[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-consumer-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":55,"total":16,"page":25,"limit":230},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},404,"consumer-law-de","Consumer Law","DE","2026-07-08T22:44:37.453Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},271,{"min":18,"max":19},"2025-03-12T00:00:00.000Z","2026-06-23T00:00:00.000Z",[21,26,30,33,36,40,43,46,49,52],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"117759","Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union","Art. 169",1,{"provisionId":27,"code":28,"article":29,"count":25},"115392","Bürgerliches Gesetzbuch","§ 246",{"provisionId":31,"code":28,"article":32,"count":25},"120523","§ 443",{"provisionId":34,"code":28,"article":35,"count":25},"120524","§ 476",{"provisionId":37,"code":38,"article":39,"count":25},"113894","Zivilprozessordnung","§ 46",{"provisionId":41,"code":28,"article":42,"count":25},"112273","§ 145",{"provisionId":44,"code":28,"article":45,"count":25},"114874","§ 310",{"provisionId":47,"code":28,"article":48,"count":25},"114875","§ 312",{"provisionId":50,"code":28,"article":51,"count":25},"114877","§ 356",{"provisionId":53,"code":23,"article":54,"count":25},"114878","Art. 63 Abs. 1",[56,67,75,84,92,101,109,117,127,135,144,154,163,172,181,190,198,206,214,222],{"id":57,"ecli":58,"slug":59,"caseNumber":60,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":61,"summary":62,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":65,"updatedAt":66},"2023","ECLI:DE:NEURIS:KORE625942026","ecli-de-neuris-kore625942026","VIa ZR 940\u002F23","#  BGH, 23.06.2026, VIa ZR 940\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. August 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 22.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Dezember 2016 von einem Dritten einen gebrauchten VW Golf VII GTD 2.0 TDI, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Der Kläger hat die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und Freistellung von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung nach erfolgtem Hinweis durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. Mit der beabsichtigten Revision möchte er seine Berufungsanträge weiterverfolgen. II. \n\n3\\. Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Hieraus lasse sich kein Anspruch auf Gewähr des sogenannten \"großen\" Schadensersatzes ableiten. Der allein ersatzfähige Differenzschaden sei nicht von Amts wegen zu berechnen und zuzusprechen. Der Kläger habe von der Gelegenheit, seinen Differenzschaden zu berechnen und einen hieran angepassten Zahlungsantrag zu stellen, auch nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245) keinen Gebrauch gemacht. III. \n\n4\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. \n\n5\\. 1\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt im Ergebnis zu Recht, dass das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen hat, ohne dem Kläger Gelegenheit zu geben, den von ihm geltend gemachten Schaden auf der Grundlage des erst nach dem vom Berufungsgericht erteilten Hinweis ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245) im Sinne des Differenzschadens zu berechnen und gegebenenfalls seine Antragstellung anzupassen. Indem das Berufungsgericht davon ohne vorherigen Hinweis an den Kläger mit der Begründung absah, er begehre (lediglich) \"großen\" Schadensersatz, hat es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2025 - VIa ZR 909\u002F23, juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 22. Januar 2026 - VIa ZR 954\u002F23, juris Rn. 5 ff.). \n\n6\\. a) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt bei einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor, wenn das Gericht einen Sachverhalt oder ein Vorbringen in einer Weise würdigt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - VIII ZR 171\u002F19, NJW 2020, 2730 Rn. 13 mwN). Dementsprechend muss das Gericht, interpretiert es das Rechtsschutzbegehren des Klägers in einer Art und Weise, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnte, auf diese Interpretation hinweisen und dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung und gegebenenfalls zur Anpassung oder Ergänzung einräumen. \n\n7\\. b) Dem ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden. Es hat die Berufung zurückgewiesen und davon abgesehen, dem Kläger Gelegenheit zu geben, den von ihm geltend gemachten Schaden im Sinne des Differenzschadens zu berechnen (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 45) und für diesen Fall die Klageanträge anzupassen. Dabei hat es angenommen, das Rechtsschutzbegehren des Klägers sei allein auf die Zuerkennung \"großen\" Schadensersatzes gerichtet, den der Kläger \"jedenfalls auf der Rechtsfolgenseite\" nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ableiten könne. \n\n8\\. Das Rechtsschutzbegehren des Klägers in dieser Art zu verstehen, lag indes fern, so dass der Kläger damit nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnte. Dies gilt bereits vor dem Hintergrund, dass den Ansprüchen auf \"großen\" Schadensersatz einerseits und auf Ersatz des Differenzschadens andererseits lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2024 \\- VIa ZR 1132\u002F22, WM 2024, 1143 Rn. 14 mwN). Vor allem aber zeigt dies der konkrete Ablauf des Geschehens. Das Berufungsgericht hatte im Beschluss vom 6. März 2023 noch darauf hingewiesen, ein Schadensersatzanspruch scheide mangels Schutzgesetzeigenschaft aus. Im Zurückweisungsbeschluss vom 24. August 2023 stellte es indes nur darauf ab, der Kläger habe allein \"großen\" Schadenersatz verlangt, der ihm auf dieser Grundlage aber nicht zustehe. Allein der Umstand, dass der Kläger bis zum Erlass des Zurückweisungsbeschlusses untätig blieb, namentlich die von ihm gestellten Berufungsanträge unverändert ließ, rechtfertigte es nicht, ihm zu unterstellen, es gehe ihm unter allen Umständen nur um die Gewährung \"großen\" Schadensersatzes, wohingegen die Zuerkennung eines etwaigen Differenzschadens von vornherein nicht von seinem Rechtsschutzbegehren umfasst sei. Dem Berufungsgericht hätte es vielmehr oblegen, auf seine Interpretation der Antragstellung hinzuweisen und dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung zu geben, ob er tatsächlich ausschließlich \"großen\" Schadensersatz verlangen oder nicht - zumindest hilfsweise - seine Klage (auch) auf Ersatz des Differenzschadens richten, die Antragstellung dahin anpassen und den geltend gemachten Schaden entsprechend konkretisieren wolle. \n\n9\\. 2\\. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Kläger auf einen solchen Hinweis seine Klage umgestellt und das Berufungsgericht nach Umstellung der Klage einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für gegeben erachtet hätte. \n\nC. Fischer Katzenstein Ostwaldt Tausch Spielmann","BGH, 23.06.2026, VIa ZR 940\u002F23","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:01.451Z","2026-07-10T22:04:42.324Z",{"id":68,"ecli":69,"slug":70,"caseNumber":71,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":72,"summary":73,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":65,"updatedAt":74},"2021","ECLI:DE:NEURIS:KORE606712026","ecli-de-neuris-kore606712026","VIa ZR 1130\u002F23","#  BGH, Beschluss vom 23. Juni 2026 - VIa ZR 1130\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. November 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Berufungshilfsantrags zu 1a zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird insoweit als unzulässig verworfen, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Berufungshilfsantrags zu 1b zum Nachteil der Klägerin erkannt hat; im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 45.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im Dezember 2012 von einem Dritten einen im Oktober 2012 erstzugelassenen gebrauchten Audi A4 Avant 3,0 TDI, der mit einem Dieselmotor des Typs EA896 Gen2 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgestattet ist. \n\n2\\. Sie hat mit ihrer in beiden Instanzen erfolglos gebliebenen Klage zuletzt die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1), die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu 2) und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (Berufungsantrag zu 3) begehrt. Hilfsweise für den Fall, dass mit den geltend gemachten Ansprüchen nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt werden könne und deshalb der Berufungsantrag zu 1 unbegründet sei, hat sie die Zahlung eines Differenzschadens nebst Zinsen (Berufungsantrag zu 1a) sowie die Beseitigung sämtlicher unzulässiger Abschalteinrichtungen und sonstigen Konformitätsabweichungen (Berufungsantrag zu 1b) verlangt. Sie hat angekündigt, nach Zulassung der Revision die in der Berufungsinstanz gestellten Schlussanträge weiterzuverfolgen. II. \n\n3\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat, soweit es hinsichtlich des auf Zahlung von Differenzschadensersatz gerichteten Berufungshilfsantrags zu 1a zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, deren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. \n\n4\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Der mit dem Berufungsantrag zu 1 geltend gemachte Anspruch auf \"großen\" Schadensersatz ergebe sich nicht aus § 826 BGB. Der Einsatz eines Thermofensters sei nicht als sittenwidrig zu qualifizieren, da es nicht zwischen Prüfstand und realem Fahrbetrieb unterscheide und keine Umstände hinzuträten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Das Vorliegen weiterer Abschalteinrichtungen sei nicht in beachtlicher Weise vorgetragen. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 könne ein Anspruch auf Gewährung großen Schadensersatzes nicht entnommen werden. \n\n6\\. Gestützt auf diese Anspruchsgrundlage könne die Klägerin auch nicht hilfsweise den Ersatz des Differenzschadens beanspruchen, weil der Beklagten kein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei. Die Beklagte sei jedenfalls einem unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen, weil das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ihre Rechtsauffassung zu Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 bestätigt hätte. Das KBA hätte sich bei Erteilung der Typgenehmigung für verpflichtet gehalten, diese unabhängig von den konkreten Parametern eines Thermofensters zu erteilen. Entsprechendes gelte für die Getriebesteuerung, die nach Ansicht des KBA, das Kenntnis von der Verwendung unterschiedlicher Schaltprogramme im streitgegenständlichen Fahrzeug gehabt habe, keine Abschalteinrichtung dargestellt habe. \n\n7\\. Soweit die Klägerin hilfsweise auch die Beseitigung \"sämtlicher unzulässiger Abschalteinrichtungen und Konformitätsabweichungen\" begehre, ergebe sich ein solcher Anspruch mangels Rechtsgutsverletzung nicht aus § 823 Abs. 1 BGB und auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog, weil das Fahrzeug jedenfalls derzeit über eine wirksame Typgenehmigung verfüge und zudem ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV allenfalls zum Schadensersatz in Geld, nicht hingegen zur Nachrüstung des Fahrzeugs verpflichte. \n\n8\\. 