[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesgerichtshof-legal-aid-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":33,"total":16,"page":25,"limit":230},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},46,"Bundesgerichtshof","de","bundesgerichtshof",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},418,"legal-aid-de","Legal Aid","DE","2026-07-08T22:46:09.787Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},39,{"min":18,"max":19},"2025-03-18T00:00:00.000Z","2026-06-02T00:00:00.000Z",[21,26,30],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"118033","Bürgerliches Gesetzbuch","§ 1093",1,{"provisionId":27,"code":28,"article":29,"count":25},"113894","Zivilprozessordnung","§ 46",{"provisionId":31,"code":28,"article":32,"count":25},"110725","§ 233",[34,45,53,63,73,83,92,102,111,121,131,141,151,161,170,180,190,200,210,220],{"id":35,"ecli":36,"slug":37,"caseNumber":38,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":39,"summary":40,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":43,"updatedAt":44},"2083","ECLI:DE:NEURIS:KORE310112026","ecli-de-neuris-kore310112026","VI ZB 90\u002F23","#  BGH, Beschluss vom 2. Juni 2026 - VI ZB 90\u002F23 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Zum Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO gehört auch der realisierbare Anspruch eines unverheirateten Minderjährigen gegen seine Eltern auf Prozesskostenvorschuss analog § 1360a Abs. 4 BGB. Die Eltern schulden einen solchen Vorschuss nur dann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Der Anspruch setzt insbesondere voraus, dass der Unterhaltspflichtige hinreichend leistungsfähig ist. Zur Beurteilung dieser Frage ist nicht auf § 115 ZPO, sondern auf unterhaltsrechtliche Maßstäbe, insbesondere die Selbstbehaltssätze der Leitlinien zurückzugreifen.\n\n2\\. Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss stellt nur dann einen zu berücksichtigenden Vermögenswert im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO dar, wenn er zweifelsfrei besteht und alsbald realisiert werden kann.\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. November 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers unter Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen worden ist.\n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen \\- 12. Zivilkammer - vom 4. Mai 2023 gewährt.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 721.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der am 29. November 2011 geborene, unter einer Cerebralparese leidende und in Pflegegrad 5 eingestufte Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern im Zuge seiner Geburt in Anspruch. \n\n2\\. Das Landgericht, das dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlungen in Höhe von 100 € monatlich bewilligt hat, hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 8. Mai 2023 zugestellt worden. Mit einem am Freitag, den 2. Juni 2023 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts beantragt. Neben einem Entwurf einer Berufungsbegründung hat er für sich und seine Eltern eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, letztere samt Belegen, insbesondere einem Grundbuchauszug bezüglich der Grundstücke seiner Mutter, eingereicht. \n\n3\\. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 28. August 2023 zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels eines Wiedereinsetzungsgrundes in die zu diesem Zeitpunkt abgelaufene Berufungsfrist keine Aussicht auf Erfolg biete. Dem Kläger müsse vernünftigerweise bewusst gewesen sein, dass es Vortrags und Belegen zu solchen Vermögenspositionen seiner Eltern bedurft habe, die einzusetzendes Vermögen darstellten und sich zwischen seinem ursprünglichen Antrag und dem nunmehrigen Antrag geändert hätten. Insoweit seien insbesondere Angaben zu Verkehrswert, Größe und Alter der Immobilie sowie zum Verkehrswert der Grundstücke erforderlich gewesen. Es sei auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Belastung der Immobilie sowie der weiteren hierzu gehörigen Flächen zur Aufbringung der Prozesskosten von vorliegend - gerundet - 34.000 € aus sonstigen Gründen unzumutbar sei. Es sei nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Immobilie bereits belastet wäre. Eine dingliche Belastung finde sich in dem vorgelegten Grundbuchauszug nicht. \n\n4\\. Dieser Beschluss ist dem Kläger am 31. August 2023 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 11. September 2023 hat der Kläger die Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist beantragt, Anhörungsrüge erhoben, unbedingte Berufung eingelegt und diese begründet. Das bebaute Grundstück seiner Mutter, welches - wie sich aus seiner identischen Anschrift ergebe - von der Familie bewohnt werde, stelle Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII dar und sei im Übrigen nicht verwertbar, da es - was das Berufungsgericht trotz des vorgelegten Grundbuchauszuges verkannt habe - mit zwei dinglichen Rechten (Wohnungsrechte für die Eltern der Mutter) belastet sei. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass seine Eltern schon aufgrund ersichtlich laufender Kreditlinie nicht kreditwürdig seien. Das Berufungsgericht habe ihm jedenfalls einen Hinweis erteilen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen müssen. \n\n5\\. Das Berufungsgericht hat die Anhörungsrüge und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Soweit es im angegriffenen Beschluss heiße, dass die Immobilie nicht belastet sei, müsse es offensichtlich richtig heißen \"die zu der Immobilie gehörigen Flächen\" seien nicht belastet, was sich unmittelbar aus dem vorhergehenden Satz ergebe. Im Übrigen enthalte der Beschluss die unabhängig tragende Begründung, dass sich aus den Angaben des Klägers - unter Berücksichtigung der vorgelegten Belege - der Schutz des angegebenen Wohneigentums nach § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII nicht ergebe. Die Werte der Immobilie und des Grundeigentums seien weder angegeben noch belegt. Eine Hinweispflicht habe, zumal ein Hinweis im ordentlichen Geschäftsgang nicht mehr rechtzeitig hätte erteilt werden können, nicht bestanden. \n\n6\\. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil. II. \n\n7\\. 1\\. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (stRspr, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2026 - VI ZB 17\u002F25, juris Rn. 5; vom 27. August 2019 - VI ZB 32\u002F18, NJW 2019, 3727 Rn. 6; vom 27. November 2007 - VI ZB 81\u002F06, FamRZ 2008, 400 Rn. 13; jeweils mwN). \n\n8\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Kläger bis zur Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrages nicht auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen durfte, und dem Kläger daher rechtsfehlerhaft die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist versagt sowie die Berufung als unzulässig verworfen. \n\n9\\. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung zu bewilligen, wenn sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. August 2018 - VI ZB 44\u002F17, VersR 2018, 1533 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 23. September 2020 - XII ZB 94\u002F20, NJW-RR 2020, 1457 Rn. 13; vom 25. April 2019 \\- III ZB 104\u002F18, juris Rn. 6; jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Partei sich für bedürftig halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (vgl. Senatsbeschluss vom 21. August 2018 - VI ZA 20\u002F18, juris Rn. 5 mwN; BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - III ZB 104\u002F18, juris Rn. 6). Hierfür ist erforderlich, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist eine vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Vordruck nach § 117 Abs. 4 ZPO) nebst den insoweit notwendigen Unterlagen (Belegen) zu den Akten gereicht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2019 - III ZB 104\u002F18, juris Rn. 6; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15\u002F16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 12). Enthalten die Angaben in dem Vordruck einzelne Lücken, darf die Partei unter Umständen gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hinreichend dargetan zu haben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - III ZB 104\u002F18, juris Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 2 BvR 1514\u002F21, juris Rn. 59). Dies kommt in Betracht, wenn die Lücken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, geschlossen beziehungsweise ausgeräumt werden können. Gleiches gilt, wenn zwar einzelne Fragen zu den Einnahmen nicht beantwortet sind, sich aber aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151\u002F07, FamRZ 2008, 871 Rn. 11 mwN), oder wenn der Prozesspartei auf der Grundlage eines in der Vorinstanz ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks bereits für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden war und die in der späteren Erklärung aufgetretenen Lücken nicht den Schluss nahe legen, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich zwischenzeitlich in einer für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erheblichen Weise geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15\u002F16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 2 BvR 1514\u002F21, juris Rn. 59). \n\n10\\. b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht dem Kläger die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt. Der Kläger musste nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen. Er hatte die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan. \n\n11\\. aa) Der minderjährige Kläger, dem bereits erstinstanzlich Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlungen in Höhe von 100 € monatlich bewilligt worden war, hatte mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts innerhalb der Berufungsfrist eine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem von ihm gemäß § 117 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 PKHFV zu verwendenden Vordruck zu den Akten gereicht. Soweit er dabei die Frage nach Angehörigen, die ihm gegenüber unterhaltspflichtig sind, verneint hat, handelt es sich um einen offensichtlichen Irrtum. Aufgrund der Angabe seines Geburtsdatums in der Erklärung ist ohne weiteres ersichtlich, dass er im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung erst 11 Jahre alt war. Sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist von seinen namentlich benannten und als solche bezeichneten Eltern als gesetzliche Vertreter gestellt und mit den Worten eingeleitet worden, der Kläger sei ein schwerstbehindertes minderjähriges Kind und außer Stande, die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz aus eigenen Mitteln oder Mitteln seiner Eltern zu tragen. \n\n12\\. Ausweislich der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verfügt der Kläger selbst nicht über Einkommen, das berücksichtigt werden könnte (§ 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). \n\n13\\. bb) Der Kläger hat auch hinreichend dargetan, dass er nicht über einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO verfügt. \n\n14\\. (1) Zum Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO gehört - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt und die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen hat - auch der realisierbare Anspruch eines unverheirateten Minderjährigen gegen seine Eltern auf Prozesskostenvorschuss analog § 1360a Abs. 4 BGB. Der Anspruch hat seinen Grund in den unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern und ergibt sich aus einer besonderen Verantwortung des Unterhaltspflichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25\u002F08, FamRZ 2008, 1842 Rn. 8; vom 4. August 2004 - XII ZA 6\u002F04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 13 mwN; Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 115 Rn. 55, 59, 64). \n\n15\\. Wie bei der im Gesetz ausdrücklich geregelten Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses an den Ehegatten (§ 1360a Abs. 4 BGB) schulden auch die Eltern einen solchen Vorschuss aber nur dann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bei der Prüfung der Billigkeit sind insbesondere die persönlichen Beziehungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten und des Verpflichteten zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss setzt deshalb insbesondere voraus, dass der Unterhaltspflichtige hinreichend leistungsfähig ist. Zur Beurteilung dieser Frage ist nicht auf § 115 ZPO, sondern auf unterhaltsrechtliche Maßstäbe, insbesondere die Selbstbehaltssätze der Leitlinien zurückzugreifen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 13\u002F05, FamRZ 2005, 883, juris Rn. 10 ff.; vom 4. August 2004 - XII ZA 6\u002F04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 14, 18 mwN; OLG Düsseldorf, FamRZ 2019, 992, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, JurBüro 2022, 661, juris Rn. 12; Staudinger\u002FVoppel (2024), BGB, § 1360a Rn. 75; Grüneberg\u002Fvon Pückler, BGB, 86. Auflage, § 1360a Rn. 7, 12; Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 115 Rn. 63). Kann der Unterhaltspflichtige den Kostenvorschuss ohne Gefährdung seines jeweils maßgeblichen Selbstbehalts