[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-drug-offenses-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":33,"total":16,"page":25,"limit":224},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},411,"drug-offenses-de","Drug Offenses","DE","2026-07-08T22:45:54.437Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},190,{"min":18,"max":19},"2025-03-12T00:00:00.000Z","2026-06-16T00:00:00.000Z",[21,26,30],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"111939","Strafgesetzbuch","§ 73",1,{"provisionId":27,"code":28,"article":29,"count":25},"118519","Strafprozessordnung","§ 269",{"provisionId":31,"code":23,"article":32,"count":25},"112145","§ 15",[34,45,55,63,72,82,90,100,110,120,129,139,149,159,168,178,186,196,206,214],{"id":35,"ecli":36,"slug":37,"caseNumber":38,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":39,"summary":40,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":43,"updatedAt":44},"2047","ECLI:DE:NEURIS:KORE606622026","ecli-de-neuris-kore606622026","5 StR 175\u002F26","#  BGH, 16.06.2026, 5 StR 175\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Strafverfolgung im Fall II.5 der Urteilsgründe wird auf den Straftatbestand nach dem Betäubungsmittelgesetz beschränkt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. November 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der tateinheitliche Schuldspruch wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen im Fall II.5 der Urteilsgründe entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Cannabis und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen unter Einbeziehung von Strafen aus einer rechtskräftigen früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. \n\n2\\. Der Senat hat aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II.5 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den Straftatbestand nach dem Betäubungsmittelgesetz beschränkt. Damit entfällt der tateinheitliche Schuldspruch des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen. Insoweit bleibt \\- auch unter Berücksichtigung der hierzu dargelegten Erwägungen des Landgerichts - unklar, ob das verfahrensgegenständliche Ketamin dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz oder dem Arzneimittelgesetz unterfällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2025 \\- 5 StR 134\u002F24; vom 10. März 2026 - 5 StR 27\u002F26). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, lässt die Beschränkung den Strafausspruch unberührt, zumal da die Strafe weiterhin dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen ist (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB), das Landgericht dem Umgang mit Ketamin keine eigenständige strafschärfende Bedeutung zugemessen hat und das Handeltreiben des Angeklagten mit diesem Stoff selbst bei Einordnung als Arzneimittel strafbewehrt bliebe. \n\n3\\. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nCirener Gericke Köhler Resch Werner","BGH, 16.06.2026, 5 StR 175\u002F26","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:01.451Z","2026-07-10T22:04:44.905Z",{"id":46,"ecli":47,"slug":48,"caseNumber":49,"courtId":5,"decisionDate":50,"fullText":51,"summary":52,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":50,"parsedAt":53,"updatedAt":54},"2133","ECLI:DE:NEURIS:KORE625622026","ecli-de-neuris-kore625622026","5 StR 142\u002F26","2026-05-21T00:00:00.000Z","#  BGH, 21.05.2026, 5 StR 142\u002F26 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 27. November 2025 im Ausspruch über\n\na) die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 134.260,85 Euro angeordnet wird,\n\nb) über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass hierüber eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen rechtlich zusammentreffender Delikte nach dem Kriegswaffenkontroll- und Waffengesetz unter Einbeziehung einer mit Strafbefehl vom 24. September 2024 verhängten Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je dreißig Euro zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die in dem Strafbefehl verhängte Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten und eine Einziehungsanordnung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Änderung des Einziehungsausspruchs und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Nach den Urteilsfeststellungen verschaffte sich der Angeklagte in der Zeit vom 1\\. Oktober 2023 bis 10. April 2025 sieben Kilogramm Kokain, von denen er knapp sechs Kilogramm für 24.500 Euro pro Kilogramm veräußerte. Der Rest wurde am 10. April 2025 in seiner Wohnung sichergestellt (Fall 1 der Urteilsgründe). An einem nicht näher feststellbaren Tag vor dem 10. April 2025 übernahm der Angeklagte mehrere Waffen und Munition, die er in einer anderen Wohnung verwahrte, wo sie am 10. April 2025 sichergestellt wurden (Fall 2 der Urteilsgründe). \n\n3\\. 2\\. Der Einziehungsausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Das Landgericht hat der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) zugrundegelegt, dass der Angeklagte sechs Kilogramm Kokain verkauft hat. Zu Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass der Angeklagte ausweislich der Urteilsfeststellung indes lediglich gut 5.880 Gramm veräußerte. Der Senat hat die Höhe der Einziehungsanordnung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO reduziert. \n\n4\\. 3\\. Die Gesamtstrafe hat keinen Bestand. Das Landgericht hat die nicht vollstreckte Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 24. September 2024 einbezogen, obwohl die Voraussetzungen des § 55 StGB nicht durch die Feststellungen belegt sind. Danach waren die beiden abgeurteilten Taten erst am 10. April 2025, mithin nach dem Erlass des Strafbefehls, beendet. Zwar ist die Entscheidung erst danach, nämlich am 6. Juni 2025 in Rechtskraft erwachsen. Maßgeblich ist aber das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten (§ 55 Abs.1 Satz 2 StGB). \n\n5\\. Der Senat entscheidet gemäß § 354 Abs. 1b StPO, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung der Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, auf eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen. \n\nCirener Gericke Köhler Resch von Häfen","BGH, 21.05.2026, 5 StR 142\u002F26","2026-07-08T22:19:02.912Z","2026-07-10T22:04:54.062Z",{"id":56,"ecli":57,"slug":58,"caseNumber":59,"courtId":5,"decisionDate":50,"fullText":60,"summary":61,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":50,"parsedAt":53,"updatedAt":62},"2134","ECLI:DE:NEURIS:KORE625722026","ecli-de-neuris-kore625722026","5 StR 83\u002F26","#  BGH, 21.05.2026, 5 StR 83\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. November 2025 im Ausspruch über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben, soweit sie einen Betrag von 200.350 Euro übersteigt und dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte hinsichtlich des genannten Betrages in Höhe von 54.850 Euro als Gesamtschuldner haftet.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 430.600 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt, dass die Einziehungsentscheidung keinen Bestand haben könne, soweit sie den Betrag von 200.350 Euro übersteige. Denn es sei nicht konkret belegt, dass die vom Angeklagten beauftragten Empfänger die Einnahmen insoweit an den Angeklagten weitergeleitet hatten. Dem verschließt sich der Senat nicht und hebt die Einziehungsentscheidung insoweit auf. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. \n\n3\\. Die nach Aufhebung verbleibende Einziehungsanordnung bedarf insoweit der Korrektur, als der Angeklagte hinsichtlich eines Teilbetrages von 54.850 Euro (Fall II.3 der Urteilsgründe) als Gesamtschuldner haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Der Senat ergänzt den Ausspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2021 - 2 StR 51\u002F21 Rn. 8). \n\nCirener Gericke Köhler Resch von Häfen","BGH, 21.05.2026, 5 StR 83\u002F26","2026-07-10T22:04:54.112Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":5,"decisionDate":68,"fullText":69,"summary":70,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":53,"updatedAt":71},"2160","ECLI:DE:NEURIS:KORE625492026","ecli-de-neuris-kore625492026","5 StR 134\u002F26","2026-05-19T00:00:00.000Z","#  BGH, 19.05.2026, 5 StR 134\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26. November 2025 werden verworfen, diejenige des Angeklagten D. K. mit der Maßgabe, dass er wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis verurteilt ist; die Verurteilung wegen tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln entfällt.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagten des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, den Angeklagten D. K. zudem des tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und sie zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten (Angeklagter M. K. ) und drei Jahren und sechs Monaten (Angeklagter D. K. ) verurteilt. Die Revision des Angeklagten D. K. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg und ist im Übrigen, wie auch die Revision des Angeklagten M. K. , unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Der den Angeklagten D. K. betreffende Schuldspruch bedarf der Änderung. \n\n3\\. a) Nach den getroffenen Feststellungen hatten die Angeklagten beschlossen, mit Betäubungsmitteln und Cannabis Handel zu treiben, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von gewisser Dauer und gewissem Umfang zu verschaffen. Im bewussten und gewollten Zusammenwirken bewahrten sie zu diesem Zweck Anfang Februar 2025 in einer von ihnen als Bunker genutzten Wohnung insgesamt etwa 235 g eines Methamphetamin-Levomethamphetamin-Gemischs mit einer Wirkstoffmasse von 165,5 g Methamphetaminbase und annähernd 5 g Levomethamphetaminbase, mehr als 17,5 kg Methamphetamin mit einer Wirkstoffmasse von über 12 kg Methamphetaminbase und mehr als 820 g Marihuana mit einer Wirkstoffmasse von über 47 g THC auf. \n\n4\\. Am selben Tag befanden sich in einem vom Angeklagten M. K. genutzten Zimmer einer anderen Wohnung neben 41.700 Euro Bargeld aus vorangegangenen Drogengeschäften mehr als 65 g eines Methamphetamin-Levomethamphetamin-Gemischs mit einer Wirkstoffmasse von reichlich 42 g Methamphetaminbase und 5 g Levomethamphetaminbase sowie zugriffs- und einsatzbereit zum Schutz der Betäubungsmittel ein Baseballschläger, ein Teleskopschlagstock, zwei Elektroschocker und ein Laserpointer. \n\n5\\. In einer vom Angeklagten D. K. genutzten Wohnung wurden am selben Tag zum gewinnbringenden Verkauf weitere 0,31 g Kokain (0,15 g Kokainhydrochlorid) und 6,55 g Methamphetamin (4,8 g Methamphetaminbase) sowie zugriffs- und einsatzbereit zum Schutz der Betäubungsmittel ein Reizstoffsprühgerät aufbewahrt, und in dem vor der Wohnung parkenden Pkw weitere 8,32 g Methamphetamin mit einer Wirkstoffmasse von 6,07 g Methamphetaminbase sowie zugriffs- und einsatzbereit zum Schutz des Betäubungsmittels ein Tierabwehrspray. \n\n6\\. b) Die Annahme des tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) in Bezug auf die in der Wohnung des Ange-klagten D. K. zum Zweck des gewinnbringenden Verkaufs verwahrten Betäubungsmittel, deren Gesamtwirkstoffgehalt unter dem Grenzwert der nicht geringen Menge lag (zur Berechnung beim Zusammentreffen verschiedener Betäubungsmittel vgl. Patzak\u002FFabricius\u002FPatzak, BtMG, 11. Aufl., § 29a Rn. 106), erweist sich als rechtsfehlerhaft. Diese Betäubungsmittel waren nach der Wertung des Landgerichts, so wie alle anderen festgestellten Drogenvorräte, Teil des (bewaffneten) Handeltreibens der Angeklagten. Dient aber der Besitz an Betäubungsmitteln dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter das täterschaftlich begangene Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurück (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2019 - 5 StR 269\u002F19, NStZ 2020, 24; vom 12. September 2017 - 4 StR 298\u002F17 Rn. 6; vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580\u002F16 Rn. 4). \n\n7\\. c) Die Verurteilung wegen tateinheitlichen Besitzes entfällt; der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Der Strafausspruch wird, da sich der Schuldumfang hierdurch nicht verringert, durch die Schuldspruchänderung nicht berührt. \n\n8\\. 