[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-corporate-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":54,"total":16,"page":25,"limit":254},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},426,"corporate-law-de","Corporate Law","DE","2026-07-08T22:47:18.624Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},26,{"min":18,"max":19},"2025-03-18T00:00:00.000Z","2026-06-16T00:00:00.000Z",[21,26,30,33,36,39,42,45,48,51],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"117154","Bürgerliches Gesetzbuch","§ 779",1,{"provisionId":27,"code":28,"article":29,"count":25},"117156","Aktiengesetz","§ 57",{"provisionId":31,"code":28,"article":32,"count":25},"117158","§ 66",{"provisionId":34,"code":28,"article":35,"count":25},"117159","§ 50",{"provisionId":37,"code":28,"article":38,"count":25},"117162","§ 148",{"provisionId":40,"code":28,"article":41,"count":25},"117164","§ 131",{"provisionId":43,"code":28,"article":44,"count":25},"117169","§ 117",{"provisionId":46,"code":28,"article":47,"count":25},"117170","§ 317",{"provisionId":49,"code":23,"article":50,"count":25},"110723","§ 314",{"provisionId":52,"code":23,"article":53,"count":25},"121721","§ 728",[55,66,74,84,94,104,114,124,134,144,154,164,174,184,194,204,214,224,234,244],{"id":56,"ecli":57,"slug":58,"caseNumber":59,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":60,"summary":61,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":64,"updatedAt":65},"2042","ECLI:DE:NEURIS:KORE307152026","ecli-de-neuris-kore307152026","II ZR 193\u002F22","#  Stimmrechtszurechnung aufgrund abgestimmten Verhaltens in sonstiger Weise ohne Vereinbarung \n\n## Leitsatz\n\nVon § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG werden nur Verhaltensabstimmungen erfasst, die unter den Vereinbarungsbegriff in Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG fallen.16\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. November 2022 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten, einer börsennotierten Aktiengesellschaft mit dem Unternehmensgegenstand Wertpapierhandel. Ihr Grundkapital beträgt 1.732.500 € und ist in die gleiche Anzahl von Stückaktien eingeteilt. \n\n2\\. Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen auf der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 28. Mai 2018 gefasste Beschlüsse. \n\n3\\. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung hielt der Kläger zu 1 an der Beklagten 20 Aktien, die Klägerin zu 2 hielt 107.300 Aktien, was 6,19 % des Grundkapitals entspricht, und die Klägerin zu 3 hielt fünf Aktien. Die K. AG meldete zur Hauptversammlung 2018 keine Aktien an der Beklagten an. \n\n4\\. Zur ordentlichen Hauptversammlung im Vorjahr 2017 waren die Klägerin zu 2 mit 163.846 Aktien, was 9,46 % des Grundkapitals entsprach, die K. AG mit 20.000 Aktien, was 1,15 % des Grundkapitals entsprach, und die Kläger zu 1 und zu 3 mit gleicher Aktienanzahl wie im Jahr 2018 (20 bzw. fünf Aktien) angemeldet. \n\n5\\. Die Kläger gaben weder eine Stimmrechtsmitteilung nach §§ 33, 34 WpHG wegen Überschreitung der 10 %-Schwelle an den Stimmrechten der Beklagten vor der Hauptversammlung 2017 noch eine Mitteilung über die Unterschreitung dieser Schwelle vor der Hauptversammlung 2018 ab. \n\n6\\. Die Kläger stimmten jeweils gegen die auf der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten im Jahr 2018 unter TOP 3, 4 und 6 gefassten Beschlüsse und erklärten Widerspruch zu Protokoll. Sie machen mit der Klage eine Vielzahl an Anfechtungsgründen geltend und erstreben die Nichtigerklärung, hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit, höchst hilfsweise der Unwirksamkeit der oben genannten Beschlüsse. \n\n7\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. \n\n8\\. Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 22. Oktober 2024 (II ZR 193\u002F22 - BGHZ 242, 87 ff.) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV in Bezug auf § 34 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 WpHG eine Frage zur Auslegung der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001\u002F34\u002FEG in der durch die Richtlinie 2013\u002F50\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 geänderten Fassung (Abl. L 390\u002F98 - nachfolgend \"Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung\") vorgelegt. Der Gerichtshof hat dazu mit Urteil vom 12. Februar 2026 (C-864\u002F24 - ECLI:EU:C:2026:94 = ZIP 2026, 539) festgestellt: \n\n9\\. Art. 3 Abs. 1a Unterabs. 4 Ziff. iii der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die in Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung festgelegten Mitteilungspflichten auch auf Stimmrechtsinhaber angewandt werden, die ihr Verhalten in Bezug auf den Emittenten der Aktien, an die die Stimmrechte geknüpft sind, auf andere Weise als auf Grund einer zwischen ihnen getroffenen \"Vereinbarung\" im Sinne von Art. 10 Buchst. a der Richtlinie 2004\u002F109 in geänderter Fassung abstimmen, entgegensteht, sofern die sich aus einer solchen nationalen Regelung ergebende Pflicht nicht in direktem Zusammenhang mit \"Übernahmeangeboten, Zusammenschlüssen und anderen Transaktionen (...), die die Eigentumsverhältnisse oder die Kontrolle von Unternehmen betreffen\", im Sinne von Art. 3 Abs. 1a Unterabs. 4 Ziff. iii der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung steht. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die Revision der Kläger hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n11\\. I. Das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. November 2022 - 1 U 59\u002F21, BeckRS 2022, 56281) hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: \n\n12\\. Die Kläger seien nicht anfechtungsbefugt, weil sie gegen ihre Mitteilungspflichten aus §§ 33, 34 WpHG seit 2017 verstoßen hätten. Nach § 44 Abs. 1 WpHG hätten ihre Rechte aus den Aktien zum Zeitpunkt der Hauptversammlung und der Erhebung der Anfechtungsklage nicht bestanden. Die Stimmrechte der Kläger und der K. AG seien nach § 34 Abs. 2 WpHG infolge eines sogenannten Acting in Concert in den Jahren 2017 bis 2019 wechselseitig zuzurechnen. Dabei hat das Berufungsgericht offengelassen, ob die Kläger aufgrund einer Vereinbarung hinsichtlich ihrer Stimmrechtsausübung verbunden gewesen seien, weil sie ihr Verhalten jedenfalls in sonstiger Weise aufeinander abgestimmt hätten. \n\n13\\. Die Kläger seien deshalb verpflichtet gewesen, vor der ordentlichen Hauptversammlung im Jahre 2017 die Überschreitung der 10 %-Schwelle und dann vor der ordentlichen Hauptversammlung im Jahre 2018 ein Unterschreiten der 10 %-Schwelle des § 33 Abs. 1 WpHG mitzuteilen, was nicht geschehen sei. Rechtsfolge der Verletzung der Meldepflichten sei der Verlust des Stimmrechts auf der Hauptversammlung 2018 und damit auch der Anfechtungsbefugnis hinsichtlich der gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse. \n\n14\\. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n15\\. 1\\. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Rechtsverlust nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WpHG, der auch die Anfechtungsbefugnis nach § 245 Nr. 1 AktG erfasst (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2024 - II ZR 193\u002F22, BGHZ 242, 87 Rn. 30 mwN), nicht automatisch im Fall des korrigierenden Über- oder Unterschreitens der Schwelle nach § 33 Abs. 1 WpHG endet, sondern nur durch Erfüllung jedenfalls der letzten Mitteilungspflicht (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2024 - II ZR 193\u002F22, BGHZ 242, 87 Rn. 28, 34). \n\n16\\. 2\\. Allerdings tragen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Annahme einer Mitteilungspflichtverletzung der Kläger als Voraussetzung für den Verlust ihrer Anfechtungsbefugnis nicht. Das Berufungsgericht hätte nicht offenlassen dürfen, ob sich die Stimmrechtszurechnung unter den Klägern daraus ergab, dass sie durch eine Vereinbarung verbunden gewesen sind, die von § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG unter Berücksichtigung des in Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassungdefinierten Vereinbarungsbegriffs erfasst wird. Von § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG werden nur Verhaltensabstimmungen erfasst, die unter den Vereinbarungsbegriff in Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung fallen. Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie knüpft die Stimmrechtszurechnung an das Vorliegen einer Vereinbarung, die die Parteien verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung des betreffenden Emittenten zu verfolgen, indem sie die von ihnen gehaltenen Stimmrechte einvernehmlich ausüben. \n\n17\\. a) Nach den Ausführungen in dem Schlussantrag des Generalanwalts beim Gerichtshof der Europäischen Union (Bobek) vom 18. März 2021 (C-605\u002F18 - ECLI:EU:C:2021:220 = BeckRS 2021, 4608 Rn. 57), die sich der Gerichtshof zu eigen gemacht hat (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-605\u002F18, ECLI:EU:C:2021:712 = ZIP 2022, 214 Rn. 35), genügt für das Tatbestandsmerkmal der Vereinbarung in Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung eine reine Willensübereinstimmung der Parteien. Einer schriftlichen oder greifbaren Vereinbarung bedarf es dabei nicht. Weiter setzt die Richtlinienbestimmung voraus, dass wegen der Vereinbarung eine Verpflichtung besteht, auf Grundlage der gehaltenen Stimmrechte eine bestimmte Position zu verfolgen. Ferner ist ein einvernehmliches Ausüben, also ein koordiniertes Handeln, erforderlich. Die letzte Voraussetzung ist, dass diese Ausübung langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung des betreffenden Emittenten zur Folge haben muss. Die Bestimmung erfordert also ein hohes Maß an Engagement über einen gewissen Zeitraum, wobei das Engagement nicht beiläufig oder sporadisch sein darf, sondern einheitlich sein und auf die Geschäftsführung des betreffenden Unternehmens abzielen muss. \n\n18\\. Ausgehend von diesem das nationale Recht beeinflussenden Prüfungsmaßstab hat das Berufungsgericht keine Verhaltensabstimmung im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG festgestellt, die dem Vereinbarungsbegriff in Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung entspricht. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein gleichgerichtetes Verhalten aufgrund irgendeines kommunikativen Aktes genügt. Es hat die von ihm angenommene Abstimmung in sonstiger Weise mit einer Vielzahl von Indizien begründet, namentlich damit, dass die Kläger und die K. AG unter derselben Anschrift ansässig seien, sie sich auf den Hauptversammlungen der Beklagten durch dieselben Personen bzw. in einer Vielzahl von Gerichtsverfahren jeweils mit denselben Argumenten von derselben Kanzlei hätten vertreten lassen, sie ihr Rederecht auf den Hauptversammlungen der Beklagten untereinander abgestimmt und sie gemeinsame Ziele hinsichtlich der Besetzung von Aufsichtsrat und Vorstand der Beklagten verfolgt sowie schließlich zwischen ihnen erhebliche personelle, institutionelle und wirtschaftliche Verflechtungen bestanden hätten. Aus diesen Indizien hat das Berufungsgericht die Schlussfolgerung gezogen, dass die Verhaltenskoordination aller Beteiligter auf das vom Kläger zu 1 im einvernehmlichen Zusammenwirken mit seinem Vater vorgegebene Vorgehen beruhte *.* Damit steht nicht fest, dass der Verhaltenskoordination eine Vereinbarung im Sinne der Richtlinienbestimmung zugrunde gelegen hat. \n\n19\\. b) Nationale Regelungen, die eine Stimmrechtszurechnung an weniger strenge Voraussetzungen als in Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung knüpfen, sind unter Berücksichtigung der Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die Vorlagefrage des Senats (Urteil vom 12. Februar 2026 - C-864\u002F24 - ECLI:EU:C:2026:94 = ZIP 2026, 539 Rn. 40 ff.) demgegenüber nur unter den eng zu bestimmenden Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des Art. 3 Abs. 1a Unterabs. 4 Ziff. iii der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung zulässig. \n\n20\\. Insoweit hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf die Vorlagefrage des Senats entschieden, dass Art. 3 Abs. 1a Unterabs. 4 Ziff. iii der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung vom Unionsrecht abweichenden nationalen Zurechnungsnormen keine Legitimation verschaffe, die unabhängig vom Vorliegen eines Übernahmeangebots, eines Zusammenschlusses oder einer anderen Transaktion, die die Eigentumsverhältnisse oder die Kontrolle von Unternehmen betrifft, anwendbar seien (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2026 - C-864\u002F24 - ECLI:EU:C:2026:94 = ZIP 2026, 539 Rn. 42). Allein der Umstand, dass die Informationen, auf die sich die nationalen Vorschriften bezögen, Bedeutung für den Fall eines Übernahmeangebots bezüglich der Anteile an dem betreffenden Unternehmen haben könnten, reiche für die Begründung abweichender mitgliedstaatlicher Regelungen nicht aus (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2026 - C-864\u002F24 - ECLI:EU:C:2026:94 = ZIP 2026, 539 Rn. 42). Es bedürfe vielmehr eines direkten Zusammenhangs (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2026 - C-864\u002F24 - ECLI:EU:C:2026:94 = ZIP 2026, 539 - Urteilsausspruch). \n\n21\\. Hieraus folgt, dass die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 WpHG keine Stimmrechtszurechnung genügen lassen darf, die über Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung hinausgeht, wie es aber das Berufungsgericht mit der von ihm vorgenommenem Auslegung, nach der für eine Stimmrechtszurechnung ein gleichgerichtetes Verhalten aufgrund irgendeines kommunikativen Akts genügt, angenommen hat. Mit diesem Verständnis stellte § 34 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 WpHG eine überschießende Richtlinienumsetzung dar, die nicht als Ausnahmevorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 1a Unterabs. 4 Ziff. iii der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung zulässig wäre. Denn jene nationale Vorschrift kommt in allen Fällen einer potentiellen Mitteilungspflicht gemäß Art. 9 der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung zur Anwendung, weshalb es an dem vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten direkten Zusammenhang mit \"Übernahmeangeboten, Zusammenschlüssen und anderen Transaktionen (...), die die Eigentumsverhältnisse oder die Kontrolle von Unternehmen betreffen\", fehlt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2026 - C-864\u002F24 - ECLI:EU:C:2026:94 = ZIP 2026, 539 Rn. 45). \n\n22\\. III. Die Berufungsentscheidung ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO). \n\n23\\. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob im vorliegenden Fall über die von ihm festgestellte Abstimmung in sonstiger Weise hinaus eine Verhaltensabstimmung im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG vorliegt, die den von Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung vorgegebenen Anforderungen genügt. Dabei kann das Vorliegen einer tatsächlichen Abstimmung zwischen mehreren Aktionären einen Anhaltspunkt dafür bieten, dass zwischen diesen Aktionären eine Vereinbarung im Sinne von Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung und von § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2026 - C-864\u002F24 - ECLI:EU:C:2026:94 = ZIP 2026, 539 Rn. 30). \n\nBorn Wöstmann Bernau Sander Adams","Stimmrechtszurechnung aufgrund abgestimmten Verhaltens in sonstiger Weise ohne Vereinbarung","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:01.451Z","2026-07-10T22:04:44.333Z",{"id":67,"ecli":68,"slug":69,"caseNumber":70,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":71,"summary":72,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":64,"updatedAt":73},"2044","ECLI:DE:NEURIS:KORE606512026","ecli-de-neuris-kore606512026","II ZR 198\u002F22","#  BGH, 16.06.2026, II ZR 198\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Kläger zu 1, 2, 4 und 5 wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. November 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Januar 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die noch am Revisionsverfahren beteiligten Kläger zu 1, 2, 4 und 5 sind Aktionäre der Beklagten, einer börsennotierten Aktiengesellschaft mit dem Unternehmensgegenstand Wertpapierhandel. Ihr Grundkapital beträgt 1.732.500 € und ist in die gleiche Anzahl von Stückaktien eingeteilt. \n\n2\\. Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen auf der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 28. Mai 2019 gefasste Beschlüsse. \n\n3\\. Der Kläger zu 1 war mit 20.020 Aktien, die Klägerin zu 2 mit 103.800 Aktien, was 6,19 % des Grundkapitals entspricht, die Klägerin zu 4 mit 30 Aktien und der Kläger zu 5 mit 15 Aktien angemeldet. Die K. AG meldete zur Hauptversammlung 2019 keine Aktien an der Beklagten an. \n\n4\\. Zur ordentlichen Hauptversammlung im Vorjahr 2018 waren der Kläger zu 1 mit 20 Aktien und die Klägerin zu 2 mit 107.300 Aktien, was 6,19 % des Grundkapitals entsprach, angemeldet. Im Jahr 2017 waren die Klägerin zu 2 mit 163.846 Aktien, was 9,46 % des Grundkapitals entsprach, die K. AG mit 20.000 Aktien, was 1,15 % des Grundkapitals entsprach, und der Kläger zu 1 mit 20 Aktien angemeldet. \n\n5\\. Die Kläger gaben weder eine Stimmrechtsmitteilung nach §§ 33, 34 WpHG wegen Überschreitung der 10 %-Schwelle an den Stimmrechten der Beklagten vor der Hauptversammlung 2017 noch eine Mitteilung über die Unterschreitung dieser Schwelle vor der Hauptversammlung 2019 ab. \n\n6\\. Die Kläger stimmten jeweils gegen die auf der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten im Jahr 2019 unter TOP 2, 3, 4 und 5 gefassten Beschlüsse und erklärten Widerspruch zu Protokoll. Sie machen mit der Klage eine Vielzahl an Anfechtungsgründen geltend und erstreben die Nichtigerklärung, hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit, höchst hilfsweise der Unwirksamkeit der oben genannten Beschlüsse. \n\n7\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger, mit Ausnahme des Klägers zu 3, der seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen hat, ihr Klagebegehren weiter. \n\n8\\. Der Senat hat das Verfahren entsprechend § 148 ZPO mit Beschluss vom 7. November 2024 (II ZR 198\u002F22 - BeckRS 2024, 35885) bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorlage des Senats mit Beschluss vom 22. Oktober 2024 in dem Verfahren II ZR 193\u002F22 ausgesetzt. In diesem Verfahren hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV in Bezug auf § 34 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 WpHG eine Frage zur Auslegung der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001\u002F34\u002FEG in der durch die Richtlinie 2013\u002F50\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 geänderten Fassung (Abl. L 390\u002F98 - nachfolgend \"Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung\") vorgelegt. Der Gerichtshof hat dazu mit Urteil vom 12. Februar 2026 (C-864\u002F24 - ECLI:EU:C:2026:94 = ZIP 2026, 539) festgestellt: \n\n9\\. Art. 3 Abs. 1a Unterabs. 4 Ziff. iii der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die in Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung festgelegten Mitteilungspflichten auch auf Stimmrechtsinhaber angewandt werden, die ihr Verhalten in Bezug auf den Emittenten der Aktien, an die die Stimmrechte geknüpft sind, auf andere Weise als auf Grund einer zwischen ihnen getroffenen \"Vereinbarung\" im Sinne von Art. 10 Buchst. a der Richtlinie 2004\u002F109 in geänderter Fassung abstimmen, entgegensteht, sofern die sich aus einer solchen nationalen Regelung ergebende Pflicht nicht in direktem Zusammenhang mit \"Übernahmeangeboten, Zusammenschlüssen und anderen Transaktionen (...), die die Eigentumsverhältnisse oder die Kontrolle von Unternehmen betreffen\", im Sinne von Art. 3 Abs. 1a Unterabs. 4 Ziff. iii der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung steht. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die Revision der Kläger zu 1, 2, 4 und 5 hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n11\\. I. Das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. November 2022 - 1 U 60\u002F21, BeckRS 2022, 56283) hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: \n\n12\\. Die Kläger seien nicht anfechtungsbefugt, weil sie gegen ihre Mitteilungspflichten aus §§ 33, 34 WpHG seit 2017 verstoßen hätten. Nach § 44 Abs. 1 WpHG hätten ihre Rechte aus den Aktien zum Zeitpunkt der Hauptversammlung und der Erhebung der Anfechtungsklage nicht bestanden. Die Stimmrechte der Kläger und der K. AG seien nach § 34 Abs. 2 WpHG infolge eines sogenannten Acting in Concert in den Jahren 2017 bis 2019 wechselseitig zuzurechnen. Dabei hat das Berufungsgericht offengelassen, ob die Kläger aufgrund einer Vereinbarung hinsichtlich ihrer Stimmrechtsausübung verbunden gewesen seien, weil sie ihr Verhalten jedenfalls in sonstiger Weise aufeinander abgestimmt hätten. \n\n13\\. Die Kläger seien deshalb verpflichtet gewesen, vor der ordentlichen Hauptversammlung im Jahre 2017 die Überschreitung der 10 %-Schwelle und dann vor der ordentlichen Hauptversammlung im Jahre 2019 ein Unterschreiten der 10 %-Schwelle des § 33 Abs. 1 WpHG mitzuteilen, was nicht geschehen sei. Rechtsfolge der Verletzung der Meldepflichten sei der Verlust des Stimmrechts auf der Hauptversammlung 2019 und damit auch der Anfechtungsbefugnis hinsichtlich der gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse. \n\n14\\. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n15\\. 1\\. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Rechtsverlust nach § 44 Abs. 1 Satz 1 WpHG, der auch die Anfechtungsbefugnis nach § 245 Nr. 1 AktG erfasst (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2024 - II ZR 193\u002F22, BGHZ 242, 87 Rn. 30 mwN), nicht automatisch im Fall des korrigierenden Über- oder Unterschreitens der Schwelle nach § 33 Abs. 1 WpHG endet, sondern nur durch Erfüllung jedenfalls der letzten Mitteilungspflicht (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2024 - II ZR 193\u002F22, BGHZ 242, 87 Rn. 28, 34). \n\n16\\. 2\\. Allerdings tragen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Annahme einer Mitteilungspflichtverletzung der Kläger als Voraussetzung für den Verlust ihrer Anfechtungsbefugnis nicht. Das Berufungsgericht hätte nicht offenlassen dürfen, ob sich die Stimmrechtszurechnung unter den Klägern daraus ergab, dass sie durch eine Vereinbarung verbunden gewesen sind, die von § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG unter Berücksichtigung des in Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassungdefinierten Vereinbarungsbegriffs erfasst wird. Von § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG werden nur Verhaltensabstimmungen erfasst, die unter den Vereinbarungsbegriff in Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung fallen. Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie knüpft die Stimmrechtszurechnung an das Vorliegen einer Vereinbarung, die die Parteien verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung des betreffenden Emittenten zu verfolgen, indem sie die von ihnen gehaltenen Stimmrechte einvernehmlich ausüben. \n\n17\\. a) Nach den Ausführungen in dem Schlussantrag des Generalanwalts beim Gerichtshof der Europäischen Union (Bobek) vom 18. März 2021 (C-605\u002F18 - ECLI:EU:C:2021:220 = BeckRS 2021, 4608 Rn. 57), die sich der Gerichtshof zu eigen gemacht hat (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-605\u002F18, ECLI:EU:C:2021:712 = ZIP 2022, 214 Rn. 35), genügt für das Tatbestandsmerkmal der Vereinbarung in Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung eine reine Willensübereinstimmung der Parteien. Einer schriftlichen oder greifbaren Vereinbarung bedarf es dabei nicht. Weiter setzt die Richtlinienbestimmung voraus, dass wegen der Vereinbarung eine Verpflichtung besteht, auf Grundlage der gehaltenen Stimmrechte eine bestimmte Position zu verfolgen. Ferner ist ein einvernehmliches Ausüben, also ein koordiniertes Handeln, erforderlich. Die letzte Voraussetzung ist, dass diese Ausübung langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung des betreffenden Emittenten zur Folge haben muss. Die Bestimmung erfordert also ein hohes Maß an Engagement über einen gewissen Zeitraum, wobei das Engagement nicht beiläufig oder sporadisch sein darf, sondern einheitlich sein und auf die Geschäftsführung des betreffenden Unternehmens abzielen muss. \n\n18\\. Ausgehend von diesem das nationale Recht beeinflussenden Prüfungsmaßstab hat das Berufungsgericht keine Verhaltensabstimmung im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG festgestellt, die dem Vereinbarungsbegriff in Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung entspricht. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein gleichgerichtetes Verhalten aufgrund irgendeines kommunikativen Aktes genügt. Es hat die von ihm angenommene Abstimmung in sonstiger Weise mit einer Vielzahl von Indizien begründet, namentlich damit, dass die Kläger und die K. AG unter derselben Anschrift ansässig seien, sie sich auf den Hauptversammlungen der Beklagten durch dieselben Personen bzw. in einer Vielzahl von Gerichtsverfahren jeweils mit denselben Argumenten von derselben Kanzlei hätten vertreten lassen, sie ihr Rederecht auf den Hauptversammlungen der Beklagten untereinander abgestimmt und sie gemeinsame Ziele hinsichtlich der Besetzung von Aufsichtsrat und Vorstand der Beklagten verfolgt sowie schließlich zwischen ihnen erhebliche personelle, institutionelle und wirtschaftliche Verflechtungen bestanden hätten. Aus diesen Indizien hat das Berufungsgericht die Schlussfolgerung gezogen, dass die Verhaltenskoordination aller Beteiligten auf das vom Kläger zu 1 im einvernehmlichen Zusammenwirken mit seinem Vater, dem Kläger zu 3, vorgegebene Vorgehen beruhte *.* Damit steht nicht fest, dass der Verhaltenskoordination eine Vereinbarung im Sinne der Richtlinienbestimmung zugrunde gelegen hat. \n\n19\\. b) Nationale Regelungen, die eine Stimmrechtszurechnung an weniger strenge Voraussetzungen als in Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung knüpfen, sind unter Berücksichtigung der Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die Vorlagefrage des Senats (Urteil vom 12. Februar 2026 - C-864\u002F24 - ECLI:EU:C:2026:94 = ZIP 2026, 539 Rn. 40 ff.) demgegenüber nur unter den eng zu bestimmenden Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des Art. 3 Abs. 1a Unterabs. 4 Ziff. iii der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung zulässig. \n\n20\\. Insoweit hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf die Vorlagefrage des Senats entschieden, dass Art. 3 Abs. 1a Unterabs. 4 Ziff. iii der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung vom Unionsrecht abweichenden nationalen Zurechnungsnormen keine Legitimation verschaffe, die unabhängig vom Vorliegen eines Übernahmeangebots, eines Zusammenschlusses oder einer anderen Transaktion, die die Eigentumsverhältnisse oder die Kontrolle von Unternehmen betrifft, anwendbar seien (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2026 - C-864\u002F24 - ECLI:EU:C:2026:94 = ZIP 2026, 539 Rn. 42). Allein der Umstand, dass die Informationen, auf die sich die nationalen Vorschriften bezögen, Bedeutung für den Fall eines Übernahmeangebots bezüglich der Anteile an dem betreffenden Unternehmen haben könnten, reiche für die Begründung abweichender mitgliedstaatlicher Regelungen nicht aus (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2026 - C-864\u002F24 - ECLI:EU:C:2026:94 = ZIP 2026, 539 Rn. 42). Es bedürfe vielmehr eines direkten Zusammenhangs (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2026 - C-864\u002F24 - ECLI:EU:C:2026:94 = ZIP 2026, 539 - Urteilsausspruch). \n\n21\\. Hieraus folgt, dass die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 WpHG keine Stimmrechtszurechnung genügen lassen darf, die über Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung hinausgeht, wie es aber das Berufungsgericht mit der von ihm vorgenommenem Auslegung, nach der für eine Stimmrechtszurechnung ein gleichgerichtetes Verhalten aufgrund irgendeines kommunikativen Akts genügt, angenommen hat. Mit diesem Verständnis stellte § 34 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 WpHG eine überschießende Richtlinienumsetzung dar, die nicht als Ausnahmevorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 1a Unterabs. 4 Ziff. iii der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung zulässig wäre. Denn jene nationale Vorschrift kommt in allen Fällen einer potentiellen Mitteilungspflicht gemäß Art. 9 der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung zur Anwendung, weshalb es an dem vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten direkten Zusammenhang mit \"Übernahmeangeboten, Zusammenschlüssen und anderen Transaktionen (...), die die Eigentumsverhältnisse oder die Kontrolle von Unternehmen betreffen\", fehlt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2026 - C-864\u002F24 - ECLI:EU:C:2026:94 = ZIP 2026, 539 Rn. 45). \n\n22\\. III. Die Berufungsentscheidung ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO). \n\n23\\. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob im vorliegenden Fall über die von ihm festgestellte Abstimmung in sonstiger Weise hinaus eine Verhaltensabstimmung im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG vorliegt, die den von Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung vorgegebenen Anforderungen genügt. Dabei kann das Vorliegen einer tatsächlichen Abstimmung zwischen mehreren Aktionären einen Anhaltspunkt dafür bieten, dass zwischen diesen Aktionären eine Vereinbarung im Sinne von Art. 10 Buchstabe a der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG in geänderter Fassung und von § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2026 - C-864\u002F24 - ECLI:EU:C:2026:94 = ZIP 2026, 539 Rn. 30). \n\nVRiBGH Born ist infolgeEintritts in den Ruhestandan der Unterschriftsleistungverhindert. Wöstmann Bernau Wöstmann Sander Adams","BGH, 16.06.2026, II ZR 198\u002F22","2026-07-10T22:04:44.668Z",{"id":75,"ecli":76,"slug":77,"caseNumber":78,"courtId":5,"decisionDate":79,"fullText":80,"summary":81,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":79,"parsedAt":82,"updatedAt":83},"2096","ECLI:DE:NEURIS:KORE600722026","ecli-de-neuris-kore600722026","II ZR 63\u002F25","2026-06-01T00:00:00.000Z","#  BGH, 01.06.2026, II ZR 63\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer als Anregung auf Abänderung der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts vom 2\\. April 2025 von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) auszulegende Antrag des Klägers, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 5.000.000 € festzusetzen, wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Eine Abänderung des vom Berufungsgericht in Höhe von 30.000.000 € festgesetzten Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist nicht veranlasst. \n\n2\\. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) gegen die Beklagten als deren vormalige Geschäftsführer Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG aF wegen Zahlungen vom im Haben geführten Konto der Schuldnerin mit einer \"offenen Teilklage\" in Höhe von 5.000.000 € geltend. Die vom Kläger zur Begründung seiner Klageforderung herangezogenen einzelnen Zahlungen sind dabei nicht unselbstständige Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs aus § 64 Satz 1 GmbHG aF, sondern führen jeweils zu einem selbstständigen Ersatzanspruch gegen die Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 32\u002F08, ZIP 2009, 956 Rn. 20; Urteil vom 8\\. Mai 2018 - II ZR 314\u002F16, ZInsO 2018, 1643 Rn. 15; Urteil vom 11. Februar 2020 - II ZR 427\u002F18, WM 2018, 2052 Rn. 29). \n\n3\\. Der Kläger hat in seiner Klageschrift bestimmt, dass er seinen Zahlungsanspruch über 5.000.000 € vorrangig auf die von ihm angeführten Zahlungen Nummern 1 bis 398 und teilweise aus Nummer 399 vom Konto der Schuldnerin bei der Volksbank eG im Zeitraum vom 6. Mai 2016 bis zum 24. Mai 2016 stützt. Für den Fall, dass die Ansprüche aus diesen Einzelzahlungen ganz oder teilweise nicht bestehen, hat der Kläger seine Klage bis zum Erreichen der Höhe seines Klageantrags auf die weiter von ihm chronologisch aufgeführten Zahlungen mit den laufenden Nummern 400 bis 2721 gestützt. Es handelt sich somit entgegen der Bezeichnung durch den Kläger nicht um eine offene Teilklage, sondern um eine Klage auf eine Gesamtforderung, die sich aus einzelnen, selbstständigen Forderungen zusammensetzt und für die der Kläger eine Prüfungsreihenfolge bis zum Erreichen seiner Gesamtklageforderung bestimmt hat. Da das Landgericht ihm die jeweiligen Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG aF für diese Zahlungen Nummern 1 bis 399 zugesprochen hat, hat es auch nur über diese einzelnen Streitgegenstände entschieden und dementsprechend den Streitwert auf 5.000.000 € festgesetzt. \n\n4\\. Das Berufungsgericht hat hingegen einen Anspruch des Klägers aus § 64 Satz 1 GmbHG aF aus dem jeweiligen Zahlungsvorgang der Nummern 1 bis 399 verneint. Das Berufungsgericht hat deshalb, entsprechend der Bestimmung des Klägers für diesen Fall, die vom Kläger weiter chronologisch aufgeführten Zahlungen mit den laufenden Nummern 400 bis 2721 geprüft, für alle Zahlungen einen Anspruch des Klägers aus § 64 Satz 1 GmbHG aF verneint und somit über Zahlungen in Gesamthöhe von 40.581.708,95 € entschieden. Deshalb hat das Berufungsgericht zutreffend den Streitwert auf den Höchstbetrag von 30.000.000 € festgesetzt, woran es auch nicht durch § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG gehindert war. Denn durch die erstmalige Prüfung der vom Kläger nur hilfsweise geltend gemachten Zahlungen mit den laufenden Nummern 400 bis 2721 wurden jeweils weitere Streitgegenstände in den Rechtsstreit eingeführt, die zu einem neuen Gesamtwert geführt haben, § 47 Abs. 2 Satz 2 GKG (vgl. Toussaint\u002FElzer, 56. Aufl., GKG § 47 Rn. 22; BeckOK KostR\u002FSchindler, 1.3.2026, GKG § 47 Rn. 23). \n\n5\\. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Streitwertfestsetzung für das Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren auf 5.000.000 € durch den Senat in seinem Beschluss vom 25. Februar 2026. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger lediglich seine Klage für die einzelnen Zahlungen im Zeitraum vom 6. Mai 2016 bis zum 24. Mai 2016 in Gesamthöhe von 5.000.000 € weiterverfolgt. \n\nWöstmann Bernau Sander von Selle Adams","BGH, 01.06.2026, II ZR 63\u002F25","2026-07-08T22:18:32.182Z","2026-07-10T22:04:49.775Z",{"id":85,"ecli":86,"slug":87,"caseNumber":88,"courtId":5,"decisionDate":89,"fullText":90,"summary":91,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":89,"parsedAt":92,"updatedAt":93},"2317","ECLI:DE:NEURIS:KORE600712026","ecli-de-neuris-kore600712026","II ZR 114\u002F25","2026-04-28T00:00:00.000Z","#  BGH, 28.04.2026, II ZR 114\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Juni 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beträgt 25.250 €.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), das am 9. September 2016 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet wurde. Die Beklagte ist Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Schuldnerin und nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen zur Übernahme von Teilen des Stammkapitals verpflichtet. Die Beklagte übernahm unter anderem im März 2013 Geschäftsanteile der Schuldnerin mit einem Nennwert von insgesamt 65.000 €. \n\n2\\. Der Kläger hat die Beklagte mit der Behauptung, die Schuldnerin habe auf ihre Einlageverpflichtung bislang nur 27.500 € geleistet, auf Zahlung in Höhe von 37.500 € in Anspruch genommen. \n\n3\\. Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme in Höhe von 25.250 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. II. \n\n4\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, weitere Zahlungen auf die Stammeinlageverpflichtung der Beklagten seien nicht geleistet worden, den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. \n\n5\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n6\\. Die Zahlungen des Ehemanns der Beklagten vom 5. September 2014 in Höhe von insgesamt 32.000 € seien nicht als auf die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung ihrer Einlage gezahlt anzusehen. Weder habe die bei Zahlung angegebene Tilgungsbestimmung \"Stammkapital Einzahlung\" noch hätten die weiteren Umstände hinreichend deutlich ergeben, dass die Zahlungen auf das Stammkapital der Beklagten erfolgt seien. Der leistende Ehemann sei selbst Gesellschafter der Schuldnerin gewesen und habe einer eigenen Verpflichtung zur Einzahlung eines auf ihn entfallenden Stammkapitals unterlegen. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Zahlungen die eigenen Einlageverpflichtungen des Ehemanns bereits erfüllt gewesen sein sollten, wären die streitgegenständlichen Einzahlungen durch den Ehemann der Beklagten dahingehend zu verstehen gewesen, dass der Ehemann der Beklagten irrtümlich noch von einer offenen eigenen Einzahlungspflicht ausgegangen sei. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass er auf die offene Einzahlungspflicht seiner Ehefrau habe leisten wollen. Dem stehe auch entgegen, dass sich die Einzahlungen nicht mit dem noch offenen Betrag der Einlagenverpflichtung der Beklagten deckten. Dass der Ehemann der Beklagten selbst von diesem Verständnis ausgegangen sei, ergebe sich aus seiner Verteidigung in dem vom Kläger gegen ihn gerichteten Parallelverfahren wegen Einzahlung seiner Stammeinlage. Der Ehemann der Beklagten habe in diesem Verfahren eingewandt, er habe mit den streitgegenständlichen Zahlungen eine Überzahlung geleistet. Dies sei mit dem Vortrag der Beklagten, ihr Ehemann habe mit diesen Zahlungen auf ihre Einlageschuld geleistet, nicht vereinbar. Insoweit komme es auch nicht darauf an, ob der Ehemann der Beklagten zum Zeitpunkt der Zahlungen Geschäftsführer der Schuldnerin gewesen sei und als solcher Kenntnis davon gehabt habe, welche Tilgung er mit den Zahlungen beabsichtigte. Mangels schlüssiger Darlegung bestehe auch kein Raum für eine Beweiserhebung durch Vernehmung des Ehemanns der Beklagten. \n\n7\\. 2\\. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 9 ZPO) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. \n\n8\\. a) Das Berufungsgericht ist aufgrund einer unzulässigen Beweisantizipation dem Beweisantritt der Beklagten, die Richtigkeit ihres Vortrags durch Vernehmung ihres Ehemanns als Zeugen festzustellen, nicht nachgegangen. Das verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG. \n\n9\\. aa) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - VI ZR 106\u002F17, VersR 2018, 1147 Rn. 15 f.; Beschluss vom 28. Mai 2019 - VI ZR 328\u002F18, VersR 2020, 317 Rn. 6; Beschluss vom 23. Februar 2021 - VI ZR 44\u002F20, VersR 2022, 66 Rn. 11). Hiervon ist unter anderem dann auszugehen, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots auf einer vorweggenommenen Beweiswürdigung beruht. Eine unzulässige Beweisantizipation liegt vor, wenn der von einer Partei angebotene Beweis nicht erhoben wird, weil das Gericht dem unter Beweis gestellten Vorbringen wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - I ZR 170\u002F18, TranspR 2019, 376 Rn. 13; Beschluss vom 17\\. März 2020 - XI ZR 226\u002F19, juris Rn. 11; Beschluss vom 21. September 2017 - V ZR 64\u002F17, juris Rn. 19; Beschluss vom 16. August 2022 - VI ZR 1151\u002F20, Rn. 11, juris). \n\n10\\. bb) Nach diesen Maßstäben verletzt das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, hat sie den von ihr erhobenen Erfüllungseinwand darauf gestützt, dass ihr Ehemann mit den beiden Zahlungen vom 5. September 2014 in Höhe von insgesamt 32.000 € auf ihre Einlageverpflichtung leisten wollte. Sie hat diese Behauptung sowie den Umstand, dass dies auch von der Schuldnerin damals so verstanden worden sei, in das Zeugnis ihres Ehemanns gestellt. \n\n11\\. Das Berufungsgericht hat die Nichterhebung des angebotenen Zeugenbeweises damit begründet, dass es für die Frage der Erfüllungswirkung nicht darauf ankomme, ob der Ehemann im Zeitpunkt der Zahlungen Geschäftsführer der Schuldnerin gewesen sei und als solcher Kenntnis gehabt habe, welche Tilgung mit den Zahlungen beabsichtigt gewesen sei. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht die an die Darlegungslast der Beklagten zu stellenden Anforderungen überspannt. \n\n12\\. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie diejenigen Umstände vorträgt, aus denen sich die gesetzlichen Voraussetzungen der begehrten Rechtsfolge ergeben. Hierbei ist es grundsätzlich unerheblich, wie wahrscheinlich das Vorbringen ist. Erfüllt das Parteivorbringen diese Anforderungen, können grundsätzlich weitere Einzelheiten oder Erläuterungen nicht gefordert werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen (st. Rspr., vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125\u002F11, juris Rn. 14 und vom 21. Juli 2011 - IV ZR 216\u002F09, VersR 2011, 1384 Rn. 6, jeweils mwN). \n\n13\\. Danach hat die Beklagte ihrer Darlegungslast für die von ihr behauptete Erfüllungswirkung genügt. Für die Frage, welche Vorstellung die Schuldnerin von den Zahlungen hatte, ist maßgeblich auf die Sicht des als Zeugen benannten Ehemanns der Beklagten als Geschäftsführer abzustellen. \n\n14\\. cc) Die Zurückweisung des Beweisangebots kann das Berufungsgericht auch nicht damit rechtfertigen, dass es aufgrund des Vortrags des Ehemanns in dem gegen ihn geführten Zivilprozess an einer schlüssigen Darlegung der Beklagten fehle, dass ihr Ehemann auf ihre Einlagenverpflichtung habe leisten wollen. \n\n15\\. Damit hat das Berufungsgericht der Beklagten in unzulässiger Weise die Möglichkeit des Beweises abgeschnitten, dass die von ihrem Ehemann am 5. September 2024 geleisteten Zahlungen von insgesamt 32.000 € auf ihre eigene Stammeinlagenverpflichtung geleistet worden seien. Der Umstand, dass der Vortrag der Beklagten möglicherweise von der Darstellung ihres Ehemanns in dem gegen ihn gerichteten Zivilprozess abweicht, weil im dortigen Verfahren auch die beiden hier streitgegenständlichen Zahlungen als Leistungen auf seine eigene Stammeinlagenverpflichtung als Mitgesellschafter der Schuldnerin dargestellt wurden, mag im Rahmen einer Beweiswürdigung nach einer Beweisaufnahme Berücksichtigung finden. Es berechtigt das Berufungsgericht aber nicht dazu, den angebotenen Zeugenbeweis gar nicht erst zu erheben. \n\n16\\. b) Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einholung des Zeugenbeweises ergeben hätte, dass der Ehemann der Beklagten mit den beiden Zahlungen vom 5. September 2014 auf die Stammeinlagenverpflichtung der Beklagten leisten wollte und dies von der Schuldnerin auch so erkannt wurde, womit die vom Berufungsgericht angenommene offene Stammeinlagenverpflichtung der Beklagten entfiele. \n\nWöstmann B. Grüneberg Sander von Selle Adams","BGH, 28.04.2026, II ZR 114\u002F25","2026-07-08T22:20:34.052Z","2026-07-10T22:05:12.495Z",{"id":95,"ecli":96,"slug":97,"caseNumber":98,"courtId":5,"decisionDate":99,"fullText":100,"summary":101,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":99,"parsedAt":102,"updatedAt":103},"2497","ECLI:DE:NEURIS:KORE707032026","ecli-de-neuris-kore707032026","I ZR 148\u002F25","2026-04-09T00:00:00.000Z","#  BGH, 09.04.2026, I ZR 148\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsbehelfs das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juli 2025 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Widerklage zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde.\n\nDer Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 250.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Im März 2015 gründete Y. D. , vertreten durch den mit einer Generalvollmacht vom 25. März 2014 ausgestatteten ehemaligen Beklagten zu 2 (im Folgenden Beklagter zu 2), die Klägerin. Am 30. April 2015 bestellte Y. D. , vertreten durch den Beklagten zu 2, letzteren unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin. \n\n2\\. Am 5. Mai 2015 unterzeichnete der Beklagte zu 2 im eigenen Namen und in Vertretung der Klägerin einen als \"Markenlizenzvertrag\" bezeichneten Vertrag. Darin gestattete er der Klägerin gegen eine Vergütung von 3.500 € die Nutzung seiner im November 2014 angemeldeten und im Januar 2015 unter der Registernummer 302014071926 eingetragenen Wort-Bild-Marke \"Damla Baklava\" bis Ende des Jahres 2023 und verpflichtete sich, bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragung der Klägerin als Markeninhaberin zu veranlassen, damit diese Unterlizenzverträge mit Dritten verhandeln könne. Die Klägerin verpflichtete sich, die Marke sowie alle Marken, die nach dem 5. Mai 2015 angemeldet und mit \"Damla\" und \"Damla Baklava\" in Verbindung stehen (§ 5 Abs. 2 des Vertrags), beziehungsweise alle Marken, die nach dem 5. Mai 2015 durch sie beim Markenregister eingetragen werden (§ 9 Abs. 2 des Vertrags), bis Ende Januar 2024 an den Beklagten zu 2 zu übertragen. In einer weiteren vom Beklagten zu 2 im eigenen Namen und als Geschäftsführer der Klägerin unterzeichneten Vereinbarung vom 15. Mai 2015 verpflichtete dieser sich, die von ihm erworbene, unter der Registernummer 30143016 eingetragene deutsche Wort-Bild-Marke \"Öz Gaziantep Damla Baklavalari\" im Markenregister auf die Klägerin umschreiben zu lassen, damit diese Unterlizenzverträge mit Dritten verhandeln könne. Die Übertragung sollte bis Ende des Jahres 2023 befristet sein und die Klägerin bis Ende Januar 2024 die Übertragung der Marke an den Beklagten zu 2 veranlassen. In der Folgezeit schrieb das DPMA beide Marken auf die Klägerin um. \n\n3\\. Zwischen Februar 2015 und Januar 2017 veranlasste der Beklagte zu 2 die Eintragung von fünf deutschen Wort-Bild-Marken mit den Bestandteilen \"Damla\" oder \"Baklava\" unter den Registernummern 3020150125741, 3020150503991, 3020160048073, 3020160055185 und 3020170011032 zugunsten der Klägerin. Am 7. August 2017 berief Y. D. , vertreten durch den Beklagten zu 2, diesen als Geschäftsführer der Klägerin ab und bestellte Ö. Öz. unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zur neuen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin. Mit notariellem Vertrag vom Folgetag veräußerte Y. D. , vertreten durch den Beklagten zu 2, seine Geschäftsanteile an der Klägerin an Ö. Öz. . Diese veranlasste im Oktober 2018 und Dezember 2019 die Eintragung der Klägerin als Inhaberin von zwei weiteren, unter den Nummern 3020180241863 und 3020190284263 registrierten Wort-Bild-Marken mit dem Bestandteil \"Damla\". \n\n4\\. Am 28. April 2022 trat der Beklagte zu 2 alle Rechte und Pflichten aus den Vereinbarungen vom 5. Mai 2015 und 15. Mai 2015 an die Beklagte zu 1 ab. Die Beklagte zu 1 machte in der Folgezeit Rechte aus diesen Vereinbarungen gegenüber der Klägerin geltend. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2022 hat die Klägerin die Anfechtung des Markenlizenzvertrags wegen arglistiger Täuschung seitens des Beklagten zu 2 erklärt. \n\n5\\. Die Klägerin hat - soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - beantragt festzustellen, dass die Beklagte zu 1 keinen Anspruch auf Übertragung der neun Marken hat. Die Beklagte zu 1 hat widerklagend die Zustimmung der Klägerin zur Übertragung der Marken und die Bewilligung der Eintragung des Rechtsübergangs im Markenregister begehrt. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien den Klageantrag übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Landgericht hat der Widerklage mit Blick auf die neun Marken stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Feststellungsantrag erneut geltend gemacht und die Abweisung der Widerklage begehrt hat, zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Mit der angestrebten Revision möchte sie ihren klageweise geltend gemachten Feststellungsantrag weiterverfolgen und die Abweisung der Widerklage erreichen. \n\n6\\. II. Das Berufungsgericht hat angenommen, die erneut erhobene Feststellungsklage habe jedenfalls in der Sache keinen Erfolg, wohingegen die Widerklage begründet sei. Hierzu hat es \\- soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - ausgeführt: \n\n7\\. Die Beklagte zu 1 habe aus abgetretenem Recht des Beklagten zu 2 einen Anspruch auf (Rück-)Übertragung der neun Marken. Sie habe die zugunsten der Klägerin streitende Vermutung der Rechtsinhaberschaft widerlegt. Aus den Vereinbarungen vom 5. Mai 2015 und 15. Mai 2015 ergebe sich, dass der Beklagte zu 2 die ihm zustehenden Rechte an den darin angeführten Marken mit den Registernummern 302014071926 und 30143016 nicht an die Klägerin übertragen habe, sondern diese nur aufgrund einer zwischenzeitlich beendeten Lizenzvereinbarung in das Register eingetragen worden sei und die beiden Marken ebenso wie die weiteren sieben Marken (zurück) zu übertragen habe. \n\n8\\. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vereinbarungen vom 5. Mai 2015 und 15. Mai 2015 unwirksam seien, weil der Beklagte zu 2 unter Missbrauch seiner Vertretungsmacht für die Klägerin nachteilige Geschäfte abgeschlossen oder die Klägerin wegen eines betrügerischen Agierens des Beklagten zu 2 den Markenlizenzvertrag erfolgreich angefochten habe. Dafür, dass der Beklagte zu 2 zielgerichtet seine Vollmacht missbraucht habe, um sich selbst zu bereichern, oder er die Klägerin über die abgeschlossenen Geschäfte getäuscht habe, ergäben sich keine greifbaren Anhaltspunkte und sei der von der Klägerin gehaltene Vortrag gänzlich unzureichend. Ihre diesbezüglichen Behauptungen seien derart pauschal und vage, dass sie für die Beklagte zu 1 nicht einlassungsfähig und daher insgesamt unerheblich seien. Die Klägerin habe pauschal behauptet, der Beklagte zu 2 habe dem Willen von Y. D. zuwider die Markenrechte für sich gesichert und dies dann verschwiegen und verschleiert. Y. D. habe dem Beklagten zu 2 lediglich den Auftrag erteilt, Markenrechte für die noch zu gründende Klägerin zu sichern und diese Rechte auf die Klägerin nach ihrer Gründung zu übertragen, ohne dass er selbst materieller Inhaber der Marken habe werden sollen. Wann oder zumindest bei welcher Gelegenheit Y. D. den Beklagten zu 2 in welcher Form damit beauftragt beziehungsweise ihm gegenüber die Befugnisse aus der erteilten Generalvollmacht im Innenverhältnis in welcher Weise genau eingeschränkt habe, habe die Klägerin nicht ansatzweise konkret dargelegt. Ihr gesamter Vortrag sei ohne jegliche Substanz und durch nichts belegt, weshalb eine Vernehmung des Zeugen D. eine reine Ausforschung darstellen würde. Gegen die von der Klägerin behauptete Erteilung eines Auftrags spreche vielmehr, dass Y. D. am 18. November 2024 an Eides statt versichert habe, mit dem Beklagten zu 2 \"kein Wort\" über die Marke gesprochen zu haben. \n\n9\\. III. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Widerklage zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Insoweit rügt die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Feststellungsklage zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen ohne Erfolg. \n\n10\\. 1\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe den Grundsatz rechtlichen Gehörs verletzt, indem es die von der Klägerin beantragte Vernehmung des Zeugen D. unterlassen habe. \n\n11\\. a) Die Nichtzulassungsbeschwerde führt zutreffend an, das Berufungsgericht habe gehörswidrig angenommen, die Behauptung der Klägerin, der Beklagte zu 2 habe die ihm von ihrem früheren Alleingesellschafter erteilte Generalvollmacht absprachewidrig zur Sicherung eigener Markenrechte missbraucht, sei unsubstantiiert und deshalb dem Beweis nicht zugänglich. Die Klägerin habe vorgebracht, Y. D. habe den Beklagten zu 2 ausschließlich damit beauftragt, die Markenrechte für die seinerzeit noch zu gründende Klägerin zu sichern und diese Rechte auf die Klägerin nach ihrer Gründung zu übertragen. Die Übertragung der Marken auf den Beklagten zu 2 und seine Rechtsinhaberschaft sei von seiner Vollmacht nicht gedeckt gewesen. Y. D. habe nach dem Vorbringen der Klägerin keine Kenntnis davon gehabt, dass der Beklagte zu 2 im Wege von Insichgeschäften die Markenrechte auftragswidrig für sich selbst gesichert habe, und sei bis zum Rechtsstreit davon ausgegangen, dass die Klägerin materiell-rechtliche Inhaberin der Marken sei. Dieser Vortrag sei hinreichend konkret, um den von der Klägerin hierzu benannten Zeugen D. zu vernehmen. \n\n12\\. aa) Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt daher vor, wenn das Gericht die Substantiierungsanforderungen an den Vortrag einer Partei offenkundig überspannt und es dadurch versäumt, den Sachvortrag der Partei zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben (BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - I ZR 170\u002F18, TranspR 2019, 376 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 26. September 2024 - I ZR 161\u002F23, NJW-RR 2024, 1474 [juris Rn. 23]; Beschluss vom 7. Mai 2025 - I ZR 168\u002F24, juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 26. Juni 2025 - III ZR 81\u002F24, juris Rn. 12). \n\n13\\. Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig und damit als Prozessstoff erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden und ist es Sache des Tatgerichts, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlich erscheinen (BGH, TranspR 2019, 376 [juris Rn. 9]; BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - V ZR 170\u002F22, TranspR 2024, 77 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 7. Mai 2025 - I ZR 168\u002F24, juris Rn. 15; Beschluss vom 26. Juni 2025 \\- III ZR 81\u002F24, juris Rn. 13). \n\n14\\. Für den Umfang der Darlegungslast, die Schlüssigkeit und damit die Erheblichkeit des Vorbringens einer Partei ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsdarstellung ohne Bedeutung. Die Grenze zulässigen Vortrags ist erst dann erreicht, wenn das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf begründet, eine Behauptung sei \"ins Blaue hinein\" aufgestellt, mithin aus der Luft gegriffen, und damit rechtsmissbräuchlich (BGH, TranspR 2024, 77 [juris Rn. 9]; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2025 - III ZR 81\u002F24, juris Rn. 13). Nur in diesem Fall liegt kein beachtlicher Beweisantrag, sondern ein unzulässiger, auf die Ausforschung von Tatsachen gerichteter Beweisermittlungsantrag vor (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 - I ZR 168\u002F24, juris Rn. 16). \n\n15\\. bb) Gemessen hieran hat das Berufungsgericht die Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag der Klägerin offenkundig überspannt und deshalb die Vernehmung des Zeugen D. ersichtlich zu Unrecht abgelehnt. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich, dass ihr früherer Alleingesellschafter und der Beklagte zu 2 im Zuge der Gründung der Klägerin verabredet haben, dass der Beklagte zu 2 mithilfe der ihm erteilten Generalvollmacht der Klägerin die materiellen Rechte an den von ihm anzumeldenden oder zu erwerbenden Marken dauerhaft sichern sollte. Danach hat der Beklagte zu 2 durch die Insichgeschäfte vom 5. Mai 2015 und 15. Mai 2015 wissentlich der mit Y. D. getroffenen Absprache zuwider der Klägerin in Unkenntnis ihres damaligen Alleingesellschafters lediglich zeitlich beschränkte Lizenzrechte an den Marken eingeräumt. Zur schlüssigen Darlegung des behaupteten Fehlverhaltens des Beklagten zu 2 bedurfte es weder der vom Berufungsgericht verlangten Angabe von Einzelheiten zu Zeitpunkt, Anlass oder Form der Absprache noch des von ihm geforderten Belegs, etwa in Form einer schriftlichen Vereinbarung oder sonstiger den behaupteten Auftrag stützender Dokumente. Die Klägerin hat die unter Beweis gestellte Vereinbarung auch nicht ins Blaue hinein behauptet. Vielmehr hat sie darauf verwiesen, dass der Zeuge D. auf ihre Nachfrage eine entsprechende Vereinbarung bestätigt habe. Weitergehender Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Behauptung bedurfte es nicht. \n\n16\\. b) Ebenfalls mit Erfolg rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, durch die Annahme, gegen den von der Klägerin behaupteten Auftrag des Zeugen D. spreche seine eidesstattliche Versicherung, er habe mit dem Beklagten zu 2 kein Wort über die Marke gesprochen, habe das Berufungsgericht der Erklärung des Zeugen einen anderen Inhalt als von der Klägerin vorgetragen beigemessen und gehörswidrig eine Beweiswürdigung vorweggenommen. \n\n17\\. aa) Ein Gericht verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots auf einer vorweggenommenen Beweiswürdigung beruht. Eine prozessual unzulässige Beweisantizipation liegt vor, wenn der von einer Partei angebotene Beweis nicht erhoben wird, weil das Gericht dem unter Beweis gestellten Vorbringen wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst (BGH, TranspR 2019, 376 [juris Rn. 13]; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - VI ZR 1206\u002F20, VersR 2022, 267 [juris Rn. 18]). Auch die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen vermeintlicher Widersprüche im Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Partei oder zu den vom Gericht angeführten Unterlagen und Umständen läuft auf eine prozessual unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung hinaus und verstößt damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Beschluss vom 17. November 2022 - V ZR 25\u002F22, juris Rn. 9; BGH, TranspR 2024, 77 [juris Rn. 7]; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2025 - III ZR 81\u002F24, juris Rn. 14). \n\n18\\. bb) Die Klägerin hat vorgebracht, der Zeuge D. habe mit dem Beklagten zu 2 nicht besprochen, dass letzterer Inhaber der Marken sein solle, sondern ihn damit beauftragt, der Klägerin die Markenrechte zu verschaffen. Das Berufungsgericht hat die Angaben des Zeugen in seiner eidesstattlichen Versicherung demgegenüber dahin gewürdigt, dass er mit dem Beklagten zu 2 nicht über die in Rede stehenden Marken gesprochen habe. Damit hat es vorweggenommen, dass der Zeuge bei seiner Vernehmung die Behauptung der Klägerin nicht bestätigen werde. Die eidesstattliche Erklärung des Zeugen D. mag im Rahmen einer Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO - ebenso wie die aus Sicht der Beschwerdeerwiderung bestehenden Widersprüche im Gesamtvortrag der Klägerin - Berücksichtigung finden. Sie berechtigt das Berufungsgericht aber nicht dazu, von der Erhebung des beantragten Zeugenbeweises abzusehen. \n\n19\\. 