[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesfinanzhof-administrative-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":21,"total":16,"page":42,"limit":43},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},32,"Bundesfinanzhof","de","bundesfinanzhof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},401,"administrative-law-de","Administrative Law","DE","2026-07-08T22:44:22.688Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},2,{"min":18,"max":19},"2025-05-06T00:00:00.000Z","2025-06-18T00:00:00.000Z",[],[22,33],{"id":23,"ecli":24,"slug":25,"caseNumber":26,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":27,"summary":28,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":31,"updatedAt":32},"6032","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520188","ecli-de-neuris-stre202520188","II B 27\u002F24","#  Keine Fortgeltung des im ersten Rechtsgang erklärten Einverständnis­ses mit einer Entscheidung durch den sogenannten konsentierten Einzelrichter im zweiten Rechtsgang \n\n## Leitsatz\n\nNV: Ein im ersten Rechtsgang erklärtes Einverständnis der Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats gemäß § 79a Abs. 3, 4 der Finanzgerichtsordnung gilt für das Verfahren vor dem Finanzgericht nach einer Zurückverweisung durch den Bundesfinanzhof im zweiten Rechtsgang nicht fort.8\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 13.03.2024 - 2 K 138\u002F16 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Im Jahr 2013 erwarb die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgrund einer Teilerbauseinandersetzung unter anderem drei landwirtschaftlich genutzte Flurstücke in … Nach einer Einschätzung dieser Flurstücke als Acker-Grünland (Wechselland) durch den Schätzungsausschuss des für die Bodenschätzung zuständigen Finanzamts im Jahr 1938 beantragte die Klägerin im Rahmen einer Nachschätzung nach § 11 des Bodenschätzungsgesetzes die Einstufung der Flächen als Grünlandflächen. Die gegen die Ablehnung des Antrags erhobene Klage erklärten die Beteiligten übereinstimmend für erledigt, nachdem sich der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) verpflichtet hatte, eine Nachschätzung zu veranlassen. Im Jahr 2016 stellte das FA fest, das Schätzungsergebnis aus 1938 werde nicht geändert, und wies auch den dagegen eingelegten Einspruch der Klägerin zurück. \n\n2\\. Die hiergegen erhobene Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin anstelle des Senats entschied, blieb erfolglos. Mit Urteil vom 01.09.2021 - II R 7\u002F19 (BFHE 274, 239, BStBl II 2022, 298) hob der Bundesfinanzhof (BFH) die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) auf und verwies das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Im zweiten Rechtsgang wies der 2. Senat des FG die Klage mit Urteil vom 13.03.2024 - 2 K 138\u002F16 erneut ab und ließ die Revision gegen seine Entscheidung nicht zu. \n\n3\\. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde. Sie macht geltend, die Revision sei gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, weil das im zweiten Rechtsgang ergangene FG-Urteil verfahrensfehlerhaft sei. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n4\\. Die Beschwerde ist unbegründet. \n\n5\\. Die Revision ist nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen. \n\n6\\. 1\\. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, das FG sei bei seiner Entscheidung im zweiten Rechtszug nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil das angefochtene Urteil nicht durch die im ersten Rechtszug bestellte Einzelrichterin gemäß § 79a Abs. 3 und 4 FGO, sondern durch den Senat gefällt worden sei. \n\n7\\. a) Gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Gesetzlicher Richter ist auch der sogenannte konsentierte Einzelrichter gemäß § 79a Abs. 3 und 4 FGO, der im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle des Senats entscheiden kann. Das von den Beteiligten erklärte Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter schließt eine Entscheidung des Senats jedoch nicht aus, denn auch nach Abgabe der Einverständniserklärungen