[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-civil-procedure-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":55,"total":16,"page":25,"limit":231},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},393,"civil-procedure-de","Civil Procedure","DE","2026-07-08T22:44:22.576Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},381,{"min":18,"max":19},"2025-03-12T00:00:00.000Z","2026-06-25T00:00:00.000Z",[21,26,30,33,37,40,44,47,49,52],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"115478","Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union","Art. 267 Abs.\n            3",1,{"provisionId":27,"code":28,"article":29,"count":25},"113395","Strafgesetzbuch","§ 156",{"provisionId":31,"code":28,"article":32,"count":25},"113396","§ 161",{"provisionId":34,"code":35,"article":36,"count":25},"112739","Zivilprozessordnung","§ 519",{"provisionId":38,"code":35,"article":39,"count":25},"112747","§ 533",{"provisionId":41,"code":42,"article":43,"count":25},"113566","Bürgerliches Gesetzbuch","§ 894",{"provisionId":45,"code":35,"article":46,"count":25},"113567","§ 726",{"provisionId":48,"code":35,"article":43,"count":25},"113568",{"provisionId":50,"code":42,"article":51,"count":25},"113569","§ 1183",{"provisionId":53,"code":35,"article":54,"count":25},"113570","§ 867",[56,67,76,85,93,102,110,118,127,135,145,153,161,171,179,187,195,204,213,223],{"id":57,"ecli":58,"slug":59,"caseNumber":60,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":61,"summary":62,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":65,"updatedAt":66},"2019","ECLI:DE:NEURIS:KORE310102026","ecli-de-neuris-kore310102026","VII ZR 150\u002F25","#  BGH, Urteil vom 25. Juni 2026 - VII ZR 150\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nZu den Anforderungen an die schlüssige Darlegung fehlender Säumnis.\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Zweite Versäumnisurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. September 2025 wird auf ihre Kosten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit einem privaten Bauvorhaben in Anspruch. Der Beklagte zu 2 erbrachte Architektenleistungen, der Beklagte zu 1 führte den Rohbau aus. \n\n2\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Ihr Prozessbevollmächtigter hat danach mit Schriftsatz vom 22. April 2025 die Mandatsniederlegung angezeigt. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2025 ist die Klägerin nicht vertreten gewesen. Auf Antrag der Beklagten hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. \n\n3\\. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der vormalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin fristgerecht Einspruch verbunden mit dem Hinweis eingelegt, dass es bei der Mandatsniederlegung verbleibe. Den auf den 14. Juli 2025 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache hat das Berufungsgericht aufgehoben, nachdem die Klägerin einen Befangenheitsantrag gestellt hatte. Nach dessen Zurückweisung hat das Berufungsgericht Termin anberaumt auf den 9. September 2025. Nachdem das Berufungsgericht Terminsverlegungsanträge der Klägerin persönlich und ihres vormaligen Prozessbevollmächtigten abgelehnt hatte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. September 2025 die Einzelrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Berufungsgericht hat das Ablehnungsgesuch am gleichen Tag als unzulässig verworfen. In der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2025 ist für die Klägerin niemand erschienen. Auf Antrag der Beklagten hat das Berufungsgericht ein Zweites Versäumnisurteil erlassen und den Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 5. Juni 2025 verworfen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des Zweiten Versäumnisurteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n4\\. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg, sie ist unzulässig. I. \n\n5\\. 1\\. Gegen ein Zweites Versäumnisurteil eines Berufungsgerichts, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, findet zwar die Revision gemäß § 555 Abs. 5 Nr. 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands statt. Doch unterliegt ein Zweites Versäumnisurteil nach § 555 Abs. 5 Nr. 1, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Revision nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Eine zulässige Revision setzt darum die schlüssige Darlegung voraus, dass der Termin nicht schuldhaft versäumt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123\u002F18 Rn. 16 m.w.N., NJW-RR 2019, 695). \n\n6\\. Eine Partei ist im Sinne der §§ 330 ff. ZPO säumig, wenn sie trotz ordnungsgemäßer Bestimmung eines notwendigen Termins zur mündlichen Verhandlung nach Aufruf der Sache am hierzu bestimmten Ort nicht erscheint, bei notwendiger Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist oder nicht zur Sache verhandelt. Die Säumnis ist nicht schuldhaft, wenn die Partei beziehungsweise ihr Prozessvertreter an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins unverschuldet verhindert war, mithin die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei gewahrt hat (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123\u002F18 Rn. 18 m.w.N., NJW-RR 2019, 695). \n\n7\\. 2\\. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie den Termin am 9. September 2025 ohne ihr Verschulden versäumt hat. \n\n8\\. a) Die Revision stellt nicht in Frage, dass trotz ordnungsgemäßer Ladung für die Klägerin im Termin vom 9. September 2025 niemand erschienen ist. \n\n9\\. b) Die Säumnis der Klägerin war nicht unverschuldet, weil sie darauf hätte vertrauen dürfen, dass der Termin wegen ihres Ablehnungsgesuchs vom 8. September 2025 (§ 44 Abs. 1 ZPO) aufgehoben und kein Versäumnisurteil durch die abgelehnte Einzelrichterin erlassen werden würde. Das Berufungsgericht hatte zuvor durch die mehrfache Ablehnung von Verlegungsanträgen deutlich gemacht, dass es den Termin nicht verlegen würde. Deswegen musste die Klägerin damit rechnen, dass über ihr Befangenheitsgesuch rechtzeitig, gegebenenfalls durch die abgelehnte Richterin selbst, entschieden und das Berufungsgericht verhandeln wird. \n\n10\\. Ob das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 8. September 2025 zu Recht als unzulässig verworfen worden ist, bedarf keiner Entscheidung. Die fehlende oder unverschuldete Säumnis kann nicht mit der Rüge begründet werden, das erkennende Gericht sei bei Erlass des Zweiten Versäumnisurteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil es ein Ablehnungsgesuch zu Unrecht als unzulässig verworfen habe, § 547 Nr. 1, § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123\u002F18 Rn. 20, NJW-RR 2019, 695; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - VI ZR 488\u002F14 Rn. 7, 14 ff., BGHZ 208, 75). \n\n11\\. c) Die Säumnis war auch nicht deshalb unverschuldet, weil die Klägerin darauf hätte vertrauen dürfen, dass das Berufungsgericht vor einer Sachentscheidung klären würde, ob sie prozessfähig ist, weil der Beklagte zu 2 dies erstinstanzlich im Jahre 2023 in Frage gestellt hatte. \n\n12\\. Zwar darf ein Versäumnisurteil gegen eine Partei nicht ergehen, wenn begründete Zweifel an deren Prozessfähigkeit bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2021 - III ZR 344\u002F20 Rn. 10, MDR 2021, 1081). Die Klägerin, die ihre Prozessfähigkeit selbst nicht in Frage stellt, vermag nicht aufzuzeigen, dass solche begründeten Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit bestanden, die das Berufungsgericht zu der von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens durchzuführenden Überprüfung dieser Prozessvoraussetzung hätten veranlassen müssen. \n\n13\\. d) Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, dass sie in der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2025 deshalb nicht schuldhaft säumig war, weil sie sich erfolglos bemüht habe, einen neuen Prozessbevollmächtigten zu finden. \n\n14\\. aa) Die fehlende anwaltliche Vertretung im Anwaltsprozess kann grundsätzlich geeignet sein, eine nicht schuldhafte Säumnis zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 - XII ZB 550\u002F21 Rn. 10, NJW-RR 2024, 550). Im Rahmen der ihr obliegenden Sorgfaltspflichten ist eine Partei jedoch dazu verpflichtet, alles ihr Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um dem Gericht rechtzeitig die Umstände mitzuteilen, die ihrem Erscheinen zu einem anberaumten Termin im Wege stehen, um so eine Verlegung des Termins zu ermöglichen. Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, dass die Klägerin dem genügt hat. \n\n15\\. Zwar hat die Klägerin in Schreiben, welche sie vor dem auf den 14. Juli 2025 anberaumten Verhandlungstermin dem Berufungsgericht übermittelte, darauf hingewiesen, dass sie wegen der Mandatsniederlegung vom 22. April 2025 einen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt suche, aber noch nicht gefunden habe, was unter anderem darauf zurückzuführen sei, dass sie auf Prozesskostenhilfe angewiesen sei. Hierauf hatte das Berufungsgericht reagiert und die Klägerin über die Anforderungen an den Inhalt eines Prozesskostenhilfeantrags belehrt. Die Klägerin hat einen solchen in der Folgezeit nicht gestellt. Die späteren Terminsverlegungsanträge - bezogen auf den Termin vom 9. September 2025 - hat die Klägerin nicht damit begründet, sie habe keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden, so dass das Berufungsgericht nicht davon ausgehen musste, dass die Suche der Klägerin weiter keinen Erfolg gehabt hatte. \n\n16\\. bb) Nachdem die Klägerin vor dem Termin vom 9. September 2025 nicht geltend gemacht hatte, keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben, hatte das Berufungsgericht keinen Anlass, sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, nach § 78b Abs. 1 ZPO einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zu stellen. Die Klägerin legt ohnehin nicht dar, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO vorgelegen hätten. \n\n17\\. e) Die Klägerin hat den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung der Voraussetzungen des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht dadurch genügt, dass sie die Ablehnung ihres am 1\\. September 2025 wegen \"Urlaubsabwesenheit\" gestellten Terminsverlegungsantrags als rechtsfehlerhaft rügt. \n\n18\\. Eine Urlaubsreise kann grundsätzlich eine unverschuldete Säumnis begründen, denn eine geplante Urlaubsreise der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig ein erheblicher Grund dafür, einen Termin nach § 227 Abs. 1 ZPO zu verlegen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur dann, wenn die Urlaubsreise bereits vor der Terminierung geplant oder gebucht war, nicht jedoch, wenn die Planung oder Buchung der Urlaubsreise erst nach Anberaumung und in Kenntnis des Verhandlungstermins erfolgt. In diesem Fall erfordert die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der Partei keine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots. Die Terminsverlegung ist nicht gerechtfertigt, weil die Partei im Zeitpunkt der Terminierung noch keine Dispositionen getroffen hatte, auf die das Gericht hätte Rücksicht nehmen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025 - V ZB 36\u002F24 Rn. 8, Grundeigentum 2025, 714). Dass - gemessen an diesen Anforderungen \\- die Säumnis der Klägerin unverschuldet gewesen ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, welche sich lediglich pauschal auf eine \"Urlaubsabwesenheit\" beruft, ohne zu deren Umständen näher vorzutragen, nicht. \n\n19\\. f) Die behauptete Urlaubsabwesenheit erforderte nicht deshalb eine Terminsverlegung, weil gewichtige Gründe im Anwaltsprozess (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) die persönliche Anwesenheit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erforderten. Das persönliche Erscheinen der Klägerin war nicht angeordnet. \n\n20\\. Anders als die Revision geltend macht, war die persönliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht zur Ausübung von Verfahrensrechten wie der Beantragung von Prozesskostenhilfe oder der Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO erforderlich. Die Ausübung dieser Verfahrensrechte ist außerhalb des Termins möglich. II. \n\n21\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nPamp Halfmeier Graßnack Borris Hannamann","BGH, Urteil vom 25. Juni 2026 - VII ZR 150\u002F25","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:01.451Z","2026-07-10T22:04:42.005Z",{"id":68,"ecli":69,"slug":70,"caseNumber":71,"courtId":5,"decisionDate":72,"fullText":73,"summary":74,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":72,"parsedAt":65,"updatedAt":75},"2023","ECLI:DE:NEURIS:KORE625942026","ecli-de-neuris-kore625942026","VIa ZR 940\u002F23","2026-06-23T00:00:00.000Z","#  BGH, 23.06.2026, VIa ZR 940\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. August 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 22.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Dezember 2016 von einem Dritten einen gebrauchten VW Golf VII GTD 2.0 TDI, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Der Kläger hat die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und Freistellung von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung nach erfolgtem Hinweis durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. Mit der beabsichtigten Revision möchte er seine Berufungsanträge weiterverfolgen. II. \n\n3\\. Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Hieraus lasse sich kein Anspruch auf Gewähr des sogenannten \"großen\" Schadensersatzes ableiten. Der allein ersatzfähige Differenzschaden sei nicht von Amts wegen zu berechnen und zuzusprechen. Der Kläger habe von der Gelegenheit, seinen Differenzschaden zu berechnen und einen hieran angepassten Zahlungsantrag zu stellen, auch nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245) keinen Gebrauch gemacht. III. \n\n4\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. \n\n5\\. 1\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt im Ergebnis zu Recht, dass das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen hat, ohne dem Kläger Gelegenheit zu geben, den von ihm geltend gemachten Schaden auf der Grundlage des erst nach dem vom Berufungsgericht erteilten Hinweis ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245) im Sinne des Differenzschadens zu berechnen und gegebenenfalls seine Antragstellung anzupassen. Indem das Berufungsgericht davon ohne vorherigen Hinweis an den Kläger mit der Begründung absah, er begehre (lediglich) \"großen\" Schadensersatz, hat es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2025 - VIa ZR 909\u002F23, juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 22. Januar 2026 - VIa ZR 954\u002F23, juris Rn. 5 ff.). \n\n6\\. a) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt bei einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor, wenn das Gericht einen Sachverhalt oder ein Vorbringen in einer Weise würdigt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - VIII ZR 171\u002F19, NJW 2020, 2730 Rn. 13 mwN). Dementsprechend muss das Gericht, interpretiert es das Rechtsschutzbegehren des Klägers in einer Art und Weise, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnte, auf diese Interpretation hinweisen und dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung und gegebenenfalls zur Anpassung oder Ergänzung einräumen. \n\n7\\. b) Dem ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden. Es hat die Berufung zurückgewiesen und davon abgesehen, dem Kläger Gelegenheit zu geben, den von ihm geltend gemachten Schaden im Sinne des Differenzschadens zu berechnen (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 45) und für diesen Fall die Klageanträge anzupassen. Dabei hat es angenommen, das Rechtsschutzbegehren des Klägers sei allein auf die Zuerkennung \"großen\" Schadensersatzes gerichtet, den der Kläger \"jedenfalls auf der Rechtsfolgenseite\" nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ableiten könne. \n\n8\\. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers in dieser Art zu verstehen, lag indes fern, so dass der Kläger damit nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnte. Dies gilt bereits vor dem Hintergrund, dass den Ansprüchen auf \"großen\" Schadensersatz einerseits und auf Ersatz des Differenzschadens andererseits lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2024 \\- VIa ZR 1132\u002F22, WM 2024, 1143 Rn. 14 mwN). Vor allem aber zeigt dies der konkrete Ablauf des Geschehens. Das Berufungsgericht hatte im Beschluss vom 6. März 2023 noch darauf hingewiesen, ein Schadensersatzanspruch scheide mangels Schutzgesetzeigenschaft aus. Im Zurückweisungsbeschluss vom 24. August 2023 stellte es indes nur darauf ab, der Kläger habe allein \"großen\" Schadenersatz verlangt, der ihm auf dieser Grundlage aber nicht zustehe. Allein der Umstand, dass der Kläger bis zum Erlass des Zurückweisungsbeschlusses untätig blieb, namentlich die von ihm gestellten Berufungsanträge unverändert ließ, rechtfertigte es nicht, ihm zu unterstellen, es gehe ihm unter allen Umständen nur um die Gewährung \"großen\" Schadensersatzes, wohingegen die Zuerkennung eines etwaigen Differenzschadens von vornherein nicht von seinem Rechtsschutzbegehren umfasst sei. Dem Berufungsgericht hätte es vielmehr oblegen, auf seine Interpretation der Antragstellung hinzuweisen und dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung zu geben, ob er tatsächlich ausschließlich \"großen\" Schadensersatz verlangen oder nicht - zumindest hilfsweise - seine Klage (auch) auf Ersatz des Differenzschadens richten, die Antragstellung dahin anpassen und den geltend gemachten Schaden entsprechend konkretisieren wolle. \n\n9\\. 2\\. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Kläger auf einen solchen Hinweis seine Klage umgestellt und das Berufungsgericht nach Umstellung der Klage einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für gegeben erachtet hätte. \n\nC. Fischer Katzenstein Ostwaldt Tausch Spielmann","BGH, 23.06.2026, VIa ZR 940\u002F23","2026-07-10T22:04:42.324Z",{"id":77,"ecli":78,"slug":79,"caseNumber":80,"courtId":5,"decisionDate":81,"fullText":82,"summary":83,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":81,"parsedAt":65,"updatedAt":84},"2032","ECLI:DE:NEURIS:KORE626052026","ecli-de-neuris-kore626052026","V ZB 83\u002F25","2026-06-18T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 18. Juni 2026 - V ZB 83\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \\- 4. Zivilsenat - vom 25. November 2025 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zu 30.000 €.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 23. September 2025 über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) die Berufungsschrift gegen das am 27. August 2025 zugestellte Urteil des Landgerichts an das Oberlandesgericht übermittelt. Das Dokument ist nicht unterschrieben und enthält keine maschinenschriftliche Wiedergabe eines Namens, sondern lediglich die Worte „Rechtsanwalt Steuerberater“. Vom 25. September bis zum 8. Oktober 2025 befand sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Urlaub. Am 26. September 2025 übersandte die Geschäftsstelle des Berufungssenats des Oberlandesgerichts an ihn eine Eingangsbestätigung, in der die fehlende Signatur nicht thematisiert wurde. Auf den Signaturfehler wies die Beklagte nach Ablauf der Berufungsfrist am 29. September 2025 mit einem dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 6. Oktober 2025 übersandten Schriftsatz hin. Der Prozess-bevollmächtigte des Klägers hat am 9. Oktober 2025 die mit seiner einfachen Signatur versehene Berufungsschrift eingereicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, ihm sei „nach heutiger Rückkehr aus dem bis gestern andauernden Urlaub aufgefallen“, dass wegen eines Formatierungsfehlers in der Eile vor dem Urlaubsantritt der Name in der Berufungsschrift nicht wiedergegeben worden sei. \n\n2\\. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. \n\n3\\. Das Berufungsgericht meint, die am 23. September 2025 eingegangene Berufungsschrift habe die Berufungsfrist nicht gewahrt, weil sie nicht einfach signiert worden sei. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist sei zu versagen. Dass versehentlich ein nicht signiertes Dokument versandt worden sei, habe der Kläger nicht im Ansatz entschuldigt. Die Wiedereinsetzung sei auch nicht deshalb zu gewähren, weil der Berufungssenat nicht so rechtzeitig auf den Formmangel hingewiesen habe, dass noch dessen Behebung möglich gewesen wäre. Der Kläger habe nicht erwarten können, dass der Signaturfehler im gewöhnlichen Geschäftsgang rechtzeitig bemerkt werden würde. Nach der Übermittlung des Schriftsatzes am 23. September 2025 um 22:14 Uhr seien bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 29. September 2025 nur vier Arbeitstage verblieben. Etwas anderes folge nicht daraus, dass die Geschäftsstelle dem Kläger bereits am 26. September 2025 eine Eingangsbestätigung übersandt habe, ohne auf die fehlende Unterschrift hinzuweisen. Denn zu diesem Zeitpunkt habe die Berufungsschrift noch keinem Richter vorgelegen. III. \n\n4\\. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil es an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Insbesondere ist der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2020 - V ZB 32\u002F20, NJW-RR 2021, 506 Rn. 4). \n\n5\\. 1\\. Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger die Berufung nicht fristgerecht eingelegt hat (§ 517 ZPO). Sie stellt auch nicht in Abrede, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Berufungsfrist nicht unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO versäumt hat und der Kläger sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. \n\n6\\. 2\\. Geltend gemacht wird allein, das Berufungsgericht habe seine prozessuale Fürsorgepflicht verletzt, indem es den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht rechtzeitig auf das Fehlen der gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO erforderlichen einfachen Signatur hingewiesen habe. Die Annahme des Berufungsgerichts, das dem Kläger zurechenbare Verschulden seines Prozessbevollmächtigen sei ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist geworden, entspricht jedoch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die insoweit weder fortzubilden noch zu ergänzen ist; infolgedessen sind die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Verwerfung der Berufung als unzulässig nicht zu beanstanden. \n\n7\\. a) Allerdings darf eine Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihre Schriftsätze alsbald nach ihrem Eingang bei Gericht zur Kenntnis genommen werden und offensichtliche äußere formale Mängel dabei nicht unentdeckt bleiben. Die gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet es insbesondere, die Partei - entsprechend den Grundsätzen über das Fehlen der Unterschrift - im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs darauf hinzuweisen, wenn die Berufungsschrift auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird, ohne einfach signiert worden zu sein. Geschieht dies nicht, geht die nachfolgende Fristversäumnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2023 - V ZB 28\u002F22, NJW 2023, 1587 Rn. 18 f.). \n\n8\\. b) Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht nicht vor. \n\n9\\. aa) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, der Signaturfehler sei bereits für den zuständigen Geschäftsstellenbeamten bei dem Berufungsgericht im Rahmen der ohnehin durchzuführenden Prüfung des Dateiformats nach § 130a Abs. 6 ZPO leicht erkennbar gewesen. \n\n10\\. (1) Auf eine mögliche Erkennbarkeit des Signaturfehlers für die Geschäftsstelle kommt es nicht an, weil sich die nach § 130a Abs. 6 ZPO vorzunehmende Prüfung nur darauf bezieht, ob das elektronische Dokument für das Gericht zur Bearbeitung geeignet ist; sie bezieht sich nicht auch auf den über dessen Einreichung erstellten Transfervermerk. § 130a Abs. 6 ZPO gilt für Signaturfehler nicht. Ob die Mindestanforderungen des § 130a Abs. 3 ZPO gewahrt sind, ist vielmehr Gegenstand der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO; diese ist von dem Berufungsgericht vorzunehmen (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 19. Januar 2023 - V ZB 28\u002F22, NJW 2023, 1587 Rn. 19, 21, 24). \n\n11\\. (2) Aus den von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 20. August 2025 - VII ZB 16\u002F24, MDR 2025, 1495 Rn. 24) und des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 171, 28 Rn. 40) folgt nichts anderes. Soweit darin auf den Wissensstand des zuständigen Geschäftsstellenbeamten abgestellt wird, betrifft dies die „ohne weiteres“ bzw. „leicht erkennbare“ Personenverschiedenheit zwischen der verantwortenden und der übermittelnden Person, mithin den Fall, dass das beA nicht von dem Inhaber des Postfachs selbst genutzt wurde. Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Vielmehr fehlte die erforderliche Namenswiedergabe am Ende der Berufungsschrift, worauf sich die von der Geschäftsstelle vorzunehmende Prüfung nach § 130a Abs. 6 ZPO nicht bezieht. \n\n12\\. bb) Eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht folgt, anders als die Rechtsbeschwerde meint, auch nicht aus der weiteren Behandlung der Berufungsschrift im Geschäftsgang des Berufungsgerichts. Selbst wenn im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges anzunehmen ist, dass die Akte dem zuständigen Richter an dem auf die Verfügung der Geschäftsstelle folgenden Werktag vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75\u002F15, juris Rn. 14), lagen hier zwischen dem Eingang der Berufungsschrift bei Gericht und dem Ablauf der Berufungsfrist nur vier Werktage. Dieser Zeitraum reichte nicht aus, um die Formalien des elektronischen Dokuments zu prüfen. Im Hinblick auf den übrigen Geschäftsanfall ist es nicht zu beanstanden, wenn der Richter erst bei Bearbeitung des Falles und damit nach Ablauf der Fristen die Zulässigkeit der Berufung und dabei auch die Einhaltung der Form überprüft. Eine generelle Verpflichtung des Gerichts, die Formalien des als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes sofort zu prüfen, besteht nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2023 - V ZB 28\u002F22, NJW 2023, 1587 Rn. 18 f.). Für die gebotene äußerliche Prüfung des Transfervermerks ist dem Berufungsgericht nach ständiger Rechtsprechung in der Regel ein Zeitraum von zehn bis zwölf Kalendertagen zuzugestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37\u002F08, NJW-RR 2009, 564 Rn. 25; Beschluss vom 20. August 2025 - VII ZB 16\u002F24, MDR 2025, 149 Rn. 25; BAGE 171, 28 Rn. 40). Weshalb hier abweichend von der Regel die Prüfung innerhalb eines deutlich kürzeren Zeitraums erforderlich gewesen sein sollte, legt die Beschwerde nicht dar. Infolgedessen kommt es nicht mehr darauf an, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen etwaigen Hinweis des Gerichts trotz Urlaubs zur Kenntnis genommen hätte. IV. \n\n13\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat sich der Senat mangels anderer Anhaltspunkte an der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts orientiert. \n\nBrückner Göbel Haberkamp Laube Grau","BGH, Beschluss vom 18. Juni 2026 - V ZB 83\u002F25","2026-07-10T22:04:43.343Z",{"id":86,"ecli":87,"slug":88,"caseNumber":89,"courtId":5,"decisionDate":81,"fullText":90,"summary":91,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":81,"parsedAt":65,"updatedAt":92},"2033","ECLI:DE:NEURIS:KORE626062026","ecli-de-neuris-kore626062026","V ZR 116\u002F25","#  BGH, Beschluss vom 18. Juni 2026 - V ZR 116\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Mai 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.005,94 €.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Das Grundstück des Klägers verfügt nicht über eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg. Der Kläger verlangt von der Beklagten, gestützt auf ein Notwegrecht, die Nutzung eines auf dem Grundstück der Beklagten verlaufenden und einen Bach überquerenden Weges als Zuwegung sowie für jeden Fall der Zerstörung die Wiederherstellung und die dauerhafte Instandhaltung des Weges zu dulden. \n\n2\\. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung einer jährlichen Notwegrente von 80,06 € verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde, deren Zurückweisung der Kläger beantragt. II. \n\n3\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF i.V.m. Art. 47 EGZPO). \n\n4\\. 1\\. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140\u002F20, WuM 2021, 333 Rn. 4 mwN). \n\n5\\. 2\\. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. \n\n6\\. a) Die Beschwer der zur Duldung des Notwegs verurteilten Beklagten bemisst sich nach der durch das Notwegrecht bewirkten Wertminderung des Grundstücks. Die ausgeurteilte Gegenleistung in Form der Notwegrente bleibt unberücksichtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2023 - V ZR 72\u002F22, BeckRS 2023, 9516 Rn. 6). \n\n7\\. b) Zu der maßgeblichen Wertminderung, die ihr Grundstück durch den Notweg erleidet, trägt die Beklagte nichts vor. Sie macht, wie die Erwiderung zu Recht rügt, keinerlei Angaben zu dem Verkehrswert ihres Grundstücks mit und ohne das Notwegrecht. Sie führt nur aus, ihre Beschwer aus der Verurteilung liege jedenfalls nicht unter dem von dem Berufungsgericht festgesetzten Streitwert von 35.000 €, weil die für das Grundstück bestehende Hochwassergefahr gerade erst durch das Wegerecht hervorgerufen werde und zu erheblichen Substanzschäden an Gebäuden sowie zu dem Verlust der Elementarversicherung geführt habe. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine 20.000 € übersteigende Beschwer darzulegen. In dem in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Hagen im Jahr 2023 erstellten Sachverständigengutachten, das im hiesigen Verfahren nach § 411a ZPO zur Ermittlung der Notwegrente verwertet worden ist, ist die Wertminderung, die das Grundstück der Beklagten durch die Pflicht zur Duldung des Notwegs durch einen anderen Nachbarn erleidet, gerade im Hinblick auf die ohnehin bestehende situationsbedingte Hochwassergefahr des Bachs als gering angesehen und mit nur 8.005,94 € ermittelt worden. Dass und warum diese Wertermittlung fehlerhaft ist, zeigt die Beschwerde nicht auf. Auf die Schäden, die die Beklagte durch Überflutungen des Bachlaufs in der Vergangenheit erlitten haben soll, kommt es nicht an, sondern nur auf den Wertverlust ihres Grundstücks infolge des Notwegs. \n\n8\\. Soweit der Senat in einem früheren Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren den Wert der Beschwer der zur Duldung des Notwegs eines weiteren Nachbarn verurteilten Beklagten mit mehr als 20.000 € bemessen hat, lagen dort keine Anhaltspunkte vor, die Anlass zu Zweifeln an der tatrichterlichen Wertfestsetzung des Berufungsgerichts hätten geben können. Nunmehr liegen wegen des von dem Landgericht nach § 411a ZPO verwerteten Verkehrswertgutachtens solche Anhaltspunkte vor, die die Nichtzulassungsbeschwerde für die gebotene Darlegung der Beschwer entkräften müsste. III. \n\n9\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\n10\\. Der Gegenstandswert bemisst sich nach der Beschwer der Beklagten (§ 3 ZPO, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Auszugehen ist von der Wertminderung des Grundstücks von 8.005,94 €.Zu einer Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2026 \\- V ZR 142\u002F25, WuM 2026, 239 Rn. 3). \n\nBrückner Göbel Haberkamp Laube Grau","BGH, Beschluss vom 18. Juni 2026 - V ZR 116\u002F25","2026-07-10T22:04:43.486Z",{"id":94,"ecli":95,"slug":96,"caseNumber":97,"courtId":5,"decisionDate":98,"fullText":99,"summary":100,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":98,"parsedAt":65,"updatedAt":101},"2053","ECLI:DE:NEURIS:KORE615872026","ecli-de-neuris-kore615872026","VIa ZR 1117\u002F23","2026-06-16T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 16. Juni 2026 - VIa ZR 1117\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. November 2023 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Hilfsantrags zu 8 zum Nachteil des Klägers erkannt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 125.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb - teilweise kreditfinanziert \\- im August 2016 von einem Dritten ein Wohnmobil, das auf einem von der Beklagten hergestellten Basisfahrzeug des Typs Fiat Ducato mit einem 3,0 Liter-Multijet-Dieselmotor aufgebaut ist. \n\n2\\. Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie hilfsweise die Zahlung von Schadensersatz zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung, die Freistellung von Verbindlichkeiten aus dem zugrundeliegenden Darlehensvertrag, die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden und ihres Annahmeverzugs (Hilfsanträge zu 4 bis 7) sowie weiter hilfsweise die Zuerkennung eines Differenzschadens in Höhe von 15 % des Kaufpreises abzüglich etwaiger Vorteile und zuzüglich Zinsen (Hilfsantrag zu 8) verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil. II. \n\n3\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. \n\n4\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit hier von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 oder den Vorschriften der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu. Es fehle an ausreichend substantiiertem Sachvortrag dazu, dass im Wohnmobil des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung verbaut sein könnte. Dies gelte auch im Hinblick auf die behauptete Implementierung eines \"Thermofensters\". Soweit dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers überhaupt konkrete Angaben zu entnehmen seien, seien diese ersichtlich ohne nähere Angaben zur Funktions- und Wirkweise des Abgasrückführungssystems seines Fahrzeugs \"ins Blaue hinein\" erfolgt. \n\n6\\. Dementsprechend habe der Kläger auch keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB. Zudem könne der Beklagten weder in Bezug auf das \"Thermofenster\" noch in Bezug auf weitere vom Kläger behauptete Abschalteinrichtungen der Vorwurf einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemacht werden. \n\n7\\. 