[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundespatentgericht-civil-procedure-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":21,"total":16,"page":42,"limit":43},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},42,"Bundespatentgericht","de","bundespatentgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},393,"civil-procedure-de","Civil Procedure","DE","2026-07-08T22:44:22.576Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},2,{"min":18,"max":19},"2025-03-28T00:00:00.000Z","2025-06-03T00:00:00.000Z",[],[22,33],{"id":23,"ecli":24,"slug":25,"caseNumber":26,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":27,"summary":28,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":31,"updatedAt":32},"6197","ECLI:DE:NEURIS:JURE259032076","ecli-de-neuris-jure259032076","7 Ni 12\u002F23 (EP)","#  BPatG, Urteil vom 3. Juni 2025 - 7 Ni 12\u002F23 (EP) \n\n## Tenor\n\n**In der Patentnichtigkeitssache**   \n…\n\n**betreffend das europäische Patent 2 702 329**\n\n**(DE 50 2012 003 875)**\n\nhat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2025 durch die Vorsitzende Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dipl.-Ing. Wiegele, Dr. von Hartz und Dipl.-Chem. Dr. Deibele\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Klage wird abgewiesen.\n\nII. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nIII. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin macht die teilweise Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 702 329 B1 (Streitpatent) geltend. Die Lizenznehmerin des Beklagten nimmt die Klägerin wegen Verletzung des Streitpatents zivilgerichtlich in Anspruch. Der Beklagte war im Zeitpunkt der Klageerhebung eingetragener Inhaber des in deutscher Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 28. April 2012 als internationale Anmeldung mit der Nummer PCT\u002FDE2012\u002F000458 angemeldet worden ist und die Priorität der deutschen Schrift 20 2011 005 698 U vom 28. April 2011 in Anspruch nimmt. Die Erteilung wurde am 22. Juli 2015 veröffentlicht. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „KOCHFELD MIT ZENTRALER ABSAUGUNG VON KOCHDÜNSTEN NACH UNTEN“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 50 2012 003 875 geführt. \n\n2\\. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 15 Patentansprüche, von denen der Patentanspruch 1 und der darauf rückbezogene Patentanspruch 11 angegriffen werden. Patentansprüche 1 und 11 beziehen sich auf ein Kochfeld mit einer Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten. \n\n3\\. Sie lauten in der Verfahrenssprache – entsprechend der veröffentlichten Schrift B1 \\- wie folgt: \n\n4\\. Der Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung. \n\n5\\. Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit und unzulässigen Erweiterung geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) und c), Art. 56 EPÜ). \n\n6\\. Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr eingereichte Druckschriften und Dokumente: \n\n7\\. \n\nNK3 Antragsschrift (einstweilige Verfügung) NK5 WO 2012\u002F146237 A1 (D0) NK6 US 6 455 818 B1 (D1) NK7 US 3 367 320 A (D2) NK8 JP 2000 139720 A (D3) NK8A Englische Übersetzung der NK8 NK9 Recherchebericht EP 2 975 327 A1 NK10 EP 1 944 553 A2 (D4) NK11 Verkaufshandbuch Häcker NK12 Verkaufsunterlagen Nolte NK13 Verkaufshandbuch Nobilia NK14 Verkaufsunterlagen Miele NK15 Verkaufshandbuch Poggenpohl NK17 Klageschrift des parallelen Verletzungsverfahrens NK18 Anlage PBP 10 des parallelen Verletzungsverfahrens NK19 US 2007\u002F0062513 A1 (D5) NK20 US 3 109 358 A (D6) NK21 CA 2081 823 A1 (D7) NK22 US 6 240 916 B1 (D8)\n\n8\\. Die Klägerin ist der Auffassung, es liege eine unzulässige Erweiterung des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 vor. Der erteilte Patentanspruch 1 setze sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 und Teilen des ursprünglichen Patentanspruchs 11 zusammen. Aufgrund der direkten Verknüpfung des Schichtaufbaus mit dem Abstand zwischen der Unterseite des Kochfeldes und der Unterseite des Bodens der Kochdunst-Ansaugkammer im Bereich von 110 mm bis 260 mm, sei in der ursprünglich eingereichten Fassung keine Offenbarung für ein Kochfeld mit dem Schichtaufbau, bei dem der Abstand größer als 260 mm oder kleiner als 110 mm sei, enthalten. \n\n9\\. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei zudem nicht erfinderisch. Ausgehend von der D1 oder D2 werde der Fachmann diese mit der Lehre der D3 oder D4 kombinieren und so zur technischen Lehre des Patentanspruchs 1 gelangen. Aus den technischen Lehren der D1 bzw. D2 sei lediglich nicht bekannt, dass das Lüfter-Gehäuse für zwei oder mehrere Radial-Lüfter vorgesehen sei (Merkmal 1.5.2) und die Kochdunst-Ansaugkammer zum horizontalen Weiterleiten und Bereitstellen des Kochdunst-Stroms zum vertikalen, nach oben gerichteten Ansaugen durch die im vertikal höher liegenden Lüfter-Gehäuse vorgesehenen Radial-Lüfter vorgesehen sei (Merkmal 1.5.3). Vor diesem Hintergrund stelle sich für den Fachmann die Aufgabe, die in der D1 bzw. D2 beschriebenen Kochfelder derart auszugestalten und weiterzubilden, dass der erforderliche Bauraum gesenkt und die Effizienz des Kochfelds verbessert werden könne. Hierzu werde der Fachmann die technische Lehre der D3 heranziehen, da diese für ihn - ohne weiteres erkennbar - ein gattungsgemäßes, elektrisch betriebenes Kochfeld betreffe, bei dem der Kochdunst platzsparend zur Seite abgeleitet werde und nicht nach unten, was bei der D1 und der D2 einen erhöhten Platzbedarf im Küchenmöbel unterhalb des Kochfelds erfordere. Es sei für den Fachmann offensichtlich, dass es weniger Bauhöhe benötige, wenn die Kochdünste gemäß dem Inhalt der D3 zur Seite anstatt nach unten abgeblasen würden. \n\n10\\. Ferner seien aus dem Stand der Technik Vorrichtungen mit zwei Radial-Lüftern bekannt gewesen, wie zum Beispiel aus der D6. Der Fachmann hätte ausgehend von dem Inhalt der D1 oder D2 in Bezug auf die Bauhöhe alternativ zum Inhalt der D3 auch die D6 herangezogen, da diese explizit eine Lüfteranordnung lehre, welche eine sehr geringe Bauhöhe ermöglichen solle. Gleiches gelte für die technische Lehre der D7 oder D8. \n\n11\\. Der Gegenstand der Anspruchskombination 1 und 11 sei auch unter Berücksichtigung der Verkaufsunterlagen verschiedener Küchenhersteller (NK11 bis NK15) anstelle des Fachwissens oder der D4 nahegelegt. \n\n12\\. Patentanspruch 11 sei nicht geeignet, die Rechtsbeständigkeit begründen zu können. Der Gegenstand sei nicht erfinderisch. Das zusätzliche Merkmal des bestimmten Abstands sei eine willkürliche Maßangabe. Es würden damit lediglich gewünschte Abmessungen der Bauhöhe des Kochfeldes beansprucht. Ferner sei dies nicht erfinderisch, weil der Fachmann stets bestrebt sei, die in Rede stehenden Kochfelder möglichst flach auszubilden und so den Platzbedarf zu minimieren. \n\n13\\. Die Klägerin beantragt, \n\n14\\. das europäische Patents 2 702 329 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1 und 11, soweit auf Anspruch 1 rückbezogen, für nichtig zu erklären. \n\n15\\. Der Beklagte beantragt, \n\n16\\. die Klage abzuweisen. \n\n17\\. Der Beklagte bezieht sich zur Stützung seines Vorbringens u.a. auf folgende von ihm eingereichte Dokumente: \n\n18\\. \n\nRSH4 Eck, Ventilatoren, 6. Auflage, Seite 387, zweiter Absatz RSH5 Eidesstattliche Versicherung von Herrn I…\n\n19\\. Der Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent in der verteidigten Fassung für rechtsbeständig. \n\n20\\. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei identisch in den ursprünglichen Unterlagen offenbart und gehe nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Der auf Seite 10 der Beschreibung der Anmeldung offenbarte Schichtaufbau sei völlig unabhängig vom Abstand zwischen der Unterseite des Kochfelds und der Unterseite des Bodens der Kochdunst-Ansaugkammer. Bei der Abstandsangabe handele es sich um kein zwingendes Merkmal, welches in den neuen Patentanspruch 1 hätte aufgenommen werden müssen; diese Angabe stelle einen besonderen Vorteil der Erfindung dar. \n\n21\\. Die Entgegenhaltungen D1 – D3 könnten die erfinderische Tätigkeit nicht in Frage stellen. Sie offenbarten u.a. keine zwei Radial-Lüfter noch legten sie diese nahe. Die Verwendung von zwei Radial-Lüftern sei ausgehend von der Aufgabe des Patents, Materialkosten und Geräusche zu reduzieren sowie Platz zu sparen, kontra-intuitiv. Dem Fachmann fehle die Veranlassung, mehr als einen Lüfter zu verwenden, um die Bauhöhe zu verringern. Die Entgegenhaltung D3 würde der Fachmann bereits deshalb nicht heranziehen, weil es sich bei der D3 um einen Tischgrill handele. Die weiteren Entgegenhaltungen (D6 – D8) würden Dunstabzugshauben betreffen. Bereits deshalb sei für den Fachmann eine Kombination nicht naheliegend. \n\n22\\. Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 20. Februar 2025 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt und weitere Hinweise in der mündlichen Verhandlung gegeben. \n\n23\\. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2025 verwiesen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n24\\. Die Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. \n\n25\\. Der Gegenstand des Streitpatents erweist sich in der erteilten Fassung als rechtsbeständig, denn die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden Patentfähigkeit in Form von fehlender erfinderischer Tätigkeit liegen nicht vor (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) und c), Art. 56 EPÜ). \n\n**I.**\n\n26\\. Der Beklagte ist trotz der im laufenden Verfahren erfolgten Übertragung des Streitpatents weiterhin passiv prozessführungsbefugt. Die Umschreibung eines im Patentnichtigkeitsverfahren angefochtenen Schutzrechts bleibt grundsätzlich ohne Auswirkung auf die Parteistellung (vgl. BGH GRUR 1992, 430 – Tauchcomputer). Der bisherige Beklagte führt das Verfahren in gesetzlicher Prozessstandschaft für die neue Schutzrechtsinhaberin fort, vgl. § 99 Abs. 1 PatG, § 265 Abs. 2 ZPO. So liegt der Fall hier. Dem haben die Parteien auf Nachfrage des Senats zugestimmt. \n\n**II.**\n\n27\\. **1.** Gegenstand der vorliegenden Erfindung ist ein Kochfeld (1) mit einer zentralen Aussparung (4), welches in Form einer Montageeinheit mit einer an seiner Unterseite (35) angebrachten Vorrichtung (36) zum Betreiben des Kochfeldes (1) und zum Abzug von Kochdünsten nach unten ausgebildet ist und in eine korrespondierend zu ihren Abmessungen ausgebildete Aussparung der Küchen - Arbeitsplatte (54) schnell und einfach einsetzbar ist (vgl. Absatz [0024]). \n\n28\\. Das Streitpatent betrifft zwei Aspekte. Zum einen die in der Prioritätsschrift enthaltene technische Lehre bezüglich der zentralen Aussparung, vgl. das Streitpatent, Absätze [0002] bis [0023] sowie die Fig. 1 bis 11, und zum anderen den in der internationalen Anmeldung mit aufgenommenen Aspekt der Montageeinheit, vgl. die Absätze [0024] bis [0040] sowie die Fig. 12 bis 18. \n\n29\\. Zu dem Aspekt der zentralen Aussparung führt das Streitpatent in den Absätzen [0002] bis [0010] wie folgt aus: \n\n30\\. Demgemäß sei aus dem Stand der Technik ein Kochfeld bekannt, welches beidseitig und rückseitig neben dem Kochfeld längliche, rechteckige Schlitze aufweise, durch welche die im Bereich des Kochfeldes entstehenden Kochdünste nach unten abgesaugt würden. Dieses aus dem Stand der Technik bekannte Kochfeld mit beidseitig und rückseitig hiervon vorgesehenen Absaugschlitzen sei insbesondere deswegen nachteilig, weil dort die das Kochfeld tragende Arbeitsplatte - zumindest unmittelbar seitlich von dem Kochfeld \\- nicht vollständig für Abstellzwecke oder ähnliches nutzbar sei. Dieses zum Stand der Technik gehörende Kochfeld mit beidseitig und rückseitig hiervon vorgesehenen Absaugschlitzen sei auch deswegen nachteilig, weil sich die beiden seitlichen und die rückwärtigen Absaugströmungen - vor allem im besonders bedeutsamen Bereich des Zentrums des Kochfeldes - gegenseitig vollständig oder zumindest teilweise aufheben würden, so dass dort entstehende Kochdünste keiner effektiven Absaugströmung ausgesetzt seien und sich folglich ungehindert ausbreiten und aufsteigen könnten. \n\n31\\. Ein weiterer Nachteil dieses aus dem Stand der Technik hervorgehenden Kochfeldes mit beidseitig und rückseitig hiervon vorgesehenen Absaugschlitzen bestehe darin, dass dort ausgeprägte Herstellungskosten und Materialkosten - insbesondere wegen der Ausbildung der drei Absaugvorrichtungen und dem mit diesen in Verbindung stehenden Abluftkanal \\- System - anzusetzen seien. Auch die Wartungskosten seien bei diesem bekannten Kochfeld besonders hoch, insbesondere da dort drei Fettfilter zu warten seien. \n\n32\\. Da bei diesem bekannten Kochfeld mit beidseitig und rückseitig hiervon vorgesehenen Absaugschlitzen bei Aktivierung der Kochdunstabsaugung über alle Absaugschlitze gleichzeitig starke Absaugströme freigesetzt würden, sei dort der Energieaufwand für eine Kochdunstabsaugung besonders hoch, weshalb die Effizienz dieses bekannten Kochfeldes auffallend gering sei. \n\n33\\. Aufgrund der dort erforderlichen drei starken Absaugströme, sei dort auch die Lärmbelastung durch Strömungsgeräusche und Lüftermotoren des Absaug-Systems ausgeprägt. \n\n34\\. Ein weiterer wesentlicher Nachteil des bekannten Kochfeldes mit beidseitig und rückseitig hiervon vorgesehenen Kochdunst - Absaugschlitzen bestehe darin, dass dort eine material- und zeitintensive Montage des Kochfeldes an der das Kochfeld tragenden Arbeitsplatte \\- unter Überbrückung der beidseitigen und rückwärtigen Kochdunst - Absaugschlitze \\- mittels eines separaten Einbaurahmens erforderlich sei. \n\n35\\. Weiterer relevanter Stand der Technik sei aus der US2007\u002F0062513A1, US2674991 und DE 20 2009 008 286 U1 bekannt. \n\n36\\. Zu dem Aspekt der Montageeinheit führt das Streitpatent in den Absätzen [0024] ff. aus, dass das Kochfeld mit der zentralen Aussparung in Form einer Montageeinheit mit einer an seiner Unterseite angebrachten Vorrichtung zum Betreiben des Kochfeldes und zum Abzug von Kochdünsten nach unten ausgebildet sei und in eine korrespondierend zu ihren Abmessungen ausgebildete Aussparung der Küchen-Arbeitsplatte schnell und einfach einsetzbar sei. \n\n37\\. Die beiden Aspekte hätten gemäß Absatz [0038] zusammengefasst die Vorteile einer sicheren, gleichmäßigen und effizienten Absaugung der Kochdünste bei einer geringen Geräuschentwicklung. Bezogen auf die Montageeinheit ergebe sich eine Kompaktheit mit einer geringen Bauhöhe. Durch die Montageeinheit ergebe sich die Möglichkeit, diese im Werk vollständig vormontieren zu können, wodurch sich ein sehr geringer Montageaufwand an der Küchenarbeitsplatte ergebe. Insgesamt seien darüber hinaus auch die Herstellungs-, Montage-, Wartungs- und Betriebskosten reduziert. \n\n38\\. **2.** Diese Aufgaben werden gemäß dem Streitpatent durch den nachfolgend gegliedert formulierten Gegenstand des Anspruchs 1 gelöst: \n\n39\\. \n\n1\\. Kochfeld (1) 1.1 mit einer oder mit mehreren Kochstellen (2), 1.2 welches - in einer Draufsicht - lediglich in dem Bereich (25) um seinen geometrischen Flächenschwerpunkt (3) herum eine oder mehrere Aussparungen (4) aufweist und 1.3 mit einer oder mit mehreren Vorrichtungen (5) zum Abzug von Kochdünsten, 1.3.1 wobei diese Vorrichtungen (5) zum Abzug von Kochdünsten die über dem oder über den Kochstellen (2) entstandenen und entstehenden Kochdünste in vertikal unterhalb des Kochfeldes (1) weisender Richtung nach unten abziehen und 1.4 mit einer an der Unterseite (35) des Kochfeldes (1) vorgesehenen und mit dem Kochfeld (1) eine Montageeinheit bildenden Vorrichtung (36) zum Betreiben des Kochfeldes (1) und zum Abzug von Kochdünsten nach unten dadurch gekennzeichnet, dass 1.5 diese Vorrichtung (36) umfasst - in vertikaler Richtung nach unten nacheinander folgend \\- an der Unterseite (35) des Kochfeldes (1) 1.5.1 ein Gehäuse (44) für die Beheizungs- oder Kochfeldbeheizung- und Steuerungs-Elektronik, 1.5.2 ein Lüfter-Gehäuse (48) für zwei oder mehrere Radial-Lüfter (38) und 1.5.3 eine oder mehrere Kochdunst-Ansaugkammern (39) a) zur horizontalen, nach außen gerichteten Kochdunst-Weiterleitung sowie b) zur Bereitstellung des Kochdunst-Stromes für eine vertikal nach oben gerichtete Ansaugung durch die in dem vertikal höher liegenden Lüfter-Gehäuse (48) vorgesehenen Radial-Lüfter (38).