[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesfinanzhof-legal-profession-regulation-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":21,"total":16,"page":129,"limit":130},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},32,"Bundesfinanzhof","de","bundesfinanzhof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},405,"legal-profession-regulation-de","Legal Profession Regulation","DE","2026-07-08T22:44:37.480Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},11,{"min":18,"max":19},"2025-06-25T00:00:00.000Z","2026-04-13T00:00:00.000Z",[],[22,33,41,50,60,70,80,90,100,110,120],{"id":23,"ecli":24,"slug":25,"caseNumber":26,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":27,"summary":28,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":31,"updatedAt":32},"2479","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650101","ecli-de-neuris-stre202650101","V B 19\u002F26","#  Fortwirken einer Prozessvollmacht \n\n## Leitsatz\n\nNV: Zustellungen des Gerichts sind nach § 62 Abs. 6 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an den Prozessbevollmächtigten zu richten. Die dem Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht wirkt nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gegenüber dem Finanzgericht so lange fort, bis das Erlöschen der Vollmacht angezeigt wird.4\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.12.2022 - 5 K 5066\u002F20 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist als unzulässig zu verwerfen. \n\n2\\. 1\\. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 StBerG handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Ist die Beschwerde --wie im Streitfall-- nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. \n\n3\\. 2\\. Die Beschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil der Kläger die Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt hat und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist. \n\n4\\. a) Gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils, die vorliegend am 28.12.2022 erfolgte, bei dem BFH einzulegen. Entgegen der Auffassung des Klägers begann die Rechtsmittelfrist mit Zustellung an den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers, da Zustellungen des Gerichts nach § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO an diesen zu richten waren. Die dem Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht wirkt nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegenüber dem Finanzgericht (FG) so lange fort, bis das Erlöschen der Vollmacht angezeigt wird (BFH-Beschluss vom 25.07.2016 - X B 20\u002F16, BFH\u002FNV 2016, 1736, Rz 14). Die vom Kläger behauptete Kündigung des Mandats am 14.12.2022 gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten ist insoweit unbeachtlich. \n\n5\\. b) Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist ist dem Kläger gemäß § 56 FGO weder aufgrund eines Antrags noch von Amts wegen zu gewähren. Unabhängig davon, dass --worauf der Kläger auch in seinem am 19.03.2026 beim BFH eingegangenen Schriftsatz hinweist-- wegen der vom Kläger behaupteten Kündigung des Mandatsverhältnisses trotz Fortbestehens der Vollmacht im Außenverhältnis ein etwaiges Verschulden des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers an der Versäumung der Beschwerdefrist dem Kläger nicht nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden kann (BFH-Beschluss vom 02.02.2024 - VI B 13\u002F23, BFH\u002FNV 2024, 412, Rz 15), scheidet eine Wiedereinsetzung nach § 56 Abs. 3 FGO aus. Danach kann nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe --also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung-- zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BFH-Urteil vom 25.03.2015 - X R 20\u002F14, BFHE 249, 475, BStBl II 2015, 709, Rz 32). Der Kläger war indes nicht durch höhere Gewalt an der Wahrung der Jahresfrist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags gehindert. Ihm war als Unternehmer zumutbar, sich nach der von ihm behaupteten Kündigung des Mandatsvertrages unmittelbar an das FG zu wenden und diesem die Kündigung des Mandatsvertrages anzuzeigen oder sich nach dem Sachstand zu erkundigen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger behauptet, er habe zum Zustellungszeitpunkt seinen \"offiziellen Wohnsitz\" in der Republik Türkei gehabt und sei in der Bundesrepublik Deutschland von Amts wegen abgemeldet gewesen. Dies hindert eine Kontaktaufnahme mit dem FG nicht. Aus dem am 19.03.2026 beim BFH eingegangenen Schriftsatz des Klägers ergibt sich nichts Anderes. \n\n6\\. 3\\. Danach kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 FGO überhaupt hinreichend im Sinne des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat und ob solche vorliegen. \n\n7\\. 4\\. Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. \n\n8\\. 5\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Fortwirken einer Prozessvollmacht","jurionline_de","","2026-07-08T22:22:38.943Z","2026-07-10T22:05:29.769Z",{"id":34,"ecli":35,"slug":36,"caseNumber":37,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":38,"summary":39,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":31,"updatedAt":40},"2478","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650086","ecli-de-neuris-stre202650086","V S 3\u002F26 (PKH)","#  Zur Darlegung einer nicht gesetzesmäßigen Vertretung durch einen vollmachtlosen Rechtsanwalt \n\n## Leitsatz\n\nNV: Zur Darlegung eines Verfahrensmangels im Sinne von § 119 Nr. 4 FGO ist es im Verfahren der Prozesskostenhilfe zumindest erforderlich, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich für das Finanzgericht im erstinstanzlichen Verfahren zumindest geringe Zweifel an der Bevollmächtigung des vollmachtlosen Rechtsanwalts hätten ergeben können.10\n\n## Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) setzte gegenüber dem Kläger und Antragsteller (Antragsteller) die Umsatzsteuer für das Jahr 2019 im Wege der Schätzung auf … € fest. Hiergegen legte der Antragsteller fristgerecht Einspruch ein und reichte \"unter Vorbehalt ergänzender Prüfung\" im Einspruchsverfahren seine Umsatzsteuererklärung für 2019 ein. In dieser gab er keine Umsätze, sondern lediglich Vorsteuerbeträge in Höhe von … € an. Das FA erließ daraufhin einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2019, in dem es die Steuerfestsetzung auf 0 € reduzierte. Mit Einspruchsentscheidung wies das FA den Einspruch des Antragstellers zurück, da der Antragsteller trotz Aufforderung die Rechnungen, aus denen sich die erklärten Vorsteuerbeträge ergeben sollten, nicht eingereicht hatte. \n\n2\\. Die hiergegen vom Kläger persönlich eingereichte Klage wies das Finanzgericht (FG) Köln mit Urteil vom 16.12.2022 - 12 K 296\u002F22 ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wurde dem im finanzgerichtlichen Verfahren für den Antragsteller aufgetretenen Rechtsanwalt H am 02.01.2023 und am 07.01.2026 dem Antragsteller selbst, der eine Vertretung durch den Rechtsanwalt H abstreitet, zugestellt. Hiergegen hat der Antragsteller persönlich mit Telefax vom 09.02.2026 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen V B 18\u002F26 geführt wird, und zugleich für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n3\\. Der von dem Antragsteller persönlich eingelegte Antrag auf Gewährung von PKH und Beiordnung eines Prozessvertreters ist zwar zulässig (vgl. BFH-Beschluss vom 12.07.2007 - IX S 10\u002F07 (PKH), BFH\u002FNV 2007, 1918), aber unbegründet und daher abzulehnen. \n\n4\\. 1\\. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Wird PKH für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragt und wird --wie hier-- nicht zugleich innerhalb der Rechtsmittelfrist durch eine vor dem BFH postulationsfähige Person oder Gesellschaft (vgl. § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn damit zu rechnen ist, dass dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) zu gewähren ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist alle erforderlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über seinen Antrag schafft. Insbesondere muss er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel --in zumindest laienhafter Weise-- darstellen und darlegen, dass die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 115 FGO gegeben sein könnten (BFH-Beschluss vom 15.04.2014 - V S 5\u002F14 (PKH), BFH\u002FNV 2014, 1381, Rz 5 f.). \n\n5\\. 2\\. Danach kann dem Kläger PKH nicht bewilligt werden. Die von ihm angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Weder aus dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers noch aus der Vorentscheidung oder dem sonstigen Akteninhalt lassen sich hinreichende Anhaltspunkte erkennen, dass einer der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen könnte. \n\n6\\. a) Soweit der Antragsteller ausführt, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da geklärt werden müsse, ob die Missbrauchsanzeige des gerichtlich bestellten Betreuers vom FG beachtet, das Urteil revidiert und das Verfahren annulliert sowie geklärt werden müsse, ob das FG bei angezeigtem Missbrauch eines Menschen mit Behinderung verpflichtet ist, dem rechtlichen Betreuer Akteneinsicht zu gewähren, versteht der Senat diesen Vortrag dahingehend, dass er sich auf die vom Antragsteller betreute Tochter bezieht. Hieraus ergibt sich bereits deshalb keine im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO klärbare und damit entscheidungserhebliche Rechtsfrage (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Beschluss vom 26.11.2025 - V B 74\u002F24, BFH\u002FNV 2026, 144, Rz 3), da der hier vorliegende Streitfall die Umsatzsteuer des Antragstellers betrifft, an dem seine von ihm betreute Tochter nicht beteiligt ist. \n\n7\\. b) Der Antragsteller hat mit der Rüge, Rechtsanwalt H sei zur Prozessvertretung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht berechtigt gewesen, auch nicht einen Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 4 FGO in zumindest laienhafter Weise dargelegt. \n\n8\\. aa) Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 119 Nr. 4 FGO liegt vor, wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. An der Vertretung fehlt es, wenn das Verfahren verfahrensfehlerhaft mit einem vollmachtlosen Vertreter geführt wird und ein Beteiligter nicht ordnungsgemäß geladen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 27.04.1994 - XI R 29\u002F93, BFHE 174, 304, BStBl II 1994, 661, unter II.2.). Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO können sich die Beteiligten im finanzgerichtlichen Verfahren jedoch durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts sind in diesem Fall nicht an den Beteiligten persönlich, sondern an den Prozessbevollmächtigten zu richten (§ 62 Abs. 6 Satz 5 FGO) und es ist ausreichend, den Prozessbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung zu laden (§ 80 Abs. 1 Satz 1, § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO; BFH-Beschluss vom 08.10.2012 - I B 22\u002F12, BFH\u002FNV 2013, 389, Rz 20; Wendl in Gosch, FGO § 91 Rz 37; Schallmoser in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler, § 91 FGO Rz 40, 45). \n\n9\\. Dabei ist die Bevollmächtigung zwar in der Regel durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen (§ 62 Abs. 6 Satz 1 FGO). Dies gilt jedoch nicht, wenn --wie im vorliegenden Fall-- ein Rechtsanwalt als Prozessvertreter auftritt und das Gericht nach den Umständen des Einzelfalls keine Zweifel an der Bevollmächtigung haben kann. So hat das Gericht den Mangel der Vollmacht nur von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichnete Person oder Gesellschaft --beispielsweise wie vorliegend ein Rechtsanwalt-- auftritt (§ 62 Abs. 6 Satz 4 FGO). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Gerichte die Vollmacht beim Auftreten unter anderem eines Rechtsanwalts nicht eigens anfordern brauchen; nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dürfen sie dies sogar noch nicht einmal, wenn nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte zumindest geringe Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22.06.2015 - X E 14\u002F15, BFH\u002FNV 2015, 1419, Rz 12; vom 11.02.2015 - V B 107\u002F14, BFH\u002FNV 2015, 698, Rz 7, und vom 13.12.2011 - X B 109\u002F11, BFH\u002FNV 2012, 438, Rz 4 ff.). Die Gerichte können in diesem Fall von einer wirksamen Prozessbevollmächtigung ausgehen. \n\n10\\. bb) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er im finanzgerichtlichen Verfahren nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war. Alleine der Vortrag des Antragstellers, er habe den Rechtsanwalt H nicht mandatiert und eine Prozessvollmacht befinde sich nicht in den Verfahrensakten des FG, reicht dazu nicht aus. Zur Darlegung eines Verfahrensmangels im Sinne von § 119 Nr. 4 FGO ist es im Verfahren der PKH erforderlich, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich für das FG im erstinstanzlichen Verfahren zumindest geringe Zweifel an der Bevollmächtigung des vollmachtlosen Rechtsanwalts hätten ergeben können. Solche Tatsachen hat der Antragsteller weder vorgebracht noch sind sie ersichtlich. \n\n11\\. c) Soweit sich der Antragsteller auf eine ihm verwehrte Akteneinsicht bezieht, könnte hierin nur dann ein Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen, wenn zumindest erkennbar wäre, was der Antragsteller bei Gewährung der Akteneinsicht noch vorgetragen hätte und dass dies die Entscheidung des FG --auf der Basis der von diesem vertretenen Rechtsauffassung-- hätte beeinflussen können (BFH-Beschluss vom 05.09.2011 - X B 144\u002F10, BFH\u002FNV 2012, 3, Rz 12). Hieran fehlt es. \n\n12\\. d) Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, das FG hätte die mündliche \"Verhandlung nicht [durchführen] dürfen, weil zuerst der [von ihm gestellte] PKH-Antrag zu entscheiden war\". Zwar ist der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt, wenn das FG einem Antragsteller in rechtswidriger Weise PKH vorenthält und er damit um die Möglichkeit eines anwaltlichen Beistandes in der mündlichen Verhandlung gebracht wird. Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes ist eine vorherige Bescheidung des Begehrens auf PKH aber nur dann erforderlich, wenn die mögliche Einschaltung eines beizuordnenden Anwalts oder Steuerberaters auch Einfluss auf die Sachentscheidung des Gerichts haben kann. Hieran fehlt es insbesondere dann, wenn die Beiordnung eines Bevollmächtigten wegen eindeutiger Rechtslage ohnehin nichts ändern könnte (BFH-Beschluss vom 19.02.2020 - V S 23\u002F19 (PKH), BFH\u002FNV 2020, 893, Rz 13 ff.). So verhält es sich im Streitfall, in dem das FG seine Entscheidung, den vom Antragsteller begehrten Vorsteuerabzug zu versagen, nach den Maßstäben des materiellen Rechts offensichtlich zutreffend begründet hat. \n\n13\\. e) Soweit der Antragsteller vorträgt, dass der Einspruch und die sofortige Beschwerde gegen das Vorgehen des Vorsitzenden Richters des FG-Senates dem FG zuging, bevor den Kläger das Urteil mit Protokoll erreichte, ergibt sich auch hieraus kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, da nicht erkennbar ist, weshalb das angefochtene Urteil, welches nicht der Vorsitzende Richter am FG, gegen dessen Vorgehen der Antragsteller sich richtet, sondern die Richterin am FG H als Einzelrichterin gefällt hat, insoweit auf einem Verfahrensmangel beruhen könnte. \n\n14\\. 3\\. Auch der Antrag des Antragstellers, \"ihn in seiner zweiten Funktion, Betreuer unter der Geschäfts-Nr. …, als Prozessbevollmächtigten zuzulassen\", ist abzulehnen. Eine Beiordnung nach § 155 FGO i.V.m. § 78b ZPO scheidet aus, da die Rechtsverfolgung aus den unter II.2. ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 09.04.2008 - I S 6\u002F08, unter II.1.). Darüber hinaus ist der Antragsteller auch in seiner Funktion als Betreuer nicht postulationsfähig (§ 62 Abs. 4 FGO). \n\n15\\. 4\\. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.","Zur Darlegung einer nicht gesetzesmäßigen Vertretung durch einen vollmachtlosen Rechtsanwalt","2026-07-10T22:05:29.717Z",{"id":42,"ecli":43,"slug":44,"caseNumber":45,"courtId":5,"decisionDate":46,"fullText":47,"summary":48,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":46,"parsedAt":31,"updatedAt":49},"2510","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650074","ecli-de-neuris-stre202650074","V B 8\u002F25","2026-04-08T00:00:00.000Z","#  (Zurückweisung eines im erstinstanzlichen Verfahren bevollmächtigten im EU-Ausland (Niederlande) niedergelassenen Steuerberaters) \n\n## Leitsatz\n\nNV: Eine Vertretungsbefugnis eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Königreich der Niederlande) niedergelassenen Steuerberaters folgt jedenfalls dann nicht aus der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn eine Qualifikation, aus der sich eine unionsrechtliche Legitimation zur Erbringung einer vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung im Inland ergibt, nicht dargetan und nachgewiesen ist.17\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.12.2024 - 2 K 97\u002F24 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen --soweit sie überhaupt im Sinne des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend dargelegt wurden-- nicht vor. \n\n2\\. 1\\. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht weitere Akten nicht beigezogen und ihr, der Klägerin, insoweit keine Akteneinsicht gewährt, greift nicht durch. \n\n3\\. a) Es besteht kein Anspruch auf Einsichtnahme in Akten, die dem Gericht von der Finanzbehörde nicht zur Verfügung gestellt worden sind (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.05.2022 - II B 55\u002F21, BFH\u002FNV 2022, 903, Rz 10; vom 10.11.2025 - V B 70\u002F24, BFH\u002FNV 2026, 153, Rz 9). Ein Verstoß gegen § 78 Abs. 1 FGO liegt --entgegen dem Vorbringen der Klägerin zur Nichtgewährung von Akteneinsicht-- danach nicht vor. \n\n4\\. b) Soweit der Vortrag auch als Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstanden werden könnte, hat das FG begründet, weshalb eine Hinzuziehung weiterer Akten nicht erforderlich war. Da die Sachaufklärungspflicht dazu dient, die Spruchreife herbeizuführen, hat das FG nur das aufzuklären, was aus seiner materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserheblich ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 04.03.2020 - XI B 30\u002F19, BFH\u002FNV 2020, 611, Rz 11; vom 10.11.2025 - V B 70\u002F24, BFH\u002FNV 2026, 153, Rz 10). Dies hat das FG getan. Zu einer Aktenbeiziehung \"ins Blaue hinein\" war das FG nicht verpflichtet (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 12.02.2019 - VIII B 53\u002F18, BFH\u002FNV 2019, 568, Rz 12 f.; vom 10.11.2025 - V B 70\u002F24, BFH\u002FNV 2026, 153, Rz 10). Dies trifft vorliegend insbesondere auf das Vorbringen der Klägerin zu, der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) habe die Prüfungsanordnung rechtsmissbräuchlich aus besonderem Anlass zu gesetzlich nicht vorgesehenen Zwecken erlassen. \n\n5\\. c) Die insoweit außerdem gerügte Verletzung der Grundordnung des Verfahrens genügt nicht den Darlegungsanforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). \n\n6\\. aa) Zwar kann das Unterbleiben einer gerichtlichen Anforderung, weitere den Streitfall betreffende Akten des FA zu übersenden, der Grundordnung des Verfahrens widersprechen. Dies setzt aber voraus, dass es sich dabei um Akten handelt, die aus der Sicht des FG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich sind und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein können. Dabei verfügt das FG über eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Frage, welche Akten es für entscheidungserheblich hält, die den BFH allerdings nicht bindet, wenn die Rechtsauffassung des FG offenkundig fehlerhaft ist. Dies ist in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise darzulegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30.05.2022 - II B 56\u002F21, BFH\u002FNV 2022, 905, Rz 10 f.; vom 10.11.2025 - V B 70\u002F24, BFH\u002FNV 2026, 153, Rz 12). \n\n7\\. bb) Hierzu ergibt sich aus der Beschwerde bereits nicht, weshalb das FG nach seiner insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung verfahrensfehlerhaft von einer weiteren Aktenanforderung abgesehen habe. Die Beschwerde beschränkt sich insoweit auf die Behauptung, eine weitere Aktenanforderung sei erforderlich gewesen, um beweisen zu können, dass ein zur Nichtigkeit der Prüfungsanordnung nach § 125 der Abgabenordnung (AO) führender Missbrauch des Prüfungsrechts auf Seiten des FA vorgelegen habe, ohne dies --bis auf den Vorwurf, die Prüfung sei rechtsmissbräuchlich aus besonderem Anlass zu gesetzlich nicht vorgesehenen Zwecken angeordnet worden-- näher zu konkretisieren. Dies genügt nicht. \n\n8\\. 