[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-judicial-discipline-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":21,"total":16,"page":58,"limit":59},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},444,"judicial-discipline-de","Judicial Discipline","DE","2026-07-08T23:01:28.918Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},4,{"min":18,"max":19},"2025-05-15T00:00:00.000Z","2025-11-04T00:00:00.000Z",[],[22,33,41,49],{"id":23,"ecli":24,"slug":25,"caseNumber":26,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":27,"summary":28,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":31,"updatedAt":32},"4271","ECLI:DE:NEURIS:KORE729712025","ecli-de-neuris-kore729712025","RiZ (R) 5\u002F25","#  BGH, 04.11.2025, RiZ (R) 5\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Antragstellers gegen den Beschluss des Dienstgerichtshofs des Landes Brandenburg vom 15. Januar 2025 (DGH 4\u002F24) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen \n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht im Land Brandenburg. Am 14. April 2023 wurde ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet, weil ihm ein Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten zur Last gelegt wird. Er hält die Verfahrenseinleitung für rechtsmissbräuchlich und sieht darin eine seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende Maßnahme der Dienstaufsicht. Das Dienstgericht hat seinen Antrag mit Urteil vom 14. Juni 2024 zurückgewiesen. Das Urteil enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. In ihr werden die Beteiligten - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - darüber belehrt, dass ihnen gegen das Urteil die Berufung zustehe, diese binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem mit Adresse bezeichneten Dienstgericht einzulegen und binnen zwei Monaten nach Zustellung des Urteils bei dem ebenfalls mit Adresse bezeichneten Dienstgerichtshof zu begründen sei, sofern die Begründung nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolge. \n\n2\\. Der Antragsteller hat gegen das Urteil fristgerecht beim Dienstgericht Berufung eingelegt und sodann beim Dienstgerichtshof eine Verlängerung der Begründungsfrist beantragt, die bis zum 2. Dezember 2024 bewilligt worden ist. Mit einem an das Dienstgericht adressierten und dort am 2. Dezember 2024 um 20:37 Uhr per Fax eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller seine Berufung begründet. Die Begründungsschrift ist auf Veranlassung des Vorsitzenden des Dienstgerichts an den Dienstgerichtshof weitergeleitet worden und dort am 9. Dezember 2024 eingegangen. Durch Verfügung vom 11. Dezember 2024 hat der Vorsitzende des Dienstgerichtshofs den Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Dienstgerichtshof beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist beim ihm eingereicht worden sei. Der Antragsteller hat daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. \n\n3\\. Mit Beschluss vom 15. Januar 2025 hat der Dienstgerichtshof die Berufung des Antragstellers als unzulässig verworfen und die Revision zugelassen. Die Begründungsschrift sei nicht fristgerecht beim Dienstgerichtshof eingegangen und die Berufungsschrift erfülle die an eine Berufungsbegründung zu stellenden formellen Anforderungen nicht, da sie weder einen Berufungsantrag noch Berufungsgründe enthalte. Der Antragsteller sei ordnungsgemäß über den richtigen Adressaten der Berufungsbegründung belehrt worden, so dass die Begründungsfrist auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 2 VwGO verlängert gewesen sei. Dem Antragsteller sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, weil die fehlerhafte Adressierung einer Berufungsbegründung im Falle einer korrekten Belehrung über das zutreffende Gericht grundsätzlich schuldhaft erfolge. Der Antragsteller hätte seinen Sorgfaltspflichten ohne großen Aufwand durch Einsichtnahme in die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils nachkommen können, um sich über den Adressaten der Berufungsbegründung zu informieren. Dass ihm dies aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht möglich gewesen sei, habe er weder konkret dargelegt, noch habe er diesen Umstand ausreichend - etwa durch ein ärztliches Attest - glaubhaft gemacht. Der Antragsteller habe auch nicht darauf vertrauen können, dass die am letzten Tag der Begründungsfrist an das Dienstgericht übermittelte Begründungsschrift im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch rechtzeitig an den Dienstgerichtshof weitergeleitet werden würde. Der Beschluss des Dienstgerichtshofs ist dem Antragsteller am 3. Februar 2025 zugestellt worden. \n\n4\\. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 3. März 2025 eingelegten und innerhalb der verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist begründeten Revision. Er hält eine analoge Anwendung des § 519 ZPO für gerechtfertigt und meint, ihm hätte jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Zum einen hätte sich dem Vorsitzenden des Dienstgerichts aufdrängen müssen, dass die Frist zur Begründung der Berufung ablaufe, weshalb eine zügige Weiterleitung per Fax an den Dienstgerichtshof veranlasst gewesen wäre. Den Irrtum hinsichtlich der Adressierung erachtet der Antragsteller für entschuldbar, da er nicht anwaltlich vertreten, überlastet und gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei. Im Übrigen sei das Urteil des Dienstgerichtshofs schon deshalb aufzuheben, weil er im Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Zudem liege die Besorgnis der Befangenheit bzw. eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Dienstgerichtshofs vor. \n\n5\\. Im Revisionsverfahren beantragt der Antragsteller, \n\n6\\. die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an den Dienstgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. \n\n7\\. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt und sich zum Rechtsmittel nicht geäußert. \n\n8\\. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. Die nach § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 Abs. 1 VwGO, § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 DRiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Der Dienstgerichtshof hat die Berufung des Antragstellers zu Recht als unzulässig verworfen. Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch. \n\n10\\. 