[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-asylum-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":29,"total":16,"page":25,"limit":162},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},430,"asylum-law-de","Asylum Law","DE","2026-07-08T22:48:05.081Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},14,{"min":18,"max":19},"2025-05-27T00:00:00.000Z","2026-06-01T00:00:00.000Z",[21,26],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"117783","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen","§ 417",1,{"provisionId":27,"code":23,"article":28,"count":25},"111287","§ 84",[30,41,49,59,67,77,87,97,107,117,125,133,143,153],{"id":31,"ecli":32,"slug":33,"caseNumber":34,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":35,"summary":36,"language":7,"source":37,"sourceUrl":38,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":39,"updatedAt":40},"2099","ECLI:DE:NEURIS:KORE600902026","ecli-de-neuris-kore600902026","XIII ZB 39\u002F23","#  BGH, Beschluss vom 1. Juni 2026 - XIII ZB 39\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Darmstadt vom 31. Juli 2023 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht vorliegt. Zwar gilt das Gebot, nach dem die Behörde die Abschiebung oder Überstellung ohne vermeidbare Verzögerung zu betreiben hat und die Dauer der Sicherungshaft auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken ist, auch im hier eröffneten Anwendungsbereich des Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung. Bei der nach dieser Vorschrift einzuhaltenden Frist von sechs Wochen ab Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme einer in Haft befindlichen Person und deren Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat handelt es sich um eine Höchstfrist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - XIII ZB 17\u002F20, juris, Rn. 16), die das Beschleunigungsgebot unberührt lässt. Das Beschleunigungsgebot ist allerdings nicht schon dann verletzt, wenn einzelne von zahlreichen erforderlichen Bearbeitungsschritten nicht sofort erfolgen. Maßgeblich ist vielmehr, ob der zeitliche Rahmen insgesamt der gebotenen Beschleunigung entspricht (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 - XIII ZB 21\u002F25, juris Rn. 12). Aus den vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Stellungnahmen der beteiligten Behörde vom 12\\. April 2023 und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. April 2023 ergibt sich, dass die Zahl der Asylanträge im hier maßgeblichen Zeitraum Anfang 2023 erheblich gestiegen ist und das erhöhte Arbeitsaufkommen dazu geführt hat, dass die zahlreichen einzelnen Bearbeitungsschritte (Übernahmegesuch, nach Zusage Aktenabgabe an die Außenstelle, Ladung zur Anhörung, Anhörung, Aktenrückgabe an die Zentralstelle, Rückkehrentscheidung, sodann Organisation der Überstellung) teilweise nicht sofort erfolgen konnten; gleichwohl haben die Behörden die Überstellung zügig vorangetrieben, einzelne Arbeitsschritte auch kurzfristig, teilweise binnen eines Tages durchgeführt, die Höchstfrist des Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung um fünf Tage unterschritten und den Vorgang vom Aufgreifen des Betroffenen bis zur Überstellung insgesamt in sechs Wochen und fünf Tagen abgeschlossen, wobei hinzutritt, dass der Betroffene in der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember 2022 festgenommen wurde, mithin in die erste Woche zusätzlich zwei Feiertage, die Weihnachtsferien und der Jahreswechsel fielen. Vor diesem Hintergrund überschreitet der zwischen den einzelnen Bearbeitungsschritten liegende Zeitraum nicht den organisatorischen Spielraum der Behörden bei der Umsetzung der Überstellung. \n\n2\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. \n\nRoloff Picker Holzinger Kochendörfer Pastohr","BGH, Beschluss vom 1. Juni 2026 - XIII ZB 39\u002F23","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:32.182Z","2026-07-10T22:04:49.972Z",{"id":42,"ecli":43,"slug":44,"caseNumber":45,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":46,"summary":47,"language":7,"source":37,"sourceUrl":38,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":39,"updatedAt":48},"2100","ECLI:DE:NEURIS:KORE600942026","ecli-de-neuris-kore600942026","XIII ZB 29\u002F23","#  BGH, Beschluss vom 1. Juni 2026 - XIII ZB 29\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Hanau \\- 3. Zivilkammer - vom 9. Mai 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu anderweitiger Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Betroffene, ein gambischer Staatsangehöriger, reiste am 4. Juli 2022 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Nachdem die französischen Behörden ihre Zuständigkeit nach der Verordnung Nr. 604\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-Verordnung) erklärt hatten, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) mit Bescheid vom 18. Oktober 2022 den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Betroffenen nach Frankreich an. Der Bescheid vom 18. Oktober 2022 ist seit dem 8. November 2022 bestandskräftig. \n\n2\\. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 17. Januar 2023 die vorläufige Freiheitsentziehung und nach Festnahme des Betroffenen mit Beschluss vom 24. Januar 2023 Überstellungshaft bis zum 3. Februar 2023 an. Die nach am 2. Februar 2023 erfolgter Rücküberstellung noch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 9. Mai 2023 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\n3\\. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\n4\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat angenommen, \"die Anordnung der vorläufigen Freiheitsentziehung im Beschluss vom 24. Januar 2023\" sei rechtmäßig. Es bestünden dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung zur Sicherung der Abschiebung gegeben seien. Darüber hinaus bestehe ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden. Es stelle keinen erheblichen Verfahrensmangel dar, dass die Ausländerakte dem Amtsgericht bei seiner Entscheidung ausweislich des Protokolls nicht vollständig vorgelegen habe. Das Amtsgericht sei anhand der Aktenbestandteile der Ausländerakte, welche ihm vorgelegen hätten, in der Lage gewesen, alle Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung zu überprüfen. \n\n5\\. 2\\. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n6\\. a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass der Haftanordnung ein zulässiger Haftantrag zugrunde liegt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Haftantrag nicht wegen eines Verstoßes gegen § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG unzulässig, weil der Haftantrag per Telefax und E-Mail und nicht als elektronisches Dokument im Sinne dieser Vorschrift eingereicht worden ist (BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2023 \\- XIII ZB 45\u002F22, BGHZ 239, 162 Rn. 6 ff.; vom 20. Februar 2024 - XIII ZB 29\u002F22, juris Rn. 10; vom 26. März 2024 - XIII ZB 30\u002F22, juris Rn. 6; vom 11. Juni 2024 - XIII ZB 62\u002F22, juris Rn. 6). \n\n7\\. b) Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das Beschwerdegericht nicht geprüft hat, ob die Überstellungshaft gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO, § 2 Abs. 14, § 106 Abs. 2 AufenthG, § 417 FamFG zu Recht angeordnet worden ist. Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass mit dem angegriffenen Beschluss vom 24. Januar 2023 die Freiheitsentziehung lediglich vorläufig angeordnet wurde. Es hat daher nur die Voraussetzungen für eine vorläufige Freiheitsentziehung nach § 427 FamFG, aber nicht festgestellt, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Überstellungshaft in der Hauptsache vorlagen. \n\n8\\. c) Die Rechtsbeschwerde rügt auch zu Recht, dass keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen sind, ob dem Amtsgericht die Ausländerakte oder jedenfalls diejenigen Bestandteile, aus denen sich die Ausreisepflicht des Betroffenen und die sonstigen Voraussetzungen der Abschiebung ergeben, zum Zeitpunkt der Anhörung des Betroffenen und der Haftanordnung vorlagen. \n\n9\\. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts belastet die Nichtbeiziehung der Ausländerakte - jedenfalls ohne jegliche Begründung - die gleichwohl angeordnete Abschiebungshaft mit dem Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung, der durch die Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist und hinsichtlich dessen es sich verbietet zu untersuchen, ob die Haftanordnung auf der Nichtbeiziehung der Ausländerakte beruht (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345\u002F16, NVwZ-RR 2020, 801 Rn. 54 f.). Bei der Frage, ob ein solcher Makel vorliegt, kommt es im Hinblick auf den Zweck der Aktenvorlage, nämlich eine für die Anordnung der Sicherungshaft tragfähige Grundlage zu ermitteln, auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2023 - XIII ZB 48\u002F21, juris Rn. 6; vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 23\u002F21, juris Rn. 6; vom 25. Februar 2025 - XIII ZB 14\u002F22, MigRI 2025, 277 Rn. 9). \n\n10\\. bb) Das Beschwerdegericht hat es ungeachtet der bereits im Beschwerdeverfahren erfolgten Rüge als ausreichend erachtet, dass im Anhörungsprotokoll die vorformulierte Angabe, die wesentlichen Aktenbestandteile der Ausländerakte seien per Fax übersandt worden, angekreuzt ist. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass - wie der Betroffene bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat und vom Beschwerdegericht übergangen worden ist - sich die Übersendung der wesentlichen Aktenbestandteile der Ausländerakte per Telefax der Akte nicht entnehmen lässt. Soweit die beteiligte Behörde nunmehr im Rechtsbeschwerdeverfahren Nachweise dazu vorgelegt hat, dass die Ausländerakte elektronisch bereitgestellt und vor dem Anhörungstermin am 24. Januar 2023 heruntergeladen worden ist, hat das Beschwerdegericht dazu keine Feststellungen getroffen. \n\n11\\. cc) Der mögliche Verfahrensmangel wurde nicht geheilt. Zwar hat das Landgericht die Ausländerakte beigezogen. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung war der Betroffene aber bereits abgeschoben. Eine Heilung, die nur bei einer erneuten Anhörung des Betroffenen und auch dann nur mit Wirkung ex nunc eintreten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 23\u002F21, juris Rn. 8), konnte somit nicht mehr erfolgen. \n\n12\\. III. Danach ist der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, das den Sachverhalt unter Berücksichtigung des Vortrags der beteiligten Behörde im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 26 FamFG aufzuklären haben wird (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2023 - XIII ZB 48\u002F21, juris Rn. 10; vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 23\u002F21, juris Rn. 9). Sollte sich das Beschwerdegericht \\- was seiner tatrichterlichen Würdigung unterliegt - von der Vorlage der Akte oder jedenfalls derjenigen Bestandteile, aus denen sich die Voraussetzungen der Abschiebung ergeben, überzeugen können, wird es die Würdigung, ob die Überstellungshaft zu Recht angeordnet wurde, nachzuholen haben. \n\nRoloff Picker Holzinger Kochendörfer Pastohr","BGH, Beschluss vom 1. Juni 2026 - XIII ZB 29\u002F23","2026-07-10T22:04:50.115Z",{"id":50,"ecli":51,"slug":52,"caseNumber":53,"courtId":5,"decisionDate":54,"fullText":55,"summary":56,"language":7,"source":37,"sourceUrl":38,"sourceTimestamp":54,"parsedAt":57,"updatedAt":58},"2967","ECLI:DE:NEURIS:KORE600112026","ecli-de-neuris-kore600112026","XIII ZB 80\u002F22","2026-02-24T00:00:00.000Z","#  BGH, 24.02.2026, XIII ZB 80\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Ingolstadt \\- 2. Zivilkammer - vom 7. Oktober 2022 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 23. Februar 2022 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste am 1. Januar 2022 ohne Pass und Aufenthaltstitel entgegen einer bestandskräftigen Ausweisung mit Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Deutschland ein. Am 2. Januar 2022 ordnete das Amtsgericht Haft zur Sicherung der Überstellung nach Frankreich an. Die Haft wurde am 18. Januar 2022 zur Sicherung der Abschiebung nach Algerien verlängert. Am 4. Februar 2022 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den aus der Haft am 7. Januar 2022 gestellten Asylantrag des Betroffenen als offensichtlich unbegründet ab und ordnete die Abschiebung nach Algerien an. \n\n2\\. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 21. Februar 2022 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2022 die Haft bis zum 8. April 2022 verlängert. Die nach Haftentlassung am 4. April 2022 noch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene sein Feststellungsbegehren weiter. \n\n3\\. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\n4\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat - soweit noch erheblich - angenommen, das Amtsgericht habe keine fehlerhafte Prognose zur Abschiebung innerhalb der beantragten Haftdauer getroffen. Es habe nicht festgestanden, dass die Abschiebung nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden könne. Zwar sei der Rückflug erst für den 4. Mai 2022 vorgesehen gewesen; der Betroffene habe aber - je nach Verfügbarkeit - auf den nächsten freien Rückflug umgebucht werden sollen. \n\n5\\. 2\\. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Amtsgericht hat seine Prognose über die Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate auf einer nicht ausreichenden Tatsachengrundlage getroffen. Die Anordnung der Haft war daher rechtswidrig. \n\n6\\. a) Nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG in der bis zum 30. Dezember 2022 geltenden Fassung ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Für die Anordnung von Abschiebungshaft ist erst Raum, wenn die Sachverhaltsermittlung und -bewertung ergeben hat, dass entweder eine Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate möglich erscheint oder zunächst eine zuverlässige Prognose nicht getroffen werden kann. Erweist sich, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten voraussichtlich nicht bewerkstelligt werden kann, muss untersucht werden, ob der Ausländer dies zu vertreten hat; ist dies nicht der Fall, darf Haft nicht angeordnet werden. Die Prognose muss sich grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe erstrecken, die der Zurückschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 2 BvR 538\u002F07, NJW 2009, 2659 Rn. 22 f.). Dazu muss das Gericht nach § 26 FamFG die erforderlichen Ermittlungen anstellen. Für die Überprüfung der vom Amtsgericht angestellten Prognose ist dessen Kenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (BGH, Beschlüsse vom 26. März 2024 \\- XIII ZB 44\u002F21, juris Rn. 7; vom 17. September 2024 - XIII ZB 71\u002F22, juris Rn. 20). Frühere Haftzeiten sind in die Gesamtdauer der Sicherungshaft mit einzubeziehen, wenn diese auf die Durchsetzung derselben - auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhenden \\- Ausreisepflicht zurückgehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen den Haftabschnitten eine Zäsur eingetreten ist, etwa wenn zwischen den Haftzeiträumen eine Lücke von mehreren Jahren entstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - XIII ZB 5\u002F19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 18 mwN). \n\n7\\. b) Hier konnte das Amtsgericht bei Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht davon ausgehen, dass eine Abschiebung innerhalb von drei Monaten möglich sein würde. Die Haftzeit war von Beginn an, also ab dem 2. Januar 2022, zu berechnen, so dass mit Ablauf des 2. April 2022 eine Haftzeit von drei Monaten erreicht war. Es stellt keine Zäsur dar, dass am 18. Januar 2022 eine Zweckänderung der Haft dergestalt eintrat, dass sie nicht mehr der Überstellung nach Frankreich, sondern der Abschiebung nach Algerien diente. Die Haft wurde nahtlos fortgesetzt. Es kommt auch nicht darauf an, dass sich in Folge des in der Haft gestellten und mit Bescheid vom 4. Februar 2022 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesenen Asylantrags die Grundlage für die Ausreisepflicht änderte. Die Sicherungshaft wurde mit dem angefochtenen Beschluss bis zum 8. April 2022 und damit für einen Zeitraum verlängert, der eine Haftdauer von drei Monaten übersteigt. \n\n8\\. c) Selbst wenn man aber von einer Zäsur am 18. Januar 2022 ausgehen wollte, war nicht damit zu rechnen, dass die Abschiebung innerhalb der dann bis zum 18. April 2022 dauernden Dreimonatsfrist hätte durchgeführt werden können. Gemäß dem Haftverlängerungsantrag wurde für den Betroffenen ein Flug am 4. Mai 2022 gebucht, wobei versucht werden sollte, einen früheren Flug zu organisieren, sobald die Passersatzpapiere vorliegen. Bei dieser Sachlage hätte das Amtsgericht im Rahmen seiner Ermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG die genaueren Umstände erfragen müssen. Dann hätte es erfahren, dass die Behörde zum Zeitpunkt der Planung davon ausging, dass der frühestmögliche Flug am 4. Mai 2022 stattfinden könne. Das ergibt sich aus der in der Akte befindlichen Stellungnahme der Bundespolizei vom 5. April 2022. Eine frühere Rückführung wäre nur dann möglich gewesen, wenn bei einem früheren Flug nachträglich ein Platz frei geworden wäre. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Umstand, dessen Eintritt allein dem Zufall überlassen geblieben wäre. Darauf kann eine zuverlässige Prognose nicht gestützt werden. Das Amtsgericht hätte daher nicht darauf abstellen dürfen, es seien keine Umstände erkennbar, die einer Durchführung der Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate entgegenstünden. \n\n9\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. \n\nRoloff Tolkmitt Picker Holzinger Kochendörfer","BGH, 24.02.2026, XIII ZB 80\u002F22","2026-07-08T22:27:49.465Z","2026-07-10T22:06:17.142Z",{"id":60,"ecli":61,"slug":62,"caseNumber":63,"courtId":5,"decisionDate":54,"fullText":64,"summary":65,"language":7,"source":37,"sourceUrl":38,"sourceTimestamp":54,"parsedAt":57,"updatedAt":66},"2992","ECLI:DE:NEURIS:KORE705512026","ecli-de-neuris-kore705512026","XIII ZB 5\u002F24","#  Gewährung rechtlichen Gehörs für die beteiligte Behörde bei einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Rechtsmittelverfahren in Freiheitsentziehungssachen dienen nicht der Verhinderung von Abschiebungen, wofür Betroffene verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch nehmen können, sondern dazu, etwaige rechtswidrige Freiheitsentziehungen zu beenden (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - XIII ZB 88\u002F20, juris Rn. 12).10\n\n2\\. Eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung rechtfertigt es nicht, zulasten der beteiligten Behörde auf das rechtliche Gehör zu verzichten.10\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde wird festgestellt, dass der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 18. Dezember 2023 den Anspruch der beteiligten Behörde auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat.\n\nDie Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten in allen Instanzen selbst. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Betroffene, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste 2015 in das Bundesgebiet ein. Ein von ihm gestellter Asylantrag wurde abgelehnt. Gleichzeitig wurde der Betroffene zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel blieben erfolglos. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 11. Dezember 2023 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2023 Ausreisegewahrsam bis zur möglichen Abschiebung, längstens bis zum 19. Dezember 2023 angeordnet. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2023 die Haftanordnung aufgehoben und den Antrag der beteiligten Behörde auf Ausreisegewahrsam zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die beteiligte Behörde mit ihrer - vom Beschwerdegericht nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde. \n\n2\\. II. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde hat Erfolg. \n\n3\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Anordnung des Ausreisegewahrsams sei rechtswidrig gewesen, weil das Amtsgericht von seinem Anordnungsermessen nach § 62b AufenthG keinen Gebrauch gemacht habe. \n\n4\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. \n\n5\\. a) Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zwar in seinem Beschluss vom 18\\. Dezember 2023 nicht zugelassen. Auch hatte sich bei Eingang der Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde am 17. Januar 2024 die Hauptsache bereits erledigt, da der Betroffene am 18. Dezember 2023 entlassen worden war. Die beteiligte Behörde kann mit dem Rechtsbeschwerdeverfahren aber die Feststellung einer Rechtsverletzung durch den angefochtenen Beschluss in entsprechender Anwendung des § 62 FamFG erreichen. Zwar fehlt der beteiligten Behörde - anders als dem von der Freiheitsentziehung Betroffenen - nach der zum Zeitpunkt des Rechtsbeschwerdeeingangs bestehenden Rechtslage regelmäßig das erforderliche Feststellungsinteresse, das grundsätzlich eine schwerwiegende Verletzung von Grundrechten voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 169\u002F14, FGPrax 2016, 34 Rn. 9). Das Feststellungsinteresse kann aber ausnahmsweise gegeben sein, wenn die Verletzung grundrechtsgleicher Rechte der Behörde aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (gesetzlicher Richter) und Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) geltend gemacht wird (BGH, Beschluss vom 24. März 2020 - XIII ZB 122\u002F19, juris Rn. 12 mwN; s.a. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142\u002F11, BVerfGE 138, 64 [juris Rn. 55 bis 57]). \n\n6\\. b) So liegt es im Streitfall. Die beteiligte Behörde beruft sich auf die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch das Beschwerdegericht. Mit ihrer Stellungnahme vom 21. März 2024 hat sie auch deutlich gemacht, dass sie sich nicht allein gegen die für sie nachteilige Kostenentscheidung wendet, sondern die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung in der Sache anstrebt (§ 62 FamFG; vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. August 2019 - XIl ZB 29\u002F19, FamRZ 2019, 1816 Rn. 13; vom 24. März 2020 - XIII ZB 122\u002F19, juris Rn. 12; Urteil vom 9. Juni 2016 - IX ZR 314\u002F14, BGHZ 210, 321 Rn. 46). Das ist rechtlich möglich. Die Rechtsbeschwerde kann nachträglich erweitert werden, sofern sie - wie hier - fristgemäß eingelegt wurde (Göbel in Sternal, FamFG, 22. Aufl., § 71 Rn. 41 f.; Bumiller in Bumiller\u002FHarders\u002FSchwamb, FamFG, 13. Aufl., § 71 Rn. 6; zur Revision: BGH, Urteile vom 24. Oktober 1984 - VIII ZR 140\u002F83, NJW 1985, 3079, 3079 f. [juris Rn. 8 ff.]; vom 9. Juni 2016 - IX ZR 314\u002F14, BGHZ 210, 321 Rn. 91). \n\n7\\. 