2\\. Mit der Rüge, das FG habe zu Unrecht über die Anfechtungsklage in der Sache entschieden, da es diese als Einspruch an das FA hätte abgeben müssen, macht die Klägerin zwar inzident einen Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Dieser liegt jedoch nicht vor. \n\n9\\. a) Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist gegeben, wenn das FG zu Unrecht eine Sprungklage nach § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO annimmt und das Verfahren nicht entsprechend § 45 Abs. 3 FGO formlos als Einspruch an das FA abgibt, sondern entgegen § 66 FGO insoweit über eine nicht anhängige Klage in der Sache entscheidet. \n\n10\\. Über eine Anfechtungsklage darf nach § 44 Abs. 1 FGO grundsätzlich nur entschieden werden, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Ausnahmsweise ist die Klage nach § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO als Sprungklage ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu befinden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Stimmt die Behörde nicht zu, ist die Klage nach § 45 Abs. 3 FGO als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln. Nach der darin liegenden Umwandlung in einen Einspruch ist das Verfahren formlos an das FA abzugeben. Die Klage kann auch nicht als Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 FGO behandelt werden, da sie im Stadium des nicht beschiedenen Einspruchs nicht mehr anhängig ist (vgl. BFH-Urteile vom 08.11.2016 - I R 1\u002F15, BFHE 256, 195, BStBl II 2017, 720, Rz 10 und 16; vom 23.02.2021 - II R 22\u002F19, BFHE 273, 190, BStBl II 2021, 636, Rz 33). \n\n11\\. b) Danach war die neben der Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 41 Abs. 2 Satz 2 FGO zulässig als Sprungklage erhobene Anfechtungsklage nicht nach § 45 Abs. 3 FGO als Einspruch zu behandeln und an das FA formlos abzugeben. Die Anfechtungsklage in Form der Sprungklage wurde dem FA ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 27.09.2024 zugestellt. Das FA hat der Sprungklage mit Schriftsatz vom 25.10.2024 zugestimmt. Das FG ist mithin zu Recht davon ausgegangen, dass die Anfechtungsklage nach § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig ist, da das FA der von der Klägerin insoweit erhobenen Sprungklage innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zugestimmt hat. Der die Zustimmung des FA zur Sprungklage enthaltene Schriftsatz vom 25.10.2024 wurde der Klägerin nach Aktenlage \\--entgegen dem anderslautenden Beschwerdevorbringen -- auch zur Kenntnis gegeben. \n\n12\\. 3\\. Die mit der Rüge, das FG habe ihren im erstinstanzlichen Verfahren zunächst bevollmächtigten Prozessvertreter, einen im Königreich der Niederlande niedergelassenen Steuerberater (A), mit Beschluss vom 17.10.2024 - 2 K 97\u002F24 zu Unrecht zurückgewiesen, weiter geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) greifen nicht durch. \n\n13\\. a) Die gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO unanfechtbare Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten ist unter dem Gesichtspunkt eines Gehörsverstoßes (§ 119 Nr. 3 FGO) oder eines Vertretungsmangels (§ 119 Nr. 4 FGO) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zwar überprüfbar (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.06.2007 - X B 98\u002F06, BFH\u002FNV 2007, 1912, unter 1.; vom 14.03.2016 - X B 101\u002F14, BFH\u002FNV 2016, 1046, Rz 22). \n\n14\\. b) Die Rüge ist jedoch unbegründet, weil A von der Vorinstanz zu Recht gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO als Prozessbevollmächtigter zurückgewiesen worden ist. \n\n15\\. aa) Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO können sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt auch Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) im Rahmen ihrer dort genannten Befugnisse (§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FGO) und zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e StBerG berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse (§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a FGO). \n\n16\\. bb) Das FG hat zutreffend angenommen (FG-Beschluss vom 17.10.2024 - 2 K 97\u002F24), dass A keine der in § 62 Abs. 2 Satz 1 StBerG genannten vertretungsberechtigten Personen (insbesondere kein zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugter Steuerberater im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 1 StBerG) ist und weder nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FGO i.V.m. §§ 3a, 3c StBerG über die Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen verfügt oder die Erlaubnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach §§ 3d, 3e StBerG hat. Dem tritt die Klägerin mit ihrem Beschwerdevorbringen auch nicht entgegen. \n\n17\\. Zudem ist das FG zu Recht davon ausgegangen (FG-Beschluss vom 17.10.2024 - 2 K 97\u002F24), dass --anders als die Klägerin meint -- eine Vertretungsbefugnis ihres ursprünglichen Prozessbevollmächtigten jedenfalls dann nicht aus der unionsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgt, wenn eine Qualifikation, aus der sich eine unionsrechtliche Legitimation zur Erbringung einer vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung im Inland ergibt, nicht dargetan und nachgewiesen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 02.12.2020 - VII R 14\u002F20, BFH\u002FNV 2021, 655, Rz 47 ff.). \n\n18\\. Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft vom 17.12.2015 - C-342\u002F14 (EU:C:2015:827) zur Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV entschieden hat, betrifft dies im Übrigen nicht die fehlende Befugnis zum Auftreten als Prozessbevollmächtigter (vgl. BFH-Beschluss vom 08.08.2017 - V B 12\u002F17, BFH\u002FNV 2017, 1464, Rz 6, zum Auftreten als Prozessbevollmächtigter vor dem BFH). Aus dem Umstand, dass die Europäische Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland das Vertragsverletzungsverfahren 2018\u002F2171, auf das sich die Klägerin ferner bezieht, eingeleitet hat und dabei insbesondere auf die Regelungen über die Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen in § 4 StBerG Bezug genommen hat, lässt sich darüber hinaus kein anderes Ergebnis herleiten (vgl. BFH-Beschluss vom 02.12.2020 - VII R 14\u002F20, BFH\u002FNV 2021, 655, Rz 52). Dementsprechend kommt hierzu auch keine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO in Betracht, da insoweit bereits geklärte Rechtsfragen \\--nach den Verhältnissen des Streitfalls, in dem es um eine Tätigkeit als Prozessvertreter geht-- auch keine weitergehende Befassung des EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens erforderlich machen. \n\n19\\. 4\\. Ebenso wenig vermag der Senat der Rüge der Klägerin zu folgen, sie sei ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden, weil das FG es unterlassen habe, den EuGH anzurufen. Eine willkürliche Nichtbeachtung der Vorlagepflicht verletzt den Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), weil der EuGH gesetzlicher Richter für die Auslegung des Unionsrechts ist (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.2023 - IX K 2\u002F21, BFH\u002FNV 2024, 191, Rz 18). Als Instanzgericht ist das FG gemäß Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV zur Vorlage an den EuGH zwar berechtigt, aber grundsätzlich nicht verpflichtet (vgl. BFH-Beschluss vom 27.07.2011 - VI B 160\u002F10, BFH\u002FNV 2011, 1869, Rz 10; ferner Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.12.2014 - 2 BvR 655\u002F14, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2015, 122, Rz 18). \n\n20\\. 5\\. Der mit der Rüge, das FG sei auf ihren Sachvortrag zum Bestehen eines Begründungsmangels im Sinne des § 121 AO mit der Folge des § 126 AO und den tatsächlichen Missbrauch des Mittels der Außenprüfung in seinem Urteil nicht eingegangen, geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. \n\n21\\. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das FG, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Er verpflichtet das Gericht nicht, sich mit Ausführungen der Beteiligten auseinanderzusetzen, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt. Das Gericht ist ferner nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26.02.2019 - VIII B 133\u002F18, BFH\u002FNV 2019, 574, Rz 4; vom 15.07.2025 - VIII B 42\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 1313, Rz 2). Ist ein bestimmtes Vorbringen zwar im Tatbestand einer Entscheidung wiedergegeben, wird es jedoch in der rechtlichen Würdigung nicht behandelt, kann daraus der Schluss gezogen werden, das Vorbringen sei zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht erwogen worden (vgl. BFH-Beschluss vom 15.07.2025 - VIII B 42\u002F24, BFH\u002FNV 2025, 1313, Rz 2). Nimmt das FG entscheidungserhebliches schriftliches Vorbringen der Kläger zwar zur Kenntnis (zum Beispiel im Tatbestand des Urteils), berücksichtigt es das Vorbringen anschließend bei der Sachverhaltswürdigung aber nur teilweise, liegt darin ein Verfahrensmangel (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör), wenn die Umstände darauf hindeuten, dass das FG das in den Entscheidungsgründen nicht mehr erwähnte Vorbringen der Kläger überhaupt nicht berücksichtigt und nicht etwa (stillschweigend) für unbeachtlich oder nicht durchgreifend erachtet hat. So liegt der Fall hier nicht. \n\n22\\. b) Das FG hat die von der Klägerin näher bezeichneten Ausführungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils zur Kenntnis genommen. Es setzt sich in seiner Sachverhaltswürdigung auch damit auseinander, ob die angefochtene Prüfungsanordnung an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet, der zur Nichtigkeit dieses Verwaltungsakts im Sinne des § 125 Abs. 1 AO führt. Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch darauf, mit ihrem Vorbringen vom FG --wie hier geschehen-- gehört zu werden, nicht jedoch darauf, auch \"erhört\" zu werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20.11.2025 - VII B 138\u002F24, BFH\u002FNV 2026, 162, Rz 44). \n\n23\\. 6\\. Soweit die Klägerin darüber hinaus einen \"Widerstreit\" des \"Zurückweisungsbeschlusses\" zu anderen von ihr näher bezeichneten Gerichtsentscheidungen rügt, führt dies ebenso wenig zur Zulassung der Revision. \n\n24\\. Die inzident behauptete Abweichung von der Rechtsprechung anderer Gerichte (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) ist nicht im Sinne des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan. Die Klägerin hat nicht --wie erforderlich-- tragende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausgearbeitet und so einander gegenübergestellt, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (vgl. zu diesem Erfordernis allgemein BFH-Beschluss vom 20.04.2021 - XI B 39\u002F20, BFH\u002FNV 2021, 1209, Rz 16). Zu einer Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führt im Übrigen nur eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung anderer Gerichte; eine Abweichung in einem dem angefochtenen Urteil vorausgegangenen Zurückweisungsbeschluss nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO reicht nicht aus. \n\n25\\. 7\\. Soweit die Klägerin darüber hinaus pauschal geltend macht, \"neben vielen einzelnen Verfahrensmängeln, Widerstreit zu Entscheidungen anderer Gerichte und z.T. auch grundsätzlicher Bedeutung einzelner Fragen liegen absolute Revisionsgründe vor, die die Zulassung der Revision ebenso zwingend machen\", fehlt es an jedweder Darlegung eines Zulassungsgrundes, die den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht. \n\n26\\. 8\\. Eine Vorlagepflicht des Senats gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht, weil es auf die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zur Vereinbarkeit des § 3a StBerG mit dem Unionsrecht im vorliegenden Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision nicht entscheidungserheblich ankommt (s. oben 3.). \n\n27\\. 9\\. Der Senat war nicht verpflichtet, der Klägerin vor seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde einen richterlichen Hinweis nach § 76 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO zu erteilen, soweit ihr Beschwerdevorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht (vgl. dazu allgemein BFH-Beschluss vom 31.01.2007 - III S 33\u002F06, BFH\u002FNV 2007, 953, unter II.). \n\n28\\. 10\\. Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO von einer weiteren Begründung sowie von der Darstellung des Sachverhalts ab. \n\n29\\. 11\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","(Zurückweisung eines im erstinstanzlichen Verfahren bevollmächtigten im EU-Ausland (Niederlande) niedergelassenen Steuerberaters)","2026-07-10T22:05:32.528Z",{"id":51,"ecli":52,"slug":53,"caseNumber":54,"courtId":5,"decisionDate":55,"fullText":56,"summary":57,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":55,"parsedAt":58,"updatedAt":59},"2618","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650066","ecli-de-neuris-stre202650066","IX R 1\u002F26","2026-03-25T00:00:00.000Z","#  Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs in eigenen Angelegenheiten des Steuerberaters \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gemäß § 62 Abs. 4 Satz 5 FGO Gebrauch macht, eine Revision als Privatperson einlegt.8\n\n2\\. NV: Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt.12 13\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.11.2025 \\- 1 K 1800\u002F25 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Mit Urteil vom 19.11.2005 - 1 K 1800\u002F25 wies das Finanzgericht die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als unzulässig ab. Das Urteil wurde dem Kläger am 10.12.2025 zugestellt. \n\n2\\. Der Kläger, der selbst Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ist und sich selbst vertritt, hat mit Schreiben vom 08.01.2026 unter seinem eigenen Briefkopf mit dem Zusatz \"hier privat!\" Revision eingelegt. Die Revisionsschrift ging am 08.01.2026 per Telefax beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Sie war zugleich über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) der X, Y & Partner mbB Wirtschaftsprüfer Steuerberater Berufsausübungsgesellschaft (B) übermittelt worden. Sie war nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der elektronische Versand über das beSt-Postfach der B erfolgte laut den strukturierten Anhängen \"Visitenkarte\u002FOrganisationszusatz\" durch den Kläger. \n\n3\\. Der Senatsvorsitzende hat in einem Schreiben vom 22.01.2026 darauf hingewiesen, dass die Revisionsschrift nicht den Anforderungen an ein elektronisches Dokument gemäß § 52a Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspräche. Sei das elektronische Dokument nur mit einer einfachen Signatur nach § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO versehen, müsse der Versand durch den Verantwortlichen selbst erfolgen. Der Versand über das beSt eines Dritten genüge nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO. \n\n4\\. Daraufhin teilte der Kläger mit zwei Schreiben vom 13.02.2026 --jeweils über sein persönliches beSt übermittelt-- mit, dass es sich um eine \"Privatklage\" handele. Sinngemäß führte er aus, dass er das beSt der B genutzt habe, \"da der Zugang als Einzelperson nicht erfolgversprechend\" funktioniert habe. Zugleich stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der EDV-Dienstleister habe \"den Einzelversand der Partner vor Jahren eingerichtet\". Er verwies darauf, dass er sich an der \"Altersgrenze\" befinde und nicht täglich, sondern nur \"alle paar Jahre\" klage. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n5\\. Die Revision ist unzulässig und deshalb nach § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss zu verwerfen. \n\n6\\. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der einmonatigen Revisionsfrist des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO in der gebotenen Form eingelegt wurde (dazu unter 1.). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 121 Satz 1, § 56 FGO war nicht zu gewähren (dazu unter 2.). \n\n7\\. 1\\. Der Kläger, der sich nach § 62 Abs. 4 Satz 5 FGO selbst vertritt, war aufgrund seiner Zulassung als Steuerberater gemäß § 52d Satz 2 FGO verpflichtet, die in eigener Sache eingelegte Revision in elektronischer Form zu übersenden. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung und schließt damit insbesondere die Wahrung der Revisionsfrist aus. \n\n8\\. a) § 52d Satz 2 FGO ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gemäß § 62 Abs. 1 FGO Gebrauch macht, ein finanzgerichtliches Verfahren als Privatperson betreibt. Die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d Satz 2 FGO ist statusbezogen zu verstehen. Sogenannte professionelle Einreicher (vgl. BTDrucks 17\u002F12634, S. 20), die in eigener Sache auch ohne Offenlegung ihrer Berufszulassung Klage erheben, sind nach § 52d Satz 1 und Satz 2 FGO verpflichtet, eine finanzgerichtliche Klage in elektronischer Form zu übermitteln (BFH-Urteil vom 25.11.2025 - VIII R 2\u002F25, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 15). Nichts anderes gilt für die Einlegung der Revision. \n\n9\\. Der Kläger hätte die Revisionsschrift gemäß § 52d Satz 2 FGO als elektronisches Dokument an den BFH übermitteln müssen. Die Einlegung per Telefax entsprach diesen Anforderungen nicht. \n\n10\\. b) Auch die Einlegung der Revision über das beSt der B entsprach nicht den Anforderungen an ein elektronisches Dokument gemäß § 52a Abs. 3 und 4 FGO. \n\n11\\. aa) Nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO stehen zur rechtswirksamen Übermittlung elektronischer Dokumente zwei Wege zur Verfügung: Entweder muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein sicherer Übermittlungsweg ist gemäß § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Bei dem beSt handelt es sich um ein entsprechendes, auf der Grundlage der §§ 86c ff. des Steuerberatungsgesetzes errichtetes elektronisches Postfach (vgl. BFH-Urteile vom 22.10.2024 - VIII R 19\u002F22, Rz 25; vom 08.04.2025 - VII R 4\u002F24, Rz 19, und Senatsurteil vom 04.12.2025 - IX R 11\u002F25 (XI R 26\u002F23), Rz 18). \n\n12\\. bb) Ist das elektronische Dokument --wie im Streitfall-- nur mit einer einfachen Signatur nach § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO versehen, muss der Versand durch den Verantwortlichen selbst erfolgen (BFH-Beschluss vom 05.11.2024 - XI R 10\u002F22, BFHE 286, 279, BStBl II 2025, 129, Rz 23; BFH-Urteil vom 08.04.2025 - VII R 4\u002F24, Rz 21; BFH-Beschlüsse vom 22.01.2025 - IX B 71\u002F24, Rz 12, und vom 28.06.2024 - I B 41\u002F23 (AdV), Rz 15; vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 04.09.2024 - IV ZB 31\u002F23, Rz 10; vom 07.05.2024 - VI ZB 22\u002F23, Rz 5 f., m.w.N.; vom 30.03.2022 - XII ZB 311\u002F21, Rz 11, und vom 28.02.2024 - IX ZB 30\u002F23, Rz 10, wobei die BGH-Beschlüsse jeweils zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach ergingen; Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2021 - 8 C 4.21, Rz 4, und vom 19.12.2023 - 8 B 26.23, Rz 5; Beschluss des Bundessozialgerichts vom 27.09.2023 - B 2 U 1\u002F23 R, Rz 17; Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 05.06.2020 - 10 AZN 53\u002F20, BAGE 171, 28, Rz 14). \n\n13\\. cc) Im Streitfall hätte die Revisionsschrift daher durch die verantwortende Person selbst eingereicht werden müssen, hier durch den Kläger, der die Revisionsschrift lediglich einfach signiert hat. Der Versand über das beSt der B genügt nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO. Der durch den sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Absender ist nicht mit derjenigen Person identisch, die durch ihre Signatur die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat. \n\n14\\. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger --wie er nach dem Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 22.01.2026 ausgeführt hat-- Geschäftsführer der B ist. Ob eine Revisionsschrift, die von einem Berufsträger nur einfach signiert wurde, in zulässiger Weise von einem beSt einer Berufsausübungsgesellschaft, der dieser Berufsträger angehört, versandt werden kann, ist zwar höchstrichterlich noch nicht entschieden (vgl. anhängiges Verfahren IX R 19\u002F25). Im Streitfall kann der Senat dies allerdings dahinstehen lassen, weil B nicht Bevollmächtigte des Klägers war. Dieser vertritt sich vielmehr selbst. \n\n15\\. c) Die Einlegung der Revision per Telefax beziehungsweise per beSt der B war auch nicht ausnahmsweise gemäß § 52d Satz 3 FGO zulässig. Dass es sich um eine Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO gehandelt hätte, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Allein der Vortrag im Schreiben vom 13.02.2026, \"der Zugang als Einzelperson [habe] nicht erfolgversprechend\" funktioniert, reicht nicht aus. Zudem hatte der Kläger die vorübergehende Unmöglichkeit nicht bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht (§ 52d Satz 4 FGO). Die am 08.01.2026 eingegangene Revisionsschrift enthielt keine Ausführungen zum persönlichen beSt des Klägers. Die --unzureichenden-- Ausführungen im Schreiben vom 13.02.2026 sind keinesfalls unverzüglich erfolgt. \n\n16\\. 2\\. Dem Kläger war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. \n\n17\\. a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist bei einem Versäumen der Revisionsfrist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. \n\n18\\. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Ursache der Verhinderung behoben oder das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr unverschuldet ist. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt, in dem der Beteiligte von der Fristversäumung Kenntnis erlangt und in dem er somit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls frühestens den Antrag bei Gericht stellen kann. \n\n19\\. Die Tatsachen zur Wiedereinsetzung sind glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Sie sind innerhalb der Zwei-Wochen-Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 28.04.2023 - XI B 101\u002F22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz 16, m.w.N.). Innerhalb der Frist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO). \n\n20\\. b) Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nicht vor, weil der Kläger die Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO hinsichtlich der Nachholung der versäumten Rechtshandlung nicht eingehalten hat. Im Übrigen hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass er die Revisionsfrist nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ohne Verschulden versäumt hat. \n\n21\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs in eigenen Angelegenheiten des Steuerberaters","2026-07-08T22:24:12.031Z","2026-07-10T22:05:43.364Z",{"id":61,"ecli":62,"slug":63,"caseNumber":64,"courtId":5,"decisionDate":65,"fullText":66,"summary":67,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":65,"parsedAt":68,"updatedAt":69},"3002","ECLI:DE:NEURIS:STRE202610127","ecli-de-neuris-stre202610127","VII R 34\u002F24","2026-02-24T00:00:00.000Z","#  BFH, Urteil vom 24. Februar 2026 - VII R 34\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Ein einfach signierter anwaltlicher Schriftsatz genügt nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn er als elektronisches Dokument von einem an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach angeschlossenen Client versandt wurde, der nicht im abschließenden Katalog des § 52a Abs. 4 FGO enthalten ist.23 24\n\n2\\. Die aus dem verfassungsrechtlichen Gebot eines fairen Verfahrens erwachsende gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet es, einen Beteiligten im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs auf einen leicht erkennbaren Formmangel hinzuweisen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, den Fehler innerhalb der noch laufenden Klagefrist zu beheben.30\n\n3\\. Die Prüfung, ob ein aus einem persönlichen besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandter Schriftsatz auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht wurde, erfordert mit Blick auf den Prüfvermerk keinen großen Zeitaufwand. Es handelt sich hierbei um einen leicht erkennbaren Formmangel.33\n\n4\\. Eine Klagebegründung enthält zugleich auch die Rechtshandlung der Klageeinlegung, wenn sie den Anforderungen der § 52a Abs. 3 Satz 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO entsprechend eingereicht wurde.37\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 03.12.2024 \\- 4 K 52\u002F23 aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nDiesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Nachdem die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erfolglos vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) die Verzinsung von erstatteten Einfuhrabgaben verlangt hatte, legte sie gegen den hierzu am 08.02.2023 ergangenen Ablehnungsbescheid Einspruch ein; diesen wies das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 25.04.2023, die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28.04.2023 zuging, als unbegründet zurück. \n\n2\\. Mit Schriftsatz vom 25.05.2023 erhob die Klägerin vor dem Finanzgericht (FG) eine Verpflichtungsklage gegen das HZA, gerichtet auf die Zahlung von Zinsen in Höhe von 52.090 €. Als Anlagen waren Kopien der Einspruchsentscheidung und einer auf Herrn Rechtsanwalt A (Prozessbevollmächtigter) lautenden Vollmacht der Klägerin beigefügt. Im Rubrum der Klageschrift war Rechtsanwalt A als Prozessbevollmächtigter angegeben; am Schluss war sie jedoch mit dem Namen und der handschriftlichen Unterschrift von Herrn Rechtsanwalt B (RA B) versehen. Die Klageschrift ging im elektronischen Rechtsverkehr beim FG ein; im Prüfvermerk findet sich zum Übermittlungsweg folgende Angabe: \"Diese Nachricht wurde per EGVP versandt.\" Die Klageschrift und die beiden Anlagen enthielten keine qualifizierte elektronische Signatur. Als Absender war im Prüfvermerk der Prozessbevollmächtigte angegeben. \n\n3\\. Auf die Eingangsverfügung des Senatsvorsitzenden des FG vom 26.05.2023 hin wurde dem Prozessbevollmächtigten mit gerichtlichem Schreiben vom selben Tag mitgeteilt, dass die Klage beim FG am 25.05.2023 eingegangen sei. Zugleich wurde er aufgefordert, die Klage binnen sechs Wochen zu begründen. Außerdem wies das FG auf die für die jeweilige Berufsordnung vorgeschriebenen Übermittlungswege hin. \n\n4\\. Mit Schriftsatz vom 07.07.2023 begründete RA B die Klage für die Klägerin unter Angabe der Beteiligten und legte das Klagebegehren auf mehr als sieben Seiten umfassend dar, ohne jedoch einen ausdrücklichen Klageantrag zu stellen. Er fügte der Klagebegründung insgesamt 25 Anlagen bei. Die Klagebegründung endet --wie die Klage-- mit dem Namen sowie der handschriftlichen Unterschrift von RA B. Ausweislich des Prüfvermerks trugen die Klagebegründung und die 25 Anlagen keine qualifizierte elektronische Signatur; sämtliche Dokumente waren von RA B aus seinem persönlichen besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) an das FG übermittelt worden. \n\n5\\. In der Folge wurde zwischen den Beteiligten über die materielle Rechtslage gestritten. \n\n6\\. Mit Schreiben vom 30.10.2024 teilte die Berichterstatterin dem Prozessbevollmächtigten erstmals mit, dass der FG-Senat im Hinblick auf die Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Zweifel an der wirksamen Einreichung der Klage habe. \n\n7\\. Mit Schriftsatz vom 12.11.2024 erhob die Klägerin (erneut) Klage. Die Klageschrift endete mit dem Namen sowie der handschriftlichen Unterschrift von RA B, der diese im elektronischen Rechtsverkehr aus seinem beA an das FG übermittelte. Der Schriftsatz trug keine qualifizierte elektronische Signatur. Mit demselben Schriftsatz beantragte RA B für die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO). \n\n8\\. Das FG wies die Klage als unzulässig ab und erklärte, die Klage sei nicht innerhalb der Klagefrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FGO in der gebotenen Form bei Gericht eingereicht worden. Dies gelte unabhängig davon, ob man vorliegend von einer Übermittlung der Klage am 25.05.2023 mittels Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) oder --wie die Klägerin behaupte, jedoch nicht nachgewiesen habe-- mittels beA ausgehe. Gehe man von einer Übermittlung mittels EGVP aus, sei die Klage bereits nicht über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 FGO eingereicht worden. Gehe man hingegen von einer Einreichung der Klage mittels beA aus, genüge sie nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO, da die verantwortende und die einreichende Person identisch sein müssten, was hier nicht der Fall sei. \n\n9\\. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) sei wegen des Ablaufs der Jahresfrist des § 56 Abs. 3 FGO nicht möglich. Es sei keine Fallkonstellation gegeben, die eine Durchbrechung der Jahresfrist rechtfertigen würde. Demnach schließe das Verschulden des Prozessbevollmächtigten, die Klage nicht formwirksam eingereicht zu haben, welches sich die Klägerin zurechnen lassen müsse, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Besondere Umstände, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausnahmsweise unabhängig vom Verschulden der Klägerin rechtfertigten, etwa eine Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht, lägen nicht vor. Der Annahme einer Hinweispflicht des Gerichts vor Ablauf der Klagefrist stehe entgegen, dass es sich bei dem konkreten Formfehler nicht um einen ohne weiteres erkennbaren Fehler handele. \n\n10\\. Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, das FG habe ihr rechtsfehlerhaft die Wiedereinsetzung in die Klagefrist (§ 56 FGO) verwehrt. Es habe sie --trotz Möglichkeit und Offenkundigkeit des Formmangels-- nicht vor Ablauf der Klagefrist auf die formunwirksame Einreichung der Klage hingewiesen. Bei einem gerichtlichen Hinweis am 26.05.2023 hätten dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch fünf Kalendertage beziehungsweise zwei volle Arbeitstage bis zum Ablauf der Klagefrist zur Verfügung gestanden, um innerhalb der Klagefrist eine formwirksame Klage zu übermitteln. In solchen Fällen trete ein in der eigenen Sphäre des Beteiligten liegendes Verschulden hinter das staatliche Verschulden zurück. Entgegen dem FG-Urteil habe die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits klargestellt, dass es sich bei den konkreten Formfehlern um ohne weiteres erkennbare Formfehler gehandelt habe, die eine Hinweispflicht des Gerichts auslösten (vgl. Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts \\--BAG-- vom 05.06.2020 - 10 AZN 53\u002F20, BAGE 171, 28, Rz 40, und vom 14.09.2020 - 5 AZB 23\u002F20, BAGE 172, 186, Rz 27 bis 30). Aus dem Prüfvermerk vom 25.05.2023 sei leicht erkennbar gewesen, dass die Klage nicht über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sei, da diese nicht mit einer qualifizierten Signatur versehen gewesen sei, und dass der Absender des elektronischen Dokuments nicht mit der Person identisch gewesen sei, welche die Klage einfach signiert habe. Schließlich habe das FG zu Unrecht eine Durchbrechung der Jahresfrist des § 56 Abs. 3 FGO abgelehnt. Es habe verkannt, dass eine Durchbrechung der Jahresfrist immer dann zu erfolgen habe, wenn das Gericht zwar, wie im vorliegenden Fall, den Klageeingang rechtzeitig geprüft habe, es aber trotz Prüfung nicht unverzüglich einen richterlichen Hinweis auf den ohne weiteres erkennbaren Formfehler erteilt habe. Weil der richterliche Hinweis erst 15 Monate nach der Klageeinreichung erfolgt sei, sei der Klägerin ein Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der einjährigen Frist des § 56 Abs. 3 FGO unmöglich gewesen. \n\n11\\. Die Klägerin beantragt sinngemäß,  \ndas HZA unter Aufhebung der Vorentscheidung und des Ablehnungsbescheids vom 08.02.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.04.2023 zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 52.090 € an sie zu verpflichten. \n\n12\\. Das HZA beantragt,  \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n13\\. Es hält die Revision für unbegründet, da das FG zutreffend von einer Unzulässigkeit der Klage ausgegangen sei. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII. \n\n14\\. 1\\. Der Senat entscheidet nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 90a Abs. 1 FGO durch Gerichtsbescheid. \n\n15\\. 2\\. Die Revision ist begründet mit der Maßgabe, dass die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Die Vorentscheidung leidet an einem Verfahrensmangel, weil das FG die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und dadurch den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO, § 119 Nr. 3 FGO) verletzt hat. Die Sache ist zurückzuverweisen, da sich das FG noch nicht umfassend mit dem Vorbringen der Beteiligten in der Sache befasst und den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt hat (vgl. Senatsurteil vom 16.01.2024 - VII R 34\u002F22, BFHE 283, 206, BStBl II 2025, 972, Rz 11; Bergkemper in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler --HHSp--, § 126 FGO Rz 38). \n\n16\\. 3\\. Zutreffend ist das FG zunächst davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht innerhalb der Klagefrist wirksam Klage erhoben hat. Dabei ist der Senat nicht an die Feststellungen des FG gebunden. Das Revisionsgericht hat vielmehr das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen des finanzgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und kann eigene Feststellungen treffen. Dazu gehört auch die Einhaltung der Klagefrist (vgl. Senatsurteil vom 14.01.2025 - VII R 3\u002F23, BFHE 288, 335, Rz 28). \n\n17\\. a) Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO beträgt die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist. \n\n18\\. Im Streitfall wurde die Einspruchsentscheidung vom 25.04.2023 dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin laut Posteingangsstempel am Freitag, den 28.04.2023, bekannt gegeben. Die einmonatige Frist zur Klageerhebung begann gemäß § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am 29.04.2023 und endete an dem auf Pfingstmontag, den 29.05.2023, folgenden Dienstag, den 30.05.2023 (§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 Alternative 1 BGB). \n\n19\\. b) Die Klägerin hat vor dem Ablauf der Klagefrist am 30.05.2023 nicht wirksam Klage erhoben, da die lediglich einfach signierte Klageschrift vom 25.05.2023 nicht über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 FGO an das FG übermittelt wurde und damit nicht den von § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO aufgestellten Anforderungen an ein elektronisches Dokument entsprach. Die Klagebegründung vom 07.07.2023 und die Klageschrift vom 12.11.2024 gingen erst nach Ablauf der Klagefrist am 30.05.2023 und damit verspätet beim FG ein. \n\n20\\. aa) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war als Rechtsanwalt zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem FG verpflichtet. \n\n21\\. Gemäß § 52d Satz 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Wie die Übermittlung des elektronischen Dokuments durchzuführen ist, regelt § 52a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO in der im Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblichen Fassung, nach der die Verwendung des beA vorgegeben wird. Rechtsanwälte sind demnach seit dem 01.01.2022 verpflichtet, das beA zu nutzen (Art. 6 Nr. 4, Art. 26 Abs. 7 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, BGBl I 2013, 3786). Wie sich weiter aus § 31a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ergibt, handelt es sich dabei um ein Postfach einer natürlichen Person, das heißt, es ist ein persönliches Postfach. \n\n22\\. Demnach war die Klageschrift vom 25.05.2023 durch den Prozessbevollmächtigten an das FG gemäß § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument mittels beA zu übermitteln. \n\n23\\. bb) Die Klageschrift vom 25.05.2023 nebst Anlagen entsprach nicht den von § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO aufgestellten Anforderungen an ein elektronisches Dokument, weil sie weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war noch über beA --oder einen anderen zugelassenen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 FGO-- an das FG übermittelt wurde. \n\n24\\. (1) Gemäß § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Aus § 52a Abs. 4 FGO --in der bis zum 22.12.2025 geltenden Fassung-- ergeben sich sechs abschließend aufgezählte Möglichkeiten eines sicheren Übermittlungsweges zur elektronischen Poststelle des Gerichts. Es reicht nicht aus, wenn das elektronische Dokument auf einem anderen, nicht im Katalog des § 52a Abs. 4 FGO aufgezählten Übermittlungsweg zur elektronischen Poststelle des Gerichts gelangt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.08.2022 - VIII S 3\u002F22, BFHE 276, 566, BStBl II 2023, 83, Rz 5, zur Einreichung per Telefax, und vom 29.11.2022 - VIII B 88\u002F22, Rz 6, zur Einreichung per E-Mail; vgl. auch Trossen in HHSp, § 52a FGO Rz 90; BeckOK FGO\u002FFlorczak, Ed. 02.02.2026, FGO § 52a Rz 321; Gräber\u002FStapperfend, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 52a Rz 30; Mardorf, juris - Die Monatszeitschrift 2018, 140, 140). \n\n25\\. Ob das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, lässt sich anhand des Prüfvermerks ermitteln, welcher den Übermittlungsweg ausweist (vgl. Fu in Schwarz\u002FPahlke\u002FKeß, FGO, § 52a Rz 35, m.w.N.). Im Falle der Übermittlung über beA findet sich im Prüfvermerk etwa der Ausweis \"Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach\". Weist der Prüfvermerk hingegen die Anmerkung aus \"Diese Nachricht wurde per EGVP versandt\", wurde das elektronische Dokument lediglich von einem an das EGVP angeschlossenen Computer beziehungsweise Software-Programm (sogenannter Client) versandt, der nicht die Anforderungen an die Übermittlung über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 FGO erfüllt (vgl. BeckOK FGO\u002FFlorczak, Ed. 02.02.2026, FGO § 52a Rz 331.2; H. Müller in: jurisPK-ERV, 3. Aufl. 2025, § 130 ZPO Rz 129, zu § 130a Abs. 4 ZPO). \n\n26\\. (2) Im Streitfall kommt nur die zweite Alternative des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO in Betracht (einfache Signatur der verantwortenden Person und Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg), weil die Klageschrift vom 25.05.2023 ausweislich des Prüfvermerks des FG keine qualifizierte elektronische Signatur trug. Da auch die beiden Anlagen in Übereinstimmung mit § 52a Abs. 3 FGO nicht qualifiziert elektronisch signiert waren, kann dahinstehen, ob allein darin gegebenenfalls eine wirksame Klageerhebung gesehen werden könnte. Allerdings genügt die am 25.05.2023 übermittelte Klage auch diesen Anforderungen nicht, da sie nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 FGO eingereicht worden ist. Ausweislich des Prüfvermerks vom 25.05.2023, in dem es heißt \"Diese Nachricht wurde per EGVP versandt\", wurde die Klage vom 25.05.2023 lediglich von einem an das EGVP angeschlossenen Client versandt, der nicht die Anforderungen an die Übermittlung über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 FGO erfüllt. \n\n27\\. 4\\. Rechtsfehlerhaft sind hingegen die Erwägungen, mit denen das FG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt hat. Das FG hat zum einen verkannt, dass das Verschulden des Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der nicht formgerechten Klageeinreichung am 25.05.2023 jedenfalls nicht ursächlich dafür war, dass die Klägerin die Frist des § 47 Abs. 1 FGO nicht gewahrt hat, und zum anderen, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch von Amts wegen gewährt werden kann (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO). \n\n28\\. a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist verhindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Für den Verschuldensmaßstab des § 56 Abs. 1 FGO reicht jedes Verschulden, das heißt auch einfache beziehungsweise leichte Fahrlässigkeit aus (vgl. BFH-Urteil vom 09.01.2014 - X R 14\u002F13, Rz 11; BFH-Beschluss vom 17.01.2025 - X B 89\u002F24, Rz 17). Dabei muss sich ein Kläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Ein Verschulden, jedenfalls wenn es sich um die Fristversäumung eines Rechtsanwalts handelt, ist nur dann zu verneinen, wenn die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet worden ist. Ein Rechtsirrtum ist insoweit grundsätzlich nicht entschuldbar. Von einem Rechtsanwalt muss erwartet werden, dass er die Voraussetzungen und die Anforderungen für ein Rechtsmittel kennt oder sich zumindest davon Kenntnis verschafft und dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert. Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor Kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt, oder die Rechtslage offen ist, weil sie noch nicht höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17.01.2025 - X B 89\u002F24, Rz 17; vom 10.12.2019 - VIII R 19\u002F17, Rz 8, und vom 08.11.2012 - VI R 25\u002F12, Rz 10; vgl. auch Söhn in HHSp, § 56 FGO Rz 268, m.w.N.). \n\n29\\. b) Nach diesen Maßstäben genügt die Übermittlung des nicht qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes vom 25.05.2023 durch den Prozessbevollmächtigten über einen nicht nach § 52a Abs. 4 FGO zugelassenen sicheren Übermittlungsweg nicht der erforderlichen Sorgfalt und stellt keine Nutzung des sicheren Wegs dar (vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs \\--BGH-- vom 19.01.2023 - V ZB 28\u002F22, Rz 19). Dieses Verschulden muss sich die Klägerin zurechnen lassen. In Anbetracht der seit dem 01.01.2022 --mithin seit knapp anderthalb Jahren vor Klageerhebung-- gemäß § 52d Satz 1 FGO geltenden Verpflichtung, das beA zu nutzen, kann vom Prozessbevollmächtigten erwartet werden, dass er die Voraussetzungen und die Anforderungen für eine formgerechte Klageerhebung im finanzgerichtlichen Verfahren kennt. Das gilt jedenfalls für die aus dem Wortlaut des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 FGO offenkundig abzuleitende Verpflichtung, einen lediglich einfach signierten Schriftsatz nur über einen nach § 52a Abs. 4 FGO zugelassenen sicheren Übermittlungsweg zu übermitteln. \n\n30\\. c) Es ist allerdings höchstrichterlich geklärt, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig vom Verschulden der Partei wegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG zu gewähren ist, wenn sie geboten ist, weil das Gericht seine prozessuale Fürsorgepflicht verletzt hat. In solchen Fällen tritt ein in der eigenen Sphäre der Partei liegendes Verschulden hinter das staatliche Verschulden zurück (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22.01.2025 - IX B 71\u002F24, Rz 7, und vom 24.05.2023 - XI R 34\u002F21, BFHE 280, 408, BStBl II 2026, 226, Rz 24; vgl. auch BGH-Beschluss vom 19.01.2023 - V ZB 28\u002F22, Rz 18; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2007 - 2 WDB 1.07, Rz 17; BAG-Beschluss vom 05.06.2020 - 10 AZN 53\u002F20, BAGE 171, 28, Rz 38). So gebietet es die gerichtliche Fürsorgepflicht etwa, den Beteiligten im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs auf einen leicht erkennbaren Formmangel --wie das vollständige Fehlen einer zur Fristwahrung erforderlichen Unterschrift-- hinzuweisen und ihm gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben. Dabei obliegen den Finanzgerichten ausweislich von § 52a Abs. 6 Satz 1 FGO im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs besondere Fürsorgepflichten (vgl. BFH-Beschluss vom 17.04.2024 - X B 68, 69\u002F23, BFHE 284, 237, BStBl II 2025, 932, Rz 34). Erfolgt ein gebotener Hinweis unter Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht nicht, geht die nachfolgende Fristversäumnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus (vgl. BFH-Beschluss vom 12.07.2017 - X B 16\u002F17, BFHE 257, 523, Rz 46; BGH-Beschlüsse vom 19.01.2023 - V ZB 28\u002F22, Rz 18; vom 20.06.2012 - IV ZB 18\u002F11, Rz 14; vom 11.12.2015 - V ZB 103\u002F14, Rz 10, und vom 14.10.2008 - VI ZB 37\u002F08, Rz 10; vgl. Gräber\u002FStapperfend, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 52a Rz 30). Wenn dieser Fehler ohne weiteres erkennbar ist, muss der Hinweis vor Ablauf der Frist notfalls auch per Telefon oder Telefax erfolgen, wenn dies ohne unzumutbare Anstrengung möglich ist. Kann ein notwendiger Hinweis im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht mehr so rechtzeitig erteilt werden, dass die Frist durch die erneute Übermittlung des fristgebundenen Schriftsatzes noch gewahrt werden kann, oder geht trotz rechtzeitig erteilten Hinweises der formwahrende Schriftsatz erst nach Fristablauf ein, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein aus diesem Grund dagegen aus (vgl. BAG-Beschlüsse vom 14.09.2020 - 5 AZB 23\u002F20, BAGE 172, 186, Rz 27, und vom 05.06.2020 - 10 AZN 53\u002F20, BAGE 171, 28, Rz 39). \n\n31\\. Allerdings folgt aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte keine generelle Verpflichtung dazu, die Formalien eines als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes sofort zu prüfen. Dies nähme den Verfahrensbeteiligten und ihren Bevollmächtigten ihre eigene Verantwortung dafür, die Formalien einzuhalten. Eine solche Pflicht überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 17.01.2006 - 1 BvR 2558\u002F05, unter II.2. [Rz 10], und vom 03.01.2001 - 1 BvR 2147\u002F00, unter II.2.; Senatsbeschluss vom 26.07.2011 - VII R 30\u002F10, BFHE 234, 118, BStBl II 2011, 925, Rz 31). Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern hat auch zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (vgl. BGH-Beschluss vom 20.04.2011 - VII ZB 78\u002F09, Rz 12; BAG-Beschluss vom 05.06.2020 - 10 AZN 53\u002F20, BAGE 171, 28, Rz 39). \n\n32\\. d) Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen hat das FG seine prozessuale Fürsorgepflicht mangels hinreichenden Hinweises an die Klägerin verletzt. Ein mögliches Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin war daher nicht mehr ursächlich dafür, dass sie die Frist des § 47 FGO nicht eingehalten hat. \n\n33\\. Bei Eingang der Klageschrift am 25.05.2023 standen noch fünf Kalendertage, davon zwei Arbeitstage, bis zum Ablauf der Klagefrist am Dienstag, den 30.05.2023, offen. Zwar dürfen Rechtsuchende nicht erwarten, dass die Gerichte die Formalien eines elektronischen Dokuments umgehend nach dem Eingang bei Gericht prüfen. Im Streitfall besteht jedoch die Besonderheit, dass dem Senatsvorsitzenden des FG die streitgegenständliche Akte mit der Klageschrift umgehend nach dem Eingang beim FG vorgelegt wurde und er diese am 26.05.2023 tatsächlich bearbeitet hat. Durch richterliche Verfügung hat er den Eingang der Klage am Vortag bestätigt, das Aktenzeichen mitgeteilt, eine Frist zur Klagebegründung gesetzt und die Klage dem HZA zur Kenntnisnahme zugestellt. Bereits zu diesem Zeitpunkt war damit für den Senatsvorsitzenden des FG aufgrund der Aktenbearbeitung ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte die Klageschrift nicht über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 FGO übermittelt hat. Die Prüfung, ob ein als elektronisches Dokument versandter Schriftsatz auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht wurde, erfordert mit Blick auf den Prüfvermerk keinen großen Zeitaufwand und stellt somit keine nennenswerte Belastung für die Funktionsfähigkeit des angerufenen Gerichts dar. Das gilt insbesondere deswegen, weil ein Prüfvorgang ohnehin zeitnah nach Eingang des Schriftsatzes nach § 52a Abs. 6 Satz 1 FGO durchzuführen ist, da das Gericht auf Mängel des Formats im Sinne von § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO unverzüglich hinweisen muss. \n\n34\\. Diese Fürsorgepflicht gebietet es zur Wahrung des Anspruchs der Klägerin auf ein faires Verfahren jedenfalls bei der im Streitfall gegebenen Sachlage, dass der zuständige Richter im Rahmen der Eingangskontrolle die als elektronisches Dokument übermittelte Klage mit Blick auf den Prüfvermerk dahingehend überprüft, ob sie den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 FGO genügt, und den Prozessbevollmächtigten auf einen entsprechenden Mangel hinweist. Einen solchen Hinweis hätte der Senatsvorsitzende des FG im Anschluss an seine Eingangskontrolle ohne besondere Anstrengungen noch telefonisch oder elektronisch erteilen können (vgl. auch BAG-Beschluss vom 14.09.2020 - 5 AZB 23\u002F20, BAGE 172, 186, Rz 29). \n\n35\\. Der bloße, formelhafte Hinweis auf die für die jeweilige Berufsordnung vorgeschriebenen Übermittlungswege im gerichtlichen Schreiben vom 26.05.2023 genügt nicht zur Erfüllung der gerichtlichen Hinweispflicht, da hierdurch nicht hinreichend deutlich wird, dass im konkreten Einzelfall die Klageerhebung nicht im Einklang mit den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 FGO erfolgte, sodass sich der Prozessbevollmächtigte hierdurch nicht veranlasst sehen musste, die Klageerhebung innerhalb der noch laufenden Klagefrist formwirksam zu wiederholen. \n\n36\\. e) Der Wiedereinsetzung der Klägerin in die Klagefrist steht nicht der Ablauf der Frist des § 56 Abs. 3 FGO entgegen, da vor dem Ablauf dieser Frist die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gemäß § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO vorlagen. \n\n37\\. aa) Nach § 56 Abs. 3 FGO kann nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist nicht mehr Wiedereinsetzung beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 und 4 FGO kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch ohne Antrag von Amts wegen gewährt werden, wenn innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wurde. Das gilt erst recht für den Fall, dass die versäumte Rechtshandlung bereits vor Beginn der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO nachgeholt wurde. Dabei kann eine Klagebegründung zugleich auch die Rechtshandlung der Klageeinlegung enthalten, wenn sie den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO entspricht und --im Falle der Klageeinreichung durch einen Rechtsanwalt-- im Einklang mit § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO eingereicht wurde (vgl. für die Berufungseinlegung BGH-Beschlüsse vom 03.06.2014 - VIII ZB 23\u002F14, Rz 11, und vom 26.09.2002 - III ZB 44\u002F02, unter II.1.b [Rz 5]; BAG-Urteil vom 03.07.2019 - 10 AZR 498\u002F17, Rz 14). \n\n38\\. bb) Der Schriftsatz vom 07.07.2023, mit dem die Klägerin ihre Klage begründet hat, ist zugleich als (erneute) Klage anzusehen, weil darin alle erforderlichen Elemente im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO enthalten sind. Die Klagebegründung vom 07.07.2023 bringt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Klägerin ihr im Einspruchsverfahren verfolgtes Begehren im gleichen Umfang im finanzgerichtlichen Verfahren weiterverfolgt. Dementsprechend nimmt die Klagebegründung nicht nur Bezug auf den Ablehnungsbescheid vom 08.02.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.04.2023, sondern beziffert auch ausdrücklich den mit der Verpflichtungsklage verfolgten Zahlungsanspruch (Anlage K 18). Aus dem substantiierten Vorbringen von RA B wird überdies hinreichend deutlich, inwiefern die Klägerin den Ablehnungsbescheid vom 08.02.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.04.2023 für rechtswidrig hält. Das Fehlen eines ausdrücklichen Klageantrags im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO bewirkt hingegen nicht die Unzulässigkeit der Klage (Gräber\u002FHerbert, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 65 Rz 46) und steht damit der Annahme einer wirksamen Klageerhebung durch den Schriftsatz vom 07.07.2023 nicht entgegen. \n\n39\\. cc) Die Klagebegründung vom 07.07.2023 wurde schließlich auch entsprechend den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO wirksam eingereicht, da RA B den Schriftsatz handschriftlich signiert und über sein persönliches beA an das FG übermittelt hat. \n\n40\\. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung --der sich der erkennende Senat angeschlossen hat-- ist ein elektronisches Dokument, das aus einem beA versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt (vgl. Senatsurteil vom 08.04.2025 - VII R 4\u002F24, Rz 22; vgl. BFH-Beschlüsse vom 22.01.2025 - IX B 71\u002F24, Rz 12, und vom 05.11.2024 - XI R 10\u002F22, BFHE 286, 279, BStBl II 2025, 129, Rz 23 und 24, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Klagebegründung vom 07.07.2023. \n\n41\\. dd) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war vorliegend ausnahmsweise auch ohne einen Vortrag der Klägerin zum Wiedereinsetzungsgrund möglich. Die Möglichkeit der Gewährung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen ersetzt zwar grundsätzlich nur den Wiedereinsetzungsantrag, nicht hingegen die Verpflichtung des Beteiligten, einen Wiedereinsetzungsgrund fristgerecht vorzutragen und im Verfahren glaubhaft zu machen (vgl. BFH-Beschluss vom 08.01.2019 - IX R 8\u002F17, Rz 8; vgl. auch Gräber\u002FStapperfend, Finanzgerichtsordnung, 10\\. Aufl., § 56 Rz 125; BeckOK FGO\u002FFlorczak, Ed. 02.02.2026, FGO § 56 Rz 175.1; Söhn in HHSp, § 56 FGO Rz 439). Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn die Wiedereinsetzungsgründe offenkundig, aktenkundig oder gerichtsbekannt sind; dabei kommt es auf die Kenntnis der Rechtsmittelinstanz an (vgl. Senatsbeschluss vom 22.11.1994 - VII B 164\u002F93, BFH\u002FNV 1995, 422, unter 3. der Gründe [Rz 12]; vgl. auch Bruns in Gosch, FGO § 56 Rz 47; Brandis in Tipke\u002FKruse, § 56 FGO Rz 22). Offenkundigkeit in diesem Sinne wurde von der Rechtsprechung etwa dann angenommen, wenn der Poststempel des in der Akte abgelegten Briefumschlags auf eine ungewöhnlich lange Laufzeit des Briefs schließen lässt (BFH-Urteil vom 21.04.2021 - XI R 42\u002F20, BFHE 273, 149, BStBl II 2022, 20, Rz 15). \n\n42\\. Nach diesen Maßstäben war vorliegend ausnahmsweise der fristgerechte Vortrag eines Wiedereinsetzungsgrundes entbehrlich. Aus dem bei den Akten befindlichen Prüfvermerk vom 25.05.2023 war leicht erkennbar, dass die Klage vom selben Tag nicht über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 FGO übermittelt worden war und trotz der Eingangskontrolle durch den Senatsvorsitzenden des FG am Folgetag kein entsprechender Hinweis an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erteilt worden war. \n\n43\\. 5\\. Nach der ständigen Rechtsprechung stellt es einen zur Aufhebung und Zurückverweisung führenden Verfahrensmangel dar, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird. In einem solchen Fall fehlt es an einer Überprüfung der materiellen Rechtslage durch das FG und damit an einer für den BFH nachprüfbaren Entscheidung. Hierdurch wird zugleich der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO verletzt (vgl. Senatsurteil vom 16.01.2024 - VII R 34\u002F22, BFHE 283, 206, BStBl II 2025, 972, Rz 11; BFH-Urteile vom 22.06.2016 - V R 49\u002F15, Rz 21, und vom 25.09.2013 - VIII R 17\u002F11, Rz 30; vgl. auch Krumm in Tipke\u002FKruse, § 126 FGO Rz 53; Bergkemper in HHSp, § 126 FGO Rz 57). \n\n44\\. a) Zwar kann der BFH auch dann in der Sache selbst entscheiden, wenn das FG eine Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat, die Klage aber nach den vom FG getroffenen Feststellungen zweifelsfrei unbegründet ist (§ 126 Abs. 4 FGO) oder wenn sich die Klage bei jeder denkbaren Sachverhaltsgestaltung als begründet erweist (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). \n\n45\\. b) Im Falle einer zu Unrecht abgewiesenen Klage als unzulässig erfordert aber die verfassungsrechtliche Garantie des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG regelmäßig die Zurückverweisung an die Vorinstanz. Beurteilt das FG nämlich eine Klage als unzulässig, so entscheidet es über sie, ohne sich mit dem inhaltlichen Vorbringen der Beteiligten zu befassen. In einer solchen Verfahrenslage kommt ein Durcherkennen ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn vollständig ausgeschlossen ist, dass einer der Beteiligten durch einen weiteren Vortrag die Sachentscheidung noch beeinflussen könnte (BFH-Urteile vom 23.01.2025 - III R 33\u002F24 (III R 50\u002F17), BFHE 289, 396, BStBl II 2025, 516, Rz 33; vom 12.07.2022 - VIII R 8\u002F19, BFHE 276, 555, Rz 27; vom 22.06.2016 - V R 49\u002F15, Rz 23; vom 04.07.2007 - VIII R 77\u002F05, BFH\u002FNV 2008, 53, unter II.3.b, m.w.N., und vom 09.11.2005 - I R 10\u002F05, BFH\u002FNV 2006, 750, unter II.5.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hat sich das FG im Rahmen eines obiter dictums nur kurz zu den Erfolgsaussichten der Klage in der Sache verhalten und ergänzend darauf hingewiesen, dass die Klage \"voraussichtlich\" auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Es hat damit selbst zum Ausdruck gebracht, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass einer der Beteiligten durch einen weiteren Vortrag die Sachentscheidung noch beeinflussen könnte. \n\n46\\. 6\\. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.","BFH, Urteil vom 24. Februar 2026 - VII R 34\u002F24","2026-07-08T22:27:49.465Z","2026-07-10T22:06:20.521Z",{"id":71,"ecli":72,"slug":73,"caseNumber":74,"courtId":5,"decisionDate":75,"fullText":76,"summary":77,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":75,"parsedAt":78,"updatedAt":79},"4007","ECLI:DE:NEURIS:STRE202620043","ecli-de-neuris-stre202620043","VIII R 2\u002F25","2025-11-25T00:00:00.000Z","#  Zur Nutzungspflicht des beSt in eigenen Angelegenheiten des Steuerberaters \n\n## Leitsatz\n\n§ 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gemäß § 62 Abs. 1 FGO Gebrauch macht beziehungsweise einen Angehörigen gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FGO vertritt, eine finanzgerichtliche Klage als Privatperson erhebt, ohne dabei auf seine Zulassung als Steuerberater hinzuweisen.15\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 06.12.2023 - 9 K 956\u002F23 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzgericht (FG) zu Recht die --später miteinander verbundenen-- Klagen der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als unzulässig abgewiesen hat, mit der Begründung, dass der Kläger, ein Steuerberater, diese nicht mittels Telefax beziehungsweise einfachem Brief habe erheben können, sondern gemäß § 52d der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Form und den Übermittlungsweg des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO hätte beachten müssen. \n\n2\\. Die Kläger werden als Eheleute in den Streitjahren 2006 bis 2009 sowie 2012 bis 2016 und 2019 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Mit Schreiben vom 15.01.2023 beantragte er die abweichende Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer 2006 bis 2009 aus Billigkeitsgründen, hilfsweise deren Erlass. Mit Schreiben vom 02.01.2023 und 18.01.2023 beantragte er weiter die abweichende Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer 2012 bis 2016 und 2019 aus Billigkeitsgründen sowie deren Erlass. Mit an die Kläger gerichteten Bescheiden vom 16.02.2023 lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) die Anträge auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen ab. Die hiergegen gerichteten Einsprüche der Kläger wies das FA mit Einspruchsentscheidungen vom 13.04.2023 als unbegründet zurück. \n\n3\\. Mit Bescheiden vom 15.11.2022 änderte das FA die Zinsfestsetzungen zur Einkommensteuer für 2012 bis 2016 und 2019. Mit E-Mail vom 22.12.2022 legte der Kläger hiergegen Einsprüche ein. Mit E-Mail vom 23.12.2022 beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die an die Privatadresse adressierten Bescheide seien erst am 24.11.2022 eingegangen; die Wohnung befinde sich in einem Mehrfamilienhaus mit einer Briefkastenanlage. Mit Einspruchsentscheidung vom 17.05.2023 verwarf das FA die Einsprüche der Kläger wegen der Versäumung der Einspruchsfristen als unzulässig. \n\n4\\. Am 15.05.2023 reichten die Kläger gegen \"den jeweiligen Verwaltungsakt zur Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer für 2006 bis 2009\" und die Einspruchsentscheidung vom 13.04.2023 wegen Ablehnung des Antrags auf abweichende Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer 2006 bis 2009 nach § 163 der Abgabenordnung (AO) vom 16.02.2023 per Brief und Telefax Klage ein. Der Brief wurde in einem Briefumschlag übersandt, auf dem die Berufsbezeichnungen des Klägers sowie dessen Kanzleianschrift aufgedruckt waren. Die Kläger erhoben außerdem am 15.05.2023 per Telefax Klage gegen \"den jeweiligen Verwaltungsakt zur Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer für 2012 bis 2016 und 2019\" und die Einspruchsentscheidung vom 13.04.2023 wegen Ablehnung des Antrags auf abweichende Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer 2012 bis 2016 und 2019 nach § 163 AO vom 16.02.2023. Am 19.06.2023 ging per Telefax und Brief die Klage der Kläger gegen die Bescheide vom 15.11.2022 und die Einspruchsentscheidung vom 17.05.2023 ein. Die Klageschriften vom 15.05.2023 und 19.06.2023 nannten jeweils im Briefkopf und im Betreff die Kläger mit ihrer Privatanschrift und waren nur vom Kläger unterschrieben. Eine Angabe zur Berufsbezeichnung des Klägers enthielten die Klageschriften nicht. Die vom FG ursprünglich unter den Aktenzeichen 9 K 956\u002F23, 9 K 972\u002F23 und 9 K 1179\u002F23 erfassten Klageverfahren verband das FG mit Beschluss vom 09.11.2023 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. \n\n5\\. Das FA machte mit der Klageerwiderung geltend, die Klage sei nicht in der gemäß § 52d FGO gebotenen Form erhoben worden, da der Kläger Rechtsanwalt und Steuerberater sei. Der Kläger erwiderte darauf, er trete als Privatperson auf. Er vertrete sich selbst und die Klägerin. \n\n6\\. Das FG wies die Klagen mit der in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2025, 1016 wiedergegebenen Begründung als unzulässig ab, da sie nicht innerhalb der Klagefristen formgerecht erhoben worden seien. Für die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Steuerberater \\--wie den Kläger-- stehe mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung. § 52d Satz 2 FGO sei statusbezogen auszulegen. Der Kläger sei als zugelassener Steuerberater sowohl in eigener Sache als auch als Vertreter der Klägerin gemäß § 52d Satz 2 FGO zur elektronischen Übermittlung der Klageschriften vom 15.05.2023 und 19.06.2023 verpflichtet gewesen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) komme nicht in Betracht, weil die Kläger weder Anträge auf Wiedereinsetzung in die versäumten Klagefristen gestellt noch die versäumten Rechtshandlungen (Übermittlung der Klageschriften in der gebotenen Form) nachgeholt hätten. \n\n7\\. Mit der Revision rügen die Kläger eine Verletzung von Bundesrecht in Gestalt des § 52d FGO. Die Vorschrift sei rollenbezogen auszulegen. \n\n8\\. Die Kläger beantragen,   \ndas Urteil des FG München vom 06.12.2023 - 9 K 956\u002F23 aufzuheben. \n\n9\\. Das FA beantragt,   \ndie Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\n10\\. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 28.07.2025, das FA hat mit Schriftsatz vom 23.05.2025 auf mündliche Verhandlung verzichtet. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n11\\. Die Revision ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die (später verbundenen) Klagen der Kläger unzulässig sind, da sie nicht innerhalb der jeweiligen einmonatigen Klagefrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO in der gebotenen Form erhoben wurden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO hat das FG zu Recht mangels eines Antrags nicht berücksichtigt. \n\n12\\. 1\\. Die am 15.05.2023 und 19.06.2023 per Brief beziehungsweise Telefax bei Gericht eingegangenen Klageschriften wurden von dem Kläger nicht in der gebotenen Form eingereicht. Der Kläger war aufgrund seiner Zulassung als Steuerberater gemäß § 52d Satz 2 FGO verpflichtet, die in eigener Sache beziehungsweise als Vertreter der Klägerin erhobenen Klagen in elektronischer Form zu übersenden. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesshandlungen und schließt damit insbesondere die Wahrung der Klagefrist aus (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.04.2023 - XI B 101\u002F22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz 11, m.w.N.). \n\n13\\. a) Der sachliche Anwendungsbereich des § 52d FGO ist eröffnet. Nach dieser Vorschrift sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt oder eine nach § 62 Abs. 2 FGO vertretungsberechtigte Person, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht, eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. § 52d FGO gilt jedenfalls gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 253 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) auch für sogenannte bestimmende Schriftsätze wie die Klageschrift (so auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2024 - 9 K 9191\u002F23, Rz 29; Hessisches FG, Urteil vom 10.10.2024 - 10 K 1032\u002F23, EFG 2025, 863, Rz 19 f.; zur Nichtzulassungsbeschwerdeschrift BFH-Beschluss vom 27.04.2022 - XI B 8\u002F22, BFH\u002FNV 2022, 1057, Rz 8; zur Anhörungsrüge BFH-Beschluss vom 23.08.2022 - VIII S 3\u002F22, BFHE 276, 566, BStBl II 2023, 83; vgl. auch Brandis in Tipke\u002FKruse, § 52d FGO Rz 5). \n\n14\\. b) Auch der persönliche Anwendungsbereich des § 52d FGO ist eröffnet. Der durch Art. 6 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl I 2013 3786) eingeführte und ab dem 01.01.2022 geltende § 52d FGO übernimmt in Satz 1 die Nutzungspflicht für Rechtsanwälte aus § 130d ZPO und erstreckt sie in Satz 2 auf die nach § 62 Abs. 2 FGO vertretungsberechtigten Personen, die sich eines speziellen Übermittlungsweges auf der Grundlage des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO bedienen können (BTDrucks 17\u002F12634, S. 38). Für Steuerberater wurde ab dem 01.01.2023 von der Bundessteuerberaterkammer ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne von § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO in Gestalt des beSt eingerichtet (§ 86e des Steuerberatergesetzes \\--StBerG--). \n\n15\\. § 52d Satz 2 FGO ist auch dann anzuwenden, wenn ein Steuerberater, der von seinem Selbstvertretungsrecht gemäß § 62 Abs. 1 FGO Gebrauch macht beziehungsweise einen Angehörigen gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FGO vertritt, eine finanzgerichtliche Klage als Privatperson erhebt, ohne dabei auf seine Zulassung als Steuerberater hinzuweisen. Die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d Satz 2 FGO ist statusbezogen zu verstehen. Sogenannte \"professionelle Einreicher\" (vgl. BTDrucks 17\u002F12634, S. 20), die in eigener Sache auch ohne Offenlegung ihrer Berufszulassung Klage erheben, sind nach § 52d Satz 1 und Satz 2 FGO verpflichtet, eine finanzgerichtliche Klage in elektronischer Form zu übermitteln. \n\n16\\. aa) Es ist umstritten, ob sich die Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs aus § 52d FGO auch auf die Fälle der in eigener Sache handelnden Rechtsanwälte oder Steuerberater erstreckt. Nach rollenbezogenem Verständnis der Norm ist eine Nutzungspflicht nur anzunehmen, wenn der Berufsträger auch als solcher in Erscheinung tritt (vgl. zu Rechtsanwälten FG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2022 - 8 K 670\u002F22 E,U, EFG 2022, 1853; Hessisches FG, Urteil vom 10.10.2024 - 10 K 1032\u002F23, EFG 2025, 863; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2025 - 3 K 3005\u002F23, EFG 2025, 1293; vgl. auch Paetsch in Gosch, FGO § 64 Rz 53; Coenen in Festschrift 75 Jahre Finanzgericht Münster, 69, 86; wohl auch Schallmoser in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler, § 52d FGO Rz 16; weitergehend --in allen Fällen der Selbstvertretung gemäß § 62 Abs. 1 FGO soll keine Verpflichtung bestehen, mit dem FG elektronisch zu kommunizieren-- Hessisches FG, Beschluss vom 18.10.2023 - 4 K 895\u002F23). Bei statusbezogenem Verständnis der Norm besteht eine Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr unabhängig von dem Kontext des Tätigwerdens, also auch bei einem Auftreten als Privatperson (vgl. zu Rechtsanwälten FG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2023 - 4 V 1553\u002F22 A (Erb), EFG 2023, 272; FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 05.08.2025 - 3 K 3148\u002F25; FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 05.08.2025 - 3 K 3179\u002F24; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.10.2022 - 4 K 1341\u002F22, EFG 2023, 65; zu Steuerberatern FG München, Urteil vom 13.08.2025 - 4 K 164\u002F25, Rz 32 --im Ergebnis Wiedereinsetzung gewährt--, Revision anhängig II R 40\u002F25; vgl. auch Brandis in Tipke\u002FKruse, § 52d FGO Rz 3; Rosenke in FGO-eKomm, § 52d FGO Rz 10, Stand: 01.12.2025; Bozza-Split, Deutsches Steuerrecht 2024, 1210, 1212; Schumann, Deutsche Steuer-Zeitung 2023, 312, 314). \n\n17\\. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Er teilt damit die Auffassung anderer Bundesgerichte zur Auslegung der dem § 52d Satz 1 und 2 FGO vergleichbaren Vorschriften anderer Prozessordnungen (vgl. zu § 130d ZPO Beschlüsse des Bundesgerichtshofs \\--BGH-- vom 04.04.2024 - I ZB 64\u002F23, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2024, 2255; vom 27.03.2025 - V ZB 27\u002F24, NJW 2025, 1660; zu § 55d der Verwaltungsgerichtsordnung Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2024 - 11 VR 9.24, Bayerische Verwaltungsblätter 2025, 177; zu § 46g Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.2023 - 10 AZR 512\u002F20, NJW 2023, 3253; vom 23.05.2023 - 10 AZB 18\u002F22, BAGE 181, 89). \n\n18\\. Für ein statusbezogenes Verständnis sprechen der Wortlaut und der Sinn und Zweck des § 52d FGO. Weder die Gesetzgebungsgeschichte noch gesetzessystematische Erwägungen oder die Grundsätze der rechtsschutzgewährenden Auslegung gebieten es, die Anwendung des § 52d FGO davon abhängig zu machen, dass der Berufsträger im finanzgerichtlichen Verfahren als solcher auftritt. \n\n19\\. bb) Der Wortlaut des § 52d FGO (\"durch einen Rechtsanwalt\", \"nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen\") legt nahe, dass der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift statusbezogen zu verstehen ist. Die professionellen Verfahrensbevollmächtigten werden nicht in ihrer Rolle angesprochen, sondern in ihrer abstrakten Eigenschaft als Rechtsanwalt beziehungsweise vertretungsberechtigte Person. Eine eindeutige Beschränkung auf den Fall der Vertretung eines Beteiligten oder des Auftretens unter Offenlegung der Berufszulassung ergibt sich aus dem Wortlaut des § 52d FGO jedenfalls nicht. \n\n20\\. cc) Für ein statusbezogenes Verständnis des § 52d FGO spricht auch der Sinn und Zweck der Vorschrift. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 130d ZPO, dessen Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch § 52d FGO übernommen wurde (vgl. BTDrucks 17\u002F12634, S. 38), besteht der Zweck des § 130d ZPO darin, durch eine Verpflichtung für alle Rechtsanwälte (und Behörden) zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten den elektronischen Rechtsverkehr zu etablieren. Der Gesetzgeber rechtfertigt die Nutzungspflicht damit, dass selbst bei freiwilliger Bereitschaft einer Mehrheit der Rechtsanwälte die Nichtnutzung durch eine qualifizierte Minderheit immer noch zu erheblichen Druck- und Scanaufwänden bei den Gerichten und bei Rechtsanwälten führen würde, welche die Vorteile des elektronischen Rechtsverkehrs nutzen wollen. Die Justiz müsste genauso wie ihre Kommunikationspartner mit erheblichen Investitionen in Vorlage treten, ohne die Gewissheit zu haben, dass tatsächlich die für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderliche Nutzung erfolge (vgl. BTDrucks 17\u002F12634, S. 27). Angesichts dieses Gesetzeszwecks, der auch mit dem gleichzeitig eingeführten § 52d FGO verfolgt wird, ist es nur konsequent, im finanzgerichtlichen Verfahren professionelle Verfahrensbevollmächtigte, die ohnehin ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) beziehungsweise beSt für die elektronische Kommunikation vorzuhalten haben, generell in die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs einzubeziehen, also auch dann, wenn sie in dem Verfahren in eigener Sache tätig werden und auch dann, wenn sie in einem sie selbst betreffenden Verfahren nicht als Rechtsanwalt beziehungsweise Steuerberater auftreten (so zu Rechtsanwälten auch BGH-Beschluss vom 27.03.2025 - V ZB 27\u002F24, NJW 2025, 1660, Rz 25). Würde man die Nutzungspflicht von dem konkreten Auftreten im finanzgerichtlichen Verfahren abhängig machen, liefe dies auf eine Freiwilligkeit der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs hinaus, wenn der Berufsträger in eigenen Angelegenheiten oder nach § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FGO als Vertreter eines Angehörigen tätig wird. \n\n21\\. dd) Die Gesetzgebungsgeschichte ist für die Beurteilung der Frage nach einer rollen- oder statusbezogenen Nutzungspflicht nach § 52d Satz 2 FGO wenig ergiebig. Bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl I 2013, 3786) rechnete der Gesetzgeber Steuerberater noch nicht zum Kreis der \"professionellen Einreicher\". In den Gesetzesmaterialien zu § 52c FGO (jetzt § 52d FGO) finden sich dementsprechend keine Ausführungen zu Steuerberatern. Die Materialien sprechen davon, dass durch die Einfügung des § 52c FGO (jetzt § 52d FGO) die Nutzungspflicht für Rechtsanwälte aus § 130d ZPO übernommen und um die vertretungsberechtigten Personen, die sich eines speziellen Übermittlungsweges auf der Grundlage des § 52a Abs. 4 Nr. 2 FGO bedienen können, erweitert werde (BTDrucks 17\u002F12634, S. 38). Werden die Ausführungen der Gesetzgebungsmaterialien zur Nutzungspflicht von Rechtsanwälten nach der Zivilprozessordnung in die Betrachtung miteinbezogen, ergibt sich ebenfalls kein klares Bild. Im Zusammenhang mit dem ebenfalls durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl I 2013, 3786) eingeführten § 130d ZPO sprechen die Gesetzgebungsmaterialien einerseits von einer Pflicht für alle Rechtsanwälte zur Nutzung sicherer elektronischer Übermittlungswege, andererseits aber auch davon, dass die Bestimmung für alle \"anwaltlichen\" Erklärungen nach der Zivilprozessordnung gelte (BTDrucks 17\u002F12634, S. 27 f.). Während die erstgenannte Formulierung für eine statusbezogene Betrachtung spricht, könnte die letztgenannte Formulierung für sich genommen darauf hindeuten, dass nur Schriftstücke gemeint sind, die von einem Rechtsanwalt gerade in seiner Funktion als Prozessvertreter verfasst werden. Insgesamt lassen die Gesetzgebungsmaterialien jedenfalls nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für professionelle Verfahrensbevollmächtigte eindeutig von einer rollenbezogenen Betrachtungsweise ausgegangen ist. \n\n22\\. ee) Daraus, dass es sich bei der Pflicht zur Registrierung bei der Steuerberaterplattform gemäß § 86c Abs. 1 StBerG und zur Vorhaltung der für die Nutzung des beSt erforderlichen technischen Einrichtungen gemäß § 86d StBerG um berufsrechtliche Pflichten handelt, ergeben sich keine systematischen Gründe gegen eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs auch in eigenen Sachen des Steuerberaters. Die aktive verfahrensrechtliche Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 52d FGO ist von der passiven berufsrechtlichen Pflicht, ein beSt vorzuhalten und empfangsbereit zu sein, zu trennen (vgl. dazu Coenen, Festschrift 75 Jahre Finanzgericht Münster, 69, 75 f.). Mit § 86d Abs. 6 StBerG wurde die gemäß § 173 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 53 Abs. 2 FGO bereits seit dem Jahr 2018 bestehende passive verfahrensrechtliche Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Steuerberater erstmals berufsrechtlich flankiert - nicht weniger, aber auch nicht mehr (Coenen, Festschrift 75 Jahre Finanzgericht Münster, 69, 76). Aus § 86c und § 86d StBerG lässt sich auch nicht entnehmen, dass das beSt von einem Steuerberater ausschließlich im Rahmen seiner beratenden Tätigkeit für Dritte (vgl. § 2 Abs. 2 StBerG) genutzt werden dürfte. Dies lässt sich auch nicht daraus schließen, dass das Gesetz zur privaten Nutzung schweigt, denn ein Verbot bedürfte \\--wenn es überhaupt zulässig wäre-- einer ausdrücklichen Regelung (so zu den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung auch BGH-Beschluss vom 27.03.2025 - V ZB 27\u002F24, NJW 2025, 1660, Rz 20). Bei der Nutzungspflicht nach § 52d Satz 2 FGO geht es außerdem nur um Schriftsätze, die durch einen Steuerberater bei Gericht eingereicht werden, das heißt um eine Tätigkeit, die zwar im Einzelfall aufgrund der Betroffenheit in eigener Sache einen privaten Bezug haben mag, für sich genommen aber eine berufstypische Tätigkeit der Steuerberater darstellt. Daher wäre im Gegenteil systematisch zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber als privat gekennzeichnete Schriftsätze von Steuerberatern in eigener Sache ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des § 52d FGO herausnimmt, wenn dies gewollt gewesen wäre (so zu § 130d ZPO auch BGH-Beschluss vom 27.03.2025 - V ZB 27\u002F24, NJW 2025, 1660, Rz 20). \n\n23\\. ff) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung zur Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Berufsausübungsgesellschaften. Danach wird eine nach § 52d Satz 2 FGO (noch) nicht nutzungspflichtige Steuerberatungsgesellschaft mbH nicht dadurch (im Sinne des § 52d Satz 1 FGO) nutzungspflichtig, weil für sie ein gesetzlicher Vertreter (§ 55d Abs. 2 StBerG) handelt, der in seiner beruflichen Funktion als Rechtsanwalt nach § 52d Satz 1 FGO nutzungspflichtig wäre, wenn er als solcher selbst dem Gericht gegenüber auftreten würde (BFH-Zwischenurteil vom 25.10.2022 - IX R 3\u002F22, BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267, Rz 21). Diese Entscheidung ist auf den Streitfall nicht übertragbar. Der Kläger ist nicht als Vertreter einer Steuerberatungsgesellschaft aufgetreten, sondern in eigener Sache beziehungsweise als Vertreter seiner Ehefrau. Damit kommt es allein auf seine berufliche Qualifikation als Steuerberater an. \n\n24\\. gg) Es ist schließlich auch nicht nach den Grundsätzen rechtsschutzgewährender Auslegung geboten, § 52d FGO rollenbezogen auszulegen. \n\n25\\. Das Grundgesetz (GG) überlässt die nähere Ausgestaltung des durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsweges der jeweiligen Prozessordnung. Bei der Auslegung und Anwendung der vom Gesetzgeber im Rahmen seines Spielraums geschaffenen Rechtsschutzregeln, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen, dass über den mit einer Klage unterbreiteten Sachverhalt überhaupt zur Sache entschieden werden darf, dürfen die Gerichte aber den Zugang zu den dem Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer Weise erschweren (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.2025 - 1 BvR 1718\u002F24, NJW 2025, 2686, Rz 16). \n\n26\\. In der Verpflichtung eines Steuerberaters, auch in eigenen Angelegenheiten den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen, ist keine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu den Finanzgerichten zu sehen. Soweit der Kläger geltend macht, dass Steuerberater bei privater Nutzung des beSt zur Einrichtung softwaretechnischer Vorkehrungen gezwungen wären, um Zugriffs- und Leserechte von Kanzleimitarbeitern bei Klagen in eigener Sache einzuschränken, könnte darin zwar ein Mehraufwand für den einzelnen Steuerberater liegen. Aus den Ausführungen des Klägers ergibt sich allerdings nicht, dass dieser mit unzumutbarem Aufwand verbunden wäre, durch den finanzgerichtlicher Rechtsschutz faktisch unmöglich gemacht werden würde. Nach dem gesetzlichen Regelungszusammenhang (§ 86d StBerG, § 16 der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung --StBPPV--) ist im Übrigen nur der Steuerberater zur Nutzung seines beSt berechtigt. Er darf Lesezugriffe einräumen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Dokumente elektronisch versenden darf allein der Postfachinhaber. Entscheidet sich der Steuerberater aus Gründen der Kanzleiorganisation für die Einräumung von Lesezugriffen und nutzt er deren Vorteile, ist es ihm auch zuzumuten, im Gegenzug die Nachteile in Gestalt des Risikos, dass private Nachrichten gelesen werden können, in Kauf zu nehmen, zumal der Postfachinhaber gemäß § 16 Abs. 3 StBPPV die Zugangsberechtigungen für das beSt jederzeit aufheben oder einschränken kann. Zwar wollte der Kläger bewusst als Privatperson ohne Nutzung des beSt auftreten, um eine Kenntnisnahme seiner Mitarbeiter über seine persönlichen finanziellen Verhältnisse im Rahmen der Billigkeitsanträge zur Zinsminderung zu unterbinden. Angesichts der vorbeschriebenen Handlungsmöglichkeiten ist die Nutzungspflicht des beSt auch unter diesen Umständen jedoch verhältnismäßig. Spätestens in der Rechtsmittelinstanz wäre der Steuerberater zudem, wenn er sich weiterhin selbst vertreten wollte, aufgrund des Vertretungszwangs gemäß § 62 Abs. 4 FGO zur Einrichtung entsprechender softwaretechnischer Schranken oder zur Absprache entsprechender sonstiger Regeln für den Umgang mit beSt-Nachrichten in privaten Verfahren angehalten, wenn er eine Kenntnisnahme durch Kanzleimitarbeiter ausschließen möchte. \n\n27\\. Im Übrigen verpflichtet § 52d FGO lediglich zur Übermittlung von Schriftsätzen et cetera als elektronisches Dokument, also zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr, schreibt aber den sicheren Übermittlungsweg nicht vor. Zur Verfügung stehen auch die weiteren sicheren Übermittlungswege nach § 52a Abs. 4 FGO. Es dürfte zwar für den Steuerberater naheliegen, das ihm für seine berufliche Tätigkeit zur Verfügung stehende beSt auch in privaten Verfahren zu nutzen. Eine Verpflichtung zur Nutzung des beSt besteht aber nicht (so auch zu einer --fehlenden-- Verpflichtung von Rechtsanwälten zur Nutzung des beA als sicheren Übermittlungsweg BGH-Beschluss vom 27.03.2025 - V ZB 27\u002F24, NJW 2025, 1660, Rz 18 ff.). So ist es dem Steuerberater, wenn er beispielsweise eine Kenntnisnahme durch Kanzleimitarbeiter mit Lesezugriff verhindern möchte, unbenommen, für die elektronische Kommunikation mit dem FG in privat geführten Verfahren einen der anderen in § 52a Abs. 4 FGO geregelten sicheren Übermittlungswege zu nutzen. \n\n28\\. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Nutzung des beSt in eigenen Angelegenheiten des Steuerberaters ist ferner zu berücksichtigen, dass die Differenzierung nach Rollen absehbar zu Rechtsunsicherheiten führen würde. Dies würde insbesondere dann gelten, wenn der Steuerberater im laufenden Verfahren teilweise als solcher und teilweise als Privatperson auftritt oder sich den Umständen nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, in welcher Rolle er auftritt, wie beispielsweise bei einer Klage unter der Privatanschrift mit Angabe der Berufszulassung. Dies zeigt sich auch im vorliegenden Fall. Der Kläger hatte vor dem FG mitgeteilt, nur privat in eigener Sache beziehungsweise als Vertreter seiner Ehefrau tätig zu sein, gleichwohl hatte er eine ergänzende Stellungnahme vom 25.10.2023 sowie die Vollmacht für das finanzgerichtliche Klageverfahren und das elektronische Empfangsbekenntnis für die Ladung zur mündlichen Verhandlung --anders als die Klageschriften-- über sein beSt bei Gericht eingereicht. Für die Übersendung der Klageschrift im Verfahren 9 K 956\u002F23 nutzte der Kläger außerdem einen Briefumschlag, auf dem die Berufsbezeichnungen des Klägers sowie dessen Kanzleianschrift aufgedruckt waren. \n\n29\\. c) Da die Berufszulassung des Klägers als Steuerberater maßgeblich für dessen Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist, kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger über eine weitere Berufsqualifikation als Wirtschaftsprüfer verfügt und für diesen Berufsstand eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Bürgerpostfachs gemäß § 52d Satz 2 i.V.m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FGO frühestens erst ab dem 01.01.2026 besteht (vgl. § 52d Satz 2 i.d.F. des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften --BGBl I 2021, 4607--, der die Nutzungspflicht auf \"Bevollmächtigte\", für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FGO zur Verfügung steht, erweitert und nach Art. 34 Abs. 7 dieses Gesetzes am 01.01.2026 in Kraft tritt). \n\n30\\. d) Der Kläger hätte die Klagen gemäß § 52d Satz 2 FGO als elektronisches Dokument an das Gericht übermitteln müssen. Die Klageerhebung per Brief beziehungsweise Telefax war auch nicht ausnahmsweise gemäß § 52d Satz 3 ZPO zulässig. Dass es sich bei der jeweiligen Klageschrift um eine Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 ZPO gehandelt hätte, ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht und auch nicht aus sonstigen Umständen ersichtlich. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit der Klageerhebungen. Sie konnten die Klagefristen nicht wahren. \n\n31\\. 2\\. Eine Wiedereinsetzung in die jeweilige Klagefrist musste das FG nicht gewähren. Der Kläger hatte trotz Hinweises des Berichterstatters des FG auf die nicht formwirksame Einreichung der Klagen weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt, noch Verhinderungsgründe angeführt, noch die Klageschriften nachträglich in elektronischer Form gemäß § 52d FGO übersandt. \n\n32\\. 3\\. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 121 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung. \n\n33\\. 4\\. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Zur Nutzungspflicht des beSt in eigenen Angelegenheiten des Steuerberaters","2026-07-08T22:38:10.301Z","2026-07-10T22:07:59.699Z",{"id":81,"ecli":82,"slug":83,"caseNumber":84,"courtId":5,"decisionDate":85,"fullText":86,"summary":87,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":85,"parsedAt":88,"updatedAt":89},"4047","ECLI:DE:NEURIS:STRE202620005","ecli-de-neuris-stre202620005","VI R 13\u002F23","2025-11-20T00:00:00.000Z","#  Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ab dem 01.01.2023 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: Steuerberater sind gemäß § 52d Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet, seit dem 01.01.