2\\. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten sei kein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, weil sie jedenfalls einem unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen sei, verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör. \n\n9\\. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Daraus ergibt sich eine Pflicht des Gerichts, die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2025 - VIa ZR 1412\u002F22, juris Rn. 6 mwN). \n\n10\\. b) Hieran gemessen ist dem Berufungsgericht eine Gehörsverletzung unterlaufen. Die Klägerin macht zu Recht geltend, sie habe im Berufungsrechtszug vorgetragen und unter Beweis gestellt, die maßgebenden Personen bei der Beklagten hätten sich hinsichtlich der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtungen nicht geirrt. Aus dem mit der Beschwerde nachgewiesenen Instanzvortrag ergibt sich, dass die Klägerin vorsorglich mit Nichtwissen bestritten hat, \"dass die Repräsentanten und Mitarbeiter der Beklagten hinsichtlich der Unzulässigkeit der eingesetzten Abschalteinrichtungen, darunter dem Thermofenster, einem (Verbots-)Irrtum unterlegen\" seien. \n\n11\\. Es lässt sich nicht feststellen, dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen hat. Obwohl es im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 59 f., 63; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1\u002F23, WM 2023, 2064 Rn. 13) zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum trägt, hat es trotz des klägerischen Bestreitens nicht erkennbar geprüft, ob der auf das Vorliegen eines Irrtums bezogene Vortrag hinreichend konkret war, geschweige denn eine auf solchen Vortrag bezogene Beweisaufnahme durchgeführt (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023, aaO, Rn. 63; Urteil vom 25. September 2023, aaO, Rn. 14). Vielmehr ist es auf \"Grundlage des hier zu Grunde zu legenden Sach- und Streitstands\" ohne weitere Begründung von einem Irrtum der Beklagten ausgegangen. Dass die Klägerin einen solchen mit Nichtwissen bestritten und darüber hinausgehend sogar beweisbewehrten Gegenvortrag gehalten hatte, findet im Berufungsurteil keine Erwähnung. \n\n12\\. Den Erwägungen des Berufungsgerichts ist auch weder zu entnehmen, dass es - unter stillschweigender Kenntnisnahme des klägerischen Vortrags - das Bestreiten mit Nichtwissen als nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen oder als nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig erachtet hat, noch, dass es stillschweigend von einem zulässigen Bestreiten ausgegangen ist und sich die Überzeugung eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auf Grundlage tatrichterlicher Würdigung (§ 286 ZPO) des ihm unterbreiteten Streitstoffs gebildet hat. Die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen dazu, dass im Falle einer Nachfrage bei der Typgenehmigungsbehörde die Fehlvorstellung der Beklagten bestätigt worden wäre, beziehen sich auf die Unvermeidbarkeit eines zuvor festzustellenden Irrtums, nicht auf dessen Vorliegen (zu dieser Differenzierung BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 63 f.; Urteil vom 25\\. September 2023 - VIa ZR 1\u002F23, WM 2023, 2064 Rn. 14). \n\n13\\. All dies lässt nur den Schluss zu, dass das Berufungsgericht das klägerische Bestreiten übergangen, das Vorliegen eines Irrtums als unstreitig erachtet und infolgedessen gemeint hat, sich nur mit dessen Unvermeidbarkeit befassen zu müssen. Anderes ergibt sich auch nicht aus den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts oder den durch das Berufungsurteil in Bezug genommenen landgerichtlichen Feststellungen, die sich zum Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Irrtums oder hierauf bezogener Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht verhalten. \n\n14\\. c) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Die Klägerin durfte das Vorstellungsbild der Beklagten - wie geschehen - in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO). Die Beklagte hätte sodann zunächst darlegen und beweisen müssen, dass sich sämtliche ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit des Thermofensters im maßgeblichen Zeitpunkt im Irrtum befunden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1\u002F23, WM 2023, 2064 Rn. 14 mwN). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte hinsichtlich ihrer Entlastung aufgrund unvermeidbaren Verbotsirrtums darlegungs- oder beweisfällig geblieben wäre. Eine andere tragende Begründung, die die Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ausschlösse, hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht beigegeben. \n\n15\\. 3\\. Im Übrigen bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg. \n\n16\\. a) Im Umfang der Zurückweisung der Beschwerde hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n17\\. Mit dem Berufungsantrag zu 1 allein geltend gemachte Ansprüche auf \"großen\" Schadensersatz hat das Berufungsgericht ohne (zulassungsrelevanten) Rechtsfehler verneint und dementsprechend die mit dem Berufungsantrag zu 2 begehrte Feststellung nicht getroffen sowie die mit dem Berufungsantrag zu 3 geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zuerkannt. \n\n18\\. Insbesondere soweit die Beschwerde ihre Ansicht, entgegen der gefestigten Rechtsprechung des Senats (siehe nur BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 19 ff.) seien auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Ansprüche auf \"großen\" Schadensersatz gegeben, vor dem Hintergrund von Unionsrecht zum Gegenstand von Zulassungsrügen macht, hat sie damit keinen Erfolg (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 3 f.). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist insoweit aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (aaO, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2. September 2025, aaO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. \n\n19\\. b) Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Berufungshilfsantrags zu 1b zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, ist die Beschwerde unzulässig, weil sie entgegen § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO keinerlei hierauf bezogene Darlegungen zum Vorliegen eines Zulassungsgrundes enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2022 - VIa ZR 579\u002F22, juris Rn. 5). \n\nC. Fischer Katzenstein Ostwaldt Tausch Spielmann \n\n## Sonstiger Langtext\n\n**Berichtigungsbeschluss vom 25. Juni 2026**\n\nDer Senatsbeschluss vom 23. Juni 2026 wird in der dritten Zeile von Randnummer 14 der Gründe wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass \"§ 138 Abs. 3 ZPO\" ersetzt wird durch \"§ 138 Abs. 4 ZPO\".\n\nC. Fischer Katzenstein Ostwaldt\n\nTausch Spielmann","BGH, Beschluss vom 23. Juni 2026 - VIa ZR 1130\u002F23","2026-07-10T22:04:42.181Z",{"id":76,"ecli":77,"slug":78,"caseNumber":79,"courtId":5,"decisionDate":80,"fullText":81,"summary":82,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":80,"parsedAt":65,"updatedAt":83},"2029","ECLI:DE:NEURIS:KORE606682026","ecli-de-neuris-kore606682026","VIa ZR 1559\u002F22","2026-06-18T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 18. Juni 2026 - VIa ZR 1559\u002F22 \n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. September 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihre Berufung gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 11. März 2020 als unzulässig verworfen wird.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im Oktober 2015 von einem Dritten einen gebrauchten Mercedes-Benz GLK 220 BT 4M, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Die Klägerin hat mit ihrer in beiden Instanzen erfolglosen Klage im Wesentlichen verlangt, sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Anträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision der Klägerin ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Berufung als unzulässig zu verwerfen ist. Denn das Berufungsgericht, das die Berufung als unbegründet zurückgewiesen hat, hat nicht berücksichtigt, dass die Berufung nicht formgerecht beim Berufungsgericht eingelegt worden ist. \n\n4\\. 1\\. Eine Berufung, die nicht statthaft oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist und Form gemäß §§ 519, 520, 130 Nr. 6 ZPO eingelegt und begründet ist, ist als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Zulässigkeit der Berufung ist als Prozessfortsetzungsbedingung auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. November 2023 - VIa ZR 510\u002F22, juris Rn. 4; Urteil vom 6. Februar 2024 \\- VIa ZR 368\u002F22, juris Rn. 6; Beschluss vom 10. April 2023 - VIII ZR 184\u002F21, juris Rn. 11, jeweils mwN). Die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung als Prozessfortsetzungsbedingung ist unabhängig von den Anträgen der Parteien (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338\u002F09, NJW 2011, 926 Rn. 7 mwN; Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 452\u002F16, NJW 2018, 1689 Rn. 14). Das Revisionsgericht kann daher auch auf eine Revision des Berufungsführers ohne Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius auf die Unzulässigkeit der Berufung erkennen (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 452\u002F16, aaO; Urteil vom 19. November 2020 - I ZR 110\u002F19, juris Rn. 12). \n\n5\\. 2\\. Die Berufung der Klägerin ist nicht formgerecht eingelegt worden. \n\n6\\. Gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die Bestimmung stellt damit zwei Wege zur rechtswirksamen Übermittlung von elektronischen Dokumenten zur Verfügung. Zum einen kann der Rechtsanwalt den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Zum anderen kann er auch nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber sodann selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130 Abs. 4 ZPO einreichen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 - VI ZB 22\u002F23, NJW-RR 2024, 1058 Rn. 5; Beschluss vom 24. Juni 2025 - VI ZB 91\u002F23, NJW 2025, 2556 Rn. 9). \n\n7\\. Diesen rechtlichen Vorgaben wird die am 11. Mai 2020 beim Berufungsgericht eingegangene Berufungsschrift nicht gerecht. Ausweislich Blatt 883 der elektronischen Akte ist sie zwar über das elektronische Gerichtspostfach (EGVP) beziehungsweise das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelt worden, wie aus den Angaben \"EGVP Versand\" und \"beA-Nachricht\" folgt. Es fehlt aber der Nachweis einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO). Die - ebenfalls formwirksame \\- Übermittlung durch den Postfachinhaber selbst (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO) würde durch einen vertrauenswürdigen Herkunftshinweis (VHN - Transfervermerk, Prüfvermerk oder Prüfprotokoll) bestätigt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - IX ZR 118\u002F22, ZInsO 2022, 2579 Rn. 8; H. Müller in: Ory\u002FWeth, jurisPK-ERV Band 2, 3. Aufl., § 130a ZPO (Stand: 09.06.2026) Rn. 394), der ebenfalls fehlt. \n\n8\\. Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit der fortlaufend foliierten, noch in Papier geführten Akten des Berufungsgerichts bestehen nicht. Das Oberlandesgericht Hamm hat auf Nachfrage des Senats vielmehr die Vollständigkeit der übermittelten Gerichtsakten bestätigt. Schließlich hat auch die Klägerin auf den Hinweis des Senats, dass der Nachweis einer den gesetzlichen Anforderungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO genügenden Einreichung der Berufungsschrift fehle, nicht dargelegt, dass eine solche gleichwohl erfolgt sei. \n\nC. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Pastohr","BGH, Urteil vom 18. Juni 2026 - VIa ZR 1559\u002F22","2026-07-10T22:04:42.941Z",{"id":85,"ecli":86,"slug":87,"caseNumber":88,"courtId":5,"decisionDate":80,"fullText":89,"summary":90,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":80,"parsedAt":65,"updatedAt":91},"2035","ECLI:DE:NEURIS:KORE625902026","ecli-de-neuris-kore625902026","VIa ZR 467\u002F23","#  BGH, 18.06.2026, VIa ZR 467\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. März 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Januar 2014 von einem Dritten einen neuen VW Golf GTD, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 288 (Schadstoffkasse Euro 6) ausgestattet ist. \n\n2\\. Er hat mit seiner in beiden Instanzen erfolglosen Klage die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begehrt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge in der zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Fassung weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB bestehe nicht, da ein der Beklagten zuzurechnendes sittenwidriges Geschehen nicht festgestellt werden könne. Das unstreitig verbaute \"Thermofenster\", dessen europarechtliche Unzulässigkeit unterstellt werden könne, sei nicht an das Erkennen des Prüfstands im Sinne einer Umschaltlogik gekoppelt. Es bedürfe daher noch weiterer Umstände, die das Verhalten der für die Beklagten handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen und die der Kläger nicht aufgezeigt habe. Die Integration einer Fahrkurvenerkennung in die Abgasnachbehandlung des NSK-Katalysators unterscheide sich unter anderem durch die fehlende Grenzwertkausalität der Folgen der Eingriffe von einer Umschaltlogik und sei deshalb nicht sittenwidrig. Die fehlende Grenzwertkausalität lasse auch einen Schaden des Klägers entfallen. Der Vortrag des Klägers zur Manipulation der Abgasrückführung durch die Fahrkurvenerkennung erfolge \"ins Blaue hinein\". \n\n6\\. Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 scheide aus, weil das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen liege. II. \n\n7\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n8\\. 1\\. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n9\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n10\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. \n\n11\\. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n12\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. \n\nC. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Pastohr","BGH, 18.06.2026, VIa ZR 467\u002F23","2026-07-10T22:04:43.700Z",{"id":93,"ecli":94,"slug":95,"caseNumber":96,"courtId":5,"decisionDate":97,"fullText":98,"summary":99,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":97,"parsedAt":65,"updatedAt":100},"2049","ECLI:DE:NEURIS:KORE600772026","ecli-de-neuris-kore600772026","VIa ZR 1135\u002F23","2026-06-16T00:00:00.000Z","#  BGH, 16.06.2026, VIa ZR 1135\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 2023 unter Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auch hinsichtlich des Hilfsantrags zum Nachteil des Klägers erkannt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 30.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im April 2017 von einem Dritten einen VW Tiguan 2,0 TDI Highline R-Line DSG 4-M AH, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Die zuletzt auf Zahlung \"großen\" Schadensersatzes, Feststellung des Annahmeverzugs und auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen sowie hilfsweise auf Zahlung des Differenzschadens in Höhe von 15 % des Kaufpreises nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Gegen die Berufungsentscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. Mit der beabsichtigten Revision möchte er seine Berufungsanträge weiterverfolgen. II. \n\n3\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. \n\n4\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit hier von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB bestehe mangels sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten nicht. Ebenso stehe dem Kläger kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu. Er habe bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte zum Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug vorgetragen. Das im Fahrzeug verbaute Thermofenster stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 dar, da die Abgasrückführung nach dem Vortrag der Beklagten in einem Temperaturbereich von -24°C bis 70°C zu 100 % aktiv sei. Dass die Abgasrückführung außerhalb dieses Temperaturbereichs abgeschaltet werde, sei nicht zu beanstanden, da niedrigere und höhere Temperaturen keine normalen Betriebsbedingungen im Sinne der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 darstellten. Der Kläger behaupte zwar, dass ein Thermofenster mit anderen Temperaturbereichen verbaut sein könnte, benenne aber keinerlei belastbare Anhaltspunkte dafür, weshalb er meine, das Temperaturfenster, in dem die Abgasreinigung zu 100 % aktiv sei, sei von der Beklagten so konzipiert, dass lediglich in dem auf dem Prüfstand herrschenden Temperaturbereich (20°C bis 30°C) eine solche Abgasrückführung sichergestellt werde. \n\n6\\. 2\\. Soweit das Berufungsgericht mit dieser Begründung deliktische Ansprüche des Klägers gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat, liegt darin eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), was die Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg rügt. \n\n7\\. a) Die insoweit entscheidungstragende Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe zum Vorliegen eines Thermofensters im klägerischen Fahrzeug nicht substantiiert vorgetragen, beruht auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs. \n\n8\\. aa) Der Kläger hat ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts vorgetragen, dass in seinem Fahrzeug ein von der Außentemperatur abhängiges Thermofenster als gesetzeswidrige Emissionsminderungsstrategie in der Abgasbehandlung eingesetzt werde. Die Abgasrückführung werde nur in einem Temperaturbereich zwischen 17°C und 33°C zu 100 % vorgenommen. Bei Außentemperaturen über +33°C und unter -11°C werde sie vollständig deaktiviert und zwischen +17°C und -11°C drastisch reduziert. \n\n9\\. bb) Damit aber hat der Kläger zum Vorliegen eines Thermofensters im streitgegenständlichen Fahrzeug hinreichend vorgetragen. \n\n10\\. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 25. September 2024 - VIa ZR 347\u002F22, juris Rn. 14 f.) genügt dafür die Behauptung, die Abgasrückführung funktioniere nur innerhalb eines in der Motorsteuerungssoftware definierten Temperaturrahmens ohne Einschränkungen, werde im realen Betrieb hingegen abhängig von der Umgebungstemperatur bei in Deutschland herrschenden Außentemperaturen reduziert oder ausgeschaltet mit der Folge der Überschreitung der Grenzwerte für den Stickoxidausstoß. Weitergehender Vortrag zu den technischen Details und insbesondere dem exakten Temperaturbereich des Thermofensters kann dann nicht verlangt werden, sofern es auf das bloße, objektive Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 ankommt und zwischen den Parteien lediglich streitig ist, bei welchen Umgebungstemperaturen die Abgasrückführung reduziert und deaktiviert wird. Dies gilt auch, soweit der Bezugspunkt dieser temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung streitig ist. Denn auch die Frage, ob eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung anhand der Umgebungsluft-, Ansaugluft- oder Ladelufttemperatur erfolgt, stellt gleichermaßen lediglich ein technisches Detail dar (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2026 - VIa ZR 1154\u002F23, juris Rn. 10; Beschluss vom 12. Mai 2026 - VIa ZR 1055\u002F23, juris Rn. 10; Beschlüsse vom 2. Juni 2026 - VIa ZR 482\u002F23 und VIa ZR 662\u002F23, jeweils juris Rn. 9). \n\n11\\. cc) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht mit seiner Annahme, der Kläger habe zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur unsubstantiiert vorgetragen, die Darlegungsanforderungen offenkundig und damit unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG überspannt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VI ZR 212\u002F19, VersR 2021, 601 Rn. 10; Beschluss vom 11. Oktober 2022 - VI ZR 361\u002F21, ZIP 2022, 2572 Rn. 8; jeweils mwN). Danach war der Kläger - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \\- nicht gehalten, näher zur Bedatung des Thermofensters oder belastbare Anhaltspunkte für seine Behauptung vorzutragen, das Temperaturfenster, in dem die Abgasreinigung zu 100 % aktiv sei, sei von der Beklagten so konzipiert, dass lediglich in dem auf dem Prüfstand herrschenden Temperaturbereich (20°C bis 30°C) eine solche Abgasrückführung sichergestellt werde. \n\n12\\. b) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieses Vorbringens einen Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für gegeben erachtet hätte. \n\n13\\. 3\\. Im Übrigen bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg. Den mit den Hauptanträgen allein geltend gemachten Anspruch auf \"großen\" Schadensersatz hat das Berufungsgericht ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler verneint. Insoweit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 2 ff.). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. \n\nC. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Pastohr","BGH, 16.06.2026, VIa ZR 1135\u002F23","2026-07-10T22:04:45.100Z",{"id":102,"ecli":103,"slug":104,"caseNumber":105,"courtId":5,"decisionDate":97,"fullText":106,"summary":107,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":97,"parsedAt":65,"updatedAt":108},"2053","ECLI:DE:NEURIS:KORE615872026","ecli-de-neuris-kore615872026","VIa ZR 1117\u002F23","#  BGH, Beschluss vom 16. Juni 2026 - VIa ZR 1117\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. November 2023 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Hilfsantrags zu 8 zum Nachteil des Klägers erkannt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 125.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb - teilweise kreditfinanziert \\- im August 2016 von einem Dritten ein Wohnmobil, das auf einem von der Beklagten hergestellten Basisfahrzeug des Typs Fiat Ducato mit einem 3,0 Liter-Multijet-Dieselmotor aufgebaut ist. \n\n2\\. Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie hilfsweise die Zahlung von Schadensersatz zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung, die Freistellung von Verbindlichkeiten aus dem zugrundeliegenden Darlehensvertrag, die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden und ihres Annahmeverzugs (Hilfsanträge zu 4 bis 7) sowie weiter hilfsweise die Zuerkennung eines Differenzschadens in Höhe von 15 % des Kaufpreises abzüglich etwaiger Vorteile und zuzüglich Zinsen (Hilfsantrag zu 8) verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil. II. \n\n3\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. \n\n4\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit hier von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 oder den Vorschriften der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu. Es fehle an ausreichend substantiiertem Sachvortrag dazu, dass im Wohnmobil des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung verbaut sein könnte. Dies gelte auch im Hinblick auf die behauptete Implementierung eines \"Thermofensters\". Soweit dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers überhaupt konkrete Angaben zu entnehmen seien, seien diese ersichtlich ohne nähere Angaben zur Funktions- und Wirkweise des Abgasrückführungssystems seines Fahrzeugs \"ins Blaue hinein\" erfolgt. \n\n6\\. Dementsprechend habe der Kläger auch keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB. Zudem könne der Beklagten weder in Bezug auf das \"Thermofenster\" noch in Bezug auf weitere vom Kläger behauptete Abschalteinrichtungen der Vorwurf einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemacht werden. \n\n7\\. 2\\. Die Beschwerde rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht habe mit der Annahme, der Kläger habe zum Vorliegen eines \"Thermofensters\" nicht ausreichend vorgetragen, dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt. \n\n8\\. a) Nach der Rechtsprechung des Senats genügt dafür die Behauptung, die Abgasrückführung funktioniere nur innerhalb eines in der Motorsteuerungssoftware definierten Temperaturrahmens ohne Einschränkungen, werde im realen Betrieb hingegen abhängig von der Umgebungstemperatur bei in Deutschland herrschenden Außentemperaturen reduziert oder ausgeschaltet mit der Folge der Überschreitung der Grenzwerte für den Stickoxidausstoß. Weitergehender Vortrag zu den technischen Details kann dann nicht verlangt werden, sofern es auf das bloße, objektive Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 ankommt und zwischen den Parteien lediglich streitig ist, bei welchen Umgebungstemperaturen die Abgasrückführung reduziert und deaktiviert wird oder ob eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung anhand der Umgebungsluft-, Ansaugluft- oder Ladelufttemperatur erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2024 - VIa ZR 347\u002F22, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 5. Mai 2026 - VIa ZR 1154\u002F23, juris Rn. 10; Beschluss vom 12. Mai 2026 - VIa ZR 1055\u002F23, juris Rn. 10; Beschlüsse vom 2. Juni 2026 - VIa ZR 482\u002F23 und VIa ZR 662\u002F23, jeweils juris Rn. 9). \n\n9\\. b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegung eines im Fahrzeug des Klägers implementierten \"Thermofensters\" unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG überspannt. Denn das Vorhandensein dieser Abschalteinrichtung war - worauf die Beschwerde zu Recht hinweist - im Berufungsrechtszug zwischen den Parteien nicht mehr streitig (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte hat lediglich zur Funktionsweise des \"Thermofensters\" abweichend vorgetragen, indem sie behauptet hat, die nach dem Klägervorbringen in einem im Gebiet der Europäischen Union üblichen Temperaturbereich erfolgende temperaturabhängige Modulation der Abgasrückführung richte sich nicht nach der Außen-, sondern der Ansauglufttemperatur. Insoweit oblag dem Kläger - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - kein weitergehender Vortrag zur Funktions- und Wirkweise dieser mithin unstreitig vorhandenen Abschalteinrichtung, so dass dieser auch nicht als \"ins Blaue hinein\" gehalten zurückgewiesen werden durfte. \n\n10\\. c) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieses Vorbringens einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für gegeben erachtet hätte. \n\n11\\. 3\\. Im Übrigen bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg. Den mit den Haupt- und den Hilfsanträgen zu 4 bis 7 allein geltend gemachten Anspruch auf \"großen\" Schadensersatz hat das Berufungsgericht ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler verneint. Insoweit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde insoweit geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend befunden. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist aus den im Senatsurteil vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 2 ff.). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. \n\nC. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Pastohr","BGH, Beschluss vom 16. Juni 2026 - VIa ZR 1117\u002F23","2026-07-10T22:04:45.449Z",{"id":110,"ecli":111,"slug":112,"caseNumber":113,"courtId":5,"decisionDate":97,"fullText":114,"summary":115,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":97,"parsedAt":65,"updatedAt":116},"2050","ECLI:DE:NEURIS:KORE625932026","ecli-de-neuris-kore625932026","VIa ZR 947\u002F23","#  BGH, 16.06.2026, VIa ZR 947\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. August 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Berufungshilfsantrag für wirkungslos erachtet hat.\n\nIm Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 40.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juni 2018 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz Typ V 220 d Edition lang, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Der Kläger hat - soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse \\- mit seinen Berufungshauptanträgen zuletzt Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises zuzüglich Finanzierungskosten nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1), Feststellung des Annahmeverzugs (Berufungsantrag zu 2) und die Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen (Berufungsantrag zu 3) begehrt. Nachdem das Berufungsgericht mit Beschluss vom 28. Juni 2023 auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16. August 2023 erstmals einen Hilfsantrag angebracht, mit dem er Ersatz des Differenzschadens nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Mit der beabsichtigten Revision möchte er die vorgenannten Berufungsanträge weiterverfolgen. II. \n\n3\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat insoweit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. \n\n4\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit hier von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Der Kläger habe mangels vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch die Beklagte keinen Anspruch aus § 826 BGB. Den von ihm geltend gemachten \"großen\" Schadensersatz könne er auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 4, 5 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 oder § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ersetzt verlangen, weil der \"große\" Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die maßgebliche Schutzgesetzverletzung nicht vom Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB umfasst werde. Soweit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren hilfsweise \"kleinen\" Schadensersatz geltend gemacht habe, sei ein Eingehen hierauf nicht veranlasst, weil eine mit der Berufung erhobene Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO mit der Beschlusszurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO wirkungslos werde. \n\n6\\. 2\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den erstmals in der Berufungsinstanz mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens für wirkungslos erachtet hat. \n\n7\\. a) Bleiben Anträge einer Partei deswegen unberücksichtigt, weil der Tatrichter sie in offenkundig fehlerhafter Anwendung des Prozessrechts zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet hat, so ist zugleich das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) der Partei verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - VII ZR 28\u002F13, VersR 2015, 1268 Rn. 10; Beschluss vom 10. März 2016 - VII ZR 47\u002F13, WM 2016, 2098 Rn. 10; Beschluss vom 2. Mai 2017 - VI ZR 85\u002F16, NJW 2017, 2623 Rn. 7). So liegt es auch hier. \n\n8\\. Wie der Senat mit Beschluss vom 2. September 2025 (VIa ZR 1104\u002F23, juris) in einem Fall, in dem in Reaktion auf die Grundsatzentscheidung des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245) bereits mit der Berufungsbegründung ein auf Ersatz des Differenzschadens gerichteter Berufungshilfsantrag angebracht worden war, entschieden und näher begründet hat, findet § 524 Abs. 4 ZPO auf den (hilfsweisen) Übergang vom Antrag auf „großen“ Schadensersatz zum Antrag auf Ersatz des Differenzschadens jedenfalls dann keine entsprechende Anwendung, wenn sich hierdurch der ersetzt verlangte Betrag verringert, und kommt allgemein eine Anwendung des § 524 Abs. 4 ZPO auf einen erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag nicht in Betracht, wenn sich durch diesen der Streitstoff der Berufungsinstanz gegenüber demjenigen der ersten Instanz nicht erweitert und die zweitinstanzliche Hinzufügung des Hilfsantrags nicht darauf gerichtet ist, eine - sonst nicht gebotene - mündliche Verhandlung zu erzwingen (BGH, Beschluss vom 2. September 2025, aaO, Rn. 7 ff. mwN). Nichts anderes gilt, wenn in Reaktion auf die zwischenzeitlich ergangene Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 ein solcher Hilfsantrag erst nach Erteilung des Hinweises des Berufungsgerichts auf eine beabsichtigte Beschlusszurückweisung angebracht wird (vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. September 2025, aaO, Rn. 16 f. mwN). \n\n9\\. Danach war auch vorliegend eine entsprechende Anwendung des § 524 Abs. 4 ZPO auf den Hilfsantrag ausgeschlossen und erweist sich die Übergehung dieses Antrags deshalb als gehörswidrig. Weder führte dieser Antrag, mit dem sich der ersetzt verlangte Betrag verringerte, zu einer Erweiterung des Streitstoffs, noch ging es dem Kläger darum, mit dieser Antragstellung eine mündliche Verhandlung zu erzwingen; vielmehr erfolgte sie ausdrücklich \"mit Blick auf die jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023\". \n\n10\\. b) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Hilfsantrags einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für gegeben erachtet hätte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245). \n\n11\\. 3\\. Im Übrigen bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg. Mit dem Berufungsantrag zu 1 allein geltend gemachte Ansprüche auf \"großen\" Schadensersatz hat das Berufungsgericht ohne (zulassungsrelevanten) Rechtsfehler verneint und dementsprechend die mit dem Berufungsantrag zu 2 begehrte Feststellung nicht getroffen sowie die mit dem Berufungsantrag zu 3 geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zuerkannt. \n\n12\\. Im Umfang der Zurückweisung der Beschwerde hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2\\. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454 Rn. 2 ff.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. \n\nC. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Pastohr","BGH, 16.06.2026, VIa ZR 947\u002F23","2026-07-10T22:04:45.205Z",{"id":118,"ecli":119,"slug":120,"caseNumber":121,"courtId":5,"decisionDate":122,"fullText":123,"summary":124,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":122,"parsedAt":125,"updatedAt":126},"2080","ECLI:DE:NEURIS:KORE625792026","ecli-de-neuris-kore625792026","VIa ZR 344\u002F23","2026-06-03T00:00:00.000Z","#  BGH, 03.06.2026, VIa ZR 344\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Februar 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Februar 2016 bei einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten BMW 520d, der mit einem Dieselmotor des Typs N47 ausgerüstet ist. \n\n2\\. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen Zug um Zug gegen die Übereignung und die Herausgabe des Fahrzeugs zu verurteilen (Berufungsantrag zu 1). Er hat ferner die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu 2) sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 3) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Dem Kläger stehe kein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB zu, da er ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht dargelegt habe. Einem Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stehe der fehlende Schutzgesetzcharakter dieser Vorschriften entgegen. II. \n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. \n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. \n\nMessing Ostwaldt Tausch Pastohr Spielmann","BGH, 03.06.2026, VIa ZR 344\u002F23","2026-07-08T22:18:32.182Z","2026-07-10T22:04:48.217Z",{"id":128,"ecli":129,"slug":130,"caseNumber":131,"courtId":5,"decisionDate":122,"fullText":132,"summary":133,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":122,"parsedAt":125,"updatedAt":134},"2079","ECLI:DE:NEURIS:KORE625782026","ecli-de-neuris-kore625782026","VIa ZR 314\u002F23","#  BGH, 03.06.2026, VIa ZR 314\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 2023 - mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung wegen der mit dem Berufungsantrag zu 2 begehrten Deliktszinsen - aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 40.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im April 2014 bei einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten BMW 320d, der mit einem Dieselmotor des Typs N47 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen die Übereignung und die Herausgabe des Fahrzeugs zu verurteilen (Berufungsantrag zu 1). Er hat ferner die Zahlung von Deliktszinsen (Berufungsantrag zu 2), die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu 3) sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 4) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge insoweit weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Dem Kläger stehe kein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB zu, da er ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht dargelegt habe. Einem Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stehe der fehlende Schutzgesetzcharakter dieser Vorschriften entgegen. II. \n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. \n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann im Umfang der Aufhebung nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. \n\nMessing Ostwaldt Tausch Pastohr Spielmann","BGH, 03.06.2026, VIa ZR 314\u002F23","2026-07-10T22:04:48.138Z",{"id":136,"ecli":137,"slug":138,"caseNumber":139,"courtId":5,"decisionDate":140,"fullText":141,"summary":142,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":140,"parsedAt":125,"updatedAt":143},"2089","ECLI:DE:NEURIS:KORE615412026","ecli-de-neuris-kore615412026","VIa ZR 662\u002F23","2026-06-02T00:00:00.000Z","#  BGH, 02.06.2026, VIa ZR 662\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. April 2023 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1 und 4 zum Nachteil des Klägers erkannt hat.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 45.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im November 2016 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten BMW 330d XDrive, der mit einem Dieselmotor der Baureihe N57 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Die zuletzt auf Zahlung \"großen\" Schadensersatzes Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1), Zahlung von Deliktszinsen (Berufungsantrag zu 2), Feststellung des Annahmeverzugs (Berufungsantrag zu 3) sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 4) gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Gegen die Berufungsentscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Mit der beabsichtigten Revision möchte er seine Berufungsanträge im tenorierten Umfang weiterverfolgen. II. \n\n3\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat Erfolg. Sie führt im tenorierten Umfang gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. \n\n4\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit hier von Interesse - darauf gestützt, der Kläger habe keine hinreichenden Anhaltspunkte zum Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug vorgetragen. Dies gelte namentlich für seine Behauptung, dass in dem Fahrzeug ein von der Außentemperatur abhängiges ʺThermofensterʺ eingesetzt werde. Dies habe die Beklagte bestritten, ohne dass der Kläger dies zum Anlass genommen hätte, seinen Tatsachenvortrag durch greifbare tatsächliche Anhaltspunkte zu untermauern. Hinsichtlich einer Haftung nach § 826 BGB fehle es darüber hinaus an Vortrag zu den subjektiven Voraussetzungen dieser Vorschrift. Der Kläger habe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten. \n\n5\\. 2\\. Soweit das Berufungsgericht mit dieser Begründung Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat, liegt darin eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör, was die Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg rügt. \n\n6\\. a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe zum Vorliegen eines Thermofensters im klägerischen Fahrzeug nicht substantiiert vorgetragen, beruht auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n7\\. aa) Der Kläger hat ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts vorgetragen, es existiere ein Thermofenster, wodurch die Abgasreinigung nur in einem Temperaturbereich von 17 bis 33°C richtig funktioniere. Außerhalb dieses Temperaturbereichs werde die Wirkungsweise der Abgasrückführung dagegen iterativ reduziert und schließlich ganz abgeschaltet. \n\n8\\. bb) Damit aber hat der Kläger zum Vorliegen eines Thermofensters im streitgegenständlichen Fahrzeug hinreichend vorgetragen. \n\n9\\. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 25. September 2024 - VIa ZR 347\u002F22, juris Rn. 14 f.) genügt dafür die Behauptung, die Abgasrückführung funktioniere nur innerhalb eines in der Motorsteuerungssoftware definierten Temperaturrahmens ohne Einschränkungen, werde im realen Betrieb hingegen abhängig von der Umgebungstemperatur bei in Deutschland herrschenden Außentemperaturen reduziert oder ausgeschaltet mit der Folge der Überschreitung der Grenzwerte für den Stickoxidausstoß. Weitergehender Vortrag zu den technischen Details und insbesondere dem exakten Temperaturbereich des Thermofensters kann dann nicht verlangt werden, sofern es auf das bloße, objektive Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 ankommt und zwischen den Parteien lediglich streitig ist, bei welchen Umgebungstemperaturen die Abgasrückführung reduziert und deaktiviert wird. Dies gilt auch, soweit der Bezugspunkt dieser temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung streitig ist. Denn auch die Frage, ob eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung anhand der Umgebungsluft-, Ansaugluft- oder Ladelufttemperatur erfolgt, stellt gleichermaßen lediglich ein technisches Detail dar (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2026 - VIa ZR 1154\u002F23, juris Rn. 10; Beschluss vom 12. Mai 2026 - VIa ZR 1155\u002F23, juris Rn. 10). \n\n10\\. cc) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht mit seiner Annahme, der Kläger habe zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur unsubstantiiert vorgetragen, die Darlegungsanforderungen offenkundig und damit unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juli 2020 - VI ZR 212\u002F19, VersR 2021, 601 Rn. 10; Beschluss vom 11. Oktober 2022 - VI ZR 361\u002F21, ZIP 2022, 2572 Rn. 8; jeweils mwN) überspannt. Indem das Berufungsgericht angesichts des (bloßen) Bestreitens der Außentemperaturabhängigkeit des Thermofensters durch die Beklagte den Kläger für verpflichtet gehalten hat, seinen Tatsachenvortrag durch greifbare tatsächliche Anhaltspunkte zu untermauern, hat es die Anforderungen an den substantiierten Vortrag einer unzulässigen Abschalteinrichtung in offenkundiger Weise überspannt. \n\n11\\. b) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich, soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für gegeben erachtet hätte. \n\n12\\. c) Soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB mit der selbständig tragenden Begründung verneint hat, dass der Kläger ein sittenwidrig vorsätzliches Verhalten der für die Beklagte verantwortlich handelnden Personen nicht dargelegt habe, ist die dargelegte Gehörsverletzung hingegen nicht entscheidungserheblich. Die insoweit geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\nMessing Ostwaldt Tausch Pastohr Spielmann","BGH, 02.06.2026, VIa ZR 662\u002F23","2026-07-10T22:04:49.028Z",{"id":145,"ecli":146,"slug":147,"caseNumber":148,"courtId":5,"decisionDate":149,"fullText":150,"summary":151,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":149,"parsedAt":152,"updatedAt":153},"2127","ECLI:DE:NEURIS:KORE625552026","ecli-de-neuris-kore625552026","VIa ZR 926\u002F23","2026-05-22T00:00:00.000Z","#  BGH, 22.05.2026, VIa ZR 926\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. August 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\nDie geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Insbesondere hat der Kläger einen durchgreifenden Zulassungsgrund insoweit nicht dargetan, als sich die von ihm erhobene Gehörsrüge auf sein Vorbringen zu einem angeblich auf Täuschung angelegten Einsatz der \"AdBlue\"-Dosierungsstrategie und in diesem Zusammenhang zu einem zum Aktenzeichen 266 Js 48965\u002F21 ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts Böblingen bezieht. Die hierzu vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen lassen auch sonst keinen Zulassungsbedarf erkennen. Die Grundsätze, unter denen die an sich nicht darlegungs- und beweisbelastete Partei eine sekundäre Darlegungslast treffen kann, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung - auch in \"Dieselsachen\" (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505\u002F19, NJW 2021, 1669 Rn. 24 ff.) \\- geklärt. Der Umstand, dass sich die Frage der Anwendung dieser Grundsätze im jeweiligen Fall hinsichtlich des erwähnten Strafbefehls in gleicher oder ähnlicher Weise in einer größeren Anzahl von \"Dieselverfahren\" stellen könnte, begründete ebenfalls keine Zulassungsrelevanz.