2\\. Die Beschwerde rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht habe mit der Annahme, der Kläger habe zum Vorliegen eines \"Thermofensters\" nicht ausreichend vorgetragen, dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt. \n\n8\\. a) Nach der Rechtsprechung des Senats genügt dafür die Behauptung, die Abgasrückführung funktioniere nur innerhalb eines in der Motorsteuerungssoftware definierten Temperaturrahmens ohne Einschränkungen, werde im realen Betrieb hingegen abhängig von der Umgebungstemperatur bei in Deutschland herrschenden Außentemperaturen reduziert oder ausgeschaltet mit der Folge der Überschreitung der Grenzwerte für den Stickoxidausstoß. Weitergehender Vortrag zu den technischen Details kann dann nicht verlangt werden, sofern es auf das bloße, objektive Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 ankommt und zwischen den Parteien lediglich streitig ist, bei welchen Umgebungstemperaturen die Abgasrückführung reduziert und deaktiviert wird oder ob eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung anhand der Umgebungsluft-, Ansaugluft- oder Ladelufttemperatur erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2024 - VIa ZR 347\u002F22, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 5. Mai 2026 - VIa ZR 1154\u002F23, juris Rn. 10; Beschluss vom 12. Mai 2026 - VIa ZR 1055\u002F23, juris Rn. 10; Beschlüsse vom 2. Juni 2026 - VIa ZR 482\u002F23 und VIa ZR 662\u002F23, jeweils juris Rn. 9). \n\n9\\. b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung eines im Fahrzeug des Klägers implementierten \"Thermofensters\" unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG überspannt. Denn das Vorhandensein dieser Abschalteinrichtung war - worauf die Beschwerde zu Recht hinweist - im Berufungsrechtszug zwischen den Parteien nicht mehr streitig (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte hat lediglich zur Funktionsweise des \"Thermofensters\" abweichend vorgetragen, indem sie behauptet hat, die nach dem Klägervorbringen in einem im Gebiet der Europäischen Union üblichen Temperaturbereich erfolgende temperaturabhängige Modulation der Abgasrückführung richte sich nicht nach der Außen-, sondern der Ansauglufttemperatur. Insoweit oblag dem Kläger - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - kein weitergehender Vortrag zur Funktions- und Wirkweise dieser mithin unstreitig vorhandenen Abschalteinrichtung, so dass dieser auch nicht als \"ins Blaue hinein\" gehalten zurückgewiesen werden durfte. \n\n10\\. c) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieses Vorbringens einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für gegeben erachtet hätte. \n\n11\\. 3\\. Im Übrigen bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg. Den mit den Haupt- und den Hilfsanträgen zu 4 bis 7 allein geltend gemachten Anspruch auf \"großen\" Schadensersatz hat das Berufungsgericht ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler verneint. Insoweit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde insoweit geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend befunden. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist aus den im Senatsurteil vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 2 ff.). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. \n\nC. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Pastohr","BGH, Beschluss vom 16. Juni 2026 - VIa ZR 1117\u002F23","2026-07-10T22:04:45.449Z",{"id":103,"ecli":104,"slug":105,"caseNumber":106,"courtId":5,"decisionDate":98,"fullText":107,"summary":108,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":98,"parsedAt":65,"updatedAt":109},"2044","ECLI:DE:NEURIS:KORE606512026","ecli-de-neuris-kore606512026","II ZR 198\u002F22","#  BGH, 16.06.2026, II ZR 198\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Kläger zu 1, 2, 4 und 5 wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. November 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Januar 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die noch am Revisionsverfahren beteiligten Kläger zu 1, 2, 4 und 5 sind Aktionäre der Beklagten, einer börsennotierten Aktiengesellschaft mit dem Unternehmensgegenstand Wertpapierhandel. Ihr Grundkapital beträgt 1.732.500 € und ist in die gleiche Anzahl von Stückaktien eingeteilt. \n\n2\\. Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen auf der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 28. Mai 2019 gefasste Beschlüsse. \n\n3\\. Der Kläger zu 1 war mit 20.020 Aktien, die Klägerin zu 2 mit 103.800 Aktien, was 6,19 % des Grundkapitals entspricht, die Klägerin zu 4 mit 30 Aktien und der Kläger zu 5 mit 15 Aktien angemeldet. Die K. AG meldete zur Hauptversammlung 2019 keine Aktien an der Beklagten an. \n\n4\\. Zur ordentlichen Hauptversammlung im Vorjahr 2018 waren der Kläger zu 1 mit 20 Aktien und die Klägerin zu 2 mit 107.300 Aktien, was 6,19 % des Grundkapitals entsprach, angemeldet. Im Jahr 2017 waren die Klägerin zu 2 mit 163.846 Aktien, was 9,46 % des Grundkapitals entsprach, die K. AG mit 20.000 Aktien, was 1,15 % des Grundkapitals entsprach, und der Kläger zu 1 mit 20 Aktien angemeldet. \n\n5\\. Die Kläger gaben weder eine Stimmrechtsmitteilung nach §§ 33, 34 WpHG wegen Überschreitung der 10 %-Schwelle an den Stimmrechten der Beklagten vor der Hauptversammlung 2017 noch eine Mitteilung über die Unterschreitung dieser Schwelle vor der Hauptversammlung 2019 ab. \n\n6\\. Die Kläger stimmten jeweils gegen die auf der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten im Jahr 2019 unter TOP 2, 3, 4 und 5 gefassten Beschlüsse und erklärten Widerspruch zu Protokoll. Sie machen mit der Klage eine Vielzahl an Anfechtungsgründen geltend und erstreben die Nichtigerklärung, hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit, höchst hilfsweise der Unwirksamkeit der oben genannten Beschlüsse. \n\n7\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger, mit Ausnahme des Klägers zu 3, der seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hat, ihr Klagebegehren weiter. \n\n8\\. Der Senat hat das Verfahren entsprechend § 148 ZPO mit Beschluss vom 7. November 2024 (II ZR 198\u002F22 - BeckRS 2024, 35885) bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorlage des Senats mit Beschluss vom 22. Oktober 2024 in dem Verfahren II ZR 193\u002F22 ausgesetzt. In diesem Verfahren hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV in Bezug auf § 34 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 WpHG eine Frage zur Auslegung der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001\u002F34\u002FEG in der durch die Richtlinie 2013\u002F50\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 geänderten Fassung (Abl. L 390\u002F98 - nachfolgend \"Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung\") vorgelegt. Der Gerichtshof hat dazu mit Urteil vom 12. Februar 2026 (C-864\u002F24 - ECLI:EU:C:2026:94 = ZIP 2026, 539) festgestellt: \n\n9\\. Art. 3 Abs. 1a Unterabs. 4 Ziff. iii der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die in Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung festgelegten Mitteilungspflichten auch auf Stimmrechtsinhaber angewandt werden, die ihr Verhalten in Bezug auf den Emittenten der Aktien, an die die Stimmrechte geknüpft sind, auf andere Weise als auf Grund einer zwischen ihnen getroffenen \"Vereinbarung\" im Sinne von Art. 10 Buchst. a der Richtlinie 2004\u002F109 in geänderter Fassung abstimmen, entgegensteht, sofern die sich aus einer solchen nationalen Regelung ergebende Pflicht nicht in direktem Zusammenhang mit \"Übernahmeangeboten, Zusammenschlüssen und anderen Transaktionen (...), die die Eigentumsverhältnisse oder die Kontrolle von Unternehmen betreffen\", im Sinne von Art. 3 Abs. 1a Unterabs. 4 Ziff. iii der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung steht. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die Revision der Kläger zu 1, 2, 4 und 5 hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n11\\. I. Das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. November 2022 - 1 U 60\u002F21, BeckRS 2022, 56283) hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: \n\n12\\. Die Kläger seien nicht anfechtungsbefugt, weil sie gegen ihre Mitteilungspflichten aus §§ 33, 34 WpHG seit 2017 verstoßen hätten. Nach § 44 Abs. 1 WpHG hätten ihre Rechte aus den Aktien zum Zeitpunkt der Hauptversammlung und der Erhebung der Anfechtungsklage nicht bestanden. Die Stimmrechte der Kläger und der K. AG seien nach § 34 Abs. 2 WpHG infolge eines sogenannten Acting in Concert in den Jahren 2017 bis 2019 wechselseitig zuzurechnen. Dabei hat das Berufungsgericht offengelassen, ob die Kläger aufgrund einer Vereinbarung hinsichtlich ihrer Stimmrechtsausübung verbunden gewesen seien, weil sie ihr Verhalten jedenfalls in sonstiger Weise aufeinander abgestimmt hätten. \n\n13\\. Die Kläger seien deshalb verpflichtet gewesen, vor der ordentlichen Hauptversammlung im Jahre 2017 die Überschreitung der 10 %-Schwelle und dann vor der ordentlichen Hauptversammlung im Jahre 2019 ein Unterschreiten der 10 %-Schwelle des § 33 Abs. 1 WpHG mitzuteilen, was nicht geschehen sei. Rechtsfolge der Verletzung der Meldepflichten sei der Verlust des Stimmrechts auf der Hauptversammlung 2019 und damit auch der Anfechtungsbefugnis hinsichtlich der gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse. \n\n14\\. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n15\\. 1\\. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Rechtsverlust nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WpHG, der auch die Anfechtungsbefugnis nach § 245 Nr. 1 AktG erfasst (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2024 - II ZR 193\u002F22, BGHZ 242, 87 Rn. 30 mwN), nicht automatisch im Fall des korrigierenden Über- oder Unterschreitens der Schwelle nach § 33 Abs. 1 WpHG endet, sondern nur durch Erfüllung jedenfalls der letzten Mitteilungspflicht (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2024 - II ZR 193\u002F22, BGHZ 242, 87 Rn. 28, 34). \n\n16\\. 2\\. Allerdings tragen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Annahme einer Mitteilungspflichtverletzung der Kläger als Voraussetzung für den Verlust ihrer Anfechtungsbefugnis nicht. Das Berufungsgericht hätte nicht offenlassen dürfen, ob sich die Stimmrechtszurechnung unter den Klägern daraus ergab, dass sie durch eine Vereinbarung verbunden gewesen sind, die von § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG unter Berücksichtigung des in Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassungdefinierten Vereinbarungsbegriffs erfasst wird. Von § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG werden nur Verhaltensabstimmungen erfasst, die unter den Vereinbarungsbegriff in Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung fallen. Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie knüpft die Stimmrechtszurechnung an das Vorliegen einer Vereinbarung, die die Parteien verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung des betreffenden Emittenten zu verfolgen, indem sie die von ihnen gehaltenen Stimmrechte einvernehmlich ausüben. \n\n17\\. a) Nach den Ausführungen in dem Schlussantrag des Generalanwalts beim Gerichtshof der Europäischen Union (Bobek) vom 18. März 2021 (C-605\u002F18 - ECLI:EU:C:2021:220 = BeckRS 2021, 4608 Rn. 57), die sich der Gerichtshof zu eigen gemacht hat (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-605\u002F18, ECLI:EU:C:2021:712 = ZIP 2022, 214 Rn. 35), genügt für das Tatbestandsmerkmal der Vereinbarung in Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung eine reine Willensübereinstimmung der Parteien. Einer schriftlichen oder greifbaren Vereinbarung bedarf es dabei nicht. Weiter setzt die Richtlinienbestimmung voraus, dass wegen der Vereinbarung eine Verpflichtung besteht, auf Grundlage der gehaltenen Stimmrechte eine bestimmte Position zu verfolgen. Ferner ist ein einvernehmliches Ausüben, also ein koordiniertes Handeln, erforderlich. Die letzte Voraussetzung ist, dass diese Ausübung langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung des betreffenden Emittenten zur Folge haben muss. Die Bestimmung erfordert also ein hohes Maß an Engagement über einen gewissen Zeitraum, wobei das Engagement nicht beiläufig oder sporadisch sein darf, sondern einheitlich sein und auf die Geschäftsführung des betreffenden Unternehmens abzielen muss. \n\n18\\. Ausgehend von diesem das nationale Recht beeinflussenden Prüfungsmaßstab hat das Berufungsgericht keine Verhaltensabstimmung im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG festgestellt, die dem Vereinbarungsbegriff in Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung entspricht. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein gleichgerichtetes Verhalten aufgrund irgendeines kommunikativen Aktes genügt. Es hat die von ihm angenommene Abstimmung in sonstiger Weise mit einer Vielzahl von Indizien begründet, namentlich damit, dass die Kläger und die K. AG unter derselben Anschrift ansässig seien, sie sich auf den Hauptversammlungen der Beklagten durch dieselben Personen bzw. in einer Vielzahl von Gerichtsverfahren jeweils mit denselben Argumenten von derselben Kanzlei hätten vertreten lassen, sie ihr Rederecht auf den Hauptversammlungen der Beklagten untereinander abgestimmt und sie gemeinsame Ziele hinsichtlich der Besetzung von Aufsichtsrat und Vorstand der Beklagten verfolgt sowie schließlich zwischen ihnen erhebliche personelle, institutionelle und wirtschaftliche Verflechtungen bestanden hätten. Aus diesen Indizien hat das Berufungsgericht die Schlussfolgerung gezogen, dass die Verhaltenskoordination aller Beteiligten auf das vom Kläger zu 1 im einvernehmlichen Zusammenwirken mit seinem Vater, dem Kläger zu 3, vorgegebene Vorgehen beruhte *.* Damit steht nicht fest, dass der Verhaltenskoordination eine Vereinbarung im Sinne der Richtlinienbestimmung zugrunde gelegen hat. \n\n19\\. b) Nationale Regelungen, die eine Stimmrechtszurechnung an weniger strenge Voraussetzungen als in Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung knüpfen, sind unter Berücksichtigung der Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die Vorlagefrage des Senats (Urteil vom 12. Februar 2026 - C-864\u002F24 - ECLI:EU:C:2026:94 = ZIP 2026, 539 Rn. 40 ff.) demgegenüber nur unter den eng zu bestimmenden Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des Art. 3 Abs. 1a Unterabs. 4 Ziff. iii der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung zulässig. \n\n20\\. Insoweit hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf die Vorlagefrage des Senats entschieden, dass Art. 3 Abs. 1a Unterabs. 4 Ziff. iii der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung vom Unionsrecht abweichenden nationalen Zurechnungsnormen keine Legitimation verschaffe, die unabhängig vom Vorliegen eines Übernahmeangebots, eines Zusammenschlusses oder einer anderen Transaktion, die die Eigentumsverhältnisse oder die Kontrolle von Unternehmen betrifft, anwendbar seien (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2026 - C-864\u002F24 - ECLI:EU:C:2026:94 = ZIP 2026, 539 Rn. 42). Allein der Umstand, dass die Informationen, auf die sich die nationalen Vorschriften bezögen, Bedeutung für den Fall eines Übernahmeangebots bezüglich der Anteile an dem betreffenden Unternehmen haben könnten, reiche für die Begründung abweichender mitgliedstaatlicher Regelungen nicht aus (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2026 - C-864\u002F24 - ECLI:EU:C:2026:94 = ZIP 2026, 539 Rn. 42). Es bedürfe vielmehr eines direkten Zusammenhangs (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2026 - C-864\u002F24 - ECLI:EU:C:2026:94 = ZIP 2026, 539 - Urteilsausspruch). \n\n21\\. Hieraus folgt, dass die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 WpHG keine Stimmrechtszurechnung genügen lassen darf, die über Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung hinausgeht, wie es aber das Berufungsgericht mit der von ihm vorgenommenem Auslegung, nach der für eine Stimmrechtszurechnung ein gleichgerichtetes Verhalten aufgrund irgendeines kommunikativen Akts genügt, angenommen hat. Mit diesem Verständnis stellte § 34 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 WpHG eine überschießende Richtlinienumsetzung dar, die nicht als Ausnahmevorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 1a Unterabs. 4 Ziff. iii der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung zulässig wäre. Denn jene nationale Vorschrift kommt in allen Fällen einer potentiellen Mitteilungspflicht gemäß Art. 9 der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung zur Anwendung, weshalb es an dem vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten direkten Zusammenhang mit \"Übernahmeangeboten, Zusammenschlüssen und anderen Transaktionen (...), die die Eigentumsverhältnisse oder die Kontrolle von Unternehmen betreffen\", fehlt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2026 - C-864\u002F24 - ECLI:EU:C:2026:94 = ZIP 2026, 539 Rn. 45). \n\n22\\. III. Die Berufungsentscheidung ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO). \n\n23\\. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob im vorliegenden Fall über die von ihm festgestellte Abstimmung in sonstiger Weise hinaus eine Verhaltensabstimmung im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG vorliegt, die den von Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung vorgegebenen Anforderungen genügt. Dabei kann das Vorliegen einer tatsächlichen Abstimmung zwischen mehreren Aktionären einen Anhaltspunkt dafür bieten, dass zwischen diesen Aktionären eine Vereinbarung im Sinne von Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung und von § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2026 - C-864\u002F24 - ECLI:EU:C:2026:94 = ZIP 2026, 539 Rn. 30). \n\nVRiBGH Born ist infolgeEintritts in den Ruhestandan der Unterschriftsleistungverhindert. Wöstmann Bernau Wöstmann Sander Adams","BGH, 16.06.2026, II ZR 198\u002F22","2026-07-10T22:04:44.668Z",{"id":111,"ecli":112,"slug":113,"caseNumber":114,"courtId":5,"decisionDate":98,"fullText":115,"summary":116,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":98,"parsedAt":65,"updatedAt":117},"2045","ECLI:DE:NEURIS:KORE606562026","ecli-de-neuris-kore606562026","XI ZR 51\u002F25","#  BGH, 16.06.2026, XI ZR 51\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31\\. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Mai 2025 in der Fassung des Beschlusses vom 6. Juni 2025 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\nDas als Anlage NZBB 1 von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegte Schreiben der Beklagten vom 3. Dezember 1963 ist im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO rechtfertigt eine Berücksichtigung neuer Tatsachen im Revisions- bzw. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur dann, wenn höhere Belange der Allgemeinheit und der ihr dienenden Rechtspflege dies erfordern. Dies trifft etwa zu, wenn eine Entscheidung des Revisionsgerichts ohne Berücksichtigung der neuen Tatsachen zur Folge haben würde, dass in dem anhängigen Verfahren noch weitere unrichtige Urteile ergehen, die nur durch die Restitutionsklage beseitigt werden können. Wird der Rechtsstreit hingegen - wie hier - durch die Entscheidung des Revisionsgerichts insgesamt beendet, können neue Tatsachen und Beweismittel, die einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO darstellen, nicht entgegen § 559 ZPO berücksichtigt werden. Der Grund der Prozesswirtschaftlichkeit allein genügt dafür nicht (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2020 - III ZR 128\u002F19, juris Rn. 4 ff. und vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 75\u002F11, juris, jeweils mwN).\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.\n\nEllenberger Grüneberg Schild von Spannenberg Sturm Ettl","BGH, 16.06.2026, XI ZR 51\u002F25","2026-07-10T22:04:44.729Z",{"id":119,"ecli":120,"slug":121,"caseNumber":122,"courtId":5,"decisionDate":123,"fullText":124,"summary":125,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":123,"parsedAt":65,"updatedAt":126},"2063","ECLI:DE:NEURIS:KORE625882026","ecli-de-neuris-kore625882026","I ZB 22\u002F26","2026-06-11T00:00:00.000Z","#  BGH, 11.06.2026, I ZB 22\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2026 - Kostenrechnung zum Kassenzeichen 780026114576 - wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 24. April 2026 als unzulässig verworfen. Mit seiner Erinnerung vom 19. Mai 2026 beanstandet der Schuldner die Gerichtskostenrechnung vom 6. Mai 2026. \n\n2\\. II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Schuldners, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2026 - I ZB 108\u002F25, juris Rn. 1 mwN), hat keinen Erfolg. \n\n3\\. Der Kostenansatz vom 6. Mai 2026 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 24. April 2026 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 72 € angefallen. \n\n4\\. III. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Schwonke","BGH, 11.06.2026, I ZB 22\u002F26","2026-07-10T22:04:46.458Z",{"id":128,"ecli":129,"slug":130,"caseNumber":131,"courtId":5,"decisionDate":123,"fullText":132,"summary":133,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":123,"parsedAt":65,"updatedAt":134},"2060","ECLI:DE:NEURIS:KORE600912026","ecli-de-neuris-kore600912026","V ZB 40\u002F25","#  BGH, Beschluss vom 11. Juni 2026 - V ZB 40\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2025 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 20.000 €.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat gegen ein ihr am 19. November 2024 zugestelltes Urteil des Amtsgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Antragsgemäß hat das Berufungsgericht die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 19. Februar 2025 verlängert. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat die Berufungsbegründung am 19\\. Februar 2025 als elektronisches Dokument über einen sicheren Übermittlungsweg abgesandt. Ausweislich des Prüfvermerks ist die Nachricht erst am 24. Februar 2025 bei dem Berufungsgericht eingegangen. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 hat das Berufungsgericht die Beklagte darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen sei. Mit einem am 7. März 2025 an das Berufungsgericht übermittelten Schriftsatz hat die Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zur Begründung ausgeführt, die Berufungsbegründung sei fristgerecht am 19. Februar 2025 versandt und auf dem Server des Gerichts abgelegt worden. Die elektronische Nachricht sei erst am 24. Februar 2025 durch das Berufungsgericht von dort abgeholt worden. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 26. Juni 2025 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Kläger beantragt. II. \n\n2\\. Das Berufungsgericht meint, die Berufung sei unzulässig, da die Frist zu deren Begründung nicht gewahrt worden sei. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Einreichung eines fristgebundenen Schriftsatzes sei nicht der Zeitpunkt der Absendung, sondern der des Eingangs bei Gericht. Aus der Sendungsbestätigung und dem Prüfvermerk ergebe sich, dass die am 19. Februar 2025 abgesandte Nachricht erst am 24. Februar 2025 bei Gericht eingegangen sei. Ein über das beA oder ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes als sonstiger sicherer Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 Nr. 5 ZPO eingereichtes elektronisches Dokument sei gemäß § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO erst dann wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP gespeichert worden sei. Dem Rechtsanwalt obliege dabei die Sorgfaltspflicht zu prüfen, ob der fristgebundene Schriftsatz dort rechtzeitig gespeichert worden sei. Hierzu werde ihm gemäß § 130 Abs. 5 Satz 2 ZPO eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs erteilt; er trage das Risiko des rechtzeitigen Zugangs. Auch bei der Nutzung des beA sei es deshalb unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Dies erfordere auch die Kontrolle, ob der Eingang des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO bestätigt worden sei. Nach den vorliegenden Unterlagen sei die Berufungsbegründungsschrift erst am 24. Februar 2025 bei Gericht eingegangen. Damit sei auch erst an diesem Tag eine entsprechende Bestätigung erfolgt. Dass nicht bereits am 19. Februar 2025 eine Bestätigung erfolgt sei, hätte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten zum Anlass nehmen müssen, das Schriftstück erneut formgerecht an das Gericht zu versenden, um den fristgerechten Eingang sicherzustellen. \n\n3\\. Der Beklagten sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu versagen, weil sie nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Frist schuldlos versäumt worden sei. Bereits nach eigenem Vortrag liege ein der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten vor. Unzutreffend sei deren Annahme, sie könne die Übermittlungsdauer nicht beeinflussen und habe mit der Übersendung des Dokuments alles Erforderliche getan. Ihre Prozessbevollmächtigte hätte den Erhalt einer Eingangsbestätigung des Gerichts gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO überprüfen müssen. III. \n\n4\\. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Insbesondere ist der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2020 - V ZB 32\u002F20, NJW-RR 2021, 506 Rn. 4). \n\n5\\. 1\\. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO versäumt worden ist. Bis zum Ablauf der bis zum 19. Februar 2025 verlängerten (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) Frist ist keine Berufungsbegründung bei dem Berufungsgericht eingegangen. Ein über einen sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 130a Abs. 4 ZPO eingereichtes elektronisches Dokument ist erst dann gemäß § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP gespeichert worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2022 - IV ZB 17\u002F22, NJW-RR 2023, 351 Rn. 8; Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9\u002F20, NJW 2021, 2201 Rn. 18 jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist mit der rechtzeitigen Absendung der Nachricht am 19. Februar 2025 noch nicht erfüllt. Ausweislich der von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorgelegten Sendebestätigung und des Prüfvermerks ist diese Nachricht erst am 24. Februar 2025 bei Gericht eingegangen. Daher verletzt das Berufungsgericht die Beklagte - anders als die Rechtsbeschwerde meint - weder in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG noch verstößt es gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, indem es von einem Eingang der elektronischen Nachricht erst an diesem Tag ausgeht. Eine weitergehende Ermittlungspflicht hinsichtlich des Eingangszeitpunktes traf das Berufungsgericht nicht. \n\n6\\. 2\\. Die Annahme, dass die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt worden ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; infolgedessen führen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und die Verwerfung der Berufung als unzulässig nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels. \n\n7\\. a) Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 Satz 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2024 - I ZB 34\u002F24, NJW-RR 2025, 188 Rn. 9; Beschluss vom 18. Januar 2018 - IX ZB 4\u002F17, NJOZ 2018, 829 Rn. 5). Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet gewesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - IV ZB 23\u002F21, NJW-RR 2023, 425 Rn. 12 mwN). \n\n8\\. b) So liegt es hier. Nach den zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Umständen ist nicht ausgeschlossen, dass die Fristversäumnis auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten beruht. \n\n9\\. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und beim zuständigen Gericht innerhalb der laufenden Frist eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Januar 2026 - V ZB 35\u002F25, BeckRS 2026, 918 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - IV ZB 23\u002F21, NJW-RR 2023, 425 Rn. 14; Beschluss vom 17. März 2020 - VI ZB 99\u002F19, NJW 2020, 1809 Rn. 8 jeweils mwN). Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das beA oder einen sonstigen sicheren Übermittlungsweg entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - IV ZB 23\u002F21, aaO; Beschluss vom 30. November 2022 - IV ZB 17\u002F22, NJW-RR 2023, 351 Rn. 10; Beschluss vom 14. Februar 2022 - VIa ZB 6\u002F21, BeckRS 2022, 4368 Rn. 10). Auch bei der Einreichung eines elektronischen Dokuments über einen sicheren Übermittlungsweg ist es deshalb unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Diese Sorgfaltsanforderungen hat der Rechtsanwalt selbst zu erfüllen, wenn er - wie hier \\- persönlich die Versendung der fristwahrenden Schriftsätze übernimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2022 - IV ZB 17\u002F22, aaO). Nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO ist dem Absender eines elektronischen Dokuments eine automatisierte Bestätigung über den Zugang des Eingangs zu erteilen. Der Rechtsanwalt muss kontrollieren, ob diese Bestätigung erteilt wurde. Die automatisierte Eingangsbestätigung soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind (vgl. BT-Drucks. 17\u002F12634 S. 26). Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 14\u002F22, NJW 2022, 3715 Rn. 7; Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9\u002F20, NJW 2021, 2201 Rn. 22 f.; BAGE 167, 221 Rn. 23). Da die Eingangsbestätigung bei erfolgreicher Übermittlung automatisiert erstellt und unmittelbar (vgl. BT-Drucks. 17\u002F12634 S. 26), d.h. unverzüglich (vgl. Anders\u002FGehle\u002F​Anders, ZPO, 84. Aufl., § 130a Rn. 39) übersandt wird, darf der Rechtsanwalt von einer erfolgreichen Übermittlung eines Schriftsatzes an das Gericht ohne deren Vorliegen nicht ausgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 14\u002F22, aaO Rn. 8). \n\n10\\. bb) Die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden anwaltlichen Sorgfaltspflichten, von denen auch das Berufungsgericht ausgegangen ist und die entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht überspannt sind, hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht erfüllt. Dass eine Kontrolle des Versandvorgangs elektronischer Dokumente durch eine Überprüfung, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO erteilt wurde, in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten überhaupt stattfindet, hat die Beklagte schon nicht dargelegt. \n\n11\\. cc) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, war das Unterlassen dieser gebotenen Kontrolle für die Fristversäumnis ursächlich. \n\n12\\. (1) Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17\u002F19, BeckRS 2020, 31055 Rn. 12 mwN). Hat ein Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Berufungsbegründungsfrist ergriffen, geht es zu seinen Lasten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juli 2013 - V ZB 173\u002F12, BeckRS 2013, 16723 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17\u002F19, aaO). \n\n13\\. (2) Danach ist nicht auszuschließen, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten bei einer Kontrolle das Fehlen der Eingangsbestätigung festgestellt und sofort im Anschluss eine neue, erfolgreiche Übermittlung veranlasst hätte. Ausreichend Zeit bis zum Fristablauf hätte dafür zur Verfügung gestanden. Der Übermittlungsversuch erfolgte um 19.07 Uhr, so dass noch ein Zeitraum von annähernd fünf Stunden für eine erneute Übermittlung verblieb. Auf die fehlende Möglichkeit einer telefonischen Kontaktaufnahme zum Berufungsgericht zu dieser Tageszeit kommt es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht an. IV. \n\n14\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBrückner Göbel Hamdorf Malik Grau","BGH, Beschluss vom 11. Juni 2026 - V ZB 40\u002F25","2026-07-10T22:04:46.251Z",{"id":136,"ecli":137,"slug":138,"caseNumber":139,"courtId":5,"decisionDate":140,"fullText":141,"summary":142,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":140,"parsedAt":143,"updatedAt":144},"2084","ECLI:DE:NEURIS:KORE606432026","ecli-de-neuris-kore606432026","VIII ZR 305\u002F25","2026-06-02T00:00:00.000Z","#  BGH, 02.06.2026, VIII ZR 305\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart - 5. Zivilkammer - vom 8. Oktober 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 43.833,39 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. \n\n2\\. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. \n\n3\\. a) Die Bestellung eines Notanwalts kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht deshalb verlangt werden, weil ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht willens war, eine Revisions- oder Beschwerdebegründung nach den Vorstellungen oder gar den Vorgaben der Partei zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisions- und Rechtsbeschwerderecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen. Scheitert die Einreichung einer Rechtsbeschwerdebegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239\u002F12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; vom 23. Januar 2019 - VII ZR 158\u002F18, FamRZ 2019, 550 Rn. 9; vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 234\u002F21, juris Rn. 8; vom 21. Dezember 2021 - VI ZB 85\u002F21, juris Rn. 4; vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 192\u002F21, aaO Rn. 3; vom 20. Februar 2024 \\- IV ZR 349\u002F22, juris Rn. 8; vom 26. März 2024 - VIII ZB 73\u002F23, juris Rn. 3). \n\n4\\. b) Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, so dass die Voraussetzungen einer Notanwaltsbestellung nicht erfüllt sind. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt, der jedoch das Mandat vor deren Begründung niedergelegt hat. Der zunächst mandatierte Prozessbevollmächtigte hat der Nichtzulassungsbeschwerde eine Erfolgsaussicht nicht beigemessen und dies der Klägerin unter anderem in der von ihr vorgelegten E-Mail vom 17. April 2026 mitgeteilt, während die Klägerin an ihrer entgegenstehenden Auffassung festhält. \n\n5\\. 2\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, da die Frist zu deren Begründung verstrichen ist. Sie ist zwar form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht innerhalb der von dem Vorsitzenden bis zum 18. Mai 2026 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 192\u002F21, juris Rn. 7; vom 19. September 2023 - VIII ZR 114\u002F23, juris Rn. 4). \n\n6\\. Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde kann gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 192\u002F21, aaO Rn. 9 mwN; vom 19. September 2023 - VIII ZR 114\u002F23, aaO Rn. 5). Ein etwaiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) im Hinblick auf die versäumte Begründungsfrist verspräche - selbst wenn er, wie erforderlich, von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt würde - keinen Erfolg. Zwar hat die Beklagte vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, die Voraussetzungen hierfür sind - wie vorstehend ausgeführt - jedoch nicht gegeben (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 192\u002F21, aaO mwN; vom 19. September 2023 - VIII ZR 114\u002F23, aaO; vom 16. April 2024 - VIII ZR 55\u002F24, juris Rn. 5 f.; vom 13. August 2024 - VIII ZR 50\u002F24, juris Rn. 6). \n\nDr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Dr. Böhm","BGH, 02.06.2026, VIII ZR 305\u002F25","2026-07-08T22:18:32.182Z","2026-07-10T22:04:48.538Z",{"id":146,"ecli":147,"slug":148,"caseNumber":149,"courtId":5,"decisionDate":140,"fullText":150,"summary":151,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":140,"parsedAt":143,"updatedAt":152},"2083","ECLI:DE:NEURIS:KORE310112026","ecli-de-neuris-kore310112026","VI ZB 90\u002F23","#  BGH, Beschluss vom 2. Juni 2026 - VI ZB 90\u002F23 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Zum Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO gehört auch der realisierbare Anspruch eines unverheirateten Minderjährigen gegen seine Eltern auf Prozesskostenvorschuss analog § 1360a Abs. 4 BGB. Die Eltern schulden einen solchen Vorschuss nur dann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Der Anspruch setzt insbesondere voraus, dass der Unterhaltspflichtige hinreichend leistungsfähig ist. Zur Beurteilung dieser Frage ist nicht auf § 115 ZPO, sondern auf unterhaltsrechtliche Maßstäbe, insbesondere die Selbstbehaltssätze der Leitlinien zurückzugreifen.\n\n2\\. Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss stellt nur dann einen zu berücksichtigenden Vermögenswert im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO dar, wenn er zweifelsfrei besteht und alsbald realisiert werden kann.\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. November 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers unter Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen worden ist.\n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen \\- 12. Zivilkammer - vom 4. Mai 2023 gewährt.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 721.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der am 29. November 2011 geborene, unter einer Cerebralparese leidende und in Pflegegrad 5 eingestufte Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern im Zuge seiner Geburt in Anspruch. \n\n2\\. Das Landgericht, das dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlungen in Höhe von 100 € monatlich bewilligt hat, hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 8. Mai 2023 zugestellt worden. Mit einem am Freitag, den 2. Juni 2023 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts beantragt. Neben einem Entwurf einer Berufungsbegründung hat er für sich und seine Eltern eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, letztere samt Belegen, insbesondere einem Grundbuchauszug bezüglich der Grundstücke seiner Mutter, eingereicht. \n\n3\\. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 28. August 2023 zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels eines Wiedereinsetzungsgrundes in die zu diesem Zeitpunkt abgelaufene Berufungsfrist keine Aussicht auf Erfolg biete. Dem Kläger müsse vernünftigerweise bewusst gewesen sein, dass es Vortrags und Belegen zu solchen Vermögenspositionen seiner Eltern bedurft habe, die einzusetzendes Vermögen darstellten und sich zwischen seinem ursprünglichen Antrag und dem nunmehrigen Antrag geändert hätten. Insoweit seien insbesondere Angaben zu Verkehrswert, Größe und Alter der Immobilie sowie zum Verkehrswert der Grundstücke erforderlich gewesen. Es sei auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Belastung der Immobilie sowie der weiteren hierzu gehörigen Flächen zur Aufbringung der Prozesskosten von vorliegend - gerundet - 34.000 € aus sonstigen Gründen unzumutbar sei. Es sei nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Immobilie bereits belastet wäre. Eine dingliche Belastung finde sich in dem vorgelegten Grundbuchauszug nicht. \n\n4\\. Dieser Beschluss ist dem Kläger am 31. August 2023 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 11. September 2023 hat der Kläger die Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist beantragt, Anhörungsrüge erhoben, unbedingte Berufung eingelegt und diese begründet. Das bebaute Grundstück seiner Mutter, welches - wie sich aus seiner identischen Anschrift ergebe - von der Familie bewohnt werde, stelle Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII dar und sei im Übrigen nicht verwertbar, da es - was das Berufungsgericht trotz des vorgelegten Grundbuchauszuges verkannt habe - mit zwei dinglichen Rechten (Wohnungsrechte für die Eltern der Mutter) belastet sei. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass seine Eltern schon aufgrund ersichtlich laufender Kreditlinie nicht kreditwürdig seien. Das Berufungsgericht habe ihm jedenfalls einen Hinweis erteilen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen müssen. \n\n5\\. Das Berufungsgericht hat die Anhörungsrüge und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Soweit es im angegriffenen Beschluss heiße, dass die Immobilie nicht belastet sei, müsse es offensichtlich richtig heißen \"die zu der Immobilie gehörigen Flächen\" seien nicht belastet, was sich unmittelbar aus dem vorhergehenden Satz ergebe. Im Übrigen enthalte der Beschluss die unabhängig tragende Begründung, dass sich aus den Angaben des Klägers - unter Berücksichtigung der vorgelegten Belege - der Schutz des angegebenen Wohneigentums nach § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII nicht ergebe. Die Werte der Immobilie und des Grundeigentums seien weder angegeben noch belegt. Eine Hinweispflicht habe, zumal ein Hinweis im ordentlichen Geschäftsgang nicht mehr rechtzeitig hätte erteilt werden können, nicht bestanden. \n\n6\\. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil. II. \n\n7\\. 1\\. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (stRspr, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2026 - VI ZB 17\u002F25, juris Rn. 5; vom 27. August 2019 - VI ZB 32\u002F18, NJW 2019, 3727 Rn. 6; vom 27. November 2007 - VI ZB 81\u002F06, FamRZ 2008, 400 Rn. 13; jeweils mwN). \n\n8\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Kläger bis zur Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrages nicht auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen durfte, und dem Kläger daher rechtsfehlerhaft die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist versagt sowie die Berufung als unzulässig verworfen. \n\n9\\. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung zu bewilligen, wenn sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. August 2018 - VI ZB 44\u002F17, VersR 2018, 1533 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 23. September 2020 - XII ZB 94\u002F20, NJW-RR 2020, 1457 Rn. 13; vom 25. April 2019 \\- III ZB 104\u002F18, juris Rn. 6; jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Partei sich für bedürftig halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (vgl. Senatsbeschluss vom 21. August 2018 - VI ZA 20\u002F18, juris Rn. 5 mwN; BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - III ZB 104\u002F18, juris Rn. 6). Hierfür ist erforderlich, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist eine vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Vordruck nach § 117 Abs. 4 ZPO) nebst den insoweit notwendigen Unterlagen (Belegen) zu den Akten gereicht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2019 - III ZB 104\u002F18, juris Rn. 6; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15\u002F16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 12). Enthalten die Angaben in dem Vordruck einzelne Lücken, darf die Partei unter Umständen gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hinreichend dargetan zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - III ZB 104\u002F18, juris Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 2 BvR 1514\u002F21, juris Rn. 59). Dies kommt in Betracht, wenn die Lücken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, geschlossen beziehungsweise ausgeräumt werden können. Gleiches gilt, wenn zwar einzelne Fragen zu den Einnahmen nicht beantwortet sind, sich aber aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151\u002F07, FamRZ 2008, 871 Rn. 11 mwN), oder wenn der Prozesspartei auf der Grundlage eines in der Vorinstanz ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks bereits für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden war und die in der späteren Erklärung aufgetretenen Lücken nicht den Schluss nahe legen, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich zwischenzeitlich in einer für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erheblichen Weise geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15\u002F16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 2 BvR 1514\u002F21, juris Rn. 59). \n\n10\\. b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht dem Kläger die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt. Der Kläger musste nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen. Er hatte die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan. \n\n11\\. aa) Der minderjährige Kläger, dem bereits erstinstanzlich Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlungen in Höhe von 100 € monatlich bewilligt worden war, hatte mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts innerhalb der Berufungsfrist eine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem von ihm gemäß § 117 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 PKHFV zu verwendenden Vordruck zu den Akten gereicht. Soweit er dabei die Frage nach Angehörigen, die ihm gegenüber unterhaltspflichtig sind, verneint hat, handelt es sich um einen offensichtlichen Irrtum. Aufgrund der Angabe seines Geburtsdatums in der Erklärung ist ohne weiteres ersichtlich, dass er im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung erst 11 Jahre alt war. Sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist von seinen namentlich benannten und als solche bezeichneten Eltern als gesetzliche Vertreter gestellt und mit den Worten eingeleitet worden, der Kläger sei ein schwerstbehindertes minderjähriges Kind und außer Stande, die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz aus eigenen Mitteln oder Mitteln seiner Eltern zu tragen. \n\n12\\. Ausweislich der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verfügt der Kläger selbst nicht über Einkommen, das berücksichtigt werden könnte (§ 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). \n\n13\\. bb) Der Kläger hat auch hinreichend dargetan, dass er nicht über einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO verfügt. \n\n14\\. (1) Zum Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO gehört - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt und die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen hat - auch der realisierbare Anspruch eines unverheirateten Minderjährigen gegen seine Eltern auf Prozesskostenvorschuss analog § 1360a Abs. 4 BGB. Der Anspruch hat seinen Grund in den unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern und ergibt sich aus einer besonderen Verantwortung des Unterhaltspflichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25\u002F08, FamRZ 2008, 1842 Rn. 8; vom 4. August 2004 - XII ZA 6\u002F04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 13 mwN; Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 115 Rn. 55, 59, 64). \n\n15\\. Wie bei der im Gesetz ausdrücklich geregelten Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses an den Ehegatten (§ 1360a Abs. 4 BGB) schulden auch die Eltern einen solchen Vorschuss aber nur dann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bei der Prüfung der Billigkeit sind insbesondere die persönlichen Beziehungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten und des Verpflichteten zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss setzt deshalb insbesondere voraus, dass der Unterhaltspflichtige hinreichend leistungsfähig ist. Zur Beurteilung dieser Frage ist nicht auf § 115 ZPO, sondern auf unterhaltsrechtliche Maßstäbe, insbesondere die Selbstbehaltssätze der Leitlinien zurückzugreifen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 13\u002F05, FamRZ 2005, 883, juris Rn. 10 ff.; vom 4. August 2004 - XII ZA 6\u002F04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 14, 18 mwN; OLG Düsseldorf, FamRZ 2019, 992, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, JurBüro 2022, 661, juris Rn. 12; Staudinger\u002FVoppel (2024), BGB, § 1360a Rn. 75; Grüneberg\u002Fvon Pückler, BGB, 86. Auflage, § 1360a Rn. 7, 12; Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 115 Rn. 63). Kann der Unterhaltspflichtige den Kostenvorschuss ohne Gefährdung seines jeweils maßgeblichen Selbstbehalts zwar nicht in einer Summe, wohl aber in Raten aufbringen, entfällt die Verpflichtung zum Kostenvorschuss nicht vollständig; vielmehr hat der Unterhaltspflichtige den Kostenvorschuss in entsprechenden Raten zu leisten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6\u002F04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 17 ff.; VGH Baden-Württemberg, JurBüro 2022, 661, juris Rn. 13; jeweils mwN; BeckOGK\u002FPreisner, BGB, Stand: 1. Mai 2026, § 1360a Rn. 274 ff.; Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 115 ZPO Rn. 63). Eine weitergehende Belastung des Unterhaltspflichtigen als sie nach § 115 Abs. 1 ZPO in Betracht käme, ist allerdings ausgeschlossen, da dies dem unterhaltsrechtlichen Maßstab der Billigkeit widersprechen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 \\- XII ZA 6\u002F04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 20; Dose\u002FKlinkhammer, Unterhaltsrecht, 11\\. Auflage, § 6 Rn. 30). \n\n16\\. Hat der im Übrigen bedürftige Unterhaltsberechtigte lediglich einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss in Form von Ratenzahlungen, ist ihm Prozesskostenhilfe mit entsprechender Ratenzahlung zu bewilligen (BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6\u002F04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 19, 21; BeckOGK\u002FPreisner, BGB, Stand: 1. Mai 2026, § 1360a Rn. 276). \n\n17\\. (2) Der unterhaltsrechtliche Anspruch auf Prozesskostenvorschuss stellt aber nur dann einen zu berücksichtigenden Vermögenswert im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO dar, wenn er zweifelsfrei besteht und alsbald realisiert werden kann. Bei zweifelhafter Realisierbarkeit des Vorschussanspruchs ist eine Verweisung darauf unzumutbar und Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25\u002F08, FamRZ 2008, 1842 Rn. 8; BAGE 117, 344 Rn. 10; OLG Düsseldorf, FamRZ 2019, 992, juris Rn. 8; Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2014, 784, juris Rn. 6; OLG Nürnberg, FamRZ 2013, 1325, juris Rn. 6 f.; OLG Celle, FamRZ 2007, 762, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, JurBüro 2022, 661, juris Rn. 7 f.; BeckOGK\u002FPreisner, BGB, Stand: 1. Mai 2026, § 1360a Rn. 224; MünchKommBGB\u002FPernice, BGB, 10. Auflage, § 1360a Rn. 22; Staudinger\u002FVoppel (2024), BGB, § 1360a Rn. 84; Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 115 Rn. 64). \n\n18\\. (3) Kommt in Betracht, dass die Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat, muss sie darlegen, dass der Unterhaltspflichtige den Vorschuss nicht aufbringen kann oder es ihr nicht zuzumuten ist, den Vorschuss geltend zu machen (BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25\u002F08, FamRZ 2008, 1842 Rn. 8; vom 31. August 2005 - XII ZB 116\u002F05, FamRZ 2005, 1901, juris Rn. 15; OLG Celle, FamRZ 2007, 762, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, JurBüro 2022, 661, juris Rn. 8; Dose\u002FKlinkhammer, Unterhaltsrecht, 11. Auflage, § 6 Rn. 30). Sie muss die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen vollständig dartun und gemäß § 117 Abs. 2 ZPO entsprechende Belege vorlegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116\u002F05, FamRZ 2005, 1901, juris Rn. 15; vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8\u002F03, FamRZ 2004, 99, juris Rn. 2). Allerdings dürfen die Anforderungen hieran nicht überspannt werden, damit der Zugang zu den Gerichten nicht übermäßig erschwert wird (vgl. BVerfG, FamRZ 2026, 293 Rn. 8; Beschluss vom 23. März 2022 - 2 BvR 1514\u002F21, juris Rn. 58; NVwZ 2004, 334, juris Rn. 17). \n\n19\\. (4) Diesen Anforderungen hat der Kläger genügt. Seinen Angaben war mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass das Bestehen eines Prozesskostenvorschussanspruches gegen seine Eltern zweifelhaft, ein etwaiger Anspruch jedenfalls nicht in absehbarer Zeit realisierbar war. \n\n20\\. (a) Der Kläger hat seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erklärungen seiner Eltern über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse samt Belegen beigefügt, die umfassende Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen enthalten und offen zu Tage treten lassen, dass die Eltern - vorbehaltlich des noch zu erörternden Grundbesitzes der Mutter - nicht in der Lage sind, unter Wahrung ihres notwendigen Selbstbehalts und Berücksichtigung ihrer vorrangigen Verpflichtung auf Elementarunterhalt einen Vorschuss für die Prozesskosten in Höhe von rund 34.000 € in einer Summe (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6\u002F04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 18, 21) zu zahlen. Eine etwaige - angesichts ihrer geringen Einkünfte und des behinderungsbedingten Mehrbedarfs des Klägers allerdings fernliegende - Fähigkeit der Eltern, den Prozesskostenvorschuss ohne Gefährdung ihres eigenen Selbstbehalts ratenweise zu leisten, würde die Bedürftigkeit des Klägers nicht in Frage stellen. In diesem Fall wäre dem Kläger - wie unter Ziffer (1) ausgeführt - vielmehr Prozesskostenhilfe unter Anordnung einer Ratenzahlung zu bewilligen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6\u002F04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 19). \n\n21\\. (b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die Angaben des Klägers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner ihm gegenüber unterhaltspflichtigen Mutter auch nicht deshalb unzureichend, weil er zunächst keine Angaben zum Wert, zur Größe und zum Alter des Hauses und zum Wert der Grundstücke gemacht hatte, an denen seine Mutter zwischenzeitlich Eigentum erlangt hatte. Zwar obliegt es dem Unterhaltsschuldner grundsätzlich, wenn die Nutzung seines Vermögens und seiner Einkünfte nicht ausreicht, um den geschuldeten Unterhalt zu leisten, auch den Stamm seines Vermögens einzusetzen. Er kann insbesondere zur Verwertung etwaigen Grundeigentums gehalten sein (vgl. BGH, Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 98\u002F04, BGHZ 169, 59 Rn. 27; Staudinger\u002FKlinkhammer (2022), BGB, § 1603 Rn. 299 ff.). Den Angaben des Klägers war aber mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen seine Mutter auch unter diesem Gesichtspunkt zweifelhaft und die alsbaldige Realisierbarkeit ausgeschlossen war. \n\n22\\. (aa) Der Kläger hatte seinem Prozesskostenhilfeantrag einen Grundbuchauszug aus dem Grundbuch B. , Blatt 1473 beigefügt, aus dem ersichtlich ist, dass seine Mutter, K. D. , durch Auflassung vom 10. Februar 2021, eingetragen am 30. März 2021, Eigentümerin der Gebäude- und Freifläche in der T straße 3 (434 qm), der Waldfläche S. (2250 qm) und der Landwirtschaftsfläche Auf der So. (1160 qm) in B. geworden war, wobei die Gebäude- und Freifläche in der T straße 3 mit zwei Wohnungsrechten gemäß § 1093 BGB zugunsten von R. und S. D. belastet war. Den vorgelegten Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist zu entnehmen, dass der Kläger und seine Eltern jedenfalls seit Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens im Jahre 2020 in der T straße 3 in B. leben und dort eine 80 qm große 3-Zimmer-Wohnung bewohnen. Ausweislich des vom Kläger erstinstanzlich zum Beweis der monatlichen Zahlungen seiner Mutter an R. D. vorgelegten Darlehensvertrags vom 7. Juli 2014 (Förderkredit) wohnten die Darlehensnehmer R. und S. D. ebenfalls in der T straße 3; der Darlehensbetrag in Höhe von 30.000 € war ihnen zweckgebunden zur Modernisierung einer Wohneinheit (Anpassung der Raumgeometrie) in der T straße 3 überlassen worden. \n\n23\\. (bb) Es kann dahinstehen, ob es der Mutter des Klägers im Streitfall unterhaltsrechtlich zumutbar gewesen wäre, das von ihr, ihrem Mann, ihrem Sohn und ihren Eltern bewohnte Hausgrundstück zu veräußern, auch wenn sich in dem Wohngebäude - was mangels näherer Angaben des Klägers zur Größe des Gebäudes und der Anzahl der Wohneinheiten in seinem Prozesskostenhilfeantrag bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht ausgeschlossen war \\- noch weiterer, unvermieteter Wohnraum befunden haben sollte. Offenbleiben kann auch, ob es der Mutter des Klägers angesichts ihrer Vermögensverhältnisse zumutbar gewesen wäre, unter Beleihung ihres Grundeigentums ein Darlehen zur Finanzierung der Prozesskosten aufzunehmen. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob durch den Verkauf von einer - in einer kleinen ländlichen Gemeinde an der niedersächsisch\u002Fthüringischen Landesgrenze gelegenen - 2250 qm großen Waldfläche und einer 1160 qm großen Landwirtschaftsfläche ein die Prozesskosten von rund 34.000 € deckender Erlös hätte erzielt werden können. \n\n24\\. (cc) Denn auch wenn man eine entsprechende Verwertungsobliegenheit der Mutter des Klägers unterstellt, wäre dem Kläger hieraus kein zweifelsfrei und alsbald realisierbarer Prozesskostenvorschussanspruch erwachsen. Selbst bei uneingeschränkter Verwertungsbereitschaft der Mutter hätte sie sich die zur Zahlung des Vorschusses erforderlichen Mittel bereits nicht problemlos und zeitnah verschaffen können. Es war überaus zweifelhaft, ob es ihr angesichts ihres deutlich unterhalb der Pfändungsgrenze (§ 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) liegenden Einkommens und der bestehenden Belastungen möglich sein würde, Zins oder gar Tilgung eines möglichen Darlehens zur Finanzierung der Prozesskosten von circa 34.000 € zu leisten. Es war mindestens ebenso zweifelhaft, ob sie unter diesen wirtschaftlichen Voraussetzungen eine Bank finden würde, die ihr - selbst bei einer möglichen Belastung von Grundeigentum - ein Darlehen gewähren würde (vgl. auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 2009, 654 Rn. 7). Sowohl die Aufnahme eines dinglich gesicherten Darlehens als auch eine Veräußerung des Grundeigentums waren zudem nicht zeitnah - insbesondere nicht innerhalb der noch laufenden Berufungsfrist - zu realisieren. Der Kläger hatte seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an einem Freitagabend eingereicht; die Berufungsfrist lief am Donnerstag der darauf folgenden Woche ab. Eine Veräußerung der Grundstücke war der Mutter des Klägers - unabhängig von deren Verkehrswert und selbst wenn sie in so kurzer Zeit einen Käufer gefunden hätte - schon deshalb nicht möglich, weil ein Notar bei einem Verbrauchervertrag - wie er hier vorgelegen hätte - im Regelfall vor der für den Veräußerungsvertrag erforderlichen notariellen Beurkundung eine Zwei-Wochen-Frist als Übereilungsschutz einzuhalten gehabt hätte (§ 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG). Diese Frist steht nicht zur Disposition der Vertragsparteien (vgl. BGH, Urteil vom 23\\. August 2018 - III ZR 506\u002F16, DNotZ 2019, 37 Rn. 17 mwN) und es war auch nicht ersichtlich, dass ein Notar gegenüber der Mutter des Klägers ausnahmsweise von der Frist hätte absehen dürfen. \n\n25\\. Bei dieser Sachlage war dem Kläger jedenfalls eine zeitnahe Verwirklichung eines etwaigen Prozesskostenvorschussanspruchs gegen seine Mutter nicht möglich (vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2019, 992, juris Rn. 8; OLG Nürnberg, FamRZ 2013, 1325, juris Rn. 6 f.), ohne dass ihm deshalb ein Vorwurf gemacht werden darf. Die mittellose Partei darf ebenso wie die nicht bedürftige Partei die Frist für die Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpfen; sie darf noch am letzten Tag der Frist die Entscheidung treffen, ob sie das Rechtsmittel einlegen will, und ist nicht verpflichtet, bereits vor der Entscheidung einen etwaigen Prozesskostenvorschussanspruch gegen ihr unterhaltspflichtige Personen geltend zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30\u002F16, NJW 2017, 1179 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 27. September 2004 - II ZB 17\u002F03, NJW-RR 2005, 926, juris Rn. 8). \n\n26\\. c) Da der Kläger nach Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags Wiedereinsetzung innerhalb der Fristen des § 234 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO ordnungsgemäß beantragt und zugleich die versäumten Handlungen nachgeholt hat, war ihm Wiedereinsetzung zu gewähren. III. \n\n27\\. Der Senat weist darauf hin, dass der Beschluss des Berufungsgerichts vom 28. August 2023, mit dem dem Kläger Prozesskostenhilfe versagt worden ist, lediglich formelle, aber keine materielle Rechtskraft erlangt (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2004 - IV ZB 43\u002F03, FamRZ 2004, 940, juris Rn. 7 ff.; vom 10. März 2005 - XII ZB 19\u002F04, FamRZ 2005, 788, juris Rn. 17; vom 31. August 2005 - XII ZB 116\u002F05, FamRZ 2005, 1901, juris Rn. 21). Der Kläger ist deswegen nicht gehindert, erneut Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu beantragen. \n\nSeiters von Pentz Allgayer Böhm Linder","BGH, Beschluss vom 2. Juni 2026 - VI ZB 90\u002F23","2026-07-10T22:04:48.420Z",{"id":154,"ecli":155,"slug":156,"caseNumber":157,"courtId":5,"decisionDate":140,"fullText":158,"summary":159,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":140,"parsedAt":143,"updatedAt":160},"2082","ECLI:DE:NEURIS:KORE303712026","ecli-de-neuris-kore303712026","VI ZB 14\u002F25","#  Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei versäumtem Angriff gegen richterliche Erwägungen \n\n## Leitsatz\n\nEine auf die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gestützte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn es der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Rechtsmittels versäumt hat, eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (materielle Subsidiarität).9\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Juni 2025 wird, soweit ihre Berufung hinsichtlich des Schadensfalles H. als unzulässig verworfen wurde, auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 3.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Klägerin macht, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren relevant, als Wohngebäudeversicherer aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Wasserschadens ihres Versicherungsnehmers H. aus dem Jahr 2018 geltend, für den sie einen von der Beklagten fehlerhaft hergestellten Wasserzählerbügel verantwortlich macht. Die Klage ist im Dezember 2022 erhoben worden. Im Januar 2023 hat das Landgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet, bis ein in einem Parallelverfahren in Auftrag gegebenes schriftliches Sachverständigengutachten vorliege. Nach Vorlage des Gutachtens hat das Landgericht das Verfahren im Mai 2024 fortgesetzt. Die Beklagte hat daraufhin die Einrede der Verjährung erhoben. \n\n2\\. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Forderung aus dem Schadensfall H. aus dem Jahr 2018 sei nach der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren bereits zum 31. Dezember 2021 verjährt. Der Eingang der Klage im Dezember 2022 habe daher keine Hemmung der Verjährung mehr herbeiführen können. Ein Verjährungsverzicht sei von der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht abgegeben worden; eine entsprechende Verzichtserklärung der Beklagten gegenüber einer anderen Gesellschaft aus derselben Unternehmensgruppe habe keine Wirkungen gegenüber der Klägerin entfaltet. \n\n3\\. Dies könne jedoch dahinstehen, da auch bei Eingreifen eines Verjährungsverzichts befristet bis zum 31. Dezember 2022 mittlerweile Verjährung eingetreten wäre. Denn das Verfahren sei mit der Ruhenderklärung im Januar 2023 infolge Nichtbetreibens zum Stillstand gekommen. Die mit Klageerhebung eingetretene Hemmung der Verjährung habe folglich sechs Monate später im Juli 2023 geendet, § 204 Abs. 2 BGB. Ein zur Nichtanwendung des § 204 Abs. 2 BGB führender Grund für das Nichtbetreiben des Verfahrens liege nicht vor. \n\n4\\. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht - nach vorherigem Hinweis - durch Beschluss als unzulässig verworfen. Die Klägerin habe sich mit der Berufung allein gegen die Annahme der Verjährung infolge der zwischenzeitlichen Ruhendstellung des erstinstanzlichen Verfahrens gewandt, aber keinen Berufungsangriff gegen die eigenständig tragende Begründung des Landgerichts geführt, dass der Ersatzanspruch der Klägerin schon vor Eingang der Klage verjährt gewesen sei. \n\n5\\. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. Soweit das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin bezüglich weiterer Schadensfälle als unbegründet zurückgewiesen hat, ist dies Gegenstand des gesonderten Verfahrens VI ZR 251\u002F25. II. \n\n6\\. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind aber nicht erfüllt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. \n\n7\\. 1\\. Einer Berufung der Klägerin auf die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfG, NJW 2003, 281, juris Rn. 9 mwN) steht jedenfalls der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen. \n\n8\\. a) Die Klägerin wendet sich nicht gegen den zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung des Erstgerichts angreifen muss, wenn dieses die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat (vgl. hierzu nur Senat, Beschluss vom 21. Juni 2022 - VI ZR 87\u002F21, VersR 2023, 270 Rn. 6 mwN). Sie nimmt auch nicht in Abrede, dass sie sich in ihrer Berufungsbegründung nicht gegen die Erwägung des Landgerichts gewandt hat, ihre Forderung sei bereits bei Klageerhebung verjährt gewesen. Die Klägerin meint jedoch, das Berufungsgericht habe die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts zu Unrecht als tragend angesehen, da das Landgericht diese Frage letztlich habe dahinstehen lassen. Die Ausführungen des Landgerichts seien zumindest auslegungsfähig, weshalb das Berufungsgericht im Zweifel zur Wahrung des Verfahrensgrundrechts der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz insoweit keine die Klageabweisung eigenständig tragende Begründung habe annehmen dürfen. \n\n9\\. b) Dieser Einwand ist der Klägerin nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität, der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren und hinsichtlich des grundrechtsgleichen Rechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gilt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 2024 - VI ZB 30\u002F22, NJW 2024, 3655 Rn. 11 ff.; vom 12. Mai 2026 - VI ZB 13\u002F25 Rn. 10; jeweils mwN), verwehrt. Denn die Klägerin hat es versäumt, zu den entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts in dessen Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO Stellung zu nehmen, und sich stattdessen wie schon in ihrer Berufungsbegründung auf Ausführungen zu der - nach erklärter Auffassung des Berufungsgerichts - zweiten die Klageabweisung selbständig tragenden Erwägung des Landgerichts beschränkt. Damit hat sie die ihr eingeräumte prozessuale Möglichkeit zur Verhinderung der nunmehr mit der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzung nicht genutzt. \n\n10\\. 2\\. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil die angegriffene Entscheidung in Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung stünde. Das von der Rechtsbeschwerde insoweit angeführte Urteil des VIa. Zivilsenats vom 4. Februar 2025 (VIa ZR 1201\u002F22, juris Rn. 5) geht vielmehr von den gleichen abstrakten Grundsätzen wie das Berufungsgericht aus, indem es einen Berufungsangriff gegen jede die Entscheidung des Erstgerichts selbständig tragende rechtliche Erwägung fordert. Die weiteren Ausführungen des VIa. Zivilsenats betreffen dagegen den hier nicht einschlägigen Fall, in dem bei einem einheitlichen Streitgegenstand schon der allein vorgebrachte Berufungsangriff geeignet ist, der Begründung des angefochtenen Urteils insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen (vgl. zur Abgrenzung BGH, Urteil vom 23\\. Juni 2015 - II ZR 166\u002F14, NJW 2015, 3040 Rn. 12 mwN). \n\nSeiters Klein Allgayer Böhm Linder","Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei versäumtem Angriff gegen richterliche Erwägungen","2026-07-10T22:04:48.359Z",{"id":162,"ecli":163,"slug":164,"caseNumber":165,"courtId":5,"decisionDate":166,"fullText":167,"summary":168,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":166,"parsedAt":169,"updatedAt":170},"2170","ECLI:DE:NEURIS:KORE615152026","ecli-de-neuris-kore615152026","VIa ZR 61\u002F23","2026-05-19T00:00:00.000Z","#  BGH, 19.05.2026, VIa ZR 61\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2022 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 50.