\n\n40\\. Der Anspruch 11 lautet, ebenfalls in gegliederter Fassung: \n\n41\\. \n\n11\\. Kochfeld (1) mit einer Vorrichtung (5) zum Abzug von Kochdünsten und mit einer Vorrichtung (36) zum Betreiben des Kochfeldes (1) und zum Abzug von Kochdünsten nach unten nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass 11.1 der Abstand (40) zwischen der Unterseite (35) des Kochfeldes (1) einerseits und der Unterseite des Bodens (42) der Kochdunst-Ansaugkammern (39) andererseits in einem Bereich von 110 mm bis 260 mm liegt.\n\n42\\. **3.** Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein Hochschulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau oder Mechatronik anzusehen. Dieser verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Dunstabzügen sowie deren Regelung. \n\n43\\. **4.** Die erfindungsgemäße Lehre ist aus Sicht eines solchen Fachmanns wie folgt weiter zu erläutern: \n\n44\\. a) Das Merkmal 1.2 definiert den Bereich, in dem die eine Aussparung bzw. die mehreren Aussparungen auf dem Kochfeld angeordnet ist bzw. sind. Aus dem Anspruchswortlaut heraus ergibt sich nicht, wie groß dieser Bereich um den Flächenschwerpunkt herum sein soll. In der Beschreibung, Absatz [0013] i. V. m. der Figur 1, wird dargelegt, dass der Bereich um den Flächenschwerpunkt durch einen Durchmesser definiert werden kann, vgl. Bezugszeichen 25 der Figur 1. Innerhalb dieses Bereichs liegt die mindestens eine Aussparung, in der Figur 1 als Kreis 4 dargestellt. Der Durchmesser des Bereichs kann zwischen 10 bis 90 % der Gesamtbreite 29 des Kochfelds liegen, die Form der Aussparung(en) kann unterschiedlich geformt sein. Das Streitpatent gibt hierzu rund, oval, quadratisch, rechteckig, polygonal oder sternförmig als mögliche Form an. Sowohl die gewählte Formulierung des Anspruchswortlautes als auch die Beschreibung lassen daher eine sehr weite Auslegung der Aussparung(en) zu, die bei der Beurteilung der Patentfähigkeit zugrunde zu legen ist. \n\n45\\. b) Eine Ausgestaltung des Kochfeldes als Montageeinheit ergibt sich aus Merkmal 1.4. Das Kochfeld ist als eine Einheit vormontiert mit den in dem Merkmalskomplex 1.5 angegebenen Bauteilen und deren Positionierung. Dieses Verständnis wird auch durch den Absatz [0038] gestützt. \n\n46\\. c) Die Vorrichtung (36) umfasst nach Merkmal 1.5.2 ein Lüfter-Gehäuse (48) für zwei oder mehrere Radial-Lüfter (38). Eine Positionierung dieser Lüfter ist nach dem Anspruchswortlaut nicht näher vorgegeben, jedoch ergibt sich in Kombination mit dem Merkmal 1.5.3 b), dass sie so eingebaut sind, dass sie eine vertikal nach oben gerichtete Ansaugung bewirken. Bei einem Radial-Lüfter (38) handelt es sich nicht um lediglich ein Lüfterrad, vielmehr ergibt sich aus den Absätzen [0034] und [0039] der Beschreibung sowie aus den Figuren 14 und 15, dass die zwei oder mehrere Radial-Lüfter (38) aus jeweils einem Lüfter-Motor (56) („dass die Lüfter-Motoren (56) der Radial-Lüfter (38)“, [0039]) und einem Lüfterrad (65) („… die Drehrichtungen (73) der beiden Lüfterräder dieser beiden Radiallüfter…“, [0034]) bestehen. \n\n**III.**\n\n47\\. Das Streitpatent erweist sich in der erteilten Fassung als rechtsbeständig. Der Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag erfüllt die Voraussetzungen der Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) und c) EPÜ i. V. m. Art 54 und Art. 56 EPÜ. \n\n48\\. **1.** Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung (WO 2012\u002F146237 A1) hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ). \n\n49\\. Der erteilte Anspruch 1 setzt sich aus Merkmalen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 11 zusammen. Die Klägerin sieht eine unzulässige Erweiterung in dem Weglassen des im ursprünglichen Anspruch 1 enthaltenen ursprünglichen Teilmerkmals „…wobei der Abstand (40) zwischen der Unterseite (35) des Kochfeldes (1) einerseits und der Unterseite des Bodens (42) der Kochdunst-Ansaugkammern (39) andererseits in einem Bereich von 110 mm bis 260 mm, liegt.“ Dies spezifiziere einen speziellen Schichtaufbau des Kochfeldes mit diesem Abstandsbereich. Durch das Weglassen dieser Angabe umfasse der erteilte Anspruch 1 auch Kochfelder mit Abstandsmaßen außerhalb dieses Bereichs. Die Klägerin verweist hierzu auch auf die letzten beiden Absätze der Seite 10 der ursprünglich eingereichten Beschreibung. \n\n50\\. Dienen in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen, den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt (BGH, Urteil vom 17. Juni 2025 - X ZR 78\u002F23 Rn. 36 – Flüssigkeitszufuhrgerät II; Beschluss vom 23. Januar 1990 – X ZB 9\u002F89 –, BGHZ 110, 123, BPatGE 31, 277 - Spleißkammer). \n\n51\\. Dieser Sachverhalt liegt auch im vorliegenden Fall vor. Die beiden genannten Absätze der ursprünglichen Beschreibung (im Streitpatent die identischen Absätze [0025] und [0026]) offenbaren eine technische Lehre, nach der zunächst eine konstruktive Ausgestaltung der Vorrichtung beschrieben wird. Diese gibt im Absatz [0025] eine Anordnung der für die Vorrichtung (36) vorgesehenen Bauteile in der vorgegebenen vertikalen Richtung vor. Ein bestimmtes Abstandsmaß ist nach der Beschreibung in diesem Absatz nicht vorgesehen; dies folgt erst im darauffolgenden Absatz [0026] und wird beschrieben, als eine vorteilhafte Ausgestaltung, die aus dieser Anordnung resultiert. Die Lösung der gestellten Aufgabe einer reduzierten Bauhöhe wird bereits durch den konstruktiven Aufbau, wie im Anspruch 1 definiert, ermöglicht und fördert somit dessen Erfolg. Die im folgenden Absatz [0026] beschriebenen Abstandsmaße wird der Fachmann bei der Umsetzung der beschriebenen Konstruktion als Ausgestaltung dieser Konstruktion vorsehen. \n\n52\\. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist somit in der ursprünglichen Lehre enthalten. \n\n53\\. **2.** Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch patentfähig, mithin rechtsbeständig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 54 und Art. 56 EPÜ). \n\n54\\. 2.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist unbestritten neu (Art. 54 EPÜ). Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften nimmt ein Kochfeld mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 vorweg. \n\n55\\. 2.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ). \n\n56\\. Zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von den Druckschriften D1 bzw. D2 auszugehen. \n\n57\\. a) Die Druckschrift D1 betrifft eine Filtereinrichtung für eine nach unten gerichtete Absaugung und Entfernung von Kochdünsten eines Kochfeldes. \n\n58\\. Die Beschreibung führt aus, die Absaugvorrichtungen wiesen Filter zur Abscheidung von Fett oder anderen, unerwünschten Nebenprodukten auf. Diese seien notwendig, um den Lüfter und andere Komponenten des Absaugsystems zu schützen. Es sei daher notwendig, die Filter so auszugestalten, dass sie zur Überprüfung, Reinigung und\u002Foder zum Austausch einfach zugänglich seien. \n\n59\\. Hierzu schlägt die Druckschrift D1 eine Absaugvorrichtung vor, wie sie beispielhaft in den nachstehend widergegebenen Figuren 1 und 2 ersichtlich ist. \n\n60\\. Demnach ist eine Absaugvorrichtung 75 in eine Aussparung eines Kochfeldes zwischen mehreren Kochstellen 43, 44, 48 eingesetzt, um Kochdünste, die über den Kochstellen entstanden sind, in vertikaler Richtung nach unten, unterhalb des Kochfeldes, abzuziehen. \n\n61\\. aa) Ein solches Kochfeld nimmt, wie von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, die Merkmale 1., 1.1, 1.3 und 1.3.1 vorweg. \n\n62\\. bb) Auch die Merkmale 1.2 und 1.5.3 b) sind offenbart. \n\n63\\. Wie die Figur 1 zeigt, ist das Kochfeld 9 so aufgeteilt, dass es im Bereich um seinen geometrischen Flächenschwerpunkt herum eine Aussparung aufweist, in die hinein eine Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten (downdraft system 75, vgl. Fig. 2 und die Sp. 3, Z. 6 bis 22) die entstandenen Kochdünste in vertikal nach unten weisender Richtung absaugt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese sehr lange Ausgestaltung der Aussparung so zu verstehen, dass sie dem Merkmal „im Bereich um seinen geometrische Flächenschwerpunkt“ entspricht. Das Streitpatent sieht, wie oben zur Auslegung dargelegt, selbst einen Bereich von 90% der Gesamtbreite des Kochfeldes und einen rechteckigen Querschnitt vor. Auch beschreibt die Druckschrift D1 in der Spalte 2 den Einsatz eines Kochfelds in einer Küchenarbeitsplatte (kitchen countertop) als Alternative, so dass die Aussparung im Flächenschwerpunkt eines Kochfeldes liegt (Merkmal 1.2). \n\n64\\. Weiter umfasst die Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten eine Kochdunst-Ansaugkammer (plenum 80). Die Kochdünste werden von einem an der senkrechten Seitenwand angeordneten Lüfter (blower or fan 84) durch eine Öffnung in der senkrechten Seitenwand der Kochdunst-Ansaugkammer angesaugt. Die Ansaugkammer ist somit so ausgestaltet, dass sie eine horizontale Weiterleitung der Kochdünste nach außen bewirkt (Merkmal 1.5.3). \n\n65\\. cc) Nicht offenbart sind dagegen die Merkmale 1.4 und Teile des Merkmalskomplexes 1.5. \n\n66\\. Eine mit dem Kochfeld eine Montageeinheit bildende Vorrichtung zum Betreiben des Kochfeldes und zum Abzug von Kochdünsten ist in der Druckschrift D1 nicht beschrieben und nicht in deren Figuren dargestellt (Merkmal 1.4). \n\n67\\. Um diese Funktionsangaben ausführen zu können, ist die die Montageeinheit bildende Vorrichtung nach dem Merkmalskomplex 1.5 so ausgestaltet, dass sie in vertikaler Richtung nach unten zunächst ein Gehäuse für die Beheizungs- oder Kochfeldbeheizung- und Steuerungs-Elektronik aufweist. Ein derart angeordnetes Gehäuse-Element ist in der Druckschrift D1 nicht offenbart. Die in der Figur 1 dargestellten Bedienelemente der Heizelemente sind in der Frontfläche des Herdes angeordnet, so dass auch die zugehörige Steuerelektronik hinter dieser Frontfläche zu vermuten ist (Merkmal 1.5.1). \n\n68\\. Auch sind nicht zwei oder mehrere Radiallüfter angeordnet, vorweggenommen ist lediglich ein Radial-Lüfter 84 (Merkmal 1.5.2). \n\n69\\. Weiter ist die Kochdunstansaugkammer nicht so ausgestaltet, dass sie einen Kochdunststrom bereitstellt für eine vertikal nach oben gerichtete Ansaugung durch die in dem vertikal höher liegenden Lüfter-Gehäuse vorgesehenen Radial-Lüfter. Vielmehr werden die Kochdünste horizontal nach außen, durch eine Öffnung in der Ansaugkammer 80 angesaugt (Merkmal 1.5.3 b)). \n\n70\\. b) Die Druckschrift D2 betrifft ebenfalls eine Filtereinrichtung für eine nach unten gerichtete Absaugung von Kochdünsten eines Kochfeldes. \n\n71\\. In der Beschreibung wird ausgeführt, dass das effektivste Verfahren zur Entfernung von Kochdünsten daraus resultiere, dass diese so nahe wie möglich an ihrem Entstehungsort beeinflusst werden. Die Aufgabe bestünde daher darin, eine verbesserte Absaugvorrichtung zu bilden, die eine zuverlässige Absaugung der entstehenden Kochdünste an ihrer Quelle zuverlässig und ohne weitere Hilfsvorrichtungen, wie zum Beispiel eine Haube oder Umlenkungen, schaffe. \n\n72\\. Hierzu schlägt die Druckschrift D2 eine Absaugvorrichtung vor, wie sie beispielhaft in den nachstehend widergegebenen Figuren 1 und 2 ersichtlich ist. \n\n73\\. Demnach ist eine Vorrichtung zur Absaugung 25, 30, 31, 28, 29 in eine Aussparung 20, 21 eines Kochfeldes 11 zwischen mehreren Kochstellen 14, 15 eingesetzt, um Kochdünste, die über den Kochstellen entstanden sind, in vertikaler Richtung nach unten, unterhalb des Kochfeldes, abzuziehen. \n\n74\\. ab) Ein solches Kochfeld nimmt, wie von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, die Merkmale 1., 1.1, 1.3 und 1.3.1 vorweg. \n\n75\\. bb) Auch die Merkmale 1.2, 1.5.1 und 1.5.3 b) sind offenbart. \n\n76\\. Wie die Figur 2 zeigt, ist das Kochfeld 11 so aufgeteilt, dass es im Bereich um seinen geometrischen Flächenschwerpunkt herum eine längliche rechteckige Aussparung aufweist, in die hinein eine entsprechende Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten die entstandenen Kochdünste in vertikal nach unten weisender Richtung absaugt. Diese Aussparung entspricht, wie zur Auslegung und oben zu der Druckschrift D1 ausgeführt, dem Merkmal 1.2. Auf das oben zur Druckschrift D1 Gesagte wird verwiesen. \n\n77\\. Die auf dem Kochfeld vorne in der Mitte angeordneten Bedienelemente 16 sind durch einen entsprechend in dem Kochfeldgehäuse 12 angeordneten Rahmen unterhalb des Kochfeldes 11 eingehaust (Merkmal 1.5.1). \n\n78\\. Weiter umfasst die Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten eine Kochdunst-Ansaugkammer 25\\. Die Kochdünste werden von einem an der senkrechten Seitenwand angeordneten Lüfter 28, 29 durch eine Öffnung 31 in der senkrechten Seitenwand der Kochdunst-Ansaugkammer 25 angesaugt. Die Ansaugkammer 25 ist somit so ausgestaltet, dass sie eine horizontale Weiterleitung der Kochdünste nach außen bewirkt (Merkmal 1.5.3). \n\n79\\. cc) Nicht offenbart sind dagegen die Merkmale 1.4 und Teile des Merkmalskomplexes 1.5. \n\n80\\. Die Figur 1 der Druckschrift D2 stellt in einer Explosionszeichnung die Einzelbauteile des dort offenbarten Kochfelds mit Absaugvorrichtung dar. Aus dieser Darstellung lässt sich, entgegen der Auffassung der Klägerin, nicht unmittelbar und eindeutig schließen, dass eine Montageeinheit vorgesehen ist. Vielmehr ist auch in gleicher Weise eine schrittweise Montage der einzelnen Bauteile in und unterhalb einer Küchenarbeitsplatte möglich. Wäre eine Montageeinheit beabsichtigt, so hätte dies explizit in der Beschreibung offenbart sein müssen, so dass der Fachmann diese Möglichkeit auch nicht mitliest (Merkmal 1.4). \n\n81\\. Auch sind nicht zwei oder mehrere Radiallüfter angeordnet, vorweggenommen ist lediglich ein Radial-Lüfter, bestehend aus dem Gehäuse 30, dem Lüfterrad 28 und dem Lüftermotor 29 (Merkmal 1.5.2). \n\n82\\. Weiter ist die Kochdunstansaugkammer nicht so ausgestaltet, dass sie einen Kochdunststrom bereitstellt für eine vertikal nach oben gerichtete Ansaugung durch die in dem vertikal höher liegenden Lüfter-Gehäuse vorgesehen Radial-Lüfter. Vielmehr werden die Kochdünste horizontal nach außen, durch die Öffnung 31 in der Ansaugkammer 25 angesaugt (Merkmal 1.5.3 b)). \n\n83\\. c) Entgegen der Auffassung der Klägerin, ergibt sich der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift D1 bzw. D2 in Kombination mit der Druckschrift D3. \n\n84\\. aa) Gemäß der Übersetzung NK8 betrifft die D3 eine Kochvorrichtung zum Braten von Fleisch oder ähnlichem (to perform grilled meat or the like) innerhalb einer Wohnung (Absatz [0001]). \n\n85\\. Hierbei sei es wichtig, die Öl- und Fettdämpfe und die entstehenden Gerüche zu filtern bzw. zu reduzieren (Absatz [0002]). \n\n86\\. Die Druckschrift D3 schlägt hierzu eine Absaugvorrichtung vor, wie sie beispielhaft in der nachstehend widergegebenen Figur 1 ersichtlich ist. \n\n87\\. Die Kochvorrichtung weist Lochungen 2 auf der beheizten Kochplatte 1 auf, durch die Fett- bzw. Öl durch ein Gehäuse hindurch in ein Wasserbad 4 tropfen können. Einen derartigen Aufbau erkennt der Fachmann als elektrisch betriebenen Grill, darüber hinaus, mit der in Absatz [0001] angesprochenen Maßgabe zur Nutzung innerhalb einer Wohnung, als elektronisch betriebenen Tischgrill. Die auftretenden Kochdämpfe werden durch einen Lüfter 8 aus dem Gehäuse angesaugt und an die Umgebung abgegeben. Dabei werden die Kochdünste durch eine Ansaugkammer 5 in einen Kanal 6 unterhalb des Lüfters horizontal geführt, umgelenkt und durch den oberhalb des Kanals positionierten Lüfter 8 angesaugt. \n\n88\\. bb) Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Fachmann erkenne die durch diese Ausrichtung des Gebläses erzielbaren Bauhöhenvorteile und habe daher die Veranlassung, dieses Prinzip auf die Kochfelder der Druckschriften D1 oder D2 zu übertragen. \n\n89\\. cc) Alle drei dargestellten Kochfelder benutzen