[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesfinanzhof-corporate-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":21,"total":16,"page":52,"limit":53},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},32,"Bundesfinanzhof","de","bundesfinanzhof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},426,"corporate-law-de","Corporate Law","DE","2026-07-08T22:47:18.624Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},3,{"min":18,"max":19},"2025-03-26T00:00:00.000Z","2025-05-13T00:00:00.000Z",[],[22,33,43],{"id":23,"ecli":24,"slug":25,"caseNumber":26,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":27,"summary":28,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":31,"updatedAt":32},"6565","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520144","ecli-de-neuris-stre202520144","VIII B 33\u002F24","#  vGA dem Grunde nach beim unentgeltlichen Erwerb eigener Anteile durch faktischen Alleingesellschafter \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) beim Gesellschafter schon dem Grunde nach nicht davon abhängt, ob der Vorgang bei der Gesellschaft eine Minderung des Unterschiedsbetrags ausgelöst hat.4\n\n2\\. NV: Durch die unentgeltliche Übertragung eines weiteren Geschäftsanteils von der Gesellschaft erhält der Alleingesellschafter ein Wirtschaftsgut, über das er vorher so nicht verfügen konnte. Darin liegt für ihn dem Grunde nach ein Vermögensvorteil.14\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 01.03.2024 - 5 K 2301\u002F21 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. \n\n2\\. 1\\. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung \\--FGO--). \n\n3\\. a) Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) halten die Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des im Streitjahr geltenden Einkommensteuergesetzes (EStG) auf Ebene der Gesellschaft eine Vermögensminderung voraussetzt, die sich auf den Unterschiedsbetrag gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 des im Streitjahr geltenden Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auswirkt, für grundsätzlich bedeutsam. \n\n4\\. Diese Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eindeutig zu verneinen. Der für die Besteuerung der Kapitaleinkünfte und mithin auch für die Definition der vGA in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG allein zuständige beschließende Senat hat zuletzt wiederholt bestätigt, dass die materiell-rechtliche Behandlung einer potentiellen vGA auf der Ebene der Gesellschaft keine Bindungswirkung für die materiell-rechtliche Behandlung desselben Vorgangs auf Ebene des Gesellschafters hat (zuletzt: BFH-Urteile vom 22.10.2024 - VIII R 23\u002F21, BStBl II 2025, 33, Rz 23; vom 01.10.2024 - VIII R 4\u002F21, BFH\u002FNV 2025, 157, Rz 27). Über Grund und Höhe einer vGA haben das Körperschaftsteuerfinanzamt und das für die Einkommensteuerveranlagung des Anteilseigners zuständige Finanzamt jeweils unabhängig voneinander (das heißt selbständig) zu entscheiden; der Körperschaftsteuer- und der Einkommensteuerbescheid stehen sowohl vor als auch nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens und vor Geltung des § 32a KStG als auch für Zeiträume danach nicht im Verhältnis eines Grundlagen- und Folgebescheids gemäß § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (BFH-Beschluss vom 12.06.2018 - VIII R 38\u002F14, BFH\u002FNV 2018, 1141, Rz 14). Diese eher verfahrensrechtlich begründete Eigenständigkeit der Begriffe ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der vGA-Begriff in § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und derselbe Begriff in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG unterschiedlich zu verstehen sind. Insbesondere setzt eine vGA gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht voraus, dass der dem Anteilseigner gewährte Vorteil einer Minderung des Unterschiedsbetrags bei der Gesellschaft entspricht (BFH-Beschluss vom 30.05.2023 - VIII B 15\u002F22, BFH\u002FNV 2023, 964). Daraus ergibt sich zugleich, dass eine vGA beim Gesellschafter schon dem Grunde nach nicht davon abhängt, ob der Vorgang bei der Gesellschaft eine Minderung des Unterschiedsbetrags ausgelöst hat. \n\n5\\. Dies zugrunde gelegt, kommt es bei der Prüfung, ob der Kläger im Streitjahr 2016 dem Grunde nach Einkünfte aus einer vGA erzielt hat, nicht darauf an, ob der zu beurteilende Vorgang auf der Ebene der Gesellschaft eine Vermögensminderung auslöst, die sich auf den Unterschiedsbetrag auswirkt. Eine vGA kann beim Kläger als Gesellschafter vielmehr auch dann anzunehmen sein, wenn derselbe Vorgang auf der Ebene der Gesellschaft keine Vermögensminderung auslöst, die sich auf den Unterschiedsbetrag auswirkt. \n\n6\\. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gibt keine Veranlassung, die Frage einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Zwar wird aufgezeigt, dass die Frage auch vom beschließenden Senat in der Vergangenheit nicht immer so eindeutig beantwortet worden ist wie zuletzt. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zeigt aber keine Gründe auf, weshalb die zuletzt eindeutige und klare Rechtsprechung im Hinblick auf eine stärkere Kohärenz der Begriffe einer erneuten Überprüfung bedürfte. \n\n7\\. Gerade der vorliegende Fall gibt dafür keine Veranlassung. Mit der Einfügung von § 272 Abs. 1a und Abs. 1b des Handelsgesetzbuchs durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.05.2009 (BGBl I 2009, 1102) hat der Gesetzgeber rechtsformunabhängig angeordnet, dass eigene Anteile in der Handelsbilanz der Gesellschaft auf der Passivseite auszuweisen sind. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers liegt beim Erwerb eigener Anteile wirtschaftlich eine Auskehrung frei verfügbarer Rücklagen an den oder die Anteilseigener vor (Kapitalherabsetzung) und bei der Veräußerung eigener Anteile --spiegelbildlich-- eine Kapitalerhöhung (BTDrucks 16\u002F10067, S. 65, 66). Dies beruht auf der Annahme, dass die mit dem Anteil verbundenen Gesellschafterrechte leerlaufen, solange die Gesellschaft den Anteil selbst hält. Für die Gesellschaft hat der eigene Anteil wirtschaftlich keinen Wert; für sie ist er folglich auch kein Wirtschaftsgut. \n\n8\\. Aus der Sicht des Gesellschafters gilt das nicht. Veräußert ein Gesellschafter seinen Anteil an die Gesellschaft, handelt es sich (aus seiner Sicht) um ein Veräußerungsgeschäft. Er überträgt ein Wirtschaftsgut auf einen anderen und erhält dafür eine Gegenleistung. Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BFH-Urteil vom 06.12.2017 - IX R 7\u002F17, BFHE 260, 163, BStBl II 2019, 213). Ob der Erwerber (hier die Gesellschaft) aus demselben Vorgang ein Wirtschaftsgut erhält, ist nicht entscheidend. Dem schließt sich der Senat ausdrücklich an. Umgekehrt gilt Entsprechendes. Mit der Übertragung des (bis dahin eigenen) Anteils leben die mit ihm verbundenen Gesellschafterrechte wieder auf; beim Erwerber (hier: dem Kläger) ist der Anteil wieder ein Wirtschaftsgut. Sofern es sich um einen aus der Sicht des Erwerbers entgeltlichen Vorgang handelt, stellt sich der Vorgang bei ihm deshalb als Anschaffung dar, wobei der Erwerb durch eine vGA grundsätzlich unentgeltlich ist. \n\n9\\. Dies belegt anschaulich, dass sich der Erwerb und die Veräußerung eigener Anteile auf der Gesellschaftsebene einerseits und beim Gesellschafter andererseits wirtschaftlich und rechtlich unterschiedlich darstellen. Dieser Befund strahlt auch auf das Verständnis des vGA-Begriffs aus. Er kann geradezu als Beleg dafür angesehen werden, dass die gleichlautenden Begriffe der vGA in § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG einen unterschiedlichen Inhalt haben und unabhängig voneinander sind beziehungsweise sein müssen. \n\n10\\. b) Die Kläger werfen weiter die Frage auf, ob sich die Veräußerung eigener Anteile bei der Gesellschaft seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz auf den Unterschiedsbetrag gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt. \n\n11\\. Die Frage lässt sich dahin konkretisieren, ob die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz geänderte handelsbilanzielle Darstellung eigener Anteile steuerliche Auswirkungen bei der Gesellschaft hat und um welche Auswirkungen es sich handelt. Die Frage ist im vorliegenden Verfahren nicht klärungsfähig, weil der Senat die erste Frage eindeutig verneint. Da der Begriff der vGA auf Gesellschafterebene nicht identisch ist mit dem Begriff der vGA auf Gesellschaftsebene und da auch die tatsächliche Behandlung des Vorgangs auf der Gesellschaftsebene keine Auswirkungen auf die Besteuerung des Gesellschafters hat, bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Klärung, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen der (geänderte) handelsbilanzielle Ausweis eigener Anteile auf die Besteuerung der Gesellschaft haben könnte. \n\n12\\. c) Schließlich wollen die Kläger geklärt wissen, ob nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz die unentgeltliche Übertragung eigener Anteile an den Alleingesellschafter einen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG steuerbaren Vermögensvorteil darstellt. \n\n13\\. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt beim Gesellschafter eine vGA im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 01.10.2024 - VIII R 4\u002F21, BFH\u002FNV 2025, 157, Rz 28). Ein Vermögensvorteil liegt beim Gesellschafter vor, wenn dieser über ein bestimmtes, messbares Gut in Geld oder Geldeswert verfügen kann; eine vGA ist beim Gesellschafter zu erfassen, sobald ihm der Vermögensvorteil zufließt (BFH-Urteil vom 01.10.2024 - VIII R 4\u002F21, BFH\u002FNV 2025, 157, Rz 29). \n\n14\\. Dies zugrunde gelegt, ist die von den Klägern aufgeworfene dritte Frage eindeutig zu bejahen. Wie dargelegt, erhält der Gesellschafter (aus seiner Sicht) bei der Übertragung eines (eigenen) Anteils von der Gesellschaft auf ihn ein Wirtschaftsgut, das er vorher nicht hatte. Für ihn ist der Anteil ein messbares Gut in Geldeswert. Er kann den Anteil veräußern oder anderweitig über ihn verfügen. Das war ihm nicht möglich, solange die Gesellschaft Inhaberin des Anteils war. Darin liegt für ihn dem Grunde nach ein Vorteil. Da der übertragene Anteil nicht Gegenstand einer offenen Ausschüttung war, ist aus der Sicht des Gesellschafters der