1\\. Die Berufung des Antragstellers ist unzulässig. \n\n11\\. a) In richterdienstgerichtlichen Prüfungsverfahren ist die Berufung gegen Urteile des Dienstgerichts - vorbehaltlich eines (im Land Brandenburg nicht erfolgten) landesgesetzlichen Ausschlusses dieses Rechtsmittels - wegen der Besonderheiten des dienstgerichtlichen Instanzenzugs (§ 79 Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 2 DRiG) zulassungsfrei statthaft (BGH, Urteil vom 29. März 2000 - RiZ(R) 4\u002F99, BGHZ 144, 123, 128 ff.). Im Falle einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG), die sich bei einem zweistufig aufgebauten Rechtsmittel (wie der Berufung) auch zur Begründungsfrist verhalten muss (vgl. BVerwGE 107, 117, 122 f. mwN), ist die Berufungsbegründung - sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt - innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils bzw. innerhalb der verlängerten Begründungsfrist beim Dienstgerichtshof einzureichen (§ 124a Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG). \n\n12\\. Soweit der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren eine analoge Anwendung des § 519 ZPO befürwortet, der für Verfahren nach der Zivilprozessordnung die Einlegung der Berufung beim Rechtsmittelgericht vorsieht, erschließt sich nicht, was aus dieser Norm für die hier in Rede stehende Einreichung der Berufungsbegründung abzuleiten sein soll. Zudem ist für eine analoge Anwendung von § 519 Abs. 1 ZPO ohnehin kein Raum, da das dienstgerichtliche Verfahrensrecht trotz der organisatorischen Anbindung der Dienstgerichte des Landes Brandenburg an die Zivilgerichtsbarkeit im Prüfungsverfahren eine Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung vorsieht und diese ausdrücklich eine von der Zivilprozessordnung abweichende Regelung zur Einlegung der Berufung trifft (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 - RiZ(R) 1\u002F24, juris Rn. 15). \n\n13\\. b) Der Antragsteller ist durch die Rechtsbehelfsbelehrung im dienstgerichtlichen Urteil zutreffend darüber belehrt worden, dass die Berufungsbegründung, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Dienstgerichtshof einzureichen ist. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Dienstgericht - wie der Antragsteller behauptet - in anderen Verfahren abweichende und fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungen erteilt haben soll. Dies hätte allenfalls Auswirkungen auf die anderen Verfahren gehabt, aber nicht dazu führen können, dass eine (separate) Berufungsbegründung im hiesigen Verfahren trotz ordnungsgemäßer Belehrung fristwahrend beim Dienstgericht hätte eingereicht werden können. Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, der Dienstgerichtshof sei in der Vergangenheit selbst davon ausgegangen, dass \"Einlegung und Begründung beim LG\" fristwahrend möglich seien, ist dies jedenfalls mit Blick darauf, dass die Berufung auch sogleich mit ihrer Einlegung beim Dienstgericht begründet werden kann, nicht unzutreffend. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsteller indes keinen Gebrauch gemacht. Denn die Berufungsschrift erfüllt die an eine Berufungsbegründung zu stellenden formellen Anforderungen nicht, weil sie weder einen Berufungsantrag noch Berufungsgründe enthält (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG). Die Begründungsschrift hat der Antragsteller am letzten Tag der verlängerten Begründungsfrist (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG) per Fax an das Dienstgericht gesandt. Eine fristgerechte Einreichung beim empfangszuständigen Dienstgerichtshof ist somit nicht erfolgt. \n\n14\\. c) Mit Recht hat der Dienstgerichtshof dem Antragsteller eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Denn dieser hat die Begründungsfrist nicht unverschuldet im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG versäumt. Zudem war sein Verschulden auch ursächlich für die Fristversäumung. \n\n15\\. aa) Die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist hätte vorausgesetzt, dass der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, diese gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG). Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn der Beteiligte nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (BGH, Beschluss vom 28. März 2024 - AnwZ (Brfg) 3\u002F24, juris Rn. 13 mwN). \n\n16\\. Diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht genügt, weil er bei der Einreichung der Berufungsbegründung die Rechtsbehelfsbelehrung des Dienstgerichts nicht beachtet hat. Eine solche wird erteilt, damit das Rechtsmittel insbesondere anwaltlich nicht vertretener Beteiligter nicht an - in den jeweiligen Verfahrensordnungen unterschiedlich ausgestalteten und damit fehlerträchtigen - formellen Anforderungen scheitert. Ihre Missachtung begründet Verschulden. Soweit der Antragsteller eine Überlastungssituation sowie gesundheitliche Einschränkungen bzw. eine Dienstunfähigkeit geltend macht, ist nicht ersichtlich, dass diese Umstände den Antragsteller, der sich zur Fertigung und Übersendung der mehrseitigen Begründungsschrift in der Lage sah, darin hätten beeinträchtigen können, der Rechtsbehelfsbelehrung Rechnung zu tragen und die Begründungsschrift beim hierfür empfangszuständigen Dienstgerichtshof einzureichen. \n\n17\\. bb) Die Kausalität des Verschuldens für die Fristversäumung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich das Verschulden wegen einer nachfolgenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch das Dienstgericht nicht mehr ausgewirkt hätte. \n\n18\\. (1) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Anspruch der Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) die Gerichte zur Rücksichtnahme auf die Beteiligten verpflichtet. Geht eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung anstatt bei dem für seine Entgegennahme zuständigen Rechtsmittelgericht beim Ausgangsgericht ein, hat dieses die Begründungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geht der Schriftsatz so zeitig beim unzuständigen Gericht ein, dass eine rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden kann, darf der Beteiligte darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch fristgerecht dort eingehen wird. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten nicht mehr aus, so dass dem Beteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2023 \\- AnwZ (Brfg) 31\u002F22, juris Rn. 24, und vom 30. November 2022 - IV ZB 17\u002F22 - NJW-RR 2023, 351 Rn. 15 mwN). Dagegen ist das unzuständige Gericht nicht verpflichtet, zu prüfen, wann die in Rede stehende Frist ablaufen wird, und den Schriftsatz als besonders eilig oder sogar per Fax weiterzuleiten (BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017 - VI ZB 49\u002F16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 14, und vom 25. Januar 2017 - XII ZB 504\u002F15, NJW-RR 2017, 386 Rn. 18). Es besteht von Verfassungs wegen auch keine Verpflichtung des unzuständigen Gerichts, den Rechtsmittelführer telefonisch oder per Fax über seinen Fehler zu informieren. Denn andernfalls würde dem Beteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (BVerfG, NJW 2001, 1343; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571\u002F12, NJW-RR 2014, 699 Rn. 15 mwN). Wenn der fristgebundene Schriftsatz bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang erst nach Fristablauf beim empfangszuständigen Gericht eingeht, liegt dies im Risikobereich des Beteiligten, der den Schriftsatz trotz ordnungsgemäßer Belehrung an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017, aaO, Rn. 14 mwN, und vom 25. Januar 2017, aaO, Rn. 18 mwN). \n\n19\\. (2) Hieran gemessen bestand keine Pflicht des Dienstgerichts zu einer eiligen Weiterleitung der Begründungsschrift an den Dienstgerichtshof. Vielmehr war die Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang - hier per Post bzw. Posttransport - ausreichend, selbst wenn das Dienstgericht den drohenden Fristablauf hätte erkennen können. Der Antragsteller konnte nicht darauf vertrauen, dass die am letzten Tag der verlängerten Begründungsfrist an das Dienstgericht in Cottbus übermittelte Berufungsbegründung im Falle ihrer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch am selben Tag bei dem in Brandenburg an der Havel ansässigen Dienstgerichtshof eingehen würde. \n\n20\\. 