsverhältnisse anzuwenden. \n\n6\\. Nachdem zunächst die Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen und später ver.di mit dem Arbeitgeberverband des privaten Bankgewerbes und mit der Tarifgemeinschaft öffentlicher Banken, die im VÖB besteht und für ihre Mitglieder Tarifverträge schließt, nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts über Jahrzehnte hinweg separate, aber inhaltlich identische Tarifverträge für die privaten Kreditinstitute und für die öffentlichen Banken geschlossen hatten, wurden erstmals im Jahr 2022 unterschiedliche Gehaltstarifverträge vereinbart. Im Bereich der öffentlichen Banken wurden die Gehälter zum 1. Juli 2022 um 3 vH und zum 1. Juli 2023 um 2 vH erhöht; im Bereich der privaten Banken erfolgte dies jeweils einen Monat später. \n\n7\\. Die Beklagte gab diese Entgelterhöhungen nicht an die Klägerin weiter. Sie erhöhte das Gehalt der Klägerin erst nach Abschluss der „Betriebsvereinbarung zu ausstehenden Vergütungskomponenten aus den Tarifabschlüssen 2022 für das Bankgewerbe“ vom 14.\u002F15. Juni 2023 (BV Vergütungskomponenten) - wie darin vorgesehen - um 3 vH mit Wirkung zum 1. August 2022 und um 2 vH mit Wirkung zum 1. August 2023 und zahlte die rückständigen Erhöhungsbeträge mit der Entgeltabrechnung für Juli 2023 an die Klägerin aus. \n\n8\\. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, sie nach den Tarifverträgen für die öffentlichen Banken zu vergüten. Die vertragliche Bezugnahmeklausel erfasse nur diese. Das ergebe sich jedenfalls aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Erhöhungsbeträge für die Monate August 2022 bis Mai 2023 infolge Zahlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Klägerin - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, 1\\. an sie 115,27 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. August 2022 zu zahlen, 2\\. an sie Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten aus jeweils 115,27 Euro ab dem 1. September 2022, 4. Oktober 2022, 2. November 2022, 1. Dezember 2022, 2. Januar 2023, 1. Februar 2023, 1. März 2023, 3. April 2023, 2. Mai 2023 und 1. Juni 2023 bis zum 30. Juni 2023 zu zahlen, 3\\. an sie 79,24 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. August 2023 zu zahlen.\n\n9\\. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, infolge der Auseinanderentwicklung der beiden Tarifwerke sei von einer statischen Bezugnahme auf den zuletzt identischen Tarifbestand auszugehen. \n\n10\\. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im noch streitgegenständlichen Umfang im Ergebnis zu Recht stattgegeben. \n\n12\\. I. Die Klage ist insgesamt zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass die Zinsforderungen für die Monate August 2022 bis Mai 2023 nicht beziffert sind. Sie lassen sich aufgrund der Angaben zum jeweiligen Zinszeitraum und zur begehrten Zinshöhe ohne weiteres errechnen *(zu dieser Anforderung BGH 27. November 2023 - VIa ZR 1062\u002F22 - Rn. 13)*. Nach dem Vorbringen der Klägerin ist der Antrag auf Zahlung aller Entgeltdifferenzen für den Zeitraum von Juli 2022 bis Juli 2023 gerichtet und dementsprechend als abschließende Gesamtklage zu verstehen *(vgl. dazu BAG 20. Dezember 2022 - 9 AZR 266\u002F20 - Rn. 12, BAGE 179, 372)*. \n\n13\\. II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann die Zahlung des Tarifentgelts nach den Tarifverträgen für die öffentlichen Banken für die Monate Juli 2022 und Juli 2023 nebst Zinsen sowie die Zahlung von Verzugszinsen auf die Entgeltdifferenzen für die Monate August 2022 bis Mai 2023 verlangen. \n\n14\\. 1\\. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthielt bis zum Auseinanderfallen der Tarifverträge für das private Bankgewerbe und der Tarifverträge für die öffentlichen Banken am 1. Juli 2022 eine zeitdynamische Bezugnahme auf beide Tarifwerke. \n\n15\\. a) Der Arbeitsvertrag vom 14. November 1995 verweist in § 4 Abs. 1 dynamisch auf die Tarifverträge für das private Bankgewerbe sowie auf jene für die öffentlichen Banken. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts handelt es sich nicht um eine sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des Senats, deren Dynamik auf die Dauer der Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin begrenzt ist. \n\n16\\. aa) Der Arbeitsvertrag ist bereits nach seinem äußeren Erscheinungsbild ein Formularvertrag, der nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen und dessen Auslegung durch das Landesarbeitsgericht in der Revisionsinstanz voll überprüfbar ist *(vgl. hierzu BAG 12. Juni 2024 - 4 AZR 202\u002F23 - Rn. 20 f.)*. \n\n17\\. bb) Nach der früheren Rechtsprechung des Senats *(ausf. BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536\u002F04 - Rn. 24 ff., BAGE 116, 326; 18. April 2007 - 4 AZR 652\u002F05 - Rn. 29 ff., BAGE 122, 74)* galt die Auslegungsregel, dass es einer an die vertraglich in Bezug genommenen Tarifverträge tarifgebundenen Arbeitgeberin darum ging, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmerinnen mit den organisierten hinsichtlich der Geltung dieser Tarifverträge „gleichzustellen“. Eine solche Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb auch ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder in den Begleitumständen bei Vertragsschluss einschränkend dahingehend ausgelegt, dass in den Inhalt der übereinstimmenden Willenserklärungen über den Wortlaut hinaus eine auflösende Bedingung hineingelesen wurde, nach der die Dynamik nur so weit reicht, wie dies bei einer tarifgebundenen Arbeitnehmerin der Fall wäre. Diese endet, wenn die Arbeitgeberin wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden war. Diese Auslegungsregel wendet der Senat aus Gründen des Vertrauensschutzes bei vor dem 1. Januar 2002 vereinbarten Bezugnahmeklauseln (sog. Altverträge) weiterhin an *(BAG 13. Dezember 2023 - 4 AZR 286\u002F22 - Rn. 16; 28. April 2021 - 4 AZR 229\u002F20 - Rn. 33, BAGE 174, 382, jeweils mwN)*. \n\n18\\. cc) Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Vielmehr handelt es sich bei der im Arbeitsvertrag enthaltenen Regelung um eine zeitdynamische Bezugnahme sowohl auf die Tarifverträge für das private Bankgewerbe als auch auf die für die öffentlichen Banken und nicht um eine sog. Gleichstellungsabrede. \n\n19\\. (1) Die Bezugnahmeregelung erfasst schon nach dem Wortlaut beide Tarifwerke. Für eine einschränkende Auslegung, sie verweise nur auf die Tarifverträge für die öffentlichen Banken, bestehen entgegen der Ansicht der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte. \n\n20\\. Der Umstand, dass die Südwest LB als Mitglied des VÖB an die Tarifverträge für die öffentlichen Banken, nicht aber an die Tarifverträge für das private Bankgewerbe gebunden war, genügt nicht. Die Mitgliedschaft hat in der Bezugnahmeregelung zudem keinen Niederschlag gefunden. Eine tarifgebundene Arbeitgeberin ist darüber hinaus nicht gehindert, die Anwendbarkeit eines nicht einschlägigen Tarifvertrags zu vereinbaren. Daher kommt es nicht auf die tarifliche Regelung des fachlichen Geltungsbereichs an, sondern auf die vertragliche Abrede, dass diese Tarifbestimmungen für das Arbeitsverhältnis maßgebend sind. Für eine einschränkende Auslegung spricht auch nicht der Umstand, dass die Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken über Jahrzehnte hinweg und auch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses inhaltsgleich waren. Vielmehr bestand deshalb bei Vertragsschluss - für eine verständige und redliche Vertragspartnerin der Klauselverwenderin erkennbar - kein Anlass, die Bezugnahme einschränkend zu formulieren oder eine Regelung für den Fall des inhaltlichen Auseinanderlaufens in diese aufzunehmen. \n\n21\\. (2) Die Bezugnahmeklausel verweist damit auch auf die Tarifverträge für das private Bankgewerbe, an welche die Südwest LB nicht gebunden war. Dieser Umstand steht der Annahme entgegen, es sei ihr mit der Bezugnahmeklausel nur darum gegangen, die nicht organisierten Arbeitnehmerinnen mit den organisierten hinsichtlich der Geltung der Tarifverträge für die öffentlichen Banken „gleichzustellen“. \n\n22\\. dd) Es bestehen daher keine „erheblichen Zweifel“ an der zutreffenden Auslegung dieser Bezugnahmeregelung. Für die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB gibt es keinen Raum. Die entfernte Möglichkeit, auch zu einem anderen Auslegungsergebnis zu gelangen, genügt nicht *(BAG 2. Juni 2021 - 4 AZR 387\u002F20 - Rn. 15 mwN)*. \n\n23\\. b) Nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf die LBBW zum 1. Januar 1999 nach § 324 UmwG 1995 iVm. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB wurde mit dem Änderungsvertrag vom 21.\u002F29. November 2006 erneut eine dynamische Bezugnahme auf die Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken vereinbart. \n\n24\\. aa) Allein eine Vertragsänderung führt noch nicht dazu, dass zugleich stets alle vertraglichen Regelungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags erneut vereinbart oder bestätigt werden. Maßgebend ist, ob die jeweilige Klausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist. Nur dann wird sie von der Vertragsänderung erfasst *(BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51\u002F14 - Rn. 26 mwN)*. Ein deutlicher Ausdruck, dass eine zuvor bestehende Verweisungsklausel erneut Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien war, liegt beispielsweise in der Formulierung, dass „alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt“ bleiben *(BAG 27. März 2018 - 4 AZR 208\u002F17 - Rn. 24)*. \n\n25\\. bb) Nach diesen Maßstäben haben die Klägerin und die LBBW mit der Vereinbarung in § 3 des Änderungsvertrags - „Im Übrigen bleiben die bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen unberührt.“ - die Bezugnahmeklausel - mit dem dargelegten Inhalt *(Rn. 18)* \\- zum Gegenstand ihrer rechtsgeschäftlichen Willensbildung gemacht. \n\n26\\. c) Mit diesem Regelungsbestand ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin infolge des Betriebsteilübergangs am 1. September 2013 auf die Beklagte übergegangen. Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis auf die Erwerberin über. Die Erwerberin wird so gestellt, als hätte sie die dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegenden Willenserklärungen, also auch die, ein bestimmtes Tarifwerk in seiner jeweiligen Fassung zum Inhalt des Arbeitsvertrags zu machen, selbst gegenüber der übernommenen Arbeitnehmerin abgegeben. Davon ist auch die dynamische Bezugnahmeklausel erfasst *(st. Rspr., vgl. BAG 30. August 2017 - 4 AZR 95\u002F14 - Rn. 42 ff., BAGE 160, 87).*\n\n27\\. d) Eine erneute - konkludente - Vereinbarung der Bezugnahmeklausel mit dem bisherigen Inhalt *(Rn. 18)* ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dadurch zustande gekommen, dass die Klägerin den Erhöhungen ihres Gehalts durch die Beklagte nicht widersprochen hat. \n\n28\\. aa) Die Entgelterhöhungen bis zum Jahr 2022 können die Annahme eines Neuabschlusses der Bezugnahmeklausel nicht begründen. Die dynamische Anwendung dieser Tarifverträge konnte nicht als Antrag iSv. § 145 BGB auf Vereinbarung einer Bezugnahmeklausel verstanden werden. Die Beklagte war zu diesen Gehaltserhöhungen bereits aufgrund der dynamischen Bezugnahme verpflichtet. Diese ist durch die Erklärung zum ÜTV unberührt geblieben und auch nicht durch die Regelung zur Laufzeitbeschränkung in § 9 ÜTV zeitlich begrenzt worden. \n\n29\\. bb) Gleiches gilt für die nach dem Auseinanderfallen der Tarifverträge erfolgten Gehaltserhöhungen zum 1. August 2022 und 1. August 2023. Diese erfolgten aufgrund der BV Vergütungskomponenten. \n\n30\\. e) Die Bezugnahmeklausel ist nicht insgesamt unwirksam, weil im Arbeitsvertrag auf zwei Tarifwerke verwiesen wurde. Solange ausschließlich inhaltlich gleichlautende Tarifverträge geschlossen wurden, waren die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen eindeutig bestimmbar. \n\n31\\. aa) Eine Bezugnahmeklausel kommt als vertragliche Regelung dann wirksam zustande, wenn das Bezugnahmeobjekt eindeutig bestimmbar ist. Bei dem Bestimmtheitserfordernis einer Vertragsklausel handelt es sich um eine (ungeschriebene) Wirksamkeitsvoraussetzung des Vertragsrechts. Ein Vertrag, dessen Inhalt von den Parteien - ggf. nach Auslegung - nicht bestimmt (oder bestimmbar) genug vereinbart wurde, ist unwirksam. Nicht erforderlich ist insoweit, dass bereits bei Vertragsabschluss absehbar ist, welchen zukünftigen Inhalt die in Bezug genommenen Tarifregelungen haben werden. Ausreichend ist vielmehr, dass diese im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Anwendung bestimmbar sind *(BAG 28. April 2021 - 4 AZR 229\u002F20 - Rn. 26, BAGE 174, 382)*. \n\n32\\. bb) Dies war hier bis zum Auseinanderfallen der Gehaltstarifverträge am 1. Juli 2022 der Fall. Die Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken waren nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts vor diesem Zeitpunkt über Jahrzehnte hinweg und damit auch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses inhaltsgleich. \n\n33\\. 