2\\. Die Gehörsrechtsverstöße sind hinsichtlich der Widerklage entscheidungserheblich. Insoweit beruht das angefochtene Urteil auf der gehörsrechtswidrigen Annahme des Berufungsgerichts, wegen des unzureichenden und nicht belegten Vortrags der Klägerin bedürfe es keiner Vernehmung des Zeugen D. dazu, ob der Beklagte zu 2 seine Generalvollmacht absprachewidrig zum Nachteil der Klägerin eingesetzt oder sie über die Vereinbarungen vom 5. Mai 2015 und 15. Mai 2015 arglistig getäuscht habe. \n\n20\\. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht nach einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen wäre, die vom Beklagten zu 2 im Wege des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) geschlossenen Vereinbarungen vom 5. Mai 2015 und 15. Mai 2015 seien unter dem Gesichtspunkt des für die Klägerin nachteiligen Missbrauchs der Vertretungsmacht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 6\u002F16, GRUR 2018, 297 [juris Rn. 25] = WRP 2018, 551 - media control; Urteil vom 29. Oktober 2020 - IX ZR 212\u002F19, WM 2020, 2287 [juris Rn. 10]) oder infolge der von der Klägerin erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 142 Abs. 1, § 123 Abs. 1 Fall 1, § 124 Abs. 1 und 2 Satz 1 Fall 1 BGB unwirksam, und deshalb den mit der Widerklage geltend gemachten (Rück-)Übertragungsanspruch der Beklagten zu 1 verneint hätte. Die Insichgeschäfte können für die Klägerin nachteilig sein, wenn ihr - abweichend von einer mit dem Beklagten zu 2 getroffenen Absprache - statt der vereinbarten unbeschränkten Rechte lediglich zeitlich begrenzte Nutzungsrechte an den Marken eingeräumt worden sind. In diesem Fall könnte die Klägerin aufgrund der mit dem Beklagten zu 2 getroffenen Vereinbarung die Marken dauerhaft für sich beanspruchen und stünde der Beklagten zu 1 der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Übertragung der Marken nicht zu. \n\n21\\. 3\\. Für die Entscheidung über die von der Klägerin im Berufungsverfahren erneut erhobene Klage sind die Gehörsrechtsverletzungen dagegen nicht erheblich. Das Berufungsgericht hat der negativen Feststellungsklage im Ergebnis zu Recht den Erfolg versagt, weil sie mangels Feststellungsinteresses der Klägerin (§ 256 Abs. 1 ZPO) unzulässig ist. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs entfällt, wenn der Gegner im Wege der Widerklage eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhebt und diese nicht mehr einseitig zurücknehmen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 - I ZR 46\u002F24, GRUR 2025, 496 [juris Rn. 14] = WRP 2025, 460 - Partnervertrag, mwN). Der von der Beklagten zu 1 widerklagend verfolgte Übertragungsanspruch bezieht sich auf dieselben Marken, hinsichtlich derer die Klägerin die Feststellung des Fehlens eines Übertragungsanspruchs begehrt. Die Beklagte zu 1 kann die Leistungswiderklage, nachdem die Parteien darüber zweitinstanzlich mündlich verhandelt haben, gemäß § 525 Satz 1, § 269 Abs. 1 ZPO nur noch mit Einwilligung der Klägerin zurücknehmen. Die Regelung des § 269 Abs. 1 ZPO stellt auf die erste mündliche Verhandlung über den Antrag im Prozess und nicht auf den jeweiligen Einzeltermin ab (BGH, Beschluss vom 20. August 1998 - I ZB 38\u002F98, NJW 1998, 3784 [juris Rn. 6]). \n\n22\\. IV. Danach ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen ihre Verurteilung auf die Widerklage zurückgewiesen hat. Insoweit ist der Rechtsstreit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nach Vernehmung des Zeugen D. zu dem Ergebnis gelangen, dass die Vereinbarungen vom 5. Mai 2015 und 15. Mai 2015 wirksam sind, wird es mit Blick auf die Regelungen in § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 2 des Vertrags vom 5. Mai 2015 zu prüfen haben, ob von dem Übertragungsanspruch der Beklagten zu 1 auch die vor dem 5. Mai 2015 angemeldete, aber erst danach eingetragene Marke Nr. 3020150125741 erfasst ist. Ferner wird es dann zu prüfen haben, ob die - weder das Wort \"Damla\" noch die Wortfolge \"Damla Baklava\" enthaltenden - Marken Nr. 3020150503991 und Nr. 3020160055185 von der Vereinbarung vom 5. Mai 2015 erfasst sind. \n\n23\\. Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Klage zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen. Insoweit greifen die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützte Rügen nicht durch (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. \n\n24\\. V. Die Entscheidung über die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde, die nur insoweit anfallen, als die Beschwerde hinsichtlich der Klage zurückgewiesen worden ist (Nr. 1242 KV GKG; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2024 - I ZR 96\u002F23, juris Rn. 28 mwN), beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der insoweit festgesetzte Streitwert hat sich durch die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde nicht erhöht, weil die negative Feststellungsklage und die Leistungswiderklage bei wirtschaftlicher Betrachtung denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2024 - IV ZR 253\u002F22, FamRZ 2024, 802 [juris Rn. 5] mwN). 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Januar 2020 einen mit Gewerbeeinheiten\n                  bebauten und vermieteten bzw. verpachteten Industriepark in H.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;zu\n                  hälftigem Miteigentum. Am 9.\u002F13.&nbsp;Juli 2020 schlossen sie einen Pachtvertrag mit der\n                  V.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;GmbH &amp; Co.&nbsp;KG über die Errichtung und den Betrieb\n                  einer Photovoltaikanlage auf Dachflächen von Gebäuden des Industrieparks.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-2\">2\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Der Kläger, der bis kurz vor Beginn des Ukraine-Kriegs in O.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;lebte, überließ\n                  dem Beklagten aus freundschaftlicher Verbundenheit die Verwaltung des Industrieparks.\n                  Der Beklagte zog die Miet- und Pachtzinsen zugunsten seines Privatkontos ein; ein\n                  separates Konto für den Gewerbepark wurde nicht geführt. Neue Mietverträge schloss\n                  der Beklagte ausschließlich im eigenen Namen ab, ohne den Kläger hierüber zu informieren\n                  oder seine Zustimmung einzuholen und ohne die Mieter darüber zu informieren, dass\n                  der Kläger Miteigentümer des Grundstücks war.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-3\">3\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Nach seiner Flucht nach Deutschland hat der Kläger den Beklagten im Wege der Stufenklage\n                  zunächst auf Rechnungslegung über die Verwaltung des Industrieparks für die Kalenderjahre\n                  2020 und 2021 und, nach erfolgter Rechnungslegung, auf Zahlung des sich daraus ergebenden\n                  hälftigen Erlösanteils (abzüglich einer bereits erfolgten Zahlung von 2.400 €) in\n                  Höhe von 52.506,50 € in Anspruch genommen.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-4\">4\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag mit Schlussurteil in Höhe von 42.585,77 € mit\n                  der Begründung stattgegeben, die Parteien hätten eine Bruchteilsgemeinschaft gemäß\n                  §§ 741 ff. BGB an der Immobilie mit der stillschweigenden Vereinbarung begründet,\n                  dass der Beklagte die Verwaltung der ihnen als Miteigentümer gehörenden Grundstücke\n                  übernehme. Die dem Kläger gemäß §&nbsp;743 Abs. 1 BGB zustehende Hälfte der Einnahmen belaufe\n                  sich nach den Auskünften des Beklagten abzüglich der bereits erfolgten Zahlung sowie\n                  wirksamer Aufrechnungen des Beklagten mit Gegenansprüchen in Höhe von 5.920,73 € auf\n                  den titulierten Betrag. Weitere Aufrechnungen des Beklagten in Höhe von insgesamt\n                  77.944,01 € seien nicht begründet.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-5\">5\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Das Berufungsgericht hat das Schlussurteil auf die Berufung des Beklagten aufgehoben\n                  und den Zahlungsantrag insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde\n                  des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Schlussurteils\n                  unter Korrektur der Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erstrebt.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cp style=\"text-align: center;\">II.\u003C\u002Fp>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-6\">6\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß §&nbsp;544 Abs.&nbsp;9&nbsp;ZPO unter Aufhebung\n                  des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n                  Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht das\n                  Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-7\">7\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt,\n                  entgegen der Annahme des Landgerichts hätten die Parteien nach den Gesamtumständen\n                  konkludent eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem gemeinsamen Ziel der Verwertung\n                  des jeweils von ihnen zur Hälfte erworbenen Gewerbeparks begründet. Das ergebe sich\n                  bereits aus ihrem Verhalten nach dem Erwerb des Gewerbeparks, namentlich dem Abschluss\n                  des Vertrags mit der V.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;GmbH &amp; Co. KG, aber auch\n                  aus dem Vortrag des Beklagten, wonach der Kläger bei seinen vierteljährlichen Besuchen\n                  (vor seiner Flucht nach Deutschland) Geld für die Vermietung\u002FVerpachtung in bar erhalten\n                  habe. Bei dem Erwerb des Grundstücks habe es sich möglicherweise noch um die Begründung\n                  einer Bruchteilsgemeinschaft gehandelt. Das gelte jedoch nicht für die Verwertung\n                  des Grundstücks, bei der in Anbetracht des Umfangs der wirtschaftlichen Tätigkeit\n                  eine bloße Bruchteilsgemeinschaft eher fernliegend sei.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-8\">8\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Grundsätzlich könne ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine\n                  Einzelforderungen für sich gegen den anderen Gesellschafter geltend machen, sondern\n                  allenfalls zu Gunsten der Gesellschaft. Dass der Beklagte die Gesellschaft mit Schreiben\n                  vom 3. Juli 2024 gekündigt habe, ändere daran nichts. Zwar sehe § 712a BGB das Erlöschen\n                  der Gesellschaft ohne Liquidation vor, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibe.\n                  Nach § 712a Abs. 2 BGB sei dem Beklagten aber entsprechend § 728 BGB eine dem Wert\n                  seines Anteils entsprechende Abfindung zu zahlen. Dieser Wert sei nach § 728 Abs.\n                  2 BGB ggf. durch Schätzung zu ermitteln, könne aber keinesfalls in einzelnen Forderungen\n                  hinsichtlich einzelner Mietzinsen bestehen. Der Wert des Gesellschaftsanteils des\n                  Beklagten sei weder vorgetragen noch feststellbar; zudem hätte eine Klage auf Zahlung\n                  des Gesellschaftsanteils einen anderen Streitgegenstand. Geltend gemacht werde hier\n                  lediglich eine Einzelposition, die möglicherweise bei der Ermittlung des Anteilswerts\n                  Berücksichtigung finden müsste. Daraus einen Abfindungsanspruch zu ermitteln, sei\n                  nicht möglich. Die Klage sei weiterhin wegen der entgegenstehenden Durchsetzungssperre\n                  unabhängig davon abzuweisen, ob die Kündigung des Beklagten ordnungsgemäß erfolgt\n                  sei oder nicht.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-9\">9\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>2. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung\n                  rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt\n                  (§ 544 Abs. 9 ZPO).\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-10\">10\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>a) Artikel 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Anträge und Ausführungen der\n                  Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen\n                  nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben kann oder\n                  muss. Zwar ist das Gericht nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Parteien\n                  in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1\n                  GG ist aber anzunehmen, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass das\n                  Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur\n                  Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen\n                  hat (vgl. BVerfGE 28, 378, 384 f.; 47, 182, 187 f.; 54, 43, 46; 54, 92; BVerfG, NJW-RR\n                  1995, 377, 378; NJW 2025, 3349 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 8.&nbsp;November 2016 - VI ZR\n                  512\u002F15, MDR 2017, 275 Rn. 6; jeweils mwN). Das ist etwa der Fall, wenn ein Gericht\n                  auf einen wesentlichen Punkt des Tatsachenvortrags einer Partei, der für das Verfahren\n                  nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts von erkennbarer Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen\n                  ohne ersichtlichen Grund nicht eingeht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI\n                  ZR 306\u002F04, juris Rn. 10; Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512\u002F15, MDR 2017,\n                  275 Rn. 6; Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZR 337\u002F17, ZIP 2019, 1719, 1721 Rn. 7;\n                  Beschluss vom 12.&nbsp;Oktober 2021 - VIII ZR 91\u002F20, NJW-RR 2022, 86 Rn. 16 f.; jeweils\n                  mwN).\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-11\">11\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>b) Gemessen daran hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung\n                  rechtlichen Gehörs verletzt, indem es die von seinem Rechtsstandpunkt aus gebotene\n                  Umdeutung des Leistungsantrags des Klägers in einen Feststellungsantrag unterlassen\n                  hat.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-12\">12\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats enthält die Leistungsklage des Gesellschafters,\n                  mit der er nach Auflösung der Gesellschaft einen auf das Gesellschaftsverhältnis gegründeten\n                  Zahlungsanspruch geltend macht, der nicht mehr selbständig geltend gemacht werden\n                  kann, ohne Weiteres auch das Feststellungsbegehren, dass die betreffende Forderung\n                  als unselbständiger Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen\n                  ist. Der Zahlungsantrag ist daher in einen entsprechenden Feststellungsantrag umzudeuten\n                  (siehe etwa BGH, Urteil vom 9. März 1992 - II ZR 195\u002F90, NJW 1992, 2757, 2758; Urteil\n                  vom 24. Oktober 1994 - II ZR 231\u002F93, NJW 1995, 188, 189; Urteil vom 18. März 2002\n                  - II ZR 103\u002F01, NZG 2002, 519; Urteil vom 4. Dezember 2012 - II ZR 159\u002F10, ZIP 2013,\n                  361 Rn. 46; Beschluss vom 8.&nbsp;Juli 2025 - II ZB 1\u002F25, ZIP 2025, 1854 Rn. 15 mwN). Eines\n                  entsprechenden (ausdrücklichen) Hilfsantrags der klagenden Partei bedarf es nicht\n                  (BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 -&nbsp;II&nbsp;ZR 1\u002F11, ZIP 2012, 1710 Rn. 23; Urteil vom 22.\n                  Mai 2012 - II ZR 2\u002F11, ZIP 2012, 1500 Rn. 42 mwN).\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-13\">13\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>bb) Demnach hätte das Berufungsgericht, ausgehend von seiner Annahme, dass die Parteien\n                  (jedenfalls) hinsichtlich der Verwertung des Immobilienparks eine Gesellschaft bürgerlichen\n                  Rechts begründet hatten und der selbständigen Geltendmachung der Zahlungsforderung\n                  des Klägers nach Kündigung der Gesellschaft durch den Beklagten die gesellschaftsrechtliche\n                  Durchsetzungssperre entgegenstehe, eine Umdeutung des Leistungs- in einen Feststellungsantrag\n                  vornehmen und dessen Begründetheit prüfen müssen.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-14\">14\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Diese Umdeutung war auch nicht wegen eines entgegenstehenden Parteiwillens des Klägers\n                  ausgeschlossen (vgl. dazu MünchKommBGB\u002FSchäfer, 9.&nbsp;Aufl., §&nbsp;735 Rn.&nbsp;34; Kilian in\n                  Henssler\u002FStrohn, GesR, 6.&nbsp;Aufl., §&nbsp;735 BGB Rn.&nbsp;18). Dass der Kläger in den Instanzen\n                  der Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts entgegengetreten ist und damit\n                  die Durchsetzbarkeit seiner Forderung im Wege der Leistungsklage verteidigt hat, beruhte\n                  auf seiner rechtlichen Einordnung des Verhältnisses der Parteien als Bruchteilsgemeinschaft.\n                  Daraus folgt nicht, dass er, sollte das Gericht seiner Auffassung nicht folgen und\n                  das Eingreifen der Durchsetzungssperre bejahen, einer Umdeutung seines Leistungsantrags\n                  entgegentreten wollte. Vielmehr hat er im Anschluss an die Berufungsverhandlung mit\n                  Schriftsatz vom 6. Mai 2025 ausdrücklich hilfsweise auf die nach obiger Rechtsprechung\n                  gebotene Umdeutung verwiesen.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-15\">15\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Das Berufungsgericht ist auf dieses im Zahlungsantrag des Klägers enthaltene Feststellungsbegehren\n                  in keiner Weise eingegangen, so dass davon auszugehen ist, dass es dies entweder überhaupt\n                  nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen\n                  hat. Dazu hätte insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil das Berufungsgericht selbst\n                  davon ausgegangen ist, dass der Kläger eine Einzelposition geltend mache, die möglicherweise\n                  bei der Ermittlung des Werts seines Gesellschaftsanteils Berücksichtigung finden müsse.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-16\">16\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>cc) Dieser Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist entscheidungserheblich. Es ist nicht\n                  auszuschließen, dass das Berufungsgericht, hätte es die gebotene Umdeutung des Klageantrags\n                  in ein Feststellungsbegehren vorgenommen, der Klage mit diesem Antrag stattgegeben\n                  hätte.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cp style=\"text-align: center;\">III.\u003C\u002Fp>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-17\">17\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass bereits die Annahme einer\n                  Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Parteien auf Grundlage der vom Berufungsgericht\n                  festgestellten Tatsachen fraglich erscheint. Weder dem notariellen Kaufvertrag noch\n                  dem Pachtvertrag mit der V.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; GmbH &amp; Co. KG sind Anhaltspunkte\n                  für ein Handeln in gesellschafterlicher Verbundenheit zu entnehmen. Bloße Vereinbarungen\n                  über die Verwaltung und Nutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands reichen für die\n                  Annahme einer Gesellschaft nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine diesbezügliche\n                  gemeinschaftliche Zweckverfolgung mit entsprechender Förderungspflicht (vgl. BGH,\n                  Beschluss vom 20. Mai 1981 - V ZB 25\u002F79, WM 1981, 1334, juris Rn.12; Urteil vom 15.\n                  Oktober 1990 - II ZR 25\u002F90, NJW-RR 1991, 422, 433, juris Rn.&nbsp;8; Urteil vom 12. November\n                  2007&nbsp;- II ZR 183\u002F06, WM 2008, 28 Rn. 9; Urteil vom 4.&nbsp;Juli 2012 -&nbsp;XII&nbsp;ZR&nbsp;94\u002F10, NJW\n                  2012, 3582 Rn. 21; Urteil vom 3.&nbsp;Februar&nbsp;2016 -&nbsp;XII&nbsp;ZR&nbsp;29\u002F13, ZIP 2016, 860 Rn. 22\n                  ff.).\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-18\">18\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Außerdem wird darauf hingewiesen, dass bei Annahme einer rechtsfähigen Gesellschaft\n                  bürgerlichen Rechts der Parteien näher zu prüfen sein dürfte, ob die gesellschaftsrechtliche\n                  Durchsetzungssperre ausnahmsweise nicht gilt, weil der Kläger möglicherweise aufgrund\n                  einer einfachen Auseinandersetzungsrechnung vorgehen und einen ihm danach jedenfalls\n                  zustehenden Mindestzahlungsanspruch geltend machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8.&nbsp;Dezember\n                  1960&nbsp;- II ZR 234\u002F59, WM 1961, 323; Urteil vom 2. Juli 1962 - II ZR 204\u002F60, BGHZ 37,\n                  299, 305; Urteil vom 3. Mai 1976 -&nbsp;II&nbsp;ZR&nbsp;92\u002F75, WM 1976, 789; Urteil vom 12.&nbsp;November\n                  1990&nbsp;- II ZR 232\u002F89, NJW-RR 1991, 549; Urteil vom 10. Mai 1993 -&nbsp;II&nbsp;ZR&nbsp;111\u002F92, ZIP\n                  1993, 919, 920; Urteil vom 5.&nbsp;Juli 1993 - II ZR 234\u002F92, ZIP 1993, 1307, 1309; Urteil\n                  vom 21.&nbsp;November 2005 - II ZR 17\u002F04, ZIP 2006, 232 Rn. 10&nbsp;f.; Urteil vom 23. Oktober\n                  2006 - II ZR 192\u002F05, ZIP 2006, 2271 Rn. 9 f.; Beschluss vom 25.&nbsp;Januar 2011 -&nbsp;II&nbsp;ZR&nbsp;280\u002F09,\n                  juris; Urteil vom 13.&nbsp;Oktober 2015&nbsp;- II ZR 214\u002F13, ZIP 2016, 216 Rn.&nbsp;15, 25).\u003C\u002Fp>\n               \n               \u003Cp>\n                  \u003Cspan style=\"color: rgb(0, 0, 0);\">Wöstmann\u003C\u002Fspan>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u003Cspan style=\"color: rgb(0, 0, 0);\">Bernau\u003C\u002Fspan>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u003Cspan style=\"color: rgb(0, 0, 0);\">Grüneberg\u003C\u002Fspan>\n                  \u003C\u002Fp>\n               \n               \u003Cp>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u003Cspan style=\"color: rgb(0, 0, 0);\">Sander\u003C\u002Fspan>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u003Cspan style=\"color: rgb(0, 0, 0);\">von Selle\u003C\u002Fspan>\n                  \u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \u003C\u002Fsection>\n   \u003C\u002Fbody>\n\u003C\u002Fhtml>\n","BGH, 17.03.2026, II ZR 91\u002F25","2026-07-08T22:24:42.765Z","2026-07-09T07:41:47.969Z",{"id":115,"ecli":116,"slug":117,"caseNumber":118,"courtId":5,"decisionDate":119,"fullText":120,"summary":121,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":119,"parsedAt":122,"updatedAt":123},"3027","ECLI:DE:NEURIS:KORE705842026","ecli-de-neuris-kore705842026","II ZB 2\u002F25","2026-02-18T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 18. Februar 2026 - II ZB 2\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nEs gibt keine allgemeine registerrechtliche Grundlage dafür, in Anmeldungen zum Handelsregister enthaltene personenbezogene Daten, die nicht in das Handelsregister einzutragen sind (sog. überobligatorische Daten), nach Widerruf der Einwilligung des Anmeldenden dauerhaft im Registerordner des Handelsregisters zu speichern.32\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller werden der Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2025 und der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Registergericht - vom 26. Juni 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Amtsgericht Hamburg - Registergericht - zurückverwiesen. Das Registergericht wird angewiesen, den Austausch der Anmeldungen der S. GmbH & Co. KG vom 12. Februar 2021 und 23. März 2021 im Registerordner des Handelsregisters gegen um die Privatanschriften und Unterschriften der Antragsteller bereinigte Dokumente nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse abzulehnen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Antragsteller begehren den Austausch von zwei Dokumenten im Registerordner des Handelsregisters, die ihre Privatanschriften und Unterschriften enthalten und im Gemeinsamen Registerportal der Länder unter \"Dokumentenansicht\" abgerufen werden können. \n\n2\\. Bei den Dokumenten handelt es sich zum einen um den Antrag auf Neueintragung der S. GmbH & Co. KG (im Folgenden auch: die Gesellschaft) vom 12. Februar 2021, zum anderen um den Antrag vom 23. März 2021, eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse bei den Kommanditistinnen der Gesellschaft einzutragen. Der Antragsteller zu 1 war zur Zeit dieser Anmeldungen und ist weiterhin Geschäftsführer der einen Kommanditistin der Gesellschaft. Der Antragsteller zu 2 war zur Zeit dieser Anmeldungen Geschäftsführer der anderen Kommanditistin der Gesellschaft sowie der Komplementär-GmbH. Beide Kommanditistinnen sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung. \n\n3\\. Die Antragsteller haben beantragt, diese Dokumente gegen neue Dokumente auszutauschen, aus denen sich nicht mehr ihre Privatanschriften und Unterschriften ergeben. Die neuen Dokumente enthalten statt den Privatanschriften der Antragsteller die Geschäftsanschrift der Gesellschaften und statt den Unterschriften einen \"gez.\"-Vermerk mit maschinenschriftlicher Namenswiedergabe. \n\n4\\. Die Antragsteller machen geltend, viele werthaltige Firmenbeteiligungen zu besitzen und sich durch den Austausch der eingereichten Dokumente davor schützen zu wollen, Opfer von Straftaten zu werden. Die seit dem Inkrafttreten des DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie vom 5. Juli 2021, BGBl. I S. 3338) für jedermann bestehende Möglichkeit, das Handelsregister kostenlos einzusehen und die dort veröffentlichten Daten frei abzurufen, habe mittlerweile dazu geführt, dass in krimineller Absicht massenhaft Datensätze pauschal abgerufen würden und auf der Grundlage der gesammelten Daten Profile von natürlichen Personen erstellt würden, die damit zu potentiellen Opfern für eine Vielzahl von Straftaten würden. \n\n5\\. Das Registergericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Austauschbegehren weiter. \n\nII.\n\n6\\. Das Beschwerdegericht (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Januar 2025 \\- 11 W 43\u002F23, n.v.) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n7\\. Das Registergericht habe den von den Antragstellern begehrten Austausch der Dokumente im Registerordner des Handelsregisters zu Recht abgelehnt. Dabei könne dahinstehen, ob die Antragsteller einen Anspruch auf Austausch der Dokumente aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) 2016\u002F679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DS-GVO) hätten. Den Antragstellern fehle jedenfalls das rechtliche Interesse am Austausch der Dokumente. Es ließe sich auch nach einem Austausch nicht verhindern, dass im Rahmen des von den Antragstellern befürchteten pauschalen massenhaften Abrufs von Datensätzen in krimineller Absicht ihre Privatanschriften und eigenhändigen Unterschriften ausgelesen werden könnten. Diese Angaben seien zumindest im Zusammenhang mit anderen Gesellschaften auch weiterhin im Handelsregister enthalten, wie ein aktueller Abruf ergeben habe. Es bestehe dann aber auch kein rechtliches Interesse daran, einzelne Dokumente zwecks Löschung der Privatanschriften und eigenhändigen Unterschriften auszutauschen. Für die Antragsteller folge das weitgehend beispielsweise schon aus den Dokumenten vom 12. Februar 2021, die hiesige Komplementärin S. GmbH betreffend. Aus der notariellen Gründungsurkunde ergäben sich die Privatanschriften der hiesigen Antragsteller. Die Anmeldung der Eintragung und die Gesellschafterliste trügen die Unterschrift des hiesigen Antragstellers zu 2. Diese Dokumente seien Gegenstand eines Parallelverfahrens gewesen, in dem die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Austausch mittlerweile zurückgenommen worden sei. Die Unterschrift des Antragstellers zu 1 finde sich beispielsweise unter der Anmeldung für die T. GmbH vom 12. Juli 2017. Auch diesbezüglich sei die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Austausch erfolglos geblieben und mit Beschluss vom 22. Juli 2024 rechtskräftig zurückgewiesen worden. \n\nIII.\n\n8\\. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller hat Erfolg. \n\n9\\. 1\\. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis der Beteiligten ergibt sich daraus, dass ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts zurückgewiesen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - II ZB 6\u002F22, BGHZ 236, 54 Rn. 10 mwN). \n\n10\\. 2\\. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n11\\. Das Beschwerdegericht hat einen Anspruch der Antragsteller auf Austausch der Dokumente im Registerordner der Gesellschaft gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO i.V.m. § 9 Abs. 7 HRV rechtsfehlerhaft mit der Begründung verneint, dass sich die Privatanschriften und Unterschriften der Antragsteller auch aus Dokumenten ergeben, die sich in den Registerordnern weiterer Gesellschaften befinden. Dieser Umstand allein nimmt der Geltendmachung des Löschungsrechts weder das Rechtsschutzinteresse noch begründet es den Vorwurf missbräuchlichen Verhaltens der Antragsteller. \n\n12\\. a) Ein über die Löschungsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO hinausgehendes rechtliches Interesse an der Löschung setzt die Vorschrift nicht voraus. Die Gründe, nach welchen die in Art. 17 Abs. 1 und 2 DS-GVO enthaltenen Rechte des Betroffenen ausgeschlossen sind, werden in Art. 17 Abs. 3 DS-GVO abschließend geregelt (Begründung des Rates zum Standpunkt (EU) 6\u002F2016, Abl. 2016 C 159, 83, 89; Meents\u002FHinzpeter in Taeger\u002FGabel, DSGVO - BDSG - TTDSG, 4. Aufl., Art. 17 DS-GVO Rn. 117). \n\n13\\. b) Auch fällt den Antragstellern kein missbräuchliches Verhalten zur Last. Zwar ist anerkannt, dass dem Recht auf Löschung im Einzelfall der Einwand des missbräuchlichen Verhaltens entgegengehalten werden kann. Dazu muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass durch eine Gewährung des Rechts auf Löschung das Ziel des Art. 17 DS-GVO nicht erreicht wird. Zudem muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass wesentlicher Zweck der fraglichen Handlungen die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils ist (vgl. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 20. Juli 2017 - C-434\u002F16, ECLI:EU:C:2017:582, BeckRS 2017, 118086 Rn. 44 - Nowak\u002FData Protection Commissioner; Kamann\u002FBraun in Ehmann\u002FSelmayr, DS-GVO, 3. Aufl., Art. 17 Rn. 69). \n\n14\\. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Selbst wenn Registereinträge anderer Gesellschaften nicht mehr um die verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten der Antragsteller bereinigt werden könnten, könnte das Ziel der Löschung gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erreicht werden. Das Regelungsziel verlangt nicht, dass das jeweilige personenbezogene Datum aus sämtlichen Speicherquellen gelöscht werden kann. Die Entfernung eines personenbezogenen Datums aus den Registerordnern nur einzelner Gesellschaften bewirkt zweierlei: Zum einen kann ein Abruf in krimineller oder missbräuchlicher Absicht aus dem Registerorder der konkreten Gesellschaft nicht mehr durch solche Personen erfolgen, die gerade und nur den Registereintrag dieser Gesellschaft aufrufen. Zum anderen mindert sich das Risiko, dass es durch massenweisen Datenabruf zu einer Abschöpfung der betreffenden Daten kommt, weil die Anzahl der abrufbaren Speicherquellen reduziert wird. \n\n15\\. Die Annahme, nur die Löschung eines personenbezogenen Datums aus sämtlichen Speicherbeständen oder jedenfalls den Speicherbeständen einer bestimmten Art begründe den Löschungsanspruch, verfehlt zudem den Sinngehalt informationeller Selbstbestimmung. Diese umfasst nicht nur die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, ob persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, sondern auch wann und innerhalb welcher Grenzen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2023 - V ZB 17\u002F22, NJW 2024, 440 Rn. 18). Die betroffene Person kann den Umfang ihres Löschungsrechts weitgehend selbst bestimmen, zum Beispiel durch Beschränkung ihres Antrags auf bestimmte Daten, Datenarten aber auch auf bestimmte Formen, Zwecke oder Teile der Verarbeitung (BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405\u002F18, BGHZ 226, 285 Rn. 19). Sie kann daher selbst dann, wenn die umfassende Löschung aus sämtlichen Datenspeichern möglich wäre, grundsätzlich auch selektiv vorgehen und die Löschung nur in Bezug auf einzelne dieser Speicherorte durchsetzen. \n\n16\\. 3\\. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 74 Abs. 2 FamFG). \n\n17\\. a) Bei den in den auszutauschenden Dokumenten enthaltenen Daten handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO, die vom Registergericht im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DS-GVO verarbeitet werden. \n\n18\\. aa) Neben den privaten Anschriften der Antragsteller stellen auch die Unterschriften der Antragsteller personenbezogene Daten dar. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO erfasst Informationen, wenn sie aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer identifizierbaren natürlichen Person verknüpft sind (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-487\u002F21, ECLI:EU:C:2023:369, NJW 2023, 2253 Rn. 24 - Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF mwN). Die weite Definition der personenbezogenen Daten umfasst nicht nur die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen erhobenen und auf Vorrat gespeicherten Daten, sondern auch alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare Person, die aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten resultieren. Die Handschrift einer natürlichen Person liefert eine Information über diese Person. Die eigenhändige Unterschrift einer natürlichen Person wird im Allgemeinen dazu verwendet, diese Person zu identifizieren und den Dokumenten, auf denen sie angebracht ist, hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Aufrichtigkeit Beweiskraft zu verleihen. Daraus folgt ein Personenbezug, der die Anforderungen des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO erfüllt (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-200\u002F23, ECLI:EU:C:2024:827, NJW 2025, 40 Rn. 133 ff. - Agentsia po vpisvaniyata). \n\n19\\. bb) Die Eintragung und Speicherung dieser personenbezogenen Daten im elektronisch geführten Handelsregister (§ 8 Abs. 1, § 8a Abs. 1 HGB) sind ebenso wie ihre Offenlegung durch Gestattung der unbeschränkten Einsichtnahme in das Handelsregister (§§ 9, 10 Abs. 2 HGB) eine Verarbeitung im Sinne von Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 2 DS-GVO. Das mit der Führung des elektronischen Handelsregisters gemäß § 8 Abs. 1 HGB betraute Registergericht ist Verantwortlicher für diese Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-200\u002F23, ECLI:EU:C:2024:827, NJW 2025, 40 Rn. 62 f., 83 - Agentsia po vpisvaniyata; Urteil vom 9. März 2017 - C-398\u002F15, ECLI:EU:C:2017:197, BB 2017, 652 Rn. 35 - Manni, zu Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L 281 vom 23. November 1995, S. 31). Das gilt nicht nur für die Eintragung und Speicherung der Daten, sondern auch für ihre Offenlegung über das im Internet gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 HGB eingerichtete zentrale Registerportal (www.handelsregister.de), weil das Registergericht mit der Eintragung und Übermittlung der Daten an den Betreiber des Registerportals darüber entscheidet, welche Daten dort abrufbar sind (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - II ZB 7\u002F23, BGHZ 239, 253 Rn. 14). \n\n20\\. b) Das auf den Austausch der Dokumente gerichtete Begehren der Antragsteller ist von dem Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO umfasst. Der Begriff der Löschung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO ist autonom auszulegen und beinhaltet die Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten in einer Weise, die es tatsächlich unmöglich macht, die zuvor in den zu löschenden Daten verkörperte Information wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405\u002F18, BGHZ 226, 285 Rn. 17; Beschluss vom 23. Januar 2024 \\- II ZB 7\u002F23, BGHZ 239, 253 Rn. 16; Beschluss vom 4. Juni 2024 - II ZB 10\u002F23, BGHZ 240, 328 Rn. 17). Dabei ist das in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO niedergelegte Recht auf Löschung schon aufgrund der stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen, sondern - entsprechend der zielorientierten weiteren Artikelüberschrift - als \"Recht auf Vergessen\" normativ zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405\u002F18, BGHZ 226, 285 Rn. 17). Maßgeblich zur Bestimmung des Begriffs der Löschung ist daher der erwünschte Erfolg, der durch alle in Betracht kommenden technischen Möglichkeiten zur gebotenen Unbrauchbarmachung herbeigeführt werden kann (vgl. BeckOK Datenschutzrecht\u002FWorms, Stand 1.8.2023, Art. 17 DS-GVO Rn. 55). Da die betroffene Person den Umfang ihres Löschungsrechts selbst bestimmen kann, zum Beispiel durch Beschränkung ihres Antrags auf bestimmte Daten, Datenarten aber auch auf bestimmte Formen, Zwecke oder Teile der Verarbeitung (vgl. Kamann\u002FBraun in Ehmann\u002FSelmayr, DS-GVO, 2. Aufl., Art. 17 Rn. 72), ist auch die gebotene Unbrauchbarmachung entsprechend dem von ihr begehrten Erfolg vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 - II ZB 10\u002F23, BGHZ 240, 328 Rn. 19 mwN). Daher ist die Löschung nicht auf den Fall beschränkt, Daten aus Dokumenten eines bereits vorhandenen Datenbestands zu entfernen. Der erwünschte Erfolg kann auch dadurch herbeigeführt werden, dass Dokumente gegen solche ausgetauscht werden, welche die betreffenden Daten nicht mehr enthalten. Registerrechtlich folgt aus § 9 Abs. 7 HRV, dass und wie es umsetzbar ist, ein in den Registerordner eingestelltes Dokument gegen ein neues Dokument auszutauschen. Mit der Vorschrift will der Verordnungsgeber den Registergerichten ermöglichen, Dokumente nicht mehr zu beauskunften, die teilweise Angaben enthalten, die nicht in den Registerordner gehören (BR-Drucks. 560\u002F22, S. 29). \n\n21\\. c) Ein Löschungsgrund gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) DS-GVO und damit ein Grund für einen Austausch der Dokumente (§ 9 Abs. 7 HRV) liegt vor, da die Antragsteller eine Einwilligung in die Verarbeitung ihrer verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten widerrufen haben und diese Daten auch sonst unrechtmäßig verarbeitet werden. Gemäß Art. 6 Abs. 1 DS-GVO ist die Verarbeitung der Daten nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der in seinem Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. a) bis f) aufgeführten Bedingungen erfüllt ist. Kein in dieser Liste, die erschöpfend und abschließend ist (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-60\u002F22, ECLI:EU:C:2023:373, ZD 2023, 606 Rn. 55 f. - UZ\u002FBundesrepublik Deutschland), enthaltener Rechtmäßigkeitsgrund liegt hier vor. \n\n22\\. aa) Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung folgt nicht aus Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. a) DS-GVO. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist derjenige der Prüfung durch das Beschwerdegericht (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 ZPO; BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 - II ZB 10\u002F23, BGHZ 240, 328 Rn. 22). Die Verarbeitung der verfahrensgegenständlichen Daten in Form der freien Zugänglichmachung für jedermann im elektronischen Handelsregister war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer Einwilligung der Antragsteller gedeckt. Eine in der Einreichung der Dokumente liegende Einwilligung haben die Antragsteller gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO widerrufen. \n\n23\\. Ein solcher Widerruf kann auch konkludent in einem Antrag auf Löschung oder Austausch der Dokumente enthalten sein (BeckOK DatenschutzR\u002FWorms, Stand 1.11.2024, Art. 17 DS-GVO Rn. 35; Kamann\u002FBraun in Ehmann\u002FSelmayr, DS-GVO, 3. Aufl., Art. 17 Rn. 25). Hier haben die Antragsteller mit ihren Anträgen auf Austausch der ursprünglichen Dokumente durch um die privaten Wohnanschriften und Unterschriften bereinigten Fassungen eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie ihre Einwilligung zur Verarbeitung dieser Daten zurückziehen. \n\n24\\. bb) Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ergibt sich ferner nicht aus Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. c) DS-GVO, da die Verarbeitung der privaten Anschriften und der Unterschriften der Antragsteller nicht zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der das Registergericht als Verantwortlicher unterliegt. Die Vorschrift ist wie alle in Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. b) bis f) DS-GVO vorgesehenen Rechtfertigungsgründe eng auszulegen, da sie dazu führen können, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten trotz fehlender Einwilligung der betroffenen Person rechtmäßig ist (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252\u002F21, ECLI:EU:C:2023:537, RIW 2023, 516 Rn. 93 - Meta Platforms; Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-200\u002F23, ECLI:EU:C:2024:827, NJW 2025, 40 Rn. 95 f. \\- Agentsia po vpisvaniyata). \n\n25\\. (1) Eine rechtliche Verpflichtung des Registergerichts, die privaten Anschriften und Unterschriften in Dokumenten im Registerordner zu speichern und abrufbereit zu halten, folgt nicht aus dem gesetzlichen Inhalt der Anmeldungen. Bei der Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft sind gemäß § 161 Abs. 2, § 106 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) HGB bei Gesellschaftern, die ihrerseits eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft sind, deren Firma oder Namen, Rechtsform und Sitz anzugeben, nicht dagegen deren Gesellschafter oder gesetzliche Vertreter. Diese Daten sind aus dem Register ersichtlich, in welchem die jeweilige Gesellschaft geführt wird (Haas\u002FWöstmann in Röhricht\u002FGraf von Westphalen\u002FHaas\u002FMock\u002FWöstmann, HGB, 6. Aufl., § 106 Rn. 12). Bei einer GmbH & Co. KG ist daher auch nicht der Name des Geschäftsführers der Komplementärin einzutragen (MünchKommHGB\u002FFleischer, 6. Aufl., § 106 Rn. 37). Erst recht bedarf es daher keiner Eintragung der Privatanschriften dieser Personen. Die nach § 161 Abs. 2, § 106 Abs. 6 HGB eintragungspflichtige Übertragung des Teil-Kommanditanteils betraf ebenfalls nur die Kommanditistinnen, nicht auch die Antragsteller als deren Geschäftsführer. \n\n26\\. (2) Eine rechtliche Verpflichtung des Registergerichts gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. c) DS-GVO folgt auch nicht daraus, dass einzelnen registerrechtlichen Vorschriften oder mehreren solcher Vorschriften in Gesamtanalogie zu entnehmen wäre, dass einmal in den Registerordner aufgenommene Dokumente auch dann nicht ausgewechselt werden dürften, wenn sie Daten beinhalten, die als solche nicht für Eintragungen in das Register relevant sind (sog. überobligatorische oder überschießende Daten). \n\n27\\. (a) Die Rechtsfrage ist allerdings umstritten. \n\n28\\. Nach einer Auffassung folgt aus der rechtlichen Verpflichtung zur Datenverarbeitung nach § 387 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 9 Abs. 1 HRV, § 9 Abs. 1 HGB, dass das Handelsregister eine fortdauernde Transparenz- und Beweisfunktion zu erfüllen habe (vgl. OLG München, ZIP 2024, 1477, 1478). Ein Grundsatz der Datenerhaltung stelle den Kern des registerrechtlichen Publizitätsprinzips dar. In der Konsequenz fehle es an jeder Berechtigung des Registergerichts, Dokumente nachträglich zu verändern bzw. diese nachträglich der unbeschränkten Einsicht zu entziehen, auch soweit diese Daten enthalten, die als solche nicht einzutragen sind (vgl. OLG München, ZIP 2024, 1477, 1478; MünchKommHGB\u002FKrafka, 6. Aufl., § 10a Rn. 14). \n\n29\\. Nach anderer Ansicht ist zwischen gesetzlich zu speichernden Daten und überobligatorischen Daten, deren Speicherung nicht vorgeschrieben ist, zu unterscheiden, wobei für letztere ein Löschungsanspruch in Betracht komme. \n\n30\\. Auszugehen sei von dem auch im Registerrecht geltenden datenschutzrechtlichen Grundsatz, nach welchem es für jede Verarbeitung eines personenbezogenen Datums einer datenschutzrechtlichen Grundlage bedürfe (Backhaus, jurisPR-HaGesR 5\u002F2025 Anm. 3; Leonhardt\u002FPorcher, GmbHR 2025, 816, 820). Dies gelte unabhängig davon, in welcher Art von Dokument das überschießende Datum enthalten sei, sei es in einem zum Register eingereichten Gesellschaftsvertrag, einer Gesellschafterliste, einem Bestellungsbeschluss oder einer Vollmachtsurkunde (Ante, ZIP 2025, 1265). Mangels einer solchen Grundlage bestehe grundsätzlich ein Löschungsanspruch (Ante, ZIP 2025, 1265; Backhaus, jurisPR-HaGesR 5\u002F2025 Anm. 3). Die Verarbeitung gesetzlich nicht vorgeschriebener Daten sei schon nach der gesetzgeberischen Wertung zur Wahrung der registerrechtlichen Transparenz- und Beweisfunktion nicht erforderlich. Andernfalls wäre die Anmeldung dieser Daten verpflichtend (Ante, NZG 2024, 1090, 1092). \n\n31\\. Eine rechtliche Verpflichtung, auch überobligatorische Daten zu speichern und zugänglich zu machen, bestehe nicht. Eine solche Verpflichtung ergebe sich auch nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 1 HGB, wonach die zum Handelsregister \"eingereichten Dokumente\" offenzulegen sind. Ein Verständnis, damit müssten auch Dokumente mit überschießenden Daten dauerhaft und unverändert abrufbereit gehalten werden, würde die Grundrechte des Betroffenen verletzen. Die Rechtsgrundlage müsse den in Art. 6 Abs. 2 und 3 DS-GVO geregelten Anforderungen genügen, insbesondere nach Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DS-GVO verhältnismäßig sein. Im Hinblick auf den mit einer unbeschränkten Abrufbarkeit der Daten im Internet verbundenen Eingriff von Gewicht fehle es insoweit an der Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung (Sachtleber\u002FWollenschläger, ZIP 2024, 2008, 2009). \n\n32\\. (b) Die Rechtsfrage ist im letztgenannten Sinn zu beantworten. Es besteht keine registerrechtliche Rechtsgrundlage dafür, überschießende personenbezogene Daten, soweit einmal eingereicht, ausnahmslos dauerhaft im Registerordner des Handelsregisters zu speichern. \n\n33\\. (aa) Ein überschießende Daten erfassender registerrechtlicher \"Grundsatz der Datenerhaltung\" lässt sich nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 1 HGB ableiten. \n\n34\\. Der Wortlaut der Vorschrift lässt mehrere Deutungen zu. Vordergründig wird mit \"eingereichten Dokumente(n)\" zwar auf die Anmeldungshandlung abgestellt. Mit dem möglichen Wortsinn ist aber auch ohne Weiteres vereinbar, darunter die aktuell im Handelsregister vorhandenen Dokumente zu verstehen. \n\n35\\. Angesichts dessen ist in europarechtskonformer Auslegung (dazu etwa BGH, Urteil vom 26\\. März 2019 - II ZR 244\u002F17, BGHZ 221, 325 Rn. 30 ff.) letzterem Normverständnis der Vorzug zu geben. Die Rechtsgrundlage, welche die Verarbeitung erlaubt, muss nämlich den in Art. 6 Abs. 2 und 3 DS-GVO geregelten Anforderungen genügen. Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DS-GVO setzt eine Rechtfertigung neben anderem voraus, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche gemäß einer Vorschrift des Unionsrechts oder des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats unterliegt, tatsächlich erforderlich ist, diese Rechtsgrundlage ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel steht und diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen des unbedingt Notwendigen erfolgt (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252\u002F21, ECLI:EU:C:2023:537, RIW 2023, 516 Rn. 138 - Meta Platforms). \n\n36\\. Nach Sinn und Zweck des Handelsregisters ist die dauerhafte Speicherung von Antragsdokumenten, die überobligatorische personenbezogene Daten enthalten, schon nicht erforderlich. Die Funktion des Handelsregisters liegt darin, der Öffentlichkeit zu ermöglichen, sich über die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Gesellschaften zu unterrichten, und Umstände zu verlautbaren, die für den Rechtsverkehr von erheblicher Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1997 - II ZB 6\u002F97, ZIP 1998, 152; Beschluss vom 14. Februar 2012 - II ZB 15\u002F11, ZIP 2012, 623 Rn. 16; Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12\u002F14, ZIP 2015, 1064 Rn. 18; Beschluss vom 24. Mai 2023 - VII ZB 69\u002F21, ZIP 2023, 1640 Rn. 20; Beschluss vom 19. September 2023 - II ZB 15\u002F22, ZIP 2023, 2356 Rn. 28). Zur Verwirklichung dieser Informationsfunktion ist die Verlautbarung der Privatanschriften und der Unterschriften der Antragsteller nach der Wertung des Gesetzgebers nicht erforderlich. Hinsichtlich der Privatanschriften und Unterschriften der Antragsteller kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Verlautbarung dieser Daten für zwingend erachtete. Denn andernfalls hätte zumindest nahegelegen, dass er ihre Erhebung und Eintragung gesetzlich vorgeschrieben hätte. \n\n37\\. Die Erforderlichkeit der fortdauernden Speicherung und Abrufbarkeit von Anmeldungen, die überobligatorische Daten enthalten, ergibt sich auch nicht daraus, dass durch die Zulassung des Austauschs entsprechender Dokumente eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Urheberschaft und Inhalte der Anmeldungen einträte. \n\n38\\. Denn die ursprünglichen Dokumente bleiben erhalten. Wird ein Austausch der Dokumente gegen um die überobligationsmäßigen personenbezogenen Daten bereinigte Fassungen durchgeführt, ist das Ursprungsdokument nach § 9 Abs. 7 HRV in die - nur nach § 13 Abs. 2 FamFG einsehbare - Registerakte zu überführen, während das neue Dokument mit einem Hinweis auf den Austausch in den Registerordner aufgenommen wird (Sachtleber\u002FWollenschläger, ZIP 2024, 2008, 2009). Damit werden die Austauschvorgänge dauerhaft dokumentiert. \n\n39\\. (bb) Der Austausch von Dokumenten im Registerordner ist auch nicht aufgrund eines über den Regelungsgehalt der handelsregisterrechtlichen Einzelvorschriften hinausgehenden allgemeinen Grundsatzes der Datenerhaltung ausgeschlossen. \n\n40\\. Dabei kann auf sich beruhen, ob und inwiefern sich ein im Wege einer Gesamtanalogie generierter Rechtssatz mit den sich aus Art. 6 Abs. 2 und 3 DS-GVO ergebenden Bestimmtheitsanforderungen vereinbaren lässt. Denn die Voraussetzungen für eine derartige Rechtsfortbildung im Wege der Gesamtanalogie sind nicht gegeben. \n\n41\\. Auch für eine Gesamtanalogie bedarf es einer planwidrigen Regelungslücke (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - KZR 14\u002F07, NJW 2008, 1165 Rn. 10; Beschluss vom 22. Juni 2022 \\- XII ZB 442\u002F20, NZFam 2022, 882 Rn. 19) sowie der Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte, wozu der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar sein muss, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 442\u002F20, NZFam 2022, 882 Rn. 19 mwN). Stets ist zu prüfen, ob eine gemeinsame ratio legis der Einzelvorschriften besteht und diese zudem - unter Zugrundelegung des gesetzgeberischen Regelungsplans - verallgemeinerungsfähig ist, um entsprechend der Reichweite der Verallgemeinerung weitere, als solche nicht explizit geregelte Sachverhalte zu erfassen (Möllers, Juristische Methodenlehre, 5. Aufl., § 6 Rn. 155). \n\n42\\. Daran fehlt es. Die handelsregisterrechtlichen Vorschriften regeln einzelne Ausprägungen der Registerpublizität, ohne dass sich ihnen ein über die Einzelbestimmungen hinausreichender Grundsatz der Datenerhaltung entnehmen ließe, der auch jeden Austausch von in den Registerordner aufgenommenen Dokumenten ausschlösse. Aus der Funktion des Handelsregisters folgt, dass lediglich die einzutragenden Angaben zuverlässig, vollständig und lückenlos beurkundet werden müssen (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12\u002F14, ZIP 2015, 1064 Rn. 18 mwN). Die in § 10a Abs. 3 HGB geregelte Unanwendbarkeit des Widerspruchsrechts nach Art. 21 DS-GVO betrifft nur die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) und f) und ist schon deshalb nicht verallgemeinerungsfähig. Im Übrigen wirft die Vorschrift aufgrund ihres deutungsoffenen Wortlauts eine § 9 Abs. 1 Satz 1 HGB entsprechende Auslegungsfrage auf, wobei die verwendete Begrifflichkeit (\"einzureichenden Dokumenten\") hier noch deutlicher auf den notwendigen Anmeldungsinhalt verweist. \n\n43\\. (3) Eine rechtliche Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. c) DS-GVO zur Verarbeitung der Wohnanschriften sowie der Unterschriften der Antragsteller ergibt sich auch nicht aus dem Beurkundungsgesetz und den Formvorschriften für die Registeranmeldung einschließlich der Dienstordnungsvorschriften für Notare. \n\n44\\. (a) Aus § 42 Abs. 3 BeurkG folgt vielmehr, dass insbesondere zur Gewährung datenschutzrechtlicher Belange auch eine auszugsweise Wiedergabe notarieller Urschriften erfolgen kann (Krafka, Registerrecht, 12. Aufl., Rn. 132c). Es ist danach zulässig, elektronische Abschriften durch Datenverarbeitung zu generieren, die das Original nur auszugsweise wiedergeben, etwa indem Unterschriften lediglich angedeutet werden (OLG Brandenburg, NotBZ 2022, 40 Rn. 10) oder auch Wohnanschriften nicht wiedergegeben werden. Ebenfalls zulässig ist es, die auszugsweise inhaltliche Wiedergabe durch Unkenntlichmachung oder Veränderung von Teilen der gescannten Abbildung des Originals zu erstellen. Dazu können etwa die Privatanschriften geweißt und durch die Geschäftsanschriften der Antragsteller ersetzt werden, da eine rein computergenerierte \"Leseabschrift\" nur eine der möglichen Formen ist, um eine auszugsweise elektronische Ablichtung herzustellen (vgl. OLG Brandenburg, NotBZ 2022, 40 Rn. 10); MünchKommHGB\u002FKrafka, 6. Aufl., § 12 Rn. 20: \"insbesondere\"). Der Notar darf die um personenbezogene Daten bereinigte Abschrift, die elektronisch zum Handelsregister einzureichen ist, nämlich auch dadurch erstellen, dass er diese Daten schwärzt bzw. weißt (BeckOK BeurkG\u002FEchternach, Stand 1.9.2025, § 5a DONot Rn. 7.2; Limmer in Frenz\u002FMiermeister, BNotO, 6. Aufl., § 5a DONot Rn. 10; Strauß, DNotZ 2023, 496, 501) und bei Bedarf andere Daten (z.B. die Geschäfts- anstelle der Privatanschriften) hinzufügt (vgl. BeckOK BeurkG\u002F Echternach, Stand 1.9.2025, § 5a DONot Rn. 7.1). Hierbei handelt es sich um eine zulässige Erteilung bzw. Einreichung von auszugsweisen beglaubigten Abschriften (BeckOK BeurkG\u002FEchternach, Stand 1.9.2025, § 5a DONot Rn. 7; Limmer in Frenz\u002FMiermeister, BNotO, 6. Aufl., § 5a DONot Rn. 10). Dabei kann dahinstehen, ob die Sollens-Anforderungen der auszugsweisen Wiedergabe gemäß § 42 Abs. 3 BeurkG hier vollumfänglich erfüllt worden sind. Da ihre Nichteinhaltung nicht zur Unwirksamkeit der Beglaubigung führt (BeckOGK\u002FMeier, Stand 1.8.2025, § 42 BeurkG Rn. 31), hätte das Registergericht den Austausch der Dokumente auch nicht unter Verweis auf § 42 Abs. 3 BeurkG verweigern können. \n\n45\\. (b) Auch die Unterschriften der Antragsteller sind kein zwingender Bestandteil einer Anmeldung. Anmeldungen sind mit einem einfachen elektronischen Zeugnis gemäß § 39a BeurkG einzureichen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 HGB). Da nach dieser Vorschrift anders als bei den elektronischen Aufzeichnungen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 HGB nicht die optische, sondern lediglich die inhaltliche Übereinstimmung mit dem Originaldokument erforderlich ist, genügt es, im Rahmen von Leseabschriften die Unterschriften lediglich als Text anzudeuten (\"gez.