2\\. Der angefochtene Beschluss unterliegt auch nicht deshalb der Aufhebung und Zurückverweisung, weil er an einem Verfahrensmangel leiden würde. \n\n21\\. a) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, er sei nicht ordnungsgemäß zu der beabsichtigten Verwerfung seiner Beschwerde durch Beschluss angehört worden. \n\n22\\. aa) Nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG sind die Beteiligten vorher zu hören, wenn beabsichtigt ist, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt voraus, dass die Mitteilung an die Beteiligten das beabsichtigte Entscheidungsergebnis unmissverständlich erkennen lässt (BVerwG, NVwZ-RR 2018, 787 Rn. 14 mwN) und die Beteiligten Gelegenheit erhalten, sich hierzu binnen einer angemessenen Frist zu äußern. Eine bestimmte Äußerungsfrist muss nicht zwingend gesetzt werden. Unterbleibt eine Fristsetzung, muss das Gericht jedoch einen angemessenen Zeitraum abwarten, bevor es durch Beschluss entscheidet, und jede Äußerung berücksichtigen, die bis zur Herausgabe seiner Entscheidung zur Versendung an die Beteiligten eingeht (BVerwG, NVwZ 2005, 466 mwN). \n\n23\\. bb) Diesen Anforderungen ist hier Genüge getan worden. Der Antragsteller ist durch die Verfügung vom 11. Dezember 2024 darauf hingewiesen worden, dass der Dienstgerichtshof beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist beim ihm eingereicht worden sei. Dadurch war für den Antragsteller eindeutig erkennbar, dass der Dienstgerichtshof eine Verwerfung der Berufung als unzulässig in Betracht zieht. Hierauf hat der Antragsteller am 20. Dezember 2024 mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reagiert. Zwar meint er, ihm sei gemessen an der Verfahrensdauer und angesichts des Umstands, dass nahezu zeitgleich in elf Verfahren eine Anhörung erfolgt sei, nur eine vergleichsweise knappe Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Zudem habe der Dienstgerichtshof einen abstrakt-pauschalen Textbaustein ohne Benennung konkreter Daten (etwa des Datums des Eingangs bei welcher Stelle) verwendet und die Zuordnung teilweise dadurch erschwert, dass er weder das vom Dienstgericht noch das vom Antragsteller verwendete Aktenzeichen angegeben habe. Das Eingangsdatum seines Faxes beim Dienstgericht war dem Antragsteller indes bekannt, und wie sein Wiedereinsetzungsantrag zeigt, ist ihm eine Zuordnung auch möglich gewesen. Jedenfalls hätte der Antragsteller noch bis zum Erlass des Verwerfungsbeschlusses am 15. Januar 2025 Gelegenheit gehabt, sich ergänzend zu äußern, so dass ihm hinreichend rechtliches Gehör zu der beabsichtigten Entscheidung gewährt worden ist. \n\n24\\. b) Auch die Verfahrensrüge, der Dienstgerichtshof sei Befangenheit seiner Richter nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen, weil er nicht zugunsten des Antragstellers unterstellt habe, dass dieser aufgrund einer psychischen Erkrankung an der fristgemäßen Rechtsmittelbegründung gehindert gewesen sei, greift nicht durch. \n\n25\\. aa) Die Rüge des § 138 Nr. 2 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG ist begründet, wenn an der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Aus § 138 Nr. 2 VwGO ergibt sich, dass die Besorgnis der Befangenheit der Richter, die eine Entscheidung gefällt haben, mit Blick auf deren Prozessordnungsmäßigkeit nach Erlass der Entscheidung und Eintritt der Bindungswirkung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO) nicht mehr geltend gemacht werden kann. Der in § 138 Nr. 2 VwGO sanktionierte Verfahrensfehler ist demnach nur gegeben, wenn ein Ablehnungsgesuch in der Vorinstanz tatsächlich Erfolg gehabt hat (BVerwG, Buchholz 310 § 138 Ziff. 2 VwGO Nr. 5 [juris Rn. 7 mwN]). Dies ist hier nicht der Fall. \n\n26\\. bb) Ein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 1 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG liegt ebenfalls nicht vor. Danach ist eine Entscheidung stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Eine Abweichung von der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung behauptet der Antragsteller nicht. Demzufolge könnte die Verfahrensrüge nur Erfolg haben, wenn der Spruchkörper der Vorinstanz als in materieller Hinsicht nicht vorschriftsmäßig besetzt anzusehen wäre, also die Richter tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hätten vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene; dann läge zugleich unmittelbar ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 138 Ziff. 2 VwGO Nr. 5 [juris Rn. 8 mwN]). Hierfür ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nichts ersichtlich, denn der Verwerfungsbeschluss verlässt in keinem der vom Antragsteller gerügten Punkte den Rahmen einer vertretbaren Rechtsanwendung. \n\n27\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG. Pamp Harsdorf-Gebhardt Recknagel Mecke Söhngen","BGH, 04.11.2025, RiZ (R) 5\u002F25","jurionline_de","","2026-07-08T22:41:18.746Z","2026-07-10T22:08:26.768Z",{"id":34,"ecli":35,"slug":36,"caseNumber":37,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":38,"summary":39,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":31,"updatedAt":40},"4270","ECLI:DE:NEURIS:KORE729692025","ecli-de-neuris-kore729692025","RiZ (R) 4\u002F25","#  BGH, 04.11.2025, RiZ (R) 4\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Antragstellers gegen den Beschluss des Dienstgerichtshofs des Landes Brandenburg vom 15. Januar 2025 (DGH 13\u002F22) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen \n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht im Land Brandenburg. Er wendet sich gegen die am 30. August 2017 vorgenommene Änderung der dortigen Geschäftsverteilung für die Geschäftsstellen, weil er hierzu nicht ordnungsgemäß angehört und über den neuen Standort der Akten nicht informiert worden sei. Das Dienstgericht hat seinen Antrag mit Urteil vom 8. Juli 2022 zurückgewiesen. Das Urteil enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. In ihr werden die Beteiligten - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - darüber belehrt, dass ihnen gegen das Urteil die Berufung zustehe, diese binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem mit Adresse bezeichneten Dienstgericht einzulegen und binnen zwei Monaten nach Zustellung des Urteils bei dem ebenfalls mit Adresse bezeichneten Dienstgerichtshof zu begründen sei, sofern die Begründung nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolge. Das Urteil ist dem Antragsteller am 15. September 2022 zugestellt worden. Er hat mit einem an den Dienstgerichtshof adressierten Schreiben bei diesem per Fax am 14. Oktober 2022 (Freitag) um 21:02 Uhr Berufung eingelegt. Durch Verfügung vom 3. September 2024 hat der Vorsitzende des Dienstgerichtshofs den Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Dienstgerichtshof beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht beim Dienstgericht eingelegt worden sei. Der Antragsteller hat daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. \n\n2\\. Mit Beschluss vom 15. Januar 2025 hat der Dienstgerichtshof