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im November 2017 von einer Niederlassung der Beklagten einen Mercedes Benz Vito (Tourer) 119 BlueTEC, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist. \n\n2\\. Die Klägerin hat mit ihrer in beiden Instanzen erfolglosen Klage im Wesentlichen verlangt, sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Berufungsanträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. I. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Der Klägerin stünden keine Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB zu. Insbesondere könne das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem \"Thermofenster\" weder objektiv noch subjektiv als sittenwidrig eingestuft werden, wobei zugunsten der Klägerin unterstellt werden könne, dass dieses als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sei. Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz ergebe sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007, weil diese Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB seien. II. \n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. \n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. \n\nC. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Pastohr","BGH, 19.05.2026, VIa ZR 61\u002F23","2026-07-08T22:19:33.555Z","2026-07-10T22:04:57.131Z",{"id":172,"ecli":173,"slug":174,"caseNumber":175,"courtId":5,"decisionDate":166,"fullText":176,"summary":177,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":166,"parsedAt":169,"updatedAt":178},"2172","ECLI:DE:NEURIS:KORE615222026","ecli-de-neuris-kore615222026","VIa ZR 95\u002F23","#  BGH, 19.05.2026, VIa ZR 95\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Dezember 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht betreffend eine deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zu seinem Nachteil erkannt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juni 2015 von dieser einen neuen Mercedes-Benz CLA 200 CDI, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist. \n\n2\\. Mit seiner in beiden Instanzen erfolglosen Klage hat er im Wesentlichen verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Berufungsanträge insoweit weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus §§ 826, 31 BGB. Der Kläger habe das Vorliegen einer Prüfstandserkennungssoftware nicht dargelegt. Jedenfalls fehle es dem Handeln der Beklagten an einem objektiv sittenwidrigen Gepräge. Die Beklagte hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen. II. \n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. \n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. \n\nC. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Pastohr","BGH, 19.05.2026, VIa ZR 95\u002F23","2026-07-10T22:04:57.259Z",{"id":180,"ecli":181,"slug":182,"caseNumber":183,"courtId":5,"decisionDate":166,"fullText":184,"summary":185,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":166,"parsedAt":169,"updatedAt":186},"2173","ECLI:DE:NEURIS:KORE615542026","ecli-de-neuris-kore615542026","VI ZR 162\u002F25","#  BGH, 19.05.2026, VI ZR 162\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 12.000 € verurteilt und die weitere Ersatzpflicht des Beklagten festgestellt. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. \n\n2\\. 2\\. Der Wert der von dem Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer, der sich nach seinem Interesse an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts bemisst, übersteigt 20.000 € nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\n3\\. a) Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer \\- rechtfertigen, nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu überschreiten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Februar 2021 - VI ZR 394\u002F19, juris Rn. 5; vom 28. Januar 2020 - VI ZR 124\u002F18, juris Rn. 2; BVerfG[K], Beschluss vom 19. November 2020 - 1 BvR 856\u002F20, juris Rn. 9; jeweils mwN). \n\n4\\. b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die notwendige Beschwer des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt, wobei es den Zahlungsanspruch mit den ausgeurteilten 12.000 € und den Feststellungsanspruch mit 8.000 € bemessen hat. Diese Bezifferung des Feststellungsanspruchs entspricht der von der Klägerin im Rahmen der Klageschrift vorgenommenen Bemessung, gegen die sich die Parteien im instanzgerichtlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt gewandt haben. Der Beklagte hat erstmals im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren für den Feststellungsanspruch einen Wert von mehr als 8.000 € angegeben und dabei nicht aufgezeigt, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände dies rechtfertigten und nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Im Gegenteil hat der Beklagte der vom Berufungsgericht beabsichtigten Streitwertfestsetzung noch am 10. Juni 2025 und damit zu einem Zeitpunkt ausdrücklich zugestimmt, als ihm das nunmehr mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegte Schreiben des Krankenversicherers der Klägerin vom 13. Oktober 2023 bereits vorlag. \n\nSeiters von Pentz Oehler Klein Allgayer","BGH, 19.05.2026, VI ZR 162\u002F25","2026-07-10T22:04:57.327Z",{"id":188,"ecli":189,"slug":190,"caseNumber":191,"courtId":5,"decisionDate":166,"fullText":192,"summary":193,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":166,"parsedAt":169,"updatedAt":194},"2178","ECLI:DE:NEURIS:KORE315062026","ecli-de-neuris-kore315062026","VI ZB 17\u002F25","#  Berufungsantrag und Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens bei Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag \n\n## Leitsatz\n\nFür den Berufungsantrag, also die Erklärung, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden, bedarf es nicht der ausdrücklichen Stellung eines Sachantrags. Es reicht aus, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (Anschluss BGH, Beschluss vom 12. August 2020 - VII ZB 5\u002F20, NJW-RR 2020, 1188).6\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Juli 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 250.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens sowie auf Auskunft infolge eines behaupteten Impfschadens. \n\n2\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger. Die Kläger haben mit einer ersten Berufungsbegründung zunächst ihre Sachanträge aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt. Kurz darauf haben sie eine zweite Berufungsbegründung eingereicht, verbunden mit dem Hinweis, dies sei die korrekte Version, der zuvor übersandte Text sei zu vernichten. Im Rahmen dieser zweiten Berufungsbegründung haben die Kläger lediglich beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Oberlandesgericht hat daraufhin den folgenden Hinweis erteilt: *\"(...) Mit dieser [zweiten] Berufung wird allerdings nur die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung an das Landgericht beantragt. Die Kläger werden insoweit um Überprüfung gebeten, ob dies so beabsichtigt war. Es wird jedenfalls ausdrücklich kein Sachantrag im Sinne des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO gestellt. Der Umstand, dass in der ersten Fassung der Berufungsbegründung Sachanträge enthalten waren, in der zweiten Fassung jedoch nicht, begründet Umstände, die nahelegen, dass im Berufungsverfahren keine Sachanträge gestellt werden sollen. Es wird vor diesem Hintergrund um ausdrückliche Klarstellung (...) gebeten, ob die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt werden?\"*\n\n3\\. Hierauf haben die Kläger geantwortet, dass es bei dem Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie Zurückverweisung an das Landgericht bleibe. Das Oberlandesgericht hat daraufhin auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, weil die Kläger nicht beabsichtigten, im Berufungsverfahren Sachanträge zu stellen. Ohne bestimmte Darlegung, welche Abänderung des angefochtenen Urteils begehrt werde, sei die Berufung unzulässig. In der abschließenden Stellungnahme der Kläger hierauf haben diese im Hauptantrag an ihrem Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht festgehalten, hilfsweise jedoch die erstinstanzlichen Sachanträge wiederholt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung schließlich als unzulässig verworfen. Einen Sachantrag hätten die Kläger nicht gestellt, die zuletzt formulierten Hilfsanträge seien nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gestellt worden. \n\n4\\. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. \n\n5\\. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung der Kläger zulässig. \n\n6\\. 1\\. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Für diese Erklärung bedarf es nicht der ausdrücklichen Stellung eines Sachantrags; es reicht aus, wenn die Begründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt. Bei der Beurteilung ist im Grundsatz davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet ist, diese also insoweit angreift, als der Rechtsmittelführer durch sie beschwert ist. Im Ergebnis genügt daher grundsätzlich auch ein lediglich auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteter Antrag dem Erfordernis des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. August 2020 - VII ZB 5\u002F20, NJW-RR 2020, 1188 Rn. 17; vom 26. Juni 2019 - VII ZB 61\u002F18, NJW-RR 2019, 1022 Rn. 9; vom 29. März 2012 - V ZB 176\u002F11, juris Rn. 6; Versäumnisurteil vom 22. März 2006 - VIII ZR 212\u002F04, NJW 2006, 2705 Rn. 8; jeweils mwN). \n\n7\\. Unzulässig ist eine Berufung allerdings dann, wenn sie die Aufhebung und Zurückverweisung letztlich um ihrer selbst willen zum Ziel hat. Das wird indes nur in den seltenen Fällen anzunehmen sein, in denen der Berufungsführer zu erkennen gibt, dass er die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für richtig hält. Ergeben sich dafür aber aus dem Berufungsvorbringen keine Anhaltspunkte, ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer die Zurückverweisung nicht um ihrer selbst willen erstrebt, sondern um sein bisheriges Sachbegehren weiterzuverfolgen. In einem solchen Fall schadet es nicht, wenn ein ausdrücklicher Sachantrag unterbleibt (BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - XII ZR 196\u002F94, NJW-RR 1995, 1154, juris Rn. 20 f. mwN). \n\n8\\. 2\\. Nach dieser Maßgabe sind die Ausführungen der Kläger in ihrer Berufungsbegründung in Verbindung mit dem darin gestellten Verfahrensantrag so auszulegen, dass das Urteil des Landgerichts insgesamt zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt werden soll. \n\n9\\. Die Kläger haben mit ihrer 194 Seiten und umfangreiche Anlagen umfassenden Berufungsbegründung ausgeführt, dass das erstinstanzliche Urteil aus ihrer Sicht an verschiedenen Verfahrensverstößen leide und die Sache deshalb der erneuten Verhandlung bedürfe. Zugleich haben sie im Einzelnen hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche sowohl auf Schadensersatz als auch auf Auskunft dargelegt, warum sie den Rechtsstandpunkt des Landgerichts auch in der Sache nicht teilen, weshalb die angegriffene Entscheidung aufzuheben sei. Die Annahme, die Kläger hielten die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis für richtig und begehrten die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht um ihrer selbst willen, liegt vor diesem Hintergrund fern. \n\n10\\. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt auch der Umstand, dass die Kläger in der ersten Version ihrer Berufungsbegründung noch ausdrücklich Sachanträge gestellt hatten und trotz des entsprechenden Hinweises des Berufungsgerichts an ihrem Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung festgehalten haben, nicht dazu, dass es an einem erkennbaren Begehren der Kläger zu einer Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils fehlte. Ein Sachantrag muss nicht allein deshalb ausdrücklich gestellt werden, weil in einer früheren - und vom Berufungsführer zurückgezogenen - Version der Berufungsbegründung ein ausdrücklicher Sachantrag gestellt worden war. III. \n\n11\\. Die Sache ist zur Entscheidung über die Begründetheit der Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. \n\nSeiters von Pentz Klein Allgayer Böhm","Berufungsantrag und Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens bei Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag","2026-07-10T22:04:57.729Z",{"id":196,"ecli":197,"slug":198,"caseNumber":199,"courtId":5,"decisionDate":200,"fullText":201,"summary":202,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":200,"parsedAt":169,"updatedAt":203},"2187","ECLI:DE:NEURIS:KORE300192026","ecli-de-neuris-kore300192026","IV ZB 26\u002F25","2026-05-13T00:00:00.000Z","#  Zuständigkeit des Rechtspflegers für Erteilung eines Erbscheins \n\n## Leitsatz\n\nDer Rechtspfleger bleibt für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass eines Erbscheins funktionell zuständig, wenn nur er sich an der beantragten Entscheidung gehindert sieht, ohne dass von dritter Seite Einwände erhoben werden.15 16\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. August 2025 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags als unbegründet wegen mangelnder Testierfähigkeit der Erblasserin wendet.\n\nIm Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Beschluss zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nDer Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500.000 € festgesetzt.\n\nIn Abänderung der Geschäftswertfestsetzung der zweiten Instanz wird der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 500.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Antragsteller begehrt die Erteilung eines ihn als Alleinerben ausweisenden Erbscheins. \n\n2\\. Die Erblasserin errichtete am 9. März 2018 ein notarielles Testament, in dem sie den Antragsteller - den Großneffen ihres im April 1983 vorverstorbenen Ehemanns - als Alleinerben einsetzte. Sie verstarb kinderlos am 28. März 2023. \n\n3\\. Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat den Erbscheinsantrag des Antragstellers nach Einsichtnahme in die Akten eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens betreffend die Erblasserin mit der Begründung abgelehnt, es bestünden erhebliche Zweifel an deren Testierfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter. \n\n4\\. II. Die Rechtsbeschwerde ist nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie nicht begründet. \n\n5\\. 1\\. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZEV 2026, 45 m. Anm. Küpper veröffentlicht ist, hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - ausgeführt, die Rechtspflegerin habe über die Frage der Testierfähigkeit selbst entscheiden dürfen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 der niedersächsischen Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) vom 8. Juni 2023 (Nds. GVBl. 2023, 94; im Folgenden ZustVO-Justiz Nds.) sei unter anderem der Richtervorbehalt für die Erteilung von Erbscheinen aufgehoben. Zwar habe der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen, soweit bei den Geschäften nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ZustVO-Justiz Nds. gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben würden. Der Rechtspfleger bleibe aber für die Bescheidung des Antrags funktionell zuständig, wenn (allein) er Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers habe. Die nach § 26 FamFG gebotene amtswegige Ermittlung bei Zweifeln an der Testierfähigkeit sei nicht als Einwand im Sinne von § 19 ZustVO-Justiz Nds. i.V.m. § 19 Abs. 2 RPflG zu verstehen. Gegen eine analoge Anwendung der Vorschrift spreche das gesetzgeberische Ziel, dass die Rechtspfleger möglichst viele Nachlasssachen selbstständig bearbeiten sollten. Das Erfordernis, Zeugen zu befragen oder Sachverständigengutachten einzuholen, stehe einer funktionellen Zuständigkeit des Rechtspflegers nicht entgegen, da dieser auch in Fällen der Erbscheinserteilung nach gesetzlicher Erbfolge, in denen er originär zuständig sei, mit einer Beweisaufnahme befasst sein könne. \n\n6\\. 2\\. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n7\\. a) Die Rechtsbeschwerde ist allerdings unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags als unbegründet wegen mangelnder Testierfähigkeit der Erblasserin wendet. \n\n8\\. aa) Das Beschwerdegericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde wirksam auf die Frage der funktionellen Zuständigkeit des Rechtspflegers beschränkt. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Beschwerdebeschlusses keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Rechtsbeschwerde einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsbeschwerdezulassung kann sich aber auch aus den Gründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Gründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Rechtsmittelzulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt (Senatsbeschluss vom 12. November 2024 - IV ZB 7\u002F24, ZEV 2025, 26 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 11. September 2025 - IX ZB 15\u002F24, ZIP 2025, 2771 Rn. 8). Das ist hier der Fall. Das Beschwerdegericht hat in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, die Zulassung sei auf die Frage beschränkt, ob der Rechtspfleger funktionell zuständig bleibe, wenn keiner der Verfahrensbeteiligten, sondern nur er selbst Bedenken gegen die beantragte Entscheidung habe. \n\n9\\. bb) Die Beschränkung der Zulassung auf die Frage nach der funktionellen Zuständigkeit des Rechtspflegers ist wirksam. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Rechtsbeschwerde beschränken könnte. Dafür ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2014 - IV ZB 3\u002F14, ZEV 2014, 500 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 11. September 2025 - IX ZB 15\u002F24, ZIP 2025, 2771 Rn. 10; vom 20. Juli 2023 - IX ZB 7\u002F22, BGHZ 237, 375 Rn. 14 m.w.N.). \n\n10\\. Gemessen hieran hat das Beschwerdegericht die Zulassung wirksam beschränkt. Die funktionelle Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins bildet einen gegenüber den Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins rechtlich selbstständigen und von diesem abtrennbaren Teil des Streitstoffs. Sie betrifft allein die Wirksamkeit der Entscheidung des Rechtspflegers mit Blick auf § 8 Abs. 4 RPflG (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2025 - IX ZB 15\u002F24, ZIP 2025, 2771 Rn. 11). Nach dieser Vorschrift ist ein Geschäft des Richters, das dem Rechtspfleger nach dem Rechtspflegergesetz weder übertragen ist noch übertragen werden kann, unwirksam, wenn dieses durch den Rechtspfleger wahrgenommen worden ist. Eine derartige Entscheidung ist im Rechtsbehelfsverfahren unabhängig von ihrer sachlichen Richtigkeit aufzuheben (BGH, Beschlüsse vom 11. September 2025 aaO Rn. 13; vom 16. Februar 2022 - XII ZB 355\u002F21, FamRZ 2022, 893 Rn. 11; vom 2. Juni 2005 - IX ZB 287\u002F03, MDR 2005, 1305 [juris Rn. 6 f.]). \n\n11\\. Auf diesen Teil des Streitstoffs hätte im Falle einer weitergehenden Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht der Antragsteller sein Rechtsmittel wirksam beschränken können. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist nicht zusätzlich erforderlich, dass der Teil des Streitstoffs, auf den sich die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschränkt, Gegenstand einer selbstständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenentscheidung sein könnte, denn dies ist zwar ausreichende, aber nicht notwendige Voraussetzung einer wirksamen Beschränkung der Zulassung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 \\- XII ZB 74\u002F20, FamRZ 2023, 117 Rn. 12 m.w.N.). \n\n12\\. b) Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts ist für die Entscheidung über den Erbscheinsantrag des Antragstellers funktionell zuständig gewesen, so dass der von ihr erlassene Beschluss nicht gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG unwirksam ist. \n\n13\\. aa) Die funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Erteilung eines Erbscheins folgt aus § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG i.V.m. § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG und steht unter dem Vorbehalt, dass das Geschäft nicht ausnahmsweise nach § 16 Abs. 1 Nr. 6, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 RPflG vom Richter wahrzunehmen ist. Der in § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG bestimmte Richtervorbehalt für die Erteilung von Erbscheinen, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, ist aufgrund der Ermächtigung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 RPflG durch § 19 Abs. 1 Satz 1 ZustVO-Justiz Nds. i.V.m. § 1 Nr. 23 der niedersächsischen Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten der Rechtspflege und der Justizverwaltung (Subdelegationsverordnung-Justiz) vom 13. Dezember 2022 (Nds. GVBl. 2022, 744) in der zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung geltenden Fassung vom 8. Oktober 2024 durch den niedersächsischen Verordnungsgeber aufgehoben worden. \n\n14\\. bb) Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts war für die Entscheidung über den Erbscheinsantrag des Antragstellers nicht gemäß § 19 Abs. 2 RPflG, § 19 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz Nds. funktionell unzuständig. Zwar ist nach diesen Vorschriften das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen, soweit gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden. Dafür genügt aber nicht, dass der Rechtspfleger \\- wie hier - im Zuge der ihm gemäß § 26 FamFG obliegenden Amtsermittlungspflicht Kenntnis von Tatsachen erlangt, aufgrund derer er sich an der beantragten Entscheidung gehindert sieht. \n\n15\\. (1) Das ist allerdings umstritten. Nach einer Ansicht ist bereits dann ein die Richterzuständigkeit begründender Einwand im Sinne von § 19 Abs. 2 RPflG erhoben worden, wenn sich der Rechtspfleger allein auf Grund eigener rechtlicher oder tatsächlicher Einwände gehindert sieht, den Erbschein zu erteilen (OLG München ErbR 2025, 303 Rn. 18; Hergenröder, NZFam 2025, 573). Teilweise wird dieses Ergebnis auf eine analoge Anwendung des § 19 Abs. 2 RPflG gestützt (OLG Oldenburg NJW-RR 2024, 1202 Rn. 14, 16 ff.; wohl auch Mayr in jurisPK-BGB, 10. Aufl. § 2353 Rn. 44.1) oder die Vorlagepflicht auf Fälle begrenzt, in denen der Rechtspfleger inhaltliche Einwände erhebt (Mayr aaO). Nach anderer Auffassung soll dagegen der Rechtspfleger funktionell zuständig bleiben, wenn nur er sich an einer antragsgemäßen Entscheidung gehindert sieht, weil dadurch kein Einwand im Sinne des § 19 Abs. 2 RPflG erhoben wird (OLG Braunschweig ZEV 2026, 40 Rn. 20 ff.; OLG Frankfurt ZEV 2025, 525 Rn. 32 ff.; ErbR 2015, 692 Rn. 35; Beschluss vom 23. Juni 2020 - 20 W 155\u002F15 u.w., juris Rn. 54; Gierl in Burandt\u002FRojahn, Erbrecht 4\\. Aufl. § 352e FamFG Rn. 6; Lamberz in Sternal, FamFG 22. Aufl. § 343 Rn. 49; Rellermeyer in Arnold\u002FMeyer-Stolte\u002FRellermeyer\u002FHintzen\u002FGeorg, RPflG 9. Aufl. § 19 Rn. 13.1; Domisch, RPfleger 2018, 577, 578 f.; Güttich, FGPrax 2024, 286, 287; einschränkend Küpper, ZEV 2026, 47 f.). Dem Richter ist das Verfahren nach dieser Auffassung erst vorzulegen, wenn zwischen widerstreitenden, im Verfahren klar zum Ausdruck gebrachten Positionen verschiedener Beteiligter zu entscheiden ist, wobei es weder auf einen förmlichen Antrag noch auf die förmliche Beteiligtenrolle ankommt (OLG Braunschweig aaO Rn. 23; OLG Frankfurt ErbR 2015, 692 aaO; Gierl in Burandt\u002FRojahn aaO). \n\n16\\. (2) Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Die funktionelle Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins geht nicht dadurch gemäß § 19 Abs. 2 RPflG, § 19 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz Nds. auf den Richter über, dass sich der Rechtspfleger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen am Erlass des begehrten Erbscheins gehindert sieht, solange er keine Kenntnis davon erlangt, dass sich ein am Verfahren Beteiligter oder ein Dritter auf diese Gründe beruft. Dies ergibt die Auslegung der einschlägigen Vorschriften. \n\n17\\. (a) Die Auslegung von § 19 Abs. 2 RPflG einerseits und § 19 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz Nds. andererseits unterliegt einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab (vgl. Domisch, RPfleger 2018, 577, 578). Durch die nahezu gleichlautende Formulierung hat der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass er die Ermächtigung (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht überschreiten, aber hinter dieser auch nicht zurückbleiben will. Das Ergebnis der Auslegung von § 19 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz Nds. entspricht damit demjenigen von § 19 Abs. 2 RPflG. \n\n18\\. (b) Dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 RPflG ist nicht abschließend zu entnehmen, ob zu den Einwänden, deren Erhebung die Zuständigkeit des Richters begründet, auch nur aus der Sicht des Rechtspflegers bestehende Hinderungsgründe zählen. Dass die Einwände gegen den Erlass der beantragten Entscheidung erhoben werden müssen, spricht aber \\- ungeachtet der Verwendung des Passivs - gegen eine solche Annahme. Nach dem Wortsinn setzt ein Erheben voraus, dass die Einwände geltend gemacht oder zum Ausdruck gebracht werden, was auf Tatsachenvorbringen oder Rechtsansichten von Verfahrensbeteiligten oder Dritten, nicht dagegen auf Bedenken des entscheidenden Rechtspflegers zutrifft (vgl. OLG Braunschweig ZEV 2026, 40 Rn. 23; OLG Frankfurt ErbR 2015, 692 Rn. 35; Gierl in Burandt\u002FRojahn, Erbrecht 4. Aufl. § 352e FamFG Rn. 6). \n\n19\\. (c) Die Entstehungsgeschichte des § 19 Abs. 2 RPflG bestätigt dieses Ergebnis (vgl. OLG Braunschweig ZEV 2026, 40 Rn. 25, 28; OLG Frankfurt ZEV 2025, 525 Rn. 32 ff.; Küpper, ZEV 2026, 47 f.; a.A. OLG München ErbR 2025, 303 Rn. 18, 20). In der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung verpflichtete § 19 Abs. 2 RPflG den Verordnungsgeber, in einer den Richtervorbehalt aufhebenden Verordnung eine Vorlage des Verfahrens an den Richter zur weiteren Bearbeitung vorzusehen, soweit von den Beteiligten einander widersprechende Anträge gestellt werden (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 10 li. Sp.). Auf Einwände des zur Entscheidung berufenen Rechtspflegers zielte dies schon nach dem Wortlaut nicht ab. Stattdessen sollte sichergestellt werden, dass in als typische Streit-entscheidungen einzuordnenden Fällen die Entscheidung ungeachtet der durch Rechtsverordnung auf den Rechtspfleger übertragenen Zuständigkeiten dem Richter vorbehalten bleibt (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 14 li. Sp.). \n\n20\\. Die auf einen Vorschlag des Bundesrats zurückgehende Formulierung in § 19 Abs. 2 RPflG, die Verordnung müsse zur Vorlage an den Richter verpflichten, soweit Einwände erhoben werden, die dem Erlass der beantragten Entscheidung entgegenstehen können, hat daran nichts ändern sollen. Sie beruht vielmehr auf der Erwägung, dass ein die Zuständigkeit des Richters auslösender Streit bereits dann anzunehmen ist, wenn dem gestellten Antrag inhaltlich entgegengetreten wird oder entsprechende Behauptungen aufgestellt werden (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 45 li. Sp.). Fälle, in denen sich allein der Rechtspfleger aufgrund seiner Rechtsauffassung am Erlass der beantragten Entscheidung gehindert sieht, hat der Gesetzgeber dabei nicht im Blick gehabt. Von der Anknüpfung an die Beteiligteneigenschaft hat er vielmehr zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten abgesehen und für eine Zuständigkeit des Richters jede Erhebung von Einwendungen ausreichen lassen, ohne eine Prüfung zu verlangen, ob die die Einwendung erhebende Person Beteiligter im Rechtssinn ist (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 45 re. Sp.). Derartige Unsicherheiten stellen sich beim Rechtspfleger nicht, weil er als Organ der Rechtspflege (vgl. § 7 RPflG) von vornherein nicht Beteiligter sein kann. \n\n21\\. Ein Wille des Gesetzgebers zur Begründung einer Zuständigkeit des Richters lässt sich auch der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags nicht entnehmen, wonach es für eine Vorlagepflicht an den Richter genügen soll, wenn von irgendeiner Seite - gleich ob es sich dabei um Verfahrensbeteiligte im Rechtssinne handelt oder nicht - Einwände tatsächlicher oder rechtlicher Art erhoben werden, die sich gegen den Erlass der beantragten Entscheidung richten (BT-Drucks. 15\u002F3482, S. 24 f. re. Sp.). Auch dies zielt, wie die weitere Begründung zeigt, wonach ein förmlicher Abweisungsantrag nicht erforderlich und die Entscheidungserheblichkeit des Gegenvorbringens vom Rechtspfleger nicht zu prüfen sein soll (BT-Drucks. 15\u002F3482, S. 25 li. Sp.), nicht auf Einwände des Rechtspflegers ab. Beide Fragen stellen sich nur bei Vorbringen eines Beteiligten oder eines außerhalb des Verfahrens stehenden Dritten. \n\n22\\. (d) Schließlich spricht auch der mit der Aufhebung des Richtervorbehalts beabsichtigte Zweck dagegen, § 19 Abs. 2 RPflG eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Vorlage des Verfahrens an den Richter zu entnehmen, wenn sich der Rechtspfleger am Erlass der beantragten Entscheidung gehindert sieht. Die Übertragung von Zuständigkeiten auf den Rechtspfleger hat der Straffung der Ablauforganisation und ihrer Effizienzsteigerung dienen und die Stellung der Rechtspfleger als eigenständiges Organ der Gerichtsverfassung stärken sollen (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 15 li. Sp.). Der Gesetzgeber ist deshalb davon ausgegangen, dass dem Rechtspfleger im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Maßgabe des § 4 RPflG alle zur Erledigung des Geschäfts erforderlichen Maßnahmen anfallen (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 29 re. Sp.). Das umfasst - mit den in § 4 RPflG vorgesehenen Einschränkungen \\- Beweisaufnahmen (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZB 73\u002F05, NJW-RR 2006, 710 Rn. 12; Dörndorfer, RPflG 4. Aufl. § 4 Rn. 2, 12; Radke in Kindl\u002FMeller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung 5. Aufl. RPflG § 4 Rn. 4; Rellermeyer in Arnold\u002FMeyer-Stolte\u002FRellermeyer\u002FHintzen\u002FGeorg, RPflG 9. Aufl. § 4 Rn. 6; Roth in Bassenge\u002FRoth, FamFG\u002FRPflG 12. Aufl. § 4 RPflG Rn. 2; Schmid in Nomos-BR, 2012 RPflG § 4 Rn. 1; Klüsener\u002F Rausch\u002FWalter, RPfleger 2001, 215, 224; Küpper, ZEV 2026, 47, 48). Der Rechtspfleger kann und muss, wenn es das Verfahren erfordert, Zeugen vernehmen und Sachverständige mit der Erstattung von Gutachten beauftragen (Dörndorfer aaO Rn. 12; Radke aaO; Roth aaO). Einem solchen Verständnis widerspricht es, eine Zuständigkeit des Rechtspflegers nur für den Erlass der beantragten Entscheidung anzunehmen und deren Ablehnung stets dem Richter zuzuweisen (OLG Braunschweig ZEV 2026, 40 Rn. 25; OLG Frankfurt ZEV 2025, 525 Rn. 58). \n\n23\\. cc) Die Zuständigkeit der Rechtspflegerin des Nachlassgerichts ist auch nicht aufgrund analoger Anwendung der § 19 Abs. 2 RPflG, § 19 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz Nds. entfallen. \n\n24\\. (1) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2025 - IV ZB 37\u002F24, NJW 2025, 1575 Rn. 14 m.w.N.). Die planwidrige Regelungslücke muss sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können (vgl. BGH, Urteile vom 11. November 2024 - AnwZ (Brfg) 22\u002F23, NJW 2025, 584 Rn. 36; vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36\u002F20, NJW 2021, 1942 Rn. 40; jeweils m.w.N). \n\n25\\. (2) Hier fehlt es an einer solcherart feststellbaren planwidrigen Regelungslücke, da das mit dem Übergang der funktionellen Zuständigkeit vom Rechtspfleger auf den Richter verfolgte Regelungsanliegen des Gesetzgebers den Fall, dass sich der Rechtspfleger an einer antragsgemäßen Entscheidung gehindert sieht, ohne dass Einwände gegen die Erteilung des Erbscheins von einem Beteiligten oder einem Dritten im Verfahren erhoben worden sind, nicht umfasst (OLG Braunschweig ZEV 2026, 40 Rn. 28; OLG Frankfurt ZEV 2025, 525 Rn. 33 ff.; Güttich, FGPrax 2024, 286; a.A. OLG Oldenburg NJW-RR 2024, 1202 Rn. 16 ff.). \n\n26\\. (a) Der Gesetzgeber hat mit der Aufspaltung der funktionellen Zuständigkeit zwischen Richter und Rechtspfleger verfassungsrechtliche Vorgaben im Blick gehabt. Die Beschränkung der Zuständigkeit des Rechtspflegers in Nachlasssachen auf nichtstreitige Fälle hat dem Rechtsprechungsvorbehalt für den Richter nach Art. 92 Halbsatz 1 GG Rechnung tragen sollen (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 33 li. Sp.). Es fehlt jedoch an feststellbaren Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber damit zugleich den Fall hat regeln wollen, dass einem Erbscheinsantrag aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden kann, ohne dass dies gerügt worden ist (a.A. OLG Oldenburg NJW-RR 2024, 1202 Rn. 18). \n\n27\\. Vielmehr spricht die vom Gesetzgeber mit der Zuständigkeitsübertragung verfolgte Stärkung der Rolle der Rechtspfleger gegen eine planwidrige Regelungslücke (Güttich, FGPrax 2024, 286). Ihnen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle nach Maßgabe von § 4 RPflG zur Erledigung des Geschäfts erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts und der Beantwortung der anfallenden Rechtsfragen zugewiesen. Zwar hat der Gesetzgeber im Einzelfall Schwierigkeiten bei der Auslegung insbesondere privatschriftlicher letztwilliger Verfügungen gesehen (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 30 re. Sp.), zugleich aber angenommen, dass die Rechtspfleger im Hinblick auf ihre verbesserte und stärker wissenschaftlich ausgerichtete Ausbildung über die für eine Prüfung der Wirksamkeit und Auslegung einer Verfügung von Todes wegen erforderliche Qualifikationen verfügen und dieser Aufgabe gewachsen sind (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 30 li. Sp.). Gerade bei der Erteilung von Erbscheinen hat der Gesetzgeber zudem mit Blick auf das damit verbundene Arbeitsaufkommen Möglichkeiten einer Straffung und Konzentration des Verfahrens nutzen wollen (BT-Drucks. aaO). Ohnehin hat er auf die Möglichkeit der Aufhebung des Richtervorbehalts durch Rechtsverordnung nur zurückgegriffen, um den Ländern eine an den unterschiedlichen Ausbildungsstand ihrer Rechtspflegeranwärter angepasste, gegebenenfalls zeitlich gestufte Aufgabenübertragung zu ermöglichen (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 29 re. Sp.). Das spricht gegen eine lediglich im Gesetz nicht hinreichend zum Ausdruck gekommene Absicht, den Rechtspflegern nur die Zuständigkeit für eindeutige Fälle oder für die dem Erbscheinsantrag stattgebende Entscheidung zu übertragen. \n\n28\\. (b) § 19 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz Nds. lassen sich schon wegen der wörtlichen Übernahme des Inhalts des § 19 Abs. 2 RPflG keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Verordnungsgeber vom Regelungskonzept des Gesetzgebers hat abweichen wollen. \n\n29\\. dd) Ein anderes Verständnis von § 19 Abs. 2 RPflG, § 19 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz Nds. ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten. Einer - von der Rechtsbeschwerde angeregten - Aussetzung des Verfahrens, um nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit des § 19 Abs. 2 RPflG einzuholen, bedarf es nicht. \n\n30\\. (1) Art. 92 Halbs. 1 GG verlangt keine Entscheidung des Richters über den Erbscheinsantrag bei Bedenken des Rechtspflegers gegen dessen Erlass. Der Begriff der rechtsprechenden Gewalt wird maßgeblich von der konkreten sachlichen Tätigkeit her und damit materiell bestimmt. Um Rechtsprechung im materiellen Sinne handelt es sich, wenn bestimmte hoheitsrechtliche Befugnisse bereits durch die Verfassung Richtern zugewiesen sind oder es sich von der Sache her um einen traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung handelt (BVerfGE 103, 111, 137 [juris Rn. 96 f.]; BVerfGE 22, 49, 76 [juris Rn. 94 ff.] m.w.N.). Daneben ist rechtsprechende Gewalt im Sinne des Art. 92 GG auch dann gegeben, wenn der Gesetzgeber für einen Sachbereich, der nicht schon materiell dem Rechtsprechungsbegriff unterfällt, eine Ausgestaltung wählt, die bei funktioneller Betrachtung nur der rechtsprechenden Gewalt zukommen kann. In funktioneller Hinsicht handelt es sich - ungeachtet des jeweiligen sachlichen Gegenstands - um Rechtsprechung, wenn der Gesetzgeber ein gerichtsförmiges Verfahren hoheitlicher Streitbeilegung vorsieht und den dort zu treffenden Entscheidungen eine Rechtswirkung verleiht, die nur unabhängige Gerichte herbeiführen können. Zu den wesentlichen Begriffsmerkmalen der Rechtsprechung in diesem Sinne gehört das Element der Entscheidung, der letztverbindlichen, der Rechtskraft fähigen Feststellung und des Ausspruchs dessen, was im konkreten Fall rechtens ist (BVerfGE 103, 111, 137 [juris Rn. 97]; BVerfGE 60, 253, 269 f. [juris Rn. 58]; BVerfGE 31, 43, 46 [juris Rn. 16]; BVerfGE 7, 183, 188 f. [juris Rn. 24]). \n\n31\\. Nach diesen Maßstäben ist die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu treffende Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nicht als rechtsprechende Gewalt im Sinne des Art. 92 Halbs. 1 GG anzusehen (vgl. Classen in Huber\u002FVoßkuhle, Grundgesetz 8. Aufl. Art. 92 Rn. 15 Fn. 52; Hillgruber in Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, GG Art. 92 Rn. 56 [Stand: August 2025]; Rellermeyer in Arnold\u002FMeyer-Stolte\u002F Rellermeyer\u002FHintzen\u002FGeorg, RPflG 9. Aufl. § 19 Rn. 13; Baur, DRiZ 1971, 109, 111; Brehm, Freiwillige Gerichtsbarkeit 4\\. Aufl. § 1 Rn. 12, 28; Klüsener\u002FRausch\u002FWalter, RPfleger 2001, 215, 224; wohl auch Wilke in Isensee\u002FKirchhoff, Handbuch des Staatsrechts 3. Aufl. § 112 Rn. 65; offengelassen von BVerfGE 21, 139, 144 [juris Rn. 17]; vgl. hierzu auch Smid, Rechtsprechung zur Unterscheidung von Rechtsfürsorge und Prozess, 1990, S. 207 ff.; a.A. noch Messerer, DRiZ 1954, 209, 210; Müller-Tochtermann, DRiZ 1956, 4, 5 f.). Denn sie ist weder - wie die Rechtsbeschwerde unter Verweis auf Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG meint \\- durch die Verfassung Richtern zugewiesen noch handelt es sich von der Sache her \\- wie etwa die Entscheidung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten vermögensrechtlicher Art (BVerfGE 22, 49, 77 f. [juris Rn. 101 f.]; BVerfGE 14, 56, 66 [juris Rn. 31]) und die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit (BVerfGE 22, 49 aaO; BVerfGE 12, 264, 274 [juris Rn. 20]; BVerfGE 8, 197, 207 [juris Rn. 38]) um einen traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung. Auch eine funktionelle Betrachtung der durch den Gesetzgeber erfolgten Ausgestaltung der Tätigkeit ergibt, dass es sich bei der Entscheidung über einen Erbscheinsantrag nicht um rechtsprechende Gewalt handelt. Sie stellt die Rechtslage nicht in einer letztverbindlichen, der Rechtskraft fähigen Art und Weise fest. Weder der Beschluss über den Antrag noch der - im Falle der Stattgabe zu erteilende - Erbschein klären die Frage der Erbenstellung letztverbindlich, denn sie sind nicht der Rechtskraft fähig (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2023 - IV ZB 6\u002F23, ZEV 2024, 188 Rn. 26; BVerfG ZEV 2006, 74 [juris Rn. 8]). Die Wirkung des Erbscheins beschränkt sich auf die in § 2365 BGB normierte Vermutung, dass dem darin als Erbe Bezeichneten das dort angegebene Erbrecht ohne andere als darin benannte Beschränkungen zusteht. Er ist im Falle der Unrichtigkeit durch das Nachlassgericht einzuziehen und wird hierdurch kraftlos (§ 2361 BGB). Die verbindliche Feststellung der Erbenstellung bleibt unabhängig vom Ausgang des Erbscheinsverfahrens dem Erkenntnisverfahren vorbehalten (Senatsbeschluss vom 15. November 2023 aaO). In diesem entfaltet der Ausgang des Erbscheinsverfahrens keine präjudizielle Wirkung (BVerfG aaO). \n\n32\\. (2) Angesichts dessen kann offenbleiben, inwieweit die funktionelle Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins die Testierfreiheit als ein bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und der Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben (dazu Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 - IV ZR 231\u002F92, BGHZ 123, 368, 371 [juris Rn. 8]; ferner Senatsurteil vom 2. Juli 2025 - IV ZR 93\u002F24, ZEV 2025, 595 Rn. 17) berührt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde handelt es sich wegen der beschränkten Rechtsfolgen bei der Versagung eines Erbscheins, gegen dessen Erteilung im Verfahren weder von einem Beteiligten noch von dritter Seite Einwendungen bekannt geworden sind, jedenfalls nicht um einen so schwerwiegenden Eingriff, dass die Entscheidung notwendigerweise nach Art. 92 GG dem Richter zugewiesen werden muss. \n\n33\\. (3) Schließlich liegt auch keine willkürliche Ungleichbehandlung vor (a.A. OLG Oldenburg NJW-RR 2024, 1202 Rn. 19; vgl. auch Domisch, RPfleger 2018, 577, 579). Zwar verliert der Rechtspfleger seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Erteilung des Erbscheins, wenn die zunächst nur von ihm angenommenen Hinderungsgründe später auch von anderer Seite im Verfahren angeführt werden, obwohl allein dies die Entscheidung nicht kontroverser macht (Domisch aaO). Das ist aber eine Folge der gesetzgeberischen Vorgaben, wie sie in § 19 Abs. 2 RPflG zum Ausdruck gekommen sind (Lamberz in Sternal, FamFG 22. Aufl. § 343 Rn. 49; Domisch aaO). Ohnehin wiegt eine abweichende funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über den Erbschein deshalb nicht schwer, weil der Gesetzgeber dem Rechtspfleger eine hinreichende Qualifikation zugebilligt (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 30 li. Sp.) und die Qualität der Entscheidung zusätzlich dadurch abgesichert hat, dass er die Zuständigkeitsübertragung gerade mit Blick auf den Ausbildungsstand in den einzelnen Bundesländern dem Verordnungsgeber überantwortet hat (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 29 re. Sp.). \n\n34\\. III. Der Gegenstandswert richtet sich gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Beschwerdegericht war gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG abzuändern. \n\nProf. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek","Zuständigkeit des Rechtspflegers für Erteilung eines Erbscheins","2026-07-10T22:04:58.553Z",{"id":205,"ecli":206,"slug":207,"caseNumber":208,"courtId":5,"decisionDate":209,"fullText":210,"summary":211,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":209,"parsedAt":169,"updatedAt":212},"2198","ECLI:DE:NEURIS:KORE300182026","ecli-de-neuris-kore300182026","KZR 6\u002F24","2026-05-12T00:00:00.000Z","#  Sammelklage-Inkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Grenzen der Anspruchsbündelung \\- Sammelklage-Inkasso \n\n## Leitsatz\n\nSammelklage-Inkasso\n\n1\\. Kartellschadensersatzansprüche können grundsätzlich im Wege der Sammelklage von einem Inkassodienstleister geltend gemacht werden (Fortführung von BGH, Urteile vom 13\\. Juli 2021 - II ZR 84\u002F20, BGHZ 230, 255; vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 418\u002F21, BGHZ 234, 125 - financialright).58\n\n2\\. Macht es die Art und Weise der Anspruchsbündelung durch den Inkassodienstleister den Zivilgerichten im Ausnahmefall praktisch unmöglich, wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, kann das Gericht eine auf die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrenstrennung gerichtete gerichtliche Auflage erteilen. Wird diese nicht erfüllt, liegt darin ein Missbrauch prozessualer Möglichkeiten, der zur Unzulässigkeit der Klage führt.24 33 49 90\n\n3\\. Die Zusammenfassung von Zedenten verschiedener Marktstufen in einer Sammelklage begründet jedenfalls bei vertraglicher Verpflichtung des Inkassodienstleisters zur Bündelung gleichartiger Ansprüche nicht ohne Weiteres eine Interessenkollision, die zur Nichtigkeit der Abtretung führt.74\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. März 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 30 Mio. € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin, ein im Rechtsdienstleistungsregister der jeweils zuständigen Behörde für Inkassodienstleistungen registriertes Rechtdienstleistungsunternehmen, nimmt aus abgetretenem Recht vier Hersteller von Lastkraftwagen auf gesamtschuldnerischen Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb von nunmehr noch etwa 70.000 Lastkraftwagen in Anspruch. \n\n2\\. Die Beklagten gehören - zusammen mit den Streithelferinnen zu 1 bis 3 - zu den führenden Herstellern von Lastkraftwagen im Europäischen Wirtschaftsraum oder sind mit diesen im Konzern verbunden. Mit auf einem Vergleich mit den Beklagten zu 1 bis 3 und 5 (nachfolgend: einheitlich Beklagte) sowie der ehemaligen Beklagten zu 4 beruhenden Beschluss vom 19\\. Juli 2016 (nachfolgend: Kommissionsbeschluss) stellte die Europäische Kommission fest, dass diese durch Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für diese Fahrzeuge nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6 gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben. Für die Zuwiderhandlung, die sich über den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum erstreckte und vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 andauerte, verhängte die Kommission Bußgelder in Höhe von circa 2,93 Mrd. €. Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 27. September 2017 stellte die Europäische Kommission auch Zuwiderhandlungen der Streithelferinnen zu 1 bis 3 gegen Art. 101 AEUV fest und verhängte gegen diese ebenfalls Bußgelder. \n\n3\\. Zur Finanzierung der Klage schloss die Klägerin mit der B. (nachfolgend: Prozessfinanzierer) eine Prozessfinanzierungsvereinbarung vom 25. April 2017. In der Folge ließ sie sich bis 2017 von 3.266 in- und ausländischen natürlichen und juristischen Personen (nachfolgend: Zedenten) - neben Deutschland aus 20 weiteren Ländern (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn) - mögliche Kartellschadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem LKW-Kartell abtreten, um diese gerichtlich geltend zu machen. Mit den Zedenten schloss sie jeweils eine Dienstleistungs- und eine Abtretungsvereinbarung, die deutschem Sachrecht unterstellt ist. Nach Ziffer 3.1 Satz 1 der Dienstleistungsvereinbarung erhält die Klägerin eine Erfolgsprovision von 33 % zuzüglich Umsatzsteuer der tatsächlich auf die möglichen Kartellschadensersatzansprüche empfangenen Leistungen. Soweit die Durchsetzungsbemühungen der Klägerin nicht erfolgreich sind, entstehen gemäß Ziffer 3.2 Satz 1 für den Kunden keine Kosten. \n\n4\\. Mit der 2017 erhobenen Klage nimmt die Klägerin nach Umstellung der ursprünglich erhobenen Feststellungsklage auf eine Leistungsklage im Schriftsatz vom 17. April 2019 die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen des Erwerbs der vom Konzern der Streithelferinnen zu 1 bis 3 hergestellten Lastkraftwagen in Höhe von zuletzt mindestens 39.401.953,22 € sowie 983.233,13 DKK, 58.141.704,11 SEK, 33.077.071,43 CZK und 1.808.875,45 PLN, und die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen des Erwerbs der von den Konzernen der Beklagten hergestellten Lastkraftwagen in Höhe von mindestens 434.366.740,03 € sowie 17.462.209,79 DKK, 69.734.437,16 HUF, 1.862,11 RON, 1.621,08 ROL, 4.496,75 BGN, 84.802.169,67 SEK, 203.975.339,75 CZK, 125.273,01 CHF, 2.132.162,88 PLN, jeweils nebst Zinsen, (Gutachter-)Kosten und Freistellung von weiteren Gutachterkosten in Anspruch. \n\n5\\. Das Landgericht hat die Klage nach Teilklagerücknahme teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre Ansprüche, abgesehen von den Ansprüchen des Zedenten Nr. 1009 (LKW-Nrn. 15, 17, 19, 20, 21), des Zedenten Nr. 1304 (LKW-Nrn. 1 und 29), des Zedenten Nr. 1538 (LKW-Nrn. 2, 4, 5, 7) sowie des Zedenten Nr. 2270 (LKW-Nrn. 7 und 11), weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht nach Klageerweiterung, Teilrücknahme der Berufung und Teilklagerücknahme unter anderem in Bezug auf alle Anträge gegen die Beklagte zu 4 sowie alle Ansprüche bezogen auf Lastkraftwagen des Herstellers DAF, das Urteil des Landgerichts und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihre Anträge auf Abweisung der Klage weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n7\\. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (Urteil vom 28. März 2024 - 29 U 1319\u002F20 Kart, juris) ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO lägen vor. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei die Klage nicht in Bezug auf einen Teil der Zedenten wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig. Auch die Anträge, die Schadensersatzansprüche in Bezug auf solche Lastkraftwagen umfassten, die innerhalb des Konzerns des jeweiligen Zedenten weitergegeben worden seien (sogenannte gruppeninterne Weitergaben), seien bereits im ersten Rechtszug hinreichend bestimmt gewesen oder jedenfalls nunmehr durch Klarstellungen, Änderungen oder Ergänzungen des klägerischen Vorbringens ausreichend bestimmt. Die Klage sei auch im Übrigen zulässig. Sie sei wirksam erhoben und nicht rechtsmissbräuchlich. In der Bündelung der Ansprüche liege keine unzulässige Rechtsausübung. Die Zusammenfassung mehrerer Ansprüche in einer Klage sei gemäß § 260 ZPO zulässig, eine mengenmäßige Beschränkung sehe das Gesetz nicht vor. Dass der Kläger mit einer Anspruchsbündelung die Streitwertbegrenzung für sich nutze und den Zweck verfolge, gegenüber den Beklagten eine große Verhandlungsmacht aufzubauen, sei weder sachfremd noch zu missbilligen. Soweit eine Sammelklage wegen der Vielzahl der Zedenten und der betroffenen Erwerbsvorgänge sowie mehrerer Beklagter die staatlichen Gerichte außergewöhnlich fordere, sei dies nicht rechtsmissbräuchlich. Obgleich das Landgericht die Klage in erster Instanz lediglich teilweise zu Unrecht als unzulässig abgewiesen habe, sei eine Zurückverweisung des gesamten Verfahrens erforderlich, um ein unzulässiges Teilurteil zu vermeiden. \n\n8\\. Von einer Zurückverweisung sei nicht wegen Entscheidungsreife abzusehen. Die Klage sei nicht mit der Begründung abweisungsreif, es fehle wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder wegen Sittenwidrigkeit der Dienstleistungsvereinbarungen und der Abtretungen an der Aktivlegitimation. Insbesondere bestehe keine nach § 4 RDG beachtliche strukturelle Interessenkollision. Eine solche ergebe sich nicht aus der Bündelung von heterogenen Ansprüchen wie etwa von inländischen und ausländischen, unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern sowie von Käufern, Mietkäufern und Leasingnehmern. Auch dass sich die Klägerin eines Prozessfinanzierers bediene, begründe keine strukturelle Interessenkollision. Die von den Beklagten begehrte Vorlageanordnung in Bezug auf die Prozessfinanzierungsvereinbarung vom 25. April 2017 halte der Senat in Ausübung seines Ermessens nicht für angezeigt. Die Beklagten hätten dazu keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die die Rechtsfolge einer Nichtigkeit gemäß § 4 RDG in Verbindung mit § 134 BGB tragen könnten. Auch seien berechtigte Belange des Geheimnisschutzes der Klägerin zu berücksichtigen. Die Entscheidung in der Sache erfordere noch weitere Feststellungen, insbesondere zum eingetretenen Schaden und zu dessen Höhe. Bei Ausübung des nach § 538 Abs. 2 ZPO eröffneten Ermessens sei es sachgerecht, das Verfahren trotz der Verfahrensdauer an das Landgericht zurückzuverweisen. \n\n9\\. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n10\\. 1\\. Allerdings ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einer gemäß §§ 253, 78 Abs. 1, 130 ZPO wirksam erhobenen Klage ausgegangen. \n\n11\\. a) Es trifft nicht zu, dass - wie die Revision meint - die an den Inhalt einer Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 ZPO zu stellenden Anforderungen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 23\\. Juni 2005 - V ZB 45\u002F04, NJW 2005, 2709; vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258\u002F05, NJW 2008, 1311 Rn. 7; vom 11. Februar 2021 - V ZR 137\u002F20, NJW-RR 2021, 567 Rn. 6; vom 27\\. Februar 2025 - IX ZB 46\u002F23, MDR 2025, 746 Rn. 9) auch für den Inhalt der Klageschrift gelten. Zwingender Inhalt der Klage ist gemäß § 253 Abs. 2 ZPO die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts sowie eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs; sie muss im Anwaltsprozess als bestimmender Schriftsatz ferner gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1, § 129 Abs. 1, § 130 Nr. 6 ZPO von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Etwaige Mängel der Klageschrift können auf Hinweis des Gerichts behoben werden (BGH, Urteile vom 28. Februar 1984 - VI ZR 70\u002F82, NJW 1984, 1807, 1809 f. [juris Rn. 21 ff.]; vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 307\u002F11, NJW 2013, 387 Rn. 29; vom 22. Januar 2014 - I ZR 164\u002F12, NJW 2014, 1534 Rn. 49; vom 17. März 2016 - III ZR 200\u002F15, NJW 2016, 2747 Rn. 27, jew. mwN). Danach ist für die Wirksamkeit der Erhebung der ursprünglichen Feststellungsklage nicht von Bedeutung, dass die Klageschrift - wie die Beklagten geltend machen - zahlreiche offensichtliche Fehler enthält und die ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zudem darauf hingewiesen haben, die angegebenen Daten beruhten auf Angaben der Zedenten, seien (teilweise) bislang nicht überprüft und bedürften im Laufe des Rechtsstreits gegebenenfalls der Anpassung (zur Bestimmtheit der Klage siehe Rn. 13 bis 22). Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die für die Behauptung der mangelnden Überprüfung der Klageschrift angebotenen Beweise nicht erhoben, kommt es daher nicht an. \n\n12\\. b) Zudem ist der Einschätzung der Revision nicht zu folgen, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten sich mehrfach vom Inhalt der Klageschrift distanziert und diese deshalb - trotz der Unterzeichnung - gemäß § 130 Nr. 6 ZPO nicht verantwortet. Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift, ohne einen darüber hinaus gehenden Nachweis zu fordern, dass der Anwalt den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes tragen will (vgl. zur Berufungsbegründung BGH, MDR 2025, 746 Rn. 9). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert oder nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat (vgl. BGH, NJW 2005, 2709; NJW 2008, 1311 Rn. 7; NJW-RR 2021, 567 Rn. 6; MDR 2025, 746 Rn. 9). Entsprechende Anhaltspunkte fehlen hier indes. Dass der die Klageschrift unterzeichnende Rechtsanwalt einräumt, bestimmte Sachverhaltselemente noch keiner Überprüfung unterzogen zu haben, verdeutlicht vielmehr, dass er die Klage geprüft hat, sie im Grundsatz für in Ordnung befindet und trotz selbst erkannter Unklarheiten in dieser Weise erheben und verantworten möchte. \n\n13\\. 2\\. Keinen Erfolg haben auch die Rügen der Revision, die sich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts in Bezug auf die Bestimmtheit der Klageanträge nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der auf den Seiten 296 bis 325 des Berufungsurteils (aaO Rn. 6405 bis 6726) genannten Zedenten richten. \n\n14\\. a) Mit den gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Angaben zum Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108\u002F09, BGHZ 189, 56 Rn. 10 - TÜV I; Urteile vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28\u002F15, NJW 2016, 708 Rn. 8; vom 21. März 2018 - VIII ZR 68\u002F17, BGHZ 218, 139 Rn. 15, jew. mwN). Für die Bestimmtheit kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig oder substantiiert dargelegt ist (BGH, Beschluss vom 7. April 2009 - KZR 42\u002F08, WRP 2009, 745, 746; BGHZ 218, 139 Rn. 21, jew. mwN). Vielmehr ist im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (BGHZ 218, 139 Rn. 21 mwN; BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42\u002F20, BGHZ 235, 168 Rn. 85 - Schlecker). \n\n15\\. b) Nach diesen Maßgaben bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Anträge der Zedenten, die es unter den Überschriften \"1. Kategorie: einfache gruppeninterne Weitergabe\" sowie \"2. Kategorie: Fälle einfacher Weitergaben mit fallspezifischen Besonderheiten\" auf den Seiten 296 bis 317 seines Urteils (aaO Rn. 6405 bis 6659) aufführt, seien jedenfalls deshalb ausreichend bestimmt, weil die Klägerin erstrangig die Ansprüche des ersterwerbenden Konzernmitglieds und hilfsweise (nachrangig) unter der Bedingung, dass das Gericht eine zumindest teilweise Weiterwälzung des Schadens auf das weitere Gruppenmitglied feststellt, zusätzlich die ebenfalls abgetretenen Ansprüche des gruppenzugehörigen Nacherwerbers geltend macht. \n\n16\\. aa) Damit ist für das Gericht und die Beklagten erkennbar, dass zunächst sämtliche erstrangig geltend gemachten Ansprüche zu prüfen sind. Zudem haben es die Beklagten, die für den Einwand der Vorteilsausgleichung darlegungs- und beweisbelastet sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 227, 84 Rn. 97 mwN - LKW-Kartell I; WuW 2021, 569 Rn. 97 - LKW-Kartell II), in der Hand, durch ihren Vortrag die innerprozessuale Bedingung erst auszulösen. Für sie ist daher ersichtlich, dass und gegen welche Ansprüche sie sich zu verteidigen haben. \n\n17\\. bb) Auch geht der Einwand der Revision fehl, ein verbleibender unbedingter Antrag sei nicht festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1994 - II ZR 160\u002F93, ZIP 1995, 738, 739 f. [juris Rn. 13 f.]). Wenn die Bedingung eintritt, mithin das Gericht eine Schadensweiterwälzung feststellt, wird ein weiterer Sachverhalt bezüglich des Zweiterwerbs vorgetragen, der nicht an eine Bedingung geknüpft ist und eine sichere Grundlage für die Entscheidung bildet. \n\n18\\. cc) Schließlich ist für die Bestimmtheit der Klageanträge entgegen der Ansicht der Revision nicht erforderlich, dass die Erwerbsvorgänge im Einzelnen dargelegt werden. Nach den obigen Maßgaben ist im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, das Klagebegehren individualisiert und damit der Streitgegenstand bestimmt ist (vgl. BGHZ 218, 139 Rn. 21 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin macht hinreichend deutlich, dass sie hilfsweise auch die Schadensersatzansprüche derjenigen Zedenten geltend macht, die die Lastkraftwagen gruppenintern erworben haben. \n\n19\\. c) Insbesondere ergibt sich eine mangelnde Bestimmtheit entgegen der Ansicht der Revision nicht aus den Feststellungen zu Zedent Nr. 351. Es trifft bereits nicht zu, dass die Klägerin dazu vorträgt, die in den entsprechenden Tabellen aufgeführten Lastkraftwagen seien möglicherweise teilweise von Zedent Nr. 352 oder dessen Rechtsvorgänger erworben oder geleast und sodann an Zedent Nr. 351 weitergegeben worden. Die Klägerin hat dies ausweislich des Berufungsurteils in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 27\\. Juni 2024 (Seite 5) korrigiert und zuletzt geltend gemacht, dass alle Lastkraftwagen, die bei Zedent Nr. 351 in der Replik aufgeführt sind, auch von diesem erworben, aber möglicherweise an Zedent Nr. 352 weitergegeben wurden. \n\n20\\. d) Gleiches gilt für den Vortrag zu Zedent Nr. 20. Der Einwand der Revision, die Erwerbe durch Zedent Nr. 19 seien in der von der Klägerin vorgelegten Tabelle entgegen dem klägerischen Vortrag nicht gekennzeichnet, trifft nicht zu. In der Tabelle ist als Käufer - soweit nach dem klägerischen Vortrag eine Weitergabe an Zedent Nr. 20 stattgefunden hat - Zedent Nr. 19 und ansonsten die Rechtsvorgängerin von Zedent Nr. 20 angegeben. Soweit die Revision meint, in ähnlicher Weise unklar sei die Anspruchsbegründung hinsichtlich der Zedenten Nr. 22, 58, 92, 152, 156, 229, 261, 271, 383, 408, 410, 458, 463, 464, 483, 524, 546, 565, 591, 737, 749, 779, 820, 878, 945, 958, 964, 996, 1.010, 1.102, 1.158, 1.256, 1.260, 1.336, 1.350, 1.399, 1.440, 1.462, 1.498, 1.503, 1.529, 1.633, 1.658, 1.682, 1.690, 1.707, 1.771, 1.783, 1.790, 1.801, 1.872, 1.923, 1.972, 1.974, 1.975, 1.993, 1.995, 1.996, 2.000, 2.007, 2.020, 2.058, 2.059, 2.081, 2.221, 2.405, 2.418, 2.434, 2.480, 2.723, 2.725, 2.804, 2.827, 2.836, 2.837, 2.890, 2.917, 2.973, 2.980, 2.986, 3.013, 3.044, 3.091, 3.118, 3.155, 3.170, 3.171, 3.175, 3.186, 3.198 und 3.223, ist bereits nicht im Einzelnen dargelegt, worin die Unklarheit bestehen soll. Auch insoweit sind in den jeweils vorgelegten Tabellen Käufer oder Leasingnehmer bezeichnet. Es ist daher ausreichend bestimmt, welche Ansprüche in Bezug auf welchen Lastkraftwagen erstrangig geltend gemacht werden sollen; ob diese dem jeweiligen Zedenten (wirksam) abgetreten wurden und er sie daher (wirksam) an die Klägerin weiter abtreten konnte, ist keine Frage der Bestimmtheit, sondern betrifft die Aktivlegitimation und damit die Begründetheit der Klage. \n\n21\\. e) Die in Bezug auf die Bestimmtheit der Klageanträge betreffend die Zedenten Nr. 182, Nr. 1.281, Nr. 1.308, Nr. 1.627 und Nr. 1.655 erhobenen Rügen bleiben ohne Erfolg. Soweit die Revision der Auffassung ist, der Vortrag der Klägerin, alle zum Zedenten Nr. 182 aufgeführten Fahrzeuge seien weitervermietet worden, sei widersprüchlich, da in der in Bezug genommenen Tabelle selbst nur einzelne Fahrzeuge als weitervermietet gekennzeichnet seien, führt dies nach den obigen Maßgaben nicht zu einer mangelnden Bestimmtheit der Klage. Entsprechendes gilt für den Einwand der Revision zu den Zedenten Nr. 1.281, Nr. 1.308, Nr. 1.627 und Nr. 1.655, wonach sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht ergebe, um welche Lastkraftwagen es sich bei den im Antrag in Bezug genommenen intern weitergegebenen Lastkraftwagen handele. Denn die Klägerin bringt in ihrem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz für die angegriffenen Zessionen jeweils zum Ausdruck, vorrangig die vom unmittelbaren Erwerber der Lastkraftwagen an den Zedenten abgetretenen Forderungen geltend zu machen, die sich für jeden Erwerbsvorgang jeweils aus der vorgelegten Tabelle ergeben. Erst nachrangig und hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass eine Weiterwälzung des Schadens auf den Zedenten stattgefunden hat, kommt es auf die Frage der Weiterveräußerung an. In diesem Fall steht aber der zur Entscheidung des Gerichts stehende Sachverhalt aufgrund des Bedingungseintritts fest. \n\n22\\. f) Schließlich greift auch die Rüge der Revision nicht durch, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Bestimmtheit der Klage in Bezug auf Zedent Nr. 2.426 angenommen. Es handelt sich hier um eine der beiden verbliebenen vom Berufungsgericht als Kategorie 4 \"Fälle gruppeninterner Weitergaben bestimmter größerer Unternehmensgruppen\" (Seite 324 und 325 des Berufungsurteils, aaO, Rn. 6701 bis 6726) bezeichneten Fallgestaltungen, der die Ansprüche der konzernverbundenen Zedenten Nr. 2.426, 2.435 und 2.438 betrifft. Dazu hat die Klägerin in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz vorgetragen, zunächst würden erstrangig die Ansprüche des jeweiligen Ersterwerbers geltend gemacht und hilfsweise, jeweils unter der Bedingung, dass das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Weiterwälzung des Kartellschadens zumindest teilweise stattgefunden habe, die abgetretenen beziehungsweise möglichen unterabgetretenen Ansprüche der weiteren zehn Konzerngesellschaften in der benannten Reihenfolge; an jedenfalls eine dieser Konzerngesellschaften seien die Lastkraftwagen weitergegeben worden (\"oder\"). Auch insoweit bestehen entgegen der Revision keine Bedenken in Bezug auf die Bestimmtheit der Klagansprüche. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin eine Vielzahl von alternativen Sachverhalten gestaffelt geltend macht, ohne im Einzelnen vorzutragen, an welche Konzerngesellschaft welcher Lastkraftwagen weitergegeben wurde. Das ist hier aber unschädlich. Denn da behauptet wird, dass die Weitergabe jedenfalls an eine der zehn Konzerngesellschaften erfolgt sei, wird ein unbedingter Antrag aufrechterhalten (siehe oben Rn. 21). Auch sind die Beklagten nicht in ihren Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt, weil der Eintritt der Bedingung jeweils nur erfolgen kann, wenn die für eine Vorteilsausgleichung darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten eine Weitergabe vortragen und beweisen. Sie wissen aus diesem Grund auch, welche Sachverhalte sie in Bezug auf die Vorteilsausgleichung zugrunde zu legen haben. \n\n23\\. 3\\. Ohne Erfolg rügt die Revision, die Unzulässigkeit der Klage ergebe sich aus § 4 Abs. 2 Nr. 4 VDuG. Nach dieser Vorschrift ist eine Verbandsklage unzulässig, wenn sie von einem Dritten finanziert wird, von dem zu erwarten ist, dass er die Prozessführung der klageberechtigten Stelle, einschließlich Entscheidungen über Vergleiche, zu Lasten der Verbraucher beeinflussen wird. Eine Verbandsklage gemäß § 1 Abs. 1, 2 VDuG liegt hier aber nicht vor, so dass § 4 Abs. 2 Nr. 4 VDuG keine Anwendung findet (vgl. auch Mecklenburg\u002FBrinkschmidt, WuW 2024, 63, 66 ff.). Auch eine analoge Anwendung kommt mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Eine solche wird weder von der Revision aufgezeigt noch ist sie sonst ersichtlich, zumal sie darin bestehen müsste, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009\u002F22\u002FEG durch das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz eine überschießende Regelung auf Inkassosammelklagen planwidrig übersehen hätte (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009\u002F22\u002FEG vom 24. April 2023, BT-Drucks. 20\u002F6520, S. 1, 59 ff.). \n\n24\\. 