zur Absaugung der Kochdünste lediglich einen einzigen Radial-Lüfter. Während die Radial-Lüfter der Druckschriften D1 und D2 seitlich an den Ansaugkammern positioniert sind und den Kochdunststrom horizontal absaugen, ist der Radial-Lüfter wie in der Druckschrift D3 offenbart seitlich über Umlenkungen an dem Gehäuse der Kocheinrichtung angeordnet und saugt den Kochdunststrom vertikal an. \n\n90\\. Bei den dargestellten Figuren der Druckschriften D1 und D2 zeigt sich für den Fachmann, dass sich die dort dargestellten Ansaugkammern sehr tief, von der Unterseite des Kochfeldes vertikal nach unten weg, erstrecken. Der Fachmann mag daher ausgehend von den technischen Lehren der D1 oder D2 eine Veranlassung haben, die Baugröße im Sinne einer Höhenreduzierung zu optimieren. \n\n91\\. Der Senat vermag an dieser Stelle auch der Argumentation der Klägerin beizutreten, dass es dem üblichen fachmännischen Handeln entspreche, zur Reduzierung der Bauhöhe, anstelle des einen dargestellten Radial-Lüfters, mehrere, jedoch deutlich kleinere, Radial- Lüfter vorzusehen, um den benötigten Unterdruck in der Ansaugkammer sicherzustellen. \n\n92\\. Der Fachmann wird dazu die mehreren Lüfter an den Seitenwänden der Ansaugkammern positionieren, wie in der D1 bzw. der D2 offenbart. Führt er die Luft nach den Lüftern seitlich von der Ansaugkammer wieder zusammen, erreicht er durch diese Maßnahme eine deutliche Reduzierung der Bauhöhe. Das Teilmerkmal 1.5.2 mehrere Radial-Lüfter vorzusehen ist daher, ausgehend von der D1 bzw. D2, naheliegend. \n\n93\\. Der Fachmann gelangt somit bereits durch diese Maßnahme zu einer Reduzierung der Bauhöhe. Warum der Fachmann daher die Druckschrift D3 zur Kombination mit einer der Druckschriften D1 oder D2 vorsehen sollte, erschließt sich dem Senat nicht \n\n94\\. dd) Darüber hinaus ist der Fachmann jedoch, in Unkenntnis der Lehre des Streitpatents, auch aus technischen Gründen von einer Kombination mit der Radial-Lüfter Anordnung, wie in der Druckschrift D3 offenbart, abgehalten. Zwar beschreibt diese einen Radial- Lüfter (8), der die Kochdünste vertikal nach oben gerichtet ansaugt (Merkmal 1.5.3). Jedoch setzt dies eine zweifache Umlenkung der Kochdünste aus der Ansaugkammer (5) in die Kochdunst- Weiterleitung (1) nach außen und anschließend vertikal nach oben durch den Radial-Lüfter (8) voraus. Hieraus resultiert ein erhöhter Druckverlust, im Vergleich zur direkten Positionierung des Lüfters an den Seitenwänden der Ansaugkammer, den der Fachmann in jedem Fall vermeiden wird. \n\n95\\. Die Klägerin trägt hierzu vor, die Druckverluste seien als identisch zu betrachten. Sie ist der Auffassung, bei der Vorrichtung gemäß der D3 fände eine Dreifachumlenkung auf der Saugseite, also vor dem Gebläse, jedoch nach dem Gebläse keine Umlenkung statt, wie in der Figur 1 dargestellt. Bei den Absaugvorrichtungen der Druckschriften D1 und D2 sei dies genau umgekehrt, dort seien jeweils nach dem Gebläse Umlenkungen vorgesehen. Der Gesamtdruckverlust sei daher nicht erhöht, wenn die Lehren der Druckschriften kombiniert würden. Jedoch ist hierzu anzumerken, dass beim Einbau der Kochfelder, wie sie in der D1 oder D2 offenbart sind, je nach vorliegender Einbausituation in den Küchen unterschiedliche Kanalführungen stromab des Lüfters bis zum Auslass des Lüfters notwendig sein können und dabei ebenfalls mehrmals umgelenkt werden müssten, selbst bei einem alternativen Einbau des Lüfters wie in der Druckschrift D3. Der Fachmann wird daher zumindest auf der Saugseite den Druckverlust minimieren und ausgehend von einer der Druckschriften D1 oder D2 eine Strömungsführung wie in der Druckschrift D3 beschrieben nicht vorsehen. \n\n96\\. ee) Zu beachten ist an dieser Stelle, dass der Fachmann ausgehend von dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch keine Veranlassung hat, darüber hinaus das weitere Teilmerkmal des Merkmals 1.5.2 vorzusehen, die zwei oder mehrere Radial-Lüfter in einem einzigen Lüfter-Gehäuse auszubilden. Zwar zeigen die weiteren Druckschriften D6 bis D8 Ausgestaltungen von Lüftern in Dunstabzugshauben, die separat oberhalb von Kochfeldern eingesetzt werden. Die dort offenbarten technischen Lehren lassen sich jedoch nicht in naheliegender Weise auf den Einsatz in unterhalb von Kochfeldern angeordneten Gebläsen übertragen. Hier sind die Anforderungen der Geometrien und der Ansaugung der Gebläse aus der Sicht eines Fachmanns zu unterschiedlich. \n\n97\\. Der Fachmann gelangt daher nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents. \n\n98\\. d) Auch durch die technische Lehre der Druckschrift D5 ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahegelegt. Sie beschreibt, wie von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28\\. März selbst ausgeführt, keine über die Druckschriften D1 bzw. D2 hinausgehende technische Lehre. Von da her gilt die oben zu diesen Druckschriften ausgeführte Begründung zur erfinderischen Tätigkeit auch zu der Druckschrift D5. \n\n99\\. **3.** Der abhängige, ebenfalls angegriffene Patenanspruch 11 ist auf den Patentanspruch 1 rückbezogen und wird von dessen Rechtsbeständigkeit mitgetragen. \n\n100\\. **Nebenentscheidungen**\n\n101\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. \n\n102\\. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. \n\n103\\. Der Streitwert wird auf 1.250.000,- € festgesetzt. Die Höhe ist das Ergebnis der üblichen Berechnungsmethode auf Grundlage des anhängigen Verletzungsverfahren in der Hauptsache vor dem Landgericht München I, in welchem der Streitwert auf 1 Millionen festgesetzt wurde, erhöht um ein Viertel gemäß der ständigen Rechtsprechung des BGH (GRUR 2011, 757 – Nichtigkeitsstreitwert).","BPatG, Urteil vom 3. Juni 2025 - 7 Ni 12\u002F23 (EP)","jurionline_de","","2026-07-08T23:01:04.267Z","2026-07-10T22:11:43.667Z",{"id":34,"ecli":35,"slug":36,"caseNumber":37,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":38,"summary":39,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":40,"updatedAt":41},"7062","ECLI:DE:NEURIS:JURE259032108","ecli-de-neuris-jure259032108","7 Ni 2\u002F25 (EP)","#  BPatG München, 28.03.2025, 7 Ni 2\u002F25 (EP) \n\n## Tenor\n\n**In der Patentnichtigkeitssache**\n\n…\n\n**betreffend das europäische Patent EP 3 594 009**\n\n**(DE 60 2018 015 993)**\n\n**(hier: Aussetzung)**\n\nhat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 18. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Kopacek, den Richter Dr. von Hartz und die Richterin Dr.-Ing. Philipps\n\nbeschlossen:\n\nDas Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitswiderklagen vor dem Einheitlichen Patentgericht in dem Verfahren UPC_CFI_355\u002F2023 ausgesetzt.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die Parteien streiten über den Antrag der Beklagten, das hiesige Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitswiderklage vor dem EPG zu dem gleichen europäischen Patent auszusetzen. \n\n2\\. Die Firma K…mit Sitz in Frankreich macht vorliegend die Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 3 594 009 (Streitpatent) geltend. Die Beklagte, die F… …mit Sitz in Japan, ist die bei Klageerhebung eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 11. Juli 2018 angemeldet worden ist und die Priorität der japanischen Schrift 2017137249 vom 13. Juli 2017 beansprucht. Die Patenterteilung ist am 21. April 2021 veröffentlicht worden. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „LITHOGRAPHIC PRINTING PLATE ORIGINAL PLATE, AND METHOD FOR PRODUCING LITHOGRAPHIC PRINTING PLATE“ (ORIGINALPLATTE EINER LITHOGRAPHISCHEN DRUCKPLATTE UND VERFAHREN ZUR HERSTELLUNG EINER LITHOGRAPHISCHEN DRUCKPLATTE). Es wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2018 015 993.2 geführt. Die Nichtigkeitsklage datiert vom 22. Mai 2024. \n\n3\\. Die Beklagte hat insgesamt vier Klagen wegen vermeintlicher Patentverletzung gegen die K1… GmbH, K2… GmbH und K3… GmbH, die zum selben Konzern wie die Klägerin gehören, erhoben. Drei dieser Klagen sind vor den Lokalkammern Düsseldorf (Az: UPC_CFI_355\u002F2023) und Mannheim (Az: UPC_CFI_365\u002F2023 und UPC_CFI_359\u002F2023) des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) anhängig. Eine vierte Klage wurde vor dem Landgericht Düsseldorf anhängig gemacht (Az: 4c O 60\u002F23). Vor der Lokalkammer Düsseldorf nimmt die Beklagte die Firmen K1… GmbH, K2… GmbH und K3… GmbH zivilrechtlich in Anspruch. Die Verletzungsklage zum Aktenzeichen UPC_CFI_355\u002F2023 datiert vom 11. Oktober 2023. In diesem Verfahren wurde Nichtigkeitswiderklage von den in Anspruch Genommenen erhoben, welche ausweislich des Registers am 7. Februar 2024 bei Gericht eingegangen sind. \n\n4\\. Die Lokalkammer Düsseldorf hat mit Entscheidung (UPC_CFI_355_2023) vom 28. Januar 2025 über das Verletzungsverfahren sowie die drei anhängigen Nichtigkeitswiderklagen entschieden und u.a. das Streitpatent auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Der Tenor zu Ziffer B lautet: „The European patent EP 3 594 009 B1 is revoked in the territory of all Contracting Member States in which the patent has effect.“ Die Entscheidung ist – soweit vorgetragen – noch nicht rechtskräftig. \n\n5\\. Die Beklagte hat Widerspruch gegen die hiesige Nichtigkeitsklage erhoben und gleichzeitig beantragt, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichts über den Rechtsbestand des Streitpatents im Verfahren UPC_CFI_355_2023 auszusetzen. \n\n6\\. Sie ist der Auffassung, dass das Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht gemäß Art. 29, 30 Brüssel Ia-VO auszusetzen sei. Bezüglich des Streitpatents seien – unstreitig – mindestens eine Nichtigkeitswiderklage vor dem EPG seit dem 7. Februar 2024 anhängig, die auch den deutschen Teil des Streitpatents betreffe. \n\n7\\. Da das EPG bereits mit der Rechtsbeständigkeit umfassend den deutschen Teil des hiesigen Streitpatents vorbefasst ist, sei der vorliegende Rechtsstreit entweder bereits nach Art. 29 Brüssel Ia-VO, jedenfalls aber nach Art. 30 Brüssel Ia-VO wegen anderweitiger Rechtshängigkeit auszusetzen. \n\n8\\. Die Anwendung von Art. Brüssel Ia-VO sei einschlägig. Parteiidentität im Sinne von Art. 29 Brüssel Ia-VO liege vor. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die hiesige Nichtigkeitsklägerin von einer Schwestergesellschaft erhoben sei. Dieses bewusste Ausweichen auf eine Schwestergesellschaft lasse die „Parteiidentität“ im Sinne dieser Vorschrift, die sich insoweit nicht mit dem deutschen Streitgegenstandsbegriff decke, unberührt. Der Begriff der Parteienidentität sei nach der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich weit auszulegen. Insbesondere sei er nicht streng formal zu verstehen, sondern könne vielmehr auch dann vorliegen, wenn es sich zwar um unterschiedliche Personen handele, deren Interessen hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten jedoch identisch und voneinander untrennbar seien. Die hiesige Nichtigkeitsklägerin stelle sich faktisch mit den an dem EPG-Verfahren beteiligten K…-Gesellschaften gleich, weil sie auf das EPG-Verfahren Bezug nehme. \n\n9\\. Jedenfalls wäre das hiesige Verfahren nach Art. 30 Brüssel-Ia VO auszusetzen. Der erforderliche Zusammenhang in diesem Sinne sei bereits dann gegeben, wenn ohne eine Aussetzung eines der Verfahren oder eine Verbindung der Verfahren inkohärente Entscheidungen drohten, die jedenfalls in ihren jeweiligen Begründungen einander widersprechen würden. Im Rahmen der Ermessensentscheidungen seien zu berücksichtigen der Grad des Zusammenhangs beider Verfahren, die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen, die Interessen der Parteien, die Förderung der Prozessökonomie, Stand und Dauer der Verfahren, die Sach- und Beweisnähe der Gerichte sowie die Zuständigkeit des Erstgerichts. Es drohten widersprüchliche Entscheidungen in Bezug auf die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Nichtigkeitswiderklägerinnen in den EPG-Verfahren und die hiesige Nichtigkeitsklägerin verfolgten identische Interessen. Auch die Prozessökonomie spreche für eine Aussetzung, da es nicht sinnvoll wäre, zwei separate Gerichtsverfahren parallel zu betreiben, die beide den Rechtsbestand des deutschen Teils des Streitpatents, und somit den exakt gleichen Gegenstand betreffen würden, und zudem auch inhaltlich deckungsgleich seien. Zudem habe das zuerst angerufene EPG bereits eine Entscheidung in der Sache getroffen. \n\n10\\. Die Beklagte beantragt, \n\n11\\. den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichts über den Rechtsbestand des Streitpatents im Rahmen der vor dem Einheitlichen Patentgericht anhängigen Nichtigkeitswiderklage (Az. erste Instanz: UPC_CFI_355_2023) auszusetzen; \n\n12\\. Die Klägerin beantragt, \n\n13\\. das Nichtigkeitsverfahren nicht auszusetzen. \n\n14\\. Im Hinblick auf Art. 29 Brüssel Ia-VO sei bereits keine Parteiidentität zwischen der hiesigen Klägerin und der Nichtigkeitswiderklägerin in dem vor dem EPG angestrebten Verfahren gegeben. \n\n15\\. Auch in Hinblick auf Art. 30 Brüssel Ia-VO fehle es an den Voraussetzungen einer Aussetzungsentscheidung, insbesondere, weil keine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen bestehe, so dass bereits die Tatbestandsvoraussetzung des Art. 30 Abs. 3 Brüssel Ia-VO nicht vorliege. Sollten das Einheitliche Patentgericht oder das Bundespatentgericht das Streitpatent für nichtig erklären, träte diese Wirkung ex tunc ein, so dass im jeweiligen anderen Verfahren automatisch die Entscheidungsmöglichkeit entzogen wäre. \n\n16\\. Zudem liege eine Aussetzung nach Art. 30 Brüssel Ia-VO auch im Ermessen des Gerichts. Hier spreche die Interessenabwägung für eine Fortsetzung des hiesigen Verfahrens. Eine Aussetzung widerspreche dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers, während der Übergangszeit nach Art. 83 EPÜG die Zuständigkeit der nationalen Gerichte für die nationalen Teile der EP zu erhalten, und führe faktisch eine Situation herbei, die während der Übergangszeit gerade nicht beabsichtigt gewesen sei. \n\n17\\. Die hiesige Nichtigkeitsklägerin habe ein großes Interesse an einer zügigen Entscheidung über den Rechtsbestand des Streitpatents durch das Bundespatentgericht. Erstens sei noch offen, welchen Maßstab das Einheitliche Patentgericht an die Neuheit und erfinderische Tätigkeit anlegen werde. Zweitens sei nach § 83 Abs. 1 S. 1, 2 PatG vorgesehen, dass das Bundespatentgericht innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Klage einen qualifizierten vorläufigen Hinweis zu den wesentlichen Gesichtspunkten des Verfahrens erlasse. \n\n18\\. Die Klägerin wäre als besonders Begünstigte der Übergangsregelung nach Art. 83 Abs. 1 EPGÜ von einer Aussetzung des hiesigen Rechtsbestandverfahrens demgegenüber erheblich in ihrem Recht auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz betroffen. Denn das Bundespatentgericht biete mit seiner mehr als 60jährigen Rechtsprechungsgeschichte und der bewährten Zusammensetzung der Senate aus drei technischen und zwei juristischen Richtern bei Entscheidungen über Nichtigkeitsklagen ein gegenüber dem neuen EPG mit bisher nicht ausgebildeter Rechtsprechung zum Rechtsbestand jedenfalls derzeit noch eine höhere Vorhersehbarkeit der Entscheidungen. \n\n19\\. Eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens würde die Klägerin gerade hinsichtlich des von der Übergangsreglung nach Art. 83 Abs. 1 EPGÜ verbürgten Bestandsschutzes im Übergangszeitraum treffen. \n\n20\\. Der Stand und die Dauer des hiesigen Verfahrens würden ebenfalls nicht für eine Aussetzung des Verfahrens sprechen. Sowohl die vor dem Einheitlichen Patentgericht anhängige Nichtigkeitswiderklage als auch das hiesige Nichtigkeitsverfahren befänden sich in der ersten Instanz. \n\n21\\. Schließlich bestimme § 81 Abs. 2 PatG, dass eine Klage auf Nichtigerklärung eines Patents nicht erhoben werden könne, solange ein Einspruch noch erhoben werden könne oder ein Einspruchsverfahren noch anhängig sei. Ein Patentverletzungsverfahren vor dem EPG, in welchem eine Widerklage auf Nichtigerklärung erhoben worden sei, sei nicht Gegenstand dieser Vorschrift, obwohl der Gesetzgeber insbesondere mit dem EPGÜ-ZustG eine Änderung hätte vornehmen können. **II.