\" mit Namen; BeckOGK\u002FBeurskens, Stand 15.9.2025, § 12 HGB Rn. 106; MünchKommHGB\u002FKrafka, 6. Aufl., § 12 Rn. 20; Apfelbaum\u002FBettendorf, RNotZ 2007, 89, 94; vgl. LG Chemnitz, RNotZ 2007, 165). Gezielt vermeiden lässt sich auf diesem Wege die öffentliche Abrufbarkeit der Originalunterschrift (Begr. RegE EHUG, BT-Drucks. 16\u002F960, 47; BeckOGK\u002FBeurskens, Stand 15.5.2025, § 12 HGB Rn. 106). \n\n46\\. cc) Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überobligatorischer Daten folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. e) DS-GVO. Die Verarbeitung ist nicht für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt. Die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. e) DS-GVO setzt nicht nur voraus, dass der Verantwortliche eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe wahrnimmt, sondern auch, dass die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer solchen Aufgabe auf einer Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 3 DS-GVO beruht (EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2022 - C-306\u002F21, ECLI:EU:C:2022:813, ZD 2023, 610 Rn. 52; Urteil vom 30. März 2023, C-34\u002F21, ECLI:EU:C:2023:270, ZIP 2023, 1039 Rn. 87; BVerwGE 182, 11 Rn. 26 mwN). Die erforderliche Regelungsdichte dieser gesetzlichen Aufgabenzuweisung kann hier dahinstehen. Ist ein Regelungsbereich wie die Handelsregisterpublizität engmaschig durch Einzelbestimmungen normiert, verbietet es sich jedenfalls, eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe anzunehmen, mit der sich letztlich registergerichtliche Verarbeitungspflichten verbinden, die über die Pflichten nach den jeweiligen Einzelvorschriften hinausgehen. \n\n47\\. d) Der Anspruch auf Austausch der Dokumente ist nicht ausgeschlossen. \n\n48\\. aa) Der Anspruch ist nicht gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. b) Fall 1 DS-GVO ausgeschlossen. Die Ausnahmevorschrift bezieht sich auf die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung zur Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. c) DS-GVO (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - II ZB 7\u002F23, BGHZ 239, 253 Rn. 18; Kamann\u002FBraun in Ehmann\u002FSelmayr, DS-GVO, 3. Aufl., Art. 17 Rn. 62; BeckOK DatenschutzR\u002FWorms, Stand 1.11.2024, Art. 17 DS-GVO Rn. 84, unter Verweis auf Erwägungsgrund 10, 45). Da eine rechtliche Verpflichtung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. c) DS-GVO hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen überschießenden Daten nach dem Vorgesagten schon nicht besteht, kommt auch ein Ausschluss des Löschungsrechts nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. b) Fall 1 DS-GVO nicht in Betracht. \n\n49\\. bb) Der Löschungsanspruch ist auch nicht deshalb gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchst. b) Fall 2 DS-GVO ausgeschlossen, weil die Führung des Handelsregisters im öffentlichen Interesse liegt. Vielmehr ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift (\"soweit die Verarbeitung erforderlich ist\") wiederum im Einzelnen zu prüfen, inwieweit der Austausch der Dokumente das öffentliche Interesse vereitelte (vgl. Dix in Simitis\u002FHornung\u002FSpiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, Art. 17 DS-GVO Rn. 42). Da die gesetzlich ausdifferenzierten Bestimmungen zur Registerfunktion sich, wie bereits ausgeführt, nicht dergestalt auf überobligationsmäßig verarbeitete Daten erstrecken, dass diese in Dokumenten im Registerordner stets erhalten bleiben müssten, kann das öffentliche Interesse einer Bereinigung um diese Daten nicht entgegengehalten werden. \n\n50\\. 4\\. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Die Anwendung des Unionsrechts auf den vorliegenden Fall wirft keine Auslegungsfragen auf, die nicht schon aus sich heraus klar oder durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinreichend geklärt sind. Die Feststellung, ob die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist, ist in erster Linie Sache der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-342\u002F12, ECLI:EU:C:2013:355, NZA 2013, 723 Rn. 35 - Worten [zu Art. 7 Buchst. c der Datenschutz-Richtlinie]; Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252\u002F21, ECLI:EU:C:2023:537, RIW 2023, 516 Rn. 96 - Meta Platforms [zu Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. c DS-GVO]; BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 - II ZB 10\u002F23, BGHZ 240, 328 Rn. 97 f.). \n\n51\\. 5\\. Da die Führung des Handelsregisters dem Registergericht obliegt, wird die Sache an dieses zurückverwiesen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 Fall 2 FamFG). Born Wöstmann B. Grüneberg von Selle C. Fischer","BGH, Beschluss vom 18. Februar 2026 - II ZB 2\u002F25","2026-07-08T22:28:20.090Z","2026-07-10T22:06:23.367Z",{"id":125,"ecli":126,"slug":127,"caseNumber":128,"courtId":5,"decisionDate":129,"fullText":130,"summary":131,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":129,"parsedAt":132,"updatedAt":133},"3101","ECLI:DE:NEURIS:KORE704472026","ecli-de-neuris-kore704472026","II ZR 71\u002F24","2026-02-10T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 10. Februar 2026 - II ZR 71\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. In den Personengesellschaften und der GmbH sind gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (freie Hinauskündigungsklauseln), oder vergleichbare schuldrechtliche Regelungen grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, es sei denn, sie sind ausnahmsweise wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt. Maßgeblich ist insoweit eine tatbestandlich gebotene Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände und der beiderseits beteiligten Interessen im jeweiligen Einzelfall (Festhaltung BGH, Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 173\u002F04, BGHZ 164, 98, 101 f. - Managermodell; Urteil vom 7. Mai 2007 - II ZR 281\u002F05, ZIP 2007, 1309 Rn. 19 f.).20 21\n\n2\\. Eine Hinauskündigungsklausel ist sachlich gerechtfertigt, wenn einem Geschäftsführer die Gesellschafterstellung wegen seiner Geschäftsführerstellung und zu einem mit dieser Stellung verbundenen Zweck, der mit der Beendigung seiner organ- oder dienstvertraglichen Bindung oder Tätigkeit entfällt, eingeräumt wird und seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung als Gesellschafter in Anbetracht ihrer Ausgestaltung auch im Übrigen keine relevante eigenständige Bedeutung gegenüber seiner Geschäftsführerstellung beizumessen ist. Das setzt nicht zwingend voraus, dass der Geschäftsführer mit der Beteiligung kein oder nur ein geringes wirtschaftliches Risiko übernimmt.55\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 2024 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beklagten zu 1 und 3 waren Kommanditisten, der Beklagte zu 2 ist Kommanditist der P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: P. KG). Deren einzige Komplementärin ist die P. Verwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: P. GmbH), deren einzige Gesellschafter zwei Private Equity Fonds sind, die im streitgegenständlichen Zeitraum zusammen auch Mehrheitsgesellschafter der Beklagten zu 1 waren. \n\n2\\. Die P. KG und die Beklagten waren im streitgegenständlichen Zeitraum die einzigen Gesellschafter der P. Group GmbH, die die einzige Gesellschafterin der P. Holding GmbH war. Diese bildet zusammen mit mehreren Tochterunternehmen, u.a. der M. GmbH, eine auf LED-Beleuchtung spezialisierte Unternehmensgruppe (im Folgenden: P. Gruppe). \n\n3\\. Der Kläger wurde auf Grundlage eines Geschäftsführeranstellungsvertrags vom 6. Oktober 2020 zum alleinigen Fremdgeschäftsführer der M. GmbH bestellt. \n\n4\\. Die P. KG wurde geschaffen, um den Managern der P. Gruppe die Möglichkeit zu bieten, sich als deren Kommanditisten im Rahmen eines Managementbeteiligungsprogramms (mittelbar) an der P. Group GmbH zu beteiligen. In Umsetzung dieses Programms wurden am 9. Dezember 2021 der Gesellschaftsvertrag der P. KG und ein Management Investment Agreement Relating to P. Group (im Folgenden: Management Investment Agreement) geschlossen, mit dem insgesamt 873 Stammgeschäftsanteile an der P. Group GmbH auf die P. KG übertragen wurden, die seitdem mit 1,28 % am Stammkapital der P. Group GmbH beteiligt ist. \n\n5\\. Ebenfalls am 9. Dezember 2021 trat der Kläger, neben anderen Managern, gemäß Nr. 9.1 des Management Investment Agreements der P. KG als Kommanditist gegen Leistung einer Einlage in Höhe von 149.984,46 € gemäß Nr. 6.1 des Management Investment Agreements bei. Mit seinem Beitritt wurden ihm 262 der insgesamt 873 von der P. KG gehaltenen Stammgeschäftsanteile an der P. Group GmbH im Nennwert von 1 € auf dem Kapitalkonto II gutgeschrieben. Die Höhe seiner Einlage entsprach vereinbarungsgemäß dem damaligen Verkehrswert der ihm zugewiesenen Stammgeschäftsanteile. Bei diesen Anteilen war keine Beteiligung an den laufenden Gewinnen der P. Group GmbH vorgesehen, sondern (erst) an dem auf die P. KG entfallenden Erlös bei Verkauf der von ihr gehaltenen Stammgeschäftsanteile im Rahmen eines Exits. \n\n6\\. Nr. 19 des Gesellschaftsvertrags der P. KG enthält eine \"Call Option\", nach der die Beteiligung eines Managers an der P. KG im Fall seines Ausscheidens aus der P. Gruppe von den Beklagten erworben werden kann. Umgesetzt wird dies durch ein bereits bei Vertragsschluss von den Managern erklärtes Angebot an die Beklagten, die Kommanditbeteiligung an jeden von ihnen entsprechend ihrer Beteiligungsquote an der P. Group GmbH zu verkaufen und abzutreten, und die Verpflichtung der Beklagten, dieses Angebot nur anzunehmen, wenn ein \"Call Event\" gemäß Nr. 19.6 des Gesellschaftsvertrags der P. KG vorliegt. Hierzu zählt auch der Fall, dass \"der Manager zu irgendeinem Zeitpunkt, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, (i) nicht Geschäftsführer eines Mitglieds der Investee-Gruppe ist und nicht in einem aktiven Arbeits- oder Dienstverhältnis steht (…), oder (ii) vom Arbeitgeber der Investee-Gruppe unwiderruflich freigestellt ist\", wobei zur Investee-Gruppe die P. Group GmbH und jede ihrer direkten oder indirekten Tochtergesellschaften gehört. Nach Nr. 20 des Gesellschaftsvertrags der P. KG hängt die Höhe des Kaufpreises von den Umständen der Optionsausübung ab. Im Fall eines \"Bad Leaver-Call Events\" (Nr. 19.8 des Gesellschaftsvertrags der P. KG) erhält der Manager gemäß Nr. 20.4 des Gesellschaftsvertrags der P. KG den niedrigeren Wert von Verkehrswert und seinem eigenen Investment; im Fall eines \"Good Leaver-Call Events\" (Nr. 19.10 des Gesellschaftsvertrags der P. KG) erhält er nach Ablauf von vier Jahren (\"Vesting Period\") den vollen Verkehrswert, bei früherem Ausscheiden wird zwischen \"Vested Portion\" und \"Unvested Portion\" differenziert (Nr. 20.2 und 20.3 des Gesellschaftsvertrags der P. KG). \n\n7\\. Mit Gesellschafterbeschluss vom 6. September 2022 wurde der Kläger als Geschäftsführer der M. GmbH ohne Angabe von Gründen abberufen, sein Geschäftsführeranstellungsvertrag wurde mit Schreiben vom 30. August 2022 zum 28. Februar 2023 sowie vorsorglich nochmals mit Schreiben vom 8. September 2022 zum 31. März 2023 ordentlich fristgerecht ohne Angabe von Gründen gekündigt und er wurde unwiderruflich freigestellt. \n\n8\\. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 übten die Beklagten die Call Option hinsichtlich der Kommanditbeteiligung des Klägers aus. Als \"Abfindung\" ermittelten sie den Verkehrswert der Beteiligung mit 35.173,68 €, der an den Kläger ausgezahlt wurde. \n\n9\\. Der Kläger hat Klage auf Feststellung erhoben, dass er weiterhin Kommanditist der P. KG ist. Er ist der Auffassung, die in Nr. 19 des Gesellschaftsvertrags der P. KG vereinbarte Call Option sei als freie Hinauskündigungsklausel sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 1 BGB und damit nichtig. \n\n10\\. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n12\\. I. Das Berufungsgericht (OLG München, Urteil vom 23. Mai 2024 - 14 U 5289\u002F23 e, juris) hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: \n\n13\\. Nr. 19 des Gesellschaftsvertrags der P. KG sei als eine freie Hinauskündigungsklausel unter Anwendung der Maßstäbe des Bundesgerichtshofs sittenwidrig. Eine ausnahmsweise Rechtfertigung der Regelung komme auch nach der Managementmodell-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht. \n\n14\\. Zwar sei die Möglichkeit des Klägers, in der Gesellschafterversammlung seine Vorstellungen gegen den Willen der Beklagten durchzusetzen, praktisch ausgeschlossen gewesen. Auch habe seine gesellschaftsrechtliche Beteiligung nach dem Unternehmenskonzept der Beklagten seiner stärkeren Bindung an das Unternehmen, einer Motivationssteigerung und der Aufwertung seiner Stellung dienen sollen und sei das Interesse der Beklagten nicht zu verkennen, mittels Rückübertragung der Anteile einen Nachfolger des Klägers entsprechend beteiligen zu können. Gleichwohl stelle sich die Beteiligung des Klägers nicht nur als Annex zu seiner Geschäftsführerstellung dar. Denn mangels Teilhabe am laufenden Gewinn der Gesellschaft fehle es am belohnenden Charakter der Beteiligung; überdies habe der Kläger alle Risiken eines Kommanditisten zu tragen gehabt. Da er für den Erwerb der Beteiligung den Marktwert der Anteile habe bezahlen müssen und bei Ausübung der Call Option bestenfalls den dann aktuellen Marktwert habe erhalten sollen, habe das einzige Gewinnpotential für ihn im Anstieg des Werts seiner Beteiligung bestanden, der aber nicht allein vom Erfolg der von ihm geführten Gesellschaft abhängig gewesen sei. Die Beteiligung des Klägers verliere daher nach seinem Ausscheiden anders als in gewöhnlichen Managementmodellen nicht ihren rechtfertigenden Sinn. \n\n15\\. Der Umstand, dass dem Kläger die Beteiligung nur wegen seiner Managertätigkeit angeboten worden sei, rechtfertige es nicht, den Beklagten die Möglichkeit einzuräumen, die Gesellschafterstellung nach Belieben zu beenden. Auch die im Fall eines erfolgreichen Exits vorgesehenen erheblichen Vorteile könnten dies nicht rechtfertigen. Schließlich gestatte auch das berechtigte Interesse der Beklagten, den Kläger nur dann am späteren Verkaufserlös zu beteiligen, wenn er auch bis zu diesem Zeitpunkt als Manager für die Unternehmensgruppe tätig gewesen sei, es nicht, seine Belange völlig unberücksichtigt zu lassen. \n\n16\\. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Call Option in Nr. 19 des Gesellschaftsvertrags der P. KG ist auf Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht als sittenwidrig anzusehen. \n\n17\\. 1\\. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht die Call Option in Nr. 19 des Gesellschaftsvertrags der P. KG als freie Hinauskündigungsklausel angesehen. \n\n18\\. Eine freie Hinauskündigungsklausel liegt vor, wenn die vertragliche Regelung einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht verleiht, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 173\u002F04, BGHZ 164, 98, 101 - Managermodell; Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 342\u002F03, BGHZ 164, 107, 110 - Mitarbeitermodell; Urteil vom 7. Mai 2007 - II ZR 281\u002F05, ZIP 2007, 1309 Rn. 19). \n\n19\\. Das ist hier der Fall. Die Beklagten haben die Möglichkeit, den Kläger ohne sachlichen Grund aus der P. KG auszuschließen, da sie ihn als Mehrheitsgesellschafter der P. Group GmbH jederzeit gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG als Geschäftsführer abberufen, sein Anstellungsverhältnis ordentlich kündigen und\u002Foder ihn unwiderruflich freistellen und damit die Call Option gemäß Nr. 19.6 des Gesellschaftsvertrags der P. KG auslösen können. \n\n20\\. 2\\. Ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass solche Hinauskündigungsklauseln in gesellschaftsvertraglichen Regelungen bei Personengesellschaften und der GmbH nach ständiger Rechtsprechung des Senats gegen die guten Sitten verstoßen und daher grundsätzlich nach § 138 BGB nichtig sind (BGH, Urteil vom 13. Juli 1981 - II ZR 56\u002F80, BGHZ 81, 263, 268 f.; Urteil vom 19. September 1988 - II ZR 329\u002F87, BGHZ 105, 213, 216 f.; Urteil vom 9. Juli 1990 - II ZR 194\u002F89, BGHZ 112, 103, 107 f.; Urteil vom 8. März 2004 - II ZR 165\u002F02, ZIP 2004, 903, 904 f.; Urteil vom 14. März 2005 - II ZR 153\u002F03, ZIP 2005, 706, 707; Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 173\u002F04, BGHZ 164, 98, 101 - Managermodell; Urteil vom 19. September 2005 \\- II ZR 342\u002F03, BGHZ 164, 107, 110 - Mitarbeitermodell; Urteil vom 19. März 2007 - II ZR 300\u002F05, ZIP 2007, 862 Rn. 9; Urteil vom 7. Mai 2007 - II ZR 281\u002F05, ZIP 2007, 1309 Rn. 19). Tragende Erwägung hierfür ist, den von der Kündigung bedrohten Gesellschafter zu schützen. Denn das freie Kündigungsrecht des anderen Teils kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden, so dass er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt (\"Damoklesschwert\"). \n\n21\\. Dieser Grundsatz gilt allerdings, wie das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkannt hat, nicht ausnahmslos. Eine an keine Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel oder eine vergleichbare schuldrechtliche Regelung ist nach der Rechtsprechung des Senats wirksam, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist (st. Rspr., siehe zuletzt BGH, Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 173\u002F04, BGHZ 164, 98, 102 - Managermodell; Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 342\u002F03, BGHZ 164, 107, 111 - Mitarbeitermodell; Urteil vom 19. März 2007 - II ZR 300\u002F05, ZIP 2007, 862 Rn. 9; Urteil vom 7. Mai 2007 - II ZR 281\u002F05, ZIP 2007, 1309 Rn. 20). \n\n22\\. 3\\. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch angesichts der daran von einem Teil des Schrifttums geäußerten Kritik fest. \n\n23\\. a) Die überwiegende Meinung im Schrifttum geht ebenfalls davon aus, dass freie Hinauskündigungsklauseln in Gesellschaftsverträgen einer Inhaltskontrolle nach § 138 BGB unterliegen und danach grundsätzlich nichtig sind (MünchKommBGB\u002FArmbrüster, 10. Aufl., § 138 Rn. 136; Soergel\u002FBaldringer, 14\\. Aufl. BGB, § 138 Rn. 154; Staudinger\u002FFischinger, BGB, Neubearbeitung 2024, § 138 Rn. 624; NK-BGB\u002FLooschelders, 4. Aufl., § 138 Rn. 203; jurisPK-BGB\u002FNassall, 10. Aufl., § 138 Rn. 153 ff.; Cöster, Minderheitenrechte in der Publikumspersonengesellschaft, 2021, S. 153; Mackensen in Eilers\u002FKoffka\u002FMackensen\u002FPaul\u002FJosenhans, Private Equity, 4. Aufl., Kap. VI. Rn. 45 f.; Armbrüster, ZGR 2014, 333, 356 ff.;Denga, ZGR 2021, 725, 751 f.; Gehrlein, NJW 2005, 1969, 1972; Heusel\u002FM. Goette, DStR 2016, 1315, 1316; Lieder, DZWiR 2006, 63, 64 ff.; Miesen, RNotZ 2006, 522, 523 ff.; Nassall, NZG 2008, 851, 854 f.; speziell zur GbR: jurisPK-BGB\u002FBergmann, 10. Aufl., § 727 Rn. 10 ff.; J. Koch\u002FGuntermann, Personengesellschaftsrecht, § 727 BGB Rn.15; Heidel\u002FHanke, GbR, § 727 BGB Rn. 12; BeckOGK BGB\u002FR. Koch, Stand 1.10.2025, § 727 Rn. 30 ff.; Erman\u002FLieder, BGB, 17. Aufl., § 727 Rn. 11 ff.; MünchKommBGB\u002FSchäfer, 9\\. Aufl., § 727 Rn. 19; Servatius, GbR, 2. Aufl., § 727 BGB Rn. 35 ff.; Kilian in Henssler\u002FStrohn, GesR, 6. Aufl., § 727 BGB Rn. 12 f.; speziell zu Personenhandelsgesellschaften: Schäfer in Großkomm. HGB, 6. Aufl., § 134 Rn. 62 ff.; Haas in Röhricht\u002FGraf von Westphalen\u002FHaas\u002FMock\u002FWöstmann, HGB, 6. Aufl., § 134 Rn. 24 ff.; NK-HGB\u002FHeidel, 4. Aufl., § 134 Rn. 63 ff.;J. Koch\u002FGuntermann, Personengesellschaftsrecht, § 134 HGB Rn. 13; Oetker\u002FKamanabrou, HGB, 8. Aufl., § 134 Rn. 46; BeckOGK HGB\u002FMichel, Stand 1.11.2025, § 134 Rn. 75; Koller\u002FKindler\u002FDrüen\u002FKindler, HGB, 10. Aufl., § 140 Rn. 8; Hopt\u002FRoth, HGB, 45. Aufl., § 134 Rn. 28; MünchKommHGB\u002FFleischer, 6\\. Aufl., § 134 Rn. 124 ff.; speziell zur GmbH: BeckOGK GmbHG\u002FBorn, Stand 1.10.2025, § 53 Rn. 325; Fleischer in Henssler\u002FStrohn, GesR, 6. Aufl., § 34 GmbHG Rn. 27; Görner in Rowedder\u002FPentz, GmbHG, 7. Aufl., § 34 Rn. 31 f.; Kersting in Noack\u002FServatius\u002FHaas, GmbHG, 24. Aufl., § 34 Rn. 10 f.; Klingsch in Saenger\u002FInhester, GmbHG, 5. Aufl., § 34 Rn. 35 ff.; Kleindiek in Lutter\u002FHommelhoff, GmbHG, 21. Aufl., § 34 Rn. 48; Sandhaus in Gehrlein\u002FBorn\u002FSimon, GmbHG, 6. Aufl., § 34 Rn. 21 f.; MünchKommGmbHG\u002FStrohn\u002FFleischer, 5\\. Aufl., § 34 Rn. 59 f., 155 f.; Scholz\u002FH. P. Westermann\u002FSeibt, GmbHG, 13. Aufl., § 34 Rn. 25 ff.; Ulmer\u002FHabersack in Habersack\u002FCasper\u002FLöbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 34 Rn. 41a f.). \n\n24\\. Teile des Schrifttums halten dagegen eine Inhaltskontrolle von Hinauskündigungsklauseln nach § 138 BGB für einen nicht gebotenen, dogmatisch nicht begründbaren Eingriff in die Privatautonomie; ausreichend und angemessen sei vielmehr eine Prüfung der Wirksamkeit des Ausschlusses lediglich im Rahmen einer einzelfallbezogenen Ausübungskontrolle nach § 242 BGB (Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., § 34 Rn. 52; Lorz in Ebenroth\u002FBoujong, HGB, 5. Aufl., § 134 Rn. 66; BeckOGK GmbHG\u002FTiling\u002FPoelzig, Stand 1.10.2025, § 34 Rn. 81 ff.; Binz\u002FSorg, Die GmbH & Co. KG im Handels- und Steuerrecht, 12. Aufl., § 6 Rn. 134 ff.; Heckschen\u002FStelmaszczyk in Heckschen\u002FHeidinger, Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, 5. Aufl., Kap. 4 Rn. 608; Gärtner, Der unfreiwillige Verlust der Gesellschafterstellung von Managern und Mitarbeitern, 2014, S. 311 ff.; Hey, Freie Gestaltung in Gesellschaftsverträgen und ihre Schranken, 2004, S. 218 f.; Schmolke, Grenzen der Selbstbindung im Privatrecht, 2014, S. 671 ff.; Benecke, ZIP 2005, 1437, 1440 ff.; Böttcher, NZG 2005, 992, 995; Bütter\u002FTonner, MDR 2006, 61, 63 f.; Bunte, ZIP 1983, 8, 14 ff.; Drinkuth, NJW 2006, 410, 413; Heckschen\u002FDany, GmbHR 2025, 673 Rn. 49 ff.; Heckschen\u002FWeitbrecht, NZG 2021, 709, 715 ff.; Heckschen\u002FWeitbrecht, NZG 2021, 757, 761 ff.; Henssler, Festschrift Konzen, 2010, S. 267, 281 ff.; Kübler, Festschrift Sigle, 2000, S. 183, 199; Höfer, GmbHR 2019, 120, 123 f.; von Prittwitz, NZG 2025, 872 Rn. 17, 32 ff.; Schockenhoff, ZIP 2005, 1009, 1012 ff.; Verse, DStR 2007, 1822, 1825 ff.; Wiedemann, ZGR 1980, 147, 155; vgl. auch Grunewald, DStR 2004, 1750, 1751; sowie Grunewald, Festschrift Priester 2008, S. 123, 131 und Grunewald, ZIP 2021, 433, 437). \n\n25\\. b) Die von Teilen des Schrifttums geübte Kritik gibt dem Senat keinen Anlass zu einer Änderung seiner Rechtsprechung. \n\n26\\. aa) Der Gesetzgeber hat im Zuge der Reform des Personengesellschaftsrechts im Jahr 2021 unter ausdrücklichem Verweis auf die vom Senat herausgearbeiteten Kriterien keinen Regelungsbedarf für Hinauskündigungsklauseln gesehen. Nach der Gesetzesbegründung sollen die von der Rechtsprechung zur Kontrolle solcher Klauseln entwickelten Maßstäbe weiterhin Anwendung finden (RegE eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, BT-Drucks. 19\u002F27635, S. 243 zu § 130 Abs. 1 HGB-E ). \n\n27\\. bb) Der von den Kritikern erhobene Einwand, das Damoklesschwert-Argument umschreibe nur ein abstraktes Risiko unterhalb der Schwelle der Sittenwidrigkeit im Sinn von § 138 BGB, dessen Gewicht durch die in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen selbst widerlegt bzw. zumindest in Frage gestellt werde und den mit dem generellen Sittenwidrigkeitsverdikt verbundenen erheblichen Eingriff in die Vertragsfreiheit auch dogmatisch nicht rechtfertigen könne (so etwa BeckOGK GmbHG\u002FTiling\u002FPoelzig, Stand 1.10.2025, § 34 Rn. 81; Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., § 34 Rn. 52; Benecke, ZIP 2005, 1437, 1439; Bunte, ZIP 1983, 8, 15; Grunewald, ZIP 2021, 433, 437; Heckschen\u002FWeitbrecht, NZG 2021, 709, 715; Sosnitza, DStR 2006, 99, 103; Verse, DStR 2007, 1822, 1824 f.; vgl. auch Schmolke, Grenzen der Selbstbindung im Privatrecht, 2014, S. 544 ff.), trifft nicht zu. \n\n28\\. (1) Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Dabei sind nicht nur der objektive Inhalt des Geschäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, und die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zu berücksichtigen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Oktober 1997 - V ZR 74\u002F96, NJW-RR 1998, 590, 591; Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437\u002F99, BGHZ 146, 298, 301; Urteil vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288\u002F12, NJW-RR 2013, 1448 Rn. 14). \n\n29\\. (2) Eine freie Hinauskündigungsklausel enthält für sich genommen einen schwerwiegenden, von der gesetzlichen Regelung abweichenden und die wirtschaftliche und persönliche Freiheit einschränkenden Eingriff in die Gesellschafterstellung des betroffenen Gesellschafters, der der Gefahr einer Willkürherrschaft der Ausschlussberechtigten Vorschub leistet (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1977 - II ZR 217\u002F75, BGHZ 68, 212, 215; Urteil vom 13\\. Juli 1981 - II ZR 56\u002F80, BGHZ 81, 263, 266 f.). Bereits die Macht der Ausschlussberechtigten, Mitgesellschafter nach ihrem Gutdünken auszuschließen, setzt die davon Betroffenen grundsätzlich dem ihre Entscheidungsfreiheit beeinflussenden Druck aus, der dazu führen kann, dass sie ihr Verhalten darauf einrichten und ihr Stimmverhalten womöglich nicht am Gesellschaftswohl, sondern dem Willen des Ausschlussberechtigten ausrichten (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1988 - II ZR 329\u002F87, BGHZ 105, 213, 217). \n\n30\\. (3) Dem danach gebotenen Schutz der Entscheidungsfreiheit des von der Hinauskündigungsklausel Betroffenen wird weder bereits mit dem Abfindungsschutz noch mit dem sonstigen Minderheitenschutz des Gesellschaftsrechts hinreichend Rechnung getragen (aA etwa Heckschen\u002FWeitbrecht, NZG 2021, 709, 715; Verse, DStR 2007, 1822, 1826; BeckOGK GmbHG\u002FTiling\u002FPoelzig, § 34 Rn 82; Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., § 34 Rn. 52). \n\n31\\. (a) Der Verweis auf den Schutz einer angemessenen Abfindung verkennt, dass der betroffene Gesellschafter nicht nur vor Vermögensnachteilen zu schützen ist, sondern in der Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte und damit in seiner Gesellschafterstellung als solcher. Ein von der Möglichkeit eines willkürlichen Ausschlusses betroffener Gesellschafter wird auch dann in der Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte, konkret seiner Entscheidungsfreiheit nachteilig betroffen, wenn sein jederzeit drohendes Ausscheiden finanziell angemessen kompensiert würde (vgl. Goette, DStR 2005, 800, 801). Insoweit muss zwischen der Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel und der der Abfindungsklausel unterschieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 173\u002F04, BGHZ 164, 98, 104 - Managermodell mwN). \n\n32\\. Dagegen lässt sich nicht anführen, dass der einer Hinauskündigung vergleichbare aktienrechtliche Squeeze-Out (§ 327a AktG) keines sachlichen Grundes bedürfe, sondern der Interessenausgleich zwischen verbleibenden und scheidenden Gesellschaftern allein über die Angemessenheit der Abfindung erfolge (Drinkuth, NJW 2006, 410, 411; vgl. auch Grunewald, DStR 2004, 1750, 1751). § 327a AktG enthält keinen auf die Zulässigkeit der voraussetzungslosen Hinauskündigung übertragbaren allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 302\u002F06, BGHZ 180, 154 Rn. 14 - Wertpapierdarlehen mwN; BeckOGK GmbHG\u002FTiling\u002FPoelzig, Stand 1.10.2025, § 34 Rn. 94; Ulmer\u002FHabersack in Habersack\u002FCasper\u002FLöbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 34 Rn. 42; anders Grunewald, DStR 2004, 1750, 1751; ferner Sosnitza in Michalski\u002FHeidinger\u002FLeible\u002FJ. Schmidt, GmbHG, 4. Aufl., § 34 Rn. 42). \n\n33\\. (b) Der Umstand, dass auch ein Minderheitsgesellschafter faktisch \"fremdbestimmt\" sein mag, ändert nichts daran, dass eine freie Hinauskündigungsklausel eine weitergehende Gefahr für die Gesellschafterstellung des davon betroffenen Gesellschafters als solche begründet, der mit dem allgemeinen Schutz der Minderheitenrechte nicht hinreichend begegnet werden kann. Insoweit geht es nicht nur darum, dass ein Minderheitsgesellschafter evtl. nicht opponiert, weil er mangels Stimmgewichts ohnehin nichts \"zu gewinnen\" hat und den Frieden in der Gesellschaft nicht verlieren will (so Heckschen\u002FWeitbrecht, NZG 2021, 709, 715), sondern weil er um seine Gesellschafterstellung an sich fürchten muss. \n\n34\\. (4) Durch eine reine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB kann dem Damoklesschwert-Gedanken nicht ausreichend Rechnung getragen werden. \n\n35\\. Zwar wäre eine Hinauskündigung, die als Sanktion für die Ausübung der Gesellschafterrechte eingesetzt wird, als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) anzusehen. Die die Anwendung des § 138 BGB rechtfertigende Schutzbedürftigkeit des Gesellschafters hinsichtlich der Wahrung seiner Entscheidungsfreiheit besteht aber unabhängig davon, ob er später tatsächlich hinausgekündigt wird (vgl. Armbrüster, ZGR 2014, 333, 360). Gerade wenn sich die der Hinauskündigungsklausel innewohnende Gefahr realisiert, d.h. der Gesellschafter sich wegen der Gefahr seiner andernfalls befürchteten Hinauskündigung den Vorstellungen der anderen Seite beugt, wird es zu keiner Kündigung kommen und damit auch keine Ausübungskontrolle stattfinden (können). Es bedarf daher eines präventiven Schutzes der gesellschafterlichen Entscheidungsfreiheit; die bloß nachträgliche Ausübungskontrolle reicht dafür nicht aus. Insoweit schließen sich die Kontrollinstrumente der § 138 BGB und § 242 BGB nicht aus, sondern ergänzen sich gegenseitig (vgl. schon Grunewald, Der Ausschluss aus Gesellschaft und Verein, 1987, S. 148). \n\n36\\. (5) Der Senat verkennt nicht, dass mit der Annahme von Sittenwidrigkeit ein erheblicher Eingriff in die Privatautonomie der Vertragsparteien verbunden und bei der nach § 138 Abs. 1 BGB gebotenen Interessenabwägung das ebenfalls schützenswerte Interesse der Gesellschafter zu berücksichtigen ist, die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises zu steuern (vgl. Heckschen\u002FStelmaszcyk in Heckschen\u002FHeidinger, Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, 5. Aufl., Kap. 4 Rn. 608; Heckschen\u002FWeitbrecht, NZG 2021, 709, 217). Dieses Interesse rechtfertigt es aber nicht, eine freie Hinauskündigungsklausel mit ihren gravierenden Auswirkungen auf die mitgliedschaftsrechtliche Stellung des betroffenen Gesellschafters generell für zulässig zu erachten und damit den Kern seiner Gesellschafterstellung zur freien Disposition der ausschließungsberechtigten Gesellschafter zu stellen. \n\n37\\. Sollten besondere Umstände vorliegen, die eine andere Gewichtung der beiderseits beteiligten Interessen gerechtfertigt erscheinen lassen, kann dem im Rahmen der auch bei § 138 Abs. 1 BGB gebotenen Gesamtwürdigung hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2004 - II ZR 165\u002F02, ZIP 2004, 903, 905). Damit wird nicht eine nach § 138 Abs. 1 BGB tatbestandlich für sittenwidrig befundene Vereinbarung ausnahmsweise trotz Sittenwidrigkeit für gerechtfertigt erklärt. Die Prüfung einer evtl. sachlichen Rechtfertigung ist vielmehr Teil der bei § 138 Abs. 1 BGB bereits tatbestandlich gebotenen Gesamtbetrachtung des Rechtsgeschäfts (vgl. Gärtner, Der unfreiwillige Verlust der Gesellschafterstellung von ausgeschiedenen Managern und Mitarbeitern, 2014, S. 153). \n\n38\\. So kann die von einer Hinauskündigungsklausel grundsätzlich ausgehende Gefahr einer psychologischen Zwangslage etwa durch eine besondere Vertragsgestaltung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1988 - II ZR 329\u002F87, BGHZ 105, 213, 218), durch besondere persönliche Umstände und besondere Ausgestaltung der Gesellschafterstellung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1990 - II ZR 194\u002F89, BGHZ 112, 103, 110 f.), durch den besonderen Zweck des Ausschließungsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2004 - II ZR 165\u002F02, ZIP 2004, 903, 905; Urteil vom 7. Mai 2007 - II ZR 281\u002F05, ZIP 2007, 1309 Rn. 19 ff.) oder durch eine nur untergeordnete Bedeutung der Gesellschafterstellung gegenüber einer anderen beruflichen Beziehung, aufgrund derer der Verlust der Gesellschafterstellung angesichts ihrer Ausgestaltung und ihrem Zweck nicht entscheidend ins Gewicht fällt (Annex; vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2005 - II ZR 153\u002F03, ZIP, 706 Rn. 12; Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 173\u002F04, BGHZ 164, 98, 103 f. - Managermodell; Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 342\u002F03, BGHZ 164, 107, 111 f. - Mitarbeitermodell), bei einer Gesamtwürdigung sachlich gerechtfertigt sein bzw. in der Gesamtabwägung zurückzutreten haben. \n\n39\\. Keine Bedenken hatte der Senat auch gegen eine Satzungsklausel, nach der in einer GmbH, in der alle Gesellschafter persönlich mitarbeiten, ein Geschäftsanteil eingezogen werden kann, wenn der betroffene Gesellschafter nicht mehr in dem Gesellschaftsunternehmen tätig ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1983 - II ZR 237\u002F82, WM 1983, 965) oder einer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, mit der der Testierfreiheit des Erblassers Rechnung getragen werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2007 - II ZR 300\u002F05, ZIP 2007, 862). \n\n40\\. Im Hinblick auf die tatbestandlich gebotene Gesamtbetrachtung kann die Anwendung von § 138 BGB nicht in besonderen Fallgestaltungen, wie etwa einem vorliegend zu beurteilenden Managementmodell, generell als entbehrlich angesehen werden (aA Höfer, GmbHR 2019, 120, 123 f.). Zwar kann bei solchen Modellen der Privatautonomie in besonderem Maße Rechnung getragen werden, weil marktübliche und wirtschaftlich nachvollziehbare Gestaltungen grundsätzlich einen gewichtigen Sachgrund darstellen. Die jeweilige Ausgestaltung der Beteiligung im Einzelfall kann aber auch hier dazu führen, dass auf den betroffenen Gesellschafter unzulässiger Druck ausgeübt wird. Die vom Senat entwickelten Grundsätze geben auch hier hinreichenden Spielraum, im Rahmen der Prüfung einer sachlichen Rechtfertigung der jeweiligen Vertragsgestaltung Rechnung zu tragen und wirtschaftliche Entwicklungen, wie etwa das vermehrte Aufkommen von Start-up-Unternehmen, angemessen zu berücksichtigen. \n\n41\\. cc) Der Einwand, eine an § 138 BGB ausgerichtete Inhaltskontrolle berge eine erhebliche Rechtsunsicherheit und ziehe Anwendungsdivergenzen in der Rechtsprechung der Instanzgerichte nach sich (Fröhlich, Ausscheiden von Personengesellschaftern, 2020, S. 161; Heckschen\u002FStelmaszczyk in Heckschen\u002FHeidinger, Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, 5. Aufl., Kap. 4 Rn. 608; Bunte, ZIP 1983, 7, 14; vgl. auch Gehrlein, NJW 2015, 1969, 1972), gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. \n\n42\\. Die Möglichkeit unterschiedlicher Sachverhaltsbewertungen bei der Rechtsanwendung im Einzelfall ist Folge der Wertungsspielräume, die in sämtlichen unbestimmten Rechtsbegriffen der offenen Normen des Bürgerlichen Rechts (§§ 138, 242, 826 BGB) angelegt sind. Dabei kann eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung bei § 138 BGB insofern eher gewährt werden, als die Bewertung eines Verhaltens als sittenwidrig uneingeschränkt revisibel ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2025 - II ZR 114\u002F24, ZIP 2026, 69 Rn. 23 mwN), die Anwendung von § 242 BGB durch das Revisionsgericht dagegen nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2023 - VII ZR 241\u002F22, ZIP 2024, 643 Rn. 37 mwN). Entsprechend würde durch eine Verlagerung der Prüfung von einer Inhaltskontrolle nach § 138 BGB zu einer Ausübungskontrolle nach § 242 BGB der Einwand fehlender Rechtssicherheit nicht beseitigt (Grunewald, Der Ausschluss aus Gesellschaft und Verein, 1987, S. 148; Grunewald, DStR 2004, 1750, 1751). Dies gilt umso mehr, als unter den Befürwortern einer reinen Ausübungskontrolle umstritten ist, welche Maßstäbe hierbei anzulegen sind (vgl. dazu BeckOGK GmbHG\u002FTiling\u002FPoelzig, Stand 1.10.2025, § 34 Rn. 83; Armbrüster, ZGR 2014, 333, 359; Benecke, ZIP 2005, 1437, 1441; Drinkuth, NJW 2006, 410, 413; Verse, DStR 2007, 1822, 1827; Fröhlich, Ausscheiden von Personengesellschaftern, 2020, S. 186 ff.; Gärtner, Der unfreiwillige Verlust der Gesellschafterstellung von Managern und Mitarbeitern, 2014, S. 322 f.; Henssler, Festschrift Konzen, 2010, S. 267, 282 ff.; Hey, Freie Gestaltung in Gesellschaftsverträgen und ihre Schranken, 2004, S. 346; Kübler, Festschrift Sigle, 2000, S. 183, 199;Schmolke, Grenzen der Selbstbindung im Privatrecht, 2014, S. 677; Wiedemann, ZGR 1980, 147, 155). \n\n43\\. dd) Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen keine Bedenken gegen die Rechtsprechung des Senats. \n\n44\\. Der Einwand, einer reinen Ausübungskontrolle sei als dem \"verhältnismäßigeren\" Eingriff in die Privatautonomie der Vorzug gegenüber der Inhaltskontrolle nach § 138 BGB zu geben (vgl. Hey, Freie Gestaltung in Gesellschaftsverträgen und ihre Schranken, 2004, S. 218 f.), verfängt nicht. Zwar sind bei der nach § 138 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung insbesondere die verfassungsrechtlichen Wertungen und damit auch der insoweit geltende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (Drittwirkung der Grundrechte, vgl. hierzu Limperg\u002FWollenschläger, DVBl. 2024, 929, 931). Eine bloße Ausübungskontrolle wäre jedoch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht ausreichend, weil sie den Schutz der Entscheidungsfreiheit des von der Hinauskündigungsklausel betroffenen Gesellschafters und damit den Kern seiner Gesellschafterstellung nicht ebenso wirksam gewährleisten könnte wie eine Inhaltskontrolle. Wie oben ausgeführt, bedarf es nicht nur des Schutzes des Gesellschafters vor vermögensmäßigen Nachteilen oder lediglich des gegenständlichen Erhalts seiner Gesellschafterstellung im Sinn von Art. 14 GG (so aber Heckschen\u002FDany, GmbHR 2025 Rn. 51 ff.), sondern der vorbeugenden Gewährleistung seiner freien Ausübung der mit der Gesellschafterstellung verbundenen Mitgliedschaftsrechte, unabhängig von bzw. bereits vor der tatsächlichen Ausübung des Kündigungsrechts. Das kann eine erst nachträgliche Ausübungskontrolle nicht gleichermaßen gewährleisten. \n\n45\\. 4\\. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Hinauskündigungsregelung in Nr. 19 des Gesellschaftsvertrags der P. KG in Anwendung der Senatsrechtsprechung für sittenwidrig befunden hat. \n\n46\\. Die Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (st. Rspr.; siehe etwa BGH, Urteil vom 20. November 2012 - VI ZR 268\u002F11, ZIP 2013, 27 Rn. 25; Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536\u002F15, WM 2016, 1975 Rn. 15; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252\u002F19, BGHZ 225, 316 Rn. 14; Urteil vom 6. Dezember 2022 - II ZR 187\u002F21, ZIP 2023, 355 Rn. 23; jeweils mwN). \n\n47\\. a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass eine Hinauskündigungsklausel im Rahmen eines Managementmodells, anders als teilweise in Rechtsprechung und Literatur angenommen (vgl. etwa OLG München, NZG 2020, 903 Rn. 66; Haase\u002FDubiel, BB 2022, 1993, 1994; Krause\u002FUwase\u002FLasar, BB 2021, 1730, 1735; Nast, GmbHR 2020, 1188, 1189 f.; Schockenhoff, NZG 2018, 201, 203; wohl auch Wachter, EWiR 2020, 617, 618), nicht nur dann sachlich gerechtfertigt sein kann, wenn sämtliche Kriterien erfüllt sind, auf die der Senat in seiner Entscheidung vom 19. September 2005 (II ZR 173\u002F04, BGHZ 164, 98, Leitsatz 2 und 103 - Managermodell) für die sachliche Rechtfertigung der dortigen Regelung abgestellt hat. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls, bei der die in der Senatsentscheidung genannten Kriterien einzubeziehen sind, aber keine zwingende Voraussetzung darstellen (vgl. LG Duisburg, Urteil vom 18. Februar 2003 - 24 O 22\u002F02, juris Rn. 65 ff.; LG Stuttgart, GmbHR 2019, 116, 119 f.; Heckschen\u002F Weitbrecht, NZG 2021, 757, 762; Höfer, GmbHR 2019, 120, 122 f.; Leuchten\u002FSwalve, NZG 2020, 1179, 1181). Welches Gewicht den einzelnen Kriterien bei dieser Gesamtbetrachtung zukommt, hängt von der Ausgestaltung der Beteiligung im Übrigen ab. Entscheidend ist, ob die Gesellschafterstellung dem Manager bei Würdigung sämtlicher Umstände, etwa wegen seiner Geschäftsführerstellung, und zu einem mit dieser Stellung verbundenen Zweck eingeräumt wurde, der mit der Beendigung seiner organ- oder dienstvertraglichen Bindung oder Tätigkeit entfällt, und seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung als Gesellschafter in Anbetracht ihrer Ausgestaltung auch im Übrigen keine eigenständige Bedeutung gegenüber seiner Geschäftsführerstellung beizumessen ist. \n\n48\\. b) Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, dass die streitgegenständliche Hinauskündigungsklausel bei der gebotenen Gesamtwürdigung wegen der Beteiligung des Klägers erst am Erlös einer Unternehmensveräußerung und des von ihm übernommenen wirtschaftlichen Risikos nicht sachlich gerechtfertigt sei. \n\n49\\. aa) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde dem Kläger die streitgegenständliche Beteiligung nach dem Unternehmenskonzept der Beklagten infolge seiner Geschäftsführerstellung zu dem Zweck eingeräumt, ihn als Geschäftsführer bzw. Manager der P. Gruppe stärker an das Unternehmen zu binden, seine Motivation zu steigern und eventuell auch seine Stellung als \"geschäftsführender Gesellschafter\" innerhalb des Betriebs und nach außen aufzuwerten. \n\n50\\. Das entspricht dem berechtigten Interesse eines Unternehmens und dem zentralen Anliegen eines Managementbeteiligungsprogramms, den Manager durch Interessengleichlauf und Motivationssteigerung an das Unternehmen zu binden (Mackensen in Eilers\u002FKoffka\u002FMackensen\u002FPaul\u002FJosenhans, Private Equity, 4. Aufl., Kap. VI. Rn. 43). Endet dessen Organ- oder Anstellungsverhältnis, ist es selbstverständlich, dass dieser die Beteiligung rechtfertigende Sinn - Bindung an das Unternehmen, Motivationssteigerung und Belohnung für erfolgreichen Einsatz - entfällt. Nur durch die Rückübertragung wird der Gesellschaft zudem die Möglichkeit eröffnet, den Nachfolger im Amt des Geschäftsführers in gleicher Weise zu beteiligen und damit das Geschäftsmodell auf Dauer fortzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 173\u002F04, BGHZ 164, 98, 103 - Managermodell; speziell für Private Equity-Modelle Weitnauer, Handbuch Venture Capital, 7. Aufl., Kap. E Rn. 224). \n\n51\\. (1) Diese Anreiz- und Bindungsfunktion ist, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, nicht deswegen geringer zu gewichten, weil die Manager nach Nr. 19 des Gesellschaftsvertrags nicht an den laufenden Gewinnen des Unternehmens beteiligt werden sollten, sondern, wie typischer Weise bei Private-Equitiy-Modellen, erst an dem Erlös bei der späteren Unternehmensveräußerung (vgl. Gärtner, Der unfreiwillige Verlust der Gesellschafterstellung von Managern und Mitarbeitern, 2014, S. 122 ff.; Schmolke, Grenzen der Selbstbindung im Privatrecht, 2014, S. 557; Böttcher, NZG 2005, 992, 995; Drinkuth, NJW 2006, 410, 413; Höfer, GmbHR 2019, 120, 123; Hohaus\u002FWeber, NZG 2005, 961, 962 f.; Hohaus, BB 2005, 1291, 1292; Hohaus\u002FWeber, BB 2006, 2089, 2090; Kästle\u002FHeuterkes, NZG 2005, 289, 292; Leuchten\u002FSwalve, NZG 2020, 1179, 1181; Miesen, RNotZ 2006, 522, 529; Müller-Bonanni\u002FLink, Der Konzern 2006, 159, 160 f.; kritisch Nast, GmbHR 2020, 1188, 1189 f.). Zwar kann eine zukünftige (Exit-)Erlösbeteiligung, anders als die Beteiligung am laufenden Gewinn, nicht mit einer Tantiemezahlung verglichen werden, die eine laufende Belohnung für die geleistete Arbeit darstellt und deren Wegfall bei Beendigung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses daher selbstverständlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 173\u002F04, BGHZ 164, 98, 106 - Managermodell). Die Anreiz- und Belohnungsfunktion einer Beteiligung (erst) an dem Erlös bei einer Veräußerung des Unternehmens ist aber einer Bonuszahlung für den Fall eines erfolgreichen Geschäftsabschlusses vergleichbar. Sie erklärt und rechtfertigt sich insbesondere bei Private-Equity-Geschäftsmodellen aus der dem Manager bei Vertragsschluss bekannten Zielsetzung der Gesellschaftermehrheit, die von Beginn an nicht auf eine dauerhafte Steigerung laufender Unternehmensgewinne gerichtet ist, sondern auf eine Wertsteigerung des Unternehmens zur Erzielung eines möglichst hohen Veräußerungserlöses (vgl. Gärtner, Der unfreiwillige Verlust der Gesellschafterstellung von Managern und Mitarbeitern, 2014, S. 122 ff.; Drinkuth, NJW 2006, 410, 413; Hohaus\u002FWeber, NZG 2005, 961, 962 f.; Hohaus\u002FWeber, BB 2006, 2089, 2090; Kästle\u002FHeuterkes, NZG 2005, 289, 292; Sosnitza, DStR 2006, 99, 102 f.). \n\n52\\. Damit ist die Anreizstruktur bei einer Exit-Erlösbeteiligung auch nicht zwingend risikoträchtiger als bei \"konventionellen\" Managementmodellen mit einer Beteiligung am laufenden Gewinn des Unternehmens, da die Ertragslage der Gesellschaft es auch bei einer laufenden Beteiligung bedingen kann, dass der Manager keine oder nur geringe Ausschüttungen erhält. Auch in einem solchen Fall entfällt die Rechtfertigung der Hinauskündigungsklausel nicht etwa nachträglich, weil die erwartete Belohnung des Managers teilweise ausgeblieben ist (vgl. Gärtner, Der unfreiwillige Verlust der Gesellschafterstellung von Managern und Mitarbeitern, 2014, S. 122; Sosnitza, DStR 2006, 99, 102). \n\n53\\. (2) Der Annahme einer rechtfertigenden Anreizfunktion steht auch nicht entgegen, dass der Wert der Beteiligung des Klägers bzw. sein Exit-Erlösanteil nicht allein von dem Erfolg seiner eigenen Geschäftsführertätigkeit bei der M. GmbH abhing, sondern gleichermaßen von dem der anderen Tochtergesellschaften der P. Gruppe, weil auch dann noch für ihn der Anreiz bestand, jedenfalls den eigenen bestmöglichen Beitrag zur Wertsteigerung des Unternehmens zu leisten. \n\n54\\. bb) Anders als vom Berufungsgericht angenommen, kommt der mitgliedschaftlichen Gesellschafterstellung des Klägers auch nicht wegen des von ihm damit übernommenen wirtschaftlichen Risikos eine eigenständige Bedeutung neben seiner Geschäftsführerstellung zu. \n\n55\\. Die sachliche Rechtfertigung einer Hinauskündigungsklausel im Rahmen eines Managementmodells setzt nicht zwingend voraus, dass der Manager kein oder nur ein geringes wirtschaftliches Risiko übernimmt *(* vgl. LG Stuttgart, GmbHR 2019, 116, 119 f.; MünchHdbGesR IX\u002FCramer, 6. Aufl., § 34 Rn. 21 mit Fn. 70; Böttcher, NZG 2005, 992, 995; Heckschen\u002FWeitbrecht, NZG 2021, 757, 761 f.; Höfer, GmbHR 2019, 120, 122 f.; Müller-Bonanni\u002FLink, Der Konzern 2006, 159,163 f.; im Ergebnis wohl auch Weitnauer, Handbuch Venture Capital, 7. Aufl., Kap. E Rn. 116, 224; Schockenhoff, NZG 2018, 201, 204 f.; aA OLG München, NZG 2020, 903 Rn. 66; kritisch Nast, GmbHR 2020, 1188, 1189 f.). \n\n56\\. Zutreffend ist, dass der Kläger ein größeres wirtschaftliches Risiko übernommen hat als der Geschäftsführer in der Managementmodell-Entscheidung des Senats (BGH, Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 173\u002F04, BGHZ 164, 98). Da er seine Beteiligung nicht zum Nenn-, sondern zum Verkehrswert erworben hat und im Fall seines Ausscheidens aufgrund der vereinbarten Abfindungsklausel ebenfalls maximal den Verkehrswert der Beteiligung erhält, trägt er nicht nur das Insolvenzrisiko der Gesellschaft, sondern auch das Risiko einer negativen Geschäftsentwicklung, weil der für den Rückkaufpreis maßgebliche aktuelle Verkehrswert der Anteile, wie hier, auch niedriger sein kann als der von ihm geleistete Einkaufspreis. Hinzu kommt, dass der Kläger mangels Beteiligung am laufenden Gewinn der Gesellschaft auch zuvor noch keinen Ausgleich für die von ihm als Gesellschafter eingebrachten Leistungen erhalten hat. \n\n57\\. Die vom Kläger damit übernommene Stellung eines Mitinvestors einer Gesellschaft mit Gewinnthesaurierung und das damit verbundene unternehmerische Risiko reichen aber nicht aus, um seiner Beteiligung bei der gebotenen Gesamtwürdigung konzeptionell ein eigenständiges Gewicht beizumessen (vgl. LG Stuttgart, GmbHR 2019, 116, 119 f.; Heckschen\u002FWeitbrecht, NZG 2021, 757, 761 f.; Höfer, GmbHR 2019, 120, 122 f.). Insoweit ist bei der gebotenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, dass der Wahrnehmung der gesellschafterlichen Mitgliedschaftsrechte durch den Kläger nach der Gesamtkonzeption seiner Beteiligung, insbesondere im Hinblick auf die Anknüpfung der Beteiligung an seine Geschäftsführerstellung, kein besonderes Gewicht zukam. Die Möglichkeit, durch Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte als Kommanditist der P. KG seine eigenen Vorstellungen eventuell auch gegen den Willen der anderen Gesellschafter durchzusetzen oder effektiv Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft zu nehmen, war für ihn nach den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen praktisch ausgeschlossen. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass Grundlagenentscheidungen nach Nr. 16.5 und Nr. 21.2 des Gesellschaftsvertrags der P. KG stets der Zustimmung der Komplementärin sowie der Beklagten zu 1 und des Beklagten zu 2 bedurften. Erst recht bestand für den Kläger keine Möglichkeit einer effektiven Einflussnahme auf die operativ tätige P. Group GmbH, an der die P. KG selbst nur mit 1,28% und der Kläger somit mittelbar nur mit 0,38% beteiligt war. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass auch und gerade diese Form der Einbindung mit Übernahme eines unternehmerischen Risikos dem berechtigten Zweck der Gesellschaft dient, das Management dazu anzuhalten, schon im wohlverstandenen eigenen Interesse keine unverantwortlich riskanten Geschäfte zu tätigen. Auch der das Hinauskündigungsverbot tragende Damoklesschwert-Gedanke steht dem nicht entgegen. Im Gegenteil: Wer ein wirtschaftliches Risiko trägt, wird trotz des drohenden Verlusts der Gesellschafterstellung eher zu einer konfliktträchtigen Ausübung seiner Rechte neigen als ein Gesellschafter, der nicht in dem Ausmaß im Risiko steht (vgl. Grunewald, ZIP 2021, 433, 436). \n\n58\\. Ob die dem Kläger im Fall seiner Hinauskündigung nach Nr. 20 des Gesellschaftsvertrags der P. KG zu zahlende Abfindung (bzw. der Kaufpreis nach Ausübung der Call Option) unangemessen niedrig ist, weil ihm damit unter Umständen selbst als Good Leaver nicht einmal eine angemessene Belohnung für eine von ihm geleistete erfolgreiche Geschäftsführertätigkeit zustehen könnte, ist für die Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel ohne Bedeutung, sondern lediglich für die Wirksamkeit der Abfindungsklausel von Belang (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 173\u002F04, BGHZ 164, 98, 104 - Managermodell mwN). Für die Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel ist entscheidend, ob die damit grundsätzlich verbundene Gefahr für die freie Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte und -pflichten durch den betroffenen Gesellschafter ausnahmsweise aufgrund der besonderen Umstände seiner Beteiligung (ihrer Begründung, Ausgestaltung und\u002Foder Funktion) sachlich gerechtfertigt ist. Ist das der Fall, rechtfertigt das entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch, dass ihm mit der Hinauskündigungsklausel die Möglichkeit genommen wird, über die Fortsetzung seiner Investition in die Gesellschaft mitzuentscheiden. Ob ihm im Fall der Hinauskündigung eine angemessene Abfindung für seine Investition gewährt wird, spielt für diese Beurteilung hingegen keine Rolle. \n\n59\\. cc) Keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung gibt schließlich der Umstand, dass die Beklagten es, wie die Revisionserwiderung meint, durch die Wahl des Zeitpunkts der Abberufung in der Hand hätten, bei einem absehbaren Exit eine volle Beteiligung des Klägers zu torpedieren oder, wovon das Berufungsgericht ausgeht, seine Beteiligung an der Gesellschaft mit der Folge eines sofort eintretenden erheblichen Verlusts sofort zu beenden. Dieser (Missbrauchs-)Gefahr kann hinreichend und angemessen im Rahmen der anschließenden Ausübungskontrolle (über § 162 Abs. 2 BGB oder § 242 BGB) begegnet werden (Höfer, GmbHR 2019, 120, 123). \n\n60\\. 5\\. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). \n\n61\\. a) Andere Umstände, aufgrund derer die vereinbarte Call Option als sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 1 BGB anzusehen sein könnte, sind nicht festgestellt. \n\n62\\. b) Der Einwand der Revisionserwiderung, Nr. 19 des Gesellschaftsvertrags der P. KG baue einen unzulässigen Druck auf den Geschäftsführer auf, seine Geschäftsführertätigkeit bis zum Vollzug eines Exits nicht zu kündigen, weil er andernfalls die Früchte auch einer bis dahin erfolgreichen Geschäftsführertätigkeit nicht ernten und es möglicherweise hinnehmen müsse, seine Beteiligung wegen des zwischenzeitlich gesunkenen Verkehrswerts unter dem von ihm gezahlten Einkaufspreis zurück zu übertragen, greift nicht durch. \n\n63\\. Es kann dahinstehen, ob dieser Einwand im Rahmen von § 138 BGB oder bei Prüfung eines etwaigen Verstoßes gegen §§ 134, 622 Abs. 6 BGB zu würdigen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 173\u002F04, BGHZ 164, 98, 105 - Managermodell). Der Einwand greift jedenfalls in der Sache nicht durch, weil dem damit geltend gemachten Druck, durch eine möglicherweise unangemessene Abfindung von einer (Eigen-)Kündigung vor Vollzug des Exits abgehalten zu werden, wie oben dargelegt, richtigerweise nicht durch eine Wirksamkeitsprüfung der Hinauskündigungsklausel, sondern der damit verbundenen Abfindungsregelung Rechnung zu tragen ist. \n\n64\\. c) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung schließlich auch geltend, die maßgeblichen Regelungen zur Hinauskündigungsklausel seien unklar und missverständlich, weil sich der Kaufpreis bei Ausübung der Hinauskündigungsklausel je nach den Umständen der Optionsausübung unterschiedlich errechne, die Voraussetzungen für eine Einordnung als Good Leaver oder als Bad Leaver aber ebenso wie die konkrete Berechnung der Höhe des Kaufpreises in hohem Maße unklar seien. \n\n65\\. Angesichts der grundsätzlich gebotenen Unterscheidung zwischen der Wirksamkeit der Hinauskündigungs- und der Abfindungsklausel ist bereits zweifelhaft, ob eine (unterstellt) unklare Abfindungsregelung überhaupt zur Unwirksamkeit einer sachlich gerechtfertigten Hinauskündigungsklausel führen könnte. Letztlich kommt es aber auch darauf nicht an, weil die hiesige Regelung in Nr. 19 des Gesellschaftsvertrags der P. KG für einen unternehmerisch erfahrenen Geschäftsführer, wie den anwaltlich beratenen Kläger, ausreichend verständlich ist. \n\n66\\. III. Die Berufungsentscheidung ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO). \n\n67\\. Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt folgerichtig, nicht geprüft, ob die Ausübung der Call Option durch die Beklagten im Einklang mit § 242 BGB erfolgt ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. März 2004 - II ZR 165\u002F02, ZIP 2004, 903, 905). Eine eigene Beurteilung ist dem Senat mangels ausreichender Feststellungen nicht möglich. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses Gelegenheit erhält, die erforderlichen Feststellungen, eventuell nach ergänzendem Vortrag der Parteien, zu treffen und die gebotene Ausübungskontrolle nachzuholen. Born Wöstmann B. Grüneberg Sander von Selle","(Wirksamkeit einer freien Hinauskündigungsklausel in einem Gesellschaftsvertrag einer KG)","2026-07-08T22:28:50.866Z","2026-07-10T22:06:29.963Z",{"id":135,"ecli":136,"slug":137,"caseNumber":138,"courtId":5,"decisionDate":139,"fullText":140,"summary":141,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":139,"parsedAt":142,"updatedAt":143},"3751","ECLI:DE:NEURIS:KORE705462026","ecli-de-neuris-kore705462026","II ZR 129\u002F24","2025-12-10T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - II ZR 129\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nDie Erhebung einer Klage auf Schadensersatz, die auf Rückabwicklung einer Kapitalanlage (hier: atypisch stille Gesellschaft) zielt, kann als eine materiell-rechtliche Kündigungserklärung eines Gesellschaftsverhältnisses ausgelegt werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 23\\. September 2014 - II ZR 373\u002F13, juris Rn. 15; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320\u002F12, juris Rn. 32; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383\u002F12, BGHZ 199, 104 Rn. 32).19\n\n## Tenor\n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23\\. Oktober 2024 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.