Tatbestand einer vGA (Sachzuwendung) dem Grunde nach erfüllt. Davon ist das Finanzgericht (FG) zu Recht ausgegangen. \n\n15\\. Dem können die Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Kläger bereits vorher (faktischer) Alleingesellschafter war, dass eine erneute Ausgabe des bis zur Übertragung nicht ihm zuzurechnenden Geschäftsanteils an einen Dritten ohne seine satzungsmäßig erforderliche Zustimmung nicht möglich gewesen wäre, und dass er den Anteil auch hätte einziehen lassen können. Das mag alles zutreffen, ändert aber nichts daran, dass der Kläger nach der Übertragung des eigenen Anteils --und anders als im Fall der Einziehung-- über ein geldwertes Wirtschaftsgut verfügt, über das er vorher so nicht verfügen konnte. Für eine generelle Einschränkung des Vorteilsbegriffs sieht der Senat insoweit keine Veranlassung. Dafür ergibt sich auch nichts aus der Beschwerdebegründung. \n\n16\\. Damit ist nicht gesagt, wie der Vorteil beim Gesellschafter zu bewerten ist. Es bedarf im vorliegenden Verfahren, dessen Gegenstand nur das Grundurteil ist, keiner Festlegung, ob der Senat den BFH-Urteilen vom 14.05.1969 - VI R 174\u002F68 (BFHE 95, 537, BStBl II 1969, 501) und vom 16.07.1965 - VI 71\u002F64 U (BFHE 83, 325, BStBl III 1965, 618) noch folgen könnte. Grundsätzlich hält der Senat, ohne dem FG insoweit vorgreifen zu wollen, die Sichtweise des Klägers für nachvollziehbar, dass er durch die Übertragung des Anteils nichts Substantielles hinzugewonnen habe, da er bereits vor der Übertragung (faktisch) Alleingesellschafter gewesen sei. Der Vorteil des Klägers mag deshalb gering, möglicherweise sogar mit Null zu bewerten sein. Dies schließt die Annahme eines Vermögensvorteils dem Grunde nach aber nicht aus. Für das weitere Verfahren weist der Senat nur darauf hin, dass eine Mehrfachbesteuerung, zu der es kommen könnte, wenn im ersten Schritt eine vGA und im zweiten Schritt ein Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG (zum Beispiel bei Anschaffungskosten von null €) besteuert wird, vermieden werden muss. \n\n17\\. 2\\. Da die Sache keine grundsätzlich bedeutsamen Fragen aufwirft, ist die Revision auch nicht zur Rechtsfortbildung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). Die Fortbildung des Rechts ist ein Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung. \n\n18\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","vGA dem Grunde nach beim unentgeltlichen Erwerb eigener Anteile durch faktischen Alleingesellschafter","jurionline_de","","2026-07-08T23:05:15.681Z","2026-07-10T22:12:18.460Z",{"id":34,"ecli":35,"slug":36,"caseNumber":37,"courtId":5,"decisionDate":38,"fullText":39,"summary":40,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":38,"parsedAt":41,"updatedAt":42},"6972","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520201","ecli-de-neuris-stre202520201","VII R 4\u002F24","2025-04-08T00:00:00.000Z","#  BFH, Urteil vom 8. April 2025 - VII R 4\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nNV: Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt.22\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.02.2024 - 9 K 9155\u002F23 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde durch Gesellschafterbeschluss vom xx.xx.2020 zum alleinigen Geschäftsführer der B GmbH (GmbH) bestellt. Seit dem xx.xx.2021 befindet sich die GmbH in Insolvenz. Die GmbH hatte Rückstände aus Steuern und steuerlichen Nebenleistungen in Höhe von … €. Mit Bescheid vom 25.05.2023 nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) den Kläger für diese Steuerrückstände gemäß §§ 34, 69 der Abgabenordnung (AO) in Haftung. \n\n2\\. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung vom 13.09.2023 wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, einer Steuerberatungsgesellschaft mbH, ausweislich des Eingangsstempels am 25.09.2023 zugestellt. \n\n3\\. Mit Schriftsatz vom 16.10.2023 erhob der Kläger, vertreten durch die Prozessbevollmächtigte, vor dem Finanzgericht (FG) Klage gegen den Haftungsbescheid. Als Anlagen waren Kopien der Einspruchsentscheidung und des Umschlags, mit dem diese förmlich zugestellt worden war, beigefügt. Der Schriftsatz vom 16.10.2023 war mit dem gedruckten Namen des Steuerberaters C als Vertreter der Prozessbevollmächtigten gezeichnet und ging im elektronischen Rechtsverkehr über einen sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) beim FG ein. Ausweislich des Prüfvermerks trugen die Klageschrift und die beiden Anlagen keine qualifizierte elektronische Signatur. Als Absender war im Prüfvermerk Frau Steuerberaterin D angegeben. \n\n4\\. Ein Schriftsatz vom 22.11.2023, mit dem die Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Klagebegründung und weitere Anlagen beim FG einreichte, war am Schluss ebenfalls mit dem Namen und zudem mit der Unterschrift des Steuerberaters C versehen. Auch dieser Schriftsatz nebst Anlagen war ausweislich des Prüfvermerks nicht qualifiziert elektronisch signiert und von Frau Steuerberaterin D aus deren beSt an das FG übermittelt worden. Das FG gab mit Verfügung vom 29.11.2023 der Prozessbevollmächtigten des Klägers einen Hinweis und äußerte Zweifel an der