3\\. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beschwerdeentscheidung, die sich durch die Haftentlassung des Betroffenen am 18. Dezember 2023 erledigt hat. Die beteiligte Behörde rügt zu Recht eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n8\\. a) Nach § 37 Abs. 2 FamFG darf das Gericht eine Entscheidung, welche die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte. Die Vorschrift ist einfachgesetzliche Ausprägung des durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Gesetzesbegründung im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 7. September 2007, BT-Drucks. 16\u002F6308, S. 187, 194; s.a. BGH, Beschlüsse vom 8. April 2020 - XII ZB 561\u002F19, FamRZ 2020, 1122 Rn. 6; vom 22. Juni 2021 - XIII ZB 88\u002F20, juris Rn. 12). \n\n9\\. b) Gegen diese Vorgaben hat das Beschwerdegericht verstoßen. Es hat die beteiligte Behörde zwar telefonisch über die Einreichung einer Beschwerde informiert. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die beteiligte Behörde über den Inhalt der Beschwerdeschrift in Kenntnis gesetzt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist. Das Beschwerdegericht hat die beteiligte Behörde entgegen § 28 Abs. 1 Satz 2 FamFG auch nicht darauf hingewiesen, dass eine vom Amtsgericht abweichende Entscheidung in Betracht komme, weil dieses von seinem Anordnungsermessen nach § 62b AufenthG keinen Gebrauch gemacht habe. \n\n10\\. c) Das Beschwerdegericht durfte am 18. Dezember 2023 nicht deshalb auf die Gewährung rechtlichen Gehörs für die beteiligte Behörde verzichten, weil der Abschiebeflug bereits für den 19. Dezember 2023 vorgesehen war. Rechtsmittelverfahren in Freiheitsentziehungssachen dienen nicht der Verhinderung von Abschiebungen, wofür Betroffene verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch nehmen können, was hier im Übrigen auch geschehen ist. Sie dienen vielmehr dazu, etwaige rechtswidrige Freiheitsentziehungen zu beenden. Eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung rechtfertigt es deshalb nicht, zulasten eines Beteiligten auf die Gewährung rechtlichen Gehörs zu verzichten. Kann das Beschwerdeverfahren vor der Abschiebung oder Überstellung nicht verfahrensordnungsgemäß abgeschlossen werden, kann es der Betroffene im Hinblick auf sein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme mit einem Antrag entsprechend § 62 FamFG fortsetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - XIII ZB 88\u002F20, juris Rn. 16 mwN). \n\n11\\. d) Die Rechtsbeschwerde zeigt auch auf, dass bei Gewährung rechtlichen Gehörs Umstände mitgeteilt worden wären, die zu einer anderen Entscheidung des Beschwerdegerichts hätten führen können (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 \\- XIII ZB 88\u002F20, juris Rn. 17 mwN). \n\n12\\. aa) Nach dem Vortrag der beteiligten Behörde erschließt sich aus dem Wortlaut des Anordnungsbeschlusses, dass das Haftgericht sein Anordnungsermessen ausgeübt hat. Die knappen Ausführungen des Amtsgerichts seien auch ausreichend gewesen, da der Betroffene ausweislich des Protokolls in seiner Anhörung geäußert habe, bei der Abschiebung nicht mitwirken zu wollen. Der Sachverhalt habe in dem konkreten Einzelfall des Betroffenen keinen Raum für die Anwendung weniger intensiver Zwangsmaßnahmen eröffnet. Weder regelmäßige Meldepflichten bei den Behörden, die Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit, das Einreichen von Papieren, oder die Verpflichtung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, wären daher geeignet gewesen, die Rückführung zu verwirklichen. Bei lebensnaher Betrachtung des vorliegenden Sachverhalts sei der Schluss zwingend, dass sich der Betroffene, sobald er auf freien Fuß gesetzt werde, der Abschiebung in sein Heimatland entziehen werde. Dafür spreche, dass er angegeben habe, nicht bereit zu sein, in den Irak zurückzugehen, auch nicht wenn er abgeschoben würde. \n\n13\\. bb) Diese Umstände waren grundsätzlich geeignet, eine abweichende Entscheidung des Beschwerdegerichts herbeizuführen. Ob das Amtsgericht die Anforderungen an die Darlegung der für die pflichtgemäße Ermessensausübung nach § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG maßgeblichen Gründe in knapper Form erfüllt hat, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt von den Umständen ab (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2023 - XIII ZB 7\u002F21, juris Rn. 10; vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7\u002F24 Rn. 10; vom 9. September 2025 - XIII ZB 2\u002F23, juris Rn. 1). Außerdem hat die Rechtsbeschwerde aufgezeigt, dass die beteiligte Behörde notfalls eine erneute Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht noch am 18\\. Dezember 2023 ermöglicht hätte, um den vermeintlichen Mangel der Ermessensausübung im Beschwerdeverfahren heilen zu können. \n\n14\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Roloff Tolkmitt Picker Holzinger Kochendörfer","Gewährung rechtlichen Gehörs für die beteiligte Behörde bei einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung","2026-07-10T22:06:19.535Z",{"id":68,"ecli":69,"slug":70,"caseNumber":71,"courtId":5,"decisionDate":72,"fullText":73,"summary":74,"language":7,"source":37,"sourceUrl":38,"sourceTimestamp":72,"parsedAt":75,"updatedAt":76},"3452","ECLI:DE:NEURIS:KORE700672026","ecli-de-neuris-kore700672026","XIII ZB 1\u002F26","2026-01-13T00:00:00.000Z","#  BGH, 13.01.2026, XIII ZB 1\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Gießen - 7. Zivilkammer - vom 30. Dezember 2025 wird einstweilen ausgesetzt, soweit die durch Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 12. Dezember 2025 gegen den Betroffenen bis zum 23. Januar 2026 angeordnete Abschiebehaft um mehr als drei Tage verkürzt worden ist.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die einstweilige Anordnung war bei pflichtgemäßer Ermessensausübung in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zu treffen, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde Erfolg haben wird und durch die Verkürzung der angeordneten Haft das Scheitern der Abschiebung und damit irreparable Nachteile von erheblichem Gewicht drohen. \n\n2\\. Die durch das Beschwerdegericht vorgenommene Haftverkürzung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die beteiligte Behörde im Hinblick auf einen möglicherweise erforderlichen Abbruch der Abschiebemaßnahme bei der Befristung der Haftdauer zulässigerweise eine Haft mit einem zeitlichen Puffer von bis zu sechs Tagen nach dem geplanten Abschiebedatum beantragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 85\u002F19, juris Rn. 20; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 5\u002F20, juris Rn. 13; vom 5. März 2024 - XIII ZB 65\u002F22, juris Rn. 13). Das Beschwerdegericht hätte also die von der beteiligten Behörde beantragte und vom Amtsgericht angeordnete Haft, die acht Tage über den geplanten Abschiebungstermin hinausgeht, jedenfalls nicht um den gesamten achttägigen Puffer verkürzen dürfen. \n\n3\\. Um ein mögliches Scheitern der geplanten Abschiebung, der die in Rede stehende Haft dient, zu verhindern, war daher die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts insoweit auszusetzen, als darin die Haftdauer um mehr als drei Tage verkürzt worden ist, sodass die Haftanordnung des Amtsgerichts bis zum 20. Januar 2026 einstweilen in Kraft bleibt. Damit verbleibt der beteiligten Behörde ausreichend Zeit, um im Fall eines Abbruchs der Abschiebemaßnahme am 15. Januar 2026 eine erneute Haftanordnung zu erwirken. Roloff Picker Vogt-Beheim Holzinger Kochendörfer","BGH, 13.01.2026, XIII ZB 1\u002F26","2026-07-08T22:32:28.533Z","2026-07-10T22:07:04.061Z",{"id":78,"ecli":79,"slug":80,"caseNumber":81,"courtId":5,"decisionDate":82,"fullText":83,"summary":84,"language":7,"source":37,"sourceUrl":38,"sourceTimestamp":82,"parsedAt":85,"updatedAt":86},"3883","ECLI:DE:NEURIS:KORE700452026","ecli-de-neuris-kore700452026","XIII ZB 72\u002F22","2025-12-02T00:00:00.000Z","#  BGH, 02.12.2025, XIII ZB 72\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Person des Vertrauens wird der Beschluss der 39. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. August 2022 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu anderweitiger Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Betroffene, ein sri-lankischer Staatsangehöriger, reiste 2009 in das Bundesgebiet ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 13. November 2013 ab und drohte ihm die Abschiebung an. \n\n2\\. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 17. August 2021 Sicherungshaft bis zum 28. September 2021 an. Mit Schreiben vom 31. August 2021 teilte F. G. mit, Person des Vertrauens des Betroffenen zu sein (nachfolgend: Vertrauensperson), beantragte Haftaufhebung und kündigte für den Fall der Haftentlassung an, die Rechtswidrigkeit der Haft feststellen zu lassen. Das Amtsgericht hat, nachdem der Betroffene aus der Haft entlassen worden ist, den Feststellungsantrag mit Beschluss vom 2. Februar 2022 zurückgewiesen. Die Beschwerde der Vertrauensperson hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde. \n\n3\\. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n4\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Haftanordnung sei rechtmäßig gewesen. Es habe Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3a Nr. 2 AufenthG bestanden. Der Betroffene verfüge über hinreichende Deutschkenntnisse, die es ihm ermöglicht hätten, den ihm erteilten Hinweis auf seine Pflicht zur Anzeige eines Aufenthalts- oder Wohnungswechsels zu verstehen. \n\n5\\. 2\\. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n6\\. a) Der Haftantrag war allerdings zulässig. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, waren die dort enthaltenen Angaben zur erforderlichen Haftdauer ausreichend, nachdem die beteiligte Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung - rechtlich nicht zu beanstanden \\- von der Erforderlichkeit einer Sicherheitsbegleitung ausgegangen war und Haft für einen Zeitraum von sechs Wochen beantragt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 20\\. September 2018 - V ZB 4\u002F17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 44\u002F20, juris Rn. 12; vom 8. April 2025 - XIII ZB 21\u002F24, juris Rn. 12). \n\n7\\. b) Auch die vom Beschwerdegericht vorgenommene Prognose, wonach die Abschiebung innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung durchgeführt werden könne, ist nicht zu beanstanden. Konkrete Anhaltspunkte für Umstände, die der Durchführbarkeit der Abschiebung entgegenstanden und eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 26 FamFG erforderlich gemacht hätten, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Der allgemeine Hinweis auf etwaige Flug- und Einreisebeschränkungen, Besonderheiten des Rückübernahmeverfahrens oder der Visabeschaffung genügen angesichts des Umstands nicht, dass die Behörde im Haftantrag mitgeteilt hat, dass Flugabschiebungen nach Sri Lanka ausweislich einer aktuellen Auskunft der zuständigen Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen grundsätzlich möglich seien und die Behörde im Besitz des sri-lankischen Nationalpasses des Betroffenen sei, mit dem eine Einreise erfolgen könne. \n\n8\\. c) Rechtsfehlerhaft ist das Beschwerdegericht jedoch davon ausgegangen, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3a Nr. 2 AufenthG gegeben war. Nach dieser Vorschrift wird Fluchtgefahr widerleglich vermutet, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der Hinweis auf diese Anzeigepflicht ist dem Betroffenen in einer ihm verständlichen Sprache zu erteilen (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2025 - XIII ZB 62\u002F21, juris Rn. 15). \n\n9\\. Die Feststellung des Beschwerdegerichts, wonach ein solcher Hinweis erfolgt ist, erweist sich als verfahrensfehlerhaft. Das Beschwerdegericht durfte auf Grundlage des Akteninhalts nicht ohne weitere Aufklärung annehmen, der Betroffene habe den in deutscher Sprache verfassten Hinweis verstanden. Auch wenn der Betroffene, worauf das Beschwerdegericht abgestellt hat, seit 2009 im Bundesgebiet gelebt, nach eigenen Angaben in einem Hotel gearbeitet und ein Zugangsgespräch in der Unterbringungseinrichtung auf Deutsch geführt hat, hätte das Beschwerdegericht in Rechnung stellen müssen, dass die beteiligte Behörde in ihrer Ordnungsverfügung vom 10. August 2020 davon ausgegangen war, dass der Betroffene \\- wie im Verfahren auch von der Vertrauensperson geltend gemacht - über keine hinreichende Deutschkenntnisse verfüge, und das Amtsgericht ihn auf Anregung der beteiligten Behörde auch nur in Anwesenheit eines Dolmetschers für Tamil persönlich angehört hatte. Mit diesen Umständen, hat sich das Beschwerdegericht nicht auseinandergesetzt, es hat den Betroffenen insbesondere diesbezüglich nicht persönlich angehört. \n\n10\\. 3\\. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da Feststellungen dazu fehlen, ob der Betroffene in einer ihm verständlichen Sprache über die Meldepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG belehrt worden ist. Daher ist die Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Das Beschwerdegericht wird aufzuklären haben, ob der Betroffene entweder über genügend Deutschkenntnisse verfügte, um den deutschsprachigen Hinweis auf seine Pflicht gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG zu verstehen, oder ob - was das Beschwerdegericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig offengelassen hat - ihm auf Grundlage der von der Behörde erstellten - nach dem Vortrag der Vertrauensperson mangelhaften - Übersetzung ins Tamilische zumindest sowohl die Meldepflicht als auch die einschneidenden Folgen ihrer Verletzung hinreichend deutlich vor Augen geführt worden sind (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2016 - V ZB 178\u002F14, FGPrax 2016, 87 Rn. 6; vom 29. Juli 2025 - XIII ZB 62\u002F21, juris Rn. 13). \n\n11\\. 4\\. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger","BGH, 02.12.2025, XIII ZB 72\u002F22","2026-07-08T22:37:08.551Z","2026-07-10T22:07:46.901Z",{"id":88,"ecli":89,"slug":90,"caseNumber":91,"courtId":5,"decisionDate":92,"fullText":93,"summary":94,"language":7,"source":37,"sourceUrl":38,"sourceTimestamp":92,"parsedAt":95,"updatedAt":96},"4481","ECLI:DE:NEURIS:KORE725602025","ecli-de-neuris-kore725602025","XIII ZB 68\u002F22","2025-10-20T00:00:00.000Z","#  BGH, 20.10.2025, XIII ZB 68\u002F22 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 31. August 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat durch seine Verfahrensgestaltung nicht gegen das aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 5 Abs. 4 EMRK folgende Beschleunigungsgebot verstoßen. \n\n2\\. a) Zwar kann die überlange Dauer eines Beschwerdeverfahrens gegen die Anordnung von Sicherungshaft die von der Haft betroffene Person in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz sowie in ihrer Verfahrensgarantie aus Art. 5 Abs. 4 EMRK verletzen (BGH, Beschlüsse vom 9. April 2024 - XIII ZB 7\u002F22, juris Rn. 7 f.; vom 14. Januar 2025 - XIII ZB 51\u002F23, juris Rn. 8). Das rechtfertigt indes - anders als eine Verzögerung der Abschiebung durch die Behörde - für sich genommen nicht die Aufhebung einer rechtmäßig angeordneten Haft (st. Rspr., BVerfG, Beschluss vom 21. September 2023 - 2 BvR 825\u002F23, NJW 2023, 3487 Rn. 24 mwN; BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - AK 4\u002F18, juris Rn. 63; vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181\u002F21, NStZ 2023, 168 Rn. 39 mwN; vom 14. Januar 2025 \\- XIII ZB 51\u002F23, juris Rn. 8). Ob und wie lange eine vom Beschwerdegericht - wie hier \\- als rechtswidrig erkannte Haft, die im Beschwerdeverfahren noch geheilt werden kann, aufrechterhalten werden kann, hat das Beschwerdegericht gemäß § 64 Abs. 3 FamFG nach pflichtgemäßem Ermessen und nach den dafür geltenden Maßgaben zu beurteilen. Danach kommt die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - XIII ZB 76\u002F24, NVwZ 2025, 278 Rn. 5). Ist - wie hier - eine Heilung möglich, liegen diese Voraussetzungen nicht vor, weil keine Erfolgsaussicht besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2013 - V ZB 181\u002F13, juris Rn. 1; vom 16. Dezember 2019 - XIII ZB 136\u002F19, InfAuslR 2020, 167 Rn. 11; vom 13. Mai 2025 - XIII ZB 16\u002F22, juris Rn. 5 bis 9). In diesem Fall wird regelmäßig nur bei erheblichen Verfahrensverzögerungen das Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung im Einzelfall überwiegen können. \n\n3\\. b) Mit diesen Grundsätzen stand die Verfahrensweise des Beschwerdegerichts im Einklang. Nachdem der anwaltlich vertretene Betroffene am 10. und 12. August 2022 seine am 4. August 2022 eingelegte Beschwerde begründet hatte, der beteiligten Behörde rechtliches Gehör zu gewähren war und diese am 15. August 2022 Stellung genommen hatte, hat das Amtsgericht am darauffolgenden Tag entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Es hat die Akten am 16. August 2022 dem Beschwerdegericht vorgelegt. Dieses hat, nachdem der Betroffene am 17. August 2022 seine Beschwerdebegründung nochmals ergänzt hatte, am 18. August 2022 einen Anhörungstermin auf den 30. August 2022 bestimmt, darauf hingewiesen, dass der Haftantrag derzeit nicht den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG genüge und der beteiligten Behörde Gelegenheit zur schriftlichen Ergänzung bis zum 23. August 2022 gegeben. Nach fristgerechter Stellungnahme der beteiligten Behörde und weiteren Stellungnahmen des Betroffenen hat es den Betroffenen am 30. August 2022 angehört und sodann am 31. August 2022 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen die Rechtswidrigkeit der Haft bis zum 30. August 2022 festgestellt. Diese Verfahrensgestaltung entspricht angesichts der im Beschwerdeverfahren vorzunehmenden und zügig durchgeführten Verfahrenshandlungen den Anforderungen des Art. 5 Abs. 4 EMRK (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2025 - XIII ZB 16\u002F22, juris Rn. 9). \n\n4\\. 2\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Pastohr","BGH, 20.10.2025, XIII ZB 68\u002F22","2026-07-08T22:43:24.588Z","2026-07-10T22:08:49.490Z",{"id":98,"ecli":99,"slug":100,"caseNumber":101,"courtId":5,"decisionDate":102,"fullText":103,"summary":104,"language":7,"source":37,"sourceUrl":38,"sourceTimestamp":102,"parsedAt":105,"updatedAt":106},"4686","ECLI:DE:NEURIS:KORE726932025","ecli-de-neuris-kore726932025","XIII ZB 63\u002F22","2025-10-06T00:00:00.000Z","#  Zulässigkeit einer Abschiebehaft bei Täuschung über Staatsangehörigkeit \n\n## Leitsatz\n\nZur Identität im Sinn des § 62 Abs. 3b Nr. 1 AufenthG gehört auch die Staatsangehörigkeit.9\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 \\- vom 24. August 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Betroffene, ein ghanaischer Staatsangehöriger, reiste am 13. März 2015 nach Deutschland ein. Er stellte mit der Angabe, er sei ghanaischer Staatsangehöriger, am 17. März 2015 einen Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 27. April 2016 ab und drohte dem Betroffenen die Abschiebung nach Ghana an. Eine Identifizierung durch eine ghanaische Delegation konnte nicht erfolgen, weil der Betroffene bei einer Sammelanhörung am 29. November 2017 behauptete, er sei togoischer Staatsangehöriger. Vorführungen bei einer togoischen Delegation scheiterten 2018 und 2019. Seit dem 20. März 2019 verfügte der Betroffene nicht mehr über eine Duldung. Er war seit dem 21. Februar 2020 unbekannten Aufenthalts und seinen späteren Angaben nach obdachlos. Im Mai 2022 konnte eine Kopie der ghanaischen Geburtsurkunde des Betroffenen beschafft werden, und am 23. Mai 2022 bestätigte die ghanaische Botschaft die ghanaische Staatsangehörigkeit des Betroffenen. \n\n2\\. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 20. Juli 2022 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 22. September 2022 angeordnet. Auf die Beschwerde hat das Landgericht am 24. August 2022 festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts den Betroffenen bis zum 25. August 2022 in seinen Rechten verletzt hat, und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, die er nach seiner Abschiebung am 22. September 2022 mit dem Feststellungsantrag weiterverfolgt. \n\n3\\. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. \n\n4\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Haftantrag enthalte nach Ergänzung im Beschwerdeverfahren die gemäß § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG erforderlichen Angaben. Insbesondere sei nunmehr nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der früheren Verwicklung des Betroffenen in Straftaten und seiner teils aggressiven Verhaltensweisen eine begleitete Rückführung notwendig sei, die einen erheblichen zeitlichen Vorlauf erfordere. Zu Recht habe das Amtsgericht den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als erfüllt angesehen. Diese werde gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG vermutet, denn der Betroffene habe trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar war. Eine Übersetzung des Hinweises in eine der ghanaischen Landessprachen sei ausreichend. Der Einwand des Betroffenen, er spreche kein Englisch, sei demgegenüber unbeachtlich. Der Betroffene habe ferner über seine Identität getäuscht, indem er gegenüber der ghanaischen Vertretung behauptet habe, er komme aus Togo, so dass auch der konkrete Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3b Nr. 1 AufenthG gegeben sei. Nach umfassender Abwägung aller Gesichtspunkte sei selbst bei Fehlen der Voraussetzungen der Tatbestände der § 62 Abs. 3a und 3b AufenthG Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gegeben. Ein Ergreifen des Betroffenen sei jeweils nur zufällig möglich gewesen. \n\n5\\. 2\\. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n6\\. a) Der Haftanordnung hat ein zulässiger Haftantrag zugrunde gelegen. Der Antrag der beteiligten Behörde erfüllt die gesetzlichen Anforderungen (§ 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Auch die Angaben zur erforderlichen Dauer der Haft waren nach den Ergänzungen durch die beteiligte Behörde im Beschwerdeverfahren, zu denen der Betroffene persönlich angehört worden ist, für die weitere Haft ausreichend. Danach sollte der Betroffene wegen begangener Straftaten und aggressiven Verhaltens mit Sicherheitsbegleitung abgeschoben werden. Eine sicherheitsbegleitete Abschiebung mit Linienflug war nicht möglich und die Chartermaßnahme am 22. September 2022 die schnellstmögliche Rückführungsmöglichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 47\u002F20, juris Rn. 13). Weiterer Angaben zum Verfahren zur Beschaffung eines Passersatzpapiers bedurfte es nicht, nachdem die beteiligte Behörde mitgeteilt hatte, dass der Betroffene nach Vorlage der Kopie seiner Geburtsurkunde von den ghanaischen Behörden identifiziert worden sei und Verzögerungen durch diese nicht zu erwarten seien. \n\n7\\. b) Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bejaht. \n\n8\\. aa) Es besteht ein konkreter Anhaltspunkt für die Annahme von Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3b Nr. 1 AufenthG, weil der Betroffene durch unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit über seine Identität getäuscht hat. \n\n9\\. (1) Nach dieser Vorschrift kann ein konkreter Anhaltspunkt für Fluchtgefahr sein, dass der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität. Zur Identität im Sinn des § 62 Abs. 3b Nr. 1 AufenthG gehören jedenfalls die Personalien gemäß § 91e Nr. 1 AufenthG und somit auch die Staatsangehörigkeit (vgl. Keßler in Hofmann, NK-Ausländerrecht, 3. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 27; Hailbronner, Ausländerrecht, 140. AL, § 62 AufenthG Rn. 117; BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 \\- XIII ZB 20\u002F20, NVwZ-RR 2021, 595 Rn. 10; vom 11. Juli 2023 - XIII ZA 3\u002F23, juris Rn. 21). Dem steht die gesonderte Nennung der Staatsangehörigkeit neben der Identität in § 49 Abs. 2 AufenthG und § 60b Abs. 1 AufenthG nicht entgegen, zumal der Begriff der Identität in den amtlichen Überschriften dieser Vorschriften als Oberbegriff verwendet wird. Falsche Angaben über die Staatsangehörigkeit als Teil der Identität können die Abschiebung erheblich erschweren und sind daher als Anhaltspunkt für das Vorliegen von Fluchtgefahr von besonderer Relevanz. \n\n10\\. (2) Der Betroffene hat bei Stellung des Asylantrags zunächst angegeben, (nur) ghanaischer Staatsangehöriger zu sein. Bei der Anhörung vor einer ghanaischen Delegation hat er sodann am 29. November 2017 aber erklärt, (nur) togoischer Staatsangehöriger zu sein, wobei schließlich - mehrere Jahre später - seine ghanaische Staatsangehörigkeit bestätigt werden konnte. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass der Betroffene bei der Anhörung zudem angegeben hat, sein Vater stamme aus einer Stadt im Norden Togos und er gehöre einem Stamm an, der in der Grenzregion zu Togo lebe. Das schließt eine Identitätstäuschung aber nicht aus. Angesichts des Umstands, dass der Betroffene zunächst behauptet hat, ghanaischer Staatsangehöriger zu sein, und dies schließlich auch bestätigt werden konnte, spricht bereits viel für eine vorsätzliche Täuschung bei der Anhörung durch die ghanaischen Behörden, auf die es für eine Abschiebung entscheidend ankam. Selbst wenn dem Betroffenen aber nicht sicher bekannt gewesen sein sollte, welchem Staat er angehört, hätte er dies bereits bei der Stellung des Asylantrags und sodann spätestens bei der Anhörung offenlegen müssen, weil die Angabe, er sei möglicherweise ghanaische Staatsangehöriger, zu einer weiteren Prüfung der ghanaischen Behörden geführt hätte. Die Vorgabe der falschen Identität ist auch gegenüber einer mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörde erfolgt, weil bei der Anhörung eine Mitarbeiterin der Bundespolizei anwesend war. Die beteiligte Behörde hat aufgrund der falschen Angabe in der Folge versucht, eine Identifizierung des Betroffenen durch die togoischen Behörden herbeizuführen. \n\n11\\. bb) Dieser Identitätstäuschung kommt bei Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls hohes Gewicht zu, weil durch die Falschangabe die Identifizierung des Betroffenen durch die ghanaischen Behörden zunächst verhindert und damit die Abschiebung des Betroffenen um fast fünf Jahre verzögert wurde. Auf dieser Grundlage ist die vom Beschwerdegericht vorgenommene Gesamtabwägung - bei der es zutreffend berücksichtigt hat, dass der Betroffene ohne festen Wohnsitz war, seinen Lebensunterhalt mit dem Sammeln von Pfandflaschen bestritt und von 2020 bis 2022 für die beteiligte Behörde nicht erreichbar war - zur Feststellung von Fluchtgefahr im Ergebnis nicht zu beanstanden. Darauf, ob das Beschwerdegericht ferner zu Recht die Vermutung des § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG bejaht hat, kommt es nicht an. \n\n12\\. c) Auch die angeordnete Dauer der Haft war entgegen der Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat das Beschleunigungsgebot hinreichend beachtet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - XIII ZB 23\u002F22, juris Rn. 13 mwN). Die beteiligte Behörde hat ihren Haftantrag im Beschwerdeverfahren - wie ausgeführt (siehe Rn. 6) zulässigerweise dahin ergänzt, dass der Betroffene wegen Körperverletzung, Diebstahls und versuchten Raubes strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, sich verbal aggressiv zeige und die geplante Chartermaßnahme die schnellstmögliche Rückführungsmaßnahme sei. Dazu hatte der anwaltlich vertretene Betroffene, der im Beschwerdeverfahren erneut persönlich angehört worden ist, ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme, hat sich ausweislich des angegriffenen Beschlusses dagegen aber nicht gewendet. Eine schnellere und gleich sichere Möglichkeit der Abschiebung kam nach den Feststellungen daher schon nicht in Betracht. Insbesondere war die Behörde entgegen der Rechtsbeschwerde nicht zur Prüfung verpflichtet, ob die mit einem erheblichen organisatorischen Aufwand einhergehende Chartermaßnahme hätte vorgezogen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - XIII ZB 23\u002F22, DVBl 2025, 162 Rn. 15 f.). \n\n13\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger","Zulässigkeit einer Abschiebehaft bei Täuschung über Staatsangehörigkeit","2026-07-08T22:45:28.377Z","2026-07-10T22:09:11.110Z",{"id":108,"ecli":109,"slug":110,"caseNumber":111,"courtId":5,"decisionDate":112,"fullText":113,"summary":114,"language":7,"source":37,"sourceUrl":38,"sourceTimestamp":112,"parsedAt":115,"updatedAt":116},"5424","ECLI:DE:NEURIS:KORE721882025","ecli-de-neuris-kore721882025","XIII ZB 44\u002F22","2025-07-29T00:00:00.000Z","#  Freiheitsentziehungsverfahren gegen einen abgelehnten Asylbewerber: Berufung eines Richters auf Probe für die Beschwerdeentscheidung; Vereitelung der Teilnahme eines Bevollmächtigten \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Ein Richter auf Probe ist auch dann nicht zur Entscheidung über eine Beschwerde in Freiheitsentziehungssachen berufen, wenn die Beschwerde zunächst auf einen Planrichter als Einzelrichter übertragen und dessen Dezernat nachfolgend durch einen Proberichter übernommen wird.5\n\n2\\. Zum Grundsatz des fairen Verfahrens (hier: keine Vereitelung der Teilnahme eines Bevollmächtigten bei der Anhörung durch das Gericht, wenn der Betroffene durch Anordnung einer nur einstweiligen Haft zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu suchen).11\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. April 2022 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu anderweitiger Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Januar 2021 über Rumänien in das Bundesgebiet ein. Am 19. März 2021 stellte er einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 17. Juni 2021 bestandskräftig und unter Anordnung der Abschiebung abgelehnt wurde. \n\n2\\. Das Amtsgericht hat zunächst mit einstweiliger Anordnung vom 15. Oktober 2021 die vorläufige Freiheitsentziehung bis zum 19. Oktober 2021 und sodann mit Beschluss vom 19\\. Oktober 2021 die Freiheitsentziehung bis zum 10. November 2021 angeordnet. Nach Eingang der Beschwerde des Betroffenen hat das Beschwerdegericht durch Beschluss vom 8\\. November 2021 die Sache dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Nachdem der Betroffene am 9. November 2021 nach Rumänien überstellt worden war, ist die Beschwerde mit Beschluss vom 1. April 2022 durch einen Richter auf Probe als Einzelrichter zurückgewiesen worden. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Aufhebung dieses Beschlusses und die Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 19. Oktober 2021 ihn in seinen Rechten verletzt hat. \n\n3\\. II. Der Einzelrichter hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liege nicht etwa deshalb vor, weil der Betroffene im Anhörungstermin am 15. Oktober 2021 erklärt habe, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragen zu wollen und ihm am 19. Oktober 2021 nicht erneut Gelegenheit zur Mandatierung eines Rechtsanwalts gegeben wurde. Der Betroffene habe zwischen den beiden Anhörungsterminen genug Zeit gehabt, sich um eine ordnungsgemäße anwaltliche Vertretung zu kümmern. Anhaltspunkte dafür, dass die vorgesehene Rechtsanwältin am 19. Oktober 2021 überraschend und entgegen eigener, unmittelbarer, früherer Mitteilung an den Betroffenen von einer Vertretung abgesehen habe, bestünden nicht. Es gebe auch keine Zweifel an der Volljährigkeit des Betroffenen. Das Jugendamt habe sein Geburtsdatum nicht willkürlich fiktiv auf den 18. März 2003 festgesetzt, sondern aufgrund der Angaben des Betroffenen bei Aufgriffen durch die Polizei. Zudem sei der Bescheid des Jugendamtes zum Geburtsdatum des Betroffenen bestandskräftig. \n\n4\\. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n5\\. 1\\. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FamFG, dass das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 72 Abs. 3 FamFG, § 547 Nr. 1 ZPO), weil über die Beschwerde ausweislich des angegriffenen Beschlusses ein Richter auf Probe als Einzelrichter entschieden hat. \n\n6\\. a) Über eine Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG in einer Freiheitsentziehungssache hat die mit drei Richtern besetzte Zivilkammer des Landgerichts zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2, § 75 GVG). Eine Übertragung der Beschwerde zur Entscheidung auf den Einzelrichter ist gemäß § 68 Abs. 4 Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 526 ZPO mit der Maßgabe möglich, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. \n\n7\\. b) Anders als die beteiligte Behörde meint, ist ein Proberichter als Einzelrichter auch dann nicht zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, wenn die Beschwerde zunächst auf einen Planrichter als Einzelrichter übertragen und dessen Dezernat nachfolgend durch einen Proberichter übernommen wird (Sternal in Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 68 Rn. 133; Fritzsche in BeckOGK FamFG, Stand 1. Juni 2025, § 68 Rn. 61.1; Obermann in BeckOK FamFG, Stand 1. Juni 2025, § 68 Rn. 59). Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte die Übertragungsmöglichkeit auf Richter beschränkt sein, die auf Lebenszeit ernannt sind, weil eine Entscheidung durch einen Richter auf Probe als Einzelrichter im Hinblick auf die Tragweite einer Beschwerdeentscheidung verfehlt erscheint (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FGG-Reformgesetz - FGG-RG] vom 7. September 2007, BT-Drucks. 