**\n\n22\\. Der zulässige Aussetzungsantrag der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Das hiesige Nichtigkeitsverfahren ist auszusetzen. Die Voraussetzungen des Art. 30 Brüssel Ia-VO liegen vor, so dass der Senat das ihm eingeräumte Ermessen dahingehend ausübt, das Nichtigkeitsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht (UPC_CFI_355_2023) über die Nichtigkeitswiderklagen auszusetzen. \n\n23\\. \n\n1\\. Die Regelungen über die Brüssel Ia-VO („EuGVVO“) kommen zur Anwendung. Nach Art. 71c Abs. 2 Brüssel Ia-VO (Verordnung Nr. 1215\u002F2012 des Europäischen Parlaments und Rates vom 12.12.2012 (Amtsblatt L 351 vom 20.12.2012, S. 1), finden die Artikel 29 bis 32 dieser Verordnung Anwendung, wenn während des Übergangszeitraums gemäß Art. 83 des EPG-Übereinkommens das Einheitliche Patentgericht und ein Gericht eines Mitgliedstaats angerufen werden, der Vertragspartei des EPG-Übereinkommens ist. Dies ist der Fall.\n\n24\\. Art. 71a ff. Brüssel Ia-VO sollen das Verhältnis der VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 zu dem EPG-Übereinkommen und zu dem Benelux-Gerichtshof-Vertrag regeln. Das Einheitliche Patentgericht und der Benelux-Gerichtshof gelten jeweils als „Gericht“ (Art. 2 [a]) im Sinne der VO (EU) Nr. 1215\u002F2012). Diese Gerichte sollen in das Brüssel I-Kompetenzsystem integriert werden, um auf diese Weise Rechtssicherheit und Berechenbarkeit für Beklagte zu gewährleisten, die vor diesen beiden Gerichten in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen verklagt werden könnten, der nach der VO (EU) Nr. 1215\u002F2012 vorgesehen ist (vgl. Geimer in: Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2024, II. Verfahrensrecht der internationalen Gerichtshöfe, Rn. 106). \n\n25\\. \n\n2\\. Eine Aussetzung nach Art. 29 Brüssel Ia-VO kommt nach Auffassung des Senats allerdings nicht in Betracht.\n\n26\\. Danach ist das Verfahren vor dem später angerufenen Gericht auszusetzen, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Der Fall liegt hier nicht vor. \n\n27\\. \n\na) Allerdings sperrt die Verletzungsklage als solche vor dem EPG nachfolgende Nichtigkeitsklagen vor dem Bundespatentgericht nicht, da ein unterschiedlicher Streitgegenstand im Sinne des EuGH vorliegt.\n\n28\\. \n\nb) Die Nichtigkeitswiderklagen und die nationale Nichtigkeitsklage werden nicht zwischendenselben Parteiengeführt.\n\n29\\. \n\naa) Die Nichtigkeitswiderklagen vor dem EPG werden von drei Gesellschaften derselben Muttergesellschaft zur hiesigen Nichtigkeitsklägerin geführt. Sie sind formal unterschiedliche juristische Personen, die – bei rein formaler Betrachtung – eine Parteiidentität ausschließt (vgl. BPatG, Beschluss vom 27.1.2025, 2 Ni 26\u002F24 (EP); EPG, Beschluss vom 17. September 2024 – EPG CoA 227\u002F2024; EPG (Zentralkammer München), Beschluss vom 17.10.2024 – UPC CFI 252\u002F2023; MüKo-ZPO, 6. Aufl., Art. 29 Brüssel Ia-VO Rn.18).\n\n30\\. \n\nbb) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, auf die es entscheidend ankommt, kann darüber hinaus Parteiidentität vorliegen, wenn es sich um unterschiedliche Personen eines Verfahrens handelt, deren Interessen hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten identisch und voneinander untrennbar sind. So können die Interessen eines Versicherers und seines Versicherungsnehmers hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten so weit übereinstimmen, dass ein Urteil, das gegen den einen ergeht, Rechtskraft gegenüber dem anderen entfalten würde (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - C-351\u002F96, VersR 1999, 594 Rn. 19, 23, 25 – Drouot zu Art. 21 EuGVÜ; siehe auch BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 – VI ZR 45\u002F12 –, BGHZ 196, 180-190, Rn. 18; OLG Düsseldorf, GRUR Int 2000, 776, 779; Urteil vom 26. April 2012 - 2 U 18\u002F12, juris Rn. 30; kritisch Zöller\u002FGeimer, ZPO, 34. Aufl., Art. 29 EuGVVO Rn. 17).\n\n31\\. Die Tatsache, dass die jeweiligen Nichtigkeitsklägerinnen zur gleichen Unternehmensgruppe gehören und die gleiche Muttergesellschaft haben, reicht nicht aus, um die Annahme zu begründen, sie hätten weitgehend übereinstimmende Interessen, die untrennbar verbunden seien (vgl. EPG (Zentralkammer München), Entscheidung vom 17.10.2024 – UPC CFI 252\u002F2023). Denn allein die formale Stellung einer Konzerngesellschaft begründet kein identisches Interesse, welches im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung zu einer Rechtskraft führen könnte, die die andere juristische Person gegen sich gelten lassen müsste (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2014 – 2 W 6\u002F13). \n\n32\\. Soweit die Beklagte vorträgt, in den Nichtigkeitsklagen bzw. den Nichtigkeitswiderklagen seien weitgehend identische Nichtigkeitsgründe vorgetragen worden, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Die durch die jeweiligen Verfahrensordnungen vorgegebenen Nichtigkeitsgründe lassen keinen zwingenden Rückschluss auf die Interessenlage der jeweiligen Klägerinnen zu. Das Interesse einer Gesellschaft, den Rechtsbestand eines Patents anzugreifen, kann vielschichtiger sein. \n\n33\\. Die möglicherweise damit einhergehende Zersplitterung von Verfahren wird durch Art. 30 Brüssel Ia-VO abgemildert (vgl. EPG, Beschluss vom 17. September 2024 – EPG CoA 227\u002F2024, Rn. 18). Die jeweiligen Interessen können unter Berücksichtigung der Systematik der Artikel 29ff Brüssel Ia-VO in Form eines abgestuften Anwendungsbereiches hinreichend berücksichtigt werden. \n\n34\\. Im Übrigen hat die Beklagte keine weiteren Tatsachen vorgetragen, die eine so große Interessenübereinstimmung zwischen den Parteien beider Verfahren begründen könnten, dass ein gegen eine von ihnen ergangenes Urteil gegenüber der anderen bindend wäre. \n\n35\\. \n\n3\\. Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist allerdings nach Art. 30 Brüssel Ia-VO unter Abwägung aller Interessen des Einzelfalles geboten.\n\n36\\. \n\na) Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann gemäß Art. 30 Abs. 1 Brüssel Ia-VO jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen. Gemäß Art. 30 Abs. 3 Brüssel Ia-VO stehen Verfahren im Sinne dieses Artikels in Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.\n\n37\\. \n\nb) Eine Aussetzung des Verfahrens dürfte bereitsalleindeshalb geboten sein, weil das erstangerufene Gericht – hier die Lokalkammer Düsseldorf – in erster Instanz des Streitpatent auch für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland vernichtet hat. Eine Entscheidungsgrundlage für das nationale Nichtigkeitsverfahren besteht somit, sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, nicht mehr.\n\n38\\. \n\nc) Im vorliegenden Fall bestehen enge sachliche und zeitliche Zusammenhänge, die eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens rechtfertigen.\n\n39\\. \n\naa) Für den sachlichen Zusammenhang spricht, dass es um die Nichtigkeit des gleichen Patents geht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil vorliegend weitestgehend die gleichen Nichtigkeitsgründe angeführt werden (vgl. Erw.Grund 24 Brüssel Ia-VO). Die jeweiligen Gerichte beschäftigen sich thematisch mit den gleichen Sachfragen. Eine Aussetzung entspricht somit eindeutig dem Sinn und Zweck der Regelung der Brüssel Ia-VO, Doppelprozesse zu vermeiden (vgl. Erw.Grund 24 Brüssel Ia-VO). Auch die Gefahr, dass zwei Gerichte ein und dasselbe Streitpatent in einem unterschiedlichen Umfang beschränkt für rechtsbeständig erachten und somit für die Rechtsanwender nicht hinreichend klar ist, welcher Schutzumfang dem Streitpatent für die Frage der Patentverletzung letztlich zukommt, wird vermieden.\n\n40\\. \n\nbb) Dem steht nicht entgegen, dass das hiesige Verfahren – anders als in der Entscheidung des Berufungsgerichts des EPG (Beschluss vom 17. September 2024 – EPG CoA 227\u002F2024) – noch nicht in der Berufungsinstanz anhängig ist. Denn das Bundespatentgericht hat im hiesigen Verfahren noch keinen qualifizierten Hinweis erteilt und keinen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, so dass auch unter prozessökonomischen Gründen eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens veranlasst ist. Das Verfahren vor dem EPG ist erheblich weiter fortgeschritten.