durch die Beteiligten ist grundsätzlich weiterhin der Senat der gesetzliche Richter (BFH-Urteil vom 18.08.2005 - VI R 7\u002F03, BFH\u002FNV 2006, 271). Auf Grund des bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 79a Abs. 3 und 4 FGO dem Vorsitzenden beziehungsweise dem Berichterstatter eingeräumten und nach pflichtgemäßem Ermessen auszuübenden Wahlrechts wird seine alleinige Entscheidungszuständigkeit erst dann begründet, wenn er sein Ermessen abschließend dahin ausgeübt hat, den Rechtsstreit als Einzelrichter zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 09.07.2003 - IX B 34\u002F03, BFHE 202, 408, BStBl II 2003, 858, unter II.3.). \n\n8\\. b) In den Fällen der Aufhebung und Zurückverweisung durch den BFH wirkt ein von den Beteiligten im ersten Rechtsgang erklärtes Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden beziehungsweise Berichterstatter gemäß § 79a Abs. 3, 4 FGO nicht für den zweiten Rechtsgang fort. Das Einverständnis der Beteiligten gilt grundsätzlich nur für die konkrete Prozessrechtslage und damit jedenfalls nur bis zur instanzabschließenden Sachentscheidung. Durch die Aufhebung und Zurückverweisung wird das Verfahren in diejenige Lage versetzt, in der es sich vor Erlass des aufgehobenen Urteils befand, und fällt daher wieder beim Vollsenat an (vgl. BFH-Beschluss vom 26.10.1998 - I R 22\u002F98, BFHE 187, 206, BStBl II 1999, 60, unter II.1.b; vgl. auch BFH-Beschluss vom 27.10.2003 - III B 19\u002F03, BFH\u002FNV 2004, 504, unter II.1.c; ebenso Gräber\u002FStapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9\\. Aufl., § 79a Rz 26; Krumm in Tipke\u002FKruse, § 126 FGO Rz 40; Thürmer in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler, § 79a FGO Rz 117; Stalbold in Gosch, AO § 79a Rz 67). \n\n9\\. c) Danach stellt die Entscheidung im zweiten Rechtsgang durch den Vollsenat des FG keinen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Nach der Aufhebung des FG-Urteils durch den BFH (vgl. BFH-Urteil vom 01.09.2021 - II R 7\u002F19, BFHE 274, 239, BStBl II 2022, 298) galten die im ersten Rechtsgang abgegebenen Einverständniserklärungen der Beteiligten mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin angesichts der veränderten Prozessrechtslage nicht für das erneute Verfahren vor dem FG fort. Weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Beteiligten das nach § 79a Abs. 3, 4 FGO erforderliche Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin auch im zweiten Rechtsgang ausgesprochen haben. Selbst wenn dies unterstellt würde, blieb hinsichtlich der abschließenden Entscheidung weiterhin der Senat des FG der gesetzliche Richter, denn es sind aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Berichterstatterin ihr Ermessen abschließend dahin ausgeübt hätte, den Rechtsstreit auch im zweiten Rechtsgang als Einzelrichterin zu entscheiden. Vielmehr hatte der Senatsvorsitzende bereits mit Verfügung vom 06.01.2023 die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung \"vor dem Senat\" gegenüber der Klägerin angekündigt. \n\n10\\. 2\\. Die Klägerin macht auch zu Unrecht geltend, das FG habe eine Überraschungsentscheidung erlassen und dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO). \n\n11\\. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet den Beteiligten das Recht, sich vor der Entscheidung des Gerichts zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage ausreichend äußern zu können. Das Gericht verletzt daher das Recht auf Gehör, wenn es sein Urteil auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte stützt, zu denen sie sich nicht geäußert haben und zu denen sich zu äußern sie nach dem vorherigen Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung hatten. Art. 103 Abs. 1 GG schützt daher die Beteiligten davor, von bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten überrascht zu werden, die dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12.06.2020 - II B 46\u002F19, BFH\u002FNV 2020, 1273, Rz 19, m.w.N.). \n\n12\\. b) Danach liegt im Streitfall kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor. Soweit