16\u002F6308, S. 208). Danach schließt § 68 Abs. 4 Satz 1 FamFG die Entscheidung über eine Beschwerde durch einen Proberichter als Einzelrichter generell aus. \n\n8\\. c) Dahinstehen kann vorliegend, ob die Sache anlässlich eines solchen Dezernatswechsels der Kammer ohne weiteres wieder anfällt oder gemäß § 68 Abs. 4 Satz 1 FamFG, § 526 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vom Proberichter der Kammer zur Übernahme vorzulegen ist. Da der absolute Rechtsbeschwerdegrund des § 72 Abs. 3 FamFG, § 547 Nr. 1 ZPO der Sache nach gerügt ist und vorliegt (vgl. Göbel in Sternal, aaO, § 72 Rn. 32), kommt es entgegen der Rechtsbeschwerdeerwiderung auch nicht darauf an, ob eine von Amts wegen zu beachtende willkürliche Zuständigkeitsüberschreitung des Proberichters vorgelegen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 105\u002F13, juris Rn. 4 bis 10). \n\n9\\. 2\\. Das Vorliegen des absoluten Rechtsbeschwerdegrunds gemäß § 72 Abs. 3 FamFG, § 547 Nr. 1 ZPO zwingt zur Aufhebung und Zurückverweisung; § 74 Abs. 2 FamFG findet keine Anwendung (Göbel in Sternal, aaO, § 74 Rn. 60; Fritzsche, aaO, § 72 Rn. 17; A. Fischer in MünchKomm.FamFG, 4. Aufl., § 72 Rn. 15; vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1993 - BLw 40\u002F92, DtZ 1993, 248 [juris Rn. 10]; Ball in Musielak\u002FVoit, ZPO, 22. Aufl., § 547 Rn. 2; Brückner in BeckOGK ZPO, Stand 1. Juli 2025, § 547 Rn. 15). \n\n10\\. 3\\. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n11\\. a) Entgegen der Rüge des Betroffenen dürfte das Amtsgericht den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht verletzt haben. Wie der unzuständige Einzelrichter zutreffend angenommen hat, hat das Amtsgericht nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - XIII ZB 74\u002F20, InfAuslR 2022, 331 Rn. 11 mwN) die Teilnahme eines Bevollmächtigten an der Anhörung nicht vereitelt. Es hat vielmehr, nachdem der Betroffene im ersten Anhörungstermin am 15. Oktober 2021 einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen wollte, dem Betroffenen durch einstweilige Anordnung einer kurzen Haft und Bestimmung eines neuen Anhörungstermins auf den 19. Oktober 2021 ausreichend Gelegenheit gegeben, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden. Gelingt dies dem Betroffenen oder - wie im vorliegenden Fall - einem Angehörigen, dem der Betroffene die Anwaltssuche überlassen hat, nicht, ist das Gericht nicht gehalten, wiederum eine kurze Haft im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen und einen dritten Anhörungstermin zu bestimmen. Bis zur Einführung des mit Wirkung zum 27. Februar 2024 in das Aufenthaltsgesetz eingefügten § 62d AufenthG, der gemäß § 2 Abs. 14 Satz 5 AufenthG auch für das Verfahren auf Anordnung von Überstellungshaft gilt, war es Sache des Betroffenen, sich einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu suchen. Es stellt keine Vereitelung der Teilnahme eines Bevollmächtigten am Anhörungstermin durch das Gericht dar, wenn der Betroffene, der dafür ausreichend Gelegenheit hat, keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt findet. \n\n12\\. b) Entgegen der Rechtsbeschwerde dürfte es auch keinen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) darstellen, dass das Beschwerdegericht keine weiteren Ermittlungen zur Volljährigkeit des Betroffenen für erforderlich gehalten hat. Das Amtsgericht durfte ohne weitere Ermittlungen aufgrund des bestandskräftigen Bescheids des Jugendamts zur Altersfestsetzung nach § 42f SGB VIII vom 17. März 2021 von der Volljährigkeit des Betroffenen ausgehen. Der Betroffene hatte, nachdem er zuvor bei Aufgriffen durch die Polizei als Geburtsdatum mehrfach den 18. März 2003 genannt hatte, gegenüber dem Jugendamt am Vortag des Tages, an dem er nach seinen früheren Angaben volljährig geworden wäre, angegeben, am 23. August 2004 geboren zu sein. Das Jugendamt hat sodann aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes, des Verhaltens des Betroffenen und der weiteren Umstände festgestellt, dass das Geburtsdatum 23. August 2004 nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht und dieses aufgrund der Gesamtumstände entsprechend den früheren Angaben des Betroffenen auf den 18. März 2003 festgesetzt. Dagegen hat der Betroffene sich nicht gewendet. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger","Freiheitsentziehungsverfahren gegen einen abgelehnten Asylbewerber: Berufung eines Richters auf Probe für die Beschwerdeentscheidung; Vereitelung der Teilnahme eines Bevollmächtigten","2026-07-08T22:53:14.833Z","2026-07-10T22:10:24.942Z",{"id":118,"ecli":119,"slug":120,"caseNumber":121,"courtId":5,"decisionDate":112,"fullText":122,"summary":123,"language":7,"source":37,"sourceUrl":38,"sourceTimestamp":112,"parsedAt":115,"updatedAt":124},"5426","ECLI:DE:NEURIS:KORE722812025","ecli-de-neuris-kore722812025","XIII ZB 62\u002F21","#  Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Sicherungshaftanordnung für einen abgelehnten Asylbewerber: Widerlegliche Vermutung von Fluchtgefahr bei bloßem Hinweis der Behörde auf eine Mitwirkungshaft \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Bei der Anordnung von Sicherungshaft wird Fluchtgefahr nicht nach § 62 Abs. 3a Nr. 2 AufenthG widerleglich vermutet, wenn die Behörde den erforderlichen Hinweis, wonach im Fall des Nichtantreffens eine Inhaftnahme in Betracht kommt, ausdrücklich auf die Möglichkeit der Anordnung von Mitwirkungshaft gemäß § 62 Abs. 6 Satz 1 AufenthG beschränkt hat.12\n\n2\\. Der Hinweis nach § 62 Abs. 3a Nr. 2 AufenthG muss in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Ankündigung des Termins gemäß § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfolgen.13 14\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 24. November 2021 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Vollzug der durch den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 27. Januar 2021 angeordneten Haft den Betroffenen in dem Zeitraum vom 7. März 2021 bis zum 16. März 2021 in seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Nordrhein-Westfalen auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Betroffene, ein guineischer Staatsangehöriger, reiste 2018 nach Deutschland ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 29. Januar 2019 ab und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Zu zwei Sammelanhörungen, die der Identifizierung des Betroffenen durch die guineischen Behörden dienen sollten, erschien dieser nicht. Nachdem er untergetaucht war, wurde er zur Fahndung ausgeschrieben und am 27. Januar 2021 festgenommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 27. Januar 2021 gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 17. März 2021 an. \n\n2\\. Am 7. März 2021 hat der Rechtsbeschwerdeführer beim Amtsgericht angezeigt, dass er die Person des Vertrauens (im Folgenden: Vertrauensperson) des Betroffenen sei, und die Aufhebung der Sicherungshaft beantragt. Nachdem der Betroffene am 16. März 2021 abgeschoben worden war, hat das Amtsgericht den noch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft gerichteten Aufhebungsantrag mit Beschluss vom 19. März 2021 zurückgewiesen. Die dagegen von der Vertrauensperson eingelegte Beschwerde hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich diese mit der Rechtsbeschwerde. \n\n3\\. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. \n\n4\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde der Vertrauensperson sei unzulässig. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen in dem gegen die Haftanordnung gerichteten Beschwerdeverfahren erklärt habe, wegen fehlenden Kontakts zum Betroffenen werde kein Feststellungsantrag gestellt, sei auch der im Aufhebungsverfahren von der Vertrauensperson gestellte Feststellungsantrag unzulässig. \n\n5\\. 2\\. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Beschwerde der Vertrauensperson zu Unrecht als unzulässig verworfen. \n\n6\\. a) Die Beschwerde war zulässig, weil der Betroffene oder für ihn seine Vertrauensperson unabhängig von der Einlegung und Durchführung einer Beschwerde gegen die Haftanordnung auch noch nach Eintritt deren formeller Rechtskraft die Aufhebung der Haft gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG beantragen darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82\u002F19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 23; vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 52\u002F20, juris Rn. 14; vom 20. April 2021 - XIII ZB 93\u002F20, juris Rn. 20; vom 22. März 2022 - XIII ZB 5\u002F21, juris Rn. 8). Dem Feststellungsantrag der Vertrauensperson steht im vorliegenden Haftaufhebungsverfahren weder eine anderweitige Rechtshängigkeit noch eine materielle Rechtskraft der Entscheidung des Beschwerdegerichts im Anordnungsverfahren entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93\u002F20, juris Rn. 21), weil das Beschwerdegericht die Beschwerde des Betroffenen im Haftanordnungsverfahren als unzulässig verworfen hat. \n\n7\\. b) Das Landgericht konnte die Beschwerde der Vertrauensperson auch nicht mit der Begründung als unzulässig verwerfen, der Feststellungsantrag sei unzulässig geworden. Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags ist bereits keine Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. \n\n8\\. 3\\. Die Beschwerde war aber auch nicht unbegründet. Anders als das Beschwerdegericht gemeint hat, war der Feststellungsantrag zulässig. Ein Widerspruch zu den Interessen des Betroffen kann in der Verfahrensführung durch die Vertrauensperson nicht erblickt werden. \n\n9\\. a) Nach § 418 Abs. 3 Nr. 2, § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG darf die von dem Betroffenen benannte - selbst in ihren Rechten nicht betroffene - Vertrauensperson nur in dessen Interesse tätig werden. Sie ist daher nicht berechtigt, unter Hinwegsetzung über den von dem Betroffenen oder seinem Verfahrensbevollmächtigten geäußerten Willen die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Abschiebungshaft zu beantragen. Ein solcher Antrag ist unzulässig (BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2014 - V ZB 5\u002F14, InfAuslR 2014, 443 Rn. 8; vom 9. Juli 2024 - XIII ZB 44\u002F23, juris Rn. 7). \n\n10\\. b) Der im Beschwerdeverfahren betreffend die Haftanordnung abgegebenen Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen ist, anders als das Beschwerdegericht angenommen hat, ein entgegenstehender Wille des Betroffenen im Hinblick auf die Durchführung des Haftaufhebungsverfahrens nicht zu entnehmen. In dieser Erklärung teilt der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen lediglich mit, dass er keinen Kontakt zum Betroffenen habe und daher in jenem Beschwerdeverfahren mangels Kenntnis des Willens des Betroffenen keine Prozesserklärungen abgeben werde. Ein etwaiger Wille des Betroffenen, das hiesige Haftaufhebungsverfahren nicht weiter zu verfolgen, lässt sich daraus nicht entnehmen. \n\n11\\. 4\\. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts war danach aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Für den Zeitraum ab Eingang des Haftaufhebungsantrags war auszusprechen, dass der Betroffene durch den Vollzug der Haft in seinen Rechten verletzt worden ist (§ 74 Abs. 6 Satz1 FamFG). Die Beschwerde war auch in der Sache begründet. Die Haftanordnung war rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des Haftgrunds der Fluchtgefahr nicht erfüllt waren. Das kann der Senat ungeachtet des Umstandes, dass das Landgericht die Beschwerde der Vertrauensperson als unzulässig verworfen hat, auf der Grundlage des von Amts wegen zu prüfenden Haftantrags, des in der Haftanordnung festgestellten Sachverhalts, des gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4, § 28 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 559 ZPO zu berücksichtigenden Protokolls der der Haftanordnung vorausgegangenen Anhörung des Betroffenen und der verwertbaren Teile der Beschwerdeentscheidung selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). \n\n12\\. a) Fluchtgefahr war, anders als das Amtsgericht angenommen hat, nicht nach § 62 Abs. 3a Nr. 2 AufenthG widerleglich zu vermuten. Nach dieser Vorschrift wird Fluchtgefahr vermutet, wenn der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde. \n\n13\\. aa) Ob ein genereller Hinweis auf die Anordnung irgendeiner Form von Abschiebungshaft im Sinne des § 62 AufenthG ausreicht, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden. Beschränkt die Behörde, wie hier, den Hinweis ausdrücklich auf die Möglichkeit der Anordnung von Mitwirkungshaft gemäß § 62 Abs. 6 Satz 1 AufenthG unter Angabe der danach geltenden Höchstdauer von 14 Tagen, so genügt das jedenfalls nicht den Anforderungen des § 62 Abs. 3a Nr. 2 AufenthG. Wegen der im Vergleich zur Sicherungshaft deutlich kürzeren Höchstdauer wird dem betroffenen Ausländer mit dem Hinweis auf eine mögliche Mitwirkungshaft die Reichweite der in Betracht kommenden Folgen eines Nichtantreffens nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt. \n\n14\\. bb) Der dem Betroffenen bereits mehr als ein Jahr zuvor und nicht in Zusammenhang mit der in Rede stehenden Ankündigung erteilte Hinweis auf die Möglichkeit von Sicherungshaft im Falle seines Nichtantreffens bei einem Termin nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG genügte den gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls nicht. § 62 Abs. 3a Nr. 2 AufenthG verlangt ausdrücklich, dass der Betroffene über die Folgen bei Ankündigung des Termins belehrt wird (vgl. auch Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 10. Mai 2019, BT-Drucks. 19\u002F10047, S. 41). Danach muss der Hinweis in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Ankündigung erfolgen, weil sie nur dann die ihr vom Gesetz zugedachte Warnfunktion erfüllen kann. Diesen Anforderungen genügt die hier zeitlich weit zurückliegende Belehrung über die Möglichkeit von Sicherungshaft nicht. \n\n15\\. b) Fluchtgefahr war entgegen der Annahme des Amtsgerichts auch nicht nach § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG widerleglich zu vermuten. Danach ist von Fluchtgefahr auszugehen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Zwar hat der Betroffene seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der beteiligten Behörde dies anzuzeigen. Er ist auf diese Anzeigepflicht allerdings nur in deutscher Sprache und nicht wie erforderlich in einer ihm verständlichen Sprachen hingewiesen worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - V ZB 120\u002F16, juris Rn. 5; vom 24. März 2020 - XIII ZB 62\u002F19, InfAuslR 2020, 280 Rn. 11). Die beteiligte Behörde geht im Haftantrag selbst davon aus, dass der Betroffene nicht der deutschen Sprache mächtig ist und allenfalls die französische beherrscht. Auch die Anhörung des Betroffenen vor dem Amtsgericht fand in Anwesenheit einer Dolmetscherin statt. \n\n16\\. c) Schließlich bestand auch nach § 62 Abs. 3b Nr. 5 AufenthG kein konkreter Anhaltspunkt für Fluchtgefahr. Die Vorschrift knüpft an die Nichterfüllung anderer Mitwirkungshandlungen als die in § 62 Abs. 3a Nr. 2 AufenthG an. Darauf stützt sich die beteiligte Behörde nicht. Der zugrunde zu legende Sachverhalt lässt eine solche fehlende Mitwirkungshandlung auch nicht erkennen. \n\n17\\. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Soweit dem Betroffenen im Haftanordnungsverfahren Dolmetscherkosten auferlegt wurden, kommt eine Korrektur nicht in Betracht, weil die Kostenentscheidung des Haftanordnungsverfahrens im Haftaufhebungsverfahren nicht zur Entscheidung angefallen ist. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger","Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Sicherungshaftanordnung für einen abgelehnten Asylbewerber: Widerlegliche Vermutung von Fluchtgefahr bei bloßem Hinweis der Behörde auf eine Mitwirkungshaft","2026-07-10T22:10:25.155Z",{"id":126,"ecli":127,"slug":128,"caseNumber":129,"courtId":5,"decisionDate":112,"fullText":130,"summary":131,"language":7,"source":37,"sourceUrl":38,"sourceTimestamp":112,"parsedAt":115,"updatedAt":132},"5441","ECLI:DE:NEURIS:KORE719452025","ecli-de-neuris-kore719452025","XIII ZB 57\u002F22","#  BGH, 29.07.2025, XIII ZB 57\u002F22 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 29. Zivilkammer - vom 21. Juni 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass weitere Ermittlungen nach § 26 FamFG zum Scheitern der Abschiebung am 11. November 2021 nicht erforderlich waren. Aus den Stellungnahmen der Bundespolizeidirektion vom 11. November 2021 und vom 10. März 2022 ergab sich übereinstimmend, dass der Betroffene, nachdem er im Flugzeug seinen Platz eingenommen hatte, über Kopf- und Magenschmerzen klagte und deshalb nicht fliegen wollte. Nichts anderes ist den Stellungnahmen der beteiligten Behörde zu entnehmen. Der Aufklärung weiterer sich aus den Stellungnahmen nicht eindeutig ergebender Einzelheiten wie, ob der Betroffene seine Beschwerden nur gegenüber der Besatzung oder auch gegenüber den Beamten mitgeteilt hatte und ob die Abschiebung aufgrund der Weigerung der Besatzung, den Betroffenen zu transportieren oder aufgrund der Entscheidung der Bundespolizei abgebrochen wurde, bedurfte es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht. Es stellt keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot (vgl. dazu z.B. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2025 - XIII ZB 12\u002F25, juris Rn. 11) dar, sondern liegt im Interesse des Betroffenen, wenn die beteiligte Behörde eine Rückführungsmaßnahme abbricht, weil dieser über akute gesundheitliche Beschwerden klagt. \n\n2\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger","BGH, 29.07.2025, XIII ZB 57\u002F22","2026-07-10T22:10:26.405Z",{"id":134,"ecli":135,"slug":136,"caseNumber":137,"courtId":5,"decisionDate":138,"fullText":139,"summary":140,"language":7,"source":37,"sourceUrl":38,"sourceTimestamp":138,"parsedAt":141,"updatedAt":142},"5645","ECLI:DE:NEURIS:KORE719182025","ecli-de-neuris-kore719182025","XIII ZB 12\u002F24","2025-07-14T00:00:00.000Z","#  Haftantrag: Darlegungsanforderungen in Bezug auf die Zustellung der Rückkehrentscheidung \n\n## Leitsatz\n\nZur Zulässigkeit des Haftantrags (hier: Darlegungsanforderungen in Bezug auf die Zustellung der Rückkehrentscheidung).4\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 22. Januar 2024 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 13. November 2023 den Betroffenen im Zeitraum bis zum 13. Dezember 2023 in seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Krefeld auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Betroffene, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2017 nach Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid vom 25. Januar 2018 wegen der Zuständigkeit Italiens vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) als unzulässig abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Italien angedroht. Ab dem 21. März 2019 war der Betroffene unbekannten Aufenthalts. Nach Ablauf der Überstellungsfrist hob das Bundesamt mit Bescheid vom 29. Juni 2020 den Bescheid vom 25. Januar 2018 auf, lehnte den Asylantrag ab und drohte die Abschiebung nach Ägypten an. Nach Beschaffung von Passersatzpapieren wurde der Betroffene am 13. November 2023 festgenommen. \n\n2\\. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag Abschiebungshaft bis zum 14. Dezember 2023 angeordnet. Die nach Abschiebung des Betroffenen am 13. Dezember 2023 noch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. \n\n3\\. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Haftanordnung läge ein zulässiger und ausreichend begründeter Haftantrag zugrunde, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im Antrag vom 13. November 2023 fehlen Angaben zur Zustellung des Bescheids vom 29. Juni 2020, auf den die Behörde die Ausreisepflicht stützt. \n\n4\\. 1\\. In einem zulässigen Haftantrag ist nach § 417 Abs. 1, 2 Satz 1, 2 Nr. 5 FamFG unter anderem darzulegen, aus welchen Gründen der Betroffene zweifelsfrei ausreisepflichtig ist. Dazu sind die Tatsachen vorzutragen, aus denen die beteiligte Behörde die Ausreisepflicht ableitet (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 2 BvR 1064\u002F10, InfAuslR 2012, 186 Rn. 23). Ergibt sich die Ausreisepflicht nicht aus dem Gesetz (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 AufenthG), sondern aus einem ausländerrechtlichen Bescheid, muss der Haftantrag mindestens eine Bezugnahme auf den zutreffenden, in der Ausländerakte befindlichen Bescheid und Angaben zu seiner Vollziehbarkeit enthalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22\\. Juli 2010 - V ZB 28\u002F10, NVwZ 2010, 1511 Rn. 12; vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 93\u002F19, juris Rn. 10; vom 31. August 2021 - XIII ZB 35\u002F20, NVwZ-RR 2022, 117 Rn. 9). Für die Prüfung der Vollziehbarkeit des Bescheids durch den Haftrichter ist auch darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen von einer wirksamen Zustellung oder Zustellungsfiktion ausgegangen worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2020 - XIII ZB 87\u002F19, juris Rn. 10; vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 20\u002F19, NVwZ 2021, 342 Rn. 8). Insoweit genügt eine Bezugnahme auf die in den Ausländerakten enthaltene Abschlussmitteilung des Bundesamts, in der das Zustelldatum vermerkt ist. Die beteiligte Behörde kann von der Richtigkeit der Mitteilung des Bundesamts ausgehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 \\- XIII ZB 93\u002F19, juris Rn. 10; vom 22. März 2022 - XIII ZB 43\u002F20, juris Rn. 10). Ebenfalls ausreichend ist, wenn nach den dem Haftantrag beigefügten oder in Bezug genommenen Unterlagen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 - XIII ZB 35\u002F20, NVwZ-RR 2022, 117 Rn. 9 f.) oder aufgrund anderer dargelegter Umstände keine Zweifel an der mitgeteilten Vollziehbarkeit bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2024 - XIII ZB 46\u002F20, juris Rn. 8). Dagegen wird die bloße Angabe der Bestandskraft des Bescheids den Anforderungen nicht gerecht. Denn damit wird der vom Gericht zu überprüfende äußere Tatbestand, an den die Rechtsauffassung der beteiligten Behörde anknüpft, nicht mitgeteilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 20\u002F19, NVwZ 2021, 342 Rn. 8; vom 21. September 2021 - XIII ZB 140\u002F19, juris Rn. 20; vom 22. März 2022 - XIII ZB 43\u002F20, juris Rn. 10). \n\n5\\. 