[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-inheritance-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":56,"total":16,"page":25,"limit":205},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},402,"inheritance-law-de","Inheritance Law","DE","2026-07-08T22:44:37.402Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},15,{"min":18,"max":19},"2025-03-20T00:00:00.000Z","2026-05-13T00:00:00.000Z",[21,26,29,33,37,41,44,47,50,53],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"113395","Strafgesetzbuch","§ 156",1,{"provisionId":27,"code":23,"article":28,"count":25},"113396","§ 161",{"provisionId":30,"code":31,"article":32,"count":25},"115254","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen","§ 141",{"provisionId":34,"code":35,"article":36,"count":25},"115255","Zivilprozessordnung","§ 269",{"provisionId":38,"code":39,"article":40,"count":25},"115256","Bürgerliches Gesetzbuch","§ 1564",{"provisionId":42,"code":35,"article":43,"count":25},"115257","§ 623",{"provisionId":45,"code":31,"article":46,"count":25},"115258","§ 137",{"provisionId":48,"code":31,"article":49,"count":25},"115259","§ 114",{"provisionId":51,"code":39,"article":52,"count":25},"115260","§ 1933",{"provisionId":54,"code":39,"article":55,"count":25},"113548","§ 1915",[57,68,76,86,96,106,116,126,136,146,156,166,176,186,196],{"id":58,"ecli":59,"slug":60,"caseNumber":61,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":62,"summary":63,"language":7,"source":64,"sourceUrl":65,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":66,"updatedAt":67},"2190","ECLI:DE:NEURIS:KORE303532026","ecli-de-neuris-kore303532026","IV ZB 7\u002F25","#  BGH, Beschluss vom 13. Mai 2026 - IV ZB 7\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nDer Umstand, dass ein Scheidungsverfahren über einen langen Zeitraum (hier: 18 Jahre) ruht, führt für sich genommen weder dazu, dass von einer konkludenten Antragsrücknahme auszugehen ist, noch zu einer teleologischen Reduktion des § 1933 Satz 1 BGB.15\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - 3. Zivilsenat - vom 3. Februar 2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Erbrecht der Beteiligten zu 1 nach § 1933 Satz 1 Alt. 2 BGB ausgeschlossen ist. \n\n2\\. Die Beteiligte zu 1 war mit dem Erblasser seit dem 28. Juli 1988 verheiratet, die Beteiligte zu 2 ist die außerehelich geborene, leibliche Tochter des Erblassers. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2000 reichte die Beteiligte zu 1 einen Scheidungsantrag beim Amtsgericht Potsdam ein und beantragte die Durchführung des Versorgungsausgleichs sowie die Zahlung eines Zugewinnausgleichs. Am 11. April 2003 kam es vor dem Amtsgericht Potsdam zur mündlichen Verhandlung. Gemäß dem hierüber angefertigten Protokoll stellte die Beteiligte zu 1 ihren Scheidungsantrag und der zu diesem Zeitpunkt im Termin noch nicht anwaltlich vertretene Erblasser stimmte diesem zu. Erst im Anschluss daran erschien seine Verfahrensbevollmächtigte. Danach wurden die Parteien nach § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.) angehört und der Versorgungsausgleich und die Folgesache Zugewinn erörtert, wobei Vergleichsgespräche geführt wurden, die indes nicht in eine Vereinbarung mündeten. Ausweislich des Protokolls wurde wegen des fortbestehenden Klärungsbedarfs auf die Stellung der (weiteren) Anträge im Termin verzichtet. Wegen Vergleichsverhandlungen über die Folgesachen wurde der Termin zur Verkündung einer Entscheidung vom 23. Mai 2003 aufgehoben und das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2021, welcher erst nach dem Tod des Erblassers zugestellt wurde, nahm die Beteiligte zu 1 ihren Scheidungsantrag zurück. Der Erblasser verstarb am 20. Januar 2022, ohne ein Testament zu hinterlassen. \n\n3\\. Den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der sie und die Beschwerdegegnerin als Erben zu jeweils ½ ausweisen sollte, hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. \n\n4\\. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Begehren weiter und beantragt hilfsweise, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. \n\n5\\. II. Die zulässige, insbesondere aufgrund der Zulassung nach § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n6\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Beteiligte zu 1 von der aufgrund eines fehlenden Testaments eingreifenden gesetzlichen Erbfolge gemäß § 1933 Satz 1 Alt. 2 BGB ausgeschlossen sei, da beim Tod des Erblassers die Voraussetzungen der Ehescheidung gegeben gewesen seien und der Erblasser dem Scheidungsantrag zugestimmt habe. Sie habe den Scheidungsantrag ohne Einwilligung des Erblassers nicht mehr wirksam zurücknehmen können, da bereits zur Sache mündlich verhandelt worden sei. Insoweit sei es ausreichend, dass der Erblasser im Termin vor dem Amtsgericht Potsdam, dann anwaltlich vertreten, die Thematik der Folgesachen Versorgungs- und Zugewinnausgleich erörtert und Vergleichsgespräche geführt habe. Es handele sich insoweit zwar um unterschiedliche Streitgegenstände, die aber so eng verbunden seien, dass in einer Erörterung dieser Folgesachen zugleich die Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Scheidungsvoraussetzungen liege, was für ein Verhandeln ausreichend sei. Dass das Scheidungsverfahren fast 20 Jahre lang nicht betrieben worden sei, ändere hieran nichts, da zwar ein Nichtbetreiben über einen längeren Zeitraum als Rücknahme des Scheidungsantrags ausgelegt werden könne, welche indes aufgrund der bereits begonnenen mündlichen Verhandlung bezüglich ihrer Wirksamkeit ebenfalls von der Einwilligung des Erblassers abhinge. \n\n7\\. 2\\. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n8\\. Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass das gesetzliche Erbrecht der Beteiligten zu 1 gemäß § 1933 Satz 1 Alt. 2 BGB ausgeschlossen ist. Der Erblasser hatte in der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2003 zum rechtshängigen Scheidungsantrag der Beteiligten zu 1 prozessual wirksam seine Zustimmung erklärt. Die Rechtshängigkeit des Verfahrens ist durch die Antragsrücknahme der Beteiligten zu 1 ohne Einwilligung des Erblassers nicht entfallen und die materiellen Scheidungsvoraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Erbfalls erfüllt. \n\n9\\. a) Der Erblasser konnte seine Zustimmung zum Scheidungsantrag gemäß § 630 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklären, wobei seine Erklärung nach §§ 608, 78 Abs. 5 ZPO a.F. nicht dem Anwaltszwang unterlag. \n\n10\\. b) Der Scheidungsantrag wurde nicht wirksam zurückgenommen. Zu der Rücknahme im Schriftsatz vom 20. Dezember 2021 hat der Erblasser seine für deren Wirksamkeit erforderliche Zustimmung nicht erteilt. Gemäß den aufgrund von Art. 111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGBl. vom 17. Dezember 2008, BGBl. I S. 2586) auf die vorliegende Ehesache Anwendung findenden § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 269 Abs. 1 ZPO kommt eine Rücknahme ohne Einwilligung des Antragsgegners nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache in Betracht. Für den Beginn der mündlichen Verhandlung ist es insoweit ausreichend, wenn die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert wird und der Anwalt des Antragsgegners im Verhandlungstermin den Standpunkt seines Mandanten zum Scheidungsbegehren zu erkennen gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 - XII ZB 212\u002F01, FamRZ 2004, 1364 [juris Rn. 11: \"trete dem Antrag nicht entgegen\"]; Anders in: Anders\u002FGehle, ZPO 84. Aufl. § 269 Rn. 28; MünchKomm-ZPO\u002FBecker-Eberhard, 7. Aufl. § 269 Rn. 23; Zöller\u002FFeskorn, ZPO 36. Aufl. § 141 FamFG Rn. 2; MünchKomm-FamFG\u002FHeiter, 4\\. Aufl. § 141 Rn. 7; BeckOGK\u002FKeuter FamFG § 141 Rn. 4 [Stand: 1. März 2026]; Erman\u002FPreisner, BGB 17. Aufl. § 1564 Rn. 17). Hierfür ist weder eine konkrete Antragstellung des Antragsgegners (vgl. diesbezüglich auch Senatsurteil vom 24. Mai 1972 - IV ZR 65\u002F71, FamRZ 1972, 453 [juris Rn. 10]) noch eine durch den Verfahrensbevollmächtigten erklärte Zustimmung zur Scheidung erforderlich (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 aaO Rn. 9). Aufgrund des im Verfahren in Ehesachen greifenden Anwaltszwangs gemäß § 78 Abs. 2 ZPO a.F. (heute § 114 Abs. 1 FamFG) ist es indes für ein mündliches Verhandeln nicht ausreichend, dass der anwaltlich nicht vertretene Antragsgegner im Rahmen seiner Anhörung nach § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. (heute § 128 Abs. 1 Satz 1 FamFG) Angaben macht oder der Scheidung zustimmt (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 aaO Rn. 10; OLG Bamberg FamRZ 2024, 1136 [juris Rn. 30]; OLG Köln NJW-RR 2011, 509 [juris Rn. 2]; Wieczorek\u002FSchütze\u002FAssmann, ZPO 5. Aufl. § 269 ZPO Rn. 30; Johannsen\u002FHenrich\u002FAlthammer\u002FKappler, Familienrecht 7\\. Aufl. § 1564 BGB Rn. 34). \n\n11\\. In Anlegung dieser Maßstäbe ist das Beschwerdegericht zu Recht von einem mündlichen Verhandeln des Erblassers ausgegangen. Allerdings nahm dessen Verfahrensbevollmächtigte erst nach der durch den Erblasser selbst erklärten Zustimmung zur Scheidung überhaupt an der Verhandlung teil. Sie wohnte indes ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung der Anhörung der Beteiligten nach § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. bei und erörterte die im Verbund vor dem Familiengericht anhängigen Folgesachen Versorgungsausgleich und Zugewinn mit dem Gericht und der Gegenseite. Zum Versorgungsausgleich wurde explizit ins Protokoll aufgenommen, dass dieser durchzuführen sei. In der Erörterung der Folgesachen, die gemäß § 623 ZPO a.F. (heute § 137 FamFG) im Verbundverfahren einheitlich zu verhandeln und zu entscheiden waren, lag - insbesondere vor dem Hintergrund des konkreten Verlaufs der Verhandlung - zugleich die Würdigung der Scheidungsvoraussetzungen. Hätte sich der Erblasser gegen den Scheidungsantrag wenden und diesem nicht zustimmen wollen oder hätte er an den materiellen Voraussetzungen der Ehescheidung Zweifel gehabt, hätte dies zwangsläufig Auswirkungen auf den beantragten Zugewinnausgleichsanspruch gehabt. Die im Hinblick auf die Scheidung erfolgte Verhandlung über die Folgesachen im Scheidungsverbund ist ohne implizite Stellungnahme zum Scheidungsbegehren nicht denkbar. \n\n12\\. Diese inhaltliche Verflechtung von Scheidungs- und Folgesachen spiegelt sich auch in der gesetzlichen Regelung des Verbunds wider. Die Schaffung des nicht zur Disposition der Parteien stehenden Verbunds kraft Gesetzes, der den Zweck hat, den Ehegatten die Folgen der Scheidung unmittelbar vor Augen zu führen, um sie vor übereilten Entschlüssen zu bewahren und eine bessere Abstimmung der verschiedenen Regelungen aus den Folgesachen bei der Entscheidung zu erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - XII ZB 21\u002F21, NJW 2021, 3119 Rn. 20; Kemper in Kemper\u002FSchreiber, Familienverfahrensrecht 3\\. Aufl. § 137 Rn. 2; Roßmann in Schulte-Bunert\u002FWeinreich, FamFG 8. Aufl. § 137 Rn. 1; MünchKomm-BGB\u002FWeber, 10. Aufl. § 1564 Rn. 72), resultiert daraus, dass Scheidungsverfahren und Folgesachen trotz unterschiedlicher Streitgegenstände nicht losgelöst voneinander betrachtet werden können. Dies gilt umso mehr, als die Verfahrensbevollmächtigte des Erblassers auch bei der Anhörung nach § 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. anwesend war und beim weiteren Verhandeln dessen Ausführungen zum Scheitern der Ehe jedenfalls konkludent zugrunde legte. \n\n13\\. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Beschränkung der Prozessvollmacht im Innenverhältnis auf die Folgesachen würde hieran nichts ändern. Wenn derartige Beschränkungen gegenüber Gericht und Gegner nicht offengelegt werden, bleiben sie diesen gegenüber ohne Wirkung (BGH, Urteil vom 20. Januar 1955 - II ZR 239\u002F53, BGHZ 16, 167, 170 [juris Rn. 9]; MünchKomm-FamFG\u002FFischer, 4. Aufl. § 114 Rn. 19; Helms in Prütting\u002FHelms, FamFG 7\\. Aufl. § 114 Rn. 41; BeckOGK\u002FKeuter, § 114 FamFG Rn. 35 [Stand: 1. März 2026]; Weber in Sternal, FamFG 22. Aufl. § 114 Rn. 29). Die Verfahrensbevollmächtigte des Erblassers zeigte dessen Vertretung in der Verbundsache ohne jede Einschränkung an. \n\n14\\. Wie das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt hat, konnte die Zustimmung des Erblassers nach der Rücknahme des Scheidungsantrags durch die Beteiligte zu 1 auch nicht gemäß § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO fingiert werden, da das Amtsgericht die Rücknahme schon nicht mit dem entsprechenden Hinweis und erst nach dem Tod des Erblassers zustellte. \n\n15\\. c) Im Ergebnis ist das Beschwerdegericht ferner zu Recht davon ausgegangen, dass das lange Ruhen des Scheidungsverfahrens nichts an dem Ausschluss des Ehegattenerbrechts ändert. Weder kann allein aufgrund des Zeitablaufs von einer konkludenten Antragsrücknahme ausgegangen werden noch ist die Norm des § 1933 Satz 1 BGB teleologisch zu reduzieren. \n\n16\\. aa) Eine stillschweigende Rücknahme des Scheidungsantrags der Beteiligten zu 1 mit zugleich konkludenter Einwilligung des Erblassers kommt nicht in Betracht. Zwar kann eine Klage- oder Antragsrücknahme auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Erforderlich ist dafür aber, dass das Verhalten der Partei den Willen zur Rücknahme eindeutig und unzweifelhaft ergibt (BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 315\u002F94, NJW-RR 1996, 885 [juris Rn. 10] m.w.N.; MünchKomm-ZPO\u002FBecker-Eberhard, 7. Aufl. § 269 Rn. 19). Bloßes Untätigbleiben während des Ruhens genügt hierfür nicht. Gegen die Annahme eines Rücknahmewillens spricht vorliegend ferner, dass die Beteiligte zu 1 am 6. Juli 2004 einen Schriftsatz einreichte, in welchem sie erklärte, möglichst schnell geschieden werden zu wollen. \n\n17\\. Aus den entsprechenden Erwägungen heraus kommt auch ein konkludenter Widerruf der Zustimmung zum Scheidungsantrag durch den Erblasser nicht in Betracht. Es gibt, abgesehen von seiner Untätigkeit während des Ruhens des Verfahrens, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Widerruf gewollt gewesen wäre. \n\n18\\. bb) Ob - unabhängig von einer Antragsrücknahme - allein die Tatsache, dass ein Scheidungsverfahren über Jahre ruht, eine Anwendbarkeit des § 1933 Satz 1 BGB ausschließt, ist umstritten. \n\n19\\. (1) Nach einer Ansicht führt der Umstand, dass ein Scheidungsverfahren über einen langen Zeitraum nicht weiter betrieben wird, dazu, dass § 1933 Satz 1 BGB nicht mehr zum Tragen kommt, wobei dies unterschiedlich begründet wird. Teilweise wird das Nichtbetreiben als konkludente Rücknahme des Scheidungsantrags oder als konkludenter Widerruf der Zustimmung zur Scheidung gewertet beziehungsweise der Rücknahme gleichgestellt (OLG Hamm ErbR 2021, 553 [juris Rn. 17 ff.]; OLG Saarbrücken ZErb 2011, 21 [juris Rn. 16 f.]; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1107 [juris Rn. 40]; Soergel\u002FFischinger, BGB 14. Aufl. § 1933 Rn. 10; Burandt\u002FRojahn\u002FGroße-Boymann, Erbrecht 4. Aufl. § 1933 BGB Rn. 5; Erman\u002FLieder, BGB 17. Aufl. § 1933 Rn. 2a; juris-PK-BGB\u002FSchmidt, 10. Aufl. § 1933 Rn. 9; Seiler-Schopp in Damrau\u002FTanck, 5. Aufl. § 1933 BGB Rn. 15; Grüneberg\u002FWeidlich, BGB 85. Aufl. § 1933 Rn. 2). Teilweise wird in solchen Fällen eine Verwirkung des Berufens auf den Erbausschluss des § 1933 Satz 1 BGB in Betracht gezogen (Jauernig\u002FStürner, BGB 19. Aufl. § 1933 Rn. 1). \n\n20\\. Die Gegenauffassung (OLG Düsseldorf ErbR 2018, 276 [juris Rn. 20]; OLG Köln FamRZ 2012, 1755 [juris Rn. 13]; Staudinger\u002FReuß, BGB (2024) § 1564 Rn. 71; Beisenherz, Die erbrechtlichen Folgen von Scheidung und Ehekrise 2008 S. 65; Roßmann in Kogel, Zugewinnausgleich 8. Aufl. § 2 Rn. 120; kritisch auch Siebert, NJW 2021, 2933 Rn. 1) hält eine derartige Einschränkung des § 1933 Satz 1 BGB nicht für geboten, was insbesondere mit der andernfalls mangels klarer Bezugspunkte entstehenden Rechtsunsicherheit begründet wird. \n\n21\\. (2) Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Sie steht mit dem Umstand in Einklang, dass ein Ruhen des Verfahrens - auch über einen langen Zeitraum - die Rechtshängigkeit nicht beendet (BGH, Beschluss vom 24. März 1993 - XII ARZ 3\u002F93, NJW-RR 1993, 898 [juris Rn. 1]). Für eine teleologische Reduktion der Norm besteht kein Anlass. Es fehlen Anhaltspunkte für eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2023 - IV ZR 133\u002F21, NJW 2023, 1809 Rn. 27 m.w.N.). Nach der gesetzgeberischen Intention sollte durch die Regelung in § 1933 Satz 1 BGB dem mutmaßlichen Erblasserwillen Rechnung getragen werden, da spätestens im Zeitpunkt der Antragstellung im Scheidungsverfahren offenkundig werde, dass das Erbrecht des überlebenden Ehegatten seine innere Berechtigung verloren habe, wobei aufgrund der Belastung durch das Verfahren häufig nicht an die erbrechtlichen Folgen oder die Abänderung beziehungsweise Erstellung von Testamenten gedacht werde (BT-Drucks. 7\u002F4361, S. 52 li. Sp.; BT-Drucks. 7\u002F650, S. 274 re. Sp.). Es soll dem hypothetischen Wunsch entsprochen werden, den Ehegatten nach erfolgter Trennung nicht mehr an dem Erbe partizipieren zu lassen, was sich angesichts des bestehenden Pflichtteilsrechts durch die gewillkürte Erbfolge nicht vollständig umsetzen lässt (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1990 - IV ZR 88\u002F89, BGHZ 111, 329 [juris Rn. 10]; Neidinger\u002FRupp, ZfPW 2020, 239, 242 f.). \n\n22\\. Durch § 1933 Satz 1 BGB werden alle Fälle erfasst, bei denen der Erblasser während des rechtshängigen Scheidungsverfahrens verstirbt. Dass damit auch Verfahren einbezogen werden, die über Jahre oder Jahrzehnte nicht betrieben werden, läuft dem Gesetzeszweck nicht zwangsläufig zuwider. Der Verweis in der Gesetzesbegründung auf die sich schon im Beginn des Scheidungsverfahrens manifestierende \"Lösungskrise\" (BT-Drucks. 7\u002F650, S. 274 li. Sp.) spricht nicht dafür, dass die Vorverlagerung des Erbrechtsausschlusses bei einem Ruhen des Scheidungsverfahrens nicht mehr gelten solle. Das Ende der ehelichen Gemeinschaft, welches zum Verlust des Ehegattenerbrechts führt, wird durch den Scheidungsantrag beziehungsweise die Zustimmung zum Antrag des anderen evident, ohne dass ein Stillstand des Verfahrens dies rückgängig machen könnte. Für das Ruhen kann es verschiedene Gründe geben, die nicht sämtlich die Schlussfolgerung erlauben, dass der mutmaßliche Wille des der Scheidung zunächst zustimmenden Erblassers nicht mehr darauf abzielte, geschieden zu werden und das Erbrecht des Ehegatten auszuschließen; etwa das Abwarten aus Rücksicht auf minderjährige Kinder, gesundheitliche Einschränkungen bei einem Verfahrensbeteiligten oder finanzielle Erwägungen. Damit in Einklang stehend kann auch ein bloßes Untätigbleiben in dieser Phase nicht als konkludente Antragsrücknahme angesehen werden. \n\n23\\. Dies gilt umso mehr, als es die Eheleute während des Ruhens des Verfahrens selbst in der Hand haben, durch eine Rücknahme des Scheidungsantrags (mit entsprechender Einwilligung) das Scheidungsverfahren zu beenden oder (abweichend) zu testieren und dadurch die Folgen des § 1933 Satz 1 BGB entfallen zu lassen. \n\n24\\. Überdies würde es eine erhebliche Rechtsunsicherheit bedeuten, wenn aufgrund des Ruhens des Scheidungsverfahrens ab einem gewissen, nicht gesetzlich geregelten und nicht abstrakt bestimmbaren Zeitpunkt der bis dahin greifende Erbausschluss keine Geltung mehr entfalten würde. \n\n25\\. d) Die materiellen Scheidungsvoraussetzungen lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls vor. Beim Tod des Erblassers lebten die Eheleute unstreitig weit mehr als drei Jahre getrennt, weshalb das Scheitern der Ehe nach § 1566 Abs. 2 BGB unwiderleglich vermutet wird. \n\n26\\. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. \n\nProf. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek","BGH, Beschluss vom 13. Mai 2026 - IV ZB 7\u002F25","jurionline_de","","2026-07-08T22:19:33.555Z","2026-07-10T22:04:58.846Z",{"id":69,"ecli":70,"slug":71,"caseNumber":72,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":73,"summary":74,"language":7,"source":64,"sourceUrl":65,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":66,"updatedAt":75},"2187","ECLI:DE:NEURIS:KORE300192026","ecli-de-neuris-kore300192026","IV ZB 26\u002F25","#  Zuständigkeit des Rechtspflegers für Erteilung eines Erbscheins \n\n## Leitsatz\n\nDer Rechtspfleger bleibt für die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass eines Erbscheins funktionell zuständig, wenn nur er sich an der beantragten Entscheidung gehindert sieht, ohne dass von dritter Seite Einwände erhoben werden.15 16\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. August 2025 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags als unbegründet wegen mangelnder Testierfähigkeit der Erblasserin wendet.\n\nIm Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Beschluss zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nDer Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500.000 € festgesetzt.\n\nIn Abänderung der Geschäftswertfestsetzung der zweiten Instanz wird der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 500.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Antragsteller begehrt die Erteilung eines ihn als Alleinerben ausweisenden Erbscheins. \n\n2\\. Die Erblasserin errichtete am 9. März 2018 ein notarielles Testament, in dem sie den Antragsteller - den Großneffen ihres im April 1983 vorverstorbenen Ehemanns - als Alleinerben einsetzte. Sie verstarb kinderlos am 28. März 2023. \n\n3\\. Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat den Erbscheinsantrag des Antragstellers nach Einsichtnahme in die Akten eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens betreffend die Erblasserin mit der Begründung abgelehnt, es bestünden erhebliche Zweifel an deren Testierfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter. \n\n4\\. II. Die Rechtsbeschwerde ist nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie nicht begründet. \n\n5\\. 1\\. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZEV 2026, 45 m. Anm. Küpper veröffentlicht ist, hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - ausgeführt, die Rechtspflegerin habe über die Frage der Testierfähigkeit selbst entscheiden dürfen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 der niedersächsischen Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) vom 8. Juni 2023 (Nds. GVBl. 2023, 94; im Folgenden ZustVO-Justiz Nds.) sei unter anderem der Richtervorbehalt für die Erteilung von Erbscheinen aufgehoben. Zwar habe der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen, soweit bei den Geschäften nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ZustVO-Justiz Nds. gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben würden. Der Rechtspfleger bleibe aber für die Bescheidung des Antrags funktionell zuständig, wenn (allein) er Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers habe. Die nach § 26 FamFG gebotene amtswegige Ermittlung bei Zweifeln an der Testierfähigkeit sei nicht als Einwand im Sinne von § 19 ZustVO-Justiz Nds. i.V.m. § 19 Abs. 2 RPflG zu verstehen. Gegen eine analoge Anwendung der Vorschrift spreche das gesetzgeberische Ziel, dass die Rechtspfleger möglichst viele Nachlasssachen selbstständig bearbeiten sollten. Das Erfordernis, Zeugen zu befragen oder Sachverständigengutachten einzuholen, stehe einer funktionellen Zuständigkeit des Rechtspflegers nicht entgegen, da dieser auch in Fällen der Erbscheinserteilung nach gesetzlicher Erbfolge, in denen er originär zuständig sei, mit einer Beweisaufnahme befasst sein könne. \n\n6\\. 2\\. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n7\\. a) Die Rechtsbeschwerde ist allerdings unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags als unbegründet wegen mangelnder Testierfähigkeit der Erblasserin wendet. \n\n8\\. aa) Das Beschwerdegericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde wirksam auf die Frage der funktionellen Zuständigkeit des Rechtspflegers beschränkt. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Beschwerdebeschlusses keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Rechtsbeschwerde einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsbeschwerdezulassung kann sich aber auch aus den Gründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Gründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Rechtsmittelzulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt (Senatsbeschluss vom 12. November 2024 - IV ZB 7\u002F24, ZEV 2025, 26 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 11. September 2025 - IX ZB 15\u002F24, ZIP 2025, 2771 Rn. 8). Das ist hier der Fall. Das Beschwerdegericht hat in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, die Zulassung sei auf die Frage beschränkt, ob der Rechtspfleger funktionell zuständig bleibe, wenn keiner der Verfahrensbeteiligten, sondern nur er selbst Bedenken gegen die beantragte Entscheidung habe. \n\n9\\. bb) Die Beschränkung der Zulassung auf die Frage nach der funktionellen Zuständigkeit des Rechtspflegers ist wirksam. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Rechtsbeschwerde beschränken könnte. Dafür ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2014 - IV ZB 3\u002F14, ZEV 2014, 500 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 11. September 2025 - IX ZB 15\u002F24, ZIP 2025, 2771 Rn. 10; vom 20. Juli 2023 - IX ZB 7\u002F22, BGHZ 237, 375 Rn. 14 m.w.N.). \n\n10\\. Gemessen hieran hat das Beschwerdegericht die Zulassung wirksam beschränkt. Die funktionelle Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins bildet einen gegenüber den Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins rechtlich selbstständigen und von diesem abtrennbaren Teil des Streitstoffs. Sie betrifft allein die Wirksamkeit der Entscheidung des Rechtspflegers mit Blick auf § 8 Abs. 4 RPflG (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2025 - IX ZB 15\u002F24, ZIP 2025, 2771 Rn. 11). Nach dieser Vorschrift ist ein Geschäft des Richters, das dem Rechtspfleger nach dem Rechtspflegergesetz weder übertragen ist noch übertragen werden kann, unwirksam, wenn dieses durch den Rechtspfleger wahrgenommen worden ist. Eine derartige Entscheidung ist im Rechtsbehelfsverfahren unabhängig von ihrer sachlichen Richtigkeit aufzuheben (BGH, Beschlüsse vom 11. September 2025 aaO Rn. 13; vom 16. Februar 2022 - XII ZB 355\u002F21, FamRZ 2022, 893 Rn. 11; vom 2. Juni 2005 - IX ZB 287\u002F03, MDR 2005, 1305 [juris Rn. 6 f.]). \n\n11\\. Auf diesen Teil des Streitstoffs hätte im Falle einer weitergehenden Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht der Antragsteller sein Rechtsmittel wirksam beschränken können. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist nicht zusätzlich erforderlich, dass der Teil des Streitstoffs, auf den sich die Zulassung der Rechtsbeschwerde beschränkt, Gegenstand einer selbstständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenentscheidung sein könnte, denn dies ist zwar ausreichende, aber nicht notwendige Voraussetzung einer wirksamen Beschränkung der Zulassung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 \\- XII ZB 74\u002F20, FamRZ 2023, 117 Rn. 12 m.w.N.). \n\n12\\. b) Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts ist für die Entscheidung über den Erbscheinsantrag des Antragstellers funktionell zuständig gewesen, so dass der von ihr erlassene Beschluss nicht gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 RPflG unwirksam ist. \n\n13\\. aa) Die funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Erteilung eines Erbscheins folgt aus § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG i.V.m. § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG und steht unter dem Vorbehalt, dass das Geschäft nicht ausnahmsweise nach § 16 Abs. 1 Nr. 6, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 RPflG vom Richter wahrzunehmen ist. Der in § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG bestimmte Richtervorbehalt für die Erteilung von Erbscheinen, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, ist aufgrund der Ermächtigung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 RPflG durch § 19 Abs. 1 Satz 1 ZustVO-Justiz Nds. i.V.m. § 1 Nr. 23 der niedersächsischen Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten der Rechtspflege und der Justizverwaltung (Subdelegationsverordnung-Justiz) vom 13. Dezember 2022 (Nds. GVBl. 2022, 744) in der zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung geltenden Fassung vom 8. Oktober 2024 durch den niedersächsischen Verordnungsgeber aufgehoben worden. \n\n14\\. bb) Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts war für die Entscheidung über den Erbscheinsantrag des Antragstellers nicht gemäß § 19 Abs. 2 RPflG, § 19 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz Nds. funktionell unzuständig. Zwar ist nach diesen Vorschriften das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen, soweit gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden. Dafür genügt aber nicht, dass der Rechtspfleger \\- wie hier - im Zuge der ihm gemäß § 26 FamFG obliegenden Amtsermittlungspflicht Kenntnis von Tatsachen erlangt, aufgrund derer er sich an der beantragten Entscheidung gehindert sieht. \n\n15\\. (1) Das ist allerdings umstritten. Nach einer Ansicht ist bereits dann ein die Richterzuständigkeit begründender Einwand im Sinne von § 19 Abs. 2 RPflG erhoben worden, wenn sich der Rechtspfleger allein auf Grund eigener rechtlicher oder tatsächlicher Einwände gehindert sieht, den Erbschein zu erteilen (OLG München ErbR 2025, 303 Rn. 18; Hergenröder, NZFam 2025, 573). Teilweise wird dieses Ergebnis auf eine analoge Anwendung des § 19 Abs. 2 RPflG gestützt (OLG Oldenburg NJW-RR 2024, 1202 Rn. 14, 16 ff.; wohl auch Mayr in jurisPK-BGB, 10. Aufl. § 2353 Rn. 44.1) oder die Vorlagepflicht auf Fälle begrenzt, in denen der Rechtspfleger inhaltliche Einwände erhebt (Mayr aaO). Nach anderer Auffassung soll dagegen der Rechtspfleger funktionell zuständig bleiben, wenn nur er sich an einer antragsgemäßen Entscheidung gehindert sieht, weil dadurch kein Einwand im Sinne des § 19 Abs. 2 RPflG erhoben wird (OLG Braunschweig ZEV 2026, 40 Rn. 20 ff.; OLG Frankfurt ZEV 2025, 525 Rn. 32 ff.; ErbR 2015, 692 Rn. 35; Beschluss vom 23. Juni 2020 - 20 W 155\u002F15 u.w., juris Rn. 54; Gierl in Burandt\u002FRojahn, Erbrecht 4\\. Aufl. § 352e FamFG Rn. 6; Lamberz in Sternal, FamFG 22. Aufl. § 343 Rn. 49; Rellermeyer in Arnold\u002FMeyer-Stolte\u002FRellermeyer\u002FHintzen\u002FGeorg, RPflG 9. Aufl. § 19 Rn. 13.1; Domisch, RPfleger 2018, 577, 578 f.; Güttich, FGPrax 2024, 286, 287; einschränkend Küpper, ZEV 2026, 47 f.). Dem Richter ist das Verfahren nach dieser Auffassung erst vorzulegen, wenn zwischen widerstreitenden, im Verfahren klar zum Ausdruck gebrachten Positionen verschiedener Beteiligter zu entscheiden ist, wobei es weder auf einen förmlichen Antrag noch auf die förmliche Beteiligtenrolle ankommt (OLG Braunschweig aaO Rn. 23; OLG Frankfurt ErbR 2015, 692 aaO; Gierl in Burandt\u002FRojahn aaO). \n\n16\\. (2) Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Die funktionelle Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins geht nicht dadurch gemäß § 19 Abs. 2 RPflG, § 19 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz Nds. auf den Richter über, dass sich der Rechtspfleger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen am Erlass des begehrten Erbscheins gehindert sieht, solange er keine Kenntnis davon erlangt, dass sich ein am Verfahren Beteiligter oder ein Dritter auf diese Gründe beruft. Dies ergibt die Auslegung der einschlägigen Vorschriften. \n\n17\\. (a) Die Auslegung von § 19 Abs. 2 RPflG einerseits und § 19 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz Nds. andererseits unterliegt einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab (vgl. Domisch, RPfleger 2018, 577, 578). Durch die nahezu gleichlautende Formulierung hat der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass er die Ermächtigung (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht überschreiten, aber hinter dieser auch nicht zurückbleiben will. Das Ergebnis der Auslegung von § 19 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz Nds. entspricht damit demjenigen von § 19 Abs. 2 RPflG. \n\n18\\. (b) Dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 RPflG ist nicht abschließend zu entnehmen, ob zu den Einwänden, deren Erhebung die Zuständigkeit des Richters begründet, auch nur aus der Sicht des Rechtspflegers bestehende Hinderungsgründe zählen. Dass die Einwände gegen den Erlass der beantragten Entscheidung erhoben werden müssen, spricht aber \\- ungeachtet der Verwendung des Passivs - gegen eine solche Annahme. Nach dem Wortsinn setzt ein Erheben voraus, dass die Einwände geltend gemacht oder zum Ausdruck gebracht werden, was auf Tatsachenvorbringen oder Rechtsansichten von Verfahrensbeteiligten oder Dritten, nicht dagegen auf Bedenken des entscheidenden Rechtspflegers zutrifft (vgl. OLG Braunschweig ZEV 2026, 40 Rn. 23; OLG Frankfurt ErbR 2015, 692 Rn. 35; Gierl in Burandt\u002FRojahn, Erbrecht 4. Aufl. § 352e FamFG Rn. 6). \n\n19\\. (c) Die Entstehungsgeschichte des § 19 Abs. 2 RPflG bestätigt dieses Ergebnis (vgl. OLG Braunschweig ZEV 2026, 40 Rn. 25, 28; OLG Frankfurt ZEV 2025, 525 Rn. 32 ff.; Küpper, ZEV 2026, 47 f.; a.A. OLG München ErbR 2025, 303 Rn. 18, 20). In der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung verpflichtete § 19 Abs. 2 RPflG den Verordnungsgeber, in einer den Richtervorbehalt aufhebenden Verordnung eine Vorlage des Verfahrens an den Richter zur weiteren Bearbeitung vorzusehen, soweit von den Beteiligten einander widersprechende Anträge gestellt werden (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 10 li. Sp.). Auf Einwände des zur Entscheidung berufenen Rechtspflegers zielte dies schon nach dem Wortlaut nicht ab. Stattdessen sollte sichergestellt werden, dass in als typische Streit-entscheidungen einzuordnenden Fällen die Entscheidung ungeachtet der durch Rechtsverordnung auf den Rechtspfleger übertragenen Zuständigkeiten dem Richter vorbehalten bleibt (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 14 li. Sp.). \n\n20\\. Die auf einen Vorschlag des Bundesrats zurückgehende Formulierung in § 19 Abs. 2 RPflG, die Verordnung müsse zur Vorlage an den Richter verpflichten, soweit Einwände erhoben werden, die dem Erlass der beantragten Entscheidung entgegenstehen können, hat daran nichts ändern sollen. Sie beruht vielmehr auf der Erwägung, dass ein die Zuständigkeit des Richters auslösender Streit bereits dann anzunehmen ist, wenn dem gestellten Antrag inhaltlich entgegengetreten wird oder entsprechende Behauptungen aufgestellt werden (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 45 li. Sp.). Fälle, in denen sich allein der Rechtspfleger aufgrund seiner Rechtsauffassung am Erlass der beantragten Entscheidung gehindert sieht, hat der Gesetzgeber dabei nicht im Blick gehabt. Von der Anknüpfung an die Beteiligteneigenschaft hat er vielmehr zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten abgesehen und für eine Zuständigkeit des Richters jede Erhebung von Einwendungen ausreichen lassen, ohne eine Prüfung zu verlangen, ob die die Einwendung erhebende Person Beteiligter im Rechtssinn ist (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 45 re. Sp.). Derartige Unsicherheiten stellen sich beim Rechtspfleger nicht, weil er als Organ der Rechtspflege (vgl. § 7 RPflG) von vornherein nicht Beteiligter sein kann. \n\n21\\. Ein Wille des Gesetzgebers zur Begründung einer Zuständigkeit des Richters lässt sich auch der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags nicht entnehmen, wonach es für eine Vorlagepflicht an den Richter genügen soll, wenn von irgendeiner Seite - gleich ob es sich dabei um Verfahrensbeteiligte im Rechtssinne handelt oder nicht - Einwände tatsächlicher oder rechtlicher Art erhoben werden, die sich gegen den Erlass der beantragten Entscheidung richten (BT-Drucks. 