zwar nicht in einer Summe, wohl aber in Raten aufbringen, entfällt die Verpflichtung zum Kostenvorschuss nicht vollständig; vielmehr hat der Unterhaltspflichtige den Kostenvorschuss in entsprechenden Raten zu leisten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6\u002F04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 17 ff.; VGH Baden-Württemberg, JurBüro 2022, 661, juris Rn. 13; jeweils mwN; BeckOGK\u002FPreisner, BGB, Stand: 1. Mai 2026, § 1360a Rn. 274 ff.; Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 115 ZPO Rn. 63). Eine weitergehende Belastung des Unterhaltspflichtigen als sie nach § 115 Abs. 1 ZPO in Betracht käme, ist allerdings ausgeschlossen, da dies dem unterhaltsrechtlichen Maßstab der Billigkeit widersprechen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 \\- XII ZA 6\u002F04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 20; Dose\u002FKlinkhammer, Unterhaltsrecht, 11\\. Auflage, § 6 Rn. 30). \n\n16\\. Hat der im Übrigen bedürftige Unterhaltsberechtigte lediglich einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss in Form von Ratenzahlungen, ist ihm Prozesskostenhilfe mit entsprechender Ratenzahlung zu bewilligen (BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6\u002F04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 19, 21; BeckOGK\u002FPreisner, BGB, Stand: 1. Mai 2026, § 1360a Rn. 276). \n\n17\\. (2) Der unterhaltsrechtliche Anspruch auf Prozesskostenvorschuss stellt aber nur dann einen zu berücksichtigenden Vermögenswert im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO dar, wenn er zweifelsfrei besteht und alsbald realisiert werden kann. Bei zweifelhafter Realisierbarkeit des Vorschussanspruchs ist eine Verweisung darauf unzumutbar und Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25\u002F08, FamRZ 2008, 1842 Rn. 8; BAGE 117, 344 Rn. 10; OLG Düsseldorf, FamRZ 2019, 992, juris Rn. 8; Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2014, 784, juris Rn. 6; OLG Nürnberg, FamRZ 2013, 1325, juris Rn. 6 f.; OLG Celle, FamRZ 2007, 762, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, JurBüro 2022, 661, juris Rn. 7 f.; BeckOGK\u002FPreisner, BGB, Stand: 1. Mai 2026, § 1360a Rn. 224; MünchKommBGB\u002FPernice, BGB, 10. Auflage, § 1360a Rn. 22; Staudinger\u002FVoppel (2024), BGB, § 1360a Rn. 84; Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 115 Rn. 64). \n\n18\\. (3) Kommt in Betracht, dass die Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat, muss sie darlegen, dass der Unterhaltspflichtige den Vorschuss nicht aufbringen kann oder es ihr nicht zuzumuten ist, den Vorschuss geltend zu machen (BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25\u002F08, FamRZ 2008, 1842 Rn. 8; vom 31. August 2005 - XII ZB 116\u002F05, FamRZ 2005, 1901, juris Rn. 15; OLG Celle, FamRZ 2007, 762, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, JurBüro 2022, 661, juris Rn. 8; Dose\u002FKlinkhammer, Unterhaltsrecht, 11. Auflage, § 6 Rn. 30). Sie muss die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen vollständig dartun und gemäß § 117 Abs. 2 ZPO entsprechende Belege vorlegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116\u002F05, FamRZ 2005, 1901, juris Rn. 15; vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8\u002F03, FamRZ 2004, 99, juris Rn. 2). Allerdings dürfen die Anforderungen hieran nicht überspannt werden, damit der Zugang zu den Gerichten nicht übermäßig erschwert wird (vgl. BVerfG, FamRZ 2026, 293 Rn. 8; Beschluss vom 23. März 2022 - 2 BvR 1514\u002F21, juris Rn. 58; NVwZ 2004, 334, juris Rn. 17). \n\n19\\. (4) Diesen Anforderungen hat der Kläger genügt. Seinen Angaben war mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass das Bestehen eines Prozesskostenvorschussanspruches gegen seine Eltern zweifelhaft, ein etwaiger Anspruch jedenfalls nicht in absehbarer Zeit realisierbar war. \n\n20\\. (a) Der Kläger hat seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erklärungen seiner Eltern über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse samt Belegen beigefügt, die umfassende Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen enthalten und offen zu Tage treten lassen, dass die Eltern - vorbehaltlich des noch zu erörternden Grundbesitzes der Mutter - nicht in der Lage sind, unter Wahrung ihres notwendigen Selbstbehalts und Berücksichtigung ihrer vorrangigen Verpflichtung auf Elementarunterhalt einen Vorschuss für die Prozesskosten in Höhe von rund 34.000 € in einer Summe (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6\u002F04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 18, 21) zu zahlen. Eine etwaige - angesichts ihrer geringen Einkünfte und des behinderungsbedingten Mehrbedarfs des Klägers allerdings fernliegende - Fähigkeit der Eltern, den Prozesskostenvorschuss ohne Gefährdung ihres eigenen Selbstbehalts ratenweise zu leisten, würde die Bedürftigkeit des Klägers nicht in Frage stellen. In diesem Fall wäre dem Kläger - wie unter Ziffer (1) ausgeführt - vielmehr Prozesskostenhilfe unter Anordnung einer Ratenzahlung zu bewilligen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6\u002F04, FamRZ 2004, 1633, juris Rn. 19). \n\n21\\. (b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die Angaben des Klägers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner ihm gegenüber unterhaltspflichtigen Mutter auch nicht deshalb unzureichend, weil er zunächst keine Angaben zum Wert, zur Größe und zum Alter des Hauses und zum Wert der Grundstücke gemacht hatte, an denen seine Mutter zwischenzeitlich Eigentum erlangt hatte. Zwar obliegt es dem Unterhaltsschuldner grundsätzlich, wenn die Nutzung seines Vermögens und seiner Einkünfte nicht ausreicht, um den geschuldeten Unterhalt zu leisten, auch den Stamm seines Vermögens einzusetzen. Er kann insbesondere zur Verwertung etwaigen Grundeigentums gehalten sein (vgl. BGH, Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 98\u002F04, BGHZ 169, 59 Rn. 27; Staudinger\u002FKlinkhammer (2022), BGB, § 1603 Rn. 299 ff.). Den Angaben des Klägers war aber mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen seine Mutter auch unter diesem Gesichtspunkt zweifelhaft und die alsbaldige Realisierbarkeit ausgeschlossen war. \n\n22\\. (aa) Der Kläger hatte seinem Prozesskostenhilfeantrag einen Grundbuchauszug aus dem Grundbuch B. , Blatt 1473 beigefügt, aus dem ersichtlich ist, dass seine Mutter, K. D. , durch Auflassung vom 10. Februar 2021, eingetragen am 30. März 2021, Eigentümerin der Gebäude- und Freifläche in der T straße 3 (434 qm), der Waldfläche S. (2250 qm) und der Landwirtschaftsfläche Auf der So. (1160 qm) in B. geworden war, wobei die Gebäude- und Freifläche in der T straße 3 mit zwei Wohnungsrechten gemäß § 1093 BGB zugunsten von R. und S. D. belastet war. Den vorgelegten Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist zu entnehmen, dass der Kläger und seine Eltern jedenfalls seit Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens im Jahre 2020 in der T straße 3 in B. leben und dort eine 80 qm große 3-Zimmer-Wohnung bewohnen. Ausweislich des vom Kläger erstinstanzlich zum Beweis der monatlichen Zahlungen seiner Mutter an R. D. vorgelegten Darlehensvertrags vom 7. Juli 2014 (Förderkredit) wohnten die Darlehensnehmer R. und S. D. ebenfalls in der T straße 3; der Darlehensbetrag in Höhe von 30.000 € war ihnen zweckgebunden zur Modernisierung einer Wohneinheit (Anpassung der Raumgeometrie) in der T straße 3 überlassen worden. \n\n23\\. (bb) Es kann dahinstehen, ob es der Mutter des Klägers im Streitfall unterhaltsrechtlich zumutbar gewesen wäre, das von ihr, ihrem Mann, ihrem Sohn und ihren Eltern bewohnte Hausgrundstück zu veräußern, auch wenn sich in dem Wohngebäude - was mangels näherer Angaben des Klägers zur Größe des Gebäudes und der Anzahl der Wohneinheiten in seinem Prozesskostenhilfeantrag bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht ausgeschlossen war \\- noch weiterer, unvermieteter Wohnraum befunden haben sollte. Offenbleiben kann auch, ob es der Mutter des Klägers angesichts ihrer Vermögensverhältnisse zumutbar gewesen wäre, unter Beleihung ihres Grundeigentums ein Darlehen zur Finanzierung der Prozesskosten aufzunehmen. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob durch den Verkauf von einer - in einer kleinen ländlichen Gemeinde an der niedersächsisch\u002Fthüringischen Landesgrenze gelegenen - 2250 qm großen Waldfläche und einer 1160 qm großen Landwirtschaftsfläche ein die Prozesskosten von rund 34.000 € deckender Erlös hätte erzielt werden können. \n\n24\\. (cc) Denn auch wenn man eine entsprechende Verwertungsobliegenheit der Mutter des Klägers unterstellt, wäre dem Kläger hieraus kein zweifelsfrei und alsbald realisierbarer Prozesskostenvorschussanspruch erwachsen. Selbst bei uneingeschränkter Verwertungsbereitschaft der Mutter hätte sie sich die zur Zahlung des Vorschusses erforderlichen Mittel bereits nicht problemlos und zeitnah verschaffen können. Es war überaus zweifelhaft, ob es ihr angesichts ihres deutlich unterhalb der Pfändungsgrenze (§ 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) liegenden Einkommens und der bestehenden Belastungen möglich sein würde, Zins oder gar Tilgung eines möglichen Darlehens zur Finanzierung der Prozesskosten von circa 34.000 € zu leisten. Es war mindestens ebenso zweifelhaft, ob sie unter diesen wirtschaftlichen Voraussetzungen eine Bank finden würde, die ihr - selbst bei einer möglichen Belastung von Grundeigentum - ein Darlehen gewähren würde (vgl. auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 2009, 654 Rn. 7). Sowohl die Aufnahme eines dinglich gesicherten Darlehens als auch eine Veräußerung des Grundeigentums waren zudem nicht zeitnah - insbesondere nicht innerhalb der noch laufenden Berufungsfrist - zu realisieren. Der Kläger hatte seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an einem Freitagabend eingereicht; die Berufungsfrist lief am Donnerstag der darauf folgenden Woche ab. Eine Veräußerung der Grundstücke war der Mutter des Klägers - unabhängig von deren Verkehrswert und selbst wenn sie in so kurzer Zeit einen Käufer gefunden hätte - schon deshalb nicht möglich, weil ein Notar bei einem Verbrauchervertrag - wie er hier vorgelegen hätte - im Regelfall vor der für den Veräußerungsvertrag erforderlichen notariellen Beurkundung eine Zwei-Wochen-Frist als Übereilungsschutz einzuhalten gehabt hätte (§ 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG). Diese Frist steht nicht zur Disposition der Vertragsparteien (vgl. BGH, Urteil vom 23\\. August 2018 - III ZR 506\u002F16, DNotZ 2019, 37 Rn. 17 mwN) und es war auch nicht ersichtlich, dass ein Notar gegenüber der Mutter des Klägers ausnahmsweise von der Frist hätte absehen dürfen. \n\n25\\. Bei dieser Sachlage war dem Kläger jedenfalls eine zeitnahe Verwirklichung eines etwaigen Prozesskostenvorschussanspruchs gegen seine Mutter nicht möglich (vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2019, 992, juris Rn. 8; OLG Nürnberg, FamRZ 2013, 1325, juris Rn. 6 f.), ohne dass ihm deshalb ein Vorwurf gemacht werden darf. Die mittellose Partei darf ebenso wie die nicht bedürftige Partei die Frist für die Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpfen; sie darf noch am letzten Tag der Frist die Entscheidung treffen, ob sie das Rechtsmittel einlegen will, und ist nicht verpflichtet, bereits vor der Entscheidung einen etwaigen Prozesskostenvorschussanspruch gegen ihr unterhaltspflichtige Personen geltend zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30\u002F16, NJW 2017, 1179 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 27. September 2004 - II ZB 17\u002F03, NJW-RR 2005, 926, juris Rn. 8). \n\n26\\. c) Da der Kläger nach Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags Wiedereinsetzung innerhalb der Fristen des § 234 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO ordnungsgemäß beantragt und zugleich die versäumten Handlungen nachgeholt hat, war ihm Wiedereinsetzung zu gewähren. III. \n\n27\\. Der Senat weist darauf hin, dass der Beschluss des Berufungsgerichts vom 28. August 2023, mit dem dem Kläger Prozesskostenhilfe versagt worden ist, lediglich formelle, aber keine materielle Rechtskraft erlangt (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2004 - IV ZB 43\u002F03, FamRZ 2004, 940, juris Rn. 7 ff.; vom 10. März 2005 - XII ZB 19\u002F04, FamRZ 2005, 788, juris Rn. 17; vom 31. August 2005 - XII ZB 116\u002F05, FamRZ 2005, 1901, juris Rn. 21). Der Kläger ist deswegen nicht gehindert, erneut Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu beantragen. \n\nSeiters von Pentz Allgayer Böhm Linder","BGH, Beschluss vom 2. Juni 2026 - VI ZB 90\u002F23","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:32.182Z","2026-07-10T22:04:48.420Z",{"id":46,"ecli":47,"slug":48,"caseNumber":49,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":50,"summary":51,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":43,"updatedAt":52},"2084","ECLI:DE:NEURIS:KORE606432026","ecli-de-neuris-kore606432026","VIII ZR 305\u002F25","#  BGH, 02.06.2026, VIII ZR 305\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart - 5. Zivilkammer - vom 8. Oktober 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 43.833,39 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. \n\n2\\. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. \n\n3\\. a) Die Bestellung eines Notanwalts kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht deshalb verlangt werden, weil ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht willens war, eine Revisions- oder Beschwerdebegründung nach den Vorstellungen oder gar den Vorgaben der Partei zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisions- und Rechtsbeschwerderecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen. Scheitert die Einreichung einer Rechtsbeschwerdebegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239\u002F12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; vom 23. Januar 2019 - VII ZR 158\u002F18, FamRZ 2019, 550 Rn. 9; vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 234\u002F21, juris Rn. 8; vom 21. Dezember 2021 - VI ZB 85\u002F21, juris Rn. 4; vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 192\u002F21, aaO Rn. 3; vom 20. Februar 2024 \\- IV ZR 349\u002F22, juris Rn. 8; vom 26. März 2024 - VIII ZB 73\u002F23, juris Rn. 3). \n\n4\\. b) Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, so dass die Voraussetzungen einer Notanwaltsbestellung nicht erfüllt sind. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt, der jedoch das Mandat vor deren Begründung niedergelegt hat. Der zunächst mandatierte Prozessbevollmächtigte hat der Nichtzulassungsbeschwerde eine Erfolgsaussicht nicht beigemessen und dies der Klägerin unter anderem in der von ihr vorgelegten E-Mail vom 17. April 2026 mitgeteilt, während die Klägerin an ihrer entgegenstehenden Auffassung festhält. \n\n5\\. 2\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, da die Frist zu deren Begründung verstrichen ist. Sie ist zwar form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht innerhalb der von dem Vorsitzenden bis zum 18. Mai 2026 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 192\u002F21, juris Rn. 7; vom 19. September 2023 - VIII ZR 114\u002F23, juris Rn. 4). \n\n6\\. Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde kann gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 192\u002F21, aaO Rn. 9 mwN; vom 19. September 2023 - VIII ZR 114\u002F23, aaO Rn. 5). Ein etwaiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) im Hinblick auf die versäumte Begründungsfrist verspräche - selbst wenn er, wie erforderlich, von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt würde - keinen Erfolg. Zwar hat die Beklagte vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, die Voraussetzungen hierfür sind - wie vorstehend ausgeführt - jedoch nicht gegeben (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2022 - VIII ZR 192\u002F21, aaO mwN; vom 19. September 2023 - VIII ZR 114\u002F23, aaO; vom 16. April 2024 - VIII ZR 55\u002F24, juris Rn. 5 f.; vom 13. August 2024 - VIII ZR 50\u002F24, juris Rn. 6). \n\nDr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Dr. Böhm","BGH, 02.06.2026, VIII ZR 305\u002F25","2026-07-10T22:04:48.538Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":5,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"2275","ECLI:DE:NEURIS:KORE600572026","ecli-de-neuris-kore600572026","III ZB 10\u002F26","2026-04-30T00:00:00.000Z","#  BGH, 30.04.2026, III ZB 10\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 4. Zivilsenat - vom 20. Februar 2026 - 4 W 39\u002F25 e - wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine gegen den Beklagten gerichtete Amtshaftungsklage. Damit hatte er in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 21. März 2026, mit der er \"Nichtzulassungsbeschwerde\" gegen den im Tenor genannten Beschluss des Oberlandesgerichts einlegen will, als Prozesskostenhilfegesuch für eine Rechtsbeschwerde - das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel - aus. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es hier. \n\n2\\. Eine Rechtsbeschwerde ist vorliegend nicht statthaft, weil sie entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder in dem angefochtenen Beschluss zugelassen sein muss (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beides ist nicht der Fall. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (zB BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24\u002F03, NJW-RR 2005, 294 f). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen in dem Schreiben der Rechtspflegerin vom 25. März 2026 Bezug genommen werden. Herrmann Böttcher","BGH, 30.04.2026, III ZB 10\u002F26","2026-07-08T22:20:34.052Z","2026-07-10T22:05:08.122Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":5,"decisionDate":68,"fullText":69,"summary":70,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":71,"updatedAt":72},"2324","ECLI:DE:NEURIS:KORE625832026","ecli-de-neuris-kore625832026","XI ZB 1\u002F26","2026-04-28T00:00:00.000Z","#  BGH, 28.04.2026, XI ZB 1\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Anträge des Verfügungsklägers auf Beiordnung eines Notanwalts und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.\n\nDie Rechtsbeschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 19. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.\n\nVon der Erhebung von Kosten wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Mit der von ihm selbst mit Telefax vom 22. Mai 2025 erhobenen Klage \"im Eilverfahren\" wendet sich der Verfügungskläger insbesondere gegen die Kündigung seines Basiskontos durch die Verfügungsbeklagte und beantragt eine \"Eilverfügung\" gerichtet auf den Fortbestand seines Basiskontos sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung in Höhe von mindestens 3.000 € und von 680,47 € Schadensersatz (einschließlich Zinsen). \n\n2\\. Das Amtsgericht hat das Begehren als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ausgelegt und den Verfügungskläger mit der Ladung zum Termin gemäß § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass die Zahlungsbegehren nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden können. Das Amtsgericht hat durch Versäumnisurteil vom 11. September 2025 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und den Einspruch des Verfügungsklägers gegen dieses Versäumnisurteil durch zweites Versäumnisurteil vom 16. Oktober 2025 verworfen. \n\n3\\. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 26. November 2025 die Ablehnungsgesuche des Verfügungsklägers gegen zwei Mitglieder der Kammer als unzulässig verworfen sowie die Anträge des Verfügungsklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts und auf Bestellung eines Notanwalts abgelehnt. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 hat das Landgericht weitere Ablehnungsgesuche gegen drei Mitglieder der Kammer und die Berufung des Verfügungsklägers gegen das zweite Versäumnisurteil als unzulässig verworfen. \n\n4\\. Hiergegen wendet sich der Verfügungskläger mit der von ihm selbst eingelegten Rechtsbeschwerde, für die er außerdem Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Notanwalts begehrt. II. \n\n5\\. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. \n\n6\\. Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist einer Partei auf ihren Antrag ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2013 \\- XII ZR 122\u002F12, juris Rn. 6, vom 14. November 2023 - XI ZA 2\u002F23, juris Rn. 6 und vom 26. November 2025 - VII ZR 124\u002F25, juris Rn. 9, jeweils mwN). Das ist hier der Fall. \n\n7\\. 1\\. Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19. Dezember 2025 ist - insgesamt - die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof unstatthaft. \n\n8\\. a) Eine Rechtsbeschwerde wäre, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Ablehnungsgesuche wendet, bereits deshalb nicht statthaft, weil das Gesetz im Verfahren über ein Ablehnungsgesuch (§ 46 ZPO) die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vorsieht (BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2021 - XI ZB 25\u002F20, juris Rn. 3, vom 16. Juni 2023 - I ZB 39\u002F23, juris Rn. 2, vom 18. Februar 2025 - XI ZB 24\u002F24, juris Rn. 10 und vom 5. März 2025 - IX ZB 42\u002F24, juris Rn. 1) und die Rechtsbeschwerde auch nicht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers kann der Erteilung der auf § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO bezogenen Rechtsbehelfsbelehrung keine Zulassung der Rechtsbeschwerde entnommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2022 - VI ZB 57\u002F22, juris). \n\n9\\. b) aa) Hinsichtlich der Verwerfung der Berufung als unzulässig folgt die fehlende Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aus § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Danach sind Rechtsbeschwerden wegen der Begrenzung des Instanzenzuges in einem einstweiligen Verfügungsverfahren von vorneherein gesetzlich ausgeschlossen (BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - I ZB 22\u002F02, BGHZ 154, 102, 103 f., vom 27. Juli 2016 - XI ZB 12\u002F16, juris Rn. 4, vom 22. September 2022 - VI ZB 57\u002F22, juris, vom 30\\. November 2022 - VII ZA 3\u002F22, juris und vom 9. April 2024 - IX ZB 28\u002F23, juris Rn. 1). Dies gilt auch, wenn eine Berufung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als unzulässig verworfen worden ist (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - VIII ZB 41\u002F20, juris, vom 22. September 2022, aaO und vom 30. November 2022, aaO). Denn die spezielle Ausschlussregelung in § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO verdrängt, was in der dem Verfügungskläger erteilten Rechtsmittelbelehrung des Landgerichts fehlerhaft unberücksichtigt geblieben ist, die allgemeine Vorschrift des § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, wonach gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss - grundsätzlich \\- die Rechtsbeschwerde stattfindet (BGH, Beschluss vom 30. November 2022, aaO). \n\n10\\. bb) Im Übrigen wäre eine Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig auch dann aussichtslos, wenn sie nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft wäre. Denn eine nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn eine der dort genannten Voraussetzungen vorliegt. Hier wäre indessen auch ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt nicht in der Lage, die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO und damit die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde darzutun. \n\n11\\. 2\\. Soweit sich der Verfügungskläger auch gegen den Beschluss des Landgerichts vom 26\\. November 2025 wendet, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ebenfalls unstatthaft. Denn das Landgericht hat in diesem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und sie ist weder im Ablehnungsverfahren (dazu vorstehend unter II.1.a), Rn. 8) noch im Prozesskostenhilfeverfahren (§ 127 Abs. 2 und 3 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2022 - VI ZB 57\u002F22, juris, vom 18. Februar 2025 - XI ZB 24\u002F24, juris Rn. 10 und vom 10. März 2025 - XI ZB 1\u002F25, juris mwN) und auch nicht in Bezug auf die Zurückweisung eines Antrags nach § 78b ZPO auf Beiordnung eines Notanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2021 - III ZB 42\u002F20, juris Rn. 3, vom 30. November 2022 - VII ZA 3\u002F22, juris und vom 24. Oktober 2023 - XI ZB 15\u002F23, juris Rn. 3) ausdrücklich im Gesetz vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. März 2025, aaO mwN). Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. März 2025, aaO mwN). Dementsprechend hat das Landgericht zu dem Beschluss vom 26. November 2025 keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt, sondern nur darauf hingewiesen, dass der Beschluss mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar ist. III. \n\n12\\. Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter II. genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet, ist auch der Antrag des Verfügungsklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). IV. \n\n13\\. Schließlich ist aus den unter II. genannten Gründen die Rechtsbeschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom 19. Dezember 2025 als unzulässig zu verwerfen. \n\nEllenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg","BGH, 28.04.2026, XI ZB 1\u002F26","2026-07-08T22:21:05.251Z","2026-07-10T22:05:13.213Z",{"id":74,"ecli":75,"slug":76,"caseNumber":77,"courtId":5,"decisionDate":78,"fullText":79,"summary":80,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":78,"parsedAt":81,"updatedAt":82},"2725","ECLI:DE:NEURIS:KORE605202026","ecli-de-neuris-kore605202026","5 StR 553\u002F25","2026-03-16T00:00:00.000Z","#  BGH, 16.03.2026, 5 StR 553\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDem Nebenkläger wird Frau Rechtsanwältin M. aus L. beigeordnet.\n\n## Gründe\n\n1\\. Gegenstand der Revision der Angeklagten ist unter anderem deren Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes zum Nachteil des Nebenklägers. Dieser hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. \n\n2\\. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 Nr. 5 StPO liegen vor. Mit der Auswahl der Rechtsanwältin hat sich der Nebenkläger einverstanden erklärt. Cirener","BGH, 16.03.2026, 5 StR 553\u002F25","2026-07-08T22:25:13.381Z","2026-07-10T22:05:53.709Z",{"id":84,"ecli":85,"slug":86,"caseNumber":87,"courtId":5,"decisionDate":88,"fullText":89,"summary":90,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":88,"parsedAt":81,"updatedAt":91},"2736","ECLI:DE:NEURIS:KORE600122026","ecli-de-neuris-kore600122026","III ZR 140\u002F25","2026-03-12T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 12. März 2026 - III ZR 140\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Kammergerichts - 9. Zivilsenat - vom 23. Mai 2025 - 9 U 105\u002F22 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 20.855,25 €.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Klägerin macht im Zusammenhang mit dem Abbruch eines verwaltungsgerichtlichen Güteverfahrens, in dem es um die Nutzung der Bibliothek der beklagten Stiftung öffentlichen Rechts ging, Schadensersatzansprüche geltend. \n\n2\\. Das Landgericht hat die erstinstanzlich zuletzt auf Zahlung von 10.391,36 € gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist mit Versäumnisurteil des Kammergerichts vom 18. Februar 2025 zurückgewiesen worden. Auf ihren Einspruch hat das Kammergericht mit Urteil vom 23. Mai 2025 das Versäumnisurteil aufrechterhalten und ihren mit Schriftsatz vom 22. Mai 2025 eingereichten - auf Zahlung von nunmehr insgesamt 20.855,25 € gerichteten \\- Berufungsantrag zurückgewiesen. \n\n3\\. Der beim Bundesgerichtshof zugelassene vormalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Berufungsurteil fristgerecht Beschwerde erhoben, das Mandat aber vor Begründung des Rechtsmittels innerhalb der gemäß § 551 Abs. 2 Satz 5 ZPO bis zum 13. November 2025 verlängerten Frist niedergelegt. \n\n4\\. Am 9. November 2025 hat die Klägerin einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt. II. \n\n5\\. 1\\. Der Antrag ist unbegründet. Nach § 78 b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei zunächst einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt nach einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122\u002F13, MDR 2014, 613 Rn. 9 und vom 27. November 2014 - III ZR 211\u002F14, BeckRS 2014, 23522 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 12\\. Oktober 2022 - IX ZR 95\u002F22, juris Rn. 2 und vom 13. August 2024 - VIII ZR 50\u002F24, juris Rn. 2). \n\n6\\. a) Dies hat die Klägerin nicht dargelegt. Nach ihrem bis zum Ablauf des 13. November 2025 eingegangenen Antragsvorbringen ist die Mandatsniederlegung auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen. Denn sie hat auf einer Begründung der aus Sicht ihres vormaligen Prozessbevollmächtigten erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde bestanden, obwohl dieser ihr nach Durchsicht der Gerichtsakte seine Einschätzung ausführlich schriftlich dargelegt und ihre diesbezüglichen Gegenvorstellungen wiederholt beantwortet hatte. Scheitert die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines eigenen Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Bestellung eines Notanwalts. Denn eine Partei hat keinen Anspruch auf eine inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechende, mit denen ihres Prozessbevollmächtigten aber nicht in Einklang stehende Rechtsmittelbegründung. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung beim Bundesgerichtshof und der Eigenverantwortung sowohl des ursprünglich mandatierten als auch eines nachfolgend gemäß § 78 b Abs. 1 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013, aaO Rn. 12 und vom 27\\. November 2014, aaO; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022, aaO Rn. 3). \n\n7\\. b) Davon abgesehen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin - die Absagen annähernd aller beim Bundesgerichtshof zugelassenen und wegen einer Mandatsübernahme angeschriebenen Rechtsanwälte vorgelegt hat - auch aussichtslos. Auch ein zugelassener, der Klägerin zur Rechtsverfolgung beigeordneter postulationsfähiger Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, das Rechtsmittel im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Antragsvorbringen der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. \n\n8\\. 2\\. Die Verwerfung der - mangels form- und fristgerechter Begründung unzulässigen - Nichtzulassungsbeschwerde kann gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen. Denn ein etwaiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO im Hinblick auf die versäumte Begründungsfrist verspräche - selbst wenn er, wie erforderlich, von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt würde - keinen Erfolg. Zwar hat die Klägerin vor Fristablauf den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, die Voraussetzungen dafür aber nicht dargelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2024, aaO Rn. 6 mwN). \n\nVRiBGH Dr. Herrmann istwegen Urlaubs verhindertzu signieren. Arend Arend","BGH, Beschluss vom 12. März 2026 - III ZR 140\u002F25","2026-07-10T22:05:54.719Z",{"id":93,"ecli":94,"slug":95,"caseNumber":96,"courtId":5,"decisionDate":97,"fullText":98,"summary":99,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":97,"parsedAt":100,"updatedAt":101},"2878","ECLI:DE:NEURIS:KORE706602026","ecli-de-neuris-kore706602026","IX ZA 1\u002F26","2026-03-03T00:00:00.000Z","#  BGH, 03.03.2026, IX ZA 1\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 19. Dezember 2025 wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Paderborn wäre gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen den Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10\\. Januar 2008 - IX ZB 109\u002F07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11\u002F02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). \n\n2\\. 2\\. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten. Schoppmeyer Röhl Schultz Weinland Kunnes","BGH, 03.03.2026, IX ZA 1\u002F26","2026-07-08T22:26:46.316Z","2026-07-10T22:06:07.540Z",{"id":103,"ecli":104,"slug":105,"caseNumber":106,"courtId":5,"decisionDate":107,"fullText":108,"summary":109,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":107,"parsedAt":100,"updatedAt":110},"2912","ECLI:DE:NEURIS:KORE705092026","ecli-de-neuris-kore705092026","III ZB 30\u002F25","2026-02-26T00:00:00.000Z","#  BGH, 26.02.2026, III ZB 30\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe des Antragstellers vom 5. Februar 2026 gibt dem Senat keine Veranlassung, den Beschluss vom 28. August 2025 zu ändern.\n\n## Gründe\n\n1\\. Mit dem im Tenor genannten Beschluss hat der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine allein denkbare Rechtsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der im Tenor bezeichneten Eingabe. Es wird ein weiteres Mal darauf hingewiesen, dass ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom Gesetz nicht vorgesehen und mithin nicht statthaft ist. Eine Überprüfung in der Sache durch den Bundesgerichtshof erfolgt daher nicht. \n\n2\\. Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache kann der Antragsteller nicht mehr rechnen. Remmert Böttcher","BGH, 26.02.2026, III ZB 30\u002F25","2026-07-10T22:06:11.365Z",{"id":112,"ecli":113,"slug":114,"caseNumber":115,"courtId":5,"decisionDate":116,"fullText":117,"summary":118,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":116,"parsedAt":119,"updatedAt":120},"2969","ECLI:DE:NEURIS:KORE605262026","ecli-de-neuris-kore605262026","2 StR 365\u002F25","2026-02-24T00:00:00.000Z","#  BGH, 24.02.2026, 2 StR 365\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDem Adhäsionskläger M wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S aus N beigeordnet.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Adhäsionskläger beantragt, ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S zu gewähren. \n\n2\\. Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2025 - 2 StR 63\u002F25, Rn. 2 mwN). Danach ist vom Senat als befasstem Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 StPO) dem Adhäsionskläger Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin S beizuordnen. \n\n3\\. Der Adhäsionskläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Erfolgsaussichten seines Schmerzensgeldanspruchs waren nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beiordnung beruht auf § 404 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO. \n\nMenges Appl Zeng Grube Schmidt","BGH, 24.02.2026, 2 StR 365\u002F25","2026-07-08T22:27:49.465Z","2026-07-10T22:06:17.293Z",{"id":122,"ecli":123,"slug":124,"caseNumber":125,"courtId":5,"decisionDate":126,"fullText":127,"summary":128,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":126,"parsedAt":129,"updatedAt":130},"3177","ECLI:DE:NEURIS:KORE706192026","ecli-de-neuris-kore706192026","XII ZB 535\u002F25","2026-02-04T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 4. Februar 2026 - XII ZB 535\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Betroffenen wird als Beschwerdeführerin für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K. beigeordnet (§§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 FamFG iVm § 114 ZPO).\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 30. Oktober 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.\n\nDas Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.\n\nEine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die 17jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an psychopathologischen Symptomen mit Verdacht auf eine atypische Anorexia nervosa, eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ V, eine schwere depressive Episode, eine sonstige Essstörung und eine gemischte dissoziative Störung, unter der sie jede Gelegenheit dazu nutzt, sich selbst erhebliche Verletzungen mit der Gefahr einer Selbsttötung zuzufügen. \n\n2\\. Durch Beschluss vom 15. Oktober 2025 hat das Familiengericht die Unterbringung der Betroffenen für weitere sechs Monate unter Anwendung von 5- oder 7-Punkt-Fixierung sowie Anlegen von Sicherheitsfäustlingen genehmigt. \n\n3\\. Das Kammergericht hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen; hiergegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde. \n\nII.\n\n4\\. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n5\\. 1\\. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht als verfahrensfehlerhaft, dass das Beschwerdegericht von einer erneuten Anhörung der Betroffenen abgesehen hat. \n\n6\\. a) Bei Verfahren, welche die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach § 1631 b BGB betreffen (§ 151 Nr. 6 FamFG), sind gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG die für Unterbringungssachen Volljähriger nach § 312 Nr. 1 und 2 FamFG geltenden Vorschriften anwendbar. \n\n7\\. Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch in einem Unterbringungsverfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Senatsbeschluss vom 6. November 2024 - XII ZB 368\u002F24 - FamRZ 2025, 349 Rn. 12 mwN). \n\n8\\. b) Gemessen daran durfte das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall nicht - wie geschehen - von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen absehen. Denn die Anhörung der Betroffenen durch das Familiengericht litt an einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil ihr das eingeholte Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin am 15\\. Oktober 2025 überlassen worden ist. Das Beschwerdegericht hätte die Betroffene schon deshalb erneut anhören müssen. \n\n9\\. aa) Gemäß § 319 Abs. 2 Satz 1 FamFG in der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung erörtert das Gericht in der Anhörung mit dem Betroffenen unter anderem das Ergebnis des übermittelten Gutachtens. Daraus folgt, dass dem Betroffenen bereits rechtzeitig vor der Anhörung die Möglichkeit gegeben werden muss, persönlich Kenntnis von dem nach § 321 FamFG eingeholten Sachverständigengutachten zu nehmen. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern. Wird das Gutachten dem Betroffenen nicht ausgehändigt, verletzt das Verfahren ihn grundsätzlich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GG. Im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit Minderjähriger, die das 14. Lebensjahr vollendet haben (§ 167 Abs. 3 FamFG), gelten diese Grundsätze auch in Verfahren, welche die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen entsprechenden Alters nach § 1631 b BGB betreffen (Senatsbeschluss vom 6. November 2024 - XII ZB 368\u002F24 - FamRZ 2025, 349 Rn. 6 mwN). \n\n10\\. Nach der Rechtsprechung des Senats kann von der vorherigen Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen nur unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 325 Abs. 1 FamFG abgesehen werden. Macht das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe des Gutachtens die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die - regelmäßig auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis gegründete - Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Nichts Anderes gilt in Verfahren, welche die familiengerichtliche Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach § 1631 b BGB betreffen. Zwar kann in diesen Verfahren auch unter den Voraussetzungen des § 164 Satz 2 FamFG von der Bekanntgabe des Gutachtens abgesehen werden, wenn dadurch nämlich Nachteile für die Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit des Kindes zu befürchten sind. Dem Kind ist dann jedoch das Gutachten entsprechend seinem Alter und Entwicklungsstand durch den Verfahrensbeistand mitzuteilen, damit es sich auf den Anhörungstermin vorbereiten kann (Senatsbeschluss vom 6. November 2024 - XII ZB 368\u002F24 - FamRZ 2025, 349 Rn. 7 mwN). \n\n11\\. bb) Diesen Anforderungen wird das Verfahren des Familiengerichts nicht gerecht. Wie sich der Ladungsverfügung des Familiengerichts zum Anhörungstermin entnehmen lässt, ist das Gutachten nur dem Verfahrenspfleger, dem Jugendamt, der Unterbringungseinrichtung und beiden Eltern der Betroffenen, nicht aber dieser selbst übersandt worden. Es ist auch ansonsten nicht festgestellt, dass die Betroffene das Gutachten rechtzeitig vor der Anhörung erhalten hat. \n\n12\\. Ebenso ist nicht festgestellt, dass das Absehen von einer Übersendung des Gutachtens an die Betroffene nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für ihre Gesundheit zu vermeiden (entsprechend § 325 Abs. 1 FamFG). Zu den Voraussetzungen von § 325 Abs. 1 FamFG oder § 164 Satz 2 FamFG, unter denen die Bekanntgabe des Gutachtens an die Betroffene hätte unterbleiben können, sind keine Feststellungen getroffen worden. Dem Gutachten lässt sich insoweit nur die Empfehlung einer therapeutischen Begleitung der Eröffnung des Gutachtens an die Betroffene entnehmen. Dieses hätte veranlasst werden müssen, auch um das rechtliche Gehör der Betroffenen zu wahren. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass die Eröffnung des Gutachtens in seinem vollen Wortlaut an die Betroffene erhebliche Nachteile für ihre Gesundheit bewirken könnte, ändert dies an der Fehlerhaftigkeit des familiengerichtlichen Verfahrens nichts. Denn jedenfalls hätte das Familiengericht dafür Sorge tragen müssen, dass der Verfahrensbeistand bereits im Vorfeld der Anhörung Gelegenheit hatte, den Inhalt des Gutachtens zur Vorbereitung des Anhörungstermins mit der Betroffenen zu besprechen. Dass dies der Fall gewesen wäre, lässt sich der Gerichtsakte nicht entnehmen. \n\n13\\. 2\\. Der angefochtene Beschluss ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Guhling Günter Nedden-Boeger Botur Krüger","BGH, Beschluss vom 4. Februar 2026 - XII ZB 535\u002F25","2026-07-08T22:29:52.045Z","2026-07-10T22:06:36.615Z",{"id":132,"ecli":133,"slug":134,"caseNumber":135,"courtId":5,"decisionDate":136,"fullText":137,"summary":138,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":136,"parsedAt":139,"updatedAt":140},"3393","ECLI:DE:NEURIS:KORE702532026","ecli-de-neuris-kore702532026","I ZA 3\u002F25","2026-01-15T00:00:00.000Z","#  BGH, 15.01.2026, I ZA 3\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Antragstellerin, ihr für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 25. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 19. Dezember 2024 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts sind nicht gegeben. \n\n2\\. 1\\. Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO findet gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 MarkenG auch in einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach den §§ 83 ff. MarkenG Anwendung. \n\n3\\. 2\\. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos. Aussichtslosigkeit im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offensichtlich nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 26. September 2019 \\- III ZR 85\u002F19, juris Rn. 5; Beschluss vom 29. September 2022 - IX ZB 3\u002F22, juris Rn. 3; Beschluss vom 12. März 2024 - II ZR 104\u002F23, juris Rn. 9; Beschluss vom 26. November 2025 - VII ZR 124\u002F25, juris Rn. 9). Das ist vorliegend der Fall. \n\n4\\. a) Die Eingabe der Antragstellerin ist in ihrem wohlverstandenen Interesse (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - I ZB 47\u002F25, WM 2025, 2177 [juris Rn. 35]) dahin auszulegen, dass sie die Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung eines zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahrens nach § 83 Abs. 3 MarkenG beantragt. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundespatentgericht kann nicht mit der Begründung angefochten werden, die Rechtsbeschwerde sei gemäß § 83 Abs. 2 MarkenG zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sei oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordere (zu § 41p PatG aF vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1964 - Ia ZB 218\u002F63, BGHZ 41, 360, 362 f. - Damenschuh-Absatz; Beschluss vom 12. Oktober 1976 - X ZB 20\u002F75, GRUR 1977, 214 [juris Rn. 20] - Aluminiumdraht). Statthaft ist vielmehr eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde, die ausschließlich auf einen der in § 83 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 MarkenG abschließend angeführten Verfahrensmängel gestützt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - I ZB 98\u002F07, GRUR 2008, 1027 [juris Rn. 24] = WRP 2008, 1438 - Cigarettenpackung; Beschluss vom 13. März 2014 - I ZB 27\u002F13, GRUR 2014, 1024 [juris Rn. 14] = WRP 2014, 1196 - VIVA FRISEURE\u002FVIVA). \n\n5\\. b) Mit ihren Rügen legt die Antragstellerin keinen Verfahrensmangel nach § 83 Abs. 3 MarkenG dar. \n\n6\\. aa) Die Antragstellerin führt erfolglos an, das Bundespatentgericht habe es versäumt, auf ihren Antrag ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage zu richten, ob § 96 Abs. 1 MarkenG gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot und die unionsrechtlich gewährleistete Niederlassungsfreiheit verstoße. \n\n7\\. (1) Eine Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV kann weder nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 6\u002F12, GRUR 2014, 1132 [juris Rn. 15 bis 18] = WRP 2014, 1320 - Schwarzwälder Schinken I) noch nach § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG (zur unterlassenen Zulassung einer Rechtsbeschwerde vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZB 65\u002F22, GRUR 2023, 1293 [juris Rn. 18] = WRP 2023, 1089 - Silver Horse\u002FPower Horse) gerügt werden. Sie kann allerdings als Gehörsrechtsverletzung nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG beanstandet werden, wenn das Bundespatentgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aussetzungsantrag übergangen hat (vgl. BGH, GRUR 2014, 1132 [juris Rn. 19] - Schwarzwälder Schinken I; BGH, Beschluss vom 18. Juni 2025 - I ZB 53\u002F24, juris Rn. 19). \n\n8\\. (2) Das Bundespatentgericht hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es hat ihren Aussetzungsantrag mit der Begründung abgelehnt, die Frage der Vereinbarkeit von § 96 MarkenG mit dem Unionsrecht sei nicht entscheidungserheblich, weil die Antragstellerin ausweislich der Vollmachtsurkunde vom 20. Mai 2021 über einen Inlandsvertreter in Person von Rechtsanwalt H. verfüge und daher am Verfahren vor dem Bundespatentgericht teilnehmen könne. Dabei hat das Bundespatentgericht nicht den Vortrag der Antragstellerin übergangen, sie habe statt Rechtsanwalt H. die Kanzlei K. & Partner zum Inlandsvertreter bestellt. Vielmehr hat es die aus seiner Sicht maßgebliche Vollmachtsurkunde anders als die Antragstellerin ausgelegt. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Gericht einen Parteivortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aber daraus andere rechtliche Schlüsse als die vortragende Partei gezogen hat (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2025 \\- I ZB 53\u002F24, juris Rn. 24). \n\n9\\. (3) Unabhängig davon wäre ein Gehörsrechtsverstoß für die Entscheidung des Bundespatentgerichts nicht erheblich. Die Beschwerde der Antragstellerin hätte auch dann keinen Erfolg gehabt, wenn das Bundespatentgericht angenommen hätte, sie habe Rechtsanwalt H. nicht zum Inlandsvertreter bestellt und nach der Auflösung der Kanzlei K. & Partner nicht mehr über einen Inlandsvertreter verfügt. In diesem Fall hätte das Bundespatentgericht \\- falls es die Bestellung eines Inlandsvertreters für erforderlich erachtet hätte - die Beschwerde als unzulässig verworfen oder - falls es die Bestellung eines Inlandsvertreters nicht für notwendig gehalten hätte - das Rechtsmittel aus den Gründen des Beschlusses vom 19. Dezember 2024 als unbegründet zurückgewiesen. \n\n10\\. bb) Die Annahme des Bundespatentgerichts, die Antragstellerin habe in Person von Rechtsanwalt H. über einen Inlandsvertreter verfügt, führte selbst im Fall ihrer Fehlerhaftigkeit nicht dazu, dass die Antragstellerin gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG nicht vorschriftsmäßig vertreten gewesen wäre. Von einem Vertretungsmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG ist nur auszugehen, wenn der Rechtsbeschwerdeführer mangels ordnungsgemäßer Vertretung nicht alle prozessualen Rechte ausüben und Verfahrenshandlungen vornehmen kann (vgl. BGH, GRUR 2014, 1024 [juris Rn. 7] - VIVA FRISEURE\u002FVIVA). Das Bundespatentgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin ungeachtet eines Inlandsvertreters postulationsfähig war und im Beschwerdeverfahren Anträge stellen und Schriftsätze einreichen konnte. \n\n11\\. cc) Die Antragstellerin macht ohne Erfolg geltend, das Bundespatentgericht habe gehörswidrig ihren (Hilfs-)Antrag vom 5. September 2023 übergangen, die mündliche Verhandlung am 4\\. Oktober 2023 im Wege der Videokonferenz durchzuführen (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG). Die Antragstellerin hat den Antrag ausdrücklich auf die mündliche Verhandlung am 4. Oktober 2023 bezogen und ihn damit begründet, dass sich ihr Geschäftsführer derzeit in Neuseeland befinde. Mit Blick darauf musste das Bundespatentgericht nicht davon ausgehen, dass sich der Antrag auch auf die Verhandlung vom 19. Dezember 2024 bezog. Dafür spricht auch, dass die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 5. Dezember 2024 mitgeteilt hat, ihr Geschäftsführer könne an einer am 19. Dezember 2024 stattfindenden mündlichen Verhandlung persönlich teilnehmen. \n\n12\\. dd) Die Antragstellerin rügt erfolglos, das Bundespatentgericht habe über ihr Ablehnungsgesuch vom 6. Dezember 2024 in der Besetzung der abgelehnten Richter entschieden und dadurch gegen die gesetzliche Wartepflicht verstoßen. Zudem habe es ihr Ablehnungsgesuch pauschal als unzulässig verworfen, ohne sich mit den erhobenen Einwänden inhaltlich auseinanderzusetzen und dienstliche Äußerungen der betroffenen Richter einzuholen. \n\n13\\. (1) Das Bundespatentgericht war nicht im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG vorschriftswidrig besetzt. Es kann offenbleiben, ob im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde eine Inzidentprüfung der Entscheidung über ein erfolgloses Ablehnungsgesuch generell ausgeschlossen oder eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Behandlung eines Ablehnungsantrags so fehlerhaft ist, dass durch die Mitwirkung des abgelehnten Richters das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2024 - I ZB 63\u002F23, GRUR 2025, 686 [juris Rn. 26]; Beschluss vom 24\\. April 2025 - I ZB 50\u002F24, MarkenR 2025, 224 [juris Rn. 30]). Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs der Antragstellerin vom 6. Dezember 2024 als unzulässig beruht nicht auf einem solchen schwerwiegenden Verfahrensmangel. \n\n14\\. Bei einem offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuch entscheidet der Spruchkörper in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters und ohne Einholung seiner dienstlichen Äußerung (BVerfGK 8, 59 [juris Rn. 5]; BGH, Beschluss vom 20. März 2018 - I ZB 104\u002F17, juris Rn. 5; BGH, GRUR 2025, 686 [juris Rn. 31]). Das Bundespatentgericht hat angenommen, das Ablehnungsgesuch sei unzulässig, weil die meisten der von der Antragstellerin angeführten Gründe bereits Gegenstand der beschiedenen Ablehnungsgesuche vom 28. Juni 2022 und 6. September 2023 gewesen seien (vgl. Gerken in Wieczorek\u002FSchütze, ZPO, 5. Aufl., § 45 Rn. 4) und die Antragstellerin die Rügen entgegen § 72 Abs. 1 MarkenG, § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht unverzüglich erhoben habe (vgl. Zöller\u002FG. Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 44 Rn. 12). Da diese Annahme des Bundespatentgerichts zumindest vertretbar ist, beruht die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig nicht auf einem schwerwiegenden Verfahrensmangel. Auch ein Verstoß gegen die Wartepflicht (§ 72 Abs. 1 MarkenG, § 47 Abs. 1 ZPO) liegt nicht vor, da das Bundespatentgericht erst nach der Verwerfung des Ablehnungsgesuchs die mündliche Verhandlung eröffnet und am Ende der Sitzung seine Beschwerdeentscheidung verkündet hat. Im Übrigen wäre ein solcher Verstoß geheilt worden, weil wegen der Erfolglosigkeit des Ablehnungsgesuchs feststeht, dass die verfassungsrechtlich garantierten Richter entschieden haben (vgl. BVerfG, ZIP 1988, 174, 175; BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 41\u002F03, WM 2005, 77 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 15. November 2018 - V ZB 71\u002F18, juris Rn. 7; BAG, NJW 2024, 1835 [juris Rn. 13]). \n\n15\\. (2) Das Bundespatentgericht hat der Antragstellerin nicht das rechtliche Gehör im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG dadurch versagt, dass es sich mit den von der Antragstellerin angeführten Ablehnungsgründen inhaltlich nicht auseinandergesetzt hat. Da das Bundespatentgericht das Ablehnungsgesuch als unzulässig angesehen hat, musste es auf die Frage seiner Begründetheit nicht eingehen. \n\n16\\. ee) Die Antragstellerin macht ohne Erfolg geltend, das Bundespatentgericht habe bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde ihren Schriftsatz vom 17. April 2025 übergangen, mit dem sie dargelegt habe, dass die Löschungsantragstellerin nicht parteifähig sei, ihre anwaltlichen Vertreter nicht wirksam bevollmächtigt habe und ihr Löschungsantrag daher unzulässig sei. \n\n17\\. (1) Ein Gehörsrechtsverstoß (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Das Bundespatentgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Eingaben der Antragstellerin gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 296a Satz 1 ZPO nach Erlass der Beschwerdeentscheidung am 19. Dezember 2024 keine Berücksichtigung mehr finden konnten, weil das Verfahren beendet war. Der am 19. Dezember 2024 verkündete Beschluss war sofort wirksam (vgl. BeckOK.Markenrecht\u002FAlbrecht, 43. Edition, Stand 1. Oktober 2025, § 79 MarkenG Rn. 2; Grabrucker in Ingerl\u002FRohnke\u002FNordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 79 Rn. 15), auch wenn seine Gründe noch nicht abgefasst waren (vgl. Meiser in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, MarkenG, 14. Aufl., § 79 Rn. 4 und 12). \n\n18\\. (2) Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, die Löschungsantragstellerin sei nicht vorschriftsmäßig vertreten gewesen. Eine auf § 83 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG gestützte zulassungsfreie Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn der Rechtsbeschwerdeführer geltend macht, er selbst sei im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen. Das Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung dient nur dem Schutz der vertretenen Partei (BGH, GRUR 2014, 1024 [juris Rn. 7] - VIVA FRISEURE\u002FVIVA). \n\n19\\. ff) Die Antragstellerin macht erfolglos geltend, die abgelehnten Richter des Bundespatentgerichts hätten gegen die gesetzliche Wartepflicht verstoßen, indem sie die Abfassung der Beschwerdeentscheidung trotz ihres Ablehnungsgesuchs vom 24. Dezember 2024 und des noch nicht abgeschlossenen Urteils- und Tatbestandsberichtigungsverfahrens fortgesetzt hätten. Ein Verfahrensmangel des am 19. Dezember 2024 verkündeten Beschlusses im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG liegt nicht vor. Eine bereits verkündete verfahrensabschließende Entscheidung kann aufgrund eines nachfolgenden Ablehnungsgesuchs nicht mehr abgeändert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - I ZR 195\u002F15, NJW-RR 2018, 1461 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 357\u002F21, NJW-RR 2022, 429 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 20\\. Juli 2023 - I ZB 39\u002F23, juris Rn. 1). Das gilt auch dann, wenn die Entscheidungsgründe noch nicht schriftlich niedergelegt sind und die Entscheidung noch nicht zugestellt ist (vgl. BSG, Beschluss vom 19. Oktober 2020 - B 14 AS 426\u002F19 B, juris Rn. 5; BAG, NJW 2024, 1835 [juris Rn. 14]). \n\n20\\. gg) Entgegen der Rüge der Antragstellerin enthält der Tatbestand der Beschwerdeentscheidung keine Unrichtigkeiten oder Auslassungen, die auf der Übergehung von schriftsätzlichen Anträgen oder Vortrag der Antragstellerin beruhen und deshalb einen Verfahrensmangel nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG begründen könnten. Das Bundespatentgericht hat zu Recht angenommen, dass eine Ergänzung des Tatbestands nur insoweit in Betracht kommt, als er Beweiskraft für ein schriftsätzlich nicht dokumentiertes mündliches Parteivorbringen entfaltet (vgl. BeckOK.Markenrecht\u002FAlbrecht aaO § 80 MarkenG Rn. 14; Grabrucker in Ingerl\u002FRohnke\u002FNordemann aaO § 80 Rn. 9). Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille \n\n## Sonstiger Langtext\n\n**Berichtigungsbeschluss vom 3. Februar 2026**\n\nDer Senatsbeschluss vom 15. Januar 2026 wird wegen einer offenbaren Unrichtigkeit (die Randnummer 14 und demzufolge ein Absatz fehlen) entsprechend § 80 Abs. 1 MarkenG berichtigt und lautet wie aus der Anlage ersichtlich.\n\nKoch Feddersen Pohl\n\nSchmaltz Wille","BGH, 15.01.2026, I ZA 3\u002F25","2026-07-08T22:31:57.261Z","2026-07-10T22:06:58.984Z",{"id":142,"ecli":143,"slug":144,"caseNumber":145,"courtId":5,"decisionDate":146,"fullText":147,"summary":148,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":146,"parsedAt":149,"updatedAt":150},"3501","ECLI:DE:NEURIS:KORE701002026","ecli-de-neuris-kore701002026","IV ZB 17\u002F25","2026-01-05T00:00:00.000Z","#  BGH, 05.01.2026, IV ZB 17\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs \\- Kostenrechnung vom 27. Oktober 2025 zum Kassenzeichen 78 - wird zurückgewiesen. \n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2025 die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 16. April 2025 verworfen. Die Gerichtskosten sind von der Beschwerdeführerin mit der Kostenrechnung vom 27. Oktober 2025 zum Kassenzeichen 78 erhoben worden. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2025, welche die Kostenbeamtin als Erinnerung gegen den Kostenansatz gewertet und ihr nicht abgeholfen hat. \n\n2\\. II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 81 Abs. 1 Satz 1 GNotKG) Erinnerung der Beschwerdeführerin, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. Senatsbeschluss vom 6. August 2025 - IV ZA 9\u002F23, juris Rn. 1 m.w.N.), hat keinen Erfolg. \n\n3\\. Die gegen den Kostenansatz allein statthafte Erinnerung kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Senatsbeschluss vom 6. August 2025 - IV ZA 9\u002F23, juris Rn. 1 m.w.N.). Die inhaltliche Richtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses \\- hier der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senat als unzulässig - oder der darin enthaltenen Kostenentscheidung kann dagegen nicht mehr überprüft werden (Senatsbeschluss vom 6. August 2025 aaO m.w.N.). Gemessen daran hat die Erinnerung keinen Erfolg, weil die Beschwerdeführerin keine kostenrechtlichen Einwände erhebt. Die Höhe der angesetzten Kosten entspricht Nr. 12230 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG (Kostenverzeichnis) und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin ist mit Schreiben vom 27. Juni 2025 auf die fehlende Statthaftigkeit der allein in Betracht kommenden Rechtsbeschwerde hingewiesen worden und hat dennoch mit Schreiben vom 12. Juli sowie 1. und 12. August 2025 weitere inhaltliche Einwendungen gegen den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts erhoben. Demnach trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführerin - wie sie geltend macht - die Prüfung der Möglichkeit einer Beschwerde mitgeteilt worden sei. Piontek","BGH, 05.01.2026, IV ZB 17\u002F25","2026-07-08T22:32:59.072Z","2026-07-10T22:07:08.595Z",{"id":152,"ecli":153,"slug":154,"caseNumber":155,"courtId":5,"decisionDate":156,"fullText":157,"summary":158,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":156,"parsedAt":159,"updatedAt":160},"3966","ECLI:DE:NEURIS:KORE729112025","ecli-de-neuris-kore729112025","VII ZR 124\u002F25","2025-11-26T00:00:00.000Z","#  BGH, 26.11.2025, VII ZR 124\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Notanwalts wird zurückgewiesen.\n\nDer Antrag des Klägers auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21\\. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Juli 2025 (21 U 11\u002F22) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. \n\nGegenstandswert: 12.309,10 €\n\n## Gründe\n\nI. \n\n1\\. Gegenstand des Rechtsstreits sind werkvertragliche Vergütungsansprüche. Mit der Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.111,39 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit seiner Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil hat der Kläger diesen Antrag weiterverfolgt. Das Kammergericht hat mit Urteil vom 4. Juli 2025 (nicht: 2024) - 21 U 11\u002F22 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.802,29 € nebst Zinsen zu zahlen; es hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 14.111,39 Euro festgesetzt und die Revision nicht zugelassen. \n\n2\\. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat der Kläger durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt fristgerecht Beschwerde eingelegt. Auf dessen Antrag ist die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zum 10\\. November 2025 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2025 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Niederlegung seines Mandats mitgeteilt. \n\n3\\. Mit Schreiben vom 7. November 2025 beantragt der Kläger die Beiordnung eines Notanwalts sowie eine Fristverlängerung von zwei Monaten zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Mit Schreiben vom 12. November 2025 bittet der Kläger erneut, ihm die beantragte Fristverlängerung zu gewähren, weil er zwischenzeitlich erreicht habe, dass das Mandat von einem Anwalt übernommen werde, wenn eine angemessene Frist ausgereicht werden würde. \n\nII.\n\n4\\. 1\\. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) ist abzulehnen. \n\n5\\. a) Soweit der Kläger mit Schreiben vom 12. November 2025 mitgeteilt hat, er habe einen zu seiner Vertretung bereiten Anwalt gefunden, der das Mandat übernehmen wolle, sofern die Frist verlängert werde, versteht der Senat diese Eingabe - mit Rücksicht darauf, dass darin nur die Bereitschaft zu einer künftigen Mandatsübernahme durch einen Rechtsanwalt mitgeteilt wird - nicht dahin, dass das Gesuch um Beiordnung eines Notanwalts nicht mehr aufrecht erhalten wird, so dass über diesen Antrag weiter zu befinden ist. \n\n6\\. b) Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt. \n\n7\\. aa) Hat die Partei - wie der Kläger - einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, so kommt im Falle der späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei innerhalb der geltenden Rechtsbehelfs- beziehungsweise Rechtsmittelfrist darlegt, dass sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 25. Mai 2022 - IV ZR 48\u002F22 Rn. 4, juris; Beschluss vom 28. April 2020 - VIII ZR 300\u002F18 Rn. 5, FamRZ 2020, 1390; Beschluss vom 2. Februar 2017 - IX ZR 113\u002F16 Rn. 4 f., ZInsO 2017, 968; Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226\u002F13 Rn. 2, NJW 2014, 3247; Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122\u002F13 Rn. 9, NJW-RR 2014, 378, jeweils m.w.N.). \n\n8\\. Nach diesen Grundsätzen kann dem Kläger ein Notanwalt nicht bestellt werden, denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Niederlegung des Mandats durch den zunächst beauftragten Rechtsanwalt nicht zu vertreten hat. Der Kläger hat innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde schon nicht dargelegt, auf welchen Umständen die Niederlegung des Mandats durch seinen Rechtsanwalt beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2019 - III ZR 85\u002F19 Rn. 4, juris). \n\n9\\. bb) Darüber hinaus ist die Rechtsverfolgung des Klägers aussichtslos. Aussichtslosigkeit liegt immer dann vor, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - VII ZR 158\u002F18 Rn. 6, FamRZ 2019, 550; Beschluss vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155\u002F17 Rn. 4, juris; Beschluss vom 1. Juni 2016 - VII ZR 263\u002F15 Rn. 3, juris). So verhält es sich hier. Eine dem Kläger günstige Entscheidung über seine Nichtzulassungsbeschwerde kann im Falle der Beiordnung eines (anderen) beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts schon deshalb nicht herbeigeführt werden, weil die Beschwerde des Klägers von Gesetzes wegen unzulässig ist. Gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Kläger ist durch das von ihm angefochtene Berufungsurteil nur in Höhe von (14.111,39 € - 1.802,29 € =) 12.309,10 € beschwert, so dass die gesetzlich vorgegebene Wertgrenze von 20.000 € offenkundig nicht überschritten wird. Zur Durchführung einer unzulässigen und deshalb von vorneherein aussichtslosen Nichtzulassungsbeschwerde kommt die Beiordnung eines Notanwalts nicht in Betracht. \n\n10\\. 2\\. Der Antrag des Klägers persönlich, die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde über den 10. November 2025 hinaus zu verlängern, ist zurückzuweisen. \n\n11\\. Der Antrag auf Verlängerung der Frist nach § 544 Abs. 4 ZPO unterliegt dem Anwaltszwang. Er kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und innerhalb noch laufender Frist gestellt werden. Die vom Kläger erstrebte Fristverlängerung ist hiernach ausgeschlossen, denn aufgrund eines von einer Partei persönlich gestellten Antrags kann eine Fristverlängerung nicht vorgenommen werden. Die bis zum 10. November 2025 verlängerte Begründungsfrist ist abgelaufen, ohne dass - wirksam - deren nochmalige Verlängerung beantragt worden ist. \n\n12\\. 