4\\. Die Revision rügt aber zu Recht, dass das Berufungsgericht mit der von ihm gegebenen Begründung die Zulässigkeit der Klage mit Blick auf die Bündelung der Ansprüche von zuletzt über 3.000 Zedenten und 70.000 Beschaffungsvorgängen nicht hätte bejahen dürfen. Zwar steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs der Zulässigkeit der Klage derzeit nicht entgegen. Sie könnte sich im weiteren Verfahrensverlauf aber noch als ganz oder teilweise rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig erweisen, sofern das Berufungsgericht in pflichtgemäßer Ausübung des ihm zukommenden Ermessens bei der Prozessleitung der Klägerin Auflagen mit dem Ziel einer sachgerechten Verfahrenstrennung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO erteilt und die Klägerin diesen Auflagen nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist (siehe Rn. 39, 90) nachkommt. \n\n25\\. a) Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Verfahrensrecht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 2007 - V ZB 83\u002F06, BGHZ 172, 218 Rn. 12; vom 16. Juni 2011 - III ZR 342\u002F09, BGHZ 190, 99 Rn. 15; vom 13. September 2018 - I ZR 26\u002F17, NJW 2018, 3581 Rn. 37 - Prozessfinanzierer I; vom 9. Mai 2019 - I ZR 205\u002F17, GRUR 2019, 850 Rn. 19 - Prozessfinanzierer II; Beschlüsse vom 25. März 1965 - V BLw 25\u002F64, BGHZ 43, 289, 292 [juris Rn. 22]; vom 20. Mai 2014 - VI ZB 9\u002F13, GRUR 2014, 709 Rn. 6; vom 30. April 2024 - VIa ZB 7\u002F23, MDR 2024, 856 Rn. 10). Er verpflichtet die Parteien zu redlicher Prozessführung und verbietet den Missbrauch prozessualer Befugnisse (vgl. BGHZ 172, 218 Rn. 12 mwN). Ein Verstoß gegen § 242 BGB führt zur Unzulässigkeit der Klage und ist in jeder Lage des Verfahrens - auch in der Revisionsinstanz - von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, NJW 2018, 3581 Rn. 37 mwN \\- Prozessfinanzierer I). Die Wahrnehmung grundsätzlich zulässiger prozessualer Möglichkeiten, die nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und letztlich rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient, ist nach § 242 BGB missbräuchlich (vgl. BGHZ 172, 218 Rn. 12; BGH, NJW 2018, 3581 Rn. 40 - Prozessfinanzierer I, jew. mwN). Ein Missbrauch in diesem Sinne kann etwa vorliegen, wenn der Berechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG; BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 76\u002F98, BGHZ 144, 165, 168 [juris Rn. 18] - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; vom 6. Oktober 2011 \\- I ZR 42\u002F10, GRUR 2012, 286 Rn. 13 - Falsche Suchrubrik). Darüber hinaus kann ein Missbrauch auch dann gegeben sein, wenn die Art und Weise der Nutzung prozessualer Befugnisse es den Zivilgerichten praktisch unmöglich macht, wirkungsvollen Rechtsschutz für die einzelnen Rechtsuchenden zu gewähren und damit ihrer aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden verfassungsrechtlichen Pflicht nachzukommen, bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. September 2015 - 1 BvR 1983\u002F15, NZA 2015, 1403 Rn. 11 mwN). In einem solchen Fall kann die Unzulässigkeit aus einem Verstoß gegen das Verbot treuwidrigen widersprüchlichen Verhaltens folgen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 263\u002F63, BGHZ 41, 3, 5 [juris Rn. 3]). Allerdings ist bei der Annahme eines Rechtsmissbrauchs mit Blick auf den nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutz Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, NJW 2018, 3581 Rn. 40 - Prozessfinanzierer I; NJW 2019, 3377 Rn. 33 f. - Prozessfinanzierer II). \n\n26\\. b) Nach diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass in der Erhebung einer Sammelklage durch einen Inkassodienstleister nicht von vornherein eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Prozessrechts liegt. Die Zusammenfassung einer Vielzahl von Ansprüchen in einem Verfahren ist nach § 260 ZPO grundsätzlich zulässig. Insbesondere wird durch die Bündelung der Ansprüche auch einer Vielzahl von Zedenten nicht generell unzulässiger Druck auf den Anspruchsgegner ausgeübt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 418\u002F21, BGHZ 234, 125 Rn. 17 \\- financialright). Vielmehr dient sie - auch im Hinblick auf die Streitwertbegrenzung nach § 39 Abs. 2 GKG - grundsätzlich der effektiven Geltendmachung von Ansprüchen (kartell-)geschädigter Rechtsuchender (siehe im Einzelnen Rn. 41). Mit Blick auf die Nutzung prozessualer Möglichkeiten verfolgt ein Inkassounternehmen mit der Erhebung einer Sammelklage nicht überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele, die als das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Insbesondere ist insoweit der Umstand unerheblich, dass die Verfahrensführung abhängig vom Erfolg der Klage auch der eigenen, prozentual davon abhängigen Gewinnerzielung dient. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass sich die Unzulässigkeit der Vergütung als prozentualem Anteil am Klageerfolg auf den Sonderfall der Gewinnabschöpfungsklage im Sinne von § 10 Abs. 1 UWG beschränkt (vgl. BGH, NJW 2018, 3581 Rn. 42 - Prozessfinanzierer I; NJW 2019, 3377 Rn. 25 ff. - Prozessfinanzierer II; BGHZ 234, 125 Rn. 18 - financialright), für die der Gesetzgeber in § 10 Abs. 5 und 6 UWG zwischenzeitlich besondere Aufwendungsersatzansprüche vorgesehen hat. \n\n27\\. Die Zulässigkeit der Sammelklage eines Inkassounternehmens wurde daher bislang von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Frage gestellt (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juli 2021 - II ZR 84\u002F20, BGHZ 230, 255 zu sieben gebündelten Ansprüchen; BGHZ 234, 125 Rn. 14 - financialright nach Abtrennung eines Teilanspruchs gemäß § 145 ZPO zu ursprünglich 2004 gebündelten Ansprüchen; vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 162\u002F22, juris Rn. 18 ff. zu mehreren tausend Klagen wegen des Erwerbs von Fahrzeugen mit dem Motor EA 189). Einem etwaigen Missbrauch kann ebenso wie den durch Umfang und Komplexität entstehenden Herausforderungen im Regelfall mit den zur Verfügung stehenden zivilprozessualen Mitteln, etwa § 145 ZPO oder Teilentscheidungen, durch das Gericht selbst begegnet werden (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 33; vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 162\u002F22, juris Rn. 21). \n\n28\\. c) Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass ein solcher Regelfall mit Blick auf die Quantität, Heterogenität und Art und Weise ihrer (mangelnden) Aufbereitung der in der Klage zusammengefassten Ansprüche hier nicht mehr vorliegt. Die Beklagten machen zu Recht geltend, dass eine sach- und prozessordnungsgemäße Bearbeitung, Verhandlung und Entscheidung der in der vorliegenden Klage zusammengefassten Ansprüche durch einen einzigen Spruchkörper in angemessener Zeit nicht möglich ist, wenn - wie das Berufungsgericht annimmt - nunmehr in die Prüfung der Begründetheit der Schadensersatzklage wegen jedes einzelnen Beschaffungsvorgangs einzutreten ist. Das dem Berufungsgericht in § 145 Abs. 1 ZPO in Bezug auf eine etwaige Verfahrenstrennung eingeräumte Ermessen war angesichts der Umstände des vorliegenden Falls ausnahmsweise dahin reduziert, dass gemäß § 525 Satz 1, § 139 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, §§ 260, 145 Abs. 1 ZPO, § 242 BGB, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG nur eine mit einer Auflage an die Klägerin verbundene Zwischenentscheidung mit dem Ziel der Trennung der Verfahren ermessensfehlerfrei gewesen wäre. \n\n29\\. aa) Kommt das Gericht nach Sichtung des Sach- und Streitstands unter Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens zu dem Ergebnis, dass aus sachlichen Gründen mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden sollen, kann es nach § 145 Abs. 1 ZPO eine Prozesstrennung anordnen. Die für den Erlass eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO geltenden Voraussetzungen müssen für die Trennung nicht erfüllt sein (BGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 113\u002F02, NJW 2003, 2386, 2387 [juris Rn. 22] mwN; Althammer in Stein\u002FJonas, ZPO, 23. Aufl., § 145 Rn. 1; Greger in Zöller, ZPO, 36\\. Aufl., § 145 Rn. 4). Die Vorschrift des § 145 Abs. 1 ZPO dient dem Zweck, den Prozessstoff zu ordnen und übersichtlicher zu gestalten, um hierdurch über einzelne der auf diese Weise voneinander abgrenzbaren Teile schneller entscheiden zu können (BGH, Urteil vom 6. Juli 1995 - I ZR 20\u002F93, NJW 1995, 3120 [juris Rn. 10]; Wendtland in BeckOK ZPO, Stand 1. Dezember 2025, § 145 Rn. 1). Die für eine Trennung erforderlichen sachlichen Gründe liegen danach vor, wenn eine durch den klagenden Inkassodienstleister \\- wie auch durch jeden anderen Kläger - vorgenommene sachwidrige Anspruchsbündelung nach § 260 ZPO einen Verfahrensablauf hindert, der den Anforderungen an rechtliches Gehör, faires Verfahren und effektiven Rechtsschutz (vgl. dazu unten Rn. 49 bis 56) gerecht werden kann. \n\n30\\. bb) Zwar obliegt die Umsetzung einer dahingehenden Ordnung und Trennung des Verfahrens im Regelfall dem Gericht. Dies ist indes nicht zwingend. Vielmehr kann das Gericht in Verfahren wie dem hiesigen, bei dem das klagende Inkassounternehmen in unstrukturierter Weise eine ungewöhnliche Vielzahl heterogener Ansprüche geltend macht, die Strukturierung und Aufteilung in Anspruchsgruppen, die sach- und prozessordnungsgemäße Verfahren erst ermöglichen, nach gewissen Vorgaben dem klagenden Inkassounternehmen übertragen. Dies gilt umso mehr, als Inkassounternehmen als Rechtsdienstleister eine Mitverantwortung für die Durchführbarkeit der von ihnen angestrengten Verfahren und damit für eine geordnete Rechtspflege tragen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG). \n\n31\\. (1) Nach der mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eingefügten Regelung des § 139 Abs. 1 Satz 3 ZPO (BGBl. 2019 I, 2633) kann das Gericht durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten. Diese Ergänzung hat keine Änderung der geltenden Rechtslage zum Gegenstand. Sie dient allein der Klarstellung und verdeutlicht, dass die Gerichte unter anderem die Möglichkeit zur inhaltlichen Abschichtung des Streitstoffs haben und dadurch wesentlich zur Straffung des Verfahrens sowie einer effizienteren Bearbeitung beitragen können. Mit ihr sollte ein zusätzlicher Anreiz gesetzt werden, von den Möglichkeiten der Strukturierung und Abschichtung noch stärker als bislang Gebrauch zu machen, insbesondere einzelne Sachverhaltskomplexe abzuschichten. Das Gericht kann entsprechende Anordnungen der formellen Prozessleitung treffen, insbesondere Fristen setzen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften vom 9. Oktober 2019, BT-Drucks. 19\u002F13828, S. 18). Zwar ist damit in erster Linie eine Maßnahme der materiellen Prozessleitung gemeint, die auf eine Strukturierung und Abschichtung des Streit- und Prozessstoffs innerhalb des Verfahrens abzielt (vgl. Anders in Anders\u002FGehle, ZPO, 84. Aufl., § 139 Rn. 42). Dies schließt allerdings die Zulässigkeit einer auf eine Kategorisierung der geltend gemachten Ansprüche gerichteten Auflage an die Klagepartei zur Vorbereitung einer anschließenden Verfahrenstrennung durch das Gericht nicht aus. \n\n32\\. (2) Zu einer entsprechenden Ordnung, Strukturierung und Aufbereitung des Streitstoffs nach den vom Gericht vorgegebenen Kategorien ist ein klagender Inkassodienstleister \\- wie hier die Klägerin, die sich selbst als ein auf die IT-basierte Durchsetzung von Massenschadensfällen und Kartellschadensersatzansprüchen spezialisiertes Rechtsdienstleistungsunternehmen bezeichnet - auch berufen. Ein Inkassodienstleister ist sowohl im Interesse der ihm durch einen Dienstleistungsvertrag verbundenen rechtsuchenden Zedenten als auch des Prozessgegners und des Gerichts gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG zur sachgemäßen Prozessführung verpflichtet (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 2017 - IV ZR 340\u002F13, NJW-RR 2017, 410 Rn. 35; BGHZ 234, 125 Rn. 32 f., 37 - financialright). Dem widerspricht eine sachwidrige Anspruchsbündelung, die ein sach- und prozessordnungsgemäßes Verfahren unter Wahrung der Prozessrechte der Beklagtenseite (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783\u002F17, WM 2018, 2147 Rn. 15) sowie eine Entscheidung in angemessener Zeit nicht erlaubt. \n\n33\\. cc) Ist Ergebnis der pflichtgemäßen Ermessensausübung des Gerichts, dass eine Trennung der Verfahren auf Grundlage des § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO angezeigt ist, kann es durch begründeten Beschluss nach Satz 2 durch konkrete Vorgaben anordnen, dass und wie eine Strukturierung des Prozessstoffs durch das klagende Inkassounternehmen zu erfolgen hat, um nachfolgend das Verfahren zu trennen und in mehreren Prozessen fortzuführen. Eine solche Trennung erlaubt auch eine nachfolgende Verteilung der Verfahren auf mehrere Spruchkörper (siehe unten Rn. 37). Das Gericht kann dafür verbindlich konkrete Vorgaben machen und anordnen, dass und innerhalb welcher Frist für jeden abzutrennenden Verfahrensteil neue, nur auf die jeweils zusammengefassten Ansprüche bezogene prozessleitende Schriftsätze nebst Anlagen einzureichen sind. Eine solche Trennung steht in Einklang mit dem von § 145 ZPO angestrebten Regelungszweck. Dahinstehen kann, ob dies nicht nur für einen dem Rechtsdienstleistungsgesetz unterworfenen und im Wege der Sammelklage klagenden Inkassodienstleister, sondern generell für jeden Kläger gilt. \n\n34\\. (1) Der Wortlaut des § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nach dem das Gericht anordnen kann, \"dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist\", lässt offen, ob - wie bisher üblich - allein das Gericht die einer Trennung vorausgehende inhaltliche Aufteilung der gebündelten Ansprüche nach bestimmten Kategorien, die Zuordnung des Vorbringens sowie der Anlagen vornimmt oder ob es diese Aufgaben dem klagenden Inkassounternehmen durch Auferlegung bestimmter Vorgaben - wie der Fertigung neuer, getrennter Schriftsätze \\- übertragen kann. \n\n35\\. (2) Sinn, Zweck und Systematik der Vorschrift sprechen für die Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise. Wie ausgeführt, dient sie dem Zweck, den Streitstoff durch Zerlegung in verschiedene Prozesse zu ordnen und übersichtlicher zu gestalten. Ziel der Bestimmung ist es, Übersichtlichkeit zu schaffen und Verfahrensverzögerungen entgegenzuwirken (vgl. Bünnigmann in Anders\u002FGehle, aaO, § 145 Rn. 2; Wendtland in BeckOK ZPO, aaO, § 145 Rn. 1; Stadler in Musielak\u002F​Voit, ZPO, 22. Aufl., § 145 Rn. 1 f.). Systematische Gründe hindern eine Anordnung der Aufteilung durch das Gericht nach bestimmten Kategorien gleichfalls nicht. Ein entsprechender Beschluss (§ 145 Abs. 1 Satz 2 ZPO) fügt sich in die Struktur der gerichtlichen Prozessleitung am Maßstab des § 139 ZPO ein und verlangt eine Ermessensausübung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n36\\. (3) Die Interessen des Prozessgegners werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Ihm wird Gelegenheit zu geben sein, sich zu den vom Gericht vorgesehenen Maßstäben für eine Trennung der Verfahren zu äußern. Die Aufteilung selbst erfolgt im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit und dient damit den Verfahrensgrundrechten des Beklagten, einer fairen Verfahrensgestaltung und einem zügigen Verfahrensabschluss. \n\n37\\. (4) Nach der Trennung können die Verfahren in einem überbesetzten Spruchkörper von verschiedenen Spruchgruppen bearbeitet und bei Überlastung des ursprünglich zuständigen Spruchkörpers auf mehrere Spruchkörper verteilt werden. Die in der Literatur dagegen unter Hinweis auf § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erhobenen Einwände greifen nicht durch (vgl. Klöhn\u002FMeller-Hannich\u002FStadler, ZIP 2025, 1891, 1894). Der Grundsatz der perpetuatio fori bezieht sich nur auf die Zuständigkeit des Gerichts als solchen. Er kann nicht auf die Spruchkörper eines Gerichts ausgedehnt werden mit der Folge, dass ein Spruchkörper ein dort anhängig gewordenes Verfahren aus Gründen der Zuständigkeit zu Ende führen müsste. Das liegt in Fällen wie dem vorliegenden schon deshalb auf der Hand, weil ein einziger Spruchkörper nicht in der Lage wäre, dem verfassungsrechtlichen Gebot, Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit zu gewähren, nachzukommen. Die gerichtsinterne Zuständigkeit der Spruchkörper wird, soweit keine gesetzliche Regelung eingreift, nach § 21e GVG durch die Geschäftsverteilung bestimmt und kann, wie sich aus § 21e Abs. 4 GVG ergibt, insbesondere bei Überlastung auch für bereits anhängige Sachen nachträglich geändert werden (BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 572\u002F80, NJW 1981, 2464, 2465 [juris Rn. 12] mwN). Bei vorübergehender Überlastung des beim Oberlandesgericht zu bildenden Kartellsenats (§ 91 GWB) ist die Einrichtung eines Hilfskartellsenats möglich (BGH, Beschluss vom 27. Mai 1986 - KRB 13\u002F85, NStZ 1986, 518 [juris Rn. 12]); bei dauerndem erheblichen Geschäftsanfall können mehrere Kartellsenate gebildet werden. Es trifft daher schon im Ausgangspunkt nicht zu, dass der ursprünglich für eine Sammelklage zuständige Spruchkörper durch eine Anordnung nach § 145 ZPO über die Zuständigkeit entscheidet und dadurch gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt (so aber Klöhn\u002FMeller-Hannich\u002FStadler, ZIP 2025, 1891, 1894; Althammer in Stein\u002FJonas, aaO, § 145 Rn. 23; Fritsche in MünchKommZPO, 7\\. Aufl., § 145 Rn. 14). Der für die Ursprungsklage zuständige Spruchkörper entscheidet lediglich über die Trennung selbst. Welche Spruchkörper sodann über die jeweiligen abgetrennten Verfahren entscheiden, ergibt sich in Übereinstimmung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aus der Geschäftsverteilung nach § 21e GVG (vgl. auch André\u002FWeißenberger, ZIP 2023, 1402, 1405). \n\n38\\. dd) Stellt sich die Rechtsverfolgung des Inkassounternehmens durch Bündelung einer außergewöhnlichen Vielzahl heterogener Ansprüche bei Zusammenschau der Regelungen in §§ 260, 145 Abs. 1 ZPO, § 242 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG als rechtsmissbräuchlich dar, weil das Inkassounternehmen bei Erhebung der Klage seiner Pflicht zu einer sachgemäßen Prozessführung nicht nachgekommen ist, muss das Tatgericht nach den obigen Maßgaben eine (Zwischen-)Entscheidung zur Strukturierung des Verfahrens treffen, deren Inhalt und Zeitpunkt in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht. Es kann dem klagenden Inkassodienstleister insbesondere aufgeben, innerhalb einer bestimmten Frist die erhobenen Ansprüche nach bestimmten Vorgaben zu trennen und neu zu fertigende Klageschriften als Auszug der Klage sowie gegebenenfalls weitere Schriftsätze als Auszug der bisherigen Schriftsätze einzureichen, um das Verfahren in mehreren getrennten Prozessen fortzusetzen. Eine solche Entscheidung kann es bereits mit Zustellung der Klage ankündigen und die den Beklagten bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu setzende Frist so großzügig bemessen, dass die Beklagtenseite erst nach der Einreichung neuer Klageschriften und einer Trennung der Verfahren zu erwidern hat. Das Gericht kann aber auch - gegebenenfalls nach einem frühen ersten Termin gemäß § 275 ZPO und ebenfalls unter großzügiger Bemessung der Klageerwiderungsfrist gemäß § 275 Abs. 3 ZPO - alle Ansprüche gleichermaßen betreffende Sach- und Rechtsfragen identifizieren und deren zunächst vorrangige Behandlung durch die Parteien und das Gericht unter dem Vorbehalt der späteren Verfahrenstrennung anordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1996 - 2 BvR 65\u002F95 ua, NJW 1997, 649, 650 [juris Rn. 20]). Welches Vorgehen im Einzelnen nach pflichtgemäßem Ermessen angezeigt ist, wird sich auch nach dem Verfahrensstadium und dem jeweiligen Streitstand richten. So kann das Gericht in seine Ermessensentscheidung auch einstellen, dass sich durch eine sofortige Anordnung der Trennung unmittelbar nach der Klageerhebung der mit einer späteren Trennung verbundene erheblich höhere aktenmäßige Aufwand vermeiden lässt und offensichtlich unzulässige und unbegründete Ansprüche schneller ausgeschieden werden können. \n\n39\\. Die Frist zur Erfüllung der Auflage wird aufgrund des überragend wichtigen Interesses sowohl der Zedenten als auch des Prozessgegners an der Verfahrensbeschleunigung angesichts des für sie einem Prozessstillstand gleichkommenden Zustands - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB - sechs Monate nicht übersteigen dürfen. Längere Fristen werden mit dem Ziel der Verfahrenstrennung, die auf den Abschluss des durch das klagende Inkassounternehmen sachwidrig gebündelten Verfahrens in angemessener Zeit gerichtet ist, nicht vereinbar sein. Reicht das klagende Inkassounternehmen bei einer entsprechenden Anordnung des Gerichts die für eine getrennte Fortsetzung der Verfahren erforderlichen Schriftsätze trotz Hinweises auf die Rechtsfolge der Unzulässigkeit der gebündelten Klage wegen einer andernfalls missbräuchlichen Rechtsverfolgung nach § 139 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der ihm gesetzten angemessenen Frist nicht ein, darf das Gericht die Klage als unzulässig abweisen. Dann ist anzunehmen, dass die Bündelung der Ansprüche einer redlichen Prozessführung durch das klagende Inkassounternehmen nicht entspricht und von einer vorrangig sachfremden und damit rechtsmissbräuchlichen Anwendung des § 260 ZPO auszugehen ist. \n\n40\\. (1) Es ist anerkannt, dass eine zunächst zulässige Klage nachträglich unzulässig werden kann. Das kommt etwa in Betracht, wenn ein zunächst bestehendes Rechtsschutzbedürfnis entfällt (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1957 - I ZR 157\u002F56, GRUR 1958, 359, 361 \\- Sarex; vom 16. Dezember 1977 - V ZR 236\u002F73, WM 1978, 439 [juris Rn. 4 mwN]; Foerste in Musielak\u002FVoit, aaO, Vor § 253 Rn. 7; Greger in Zöller, aaO, Vorbem. §§ 253-299a Rn. 13; Saenger in Saenger, ZPO, 10. Aufl., Vorbem. §§ 253-494a Rn. 28 mwN). Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass die Gerichte unnütz oder gar unlauter bemüht werden oder ein vorgesehenes Verfahren für zweckwidrige, nicht schutzwürdige Ziele ausgenutzt wird (BGH, Urteile vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 4\u002F13, WuM 2014, 558 Rn. 18; vom 23. März 2022 - VIII ZR 133\u002F20, NJW-RR 2022, 660 Rn. 16 mwN; BAG, Urteil vom 11. Dezember 2018 - 9 AZR 298\u002F18, NJW 2019, 1544 Rn. 19). Damit steht es als prozessuales Missbrauchsverbot sachlich dem das materielle Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben nahe (vgl. Becker-Eberhard in MünchKommZPO, aaO, Vor § 253 Rn. 12; Roth in Stein, ZPO, 24. Aufl., Vor § 253 Rn. 157). Es bestehen daher im Ausgangspunkt grundsätzlich keine prozessualen Bedenken dagegen, eine nachträglich eintretende Unzulässigkeit auch anzunehmen, wenn das klagende Inkassounternehmen einer ihm erteilten Auflage zur Vorbereitung einer Verfahrenstrennung nicht nachkommt. \n\n41\\. (2) Zwar steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass unter Umständen erst die mit einer Anspruchsbündelung nutzbar gemachte Streitwertbegrenzung gemäß § 39 Abs. 2 GKG den wirtschaftlichen Erfolg des Geschäftsmodells des Anbieters von IT-basierten Sammelklagemodellen (sogenanntes Legal Tech) ermöglicht. Es ist im Grundsatz nicht rechtsmissbräuchlich, dass ein klagendes Inkassounternehmen sich durch die Bündelung der Vorschrift bedient, um gemäß dem Ziel der Regelung das mit der Prozessführung verbundene Kostenrisiko für die Parteien auf ein angemessenes Maß zurückzuführen, zumal sich das auch zugunsten des Prozessgegners auswirken kann (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 11. November 2003, BT-Drucks. 15\u002F1971, S. 154; BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 910\u002F05, NJW 2007, 2098, 2100 f. [juris Rn. 86]; Bacher in BeckOK ZPO, Stand 1. September 2025, § 260 Rn. 2). Ferner ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass das Sammeln der Ansprüche und die Klageerhebung (auch) der Einnahmeerzielung durch die Klägerin dienen. Denn der Zivilprozessordnung ist nicht zu entnehmen, dass die Klageerhebung zur Einnahmeerzielung ohne Weiteres unzulässig wäre (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 18 - financialright). Zudem rechtfertigt der Umstand, dass Geschäftsmodelle wie das im vorliegenden Fall zu Beurteilende bei den Zivilgerichten wegen der Prüfung einer Vielzahl von Einzelansprüchen zu sehr komplexen und zeitaufwändigen Rechtsstreitigkeiten führen können, für sich genommen noch keine Einschränkung der Inanspruchnahme prozessualer Befugnisse (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 37 - financialright). \n\n42\\. (3) Anders ist dies aber zu betrachten, wenn schon bei Klageerhebung ausgeschlossen erscheinen muss, dass über die in der Klage zusammengefassten und vom klagenden Inkassounternehmen ungeordnet und teilweise auch erklärtermaßen ungeprüft geltend gemachten heterogenen Ansprüche durch einen einzigen Spruchkörper sach- und prozessordnungsgemäß entschieden werden kann. In einem solchen Fall nutzt das klagende Inkassounternehmen die ihm durch § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG eingeräumten Befugnisse aus, um entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG zu Lasten der Rechtsuchenden und des Rechtsverkehrs unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es räumt seinem Interesse an möglichst geringen Kosten und Gebühren und damit seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen an einer möglichst hohen Erfolgsprovision unter Missachtung der eigenen Mitverantwortung für die Funktionsfähigkeit einer geordneten Rechtspflege zu Lasten der Rechtsuchenden, des Prozessgegners und des Gerichts rechtsmissbräuchlich Vorrang vor einem sachgerechten Vorgehen ein, das in der Einreichung mehrerer Verfahren mit darin sachgerecht gebündelten und zudem auf Schlüssigkeit geprüften (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 34 - financialright) Ansprüchen bestanden und wirkungsvollen Rechtsschutz sowohl für die ihm durch einen Dienstleistungsvertrag verbundenen Zedenten als auch für die Beklagten in angemessener Zeit erlaubt hätte (vgl. BVerfG, WM 2018, 2147 Rn. 15; EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 38365\u002F97, juris Rn. 46; siehe auch Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 29. Februar 2012, BT-Drucks. 17\u002F8799, S. 28). Ein solches Vorgehen kann wegen der späten Realisierung der Ansprüche insbesondere für diejenigen Zedenten von erheblichem Nachteil sein, deren Ansprüche größere Erfolgsaussichten haben als andere, mit denen sie sachwidrig gebündelt sind. Sie werden zudem gegebenenfalls durch das Angebot des Inkassounternehmens davon abgehalten, ihre Ansprüche anderweitig abzutreten oder geltend zu machen. Aus diesem Grund ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht ohne Bedeutung, ob Ansprüche nach Abtretung im Wege der Klagehäufung oder durch eine Vielzahl von Einzelklagen geltend gemacht werden. \n\n43\\. (4) Bei einer unsachgemäßen Anspruchsbündelung stellt das klagende Inkassounternehmen zudem sein Interesse an einer Kosten- und Gebührenverringerung und damit die eigenen wirtschaftlichen Interessen über den Schutz des Gerichts und des Prozessgegners vor offensichtlich unzulässigen und unbegründeten Klagen. Erfordert die Prüfung und Ermittlung, welche Ansprüche (offensichtlich) unzulässig oder unbegründet sind, angesichts der Anzahl der geltend gemachten Ansprüche sowie der Art und Weise ihrer (ungeprüften) Geltendmachung sowohl für die Beklagten als auch für das Gericht einen so erheblichen Aufwand, dass sie nicht in angemessener Zeit wird erfolgen können, sind die Gerichte für eine erhebliche Zeit mit der Prüfung aussichtsloser Ansprüche befasst (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 162\u002F22, juris Rn. 21) und die Beklagten dem gerichtlichen Verfahren mit allen für sie nachteiligen auch bilanzrechtlichen Folgen für eine erhebliche Dauer ausgesetzt. \n\n44\\. (5) Weder das Grundrecht des klagenden Inkassodienstleisters aus Art. 12 Abs. 1 GG, noch der Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG und auch nicht der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit werden ungerechtfertigt beschränkt oder verletzt, wenn eine von einem Inkassodienstleister erhobene Klage als unzulässig abgewiesen wird, weil er einer nach den obigen Maßgaben erteilten gerichtlichen Auflage nicht nachgekommen ist. \n\n45\\. (a) Eine solche Auflage dient sowohl dem Interesse der rechtsuchenden Zedenten als auch der Beklagten, weil sie einen wirksamen Rechtsschutz in angemessener Zeit sicherstellt und damit ihre Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gewährleistet. Hieraus folgt die Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, wobei sich die Angemessenheit nach den besonderen Umständen des einzelnen Falls richtet. In der Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens müssen daher die grundrechtlich geschützten Interessen der Parteien Beachtung finden (vgl. BVerfG, NZA 2015, 1403 Rn. 11 mwN; BT-Drucks. 17\u002F8799, S. 27 f.). Die Auflage ist zur Sicherstellung des Ziels des § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, erforderlich und auch im engeren Sinn verhältnismäßig, da sie die Durchsetzung der erhobenen Ansprüche überhaupt erst ermöglicht (vgl. Möllers, AnwBl 2023, 225, 227). \n\n46\\. (b) Dass sich das Prozesskostenrisiko für den klagenden Inkassodienstleister durch die Abtrennung von Verfahren möglicherweise erhöht, steht dem nicht entgegen. Zwar kann die Abtrennung dazu führen, dass er für die abgetrennten Verfahren nicht mehr im gleichen Maße von der Gebührendegression und der Gebührenhöchstgrenze nach § 39 Abs. 2 GKG profitiert, da für jedes abgetrennte Verfahren unabhängig vom Wert der in den weiteren Verfahren geltend gemachten Schadensersatzansprüche ein gesonderter Streitwert zu bestimmen ist (ganz hM, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2014 - 1 BvR 2169\u002F13 ua, juris Rn. 9 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 1987 - 6 W 62\u002F87, juris Rn. 9; OLG München, NJW-RR 1996, 1279; OLG Bremen, NJOZ 2014, 1036; OLG Köln, Beschluss vom 7. Mai 2018 - I-16 W 22\u002F18, juris Rn. 4; Greger in Zöller, aaO, § 145 Rn. 28; Fritsche in MünchKommZPO, aaO, § 145 Rn. 15; Althammer in Stein\u002FJonas, aaO, § 145 ZPO Rn. 25; Bünnigmann in Anders\u002FGehle, aaO, § 145 ZPO Rn. 13; Stadler in Musielak\u002FVoit, aaO, § 145 ZPO Rn. 36; Wendtland in BeckOK ZPO, aaO, § 145 Rn. 39; Thole, AnwBl 2023, 152, 153; André\u002FWeißenberger, ZIP 2023, 1402, 1405). Soweit in der Literatur teils vorgeschlagen wird, den Streitwert abgetrennter Verfahren bei Sammelklagen gemäß § 3 ZPO anteilig nach dem Streitwert des Ursprungsverfahrens zu berechnen (Stadler\u002FRinck, ZIP 2022, 2161, 2165; Möllers, AnwBl 2023, 225, 228), findet § 3 ZPO auf Klagen auf Zahlung einer bezifferten Geldsumme bereits keine Anwendung (BGH, Beschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZR 237\u002F93, juris Rn. 3). Eine gegebenenfalls eintretende Kostenerhöhung wird der klagende Inkassodienstleister aber im Hinblick auf eine mögliche Verfahrenstrennung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO ohnehin in seine (Finanzierungs-)Überlegungen einzubeziehen haben, da er auf eine Anwendung des § 39 Abs. 2 GKG jedenfalls bei sachwidriger Bündelung nicht vertrauen darf (vgl. Thole, AnwBl 2023, 152, 153; André\u002F​Weißenberger, ZIP 2023, 1402, 1406). Es besteht kein Recht auf die Inanspruchnahme der Streitwertgrenze des § 39 Abs. 2 GKG, sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Verfahrenstrennung. \n\n47\\. (6) Der Annahme eines zur Unzulässigkeit der Klage führenden Rechtsmissbrauchs unter der genannten Voraussetzung der Nichterfüllung einer gerichtlichen Auflage steht ferner nicht entgegen, dass - worauf das Berufungsgericht und die Klägerin zu Recht hingewiesen haben - die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, im Einklang mit dem Effektivitätsgrundsatz zu gewährleisten, dass alle nationalen Vorschriften und Verfahren für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen so gestaltet sind und angewandt werden, dass sie die Ausübung des Unionsrechts auf vollständigen Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - C-253\u002F23, WuW 2025, 150 - ASG 2). Das ergibt sich daraus, dass Sammelklagen von Inkassodienstleistern, die Schadensersatzansprüche (kartell-)geschädigter Rechtsuchender bündeln, grundsätzlich zulässig sind (siehe unten Rn. 58 bis 65). Sie ermöglichen damit die Klageerhebung durch Überwindung des sogenannten rationalen Desinteresses (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 29, 33; BGH, Urteil vom 26. September 2023 - KZR 73\u002F21, WM 2023, 2344 Rn. 36 - Die Freien Brauer; vgl. auch Morell, JZ 2019, 809, 812). Allerdings kommt - worauf die Revision zutreffend hinweist - je nach Gegenstand und geltend gemachter, hier erheblicher Schadenshöhe des einzelnen Anspruchs der Überwindung des rationalen Desinteresses im Einzelfall geringere Bedeutung als bei Kleinstschäden zu (vgl. Kremer, NZKart 2022, 684, 687; Stratmann, WuW 2023, 473, 476 f.; LG Stuttgart, Urteil vom 28. April 2022 \\- 30 O 17\u002F18, juris Rn. 103; aA LG Dortmund, WuW 2023, 229, 233 [juris Rn. 97]; Klumpe, WuW 2022, 462, 463). Das zeigen auch die zahlreichen das hier gegenständliche Kartell betreffenden Entscheidungen, die auf (eigene) Klagen der betroffenen Unternehmen hin ergangen sind (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 2020 - KZR 35\u002F19, BGHZ 227, 84 \\- LKW-Kartell I; vom 13. April 2021 - KZR 19\u002F20, WuW 2021, 569 - LKW-Kartell II; vom 5\\. Dezember 2023 - KZR 46\u002F21, WuW 2024, 108 - LKW-Kartell III; vom 9. Juli 2024 - KZR 98\u002F20, WuW 2024, 607 - LKW-Kartell IV; vom 1. Oktober 2024 - KZR 60\u002F23, WuW 2024, 665 - LKW-Kartell V). \n\n48\\. Soweit eine solche Sammelklage zu gerichtlichen Auflagen führt, weil ihre sach- und prozessordnungsgemäße Bearbeitung und Entscheidung aufgrund der vom Inkassodienstleister vorgenommenen Bündelung im Ausnahmefall nicht gewährleistet ist, liegt darin keine übermäßige Erschwerung. Erst solche Auflagen stellen vielmehr - wie ausgeführt - eine sachgemäße Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gerade auch im Interesse der kartellgeschädigten Zedenten in angemessener Zeit sicher. Die gerichtlichen Auflagen dienen damit jedenfalls auch der Durchsetzung der Pflicht des Inkassodienstleisters zur sachgemäßen Prozessführung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG und einer effektiven Durchsetzung der Schadensersatzansprüche der Geschädigten. Dass die Verwirklichung des Unionsrechts nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (vgl. Stadler\u002FRinck, ZIP 2022, 2161, 2162, 2166), wird durch eine Berücksichtigung des infolge der Abtrennung zusätzlich entstehenden Prozesskostenrisikos bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im Blick zu behalten sein (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2022 - XI ZR 606\u002F20, WM 2022, 2421 Rn. 20, zu § 304 ZPO; sowie Rn. 90). \n\n49\\. ee) Nach diesen Maßgaben hätte das Berufungsgericht unter Zugrundelegung seiner Annahme, dass es nicht an der Aktivlegitimation der Klägerin fehle, die Zulässigkeit der Klage und damit auch die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 ZPO im vorliegenden Fall nicht bejahen dürfen. Es hätte vielmehr - wobei sein Ermessen aufgrund der Umstände des vorliegenden Falls auf null reduziert war - in Ausübung seiner Prozessleitungspflicht gemäß § 525 Satz 1, § 139 