15\u002F3482, S. 24 f. re. Sp.). Auch dies zielt, wie die weitere Begründung zeigt, wonach ein förmlicher Abweisungsantrag nicht erforderlich und die Entscheidungserheblichkeit des Gegenvorbringens vom Rechtspfleger nicht zu prüfen sein soll (BT-Drucks. 15\u002F3482, S. 25 li. Sp.), nicht auf Einwände des Rechtspflegers ab. Beide Fragen stellen sich nur bei Vorbringen eines Beteiligten oder eines außerhalb des Verfahrens stehenden Dritten. \n\n22\\. (d) Schließlich spricht auch der mit der Aufhebung des Richtervorbehalts beabsichtigte Zweck dagegen, § 19 Abs. 2 RPflG eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Vorlage des Verfahrens an den Richter zu entnehmen, wenn sich der Rechtspfleger am Erlass der beantragten Entscheidung gehindert sieht. Die Übertragung von Zuständigkeiten auf den Rechtspfleger hat der Straffung der Ablauforganisation und ihrer Effizienzsteigerung dienen und die Stellung der Rechtspfleger als eigenständiges Organ der Gerichtsverfassung stärken sollen (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 15 li. Sp.). Der Gesetzgeber ist deshalb davon ausgegangen, dass dem Rechtspfleger im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Maßgabe des § 4 RPflG alle zur Erledigung des Geschäfts erforderlichen Maßnahmen anfallen (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 29 re. Sp.). Das umfasst - mit den in § 4 RPflG vorgesehenen Einschränkungen \\- Beweisaufnahmen (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZB 73\u002F05, NJW-RR 2006, 710 Rn. 12; Dörndorfer, RPflG 4. Aufl. § 4 Rn. 2, 12; Radke in Kindl\u002FMeller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung 5. Aufl. RPflG § 4 Rn. 4; Rellermeyer in Arnold\u002FMeyer-Stolte\u002FRellermeyer\u002FHintzen\u002FGeorg, RPflG 9. Aufl. § 4 Rn. 6; Roth in Bassenge\u002FRoth, FamFG\u002FRPflG 12. Aufl. § 4 RPflG Rn. 2; Schmid in Nomos-BR, 2012 RPflG § 4 Rn. 1; Klüsener\u002F Rausch\u002FWalter, RPfleger 2001, 215, 224; Küpper, ZEV 2026, 47, 48). Der Rechtspfleger kann und muss, wenn es das Verfahren erfordert, Zeugen vernehmen und Sachverständige mit der Erstattung von Gutachten beauftragen (Dörndorfer aaO Rn. 12; Radke aaO; Roth aaO). Einem solchen Verständnis widerspricht es, eine Zuständigkeit des Rechtspflegers nur für den Erlass der beantragten Entscheidung anzunehmen und deren Ablehnung stets dem Richter zuzuweisen (OLG Braunschweig ZEV 2026, 40 Rn. 25; OLG Frankfurt ZEV 2025, 525 Rn. 58). \n\n23\\. cc) Die Zuständigkeit der Rechtspflegerin des Nachlassgerichts ist auch nicht aufgrund analoger Anwendung der § 19 Abs. 2 RPflG, § 19 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz Nds. entfallen. \n\n24\\. (1) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2025 - IV ZB 37\u002F24, NJW 2025, 1575 Rn. 14 m.w.N.). Die planwidrige Regelungslücke muss sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können (vgl. BGH, Urteile vom 11. November 2024 - AnwZ (Brfg) 22\u002F23, NJW 2025, 584 Rn. 36; vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36\u002F20, NJW 2021, 1942 Rn. 40; jeweils m.w.N). \n\n25\\. (2) Hier fehlt es an einer solcherart feststellbaren planwidrigen Regelungslücke, da das mit dem Übergang der funktionellen Zuständigkeit vom Rechtspfleger auf den Richter verfolgte Regelungsanliegen des Gesetzgebers den Fall, dass sich der Rechtspfleger an einer antragsgemäßen Entscheidung gehindert sieht, ohne dass Einwände gegen die Erteilung des Erbscheins von einem Beteiligten oder einem Dritten im Verfahren erhoben worden sind, nicht umfasst (OLG Braunschweig ZEV 2026, 40 Rn. 28; OLG Frankfurt ZEV 2025, 525 Rn. 33 ff.; Güttich, FGPrax 2024, 286; a.A. OLG Oldenburg NJW-RR 2024, 1202 Rn. 16 ff.). \n\n26\\. (a) Der Gesetzgeber hat mit der Aufspaltung der funktionellen Zuständigkeit zwischen Richter und Rechtspfleger verfassungsrechtliche Vorgaben im Blick gehabt. Die Beschränkung der Zuständigkeit des Rechtspflegers in Nachlasssachen auf nichtstreitige Fälle hat dem Rechtsprechungsvorbehalt für den Richter nach Art. 92 Halbsatz 1 GG Rechnung tragen sollen (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 33 li. Sp.). Es fehlt jedoch an feststellbaren Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber damit zugleich den Fall hat regeln wollen, dass einem Erbscheinsantrag aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden kann, ohne dass dies gerügt worden ist (a.A. OLG Oldenburg NJW-RR 2024, 1202 Rn. 18). \n\n27\\. Vielmehr spricht die vom Gesetzgeber mit der Zuständigkeitsübertragung verfolgte Stärkung der Rolle der Rechtspfleger gegen eine planwidrige Regelungslücke (Güttich, FGPrax 2024, 286). Ihnen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle nach Maßgabe von § 4 RPflG zur Erledigung des Geschäfts erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts und der Beantwortung der anfallenden Rechtsfragen zugewiesen. Zwar hat der Gesetzgeber im Einzelfall Schwierigkeiten bei der Auslegung insbesondere privatschriftlicher letztwilliger Verfügungen gesehen (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 30 re. Sp.), zugleich aber angenommen, dass die Rechtspfleger im Hinblick auf ihre verbesserte und stärker wissenschaftlich ausgerichtete Ausbildung über die für eine Prüfung der Wirksamkeit und Auslegung einer Verfügung von Todes wegen erforderliche Qualifikationen verfügen und dieser Aufgabe gewachsen sind (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 30 li. Sp.). Gerade bei der Erteilung von Erbscheinen hat der Gesetzgeber zudem mit Blick auf das damit verbundene Arbeitsaufkommen Möglichkeiten einer Straffung und Konzentration des Verfahrens nutzen wollen (BT-Drucks. aaO). Ohnehin hat er auf die Möglichkeit der Aufhebung des Richtervorbehalts durch Rechtsverordnung nur zurückgegriffen, um den Ländern eine an den unterschiedlichen Ausbildungsstand ihrer Rechtspflegeranwärter angepasste, gegebenenfalls zeitlich gestufte Aufgabenübertragung zu ermöglichen (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 29 re. Sp.). Das spricht gegen eine lediglich im Gesetz nicht hinreichend zum Ausdruck gekommene Absicht, den Rechtspflegern nur die Zuständigkeit für eindeutige Fälle oder für die dem Erbscheinsantrag stattgebende Entscheidung zu übertragen. \n\n28\\. (b) § 19 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz Nds. lassen sich schon wegen der wörtlichen Übernahme des Inhalts des § 19 Abs. 2 RPflG keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Verordnungsgeber vom Regelungskonzept des Gesetzgebers hat abweichen wollen. \n\n29\\. dd) Ein anderes Verständnis von § 19 Abs. 2 RPflG, § 19 Abs. 1 Satz 2 ZustVO-Justiz Nds. ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten. Einer - von der Rechtsbeschwerde angeregten - Aussetzung des Verfahrens, um nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit des § 19 Abs. 2 RPflG einzuholen, bedarf es nicht. \n\n30\\. (1) Art. 92 Halbs. 1 GG verlangt keine Entscheidung des Richters über den Erbscheinsantrag bei Bedenken des Rechtspflegers gegen dessen Erlass. Der Begriff der rechtsprechenden Gewalt wird maßgeblich von der konkreten sachlichen Tätigkeit her und damit materiell bestimmt. Um Rechtsprechung im materiellen Sinne handelt es sich, wenn bestimmte hoheitsrechtliche Befugnisse bereits durch die Verfassung Richtern zugewiesen sind oder es sich von der Sache her um einen traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung handelt (BVerfGE 103, 111, 137 [juris Rn. 96 f.]; BVerfGE 22, 49, 76 [juris Rn. 94 ff.] m.w.N.). Daneben ist rechtsprechende Gewalt im Sinne des Art. 92 GG auch dann gegeben, wenn der Gesetzgeber für einen Sachbereich, der nicht schon materiell dem Rechtsprechungsbegriff unterfällt, eine Ausgestaltung wählt, die bei funktioneller Betrachtung nur der rechtsprechenden Gewalt zukommen kann. In funktioneller Hinsicht handelt es sich - ungeachtet des jeweiligen sachlichen Gegenstands - um Rechtsprechung, wenn der Gesetzgeber ein gerichtsförmiges Verfahren hoheitlicher Streitbeilegung vorsieht und den dort zu treffenden Entscheidungen eine Rechtswirkung verleiht, die nur unabhängige Gerichte herbeiführen können. Zu den wesentlichen Begriffsmerkmalen der Rechtsprechung in diesem Sinne gehört das Element der Entscheidung, der letztverbindlichen, der Rechtskraft fähigen Feststellung und des Ausspruchs dessen, was im konkreten Fall rechtens ist (BVerfGE 103, 111, 137 [juris Rn. 97]; BVerfGE 60, 253, 269 f. [juris Rn. 58]; BVerfGE 31, 43, 46 [juris Rn. 16]; BVerfGE 7, 183, 188 f. [juris Rn. 24]). \n\n31\\. Nach diesen Maßstäben ist die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu treffende Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nicht als rechtsprechende Gewalt im Sinne des Art. 92 Halbs. 1 GG anzusehen (vgl. Classen in Huber\u002FVoßkuhle, Grundgesetz 8. Aufl. Art. 92 Rn. 15 Fn. 52; Hillgruber in Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, GG Art. 92 Rn. 56 [Stand: August 2025]; Rellermeyer in Arnold\u002FMeyer-Stolte\u002F Rellermeyer\u002FHintzen\u002FGeorg, RPflG 9. Aufl. § 19 Rn. 13; Baur, DRiZ 1971, 109, 111; Brehm, Freiwillige Gerichtsbarkeit 4\\. Aufl. § 1 Rn. 12, 28; Klüsener\u002FRausch\u002FWalter, RPfleger 2001, 215, 224; wohl auch Wilke in Isensee\u002FKirchhoff, Handbuch des Staatsrechts 3. Aufl. § 112 Rn. 65; offengelassen von BVerfGE 21, 139, 144 [juris Rn. 17]; vgl. hierzu auch Smid, Rechtsprechung zur Unterscheidung von Rechtsfürsorge und Prozess, 1990, S. 207 ff.; a.A. noch Messerer, DRiZ 1954, 209, 210; Müller-Tochtermann, DRiZ 1956, 4, 5 f.). Denn sie ist weder - wie die Rechtsbeschwerde unter Verweis auf Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG meint \\- durch die Verfassung Richtern zugewiesen noch handelt es sich von der Sache her \\- wie etwa die Entscheidung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten vermögensrechtlicher Art (BVerfGE 22, 49, 77 f. [juris Rn. 101 f.]; BVerfGE 14, 56, 66 [juris Rn. 31]) und die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit (BVerfGE 22, 49 aaO; BVerfGE 12, 264, 274 [juris Rn. 20]; BVerfGE 8, 197, 207 [juris Rn. 38]) um einen traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung. Auch eine funktionelle Betrachtung der durch den Gesetzgeber erfolgten Ausgestaltung der Tätigkeit ergibt, dass es sich bei der Entscheidung über einen Erbscheinsantrag nicht um rechtsprechende Gewalt handelt. Sie stellt die Rechtslage nicht in einer letztverbindlichen, der Rechtskraft fähigen Art und Weise fest. Weder der Beschluss über den Antrag noch der - im Falle der Stattgabe zu erteilende - Erbschein klären die Frage der Erbenstellung letztverbindlich, denn sie sind nicht der Rechtskraft fähig (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2023 - IV ZB 6\u002F23, ZEV 2024, 188 Rn. 26; BVerfG ZEV 2006, 74 [juris Rn. 8]). Die Wirkung des Erbscheins beschränkt sich auf die in § 2365 BGB normierte Vermutung, dass dem darin als Erbe Bezeichneten das dort angegebene Erbrecht ohne andere als darin benannte Beschränkungen zusteht. Er ist im Falle der Unrichtigkeit durch das Nachlassgericht einzuziehen und wird hierdurch kraftlos (§ 2361 BGB). Die verbindliche Feststellung der Erbenstellung bleibt unabhängig vom Ausgang des Erbscheinsverfahrens dem Erkenntnisverfahren vorbehalten (Senatsbeschluss vom 15. November 2023 aaO). In diesem entfaltet der Ausgang des Erbscheinsverfahrens keine präjudizielle Wirkung (BVerfG aaO). \n\n32\\. (2) Angesichts dessen kann offenbleiben, inwieweit die funktionelle Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins die Testierfreiheit als ein bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und der Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben (dazu Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 - IV ZR 231\u002F92, BGHZ 123, 368, 371 [juris Rn. 8]; ferner Senatsurteil vom 2. Juli 2025 - IV ZR 93\u002F24, ZEV 2025, 595 Rn. 17) berührt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde handelt es sich wegen der beschränkten Rechtsfolgen bei der Versagung eines Erbscheins, gegen dessen Erteilung im Verfahren weder von einem Beteiligten noch von dritter Seite Einwendungen bekannt geworden sind, jedenfalls nicht um einen so schwerwiegenden Eingriff, dass die Entscheidung notwendigerweise nach Art. 92 GG dem Richter zugewiesen werden muss. \n\n33\\. (3) Schließlich liegt auch keine willkürliche Ungleichbehandlung vor (a.A. OLG Oldenburg NJW-RR 2024, 1202 Rn. 19; vgl. auch Domisch, RPfleger 2018, 577, 579). Zwar verliert der Rechtspfleger seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Erteilung des Erbscheins, wenn die zunächst nur von ihm angenommenen Hinderungsgründe später auch von anderer Seite im Verfahren angeführt werden, obwohl allein dies die Entscheidung nicht kontroverser macht (Domisch aaO). Das ist aber eine Folge der gesetzgeberischen Vorgaben, wie sie in § 19 Abs. 2 RPflG zum Ausdruck gekommen sind (Lamberz in Sternal, FamFG 22. Aufl. § 343 Rn. 49; Domisch aaO). Ohnehin wiegt eine abweichende funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über den Erbschein deshalb nicht schwer, weil der Gesetzgeber dem Rechtspfleger eine hinreichende Qualifikation zugebilligt (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 30 li. Sp.) und die Qualität der Entscheidung zusätzlich dadurch abgesichert hat, dass er die Zuständigkeitsübertragung gerade mit Blick auf den Ausbildungsstand in den einzelnen Bundesländern dem Verordnungsgeber überantwortet hat (BT-Drucks. 15\u002F1508, S. 29 re. Sp.). \n\n34\\. III. Der Gegenstandswert richtet sich gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Beschwerdegericht war gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG abzuändern. \n\nProf. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek","Zuständigkeit des Rechtspflegers für Erteilung eines Erbscheins","2026-07-10T22:04:58.553Z",{"id":77,"ecli":78,"slug":79,"caseNumber":80,"courtId":5,"decisionDate":81,"fullText":82,"summary":83,"language":7,"source":64,"sourceUrl":65,"sourceTimestamp":81,"parsedAt":84,"updatedAt":85},"2237","ECLI:DE:NEURIS:KORE600632026","ecli-de-neuris-kore600632026","IV ZA 1\u002F26","2026-05-06T00:00:00.000Z","#  BGH, 06.05.2026, IV ZA 1\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Beklagten, ihr für das Rechtsbeschwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.\n\nDer Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Parteien streiten über Pflichtteilsansprüche der Klägerin. Soweit das Landgericht mit Schlussurteil vom 21. Februar 2025 zum Nachteil der Beklagten (eine von zwei Erbinnen) entschieden hat, hat diese Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. Juni 2025 verlängert. Die Berufungsbegründung ist am 12. Juni 2025 um 00:00:20 Uhr eingegangen. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 28. Januar 2026, der Beklagten zugestellt am 30. Januar 2026, die Berufung mit der Begründung verworfen, sie sei nicht fristgerecht begründet worden. Mit Schriftsatz vom 2. März 2026 hat die Beklagte die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2026 beantragt und Wiedereinsetzung begehrt. \n\n2\\. II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. \n\n3\\. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien von einem dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. \n\n4\\. 1\\. Die zuerst genannte Voraussetzung des § 78b Abs. 1 ZPO ist nur erfüllt, wenn die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Januar 2021 - IV ZR 206\u002F20, ZInsO 2022, 1260 Rn. 7 m.w.N.). Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei insoweit - innerhalb der Rechtsmittelfrist \\- substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg mindestens an fünf Rechtsanwälte gewandt zu haben (BGH, Beschluss vom 27. März 2025 - V ZA 11\u002F24, juris Rn. 2 m.w.N.). \n\n5\\. Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat zwar innerhalb der laufenden Rechtsbeschwerdefrist den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, aber nur das Schreiben eines Rechtsanwalts vorgelegt, der mangels Erfolgsaussichten von der Einlegung der Rechtsbeschwerde abgeraten hat, und zur Absage eines weiteren Rechtsanwalts am Mobiltelefon aus Termingründen vorgetragen. Die Beklagte ist mit Schreiben des Bundesgerichtshofs vom 3. und 4. März 2026 darauf hingewiesen worden, dass dies den Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts nicht genügt. Soweit die Beklagte am 5. März 2026 eine Rechtsanwältin benannt hat, die bereit sei, \"die Rechtssache am Bundesgerichtshof vorzutragen, wenn die Wiedereinsetzung gewährt wird\", besteht unabhängig hiervon ohnehin kein Bedürfnis für die Bestellung eines Notanwalts mehr. \n\n6\\. 2\\. Darüber hinaus erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos. Die Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss wäre gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte. Die Beklagte hat solche Gesichtspunkte nicht aufgezeigt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es an der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts. Soweit die Beklagte Einwände gegen das Ergebnis des landgerichtlichen Verfahrens erhebt, vermögen diese an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nichts zu ändern. Ist die Berufung nicht fristgemäß begründet worden, hat das Berufungsgericht sie gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne inhaltliche Prüfung des angefochtenen Urteils zu verwerfen. So lag es hier. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist hätte gewährt werden müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. \n\n7\\. III. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Bestellung eines Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden; dies setzt aber voraus, dass die Partei die für die Bestellung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt (Senatsbeschlüsse vom 15. November 2017 - IV ZR 131\u002F17, juris Rn. 7; vom 17. Mai 2017 - IV ZR 391\u002F16, juris Rn. 9 m.w.N.). Das hat die Beklagte nicht getan. Andere Gründe, aus denen die Beklagte im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO verhindert gewesen sein könnte, die Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO) einzuhalten, sind weder dargelegt noch ersichtlich. \n\n8\\. IV. Soweit die Beklagte - ohne durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu sein - Rechtsbeschwerde eingelegt und entsprechende Anträge gestellt hat, ist dies nach den Umständen des Einzelfalls als bloße Ankündigung der für den Fall der beantragten Beiordnung eines Notanwalts beabsichtigten Rechtsverfolgung zu verstehen. \n\nProf. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Rust","BGH, 06.05.2026, IV ZA 1\u002F26","2026-07-08T22:20:03.722Z","2026-07-10T22:05:03.628Z",{"id":87,"ecli":88,"slug":89,"caseNumber":90,"courtId":5,"decisionDate":91,"fullText":92,"summary":93,"language":7,"source":64,"sourceUrl":65,"sourceTimestamp":91,"parsedAt":94,"updatedAt":95},"2762","ECLI:DE:NEURIS:KORE600072026","ecli-de-neuris-kore600072026","IV ZR 121\u002F25","2026-03-11T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 11. März 2026 - IV ZR 121\u002F25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgericht München - 33. Zivilsenat - vom 12. Mai 2025 im Kostenpunkt und insoweit zugelassen, als die Beklagte zur Zahlung von 6 x 1.100 € nebst Zinsen und von mehr als 98.656,15 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird das Urteil gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nIm Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 140.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die klagende Miterbin und Testamentsvollstreckerin macht gegen die Beklagte Zahlungsansprüche für die Erbengemeinschaft geltend. \n\n2\\. Die Mutter der Parteien, die am 15. Januar 2017 verstorbene Erblasserin, hatte mit diesen einen notariellen Vertrag vom 27. November 1995 geschlossen, in dem der Beklagten das Eigentum an dem später von ihr bewohnten Hausgrundstück unter Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs für die Erblasserin überlassen wurde. Die Erblasserin und die Beklagte vereinbarten für dieses Grundstück eine monatliche Miete von zuletzt 1.100 €. Mit Testament vom 27. Dezember 2008 setzte die Erblasserin die Klägerin zu 1\u002F2 und die beiden Kinder der Beklagten zu je 1\u002F4 als Erben ein. Hinsichtlich des Erbteils der Kinder ordnete sie Testamentsvollstreckung an und berief die Klägerin zur Testamentsvollstreckerin. \n\n3\\. Die Erblasserin erteilte der Klägerin eine notarielle Vollmacht mit Patienten- und Betreuungsverfügung vom 31. März 2015 und der Beklagten eine Vollmacht vom 28. April 2014\\. Eine Kontovollmacht der Klägerin wurde auf Betreiben der Beklagten am 5. Oktober 2016 durch die Bank gelöscht. \n\n4\\. Nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Erblasserin spätestens ab Frühjahr 2016 geschäftsunfähig. Für die Monate von Juli 2016 bis zum Tod der Erblasserin zahlte die Beklagte die Miete für ihr Haus nicht mehr. Sie hatte in einer E-Mail an die Klägerin vom 28. Juni 2016 angekündigt, zukünftig keine Miete mehr zu zahlen, wenn nicht die Klägerin die im Jahr 2012 entstandenen Kosten für die Wärmedämmung im Dachgeschoss des Hauses aus dem Vermögen der Erblasserin erstattete. \n\n5\\. Am 12. Dezember 2016 hob die Beklagte von einem Konto der Erblasserin insgesamt 16.184 € ab. Dazu hat sie behauptet, dass die Erblasserin 2014 zugesagt habe, die Kosten einer Dachsanierung an dem Haus der Beklagten zu übernehmen. Nach deren Tod meldete sie zwei Sparbücher der Erblasserin als verloren, ließ sich Ersatzsparbücher ausstellen und hob von diesen am 30. Januar 2017 20.000 € und am 1. Februar 2017 85.000 € ab. \n\n6\\. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Dezember 2020 erklärte die Beklagte, bis zum 30. Juni 2021 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung u.a. hinsichtlich der Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 23.284 € - zusammengesetzt aus der Miete und der Rückzahlung der Abbuchung von 16.184 € - gegenüber der Klägerin persönlich und in deren Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin zu verzichten, soweit nicht zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung bereits Verjährung eingetreten war. Mit E-Mail vom 29. Juni 2021 teilte die Beklagte dem früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, weiterhin bis einschließlich 31. August 2021 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten. \n\n7\\. Soweit für die Beschwerde noch von Interesse, hat die Klägerin mit ihrer am 30. August 2021 bei Gericht eingegangenen, am 29. September 2021 zugestellten Klage die Zahlung von Mietzins in Höhe von 7.150 € und die Zahlung von 121.184 € \"zum Nachlass\" der Erblasserin verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 6 x 1.100 € und 550 € nebst Zinsen sowie weiteren 114.840,15 € nebst Zinsen verurteilt. \n\n8\\. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt. \n\n9\\. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg und führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. \n\n10\\. 1\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Beschwer der Beklagten nicht durch die Zahlung des vom Berufungsgericht zuerkannten Betrages an die Klägerin entfallen. \n\n11\\. a) Die Beschwer einer zur Zahlung verurteilten Partei entfällt, wenn sie nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung und vor Einlegung eines Rechtsmittels den Urteilsbetrag vorbehaltlos zahlt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - I ZB 14\u002F23, NJW-RR 2024, 667 Rn. 17 m.w.N.). In diesem Fall kommt es zu einer materiellen Erledigung der Hauptsache zwischen den Instanzen, so dass ein rechtsschutzwürdiges Interesse der verurteilten Partei an der Beseitigung des Urteilsausspruchs nicht mehr besteht (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 aaO m.w.N.). Bei einer Zahlung unter Vorbehalt entfällt die Beschwer der verurteilten Partei hingegen nicht. Ob das eine oder andere anzunehmen ist, richtet sich nach den dem Zahlungsempfänger erkennbaren Umständen des Einzelfalls (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 aaO m.w.N.). \n\n12\\. Eine Zahlung, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel erbracht wird, steht unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts, sofern der Schuldner nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - I ZB 14\u002F23, NJW-RR 2024, 667 Rn. 18 m.w.N.). Der Gläubiger muss bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft grundsätzlich davon ausgehen, dass der Schuldner das vorläufig vollstreckbare Urteil nicht als abschließende Regelung des Streitverhältnisses hinnehmen will, sondern lediglich zahlt, um eine Vollstreckung des Titels auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2008 - X ZR 39\u002F08, WuM 2009, 57 [juris Rn. 5] m.w.N.). Zudem kann der Schuldner, gegen den ein vorläufig vollstreckbares Urteil ergangen ist, sich auch ohne Androhung einer Zwangsvollstreckung veranlasst sehen, den ausgeurteilten Betrag nebst Zinsen zu begleichen, um zum Beispiel ein weiteres Auflaufen von Zinsen zu verhindern (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 2022 - I ZR 7\u002F21, GRUR 2022, 658 Rn. 17). Vom 16. November 1993 - X ZR 7\u002F92, NJW 1994, 942 [juris Rn. 13]. Ohne entsprechende Bestimmung ist wegen des verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatzes der prozessualen Meistbegünstigung nicht anzunehmen, dass der Zahlung auf ein vorläufig vollstreckbares Urteil eine streitbeendende und die Beschwer ausschließende Bedeutung zukommt (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 aaO Rn. 18). \n\n13\\. b) Unter Anwendung dieses Maßstabs kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte den Urteilsbetrag vorbehaltlos gezahlt hat. Sie hat nach der am 12. Mai 2025 erfolgten Verkündung des vorläufig vollstreckbaren Berufungsurteils zwei Überweisungen an die Klägerin in Höhe von 121.990,15 € und 30.396,92 € mit den Verwendungszwecken \"Betrag laut OLG Urteil vom 12.05.2025, AZ ...\" und \"Zinsen laut OLG Urteil vom 12.05.2025, AZ ...\" vorgenommen, die am 14. und 16. Mai 2025 gutgeschrieben wurden. Daraus ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte die Forderung der Klägerin anerkennen und endgültig tilgen wollte. \n\n14\\. 