3\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist auf seine Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) als unzulässig zu verwerfen, weil der maßgebliche Wert der Beschwer nur 12.309,10 € beträgt und damit die Wertgrenze von 20.000 € nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unterschreitet. Pamp Graßnack Sacher Borris Hannamann","BGH, 26.11.2025, VII ZR 124\u002F25","2026-07-08T22:38:10.301Z","2026-07-10T22:07:55.579Z",{"id":162,"ecli":163,"slug":164,"caseNumber":165,"courtId":5,"decisionDate":156,"fullText":166,"summary":167,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":156,"parsedAt":168,"updatedAt":169},"3963","ECLI:DE:NEURIS:KORE700232026","ecli-de-neuris-kore700232026","2 StR 235\u002F24","#  Feststellung der Erforderlichkeit und Höchstgrenze von Übernachtungskosten eines Pflichtverteidigers im Revisionshauptverfahren \n\n## Tenor\n\nAuf Antrag des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt D. aus E. vom 23. Oktober 2025 wird festgestellt, dass für seine Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 28. Januar 2026 in Karlsruhe Übernachtungskosten von höchstens 100 Euro erforderlich sind. \n\n## Gründe\n\n1\\. Dem nach § 46 Abs. 2 RVG gestellten Antrag des Pflichtverteidigers, dessen Bestellung gemäß § 143 Abs. 1 StPO auch im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung fortbesteht, war stattzugeben. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen des Angeklagten nicht sachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 – 6 StR 643\u002F21, Rn. 1, und vom 29. August 2024 2 StR 471\u002F23, Rn. 1). Die Höhe der Übernachtungskosten für ein Mittelklassehotel wird für den in Frage stehenden Zeitpunkt auf maximal 100 Euro festgesetzt; dieser Betrag erscheint auskömmlich (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2025 – 2 StR 649\u002F24). Menges Appl Zeng Grube Schmidt","Feststellung der Erforderlichkeit und Höchstgrenze von Übernachtungskosten eines Pflichtverteidigers im Revisionshauptverfahren","2026-07-08T22:37:39.373Z","2026-07-10T22:07:55.328Z",{"id":171,"ecli":172,"slug":173,"caseNumber":174,"courtId":5,"decisionDate":175,"fullText":176,"summary":177,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":175,"parsedAt":178,"updatedAt":179},"4484","ECLI:DE:NEURIS:KORE725972025","ecli-de-neuris-kore725972025","XIII ZB 84\u002F22","2025-10-20T00:00:00.000Z","#  Erstattung der Aktenübersendungspauschale bei Verfahrenskostenhilfeantrag für Beschwerde gegen angeordnete Überstellungshaft \n\n## Leitsatz\n\nDas Recht auf ein faires Verfahren vermittelt einem bedürftigen Betroffenen, der sich gegen eine gerichtlich angeordnete Überstellungshaft wenden will, keinen unbedingten Anspruch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, um ihn von Gerichtsgebühren zu entlasten, die für die Übersendung der Gerichtsakten an seinen Verfahrensbevollmächtigten anfallen.3\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hof - 2. Zivilkammer - vom 11\\. Oktober 2022 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Betroffene, eine eritreische Staatsangehörige, reiste am 28. März 2022 aus Österreich kommend nach Deutschland ein und wurde am gleichen Tag am Bahnhof F ohne Aufenthaltstitel oder Ausweispapiere aufgegriffen. Nach wiederholter Anordnung einer vorläufigen Freiheitsentziehung hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 6. Mai 2022 die Haft bis zum 25. Mai 2022 verlängert. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2022 hat Rechtsanwalt F seine Bevollmächtigung gegenüber dem Amtsgericht angezeigt, Aktenübersendung unter Verwahrung gegen die dafür anfallenden Kosten sowie die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe beantragt und angekündigt, nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und anschließend gewährter Akteneinsicht die Beschwerde zu begründen. Das Beschwerdegericht hat mit Beschluss vom 5. Juli 2022 den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt und mit weiterem Beschluss vom 11. Oktober 2022 die - nach Rücküberstellung der Betroffenen - auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtete und nicht weiter begründete Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. \n\n2\\. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Betroffene ist nicht deshalb in ihrem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Mai 1994 - 2 BvR 2653\u002F93, StV 1994, 552 [juris Rn. 8]; vom 25\\. September 2018 - 2 BvR 1731\u002F18, juris Rn. 22 mwN; vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616\u002F18, NJW 2021, 455 Rn. 32; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - V ZB 32\u002F14, InfAuslR 2014, 442 Rn. 8) verletzt, weil das Beschwerdegericht ihr Verfahrenskostenhilfe weder für das Beschwerde- noch für das Verfahrenskostenhilfeverfahren gewährt hat. \n\n3\\. 1\\. Das Recht auf ein faires Verfahren vermittelt einem bedürftigen Betroffenen, der sich gegen eine gerichtlich angeordnete Überstellungshaft wenden will, keinen unbedingten Anspruch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. Die Vorschriften über die Verfahrenskosten- und die Beratungshilfe eröffnen ihm - vor Geltung des § 62d AufenthG (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 - XIII ZA 2\u002F24, InfAuslR 2025, 136 Rn. 11) - hinreichende Möglichkeiten, von Gerichtsgebühren, die für die Übersendung der Gerichtsakten an seinen Bevollmächtigten anfallen, nach den danach geltenden Voraussetzungen entlastet zu werden. \n\n4\\. a) Gemäß § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 GNotKG iVm KV 31003 fallen für die Übersendung von Akten zum Zweck der Akteneinsicht Gebühren in Höhe von 12 € an. Für diese Gebühr haftet nach § 26 Abs. 2 GNotKG der Verfahrensbevollmächtigte, der - wie hier - die Aktenübersendung beantragt hat. Sie ist nach § 11 Abs. 2 GNotKG sofort nach ihrer Entstehung fällig, wobei die Aktenübersendung gemäß § 14 Abs. 2 GNotKG nicht zwingend von der Einzahlung eines Vorschusses abhängig zu machen ist. Diese Regelung ist verfassungsgemäß, insbesondere verstößt sie nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. März 1996 - 2 BvR 386\u002F96, NJW 1996, 2222 [juris Rn. 11 ff.]). \n\n5\\. b) Die Gebühr, die der Verfahrensbevollmächtigte nach § 670 Abs. 1 BGB von seinem Auftraggeber ersetzt verlangen kann, muss der Betroffene auch in Freiheitsentziehungssachen jedoch nicht stets selbst tragen. Hat eine beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie hier die Beschwerde gegen die Anordnung von Überstellungshaft - Aussicht auf Erfolg und ist dem Betroffenen auf seinen Antrag daher Verfahrenskostenhilfe zu gewähren (§ 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), werden die Kosten der Aktenübersendung von der Staatskasse getragen (§ 76 FamFG, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, § 55 RVG). Ein solcher Ersatzanspruch ist auch im Hinblick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens aber nicht voraussetzungslos zu gewähren. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht hat, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 24. Juli 2002 - 2 BvR 2256\u002F99, NJW 2003, 576 [juris Rn. 15 f.]; vom 2. Juli 2012 - 2 BvR 2377\u002F10, NJW 2012, 3293 Rn. 11). Mit den Regelungen über die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sind die nach Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG notwendigen Vorkehrungen getroffen, um auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen; eine vollständige Gleichstellung mit Bemittelten ist hingegen nicht geboten. Insbesondere muss der Unbemittelte - auch in Abschiebungs- oder Überstellungshaftsachen - nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (ebd.). \n\n6\\. c) Will der Betroffene darüber hinaus das Risiko vermeiden, für den Fall mangelnder Erfolgsaussicht seiner Rechtsverfolgung die Kosten zu tragen, die mit der Prüfung der Erfolgsaussicht durch einen rechtlichen Beistand im Hinblick auf einen möglichen Verfahrenskostenhilfeantrag verbunden sind, so steht es ihm gegebenenfalls frei, für diese Prüfung Beratungshilfe gemäß § 1 Abs. 1 BerHG zu beantragen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298\u002F83, NJW 1984, 2106 [juris Rn. 4]). Die Gewährung dieser staatlichen Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens setzt lediglich voraus, dass andere Möglichkeiten für eine Hilfe nicht zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Betroffenen zuzumuten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG), die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG) und ihm Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu gewähren wäre (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BerHG). Wird Beratungshilfe gewährt, kann der Rechtsanwalt die für die Aktenübersendung angefallenen Kosten nach § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, § 55 RVG ebenfalls von der Staatskasse ersetzt verlangen. Verfahrenskostenhilfe für das Verfahrenskostenhilfeverfahren gibt es demgegenüber nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298\u002F83, BGHZ 91, 311 [juris Rn. 3]; Beschluss vom 8. Juni 2004 - VI ZB 49\u002F03, BGHZ 159, 263 [juris Rn. 6]). Dies gilt umso mehr, als es einem Verfahrensbevollmächtigten jederzeit freisteht, die Akten auf der Geschäftsstelle des Gerichts einzusehen, und die Aktenübersendung vor allem seiner Arbeitserleichterung dient. \n\n7\\. 2\\. Nach diesen Maßstäben war das Beschwerdegericht nicht gehalten, der mittellosen Betroffenen trotz fehlender Erfolgsaussichten Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Dass sie im Streitfall nicht in der Lage war, Beratungshilfe zu beantragen, bevor sie durch den von ihr bereits beauftragten Bevollmächtigten Beschwerde einlegen und Verfahrenskostenhilfe beantragen ließ, lässt die Rechtsbeschwerde nicht erkennen. Das Beschwerdegericht war im Übrigen auch nicht verpflichtet, dem Verfahrensbevollmächtigten die Akten unter Verzicht auf die Auslagenpauschale gemäß KV 31002 zu übersenden. Zum einen hatte dieser den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht ausdrücklich von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht, zum anderen hatte er sich geweigert, die für die Akteneinsicht anfallenden Gebühren zu übernehmen, für die er nach § 26 Abs. 2 GNotKG haftet. \n\n8\\. 3\\. Weitergehende Verfahrens- oder Rechtsfehler rügt die Rechtsbeschwerde nicht. Von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände, die einen Rechtsfehler des Beschwerdegerichts begründen, sind nicht ersichtlich (§ 74 Abs. 3 Satz 2 FamFG). \n\n9\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Pastohr","Erstattung der Aktenübersendungspauschale bei Verfahrenskostenhilfeantrag für Beschwerde gegen angeordnete Überstellungshaft","2026-07-08T22:43:24.588Z","2026-07-10T22:08:49.700Z",{"id":181,"ecli":182,"slug":183,"caseNumber":184,"courtId":5,"decisionDate":185,"fullText":186,"summary":187,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":185,"parsedAt":188,"updatedAt":189},"4722","ECLI:DE:NEURIS:KORE724882025","ecli-de-neuris-kore724882025","VII ZB 27\u002F25","2025-10-01T00:00:00.000Z","#  BGH, 01.10.2025, VII ZB 27\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\nI. \n\n1\\. Der Antragsteller hat vor dem Amtsgericht München Klage gegen die Beklagte auf Rückerstattung von 740,00 € für die Erstellung eines Gutachtens zur Fahreignung erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 4. Juni 2025 (212 C 3398\u002F25) das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die gegen diese Entscheidung erhobene sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 15. Juli 2025 (13 T 7888\u002F25) zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde ist in diesem Beschluss nicht zugelassen worden. Mit Schreiben vom 21. Juli 2025 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht München sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegt, die er mit weiterem Schreiben vom 26. Juli 2025 begründet hat. Das Oberlandesgericht hat den Antragsteller mit Verfügung vom 8. August 2025 darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen es beabsichtige, das Rechtsmittel vom 21. Juli 2025 als unzulässig zu verwerfen; zugleich hat es dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26. August 2025 gegeben. \n\n2\\. Mit seinem am 18. August 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben vom 16. August 2025 hat der Antragsteller unter gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe \"Eil- und Sofortige Beschwerde\" erhoben, mit der er die Aufhebung sowohl der Verfügung des Oberlandesgerichts München vom 8. August 2025 als auch des Beschlusses des Landgerichts München I vom 15. Juli 2025 erstrebt. Die Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof hat dem Antragsteller unter dem 27. August 2025 mitgeteilt, dass und aus welchen Gründen sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Aussicht auf Erfolg bietet. Nachdem der Antragsteller diese Zuschrift mit einer weiteren Eingabe vom 1. September 2025 dahin beantwortet hat, er bestehe auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, ist über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat zu befinden. \n\nII.