[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundespatentgericht-intellectual-property-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":21,"total":16,"page":121,"limit":122},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},42,"Bundespatentgericht","de","bundespatentgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},435,"intellectual-property-de","Intellectual Property","DE","2026-07-08T22:53:02.965Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},10,{"min":18,"max":19},"2025-04-02T00:00:00.000Z","2026-04-27T00:00:00.000Z",[],[22,33,43,53,63,73,83,93,103,113],{"id":23,"ecli":24,"slug":25,"caseNumber":26,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":27,"summary":28,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":31,"updatedAt":32},"2331","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032328","ecli-de-neuris-jure269032328","14 W (pat) 23\u002F24","#  BPatG München, 27.04.2026, 14 W (pat) 23\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nErgänzendes Schutzzertifikat für Safinamid \n\nZur Abgrenzung einer Verwendung von Einzelwirkstoffen in Kombinationstherapien von einer Wirkstoffzusammensetzung im Sinne von Artikel 1 (b) Verordnung (EG) Nr. 469\u002F2009.\n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Schutzzertifikatsanmeldung 12 2015 000 058.4**\n\n**für das Grundpatent EP 1 613 296 (DE 60 2004 021 790)**\n\nhat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. April 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber, der Richter Schell und Dipl.-Chem. Dr. Jäger sowie der Richterin Dipl.-Chem. Dr. Wagner\n\nbeschlossen:\n\n1\\. Der angefochtene Beschluss der Patentabteilung 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Juli 2024 wird aufgehoben.\n\n2\\. Der Antragstellerin wird ein ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel für das Erzeugnis \"Safinamid\" mit einer Laufzeit vom 8. April 2024 bis zum 7. April 2029 erteilt.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des am 8. April 2004 angemeldeten und am 1. Juli 2009 erteilten europäischen Patents EP 1 613 296 (mit dem deutschen Aktenzeichen DE 60 2004 021 790.5), das am 8. April 2024 durch Zeitablauf erloschen ist. Das Patent betrifft ein \"Verfahren zur Behandlung von Parkinson-Krankheit\". \n\n2\\. Am 17. Juli 2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats auf Grundlage des deutschen Teils des europäischen Patents, zuletzt für das Erzeugnis \"Safinamid\". Hinsichtlich der erforderlichen arzneimittelrechtlichen Genehmigung für das Inverkehrbringen stützte sie sich dabei auf die Zulassung EU\u002F1\u002F14\u002F984 der Europäischen Kommission für das Arzneimittel Xadago vom 24. Februar 2015 (im Folgenden: Zulassung). \n\n3\\. Im Verlauf des patentamtlichen Verfahrens gingen Einwendungen Dritter ein, mit denen insbesondere geltend gemacht wurde, dass die Erteilungsvoraussetzung des Art. 3 (a) AMVO nicht erfüllt sei, da das Grundpatent keinen Anspruch aufweise, durch den das Erzeugnis Safinamid als Einzelwirkstoff beansprucht werde. Zudem wurde auf Zurückweisungsentscheidungen in anderen europäischen Ländern hingewiesen. \n\n4\\. Mit Beschluss vom 17. Juli 2024 hat die Patentabteilung 44 des DPMA den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt, in seinen unabhängigen Ansprüchen 1, 6 und 7 schütze das Grundpatent zwar eine Kombination aus Safinamid und Levodopa\u002FPDI, nicht jedoch Safinamid als einzelnen Wirkstoff. Konkret schütze das Grundpatent die Verwendung von Safinamid zur Behandlung der Parkinson-Krankheit, wobei Safinamid in Kombination mit Levodopa\u002FPDI verabreicht werde. Abstrakt sei dies als \"Verwendung von A+B zur Behandlung der Krankheit X\" zu verstehen und nicht als \"Verwendung von A zur Behandlung von X\", welche die Erteilung eines Schutzzertifikats für A erlauben würde. Safinamid alleine reiche nicht aus, um den beanspruchten Zweck der Behandlung der Parkinson-Krankheit zu erreichen. \n\n5\\. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in seiner, auf eine ähnliche vergleichbare Fallkonstellation bezogenen Entscheidung C-518\u002F10 \"Yeda\" klargestellt, dass Art. 3 (a) AMVO so interpretiert werden müsse, dass ein ergänzendes Schutzzertifikat für einen Einzelwirkstoff nicht erteilt werden könne, wenn das Grundpatent nur einen Anspruch enthalte, in dem der Einzelwirkstoff Teil einer Kombination mit einem weiteren Wirkstoff sei. Ein derartiger Fall liege hier vor. \n\n6\\. Nachdem das Grundpatent keinen Anspruch enthalte, der auf Safinamid alleine gerichtet sei, während die vorgelegte Genehmigung zum Inverkehrbringen des Arzneimittels Xadago sich auf den Einzelwirkstoff Safinamid beziehe, scheide die Erteilung des beantragten Schutzzertifikats aus. \n\n7\\. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats weiterverfolgt. Sie macht im Wesentlichen geltend, Anspruch 1 beziehe sich entgegen der Wertung der Patentabteilung nicht auf eine Wirkstoffzusammensetzung, sondern auf eine spezifische Verwendung von Safinamid. Dies ergebe sich bereits unmittelbar aus dem Anspruchswortlaut \"Verwendung eines ersten Agens, ausgewählt aus Safinamid\". Auch die in dem Anspruch genannte simultane, getrennte oder sequenzielle Verwendung setze voraus, dass Safinamid und Levodopa\u002FPDI separat verabreicht würden. Daraus folge, dass sich Anspruch 1 auf eine spezifische therapeutische Verwendung des Wirkstoffs richte, deren Kontext die Verabreichung von Safinamid in Kombination mit Levodopa\u002FPDI zur Behandlung der Parkinson-Krankheit sei. Dieses Verständnis werde auch durch die Beschreibung des Grundpatents bestätigt, die bei der Auslegung der Ansprüche herangezogen werden müsse. Verwendungspatente, wie das vorlegende Grundpatent könnten auch Grundlage für die Erteilung eines Schutzzertifikats darstellen, wie sich dies aus Art. 1 (c) AMVO ergebe. Soweit die Patentabteilung den Schluss gezogen habe, dass die beanspruchte therapeutische Verwendung von Safinamid im Sinne der Verwendung eines Kombinationserzeugnisses zu verstehen sei, gehe dies fehl. Anspruch 1 beziehe sich eben nicht auf eine Wirkstoffzusammensetzung i.S.v. Art. 1 (b) AMVO, sondern unzweideutig auf die Verwendung des Einzelwirkstoffes Safinamid, die eine kombinierte Verabreichung mit Levodopa\u002FPDI vorsehe. Die von der Patentabteilung angeführte Entscheidung \"Yeda\" des EuGH stehe der Erteilung des beantragten Schutzzertifikats ebenfalls nicht entgegen, da sich der Gerichtshof in dieser Entscheidung ausschließlich mit dem Fall eines Grundpatents befasst habe, das eine Wirkstoffzusammensetzung beanspruchte. Damit seien die in \"Yeda\" festgelegten Auslegungsgrundsätze für die vorliegende Fallgestaltung nicht einschlägig. Nach alldem stehe fest, dass das Erzeugnis Safinamid i. S. v. Art. 3 (a) AMVO durch das Grundpatent geschützt werde. \n\n8\\. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, \n\n9\\. den angefochtenen Beschluss aufzuheben, \n\n10\\. ein ergänzendes Schutzzertifikat für das Erzeugnis \"Safinamid\" zu erteilen. \n\n11\\. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ging eine weitere Einwendung Dritter ein, mit welcher der Einwendende die von ihm bereits im patentamtlichen Verfahren vorgebrachten Argumente vertieft und geltend gemacht hat, der Fachmann werde im vorliegenden Fall erkennen, dass Safinamid notwendigerweise zusammen mit Levodopa\u002FPDI zu verwenden sei und vom Grundpatent nicht als Einzelwirkstoff geschützt werde. Auch die Entscheidungen Truvada des BGH und Teva UK des EuGH würden gegen die Annahme sprechen, dass Anspruch 1 des Grundpatents das Erzeugnis Safinamid als Einzelwirkstoff schütze. \n\n12\\. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. \n\n**II.**\n\n13\\. 1\\. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des beantragten ergänzenden Schutzzertifikats mit der im Tenor genannten Laufzeit. \n\n14\\. 2\\. Der vorliegende Antrag bezieht sich auf die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für das Erzeugnis Safinamid. \n\n15\\. Für dieses Erzeugnis liegt eine gültige Genehmigung der Europäischen Kommission für das Arzneimittel Xadago mit dem Einzelwirkstoff Safinamid vor. Diese Genehmigung ist die erste für das genannte Erzeugnis, für das zuvor auch noch kein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt wurde. Die Erteilungsvoraussetzungen des Art. 3 (b), (c) und (d) AMVO sind im vorliegenden Fall somit erfüllt, wie dies auch die Patentabteilung zutreffend bejaht hat. \n\n16\\. 3\\. In Streit steht lediglich, ob das beanspruchte Erzeugnis Safinamid durch das Grundpatent als Einzelwirkstoff geschützt wird und auch die Erteilungsvoraussetzung des Art. 3 (a) AMVO als erfüllt angesehen werden kann. \n\n17\\. Anspruch 1 hat in der englischen Verfahrenssprache den Wortlaut: \n\n18\\. \"The use of a first agent selected from safinamide from 0.5 to 1, 2, 3, 4 or 5 mg\u002Fkg\u002F day in combination with levodopa\u002FPDI, for the preparation of a medicament as a combined product for simultaneous, separated or sequential use for the treatment of Parkinson's Disease.\" \n\n19\\. In deutscher Übersetzung gemäß Grundpatentschrift lautet dieser Anspruch: \n\n20\\. \"Verwendung eines ersten Agens, ausgewählt aus Safinamid von 0,5 bis 1, 2, 3, 4 oder 5 mg\u002Fkg\u002FTag, zusammen mit Levodopa\u002FPDI zur Herstellung eines Medikaments als ein kombiniertes Produkt für die simultane, getrennte oder sequenzielle Verwendung zur Behandlung von Parkinson-Krankheit.\" \n\n21\\. Zur Auslegung, d. h. zur Ermittlung des korrekten Verständnisses von Anspruch 1, ist die Beschreibung im Grundpatent heranzuziehen, die den technischen Hintergrund erläutert und die Erfindung erklärt. \n\n22\\. 4\\. Safinamid ist ein Wirkstoff mit dopaminergen (auf den Neurotransmitter Dopamin reagierend) und nicht-dopaminergen Wirkmechanismen. Er hemmt in seiner dopaminergen Wirkung die Monoaminoxidase B (MAO-B), ein Enzym, das im Gehirn verantwortlich ist für den Abbau biogener Amine (Botenstoffe), u. a. auch Dopamin, einem für die Bewegungssteuerung essentiellen Botenstoff. Durch Hemmung der MAO-B verzögert Safinamid den Abbau von Dopamin, wodurch sich die Dopaminverfügbarkeit erhöht, einer zentralen Zielsetzung in der Therapie von Morbus Parkinson (vgl. Grundpatent Abs. [0007], [0024]). \n\n23\\. Morbus Parkinson ist eine neurodegenerative Erkrankung, deren chronisch fortschreitender Verlauf nach und nach zu zunehmenden Beeinträchtigungen der Bewegungssteuerung führt. Das Parkinson-Syndrom entsteht durch die Degeneration dopaminerger Neurone im Gehirn, wodurch im Gehirn zu wenig Dopamin hergestellt wird. Durch die Erkrankung sterben immer mehr dieser Nervenzellen ab, was zu einer sich kontinuierlich verschlechternden Übertragung von Nervenreizen führt und in der Folge zu motorischen Störungen wie Zittern, Muskelsteifheit, Gangunsicherheit und anderen Beschwerden. Parkinson-Medikamente sollen den Mangel an Dopamin im Gehirn ausgleichen und dadurch die Beschwerden lindern. In einem frühen Stadium der Parkinson-Krankheit wird die Behandlung meist zunächst mit nur einem Medikament begonnen, wobei sich Levodopa als wirksamstes Medikament erwiesen hat. Allerdings wird die Behandlung mit dem Fortschreiten der Erkrankung immer schwieriger, da die Dauer der Medikamentenwirkung abnimmt, es also schneller zum Nachlassen der positiven Wirkung von Levodopa kommt. Zudem ist die langfristige Einnahme von Levodopa mit der Entstehung motorischer Komplikationen verbunden. So kommt es bei den betroffenen Patienten verstärkt zu Fluktuationen der Beweglichkeit - zeitweise können sich Betroffene dann überhaupt nicht mehr bewegen, dann wieder völlig normal. Weitere Dosissteigerungen können zwar die Beweglichkeit wiederherstellen, führen aber zu einer dopaminergen Überstimulation mit gravierenden Nebenwirkungen, wie dem Auftreten von Dyskinesien, d. h. unwillkürlichen und unkontrollierbaren Bewegungsstörungen. Medikamentös wird in diesem Krankheits-Stadium der laufende Therapieplan um weitere Arzneimittel ergänzt, um mehr Stabilität und damit eine Verbesserung der Lebensqualität der Patientinnen und Patienten zu erreichen. Diese Kombinations- bzw. Zusatztherapien, bei denen mehrere Medikamente mit unterschiedlichen Wirkmechanismen eingesetzt werden, zielen darauf ab, die Wirkung der Basismedikation zu verlängern, motorische Komplikationen zu minimieren sowie Symptome zu behandeln, auf die Levodopa nicht oder nicht ausreichend anspricht. Kombinationstherapien bieten damit deutliche Vorteile gegenüber einer einfachen Erhöhung der Levodopa-Dosis (vgl. Mutschler Arzneimittelwirkungen, Wissenschaftl. Verlagsgesellschaft mbH Stuttgart, 8. Aufl., 2001, Kap. \"1.10 Antiparkinsonmittel\"). \n\n24\\. 5\\. Die durch das Grundpatent geschützte Erfindung basiert auf der unerwarteten Erkenntnis, dass die Verwendung von Safinamid in Kombination mit anderen Parkinson-Krankheits-Agentien, die unterschiedliche Wirkmechanismen besitzen, zu synergistischen Effekten führt und eine wirksamere Behandlung ermöglicht als die Verwendung eine der Komponenten allein (Abs. [0008] des Grundpatents). Dieser unerwartete synergistische Effekt einer Behandlung mit Safinamid in Kombination mit anderen Parkinson-Wirkstoffen bildete die wissenschaftliche Voraussetzung für den Einsatz solcher Co-Therapien als neuartige Parkinson-Therapie (vgl. Abs. [0059]). Die Erfindung betrifft dementsprechend insbesondere Verfahren zur Verwendung solcher Komponenten zur Behandlung der Parkinson-Krankheit (Abs. [0008] und [0009]). \n\n25\\. 6\\. Darüber hinaus umfasst die Erfindung pharmazeutische Zusammensetzungen zur Behandlung der Parkinson-Krankheit, die in solchen Verfahren verwendet werden können (Abs. [0008]). Solche pharmazeutischen Zusammensetzungen werden vom Grundpatent durch Anspruch 7 beansprucht. \n\n26\\. Anspruch 7 lautet in der englischen Verfahrenssprache: \n\n27\\. \"A pharmaceutical composition comprising effective amounts of safinamide from 0.5 to 1, 2, 3, 4 or 5 mg\u002Fkg\u002Fday and of levodopa\u002FPDI.\" \n\n28\\. In deutscher Übersetzung gemäß Grundpatent hat dieser Anspruch den Wortlaut: \n\n29\\. \"Pharmazeutische Zusammensetzung, die wirksame Mengen an Safinamid von 0,5 bis 1, 2, 3, 4 oder 5 mg\u002Fkg\u002FTag und von Levodopa\u002FPDI umfasst.\" \n\n30\\. *(Anmerkung des Senats: \"PDI\" steht hier für \"Periphere Decarboxylase Inhibitoren\", durch die der Abbau von Levodopa durch periphere Decarboxylasen verhindert wird – vgl. Grundpatent Abs. [0003])*\n\n31\\. 7\\. Eine weitere Ausführungsform der Erfindung besteht in der Bereitstellung eines Kits (vgl. Abs. [0021]), das in derselben oder einer separaten Verpackung eine Formulierung von Safinamid enthält sowie eine separate Formulierung von Levodopa\u002FPDI. Beansprucht wird diese Ausführungsform vom Grundpatent durch Anspruch 6. \n\n32\\. Anspruch 6 hat in der englischen Verfahrenssprache den Wortlaut: \n\n33\\. \"A kit for treating a patient having Parkinson’s Disease, comprising a therapeutically effective dose of a first composition comprising safinamide from 0.5 to 1, 2, 3, 4 or 5 mg\u002Fkg\u002Fday and a second composition comprising levodopa\u002FPDI, either in the same or separate packaging, and instructions for its use.\" \n\n34\\. In der deutschen Übersetzung gemäß der Grundpatentschrift lautet er: \n\n35\\. \"Kit zur Behandlung eines Patienten mit Parkinson- Krankheit, umfassend eine therapeutisch wirksame Dosis einer ersten Zusammensetzung, die Safinamid von 0,5 bis 1, 2, 3, 4 oder 5 mg\u002Fkg\u002FTag umfasst, und, entweder in der gleichen oder einer separaten Verpackung, einer zweiten Zusammensetzung, die Levodopa\u002FPDI umfasst, und Anweisungen für dessen Verwendung.\" \n\n36\\. 8\\. Vor allem umfasst die Erfindung aber die Verwendung von Safinamid als Teil von Kombinationstherapien zur Behandlung der Parkinson-Krankheit, neben anderen Parkinson-Medikamenten, im Zuge eines spezifischen Behandlungsplans, der dazu dient, die günstigen Wirkungen der Co-Aktion dieser therapeutischen Agentien bereitzustellen (vgl. Abs. [0008], [0046] und [0069]). Die günstige Wirkung der Kombination umfasst, ohne darauf beschränkt zu sein, die pharmakokinetische oder pharmakodynamische Co-Aktion, die aus der Kombination der therapeutischen Agentien resultiert. Das Safinamid enthaltende Medikament wird hier als \"Add-on\" (Zusatzmedikament) zu einer bestehenden Basistherapie eingesetzt, um deren Wirkung zu verstärken und\u002Foder zu ergänzen. Nähere Modalitäten solcher Kombinationstherapien werden in den Absätzen [0015] bis [0020] sowie [0046] bis [0050] beschrieben. \n\n37\\. Kombinationstherapien kommt bei der Behandlung von Morbus Parkinson eine zentrale Rolle zu, da sie die Langzeitverträglichkeit von Levodopa verbessern und das Auftreten spezifischer, vor allem im fortgeschrittenen Stadium der Parkinson-Erkrankung auftretende Symptome und Komplikationen verringern können (vgl. Mutschler a.a.O. S. 313 li. Sp. Abs. vor Kap. 1.10.1). Safinamid ist insoweit ein für Kombinationstherapien besonders geeigneter Wirkstoff, da er einen \"dualen\" Wirkmechanismus besitzt und sich dadurch von anderen Parkinson-Medikamenten - wie Levodopa - abhebt. Zum einen besitzt Safinamid die bereits dargestellte dopaminerge Wirkung, indem der Wirkstoff als hochselektiver und reversibler MAO-B-Hemmer dem Abbau von Dopamin im Gehirn entgegenwirkt, so dass die Wirkdauer von Levodopa und Dopamin verlängert wird. Zum anderen besitzt Safinamid auch einen antiglutamatergen Wirkmechanismus, durch den der Wirkstoff spannungsabhängige Natrium- und Kalziumkanäle blockiert (vgl. hierzu die Abs. [0024] und [0044] des Grundpatents) und dadurch die bei Parkinson Patienten pathologisch erhöhte, übermäßige Glutamatausschüttung moduliert. Gerade im fortgeschrittenen Stadium der Parkinson-Krankheit kommt diesem Aspekt eine große Bedeutung zu, da die bei Parkinson Patienten auftretende glutamaterge Überaktivität mitverantwortlich für verschiedene motorische Komplikationen ist. Durch die Beschränkung der Glutamatfreisetzung kann Safinamid dazu beitragen, solche Bewegungsstörungen zu lindern oder ihre Entstehung hinauszuzögern. \n\n38\\. 9\\. Bei der gebotenen Berücksichtigung der Beschreibung und dabei nicht zuletzt der im Absatz [0046] aufgeführten Erläuterung der im Grundpatent verwendeten Begriffe \"Kombinationstherapie\" oder \"Co-Therapie\" ergibt sich unzweideutig, dass sich Anspruch 1 auf die Verwendung von Safinamid als Zusatzmedikament in Kombinationstherapien als Ergänzung zu Levodopa\u002FPDI bezieht und gerade nicht auf eine Wirkstoffzusammensetzung i. S. v. Art. 1 (b) AMVO, wie sie von Anspruch 7 beansprucht wird (vgl. hierzu die übereinstimmende Wertung der Rechtbank Den Haag im Urteil vom 18. Dezember 2025, Az. C\u002F09\u002F693949, unter Punkt 4.21.). Dementsprechend enthält Anspruch 1 ausschließlich Dosierungsanweisungen für die Anwendung des Wirkstoffs Safinamid und keine entsprechenden Hinweise auf die Dosierung von Levodopa\u002FPDI. Auch die Beschreibung der Erfindung im Grundpatent (siehe z. B. die Absätze [0009], [0015], [0021], [0022], [0047], [0048], [0059] bis [0062]) enthält keine derart spezifischen Informationen für Levodopa oder andere Parkinson-Wirkstoffe. Dafür spricht zudem der Wortlaut des Anspruchs 1, wonach Safinamid und Levodopa\u002FPDI nicht nur simultan, sondern auch getrennt oder sequenziell verwendet werden können. Insbesondere unter einer getrennten Verwendung versteht der Fachmann unmittelbar und eindeutig, dass die beiden Wirkstoffe separat bereitgestellt werden, da ansonsten eine getrennte Verwendung überhaupt nicht möglich ist. \n\n39\\. 