wirksamen Einreichung der Klage. Die für den 9. Senat zuständige Geschäftsstelle des FG sandte diesen Hinweis der Prozessbevollmächtigten am 30.11.2023 zu. Die Prozessbevollmächtigte, vertreten durch deren Geschäftsführer E, erklärte daraufhin mit Schriftsatz vom 23.01.2024, Frau Steuerberaterin D habe die Klage für die Steuerberatungsgesellschaft mbH einreichen sollen. Versehentlich habe sie dabei ihr eigenes beSt anstatt des Gesellschaftspostfachs der Steuerberatungsgesellschaft mbH verwendet. Sowohl Herr Steuerberater C als auch Frau Steuerberaterin D seien Angestellte der Steuerberatungsgesellschaft mbH. Es werde gebeten, das Versehen zu entschuldigen. \n\n5\\. Das FG wies die Klage ab und erklärte, die Klage sei unzulässig, da sie nicht in der gebotenen Form bei Gericht eingereicht worden sei. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers sei als Steuerberatungsgesellschaft mbH gemäß § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet gewesen, die Klage als elektronisches Dokument im Sinne des § 52a FGO zu übermitteln. Im Streitfall sei die Klage gemäß § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg durch ein beSt eingereicht worden. Jedoch sei für die Übermittlung nicht das beSt des den Schriftsatz verantwortenden Steuerberaters, sondern das beSt seiner Berufskollegin genutzt worden. Dies erfülle nicht die Voraussetzungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO, da die verantwortende und die einreichende Person identisch sein müssten. Dem stehe nicht entgegen, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage auch über das beSt der Steuerberatungsgesellschaft mbH hätte einreichen können, ausweislich ihres Vortrags auch einreichen wollte und es in diesem Fall technisch nicht möglich gewesen wäre zu erkennen, welche vertretende natürliche Person die Einreichung vornehme. Diese Frage rechtfertige es nicht, über das im Streitfall tatsächlich erkennbare Abweichen der verantwortenden von der einreichenden Person hinwegzusehen. Zudem sei dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. \n\n6\\. Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von Bundesrecht. § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO sei so auszulegen, dass die verantwortende und die einreichende Person nicht identisch sein müssten. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, dass eine Klage oder ein anderes Schriftstück durch einen bevollmächtigten Berufsträger sicher und schnell zum Gericht gelange. Dabei sei lediglich relevant, dass es sich um einen sicheren Übermittlungsweg handle, nicht aber, welcher Person dieser Übermittlungsweg zugeordnet sei. Dafür spreche auch, dass das FG selbst erklärt habe, dass es bei Einreichung einer Klage über das Gesellschaftspostfach einer Steuerberatungsgesellschaft mbH technisch nicht möglich sei zu erkennen, welche vertretende natürliche Person die Einreichung vornehme. Auf die einreichende Person könne es demnach nicht ankommen. \n\n7\\. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. \n\n8\\. Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n9\\. Es schließt sich der Auffassung des FG an. \n\n10\\. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n11\\. Der Senat entscheidet gemäß § 121 Satz 1, § 90 Abs. 2 FGO mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. \n\n12\\. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. \n\n13\\. 1\\. Der Kläger hat innerhalb der Klagefrist nicht wirksam Klage erhoben. \n\n14\\. a) Die Prozessbevollmächtigte des Klägers war zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem FG verpflichtet. \n\n15\\. aa) Gemäß § 52d FGO in der im Streitfall geltenden Fassung des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 (BGBl I 2021, 4607) sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d Satz 1 FGO). Gleiches gilt gemäß § 52d Satz 2 FGO für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. \n\n16\\. bb) Berufsausübungsgesellschaften nach § 3 Satz 1 Nr. 2, § 49 des Steuerberatungsgesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 (BGBl I 2021, 2363) --StBerG--, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, sind seit dem 01.01.2023 gemäß § 52d Satz 1 und 2 FGO verpflichtet, das beSt zu nutzen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.10.2024 - VIII R 19\u002F22, Rz 23). Denn die Bundessteuerberaterkammer richtet gemäß § 86e Abs. 1 StBerG, der am 01.08.2022 in Kraft getreten ist, für jede im Steuerberaterverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein beSt empfangsbereit ein. \n\n17\\. Bei der Prozessbevollmächtigten des Klägers, einer Steuerberatungsgesellschaft mbH, handelt es sich um eine Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 49 Abs. 2 Nr. 1 StBerG. Im Zeitpunkt der Klageerhebung beim FG mit Schriftsatz vom 16.10.2023 besaßen die Prozessbevollmächtigte und ihre Berufsträger einen Zugang zum beSt. Daher war die Klage gemäß § 52d Satz 2 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. \n\n18\\. b) Der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.10.2023 beim FG eingereichte Schriftsatz nebst Anlagen entsprach nicht den Anforderungen an ein elektronisches