2\\. Die danach erforderlichen Darlegungen zur Zustellung des Bescheids des Bundesamts vom 29. Juni 2020 enthält der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht. Dort ist lediglich angegeben, der Bescheid sei seit dem 22. Juli 2020 bestands- und rechtskräftig. Der Haftantrag enthält auch keine weiteren Informationen, die Zweifel an der Zustellung oder am Eingreifen der Zustellungsfiktion ausschließen. Insbesondere reicht insoweit der Hinweis nicht aus, dass der Betroffene zwischen 21. März 2019 und 14. Oktober 2021 unbekannten Aufenthalts war. Auch für die Annahme der Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 AsylG bedarf es der Darlegung eines wegen der Abwesenheit des Betroffenen erfolglosen Zustellungsversuchs (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - XIII ZB 87\u002F19, juris Rn. 10 f.; BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 2 BvR 1064\u002F10, InfAuslR 2012, 186 Rn. 25). \n\n6\\. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger","Haftantrag: Darlegungsanforderungen in Bezug auf die Zustellung der Rückkehrentscheidung","2026-07-08T22:55:21.610Z","2026-07-10T22:10:47.409Z",{"id":144,"ecli":145,"slug":146,"caseNumber":147,"courtId":5,"decisionDate":148,"fullText":149,"summary":150,"language":7,"source":37,"sourceUrl":38,"sourceTimestamp":148,"parsedAt":151,"updatedAt":152},"5834","ECLI:DE:NEURIS:KORE716242025","ecli-de-neuris-kore716242025","XIII ZB 30\u002F23","2025-07-01T00:00:00.000Z","#  BGH, 01.07.2025, XIII ZB 30\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut - 6. Zivilkammer \\- vom 11. Mai 2023 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass das vom Betroffenen gegenüber der Bundespolizei bei der Ingewahrsamnahme angebrachte Asylgesuch der Haftanordnung vom 3. März 2023 nicht entgegenstand, weil zu diesem Zeitpunkt der Asylantrag des Betroffenen ausweislich der bei den Akten befindlichen Abschlussmitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Februar 2023 bereits bestandskräftig als unzulässig abgelehnt war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2001 - V ZB 8\u002F01, NVwZ-Beil. I 2001, 62 [juris Rn. 9 f.]; vom 1. März 2012 - V ZB 206\u002F11, FGPrax 2012, 133 Rn. 12). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen unter anderem zur Auslegung des Unionsrechts stellen sich daher nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Kochendörfer","BGH, 01.07.2025, XIII ZB 30\u002F23","2026-07-08T22:57:24.319Z","2026-07-10T22:11:05.537Z",{"id":154,"ecli":155,"slug":156,"caseNumber":157,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":158,"summary":159,"language":7,"source":37,"sourceUrl":38,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":160,"updatedAt":161},"6274","ECLI:DE:NEURIS:KORE715362025","ecli-de-neuris-kore715362025","XIII ZB 71\u002F24","#  Abschiebehaftverfahren gegen einen abgelehnten Asylbewerber: Durchführung der persönlichen Anhörung in Abwesenheit eines Rechtsanwalts trotz Stellung eines Terminverlegungsantrags \n\n## Leitsatz\n\nEin Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt nicht vor, wenn ein verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt in einem Freiheitsentziehungsverfahren kurz vor einem Anhörungstermin zwar einen Verlegungsantrag stellt, jedoch keinen erheblichen Grund für die beantragte Terminsverlegung nennt und die Anhörung dann ohne ihn erfolgt.5\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 4. September 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Betroffene ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 22. Juli 2023 erstmals nach Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag am 14. Dezember 2023 als unzulässig ab und drohte ihm die Abschiebung nach Österreich an. Seit dem 30. Dezember 2023 ist der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig. Nach Bestimmung des Überstellungstermins auf den 5. September 2024 wurde der Betroffene am 21. August 2024 bei der beteiligten Behörde festgenommen. Auf Bitte des Amtsgerichts informierte die beteiligte Behörde den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen am Nachmittag desselben Tages über die für den 22. August 2024 um 9:30 Uhr vorgesehene Anhörung. Ausweislich des Haftantrags vom 22. August 2024 war das persönliche Erscheinen des Verfahrensbevollmächtigten zum Anhörungstermin beabsichtigt. Am 22. August 2024 hat der Bevollmächtigte des Betroffenen dem Amtsgericht telefonisch seine Verhinderung für diesen Termin angezeigt und um Verlegung gebeten. Er hat außerdem gegen 8:50 Uhr schriftsätzlich mitgeteilt, er könne den Termin nicht wahrnehmen und beantrage Verlegung. Das Amtsgericht hat den Termin nicht verlegt, den Betroffenen in Abwesenheit seines Bevollmächtigten angehört und Haft bis zum 5. September 2024 angeordnet. Das Anhörungsprotokoll enthält folgenden Hinweis: \"[Der Betroffene] erklärte: Mir ist hier gesagt worden, dass mein Anwalt, der zuvor mit dem Richter telefoniert hat, mir empfohlen hat, mich zunächst nicht zu äußern. (…)\". Die gegen die Haftanordnung am selben Tag eingelegte Beschwerde hat das Landgericht am 4. September 2024 zurückgewiesen. Mit seiner nach Überstellung des Betroffenen am 5. September 2024 eingelegten Rechtsbeschwerde begehrt er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft. \n\n2\\. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n3\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - angenommen, eine Verletzung des Rechts des Betroffenen auf ein faires Verfahren liege nicht vor. Der Bevollmächtigte des Betroffenen habe die Möglichkeit gehabt, an dem Anhörungstermin teilzunehmen. Im Übrigen sei es aufgrund der Eilbedürftigkeit in Überstellungshaftsachen im Allgemeinen und im hier vorliegenden Verfahren im Besonderen nicht verfahrensfehlerhaft gewesen, den Anhörungstermin nicht zu verlegen, zumal der Bevollmächtigte besondere Hinderungsgründe nicht vorgetragen habe. \n\n4\\. 2\\. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere als Entscheidung in der Hauptsache ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft. Allein die Erwähnung des § 427 FamFG im Tenor lässt nicht den Schluss zu, dass das Amtsgericht lediglich eine einstweilige Anordnung erlassen wollte. Die gebotene (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. September 2015 - V ZB 40\u002F15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 9; vom 20. April 2021 - XIII ZB 47\u002F20, juris Rn. 7) - Auslegung der Haftanordnung ergibt, dass sie im Hauptsacheverfahren ergangen ist. Der Beschluss des Amtsgerichts enthält keine Feststellungen zur Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung und stellt den Haftgrund der Fluchtgefahr abschließend fest. Zudem weist die erteilte Rechtsmittelbelehrung auf die Monatsfrist nach § 63 Abs. 1 FamFG hin und nicht auf die - im Falle der einstweiligen Anordnung maßgebliche - zweiwöchige Frist nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Auch der Entscheidung des Beschwerdegerichts sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die für die Annahme sprechen, dass diese im einstweiligen Verfahren ergehen sollte. \n\n5\\. 3\\. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die Rüge, das Amtsgericht habe den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, greift nicht durch. Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Ablehnung der Verlegung aufgrund des fehlenden Vortrags zu den Hinderungsgründen nicht verfahrensfehlerhaft war. \n\n6\\. a) Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen. Erfährt oder weiß das Gericht, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt hat, muss es dafür Sorge tragen, dass dieser von dem Termin in Kenntnis gesetzt und ihm die Teilnahme an der Anhörung ermöglicht wird; gegebenenfalls ist unter einstweiliger Anordnung einer nur kurzen Haft nach § 427 FamFG ein neuer Termin zu bestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2022 - XIII ZB 34\u002F21, juris Rn. 5 bis 7; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 18\u002F20, juris Rn. 6). Im Rechtssinn nicht ermöglicht wird dem über den Anhörungstermin gemäß § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG rechtzeitig informierten Bevollmächtigten eine Teilnahme allerdings nur dann, wenn eine ermessensgerechte Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 227 Abs. 1 ZPO die Verlegung des Termins auf einen anderen Tag erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 21\u002F19, juris Rn. 17). \n\n7\\. b) Das war hier nicht der Fall, weil der vom Bevollmächtigten des Betroffenen gestellte Verlegungsantrag den tatbestandlichen Voraussetzungen der § 32 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 227 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 34, § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht genügte. \n\n8\\. aa) Die Gründe für eine Terminsverlegung müssen im Terminsverlegungsantrag - ungeachtet dessen, dass sie nach § 227 Abs. 2 ZPO (erst) auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen sind - schlüssig vorgetragen werden, um dem Gericht eine Prüfung ihrer Erheblichkeit zu ermöglichen. Zwar ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, den Antragsteller auf Lücken im Antrag hinzuweisen. Das gilt indes nicht im Fall eines - wie hier - kurz vor dem Termin gestellten Verlegungsantrags, zumal die Voraussetzungen des § 227 Abs. 1 ZPO dem Bevollmächtigten bekannt sein mussten (vgl. BSG, Beschlüsse vom 7\\. November 2017 - B 13 R 153\u002F17 B, juris Rn. 7 bis 10; vom 21. März 2018 - B 13 R 401\u002F15 B, juris Rn. 19; BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2021 - 1 BvR 1997\u002F18, NJW 2021, 3384 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 24. März 2025 - AnwZ (Brfg) 48\u002F24, juris Rn. 12; Stadler in Musielak\u002FVoit, ZPO, 22. Aufl., § 227 Rn. 5a; Jokisch in Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 34 Rn. 18). \n\n9\\. bb) Erhebliche Gründe in diesem Sinn hat der Bevollmächtigte des Betroffenen nicht genannt. In seinem schriftsätzlichen Antrag hat er ohne weitere Begründung angeführt, er könne den Anhörungstermin nicht wahrnehmen und bitte um Verlegung. Auch im Telefonat mit der Geschäftsstelle hat er ausweislich des Telefonvermerks lediglich mitgeteilt, er sei verhindert. Schließlich hat das Gericht den Verfahrensbevollmächtigten ausweislich des Anhörungsprotokolls auch darüber informiert, dass der Anhörungstermin gleichwohl stattfinden werde. Dass in diesem Telefonat nunmehr erhebliche Gründe vorgetragen worden seien, macht der Verfahrensbevollmächtigte nicht geltend; Verfahrensrügen gegen die Feststellung des Beschwerdegerichts, besondere Hinderungsgründe seien nicht vorgetragen worden, hat die Rechtsbeschwerde nicht erhoben. \n\n10\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Roloff Tolkmitt Vogt-Beheim Holzinger Kochendörfer","Abschiebehaftverfahren gegen einen abgelehnten Asylbewerber: Durchführung der persönlichen Anhörung in Abwesenheit eines Rechtsanwalts trotz Stellung eines Terminverlegungsantrags","2026-07-08T23:02:06.626Z","2026-07-10T22:11:51.277Z",20]