2\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet, soweit die Beklagte in dem angefochtenen Urteil zur Zahlung von Mietzins in Höhe von 6.600 € für die Monate Juli bis Dezember 2016 und zur Zahlung von weiteren 16.184 €, d.h. eines 98.656,15 € übersteigenden Betrages, verurteilt worden ist. In diesem Umfang führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. \n\n15\\. a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass der Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Mieten nicht verjährt sei. In der Person der Erblasserin habe die Verjährung nicht mehr beginnen können, da sie im relevanten Zeitraum nicht geschäftsfähig gewesen sei. Ein Verjährungsbeginn wegen des Wissens oder der grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin als Bevollmächtigter von der Entstehung des Anspruchs komme ebenfalls nicht in Betracht. Positive Kenntnis von dem Umstand, dass die Beklagte ab Juli 2016 keine Miete mehr entrichte, habe die Klägerin nicht gehabt. Grundsätzlich dürfe sich der Gläubiger auf ein vertragsgemäßes Verhalten des Schuldners verlassen, so dass es auch nicht grob fahrlässig gewesen sei, wenn die Klägerin nicht überprüft habe, ob die Beklagte ihren mietvertraglichen Pflichten nachgekommen sei. \n\n16\\. Der Klägerin stehe zudem ein Anspruch auf Zahlung von 16.184 € zugunsten des Nachlasses zu, da für die Abhebung am 12. Dezember 2016 kein Rechtsgrund bestanden habe. Die Beklagte habe eine eigene Forderung gegen die Erblasserin schon nicht substantiiert dargelegt. Allein die Behauptung, die Erblasserin habe gegenüber dem Ehemann der Beklagten erklärt, dass sie nach Einholung von Kostenvoranschlägen die anfallenden Kosten für eine Dachsanierung übernehme, sei nicht geeignet, eine Forderung zu belegen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Erblasserin damit einverstanden gewesen sei, dass entsprechende Angebote eingeholt würden, sei hieraus kein Schluss auf einen Rechtsbindungswillen, ein zukünftiges Angebot ohne weitere Prüfung anzunehmen, möglich. \n\n17\\. b) Das verletzt die Beklagte in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. \n\n18\\. aa) Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2023 - IV ZR 125\u002F23, r+s 2024, 465 Rn. 11 m.w.N.). Bei vom Gericht entgegengenommenem Vorbringen der Parteien ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass dies geschehen ist. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen liegt aber vor, wenn im Einzelfall zu erkennen ist, dass erhebliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. So kann es sich verhalten, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2023 aaO m.w.N.). \n\n19\\. bb) So liegt der Fall hier. \n\n20\\. (1) Zur Verjährung des Anspruchs der Erblasserin auf Mietzahlung ist das Berufungsgericht insoweit noch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist erforderlich ist, anstelle der im zweiten Halbjahr 2016 bereits geschäftsunfähigen Erblasserin auf die Klägerin als Bevollmächtigte der Erblasserin ankam. Der Gläubiger muss sich entsprechend § 166 Abs. 1 BGB und mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis eines Wissensvertreters zurechnen lassen, der dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls weiterzuleiten (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 186\u002F17, VersR 2020, 1109 Rn. 15). Eine solche Stellung der Klägerin hat das Berufungsgericht auf Grundlage ihrer umfassenden Vollmacht angenommen. \n\n21\\. Seiner Ansicht, dass danach die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Mietzahlung \\- auch hinsichtlich der 2016 fällig gewordenen Beträge - frühestens mit dem Schluss des Jahres 2017 zu laufen begann, hat das Berufungsgericht jedoch die Annahme zugrunde gelegt, die Klägerin habe 2016 noch keine Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte ab Juli 2016 keine Miete mehr gezahlt habe. Dabei hat das Berufungsgericht den insoweit übereinstimmenden Parteivortrag übergangen. Nachdem die Beklagte auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 11. Januar 2022 behauptet hatte, die Klägerin habe gewusst, dass die Beklagte die Miete nicht zahlte, hat die Klägerin auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 14. Januar 2022 selbst vorgetragen, dass sie seit 2016 von den nicht gezahlten Mieten für die Monate Juli, August und September 2016 gewusst habe. Die Beklagte hat sich diesen Vortrag auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 14. April 2025 zu eigen gemacht. \n\n22\\. (2) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe eine Vereinbarung mit der Erblasserin zur Übernahme der Kosten für die Dachsanierung nicht schlüssig dargelegt, so dass kein Rechtgrund für die Abhebung von 16.184 € bestanden habe, übergeht gehörsverletzend das Vorbringen der Beklagten. Die Beklagte hat auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 11. Januar 2022 behauptet und unter Beweis gestellt, dass die Erblasserin sich im Sommer 2014 gemeinsam mit der Beklagten die Schäden angesehen habe. Beide hätten gemeinsam besprochen, welche Reparaturarbeiten nötig sein würden und seien zu dem Schluss gekommen, dass die Dachgauben zu ersetzen seien. Die Mutter der Beklagten habe zugesagt, die Kosten zu übernehmen. Weiter hat die Beklagte dort auf Seite 10 ausgeführt, dass sie mehrere Angebote von Handwerkern eingeholt und ihrer Mutter vorgelegt habe; diese sei einverstanden gewesen, dass die Beklagte die erste Firma beauftragte, die ein Angebot abgegeben habe. \n\n23\\. Nach diesem Vortrag durfte das Berufungsgericht einen Anspruch der Beklagten nicht mit der Begründung ablehnen, die Behauptung, die Erblasserin habe erklärt, dass sie nach Einholung von Kostenvoranschlägen die anfallenden Kosten übernehme, sei nicht geeignet, eine Forderung zu belegen, und selbst wenn die Erblasserin damit einverstanden gewesen sei, dass entsprechende Angebote eingeholt würden, sei hieraus kein Schluss auf einen Rechtsbindungswillen, ein zukünftiges Angebot ohne weitere Prüfung anzunehmen, möglich. Das verkennt den Inhalt des Beklagtenvortrags, denn dass eine Vereinbarung über die Kostenübernahme getroffen worden und die Erblasserin mit der Beauftragung eines Handwerkers auf Grundlage eines konkreten Angebots einverstanden gewesen sei, hat die Beklagte behauptet. Falls das Berufungsgericht den letzten Teil dieses Vortrags, das Einverständnis mit der Beauftragung eines bestimmten Handwerkers, nicht mehr vom angebotenen Zeugenbeweis umfasst angesehen hätte (\"Beweis: Zeugnis Ehemann\" findet sich nur auf Seite 9 des Schriftsatzes vom 11. Januar 2022 und nicht auf Seite 10), wäre dies nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hinweisbedürftig gewesen. \n\n24\\. cc) Die Gehörsverletzungen sind entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Vortrags zur Kenntnis der Klägerin von den ausgebliebenen Mietzahlungen für jedenfalls drei Monate zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Verjährung der 2016 fälligen Mietansprüche gekommen wäre. Das gilt auch für die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine Unkenntnis der Klägerin von der Nichtzahlung nicht grob fahrlässig gewesen sei, da sie sich auf ein vertragsgemäßes Verhalten der Beklagten habe verlassen dürfen; dies wäre hinsichtlich der weiteren Monate des Jahres 2016 erneut zu prüfen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können dem Beklagtenvortrag zur Kenntnis der Klägerin insoweit auch Tatsachenbehauptungen zu einer grob fahrlässigen Unkenntnis entnommen werden. Hinsichtlich der behaupteten Vereinbarung zur Übernahme der Kosten der Dachsanierung könnte die Berücksichtigung des Klägervortrags eine Beweiserhebung erforderlich machen. \n\n25\\. Der Entscheidungserheblichkeit steht nicht der Einwand der Beschwerdeerwiderung entgegen, dass die Verjährung der Mietansprüche in analoger Anwendung von § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BGB gehemmt sei, da die Beklagte als mögliche Bevollmächtigte der Erblasserin einem Betreuer gleichzusetzen sei; ob eine solche Analogie anzunehmen ist, muss daher hier nicht entschieden werden. Auch nach dieser Ansicht wäre die Verjährung allenfalls während des Vollmachtsverhältnisses bis zum Tod der Erblasserin am 15. Januar 2017 gehemmt gewesen. Die dreijährige Verjährungsfrist hätte dann nach § 209 BGB erst am 16\\. Januar 2017 begonnen, ohne dass dies an der Verjährung der Ansprüche vor Klageerhebung etwas änderte. Ob der Erhebung der Verjährungseinrede der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengesetzt werden kann - wie die Beschwerdeerwiderung annimmt -, weil die Beklagte die Klägerin durch ihr Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten habe (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2019 - IV ZR 317\u002F17, BGHZ 224, 40 Rn. 37 m.w.N.), wird das Berufungsgericht dagegen - abhängig von seinen Feststellungen zur Verjährung - ggf. noch zu prüfen haben. \n\n26\\. III. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. \n\nProf. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Rust","BGH, Beschluss vom 11. März 2026 - IV ZR 121\u002F25","2026-07-08T22:25:13.381Z","2026-07-10T22:05:57.047Z",{"id":97,"ecli":98,"slug":99,"caseNumber":100,"courtId":5,"decisionDate":101,"fullText":102,"summary":103,"language":7,"source":64,"sourceUrl":65,"sourceTimestamp":101,"parsedAt":104,"updatedAt":105},"3352","ECLI:DE:NEURIS:KORE702002026","ecli-de-neuris-kore702002026","IV ZR 40\u002F25","2026-01-21T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 21. Januar 2026 - IV ZR 40\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nZur Wirksamkeit eines von einem ausländischen Notar (hier: einer niederländischen Notaranwärterin) auf deutschem Staatsgebiet beurkundeten Testaments eines ausländischen (hier: niederländischen) Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (hier: Wirksamkeit bejaht).9 10 15 22\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Februar 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 155.000 € festgesetzt.\n\nIn Abänderung der Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen wird der Streitwert des Verfahrens erster und zweiter Instanz auf bis 155.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Testaments. \n\n2\\. Der am 7. April 2021 verstorbene Großvater des Klägers (im Folgenden: Erblasser), niederländischer Staatsangehöriger, errichtete im Jahr 2020 ein notarielles Testament, in dem er den Kläger als Alleinerben einsetzte. Am 2. März 2021 beurkundete eine niederländische Notaranwärterin am Wohnsitz des Erblassers in Deutschland ein weiteres Testament. In diesem widerrief der Erblasser das vorausgegangene Testament, setzte seine geschiedene Ehefrau, die Beklagte, als Alleinerbin ein und wählte niederländisches Erbrecht. Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Nichtigkeit des 2021 errichteten Testaments geltend. \n\n3\\. Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass er das Testament vom 2. März 2021 rechtswirksam angefochten habe. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum niederländischen Recht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n4\\. Die Revision hat keinen Erfolg. \n\n5\\. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZEV 2025, 663 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Kläger sei nicht Erbe geworden, da der Erblasser das 2020 errichtete Testament durch das neue Testament vom 2. März 2021 wirksam aufgehoben und die Beklagte wirksam zu seiner Erbin eingesetzt habe. Das Testament vom 2. März 2021 sei formell wirksam. Für die Form der Verfügung gelte das Haager Testamentsformübereinkommen. Der Erblasser habe das niederländische Recht gewählt. Demnach sei die formelle Wirksamkeit \\- und damit die Folgen einer Verletzung der formellen Erfordernisse - nach niederländischem Recht zu prüfen. Zwar liege ein Verstoß gegen das Territorialitätsprinzip vor, da die Notaranwärterin gegen Art. 13 Wet op het notarisambt (niederländisches Gesetz über das Notaramt) verstoßen habe. Dieser Verstoß führe aber nach niederländischem Recht weder zur Nichtigkeit noch zur Unwirksamkeit des Testaments. Die Frage der Authentizität spiele im vorliegenden Falle keine Rolle. Sie beziehe sich nicht auf die niederländischen Nichtigkeitsvorschriften eines Testaments. Das Testament sei auch materiell wirksam. Ein Verstoß gegen den ordre public nach Art. 35 EuErbVO liege nicht vor. \n\n6\\. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n7\\. 1\\. Die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende - Zulässigkeit der Feststellungsklage ist zu bejahen, auch wenn der Klageantrag seinem Wortlaut nach darauf gerichtet ist, festzustellen, dass der Kläger das Testament des Erblassers vom 2. März 2021 rechtswirksam angefochten habe. Als Streitgegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO kommt nur das (Nicht-)Bestehen eines Rechtsverhältnisses in Betracht. Ein Rechtsverhältnis ist die aus einem konkreten Lebenssachverhalt resultierende Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann (BGH, Urteile vom 2. September 2021 - VII ZR 124\u002F20, BauR 2022, 142 [juris Rn. 25]; vom 22. Januar 2015 - VII ZR 353\u002F12, NJW-RR 2015, 398 Rn. 17; jeweils m.w.N.). Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Feststellung sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen (vgl. BGH, Urteile vom 11. November 2022 \\- V ZR 213\u002F21, NJW 2023, 217 Rn. 62; vom 2. September 2021 aaO; vom 22. Januar 2015 aaO; vom 19. April 2000 - XII ZR 332\u002F97, MDR 2000, 897 [juris Rn. 12]; jeweils m.w.N.). Die Rechtswirksamkeit der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung ist nach dieser Maßgabe kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, sondern eine bloße Vorfrage des feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses der Erbenstellung. \n\n8\\. Allerdings ist bei der erforderlichen Auslegung des Klageantrags nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (Senatsurteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28\u002F15, WM 2016, 77 Rn. 10; BGH, Urteile vom 19. November 2024 - XI ZR 139\u002F23, BGHZ 242, 216 Rn. 28; vom 18. November 2024 - VI ZR 10\u002F24, VersR 2025, 300 Rn. 63; st. Rspr.). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das Prozessrecht das materielle Recht verwirklichen, dagegen nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern soll. Infolgedessen müssen Klageanträge im Zweifel so ausgelegt werden, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht (Senatsurteil vom 2. Dezember 2015 aaO). Mit Blick auf das Testament aus dem Jahr 2020, in dem der Erblasser den Kläger als Alleinerben eingesetzt hat, ist der Feststellungsantrag auf dieser Grundlage dahin auszulegen, dass der Kläger die Feststellung seiner Alleinerbenstellung begehrt. \n\n9\\. 2\\. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht zu Recht für unbegründet erachtet. Der Kläger hat den Erblasser nicht beerbt, da das den Kläger enterbende Testament vom 2. März 2021 nach den vom Berufungsgericht getroffenen, das Revisionsgericht gemäß § 560 ZPO bindenden Feststellungen zum Bestehen und Inhalt des niederländischen materiellen Rechts wirksam ist. \n\n10\\. a) Das Testament ist formwirksam. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, sind für die Frage der Formgültigkeit des Testaments gemäß Art. 75 Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 650\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: EuErbVO) die Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (im Folgenden: HTestformÜ) maßgeblich, das für Deutschland am 1. Januar 1966 in Kraft getreten ist (BGBl. 1965 II S. 1144; Bek. 29. Dezember 1965; BGBl. 1966 II S. 11). \n\n11\\. aa) Dabei ist der Anwendungsbereich des HTestformÜ für die hier zu entscheidende Frage, ob die Auslandsbeurkundung der niederländischen Notaranwärterin wirksam ist, eröffnet, da es sich hierbei um eine formelle Anforderung an die Testamentserrichtung handelt. Was zur Form einer letztwilligen Verfügung gehört, präzisiert das HTestformÜ nicht. Art. 5 HTestformÜ, der einige Fragen der Form zuweist, enthält keine allgemeine Definition (Dutta in MünchKomm-BGB, 9. Aufl. HTestformÜ Art. 1 Rn. 3; Looschelders in NK-Rom-Verordnungen, 4. Aufl. EuErbVO Art. 27 Rn. 20; Süß in Dutta\u002FWeber, Internationales Erbrecht 2. Aufl. EuErbVO Art. 27 Rn. 96). Es kann dahinstehen, ob der Begriff der Form autonom auszulegen und damit nicht dem Recht des Staats des angerufenen Gerichts zu entnehmen ist (so Dutta aaO; J. Schmidt in BeckOGK, EuErbVO Art. 27 Rn. 23 [Stand: 1\\. Juni 2025]) oder aber gerade aus dem Fehlen einer Definition die Maßgeblichkeit der Rechtsordnung desselben zu folgern ist (so Dörner in Staudinger (2007), Vorbem. zu Art. 25 und 26 EGBGB Rn. 84; Süß in Dutta\u002FWeber aaO). Denn sowohl nach autonomem als auch nach dem Verständnis des deutschen Rechts ist die Möglichkeit bzw. das zwingende Erfordernis der notariellen Beurkundung eines Testaments eine Frage der Form (Dörner aaO Rn. 85; Dutta aaO Rn. 4; J. Schmidt aaO Rn. 25; Süß aaO Rn. 100). Die Anforderungen des Beurkundungsrechts an eine wirksame notarielle Beurkundung sind ebenfalls vom Begriff der Form im Sinne des Art. 1 HTestformÜ umfasst, denn sie konkretisieren das sich aus dem materiellen Erbrecht ergebende Beurkundungserfordernis. \n\n12\\. Eine Frage der Form ist auch, welche Rechtsfolgen ein Formverstoß nach sich zieht (von Bar\u002FMankowski, Internationales Privatrecht Band II, 2. Aufl. § 5 Rn. 537; Dörner in Staudinger (2007), Vorbem. zu Art. 25 und 26 EGBGB Rn. 86; Looschelders in NK-Rom-Verordnungen, 4\\. Aufl. EuErbVO Art. 27 Rn. 20; Schurig in Soergel, BGB, 1996, EGBGB Art. 26 Rn. 25; Stürner in Erman, BGB 17. Aufl. HTestformÜ Art. 1 Rn. 1; Süß in Dutta\u002FWeber, Internationales Erbrecht 2. Aufl. EuErbVO Art. 27 Rn. 119; Jayme in FS Coester-Waltjen, 2015, S. 461, 467 f.; von Schack, DNotZ 1966, 131, 140; a.A. Dutta in MünchKomm-BGB, 9. Aufl. HTestformÜ Art. 1 Rn. 19: Anwendung des Erbstatuts; offengelassen von BayObLG FamRZ 2006, 70, 72 [juris Rn. 32]). Die Regelungen einer Rechtsordnung zu den formellen Anforderungen eines Rechtsakts und die sich aus einem Formverstoß ergebenden Folgen sind im Regelfall aufeinander abgestimmt. Dieses Gleichgewicht würde gestört, würde man die Rechtsfolgen eines Formverstoßes nach einer anderen Rechtsordnung als der von Art. 1 HTestformÜ berufenen beurteilen. Für eine derart eingeschränkte Anwendung der Normen des Formstatuts besteht keine Veranlassung. \n\n13\\. bb) Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b HTestformÜ ist eine letztwillige Verfügung hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht eines Staates entspricht, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes besessen hat. Gemäß Art. 2 Abs. 1 HTestformÜ ist Art. 1 HTestformÜ auch auf letztwillige Verfügungen anwendbar, durch die eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird. Da der Erblasser zu den maßgeblichen Zeitpunkten die niederländische Staatsangehörigkeit hatte, verweist Art. 1 Abs. 1 Buchst. b HTestformÜ im Streitfall auf niederländisches Recht. Wie sich aus der Formulierung \"innerstaatliches Recht\" ergibt, handelt sich um eine Sachnormverweisung (BayObLGZ 1967, 418, 426 f.; Dutta in MünchKomm-BGB, 9. Aufl. HTestformÜ Art. 1 Rn. 16; Odersky in Hausmann\u002FOdersky, IPR-NotGP 4. Aufl. § 15 Rn. 82 Fn. 189; von Schack, DNotZ 1966, 131, 140). \n\n14\\. cc) Nach dieser Maßgabe hat das Berufungsgericht zu Recht niederländisches Recht einschließlich dessen Beurkundungsrechts zur Anwendung gebracht. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass das Testament trotz Verstoßes gegen § 13 Satz 1 Wet op het notarisambt (niederländisches Gesetz über das Notaramt), wonach es dem Notar gestattet ist, Amtsgeschäfte außerhalb seines Amtsbezirks wahrzunehmen, sofern dieser im Hoheitsgebiet der Niederlande liegt, formell wirksam ist. Ob das niederländische Recht richtig angewendet wurde, unterliegt nicht der revisionsrechtlichen Überprüfung, da ausländisches Recht nach § 545 Abs. 1 ZPO nicht revisibel ist (BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - VI ZB 21\u002F15, BGHZ 212, 1 Rn. 54). \n\n15\\. dd) Die Revision hat auch nicht deswegen Erfolg, weil das niederländische Recht unzureichend oder fehlerhaft ermittelt worden wäre. Die dahingehende Verfahrensrüge greift nicht durch. \n\n16\\. Gemäß § 293 ZPO hat der Tatrichter ausländisches Recht von Amts wegen zu ermitteln. Wie er sich diese Kenntnis verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Jedoch darf er sich bei der Ermittlung des fremden Rechts nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen. Der Tatrichter ist gehalten, das Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung entwickelt hat, und dabei die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Vom Revisionsgericht wird insoweit lediglich überprüft, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere sich anbietende Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (Senatsurteile vom 29. Juni 2022 - IV ZR 110\u002F21, BGHZ 234, 166 Rn. 17; vom 18. März 2020 - IV ZR 62\u002F19, r+s 2020, 333 Rn. 23; jeweils m.w.N.). Derartige Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. \n\n17\\. (1) Entgegen der Auffassung der Revision war es nicht ermessensfehlerhaft, von der Einholung einer niederländischen Rechtsauskunft nach dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1974 II S. 938) oder eines weiteren Gutachtens abzusehen. \n\n18\\. (a) Sollte sich die Recherche des Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich das Berufungsgericht bei seiner Rechtsanwendung gestützt hat, - wie von der Revision vorgetragen - auf die Bibliothek des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht sowie die Staatsbibliothek zu Berlin beschränkt haben, hätte dies nicht die Unzulänglichkeit des Gutachtens zur Folge. Denn beim Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht handelt es sich - wie bereits aus der Institutsbezeichnung ersichtlich - um eine unter anderem auf Fragen des ausländischen Privatrechts spezialisierte Einrichtung, weshalb davon auszugehen ist, dass dort ein ausreichender Bestand an Fachliteratur auch für das niederländische Privatrecht vorhanden ist. Aus welchem sonstigen Grund eine Recherche bei dem vorgenannten Institut sowie daneben der Staatsbibliothek Berlin nicht ausreichen sollte, um das maßgebliche niederländische Recht zu ermitteln, ist nicht ersichtlich und legt die Revision auch nicht dar. \n\n19\\. (b) Auch der Vorwurf der Revision, das eingeholte Gutachten sei ein unzulängliches \"Lehrbuchgutachten\" und die Annahme des Gutachters, die Auslandsbeurkundung des zweiten Testaments bewirke weder dessen Formnichtigkeit noch dessen Anfechtbarkeit, sei bloße Spekulation, trifft nicht zu. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten nicht nur die maßgeblichen Rechtsvorschriften dargestellt, sondern auch hierzu vorhandene Literatur sowie Rechtsprechung ausgewertet. Er hat - von der Revision unbeanstandet - ausgeführt, dass der Fall einer (unzulässigen) Auslandsbeurkundung durch einen niederländischen Notar von dem Obersten Gerichtshof des Königreichs der Niederlande (im Folgenden: Oberster Gerichtshof) oder einem anderen niederländischen Gericht bisher nicht entschieden worden sei, und die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Rechtsfolgen von Formfehlern bei notariellen Testamenten anhand von Urteilen erläutert. Unter Berücksichtigung von Literaturmeinungen hat der Sachverständige Argumente für und gegen eine Einschränkung der Anfechtbarkeit dargelegt und ist - entgegen der Behauptung der Revision - gerade nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Auslandsbeurkundung des Testaments keine Anfechtbarkeit bewirkt, sondern hat dies ausdrücklich der Einschätzung des Gerichts überlassen. Er hat überdies ausgeführt, dass beurkundungsrechtlich auch eine Nichtigkeit angenommen werden könnte. Angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im niederländischen Recht zu den rechtlichen Folgen einer Auslandsbeurkundung durch einen inländischen Notar und in Ermangelung von Rechtsprechung niederländischer Gerichte hierzu stellt es sich nicht als Spekulation dar, wenn der Sachverständige verschiedene vertretbare Sichtweisen darlegt und - was die Frage der Abgrenzung zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit betrifft - einer hiervon den Vorzug gibt. \n\n20\\. (2) Das Berufungsgericht ist auch nicht deshalb seiner Amtsermittlungspflicht unzureichend nachgekommen, weil es dem Gutachter Unklarheiten und Widersprüche seines Gutachtens nicht vorgehalten hätte. Der von der Revision beanstandete Widerspruch der Ausführungen des Sachverständigen zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. i, Art. 59 Abs. 1 und 2 EuErbVO sowie Erwägungsgrund 62 EuErbVO besteht nicht. \n\n21\\. Entgegen der Ansicht der Revision beurteilt sich die Frage, ob das Testament vom 2\\. März 2021 eine authentische öffentliche Urkunde darstellt und demzufolge nach Art. 59 Abs. 1 EuErbVO zirkulationsfähig ist, gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EuErbVO nicht nach deutschem, sondern nach niederländischem Recht, weshalb es hier schon nicht zur Anwendung unterschiedlicher nationaler Rechtsordnungen kommen kann. Denn Ursprungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 59 Abs. 2 EuErbVO ist nach der Legaldefinition des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e EuErbVO der Mitgliedstaat, in dem die öffentliche Urkunde errichtet worden ist. Maßgeblich ist dabei nach der Ratio der Norm der Mitgliedstaat, dessen Behörde oder sonstige hierzu ermächtigte Stelle die Unterschrift und den Inhalt der öffentlichen Urkunde beglaubigt hat, selbst wenn dieses Gericht bzw. diese Stelle ausnahmsweise auf dem Gebiet eines anderen (Mitglied-)Staats tätig wird (J. Schmidt in BeckOGK, EuErbVO Art. 3 Rn. 19 [Stand: 1. Juni 2025] unter Hinweis auf Wautelet in Bonomi\u002FWautelet, Le droit européen des successions, 2. Aufl. Art. 3 Rn. 29 f.). Dies ist hier - nachdem die Beurkundung durch eine niederländische Notaranwärterin erfolgte - der Mitgliedstaat Niederlande. \n\n22\\. (3) Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, die Ermittlung des niederländischen Rechts durch das Berufungsgericht sei unzureichend und fehlerhaft, weil die Inhalte der Art. 4:98, 4:101 und 4:102 Burgerlijk Wetboek (niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch; im Folgenden: BW), die jeweils klar auf die Formunwirksamkeit des zweiten Testaments hindeuteten, gar nicht zu seiner Kenntnis gelangt seien. \n\n23\\. (a) Der Nichterwähnung einer irrevisiblen Rechtsnorm kommt regelmäßig keine entscheidende Bedeutung zu, weil die mangelnde Revisibilität einer Vorschrift nicht nur nach der positiven, sondern auch nach der negativen Seite hin zu beachten ist. Durch die Nichterwähnung der irrevisiblen Rechtsnorm kann das Berufungsgericht nämlich zum Ausdruck gebracht haben, dass eine solche auf den gegebenen Fall nicht anwendbar ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Nichterwähnung darauf beruht, dass die Norm dem Berufungsgericht unbekannt war (BGH, Urteile vom 23. Januar 1996 - VI ZR 291\u002F94, NJW-RR 1996, 732 [juris Rn. 17]; vom 23. Oktober 1963 - V ZR 146\u002F57, BGHZ 40, 197, 200 [juris Rn. 22]; jeweils m.w.N.). In einem solchen Fall hat die Revision Erfolg, wenn das Berufungsgericht die Rechtsnorm verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt hat und die Revision dies mit einer Verfahrensrüge angreift (BGH, Urteil vom 23. Januar 1996 aaO Rn. 18). \n\n24\\. (b) Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die von der Revision angeführten Normen nicht erwähnt hat, weil es sie für nicht einschlägig erachtet hat oder sie ihm unbekannt waren. Denn selbst wenn letzteres der Fall sein sollte, stellt die fehlende Ermittlung der Vorschriften nach Maßgabe der eingangs dargestellten Grundsätze (s. oben vor (1)) keinen Verfahrensfehler dar. \n\n25\\. (aa) Die betreffenden Rechtsnormen sind Sondervorschriften für das Testieren in bestimmten Situationen. Art. 4:98 BW regelt das Testieren von Militärangehörigen und anderen Angehörigen der Streitkräfte im Falle eines Kriegs, Bürgerkriegs oder in Art. 4:98 Abs. 2 BW aufgeführten, damit vergleichbaren Fällen vor einem (Unter-)Offizier. Art. 4:101 BW betrifft die Errichtung einer letztwilligen Verfügung an Bord eines Schiffes oder Flugzeugs vor dem Kapitän oder dem Ersten Offizier. Art. 4:102 BW befasst sich mit dem Testieren in Katastrophen- und hiermit vergleichbaren Fällen vor einem Mitglied des in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Personenkreises. \n\n26\\. (bb) Es war nicht ermessensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht den Inhalt dieser Vorschriften, die der Sachverständige in seinem Gutachten zwar erwähnt, deren Wortlaut er allerdings nicht mitgeteilt hat, nicht ermittelt hat. Denn da es sich um Sonderformen der Testamentserrichtung handelt, die - wie sich aus Art. 4:109 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BW ergibt - eine notarielle Beurkundung gerade nicht voraussetzen, durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass sich aus diesen Vorschriften Rechtsfolgen einer notariellen Beurkundung im Ausland nicht ableiten lassen. Dies gilt umso mehr, als auch der Sachverständige auf einen derartigen Zusammenhang nicht hingewiesen hat. Auch sonstige die Argumentation der Revision stützende Erkenntnisquellen boten sich dem Berufungsgericht nicht an. Die Revision führt ebenfalls weder Belege aus der Rechtsprechung noch aus der Literatur für ihre Rechtsansicht auf und verweist auch nicht auf übergangenen Parteivortrag in den Vorinstanzen. Bei dieser Sachlage bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, den Inhalt und die Reichweite der Art. 4:98, 4:101 und 4:102 BW näher zu ermitteln. \n\n27\\. b) Die Anwendung niederländischen Rechts verstößt im konkreten Fall auch nicht gegen den deutschen ordre public (vgl. Art. 7 HTestformÜ; Art. 35 EuErbVO). Insbesondere folgt ein solcher Verstoß nicht aus einer Verletzung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 Satz 1 GG. Dabei kann offenbleiben, ob entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 30. April 1998 - IX ZR 150\u002F97, BGHZ 138, 359 [juris Rn. 13]) aus völkerrechtlicher Sicht die Urkundstätigkeit eines Notars im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Testaments auf fremdem Staatsgebiet schon nicht als hoheitlich zu qualifizieren und bereits aus diesem Grund für die Annahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gebietshoheit als allgemeinen Rechtsgrundsatz des Völkerrechts (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1991 - 4 StR 252\u002F91, BGHSt 38, 111 [juris Rn. 64]; Herdegen in Dürig\u002FHerzog\u002FScholz, GG Art. 25 Rn. 51 [Stand: August 2025]; Streinz in Sachs, GG 10. Aufl. Art. 25 Rn. 52) kein Raum ist (für die Urkundstätigkeit deutscher Notare offengelassen in BGH, Urteil vom 4. März 2013 (NotZ(Brfg) 9\u002F12, BGHZ 196, 271 Rn. 20, 25; vgl. zur Urkundstätigkeit deutscher Notare im Anwendungsbereich des Art. 51 AEUV ferner EuGH, Urteil vom 24. Mai 2011 - C 54\u002F08, ECLI:EU:C:2011:339=NJW 2011, 2941 Rn. 93). Denn ein Verstoß gegen den ordre public liegt nur dann vor, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts im Einzelfall zu den Grundgedanken der nationalen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischer Vorstellung schlichtweg untragbar erscheint (vgl. zu Art. 35 EuErbVO Erwägungsgrund 58 Satz 1 EuErbVO; ferner Senatsurteil vom 29. Juni 2022 - IV ZR 110\u002F21, BGHZ 234, 166 Rn. 12 m.w.N.). \n\n28\\. Dies ist hier nicht der Fall. Denn § 11a BNotO schließt eine Urkundstätigkeit nach ausländischem Recht bestellter Notare im Geltungsbereich der Bundesnotarordnung nicht vollständig aus, sondern bindet diese lediglich an die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 13\u002F14, DNotZ 2015, 944 Rn. 17). Der Umstand, dass es hier entgegen den Anforderungen des § 11a Satz 3 Halbs. 1 BNotO an der Voraussetzung eines Ersuchens eines inländischen Notars fehlte und die niederländische Notaranwärterin nicht nur unterstützend tätig wurde, führt nicht dazu, dass das Ergebnis der Anwendung niederländischen Rechts materiell untragbar wäre. Zwar strebt die Notarverfassung des deutschen Rechts die Gewährleistung eines leistungs- und funktionsfähigen Notariats bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben an und würde das gesetzgeberische Ziel der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen für die bestellten Notare grundlegend infrage gestellt, wenn eine über § 11a Satz 3 und 4 BNotO hinausgehende Urkundstätigkeit nach ausländischem Recht bestellter Notare im Grundsatz zu gestatten wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2015 aaO Rn. 16). Dies hindert es aber nicht, im Einzelfall nach Abwägung der widerstreitenden Interessen mit diesen Grundsätzen nicht in Einklang stehendes ausländisches Recht zur Anwendung zu bringen und so dem Anwendungsbefehl der einschlägigen Kollisionsnorm Folge zu leisten. In Rechnung zu stellen sind hier insbesondere die niederländische Staatsangehörigkeit des Erblassers und die zulässige Wahl niederländischen Rechts, die die Beauftragung eines niederländischen Notars trotz Verstoßes gegen § 11a Satz 3 Halbs. 