Dokument gemäß § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO. \n\n19\\. aa) Gemäß § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein sicherer Übermittlungsweg ist gemäß § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Bei dem beSt handelt es sich um ein entsprechendes, auf der Grundlage der §§ 86c ff. StBerG errichtetes elektronisches Postfach (BFH-Urteil vom 22.10.2024 - VIII R 19\u002F22, Rz 25). \n\n20\\. Da im Streitfall ausweislich des Prüfvermerks des FG die Klageschrift vom 16.10.2023 und die beiden Anlagen keine qualifizierte elektronische Signatur trugen, kommt nur die zweite Alternative des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO in Betracht (--einfache-- Signatur der verantwortenden Person und Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg). \n\n21\\. bb) Nach der Rechtsprechung des BFH zur Übermittlung elektronischer Dokumente aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) muss bei der einfachen Signatur nach § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO --anders als bei einer qualifizierten elektronischen Signatur-- der Versand des Schriftsatzes durch den Verantwortlichen selbst erfolgen (BFH-Beschluss vom 05.11.2024 - XI R 10\u002F22, BFHE 286, 279, BStBl II 2025, 129, Rz 23). Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits entschieden, dass die Übersendung einer Rechtsmittelschrift mit lediglich einer einfachen Signatur eines Prozessbevollmächtigten über das elektronische Postfach eines anderen Berufsträgers keine wirksame Einlegung des Rechtsmittels darstellt (BGH-Beschlüsse vom 04.09.2024 - IV ZB 31\u002F23, Rz 10; vom 07.05.2024 - VI ZB 22\u002F23, Rz 5 f., m.w.N. und vom 30.03.2022 - XII ZB 311\u002F21, Rz 11, jeweils zum beA). Ebenso ist in der Rechtsprechung der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes anerkannt, dass ein nicht mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenes Dokument nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet (Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 12.10.2021 - 8 C 4.21, Rz 4 und vom 19.12.2023 - 8 B 26.23, Rz 5; Beschluss des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 27.09.2023 - B 2 U 1\u002F23 R, Rz 17; Beschluss des Bundesarbeitsgerichts --BAG-- vom 05.06.2020 - 10 AZN 53\u002F20, BAGE 171, 28, Rz 14). \n\n22\\. cc) Nach diesen Grundsätzen, denen sich der erkennende Senat anschließt, wird ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem elektronischen Postfach im Sinne des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet (zu den hiervon abweichenden Anforderungen bei einer Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FGO s. Senatsurteil vom 18.03.2025 - VII R 25\u002F22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Dieses Erfordernis ergibt sich schon aus der Gesetzesbegründung (vgl. BFH-Beschluss vom 05.11.2024 - XI R 10\u002F22, BFHE 286, 279, BStBl II 2025, 129, Rz 24). Dem Entwurf des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten aus dem Jahr 2013 war zu entnehmen, dass diejenige Person, die den Schriftsatz verantwortet, diesen entweder qualifiziert elektronisch signieren oder einen sicheren Übermittlungsweg nutzen muss, um das Formerfordernis zu wahren (BTDrucks 17\u002F12634, S. 25). Für die Pflicht zum Versenden durch den Verantwortlichen selbst spricht außerdem der Zweck der Vorschrift. So soll erreicht werden, die Identität des Urhebers und die Authentizität des jeweiligen Dokuments zu sichern. Würde man ein abweichendes Normverständnis zugrunde legen, wären unautorisierte Übermittlungen und Manipulationen des Textes bei nur einfach signierten Dokumenten nicht ausgeschlossen (BFH-Beschluss vom 05.11.2024 - XI R 10\u002F22, BFHE 286, 279, BStBl II 2025, 129, Rz 24; BVerwG-Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4.21, Rz 5; BSG-Beschluss vom 27.09.2023 - B 2 U 1\u002F23 R, Rz 17; BAG-Beschluss vom 05.06.2020 - 10 AZN 53\u002F20, BAGE 171, 28, Rz 18 ff.). \n\n23\\. Zudem hat die einfache Signatur die Funktion zu dokumentieren, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person identisch ist; ist diese Identität nicht feststellbar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 22.01.2025 - IX B 71\u002F24, Rz 12 und vom 28.06.2024 - I B 41\u002F23 (AdV), Rz 15; BGH-Beschlüsse vom 07.05.2024 - VI ZB 22\u002F23, Rz 5 und vom 28.02.2024 - IX ZB 30\u002F23, Rz 10; BTDrucks 17\u002F12634, S. 25). \n\n24\\. dd) Dagegen kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, das FG habe selbst erklärt, dass es bei Einreichung einer Klage über das Gesellschaftspostfach einer Steuerberatungsgesellschaft mbH technisch nicht möglich sei zu erkennen, welche vertretende natürliche Person die Einreichung vornehme, sodass es auf die einreichende Person nicht ankommen könne. Denn im Streitfall ist der Klageschriftsatz vom 16.10.2023 nicht über ein Gesellschaftspostfach, sondern über das beSt einer Steuerberaterin eingereicht worden, sodass die aufgeworfene Frage dahinstehen kann. \n\n25\\. ee) Im Streitfall hätte der Klageschriftsatz vom 16.10.2023 daher durch die verantwortende Person selbst eingereicht werden müssen, hier