\n\nEine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist im Übrigen aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - VIa ZR 87\u002F24, ZIP 2025, 2454).\n\nVon einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.\n\nC. Fischer Katzenstein Ostwaldt Tausch Spielmann","BGH, 22.05.2026, VIa ZR 926\u002F23","2026-07-08T22:19:02.912Z","2026-07-10T22:04:53.546Z",{"id":155,"ecli":156,"slug":157,"caseNumber":158,"courtId":5,"decisionDate":159,"fullText":160,"summary":161,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":159,"parsedAt":152,"updatedAt":162},"2130","ECLI:DE:NEURIS:KORE303682026","ecli-de-neuris-kore303682026","III ZR 220\u002F25","2026-05-21T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 21. Mai 2026 - III ZR 220\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nAngebot eines Telekommunikationsvertrags, anfängliche Laufzeit\n\n§ 56 Abs. 1 Satz 2 TKG verpflichtet einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten nicht, einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten in gleicher Weise wie einen beworbenen Vertrag anzubieten oder zumindest auf die Möglichkeit des Abschlusses eines solchen Vertrags ausdrücklich hinzuweisen. Vielmehr genügt es, dass für das Produkt auch ein Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von zwölf Monaten im Angebotsportfolio des Unternehmens zur Verfügung steht.10 12 13 14\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagte bietet öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste an. Sie bewarb in Schreiben an Festnetzinhaber (Anlage K 1) einen Vertrag über einen Festnetz-Sprachtelefondienst und Internet-Dienst mit einer Laufzeit von 24 Monaten. \n\n2\\. Der Kläger, der in die Liste qualifizierter Verbraucherverbände nach § 4 UKlaG eingetragen ist, macht unter anderem geltend, die Beklagte habe gegen ihre Pflichten aus § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG verstoßen. Diese Vorschrift sei so auszulegen, dass gleichzeitig in dem Werbeschreiben auch ein Vertrag mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten gewesen sei. Jedenfalls sei in dem Schreiben ein einfacher Hinweis auf die Webseite des Telekommunikationsunternehmens mit einem derartigen Angebot notwendig gewesen. \n\n3\\. Der Kläger hat - soweit dies Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Verbrauchern ein derartiges Angebot zuzusenden, sowie für den Fall, dass die Beklagte mit einem Verbraucher einen Vertrag zu den Bedingungen nach Anlage K 1 geschlossen hat, sich auf eine Laufzeit von 24 Monaten zu berufen. \n\n4\\. Das Oberlandesgericht hat insoweit die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. Die Revision ist unbegründet. I. \n\n6\\. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in CR 2025, 484 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, § 56 Abs. 1 TKG könne vor dem Hintergrund der Gesetzgebungsgeschichte nicht im Sinne des Klägers ausgelegt werden. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf habe vorgesehen, dass Verträge mit einer anfänglichen Laufzeit von mehr als einem Jahr unwirksam sein sollten, wenn der Anbieter dem Verbraucher vor Vertragsschluss nicht unaufgefordert einen Vertrag über die gleiche Telekommunikationsdienstleistung mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten zu einem Preis anbiete, der den Preis für den Vertrag mit der längeren Laufzeit um nicht mehr als 25 Prozent im Monatsdurchschnitt übersteige. Hieran habe der Gesetzgeber ausdrücklich nicht festgehalten und es habe beim Status quo der Regelung im bisherigen § 43b TKG (in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung - im Folgenden: TKG aF) bleiben sollen. Dieser habe eine derartige Verpflichtung nicht enthalten. \n\n7\\. Ein anderes Ergebnis lasse sich auch nicht aus dem Wort \"anbieten\" ableiten. Zwar weiche der Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG insofern von § 43b Satz 2 TKG aF ab. Mit \"Anbieten\" sei aber nicht ein Angebot im Sinne des § 145 BGB gemeint. Trotz des anderweitigen Wortlauts habe der Sinngehalt der bisherigen Regelung beibehalten werden sollen. \n\n8\\. Die Beklagte habe dargelegt, zum damaligen Zeitpunkt auf ihrer Webseite Verträge mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten angeboten zu haben. Dies habe der Kläger nicht hinreichend bestritten. II. \n\n9\\. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. \n\n10\\. 1\\. § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG verpflichtet einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten nicht, einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten in gleicher Weise wie einen beworbenen Vertrag anzubieten oder zumindest auf die Möglichkeit des Abschlusses eines solchen Vertrags ausdrücklich hinzuweisen. Vielmehr genügt es, dass für das Produkt auch ein Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von zwölf Monaten im Angebotsportfolio des Unternehmens zur Verfügung steht (so auch die allgemeine Meinung in der Literatur; vgl. Ditscheid\u002FBoms in Geppert\u002FSchütz, TKG, 5. Aufl., § 56 Rn. 11; Sodtalbers in Spindler\u002FSchuster\u002FKaesling, Recht der elektronischen Medien, 5\\. Aufl., TKG § 56 Rn. 22; Kiparski in Säcker\u002FKörber, TKG-TTDSG, 4. Aufl., TKG § 56 Rn. 25; Oster in Hoeren\u002FSieber\u002FHolznagel, MMR-HdB [Oktober 2025], Teil 4 Rn. 147; Nüßing\u002FArncken in Raue\u002FHegemann, MAH UrhR, 3. Aufl., § 29 Rn. 102; BeckOK InfoMedienR\u002FLueg [1. Februar 2026], TKG 2021 § 56 Rn. 4). Dem Kläger stehen daher die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu. \n\n11\\. a) Der Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG ist nicht eindeutig. Danach sind Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste \"vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten\". Der Begriff \"anbieten\" beziehungsweise \"Angebot\" wird in den Gesetzen uneinheitlich verwendet. Teilweise bezeichnet er einen Antrag gemäß § 145 BGB (vgl. etwa § 127 Abs. 3 Satz 1, § 308 Nr. 1, § 495 Abs. 3 Satz 2 BGB, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 CISG), teilweise wird er aber auch in einem weiteren (vgl. zB § 312l Abs. 2, § 651a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 651b Abs. 1 Satz 4 BGB) oder in einem tatsächlichen Sinne (vgl. zB §§ 294 ff, § 357 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 BGB) verwendet. Dem Verständnis des Oberlandesgerichts entspricht etwa der Begriff des \"Anbietens\" von Waren und Dienstleistungen im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG, der jede Handlung umfasst, die auf den Vertrieb gerichtet ist, einschließlich der Beschreibung, der Werbung und dem Feilhalten (Köhler\u002FAlexander in Köhler\u002FFeddersen, UWG, 44. Aufl., § 4 Rn. 3.39). \n\n12\\. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte müsse einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten in gleicher Weise wie den beworbenen Vertrag anbieten oder zumindest auf die Möglichkeit des Abschlusses eines solchen Vertrags ausdrücklich hinweisen, wäre dies zwar mit dem Wortlaut des Gesetzes zu vereinbaren, diesem jedoch nicht zwingend zu entnehmen. Die Norm enthält lediglich die zeitliche Vorgabe, dass die Verpflichtung, einen Vertrag mit kürzerer Laufzeit anzubieten, \"vor Vertragsschluss\" besteht. Zu Inhalt und Form des \"Anbietens\" enthält das Gesetz hingegen keine Vorgaben. Insbesondere können solche aus dem vorgenannten Grund nicht aus dem Begriff \"anbieten\" abgeleitet werden. \n\n13\\. b) Auszuschließen ist, dass im hier in Rede stehenden Stadium des Bewerbens eines Vertrags über Telekommunikationsdienste \"anzubieten\" einen Antrag im Sinne des § 145 BGB bedeutet. Dies folgt schon daraus, dass auch das \"Angebot\" des Vertrags über eine Laufzeit von 24 Monaten in einem Werbeschreiben, wie dem vorliegenden, kein Antrag in diesem Sinne ist. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) zum Abschluss eines Telekommunikationsvertrags (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 3. Mai 2012 - III ZR 62\u002F11, NJW 2012, 2268 Rn. 11 mwN), weil der Anbieter sich erkennbar nicht bereits durch ein solches Schreiben binden will und es daher an dem für eine Willenserklärung erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt. Das \"Angebot\" beziehungsweise der Antrag auf Abschluss des Telekommunikationsvertrags im Sinne des § 145 BGB geht in diesen Fällen vom Verbraucher aus, während der Anbieter lediglich die Annahme erklärt. Es ergäbe daher keinen Sinn, wenn er hinsichtlich des Vertrags mit einer anfänglichen Laufzeit von 24 Monaten nur eine invitatio ad offerendum abgeben würde, aber in dem Werbeschreiben bereits den Abschluss eines Vertrags mit höchstens zwölfmonatiger anfänglicher Laufzeit (verbindlich) antragen müsste. \n\n14\\. c) Zu Recht hat das Oberlandesgericht bei der Auslegung des § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG auf dessen Entstehungsgeschichte abgestellt. Im parlamentarischen Verfahren wurde vom Regierungsentwurf dieser Vorschrift (BT-Drucks. 19\u002F26108 S. 62, 228) abgewichen. Entgegen dem Entwurf sollte es ausweislich der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Energie bei der Neufassung der Bestimmung beim \"Status quo\" der bisherigen Regelung in § 43b TKG aF bleiben (BT-Drucks. 19\u002F28865 S. 387), nach der Anbieter von Telekommunikationsdiensten (nur) verpflichtet waren, einem Teilnehmer zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschließen. Entsprechend der Regierungsbegründung zu dieser Vorschrift (BT-Drucks. 17\u002F5707 S. 65) genügte es hierfür, wenn für jedes angebotene Produkt ein Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von zwölf Monaten lediglich \"zur Verfügung steht\" (so auch Heilmann\u002FHerrmann in Paschke\u002FBerlit\u002FMeyer\u002FKröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl., TKG § 43b Rn. 34; Scholz in Fetzer\u002FScherer\u002FGraulich, TKG, 3. Aufl., § 43b Rn. 5; Ditscheid\u002FRudloff in Geppert\u002FSchütz, TKG, 4. Aufl., § 43b Rn. 2). Die Anbieter waren und sind damit auch unter Geltung von § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG nF nicht verpflichtet, die Teilnehmer aktiv über die Möglichkeit des Abschlusses eines solchen Vertrags zu informieren. \n\n15\\. Es ist der Revision nicht darin zu folgen, dass die erwähnte im parlamentarischen Verfahren angestrebte Beibehaltung des Status quo (BT-Drucks. 