die Berufung des Antragstellers als unzulässig verworfen und die Revision zugelassen. Das Rechtsmittel sei nicht innerhalb der Berufungsfrist beim Dienstgericht eingelegt worden. Dem Antragsteller sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, weil die Einlegung eines Rechtsmittels bei dem falschen Gericht grundsätzlich schuldhaft erfolge, wenn - wie hier - eine Belehrung über das zutreffende Gericht erteilt worden sei. Der Antragsteller habe auch nicht darauf vertrauen können, dass seine Berufungsschrift im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch rechtzeitig an das Dienstgericht weitergeleitet werden würde. Denn im Rahmen üblicher Gerichtsabläufe wäre diese frühestens am 17. Oktober 2022 (Montag), also am Tag des Ablaufs der Berufungsfrist, dem Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs vorgelegt worden. Selbst bei unmittelbarer Weiterleitung per Post oder über den zwischen den Brandenburgischen Justizbehörden durchgeführten Akten- und Posttransport wäre sie nicht am selben Tag beim Dienstgericht des Landes Brandenburg eingegangen. Der Beschluss des Dienstgerichtshofs ist dem Antragsteller am 3. Februar 2025 zugestellt worden. \n\n3\\. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 3. März 2025 eingelegten und innerhalb der verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist begründeten Revision. Er hält eine analoge Anwendung des § 519 ZPO für gerechtfertigt und meint, ihm hätte jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Zum einen hätte sich dem Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs aufdrängen müssen, dass die Frist zur Einlegung der Berufung ablaufe, weshalb eine zügige Weiterleitung per Fax an das Dienstgericht veranlasst gewesen wäre. Den Irrtum hinsichtlich der Adressierung erachtet der Antragsteller für entschuldbar, da er nicht anwaltlich vertreten, überlastet und gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei. Im Übrigen sei das Urteil des Dienstgerichtshofs schon deshalb aufzuheben, weil er im Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Zudem liege die Besorgnis der Befangenheit bzw. eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Dienstgerichtshofs vor. \n\n4\\. Im Revisionsverfahren beantragt der Antragsteller, \n\n5\\. die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an den Dienstgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. \n\n6\\. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt und sich zum Rechtsmittel nicht geäußert. \n\n7\\. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die nach § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 Abs. 1 VwGO, § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 DRiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Der Dienstgerichtshof hat die Berufung des Antragstellers zu Recht als unzulässig verworfen. Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch. \n\n9\\. 1\\. Die Berufung des Antragstellers ist unzulässig. \n\n10\\. a) In richterdienstgerichtlichen Prüfungsverfahren ist die Berufung gegen Urteile des Dienstgerichts - vorbehaltlich eines (im Land Brandenburg nicht erfolgten) landesgesetzlichen Ausschlusses dieses Rechtsmittels - wegen der Besonderheiten des dienstgerichtlichen Instanzenzugs (§ 79 Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 2 DRiG) zulassungsfrei statthaft (BGH, Urteil vom 29. März 2000 - RiZ(R) 4\u002F99, BGHZ 144, 123, 128 ff.). Sofern ordnungsgemäß über das Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt wurde (§ 58 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG), ist die Berufung gemäß § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Dienstgericht einzulegen. \n\n11\\. Die Möglichkeit einer fristwahrenden Einlegung der Berufung beim Rechtsmittelgericht ist - anders als bei der Revision (§ 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und bei der Beschwerde (§ 147 Abs. 2 VwGO) und anders als im Berufungsrecht nach der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung bis zum 31. Dezember 1996 (§ 124 Abs. 2 Satz 2 VwGO aF) - nicht vorgesehen. Für eine analoge Anwendung von § 519 Abs. 1 ZPO, der für Verfahren nach der Zivilprozessordnung die Einlegung der Berufung beim Rechtsmittelgericht vorsieht, ist kein Raum, da das dienstgerichtliche Verfahrensrecht trotz der organisatorischen Anbindung der Dienstgerichte des Landes Brandenburg an die Zivilgerichtsbarkeit im Prüfungsverfahren eine Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung vorsieht und diese ausdrücklich eine von der Zivilprozessordnung abweichende Regelung trifft (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 - RiZ(R) 1\u002F24, juris Rn. 15). \n\n12\\. b) Der Antragsteller ist durch die Rechtsbehelfsbelehrung im dienstgerichtlichen Urteil zutreffend darüber belehrt worden, dass die Berufung binnen eines Monats nach Urteilszustellung bei dem Dienstgericht einzulegen ist. Soweit er geltend macht, das Dienstgericht verwende uneinheitliche Rechtsmittelbelehrungen und der Dienstgerichtshof sei in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass \"Einlegung und Begründung beim LG\" fristwahrend möglich seien, ist schon nicht erkennbar, dass das Gericht, bei dem die Berufung anzubringen ist, jemals unzutreffend bezeichnet worden wäre. Der Antragsteller hat sein Rechtsmittel einen Arbeitstag vor Ablauf der Berufungsfrist (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG) beim Dienstgerichtshof angebracht. Eine fristgerechte Einlegung beim empfangszuständigen Dienstgericht ist somit nicht erfolgt. \n\n13\\. c) Mit Recht hat der Dienstgerichtshof dem Antragteller eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Denn dieser hat die Berufungsfrist nicht unverschuldet im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG versäumt. Zudem war sein Verschulden auch ursächlich für die Fristversäumung. \n\n14\\. aa) Die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist hätte vorausgesetzt, dass der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, diese gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG). Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn der Beteiligte nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (BGH, Beschluss vom 28. März 2024 - AnwZ (Brfg) 3\u002F24, juris Rn. 13 mwN). \n\n15\\. Diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht genügt, weil er bei der Einlegung der Berufung die Rechtsbehelfsbelehrung des Dienstgerichts nicht beachtet hat. Eine solche wird erteilt, damit die Rechtsmitteleinlegung insbesondere anwaltlich nicht vertretener Beteiligter nicht an - in den jeweiligen Verfahrensordnungen unterschiedlich ausgestalteten und damit fehlerträchtigen - formellen Anforderungen scheitert. Ihre Missachtung begründet Verschulden. Soweit der Antragsteller eine Überlastungssituation sowie gesundheitliche Einschränkungen bzw. eine Dienstunfähigkeit geltend macht, ist nicht ersichtlich, dass diese Umstände den Antragsteller, der sich zur Fertigung und Übersendung der Rechtsmittelschrift in der Lage sah, darin hätten beeinträchtigen können, der Rechtsbehelfsbelehrung Rechnung zu tragen und die Berufung beim hierfür empfangszuständigen Dienstgericht einzulegen. \n\n16\\. bb) Die Kausalität des Verschuldens für die Fristversäumung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich das Verschulden wegen einer nachfolgenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch den Dienstgerichtshof nicht mehr ausgewirkt hätte. \n\n17\\. (1) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Anspruch der Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) die Gerichte zur Rücksichtnahme auf die Beteiligten verpflichtet. Geht ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz anstatt bei dem für seine Entgegennahme zuständigen Ausgangsgericht beim Rechtsmittelgericht ein, hat dieses die Rechtsmittelschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Ausgangsgericht weiterzuleiten, wenn dessen Empfangszuständigkeit ohne Weiteres erkennbar und - damit regelmäßig - die Bestimmung des empfangszuständigen Gerichts möglich ist. Geht der Schriftsatz so zeitig beim unzuständigen Gericht ein, dass eine rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden kann, darf der Beteiligte darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch fristgerecht dort eingehen wird. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten nicht mehr aus, so dass dem Beteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 576\u002F23, NJW-RR 2025, 119 Rn. 14, und vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571\u002F12, NJW-RR 2014, 699 Rn. 14 mwN). \n\n18\\. Dagegen ist das unzuständige Gericht nicht verpflichtet, zu prüfen, wann die in Rede stehende Frist ablaufen wird, und den Schriftsatz als besonders eilig oder sogar per Fax weiterzuleiten (BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017 - VI ZB 49\u002F16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 14, und vom 25. Januar 2017 - XII ZB 504\u002F15, NJW-RR 2017, 386 Rn. 18). Es besteht von Verfassungs wegen auch keine Verpflichtung des unzuständigen Gerichts, den Rechtsmittelführer telefonisch oder per Fax über seinen Fehler zu informieren. Denn andernfalls würde dem Beteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (BVerfG, NJW 2001, 1343; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571\u002F12, NJW-RR 2014, 699 Rn. 15 mwN). Wenn die Rechtsmittelschrift bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim empfangszuständigen Gericht eingeht, liegt dies im Risikobereich des Beteiligten, der die Rechtsmittelschrift trotz ordnungsgemäßer Belehrung an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017, aaO, Rn. 14 mwN, und vom 25. Januar 2017, aaO, Rn. 18 mwN). \n\n19\\. (2) Hieran gemessen bestand keine Pflicht des Dienstgerichtshofs zu einer eiligen Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das Dienstgericht. Selbst wenn der Dienstgerichtshof den drohenden Fristablauf hätte erkennen können, wäre er nur zu einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang - hier per Post - verpflichtet gewesen. Eine postalische Weiterleitung der am 14. Oktober 2022 (Freitag) um 21:02 Uhr an den in Brandenburg an der Havel ansässigen Dienstgerichtshof übermittelten Berufungsschrift hätte frühestens am 17. Oktober 2022, dem Tag des Fristablaufs, veranlasst werden können, so dass sie erst nach Fristablauf bei dem Dienstgericht in Cottbus eingegangen wäre. Auf einen fristgerechten Eingang konnte der Antragsteller somit nicht vertrauen, weshalb sein Verschulden ursächlich für die Fristversäumung war. \n\n20\\. cc) Wiedereinsetzung war entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb zu gewähren, weil zwischen der Einlegung der Berufung und dem Hinweis des Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs knapp zwei Jahre verstrichen sind. \n\n21\\. Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels nicht zeitnah nach dessen Eingang, sondern erst bei der Bearbeitung des Falles und gegebenenfalls nach Ablauf der Fristen überprüft (BGH, Beschluss vom 11\\. Januar 2022 - VIII ZB 37\u002F21, NJW-RR 2022, 346 Rn. 14). Allein durch eine verzögerte Bearbeitung des Verfahrens bei Gericht entsteht kein schutzwürdiges Vertrauen des Rechtsmittelführers auf die Zulässigkeit seines Rechtsmittels. \n\n22\\. 2\\. Der angefochtene Beschluss unterliegt auch nicht deshalb der Aufhebung und Zurückverweisung, weil er an einem Verfahrensmangel leiden würde. \n\n23\\. a) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, er sei nicht ordnungsgemäß zu der beabsichtigten Verwerfung seiner Beschwerde durch Beschluss angehört worden. \n\n24\\. aa) Nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG sind die Beteiligten vorher zu hören, wenn beabsichtigt ist, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt voraus, dass die Mitteilung an die Beteiligten das beabsichtigte Entscheidungsergebnis unmissverständlich erkennen lässt (BVerwG, NVwZ-RR 2018, 787 Rn. 14 mwN) und die Beteiligten Gelegenheit erhalten, sich hierzu binnen einer angemessenen Frist zu äußern. Eine bestimmte Äußerungsfrist muss nicht zwingend gesetzt werden. Unterbleibt eine Fristsetzung, muss das Gericht jedoch einen angemessenen Zeitraum abwarten, bevor es durch Beschluss entscheidet, und jede Äußerung berücksichtigen, die bis zur Herausgabe seiner Entscheidung zur Versendung an die Beteiligten eingeht (BVerwG, NVwZ 2005, 466 mwN). \n\n25\\. bb) Diesen Anforderungen ist hier Genüge getan worden. Der Antragsteller ist durch die Verfügung vom 3. September 2024 darauf hingewiesen worden, dass der Dienstgerichtshof beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht beim Dienstgericht eingelegt worden sei. Dadurch war für den Antragsteller eindeutig erkennbar, dass der Dienstgerichtshof eine Verwerfung der Berufung als unzulässig in Betracht zieht. Hierauf hat der Antragsteller am 30. September 2024 mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reagiert. Zwar meint er, ihm sei gemessen an der Verfahrensdauer und angesichts des Umstands, dass nahezu zeitgleich in elf Verfahren eine Anhörung erfolgt sei, nur eine vergleichsweise knappe Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Zudem habe der Dienstgerichtshof einen abstrakt-pauschalen Textbaustein ohne Benennung konkreter Daten (etwa des Datums des Eingangs bei welcher Stelle) verwendet und die Zuordnung teilweise dadurch erschwert, dass er weder das vom Dienstgericht noch das vom Antragsteller verwendete Aktenzeichen angegeben habe. Das Eingangsdatum seines Faxes beim Dienstgerichtshof war dem Antragsteller indes bekannt, und wie sein Wiedereinsetzungsantrag zeigt, ist ihm eine Zuordnung auch möglich gewesen. Jedenfalls hätte der Antragsteller noch bis zum Erlass des Verwerfungsbeschlusses am 15. Januar 2025 Gelegenheit gehabt, sich ergänzend zu äußern, so dass ihm hinreichend rechtliches Gehör zu der beabsichtigten Entscheidung gewährt worden ist. \n\n26\\. b) Auch die Verfahrensrüge, der Dienstgerichtshof sei wegen Befangenheit seiner Richter nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen, weil er nicht zugunsten des Antragstellers unterstellt habe, dass dieser aufgrund einer psychischen Erkrankung an der fristgemäßen Rechtsmitteleinlegung gehindert gewesen sei, greift nicht durch. \n\n27\\. aa) Die Rüge des § 138 Nr. 2 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG ist begründet, wenn an der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Aus § 138 Nr. 2 VwGO ergibt sich, dass