durch den Steuerberater C. Der Versand über das beSt der Steuerberaterin D genügt nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO. Der durch den sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Absender ist nicht mit derjenigen Person identisch, die durch ihre Signatur die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat. \n\n26\\. c) Aus denselben Gründen entsprach der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.11.2023 beim FG eingereichte --nicht qualifiziert elektronisch signierte--Schriftsatz nebst Anlagen nicht den Anforderungen an ein elektronisches Dokument gemäß § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO. Der vom Steuerberater C verantwortete Schriftsatz wurde ebenfalls über das beSt der Steuerberaterin D eingereicht. \n\n27\\. d) Der Schriftsatz der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 23.01.2024, vertreten durch deren Geschäftsführer E, ging außerhalb der Klagefrist ein. Die Frage, ob es sich bei diesem Schriftsatz inhaltlich überhaupt um eine Klageerhebung handelte, kann dahinstehen. \n\n28\\. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO beträgt die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage einen Monat, beginnend mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Im Streitfall wurde die Einspruchsentscheidung vom 13.09.2023 der Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich deren Eingangsstempels am Montag, 25.09.2023, zugestellt. Die einmonatige Frist zur Klageerhebung begann gemäß § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung und § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 26.09.2023 und endete am Mittwoch, 25.10.2023. Der Schriftsatz vom 23.01.2024 ging mithin außerhalb der Klagefrist ein. \n\n29\\. 2\\. Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. \n\n30\\. a) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm gemäß § 56 Abs. 1 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO ist innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. \n\n31\\. b) Im Streitfall ist jedenfalls die Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO nicht eingehalten worden. Selbst wenn der Schriftsatz vom 23.01.2024, mit dem die Prozessbevollmächtigte des Klägers darum gebeten hat, das von ihr beschriebene Versehen zu entschuldigen, als ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auszulegen sein sollte, ging dieser Antrag nach Fristablauf ein. Denn die Wiedereinsetzungsfrist begann mit Zugang der von der für den 9. Senat zuständigen Geschäftsstelle des FG am 30.11.2023 abgesandten gerichtlichen Verfügung vom 29.11.2023. Hiermit hatte das FG die Prozessbevollmächtigte des Klägers auf seine Zweifel an der wirksamen Klageeinreichung hingewiesen. Dadurch war das Hindernis gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO weggefallen. Nachdem die am 30.11.2023 abgesandte Verfügung --unter Berücksichtigung der Drei-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO spätestens-- am Montag, den 04.12.2023 zugegangen war, war die Zwei-Wochen-Frist am 23.01.2024 bereits abgelaufen. \n\n32\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","BFH, Urteil vom 8. April 2025 - VII R 4\u002F24","2026-07-08T23:09:23.475Z","2026-07-10T22:12:57.082Z",{"id":44,"ecli":45,"slug":46,"caseNumber":47,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":48,"summary":49,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":50,"updatedAt":51},"7147","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520195","ecli-de-neuris-stre202520195","I R 80\u002F12","#  Klagebefugnis nach Vollbeendigung einer Personengesellschaft - Verstoß gegen Grundordnung des Verfahrens \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: Nach der Verschmelzung einer Personengesellschaft (hier: KG) auf eine Kapitalgesellschaft (hier: GmbH) erlischt die Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen. Die Klagebefugnis geht nicht auf den umwandlungsrechtlichen Rechtsnachfolger der vollbeendeten Personengesellschaft über (Bestätigung der Rechtsprechung).11\n\n2\\. NV: Klagebefugt sind aufgrund der Vollbeendigung die Gesellschafter der ehemaligen Personengesellschaft, soweit sie jeweils hinsichtlich der Feststellungen in ihren eigenen Rechten betroffen sind (Bestätigung der Rechtsprechung).12 Eine nicht am Gewinn und Verlust einer KG beteiligte ehemalige Komplementärin ist wegen Feststellungen, die ausschließlich die Höhe des festzustellenden Gewinns betreffen, nicht in eigenen Rechten betroffen.13\n\n3\\. NV: Übersieht das Finanzgericht, dass eine weitere Person Klage erhoben hat, liegt darin ein von Amts wegen zu beachtender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt (Bestätigung der Rechtsprechung).14\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19.07.2012 - 13 K 1988\u002F09 aufgehoben.\n\nDie Klage der … GmbH wird als unzulässig abgewiesen.\n\nDas Revisionsverfahren der … GmbH hinsichtlich des Gewerbesteuermessbescheids 2001 wird eingestellt.\n\nDas noch anhängige Klageverfahren der CK ist beim Finanzgericht Baden-Württemberg fortzusetzen.