2\\. Für den nachfolgenden Zeitraum war nicht mehr bestimmbar, welche der beiden Entgeltregelungen für das Arbeitsverhältnis maßgebend sein sollte. Die entstandene Lücke ist im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass die Tarifverträge für die öffentlichen Banken in ihrer jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden. \n\n34\\. a) Der Arbeitsvertrag enthält keine ausdrückliche oder konkludente Kollisionsregelung für den Fall, dass mit verschiedenen Arbeitgeberverbänden Tarifwerke unterschiedlichen Inhalts geschlossen werden. \n\n35\\. b) Das führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit der Bezugnahmeklausel, sondern lediglich zu deren Teilunwirksamkeit und zum Wegfall der vereinbarten dynamischen Anwendung der benannten Tarifwerke *(ausf. BAG 28. April 2021 - 4 AZR 229\u002F20 - Rn. 28, 54 ff., BAGE 174, 382)*. \n\n36\\. c) Die aufgrund des Fehlens einer Kollisionsregelung entstandene Lücke kann im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung dahin geschlossen werden, dass die Tarifverträge für die öffentlichen Banken Anwendung finden. \n\n37\\. aa) Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist. Das ist dann der Fall, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur dann gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan zu verwirklichen, wenn also ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist *(BAG 24. Mai 2023 - 7 AZR 169\u002F22 - Rn. 27; 28. April 2021 - 4 AZR 229\u002F20 - Rn. 42 f., BAGE 174, 382; BGH 27. April 2023 - VII ZR 144\u002F22 - Rn. 24 mwN)*. Ist eine vertragliche Regelung planwidrig unvollständig, tritt an die Stelle der lückenhaften Vertragsbestimmung diejenige Gestaltung, welche die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn diesen die Lückenhaftigkeit des Vertrags bekannt gewesen wäre. Hierfür ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen und die Lücke soweit möglich in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrags „zu Ende gedacht“ werden. Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen orientiert sich die ergänzende Vertragsauslegung an einem objektiv generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ausgerichteten Maßstab *(BAG 24. Mai 2023 - 7 AZR 169\u002F22 - Rn. 27; 13. Juli 2021 - 3 AZR 298\u002F20 - Rn. 74, BAGE 176, 1)*. Maßgebend für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt *(BAG 22. Oktober 2020 - 6 AZR 566\u002F18 - Rn. 39, BAGE 172, 377; BGH 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23 - Rn. 36, BGHZ 241, 107)*. Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende Anhaltspunkte für einen typischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten der Lückenschließung in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus *(BAG 28. April 2021 - 4 AZR 229\u002F20 - Rn. 44, aaO; BGH 10. Juni 2020 - VIII ZR 360\u002F18 - Rn. 39)*. \n\n38\\. bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung, die wie die Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingung selbst uneingeschränkt zu überprüfen ist *(vgl. BGH 20. Juni 2023 - XI ZR 116\u002F22 - Rn. 12)* , im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\n39\\. (1) Die Bezugnahmeklausel ist nachträglich planwidrig lückenhaft geworden. Das für das Arbeitsverhältnis maßgebende Tarifwerk ist aufgrund der Tarifentwicklung im Unternehmen der Beklagten ohne eine Kollisionsregel nicht mehr eindeutig bestimmbar. Damit wäre der Regelungsplan, das Arbeitsverhältnis dynamisch an tarifvertraglichen Regelungen auszurichten, nicht mehr erreichbar. Die Vertragsparteien haben bei Vereinbarung der Bezugnahmeklausel den Fall des Abschlusses abweichender Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken nicht bedacht. \n\n40\\. (2) Der Vertrag ist dahin ergänzend auszulegen, dass als Kollisionsregelung für den Fall des Auseinanderfallens der Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken die Anwendung der Tarifverträge für die öffentlichen Banken in ihrer jeweiligen Fassung als vereinbart gilt. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte für einen solchen hypothetischen Parteiwillen. \n\n41\\. (a) Die Anwendbarkeit der Tarifverträge für die öffentlichen Banken lässt sich - anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen - nicht „der beim ursprünglichen Vertragsschluss gedachten Gleichstellung der tarifungebundenen Arbeitnehmer mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern entnehmen“. Bei der im zuerst geschlossenen Arbeitsvertrag vereinbarten Bezugnahmeklausel handelte es sich nicht um eine Gleichstellungsabrede *(Rn. 18)*. Zudem kommt es nicht auf den Zeitpunkt dieses Vertragsschlusses, sondern auf den des Änderungsvertrags vom 21.\u002F29. November 2006 an, mit dem die Bezugnahmeklausel zuletzt zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung gemacht wurde. \n\n42\\. (b) Der Vertrag ist im Hinblick auf die LBBW als Vertragspartnerin ergänzend dahin auszulegen, dass die Tarifverträge für die öffentlichen Banken anzuwenden sind. Die LBBW ist und war auch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Es handelt sich um ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut. Die Klägerin wurde im Geltungsbereich der Tarifverträge für die öffentlichen Banken beschäftigt. Der Regelung in § 5 Abs. 2 des Einstellungsschreibens, die nach § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 14. November 1995 iVm. § 3 des Änderungsvertrags vom 21.\u002F29. November 2006 Vertragsbestandteil geworden ist, lässt sich nicht entnehmen, dass sich zukünftig eine Beschäftigung im Bereich des privaten Bankgewerbes ergeben sollte. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass in der Praxis regelmäßig auf das Tarifwerk verwiesen wird, das nach seinem örtlichen, zeitlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich für den Arbeitgeber im Falle einer Tarifgebundenheit gelten würde. Die Bezugnahme auf das einschlägige Tarifwerk als das mit den für die Branche „passenden“ Regelungen trägt aus objektiv-generalisierender Sicht dem hypothetischen Parteiwillen beider Vertragsparteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungsvertrags Rechnung. \n\n43\\. (c) Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 28\\. April 2021 *(- 4 AZR 229\u002F20 - Rn. 41 ff., BAGE 174, 382)*. Anders als vorliegend kollidierten dort zwei einschlägige Tarifverträge, die der Arbeitgeberverband, dessen Mitglied die beklagte Arbeitgeberin war, mit zwei Gewerkschaften geschlossen hatte. \n\n44\\. 3\\. Danach stehen der Klägerin die sich aus den Gehaltstarifverträgen für die öffentlichen Banken ergebenden und rechnerisch unstreitigen Entgeltdifferenzen für den Monat Juli 2022 iHv. 115,27 Euro brutto und den Monat Juli 2023 iHv. 79,24 Euro brutto zu. \n\n45\\. 4\\. Der Anspruch auf Verzinsung der eingeklagten Beträge für die Monate Juli 2022 und Juli 2023 sowie des erst mit dem Gehalt für den Monat Juli 2023 gezahlten höheren Entgelts für die Monate August 2022 bis einschließlich Mai 2023 folgt im noch streitgegenständlichen Umfang aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. \n\n46\\. III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens, für die das Verschlechterungsverbot nicht gilt *(BGH 24. April 2018 - XI ZR 207\u002F17 - Rn. 17)* , beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. § 97 Abs. 2 ZPO findet entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts keine Anwendung. Da die Tarifgebundenheit der Südwest LB nicht von Bedeutung ist, können die Kosten der Berufung der Klägerin nicht mit der Begründung auferlegt werden, sie habe erstmals in der Berufungsinstanz hierzu vorgetragen. Die Kostenentscheidung für die erste Instanz richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1, § 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen. Die Klage wäre auch insoweit zulässig und begründet gewesen. \n\nTreber Klug M. Rennpferdt Kiefer Mayr","Bezugnahme auf mehrere Tarifwerke - ergänzende Vertragsauslegung","2026-07-10T22:11:59.181Z",{"id":106,"ecli":107,"slug":108,"caseNumber":109,"courtId":5,"decisionDate":110,"fullText":111,"summary":112,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":110,"parsedAt":113,"updatedAt":114},"6822","ECLI:DE:NEURIS:KARE600070797","ecli-de-neuris-kare600070797","10 AZR 80\u002F24","2025-04-16T00:00:00.000Z","#  Provisionsanspruch - Kryptowährung - Sachbezug \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Die Übertragung der sog. Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, grundsätzlich als Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO vereinbart werden.54 56\n\n2\\. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss dem Arbeitnehmer aber nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO in Geld ausgezahlt werden.62 Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Sachbezugsvereinbarung - wegen der Teilbarkeit des Sachbezugs Ether ggf. nur teilweise - nichtig.67\n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg \\- Kammern Mannheim - vom 10. April 2024 - 19 Sa 29\u002F23 - aufgehoben.\n\n2\\. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten - soweit für die Revision noch von Interesse - über Provisionen für die Monate Februar und März 2020 in der sog. Kryptowährung Ether (ETH). \n\n2\\. Die Klägerin war seit dem 1. Juni 2019 bei der Beklagten, einem Unternehmen, das sich ua. mit Kryptowährungen befasst, zunächst auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 31. Mai 2019 (AV 2019) mit einer monatlichen Bruttovergütung von 960,00 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt. Zusätzlich war ein Provisionsanspruch auf Basis der monatlichen Geschäftsabschlüsse vereinbart. Die Provision war dabei in Euro zu ermitteln und zum Zeitpunkt der Fälligkeit - dem jeweiligen Letzten des Folgemonats - zum „aktuellen Wechselkurs“ in ETH umzurechnen und zu erfüllen. \n\n3\\. Der AV 2019 lautet auszugsweise: \n\n„§ 15 Zusatzvereinbarung (1) Partner-Akquise + Sales wird mit einer zusätzlichen Provisions-Staffel vergütet. 10% für NEW Businesses bis 2.500 EUR monatliches Volumen. 15% für NEW Business von 2.501 EUR - 5.000 EUR monatliches Volumen. 20% für NEW Business ab 5.001 EUR monatlichem Volumen.\u002F\u002FZahlung der Provision in Crypto ETH“\n\n4\\. Ab dem 1. April 2020 war Grundlage der Beschäftigung ein auf denselben Tag datierter Arbeitsvertrag (AV 2020) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Bruttomonatsgehalt von 2.400,00 Euro. Nach § 16 AV 2020 war der Abschluss einer gesonderten Provisionsvereinbarung vorgesehen. Darüber hinaus beinhalten sowohl § 13 AV 2019 als auch § 14 AV 2020 eine wortgleiche zweistufige Ausschlussfristenregelung. \n\n5\\. Die Beklagte übersandte der Klägerin am 6. April 2020 eine Excel-Tabelle mit ua. folgendem Inhalt: \n\n„Neukunden: 10% für NEW Businesses bis 2.500 EUR monatliches Volumen. 15% für NEW Business von 2.501 EUR - 5.000 EUR monatliches Volumen. 20% für NEW Business ab 5.001 EUR monatlichem Volumen.\u002F\u002FZahlung der Provision in Crypto ETH Bestandskunden: 5% bis 2.500 EUR monatliches Volumen. 7,5% von 2.501 EUR - 5.000 EUR monatliches Volumen. 10% ab 5.001 EUR monatlichem Volumen. \u002F\u002FZahlung der Provision in Crypto ETH“\n\n6\\. Die Klägerin vermittelte im Monat Februar 2020 ausschließlich Geschäfte mit Neukunden mit einem Volumen von 6.025,96 Euro. Im Monat März 2020 vermittelte sie Geschäfte mit Neukunden mit einem Volumen von 7.000,00 Euro und von 11.737,50 Euro mit Bestandskunden. \n\n7\\. Eine Übertragung von ETH und eine Abrechnung der Provisionsansprüche erfolgte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2021 nicht, obwohl die Klägerin die Beklagte hierzu mehrfach aufgefordert und ein sog. Wallet am 11. August 2020 mitgeteilt hatte. Mit der Gehaltsabrechnung für Dezember 2021 rechnete die Beklagte pauschal Provisionsansprüche iHv. 15.166,16 Euro brutto ab und brachte den sich ergebenen Nettobetrag zur Auszahlung. Zudem waren der Klägerin im Zusammenhang mit einem Geschäftsabschluss auf Wunsch des Geschäftsführers der Beklagten zur Verrechnung mit Provisionsansprüchen bereits 37.533 AGG Token (Coins) und 5.630 USDT (US-Dollar-Coins) auf zwei private Wallets übertragen worden. \n\n8\\. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, nach § 15 AV 2019 habe sie Anspruch auf Provisionen für alle von ihr in den Monaten Februar und März 2020 vermittelten Geschäfte, wobei sie die in der Excel-Tabelle vom 6. April 2020 vorgesehenen unterschiedlichen Provisionssätze für Neu- bzw. Bestandskunden gegen sich gelten lasse. Danach hätten ihr als Provision für Februar 2020 1.205,19 Euro, umgerechnet 9,96 ETH, und für März 2020 2.573,75 Euro, umgerechnet 13,618 ETH, zugestanden. Die von der Beklagten gezahlten 15.166,16 Euro brutto habe sie nicht an Erfüllung statt angenommen. Allerdings habe sie bei der Ermittlung der ihr insgesamt zustehenden Provisionen diese Zahlung mit 4,687 ETH und die ihr übertragenen Kryptowährungen mit 5,032 ETH - jeweils zu dem am 31. Dezember 2021 geltenden Kurs umgerechnet - berücksichtigt und die Klageforderung entsprechend gekürzt. Dass die Beklagte ihre Provisionsansprüche nicht rechtzeitig abgerechnet und bisher nicht erfüllt habe, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Es sei zulässig, die Erfüllung von Provisionsansprüchen durch die Übertragung von ETH als Sachbezug zu vereinbaren. Die Grenzen des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO seien eingehalten. Ein Verstoß hiergegen schließe zudem ihre Ansprüche nicht aus, sondern allein die Anrechnung des Sachbezugs durch den Arbeitgeber auf die Nettovergütung. \n\n9\\. Die Klägerin hat - soweit die Klage in die Revisionsinstanz gelangt ist - zuletzt beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, 19,194 Ether-Einheiten an ein von der Klägerin zu bezeichnendes Wallet zu übertragen.\n\n10\\. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Klageantrag sei wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig. Es hänge allein vom zufälligen Wechselkurs ab, welchen Gegenwert der Vollstreckungsgläubiger erhalte. Auch sei das Wallet, auf das die Übertragung von ETH erfolgen solle, im Antrag nicht angegeben. Die Klage sei zudem unbegründet. Aus dem mit der Klägerin ausgehandelten Wortlaut von § 15 AV 2019 ergebe sich, dass lediglich Neukundengeschäfte provisionspflichtig seien. Die seit September 2019 entstandenen Provisionsansprüche der Klägerin habe sie durch die geleistete Zahlung erfüllt. Diese habe die Klägerin an Erfüllung statt angenommen. Unabhängig davon sei sie am 31. Dezember 2021 berechtigt gewesen, ersatzweise eine Zahlung in Euro vorzunehmen. Die Provision in ETH sei als das taggenaue Äquivalent zum Euro-Kurs vereinbart worden. Wegen des bis 11. August 2020 nicht mitgeteilten Wallets könne die Klägerin nicht im Nachhinein die Auszahlung von ETH verlangen, die zwischenzeitlich eine exorbitante Wertsteigerung erfahren hätten. Andernfalls liege eine Äquivalenzstörung vor, die zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führe. Unabhängig davon sei die Zahlung des Arbeitsentgelts in ETH nicht zulässig. Die Übertragung von ETH stelle auch keinen Sachbezug dar. Jedenfalls führe die Nichtbeachtung von § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO zur Nichtigkeit der Abrede. Zudem sei es aufgrund der starken Kursschwankungen allenfalls zulässig, die Leistung von 25 - 30 % des Arbeitsentgelts in ETH zu vereinbaren. Etwaige Ansprüche der Klägerin seien jedenfalls verfallen und verjährt. \n\n11\\. Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Interesse - iHv. 5,576 ETH für den Monat Februar 2020 und iHv. 13,618 ETH für den Monat März 2020 stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Beklagte insoweit weiterhin eine vollständige Klageabweisung. Soweit die Klägerin darüber hinausgehend die Übertragung von ETH als Provision aus dem Arbeitsverhältnis und Auslagenersatz verlangt hat, haben die Vorinstanzen die Klage rechtskräftig abgewiesen. Soweit die Klägerin Urlaubsabgeltung begehrt hat, ist der Klage hingegen rechtskräftig stattgegeben worden. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n12\\. Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Mit der gegebenen Begründung kann der Klage auf Übertragung von ETH als Provision für in den Monaten Februar und März 2020 getätigte Geschäfte nicht im vom Landesarbeitsgericht ausgeurteilten Umfang stattgegeben werden. Mangels Feststellung aller notwendigen Tatsachen kann der Senat nicht selbst entscheiden. Dies führt - soweit die Klage in die Revisionsinstanz gelangt ist - zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht *(§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO)*. \n\n13\\. I. Die Klage ist zulässig. Sie genügt den Anforderungen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. \n\n14\\. 1\\. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt. \n\n15\\. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Antrag die Maßnahme, für die ein Recht bejaht oder verneint wird, so genau bezeichnen, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Beteiligten mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann *(st. Rspr., vgl. zB BAG 27. Juli 2021 - 9 AZR 448\u002F20 - Rn. 14 mwN)*. Ein Klageantrag ist unter Beachtung des Gebots eines effektiven Rechtsschutzes hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis *(§ 308 Abs. 1 ZPO)* klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung *(§ 322 Abs. 1 ZPO)* erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird *(vgl. BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235\u002F21 - Rn. 12, 21 f. mwN, BAGE 177, 13;* *13\\. Oktober 2021 - 4 AZR 403\u002F20 - Rn. 27, BAGE 176, 27)*. \n\n16\\. b) Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag wie auch der Tenor des Berufungsurteils *(vgl. dazu BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235\u002F21 - Rn. 12 f. mwN, BAGE 177, 13)*. Das Klagebegehren ist nach dem Antrag darauf gerichtet, die Beklagte zu verurteilen, eine bestimmte Anzahl von Ether-Einheiten an ein von der Klägerin zu bezeichnendes Wallet „zu übertragen“. Damit wird hinreichend deutlich, worin die angestrebte Verpflichtung der Beklagten bestehen soll. \n\n17\\. aa) Die im Antrag bezeichnete Einheit „Ether“ (ETH) ist ein Kryptowert. Kryptowerte sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient *(vgl. § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG idF vom 12. Dezember 2019 (im Folgenden aF); BFH 14. Februar 2023 - IX R 3\u002F22 - Rn. 27 ff., BFHE 280, 24)*. Aufgrund dieser Funktion werden Kryptowerte, obwohl sie nicht den Status einer amtlichen Währung besitzen, auch als Krypto„währung“ bezeichnet *(vgl. Höring DStZ 2022, 520, 521)*. \n\n18\\. bb) Kryptowerte können - unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie *(vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 6. März 2025 Rn. 6, BStBl. I S. 658)* auf elektronischem Weg übertragen, gespeichert und gehandelt werden *(vgl. § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG aF; BMF-Schreiben vom 6. März 2025 Rn. 1, aaO)*. Um eine Zähleinheit Ether - wie beantragt - zu übertragen, benötigt jeder Nutzer ein sog. Wallet. Bei einem Wallet handelt es sich um eine Anwendung zum Erzeugen, Verwalten und Speichern privater und öffentlicher Schlüssel *(vgl. BMF-Schreiben vom 6. März 2025 Rn. 16 f., aaO; OLG Braunschweig 18. September 2024 - 1 Ws 185\u002F24 - zu II 3 a cc (1) der Gründe)*. In dem Wallet selbst werden keine Kryptowerte gehalten, diese verbleiben stets in der Blockchain, dh. in einer in der Regel keiner zentralen Kontrolle unterliegenden Datenbank mit mehreren Beteiligten, die die Distributed-Ledger-Technologie verwendet *(vgl. BMF-Schreiben vom 6. März 2025 Rn. 6, aaO; OLG Braunschweig 18. September 2024 \\- 1 Ws 185\u002F24 - aaO)*. \n\n19\\. cc) Für die Transaktion von einem Wallet auf ein anderes Wallet werden zwei Schlüssel benötigt. Der eine ist ein öffentlicher Schlüssel (sog. Public Key), der mit einer E-Mail-Adresse bzw. mit einer Kontonummer vergleichbar ist. Bei dem anderen handelt es sich um einen privaten Schlüssel (sog. Private Key), vergleichbar mit einem Passwort, der es dem Inhaber des Wallets ermöglicht, über das zu seinen Gunsten bestehende Guthaben zu verfügen *(vgl. Höring DStZ 2022, 520, 521)*. Zur Übertragung nimmt der Übertragende Bezug auf eine frühere, seinem Wallet gutgeschriebene Transaktion von Zähleinheiten der Kryptowährung in mindestens der zu übertragenden Anzahl und gibt den Public Key des Empfängers an. Anschließend signiert der Übertragende die Transaktion mit seinem Private Key und überträgt die Transaktion an das Netzwerk *(vgl. BMF-Schreiben vom 6. März 2025 Rn. 18, 21, BStBl. I S. 658; OLG Braunschweig 18\\. September 2024 - 1 Ws 185\u002F24 - zu II 3 a cc (1) der Gründe; Bachert CR 2021, 356 f*.*)*. \n\n20\\. dd) Das Netzwerk überprüft anhand der übermittelten Daten unter Verwendung eines Konsensmechanismus, ob das anweisende Wallet ausreichend Zähleinheiten der Kryptowährung enthält und die Transaktion tatsächlich mit dem entsprechenden Private Key signiert wurde. Ist das der Fall, wird die Transaktion akzeptiert und in das „digitale Kassenbuch“ (sog. Ledger) der Kryptowährung eingetragen *(vgl. BMF-Schreiben vom 6. März 2025 Rn. 21, BStBl. I S. 658; vgl. zu Bitcoin Ammann CR 2018, 379)*. \n\n21\\. c) Die Angabe eines Wallets im Klageantrag ist für dessen Bestimmtheit nicht erforderlich. Auch ohne dessen Benennung wird dem Schuldner der Umfang seiner Verpflichtung deutlich und es ist ihm möglich, die zu deren Erfüllung notwendigen Kryptowerte - soweit erforderlich - zu beschaffen. Rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile erleidet er dadurch nicht. Das zur Erfüllung der Übertragungsverbindlichkeit durch den Schuldner erforderliche Wallet kann dann im Vollstreckungsverfahren angegeben werden *(zur Frage der Vollstreckung eines entsprechenden Tenors auf § 887 ZPO abstellend vgl. OLG Düsseldorf 19. Januar 2021 - 7 W 44\u002F20 - zu II der Gründe; Taufmann\u002FSchumacher WM 2023, 908, 910; Bachert CR 2021, 356, 359 f.; auf § 888 ZPO abstellend Ammann CR 2018, 379, 386; vgl. zum Sonderfall der Herausgabe der Bitcoins aus bestimmten Wallets OLG Köln 26. Juni 2024 - 11 W 15\u002F24 - zu II 1 der Gründe)* , zumal Kryptowerte nicht in einem bestimmten Wallet, sondern in der Blockchain gespeichert sind *(vgl. Rn. 18)* und die Übertragungsmöglichkeit auf ein bestimmtes Wallet im Verlauf eines längeren gerichtlichen Verfahrens entfallen kann *(vgl. Bachert CR 2021, 356, 358)*. \n\n22\\. d) Zur Unbestimmtheit des Klageantrags führt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht, dass der Wert von ETH („Kurs“) großen Schwankungen unterliegen kann. Dies betrifft nicht die Bestimmtheit des Klageantrags, sondern die Frage, welche wirtschaftliche Belastung die ggf. notwendige Beschaffung des zu übertragenden Wertes für den Schuldner bedeutet. Diese Frage kann sich gleichermaßen bei erst zu beschaffenden Sachen stellen wie auch bei der Verpflichtung zur Zahlung einer Geldschuld, wenn der Kurs einer (Fremd-)Währung Schwankungen unterliegt. \n\n23\\. 2\\. Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs können, wie nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO neben einem bestimmten Antrag erforderlich, unter Heranziehung der Klagebegründung und der Anrechnungsgrundsätze des § 366 Abs. 2 BGB festgestellt werden. \n\n24\\. a) Provisionsansprüche für mehrere Kalendermonate gegen denselben Beklagten können nach § 260 ZPO in einer Klage verbunden werden *(vgl. BAG 22. Januar 2020 - 10 AZR 387\u002F18 - Rn. 15, BAGE 169, 285)*. Bei mehreren im Weg einer objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO in einer Klage verfolgten Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die sog. Gesamtklage zusammensetzt *(st. Rspr., zB BAG 23. April 2024 - 5 AZR 212\u002F23 - Rn. 14; 10. November 2021 - 10 AZR 256\u002F20 - Rn. 12 mwN)*. Kann die Zusammensetzung der Klageforderung nach dem Klagevorbringen mithilfe der Anrechnungsgrundsätze des § 366 Abs. 2 BGB festgestellt werden, ist - auch ohne ausdrückliche Erklärung der klagenden Partei - eine entsprechende Auslegung des Klageantrags geboten *(vgl.* *BAG 17. Juni 2020 - 10 AZR 464\u002F18 - Rn. 14; 21. März 2018 - VIII ZR 84\u002F17 - Rn. 38 mwN)*. \n\n25\\. b) Der Klageschrift ist zu entnehmen, für welche Kalendermonate die Klägerin in welcher Höhe Provisionsansprüche in ETH geltend macht. Unter Heranziehung der Anrechnungsgrundsätze des § 366 Abs. 2 BGB kann zudem festgestellt werden, welche in ETH umgerechneten Provisionsansprüche infolge der von ihr vorgenommenen Kürzungen nicht bzw. nur anteilig Gegenstand der Klage sein sollen. Am 31. Dezember 2021 bestanden mehrere fällige, gleich sichere und gleich lästige Schulden der Beklagten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin die geleistete Zahlung mit 4,687 ETH und die ihr übertragenen Kryptowährungen mit 5,032 ETH beginnend mit der ältesten Schuld - jeweils zum Fälligkeitszeitpunkt in Euro berechnet und mit dem jeweiligen Kurs in ETH umgerechnet - von ihrer Gesamtforderung abziehen wollte. Danach war - soweit für die Revision noch von Interesse - Gegenstand der Klage zunächst ein von 9,96 ETH auf 8,056 ETH gekürzter Anspruch für Februar 2020 und ein ungekürzter Anspruch iHv. 13,618 ETH für März 2020. Sämtliche davorliegenden Ansprüche waren demgegenüber aufgrund der von der Klägerin vorgenommenen Abzüge nicht streitgegenständlich. Aufgrund der rechtskräftigen teilweisen Klageabweisung durch die Vorinstanzen ist Streitgegenstand im Revisionsverfahren nur noch ein Anspruch der Klägerin auf Übertragung von 5,576 ETH für den Monat Februar 2020 und von 13,618 ETH für den Monat März 2020, insgesamt 19,194 ETH. \n\n26\\. c) Die Klägerin hat darüber hinaus erklärt, ihren Berechnungen die Provisionsstaffel der Excel-Tabelle vom 6. April 2020 und nicht die des § 15 AV 2019 zugrunde zu legen, aus der sich ein höherer Provisionsanspruch ergeben würde. Die Klage ist damit für den streitbefangenen Zeitraum auch unter diesem Gesichtspunkt als abschließende Gesamtklage zu verstehen *(vgl. BAG 5. Dezember 2024 - 8 AZR 370\u002F20 - Rn. 17; 20. Dezember 2022 - 9 AZR 266\u002F20 - Rn. 12 mwN, BAGE 179, 372)*. \n\n27\\. II. Der Senat kann aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht entscheiden, ob die Klage in vom Landesarbeitsgericht zugesprochener Höhe begründet ist. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zu Recht erkannt, dass der Klägerin dem Grunde nach Provisionen, zu erfüllen durch Übertragung von ETH, als Sachbezug zustehen. Es hat aber bei der Ermittlung der Pfändungsfreigrenzen die gesetzlichen Vorgaben nicht in jeder Hinsicht zutreffend berücksichtigt. Daher ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen *(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO)*. \n\n28\\. 1\\. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin gemäß § 15 AV 2019 dem Grunde nach für alle von ihr in den Monaten Februar und März 2020 vermittelten Geschäfte ein Anspruch auf Provisionen zusteht, der durch Übertragung von ETH zu erfüllen ist. \n\n29\\. a) Bei § 15 AV 2019, wie den Bestimmungen des AV 2019 im Übrigen, handelt es sich unabhängig davon, ob die Klausel für eine Vielzahl von Verträgen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB vorformuliert worden ist, jedenfalls um eine sog. Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. \n\n30\\. aa) Arbeitsverträge zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sind Verbraucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB *(st. Rspr., BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162\u002F18 - Rn. 30 mwN, BAGE 163, 282)*. \n\n31\\. bb) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich bei § 15 AV 2019 um eine von der Beklagten vorformulierte Vertragsbedingung handelt, auf deren Inhalt die Klägerin keinen Einfluss iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB nehmen konnte *(vgl. hierzu BAG 20. Juni 2023 - 1 AZR 265\u002F22 - Rn. 16, BAGE 181, 227; 19. Dezember 2018 - 10 AZR 233\u002F18 - Rn. 31 mwN, BAGE 165, 19)*. Die Beklagte selbst trägt vor, die Vereinbarung sei auf Veranlassung ihres Geschäftsführers getroffen worden. Es hätte ihr daher oblegen, konkret vorzutragen, wie sie die Klausel zur Disposition gestellt hat *(vgl. BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258\u002F14 - Rn. 23, BAGE 154, 178)*. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Ihr Vortrag, die Klausel sei „auch auf Wunsch der Klägerin“ vereinbart worden, lässt weder erkennen, dass die Beklagte den Inhalt der Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt hätte noch, dass die Klägerin auf ihre Bereitschaft hätte schließen können, etwa von ihr gewünschte Änderungen vorzunehmen. Soweit die Beklagte auf unter Umständen von § 15 AV 2019 abweichende Wünsche anderer Arbeitnehmer bezüglich der Modalitäten der Provisionszahlung und deren Ambitionen hinsichtlich der Akquise neuer Kunden abstellt, hat dies keinen Bezug zum konkreten Vertragsschluss der Parteien. \n\n32\\. b) § 15 AV 2019 gewährt der Klägerin dem Grunde nach einen Provisionsanspruch, der zunächst als Berechnungsgrundlage in Euro zu ermitteln, zum Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der Provisionen - dem jeweiligen Letzten des Folgemonats - zum „aktuellen Wechselkurs“ in ETH umzurechnen und durch die Übertragung von ETH-Einheiten zu erfüllen ist. Darüber besteht zwischen den Parteien zuletzt kein Streit mehr. \n\n33\\. c) Provisionspflichtig sind nach § 15 AV 2019 sowohl Geschäftsabschlüsse mit Neukunden als auch solche mit Bestandskunden. Dies ergibt die Auslegung der Klausel. \n\n34\\. aa) Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sind nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen auszulegen *(vgl. BAG 19. November 2019 - 7 AZR 582\u002F17 - Rn. 25; zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. zB BAG 25. Januar 2023 - 10 AZR 109\u002F22 - Rn. 21 mwN)*. Die Auslegung durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht *(vgl. zB BAG 7. September 2022 - 5 AZR 128\u002F22 - Rn. 36, BAGE 179, 9)*. Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil stand. \n\n35\\. bb) Der Wortlaut von § 15 AV 2019 schließt entgegen der Auffassung der Beklagten eine Auslegung nicht aus, nach der ein Provisionsanspruch der Klägerin nicht nur für Neukundengeschäfte, sondern auch für Bestandskundengeschäfte besteht. Die Formulierung im Eingangssatz der Klausel, „Partner-Akquise + Sales“ werde mit einer zusätzlichen Provisions-Staffel vergütet, ist nicht eindeutig. Soweit von Partner-Akquise die Rede ist, könnte sich dies auf Geschäfte mit Kunden beziehen, zu denen die Beklagte noch keine Geschäftsbeziehungen unterhalten hat - zwingend ist dies allerdings nicht. Auch der Zusatz „+ Sales“ ist nicht unbedingt so zu verstehen, dass Geschäfte mit Bestandskunden von der Provisionspflicht ausgenommen sein sollten. Die Begriffe „NEW Business“ und „NEW Businesses“ können sich gleichermaßen auf neue Kunden wie auf neue Geschäfte beziehen. Unter den Begriffen kann zum einen das Bemühen zu verstehen sein, neue Kunden zu gewinnen und diese an sich zu binden. Genauso können sie aber in einem weiteren Sinn gedeutet werden, wonach auch die Bemühungen erfasst sind, das Geschäft mit bestehenden Kunden auszubauen und mehr Aufträge zu erhalten. \n\n36\\. cc) Entscheidend für einen Provisionsanspruch der Klägerin auch für Bestandskundengeschäfte spricht allerdings, dass § 65 iVm. § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB regelmäßig für den Abschluss aller Geschäfte während des Vertragsverhältnisses einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Provisionen begründet *(vgl. BAG 12. Juni 2024 - 7 AZR 141\u002F23 - Rn. 46; ErfK\u002FOetker 25. Aufl. HGB § 87 Rn. 17)*. Danach hätte der Ausschluss eines Provisionsanspruchs für Bestandskundengeschäfte einer klaren und eindeutigen Regelung bedurft. Eine solche ist weder § 15 AV 2019 zu entnehmen noch den sonstigen Bestimmungen des Arbeitsvertrags. \n\n37\\. 2\\. Ausgehend hiervon ergab sich zunächst - rein rechnerisch - für den Monat Februar 2020, in dem die Klägerin lediglich Neukundengeschäfte vermittelt hat, ein von 9,96 ETH auf 8,056 ETH gekürzter *(Rn. 25)* Anspruch auf Übertragung und für den Monat März 2020, in dem die Klägerin auch Bestandskundengeschäfte vermittelte, iHv. 13,618 ETH. \n\n38\\. a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Zuordnung eines vermittelten Geschäfts zu einem bestimmten Monat und für die in der Folge anzuwendende Provisionsstaffel das Datum der Rechnungsstellung ist. \n\n39\\. b) Es ist ferner - wie vom Landesarbeitsgericht angenommen - der von der Klägerin jeweils zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung herangezogene Umrechnungswert von Euro in ETH zugrunde zu legen. Die Beklagte hat die Bewertung und Berechnung des Landesarbeitsgerichts mit der Revision nicht angegriffen und keine Verfahrensrüge gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO erhoben *(vgl. dazu die st. Rspr., zB BAG 25. Mai 2022 - 10 AZR 37\u002F19 - Rn. 30 mwN)*. \n\n40\\. c) Von den sich rechnerisch ergebenden Provisionsansprüchen hat die Klägerin - unter Beachtung der allein auf § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO gestützten rechtskräftigen teilweisen Klageabweisung durch das Landesarbeitsgericht - im Revisionsverfahren nur noch 5,576 ETH für den Monat Februar 2020 und 13,618 ETH für den Monat März 2020 verlangt, insgesamt 19,194 ETH. \n\n41\\. 3\\. Das Landesarbeitsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass Provisionsansprüche der Klägerin für Februar und März 2020 nicht - unabhängig von § 107 GewO *(dazu Rn. 53 ff.)* \\- bereits aus sonstigen Gründen ganz oder teilweise ausscheiden. \n\n42\\. a) Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der nach § 15 AV 2019 in ETH zu gewährende Teil des Arbeitsverdiensts im streitgegenständlichen Zeitraum weit über 25 % des Gesamtverdiensts der Klägerin lag *(zu einer solchen Begrenzung vgl. Arnold\u002FGünther ArbR 4.0-HdB\u002FArnold\u002FWinzer 2. Aufl. § 3 Rn. 228; Plitt\u002FFischer NZA 2016, 799, 803; Günther\u002FBöglmüller NZA-Beilage 2019, 95, 100)*. \n\n43\\. aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten können vorliegend die vom Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit Widerrufsvorbehalten entwickelten Grundsätze *(vgl. dazu grdl. BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364\u002F04 - zu B I 4 c bb der Gründe, BAGE 113, 140; vgl. auch BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 774\u002F14 - Rn. 25)* schon deshalb nicht unmittelbar herangezogen werden, weil weder § 15 AV 2019 noch sonstige Bestimmungen des Arbeitsvertrags der Beklagten das Recht einräumen, die der Klägerin versprochene Leistung iSv. § 308 Nr. 4 BGB zu ändern oder von ihr abzuweichen. Unabhängig davon könnte sich die Beklagte als Verwenderin auch insoweit nicht auf eine Unwirksamkeit der von ihr gestellten Klausel berufen. Die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender, sie dient nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst geschaffenen Formularbestimmungen *(st. Rspr., vgl. zuletzt zB BAG 3. Juli 2024 - 10 AZR 171\u002F23 - Rn. 69 mwN)*. \n\n44\\. bb) Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in sog. Einmalbedingungen, den Anspruch des Arbeitnehmers auf Provisionen durch Übertragung von Einheiten einer Kryptowährung zu erfüllen, im Hinblick auf deren hohe Volatilität und die eingeschränkte Verwendbarkeit als Zahlungsmittel für den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligend iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB sein kann, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. § 15 AV 2019 unterliegt zwar, soweit die Parteien die Umrechnung und Erfüllung der Provisionsansprüche der Klägerin in ETH vereinbart haben, nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, weil die Klausel insoweit nicht das unmittelbare Gegenleistungsverhältnis von Arbeit und Entgelt betrifft, sondern die Leistungspflichten der Parteien lediglich näher ausgestaltet *(st. Rspr., vgl. zB BAG 10. Oktober 2023 - 3 AZR 250\u002F22 - Rn. 22 mwN, BAGE 182, 85; 20\\. Juni 2023 - 1 AZR 265\u002F22 - Rn. 23 f., BAGE 181, 227; 7. September 2022 - 5 AZR 128\u002F22 - Rn. 46 ff., BAGE 179, 9)*. Die Beklagte kann sich aber zur Abwehr von Ansprüchen der Klägerin aus § 15 AV 2019 auch insoweit nicht darauf berufen, die von ihr als Verwenderin gestellte Klausel sei unwirksam. \n\n45\\. b) Die Beklagte kann auch nicht wegen der Wertsteigerung von ETH nach Fälligkeit der Provisionen oder der erst am 11. August 2020 erfolgten Mitteilung eines Wallets durch die Klägerin eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage *(§ 313 BGB; zu den Voraussetzungen vgl. BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 69\u002F18 - Rn. 53 mwN; 24. August 2016 - 5 AZR 129\u002F16 - Rn. 55 mwN, BAGE 156, 157)* etwa dahingehend verlangen, dass der Klägerin als Provisionen lediglich die als Berechnungsgrundlage ermittelten Eurobeträge zustünden. Weder eine schwerwiegende Veränderung der Umstände, die zur Grundlage des Vertrags iSv. § 313 BGB geworden sind, noch eine Unzumutbarkeit für die Beklagte, am unveränderten Vertrag festzuhalten, ist erkennbar oder von der Beklagten vorgebracht. \n\n46\\. aa) Dem Vortrag der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass eine bestimmte, nach Fälligkeit der Provisionsansprüche der Klägerin eintretende (Markt-)Wertentwicklung von ETH zur Geschäftsgrundlage geworden ist. Beiden Parteien waren die schwankenden Bewertungen des Kryptowertes ETH auf dem Markt - dh. auf den speziellen Handelsplattformen bzw. Börsen, an denen sie gehandelt werden *(vgl. dazu BFH 14. Februar 2023 - IX R 3\u002F22 - Rn. 29, BFHE 280, 24; Höring DStZ 2022, 520, 524)* \\- bekannt. Zudem nimmt die Vereinbarung, dass bei Fälligkeit der Provisionen eine auf Basis eines Eurobetrags berechnete Zahl von ETH zu übertragen ist, wie vom Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt, dem Arbeitgeber gerade jedes Risiko einer Kursschwankung, denn es besteht zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt eine Kongruenz zwischen beiden Werten *(vgl. Plitt\u002FFischer NZA 2016, 799, 802)*. Dementsprechend hat die Beklagte mit § 15 AV 2019 eine Vertragsgestaltung gewählt, bei der die Provisionen in ETH nach eigenem Vortrag „das taggenaue Äquivalent“ zum Wert in Euro darstellten, der als Berechnungsgrundlage diente. Die Regelung entsprach dem Interesse der Beklagten, denn bei einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung lagen das Risiko - wie auch die Chancen - der Kursentwicklung nach Fälligkeit allein bei der Klägerin. \n\n47\\. bb) Dass die Klägerin ein Wallet erst nach Fälligkeit der Provisionsansprüche mitgeteilt hat, rechtfertigt nicht die Annahme, wesentliche Umstände, die Grundlage des Vertrags geworden sind, hätten sich geändert mit der Folge, dass eine Störung des Äquivalenzverhältnisses eingetreten sei. Die Erfüllung der sich aus § 15 AV 2019 ergebenden Verpflichtungen der Beklagten setzte zwar die Mitwirkung der Klägerin durch die Angabe eines Wallets voraus. Allerdings musste die Beklagte unabhängig hiervon aufgrund der vertraglichen Begründung ihrer Übertragungspflicht bereits bei Fälligkeit der Provisionen über entsprechende \\- dem Euro-Wert kongruente - Einheiten von ETH verfügen. \n\n48\\. c) Die noch streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin für die Monate Februar und März 2020 sind weder insgesamt noch teilweise gemäß § 364 Abs. 1 BGB aufgrund der durch die Beklagte iHv. 15.166,16 Euro brutto geleisteten Zahlung erloschen. Die Parteien haben keine Vereinbarung getroffen, nach der die Beklagte berechtigt sein sollte, die Ansprüche der Klägerin statt durch Übertragung von ETH durch Zahlung von Euro zu erfüllen *(vgl. BAG 12. Juni 2024 - 7 AZR 141\u002F23 - Rn. 56 mwN)*. Die Klägerin war hiermit nicht einverstanden, was sie nach den nicht mit Verfahrensrügen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO angegriffenen und den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts *(vgl. dazu die st. Rspr., zB BAG 25. Mai 2022 - 10 AZR 37\u002F19 - Rn. 30)* mit ihrer WhatsApp-Nachricht vom 31. Dezember 2021 klargemacht hat. \n\n49\\. d) Die erhobenen Ansprüche sind nicht verfallen oder verjährt. \n\n50\\. aa) Die Klägerin war nicht gehalten, im Zusammenhang mit den von ihr geltend gemachten Provisionsansprüchen, die vertraglichen Ausschlussfristen einzuhalten, weil deren erste Stufe - wie die Vorinstanzen zu Recht erkannt haben - Ansprüche wegen einer sonstigen vorsätzlichen Vertragsverletzung nicht ausnimmt und damit entgegen § 202 Abs. 1 BGB die Haftung wegen Vorsatzes begrenzt. Das führt zur Nichtigkeit der Klauseln, weil § 202 Abs. 1 BGB eine Verbotsnorm iSv. § 134 BGB darstellt *(vgl. BAG 16. April 2024 - 9 AZR 181\u002F23 - Rn. 27 ff. mwN)*. Es gibt daher keinen Zeitpunkt, an den der Fristenlauf der zweiten Stufe anknüpfen könnte *(BAG 9. März 2021 - 9 AZR 323\u002F20 - Rn. 26; 16. Mai 2012 - 5 AZR 251\u002F11 - Rn. 36 ff. mwN, BAGE 141, 340)*. \n\n51\\. bb) Die Beklagte ist nicht nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die streitgegenständlichen Ansprüche unterliegen nach § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist begann nach § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2020 und war im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2022 noch nicht verstrichen. \n\n52\\. 