\n\nStreitwert: 18.520 €\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger beteiligte sich 2005 als atypisch stiller Gesellschafter an der D. GmbH (folgend D. ). Nominal betrug der Anteil 24.000 €. Der Kläger leistete hierauf eine Einlage in Höhe von 18.520 €. In den Anlagebedingungen war in § 5 Nr. 2 bestimmt, dass nicht im Gesellschaftsvertrag der D. geregelte Maßnahmen außer bei Eilbedürftigkeit der vorherigen Zustimmung des atypisch stillen Gesellschafters bedürften. Für bestimmte Maßnahmen war in § 5 Abs. 3 ein Zustimmungsvorbehalt eines atypisch stillen Gesellschafters enthalten, u.a. bei der Änderungen des Gegenstands des Unternehmens. In § 15 der Bedingungen war bestimmt, dass bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft dem stillen Gesellschafter ein Abfindungsguthaben, bestehend aus dem Auseinandersetzungswert und dem Stand des Kapitalkontos zustehe. Ergänzend zu diesem anteiligen Auseinandersetzungswert sollte der atypisch stille Gesellschafter als Teil seines Abfindungsguthabens die Summe bzw. den Saldo aus dem Stand seines Einlage-, Gewinn- und Verlust- sowie Privatkontos vor Berücksichtigung des anteiligen Auseinandersetzungswerts zum Auseinandersetzungsstichtag erhalten. Zum 31. Dezember 2018 wurde die D. ohne Zustimmung des Klägers auf die neu gegründete Beklagte, einer Limited englischen Rechts mit Sitz in London, verschmolzen. Mit Schreiben vom Februar 2019 wurde der Kläger über die Verschmelzung informiert. Für seine atypisch stille Gesellschaft wurden dem Kläger von der Anlegerverwaltung folgende Werte mitgeteilt: \"Einlage 18.520 €; steuerlicher Verlust\u002FGewinn 13.025,03 €; Steuervorteil 3.907,51 €; rechnerischer Wert der Beteiligung zum 31. Dezember 2018 14.612,49 €.\" \n\n2\\. Der Kläger sollte infolge der Verschmelzung an der Beklagten sogenannte B-Anteile mit einem Nennwert von 0,01 € und einem entsprechenden rechnerischen Anteil an der Kapitalgrundlage erhalten, so dass der aktuelle Gesamtbeteiligungswert dem rechnerischen Wert der stillen Gesellschaft entsprechen sollte. Im Juli 2023 erhob der Kläger Klage und verlangte die Rückzahlung seiner Einlage. \n\n3\\. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 18.520 € nebst Zinsen zu zahlen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die Klage zulässig sei, da die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO gegeben sei. Der Kläger könne als Verbraucher die Klage an seinem Wohnsitz erheben, unabhängig davon, in welchem Staat sich der Sitz der Beklagten befinde. Hiermit werde Verbrauchern von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ermöglicht, in ihrem Heimatstaat Klagen gegen Vertragspartner in Nichtmitgliedsstaaten der Europäischen Union (Drittstaaten) zu erheben. Diese Grundsätze würden auch im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Großbritannien gelten. Der Anwendung des Art. 18 EuGVVO stehe nicht das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019\u002FC384I.\u002F01) entgegen. \n\n4\\. Die Klage sei begründet, da dem Kläger der geltend gemachte Anspruch aus dem Beteiligungsvertrag zustehe. Der Anspruch bestehe auch ohne eine Kündigung der atypisch stillen Gesellschaft durch den Kläger. Durch die vorgenommene grenzüberschreitende Verschmelzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf eine nach dem Brexit-Beschluss im Vereinigten Königreich Großbritannien gegründete Limited Company sei die atypisch stille Gesellschaft des Klägers vorzeitig vertragswidrig und in von der Gesellschaft zu vertretender Weise beendet worden. Daher stehe dem Kläger ein Abfindungsanspruch bereits deswegen zu, weil die Beklagte schon durch die grenzüberschreitende Verschmelzung die atypisch stille Gesellschaft beendet habe. Es sei widersprüchlich, wenn die Beklagte einerseits meine, die atypisch stille Gesellschaft sei mit der Verschmelzung beendet worden, sich aber andererseits darauf berufe, diese hätte noch gekündigt werden müssen. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil ihm durch die Beklagte mit den B-Anteilen gleichwertige Rechte eingeräumt worden seien. Die sogenannten B-Anteile stellten nämlich keine gleichwertigen Rechte dar, da diese jedenfalls wirtschaftlich nicht gleichwertig seien und auch nicht ersichtlich sei, wie diese den Kläger ohne bzw. gegen seinen Willen überhaupt \"gewährt\" worden sein sollten. \n\n5\\. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückzahlung seiner geleisteten Einlagen in voller Höhe zu. Zwar seien von dieser eventuelle Verlustanteile abzuziehen. Allerdings habe es der Beklagten oblegen, behauptete Verluste auch darzulegen und zu beweisen. Hierzu habe sie indessen bereits nicht substantiiert vorgetragen, in dem sie lediglich unter Vorlage von Jahresabschlüssen behauptet habe, dass sie den Betrag der Einlage minderten. Die bloße Mitteilung der Beklagten gegenüber dem Kläger, der rechnerische Wert seiner Beteiligung betrage 14.612,49 €, werde den Anforderungen an die Darlegung nicht gerecht. \n\n6\\. Das Berufungsgericht hat die Revision in den Entscheidungsgründen beschränkt auf die Fragen der internationalen Zuständigkeit und des Erfordernisses einer Kündigung der atypisch stillen Gesellschaft als Voraussetzung für die Geltendmachung des Klageanspruchs zugelassen, weil es insoweit von der Rechtsprechung anderer Berufungsgerichte abweiche. \n\n7\\. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\nII.\n\n8\\. Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg und Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 552a ZPO). \n\n9\\. 1\\. Die Revision ist unbeschränkt zulässig. \n\n10\\. Die Revision ist im Tenor des Berufungsurteils unbeschränkt zugelassen. Eine Einschränkung ergibt sich auch nicht aus dessen Begründung, da die darin angegebenen Gründe eine beschränkte Revisionszulassung nicht tragen. \n\n11\\. Die Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Rechtsfragen ist grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt zwar, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, sich auf einen rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Streitstoffs bezieht, auf den die Zulassungsentscheidung wirksam beschränkt werden könnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 - II ZR 14\u002F21, BGHZ 235, 295 Rn. 12 mwN). Voraussetzung dafür ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinn, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Eine Beschränkung der Zulassung auf Anspruchselemente oder einzelne von mehreren miteinander konkurrierenden Anspruchsgrundlagen ist nicht zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - II ZR 187\u002F21, ZIP 2023, 355 Rn. 12 mwN). \n\n12\\. Die Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht auf die Frage des Erfordernisses einer Kündigung für den Klageanspruch betrifft nur eine Anspruchsvoraussetzung und kann vom übrigen Prozessstoff nicht unabhängig beurteilt werden. \n\n13\\. 2\\. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe der geleisteten Einlage bejaht. \n\n14\\. a) Die Klage ist zulässig. \n\n15\\. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Schweinfurt aus Art. 18 Abs. 1 2. Halbsatz, Art. 17 Abs. 1c und Art. 6 Abs. 1 EuGVVO gegeben ist. Die Voraussetzungen dieser Normen hat das Landgericht festgestellt, worauf das Berufungsgericht Bezug genommen hat. Danach ist der Kläger Verbraucher im Sinne des Art. 17 Abs. 1c EuGVVO und das Handeln der Rechtsvorgängerin der Beklagten als beruflich und gewerblich und auf die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union bezogen zu qualifizieren. Gegen diese Feststellungen, die Rechtsfehler nicht erkennen lassen, erhebt die Revision keine Rügen. Da die Beklagte ihren Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien hat, ist damit der Gerichtsstand beim Landgericht Schweinfurt begründet. \n\n16\\. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Anwendbarkeit des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO nicht durch Art. 216 AEUV i.V.m. dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritanniens und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ausgeschlossen ist. Nach Ablauf der Übergangsfrist handelt es sich bei dem Vereinigten Königreich Großbritannien um einen Drittstaat und es kann nicht angenommen werden, dass mit diesem Austrittsabkommen die Anwendbarkeit der Vorschriften der EuGVVO in den Mitgliedsstaaten zugunsten der Verbraucher ausgeschlossen werden sollte (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2025 - II ZR 112\u002F24, WM 2025, 1933 Rn. 13; vom 7. Oktober 2025 - II ZR 109\u002F24, juris Rn. 14). \n\n17\\. b) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klage begründet ist und dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 18.520 € gemäß § 15 der Anlagebedingungen zusteht. \n\n18\\. aa) Die atypisch stille Gesellschaft des Klägers ist beendet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Beendigung auch ohne Kündigung alleine deshalb eingetreten ist, weil die Verschmelzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf diese ohne Zustimmung des Klägers rechtswidrig erfolgt ist und dadurch die atypisch stille Gesellschaft von sich aus beendet wurde. Auf die Rügen der Beklagten, mit denen sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, die atypisch stille Gesellschaft sei durch die Verschmelzung beendet worden, kommt es deshalb nicht an. \n\n19\\. Jedenfalls ist die atypisch stille Gesellschaft durch die außerordentliche Kündigung des Klägers beendet worden, die in der Erhebung der Klage auf Rückzahlung der geleisteten Einlage durch ihn zu sehen ist. Mit der Klage hat der Kläger die Rückabwicklung seiner ursprünglich geleisteten Einlage verlangt. Es ist anerkannt, dass auch eine Kündigung durch die Vornahme von Prozesshandlungen konkludent erklärt werden kann, wenn mit hinreichender Deutlichkeit der Wille des Klägers erkennbar ist, die Prozesshandlung würde nicht lediglich der Durchsetzung einer bereits außerprozessual erklärten Kündigung dienen, sondern sie daneben auch eine materiell-rechtliche Willenserklärung enthält (BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 26\u002F03, NJW 2003, 3265, 3267). Für die Klageerhebung ist eine solche konkludente materiell-rechtliche Kündigungserklärung als möglich anerkannt (BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 26\u002F03, NJW 2003, 3265, 3267; Beschluss vom 23\\. September 2014 - II ZR 373\u002F13, juris Rn. 15). Für die atypisch stille Gesellschaft hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass üblicherweise in der Erhebung der Klage auf Rückabwicklung der Anlage die notwendige Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses gesehen werden kann, da hiermit der Gesellschafter zum Ausdruck bringt, seinen Beitritt mit rückwirkender Kraft beseitigen zu wollen und die Bindung an die Gesellschaft und die Mitgesellschafter jedenfalls mit sofortiger Wirkung zu beenden (BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 373\u002F13, juris Rn. 15; Urteil vom 19. November 2013 \\- II ZR 320\u002F12, juris Rn. 32; vom 19. November 2013 - II ZR 383\u002F12, BGHZ 199, 104 Rn. 32). \n\n20\\. Vorliegend ergibt die Auslegung der Klage, mit der der Kläger seinen Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat, dass er die atypisch stille Gesellschaft bei der Beklagten unbedingt und sofort beenden wollte. Der Kläger hat seinen Willen zum Ausdruck gebracht, die Bindung an die Gesellschaft und die Mitgesellschafter mit sofortiger Wirkung zu beenden, weshalb seine Klageerhebung als konkludente Erklärung der Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB anzusehen ist. Er hat insbesondere geltend gemacht, dass er bei Kenntnis von der Verschmelzung aus der Gesellschaft ausgetreten wäre, d.h. gekündigt hätte. Er macht mit der Klage einen als Schadensersatz bezeichneten Anspruch geltend, der auf Auszahlung des Abfindungsguthabens nach § 15 der Anlagebedingungen gerichtet ist, was für die Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft vorgesehen ist. \n\n21\\. Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da die Klageerhebung eine Prozesserklärung ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2025 - IV ZR 83\u002F24, NJW-RR 2025, 1083 Rn. 28; Urteil vom 29. April 2025 - XI ZR 140\u002F23, NJW-RR 2025, 764 Rn. 18) und im Übrigen neue Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind. \n\n22\\. bb) Die Kündigung ist auch nicht ausgeschlossen, weil der Kläger mit der Klage von 2023 nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäß § 314 Abs. 3 BGB das Gesellschaftsverhältnis nach Durchführung der Verschmelzung gekündigt hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin ohne Zustimmung des Klägers deren Beteiligung in B-Anteile der Beklagten umgewandelt. Sie hat sich darauf berufen, dass die atypisch stille Gesellschaft dadurch untergegangen sei. Sie negiert damit den Bestand der Beteiligung des Klägers in der bisherigen Form und zugleich seine nach den Anlagebedingungen ihm zustehende Rechte für die Zukunft. Damit hat die Beklagte hinsichtlich der Beziehung zum Kläger einen dauerhaft rechtswidrigen Zustand geschaffen, der sich nicht in einer einzelnen pflichtwidrigen Handlung erschöpft. Bei einem pflichtwidrigen Dauerverhalten beginnt die Frist zur Kündigung nicht vor Beendigung des geschaffenen Zustands zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter dauerhaft durch die Gesellschaft negiert wird. In einem solchen Fall kann ein Anleger nicht auf eine ordentliche Kündigung verwiesen werden (BGH, Urteil vom 15. Juli 2025 \\- II ZR 132\u002F23, NZG 2025, 1091 Rn. 21; Urteil vom 3. Juni 2025 - II ZR 156\u002F23, juris Rn. 24). \n\n23\\. cc) Rechtlicher Nachprüfung stand hält auch die Auffassung des Berufungsgerichts, soweit es annimmt, dass nach § 15 der Anlagebedingungen der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der Einlage hat. Die Höhe des eingezahlten Kapitals des Klägers ist zwischen den Parteien unstreitig. Entnahmen des Klägers sind zwischen den Parteien nicht im Streit. Das eingezahlte Kapital stellt nach § 15 Nr. 4 der Bedingungen über die atypisch stille Gesellschaft die Mindesthöhe des Abfindungsanspruchs eines Anlegers dar, soweit nicht Verluste eingetreten sind, die darauf angerechnet werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2025 - II ZR 156\u002F23, juris Rn. 26; Urteil vom 15. Juli 2025 - II ZR 132\u002F23, NZG 2025, 2091 Rn. 24). Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass eingetretene, die Anlage des Klägers aufzehrende Verluste die Beklagte substantiiert darlegen muss (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2025 - II ZR 156\u002F23, juris Rn. 27; Urteil vom 15. Juli 2025 - II ZR 132\u002F23, NZG 2025, 1091 Rn. 25). \n\n24\\. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die dagegen erhobenen Rügen der Beklagten greifen nicht durch. Die Beklagte beruft sich auf die von ihr vorgelegten Jahresabschlüsse vom 31. Dezember 2017 und zum 31. März 2018, womit dargetan sei, dass das Beteiligungskapital des Klägers vollständig durch Verluste aufgezehrt worden sei. Im Übrigen seien die Verlustzuweisungen im Schreiben vom Februar 2019 beziffert. Wirtschaftlicher Verschmelzungsstichtag sei der 31. März 2018 gewesen. \n\n25\\. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Jahresabschlüsse nicht ausreichen. Dies gilt bereits deshalb weil die Jahresabschlüsse nicht an dem für die Berechnung des Abfindungsanspruchs des Klägers maßgeblichen Zeitpunkt ausgerichtet sind. Die Verschmelzung erfolgte zum 31. Dezember 2018 und die Kündigung mit Klageerhebung. Das Berufungsgericht hat auch zu recht angenommen, dass der Vortrag der Beklagten zum vollständigen Verlust der Anlage des Klägers auch in Widerspruch steht zu der Mitteilung der Anlegerverwaltung im Schreiben vom Februar 2019, mit dem der Wert der stillen Beteiligung mit 14.612,49 € angegeben wird. Dieser Vortrag ist widersprüchlich zu dem behaupteten Totalverlust der Anlage durch eingetretene Verluste. Diese Widersprüchlichkeit führt zur Unbeachtlichkeit des Vortrags und damit dessen mangelnder Substantiierung (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2025 - II ZR 156\u002F23, juris Rn. 24; Urteil vom 15. Juli 2025 - II ZR 132\u002F23, NZG 2025, 1091 Rn. 26). \n\n26\\. 2\\. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255\u002F02, NJW-RR 2005, 650 Rn. 7). Eine Zurückweisung der Revision nach § 552a ZPO kommt deshalb auch dann in Betracht, wenn ein ursprünglich bestehender Revisionszulassungsgrund bis zur Entscheidung des Revisionsgerichts weggefallen ist. \n\n27\\. a) Der Grund für die Revisionszulassung durch das Berufungsgericht betreffend die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2025 (II ZR 112\u002F24, WM 2025, 1933 und II ZR 109\u002F24, juris) weggefallen. Die Rechtsfrage ist geklärt. Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft steht der Anwendung des Art. 18 EuGVVO nicht entgegen. Das Berufungsgericht weicht insoweit nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, so dass die ursprüngliche Divergenz zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte die Zulassung der Revision nicht mehr rechtfertigt. \n\n28\\. b) Soweit das Berufungsgericht die Revision im Hinblick auf die Frage zugelassen hat, ob eine Kündigung Voraussetzung für die Geltendmachung des klagegegenständlichen Anspruchs sei, womit das Berufungsgericht von anderen Entscheidungen von anderen Oberlandesgerichte abweiche, füllt das den Revisionszulassungsgrund der Divergenz nicht aus. \n\n29\\. Eine Revisionszulassung wegen Divergenz kommt mangels Entscheidungserheblichkeit der umstrittenen Rechtsfrage nicht in Betracht, wenn sich die Entscheidung aus einem anderen, den Revisionszulassungsgrund nicht ausfüllenden Grund als richtig darstellt (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - II ZR 22\u002F22, NZG 2023, 791 Rn. 65). Da mit der Klageerhebung eine konkludente Kündigungserklärung verbunden war, kommt es nicht auf die Frage an, ob der Anspruch auch ohne Kündigungserklärung bestehen kann. Insoweit fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit. Die Frage der konkludenten Kündigungserklärung durch Klageerhebung ist in der Rechtsprechung geklärt. Die konkrete Anwendung der Grundsätze im vorliegenden Fall begründet auch keine weiteren Revisionszulassungsgründe. Born Wöstmann Bernau von Selle Adams \n\n## Sonstiger Langtext\n\nVermerk:\n\nDas Revisionsverfahren ist durch Zurückweisung der Revision am 3. März 2026 erledigt worden.","Auslegung einer Klageerhebung auf Rückabwicklung einer Kapitalanlage als Kündigungserklärung eines Gesellschaftsverhältnisses","2026-07-08T22:35:35.409Z","2026-07-10T22:07:33.224Z",{"id":145,"ecli":146,"slug":147,"caseNumber":148,"courtId":5,"decisionDate":149,"fullText":150,"summary":151,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":149,"parsedAt":152,"updatedAt":153},"3898","ECLI:DE:NEURIS:KORE729572025","ecli-de-neuris-kore729572025","II ZR 114\u002F24","2025-12-02T00:00:00.000Z","#  Umfang der Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung durch Unterstützung eines von der Gesellschaft betriebenen betrügerischen Anlagesystems \n\n## Leitsatz\n\nDie Haftung eines Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung durch Unterstützung eines von der Gesellschaft betriebenen betrügerischen Anlagesystems umfasst auch erst nach seiner Abberufung geschlossene Anlageverträge, wenn er nach seinem Ausscheiden aus dem Amt noch in anderer tragender Funktion innerhalb des Systems tätig war oder der Vertragsschluss noch während seiner Geschäftsführertätigkeit in die Wege geleitet worden ist.28\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. September 2024 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1 die Gerichtskosten je zur Hälfte. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 werden der Klägerin auferlegt; die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 1 zur Hälfte.\n\nDer Beklagte zu 1 hat die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagter) war bis Juli 2020 einziges Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsleiter der in der Schweiz ansässigen P. AG (im Folgenden: AG), deren Aktien er treuhänderisch hielt. Außerdem war er bis zum 23\\. November 2020 einziger Gesellschafter und bis zum 20. November 2020 alleiniger Geschäftsführer der im Frühjahr 2020 in Deutschland gegründeten Tochtergesellschaft der AG, der P. GmbH (im Folgenden: GmbH). Im Juli 2020 wurde dem Beklagten durch die eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA die Zeichnungsbefugnis entzogen und eine Untersuchung beauftragt, weil die AG in Form sogenannter Publikumsanleihen Publikumsgelder entgegennahm, ohne über die erforderliche Bankbewilligung zu verfügen. Am 9. November 2020 warnte die Bundesanstalt für Finanzmarktaufsicht (BaFin) im Hinblick auf den fehlenden Prospekt vor Anlagen in die GmbH und die Stiftung Warentest\u002FFinanztest setzte Anlagen in die GmbH deswegen in der Folgezeit auf die Warnliste. \n\n2\\. Am 2. März 2020 übersandte die AG der Klägerin per E-Mail zwei Angebote über eine festverzinsliche Geldanlage\u002FAnleihe. Am 6. November 2020 erhielt die Klägerin von der GmbH per E-Mail einen Vertrag über eine stille Beteiligung mit der Bitte um Unterzeichnung und Rückleitung. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2020 kündigte die GmbH der Klägerin die Übersendung weiterer Unterlagen an und übersandte ihr mit E-Mail vom 2. Dezember 2020 einen weiteren Vertrag für eine stille Beteiligung. \n\n3\\. Am 9. Dezember 2020 zeichnete die Klägerin eine stille Beteiligung an der GmbH über einen Betrag von 30.000 €, den sie in der Folgezeit zahlte. Zahlungen auf ihre Beteiligung erhielt sie nicht. Ebenfalls am 9. Dezember 2020 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der AG eröffnet. \n\n4\\. Die Klägerin hat erstinstanzlich den Beklagten gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2 wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz in Höhe von 30.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte aus der Beteiligung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die nur im Verhältnis zum Beklagten eingelegte Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten bis auf einen Teil der Zinsforderung antragsgemäß verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens beider Instanzen auferlegt. \n\n5\\. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Zurückweisung der Berufung der Klägerin. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg und führt nur zu einer Änderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts. \n\n7\\. I. Die Revision ist statthaft und zulässig. \n\n8\\. 1\\. Die Revision ist zulässig beim Bundesgerichtshof als Revisionsgericht im Sinn von § 549 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt, ohne dass es, wie die Klägerin meint, der Nachholung einer Zuständigkeitsbestimmung durch das Berufungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO bedarf. \n\n9\\. Das Berufungsgericht hat implizit eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO getroffen, indem es die Zulassung der Revision mit der Klärungsbedürftigkeit der Reichweite der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer bundesrechtlichen Regelung begründet hat (§ 8 Abs. 2 EGGVG). Die von der Klägerin dagegen angeführte Entscheidung des I. Zivilsenats (BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - I ZR 250\u002F91, WM 1994, 909, 910) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Ob eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO vorliegt, ist anhand der Entscheidungsformel und der Begründung der Zulassungsentscheidung im Einzelfall zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - XI ZR 38\u002F23, juris Rn. 2). \n\n10\\. Im Übrigen wäre die Revision selbst bei fehlender Zuständigkeitsbestimmung durch das Berufungsgericht zulässig. In diesem Fall hätte die Revision nach dem Meistbegünstigungsprinzip für den Rechtsmittelführer sowohl beim Bundesgerichtshof als auch beim Bayerischen Obersten Landesgericht wirksam eingelegt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - III ZB 98\u002F18, juris Rn. 6 mwN). \n\n11\\. 2\\. Die Revision ist unbeschränkt zugelassen. Die Zulassung im Tenor des Berufungsurteils enthält keine Einschränkung. Soweit das Berufungsgericht seine Zulassungsentscheidung damit begründet hat, dass der Rechtsstreit die grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwerfe, ob die Haftung eines Geschäftsführers nach § 826 BGB für die sittenwidrige Unterstützung eines betrügerischen Systems der von ihm geführten Gesellschaft auch Schäden aus Anlagegeschäften umfasst, die nach seiner Abberufung geschlossen worden sind, enthält dies keine Beschränkung der Zulassung auf einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 45\u002F04, NJW-RR 2005, 715, 716; Urteil vom 13. Dezember 2022 - II ZR 14\u002F21, BGHZ 235, 295 Rn. 12 mwN). \n\n12\\. II. Die Revision hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. \n\n13\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n14\\. Der Beklagte hafte der Klägerin nach § 826 BGB, weil zunächst die AG und in der Folgezeit die GmbH betrügerisch Anlegergelder eingeworben habe, der Beklagte als Verwaltungsrat der AG und Geschäftsführer der GmbH dies gewusst oder jedenfalls die Augen davor verschlossen habe, der Klägerin durch den Abschluss des Vertrags mit der GmbH ein Schaden in Höhe von 30.000 € entstanden sei und auch der Umstand, dass der Beklagte zum Zeitpunkt ihres Vertragsschlusses nicht mehr Geschäftsführer der GmbH gewesen sei, eine Zurechnung dieses Schadens nicht hindere. Letzteres folge aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206\u002F22, BGHZ 241, 127) zur Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO bei Fortwirkung der von ihm geschaffenen verschleppungsbedingten Gefahrenlage, die auf die Haftung nach § 826 BGB wegen Förderung und Unterstützung eines betrügerischen Anlagesystems übertragbar sei. Danach sei der Schaden der Klägerin auch hier noch vom Schutzzweck der Haftung des Beklagten gemäß § 826 BGB umfasst. \n\n15\\. 2\\. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. \n\n16\\. a) Die Klage ist zulässig. Die vom Senat als Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2018 - VII ZR 139\u002F17, WM 2018, 1332 Rn. 20) internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage gegen den Beklagten, dessen Wohnort nach seinen Angaben seit Jahren in der Schweiz liegt, folgt aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ. \n\n17\\. b) In der Sache hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Haftung des Beklagten für die erst nach seiner Abberufung als Geschäftsführer gezeichnete stille Beteiligung der Klägerin an der GmbH wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB durch Unterstützung eines betrügerischen Anlagesystems bejaht. \n\n18\\. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein \"Schwindelunternehmen\" handelt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14. Juli 2015 - VI ZR 463\u002F14, WM 2015, 2112 Rn. 24; Urteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7\u002F20, NJW 2021, 1759 Rn. 16; Beschluss vom 21\\. Dezember 2023 - III ZR 21\u002F23, juris Rn. 10; jeweils mwN). Dies ist etwa der Fall, wenn das Konzept von Beginn an chancenlos ist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015 \\- VI ZR 11\u002F14, WM 2015, 819 Rn. 26; Urteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7\u002F20, NJW 2021, 1759 Rn. 16; Beschluss vom 21. Dezember 2023 - III ZR 21\u002F23, juris Rn. 10). \n\n19\\. Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden - mithin zumindest bedingt vorsätzlich \\- geschieht (BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70\u002F88, ZIP 1989, 830, 831; Urteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7\u002F20, ZIP 2021, 1278 Rn. 16). Die Unterstützung eines objektiv unzulässigen Vertriebssystems in herausgehobener und für dieses unerlässlicher Funktion ist sittenwidrig, wenn der Funktionsträger sich für dieses System hat einspannen lassen und es zugleich zumindest leichtfertig unterlassen hat, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Vertriebs zu vergewissern (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276\u002F02, NJW 2004, 3706, 3709 f.; Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 569\u002F13, ZIP 2015, 736 Rn. 10; Urteil vom 8. Juli 2025 - II ZR 165\u002F23, NZG 2025, 1233 Rn. 67). \n\n20\\. bb) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die AG in der Schweiz und die GmbH in Deutschland objektiv sittenwidrig betrügerisch Anlagegelder eingeworben haben, lässt keine Rechtsfehler erkennen. \n\n21\\. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts enthielt die zur Einwerbung von Investoren genutzte Unternehmenspräsentation der AG \"zahlreiche gravierende und dreiste Unrichtigkeiten\", die das unzutreffende Bild eines großen, international und bereits langjährig tätigen Unternehmens vermittelten. Zudem wurden als redaktionelle Artikel getarnte bezahlte Werbeanzeigen für die AG geschaltet und erfolgte deren Vertrieb von Anleihen ohne die erforderliche Bankbewilligung. Die GmbH wurde nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts gegründet und eingesetzt, um diese betrügerische Anwerbung von Investoren in Deutschland fortzusetzen, wobei sie auch die Unternehmenspräsentation der AG genutzt und ebenfalls mindestens eine als Presseartikel getarnte Anzeige geschaltet hat. \n\n22\\. Diese revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Feststellungen der Tatsachen, die der Beurteilung des Verhaltens der beiden Gesellschaften als sittenwidrig zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - IX ZR 310\u002F14, ZIP 2017, 1571 Rn. 17 mwN), sind nicht zu beanstanden. Soweit die Revision die Verwendung der Unternehmenspräsentation der AG durch die GmbH in Frage stellen möchte, fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit der Begründung des Berufungsgerichts, das darauf verwiesen hat, dass die GmbH der Klägerin laut E-Mail vom 1. Dezember 2020 \"unser(e) Unternehmenspräsentation\" übersandt und der Beklagte nicht vorgetragen habe, dass die GmbH über eine eigene, abweichende Unternehmenspräsentation verfügte. Dagegen bringt die Revision nichts vor. \n\n23\\. Die Bewertung des festgestellten Verhaltens der beiden Gesellschaften durch das Berufungsgericht als sittenwidrig, die als Rechtsfrage der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, ist zutreffend, da das von den Gesellschaften betriebene Geschäftsmodell darauf gerichtet war, Anleger durch Vortäuschung falscher Tatsachen über ein in Wahrheit nicht existierendes, großes, erfahrenes und florierendes Unternehmen zu einer Investition zu veranlassen. \n\n24\\. cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte während seiner Zeit als Geschäftsführer der GmbH (und Verwaltungsrat der AG) in herausgehobener und unerlässlicher Funktion für das betrügerische Anlagesystem der Gesellschaften objektiv und subjektiv sittenwidrig im Sinn der obigen Rechtsprechung gehandelt hat. \n\n25\\. Die Revision versucht mit ihren diesbezüglichen Einwänden lediglich revisionsrechtlich unbehelflich, ihre Würdigung der Tatsachen an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen, ohne jedoch einen vom Berufungsgericht verkannten rechtlichen Gesichtspunkt oder substantiierten erheblichen und vom Berufungsgericht übergangenen bzw. in seinem Kern verkannten Vortrag des Beklagten aufzuzeigen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend befunden. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n26\\. dd) Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich auch eine Haftung des Beklagten aus § 826 BGB für die erst nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer gezeichnete stille Beteiligung der Klägerin an der GmbH bejaht. \n\n27\\. Anders als vom Berufungsgericht angenommen folgt dies allerdings bereits aus den allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsätzen zur Ursächlichkeit der haftungsbegründenden Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden. Die vom Berufungsgericht angeführte Rechtsprechung des Senats zur Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO (BGH, Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206\u002F22, BGHZ 241, 127 Rn. 79 ff.; Urteil vom 8. Juli 2025 - II ZR 165\u002F23, ZIP 2025, 1980 Rn. 48 ff., 63 ff.) beruht auf der Anwendung der allgemeinen Kausalitätslehren, ohne dass damit ein besonderer neuer Haftungs- bzw. Zurechnungsgrundsatz entwickelt worden wäre. \n\n28\\. Nach allgemeinen, auch im Deliktsrecht geltenden Grundsätzen ist Voraussetzung einer Schadensersatzpflicht, dass der geltend gemachte Schaden durch die haftungsbegründende Pflichtverletzung äquivalent verursacht wurde, in adäquatem Ursachenzusammenhang mit der Pflichtverletzung steht und vom Schutzzweck der verletzten Norm oder (vor-)vertraglichen Pflicht erfasst wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Oktober 1971 - VII ZR 313\u002F69, BGHZ 57, 137, 140; Urteil vom 11. November 1985 - II ZR 109\u002F84, BGHZ 96, 231, 236 f.; Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 381\u002F13, BGHZ 201, 263 Rn. 10; jeweils mwN). Bei einer Haftung wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB beschränkt sich die Ersatzpflicht daher auf die Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. November 1985 - II ZR 109\u002F84, BGHZ 96, 231, 236 f.; Urteil vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512\u002F17, ZIP 2019, 1325 Rn. 8; Beschluss vom 9\\. März 2021 - VI ZR 889\u002F20, NJW 2021, 1814 Rn. 12; jeweils mwN). Die Haftung eines Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB durch Unterstützung eines von der Gesellschaft betriebenen betrügerischen Anlagesystems knüpft an seine Tätigkeit als Funktionsträger dieses Systems in herausgehobener und für dieses unerlässlicher Funktion an. Sie umfasst daher auch erst nach seiner Abberufung geschlossene Anlageverträge, wenn er nach seinem Ausscheiden aus dem Amt noch in anderer tragender Funktion innerhalb des Systems tätig war oder der Vertragsschluss noch während seiner Geschäftsführertätigkeit in die Wege geleitet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2025 - II ZR 165\u002F23, NZG 2025, 1233 Rn. 67). \n\n29\\. Letzteres ist hier der Fall. Der Vertrag der Klägerin über ihre stille Beteiligung an der GmbH wurde bereits während der Geschäftsführertätigkeit des Beklagten angebahnt. Nach den zugrunde zu legenden Feststellungen wurde der Klägerin bereits am 6. November 2020, mithin noch vor dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Amt, ein erster Vertrag über eine stille Beteiligung an der GmbH mit der Bitte um Unterzeichnung und Rückleitung übersandt. Dass sie nicht diesen ersten, sondern nach Erhalt weiterer Informationen und Unterlagen erst den ihr mit E-Mail vom 2. Dezember 2020 übersandten weiteren Vertrag unterzeichnet hat, ändert nichts daran, dass ihre Zeichnung ausweislich der ersten Vertragsübersendung schon während der Geschäftsführertätigkeit des Beklagten im Wesentlichen in die Wege geleitet worden war. Dass ein derart kontaktierter Anleger ein ihm unterbreitetes Angebot, wenn auch evtl. nach weiteren Nachfragen und\u002Foder mit einzelnen Änderungen, später annimmt, ist nicht nur unter ganz unwahrscheinlichen Umständen zu erwarten. Anhaltspunkte dafür, dass der von der Klägerin unterzeichnete Vertrag wesentlich von dem ersten Vertrag abwich und deswegen nicht mehr als adäquate Folge dieser Vertragsanbahnung anzusehen sein könnte, sind nicht festgestellt und werden auch von der Revision nicht geltend gemacht. \n\n30\\. III. Die nach § 99 Abs. 1 ZPO zulässige Anfechtung der Kostenentscheidung hat hingegen hinsichtlich der Verteilung der Kosten des Verfahrens in erster Instanz Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Kosten des Verfahrens beider Instanzen auferlegt, obwohl die Klägerin erstinstanzlich erfolglos auch den Beklagten zu 2 als Gesamtschuldner mit dem Beklagten (zu 1) in Anspruch genommen hat und die Klageabweisung gegen den Beklagten zu 2 rechtskräftig geworden ist. Die Kostenentscheidung war daher wie tenoriert zu ändern. Born Wöstmann B. Grüneberg Sander von Selle","Umfang der Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen sittenwidriger Schädigung durch Unterstützung eines von der Gesellschaft betriebenen betrügerischen Anlagesystems","2026-07-08T22:37:08.551Z","2026-07-10T22:07:48.425Z",{"id":155,"ecli":156,"slug":157,"caseNumber":158,"courtId":5,"decisionDate":159,"fullText":160,"summary":161,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":159,"parsedAt":162,"updatedAt":163},"3968","ECLI:DE:NEURIS:KORE728722025","ecli-de-neuris-kore728722025","II ZB 20\u002F24","2025-11-26T00:00:00.000Z","#  Form der Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister \n\n## Leitsatz\n\nDie Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister kann durch einfaches elektronisches Zeugnis erfolgen.7\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten werden der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Dezember 2024 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Lüneburg - Registergericht - vom 10. September 2024 aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Amtsgericht Lüneburg - Registergericht - zurückverwiesen. Das Registergericht wird angewiesen, die Anmeldung der Beteiligten zur Eintragung ins Handelsregister vom 5. April 2024 (UVZ-Nr. 23\u002F2024 des Notars L. in W. ) nicht aus den Gründen der aufgehobenen Zwischenverfügung zurückzuweisen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Geschäftsführer der Beteiligten, einer GmbH, hat die Auflösung der Gesellschaft, ihren Liquidator und dessen Vertretungsbefugnis zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Der verfahrensbevollmächtigte Notar der Beteiligten hat dazu die Übereinstimmung dieser papierschriftlichen Erklärung mit einer von ihm gefertigten elektronischen Bilddatei und die Unterschrift des Geschäftsführers elektronisch beglaubigt. \n\n2\\. Das Registergericht benannte mit Zwischenverfügung vom 10. September 2024 als der Eintragung entgegenstehendes Hindernis, dass die papierschriftliche Erklärung des Geschäftsführers der Beteiligten nicht in Papierform unterschriftsbeglaubigt sei. \n\n3\\. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten blieb ohne Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihr Eintragungsbegehren weiter. \n\n4\\. II. Das Beschwerdegericht (OLG Celle, Beschluss vom 4. Dezember 2024 - 9 W 70\u002F24, n.v.) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anmeldung in elektronisch beglaubigter Form zwar den Anforderungen des § 12 Abs. 1 HGB, nicht aber den weitergehenden nach § 40 BeurkG genüge. Für den Anwendungsbereich des § 40 BeurkG sei nicht die Verwendung des einfachen elektronischen Zeugnisses gemäß § 39a BeurkG eröffnet, wie aus der Stellung der Vorschrift, ihrem Eingangssatz und ihrer Überschrift folge. Der Anwendungsbereich von § 39a BeurkG beschränke sich vielmehr auf den Anwendungsbereich von § 39 BeurkG, nämlich auf einfache elektronische Zeugnisse im Sinne dieser Vorschrift. \n\n5\\. III. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten hat Erfolg. \n\n6\\. 1\\. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis der Beteiligten ergibt sich daraus, dass ihre Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Registergerichts zurückgewiesen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - II ZB 6\u002F22, BGHZ 236, 54 Rn. 10 mwN). \n\n7\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister kann durch einfaches elektronisches Zeugnis erfolgen. Eine Beglaubigung der Unterschrift in Papierform ist daneben nicht erforderlich. \n\n8\\. a) Es ist allerdings streitig, ob eine papierschriftliche Unterschrift durch einfaches elektronisches Zeugnis beglaubigt werden kann. \n\n9\\. aa) Dies wird zum Teil mit der Begründung verneint, dass sich der elektronische Beglaubigungsvermerk lediglich auf ein elektronisches Abbild der papierschriftlich geleisteten Unterschrift beziehe (so etwa BeckOK BeurkG\u002FFrohn, Stand 1.9.2025, § 39a Rn. 15; BeckOGK BeurkG\u002FMeier, Stand 1.8.2025, § 39a Rn. 18 f.; Oetker\u002FPreuß, HGB, 8. Aufl., § 12 Rn. 27; Preuß, DNotZ Sonderheft 2012\u002F13, 96, 99; BeckOGK BGB\u002FScheller, Stand 15.9.2024, § 129 Rn. 31; wohl auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 7 W 75\u002F20, juris Rn. 6). \n\n10\\. bb) Nach der Gegenauffassung kann der Notar die Unterschriftsbeglaubigung auch unmittelbar elektronisch vornehmen und mit der elektronischen Abschriftsbeglaubigung der Anmeldung verbinden (so etwa Staudinger\u002FHertel, BGB, 2023, § 129 Rn. 137 mwN; Staub\u002FKoch, HGB, 5\\. Aufl., § 12 Rn. 27; Kruse in Armbrüster\u002FPreuß, BeurkG, 9. Aufl., § 39a Rn. 45; Lamsa in Heidel\u002FSchall, HGB, 4. Aufl., § 12 Rn. 23; Limmer in Frenz\u002FMiermeister, BNotO, 5\\. Aufl., § 39a BeurkG Rn. 12; Jeep\u002FWiedemann, NJW 2007, 2439, 2442; Reithmann, ZNotP 2007, 167; Reithmann, ZNotP 2007, 370, 373 Fn. 17). \n\n11\\. b) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. \n\n12\\. Dem Wortlaut von § 39a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BeurkG lässt sich nicht entnehmen, dass die Beglaubigung einer Unterschrift durch einfaches elektronisches Zeugnis nicht formwahrend ist. In der Vorschrift wird die Beglaubigung vielmehr ausdrücklich als ein Unterfall des einfachen Zeugnisses benannt, das elektronisch errichtet werden kann. Dass davon auch die Unterschriftsbeglaubigung umfasst ist, ergibt sich aus dem Verweis in § 39a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BeurkG auf § 39 BeurkG, in dem die Beglaubigung einer Unterschrift als ein Unterfall des einfachen Zeugnisses bezeichnet wird. \n\n13\\. Für eine den Gesetzeswortlaut einschränkende Auslegung von § 39a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BeurkG lassen sich auch keine durchgreifenden gesetzessystematischen Gründe anführen. Das Beschwerdegericht verkennt mit seiner gegenteiligen Auffassung, dass § 40 BeurkG das bei der Beglaubigung einer Unterschrift einzuhaltende Verfahren regelt und sich schon nicht zur Beglaubigungsform verhält. Aus § 39a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BeurkG, wonach Beglaubigungen qualifizierter elektronischer Signaturen elektronisch zu errichten sind, ergibt sich jedenfalls nicht zwingend, dass papierschriftliche Unterschriften \"im Umkehrschluss\" (so aber BeckOGK BeurkG\u002FMeier, Stand 1.8.2025, § 39a Rn. 19) nur in papierschriftlicher Form beglaubigt (§ 39 BeurkG) werden können. Entsprechendes gilt, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend einwendet, für die Unterscheidung von in schriftlicher und in elektronischer Form abgefasster Erklärungen in § 129 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Vorschrift besagt, dass im erstgenannten Fall die Unterschrift, im zweitgenannten Fall die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden vom Notar beglaubigt werden muss; sie besagt aber nichts darüber, in welcher Form zu beglaubigen ist (aA wohl BeckOK BeurkG\u002FFrohn, Stand 1.9.2025, § 39a Rn. 15; Oetker\u002FPreuß, HGB, 8. Aufl., § 12 Rn. 27). \n\n14\\. Die Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG vom 5. Juli 2021, BGBl. I, S. 3338) enthalten ebenfalls keinen belastbaren Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die Beglaubigung durch einfaches elektronisches Zeugnis mit der Neufassung von § 129 BGB, § 39a BeurkG und der Einfügung von § 40a BeurkG der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur vorbehalten wollte (Limmer in Frenz\u002FMiermeister, BNotO, 6. Aufl., § 39a BeurkG Rn. 29; aA BeckOGK BGB\u002FScheller, Stand 15.9.2024, § 129 Rn. 31: \"Geist\" der Neufassung. Die Neufassung diente insbesondere der Klarstellung, dass der Anwendungsbereich der elektronischen Vermerkurkunde i.S.v. § 39a BeurkG auch die Beglaubigung von qualifizierten elektronischen Signaturen erfasst (RegE DiRUG, BT-Drucks. 19\u002F28177, S. 125). Die Frage einer elektronischen Beglaubigung einer unbeglaubigten papierschriftlichen Unterschrift wird in den Materialien nicht thematisiert. \n\n15\\. Schließlich ist derzeit auch noch ein praktisches Bedürfnis für eine elektronische Unterschriftsbeglaubigung gegeben, zumal die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ohnehin elektronisch einzureichen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die Möglichkeit, eine Anmeldung in elektronischer Form abzufassen (§ 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 126a BGB, § 40a BeurkG), ist solange nicht geeignet, dieses Bedürfnis zu befriedigen, solange sich die qualifizierte elektronische Signatur nicht allgemein oder jedenfalls weitgehend im (Handels-) Rechtsverkehr durchgesetzt hat (aA BeckOGK BeurkG\u002FMeier, Stand 1.8.2025, § 39a Rn. 19). Genauso wie bei einer eigenhändigen elektronischen Namensunterschrift wird die Authentizität und Integrität des Dokuments dadurch sichergestellt, dass die papierschriftliche Unterschrift, die elektronisch beglaubigt wird, in Gegenwart des Notars vollzogen wird (§ 40 Abs. 1 BeurkG; vgl. RegE eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BT­Drucks. 21\u002F1505, S. 52 f.). Born Wöstmann Bernau von Selle C. Fischer","Form der Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister","2026-07-08T22:38:10.301Z","2026-07-10T22:07:55.791Z",{"id":165,"ecli":166,"slug":167,"caseNumber":168,"courtId":5,"decisionDate":169,"fullText":170,"summary":171,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":169,"parsedAt":172,"updatedAt":173},"4070","ECLI:DE:NEURIS:KORE727892025","ecli-de-neuris-kore727892025","IV ZR 66\u002F25","2025-11-19T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 19. November 2025 - IV ZR 66\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nDer Ausschluss des Versicherungsschutzes nach Ziffer 6 ULLA setzt voraus, dass gerade die Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, wegen der die versicherte Person für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird, wissentlich erfolgte.12 16 21\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \\- 7. Zivilsenat - vom 5. März 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 293.582,49 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Leistungen aus einer D&O - Versicherung in Anspruch. \n\n2\\. Die Schuldnerin hielt bei der Beklagten eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Versicherte Person war ihr alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter (im Folgenden: Geschäftsführer). In den zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) - Ausgabe Januar 2012 - heißt es auszugsweise: \n\n\"1. Gegenstand der Versicherung 1.1 Versicherte Tätigkeit Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer in ihrer Eigenschaft gemäß Ziffer 1.2 bei der Versicherungsnehmerin, einem Tochterunternehmen oder einem auf Antrag mitversicherten Unternehmen begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. … 6\\. Ausschlüsse Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte Person.…\"\n\n3\\. Mit Beschluss vom 28. März 2018 eröffnete das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 teilte der Kläger der Beklagten die Inanspruchnahme des Geschäftsführers wegen Ansprüchen gemäß (dem bis zum 31. Dezember 2020 geltenden) § 64 Satz 1 GmbHG (im Folgenden: § 64 GmbHG a.F.) mit und forderte sie zur Regulierung des Schadens auf. Nachfolgend erhob der Kläger gegen den Geschäftsführer eine Klage wegen Ansprüchen nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. aufgrund von Zahlungen im Zeitraum vom 1\\. Juli 2017 bis zum 26. Januar 2018 in Höhe von 282.442,09 €. Der Geschäftsführer wurde mit inzwischen rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 9. April 2020 antragsgemäß verurteilt. Der Kläger informierte die Beklagte mit Schreiben vom 21. April 2020 über den Erlass des Versäumnisurteils unter Beifügung der Klageschrift und des am 21. April 2020 an den Geschäftsführer zugestellten Versäumnisurteils. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20. Juli 2020 ließ der Kläger wegen der Ansprüche aus dem Urteil und dem dazu ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss über 11.140,40 € bei der Beklagten als Drittschuldnerin einen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen wegen Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 Satz 1 GmbHG a.F. pfänden. \n\n4\\. Der Kläger hat Zahlungsklage erhoben und behauptet, dass der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin Zahlungen für diese veranlasst habe. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n6\\. I. Soweit für die Revision noch von Interesse, hat das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in VersR 2025, 681 veröffentlicht ist, angenommen, dass die Beklagte jedenfalls aufgrund einer wissentlichen Pflichtverletzung leistungsfrei sei. Der Geschäftsführer habe eine Kardinalpflicht verletzt, da er bei Eintritt der Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag gestellt habe. Von dem Geschäftsführer einer GmbH werde erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissere. Aus den vom Kläger vorgetragenen Umständen ergebe sich, dass der Geschäftsführer die die Zahlungsunfähigkeit begründenden Tatsachen gekannt bzw. sich der Kenntnis bewusst verschlossen habe. Sofern der Kläger meine, der Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht sei von dem Verstoß gegen das Zahlungsverbot streng zu unterscheiden, sei dem nicht zu folgen. In der Verletzung der Insolvenzantragspflicht sei die wesentliche Ursache der Masseschmälerung zu sehen. Die Pflichten zur Überwachung des Unternehmens, zur Insolvenzantragstellung und zur Masseerhaltung seien zeitlich und in ihrer konkreten Handlungsanforderung möglicherweise verschieden, sie könnten jedoch nicht trennscharf unterschieden werden und dienten dem einheitlichen Zweck, das Unternehmen und die Gläubiger zu schützen. Wissentlichkeitsindizien bei einem Verstoß gegen eine dieser Pflichten indizierten zugleich die wissentliche Verletzung der anderen Pflichten. \n\n7\\. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n8\\. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht nicht annehmen, dass der Versicherungsschutz nach Ziff. 6 ULLA ausgeschlossen sei. \n\n9\\. 1\\. Der Ausschluss des Versicherungsschutzes nach Ziff. 6 ULLA setzt voraus, dass gerade die Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, wegen der die versicherte Person für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird, wissentlich erfolgte. Das ergibt die Auslegung der Klausel. \n\n10\\. a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144\u002F21, BGHZ 232, 344 Rn. 10 m.w.N.; st. Rspr.). Liegt - wie hier - eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (Senatsurteil vom 15. November 2023 - IV ZR 277\u002F22, VersR 2024, 240 Rn. 16 m.w.N.). Bei einer - wie hier in Ziff. 6 ULLA vereinbarten \\- Risikoausschlussklausel geht das Interesse des Versicherungsnehmers und Versicherten zudem in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer oder Versicherte braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO m.w.N.). \n\n11\\. b) Nach dem Wortlaut und erkennbaren Sinnzusammenhang versteht ein durchschnittlicher Versicherter Ziff. 6 ULLA so, dass die vom Versicherungsschutz ausgenommenen Haftpflichtansprüche durch eine wissentliche Pflichtverletzung an die Definition des Versicherungsfalls in Ziff. 1.1 ULLA anknüpfen. Die Haftpflichtansprüche durch wissentliche Pflichtverletzung beziehen sich auf die dort grundsätzlich vom Versicherungsschutz erfasste Pflichtverletzung, wegen der die versicherte Person aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Die Ausschlussklausel dient für den Versicherten erkennbar dem Zweck, aus den Pflichtverletzungen, die einen Versicherungsfall auslösen könnten, den Teilbereich der wissentlichen Pflichtverletzungen auszunehmen. Die wissentliche Pflichtverletzung muss daher diejenige sein, wegen welcher der Versicherte in dem konkreten Fall für einen Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Dessen Kenntnis muss sich - gewissermaßen spiegelbildlich \\- auf die Pflicht beziehen, deren Verletzung die Haftung auslöst (vgl. Voit in Prölss\u002FMartin, 32\\. Aufl. Ziff. A - 7.1 AVB D&O Rn. 2; Staudinger\u002FFriesen in Staudinger\u002F​Halm\u002FWendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. AVB-D&O Rn. 168). \n\n12\\. c) Die Ausschlussklausel kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in einer erweiternden Auslegung auf die wissentliche Verletzung anderer Pflichten erstreckt werden, die demselben Zweck wie die der Inanspruchnahme zugrunde liegende Pflicht dienen oder regelmäßig neben dieser verletzt werden. Dies widerspräche dem Grundsatz der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln. Ein außerhalb des (potentiellen) Versicherungsfalls liegendes Verhalten des Versicherten kann den Versicherungsschutz nicht ausschließen. Der Risikoausschluss würde damit unverhältnismäßig ausgedehnt und hätte keine eindeutig bestimmte Begrenzung mehr, durch die nur bestimmte Verhaltensweisen bei der Verwirklichung des maßgeblichen Haftungstatbestands vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. \n\n13\\. 2\\. Nach diesem Maßstab hat das Berufungsgericht keine wissentliche Pflichtverletzung des Geschäftsführers festgestellt, die gemäß Ziff. 6 ULLA zu einem Ausschluss vom Versicherungsschutz führt. \n\n14\\. a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht nicht angenommen, dass hinsichtlich der Pflichtverletzung, die - was wiederum im Deckungsprozess zu prüfen wäre - wissentlich begangen worden sein könnte, im vorangegangenen Haftpflichtprozess für die Beklagte bindende Feststellungen getroffen worden sind. Im Deckungsprozess ist es zwar grundsätzlich nicht mehr möglich, eine andere schadenverursachende Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers \\- oder wie hier des Versicherten - zugrunde zu legen als dies im Haftpflichtprozess geschehen ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 90\u002F13, VersR 2015, 181 Rn. 12 m.w.N.). Die Bindungswirkung der Feststellungen aus dem Haftpflichturteil für den Versicherer im Deckungsprozess setzt aber voraus, dass dieser Einfluss auf das Haftpflichtverfahren nehmen konnte (vgl. Koch in Bruck\u002F​Möller, VVG 10. Aufl. Ziffer 5 AHB 2016 Rn. 148; MünchKomm-VVG\u002F Littbarski, 3. Aufl. vor § 100 Rn. 106); dies erfordert zunächst die Kenntnis von der Klage. Die Beklagte wurde weder vom Geschäftsführer noch vom Kläger über die Erhebung der Haftungsklage gegen den Geschäftsführer informiert. Das daraufhin ergangene und dem Geschäftsführer am 21. April 2020 zugestellte Versäumnisurteil nebst Klageschrift übersandte der Kläger der Beklagten zwar mit Schreiben vom gleichen Tage, es ist aber nicht festgestellt oder vorgetragen, dass es innerhalb der Einspruchsfrist so rechtzeitig zuging, dass diese noch einen Einspruch dagegen hätte veranlassen können. \n\n15\\. b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch als wissentliche Pflichtverletzung des Geschäftsführers, die zu einem Ausschluss des Versicherungsschutzes führen soll, eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO und einer vorgelagerten Pflicht zur Beobachtung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft zugrunde gelegt. \n\n16\\. aa) Eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht - oder einer Pflicht zur Krisenbeobachtung \\- ist nicht die Pflichtverletzung, wegen derer der Geschäftsführer vom Kläger in Anspruch genommen worden ist. Das Berufungsgericht geht insoweit noch zutreffend davon aus, dass Grund der Inanspruchnahme des Geschäftsführers nach Insolvenzreife vorgenommene Zahlungen sind, die dessen Ersatzpflicht nach dem Haftpflichttatbestand des § 64 Satz 1 GmbHG a.F. begründen könnten. Wissentlich müsste daher die Veranlassung gemäß dieser Vorschrift verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife erfolgt sein. \n\n17\\. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, dass aus einer Verletzung der Insolvenzantragspflicht auf eine Verletzung von § 64 Satz 1 GmbHG a.F. geschlossen werden könnte. Aus der Insolvenzreife einer Gesellschaft folgt nicht, dass alle danach noch geleisteten Zahlungen verboten wären. Vielmehr ist nach § 64 Satz 2 GmbHG a.F. für solche Zahlungen kein Ersatz zu leisten, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Ab Insolvenzreife darf der Geschäftsführer daher nur abgesehen von dieser Ausnahme nach § 64 Satz 2 GmbHG a.F. keine Zahlungen mehr leisten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - II ZR 355\u002F18, BGHZ 227, 221 Rn. 47). Für einen Zahlungsanspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. - und erst recht für die Annahme einer wissentlichen Verletzung dieser Vorschrift - genügt es daher nicht, eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht festzustellen, sondern jede nach Insolvenzreife erfolgte Zahlung ist darauf zu prüfen, ob sie nach dieser Regelung verboten war. \n\n18\\. bb) Unzutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine wissentliche Verletzung der Insolvenzantragspflicht deswegen für einen Risikoausschluss ausreichend sei, weil es sich dabei um die wesentliche Ursache einer Masseschmälerung bei der Schuldnerin gehandelt habe. Eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht verursacht noch keine Masseschmälerung in Höhe der geltend gemachten Zahlungsbeträge, für die der Geschäftsführer haftet. Die Haftpflichtversicherung setzt eine konkrete objektive Pflichtverletzung voraus, die den Eintritt des Versicherungsfalls unmittelbar herbeigeführt hat (vgl. Senatsurteil vom 17. Juli 2002 - IV ZR 268\u002F01, VersR 2002, 1141 [juris Rn. 8]). Ein Beitrag zur Schadensentstehung in der Weise, dass eine pflichtgemäße Insolvenzantragstellung \\- gegebenenfalls in Verbindung mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 InsO durch das Insolvenzgericht - möglicherweise weitere Zahlungen durch den Geschäftsführer unmöglich gemacht hätte, ist dagegen nicht mit der unmittelbaren Verursachung des Vermögensschadens durch die Vornahme der Zahlungen gleichzusetzen, für den der Geschäftsführer aufgrund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung in Anspruch genommen wird. \n\n19\\. 