die Besorgnis der Befangenheit der Richter, die eine Entscheidung gefällt haben, mit Blick auf deren Prozessordnungsmäßigkeit nach Erlass der Entscheidung und Eintritt der Bindungswirkung (§ 173 Satz 1 VwGO iVm § 318 ZPO) nicht mehr geltend gemacht werden kann. Der in § 138 Nr. 2 VwGO sanktionierte Verfahrensfehler ist demnach nur gegeben, wenn ein Ablehnungsgesuch in der Vorinstanz tatsächlich Erfolg gehabt hat (BVerwG, Buchholz 310 § 138 Ziff. 2 VwGO Nr. 5 [juris Rn. 7 mwN]). Dies ist hier nicht der Fall. \n\n28\\. bb) Ein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 1 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG liegt ebenfalls nicht vor. Danach ist eine Entscheidung stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Eine Abweichung von der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung behauptet der Antragsteller nicht. Demzufolge könnte die Verfahrensrüge nur Erfolg haben, wenn der Spruchkörper der Vorinstanz als in materieller Hinsicht nicht vorschriftsmäßig besetzt anzusehen wäre, also die Richter tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hätten vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene; dann läge zugleich unmittelbar ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 138 Ziff. 2 VwGO Nr. 5 [juris Rn. 8 mwN]). Hierfür ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nichts ersichtlich, denn der Verwerfungsbeschluss verlässt in keinem der vom Antragsteller gerügten Punkte den Rahmen einer vertretbaren Rechtsanwendung. \n\n29\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG. Pamp Harsdorf-Gebhardt Recknagel Mecke Söhngen","BGH, 04.11.2025, RiZ (R) 4\u002F25","2026-07-10T22:08:26.650Z",{"id":42,"ecli":43,"slug":44,"caseNumber":45,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":46,"summary":47,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":31,"updatedAt":48},"4272","ECLI:DE:NEURIS:KORE729722025","ecli-de-neuris-kore729722025","RiZ (R) 6\u002F25","#  BGH, 04.11.2025, RiZ (R) 6\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Antragstellers gegen den Beschluss des Dienstgerichtshofs des Landes Brandenburg vom 15. Januar 2025 (DGH 8\u002F22) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen \n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht im Land Brandenburg. Er wendet sich gegen die Aufforderung der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Dezember 2018, es zu unterlassen, die Adressaten dienstlicher Schreiben unter Hinweis auf eine angebliche Zensur zur Nutzung seines privaten (anstelle seines dienstlichen) E-Mail-Accounts anzuhalten. Das Dienstgericht hat seinen Antrag mit Urteil vom 8. Juli 2022 zurückgewiesen. Das Urteil enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. In ihr werden die Beteiligten - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - darüber belehrt, dass ihnen gegen das Urteil die Berufung zustehe, diese binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem mit Adresse bezeichneten Dienstgericht einzulegen und binnen zwei Monaten nach Zustellung des Urteils bei dem ebenfalls mit Adresse bezeichneten Dienstgerichtshof zu begründen sei, sofern die Begründung nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolge. Das Urteil ist dem Antragsteller am 25. August 2022 zugestellt worden. Er hat mit einem an den Dienstgerichtshof adressierten Schreiben bei diesem per Fax am 26\\. September 2022 (Montag) um 18:01 Uhr Berufung eingelegt. Durch Verfügung vom 2. September 2024 hat der Vorsitzende des Dienstgerichtshofs den Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Dienstgerichtshof beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht beim Dienstgericht eingelegt worden sei. Der Antragsteller hat daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. \n\n2\\. Mit Beschluss vom 15. Januar 2025 hat der Dienstgerichtshof die Berufung des Antragstellers als unzulässig verworfen und die Revision zugelassen. Das Rechtsmittel sei nicht innerhalb der Berufungsfrist beim Dienstgericht eingelegt worden. Dem Antragsteller sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, weil die Einlegung eines Rechtsmittels bei dem falschen Gericht grundsätzlich schuldhaft erfolge, wenn - wie hier - eine Belehrung über das zutreffende Gericht erteilt worden sei. Der Antragsteller habe auch nicht darauf vertrauen können, dass seine am letzten Tag der Berufungsfrist an den Dienstgerichtshof übermittelte Berufungsschrift im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch rechtzeitig an das Dienstgericht weitergeleitet werden würde. Der Beschluss des Dienstgerichtshofs ist dem Antragsteller am 3. Februar 2025 zugestellt worden. \n\n3\\. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 3. März 2025 eingelegten und innerhalb der verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist begründeten Revision. Er hält eine analoge Anwendung des § 519 ZPO für gerechtfertigt und meint, ihm hätte jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Zum einen hätte sich dem Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs aufdrängen müssen, dass die Frist zur Einlegung der Berufung ablaufe, weshalb eine zügige Weiterleitung per Fax an das Dienstgericht veranlasst gewesen wäre. Den Irrtum hinsichtlich der Adressierung erachtet der Antragsteller für entschuldbar, da er nicht anwaltlich vertreten, überlastet und gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei. Im Übrigen sei das Urteil des Dienstgerichtshofs schon deshalb aufzuheben, weil er im Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Zudem liege die Besorgnis der Befangenheit bzw. eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Dienstgerichtshofs vor. \n\n4\\. Im Revisionsverfahren beantragt der Antragsteller, \n\n5\\. die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an den Dienstgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. \n\n6\\. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt und sich zum Rechtsmittel nicht geäußert. \n\n7\\. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die nach § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 Abs. 1 VwGO, § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 DRiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Der Dienstgerichtshof hat die Berufung des Antragstellers zu Recht als unzulässig verworfen. Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch. \n\n9\\. 