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen.18 20\n\n2\\. NV: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 56 FGO kann nicht gewährt werden, wenn das beSt nach Zugang des Registrierungsbriefs wegen einer nicht freigeschalteten Online-Ausweisfunktion verspätet eingerichtet wird und der Steuerberater dies zu vertreten hat.30 31 32\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.05.2023 - 9 K 9027\u002F23 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) erließ gegenüber den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) am 24.06.2022 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2018 und 2019 (Streitjahre). \n\n2\\. Über ihren Bevollmächtigten, einen Steuerberater, legten die Kläger gegen diese Bescheide Einsprüche ein. Das FA wies diese mit Einspruchsentscheidung vom 12.01.2023 (Eingang beim Bevollmächtigten am 17.01.2023) als unbegründet zurück. Mit Telefax vom 15.02.2023 erhob der Bevollmächtigte namens der Kläger Klage. Ein inhaltsgleicher Schriftsatz des Bevollmächtigten ging am 17.02.2023 per Post beim Finanzgericht (FG) ein. Die Schriftsätze enthielten keine Angaben dazu, weshalb sie per Telefax beziehungsweise Post und nicht elektronisch an das FG übermittelt wurden. \n\n3\\. Die für die Registrierung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) erforderlichen Unterlagen (Registrierungsbrief) waren dem Bevollmächtigten bereits zwischen dem 02.01. und dem 13.01.2023 übersandt worden. Eine Registrierung auf der Steuerberaterplattform durch den Bevollmächtigten innerhalb der am 17.02.2023 ablaufenden Klagefrist erfolgte nicht, da dieser zu diesem Zeitpunkt nicht über einen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Funktion verfügte. \n\n4\\. Mit Eingangsbestätigung vom 23.02.2023 wies der Berichterstatter den Bevollmächtigten darauf hin, dass Klageschriftsätze von einem Steuerberater gemäß § 52d der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich als elektronisches Dokument zu übermitteln seien. Zudem wies er auf die Möglichkeit einer Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO und das Erfordernis der unverzüglichen Glaubhaftmachung nach § 52d Satz 4 FGO hin. Eine Reaktion hierauf blieb zunächst aus. \n\n5\\. Mit weiterer Verfügung vom 03.04.2023 wies der Berichterstatter den Bevollmächtigten erneut auf dessen Verpflichtung nach § 52d Satz 1 und 2 FGO hin, die Klage als elektronisches Dokument an das Gericht zu übermitteln. Der Formverstoß führe zur Unwirksamkeit der Klage. Dass es sich bei den eingereichten Schriftsätzen um eine Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO handele, sei weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden und auch aus sonstigen Umständen nicht ersichtlich. \n\n6\\. Mit Telefax vom 11.04.2023 führte der Bevollmächtigte aus, ihm sei bewusst, dass er die Klage auf elektronischem Wege hätte einreichen müssen. Er habe deshalb auch nochmals einen neuen Personalausweis beantragt. Bereits zweimal habe er dafür eine PIN beantragt, um das beSt einrichten zu können. Ihm sei aber immer noch keine PIN übersandt worden. Gegebenenfalls habe das mit seinem privaten Umzug zu tun; in diesem Fall müsse er hiermit die Ersatzeinreichung beantragen. \n\n7\\. Mit weiterem Telefax vom 17.04.2023 bat er für den Fall, dass das Gericht die Ersatzeinreichung nicht zulasse, um Fristverlängerung zur Einreichung der Unterlagen bis zum 20.05.2023. Die Freischaltung des beSt könne nur mit der PIN für den Personalausweis erfolgen. Diese werde immer an die Meldeadresse versandt. Aufgrund seines Umzugs gehe die Post noch an die alte Adresse und werde auch nicht nachgesandt. Einen Termin beim Bürgeramt zur Ummeldung gebe es voraussichtlich erst im Sommer. Da er aber ab dem darauffolgenden Tag für drei Wochen geschäftlich unterwegs sei, könne er auch die aktuell beantragte PIN wieder nicht persönlich bei der Post abholen und müsse für Anfang Mai nochmals eine PIN beantragen. Diese sollte er dann innerhalb von sieben Tagen erhalten. Er könne dann hoffentlich bis zum 20.05.2023 das beSt nutzen und die Unterlagen für die Klage elektronisch einreichen. \n\n8\\. Tatsächlich wurde der Personalausweis am 06.02.2023 ausgestellt und vom Bevollmächtigten \\--nach eigenem Bekunden-- bereits Anfang März im Bürgeramt … abgeholt. Die Freischaltung der Online-Funktion erfolgte sodann im Rahmen einer weiteren Vorsprache beim Bürgeramt … am 16.05.2023. Anschließend --am Montag, den 22.05.2023-- registrierte sich der Kläger für das beSt. \n\n9\\. Am 25.05.2023 fand in der Sache die mündliche Verhandlung vor dem FG statt, in der der Bevollmächtigte der Kläger Wiedereinsetzung in die Klagefrist beantragte. \n\n10\\. Das FG wies die Klage als unzulässig ab und verkündete im Anschluss an die Beratung in öffentlicher Sitzung das Urteil. Die Klage sei nicht innerhalb der Klagefrist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gemäß § 52d i.V.m. § 52a FGO erhoben worden. Wiedereinsetzungsgründe bestünden nicht. \n\n11\\. Am 26.05.2023 reichte der Bevollmächtigte beim FG den Klageschriftsatz nebst Anlagen sowohl per Telefax als auch über das beSt ein und beantragte nochmals Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er trug hierzu insbesondere vor, die elektronische Übermittlung der Klage innerhalb der Klagefrist sei aufgrund seines noch nicht vorliegenden Personalausweises nicht möglich gewesen. Er sei mit Schreiben des Gerichts vom 23.02.2023 auf die Anforderung der Ersatzeinreichung hingewiesen worden, worauf er Ende Februar 2023 bei Gericht angerufen und einer Mitarbeiterin den Sachverhalt geschildert habe. Des Weiteren habe er am Jahresende 2022 aufgrund technischer Probleme extra einen neuen Personalausweis beantragt. Erst im Januar 2023 sei ihm mitgeteilt worden, dass er den Personalausweis Anfang März 2023 abholen könne. Zusätzlich trug der Bevollmächtigte vor, der im Gerichtstermin gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehe sich auch auf die Glaubhaftmachung nach § 52d Satz 4 FGO. Er habe alles versucht, um die Freischaltung und Übermittlung durchzuführen. Auch eine unverzügliche Glaubhaftmachung sei von ihm vorgenommen und ansonsten hiermit auch nachgeholt worden. \n\n12\\. Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. \n\n13\\. Sie beantragen,   \ndas Urteil des FG Berlin-Brandenburg 9 K 9027\u002F23 aufzuheben und die Bescheide über Einkommensteuer für 2018 und 2019, jeweils vom 24.06.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.01.2023, mit der Maßgabe zu ändern, dass der vom Kläger erhaltene Reisekostenersatz so behandelt wird, dass sich die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit für 2018 um 18.141,50 € und für 2019 um 14.650,90 € verringern. \n\n14\\. Das FA beantragt,   \ndie Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n15\\. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage den --von Amts wegen zu berücksichtigenden-- Anforderungen des § 52d Satz 1 i.V.m. § 52a FGO nicht entspricht (unter 1.) und insoweit auch keine wirksame Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO vorliegt (unter 2.). Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gemäß § 56 FGO ist --wie das FG ebenfalls zu Recht entschieden hat-- nicht zu gewähren (unter 3). \n\n16\\. 1\\. Die Kläger haben innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO, die vorliegend am 17.02.2023 abgelaufen ist, nicht wirksam Klage erhoben. Weder die vom Bevollmächtigten der Kläger am 15.02.2023 per Telefax noch die am 17.02.2023 in Papierform (per Post) beim FG eingegangene Klage sind in der gebotenen Form eingereicht worden. \n\n17\\. a) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen --und damit auch die nach § 64 Abs. 1 FGO schriftformbedürftige Klageschrift (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 253 Abs. 4 der Zivilprozessordnung --ZPO--)--, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO für die nach der Finanzgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. \n\n18\\. b) Für die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten (vertretungsberechtigten) Steuerberater steht seit dem 01.01.2023 mit dem aufgrund § 86d des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) errichteten beSt ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung. Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mehrfach entschieden, dass für Steuerberater seit diesem Zeitpunkt die grundsätzliche Pflicht besteht, vorbereitende Schriftsätze, zu denen auch die Klageschrift gehört (statt vieler Brandis in Tipke\u002FKruse, § 52d FGO Rz 5, m.w.N.), als elektronisches Dokument über das beSt an das Gericht zu übermitteln (z.B. BFH-Urteil vom 07.10.2025 - IX R 7\u002F24, Rz 14; BFH-Beschlüsse vom 28.04.2023 - XI B 101\u002F22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz 13, und vom 31.10.2023 - IV B 77\u002F22, Rz 4 ff.; vom 23.01.2024 - IV B 46\u002F23, Rz 5; Senatsbeschluss vom 11.08.2023 - VI B 74\u002F22, Rz 8 ff.). Diese Pflicht hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 23.06.2025 - 1 BvR 1718\u002F24 nicht in Frage gestellt. Verfassungsrechtliche Zweifel an der Nutzungspflicht des beSt bereits zum 01.01.2023 hat der erkennende Senat nicht (Senatsurteil vom 09.09.2025 - VI R 24\u002F24; s.a. BFH-Urteil vom 01.10.2025 - X R 31\u002F23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 23). \n\n19\\. c) Die Nutzungspflicht ab dem 01.01.2023 wird auch nicht davon berührt, ob das beSt zu diesem Datum tatsächlich freigeschaltet ist (z.B. Senatsbeschluss vom 11.08.2023 - VI B 74\u002F22, Rz 14; BFH-Beschlüsse vom 23.01.2024 - IV B 46\u002F23, Rz 4 und 5, und vom 11.04.2024 - XI B 59\u002F23, Rz 10, jeweils m.w.N.), ob dem Inhaber des beSt die für dessen Nutzung vorzuhaltenden erforderlichen technischen Einrichtungen, zu denen auch ein Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion und ein Kartenlesegerät zählen (vgl. FG Münster, Zwischengerichtsbescheid vom 14.04.2023 - 7 K 86\u002F23, unter II.2.), zur Verfügung stehen oder ob er das beSt in die Kanzleisoftware implementiert hat (BFH-Urteil vom 22.10.2024 - VIII R 19\u002F22, Rz 23; BFH-Beschlüsse vom 23.01.2024 - IV B 46\u002F23, Rz 5 und 6, und vom 11.04.2024 - XI B 59\u002F23, Rz 8 ff.). \n\n20\\. d) Nach Maßgabe dieser Grundsätze war der Bevollmächtigte der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung am 15.02.\u002F17.02.2023 zur Übermittlung der Klage gemäß § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument verpflichtet. Er unterlag als Steuerberater dem persönlichen Anwendungsbereich des § 52d Satz 2 FGO. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit und schließt damit insbesondere eine Fristwahrung --hier die Wahrung der Klagefrist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO-- aus (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 27.04.2022 - XI B 8\u002F22, Rz 12; vom 23.08.2022 - VIII S 3\u002F22, BFHE 276, 566, BStBl II 2023, 83, Rz 9; vom 28.04.2023 - XI B 101\u002F22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz 11; vom 27.04.2022 - XI B 8\u002F22, Rz 12; vom 15.05.2024 - VII R 26\u002F22, Rz 17, und vom 03.07.2024 - VIII R 2\u002F22, Rz 19, sowie Senatsbeschlüsse vom 11.08.2023 - VI B 74\u002F22, Rz 25, und vom 02.02.2024 - VI S 23\u002F23, Rz 10; Schallmoser in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler --HHSp--, § 52d FGO Rz 22 und 35; Schmieszek in Gosch, FGO § 52d Rz 8). Unerheblich ist insoweit \\--sofern keine Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO in Rede steht--, warum der zur Nutzung des beSt Verpflichtete den formbedürftigen Schriftsatz\u002FAntrag formwidrig übermittelt hat. Die dahingehenden Gründe, insbesondere die zum Jahreswechsel 2022\u002F2023 vom BVerfG festgestellte komplexe Übergangssituation betreffend die Nutzung des beSt (z.B. BVerfG-Beschluss vom 23.06.2025 - 1 BvR 1718\u002F24) oder fehlerhaft erteilte Auskünfte von Mitarbeitern der Bundessteuerberaterkammer, Irrtümer betreffend den zeitlichen, sachlichen und personellen Anwendungsbereich von § 52d FGO, sowie technische und organisatorische Schwierigkeiten bei der Einrichtung des beSt, berühren weder die dahingehende Nutzungspflicht noch die Unwirksamkeit der formwidrigen Rechtshandlung. Sie sind allein im Rahmen der Wiedereinsetzung nach § 56 FGO zu berücksichtigen. \n\n21\\. 2\\. Eine wirksame Ersatzeinreichung der Klageschrift per Telefax am 15.02.2023 beziehungsweise per Briefpost am 17.02.2023 liegt im Streitfall nicht vor. \n\n22\\. a) Nach § 52d Satz 3 FGO bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften (zum Beispiel per Telefax) zulässig, wenn dem nutzungsverpflichteten Einreicher eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. \n\n23\\. b) Die Ersatzeinreichungsmöglichkeit ist dem Wortlaut der Vorschrift nach auf Fälle der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit beschränkt. Eine solche ist jedoch nicht gegeben, wenn ein zur Verfügung stehender elektronischer Übermittlungsweg noch nicht eingerichtet wurde. Es handelt sich hierbei vielmehr um einen strukturellen Mangel, der den Rückgriff auf eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften nicht rechtfertigen kann. § 52d Satz 3 FGO ist daher nur bei technischen Problemen bei Verwendung des vollständig eingerichteten beSt, nicht hingegen bei Verzögerungen bei dessen Einrichtung anwendbar (Senatsbeschluss vom 11.08.2023 - VI B 74\u002F22, Rz 24, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 16.01.2024 - VIII B 141\u002F22, Rz 12). \n\n24\\. c) Vorliegend hatte der Bevollmächtigte der Kläger den ihm als Steuerberater zur Verfügung stehenden sicheren Übermittlungsweg im Zeitpunkt der Klageerhebung am 15.02.2023 per Telefax beziehungsweise am 17.02.2023 per Briefpost noch nicht eingerichtet. Dies ist nach den Einlassungen des Bevollmächtigten wegen der nicht funktionierenden Online-Funktion seines Personalausweises beziehungsweise dem Fehlen der dazugehörigen PIN vielmehr erst am 22.05.2023 geschehen. Eine vorübergehende technische Störung nach § 52d Satz 3 FGO liegt insoweit ersichtlich nicht vor. \n\n25\\. 3\\. Wiedereinsetzung in die Klagefrist ist den Klägern nicht zu gewähren. Auch ist dem FG, anders als die Kläger meinen, kein Verfahrensfehler dahingehend unterlaufen, dass es die Klage innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 56 FGO durch Prozessurteil abgewiesen hat. \n\n26\\. a) Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist verhindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 22.01.2025 - IX B 71\u002F24, Rz 15, m.w.N.). Hiernach schließt jedes Verschulden --also auch einfache Fahrlässigkeit-- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Beteiligte muss sich ein Verschulden seines (Prozess-)Bevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). \n\n27\\. aa) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 236 Abs. 1 ZPO nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten (Bruns in Gosch, FGO § 56 Rz 34, jeweils m.w.N.). Folglich waren die versäumte Rechtshandlung --die Klageerhebung-- und grundsätzlich auch der Antrag auf Wiedereinsetzung (s. aber unter cc) in elektronischer Form zu übermitteln (§ 52d FGO i.V.m. § 52a FGO; speziell zu § 52d FGO [elektronischer Wiedereinsetzungsantrag]; s.a. BFH-Beschluss vom 27.04.2022 - XI B 8\u002F22, Rz 14). \n\n28\\. bb) Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO an dem Tag, an dem das Hindernis wegfällt. Ist das Weiterbestehen des Hindernisses jedoch von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr unverschuldet, beginnt die Frist nicht erst mit dem (späteren) Wegfall des Hindernisses, sondern bereits in diesem (früheren) Zeitpunkt (BFH-Urteil vom 06.08.2025 - X R 13\u002F23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 20, m.w.N.; Brandis in Tipke\u002FKruse, § 56 FGO Rz 17; Söhn in HHSp, § 56 FGO Rz 464). Maßgebend für den Fristbeginn ist damit der Zeitpunkt, in dem der Verantwortliche bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen müssen, der Irrtum darüber also nicht mehr unverschuldet ist, beziehungsweise er das Hindernis hätte beheben können und müssen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 19.06.2008 - V ZB 29\u002F08 und vom 05.04.2011 - VIII ZB 81\u002F10, Rz 9, jeweils zu § 234 Abs. 2 ZPO; BVerfG-Beschluss vom 02.06.1992 - 2 BvR 1401\u002F91, 2 BvR 254\u002F92, BVerfGE 86, 280, unter B.2.a). Der Umstand, dass der Betroffene die versäumte Rechtshandlung nicht nachholen kann, solange das Hindernis fortbesteht, ändert daran nichts. \n\n29\\. cc) Decken sich der Zeitpunkt, zu dem aus der unverschuldeten Verhinderung eine verschuldete Verhinderung wird, und der Zeitpunkt, zu dem das Hindernis selbst fortfällt, nicht, fallen deshalb die Fristen für die nach § 56 Abs. 2 Satz 1, 3 FGO gebotenen Handlungen auseinander und beginnen gesondert mit dem jeweiligen Ereignis, das deren Vornahme bisher entgegenstand. Ist die Verhinderung nicht mehr als unverschuldet zu betrachten, ist der Betroffene deshalb gehalten, innerhalb der von diesem Zeitpunkt an gerechneten Wiedereinsetzungsfrist seinen Obliegenheiten zur Beseitigung des Hindernisses nachzukommen und unter entsprechender Glaubhaftmachung der Tatsachen Wiedereinsetzung zu beantragen. Insoweit ist eine Übermittlung des Antrags nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Ist schließlich das Hindernis weggefallen, muss die versäumte Rechtshandlung innerhalb der von diesem Zeitpunkt an gerechneten Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt werden (BFH-Urteil vom 06.08.2025 - X R 13\u002F23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 21). \n\n30\\. b) Nach diesen Grundsätzen hat das FG den Klägern im Ergebnis zu Recht schon deshalb keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist gewährt, weil der Bevollmächtigte den Antrag nicht binnen der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 FGO gestellt hat. \n\n31\\. aa) Die Frist begann vorliegend spätestens Anfang\u002FMitte März 2023. Denn ab diesem Zeitpunkt war die fehlende Freischaltung der Online-Funktion des Personalausweises \\--vom Bevollmächtigten als \"technische Insuffizienz\" bezeichnet-- bei Anwendung der von ihm als Steuerberater zu verlangenden Sorgfalt nicht länger als unverschuldet, sondern als verschuldet anzusehen. Denn der Bevollmächtigte, der bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung um die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Klage per beSt wusste, verfügte --nach eigenem Bekunden-- seit Anfang März über einen (neuen) \"onlinefähigen\" Personalausweis, dessen Online-Funktion er entweder sogleich bei Abholung im Bürgeramt … oder anhand der postalisch (per PIN-Brief) übermittelten Einmal-PIN (Transport-PIN) hätte freischalten können, um sich damit beim beSt gemäß § 15 Abs. 1 der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung vom 25.11.2022 (BGBl I 2022, 2105) registrieren zu können (§ 86c und § 86d Abs. 1 und Abs. 6 StBerG). \n\n32\\. bb) Folglich war der Bevollmächtigte der Kläger verpflichtet, jedenfalls bis spätestens Ende März\u002FAnfang April 2023 vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen, warum es ihm unverschuldet nicht möglich war, die Online-Funktion seines (neuen) Personalausweises unverzüglich nach dessen Abholung --nach eigenem Bekunden-- Anfang März 2023 einzurichten und sein beSt anschließend in Betrieb zu nehmen. \n\n33\\. cc) Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist kann daher aufgrund der erst nach Ablauf der zweiwöchigen (Begründungs-)Frist eingegangenen Schriftsätze vom 11.04.2023 sowie 17.04.2023 nicht gewährt werden. \n\n34\\. Im Übrigen würde auch das verspätete Vorbringen nicht den Anforderungen genügen, das Fortbestehen der Verhinderung als nicht verschuldet anzusehen. Dies gilt insbesondere, soweit der Bevollmächtigte vorträgt, er habe Anfang März 2023 mehrere vergebliche Versuche unternommen, die Online-Funktion seines Personalausweises einzurichten. Soweit diese gescheitert sind, weil ihn die mehrfach angeforderten PIN-Briefe umzugsbedingt nicht rechtzeitig erreicht haben, vermag ihn das jedenfalls nicht zu entlasten. Denn insoweit hätte er Vorsorge treffen müssen, dass die an ihn unter seiner Meldeadresse adressierten PIN-Briefe ihn auch nach seinem Umzug erreichen. Zudem ist aus den Schriftsätzen vom 11.04.2023 und 17.04.2023 nicht ersichtlich, ob und inwieweit die \"verspätete\" Einrichtung der Online-Funktion tatsächlich mit der fehlgeschlagenen beziehungsweise späten PIN-Zustellung zusammenhing oder ob diese vielmehr auf einen technischen Defekt des Personalausweises zurückzuführen war. \n\n35\\. Anderes ergibt sich auch nicht aus den nach Verkündung des FG-Urteils vorgelegten Unterlagen. Vielmehr ist dem mit Schriftsatz vom 25.05.2023 vorgelegten E-Mail-Verkehr des Bevollmächtigten mit dem Bürgeramt … zu entnehmen, dass die Online-Funktion von dessen Personalausweis aktiviert war, er zur Überprüfung dieser bei einem Bürgeramt vorsprechen sollte, Termine hierfür ganz kurzfristig verfügbar waren, der Bevollmächtigte sich aber nicht sicher war, ob er bereits bei Abholung seines neuen Ausweises Anfang März 2023 bezüglich der Einrichtung der Online-Funktion \"was gemacht\" habe. Da es dem Bevollmächtigten bei dem später kurzfristig vereinbarten Termin ohne Probleme gelungen ist, die Online-Funktion seines (neuen) Personalausweises im Bürgeramt … einzurichten, erschließt sich zudem nicht, warum er von dieser kurzfristig verfügbaren Möglichkeit nicht bereits bei Abholung oder spätestens nach den ersten Fehlversuchen, die Online-Funktion des Personalausweises freizuschalten, Gebrauch gemacht hat. \n\n36\\. c) Der Umstand, dass das Hindernis selbst --hier die fehlende Verfügbarkeit des beSt-- erst mit der Freischaltung am 22.05.2023 weggefallen ist und die versäumte Rechtshandlung \\--hier die formgerechte Klageerhebung-- erst danach nachgeholt werden konnte, ändert daran nichts. Insbesondere war das FG deshalb nicht gehindert, vor Ablauf der Nachholungsfrist über die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu entscheiden. Denn bereits das Versäumen der zweiwöchigen Antrags- und Begründungsfrist des § 56 Abs. 2 FGO hat zur Folge, dass Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann (z.B. BFH-Urteil vom 08.03.2007 - IV R 41\u002F05, BFH\u002FNV 2007, 1813, m.w.N.). \n\n37\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ab dem 01.01.2023","2026-07-08T22:38:41.296Z","2026-07-10T22:08:03.618Z",{"id":91,"ecli":92,"slug":93,"caseNumber":94,"courtId":5,"decisionDate":95,"fullText":96,"summary":97,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":95,"parsedAt":98,"updatedAt":99},"4512","ECLI:DE:NEURIS:STRE202620013","ecli-de-neuris-stre202620013","VI R 8\u002F24","2025-10-16T00:00:00.000Z","#  Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.10.2025 - VI R 6\u002F24 - Pflicht zur elektronischen Kommunikation für Steuerberater auch bei Antrag auf mündliche Verhandlung nach Gerichtsbescheid \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: Seit dem 01.01.2023 ist der Antrag auf mündliche Verhandlung nach einem Gerichtsbescheid von einem als Prozessbevollmächtigten bestellten Steuerberater dem Gericht als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zu übermitteln.12 14\n\n2\\. NV: Ohne Nachholung der versäumten Rechtshandlung kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.26\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 30.08.2023 - 2 K 74\u002F22 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Das Finanzgericht (FG) wies die von dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhobene Klage wegen Umsatzsteuer 2015 bis 2017 mit Gerichtsbescheid vom 09.01.2023 - 2 K 74\u002F22, der dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers, einem Steuerberater, am 13.01.2023 zugestellt wurde, als unbegründet ab. \n\n2\\. Die Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids hat folgenden Wortlaut:\"Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten mündliche Verhandlung beantragen. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei dem Finanzgericht Bremen innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Wird der Antrag auf mündliche Verhandlung rechtzeitig gestellt, so gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil. Das Finanzgericht Bremen hat die Anschrift: Am Wall 198, 28195 Bremen, sowie den Telefax-Anschluss 0421\u002F361-10029.\" \n\n3\\. Am 13.02.2023 beantragte der Steuerberater des Klägers per Telefax mündliche Verhandlung. \n\n4\\. Laut Feststellung des FG mit Schreiben vom 18.05.2023 (gemeint ist das Schreiben vom 19.05.2023) wies der Berichterstatter den Steuerberater darauf hin, dass der per Telefax am 13.02.2023 bei Gericht eingegangene Antrag auf mündliche Verhandlung nicht in der nach § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Form als elektronisches Dokument übermittelt worden sei. Für Steuerberater stehe seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung, der nach § 52d Satz 2 FGO zu nutzen sei. Der Formverstoß führe zur Unwirksamkeit des Antrags. Auf § 56 FGO werde hingewiesen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.06.2023 gegeben. Eine Stellungnahme innerhalb dieser Frist erfolgte nicht. \n\n5\\. Mit am 29.08.2023 um 23:00 Uhr bei Gericht ebenfalls per Telefax eingegangenem Schriftsatz trug der Steuerberater des Klägers vor, es sei ihm unmöglich gewesen, bis zum 13.02.2023 ein elektronisches Postfach einzurichten, da ihm die dafür erforderlichen Unterlagen zur Registrierung für die Steuerberaterplattform erst mit Schreiben vom 28.02.2023 von der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) übersandt worden seien. Ferner sei die Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids fehlerhaft, da ausschließlich auf die postalische Anschrift und den Telefax-Anschluss verwiesen werde. Wegen des fehlenden Schreibens der BStBK (\"Registrierungsbrief\") und der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung habe er den Antrag auf mündliche Verhandlung per Telefax stellen können und müssen. \n\n6\\. Mit dem angefochtenen Urteil hat das FG festgestellt, dass der Gerichtsbescheid vom 09.01.2023 als Urteil wirkt. \n\n7\\. Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. \n\n8\\. Er beantragt sinngemäß,   \ndas angefochtene Urteil des FG Bremen vom 30.08.2023 - 2 K 74\u002F22, die Einspruchsentscheidung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) vom 24.02.2022 sowie die Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2017 vom 15.06.2021 aufzuheben. \n\n9\\. Das FA beantragt,   \ndie Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n10\\. Die Revision des Klägers ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Gerichtsbescheid als Urteil wirkt, da es an einem wirksamen Antrag gemäß § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO fehlt. Der vom Steuerberater des Klägers gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung entspricht den --von Amts wegen zu berücksichtigenden-- Anforderungen des § 52d Satz 1 i.V.m. § 52a FGO nicht, auch liegt keine wirksame Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO vor (unter 1.). Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gemäß § 56 FGO ist nicht zu gewähren (unter 2.). \n\n11\\. 1\\. Nach § 90a Abs. 3 Halbsatz 1 FGO wirkt ein Gerichtsbescheid als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. \n\n12\\. a) Vorliegend hat der Steuerberater des Klägers den Antrag auf mündliche Verhandlung betreffend den Gerichtsbescheid vom 09.01.2023 nicht wirksam gestellt. Denn er hat diesen Antrag am 13.02.2023 per Telefax und damit nicht in der nach § 52d Satz 1 i.V.m. § 52a FGO erforderlichen elektronischen Form an das FG übermittelt. \n\n13\\. aa) Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FGO analog ist der Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO beim Gericht --ebenso wie die Klage-- schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben (Urteil des Bundesfinanzhofs \\--BFH-- vom 23.04.1991 - VII R 63\u002F90, BFH\u002FNV 1992, 180; Gräber\u002FHerbert, Finanzgerichtsordnung, 9\\. Aufl., § 90a Rz 19; Schallmoser in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler, § 90a FGO Rz 57; FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.12.2010 - 3 K 1160\u002F06, Rz 21; FG Köln, Urteil vom 19.05.2022 - 6 K 1883\u002F21; FG Münster, Urteil vom 09.05.2023 - 15 K 2460\u002F21 E). Davon abweichend sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO für die nach der Finanzgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. \n\n14\\. Gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 253 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf sogenannte bestimmende Schriftsätze --wie vorliegend der Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO (BFH-Urteil vom 23.04.1991 - VII R 63\u002F90, BFH\u002FNV 1992, 180)-- anzuwenden (BFH-Beschlüsse vom 27.04.2022 - XI B 8\u002F22, Rz 8, sowie vom 15.05.2024 - VII R 26\u002F22, Rz 16). \n\n15\\. bb) Für die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Steuerberater und die in § 62 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO genannten, in das Steuerberaterverzeichnis (vgl. § 86b des Steuerberatungsgesetzes \\--StBerG--) eingetragenen Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 (i.V.m. § 49) StBerG steht seit dem 01.01.2023 mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO \"zur Verfügung\", zu dessen Nutzung sie nach § 52d Satz 2 FGO verpflichtet sind (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 11.08.2023 - VI B 74\u002F22, Rz 14, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 28.04.2023 - XI B 101\u002F22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz 13; vom 31.10.2023 - IV B 77\u002F22, Rz 6 ff.; vom 23.01.2024 - IV B 46\u002F23, Rz 4; vom 02.02.2024 - VI S 23\u002F23, Rz 6; vom 11.04.2024 - VIII E 3\u002F23, Rz 9; vom 11.04.2024 - XI B 59\u002F23 sowie BFH-Zwischenurteil vom 25.10.2022 - IX R 3\u002F22, BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267, Rz 15 f.; BFH-Urteile vom 07.10.2025 - IX R 7\u002F24, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; vom 22.10.2024 - VIII R 19\u002F22, Rz 23, und vom 08.05.2024 - II R 3\u002F23, Rz 16). \n\n16\\. Zwar hat die BStBK die sogenannten Registrierungsbriefe und damit die für die Erstanmeldung der Berufsträger notwendigen Informationen tatsächlich erst beginnend im Januar 2023 in alphabetischer Reihenfolge in mehreren Tranchen bis zum 17.03.2023 versandt. Erst zu diesem Zeitpunkt war der erstmalige \"System-Rollout\" abgeschlossen. Allerdings hat sie dieser Verzögerung, die auf dem Umstand gründete, dass es ihr technisch nicht möglich war, sämtlichen Berufsträgern die Registrierungsbriefe bis zum 01.01.2023 zu übermitteln, durch das sogenannte Fast-Lane-Verfahren Rechnung getragen. Dieses von Anbeginn der Registrierungskampagne 2022 und bis zu deren Abschluss eröffnete Verfahren ermöglichte es Steuerberatern, die aktiv mit den Finanzgerichten kommunizieren, sich auf Antrag bei der BStBK zeitlich vorgezogen und damit regelmäßig vor dem 01.01.2023 oder kurzfristig noch während des \"System-Rollouts\" für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr registrieren zu lassen (z.B. Senatsbeschluss vom 11.08.2023 - VI B 74\u002F22, Rz 12 f.). Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob den gesetzlichen Regelungen betreffend das beSt eine \"Rechtspflicht\" zur Nutzung des Fast-Lane-Verfahrens zu entnehmen ist. Denn insoweit steht im Streitfall nicht eine dahingehende Nutzungspflicht, sondern die Frage nach dem Vorliegen eines sicheren Übermittlungswegs zum 01.01.2023 und damit ein tatsächliches Geschehen in Rede. \n\n17\\. cc) Der Senat teilt zudem nicht die im Beschluss des X. Senats des BFH vom 17.04.2024 - X B 68, 69\u002F23 (BFHE 284, 237, Rz 17 ff.) --in einem nicht tragenden Teil der Entscheidung-- geäußerten Zweifel zu der Frage, ob zum 01.01.2023 ein auf gesetzlicher Grundlage wirksam errichteter sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52d Satz 2 i.V.m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO bestand und schließt sich insoweit den Ausführungen des VIII. Senats des BFH an (hierzu ausführlich BFH-Urteil vom 22.10.2024 - VIII R 19\u002F22, Rz 24 ff.). An den geäußerten Zweifeln hält der X. Senat des BFH im Übrigen nicht länger fest (s. BFH-Urteil vom 06.08.2025 - X R 13\u002F23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2025, 942). \n\n18\\. dd) Die Nutzungspflicht ab dem 01.01.2023 wird auch nicht davon berührt, ob das beSt zu diesem Datum tatsächlich freigeschaltet ist, ob dem Inhaber des beSt die für dessen Nutzung vorzuhaltenden erforderlichen technischen Einrichtungen zur Verfügung stehen oder ob er das beSt in die Kanzleisoftware implementiert hat (vgl. BFH-Urteil vom 22.10.2024 - VIII R 19\u002F22, Rz 23; BFH-Beschlüsse vom 23.01.2024 - IV B 46\u002F23, Rz 5, und vom 11.04.2024 - XI B 59\u002F23, Rz 8 ff.). \n\n19\\. b) Die Übermittlung des Antrags auf mündliche Verhandlung in Papierform war vorliegend auch nicht ausnahmsweise als Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO zulässig. Danach bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften (zum Beispiel durch Telefax) zulässig, wenn dem nutzungsverpflichteten Einreicher eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. \n\n20\\. aa) Die Ersatzeinreichungsmöglichkeit ist dem Wortlaut der Vorschrift nach auf Fälle der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit beschränkt. Eine solche ist jedoch nicht gegeben, wenn ein zugelassener elektronischer Übermittlungsweg noch nicht eingerichtet wurde. Es handelt sich hierbei vielmehr um einen strukturellen Mangel, der den Rückgriff auf die Papierform nicht rechtfertigen kann. § 52d Satz 3 FGO ist nur bei (vorübergehenden) technischen Problemen bei Verwendung des vollständig eingerichteten beSt, nicht hingegen bei Verzögerungen bei dessen Einrichtung anwendbar (Senatsbeschluss vom 11.08.2023 - VI B 74\u002F22, Rz 24, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 16.01.2024 - VIII B 141\u002F22, Rz 12). \n\n21\\. bb) Vorliegend hatte der Steuerberater des Klägers den ihm seit dem 01.01.2023 zur Verfügung stehenden sicheren Übermittlungsweg bis zum Ablauf der Antragsfrist des § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO nicht eingerichtet. Eine vorübergehende technische Störung nach §52d Satz 3 FGO liegt insoweit ersichtlich nicht vor. \n\n22\\. c) Nach diesen Grundsätzen verstieß der vom Steuerberater per Telefax eingereichte Antrag auf mündliche Verhandlung gegen die Formvorgaben des § 52d Satz 1 und 2 FGO. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit und schließt damit insbesondere eine Fristwahrung \\--hier die Wahrung der Antragsfrist im Sinne des § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO-- aus (z.B. Senatsbeschluss vom 02.02.2024 - VI S 23\u002F23, Rz 10, und BFH-Beschluss vom 08.05.2024 - II R 3\u002F23, Rz 14). \n\n23\\. Unerheblich ist insoweit --sofern wie vorliegend keine Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO in Rede steht--, warum der zur Nutzung des beSt Verpflichtete den formbedürftigen Schriftsatz\u002FAntrag formwidrig übermittelt hat. Die dahingehenden Gründe, insbesondere die zum Jahreswechsel 2022\u002F2023 vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgestellte komplexe Übergangssituation betreffend die Nutzung des beSt (BVerfG-Beschluss vom 23.06.2025 - 1 BvR 1718\u002F24) oder zum Beispiel im Einzelfall fehlerhaft erteilte Auskünfte von Mitarbeitern der BStBK, Irrtümer betreffend den zeitlichen, sachlichen und personellen Anwendungsbereich von § 52d FGO, mangels Hinweis auf § 52d FGO vermeintlich rechtsfehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrungen sowie technische und organisatorische Schwierigkeiten bei der Einrichtung des beSt, berühren die Unwirksamkeit der Rechtshandlung nicht. Sie sind allein im Rahmen der Prüfung der Wiedereinsetzung nach § 56 FGO zu berücksichtigen. \n\n24\\. 2\\. Ebenfalls zu Recht hat das FG entschieden, dass dem Kläger im Streitfall keine Wiedereinsetzung (§ 56 FGO) in die versäumte Antragsfrist des § 90a Abs. 2 FGO zu gewähren ist. \n\n25\\. a) Wiedereinsetzung ist nach § 56 Abs. 1 FGO zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Hiernach schließt jedes Verschulden \\--also auch einfache Fahrlässigkeit-- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BFH-Beschluss vom 26.02.2014 - IX R 41\u002F13, Rz 10, und Senatsbeschluss vom 01.09.2022 - VI R 8\u002F22, Rz 13). Der Beteiligte muss sich dabei grundsätzlich auch ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). \n\n26\\. b) Wiedereinsetzung in die versäumte Frist setzt ferner voraus, dass binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden ist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO). Außerdem muss die versäumte Rechtshandlung innerhalb dieser Frist nachgeholt werden. Denn die Finanzgerichtsordnung kennt keinen isolierten Wiedereinsetzungsantrag; Wiedereinsetzung kann vielmehr nur im Zusammenhang mit einer nachgeholten Prozesshandlung bewilligt werden (z.B. BFH-Beschlüsse vom 13.12.2001 - IV R 50\u002F00, BFH\u002FNV 2002, 655, und vom 25.07.2023 - VIII B 31\u002F22, Rz 18). Schließlich müssen die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, dargelegt und glaubhaft gemacht werden (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 FGO). Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO). \n\n27\\. c) Nach diesen Maßstäben kommt eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist des § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO ersichtlich nicht in Betracht. Denn der Kläger hat im finanzgerichtlichen Verfahren die versäumte Rechtshandlung --den nach § 52d Satz 1 FGO formwirksamen Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 90a Abs. 2 FGO-- nicht nachgeholt. Unerheblich ist insoweit, warum die Rechtshandlung nicht nachgeholt worden ist. \n\n28\\. 3\\. Schließlich hat das FG zu Recht entschieden, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des streitbefangenen Gerichtsbescheids nicht fehlerhaft ist. \n\n29\\. a) Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist dann unrichtig erteilt, wenn sie in einer der gemäß § 55 Abs. 1 FGO wesentlichen Aussagen unzutreffend beziehungsweise derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch --bei objektiver Betrachtung-- die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint. Ob das der Fall ist, bestimmt sich danach, wie der Erklärungsempfänger die Rechtsbehelfsbelehrung oder ergänzende Angaben nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände verstehen musste. Ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, eine Klage an das Finanzgericht ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d FGO), gehört --anders als der Kläger meint-- nicht zu den nach § 55 Abs. 1 FGO zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde an den BFH: Senatsbeschluss vom 02.02.2024 - VI B 13\u002F23, Rz 9, sowie BFH-Beschlüsse vom 15.05.2024 - VII R 26\u002F22, Rz 21, und vom 03.07.2024 - VIII R 2\u002F22, Rz 21). \n\n30\\. b) Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung darüber hinaus auch Angaben, die nicht zwingend vorgeschrieben sind, muss sie diese richtig, vollständig und unmissverständlich darstellen (z.B. Senatsbeschluss vom 02.02.2024 - VI B 13\u002F23, Rz 10, und BFH-Beschluss vom 21.05.2021 - II S 5\u002F21 (PKH), Rz 20, m.w.N.). Der BFH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Hinweise in einer Rechtsmittelbelehrung auf Postanschrift, Hausanschrift und Telefax-Anschluss des BFH nicht missverständlich erscheinen (Senatsbeschluss vom 02.02.2024 - VI B 13\u002F23, Rz 12). Mit der Nennung der Hausanschrift wird der Sitz des BFH bezeichnet, wie § 55 Abs. 1 FGO dies verlangt. Die Ergänzung der Hausanschrift um die Postanschrift und den Telefax-Anschluss des BFH kann ein fachkundiger Beteiligter nicht dahin verstehen, dass er das Rechtsmittel abweichend von den gesetzlichen Anforderungen des § 52d FGO auch postalisch oder per Telefax beim BFH einlegen und begründen darf (z.B. Senatsbeschluss vom 02.02.2024 - VI B 13\u002F23, Rz 12, sowie BFH-Beschlüsse vom 11.04.2024 - XI B 59\u002F23, Rz 22; vom 15.05.2024 - VII R 26\u002F22, Rz 21 f., und vom 03.07.2024 - VIII R 2\u002F22, Rz 21). \n\n31\\. Entsprechendes gilt, wenn in der Rechtsmittelbelehrung betreffend einen erstinstanzlichen Gerichtsbescheid --wie im Streitfall-- auf Postanschrift, Hausanschrift und Telefax-Anschluss des FG hingewiesen wird. Auch den im Streitfall angefügten Zusatz, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung \"schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen\" sei, durfte ein fachkundiger Beteiligter nicht dahin verstehen, dass er den Antrag auf mündliche Verhandlung wirksam entgegen den gesetzlichen Anforderungen des § 52d FGO stellen konnte. \n\n32\\. c) Im Übrigen könnte auch eine rechtsfehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Streitfall der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar verlängert sich die Frist zur Stellung des Antrags auf mündliche Verhandlung gemäß § 90a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 2 FGO in einem solchen Fall auf ein Jahr. Allerdings hat der Kläger im Streitfall auch innerhalb der Jahresfrist keinen formwirksamen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. \n\n33\\. 4\\. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO). \n\n34\\. 5\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.10.2025 - VI R 6\u002F24 - Pflicht zur elektronischen Kommunikation für Steuerberater auch bei Antrag auf mündliche Verhandlung nach Gerichtsbescheid","2026-07-08T22:43:55.315Z","2026-07-10T22:08:54.726Z",{"id":101,"ecli":102,"slug":103,"caseNumber":104,"courtId":5,"decisionDate":105,"fullText":106,"summary":107,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":105,"parsedAt":108,"updatedAt":109},"4672","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520329","ecli-de-neuris-stre202520329","IX R 19\u002F23","2025-10-07T00:00:00.000Z","#  Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ab 01.01.2023 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: Berufsausübungsgesellschaften nach § 3 Satz 1 Nr. 2, § 49 des Steuerberatungsgesetzes, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, sind gemäß § 52d Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet, seit dem 01.01.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen.11\n\n2\\. NV: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO setzt auch bei einer Klagefristversäumnis infolge unterbliebener Klageerhebung mittels beSt voraus, dass die regelgerechte Klageerhebung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird.15\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19.07.2023 - 4 K 409\u002F23 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer nach dem 01.01.2023 per Post erhobenen Klage. \n\n2\\. Die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), eine Steuerberatungs-GmbH (nachfolgend: Z-GmbH), erhob mit beim Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg per Post am 23.02.2023 eingegangenem Schreiben vom 20.02.2023 Klage gegen die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) am 31.01.2023 zur Post gegebene Einspruchsentscheidung. Die Klageschrift enthielt folgenden Zusatz: \"Da der Klägervertreter noch nicht über ein [besonderes] elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) verfügt, wird die Klage ausnahmsweise in Papierform eingereicht.