\n\n41\\. \n\nd) Die Einwendungen der Klägerin greifen vorliegend nicht durch.\n\n42\\. \n\naa) Soweit die Klägerin anführt, eine Aussetzung widerspreche der gesetzgeberischen Absicht der Übergangsregelung nach Art. 83 Abs. 1 EPGÜ, kann dem nicht gefolgt werden.\n\n43\\. Die von Art. 83 Abs. 1 EPGÜ intendierte Regelung mag die parallele Zuständigkeit von nationalen Gerichten und Einheitlichem Patentgericht begründen können. Die Regelung entfaltet indes keine Sperrwirkung in Bezug auf die Brüssel Ia-VO. Anderenfalls wären die Art. 71a und insbesondere Art. 71c Abs. 2 Brüssel Ia-VO überflüssig. Insbesondere Art. 71c Abs. 2 Brüssel Ia-VO regelt explizit den Fall, dass während der Übergangszeit ein Gericht eines Mitgliedsstaats und das Einheitliche Patentgericht angerufen werden, mit der Folge der Anwendung der Art. 29 bis 32 Brüssel Ia-VO. Insoweit kann der Regelung des Art. 83 Abs. 1 EPGÜ entnommen werden, dass der Gesetzgeber eine Mehrfachbefassung verschiedener Spruchkörper grundsätzlich in Kauf genommen hat. Durch die Anwendung der Art. 29 ff Brüssel Ia-VO werden einer Mehrfachbefassung und –belastung Grenzen gesetzt. \n\n44\\. \n\nbb) Die weiteren Argumente der Klägerin, welches sie für ein Überwiegen ihres Interesses anführt, ist, dass es einerseits noch offen sei, welchen Maßstab das Einheitliche Patentgericht an die Neuheit und erfinderische Tätigkeit anlegen werde und das Bundespatentgericht andererseits einen Hinweis innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Klage erteilen soll. Diese Ausführungen können nicht überzeugen.\n\n45\\. Es oblag allein der Klägerin zu entscheiden, wann und wo sie eine Nichtigkeitsklage bzw. Nichtigkeitswiderklage erhebt. Die von ihr selbst gewählte zeitliche Abfolge der Anhängigkeit der unterschiedlichen Nichtigkeitsklagen führt nicht zu einem Überwiegen ihrer Interessen im Verfahren vor dem später angerufenen Gericht. Es gilt vielmehr der Prioritätsgrundsatz (vgl. MüKo-ZPO, 6. Aufl., Art. 29 Brüssel Ia-VO Rn. 6). Wäre sie an dem qualifizierten Hinweis vorrangig interessiert gewesen, hätte sie zunächst Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erheben können, so dass das Bundespatengericht als erstangerufenes Gericht entsprechend der Verfahrensordnung das Verfahren hätte vorrangig bearbeiten können. \n\n46\\. Mit gleicher Begründung überzeugt das Argument der fehlenden Vorhersehbarkeit der Anwendung der entsprechenden Gesetzeslage nicht. Dies liegt in der Natur der Sache eines neu gegründeten Gerichts. \n\n47\\. \n\ncc) Soweit die Klägerin ferner ausführt, die Beklagte als Patentinhaberin habe eine Vielzahl von gegen ihr Recht angestrengten Rechtsbestandsverfahren hinzunehmen, ist dies dem Grunde nach zutreffend. Dies ist Ausfluss eines Popularklagerechts. Es führt indes nicht dazu, dass allein deswegen die einschlägigen Verfahrensordnungen außer Acht gelassen werden könnten und die Interessenabwägungen im Rahmen des Art. 30 Brüssel Ia-VO zu Gunsten der Klägerin ausfallen müssten. Im Rahmen der Verfahrensökonomie hat der Gesetzgeber Vorgaben – das Prioritätsprinzip – geschaffen, um Parallelverfahren und sich widersprechende Entscheidungen zu vermeiden.\n\n48\\. \n\ndd) Der weitere Einwand der Klägerin, sie werde durch eine Aussetzung des hiesigen Rechtsbestandsverfahrens in ihrem Recht auf rechtliches Gehör betroffen, geht an der Sache vorbei.\n\n49\\. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht seine Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auf seine sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit zu prüfen. Es darf ferner keine Erkenntnisse verwerten, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten nicht äußern konnten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - X ZB 6\u002F11, GRUR 2013, 318 Rn. 9 – Sorbitol; Beschluss vom 23. Januar 2024 – X ZB 18\u002F22 –, Rn. 22, juris). Die Aussetzung des hiesigen Verfahrens berührt das Recht der Klägerin, zur Sach- und Rechtslage vorzutragen keinesfalls. Anderes trägt die Klägerin auch nicht vor. \n\n50\\. \n\nee) Auch das klägerische Recht auf effektiven Rechtsschutz ist nicht betroffen.\n\n51\\. Unabhängig davon, dass jedes Gericht im Rahmen seiner Verfahrensordnung verpflichtet ist, dem jeweiligen Verfahren angemessenen Fortgang zu geben, widerspricht es nicht dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes, wenn der Gesetzgeber für verschiedene Verfahrenskonstellationen verschiedene Instrumente, vorsieht, die jeweiligen Verfahren in Bezug auf das jeweils andere Verfahren zu gestalten. Dies sind die Regelungen der Art. 29ff Brüssel Ia-VO. Soweit die Klägerin auf die unterschiedliche Besetzung der Spruchkörper und die Bedeutung des qualifizierten Hinweises abstellt, ist nicht ersichtlich, inwiefern deshalb ihr Interesse im Rahmen der Abwägung überwiegen sollte. Die Entscheidung, unterschiedliche Gerichte anzurufen und die Festlegung der Reihenfolge oblag allein der Klägerin. Es ist an ihr zu entscheiden, welche Vor- und Nachteil die jeweilige Verfahrensordnung vorsieht und wie „vorhersehbar“ eine Entscheidung des Spruchkörpers ist. Hat sie sich entschieden, zwei Gerichte im Sinne der Brüssel Ia-VO anzurufen, nimmt sie auch die anzuwendenden Regelungen über die Aussetzung nach der Brüssel Ia-VO in Kauf. \n\n52\\. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG beziehungsweise die Justizgewährungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG garantieren einen wirkungsvollen Rechtsschutz, besagen aber nicht, dass die Klägerin einen Anspruch darauf hätte, entgegen der gesetzlichen Regelung, zwei unabhängige Verfahren mit dem gleichen Ziel der Vernichtung des mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents zu führen und zu einer Zwischenentscheidung oder gar Entscheidung zu bringen. Durch die Aussetzung eines Parallelprozesses wird der Klägerin der Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache in keinem Fall verwehrt, faktisch unmöglich gemacht oder in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. \n\n53\\. \n\nff) Ferner vermag der weitere Einwand der Klägerin, sie werde ihrem nach Art. 83 Abs. 1 EPGÜ verbürgten Bestandsschutz getroffen, nicht zu überzeugen. Diesen „Bestandsschutz“ führt sie nicht weiter aus; er ist für das erkennende Gericht auch nicht nachvollziehbar. Aus einer die Zuständigkeit regelnden Norm kann nicht auf die weitere Verfahrensgestaltung aufgrund anderer, speziellerer Normen geschlossen werden.\n\n54\\. \n\ngg) Schließlich ist es nicht geboten, das hiesige Verfahren fortzuführen, weil sich dies aus § 81 Abs. 2 PatG ergebe. Vorrangig gelten die Regelungen der Brüssel Ia-VO.\n\n55\\. Darüber hinaus verfolgt die Vorschrift des § 81 Abs. 2 PatG das Ziel, das Patentgericht von dem aufwendigen Nichtigkeitsverfahren zu entlasten, solange ein Einspruchsverfahren anhängig ist (BT-Dr. 8\u002F2087 S. 37 zu § 37 PatG aF). Sie hat ferner den Zweck, einander widersprechende Entscheidungen über den Rechtsbestand eines Patents zu vermeiden (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – X ZR 47\u002F22 –, BGHZ 235, 265-277, Rn. 25). Vor diesem Hintergrund kann aus dem Fehlen einer entsprechenden Vorschrift im Rahmen der hiesigen Fallkonstellation nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe die parallele Zuständigkeit und Entscheidungszuständigkeit bewusst in Kauf genommen. Der Gesetzgeber hat zutreffend die parallele Zuständigkeit in Kauf genommen, indes nicht die damit einhergehende Regelung getroffen, die nach den Vorgaben der Brüssel Ia-VO anzuwendenden Vorschriften auszublenden und zwei Parallelverfahren – verbunden mit der Gefahr widersprechender Entscheidungen – zu Ende zu führen.","BPatG München, 28.03.2025, 7 Ni 2\u002F25 (EP)","2026-07-08T23:10:25.998Z","2026-07-10T22:13:05.454Z",1,20]