1 BNotO und \\- sollte die hier erfolgte Auslandsbeurkundung einen Hoheitsakt im Sinne des Völkerrechts darstellen - überdies gegen Art. 25 Satz 1 GG nicht als so besonders schweren Verstoß erscheinen lassen, der in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur deutschen Rechtsordnung stünde. \n\n29\\. c) Das Testament vom 2. März 2021 ist auch materiell wirksam. Die materielle Wirksamkeit eines Testaments unterliegt gemäß Art. 24 Abs. 1 EuErbVO dem Recht, das nach den Vorschriften der EuErbVO auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn der Testierende zu diesem Zeitpunkt verstorben wäre. Nach Art. 24 Abs. 3 Satz 1 EuErbVO gilt Art. 24 Abs. 1 EuErbVO für die Änderung oder den Widerruf eines Testaments entsprechend. \n\n30\\. aa) Nach dieser Maßgabe unterliegt die materielle Wirksamkeit des Testaments vom 2\\. März 2021 niederländischem Recht, da der niederländische Erblasser dieses in seinem Testament gewählt hat und die Rechtswahl den formellen und materiellen Voraussetzungen des Art. 22 EuErbVO, der dem Erblasser die Wahl des Rechts des Staates seiner Staatsangehörigkeit ermöglicht (Art. 22 Abs. 1 UAbs. 1 EuErbVO), genügt. \n\n31\\. (1) Die Rechtswahl erfolgte entsprechend der Vorgabe des Art. 22 Abs. 2 EuErbVO ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen. Auch die Rechtswahlerklärung muss die Formanforderungen an eine Verfügung von Todes wegen nach dem jeweiligen Formstatut erfüllen (Dutta in MünchKomm-BGB, 9. Aufl. EuErbVO Art. 22 Rn. 16; Looschelders in NK-Rom-Verordnungen, 4. Aufl. EuErbVO Art. 22 Rn. 24; J. Schmidt in BeckOGK, EuErbVO Art. 22 Rn. 13 [Stand: 1. Juni 2025]; Döbereiner, DNotZ 2014, 323 (324); Dörner, ZEV 2012, 505 (511)). Wie bereits dargelegt (s. oben unter a)), kommen auf die Frage der formellen Wirksamkeit des die Rechtswahl enthaltenden Testaments vom 2. März 2021 kollisionsrechtlich die Regelungen des HTestformÜ zur Anwendung und ist dieses nach den revisionsrechtlich nicht überprüfbaren Feststellungen des Berufungsgerichts nach niederländischem Recht, das Art. 1 Abs. 1 Buchst. b HTestformÜ zur Anwendung beruft, formgültig. \n\n32\\. (2) Die materiellen Anforderungen an die Wirksamkeit der Rechtswahl richten sich gemäß Art. 22 Abs. 3 EuErbVO nach dem gewählten - hier niederländischen - Recht. Den der revisionsrechtlichen Überprüfung gemäß § 545 Abs. 1 ZPO entzogenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, dass es nach dieser Maßgabe von der materiellen Wirksamkeit der Rechtswahl ausgegangen ist. \n\n33\\. bb) In Anwendung niederländischen Rechts ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die letztwillige Verfügung vom 2. März 2021 auch materiell wirksam ist. Auch dies ist nach § 545 Abs. 1 ZPO revisionsrechtlich nicht überprüfbar. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek","Wirksamkeit eines von einer niederländischen Notaranwärterin beurkundeten Testaments eines niederländischen Staatsangehörigen am deutschen Wohnsitz","2026-07-08T22:31:26.097Z","2026-07-10T22:06:55.020Z",{"id":107,"ecli":108,"slug":109,"caseNumber":110,"courtId":5,"decisionDate":111,"fullText":112,"summary":113,"language":7,"source":64,"sourceUrl":65,"sourceTimestamp":111,"parsedAt":114,"updatedAt":115},"4035","ECLI:DE:NEURIS:KORE701322026","ecli-de-neuris-kore701322026","V ZB 40\u002F24","2025-11-20T00:00:00.000Z","#  Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt bei nicht namentlich benannten Abkömmlingen \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch das Grundbuchamt ist nur in gesetzlich besonders geregelten, nicht verallgemeinerungsfähigen Ausnahmefällen vorgesehen. Für den Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO gilt diese Nachweisform nicht. 17\n\n2\\. Sind in einer öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung als Erben oder Nacherben eingesetzte Abkömmlinge namentlich nicht benannt, kann der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt durch Personenstandsurkunden geführt werden. Der daneben erforderliche Nachweis der negativen Tatsache, dass es keine weiteren Abkömmlinge gibt, kann durch einfache Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden. Ausschließlich dann, wenn gleichwohl auf konkrete Anhaltspunkte gegründete Zweifel an der Erbfolge verbleiben, darf das Grundbuchamt die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.15 21\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 werden der Beschluss des Kammergerichts \\- 1. Zivilsenat - vom 9. Juli 2024 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Schöneberg \\- Grundbuchamt - vom 10. November 2023 in der Fassung vom 18. Dezember 2023 aufgehoben.\n\nDas Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Antrags der Beteiligten zu 1 vom 26\\. Juli 2023 auf Berichtigung des Grundbuchs nicht aus den in der Zwischenverfügung vom 10. November 2023 in der Fassung vom 18. Dezember 2023 genannten Gründen abzulehnen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. \n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Im Grundbuch des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes war zunächst der Großvater der Beteiligten (im Folgenden: Erblasser) als Eigentümer eingetragen. Der Erblasser setzte mit notariellem Testament von 1978 seine beiden namentlich benannten Kinder, nämlich seine Tochter, die Mutter der Beteiligten (im Folgenden: Vorerbin), und seinen Sohn, jeweils zur Hälfte als befreite Vorerben ein und ordnete für die Teilung des Nachlasses u.a. an, dass die Vorerbin das im Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Grundstück erhalten soll. Weiter verfügte er: „Erben - und zwar sowohl Ersatz- als auch Nacherben - nach meinen Kindern sollen auf das, was diese jeweils aus meinem Nachlass erhalten, deren jeweilige Kinder je zu gleichen Teilen sein.“ \n\n2\\. Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 1980 wurde die Vorerbin entsprechend der Teilungsanordnung als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Auf der Grundlage einer notariell beurkundeten Schenkung übertrug sie im Jahr 2000 je einen Bruchteil von 30\u002F100 des Grundstücks auf die Beteiligten zu 1 und 2. \n\n3\\. Nach dem Versterben der Vorerbin im Jahr 2022 hat die Beteiligte zu 1 hinsichtlich des verbleibenden Anteils von 40\u002F100 die Eintragung der Beteiligten in das Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks in ungeteilter Erbengemeinschaft beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügungen vom 10. November 2023 und vom 18. Dezember 2023 die Berichtigung des Grundbuchs von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht, der die Beteiligten als alleinige Nacherben des Erblassers ausweist. Die Beschwerden der Beteiligten sind erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 2 mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\nII.\n\n4\\. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung u.a. in FamRZ 2024, 1976 veröffentlicht ist, meint, das Grundbuchamt könne gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1, 2 Halbsatz 2 GBO die Vorlegung eines Erbscheins verlangen, da die geltend gemachte Erbfolge durch das notarielle Testament nicht hinreichend nachgewiesen sei. Dem Testament sei nicht zu entnehmen, wer die Kinder der Vorerbin seien. Mittels Geburtsurkunden könne nur die Abstammung der Beteiligten von der Vorerbin nachgewiesen werden, nicht aber, dass keine weiteren Kinder vorhanden seien oder gewesen seien. Eine eidesstattliche Versicherung der Beteiligten, dass sie die einzigen Kinder der Vorerbin seien, genüge zum Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren ebenfalls nicht. Denn im Gegensatz zum Nachlassgericht sei das Grundbuchamt nicht befugt, eine eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Die eidesstattliche Versicherung biete nur dann eine höhere Richtigkeitsgewähr, wenn sie gemäß §§ 156, 161 StGB strafbewehrt sei. Dies sei bei der im Grundbuchverfahren nur richterrechtlich zugelassenen eidesstattlichen Versicherung nicht der Fall. Auch eine entsprechende Erklärung der Beteiligten in der Form des § 29 Abs. 1 GBO beweise lediglich deren Abgabe, nicht aber ihre inhaltliche Richtigkeit. \n\nIII.\n\n5\\. 1\\. Die infolge ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässig. Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 2 folgt aus seiner Antragsberechtigung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO, auch wenn nur die Beteiligte zu 1 eine Grundbuchberichtigung beantragt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 1998 - V ZB 12\u002F98, NJW 1998, 3347, 3348). \n\n6\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Zwischenverfügung des Grundbuchamts sei zu Recht ergangen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n7\\. a) Im Ausgangspunkt trifft es zu, dass die Eintragung der Beteiligten in das Grundbuch als Eigentümer eines Bruchteils von 40\u002F100 an dem Grundstück in ungeteilter Erbengemeinschaft den Nachweis ihrer Erbfolge voraussetzt. \n\n8\\. aa) Dieser Nachweis kann nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO im Grundsatz nur durch einen Erbschein oder ein - hier nicht einschlägiges - Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Ergibt sich die Erbfolge nach dem eingetragenen Eigentümer jedoch aus einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist - wie hier in einem notariellen Testament (§ 2232 BGB) -, wird der Nachweis erleichtert. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GBO genügt in diesem Fall die Vorlage der Verfügung und der Niederschrift über deren Eröffnung durch das Nachlassgericht; nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GBO kann das Grundbuchamt die Vorlegung eines Erbscheins nur verlangen, wenn es die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen erachtet. \n\n9\\. Das Grundbuchamt hat demnach grundsätzlich auf eine eröffnete öffentliche Verfügung von Todes wegen zu vertrauen und darf lediglich dann einen Erbschein verlangen, wenn sich bei der Prüfung der letztwilligen Verfügung hinsichtlich des behaupteten Erbrechts begründete (konkrete) Zweifel ergeben, die nur durch weitere, allein dem Nachlassgericht mögliche Ermittlungen über den tatsächlichen Willen des Erblassers oder über sonstige tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können. Dem liegt zugrunde, dass bei einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen - anders als etwa bei einem eigenhändigen (§ 2247 BGB) Testament - vor der Beurkundung vom Notar die Identität und Geschäftsfähigkeit des Erblassers festgestellt (§§ 10, 11, 28 BeurkG), dessen letzter Wille erforscht und dieser klar und unzweideutig wiedergegeben wird (§ 17 BeurkG), was zu einem gesteigerten Beweiswert führt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401\u002F12, BGHZ 198, 250 Rn. 37). \n\n10\\. bb) Dabei ist dem Grundbuchamt sowohl auf Tatbestandsseite der Regelung über die Rückausnahme (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GBO) ein gewisser Beurteilungsspielraum („erachtet“) als auch auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen („kann“) eingeräumt (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - V ZB 8\u002F23, NJW 2024, 580 Rn. 11; Beschluss vom 17. Februar 2022 - V ZB 14\u002F21, NJW-RR 2022, 657 Rn. 6; Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZB 3\u002F14, ZEV 2016, 635 Rn. 8). Dieses Ermessen ist pflichtgemäß auszuüben. Das Grundbuchamt darf daher nicht ohne nachvollziehbaren Grund einen Erbschein verlangen, sondern nur dann, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 19\\. Oktober 2023 - V ZB 8\u002F23, aaO Rn. 8, 11 mwN) und nicht bereits durch die von dem Grundbuchamt gemäß § 29 Abs. 1 GBO zu berücksichtigenden Dokumente (vgl. Bauer\u002FSchaub\u002FSchaub, GBO, 5. Aufl., § 35 Rn. 150; KEHE\u002FVolmer, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 35 Rn. 91). Denn zu solchen Ermittlungen ist nicht das Grundbuchamt, sondern allein das Nachlassgericht befugt (§ 26 FamFG; vgl. Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - V ZB 8\u002F23, aaO Rn. 12 mwN). Das Grundbuchamt entscheidet ausschließlich auf Basis der ihm vorgelegten urkundlichen Nachweise, aus denen sich die Erbfolge ergeben muss. \n\n11\\. b) Die Annahme, dass der Nachweis der Erbfolge hier allein mit dem notariellen Testament des Erblassers nicht geführt werden kann, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In dem Testament sind die Nacherben nur als Kinder der ihrerseits namentlich bezeichneten Vorerbin benannt. Während die Abstammung der Beteiligten von der Vorerbin durch Geburtsurkunden - das notarielle Testament insoweit ergänzend - nachgewiesen werden kann (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 59 Abs. 1 Nr. 4 PStG), verbleiben hinsichtlich der negativen Tatsache, dass neben den Beteiligten keine weiteren Kinder der Vorerbin existieren oder existierten (§ 2069 BGB), auf der Grundlage der Verfügung von Todes wegen als Erkenntnisquelle nicht aufklärbare Zweifel an dem Nachweis der Erbfolge. \n\n12\\. c) Wie in einem solchen Verfahren zur Berichtigung des Grundbuchs nach Eintritt eines Erbfalls gegenüber dem Grundbuchamt das Fehlen weiterer Abkömmlinge nachgewiesen werden kann, wenn in der Verfügung von Todes wegen als Erben oder Nacherben - wie hier - nicht namentlich bezeichnete „Kinder“ oder „Abkömmlinge“ eingesetzt worden sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das hängt damit zusammen, dass der Nachweis negativer Tatsachen regelmäßig nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu führen ist. Der Senat hat diese Frage zuletzt offengelassen (Beschluss vom 10. Februar 2022 - V ZB 87\u002F20, NJW-RR 2022, 1241 Rn. 32 a.E.). \n\n13\\. aa) Nach der bislang herrschenden Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur ist in diesen Fällen die Vorlage einer - im Regelfall vor einem Notar abgegebenen - eidesstattlichen Versicherung der Erben zulässig und ausreichend (vgl. nur BayOblGZ 1974, 1, 6; 2000, 167, 170 f.; OLG Braunschweig, FamRZ 2020, 641, 642; OLG Bremen, FGPrax 2025, 203, 205; OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 928, 929; OLG Frankfurt am Main, OLGZ 1981, 30, 31 f.; OLGZ 1985, 411, 412 ff.; FamRZ 2021, 1673, 1674 f.; OLG Hamm, MittBayNot 1997, 105, 107; FamRZ 2012, 485, 486 f.; OLG München, FamRZ 2012, 1248, 1249; OLG Schleswig, NJW-RR 1999, 1530, 1531; OLG Zweibrücken, OLGZ 1985, 408, 410 f.; Bauer\u002FSchaub\u002FSchaub, GBO, 5. Aufl., § 35 Rn. 150; BeckOK GBO\u002FWilsch [1.12.2025] § 35 Rn. 127; Demharter, GBO, 33. Aufl., § 35 Rn. 41; KEHE\u002FVolmer, Grundbuchrecht, 9\\. Aufl., § 35 Rn. 119 f., 126, 127; Schöner\u002FStöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 790; Bestelmeyer, notar 2013, 147, 149 f.). Zum Nachweis negativer Umstände stelle das Nachlassgericht keine weitergehenden Ermittlungen an als das Grundbuchamt, sondern erteile den Erbschein ebenfalls auf Basis einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung (§ 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG). Da tatsächliche Ermittlungen durch das Nachlassgericht zu keinem anderen Ergebnis führen könnten, dürfe auch das Grundbuchamt eidesstattliche Versicherungen berücksichtigen und die Nachweislücke auf diese Weise selbst schließen. Es sei kostensparender und einfacher, die eidesstattliche Versicherung in der Form des § 29 GBO dem Grundbuchamt direkt vorzulegen. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GBO, das Grundbuchberichtigungsverfahren bei notariell abgefassten Testamenten und Erbverträgen zu vereinfachen. Ein Erbschein müsse nur vorgelegt werden, wenn trotz eidesstattlicher Versicherung konkrete Zweifel tatsächlicher Art an der Erbfolge verblieben. \n\n14\\. bb) Der Gegenansicht zufolge, der sich das Beschwerdegericht anschließt, soll einzig der Erbschein als unzweifelhafter Urkundsbeweis im Grundbuchverfahren anzusehen sein, wenn die Erben in der in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen Verfügung von Todes wegen nicht namentlich genannt sind (vgl. OLG Köln, MittRhNotK 1988, 44; Beschluss vom 15. August 2012 - 2 Wx 211\u002F12, juris Rn. 3; Meikel\u002FBöttcher\u002FWeber, GBO, 12. Aufl., § 35 Rn. 124 ff.; Jurksch, Rpfleger 2011, 665, 666; Meyer-Stolte, Rpfleger 1986, 51; Peißinger, Rpfleger 1992, 427, 428; Pöschl, BWNotZ 1984, 127). Eidesstattliche Versicherungen könnten zwar im Erbscheinverfahren wirksam abgegeben werden, nicht aber im Grundbuchverfahren. Die Zulassung einer eidesstattlichen Versicherung als Beweismittel verstoße gegen den Grundsatz der Beweismittelbeschränkung aus § 29 Abs. 1 GBO. \n\n15\\. d) Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt durch Personenstandsurkunden geführt werden kann, wenn in einer öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung als Erben oder Nacherben eingesetzte Abkömmlinge namentlich nicht benannt sind. Der daneben erforderliche Nachweis der negativen Tatsache, dass es keine weiteren Abkömmlinge gibt, kann durch einfache Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden. Ausschließlich dann, wenn gleichwohl auf konkrete Anhaltspunkte gegründete Zweifel an der Erbfolge verbleiben, darf das Grundbuchamt die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen. \n\n16\\. aa) Das geschilderte Nachweisproblem lässt sich - wie das Beschwerdegericht zu Recht annimmt - nicht allein durch die Vorlage von Personenstandsurkunden lösen. Die negative Tatsache, dass keine weiteren Kinder existieren oder existierten (§ 2069 BGB), lässt sich durch öffentliche Urkunden nicht nachweisen; insofern besteht eine Lücke in der urkundlichen Nachweisführung (vgl. oben Rn. 11). \n\n17\\. bb) Richtig ist auch die Prämisse des Beschwerdegerichts, dass eine gegenüber dem Grundbuchamt abzugebende eidesstattliche Versicherung der Beteiligten, sie seien die einzigen Kinder der Vorerbin, im Vergleich zu einer einfachen Erklärung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO keine höhere Richtigkeitsgewähr bietet, weil eine falsche Abgabe nicht nach §§ 156, 161 StGB strafbewehrt ist (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 10. Februar 2022 - V ZB 87\u002F20, NJW-RR 2022, 1241 Rn. 32). \n\n18\\. (1) Die Strafbarkeit nach §§ 156, 161 StGB setzt voraus, dass die Erklärung vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde abgegeben wurde und die eidesstattliche Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie abgegeben wird, dieser Behörde gegenüber abgegeben werden durfte und dass sie nicht rechtlich völlig wirkungslos war (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1953 - 4 StR 548\u002F52, NJW 1953, 994; Beschluss vom 7. Februar 1989 - 5 StR 26\u002F89, wistra 1989, 181 jeweils mwN). \n\n19\\. (2) Dies trifft entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde für das Grundbuchamt im Rahmen des Grundbuchberichtigungsverfahrens nicht zu. Denn die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch das Grundbuchamt ist nur in - hier nicht einschlägigen - gesetzlich besonders geregelten, nicht verallgemeinerungsfähigen Ausnahmefällen vorgesehen (vgl. insbesondere § 35 Abs. 3 Satz 2 GBO). Für den Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO gilt diese Nachweisform im Umkehrschluss also nicht. Eine nur richterrechtlich zugelassene Versicherung an Eides statt genügt nicht zur Begründung einer Strafbarkeit nach §§ 156, 161 StGB. Nach Art. 103 Abs. 2 GG ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Durch diese Verpflichtung soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE 75, 329, 342). \n\n20\\. (3) Eine vor dem Notar zur Vorlage bei dem Grundbuchamt falsch abgegebene eidesstattliche Versicherung ist - anders als die Rechtsbeschwerde meint - ebenfalls nicht nach §§ 156, 161 StGB strafbewehrt (aA OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2025, 76 Rn. 27). Zwar ist der Notar nach § 22 Abs. 2 BNotO zur Aufnahme von eidesstattlichen Versicherungen in den Fällen befugt, in denen einer Behörde oder sonstigen Dienststelle eine tatsächliche Behauptung oder Aussage glaubhaft gemacht werden soll. Die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen besteht in deren Beurkundung (§ 38 Abs. 1 BeurkG; vgl. BeckOK BNotO\u002FSander [1.8.2025], § 22 Rn. 22). Sie steht nicht der strafbarkeitsbegründenden Abnahme i.S.v. §§ 156, 161 StGB gleich, die erst mit Eingang der Erklärung bei der Behörde eintritt. Voraussetzung ist wiederum, dass diese Behörde - hier das Grundbuchamt - für die Entgegennahme der eidesstattlichen Versicherung zuständig ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1953 \\- 4 StR 548\u002F52, NJW 1953, 994, 995; OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 1996, 294; OLG Stuttgart, NJW 1960, 2303, 2304). Dies trifft auf das Grundbuchamt - wie bereits ausgeführt (vgl. Rn. 19) - nicht zu. Eine Zuständigkeit des Notars für die Abnahme von Versicherungen an Eides statt sieht das Gesetz - anders als im Erbscheinverfahren (§ 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG) - im Grundbuchverfahren nicht vor. \n\n21\\. cc) Gleichwohl kann der zur Berichtigung des Grundbuchs erforderliche Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt nicht ausschließlich durch einen Erbschein geführt werden, wenn - wie hier - in einer öffentlich beurkundeten letztwilligen Verfügung namentlich nicht benannte „Kinder“ oder „Abkömmlinge“ des Erblassers bestimmt sind. Vielmehr ist das Grundbuchamt gehalten, nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung neben Personenstandsurkunden auch einfache Erklärungen der als Erben oder Nacherben eingesetzten Abkömmlinge in der Form des § 29 Abs. 1 GBO, wonach keine weiteren Kinder des Vorerben existieren oder existierten, zu berücksichtigen, bevor es die Vorlage eines Erbscheins verlangt (so auch OLG Schleswig, FamRZ 2025, 397, 399; vgl. auch Senat, Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZB 3\u002F14, FGPrax 2016, 244 Rn. 8 aE). \n\n22\\. (1) Der Senat hat bereits mehrfach anerkannt, dass die strengen Beweisregeln ausnahmsweise gelockert werden und einfache Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO im Grundbuchverfahren genügen können, wenn keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung bestehen und es insoweit praktisch unmöglich ist, Urkunden beizubringen (grundlegend Senat, Beschluss vom 24. September 1971 - V ZB 6\u002F71, BGHZ 57, 84, 95; Beschluss vom 10. Februar 2022 - V ZB 87\u002F20, NJW-RR 2022, 1241 Rn. 30 ff.; vgl. auch Beschluss vom 17. Februar 2022 - V ZB 14\u002F21, NJW-RR 2022, 657 Rn. 6 aE; Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZB 3\u002F14, FGPrax 2016, 244 Rn. 8 aE). Ein besonderes Bedürfnis hierfür besteht bei dem Nachweis negativer Tatsachen, der mit Hilfe öffentlicher Urkunden vielfach nicht zu führen ist. In diesen Fällen dürfen die Beweisanforderungen nicht überspannt werden, um einen geordneten Geschäftsverkehr nicht unnötig zu erschweren. Dem Grundbuchamt ist eine freie Beweiswürdigung gestattet, sofern und soweit ein Nachweis in der Form des § 29 GBO nicht möglich ist; dabei hat es jedoch keine eigenen Nachforschungen und Ermittlungen anzustellen und darf nur bei konkreten Zweifeln weitere Nachweise verlangen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2022 - V ZB 87\u002F20, aaO Rn. 30). \n\n23\\. (2) Diese Überlegungen gelten auch im Rahmen des § 35 Abs. 1 GBO. Weder der Wortlaut noch die Systematik der gesetzlichen Regelungen steht bezogen auf den Nachweis negativer Tatsachen einer Lockerung der im Grundbuchverfahren herrschenden strengen Beweisregeln entgegen (aA Meikel\u002FBöttcher\u002FWeber, GBO, 12. Aufl., § 35 Rn. 127 f.). Zwar kann das Grundbuchamt nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GBO einen Erbschein verlangen, wenn die Erbfolge durch die in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen und die Eröffnungsniederschrift nicht nachgewiesen ist. Der Wortlaut der Norm schließt es jedoch nicht aus, dass etwaige Nachweislücken im Hinblick auf die Erbenstellung durch anderweitige Urkunden in der Form des § 29 Abs. 1 GBO ergänzt werden, ohne dass der Grundsatz der Beweismittelbeschränkung dem entgegenstünde. Sind etwa von dem Erblasser eingesetzte Erben oder Nacherben geboren, vorverstorben oder haben sie geheiratet oder ihren Namen geändert, so sind diese Umstände durch Vorlage der Geburts-, Sterbe- und Eheurkunde dem Grundbuchamt nachweisbar, ohne dass es hierfür eines Erbscheins bedarf (vgl. Bauer\u002FSchaub\u002FSchaub, GBO, 5. Aufl., § 35 Rn. 150; Burandt\u002FRojahn\u002FEgerland, GBO, 4. Aufl., § 35 Rn. 16; Demharter, GBO, 33. Aufl., § 35 Rn. 40; Imre in Kroiß\u002FHorn\u002FSolomon, Nachfolgerecht, 3. Aufl., § 35 GBO Rn. 53; Schöner\u002FStöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 790). Dementsprechend muss das Grundbuchamt auch einfache Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO würdigen, soweit deren Berücksichtigung ausnahmsweise zulässig ist. \n\n24\\. (3) Dass das Grundbuchamt zum Zwecke der Beweiserleichterung ausnahmsweise einfache Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO als Nachweis ansieht, wird auch durch § 35 Abs. 3 Satz 2 GBO nicht ausgeschlossen. Dieser Norm ist zwar im Umkehrschluss zu entnehmen, dass das Beweismittel einer von dem Grundbuchamt abgenommenen Versicherung an Eides statt in den dort nicht genannten Fällen ausgeschlossen ist. Gleichwohl kann und muss das Grundbuchamt im Fall des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO - außer der öffentlichen Verfügung von Todes wegen - zum Nachweis urkundlich nicht belegbarer negativer Tatsachen im Zusammenhang mit der Erbfolge ausnahmsweise auch formgerechte einfache Erklärungen heranziehen und würdigen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 1971 - V ZB 6\u002F71, BGHZ 57, 84, 95). Kann eine Lücke im Nachweis der Erbfolge im Hinblick auf das Fehlen weiterer Abkömmlinge des Erblassers hierdurch geschlossen werden, wäre es daher ermessensfehlerhaft, wenn das Grundbuchamt zum Nachweis gleichwohl die Vorlage eines Erbscheins verlangte (vgl. OLG Braunschweig, FamRZ 2020, 641, 642; OLG München, FamRZ 2012, 1248). \n\n25\\. (4) Diese Sichtweise wird Sinn und Zweck der grundbuchrechtlichen Vorgaben gerecht und entspricht der Aufgabenteilung zwischen Grundbuchamt und Nachlassgericht. \n\n26\\. (a) Dass das Grundbuchamt zum Nachweis von negativen Tatsachen vorgelegte einfache Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zur Grundlage seiner im Rahmen des § 35 Abs. 1 GBO zu treffenden Entscheidung macht und in die ihm obliegende freie Beweiswürdigung einbezieht, dient der Verfahrensökonomie und entspricht damit dem Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GBO. Die Norm soll den durch notarielles Testament oder Erbvertrag bedachten Erben den mit der Ausstellung eines Erbscheins verbundenen finanziellen Aufwand ersparen und die Grundbuchberichtigung vereinfachen (vgl. OLG Frankfurt am Main, OLGZ 1981, 30, 31; OLGZ 1985, 411, 412 f.; OLG Zweibrücken, OLGZ 1985, 408, 410; OLG Hamm, MittBayNot 1997, 105, 1; Meikel\u002FBöttcher\u002FWeber, GBO, 12. Aufl., § 35 Rn. 2). Die Durchführung eines Erbscheinverfahrens verursacht zusätzliche Kosten und kann je nach Auslastung des zuständigen Nachlassgerichts längere Zeit beanspruchen, so dass die Nachlassregulierung verzögert wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 \\- XI ZR 401\u002F12, BGHZ 198, 250 Rn. 41). Müsste das Erbrecht im Hinblick auf negative Tatsachen generell durch einen Erbschein nachgewiesen werden, führte dies letztlich zu einer gewissen Entwertung des notariellen Testaments; es verlöre die Vorteile, die es gegenüber dem privatschriftlichen Testament bieten soll (vgl. dazu oben Rn. 9). \n\n27\\. (b) Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn ist durch das Erbscheinverfahren ohnehin nicht zu erwarten. Das Nachlassgericht wird die Nichtexistenz sonstiger Abkömmlinge ohne konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil ebenfalls nicht weiter aufklären können (vgl. OLG Frankfurt am Main, OLGZ 1981, 30, 32; OLGZ 1985, 411, 412 f.). Der Nachweis der Tatsache, dass bestimmte Personen nicht existieren und auch in der Vergangenheit nicht existiert haben, ist - sofern nicht konkrete Anhaltspunkte hierfür vorliegen - praktisch kaum zu führen. Das Nachlassgericht muss sich daher letztlich - ebenso wie das Grundbuchamt - auf die Beteuerung der Antragsteller verlassen, da es weitere Erkenntnismöglichkeiten nicht gibt. Diesen Weg abzukürzen und ohne Umweg das Grundbuchamt entscheiden zu lassen, ist verfahrensökonomisch sinnvoll und richtig. Zwar räumt § 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG dem Nachlassgericht und auch den Notaren - anders als im Grundbuchverfahren - im Erbscheinverfahren eine Zuständigkeit zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ein. Eine einfache Erklärung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO ist für die nach § 35 Abs. 1 GBO erforderliche Überzeugungsbildung aber ebenfalls geeignet. Allerdings beweist eine solche Erklärung nicht ihre inhaltliche Richtigkeit, sondern lediglich den Umstand, dass der Erklärende sie abgegeben hat (§ 415 Abs. 1 ZPO). Aber auch die eidesstattliche Versicherung erbringt nicht den Nachweis der inhaltlichen Richtigkeit der darin enthaltenen Behauptung (vgl. BayOblG, DNotZ 1993, 598, 599; OLG Hamm, Rpfleger 1984, 393). Damit unterscheidet sie sich von der formgerechten einfachen Erklärung vor allem durch die ihr aufgrund der Strafbewehrung nach §§ 156, 161 StGB zugeschriebene erhöhte Richtigkeitsgewähr. Doch auch eine gegenüber dem Grundbuchamt bewusst falsch abgegebene einfache Erklärung bleibt nicht in jedem Fall sanktionslos. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann sie eine Strafbarkeit des Erklärenden wegen Betrugs (§ 263 StGB) oder mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 Abs. 1 StGB) begründen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1985, 365). \n\n28\\. (c) Ein genereller Ausschluss einer Erklärung in der Form des § 29 Abs. 1 GBO als Beweismittel zum Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren stünde schließlich auch nicht im Einklang mit der von dem Gesetzgeber vorgesehenen Arbeitsteilung zwischen dem Grundbuchamt und dem Nachlassgericht. Der Nachweis der Erbfolge durch den Erbschein dient der Erleichterung der Arbeit des Grundbuchamts, welches angesichts des darauf spezialisierten Nachlassgerichts vor aufwendigen Prüfungen bewahrt werden soll. Wenn aber die Erbfolge auf einer öffentlich beurkundeten Verfügung von Todes wegen beruht, trifft das Grundbuchamt eine eigene Pflicht zu Prüfung der Erbfolge, um den Beteiligten den finanziellen und zeitlichen Aufwand eines Erbscheinverfahrens zu ersparen (vgl. oben Rn. 10). Dabei muss es zunächst in der Form des § 29 GBO abgegebene einfache Erklärungen zum Nachweis negativer Tatsachen prüfen und würdigen, ohne das Nachlassgericht zu bemühen. Nur wenn konkrete Zweifel tatsächlicher Art an der Erbenstellung der Antragsteller verbleiben und deswegen eine weitere Sachverhaltsaufklärung unumgänglich ist, muss ein Erbschein verlangt werden. \n\nIV.