die Klägerin rügt, das FG habe in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2024 nicht zu erkennen gegeben, dass es seine Entscheidung in wesentlichen Punkten auf die Ausführungen des angehörten amtlichen Bodenschätzers stützen werde, genügt dies nicht zur Annahme einer Überraschungsentscheidung. Die Frage der gemeinüblichen Nutzung als Ackerland oder Grünland ist vom FG nicht erst im Endurteil in das Verfahren eingebracht worden, sondern war --wie die Klägerin in der Beschwerdebegründung selbst vorbringt-- auch vorher schon Gegenstand der wechselseitigen Erörterungen, insbesondere auch der Anhörung des amtlichen Bodenschätzers in der mündlichen Verhandlung. Eine Überraschungsentscheidung liegt auch nicht darin, dass das FG, wie die Klägerin meint, vor Erlass der Endentscheidung darauf hätte hinweisen müssen, dass es zu der Überzeugung gelangt sei, nur die Ackernutzung entspreche der natürlichen Ertragsfähigkeit der streitigen Flächen. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht nicht, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 02.08.2013 - II B 111\u002F12, BFH\u002FNV 2014, 383 und vom 25.05.2000 - VI B 100\u002F00, BFH\u002FNV 2000, 1235, jeweils m.w.N.). \n\n13\\. 3\\. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler der unzureichenden Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) liegt ebenfalls nicht vor. \n\n14\\. a) Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und dabei die erforderlichen Beweise zu erheben (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FGO). Zur Erfüllung seiner Sachaufklärungspflicht hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt so vollständig wie möglich unter Ausnutzung aller verfügbaren Beweismittel aufzuklären. Dabei hat es unabhängig von den Beweisanträgen der Beteiligten (§ 76 Abs. 1 Satz 5 FGO) im Zweifel auch von sich aus Beweise zu erheben. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht liegt jedenfalls vor, wenn das Gericht Tatsachen oder Beweismittel außer Acht lässt, deren Ermittlung sich ihm hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14.01.2025 - X B 72\u002F23, BFH\u002FNV 2025, 387 und vom 23.10.2006 - III B 5\u002F06, BFH\u002FNV 2007, 458, m.w.N.). \n\n15\\. b) Danach hat das FG im Streitfall nicht gegen seine Verpflichtung zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verstoßen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das FG die für die Durchführung einer Nachschätzung erforderlichen Feststellungen getroffen. Das FG hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die von der Klägerin geltend gemachte nachhaltige Änderung der Nutzungsart gegenüber der Ersteinschätzung aus dem Jahr 1938 liege nicht vor, weil bereits die Bodenschätzung im Jahr 1938 die Nutzungsart \"Ackerland\" angenommen habe (vgl. S. 24 der Entscheidungsgründe) und die Ackernutzung auch zum einschlägigen Beurteilungszeitpunkt 01.01.2014 der gemeinüblichen Bewirtschaftung entsprochen habe (vgl. S. 26 ff. der Entscheidungsgründe). Hierbei hat sich das FG auf die Ausführungen des amtlichen Bodenschätzers gestützt, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Es ist deshalb nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich dem FG ein weiterer Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Frage der natürlichen Ertragsfähigkeit der streitigen Flächen aufdrängen musste. \n\n16\\. 4\\. Soweit die Klägerin rügt, das FG habe gegen § 126 Abs. 5 FGO verstoßen, weil es seiner Entscheidung nicht die rechtliche Beurteilung des Senats in seinem Urteil vom 01.09.2021 - II R 7\u002F19 (BFHE 274, 239, BStBl II 2022, 298) zugrunde gelegt habe, liegt der geltend gemachte Verfahrensfehler (vgl. hierzu: BFH-Beschluss vom 20.02.1991 - II B 85\u002F90, BFH\u002FNV 1992, 43) nicht vor. \n\n17\\. Der Senat hatte das Urteil des FG im ersten Rechtsgang aufgehoben, da dem angefochtenen Urteil keine Feststellungen zu der der natürlichen Ertragsfähigkeit entsprechenden gemeinüblichen Bewirtschaftung entnommen werden könnten, so dass die Rechtmäßigkeit der Bodenschätzung