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 in Verbindung mit § 145 Abs. 1 ZPO eine (Zwischen-)Entscheidung treffen und der Klägerin aufgeben müssen, innerhalb einer bestimmten Frist die Vorbereitung der Trennung der Verfahren durch Einreichung neuer Schriftsätze nach bestimmten Vorgaben herbeizuführen. Denn es ist ausgeschlossen, dass über die in der Klage zusammengefassten und von der Klägerin ungeordnet und teilweise auch erklärtermaßen ungeprüft geltend gemachten heterogenen Ansprüche durch einen einzigen Spruchkörper sach- und prozessordnungsgemäß entschieden werden kann. \n\n50\\. (1) Die Klägerin macht auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 81, 85 EGV (Art. 101 Abs. 1 AEUV), § 33 Satz 1, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 1 GWB 1999, § 33 Abs. 3 GWB 2005 gestützte Schadensersatzansprüche wegen kartellbedingt überhöhter Preise im Zusammenhang mit ursprünglich über 85.000 und nunmehr noch über 70.000 Erwerbsvorgängen durch Kauf, Mietkauf oder Leasing in 21 Ländern in einem Zeitraum von etwa 15 Jahren geltend. Darunter sind nach den Feststellungen auch Ansprüche, die im Ausland zu einem Zeitpunkt entstanden sein sollen, als das jeweilige Land noch kein Mitgliedstaat der Europäischen Union war, mithin der Prüfung bedarf, ob der Verstoß als durch den Kommissionsbeschluss bindend festgestellt erachtet werden kann. Hinsichtlich jedes Beschaffungsvorgangs ist im Tatsächlichen und Rechtlichen zunächst festzustellen, ob er von der Kartellabsprache betroffen und die Klägerin als Zessionarin damit anspruchsberechtigt ist. Für die Feststellung der entsprechenden Voraussetzungen gilt der Maßstab des § 286 ZPO (st. Rspr., BGH, WRP 2024, 204 Rn. 13 mwN - LKW-Kartell III). Die Feststellung der Kartellbetroffenheit setzt daher voraus, dass sich das Gericht von jedem einzelnen Erwerbsvorgang, mithin vom Abschluss des jeweils behaupteten Kauf-, Mietkauf- oder Leasingvertrags, überzeugt und zudem feststellt, dass dieser zeitlich, räumlich und sachlich kartellbetroffen ist. Das kann bereits für Ansprüche in Deutschland ansässiger Zedenten auf der Grundlage in Deutschland geschlossener Kauf-, Mietkauf- oder Leasingverträge eine aufwändige Prüfung und Würdigung jedes einzelnen Beschaffungsvorgangs erfordern, insbesondere, wenn zusätzliche prozessuale Fragen zu klären sind, wie etwa, ob auf §§ 33g, 89b GWB, §§ 142, 428 ff. ZPO gestützte - und auch hier ausweislich des Berufungsurteils geltend gemachte - Auskunfts- und Offenlegungsansprüche durchgreifen (vgl. etwa BGH, WRP 2025, 1052 Rn. 21 ff., 32 ff. - LKW-Kartell V). Hinzu tritt im vorliegenden Verfahren, dass das Gericht bei der Prüfung der Kartellbetroffenheit zudem Erwerbsvorgänge und zu diesen vorgelegte Unterlagen von in 20 weiteren Ländern ansässigen Zedenten zu beurteilen haben wird, die Erwerbsvorgänge mithin 20 verschiedenen ausländischen Rechtsordnungen unterliegen, und gegebenenfalls im Ausland ansässige Zeugen zu vernehmen sind. \n\n51\\. (2) Kann sich der Tatrichter am Maßstab des § 286 ZPO von der Kartellbetroffenheit überzeugen, wird er sodann hinsichtlich jedes einzelnen Beschaffungsvorgangs unter Heranziehung derjenigen Umstände, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne das Kartell wahrscheinlich entwickelt hätte, am Maßstab des § 287 Abs. 1 ZPO die Feststellung zu treffen haben, ob der von einem am Kartellverstoß beteiligten Unternehmen vereinbarte Preis wegen des Kartells höher war, als er ohne das Kartell gewesen wäre (st. Rspr., vgl. BGH, WuW 2024, 108 Rn. 18 ff. mwN - LKW-Kartell III). Die nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Würdigung hat alle Umstände einzubeziehen, die festgestellt sind, oder für die diejenige Partei, die sich auf einen ihr günstigen Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells beruft, Beweis angeboten hat. Weil der Tatrichter bei der Behandlung von Anträgen zum Beweis von Indizien freier gestellt ist als bei sonstigen Beweisanträgen, darf und muss er bei einem Indizienbeweis vor der Beweiserhebung prüfen, ob die vorgetragenen Indizien \\- ihre Schlüssigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen (st. Rspr., vgl. BGH, WRP 2024, 1507 Rn. 41 mwN - LKW-Kartell V). Bei der Gesamtwürdigung muss der Tatrichter auch berücksichtigen, dass zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung - im Sinne eines Erfahrungssatzes \\- dafür streiten kann, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (BGH, NZKart 2024, 639 Rn. 11 mwN - LKW-Kartell IV). Wie der Bundesgerichtshof in Bezug auf das hier in Rede stehende Kartell bereits entschieden hat, ist der genannte Erfahrungssatz jedenfalls dann auch zugunsten eines Leasingnehmers heranzuziehen, wenn der Leasingvertrag auf die vollständige Deckung des Anschaffungspreises gerichtet ist (BGH, WuW 2024, 108 Rn. 28 ff. - LKW-Kartell III; WRP 2024, 1507 Rn. 45 - LKW-Kartell V; Urteil vom 8. April 2025 - KZR 71\u002F23, WuW 2025, 426 Rn. 33 - LKW-Kartell VI). Dies sowie die Frage, ob und inwieweit ein etwaiger Schaden beim Leasingnehmer oder beim Leasinggeber entstanden ist, erfordert Feststellungen zum Inhalt des jeweiligen Leasingvertrags und gegebenenfalls der internen Kalkulation des Leasinggebers. Das Gericht wird nach dem Ausgeführten daher nicht nur Feststellungen zu den in Deutschland und weiteren 20 Ländern zu unterschiedlichen Zeitpunkten während des betroffenen Zeitraums ab 1997 ohne das Kartell hypothetisch erzielten Preisen, sondern etwa auch zur Schadensverteilung bei den in Deutschland und weiteren 20 Ländern verwendeten unterschiedlichen Leasingmodellen zu treffen haben. \n\n52\\. (3) Soweit danach ein kartellbedingter Schaden festgestellt werden kann, wird das Gericht sich ferner mit der von den Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung und dem von den Beklagten erhobenen Einwand der Vorteilsausgleichung sowie dem dazu von der Beklagten zu 5 gestellten Hilfsantrag mit dem Ziel umfangreicher Auskünfte und Offenlegungen unter anderem gemäß § 33g Abs. 2 in Verbindung mit § 187 Abs. 4 GWB zu befassen haben (vgl. BGH, Urteile vom 19. Mai 2020 - KZR 8\u002F18, WuW 2020, 597 Rn. 45 ff. - Schienenkartell IV; vom 4. April 2023 - KZR 20\u002F21, WRP 2023, 1098 Rn. 36 ff. - Vertriebskooperation im SPNV). Dies kann eine aufwendige tatsächliche und rechtliche Prüfung erfordern. \n\n53\\. (4) Auch wenn vorstellbar ist, dass sich hinsichtlich bestimmter Erwerbsvorgänge Übereinstimmungen durch parallele Sach- und Vertragsgestaltungen ergeben, die zu einer Verringerung des Prüfungsaufwands führen, nähme die Prüfung der nunmehr noch streitbefangenen 70.000 Beschaffungsvorgänge durch einen Berichterstatter - wie die Beklagten zutreffend geltend machen - bei dem nach dem oben Ausgeführten bereits äußerst knapp bemessenen Ansatz von lediglich einer Stunde je Beschaffungsvorgang unter Berücksichtigung von 1.800 Arbeitsstunden pro Jahr etwa 38 Jahre in Anspruch (vgl. auch Klumpe, WuW 2022, 462, 466). Hinzu tritt die Komplexität, die sich durch die Geltendmachung von Ansprüchen von Zedenten aus neben Deutschland 20 weiteren Ländern, die erforderliche Herstellung und Prüfung von Übersetzungen sowie mögliche durch das jeweilige ausländische Recht begründete tatsächliche und rechtliche Unterschiede ergibt. Insoweit hat das Berufungsgericht nicht in den Blick genommen, dass die zum Erwerb der Lastkraftwagen geschlossenen Kauf-, Mietkauf- und Leasingverträge der ausländischen Zedenten, auf deren Vertragsinhalt es nach dem Ausgeführten im Einzelnen ankommt, im Regelfall ausländischem Recht unterliegen werden. Vor diesem Hintergrund ist zu Lasten sowohl der Zedenten als auch der Beklagten \\- und auch im Widerspruch zum eigenen Rechtsschutzinteresse der Klägerin - ausgeschlossen, dass durch das von einem einzigen aus drei Richtern bestehenden Spruchkörper betriebene Verfahren - das zum jetzigen Zeitpunkt bereits eine Verfahrensdauer von knapp neun Jahren aufweist - wirkungsvoller gerichtlicher Rechtsschutz und Rechtssicherheit in angemessener Zeit gewährleistet werden kann (Art. 47 Abs. 2 GRCh sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. März 1993 - 1 BvR 249\u002F92, BVerfGE 88, 118 [juris Rn. 21 ff.]; vom 27. Juli 2004 - 1 BvR 1196\u002F04, NJW 2004, 3320 [juris Rn. 5]; NZA 2015, 1403 Rn. 11). \n\n54\\. (5) Danach ist eine sach- und prozessordnungsgemäße Bearbeitung der geltend gemachten Ansprüche durch einen Spruchkörper (beziehungsweise eine Spruchgruppe eines überbesetzten Spruchkörpers) unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bereits aufgrund der Quantität und Heterogenität der Ansprüche nicht möglich. Erschwert wird die Bearbeitung zusätzlich durch die Art und Weise der Geltendmachung der Ansprüche durch die Klägerin. Sie hat in die Klageschrift im Wesentlichen ungeordnet und erklärtermaßen teilweise ungeprüft Daten der Zedenten übernommen, die diese über eine von der Klägerin bereitgestellte Internetseite hochgeladen haben. Aus diesem Grund sind zahlreiche Ansprüche geltend gemacht worden, die ausweislich des landgerichtlichen Urteils erstinstanzlich zu Klagerücknahmen in Bezug auf 1.000 Beschaffungsvorgänge und in der Berufungsinstanz ausweislich der im Berufungsurteil enthaltenen Bezugnahme nach einer Verfahrensdauer von etwa drei Jahren unter anderem zu Berufungsrücknahmen in Bezug auf weitere 3.143 Beschaffungsvorgänge im Schriftsatz vom 29. Oktober 2020 (Band 64, Blatt 21003 ff.), in Bezug auf weitere 721 Beschaffungsvorgänge im Schriftsatz vom 27. Januar 2021 (Band 65, Blatt 21214 ff.), in Bezug auf weitere 760 Beschaffungsvorgänge im Schriftsatz vom 6. Mai 2021 (Band 66, Blatt 21733 ff.) sowie weitere 791 Beschaffungsvorgänge im Schriftsatz vom 17. September 2021 (Band 66, Blatt 21759 ff.), mithin insgesamt zu Klage- sowie Berufungsrücknahmen von über 6.400 Beschaffungsvorgängen geführt haben, bei denen die Klägerin sich durch die Rücknahmen in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Das zeigt, dass die Vordergerichte hier daran gehindert waren, von vornherein aussichtslose Klagansprüche in angemessener Zeit auszuscheiden. Insofern war der Schutz der Gerichte vor unsachgemäßer Prozessführung, insbesondere durch offensichtlich unzulässige oder unbegründete Klagen, auch nicht durch die zwingende Beteiligung eines Rechtsanwalts (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 37 - financialright) gewährleistet. \n\n55\\. (6) Eine Trennung des Verfahrens (allein) durch das Gericht gemäß § 145 Abs. 1 ZPO war bei Klageerhebung und ist auch nach dem jetzt erreichten Verfahrensstand in angemessener Zeit und mit angemessenem Aufwand nicht möglich. Eine Verfahrenstrennung erfordert die Durchdringung des Streitstoffs durch das Tatgericht jedenfalls insoweit, als eine sinnvolle Abgrenzung der verschiedenen Streitgegenstände zu veranlassen ist. Diese ist sodann durch die Vergabe neuer Aktenzeichen und die Herstellung entsprechender Akten durch Vervielfältigung der eingereichten Schriftsätze und Anlagen aktenmäßig umzusetzen. Eine solche durch das Gericht vorgenommene Verfahrenstrennung würde unabhängig von der Vorgehensweise im Einzelnen angesichts der 74 Ordner und 18.472 Seiten umfassenden Klageschrift, in der die Vorgänge ungeordnet listenmäßig aufgeführt sind, sowie der 101 Ordner und 49.386 Seiten umfassenden Replik, in der sich dies fortsetzt, auch bei Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Einführung der elektronischen Akte einen so erheblichen Zeitaufwand verursachen, dass auch bei diesem Vorgehen eine Bearbeitung durch das Gericht in angemessener Zeit nicht gewährleistet wäre (vgl. Stadler\u002FRinck, ZIP 2022, 2161, 2163; Klöhn\u002FMeller-Hannich\u002FStadler, ZIP 2025, 1891, 1894). Um die Bearbeitung und auch aktenmäßige Trennung eines Verfahrens mit dem Umfang des vorliegenden durch die Gerichte zu ermöglichen, wären gesetzliche Regelungen für (Massen-)Sammelklagen erforderlich, die mit der Bereitstellung ausreichender personeller und sonstiger Ressourcen einhergehen müssten. \n\n56\\. (7) Das dem Berufungsgericht in § 145 Abs. 1 ZPO in Bezug auf eine etwaige Verfahrenstrennung eingeräumte Ermessen war auch unter Berücksichtigung aller Nachteile, die sich insbesondere für das klagende Inkassounternehmen und die Beklagten aus einer Trennung ergeben (vgl. oben Rn. 46; BT-Drucks. 17\u002F8799, S. 27), angesichts der dargelegten Umstände im vorliegenden Fall auf null reduziert. Gemäß § 525 Satz 1, § 139 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, §§ 260, 145 Abs. 1 ZPO, § 242 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG wäre daher nur eine mit einer Auflage an die Klägerin verbundene Zwischenentscheidung mit dem Ziel der Trennung der Verfahren ermessensfehlerfrei gewesen. Insbesondere sind keine milderen, gleich geeigneten Mittel hierzu ersichtlich. Weder der Erlass eines Teilurteils (§ 301 ZPO) noch prozessleitende Maßnahmen ohne eine Abtrennung (§ 139 Abs. 1 Satz 3 ZPO) waren vorliegend möglich. Eine - grundsätzlich vorrangige (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1956 - I ZR 82\u002F55, NJW 1957, 183 [juris Rn. 12]; Stadler\u002FRinck, ZIP 2022, 2161, 2163 ff.; Möllers, AnwBl 2023, 225, 228; Klöhn\u002FMeller-Hannich\u002FStadler, ZIP 2025, 1891, 1893 f.) - Entscheidung über einzelne Ansprüche im Wege eines Teilurteils kommt mangels Entscheidungsreife hier nicht in Betracht. Die Vordergerichte waren aufgrund der Art und Weise der Geltendmachung der Ansprüche durch die Klägerin insbesondere daran gehindert, von vornherein aussichtslose Ansprüche in angemessener Zeit auszuscheiden (siehe oben Rn. 54). Allein durch prozessleitende Maßnahmen nach § 139 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist das Ziel der Beschleunigung vorliegend ebenfalls nicht zu erreichen, da das Verfahren in der Zuständigkeit eines einzigen Spruchkörpers verbliebe (vgl. Stadler\u002FRinck, ZIP 2022, 2161, 2166; Klöhn\u002FMeller-Hannich\u002FStadler, ZIP 2025, 1891, 1898). Wie dargelegt ist ausgeschlossen, dass über die in der Klage zusammengefassten und von der Klägerin ungeordnet und teilweise auch erklärtermaßen ungeprüft geltend gemachten heterogenen Ansprüche durch einen einzigen Spruchkörper in angemessener Zeit entschieden werden kann. \n\n57\\. 5\\. Zu Recht rügt die Revision zudem, dass das Berufungsgericht auf Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen nicht von der Aktivlegitimation der Klägerin hätte ausgehen dürfen. \n\n58\\. a) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass es der im Register der jeweils zuständigen Behörde eingetragenen Klägerin nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 3 RDG verwehrt ist, eine Sammelklage zu erheben, die auf die Geltendmachung von Kartellschadensersatzansprüchen gerichtet ist. \n\n59\\. aa) Der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG umfasst Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig, auch durch ein sogenanntes Sammelklage-Inkasso, auf die gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen (st. Rspr., BGHZ 230, 255 Rn. 16 ff. mwN; BGH, Urteile vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 184\u002F22, WM 2022, 2240 Rn. 17 ff. mwN; vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 162\u002F22, juris Rn. 16 ff.). Nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen der Klägerin und ihren Zedenten im Jahr 2017 maßgeblichen Recht wird die Inkassobefugnis nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Inkassodienstleister eine einem Rechtsbereich unterfallende Forderung einzieht, für den er keinen Sachkundenachweis vorlegen musste. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2 RDG muss die dem Inkassodienstleister abverlangte Sachkunde nicht notwendigerweise seinem späteren Angebot entsprechen. Vielmehr genügt es nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, dass der Inkassodienstleister über die für Inkassodienstleister allgemein erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423\u002F99, WM 2002, 976, 977 f. [juris Rn. 30]). Soweit die seit dem 1. Oktober 2021 geltenden Regelungen der § 13 Abs. 2, § 12 Abs. 5 RDG, § 2 Abs. 1 Satz 4 RDV und § 7 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz nunmehr verlangen, dass zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2 RDG der Antrag auf Registrierung als Inkassodienstleister nach § 13 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 RDG Angaben dazu enthalten muss, auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten erbracht werden sollen, folgt daraus nichts anderes (BGHZ 234, 125 Rn. 27 ff. mwN - financialright). Danach ist für die Einziehung kartellrechtlicher Schadensersatzforderungen ebenso wenig wie für die Einziehung von Forderungen etwa des Versicherungs- oder Energierechts vom Inkassodienstleister besondere Sachkunde nachzuweisen (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 29 mwN \\- financialright). \n\n60\\. bb) Die dagegen erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch. \n\n61\\. (1) Es kommt insbesondere nicht darauf an, dass sich im Kartellschadensersatzrecht schwierige rechtliche und wirtschaftliche Fragen stellen, die von einer besonderen Komplexität geprägt und daher auch gemäß §§ 87, 91, 94 GWB bei fachlich spezialisierten Kammern und Senaten konzentriert sind. Die Bestimmung von Rechtsgebieten, auf denen keine Inkassodienstleistungen erbracht werden dürfen, hat der Gesetzgeber bei der Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt unter Hinweis darauf abgelehnt, es sei kein geeignetes Kriterium für einen solchen Ausschluss ersichtlich. Inkassodienstleister könnten gerade in komplexen Rechtsgebieten ein hohes Maß an Fachkunde aufweisen, wie etwa im Kartellrecht (Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 17. März 2021, BT-Drucks. 19\u002F27673, S. 61; vgl. zum Gesetzgebungsverfahren Hiss, Bündelung von Kartellschadensersatzansprüchen im Lichte des Rechtsdienstleistungsgesetzes, 2023, S. 372 ff.). Zudem ist der besonderen Komplexität von kartellrechtlichen Schadensersatzklagen nach den obigen Ausführungen vom klagenden Inkassounternehmen und den von ihm beauftragten Rechtsanwälten selbst zu begegnen, indem sie bei der Erhebung von Sammelklagen sachgerechte Anspruchsbündelungen und Systematisierungen vornehmen. \n\n62\\. (2) Für die Frage, ob das Geschäftsmodell eines Inkassounternehmens, das auf die Durchsetzung kartellrechtlicher Ansprüche gerichtete Sammelklagen erhebt, durch den Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG gedeckt ist, ist schon im Ausgangspunkt nicht erheblich, dass zwischen den Zedenten von Kartellschadensersatzansprüchen Interessenkollisionen bestehen können, die eine sachgemäße Bündelung von Ansprüchen ausschließen. In einem solchen Fall kommt gegebenenfalls § 4 RDG zur Anwendung (siehe unten Rn. 71 bis 75, 90; vgl. Hiss, aaO, S. 364). Wie oben dargelegt, kann das Gericht zudem eine Trennung der Verfahren veranlassen und dadurch der Gefahr von Interessenkollisionen begegnen. \n\n63\\. (3) Dass das Vorgehen der Klägerin unter anderem wegen des der Beklagtenseite entstehenden hohen Aufwands und den ihr entstehenden hohen Kosten für die Rechtsverteidigung ein erhebliches Druckpotential mit sich bringt, das zur Erzielung eines sachwidrigen Vergleichs genutzt werden kann, führt entgegen der Revision nicht zu einer Überschreitung der Inkassobefugnis des Inkassodienstleisters. Einem etwaigen Missbrauch kann im gerichtlichen Verfahren durch Auflagen sowie die Einschaltung der Aufsichtsbehörde Einhalt geboten werden. So kann das Gericht eine Mitteilung an die Aufsichtsbehörde veranlassen, wenn das klagende Inkassounternehmen eine sachwidrige Bündelung vorgenommen und den Auflagen des Gerichts zur Vorbereitung einer Verfahrenstrennung nicht nachgekommen ist. Die Aufsichtsbehörde hat die Möglichkeit, Maßnahmen nach § 13h Abs. 1 und 2 RDG zu treffen, oder gemäß § 14 RDG ein Widerrufsverfahren einzuleiten (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 34; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 162\u002F22, juris Rn. 21). \n\n64\\. (4) Eine Dienstleistung, die vorrangig oder sogar ausschließlich auf eine gerichtliche Durchsetzung abgetretener Forderungen gerichtet ist, stellt entgegen der Ansicht der Revision nach den obigen Maßgaben eine grundsätzlich zulässige Inkassodienstleistung dar (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 12 ff.; aA Dötsch in Deckenbrock\u002FHenssler, RDG, 5. Aufl., Anh. § 1 Rn. 6a; Henssler, BRAK-Mitt. 2020, 6, 10; ders., AnwBl Online 2020, 168, 169 ff.; Prütting, ZIP 2020, 49, 52). Anderes ergibt sich - anders als die Revision meint - nicht aus der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 17. März 2021 (BT-Drucks. 19\u002F27673, S. 41, 61). Daraus lässt sich vielmehr im Gegenteil entnehmen, dass der Gesetzgeber von der Zulässigkeit von Inkassomodellen ausgeht, die auf die gerichtliche Durchsetzung von Forderungen gerichtet sind. Nach der Gesetzesbegründung ist dem Antrag auf Registrierung eine inhaltliche Darstellung der beabsichtigten Tätigkeiten beizufügen, aus der sich etwa ergeben soll, ob die Tätigkeit schwerpunktmäßig eine außergerichtliche oder eine gerichtliche Geltendmachung der jeweiligen Forderungen erfordern wird (ebenda S. 41; Remmertz, BRAK-Mitt. 2022, 247, 249; Offermann\u002FBurckart in Krenzler\u002FRemmertz, RDG, 3. Aufl., § 3 Rn. 21; S. Overkamp\u002FY. Overkamp in Henssler\u002FPrütting, BRAO, 6. Aufl., § 1 RDG Rn. 2; Deckenbrock, DB 2020, 321, 325). Ohnehin ist die vom Begriff der Inkassodienstleistung umfasste forderungsbezogene Beratung und Prüfung (vgl. BT-Drucks. 19\u002F27673, S. 61) - wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht - Gegenstand des vorliegenden Dienstleistungsvertrags, weil die Klägerin es übernommen hat, eine gutachterliche Klärung der Schadenshöhe vorzunehmen, eine Eingabemaske für das Hochladen der erforderlichen Daten bereitzustellen und die Geltendmachung der möglichen Schadensersatzansprüche auf ihre Erfolgsaussichten zu überprüfen. Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag befasst, wonach die Klägerin eine außergerichtliche Tätigkeit schon nicht beabsichtigt habe, kommt es daher nicht an. \n\n65\\. (5) Anderes gilt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb, weil die Tätigkeit der Klägerin typischerweise die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand hätte. Zwar kann der beklagte Kartellant - wie auch hier (Rn. 52) - auf § 33g Abs. 2 GWB gestützte Ansprüche auf Herausgabe von Beweismitteln gegenüber dem Kläger geltend machen, ebenso wie sich auch die Klagepartei auf Auskunfts- und Herausgabeansprüche gemäß §§ 33g, 89b GWB, §§ 142, 428 ff. ZPO stützen kann (Rn. 50). Dabei handelt es sich aber um prozess- oder materiellrechtliche Gegen- oder Hilfsansprüche im Rahmen der auf die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen abzielenden Inkassodienstleistung, die wie dargelegt durch den Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG gedeckt ist. Dadurch, dass im Prozess gegebenenfalls (auch) Auskunfts- und Herausgabeansprüchen entgegenzutreten ist, wird die Rechtsdienstleistung nicht zu einer Leistung, die vorrangig auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet ist, wie dies etwa bei der Abwehr einer Kündigung oder eines Mieterhöhungsverlangens der Fall sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285\u002F18, BGHZ 224, 89 Rn. 96). \n\n66\\. (6) Schließlich ist entgegen der Revision auch keine Registrierung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG im jeweiligen ausländischen Recht der Jurisdiktionen, in denen die Zedenten ansässig sind, erforderlich. Der mit den Zedenten geschlossene Dienstleistungsvertrag und die Abtretungsvereinbarung unterliegen nach der vorgenommenen Rechtswahl gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 593\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) deutschem Sachrecht (Ziffer 9.3 der Dienstleistungsvereinbarung und Ziffer 5 der Abtretungsvereinbarung). Bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche ist die Tätigkeit der Klägerin nicht auf eine Beratung im ausländischen Sachrecht gerichtet. Sie stützt sich in der Klageschrift in Ausübung des ihr gewohnheitsrechtlich, ab dem 1. Juni 1999 gemäß Art. 40 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB, ab dem 1. Juli 2005 gemäß Art. 40 Abs. 1 EGBGB, § 130 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 GWB 2005 und ab dem 11. Januar 2009 gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. b, Art. 31, 32 Rom II-VO zustehenden Wahlrechts auf deutsches Recht. \n\n67\\. (a) Für kartellrechtliche Schadensersatzansprüche, die zwischen dem 1. Juni 1999 und dem 30. Juni 2005 entstanden sind, ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der seit 1. Juni 1999 geltenden Fassung. Danach unterliegen die Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Handlungsort ist der Ort, an dem die für die Rechtsgutsverletzung maßgebliche Ursache gesetzt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1959 - II ZR 223\u002F57, BGHZ 29, 237, 239 ff.; Thorn in Grüneberg, BGB, 85. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 4; Spickhoff in BeckOK BGB, Stand 1. Mai 2025, Art. 40 EGBGB Rn. 20). Geht die Rechtsgutsverletzung auf das Zusammenwirken mehrerer Ursachen zurück, die in verschiedenen Staaten gesetzt wurden, führt die Anknüpfung an den Handlungsort zu mehreren alternativ anwendbaren Deliktsstatuten, zwischen denen der Verletzte wählen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1964 - VI ZR 180\u002F63, NJW 1964, 2012 [juris Rn. 20]). Vorliegend sind wesentliche Tatbeiträge der Kartellbeteiligten ausweislich der Feststellungen des Kommissionsbeschlusses auch in Deutschland erfolgt (Kommissionsbeschluss, Rn. 49, 51, 55 f., 60, 69). Das gilt entgegen der Revision auch für Beschaffungsvorgänge vor dem Jahr 2002, weil die Kommission für den Zeitraum ab dem 17. Januar 1997 eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung aufgrund eines gemeinschaftlichen Gesamtplans festgestellt hat (Kommissionsbeschluss, Rn. 62, 70 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Juni 2022 - C-699\u002F19 P, ECLI:EU:C:2022:483, juris Rn. 55; Schlussanträge des GA Pitruzzella vom 3. Juni 2021, C-697\u002F19 P bis C-700\u002F19 P, NZKart 2021, 423 Rn. 106). Für zuvor entstandene kartellrechtliche Schadensersatzansprüche gelten die vorstehenden Ausführungen gleichermaßen, nachdem die zuvor gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätze in Art. 40 Abs. 1 EGBGB kodifiziert worden sind und die Klägerin die Ansprüche lediglich deutschem Recht unterstellt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 1964 - VI ZR 180\u002F63, NJW 1964, 2012 [juris Rn. 23]; vom 6. November 1973 - VI ZR 199\u002F71, NJW 1974, 410 [juris Rn. 8, 10 f.]; Thorn in Grüneberg, aaO, Art. 40 EGBGB Rn. 1; Fornasier in BeckOGK, Stand 1. Oktober 2025, Art. 40 EGBGB Rn. 5 f., 9; Spickhoff in BeckOK BGB, aaO, Art. 40 EGBGB Rn. 52). \n\n68\\. (b) Ob sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts vom 1. Juli 2005 bis 10. Januar 2009 aus § 130 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 GWB 2005 oder - wie zuvor - aus Art. 40 EGBGB ergibt, kann hier dahinstehen, da beides zum gleichen Ergebnis führt (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2015 - 14d O 4\u002F14, juris Rn. 173 f.; LG München I, NZKart 2021, 245 Rn. 97 ff.; Grünwald\u002FHackl, NZKart 2016, 112, 113; Rehbinder\u002Fvon Kalben in Immenga\u002FMestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 130 GWB Rn. 104; Säcker in MünchKommWettbR, 1. Aufl., § 130 GWB Rn. 9; Bauermeister in BeckOGK, Stand 1. Februar 2026, Art. 6 Rom II-VO Rn. 12). Die Wettbewerbsbeschränkung wirkte sich gemäß § 130 Abs. 2 GWB 2005 unmittelbar und spürbar auf den inländischen Markt aus, weil die Preiskoordinierungen nach den bindenden Feststellungen des Kommissionsbeschlusses auch den deutschen Markt betrafen (Kommissionsbeschluss, Rn. 50 f., 61; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1973 \\- KRB 2\u002F72, BGHSt 25, 208, 213 [juris Rn. 14], zu § 98 Abs. 2 GWB aF). Das führt für den genannten Zeitraum zur Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und damit auch zur Anwendung von § 33 Abs. 3 GWB 2005 (aA Harms\u002FSchmidt, WuW 2014, 364, 365 ff.). \n\n69\\. (c) Für den Zeitraum ab 11. Januar 2009 findet deutsches Recht gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. b Halbs. 2, Art. 31, 32 Rom II-VO Anwendung. Hiernach kann der Kläger, der \\- wie hier gemäß Art. 4 Abs. 1, 63 Abs. 1 Brüssel Ia-VO - am (Wohn-)Sitz eines von mehreren Beklagten klagt, seine Ansprüche auf die lex fori stützen, wenn das wettbewerbsbeschränkende Verhalten, das Grundlage des Anspruchs ist, auch den Markt im Mitgliedstaat des Gerichts unmittelbar und wesentlich beeinträchtigt. Das Wahlrecht des Klägers soll das anwendbare Recht vereinheitlichen, um eine die Normdurchsetzung hindernde mosaikartige Rechtsanwendung zu vermeiden, und dient damit der Gewährleistung der Effektivität der privatrechtlichen Kartellrechtsdurchsetzung (vgl. Bauermeister in BeckOGK, aaO, Art. 6 Rom II-VO Rn. 285 f.; Wurmnest in MünchKommBGB, 9. Aufl., Art. 6 Rom II-VO Rn. 311; Schaub, JZ 2011, 13, 17; Poelzig, Normdurchsetzung durch Privatrecht, 2012, S. 550). Es genügt, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten geeignet ist, unmittelbare und wesentliche Auswirkungen hervorzurufen (Bauermeister in BeckOGK, aaO, Art. 6 Rom II-VO Rn. 294; Wurmnest in MünchKommBGB, aaO, Art. 6 Rom II-VO Rn. 286; Roth, FS Kropholler, 2008, 623, 646). Das war hier wie ausgeführt (Rn. 68) der Fall. Unschädlich ist, dass die Klägerin vorliegend auch Schadensersatzansprüche von Abnehmern geltend macht, die möglicherweise kartellbetroffene Lastkraftwagen in anderen Mitgliedstaaten bezogen haben. Denn das Erfordernis eines über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehenden individuellen Bezugs des Klägers zum Forumsstaat in Form eines dort selbst erlittenen (Teil-)Schadens gebieten weder die Entstehungsgeschichte noch der Schutzzweck der Vorschrift (vgl. Bauermeister in BeckOGK, aaO, Art. 6 Rom II-VO Rn. 287; Wurmnest in MünchKommBGB, aaO, Art. 6 Rom II-VO Rn. 331; einschränkend Maier, Marktortanknüpfung im internationalen Kartelldeliktsrecht, 2011, S. 377, 383 f.; Tzakas, Die Haftung für Kartellrechtsverstöße, 2011, S. 573 f.; Wurmnest, EuZW 2012, 933, 939). Eine solche zusätzliche Voraussetzung würde die vom Unionsrecht geforderte effektive Durchsetzung von kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen beeinträchtigen. Dabei kann zum jetzigen Zeitpunkt dahinstehen, ob insoweit eine Vorlage gemäß Art. 267 AEUV erforderlich wäre (vgl. Wurmnest in MünchKommBGB, aaO, Art. 6 Rom II-VO Rn. 331). Denn die Klägerin stützt sich für den Zeitraum ab dem 11. Januar 2009 auf deutsches Recht. Ob und gegebenenfalls in welchen Verfahren die Frage, ob dies zutreffend ist, erheblich wird, wird erst nach Bejahung der Aktivlegitimation der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des § 4 RDG (siehe unten Rn. 76 bis 82) sowie nach der sodann erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit der Klage und Verfahrenstrennung beantwortet werden können. \n\n70\\. (d) Soweit die Klägerin durch ihre Tätigkeit im Ausland ansässige Zedenten angeworben und diese durch ihr allein auf die Anwendung deutschen Sachrechts ausgerichtetes Geschäftsmodell veranlasst hat, mit der Geltendmachung der auf deutsches Sachrecht gestützten Schadensersatzansprüche zugleich Ansprüche aufzugeben, die ihnen wegen desselben Sachverhalts die in ihrem jeweiligen Sitzstaat geltende Rechtsordnung gewährt und die unter Umständen für sie günstiger oder besser durchsetzbar sind, unterliegt sie aufgrund der von ihr im Inland entfalteten Tätigkeit zwar gemäß § 1 Abs. 1 RDG dem Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Ihre Tätigkeit ist aber nicht auf eine Beratung im ausländischen Sachrecht gerichtet. Ob ein im Ausland ansässiger Kunde den dem deutschem Sachrecht unterstellten Dienstleistungsvertrag mit der Klägerin abschließt und die Ansprüche abtritt, ist nach der vertraglichen Gestaltung allein von ihm zu prüfen und zu entscheiden. Mögliche in Bezug auf Rechtsdienstleistungen existierende Schutzvorschriften ausländischen Rechts, die - spiegelbildlich zum Rechtsdienstleistungsgesetz \\- in Verbindung mit Art. 9 Rom I-VO zur Unwirksamkeit der Abtretungserklärungen der im Ausland ansässigen Zedenten führen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. \n\n71\\. b) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine sich aus der Heterogenität der abgetretenen Ansprüche ergebende strukturelle Interessenkollision und einen damit einhergehenden Verstoß gegen § 4 Satz 1 RDG (gleichlautend § 4 RDG in der bis zum 30\\. September 2021 geltenden Fassung; beide Fassungen nachfolgend § 4 Satz 1 RDG) verneint. \n\n72\\. aa) Nach § 4 Satz 1 RDG dürfen Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Mit der Regelung soll verhindert werden, dass Rechtsdienstleister tätig werden, wenn ihre aus dem Auftrag folgenden Pflichten mit solchen Pflichten kollidieren könnten, denen sie aus anderen Rechtsverhältnissen unterliegen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es hingegen nicht, dass der einzelne Rechtsuchende mit seinen individuellen Erfolgsaussichten im Mittelpunkt der Tätigkeit von Inkassodienstleistern steht (Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 17. März 2023, BT- Drucks. 