\n\n29\\. Da das Beschwerdegericht hiernach die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die Zwischenverfügung zu Unrecht zurückgewiesen hat, sind seine Entscheidung und die Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufzuheben (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 74 Abs. 5 FamFG). Das Grundbuchamt darf den Vollzug der beantragten Berichtigung des Grundbuchs nicht aus den in der Zwischenverfügung genannten Gründen verweigern. Es wird der Beteiligten zu 1 durch Zwischenverfügung Gelegenheit zu geben haben, die erforderlichen formgerechten Erklärungen nachzureichen, die jeder Beteiligte für sich abgeben kann. \n\nV.\n\n30\\. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG. Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube","Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt bei nicht namentlich benannten Abkömmlingen","2026-07-08T22:38:41.296Z","2026-07-10T22:08:02.743Z",{"id":117,"ecli":118,"slug":119,"caseNumber":120,"courtId":5,"decisionDate":121,"fullText":122,"summary":123,"language":7,"source":64,"sourceUrl":65,"sourceTimestamp":121,"parsedAt":124,"updatedAt":125},"4684","ECLI:DE:NEURIS:KORE726732025","ecli-de-neuris-kore726732025","2 StR 625\u002F24","2025-10-06T00:00:00.000Z","#  Antragsberechtigung eines Erben im Adhäsionsverfahren \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Januar 2024 aufgehoben, soweit das Landgericht eine Adhäsionsentscheidung getroffen hat; von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger B im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und ihre insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Adhäsionsklägerin selbst.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge, mit besonders schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen schweren Raubes in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 141.831 Euro angeordnet. Außerdem hat es hinsichtlich der in den Niederlanden erlittenen Auslieferungshaft eine Anrechnungsentscheidung und zugunsten der Witwe des im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens verstorbenen Nebenklägers K eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Die Verfahrensrügen versagen aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen. \n\n3\\. 2\\. Während die auf die Sachrüge veranlasste revisionsrechtliche Überprüfung zum Schuld- und Strafausspruch, zum Maßregelausspruch, zur Einziehungs- und zur Anrechnungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hat die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt: „Zwar ist gemäß § 403 StPO auch der Erbe des Verletzten berechtigt, einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Adhäsionsverfahren geltend zu machen. Zum Nachweis der Erbfolge ist es jedoch regelmäßig erforderlich, dass er einen Erbschein vorlegt (vgl. Senat, Urteil vom 17. Februar 2016 – 2 StR 328\u002F15 –, juris Rn. 5). Dies ist hier nicht geschehen. Die Erbenstellung der Adhäsionsklägerin ist auch nicht auf andere Weise nachgewiesen. Diese hat zwar mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24. Oktober 2023 darauf hingewiesen, dass ‚das Ehepaar […] kinderlos ist‘ und es ‚keine testamentarische Verfügung durch den Verstorbenen‘ gebe […]. Das Landgericht hat darin einen ausreichenden Nachweis der Erbfolge gesehen […]. Es bleibt jedoch offen, ob die Adhäsionsklägerin Leistung an sich allein verlangen kann. Das Landgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Ehegatte von Gesetzes wegen neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern (nur) zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen ist (§ 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925 Abs. 1 BGB). Ob zum Zeitpunkt des Versterbens des Geschädigten Erben der zweiten Ordnung – insbesondere Geschwister oder deren Abkömmlinge – lebten und daher in Ermangelung eines Testaments als Miterben zu betrachten wären, ist ungeklärt. Im Übrigen lässt auch die Formulierung, dass ‚das Ehepaar […] kinderlos ist,‘ nicht zweifelsfrei den sicheren Schluss zu, dass der Geschädigte auch aus anderen etwaigen Verbindungen keine Nachkommen hinterlassen hat. § 403 Satz 2 StPO betrifft die Geltendmachung eines eigenen oder – nach Ermächtigung durch den Verletzten – fremden Anspruchs im eigenen Namen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2023 – 6 StR 495\u002F23 –, juris Rn. 7 ff.). Daran fehlt es hier. § 373b Abs. 2 Nr. 1 StPO findet keine Anwendung, denn die Strafkammer konnte einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Tod des Geschädigten im Jahr 2023 und den bei der Tat erlittenen Verletzungen nicht feststellen‘ […].“ \n\n4\\. Dem schließt sich der Senat an und sieht gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von einer Entscheidung über den Adhäsionsanspruch ab. \n\n5\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO und zugunsten des Nebenklägers B auf § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO. Der Erfolg des Rechtsmittels des Beschwerdeführers ist so gering, dass es nicht unbillig ist, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtmittels zu belasten, § 473 Abs. 4 StPO. Die Anschlusserklärung des verstorbenen Nebenklägers K hat durch seinen Tod ihre Wirkung verloren, § 402 StPO. Die Entscheidung über die Kosten des Adhäsionsverfahrens beruht auf § 472a Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2019 – 3 StR 552\u002F18, Rn. 5). \n\nMenges RiBGH Dr. Applist wegen Sonder-urlaubs gehindertzu signieren.Menges Zeng Grube Lutz","Antragsberechtigung eines Erben im Adhäsionsverfahren","2026-07-08T22:45:28.377Z","2026-07-10T22:09:10.909Z",{"id":127,"ecli":128,"slug":129,"caseNumber":130,"courtId":5,"decisionDate":131,"fullText":132,"summary":133,"language":7,"source":64,"sourceUrl":65,"sourceTimestamp":131,"parsedAt":134,"updatedAt":135},"4986","ECLI:DE:NEURIS:KORE723802025","ecli-de-neuris-kore723802025","IV ZB 2\u002F25","2025-09-10T00:00:00.000Z","#  Anspruch eines Nachlasspflegers auf Vergütung für Tätigkeit seiner Mitarbeiter \n\n## Leitsatz\n\nEin Nachlasspfleger kann keine Vergütung nach seinem Stundensatz für die Tätigkeit eines von ihm herangezogenen Mitarbeiters verlangen.9 10 14\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. Januar 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beschwerdeführer als Nachlasspfleger neben der von ihm selbst in eigener Person aufgewendeten Zeit auch für die Zeit der von ihm zur Bearbeitung der konkreten Nachlassangelegenheit hinzugezogenen büroeigenen Mitarbeiter eine Stundenvergütung verlangen kann. \n\n2\\. Der Beschwerdeführer wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - vom 1\\. Juni 2023 zum berufsmäßigen Nachlasspfleger mit den Aufgabenkreisen \"Vertretung der unbekannten Erben bei der Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses\" und \"Sicherung und Verwaltung des Nachlasses\" bestellt. Mit Beschluss vom 18. September 2024 setzte das Nachlassgericht die an den Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger in der Zeit vom 9. Juni 2023 bis zum 27. März 2024 zu zahlende Vergütung nebst Aufwendungsersatz auf 1.938,31 € fest und genehmigte die Entnahme dieses Betrages aus dem Nachlass. Dabei hat es dem Antrag des Beschwerdeführers, weitere 2,75 Stunden á 39 € zzgl. Umsatzsteuer für die Tätigkeit einer Mitarbeiterin, die ihn am 27. Juli 2023 bei der Abholung der Schlüssel beim Vermieter und der Nachlasssicherung in der Wohnung des Erblassers unterstützt hatte, zu vergüten, nicht entsprochen. Die gegen den Beschluss erhobene Beschwerde ist vom Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen worden. \n\n3\\. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er seinen Vergütungsantrag weiterverfolgt. II. Die zulässige, insbesondere nach § 70 Abs. 1 FamFG statthafte, Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n4\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass nur der zeitliche Aufwand, der dem Nachlasspfleger in Ausführung seines Amts persönlich entstehe, einer Vergütung zugänglich sei. Der für die Vormundschaft geltende Grundsatz, dass jene ausschließlich von den familiengerichtlich bestellten Vormündern, nicht aber von Dritten geführt werde und der Vormund auch im Delegationsfall selbst zur ordnungsgemäßen Amtsführung verpflichtet bleibe, sei auf den Nachlasspfleger zu übertragen, weshalb dieser nur für seine Tätigkeit eine Vergütung nach Stundensätzen verlangen könne. Hierfür spreche zum einen die gesetzliche Konzeption der Bemessungsfaktoren der Vergütung gemäß § 1888 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (im Folgenden: VBVG), welche auf die Fähigkeiten des Nachlasspflegers abstelle, und zum anderen ein Vergleich mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Zwangsverwalterverordnung (im Folgenden: ZwVwV). Für den gerichtlich bestellten Zwangsverwalter sei bereits zum 1. Januar 2004 die Ersatzfähigkeit des zeitlichen Aufwands seiner Mitarbeiter gesetzlich ausdrücklich geregelt worden, was bei § 3 Abs. 1 VBVG unterblieben sei. Zweckmäßigkeitserwägungen könnten dem nicht entgegengehalten werden. \n\n5\\. 2\\. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Vergütung der von seiner Mitarbeiterin geleisteten Stunden nach seinem Stundensatz. \n\n6\\. a) Die Frage, ob die Tätigkeit eines vom Nachlasspfleger herangezogenen Mitarbeiters, an den er im Zusammenhang mit der konkreten Nachlassverwaltung stehende, grundsätzlich delegierbare Aufgaben überträgt, nach Stunden zu vergüten ist, wird unterschiedlich beurteilt. \n\n7\\. aa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass der Zeitaufwand der Mitarbeiter ebenso zu vergüten sei wie der des Nachlasspflegers selbst ­ sofern es sich um eine zulässige Delegation der Aufgaben des Nachlasspflegers handelt (KG Berlin RPfleger 2020, 663 [juris Rn. 5]; OLG Dresden, Beschluss vom 15. Mai 2015 - 17 W 242\u002F15, juris Rn. 1 und 4; Gleumes in Damrau\u002FTanck, Praxiskommentar Erbrecht 4. Aufl. BGB § 1960 Rn. 85; Gleumes\u002FLauk, NLPrax 2020, 93, 97; Schulz in Groll\u002FSteiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung 6. Aufl. § 23 Rn. 23.98; Sonnenberg in Siebert, Nachlasspflegschaft 7\\. Aufl. Rn. 988 ff.; Bestelmeyer, RPfleger 2024, 581, 588; Sonnenberg\u002FHauer, RPfleger 2021, 264, 266). \n\n8\\. bb) Eine vermittelnde Ansicht will eine Abrechnung der Stunden der Mitarbeiter nach Zeitaufwand zulassen, indes nur zu einem geringeren Stundensatz, als ihn der Nachlasspfleger begehren kann (OLG Köln ErbR 2024, 224 [juris Rn. 26]; OLG Köln FamRZ 2013, 1837 [juris Rn. 15]). \n\n9\\. cc) Nach anderer Auffassung kann der Nachlassverwalter bei dieser Vorgehensweise allenfalls Aufwendungsersatz für die übertragenen Tätigkeiten begehren (OLG Frankfurt ZErb 2024, 298 [juris Rn. 28 ff.]); BeckOGK-BGB\u002FHeinemann, § 1960 Rn. 497 ff. [Stand: 1. Juli 2025]; MünchKomm-BGB\u002FLeipold 9. Aufl. § 1960 Rn. 105; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft 6\\. Aufl. Rn.794 und 803; Zimmermann, FamRZ 2016,1230, 1234). \n\n10\\. b) Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Für sie sprechen Wortlaut und Entstehungsgeschichte der einschlägigen Vergütungsvorschriften sowie die systematische Auslegung, ohne dass Sinn und Zweck der Regelungen eine andere Einordnung gebieten würden. \n\n11\\. aa) Das Gesetz knüpft in § 1888 Abs. 2 BGB an die Tätigkeit des Nachlasspflegers selbst an. Die Vorschrift verweist in Satz 1 für die Ansprüche des Nachlasspflegers beim mittellosen Nachlass auf die Regelungen der §§ 1 bis 6 VBVG, wobei § 3 Abs. 1 VBVG eine in Abhängigkeit von den Kenntnissen des Nachlasspflegers gestaffelte Stundensatzhöhe vorsieht. Wenn der Nachlass nicht mittellos ist, wird die Höhe des Stundensatzes gemäß § 1888 Abs. 2 Satz 2 BGB nach den Fachkenntnissen des Pflegers und dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte bemessen. Sowohl durch den Verweis in Satz 1 auf § 3 VBVG als auch durch die Regelung für den nicht mittellosen Nachlass in Satz 2 wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Fachkenntnisse des Pflegers für die Vergütungshöhe (mit) maßgeblich sind. Von der Vergütung von Hilfspersonen ist an dieser Stelle nicht die Rede. \n\n12\\. Soweit hiergegen unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (BT­Drucks. 19\u002F24445 S. 317) eingewandt wird, mit der Neuregelung der Vergütung zum 1. Januar 2023 sei keine Änderung der bestehenden Regelungen beabsichtigt gewesen (Bestelmeyer, RPfleger 2024, 581, 586), trifft dies zwar zu (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2024 - IV ZB 7\u002F24, ZEV 2025, 26 Rn. 15). Daraus lässt sich aber gleichwohl kein durchgreifendes Argument gegen diese Auffassung ableiten. Schon zu der zuvor bestehenden Rechtslage, nach der ein Nachlasspfleger nach § 1915 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung vergütet wurde, war nämlich die Frage der Vergütung von Tätigkeiten der Mitarbeiter umstritten (vgl. Zimmermann, FamRZ 2016, 1230, 1234). Die hierzu ergangenen Entscheidungen von Oberlandesgerichten (KG Berlin RPfleger 2020, 663 [juris Rn. 5]; OLG Dresden, Beschluss vom 15. Mai 2015 - 17 W 242\u002F15, juris Rn. 1 und 4) haben die in der Praxis gebräuchliche Abrechnung der Mitarbeiterstunden akzeptiert, ohne dass allerdings in deren Entscheidungen die Frage nach der Zulässigkeit ausdrücklich aufgeworfen worden wäre. Hinzu kommt, dass sich auch bei der Bestimmung der Höhe des Stundensatzes des Nachlasspflegers bei einem nicht mittellosen Nachlass aus den dazu ergangenen Entscheidungen nicht immer klar herauslesen ließ, ob und in welchem Umfang Tätigkeiten von Mitarbeitern in die Bestimmung der Höhe des Stundensatzes eingeflossen waren (vgl. Sonnenberg in Siebert, Nachlasspflegschaft 7. Aufl. Rn. 997; unklar OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2023 \\- 2 W 51\u002F22, juris Rn. 20]; OLG Karlsruhe ErbR 2015, 330 Rn. 12 ff.). \n\n13\\. bb) Aus der Entstehungsgeschichte der aktuellen Vergütungsregelung ergibt sich nichts Gegenteiliges. Schon das vor dem zum 1. Juli 2005 in Kraft getretene VBVG geltende Berufsvormündervergütungsgesetz (im Folgenden: BVormVG) knüpfte die Vergütungshöhe ausschließlich an die Qualifikation des Betreuers\u002FNachlasspflegers und die von ihm für die Betreuung aufgewandte Zeit an. Demgegenüber hat es die Frage, ob und inwieweit die Heranziehung von Hilfspersonal möglich, üblich oder angesichts der besonderen Qualifikation des Betreuers sogar arbeitsökonomisch geboten erschien, nicht als relevant angesehen (BGH, Beschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 49\u002F01, NJW-RR 2006, 145 Rn. 20). Für den Berufsbetreuer wurde daraus gefolgert, dass er angesichts der Anhebung der Stundensätze und der Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG in der Fassung vom 1. Juli 2005 (BGBl. I 2005, 1073, 1077), nach der diese Stundensätze angefallene Aufwendungen abgelten, bis vor diesem Zeitpunkt für Bürokosten und von Mitarbeitern ausgeführte Hilfstätigkeiten, sofern sie trennbar waren, Aufwendungsersatz verlangen konnte (BGH aaO Rn. 21). Eine Vergütung dieser Mitarbeitertätigkeiten nach Stunden wurde demgegenüber auch bei Anwendung des BVormVG nicht in Erwägung gezogen. \n\n14\\. cc) Ferner spricht der systematische Vergleich mit der Regelung des § 19 ZwVwV dafür, die von Mitarbeitern des Nachlasspflegers aufgewendete Zeit nicht mit dem für den Nachlasspfleger vorgesehenen Stundensatz zu vergüten. Während in § 19 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV bei der Zwangsverwaltung die von Mitarbeitern geleisteten Stunden als vergütungsfähig angeführt werden, fehlt eine solche ausdrückliche Regelung für den Nachlasspfleger, was bestätigt, dass nur die von diesem selbst erbrachten Leistungen vergütet werden sollen (OLG Frankfurt ZErb 2024, 298 [juris Rn. 31]). Soweit dagegen vorgebracht wird, dass die Vergütung beim Nachlasspfleger nicht anders zu handhaben sei, weil das Gesetz objektiv an Umfang und Schwierigkeiten der Pflegschaftsgeschäfte anknüpfe (Sonnenberg in Siebert, Nachlasspflegschaft 7. Aufl. Rn. 988-990), übersieht dies, dass § 1888 Abs. 2 Satz 2 BGB und § 3 Abs. 1 Satz 2 VBVG ausdrücklich auch die Fachkenntnisse des Pflegers als die Höhe der Vergütung bestimmend anführen. Es mag zwar zutreffen, dass jene bei der Anleitung und Überwachung von Mitarbeitertätigkeiten zum Tragen kommen, allerdings kann sich dies nur auf die vom Pfleger selbst hierfür aufgewandte Zeit beziehen, nicht auf die Tätigkeiten der angewiesenen Mitarbeiter selbst. Im Übrigen bemisst sich bei § 19 ZwVwV der Stundensatz für den Verwalter und seine qualifizierten Mitarbeiter (nur) nach der Schwierigkeit des jeweiligen Verfahrens. Abgedeckt werden dabei die Tätigkeit des Verwalters, seiner qualifizierten Hilfskräfte sowie die entstandenen Geschäftskosten. Eine \"Über-Qualifikation“ des Verwalters hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Vergütung (Bohlander in Hock\u002FBohner\u002FBohlander\u002FSurges, Immobiliarvollstreckung 7\\. Aufl. § 31 Rn. 74). Die an die Person des Nachlasspflegers und dessen Qualifikation anknüpfende Bestimmung der Höhe des Stundensatzes in § 3 Abs. 1 Satz 2 VBVG spricht vor diesem Hintergrund ebenfalls gegen die Möglichkeit der Geltendmachung der von den Mitarbeitern geleisteten Stunden zum selben Stundensatz. \n\n15\\. dd) Auf die gesetzliche Intention weist überdies der systematische Vergleich mit § 5 Abs. 1 Satz 2 VBVG hin. In dieser Norm ist geregelt, dass der als vorläufiger Vormund oder Pfleger bestellte Verein, der die diesbezüglichen Tätigkeiten seinem Mitarbeiter überträgt, hierfür eine eigene Vergütung erhalten kann. Dies betrifft genau den Fall einer Übertragung von Pflegschaftstätigkeiten, der seitens des Gesetzgebers an dieser Stelle für regelungsbedürftig erachtet worden ist. Soweit in diesem Zusammenhang angeführt wird, § 5 VBVG regele nur den Fall, dass ein Vereinsmitglied persönlich zum Pfleger bestellt worden sei, und sorge dafür, dass dem Verein abweichend vom Regelfall der Vergütung nur der bestellten Person dafür die Vergütungsansprüche zustehen (Bestelmeyer, RPfleger 2024, 581, 586), trifft dies für den in dieser Norm ebenfalls geregelten Fall einer endgültigen Nachlasspflegschaft zu, nicht aber für die vorläufige Anordnung. Für diese wurde § 5 Abs. 1 Satz 2 VBVG eigens geschaffen (Deinert in Bauer\u002FLütgens\u002FSchwedler, HK-BUR § 5 VBVG Rn. 6 ff. [Stand: August 2025]; MünchKomm-BGB\u002FFröschle, 9. Aufl. VBVG § 5 Rn. 3, und zwar in Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in welcher eine Analogie zu § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG a.F. i.V.m. § 1908e Abs. 1 BGB a.F. erwogen wurde, um einen Vergütungsanspruch des Vereins für die Tätigkeiten des Mitarbeiters zu begründen (BGH, Beschluss vom 14. März 2007 ­ XII ZB 148\u002F03, NJW-RR 2007, 937 Rn. 10). Dass in der gesetzlichen Regelung beim als vorläufiger Vormund bestellten Verein der Stundensatz der Vergütung durch die starre Verweisung auf § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG unabhängig von der konkret tätigen Person festgelegt wird, ändert nichts daran, dass der Verein die Vergütung für die von seinen Mitarbeitern ausgeübte Tätigkeit erhält, was auch daran deutlich wird, dass für die abzurechnende Stundenanzahl der Zeitaufwand des Mitarbeiters maßgeblich ist (Fröschle, Das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht, 2022, Rn. 981). Die vom Bundesgerichtshof 2007 erwogene Analogie wurde später wieder verworfen (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625\u002F10, NJW 2011, 2727 Rn. 13). Der Gesetzgeber hat 2023 den entsprechenden Regelungsbedarf gesehen. Dies zeigt, dass es außerhalb solcher Sonderkonstellationen bei dem Grundsatz zu verbleiben hat, dass der persönlich bestellte Nachlasspfleger nur für die von ihm selbst entfalteten Tätigkeiten eine Vergütung erhält. \n\n16\\. ee) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, dass im Interesse des Staates an der Gewinnung einer ausreichenden Zahl von Nachlasspflegern eine unangemessen niedrige Vergütung dieses Amts vermieden werden und es deswegen dem Nachlasspfleger erleichtert werden solle, Tätigkeiten zu delegieren und gleichwohl vergütet zu erhalten, verfängt nicht. Es ist zwar zutreffend, dass der Nachlasspfleger - anders als ein Betreuer - keine Personensorge zu leisten hat, sodass bei einer arbeitsteiligen Ausführung der Nachlasspflegschaft nicht die Gefahr besteht, dass die Belange der zu betreuenden Person zu kurz kommen (Homann, Die Vergütung von Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter, 2007, S. 40 f.). Es besteht aber keine Veranlassung, allein aus diesem Grund von der klaren gesetzlichen Regelung abzuweichen. Das Ziel einer ausreichenden Alimentation des Nachlasspflegers lässt sich zudem bereits über die Zubilligung eines Aufwendungsersatzanspruchs erreichen. Die Geltendmachung von Aufwendungen ist dem Nachlasspfleger gesetzlich nicht verwehrt. Soweit § 11 VBVG für den Berufsbetreuer festlegt, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Betreuung durch die als Betreuervergütung zu leistenden Fallpauschalen abgedeckt sind, gibt es eine solche einschränkende Regelung für den Nachlasspfleger nicht. Es steht diesem deshalb frei, für die Tätigkeiten, welche er zulässigerweise auf Mitarbeiter übertragen kann, über § 1888 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 4 Abs. 1 VBVG, § 1877 Abs. 1 BGB unter den entsprechenden Voraussetzungen Aufwendungsersatz zu begehren. \n\n17\\. ff) Im Übrigen hat der Senat für den Nachlassverwalter bereits entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn Bürokosten allenfalls - soweit trennbar - als Aufwendungen erstattungsfähig sind (Senatsbeschluss vom 14. März 2018 - IV ZB 16\u002F17, FamRZ 2018, 958 Rn. 24). Zwar ist die Vergütung des Nachlassverwalters in § 1987 BGB eigenständig geregelt. Es gibt aber zahlreiche Überschneidungen zwischen den beiden Instituten, die es erlauben, die Vergütung gleichlaufend zu bestimmen. Beide nehmen primär vermögensverwaltende Tätigkeiten wahr, sodass sich pauschale Unterschiede bei der Bezahlung nicht rechtfertigen lassen (Homann, Die Vergütung von Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter, 2007, S. 177). \n\n18\\. 3\\. Ob ein möglicher Aufwendungsersatzanspruch nur in Betracht kommt, wenn der Nachlasspfleger seine Mitarbeiter für die Tätigkeiten gesondert vergütet hat oder ob er deren Zeitaufwand ansetzen und mit dem nach der Qualifikation des jeweiligen Mitarbeiters zu bestimmenden Stundensatz nach § 3 Abs. 1 VBVG multiplizieren kann (in diesem Sinne zum Betreuungsrecht vor dem 1. Juli 2005: BGH, Beschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 49\u002F01, NJW-RR 2006, 145 Rn. 23), bedarf hier keiner Entscheidung. Wie das Beschwerdegericht von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 VBVG einen Aufwendungsersatzanspruch nicht hinreichend dargelegt. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 FamFG. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek","Anspruch eines Nachlasspflegers auf Vergütung für Tätigkeit seiner Mitarbeiter","2026-07-08T22:48:37.612Z","2026-07-10T22:09:41.346Z",{"id":137,"ecli":138,"slug":139,"caseNumber":140,"courtId":5,"decisionDate":141,"fullText":142,"summary":143,"language":7,"source":64,"sourceUrl":65,"sourceTimestamp":141,"parsedAt":144,"updatedAt":145},"5504","ECLI:DE:NEURIS:KORE719432025","ecli-de-neuris-kore719432025","XII ZA 16\u002F25","2025-07-23T00:00:00.000Z","#  Anspruch auf Leistung einer Unfallversicherung: Einrichtung einer Pflegschaft bei Kenntnis der Bezugsberechtigten \n\n## Tenor\n\nDen Beteiligten wird die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtige Rechtsbeschwerdeverfahren versagt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Verfahrenskostenhilfe für das angestrebte Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Beteiligten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 76 Abs. 1 FamFG iVm § 114 ZPO). \n\n2\\. 1\\. Gegenstand des Verfahrens ist die Einrichtung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte nach § 1882 Satz 1 BGB. \n\n3\\. Nach dem Tod des Herrn M. (im Folgenden: Erblasser) schlugen zunächst seine beiden Kinder, sodann seine beiden Schwestern und schließlich auch seine Mutter die Erbschaft aus. Das Nachlassgericht bestellte für die unbekannten Erben des Erblassers einen Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses“. Dieser setzte sich mit der H. Versicherung (im Folgenden: Versicherer) in Verbindung, bei welcher der Erblasser eine Unfallversicherung unter anderem mit einer Todesfallsumme in Höhe von 6.000 € abgeschlossen hatte. Als Bezugsberechtigte im Falle seines versicherten Unfalltodes hatte der Erblasser seine „gesetzlichen Erben“ benannt. Der Versicherer teilte dem Nachlasspfleger durch Schreiben vom 21. Oktober 2022 mit, die Todesfallleistung falle nicht in den Nachlass und eine Auszahlung setze voraus, „dass nachweislich gesetzliche Erben vorhanden sind und das Erbe nicht ausgeschlagen wurde.“ Eine Auszahlung an den Nachlasspfleger sei daher nicht möglich. \n\n4\\. Vor diesem Hintergrund hat der Nachlasspfleger gegenüber dem Amtsgericht die Anordnung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte angeregt. Sein Ziel ist es, sich von dem eingesetzten Pfleger den Anspruch der (vermeintlich) unbekannten Bezugsberechtigten gegen den Versicherer auf Auszahlung der Todesfallleistung abtreten zu lassen, um diese „in den Nachlass zu ziehen“. Das Amtsgericht hat die Anordnung der Pflegschaft abgelehnt. \n\n5\\. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass schon fraglich sei, ob überhaupt noch eine hinreichende Unsicherheit im Sinne des § 1882 Satz 1 BGB bestünde, nachdem ausweislich des Nachlassverfahrens alle bekannten gesetzlichen Erben die Erbschaft bereits ausgeschlagen hätten und mithin der Eintritt einer gesetzlichen Erbschaft (abgesehen von einer Erbschaft des Staates) so gut wie ausgeschlossen sei. Jedenfalls sei hier aber ein Fürsorgebedürfnis im Sinne von § 1882 Satz 1 BGB nicht festzustellen, weil der Nachlass selbst unter Berücksichtigung des Versicherungsanspruchs überschuldet sei. \n\n6\\. 2\\. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht besteht im vorliegenden Fall kein Rechtsfortbildungsbedarf (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 FamFG). Weitere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich. \n\n7\\. a) Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil der Fall Veranlassung gebe, Leitsätze für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift des § 1882 BGB aufzustellen. Dabei ist es - offenbar aufgrund des Schreibens des Versicherers vom 21. Oktober 2022 - davon ausgegangen, dass die Bezugsberechtigten der Todesfallsumme diejenigen Personen sind, die letztlich als gesetzliche Erben des Erblassers festgestellt werden, und es wegen der Erbausschlagungen an einer solchen Feststellung fehle. \n\n8\\. b) Dieser Ausgangspunkt des Landgerichts ist unzutreffend. \n\n9\\. aa) Ist bei einer Unfallversicherung als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, sind nach § 185 VVG die §§ 159 und 160 VVG entsprechend anzuwenden. Der Versicherungsnehmer kann Bezugsberechtigte für die Kapitalleistung benennen (vgl. § 159 Abs. 1 VVG). Unabhängig davon, ob die Bezugsberechtigung widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet ist, erwirbt der Begünstige das Recht auf die Kapitalzahlung des Versicherers spätestens mit Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. § 159 Abs. 2 und 3 VVG). Soll die Leistung des Versicherers nach dem Tod des Versicherungsnehmers an dessen Erben erfolgen, sind nach § 160 Abs. 2 Satz 1 VVG im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat gemäß § 160 Abs. 2 Satz 2 VVG auf die Berechtigung keinen Einfluss. Da die zuletzt genannte Vorschrift die Bestimmung der „Erben“ als Bezugsberechtigte nur als einen Modus zur Individualisierung der Forderungsberechtigten ansieht, wird durch diese Bestimmung das Bezugsrecht nicht davon abhängig gemacht, dass die im Todesfall berufenen Erben die Erbschaft auch tatsächlich annehmen (vgl. Langheid\u002FWandt\u002FHeiss VVG 3. Aufl. § 160 Rn. 15 mwN). \n\n10\\. bb) Hier hat der Erblasser seine „gesetzlichen Erben“ als Bezugsberechtigte der Todesfallsumme benannt. Zu Erben des Erblassers waren zum Todeszeitpunkt seine beiden Kinder (§ 1924 Abs. 1 BGB) zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB) berufen, so dass sie hinsichtlich der Todesfallleistung jeweils zur Hälfte bezugsberechtigt sind (§ 160 Abs. 2 Satz 1 VVG). Da die Ausschlagungen der Erbschaft ihre Bezugsberechtigung nicht zu Fall gebracht haben, sind sie grundsätzlich auch weiterhin berechtigt, die Auszahlung der Todesfallsumme an sich zu verlangen. Mithin steht fest, wer die Bezugsberechtigten der Versicherungsleistung sind. Also ist nicht ungewiss, wer bei dieser Angelegenheit die Beteiligten sind, so dass es einer Pflegschaft nach § 1882 Satz 1 BGB nicht bedarf. Vielmehr kann der Nachlasspfleger die beiden Kinder des Erblassers auf Abtretung ihres Auszahlungsanspruchs gegen den Versicherer in Anspruch nehmen (vgl. LG Kassel NLPrax 2023, 32, 34; Staudinger\u002FHalm\u002FWendt\u002FLeithoff Versicherungsrecht 3. Aufl. § 160 VVG Rn. 10), nachdem er etwa in Vertretung der unbekannten Erben den Botenauftrag des Erblassers an den Versicherer nach § 671 Abs. 1 BGB widerrufen hat (vgl. dazu näher BGH Beschluss vom 10. April 2013 - IV ZR 38\u002F12 - FamRZ 2013, 1220 Rn. 8 ff.). \n\n11\\. c) Die Sache gibt somit keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung und Anwendung des § 1882 BGB aufzustellen, weil die Bezugsberechtigten der Todesfallsumme bekannt sind und daher der Anwendungsbereich der Vorschrift schon nicht eröffnet ist. Auch andere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich. \n\n12\\. 3\\. Ergeben sich somit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. September 2018 - XII ZA 10\u002F18 - MDR 2018, 1393 Rn. 5 mwN und vom 15. August 2018 - XII ZB 32\u002F18 - FamRZ 2018, 1766 Rn. 5 mwN). Diese sind hier nicht gegeben. \n\n13\\. Das Landgericht ist zwar fehlerhaft von der Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 1882 Satz 1 BGB ausgegangen. Im Ergebnis hat es die Anordnung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte aber zu Recht abgelehnt, weil die Bezugsberechtigten der Todesfallsumme bekannt sind und es schon deshalb keiner Pflegschaft bedurfte. Seine Entscheidung erweist sich mithin aus anderen Gründen als richtig, weshalb die beabsichtigte Rechtsbeschwerde zurückzuweisen wäre (vgl. § 74 Abs. 2 FamFG). Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel","Anspruch auf Leistung einer Unfallversicherung: Einrichtung einer Pflegschaft bei Kenntnis der Bezugsberechtigten","2026-07-08T22:53:46.176Z","2026-07-10T22:10:32.330Z",{"id":147,"ecli":148,"slug":149,"caseNumber":150,"courtId":5,"decisionDate":151,"fullText":152,"summary":153,"language":7,"source":64,"sourceUrl":65,"sourceTimestamp":151,"parsedAt":154,"updatedAt":155},"5870","ECLI:DE:NEURIS:KORE718732025","ecli-de-neuris-kore718732025","V ZB 48\u002F24","2025-06-26T00:00:00.000Z","#  Grundbuchsache: Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen \n\n## Leitsatz\n\nEine noch nicht gezeugte Person kann Inhaberin eines - durch ihre Lebendgeburt bedingten \\- Grundpfandrechts sein und ein solches erwerben. Daher ist die Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen in das Grundbuch nicht inhaltlich unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO.15\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. August 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 187.000 €.