4\\. Ebenfalls zutreffend ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass die Übertragung von ETH zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers grundsätzlich als Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO vereinbart werden kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt. \n\n53\\. a) Nach § 107 Abs. 1 GewO ist das Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn Arbeitsentgelt nicht in Euro geleistet wird, sondern der Arbeitgeber stattdessen an den Arbeitnehmer ETH überträgt. Bei der Einheit „Ether“ (ETH) handelt es sich schon nicht um „Geld“; es ist kein umlaufendes, allgemein als Universaltauschmittel anerkanntes, gesetzliches Zahlungsmittel *(vgl. BFH 14. Februar 2023 - IX R 3\u002F22 - Rn. 29, BFHE 280, 24)*. \n\n54\\. b) Abweichend von § 107 Abs. 1 GewO ist es nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO zulässig, Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts zu vereinbaren, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers liegt. \n\n55\\. aa) Sachbezug iSv. § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO ist jede Leistung des Arbeitgebers, die er als Gegenleistung für die Arbeitsleistung in anderer Form als in Geld erbringt. Sachleistung und Arbeitsleistung müssen im unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Dies richtet sich nach der - ggf. konkludent - getroffenen Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien. Deren Inhalt ist durch Auslegung zu ermitteln *(vgl. dazu im Einzelnen BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273\u002F22 - Rn. 14 mwN, BAGE 181, 136)*. \n\n56\\. bb) Die Gewährung der Sachbezüge muss zudem den Interessen des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entsprechen. Für die Bewertung des Arbeitnehmerinteresses kommt es auf eine objektive Betrachtung an, nicht auf die Interessen des konkreten Arbeitnehmers. Im Regelfall wird ein solches Interesse bestehen, wenn mit dem Sachbezug ein besonderer Nutzen einhergeht *(vgl. dazu im Einzelnen BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273\u002F22 - Rn. 15 f. mwN, BAGE 181, 136)*. \n\n57\\. cc) Ausgehend von diesem weiten Begriffsverständnis sind Sachbezüge nicht nur Sachleistungen *(zu Beispielen vgl. ErfK\u002FPreis 25. Aufl. GewO § 107 Rn. 4 mwN; HWK\u002FLembke 11. Aufl. § 107 GewO Rn. 26 mwN)*. Unter den in § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO genannten Voraussetzungen können auch sonstige Leistungen des Arbeitgebers, wie die Übertragung einer Kryptowährung, Sachbezüge sein *(vgl. dazu Tölle NZA 2019, 141, 142; Günther\u002FBöglmüller\u002FGerigk NZA 2022, 1509, 1514; Plitt\u002FFischer NZA 2016, 799, 801 f.)*. \n\n58\\. c) § 15 AV 2019 wird den Vorgaben in § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO gerecht. \n\n59\\. aa) Die Übertragung von ETH steht im unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis zu der von der Klägerin zu erbringenden Arbeitsleistung; sie knüpft an die Vermittlung von Verträgen zwischen der Beklagten und Dritten als Teil dieser geschuldeten Leistung an. \n\n60\\. bb) Die Erfüllung des Provisionsanspruchs durch die Übertragung von ETH lag objektiv betrachtet auch im Interesse der Klägerin. Diese war nicht nur in einem Unternehmen beschäftigt, das sich auch mit Kryptowährungen befasst. Sie war zudem aufgrund ihrer Tätigkeit mit deren Übertragung vertraut. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Provisionen bestand eine Kongruenz zwischen den als Berechnungsbasis ermittelten Eurobeträgen und dem zu übertragenden Kryptowert ETH. Mit der Übertragung war zudem ein besonderer Nutzen für die Klägerin in Gestalt einer Gewinnchance verbunden. ETH sind, wie andere Currency Token, wie reale Zahlungsmittel einzeln übertragbar bzw. tauschbar *(vgl. BGH 27. Juli 2017 - 1 StR 412\u002F16 - Rn. 67)*. Sie werden - wie reale Währungseinheiten - auf speziellen Handelsplattformen bzw. Börsen (sog. Exchanges) gehandelt und verfügen über jederzeit abrufbare zeitaktuelle Kurse. Der dort für den jeweiligen Token und die jeweilige Transaktion ermittelte (Kurs-)„Wert“ bestätigt die Realisierbarkeit ihres Vermögenswertes *(vgl. BFH 14. Februar 2023 - IX R 3\u002F22 - Rn. 29, BFHE 280, 24; Höring DStZ 2022, 520, 524)*. Die vorliegend nach Fälligkeit der Provisionen eingetretene Steigerung des Marktwertes von ETH belegt, dass deren Übertragung der Klägerin eine reale und nicht nur ganz entfernte Gewinnchance bot *(vgl. in Abgrenzung hierzu LAG Düsseldorf 30. Oktober 2008 - 5 Sa 977\u002F08 - zu II 3.2 der Gründe [zu Aktienoptionen])*. \n\n61\\. 5\\. Die durch § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO eröffnete Möglichkeit der Vereinbarung eines Sachbezugs wird allerdings - wovon das Landesarbeitsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen ist - durch § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO begrenzt. \n\n62\\. a) Nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO darf der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Dem Arbeitnehmer muss danach zumindest der unpfändbare Betrag seines Entgelts in Geld ausgezahlt werden *(vgl. BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273\u002F22 - Rn. 16 mwN, BAGE 181, 136; ErfK\u002FPreis 25. Aufl. GewO § 107 Rn. 7; HWK\u002FLembke 11. Aufl. § 107 GewO Rn. 40)*. \n\n63\\. b) § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO soll - vergleichbar mit der Intention und den im Streitfall eingehaltenen Vorgaben von § 1 MiLoG *(vgl. dazu BT-Drs. 18\u002F1558 S. 28; BAG 30. März 2023 - 8 AZR 120\u002F22 - Rn. 24 mwN, BAGE 180, 340; grdl. 25. Mai 2016 - 5 AZR 135\u002F16 - Rn. 29 f., BAGE 155, 202; Riechert\u002FNimmerjahn MiLoG 2. Aufl. Einführung Rn. 67 ff., 73 ff. und § 1 Rn. 82 ff.)* \\- zum einen sicherstellen, dass Arbeitnehmer innerhalb des Abrechnungszeitraums über ein bestimmtes Mindesteinkommen in Geld verfügen, um ihren notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zum anderen soll die Bestimmung verhindern, dass Arbeitnehmer gezwungen werden, aufgrund des Sachbezugs Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, um die Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können. Die Regelung dient somit nicht nur dem Schutz des Arbeitnehmers, sondern - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch dem Schutz der Sozialkassen und damit einem öffentlichen Interesse *(vgl. BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273\u002F22 - Rn. 16 mwN, BAGE 181, 136;* *HWK\u002FLembke 11. Aufl. § 107 GewO Rn. 42 f.)*. \n\n64\\. c) Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens iSd. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO ist gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO (in den für den jeweiligen Streitzeitraum maßgeblichen Fassungen) zu bestimmen. \n\n65\\. aa) Erhält der Arbeitnehmer neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen oder sonstige Leistungen des Arbeitgebers als Sachbezug, wozu auch die Übertragung von Kryptowerten gehört, sind Geldleistungen und Sachbezüge nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO zusammenzurechnen. Hierzu ist der Wert des Sachbezugs zu bestimmen. Zur Bewertung der Übertragung von Einheiten eines Kryptowertes an den Arbeitnehmer als vereinbarten Sachbezug sind im Rahmen von § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO grundsätzlich die einkommensteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen *(§ 8 Abs. 2 EStG; § 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV)* heranzuziehen *(vgl. BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273\u002F22 - Rn. 23, BAGE 181, 136)*. Wird auf Basis eines in Euro errechneten Betrags bestimmt, in welcher Höhe Kryptowerte zu übertragen sind, kann der Eurobetrag als Wert des Sachbezugs bei der Bestimmung des pfändbaren Arbeitseinkommens herangezogen werden. \n\n66\\. bb) Von dem sich durch Zusammenrechnung ergebenden Bruttobetrag sind die nach § 850a ZPO unpfändbaren Beträge mit dem Bruttobetrag abzusetzen. Im Anschluss daran sind von dem so errechneten Betrag die Steuern und die vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge sowie ggf. die in § 850e Nr. 1 Satz 2 ZPO aufgeführten Beträge in Abzug zu bringen *(vgl. zur Auslegung des § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO BAG 17. April 2013 - 10 AZR 59\u002F12 - Rn. 19 ff., BAGE 145, 18)*. Das so ermittelte Nettoeinkommen ist Grundlage der in § 850c ZPO (vorliegend in der Fassung vom 31. August 2015; im Folgenden aF) und der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (vorliegend in der Fassung vom 4. April 2019) geregelten Pfändungsgrenzen *(vgl. BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273\u002F22 - Rn. 22, BAGE 181, 136)*. § 850c Abs. 1 ZPO regelt einen vom nach § 850e ZPO errechneten Nettoeinkommen abhängigen unpfändbaren Grundbetrag. Dieser ist, wenn keine berücksichtigungsfähigen Unterhaltsverpflichtungen bestehen, nach § 850c Abs. 2 Satz 1 ZPO aF (inzwischen § 850c Abs. 3 Satz 1 ZPO) erhöht und nach oben begrenzt *(vgl. BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273\u002F22 - Rn. 30, aaO)*. \n\n67\\. d) Ist die Summe aus in Geld zahlbarem Einkommen und der Naturalleistung nach §§ 850c, 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO unpfändbar, liegt bei Anrechnung des Sachbezugs auf das Arbeitsentgelt ein Verstoß gegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO vor. Dieser führt zur Nichtigkeit der Vereinbarung, einen Teil des Arbeitsentgelts durch Sachbezug zu tilgen, denn § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO ist ein Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB *(BAG 31. Mai 2023 - 5 AZR 273\u002F22 - Rn. 28, BAGE 181, 136)*. Bei Teilbarkeit des Sachbezugs ist die Vereinbarung allerdings nur nichtig, soweit der unpfändbare Betrag des Entgelts nicht in Geld gezahlt wird. Das Arbeitsentgelt ist im Fall der Teilnichtigkeit bis zur Pfändungsfreigrenze in Geld zu leisten und der Sachbezug entsprechend zu kürzen *(vgl. HWK\u002FLembke 11. Aufl. § 107 GewO Rn. 44)*. Der Arbeitnehmer hat stattdessen einen - vorliegend nicht streitgegenständlichen - Anspruch auf Auszahlung des dem Wert des gekürzten Teils des Sachbezugs entsprechenden Geldbetrags. \n\n68\\. 6\\. Bei der Anwendung dieser Grundsätze sind dem Landesarbeitsgericht allerdings Rechtsfehler unterlaufen. Nachdem die für die Berechnung erforderlichen Tatsachen nicht vollständig festgestellt sind, kann der Senat nicht entscheiden, ob der Klägerin ein Anspruch auf Übertragung von ETH in zugesprochener Höhe zusteht. Dies wird das Landesarbeitsgericht im fortgesetzten Berufungsverfahren - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - erneut zu prüfen haben. \n\n69\\. a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht den Wert des Sachbezugs ETH als Bruttobetrag mit dem als Berechnungsgrundlage in Euro ermittelten Betrag in Ansatz gebracht. Aus § 15 AV 2019 und den vertraglichen Abreden im Übrigen ergeben sich keinerlei Hinweise dafür, dass die Parteien im Hinblick auf die Übertragung von ETH eine Nettoabrede getroffen hätten. Nettolohnvereinbarungen, dh. Abreden des Inhalts, dass der Arbeitgeber im Innenverhältnis zum Arbeitnehmer sämtliche auf das Arbeitsentgelt entfallende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung trägt, sind die Ausnahme und müssen deshalb einen entsprechenden Willen klar erkennen lassen *(vgl. BAG 31. März 2022 - 8 AZR 207\u002F21 - Rn. 81; 23. September 2020 - 5 AZR 251\u002F19 - Rn. 11 mwN)*. Daran fehlt es vorliegend. Deshalb ist durchgängig zu beachten, dass es sich um einen Bruttoanspruch handelt. \n\n70\\. b) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht die Pfändungsgrenzen auf Basis des Gesamtbruttoeinkommens der Klägerin und der hierauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge im jeweiligen Folgemonat - im Monat März bzw. April 2020 - berechnet, in dem die Provisionen für Februar und März 2020 fällig wurden. \n\n71\\. c) Hinsichtlich der Berechnung für den Monat März 2020 gilt Folgendes: Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, dass die Klägerin von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit war, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III aF erfüllt waren und die Klägerin nicht zur Zahlung von Kirchensteuer verpflichtet war, hat die Beklagte nicht mit Verfahrensrügen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO angegriffen. Sie sind damit für den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindend *(vgl. dazu die st. Rspr., zB BAG 25. Mai 2022 - 10 AZR 37\u002F19 - Rn. 30 mwN)*. Gleiches gilt für die Feststellung der von der Klägerin bei einem Gesamtbruttoeinkommen von 2.165,19 Euro im Monat März 2020 zu tragenden Steuerlast und der Höhe des von ihr zu zahlenden Solidaritätszuschlags. Bei der Ermittlung des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung wurde aber nicht ein Gesamtbruttoeinkommen der Klägerin iHv. 2.165,19 Euro (Grundgehalt und Provisionsanspruch), sondern unzutreffend allein deren Bruttogrundgehalt iHv. 960,00 Euro zugrunde gelegt. Übersehen hat das Landesarbeitsgericht auch, dass bei der Anwendung des § 850c ZPO aF iVm. der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 4\\. April 2019 die Pfändungsfreigrenze nicht nur auf Basis des unpfändbaren Grundbetrags zu bestimmen ist, sondern die nach § 850c Abs. 2 Satz 1 ZPO aF erhöhten Werte bei Mehrverdienst zu beachten sind. \n\n72\\. d) Hinsichtlich der Abrechnung für den Monat April 2020 ist den getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen, ob das Landesarbeitsgericht die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung unter Beachtung des allgemeinen Beitragssatzes iHv. 14,6 % gemäß § 241 SGB V und des gemäß § 242 Abs. 1 SGB V maßgeblichen Zusatzbeitrags zutreffend berechnet hat. Auch ist der - vom Landesarbeitsgericht nur geschätzte - tatsächlich abgerechnete und ausgezahlte Nettobetrag für April 2020 nicht festgestellt und der pfändungsfreie Betrag nur anhand des Grundbetrags ohne Berücksichtigung des Mehrverdiensts *(Rn. 71)* ermittelt worden. \n\n73\\. e) Bei der neu vorzunehmenden Feststellung des Nettoeinkommens der Klägerin und der Prüfung der Einhaltung der Grenzen des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO wird das Landesarbeitsgericht auch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu berücksichtigen haben. Wird \\- wie vorliegend - um die Gewährung eines Sachbezugs gestritten, ist es zunächst Sache des Arbeitnehmers, die anspruchsbegründenden Tatsachen nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO darzulegen und ggf. zu beweisen. Dies ist durch die Klägerin erfolgt. Sodann ist es Sache des Arbeitgebers, der sich zur Abwehr solcher Ansprüche auf § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO als Rückausnahme beruft, darzulegen und zu beweisen, dass die Pfändungsfreigrenzen der Gewährung des Sachbezugs entgegenstehen. Dies ist dem Arbeitgeber aufgrund seiner regelmäßig vorhandenen Kenntnis aller maßgeblichen Umstände typischerweise unschwer möglich. Das Gericht ist hingegen nicht verpflichtet, die Voraussetzungen für das Eingreifen der Rückausnahme von Amts wegen zu ermitteln, denn im Urteilsverfahren gilt der Beibringungsgrundsatz *(vgl. BAG 17. Februar 2009 - 9 AZR 676\u002F07 - Rn. 25, BAGE 129, 335; 5. Dezember 2002 \\- 6 AZR 569\u002F01 - zu 2 b der Gründe)*. \n\n74\\. III. Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird das Landesarbeitsgericht auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. \n\nW. Reinfelder Günther-Gräff Weber S. Viehl C. Beuß","Provisionsanspruch - Kryptowährung - Sachbezug","2026-07-08T23:07:51.082Z","2026-07-10T22:12:43.176Z",{"id":116,"ecli":117,"slug":118,"caseNumber":119,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":120,"summary":121,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":122,"updatedAt":123},"7073","ECLI:DE:NEURIS:KARE600070548","ecli-de-neuris-kare600070548","8 AZR 139\u002F24","#  Internationale Zuständigkeit - nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Berechnung der Karenzentschädigung - virtuelle Aktienoptionen \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2024 - 8 Sa 920\u002F23 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger für die Dauer eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zustehenden Karenzentschädigung sowie einen Anspruch des Klägers auf einen Barausgleich aus Programmen mit virtuellen Aktienoptionen. \n\n2\\. Die Parteien begründeten mit einem in deutscher Sprache abgefassten Arbeitsvertrag vom 18.\u002F22. Juli 2014 zum 1. August 2014 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger erhielt als Chief Commercial Officer nach § 7 Abs. 1 des Arbeitsvertrags zunächst ein festes Bruttojahresentgelt iHv. 60.000,00 Euro. Kurz nach Beginn des Arbeitsverhältnisses wechselte er auf die Position des Chief Financial Officer und erhielt zuletzt eine jährliche Grundvergütung iHv. 160.000,00 Euro brutto, entsprechend 13.333,33 Euro brutto monatlich. Die Beklagte mit Sitz in Berlin betreibt eine Internetplattform, über die Ferienunterkünfte vermittelt werden. Ihre Muttergesellschaft, die frühere L SE mit Sitz in Luxemburg, firmiert heute als H SE und ist seit September 2021 börsennotiert. \n\n3\\. In § 10 des Arbeitsvertrags vereinbarten die Parteien ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwölf Monaten. Nach § 10 Abs. 3 des Arbeitsvertrags erhält der Kläger von der Beklagten als Karenzentschädigung „für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der von dem Mitarbeiter zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen“. Im Übrigen gelten nach § 10 Abs. 9 des Arbeitsvertrags die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. \n\n4\\. Nach § 7 Abs. 3 des Arbeitsvertrags erhält der Kläger zusätzlich zu dem in § 7 Abs. 1 geregelten festen Bruttojahresentgelt eine virtuelle Beteiligung an der Beklagten. Einzelheiten dazu sind in der in deutscher Sprache verfassten Vereinbarung über eine virtuelle Beteiligung geregelt, die dem Arbeitsvertrag als Anlage I beigefügt ist (im Folgenden Vereinbarung über eine virtuelle Beteiligung). Das Programm über eine virtuelle Beteiligung verschafft den teilnehmenden Arbeitnehmern grundsätzlich kein Recht auf den Erhalt von Aktien, sondern einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrags, sofern die Voraussetzungen für die Ausübung der Optionsrechte erfüllt sind. Insbesondere muss vor der Ausübung eine sog. „Vesting Period“ abgelaufen sein, in der Optionsrechte über einen Zeitraum von vier Jahren schrittweise „gevestet“ (erdient) werden. Eine Ausübung der Optionsrechte ist nach dem Ablauf der Vesting Period erst bei Eintritt eines sog. „Exit“ bzw. „Exercise Event“ beispielsweise in Form einer Veräußerung von mehr als 50 vH der Geschäftsanteile oder eines Börsengangs möglich. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Optionsrechte abhängig davon verfallen, ob diese bereits gevestet sind und aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis endet. Unter Nr. 3.3 der Vereinbarung über eine virtuelle Beteiligung ist geregelt, dass die Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung keine Auswirkungen auf die Berechnung etwaiger Bonuszahlungen, Tantiemen, Pensionspläne oder sonstiger Vergütungen des Mitarbeiters durch die Gesellschaft hat. \n\n5\\. Die Beklagte gewährte dem Kläger im Juli 2019 in einem weiteren Programm virtuelle Aktienoptionen nach den in englischer Sprache verfassten „Option Terms for the Virtual Option Plan for Key Management of H GmbH“ (im Folgenden Option Terms 2019). Die Option Terms 2019 enthalten ebenfalls Regelungen über eine „Vesting Period“ von vier Jahren, nach deren Ablauf die Optionsrechte bei Eintritt eines „Exercise Event“ ausgeübt werden können, sowie Regelungen über den Verfall der Optionsrechte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Weiter ist geregelt, dass die virtuellen Optionsrechte keine Gegenleistung für die vom jeweiligen Optionsinhaber in der Vergangenheit erbrachten Leistungen darstellen sollen. \n\n6\\. Im September 2021 war die Beklagte an einer „Transaktion“ im Zusammenhang mit der früheren L SE (heute: H SE) beteiligt, die ein „Exercise Event“ im Sinne der beiden Programme über virtuelle Aktienoptionen darstellte. Die Beklagte rechnete im Oktober 2021 unter anderem einen Betrag iHv. 6.982.515,90 Euro brutto unter der Bezeichnung „Virtual Shares“ ab. Von dem errechneten Nettolohn iHv. 3.695.272,34 Euro zog sie unter anderem einen „Einbehalt Virtual Shares“ iHv. 3.246.531,86 Euro ab. Neben dem sich aus der Abrechnung ergebenden Auszahlungsbetrag erhielt der Kläger - trotz der grundsätzlichen Konzeption als virtuelle Beteiligung - Aktien der Muttergesellschaft der Beklagten. \n\n7\\. Am 22. November 2021 vereinbarten die Parteien einen Aufhebungsvertrag. Danach endete das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. März 2022. In § 9 des Aufhebungsvertrags ist geregelt, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot von der Aufhebung des Arbeitsvertrags unberührt bleibt. \n\n8\\. Der Kläger entwickelte für die Beklagte ein sog. Debt Assumption and Share Purchase Agreement, das er am 6. Januar 2022 unterschrieb (im Folgenden DASPA 2022). Parteien des DASPA 2022 sind des Weiteren die Beklagte und deren Muttergesellschaft. Mit dem DASPA 2022 wurden die Bestimmungen der zwischen den Parteien vereinbarten Optionsprogramme geändert und insbesondere erdiente virtuelle Aktienoptionen bis zum 31. Dezember 2021 für unverfallbar erklärt sowie virtuelle Aktienoptionen, die am 21. September 2021 noch nicht gevestet waren, in einen „Payment Claim“ umgewandelt. Dieser „Payment Claim“ sollte im Ausgangspunkt durch Gewährung von „class A shares“ der Muttergesellschaft der Beklagten erfüllt werden. Jedoch erhielt der Kläger die Möglichkeit, sich nach seiner Wahl 50 vH des Zahlungsanspruchs durch eine Barzahlung erfüllen zu lassen, statt zu 100 vH „class A shares“ der Muttergesellschaft der Beklagten zu erhalten („Partial Cash Settlement“). Der Kläger wählte diesen teilweisen Barausgleich. In einer Anlage zum DASPA 2022 wird der gegenüber dem Kläger als Barausgleich zu erfüllende Teil des Anspruchs („Cash Payment Amount“) mit einem Betrag von 174.715,84 Euro angegeben. Im Übrigen enthält das DASPA 2022 in Nr. 3.1 Regelungen über eine für die Beklagte befreiende Schuldübernahme in Bezug auf den „Relevant Payment Claim“. Nr. 7.1 DASPA 2022 regelt für bestimmte Ansprüche die Zuständigkeit luxemburgischer Gerichte, während danach im Übrigen Berlin als Gerichtsstand vereinbart ist. \n\n9\\. Nachdem der Kläger der Beklagten im Januar 2022 mitgeteilt hatte, in welcher Höhe er von einem Zahlungsanspruch aus dem DASPA 2022 ausgehe, erklärte der Geschäftsführer der Beklagten Herr S mit E-Mail vom 17. Januar 2022 die Anfechtung seiner in Bezug auf das DASPA 2022 abgegebenen Erklärung. \n\n10\\. Die Beklagte zahlte dem Kläger für die Zeit von April 2022 bis Februar 2023 eine monatliche Karenzentschädigung iHv. 6.666,66 Euro brutto. Für März 2023 leistete sie keine Zahlung. Der Kläger erzielte in diesem Monat bei seinem neuen Arbeitgeber ein Entgelt iHv. 19.583,33 Euro brutto. \n\n11\\. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe einen Anspruch auf Zahlung eines Barausgleichs iHv. 174.715,84 Euro gegen die Beklagte. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei gegeben. Der Anspruch sei nicht mit für die Beklagte befreiender Wirkung auf deren Muttergesellschaft übergegangen. Die Beklagte habe das DASPA 2022 nicht wirksam angefochten. Im Übrigen stehe ihm eine höhere Karenzentschädigung als 6.666,66 Euro brutto monatlich zu. In die Berechnung seien neben der Festvergütung von zuletzt jährlich 160.000,00 Euro brutto auch die Einnahmen aus virtuellen Aktienoptionen einzubeziehen. Dazu zähle die Leistung aus Oktober 2021 iHv. 6.982.516,00 Euro sowie ein sich aus dem DASPA 2022 ergebender Betrag iHv. 290.186,00 Euro, in dem der streitige Barausgleich iHv. 174.715,84 Euro enthalten sei. Daraus errechne sich ein Anspruch auf eine monatliche Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe es keine Einigung der Parteien dahin gehend gegeben, dass für die gesamte Karenzzeit lediglich eine Entschädigung von insgesamt 80.000,00 Euro geschuldet sei. Für März 2023 lägen die Voraussetzungen einer Anrechnung anderweitigen Erwerbs nach § 74c HGB nicht vor. \n\n12\\. Der Kläger hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 1\\. 174.715,84 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2022 zu zahlen; 2\\. die ihm für April 2022 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.666,66 Euro, mithin 101.009,34 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2022 zu zahlen; 3\\. die ihm für Mai 2022 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.666,66 Euro, mithin 101.009,34 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2022 zu zahlen; 4\\. die ihm für Juni 2022 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.666,66 Euro, mithin 101.009,34 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2022 zu zahlen; 5\\. die ihm für August 2022 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.666,66 Euro, mithin 101.009,34 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2022 zu zahlen; 6\\. die ihm für September 2022 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.666,66 Euro, mithin 101.009,34 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2022 zu zahlen; 7\\. die ihm für Oktober 2022 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.666,66 Euro, mithin 101.009,34 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2022 zu zahlen; 8\\. die ihm für November 2022 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.666,66 Euro, mithin 101.009,34 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2022 zu zahlen; 9\\. die ihm für Dezember 2022 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.666,66 Euro, mithin 101.009,34 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2023 zu zahlen; 10\\. die ihm für Juli 2022 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.666,66 Euro, mithin 101.009,34 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2023 zu zahlen; 11\\. die ihm für Januar 2023 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.666,66 Euro, mithin 101.009,34 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2023 zu zahlen; 12\\. die ihm für Februar 2023 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro abzüglich bereits gezahlter 6.666,66 Euro, mithin 101.009,34 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2023 zu zahlen; 13\\. die ihm für März 2023 zustehende Karenzentschädigung iHv. 107.676,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2023 zu zahlen.\n\n13\\. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe weder einen Anspruch auf den von ihm begehrten Barausgleich noch auf eine höhere als die bereits gezahlte Karenzentschädigung. \n\n14\\. In Bezug auf den vom Kläger beanspruchten Barausgleich sei die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben, weil wirksam Luxemburg als Gerichtsstand vereinbart worden sei. Im Übrigen sei sie insoweit nicht passivlegitimiert, weil die H SE die Schuld im DASPA 2022 mit für die Beklagte befreiender Wirkung übernommen habe. Sie habe das DASPA 2022 darüber hinaus wirksam angefochten. Ihr Geschäftsführer Herr S habe den Kläger angewiesen, das DASPA 2022 so zu gestalten, dass sich die Barzahlung nach dem tatsächlichen Wert der Aktien der H SE zum Stichtag berechne. Entgegen dieser Weisung habe der Kläger das DASPA 2022 so ausgestaltet, dass die Barzahlung 50 vH eines höheren fiktiven Preises von 10,00 Euro je Aktie betrage. In der Folge sei der Geschäftsführer Herr S bei der Unterzeichnung des DASPA 2022 einem Irrtum über dessen Inhalt erlegen. Er sei davon ausgegangen, dass der Kläger seine Vorgaben zutreffend umgesetzt habe. \n\n15\\. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine höhere als die bereits ausgezahlte Karenzentschädigung. Leistungen aus den Programmen über virtuelle Aktienoptionen seien bei der Berechnung der Karenzentschädigung nicht zu berücksichtigen. Es handele sich dabei nicht um vertragsmäßige Leistungen iSv. § 74b Abs. 2 HGB. Sie seien keine Gegenleistung für die vom Kläger erbrachte Arbeitsleistung. Im Übrigen handele es sich nicht um „zuletzt“ bezogene vertragsmäßige Leistungen iSv. § 74 Abs. 2 HGB, weil die Programme über virtuelle Aktienoptionen beendet gewesen seien, bevor das Arbeitsverhältnis des Klägers geendet habe. Zudem seien Ansprüche aus den Programmen zu virtuellen Aktienoptionen von den Parteien einvernehmlich auf die H SE übertragen worden. Es handele sich daher nicht um von der Beklagten gewährte Leistungen, sondern um Zuwendungen durch die Konzernmutter der Beklagten, die bei der Berechnung der Karenzentschädigung nicht zu berücksichtigen seien. Im Übrigen könnten allenfalls diejenigen Optionen einbezogen werden, die in den letzten drei Jahren erdient („gevestet“) worden seien. Ein Großteil der virtuellen Optionen des Klägers sei aber vor diesem Zeitraum erdient worden. Einem Anspruch des Klägers auf eine höhere Karenzentschädigung stehe auch entgegen, dass sich die Parteien bereits im Juli\u002FAugust 2021 auf eine Karenzentschädigung iHv. 80.000,00 Euro für den gesamten Karenzzeitraum geeinigt hätten. Eine Karenzentschädigung für den Monat März 2023 habe sie wegen des vom Kläger anderweitig erzielten Einkommens berechtigterweise nicht ausgezahlt. \n\n16\\. Das Arbeitsgericht hat die Klage und die Widerklage der Beklagten, gerichtet auf Auskunft über die Höhe des vom Kläger während des Wettbewerbsverbots erzielten anderweitigen Erwerbs, abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht ausschließlich für den Kläger zugelassenen Revision verfolgt dieser seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n17\\. Die zulässige Revision ist begründet. Mit der gegebenen Begründung hätte das Landesarbeitsgericht die zulässige Berufung des Klägers nicht zurückweisen dürfen. Der Kläger hat jedenfalls Anspruch auf eine höhere als die bisher von der Beklagten gezahlte Karenzentschädigung. Der Rechtsstreit ist jedoch nicht entscheidungsreif. Hierfür bedarf es weiterer Feststellungen. Deshalb ist das Berufungsurteil aufzuheben *(§ 562 Abs. 1 ZPO)* und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen *(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO)*. \n\n18\\. I. Im Ergebnis ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage insgesamt zulässig ist. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. \n\n19\\. 1\\. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist eine in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. § 545 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen *(BAG 31. März 2022 - 8 AZR 207\u002F21 - Rn. 15 mwN)*. \n\n20\\. 2\\. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Bezug auf den vom Kläger begehrten Barausgleich aus dem DASPA 2022 kann allerdings nicht mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung bejaht werden. \n\n21\\. a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die internationale Zuständigkeit folge nach deutschem Recht grundsätzlich der örtlichen Zuständigkeit. Mangels eines grenzüberschreitenden Bezugs des Rechtsstreits richte sich die Zulässigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien zugunsten der Gerichte der Stadt Luxemburg nach den Regelungen der §§ 38 ff. ZPO, die vorliegend nicht durch vorrangiges Unionsrecht verdrängt seien. Die Voraussetzungen für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach §§ 38 ff. ZPO seien nicht gegeben. \n\n22\\. b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts richtet sich die internationale Zuständigkeit nach vorrangigem Unionsrecht. Bei einem Arbeitsrechtsstreit handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit iSv. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 *(BAG 22. August 2024 - 2 AZR 251\u002F23 - Rn. 21 mwN)*. Die internationale Zuständigkeit richtet sich daher nach der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012, die gegenüber den nationalen Regelungen vorrangig ist, sofern ein Auslandsbezug gegeben ist *(vgl. BAG 26. April 2022 - 9 AZR 228\u002F21 - Rn. 12 mwN, BAGE 177, 298)*. Ein ausreichender Auslandsbezug ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass das DASPA 2022 nicht nur zwischen dem Kläger und der Beklagten mit Sitz in Berlin, sondern auch mit der H SE mit Sitz in Luxemburg geschlossen worden ist. Im Übrigen ergibt sich der Auslandsbezug aus der Gerichtsstandsvereinbarung selbst. Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215\u002F2012 ist dahin auszulegen, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung, mit der die in demselben Mitgliedstaat ansässigen Parteien eines Vertrags die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren, unter diese Bestimmung fällt, selbst wenn der Vertrag keine weitere Verbindung zu diesem anderen Mitgliedstaat aufweist *(EuGH 8. Februar 2024 - C-566\u002F22 - [Inkreal] Rn. 14 ff.)*. \n\n23\\. 3\\. Für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte kommt es nicht darauf an, ob die im DASPA 2022 getroffene Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der luxemburgischen Gerichte wirksam ist. Diese erfasst den Streitgegenstand des zu entscheidenden Rechtsstreits nicht. Die Gerichtsstandsvereinbarung in Nr. 7.1 DASPA 2022 zugunsten der Gerichte in Luxemburg betrifft nach dem, von den Parteien in der mündlichen Revisionsverhandlung geäußerten, gemeinsamen Sprachverständnis ausschließlich einen Kauf („purchase“) nach Nr. 5 DASPA 2022. In Nr. 5.1 DASPA 2022 ist der Kauf von „Relevant VSOPs Payment Shares“ geregelt. Dabei handelt es sich nach Nr. 1.2 und Nr. 1.6 DASPA 2022 um Aktien der H SE. Die Streitigkeit der Parteien betrifft dagegen einen auf Geld gerichteten Barausgleich. Für Streitigkeiten, die nicht auf den Kauf von Aktien der H SE gerichtet sind, ist nach Nr. 7.1 DASPA 2022 Berlin als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. \n\n24\\. II. Die Klage ist jedenfalls teilweise begründet. \n\n25\\. 1\\. Der Senat kann ohne weitere Feststellungen nicht entscheiden, ob der Kläger entsprechend seinem Klageantrag zu 1. einen Anspruch auf einen Barausgleich iHv. 174.715,84 Euro brutto zuzüglich Zinsen aus dem DASPA 2022 hat. \n\n26\\. a) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf den begehrten Barausgleich scheitere bereits an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Zwischen den Parteien und der H SE sei in Nr. 3.1 des englischsprachigen DASPA 2022 eine Schuldübernahme durch die H SE mit für die Beklagte befreiender Wirkung vereinbart worden. Es spricht jedoch viel dafür, dass sich die befreiende Schuldübernahme in Nr. 3.1 DASPA 2022 nicht auf Geldansprüche wie den hier interessierenden Anspruch auf einen Barausgleich bezieht. Die befreiende Schuldübernahme nach Nr. 3.1 DASPA 2022 dürfte sich wohl nur auf den „Relevant Payment Claim“ beziehen. Dieser ist in Nr. 1.6 DASPA 2022 durch einen Klammerzusatz als „portion of the Payment Claim that shall be settled by the delivery of VSOPs Payment Shares to the Purchaser“ definiert. Dies legt nahe, dass sich die befreiende Schuldübernahme in Nr. 3.1 DASPA 2022 auf einen möglichen Anspruch auf Übertragung von Aktien der H SE beschränkt, der jedoch nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist. Das zu klären wird Aufgabe des Landesarbeitsgerichts sein, ggf. anhand einer Übersetzung, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde, § 142 Abs. 3 ZPO. \n\n27\\. b) Ohne weitere Feststellungen vermag der Senat auch nicht zu entscheiden, ob ein Anspruch auf einen Barausgleich iHv. 174.715,84 Euro brutto ausscheidet, weil der Geschäftsführer der Beklagten Herr S seine Zustimmungserklärung zum DASPA 2022 mit E-Mail vom 17. Januar 2022 angefochten hat. \n\n28\\. aa) Als Anfechtungsgrund kommt insbesondere ein Inhaltsirrtum iSv. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB in Betracht. Nach § 119 Abs. 1 BGB kann eine Erklärung anfechten, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Ein Inhaltsirrtum iSv. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB setzt ein Auseinanderfallen von Wille und Erklärung voraus *(BGH 15. Februar 2017 - VIII ZR 59\u002F16 - Rn. 25 mwN)*. Bisher fehlen Feststellungen zu der Frage, ob der Geschäftsführer der Beklagten Herr S bei der Unterzeichnung des DASPA 2022 irrig davon ausging, dass sich die Barzahlung nach dem tatsächlichen Wert der Aktien der H SE zum Stichtag berechne und nicht nach einem höheren fiktiven Preis von 10,00 Euro je Aktie. \n\n29\\. bb) Ohne weitere Tatsachenfeststellungen kann weiterhin nicht geprüft werden, ob die Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1 BGB eingehalten ist. Die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Geschäftsführer der Beklagten vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, und der Anfechtungserklärung, ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht. \n\n30\\. cc) Das Landesarbeitsgericht wird weiterhin in den Blick zu nehmen haben, dass der Geschäftsführer der Beklagten Herr S das DASPA 2022 nicht in dieser Funktion für die Beklagte, sondern neben dem „COO“ Herrn G als „CFO“ für die H SE unterzeichnet hat. Insoweit könnte entscheidend sein, ob es ausgehend von den bei der H SE geltenden Vertretungsregelungen, die ggf. festzustellen wären, für einen wirksamen Abschluss des DASPA 2022 auf die Erklärung des „CFO“ Herrn S ankommt. In diesem Fall wäre anhand des durch Übersetzung festzustellenden Inhalts des DASPA 2022 zu prüfen, ob durch eine wirksame Anfechtung durch die H SE auch die vertraglichen Bindungen hieraus zwischen den Parteien entfallen. \n\n31\\. 2\\. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft die Anträge auf Zahlung einer höheren als der bisher von der Beklagten ausgezahlten Karenzentschädung als unbegründet angesehen. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts sind diejenigen Leistungen in die Berechnung der Karenzentschädigung einzubeziehen, die der Kläger aus den Programmen über virtuelle Aktienoptionen erlangt hat. Ausgehend von den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat die genaue Höhe der geschuldeten Karenzentschädigung jedoch nicht bestimmen, weil diese ua. von einem möglichen Anspruch des Klägers auf einen Barausgleich iHv. 174.715,84 Euro brutto aus dem DASPA 2022 abhängt. \n\n32\\. a) Der Kläger hat aus § 10 des Arbeitsvertrags iVm. § 110 GewO, §§ 74 ff. HGB dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung erlangt. Die Parteien haben in § 10 des Arbeitsvertrags ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sowie die Zahlung einer Karenzentschädigung vereinbart. Diese Vereinbarung haben die Parteien in § 9 des Aufhebungsvertrags vom 22. November 2021 ausdrücklich aufrechterhalten. Der Kläger hat sich im Karenzzeitraum auch an das Wettbewerbsverbot gehalten und kann deshalb als Gegenleistung die versprochene Karenzentschädigung beanspruchen. \n\n33\\. b) In die Berechnung der Höhe der Karenzentschädigung sind nach § 74 Abs. 2 HGB als zuletzt bezogene vertragsmäßige Leistungen neben der jährlichen Festvergütung iHv. 160.000,00 Euro auch die vom Kläger bezogenen Leistungen aus den Programmen über virtuelle Aktienoptionen als wechselnde Bezüge iSv. § 74b Abs. 2 HGB einzubeziehen. Darunter fallen der im Oktober 2021 abgerechnete Bruttobetrag iHv. 6.982.515,90 Euro für „Virtual Shares“ sowie ggf. Leistungen der Beklagten an den Kläger aus dem DASPA 2022. \n\n34\\. aa) Die Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Regelungen über ein Wettbewerbsverbot in § 10 des Arbeitsvertrags ergibt, dass die Höhe der Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 2 HGB zu berechnen ist. \n\n35\\. (1) Bei den in § 10 des Arbeitsvertrags erkennbar vorformulierten Vereinbarungen handelt es sich entweder um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB oder jedenfalls um vorformulierte Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Als solche sind sie nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnis-möglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind *(vgl. BAG 25. August 2022 - 8 AZR 453\u002F21 - Rn. 22 mwN, BAGE 178, 362)*. \n\n36\\. (2) Die Auslegung von § 10 des Arbeitsvertrags nach diesen Grundsätzen ergibt, dass dem Kläger bei Einhaltung des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung in der in § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 2 HGB bestimmten Mindesthöhe zufließen soll. Nach § 10 Abs. 3 des Arbeitsvertrags verpflichtet sich die Beklagte, dem Kläger für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine Entschädigung zu zahlen, „die für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der von dem Mitarbeiter zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen erreicht“. Damit orientiert sich § 10 Abs. 3 des Arbeitsvertrags hinsichtlich der Höhe der versprochenen Entschädigung ersichtlich am Wortlaut von § 74 Abs. 2 HGB. Nach § 10 Abs. 9 des Arbeitsvertrags gelten im Übrigen die §§ 74 ff. HGB. Vor diesem Hintergrund konnte ein verständiger und redlicher Erklärungsempfänger die vertraglichen Vereinbarungen über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nur so verstehen, dass ihm bei Einhaltung des Verbots eine Karenzentschädigung in der in § 74 Abs. 2 HGB bestimmten Mindesthöhe zufließen soll, bei deren Berechnung die Regelung des § 74b Abs. 2 HGB anzuwenden ist *(vgl. BAG 25. August 2022 - 8 AZR 453\u002F21 - Rn. 23 mwN, BAGE 178, 362)*. \n\n37\\. bb) Bei den im Oktober 2021 abgerechneten Leistungen aus Programmen zu virtuellen Aktienoptionen iHv. 6.982.515,90 Euro handelt es sich um zuletzt vom Kläger bezogene vertragsmäßige Leistungen iSv. § 74 Abs. 2 HGB. Als vertragsmäßig iSv. § 74 Abs. 2 HGB ist eine Leistung anzusehen, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruht und als Vergütung für die geleistete Arbeit erbracht wird. Ausgangspunkt für die Bestimmung der „zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen“ iSd. § 74 Abs. 2 HGB ist demnach alles, was der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in der fraglichen Zeit als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung erhalten hat *(st. Rspr., BAG 25. August 2022 - 8 AZR 453\u002F21 - Rn. 26, BAGE 178, 362; 22. Oktober 2008 - 10 AZR 360\u002F08 - Rn. 17 f.; 21. Juli 1981 - 3 AZR 666\u002F78 - zu II 3 der Gründe; 16\\. November 1973 - 3 AZR 61\u002F73 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 25, 385)*. Auch Jahresvergütungen, Gratifikationen, zusätzliche Urlaubsgelder, Tantiemen und ähnliche Sonderzuwendungen