10\\. Diese Auslegung von Anspruch 1 spiegelt sich in Abschnitt 4.1 der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Safinamid als Arzneimittel (Xadago) wider, in der festgelegt wird, dass dieses Arzneimittel indiziert ist für die Behandlung von erwachsenen Patienten mit Parkinson-Krankheit als \"Zusatztherapie zu einer stabilen Dosis Levodopa (als Monotherapie oder in Kombination mit anderen Parkinson-Arzneimitteln) bei Patienten im mittleren bis Spätstadium mit Fluktuationen.\". \n\n40\\. 11\\. Dass solche Verwendungsansprüche Grundlage für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats sein können, steht außer Streit und wird in Art. 1 (c) AMVO ausdrücklich klargestellt. \n\n41\\. Art. 1 (c) AMVO lautet: \n\n42\\. \"‚Grundpatent‘ [bezeichnet] ein Patent, das ein Erzeugnis als solches, ein Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses oder eine Verwendung eines Erzeugnisses schützt und das von seinem Inhaber für das Verfahren zur Erteilung eines Zertifikats bestimmt ist;\" \n\n43\\. 12\\. Das mit dem Erteilungsantrag beanspruchte Erzeugnis Safinamid erfüllt auch den vom EuGH in seiner Entscheidung Teva\u002FGilead festgelegten zweistufigen Test (vgl. EuGH, GRUR 2018, 908, 910, Rdn. 52), mit dem zu prüfen ist, ob ein Erzeugnis i. S. v. Art. 3 (a) AMVO durch das Grundpatent geschützt ist. Denn Safinamid ist (1. Prüfungsschritt) unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen des Grundpatents notwendigerweise von der durch das Patent geschützten Erfindung erfasst, da der Fachmann auf der Grundlage seiner allgemeinen Kenntnisse und im Licht der im Grundpatent enthaltenen Beschreibung und Zeichnungen der Erfindung eindeutig erkennen kann, dass Safinamid ein für die Lösung des technischen Problems, das von dem Grundpatent offengelegt wird, erforderliches Merkmal ist. Zudem ist Safinamid (2. Prüfungsschritt) im maßgeblichen Anspruch 1 ausdrücklich genannt und damit für den Fachmann in spezifischer Weise identifizierbar. \n\n44\\. 13\\. Nach alldem steht fest, dass das Erzeugnis Safinamid, für das vorliegend ein Schutzzertifikat beantragt wird, durch das Grundpatent i. S. v. Art. 3 (a) AMVO geschützt ist. \n\n45\\. 14\\. Soweit mit den im Laufe des patentamtlichen Verfahrens eingegangenen Einwendungen Dritter darauf hingewiesen wurde, dass in den Mitgliedstaaten Finnland und Schweden sowie in dem nicht mehr zur EU gehörenden Vereinigten Königreich in den entsprechenden Parallelverfahren die Anträge auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats zurückgewiesen wurde, vermag dies bereits deshalb keine andere Wertung zu begründen, als in den betreffenden Verfahren andere Erzeugnisse beansprucht wurden. Die Urteile beziehen sich sämtlich auf Fallgestaltungen, in denen die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für eine Wirkstoffzusammensetzung aus Safinamid und Levodopa beantragt worden war, so dass die Anträge an der vorgelegten, auf den Einzelwirkstoff Safinamid bezogenen Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels Xadago bzw. an der Erteilungsvoraussetzung des Art. 3 (b) AMVO scheitern mussten. \n\n46\\. 15\\. Die Schlussfolgerung, dass Safinamid durch das Grundpatent i. S. v. Art. 3 (a) AMVO geschützt ist, wird auch nicht durch die von der Patentabteilung angeführten Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen Santen und Yeda in Frage gestellt. So ist die Entscheidung in der Rechtssache Santen (EuGH, GRUR 2020, 1071) auf die Frage der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats im Fall des Inverkehrbringens einer neuen therapeutischen Verwendung eines bekannten Wirkstoffs bezogen und damit auf die Auslegung der Erteilungsvoraussetzung des Art. 3 (d) AMVO. Die Entscheidung bezieht sich damit auf einen Sachverhalt, der sich grundlegend von der vorliegenden Fallgestaltung unterscheidet. \n\n47\\. 16\\. Die in der Entscheidung Yeda vom Gerichtshof festgelegten Auslegungsgrundsätze sind explizit auf eine Wirkstoffzusammensetzung gerichtet (vgl. EuGH, GRUR-RR 2012, 55, Rdn. 33, 38 f.), ohne dass der Gerichtshof hierzu weitergehendere Feststellungen im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Grundpatent getroffen hat. Die Entscheidung ist deshalb ebenfalls nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, in dem der maßgebliche Anspruch 1 einen Einzelwirkstoff zur Verwendung in einer Kombinationstherapie schützt. Der Gerichtshof hat in Yeda auch keine speziell auf den Fall zugeschnittene Begründung entwickelt, sondern ausdrücklich nur die in seiner Entscheidung Medeva (EuGH, GRUR 2012, 257) festgelegten Auslegungsgrundsätze wiederholt (vgl. EuGH, a. a. O., Rdn. 31 f. - Yeda). \n\n48\\. 17\\. Auch die beiden im Beschwerdeverfahren von dem Einwendenden angeführten Entscheidungen Truvada des Bundesgerichtshofs und Teva BV des Europäischen Gerichtshofs beziehen sich auf Sachverhalte, die sich grundlegend von der vorliegenden Fallgestaltung unterscheiden. Zum einen ging es hier um die Anforderungen an die Rechtsbeständigkeit ergänzender Schutzzertifikate für Wirkstoffkombinationen (BGH, GRUR 2021, 42 - Truvada), bzw. um die Festlegung der Bewertungskriterien für die Erteilung ergänzender Schutzzertifikate für Wirkstoffkombinationen (EuGH, GRUR-RS 2024, 36785 - Teva BV). \n\n49\\. 18\\. Der angefochtene Beschluss war somit aufzuheben und das beantragte ergänzende Schutzzertifikat zu erteilen. \n\n50\\. 19\\. Die Laufzeitberechnung beruht auf Art. 13 (1) und (2) AMVO und ergibt für das hier zu erteilende Schutzzertifikat eine ergänzende Schutzdauer von 5 Jahren. Demnach beginnt die Laufzeit am 8. April 2024 und endet mit Ablauf des 7. April 2029. \n\n51\\. 20\\. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 78 PatG).","BPatG München, 27.04.2026, 14 W (pat) 23\u002F24","jurionline_de","","2026-07-08T22:21:05.251Z","2026-07-10T22:05:13.994Z",{"id":34,"ecli":35,"slug":36,"caseNumber":37,"courtId":5,"decisionDate":38,"fullText":39,"summary":40,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":38,"parsedAt":41,"updatedAt":42},"3131","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032201","ecli-de-neuris-jure269032201","28 W (pat) 22\u002F21","2026-02-09T00:00:00.000Z","#  BPatG, Beschluss vom 9. Februar 2026 - 28 W (pat) 22\u002F21 \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Marke 30 2015 033 808**\n\nhat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2025 durch die Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, die Richterin Kriener und den Richter Schmid beschlossen:\n\n1\\. Auf die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Januar 2021 insoweit aufgehoben, als die Löschung der angegriffenen Marke 30 2015 033 808 in Bezug auf die folgenden Dienstleistungen angeordnet wurde:\n\nKlasse 35: \n\nWerbung; Marketing; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site;\n\nKlasse 41: \n\nEintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]; Bereitstellung von Online-Videos, nicht herunterladbar; Betrieb einer Diskothek; Filmproduktion [in Studios];\n\nKlasse 45: \n\nOnline-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte. \n\nInsoweit wird der Widerspruch aus der Unionsmarke 1 833 649 zurückgewiesen.\n\n2\\. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\n3\\. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die am 30. März 2015 angemeldete Wort-\u002FBildmarke \n\n2\\. ist am 18. Dezember 2015 unter der Nummer 30 2015 033 808 für die folgenden Dienstleistungen in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden: \n\n3\\. Klasse 35: \n\n4\\. Werbung; Marketing; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site; \n\n5\\. Klasse 41: \n\n6\\. Partyplanung [Unterhaltung]; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]; Bereitstellung von Online-Musik, nicht herunterladbar; Bereitstellung von Online-Videos, nicht herunterladbar; Betrieb einer Diskothek; Filmproduktion [in Studios]; \n\n7\\. Klasse 45: \n\n8\\. Online-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte; Lizenzierung von Computersoftware [Juristische Dienstleistungen]. \n\n9\\. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 22. Januar 2016. Die Schutzdauer der Marke wurde zwischenzeitlich verlängert. \n\n10\\. Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Beschwerdegegnerin aus ihrer am 31. August 2000 angemeldeten und am 12. November 2001 eingetragenen Unionsmarke 1 833 649, **ENERGY** am 22. April 2016 Widerspruch erhoben. Die Eintragung der Widerspruchsmarke bezieht sich auf folgende Dienstleistungen: \n\n11\\. Klasse 35: \n\n12\\. Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Verteilung von Prospekten und Warenmustern; Vermittlung von Zeitungsabonnements für Dritte; Beratung, Informationen oder Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Buchhaltung; Reproduktion von Dokumenten; Personal-, Stellenvermittlung; computergestützte Dateiverwaltung; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke, Regieleistungen in Werbeangelegenheiten; \n\n13\\. Klasse 38: \n\n14\\. Ausstrahlung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen; Nachrichtenagenturen; elektronische Übertragung von Daten oder Dokumenten über Computerterminals sowie sämtliche sonstigen Übertragungssysteme, wie Wellen, Kabel, Satelliten, Internet; E-Mail; \n\n15\\. Klasse 41: \n\n16\\. Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Unterhaltung per Computer oder sonstige Verbreitungsmittel; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Herausgabe von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen; Produktion von Shows; Filmproduktion; Veranstaltung von Bildungs- und Unterhaltungswettbewerben; Veranstaltung und Leitung von Konferenzen, Kolloquien, Kongressen; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle und Bildungszwecke. \n\n17\\. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 14. November 2018 die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Die Widersprechende hat daraufhin zur Glaubhaftmachung der Benutzung mit Schriftsatz vom 8. Juli 2019 eine eidesstattliche Versicherung der Direktorin der Rechtsabteilung der Widersprechenden, Frau F…, vom 27. Juni 2019 (Anlage  \nW4) und weitere Unterlagen, u. a. eine Senderpräsentation, Werbeanzeigen und Veranstaltungsankündigungen, vorgelegt. \n\n18\\. Mit Beschluss vom 26. Januar 2021 hat die Markenstelle für Klasse 41 des DPMA die angegriffene Marke aufgrund dieses Widerspruchs in Bezug auf alle eingetragenen Dienstleistungen ausgenommen *Lizenzierung von Computersoftware [Juristische Dienstleistungen]* gelöscht und den Widerspruch im Übrigen – hinsichtlich der vorgenannten Dienstleistung – zurückgewiesen. \n\n19\\. In den Beschlussgründen wird ausgeführt, der Markenstelle sei aus eigener Wahrnehmung bekannt, dass die Widersprechende Radiosender in mehreren deutschen Städten betreibe und „(Radio-) Rundfunkdienstleistungen (einschließlich eines Onlineangebots u. a. in Form von Livestreams und Podcasts) sowie Konzert- und andere Musikveranstaltungsdienstleistungen“ erbringe, zu denen typischerweise eine Vielzahl der registrierten Dienstleistungen gehöre. Die amtsbekannten Umstände würden durch die von der Widersprechenden eingereichten Unterlagen gestützt. Aus einer Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass die Marke im Zeitraum zwischen 2012 und 2018 zur Kennzeichnung von Unterhaltungsdienstleistungen, insbesondere in Form von Rundfunkunterhaltung und Konzerten, sowie Werbedienstleistungen benutzt worden sei. Einer rechtserhaltenden Benutzung der eingetragenen Widerspruchsmarke stehe nicht entgegen, dass die Widersprechende das Wort „ENERGY“ teilweise in der Gestaltung in unmittelbarer Verbindung mit den grafisch hervorgehobenen Buchstaben „NRJ“ sowie der Abbildung einer Raubkatze verwendet habe. Die Hinzufügung dieser Wort- und Bildbestandteile verändere den kennzeichnenden Charakter der Widerspruchsmarke in der eingetragenen Form nicht, da das Wortzeichen „ENERGY“ ungeachtet der Wahrnehmung des Gesamtzeichens als zusammengehörige Wort-\u002FBildmarke eigenständig erkennbar bleibe. Die Buchstabenfolge „NRJ“, die bei englischer Aussprache der Einzelbuchstaben dem Wort „ENERGY“ entspreche, werde lediglich als eine grafische Untermalung des Begriffs „ENERGY“ wahrgenommen. Dessen Eigenständigkeit werde auch durch die Darstellung einer Raubkatze nicht berührt. \n\n20\\. Zwischen den Streitmarken bestehe unter Berücksichtigung der Wechselwirkung der relevanten Faktoren ganz überwiegend eine Verwechslungsgefahr. Die zugunsten der angegriffenen Marke eingetragenen Dienstleistungen der Klasse 35 und 41, u. a. *Werbung, Partyplanung, Durchführung von Live-Veranstaltungen, Bereitstellung von Online-Musik und -Videos, Betrieb einer Diskothek, Filmproduktion und Online-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte,* seien mit den für die Widerspruchsmarke berücksichtigungsfähigen Dienstleistungen, insbesondere *Werbung, Unterhaltung, Rundfunkunterhaltung* teilweise identisch bzw. diesen jedenfalls hochgradig ähnlich. Keine Ähnlichkeit im Verhältnis zu den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke weise dagegen die Dienstleistung *Lizenzierung von Computersoftware [Juristische Dienstleistungen]* auf. Ferner komme der Widerspruchsmarke aus der Perspektive des angesprochenen allgemeinen Publikums und – im Bereich der Klasse 35 – auch des gewerblichen Fachpublikums mindestens eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Für eine Schwächung der originären Kennzeichnungskraft fehlten Anhaltspunkte. Der im Inland in den Bedeutungen „Energie“, „Tatkraft“ oder „Kraft“ bekannte englische Begriff „energy“ sei weder geeignet, die für die Widerspruchsmarke registrierten Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben, noch handele es sich um eine in den betreffenden Dienstleistungsbereichen regelmäßig verwendete Werbeaussage. Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft ergebe sich auch nicht aus der vermeintlichen Fülle von Drittmarken. Das vom Inhaber der angegriffenen Marke vorgelegte Verzeichnis eingetragener Drittzeichen, die aus dem Wort „energy“ bestehen oder dieses enthalten, könnte per se allenfalls als Indiz für eine Originalitätsschwäche der Widerspruchsmarke herangezogen werden. Zudem müsste es sich um eine erhebliche Anzahl von im engsten Ähnlichkeitsbereich der Widerspruchsmarke liegenden Drittmarken handeln, ein Großteil der im Verzeichnis genannten Marken erfülle diese Voraussetzung jedoch nicht. Selbst wenn der Widerspruchsmarke eine gewisse originäre Kennzeichnungsschwäche anhaften sollte, komme ihr jedenfalls aufgrund umfangreicher Benutzung ein zumindest durchschnittlicher Kennzeichnungsgrad zu. Ausgehend hiervon halte die angegriffene Marke den zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen Zeichenabstand nicht ein. Zwar unterscheide sich die angegriffene Marke in ihrer Gesamtheit erkennbar von der Widerspruchsmarke. Die angegriffene Marke werde aber in klanglicher Hinsicht durch den kennzeichnungskräftigen Wortbestandteil „energy“ geprägt. Der Verkehr orientiere sich bei der klanglichen Wiedergabe an dem Wortbestandteil der Marke, so dass der Bildbestandteil unberücksichtigt bleibe, zumal der in diesem enthaltene Buchstabe „e“ nicht ohne weiteres erkennbar sei. Innerhalb des Wortbestandteils würden die weiteren Elemente „party“ und „DIE GROSSE PERSISCHE PARTY“ als beschreibende Sachangaben in den Hintergrund treten und die angegriffene Marke nicht mitprägen. Es stünden sich daher der allein prägende Wortbestandteil „energy“ und die Widerspruchsmarke „ENERGY“ gegenüber, so dass eine hinreichend sichere Unterscheidung der Streitmarken nicht gewährleistet sei. \n\n21\\. Gegen diesen Beschluss hat der Inhaber der angegriffenen Marke Beschwerde erhoben. \n\n22\\. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende weitere Benutzungsunterlagen vorgelegt, insbesondere die eidesstattlichen Versicherungen des stellvertretenden Direktors für Finanzen, internationale Aktivitäten und Entwicklung der Widersprechenden, Herr B…, vom 29. November 2023 (Anlage W8) und  \nvom 24. November 2025 (Anlage W29) sowie umfangreiche weitere Belege einschließlich Audiodateien. \n\n23\\. Der Inhaber der angegriffenen Marke trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor, die Markenstelle habe zu Unrecht eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke angenommen. Aus der Existenz mehrerer Radiosender, die die Markenstelle als amtsbekannt zugrunde gelegt hat, ergebe sich nicht, dass die Widerspruchsmarke als solche im relevanten Zeitraum benutzt worden sei. Eine Benutzung der Marke in der eingetragenen Form werde auch nicht durch die – insoweit unbestimmten – eidesstattlichen Versicherungen oder die weiteren – teilweise auf andere Marken bezogenen – Benutzungsunterlagen glaubhaft gemacht. Aus der eidesstattlichen Versicherung der Direktorin der Rechtsabteilung der Widersprechenden, Frau F…, vom 27. Juni 2019 (Anlage W 4) gehe  \ninsbesondere die Art und Weise der Benutzung nicht hervor und die Erklärung nehme insoweit auch nicht ausreichend konkret auf die beigefügten Anlagen Bezug. Die weiteren Benutzungsunterlagen würden zudem teilweise die Verwendung des Begriffs „ENERGY“ zusammen mit Bildelementen sowie mit weiteren Wortelementen zeigen, was keine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke darstelle. Der Beweis der rechtserhaltenden Benutzung sei auch durch die vor der mündlichen Verhandlung zuletzt eingereichten Unterlagen nicht geführt worden. Diese würden eine Nutzung allenfalls als Werktitel für Veranstaltungen etc. oder eingebettet in ein Logo, jedoch keine herkunftshinweisende Verwendung zeigen. Schließlich gehe aus den eingereichten Benutzungsunterlagen keine Benutzung durch die Markeninhaberin selbst hervor, vielmehr bleibe in den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen offen, durch wen die Marke benutzt wurde. \n\n24\\. Auch unabhängig von der Frage der Benutzung fehle es an einer Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken. Die Widerspruchsmarke verfüge allenfalls über eine geringe Kennzeichnungskraft. Eine Vielzahl registrierter Drittmarken weise den Bestandteil „ENERGY“ auf. Ferner sei das Wort „energy“ im Bereich der Unterhaltung und Werbung ein Gattungsbegriff oder jedenfalls ein gängiges Werbeschlagwort. Aus den vorgelegten Benutzungsunterlagen lasse sich auch keine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ableiten. Schließlich bestehe keine Zeichenähnlichkeit. Maßgeblich sei die Widerspruchsmarke in der Gesamtheit. Eine zergliedernde Betrachtung unter Herausgreifen einzelner Markenbestandteile sei nicht zulässig, so dass nicht vorrangig auf den Bestandteil „energy“ der angegriffenen Marke abgestellt werden könne. Tatsächlich sei das „e“-Logo der kennzeichnungskräftige Bestandteil der jüngeren Marke. \n\n25\\. Der Inhaber der angegriffenen Marke und Beschwerdeführer beantragt, \n\n26\\. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom 26. Januar 2021 aufzuheben, soweit auf den Widerspruch aus der Marke UM 1 833 649 die Eintragung der Marke DE 30 2015 033 808 teilweise gelöscht wurde. \n\n27\\. Die Widersprechende und Beschwerdegegnerin beantragt, \n\n28\\. die Beschwerde zurückzuweisen. \n\n29\\. Die Widersprechende verteidigt den angegriffenen Beschluss. Sie führt aus, die umfangreiche Benutzung der Widerspruchsmarke für einen Radiosender sei allgemein bekannt. Jedenfalls in der Zusammenschau der im Amts- und Beschwerdeverfahren vorgelegten Benutzungsunterlagen ergebe sich die Benutzung der Widerspruchsmarke in Bezug auf beide Benutzungszeiträume nach § 43 Abs. 1 MarkenG a. F. insbesondere für die Dienstleistungen *Rundfunkunterhaltung* , *Unterhaltung* , beispielsweise in Form von Konzerten, und *Werbung*. Soweit die eingetragene Marke mit zusätzlichen Bildelementen benutzt worden sei, werde ihr kennzeichnender Charakter dadurch nicht berührt. Im Übrigen zeigten die Unterlagen auch häufig eine Benutzung der Marke in der reinen Wortform. Die Benutzung der Marke für Konzerte auf Plakaten und Ankündigungen werde nicht als Werktitel, sondern als Hinweis auf den Veranstalter verstanden. Die Widerspruchsmarke sei im Übrigen rechtserhaltend durch Dritte für die Markeninhaberin und mit Erlaubnis der Markeninhaberin benutzt worden, in Deutschland durch verbundene Gesellschaften. So würden nicht nur die Radiosender in Deutschland durch verbundene Gesellschaften betrieben, auch bei der werbetreibenden Gesellschaft „Energy Media“ handele es sich um eine verbundene Gesellschaft. \n\n30\\. Unter den gegebenen Umständen liege eine Verwechslungsgefahr auf der Hand, und zwar unabhängig von der Frage einer durch Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. Deren Kennzeichnungskraft sei von Hause aus ungeschmälert und werde, wie auch das EUIPO befunden habe, durch die nachgewiesene jahrzehntelange Benutzung mit großer Hörerschaft deutlich gesteigert. Auch wenn ein Anspruch nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG nicht geltend gemacht werde, sei doch von einer bekannten Marke auszugehen. Die einander gegenüberstehenden Dienstleistungen seien teilweise identisch, teilweise hochgradig ähnlich. Es bestehe weiter im Gesamteindruck durch die Übereinstimmung der Begriffe „energy“\u002F“ENERGY“ eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Diese Bewertung beruhe nicht auf einer zergliedernden Betrachtung, sondern auf der nach der Rechtsprechung gebotenen Berücksichtigung unterscheidungskräftiger und dominierender Elemente der betroffenen Marke. \n\n31\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den mit der Terminsladung versandten Hinweis des Senats, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. **II.**\n\n32\\. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. \n\n33\\. Zwischen den Vergleichsmarken besteht lediglich in Bezug auf die Dienstleistungen \n\n34\\. Klasse 41: \n\n35\\. *Partyplanung [Unterhaltung]; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Durchführung von Live-Veranstaltungen;* *Bereitstellung von Online-Musik, nicht herunterladbar;*\n\n36\\. eine Verwechslungsgefahr für das Publikum nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 125b MarkenG (in der bis einschließlich 13. Januar 2019 geltenden Fassung), so dass die angegriffene Marke in diesem Umfang aufgrund des Widerspruchs aus der Unionsmarke 1 833 649 zu Recht gelöscht wurde und die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war. Demgegenüber liegt hinsichtlich der im Tenor Ziff. 1. genannten Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr vor. Insoweit waren der angegriffene Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 daher aufzuheben und der Widerspruch in diesem Umfang zurückzuweisen gem. § 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG. \n\n37\\. A. Nachdem die Anmeldung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, nämlich am 30. März 2015, ist für den gegen diese Eintragung erhobenen Widerspruch gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG weiterhin § 42 Abs. 1 und 2 MarkenG in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. \n\n38\\. B. Die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson [Roslagspunsch\u002FROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein\u002F HABM; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – Injekt\u002FInjex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch\u002FROSLAGSÖL]; BGH, a. a. O. Rn. 25 – INJEKT\u002FINJEX). \n\n39\\. Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken im angegebenen Umfang eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen. \n\n40\\. 1\\. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat im Amtsverfahren mit Schriftsatz vom 14. November 2018 die Einrede der Nichtbenutzung erhoben. \n\n41\\. a) Gemäß § 158 Abs. 5 MarkenG n. F. sind diesbezüglich die Vorschriften des § 43 Abs. 1 MarkenG und § 26 MarkenG in ihrer bis vor dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. Nachdem es sich bei der Widerspruchsmarke um eine Unionsmarke handelt, ist gemäß § 125b Nr. 4 MarkenG a. F. die Regelung nach § 43 Abs. 1 MarkenG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich die Anforderungen einer rechtserhaltenden Benutzung nach Artikel 15 GMV richten (vgl. zum Gültigkeitszeitraum Art. 212 UMV). Nach dieser Vorschrift muss eine rechtserhaltende Benutzung „in der Union“ glaubhaft gemacht werden, wobei eine Gesamtschau sämtlicher relevanter Tatsachen und Umstände erforderlich ist, bei der die Grenzen der Mitgliedstaaten außer Betracht zu bleiben haben (vgl. EuGH GRUR 2013, 182 Rn. 55 – Leno Merken\u002FHagelkruis Beheer [ONEL\u002FOMEL]). \n\n42\\. Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – verwendet wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die nur zu dem Zweck vorgenommen werden, die Marke um ihrer selbst willen zu erhalten. Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören vor allem Dauer und Intensität der Benutzung sowie die Art der Waren bzw. Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2013, 182 Rn. 29 – Leno Merken\u002FHagelkruis Beheer [ONEL\u002FOMEL]; GRUR 2006, 582 Rn. 70 – The Sunrider Corp.\u002FHABM [VITAFRUIT]; BGH GRUR 2008, 719 Rn. 27 – idw Informationsdienst Wissenschaft). Hiervon ist auszugehen, wenn die Marke „tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent ist“ (vgl. EuGH a. a. O. – [ONELOMEL]; GRUR 2008, 343 Rn. 74 – Il Ponte Finanziaria Spa\u002FHABM). Es ist Sache der Widersprechenden, diese Umstände konkret vorzutragen und glaubhaft zu machen. Die gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG a. F. erforderliche Glaubhaftmachung der Benutzung im Sinne von § 294 ZPO muss dabei – anders als der Vollbeweis – nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts führen. Vielmehr genügt es, wenn sich aus den vorgelegten Glaubhaftmachungsmitteln eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der rechtserhaltenden Benutzung ergibt. Als Mittel zur Glaubhaftmachung kommen gemäß § 294 Abs. 1 ZPO alle (präsenten) Beweismittel einschließlich der eidesstattlichen Versicherung in Betracht. Dabei können auch Unterlagen wie beispielsweise Prospekte, Rechnungen (Rechnungskopien), Preislisten, Veröffentlichungen etc. als Glaubhaftmachungsmittel geeignet sein und insbesondere der Erläuterung, Ergänzung und Verdeutlichung einer eidesstattlichen Versicherung dienen. \n\n43\\. b) Die seitens des Inhabers der angegriffenen Marke undifferenziert erhobene und sich daher auf beide nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. § 125b Nr. 4 MarkenG a. F. relevanten Benutzungszeiträume beziehende Einrede ist auch hinsichtlich beider Benutzungszeiträume zulässig. Denn zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 22. Januar 2016 war die Widerspruchsmarke bereits über fünf Jahre im Gemeinschafts- bzw. (jetzt) Unionsmarkenregister eingetragen (Eintragung: 12. November 2001). \n\n44\\. Damit oblag es der Widersprechenden, die wesentlichen Umstände der Benutzung der Marke nach Art. 15 GMV insbesondere nach Art, Zeit, Ort und Umfang sowohl für den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG relevanten Zeitraum vom 22. Januar 2011 bis zum 21. Januar 2016 als auch für den nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG maßgeblichen Zeitraum der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch – hier der 26. November 2025 – darzulegen und glaubhaft zu machen. \n\n45\\. c) Dem ist die Widersprechende in Bezug auf die Dienstleistungen der *Rundfunkunterhaltung* in Form von Hörfunkunterhaltung und der Veranstaltung von Konzerten nachgekommen. Sie hat insoweit für beide Zeiträume eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke dargelegt und glaubhaft gemacht. Demgegenüber fehlt es unter Zugrundelegung der unter Ziff. a) genannten Grundsätze an einer ausreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung hinsichtlich der übrigen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke. Nach § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG sind bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nur die Dienstleistungen zu berücksichtigen, für die eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht worden ist. \n\n46\\. aa) Geltend gemacht wurde eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen sowie weiteren Unterlagen für die eingetragenen Dienstleistungen *Werbung* , *Regieleistungen in Werbeangelegenheiten* , *Rundfunkunterhaltung* und *Unterhaltung.*\n\n47\\. Die eidesstattlichen Versicherungen der Direktorin der Rechtsabteilung (Anlage W4) bzw. des stellvertretenden Direktors für Finanzen, internationale Aktivitäten und Entwicklung der Widersprechenden (Anlagen W8 und W29) nennen für die Jahre 2012 bis 2025 jährliche Mindestumsätze, die durch mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnete Dienstleistungen im Gebiet der Europäischen Union erzielt worden seien, nämlich im Bereich der Dienstleistungen *Werbung, Regieleistungen in Werbeangelegenheiten* Umsätze in Höhe von jährlich mindestens 20 bzw. 25 Millionen Euro und in Bezug auf die Dienstleistungen *Rundfunkunterhaltung, Unterhaltung* Umsätze in Höhe von mindestens 5 Millionen Euro in den Jahren 2012 bis 2018 bzw. in Höhe von mindestens 2 Millionen Euro ab dem Jahr 2019. \n\n48\\. Insoweit ist festzuhalten, dass von der Beschwerdegegnerin selbst und auch in den vorgenannten eidesstattlichen Versicherungen der Begriff „Rundfunkunterhaltung“ verwendet wird und dass es sich bei „Rundfunk“ gem. § 2 Abs. 1 Medienstaatsvertrag um einen „linearen Informations- und Kommunikationsdienst“ handelt, unter den nach der Legaldefinition neben dem Hörfunk auch der Fernsehfunk fällt. Allerdings sind sowohl die eidesstattlichen Versicherungen als auch der Vortrag der Beschwerdegegnerin – unabhängig von Fragen der Subsumtion und Integration – bereits dahingehend auszulegen, dass nicht auch die Fernsehunterhaltung beansprucht wird. Hierfür spricht zum einen, dass die Beschwerdegegnerin die Begriffe „Rundfunkunterhaltung“, „Radiounterhaltung“ und „Hörfunkunterhaltung“ in ihren Schriftsätzen vielfach gleichbedeutend verwendet. Des Weiteren ist bei der Prüfung der rechtserhaltenden Benutzung und bei der Auslegung des diesbezüglichen Vortrags auch die Formulierung des Dienstleistungsverzeichnisses der Widerspruchsmarke zu berücksichtigen. In diesem wird „Rundfunk“ jedoch nicht als Oberbegriff verwendet, vielmehr wird in Klasse 41 die Dienstleistung „Rundfunk- und Fernsehunterhaltung“ beansprucht und parallel dazu in Klasse 38 bei der Dienstleistung der Ausstrahlung hinsichtlich „Hörfunk- und Fernsehprogrammen“ differenziert. Dies entspricht zudem dem allgemeinen \u002F umgangssprachlichen Sprachgebrauch, in dem regelmäßig von „Rundfunk und Fernsehen“ die Rede ist (vgl. https:\u002F\u002Fwww.lernhelfer.de\u002Fschuelerlexikon\u002Fdeutsch\u002Fartikel\u002Frundfunk#:~:text=n%C3%A4her%20bestimmte%20Allgemeinheit.-,In%20der%20Anfangsphase%20war%20Rundfunk%20mit%20Radio%20identisch.,%3A%20Radio%2FH%C3%B6rfunk%20und%20Fernsehen.). \n\n49\\. Mit „Rundfunkunterhaltung“ beansprucht die Widerspruchsmarke daher speziell die Hörfunkunterhaltung und gerade nicht auch die Fernsehunterhaltung, auf die sie im gesamten Verfahren und in den vorgelegten Unterlagen nicht weiter eingeht. Entsprechendes gilt auch für die Auslegung der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen. Auch die als Anlagen zu diesen vorgelegten Unterlagen, auf die die eidesstattlichen Versicherungen wiederum Bezug nehmen, beziehen sich nicht auf Fernseh-, sondern – neben den weiteren geltend gemachten Dienstleistungen der Werbung und der Unterhaltung in Form der Veranstaltung von Konzerten – auf die Hörfunkunterhaltung (vgl. insbesondere die zitierten Übersichten der Arbeitsgemeinschaft Media-Analyse agma „Radio“ bzw. „Audio“ mit Angaben zu „Hörerzahlen“). \n\n50\\. bb) In Bezug auf die Dienstleistung Hörfunkunterhaltung ist von einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke auszugehen. \n\n51\\. (1) Was die Benutzung der Marke „ENERGY“ in der eingetragenen oder einer Art. 15 Abs. 1 S. 2 a) GMV entsprechenden Form angeht, ist vorliegend im Hinblick auf deren mündliche Wiedergabe im Rahmen von Radiosendungen von einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke auszugehen. \n\n52\\. Zwar vermag das durch die Widersprechende eingereichte Textmaterial eine der Form nach rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke jedenfalls in Bezug auf den ersten Benutzungszeitraum nicht zu belegen. Die insoweit vorgelegten Unterlagen entziehen sich überwiegend einer zeitlichen Einordnung oder betreffen sogar ersichtlich nicht den Zeitraum bis Januar 2016. So nimmt z. B. der Webseiten-Auszug „ENERGY PRESSEMITTEILUNG“ (Anlagenkonvolut W5a) auf „ma Daten“ aus dem Jahr 2017 Bezug. \n\n53\\. Allerdings muss die Marke in diesem Zusammenhang nicht zwingend in schriftlicher Form benutzt werden. Vielmehr richtet sich die Form der rechtserhaltenden Benutzung nach den branchenüblichen Verwendungen (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 Rn. 38 ff. – Ansul\u002FAjax). Daher kann im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die durch den Empfänger lediglich akustisch wahrgenommen werden, wie dies bei der hier relevanten Hörfunkunterhaltung der Fall ist, auch die mündliche Wiedergabe einer Marke eine rechtserhaltende Benutzung i.S.v. Art. 15 Abs. 1 GMV darstellen (vgl. Ingerl\u002FRohnke\u002FNordemann, Markengesetz, 4\\. Auflage 2023, § 26 Rn. 61). Insofern ist vorliegend von einer markenmäßigen Benutzung des Begriffs „ENERGY“ in Deutschland in Form verschiedener programmübergreifender Jingles und anderer Einspielungen oder Nennungen im Rahmen des Hörfunkprogramms, teilweise mit dem Zusatz „Hit Music only“ sowie anderen Ergänzungen, in beiden relevanten Benutzungszeiträumen auszugehen. Selbst wenn hierin zugleich eine firmenmäßige oder senderbezogene Verwendung zu sehen sein sollte, so handelt es sich dabei zumindest auch um eine markenmäßige Benutzung. \n\n54\\. Wie bereits im Ladungszusatz mitgeteilt wurde, sind solche Verwendungen, nämlich die regelmäßige Nennung der Marke „Energy“ (teilweise mit dem Zusatz „Hit Music only“) im Rahmen des Hörfunkprogramms, im Sendebereich München gerichtsbekannt. Dies wird durch die mit Schriftsatz vom 11. November 2025 übermittelten zahlreichen Audio-Dateien bestätigt. Insbesondere nimmt auch die zuletzt vorgelegte eidesstattliche Versicherung Anlage W 29 hinsichtlich der Form der Benutzung – wenn auch beispielhaft – auf die vorgelegten Anlagen W 11 bis W 17 und damit u. a. auf die als Anlage W 15 vorgelegten Audiodateien Bezug, und zwar für beide relevanten Benutzungszeiträume. Diesbezüglich wird in der eidesstattlichen Versicherung ausgeführt, dass diese Unterlagen „Beispiele wiedergeben, wie die Marke ENERGY in den Jahren 2012 bis 2025 für die Dienstleistungen der Rundfunkunterhaltung, Konzertveranstaltungen und Werbung verwendet wurde“. \n\n55\\. (2) Ferner ist in Bezug auf die Dienstleistung Hörfunkunterhaltung von einer ihrem Umfang nach ausreichenden Benutzung auszugehen. \n\n56\\. In Bezug auf beide Benutzungszeiträume wird eine ihrem Umfang nach ernsthafte Benutzung insbesondere durch die vorgelegten Daten über die Ausdehnung der Hörerkreise in Deutschland nachgewiesen. So ergibt sich beispielsweise aus der für das Jahr 2015 als Anlage W21 vorgelegten Übersicht „ma 2015 audio“ der – unabhängigen – Arbeitsgemeinschaft Medienanalyse (agma) bei der „Nationalen Darstellung Radio“ für das Jahr 2015 ein „weitester Hörerkreis“ des Vermarkters „ENERGY“ von 3,88 Millionen Hörern und aus der für das Jahr 2021 als Anlage W26 vorgelegten Übersicht „ma 2021 audio“ für das Jahr 2021 in Bezug auf das Angebot von „ENERGY HIT MUSIC ONLY\u002FNational + WEBRADIO“ ein weitester Hörerkreis in Deutschland von 5,468 Millionen Personen. Selbst wenn man in Bezug auf die Zahlen für das Jahr 2015 noch einen Abschlag vornimmt für das ebenfalls von „ENERGY“ betriebene Angebot des Senders „Nostalgie“, dem jedoch unbestritten eine zahlenmäßig geringere Bedeutung zukommt, so ergibt sich aus diesen ganz erheblichen Hörerzahlen ohne weiteres eine ihrem Umfang nach ernsthafte Benutzung. \n\n57\\. Ergänzend können neben den in den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ohne nähere Aufschlüsselung kumuliert genannten und dadurch nur eingeschränkt aussagekräftigen Umsatzangaben zu den Dienstleistungen *Rundfunkunterhaltung, Unterhaltung* in Höhe von mindestens 2 bzw. 5 Millionen Euro jährlich im Hinblick auf ihre jedenfalls indizielle Bedeutung auch die in den eidesstattlichen Versicherungen enthaltenen Angaben über Mindestumsätze im Bereich *Werbung* in Höhe von über 20 Millionen Euro jährlich berücksichtigt werden. Denn da die Finanzierung privater Sender im Wesentlichen auf Werbeeinnahmen beruht, ermöglicht die Höhe von Werbeeinnahmen in gewissem Maße auch Rückschlüsse auf den Umfang und die Reichweite von Rundfunkunterhaltungsleistungen. \n\n58\\. (3) Des Weiteren ist von einer ausreichenden Benutzung der Unionsmarke im maßgeblichen Benutzungsgebiet auszugehen. Unschädlich ist insoweit, dass die dargelegten Zahlen sich nur auf Deutschland beziehen und dass die Beschwerdegegnerin den Radiosender „Energy“ nicht im gesamten Bundesgebiet, sondern ihrem eigenen Vortrag nach in sieben Regionen betreibt. Eine Benutzung in einem erheblichen Gebiet der Europäischen Union ist, wie unter Ziff. 1. a) dargelegt, ausreichend (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 54 – Leno Merken). Hiervon kann im vorliegenden Fall angesichts des auf die deutschen Metropolregionen erstreckten Sendegebiets ausgegangen werden (vgl. die mit dem Widerspruch vorgelegte Anlage W1 zum „Sendegebiet“ – nämlich Energy Bremen, Berlin, Hamburg, Sachsen, Stuttgart, Nürnberg, München, teils mit mehreren Frequenzen – und Anlage W20, Wikipedia Auszug zum Stichwort „NRJ Group“ mit Angaben zu den Anteilen der Beschwerdegegnerin an den jeweiligen Sendern). \n\n59\\. (4) Schließlich ist auch in persönlicher Hinsicht von einer rechtserhaltenden Benutzung auszugehen. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat eine Benutzung der Marke durch die Inhaberin der Widerspruchmarke und ferner das Vorliegen ausreichend konkreter Angaben über eine Drittnutzung in Frage gestellt. Gemäß Art. 15 Abs. 2 GMV gilt die Benutzung einer Gemeinschaftsmarke (jetzt: Unionsmarke) mit Zustimmung des Inhabers als Benutzung durch den Inhaber. Die Widerspruchsmarke muss daher nicht durch die Widersprechende selbst benutzt worden sein. Soweit eine Marke durch Dritte benutzt worden ist, muss die Zustimmung der Markeninhaberin in einer Weise geäußert worden sein, die den Verzicht auf das ausschließliche Benutzungsrecht mit Bestimmtheit erkennen lässt (vgl. EuG, Urteil vom 13.01.2011, T-28\u002F09, Rn. 61 – PINE TREE; Urteil vom 16. April 2015, T-258\u002F13, Rn. 39 – ARKTIS). Übertriebene Anforderungen sind insoweit bei einer wirtschaftlichen Verbindung mit dem Dritten nicht zu stellen; Vielmehr kann die Benutzung im Konzern regelmäßig demjenigen Konzernunternehmen zugerechnet werden, welches Markeninhaber ist (vgl. Fezer, MarkenG, 6. Aufl., § 26 Rn. 300, 310). \n\n60\\. Von einer solchen Zustimmung kann vorliegend für die Dienstleistung Hörfunkunterhaltung ausgegangen werden. Die eidesstattlichen Versicherungen Anlagen W 4, W 8 und W 29 führen hierzu allgemein aus, dass die Benutzungshandlungen „durch die Markeninhaberin selbst, durch Lizenznehmer und\u002Foder verbundene Unternehmen“ erfolgt seien. Der Senat lässt offen, ob diese Ausführungen – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer sie als nicht ausreichend konkret gerügt hat – für sich genommen zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung als ausreichend angesehen werden könnten. Denn jedenfalls in der Gesamtschau mit dem weiteren Vortrag und den weiteren vorgelegten Unterlagen ist auch in persönlicher Hinsicht von der Darlegung und Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung auszugehen. Insofern hat die Widersprechende zuletzt konkret dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Marke im Bereich Hörfunkunterhaltung seit den 90er Jahren durch verbundene Unternehmen, von denen sich zumindest 5 vollständig im Besitz der Widersprechenden befinden (Berlin, Hamburg, München\u002FNürnberg, Rheinland-Pfalz, Stuttgart, (seit 2021) NRW), verwendet wurde (vgl. Anlage W1, W16 und Anlage W20, Wikipedia NRJ GROUP, S. 1 und 5). Dabei kann aus den Umständen auf eine vorher erteilte Zustimmung zur Drittbenutzung geschlossen werden. Diese Sender wurden von der Widersprechenden gegründet bzw. in den Konzern eingegliedert, um innerhalb der von der Widersprechenden geschaffenen internationalen Konzernstruktur auch den deutschen Hörfunkunterhaltungsmarkt abzudecken. Im Übrigen ist eine langjährige Benutzung einer Marke ohne eine entsprechende Zustimmung speziell im Bereich der – an die Öffentlichkeit gewandten – Hörfunkunterhaltung kaum vorstellbar, zumal vorliegend sogar mindestens 5 Sender die Marke bereits deutlich vor dem ersten Benutzungszeitraum benutzt haben. \n\n61\\. Eine Benutzung der Widerspruchsmarke für die Dienstleistung *Rundfunkunterhaltung* in Form der Hörfunk- bzw. Radiounterhaltung ist daher in Bezug auf beide Benutzungszeiträume glaubhaft gemacht worden. Unabhängig von der oben behandelten Frage, wie die Beschwerdegegnerin den Begriff der „Rundfunkunterhaltung“ verwendet hat, fällt der Begriff „Hörfunk- bzw. Radiounterhaltung“ auch bei Zugrundelegung der Legaldefinition der Rundfunkunterhaltung unter diesen Begriff und stellt eine selbständige Untergruppe dar. \n\n62\\. cc) Ebenso wurde in Bezug auf die Veranstaltung von Konzerten als selbständiger Unterkategorie der eingetragenen Dienstleistung *Unterhaltung* eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke auf der Grundlage der eidesstattlichen Versicherungen und weiterer Unterlagen glaubhaft gemacht. \n\n63\\. Zwar sind die in Bezug auf den ersten Benutzungszeitraum vorgelegten Unterlagen Anlagen W5d und W5e teilweise undatiert, jedoch können zumindest die Veranstaltungen aus dem Jahr 2015 – nämlich die Konzerte von „Alvaro Soler“, „Madcon“ und „James Bay“ – diesem Benutzungszeitraum zugeordnet werden. Weitere Veranstaltungen aus dem ersten Halbjahr 2016 („Joris“, „DJ Antoine“, „Clueso“ „ENERGY MUSIC TOUR 2016“) können zumindest indiziell Berücksichtigung finden (vgl. EuGH, Urteil vom 27.01.2004, C-259\u002F02, Rn. 31 – La Mer), da sie geeignet sind, ein nachhaltiges Engagement während des Benutzungszeitraums zu bestätigen. Auch in Bezug auf den zweiten Benutzungszeitraum von fünf Jahren vor der Entscheidung hat die Widersprechende mehrere Veranstaltunganzeigen aus dem Jahr 2023 vorgelegt (Anlage W9, S. 7). Diese Veranstaltungen wurden jeweils – neben anderen Zeichen – durch die Kennzeichen „ENERGY LIVE SESSIONS“ bzw. „ENERGY CONCERTS“ angezeigt, ohne dass hier Anhaltspunkte für eine Verwendung lediglich als Werktitel bestehen. Angesichts der gattungsbeschreibenden Funktion der weiteren Angaben „LIVE SESSIONS“ und „CONCERTS“ wird die Unterscheidungskraft der eingetragenen Marke durch diese Zusätze nicht berührt, so dass diese Benutzungshandlungen gemäß Art. 15 Abs. 1 S. 2 a) GMV als Benutzung der Marke in der eingetragenen Form gelten. Des Weiteren ergibt sich aus den – u. a. zum Beleg der Form der Benutzung vorgelegten – Audiodateien Anlage W15 ebenfalls die Verwendung der Widerspruchsmarke für die Veranstaltung von Konzerten durch deren Wiedergabe in mündlicher Form. \n\n64\\. Auch wenn für die Dienstleistung *Unterhaltung* keine konkreten Umsatzzahlen vorgetragen und glaubhaft gemacht wurden, da in den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen Umsatzzahlen für die Dienstleistungen *Rundfunkunterhaltung, Unterhaltung* ohne nähere Aufschlüsselung genannt wurden, so ergibt sich aus den Belegen zu den in beiden Benutzungszeiträumen angebotenen Veranstaltungen teilweise namhafter und sogar international bekannter Künstler mit entsprechend zu erwartender Resonanz beim angesprochenen Verkehr eine dem Umfang nach ausreichende Benutzung. \n\n65\\. Schließlich ist von einer der Widersprechenden zurechenbaren Benutzung nach Art. 15 Abs. 2 GMV auszugehen. Der Vortrag der Widersprechenden lässt zwar eine Aussage dazu vermissen, wer diese Konzerte veranstaltet hat. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich aber hinreichend (vgl. etwa die Integration in die Webseite, Anlage W5b „EVENTS“ und Anlage W9), dass es sich um Dienstleistungen handelt, die eng mit der Radiounterhaltung als dem Kerngeschäft des Konzerns verknüpft sind und die im Auftrag der Widersprechenden durch ein verbundenes Unternehmen oder einen dritten Dienstleister erbracht werden. \n\n66\\. In einer Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen einschließlich der eidesstattlichen Versicherungen ist vor diesem Hintergrund von einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke für die Veranstaltung von Konzerten auszugehen, die unter die Dienstleistung der *Unterhaltung* zu subsumieren ist und insoweit eine selbständige Untergruppe darstellt. \n\n67\\. dd) Demgegenüber ist hinsichtlich der in den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen angesprochenen Dienstleistungen *Werbung, Regieleistungen in Werbeangelegenheiten* jedenfalls in Bezug auf den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG a. F. maßgeblichen ersten Benutzungszeitraum (22. Januar 2011 bis 21. Januar 2016) nicht glaubhaft gemacht worden, dass diese unter der eingetragenen Marke erbracht wurden. \n\n68\\. (1) Die insoweit vorgelegte eidesstattliche Versicherung W4 selbst enthält nicht unmittelbar Angaben zur Form der Benutzung der Marke, sondern verweist beispielhaft auf die beigefügten Anlagen. Als Anlagen zur eidesstattlichen Versicherung W4 wurden die Anlagen W5a–f, W 6 vorgelegt, wobei die Anlagen W5b und W5c die Verwendung der Marke für die Werbedienstleistungen belegen sollen. \n\n69\\. Von den weiteren im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen sollen sich die Anlagen W16 und W17 auf die Dienstleistungen der *Werbung* beziehen. \n\n70\\. Der als Anlage W5b vorgelegte Auszug der Webseite www.energymedia.de führt allerdings in Bezug auf den Benutzungszeitraum bis zum 21. Januar 2016 zu keinen relevanten Erkenntnissen, da die Anlage weder ein Datum trägt noch sonst eine zeitliche Einordnung möglich ist. \n\n71\\. Auch die als Anlage W17 vorgelegten Rechnungen betreffen – unabhängig von der Frage ihrer Aussagekraft – deutlich nach dem ersten Zeitraum liegende Benutzungshandlungen (Oktober 2016 und später). Das als W16 vorgelegte Anlagenkonvolut enthält diverse Unterlagen aus unterschiedlichen Zeiträumen. Insofern fehlen jedoch u. a. Angaben dazu, ob und ggf. in welchem Umfang diese gegenüber Dritten verwendet wurden. Soweit ein Zusammenhang zur Dienstleistung *Werbung* besteht, gehen diese Dokumente frühestens auf das Jahr 2016 zurück (vgl. den ersten Teil des Anlagenkonvoluts, die „Energy Brand Presentation 2016“). Sie sind daher schon aus diesem Grund in Bezug auf den ersten Benutzungszeitraum nicht unmittelbar verwertbar. \n\n72\\. (2) Aus weiteren Unterlagen ergibt sich zwar die Form der Verwendung, insoweit kann jedoch nicht von einer rechtserhaltenden Benutzung ausgegangen werden. \n\n73\\. Bei dem Anlagenkonvolut W5c handelt es sich um Anzeigen in den Zeitungen „Die Welt Kompakt“ und „Die Welt“ vom 17. Dezember 2012 bzw. vom 6. Dezember 2013, in denen das Zeichen  verwendet wird. Soweit hierüber hinaus das Wort „ENERGY“ als solches erwähnt wird („MIT ENERGY ALS CROSSMEDIA-PARTNER ERREICHEN SIE DIE JUNGE ZIELGRUPPE IN ALLEN WICHTIGEN METROPOLREGIONEN DEUTSCHLANDS“), handelt es sich nicht um eine markenmäßige Verwendung. \n\n74\\. Eine rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke „ENERGY“ durch das Bildzeichen  ist jedoch zu verneinen, da diese Benutzungsform die Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke beeinflusst, vgl. Art. 15 Abs. 1 S. 2 a) GMV. \n\n75\\. (a) Gem. Art. 15 Abs. 1 S. 2 a) GMV gilt als Benutzung im Sinne dieser Vorschrift auch die Benutzung der Unionsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird. Diese Regelung und die nationale Regelung des § 26 Abs. 3 MarkenG, nach der maßgeblich ist, ob die Abweichung „den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert“, entsprechen sich (vgl. Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 26 Rn. 180 + 184). Nach dem Zweck von Art. 15 Abs. 1 S. 2 a) GMV soll dem Markeninhaber Gestaltungsspielraum zur Anpassung und Modernisierung seines Zeichens eingeräumt werden. Der Anwendungsbereich ist daher auf Fälle beschränkt, in denen sich das im Verkehr verwendete Zeichen nur in unwesentlichen Punkten von der Form unterscheidet, in der es eingetragen wurde, und die beiden Zeichen daher als weitgehend gleichwertig angesehen werden können (vgl. EuG, Urteil vom 10.10.2018, T-24\u002F17, Rn. 45 – TACK). Die Beurteilung der Frage, ob eine Beeinflussung der Unterscheidungskraft vorliegt, erfordert eine Prüfung der Unterscheidungskraft und der Dominanz der hinzugefügten Bestandteile, bei der auf die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile abzustellen ist (vgl. EuG, a. a. O., Rn. 46 – TACK; Urteil vom 21.01.2015, T-46\u002F13, Rn. 36 – EL SABOR DE NAVARRA). Maßgeblich ist, ob die angesprochenen Verkehrskreise unter Berücksichtigung der jeweils branchenüblichen Verwendung von Marken die registrierte und die benutzte Form gerade auch bei Wahrnehmung der jeweiligen Unterschiede noch als „dieselbe Marke“ wahrnehmen (vgl. Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O. § 26 Rn. 186). \n\n76\\. (b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann nicht von einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke durch das vorgenannte Bildzeichen ausgegangen werden. \n\n77\\. Das Publikum entnimmt der Gestaltung eine einzige Marke mit mehreren aufeinander bezogenen Wort- und Bildkomponenten. Unter Berücksichtigung der Größenverhältnisse der einzelnen Elemente, ihrer räumlichen Anordnung, ihrer Farbwirkung sowie der beiden verwendeten Schriftarten wirkt die im Bildzentrum stehende, ohne analytische Anstrengung erkennbare Buchstabenfolge „NRJ“ als das zentrale Zeichenelement. Aus der Perspektive des im Bereich Werbung angesprochenen Publikums in Deutschland, an das sich die Anzeigen in Anlage W5c richten, verfügt die Buchstabenfolge „NRJ“ in Bezug auf Dienstleistungen im Bereich der Werbung auch über ein höheres Maß an originärer Kennzeichnungskraft als der Begriff „ENERGY“. Die Komponente „NRJ“ hat als solche weder im Deutschen noch in einer bekannten Fremdsprache eine unmittelbar verständliche Bedeutung. Der unstreitig auch bereits in den Jahren 2012\u002F2013 im Inland gebräuchliche englischsprachige Ausdruck „ENERGY“ entspricht dagegen offenkundig dem Begriff „Energie, Kraft, Power“, der in Bezug auf Werbungsleistungen als Beschreibung dahingehend wahrgenommen wird, dass die Leistungen das beworbene Angebot in einem frischen, dynamischen Kontext präsentieren. Die Kennzeichnungskraft des Begriffs „ENERGY“ ist in Bezug auf die Dienstleistung *Werbung* ist daher nur schwach ausgeprägt. \n\n78\\. Da das Publikum nicht den Begriff „ENERGY“, sondern die Buchstabenfolge „NRJ“ als das dominierende Element des insofern benutzten Zeichens  wahrnimmt, kann dieses Wort-\u002FBildzeichen daher nach Art. 15 Abs. 1 S. 2 a) GMV nicht als eine Benutzung der eingetragenen Marke gelten. Nichts anderes würde gelten, wenn das inländische Publikum – nach einer dafür erforderlichen Analyse – die Buchstabenfolge „NRJ“ bei einer französischen Aussprache als eine lautbasierte Schreibweise von „ENERGY“ verstehen würde. In diesem Fall würde das Wort „ENERGY“ lediglich als Erläuterung der Hauptkomponente begriffen werden. \n\n79\\. ee) Hinsichtlich der weiteren eingetragenen Dienstleistungen sind von der Widersprechenden keine Benutzungsunterlagen eingereicht worden. \n\n80\\. ff) Die Widersprechende hat somit im Ergebnis eine rechtserhaltende Benutzung lediglich in Bezug auf die Dienstleistungen Hörfunk- bzw. Radiounterhaltung und Veranstaltung von Konzerten glaubhaft gemacht. \n\n81\\. 2\\. Ausgehend von dieser Benutzungslage sind die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen, die sich überwiegend an die allgemeinen Verkehrskreise und im Bereich der Klasse 35 in erster Linie an gewerbliches Publikum wenden, teilweise identisch, teilweise ist von sehr geringer bis mindestens durchschnittlicher Ähnlichkeit auszugehen. \n\n82\\. a) Für die Beurteilung der Ähnlichkeit von Dienstleistungen untereinander kommt es ebenso wie bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit darauf an, ob angesichts objektiver Kriterien wie Art, Erbringung, Einsatzzweck, Inanspruchnahme und wirtschaftlicher Bedeutung der Dienstleistungen die beteiligten Verkehrskreise der Auffassung sein können, diese würden üblicherweise von denselben Unternehmen erbracht (vgl. Hacker in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 113). \n\n83\\. b) Zwischen der für die angegriffene Marke in Klasse 41 registrierten Dienstleistung *Organisation und Veranstaltung von Konzerten* und der Dienstleistung der Widerspruchsmarke Veranstaltung von Konzerten besteht Identität. Darüber hinaus ist diese Dienstleistung ebenso wie die weiteren auf Seiten der angegriffenen Marke eingetragenen Dienstleistungen *Partyplanung [Unterhaltung]; Durchführung von Live-Veranstaltungen* der für die Widerspruchsmarke berücksichtigungsfähigen Dienstleistung Radio- bzw. Hörfunkunterhaltung jedenfalls durchschnittlich ähnlich. Insoweit bestehen vielfältige Überschneidungen und Ergänzungen. Die Dienstleistung Hörfunkunterhaltung kann unterschiedliche Erscheinungsformen annehmen, insbesondere können Live-Konzerte für die Hörer in Form sog. Radio-Sessions Teil eines solchen Unterhaltungsangebots sein. Hörfunkunterhaltung ist weiter nicht auf Studio-Produktionen beschränkt, sondern kann auch in der Übertragung von Musikdarbietungen oder anderen Veranstaltungen einschließlich Partys bestehen. Das Publikum ist in diesem Zusammenhang daran gewöhnt, dass Radiosender aus besonderen Anlässen sendereigene Konzerte oder Partys (Jubiläumsshows, Sommer-Open-Airs, Tag der offenen Tür etc.) veranstalten. Auch die Benutzungsunterlagen zeigen solche Veranstaltungen. \n\n84\\. Eine mindestens mittlere Ähnlichkeit besteht auch zwischen der ebenfalls in Klasse 41 zugunsten der angegriffenen Marke eingetragenen Dienstleistung *Bereitstellung von Online-Musik, nicht herunterladbar* einerseits und Hörfunk- bzw. Radiounterhaltung andererseits, da Hörfunkunterhaltung auch in der Bereitstellung von Musik über das Internet bestehen kann (Web-Radio). \n\n85\\. c) Die für die angegriffene Marke beanspruchte Dienstleistung *Betrieb einer Diskothek* im Sinn eines dauerhaft betriebenen Tanzlokals mag gegenüber der Veranstaltung von Konzerten noch eine mittlere Ähnlichkeit aufweisen, nachdem Diskotheken regelmäßig auch Konzerte ausrichten. Im Verhältnis zur Hörfunkunterhaltung fehlen aber belastbare Anhaltspunkte für eine nennenswerte Ähnlichkeit, da Radiosender zwar einzelne Events wie Partys oder Konzerte veranstalten, demgegenüber aber keine Diskotheken (dauerhaft) betreiben. \n\n86\\. Ebenso besteht zwischen der für die jüngere Marke eingetragenen Dienstleistung *Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]* und der Veranstaltung von Konzerten möglicherweise eine durchschnittliche Ähnlichkeit, wohingegen im Verhältnis zu der Dienstleistung Hörfunkunterhaltung allenfalls eine geringe Ähnlichkeit zugrunde gelegt werden kann. \n\n87\\. Die weiteren beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der angegriffenen Marke, nämlich \n\n88\\. Klasse 35: \n\n89\\. Werbung; Marketing; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site; \n\n90\\.   \nKlasse 41: \n\n91\\. Bereitstellung von Online-Videos, nicht herunterladbar; Filmproduktion [in Studios]; \n\n92\\.   \nKlasse 45: \n\n93\\. Online-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte \n\n94\\. weisen ebenfalls allenfalls eine geringe Ähnlichkeit zu den auf Seiten der Widerspruchsmarke berücksichtigungsfähigen Dienstleistungen Hörfunkunterhaltung und Veranstaltung von Konzerten auf. \n\n95\\. Im Verhältnis der von der jüngeren Marke in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistung der *Werbung* einerseits und der *Rundfunkunterhaltung* in Form der Hörfunkunterhaltung oder der Veranstaltung von Konzerten andererseits besteht zwar bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Ergänzungsverhältnis, weil sich private Rundfunksender im Wesentlichen über Werbeeinnahmen finanzieren und auch bei Veranstaltungen beispielsweise ein Sponsoring üblich ist. Die Dienstleistungen unterscheiden sich aber ihrer Art nach erheblich (vgl. EuG, Urteil vom 23.09.2020, T-421\u002F18, Rn.84 – MUSIKISS\u002FKISS). Denn Werbedienstleistungen für Dritte richten sich regelmäßig nicht an die Hörer der Unterhaltungssendungen oder die Veranstaltungsbesucher, sondern an Geschäftskunden bzw. Unternehmen, die das Radioprogramm oder die Veranstaltung für Werbezwecke nutzen wollen. In ihrem Nutzen für den Empfänger als einem für die Beurteilung der Dienstleistungsähnlichkeit bedeutsamen Aspekt ankommt, unterscheiden sich die gegenüberstehenden Dienstleistungen daher deutlich (s. auch BPatG, Beschluss vom 30. Juli 2015, 29 W (pat) 100\u002F12 – Autostadt Bitburg, zum Verhältnis von Werbung zu den Dienstleistungen Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten etc.). Im Verhältnis zu den in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen auf dem Gebiet der *Werbung* ist daher eine Ähnlichkeit zu verneinen. \n\n96\\. Ebenso wenig konnte der Senat feststellen, dass *Online-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte* überhaupt bzw. in nennenswertem Umfang von den Anbietern von Hörfunkunterhaltung oder den Veranstaltern von Konzerten angeboten werden, zudem weisen diese Dienstleistungen keine relevanten Überschneidungen in der Art ihrer Erbringung oder ihrem Einsatzzweck auf. \n\n97\\. Schließlich kann in Bezug auf die Dienstleistungen *Bereitstellung von Online-Videos, nicht herunterladbar; Filmproduktion [in Studios]* allenfalls von geringer Ähnlichkeit ausgegangen werden. Auch wenn nach den Feststellungen des Senats Radiosender zum Entscheidungszeitpunkt teilweise auch Online-Videos bereitstellen, so konnte dies für den Anmeldezeitpunkt nicht in relevantem Umfang ermittelt werden. \n\n98\\. 3\\. Die Widerspruchsmarke „ENERGY“ verfügt im Zusammenhang mit beiden benutzten Dienstleistungen nur über eine von Hause aus schwache Kennzeichnungskraft. In Bezug auf Hörfunkunterhaltung ist die Kennzeichnungskraft jedoch durch intensive Benutzung auf ein durchschnittliches Kennzeichnungsniveau angehoben. \n\n99\\. a) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi\u002FHABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41 – INJEKT\u002FINJEX; GRUR 2015, 1127 Rn. 10 – ISET \u002F ISETsolar). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen (vgl. BGH GRUR 2017, 75 Rn. 19 – Wunderbaum II). Marken, die für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar an beschreibende Angaben angelehnt sind, verfügen nur über eine geringe Kennzeichnungskraft (BGH GRUR 2017, 914 Rn. 19 – Medicon-Apotheke\u002FMediCo Apotheke m. w. N.). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder – was dem entspricht – durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. BGH a. a. O. Rn. 41 – INJEKT\u002FINJEX; a. a. O. Rn. 10 – BSA\u002FDSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). \n\n100\\. Der Begriff „ENERGY“, der, wie ausgeführt, dem maßgeblichen inländischen Publikum ohne weiteres in der Bedeutung „Energie, Kraft, Power“ verständlich ist, war zum Kollisionszeitpunkt (März 2015) ein positiv besetztes Modewort, das in Bezug auf Hörfunkunterhaltung und Konzertveranstaltungen anpreisend auf ein kraftvolles und inspirierendes Programm aufmerksam macht. Dem entspricht auch das von der Widersprechenden adressierte Nutzerprofil, nämlich junges Publikum in Metropolregionen (vgl. u. a. Anlage W1 „TOP 5 ARGUMENTE“). Die Anmeldung „ENERGY“ ist in Deutschland sogar als schutzunfähige Angabe zurückgewiesen worden (u. a. in Bezug auf die Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen, vgl. BPatG, Beschluss vom 09.06.1997, 30 W (pat) 301\u002F96 – ENERGY). Es kann hier aber auf sich beruhen, ob die Widerspruchsmarke zum Kollisions- und Entscheidungszeitpunkt eintragungsfähig war bzw. ist. Die durch die Eintragung anerkannte Schutzwürdigkeit darf nämlich nicht aus Anlass der Eintragung eines anderen Zeichens in Frage gestellt werden (vgl. BGH GRUR 2020, 870 Rn. 49 ff. – INJEKT\u002FINJEX). Allerdings ist von einer deutlich eingeschränkten originären Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. \n\n101\\. b) Die von Haus aus geringe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wurde jedoch in Bezug auf die Dienstleistung Hörfunkunterhaltung – zu den maßgeblichen Zeitpunkten – durch deren beträchtliche Nutzung in Deutschland auf eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft angehoben. \n\n102\\. Die Annahme einer durch Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft setzt voraus, dass die Benutzungslage durch präsente, glaubhafte Mittel zweifelsfrei belegt wird oder amtsbekannt ist (vgl. BGH GRUR 2006, 859 Rn. 33 – Malteserkreuz; BPatG, Beschluss vom 11.8.2015, 24 W (pat) 540\u002F12 – Senkrechte Balken). Auch im Fall einer Unionsmarke ist insoweit auf das Inland als dem hier maßgeblichen Kollisionsgebiet abzustellen (vgl. BGH GRUR 2017, 75, Rn. 42 – Wunderbaum II; Hacker in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 173). \n\n103\\. Abgesehen davon, dass die entsprechende erhebliche Nutzung für das Sendegebiet München gerichtsbekannt ist, lassen die vorgelegten Benutzungsunterlagen insoweit bereits zum Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke und auch für den Zeitpunkt der Entscheidung eine langjährige intensive Benutzung der Marke in weiten Teilen Deutschlands erkennen. Demnach unterhält die Widersprechende, nach ihrem Vortag das größte private Radiounternehmen Europas (vgl. auch Anlage W20 – Wikipedia (DE) „NRJ Group“), seit den frühen 90er Jahren unter dem Namen „ENERGY“ in Deutschland mehrere Sendestationen in Metropolregionen (1991 Berlin, 1993 Sachsen, 1994 München, 1994 Hamburg, Nürnberg, vgl. Anlagen W16 und W20). \n\n104\\. Bis zum Jahr 2015, in dem die angegriffene Marke angemeldet wurde, war der sog. „weiteste Hörerkreis“ bereits auf ca. 3,88 Millionen Personen angewachsen (vgl. die Übersicht „ma 2015 audio“ der Arbeitsgemeinschaft Medienanalyse (agma), Anlage W21). Seither konnte der Hörerkreis weiter ausgedehnt werden (vgl. „ma 2016-2021“, Anlagen W22-W26, z.B. auf 5,468 Personen im Jahr 2021). Diese Angaben lassen gerade mit Blick auf die lange Marktpräsenz, die trotz des Programmzuschnitts auf jüngere Nutzer auch eine präsente Kenntnis des Zeichens unter ehemaligen Nutzerkreisen erwarten lässt, darauf schließen, dass das Zeichen „ENERGY“ zu den relevanten Zeitpunkten in einem bedeutenden Teil der inländischen Verkehrskreise im Bereich Hörfunkunterhaltung bekannt war bzw. ist. Unschädlich ist, dass diese Stärkung auch auf einer Benutzung der Angabe „ENERGY“ als Name des Senders beruhen mag (vgl. BGH GRUR 2014, 378 Rn. 22 – OTTO CAP). \n\n105\\. Vor diesem Hintergrund ist von einer Steigerung der originär geringen auf eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auszugehen. \n\n106\\. c) In Bezug auf die Veranstaltung von Konzerten hat die Widersprechende demgegenüber keine belastbaren Angaben gemacht, die eine zum Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke eingetretene Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch Benutzung glaubhaft machen können. \n\n107\\. d) Wie die Markenstelle zu Recht festgestellt hat, ist eine Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Benutzung einer beträchtlichen Anzahl von Drittmarken in benachbarten Dienstleistungsbereichen nicht vorgetragen oder amts- bzw. gerichtsbekannt (vgl. BPatG GRUR 2004, 433, 434 – OMEGA\u002FOMEGA LIFE; Hacker in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 189). \n\n108\\. e) Die Widerspruchsmarke verfügt somit aufgrund der glaubhaft gemachten Angaben zu ihrer Benutzung in Bezug auf die Dienstleistung Hörfunkunterhaltung sowohl zum Anmeldungszeitpunkt der angegriffenen Marke als auch zum Entscheidungszeitpunkt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft, während im Bereich der Veranstaltung von Konzerten keine Anhaltspunkte für eine Steigerung der von Hause aus geringen Kennzeichnungskraft bestehen. \n\n109\\. 4\\. Im Zusammenhang mit den Dienstleistungen *Partyplanung [Unterhaltung]; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Durchführung von Live-Veranstaltungen;* *Bereitstellung von Online-Musik, nicht herunterladbar* der jüngeren Marke ist ausgehend von einer jedenfalls mittleren Ähnlichkeit zu der Dienstleistung Hörfunkunterhaltung der Widerspruchsmarke und deren in diesem Dienstleistungszusammenhang auf ein durchschnittliches Niveau gesteigerten Kennzeichnungskraft eine unmittelbare Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht zu bejahen. \n\n110\\. a) Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 – Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola\u002FCarbonelle]; BGH GRUR 2021, 482 Rn. 28 – RETROLYMPICS; GRUR 2020, 870 Rn. 58 – INJEKT\u002FINJEX). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (vgl. BGH a. a. O. Rn. 58 – INJEKT\u002FINJEX; GRUR 2017, 1104 Rn. 27 – Medicon-Apotheke\u002FMedico Apotheke). \n\n111\\. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch\u002FROSLAGSÖL]; GRUR 2007, 700 Rn. 35 – HABM\u002FShaker [Limoncello\u002FLIMONCHELO]; BGH a. a. O. Rn. 28 – RETROLYMPICS; a. a. O. Rn. 58 – INJEKT\u002FINJEX). Beschreibende Bestandteile sind dabei nicht von vornherein und generell von der Beurteilung der Ähnlichkeit ausgenommen, da auch beschreibende Elemente den Gesamteindruck eines Zeichens mitbestimmen können (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 49 – Hansson [Roslagspunsch\u002FROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 26 – YOOFOOD\u002FYO). \n\n112\\. Dies schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 41 – HABM\u002FShaker [Limoncello\u002FLIMONCHELO]; GRUR 2005, 1042 Rn. 29 – THOMSON LIFE; BGH GRUR a. a. O. Rn. 26 – YOOFOOD\u002FYO; GRUR 2012, 64 Rn. 14 – Maalox\u002FMelox-GRY). Weiter ist es möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (BGH a. a. O. Rn. 34 – KNEIPP; a. a. O. Rn. 45 – Culinaria\u002FVilla Culinaria). \n\n113\\. b) Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend unter rechtlichen Gesichtspunkten im vorgenannten Dienstleistungszusammenhang von einer hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen. \n\n114\\. Zwar unterscheiden sich die Vergleichszeichen in ihrer Gesamtheit in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht deutlich. \n\n115\\. Die angegriffene Marke  wird jedoch im Zusammenhang mit den Dienstleistungen *Partyplanung [Unterhaltung]; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Durchführung von Live-Veranstaltungen;* *Bereitstellung von Online-Musik, nicht herunterladbar* durch ihren Wortbestandteil „energy“, der mit der Widerspruchsmarke „ENERGY“ übereinstimmt, geprägt. \n\n116\\. Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-\u002FBildmarke ist zunächst von dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Wortbestandteil – sofern er kennzeichnungskräftig ist – den Gesamteindruck prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl. BGH, GRUR 2014, 378 Rn. 39 - OTTO CAP). Der Wortbestandteil besteht vorliegend aus der Wortfolge „energy party DIE GROSSE PERSISCHE PARTY“. Innerhalb des Wortbestandteils wiederum kommt im vorgenannten Dienstleistungszusammenhang dem Bestandteil „energy“ eine allein prägende Bedeutung zu, da in diesem Zusammenhang die weiteren Bestandteile der jüngeren Marke („party“, „DIE GROSSE PERSISCHE PARTY“) beschreibend sind und zugleich die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in Bezug auf die Dienstleistung der Hörfunkunterhaltung auf ein durchschnittliches Niveau gesteigert ist. \n\n117\\. Eine Marke wird durch einen Bestandteil geprägt, wenn die anderen Bestandteile für die angesprochenen Verkehrskreise weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen, so dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. BGH GRUR 2019, 1059 Rn. 38 – KNEIPP II m. w. N.). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich zwar grundsätzlich allein anhand der betreffenden Marke selbst, d. h. ohne Rücksicht auf die Vergleichsmarke (vgl. BGH a. a. O. Rn. 38 – KNEIPP II). Wenn jedoch die ältere Marke durch ihre Benutzung im Verkehr eine verstärkte herkunftshinweisende Funktion erlangt, dann führt ein solcher Wandel dazu, dass die besondere herkunftshinweisende Funktion des älteren Zeichens vom Verkehr auch dann wahrgenommen wird, wenn ihm das Zeichen nicht isoliert, sondern als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet. Dies gilt auch dann, wenn eine originär nur wenig unterscheidungskräftige Bezeichnung durch ihre (isolierte) Verwendung im Geschäftsverkehr eine gesteigerte bzw. wenigstens durchschnittliche Kennzeichnungskraft ausgebildet hat (vgl. BGH a. a. O. Rn. 38 + 42 – KNEIPP II; GRUR 2013, 833 Rn. 48 – Culinaria\u002FVilla Culinaria; GRUR 2003, 880, 881 Rn. 13 – City Plus). Je stärker die Kennzeichnungskraft des isolierten älteren Zeichens infolge seiner tatsächlichen Benutzung im Verkehr ist, umso eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass es als solches auch in der jüngeren Zeichenkombination als Hinweis auf den älteren Markeninhaber aufgefasst wird und daher eine prägende Stellung im jüngeren Gesamtzeichen einnimmt. Allerdings ist es möglich, dass ein mit der älteren Marke identisches Zeichen in einem jüngeren Zeichen nicht als solches erkannt wird, weil es durch die Zusammenschreibung und durch Anfügung eines weiteren Wortbestandteils eine neue Bedeutung erhält bzw. weil die Einzelkomponenten eine gesamtbegriffliche Einheit bilden. Es ist daher stets im Einzelfall zu prüfen, ob alle anderen Bestandteile dieses Gesamtzeichens weitgehend in den Hintergrund treten (vgl. BGH a. a. O. Rn. 42 – KNEIPP II). \n\n118\\. Ausgehend hiervon ist eine hochgradige Zeichenähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken anzunehmen, soweit die angegriffene Marke Schutz in Bezug auf die Dienstleistungen \n\n119\\. *Partyplanung [Unterhaltung]; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Durchführung von Live-Veranstaltungen;* *Bereitstellung von Online-Musik, nicht herunterladbar;*\n\n120\\. genießt. Diese Dienstleistungen weisen jedenfalls eine durchschnittliche Ähnlichkeit zur Dienstleistung Hörfunkunterhaltung auf, in Bezug auf die die Widerspruchsmarke zu den relevanten Zeitpunkten eine durch nachhaltige Benutzung auf durchschnittliches Niveau gesteigerte Kennzeichnungskraft genießt. Es liegt in diesem Bereich nahe, dass das Publikum unter dem Eindruck der Marktpräsenz der Widerspruchsmarke den Bestandteil „energy“ der angegriffenen Marke als Hinweis auf die Widersprechende wahrnimmt. \n\n121\\. Die Konzeption der angegriffenen Marke steht dem nicht entgegen. Der weitere Wortbestandteil „party“, der äußerlich mit „energy“ eine – zusätzlich durch einen Stern – getrennt geschriebene Wortkombination bildet, wird im Bereich dieser Dienstleistungen der angegriffenen Marke als beschreibende Sachangabe begriffen, die die Art oder das Format einer Veranstaltung oder ihren Zweck (Bereitstellung von Online-Musik) angibt. Die Unterzeile „DIE GROSSE PERSISCHE PARTY“ bestätigt dieses Verständnis. Die Angabe „energy“ der angegriffenen Marke mag sich zwar originär als anpreisender Hinweis auf Eigenschaften bzw. den Stil einer Partyveranstaltung eignen. Die Verbindung ist aber nicht in einer Weise eng und zwingend, dass sie das Publikum in diesem Kontext verlässlich davon abhalten würde, unter dem Eindruck der durch Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke diese in dem Bestandteil „energy“ der jüngeren Marke intuitiv zu erkennen. \n\n122\\. Auch der im Bildbestandteil der angegriffenen Marke enthaltende Buchstabe „e“ steht – sofern die angesprochenen Verkehrskreise diesen überhaupt erkennen sollten – bei mündlicher Zeichenwiedergabe einem Rückgriff allein auf den Wortbestandteil „energy“ der angegriffenen Marke nicht entgegen, da Einzelbuchstaben typischerweise nicht mit ihrem bloßen Lautwert wiedergegeben, sondern zusätzlich durch Heranziehung weiterer Gestaltungsmerkmale oder anderer Faktoren näher bestimmt werden (vgl. BGH GRUR 2012, 930 Rn. 47 – Bogner B\u002FBarbie B). Nachdem eine verbale Umschreibung der hier gewählten komplexen Grafik erhebliche Schwierigkeiten aufwirft, wird das Publikum das angegriffene Zeichen regelmäßig unter Rückgriff auf das Wort „energy“ benennen, zumal der Buchstaben „e“ als logohafte Verkörperung gerade dieses Ausdrucks erscheint. Im Bereich der genannten Dienstleistungen der angegriffenen Marke wird das Publikum daher die angegriffene Marke in erheblichem Umfang nur mit dem Element „energy“ mündlich wiedergeben, so dass sich insoweit der Bestandteil „energy“ der jüngeren Marke und die Widerspruchsmarke „ENERGY“ gegenüberstehen und eine hochgradige Zeichenähnlichkeit besteht. \n\n123\\. Ausgehend von jedenfalls durchschnittlich ähnlichen Dienstleistungen und einer – im Bereich Hörfunkunterhaltung – durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hält die jüngere Marke unter Berücksichtigung der Wechselwirkung der Faktoren insoweit den erforderlichen Abstand nicht ein. \n\n124\\. 5\\. Im Zusammenhang mit den weiteren, im Tenor Ziff. 1. genannten Dienstleistungen der jüngeren Marke ist eine Verwechslungsgefahr demgegenüber zu verneinen. \n\n125\\. a) Auch soweit eine geringe Ähnlichkeit dieser Dienstleistungen zu der Dienstleistung Hörfunkunterhaltung der Widerspruchsmarke besteht, so ist die Wahrnehmung der angegriffenen Marke im Bereich dieser Dienstleistungen aufgrund des bestehenden Abstands der Dienstleistungen nur noch in deutlich abgeschwächter Intensität von der Marktpräsenz der – mit durchschnittlicher Kennzeichnungskraft ausgestatteten – Widerspruchsmarke bestimmt. Die Frage der Prägung der jüngeren Marke durch den Wortbestandteil „energy“ bestimmt sich daher insoweit vorrangig nach der Gestaltung der angegriffenen Marke. In diesem Dienstleistungszusammenhang bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass der Bestandteil „party“ gegenüber dem vorstehenden Wortelement „energy“ in der Weise zurücktritt, dass er für den Gesamteindruck vernachlässigt werden kann. Selbst wenn der Bestandteil „party“ insoweit als beschreibend verstanden werden sollte, so ist der Bestandteil „energy“ seinerseits kennzeichnungsschwach, so dass der angesprochene Verkehr keine Veranlassung hat, sich ausschließlich an einem der beiden Bestandteile zu orientieren. \n\n126\\. Ebenso wenig kommt dem Bestandteil „energy“ insofern eine selbständig kennzeichnende Stellung zu. Die Anwendung dieser Figur ist Fällen engerer Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit vorbehalten (vgl. Hacker in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 501). Insoweit besteht daher nur eine geringe Zeichenähnlichkeit zwischen den Marken. Unter Einbeziehung einer geringen Ähnlichkeit der Dienstleistungen und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke besteht in dieser Konstellation keine Verwechslungsgefahr. \n\n127\\. b) Auch ausgehend vom Schutz der Widerspruchsmarke für die Veranstaltung von Konzerten kann im Zusammenhang mit den vorgenannten Dienstleistungen der jüngeren Marke eine Verwechslungsgefahr nicht angenommen werden *.*\n\n128\\. Eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke konnte in Bezug auf die Dienstleistung der Veranstaltung von Konzerten für den Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke nicht festgestellt werden. Infolgedessen besteht keine Grundlage für die Annahme, dass das Element „energy“ die angegriffene Marke alleine prägt und die weiteren Bestandteile vom angesprochenen Verkehr vernachlässigt werden. Die daher insofern allenfalls geringe Zeichenähnlichkeit kann aber in Anbetracht einer nur geringen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und allenfalls durchschnittlicher Ähnlichkeit der Veranstaltung von Konzerten zu den verbliebenen Dienstleistungen, insbesondere dem *Betrieb einer Diskothek* und dem *Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]* keine Verwechslungsgefahr hervorrufen. \n\n129\\. c) Bekanntheitsschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG i. V. m. § 125b Nr. 1 MarkenG a. F. hat die Widersprechende, wie sie in der mündlichen Verhandlung erneut bestätigt hat, bereits nicht geltend gemacht. \n\n130\\. 5\\. Nach dem Vorgesagtem hat die Markenstelle im Ergebnis dem Widerspruch in zu weitem Umfang stattgegeben. Auf die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke war der angegriffene Beschluss daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise aufzuheben und der Widerspruch insoweit zurückzuweisen, während der Beschwerde der Erfolg im Übrigen zu versagen war. \n\n131\\. 6\\. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu. Abweichend zur Praxis in Deutschland hat der EuGH es für das Unionsmarkenrecht abgelehnt, eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bei der Feststellung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020, C-115\u002F19 P – CCB\u002FCB; s. auch Hacker in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 426 m. w. N.). Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i. S. v. § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.","BPatG München, 09.02.2026, 28 W (pat) 22\u002F21","2026-07-08T22:29:21.643Z","2026-07-10T22:06:32.867Z",{"id":44,"ecli":45,"slug":46,"caseNumber":47,"courtId":5,"decisionDate":48,"fullText":49,"summary":50,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":48,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"4945","ECLI:DE:NEURIS:JURE269032179","ecli-de-neuris-jure269032179","17 W (pat) 20\u002F23","2025-09-16T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 16.09.2025, 17 W (pat) 20\u002F23 \n\n## Leitsatz\n\nLogistikverfahren – personenlose Auslieferung von Waren\n\nZur Bestimmung der „Aufgabe“ einer Erfindung.