\n\nDiesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Durch Verschmelzungsvertrag vom 27.08.2001 übertrug die … GmbH & Co. KG (F1-KG) ihr Vermögen nach § 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes --UmwG-- (Verschmelzung durch Aufnahme unter Auflösung ohne Abwicklung) mit steuerlicher Rückwirkung zum 01.01.2001 auf die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH. Die Klägerin war bis zu der Verschmelzung unter ihrer vormaligen Firma … GmbH persönlich haftende Gesellschafterin der F1-KG. \n\n2\\. Vor der Verschmelzung hatte die F1-KG mit Kaufvertrag vom 24.08.2001 zwei Grundstücke, auf denen ein Fabrik- und ein Verwaltungsgebäude standen, an die … GmbH & Co. KG (F2-KG) zu einem Kaufpreis in Höhe des Buchwerts von … DM veräußert und zugleich die Auflassung erklärt. An der F1-KG und der F2-KG waren dieselben Gesellschafter mit identischen Beteiligungsquoten beteiligt (als Kommanditistinnen zu 74,9 % CK und zu 25,1 % die … AG sowie die Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin ohne Beteiligung an den Gesellschaftsvermögen). \n\n3\\. In den für die F1-KG für das Jahr 2001 (Streitjahr) abgegebenen Steuererklärungen wurde das im Zeitraum vom 01.01. bis zum 27.08.2001 erzielte Einkommen nicht erfasst, weil dieses aufgrund der umwandlungssteuerrechtlichen Rückwirkung nach Maßgabe von § 20 Abs. 7 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung bereits der Klägerin zuzurechnen sei. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt \\--FA--) folgte dem nach einer Außenprüfung insoweit nicht, als er die am 24.08.2001 zu Buchwerten vorgenommene Veräußerung der beiden Grundstücke an die F2-KG als der F1-KG zuzurechnenden und zur Aufdeckung der in den Grundstücken ruhenden stillen Reserven führenden Vorgang behandelte. Eine Buchwertübertragung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften sehe das Gesetz nicht vor. Es seien daher stille Reserven in Höhe von … DM (Fabrikgebäude) sowie von … DM (Verwaltungsgebäude) aufzulösen und der Besteuerung eines Veräußerungsgewinns zu unterwerfen. Auf dieser Grundlage erließ das FA für die F1-KG am 20.11.2008 einen geänderten Bescheid für 2001 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und am 11.11.2008 einen geänderten Bescheid für 2001 über den Gewerbesteuermessbetrag. \n\n4\\. Mit ihrer --als Rechtsnachfolgerin der F1-KG erhobenen-- Klage beantragte die Klägerin, die angefochtenen Änderungsbescheide aufzuheben, hilfsweise, eine Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes in Höhe von … DM zu bilden. Die Klage war mit dem Hauptantrag erfolgreich (Finanzgericht --FG-- Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2012 - 13 K 1988\u002F09, Betriebs-Berater 2013, 369). \n\n5\\. Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des FA. \n\n6\\. Der Senat hat mit Beschluss vom 10.04.2013 - I R 80\u002F12 (BFHE 241, 483, BStBl II 2013, 1004) das Verfahren ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften eingeholt. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 28.11.2023 - 2 BvL 8\u002F13 (BVerfGE 168, 1) über das Normenkontrollersuchen entschieden. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen I R 4\u002F24 (I R 80\u002F12) fortgesetzt. \n\n7\\. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26.03.2025 hat das FA auf der Grundlage der den Beteiligten vorab erteilten Hinweise zum Sachstand und des dazu geführten Rechtsgesprächs die Revision im Hinblick auf den Bescheid für 2001 über den Gewerbesteuermessbetrag (Klage der --im angefochtenen Urteil angesprochenen-- Klägerin) zurückgenommen. Im Übrigen beantragt es, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. \n\n8\\. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n9\\. Die --nach der Teilrücknahme (Gewerbesteuermessbescheid 2001) nur noch gegen die den Gewinnfeststellungsbescheid der F1-KG betreffende Entscheidung des FG gerichtete-- Revision des FA erweist sich als im Ergebnis begründet und führt insoweit gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage der … GmbH (Klägerin) als unzulässig (nachfolgend 1.). Das FG hat des Weiteren verkannt, dass die Klage auch von CK als Kommanditistin der vormaligen F1-KG erhoben worden ist und mit der nur gegenüber der F1-KG ergangenen (vermeintlich das gesamte Klageverfahren abschließenden) Entscheidung gegen die Grundordnung des Verfahrens verstoßen (nachfolgend 2.). \n\n10\\. 1\\. Die von der Klägerin \"als Rechtsnachfolgerin der F1-KG\" gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 der F1-KG erhobene Klage ist wegen fehlender Beschwer unzulässig. \n\n11\\. a) Die Verschmelzung der F1-KG durch Aufnahme unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Klägerin hat gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG mit Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister zum Erlöschen der F1-KG und damit zu deren Vollbeendigung geführt. Mit der zivilrechtlichen Vollbeendigung erlischt die Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO in der bis zum 31.12.2023 geltenden \\--und damit für die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen des Klageverfahrens maßgebenden-- Fassung (FGO a.F.) für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen. Die Klagebefugnis geht nicht auf den umwandlungsrechtlichen Rechtsnachfolger der vollbeendeten Personengesellschaft über, vielmehr erlangen die Feststellungsbeteiligten ihre vormals überlagerte Klagebefugnis wieder (s. allgemein zur Situation der Vollbeendigung der Gesellschaft z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.04.2013 - IV R 20\u002F10, BFHE 241, 132, BStBl II 2013, 705; vom 06.12.2022 - IV R 21\u002F19, BFHE 279, 111, BStBl II 2023, 474; s. zur Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft z.B. BFH-Beschluss vom 13.06.2019 - VIII B 146\u002F18, BFH\u002FNV 2019, 1234; aus der Literatur \\--je m.w.N.