19\u002F28865 S. 387) sich darauf beschränken sollte, auf inhaltliche Vorgaben für die Bedingungen des anzubietenden Vertrags zu verzichten, die Form des Angebots hingegen einer neuen, strengeren Regelung unterworfen werden sollte. Für diese Auffassung ergibt sich aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Bundestagsauschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drucks. aaO) nichts. \n\n16\\. Nicht überzeugend ist der Hinweis der Revision, Anlass für das Abweichen vom Regierungsentwurf im parlamentarischen Verfahren sei nicht die Vermeidung der Notwendigkeit eines aktiven Anbietens von Zwölfmonats-Verträgen gewesen, sondern lediglich die Verhinderung von (in einer Kommentierung angesprochenen - vgl. Ditscheid\u002FBoms aaO Rn. 9) Beweisschwierigkeiten, die eingetreten wären, wenn die Wirksamkeit eines 24-Monatsvertrages stets vom Nachweis abhängig gewesen wäre, dass der Kunde einen komplementären Zwölf-Monatsvertrag zuvor aktiv abgelehnt hat, und diese Ablehnung hätte nachweisbar erbracht und revisionssicher gespeichert werden müssen, um etwaige Regress- oder außerordentliche Kündigungsansprüche der Endnutzer gerichtsfest abweisen zu können. Hierfür ergibt sich aus Wortlaut, Systematik und Gesetzesmaterialien nichts. \n\n17\\. Entgegen der Auffassung der Revision kann der Kläger auch aus dem abweichenden Wortlaut von § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG nF (\"Anbieter sind vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten.\") und § 43b Satz 2 TKG aF (\"Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, einem Teilnehmer zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschließen.\") vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien nichts für seine Auffassung herleiten. Bereits semantisch ist beiden Formulierungen im vorliegenden Regelungszusammenhang kein durchgreifender Unterschied zu entnehmen. Denn das \"Ermöglichen\" eines Vertragsschlusses ist ohne ein - wie auch immer gestaltetes - Angebot des Telekommunikationsdienstleisters ebenso wenig denkbar wie umgekehrt ein \"Anbieten\", ohne den Abschluss eines Vertrags zu ermöglichen. Angesichts der ausdrücklichen, in keiner Weise eingeschränkten Erklärung in den Gesetzesmaterialien, den Status quo beibehalten zu wollen, kann daher der geänderten Formulierung keine Absicht des Gesetzgebers, die Rechtslage ändern zu wollen, entnommen werden. \n\n18\\. d) Der Gesetzeszweck gebietet ebenfalls keine abweichende Auslegung des § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG. Auch eine teleologische Auslegung muss sich im Rahmen von Wortlaut und Systematik halten (vgl. Hillgruber in Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, GG [Januar 2026], Art. 97 Rn. 57) und kann daher das oben dargestellte eindeutige Auslegungsergebnis nicht in Frage stellen. \n\n19\\. 2\\. Das Oberlandesgericht hat zugrunde gelegt, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt auf ihrer Webseite Verträge mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten angeboten hat. Dies wird von der Revision nicht angegriffen. Damit hat die Beklagte ihre Pflichten aus § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG nicht verletzt. \n\n20\\. 3\\. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist entbehrlich. Zwar dient § 56 Abs. 1 TKG der Umsetzung von Art. 105 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018\u002F1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung), ABl. L 321 (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 19\u002F26108 S. 288). Darin ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch nur noch vorgegeben, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Verträge zwischen Verbrauchern und Anbietern von Telekommunikationsdiensten keine Mindestvertragslaufzeit enthalten, die 24 Monate überschreitet. Damit fehlt es an einer unionsrechtlichen Vorgabe für den Inhalt von § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG. Dies steht mit der nach der acte-clair-Doktrin erforderlichen Gewissheit fest. \n\nHerrmann Richter am BundesgerichtshofDr. Remmert undRichterin am BundesgerichthofDr. Böttcher sindwegen Urlaubsabwesenheitverhindert zu signieren. Herrmann Kessen Liepin","BGH, Urteil vom 21. Mai 2026 - III ZR 220\u002F25","2026-07-10T22:04:53.846Z",{"id":164,"ecli":165,"slug":166,"caseNumber":167,"courtId":5,"decisionDate":168,"fullText":169,"summary":170,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":168,"parsedAt":152,"updatedAt":171},"2149","ECLI:DE:NEURIS:KORE615212026","ecli-de-neuris-kore615212026","VIa ZR 23\u002F23","2026-05-20T00:00:00.000Z","#  BGH, 20.05.2026, VIa ZR 23\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 7. Dezember 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich des Berufungsantrags zu 1 in Höhe von 39.163,40 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs und hinsichtlich der Berufungsanträge zu 2 und 4 zurückgewiesen worden ist.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im November 2011 kreditfinanziert einen Audi A7 3.0 TDI, der mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 896 Gen2 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Der Kläger verlangt im Wesentlichen, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit welcher der Kläger von der Beklagten die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1), die Erstattung der Finanzierungskosten nebst Zinsen (Berufungsantrag zu 2), die Feststellung der Verpflichtung, dass die Beklagte ihm weitere Schäden zu ersetzen habe (Berufungsantrag zu 3), die Feststellung des Annahmeverzugs (Berufungsantrag zu 4), die Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 5) und die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits im Übrigen begehrt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Ein Anspruch aus § 826 BGB bestehe hinsichtlich des unstreitig implementierten Thermofensters nicht. Dass der Gerichtshof der Europäischen Union - was zu Gunsten des Klägers unterstellt werden könne - eine solche Vorrichtung als unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 ansehe, genüge zur Annahme einer Sittenwidrigkeit nicht. Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 oder in Verbindung mit §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV könne der Kläger nicht geltend machen, da diese Vorschriften nicht etwaige Käufer vor ungewollten Kaufverträgen schützen sollten und somit im hier in Rede stehenden Bereich nicht drittschützend seien. II. \n\n6\\. 1\\. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt keine Einwände. \n\n7\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n8\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. \n\n9\\. Die angefochtene Entscheidung ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n10\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. \n\nC. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Pastohr","BGH, 20.05.2026, VIa ZR 23\u002F23","2026-07-10T22:04:55.403Z",{"id":173,"ecli":174,"slug":175,"caseNumber":176,"courtId":5,"decisionDate":177,"fullText":178,"summary":179,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":177,"parsedAt":152,"updatedAt":180},"2156","ECLI:DE:NEURIS:KORE606142026","ecli-de-neuris-kore606142026","VIa ZR 469\u002F23","2026-05-19T00:00:00.000Z","#  BGH, 19.05.2026, VIa ZR 469\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. März 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im März 2017 von einer dritten Person einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz R 350 BlueTEC 4Matic, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 642 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. \n\n2\\. Mit der Klage hat der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung und zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos gewesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision hat Erfolg. I. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bestehe nicht. Der Kläger habe nicht einmal behauptet, in seinem Pkw komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz, die aufgrund eines Mechanismus unterscheide, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde oder nicht, und ausschließlich im erstgenannten Fall eine stärkere Abgasreduzierung stattfinde. Eine die Sittenwidrigkeit sonst begründende Täuschungshandlung habe der Kläger nicht, jedenfalls nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Auch ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nicht. Denn das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Aufgabenbereich der vorgenannten Vorschriften. II. \n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision hiergegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. \n\n10\\. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. \n\nC. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Pastohr","BGH, 19.05.2026, VIa ZR 469\u002F23","2026-07-10T22:04:56.012Z",{"id":182,"ecli":183,"slug":184,"caseNumber":185,"courtId":5,"decisionDate":177,"fullText":186,"summary":187,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":177,"parsedAt":188,"updatedAt":189},"2169","ECLI:DE:NEURIS:KORE615142026","ecli-de-neuris-kore615142026","VIa ZR 421\u002F23","#  BGH, 19.05.2026, VIa ZR 421\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 1. März 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juli 2011 von einem Dritten einen im Oktober 2010 erstzugelassenen, gebrauchten Mercedes-Benz C 220 CDI, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgestattet ist. \n\n2\\. Mit seiner in beiden Instanzen erfolglosen Klage hat er im Wesentlichen verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er seine Anträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Ein Anspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB bestehe nicht. Aus dem Vortrag des Klägers und den getroffenen Feststellungen ergäben sich weder hinsichtlich des Thermofensters \\- dessen Gesetzeswidrigkeit als unzulässige Abschalteinrichtung unterstellt - noch der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren sei bzw. ein entsprechender Vorsatz vorliege. Die Behauptung weiterer Abschalteinrichtungen sei jedenfalls unsubstantiiert. Ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sei ebenfalls zu verneinen, da diese Bestimmungen keine Schutzgesetze seien. II. \n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV in der Fassung vom 21. April 2009 (aF) Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32; Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 374\u002F22, NJW-RR 2024, 577 Rn. 9 ff.). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aF ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. \n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aF zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. \n\nC. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Pastohr","BGH, 19.05.2026, VIa ZR 421\u002F23","2026-07-08T22:19:33.555Z","2026-07-10T22:04:57.078Z",{"id":191,"ecli":192,"slug":193,"caseNumber":194,"courtId":5,"decisionDate":177,"fullText":195,"summary":196,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":177,"parsedAt":152,"updatedAt":197},"2166","ECLI:DE:NEURIS:KORE625442026","ecli-de-neuris-kore625442026","XI ZR 109\u002F24","#  BGH, 19.05.2026, XI ZR 109\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3\\. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. August 2024 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt, als der Widerruf erklärt wurde. Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008\u002F48\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87\u002F102\u002FEWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) mehr zu (EuGH, Urteil vom 21\\. Dezember 2023 - C-38\u002F21, C-47\u002F21 und C-232\u002F21, juris Rn. 274 bis 279, 292 - BMW Bank u.a.; Senatsurteil vom 28. Januar 2025 - XI ZR 162\u002F21, NJW 2025, 894 Rn. 11 ff. mwN). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.\n\nEllenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl","BGH, 19.05.2026, XI ZR 109\u002F24","2026-07-10T22:04:56.682Z",{"id":199,"ecli":200,"slug":201,"caseNumber":202,"courtId":5,"decisionDate":177,"fullText":203,"summary":204,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":177,"parsedAt":152,"updatedAt":205},"2165","ECLI:DE:NEURIS:KORE625432026","ecli-de-neuris-kore625432026","XI ZR 69\u002F24","#  BGH, 19.05.2026, XI ZR 69\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5\\. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. April 2024 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\nDas Berufungsgericht hat zwar den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, soweit es seinen Feststellungsantrag als unzulässig bewertet hat. Darauf beruht die angegriffene Entscheidung aber nicht. Die Berufung des Klägers wäre auch ohne den Rechtsfehler als unbegründet zurückzuweisen gewesen, weil er seine auf Abschluss des streitgegenständlichen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen hat. Eine Revision des Klägers hätte deshalb keine Erfolgsaussicht. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Urteile vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258\u002F22, BGHZ 239, 337), vom 4. Juni 2024 (XI ZR 113\u002F21, WM 2024, 1207), vom 15. Oktober 2024 (XI ZR 39\u002F24, BGHZ 242, 70) und vom 3. März 2026 (XI ZR 39\u002F25, WM 2026, 772). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten. Die sich im Streitfall stellenden Rechtsfragen sind durch die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (C-33\u002F20, C-155\u002F20 und C-187\u002F20, juris Rn. 81 ff., 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.), vom 21. Dezember 2023 (C-38\u002F21, C-47\u002F21 und C-232\u002F21, juris Rn. 241 ff. - BMW Bank u.a.) und vom 30. Oktober 2025 (C-143\u002F23, WM 2026, 14 - Mercedes-Benz Bank AG u.a.) sowie die darauf basierenden vorgenannten Senatsentscheidungen geklärt.\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.\n\nEllenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl","BGH, 19.05.2026, XI ZR 69\u002F24","2026-07-10T22:04:56.636Z",{"id":207,"ecli":208,"slug":209,"caseNumber":210,"courtId":5,"decisionDate":177,"fullText":211,"summary":212,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":177,"parsedAt":188,"updatedAt":213},"2171","ECLI:DE:NEURIS:KORE615202026","ecli-de-neuris-kore615202026","VIa ZR 473\u002F23","#  BGH, 19.05.2026, VIa ZR 473\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. März 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im September 2014 von einem Dritten ein neues Wohnmobil Knaus BoxStar Lifetime 2 BE 600. Das von der Beklagten hergestellte Basisfahrzeug Fiat Ducato ist mit einem 2,3-Liter Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet. \n\n2\\. Der Kläger hat mit seiner in beiden Instanzen erfolglosen Klage im Wesentlichen verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er seine Berufungsanträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich mangels schlüssiger Darlegung eines schadensursächlichen, vorsätzlich sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten nicht aus §§ 826, 31 BGB. Die Beklagte hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen. Ferner treffe die Beklagte kein Verschulden, weil sie einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen gewesen sei. Unabhängig davon sei bei dem Kläger kein Schaden eingetreten, weil weder eine Stilllegung noch eine sonstige Betriebsbeschränkung für das klägerische Fahrzeug drohe. II. \n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB abgelehnt hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. \n\n9\\. a) Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n10\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). \n\n11\\. b) Mit den von dem Berufungsgericht angestellten Erwägungen zur Frage eines die Beklagte entlastenden unvermeidbaren Verbotsirrtums kann ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht verneint werden. Dem steht - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - schon entgegen, dass der Fahrzeughersteller, will er sich zur Widerlegung der Verschuldensvermutung (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 59 f.) auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen, einen Irrtum konkret darlegen und beweisen muss (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 63), und zwar in Bezug auf die nach § 31 BGB Verantwortlichen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1\u002F23, NJW 2023, 3796 Rn. 14). Feststellungen hierzu sind dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. \n\n12\\. Erst im Anschluss an die Darlegung und den Nachweis dieser Umstände konnte aber für die Frage der Unvermeidbarkeit eines festgestellten Verbotsirrtums Bedeutung gewinnen, ob - worauf das Berufungsgericht abstellen möchte - eine festgestellte Abschalteinrichtung entweder in all ihren für die Bewertung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 maßgebenden Einzelheiten von der damit befassten nationalen Behörde genehmigt war oder genehmigt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 64 ff.; Urteil vom 16. Dezember 2025 - VIa ZR 1355\u002F22, juris Rn. 14). \n\n13\\. c) Schließlich hält die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe keinen nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ersatzfähigen Schaden erlitten, der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Mit Rücksicht auf den geldwerten Vorteil der jederzeitigen Verfügbarkeit eines Fahrzeugs genügt für einen Schadenseintritt die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung, die schon wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f.; Urteil vom 27. November 2023 - VIa ZR 1425\u002F22, DAR 2024, 204 Rn. 26; Urteil vom 14. Mai 2024 - VIa ZR 716\u002F23, juris Rn. 13; Urteil vom 16. Dezember 2025 - VIa ZR 1355\u002F22, juris Rn. 16; Urteil vom 21. Januar 2026 - VIa ZR 726\u002F22, juris Rn. 8). III. \n\n14\\. Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n15\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. \n\nC. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Pastohr","BGH, 19.05.2026, VIa ZR 473\u002F23","2026-07-10T22:04:57.186Z",{"id":215,"ecli":216,"slug":217,"caseNumber":218,"courtId":5,"decisionDate":177,"fullText":219,"summary":220,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":177,"parsedAt":188,"updatedAt":221},"2170","ECLI:DE:NEURIS:KORE615152026","ecli-de-neuris-kore615152026","VIa ZR 61\u002F23","#  BGH, 19.05.2026, VIa ZR 61\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2022 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 50.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im November 2017 von einer Niederlassung der Beklagten einen Mercedes Benz Vito (Tourer) 119 BlueTEC, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist. \n\n2\\. Die Klägerin hat mit ihrer in beiden Instanzen erfolglosen Klage im Wesentlichen verlangt, sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Berufungsanträge weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. I. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Der Klägerin stünden keine Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB zu. Insbesondere könne das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem \"Thermofenster\" weder objektiv noch subjektiv als sittenwidrig eingestuft werden, wobei zugunsten der Klägerin unterstellt werden könne, dass dieses als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sei. Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz ergebe sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007, weil diese Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB seien. II. \n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26\\. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. \n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. \n\nC. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Pastohr","BGH, 19.05.2026, VIa ZR 61\u002F23","2026-07-10T22:04:57.131Z",{"id":223,"ecli":224,"slug":225,"caseNumber":226,"courtId":5,"decisionDate":177,"fullText":227,"summary":228,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":177,"parsedAt":188,"updatedAt":229},"2172","ECLI:DE:NEURIS:KORE615222026","ecli-de-neuris-kore615222026","VIa ZR 95\u002F23","#  BGH, 19.05.2026, VIa ZR 95\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Dezember 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht betreffend eine deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zu seinem Nachteil erkannt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juni 2015 von dieser einen neuen Mercedes-Benz CLA 200 CDI, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist. \n\n2\\. Mit seiner in beiden Instanzen erfolglosen Klage hat er im Wesentlichen verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Berufungsanträge insoweit weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n3\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. I. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n5\\. Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus §§ 826, 31 BGB. Der Kläger habe das Vorliegen einer Prüfstandserkennungssoftware nicht dargelegt. Jedenfalls fehle es dem Handeln der Beklagten an einem objektiv sittenwidrigen Gepräge. Die Beklagte hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen. II. \n\n6\\. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. \n\n7\\. 1\\. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715\u002F2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten \"großen\" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 \\- VIa ZR 335\u002F21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 \\- III ZR 267\u002F20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303\u002F20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412\u002F21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht \\- von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. \n\n10\\. Die angefochtene Entscheidung ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n11\\. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335\u002F21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen. \n\nC. Fischer Messing Katzenstein F. Schmidt Pastohr","BGH, 19.05.2026, VIa ZR 95\u002F23","2026-07-10T22:04:57.259Z",20]