19\u002F27673, S. 61). Eine Bündelung mehrerer (gleichgerichteter) Ansprüche ist mithin nicht von vornherein ausgeschlossen. Entscheidend ist vielmehr, ob hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung unmittelbar gefährdet wird, sie also durch eine andere Leistungspflicht zum Nachteil des jeweils Rechtsuchenden beeinflusst werden kann (BGHZ 224, 89 Rn. 200; vgl. Grunewald\u002FRömermann in BeckOK RDG, Stand 1. April 2025, § 4 Rn. 24). Das ist bei im Grundsatz gleichartigen Schadensersatzforderungen in der Regel nicht der Fall, weil die Interessen sowohl des Inkassodienstleisters als auch aller Auftraggeber gleichermaßen darauf gerichtet sind, eine möglichst hohe Befriedigung aller Forderungen zu erreichen, und die bloße Möglichkeit des Missbrauchs durch den Inkassodienstleister keine strukturelle Interessenkollision begründet. Unterschieden hinsichtlich der Durchsetzungsaussichten lässt sich durch eine entsprechende Gruppierung der Ansprüche Rechnung tragen (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 55; BGHZ 234, 125 Rn. 51 - financialright). \n\n73\\. bb) Danach ergibt sich aus den zwischen der Klägerin und den einzelnen Zedenten abgeschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen im maßgeblichen Zeitpunkt bei Abschluss der Dienstleistungs- und Abtretungsvereinbarungen im Jahr 2017 keine strukturelle Interessenkollision im Hinblick auf die der Klägerin jeweils gegenüber den anderen Zedenten vertraglich obliegenden Leistungspflichten. \n\n74\\. (1) Zwar kann - worauf die Revision zutreffend hinweist - die Zusammenfassung von Zedenten verschiedener Marktstufen in einem Verfahren grundsätzlich die Gefahr einer Interessenkollision begründen. Das kann nicht nur im Verhältnis zwischen Erst- und Zweiterwerber, sondern auch im Verhältnis Leasinggeber und -nehmer gelten, wenn aufgrund der Gestaltung des Leasingvertrags ein Teil des Schadens beim Leasinggeber verbleibt (vgl. BGH, WuW 2025, 426 Rn. 37, 47 - LKW-Kartell VI; siehe oben Rn. 51). Soweit das klagende Inkassounternehmen gehalten ist, zur Kalkulation vorzutragen, könnte es daher in einen strukturellen Interessen- und Pflichtenwiderspruch geraten. Ein solcher könnte auch daraus folgen, dass sich die Ansprüche unmittelbarer und mittelbarer Abnehmer zumindest teilweise gegenseitig ausschließen, weil letztere eine Schadensweiterwälzung voraussetzen. Ein klagender Inkassodienstleister, der Ansprüche verschiedener Marktstufen bündelt, müsste sich daher einerseits in Bezug auf die Ansprüche der mittelbaren Abnehmer auf den Standpunkt stellen, der Schaden sei weitergewälzt worden, und andererseits für die Ansprüche der unmittelbaren Abnehmer eine Weiterwälzung in Abrede stellen. Entsprechendes kann sich zudem aus dem Umstand ergeben, dass die Klägerin derart heterogene Ansprüche gebündelt hat, dass die Erfolgsaussichten besonders aussichtsreicher Ansprüche durch die Verbindung mit weniger aussichtsreichen Ansprüchen insbesondere bei einem möglichen Vergleichsschluss (Ziffer 1.7 und 4.1 der Dienstleistungsvereinbarungen) gefährdet werden (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 55; BGHZ 234, 125 Rn. 51 - financialright; WM 2022, 2240 Rn. 22), sowie dass aufgrund der schieren Vielzahl an gebündelten Ansprüchen der Blick für die Besonderheiten des Einzelfalls verloren gehen kann (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 29). \n\n75\\. (2) Das kann aber im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zur Nichtigkeit der Abtretungen führen, weil sich die Klägerin in Ziffer 1.3 der Dienstleistungsvereinbarungen zur Bündelung gleichartiger Ansprüche verpflichtet hat (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 53 - financialright) und daher die Gefahr von Interessenkollisionen bei der erforderlichen Aufteilung zur Vorbereitung der Verfahrenstrennung wird ausschließen müssen. Darauf, ob die für die Klägerin handelnden Personen zum Zeitpunkt der Abtretung beabsichtigt haben, eine unzulässige Bündelung vorzunehmen - wie von der Revision als übergangen gerügt ist -, kommt es angesichts der noch vorzunehmenden Trennung schon deshalb nicht an, weil die jedem Dienstleistungsvertrag innewohnende Gefahr eines Missbrauchs nicht zu seiner Unwirksamkeit führt, wenn sie sich verwirklicht. Anderenfalls würden die Rechtsuchenden schutzlos gestellt und hätten keine Möglichkeit, das klagende Inkassounternehmen zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Soweit die Klägerin mithin unzulässig heterogene Ansprüche gebündelt hat, wird sie unterschiedlichen Durchsetzungsaussichten und möglichen Interessenkollisionen bei der gebotenen Aufteilung der Verfahren Rechnung tragen müssen und damit zugleich ihren vertraglichen Pflichten aus Ziffer 1.3 der Dienstleistungsverträge nachzukommen haben (siehe Rn. 90). \n\n76\\. c) Eine sich aus § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Satz 1 RDG ergebende Nichtigkeit der Abtretungen aufgrund einer aus der Prozessfinanzierungsvereinbarung vom 25. April 2017 folgenden strukturellen Interessenkollision kann indes auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen werden. Das Berufungsgericht hat - wie die Revision zu Recht rügt (§ 551 Abs. 3 Nr. 2b ZPO) - verfahrensfehlerhaft Vortrag der Beklagten dazu übergangen (§ 286 ZPO) und zudem unter Verstoß gegen § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 61 ZPO zurückgewiesen. Es hat daher auf unzutreffender Tatsachengrundlage den Antrag der Beklagten abgelehnt, die Vorlage der Prozessfinanzierungsvereinbarung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO anzuordnen. Auf die weiteren Revisionsrügen wegen der Verletzung der Hinweispflicht (§ 139 Abs. 2 ZPO) und wegen der unterbliebenen Wiedereröffnung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO kommt es somit nicht mehr an. \n\n77\\. aa) Nach § 142 Abs. 1 ZPO kann das Gericht die Vorlage im Besitz einer Partei befindlicher Urkunden anordnen, auf die sich die andere Partei bezogen hat. Anders als im Fall des § 423 ZPO reicht dazu die Bezugnahme der beweispflichtigen Partei auf Urkunden aus, die sich im Besitz der nicht beweisbelasteten Gegenpartei befinden. In einem solchen Fall liegt in der Anwendung des § 142 Abs. 1 ZPO keine prozessordnungswidrige Ausforschung des Prozessgegners. Die Vorschrift befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast. Daher darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum Zweck bloßer Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277\u002F05, BGHZ 173, 23 Rn. 20; Beschlüsse vom 15. Juni 2010 - XI ZR 318\u002F09, WM 2010, 1448 Rn. 25; vom 26. März 2019 - VI ZR 163\u002F17, MDR 2019, 825 Rn. 15; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 15. Mai 2001, BT-Drucks. 14\u002F6036, S. 121). \n\n78\\. bb) Die Beklagte zu 2 hat, wie die Revision zu Recht aufzeigt, bereits erstinstanzlich im nachgelassenen Schriftsatz vom 11. Dezember 2019 vorgetragen, weil die Klägerin geltend mache, bei einer etwaigen Vorlage der Prozessfinanzierungsvereinbarung werde die Prozessstrategie für das vorliegende Verfahren offengelegt, gestehe sie zu, sich gegenüber dem Prozessfinanzierer zu einer bestimmten Prozessführung verpflichtet zu haben; dementsprechend sei sie nicht mehr frei, die Rechtsdienstleistungen gegenüber den Zedenten allein in deren Interesse zu erbringen. Dies hat sie in der Berufungsinstanz wiederholt. Dem hat sich die Beklagte zu 3 - wie die Revision zutreffend rügt - in der Berufungsinstanz im Schriftsatz vom 24. März 2022 angeschlossen. Die Beklagte zu 5 hat, wie die Revision zu Recht geltend macht, bereits in erster Instanz im nachgelassenen Schriftsatz vom 11. Dezember 2019 behauptet, die Klägerin sei aufgrund ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Prozessfinanzierer nicht berechtigt, im Interesse einzelner Zedenten einen Vergleich abzuschließen. Das hat das Berufungsgericht (vollständig) übergangen und zu Unrecht angenommen, die erstinstanzlichen Darlegungen der Beklagten beschränkten sich im Wesentlichen auf ein Bestreiten des Vortrags der Klägerin und bestünden nur in pauschalen und vagen Aussagen, ohne konkrete Anhaltspunkte zu liefern. Ferner zu Unrecht hat es den in der Berufungsinstanz erfolgten Vortrag der Beklagten zu 2 und 3 gemäß § 531 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen und dabei verkannt, dass er - nachdem der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten zu 2 den anderen Streitgenossen gemäß § 61 ZPO zuzurechnen war (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2015 - VI ZR 179\u002F13, NJW 2015, 2125 Rn. 14) - in der Berufung nicht als neu hätte angesehen werden dürfen. \n\n79\\. cc) Zu Recht macht die Revision daher geltend, es liege ein schlüssiger Vortrag der Beklagtenseite vor; die vermissten konkreten Anhaltspunkte seien dem Vortrag der Klägerin zu den aus der Prozessfinanzierungsvereinbarung sich ergebenden Prozessstrategien selbst zu entnehmen. Insbesondere in der Zusammenschau mit dem weiteren Vortrag der Klägerin, sie dürfe nach der Prozessfinanzierungsvereinbarung keinen Vergleich mit den Beklagten über einzelne Ansprüche abschließen, sofern dies ihre Fähigkeit, die übrigen Ansprüche geltend zu machen, den Anspruch des Prozessfinanzierers auf den Anteil an der Erfolgsbeteiligung der Klägerin oder den Erstattungsanspruch über die Vertragskosten von 35.000 € beeinträchtige, ist damit von den Beklagten ausreichend dargelegt, dass sich aus der am 25. April 2017 geschlossenen Vereinbarung eine bereits zum Zeitpunkt der Abtretungen bestehende strukturelle Interessenkollision und mithin eine Unwirksamkeit der Abtretungen gemäß § 4 Satz 1 RDG in Verbindung mit § 134 BGB ergeben könnte. \n\n80\\. (1) Mit der Beteiligung von Prozessfinanzierern können Gefahren verbunden sein, wenn der Inkassodienstleister in erster Linie bemüht ist, deren finanzielle Interessen zu bedienen, und aus diesem Grund die Rechtsdienstleistung für die Rechtsuchenden nicht mehr ordnungsgemäß erbringt (allgemein zu § 4 RDG siehe Rn. 72). Vor dieser Gefahr soll, neben den strafrechtlichen Vorschriften zu Untreue und Betrug, § 4 RDG schützen (BT-Drucks. 19\u002F27673, S. 19). Allerdings sind die Interessen der Klägerin, der Zedenten und des Prozessfinanzierers grundsätzlich gleichgerichtet, nämlich darauf, eine möglichst hohe Befriedigung aller Forderungen zu erzielen. Eine die Anwendung des § 4 RDG aF rechtfertigende strukturelle Interessenkollision kann aber vorliegen, wenn die dem Inkassodienstleister gegenüber den einzelnen Auftraggebern obliegende Pflicht zur möglichst effektiven Durchsetzung ihrer Ansprüche mit einer Vertragspflicht gegenüber dem Prozessfinanzierer zu einem möglichst gewinnbringenden Vorgehen kollidiert (BGHZ 234, 125 Rn. 49 ff, 57 - financialright). Stehen prozessfinanzierenden Dritten über reine Informationsrechte hinaus auch Einflussmöglichkeiten zu, ist für jeden Einzelfall durch Würdigung aller wesentlichen Umstände zu bestimmen, ob eine konkrete Gefährdung vorliegt, so zum Beispiel, wenn der Prozessfinanzierer mit dem Schuldner außergerichtliche Verhandlungen führen darf oder der Prozessfinanzier Vetorechte im Hinblick auf Verfahrenshandlungen hat. Theoretische oder inhaltlich unbedeutende Einflussmöglichkeiten können eine solche Gefährdung allerdings nicht begründen (BT-Drucks. 19\u002F27673, S. 40). \n\n81\\. (2) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine solche - nach den vorstehenden Maßstäben \\- erhebliche Interessenkollision sich aus der Prozessfinanzierungsvereinbarung ergeben könnte, haben die Beklagten nach dem Ausgeführten schlüssig und angesichts des eigenen Vorbringens der Klägerin zu ihren Verpflichtungen nicht lediglich ins Blaue hinein vorgetragen. Mehr kann von ihnen nicht verlangt werden, da ihnen die Vereinbarung nicht bekannt ist. Auf den im Verfahren nachgereichten sogenannten Side Letter vom 13\\. Oktober 2021 kommt es dabei schon deshalb nicht an, weil für die Frage eines im Jahr 2017 bestehenden strukturellen Interessenkonflikts ausschließlich der Prozessfinanzierungsvertrag vom 25. April 2017 maßgeblich ist (vgl. BGHZ 234, 125 Rn. 53 - financialright). Ob sich aus einer etwa bereits bei Vornahme der Abtretungen aufgrund der Verpflichtungen der Klägerin aus der Prozessfinanzierungsvereinbarung vorliegenden Interessenkollision gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 4 RDG die Nichtigkeit der Abtretungen ergibt, kann nur bei Kenntnis der Vereinbarung beurteilt werden; dies ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht unabhängig vom Inhalt der Vereinbarung ausgeschlossen (vgl. BGHZ 224, 89 Rn. 77, 89 ff., 103, 187; BGH, Urteile vom 8. April 2020 - VIII ZR 130\u002F19, WM 2020, 991 Rn. 60; vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 162\u002F22, juris Rn. 17; vom 7. August 2024 - VIa ZR 930\u002F23, NJW 2024, 3299 Rn. 18; BT-Drucks. 19\u002F27673, S. 40; Remmertz in Krenzler\u002FRemmertz, aaO, § 4 Rn. 35; Deckenbrock in Deckenbrock\u002FHenssler, aaO, § 4 Rn. 32 f.; vgl. zu § 3 RDG ferner BGH, Urteile vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507\u002F13, NJW 2015, 397 Rn. 5; NJW-RR 2017, 410 Rn. 17 f.). \n\n82\\. dd) Das Berufungsgericht hat zudem zwar zutreffend zugrunde gelegt, dass bei der Ermessensentscheidung nach § 142 Abs. 1 ZPO auch die Belange des Geheimnisschutzes zu berücksichtigen sind. Es hat aber nicht in den Blick genommen, dass sich § 13b Abs. 1 Nr. 2 RDG, wonach der Inkassodienstleister einem Verbraucher den Inhalt eines Prozessfinanzierungsvertrags mitzuteilen hat, entnehmen lässt, dass das Gesetz den Geheimhaltungsinteressen des klagenden Inkassounternehmers in Bezug auf den Prozessfinanzierungsvertrag kein besonders hohes Gewicht beimisst. Nicht berücksichtigt hat es ferner, dass die im Jahr 2024 fortwährende Geheimhaltungsbedürftigkeit einer sich aus der Vereinbarung ergebenden (behauptet) bloßen Prozessstrategie ohne irgendwie geartete rechtliche Bindungen der Klägerin gegenüber dem Prozessfinanzierer aus dem Jahr 2017 einer überzeugenden Begründung bedurft hätte, die bisher nicht ersichtlich ist. \n\n83\\. d) Entgegen der Revision zu Recht hat das Berufungsgericht demgegenüber eine Sittenwidrigkeit der Abtretungen gemäß § 138 BGB verneint. Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil vom 26. April 2022 - X ZR 3\u002F20, NJW 2022, 3147 Rn. 31). Widerspricht das Rechtsgeschäft nicht bereits seinem Inhalt nach den grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung, muss ein persönliches Verhalten des Handelnden hinzukommen, das diesem zum Vorwurf gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 16. Juli 2019 - II ZR 426\u002F17, NJW 2019, 3636 Rn. 24). Hierbei ist der aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmende Gesamtcharakter des Verhaltens maßgeblich (BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288\u002F12, NJW-RR 2013, 1448 Rn. 14). Je nach Einzelfall kann sich die Sittenwidrigkeit bereits aus einem dieser Elemente oder aus einer Kombination mehrerer Elemente und deren Summenwirkung ergeben (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - III ZR 60\u002F11, MDR 2012, 333 Rn. 20). Nach dieser Maßgabe ergibt sich eine Sittenwidrigkeit der Abtretungen weder aus einer etwaig unzulässigen Verlagerung des Prozesskostenrisikos noch im Hinblick auf die Erfolgsbeteiligung der Klägerin. \n\n84\\. aa) Eine Sittenwidrigkeit der Abtretungen unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Verlagerung des Prozesskostenrisikos käme nur dann in Betracht, wenn alleiniges Ziel der Abtretung die Geltendmachung der Forderung durch eine vermögenslose Gesellschaft wäre. Das ist hier nicht der Fall. Ziel der Abtretungen war nicht nur die Verlagerung des Prozesskostenrisikos auf die möglicherweise finanziell unzureichend ausgestattete Klägerin, sondern eine im Grundsatz zulässige und im Interesse der Zedenten wünschenswerte Bündelung und gemeinsame gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (siehe Rn. 26, 27, 41). Bereits dies schließt eine Sittenwidrigkeit der Abtretungen aus. Niemand hat Anspruch darauf, nur von einem zahlungskräftigen Prozessgegner verklagt zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 337\u002F84, BGHZ 96, 151, 156 [juris Rn. 15]). Entgegen der Revision führt daher auch die von der Klägerin beworbene Verlagerung der Risiken des Schadensersatzprozesses von den Zedenten auf die Klägerin sowie der Umstand - was zugunsten der Revision unterstellt werden kann -, dass die Klägerin und ihr Prozessfinanzierer zum Zeitpunkt der Abtretungen nicht in der Lage waren, etwaige Prozesskosten im Fall des Unterliegens vollständig zu erstatten, nicht zur Sittenwidrigkeit (vgl. Stadler, JZ 2014, 613, 619; dies., WuW 2018, 189, 191 Fn. 55; Fest, WM 2015, 705, 711; Fries, AcP 221 (2021), 108, 120; Krüger, WuW 2025, 265, 266). Zudem wäre eine positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Zedenten von den tatsächlichen Umständen bei Unterzeichnung der Abtretungsvereinbarung erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 310\u002F88, ZIP 1990, 103, 105 [juris Rn. 20]; vom 16. Juli 2019 - II ZR 426\u002F17, NJW 2019, 3635 Rn. 25, jew. mwN). Auf die von der Revision dazu erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht an. Es kann auch dahinstehen, ob die Beklagten entsprechend § 110 Abs. 1 ZPO von der Klägerin eine Prozesskostensicherheit verlangen können (vgl. Fest, WM 2015, 705, 712; Stadler, WuW 2018, 189, 194; Gsell\u002FMeller-Hannich\u002FStadler, JZ 2023, 989, 994; Domej, Effektive Zivilrechtsdurchsetzung: Zugang zur Justiz, Prozessfinanzierung, Legal Tech - Welcher rechtlicher Rahmen empfiehlt sich, Gutachten A zum 74. DJT, 2024, S. 53; Riehm, NJW 2024, 2713 Rn. 2; Krüger, WuW 2025, 265, 266; ähnlich auch Thole, ZWeR 2015, 93, 107). \n\n85\\. bb) Die Abtretungen sind auch nicht wegen einer sittenwidrigen Überhöhung der Erfolgsbeteiligung der Klägerin unwirksam. Dass die Klägerin sich ihre vereinbarte Erfolgsprovision unter Ausnutzung einer Zwangslage oder ähnlichem gemäß § 138 Abs. 2 BGB hat gewähren lassen (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 2003 - IV ZR 278\u002F01, BGHZ 154, 154, 158 f. mwN [juris Rn. 12 f.]; vom 21. April 2022 - I ZR 214\u002F20, GRUR 2022, 1158 Rn. 23 mwN - Dr. Stefan Frank), legt die Revision weder dar, noch ist dies ersichtlich (vgl. BGHZ 230, 255 Rn. 29, 33; WM 2023, 2344 Rn. 36 - Die Freien Brauer; vgl. auch Morell, JZ 2019, 809, 812). Auch eine Nichtigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine Erfolgsprovision in Höhe von 33 % ist beim Sammelklage-Inkasso in Deutschland allgemein nicht marktunüblich (vgl. BGHZ 224, 89 Rn. 5; BGHZ 230, 255 Rn. 3; BGHZ 234, 125 Rn. 3 - financialright; Lieberknecht, ZIP 2024, 1421, 1426; Domej, aaO, S. 40) und auch im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Der Klägerin verbleibt insbesondere im Hinblick auf den Nachweis des konkreten Schadens ein nicht unerhebliches Prozessrisiko (vgl. OLG München, Urteil vom 4. Dezember 2017 - 19 U 1807\u002F17, WM 2018, 426, 428 [juris Rn. 29]; Dethloff, NJW 2000, 2225, 2229; Gsell\u002FMeller-Hannich\u002FStadler, JZ 2023, 989, 996 f.). Die Zedenten profitieren von der gebündelten Geltendmachung ihrer Ansprüche unter Freistellung von den Prozesskosten und den Kosten für die vorgerichtlichen ökonomischen Sachverständigengutachten. Dass die Klägerin gemäß Ziffer 1.6 der Dienstleistungsvereinbarungen berechtigt ist, unter bestimmten Voraussetzungen die Durchsetzung des jeweiligen Anspruchs nicht mehr weiterzuverfolgen, fällt vor diesem Hintergrund nicht ins Gewicht. Soweit die Revision sich ferner auf eine behauptete Umgehung des Verbots des berufsrechtlich unzulässigen Erfolgshonorars durch die ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin stützt, haben die von ihr vorgetragenen und von der Klägerin bestrittenen neuen Tatsachen für das Revisionsverfahren außer Betracht zu bleiben (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - II ZR 207\u002F12, juris Rn. 13); das Berufungsgericht wird sich im wiedereröffneten Berufungsverfahren damit auseinanderzusetzen haben. \n\n86\\. III. Danach ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\n87\\. 1\\. Das Berufungsgericht wird zunächst nach pflichtgemäßem Ermessen erneut über die Anordnung der Vorlage der Prozessfinanzierungsvereinbarung vom 25. April 2017 zu entscheiden haben. \n\n88\\. a) Dagegen spricht nicht, dass grundsätzlich in die Sachprüfung erst eingetreten werden darf, wenn feststeht, dass die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Eine mögliche Trennung des Verfahrens mit vorheriger Auflage an die Klägerin, die bei Nichterfüllung zur Unzulässigkeit der Klage führen würde, hat gerade die Funktion zu verhindern, dass Gegner und Gericht durch die rechtsmissbräuchliche Klage belastet werden. Dem würde es widersprechen, wenn zunächst in jedem Fall zur Klärung der Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage ihre Aufteilung erfolgen müsste, auch wenn sich ihre Unbegründetheit aufgrund einer alle Ansprüche betreffenden vorrangigen Tatsachen- oder Rechtsfrage erweisen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1995 - KVR 25\u002F94, BGHZ 130, 390, 399 f. [juris Rn. 47] - Stadtgaspreise; BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1996 - 2 BvR 65\u002F95 ua, NJW 1997, 649 f. [juris Rn. 20]). \n\n89\\. b) Bei der Prüfung der Vorlagepflicht wird es nicht auf die Frage ankommen, ob dafür nach § 89d Abs. 4 GWB Einschränkungen bestehen. Nach dieser Vorschrift findet § 142 ZPO in einem Rechtsstreit über einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes nach § 33 Abs. 1 GWB nur Anwendung, soweit in Bezug auf die vorzulegende Urkunde oder den vorzulegenden Gegenstand auch ein Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln nach § 33g GWB gegen den zur Vorlage Verpflichteten besteht. Bei der Prozessfinanzierungsvereinbarung handelt es sich aber nicht um ein Beweismittel, das für die Verteidigung gegen einen auf Schadensersatz gerichteten Anspruch nach § 33a Abs. 1 GWB erforderlich ist (§ 33g Abs. 2 GWB). Mit dieser Urkunde beabsichtigen die Beklagten den Nachweis der Unwirksamkeit der Abtretungen der Zedenten gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Satz 1 RDG und mithin des Fehlens der für die Geltendmachung aller Ansprüche erforderlichen Aktivlegitimation der Klägerin zu erbringen, nicht aber den Nachweis einer fehlenden Tatbestandsvoraussetzung des Schadensersatzanspruchs gemäß § 33a Abs. 1 GWB dem Grunde oder der Höhe nach (vgl. BGH, WRP 2023, 1098 Rn. 19 - Vertriebskooperation im SPNV; Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 7. November 2016, BT-Drucks. 18\u002F10207, S. 62; Bach in Immenga\u002FMestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 33g GWB Rn. 70; Bornkamm\u002FTolkmitt in Bunte, Kartellrecht, § 33g GWB Rn. 22; Hempel in BeckOK KartellR, Stand 1. Januar 2026, § 33g GWB Rn. 15 ff.; Preuß in LMRKM, Kartellrecht, 5\\. Aufl., § 33g GWB Rn. 46; Bosch in Bechtold\u002FBosch, GWB, 11. Aufl., § 33g Rn. 12; aA Makatsch\u002FKacholdt in MünchKommWettbR, 4. Aufl., § 33g GWB Rn. 60; Berg\u002FMäsch, Deutsches und Europäisches Kartellrecht, 5. Aufl., § 33g GWB Rn. 21 f.; Preuß in Kersting\u002FPodszun, 9\\. GWB-Novelle, 2017, Kap. 10 Rn. 41). Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Rechtsdienstleistungsverträge und der daran anknüpfenden Abtretungen wird das Berufungsgericht vorliegend deutsches Sachrecht anwenden können. Dies ergibt sich aus der getroffenen Rechtswahl in Ziffer 9.3 der Dienstleistungsvereinbarungen und Ziffer 5 der Abtretungsvereinbarungen in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO sowie Art. 14 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO. \n\n90\\. 2\\. Sollte das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin nach Vorlage der Prozessfinanzierungsvereinbarung erneut bejahen, wird es sodann nach pflichtgemäßem Ermessen eine (Zwischen-)Entscheidung mit dem Ziel der Verfahrenstrennung zu treffen haben. Es kann der Klägerin aufgeben, innerhalb einer bestimmten Frist von nicht mehr als einem halben Jahr die Vorbereitung der Trennung der Verfahren durch Einreichung neuer Schriftsätze nach bestimmten Vorgaben herbeizuführen und dabei anordnen, dass diese lediglich deckungsgleiche Auszüge aus den bisherigen Schriftsätzen darstellen dürfen. Dabei dürfte etwa in Betracht kommen, eine Aufteilung nach konzernverbundenen Zedenten sowie nach in den verschiedenen Ländern ansässigen Zedenten anzuordnen, sofern es sich dabei nicht um mit in anderen Ländern ansässigen konzernverbundene Zedenten handelt, und für nicht konzernverbundene Zedenten möglicherweise eine Höchstzahl der in einem Verfahren zusammenzufassenden Beschaffungsvorgänge vorzugeben (zu den Grenzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1996 - 2 BvR 65\u002F95 ua, NJW 1997, 649 f. [juris Rn. 19 f.]). Es wird erforderlich sein, die unterschiedlichen Durchsetzungsaussichten sowie die Gefahr von Interessenkollisionen in den Blick zu nehmen und die Zusammenfassung von Zedenten verschiedener Marktstufen in einem Verfahren zu untersagen, um Verstöße gegen § 4 RDG auszuschließen. Es könnte ferner in Betracht kommen, der Klägerin eine Systematisierung der Beschaffungsvorgänge nach zeitlichen und sachlichen Kriterien aufzugeben, wie etwa die Zusammenstellung von Beschaffungsvorgängen, bei denen übereinstimmende Vertragsmuster verwendet worden sind. Solche Vorgaben könnten zur Aufteilung des Verfahrens in eine größere Zahl handhabbarer Verfahren führen, deren Entscheidung - bei einer möglichen Verteilung auf mehrere Spruchkörper und einer Systematisierung durch die Klägerin - sodann in angemessener Zeit möglich erscheint. Auch bei einer solchen Aufteilung kann die Klägerin die Streitwertbegrenzung gemäß § 39 Abs. 2 GKG beziehungsweise die Gebührendegression in erheblicher Weise für sich nutzbar machen, das mit der Prozessführung verbundene Kostenrisiko dadurch auf ein angemessenes Maß zurückführen und dem sogenannten rationalen Desinteresse entgegenwirken, das einzelne, vor allem kleinere Unternehmen, die lediglich wenige Lastkraftwagen beschafft haben, an einer Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche hindern könnte. \n\nRoloff Tolkmitt Picker RinBGH Dr. Vogt-Beheimist aus technischen Gründenan der Signatur gehindert Holzinger Roloff","Sammelklage-Inkasso bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Grenzen der Anspruchsbündelung - Sammelklage-Inkasso","2026-07-10T22:04:59.612Z",{"id":214,"ecli":215,"slug":216,"caseNumber":217,"courtId":5,"decisionDate":218,"fullText":219,"summary":220,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":218,"parsedAt":221,"updatedAt":222},"2235","ECLI:DE:NEURIS:KORE600672026","ecli-de-neuris-kore600672026","VII ZR 66\u002F25","2026-05-06T00:00:00.000Z","#  BGH, 06.05.2026, VII ZR 66\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. April 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Senat ist nicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet, dem Gerichtshof der Europäischen Union die durch die Nichtzulassungsbeschwerde formulierte Frage, vorzulegen \"ob sich der Zustellungsempfänger unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben darauf berufen kann, dass einem ihm grenzüberschreitend zugestellten Schriftstück, das den Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 lit. a und b EuZVO (a.F. wie n.F.) an die Sprache des Dokuments bzw. seiner Übersetzung nicht genügt, die Belehrung gemäß dem Formblatt in Anhang II zu Art. 8 EuZVO nicht beigefügt war, wenn feststeht, dass er bereits im Vorfeld über sein Recht zur Annahmeverweigerung durch dasselbe Gericht belehrt worden war.\" Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, da der Beklagte nicht durch das in der Hauptsache erkennende Gericht im Vorfeld über sein Annahmeverweigerungsrecht in Bezug auf die hier relevante erste Zustellung des Versäumnisurteils vom 16. November 2021 belehrt wurde.\n\nSollten die Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerde tatsächlich auf die Frage abzielen, ob die Belehrung des Beklagten über sein Annahmeverweigerungsrecht in Bezug auf die Zustellung der Antragsschrift in dem vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren ohne weiteres dazu führt, dass er sich auf die fehlende Belehrung bei der über zweieinhalb Jahre später erfolgten Zustellung des Versäumnisurteils vom 16. November 2021 nicht berufen kann, bestünde auch insoweit kein Anlass zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Dass diese Frage zu verneinen ist, ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist daher nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 24. März 2026 - C-767\u002F23 Rn. 23, juris; Urteil vom 15. Oktober 2024 \\- C-144\u002F23 Rn. 62, NJW 2025, 725; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19 Rn. 33, 51, NZBau 2022, 44).\n\nEine abweichende Beurteilung - etwa unter dem unionsrechtlichen Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs - käme allenfalls in Betracht, wenn dem Beklagten aufgrund der Belehrung in dem vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumnisurteils bewusst gewesen wäre, dass ihm auch in Bezug hierauf ein Annahmeverweigerungsrecht zusteht, sodass er nicht belehrungsbedürftig gewesen wäre. Hierzu hat das Berufungsgericht \\- durch die Nichtzulassungsbeschwerde unbeanstandet - indes keine Feststellungen getroffen.\n\nIm Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nGegenstandswert: bis 650.000 €\n\nPamp Halfmeier Sacher Borris Brenneisen","BGH, 06.05.2026, VII ZR 66\u002F25","2026-07-08T22:20:03.722Z","2026-07-10T22:05:03.444Z",{"id":224,"ecli":225,"slug":226,"caseNumber":227,"courtId":5,"decisionDate":218,"fullText":228,"summary":229,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":218,"parsedAt":221,"updatedAt":230},"2237","ECLI:DE:NEURIS:KORE600632026","ecli-de-neuris-kore600632026","IV ZA 1\u002F26","#  BGH, 06.05.2026, IV ZA 1\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Beklagten, ihr für das Rechtsbeschwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.\n\nDer Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Parteien streiten über Pflichtteilsansprüche der Klägerin. Soweit das Landgericht mit Schlussurteil vom 21. Februar 2025 zum Nachteil der Beklagten (eine von zwei Erbinnen) entschieden hat, hat diese Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. Juni 2025 verlängert. Die Berufungsbegründung ist am 12. Juni 2025 um 00:00:20 Uhr eingegangen. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 28. Januar 2026, der Beklagten zugestellt am 30. Januar 2026, die Berufung mit der Begründung verworfen, sie sei nicht fristgerecht begründet worden. Mit Schriftsatz vom 2. März 2026 hat die Beklagte die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2026 beantragt und Wiedereinsetzung begehrt. \n\n2\\. II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. \n\n3\\. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. \n\n4\\. 1\\. Die zuerst genannte Voraussetzung des § 78b Abs. 1 ZPO ist nur erfüllt, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2021 - IV ZR 206\u002F20, ZInsO 2022, 1260 Rn. 7 m.w.N.). Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei insoweit - innerhalb der Rechtsmittelfrist \\- substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg mindestens an fünf Rechtsanwälte gewandt zu haben (BGH, Beschluss vom 27. März 2025 - V ZA 11\u002F24, juris Rn. 2 m.w.N.). \n\n5\\. Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat zwar innerhalb der laufenden Rechtsbeschwerdefrist den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, aber nur das Schreiben eines Rechtsanwalts vorgelegt, der mangels Erfolgsaussichten von der Einlegung der Rechtsbeschwerde abgeraten hat, und zur Absage eines weiteren Rechtsanwalts am Mobiltelefon aus Termingründen vorgetragen. Die Beklagte ist mit Schreiben des Bundesgerichtshofs vom 3. und 4. März 2026 darauf hingewiesen worden, dass dies den Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts nicht genügt. Soweit die Beklagte am 5. März 2026 eine Rechtsanwältin benannt hat, die bereit sei, \"die Rechtssache am Bundesgerichtshof vorzutragen, wenn die Wiedereinsetzung gewährt wird\", besteht unabhängig hiervon ohnehin kein Bedürfnis für die Bestellung eines Notanwalts mehr. \n\n6\\. 2\\. Darüber hinaus erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos. Die Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss wäre gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte. Die Beklagte hat solche Gesichtspunkte nicht aufgezeigt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es an der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts. Soweit die Beklagte Einwände gegen das Ergebnis des landgerichtlichen Verfahrens erhebt, vermögen diese an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nichts zu ändern. Ist die Berufung nicht fristgemäß begründet worden, hat das Berufungsgericht sie gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne inhaltliche Prüfung des angefochtenen Urteils zu verwerfen. So lag es hier. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist hätte gewährt werden müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. \n\n7\\. III. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Bestellung eines Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden; dies setzt aber voraus, dass die Partei die für die Bestellung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt (Senatsbeschlüsse vom 15. November 2017 - IV ZR 131\u002F17, juris Rn. 7; vom 17. Mai 2017 - IV ZR 391\u002F16, juris Rn. 9 m.w.N.). Das hat die Beklagte nicht getan. Andere Gründe, aus denen die Beklagte im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO verhindert gewesen sein könnte, die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO) einzuhalten, sind weder dargelegt noch ersichtlich. \n\n8\\. IV. Soweit die Beklagte - ohne durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu sein - Rechtsbeschwerde eingelegt und entsprechende Anträge gestellt hat, ist dies nach den Umständen des Einzelfalls als bloße Ankündigung der für den Fall der beantragten Beiordnung eines Notanwalts beabsichtigten Rechtsverfolgung zu verstehen. \n\nProf. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Rust","BGH, 06.05.2026, IV ZA 1\u002F26","2026-07-10T22:05:03.628Z",20]