-- z.B. Gräber\u002FLevedag, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 48 Rz 48; Brandis in Tipke\u002FKruse, § 48 FGO Rz 15; Steinhauff in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler, § 48 FGO Rz 101). \n\n12\\. Klagebefugt sind aufgrund der Vollbeendigung die Gesellschafter der ehemaligen Personengesellschaft im Rahmen des § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO a.F., soweit sie jeweils hinsichtlich der Feststellungen in ihren eigenen Rechten betroffen sind (vgl. z.B. Senatsurteil vom 07.02.2024 - I R 8\u002F19, BFH\u002FNV 2024, 759; s.a. BFH-Urteil vom 25.04.2006 - VIII R 52\u002F04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847 und BFH-Beschlüsse vom 16.01.1996 - VIII B 128\u002F95, BFHE 179, 239, BStBl II 1996, 426 und vom 17.10.2013 - IV R 25\u002F10, BFH\u002FNV 2014, 170; aus der Literatur z.B. Steinhauff in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler, § 48 FGO Rz 103; weitergehend [Einbezug einer gesellschaftsbezogenen Beschwer] Brandis in Tipke\u002FKruse, § 48 FGO Rz 24). \n\n13\\. b) Zwar war die Klägerin bis zur Verschmelzung persönlich haftende Gesellschafterin der F1-KG. Als nicht am Vermögen --und ebenfalls nicht an Gewinn oder Verlust-- der F1-KG beteiligte Komplementärin ist sie jedoch durch die angefochtene, auf der Auflösung der stillen Reserven der Grundstücke beruhende Gewinnfeststellung der F1-KG nicht in ihren eigenen Rechten betroffen (s. allgemein BFH-Beschluss vom 16.01.1996 - VIII B 128\u002F95, BFHE 179, 239, BStBl II 1996, 426; Steinhauff in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler, § 48 FGO Rz 104), so dass es ihr in Bezug auf die angefochtene Feststellung an der erforderlichen Klagebefugnis fehlt. \n\n14\\. 2\\. Das Urteil der Vorinstanz kann auch deshalb keinen Bestand haben, weil das FG nur die Klägerin, nicht aber auch CK als Kommanditistin der vormaligen F1-KG als (weitere) Klägerin angesehen hat. Darin liegt ein von Amts wegen zu beachtender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der unmittelbar zur Aufhebung des Urteils führen muss (s. BFH-Urteil vom 03.08.2022 - IV R 16\u002F19, BFH\u002FNV 2023, 120). \n\n15\\. a) Das FG hat allein die Klägerin als Aktivbeteiligte angesehen, wie sich aus dem Tenor in Verbindung mit dem Urteilsrubrum und der durchgängig im Urteilstext verwendeten Bezeichnung als \"die Klägerin\" ergibt. \n\n16\\. b) Aus der Klageschrift vom 27.04.2009 und den nachfolgenden erstinstanzlichen Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten ergibt sich jedoch, dass die Klage nicht nur von der Klägerin (vertreten durch CK als Geschäftsführerin), sondern zusätzlich auch von CK selbst in ihrer Stellung als Kommanditistin der vormaligen F1-KG --an die der angefochtene Feststellungsbescheid auch adressiert ist-- erhoben worden ist. \n\n17\\. Das Rubrum der Klageschrift lautet: \"In dem Rechtsstreit … GmbH [Klägerin] … als Rechtsnachfolgerin der Firma … GmbH & Co. KG [F1-KG] vertreten durch deren Geschäftsführerin, Frau CK und Frau CK als Kommanditistin der … GmbH & Co. KG [F1-KG] \\- Kläger -\" \n\n18\\. Darüber hinaus haben die Prozessbevollmächtigten in der Klagebegründung den \"Rechtsstreit … [Klägerin] u.a. .\u002F. Finanzamt … [FA]\" bezeichnet und zwei verschiedene Prozessvollmachten eingereicht (FG-Akte, Bl. 23 ff.), sodass am Vorliegen einer subjektiven Klagehäufung (als aktive Streitgenossenschaft im Sinne des § 59 FGO) kein Zweifel bestehen kann. \n\n19\\. Das FG hat die Klageerhebung durch CK übersehen oder missverstanden und die Erwähnung von CK im Aktivrubrum der Klageschrift offenbar ausschließlich auf deren Funktion als Geschäftsführerin der Klägerin bezogen, was sich aus der Formulierung im Urteilsrubrum (\"vertreten durch [CK] als Kommanditistin der [F1-KG]\") ergibt. Soweit der Vertreter der Klägerin eine Interpretation des Urteilsrubrums für möglich hält, die CK als weitere Klägerin einschließt, vermag der Senat dem --insbesondere aufgrund der durchgängigen Verwendung des Singulars \"Klägerin\" durch das FG-- nicht zu folgen. Somit ist festzustellen, dass das FG lediglich über die Klage der Klägerin, nicht aber über diejenige von CK als Gesellschafterin der vormaligen F1-KG mündlich verhandelt und entschieden hat, was nachzuholen ist. \n\n20\\. 3\\. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.","Klagebefugnis nach Vollbeendigung einer Personengesellschaft - Verstoß gegen Grundordnung des Verfahrens","2026-07-08T23:10:58.417Z","2026-07-10T22:13:13.904Z",1,20]