1\\. Die Berufung des Antragstellers ist unzulässig. \n\n10\\. a) In richterdienstgerichtlichen Prüfungsverfahren ist die Berufung gegen Urteile des Dienstgerichts - vorbehaltlich eines (im Land Brandenburg nicht erfolgten) landesgesetzlichen Ausschlusses dieses Rechtsmittels - wegen der Besonderheiten des dienstgerichtlichen Instanzenzugs (§ 79 Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 2 DRiG) zulassungsfrei statthaft (BGH, Urteil vom 29. März 2000 - RiZ(R) 4\u002F99, BGHZ 144, 123, 128 ff.). Sofern ordnungsgemäß über das Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt wurde (§ 58 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG), ist die Berufung gemäß § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Dienstgericht einzulegen. \n\n11\\. Die Möglichkeit einer fristwahrenden Einlegung der Berufung beim Rechtsmittelgericht ist - anders als bei der Revision (§ 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und bei der Beschwerde (§ 147 Abs. 2 VwGO) und anders als im Berufungsrecht nach der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung bis zum 31. Dezember 1996 (§ 124 Abs. 2 Satz 2 VwGO aF) - nicht vorgesehen. Für eine analoge Anwendung von § 519 Abs. 1 ZPO, der für Verfahren nach der Zivilprozessordnung die Einlegung der Berufung beim Rechtsmittelgericht vorsieht, ist kein Raum, da das dienstgerichtliche Verfahrensrecht trotz der organisatorischen Anbindung der Dienstgerichte des Landes Brandenburg an die Zivilgerichtsbarkeit im Prüfungsverfahren eine Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung vorsieht und diese ausdrücklich eine von der Zivilprozessordnung abweichende Regelung trifft (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 - RiZ(R) 1\u002F24, juris Rn. 15). \n\n12\\. b) Der Antragsteller ist durch die Rechtsbehelfsbelehrung im dienstgerichtlichen Urteil zutreffend darüber belehrt worden, dass die Berufung binnen eines Monats nach Urteilszustellung bei dem Dienstgericht einzulegen ist. Soweit er geltend macht, das Dienstgericht verwende uneinheitliche Rechtsmittelbelehrungen und der Dienstgerichtshof sei in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass \"Einlegung und Begründung beim LG\" fristwahrend möglich seien, ist schon nicht erkennbar, dass das Gericht, bei dem die Berufung anzubringen ist, jemals unzutreffend bezeichnet worden wäre. Der Antragsteller hat sein Rechtsmittel am letzten Tag der Berufungsfrist (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG) beim Dienstgerichtshof angebracht. Eine fristgerechte Einlegung beim empfangszuständigen Dienstgericht ist somit nicht erfolgt. \n\n13\\. c) Mit Recht hat der Dienstgerichtshof dem Antragsteller eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Denn dieser hat die Berufungsfrist nicht unverschuldet im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG versäumt. Zudem war sein Verschulden auch ursächlich für die Fristversäumung. \n\n14\\. aa) Die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist hätte vorausgesetzt, dass der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, diese gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG). Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn der Beteiligte nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (BGH, Beschluss vom 28. März 2024 - AnwZ (Brfg) 3\u002F24, juris Rn. 13 mwN). \n\n15\\. Diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht genügt, weil er bei der Einlegung der Berufung die Rechtsbehelfsbelehrung des Dienstgerichts nicht beachtet hat. Eine solche wird erteilt, damit die Rechtsmitteleinlegung insbesondere anwaltlich nicht vertretener Beteiligter nicht an - in den jeweiligen Verfahrensordnungen unterschiedlich ausgestalteten und damit fehlerträchtigen - formellen Anforderungen scheitert. Ihre Missachtung begründet Verschulden. Soweit der Antragsteller eine Überlastungssituation sowie gesundheitliche Einschränkungen bzw. eine Dienstunfähigkeit geltend macht, ist nicht ersichtlich, dass diese Umstände den Antragsteller, der sich zur Fertigung und Übersendung der Rechtsmittelschrift in der Lage sah, darin hätten beeinträchtigen können, der Rechtsbehelfsbelehrung Rechnung zu tragen und die Berufung beim hierfür empfangszuständigen Dienstgericht einzulegen. \n\n16\\. bb) Die Kausalität des Verschuldens für die Fristversäumung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich das Verschulden wegen einer nachfolgenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch den Dienstgerichtshof nicht mehr ausgewirkt hätte. \n\n17\\. (1) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Anspruch der Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) die Gerichte zur Rücksichtnahme auf die Beteiligten verpflichtet. Geht ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz anstatt bei dem für seine Entgegennahme zuständigen Ausgangsgericht beim Rechtsmittelgericht ein, hat dieses die Rechtsmittelschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Ausgangsgericht weiterzuleiten, wenn dessen Empfangszuständigkeit ohne Weiteres erkennbar und - damit regelmäßig - die Bestimmung des empfangszuständigen Gerichts möglich ist. Geht der Schriftsatz so zeitig beim unzuständigen Gericht ein, dass eine rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden kann, darf der Beteiligte darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch fristgerecht dort eingehen wird. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten nicht mehr aus, so dass dem Beteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 576\u002F23, NJW-RR 2025, 119 Rn. 14, und vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571\u002F12, NJW-RR 2014, 699 Rn. 14 mwN). \n\n18\\. Dagegen ist das unzuständige Gericht nicht verpflichtet, zu prüfen, wann die in Rede stehende Frist ablaufen wird, und den Schriftsatz als besonders eilig oder sogar per Fax weiterzuleiten (BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017 - VI ZB 49\u002F16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 14, und vom 25. Januar 2017 - XII ZB 504\u002F15, NJW-RR 2017, 386 Rn. 18). Es besteht von Verfassungs wegen auch keine Verpflichtung des unzuständigen Gerichts, den Rechtsmittelführer telefonisch oder per Fax über seinen Fehler zu informieren. Denn andernfalls würde dem Beteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (BVerfG, NJW 2001, 1343; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571\u002F12, NJW-RR 2014, 699 Rn. 15 mwN). Wenn die Rechtsmittelschrift bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim empfangszuständigen Gericht eingeht, liegt dies im Risikobereich des Beteiligten, der die Rechtsmittelschrift trotz ordnungsgemäßer Belehrung an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017, aaO, Rn. 14 mwN, und vom 25. Januar 2017, aaO, Rn. 18 mwN). \n\n19\\. (2) Hieran gemessen bestand keine Pflicht des Dienstgerichtshofs zu einer eiligen Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das Dienstgericht. Selbst wenn der Dienstgerichtshof den drohenden Fristablauf hätte erkennen können, wäre er nur zu einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang - hier per Post - verpflichtet gewesen. Die am letzten Tag der Berufungsfrist an den in Brandenburg an der Havel ansässigen Dienstgerichtshof übermittelte Berufungsschrift wäre in diesem Fall erst nach Fristablauf bei dem Dienstgericht in Cottbus eingegangen. Auf einen fristgerechten Eingang konnte der Antragsteller somit nicht vertrauen, weshalb sein Verschulden ursächlich für die Fristversäumung war. \n\n20\\. cc) Wiedereinsetzung war entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb zu gewähren, weil zwischen der Einlegung der Berufung und dem Hinweis des Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs knapp zwei Jahre verstrichen sind. \n\n21\\. Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels nicht zeitnah nach dessen Eingang, sondern erst bei der Bearbeitung des Falles und gegebenenfalls nach Ablauf der Fristen überprüft (BGH, Beschluss vom 11\\. Januar 2022 - VIII ZB 37\u002F21, NJW-RR 2022, 346 Rn. 14). Allein durch eine verzögerte Bearbeitung des Verfahrens bei Gericht entsteht kein schutzwürdiges Vertrauen des Rechtsmittelführers auf die Zulässigkeit seines Rechtsmittels. \n\n22\\. 