3\\. Eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. hat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt. \n\n20\\. a) Soweit das Berufungsgericht Feststellungen zu einer Kenntnis des Geschäftsführers von der Insolvenzreife - die auch ein Tatbestandsmerkmal des § 64 Satz 1 GmbHG a.F. ist - getroffen hat, erfüllen diese nicht die Voraussetzungen einer wissentlichen Pflichtverletzung. \n\n21\\. aa) Wissentlich handelt nur derjenige Versicherte, der die verletzten Pflichten positiv kennt. Bedingter Vorsatz, bei dem er die in Rede stehende Verpflichtung nur für möglich hält, reicht dafür ebenso wenig aus wie eine fahrlässige Unkenntnis. Es muss vielmehr feststehen, dass der Versicherte die Pflichten zutreffend gesehen hat (Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 90\u002F13, VersR 2015, 181 Rn. 15 m.w.N.). Der Versicherte muss die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt und subjektiv das Bewusstsein gehabt haben, gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig zu handeln (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2001 - IV ZR 101\u002F00, VersR 2001, 1103 [juris Rn. 23] m.w.N.). \n\n22\\. bb) Das Berufungsgericht hat den Eintritt der Insolvenzreife durch Zahlungsunfähigkeit spätestens am 30. Juni 2017 unterstellt, zur Kenntnis des Geschäftsführers jedoch nur festgestellt, dass dieser sich der Gewissheit der Zahlungsunfähigkeit zumindest bewusst verschlossen habe. Die positive Kenntnis des Geschäftsführers folgt daraus nicht. Ein bewusstes Verschließen vor der Kenntnis von Tatumständen ist dann anzunehmen, wenn die Unkenntnis auf einem gewissenlosen oder grob fahrlässigen (leichtfertigen) Handeln beruht (BGH, Urteil vom 11. September 2012 - VI ZR 92\u002F11, VersR 2012, 1525 Rn. 31 m.w.N.). Wenn sich der Betreffende einer Kenntnis bewusst verschließt, erlaubt dies nur die Annahme eines bedingten Vorsatzes (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - III ZR 21\u002F23, juris Rn. 10). Die von der Ausschlussklausel geforderte wissentliche Pflichtverletzung kann nicht in dieser Weise auf ein Verhalten ohne direkten Vorsatz erstreckt werden. \n\n23\\. b) Die weiteren Voraussetzungen für eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. hat das Berufungsgericht bisher ebenfalls nicht festgestellt, da es die vom Kläger vorgetragenen Zahlungen nach dem unterstellten Eintritt der Insolvenzreife nicht geprüft hat. Ein Verbot der einzelnen Zahlungen und die positive Kenntnis des Geschäftsführers davon stehen daher nicht fest. \n\n24\\. III. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um die Voraussetzungen des Risikoausschlusses in Ziff. 6 ULLA unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Maßstäbe erneut zu prüfen und sich gegebenenfalls mit den weiteren Einwänden gegen die Klageforderung zu befassen. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Piontek","Zahlungen nach Insolvenzreife und Haftungsausschluss in der D&O-Versicherung","2026-07-08T22:39:13.684Z","2026-07-10T22:08:05.535Z",{"id":175,"ecli":176,"slug":177,"caseNumber":178,"courtId":5,"decisionDate":179,"fullText":180,"summary":181,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":179,"parsedAt":182,"updatedAt":183},"4361","ECLI:DE:NEURIS:KORE726662025","ecli-de-neuris-kore726662025","II ZR 147\u002F24","2025-10-28T00:00:00.000Z","#  BGH, 28.10.2025, II ZR 147\u002F24 \n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2024 in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 6. März 2025 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungs- gericht zurückverwiesen.\n\nGerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.\n\nDer Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 80.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, für die der Beklagte zunächst als Geschäftsführer und später Liquidator tätig war. Sie nimmt ihn, soweit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, auf Schadensersatz in Anspruch, weil er am 30. Juni 2021 von ihrem Geschäftskonto 80.000 € auf das Konto einer Anwaltspartnerschaft überwies. \n\n2\\. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insoweit abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. \n\nII.\n\n3\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es zu ihrem Nachteil erkannt hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht das Recht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n4\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass die Klägerin gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch wegen der Überweisung von 80.000 € an die Anwaltspartnerschaft habe. Die Gesellschaft treffe die Darlegungs- und Beweislast für einen Schaden und dessen Verursachung durch ein Verhalten des Liquidators in seinem Pflichtenkreis, das sich als möglicherweise pflichtwidrig darstelle. Gemessen daran habe die Klägerin abweichend von der rechtlichen Würdigung des Landgerichts nicht die gemäß § 287 ZPO erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Schätzung dazu vorgetragen, dass der Klägerin durch die Überweisung ein Schaden entstanden sei. Die Anwaltspartnerschaft habe den Gerichtskostenvorschuss nicht in eigenes Vermögen überführt, sondern für die Klägerin auf einem Anderkonto verwahrt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin das für sie verwahrte Geld nicht einfach von der Partnerschaft zurückfordern könne, bestünden nicht. Da die Verwahrung unstreitig für die Klägerin und nicht für den Beklagten erfolgt sei, sei die Klägerin zu einer entsprechenden Weisung, das Geld zurückzuzahlen, befugt. \n\n5\\. In einem Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 6. März 2025 hat das Berufungsgericht die Feststellung, die Anwaltspartnerschaft habe das vom Beklagten überwiesene Geld für die Klägerin auf einem Anderkonto verwahrt, gestrichen und nunmehr als streitig beurkundet, dass es von der Partnerschaft für die Klägerin verwahrt worden sei. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass es den in erster Instanz nachgelassenen und fristgerecht eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 25. Mai 2023, aus dem sich deren Bestreiten der Verwahrung auf einem Anderkonto ergebe, übersehen habe. \n\n6\\. 2\\. Das Berufungsgericht hat mit diesen Ausführungen den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 9 ZPO). \n\n7\\. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet, dass das entscheidende Gericht durch die mit dem Verfahren befassten Richter die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss. Es fehlt bereits an dem ersten dieser beiden Merkmale, wenn das Gericht einen in zivilprozessual zulässiger Weise eingereichten Schriftsatz übersieht (vgl. etwa BVerfGE 11, 218, 220 mwN). \n\n8\\. b) So verhält es sich hier. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung den der Klägerin nachgelassenen Schriftsatz vom 25. Mai 2023 übersehen, mit dem diese bestritten hat, dass die Anwaltspartnerschaft die ihr vom Beklagten überwiesenen 80.000 € für die Klägerin auf einem Anderkonto in Verwahrung genommen hat. \n\n9\\. Der Gehörsverstoß war für die Entscheidung auch aus der maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZR 337\u002F17, ZIP 2019, 1719 Rn. 12) erheblich. Das Berufungsgericht hat eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) dafür, dass die Klägerin schon durch die Überweisung der 80.000 € einen Schaden erlitten habe, mit der Begründung verneint, dass die Anwaltspartnerschaft dieses Geld nicht in eigenes Vermögen überführt, sondern für die Klägerin auf einem Anderkonto verwahrt habe. Hätte das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht als unstreitig seiner Entscheidung zugrunde gelegt, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass es eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Vermögenschaden der Klägerin bereits mit der Überweisung angenommen hätte. Born Bernau B. Grüneberg Sander von Selle","BGH, 28.10.2025, II ZR 147\u002F24","2026-07-08T22:41:50.552Z","2026-07-10T22:08:37.373Z",{"id":185,"ecli":186,"slug":187,"caseNumber":188,"courtId":5,"decisionDate":189,"fullText":190,"summary":191,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":189,"parsedAt":192,"updatedAt":193},"4423","ECLI:DE:NEURIS:KORE726922025","ecli-de-neuris-kore726922025","I ZB 47\u002F25","2025-10-22T00:00:00.000Z","#  Pflicht eines ausgeschiedenen Geschäftsführers einer GmbH zur Abgabe der Vermögensauskunft \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Zur Abgabe der Vermögensauskunft für eine GmbH ist grundsätzlich diejenige Person verpflichtet, die im Zeitpunkt des für die Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termins ihr Geschäftsführer ist.13\n\n2\\. Die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft trifft den ausgeschiedenen Geschäftsführer nur für den Fall, dass sich die Berufung auf die Beendigung der Organstellung als rechtsmissbräuchlich erweist. Dies kann der Fall sein, wenn Veränderungen in der gesetzlichen Vertretung der GmbH während des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen.18 19\n\n3\\. Kann der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nur angeben, dass er zur Erteilung von Auskünften zu dem zu offenbarenden Vermögen nicht in der Lage ist, weil er die ihm als gesetzlichem Vertreter übertragenen Aufgaben nicht ausführe, keine Kenntnisse über die geschäftliche Tätigkeit des Unternehmens habe und Auskünfte allein eine andere Person erteilen könne, ist auf Antrag des Gläubigers auch derjenige, der faktisch die Organstellung ausübt, zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden.26\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II - Zivilkammer 51 - vom 17. April 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Gläubiger betreiben gegen die Schuldnerin, eine GmbH, die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil vom 6. Mai 2021 und einem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Juni 2021\\. Nachdem die Gläubiger einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft vom 29. September 2023 erwirkt hatten, beantragten sie am 18. April 2024 die Vollstreckung des Haftbefehls und die Abnahme der Vermögensauskunft. Die für den Geschäftssitz der Schuldnerin zuständige Gerichtsvollzieherin leitete den Antrag an den Gerichtsvollzieher eines anderen Gerichtsbezirks weiter, da die Geschäftsführerin der Schuldnerin in den Geschäftsräumen der Schuldnerin nicht anzutreffen sei und sie ihren privaten Wohnsitz in dessen Zuständigkeitsbezirk habe. \n\n2\\. Die Geschäftsführerin der Schuldnerin erteilte diesem Gerichtsvollzieher am 8. Juli 2024 eine Vermögensauskunft, die sich im Wesentlichen darauf beschränkte, dass sie keine Angaben machen könne. Daraufhin beantragten die Gläubiger die Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft durch den alleinigen Gesellschafter der Schuldnerin und ehemaligen Geschäftsführer M. T. . Dieser sei der faktische Geschäftsführer der Schuldnerin. \n\n3\\. Die für den Geschäftssitz der Schuldnerin zuständige Gerichtsvollzieherin hat diesen Antrag abgelehnt. Hiergegen haben die Gläubiger Erinnerung eingelegt, mit der sie in der Hauptsache die Anweisung der Gerichtsvollzieherin begehren, dem Antrag der Gläubiger auf Abnahme der Vermögensauskunft gegen die Schuldnerin, vertreten durch ihren faktischen Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter, zu entsprechen, sowie die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin in Höhe von 19,80 € über die nicht erledigte Amtshandlung aufzuheben. Hilfsweise beantragen die Gläubiger, den für den Wohnort der aktuellen Geschäftsführerin zuständigen Gerichtsvollzieher anzuweisen, dem Antrag der Gläubiger auf Nachbesserung der von ihr abgegebenen Vermögensauskunft zu entsprechen. \n\n4\\. Das Amtsgericht hat die Erinnerung im Hauptantrag als unbegründet, im Hilfsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. \n\n5\\. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Gläubiger ihre bislang erfolglosen Anträge weiter. \n\n6\\. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Gerichtsvollzieherin habe den Auftrag auf Abgabe der Vermögensauskunft für die Schuldnerin durch deren Gesellschafter ablehnen dürfen. Für eine GmbH treffe den Geschäftsführer, der zum Zeitpunkt des Termins die Organstellung innehabe, die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen. Die Geschäftsführerin der Schuldnerin habe die Vermögensauskunft abgegeben. Den Gläubigern sei zuzugeben, dass diese Vermögensauskunft unzureichend sei. Dies führe aber nicht dazu, dass nunmehr der Gesellschafter der Schuldnerin verpflichtet sei, für diese die Vermögensauskunft abzugeben. Der Gesellschafter der Schuldnerin sei hierzu auch nicht als abberufener Geschäftsführer verpflichtet. Eine solche Verpflichtung bestehe nur dann, wenn eine Amtsniederlegung oder Abberufung erfolgt sei, um der Offenbarungspflicht zu entgehen. Davon sei hier nicht auszugehen. Der Gesellschafter der Schuldnerin sei seit dem 1. Februar 2018 nicht mehr Geschäftsführer. Ein zeitlicher Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel aus dem Jahr 2021 bestehe nicht. Die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin sei deshalb zu Recht ergangen. Den Gläubigern stehe die Möglichkeit offen, unter Berufung auf die offensichtlich unzureichende Vermögensauskunft nach § 802l Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Einholung von Drittauskünften zu verlangen. \n\n7\\. Der Hilfsantrag der Gläubiger sei bereits unzulässig. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt habe, sei dieses im Rahmen des Erinnerungsverfahrens gegen die Entscheidung der Gerichtsvollzieherin nicht befugt, einen anderen Gerichtsvollzieher, der für den Bezirk des Vollstreckungsgerichts nicht zuständig sei, zu der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen anzuweisen. \n\n8\\. III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann der Hauptantrag der Gläubiger, die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO durch den alleinigen Gesellschafter und ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin T. zu erzwingen, nicht zurückgewiesen werden. Damit kann auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts über das Rechtsmittel der Gläubiger gegen die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin keinen Bestand haben. \n\n9\\. 1\\. Nach § 802c Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen. Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner gemäß § 802c Abs. 2 Satz 1 ZPO alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. \n\n10\\. 2\\. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO für eine juristische Person durch ihren gesetzlichen Vertreter abzugeben ist, bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung demgemäß durch ihren Geschäftsführer (§ 35 GmbHG). \n\n11\\. 3\\. Die Rechtsbeschwerde wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die Vermögensauskunft sei im Streitfall nicht auch von dem Gesellschafter der Schuldnerin, der früher ihr Geschäftsführer war, abzugeben, sondern allein von der aktuellen bestellten Geschäftsführerin der Schuldnerin. \n\n12\\. a) Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass grundsätzlich die aktuelle Geschäftsführerin der Schuldnerin die Vermögensauskunft abzugeben hat. \n\n13\\. aa) Zur Abgabe der Vermögensauskunft ist grundsätzlich diejenige Person verpflichtet, die im Zeitpunkt des für die Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termins ihr gesetzlicher Vertreter ist (OLG Köln, Rpfleger 2000, 399 [juris Rn. 4] mwN). Dies hat seinen Grund darin, dass nur derjenige, der eine juristische Person vertritt, für diese rechtsverbindliche Erklärungen abgeben kann. Die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ist zwar keine Willens-, sondern eine Wissenserklärung; sie entfaltet aber wie eine Willenserklärung Rechtswirkungen für den Schuldner, da dieser nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 802g ZPO in das Schuldnerverzeichnis einzutragen ist. Die Stellung als gesetzlicher Vertreter ist auch deshalb maßgeblich, weil die Offenbarungspflicht gegebenenfalls durch Freiheitsentziehung auf der Grundlage eines Haftbefehls durchgesetzt werden kann (zu § 807 und § 915 ZPO aF vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - I ZB 35\u002F06, NJW-RR 2007, 185 [juris Rn. 14] mwN). Wer gesetzlicher Vertreter des Schuldners ist, muss von Amts wegen geklärt werden, weil es sich dabei um eine Frage der ordnungsgemäßen Vertretung des Schuldners handelt (BGH, NJW-RR 2007, 185 [juris Rn. 13] mwN). \n\n14\\. bb) Nach diesen Grundsätzen ist grundsätzlich die aktuelle Geschäftsführerin der Schuldnerin verpflichtet, die Vermögensauskunft abzugeben. Zweifel an der Wirksamkeit ihrer Bestellung werden von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Geschäftsführerin der Schuldnerin ist im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen und hat Auskunft erteilt. Das Beschwerdegericht hat allerdings ohne Rechtsfehler festgestellt, dass diese Vermögensauskunft unzureichend ist. Sie erschöpft sich im Wesentlichen in der Aussage, dass die Geschäftsführerin die erfragten Angaben mangels Kenntnis nicht machen könne, dass sie vom ehemaligen Geschäftsführer keine Geschäftsunterlagen erhalten habe und zuständig für weitere Auskünfte der Allein-Gesellschafter und ehemalige Geschäftsführer sei. \n\n15\\. b) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, der Allein-Gesellschafter der Schuldnerin T. sei nicht ausnahmsweise als früherer Geschäftsführer der Schuldnerin zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet, hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. \n\n16\\. aa) Der Senat hat entschieden, dass der einzige Vorstand eines eingetragenen Vereins, der sein Amt erst nach der Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung niedergelegt hat, ohne dass ein neuer gesetzlicher Vertreter bestellt worden ist, verpflichtet bleibt, für den Verein die Vermögensauskunft abzugeben, wenn die Berufung auf die Amtsniederlegung rechtsmissbräuchlich wäre (BGH, NJW-RR 2007, 185 [juris Rn. 18 bis 20]). \n\n17\\. bb) Auf diese Rechtsprechung können sich die Gläubiger im Streitfall nicht berufen. \n\n18\\. (1) Die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft trifft den ausgeschiedenen Geschäftsführer nur für den Fall, dass sich die Berufung auf die Beendigung der Organstellung als rechtsmissbräuchlich erweist. Rechtfertigung für diese Ausnahme von dem Grundsatz, dass der aktuelle gesetzliche Vertreter zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet ist, ist das im gesamten Verfahrensrecht geltende Gebot von Treu und Glauben (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 185 [juris Rn. 16]). \n\n19\\. (2) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, zu dem Zeitpunkt, in dem sich der alleinige Gesellschafter der Schuldnerin als Geschäftsführer selbst abberufen habe, sei absehbar gewesen, dass auf die Schuldnerin hohe Schadensersatzforderungen zukommen würden. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist der Allein-Gesellschafter T. als Geschäftsführer am 1. Februar 2018 abberufen worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte das von den Gläubigern betriebene Zwangsvollstreckungsverfahren noch nicht begonnen. Es existierten darüber hinaus weder das Urteil noch der Kostenfestsetzungsbeschluss, aus dem sie die Zwangsvollstreckung betreiben. Diese Vollstreckungstitel stammen aus dem Jahr 2021. Die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, dass das Erkenntnisverfahren am 1\\. Februar 2018 bereits eingeleitet worden wäre, hierfür ist auch nichts ersichtlich. Danach ist im Rechtsbeschwerdeverfahren davon auszugehen, dass zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der Abberufung des Allein-Gesellschafters der Schuldnerin als Geschäftsführer kein gerichtliches Verfahren zwischen den Parteien anhängig war. Deshalb kann im Streitfall der Grundsatz von Treu und Glauben in seiner verfahrensrechtlichen Ausprägung nicht zur Anwendung kommen. Es kann deshalb offenbleiben, ob dieser Grundsatz eine Verpflichtung des ausgeschiedenen Geschäftsführers zur Abgabe der Vermögensauskunft nur begründen kann, wenn Veränderungen in der gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person während des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen, oder ob eine solche Verpflichtung auch in Betracht kommt, wenn ein Geschäftsführer bereits während des Erkenntnisverfahrens als gesetzlicher Vertreter abberufen wird. \n\n20\\. c) Die von der Rechtsbeschwerde angegriffene Entscheidung kann jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil das Beschwerdegericht nicht in Betracht gezogen hat, dass der Allein-Gesellschafter der Schuldnerin T. als faktischer Geschäftsführer der Schuldnerin ebenfalls zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet sein könnte. \n\n21\\. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft eine Person, die zwar rechtlich nicht dem geschäftsführenden Organ einer Kapitalgesellschaft angehört, tatsächlich aber wie ein Organmitglied auftritt und handelt, nach § 15a InsO die Pflicht, den Insolvenzantrag zu stellen. Sie ist außerdem für die Nichterfüllung dieser Pflichten verantwortlich. Der Grund für die Haftung des faktischen Geschäftsführers liegt darin, dass derjenige, der, ohne dazu berufen zu sein, wie ein Geschäftsführer handelt, auch die Verantwortung eines Geschäftsführers tragen und wie ein solcher haften muss, wenn nicht der Schutzzweck des Gesetzes gefährdet werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1988 - II ZR 194\u002F87, BGHZ 104, 44 [juris Rn. 6]; Urteil vom 25. Februar 2002 - II ZR 196\u002F00, BGHZ 150, 61 [juris Rn. 25]). \n\n22\\. Für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat, kommt es auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Danach ist es nicht erforderlich, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Juli 2005 - II ZR 235\u002F03, ZIP 2005, 1550 [juris Rn. 8] mwN). \n\n23\\. Faktische Organe sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Verletzung ihrer Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags auch strafrechtlich wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 StGB) und wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO) verantwortlich (zu § 283 StGB vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 199\u002F12, ZIP 2013, 514 [juris Rn. 22 f.]; zu § 15a Abs. 4 InsO vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 \\- 4 StR 323\u002F14, ZIP 2015, 218). \n\n24\\. Diese Rechtsprechung zum Insolvenzrecht, die die Gesamtvollstreckung in das Vermögen des Schuldners betrifft, bei der die Gesamtheit des Schuldnervermögens zu Gunsten der Gesamtheit der Gläubiger verwertet wird, dient dazu, den vom Gesetz vorgesehenen Schutz der Gläubigerinteressen (vgl. § 1 Satz 1 InsO) zu verwirklichen. \n\n25\\. bb) Die Vorschriften über die Einzelvollstreckung im Achten Buch der Zivilprozessordnung dienen - wie die Gesamtvollstreckung im Insolvenzverfahren - ebenfalls Gläubigerinteressen, die Grundrechtsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, Rpfleger 2005, 614 [juris Rn. 24]) und aufgrund des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) genießen. Der Justizgewährungsanspruch gewährleistet auch die Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes (BVerfG, NJW 2022, 2677 [juris Rn. 38] mwN). Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Justizgewährungsanspruch nicht in einem seiner Bedeutung für den Vollstreckungsgläubiger ausreichenden Maße gesichert ist, wenn der Schuldner sich seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach §§ 802c ff. ZPO entzieht und seine für diesen Fall vorgesehene Verhaftung nach § 802g ZPO aus Gründen unterlaufen werden kann, die nicht in der Sphäre des Vollstreckungsgläubigers liegen und von ihm auch nicht weiter beeinflusst werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - I ZB 63\u002F05, NJW 2006, 1290 [juris Rn. 10]). \n\n26\\. Diese Erwägungen gelten auch, wenn - wie im Streitfall - Schuldner eine juristische Person ist, und die als ihr gesetzlicher Vertreter bestellte Person im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nur angeben kann, dass sie zur Erteilung von Auskünften zu dem zu offenbarenden Vermögen nicht in der Lage ist, weil sie die ihr als gesetzliche Vertreterin übertragenen Aufgaben nicht ausführe, keine Kenntnisse über die geschäftliche Tätigkeit des Unternehmens habe und Auskünfte allein eine andere Person erteilen könne. Es würde dem Justizgewährungsanspruch der Gläubiger zuwiderlaufen, wenn der Schuldner auf diese Weise durch die Einschaltung eines Strohmanns oder einer Strohfrau verhindern könnte, dass Gläubiger durch die Abgabe der Vermögensauskunft von seinem Vermögen Kenntnis erlangen. In derartigen Fällen ist es gerechtfertigt, auch den faktischen Geschäftsführer als verpflichtet anzusehen, die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO für den Schuldner abzugeben. \n\n27\\. cc) Die Gläubiger müssen sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts angesichts der offensichtlich unzureichenden Vermögensauskunft der aktuellen Geschäftsführerin der Schuldnerin nicht darauf verweisen lassen, nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Einholung von Drittauskünften zu verlangen. \n\n28\\. (1) Nach § 802l Abs. 1 Satz 1 darf der Gerichtsvollzieher die in dieser Bestimmung aufgeführten Maßnahmen - Einholung bestimmter Auskünfte von Dritten - durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind und die in Satz 2 dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen vorliegen. Nach § 802l Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt. Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach § 802l Abs. 1 ZPO setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis (§ 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO). \n\n29\\. (2) Die Vollstreckungsmaßnahmen des § 802c ZPO und des § 802l ZPO unterscheiden sich erheblich. Die Vermögensauskunft, deren Abgabe durch Erzwingungshaft durchgesetzt werden kann (§ 802g Abs. 1 ZPO), zielt auf eine umfassende Selbstauskunft des Schuldners, während im Verfahren nach § 802l ZPO der Gerichtsvollzieher Auskünfte über das Vermögen des Schuldners bei Dritten einholt. Die bei Verweigerung der Selbstauskunft drohende Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis begründet einen Vollstreckungsdruck auf den Schuldner, den eine Fremdauskunft, von der der Schuldner erst nachträglich Kenntnis erlangt (vgl. § 802l Abs. 3 ZPO), nicht auslöst (vgl. BGH, Beschluss vom 20\\. September 2018 - I ZB 120\u002F17, JurBüro 2019, 127 [juris Rn. 17] - Gebühr für Drittauskunft). Weiteren Vollstreckungsdruck erzeugt die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft durch die nach § 802c Abs. 3 Satz 1 ZPO vorgesehene Verpflichtung des Schuldners, die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern. Die Verletzung dieser Pflicht steht nach § 156 StGB unter Strafandrohung. Danach ist die Vermögensauskunft des Schuldners das gegenüber der Einholung von Drittauskünften durch den Gerichtsvollzieher effektivere Vollstreckungsinstrument. \n\n30\\. IV. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO), welches über das Begehren der Gläubiger erneut zu befinden haben wird. \n\n31\\. 1\\. Das Beschwerdegericht wird bei der erneuten Entscheidung über den Hauptantrag der Gläubiger zunächst die von ihm bislang nicht vorgenommene Prüfung vorzunehmen haben, ob die von den Gläubigern vorgetragenen unwidersprochenen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Allein-Gesellschafter der Schuldnerin T. ihr faktischer Geschäftsführer ist. Sollte es zu dem Ergebnis gelangen, dass dies der Fall ist, wird es die für den Wohnsitz der Schuldnerin zuständige Gerichtsvollzieherin anzuweisen haben, ihn zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden. \n\n32\\. Ob jemand die Rolle des Vertretungsorgans faktisch übernommen hat, kann nur im Rahmen einer Gesamtschau der konkreten Verhältnisse der jeweiligen Gesellschaft beurteilt werden (BGH, Urteil vom 27. Februar 2025 - 5 StR 287\u002F24, ZIP 2025, 1022 [juris Rn. 20]). Bei dieser Prüfung wird das Beschwerdegericht im wiedereröffneten Beschwerdeverfahren den von ihm bislang nicht in seine Beurteilung einbezogenen Vortrag der Gläubiger zu berücksichtigen haben, der dafür spricht, dass es sich bei der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführerin um eine Strohfrau-Geschäftsführerin handelt und die tatsächlichen Geschicke der Schuldnerin von ihrem Alleingesellschafter T. als faktischem Geschäftsführer gelenkt werden. \n\n33\\. So haben die Gläubiger vorgetragen, die aktuelle Geschäftsführerin der Schuldnerin befinde sich nach Aussage des für ihren Wohnort zuständigen Obergerichtsvollziehers in der Privatinsolvenz. Die Geschäftsführerin hat in der für die Schuldnerin abgegebenen Vermögensauskunft erklärt, sie sei bei diversen Firmen als Geschäftsführerin auf Minijobbasis angestellt, ohne die Tätigkeit jedoch jemals auszuführen. Sie habe keinerlei Kenntnisse von den geschäftlichen Tätigkeiten dieser Firmen. Dies spricht dafür, dass eine andere Person als die aktuelle Geschäftsführerin die Geschicke der Schuldnerin in der Hand hat. \n\n34\\. 2\\. Sollte das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Allein-Gesellschafter der Schuldnerin T. nicht ihr faktischer Geschäftsführer ist, wird es sich erneut mit dem von ihm wegen Fehlens der örtlichen Zuständigkeit (§ 802e ZPO) als unzulässig angesehenen Hilfsantrag der Gläubiger zu befassen haben, den für den Wohnsitz der aktuellen Geschäftsführerin zuständigen Gerichtsvollzieher anzuweisen, die von ihr abgegebene Vermögensauskunft nachbessern zu lassen. \n\n35\\. a) Hierbei wird das Beschwerdegericht den Hilfsantrag zunächst auszulegen haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Auslegung von Prozesserklärungen \\- ebenso wie bei materiell-rechtlichen Willenserklärungen - nicht allein der Wortlaut der Erklärung maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus den Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Juni 2025 - IV ZR 83\u002F24, NJW-RR 2025, 1083 [juris Rn. 28] mwN). \n\n36\\. Das Beschwerdegericht wird bei der Auslegung des Hilfsantrag zu berücksichtigen haben, dass die Gläubiger den Antrag auf Nachbesserung der Vermögensauskunft bei dem Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO) als demjenigen Gericht gestellt haben, bei dem die Schuldnerin ihren satzungsgemäßen Sitz hat, und dass - worauf die Rechtsbeschwerde verweist - die Gläubiger die Anweisung des für den privaten Wohnsitz der Geschäftsführerin der Schuldnerin zuständigen Gerichtsvollziehers, sie zur Nachbesserung der Vermögensauskunft zu laden, lediglich in der Weise beantragt haben, dass dieser im Rahmen der Amtshilfe für die für den Bezirk des Vollstreckungsgerichts zuständige Gerichtsvollzieherin tätig werden soll. \n\n37\\. b) Sollte das Beschwerdegericht den Hilfsantrag in dieser Form für zulässig ansehen, wird es zu prüfen haben, ob die im Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin zur Nachbesserung der von ihr abgegebenen Vermögensauskunft zu laden ist. \n\n38\\. aa) Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen ist die Geschäftsführerin der Schuldnerin zur Nachbesserung der Vermögensauskunft verpflichtet. \n\n39\\. (1) Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer abgegebenen Vermögensauskunft nur verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dies setzt voraus, dass aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich ist, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder aber der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2024 - I ZB 61\u002F23, JurBüro 2024, 496 [juris Rn. 10] mwN). \n\n40\\. (2) So liegt es hier. Das Beschwerdegericht hat - wie bereits ausgeführt - ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die von der Geschäftsführerin der Schuldnerin abgegebene Vermögensauskunft unzureichend ist. \n\n41\\. bb) Die Ladung eines Strohmann-Geschäftsführers zur Nachbesserung der Vermögensauskunft und seine Verhaftung für den Fall, dass eine solche Nachbesserung nicht erfolgt, ist jedoch nur dann verhältnismäßig, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Gläubiger dadurch die Auskünfte erlangt, zu deren Angabe die GmbH als Schuldnerin verpflichtet ist. \n\n42\\. Ob ein Strohmann-Geschäftsführer, der über die geschäftlichen Tätigkeiten der von ihm vertretenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Unkenntnis gehalten wird, im Hinblick auf seine drohende Verhaftung zur Erzwingung der Vermögensauskunft in der Lage ist, vom faktischen Geschäftsführer die Informationen zu beschaffen, die er für die Abgabe der Vermögensauskunft benötigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ist der Strohmann etwa mit dem faktischen Geschäftsführer familiär eng verbunden, wird einem Nachbesserungsverlangen nicht von vornherein die Erfolgsaussicht fehlen. Das Beschwerdegericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, dass das Verfahren zur Nachbesserung der Vermögensauskunft durch die aktuelle Geschäftsführerin nicht geeignet wäre, den Gläubigern die von der Schuldnerin zu offenbarenden Informationen über ihr Vermögen zu verschaffen. \n\n43\\. c) Sollte das Beschwerdegericht erneut zu der Auffassung gelangen, dass es für eine entsprechende Anweisung örtlich nicht zuständig und der Hilfsantrag deshalb unzulässig ist, wird es den von ihm nicht in Erwägung gezogenen Umstand zu berücksichtigen haben, dass die Gläubiger für diesen Fall wiederum hilfsweise eine Verweisung an das für den privaten Wohnsitz der Geschäftsführerin zuständige Amtsgericht beantragt haben. Koch Schwonke Pohl Schmaltz Wille","Pflicht eines ausgeschiedenen Geschäftsführers einer GmbH zur Abgabe der Vermögensauskunft","2026-07-08T22:42:53.041Z","2026-07-10T22:08:43.532Z",{"id":195,"ecli":196,"slug":197,"caseNumber":198,"courtId":5,"decisionDate":199,"fullText":200,"summary":201,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":199,"parsedAt":202,"updatedAt":203},"4504","ECLI:DE:NEURIS:KORE728262025","ecli-de-neuris-kore728262025","IX ZB 11\u002F24","2025-10-16T00:00:00.000Z","#  Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger in einem Insolvenzverfahren \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 23. Februar 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\nA.\n\n1\\. Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Beteiligter zu 1) ist Gläubiger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Er begehrt die Aufhebung eines nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffenen Beschlusses über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger sowie über dessen Vergütung und (beschränkte) Haftung. \n\n2\\. Die Schuldnerin war im Immobiliengeschäft tätig. Ihre Geschäftstätigkeit finanzierte sie über Inhaberschuldverschreibungen. Unter anderem begab sie am 1. Oktober 2019 die \" Anleihe 2019\u002F2024\" mit einem Emissionsvolumen von bis zu 40.000.000 €, einer Laufzeit von fünf Jahren und einem Zinskupon von 5,5 % pro Jahr. Der Beteiligte zu 1 hält Teilschuldverschreibungen im Nennwert von 60.000 €. \n\n3\\. Am 30. Oktober 2023 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom gleichen Tage berief das Insolvenzgericht eine Versammlung der Anleihegläubiger ein. Die Tagesordnung sah eine Beschlussfassung \"über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters (…), die Vergütung des gemeinsamen Vertreters und dessen Haftung\" vor. Einzige Bewerberin für das Amt des gemeinsamen Vertreters war die weitere Beteiligte zu 3 (fortan: Beteiligte zu 3), eine Gesellschaft mit nach Schweizer Recht beschränkter Haftung und Sitz in Genf. \n\n4\\. In der Versammlung der Anleihegläubiger am 27. November 2023 waren Inhaber von Teilschuldverschreibungen im Nennwert von gut 14.000.000 € erschienen oder vertreten, darunter der Beteiligte zu 1. Mit einer Mehrheit von 59,01 % der abgegebenen Stimmen (absolut 7.724.000 €) bestellte die Versammlung die Beteiligte zu 3 zur gemeinsamen Vertreterin. Zudem wurde die Vergütung der Beteiligten zu 3 in Anlehnung an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt und ihre Haftung inhaltlich und der Höhe nach begrenzt. Noch in der Versammlung der Anleihegläubiger beantragte der Beteiligte zu 1 die Aufhebung des getroffenen Beschlusses. \n\n5\\. Das Insolvenzgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1 abgelehnt. Dessen sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 1 weiterhin die Aufhebung des Beschlusses über die Bestellung der Beteiligten zu 3 zur gemeinsamen Vertreterin der Anleihegläubiger sowie über deren Vergütung und (beschränkte) Haftung. \n\nB.\n\n6\\. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. \n\nI.\n\n7\\. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 sei unbegründet. \n\n8\\. Die Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung nach § 78 Abs. 1 InsO komme nur in Betracht, wenn der Beschluss dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspreche. Die Frage, ob der Beschluss dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspreche, obliege der Beurteilung durch das Insolvenzgericht. Ein Beschluss, der für alle Gläubigergruppen ähnliche Chancen und Risiken enthalte, solle nicht mit Erfolg angegriffen werden können. Ein Widerspruch zum gemeinsamen Gläubigerinteresse liege aber immer dann vor, wenn der Beschluss einseitig dem Sonderinteresse eines Gläubigers oder einer Gläubigergruppe auf Kosten des Gesamtinteresses aller Gläubiger Rechnung trage. \n\n9\\. Voraussetzung für einen Antrag nach § 78 InsO sei ein wirksamer Beschluss der Gläubigerversammlung. Einen solchen habe das Insolvenzgericht zutreffend bejaht. Insbesondere könne ein gemeinsamer Vertreter in der Insolvenz des Schuldners gemäß § 19 Abs. 2 SchVG auch ohne Verankerung in den Anleihebedingungen bestellt werden. Auch führe die fehlende Vorabveröffentlichung des konkreten Beschlussvorschlags im Rahmen des Einberufungsbeschlusses nicht zur Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit der Beschlussfassung. Die bekanntgemachte Tagesordnung habe den Gläubigern die Wahrnehmung ihrer Rechte und die Vorbereitung einer sachgerechten Entscheidung in hinreichendem Maße ermöglicht. Schließlich sei der in Rede stehende Tagesordnungspunkt auch nicht zu weitgehend. Eine Erweiterung um Fragen der Vergütung und Haftung des gemeinsamen Vertreters sei in höchstem Maße sinnvoll und prozessökonomisch. \n\n10\\. Der Beschwerde könne nicht darin gefolgt werden, die Beteiligte zu 3 sei für die Amtsführung schon deshalb ungeeignet, weil es sich bei dieser nicht um eine inländische juristische Person handele und das verwendete Verfahren der Quotenverteilung für die Anleihegläubiger nachteilig sei. Gleiches gelte für den Einwand, die Sachkunde der Beteiligten zu 3 sei nicht nachgewiesen worden. Zu den seitens der Beschwerde benannten angeblichen Beispielsfällen einer \"ungeeigneten\" Amtsführung der Beteiligten zu 3 in der Vergangenheit habe sich das Amtsgericht zutreffend positioniert. Dem sei nichts hinzuzufügen. \n\n11\\. Schließlich seien die getroffene Vergütungsregelung und die Haftungsbegrenzung auch inhaltlich zutreffend. Der Gesetzgeber schreibe in § 7 Abs. 6 SchVG lediglich vor, dass die Vergütung des gemeinsamen Vertreters angemessen zu sein habe und überlasse es den Parteien, die Höhe des Anspruchs innerhalb dieser Grenzen zu konkretisieren. Dies könne nach dem Vorbild der Regelungen des RVG erfolgen. Dass die Gläubiger die Haftung des gemeinsamen Vertreters beschränken könnten, folge unmittelbar aus § 7 Abs. 3 SchVG. Ausweislich der Gesetzesmaterialien solle dies auch die Möglichkeit eines gänzlichen Haftungsausschlusses beinhalten. \n\nII.\n\n12\\. Das hält rechtlicher Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Soweit der Beteiligte zu 1 die Eignung der Beteiligten zu 3 für das Amt der gemeinsamen Vertreterin in verschiedener Hinsicht in Abrede gestellt und geltend gemacht hat, die Beteiligte zu 3 biete keine Gewähr dafür, dass sie ihr Amt im Interesse der Anleihegläubiger ausüben werde, hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 rechtsfehlerhaft zurückgewiesen. Im Übrigen bleiben die Angriffe der Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Dies hat der Senat im hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses und den zugrundeliegenden Anleihebedingungen gleich gelagerten Fall der \" Anleihe 2020\u002F2025\" mit Beschluss vom heutigen Tage näher ausgeführt und begründet (IX ZB 10\u002F24, zVb Rn. 12 ff.). Diese Ausführungen gelten auch hier. \n\nIII.\n\n13\\. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Eine eigene abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2019 - IX ZB 7\u002F17, NZI 2019, 457 Rn. 24 mwN). Dieses wird erneut zu prüfen haben, ob sich ein Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger daraus ergibt, dass die Beteiligte zu 3 für das Amt des gemeinsamen Vertreters ungeeignet ist. Dabei werden im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch die weiteren, gegen die Eignung der Beteiligten zu 3 vorgebrachten Umstände (insbesondere irreführende Werbung eines mit der Beteiligten zu 3 verbundenen Unternehmens und ungeeignetes Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen) zu berücksichtigen sein. Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes","Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger in einem Insolvenzverfahren","2026-07-08T22:43:24.588Z","2026-07-10T22:08:53.575Z",{"id":205,"ecli":206,"slug":207,"caseNumber":208,"courtId":5,"decisionDate":209,"fullText":210,"summary":211,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":209,"parsedAt":212,"updatedAt":213},"4658","ECLI:DE:NEURIS:KORE724822025","ecli-de-neuris-kore724822025","II ZR 109\u002F24","2025-10-07T00:00:00.000Z","#  BGH, 07.10.2025, II ZR 109\u002F24 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Endurteil des17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. September 2024 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin zeichnete Genussrechtsbeteiligungen an der T. L. AG, die in die T. L. GmbH umgewandelt und zum 31. Dezember 2018 mit der Beklagten verschmolzen wurde. Die Beklagte hat ihren Sitz in Großbritannien. In den Anlagebedingungen betreffend die Genussrechte war in § 6 Abs. 4 der Bedingungen bestimmt, dass die Rückzahlung der Genussrechte zu 100 % des Nennbetrags abzüglich eines etwaigen Verlustanteils erfolgen werde. Zusätzlich war in den Anlagebedingungen bestimmt, dass der Bestand der Beteiligung der Gesellschafter durch einen Umwandlungsvorgang oder durch eine Bestandsübertragung der Gesellschaft nicht berührt werde. Im Februar 2019 erhielt die Klägerin eine Information über die Verschmelzung und darüber, dass sich ihre Genussrechte in B-Anteile umgewandelt hätten. Die Klägerin verlangt die Rückzahlung des von ihr eingezahlten Kapitals nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und hat in der Klageschrift hilfsweise die außerordentliche Kündigung ihrer Genussrechtsbeteiligungen erklärt. \n\n2\\. Das Landgericht hat auf die im Dezember 2021 eingereichte Klage die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 10.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. \n\n3\\. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n4\\. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n5\\. I. Zur Begründung hat das Berufungsgericht (OLG München, Urteil vom 16. September 2024 - 17 U 2936\u002F23 e, BeckRS 2024, 47512) ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei, da die deutschen Gerichte für die Entscheidung in der Sache nicht international zuständig seien. Eine Zuständigkeit könne sich aus Art. 17 Abs. 1 c, Art. 18 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 12\\. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO; ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1 ff.) ergeben. Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften sei jedoch nach Art. 67 Abs. 1 a, Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 2019 (AA; ABl. vom 12. November 2019, C 384 I.\u002F1.) nicht gegeben. Die Regelungen im Austrittsabkommen zur Beendigung der Anwendbarkeit der EuGVVO könnten andernfalls zum großen Teil leerlaufen, was keine der beiden Vertragsparteien so gewollt habe. Auf Art. 216 AEUV werde verwiesen. Danach sei die EuGVVO nicht anwendbar. Weitere Normen, die die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründen könnten, seien im vorliegenden Fall nicht einschlägig. \n\n6\\. II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht München I ist international und örtlich zuständig für die Entscheidung über die Klage. \n\n7\\. 1\\. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I aus Art. 18 Abs. 1, 2. Halbsatz EuGVVO gegeben. \n\n8\\. a) Art. 18 Abs. 1, 2. Halbsatz EuGVVO ist anwendbar. Art. 6 Abs. 1EuGVVO bestimmt, dass sich vorbehaltlich des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO die Zuständigkeit eines Gerichts eines jeden Mitgliedsstaates nach dessen eigenem Recht richtet, wenn ein Beklagter keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union hat. \n\n9\\. Damit ist für den Fall, dass ein Beklagter keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO auf einen Kläger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendbar, so dass sich aus der Vorschrift ein innerstaatlicher Gerichtsstand ergeben kann (OLG Frankfurt, WM 2025, 1604). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist die Erhebung der Klage (vgl. EuGH, Beschluss vom 3\\. September 2020 - C-98\u002F20, ZIP 2021, 266 Rn. 36). \n\n10\\. b) Die Klägerin ist Verbraucher im Sinne des Art. 18 Abs. 1, 2. Halbsatz EuGVVO. Die Voraussetzungen für eine Verbrauchersache nach Art. 17 Abs. 1 c EuGVVO liegen vor. \n\n11\\. Die Klägerin ist Verbraucherin im Sinne der Vorschrift, da sich die Zeichnung der Anlage in einem Rahmen bewegte, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019 - Rs C - 208\u002F18, ZIP 2020, 385 Rn. 39). Das Landgericht hat die Tatsachen zur Einordnung der Klägerin als Verbraucher als unstreitig festgestellt. Dagegen sind keine Einwendungen geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich. Eine Vermögens- und Kapitalanlage ist ein Verbrauchergeschäft, wenn diese zur Verwaltung privaten Vermögens erfolgt und damit keine beruflichen oder gewerblichen Zwecke verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - IX ZR 67\u002F16, VersR 2018, 372 Rn. 14). Auch bei einem Erwerb von Gesellschaftsanteilen liegt ein Verbrauchergeschäft vor, wenn der Zweck des Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern (privates) Kapital anzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - X ARZ 124\u002F20, WM 2021, 40 Rn. 26). \n\n12\\. Das Handeln der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist als beruflich und gewerblich zu qualifizieren. Des Weiteren ist die Tätigkeit der Rechtsvorgängerin auf die Bundesrepublik Deutschland und damit einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgerichtet gewesen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat den Willen zum Ausdruck gebracht, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedsstaaten, darunter des Mitgliedsstaats des Verbrauchers herzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C 585\u002F08, 144\u002F09, Slg 2010, I-12527-12603 = NJW 2011, 505 Rn. 75). Es ist im Falle eines Vertrags zwischen einem Gewerbebetreibenden und einem bestimmen Verbraucher zu ermitteln, ob vor dem möglichen Vertrag mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wollte, die in anderen Mitgliedsstaaten wohnhaft sind, darunter den Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, und zwar in dem Sinne, dass der Gewerbetreibende zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war (BGH, Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 172\u002F11, NJW 2012, 455 Rn. 21 mwN). Dieses Kriterium ist zu bejahen, wenn der Gewerbetreibende seine Dienstleistungen oder Produkte in einem oder mehreren namentlich genannten Mitgliedsstaaten anbietet (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C 585\u002F08, 144\u002F09, Slg 2010, I-12527-12603 = NJW 2011, 505 Rn. 81). \n\n13\\. Da die Klägerin ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und die Beklagte ihren Verwaltungssitz in Großbritannien, das nicht (mehr) der EU angehört, ist die deutsche Gerichtsbarkeit international zuständig und der Wohnort der Klägerin zugleich maßgebend für die örtliche Zuständigkeit. \n\n14\\. 2\\. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts steht der Anwendung des Art. 18 EuGVVO das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Abl. vom 12. November 2019\u002FC 384 I.\u002F01) in Verbindung mit Art. 216 AEUV nicht entgegen. \n\n15\\. Nach Art. 216 Abs. 1 AEUV kann die Europäische Union mit Drittländern Vereinbarungen schließen, die die Organe der Union und die Mitgliedsstaaten binden. Nach Art. 126 AA war ein Übergangs- oder Durchführungszeitraum bestimmt nach Austritt des Königreichs Großbritannien und Nordirlands aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, der bis zum 31. Dezember 2020 reichte. Nach Art. 127 Abs. 1 AA galt das Unionsrecht während des Übergangszeitraums auch im Vereinigten Königreich. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift entfaltete das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich die gleichen Rechtswirkungen wie innerhalb der Union und ihrer Mitgliedsstaaten und sollte nach denselben Methoden und allgemeinen Grundsätzen ausgelegt und verwendet werden. Eine weitere Fortgeltung der EuGVVO ist in Art. 67 Abs. 2a AA für die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen enthalten, die in einem vor dem Ablauf der Übergangszeit eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind. In den Erwägungen unter der Präambel des Austrittsabkommens ist ausgeführt, dass es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der Erhaltung der Verpflichtung aus diesem Abkommen wesentlich ist, Bestimmungen, die die allgemeine Governance sicherstellen, insbesondere verbindliche Streitbeilegungs- und Durchsetzungsvorschriften, festzulegen, die die Autonomie der jeweiligen Rechtsordnung der Union und des Vereinigten Königreichs sowie den Status des Vereinigten Königreichs als Drittstaat uneingeschränkt wahren. \n\n16\\. Das Vereinigte Königreich ist infolge seines Austritts aus der Europäischen Union und Ablauf des in Art. 126 AA vorgesehenen Übergangszeitraums seit dem 31. Dezember 2020 kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union mehr, sondern ein Drittstaat (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 - II ZB 35\u002F20, NJW-RR 2021, 1207 Rn. 42). Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union berührt für sich genommen die Anwendbarkeit der EuGVVO in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und deshalb auch in Deutschland grundsätzlich nicht. Etwas Anderes könnte sich nur ergeben, wenn dem Austrittsabkommen eine Regelung zu entnehmen wäre, dass Bestimmungen der EuGVVO und hier insbesondere des Art. 18 EuGVVO im Verhältnis zu Großbritannien als Drittstaat nicht anzuwenden seien. Hiervon geht das Berufungsgericht aus. Ein Anhalt für eine solche Vertragsregelung findet sich im Austrittsabkommen jedoch nicht. Vielmehr sieht das Austrittsabkommen mit Großbritannien nach Austritt im Verhältnis zur Europäischen Union als Drittstaat an (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 - II ZB 35\u002F20, NJW-RR 2021, 1207 Rn. 42; OLG Frankfurt, WM 2025, 1604, 1605; OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2024 - 8 U 20\u002F24, S. 9; OLG Köln, AG 2025, 202 mwN; OLG Karlsruhe, NZG 2023, 1032, 1033; OLG Celle, NZG 2021, 562; OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 - 20 U 24\u002F20, juris Rn. 39 ff; Steinbrück\u002FLiebeknecht, EuZW 2021, 517, 518 f; Hau, MDR 2021, 521, 522; Tintemann\u002FAli, VuR 2022, 336). Dass mit dem Austrittsabkommen eine Regelung getroffen werden sollte, die Verbraucher mit Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union gegenüber Gewerbetreibenden mit Sitz im Vereinigten Königreich schlechter stellt als gegenüber jedem anderen Drittstaat, weil die Regelungen der EuGVVO in den Mitgliedstaaten zu Gunsten der Verbraucher im Gegensatz zu allen anderen Drittstaaten nicht anwendbar sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungsgericht auch nicht begründet. \n\n17\\. 3\\. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht geboten. Die richtige Auslegung des Austrittsabkommens ist derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (\"acte clair\", vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283\u002F81, DVBl 1983, 267, 268 - C.I.L.F.I.T.; vom 9. September 2015- C-160\u002F14, EuZW 2016, 111 Rn. 38 f; vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19, NJW 2021, 3303 Rn. 47). \n\nIII.\n\n18\\. Das Berufungsgericht hat sich mit der Berufung der Beklagten nicht auseinandergesetzt, so dass die Sache noch nicht zur Entscheidung reif und zur neuen Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Born Wöstmann Bernau Sander Adam","BGH, 07.10.2025, II ZR 109\u002F24","2026-07-08T22:44:56.843Z","2026-07-10T22:09:08.581Z",{"id":215,"ecli":216,"slug":217,"caseNumber":218,"courtId":5,"decisionDate":219,"fullText":220,"summary":221,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":219,"parsedAt":222,"updatedAt":223},"4690","ECLI:DE:NEURIS:KORE724692025","ecli-de-neuris-kore724692025","II ZB 19\u002F24","2025-10-06T00:00:00.000Z","#  Anspruch eines am Verfahren unbeteiligten Hochschullehrers auf Überlassung eines Gutachtens zur Bestellung eines aktienrechtlichen Sonderprüfers \n\n## Leitsatz\n\nZum Anspruch eines am Verfahren unbeteiligten Hochschullehrers auf Überlassung einer geschwärzten Kopie eines Gutachtens über die Beteiligtenfähigkeit US-amerikanischem Recht unterliegender Funds im Verfahren auf gerichtliche Bestellung eines aktienrechtlichen Sonderprüfers.10 16\n\n## Tenor\n\nDem Antragsteller ist Akteneinsicht durch Überlassung einer (geschwärzten) Kopie des vom Beschwerdegericht eingeholten Rechtsgutachtens des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht Hamburg vom 26. Juni 2024 zur Frage der Beteiligtenfähigkeit der Rechtsbeschwerdeführer zu gewähren.\n\nDie Entscheidung ergeht gebührenfrei.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Rechtsbeschwerdeführer haben nach Zurückweisung ihres Sonderprüfungsantrags in der Hauptversammlung der Rechtsbeschwerdegegnerin vom 22. Juni 2016 gemäß § 142 Abs. 2 AktG die gerichtliche Bestellung eines aktienrechtlichen Sonderprüfers im Zusammenhang mit der sogenannten \"Dieselaffäre\" beantragt. Der Antrag wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg (OLG Celle, NZG 2025, 798). Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde. \n\n2\\. Der Antragsteller ist Ordinarius für Zivil- und Unternehmensrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien mit der Lehrbefugnis unter anderem für Gesellschaftsrecht, internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung. Zu seinen aktuellen Forschungsgebieten zählt das Recht der aktienrechtlichen Sonderprüfung. \n\n3\\. Der Antragsteller begehrt als nicht am Verfahren Beteiligter Akteneinsicht durch Überlassung einer (geschwärzten) Kopie eines vom Beschwerdegericht eingeholten Rechtsgutachtens des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht Hamburg (nachfolgend \"MPI\") vom 26. Juni 2024 zur Frage der Beteiligtenfähigkeit der Rechtsbeschwerdeführer (fortan \"Rechtsgutachten\"). \n\n4\\. Ausweislich des Rechtsgutachtens ist die Weitergabe des Rechtsgutachtens an unbeteiligte Dritte nur nach vorheriger Zustimmung des MPI zulässig. Das MPI hat auf Nachfrage sein Einverständnis mit der Weitergabe an den Antragsteller erklärt. \n\n5\\. Der Antragsteller beruft sich auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit. Zur Begründung seines Einsichtsbegehrens führt er im Einzelnen an, dass er das Rechtsgutachten zur besseren Nachvollziehbarkeit der Beschwerdeentscheidung benötige. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts sei für ihn nicht nachvollziehbar, soweit die Beteiligtenfähigkeit der Rechtsbeschwerdeführer abgelehnt werde. Sein Interesse am Rechtsgutachten sei ausschließlich wissenschaftlicher Natur. \n\n6\\. Die Rechtsbeschwerdeführer haben ihr Einverständnis mit der Einsichtnahme erklärt, während die Rechtsbeschwerdegegnerin dem Einsichtsverlangen mit der Begründung entgegengetreten ist, der Antragsteller werde die Entscheidung des Beschwerdegerichts in einem Literaturbeitrag kritisch rezensieren, um so auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Rechtsbeschwerdeverfahren Einfluss nehmen zu wollen. \n\nII.\n\n7\\. 1\\. Der zulässige Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht nach § 13 Abs. 2 Satz 1 FamFG, der auf das gerichtliche Verfahren der Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 8 AktG anwendbar ist, liegen vor. \n\n8\\. a) Das Recht eines am Verfahren nicht Beteiligten, in die Akten nach § 13 Abs. 2 Satz 1 FamFG Einsicht zu nehmen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Ermessensausübung hat aufgrund einer Abwägung zu erfolgen, der eine mehrstufige Prüfung vorauszugehen hat (BGH, Beschluss vom 15. November 2023 - IV ZB 6\u002F23, NZG 2024, 220 Rn. 24). Zunächst ist festzustellen, ob der Dritte ein berechtigtes Interesse dargelegt hat (dazu unten b) [aa] [1]). Erforderlich ist im nächsten Schritt eine Glaubhaftmachung (dazu unten b) [aa] [2]). Weiter dürfen keine schutzwürdigen Interessen eines Beteiligten oder Dritten entgegenstehen (dazu unten b) [bb]). Sodann sind gegebenenfalls die unterschiedlichen Interessen abzuwägen (dazu unten b) [bb] [2]). \n\n9\\. b) Hieran gemessen liegen die Voraussetzungen für die begehrte Akteneinsicht vor. \n\n10\\. aa) Der Antragssteller hat ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht dargelegt. \n\n11\\. (1) Ein berechtigtes Interesse muss sich nicht auf ein bereits vorhandenes Recht stützen, es geht über ein rechtliches Interesse i.S.v. § 299 Abs. 2 ZPO hinaus und ist anzunehmen, wenn ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse besteht, das auch tatsächlicher, etwa wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art sein kann und im allgemeinen dann vorliegen wird, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch Kenntnis vom Akteninhalt beeinflusst werden kann (BGH, Beschluss vom 15. November 2023 - IV ZB 6\u002F23, NZG 2024, 220 Rn. 24 mwN; zum wissenschaftlichen Interesse BeckOGK FamFG\u002FFlöck, Stand 1.9.2025, § 13 Rn. 63.1; MünchKommFamFG\u002FPabst, 4. Aufl., § 13 Rn. 17; BeckOK FamFG\u002FPerleberg-Kölbel, Stand 1.9.2025, FamFG, § 13 Rn. 20; zweifelnd bezüglich wissenschaftlicher Interessen BayOblG, ZfWG 2002, 202, 206 f. zu § 299 Abs. 2 ZPO). \n\n12\\. Soweit wissenschaftliche Interessen geltend gemacht werden, ist eine konkrete Darlegung des Forschungsvorhabens geboten, verbunden mit der Erläuterung, weshalb die Einsicht in die konkrete Akte bzw. bestimmte Aktenteile geeignet ist, das konkrete Forschungsvorhaben zu fördern. Dabei hat sich die ersuchte Stelle einer Bewertung des Forschungsansatzes zu enthalten, weil die grundrechtlich geschützte Freiheit auch die Wahl der Methoden umfasst und Forschungsansätze schützt, die sich als irrig oder fehlerhaft erweisen. Es genügt jedoch nicht die bloße Behauptung, wissenschaftlich tätig zu sein (BeckOGK FamFG\u002FFlöck, Stand 1.9.2025, § 13 Rn. 63.1). \n\n13\\. Der Antragsteller hat hier dargelegt, dass er sich im Rahmen seiner Forschung zum aktienrechtlichen Sonderprüfungsrechts mit der Frage der Beteiligtenfähigkeit US-amerikanischem Recht unterliegender Funds befasst und hierzu jüngst eine wissenschaftliche Publikation in einer Fachzeitschrift verfasst hat. Insoweit liegt es auf der Hand, dass der Inhalt des Rechtsgutachtens, das eben jene Problematik zum Gegenstand hat, für seine wissenschaftlichen Tätigkeiten von Interesse ist und das wissenschaftliche Oeuvre insoweit fördern kann. Die Forschungsfreiheit umfasst neben der Wahl von Fragestellung und Methode anerkanntermaßen auch die Materialsammlung (BeckOK GG\u002FKempen\u002FRossa, Stand 15.6.2025, Art. 5 Rn. 182). \n\n14\\. Soweit die Rechtsbeschwerdegegnerin meint, der Antragssteller habe schon nach seinem eigenen Vorbringen kein ernsthaftes wissenschaftliches Interesse an einer Würdigung des Rechtsgutachtens, weil er sich bereits eine abschließende Meinung zur zugrundeliegenden Rechtsfrage gebildet habe, steht das einem berechtigten Interesse nicht entgegen. Denn der Antragsteller begründet die Einsichtnahme in das Rechtsgutachten gerade mit der Notwendigkeit der weiteren Aufklärung der Richtigkeit der Ansicht des Beschwerdegerichts und damit spiegelbildlich seiner eigenen. Im Übrigen würde die Wissenschaftsfreiheit auch das Recht umfassen, seine eigene Ansicht unter Infragestellung abweichender Stimmen argumentativ zu verteidigen. \n\n15\\. (2) Da der das berechtigte Interesse begründende Sachverhalt von der Rechtsbeschwerdegegnerin nicht bestritten wird, sie ihn lediglich anders als der Antragsteller beurteilt, und der Senat keine Zweifel daran hat, dass die Tatsachen gegeben sind, bedarf es keiner weitergehenden Glaubhaftmachung durch den Antragsteller (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 1451, 1452). \n\n16\\. bb) Schutzwürdige Interessen Dritter bzw. eines Beteiligten stehen der Einsichtnahme nicht entgegen. \n\n17\\. Die Interessen eines Beteiligten oder Dritten stehen entgegen, wenn ihre Interessen durch die begehrte Akteneinsicht des anderen Beteiligten oder Dritten betroffen sein können, also unmittelbar oder mittelbar gefährdet oder verletzt werden können. Die Interessen eines Beteiligten oder Dritten stehen demgegenüber nicht entgegen, wenn sie mit der Akteneinsicht einverstanden sind. Umgekehrt begründet das fehlende Einverständnis nicht zwingend das Vorliegen eines entgegenstehenden Interesses (BeckOGK FamFG\u002FFlöck, Stand 1.9.2025, § 13 Rn. 72). \n\n18\\. Das Akteneinsichtsrecht nach § 13 Abs. 2 FamFG ist im Gegensatz zu dem des Beteiligten nach § 13 Abs. 1 FamFG nicht verfassungsrechtlich garantiert, weshalb an das Tatbestandsmerkmal der Schutzwürdigkeit geringere Anforderungen zu stellen sind. Es ist vor allem nicht notwendig, dass es sich um schwerwiegende Interessen handelt. Auch nicht verfassungsrechtlich geschützte Interessen können ein Einsichtsrecht ausschließen, jedes andere geschützte Interesse kann genügen (MünchKommFamFG\u002FPabst, 4. Aufl., § 13 Rn. 26). Erfasst sind sämtliche Interessen aus dem Vermögens- und Privatbereich, sofern sie nicht offensichtlich nicht schutzbedürftig erscheinen (BeckOGK FamFG\u002FFlöck, Stand 1.9.2025, § 13 Rn. 73). \n\n19\\. (1) Urheberrechte des MPI kommen als entgegenstehende Interessen nicht in Betracht, weil es der Weitergabe des Rechtsgutachtens zugestimmt hat. \n\n20\\. (2) Die Befürchtung der Rechtsbeschwerdegegnerin, der Antragsteller werde unter Heranziehung des Rechtsgutachtens die Entscheidung des Beschwerdegerichts in einem Literaturbeitrag kritisch bewerten, um auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Rechtsbeschwerdeverfahren Einfluss zu nehmen, stellt im Ausgangspunkt zwar noch ein schutzbedürftiges Vermögensinteresse der Rechtsbeschwerdegegnerin dar. \n\n21\\. In der Gesamtschau überwiegen allerdings hier die wissenschaftlichen Interessen des Antragstellers gegenüber jenem ausschließlich wirtschaftlichen Interesse. Zu berücksichtigen ist, dass das Rechtsgutachten allein auf die Rechtsbeschwerdeführer bezogene Daten enthält. Diese wiederum haben sich mit der Einsichtnahme des Antragstellers einverstanden erklärt. Die Rechtsbeschwerdegegnerin findet demgegenüber in dem Rechtsgutachten keine nähere Erwähnung, weil die dort erörterte abstrakte Frage der Beteiligtenfähigkeit der Rechtsbeschwerdeführer losgelöst von der Person der Rechtsbeschwerdegegnerin zu beantworten ist. \n\n22\\. Zwar mag es aus Sicht der Rechtsbeschwerdegegnerin lästig sein, dass sich der Antragsteller mit den Ergebnissen des Rechtsgutachtens möglicherweise kritisch und in einer Weise auseinandersetzt, die der für sie günstigen Sicht des Beschwerdegerichts widerspricht. Eine solche Auseinandersetzung ist allerdings Ausdruck der Wissenschaftsfreiheit und von der Rechtsbeschwerdegegnerin aufgrund der Besonderheiten des hier zu beurteilenden Einzelfalls, namentlich der fehlenden persönlichen Betroffenheit der Rechtsbeschwerdegegnerin vom Inhalt des Rechtsgutachtens, hinzunehmen. \n\n23\\. 2\\. Für die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch ist bei Kollegialgerichten gemäß § 13 Abs. 7 FamFG der Vorsitzende zuständig. Dies gilt unabhängig davon, ob die nach § 13 Abs. 7 FamFG zu treffende Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht an Dritte in nicht abgeschlossenen Verfahren, wie hier, als Akt der Justizverwaltung oder der Rechtsprechung einzustufen ist (für letzteres BayOblG, Beschluss vom 7. Juli 2025 - 102 VA 60\u002F25, BeckRS 2025, 15844 Rn. 12 ff.; offengelassen BGH, Beschluss vom 15\\. November 2023 - IV ZB 6\u002F23, NZG 2024, 220 Rn. 17 ff.). Die Zuständigkeit des Vorsitzenden besteht auch, wenn das verfahrensführende Gericht der Bundesgerichtshof ist, weil der mit der Zuständigkeitsregelung verbundene Zweck der Verfahrensstraffung und -beschleunigung (vgl. RegE eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, BT-Drucks. 16\u002F6308, S. 182) auch in diesem Fall verwirklicht wird. \n\n24\\. 3\\. Die Entscheidung des Gerichts über die Akteneinsicht und die Einsichtnahme selbst in die Verfahrensakten sind gebührenfrei (BeckOK FamFG\u002F Perleberg-Kölbel, Stand 1.9.2025, FamFG, § 13 Rn. 48). Born","Anspruch eines am Verfahren unbeteiligten Hochschullehrers auf Überlassung eines Gutachtens zur Bestellung eines aktienrechtlichen Sonderprüfers","2026-07-08T22:45:28.377Z","2026-07-10T22:09:11.426Z",{"id":225,"ecli":226,"slug":227,"caseNumber":228,"courtId":5,"decisionDate":229,"fullText":230,"summary":231,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":229,"parsedAt":232,"updatedAt":233},"4755","ECLI:DE:NEURIS:KORE724232025","ecli-de-neuris-kore724232025","II ZR 154\u002F23","2025-09-30T00:00:00.000Z","#  Haftungsvergleiche im sog. Dieselskandal; Nichtigkeit eines Beschlusses über Zustimmung zum Deckungsvergleich \n\n## Leitsatz\n\n1a. Die Abgrenzung eines normalen Austauschgeschäfts von einer verdeckten Ausschüttung von Gesellschaftsvermögen wird auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) danach vorgenommen, ob ein gewissenhaft nach kaufmännischen Grundsätzen handelnder Geschäftsleiter das Geschäft unter sonst gleichen Umständen zu gleichen Bedingungen auch mit einem Nichtgesellschafter abgeschlossen hätte, ob die Leistung also durch betriebliche Gründe gerechtfertigt war.32 34\n\n1b. Nach welchen Maßstäben der danach gebotene Drittvergleich vorzunehmen und inwieweit dabei ein Beurteilungsspielraum anzuerkennen ist, muss nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Eigenart der Leistungsbeziehung zwischen Aktiengesellschaft und Aktionär ermittelt werden.36\n\n1c. Die Entscheidung der Hauptversammlung über die Zustimmung zu einem Vergleich mit Organmitgliedern, die zugleich Aktionäre der Aktiengesellschaft sind, unterliegt regelmäßig keiner umfänglichen Inhaltskontrolle hinsichtlich der Angemessenheit des Vergleichsinhalts, sondern lediglich einer gerichtlichen Missbrauchskontrolle.37\n\n2\\. Entstanden im Sinn des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG ist der Anspruch bei reinen Vermögensschäden mit der Pflichtverletzung und dem Eintritt der ersten Schadensposition, und zwar hinsichtlich sämtlicher sich daraus entwickelnder Schäden sowie für sich aus dem Primärschaden entwickelnde Folgeschäden.58\n\n3\\. Die Angabe der wesentlichen Vertragsinhalte nach § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG oder weitergehende freiwillige Angaben in der Bekanntmachung können das Erfordernis, den Gegenstand der Beschlussfassung in der Einberufung anzugeben, nicht ersetzen. Dies setzt zugleich einer pauschalen Bezugnahme in der Einberufung auf den weiteren Inhalt der Bekanntmachung Grenzen. Eine pauschale Bezugnahme kann insbesondere nicht die Angabe des Gegenstands einer zustimmungsbedürftigen Beschlussfassung ersetzen.98\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Kläger und ihres Streithelfers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. November 2023 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger und ihres Streithelfers gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 12. Oktober 2022 hinsichtlich der Anträge, die auf der Hauptversammlung der Beklagten am 22. Juli 2021 zu den Tagesordnungspunkten 10.1, 10.2 und 11 gefassten Beschlüsse für nichtig zu erklären, zurückgewiesen wurde.\n\nAuf die Berufung der Kläger und ihres Streithelfers wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 12. Oktober 2022 teilweise abgeändert und der in der Hauptversammlung der Beklagten am 22. Juli 2021 zu Tagesordnungspunkt 11 gefasste Beschluss für nichtig erklärt. Im Umfang der weitergehenden Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die beklagte Volkswagen AG ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft. Zur Zeit der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2021 am 14. Juni 2021 waren 295.089.818 stimmberechtigte Stammaktien ausgegeben. Von den durch diese vermittelten Stimmrechten entfielen rund 53,3 % auf die Porsche Automobil Holding SE (im Folgenden: Porsche SE), rund 20 % auf das Land Niedersachsen und rund 17 % auf die Q. . Im Übrigen entfielen sie auf weitere Aktionäre, darunter die Kläger und deren Streithelfer. \n\n2\\. Im sog. \"VW-Dieselskandal\" war Software der Steuerungseinheiten (zumindest) für den zwischen 2002 und 2008 von der Beklagten entwickelten Dieselmotor EA 189 dahingehend manipuliert worden, dass der Fahrverlauf von Abgastests erkannt und je nach erkanntem Fahrverlauf zwischen zwei verschiedenen Modi umgeschaltet wurde (\"Defeat Device\"), um im Prüfstand die strengen US-amerikanischen Emissionsgrenzwerte einhalten zu können. Gegenüber dem Prüfstand-Modus ergaben Messungen im realen Fahrbetrieb um den Faktor 15 bis 35 höhere NOx-Emissionen. Die US-amerikanische Environmental Protection Agency (EPA) veröffentlichte am 18. September 2015 eine Notice of Violation, mit welcher sie bekannt gab, dass bei Abgastests an bestimmten Fahrzeugen der Modelljahre 2009 bis 2015 mit den Dieselaggregaten EA 189 und EA 288 Unregelmäßigkeiten bei NOx-Emissionen festgestellt worden seien. Daraufhin informierte die Beklagte mit Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 darüber, dass bei Dieselaggregaten des Typs EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit ca. 11 Millionen Fahrzeugen auffällige Abweichungen bei den Emissionswerten zwischen Prüfstand und realem Fahrbetrieb festgestellt worden seien. Dem Volkswagen Konzern entstanden wegen dieser Manipulation bis zum 31. Dezember 2020 Aufwendungen in Höhe von ca. 32,2 Mrd. €. Gegen die Beklagte und andere Gesellschaften des Volkswagen Konzerns wurden zahlreiche zivilrechtliche Einzel- und Sammelklageverfahren von Kunden sowie Klagen von Verbraucher- und\u002Foder Umweltverbänden in Deutschland und im Ausland anhängig. Ferner wurden von Anlegern aus Deutschland und dem Ausland gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Kursverluste im Zusammenhang mit dem Dieselskandal mit einem Volumen von mehr als 9,7 Mrd. € gerichtlich geltend gemacht. Vorstandsvorsitzender der Beklagten war vom 1. Januar 2007 bis 23. September 2015 Prof. Dr. W. . In den Jahren 2012 bis 2014 belief sich dessen jährliche Vergütung auf ca. 15 Mio. €, im Jahr seines Ausscheidens auf rund 7 Mio. €. S. war von Januar 2010 bis zum 28. September 2018 Mitglied des Vorstands der Beklagten sowie vom 1. Januar 2007 bis zum 28. September 2018 Vorstandsvorsitzender der Audi AG. Er erhielt in den Jahren 2015 bis 2017 eine jährliche Vergütung zwischen 3,7 und 5,2 Mio. €, im Jahr seines Ausscheidens in Höhe von 2,7 Mio. €. \n\n3\\. Der Aufsichtsrat der Beklagten gab im Oktober 2015 zu \"Ursachen und Verantwortlichkeiten für die Dieselthematik\" eine Untersuchung der Rechtsanwaltssozietät G. in Auftrag. Das Oberlandesgericht Celle bestellte im Jahr 2017 gemäß § 142 Abs. 2 AktG einen Sonderprüfer. Untersucht werden sollte die Verantwortung von Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten für die Veränderungen der Motorsteuersoftware, insbesondere der Zeitpunkt, ab welchem diese Organe Kenntnis von den Manipulationen hatten oder ihnen diese bekannt sein mussten. Der Prüfer trat die Sonderprüfung aus Altersgründen nicht an. Das Oberlandesgericht Celle bestellte im Jahr 2020 einen neuen Sonderprüfer. \n\n4\\. Vor dem Hintergrund möglicher Organhaftungsansprüche schlossen die Beklagte und die Audi AG am 9. Juni 2021 Haftungsvergleiche mit Prof. Dr. W. und S. . Die Haftungsvergleiche sahen Leistungen von Prof. Dr. W. in Höhe von 11,2 Mio. € und von S. in Höhe von 4,1 Mio. € vor. Prof. Dr. W. sollte seine Leistungspflicht teilweise und S. vollständig durch Verzicht auf Ansprüche gegen die Beklagte und die Audi AG erfüllen. Die jeweiligen Haftungsvergleiche enthielten umfassende Erledigungsklauseln zu dem als \"Dieselthematik\" bezeichneten Sachverhalt und sonstigen Manipulationen, Verfälschungen oder Falschangaben von\u002Fzu Abgas-, Verbrauchs- oder Leistungswerten von Motoren aus dem Volkswagen Konzern (bezeichnet als \"Relevanter Sachverhalt\"). Von der Abgeltung und Erledigung wurden unter Hinweis auf § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG Ansprüche ausgenommen, bei denen seit ihrer Entstehung noch keine drei Jahre abgelaufen sind. Im Übrigen verpflichtete sich die Beklagte nach Ziffer 3.1 der Haftungsvergleiche, Prof. Dr. W. und S. unter bestimmten Voraussetzungen von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dem \"Relevanten Sachverhalt\" freizustellen. Die Wirksamkeit der Haftungsvergleiche stand mit Ausnahme der zu einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung getroffenen Abrede unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Hauptversammlungen dem jeweiligen Haftungsvergleich zustimmen und keine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals der jeweiligen Gesellschaft erreichen, gegen die Beschlussfassung Widerspruch zur Niederschrift erhebt. \n\n5\\. Zudem schlossen am 9. Juni 2021 die Beklagte, die Audi AG und die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG einerseits mit Versicherungsunternehmen, die an der für den Volkswagen Konzern bestehenden Directors & Officers Liability Insurance (D&O-Versicherung) beteiligt waren, andererseits eine als \"Deckungsvergleich\" bezeichnete Vereinbarung. Die D&O-Versicherer verpflichteten sich zur Zahlung von rund 270 Mio. €, wovon 34,18 % an Audi und 14,50 % an Porsche weitergeleitet werden sollten, zur Abgeltung und Erledigung aller Deckungsansprüche auf Grund oder im Zusammenhang mit dem \"Relevanten Sachverhalt\". Darüber hinaus verpflichtete sich die Beklagte in Form von echten Verträgen zugunsten Dritter, eine zukünftige Inanspruchnahme von amtierenden und ehemaligen Vorstandsmitgliedern und sämtlicher weiterer \"versicherter Personen\" im Zusammenhang mit dem \"Relevanten Sachverhalt\" dauerhaft zu unterlassen. \n\n6\\. Wiederum wurden unter Hinweis auf § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG Ansprüche ausgenommen, bei denen seit ihrer Entstehung noch keine drei Jahre abgelaufen sind. Die Wirksamkeit des Deckungsvergleichs stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Hauptversammlungen dem jeweiligen Haftungsvergleich zustimmen und keine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals der jeweiligen Gesellschaft erreichen, gegen die Beschlussfassung Widerspruch zur Niederschrift erhebt. \n\n7\\. Die in der Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung am 22. Juli 2021 angegebene Tagesordnung umfasste Beschlussfassungen über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 (Tagesordnungspunkte 3 und 4), über die Zustimmung zu den Haftungsvergleichen mit Prof. Dr. W. und S. (Tagesordnungspunkte 10 a] und b]) und die Zustimmung zum Deckungsvergleich mit den D&O-Versicherern (Tagesordnungspunkt 11). Die Tagesordnung enthielt zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 eine Kurzbeschreibung zum Gegenstand der Vergleichsvereinbarungen, die Information, dass die Vergleiche der Zustimmung der Hauptversammlung bedürften und den Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand, den jeweiligen Vergleichsvereinbarungen zuzustimmen. Die Bekanntmachung gab den Wortlaut der Vergleichsvereinbarungen in einem Abschnitt \"Weitere Informationen zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11\" wieder und enthielt einen Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands der Beklagten zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 zum Inhalt der Vergleichsvereinbarungen, ihren rechtlichen Rahmenbedingungen, zu den Beweggründen für den Abschluss der Vergleichsvereinbarungen, zur gerichtlich angeordneten Sonderprüfung und eine zusammenfassende Zustimmungsempfehlung. Die mitgeteilte Tagesordnung umfasste ferner zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 den Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Entlastung für die im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitglieder des jeweils anderen Organs zu erteilen. \n\n8\\. In der in virtueller Form durchgeführten Hauptversammlung vom 22. Juli 2021 wurden die Beschlussvorschläge ausweislich der Niederschrift im Nachgang zum Bericht des Vorstands und nach Beantwortung von 640 vorab eingereichter Fragen mit einer Mehrheit von jeweils über 99% der Stimmen angenommen. Die Kläger erklärten gegen die Beschlussfassungen zu den Tagesordnungspunkten 3, 4, 10a, 10b und 11 Widerspruch zur Niederschrift. \n\n9\\. Der Kläger zu 1 will die Nichtigkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 festgestellt wissen, hilfsweise deren Nichtigerklärung. Der Kläger zu 2 verlangt die Nichtigerklärung der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3, 4, 10 und 11, hilfsweise die Feststellung ihrer Nichtigkeit. Der Streithelfer der Kläger verlangt die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung zu den Tagesordnungspunkten 3, 4, 10 und 11, hilfsweise deren Nichtigerklärung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger und ihres Streithelfers zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger und ihr Streithelfer ihre Begehren weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die Revision ist teilweise begründet. \n\nA.\n\n11\\. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n12\\. Die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 seien weder nichtig noch anfechtbar. Die Zustimmungsbeschlüsse verletzten durch ihren Inhalt nicht Vorschriften, die ausschließlich oder überwiegend den Schutz der Gläubiger der Gesellschaft bezweckten. In den Haftungsvergleichen und im Deckungsvergleich sei keine verdeckte Einlagenrückgewähr gemäß § 57 Abs. 1 AktG zu sehen. Es sei offengeblieben, ob Prof. Dr. W. und S. Aktionäre der Beklagten gewesen seien. Das Landgericht habe eine Einlagenrückgewähr aber zurecht bereits aus anderen Gründen verneint. Ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung sei bei einer Gesamtschau der Vertragsinhalte nicht feststellbar. Bei den Vereinbarungen zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 handele es sich nicht um schlichte Austauschverträge, sondern um Vergleiche (§ 779 BGB), denen ein gegenseitiges Nachgeben zum Zwecke der Streitbeilegung wesensimmanent sei. Die Ermittlung eines etwaigen Missverhältnisses allein anhand einer Saldierung der Erklärungen und Verpflichtungen verbiete sich damit und auch die zuvor bestandenen Rechtsverhältnisse könnten nicht außer Betracht bleiben. \n\n13\\. Die Haftungsvergleiche und der Deckungsvergleich stünden in einem inneren Zusammenhang und seien als Gesamtregelung zu sehen, die zu einem Zufluss eines im dreistelligen Millionenbereich liegenden Betrags an die begünstigten Gesellschaften, vorrangig der Beklagten habe führen sollen, ungeachtet späterer Entwicklungen und Erkenntnisse. Ohne Vergleich wären im Jahr 2021 keine Zahlungen erfolgt. Die Beklagte hätte Prof. Dr. W. , S. und die D&O-Versicherer mit ungewissem Ausgang und ungewisser Dauer unter den Augen der Öffentlichkeit gerichtlich in Anspruch nehmen müssen. Die darin liegende, im Kern unternehmerische Entscheidung der Beklagten über eine umfassende gesellschaftsinterne Regelung sei aus Rechtsgründen nicht als unangemessen zu beanstanden. Den Vergleichen fehle es auch unter Berücksichtigung des Klägervortrags nicht offenkundig an einer wirtschaftlichen Rechtfertigung gemessen an den Unternehmensinteressen der Beklagten. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die enthaltenen Verzichte auf oder Vergleiche über Organhaftungsansprüche nicht auch mit Nichtaktionären vereinbart worden wären. Die Kläger selbst gingen davon aus, dass eigentlicher Beweggrund der Vereinbarungen ein Schlussstrich mit dem unlauteren Versuch sei, Fehlverhalten weiterer Organmitglieder zu vertuschen. Dies lasse nicht den Schluss zu, dass die Verzichte den begünstigten Personen in einer etwaigen Aktionärseigenschaft hätten dienen sollen. \n\n14\\. Die Beschlüsse seien auch nicht wegen eines Verstoßes gegen formelle oder materielle Vorschriften anfechtbar. Die Anfechtung lasse sich nicht darauf stützen, dass die Vergleichsabschlüsse als Tagesordnungspunkte entgegen § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG mit der Einberufung der Hauptversammlung nicht hinreichend bekannt gemacht worden seien. Es sei nicht erforderlich gewesen, die Vergleichsinhalte in der Tagesordnung selbst weiter zu fixieren, es genüge die schlagwortartige Mitteilung und die Bezugnahme auf den vollständigen Wortlaut der Vergleichsvereinbarungen und den umfassenden Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands. \n\n15\\. Auch ergebe sich die Anfechtbarkeit nicht daraus, dass unter Verstoß gegen § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG die Beschlussgegenstände unzureichend bekannt gemacht worden seien. Die Anforderungen an die Bekanntmachung seien erfüllt. Die Beklagte habe die Vergleiche schlagwortartig in der Tagesordnung, darüber hinaus in ihrem vollständigen Wortlaut und schließlich auch durch die Erörterung der wesentlichen Inhalte und der ihnen zugrundeliegenden Erwägungen bekanntgemacht, so dass die Aktionäre ausreichend und zutreffend informiert gewesen seien. \n\n16\\. Eine Informationspflichtverletzung ergebe sich ferner auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unvollständigen Information (§ 243 Abs. 4 Satz 1 AktG) und namentlich nicht daraus, dass aus den gegebenen Informationen für den verständigen Durchschnittsaktionär nicht erkennbar werde, welchen finanziellen Umfang die durch die Beklagte eingegangenen Freistellungsverpflichtungen insbesondere im Verhältnis zu den Mittelzuflüssen aus den Eigenbeiträgen von Prof. Dr. W. und S. sowie auch den Leistungen aus dem Deckungsvergleich hätten oder künftig haben könnten. Die entsprechenden Regelungen lägen im Wortlaut vor. Die Informationen verhielten sich zudem zu laufenden gerichtlichen und behördlichen Verfahren im In- und Ausland, so dass einem verständigen Durchschnittsaktionär klar gewesen sein müsse, dass die Freistellungsverpflichtungen erheblich ins Gewicht fallen könnten. Auch eine fehlerhafte Information in Gestalt einer Irreführung über den Vertragsinhalt durch die so erteilten Informationen sei nicht gegeben. So habe die Beklagte zwar darauf hingewiesen, dass die zeitnahen Zuflüsse von finanziellen Mitteln aus den Vergleichen eines der Hauptmotive für die Vergleichsabschlüsse gewesen sei, dabei aber auf den Gesamtzufluss aus den Haftungsvergleichen und dem Deckungsvergleich abgestellt und diesen auch nicht als feste Größe dargestellt, die nicht von weiteren Vertragsregelungen beeinflusst werden könne. \n\n17\\. Die Bekanntmachung sei auch nicht unvollständig, weil es an der namentlichen Benennung der in dem Deckungsvergleich von Haftung freigestellten \"versicherten Personen\" gefehlt habe. Für den verständigen Aktionär seien die betroffenen amtierenden Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats bestimmbar gewesen. Insbesondere habe festgestanden, dass außer Prof. Dr. W. und S. kein ehemaliges oder amtierendes Organmitglied der Beklagten in Anspruch genommen worden sei und in der Zukunft auch nicht in Anspruch genommen werden solle. Auf dieser Grundlage sei den Aktionären eine ausreichend informierte Entscheidung über ihre Teilnahme an der Hauptversammlung und die Abstimmung in der Hauptversammlung möglich gewesen. Aus der Informationspflicht des § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG folge nicht, dass es in Ansehung einer Ungewissheit der Aktionäre über das Bestehen von Organhaftungsansprüchen gegen die \"versicherten Personen\" der Vorlage oder detaillierter Angaben zu den internen Gutachten von G. und L. oder der Untersuchungsergebnisse von J. bedurft hätte. Hierbei handele es sich um Informationen zur wirtschaftlichen Herleitung des Vergleichs, die generell nicht geschuldet seien. Zudem seien die Aktionäre auch hinreichend über die wirtschaftliche Herleitung informiert gewesen. Weitere Angaben wie zur tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Prof. Dr. W. und S. seien keine wesentliche Information im Sinne des § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG. Es hätten zudem wirksame Beschlussvorschläge des Aufsichtsrats nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG vorgelegen. \n\n18\\. Die Beklagte habe nicht entgegen ihrer Pflicht aus § 131 Abs. 1 AktG unrichtige Auskünfte erteilt, Auskünfte verweigert oder unzureichend erteilt. Auskünfte zu den Vermögensverhältnissen von Prof. Dr. W. und S. seien bereits nicht \"wesentlich\" für die Ausübung der Aktionärsrechte im Rahmen des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG. Im Übrigen habe die Beklagte auch keine detaillierten Erkenntnisse über die Vermögensverhältnisse von S. und Prof. Dr. W. , zumindest trügen die Kläger dies nicht mit Substanz vor. Eine zur Anfechtung berechtigende Informationspflichtverletzung liege auch nicht in der unterlassenen Mitteilung eines Rechtsmissbrauchs, namentlich zu Interessenkonflikten bzw. eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen den Vertragsparteien. Eine Information zu den hinter den Vertragsschlüssen stehenden Motiven sowie deren Herleitung sei nicht geschuldet. \n\n19\\. Ein Anfechtungsgrund ergebe sich nicht aus einer Verletzung materiellen Rechts. Es liege kein Verstoß gegen die dreijährige Sperrfrist des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG vor, dies schon deswegen, weil die Haftungsvergleiche und der Deckungsvergleich sämtliche Ansprüche aus ihrem Geltungsbereich ausgenommen hätten, deren Entstehung kürzer als drei Jahre zurückgelegen habe. Die Drei-Jahres-Frist sei typisierend und verlängere sich nicht, wenn der volle Schadensumfang noch nicht absehbar sei. Gegen eine ungeschriebene Voraussetzung des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG, eine angeordnete Sonderprüfung nach § 142 Abs. 2 AktG abzuschließen, sei nicht verstoßen worden. Eine Sonderprüfung sei zuletzt in Ansehung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 21. September 2022 nicht mehr angeordnet gewesen, ob es zu einer neuen Anordnung noch kommen könne, sei offen. \n\n20\\. Die Anfechtbarkeit ergebe sich nicht aus einem Stimmverbot der Porsche SE, der Beteiligungsgesellschaft des Landes Niedersachsen und der Q. gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 AktG. Denn keiner dieser Aktionäre werde durch die Zustimmungsbeschlüsse von Verbindlichkeiten befreit, da die Verzichte die Organhaftung von natürlichen Personen beträfen, so dass in der Person der als Gesellschaften organisierten Aktionäre kein Stimmverbot vorliegen könne. Es fehle überdies an jeglichen Darlegungen zu gegebenenfalls begünstigten für sie aufgetretenen Stimmrechtsvertretern. Eine fehlerhafte Berücksichtigung der Stimmen habe abgesehen davon keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis gehabt, weil selbst bei Abzug der Stimmen der drei größten Hauptaktionäre die verbleibenden Streubesitz-Aktionäre den Vergleichsvereinbarungen mit Mehrheiten von über 99 % der abgegebenen Stimmen zugestimmt hätten. \n\n21\\. Die Beschlüsse seien nicht gemäß § 243 Abs. 2 Satz 1 AktG anfechtbar, weil die Porsche SE, die Beteiligungsgesellschaft des Landes Niedersachsen oder die Q. mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Beklagten oder deren übriger Aktionäre zu erlangen gesucht hätten und der Beschluss geeignet sei, diesem Zweck zu dienen. Wenn der Sondervorteil darin bestehen solle, dass Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten Ansprüche aus §§ 117, 317 AktG haben verjähren ließen und durch den Haftungsverzicht veranlasst würden, nicht gegen Mitglieder der Familien P. und Pi. auszusagen, die Beklagte ferner auf konzernrechtliche Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche verzichte, erschließe sich bereits nicht, inwiefern das Unterlassen einer Inanspruchnahme der Porsche SE durch die Beklagte zurechenbar aus den zustimmungsbedürftigen Vergleichen folgen solle. Ein Verzicht auf Ansprüche gegen die Porsche SE sei in den Vergleichen zu Tagesordnungspunkt 10 und 11 nicht enthalten. Etwaige allenfalls psychisch vermittelte Folgewirkungen der Zustimmung im Interesse der Porsche SE oder der in den Organen tätigen Mitglieder der Familien P. und Pi. seien keine zurechenbaren Sondervorteile der Aktionärin Porsche SE. Zu Sondervorteilen zugunsten der weiteren beiden Hauptaktionäre fehle es an Vortrag der Kläger. \n\n22\\. Die Zustimmungsbeschlüsse verstießen nicht wegen des Inhalts der ihnen zugrundeliegenden Vergleiche oder unter dem Gesichtspunkt eines Rechtsmissbrauchs gegen materielles Recht. Die Hauptversammlungsbeschlüsse unterlägen keiner materiellen Beschlussinhaltskontrolle. Es handele sich nicht um Grundlagenbeschlüsse und der Minderheitenschutz habe schon in dem Widerspruchsrecht nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG Berücksichtigung gefunden. \n\n23\\. Eine Gesetzeswidrigkeit wegen eines im Verhältnis zur Beklagten oder der Minderheit treuwidrigen Abstimmungsverhaltens sei nur anzunehmen, wenn die Mehrheit der Aktionäre bei der Beschlussfassung in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB zum Nachteil der Aktiengesellschaft oder zum Nachteil der Minderheit der Aktionäre gehandelt habe, nicht bereits dann, wenn die Mehrheit nur ohne gerechtfertigten Grund durch den Beschluss auf ihr als wohlbegründet bekannte Regressansprüche verzichte. Ein individueller Rechtsmissbrauch sei danach zu verneinen. Ein Treuerechtsverstoß der Beklagten gegenüber (Minderheits-)Aktionären dergestalt, dass die Beklagte rechtsmissbräuchlich die Möglichkeiten des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG während der Corona-Pandemie mit der Möglichkeit einer virtuellen Hauptversammlung ausgenutzt habe, um die Organhaftungsansprüche vor Abschluss laufender Strafverfahren \"geräuschlos\" unter Umgehung eines \"vollwertigen\" Auskunftsrechts in einer Präsenzhauptversammlung zu \"beseitigen\", hätten die Kläger schon nicht hinreichend dargelegt. \n\n24\\. Zudem seien auch die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Beklagten für das Geschäftsjahr 2020 weder nichtig noch anfechtbar. Ein die Anfechtung rechtfertigendes Verhalten von Vorstand oder Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2020, das sich als schwerwiegender und eindeutiger Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstelle, liege nicht vor. Soweit die Beklagte mit Blick auf Ansprüche gegen die Porsche SE im Jahr 2020 keine verjährungshemmenden Maßnahmen eingeleitet, eine unzureichende Aufklärung des Dieselskandals im Jahr 2020 nicht nachgeholt, Vermögensverhältnisse von Prof. Dr. W. und S. sowie der Aufsichtsratsmitglieder nicht geprüft und G. auch nicht den Zusammenhang zwischen Dieselskandal und einem \"Projekt Deutschland\" habe prüfen lassen sollen, fehle es an Darlegungen dazu, dass solche angeblichen Gesetzesverstöße für die stimmberechtigten Aktionäre erkennbar (\"eindeutig\") gewesen seien. Ein etwaiger Verstoß wegen ermessensfehlerhafter Beschlussvorschläge der Organe der Beklagten für die Hauptversammlung vom 22. Juli 2021 falle schon nicht in den für die Entlastung relevanten Zeitraum des Geschäftsjahres 2020. \n\nB.\n\n25\\. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur teilweise Stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 22. Juli 2021 zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 gefassten Beschlüsse nicht der Anfechtung nach § 243 Abs. 1 AktG unterliegen. Soweit die Revision der Kläger und ihres Streithelfers darüber hinaus von der Nichtigkeit dieser Beschlüsse ausgeht und sich gegen die zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 gefassten Beschlüsse wendet, bleibt ihr Rechtsmittel ohne Erfolg. \n\n26\\. I. Die Revision ist unbeschränkt zugelassen. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Zulassungsentscheidung auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen. Eine Beschränkung der Zulassung auf einen revisionsrechtlich selbstständigen Teil des Streitstoffes geht damit nicht einher. \n\n27\\. II. Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 22. Juli 2021 zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 sind nicht nichtig. Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Beschlüsse nicht wegen eines Gesetzesverstoßes anfechtbar seien (§ 243 Abs. 1 AktG). \n\n28\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Hauptversammlungsbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG gemäß § 241 Nr. 3 AktG nichtig sind. \n\n29\\. a) Nach § 241 Nr. 3 AktG ist ein Beschluss nichtig, wenn er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind. Dazu zählen die Vorschriften zur Kapitalerhaltung in § 57 AktG (BGH, Urteil vom 26. Juni 2012 - II ZR 30\u002F11, ZIP 2012, 1753 Rn. 13). \n\n30\\. b) Das Berufungsgericht hat eine verbotene Einlagenrückgewähr gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG im Ergebnis zutreffend verneint. Dabei ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen, dass Prof. Dr. W. und S. Aktionäre der Beklagten gewesen sind. \n\n31\\. aa) Das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG erfasst jede von der Gesellschaft dem Aktionär erbrachte, auf seiner Gesellschafterstellung beruhende Leistung, auf die ihm das Aktiengesetz keinen Anspruch gewährt und die auch nicht aufgrund einer speziellen gesetzlichen Regelung zugelassen ist (BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - II ZR 299\u002F90, ZIP 1992, 1081; Urteil vom 13. November 2007 - XI ZR 294\u002F07, ZIP 2008, 118, 119; Urteil vom 31. Mai 2011 - II ZR 141\u002F09, BGHZ 190, 7 Rn. 15 - Dritter Börsengang; Urteil vom 10. Januar 2017 - II ZR 94\u002F15, BGHZ 213, 224 Rn. 15). Von einer verbotenen Zuwendung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG ist nach § 57 Abs. 1 Satz 3 Fall 2 AktG nicht auszugehen, wenn eine Leistung der Gesellschaft an den Aktionär durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt ist. Im Hinblick auf die nach der Rechtsprechung des Senats maßgebliche \"bilanzielle\" Betrachtungsweise (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102\u002F07, BGHZ 179, 71 Rn. 12 - MPS) können dabei nicht bezifferbare Vorteile oder ein Eigeninteresse der Gesellschaft keine ausreichende Kompensation für eine Leistung an einen Aktionär sein (BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 \\- II ZR 141\u002F09, BGHZ 190, 7 Rn. 25 - Dritter Börsengang). \n\n32\\. bb) In der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde für die Beurteilung der Frage, ob eine verbotene Leistung an den Aktionär erbracht wurde, auf den sog. Drittvergleich abgestellt, bei dem die Abgrenzung eines normalen Austauschgeschäfts von einer verdeckten Ausschüttung von Gesellschaftsvermögen danach vorgenommenen wurde, ob ein gewissenhaft nach kaufmännischen Grundsätzen handelnder Geschäftsleiter das Geschäft unter sonst gleichen Umständen zu gleichen Bedingungen auch mit einem Nichtgesellschafter abgeschlossen hätte, ob die Leistung also durch betriebliche Gründe gerechtfertigt war (BGH, Urteil vom 13. November 2007 - XI ZR 294\u002F07, ZIP 2008, 118, 119; vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1986 - II ZR 306\u002F85, WM 1987, 348, Urteil vom 13. November 1995 - II ZR 113\u002F94, ZIP 1996, 68 jeweils zu § 30 GmbHG). Dabei wurde das Kriterium des Drittvergleichs auch als Maßstab für die Beantwortung der Frage herangezogen, ob der Leistung aus dem Vermögen der Gesellschaft eine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht (BGH, Urteil vom 13. November 1995 - II ZR 113\u002F94, ZIP 1996, 68) oder ob von einem Missverhältnis zwischen der Leistung der Gesellschaft und der vom Aktionär zu erbringenden Gegenleistung auszugehen ist (BGH, Urteil vom 26. Juni 2012 - II ZR 30\u002F11, ZIP 2012, 1753 Rn. 12). \n\n33\\. Entgegen der Sicht der Revision hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden, ob dem sog. Drittvergleich unter Berücksichtigung des durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) eingefügten § 57 Abs. 1 Satz 3 AktG jenseits des dort verankerten Vollwertigkeitsgebots noch Bedeutung zukommt. Im Schrifttum wird dies mit unterschiedlicher Begründung im Einzelnen überwiegend bejaht und eine betriebliche Rechtfertigung einer Leistung an einen Aktionär im Einzelfall auch dann in Betracht gezogen, wenn die Leistung der Gesellschaft nicht durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt ist (Arnold\u002FNotz in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 57 Rn. 76; MünchKommAktG\u002FBayer, 6. Aufl., § 57 Rn. 51 f.; Fleischer in K. Schmidt\u002FLutter, AktG, 5. Aufl., § 57 Rn. 44; Koch, AktG, 19. Aufl., § 57 Rn. 23; Lieder in Bürgers\u002FLieder, AktG, 6. Aufl., § 57 Rn. 26; Paefgen in Henssler\u002FStrohn, GesR, 6. Aufl., § 57 AktG Rn. 5; Schall, Kapitalgesellschaftsrechtlicher Gläubigerschutz, 2009, S. 160 Fn. 312; Fleischer in Festschrift Krieger, 2020, 253, 254, 258, 265; Koch, ZGR 2022, 337, 360; wohl auch BeckOGK AktG\u002FCahn\u002Fv. Spannenberg, Stand 1.2.2025, § 57 Rn. 25; aA KK­AktG\u002FDrygala, 3\\. Aufl., § 57 Rn. 48, 52; wohl auch Grigoleit\u002FRachlitz, AktG, 2. Aufl., § 57 Rn. 14; ähnlich Kuntz in Gehrlein\u002FBorn\u002FSimon, GmbHG, 6. Aufl., § 30 Rn. 77 für § 30 GmbHG). \n\n34\\. Der Senat schließt sich der überwiegenden Auffassung im Schrifttum an. Der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung in § 57 Abs. 1 Satz 3 AktG klarstellen, dass eine verbotene Auszahlung bei einem Leistungsaustausch zwischen der Gesellschaft und dem Aktionär immer dann nicht vorliegt, wenn eine vertragliche Leistung an den Gesellschafter durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückerstattungsanspruch gegen diesen gedeckt wird. Es soll den Gesellschaften namentlich ermöglicht werden, mit ihren Gesellschaftern alltägliche und wirtschaftlich sinnvolle Leistungsbeziehungen zu unterhalten und abzuwickeln (vgl. RegE eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, BT-Drucks. 16\u002F6140, S. 41, 52). \n\n35\\. Aus diesem Regelungsanliegen, das der Senat zum Anlass genommen hat, nicht an seiner Rechtsprechung aus dem Novemberurteil (BGH, Urteil vom 24. November 2003 - II ZR 171\u002F01, BGHZ 157, 72) festzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102\u002F07, BGHZ 179, 71 Rn. 12 - MPS), kann nicht abgeleitet werden, dass die nach der älteren Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des sog. Drittvergleichs anerkannten Grundsätze eingeschränkt werden sollten. Diese Sichtweise würde dem vom Gesetzgeber verfolgen Ziel, wirtschaftlich sinnvolle Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären zu eröffnen, in vielen Fällen entgegenstehen (Fleischer in Festschrift Krieger, 2020, 253, 256). Das Kriterium des Drittvergleichs behält daher weiterhin Bedeutung für die Beurteilung, ob die Leistung auf der Gesellschafterstellung des Aktionärs beruht, denn nur in diesem Fall kann es sich um eine verbotene Zuwendung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG handeln (BGH, Urteil vom 13. November 2007 - XI ZR 294\u002F07, ZIP 2008, 118 Rn. 16; Fleischer in Festschrift Krieger, 2020, S. 253, 255, 263; aA Koch, ZGR 2022, 337, 351 f.). \n\n36\\. Nach welchen Maßstäben der danach gebotene Drittvergleich vorzunehmen ist und inwieweit dabei unter Berücksichtigung des Normzwecks von § 57 Abs. 1 AktG, im Interesse der Gläubiger das Grundkapital der Aktiengesellschaft zu erhalten und die nicht partizipierenden Aktionäre vor verdeckten Gewinnausschüttungen zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - II ZR 141\u002F09, BGHZ 190, 7 Rn. 19 - Dritter Börsengang), ein Beurteilungsspielraum anzuerkennen ist (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1986 - II ZR 306\u002F85, WM 1987, 348), muss nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Eigenart der Leistungsbeziehung zwischen Aktiengesellschaft und Aktionär ermittelt werden (Lieder in Bürgers\u002FLieder, AktG, 6. Aufl., § 57 Rn. 26 f.; Koch, AktG, 19. Aufl., § 57 Rn. 25; Fleischer in Festschrift Krieger, 2020, S. 253, 254; Koch, ZGR 2022, 337, 362; vgl. Habersack in Habersack\u002FCasper\u002FLöbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 30 Rn. 62 zu § 30 GmbHG). \n\n37\\. cc) Die Revision wendet sich danach im Ergebnis ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht seine Beurteilung, ob die Vergleichsvereinbarungen von einem gewissenhaften nach kaufmännischen Grundsätzen handelnden Geschäftsleiter unter sonst gleichen Umständen zu gleichen Bedingungen auch mit einem Nichtgesellschafter abgeschlossen worden wären, auf die Prüfung beschränkt hat, ob es den Vergleichsvereinbarungen offenkundig an einer wirtschaftlichen Rechtfertigung fehlt. Die Entscheidung der Hauptversammlung über die Zustimmung zu einem Vergleich mit einem Mitglied des Vorstands, das zugleich Aktionär der Aktiengesellschaft ist, unterliegt regelmäßig keiner umfänglichen Inhaltskontrolle hinsichtlich der Angemessenheit des Vergleichsinhalts, sondern lediglich einer gerichtlichen Missbrauchskontrolle. \n\n38\\. (1) Ob eine nach § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG untersagte Vermögenszuwendung im Wege eines Vergleichs (§ 779 Abs. 1 BGB) erfolgt, richtet sich nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum danach, ob der Abschluss des Vergleichs aus Sicht der Aktiengesellschaft unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands gerechtfertigt ist (OLG Dresden, GmbHR 2002, 1245, 1246; Arnold\u002FNotz in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 57 Rn. 86;MünchKommAktG\u002FBayer, 6. Aufl., § 57 Rn. 73; Fleischer in K. Schmidt\u002FLutter, AktG, 5. Aufl., § 57 Rn. 21; Ehmann\u002FWalden, NZG 2013, 806, 807; Fleischer, AG 2015, 133, 137; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - II ZR 299\u002F90, ZIP 1992, 1081; enger: Haas in Krieger\u002FSchneider, Handbuch Managerhaftung, 4. Aufl., Rn. 19.73; Wigand, Verzicht, Vergleich und sonstige Haftungsbeschränkungen im Gesellschaftsrecht, 2012, S. 343). \n\n39\\. (2) Ein Vergleich über Haftungsansprüche gegenüber Mitgliedern des Vorstands, die auch Aktionäre der Gesellschaft sind, unterliegt nicht den engen Beschränkungen, die aus dem Befreiungsverbot gemäß § 66 Abs. 1, Abs. 2 AktG folgen. \n\n40\\. (a) Ein Vergleich, der unter § 66 Abs. 1 AktG fallende Ansprüche betrifft, ist nach der Rechtsprechung des Senats trotz des dort enthaltenen Verbots, die Aktionäre von ihren Leistungspflichten zu befreien, zulässig, wenn er wegen tatsächlicher oder rechtlicher Ungewissheit über den Bestand oder Umfang des Anspruchs geschlossen wird und sich dahinter nicht nur eine Befreiung in der Form eines Vergleichs versteckt (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011 - II ZR 149\u002F10, BGHZ 191, 364 Rn. 22). Ein Vergleich, durch den die Ungewissheit darüber, was der Gesetzeslage entspricht, durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird, wird trotz eines Widerspruchs zu zwingendem Recht wirksam, wenn der Vergleichsinhalt den Bereich nicht verlässt, der bei objektiver Beurteilung ernstlich zweifelhaft ist, wobei Zweifel an der Durchsetzbarkeit des Anspruchs nicht genügen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011 - II ZR 149\u002F10, BGHZ 191, 364 Rn. 23, 26). \n\n41\\. (b) Der Abschluss eines Vergleichs über Haftungsansprüche unterliegt diesen Beschränkungen nicht, weil es um die dem Befreiungsverbot (§ 66 Abs. 1, Abs. 2 AktG) vorgelagerte Frage geht, ob eine verbotene Leistung an den Aktionär überhaupt vorliegt. Ein solcher Vergleich kann im Einzelfall auch dann abgeschlossen werden, wenn Bestand und Umfang der Ansprüche keinem Zweifel unterliegen (Verse, ZGR 2012, 875, 889; Paefgen in Henssler\u002FStrohn, GesR, 6. Aufl., § 66 AktG Rn. 11). \n\n42\\. (3) Die Entscheidung der Hauptversammlung über die Zustimmung zu einem Vergleich nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG dient dem Schutz des Gesellschaftsvermögens und der Minderheitsaktionäre (BGH, Urteil vom 8. Juli 2014 - II ZR 174\u002F13, BGHZ 202, 26 Rn. 20). Ein weiter Beurteilungsspielraum der Hauptversammlung wird bereits durch das Bedürfnis nahegelegt, bei der Zustimmung zum Vergleich vielfältige gesellschaftsbezogene Interessen abzuwägen. \n\n43\\. Die Zustimmung ist eine unternehmerische Entscheidung, die unter Beachtung der mitgliedschaftlichen Treuepflicht und des Gesellschaftswohls zu treffen ist (Harnos, Gerichtliche Kontrolldichte im Gesellschaftsrecht, 2021, S. 604; weitergehend Bayer\u002FScholz, ZIP 2015, 149, 151). Dem entsprechen die Wertungen des § 148 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG, der anknüpfend an die Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175\u002F95, BGHZ 135, 244) deutlich macht, dass gesetzlicher Ausgangspunkt nicht die \"Organhaftung um jeden Preis\" ist, sondern überwiegende Gründe des Gesellschaftswohls der gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung entgegenstehen können (vgl. RegE eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts, BT-Drucks. 15\u002F5092, S. 20). Berücksichtigt werden kann dabei etwa die weitere Rufschädigung des Unternehmens nach außen, das \"Wachhalten\" eines Skandals in der Öffentlichkeit durch eine lange Prozessdauer und die damit verbundene fortgesetzte Medienberichterstattung, die Beeinträchtigung des Betriebsklimas oder auch die Behinderung der Organtätigkeit durch Bindung der Kräfte für den Prozess (vgl. Bezzenberger\u002FBezzenberger in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 148 Rn. 158, 164 zu § 148 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG; zur Interessenabwägung bei der Sonderprüfung Verse\u002FGaschler in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 142 Rn. 243 ff.; BGH, Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175\u002F95, BGHZ 135, 244, 255 zum Pflichtenkreis des Aufsichtsrats). Die Gewichtung dieser Umstände und die Entscheidung darüber, ob die (weitere) Geltendmachung der Ansprüche oder vielmehr eine endgültige Regelung möglicher Haftungsansprüche in einem Vergleich dem Wohl der Gesellschaft entspricht, obliegt in erster Linie der Hauptversammlung und darf grundsätzlich auch unter Berücksichtigung des Verbots der Einlagenrückgewähr nicht durch eine gerichtliche Kontrolle unterlaufen werden (vgl. OLG Dresden, GmbHR 2002, 1245, 1246). \n\n44\\. (4) Die Normziele von § 57 Abs. 1 AktG, im Interesse der Gläubiger das Grundkapital der Aktiengesellschaft zu erhalten und die nicht partizipierenden Aktionäre vor verdeckten Gewinnausschüttungen zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - II ZR 141\u002F09, BGHZ 190, 7 Rn. 19 - Dritter Börsengang), werden bereits durch die dreijährige Sperrfrist, die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG sowie die gläubigerschützenden Vorkehrungen in § 93 Abs. 5 AktG unterstützt. \n\n45\\. Die Sperrfrist von drei Jahren soll sicherstellen, dass zur Zeit des Vergleichsschlusses das Ausmaß der Schädigung erkennbar ist (dazu näher unter 2. a] aa]). Die Frist schützt damit auch das Gesellschaftskapital, da übereilten Vergleichsschlüssen entgegengewirkt wird. Der Bindung der Entscheidung über die Zustimmung zu einem Vergleich an das Gesellschaftswohl wird zudem maßgeblich durch die verfahrensrechtliche Ausgestaltung in § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG Rechnung getragen, namentlich dadurch, dass für die Entscheidung über die Zustimmung die Zuständigkeit der Hauptversammlung begründet und die Wirksamkeit der Zustimmung davon abhängig ist, dass nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt (Dietz-Vellmer, NZG 2011, 248, 252; Habersack in Festschrift Baums, 2017, S. 531, 543; Harnos, Gerichtliche Kontrolldichte im Gesellschaftsrecht, 2021, S. 604 f.). Abgesehen von der damit verbundenen Legitimationswirkung rechtfertigt sich ein weiter Beurteilungsspielraum der Hauptversammlung daraus, dass deren Entscheidung typischerweise weniger von strukturellen Interessenkonflikten betroffen ist als eine Entscheidung der die Gesellschaft vertretenden Mitglieder des Aufsichtsrats. Bei der Entscheidung der Hauptversammlung tritt die eigene Beteiligung des Organmitglieds zudem regelmäßig in den Hintergrund, wenn Aktien bzw. entsprechende Bezugsrechte als Bestandteil einer anreizorientierten Vergütung gewährt wurden (vgl. BeckOGK­AktG\u002FFleischer, Stand 1.2.2025, § 87 Rn. 49) und diese keine nennenswerte Machtposition in der Gesellschaft vermitteln. \n\n46\\. Schließlich treffen § 93 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 AktG spezifische gläubigerschützende Vorkehrungen für den Verzicht auf oder den Vergleich über Organhaftungsansprüche. Der Vergleich oder Verzicht bleibt gegenüber den Gläubigern unter den dort genannten Voraussetzungen ohne Wirkung (Bayer\u002FScholz in Melot de Beauregard\u002FLieder\u002FLiersch, Managerhaftung-HdB, § 3 Rn. 593; Koch, AktG, 19. Aufl., § 93 Rn. 172) und nach § 93 Abs. 5 Satz 4 AktG wird das Verfolgungsrecht im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durch den Insolvenzverwalter ausgeübt. \n\n47\\. (5) Dass der Gesetzgeber den vorgenannten Schutzvorkehrungen auch mit Blick auf die gläubigerschützende Kapitalerhaltung Effektivität beimisst, zeigt darüber hinaus § 50 AktG, der die Ansprüche aus der Gründung (§§ 46 bis 48 AktG) erfasst. Die Vorschrift bezweckt neben dem Minderheitenschutz auch die Sicherung der Kapitalaufbringung vor nachteiligen Absprachen und schützt damit das Gesellschaftsvermögen (RGZ 133, 33, 38; Ehricke in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 50 Rn. 7). Dennoch lässt die Vorschrift den Verzicht und Vergleich unter den in § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG genannten Voraussetzungen zu. \n\n48\\. dd) Die Beklagte muss entgegen der Sicht der Revision nicht darlegen und beweisen, dass die Vergleichsvereinbarungen unter sonst gleichen Umständen zu gleichen Bedingungen auch mit einem Nichtgesellschafter abgeschlossen worden wären. Das Berufungsgericht ist der Sache nach vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger für das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrunds darlegungs- und beweispflichtig sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2012 - II ZR 30\u002F11, ZIP 2012, 1753 Rn. 28). Etwas anderes lässt sich weder aus § 57 Abs. 1 Satz 3 AktG ableiten noch ist eine allgemeine Vermutung anzuerkennen, dass die Gesellschaft für die von ihr erbrachte Leistung keinen angemessenen Gegenwert erhalten hat (Fleischer in Festschrift Krieger, 2020, S. 253, 262; Koch, ZGR 2022, 337, 371 f.; aA Riedel, Unzulässige Vermögenszuwendungen und ihre Rechtsfolgen im Recht der Aktiengesellschaft, 2004, S. 125 f.; Grigoleit\u002FGrigoleit\u002FRachlitz, AktG, 2\\. Aufl., § 57 Rn. 17). \n\n49\\. ee) Die Revision zeigt ausgehend von diesen Maßstäben nicht auf, dass es den Vergleichsvereinbarungen unter dem Blickwinkel des Kapitalschutzes offenkundig an einer wirtschaftlichen Rechtfertigung gefehlt hat. Die entsprechende Beurteilung obliegt in erster Linie dem Tatrichter (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2011 - II ZR 149\u002F10, BGHZ 191, 364 Rn. 31). Die Würdigung des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Fall aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n50\\. (1) Das Berufungsgericht hat für seine Beurteilung zutreffend die mit den Haftungs- und Deckungsvergleichen getroffene Gesamtregelung in den Blick genommen. Ob es insoweit bereits genügt, dass mehrere Vereinbarungen bei wirtschaftlicher Betrachtung als einheitliches Geschäft anzusehen sind (T. Bezzenberger, Das Kapital der Aktiengesellschaft, 2005, S. 236 f.; Fleischer in Festschrift Krieger, 2020, S. 253, 269; vgl. auch OLG Karlsruhe, WM 1984, 656) muss der Senat nicht entscheiden. Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die Regelungen in Ziffer 5.1 Buchst. c der Haftungsvergleiche und Ziffer 3.10 des Deckungsvergleichs einen inneren Zusammenhang der Vereinbarungen festgestellt. Dieser Zusammenhang war auch rechtlicher Natur, weil die Haftungsvergleiche unter der aufschiebenden Bedingung stehen, dass die Hauptversammlungen der Gesellschaften dem Deckungsvergleich zustimmen und keine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals der jeweiligen Gesellschaft erreichen, gegen die Beschlussfassung Widerspruch zur Niederschrift erhebt. Die Revision erhebt diesbezüglich auch keine Einwände. \n\n51\\. (2) Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vereinbarungen habe vertretbar in den Vordergrund gestellt werden können, dass unter Berücksichtigung der zu leistenden Eigenbeiträge in den Haftungsvergleichen (Tagesordnungspunkt 10) und der Zahlungen der D&O-Versicherer in den Deckungsvergleichen (Tagesordnungspunkt 11) ein dreistelliger Millionenbetrag an die begünstigten Gesellschaften, darunter vorrangig die Beklagte, fließen würde. Damit sollte ein Rechtsgrund für die Beklagte geschaffen werden, diese Mittel ungeachtet späterer Entwicklungen und Erkenntnisse dauerhaft einbehalten zu dürfen, ohne sich dem Risiko von Rückgewähransprüchen ausgesetzt zu sehen. Dass ohne die Vergleiche offensichtlich ein wirtschaftlich besseres Ergebnis für die Beklagte hätte erzielt werden können, lässt sich aus den für die revisionsgerichtliche Prüfung maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ableiten. Dass die Haftungsprozesse nach der Behauptung der Kläger nicht mit allzu hohen Prozessrisiken verbunden gewesen seien, spielt dabei unter Berücksichtigung des Umstands, dass die wirtschaftlichen Vorteile aus den Vergleichen im Wesentlichen auf den Leistungen der D&O-Versicherer beruhen und den Rahmen des Versicherungsschutzes weitgehend ausschöpfen, nur eine untergeordnete Rolle. Von einer aus wirtschaftlicher Sicht offensichtlich unvertretbaren Regelung kann vor diesem Hintergrund auch nicht deswegen ausgegangen werden, weil die Beklagte in den Haftungsvergleichen zugleich Freistellungsverpflichtungen eingegangen ist. \n\n52\\. (3) Vertretbar konnte angesichts eines bis Ende 2020 eingetretenen Gesamtschadens von 32,2 Mrd. € und dem Zeitablauf seit dem Bekanntwerden der Manipulationen an Dieselmotoren im September 2015 ein ganz erhebliches Interesse der Beklagten daran angenommen werden, die Haftungsansprüche gegen Organmitglieder und korrespondierende Deckungsansprüche gegen D&O­Versicherer einer einvernehmlichen Erledigung zuzuführen, um einen \"Schlussstrich\" zu ziehen, einen zeitnahen Kapitalzufluss bei Meidung von Prozessrisiken zu erreichen und mit der Prozessführung verbundene Imageschäden zu vermeiden. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass der Vorwurf der Kläger, es werde der unlautere Versuch unternommen, das Fehlverhalten weiterer Organmitglieder und der Porsche SE zu vertuschen, für sich genommen nicht geeignet ist, die Angemessenheit der vergleichsweisen Regelungen in Frage zu stellen. Insbesondere lässt sich daraus nicht ableiten, dass sich in einem greifbaren Alternativszenario erkennbar ein wirtschaftlich günstigeres Ergebnis für die Beklagte hätte erzielen lassen. \n\n53\\. ff) Ob im Einzelfall eine weitergehende, auf die Beurteilung der Angemessenheit der in einem Vergleich getroffenen Regelungen und deren Rechtfertigung durch das Gesellschaftswohl gerichteten Prüfungspflicht des Gerichts eröffnet sein kann, bedarf keiner abschließenden Erörterung. \n\n54\\. (1) Dies wird erwogen, wenn anzunehmen ist, dass die Mehrheitsentscheidung der Hauptversammlung gemäß § 93 Abs. 3 Satz 4 AktG auf einer konkret festgestellten Interessenkollision beruht, die zwar die Schwelle eines Stimmverbots nach § 136 Abs. 1 AktG nicht erreicht, bei der die den Beschluss tragende Mehrheit aber dennoch ein gesteigertes Interesse an der Enthaftung der Vorstandsmitglieder hat, wie etwa bei einer engeren persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zwischen dem Aktionär und dem betroffenen Geschäftsleiter (Harnos, Gerichtliche Kontrolldichte im Gesellschaftsrecht, 2021, S. 605, allerdings mit Hinweis auf das Vetorecht der Minderheit nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG; vgl. auch OLG Dresden, GmbHR 2002, 1245, 1246). Eine weitergehende Kontrolle des Beschlusses wird ferner dann erwogen, wenn die Hauptversammlung nicht den Anforderungen des § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG entsprechend über den Vergleichs- und Verzichtsvorschlag informiert wurde oder den Aktionären nach § 131 Abs. 1 AktG für die sachgemäße Entscheidung über die Zustimmung erforderliche Auskünfte über den Vergleich und dessen Wirkungen nicht erteilt wurden (Harnos, Gerichtliche Kontrolldichte im Gesellschaftsrecht, 2021, S. 604). \n\n55\\. (2) Die Informationspflichtverletzungen, auf denen die Beschlussfassungen der Hauptversammlung der Beklagten im vorliegenden Fall beruhen (dazu näher unter 2. und 3.), rechtfertigen jedenfalls im vorliegenden Fall keine weitergehende Prüfung der Angemessenheit der getroffenen Regelungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die unzureichende Beschreibung des Gegenstands des Deckungsvergleichs (Tagesordnungspunkt 11) in der Tagesordnung zwar verfahrensfehlerhaft war, die Information über den wesentlichen Inhalt der Vergleichsvereinbarung gemäß § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG in der Bekanntmachung aber ordnungsgemäß erfolgt ist (dazu unten 3.). Soweit mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung eine Informationspflichtverletzung wegen der unzureichenden Beantwortung der Frage nach den Vermögensverhältnissen von Prof. Dr. W. und S. nicht verneint werden kann (dazu unten 5.), erreicht das daraus möglicherweise folgende Informationsdefizit kein hinreichendes Gewicht, um eine Einschränkung des Beurteilungsspielraums der Hauptversammlung unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks des Verbots der Einlagenrückgewähr zu rechtfertigen. \n\n56\\. 2\\. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Haftungsvergleiche und der Deckungsvergleich nicht unter Verstoß gegen § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG abgeschlossen worden sind. Es muss daher nicht entschieden werden, ob ein solcher Verstoß die Anfechtbarkeit der Zustimmungsbeschlüsse begründet oder zu ihrer Nichtigkeit führen würde (Hopt\u002FRoth in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 93 Rn. 534). \n\n57\\. a) Für mögliche Ersatzansprüche der Beklagten, die den Haftungsvergleichen mit Prof. Dr. W. und S. als Hauptgegenstand zugrunde liegen, war die Drei-Jahres-Frist bereits abgelaufen. Die Frist begann entsprechend § 187 Abs. 1 BGB in Bezug auf Prof. Dr. W. spätestens mit dem auf den 23. September 2015 folgenden Tag und in Bezug auf S. spätestens im Dezember 2016. Die Fristen waren abgelaufen, als im Juni 2021 die Vergleichsvereinbarungen getroffen wurden. \n\n58\\. aa) Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Entstehung der Ansprüche (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG). Entstanden ist der Anspruch bei reinen Vermögensschäden mit der Pflichtverletzung und dem Eintritt der ersten Schadensposition, und zwar hinsichtlich sämtlicher sich daraus entwickelnder Schäden sowie für sich aus dem Primärschaden entwickelnde Folgeschäden (Haas in Krieger\u002FSchneider, Handbuch Managerhaftung, 4. Aufl., § 19 Rn. 66). Es genügt, dass der Schaden dem Grunde nach entstanden ist und damit die Möglichkeit besteht, eine Feststellungs- oder Stufenklage zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2019 \\- II ZR 340\u002F18, ZIP 2019, 1323 Rn. 13 für § 199 BGB). Für den Beginn der Drei-Jahres-Frist kommt es entgegen der Sicht der Revision nicht darauf an, ob die Schadensfolgen zu diesem Zeitpunkt vollständig überschaubar und aufgeklärt waren. Auch \"hemmt\" eine mangelnde endgültige Überschaubarkeit nicht den (weiteren) Fristablauf und verlängert nicht die Frist (Fleischer, AG 2015, 133, 138; MünchKommAktG\u002FSpindler, 6. Aufl., § 93 Rn. 309; Oltmanns, Verzichts- und Vergleichsvereinbarungen zwischen einer AG und ihrem Vorstandsmitglied, 2020, S. 181; Hopt\u002FRoth in Großkomm. AktG, 5. Aufl., § 93 Rn. 519; Harbarth\u002FHöfer, NZG 2016, 686, 687; Mertens, Festschrift Fleck, 1988, S. 209, 210 f.). Abweichend von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt es auch nicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Gesellschaft von den tatsächlichen Grundlagen der entstandenen Organhaftungsansprüche an (Fleischer, AG 2015, 133, 138; Unmuth, Vergleich und Verzicht im aktienrechtlichen Organhaftungsrecht aus der Perspektive des Aufsichtsrats, 2018, S. 42; MünchKommAktG\u002FSpindler, 6. Aufl., § 93 Rn. 309). Entsprechend steht das nicht abgeschlossene Strafverfahren weder dem Vergleich als solchem entgegen, noch zögert es den Lauf der Drei-Jahres-Frist hinaus. \n\n59\\. (1) § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG stellt nach seinem Wortlaut ausdrücklich auf die Entstehung des Anspruchs ab, nicht etwa auf die vollständige Verwirklichung des mit der Pflichtverletzung verbundenen Schadens oder die Erkennbarkeit des Schadensumfangs. Der Wortlaut deckt sich mit dem Sprachgebrauch im Recht der Verjährung (§ 199 Abs. 1 Nr. 1, § 200 BGB), was ein gleichlaufendes Verständnis zumindest nahelegt (Harbarth\u002FHöfer, NZG 2016, 686, 688; Oltmanns, Verzichts- und Vergleichsvereinbarungen zwischen einer AG und ihrem Vorstandsmitglied, 2020, S. 179). \n\n60\\. (2) Einem an das Verjährungsrecht angelehnten Verständnis stehen entgegen der Sicht der Revision gesetzessystematische Überlegungen nicht entgegen. Namentlich folgt aus dem Umstand, dass eine entsprechende Anwendung der subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) auf die Sperrfrist des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG schon nach dem Gesetzeswortlaut abzulehnen ist, nicht, dass eine verjährungsrechtliche Anlehnung des Fristenlaufs ausscheiden müsste. Damit ist schon deswegen keine selektive, unsystematische \"Anleihe\" verbunden, weil auch das Verjährungsrecht nicht stets an subjektive Umstände anknüpft, wie gerade die aktienrechtliche Sonderregelung zur Verjährung in § 93 Abs. 6 AktG zeigt, die gemäß § 200 BGB mit der objektiven Entstehung des Ersatzanspruchs beginnt, ohne dass es auf eine Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ankäme (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015 - II ZR 63\u002F14, ZIP 2015, 1220 Rn. 21). \n\n61\\. (3) Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck der Sperrfrist des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG spricht gegen ein Verständnis, nach dem der Fristbeginn vom Eintritt oder der Erkennbarkeit des gesamten Schadens abhängt (vgl. Harbarth\u002FHöfer, NZG 2016, 686, 688; Oltmanns, Verzichts- und Vergleichsvereinbarungen zwischen einer AG und ihrem Vorstandsmitglied, 2020, S. 179 f.). In der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Aktiengesetzes 1965 heißt es, die Drei-Jahres-Frist solle verhindern, dass über einen Verzicht oder Vergleich bereits zu einem Zeitpunkt entschieden werde, in dem sich noch kein abschließendes Bild über die Auswirkungen der schädigenden Handlung gewinnen lasse. Dafür erscheine jedoch eine Frist von drei Jahren ausreichend. Es könne angenommen werden, dass sich im Allgemeinen schon nach drei Jahren die Folgen der Handlung übersehen ließen. Die zuvor im Aktiengesetz vorgesehene Frist von fünf Jahren sei zu lang, weil regelmäßig nach Ablauf von fünf Jahren der Ersatzanspruch der Gesellschaft bereits verjährt sein werde, so dass ein Verzicht oder Vergleich nicht mehr in Betracht komme. Für eine Verkürzung der Frist spreche ferner, dass ein Verzicht oder Vergleich auch im Interesse der Gesellschaft liegen könne, weil er einen Schwebezustand beende (RegE eines Aktiengesetzes, BT-Drucks. IV\u002F171, S. 132). \n\n62\\. Dies macht deutlich, dass die Überschaubarkeit des Schadens zwar ein relevantes Kriterium für die Möglichkeit des Verzichts auf oder Vergleichs über Ersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder sein sollte, der Gesetzgeber diesem aber typisiert durch die Drei-Jahres-Frist Rechnung tragen wollte und nicht durch eine auf den Einzelfall bezogene Betrachtung, damit die Möglichkeit eines Verzichts oder Vergleichs durch die Sperrfrist nicht übermäßig eingeschränkt oder gar vollständig ausgeschlossen wird. Der Gesellschaft soll es namentlich eröffnet sein, einen durch den Haftungsfall entstandenen Schwebezustand zu beenden. Dem könnte, wie die Revision selbst erkennt, in komplexen Fällen nicht Rechnung getragen werden. Die Gesetzesbegründung bringt zudem den Aspekt der klaren Berechenbarkeit der Frist und die hohe Gewichtung der damit verbundenen Rechtssicherheit zum Ausdruck (vgl. auch Oltmanns, Verzichts- und Vergleichsvereinbarungen zwischen einer AG und ihrem Vorstandsmitglied, 2020, S. 179), der ein Abstellen auf die konkrete Erkennbarkeit des Gesamtschadens im Einzelfall ebenfalls zuwiderliefe. Für einen Gleichlauf spricht schließlich das in der Begründung zum Ausdruck kommende Anliegen, den Abschluss eines Vergleichs vor dem Eintritt der Verjährung eines Ersatzanspruchs zu ermöglichen. \n\n63\\. bb) Der Ablauf der Sperrfrist nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG und die Möglichkeit eines Vergleichsabschlusses sind nicht dadurch beeinflusst worden, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 22. Juli 2021 eine Sonderprüfung gem. § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG angeordnet war. Entgegen der Sicht der Revision führte die Anordnung der Sonderprüfung im November 2017 auch nicht zu einer Hemmung der Sperrfrist entsprechend § 204 Abs. 1 BGB. \n\n64\\. (1) Die Möglichkeit einer (fortzusetzenden) Sonderprüfung steht dem Verzicht oder Vergleich nicht entgegen. \n\n65\\. (a) Zwar wird in der Literatur vertreten, es bestehe das Erfordernis, die Vergleichsmöglichkeit nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG teleologisch zu beschränken, wenn die Hauptversammlung nur zustimme, um das in § 142 Abs. 2 AktG verbürgte Aufklärungsinteresse zu unterminieren. Das Quorum des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG sei mit 10 % wesentlich höher als das nach § 142 Abs. 2 AktG für eine Sonderprüfung erforderliche Antragsquorum und vermittle daher keinen ausreichenden Schutz vor einem stillen Entzug des Rechts zur Beantragung einer gerichtlichen Prüferbestellung. Wie § 142 Abs. 2 AktG verdeutliche, messe das Gesetz der Einschätzung der Aktionärsmehrheit jedenfalls dann, wenn \"Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung\" in Rede stünden, nur eine eingeschränkte Bedeutung bei (Meinert, ZHR 187 [2023], 671, 699 f.). \n\n66\\. (b) Dieser Auffassung vermag sich der Senat aber nicht anzuschließen. Dabei muss nicht entschieden werden, welche Auswirkungen es hat, dass die Sonderprüfung im Streitfall zunächst nach § 142 Abs. 2 AktG gerichtlich angeordnet wurde und die Anordnung infolge einer gerichtlichen Entscheidung nach der Beschlussfassung der Hauptversammlung bis auf weiteres nicht durchgeführt werden kann. Auch muss nicht näher betrachtet werden, ob der weiteren Durchführung einer Sonderprüfung allein durch den Abschluss der hier in Rede stehenden Vergleiche die Grundlage entzogen wurde (vgl. dazu Meinert, ZHR 187 [2023], 671, 700 ff.). \n\n67\\. Das Gesetz enthält für eine solche, über den Wortlaut von § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG hinausgehende Einschränkung der Norm keine Anhaltspunkte und es muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eventuelle Nachteile für Aktionärsminderheiten im Sinne des § 142 Abs. 2 AktG, die auf dem Abschluss eines Vergleichs über Ersatzansprüche gegen Organe beruhen, bewusst hingenommen hat. In früheren Fassungen des Aktiengesetzes waren das Minderheitsquorum für den Antrag auf die gerichtliche Anordnung einer Sonderprüfung und das Widerspruchsquorum beim Verzicht oder Vergleich aufeinander abgestimmt. Nach Art. 222a ADHGB 1884 konnte eine mit dem Widerspruchsquorum harmonisierte Minderheit von 10 % des Grundkapitals die Sonderprüfung beantragen. Zum Aktiengesetz 1965 war noch im Regierungsentwurf ein Gleichklang dahingehend vorgesehen, dass neben einem Aktienbesitz von 10 % auch ein solcher mit einem Nennbetrag von zwei Millionen DM jeweils das Sonderprüfungsantragsrecht und das Widerspruchsrecht vermitteln sollte (RegE eines Aktiengesetzes, BT-Drucks. IV\u002F171, S. 132 und S. 162). Jedoch wurde das Nennbetragsquorum durch den Rechtsausschuss des Bundestags für das Sonderprüfungsantragsrecht sodann gestrichen, während es für das Widerspruchsrecht beibehalten wurde (s. BT-Drucks. IV\u002F3296 S. 43 und S. 73). Durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts vom 22. September 2005 (BGBl. I 2005, S. 2802 - UMAG) ist der Schwellenwert für den Antrag auf Bestellung der Sonderprüfer dann auf die Empfehlungen des 63. Deutschen Juristentags und der Regierungskommission Corporate Governance hin an denjenigen für das Klagezulassungsverfahren nach § 148 Abs. 1 Satz 1 AktG angeglichen worden, um die gerichtliche Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen Organe der Gesellschaft nach § 148 AktG zu erleichtern (RegE eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts, BT-Drucks. 15\u002F5092, S. 18). Der Gesetzgeber hat die Quoren für das Widerspruchsrecht nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG einerseits und den Antrag nach § 142 Abs. 2 AktG danach bewusst voneinander entkoppelt und den der Anspruchsverfolgung dienenden Charakter der Sonderprüfung nach § 142 Abs. 2 AktG in den Vordergrund gestellt. Dass die antragsberechtigte Minderheit darüber hinaus die der Aktionärsmehrheit zukommenden Verfügungsbefugnisse nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG einschränken können soll, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon lässt sich ein zielgerichtetes Unterlaufen des von § 142 Abs. 2 AktG verbürgten Aufklärungsinteresses in tatsächlicher Hinsicht kaum sinnvoll von dem Interesse an der Beseitigung eines Schwebezustands abgrenzen, das bei der Neubemessung der Sperrfrist von § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG ausdrücklich als legitimer Anwendungsbereich der Norm angesehen wurde (vgl. oben aa] [3]). \n\n68\\. (2) Aus den vorstehenden Gründen scheidet es auch aus, eine laufende, anstehende oder auch nur mögliche Sonderprüfung als Grund anzuerkennen, die Drei-Jahres-Frist des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG bis zum Abschluss der Sonderprüfung nicht laufen zu lassen. Dies würde im Ergebnis ebenfalls bedeuten, dass die wesentlich kleinere Minderheit gemäß § 142 Abs. 2 AktG entgegen der Wertung des Gesetzes, die in dem höheren Widerspruchsquorum des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG ihren Ausdruck findet, jedenfalls bis auf weiteres verhindern könnte, dass eine ganz überwiegende Mehrheit einen Verzicht oder Vergleich beschließt. Entsprechend fehlt es entgegen der Sicht der Revision auch an einer Grundlage für eine entsprechende Anwendung von § 204 Abs. 1 BGB (Meinert, ZHR 187 [2023], 671, 703). \n\n69\\. cc) Die Drei-Jahres-Frist gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG war bereits bei Abschluss der Vergleichsvereinbarungen im Juni 2021 abgelaufen. \n\n70\\. (1) Die möglichen Pflichtverletzungen von Prof. Dr. W. fallen nach den für das Revisionsverfahren maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichts in die Zeit vor seinem Ausscheiden aus dem Vorstand am 23. September 2015. \n\n71\\. In dem Vergleich wird die maßgebliche Pflichtverletzung als Unterlassen beschrieben, die Hintergründe des Einsatzes unzulässiger Softwarefunktionen in 2,0 l TDI-Dieselmotoren, die in den Jahren 2009 bis 2015 im nordamerikanischen Markt vertrieben wurden, unverzüglich und umfassend aufzuklären. Selbst wenn es sich bei diesem Pflichtverstoß um ein fortdauerndes Unterlassen gehandelt haben sollte, bei dem die Verjährung nicht beginnt, solange der Eingriff noch andauert (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2018 - II ZR 152\u002F17, BGHZ 219, 356 Rn. 18), wäre die vorgeworfene Pflichtverletzung mit dem Ausscheiden aus dem Vorstand abgeschlossen gewesen. Die umfassende (interne) Aufklärung des Einsatzes unzulässiger Softwarefunktionen konnte Prof. Dr. W. nur als amtierendes Organmitglied kraft seiner Weisungsbefugnisse veranlassen. \n\n72\\. Bei dem Vorwurf, Prof. Dr. W. habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass Fragen der US-amerikanischen Behörden umgehend wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden, ist schon von keinem fortdauernden Unterlassen auszugehen, weil die gestellten Fragen im behördlichen Verfahren umgehend zu beantworten waren. Jedenfalls ist auch insoweit keine über das Ausscheiden aus dem Vorstand hinausgehende Pflichtverletzung angesprochen, die den wesentlichen Gegenstand der Vergleichsvereinbarungen bildet. Maßgebliche Schäden durch die möglichen Pflichtverletzungen von Prof. Dr. W. waren bereits mit dem Verkauf und der weiteren Auslieferung der mit der unzulässigen Softwarefunktion ausgestatteten Fahrzeuge in Nordamerika ab August 2015 entstanden. \n\n73\\. (2) Gegenüber S. ist der Vorwurf maßgeblich, dieser habe seine Sorgfaltspflichten als Vorstandsmitglied der Beklagten und Vorstandsvorsitzender der Audi AG verletzt, weil er es in der Zeit ab dem 21. September 2016 bis zum 21. Juli 2017 in fahrlässiger Weise unterlassen habe, unverzüglich auf eine zielgerichtete und systematische Untersuchung der EU-Dieselmotoren 3,0 l V6 TDI und 4,2 l V8 TDI hinzuwirken, um feststellen zu lassen, ob die Emissionskontrollsysteme der betroffenen Fahrzeuge unzulässige Abschalteinrichtungen enthielten. \n\n74\\. Durch das vorgeworfene Unterlassen sind spätestens im Dezember 2016 Maßnahmen verhindert worden, die den Verkauf betroffener Fahrzeuge mit den damit für die Beklagte verbundenen Nachteile eingeschränkt hätten, sodass ein hierauf beruhender Schaden bereits ab Dezember 2016 eingetreten war. \n\n75\\. b) Ein Verstoß gegen die Sperrfrist gem. § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte in den Haftungsvergleichen mit Prof. Dr. W. und S. Freistellungsverpflichtungen übernommen hat. \n\n76\\. aa) Die Übernahme einer einem Organmitglied z.B. in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren auferlegten Geldsanktion durch die Gesellschaft ist an den Voraussetzungen des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG zu messen, wenn das sanktionierte Verhalten zugleich eine Pflichtverletzung im Innenverhältnis zwischen Organmitglied und Gesellschaft darstellt (BGH, Urteil vom 8. Juli 2014 - II ZR 174\u002F13, BGHZ 202, 26 Rn. 11, 18 ff.). Entsprechend dem Zweck von § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG, das Gesellschaftsvermögen zu schützen, unterliegen auch entsprechende Freistellungsverpflichtungen dem Erfordernis der Zustimmung der Hauptversammlung, weil die Gesellschaft sich in gleicher Weise einen Nachteil zufügt, den nach § 93 AktG eigentlich der Vorstand zu tragen hätte, und das Erfordernis einer Zustimmung der Hauptversammlung auch hier der Gefahr einer kollegialen Verschonung des Vorstands oder einer Selbstenthaftung der Organe vorbeugt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2014 \\- II ZR 174\u002F13, BGHZ 202, 26 Rn. 18 ff.; siehe auch Hoffmann-Becking, ZGR 2015, 618, 627). \n\n77\\. bb) Die von der Beklagten übernommenen Freistellungsverpflichtungen verstoßen nicht gegen die Sperrfrist gem. § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG. Dabei muss nicht allgemein entschieden werden, wann die Sperrfrist zu laufen beginnt, wenn sich die Vermögenseinbuße der Gesellschaft auf die Freistellung von Ansprüchen Dritter beschränkt (vgl. dazu Ried, AG 2019, 441, 443; Rehbinder, ZHR 148 [1984], 555, 572 f.). Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall, in dem die durch die Freistellung bewirkte Vermögenseinbuße bei wirtschaftlicher Betrachtung eine andere, auf den vermeintlichen Pflichtverletzungen beruhende Vermögenseinbuße vertieft (hierzu Krieger, Festschrift Bezzenberger, 2000, S. 211, 218; Hoffmann-Becking, ZGR 2015, 618, 625), die Drei-Jahres-Frist einheitlich nach den oben unter a) dargestellten Grundsätzen beginnt. Danach ist, wie oben näher begründet, die Sperrfrist gewahrt. \n\n78\\. c) Soweit durch die Haftungsvergleiche (Tagesordnungspunkt 10) oder den Deckungsvergleich (Tagesordnungspunkt 11) die Geltendmachung weiterer unter § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG fallender Ersatzansprüche gegen Organmitglieder ausgeschlossen wurde, liegt ein Verstoß gegen die Drei-Jahres-Frist gem. § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG ebenfalls nicht vor, weil Ansprüche, für welche die Drei­Jahres­Frist noch nicht abgelaufen war, nach Ziffer 1.8 des Haftungsvergleichs Prof. Dr. W. , Ziffer 1.6 des Haftungsvergleichs S. und Ziffer 3.8 des Deckungsvergleichs von der Erledigungswirkung der Vergleichsvereinbarungen ausgenommen wurden. Diese Bestimmungen sind nicht wegen eines Gesetzesverstoßes unwirksam. \n\n79\\. aa) Der Rechtmäßigkeit dieser Bestimmungen steht nicht entgegen, dass § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG die Möglichkeit einer solchen Regelung nicht ausdrücklich vorsieht. Mit der Rechtsfolge, Ansprüche von der (verzichtsgleichen) Regelungswirkung der Vergleichsvereinbarungen auszunehmen, sind diese Bestimmungen gerade darauf ausgerichtet, das Normziel der Sperrfrist zu verwirklichen, weil entsprechende Ansprüche weiterhin von dem zuständigen Gesellschaftsorgan verfolgt werden können. \n\n80\\. bb) Soweit die Revision geltend macht, bereits die einer \"salvatorischen Klausel\" immanente Abgrenzung von innerhalb und außerhalb der Sperrfrist entstandenen Ansprüchen stelle eine rechtsgeschäftliche Regelung in Bezug auf beide Anspruchsgruppen dar, so dass allein deswegen gegen § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG verstoßen werde, kann dem nicht gefolgt werden. § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG verbietet nur, auf entstandene Ansprüche vor Ablauf der Drei­Jahres­Frist zu verzichten, nicht aber, solche Ansprüche in der Form einer Ausschlussklausel in eine Regelung einzubeziehen. \n\n81\\. cc) Auf das Argument der Revisionsbegründung, die \"salvatorische Klausel\" schaffe im Hinblick auf den Grundsatz der Schadenseinheit Abgrenzungsprobleme zwischen Ansprüchen, die von der (verzichtsgleichen) Regelungswirkung erfasst und solchen, die von ihr ausgenommen würden, lässt sich ein Verstoß gegen § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG ebenfalls nicht stützen. Die Bestimmungen schüren unter dem Gesichtspunkt der Sperrfrist gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG gerade keine Rechtsunsicherheit, denn sie zielen nicht darauf ab, Ansprüche abweichend von dem Schadenseinheitsgrundsatz aufzuteilen, etwa bestimmte Schadensposten, die einheitlich zu einem Ersatzanspruch zählen, von der Verzichtswirkung auszunehmen. Im Gegenteil knüpfen die Bestimmungen an den Wortlaut von § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG an und nehmen solche Ansprüche von der Abgeltungswirkung der Vergleichsvereinbarungen aus, für die ein Vergleich nicht eröffnet ist. \n\n82\\. 3\\. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen gemäß § 243 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 AktG zur Anfechtung berechtigenden Verstoß gegen die Informationspflichten nach § 124 Abs. 2 Satz 3 Fall 2 AktG verneint. Danach ist der wesentliche Inhalt eines Vertrags, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, bekanntzumachen. Die Norm ist auf Vergleichsvereinbarungen nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2001 - II ZR 124\u002F99, BGHZ 146, 288, 294; Fleischer, AG 2015, 133, 136). \n\n83\\. a) Ob ein Verstoß gegen § 124 Abs. 2 Satz 3 Fall 2 AktG schon deswegen ausscheidet, weil die Beklagte den Aktionären die vollständigen Vertragstexte der Haftungsvergleiche und des Deckungsvergleichs zur Verfügung gestellt hat, muss der Senat nicht entscheiden (bereits offengelassen von BGH, Urteil vom 15. Juni 1992 - II ZR 18\u002F91, BGHZ 119, 1, 12). Zu dieser im Gegensatz zu anderen zustimmungsbedürftigen Verträgen (§ 52 Abs. 2 Satz 2 und 5, § 179a Abs. 2 Satz 1 und 4, § 293f Abs. 1 Nr. 1 AktG) im Fall des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG nicht zwingenden Veröffentlichung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1992 - II ZR 18\u002F91, BGHZ 119, 1, 11; Fleischer in Fleischer\u002FKalss\u002FVogt, Enforcement im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht 2015, S. 124, 134 f.) wird teilweise angenommen, mit ihr werde dem Bekanntmachungserfordernis ohne weiteres genügt (BeckOGK AktG\u002FRieckers, Stand 1.6.2025, § 124 Rn. 34; Ziemons in K. Schmidt\u002FLutter, AktG, 5. Aufl., § 124 Rn. 74; aA MünchKommAktG\u002FKubis, 6. Aufl., § 124 Rn. 25; jedenfalls bei komplexen Vertragswerken verneinend Großkomm. AktG\u002FButzke, 5. Aufl., § 124 Rn. 50 f.; Koch, AktG, 19. Aufl., § 124 Rn. 18; wohl auch KK-AktG\u002FNoack\u002FZetzsche, 4. Aufl., § 124 Rn. 44). \n\n84\\. b) Den Anforderungen an die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Vergleichsvereinbarungen gemäß § 124 Abs. 2 Satz 3 Fall 2 AktG genügt der Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11. \n\n85\\. aa) Soll die Hauptversammlung über einen Vertrag, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, beschließen, ist der wesentliche Inhalt des Vertrags bekanntzugeben, weil der Vertrag selbst Gegenstand der Beschlussfassung ist. In diesem Fall genügt die Bekanntmachung der Tagesordnung nicht, um den Aktionären ausreichende Informationen darüber zu verschaffen, über was sie abstimmen sollen. Bei solchen Verträgen ist es erforderlich, die Aktionäre schon vor der Hauptversammlung über den wesentlichen Inhalt zu unterrichten, um ihnen eine angemessene Zeit zur Bildung ihres Urteils zu lassen und damit sie entscheiden können, ob sie wegen der Wichtigkeit des Tagesordnungspunkts persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen oder nicht und welche Weisungen sie ihren Vertretern erteilen wollen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2022 - II ZR 103\u002F20, BGHZ 234, 19 Rn. 18; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 49\u002F01, BGHZ 153, 32, 36; Urteil vom 14. Juli 2020 - II ZR 255\u002F18, BGHZ 226, 224 Rn. 13). Diese Funktion können nur inhaltlich zutreffende, vollständige und widerspruchsfreie Angaben erfüllen, es sei denn, es sind Umstände betroffen, die für die Meinungsbildung keine Relevanz haben (Koch, AktG, 19. Aufl., § 124 Rn. 18; Fleischer in Fleischer\u002FKalss\u002FVogt Enforcement im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht 2015, S. 136). Die Bekanntgabe der wesentlichen Inhalte des Vertrags muss den Aktionären ein ungefähres Bild von dessen Vorteilen und Nachteilen vermitteln. Hierfür sind die den Vertrag kennzeichnenden und auch kritische Punkte mitzuteilen (OLG Schleswig, Urteil vom 8. Dezember 2005 - 5 U 57\u002F04, ZIP 2006, 421, 425; KK-AktG\u002FNoack\u002FZetzsche, 4. Aufl., § 124 Rn. 52; Fleischer in Fleischer\u002FKalss\u002FVogt, Enforcement im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, 2015, S. 134). \n\n86\\. bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Bekanntmachung diesen Anforderungen genügt. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg. \n\n87\\. (1) Die Regelungen im Deckungsvergleich über den Verzicht zu Gunsten amtierender und ehemaliger Vorstandsmitglieder (Ziffer 3.6) und sämtlicher weiterer versicherter Personen (Ziffer 3.7) sind ihrem wesentlichen Inhalt nach bekanntgemacht worden. Dabei mag es unzulässig sein, insbesondere bei komplexen Vertragswerken die Bekanntgabe des wesentlichen Vertragsinhalts durch einen Verweis auf den vollständig vorgelegten Vertrag zu ersetzen (siehe oben a). Zulässig und im Hinblick auf das Informationsinteresse der Aktionäre auch sachgerecht ist es aber jedenfalls, die Darstellung des wesentlichen Vertragsinhalts um Verweise auf bestimmte Vertragsbestimmungen zu ergänzen, wie es vorliegend erfolgt ist. Dies versetzt den Aktionär in die Lage, sich gezielt weitere Informationen zum Vertragsinhalt zu verschaffen und unterstützt daher eine effektive und umfassende Vorbereitung auf die Beschlussfassung. \n\n88\\. (a) Die Namen der Personen, zu Gunsten derer im Deckungsvergleich die Geltendmachung von Ansprüchen dauerhaft ausgeschlossen wird, waren nicht anzugeben. Als wesentlicher Gesichtspunkt wird zwar die Benennung der Vertragsparteien angesehen (LG Frankfurt am Main, ZIP 2005, 579, 580; MünchKommAktG\u002FKubis, 6. Aufl., § 124 Rn. 24; Koch, AktG, 19\\. Aufl., § 124 Rn. 17). Die Drittbegünstigten im Deckungsvergleich sind aber nicht als Vertragspartner anzusehen, auch nicht mit der Erwägung, dass diese unmittelbar Ansprüche, Rechte oder sonstige Vorteile aus der Vereinbarung erworben haben. Verwendet das Vertragswerk - auch aus Gründen der Praktikabilität - Sammelbezeichnungen, die größere Personengruppen nach allgemeinen Kriterien definieren, ergibt sich für die Bekanntmachung kein weitergehender Informationsbedarf, wenn hinreichend deutlich wird, wer von der Regelung in welcher Weise erfasst wird. Dies ist hier der Fall. \n\n89\\. Die Bekanntmachung des wesentlichen Vertragsinhalts teilt in Abschnitt \"D. Wesentlicher Inhalt der Vergleichsvereinbarungen\" unter \"II. Deckungsvergleich\" als \"wesentliche Verpflichtung\" mit, dass Ansprüche gegen amtierende und ehemalige Vorstandsmitglieder sowie gegen sämtliche sonstige versicherte Personen, mit Ausnahme einzelner namentlich genannter Personen, dauerhaft nicht geltend zu machen sind. Im Hinblick auf die Hauptversammlungszuständigkeiten gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG bzw. § 117 Abs. 4, § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG ergab sich für die Aktionäre ein Informationsbedarf vorrangig in Bezug auf die amtierenden und ehemaligen Organmitglieder der Beklagten. Diesbezüglich werden die amtierenden und ehemaligen Mitglieder des Vorstands ausdrücklich genannt und mit Hilfe der Bezugnahme auf den Begriff der \"versicherten Personen\" konnten die Aktionäre mit zumutbarem Aufwand anhand der in Abschnitt C. des Berichts zum D&O-Versicherungsprogramm gegebenen Informationen bestimmen, dass dieser Personenkreis weiter gefasst war und amtierende und ehemalige Mitglieder des Aufsichtsrats mit umfasste. Die Aktionäre konnten der Bekanntmachung auch entnehmen, dass weitere Personen von der Regelung über den Verzicht umfasst waren, die nicht abschließend bestimmbar waren. Insoweit genügte allerdings als wesentliche Information, dass die im einzelnen genannten Ansprüche aus den Versicherungen vollständig erschöpft waren und auch keine Ansprüche gegen die versicherten Personen mehr geltend gemacht werden konnten. Damit wurde dem Informationsbedürfnis der Aktionäre für den Zweck einer effektiven Vorbereitung auf die Hauptversammlung genügt. Eine weitergehende Individualisierung war auch deswegen nicht geboten, weil die von Aufsichtsrat und Vorstand der Beklagten in Auftrag gegebenen Untersuchungen nach deren Bericht keine Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen anderer Organmitglieder ergeben haben. Soweit die Aktionäre diese Annahme kritisch hinterfragen wollten, stand Ihnen hierfür das Fragerecht zur Verfügung. \n\n90\\. (b) Die Art der Darstellung der von den verzichtsgleichen Wirkungen des Deckungsvergleichs profitierenden Personen ist noch hinreichend klar und damit nicht irreführend. \n\n91\\. Ein Informationsdefizit ergibt sich für die Aktionäre allerdings daraus, dass amtierende und ehemalige Vorstandsmitglieder als Begünstigte des Verzichts genannt und die im Hinblick auf die Verzichtswirkung nach § 117 Abs. 4, § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG bedeutsame Gruppe der amtierenden und ehemaligen Aufsichtsratsmitglieder nicht ausdrücklich erwähnt wird. Insoweit fielen die Aufsichtsratsmitglieder zwar unter den Begriff der \"versicherten Personen\", was sich, wie oben dargestellt, nur aus den Erläuterungen dieses Begriffs in Abschnitt C. des Berichts ergab. Eine Irreführung lässt sich daraus aber im Ergebnis nicht ableiten. In dem gleichen Abschnitt wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufarbeitung der Dieselthematik mit Blick auf mögliche Organhaftungsansprüche durch die Vereinbarungen haftungsrechtlich und versicherungsrechtlich endgültig erledigt werden sollte. Dieses Ziel der Vereinbarungen wird unter \"B. Hintergrund der Vergleichsvereinbarung\" in der Einleitung wie folgt vorangestellt: \"Mit diesen Vergleichen beabsichtigt Volkswagen, die rechtliche Aufarbeitung der Dieselthematik in Bezug auf die zivilrechtlichen Verantwortlichkeiten der Organmitglieder abzuschließen.\" Damit wurde hinreichend deutlich, dass auch etwaige Ansprüche gegen Aufsichtsratsmitglieder endgültig erledigt werden sollten. \n\n92\\. (2) Die Pflicht zur Angabe weitergehender Inhalte betreffend die wirtschaftliche Herleitung der (möglichen) Organhaftungsansprüche und dabei insbesondere Beschreibungen der Leistungsfähigkeit der Vertragspartner der Haftungsvergleiche lässt sich aus § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG nicht herleiten (vgl. MünchKommAktG\u002FKubis, 6. Aufl., § 124 Rn. 24; aA LG München I, AG 2007, 336, 337; Unmuth, Vergleich und Verzicht im aktienrechtlichen Organhaftungsrecht aus der Perspektive des Aufsichtsrats, 2018, S. 161 f.; vgl. für die Aufsichtsratspflichten auch Fleischer, AG 2015, 133, 136). Die Informationspflicht bezieht sich auf Inhalte des Vertrags, nicht auf die dem Vertragsschluss vorgelagerte Willensbildung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz für Verzichte und Vergleiche gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG gerade keine Pflicht des Aufsichtsrats oder Vorstands vorsieht, schriftlich über den angestrebten Vertrag zu berichten. Anders als in Fällen ungeschriebener Hauptversammlungszuständigkeiten besteht insoweit keine planwidrige Regelungslücke, so dass sich eine Berichtspflicht nicht in richterlicher Rechtsfortbildung begründen lässt (BGH, Urteil vom 15. Januar 2001 - II ZR 124\u002F99, BGHZ 146, 288, 295; Fleischer, AG 2015, 133, 136). Schriftliche Berichte und mit diesen verbundene Inhalte sind daher als freiwillig anzusehen. Wird die wirtschaftliche Herleitung der Vereinbarung nicht genügend erläutert, können die Aktionäre dies zum Anlass nehmen, den Vergleich abzulehnen oder weitergehende Auskünfte gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG zu verlangen. \n\n93\\. Ob bei dem Abschluss eines Vergleichs gemäß § 779 Abs. 1 BGB Angaben zum Streit oder der Ungewissheit der Parteien und zum Umfang des gegenseitigen Nachgebens zum wesentlichen Vertragsinhalt zählen (so OLG Schleswig, ZIP 2006, 421, 426; vgl. auch Kort, AG 2006, 272, 276), muss nicht abschließend entschieden werden. Das Berufungsgericht hat der Sache nach zutreffend angenommen, dass die Bekanntmachung insoweit hinreichende Angaben enthält. In dem Abschnitt F. \"Wesentliche Gründe für die Vergleichsvereinbarungen\" führt der Bericht von Vorstand und Aufsichtsrat aus, die konzernweiten Zuflüsse durch die Vergleichsvereinbarungen summierten sich auf knapp 288 Mio. €. Die dem Volkswagen Konzern insgesamt durch die Manipulationen an Dieselmotoren entstandenen und auch die Prof. Dr. W. und S. zurechenbaren Schäden lägen aus Sicht der Gesellschaft deutlich über dem vereinbarten Gesamtbetrag. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der in Anspruch genommenen Personen erreiche auch unter Berücksichtigung der Versicherungssumme bei Weitem nicht die diesen Personen aus Sicht der Gesellschaft zurechenbaren Schäden, so dass eine vollumfängliche Befriedigung der nach Einschätzung der Gesellschaft bestehenden Schadensersatzansprüche schon im Ansatz nicht realistisch sei. Der bis Ende 2020 entstandene Gesamtschaden wurde in dem Bericht mit 32,2 Mrd. € beziffert und es wurde auch mitgeteilt, dass Prof. Dr. W. und S. ihre Ersatzpflicht bestritten hätten. Diese Informationen waren auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass in der Bekanntmachung nicht offengelegt wurde, in welcher Höhe die Beklagte Ansprüche gegen Prof. Dr. W. und S. geltend gemacht hat oder für gerechtfertigt hielt, genügend, um die Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung über die wesentlichen Eckdaten des Streits und das mit den Vereinbarungen verbundene Nachgeben der Parteien zu informieren. Die Ausführungen in dem Bericht haben hinreichend deutlich gemacht, dass Vorstand und Aufsichtsrat der Annahme waren, der jeweils zurechenbare Schaden übersteige den realisierbaren Betrag deutlich. Diese Informationen konnten zur Grundlage einer abwägenden Entscheidung der Aktionäre und\u002Foder weitergehender Fragen gemacht werden. \n\n94\\. 4\\. Entgegen der Sicht des Berufungsgerichts unterliegt der zu Tagesordnungspunkt 11 gefasste Beschluss allerdings der Anfechtung, weil die Gegenstände der Beschlussfassung in der Einberufung nicht den Anforderungen des § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG entsprechend angegeben worden sind. Die Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschlüssen genügen demgegenüber diesen Anforderungen. \n\n95\\. a) Grundsätzlich genügt die fristgerechte Bekanntmachung der Tagesordnung einschließlich der Beschlussvorschläge (§ 121 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, § 123 Abs. 1 AktG) als sachgemäße Information der Aktionäre, aufgrund der sie in die Lage versetzt werden, sich mit den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung zu befassen und aufgrund dieser Vorbereitung ihr Rede-, Frage- und Stimmrecht sinnvoll auszuüben, sowie als Grundlage für die Entscheidung der Aktionäre, ob sie wegen der Wichtigkeit der Tagesordnung persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen oder nicht und welche Weisungen sie ihren Vertretern erteilen wollen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2022 - II ZR 103\u002F20, BGHZ 234, 19 Rn. 17). \n\n96\\. aa) Die Bezeichnung des Tagesordnungspunkts als Teil der in der Einberufung nach § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG anzugebenden Tagesordnung grenzt den Rahmen ab, innerhalb dessen die Hauptversammlung einen Beschluss fassen kann (Großkomm. AktG\u002FButzke, 5. Aufl., § 121 Rn. 60; MünchKommAktG\u002FKubis, 6. Aufl., § 121 Rn. 46; Koch, AktG, 19. Aufl., § 121 Rn. 9; Reichert\u002FSchlitt\u002FBiller, Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung, 6. Aufl., § 5 Rn. 167). Die Tagesordnung muss deshalb den Gegenstand der Verhandlung für die Aktionäre klar und unmissverständlich bezeichnen (Reichert\u002FSchlitt\u002FBiller, Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung, 6. Aufl., § 5 Rn. 166, 167) und ist nach § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG zwingender Bestandteil der Einberufung selbst. \n\n97\\. bb) Es genügt demgegenüber nicht, die notwendigen Angaben lediglich mit der Einberufung nach § 121 Abs. 4 Satz 1 AktG in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen (vgl. RegE eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie - ARUG, BT-Drucks. 16\u002F11642, S. 27; Großkomm. AktG\u002FButzke, 5. Aufl., § 121 Rn. 59; Reichert\u002FSchlitt\u002FBalke, Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung, 6. Aufl., § 5 Rn. 124). Dies entspricht den Vorgaben für börsennotierte Gesellschaften in Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. a Richtlinie 2007\u002F36\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (Abl. L 184, S. 17 - nachstehend Aktionärsrechterichtlinie), die ebenfalls besondere Anforderungen an den Inhalt der Einberufung selbst enthält (Lieder\u002FBialluch in Kindler\u002FLieder, European Corporate Law, Art. 5 Directive 2007\u002F36\u002FEG Rn. 13 f.; Lutter\u002FBayer\u002FSchmidt, Europäisches Unternehmens- und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl., Rn. 29.74). Vom Inhalt der Einberufung ist der weitere Inhalt der Bekanntmachung nach § 124 Abs. 2 und Abs. 3 AktG abzugrenzen (Großkomm. AktG\u002FButzke, 5. Aufl., § 121 Rn. 61, § 124 Rn. 22; BeckOGK AktG\u002FRieckers, Stand 1.2.2025, § 121 Rn. 32; Butzke, Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft, 5\\. Aufl., B. Rn. 75, 78 f., 93 f.; vgl. auch Art. 5 Abs. 4 Buchst. c und d Aktionärsrechterichtlinie). \n\n98\\. cc) Die Angabe der wesentlichen Vertragsinhalte nach § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG oder weitergehende freiwillige Angaben in der Bekanntmachung können die Angabe des Gegenstands der Beschlussfassung in der Einberufung nicht ersetzen. Zugleich sind einer pauschalen Bezugnahme in der Einberufung auf den weiteren Inhalt der Bekanntmachung Grenzen gesetzt, weil der Informationszweck des § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG anderenfalls unterlaufen würde. Insbesondere kann eine solche pauschale Bezugnahme nicht die Angabe des Gegenstands einer zustimmungsbedürftigen Beschlussfassung ersetzen. Beschlussvorschläge der Verwaltung nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG können daher zur weiteren Konkretisierung des in der Tagesordnung nur schlagwortartig, aber klar und unmissverständlich bezeichneten Beschlussgegenstands dienen (KK­AktG\u002F Noack\u002FZetzsche, 4. Aufl., § 121 Rn. 71; BeckOGK AktG\u002FRieckers,Stand 1.2.2025, § 121 Rn. 34). Dies gilt auch für die erweiterten Inhalte der Bekanntmachung nach § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG (MünchKommAktG\u002FKubis, 6. Aufl., § 121 Rn. 46), allerdings werden diese hierdurch nicht zugleich Inhalt der mit der Einberufung angegebenen Tagesordnung (Drinhausen in Hölters\u002FWeber, AktG, 5. Aufl., § 121 Rn. 25; Wieneke in Festschrift Schwark, 2009, S. 305, 318; aA Ziemons in K. Schmidt\u002FLutter, AktG, 5. Aufl., § 121 Rn. 48). Um den Anforderungen des § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG nachzukommen sind danach bei zustimmungsbedürftigen Verträgen in der Tagesordnung der Vertragspartner und schlagwortartig der Vertragsgegenstand bzw. die Art des Vertrags zu nennen. Die einzelnen Regelungen des Vertrags können dagegen nach § 124 Abs. 2 Satz 3 Fall 2 AktG bekannt gemacht werden (BeckOGK AktG\u002FRieckers,Stand 1.6.2025, § 121 Rn. 37; MünchKommAktG\u002FKubis, 6. Aufl., § 121 Rn. 57). \n\n99\\. b) Die bekanntgemachte Tagesordnung wird diesen Anforderungen im Hinblick auf die zum Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschlüsse gerecht. Eine hinreichende Konkretisierung des Gegenstands der Hauptversammlung leisten bereits die Bezeichnung der an den Vergleichsvereinbarungen beteiligten Parteien, die Kurzbeschreibung des jeweiligen Vertragsgegenstands und die Wiedergabe der Beschlussvorschläge. Der Bezugnahme auf den vollständigen Wortlaut der Vergleichsvereinbarungen und den Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands in den weiteren Informationen zur Tagesordnung sowie dem Hinweis auf den bereits vollzogenen Abschluss der Vereinbarungen kam danach nur eine konkretisierende und gegebenenfalls auch eine den Verhandlungsgegenstand begrenzende Bedeutung zu (vgl. Großkomm. AktG\u002FButzke, 5\\. Aufl., § 121 Rn. 63). Entgegen der Sicht der Revision ist der Bezeichnung der Tagesordnungspunkte auch nicht zu entnehmen, dass der Beklagten abweichend von den tatsächlichen Bestimmungen der Vergleichsvereinbarungen per Saldo Vermögen zufließen werde. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend befunden. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. Soweit die Kläger eine weitergehende Erläuterung des Inhalts der Haftungsvergleiche vermissen, sind die Bekanntmachungspflichten nach § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG betroffen. Im Übrigen hat die in der Einberufung angegebene Tagesordnung wegen der weiteren Konkretisierung des Inhalts der getroffenen Vereinbarungen in zulässiger Weise auf den vollständigen Wortlaut der Haftungsvergleiche Bezug genommen, die in der Bekanntmachung mitgeteilt wurden. \n\n100\\. c) Unzureichend sind demgegenüber die Angaben zur näheren Bezeichnung des Gegenstands der zu Tagesordnungspunkt 11 vorgenommenen Beschlussfassung. \n\n101\\. aa) Die Zustimmung zum Deckungsvergleich erfasst nach Maßgabe von Ziffer 3.6 und 3.7 der Vereinbarung die Verpflichtung, Ansprüche gegen amtierende oder ehemalige Organmitglieder der Gesellschaften auf Grund oder in Zusammenhang mit dem \"Relevanten Sachverhalt\" dauerhaft nicht bzw. nicht mehr gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Hierbei handelt es sich nach der Regelung im Deckungsvergleich um einen echten Vertrag zugunsten der Organmitglieder als Dritte, der ohne Zustimmung der Begünstigten nicht mehr geändert werden kann und unabhängig davon gelten soll, ob es sich um bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder übergegangenem Recht handelt. \n\n102\\. bb) Mit diesen Erklärungen war ein Verzicht gegenüber sämtlichen amtierenden und ausgeschiedenen Organmitgliedern der Beklagten verbunden, der nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG bzw. § 117 Abs. 4, § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung bedurfte. Von dem Zustimmungsvorbehalt nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG erfasst ist nicht nur ein Verzicht in Form eines Erlassvertrags nach § 397 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 4\\. Dezember 2015 - V ZR 142\u002F14, NZM 2016, 582 Rn. 24; BeckOGK AktG\u002FFleischer,Stand 1.6.2025, § 93 Rn. 349). Erfasst sind auch Rechtsgeschäfte mit vergleichbaren wirtschaftlichen Folgen (OLG München, AG 2018, 758, 761; Koch, AktG, 19. Aufl., § 93 Rn. 162; Unmuth, AG 2020, 890 Rn. 17, 45; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Juli 2014 - II ZR 174\u002F13, BGHZ 202, 26 Rn. 18). Mit den genannten Regelungen ist die Beklagte gegenüber den aktiven und ehemaligen Organmitgliedern Verpflichtungen eingegangen, die wirtschaftlich dem Abschluss eines Erlassvertrags gleichkommen. Hiervon sind auch die Parteien der Vereinbarung ausgegangen, die in Ziffer 3.8 des Deckungsvergleichs im Hinblick auf § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG Organhaftungsansprüche ausgenommen haben, bei denen seit ihrer Entstehung noch keine drei Jahre abgelaufen sind. Auch der Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 geht davon aus, dass der Deckungsvergleich wegen der darin enthaltenen Regelungen, Organhaftungsansprüche dauerhaft nicht geltend zu machen, nur unter den Voraussetzungen des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG wirksam wird [Seite 60 der Einladung, Anlage K 7]. \n\n103\\. cc) Die in der Einberufung angegebene Tagesordnung enthält zu Tagesordnungspunkt 11 keinen Hinweis darauf, dass der Deckungsvergleich, dessen Wirksamkeit nach Ziffer 7.1 Buchst. c) der Vereinbarung von der Zustimmung der Hauptversammlung abhängig ist, hinsichtlich weiterer amtierender oder ehemaliger Organmitglieder nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG bzw. § 117 Abs. 4, § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG zustimmungsbedürftige Regelungen enthält. Die Informationen zu Tagesordnungspunkt 10 haben nahegelegt, dass nach diesen Vorschriften relevante Beschlussfassungen lediglich zu Gunsten der ehemaligen Vorstandsmitglieder Prof. Dr. W. und S. erfolgen würden und nicht, dass sämtliche amtierenden und ausgeschiedenen Organmitglieder der Beklagten betroffen sind. Die Mitteilung, dass die Beklagte für den Volkswagen Konzern eine D&O-Versicherung bestehend aus einem Grundvertrag, einigen Länderpolicen sowie diversen Exzedentenversicherungsverträgen unterhalte, mag Anlass zu der Vermutung gegeben haben, dass vom Versicherungsschutz weitere Personen erfasst waren. Dies rechtfertigte aus Sicht des durchschnittlich informierten Aktionärs aber nicht die Schlussfolgerung, dass die Vereinbarung weitere nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG zustimmungsbedürftige Regelungen enthält, die Gegenstand der Verhandlung und Beschlussfassung in der Hauptversammlung sein sollten. \n\n104\\. Der vollständige Text des Deckungsvergleichs und die Erläuterungen im Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands enthalten zwar entsprechende Informationen. Diese sind aber entgegen der Sicht der Revisionserwiderung nicht mehr Teil der nach § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG angegebenen Tagesordnung, deren Inhalt unter I. der Einladung wiedergegeben wird. Die Ausführungen unter II. stehen unter der Überschrift \"Weitere Informationen zur Tagesordnung\" und sind von der Tagesordnung zu unterscheiden. Der durchschnittliche Aktionär, der sich über die Verhandlungs- und Beschlussgegenstände der Hauptversammlung mit Hilfe der auf den Seiten 5 bis 10 oben der Einladung angegebenen Tagesordnung informieren wollte, musste nicht damit rechnen, dass die Informationen zu einer Beschlussfassung über einen Verzicht gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG gegenüber einer Vielzahl weiterer amtierender und ehemaliger Organmitglieder in den weiteren Informationen zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 enthalten waren (Seite 20 ff. der Bekanntmachung). Die Bezugnahme auf diese im weiteren Inhalt der Bekanntmachung enthaltenen Informationen hat einen Hinweis auf den Gegenstand weiterer nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG zustimmungsbedürftiger Regelungen im Deckungsvergleich nicht vollständig ersetzen können, weil die Tagesordnung selbst keinen hinreichenden Anhaltspunkt über den Gegenstand einer solchen Beschlussfassung enthält. Der Umstand, dass die zustimmungsbedürftigen Erklärungen in den Deckungsvergleich aufgenommen worden sind und insoweit mehrere Beschlussgegenstände zusammengefasst wurden (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2024 - II ZR 221\u002F22, BGHZ 241, 196 Rn. 31), führt nicht zu einer eingeschränkten Informationspflicht. \n\n105\\. dd) Ein Hinweis in der Tagesordnung ist entgegen der Sicht der Revisionserwiderung auch nicht mit Blick darauf entbehrlich, dass der \"Verzicht\" über Ersatzansprüche im Sinne von § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG kein wesentlicher Bestandteil des Vertrags ist. Die Beschreibung des Gegenstands der Beschlussfassung in der Tagesordnung dient dem Zweck, dass die Aktionäre deren Bedeutung abschätzen können (Butzke, Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft, 5. Aufl., B. Rn. 80). Der Verpflichtung, keine Ansprüche gegenüber amtierenden und ehemaligen Organmitgliedern aus dem \"Relevanten Sachverhalt\" geltend zu machen, kommt angesichts der materiellen Wirkungen einer Beschlussfassung der Hauptversammlung gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG nicht nur eine \"rechtstechnische\" Bedeutung zu, weil nach dem Ergebnis der Prüfungen bei der Beklagten keine Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen weiterer amtierender und ehemaliger Organmitglieder bestanden. \n\n106\\. 5\\. Das Berufungsgericht hat überdies die Anfechtbarkeit der zu Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschlüsse gemäß § 243 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 AktG wegen einer Verletzung des Fragerechts nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328 - nachstehend COVMG aF) rechtsfehlerhaft verneint. \n\n107\\. a) Zur Zeit der Hauptversammlung im Juli 2021 konnte der Vorstand entscheiden, die Hauptversammlung unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 COVMG aF ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVMG aF ist den Aktionären in diesem Fall ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation einzuräumen und der Vorstand hat nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen zu entscheiden, wie er Fragen beantwortet. Dieses Fragerecht unterliegt denselben Einschränkungen wie das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG (BeckOGK AktG\u002FPoelzig, Stand 1.6.2025, § 131 Rn. 302). Ein Ermessen des Vorstands sollte sich nach dieser Fassung der Bestimmung nur noch auf das \"Wie\" der Beantwortung der von den Aktionären gestellten Fragen beziehen und in Abweichung von dem in § 131 AktG geregelten Auskunftsrecht ein Ermessen des Vorstands insoweit bestehen, als dass Fragen und deren Beantwortung zusammengefasst werden können, soweit dem Vorstand dies sinnvoll erscheint (Bericht des Rechtsausschusses u.a. zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, BT­Drucks. 19\u002F25322, S. 21 f.). Eine inhaltliche Beschränkung des Fragerechts gegenüber dem Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG kann danach allenfalls durch eine ihrerseits ermessensfehlerfreie Anpassung des Verfahrens der Auskunftserteilung an das Pandemiegeschehen bzw. die Bedingungen einer virtuellen Hauptversammlung gerechtfertigt sein (vgl. KG, ZIP 2021, 2634, 2637; BeckOGK AktG\u002FPoelzig, Stand 1.6.2025, § 131 Rn. 306 ff.; Bungert\u002FStrothotte, DB 2021, 830, 832; enger wohl MünchKommAktG\u002FKubis, 6. Aufl., § 131 Rn. 259; Götze, NZG 2021, 213, 214 f.; Lieder, ZIP 2021, 161, 167). \n\n108\\. Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Maßgebend für die Erforderlichkeit ist der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur auf Grund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement für seine Entscheidung benötigt. Ausreichend - aber auch erforderlich - ist, dass die begehrte Auskunft für einen objektiv denkenden Durchschnittsaktionär ein für seine Urteilsfindung wesentliches Element bildet (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250\u002F02, BGHZ 160, 385, 389; Beschluss vom 14. Januar 2014 - II ZB 5\u002F12, NZG 2014, 423 Rn. 26). Die den für die Beurteilung der Erforderlichkeit zu treffenden Feststellungen zu Grunde liegende Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob dieser den Rechtsbegriff der Erforderlichkeit der Auskunftserteilung zutreffend erfasst und sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 - II ZB 5\u002F12, NZG 2014, 423 Rn. 30). \n\n109\\. b) Einer daran ausgerichteten Prüfung hält die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht stand. \n\n110\\. aa) Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung einen fehlerhaften Maßstab zu Grunde, soweit es unter Hinweis auf seine Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG die \"Wesentlichkeit\" der Auskunft für die Ausübung der Aktionärsrechte im Rahmen der Entscheidung über die Zustimmung zu den Haftungsvergleichen gemäß Ziffer 10 der Tagesordnung verneint. Mit der Darstellung des wesentlichen Vertragsinhalts nach § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG werden typischerweise nicht sämtliche für die Entscheidung über die Zustimmung zu einem Vergleich nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG erforderlichen Informationen mitgeteilt (dazu bereits näher oben 3. b). \n\n111\\. bb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält einer Prüfung auch dann nicht Stand, wenn seine Bezugnahme so aufzufassen sein sollte, dass die verlangten Auskünfte zu den Vermögensverhältnissen von Prof. Dr. W. und S. nicht erforderlich seien, weil sie die wirtschaftliche Herleitung der geschlossenen Vergleichsvereinbarungen betreffen. Bei der Zustimmung zu einem Vertrag ist die wirtschaftliche Herleitung der wesentlichen Vertragspflichten regelmäßig ein wesentliches Beurteilungselement für den objektiv urteilenden Durchschnittsaktionär, weil nur auf der Grundlage dieser Informationen die Angemessenheit der übernommenen Pflichten beurteilt werden kann (allgemein Großkomm. AktG\u002FDecher, 5. Aufl., § 131 Rn. 231). Dies gilt auch und in besonderer Weise für einen Vergleich, der nach § 93 Abs. 4 Satz 2 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf. Unabhängig davon, ob der Abschluss des zustimmungsbedürftigen Vergleichs durch den Aufsichtsrat als unternehmerische Entscheidung anzusehen ist, die nur auf Grund angemessener Information getroffen werden kann und auf deren Grundlage eine sorgfältige Abwägung und Gegenüberstellung der Folgen einer streitigen Rechtsdurchsetzung gegenüber den Vor- und Nachteilen eines Vergleichs unter Berücksichtigung der Bereitschaft des Organmitglieds eröffnet ist, einen Vergleich abzuschließen (Dietz­Vellmer, NZG 2011, 248, 251; Fleischer, AG 2015, 133, 145 ff.; MünchHdbGesR IV\u002FHoffmann-Becking, 6\\. Aufl., § 26 Rn. 38; aA Bayer\u002FScholz, ZIP 2015, 149, 152), bedarf es aus Sicht des objektiv urteilenden Aktionärs der Information über die Gründe, die den Aufsichtsrat veranlasst haben, den Vergleich mit dem zur Zustimmung vorgelegten Inhalt abzuschließen (Fritz, Der Organhaftungsvergleich zwischen Aktien- und D&O-Versicherungsrecht, 2021, S. 114). Werden bei der Bemessung der Vergleichssumme der Deckungsbetrag einer Haftpflichtversicherung und\u002Foder die Vermögensverhältnisse des Organmitglieds bzw. dessen begrenzte Leistungsfähigkeit berücksichtigt, handelt es sich regelmäßig um Informationen, die für die Entscheidung über die Zustimmung oder Ablehnung des Vergleichs von wesentlicher Bedeutung sind (Dreher\u002FFritz, AG 2022, 3, 11; weitergehend Fritz, Der Organhaftungsvergleich zwischen Aktien­ und D&O-Versicherungsrecht, 2021, S. 115 f.; vgl. auch Scheel in Goette\u002FArnold, Handbuch Aufsichtsrat, 2. Aufl., § 4 Rn. 2043; zu den korrespondierenden Pflichten des Aufsichtsrats, vgl. Koch, AktG, 19. Aufl., § 93 Rn. 160; Grigoleit\u002FGrigoleit\u002FTomasic, 2\\. Aufl., § 111 Rn. 21 f.; Fleischer, AG 2015, 133, 136; Habersack in Festschrift Baums, 2017, S. 531, 542; Wilsing in Festschrift für Haarmann, 2015, S. 259, 271). \n\n112\\. cc) Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich in diesem Punkt unter Berücksichtigung der für die Beurteilung des Revisionsgerichts maßgeblichen Feststellungen (§ 559 ZPO) auch nicht im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO). \n\n113\\. (1) Der Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 gibt als wesentlichen Grund für den Abschluss der Vergleichsvereinbarungen unter anderem an, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der in Anspruch genommenen Personen auch unter Berücksichtigung der Versicherungssumme bei weitem nicht die diesen Personen aus Sicht der Gesellschaft zurechenbaren Schäden erreiche, wobei die Beklagte nach den in der Hauptversammlung erteilten Informationen bei Prof. Dr. W. von einem Schaden in Höhe von rund 2,5 Mrd. € und bei S. von rund 300 Mio. € ausgegangen ist. Entsprechend waren Auskünfte zur Vermögenslage der in Anspruch genommenen Mitglieder des Vorstands zumindest insoweit für eine informierte Entscheidung über die Zustimmung erforderlich, soweit es darum ging, diese Beurteilung von Vorstand und Aufsichtsrat nachzuvollziehen. Die Auskünfte zu den jeweils von der Beklagten und der Audi AG bezogenen Einkommen vor Abzug von Steuern sowie zum Barwert von Altersversorgung bzw. Ruhegehaltsansprüchen genügen insoweit nicht, weil sich aus diesen Angaben nicht erschließt, in welchem Umfang etwaige Haftungsansprüche durch eigenes Vermögen der ehemaligen Vorstandsmitglieder gedeckt gewesen wären. \n\n114\\. (2) Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben auch nicht mit ausreichender Sicherheit die Schlussfolgerung, dass den Aktionären auf der Grundlage der erteilten Informationen klarstellend zu den Ausführungen im gemeinsamen Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands vor Augen stand, dass der Aufsichtsrat die Bemessung der Haftungsbeiträge von Prof. Dr. W. und S. nicht unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, sondern allein im Hinblick auf die bezogene Vergütung und die Ruhegehaltsansprüche vorgenommen hat. Zwar hat das Landgericht, ohne wörtliche Wiedergabe der Frage und der erteilten Auskunft in der Hauptversammlung, festgestellt, die Beklagte habe die vom Kläger zu 2 gestellte Frage nach den Vermögensverhältnissen dahin beantwortet, dass sie die genauen privaten Vermögensverhältnisse von Prof. Dr. W. und S. nicht kenne und Angaben zu dem von der Beklagten und der Audi AG bezogenen Einkommen und dem Barwert von Pensionsansprüchen gemacht. Zudem ist mitgeteilt worden, dass der Aufsichtsrat bei seiner Entscheidung über den Abschluss der Vergleiche das jeweils von Volkswagen und Audi bezogene Einkommen berücksichtigt habe. \n\n115\\. Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann daraus jedoch nicht zuverlässig abgeleitet werden, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die im Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats wiedergegebene Annahme, die finanzielle Leistungsfähigkeit der in Anspruch genommenen Personen reiche bei weitem nicht zur Deckung der ihnen zurechenbaren Schäden, für die Aktionäre in Bezug auf die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der ehemaligen Vorstände klargestellt wurde. Schon die Auskunft, die \"genauen\" Vermögensverhältnisse seien nicht bekannt, lässt offen, welche konkreten Informationen der Beklagten diesbezüglich vorlagen. Denkbar erscheint, dass der Aufsichtsrat aus seinen Erkenntnissen zur bezogenen Vergütung Rückschlüsse auf die Vermögensverhältnisse von Prof. Dr. W. und S. abgeleitet und auf dieser Grundlage einen an den angenommenen Vermögensverhältnissen orientierten Vergleichsbetrag für angemessen erachtet hat. Denkbar erscheint aber auch, dass der Aufsichtsrat angesichts der Schadenshöhe im Hauptversammlungsbericht nur eine (spekulative) Evidenzbetrachtung vorgenommen und den Vergleichsbetrag unabhängig von der konkreten Vermögenslage der Vorstände allein an den in der Hauptversammlung erteilten Informationen über die bezogene Vergütung und die Ruhegehaltsansprüche der ehemaligen Vorstände orientiert hat. \n\n116\\. dd) Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann schließlich nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, die Beklagte habe \"keine detaillierten\" Kenntnisse über die Vermögensverhältnisse von Prof. Dr. W. und S. gehabt und müsse Tatsachen, welche sie nicht kenne, nicht beauskunften. Das Berufungsgericht hat eine Ermittlungspflicht unter den hier gegebenen Verhältnissen zu Unrecht verneint. \n\n117\\. (1) Den Vorstand trifft eine Vorbereitungspflicht. Er muss sich auf Grundlage der Tagesordnung auf Fragen vorbereiten, die der durchschnittliche Aktionär stellen könnte (KK-AktG\u002FNoack\u002FZetzsche, 4. Aufl., § 131 Rn. 453; BeckOGK AktG\u002FPoelzig, Stand 1.6.2025, § 131 Rn. 216), insbesondere, wenn im Hinblick auf den Gegenstand der Tagesordnung damit zu rechnen ist, dass von einem erhöhten Informationsbedarf der Aktionäre auszugehen ist (Großkomm. AktG\u002FDecher, 5. Aufl., § 131 Rn. 282). Dies gilt erst recht, wenn Aktionäre - wie hier - die Fragen vorab einreichen und daher ein größerer Zeitraum für die Vorbereitung zur Verfügung steht (vgl. Weber\u002FSieber in Fritz, COVInsAG, § 1 COVGesMG Rn. 79). \n\n118\\. (2) Eine entsprechende Vorbereitungspflicht in Bezug auf die Vermögensverhältnisse der betroffenen ehemaligen Vorstandsmitglieder kann hier schon deswegen nicht verneint werden, weil der Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands die mangelnde Leistungsfähigkeit ausdrücklich als wesentlichen Grund für den Abschluss der Vergleichsvereinbarungen benennt und es daher absehbar war, dass es hierzu ergänzende Fragen der Aktionäre geben konnte. Der Bericht konkretisiert nicht, auf welche Tatsachen sich diese Annahme gestützt hat. Nachdem das Berufungsgericht bereits im Ausgangspunkt eine Ermittlungspflicht in Bezug auf die Vermögensverhältnisse verneint hat, lässt sich seinen Feststellungen auch nicht entnehmen, dass der Beklagten die Erteilung weiterer Auskünfte nicht möglich war. \n\n119\\. (3) Soweit das Berufungsgericht der Sache nach annimmt, die Beklagte habe von entsprechenden Ermittlungen absehen können, um die gütliche Einigung nicht zu gefährden, stellt es die Voraussetzungen eines Rechts zur Verweigerung der Auskunft (etwa § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG) nicht fest. \n\n120\\. III. Die Revision wendet sich dagegen ohne Erfolg gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit diese die Nichtigkeit und die Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 verneint. \n\n121\\. 1\\. Ein Entlastungsbeschluss ist anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, welches eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133\u002F01, BGHZ 153, 47, 51; Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250\u002F02, BGHZ 160, 385, 388; Urteil vom 10. Juli 2012 - II ZR 48\u002F11, BGHZ 194, 14 Rn. 9 - Fresenius; Urteil vom 22. September 2020 - II ZR 399\u002F18, ZIP 2020, 2183 Rn. 29; Urteil vom 23. Februar 2021 - II ZR 65\u002F19, BGHZ 229, 27 Rn. 91). Der Rechtsverstoß muss zudem in tatsächlicher Hinsicht eindeutig vorliegen. Bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung oder ist er strittig, muss die Hauptversammlung in Kenntnis des unklaren oder strittigen Sachverhalts über die Entlastung entscheiden. Erteilt die Hauptversammlung in einem solchen Fall Entlastung, entscheidet sie in den Grenzen des ihr zukommenden Ermessens. Der Entlastungsbeschluss ist dann nicht rechtswidrig (BGH, Urteil vom 23. Februar 2021 - II ZR 65\u002F19, BGHZ 229, 27 Rn. 91). Die Rechtswidrigkeit beruht darauf, dass sich die Hauptversammlungsmehrheit über eine eindeutige Rechts- oder Satzungslage hinwegsetzt, mithin ihr Entlastungsermessen überschreitet. Daher muss ihr der Verstoß im Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt oder zumindest erkennbar gewesen sein (OLG Stuttgart, AG 2016, 370, 373; AG 2012, 298; OLG Köln, AG 2010, 219; KK­AktG\u002FNoack\u002FZetzsche, 4. Aufl., § 243 Rn. 313; BeckOGK AktG\u002FDrescher, Stand 1.6.2025, § 243 Rn. 171; BeckOGK AktG\u002FHoffmann, Stand 1.2.2025, § 120 Rn. 53; Spindler in K. Schmidt\u002FLutter, AktG, 5. Aufl., § 120 Rn. 55; Decher, Festschrift Hopt, 2010, S. 499, 509; aA Schwab in K. Schmidt\u002FLutter, AktG, 5. Aufl., § 243 Rn. 15). Schließlich muss der Verstoß in die Entlastungsperiode fallen (OLG Stuttgart, AG 2016, 370, 374; MünchKommAktG\u002FKubis, 6. Aufl., § 120 Rn. 50). \n\n122\\. 2\\. Hieran gemessen hat das Berufungsgericht einen Anfechtungsgrund rechtsfehlerfrei verneint. \n\n123\\. a) Der Kläger zu 2 macht nicht geltend, dass die stimmberechtigten Aktionäre die vermeintlichen Pflichtverletzungen kannten oder diese entgegen der Annahme des Berufungsgerichts jedenfalls erkennbar waren. Das Berufungsgericht hat hierzu keine näheren Feststellungen getroffen und aus dem von der Revision in Bezug genommenen Klägervorbringen wird dies nicht deutlich. \n\n124\\. b) Die Revision zeigt auch nicht auf, dass der Vorwurf einer ermessensfehlerhaften Vorlage der Beschlussvorschläge über die Zustimmung zu den Haftungsvergleichen in den für die Entlastung relevanten Zeitraum des Geschäftsjahres 2020 fällt. Abgesehen davon ergibt sich schon aus dem Streit über die Rechtmäßigkeit der zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11 gefassten Zustimmungsbeschlüsse, dass hier keine eindeutige Verletzung von Pflichten in Rede steht. \n\nC.\n\n125\\. Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, soweit die Kläger und ihr Streithelfer die Nichtigerklärung des in der Hauptversammlung der Beklagten am 22. Juli 2021 zu Tagesordnungspunkt 11 gefassten Beschlusses anstreben. Im Übrigen ist die Sache gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n126\\. I. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Sache zur Endentscheidung reif, soweit die Kläger und ihr Streithelfer die Nichtigerklärung des zu Tagesordnungspunkt 11 gefassten Beschlusses verlangen. \n\n127\\. 1\\. Wie oben unter B. II. 4. c) näher ausgeführt, verletzt der zu Tagesordnungspunkt 11 gefasste Beschluss das Gesetz, weil die Gegenstände der Beschlussfassung in der Einberufung der Hauptversammlung nicht den Anforderungen des § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG entsprechend angegeben worden sind. \n\n128\\. 2\\. Der Kläger zu 2 ist zur Anfechtung befugt (§ 245 Satz 1 Nr. 1 AktG). Er hat den Anfechtungsgrund innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG geltend gemacht. \n\n129\\. a) Anfechtungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie mit der Klage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung geltend gemacht werden. Ausreichend, aber erforderlich ist, dass der Kläger die Anfechtungsgründe ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern nach geltend macht, was nicht bedeutet, dass der jeweilige rechtliche Gesichtspunkt bezeichnet oder der Tatsachenkomplex vollständig und in allen Einzelheiten vorgetragen sein muss. Entscheidend ist, dass innerhalb der Monatsfrist die Angriffsrichtung vorgegeben wird (BGH, Urteil vom 23. Februar 2021 - II ZR 65\u002F19, BGHZ 229, 27 Rn. 96 mwN). Für die Fristwahrung genügt es, dass die Klage, mit der der Anfechtungsgrund geltend gemacht wird, innerhalb der Anfechtungsfrist eingereicht und \"demnächst\" im Sinne von § 167 ZPO dem Vorstand und dem Aufsichtsrat zugestellt wird (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185\u002F07, BGHZ 180, 9 Rn. 51 - Kirch\u002FDeutsche Bank; Urteil vom 22. März 2011 \\- II ZR 229\u002F09, BGHZ 189, 32, Rn. 11; Urteil vom 11. Juli 2023 - II ZR 98\u002F21, ZIP 2023, 1638 Rn. 12). \n\n130\\. b) Diese Frist ist gewahrt. Die Anfechtungsklage des Klägers zu 2, mit der ein Verstoß gegen die Bekanntmachungspflichten gemäß § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG wegen unzureichender Bekanntmachung der Tagesordnung mit der Begründung gerügt wird, in ihr werde die Beschlussfassung über den Verzicht auf Ansprüche gegen amtierende und ehemalige Organmitglieder nicht angegeben, ist am 23. August 2021, mithin innerhalb der gemäß § 187 Abs. 1 BGB an diesem Tag ablaufenden Monatsfrist eingereicht worden und nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses am 7. September 2021 auf die Vorschusskostenrechnung vom 26. August 2021 hin am 13. September 2021 gemäß § 170 Abs. 3 ZPO an jeweils ein Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats zugestellt worden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185\u002F07, BGHZ 180, 9 Rn. 51 - Kirch\u002FDeutsche Bank). \n\n131\\. 3\\. Der zu Tagesordnungspunkt 11 gefasste Beschluss ist wegen des Verstoßes gegen § 121 Abs. 3 Satz 2, § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG für nichtig zu erklären. \n\n132\\. a) Die nicht ordnungsgemäße Bekanntmachung der Tagesordnung führt als Gesetzesverstoß regelmäßig auf eine Anfechtungsklage hin zur Nichtigerklärung der die entsprechenden Tagesordnungspunkte betreffenden Beschlüsse. Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Nichtigerklärung bei einem Gesetzes- oder Satzungsverstoß nach § 243 Abs. 1 AktG die Relevanz des Verfahrensverstoßes für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebend, im Sinne eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gemäß § 243 Abs. 1 AktG rechtfertigt (BGH, Urteil vom 12. November 2001 - II ZR 225\u002F99, BGHZ 149, 158, 164 f.; Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 49\u002F01, BGHZ 153, 32, 36 f.; Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 288\u002F02, BGHZ 160, 253, 255 f.; Urteil vom 18. Oktober 2004 \\- II ZR 250\u002F02, BGHZ 160, 385, 391 f.; Urteil vom 10. Oktober 2017 - II ZR 375\u002F15, BGHZ 216, 110 Rn. 74). Die Anfechtbarkeit ist danach nur dann ausgeschlossen, wenn dem Verfahrensverstoß die für eine sachgerechte Meinungsbildung eines objektiv urteilenden Aktionärs erforderliche Relevanz fehlt (BGH, Urteil vom 14. Juli 2020 - II ZR 255\u002F18, BGHZ 226, 224 Rn. 33). \n\n133\\. b) Die Relevanz ist bei Bekanntmachungsmängeln im Sinne von § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG regelmäßig zu bejahen. Nach dieser Vorschrift dürfen über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind, keine Beschlüsse gefasst werden. Der Regelung liegt die gesetzliche Wertung zugrunde, dass Bekanntmachungsmängel für das Teilhaberecht des Aktionärs grundsätzlich von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 12\\. November 2001 - II ZR 225\u002F99, BGHZ 149, 158, 164 f.; Urteil vom 20. September 2004 \\- II ZR 288\u002F02, BGHZ 160, 253, 255 f.; Urteil vom 10. Oktober 2017 - II ZR 375\u002F15, BGHZ 216, 110 Rn. 75; Urteil vom 14. Juli 2020 - II ZR 255\u002F18, BGHZ 226, 224 Rn. 34 f.). Gründe, ausnahmsweise die erforderliche Relevanz des Bekanntmachungsmangels für eine sachgerechte Meinungsbildung der Aktionäre zu verneinen, sind nicht ersichtlich. Eine atypische Sondersituation, in der dem Bekanntmachungsmangel ausnahmsweise keine Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - II ZR 375\u002F15, BGHZ 216, 110 Rn. 76 f.; Urteil vom 14. Juli 2020 - II ZR 255\u002F18, BGHZ 226, 224 Rn. 37), liegt nicht vor. \n\n134\\. 4\\. Die zu Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschlüsse sind nicht allein deswegen nichtig oder für nichtig zu erklären, weil der zu Tagesordnungspunkt 11 gefasste Beschluss der Hauptversammlung der Anfechtung unterliegt. \n\n135\\. a) Für den Fall mehrerer, rechtlich oder sachlich zusammenhängender Beschlüsse gilt § 139 BGB nicht (BGH, Urteil vom 19. Mai 2015 - II ZR 176\u002F14, BGHZ 205, 319 Rn. 31). Die Nichtigkeit eines Beschlusses kann jedoch die des anderen mit erfassen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Beschluss ansonsten bezugslos wäre, er ohne den anderen schon aus logischen Gründen nicht gefasst worden wäre oder er wegen sachlicher Widersprüchlichkeit gar nicht ohne den anderen durchgeführt werden kann. Ein sachlicher Zusammenhang allein genügt nicht (KK-AktG\u002FNoack\u002FZetzsche, 3. Aufl., § 241 Rn. 34 f.; BeckOGK AktG\u002FDrescher, Stand 1.2.2025, § 241 Rn. 119). \n\n136\\. b) Die zu Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschlüsse über die Zustimmung zu den Haftungsvergleichen standen nach der Ziffer 5.1 Buchst. c) zwar unter der aufschiebenden Bedingung, dass die aufschiebende Bedingung des Deckungsvergleichs mit den D&O Versicherern eintritt, mithin die Hauptversammlung der Gesellschaften dem Deckungsvergleich zustimmen und keine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals der jeweiligen Gesellschaft erreichen, gegen die Beschlussfassung Widerspruch zur Niederschrift erhebt. Ob diese rechtliche Verknüpfung der Vergleichsvereinbarungen genügen könnte, die Zustimmungsbeschlüsse in ihrem rechtlichen Schicksal miteinander zu verbinden, muss der Senat nicht entscheiden. Nach Ziffer 5.1 Satz 3 der Haftungsvergleiche soll der Eintritt der aufschiebenden Bedingung weder rückwirkend noch für die Zukunft durch die Erhebung einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage entfallen. In dieser Regelung kommt der Wille zum Ausdruck, dass es bei der einmal eingetretenen Bedingung unabhängig vom Ergebnis einer solchen Klage bleiben soll. \n\n137\\. c) Die zu Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschlüsse verstoßen auch nicht deswegen gegen § 57 Abs. 1 AktG, weil durch die Nichtigerklärung des zu Tagesordnungspunkt 11 gefassten Beschlusses von einer verdeckten Rückgewähr von Einlagen ausgegangen werden muss. Für die Beurteilung, ob die vereinbarten Leistungen eine verbotene Rückgewähr bewirken, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vergleichsvereinbarungen an (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1992 - II ZR 88\u002F91, ZIP 1992, 1152, 1154; Fleischer in Festschrift Krieger, 2020, S. 253, 258 f.). Der zur Nichtigerklärung des zu Tagesordnungspunkt 11 gefassten Beschlusses führende Informationsfehler wurde nach Vergleichsschluss verursacht und war zu diesem Zeitpunkt von einem gewissenhaften nach kaufmännischen Grundsätzen handelnden Geschäftsleiter nicht vorhersehbar. \n\n138\\. II. Soweit das Berufungsurteil hinsichtlich des auf Nichtigerklärung der zum Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschlüsse gerichteten Begehrens der Kläger und des Streithelfers aufgehoben wurde, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. \n\n139\\. 1\\. Die Anfechtung ist entgegen der Sicht des Landgerichts nicht gemäß § 1 Abs. 7 COVMG aF ausgeschlossen. Wie unter B. II. 5. a) näher ausgeführt, kann eine inhaltliche Beschränkung des Fragerechts nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVMG aF gegenüber dem Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG allenfalls durch eine ihrerseits ermessensfehlerfreie Anpassung des Verfahrens der Auskunftserteilung an das Pandemiegeschehen bzw. die Bedingungen einer virtuellen Hauptversammlung gerechtfertigt sein. Wird eine Frage ungeachtet dieser Beschränkungen fehlerhaft oder unvollständig beantwortet, greift der Anfechtungsausschluss nach § 1 Abs. 7 COVMG aF nicht (Koch, AktG, 16. Aufl., § 243 Rn. 73; Drinhausen in Hölters\u002FWeber, AktG, 4. Aufl., COVMG § 1 Rn. 14; aA Götze in Goette\u002FArnold, Handbuch Aufsichtsrat, 2. Aufl., § 12 Rn. 35; Weber\u002FSieber in Fritz, COVInsAG, § 1 COVGesMG Rn. 79; Götze, NZG 2021, 213, 215; Mayer\u002FJenne\u002FMiller, BB 2021, 899, 900 f.). Ein weitergehendes Verständnis vom Anfechtungsausschluss ist zwar vom Wortlaut der Vorschrift gedeckt. Der Anfechtungsausschluss sollte aber lediglich verhindern, dass die Erleichterungen des Gesetzes von den Gesellschaften aus Sorge vor Anfechtungsklagen nicht in Anspruch genommen werden (Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, BT-Drucks. 19\u002F18110, S. 27). Angesichts dessen wurde bereits für die vorhergehende, bis zum 27. Februar 2021 geltende Fassung von § 1 Abs. 2 und Abs. 7 COVMG (BGBl. I S. 569) vertreten, dass der Anfechtungsausschluss auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung beschränkt sei und bei fehlerhaften Auskünften nicht zum Tragen komme (Tröger, BB 2020, 1091, 1097). Jedenfalls mit der Einschränkung der Befugnisse zur Ausgestaltung der virtuellen Hauptversammlung in Bezug auf das Fragerecht der Aktionäre in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVMG aF ist ein umfassender Anfechtungsausschluss vom Sinn und Zweck der Norm nicht mehr gedeckt (Koch, AktG, 16. Aufl., § 243 Rn. 73). Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, dass die Auskunft im Hinblick auf das Pandemiegeschehen oder die Bedingungen einer virtuellen Hauptversammlung nur eingeschränkt erteilt werden konnte. \n\n140\\. 2\\. Der Senat kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen, ob die zu Tagesordnungspunkt 10 gefassten Beschlüsse nach § 243 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVMG aF anfechtbar sind. Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung der unter II. 5. aufgezeigten Maßstäbe, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, zu würdigen haben, ob die Aktionäre auf der Grundlage der in der Hauptversammlung erteilten Informationen davon ausgehen konnten, dass der Aufsichtsrat die Bemessung der Haftungsbeiträge von Prof. Dr. W. und S. nicht unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, sondern, ggf. allein, im Hinblick auf die bezogene Vergütung und die Ruhegehaltsansprüche vorgenommen hat und ob daran anknüpfend weitergehende Auskünfte für die sachgerechte Entscheidung über die Zustimmung zu den Vergleichsvereinbarungen mit Prof. Dr. W. und S. erforderlich waren. Dies richtet sich danach, ob bei einer Gesamtbetrachtung der Gründe, die für den Abschluss der Vergleichsvereinbarungen angeführt wurden, weitergehende Informationen über die Vermögenslage der ehemaligen Vorstände als wesentliches Beurteilungselement bei der Entscheidung über die Zustimmung nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG anzusehen waren. Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Würdigung zu dem Ergebnis gelangen, dass nach diesen Maßstäben ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVMG aF vorliegt, ergeben sich aus dem Erfordernis der Wesentlichkeit gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG keine weitergehenden Voraussetzungen für die Anfechtung (vgl. BeckOGK AktG\u002FDrescher, Stand 1.6.2025, § 243 Rn. 125, 131). \n\n141\\. III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n142\\. 1\\. Ein Sondervorteil gemäß § 243 Abs. 2 Satz 1 AktG kann entgegen der Sicht des Berufungsgerichts nicht mit der Begründung verneint werden, dieser folgte nicht zurechenbar aus den zustimmungsbedürftigen Vergleichen. Sondervorteil ist jeder Vorteil, der bei einer Gesamtwürdigung als sachwidrige, mit den Interessen der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre unvereinbare Bevorzugung erscheint (BGH, Urteil vom 9. Februar 1998 - II ZR 278\u002F96, BGHZ 138, 71, 80 f. - Sachsenmilch; Beschluss vom 20. April 2009 - II ZR 148\u002F07, ZIP 2009, 1317 Rn. 4; Urteil vom 23. Februar 2021 - II ZR 65\u002F19, BGHZ 229, 27 Rn. 87; OLG Köln, ZIP 2014, 263, 266). Der Sondervorteil muss nicht auf der Beschlussfassung selbst beruhen, es genügt, dass der Beschluss geeignet ist, den Sondervorteil zu vermitteln (KK-AktG\u002FNoack\u002FZetzsche, 4. Aufl., § 243 Rn. 443). Dies wäre schon dann der Fall, wenn sich die Gesellschaft veranlasst sieht, eine nachteilige Maßnahme zu ergreifen, um dem Aktionär oder einem Dritten den Erwerb eines Vorteils zu ermöglichen (MünchKommAktG\u002FSchäfer\u002FDiregger, 6\\. Aufl., § 243 Rn. 77). Soweit Aktionäre entsprechend der Behauptung der Kläger ihre Zustimmung zu den Vergleichsvereinbarungen in der Erwartung erteilt haben sollten, dass konzernrechtliche Ansprüche gegen die Porsche SE dann von der Beklagten nicht verfolgt würden, läge eine entsprechende Veranlassung vor. Das Berufungsgericht wird sich insoweit mit der Beurteilung des Landgerichts auseinanderzusetzen haben, nach der es dem entsprechenden Vorbringen der Kläger an Substanz fehle. Soweit das Berufungsgericht einen Sondervorteil teilweise mit der Begründung verneint hat, dieser trete nicht bei der Aktionärin Porsche SE, sondern allenfalls bei einigen von deren Familienaktionären ein, verkennt es, dass es nach § 243 Abs. 2 Satz 1 AktG genügt, dass ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft zu erlangen sucht. \n\n143\\. 2\\. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beschlüsse über die Zustimmung zu den Vergleichsvereinbarungen keiner materiellen Inhaltskontrolle unterliegen (Dietz-Vellmer, NZG 2011, 248, 252; Fleischer, AG 2015, 133, 136 f.; Habersack in Festschrift Baums, 2017, S. 531, 542 f.; Hasselbach, NZG 2016, 890, 892; Koch, AktG, 19. Aufl., § 93 Rn. 166). Dem Berufungsgericht ist allerdings nicht darin zu folgen, dass von einem Gesetzesverstoß nur unter den Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der zustimmenden Mehrheit im Sinne des § 826 BGB zum Nachteil der Gesellschaft oder der Minderheit der Aktionäre gesprochen werden kann (vgl. RGZ 68, 314, 16 f.). Vielmehr unterfällt der Beschluss insoweit einer aus der Treuepflicht der Gesellschafter abgeleiteten Missbrauchskontrolle (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 - II ZR 169\u002F07, ZIP 2009, 2195 Rn. 20 [zur GmbH]; Fleischer, ZIP 2014, 1305, 1308; KK-AktG\u002FNoack\u002FZetzsche, 4. Aufl., § 243 Rn. 285). Diese Kontrolle ist im Hinblick auf den institutionalisierten Minderheitsschutz in § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG und die dort vorgesehene Drei-Jahres-Frist eng begrenzt (Fleischer, AG 2015, 133, 137). Insbesondere ist es der Aktionärsmehrheit eröffnet, innerhalb der durch § 93 Abs. 4 und 5 AktG gesteckten Grenzen eine \"Selbstschädigung\" der Gesellschaft zu beschließen und dabei in Kauf zu nehmen, dass der maßgebliche Sachverhalt noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1959 - II ZR 180\u002F57, BGHZ 29, 385, 390; Habersack in Festschrift Baums, 2017, S. 531, 543). Born B. Grüneberg Sander von Selle Adams","Haftungsvergleiche im sog. 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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs und wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug in Tateinheit mit Geldwäsche zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 300.000 Euro angeordnet und eine Anrechnungsentscheidung wegen erlittener Auslieferungshaft getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nI.\n\n2\\. Nach den zum Fall III.1 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen beschloss der gesondert Verfolgte N. im Herbst 2019 durch Verkauf von nichtexistierenden oder völlig wertlosen Aktien potentielle Anleger zur Zahlung größerer Geldbeträge zu veranlassen, um diese für sich selbst zu verwenden. In Umsetzung des Vorhabens initiierte er unter Mithilfe des inzwischen rechtskräftig verurteilten M. den Erwerb einer deutschen Mantelgesellschaft, die nach Umfirmierung unter dem Namen „D AG“ (D. ) als angeblich ordnungsgemäß wirtschaftendes Unternehmen im Geschäftsverkehr auftreten und deren Aktien zum Verkauf angeboten werden sollten. Der Angeklagte erklärte sich gegen eine ihm versprochene monatliche Vergütung in Höhe von 5.000 Euro dazu bereit, als Vorstand dieser Gesellschaft zu fungieren und sie nach außen zu vertreten. Aus bilanzrechtlichen Gründen wurde der Gesellschaftskauf Mitte Oktober 2019 rückabgewickelt. Einige Wochen später erwarb eine vom gesondert Verfolgten geführte GmbH mit Sitz in I. eine andere Mantelgesellschaft, die als Aktiengesellschaft zum selben betrügerischen Zweck als „D. “ betrieben werden sollte. Für diese wurde der Angeklagte am 26. November 2019 zum Vorstand bestellt. Bereits zuvor hatte er in Abstimmung mit M. und dem gesondert Verfolgten eine Vereinbarung mit einer Rechtsanwaltsgesellschaft über die Errichtung eines Treuhandkontos geschlossen, auf das Grundkapital, der von der Erwerbergesellschaft gezahlte Kaufpreis und später auch die Anlegergelder eingezahlt werden sollten. Gegenüber dem Treuhänder waren sowohl der Angeklagte als auch M. jeweils einzeln ermächtigt, Anweisungen zu treffen, insbesondere in Bezug auf die auf dem Treuhandkonto verwahrten Gelder. \n\n3\\. Bereits vor dem 15. November 2019 – mithin zu einer Zeit, in der weder die alte noch die neue „D. “ existierten – hatte der gesondert Verfolgte damit begonnen, Aktien dieser Gesellschaft an potentielle Anleger zu verkaufen. Zum Vertrieb bediente er sich eines von ihm in der Türkei betriebenen Callcenters. Im Vertrauen auf die von den Vermittlern vorgetäuschte Übertragung der Aktien hatten bis zum 26. November 2019 elf Geschädigte insgesamt 127.200 Euro auf das Treuhandkonto der Rechtsanwaltsgesellschaft gezahlt. \n\n4\\. Der Angeklagte hatte zunächst keine Kenntnis von den kriminellen Absichten der Gruppe um den gesondert Verfolgten. Er erkannte spätestens am 26. November 2019 nach Erhalt einer E-Mail des Treuhänders, in der dieser auf erhebliche Zahlungseingänge von Anlegern trotz unzureichender vertraglicher Grundlagen hinwies, dass Aktien einer nichtexistierenden Gesellschaft ohne werthaltige Gegenleistung veräußert wurden. Ihm war nun bewusst, dass er aufgrund seiner Stellung als Vorstand der „D. “ Teil der Organisationsstruktur zur Täuschung einer unbestimmten Vielzahl von Anlegern geworden war und Anleger hierdurch einen Schaden in Höhe der gezahlten Kaufpreise erleiden würden. Er machte sich diesen vom gesondert Verfolgten und von M. verfolgten Zweck der Verwendung der „D. “ zu eigen. Deshalb veranlasste er dem Rat des Treuhänders entgegen weder die Rückzahlung der bereits eingegangenen Anlegergelder noch hielt er den Prozess der Umfirmierung der erworbenen Mantelgesellschaft auf, sondern duldete wissentlich die Verwendung seiner Unterschrift unter neuen Anlageverträgen. Nach dem 26. November 2019 zahlten weitere 32 Geschädigte insgesamt 347.782 Euro auf das Rechtsanwaltskonto ein, was der Angeklagte mindestens billigend in Kauf nahm. Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens stellte die Staatsanwaltschaft die beim Treuhänder vorhandenen Anlegerguthaben sicher; dieser überwies sie später an die Geschädigten zurück. \n\n5\\. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als Betrug durch Unterlassen gewertet (§ 263 Abs. 1 und Abs. 5, § 13 Abs. 1 StGB). Es hat insoweit angenommen, der Angeklagte habe gegenüber potentiellen Anlegern der „D. “ bestehende Aufklärungs- und Schutzpflichten verletzt. Eine Garantenstellung im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB habe sich aus seiner Stellung als Vorstandsmitglied der Mantelgesellschaft(en), aus seinen Beiträgen zur wirtschaftlichen Neugründung der „D. “ und seiner Rechtsmacht zur Erteilung von Anweisungen gegenüber der Rechtsanwaltsgesellschaft bezogen auf das Treuhandkonto ergeben. Deshalb müsse er sich, auch wenn ihm eine aktive Beteiligung am Betrieb der „D. “ nach dem 26. November 2019 nicht habe nachgewiesen werden können, aufgrund der pflichtwidrigen Verhinderung des fortdauernden Betriebs der „D. “ die Handlungen des gesondert Verfolgten und weiterer Beteiligter am Betrugssystem zurechnen lassen. \n\nII.\n\n6\\. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall III.1 der Urteilsgründe einschließlich der dazu getroffenen Feststellungen. Die Verurteilung wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs durch Unterlassen kann keinen Bestand haben. \n\n7\\. 1\\. Das Landgericht hat eine auf den Schutz des Vermögens der Anleger gerichtete Garantenpflicht des Angeklagten nicht tragfähig begründet. \n\n8\\. a) Ein Betrug durch Unterlassen setzt nach § 13 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspricht. Dass eine dem Angeklagten mögliche Handlung den tatbestandlichen Erfolg verhindert hätte, reicht bei einem unechten Unterlassungsdelikt wie hier nicht aus, um ihm die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts als von ihm zu verantwortendes Unrecht zur Last legen zu können. Vielmehr bedarf es eines besonderen Rechtsgrundes, wenn jemand ausnahmsweise dafür verantwortlich gemacht werden soll, dass er zum Schutz fremder Rechtsgüter nicht aktiv tätig geworden ist. Die Gleichstellung des Unterlassens mit aktivem Tun setzt deshalb voraus, dass der Täter als „Garant“ für die Abwendung des Erfolgs einzustehen hat (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juli 2000 – 1 StR 162\u002F00, NJW 2000, 3013 f.; vom 9. Mai 2012 – IV ZR 19\u002F11, VersR 2013, 1042, 1043; Beschlüsse vom 8. November 2000 – 5 StR 433\u002F00, BGHSt 46, 196, 202; vom 8. März 2017 – 1 StR 466\u002F16, BGHSt 62, 72, 76). \n\n9\\. Eine Verurteilung wegen Betrugs durch Unterlassen setzt eine gerade auf die Aufklärung anderer über vermögensrelevante Tatsachen gerichtete Schutzpflicht voraus (vgl. BGH, Urteile vom 16. November 1993 – 4 StR 648\u002F93, BGHSt 39, 392, 398; vom 17. Juli 2009 – 5 StR 394\u002F08, BGHSt 54, 44, 49; vom 14. Juli 2021 – 6 StR 282\u002F20, NStZ 2022, 109, 111; Beschlüsse vom 8. März 2017 – 1 StR 466\u002F16, BGHSt 62, 72, 76 f.; vom 8. März 2017 – 1 StR 540\u002F16 Rn. 23). Der Täter muss für die vermögensrechtliche Entscheidungsfreiheit der Opfer „auf Posten gestellt“ sein (vgl. BGH, Urteile vom 16. November 1993 – 4 StR 648\u002F93, BGHSt 39, 392, 398; vom 14. Juli 2021 – 6 StR 282\u002F20, NStZ 2022, 109, 111). \n\n10\\. b) Eine solche Pflicht des Angeklagten, die sich aus Gesetz, Vertrag oder Ingerenz ergeben kann, wird durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen. \n\n11\\. aa) Sie ergibt sich vorliegend nicht ohne weiteres aus der Stellung des Angeklagten als Vorstand. \n\n12\\. Sie lässt sich hier nicht aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG herleiten. Nach der Vorschrift haben Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Aufgrund ihrer Organstellung haben sie mithin dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihre gesetzlichen Pflichten erfüllt. Diese den Vorstand treffenden Pflichten bestehen grundsätzlich nur gegenüber der von ihm vertretenen Gesellschaft, nicht gegenüber außenstehenden Dritten. Das gilt auch im Rahmen vertraglicher Beziehungen der von dem Organ vertretenen Gesellschaft und Dritten (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 2019 – VI ZR 512\u002F17, NJW 2019, 2164 f.; vom 10. Juli 2012 – VI ZR 341\u002F10, BGHZ 194, 26, 34; vom 18. Juni 2014 – I ZR 242\u002F12, BGHZ 201, 344, 351). \n\n13\\. bb) Eine Garantenstellung folgt nach den getroffenen Feststellungen auch nicht aus Vertrag. \n\n14\\. Eine gesellschaftsrechtliche Beziehung zwischen dem Angeklagten und den getäuschten „Anlegern“ bestand nicht, da der Erwerb von Geschäftsanteilen nur vorgetäuscht wurde. Soweit der Bundesgerichtshof für gesellschaftsvertragliche Konstellationen im Einzelfall eine Aufklärungspflicht aus der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens sowohl bei bestehenden Vertrauensverhältnissen als auch bei der Anbahnung besonderer, auf gegenseitigem Vertrauen beruhender Verbindungen angenommen hat (BGH, Beschlüsse vom 8. März 2017 – 1 StR 466\u002F16, BGHSt 62, 72; vom 8. März 2017 – 1 StR 540\u002F16; Urteil vom 4. August 2016 – 4 StR 523\u002F15, NStZ 2017, 349), ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes. Das Landgericht hat keine Feststellungen getroffen, wonach ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den künftigen Anlegern der „D. “ und dem Angeklagten bestand, oder aus denen ein solches Vertrauen der Anleger auch nur hergeleitet werden könnte. Der Angeklagte war weder in die Verhandlungen beim Aktienverkauf involviert, noch trat er in Bezug auf das Treuhandkonto gegenüber Anlegern nach außen in Erscheinung. \n\n15\\. Soweit der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bei Fondskonzepten mit fortlaufenden Einzahlungen in das Gesellschaftsvermögen eine Garantenstellung des Vertretungsorgans einer Kapitalgesellschaft oder einer diese vertretenden juristischen Person angenommen hat, aus der Aufklärungs- und Schutzpflichten gegenüber Anlegern resultieren können (BGH, Beschlüsse vom 8. März 2017 – 1 StR 466\u002F16, BGHSt 62, 72, 77 ff.; vom 8. März 2017 – 1 StR 540\u002F16 Rn. 26 ff.), folgt daraus nichts anderes. Denn eine solche Konstellation ist vorliegend nicht festgestellt. \n\n16\\. cc) Schließlich kann eine Aufklärungs- oder weitergehende Schutzpflicht des Angeklagten auf Grundlage der festgestellten Tatsachen auch nicht aus Ingerenz (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2017 – 1 StR 466\u002F16, BGHSt 62, 72, 80 ff.) angenommen werden. Seine Bestellung zum Vorstand zweier Mantelgesellschaften in Vorbereitung des Verkaufs von Aktien der „D. “ durch Dritte, die Tätigkeiten im Rahmen der geplanten wirtschaftlichen Neugründung dieser Gesellschaften und die dem Angeklagten eingeräumte Weisungsbefugnis gegenüber dem Treuhänder stellten kein pflichtwidriges Vorverhalten dar. Nach den getroffenen Feststellungen hatte er zur Zeit dieser für sich genommen rechtmäßigen Handlungen keine Kenntnis vom betrügerischen Zweck des Gesellschaftserwerbs. An den aktiven Betrugshandlungen der Gruppierung um den gesondert Verfolgten N. war der Angeklagte nicht beteiligt. \n\n17\\. 2\\. Der Schuldspruch wegen Betrugs im Fall III.1 der Urteilsgründe ist aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers aufzuheben. Der Wegfall der für diesen Fall festgesetzten Einzelstrafe entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die zum Schuldspruch gehörenden Feststellungen hebt der Senat insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht in sich widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. \n\n18\\. 3\\. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Das neue Tatgericht wird dabei auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs durch aktives Handeln in den Blick zu nehmen haben. Den bisherigen Feststellungen lassen sich zahlreiche Indizien entnehmen, die für eine weitaus frühere Kenntnis und Einbindung des Angeklagten in das Betrugssystem sprechen könnten. \n\n19\\. Das Zustandekommen des Kontakts des Angeklagten zum gesondert Verfolgten, welcher als Drahtzieher des Betrugssystems fungierte, könnte ein Anhaltspunkt für eine bewusste Einbindung in kriminelle Geschäfte sein. So lässt sich schon ein geplanter legaler Geschäftsbetrieb einer Aktiengesellschaft nicht ohne Weiteres damit in Einklang bringen, dass der mehrfach, auch erheblich vorbestrafte, unter Bewährung stehende, über keine ersichtlichen wirtschaftlichen Fachkenntnisse verfügende Angeklagte nur wenige Monate nach Verbüßung der letzten Strafhaft zum Vorstand einer Mantelgesellschaft zur Begleitung von deren wirtschaftlicher Neugründung bestellt wurde. Auch die hierfür versprochene monatliche Vergütung von 5.000 Euro erscheint unter den festgestellten Umständen jedenfalls auffällig. Das gilt erst recht unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten. Danach habe ihn ein türkischer Staatsangehöriger nach seiner letzten Haftentlassung gefragt, ob er Interesse an einer „juristischen Tätigkeit“ habe, da ihm der Ruf vorausgeeilt sei, „im Strafvollzugsrecht“ erfolgreich zu sein. Hinzu kommt, dass der Angeklagte bereits wenige Monate nach der ersten Tat (Ziffer III.1) den gesondert Verfolgten erneut und nach den getroffenen Feststellungen auch wissentlich beim Vertrieb von nichtexistierenden Geldanlagen unterstützte. \n\nIII.\n\n20\\. Die Verurteilung in Fall III.2 der Urteilsgründe wegen Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 9 Satz 3 StGB a.F.) erweist sich als rechtsfehlerfrei. Zwar genügt eine lediglich interne Verschiebung von inkriminierten Vermögensgegenständen zwischen Mittätern einer Bande oder die Übergabe an einen Boten bei Fällen der Selbstgeldwäsche wie hier nicht. Das Inverkehrbringen der aus Straftaten erlangten Vermögensgegenstände muss vielmehr dazu führen, dass inkriminiertes Vermögen in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2018 – 5 StR 234\u002F18, BGHSt 63, 268, 272; vom 15. August 2023 – 5 StR 177\u002F23, NStZ 2024, 90 Rn. 10; vom 8. Dezember 2022 – 2 StR 395\u002F22). Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen vor. Danach hatte der Angeklagte Überweisungen auf verschiedene Bankkonten in der Türkei unter Angabe falscher Zahlungsgründe zwecks Verschleierung der rechtswidrigen Herkunft sowie auf ein Konto der Finanzbehörde veranlasst. Mosbacher Köhler Resch von Häfen Werner","Strafverurteilung wegen Betrugs durch Unterlassen: Haftung des Vorstands einer Aktiengesellschaft beim Vertrieb von Geschäftsanteilen","2026-07-08T22:48:37.612Z","2026-07-10T22:09:42.155Z",{"id":245,"ecli":246,"slug":247,"caseNumber":248,"courtId":5,"decisionDate":249,"fullText":250,"summary":251,"language":7,"source":62,"sourceUrl":63,"sourceTimestamp":249,"parsedAt":252,"updatedAt":253},"5363","ECLI:DE:NEURIS:KORE721682025","ecli-de-neuris-kore721682025","III ZB 85\u002F23","2025-07-31T00:00:00.000Z","#  BGH, 31.07.2025, III ZB 85\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg \\- 4. Zivilsenat - vom 18. August 2023 - 4 U 626\u002F23 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 38.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die Stelle eines \"Vorstandsmitglieds Finanzen \u002F Finanzvorstand\" mit einer anderen Person als der Klägerin zu besetzen. \n\n2\\. 1\\. Die Klägerin hat in der ersten Instanz wörtlich folgenden Hauptantrag gestellt: \"Die Beklagte wird verurteilt, über die Auswahl der Bewerber der ausgeschriebenen Stelle eines Vorstandsmitglieds Finanzen \u002F Finanzvorstand (m\u002Fw\u002Fd) neu zu entscheiden.\" \n\n3\\. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2022 hat die Klägerin erstinstanzlich ausgeführt: \"Hinsichtlich des Klageantrags begehrt die Klägerin aufgrund des fehlerhaften Verfahrens die Neuausschreibung des Verfahrens.\" \n\n4\\. Mit Verfügung vom 2. Januar 2023 hat das Landgericht der Klägerin folgenden Hinweis erteilt: \"Nach vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage dürfte hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs gegen die Beklagte, über die Auswahl der Bewerber neu zu entscheiden, zwischenzeitlich Erledigung eingetreten sein. Die Beklagte hat das Auswahlverfahren wiederholt und auch entsprechend dokumentiert. Eine Neuausschreibung der Stelle war aus Sicht des Gerichts nicht erforderlich. …\" \n\n5\\. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2023 hat die Klägerin zu diesem Hinweis des Landgerichts unter anderem vorgetragen, dies entspreche nicht Art. 33 Abs. 2 GG und der herrschenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Habe der Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung zwingende Vorgaben gemacht, sei er daran gebunden. Ein Mangel des Verfahrens könne nachträglich nicht geheilt werden; das Auswahlverfahren müsse abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden. \n\n6\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Seite 19 hat es seine Entscheidung unter anderem wie folgt begründet: \"Soweit die Klägerin nun vorträgt, es hätte hier eine neue Ausschreibung der Stelle erfolgen müssen, ist das Gericht der Auffassung, dass eine neue Ausschreibung der Stelle zum einen nicht vom Klageantrag umfasst ist, zum anderen aber auch zu einer (für die Klägerin möglicherweise nachteiligen) Änderung der Bewerbersituation geführt hätte.\" \n\n7\\. 2\\. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat sie den Antrag gestellt, \"das Urteil des Landgerichts … aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Stelle 'Vorstand Finanzen' der B. S. neu auszuschreiben und über die Vergabe der Stelle neu unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.\" \n\n8\\. Zu diesem Klageantrag hat sie in ihrer form- und fristgerecht vorgelegten Berufungsbegründung unter anderem vorgetragen: Der Klageantrag sei klarstellend neu gefasst worden, da das Gericht erster Instanz auf Seite 19 des Urteils behauptet habe, dass sich der Hauptsacheantrag der Klägerin durch die Wiederholung des Auswahlverfahrens und Nachholung der Dokumentationspflichten durch die Beklagte im Mai 2022 erledigt habe und es dadurch zum Untergang des geltend gemachten Anspruchs gekommen sei. Diese Auslegung des Klageantrags sei überraschend gewesen, weil seitens der Klägerin in ihren Schriftsätzen immer wieder darauf hingewiesen worden sei, dass es ihrer Ansicht nach gerade nicht genüge, das Auswahlverfahren und die Erfüllung der bestehenden Dokumentationspflichten nachzuholen, sondern dass die Klägerin sich vorstelle, dass das Bewerbungsverfahren insgesamt durch Neuausschreibung und ein dann daraufhin durchzuführendes neues Auswahlverfahren neu aufgerollt werde. Das Gericht erster Instanz habe deshalb in Kenntnis dieser Aussagen den Antrag der Klägerin nicht, wie geschehen, einschränkend auslegen dürfen, erst recht nicht vor dem Hintergrund, dass es, wie auf Seite 19 der Urteilsbegründung ersichtlich, gesehen habe, dass es der Klägerin mit ihrem Antrag nicht darum gegangen sei, dass Teile des Verfahrens wiederholt würden, sondern dass insgesamt eine Neuausschreibung der Stelle erfolge und das Verfahren zur Besetzung der Stelle komplett neu durchgeführt werde. \n\n9\\. Jedenfalls hätte das Gericht, wäre es der Ansicht gewesen, dass nur die von ihm vorgenommene einschränkende Auslegung des Antrags möglich gewesen wäre, die Klägerin hierauf hinweisen und auffordern müssen, dass sie ihren Antrag - so wie nun geschehen \\- entsprechend konkreter fasse, § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Ein solcher Hinweis sei aber nicht erfolgt. Wäre er erfolgt, hätte die Klägerin schon in erster Instanz explizit beantragt, die Stelle \"Vorstand Finanzen\" der B. S. neu auszuschreiben und über die Vergabe der Stelle neu unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. \n\n10\\. 3\\. Das Oberlandesgericht hat darauf hingewiesen, dass es die Berufung für unzulässig halte, und dazu ausgeführt: \n\n11\\. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Berufung nur dann zulässig, wenn der Berufungskläger mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebe. Eine Berufung sei daher unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolge, also im Falle einer erstinstanzlichen Klageabweisung deren Richtigkeit gar nicht in Frage stelle, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stelle. \n\n12\\. Der erstinstanzliche Hauptantrag sei auf Neuentscheidung über die Auswahl der Bewerber der bereits im Jahr 2020 ausgeschriebenen Stelle gerichtet gewesen, während mit dem Berufungsantrag eine in der Zukunft liegende Neuausschreibung der Stelle, gegebenenfalls mit einem völlig anderen Bewerberfeld, erstrebt werde. Dies stelle einen anderen Streitgegenstand dar. Der ursprüngliche Streitgegenstand werde in der Berufung nicht mehr aufgegriffen. Es handele sich auch nicht um eine klarstellende Neufassung des Klageantrags, wie es die Ausführungen in der Berufungsbegründung darstellen wollten. Vielmehr sei der erstinstanzliche Klageantrag eindeutig formuliert und vom Landgericht auch richtig verstanden worden, was sich aus der Verfügung des Landgerichts vom 2. Januar 2023 ergebe. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe das Landgericht auch keine einschränkende Auslegung des Antrags vorgenommen. Der Antrag sei aufgrund seines eindeutigen Wortlauts auch nicht auslegungsfähig. Dass die Klägerin der Auffassung sei, der Mangel des Verfahrens könne nachträglich nicht geheilt werden, das Auswahlverfahren müsse abgebrochen und mit einer Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden, ändere nichts daran, dass erstinstanzlich ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden sei und dieser nunmehr im Berufungsverfahren nicht mehr gestellt werden könne. \n\n13\\. 4\\. Nachdem die Klägerin dem unter Hinweis auf ihre Rechtsausführungen in der Berufungsbegründung entgegengetreten war, hat das Oberlandesgericht das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Die von ihm gegebene Begründung deckt sich mit den - vorstehend unter Nummer 3 referierten \\- Ausführungen in der (Hinweis-)Verfügung. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. II. \n\n14\\. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n15\\. 1\\. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). \n\n16\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Die Ausführungen des Berufungsgerichts widersprechen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Durch das Übergehen dieser Rechtsprechung ist der Klägerin der Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise versagt worden. \n\n17\\. a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Berufung nur dann zulässig ist, wenn der Berufungskläger mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also - im Falle einer erstinstanzlichen Klageabweisung - deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die Änderung oder bloße Erweiterung der Klage in zweiter Instanz (§ 555 Abs. 1 in Verbindung mit § 264 Nr. 2, § 263 ZPO) kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel eine zulässige Berufung voraus (st. Rspr., zB Senat, Urteile vom 30. November 1995 - III ZR 240\u002F94, NJW 1996, 527 und vom 13. Juni 1996 - III ZR 40\u002F96, NJW-RR 1996, 1276; BGH, Urteil vom 25. November 1992 - XII ZR 116\u002F91, NJW 1993, 597, 598; Versäumnisurteil vom 7. Dezember 2000 - I ZR 179\u002F98, NJW 2001, 2548, 2549; Beschluss vom 23. Februar 2023 - V ZB 35\u002F22, Das Grundeigentum 2023, 507, 508; jew. mwN). \n\n18\\. Das hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zwar zutreffend gesehen. \n\n19\\. b) Es kann auf sich beruhen, ob aber, wie die Rechtsbeschwerde in erster Linie geltend macht, entgegen der Ansicht der Vorinstanz der beim Landgericht gestellte Klageantrag insbesondere im Lichte des Schriftsatzes vom 8. Februar 2022 bereits dahin auszulegen war, dass die Klägerin auch die Neuausschreibung der strittigen Stelle begehrte. Jedenfalls beanstandet die Rechtsbeschwerde mit Recht überdies, das Oberlandesgericht habe verkannt, dass die Klägerin mit ihrer Berufung auch gerügt habe, das Landgericht hätte bei seiner Auslegung des Klageantrags mit einem Hinweis darauf hinwirken müssen, dass dieser im Hinblick auf die verlangte Neuausschreibung korrigiert werden müsse. Zumindest diese Rüge führt zur Zulässigkeit der Berufung. Denn macht ein Berufungskläger vor dem Berufungsgericht geltend, das Gericht erster Instanz habe seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO verletzt und bei Erfüllung der Hinweispflicht hätte er seine Klage schon in erster Instanz entsprechend geändert, liegt keine unzulässige Berufung vor (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1992 aaO; Versäumnisurteil vom 7. Dezember 2000 aaO; OLG Köln MDR 2008, 587 f; aA OLG Düsseldorf, BauR 2004, 1813, 1814; Ball in Musielak\u002FVoit, ZPO, 22. Aufl., Vor § 511 Rn. 27; Gerken in Wieczorek\u002FSchütze, ZPO, 5. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 511 bis 541 Rn. 49; MüKoZPO\u002FRimmelspacher, 7. Aufl., Vor § 511 Rn. 35; Mössner in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 17. Aufl., § 28 Rn. 32). Die erhobene Verfahrensrüge bedeutet, dass die Berufung nicht ausschließlich den neuen Anspruch zum Gegenstand hat (vgl. BGH, jew. aaO). \n\n20\\. c) Hiernach hat das Oberlandesgericht die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen; es hätte vielmehr prüfen müssen, ob die erhobene Verfahrensrüge - Verletzung der Pflicht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das Landgericht, durch einen Hinweis auf die Stellung eines sachdienlichen Klageantrags hinzuwirken - durchgreift. Wenn dies der Fall ist, ist die weitere Folge, dass an die Sachdienlichkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz keine strengeren Anforderungen gestellt werden können als diejenigen, die für eine solche in erster Instanz gelten (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1992 aaO). Im Hinblick auf die erhobene Verfahrensrüge ist zu berücksichtigen, dass das Landgericht in seiner (Hinweis-)Verfügung vom 2. Januar 2023 eine (vorläufige) sachliche Prüfung des Begehrens der Klägerin vorgenommen hat (\"Eine Neuausschreibung der Stelle war aus Sicht des Gerichts nicht erforderlich\"), so dass die Klägerin nicht mit der - dann ohne vorherigen (weiteren) Hinweis im Urteil des Landgerichts zutage getretenen - Rechtsauffassung zu rechnen brauchte, ihr Begehren sei von dem von ihr gestellten Klageantrag nicht umfasst (vgl. BVerfG, NJW 2021, 2581 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 \\- II ZR 451\u002F18, MDR 2020, 364 Rn. 8; jew. mwN). \n\n21\\. 3\\. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Da auch im Übrigen gegen die Zulässigkeit der Berufung der Klägerin keine Bedenken bestehen, ist er aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es über die Begründetheit des Rechtsmittels entscheidet, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO Gebrauch gemacht hat. Herrmann Ostwaldt","BGH, 31.07.2025, III ZB 85\u002F23","2026-07-08T22:52:44.350Z","2026-07-10T22:10:18.522Z",20]