\" \n\n3\\. Das FG hat mit Schreiben vom 02.03.2023 folgenden Hinweis erteilt: \"Auf die seit 1. Januar 2023 gem. § 52d Satz 1 FGO bestehende Pflicht, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen an das Finanzgericht als elektronisches Dokument zu übermitteln, wird hingewiesen. Hierzu wird ergänzend um kurzfristige Mitteilung und Nachweis der Beantragung der Teilnahme am sog. 'Fast Lane'-Verfahren gebeten.\" Darauf teilte Z-GmbH mit Schreiben vom 20.03.2023 mit, dass das Registrierungsschreiben \"heute eingegangen\" sei. Die Registrierung erfolge \"schnellstmöglich\". Am 27.03.2023 teilte ein Mitarbeiter der Z-GmbH telefonisch mit, er habe sich vor Klageeinreichung bei \"der Geschäftsstelle des Finanzgerichts telefonisch erkundigt\", ob eine Klageeinreichung in Papierform möglich sei, da \"er die Registrierungsunterlagen für das beSt noch nicht erhalten\" habe. Ihm sei die Auskunft erteilt worden, \"dass dies möglich wäre, er solle in der Klageschrift auf diesen Umstand hinweisen\". Dies sei in der Klageschrift vom 20.02.2023 erfolgt. Vorsorglich beantragte der Kläger mit Schreiben vom 27.03.2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit Schreiben vom 15.05.2023 hat der Berichterstatter den Kläger nochmals im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.04.2023 - XI B 101\u002F22 (BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763) sowie im Hinblick darauf, dass entgegen der gerichtlichen Aufforderungen keine Ausführungen zur Teilnahme am \"Fast-Lane\"-Verfahren erfolgt seien, zur Stellungnahme bis 05.06.2023 aufgefordert. Das Schreiben blieb unbeantwortet. \n\n4\\. Das FG wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1695 veröffentlichtem Gerichtsbescheid als unzulässig ab. Die Klage sei nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gemäß § 52d i.V.m. § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben worden. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht gegeben. \n\n5\\. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der seine Klage für zulässig hält. Seine damalige Bevollmächtigte habe ohne gesetzliche Grundlage keine Obliegenheit getroffen, einen Antrag im \"Fast-Lane\"-Verfahren zu stellen. Vielmehr sei auf den Zeitpunkt der Versendung \"des letzten Registrierungsbriefe[s]\" im Rahmen des erstmaligen \"System-Roll-outs\" zuzüglich einer angemessenen Frist zur unverzüglichen technischen Einrichtung des beSt abzustellen. Erst mit Abschluss des erstmaligen \"System-Roll-outs\" habe der sichere Übertragungsweg zur Verfügung gestanden. \n\n6\\. Der Kläger beantragt sinngemäß,  \nden Gerichtsbescheid des FG vom 19.07.2023 - 4 K 409\u002F23 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen. \n\n7\\. Das FA beantragt,  \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n8\\. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. \n\n9\\. 1\\. Der Kläger hat die Klage innerhalb der Klagefrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht in der seit dem 01.01.2023 vorgeschriebenen Form erhoben. \n\n10\\. a) Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Klage beim Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Davon abweichend sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. \n\n11\\. Steuerberatern steht seit dem 01.01.2023 mit dem aufgrund § 86d des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) errichteten beSt ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne von § 52d Satz 2 i.V.m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung. Das gilt auch für Berufsausübungsgesellschaften nach § 3 Satz 1 Nr. 2, § 49 StBerG, die --wie Z-GmbH-- in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind. Dementsprechend hat der BFH bereits mehrfach entschieden, dass für Steuerberater seit diesem Zeitpunkt die grundsätzliche Pflicht besteht, vorbereitende Schriftsätze, zu denen auch die Klageschrift gehört (statt vieler Brandis in Tipke\u002FKruse, § 52d FGO Rz 5, m.w.N.), als elektronisches Dokument über das beSt an das Gericht zu übermitteln (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 28.04.2023 - XI B 101\u002F22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz 13 ff.; vom 11.08.2023 - VI B 74\u002F22, Rz 8 ff.; vom 31.10.2023 - IV B 77\u002F22, Rz 4 ff.; vom 23.01.2024 - IV B 46\u002F23, Rz 5). Diese Pflicht hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23.06.2025 - 1 BvR 1718\u002F24 nicht in Frage gestellt. \n\n12\\. Eine Nichtbeachtung der Formvorgabe in § 52d Satz 1 und 2 FGO führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Klageerhebung (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 11.04.2024 - XI B 59\u002F23, Rz 6, m.w.N.). \n\n13\\. b) Diesen Vorgaben entsprach die durch Z-GmbH für den Kläger am 23.02.2023 per Post übermittelte Klageschrift nicht. Eine wirksame Ersatzeinreichung in Papierform nach § 52d Satz 3 FGO lag nicht vor. Die Vorschrift ist --abweichend zum Streitfall-- nur bei technischen Problemen im Rahmen der Verwendung des vollständig eingerichteten beSt anwendbar (vgl. BFH-Beschlüsse vom 03.06.2025 - VIII R 16\u002F23, Rz 28, und vom 11.08.2023 - VI B 74\u002F22, Rz 24, m.w.N.). \n\n14\\. 2\\. Das FG hat dem Kläger zutreffend keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\n15\\. a) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm gemäß § 56 Abs. 1 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO ist innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Dabei sind alle für die Handlung erforderlichen Formalien einzuhalten. \n\n16\\. b) Ungeachtet der Frage, ob der Kläger die Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO eingehalten hat, liegen die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat. Die Klageschrift ist nicht in der gebotenen Form eingegangen. \n\n17\\. 3\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.","Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ab 01.01.2023","2026-07-08T22:45:28.377Z","2026-07-10T22:09:09.834Z",{"id":111,"ecli":112,"slug":113,"caseNumber":114,"courtId":5,"decisionDate":115,"fullText":116,"summary":117,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":115,"parsedAt":118,"updatedAt":119},"5018","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520260","ecli-de-neuris-stre202520260","VIII R 9\u002F25","2025-09-09T00:00:00.000Z","#  Erfordernis eigenverantwortlicher Fristenkontrolle durch Berufsträger \n\n## Leitsatz\n\nNV: Eine unverschuldete Versäumung der Revisionsbegründungsfrist liegt nicht vor, wenn der mit der Bearbeitung des Falls betraute Berufsträger am Tag des Fristablaufs tätig wird, den Ablauf der Frist bei der Bearbeitung nicht prüft und es deshalb unterlässt, an diesem Tag noch mögliche fristwahrende Handlungen auszuführen.14\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des ... vom ... - ... wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Die Beteiligten streiten in der Sache über die Reichweite von § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes. \n\n2\\. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wegen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2020 (Streitjahr) mit Urteil vom ... unter Zulassung der Revision abgewiesen. Das FG-Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, einer Sozietät, am 15.04.2025 gegen elektronisches Empfangsbekenntnis zugestellt. \n\n3\\. Die Klägerin legte form- und fristgerecht Revision ein, ohne diese zu diesem Zeitpunkt zu begründen. \n\n4\\. Die Geschäftsstelle des zuständigen VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) machte die Klägerin mit Schreiben vom 17.06.2025 darauf aufmerksam, dass die Frist zur Begründung der Revision nach § 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) am Montag, den 16.06.2025, abgelaufen sei. Sie wies auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO hin. Das Schreiben wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20.06.2025 zugestellt. \n\n5\\. Die Revisionsbegründung (Schriftsatz vom 17.06.2025) ging am 18.06.2025 beim BFH ein. \n\n6\\. Mit Schriftsatz vom 08.07.2025, eingegangen beim BFH am selben Tag, beantragte die Klägerin die Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist. Zur Begründung lässt die Klägerin ausführen, bei der Ermittlung der maßgeblichen Frist sei dem Sekretariat ihrer Prozessbevollmächtigten ein Fehler unterlaufen und die Revisionsbegründungsfrist auf den 16.07.2025 errechnet worden. Unabhängig hiervon habe der für den Rechtsstreit intern zuständige Berufsträger A, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, geplant gehabt, die Revisionsbegründung am 12.06.2025 oder 13.06.2025 einzureichen. A habe am 11.06.2025 einen Fahrradunfall gehabt. Der Unfall sei zwar glimpflich ausgegangen, wegen des hohen Folgepotentials sei A aber \"einige Tage außer 'Gefecht'\" gesetzt gewesen. Die Revisionsbegründung habe A am Montag, den 16.06.2025, bearbeitet und am folgenden Tag, dem 17.06.2025, eingereicht. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n7\\. Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO). Die Klägerin hat die Revision nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet (s. 1.). Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist gemäß § 56 FGO ist ihr nicht zu gewähren (s. 2.). \n\n8\\. 1\\. Das angefochtene finanzgerichtliche Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 173 der Zivilprozessordnung (ZPO) am 15.04.2025 wirksam zugestellt (vgl. BFH-Beschluss vom 03.06.2025 - VIII R 16\u002F23). Im Streitfall endete die zweimonatige Revisionsbegründungsfrist nach § 120 Abs. 2 Satz 1 FGO am Montag, dem 16.06.2025. Der am 18.06.2025 beim BFH eingegangene Begründungsschriftsatz wurde daher nicht fristgerecht übermittelt. \n\n9\\. 2\\. Der Klägerin ist nicht gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. Sie muss sich die verschuldete verspätete Einreichung der Revisionsbegründung durch ihre Prozessbevollmächtigte zurechnen lassen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). \n\n10\\. a) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 Abs. 1 FGO). Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision beträgt die Frist einen Monat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). \n\n11\\. b) Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden getroffen hat. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die unrichtige Fristberechnung durch das Sekretariat ihrer Prozessbevollmächtigten (s. aa) als auch den Fahrradunfall des A (s. bb). \n\n12\\. aa) Es ist bereits ein eigenes Verschulden des für die Prozessbevollmächtigte der Klägerin tätigen Berufsträgers A zu bejahen. Auf die Frage, ob das vorgetragene Versäumnis einer Büroangestellten der Prozessbevollmächtigten entschuldbar war, kommt es danach nicht mehr an. \n\n13\\. Sobald in einer Sache das Stadium der Fachbearbeitung erreicht ist, können sich etwaige Büroversehen grundsätzlich nicht mehr auswirken beziehungsweise trotz gegebenenfalls ordnungsgemäßer Büroorganisation eine Fristversäumung nicht entschuldigen. Denn mit der Vorlage einer Fristsache trifft den verantwortlichen Berufsträger die volle Verantwortung für die fristgerechte Bearbeitung. Er hat deshalb den Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden oder sich sonst die Notwendigkeit einer Überprüfung aufdrängt (vgl. BFH-Beschluss vom 02.08.2024 - X B 9\u002F24, BFH\u002FNV 2024, 1192, Rz 21). Die Notwendigkeit einer Überprüfung drängt sich auch dann auf, wenn aus der subjektiven Sicht des bearbeitenden Berufsträgers zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Ablauf der Frist nicht unmittelbar bevorsteht. \n\n14\\. Nach diesen Grundsätzen hat der in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Bearbeitung der Streitsache zuständige Berufsträger A die Fristversäumung selbst verursacht. Die von ihm unterzeichnete Revisionsbegründung trägt das Datum vom 17.06.2025. Nach den Einlassungen der Klägerin war A am 16.06.2025, das heißt am Tag des Fristablaufs, mit der Bearbeitung der Revisionsbegründung beschäftigt. Er hätte daher bei der Bearbeitung der Streitsache auch die Dauer der Frist zur Begründung der Revision selbst prüfen müssen. Am 16.06.2025, dem Tag des Fristablaufs, hätte er die von ihm dargelegte fälschliche Berechnung und Eintragung der Revisionsbegründungsfrist durch das Sekretariat aufdecken und noch fristwahrend tätig werden können, zum Beispiel durch einen Fristverlängerungsantrag. \n\n15\\. Da der Klägerin das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Büroversehen vorliegt und die Klägerin sich für dieses exkulpieren könnte. \n\n16\\. bb) Die Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist hat auch nicht deswegen zu erfolgen, weil die Klägerin aufgrund einer Erkrankung des A unverschuldet daran gehindert war, die Begründungfrist einzuhalten. \n\n17\\. aaa) Eine als Entschuldigungsgrund geltend gemachte Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist nur dann als schuldlose Verhinderung zu behandeln, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16.03.2005 - X R 8\u002F04, BFH\u002FNV 2005, 1341; vom 13.10.2006 - XI R 4\u002F06, BFH\u002FNV 2007, 253). \n\n18\\. Die Klägerin trägt bereits nicht substantiiert zur Schwere der Erkrankung des sachbearbeitenden Berufsträgers A vor. Ihr Vortrag, der Fahrradunfall des A am 11.06.2025 sei zwar glimpflich ausgegangen, A sei danach aber \"einige Tage außer 'Gefecht'\" gesetzt gewesen, ist nicht ausreichend und legt eine schwere Erkrankung jedenfalls zum Zeitpunkt des Fristablaufs nicht nahe. Zudem trägt die Klägerin selbst vor, A habe am Tag des Fristablaufs an der Revisionsbegründung gearbeitet, ohne gesundheitliche Einschränkungen des A an diesem Tag vorzubringen. \n\n19\\. bbb) Selbst wenn man von der Darlegung und Glaubhaftmachung einer hinreichend schweren Erkrankung des sachbearbeitenden Berufsträgers A ausgehen wollte, könnte dies dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Denn ein schlüssiger Wiedereinsetzungsantrag hätte im Streitfall die Darlegung einer geeigneten Notfall-Vorsorge erfasst, die auch bei einer unvorhersehbaren Verhinderung des Prozessbevollmächtigten die Funktionsfähigkeit des Büros, insbesondere die Überwachung der Fristsachen, gewährleistet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.12.2019 - VIII R 19\u002F17, BFH\u002FNV 2020, 375, Rz 8; vom 10.05.2013 - II R 5\u002F13, BFH\u002FNV 2013, 1428, Rz 9). Ist ein Mitglied einer Sozietät arbeitsunfähig erkrankt, obliegt es dem beziehungsweise einem anderen Sozietätsmitglied, Fristen zu überwachen und einzuhalten (vgl. BFH-Beschluss vom 12.01.2023 - IX S 15\u002F22, BFH\u002FNV 2023, 269, Rz 4). Zu alledem trägt die Klägerin nichts vor. \n\n20\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Erfordernis eigenverantwortlicher Fristenkontrolle durch Berufsträger","2026-07-08T22:49:08.278Z","2026-07-10T22:09:44.426Z",{"id":121,"ecli":122,"slug":123,"caseNumber":124,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":125,"summary":126,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":127,"updatedAt":128},"5934","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520194","ecli-de-neuris-stre202520194","XI B 13\u002F25","#  Mandatsniederlegung nach Verzicht auf mündliche Verhandlung \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: Erklärt ein Prozessbevollmächtigter namens seines Mandanten, dass auf mündliche Verhandlung verzichtet wird, wird dieser Verzicht nicht durch eine spätere Mandatsniederlegung verbraucht.11\n\n2\\. NV: Haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet, ist das Finanzgericht berechtigt, \"ohne weiteres\" im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Es ist weder verpflichtet, einen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, noch verpflichtet, den Zeitpunkt seiner bevorstehenden Entscheidung bekannt zu geben.12\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30.01.2025 - 1 K 465\u002F22 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, erhob mit Schriftsatz vom 03.05.2022 Klage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--). Die Klage wurde vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Steuerberater X, verfasst. Beigefügt war eine Vollmacht der Klägerin für X. \n\n2\\. Mit Beschluss vom 20.09.2024 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Auf die Anfrage der Einzelrichterin vom gleichen Tag, ob gemäß § 90 Abs. 2 FGO auf mündliche Verhandlung verzichtet wird, verzichteten die Klägerin, vertreten durch X, mit Schriftsatz vom 27.09.2024 und das FA mit Schriftsatz vom 02.10.2024 auf mündliche Verhandlung. \n\n3\\. Mit Schriftsatz vom 21.01.2025 legte X das Mandat nieder und bat darum, künftigen Schriftverkehr direkt der Klägerin zuzuleiten. Auf die Aufforderung der Einzelrichterin, die Kündigung des Mandatsvertrags nachzuweisen, legte X in elektronischer Form eine E-Mail der Klägerin vom 19.01.2025 vor, mit der die Klägerin das Mandat für das Klageverfahren gekündigt hatte. Das Finanzgericht (FG) löschte daraufhin die Vertretungsbefugnis des X und teilte dies dem X, der Klägerin und dem FA mit. \n\n4\\. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 20.01.2025, das am 27.01.2025 beim FG einging, über die Entziehung des Mandats hinaus mitgeteilt, dass sie sich ab sofort selbst vertreten werde, da X sie leider nicht pflichtbewusst und mit Sorgfalt vertreten habe. \n\n5\\. Das FG hat daraufhin mit Urteil vom 30.01.2025 die Klage abgewiesen und das Urteil der Klägerin mit Zustellungsurkunde zugestellt. \n\n6\\. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision, die X mit Vollmacht der Klägerin vom 04.03.2025 eingelegt hat. Die Klägerin macht geltend, dass das FG entschieden habe, obwohl die Klägerin im Entscheidungszeitpunkt nicht vertreten gewesen sei. Außerdem habe das FG das Urteil zu Unrecht der Klägerin zugestellt. Dadurch habe das FG das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n7\\. Die Beschwerde ist unbegründet. \n\n8\\. 1\\. Soweit die Klägerin rügt, dass sie nach der Mandatsniederlegung nicht vertreten gewesen sei, greift diese Rüge nicht durch, da die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.01.2025 ausdrücklich erklärt hat, sich zukünftig selbst vertreten zu wollen. Dies ist nach § 62 Abs. 1 FGO zulässig; die Beteiligten können danach vor dem FG den Rechtsstreit selbst führen. Von diesem Recht hat die Klägerin im Streitfall ausdrücklich Gebrauch gemacht. \n\n9\\. 2\\. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde deshalb auch, dass das Urteil der Klägerin zugestellt worden ist. Dies entspricht nicht nur dem von X im Schreiben vom 21.01.2025 ausdrücklich geäußerten Wunsch, sondern auch § 53 Abs. 1, § 104 Abs. 3 FGO, wonach unter anderem Urteile, die ohne mündliche Verhandlung ergangen sind, den Beteiligten zuzustellen sind. Beteiligte war nach § 57 Nr. 1 FGO die Klägerin. Eine Zustellung an X (§ 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 172 der Zivilprozessordnung) schied aufgrund der Schreiben vom 21.01., 22.01. und 20.01.2025 (Eingang 27.01.2025) aus. \n\n10\\. 3\\. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, liegt diese schon aus den genannten Gründen nicht vor. Lediglich ergänzend weist der Senat deshalb darauf hin, dass die Klägerin bereits vor der Mandatsniederlegung auf mündliche Verhandlung verzichtet hatte. \n\n11\\. a) Dieser Verzicht hat sich weder durch Zeitablauf noch durch die Niederlegung des Mandats verbraucht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15.05.2024 - IX S 16\u002F24, BFH\u002FNV 2024, 940, Rz 13 f., m.w.N.); ein Widerruf des Verzichts wurde nicht erklärt. \n\n12\\. b) Das FG war daher berechtigt, \"ohne weiteres\" im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 02.04.1997 - X R 21\u002F94, BFH\u002FNV 1997, 547; BFH-Beschluss vom 24.08.1998 - XI B 126\u002F97, BFH\u002FNV 1999, 332, unter II.). Das FG ist weder verpflichtet, einen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, noch den Zeitpunkt seiner bevorstehenden Entscheidung bekannt zu geben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 08.07.2008 - XI S 5\u002F08 (PKH), BFH\u002FNV 2008, 1863, unter II.2.b cc (2); vom 15.12.2008 - VII B 24\u002F08, BFH\u002FNV 2009, 1124, unter 4.; BFH-Urteil vom 02.04.1997 - X R 21\u002F94, BFH\u002FNV 1997, 547, unter II.1.). \n\n13\\. 4\\. Soweit die Klägerin vorträgt, es bestünden weitere Verfahrensmängel, welche aus dem Urteil ersichtlich seien, und um einen Hinweis bittet, falls dazu weiter vorgetragen werden soll, hat der Senat das Urteil geprüft, aber hält die Rüge nicht für durchgreifend. Verfahrensfehler des FG sind nicht ersichtlich. \n\n14\\. 5\\. Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO von einer weiteren Begründung ab. \n\n15\\. 6\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Mandatsniederlegung nach Verzicht auf mündliche Verhandlung","2026-07-08T22:58:25.981Z","2026-07-10T22:11:15.684Z",1,20]