2\\. Der angefochtene Beschluss unterliegt auch nicht deshalb der Aufhebung und Zurückverweisung, weil er an einem Verfahrensmangel leiden würde. \n\n23\\. a) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, er sei nicht ordnungsgemäß zu der beabsichtigten Verwerfung seiner Beschwerde durch Beschluss angehört worden. \n\n24\\. aa) Nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG sind die Beteiligten vorher zu hören, wenn beabsichtigt ist, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt voraus, dass die Mitteilung an die Beteiligten das beabsichtigte Entscheidungsergebnis unmissverständlich erkennen lässt (BVerwG, NVwZ-RR 2018, 787 Rn. 14 mwN) und die Beteiligten Gelegenheit erhalten, sich hierzu binnen einer angemessenen Frist zu äußern. Eine bestimmte Äußerungsfrist muss nicht zwingend gesetzt werden. Unterbleibt eine Fristsetzung, muss das Gericht jedoch einen angemessenen Zeitraum abwarten, bevor es durch Beschluss entscheidet, und jede Äußerung berücksichtigen, die bis zur Herausgabe seiner Entscheidung zur Versendung an die Beteiligten eingeht (BVerwG, NVwZ 2005, 466 mwN). \n\n25\\. bb) Diesen Anforderungen ist hier Genüge getan worden. Der Antragsteller ist durch die Verfügung vom 2. September 2024 darauf hingewiesen worden, dass der Dienstgerichtshof beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht beim Dienstgericht eingelegt worden sei. Dadurch war für den Antragsteller eindeutig erkennbar, dass der Dienstgerichtshof eine Verwerfung der Berufung als unzulässig in Betracht zieht. Hierauf hat der Antragsteller am 30. September 2024 mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reagiert. Zwar meint er, ihm sei gemessen an der Verfahrensdauer und angesichts des Umstands, dass nahezu zeitgleich in elf Verfahren eine Anhörung erfolgt sei, nur eine vergleichsweise knappe Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Zudem habe der Dienstgerichtshof einen abstrakt-pauschalen Textbaustein ohne Benennung konkreter Daten (etwa des Datums des Eingangs bei welcher Stelle) verwendet und die Zuordnung teilweise dadurch erschwert, dass er weder das vom Dienstgericht noch das vom Antragsteller verwendete Aktenzeichen angegeben habe. Das Eingangsdatum seines Faxes beim Dienstgerichtshof war dem Antragsteller indes bekannt, und wie sein Wiedereinsetzungsantrag zeigt, ist ihm eine Zuordnung auch möglich gewesen. Jedenfalls hätte der Antragsteller noch bis zum Erlass des Verwerfungsbeschlusses am 15. Januar 2025 Gelegenheit gehabt, sich ergänzend zu äußern, so dass ihm hinreichend rechtliches Gehör zu der beabsichtigten Entscheidung gewährt worden ist. \n\n26\\. b) Auch die Verfahrensrüge, der Dienstgerichtshof sei wegen Befangenheit seiner Richter nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen, weil er nicht zugunsten des Antragstellers unterstellt habe, dass dieser aufgrund einer psychischen Erkrankung an der fristgemäßen Rechtsmitteleinlegung gehindert gewesen sei, greift nicht durch. \n\n27\\. aa) Die Rüge des § 138 Nr. 2 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG ist begründet, wenn an der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Aus § 138 Nr. 2 VwGO ergibt sich, dass die Besorgnis der Befangenheit der Richter, die eine Entscheidung gefällt haben, mit Blick auf deren Prozessordnungsmäßigkeit nach Erlass der Entscheidung und Eintritt der Bindungswirkung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO) nicht mehr geltend gemacht werden kann. Der in § 138 Nr. 2 VwGO sanktionierte Verfahrensfehler ist demnach nur gegeben, wenn ein Ablehnungsgesuch in der Vorinstanz tatsächlich Erfolg gehabt hat (BVerwG, Buchholz 310 § 138 Ziff. 2 VwGO Nr. 5 [juris Rn. 7 mwN]). Dies ist hier nicht der Fall. \n\n28\\. bb) Ein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 1 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG liegt ebenfalls nicht vor. Danach ist eine Entscheidung stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Eine Abweichung von der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung behauptet der Antragsteller nicht. Demzufolge könnte die Verfahrensrüge nur Erfolg haben, wenn der Spruchkörper der Vorinstanz als in materieller Hinsicht nicht vorschriftsmäßig besetzt anzusehen wäre, also die Richter tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hätten vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene; dann läge zugleich unmittelbar ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 138 Ziff. 2 VwGO Nr. 5 [juris Rn. 8 mwN]). Hierfür ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nichts ersichtlich, denn der Verwerfungsbeschluss verlässt in keinem der vom Antragsteller gerügten Punkte den Rahmen einer vertretbaren Rechtsanwendung. \n\n29\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG. Pamp Harsdorf-Gebhardt Recknagel Mecke Söhngen","BGH, 04.11.2025, RiZ (R) 6\u002F25","2026-07-10T22:08:26.847Z",{"id":50,"ecli":51,"slug":52,"caseNumber":53,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":54,"summary":55,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":56,"updatedAt":57},"6474","ECLI:DE:NEURIS:KORE714732025","ecli-de-neuris-kore714732025","RiZ (R) 2\u002F24","#  BGH, 15.05.2025, RiZ (R) 2\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Antragsgegners auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2025 wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Soweit der Antragsgegner mit Schreiben vom 7. Mai 2025 ausführt, hinsichtlich des Protokolls sei anzumerken, dass der Satz \"Der Vorsitzende trug den wesentlichen Akteninhalt vor.\" falsch sei, in das Protokoll habe der Vorsitzende diktiert \"Der Vorsitzende erstattet den Sachbericht.\", ist dieses Vorbringen gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 105 VwGO, § 164 Abs. 1 ZPO als Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2025 zu behandeln. \n\n2\\. Der Antrag ist unbegründet. \n\n3\\. Über den Berichtigungsantrag entscheidet entsprechend § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 105 VwGO, § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht der Senat in seiner Gesamtheit, sondern der Vorsitzende allein; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wirkt nur mit, wenn dem Antrag - wie hier nicht - entsprochen wird (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2022 - RiZ 2\u002F16, juris Rn. 1 mwN). \n\n4\\. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2025 ist nicht unrichtig. Der Vorsitzende hat zu Beginn der mündlichen Verhandlung - dem Gesetz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 103 Abs. 2 VwGO) entsprechend - den wesentlichen Inhalt der Akten vorgetragen. Dieser Vorgang ist so vom Protokollführer - zutreffend - in die Niederschrift aufgenommen worden. Veranlassung, stattdessen \"Der Vorsitzende erstattet den Sachbericht.\" zu formulieren, besteht schon deshalb nicht, weil der Vorsitzende diesen Satz nicht, anders als im Schreiben vom 7. Mai 2025 dargestellt, in das Protokoll diktiert hat. Pamp","BGH, 15.05.2025, RiZ (R) 2\u002F24","2026-07-08T23:04:13.573Z","2026-07-10T22:12:10.770Z",1,20]