nicht beurteilt werden könne (vgl. BFH-Urteil vom 01.09.2021 - II R 7\u002F19, BFHE 274, 239, BStBl II 2022, 298, Rz 9). Das FG hat sich in seiner im zweiten Rechtsgang ergangenen Entscheidung mit dieser Vorgabe des Senats befasst und die erforderlichen Feststellungen zur gemeinüblichen Bewirtschaftung der streitigen Flächen nachgeholt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das FG auch nicht von der Rechtsauffassung des Senats abgewichen, dass aus der tatsächlichen Nutzung der streitigen Flächen nicht geschlossen werden könne, dass kein Wechselland mehr, sondern absolutes Ackerland vorliege (vgl. BFH-Urteil vom 01.09.2021 - II R 7\u002F19, BFHE 274, 239, BStBl II 2022, 298, Rz 9). Das FG hat diese rechtliche Beurteilung seiner Entscheidung zugrunde gelegt, indem es ausgeführt hat, zur Feststellung der Nutzungsart sei auf die gemeinübliche Bewirtschaftung abzustellen, die ihrerseits der natürlichen Ertragsfähigkeit entsprechen müsse, während die tatsächliche Nutzung des einzelnen Flurstücks für die Feststellung der Nutzungsart nicht maßgebend sei. \n\n18\\. 5\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen. \n\n19\\. 6\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Keine Fortgeltung des im ersten Rechtsgang erklärten Einverständnisses mit einer Entscheidung durch den sogenannten konsentierten Einzelrichter im zweiten Rechtsgang","jurionline_de","","2026-07-08T22:59:28.875Z","2026-07-10T22:11:25.879Z",{"id":34,"ecli":35,"slug":36,"caseNumber":37,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":38,"summary":39,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":40,"updatedAt":41},"6676","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520164","ecli-de-neuris-stre202520164","IX R 2\u002F23","#  Statthafte Klageart und Klagefrist für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung des gegen eine Finanzbehörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (Anschluss an Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2022 - 6 C 10.21, BVerwGE 177, 211, Rz 14).11\n\n2\\. Die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gebieten es nicht, eine Verpflichtungsklage, die einen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO zum Gegenstand hat, losgelöst von der in § 47 Abs. 1 FGO beziehungsweise in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO geregelten Frist (das heißt \"jederzeit\") erheben zu können.19 20 21\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 23.11.2022 - 5 K 246\u002F21 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. In der Sache streiten die Beteiligten über Ansprüche aus Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). \n\n2\\. Am 25.09.2019 beantragte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO und Übersendung entsprechender Kopien gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Daraufhin übersandte das FA Übersichten über Grunddaten, Bescheiddaten und eDaten sowie eine tabellarische Aufstellung der gespeicherten Daten über Vollstreckungs- und Pfändungsversuche. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass der Anspruch nach Art. 15 DSGVO hierdurch nicht erfüllt worden sei, und wiederholte sein Begehren. Mit Schreiben vom 04.12.2019 lehnte das FA den Antrag auf Erteilung von Kopien zu Vollstreckungsmaßnahmen ab. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt. \n\n3\\. Mit am 25.02.2021 beim Finanzgericht (FG) eingegangener Klage begehrte der Kläger, das FA zu verurteilen, Auskunft über personenbezogene Daten und Informationen im Sinne von Art 15 Abs. 1 und 3 DSGVO zu geben. Hierbei nahm der Kläger darauf Bezug, dass \"eine erste Aufforderung\" bereits am 25.09.2019 an das FA erfolgt sei. Aus der Datenschutz-Grundverordnung ergebe sich keine Frist zur Klageerhebung. Der Berechtigte könne seinen Anspruch auf Auskunft jederzeit und wiederholt geltend machen. \n\n4\\. Mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 891 veröffentlichtem Urteil wies das FG die Klage als unzulässig ab. \n\n5\\. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision und macht geltend, das FG habe die Klage zu Unrecht als unzulässig beurteilt. Die Klage sei an keine Frist gebunden. Auch sei kein vorheriges Verwaltungsverfahren notwendig. Es handele sich um eine Leistungsklage, da ein tatsächliches Handeln \"mit Wirkung für die (jeweilige) Gegenwart\" verlangt werde und keine positive Entscheidung der Behörde in Form eines Verwaltungsakts. Hilfsweise sei in der \"Verweigerung der Anerkennung der Klage\" durch das FA der ablehnende Verwaltungsakt zu sehen. Jedenfalls könne wie in einem Zivilverfahren jederzeit Klage erhoben werden. Die Auskunftsklage nach Art. 15 DSGVO dürfe nicht durch Voraussetzungen, die an die Klageerhebung in der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt würden, eingeschränkt werden. Art. 23 DSGVO enthalte hierzu keine Ermächtigungsgrundlage. \n\n6\\. Der Kläger beantragt, das Urteil des FG Nürnberg vom 23.11.2022 - 5 K 246\u002F21 aufzuheben und das FA zu verurteilen, ihm --dem Kläger-- Auskunft über die personenbezogenen Daten und Informationen nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO zu erteilen. \n\n7\\. Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n8\\. Die Revision ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. \n\n9\\. Das FG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger sich gegen das Schreiben des FA vom 04.12.2019 wendet (hierzu unter 1.) oder einen neuen Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO stellen wollte (hierzu unter 2.). \n\n10\\. 1\\. Soweit der Kläger sich gegen die mit Schreiben des FA vom 04.12.2019 erfolgte Ablehnung wendet, ihm nach Maßgabe von Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO Kopien zu Vollstreckungsmaßnahmen zu übersenden, ist die Klage gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 FGO verfristet und daher unzulässig. \n\n11\\. a) Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung des gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten \\--wie ihn der Kläger gegenüber dem FA geltend macht-- ist die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO. \n\n12\\. aa) Gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO kann durch Klage die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 118 Satz 1 der Abgabenordnung --AO--). \n\n13\\. bb) Gemessen hieran ist die Auskunft nach Art. 15 DSGVO als Verwaltungsakt zu qualifizieren (vgl. z.B. zur Anrufungsauskunft nach § 15 Abs. 4 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 05.06.2014 - VI R 90\u002F13, BFHE 246, 383, BStBl II 2015, 48, Rz 10; zur verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO BFH-Urteil vom 30.04.2009 - VI R 54\u002F07, BFHE 225, 50, BStBl II 2020, 996; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \\--BVerwG-- vom 25.09.2024 - 6 A 3.22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 18 zum Auskunftsanspruch aus § 9 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst i.V.m. § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes). Insbesondere geht die (begehrte) Auskunft über eine bloße Wissenserklärung hinaus und besitzt Regelungscharakter, da die Behörde über den Anspruch auf der Grundlage eines gesetzlichen Prüfprogramms, welches sich insbesondere auf mögliche Ausschluss- oder Beschränkungstatbestände --etwa nach Art. 15 Abs. 4, Art. 12 Abs. 5 Satz 2 oder Art. 23 DSGVO bzw. § 32c AO-- bezieht, zu entscheiden hat (vgl. BVerwG-Urteile vom 30.11.2022 - 6 C 10.21, BVerwGE 177, 211, Rz 14 sowie vom 16.09.2020 - 6 C 10.19, Rz 12; bislang offengelassen in Senatsurteilen vom 12.03.2024 - IX R 35\u002F21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz 12 und vom 12.11.2024 - IX R 20\u002F22, BFHE 284, 551, Rz 20). \n\n14\\. aaa) Das BFH-Urteil vom 05.10.2006 - VII R 24\u002F03 (BFHE 215, 32, BStBl II 2007, 243, unter II.1.), das für das dortige Begehren auf Auskunft als statthafte Klageart eine Leistungsklage angenommen hat, steht dem nicht entgegen. Dieses Urteil betraf den einfachgesetzlich nicht geregelten, aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie dem Prozessgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Auskunft