2\\. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen der Angeklagten keine sie beschwerenden Rechtsfehler ergeben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). \n\n9\\. 3\\. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten D. K. lässt es nicht unbillig erscheinen, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO). \n\nCirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen","BGH, 19.05.2026, 5 StR 134\u002F26","2026-07-10T22:04:56.311Z",{"id":73,"ecli":74,"slug":75,"caseNumber":76,"courtId":5,"decisionDate":77,"fullText":78,"summary":79,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":77,"parsedAt":80,"updatedAt":81},"2262","ECLI:DE:NEURIS:KORE625682026","ecli-de-neuris-kore625682026","5 StR 69\u002F26","2026-05-05T00:00:00.000Z","#  BGH, 05.05.2026, 5 StR 69\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Strafverfolgung wird auf die Straftatbestände nach dem Betäubungsmittel- und dem Konsumcannabisgesetz beschränkt.\n\n2\\. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2025 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten schuldig sind:\n\na) der Angeklagte K. der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis,\n\nb) der Angeklagte Z. des bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis, Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und verbotenem Besitz von Cannabis.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis und mit Beihilfe zum gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den Angeklagten Z. hat es wegen bandenmäßigen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bandenmäßigem bewaffneten Handeltreiben mit Cannabis, mit gewerbsmäßigem bandenmäßigen Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff, mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit verbotenem Besitz von Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und gegen ihn unter Vorwegvollzug von zehn Monaten der verhängten Freiheitsstrafe die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zudem hat das Landgericht Einziehungsanordnungen getroffen. \n\n2\\. In dem nach der mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen vorgenommenen Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO verbleibenden Umfang sind die mit der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat hat die Schuldsprüche in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO geändert. Die Strafaussprüche werden hiervon nicht berührt. \n\n3\\. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: \n\n4\\. Es beschwert den Angeklagten Z. nicht, dass das Landgericht das bei ihm sichergestellte Bargeld nach § 73 Abs. 1 und § 73a StGB eingezogen hat, obwohl er es durch die abgeurteilte Tat erlangt hat. Denn das Geld unterliegt insgesamt der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB. \n\nCirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner","BGH, 05.05.2026, 5 StR 69\u002F26","2026-07-08T22:20:03.722Z","2026-07-10T22:05:06.649Z",{"id":83,"ecli":84,"slug":85,"caseNumber":86,"courtId":5,"decisionDate":77,"fullText":87,"summary":88,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":77,"parsedAt":80,"updatedAt":89},"2258","ECLI:DE:NEURIS:KORE625452026","ecli-de-neuris-kore625452026","5 StR 42\u002F26","#  BGH, 05.05.2026, 5 StR 42\u002F26 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 20. November 2025 aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen zahlreicher Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung von Strafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und Einziehungsanordnungen getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. Während die Nachprüfung des Urteils im Schuld-, Straf- und Einziehungsausspruch keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten ergeben hat, begegnet die Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der 35 Jahre alte Angeklagte seit seinem 12. Lebensjahr Cannabis, seit seinem 14. Lebensjahr zudem Crystal. Seit 2023 war er arbeitslos, seit 2024 verbüßte er eine Haftstrafe wegen einschlägiger Drogendelikte. Seinen kriminogen wirkenden Suchtmittelgebrauch wolle er ernsthaft bekämpfen und nahm deshalb in Haft an Suchtberatungsgesprächen teil. Die abgeurteilten Straftaten beging er auch zur Finanzierung seines eigenen Drogenkonsums. Dennoch hat das Landgericht sich nicht zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Einziehungsanstalt verhalten. Angesichts der von ihm festgestellten Umstände kommt eine solche indes in Betracht, weshalb das Landgericht die Frage in den Urteilsgründen hätte erörtern müssen. \n\n3\\. Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). \n\nCirener Gericke Köhler Resch von Häfen","BGH, 05.05.2026, 5 StR 42\u002F26","2026-07-10T22:05:06.149Z",{"id":91,"ecli":92,"slug":93,"caseNumber":94,"courtId":5,"decisionDate":95,"fullText":96,"summary":97,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":95,"parsedAt":98,"updatedAt":99},"2298","ECLI:DE:NEURIS:KORE625852026","ecli-de-neuris-kore625852026","3 StR 18\u002F26","2026-04-29T00:00:00.000Z","#  BGH, 29.04.2026, 3 StR 18\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Mai 2025 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch in Fall II. 3. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des Erwerbs und Besitzes einer vollautomatischen Schusswaffe in Tateinheit mit Erwerb und Besitz eines wesentlichen Teils einer vollautomatischen Schusswaffe (Schalldämpfer), mit Erwerb und Besitz einer Schusswaffe sowie mit Erwerb und Besitz von Munition schuldig ist.\n\n2\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten neben der Verletzung von Strafvorschriften des Betäubungsmittel- und des Konsumcannabisgesetzes des „Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Erwerb und Besitz von Zubehör zu einer Schusswaffe (Mündungsschalldämpfer) in Tateinheit mit Erwerb und Besitz von Patronenmunition in zwei tateinheitlichen Fällen“ schuldig gesprochen. Es hat gegen ihn auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten erkannt. Gegen die Verurteilung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; allerdings führt es zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. \n\n2\\. 1\\. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n3\\. 2\\. Allerdings ist der Schuldspruch zu Fall II. 3. der Urteilsgründe zu ändern. Denn die von der Strafkammer gewählte rechtliche Bezeichnung dieser Tat erfasst die abgeurteilten waffenrechtlichen Delikte nicht erschöpfend. \n\n4\\. a) Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erwarb der Angeklagte im September 2023 eine vollautomatische Schusswaffe nebst zugehörigem Schalldämpfer, eine weitere Schusswaffe und zu beiden Waffen passende Munition. Er übte in seiner Wohnung über die Gegenstände bis zu deren Sicherstellung die tatsächliche Gewalt aus. \n\n5\\. b) Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass der Angeklagte die in Idealkonkurrenz zueinander stehenden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1997 - 3 StR 383\u002F97,BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 6) Straftatbestände des Erwerbs und Besitzes einer vollautomatischen Schusswaffe nach § 51 Abs. 1 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG, eines wesentlichen Teils einer vollautomatischen Schusswaffe (Schalldämpfer) gemäß § 51 Abs. 1 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.3 zu § 1 Abs. 4 WaffG, einer Schusswaffe nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG sowie von Munition im Sinne des § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b WaffG rechtswidrig und schuldhaft verwirklichte. \n\n6\\. c) Der Schuldspruch ist insoweit wie aus der Beschlussformel ersichtlich entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu ändern (vgl. im Übrigen zur Tenorierung bei Waffendelikten BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 120\u002F23, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 5 Rn. 15 f.). Die Aufnahme gleichartiger Tateinheit in die Entscheidungsformel - was für den Erwerb und Besitz unterschiedlicher Munitionsarten in Betracht kommt - ist mit Blick auf die Klarheit und Verständlichkeit des Schuldspruchs entbehrlich (s. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564\u002F19, BGHSt 65, 286 Rn. 84 mwN). § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. \n\nBerg Erbguth Kreicker Munk Kurtze","BGH, 29.04.2026, 3 StR 18\u002F26","2026-07-08T22:20:34.052Z","2026-07-10T22:05:10.644Z",{"id":101,"ecli":102,"slug":103,"caseNumber":104,"courtId":5,"decisionDate":105,"fullText":106,"summary":107,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":105,"parsedAt":108,"updatedAt":109},"2404","ECLI:DE:NEURIS:KORE625472026","ecli-de-neuris-kore625472026","5 StR 113\u002F26","2026-04-21T00:00:00.000Z","#  BGH, 21.04.2026, 5 StR 113\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Oktober 2025\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.12 und II.16 der Urteilsgründe jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist,\n\nb) im Ausspruch über die Strafen in den Fällen II.12 und II.16 der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen mehrerer Fälle des - teils bandenmäßigen - Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in zwei Fällen (Fälle II.12 und II.16 der Urteilsgründe) in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Der Schuldspruch wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen II.12 und II.16 der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n3\\. Nach den Urteilsfeststellungen beteiligte sich der Angeklagte in beiden Fällen im H. er Containerhafen an der Bergung von Kokain, das über den Seeweg eingeführt worden war. Einen Teil der Drogen erhielt er als Lohn für seinen eigenen Handel, den Rest transportierte er zu seinem Auftraggeber für dessen gewinnbringenden Verkauf. \n\n4\\. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats darauf hingewiesen, dass sich der Angeklagte auf dieser Grundlage nicht wegen täterschaftlicher Einfuhr (§ 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG) strafbar gemacht hat, weil er keinen Einfluss auf den eigentlichen Einfuhrvorgang genommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2025 \\- 5 StR 338\u002F24 Rn. 18 f.). Seinem Antrag folgend hat der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO insofern auf Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge umgestellt. Zu Recht hat der Generalbundesanwalt zudem ausgeführt, dass sich der Angeklagte mit dem Transport eines Teils des eingeführten Kokains zu seinem Auftraggeber des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht hat. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ergänzt; das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) hindert die Verböserung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2023 - 1 StR 127\u002F23). \n\n5\\. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. \n\n6\\. 2\\. Die Umstellung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der Strafen in den betreffenden Fällen und hat den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge. Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird mit Blick auf eine mögliche Anwendung von § 55 StGB Feststellungen zum Vollstreckungsstand hinsichtlich der vom Amtsgericht Hamburg-Wandsbek am 26. November 2020 verhängten Geldstrafe zu treffen haben. \n\nGericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen","BGH, 21.04.2026, 5 StR 113\u002F26","2026-07-08T22:21:37.689Z","2026-07-10T22:05:22.149Z",{"id":111,"ecli":112,"slug":113,"caseNumber":114,"courtId":5,"decisionDate":115,"fullText":116,"summary":117,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":115,"parsedAt":118,"updatedAt":119},"2429","ECLI:DE:NEURIS:KORE615462026","ecli-de-neuris-kore615462026","3 StR 259\u002F25","2026-04-16T00:00:00.000Z","#  BGH, 16.04.2026, 3 StR 259\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. Juni 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis und mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten geführten sowie auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision die Beweiswürdigung und erstrebt eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Cannabis. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. I. \n\n2\\. 1\\. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\n3\\. Der Angeklagte hielt am 20. Dezember 2023 in einem Kühlraum an seiner Wohnanschrift 2.076,04 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 329 g Tetrahydrocannabinol und 214,11 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 191 g Cocain-Hydrochlorid zum gewinnbringenden Weiterverkauf vor. \n\n4\\. In einem Möbeltresor in diesem Kühlraum bewahrte er zudem zwei Springmesser mit einer Klingenlänge von 8 und 9 cm, zum Eigenverbrauch bestimmte 15 Ecstasy-Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt unterhalb von 30 g MDMA-Base sowie einen Bargeldbetrag in Höhe von 6.250 € auf. Hierbei handelte es sich um Erlöse aus seinen Betäubungsmittelgeschäften. Der Tresor war mit einem Pin-Pad und einem sechsstelligen Zahlencode gesichert; ein Schlüssel wurde nicht aufgefunden. Der Springmechanismus der beiden Messer im Tresor war nicht funktionsfähig. Es war jedoch möglich, die Klingen händisch aufzuklappen und sie zu arretieren. Die Strafkammer hat nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte die Messer im Tresor aufbewahrte, um Dritte zu verletzen. \n\n5\\. 2\\. Das Landgericht hat in rechtlicher Hinsicht die Tat als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 KCanG und mit Besitz von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG gewürdigt. Hingegen hat es eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Angeklagte habe die Springmesser weder mit sich geführt noch seien sie zur Verletzung von Personen bestimmt gewesen. Zudem stelle das bloße Aufbewahren des durch die Betäubungsmittelverkäufe erzielten Erlöses keinen Teilakt des Handeltreibens dar. II. \n\n6\\. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. \n\n7\\. 1\\. Soweit sich die Strafkammer nicht davon zu überzeugen vermocht hat, dass sich der Angeklagte der im Tresor gelagerten Messer ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten hätte bedienen können, erweisen sich ihre Erwägungen als lückenhaft. Denn sie ist insoweit von einem zu engen rechtlichen Verständnis der Tatbestände des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie Cannabis ausgegangen und hat daher eine sich angesichts der übrigen Feststellungen aufdrängende Sachverhaltsalternative, die den Qualifikationstatbestand ebenso begründen könnte, nicht erkennbar in den Blick genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 1982 - 4 StR 299\u002F82, wistra 1982, 232; Urteile vom 3. Januar 2024 - 5 StR 406\u002F23, juris Rn. 19; vom 1. August 2024 - 5 StR 76\u002F24, NStZ 2025, 46 Rn. 9; Schmitt\u002FKöhler\u002FSchmitt, StPO, 69. Aufl., § 337 Rn. 29). \n\n8\\. a) Ein Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstandes im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG bzw. des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG ist gegeben, wenn der Täter den Gegenstand in irgendeinem Stadium des Tathergangs bewusst gebrauchsbereit so in seiner Nähe hat, dass er sich dieses jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 - 3 StR 445\u002F20, NStZ 2022, 303 Rn. 25; vom 23. Januar 2020 - 3 StR 433\u002F19, NStZ 2020, 554 Rn. 12). Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bzw. Cannabis wird das Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstandes daher auch bei solchen Teilakten erfasst, die dem eigentlichen Güterumsatz vorausgehen oder nachfolgen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Mai 2023 - 4 StR 340\u002F22, NStZ-RR 2023, 317, 318). Hierzu zählt auch das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb (s. BGH, Urteil vom 1\\. August 2024 - 5 StR 76\u002F24, NStZ 2025, 46 Rn. 10 mwN). \n\n9\\. b) Diese Maßstäbe hat das Landgericht nicht bedacht. Es hat einzig darauf abgestellt, ein etwaiger Täter könnte auf die in dem Kühlraum befindlichen Rauschmittel zugreifen und sich der Angeklagte hiergegen wehren, wobei die Öffnung des Tresors eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Insoweit hat die Strafkammer nicht hinreichend in den Blick genommen, dass der Angeklagte im Tresor die Erlöse aus seinen Rauschmittelgeschäften aufbewahrte. Dies erforderte dessen gelegentliche Öffnung, was nach der Einlassung des Angeklagten zuletzt drei bis vier Tage vor der Durchsuchungsmaßnahme geschah. In diesen Momenten besaß der Angeklagte die im selben Kühlraum befindlichen und zum Handeltreiben bestimmten Rauschmittel und hatte zeitgleich Zugriff auf die Messer im Tresor. Dies kann für ein Mitsichführen in dem umschriebenen Sinne genügen. Es kommt hier daher nicht entscheidend darauf an, ob das bloße Aufbewahren des durch Betäubungsmittelverkäufe erzielten Erlöses neben den Messern für sich genommen eine auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit darstellt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. August 2018 - 1 StR 149\u002F18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 8). \n\n10\\. Es hätte somit näherer Erörterung bedurft, ob sich der Angeklagte zumindest eines der Messer bei Verschaffung oder Auffüllung der Bargeldbeträge aus Betäubungsmittelgeschäften im Tresor und gleichzeitigem Besitz der zum Handel bestimmten Rauschmittel ohne nennenswerten Aufwand hätte bedienen können, was angesichts der räumlichen Verhältnisse nahe liegt. \n\n11\\. 2\\. Hinzu kommt, dass auch die Erwägungen des Landgerichts bedenklich erscheinen, mit denen es die Zweckbestimmung der beiden Messer zur Verletzung von Personen verneint hat. Denn die Strafkammer hat nicht hinreichend bedacht, dass es sich bei einem Springmesser mit einem defekten Springmechanismus zwar nicht um eine verbotene Waffe gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.4.1 handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 1 StR 35\u002F17, NStZ 2018, 290 mwN; Steindorf\u002FB. Heinrich, Waffenrecht, 11. Aufl., Anlage 2 zum WaffG Rn. 61), aber um eine gekorene Waffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 2.1.1 (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 2025 - 2 StR 585\u002F24, juris Rn. 16; BGH, vom 21. Oktober 2014 - 1 StR 78\u002F14, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 WaffG 2 Rn. 21; Steindorf\u002FB. Heinrich, Waffenrecht, 11. Aufl., Anlage 2 zum WaffG Rn. 61). Bei derartigen Waffen liegt die Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen ohne weitere Feststellungen regelmäßig auf der Hand (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 - 3 StR 445\u002F20, NStZ 2022, 303 Rn. 27 mwN). Das neu zur Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht wird in diesem Zusammenhang unter anderem näher in den Blick zu nehmen haben, dass der einschlägig wegen bewaffneten Handeltreibens vorbestrafte Angeklagte im Tresor neben den Messern auch Bargeld aus Betäubungsmittelgeschäften in Höhe von insgesamt 6.250 € aufbewahrte, was einen eigenständigen Anreiz begründen könnte, seine Interessen in irgendeiner Phase des Handeltreibens unter Zugriff auf ein Messer durchzusetzen (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 2025 - 2 StR 585\u002F24, juris Rn. 18 mwN; s. auch BGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59\u002F10, NStZ 2011, 98, 99). \n\n12\\. 3\\. Der Schuldspruch beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern (§ 337 Abs. 1 StPO). Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung den Angeklagten des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG für schuldig befunden hätte. Die Verurteilung ist deshalb mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das gilt auch für die für sich gesehen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln. \n\nVRiBGH Prof. Dr. Schäferbefindet sich im Urlaubund ist gehindert zuunterschreiben. Anstötz Voigt Anstötz Munk Kurtze","BGH, 16.04.2026, 3 StR 259\u002F25","2026-07-08T22:22:08.405Z","2026-07-10T22:05:24.899Z",{"id":121,"ecli":122,"slug":123,"caseNumber":124,"courtId":5,"decisionDate":125,"fullText":126,"summary":127,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":125,"parsedAt":118,"updatedAt":128},"2460","ECLI:DE:NEURIS:KORE615592026","ecli-de-neuris-kore615592026","3 StR 112\u002F26","2026-04-14T00:00:00.000Z","#  BGH, 14.04.2026, 3 StR 112\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. November 2025\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Cannabis, in zwei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch in Fall II.1.b.dd. der Urteilsgründe aufgehoben, dieser entfällt;\n\nc) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese in Höhe von 23.420,75 € angeordnet wird; die darüber hinausgehende Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Cannabis in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Cannabis, in zwei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in zwei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt, wovon es einen Monat zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt hat. Daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 29.353,75 € angeordnet. \n\n2\\. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n3\\. 1\\. Die Beanstandung der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). \n\n4\\. 2\\. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und der Einziehungsentscheidung. \n\n5\\. a) Die konkurrenzrechtliche Beurteilung des rechtsfehlerfrei festgestellten Geschehens in den Fällen II.1.b.aa. und II.1.b.dd. der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn es liegt Tateinheit (§ 52 StGB) und nicht Tatmehrheit (§ 53 StGB) vor. \n\n6\\. aa) Der Verkauf von 100 Alprazolam-Tabletten (Fall II.1.b.aa. der Urteilsgründe) und der weitere Verkauf von 750 Alprazolam-Tabletten (Fall II.1.b.dd. der Urteilsgründe), die nach den Feststellungen des Landgerichts aus derselben Einkaufsmenge stammten, stellen ein einheitliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dar (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2025 - 3 StR 586\u002F24, NStZ-RR 2025, 373 Rn. 37). Soweit der Angeklagte sowohl in Fall II.1.b.aa. der Urteilsgründe als auch in Fall II.1.b.dd. der Urteilsgründe daneben Cannabis und Kokain an denselben Abnehmer verkaufte und dadurch jeweils zusätzlich den Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis bzw. Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) verwirklichte, werden diese aufgrund der Überschneidungen der Ausführungshandlungen mit dem einheitlichen Handeltreiben mit den Alprazolam-Tabletten zu Tateinheit verklammert (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 - 2 StR 523\u002F24, NStZ-RR 2025, 173 Rn. 11). \n\n7\\. bb) Der Senat ändert den Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. \n\n8\\. cc) Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der in Fall II.1.b.dd. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe. Die in Fall II.1.b.aa. der Urteilsgründe zugemessene Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten kann bestehen bleiben; denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Beurteilung eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte. \n\n9\\. dd) Der Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe in Fall II.1.b.dd. der Urteilsgründe lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Angesichts der Einsatzstrafe von einem Jahr sechs Monaten und der Vielzahl und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne die weggefallene Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2025 - 3 StR 576\u002F24, juris Rn. 8). \n\n10\\. b) Darüber hinaus bedarf die Höhe der Einziehungsentscheidung einer Änderung. \n\n11\\. Der Wert der vom Angeklagten aus den gegenständlichen Taten erzielten Erträge bemisst sich nach den getroffenen Feststellungen auf insgesamt 23.420,75 €. Bei der gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB angeordneten Einziehung ist dem Landgericht ein in den Urteilsgründen offengelegter Rechenfehler in Höhe von 5.905 € unterlaufen. Zudem ist zu bedenken, dass der Angeklagte in Fall II.1.b.ee. der Urteilsgründe zwar 20 „Packs“ Cannabis der Sorte Cali Weed zu je 3,5 g verkaufte, aber nur 19 „Packs“ abrechnete, weshalb der Einziehungsbetrag um weitere 28 € zu reduzieren ist. Der Senat ändert deshalb analog § 354 Abs. 1 StPO die Einziehungsanordnung entsprechend. \n\n12\\. 3\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten zu belasten. \n\nVRiBGH Prof. Dr. Schäferbefindet sich im Urlaubund ist gehindert zuunterschreiben. RiBGH Dr. Anstötzbefindet sich im Urlaubund ist gehindert zuunterschreiben. Kreicker Kreicker Kreicker Munk Kurtze","BGH, 14.04.2026, 3 StR 112\u002F26","2026-07-10T22:05:28.389Z",{"id":130,"ecli":131,"slug":132,"caseNumber":133,"courtId":5,"decisionDate":134,"fullText":135,"summary":136,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":134,"parsedAt":137,"updatedAt":138},"2509","ECLI:DE:NEURIS:KORE707172026","ecli-de-neuris-kore707172026","5 StR 7\u002F26","2026-04-08T00:00:00.000Z","#  BGH, 08.04.2026, 5 StR 7\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 2. Juni 2025 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten B. in Höhe von 263.140 Euro und gegen den Angeklagten S. in Höhe von 239.440 Euro, davon jeweils in Höhe von 233.440 Euro gesamtschuldnerisch, angeordnet wird; die weitergehende Anordnung entfällt. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagten u.a. wegen – teils bandenmäßigen – Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Cannabis zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es Einziehungsanordnungen getroffen. Die auf die Verletzung formellen (S. ) und materiellen Rechts (B. und S. ) gestützten Revisionen haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Der Einziehungsausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung des Urteils nicht in vollem Umfang stand. \n\n3\\. Im Fall 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht lediglich den Verkauf von 300 Gramm Cannabis für 1.200 Euro festgestellt. Soweit das Landgericht seiner Einziehungsentscheidung nach §§ 73, 73c StGB darüber hinausgehend einen Taterlös in Höhe von 1.265 Euro zugrunde gelegt hat, wird dies nicht von den Urteilsfeststellungen getragen. Der Senat schließt aus, dass weitergehendes festgestellt werden kann. Er hat die Höhe der Einziehungsanordnung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO reduziert. \n\n4\\. Um jede Beschwer des Angeklagten B. zu vermeiden, hat der Senat zudem das in der Wohnung des Angeklagten S. sichergestellte Bargeld in Höhe von 8.280 Euro auch bei der gegen B. gerichteten Einziehungsanordnung in Abzug gebracht. \n\n5\\. 2\\. Angesichts des geringen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Cirener Köhler Resch von Häfen Werner","BGH, 08.04.2026, 5 StR 7\u002F26","2026-07-08T22:22:38.943Z","2026-07-10T22:05:32.449Z",{"id":140,"ecli":141,"slug":142,"caseNumber":143,"courtId":5,"decisionDate":144,"fullText":145,"summary":146,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":144,"parsedAt":147,"updatedAt":148},"2531","ECLI:DE:NEURIS:KORE707072026","ecli-de-neuris-kore707072026","6 StR 7\u002F26","2026-04-02T00:00:00.000Z","#  BGH, 02.04.2026, 6 StR 7\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. September 2025\n\na) im Ausspruch über die Einziehung von Rauschmitteln dahin klargestellt, dass eingezogen werden 88,63 Gramm Methamphetamin, 152,27 Gramm Amphetamin, 70 Ecstasy-Tabletten, 190,88 Gramm Marihuana und 1,77 Gramm Haschisch,\n\nb) unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\naa) im Gesamtstrafenausspruch und\n\nbb) im Ausspruch über die Einziehung von Betäubungsmittelutensilien.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln (Tat B.I der Urteilsgründe) in Tatmehrheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz zweier verbotener Waffen (Tat B.II der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Während der Schuldspruch und die Einzelstrafen nicht zu beanstanden sind, hält der Gesamtstrafenausspruch der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat keine ausreichenden Feststellungen zu dem genauen Zeitpunkt und zu dem Vollstreckungsstand der letzten Vorverurteilung getroffen. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: „Nach den Urteilsfeststellungen beging der Angeklagte die Tat B.I der Urteilsgründe zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im September 2024 (UA S. 5). Zudem wurde der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 4) im Jahr 2024 (wohl wegen Diebstahls) zu einer geringen Geldstrafe verurteilt. Den Urteilsgründen lässt sich jedoch das konkrete Datum (und weitere Einzelheiten) der Vorverurteilung nicht entnehmen. .... Insoweit kann nicht überprüft werden, ob die Tat B.I der Urteilsgründe vor der Verurteilung aus dem Jahr 2024 begangen wurde, mithin die verhängte Geldstrafe gesamtstrafenfähig ist. In diesem Fall hätte das Landgericht entweder – sofern die Geldstrafe noch nicht vollstreckt ist – aus der Geldstrafe und der Einzelstrafe für die Tat B.I der Urteilsgründe eine Gesamtstrafe bilden müssen, welche gegebenenfalls im bewährungsfähigen Bereich gelegen hätte. Die Einzelstrafe für die Tat B.II der Urteilsgründe würde dann als weitere Strafe hinzukommen. Wäre die Geldstrafe bei gegebener Gesamtstrafensituation bereits vollstreckt, wäre die Bildung einer Gesamtstrafe aus den hiesigen beiden Einzelstrafen zutreffend erfolgt. Jedoch hätte das Landgericht in diesem Fall möglicherweise einen Härteausgleich gewähren müssen.“ \n\n3\\. Dem schließt sich der Senat an. \n\n4\\. 2\\. Auch die Einziehungsentscheidungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n5\\. a) Soweit das Landgericht im Urteilstenor bei der Bezeichnung der einzuziehenden Rauschmittel sich auf deren allgemeine Gattungsbezeichnung beschränkt und im Übrigen auf deren Asservatennummern Bezug genommen hat, genügt das nicht den Anforderungen an einen hinreichend konkreten Urteilstenor. Grundsätzlich sind einzuziehende Gegenstände in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; eine Bezugnahme auf die Anklageschrift oder ein Asservatenverzeichnis ist nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2024 – 1 StR 195\u002F24, Rn. 16 f.; vom 5. März 2024 – 6 StR 61\u002F24, Rn. 2; vom 18. Dezember 2019 – 2 StR 331\u002F19, Rn.17). Da sich die konkreten Mengen jedoch den Urteilsgründen entnehmen lassen, hat der Senat die Entscheidungsformel entsprechend § 354 Abs. 1 StPO präzisiert (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2024 – 6 StR 61\u002F24, Rn. 2). \n\n6\\. b) Hingegen kann die angeordnete Einziehung der „Betäubungsmittelutensilien“ nicht bestehen bleiben, weil sich deren Art und Anzahl den Urteilsgründen nicht entnehmen lassen. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen sind von den Rechtsfehlern nicht berührt (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können daher bestehen bleiben und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden. \n\nVRi’inBGH Dr. Bartelist infolge Urlaubsgehindert zu signieren. Wenske Arnoldi Wenske Dietsch Schuster","BGH, 02.04.2026, 6 StR 7\u002F26","2026-07-08T22:23:09.690Z","2026-07-10T22:05:34.439Z",{"id":150,"ecli":151,"slug":152,"caseNumber":153,"courtId":5,"decisionDate":154,"fullText":155,"summary":156,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":154,"parsedAt":157,"updatedAt":158},"2575","ECLI:DE:NEURIS:KORE600292026","ecli-de-neuris-kore600292026","5 StR 9\u002F26","2026-03-26T00:00:00.000Z","#  BGH, 26.03.2026, 5 StR 9\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 12\\. Mai 2025 wird\n\na) das Verfahren auf die Straftatbestände nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Konsumcannabisgesetz beschränkt;\n\nb) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich seine mit der ausgeführten Sachrüge begründete Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Der Senat hat das Verfahren aus Gründen der Verfahrensökonomie mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die Straftatbestände nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Konsumcannabisgesetz beschränkt. Damit ist die tateinheitliche Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen ausgeschieden, weil nach den Urteilsgründen unklar bleibt, ob das verfahrensgegenständliche Ketamin überhaupt dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) unterfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2025 - 5 StR 134\u002F24; zur Frage eines Sachverständigengutachtens in solchen Fällen BGH, Urteil vom 28. November 2024 - 3 StR 219\u002F24). Den Schuldspruch hat der Senat entsprechend neu gefasst. \n\n3\\. Die Verfahrensbeschränkung lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat schließt aus, dass die Jugendkammer ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen des gewerbsmäßigen Umgangs mit einem neuen psychoaktiven Stoff eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Das folgt schon daraus, dass sie die Dauer der Jugendstrafe zutreffend anhand des Maßes der erforderlichen erzieherischen Einwirkung bestimmt hat (§ 18 Abs. 2 JGG). Denn bei der Bemessung einer Jugendstrafe - auch wenn sie wie hier ausschließlich wegen der Schwere der Schuld verhängt wird - ist der das Jugendstrafrecht als Strafzweck beherrschende Erziehungsgedanke vorrangig zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 23. Mai 2024 - 4 StR 234\u002F23 Rn. 11, NStZ 2026, 46; vom 4. August 2016 - 4 StR 142\u002F16 Rn. 13 mwN). Dass der Umgang des Angeklagten mit Ketamin hierbei von Einfluss gewesen wäre, ist nicht erkennbar. \n\n4\\. Das gilt auch, soweit das Landgericht wie geboten auch Aspekte des Schuldausgleichs berücksichtigt (vgl. BGH aaO) und hierbei schärfend darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte insoweit einen weiteren Straftatbestand erfüllt habe. Denn diese Erwägung trifft weiterhin zu, da sein Handeln auch bei einer Einordnung des Ketamins als Arzneimittel strafbewehrt bliebe. Auch ist das Tatbild trotz der Beschränkung der Strafverfolgung unverändert geblieben, denn dieses wird wesentlich dadurch geprägt, dass der Angeklagte im Rahmen des von ihm gemeinsam mit einem Mittäter betriebenen „Pick-Up-Services“ zahlreiche Drogen zum gewinnbringenden Weiterverkauf für Abholer vorrätig hielt und portionierte, darunter über 500 Gramm Kokain, über 400 Gramm MDMA sowie über zwei Kilogramm Marihuana und rund 300 Gramm Haschisch. \n\n5\\. 2\\. Entgegen der Auffassung der Revision war die Jugendkammer für das Verfahren sachlich zuständig; das Landgericht hat seine Zuständigkeit damit erst recht nicht objektiv willkürlich angenommen (vgl. zu dem auch in den Fällen des § 269 StPO mit Blick auf das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG anzuwendenden Maßstab BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1970 - 2 BvR 48\u002F70, BVerfGE 29, 45). Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung inmitten steht oder eine Prüfung lediglich auf eine zulässige Verfahrensrüge hin vorzunehmen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2025 - 3 StR 230\u002F24 Rn. 9 mwN, NJW 2025, 2042). \n\n6\\. Zwar hat die Jugendkammer offenbar übersehen, dass eine Zuständigkeit nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG wegen eines besonderen Umfangs der Sache ausweislich des Wortlauts dieser Norm nur im Wege einer Vorlage durch das Jugendschöffengericht hätte begründet werden können. Mit der zu verneinenden (vgl. BGH aaO Rn. 17 ff.), zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung aber noch nicht höchstrichterlich geklärten Frage einer analogen Anwendung der Norm hat sie sich nicht auseinandergesetzt. \n\n7\\. Die Zuständigkeit der Jugendkammer ergibt sich jedoch, wie von der Staatsanwaltschaft schon bei Anklageerhebung intendiert (vgl. die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu den Einwänden der Verteidigung vom 17. September 2025), aus § 41 Abs. 1 Nr. 3 JGG. Denn dem erwachsenen Mitangeklagten H. wurde mit der Anklage ein Verbrechen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitten (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) vorgeworfen, so dass bei ihm eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten war (§ 74 Abs. 1 Satz 2 GVG). Die Klärung der Frage, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG anzunehmen ist, bedurfte einer umfassenden Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit relevanten Umstände (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 19. März 2025 - 1 StR 464\u002F24 Rn. 10, JR 2025, 578). Die Jugendkammer durfte sie daher der Klärung in der Hauptverhandlung überlassen. \n\n8\\. 3\\. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. \n\n9\\. 4\\. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nCirener Gericke Mosbacher Köhler Werner","BGH, 26.03.2026, 5 StR 9\u002F26","2026-07-08T22:23:40.493Z","2026-07-10T22:05:38.860Z",{"id":160,"ecli":161,"slug":162,"caseNumber":163,"courtId":5,"decisionDate":164,"fullText":165,"summary":166,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":164,"parsedAt":157,"updatedAt":167},"2610","ECLI:DE:NEURIS:KORE625032026","ecli-de-neuris-kore625032026","4 StR 639\u002F25","2026-03-25T00:00:00.000Z","#  BGH, 25.03.2026, 4 StR 639\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten I. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3\\. Juli 2025, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass er des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen, der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist; die im Fall 24 der Anklage verhängte Einzelstrafe entfällt;\n\nb) aufgehoben in den Strafaussprüchen in den Fällen 16, 19 und 20 der Anklage und \\- insoweit auch zugunsten des Nichtrevidenten H. - in den Strafaussprüchen in den Fällen 17, 18 und 21 der Anklage sowie in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe.\n\nAuf die Revision des Angeklagten G. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben im Strafausspruch im Fall 16 der Anklage sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten I. wegen „verbotenen“ Handeltreibens mit Cannabis in fünf Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe „zu verbotenem“ Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten G. hat das Landgericht wegen Beihilfe zum „verbotenen“ Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen (Taten 16 und 23 der Anklage) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Zudem hat es jeweils die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Hiergegen richten sich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten, die den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg erzielen und zu einer Teilaufhebung auch zugunsten des Nichtrevidenten H. führen. \n\n2\\. 1\\. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten I. hält in mehrfacher Hinsicht rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n3\\. a) Die Strafkammer hat es in den Fällen 19 und 22 der Anklage rechtsfehlerhaft unterlassen, den Angeklagten - wie festgestellt und der Strafzumessung zugrunde gelegt - wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen zu verurteilen. Hierbei handelt es sich um eine Qualifikation, die Ausdruck im Urteilstenor finden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2024 - 2 StR 41\u002F24 Rn. 13 mwN). Zudem hat die Strafkammer im Fall 24 der Anklage eine Strafbarkeit des Angeklagten I. wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen, obwohl sämtliche sichergestellten Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren. Daher liegt allein ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor, hinter dem das Besitzdelikt zurücktritt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580\u002F16 Rn. 4 mwN). An der entsprechenden Verböserung des Schuldspruchs in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO war der Senat nicht durch das Verschlechterungsverbot gehindert. \n\n4\\. b) Darüber hinaus begegnet die Annahme zweier rechtlich selbständiger Taten in den Fällen 22 und 24 der Anklage durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat insoweit aus dem Blick verloren, dass der Angeklagte I. im Fall 24 der Anklage nicht nur Betäubungsmittel besaß, sondern zugleich aus der Tat 22 der Anklage stammende Restmengen an Marihuana, welche zu der in diesem Fall bestehenden Bewertungseinheit für die gesamte Ankaufsmenge gehören (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2025 - 3 StR 213\u002F24 Rn. 23 mwN). Dabei bewahrte der Angeklagte alle Rauschmittel in seinem Kleiderschrank auf. Damit ging sein Besitz über eine bloße Gleichzeitigkeit hinaus und rechtfertigt die Wertung, dass die tatsächliche Ausübung der Sachherrschaft über die eine Menge zugleich die Verfügungsgewalt über die andere darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - 6 StR 379\u002F24 Rn. 7 mwN). Daher treffen die beiden Handelsdelikte durch das Vorhalten der jeweiligen Rauschmittel in einer Ausführungshandlung zusammen, weshalb insoweit Tateinheit gemäß § 52 StGB vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - 6 StR 379\u002F24 Rn. 7; Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642\u002F14 Rn. 7). Der Senat hat auch dieses Konkurrenzverhältnis korrigiert, wodurch die im Fall 24 der Anklage verhängte Einzelstrafe gegen den Angeklagten I. entfällt. Ob darüber hinaus mit Blick auf das in der Wohnung des Nichtrevidenten sichergestellte Haschisch ein Handeltreiben mit Cannabis in Betracht kam, muss der Senat hingegen nicht entscheiden. Insoweit war eine zusätzliche Verböserung des Schuldspruchs ohnehin nicht geboten. \n\n5\\. c) Mit Blick auf die eigenständige Lagerung der Rauschmittel bei dem Nichtrevidenten H. als Gehilfen ist die konkurrenzrechtliche Bewertung der Strafkammer in den Fällen 22 und 24 der Anklage insoweit nicht gemäß § 357 Satz 1 StPO in Frage gestellt. Aufgrund des anderen Sachverhalts, der eine individuelle Prüfung nach sich ziehen müsste, liegt kein gemeinsamer Revisionsgrund vor (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2025 - 3 StR 493\u002F24 Rn. 6). \n\n6\\. 2\\. Die Strafaussprüche in den Fällen 16 bis 21 der Anklage weisen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten I. und - soweit betroffen - G. auf. \n\n7\\. a) Die gegen den Angeklagten I. verhängte Einzelstrafe im Fall 20 der Anklage kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer rechtsfehlerhaft das gehandelte Amphetamin straferschwerend als „harte Droge“ eingeordnet hat. Dabei hat es übersehen, dass dieser Stoff nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, weshalb die Gefährlichkeit nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2026 - 6 StR 529\u002F25 mwN). \n\n8\\. b) In den vorstehenden Fällen hat das Landgericht zudem rechtsfehlerhaft keine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der Rauschmittel getroffen. \n\n9\\. aa) Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat oder des verbotenen Umgangs mit Cannabis sowie die Schuld des Täters werden maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmenge bestimmt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. August 2023 - 4 StR 125\u002F23 Rn. 24; Beschluss vom 31. Mai 2022 - 6 StR 117\u002F22 Rn. 4). Hierzu bedarf es deshalb konkreter Feststellungen, wobei der Wirkstoffgehalt in Gewichtsprozenten anzugeben oder als Gewichtsmenge zu bezeichnen ist. Von genaueren Feststellungen kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn ausgeschlossen ist, dass eine konkrete Angabe des Wirkstoffgehalts das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2022 - 6 StR 117\u002F22 Rn. 5). Stehen die tatgegenständlichen Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht zur Verfügung, muss das Tatgericht unter Berücksichtigung sonstiger festgestellter Umstände (Herkunft, Preis, Handelsstufe, Beurteilung durch die Tatbeteiligten, Begutachtungen in Parallelfällen etc.) die Wirkstoffkonzentration \\- notfalls in Anwendung des Zweifelssatzes - durch eine Schätzung festlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 StR 517\u002F11 Rn. 8 mwN). \n\n10\\. bb) Dem wird das angefochtene Urteil in den genannten Fällen nicht gerecht. Denn das Landgericht hat insoweit den Wirkstoffgehalt des Marihuanas, Amphetamins und Kokains nicht festgestellt, sondern lediglich Rohmengen beziffert. Im Fall 16 der Anklage ist in den Urteilsgründen sogar nur von einer „großen Menge“ Marihuana die Rede. Da das Landgericht bei der Strafzumessung die vielfache Überschreitung der Grenzen zur nicht geringen Menge erschwerend bedacht hat, beruhen diese Einzelstrafen auf dem bereits vom Generalbundesanwalt aufgezeigten Rechtsfehler. \n\n11\\. c) Die Aufhebung der Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der Aussprüche über die Gesamtstrafe. Der Senat erstreckt die Teilaufhebung des Urteils gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den Nichtrevidenten H., weil die insoweit in den Fällen 17, 18 und 21 der Anklage verhängten Einzelstrafen ebenfalls auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruhen. Bei dem Angeklagten G. ist mit der Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zugleich der Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung die Grundlage entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 3\\. Mai 2022 - 3 StR 71\u002F22 Rn. 3). \n\n12\\. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO), weil diese von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind und lediglich der Ergänzung bedürfen. Bei der fehlerhaften Einordnung von Amphetamin als „harte“ Droge handelt es sich um eine bloße Wertung, die das neue Tatgericht nicht bindet und daher ebenfalls keiner Aufhebung bedurfte. \n\n13\\. d) Der Senat schließt mit Rücksicht auf die festgestellten Handelsmengen und die in den anderen Fällen ermittelten Wirkstoffgehalte sichergestellter Rauschmittel aus, dass der Rechtsfehler nicht festgestellter Wirkstoffmengen bereits die - von der Überschreitung der Grenzwerte zur nicht geringen Menge abhängenden - Schuldsprüche gefährdet (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2025 - 4 StR 420\u002F25 Rn. 22; Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 StR 517\u002F11 Rn. 11 mwN). \n\n14\\. 3\\. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nQuentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks","BGH, 25.03.2026, 4 StR 639\u002F25","2026-07-10T22:05:42.555Z",{"id":169,"ecli":170,"slug":171,"caseNumber":172,"courtId":5,"decisionDate":173,"fullText":174,"summary":175,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":173,"parsedAt":176,"updatedAt":177},"2638","ECLI:DE:NEURIS:KORE625602026","ecli-de-neuris-kore625602026","2 StR 619\u002F25","2026-03-24T00:00:00.000Z","#  BGH, 24.03.2026, 2 StR 619\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. April 2025 aufgehoben\n\na) im Fall II.1 der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.3 der Urteilsgründe,\n\nc) im Gesamtstrafenausspruch und\n\nd) soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen einen Betrag von 12.457 Euro übersteigt.