\n\n3\\. Der Antrag ist abzulehnen, da die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n4\\. Die Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 27\\. August 2025 mitgeteilt: \n\n5\\. \"Sie möchten sich zum einen gegen eine Verfügung des Oberlandesgerichts München vom 8\\. August 2025 (36 W 977\u002F25e) wenden, mit der die Verwerfung eines von Ihnen eingelegten Rechtsmittels - erst - angekündigt und Ihnen zugleich die Möglichkeit der Stellungnahme zu der vom Oberlandesgericht beabsichtigten Entscheidung bis zum 26. August 2025 eingeräumt wird. Gegen eine solche Verfügung, die eine Entscheidung über Ihr beim Oberlandesgericht eingelegtes Rechtsmittel noch gar nicht darstellt, sondern diese vielmehr erst vorbereitet bzw. ankündigt, kommt eine Anrufung des Bundesgerichtshofs von vorneherein nicht in Betracht. Für dieses beabsichtigte Vorgehen könnte Ihnen deshalb hier auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. \n\n6\\. Zum anderen möchten Sie sich gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 15. Juli 2025 (13 T 7888\u002F25) wenden, durch den Ihre sofortige Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts München vom 4. Juni 2025 (Az. 212 C 3398\u002F25) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist. Den Beschluss des Landgerichts München I vom 15. Juli 2025 (13 T 7888\u002F25) beanstanden Sie allerdings schon in dem - derzeit nach Aktenlage noch nicht abgeschlossenen - Verfahren 36 W 977\u002F25e bei dem Oberlandesgericht München, in dem die vorgenannte Hinweisverfügung vom 8. August 2025 ergangen ist und für Sie Stellungnahmemöglichkeit bis zum 26. August 2025 besteht. Für die gleichzeitige Anrufung auch des Bundesgerichtshofs in derselben Sache ist ebenfalls von vorneherein kein Raum; Prozesskostenhilfe könnte Ihnen schon aus diesem Grund auch insoweit nicht bewilligt werden. \n\n7\\. Vorsorglich weise ich schon jetzt darauf hin, dass eine von Ihnen etwa nach Abschluss des Verfahrens 36 W 977\u002F25e OLG München beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 15. Juli 2025 (13 T 7888\u002F25) zum Bundesgerichtshof von Gesetzes wegen unzulässig wäre, da sie weder kraft Gesetzes vorgesehen noch durch das Landgericht als Beschwerdegericht in dessen Beschluss vom 15. Juli 2025 zugelassen worden ist (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO), worauf auch das Oberlandesgericht in der Verfügung vom 8. August 2025 bereits hingewiesen hat. Für eine von Gesetzes wegen unstatthafte Rechtsbeschwerde kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Auch eine so genannte außerordentliche Beschwerde ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11\u002F02, BGHZ 150, 133, 135; vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91\u002F13, NJW 2003, 3137). \n\n8\\. Der Bundesgerichtshof darf nach alledem auf Ihr Vorbringen bereits aus formalen Gründen inhaltlich nicht eingehen und kann auch nichts zu Ihren Gunsten veranlassen. Es ist dem Bundesgerichtshof - wie jedem Gericht der Bundesrepublik Deutschland - verwehrt, über die gesetzlichen Zuständigkeiten hinaus und außerhalb der gesetzlich bestimmten Verfahrensregeln in Verfahren einzugreifen, sie zu kommentieren, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen oder gar sie abzuändern.\" \n\n9\\. Diese - in der Sache zutreffenden - Hinweise gelten unverändert fort, so dass der Senat sie sich zur Begründung der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags zu eigen macht. \n\n10\\. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auf erneute Eingaben in dieser Sache ein weiterer Bescheid nicht in Aussicht gestellt werden kann. Pamp Halfmeier Jurgeleit Graßnack Hannamann","BGH, 01.10.2025, VII ZB 27\u002F25","2026-07-08T22:45:59.515Z","2026-07-10T22:09:15.069Z",{"id":191,"ecli":192,"slug":193,"caseNumber":194,"courtId":5,"decisionDate":195,"fullText":196,"summary":197,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":195,"parsedAt":198,"updatedAt":199},"4975","ECLI:DE:NEURIS:KORE723712025","ecli-de-neuris-kore723712025","IX ZA 8\u002F25","2025-09-11T00:00:00.000Z","#  BGH, 11.09.2025, IX ZA 8\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 16. Dezember 2024 wird abgelehnt.\n\nDer Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die angestrebte Rechtsbeschwerde wäre auch im Falle der Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als unzulässig zu verwerfen. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist am 20. Januar 2025 abgelaufen, nachdem der Beschluss des Landgerichts Wuppertal dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19. Dezember 2024 zugestellt worden war. \n\n2\\. Der Klägerin könnte auf Antrag eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§ 233 Satz 1 ZPO) gewährt werden. Denn einer Partei, die trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn innerhalb der Frist ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bei Gericht eingegangen ist (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2\u002F11, WuM 2011, 323 Rn. 4; vom 16. April 2024 - VIII ZR 55\u002F24, juris Rn. 5; jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Antrag der Klägerin ist am 19. Mai 2025 und damit erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die verspätete Antragstellung war auch nicht unverschuldet. Insbesondere befand sich die Klägerin nicht schuldlos über die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde im Unklaren. Sie war durch ihren Prozessbevollmächtigten darüber zu unterrichten, ob, in welchem Zeitraum, in welcher Weise und bei welchem Gericht Rechtsmittel eingelegt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2017 - VI ZR 52\u002F16, NJW-RR 2017, 1210 Rn. 12 mwN). Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). \n\n3\\. Der von der Klägerin persönlich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig. Schoppmeyer Schultz Selbmann Harms Kunnes","BGH, 11.09.2025, IX ZA 8\u002F25","2026-07-08T22:48:37.612Z","2026-07-10T22:09:40.374Z",{"id":201,"ecli":202,"slug":203,"caseNumber":204,"courtId":5,"decisionDate":205,"fullText":206,"summary":207,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":205,"parsedAt":208,"updatedAt":209},"5061","ECLI:DE:NEURIS:KORE722352025","ecli-de-neuris-kore722352025","IX ZB 1\u002F24","2025-09-01T00:00:00.000Z","#  BGH, 01.09.2025, IX ZB 1\u002F24 \n\n## Tenor\n\nDie Erinnerung des Antragsgegners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 27. Juni 2025 (Kassenzeichen ) wird zurückgewiesen.\n\nDie Gegenvorstellung des Antragsgegners gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Erinnerungsverfahren und die Gegenvorstellung wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Senat hat auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 15. Mai 2025 den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Dezember 2023 aufgehoben, die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 1\\. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 20. September 2023 als unzulässig verworfen und dem Antragsgegner die Kosten der Rechtsmittelverfahren auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 27. Juni 2025 hat der Bundesgerichtshof dem Kostenschuldner eine Festgebühr in Höhe von 396 € gemäß Nr. 1520 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (in der bis zum 31. Mai 2025 geltenden Fassung) in Rechnung gestellt. Durch Beschluss vom 7. Juli 2025 hat der Senat den Wert der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 RVG auf 1.693,20 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 21. Juli 2025 hat der Antragsgegner \"Einspruch\" eingelegt und dem Schreiben die Kostenrechnung vom 27. Juni 2025 sowie eine Abschrift des Beschlusses vom 7. Juli 2025 beigefügt. Er führt aus, die Angelegenheit sei bereits vor 30 Jahren in Österreich abgehandelt worden, es sei zu einem Freispruch gekommen. Gleichzeitig beantragt er Verfahrenskostenhilfe, weil er sich einen Rechtsanwalt nicht leisten könne. Die Rechtspflegerin hat den Einspruch, soweit er sich gegen den Kostenansatz richtet, als Erinnerung ausgelegt und dieser nicht abgeholfen. \n\nII.\n\n2\\. 1\\. Der als Erinnerung auszulegende Einspruch gegen den Kostenansatz ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist auch bei dem Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (§ 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG). \n\n3\\. In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, auch nicht die Richtigkeit der Kostenentscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139\u002F96, NJW-RR 1998, 503; BFH, Beschluss vom 31. Juli 2003 - IX E 6\u002F03, BFH\u002FNV 2003, 1603; Zimmermann in Binz\u002FDörndorfer\u002FZimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5\\. Aufl., § 66 GKG Rn. 41). Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen des Antragsgegners, das sich der Sache nach gegen die inhaltliche Richtigkeit des Senatsbeschlusses vom 15\\. Mai 2025 richtet, für den in Rede stehenden Kostenansatz rechtlich unerheblich. Der Kostenansatz ist zutreffend. \n\n4\\. 2\\. Soweit sich das Schreiben des Antragsgegners vom 21. Juli 2025 gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2025 wendet, ist es als Gegenvorstellung auszulegen. Die Gegenvorstellung ist jedenfalls unbegründet. Dies ergibt sich aus denselben Gründen, wie unter 1. ausgeführt. \n\n5\\. 3\\. Für die vorstehenden Verfahren kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2024 - VIII ZB 55\u002F23 mwN zum Erinnerungsverfahren); für eine Bewilligung besteht auch kein Bedürfnis, weil das Verfahren gerichtskostenfrei ist und einem Anwaltszwang nicht unterliegt (vgl. § 66 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 8 GKG, § 33 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 9 RVG). \n\n6\\. 4\\. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dasselbe gilt für die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2025 (vgl. § 33 Abs. 9 RVG). \n\n7\\. 5\\. Der Antragsgegner kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten. Kunnes","BGH, 01.09.2025, IX ZB 1\u002F24","2026-07-08T22:49:08.278Z","2026-07-10T22:09:48.424Z",{"id":211,"ecli":212,"slug":213,"caseNumber":214,"courtId":5,"decisionDate":215,"fullText":216,"summary":217,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":215,"parsedAt":218,"updatedAt":219},"5092","ECLI:DE:NEURIS:KORE723962025","ecli-de-neuris-kore723962025","2 StR 372\u002F25","2025-08-27T00:00:00.000Z","#  BGH, 27.08.2025, 2 StR 372\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Adhäsionsklägerin F. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin H. aus E. beigeordnet.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat der Adhäsionsklägerin Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und ihr Rechtsanwältin H. beigeordnet. Die Adhäsionsklägerin beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. zu gewähren. \n\n2\\. Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 18. November 2024 – 5 StR 309\u002F24, Rn. 2 mwN). Danach ist vom Senat als befasstem Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO) der Adhäsionsklägerin Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin H. beizuordnen. \n\n3\\. Die Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Die Erfolgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruchs waren nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beiordnung beruht auf § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO iVm § 121 Abs. 2 ZPO. \n\nMenges Meyberg Grube Schmidt RiBGH Dr. Zimmermannist wegen Urlaubs gehindertzu signieren. Menges","BGH, 27.08.2025, 2 StR 372\u002F25","2026-07-08T22:49:40.054Z","2026-07-10T22:09:51.110Z",{"id":221,"ecli":222,"slug":223,"caseNumber":224,"courtId":5,"decisionDate":225,"fullText":226,"summary":227,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":225,"parsedAt":228,"updatedAt":229},"5117","ECLI:DE:NEURIS:KORE722202025","ecli-de-neuris-kore722202025","5 ARs 9\u002F25","2025-08-26T00:00:00.000Z","#  BGH, 26.08.2025, 5 ARs 9\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 27. März 2025 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 27. März 2025 einen Antrag des Betroffenen vom 4. Dezember 2024 auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG verworfen, mit dem dieser geltend gemacht hat, dass die Staatsanwaltschaft Berlin über ein dorthin gerichtetes Akteneinsichtsgesuch betreffend ein offenbar auf seine Strafanzeige hin eingeleitetes Ermittlungsverfahren bislang nicht entschieden habe. Zugleich hat es einen Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Gegen die letztgenannte Entscheidung wendet sich der Betroffene mit seiner am 16. April 2025 erhobenen sofortigen Beschwerde. \n\n2\\. 2\\. Die gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobene sofortige Beschwerde erweist sich als unzulässig, § 29 Abs. 4 EGGVG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 Abs. 1 ZPO (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 5 ARs 24\u002F23). Soweit sich der Beschwerdeführer auf den hier nicht einschlägigen § 76 Abs. 2 FamFG und damit auf Vorschriften über die Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG bezieht, folgt daraus inhaltlich nichts anderes. Unzulässig ist das Rechtsmittel in Übereinstimmung mit der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch im Fall einer Auslegung als Rechtsbeschwerde, da das Kammergericht eine solche in seiner Entscheidung nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 4 EGGVG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2020 – 5 ARs 18\u002F20). Cirener Gericke Mosbacher von Häfen Werner","BGH, 26.08.2025, 5 ARs 9\u002F25","2026-07-08T22:50:10.770Z","2026-07-10T22:09:53.219Z",20]