über die Besteuerung eines Konkurrenten. Dieser Anspruch ist nicht mit dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO vergleichbar. Die mit der Auskunftserteilung verbundene rechtliche Prüfung, ob personenbezogene Daten und gegebenenfalls Ausschlussgründe (wie z.B. die in § 32c AO geregelten) vorliegen, und der damit verbundene Regelungsgehalt der (positiven oder negativen) Auskunft geht über den Inhalt der Mitteilung über den Kenntnisstand betreffend die tatsächlich erfolgte Besteuerung eines Konkurrenten hinaus. \n\n15\\. bbb) Gleiches gilt für das BVerwG-Urteil vom 20.08.2003 - 8 C 13.02 (juris). In dem zugrundeliegenden Verfahren begehrte der dortige Kläger die Verpflichtung einer Behörde, ihm Auskunft durch Beantwortung bestimmter Fragen zu gewähren. Diese standen in Zusammenhang mit einem zivilrechtlichen Verfahren gegen den früheren Prozessbevollmächtigten des dortigen Klägers wegen schuldhafter Versäumung der Anmeldefrist nach § 30a des Vermögensgesetzes. Sie bezogen sich darauf, wann ein von dem früheren Prozessbevollmächtigten pflichtgemäß im Namen des Klägers gestellter vermögensrechtlicher Rückübertragungsantrag verbeschieden worden wäre. Die Auskunft über einen hypothetischen zeitlichen Ablauf eines Antragsverfahrens ist nicht mit einer Auskunft des Verantwortlichen über die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 15 DSGVO vergleichbar, die --wie ausgeführt-- ein umfassendes rechtliches Prüfprogramm erfordert. \n\n16\\. b) Die Verpflichtungsklage ist jedoch verfristet. \n\n17\\. aa) Wenn der Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt worden ist, beträgt die Frist für die Erhebung der Verpflichtungsklage nach § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 FGO einen Monat. Da gemäß § 32i Abs. 9 Satz 1 AO für Verfahren betreffend die Datenschutz-Grundverordnung ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren nicht gegeben ist, beginnt die Frist mit Bekanntgabe der Ablehnung. \n\n18\\. Der Lauf der Frist beginnt jedoch nicht, wenn --wie im Streitfall-- die gemäß § 55 Abs. 1 FGO vorgeschriebene Belehrung über den Rechtsbehelf unterblieben ist. In diesem Fall ergibt sich die Frist für die Einlegung der Verpflichtungsklage aus § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO. Danach ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 FGO zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. \n\n19\\. bb) Aus der Datenschutz-Grundverordnung ergibt sich nichts Abweichendes. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie, der auch im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung gilt (vgl. z.B. EuGH-Urteil Budapesti Elektromos Művek vom 12.01.2023 - C-132\u002F21, EU:C:2023:2, Rz 46; Senatsurteil vom 12.11.2024 - IX R 20\u002F22, BFHE 284, 551, Rz 27), Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Modalitäten bei unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. z.B. EuGH-Urteil Patērētāju tiesību aizsardzības centrs vom 04.10.2024 - C-507\u002F23, EU:C:2024:854, Rz 31, m.w.N.). Zum Effektivitätsgrundsatz hat der EuGH zudem entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Solche Fristen sind nicht geeignet, die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. EuGH-Urteil Danske Slagterier vom 24.03.2009 - C-445\u002F06, EU:C:2009:178, Rz 32, m.w.N.). \n\n20\\. cc) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht die Verfristung der Klage angenommen. Die Klage ist erst am 25.02.2021 und damit --was auch der Kläger nicht in Streit stellt-- außerhalb der Jahresfrist des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO beim FG eingegangen. \n\n21\\. Diese Klagefrist ist auch nicht nach Maßgabe der aufgezeigten EuGH-Rechtsprechung aus Gründen des Unionsrechts außer Acht zu lassen. Die Rechte des Klägers, einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend zu machen, werden durch die Vorgaben in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert. Neben der großzügig bemessenen Jahresfrist bei einer unterbliebenen oder unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass derjenige, der --wie der Kläger-- einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend macht, diesen nach einer Ablehnung durch den Datenverantwortlichen wiederholend anbringen kann. \n\n22\\. 