zählen hierzu, selbst wenn sie der Arbeitgeber unter Ausschluss eines Rechtsanspruchs als freiwillige Leistung gewährt *(BAG 22. Oktober 2008 - 10 AZR 360\u002F08 - Rn. 17; 9. Januar 1990 - 3 AZR 110\u002F88 - BAGE 64, 1; 13. Dezember 1983 - 3 AZR 300\u002F82 - zu 2 a der Gründe)*. \n\n38\\. (1) Die Mitarbeiterbeteiligungsprogramme dienen allerdings zunächst dem Zweck, den Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden. Ein zukunftsgerichteter Zweck wird durch das Vesting bzw. die Wartezeit bis zur Ausübbarkeit der Optionen und die Verfallklauseln bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses deutlich. Die Zuteilung der noch nicht gevesteten Optionen soll den Mitarbeiter danach zu künftiger Betriebszugehörigkeit in einem aktiven Arbeitsverhältnis anhalten *(vgl. BAG 19. März 2025 - 10 AZR 67\u002F24 - Rn. 37)*. \n\n39\\. (2) Die Leistungen der Beklagten an den Kläger infolge der Ausübung von virtuellen Aktienoptionsrechten im laufenden Arbeitsverhältnis stellen jedoch auch eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Klägers dar. Jedenfalls deswegen sind sie als vertragsmäßige Leistung nach § 74 Abs. 2 HGB anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass die virtuellen Optionsrechte nach den Option Terms 2019 keine Gegenleistung für die vom jeweiligen Optionsinhaber in der Vergangenheit erbrachten Leistungen darstellen sollen. Das ergibt die Auslegung der Bestimmungen. Sowohl bei den Option Terms 2019 als auch bei der Vereinbarung über eine virtuelle Beteiligung in Anhang I zum Arbeitsvertrag handelt es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte einseitig gestellte Vertragsbedingungen über virtuelle Mitarbeiter-Aktienoptionen und somit um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die nach den hierfür geltenden Maßstäben auszulegen sind. \n\n40\\. (a) Der Vergütungscharakter folgt zunächst aus Nr. 3.4 der Option Terms 2019. Danach wird die Vesting-Periode für Zeiten des Mutterschutzes, der Elternzeit, des unbezahlten Urlaubs oder Bildungsurlaubs von insgesamt mehr als sechs Wochen und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung ausgesetzt. Die virtuellen Optionen werden danach grundsätzlich nur in den Zeiten des Arbeitsverhältnisses „erdient“, in denen der Mitarbeiter auch einen Entgeltanspruch hat. Dieser setzt nach dem Grundsatz „kein Lohn ohne Arbeit“ *(vgl. dazu zB BAG 1. März 2022 - 9 AZR 260\u002F21 - Rn. 25)* \\- abgesehen von gesetzlich oder (tarif-)vertraglich geregelten Ausnahmen - die Erbringung von Arbeitsleistung voraus. Das Vesting knüpft damit an den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung gemäß § 611a BGB an. \n\n41\\. (b) Die Beteiligungsprogramme sollen den Mitarbeitern die Möglichkeit geben, an der Steigerung des Unternehmenswerts teilzuhaben. So hängt die Werthaltigkeit der ausübbaren virtuellen Optionen im Fall eines „Exercise Event“ vom erzielten Exit-Erlös ab. Auch wenn neben dem Verbleib im aktiven Arbeitsverhältnis keine bestimmte Gegenleistung des Mitarbeiters erforderlich ist, um im Fall eines Ausübungsereignisses an der Wertsteigerung der Unternehmensgruppe zu partizipieren, wird ein Anreiz geschaffen, durch gute Arbeitsleistung zum erfolgreichen Marktauftritt beizutragen und sich für das Unternehmen nachhaltig einzusetzen *(vgl. BAG 19. März 2025 - 10 AZR 67\u002F24 - Rn. 40 mwN)*. Auch andere Leistungen, die an den Unternehmenserfolg geknüpft sind (wie zB Tantiemen, Gewinnbeteiligungen), auf den der Arbeitnehmer häufig keinen unmittelbaren Einfluss hat, werden regelmäßig als zusätzliche Vergütung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gezahlt *(vgl. BAG 15. November 2023 - 10 AZR 288\u002F22 - Rn. 64; 13. Mai 2015 - 10 AZR 266\u002F14 - Rn. 13; 7. Juni 2011 - 1 AZR 807\u002F09 - Rn. 41; 12. April 2011 - 1 AZR 412\u002F09 - Rn. 25, BAGE 137, 300)*. \n\n42\\. (c) Dem steht nicht entgegen, dass die mit den Option Terms 2019 gewährten virtuellen Optionen nicht im Arbeitsvertrag vereinbart wurden. Die Gewährung von Aktienoptionen ist unabhängig davon, ob das Bezugsrecht im Anstellungsvertrag oder später vereinbart wird, regelmäßig als Bestandteil der arbeitsvertraglichen Vergütungsregelung zu qualifizieren *(vgl. BAG 28. Mai 2008 - 10 AZR 351\u002F07 - Rn. 30, BAGE 127, 1; ErfK\u002FPreis 25. Aufl. BGB § 611a Rn. 541; Pulz Personalbindung durch aktienkursorientierte Vergütung S. 38 ff.; Seidensticker Mitarbeiteraktienoptionsprogramme: Einführung in das Arbeitsverhältnis und Behandlung in der Unternehmensumstrukturierung S. 59; Temming FS Preis 2021 S. 1313, 1329 ff.)*. Dies gilt auch für die vorliegenden Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Sie unterscheiden sich von einem echten Aktienoptionsprogramm zwar dadurch, dass grundsätzlich keine Beteiligung am Unternehmen durch die Einräumung von Aktienbezugsrechten erworben wird. Nach Ablauf des Vesting-Zeitraums hält der Arbeitnehmer aber ausübbare virtuelle Optionen, die im Fall eines Ausübungsereignisses einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine Beteiligung an der Wertsteigerung des Unternehmens verkörpern. \n\n43\\. (d) Gegen eine Berücksichtigung der Leistungen aus dem mit dem Arbeitsvertrag vereinbarten Programm über virtuelle Aktienoptionen spricht - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - nicht die Regelung unter Nr. 3.3 der Vereinbarung über eine virtuelle Beteiligung in Anhang I zum Arbeitsvertrag. Danach hat die Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung keine Auswirkungen auf die Berechnung etwaiger Bonuszahlungen, Tantiemen, Pensionspläne oder sonstiger Vergütungen des Mitarbeiters durch die Gesellschaft. Nach dem Wortlaut bezieht sich Nr. 3.3 der Vereinbarung über eine virtuelle Beteiligung auf verschiedene Arten von Vergütungen im bestehenden Arbeitsverhältnis. Aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ist daher nicht anzunehmen, dass die Mitarbeiterbeteiligung nach dieser Regelung auch keine Auswirkungen auf die Höhe der Karenzentschädigung haben soll. Wettbewerbsverbote sind gegenseitige Verträge. Im Synallagma stehen die vom Arbeitnehmer geschuldete Unterlassung des Wettbewerbs und die vom Arbeitgeber geschuldete Zahlung der Karenzentschädigung *(BAG 21. April 2010 - 10 AZR 288\u002F09 - Rn. 11, BAGE 134, 147; vgl. 23. November 2004 \\- 9 AZR 595\u002F03 - zu A I 2 der Gründe, BAGE 112, 376)*. Es handelt sich bei der Karenzentschädigung somit im Unterschied zu den anderen in Nr. 3.3 der Vereinbarung über eine virtuelle Beteiligung genannten arbeitsleistungsbezogenen Vergütungen gerade nicht um eine solche im bestehenden Arbeitsverhältnis. \n\n44\\. cc) Einer Einbeziehung der Leistungen aus den Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen der Beklagten im laufenden Arbeitsverhältnis in die Berechnung der Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 2 HGB steht nicht entgegen, dass die Programme nach Auffassung der Beklagten bereits beendet waren, bevor das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien geendet hatte. \n\n45\\. (1) Für die Berechnung der Karenzentschädigung ist es ohne Bedeutung, mit welchen Zahlungen der Arbeitnehmer in Zukunft sicher hätte rechnen können. Wie sich der Verdienst weiterentwickelt hätte, ist nicht maßgeblich; es kommt allein darauf an, wie hoch der Verdienst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses war *(BAG 22. Oktober 2008 - 10 AZR 360\u002F08 - Rn. 18; 16. November 1973 - 3 AZR 61\u002F73 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 25, 385)*. Bereits aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, ob der Kläger im Fall einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses weiter an Programmen zu virtuellen Aktienoptionen teilgenommen hätte *(aA LAG Berlin-Brandenburg 2. Dezember 2020 - 15 Sa 964\u002F20 - zu 2.1. der Gründe)*. \n\n46\\. (2) Für dieses Verständnis streitet auch der Zweck der Karenzentschädigung. Diese soll dem Arbeitnehmer den Lebensstandard sichern, den er sich aufgrund seiner vorausgegangenen Tätigkeit erarbeitet hat *(vgl. BAG 25. August 2022 - 8 AZR 453\u002F21 - Rn. 40 mwN, BAGE 178, 362)*. Der Lebensstandard, der mit dem Anspruch auf eine Karenzentschädigung während des Wettbewerbsverbots gesichert werden soll, wird durch Erlöse aus einer Mitarbeiterbeteiligung auch dann geprägt, wenn dieses Programm in dem Zeitraum des § 74b Abs. 2 HGB vor dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis endet. \n\n47\\. dd) Der Annahme, dass die Leistungen aus den Programmen über virtuelle Aktienoptionen zu den zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen iSv. § 74 Abs. 2 HGB gehören, steht ebenfalls nicht entgegen, dass die H SE die Verpflichtung zur Übertragung von Aktien von der Beklagten mit schuldbefreiender Wirkung übernommen hat. Zwar fließen Aktienerwerbsrechte regelmäßig nicht in die Bemessung der Karenzentschädigung ein, wenn der Arbeitnehmer eine Vereinbarung über die Gewährung von (beschränkten) Aktienerwerbsrechten nicht mit seinem Vertragsarbeitgeber, sondern mit der Obergesellschaft einer Unternehmensgruppe bzw. eines Konzerns abschließt, der bzw. dem sein Vertragsarbeitgeber angehört *(BAG 25. August 2022 - 8 AZR 453\u002F21 - Rn. 36, BAGE 178, 362)*. Darauf kommt es jedoch hier nicht an. Vielmehr ist die Beklagte hier eine eigene vertragliche Verpflichtung eingegangen, dem Kläger virtuelle Aktienoptionsrechte einzuräumen und erdiente Optionsrechte bei Eintritt eines „Exercise Event“ auszuzahlen. Geht jedoch der Vertragsarbeitgeber mit der Mitarbeiterbeteiligung eine eigene vertragliche Verpflichtung ein, zählt die Übertragung der Aktien zu den zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen iSv. § 74 Abs. 2 HGB *(vgl. BAG 25. August 2022 - 8 AZR 453\u002F21 - Rn. 27, 37, 53, aaO; LAG Baden-Württemberg 14\\. Januar 2009 - 2 Sa 17\u002F08 - zu II 2 der Gründe)*. Daran ändert sich nichts, wenn die Erfüllung der Pflicht zur Übertragung von Aktien später mit für die Arbeitgeberin befreiender Wirkung von der Muttergesellschaft der Arbeitgeberin übernommen wird. \n\n48\\. ee) Nach § 74b Abs. 2 HGB sind wechselnde Bezüge bei der Berechnung der Karenzentschädigung nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in Ansatz zu bringen. Daraus folgt, dass der Wert der vom Kläger aus virtuellen Aktienoptionen bezogenen Leistungen in der von der Beklagten im Oktober 2021 mit 6.982.515,90 Euro brutto abgerechneten Höhe anzusetzen und daraus der Durchschnitt von drei Jahren zu bilden ist. In die Berechnung der Karenzentschädigung nach § 74b Abs. 2 HGB fließen dagegen nicht nur die Optionsrechte ein, die in den letzten drei Jahren „verdient“ *(Nr. 2.1 Vereinbarung über eine virtuelle Beteiligung)* worden sind, bzw. Optionen bei denen in diesem Zeitraum das „Vesting“ *(Nr. 3 Option Terms 2019)* eingetreten ist. Für die Frage, wann Leistungen vorliegend „bezogen“ worden sind iSv. § 74 Abs. 2 HGB, kommt es vielmehr darauf an, wann die Optionsrechte ausgeübt worden sind. Dies folgt aus dem Zweck der Karenzentschädigung, den Lebensstandard zu sichern, den sich ein Arbeitnehmer aufgrund seiner vorausgegangenen Tätigkeit erarbeitet hat *(vgl. BAG 25. August 2022 - 8 AZR 453\u002F21 - Rn. 40 mwN, BAGE 178, 362)*. Solange Aktienoptionen lediglich gevestet aber noch nicht ausgeübt sind, wirken sie sich noch nicht unmittelbar auf den Lebensstandard im Arbeitsverhältnis aus. Typischerweise hängt von nicht vorhersehbaren Faktoren ab, ob sich für den Arbeitnehmer ein Gewinn realisieren wird. Die Ausübbarkeit kann beispielsweise von einer bestimmten positiven Entwicklung des Aktienkurses oder dem Eintritt eines „Exercise Event“ abhängen. Tritt eine dieser Voraussetzungen nicht ein, erlangt der Arbeitnehmer regelmäßig keinen realen Wert, der sich auf seinen Lebensstandard auswirkt *(vgl. BAG 19. März 2025 - 10 AZR 67\u002F24 - Rn. 48 f.)*. \n\n49\\. c) Der Kläger muss sich auf die Karenzentschädigung für den Monat März 2023 nicht sein Entgelt iHv. 19.583,33 Euro brutto bei einem anderen Arbeitgeber anrechnen lassen. Das gilt unabhängig von der genauen Höhe der dem Kläger zustehenden Karenzentschädigung, die auch von möglichen Ansprüchen aus dem DASPA 2022 abhängt. Die Karenzentschädigung überschreitet unter Hinzurechnung des beim neuen Arbeitgeber erzielten Entgelts den Betrag der zuletzt vom Kläger bei der Beklagten bezogenen vertragsmäßigen Leistungen nicht nach § 74c Abs. 1 HGB um mehr als ein Zehntel. Allein die vom Kläger bei der Beklagten nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre aus virtuellen Aktienoptionen im Oktober 2021 bezogenen Leistungen übersteigen die dem Kläger höchstens zustehende Karenzentschädigung zuzüglich des Entgelts beim neuen Arbeitgeber deutlich. \n\n50\\. d) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht einem Anspruch des Klägers auf eine höhere Karenzentschädigung auch nicht entgegen, dass sich die Parteien bereits im Juli\u002FAugust 2021 auf eine Karenzentschädigung iHv. 80.000,00 Euro für den gesamten Karenzzeitraum geeinigt hätten. Der Inhalt der E-Mails des Klägers vom 30. Juli 2021 und 3. August 2021, den das Landesarbeitsgericht durch Bezugnahme auf die Anlagen festgestellt hat, lässt eine abschließende Einigung der Parteien auf eine Karenzentschädigung von insgesamt 80.000,00 Euro nicht erkennen. \n\n51\\. e) Das Landesarbeitsgericht wird im Übrigen den Anspruch auf Verzugszinsen aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB zu prüfen haben, der mit dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit beginnt, § 187 Abs. 1 BGB. \n\n52\\. III. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Landesarbeitsgericht vorbehalten. \n\nSpinner Berger Pulz F. Avenarius Förster","Internationale Zuständigkeit - nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Berechnung der Karenzentschädigung - virtuelle Aktienoptionen","2026-07-08T23:10:25.998Z","2026-07-10T22:13:06.864Z",1,20]