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Cannabis in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bestimmen eines Minderjährigen zum Handeltreiben mit Cannabis und in einem anderen Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und die „Einziehung des Wertes des Erlangten“ in Höhe von 12.732 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts versagt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen. \n\n3\\. 2\\. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch in den Fällen II.2 bis II.7 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. \n\n4\\. 3\\. Demgegenüber haben die Verurteilung im Fall II.1 der Urteilsgründe einschließlich der insoweit angeordneten Einziehung, die im Fall II.3 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand. \n\n5\\. a) Der Schuldspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe weist Rechtsfehler zulasten des Angeklagten auf. Dies führt zum Wegfall der verhängten Einzelstrafe und der diesen Fall betreffenden Einziehungsentscheidung. \n\n6\\. aa) Nach den zu Fall II.1 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen wies der Angeklagte am 17. November 2023 seinen 17 Jahre alten Stiefsohn an, 50 Gramm Marihuana an einen Käufer des Angeklagten zu übergeben. Der Angeklagte erzielte aus dem Verkauf der Drogen einen Erlös von 275 Euro. \n\n7\\. bb) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Bestimmens eines Minderjährigen zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis nicht. \n\n8\\. Da der Angeklagte die Tat vor Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (KCanG; BGBl. I, Nr. 109) am 1. April 2024 begangen hat, hätte dem Landgericht nach § 2 Abs. 3 StGB die Prüfung oblegen, ob das Konsumcannabisgesetz bei einem konkreten Gesamtvergleich im Einzelfall für den Angeklagten günstiger ist als die Rechtslage nach dem Tatzeitrecht; bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen Strafzumessungsakt, der allein dem Tatgericht obliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2024 - 3 StR 164\u002F24, Rn. 15 mwN). Diese Prüfung hat das Landgericht versäumt. Die neue Rechtslage wäre für den Angeklagten nur dann milder, und damit neues Recht nur dann anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 4 StR 284\u002F17, NStZ-RR 2018, 188, 189 f.), wenn die Strafkammer - wie bei § 34 Abs. 4 Nr. 2 KCanG - auch bei § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG einen minder schweren Fall verneint hätte. Der Senat kann anders als in den Fällen II.2 bis II.7 der Urteilsgründe, denen ebenfalls ein Umgang des Angeklagten mit Cannabis zugrunde lag, aufgrund der geringen Handelsmenge und der bei Anwendung des Betäubungsmittelgesetzes statthaften strafmildernden Berücksichtigung der im Vergleich zu anderen Drogen minderen Gefährlichkeit von Cannabis nicht ausschließen, dass die Strafkammer einen minder schweren Fall des § 30a Abs. 3 BtMG angenommen und sich damit das neue Recht für den Angeklagten nicht als günstiger erwiesen hätte, so dass der Angeklagte weiter nach dem Betäubungsmittelgesetz zu verurteilen gewesen wäre. \n\n9\\. Überdies hat das Landgericht nicht in den Blick genommen, dass sowohl eine Verurteilung wegen Bestimmens eines Minderjährigen zum Handeltreiben mit Cannabis nach der ersten Alternative des § 34 Abs. 4 Nr. 2 KCanG als auch eine Verurteilung wegen Bestimmens eines Minderjährigen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach der ersten Alternative des § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG eine täterschaftliche Begehung der Katalogtat durch den Minderjährigen voraussetzen. Die Feststellungen des Landgerichts belegen indes nur eine Beihilfe des Minderjährigen zum Handeltreiben des Angeklagten. In einem solchen Fall hat die Verurteilung auf ein Bestimmen des Minderjährigen zum Fördern der Katalogtat im Sinne der zweiten Alternative der genannten Vorschriften zu lauten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2014 - 3 StR 17\u002F14, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Bestimmen 3), das wegen des verschiedenartigen Unrechtsgehalts in Tateinheit mit dem täterschaftlichen Handeltreiben des Angeklagten steht (vgl. BGH, Beschluss vom 15\\. März 2022 - 4 StR 10\u002F22, NStZ 2022, 699 Rn. 4). \n\n10\\. b) Darüber hinaus erweist sich die Strafzumessung im Fall II.3 der Urteilsgründe als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Denn die Strafkammer hat in diesem Fall erkennbar nicht zugunsten des Angeklagten bedacht, dass ausschließlich kommunikative Bemühungen des Angeklagten zur Beschaffung von Rauschgift festgestellt sind (sog. Verbalhandel, vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2024 - 3 StR 25\u002F24, NStZ 2025, 375, 377 Rn. 18) und sie sich in diesem Fall gerade nicht davon überzeugen konnte, dass es zur Übergabe von Cannabis zum Zweck des intendierten Weiterverkaufs kam. Eine Gefährdung von Konsumenten durch das festgestellte Tatgeschehen war danach ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2025 - 4 StR 314\u002F25, Rn. 5). \n\n11\\. c) Der Wegfall der im Fall II.1 der Urteilsgründe verhängten Einsatzstrafe und der Einzelstrafe im Fall II.3 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. \n\n12\\. 4\\. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die getroffenen Feststellungen sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen und haben Bestand. Ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen sind - wie stets - möglich. \n\nMenges Zeng Lutz Zimmermann Herold","BGH, 24.03.2026, 2 StR 619\u002F25","2026-07-08T22:24:12.031Z","2026-07-10T22:05:45.136Z",{"id":179,"ecli":180,"slug":181,"caseNumber":182,"courtId":5,"decisionDate":173,"fullText":183,"summary":184,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":173,"parsedAt":176,"updatedAt":185},"2639","ECLI:DE:NEURIS:KORE615342026","ecli-de-neuris-kore615342026","4 StR 65\u002F26","#  BGH, 24.03.2026, 4 StR 65\u002F26 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Mai 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.000 € gegen ihn angeordnet. Seine hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg. I. \n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen trat der in G.mit Marihuana handelnde Angeklagte spätestens im Dezember 2022 an den Geschädigten heran, da es ihm nicht gefiel, dass dieser dort ebenfalls in seinem Geschäftsfeld tätig war. Als der Angeklagte dem Geschädigten vorschlug, sich an einem größeren Marihuana-Geschäft zu beteiligen, ließ dieser sich hierauf ein und übergab dem Angeklagten hierfür am 6. Januar 2023 einen Betrag von 400 €. Erfreut darüber, wie einfach es gewesen war, den Geschädigten mit einer so simplen Geschichte zur Herausgabe von 400 € zu veranlassen, erkannte der Angeklagte, dass er noch mehr Geld erhalten könne‚ ohne eine Gegenleistung erbringen zu müssen, wenn er ihm erneut eine „gute“, auf der bisherigen Geschichte aufbauende Erzählung präsentiere. Sowohl die bereits erhaltenen 400 € als auch das erwartete weitere zukünftige Geld des Geschädigten wollte der Angeklagte für sich und seine persönlichen Bedürfnisse verwenden. \n\n3\\. Seinem Plan entsprechend traf er sich am 9. Januar 2023 unter dem Vorwand, die zwischenzeitlich erworbenen Rauschmittel übergeben zu wollen, erneut mit dem Geschädigten, während er tatsächlich beabsichtigte, diesen zur Übergabe weiteren Geldes zu veranlassen. Für den Fall, dass dieser sich nicht hierzu überreden ließe, hatte der Angeklagte als „Backup“ und weitere Eskalationsstufe zwei Freunde mitgenommen, mit denen er teilweise bereits in der Vergangenheit arbeitsteilig Erpressungsdelikte begangen hatte. Nachdem sich der Angeklagte mit dem Geschädigten auf einen kaum beleuchteten Sportplatz zurückgezogen hatte, während seine Begleiter in dessen (einzigem) Eingangsbereich verblieben, schilderte er dem Geschädigten wie geplant, für die Durchführung des Geschäfts noch weiteres Geld zu benötigen, und forderte ihn zur Übergabe weiterer 1.100 € auf, um von dem Geschäft zu profitieren. Da der Geschädigte hierzu eigentlich nicht bereit war, gingen beide mehrere Runden auf dem Gelände, wobei der Geschädigte, der sich mit der Zeit „schwindelig“ und „mürbe“ geredet fühlte, dem Angeklagten irgendwann auch seinen Personalausweis zeigte, den dieser abfotografierte. Nach insgesamt etwa 20 Minuten, in denen sich der Geschädigte immer „mulmiger“ fühlte, nachdem er erkannte, dass der einzige Ausweg an den Begleitern des Angeklagten vorbeiführte, die ihm zunehmend wie Aufpasser vorkamen, entschied sich der Geschädigte schließlich, dem Ansinnen des Angeklagten nachzukommen und bei der nächsten Sparkasse den geforderten Geldbetrag abzuheben. \n\n4\\. Da ihm mit der Zeit mehr und mehr Zweifel gekommen waren, dass der Angeklagte das Geld tatsächlich absprachegemäß verwenden werde - worauf er jedoch immer noch hoffte -, wollte der Geschädigte, in der Bankfiliale angekommen, lieber so wenig wie möglich investieren, weshalb er nur 600 € abhob. Entgegen seiner Hoffnung, dass sich der Angeklagte hiermit zufriedengäbe, äußerte dieser, dass das Geschäft mit lediglich 600 € platzen werde, wofür er nur Verständnis habe, wenn der Geschädigte nicht mehr Geld habe, was er gemeinsam mit diesem am Geldautomaten zu überprüfen vorschlug. Um eine Kenntnisnahme seines Kontostands auf jeden Fall zu verhindern, entschied sich der Geschädigte, das zusätzliche Geld abzuheben, und übergab dem Angeklagten anschließend unter Hinweis auf ein Auszahlungslimit von 1.000 € weitere 400 €. Der sich hiermit zufriedengebende Angeklagte eröffnete dem Geschädigten nun, ihn gerade „abgezogen“ zu haben, und äußerte unter Hinweis auf den vorbereitend abfotografierten Personalausweis, dass er jetzt wisse, wo der Geschädigte und seine Familie wohnten, und sie es bereuen würden, wenn er eine „Anzeige ... mache“. Der Geschädigte erstattete gleichwohl Strafanzeige. \n\n5\\. 2\\. Das Landgericht hat dieses Geschehen rechtlich als Betrug gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB sowie als versuchte Nötigung gemäß § 240 Abs. 1, Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB gewertet. \n\n6\\. a) Indem der Angeklagte dem Geschädigten vorgespiegelt habe, ihm gegen Zahlung weiterer 1.100 € Betäubungsmittel zu liefern, habe er bei diesem einen entsprechenden Irrtum erregt, woraufhin dieser ihm das geforderte Geld - letztlich 1.000 € - gegeben habe. Zwar habe sich der Geschädigte zunehmend unwohl, bedrängt und unter Druck gesetzt gefühlt. Dies sei dem Angeklagten jedoch nicht bewusst gewesen, der davon ausgegangen sei, den Geschädigten allein durch seine Überredungskünste zur Herausgabe weiteren Geldes gebracht zu haben. Der Angeklagte habe hierbei auch gewerbsmäßig gehandelt, da er in der Absicht, sich eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, an den „Erfolg“ vom 6. Januar 2023 mit einer noch größeren Geldsumme habe anknüpfen wollen. \n\n7\\. b) Indem der Angeklagte dem Geschädigten unter Hinweis auf den vorbereitend abfotografierten Personalausweis (erfolglos) gedroht habe, habe er sich zudem wegen versuchter Nötigung strafbar gemacht, ohne von seinem beendeten Versuch zurückgetreten zu sein. II. \n\n8\\. Die Revision des Angeklagten ist begründet. \n\n9\\. 1\\. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Betruges hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n10\\. a) Der Straftatbestand des Betruges ist als Erfolgs- und Selbstschädigungsdelikt ausgestaltet. Für den objektiven Tatbestand erforderlich, aber auch ausreichend sind eine Täuschung über Tatsachen, die auf Opferseite eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung auslöst, die ihrerseits zu einem Vermögensschaden führt, sowie ein Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum und zwischen Irrtum und Vermögensverfügung bzw. Vermögensschaden (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2018 - 4 StR 425\u002F17 Rn. 12). Ein Irrtum im Sinne des § 263 StGB ist dabei nicht nur gegeben, wenn der Getäuschte von der Gewissheit der behaupteten Tatsache ausgeht, sondern auch dann, wenn er trotz gewisser Zweifel die Vermögensverfügung trifft, wenn er also die Möglichkeit der Unwahrheit für geringer hält. Denn der Getäuschte ist im Regelfall des Betrugs schon dann der List des anderen zum Opfer gefallen, wenn er die Vermögensverfügung trotz eines Zweifels vornimmt. Zweifel an der Wahrheit sind so lange irrelevant, als der Getäuschte die Wahrheit der Tatsache noch für möglich hält und die Vermögensverfügung infolge der Täuschung vornimmt, wobei Leichtgläubigkeit des Getäuschten und Erkennbarkeit der Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung für den Irrtum ohne Belang sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 1 StR 306\u002F16 Rn. 44 mwN). \n\n11\\. b) Hieran gemessen ist unbeschadet der Frage, ob die Feststellungen überhaupt noch einen gegenüber seinen Zweifeln durchgreifenden Irrtum des Geschädigten belegen, jedenfalls die Annahme der Strafkammer, dass der Geschädigte seine Geldübergaben infolge der Täuschungshandlung des Angeklagten vornahm, nicht rechtsfehlerfrei belegt. So ist für die zweite Abhebung (von 400 €) nach den Feststellungen auszuschließen, dass ein etwaiger Irrtum des Geschädigten noch handlungsleitend war. Denn der Geschädigte nahm diese vor, weil er eine Kenntnisnahme seines Kontostands „auf jeden Fall verhindern“ wollte. In Bezug auf die unmittelbar vorausgegangene erste Abhebung von 600 € hätte die Strafkammer zumindest erörtern müssen, ob auch diese nur dem Zweck diente, den Angeklagten „loszuwerden“. Denn der Geschädigte war ausweislich der Feststellungen „der Situation auf dem Sportplatz gerade entkommen“ und wollte deshalb „lieber so wenig wie möglich investieren“. \n\n12\\. 2\\. Die tatmehrheitliche Verurteilung wegen versuchter Nötigung hat keinen Bestand, weil die konkurrenzrechtliche Beurteilung des Tatgeschehens als zwei tatmehrheitlich begangene Taten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standhält. Bei einem mehraktigen Tatgeschehen liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor, wenn zwischen gleichgelagerten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengehöriges Tun darstellt, und die einzelnen Handlungen durch ein subjektives Element miteinander verbunden sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2025 \\- 4 StR 461\u002F24 Rn. 7 mwN). Dies zugrunde gelegt, steht der Annahme von Tatmehrheit hier entgegen, dass der Angeklagte seine Drohung „bereits auf dem Sportplatz vorbereitet hatte“, indem er den Ausweis des Geschädigten abfotografiert hatte. Dass er seine Drohung später, wie die Strafkammer einschränkend angenommen hat, „aus der Situation heraus spontan ausgesprochen hatte“, ändert an der subjektiven Verbindung beider Handlungen nichts. III. \n\n13\\. Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht lückenlose und widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). Sollte auch dieses ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten in Erwägung ziehen, wird es sorgfältiger als bislang geschehen zu bedenken haben, dass Gewerbsmäßigkeit nur vorliegt, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2025 - 6 StR 233\u002F24 Rn. 58 mwN). Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte hingegen lediglich an seinen „Erfolg“, den leichtgläubigen Geschädigten am 6. Januar 2023 so einfach zur Übergabe von 400 € bewegt zu haben, mit „einer“ noch größeren Geldsumme anknüpfen. \n\nQuentin Maatsch Marks Gödicke Liebhart","BGH, 24.03.2026, 4 StR 65\u002F26","2026-07-10T22:05:45.233Z",{"id":187,"ecli":188,"slug":189,"caseNumber":190,"courtId":5,"decisionDate":191,"fullText":192,"summary":193,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":191,"parsedAt":194,"updatedAt":195},"2692","ECLI:DE:NEURIS:KORE645142026","ecli-de-neuris-kore645142026","6 StR 437\u002F25","2026-03-18T00:00:00.000Z","#  BGH, 18.03.2026, 6 StR 437\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30\\. April 2025\n\na) wird das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall II.325 der Urteilsgründe) eingestellt, insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten,\n\nb) wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, des versuchten Bestimmens eines Minderjährigen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 244 Fällen, der gewerbsmäßigen Abgabe von Cannabis an Minderjährige in 79 Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln;\n\nc) werden aufgehoben die Anordnungen\n\naa) der erweiterten Einziehung,\n\nbb) der Einziehung des Pkw Land Rover „mit dem (vormaligen) amtlichen Kennzeichen “, diese entfällt,\n\ncc) der isolierten Sperre zur Erteilung der Fahrerlaubnis, diese entfällt.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis unter Einbeziehung früherer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 244 Fällen, gewerbsmäßiger Abgabe von Cannabis an Minderjährige in 79 Fällen, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, versuchten Bestimmens eines Minderjährigen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren. Weiterhin hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.335 Euro und die erweiterte Einziehung von 12.200 Euro angeordnet. Zudem hat es den Pkw Land Rover des Angeklagten mit dem amtlichen Kennzeichen eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Der Senat stellt das Verfahren wegen des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall II.325 der Urteilsgründe) auf Antrag des Generalbundesanwalts aus verfahrensökonomischen Gründen ein (§ 154 Abs. 2 StPO). Die Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs, den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Strafe von sechs Monaten und der auf § 74 Abs. 2 StGB i.V.m. § 21 Abs. 3 Nr. 3 StVG gestützten Einziehung des Pkw sowie der Anordnung der isolierten Sperre zur Erteilung der Fahrerlaubnis (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) zur Folge. Hinsichtlich des Gesamtstrafausspruchs schließt der Senat angesichts der Einsatzstrafe von sechs Jahren, der Vielzahl der verbleibenden Fälle und der dafür verhängten Strafen aus, dass die Strafkammer auf eine mildere als die verhängte Gesamtfreiheitstrafe von zehn Jahren erkannt hätte. \n\n3\\. 2\\. Der Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. \n\n4\\. 3\\. Die auf die Sachrüge veranlasste Prüfung hat lediglich zum Einziehungsausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Anordnung der erweiterten Einziehung des am 12. Dezember 2023 im vom Angeklagten ohne Fahrerlaubnis geführten Pkw aufgefundenen Geldbetrages in Höhe von 12.200 Euro hat keinen Bestand (Fall II.325 der Urteilsgründe). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das Geld weiterhin gegenständlich bei der Justiz vorhanden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2024 - 2 StR 177\u002F24, Rn. 8; vom 21. März 2024 - 3 StR 463\u002F23, Rn. 13; vom 4. März 2021 - 5 StR 447\u002F20, wistra 2021, 318). Sollte es nach seiner Sicherstellung auf ein Konto der Justizkasse eingezahlt worden sein, wäre nur die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73a i.V.m. § 73c StGB möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2024 - 2 StR 461\u002F24, Rn. 16; vom 21. März 2024 - 3 StR 463\u002F23, Rn. 13; vom 25. August 2021 - 3 StR 148\u002F21, NStZ 2022, 405). Angesichts der unterschiedlichen Rechtsfolgen des § 73a StGB einerseits und des § 73c StGB andererseits bedarf der Verbleib des sichergestellten Geldes daher näherer Aufklärung. \n\n5\\. 4\\. Da die bislang getroffenen Feststellungen von dem Rechtsmangel nicht betroffen sind, haben sie Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Weitergehende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bislang getroffenen nicht in Widerspruch stehen. \n\nvon Schmettau Wenske RiBGH Fritsche isturlaubsbedingtgehindert zusignieren. von Schmettau Arnoldi Dietsch","BGH, 18.03.2026, 6 StR 437\u002F25","2026-07-08T22:24:42.765Z","2026-07-10T22:05:50.778Z",{"id":197,"ecli":198,"slug":199,"caseNumber":200,"courtId":5,"decisionDate":201,"fullText":202,"summary":203,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":201,"parsedAt":204,"updatedAt":205},"2741","ECLI:DE:NEURIS:KORE610252026","ecli-de-neuris-kore610252026","2 StR 700\u002F25","2026-03-12T00:00:00.000Z","#  BGH, 12.03.2026, 2 StR 700\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen der Angeklagten L. und Li. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2025 aufgehoben,\n\na) soweit es den Angeklagten L. betrifft, im Einziehungsausspruch, soweit die erweiterte Einziehung des sichergestellten Geldbetrages in Höhe von mehr als 5.150 Euro angeordnet worden ist,\n\nb) soweit es den Angeklagten Li. betrifft und er verurteilt ist, im Gesamtstrafenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten L. und Li. und die Revisionen der Angeklagten La. und A. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.\n\n3\\. Die Angeklagten La. und A. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die „erweiterte Einziehung des sichergestellten Geldbetrages“ in Höhe von 14.850 Euro angeordnet. Den Angeklagten La. hat es wegen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Den Angeklagten Li. hat es unter Freispruch im Übrigen wegen Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Den Angeklagten A. hat es wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit verbotenem Besitz von Cannabis, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die dagegen gerichteten Revisionen der Angeklagten L. und Li. erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie wie die Revisionen der Angeklagten La. und A. unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Den Verfahrensrügen der Angeklagten L. und La. bleibt der Erfolg aufgrund der zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts versagt. \n\n3\\. 2\\. Die aufgrund der erhobenen Sachrügen gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat lediglich im Einziehungsausspruch hinsichtlich des Angeklagten L. sowie im Gesamtstrafenausspruch hinsichtlich des Angeklagten Li. einen Rechtsfehler aufgedeckt. \n\n4\\. a) Das Landgericht hat bei dem Angeklagten L. unter anderem sichergestelltes Bargeld in Höhe von 9.700 Euro, das „in einem Vitrinenschrank bei dessen Vater aufgefunden“ wurde und dem Angeklagten zuzurechnen sei, gemäß § 73a StGB eingezogen. Die Beweiswürdigung enthält indes keinen Beleg dafür, warum das sichergestellte Bargeld dem Angeklagten L. zuzurechnen ist. Dies versteht sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe von selbst. \n\n5\\. b) Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hinsichtlich des Angeklagten Li. ist rechtsfehlerhaft und nötigt zu seiner Aufhebung. Die Strafkammer hat übersehen, dass die mit Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe vom 12. März 2024 verhängte und noch nicht erledigte Freiheitsstrafe von sechs Monaten nach § 55 Abs. 1 StGB in die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist. Denn die verfahrensgegenständlichen Taten beging der Angeklagte im Juni und Juli 2020 und damit vor dieser rechtskräftigen und nicht erledigten Verurteilung. Das neue Tatgericht wird die Gesamtstrafenbildung nachzuholen haben. Das Verbot der reformatio in peius nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht dem trotz des Umstands nicht entgegen, dass die mit Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Tatgericht darf grundsätzlich nicht von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Urteil absehen; vielmehr ist die Anwendung des § 55 StGB zwingend. Das gilt auch für das Tatgericht, das nach vom Revisionsgericht angeordneter (teilweiser) Aufhebung und Zurückverweisung mit der Sache befasst ist. Für das Nachverfahren gemäß § 460 StPO gilt, dass auch dann eine Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt, wenn in die Gesamtstrafe Freiheitsstrafen einzubeziehen sind, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt waren. Was indes dem Tatgericht im Beschlusswege erlaubt ist, kann ihm im Fall der vorrangigen Entscheidung durch Urteil nicht verwehrt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2019 - 3 StR 341\u002F19, NStZ-RR 2020, 7 mwN). \n\n6\\. 