2\\. Soweit der Kläger seine Klage nicht auf den Ablehnungsbescheid vom 04.12.2019 stützt, sondern in der \"Verweigerung der Anerkennung der Klage\" einen Ablehnungsbescheid erkennen will, fehlt ein vorheriger Auskunftsantrag, sodass die Klage gemäß § 40 Abs. 2 FGO unzulässig ist. \n\n23\\. a) Der Steuerpflichtige muss nach § 40 Abs. 2 FGO geltend machen, durch einen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die in § 40 Abs. 2 FGO benannte Ablehnung durch die Behörde setzt zwingend voraus, dass der Erlass eines Verwaltungsakts oder die bestimmte Handlung der Behörde vorher beantragt wurde (vgl. Senatsurteil vom 12.11.2024 - IX R 20\u002F22, BFHE 284, 551, Rz 23 f., m.w.N.). Daran fehlt es hier. \n\n24\\. b) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Anforderungen des § 40 Abs. 2 FGO auch für Klagen auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO gelten. Insbesondere steht die Regelung des Art. 79 DSGVO dem nicht entgegen, wonach das Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs besteht (gleicher Ansicht Tormöhlen in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler, § 32i AO Rz 29). Das bedeutet, dass der gerichtliche Rechtsbehelf nicht durch anderweitige Rechtsbehelfe beschränkt werden darf. Art. 79 DSGVO spricht von einem verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelf, mithin von einem Vorverfahren. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs stellt kein Vorverfahren dar (vgl. dazu Senatsurteil vom 12.11.2024 - IX R 20\u002F22, BFHE 284, 551, Rz 27 ff., m.w.N.). \n\n25\\. Neue durchgreifende Argumente, die eine andere rechtliche Würdigung rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht dargelegt. \n\n26\\. c) Zwar kann es nach der Rechtsprechung des BVerwG aus prozessökonomischen Gründen angezeigt sein, auf das Erfordernis des vorherigen Antrags bei der Behörde zu verzichten, wenn das Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung als bloße Förmelei erscheint, weil die Behörde klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird (vgl. BVerwG-Urteil vom 02.03.2022 - 6 C 7.20, BVerwGE 175, 76, Rz 58; s.a. Senatsurteil vom 12.11.2024 - IX R 20\u002F22, BFHE 284, 551, Rz 26). \n\n27\\. Daran fehlt es hier jedoch. Konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Haltung des FA fehlen. Zwar hat das FA einen zuvor gestellten Antrag mit Bescheid vom 04.12.2019 abgelehnt. Allerdings lag diese Entscheidung bei Klageerhebung bereits mehr als ein Jahr zurück. Angesichts dieser Zeitspanne, die Raum für mögliche Änderungen der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage bietet, stellt die Vorbefassung der Verwaltung sich nicht als bloße Förmelei dar. \n\n28\\. 3\\. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht. Die Rechtslage ist eindeutig (\"acte clair\"; Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 19.07.2011 - 1 BvR 1916\u002F09, BVerfGE 129, 78, unter C.I.2.e und vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161\u002F19, Rz 55; EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 - C-283\u002F81, EU:C:1982:335, Rz 16) beziehungsweise bereits durch die aufgezeigte Rechtsprechung des EuGH in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt (\"acte éclairé\"; BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161\u002F19, Rz 55 sowie EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 - C-283\u002F81, EU:C:1982:335, Rz 14). Insbesondere hat der EuGH geklärt, dass die nationalen Verfahrensvorschriften bestimmen, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe durchzuführen sind (vgl. EuGH-Urteil Budapesti Elektromos Művek vom 12.01.2023 - C-132\u002F21, EU:C:2023:2, Rz 46). \n\n29\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Statthafte Klageart und Klagefrist für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO","2026-07-08T23:06:17.465Z","2026-07-10T22:12:29.353Z",1,20]