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die 1960 geborene Antragstellerin ist seit dem Jahr 1987 Eigentümerin des im Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. Sie ist Vorerbin ihrer im Jahr 2003 verstorbenen Mutter (nachfolgend: Erblasserin). Nacherben sind laut Erbschein „ *die Kinder der Vorerbin, ersatzweise ihre Geschwister [die Beteiligten zu 2 und 3]* “. Die Nacherbfolge tritt mit dem Tod der Antragstellerin ein. \n\n2\\. Im Jahr 2006 trug das Grundbuchamt auf Grund einer Bewilligung der Antragstellerin, aus der sich auch ihre Kinderlosigkeit zu diesem Zeitpunkt ergab, eine brieflose Grundschuld über 187.000 € in das Grundbuch ein. Gläubiger der Grundschuld sind laut eingetragenem Vermerk die „ *Nacherben der [Erblasserin]. Diese sind die Kinder [der Antragstellerin] …, ersatzweise [die Beteiligte zu 2], …, und [der Beteiligte zu 3], …, in Erbengemeinschaft* “. Hintergrund dieser Grundschuldbestellung war nach Darstellung der Antragstellerin, dass sie im Jahre 2003 ein zum Nachlass gehörendes Grundstück unter der vormundschaftsgerichtlichen Auflage verkauft habe, den Kaufpreis mündelsicher anzulegen. Die Grundschuld sei an dem nicht zum Nachlass gehörenden Grundstück der Antragstellerin bestellt worden, um diese Auflage zu erfüllen. \n\n3\\. Unter Beifügung notariell beglaubigter Löschungsbewilligungen der Beteiligten zu 2 und 3 hat die Antragstellerin die Löschung der eingetragenen Grundschuld beantragt und an Eides statt versichert, weder leibliche noch an Kindes statt angenommene Kinder zu haben. Das Grundbuchamt hat der Antragstellerin aufgegeben, eine Löschungsbewilligung von einem für etwaige unbekannte Nacherben zu bestellenden Pfleger beizubringen. Dem ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat daraufhin den Löschungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Löschungsbegehren weiter. \n\nII.\n\n4\\. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in FGPrax 2024, 207 veröffentlicht ist, hält das Löschungsbegehren für unbegründet. Eine Löschung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO scheide aus, weil es sich bei der eingetragenen Grundschuld um eine ihrem Inhalt nach zulässige Eintragung handele. Es sei grundbuchrechtlich zulässig, ein Grundpfandrecht für noch nicht gezeugte Nachkommen (nondum concepti) einzutragen. Auch eine Löschung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO komme nicht in Betracht, weil die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nachgewiesen sei. Mit einer für das Grundbuchverfahren genügenden Gewissheit könne nicht ausgeschlossen werden, dass zum Zeitpunkt des Nacherbfalls Kinder der Antragstellerin vorhanden sein werden. Weder dem Eintragungsvermerk noch der Eintragungsbewilligung lasse sich entnehmen, dass Nacherben nur die leiblichen Abkömmlinge der Antragstellerin seien. Nacherben könnten daher noch durch Adoption eines (minderjährigen) Kindes oder Annahme eines Volljährigen als Kind entstehen. In der Folge bedürfe es für eine Löschung der eingetragenen Grundschuld neben den eingereichten Unterlagen auch der bislang fehlenden Löschungsbewilligung der unbekannten Nacherben, die durch einen Pfleger mit gerichtlicher Genehmigung abgegeben werden könne. \n\nIII.\n\n5\\. Die Rechtsbeschwerde ist infolge ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht nach § 78 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Beschwerdegericht es abgelehnt, das Grundbuchamt zur Löschung der Grundschuld anzuweisen. \n\n6\\. 1\\. Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass die Eintragung der Grundschuld zugunsten der Nacherben der Erblasserin inhaltlich zulässig und daher nicht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu löschen ist. \n\n7\\. a) Nach dieser Vorschrift darf eine Grundbucheintragung von Amts wegen nur gelöscht werden, wenn sie sich nach ihrem Inhalt als unzulässig erweist. Inhaltlich unzulässig im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ist eine Eintragung, die ihrem - gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden - Inhalt nach einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbart, den es nicht geben kann, oder wenn sie etwas Widersprüchliches verlautbart und ihre Bedeutung auch bei zulässiger Auslegung nicht ermittelt werden kann; ebenfalls als nach ihrem Inhalt unzulässig ist eine Eintragung anzusehen, die ein an sich eintragungsfähiges Recht mit einem gesetzlich nicht erlaubten Inhalt verlautbart. Dabei muss sich die Unzulässigkeit aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben (stRspr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 13. Februar 2025 - V ZB 26\u002F23, WM 2025, 819 Rn. 20; Beschluss vom 21. Oktober 2021 - V ZB 52\u002F20, FGPrax 2022, 49 Rn. 48 jeweils mwN). \n\n8\\. b) Inhaltlich unzulässig sind demnach unter anderem Grundbucheinträge, die zwar - wie hier in Form einer Grundschuld - ein an sich eintragungsfähiges Recht verlautbaren, jedoch als Berechtigten einen nicht grundbuchfähigen Träger ausweisen (vgl. BeckOK GBO\u002FHolzer [1.6.2025], § 53 Rn. 63; Bauer\u002FSchaub\u002FBauer, GBO, 5. Aufl., § 53 Rn. 66). Das ist etwa der Fall, wenn zugunsten eines Berechtigten ein Recht eingetragen ist, dessen Erwerb ihm abstrakt-generell aus materiell-rechtlichen Gründen nicht möglich ist; mangels Erwerbsfähigkeit fehlt dem Berechtigten in diesen Fällen die erforderliche Grundbuchfähigkeit (vgl. Bauer\u002FSchaub\u002FKilian, GBO, 5. Aufl., § 19 Rn. 74; Meikel, GBV, 11. Aufl., Vorbem. Rn. 161; differenzierend Bauer\u002FSchaub\u002FBauer, GBO, 5. Aufl., § 13 Rn. 26). \n\n9\\. c) So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die eingetragene Grundschuld verlautbart ein Recht, das zugunsten der „Kinder“ der Antragstellerin als Nacherben der Erblasserin bestehen und daher zulässigerweise auch in das Grundbuch eingetragen werden kann. \n\n10\\. aa) Einigkeit besteht darin, dass sämtliche rechtsfähigen Personen und Personenverbände eine umfassende Grundbuchfähigkeit besitzen, da sie Inhaber von Grundstücksrechten sein können. Für den Menschen (als natürliche Person) beginnt die Rechtsfähigkeit gemäß § 1 BGB mit der Vollendung seiner Geburt; sie endet mit dem Tod. Daher ist die Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch zugunsten einer lebenden Person inhaltlich zweifellos zulässig (vgl. Meikel\u002FBöttcher, GBO, 12. Aufl., Einleitung C Rn. 42; Meikel, GBV, 11. Aufl., Vorbem. Rn. 161 f.). \n\n11\\. bb) Weiter besteht Einigkeit dahingehend, dass auch die Eintragung einer Grundschuld für nicht existente Personen inhaltlich zulässig sein kann. Das ist Folge des Umstands, dass sich die Unzulässigkeit der Eintragung aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben muss (s.o. Rn. 7). Für die inhaltliche Zulässigkeit der Eintragung reicht es daher aus, wenn demnach nur die (vormalige) Existenz der als Berechtigte eingetragene Person abstrakt denkbar ist (vgl. Meikel\u002FBöttcher, GBO, 12. Aufl., § 19 Rn. 165 mwN). \n\n12\\. cc) Uneinigkeit besteht hingegen darüber, ob die Eintragung einer Grundschuld für nach diesen Unterlagen erkennbar noch nicht gezeugte Personen - wie hier die „Kinder“ der Antragstellerin als Nacherben der Erblasserin - inhaltlich zulässig ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage hängt auf Grund der dienenden Funktion des Grundbuchrechts (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74\u002F08, BGHZ 179, 102 Rn. 13) davon ab, ob noch nicht gezeugte Personen nach materiellem Recht eine Grundschuld erwerben können. Dies wird - vornehmlich im Hinblick auf die Möglichkeit eines Hypothekenerwerbs - in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. \n\n13\\. (1) Zurückgehend auf Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 61, 355; 65, 277; JW 1911, 362 Nr. 10) wird der Erwerb einer Hypothek für noch nicht gezeugte Personen in Rechtsprechung und Literatur für möglich gehalten. Da das Gesetz in verschiedenen Rechtsnormen (§ 331 Abs. 2, §§ 2101, 2162, 2178 BGB) vorsehe, dass diese Personen - vorbehaltlich ihrer Lebendgeburt - unentziehbare Rechtspositionen erlangen, müssten diese auch gesichert werden können. Dogmatisch begründet wird das Ergebnis überwiegend mit einem subjektiv bedingten Rechtserwerb, teils mit einer fingierten bzw. beschränkten Rechtsfähigkeit der noch nicht gezeugten Person (vgl. OLG München, RNotZ 2011, 245, 247; BeckOGK\u002FKern, BGB [1.5.2025], § 1113 Rn. 133; Erman\u002FSaenger, BGB, 17. Aufl., § 1 Rn. 3; Erman\u002FRoth, BGB, 17. Aufl., § 1882 Rn. 9; Grüneberg\u002FEllenberger, BGB, 84. Aufl., § 1 Rn. 9; Grüneberg\u002FHerrler, BGB, 84. Aufl., § 1113 Rn. 12; jurisPK-BGB\u002FMartinek\u002FHeine, 10. Aufl., § 1 Rn. 15; Soergel\u002FGössl, BGB, 14. Aufl., § 1 Rn. 21; Soergel\u002FHeukenkamp, BGB, 14. Aufl., § 1115 Rn. 4; Staudinger\u002FKannowski, BGB [2024], § 1 Rn. 25; MüKoBGB\u002FSpickhoff, 10. Aufl., § 1 Rn. 39, 52; Meikel\u002FBöttcher, GBO, 12. Aufl., Einleitung C Rn. 45; Meikel, GBV, 11\\. Aufl., Vorbem. Rn. 162; BGB-RGRK\u002FKrüger-Nieland, 12. Aufl., § 1 Rn. 9; BGB-RGRK\u002FMattern, 12\\. Aufl., § 1113 Rn. 16; Plank, BGB, 4. Aufl., § 1 Nr. 4; Avenarius, JR 1994, 267, 268 ff.; Bagel, Gruchot 52, 193, 214 ff.). \n\n14\\. (2) Die Gegenmeinung lehnt die Möglichkeit des Erwerbs einer Hypothek durch den nondum conceptus ab. Eine noch nicht gezeugte Person besitze nach der klaren gesetzlichen Regelung des § 1 BGB keine Rechtsfähigkeit. Zudem fehle es mangels existenter Person in jedem Fall an einer gegenwärtigen dinglichen Einigung (vgl. OLG Hamburg, OLGE 16, 155; Staudinger\u002FC. Heinze, BGB [30.6.2021], § 873 Rn. 91; Staudinger\u002FWolfsteiner, BGB [2019], Einleitung zu §§ 1113 ff. Rn. 95 f.; wohl auch Erman\u002FWenzel, BGB, 17. Aufl., § 1113 Rn. 9). \n\n15\\. dd) Der Senat entscheidet die Rechtsfrage im Sinne der zuerst genannten Ansicht. Eine noch nicht gezeugte Person kann Inhaberin eines - durch ihre Lebendgeburt bedingten \\- Grundpfandrechts sein und ein solches erwerben. Daher ist die Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen in das Grundbuch nicht inhaltlich unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO. \n\n16\\. (1) Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält zwar keine ausdrückliche Bestimmung, nach der eine noch nicht gezeugte Person Inhaberin eines Grundpfandrechts sein kann. Die Regelung in § 1 BGB, wonach die Rechtsfähigkeit des Menschen (erst) mit der Vollendung der Geburt beginnt, spricht sogar eher dagegen. Denn eine nicht rechtsfähige Person kann grundsätzlich nicht Trägerin von Rechten und Pflichten und mithin auch nicht Inhaberin eines Grundpfandrechts sein (vgl. BeckOGK\u002FBehme, BGB [1.9.2024], § 1 Rn. 2). \n\n17\\. (2) Der historische Gesetzgeber ging aber gleichwohl davon aus, dass auch schon vor der Geburt die Bestellung eines Grundpfandrechts in Form einer Hypothek für noch nicht gezeugte Personen möglich sein muss. In den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist insoweit ausgeführt, dass *„sofern also nach anderweitigen Vorschriften auf den Fall, dass diese Person Abkömmlinge erhält, für dieselben eine Forderung begründet werden kann, muss das Grundbuchrecht die Bestellung einer Hypothek für eine solche Forderung ermöglichen“* (Motive III S. 641). \n\n18\\. (3) Solche anderweitigen Vorschriften finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch an mehreren Stellen. So können noch nicht gezeugte Personen etwa durch einen Vertrag zugunsten Dritter bindend bedacht werden (§§ 328, 331 Abs. 2 BGB), sie können - wie hier durch die Erblasserin - als Nacherben eingesetzt werden (§ 2101 Abs. 1, § 2106 Abs. 2, § 2109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) oder Vermächtnisnehmer sein (§ 2162 Abs. 2, § 2178 BGB). Gemein ist all diesen aufgeführten Fällen, dass der noch nicht gezeugten Person, obgleich ihr nach dem Wortlaut des § 1 BGB keine Rechtsfähigkeit zukommt, eine gesicherte Rechtsposition \\- bedingt durch ihre Lebendgeburt - zuerkannt wird. Ob dies im Einzelnen mit einem subjektiv bedingten Erwerb und\u002Foder einer fingierten bzw. beschränkten Rechtsfähigkeit zu begründen ist, bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Klärung. \n\n19\\. (4) Denn unabhängig von der rechtsdogmatischen Begründung erfordert die gesetzliche Zuerkennung solcher Rechtspositionen, dass diese auch schon vor der Geburt gesichert werden können. Lässt das Gesetz es nämlich zu, dass den bedachten, aber noch nicht gezeugten Personen allein durch ihre Geburt bedingte unentziehbare Anwartschaften zustehen, müssen ihnen auch Mittel und Wege gegeben werden, um die ihnen zuerkannten künftigen Rechte wirksam zu sichern. Um diesen Rechtsschutz zu erreichen, bedarf es \\- im Sinne des historischen Gesetzgebers - einer anzuerkennenden Erwerbsfähigkeit für durch den Sicherungszweck begrenzte (positive) Sicherungsrechte, wie sie auch lebenden Personen in Ansehung ihrer Rechte zustehen (in diese Richtung für noch nicht empfangene Nacherben Motive V S. 113). \n\n20\\. (a) So kann ein noch nicht gezeugter Nacherbe (vertreten durch einen Pfleger, § 1882 BGB) etwa, wenn eine erhebliche Verletzung seiner Nacherbenrechte durch den nicht befreiten Vorerben zu besorgen ist, von Letzterem gemäß §§ 2101, 2128 Abs. 1 BGB Sicherheitsleistung verlangen. Diese kann nach § 232 Abs. 1 BGB unter anderem durch die Bestellung einer Hypothek zugunsten des Sicherungsnehmers bewirkt werden. Aber auch in den sonstigen Fällen, in denen dem nondum conceptus eine unentziehbare Rechtsposition zusteht, kann er bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 916 ff. ZPO den Erlass einer einstweiligen Verfügung erwirken oder einen Arrest ausbringen, welcher durch Eintragung einer Sicherungshypothek vollzogen werden kann (so auch Bagel, Gruchot 52, 193, 214 ff.). Die Hypothek ist mithin insoweit als (notfalls) zwangsweise zu erwirkendes Sicherungsmittel für auf Geldleistung gerichtete Verpflichtungen im Gesetz angelegt. Daneben bleibt es aber selbstverständlich weiterhin möglich, eine Geldforderung durch eine rechtsgeschäftlich zu bestellende Hypothek zu sichern, was nach § 1113 Abs. 2 BGB auch für eine künftige oder - durch die Lebensgeburt - bedingte Forderung erfolgen kann. \n\n21\\. (b) Wie das Beschwerdegericht richtig sieht, kann dem Erwerb einer Hypothek durch den nondum conceptus nicht entgegengehalten werden, dass es mangels dessen gegenwärtiger Existenz zwingendermaßen an einer dinglichen Einigung zwischen Sicherungsgeber und der noch nicht gezeugten Person fehlte (so aber Staudinger\u002FWolfsteiner, BGB [2019], Einleitung zu §§ 1113 ff. Rn. 95). Richtig ist zwar, dass dingliche Rechte für Dritte nicht durch ein einseitiges Rechtsgeschäft des Grundstückseigentümers begründet werden können; ebenso wenig können dingliche Rechte an einem Grundstück durch eine Verfügung zugunsten Dritter analog § 328 BGB zur Entstehung gebracht werden (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 1964 - V ZR 209\u002F61, BGHZ 41, 95). Etwa erforderliche Willenserklärungen können aber für den nondum conceptus durch einen gemäß § 1882 BGB (§ 1913 BGB aF) zu bestellenden Pfleger abgegeben und entgegengenommen werden. \n\n22\\. (c) Praktische Schwierigkeiten stehen dem nicht entgegen. Zwar trifft es zu, dass die Eintragung der Hypothek im Grundbuch insbesondere dann, wenn die bedachte, aber noch nicht gezeugte Person über einen längeren Zeitraum hinweg nicht zur Welt kommt, eine gewisse „Vermögenssperre“ bewirkt. Dies ist jedoch der Sicherbarkeit künftiger und bedingter Ansprüche immanent (vgl. Schöner\u002FStöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 1930), für denjenigen, der die Hypothek bestellt, absehbar und vermag das Sicherungsbedürfnis der noch nicht gezeugten Personen nicht auszuräumen. \n\n23\\. (5) Ist nach dem Vorstehenden die Möglichkeit einer Bestellung einer Hypothek für eine noch nicht gezeugte Person materiell-rechtlich anzuerkennen, so sind keine durchgreifenden Gründe erkennbar, dem nondum conceptus nicht auch den Erwerb einer Grundschuld zuzubilligen. Die rechtsgeschäftlich bestellte Grundschuld ist geeignet, den noch nicht gezeugten Nacherben hinsichtlich des Erbes abzusichern. Zwar ist sie forderungsunabhängig, weshalb sie als Sicherungsleistung i.S.d. § 232 Abs. 1 BGB nur durch Verpfändung eingesetzt werden kann (vgl. Erman\u002FSchmidt-Räntsch, BGB, 17. Aufl., § 232 Rn. 5). Dem möglichen Sicherungsbedürfnis eines nondum conceptus als Nacherbe gegenüber dem Vorerben (vgl. § 2128 Abs. 1 BGB) wird aber durch die Bestellung einer Grundschuld nicht weniger Rechnung getragen als durch die Bestellung einer Hypothek. \n\n24\\. ee) Gemessen daran sieht das Beschwerdegericht den Grundschuldeintrag zu Recht als inhaltlich zulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO an. Unausgesprochen legt es dabei rechtsfehlerfrei zu Grunde, dass die Eintragung auch dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügt. Denn besteht - wie hier - Ungewissheit über die Identität der berechtigten Nacherben oder ist eine namentliche Bezeichnung nicht möglich, kann die notwendige Bestimmtheit und Individualisierung durch eine Bezeichnung erfolgen, die eine Verwechslung ihrer Person ausschließt (vgl. Schöner\u002FStöber, Grundbuchrecht, Rn. 1950; Meikel\u002FSchneider, GBV, 11. Aufl., § 15 Rn. 31 f.; Demharter, GBO, 33. Aufl., § 44 Rn. 51; Burandt\u002FRojahn\u002FLang, Erbrecht, 4. Aufl., § 2101 Rn. 6). Das ist vorliegend durch die nähere Bezeichnung der Grundschuldgläubiger als Kinder der Antragstellerin geschehen. \n\n25\\. 2\\. Zutreffend geht das Beschwerdegericht weiter davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Löschung der eingetragenen Grundschuld im Wege der Grundbuchberichtigung nicht vorliegen. Nach dem in § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO niedergelegten Grundsatz bedarf es zur Berichtigung des Grundbuchs entweder einer Bewilligung nach § 19 GBO der durch die beabsichtigte Eintragung - zu der auch eine Löschung gehört (Demharter, GBO, 33. Aufl., § 19 Rn. 3) - Betroffenen oder des Nachweises der Unrichtigkeit des Grundbuchs. Beides liegt nicht vor. \n\n26\\. a) Betroffen von einer Eintragung und damit bewilligungsberechtigt nach § 19 GBO ist derjenige, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die vorzunehmende Eintragung rechtlich beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 43\u002F15, MittBayNot 2017, 374 Rn. 8). Sind mehrere Personen betroffen, ist die Bewilligung aller Betroffenen erforderlich; fehlt die Bewilligung eines der Betroffenen, ist die Berichtigung entweder nur beschränkt oder überhaupt nicht zulässig (vgl. KEHE\u002FMeier, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 22 Rn. 155; Demharter, GBO, 33. Aufl., § 22 Rn. 34). Demnach bedarf es für die erstrebte vollständige Löschung der Grundschuld - neben der Zustimmung der Antragstellerin gemäß § 27 Satz 1 GBO - nicht nur der bereits beigebrachten Löschungsbewilligungen der Beteiligten zu 2 und 3 als Ersatznacherben. Vorliegen muss vielmehr auch eine Löschungsbewilligung der als Nacherben eingetragenen „Kinder“ der Antragstellerin, die hinsichtlich noch nicht vorhandener Kinder durch einen zu bestellenden Pfleger mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung abzugeben ist (§§ 1882, 1850 Nr. 1 BGB). Hieran fehlt es. \n\n27\\. b) Mangels dieser Bewilligung ist die Löschung der Grundschuld nur möglich, wenn die Grundbuchunrichtigkeit nachgewiesen ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GBO). An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Es sind alle Möglichkeiten, bis auf ganz entfernte, auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen können. Der Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit ist nach § 29 Abs. 1 GBO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 \\- V ZB 43\u002F15, MittBayNot 2017, 374 Rn. 9 mwN). \n\n28\\. c) Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin den ihr obliegenden Unrichtigkeitsnachweis, der die fehlende Löschungsbewilligung der (künftigen) Kinder der Antragstellerin entbehrlich machen würde, nicht erbracht. \n\n29\\. aa) Ist - wie hier - eine künftige Person als Nacherbe eingesetzt, besteht bis zum Eintritt des Nacherbfalls ein Schwebezustand. Dieser endet, wenn feststeht, dass der Bedachte nicht mehr geboren werden oder entstehen kann (vgl. BeckOGK\u002FMüller-Christmann, BGB [15.3.2025], § 2101 Rn. 15; MüKoBGB\u002FLieder, 9. Aufl., § 2101 Rn. 13). So muss es sich auch im Hinblick auf die eingetragene Grundschuld verhalten. Steht fest, dass die als Gläubiger einer Grundschuld eingetragene künftige Person nicht mehr geboren werden oder entstehen kann, führt dies zu einem endgültigen Erlöschen der Grundschuld und damit zur Unrichtigkeit des Grundbuchs. \n\n30\\. bb) Die Antragstellerin hat jedoch nicht nachgewiesen, dass sie zukünftig keine Kinder haben wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die von der Antragstellerin abgegebene eidesstattliche Versicherung im Grundbuchverfahren ein taugliches Mittel darstellt, um einen Unrichtigkeitsnachweis zu führen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 10. Februar 2022 - V ZB 87\u002F20, DNotZ 2022, 530 Rn. 32). Denn auch wenn man die Versicherung für zulässig hielte, wäre sie inhaltlich kein ausreichender Nachweis dafür, dass die Antragstellerin künftig keine Kinder haben wird. \n\n31\\. (1) Zwar könnte sich angesichts des erreichten Lebensalters der Antragstellerin die Geburt leiblicher Abkömmlinge als lediglich ganz entfernte Möglichkeit darstellen, die die Antragstellerin für den Unrichtigkeitsnachweis nach dem aufgezeigten Maßstab nicht ausräumen müsste. In der neueren Rechtsprechung und Literatur wird allerdings teilweise davon ausgegangen, dass aufgrund der sich stetig weiterentwickelnden modernen Reproduktionsmedizin selbst in hohem Alter nicht mehr offenkundig ausgeschlossen ist, dass Frauen leibliche Abkömmlinge bekommen (ausführlich OLG Hamm, ZEV 2016, 200 Rn. 17 ff.; MüKoBGB\u002FLieder, 9. Aufl., § 2101 Rn. 13; BeckOGK\u002FMüller-Christmann, BGB [15.3.2025], § 2101 Rn. 15; Staudinger\u002FAvenarius, BGB [2019], § 2101 Rn. 13; anders noch OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1095, 1096). Ob das Grundbuchamt ab einem bestimmten Lebensalter einer Frau davon ausgehen darf - oder gar muss -, dass sie im Sinne eines Erfahrungssatzes offenkundig keine leiblichen Kinder mehr bekommen kann, bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung. \n\n32\\. (2) Denn es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin ein Kind durch Adoption annimmt. \n\n33\\. (a) Soweit die Rechtsbeschwerde hiergegen einwendet, die Auslegung der letztwilligen Verfügung ergebe, dass nach dem Willen der Erblasserin nur leibliche Abkömmlinge der Antragstellerin, nicht aber auch adoptierte Personen als Nacherben eingesetzt seien, kommt es hierauf insoweit nicht an. Bei der Auslegung des Inhaltes einer Grundbucheintragung ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt; Umstände außerhalb der Grundbucheintragung und einer ggf. nach § 874 BGB in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Februar 2025 - V ZB 26\u002F23, WM 2025, 819 Rn. 27 mwN). Die letztwillige Verfügung der Erblasserin ist in der Grundbucheintragung, die ein nicht zum Nachlass gehörendes Grundstück betrifft, nicht in Bezug genommen und kann daher für die Auslegung des Begriffs „Kinder [der Antragstellerin]“ nicht mit herangezogen werden. \n\n34\\. (b) Das Beschwerdegericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass der Eintragung keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen ist, dass mit dem Begriff „Kinder“ nur leibliche Kinder der Antragstellerin gemeint sind. Dabei kann dahinstehen, ob die Annahme eines Volljährigen als Kind (§§ 1767 ff. BGB) möglicherweise deshalb von der Reichweite der Eintragung auszunehmen ist, weil anderenfalls das aus der Grundbucheintragung erkennbare Erbrecht der Ersatzerben - auf deren durch die Löschungsbewilligung zum Ausdruck gebrachten Verzicht es für die objektive Auslegung der Eintragung nicht ankommt - zu leicht umgangen werden könnte. \n\n35\\. (c) Denn jedenfalls die Annahme eines minderjährigen Kindes ist nicht offensichtlich ausgeschlossen und stellt keine lediglich ganz entfernte Möglichkeit dar, die die Antragstellerin nicht auszuräumen hätte. Für die Annahme als Kind ist lediglich ein Mindestalter des Annehmenden vorgeschrieben (§ 1743 BGB), eine Altershöchstgrenze gibt es nicht. Ob ein bestimmtes Alter des Annehmenden oder der Altersabstand zu dem minderjährigen Kind der Adoption nach § 1741 Abs. 1 BGB entgegensteht, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. MükoBGB\u002FMaurer, 9. Aufl., § 1741 Rn. 111 ff.). Ein Erfahrungssatz dahingehend, dass die Adoption eines Minderjährigen durch eine über 60 Jahre alte Person in Deutschland ausgeschlossen ist oder keine praktisch relevante Möglichkeit darstellt, ist weder festgestellt noch gerichtsbekannt und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht anhand von Vortrag aus den Tatsacheninstanzen aufgezeigt. \n\n36\\. cc) Die Unrichtigkeit des Grundbuchs ergibt sich des Weiteren entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht daraus, dass die Grundschuld vorliegend an einem Grundstück der Antragstellerin bestellt ist, welches nicht aus dem Nachlass der Erblasserin stammt. Denn der sicherungshalber zuzulassende Rechtserwerb noch nicht gezeugter Nacherben ist - wie bei lebenden Nacherben - nicht auf den Nachlass beschränkt. So kann der Nacherbe eine nach § 2128 Abs. 1 BGB zu leistende Sicherheit aus dem Nachlass, aber auch aus dem persönlichen Vermögen des Vorerben verlangen, da es sich bei der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung um eine persönliche Schuld des Vorerben handelt (vgl. BeckOGK\u002FDeppenkemper, BGB [1.11.2024], § 2128 Rn. 13). \n\n37\\. dd) Soweit die Antragstellerin im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals die Wirksamkeit der Bestellung der Grundschuld angreift, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Die von der Rechtsbeschwerde geäußerten Zweifel, ob der Bestellung eine dingliche Einigung zwischen der Antragstellerin und einem für deren künftige Kinder bestellten Pfleger zu Grunde lag, reichen für den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht aus. Vielmehr bedürfte es eines Nachweises in der Form des § 29 Abs. 1 GBO, dass es eine solche Einigung nicht gab. Überdies handelt es sich um erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren erhobenes Tatsachenvorbringen, das auf keiner Verfahrensrüge fußt und demnach gemäß § 78 Abs. 3 GBO, § 71 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b), § 74 Abs. 3 Sätze 3 und 4 FamFG i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt bleiben muss (vgl. Bauer\u002FSchaub\u002FSellner, GBO, 5. Aufl., § 78 Rn. 33; Sternal\u002FGöbel, FamFG, 21. Aufl., § 71 Rn. 47; § 74 Rn. 38 ff.). Darüber hinaus betrifft der Einwand aber auch einen die anfängliche Unrichtigkeit des Grundbuchs begründenden Umstand, mit dem die Antragstellerin eine Grundbuchberichtigung im (Rechts-)Beschwerdeverfahren zulässigerweise nicht erreichen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 7. November 2024 - V ZB 6\u002F24, NJW 2025, 506 Rn. 7). \n\nIV.\n\n38\\. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 53 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube","Grundbuchsache: Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen","2026-07-08T22:57:55.052Z","2026-07-10T22:11:09.083Z",{"id":157,"ecli":158,"slug":159,"caseNumber":160,"courtId":5,"decisionDate":161,"fullText":162,"summary":163,"language":7,"source":64,"sourceUrl":65,"sourceTimestamp":161,"parsedAt":164,"updatedAt":165},"5922","ECLI:DE:NEURIS:KORE720982025","ecli-de-neuris-kore720982025","XII ZB 157\u002F24","2025-06-25T00:00:00.000Z","#  Interessenkonflikte zwischen Betroffenem und Betreuer: Entziehung der Vertretungsbefugnis des Betreuers nach neuem Recht; Anordnung einer geteilten Mitbetreuung; Doppelfunktion als Betreuer und Testamentsvollstrecker \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Seit der zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist die isolierte gerichtliche Entziehung der Vertretungsbefugnis des Betreuers wegen erheblichen Interessengegensatzes nicht mehr zulässig. § 1789 Abs. 2 BGB ist nicht analog anwendbar.12\n\n2\\. Das Bestehen eines Interessenkonflikts zwischen Betroffenem und Betreuer ist bei der Erstanordnung der Betreuung zu berücksichtigen und kann Grund zur Anordnung einer geteilten Mitbetreuung nach § 1817 Abs. 1 Satz 2 BGB geben. Diese kann auch nachträglich im Wege der teilweisen Entlassung des Betreuers nach § 1868 Abs. 1 BGB und der Bestellung eines weiteren Betreuers erfolgen.15\n\n3\\. Die Doppelfunktion als Betreuer und Testamentsvollstrecker löst für sich genommen noch keine Notwendigkeit einer gesonderten Bestellung eines weiteren Betreuers aus (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 5. März 2008 - XII ZB 2\u002F07, FamRZ 2008, 1156).21\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 7. März 2024 aufgehoben. \n\nAuf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 12. Oktober 2023 aufgehoben. \n\nDas Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. \n\nDie in den Rechtsmittelinstanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 werden der Staatskasse auferlegt. \n\nEine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. \n\n## Gründe\n\nI. \n\n1\\. Die im Jahr 1967 geborene Betroffene leidet an einer mittelgradigen Intelligenzminderung bei Morbus Down. Für sie ist seit 2004 eine rechtliche Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögens- und Behördenangelegenheiten eingerichtet. Bis Anfang 2023 war ihre Mutter zur Betreuerin und ihre Schwester, die Beteiligte zu 1, zur Verhinderungsbetreuerin bestellt. \n\n2\\. In einem notariell beurkundeten Testament der Mutter aus dem Jahr 2011 ist die Betroffene als nicht befreite Vor- und Alleinerbin eingesetzt. Die drei Kinder der Beteiligten zu 1 sind zu gleichen Teilen als Nacherben eingesetzt. Die Beteiligte zu 1 ist zur Testamentsvollstreckerin bestimmt. Das Testament enthält nähere Maßgaben zur Verwendung der Erträge aus dem Nachlass zu Gunsten der Betroffenen, eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB sowie die Bestimmung einer angemessenen Vergütung für die Testamentsvollstreckertätigkeit. \n\n3\\. Seit dem Tod der Mutter ist die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin und deren Tochter, die Beteiligte zu 2, seit Juli 2023 zur Verhinderungsbetreuerin bestellt. Die Beteiligte zu 2 lebt seit einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands der Betroffenen mit ihr in häuslicher Gemeinschaft und versorgt und pflegt sie. Die Beteiligte zu 2 wohnt im von der Betroffenen geerbten Anwesen und erhält neben einer Verrechnung mit der auf 250 € vereinbarten Miete eine Vergütung von monatlich 250 €. \n\n4\\. Das Amtsgericht - Rechtspflegerin - hat den Beteiligten zu 3, einen Rechtsanwalt, mit dem Aufgabenkreis „Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen gegenüber der Testamentsvollstreckerin sowie Abschluss einer Miet- und Pflegevereinbarung mit der Verhinderungsbetreuerin“ zum Ergänzungsbetreuer bestellt. Die von der Beteiligten zu 1 dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht nach Bestellung der Beteiligten zu 4 zur Verfahrenspflegerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1, mit welcher sie weiterhin die Aufhebung der Ergänzungsbetreuung erstrebt. \n\nII. \n\n5\\. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\n6\\. 1\\. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2025, 544 veröffentlicht ist, hat die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers gemäß § 1817 Abs. 5 BGB neben dem Fall von § 1824 BGB iVm § 181 BGB auch zu erfolgen, wenn eine Interessenkollision im Sinne des § 1789 Abs. 2 BGB vorliegt. Ähnlich wie bei der Notwendigkeit einer Ergänzungspflegerbestellung für einen minderjährigen Erben bei Testamentsvollstreckung seines das Sorgerecht innehabenden Elternteils sei darauf abzustellen, ob konkreter Anlass zu der Annahme besteht, der Vertreter werde die Belange des Vertretenen nicht im gebotenen Maße wahren und fördern. Die Anordnung der Ergänzungsbetreuung unter Berücksichtigung der hier gegebenen Umstände sei danach nicht zu beanstanden. Der erhebliche Interessengegensatz liege bei der Betrachtung des vorliegenden Falles zum einen konkret darin, dass die Beteiligte zu 1 zugleich die rechtliche Vertreterin der Betroffenen, nicht berücksichtigter Abkömmling der verstorbenen Mutter sowie Testamentsvollstreckerin für die Betroffene als Vorerbin sei. Die Funktion der Testamentsvollstreckerin übe sie auch für die Nacherben aus, welche ihre eigenen Abkömmlinge seien. Eine konkrete Interessenkollision sei hinsichtlich des Abschlusses eines Miet- und Pflegevertrages mit der Beteiligten zu 2, ihrer Tochter als einer der drei Nacherben, gegeben. Das gehe über eine typische Interessenkollision hinaus, auch wenn keinerlei konkreter Anlass ersichtlich sei, der ein Eingreifen erforderlich oder eine Überprüfung dringend notwendig erscheinen lasse. \n\n7\\. Dies begründe - in Abweichung von einer schlichten Testamentsvollstreckung für eine betreute Person - ein Spannungsfeld der durch die rechtlichen und zudem verwandtschaftlich vorgegebenen Interessen, in deren Zentrum die Beteiligte zu 1 stehe. Letztendlich schlage sich die Interessenkollision auch bereits konkret in dem Umstand nieder, dass unter anderem ein Mietvertrag aus dem Jahre 2012 zugunsten der Beteiligten zu 2 existiere, wonach eine Miete in Höhe von 250 € vereinbart worden ist. Diese Miete werde jedoch nach Aussage der Beteiligten zu 1 nicht an die Betroffene bzw. deren gesetzliche Vertreterin entrichtet, sondern durch Pflegeleistungen abgegolten. Die Beteiligte zu 2 erhalte darüber hinaus eine weitere Aufwandsentschädigung in Höhe von 250 €, welche ebenfalls als Vergütung für Pflegeleistungen gedacht sei. \n\n8\\. 2\\. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Anordnung einer Ergänzungsbetreuung ist im vorliegenden Fall auf Grundlage der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht zulässig. \n\n9\\. a) Nach § 1817 Abs. 5 BGB hat das Betreuungsgericht einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen, soweit ein Betreuer aus rechtlichen Gründen gehindert ist, einzelne Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen. \n\n10\\. aa) Eine rechtliche Verhinderung besteht, wenn und soweit die Vertretungsmacht des Betreuers nach § 1824 BGB ausgeschlossen ist, insbesondere gemäß § 1824 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BGB für ein Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Betreuten andererseits. Das gilt nach §§ 1824 Abs. 2, 181 BGB auch für Insichgeschäfte des Betreuers. \n\n11\\. bb) Die vom Beschwerdegericht für die Ergänzungsbetreuerbestellung angeführte Vorschrift des § 1789 BGB, die dem früheren § 1796 BGB (in der - bis zum 31. Dezember 2022 gültigen - Fassung vom 17. Dezember 2008, im Folgenden: aF) entsprechend eine gerichtliche Entziehung der Vertretungsbefugnis bei erheblichem Interessengegensatz vorsieht, betrifft die Vormundschaft und findet auf die rechtliche Betreuung keine Anwendung. Die bis 31. Dezember 2022 in § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB aF insoweit noch vorgesehene entsprechende Anwendung von § 1796 BGB auf die Betreuung ist durch das am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) nicht übernommen worden. \n\n12\\. Einer in der Literatur befürworteten analogen Anwendung des § 1789 BGB (so Reh FamRZ 2022, 673, 674; BeckOGK\u002FSchmidt-Recla [Stand: 1. Februar 2025] BGB § 1817 Rn. 50 mwN; MünchKommBGB\u002FSchneider 9. Aufl. § 1817 Rn. 32; aA Grüneberg\u002FGötz BGB 84. Aufl. § 1824 Rn. 1; Jurgeleit\u002FJurgeleit Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1817 Rn. 25; Jürgens\u002FBrosey Betreuungsrecht 8. Aufl. § 1817 Rn. 13; BeckOK BGB\u002FMüller-Engels [Stand: 1. Mai 2025] § 1817 Rn. 17; Braun in Bauer\u002FLütgens\u002FSchwedler HK Betreuungs- und Unterbringungsrecht [Stand: Juni 2024] § 1817 Rn. 63) fehlt es an den hierfür notwendigen Voraussetzungen. \n\n13\\. Eine Analogie erfordert zum einen eine planwidrige Regelungslücke. Zum anderen muss eine Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte gegeben sein, also der entscheidungsrelevante Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss BGHZ 225, 166 = FamRZ 2020, 1009 Rn. 36 mwN). \n\n14\\. Hier fehlt es schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Vielmehr ist von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers auszugehen. Im Zuge der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts sind die Verweisungen im früheren § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB auf das Vormundschaftsrecht vollständig aufgelöst worden. Bei § 1789 BGB ist die Verweisungsrichtung vielmehr teilweise umgekehrt worden, indem dort nunmehr mit § 1824 BGB auf das Betreuungsrecht verwiesen wird. Die geänderten gesetzlichen Verweisungen in § 1629 Abs. 2 BGB, die sowohl den Ausschluss der Vertretungsmacht als auch die gerichtliche Entziehung der Vertretung erfassen, können hier nicht für ein vermeintliches Redaktionsversehen angeführt werden (so aber Reh FamRZ 2022, 673, 674). Das Kindschaftsrecht weist gegenüber dem Betreuungsrecht bedeutsame Unterschiede auf. Das zeigt sich schon daran, dass die Entziehung von Teilbefugnissen der elterlichen Sorge ohne die Möglichkeit nach §§ 1629 Abs. 2, 1789 Abs. 2 BGB gemäß § 1666 BGB erst ab der Schwelle der Kindeswohlgefährdung zulässig wäre, während das Betreuungsrecht in §§ 1815, 1817 BGB wesentlich flexiblere Regelungen erlaubt. Die gleichzeitig erfolgte unterschiedliche Regelung im Kindschaftsrecht belegt im Gegenteil, dass dem Gesetzgeber im Bereich des Betreuungsrechts die Streichung der Verweisung auf das Vormundschaftsrecht im Hinblick auf die Entziehung der Vertretung wegen erheblichen Interessenkonflikts sehr wohl bewusst war, was eine Analogie gerade verbietet. Die unterschiedliche Betrachtung von Betreuungsrecht einerseits und Kindschafts- und Vormundschaftsrecht andererseits kommt dementsprechend in der Begründung des Gesetzentwurfs an mehreren Stellen deutlich zum Ausdruck. Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass die Regelung zur Entziehung der Vertretungsmacht des Vormunds ihren Standort mangels Relevanz im Betreuungsrecht im Vormundschaftsrecht behalte. Im Betreuungsrecht bestehe die Möglichkeit, dem Betreuer einen bestimmten Aufgabenbereich zu entziehen (BT-Drucks. 19\u002F24445 S. 203). An anderer Stelle heißt es, einer Regelung im Betreuungsrecht, wonach dem Betreuer die Vertretungsmacht entzogen werden könne, bedürfe es nicht, da in einem solchen Fall der Aufgabenbereich entzogen werden könne (BT­Drucks. 19\u002F24445 S. 259). Dass dort jeweils von einer Entziehung die Rede ist, weist (entgegen BeckOGK\u002FSchmidt-Recla [Stand: 1. Februar 2025] BGB § 1817 Rn. 50) noch nicht auf eine - vermeintlich übersehene - Entziehung der Vertretung hin, sondern bezieht sich auf den Aufgabenbereich und enthält damit einen deutlichen Hinweis auf die Festlegung des Umfangs der Betreuung in §§ 1815 Abs. 1, 1817 Abs. 1 BGB. \n\n15\\. Der Gesetzgeber war sich mithin der Streichung einer Entziehung der Vertretung wegen erheblichen Interessenkonflikts des Betreuers bewusst und hat diese sogar gezielt vorgenommen. Dass dadurch keine Rechtsschutzlücke für den Betroffenen entstanden ist, ergibt sich aus der Möglichkeit, gerade im Fall des (partiellen) Interessenkonflikts zwischen Betroffenem und Betreuer nach §§ 1815 Abs. 1, 1817 Abs. 1 Satz 2 BGB eine geteilte Betreuung zu verschiedenen Aufgabenbereichen anzuordnen (Braun in Bauer\u002FLütgens\u002FSchwedler HK Betreuungs- und Unterbringungsrecht [Stand: Juni 2024] § 1817 Rn. 63; Jürgens\u002FBrosey Betreuungsrecht 8. Aufl. § 1817 Rn. 13). Die Anordnung einer nach Aufgabenbereichen geteilten Mitbetreuung gemäß § 1817 Abs. 1 Satz 2 BGB ermöglicht schon bei der erstmaligen Anordnung der Betreuung eine umfassende Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen. Wird ein erheblicher Interessenkonflikt erst nach der Erstanordnung der Betreuung offenbar oder entsteht dieser erstmals aufgrund veränderter Sachlage, so ist dem durch Entziehung eines Aufgabenbereichs als teilweise Entlassung des Betreuers (§ 1868 BGB) Rechnung zu tragen (Grüneberg\u002FGötz BGB 84. Aufl. § 1824 Rn. 1, § 1868 Rn. 1; Jurgeleit\u002FJurgeleit Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1817 Rn. 25; vgl. BVerfG FamRZ 2022, 722 Rn. 18 f.; BayObLG Beschluss vom 17. Juli 2002 - 3Z BR 135\u002F02 - juris Rn. 11; anders Jürgens\u002FBrosey Betreuungsrecht 8\\. Aufl. § 1817 Rn. 13: Änderungsentscheidung nach § 1871 Abs. 1 BGB). \n\n16\\. b) Nach diesen Maßstäben bestand für die vorliegende Anordnung der Ergänzungsbetreuung keine gesetzliche Grundlage. \n\n17\\. aa) Allerdings wäre die Anordnung der Ergänzungsbetreuung grundsätzlich zulässig, soweit es um die Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen gegenüber der Testamentsvollstreckerin geht. Diese fällt, jedenfalls soweit davon rechtsgeschäftliches Handeln umfasst ist, unter den Vertretungsausschluss nach §§ 1824 Abs. 2, 181 BGB, weil es sich insoweit wegen Personenidentität um Insichgeschäfte handeln würde, die ihr vorliegend als Betreuerin nicht gestattet sind. Hierfür muss jedoch die Notwendigkeit einer Ergänzungsbetreuung absehbar sein (vgl. MünchKommBGB\u002FSchneider 9. Aufl. § 1817 Rn. 32), zumal die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers auf Vorrat nicht zulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25\\. September 2019 - XII ZB 251\u002F19 - FamRZ 2020, 47 Rn. 12 zur Ergänzungsbetreuung nach früherer Rechtslage). Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist indessen nicht ersichtlich, dass die Beteiligte zu 1 gegen ihre Pflichten als Testamentsvollstreckerin verstoßen haben könnte, was Anlass dazu geben würde, ihr gegenüber Rechte der Betroffenen wahrzunehmen oder diese zu prüfen. \n\n18\\. bb) Für eine isolierte Entziehung der Vertretung im Übrigen besteht - wie ausgeführt - mangels unmittelbarer oder analoger Anwendbarkeit von § 1789 Abs. 2 BGB keine Grundlage. \n\n19\\. c) Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 74 Abs. 2 FamFG). Zwar wäre nach §§ 1868, 1817 Abs. 1 Satz 2 BGB die nachträgliche Anordnung einer geteilten Betreuung zulässig, wofür auch ein insoweit bestehender konkreter Interessenkonflikt zwischen der Betroffenen und der Beteiligten zu 1 als Betreuerin zu berücksichtigen wäre. Eine solche Anordnung ist aber abgesehen davon, dass eine Entscheidung nicht in die (funktionelle) Zuständigkeit der Rechtspflegerin fiele, vorliegend bereits nicht erfolgt. \n\n20\\. Im Übrigen ist aber auch der Sache nach kein Grund zur nachträglichen Änderung der Betreuungsentscheidung ersichtlich. Hinsichtlich der Frage des Mietvertrags und der damit verbundenen Betreuungsverpflichtung der Beteiligten zu 2 ist mit Blick auf die Interessen der Betroffenen eine Änderung nicht erforderlich. Die Betroffene ist als Erbin ihrer Mutter kraft Gesetzes in das schon seit 2012 bestehende Mietverhältnis eingetreten. Selbst wenn die Miete - wie offenbar schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - unter dem Marktpreis liegt, ist als dies kompensierend die Verknüpfung mit der ebenfalls seit Jahren bestehenden und erfüllten Pflegeverpflichtung der Beteiligten zu 2 zu beachten. Angesichts dessen ist nichts dafür erkennbar, dass ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Im Gegenteil hat das Beschwerdegericht selbst betont, dass die Beteiligte zu 2 die Betroffene geradezu aufopferungsvoll pflegt. Ähnliches gilt für die Beteiligte zu 1, die ihre im vorliegenden Fall im wesentlichen gleichgerichteten Pflichten als Betreuerin und Testamentsvollstreckerin im Sinne der Betroffenen beanstandungslos erfüllt. Für die nachträgliche Anordnung einer auf mehrere Betreuer aufgeteilten Betreuung nach §§ 1868, 1817 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht mithin kein Grund. \n\n21\\. Allein die Doppelfunktion der Beteiligten zu 1 als Betreuerin und Testamentsvollstreckerin führt schließlich nicht ohne entsprechende Anhaltspunkte zur Notwendigkeit einer zu Kontrollzwecken anzuordnenden Mitbetreuung (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2008 \\- XII ZB 2\u002F07 - FamRZ 2008, 1156 Rn. 16 f. zur Entziehung der elterlichen Vertretungsbefugnis bei Minderjährigen). Die fehlende Kontrollmöglichkeit der Betroffenen rechtfertigt die Anordnung einer Mitbetreuung noch nicht. Eine solche liegt in den meisten Fällen der Betreuung vor und hängt eng mit der Ursache der Betreuungsbedürftigkeit zusammen. Die Einrichtung einer Mitbetreuung zu Kontrollzwecken hat nur zu erfolgen, wenn Anhaltspunkte für Pflichtverstöße oder eine mangelnde Eignung der Betreuerin vorliegen. Das ist hier nicht festgestellt. \n\n22\\. 3\\. Der angefochtene Beschluss ist mithin aufzuheben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist die vom Amtsgericht angeordnete Ergänzungsbetreuerbestellung ersatzlos aufzuheben. \n\nGuhling RiBGH Prof. Dr. Klinkhammerist wegen Urlaubs an derSignatur gehindert. Günter Guhling Nedden-Boeger Krüger","Interessenkonflikte zwischen Betroffenem und Betreuer: Entziehung der Vertretungsbefugnis des Betreuers nach neuem Recht; Anordnung einer geteilten Mitbetreuung; Doppelfunktion als Betreuer und Testamentsvollstrecker","2026-07-08T22:58:25.981Z","2026-07-10T22:11:14.598Z",{"id":167,"ecli":168,"slug":169,"caseNumber":170,"courtId":5,"decisionDate":171,"fullText":172,"summary":173,"language":7,"source":64,"sourceUrl":65,"sourceTimestamp":171,"parsedAt":174,"updatedAt":175},"6174","ECLI:DE:NEURIS:KORE714402025","ecli-de-neuris-kore714402025","IV ZR 111\u002F24","2025-06-04T00:00:00.000Z","#  Stufenklage wegen Schenkungen des Vorerben: Beschwerdewert bei Abweisung des Antrags auf Auskunftserteilung \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 1. Zivilsenat - vom 12. Juli 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nStreitwert: 10.000 €\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft über Schenkungen und sonstige Zuwendungen seiner verstorbenen Mutter (im Weiteren: Erblasserin) und die Entbindung zweier Schweizer Rechtsanwälte von der Schweigepflicht, um nach Auskunftserteilung Ausgleichungsansprüche geltend zu machen. Er und die Beklagten zu 1 und 4 sind Kinder der Erblasserin und testamentarisch zu deren Erben eingesetzt. Die weiteren Beklagten sind Enkelkinder der Erblasserin. \n\n2\\. Der Kläger hat behauptet, dass bislang nicht auseinandergesetztes Vermögen der Erblasserin unter anderem auf Konten in der Schweiz vorhanden sei. Es gebe erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin den Beklagten bedeutsames Vermögen geschenkt oder sonst zugewendet habe. Daraus leitet der Kläger Ausgleichungsansprüche in ihm unbekannter Höhe her. Er hat beantragt, die Beklagten auf der ersten Stufe zur Auskunft über die ihnen, ihren Abkömmlingen und sonstigen Dritten seit dem Tod des vorverstorbenen Vaters gemachten Schenkungen und sonstigen Zuwendungen der Erblasserin durch Vorlage eines Verzeichnisses nebst Belegen und zur Entbindung zweier in der Schweiz ansässiger Rechtsanwälte von deren Schweigepflicht im Hinblick auf mögliche Vermögensübertragungen der Erblasserin auf die Beklagten oder sonstige Dritte zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. \n\n3\\. II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Erfolg seines Rechtsmittels (Senatsbeschluss vom 4. April 2023 \\- IV ZR 42\u002F22, ZEV 2023, 381 Rn. 5 m.w.N.), also der Durchsetzung seiner abgewiesenen Klageanträge auf Auskunft und Befreiung von der Schweigepflicht. Dieses Interesse ist - entsprechend den Streitwertfestsetzungen in den Vorinstanzen - mit 10.000 € zu bewerten. \n\n4\\. 1\\. Der Wert eines Auskunftsbegehrens ist auf einen Bruchteil des mittels der Auskunft durchzusetzenden Leistungsanspruchs festzusetzen, wobei der Bruchteil in der Regel umso höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnis des Anspruchstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen ist (Senatsbeschluss vom 14\\. Oktober 2015 - IV ZB 21\u002F15, juris Rn. 9). Er bewegt sich regelmäßig zwischen einem Zehntel und einem Viertel (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 80\u002F18, NJW-RR 2018, 901 Rn. 11). Der zugrunde zu legende Wert des Leistungsanspruchs ist gemäß § 3 ZPO nach objektiven Anhaltspunkten zu schätzen, wobei anhand des Tatsachenvortrags des Klägers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat (Senatsbeschluss vom 19. September 2007 - IV ZR 226\u002F06, juris Rn. 5). Nach diesen Maßstäben lässt sich auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens kein höherer Wert der Beschwer als 10.000 € feststellen. \n\n5\\. a) Um dem Revisionsgericht die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang abändern lassen möchte, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschluss vom 30. März 2023 - V ZR 132\u002F22, NJW-RR 2023, 1056 Rn. 3). Daran fehlt es. Auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens zum Vermögen der Erblasserin und der von ihr vorgenommenen Zuwendungen lässt sich die Höhe eines erwarteten Ausgleichungsanspruchs weder errechnen noch mit der erforderlichen Sicherheit dahingehend schätzen, dass dies zu einem Wert des Auskunftsanspruchs von mehr als 10.000 € führte. \n\n6\\. Dem von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommenen Vorbringen, die Erblasserin habe ihren sieben Enkelkindern jeweils Beträge im mindestens fünfstelligen Bereich zugewandt, ist nicht zu entnehmen, dass und um welchen Betrag die behauptete Zuwendung die Untergrenze von 10.000 € je Enkelkind, also 70.000 € insgesamt, überstiegen haben soll. Das rechtfertigt nach der Vorstellung des Klägers einen Ausgleichungsanspruch von einem Drittel der Zuwendungen und selbst unter Zugrundelegen eines Bruchteils von einem Viertel nur einen mit 5.833,33 € zu bewertenden Auskunftsanspruch. \n\n7\\. Andere Umstände, auf deren Grundlage sich die Höhe des vom Kläger erwarteten Ausgleichungsanspruchs errechnen oder schätzen ließe, hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat sie sich auf klägerisches Vorbringen zu Konten der Erblasserin bei einer Schweizer Bank bezogen. Dort ist aber nur zu Kontenguthaben für die Jahre 1962, 1963 und 1966 vorgetragen. Darüber hinaus soll der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten in einem vorausgegangenen Verfahren behauptet haben, dass weiteres Vermögen in von ihm bezifferter Höhe vorhanden sein müsse. Dieses Vorbringen lässt aber keine Rückschlüsse darauf zu, in welcher Höhe die Erblasserin aus der Sicht des Klägers ausgleichungspflichtige Zuwendungen vorgenommen haben soll. Auch ein vom Kläger vorgelegtes Protokoll einer Besprechung im Familienkreis aus dem Jahr 2013 belegt nur, dass nach Angaben der Erblasserin zu diesem Zeitpunkt die Bankkonten schon aufgelöst und das Guthaben auf andere Konten der Erblasserin übertragen worden sein soll. Allein die vom Kläger behauptete erhebliche Höhe der Kontenguthaben belegt nicht, dass die Erblasserin in entsprechender Höhe ausgleichungspflichtige Zuwendungen vorgenommen hat. \n\n8\\. b) Der Kläger muss sich deshalb an den Festsetzungen der Vorinstanzen festhalten lassen, die den Streitwert unter Rückgriff auf die - wenngleich nicht allein auf die Anträge der ersten Stufe beschränkten - Angaben des Klägers in der Klageschrift auf 10.000 € festgesetzt haben. \n\n9\\. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist es einer Partei verwehrt, sich auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie eine Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, welche die Festsetzung eines höheren Streitwerts \\- und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2023 - IV ZR 264\u002F22, ZEV 2023, 462 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 27. April 2023 - V ZR 118\u002F22, NJW-RR 2023, 839 Rn. 6 m.w.N.). \n\n10\\. So liegt es hier. Der Kläger hat zu keiner Zeit eine von den Festsetzungen der Vorinstanzen abweichende Streitwertfestsetzung verlangt, sondern ist einem Rechtsbehelf der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts entgegengetreten, mit dem diese eine Heraufsetzung des Streitwerts erstrebt haben. Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände bei der Streitwertbestimmung nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Sein Vorbringen in den Vorinstanzen zu behaupteten Zuwendungen der Erblasserin an ihre Enkel und zu möglichen Guthaben der Schweizer Konten lässt eine Festsetzung eines 10.000 € übersteigenden Streitwerts \\- wie ausgeführt - nicht zu. \n\n11\\. 2\\. Der Antrag auf Befreiung der Schweizer Rechtsanwälte von ihrer Verpflichtung zur Verschwiegenheit erhöht die Beschwer des Klägers nicht. Eine Zusammenrechnung der Werte mehrerer Klageanträge gemäß § 5 Halbs. 1 ZPO scheidet aus, wenn die Anträge wirtschaftlich auf ein identisches Ziel gerichtet sind (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 - II ZR 82\u002F15, juris Rn. 3). So liegt es hier. Die Auskunft der Schweizer Rechtsanwälte über Zuwendungen, der die begehrte Befreiung von der Schweigepflicht dienen soll, bezieht sich auf das behauptete Vermögen der Erblasserin auf den Schweizer Konten, das zugleich Gegenstand der geltend gemachten Auskunftsansprüche gegen die Beklagten ist. \n\n12\\. III. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wäre im Übrigen auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. \n\n13\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Rust","Stufenklage wegen Schenkungen des Vorerben: Beschwerdewert bei Abweisung des Antrags auf Auskunftserteilung","2026-07-08T23:01:04.267Z","2026-07-10T22:11:41.684Z",{"id":177,"ecli":178,"slug":179,"caseNumber":180,"courtId":5,"decisionDate":181,"fullText":182,"summary":183,"language":7,"source":64,"sourceUrl":65,"sourceTimestamp":181,"parsedAt":184,"updatedAt":185},"6259","ECLI:DE:NEURIS:KORE714362025","ecli-de-neuris-kore714362025","IV ZB 24\u002F24","2025-05-28T00:00:00.000Z","#  Stufenklage auf Pflichtteil: Beschwerdewert bei Verurteilung zur Auskunftserteilung \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2024 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Erbin einen Pflichtteilsanspruch im Wege der Stufenklage geltend. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, der Klägerin Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen, das auch alle ergänzungspflichtigen Schenkungen und unter Abkömmlingen ausgleichungspflichtigen Zuwendungen der Erblasserin sowie alle Güterstände, in denen die Erblasserin während ihrer Ehezeit gelebt hat, umfasst. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht, nachdem es den Streitwert für das Berufungsverfahren auf \"bis zu 400 €\" festgesetzt hatte, als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde. \n\n2\\. II. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Mindestbeschwer für das Berufungsverfahren von 600 € nicht erreicht sei. Bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung bemesse sich der Wert der Beschwer nach dem Interesse der verurteilten Partei an der Nichterteilung der Auskunft. Dabei sei im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der Auskunft erfordere. Anhaltspunkte dafür, dass dieser hier den Wert von \"bis zu 400 €\" überschreite, seien nicht ersichtlich. Lege man den Stundensatz gemäß § 22 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) in Höhe von höchstens 25 € und den von der Beklagten geschilderten Aufwand von acht Stunden zugrunde, komme man auf einen Wert von 200 €. Die Beklagte müsse sich hier zur Auskunftserteilung keiner fremden Hilfe bedienen. \n\n3\\. III. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt die Beklagte nicht in ihren Verfahrensgrundrechten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und verstößt nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). \n\n4\\. Das Berufungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Beurteilung gelangt, der Wert des Beschwerdegegenstandes der von der Beklagten eingelegten Berufung erreiche den gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Wert von über 600 € nicht. \n\n5\\. 1\\. Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert (Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2024 - IV ZB 29\u002F23, ZEV 2024, 832 Rn. 6; vom 18. September 2024 - IV ZB 18\u002F23, ZEV 2024, 828 Rn. 7; jeweils m.w.N.). Zur Bewertung des anfallenden Zeitaufwands ist in der Regel auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des JVEG zurückzugreifen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2024 aaO; vom 18. September 2024 aaO). Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist. Das kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei Angaben zu größeren Unternehmensbeteiligungen für länger zurückliegende Zeiträume (Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2024 aaO; vom 13. April 2016 - IV ZB 40\u002F15, juris Rn. 5; vom 10. März 2010 - IV ZR 255\u002F08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6). \n\n6\\. 2\\. Soweit das Rechtsmittelinteresse - wie hier - gemäß den §§ 2, 3 ZPO festzusetzen ist, kann die Bewertung durch das Berufungsgericht im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Berufungsgericht maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht festgestellt hat (Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2024 - IV ZB 29\u002F23, ZEV 2024, 832 Rn. 7 m.w.N.). \n\n7\\. 3\\. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und ohne Überschreitung der dem Tatrichter gezogenen Grenzen einen 600 € nicht übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstandes angenommen. Die durch die Beklagte im Zusammenhang mit der Bewertung ihrer Beschwer gerügten Gehörsverstöße liegen nicht vor. \n\n8\\. a) Ohne Ermessensfehler hat das Berufungsgericht den Zeitaufwand der Beklagten für die Erteilung der Auskunft mit den von dieser selbst angegebenen \"wenigstens acht Stunden\" bemessen und darauf hingewiesen, dass auch bei einer Verdoppelung dieses Aufwands die Kosten - bei Anwendung des maximalen Stundensatzes nach § 22 JVEG von 25 € - 400 € noch nicht überstiegen. \n\n9\\. Zu weitergehenden Ausführungen hinsichtlich des Hausrats in den zwei zusammengelegten Wohnungen der Erblasserin oder bereits geschlossener Bankkonten, zu denen die Beklagte vorgetragen hat, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet den Gerichten lediglich, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, was hier geschehen ist. Hingegen ist es nicht erforderlich, auf den Parteivortrag in allen Einzelheiten einzugehen (Senatsbeschluss vom 5. September 2007 - IV ZB 13\u002F07, ZEV 2007, 535 Rn. 8 m.w.N.). Die Zeitangabe der Beklagten, welche diese zusammen mit Ausführungen zu den Auskünften zum Hausrat und den bereits geschlossenen Bankkonten der Erblasserin in ihrer Gegenvorstellung zur Streitwertfestsetzung gemacht hat, hat das Berufungsgericht ersichtlich als für alle in diesem Zusammenhang aufgeführten Auskunftspositionen ausreichend bewertet. \n\n10\\. Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht nicht pauschal darauf abgestellt, dass allein das bei der Erblasserin verbliebene, nicht aufgelöste Kontovermögen sowie die an die Beklagte erfolgten Schenkungen berücksichtigt werden müssten und die Beklagte hierüber unproblematisch Auskunft erteilen könne. Es hat den Vortrag der Beklagten, sie müsse die maßgeblichen Grundbuchinformationen für das zu Lebzeiten der Erblasserin überlassene Grundeigentum erst noch in Erfahrung bringen, da nicht sämtliche Immobilien an sie selbst, sondern solche auch an die Klägerin übertragen worden seien, nicht übergangen. Das Berufungsgericht hat vielmehr durch Verweis auf die Schenkungen berücksichtigt, dass auch Zuwendungen zu Lebzeiten von der Auskunftspflicht erfasst waren. Hinsichtlich des Aufwands für die Auskunft über diese Zuwendungen hat es nicht unterstellt, dass das gesamte Grund-eigentum auf die Beklagte übertragen worden sei, sondern es ist nur davon ausgegangen, dass die Beklagte einen \"Großteil\" der Schenkungen empfangen habe und der Zeitaufwand für die Beschaffung der Grundbuchangaben insoweit reduziert sei. \n\n11\\. b) Das Berufungsgericht hat nicht gegen den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verstoßen, weil es ihr - auch mit Blick auf den in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag - nicht darin gefolgt ist, dass die Hinzuziehung sachkundiger Hilfspersonen für die Ermittlung des Wertes der zu Lebzeiten übertragenen Eigentumswohnungen oder des Hausrats erforderlich wäre. Das Landgericht hat dem Klageantrag auf Wertermittlung nicht stattgegeben und hierzu ausgeführt, das Gericht habe den Antrag dahingehend ausgelegt, dass es sich hierbei um eine weitere Stufe handele, da auch nach Formulierung der Klägerseite die Wertermittlung erst dann stattfinden könne und solle, wenn der Bestand des Nachlasses offengelegt worden sei. Die Verurteilung zur Auskunft über \"Bestand und Wert\" des - realen und fiktiven - Nachlasses bezog sich daher bei sachgerechter Auslegung des Tenors allein auf die Beschreibung der Nachlassgegenstände einschließlich der wertbildenden Faktoren. \n\n12\\. c) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Auskunftserteilung nicht erforderlich sei, beruht nicht auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die \"überschaubaren\" Auskünfte über einen aus Eigentumswohnungen, Bank-konten und Hausrat bestehenden - realen und fiktiven - Nachlass keinen Ausnahmefall darstellen, in denen der Erbe anwaltlicher Hilfe zur Auskunftserteilung bedarf. Weitergehende Erörterungen in den Gründen waren weder zu den übertragenen Wohnungen noch zu den in der Vergangenheit genutzten Bankkonten erforderlich, da sich aus dem Vortrag der Beklagten kein Anhaltspunkt dafür ergab, warum anwaltliche Hilfe erforderlich sein sollte, um Grundbuchauszüge oder Informationen über - bestehende oder geschlossene - Bankkonten anzufordern. Auch aus der von der Beklagten erwarteten Notwendigkeit, die Grundbuchämter und Banken an die Erledigung der Auskunftsverlangen zu erinnern, folgt noch kein Bedarf an anwaltlicher Unterstützung für solche Anschreiben. \n\n13\\. 4\\. Da die Bewertung der Beschwer rechtlich nicht zu beanstanden ist, hat das Berufungsgericht auch nicht den Zugang der Beklagten zur nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert. Gleiches gilt für den erhobenen Willkürvorwurf. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Piontek","Stufenklage auf Pflichtteil: Beschwerdewert bei Verurteilung zur Auskunftserteilung","2026-07-08T23:01:36.077Z","2026-07-10T22:11:49.942Z",{"id":187,"ecli":188,"slug":189,"caseNumber":190,"courtId":5,"decisionDate":191,"fullText":192,"summary":193,"language":7,"source":64,"sourceUrl":65,"sourceTimestamp":191,"parsedAt":194,"updatedAt":195},"6581","ECLI:DE:NEURIS:KORE714032025","ecli-de-neuris-kore714032025","BLw 2\u002F24","2025-05-09T00:00:00.000Z","#  Genehmigungspflicht beim Verkauf von Erbanteilen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Veräußerungen von Erbanteilen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG sind, auch wenn der Nachlass nicht aus einem Betrieb, sondern aus landwirtschaftlichen Grundstücken besteht, dann genehmigungspflichtig, wenn die Form der Erbanteilsübertragung allein deswegen gewählt wurde, um die Genehmigungspflicht einer von den Vertragsparteien bezweckten Veräußerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zu umgehen.11\n\n2\\. Die Veräußerung von Erbanteilen kann nur dann als genehmigungspflichtiges Umgehungsgeschäft anzusehen sein, wenn sämtliche Erbanteile gleichzeitig oder nacheinander an denselben Erwerber veräußert werden. Wird nur einer von mehreren Erbanteilen verkauft, ist nicht schon deshalb von einem Umgehungsgeschäft auszugehen, weil der Erwerber die Absicht hat, sukzessive auch die weiteren Erbanteile zu erwerben (Fortführung von BGH, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13\u002F11, NJW 2013, 607).14\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4 und 5 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 23. Januar 2024 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass anstelle der Verpflichtung der Beteiligten zu 3 zur Erteilung eines Negativattests festgestellt wird, dass der Erbteilskaufvertrag vom 13. Februar 2019 der Notarassessorin Th. als Notariatsverwalterin der Notarstelle D. in P. (UR-Nr. 360\u002F2019 Th) keiner Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz bedarf.\n\nDie Beteiligten zu 4 und 5 tragen die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 13.000 €.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Beteiligte zu 1 ist ein Nichtlandwirt. Mit notariellem Vertrag vom 13. Februar 2019 kaufte er von der Beteiligten zu 2 deren Anteil von 1\u002F5 an einer Erbengemeinschaft. Der ungeteilte Nachlass besteht ausschließlich aus 10,1067 ha Ackerland, Grünland und Waldfläche, die überwiegend an landwirtschaftliche Betriebe verpachtet sind. Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 beantragte die beurkundende Notarin die Grundstückverkehrsgenehmigung, hilfsweise ein Negativzeugnis. Die Beteiligte zu 3 (Genehmigungsbehörde) verlängerte die Genehmigungsfrist mit Zwischenbescheiden auf zuletzt drei Monate. Unter dem 7. Mai 2019 erklärte die Beteiligte zu 4 (Siedlungsunternehmen), dass sie das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht ausübe. Dies teilte die Beteiligte zu 3 den Beteiligten zu 1 und 2 mit Bescheid vom 16. Mai 2019 mit. \n\n2\\. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Beteiligte zu 1 mit dem Antrag, die Ausübung des Vorkaufsrechts für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass die Grundstückverkehrsgenehmigung wirksam erteilt wurde, bzw. „falls nötig“, die Grundstückverkehrsgenehmigung zu erteilen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen \\- die Beteiligte zu 3 unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Mai 2019 verpflichtet, ein Negativattest zu dem Erbteilskaufvertrag zu erteilen, und festgestellt, dass die Beteiligte zu 4 das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt hat. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Beteiligte zu 1 beantragt, wollen die Beteiligte zu 4 und die Beteiligte zu 5 als übergeordnete Behörde die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen. II. \n\n3\\. Das Beschwerdegericht meint, der Erbteilskaufvertrag bedürfe keiner Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz. Erbanteilsveräußerungen seien gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG nur dann genehmigungspflichtig, wenn sie an einen anderen als einen Miterben erfolgten und der Nachlass im Wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bestehe. Dies sei hier nicht der Fall, denn der Nachlass bestehe nicht aus einem Betrieb, sondern ausschließlich aus landwirtschaftlichen Flächen. Der Erbteilskaufvertrag unterliege auch nicht als Umgehungsgeschäft der Genehmigungspflicht für Grundstücksveräußerungen nach § 2 Abs. 1 GrdstVG. Denn anders als bei einem Kaufvertrag über sämtliche Erbanteile werde der Käufer eines einzelnen Erbanteils - wie hier der Beteiligte zu 1 - nicht Alleineigentümer der zum Nachlass gehörenden Grundstücke, sondern trete lediglich an die Stelle des veräußernden Miterben. Dementsprechend fehle es schon an einem Umgehungserfolg; eine Umgehungsabsicht allein genüge nicht. Die Genehmigungsbehörde sei daher zur Erteilung eines Negativzeugnisses verpflichtet. III. \n\n4\\. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n5\\. 1\\. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 1 Nr. 3, § 9 LwVG, § 70 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG). Die Beteiligten zu 4 und 5 sind auch beschwerdeberechtigt. Die Beteiligte zu 4 ist durch die Aufhebung des Bescheids vom 16. Mai 2019 in ihren Rechten beeinträchtigt (st. Rpsr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 4. Februar 1964 - V BLw 31\u002F63, BGHZ 41, 114, 116 ff.). Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 5 folgt aus § 32 Abs. 2 Satz 2 LwVG. \n\n6\\. 2\\. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht nimmt zu Recht an, dass der Erbteilskaufvertrag vom 13. Februar 2019 keiner Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz bedarf. \n\n7\\. a) Das Grundstückverkehrsgesetz findet in Mecklenburg-Vorpommern weiterhin Anwendung. Von der nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG vorgesehenen Möglichkeit, die Regelung durch Landesrecht zu ersetzen, hat der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern keinen Gebrauch gemacht. \n\n8\\. b) Der Erbteilskaufvertrag ist weder nach § 2 Abs. 1 noch nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrdstVG genehmigungspflichtig, da kein Allein- oder Miteigentum an dem zum Nachlass gehörenden Grundstück, sondern lediglich ein Anteil an dem Nachlass, also die Mitberechtigung des Miterben am Gesamthandsvermögen übertragen wird (vgl. § 2033 BGB; Senat, Beschluss vom 8. November 1955 -V BLw 25\u002F55, BGHZ 18, 380, 381 ff., zu Art. IV Abs. 1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 45; Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13\u002F11, NJW 2013, 607 Rn. 27). \n\n9\\. c) Eine Genehmigungspflicht folgt auch nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG. Nach dieser Vorschrift steht die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als einen Miterben der nach § 2 Abs. 1 GrdstVG genehmigungspflichtigen Veräußerung eines Grundstücks (nur) dann gleich, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht. Dies ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet annimmt, vorliegend nicht der Fall, da zum Nachlass ausschließlich landwirtschaftliche Flächen gehören und kein landwirtschaftlicher Betrieb. \n\n10\\. d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Erbteilskaufvertrag auch nicht ausnahmsweise deswegen genehmigungsbedürftig, weil er sich als Umgehung der Vorschriften über die einer Genehmigung bedürfenden Rechtsgeschäfte in § 2 GrdstVG darstellt. \n\n11\\. aa) Richtig ist allerdings im Ausgangspunkt, dass durch die grundsätzlich genehmigungsfreie Veräußerung sämtlicher Erbanteile an einen Erwerber der gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt werden kann wie durch eine Veräußerung der zum Nachlass gehörenden Grundstücke, sodass die gesetzliche Genehmigungspflicht durch diese Gestaltung umgangen werden könnte (vgl. Stresemann, AUR 2014, 415 f.). Deswegen sind nach der Rechtsprechung des Senats Veräußerungen von Erbanteilen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG, auch wenn der Nachlass nicht aus einem Betrieb, sondern aus landwirtschaftlichen Grundstücken besteht, dann genehmigungspflichtig, wenn die Form der Erbanteilsübertragung allein deswegen gewählt wurde, um die Genehmigungspflicht einer von den Vertragsparteien bezweckten Veräußerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zu umgehen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13\u002F11, NJW 2013, 607 Rn. 32). \n\n12\\. bb) Von einem solchen (genehmigungspflichtigen) Umgehungsgeschäft kann aber - wie das Beschwerdegericht zutreffend sieht - vorliegend nicht ausgegangen werden, weil der Beteiligte zu 1 nicht sämtliche Erbanteile, sondern lediglich einen von mehreren Erbanteilen erworben hat und in Vollzug dieses Geschäfts nicht Eigentümer der den Nachlass bildenden Grundstücke wird. \n\n13\\. (1) Die Annahme einer Genehmigungspflicht für einen Vertrag bedarf einer besonderen Begründung, wenn dieser zu einer Kategorie von Rechtsgeschäften gehört, die - wie hier - nach dem Gesetz nicht genehmigungsbedürftig sind. Eine solche Begründung ist deshalb geboten, weil das Gericht nicht entgegen dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) und der Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) aus seiner Rolle als Normanwender heraustreten darf, indem es - hier durch Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze für Umgehungsgeschäfte - „durch die Hintertür“ eine Genehmigungspflicht für eine Gruppe von Verträgen begründet, die der Gesetzgeber davon freigestellt hat. Ob und unter welchen Voraussetzungen es vor diesem Hintergrund zulässig ist, Verfügungen über Anteile an einem Nachlass aus besonderen Gründen dennoch als genehmigungspflichtig zu behandeln, muss anhand des Normenkontexts, der Zwecksetzung und der mit den Normen verbundenen gesetzgeberischen Intention entschieden werden (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13\u002F11, NJW 2013, 607 Rn. 30). Dabei ist Zurückhaltung geboten. Die Annahme eines Umgehungsgeschäfts ist auf eng begrenzte Ausnahmefälle zu beschränken; es muss sich um eine eindeutige Umgehung der gesetzlichen Regelungen handeln. \n\n14\\. (2) Vor diesem Hintergrund kann die Veräußerung von Erbanteilen nur dann als genehmigungspflichtiges Umgehungsgeschäft anzusehen sein, wenn sämtliche Erbanteile gleichzeitig oder nacheinander an denselben Erwerber veräußert werden. Wird nur einer von mehreren Erbanteilen verkauft, ist nicht schon deshalb von einem Umgehungsgeschäft auszugehen, weil der Erwerber die Absicht hat, sukzessive auch die weiteren Erbanteile zu erwerben. \n\n15\\. (a) Bei der Veräußerung eines einzelnen Erbanteils fehlt es bereits an einem objektiven Umgehungserfolg. Denn damit wird nicht derselbe rechtliche oder wirtschaftliche Erfolg erzielt wie mit der Veräußerung eines Grundstücks im Sinne von § 2 Abs. 1 GrdstVG (zu dieser Voraussetzung eines Umgehungsgeschäfts vgl. etwa Senat, Beschluss vom 8. November 1955 - V BLw 25\u002F55, BGHZ 18, 380, 387; Beschluss vom 3. Mai 1957 - V BLw 2\u002F57, RdL 1957, 173, 176). Während die Veräußerung sämtlicher Erbanteile im Ergebnis zu einer Übertragung des (Allein-)Eigentums an den zum Nachlass gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücken auf einen Dritten führt, tritt der Erwerber eines einzelnen Erbanteils lediglich an die Stelle des veräußernden Miterben. Er wird weder rechtlich noch wirtschaftlich Alleineigentümer der zum Nachlass gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücke und erlangt auch keine eigentümerähnliche Stellung (vgl. Roemer, MittRhNotK 1962, 457, 459). Er erwirbt lediglich einen ideellen Anteil an dem gesamthänderisch gebundenen Nachlassvermögen (vgl. etwa MüKoBGB\u002FGergen, 9. Aufl., § 2033 Rn. 7) und kann nicht über seinen Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB); für eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand ist er auf die Mitwirkung sämtlicher Miterben angewiesen (§ 2040 Abs. 1 BGB). \n\n16\\. (b) Auch der Zweck des Grundstückverkehrsgesetzes gebietet es nicht, die Veräußerung eines einzelnen Erbanteils der Genehmigungspflicht zu unterstellen. Der Gesetzgeber hat gesehen, dass die Genehmigungspflicht bei der Übertragung landwirtschaftlicher Grundstücke durch den Verkauf von Erbanteilen umgangen werden kann. Gleichwohl hat er den Verkauf von Erbanteilen dem Grundstückverkauf nur in dem Fall gleichgestellt, dass ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb den wesentlichen Teil des Nachlasses bildet. Im Übrigen hat er bewusst auf die Genehmigungspflicht verzichtet, weil es nach seiner Auffassung „in vielen Fällen zu einer empfindlichen und nach dem Zweck des Gesetzes nicht gebotenen Beeinträchtigung der Interessen einer Erbengemeinschaft führen könnte, wenn auch hier die Erbteilsübertragung von einer behördlichen Genehmigung abhängig wäre“ (vgl. BT-Drucks. 3\u002F2635 S. 5). Das ändert zwar nichts daran, dass Gesetzesumgehungen der Genehmigungspflicht zu unterwerfen sind (vgl. schon Senat, Beschluss vom 3. Mai 1957 - V BLw 2\u002F57, RdL 1957, 173, 176, zu Art. IV des Kontrollratsgesetzes Nr. 45). Mindestvoraussetzung für eine solche Ausdehnung der Genehmigungspflicht ist aber, dass das Rechtsgeschäft zu einem von dem Gesetz missbilligten Erfolg führt, nämlich der Übertragung des Eigentums an einem landwirtschaftlichen Grundstück an einen Nichtlandwirt unter Umgehung der Genehmigungsbehörde und des etwaigen Vorkaufsrechts des Siedlungsunternehmens. Dazu kommt es durch die Veräußerung eines einzelnen Erbanteils nicht. \n\n17\\. (c) In diesem Sinne wird der vergleichbare Fall eines Verkaufs mehrerer Teilflächen, die nur zusammen die Genehmigungsfreigrenze überschreiten, nur dann als Umgehungsgeschäft eingeordnet, wenn die Teilflächen gleichzeitig oder nacheinander veräußert werden und die einzelnen Rechtsgeschäfte in einem inneren Zusammenhang stehen und nach einem einheitlichen Plan durchgeführt wurden (sog. Ketten- oder Zerstückelungsgeschäfte, vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 1956 - V BLw 2\u002F56, BGHZ 21, 221, 224 ff.; Beschluss vom 8. Dezember 1959 - V BLw 19\u002F59, MDR 1960, 214, 215; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43\u002F92, NJW 1993, 648; Beschluss vom 20. Juli 2020 - NotSt (Brfg) 2\u002F20, DNotZ 2020, 953 Rn. 7). Der Verkauf einer einzelnen Teilfläche, die die Genehmigungsfreigrenze nicht überschreitet, ist dagegen selbst dann nicht als Umgehungsgeschäft einzustufen, wenn der Käufer die Absicht hat, auch das restliche Grundstück zu erwerben (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Februar 1962 - V BLw 27\u002F61, MDR 1962, 389, 390). \n\n18\\. (d) Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht daraus, dass der Erwerber eines Erbanteils zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die Teilungsversteigerung der zum Nachlass gehörenden Grundstücke beantragen kann (vgl. § 2042 Abs. 2, § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 180 ff. ZVG). \n\n19\\. (aa) Zwar unterliegt ein Erwerb in der Zwangsversteigerung - anders als unter der Geltung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 (dort Art. IV Nr. 3) - nicht der Genehmigungspflicht nach dem Grundstückverkehrsgesetz, weil die Bundesregierung bislang von der Verordnungsermächtigung in § 37 GrdstVG keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. Gehrlein, DZWIR 2023, 574, 576). Zudem besteht bei einem Erwerb in der Zwangsversteigerung kein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht nach § 4 RSG (vgl. Martinez in Düsing\u002FMartinez, Agrarrecht, 2. Aufl., § 4 RSG Rn. 8). \n\n20\\. (bb) Ein Eigentumserwerb des Erbteilskäufers im Rahmen einer etwaigen Teilungsversteigerung steht aber nicht bereits im Vorhinein fest und kann daher nicht Grundlage für die Annahme eines Umgehungsgeschäfts sein. Denn bei der Teilungsversteigerung kann nicht nur der Erbteilskäufer bzw. nunmehrige Miterbe, sondern jeder - und so auch das vorkaufsberechtigte Siedlungsunternehmen - Gebote abgeben und als Meistbietender den Zuschlag erhalten (vgl. BT-Drucks. 3\u002F2635 S. 16; Roemer, MittRhNotK 1962, 457, 460). Erkennt das Vollstreckungsgericht rechtzeitig vor Rechtskraft des Zuschlags, dass die Zwangsversteigerung allein dem Grundstückserwerb unter Umgehung der Genehmigungspflicht nach § 2 GrdstVG dient, der Antragsteller also rechtsmissbräuchlich handelt und ihm das Rechtsschutzinteresse für die Zwangsversteigerung fehlt, müsste es das Zwangsversteigerungsverfahren ohnehin einstellen bzw. aufheben (vgl. OLG Stuttgart, Die Justiz 1981, 206, 207; LG Heilbronn, Rpfleger 1994, 223; LG Koblenz, Rpfleger 1997, 269 f.; Netz, GrdstVG, 9. Aufl., Rn. 1809, 5283, 5287 ff.; Gehrlein, DZWIR 2023, 574, 576 f.; zur Versagung des Zuschlags gemäß § 83 Nr. 6 ZVG auch LG Heidelberg, BWNotZ 1968, 78 f.). Schließlich kann auch nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass jeder Erbteilskäufer von der - langwierigen und kostspieligen (Netz, GrdstVG, 9. Aufl., Rn. 5286) - Möglichkeit eines Teilungsversteigerungsverfahrens Gebrauch machen wird. \n\n21\\. (cc) Auch die theoretische Möglichkeit, dass der Erbteilskäufer die Grundstücke im weiteren Verlauf im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrags erwirbt, führt nicht dazu, dass bereits der erste Erbteilskauf als Umgehungsgeschäft anzusehen wäre. Dies folgt schon daraus, dass die Grundstücksübertragung im Rahmen der Erbauseinandersetzung selbst der Genehmigungspflicht nach § 2 Abs. 1 GrdstVG unterliegen, diese also nicht umgehen würde (vgl. § 9 Abs. 3 GrdstVG; OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1277, 1280; OLG Stuttgart, RdL 1985, 241, 242; Netz, GrdstVG, 9. Aufl., Rn. 889 mwN; MüKoBGB\u002FFest, 9\\. Aufl., § 2042 Rn. 42 mwN; Pikalo\u002FBendel, GrdstVG, § 2 S. 291 f.). \n\n22\\. (e) Die bloße Absicht des Käufers, sukzessive sämtliche Erbanteile zu erwerben und somit im Ergebnis Eigentümer der landwirtschaftlichen Grundstücke zu werden, kann demnach die Annahme eines Umgehungsgeschäfts nicht rechtfertigen. Dies hat der Senat für den mit dem genehmigungsfreien Erwerb eines einzelnen Erbanteils vergleichbaren Fall des Erwerbs einer unterhalb der Genehmigungsfreigrenze liegenden Teilfläche eines größeren Grundstücks bereits ausdrücklich ausgesprochen (Senat, Beschluss vom 6. Februar 1962 - V BLw 27\u002F61, MDR 1962, 389, 390). Für den Erbteilskauf gilt nichts Anderes. Eine Umgehungsabsicht liegt nicht vor, wenn bei Durchführung des beabsichtigten Rechtsgeschäfts objektiv ein Umgehungserfolg nicht eintritt, weil die restlichen Erbanteile nicht ebenfalls veräußert werden. Ob der Vertrag über die Veräußerung der restlichen Erbanteile bzw. des letzten Erbanteils ein Umgehungsgeschäft darstellen kann, bedarf hier keiner Entscheidung, weil es hierzu - jedenfalls bislang - nicht gekommen ist. \n\n23\\. 3\\. Wegen der Genehmigungsfreiheit des Erbteilskaufvertrags fasst das Beschwerdegericht den Antrag des Beteiligten zu 1 auf Erteilung der Genehmigung zutreffend als einen solchen auf Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 5 GrdstVG auf (vgl. OLG Karlsruhe, RdL 1965, 67, 68; Lange, GrdstVG, 2. Aufl., § 5 Anm. 2; Netz, GrdstVG, 9. Aufl., Rn. 1655, 4339; Pikalo\u002FBendel, GrdstVG, § 5 S. 406). Die Beschlussformel ist allerdings dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass der Erbteilskaufvertrag keiner Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz bedarf (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2012 \\- BLw 13\u002F11, NJW 2013, 607 Rn. 22; Netz, aaO, Rn. 4337; Pikalo\u002FBendel, aaO, § 22 S. 1049 f.; v. Selle in v. Selle\u002FHuth, LwVG, § 1 Rn. 91). Denn nach § 22 Abs. 3 GrdstVG hat das Gericht diese Entscheidung selbst zu treffen; es ist nicht befugt, die Genehmigungsbehörde zur Erteilung des Zeugnisses anzuweisen (vgl. Netz, aaO, Rn. 1663, 4341; Lange, aaO, § 22 Anm. 11; Pikalo\u002FBendel, aaO, § 20 S. 1002; Vorwerk\u002Fvon Spreckelsen, GrdstVG, § 22 Rn. 26). \n\n24\\. 4\\. Vor diesem Hintergrund sind auch die Feststellung des Beschwerdegerichts, dass die Beteiligte zu 4 das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt hat, und die Aufhebung des Bescheids der Genehmigungsbehörde vom 16. Mai 2019 (über die Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts) nicht zu beanstanden. Zwar folgt Ersteres bereits aus der Feststellung, dass der Erbteilskaufvertrag keiner Grundstückverkehrsgenehmigung bedarf; und die gerichtliche Entscheidung tritt auch ohne ausdrückliche Aufhebung an die Stelle der behördlichen Entscheidung. Zur Klarstellung kann die Beschlussformel aber um die Feststellung zur (Un-)Wirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts und die Aufhebung des Bescheids der Genehmigungsbehörde ergänzt werden (vgl. OLG Oldenburg, RdL 2009, 329, 331; Netz, GrdstVG, 9. Aufl., Rn. 4333; Pikalo\u002FBendel, GrdstVG, § 22 S. 1048). \n\n25\\. 5\\. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist auch nicht wegen eines von der Rechtsbeschwerde gerügten Verfahrensmangels aufzuheben. \n\n26\\. a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt der absolute Rechtsbeschwerdegrund im Sinne von § 9 LwVG, § 72 Abs. 3 FamFG, § 547 Nr. 5 ZPO nicht vor. Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. Denn das Beschwerdegericht hat ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. September 2005 - XII ZR 209\u002F02, BGHZ 164, 69, 71 f.). Es hat auch nicht dadurch (selbst und erneut) gegen § 170 Abs. 1 Satz 1, § 23a Abs. 2 Nr. 9 GVG, § 1 Nr. 3 LwVG verstoßen, dass es das Ergebnis der von dem Landwirtschaftsgericht - unter Verletzung dieser Vorschriften - in öffentlicher Verhandlung durchgeführten persönlichen Anhörung der Beteiligten zu 1 und 2 in seinem Beschluss verwertet hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 297\u002F98, NJW 2000, 2508, 2509; anders bei Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung, vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - XIII ZB 29\u002F21, BeckRS 2024, 10194). Denn nach seiner Entscheidung kam es auf das Ergebnis der Anhörung, namentlich auf die von dem Amtsgericht unter anderem auf dieser Grundlage angenommene Umgehungsabsicht der Beteiligten, aus Rechtsgründen nicht an. Daher kann auch hier dahingestellt bleiben, ob die Verwertung eines fehlerhaften Verfahrensabschnitts durch das Beschwerdegericht einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund darstellt (offengelassen von BGH, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 297\u002F98, aaO). \n\n27\\. b) Auch die Voraussetzungen des absoluten Rechtsbeschwerdegrunds nach § 9 LwVG, § 72 Abs. 3 FamFG, § 547 Nr. 4 ZPO sind nicht erfüllt. Zwar erfasst die Vorschrift auch den Fall, dass ein Verfahrensbeteiligter nicht zu dem Verfahren hinzugezogen worden ist (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 28. Juni 1983 - KVR 7\u002F82, NJW 1984, 494 f.). Die von dem Beschwerdegericht nicht angehörte landwirtschaftliche Berufsvertretung ist aber keine Verfahrensbeteiligte im Sinne von § 7 FamFG (vgl. § 7 Abs. 6 FamFG; Hornung in Düsing\u002FMartinez, Agrarrecht, 2. Aufl., § 32 LwVG Rn. 1 f.; Ernst, LwVG, 9\\. Aufl., § 32 Rn. 20 f.; Huth in v. Selle\u002FHuth, LwVG, § 32 Rn. 11). \n\n28\\. c) Die übrigen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 9 LwVG, § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 564 Satz 1 ZPO). IV. \n\n29\\. 1\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 Abs. 1, § 45 LwVG. Die Beteiligte zu 5 und die - die Rechte der Siedlungsbehörde ausübende - Beteiligte zu 4 sind zwar gemäß Vorbem. 1.5.1 Abs. 2 KV GNotKG von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit, außergerichtliche Kosten können ihnen aber auferlegt werden (vgl. BT-Drucks. 17\u002F11471 S. 213; Senat, Beschluss vom 28. April 2014 - BLw 2\u002F13, BeckRS 2014, 11499 Rn. 21). \n\n30\\. 2\\. Die Festsetzung des Gegenstandswerts entspricht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1, § 76 Nr. 4 GNotKG dem vereinbarten Kaufpreis. Brückner Göbel Hamdorf","Genehmigungspflicht beim Verkauf von Erbanteilen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz","2026-07-08T23:05:15.681Z","2026-07-10T22:12:20.308Z",{"id":197,"ecli":198,"slug":199,"caseNumber":200,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":201,"summary":202,"language":7,"source":64,"sourceUrl":65,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":203,"updatedAt":204},"7224","ECLI:DE:NEURIS:KORE709792025","ecli-de-neuris-kore709792025","V ZB 58\u002F23","#  Teilungsversteigerung auf Antrag eines Miterben; Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung des Vollstreckungsgerichts \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden \\- 4. Zivilkammer - vom 29. August 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. \n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Beteiligte zu 2 ist als Miteigentümerin der im Eingang dieses Beschlusses näher bezeichneten Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Als weitere Miteigentümer sind die Beteiligten zu 1 und 2 in Erbengemeinschaft eingetragen. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 ordnete das Vollstreckungsgericht im November 2018 die Zwangsversteigerung der Grundstücke zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an. Die Beteiligte zu 2 pfändete den Miterbenanteil der Beteiligten zu 1 und erwirkte die Überweisung des Anteils zur Einziehung. Die Erbteilspfändung wurde in das Grundbuch eingetragen. In der Folge übertrug die Beteiligte zu 1 mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 2020 der Beteiligten zu 3 ihren Erbteil. Die Beteiligte zu 3 beantragte ihren Beitritt zu dem Teilungsversteigerungsverfahren. Nachdem das Vollstreckungsgericht darauf hingewiesen hatte, dass sie mit der Übertragung kraft Gesetzes an die Stelle der Beteiligten zu 1 getreten sei, nahm die Beteiligte zu 3 ihren Antrag auf Beitritt zurück. \n\n2\\. Die Beteiligte zu 2 hat Erinnerung dagegen eingelegt, dass die Beteiligte zu 3 in dem Verfahren als Antragstellerin geführt wird. Das Vollstreckungsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde durch das Landgericht wendet sich die Beteiligte zu 2 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beteiligte zu 3 beantragt. \n\nII.\n\n3\\. Das Beschwerdegericht lässt offen, ob die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Jedenfalls sei sie nicht begründet, weil das Vollstreckungsgericht die Beteiligte zu 3 zu Recht als Antragstellerin führe. Die Beteiligte zu 3 sei aufgrund der Erbteilsübertragung in die Verfahrensstellung der Beteiligten zu 1 als Antragstellerin eingetreten. Die Pfändung und Überweisung des Erbteils stehe dem nicht entgegen. \n\nIII.\n\n4\\. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie unstatthaft ist. \n\n5\\. 1\\. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). An einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung fehlt es im Streitfall. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht deswegen statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Zwar ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an die Zulassung gebunden. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt: Ist bereits die sofortige Beschwerde nicht statthaft gewesen, ist eine von dem Beschwerdegericht mit der Beschwerdeentscheidung zugelassene Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht statthaft. Denn ein für den Beschwerdeführer vom Gesetz nicht vorgesehener Rechtsmittelzug kann auch durch eine Entscheidung des ersten Rechtsmittelgerichts nicht eröffnet werden; die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - V ZB 77\u002F23, WM 2025, 491 Rn. 5 mwN). \n\n6\\. 2\\. Hier wendet sich die Beteiligte zu 2 - anders als in dem Parallelverfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2025 - V ZR 63\u002F23, juris) - nicht gegen die Fortführung des Teilungsversteigerungsverfahrens, sondern lediglich dagegen, dass das Vollstreckungsgericht die Beteiligte zu 3 (anstelle der Beteiligten zu 1) als Antragstellerin führt. \n\n7\\. a) Es ist schon zweifelhaft, ob in der von dem Vollstreckungsgericht geäußerten Rechtsansicht, dass die Beteiligte zu 3 kraft Gesetzes Antragstellerin geworden und deswegen im Teilungsversteigerungsverfahren als solche zu führen sei, überhaupt eine Vollstreckungsmaßnahme liegt, gegen die eine Erinnerung nach § 766 ZPO statthaft ist; verneinte man dies, wäre die sofortige Beschwerde schon deshalb unstatthaft. \n\n8\\. b) Der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) steht jedenfalls § 95 ZVG entgegen, der gemäß § 180 Abs. 1 ZVG auch im Teilungsversteigerungsverfahren Anwendung findet. Nach § 95 ZVG kann gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlussfassung über den Zuschlag erfolgt, die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft. An einer solchen selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheidung fehlt es hier. \n\n9\\. aa) Das Versteigerungsverfahren soll möglichst beschleunigt ablaufen. § 95 ZVG schränkt deshalb die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen im Vollstreckungsverfahren ein. Ausgenommen sind mit den Entscheidungen über Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung und Fortsetzung des Verfahrens nur solche Zwischenentscheidungen, die für das weitere Verfahren von besonderer Bedeutung sind und über deren Wirksamkeit zeitnah Rechtssicherheit herbeigeführt werden soll. Im Übrigen wird der Rechtschutz der Beteiligten auf die Zuschlagserteilung und ihre Überprüfung in dem durch § 100 ZVG gesteckten Rahmen konzentriert. Bei der Beschlussfassung über den Zuschlag ist das Vollstreckungsgericht an zuvor getroffene Entscheidungen nach § 79 ZVG auch nicht gebunden, sondern hat das gesamte bisherige Versteigerungsverfahren neu und unabhängig von vorherigen Entscheidungen zu würdigen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - V ZB 77\u002F23, WM 2025, 491 Rn. 7 mwN). \n\n10\\. bb) Die Annahme des Vollstreckungsgerichts, dass die Beteiligte zu 3 als Erbteilserwerberin kraft Gesetzes Antragstellerin geworden und deswegen in dem auf Antrag der Beteiligten zu 1 angeordneten Teilungsversteigerungsverfahren als solche zu führen sei, ist jedenfalls nicht selbstständig anfechtbar. \n\n11\\. (1) Hierin liegt insbesondere keine selbstständig anfechtbare Fortsetzung des Verfahrens i.S.v. § 95 ZVG. Eine solche setzt voraus, dass das Versteigerungsverfahren zuvor eingestellt oder aufgehoben war (näher Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - V ZB 77\u002F23, WM 2025, 491 Rn. 9); dies ist dann, wenn das laufende Versteigerungsverfahren \\- wie hier - mit dem Erbteilserwerber als Antragsteller fortgeführt wird, nicht der Fall. \n\n12\\. (2) Darin, den Erbteilserwerber als Antragsteller zu führen, liegt auch weder eine Aufhebung (§ 180 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 28 f. ZVG) des von dem Erbteilsveräußerer beantragten Teilungsversteigerungsverfahrens noch die Anordnung eines neuen Teilungsversteigungsverfahrens auf Antrag des Erbteilserwerbers (§ 180 Abs. 1 i.V.m. § 15 ZVG) oder die Anordnung seines Beitritts (§ 180 Abs. 1 i.V.m. § 27 ZVG, vgl. Stöber\u002FKeller, ZVG, 23. Aufl., § 27 Rn. 20); vielmehr wird das auf Antrag des Erbteilsveräußerers angeordnete Teilungsversteigerungsverfahren mit dem Erbteilserwerber als Antragsteller fortgeführt. \n\n13\\. c) Dass sich die sofortige Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung nach § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet, ändert an deren Unstatthaftigkeit nach § 180 Abs. 1 i.V.m. § 95 ZVG nichts (näher Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - V ZB 77\u002F23, WM 2025, 491 Rn. 11 ff. mwN). \n\nIV.\n\n14\\. 1\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der im Zwangsversteigerungsverfahren anwendbar ist, wenn sich die Beteiligten wie im kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125\u002F05, BGHZ 170, 378 Rn. 8). Das ist hier im Verhältnis der Beteiligten zu 2 und der Beteiligten zu 3 der Fall. \n\n15\\. 2\\. Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Rechtsschutzziel der Beteiligten zu 2, das darauf gerichtet ist, der Beteiligten zu 3 die Stellung als Antragstellerin abzuerkennen. Dieses Interesse schätzt der Senat mangels anderer Anhaltspunkte wie das Beschwerdegericht auf 5.000 €. Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube","Teilungsversteigerung auf Antrag eines Miterben; Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung des Vollstreckungsgerichts","2026-07-08T23:12:00.438Z","2026-07-10T22:13:22.331Z",20]