3\\. Die Kompensationsentscheidung des Landgerichts hält dagegen revisionsgerichtlicher Überprüfung stand (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 2 StR 541\u002F21, StV 2022, 572, 573 Rn. 9). \n\n7\\. a) Das Landgericht hat eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von drei Jahren und sechs Monaten festgestellt, es bei dieser Feststellung belassen und zur Begründung maßgeblich darauf abgestellt, die Angeklagten hätten aufgrund der langen Verfahrensdauer den Vorteil erlangt, dass „die Strafrahmen“ des Konsumcannabisgesetzes für die im Jahr 2020 verübten Taten „erheblich niedriger [seien] als die Strafandrohung, die die Angeklagten ansonsten zu erwarten gehabt hätten“. \n\n8\\. b) Diese Begründung ist nicht zu beanstanden; insbesondere hat das Landgericht nicht den Maßstab für die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung verfehlt. \n\n9\\. aa) Nach ständiger Rechtsprechung lassen sich allgemeine Kriterien für die Festsetzung der Kompensation nicht aufstellen; entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkung all dessen auf den Angeklagten (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2025 - 2 StR 481\u002F25, NStZ-RR 2026, 12 Rn. 4). Die Verfahrensdauer als solche sowie die hiermit verbundene Belastung des Angeklagten hat bereits mildernd in die Strafzumessung einzufließen. Es geht daher in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2012 - 2 BvR 2819\u002F11, Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - GSSt 1\u002F07, BGHSt 52, 124, 146 f. Rn. 56; vom 16. April 2015 \\- 2 StR 48\u002F15, StV 2015, 557 Rn. 15, und vom 25. November 2015 - 1 StR 79\u002F15, BGHSt 61, 43, 46 f. Rn. 14). \n\n10\\. bb) Dem wird die Kompensationsentscheidung des Landgerichts gerecht. Es ist nicht zu beanstanden, dass es bei der Frage des Maßes der Kompensation auf die Absenkung der Strafrahmen des nach § 2 Abs. 3 StGB nunmehr auf die Taten anwendbaren Konsumcannabisgesetzes abgestellt hat. Diese Auswirkung der Verfahrensverzögerung kam den Angeklagten zugute und konnte im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Beschluss vom 7\\. November 2024 - 4 StR 470\u002F23, Rn. 8). Die lange Verfahrensdauer hat das Landgericht im Übrigen strafmildernd berücksichtigt. \n\n11\\. 4\\. Die Kostenentscheidung betreffend die Revisionen der Angeklagten La. und A. folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. \n\nMenges Appl Grube Lutz Herold","BGH, 12.03.2026, 2 StR 700\u002F25","2026-07-08T22:25:13.381Z","2026-07-10T22:05:55.260Z",{"id":207,"ecli":208,"slug":209,"caseNumber":210,"courtId":5,"decisionDate":201,"fullText":211,"summary":212,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":201,"parsedAt":204,"updatedAt":213},"2750","ECLI:DE:NEURIS:KORE706982026","ecli-de-neuris-kore706982026","4 StR 22\u002F26","#  BGH, 12.03.2026, 4 StR 22\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. September 2025 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis und Besitz von Betäubungsmitteln, des Handeltreibens mit Cannabis sowie der Abgabe von Cannabis schuldig ist.\n\n2\\. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Die Kosten seines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ und Besitz von Betäubungsmitteln sowie wegen Abgabe von Cannabis an Minderjährige in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit „gewerbsmäßigem“ Handeltreiben mit Cannabis, unter Einbeziehung der durch zwei andere Urteile verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision bleibt mit Ausnahme der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs ohne Erfolg. \n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen übergab der damals 21-jährige Angeklagte zwischen Ende Dezember 2023 und Anfang Januar 2024 an die seinerzeit14-jährige Zeugin in Kenntnis deren Alters ein Gramm Marihuana, wofür er von ihr 10 Euro erhielt (Fall II. 1. der Urteilsgründe). Wenige Tage später, am 15. Geburtstag der Zeugin, übergab er ihrem Patenonkel ein Gramm Haschisch, der es absprachegemäß an die ihn begleitende Zeugin weiterleitete. Hierfür wollte der Angeklagte keine Gegenleistung, da es ein Geschenk zum 15. Geburtstag der Zeugin sein sollte (Fall II. 2. der Urteilsgründe). Am 13. Februar 2024 verkaufte der Angeklagte einem Zeugen ein oder zwei Gramm Cannabis, die er dem in seiner Wohnung gelagerten Vorrat entnommen hatte. Bei seiner wenig später erfolgten Festnahme führte der Angeklagte eine zum Eigenbedarf gedachte Konsumeinheit Kokain sowie sechs Verkaufseinheiten Cannabis bei sich, das er zur Finanzierung seines Lebensbedarfs und seiner Betäubungsmittelabhängigkeit gewinnbringend weiterzuveräußern beabsichtigte, ebenso wie weitere in seiner Wohnung gelagerte Betäubungsmittel (Kokain, MDMA-Tabletten und Amphetamine), deren prozentualen Anteile an der jeweiligen nicht geringen Menge sich auf insgesamt 110,5 % addierten, und dort gelagertes Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 21 Gramm THC. Im Wohn- und Schlafraum seines 1-Zimmer-Appartments bewahrte er zwischen Bettgestell und Matratze griffbereit eine 35 cm lange Machete auf, die er angeschafft hatte, um sich bei einem Überfall gegen Einbrecher verteidigen zu können (Fall II. 3. der Urteilsgründe). \n\n3\\. 2\\. Der Schuldspruch war wie geschehen gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog zu ändern. In den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe hat die Strafkammer aus dem Blick verloren, dass die Abgabe von Cannabis an Minderjährige nur für den Fall einer – zumindest auch (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2015 – 1 StR 317\u002F15 Rn. 44) – gerade im Hinblick auf den Handel mit Minderjährigen gegebenen Gewerbsmäßigkeit als Qualifikationstatbestand geregelt ist (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 KCanG), von deren Vorliegen sich die Strafkammer nicht zu überzeugen vermochte, während der Gesetzgeber im Übrigen sowohl das gewerbsmäßige Handeln in § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KCanG wie die Abgabe an Minderjährige in § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 a) KCanG lediglich als Regelbeispiele normiert hat, die als bloße Strafzumessungsregeln nicht in die Urteilsformel aufzunehmen sind (für § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KCanG vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2025 – 4 StR 63\u002F25 Rn. 3; für § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 a) KCanG vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2024 – 3 StR 301\u002F24 Rn. 11). Daher war der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe lediglich wegen Handeltreibens mit Cannabis schuldig zu sprechen und im Fall II. 2. der Urteilsgründe lediglich wegen Abgabe von Cannabis. Im Fall II. 3. hatten die Zusätze „in nicht geringer Menge“ zu entfallen, da das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – nicht anders als jenes mit Cannabis – bereits tatbestandlich zur Voraussetzung hat, dass es sich auf eine nicht geringe Menge bezieht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2024 – 4 StR 310\u002F24 Rn. 5; Beschluss vom 2. Oktober 2024 – 3 StR 296\u002F24 Rn. 10). \n\n4\\. 3\\. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Quentin Maatsch Marks Gödicke Liebhart","BGH, 12.03.2026, 4 StR 22\u002F26","2026-07-10T22:05:56.028Z",{"id":215,"ecli":216,"slug":217,"caseNumber":218,"courtId":5,"decisionDate":219,"fullText":220,"summary":221,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":219,"parsedAt":222,"updatedAt":223},"2775","ECLI:DE:NEURIS:KORE615012026","ecli-de-neuris-kore615012026","2 StR 21\u002F26","2026-03-11T00:00:00.000Z","#  BGH, 11.03.2026, 2 StR 21\u002F26 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 6\\. Oktober 2025\n\na) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis und des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis und mit Besitz eines verbotenen Gegenstands (Schlagring) schuldig ist,\n\nb) im Einziehungsausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in Tatmehrheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis und „Besitz einer verbotenen Waffe“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 277.335 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen § 261 StPO geltend macht, weil das Landgericht den im Anschluss an die Verlesung der Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolle erklärten Verzicht des Angeklagten auf die Herausgabe zweier sichergestellter Möbeltresore in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben und bewertet habe, ist unbegründet. Der Verzicht auf die beiden in Gebrauch befindlichen Möbeltresore wäre nur dann im Zuge der Strafzumessung zu erörtern gewesen, wenn diesen ein derartiger Wert zukäme, dass in dem Verzicht ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der Strafe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) läge (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 24. November 2021 - 2 StR 158\u002F21, NStZ-RR 2022, 105, und vom 3. November 2022 - 3 StR 321\u002F21, Rn. 4; vgl. auch Sander, in: Schäfer\u002FSander\u002Fvan Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 725). Das liegt hier fern; daher war auch die Feststellung des Wertes der beiden Möbeltresore sachlich-rechtlich nicht geboten. \n\n3\\. 2\\. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts zum Schuldspruch sowie zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Schuldspruch ist jedoch dahin klarzustellen, dass der Angeklagte des Besitzes eines verbotenen Gegenstands (Schlagring) schuldig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2024 - 2 StR 271\u002F24, Rn. 8). \n\n4\\. 3\\. Hingegen hat die Einziehungsanordnung, die im Hinblick auf die festgestellte Einziehungssumme den Angeklagten nicht beschwert, keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift hierzu zutreffend ausgeführt: „Die Revision beanstandet allerdings zu Recht, dass die Urteilsgründe offenlassen, was mit dem Bargeld nach dessen polizeilicher Sicherstellung geschehen ist. War dieses noch gegenständlich als Asservat vorhanden, hätte eine Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB erfolgen müssen. Die (erweiterte) Einziehung des Wertes von Taterträgen - richtigerweise gemäß § 73c Satz 1 StGB - käme nur in Betracht, wenn die Banknoten bei der Landesjustizkasse eingezahlt worden sein sollten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2024 - 2 StR 461\u002F24 -, juris Rn. 16; [...] vom 21. März 2024 - 3 StR 463\u002F23, Rn. 13). Die Einziehungsanordnung ist daher aufzuheben.“ \n\n5\\. 4\\. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind - wie stets - möglich. \n\nMenges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann","BGH, 11.03.2026, 2 StR 21\u002F26","2026-07-08T22:25:44.436Z","2026-07-10T22:05:58.143Z",20]