\n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Patentanmeldung 10 2016 205 844.4**\n\nhat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2025 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel als Vorsitzender, der Richterin Akintche, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Städele und des Richters Dipl.-Ing. Hofmeister\n\nbeschlossen:\n\n1\\. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Mai 2023 wird aufgehoben.\n\n2\\. Die Sache wird zur weiteren Prüfung und Entscheidung über den Hilfsantrag 3 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.\n\n3\\. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\n4\\. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 7. April 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung \n\n2\\. \"Verfahren zur personenlosen Auslieferung von Waren\". \n\n3\\. Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06Q des Deutschen Patent- und Markenamtes in der Anhörung vom 23. Mai 2023 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Prüfungsstelle aus, dass der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruches 1 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe, soweit er die Leistung einer Erfindung auf Gebieten der Technik betrifft. \n\n4\\. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. \n\n5\\. Die Anmelderin beantragt, \n\n6\\. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Mai 2023 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen: \n\n7\\. gemäß Hauptantrag: \n\n8\\. Patentansprüche 1 bis 5, eingegangen am 23. Mai 2023, \n\n9\\. Beschreibung Seiten 1 bis 17, eingegangen am 23. Mai 2023 sowie \n\n10\\. 7 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 7, eingegangen am 7. April 2016. \n\n11\\. gemäß Hilfsantrag 1: \n\n12\\. Patentansprüche 1 bis 5, eingegangen am 23. Mai 2023, \n\n13\\. im Übrigen wie Hauptantrag. \n\n14\\. gemäß Hilfsantrag 2: \n\n15\\. Patentansprüche 1 bis 5, eingegangen am 23. Mai 2023, \n\n16\\. im Übrigen wie Hauptantrag. \n\n17\\. gemäß Hilfsantrag 3: \n\n18\\. Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung, \n\n19\\. im Übrigen wie Hauptantrag. \n\n20\\. gemäß Hilfsantrag 4: \n\n21\\. Patentansprüche 1 bis 5, eingegangen am 23. Mai 2023, \n\n22\\. im Übrigen wie Hauptantrag. \n\n23\\. Ferner beantragt die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. \n\n24\\. Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind die Druckschriften \n\n25\\. **D1: DE 10 2013 200 430 A1,**\n\n26\\. **D2: DE 10 2010 054 379 A1,**\n\n27\\. **D3: DE 10 2010 030 776 A1,**\n\n28\\. **D4: DE 102 27 075 A1,**\n\n29\\. **D5: DE 10 2007 021 744 A1**\n\n30\\. und \n\n31\\. **D6: DE 10 2014 208 780 A1**\n\n32\\. genannt worden. Vom Senat wurden zusätzlich die Druckschriften \n\n33\\. **D7: DE 10 2015 104 052 A1**\n\n34\\. und \n\n35\\. **D8: DE 10 2005 005 962 A1**\n\n36\\. eingeführt. \n\n37\\. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß **Hauptantrag** , hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet: \n\n38\\. **(A)** Verfahren zur Steuerung eines autonomen Transportfahrzeugs (1), \n\n39\\. **(A.1)** wobei das Verfahren ein Verwalten (501, 502, 601-610) von Informationen bezüglich Ware (4a-e) umfasst, die von dem autonomen Transportfahrzeug (1) ausgeliefert werden soll, \n\n40\\. **(A.2)** wobei die verwalteten Informationen Daten umfassen, die sich auf Funksender (5a-e) auf der auszuliefernden Ware (4a-e) beziehen, sowie Informationen, welche Ort und Zeitpunkt einer Warenübergabe festlegen, und \n\n41\\. **(A.3)** wobei das Verfahren ein Ansteuern (505) des autonomen Transportfahrzeugs (1) derart umfasst, dass \n\n42\\. **(A.3.1)** das autonome Transportfahrzeug fahrerlos zu einem vereinbarten Treffpunkt fährt, und \n\n43\\. **(A.3.2)** bei Ankunft des autonomen Transportfahrzeugs (1) an einem vereinbarten Treffpunkt eine Nachricht an eine elektronische Kontaktadresse eines Warenempfängers (2) übermittelt wird (506), die über die Ankunft des autonomen Transportfahrzeugs (1) sowie dessen Parkposition informiert, \n\n44\\. **(A.4)** wobei auf Grundlage von Informationen von RFID-Chips oder GPS-Sendern (5a-e) auf der Ware geprüft wird (602), welche Ware (4a-e) aus dem autonomen Transportfahrzeug (1) entnommen wird, \n\n45\\. **(A.5)** und bei dem Verfahren ferner Informationen ausgegeben werden (605, 608), die dem Warenempfänger (2) angeben, \n\n46\\. **(A.5.1)** dass er alle ihm zustehenden Waren (5a-e) aus dem autonomen Transportfahrzeug (1) entnommen hat, \n\n47\\. **(A.5.2)** dass er ihm nicht zustehende Ware (5a-e) aus dem autonomen Transportfahrzeug entnimmt (1), und\u002Foder \n\n48\\. **(A.5.3)** dass er nicht alle ihm zustehende Ware (5a-e) entnommen hat. \n\n49\\. Der nebengeordnete Patentanspruch 5 gemäß **Hauptantrag** lautet: \n\n50\\. \"Elektronische Steuerung (10) für ein autonomes Transportfahrzeug (1), wobei die elektronische Steuerung dazu ausgelegt ist, das Verfahren nach einem der vorstehenden Ansprüche auszuführen.\" \n\n51\\. Patentanspruch 1 gemäß **Hilfsantrag 1** geht aus von Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, wobei die Merkmale **(A.4)** bis **(A.5.3)** durch die nachfolgenden Merkmale **(B.4)** bis **(B.5.2)** ersetzt werden: \n\n52\\. **(B.4)** wobei bei dem auf Grundlage von Informationen von RFID-Chips oder GPS-Sendern (5a-e) auf der Ware geprüft wird (602), welche Ware (4a-e) aus dem autonomen Transportfahrzeug (1) entnommen wird, \n\n53\\. **(B.5)** und bei dem Verfahren ferner Informationen in Form einer Checkliste ausgegeben werden (605, 608), die dem Warenempfänger (2) auflistet, \n\n54\\. **(B.5.1)** welche jene Waren auflistet, die der Warenempfänger (2) noch aus dem autonomen Transportfahrzeug entnehmen soll und \n\n55\\. **(B.5.2)** welche jene Waren auflistet, die der Warenempfänger (2) bereits aus dem autonomen Transportfahrzeug entnommen hat. \n\n56\\. Der nebengeordnete Patentanspruch 5 gemäß **Hilfsantrag 1** ist mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag identisch. \n\n57\\. Patentanspruch 1 gemäß **Hilfsantrag 2** beruht auf Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, wobei Merkmal **(A.5)** durch Merkmal **(C.5)** ersetzt wird: \n\n58\\. **(C.5)** und bei dem Verfahren ferner, nachdem der Warenempfänger (2) einen Laderaum des autonomen Transportfahrzeugs (1) geöffnet hat, Informationen ausgegeben werden (605, 608), die dem Warenempfänger (2) angeben, \n\n59\\. Der nebengeordnete Patentanspruch 5 gemäß **Hilfsantrag 2** stimmt mit Patentanspruch 5 gemäß Hauptantrag überein. \n\n60\\. Patentanspruch 1 gemäß **Hilfsantrag 3** geht auf Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 zurück, wobei Merkmal **(C.5)** durch Merkmal **(D.5)** ersetzt und zwischen den Merkmalen **(A.4)** und **(D.5)** noch Merkmal **(A.4.1)** eingefügt werden soll: \n\n61\\. **(A.4.1)** wobei das autonome Transportfahrzeug (1) einen Bildschirm umfasst, \n\n62\\. **(D.5)** und bei dem Verfahren ferner, nachdem der Warenempfänger (2) einen Laderaum des autonomen Transportfahrzeugs (1) geöffnet hat, Informationen auf dem an oder in dem autonomen Transportfahrzeug (2) verbauten Bildschirm ausgegeben werden (605, 608), die dem Warenempfänger (2) angeben, \n\n63\\. Der nebengeordnete Patentanspruch 5 gemäß **Hilfsantrag 3** ist mit Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 2 identisch. \n\n64\\. Patentanspruch 1 gemäß **Hilfsantrag 4** beruht auf Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, wobei Merkmal **(E.3.1)** an die Stelle von Merkmal **(A.3.1)** treten soll: \n\n65\\. **(E.3.1)** das autonome Transportfahrzeug fahrerlos zu einem vereinbarten Treffpunkt aus einer Vielzahl von vereinbarten Treffpunkten fährt, und \n\n66\\. Der nebengeordnete Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 4 stimmt mit dem Patentanspruch 5 gemäß Hauptantrag überein. \n\n67\\. Zu den übrigen Patentansprüchen und den weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. \n\n**II.**\n\n68\\. Die rechtzeitig eingegangene und auch sonst zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und im Umfang des Hilfsantrags 3 zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG. Der Hauptantrag sowie Hilfsantrag 1 und 2 werden jedoch zurückgewiesen. \n\n69\\. **1.** Der Beschlusstenor war im Wege einer Berichtigung um den Ausspruch zu ergänzen, dass die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung \"über den Hilfsantrag 3\" an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen und \"im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen\" wird. Hierbei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne § 95 Abs. 1 PatG, da mit der nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Entscheidung der Beschwerde der Anmelderin zum einen offensichtlich nicht in vollem Umfang stattgegeben wurde und sich zum anderen aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung eindeutig ergibt, dass die Zurückverweisung sich auf den Hilfsantrag 3 beziehen sollte. \n\n70\\. Eines selbständigen Berichtigungsbeschlusses bedurfte es nicht; die Berichtigung der Beschlussformel in der zur Zustellung vorgesehenen vollständigen Fassung des Beschlusses ist ausreichend (vgl. Busse\u002FKeukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 95 Rn. 6 - m. w. N.). \n\n71\\. **2.** Die vorliegende Patentanmeldung betrifft Verfahren, elektronische Steuerungen, Systeme und Computerprogramme zur Steuerung eines autonomen Transportfahrzeugs, insbesondere zur personenlosen Auslieferung von Waren an Warenempfänger (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0001]). \n\n72\\. Laut Absatz [0002] der Offenlegungsschrift muss für einen vollständig personenlosen Betrieb neben dem Fahren eines Transportfahrzeuges auch die bislang händische Warenauslieferung an den Kunden ohne Zutun eines menschlichen Fahrers oder Zustellers erfolgen. Die personenlose Auslieferung von Waren ermögliche insbesondere die Reduzierung von Betriebskosten bei der Warenauslieferung. \n\n73\\. Die Anmeldung geht insbesondere von einem Stand der Technik aus, wie er in der Patentanmeldung DE 10 2015 104 052 A1 beschrieben ist. Diese offenbare ein Verfahren zum Überbringen einer Sendung durch eine unbemannte Transporteinrichtung an einen Aufnahmebehälter für die Sendung, bei dem eine elektronische Berechtigungsinformation zwischen dem Aufnahmebehälter und der unbemannten Transporteinrichtung ausgetauscht wird. Sofern festgestellt werde, dass die Transporteinrichtung berechtigt ist, aktiviere der Aufnahmebehälter eine Übergabeeinrichtung für die Sendung, so dass mittels der Übergabeeinrichtung die Sendung zwischen Transporteinrichtung und Aufnahmebehälter übergeben werden könne. Dieses Verfahren habe aber den Nachteil, dass für dessen Funktionsfähigkeit bei jedem Empfänger ein geeigneter Aufnahmebehälter bereitgestellt werden müsse, was kostenintensiv sei, und eine Übergabeeinrichtung vorhanden sein müsse, deren Funktion fehleranfällig sei (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0003]). \n\n74\\. Weiterhin wird in der Beschreibungseinleitung die Druckschrift US 9 256 852 B1 genannt, die ein Verfahren offenbare, bei dem ein autonomes Lieferfahrzeug mehrere Sicherheitsfächer für auszuliefernde Ware enthalte, die mit jeweiligen Zugangscodes abgesichert seien (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0004]). Außerdem wird in der Beschreibung auf die Druckschrift US 2014\u002F0081445 A1 verwiesen, die Verfahren und Systeme für die automatisierte Lieferung unter Verwendung eines Lieferfahrzeugs offenbare, das von einem Trägerfahrzeug bewegt werde. Der Zugang zu dem Lieferfahrzeug werde mittels eines Zugangscodes abgesichert. Das Verfahren habe den Nachteil, dass die Aufteilung durch Lieferfahrzeug und Trägerfahrzeug die Komplexität erhöhe und das Lieferfahrzeug unflexibel sei, da es nicht selbständig an ein Ziel gelangen könne, sondern auf das Trägerfahrzeug angewiesen sei (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0005]). \n\n75\\. Ferner nennt die Anmeldung noch die Druckschrift US 2015\u002F0006005 A1, die ein autonomes unbemanntes Straßenfahrzeug offenbare, das einen Frachtraum aufweise, um Lieferungen zu tätigen. Das Fahrzeug habe ein Steuersystem für autonomes Fahren und ein Wahrnehmungssystem, um Gegenstände in seiner Umgebung zu erfassen. Das bekannte Verfahren habe allerdings den Nachteil, dass ein Empfänger mit seinem Zugangscode Zugriff auf alle Waren im Laderaum erhalte, so dass mit jeder Lieferung nur Waren eines bestimmten Kunden auf sichere Weise ausgeliefert werden könnten. Zwischen den einzelnen Lieferungen müsse das autonome Fahrzeug jedes Mal zur Basisstation oder zu einem Lieferanten zurückkehren, um Waren eines weiteren Empfängers aufzunehmen (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0006]). \n\n76\\. Die der Anmeldung zugrundeliegende **Aufgabe** sieht der Senat darin, ein verbessertes Verfahren für eine Auslieferung von Waren bereitzustellen, bei dem ein Transportfahrzeug besonders kostengünstig betrieben und ein Warenempfänger bei der Warenentnahme unterstützt wird. \n\n77\\. Der maßgebliche **Durchschnittsfachmann** , auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale der Anmeldung und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist ein Ingenieur der Fachrichtung Mechatronik, der über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von computergestützten Transportsystemen verfügt und insbesondere fundierte Kenntnisse in der intelligenten Warenlogistik besitzt. \n\n78\\. **3\\. Zum Hauptantrag**\n\n79\\. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht gewährbar, da sein Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. \n\n80\\. **3.1** Zur Lösung der oben genannten Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ein Verfahren vor, das der Steuerung eines autonomen Transportfahrzeugs dient (Merkmal **(A)**). Bei dem autonomen Transportfahrzeug kann es sich um einen Kleintransporter für Innenstädte handeln, z. B. um ein leichtes Elektro-Nutzfahrzeug. Aber auch PKWs, LKWs zum Warentransport, schwere LKWs, ebenso wie Fahrzeuge von Paketzustellern können im Zusammenhang mit dem Verfahren genutzt werden. Vorzugsweise ist das fahrerlose Transportfahrzeug vollautonom konzipiert (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0010]). \n\n81\\. Gemäß Merkmal **(A.1)** werden Informationen bezüglich einer Ware verwaltet, die von dem autonomen Transportfahrzeug ausgeliefert werden soll. Laut Absatz [0011] der Offenlegungsschrift kann das beanspruchte Verwalten von Informationen ein Speichern der Informationen in einem Speicher eines autonomen Transportfahrzeugs oder in einer Datenbank eines Logistikzentrums des autonomen Transportfahrzeugs umfassen. Weiterhin kann es ein Übermitteln der Informationen von einem Logistikzentrum an ein autonomes Transportfahrzeug beinhalten. \n\n82\\. Merkmal **(A.2)** besagt, dass die verwalteten Informationen Daten umfassen, die sich auf Funksender auf der auszuliefernden Ware beziehen, z. B. Funksender-Identifikationsnummern (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0011]), und Informationen, welche Ort und Zeitpunkt einer Warenübergabe festlegen. Damit kann laut Absatz [0012] der Offenlegungsschrift das händische Ausliefern von Waren mittels eines Mitarbeiters eines Transportunternehmens durch das Konzept einer \"intelligenten Ware\" ersetzt werden. \n\n83\\. Das autonome Transportfahrzeug wird derart angesteuert (Merkmal **(A.3)**), dass es zu einem vereinbarten Treffpunkt fährt (Merkmal **(A.3.1)**). \n\n84\\. Bei Ankunft des autonomen Transportfahrzeugs am vereinbarten Treffpunkt wird eine Nachricht an eine elektronische Kontaktadresse eines Warenempfängers übermittelt, die über die Ankunft des autonomen Transportfahrzeugs sowie dessen Parkposition informiert (Merkmal **(A.3.2)**). Der Begriff \"Warenempfänger\" wird in der Anmeldung nicht eindeutig definiert. Laut Absatz [0016] und [0017] kann es sich bei einem Warenempfänger z. B. um ein zu belieferndes Geschäft handeln oder aber um einen Mitarbeiter des Geschäfts. Demnach wird der Fachmann unter einem Warenempfänger nicht nur eine Person bzw. Gruppe von Personen verstehen, sondern jegliche Art von Einrichtung, die dazu ausgelegt ist, eine Ware in Empfang zu nehmen (z. B. eine Paketstation oder ein x-beliebiger Behälter). Aber auch eine solche Einrichtung zusammen mit einer ihr \"zugeordneten\" Person, z. B. einem Abholer, kann als Warenempfänger aufgefasst werden. \n\n85\\. Weiterhin werden auf den Waren angeordnete RFID-Chips oder GPS-Sender verwendet, um prüfen zu können, welche Waren aus dem Transportfahrzeug entnommen werden (Merkmal **(A.4)**). Hierbei bietet die RFID-Technik die Möglichkeit einer Ortsbestimmung oder Lokalisierung von Objekten. Ein RFID-Lesegerät ermöglicht eine Ortung von RFID-Chips. Überwacht ein RFID-Lesegerät z. B. einen Laderaum des Transportfahrzeugs, so kann das RFID-Lesegerät erkennen, wenn Ware aus dem Nahbereich des Lesegeräts entfernt wird (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0012]). Ferner kann die Ware in Echtzeit mittels ihrer GPS-Information von einem Logistikzentrum aus verfolgt werden (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0014]). \n\n86\\. Gemäß den Merkmalen **(A.5)** bis **(A.5.3)** werden beim beanspruchten Verfahren Informationen ausgegeben, die dem Warenempfänger angeben, dass er alle ihm zustehenden Waren aus dem autonomen Transportfahrzeug entnommen hat, dass er ihm nicht zustehende Ware aus dem autonomen Transportfahrzeug entnimmt, und\u002Foder dass er nicht alle ihm zustehende Ware entnommen hat. \n\n87\\. **3.2** Zur Beurteilung der beanspruchten Lehre sind die Druckschriften **D7** und **D8** von besonderer Bedeutung. \n\n88\\. So führt die Druckschrift **D7** den Fachmann zu einem Verfahren, bei dem eine Sendung bzw. eine Mehrzahl von Sendungen durch eine unbemannte Transporteinrichtung an einen Aufnahmebehälter überbracht wird (vgl. D7, Abs. [0001]; [0022]). Bei der Transporteinrichtung kann es sich um ein autonomes Luft-, Wasser- oder Landfahrzeug handeln (vgl. D7, Abs. [0010]), das über eine zentrale Servereinrichtung anhand von Geokoordinaten so gesteuert wird, dass es zu einem Aufnahmebehälter hin navigiert werden kann (vgl. D7, Abs. [0014]). Merkmal **(A)** geht damit aus der **D7** hervor. \n\n89\\. Im bekannten Verfahren verwaltet die zentrale Servereinrichtung Informationen betreffend die auszuliefernden Sendungen, z. B. Größe, Gewicht, Absender- und Empfängerinformationen, um sie an den Aufnahmebehälter zu übermitteln (vgl. D7, Abs. [0027]). Weiterhin werden von der zentralen Servereinrichtung Geokoordinaten verwaltet, die festlegen, an welchem Ort sich der Aufnahmebehälter befindet, an den eine Sendung übergeben werden soll (vgl. D7, Abs. [0014]). Ferner werden auf der Servereinrichtung Berechtigungsinformationen verarbeitet bzw. überprüft, die angeben, zu welcher Zeit die Transporteinrichtung berechtigt ist, ihre Sendung an den Aufnahmebehälter auszuliefern, und die insoweit den Zeitpunkt für eine Warenübergabe definieren. Da die Servereinrichtung somit Informationen verwaltet, die durch ein autonomes Transportfahrzeug auszuliefernde Waren betreffen, geht Merkmal **(A.1)** aus der **D7** hervor. Allerdings beinhalten die verwalteten Informationen keine Daten, die von Funksendern auf der auszuliefernden Ware herrühren, weswegen Merkmal **(A.2)** in der **D7** nur zum Teil offenbart ist. \n\n90\\. Die autonome Transporteinrichtung wird von der zentralen Servereinrichtung derart gesteuert, dass sie sich fahrerlos zu einem Aufnahmebehälter bewegt, d. h. zu einem vereinbarten Ort (vgl. D7, Abs. [0014]) – Merkmale **(A.3)** , **(A.3.1)**. \n\n91\\. Wenn sich die autonome Transporteinrichtung in geografischer Nähe zum Aufnahmebehälter befindet, wird an den Aufnahmebehälter eine elektronische Nachricht übermittelt, die die Ankunft der Transporteinrichtung im Zielareal des Aufnahmebehälters anzeigt (vgl. D7, Abs. [0026]; [0044]). Das Zielareal kann dabei als Parkposition für die Transporteinrichtung aufgefasst werden, nämlich insbesondere dann, wenn deren Batterie aufgeladen werden soll (vgl. D7, Abs. [0049]). Demnach wird der Aufnahmebehälter per elektronischer Nachricht über die Ankunft einer Transporteinrichtung und deren Parkposition informiert. Die in der **D7** beschriebene Übergabeeinrichtung (vgl. D7, Abs. [0038]) fungiert zusammen mit dem Aufnahmebehälter und einem Abholer (d. h. der Person, die den Aufnahmebehälter entleert) als Warenempfänger. Merkmal **(A.3.2)** ist somit in der **D7** offenbart. \n\n92\\. Anhand von sendungsspezifischen Informationen, die bei der Übergabe einer Sendung an den Aufnahmebehälter erfasst werden, wird dokumentiert, welche Sendung aus der autonomen Transporteinrichtung entnommen worden ist (vgl. D7, Abs. [0042]). Allerdings stammen die Informationen nicht von RFID-Chips oder GPS-Sendern, die auf der Sendung oder den Sendungen angebracht sind, weswegen Merkmal **(A.4)** nur zum Teil offenbart ist. \n\n93\\. Aus der **D7** ist weiterhin zu entnehmen, dass auf einer Anzeigeeinrichtung des Aufnahmebehälters Informationen zu der Sendung wiedergegeben werden, die von der Transporteinrichtung an den Aufnahmebehälter übergeben worden ist (vgl. D7, Abs. [0042], [0067]). Die Informationen signalisieren einem Abholer, dass eine Sendung aus der Transporteinrichtung entnommen worden ist. Merkmal **(A.5)** ist damit erfüllt. Allerdings geht aus der **D7** nicht hervor, dass auf der Anzeigeeinrichtung angezeigt wird, dass alle dem Aufnahmebehälter zustehenden bzw. zugedachten Sendungen aus der Transporteinrichtung entnommen worden sind, dass dem Aufnahmebehälter nicht zugedachte Sendungen aus der Transporteinrichtung entnommen werden und\u002Foder dass nicht alle dem Aufnahmebehälter zugedachten Sendungen entnommen worden sind. \n\n94\\. Keines der alternativen Merkmale **(A.5.1)** bis **(A.5.3)** geht daher aus der **D7** hervor. \n\n95\\. Außerdem lehrt die Druckschrift **D8** eine Überwachungsvorrichtung bzw. ein Verfahren zur ständigen kontaktlosen Erfassung von beweglichen Objekten oder Gütern in Fahrzeugen (vgl. D8, Abstract, Abs. [0001]), die bzw. das für die Steuerung eines Transportflusses unter Beteiligung von Transporteinrichtungen eingesetzt werden kann (vgl. D8, Abs. [0035]). Weil es sich bei den Transporteinrichtungen der **D8** nicht um autonome Transportfahrzeuge handelt, ist Merkmal **(A)** in der **D8** aber nur teilweise offenbart. \n\n96\\. In der Lehre der **D8** werden in einem Warenwirtschaftssystem Identifizierer-IDs von Transpondern verwaltet, die auszuliefernden Packstücken zugeordnet sind (vgl. D8, Abs. [0035]), d. h. Informationen, die auszuliefernde Waren betreffen. Da aber in der **D8** von einem autonomen Transportfahrzeug nicht die Rede ist, ist Merkmal **(A.1)** nur zum Teil offenbart. \n\n97\\. Die in der **D8** verwalteten Informationen beziehen sich auf Identifizierer-IDs, also auf Daten, die in Transpondern (RFID-Tags) gespeichert sind (vgl. D8, Abs. [0022]), wobei die Transponder an oder in Packstücken bzw. Gütern in einem Fahrzeug untergebracht sind. Die Verwaltung von Informationen, die Ort und Zeitpunkt einer Übergabe der Packstücke festlegen, geht zwar aus der **D8** nicht unmittelbar hervor, stellt aber angesichts der Steuerung des Transportflusses durch ein Warenwirtschaftssystem (vgl. D8, Abs. [0035]) eine Selbstverständlichkeit dar. Die Verwaltung von Daten, die Funksender auf auszuliefernden Waren betreffen, ist aber in der **D8** implizit offenbart (restlicher Teil von Merkmal **(A.2)**). \n\n98\\. In der **D8** hat ein im Fahrzeug angebrachtes Abfragegerät ständig Kenntnis über die Anzahl und die IDs der mit Transpondern ausgestatteten Packstücke. Jede Entnahme und jedes Hinzufügen eines mit Transpondern ausgestatteten Packstückes wird als Ereignis registriert und per Funk an eine zentrale Einrichtung, z. B. ein Warenwirtschaftssystem gemeldet (vgl. D8, Abs. [0030], [0033], [0035]). Das Warenwirtschaftssystem kann anhand einer ID insbesondere feststellen, welches Packstück mit Transponder aus dem Fahrzeug genommen wurde. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass in der Lehre der **D8** auf der Grundlage von RFID-Tags von Waren geprüft bzw. kontrolliert wird, welche Ware aus dem Fahrzeug entnommen wird bzw. entnommen worden ist. Zwar ist in der **D8** kein autonomes Fahrzeug vorgesehen, der Rest von Merkmal **(A.4)** ist jedoch damit zumindest implizit offenbart. \n\n99\\. Aufgrund der exakten räumlichen und zeitlichen Zuordnung von Ereignissen (vgl. D8, Abs. [0019]) kann das Warenwirtschaftssystem der **D8** zudem erkennen, ob ein Packstück am richtigen oder falschen Ort herausgenommen wird bzw. worden ist. Eine Entnahme am falschen Ort lässt dann darauf schließen, dass ein Abholer, dem das Packstück nicht zusteht, dieses an sich nimmt oder an sich genommen hat. Ein solches Ereignis wird in der **D8** von der zentralen Einrichtung zwar erfasst, jedoch wird eine entsprechende Information weder an den Abholer noch an das Fahrzeug übermittelt und dort auch nicht visuell dargestellt. Entsprechendes trifft für diejenigen Ereignisse zu, die die Entnahme eines Packstückes am dafür vorgesehenen Ort signalisieren. \n\n100\\. Merkmal **(A.5)** in Verbindung mit den Merkmalen **(A.5.1)** , **(A.5.2)** und **(A.5.3)** geht aus der **D8** somit nicht hervor. \n\n101\\. **3.3** Die Würdigung dieses Materials aus dem Stand der Technik ergibt, dass der mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Gegenstand für den Fachmann nahegelegen hat. \n\n102\\. Ausweislich der **D7** kann die dort beschriebene autonome Transporteinrichtung eine Mehrzahl von Sendungen mit sich führen (vgl. D7, Abs. [0022], [0023], [0051]) und auch verschiedene Aufnahmebehälter ansteuern (vgl. D7, Abs. [0049]). Die **D7** macht aber keine Angaben dazu, wie sichergestellt werden kann, dass verschiedene Sendungen einer Fracht an verschiedene Aufnahmebehälter korrekt verteilt werden können. Der Fachmann, der stets um eine sichere und verlässliche Auslieferung der von der autonomen Transporteinrichtung der **D7** mitgeführten Sendungen bemüht ist (vgl. D7, Abs. [0042]), hatte hiervon ausgehend Anlass, nach Lösungen zu suchen, die die Sicherheit und die Verlässlichkeit bei der Übergabe von Sendungen aus der autonomen Transporteinrichtung an die jeweiligen Aufnahmebehälter erhöhen. Hierbei konnte er auf die Überwachungseinrichtung der **D8** stoßen, die transportierte Objekte mit RFID-Technik überwacht. Für den Fachmann lag es auf der Hand, die Lehre der **D8** auf das Transportsystem der **D7** anzuwenden, zumal der Einsatz von RFID-Technik in der autonomen Transporteinrichtung der **D7** und die Erweiterung der zentralen Servereinrichtung der **D7** um ein Warenwirtschaftssystem nach dem Vorbild der **D8** es ermöglichen, die Wegnahme bzw. Hinzufügung von Sendungen aus der bzw. zur Transporteinrichtung weitgehend ohne Eingriffe durch Personen zu überwachen. \n\n103\\. Hiervon ausgehend lag es zumindest im Bereich des fachmännischen Wissens und Könnens, neben den Informationen zu einzelnen Sendungen (vgl. D7, Abs. [0026], [0027], siehe \"Sendungsidentifikationsnummer\" und \"Absender- und Empfängerinformationen\") auch Informationen zu aktuellen Beladungszuständen der Transporteinrichtung (d. h. deren Konfiguration) sowie Informationen zu Ereignissen, die eine Entnahme von Sendungen aus der Transporteinrichtung betreffen, von der zentralen Servereinrichtung an den jeweiligen Aufnahmebehälter zu übertragen, dort gegebenenfalls für Protokollzwecke zu speichern und entsprechende Informationen zu visualisieren, z. B. auf der Anzeigeeinrichtung des Aufnahmebehälters aus der **D7** (vgl. D7, Abs. [0042]; [0067] – Merkmal **(A.5)**). \n\n104\\. Eine solche Maßnahme stellt eine weitere Kontrollmöglichkeit für die korrekte Auslieferung der transportierten Sendungen dar, durch die einem Abholer nicht nur signalisiert werden kann, welche Sendung von der Transporteinrichtung an den Aufnahmebehälter übergeben wird bzw. wurde, sondern auch, welche Sendung weiterhin an welchem Ort in der Transporteinrichtung angeordnet ist. \n\n105\\. Damit unterscheidet sich das beanspruchte Verfahren von der aus der **D7** und **D8** kombinierten Lehre lediglich noch dadurch, dass die am Aufnahmebehälter ausgegebene Information nicht etwa die Attribute einzelner Sendungen, den jeweiligen Beladungszustand der Transporteinrichtung oder ein Ereignis über die Entnahme einer Sendung betrifft, sondern darin bestehen soll, dass alle und\u002Foder nicht alle einem Aufnahmebehälter zugedachten Sendungen einer Transporteinrichtung entnommen worden sind und\u002Foder dass dem Aufnahmebehälter nicht zugedachte Sendungen übergeben werden. \n\n106\\. Die damit verbundenen Unterschiedsmerkmale **(A.5.1)** bis **(A.5.3)** erschöpfen sich insoweit allenfalls in der Art der wiederzugebenden Information, die für sich gesehen keinen technischen Beitrag liefern kann und somit bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichtigen ist (BGH GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer Informationen; BGH GRUR 2015, 660 - Bildstrom). \n\n107\\. **3.4** Die von der Anmelderin vorgetragenen Einwände greifen nicht durch. \n\n108\\. **3.4.1** Dem Vorbringen der Anmelderin, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei ausgehend von der Druckschrift **D7** nicht nahegelegt, weil diese ausschließlich eine aufnahmebehälterzentrierte Single-Stop-Übergabe ohne Routen- und Selektionslogik lehre, war nicht zu folgen. \n\n109\\. Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht verlangt, dass das autonome Transportfahrzeug mehrere vereinbarte Treffpunkte hintereinander ansteuert, um dort Waren zu übergeben. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob aus der Druckschrift **D7** eine Multi-Stop-Übergabe mit Selektionslogik hervorgeht. Unabhängig davon offenbart die **D7** unmittelbar und eindeutig den Transport und die Übergabe von einer Vielzahl von Sendungen (vgl. D7 Abs. [0022], [0023], [0039], [0051]) sowie das Ansteuern mehrerer Aufnahmebehälter hintereinander (vgl. D7 Abs. [0049]), was auf eine Multi-Stop-Auslieferung schließen lässt. Allerdings offenbart die **D7** keine technischen Details zu einer wie auch immer gearteten Sendungsselektion, die für eine solche Auslieferungsvariante wohl notwendig ist. Vielmehr setzt die **D7** das Vorhandensein einer Selektionslogik, z. B. an der Übergabeeinrichtung stillschweigend voraus. So erfordert die in Absatz [0023] der **D7** angesprochene Übergabe von Sendungen von der Transporteinrichtung an den Aufnahmebehälter mit anschließender Übernahme von Sendungen aus demselben Aufnahmebehälter an die Transporteinrichtung, dass die Übergabeeinrichtung anhand eines Kriteriums erkennt (z. B. anhand der räumlichen Anordnung der Waren oder anhand von Identifizierern), welche Sendung welcher Einrichtung zugeführt werden soll (d. h. entweder Aufnahmebehälter oder Transporteinrichtung) und dementsprechend auswählt. Demnach ist davon auszugehen, dass die Übergabeeinrichtung prinzipiell über eine Möglichkeit zur Auswahl einer Sendung aus einer Menge von Sendungen verfügt, die auch bei der Entnahme einer Sendung aus der Transporteinrichtung durch die Übergabeeinrichtung eine Rolle spielt. Wird ferner gemäß Absatz [0039] der **D7** von einem Aufnahmebehälter in Gestalt einer Packstation ausgegangen, so kann die Verteilung von Sendungen auf die Fächer bzw. Magazine der Packstation durch die Transport- und Übergabeeinrichtung ohne eine Sendungsselektion nicht stattfinden. Nach allem ist aus der **D7** eine Sendungsselektion bzw. das Erkennen von Adressaten bzw. Zielorten für eine Multi-Stop-Auslieferung wenigstens ableitbar. \n\n110\\. Aufgrund der Tatsache, dass die Lehre der **D7** Zugriffsrisiken oder Falschauslieferungen vermeiden will (vgl. D7, Abs. [0005], [0042]), hatte der Fachmann jedenfalls Veranlassung, nach Lösungen zu suchen, die die Lehre der **D7** dahingehend weiterbilden, dass eine verlässliche und technisch sichere Auslieferung von mehreren Sendungen auch an mehrere Warenempfänger unterstützt wird. \n\n111\\. **3.4.2** Der Einwand, die in der Druckschrift **D8** angesprochene RFID-Technik sei keine naheliegende Auslieferungstechnologie, sondern vielmehr eine Identifikations- bzw. Präsenzerfassung, vermag nicht zu überzeugen. \n\n112\\. So offenbart die Druckschrift **D8** nicht nur die Erfassung von Gütern in Fahrzeugen mittels RFID-Technik, sondern darüber hinaus die Steuerung eines Transportflusses über ein Warenwirtschaftssystem, in dem die in den Tags abgelegten Informationen verarbeitet werden. Selbst wenn man der Anmelderin darin folgt, dass eine RFID-Infrastruktur gewicht- sowie energiekritisch und störanfällig ist, so dass der Fachmann die RFID-Technik nicht zur Sendungsauswahl für ein Flugobjekt der **D7** in Betracht ziehen würde, so gilt dieser Nachteil nicht notwendigerweise für jede in der **D7** genannte Transporteinrichtung, z. B. nicht für ein gewöhnliches Landfahrzeug. \n\n113\\. **3.4.3** Was den eine rückschauende Betrachtung betreffenden Einwand anbelangt, so bezieht sich Absatz [0049] der **D7** eben nicht nur auf den Ladezustand eines Akkumulators in der Transporteinrichtung. Vielmehr geht aus Absatz auch hervor, dass nach Übergabe einer Sendung ein Aufladen des Akkumulators stattfindet, damit die Transporteinrichtung in der Lage ist, den nächsten Aufnahmebehälter zu erreichen und\u002Foder zu einem Ausgangspunkt zurückzufliegen. Insoweit weist Absatz [0049] auf eine implementierte Routenlogik hin. \n\n114\\. Ferner ist die Lehre der **D8** nicht nur auf eine Inventur bzw. einen Diebstahlschutz gerichtet. Vielmehr offenbart die **D8** auch ein Warenwirtschaftssystem, das zu jedem Zeitpunkt die Konfiguration seines Transportfahrzeugs kennt und Fehlentnahmen bzw. –beladungen ermitteln kann. Dass gerade solche Ereignisse und Konfigurationen an das Transportfahrzeug der **D8** rückübermittelt werden, ist aus fachmännischer Sicht zumindest nahegelegt. \n\n115\\. Im Übrigen möchte auch die **D8** – ähnlich wie die vorliegende Anmeldung – Eingriffe durch Personal möglichst überflüssig machen. Auch aus diesem Grund würde der Fachmann die Lösung der **D8** in Betracht gezogen haben. \n\n116\\. **3.5** Nach allem ergab sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag in naheliegender Weise aus dem in den Druckschriften **D7** und **D8** aufgezeigten Stand der Technik. \n\n117\\. **4\\. Zum Hilfsantrag 1**\n\n118\\. Dem Hilfsantrag 1 konnte nicht stattgegeben werden, da der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. \n\n119\\. **4.1** Gegenüber Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag wurden in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 die Merkmale **(A.4)** bis **(A.5.3)** durch die Merkmale **(B.4)** bis **(B.5.2)** ersetzt. \n\n120\\. **4.2** Laut Merkmal **(B.4)** soll auf der Grundlage von Informationen von RFID-Chips oder GPS-Sendern auf der Ware geprüft werden, welche Ware aus dem Transportfahrzeug entnommen wird. Weiterhin sehen die Merkmale **(B.5)** bis **(B.5.2)** vor, dass Informationen in Form einer Checkliste ausgegeben werden, die dem Warenempfänger diejenigen Waren auflistet, die er noch aus dem Transportfahrzeug entnehmen soll sowie diejenigen Waren, die er bereits aus dem Transportfahrzeug entnommen hat. \n\n121\\. **4.3** Die in Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 gegenüber dem Hauptantrag vorgenommenen Änderungen können eine Patentfähigkeit nicht begründen. \n\n122\\. So sei in Hinblick auf Merkmal **(B.4)** auf die vorstehenden Ausführungen zu Merkmal **(A.4)** hingewiesen. \n\n123\\. Weiterhin wurde zum Hauptantrag ausgeführt, dass es ausgehend von der Druckschrift **D7** im Lichte der **D8** nahgelegen hat, Informationen zum aktuellen Ladezustand der Transporteinrichtung und zu den Ereignissen, die die Entnahme von Sendungen aus der Transporteinrichtung signalisieren, an dem Aufnahmebehälter wiederzugeben. Anstelle von diesen Informationen daraus abgeleitete Informationen darzustellen, die angeben, welche Sendungen noch aus der Transporteinrichtung entnommen werden sollen (Merkmal **(B.5.1)**) und welche Sendungen bereits aus der Transporteinrichtung entnommen worden sind (Merkmal **(B.5.2)**), kann für sich gesehen keine Patentfähigkeit begründen, da die damit verknüpften Unterschiedsmerkmale allenfalls die Art der darzustellenden Information betreffen. Ebenso wenig enthält die Darstellung der Informationen in Gestalt einer Checkliste (Merkmal **(B.5)**) einen Teilaspekt, der ein technisches Problem bewältigt, weil sie nur die Wiedergabe von Information in Verbindung mit einer besonderen Aufmachung betrifft (vgl. BGH a.a.O. – Bildstrom). \n\n124\\. Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Hauptantrag. \n\n125\\. **4.4** Der Einwand, dass selbst wenn in der **D7** eine Multi-Stop-Auslieferung unterstellt werde, die korrekte Verteilung von Sendungen technisch vorab sichergestellt werden müsse, so dass Falschentnahmen verhindert würden, ist nicht überzeugend. \n\n126\\. So können z. B. technische Fehler jederzeit dazu führen, dass eine Sendung irrtümlicherweise am falschen Ort bzw. beim falschen Warenempfänger landet oder eine Mehrfach-Sendung nicht vollständig an einen Warenempfänger ausgeliefert wird. Insoweit bietet sich dem Fachmann eine Entnahmestatusanzeige im Verfahren der **D7** an und ist funktionslogisch nicht entbehrlich. \n\n127\\. **4.5** Nach alledem waren für den Fachmann lediglich fachgemäße Überlegungen erforderlich, um in Kenntnis der Druckschriften **D7** und **D8** zu einem Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 zu gelangen. \n\n128\\. **5\\. Zum Hilfsantrag 2**\n\n129\\. Auch der Hilfsantrag 2 konnte keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist. \n\n130\\. **5.1** Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 geht aus von Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, wobei Merkmal **(A.5)** durch Merkmal **(C.5)** ersetzt worden ist. \n\n131\\. **5.2** Merkmal **(C.5)** besagt, dass Informationen ausgegeben werden, nachdem der Warenempfänger einen Laderaum des autonomen Transportfahrzeugs geöffnet hat. \n\n132\\. **5.3** Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 kann keinen Erfolg haben, da Merkmal **(C.5)** aus der Druckschrift **D7** zumindest ableitbar ist. \n\n133\\. So ist die aus der Druckschrift **D7** bekannte Transporteinrichtung mit einem Behälter ausgestattet, der eine Mehrzahl von Sendungen beinhalten kann (vgl. D7, Abs. [0051]). Dass dieser Behälter zuerst geöffnet werden muss, bevor eine Sendung an den Aufnahmebehälter übergeben und dort eine Information auf einer Anzeigeeinrichtung ausgegeben werden kann (vgl. D7, Abs. [0042]; [0067]), stellt eine Selbstverständlichkeit dar. Weil in der **D7** ferner das Aktivieren bzw. Bereitstellen der Übergabeeinrichtung erst dann erfolgt, wenn eine Prüfung durch den Aufnahmebehälter ergibt, dass die jeweiligen Kennungen von Transporteinrichtung und Aufnahmebehälter übereinstimmen (vgl. D7, Abs. [0020]), ist davon auszugehen, dass es der Aufnahmebehälter ist, also der Warenempfänger, der auch das Öffnen des Behälters der Transporteinrichtung per Signal direkt veranlasst oder am Öffnen des Behälters wenigstens indirekt beteiligt ist. Merkmal **(C.5)** ist damit aus der **D7** ableitbar. \n\n134\\. **5.4** Mit Rücksicht auf die Ausführungen zum Hauptantrag hat der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ausgehend von der **D7** im Lichte der **D8** nahegelegen. \n\n135\\. **6\\. Zum Hilfsantrag 3**\n\n136\\. Das geltende Patentbegehren gemäß Hilfsantrag 3 ist zulässig. Im Übrigen ist der Gegenstand nach Patentanspruch 1 dem Patentschutz grundsätzlich zugänglich sowie durch den aus den Druckschriften **D1** bis **D8** entnehmbaren Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch durch diesen nahegelegt. \n\n137\\. **6.1** Merkmal **(D.5)** ist gegenüber Merkmal **(C.5)** dahingehend abgeändert, dass Informationen auf einem Bildschirm ausgegeben werden sollen, der an oder in dem autonomen Transportfahrzeug verbaut ist. Ferner wird mit Merkmal **(A.4.1)** präzisiert, dass das autonome Transportfahrzeug diesen Bildschirm umfasst. Demnach bildet der Bildschirm einen festen Bestandteil des Transportfahrzeugs, der mit der Steuerung des Transportfahrzeugs kommuniziert. \n\n138\\. **6.2** Das geltende Patentbegehren gemäß Hilfsantrag 3 ist zulässig. \n\n139\\. Die Merkmale **(A)** und **(A.1)** des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruhen auf dem ursprünglichen Patentanspruch 1\\. \n\n140\\. Merkmal **(A.2)** findet seine Stütze in den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 2. \n\n141\\. Die Merkmale **(A.3)** und **(A.3.1)** beruhen auf dem ursprünglichen Patentanspruch 5. \n\n142\\. Merkmal **(A.3.2)** geht aus dem ursprünglichen Patentanspruch 6 hervor. \n\n143\\. Merkmal **(A.4)** findet seine Stütze im ursprünglichen Patentanspruch 7. \n\n144\\. Die Merkmale **(A.4.1)** und**(D.5)** gehen aus den Absätzen [0025], [0038] und [0043] der Offenlegungsschrift hervor. \n\n145\\. Die Merkmale **(A.5.1)** bis **(A.5.3)** gehen auf den ursprünglichen Patentanspruch 8 zurück. \n\n146\\. Der nebengeordnete Anspruch 5 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 10. \n\n147\\. Die Ansprüche 2, 3 und 4 gemäß Hilfsantrag 3 stimmen mit den ursprünglichen Ansprüchen 3, 4 und 9 überein. \n\n148\\. **6.3** Das Verfahren zur Steuerung eines autonomen Transportfahrzeugs nach Patentanspruch 1 und die elektronische Steuerung nach Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 3 sind dem Patentschutz grundsätzlich zugänglich, da sie eine Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln liefern. \n\n149\\. So gliedert sich die Lehre nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 in mehrere Bestandteile. Diese sind (i) das Verwalten von Informationen zum Ausliefern von Waren (Merkmale **(A.1)** und **(A.2)**), (ii) das Ansteuern des autonomen Fahrzeugs basierend auf den Informationen (Merkmale **(A.3)** , **(A.3.1)** , **(A.3.2)**) und (iii) das Anleiten des Warenempfängers bei der Entnahme der Ware aus dem Transportfahrzeug (Merkmale **(D.5)** bis **(A.5.3)**). \n\n150\\. Sowohl die Ansteuerung des autonomen Fahrzeugs basierend auf den verwalteten Informationen (Merkmale **(A.3)** , **(A.3.1)** ,**(A.3.2)** und teilweise Merkmal **(A.2)**) als auch die Ausgabe der Entnahme-Informationen an den Warenempfänger basierend auf den Funksender-Informationen (Merkmale **(D.5)** bis **(A.5.3)** in Kombination mit **(A.1)** und **(A.4)**) und dem restlichen Teil von Merkmal **(A.2)**) beinhalten einen Teilaspekt, der ein technisches Problem bewältigt. \n\n151\\. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 dient demnach der Steuerung eines Transportflusses, insbesondere einer Auslieferung von Waren, wobei Transport und Auslieferung möglichst kostengünstig abgewickelt werden können und ein Warenempfänger bei der Warenentnahme unterstützt bzw. angeleitet wird. Zu diesem Zweck wird ein autonomes Transportfahrzeug mit auszuliefernden Waren anhand von verwalteten Informationen zu einem Zielort navigiert, wo ein Warenempfänger bei der Entnahme von Waren aus dem Fahrzeug durch die Ausgabe von Informationen auf einem Bildschirm des Transportfahrzeugs unterstützt wird, die auf RFID-Chips oder GPS-Sendern auf den Waren gespeichert sind. Patentanspruch 1 betrifft damit eine technische Lösung für ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln. Entsprechendes gilt für den nebengeordneten Patentanspruch 5 gemäß Hilfsantrag 3, der eine \"elektronische Steuerung für ein autonomes Transportfahrzeug\" betrifft. \n\n152\\. **6.4** Das geltende Patentbegehren gemäß Hilfsantrag 3 ist durch den bisher bekannten Stand der Technik weder vorbekannt noch nahegelegt. Denn die Merkmale, wonach das autonome Transportfahrzeug einen Bildschirm umfasst, der an oder in dem Transportfahrzeug verbaut ist und auf dem Informationen für den Warenempfänger ausgegeben werden (Merkmal **(A.4.1)** , teilweise Merkmal **(D.5)**) sind aus keiner der bisher in das Verfahren eingeführten Druckschriften entnehmbar. \n\n153\\. Die Druckschrift **D1** betrifft ein System und Verfahren zur Übermittlung von Gepäckstücken (vgl. D1, Abs. [0001], [0025]). Insbesondere sollen Gepäckstücke von Lieferdiensten oder Logistikdienstleistern zu Beginn einer Reise vom Fahrzeug zum Schiff oder Flugzeug oder am Ende einer Reise vom Flugzeugfracht- bzw. Schiffsfrachtraum ins Fahrzeug gebracht werden (vgl. D1, Abs. [0008]). Im bekannten Verfahren wird zunächst eine Registrierung des Fahrzeugs durchgeführt. Anschließend erfolgen eine Ermittlung der Position des Fahrzeugs sowie die Freigabe einer Position des geparkten Fahrzeuges als Lieferanschrift an das System mittels einer Kommunikationseinrichtung. Die Übermittlung der Position des abgestellten Fahrzeuges erfolgt über ein Kommunikationsnetz. Weiterhin wird eine Berechtigungsfreigabe zum Öffnen mindestens einer Tür und\u002Foder eines Kofferraums des Fahrzeuges über eine Kommunikationseinrichtung des Systems an ein Kommunikationsendgerät des Lieferanten durchgeführt, wobei die Berechtigung für das Öffnen nur innerhalb eines bestimmten Zeitfensters gültig ist. Ein Funksignal, das eine Berechtigungsfreigabe enthält, wird an eine Zugangsanordnung übermittelt, wodurch bei vorliegender Berechtigung ein Öffnen mindestens einer Tür und\u002Foder eines Kofferraumes des Fahrzeugs aktiviert wird. Nach dem Öffnen des Fahrzeugs, dem Übermitteln der Gepäckstücke und dem Schließen des Fahrzeugs durch den Lieferanten erhält der Fahrer des Fahrzeugs über sein Kommunikationsendgerät eine Bestätigung für die Übermittlung der Gepäckstücke (vgl. D1, Abs. [0025]). Zur eindeutigen Identifikation der Gepäckstücke ist im System der **D1** der Einsatz von RFID-Technik vorgesehen. Zu diesem Zweck sind die Gepäckstücke jeweils mit einem RFID-Tag versehen, auf dem Metadaten, wie z. B. Gewicht, Größe, Abmessungen, Abflugzeit, Abflugort, Ankunftszeit oder Ankunftsort abgespeichert sind (vgl. D1, Abs. [0061]). \n\n154\\. Die Druckschrift **D2** lehrt ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Ermitteln von Transportzustandsinformationen bezüglich zu transportierender Lasten (vgl. D2, Abs. [0001]). Dazu werden Bewegungsdaten der Transportvorrichtung und ein Abstand bzw. eine Abstandsänderung zwischen der Last und der Transportvorrichtung verarbeitet. Auf diese Weise lässt sich anhand der Korrelation zwischen den Bewegungsdaten und den Abstandsinformationen feststellen, ob und wann eine Last auf die Transportvorrichtung geladen wurde. Darüber hinaus lässt sich anhand dieser Korrelation der Daten feststellen, welche Lasten nicht von der Transportvorrichtung geladen wurden. Für das Erfassen der Abstandsinformationen ist ein Transponder an der Last vorgesehen und eine Transponder-Empfangseinheit auf der Transportvorrichtung (vgl. D2, Abs. [0012]). \n\n155\\. Die Druckschrift **D3** befasst sich mit einem Logistikfahrzeug und einem Verfahren zum Betreiben desselben (vgl. D3, Abs. [0001]). Das bekannte Logistikfahrzeug hat einen Laderaum für Ladegut, wobei sich innerhalb des Laderaums wenigstens ein Regal mit wenigstens einem Regalboden und einem RFID-Erfassungssystem zur berührungslosen Erfassung von an dem Ladegut befindlichen RFID-Transpondern befinden. Das RFID-Erfassungssystem steht mit einer Kontrolleinheit des Logistikfahrzeugs in Verbindung und umfasst mehrere Leseeinrichtungen zur Erfassung der RFID-Transponder (vgl. D3, Abs. [0044]). Um den Bestand an Ladegut in dem Logistikfahrzeug überwachen und insbesondere einem Zusteller die nächste zu entnehmende Sendung anzeigen zu können, müssen einer Steuereinrichtung verschiedene Informationen über die Sendungen vorliegen. Hierzu wird bei solchen Logistikfahrzeugen üblicherweise RFID-Technik eingesetzt. Jede Sendung ist hierbei mit einem RFID-Transponder ausgestattet, der berührungslos von einem oder mehreren Lesegeräten erfasst werden kann. Die RFID-Transponder können z. B. von einer Person durch ein mobiles Lesegerät erfasst werden, bevor sie im Laderaum des Fahrzeugs deponiert werden (vgl. D3, Abs. [0045]). Das RFID-Erfassungssystem ist so ausgestaltet, dass es eine fortlaufende Inventur des Beladungszustandes des Logistikfahrzeugs ermöglicht (vgl. D3, Abs. [0046]). \n\n156\\. Die Druckschrift **D4** betrifft ein Verfahren und System zur Warensicherung und\u002Foder Zugangskontrolle beim Warentransport (vgl. D4, Abs. [0001]). Anhand von Figur 1 wird das bekannte System zur Sicherung von Waren mit warenbegleitenden Transpondern näher erläutert. Die Waren werden z. B. auf einer Palette von einem Transportmittel transportiert, auf dem eine Überwachungseinheit fest installiert ist. Die Überwachungseinheit hat eine Sende- und Empfangseinheit zum Anregen der Transponder und zum Empfangen von Daten, die in den Transpondern gespeichert sind (vgl. D4, Abs. [0026]). Die Überwachungseinheit kommuniziert über Funk mit einer Überwachungszentrale, wobei von der Überwachungszentrale warenbezogene SOLL-Daten zur Kennzeichnung der zu sichernden Waren an die Überwachungseinheit geschickt werden. Vor Beginn eines Warentransports werden sämtliche Transponderdaten erfasst (vgl. D4, Abs. [0027]). In den Transpondern sind warenbezogene IST-Daten abgespeichert, wie z. B. Auftragsdaten und Warenidentifikationsnummern (vgl. D4, Abs. [0028]). Während des Transports erfolgt eine zyklische regelmäßige oder unregelmäßige Datenabfrage der erreichbaren Transponder durch die Überwachungseinheit. Dabei werden die jeweils in den Transpondern abgespeicherten warenbezogenen IST-Daten durch die Überwachungseinheit eingelesen und mit den in der Überwachungseinheit abgespeicherten warenbezogenen SOLL-Daten verglichen (vgl. D4, Abs. [0029]). Bei einem Abweichen der warenbezogenen IST-Daten von den warenbezogenen SOLL-Daten wird von der Überwachungseinheit und\u002Foder der Überwachungszentrale eine Fehlermeldung ausgegeben oder der Zugang bzw. Ausgang zu einem Transport- oder Lagerareal verweigert (vgl. D4, Abs. [0031]). \n\n157\\. Die Druckschrift **D5** lehrt ein Verfahren und eine Einrichtung zum Transport von Gegenständen zu Verteilpunkten (vgl. D5, Abs. [0001]). Die Gegenstände werden mit Hilfe eines Zustellfahrzeugs mit Regalmodulen transportiert. Die Regalmodule werden außerhalb des Zustellfahrzeugs mit den Gegenständen beladen und dann im Zustellfahrzeug transportiert. Die Gegenstände sind mit maschinenlesbaren Kennungen ausgestattet und werden relativ zu einer Leseeinrichtung bewegt, die basierend auf den Kennungen erfasst, in welcher Regalebene sich die Gegenstände befinden. Die zugehörigen Angaben werden zwischengespeichert. Für jeden Verteilpunkt wird automatisch die Position jedes Gegenstands, der an diesem Verteilpunkt zu entladen ist, im Regalmodul in Abhängigkeit von der Reihenfolge des Lesens der Kennung und der ermittelten Regalebene, in der sich der Gegenstand befindet, ermittelt. An den Verteilpunkten werden die jeweils zu entladenden Gegenstände des jeweiligen Regalmoduls angezeigt (vgl. D5, Abs. [0008]). Die Kennungen können in berührungslos auslesbaren Datenspeichern, insbesondere RFID-Tags, aufgezeichnet werden, die sich in oder an den Sendungen befinden (vgl. D5, Abs. [0013]). Die Identifizierung der Gegenstände kann aber auch durch andere Mittel, wie z. B. Strichcodes\u002FBarcodes sichergestellt werden (vgl. D5, Abs. [0027]). \n\n158\\. Die Druckschrift **D6** offenbart ein Verfahren zum Überwachen eines Beladezustands und eines Belade- oder Entladevorgangs eines Kraftfahrzeugs durch eine nicht in Sichtnähe des Kraftfahrzeugs befindliche Person sowie ein Kraftfahrzeug zur Durchführung des Verfahrens (vgl. D6, Abs. [0001]). Das bekannte Kraftfahrzeug weist im Innern wenigstens eine erste Erfassungseinrichtung zur Erfassung eines Codes auf und wenigstens eine Kamera zur Erstellung von Bild- und Filmdokumenten. Ferner ist eine Übertragungseinrichtung zur Übertragung der Dokumente an eine externe Speicher- und\u002Foder Recheneinheit vorgesehen. Die Kamera kann eine fahrzeugeigene Kamera sein, die fest mit dem Bord- und Signalnetz des Kraftfahrzeugs verbunden ist (vgl. D6, Abs. [0019]). \n\n159\\. Wie oben ausgeführt lehrt die als Stand der Technik von der Anmelderin genannte Druckschrift **D7** ein Verfahren zum Überbringen einer Sendung durch eine unbemannte Transporteinrichtung an einen Aufnahmebehälter für die Sendung (vgl. D7, Abs. [0001]). Zwischen Transporteinrichtung und Aufnahmebehälter wird eine Berechtigungsinformation ausgetauscht. Wird festgestellt, dass die Transporteinrichtung berechtigt ist, aktiviert der Aufnahmebehälter eine Übergabeeinrichtung für die Sendung, so dass mittels der Übergabeeinrichtung die Sendung von der Transporteinrichtung an den Aufnahmebehälter übergeben werden kann (vgl. D7, Abs. [0008]). Bei der Transporteinrichtung kann es sich um ein Luft-, Wasser- oder Landfahrzeug handeln (vgl. D7, Abs. [0010]). Das bekannte Verfahren ist als computerimplementiertes Verfahren ausgestaltet. Eine zentrale Servereinrichtung ist vorgesehen, die mit der Transporteinrichtung in Kommunikationsverbindung steht. Von ihr erhält die Transporteinrichtung die Ortskoordinaten des jeweils anzusteuernden Aufnahmebehälters (vgl. D7, Abs. [0014]). Die Transporteinrichtung selbst verfügt über Mittel zum Erfassen der aktuellen Position sowie zum Navigieren (vgl. D7, Abs. [0015]). Die Transporteinrichtung ist dazu ausgelegt, sowohl eine Mehrzahl an Sendungen zu transportieren (vgl. D7, Abs. [0023], [0051]) als auch eine Mehrzahl an Aufnahmebehältern anzufahren bzw. anzufliegen (vgl. D7, Abs. [0049], siehe \"… dass die unbemannte Transporteinrichtung in der Lage ist, den nächsten Aufnahmebehälter zu erreichen und\u002Foder zu einem Ausgangspunkt zurückzufliegen.\"). \n\n160\\. Die Druckschrift **D8** offenbart eine Überwachungseinrichtung zur ständigen kontaktlosen Erfassung von mehreren beweglichen Objekten oder Gütern in Räumen oder Fahrzeugen mit drahtloser Weitermeldung der Entnahme oder Hinzufügung. In der bekannten Vorrichtung sind besonders ausgestattete Transponder (RFID-Tags) mit einer Einrichtung zur Datenübertragung von Ereignissen über Satellit bzw. Mobilfunk kombiniert (vgl. D8, Abs. [0017]), wobei es sich bei einem solchen Ereignis um die Entnahme bzw. das Hinzufügen eines Objekts aus bzw. zu einem geschützten Raum oder Fahrzeug handelt (vgl. D8, Abs. [0018]). Die Transponder sind an oder in den zu transportierenden und zu schützenden Objekten angebracht und werden von einem am Raum oder Fahrzeug angebrachten Abfragegerät in geeigneten Zeitintervallen abgefragt (vgl. D8, Abs. [0022], [0024]). Wird ein Frachtstück mit Transponder dem überwachten Raum oder Fahrzeug entnommen, so stellt dies das Abfragegerät anhand des Ausbleibens von Rückmeldungen fest (vgl. D8, Abs. [0028]). Wird ein Frachtstück mit Transponder hinzugefügt, so stellt dies das Abfragegerät ebenfalls fest und speichert dessen ID (vgl. D8, Abs. [0029]). Auf diese Weise hat das Abfragegerät ständig Kenntnis über die Anzahl der Frachtstücke mit Transponder und deren ID-Nummern (vgl. D8, Abs. [0030]). Jede Entnahme und jedes Hinzufügen von Frachtstücken mit Transponder wird als Ereignis registriert und an ein Warenwirtschaftssystem gemeldet, in dem die IDs der Transponder bestimmten Frachtstücken zugeordnet werden, um Zu- und Abgänge von Frachtstücken nachverfolgen zu können (vgl. D8, Abs. [0033], [0035]). \n\n161\\. Keine dieser Druckschriften gibt jedoch eine Anregung, einen in oder an dem autonomen Transportfahrzeug verbauten Bildschirm vorzusehen, auf dem, nachdem der Warenempfänger einen Laderaum des autonomen Transportfahrzeugs geöffnet hat, Informationen für den Warenempfänger ausgegeben werden (Merkmale **(A.4.1)** , **(D.5)**). Die Anweisungen der Merkmale **(A.4.1)** und **(D.5)** bestimmen oder beeinflussen hierbei die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln und sind sonach bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. BGH a.a.O. – Wiedergabe topografischer Informationen). So wird mit der Anordnung des Bildschirms an oder in dem autonomen Transportfahrzeug gegenüber einer Anordnung des Bildschirms bei jedem Warenempfänger der technische Vorteil erzielt, dass mit vergleichsweise geringem technischen Aufwand eine Ausgabe zu Entnahmestatus und Beladungszustand des Transportfahrzeugs ermöglicht wird. \n\n162\\. Nach allem ist nicht erkennbar, wie der Fachmann in Kenntnis lediglich des aus den ermittelten Druckschriften bekannten Standes der Technik zur beanspruchten Lehre hätte gelangen können. \n\n163\\. **7.** Die Anmeldung war an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. \n\n164\\. Eine abschließende Entscheidung über das Patentbegehren des Hilfsantrags 3 hält der Senat für nicht sachgerecht. Denn das Amt hat für die geltende Fassung der Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 3 bislang nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents erfüllt sind, und somit noch nicht in der Sache selbst entschieden. \n\n165\\. Insbesondere Merkmal **(A.4.1)** i. V. m. **(D.5)** , wonach \n\n166\\. das autonome Transportfahrzeug einen Bildschirm umfasst, der in oder an dem Transportfahrzeug verbaut ist und auf dem Informationen für einen Warenempfänger ausgegeben werden, \n\n167\\. war nicht Gegenstand des bisherigen Prüfungsverfahrens. Es deutet nichts darauf hin, dass die bisherige Recherche zum Stand der Technik auch auf solche autonome Transportfahrzeuge mit verbautem Bildschirm ausgerichtet war. Eine diesen Aspekt umfassende Recherche wird nunmehr nachzuholen sein. \n\n168\\. Da hierfür in erster Linie die Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamts mit ihrem Prüfstoff und den ihnen zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten in Datenbanken berufen sind, war die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung betreffend Hilfsantrag 3 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 PatG). Die Prüfungsstelle wird dann auch auf eine gegebenenfalls notwendige Anpassung der Beschreibung an die Patentansprüche bzw. deren Gegenstände zu achten haben. \n\n169\\. **8.** Zum Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle \n\n170\\. **8.1** Zur Argumentation der Prüfungsstelle \n\n171\\. Die Prüfungsstelle gibt das technische Problem sehr konkret und spezifisch an. Demnach betreffe das dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Hauptantrags im Rahmen der funktionalen Auslegung vor dem Hintergrund von Beschreibung und Zeichnungen zugrunde liegende technische Problem die \"Bereitstellung eines \n\n172\\. **[TP]** Verfahrens zum einem Transport auszuliefernden Waren bei möglichst geringem Personaleinsatz an mehrere Warenempfänger, die bei der Warenübergabe kooperieren, indem sie \n\n173\\. **[TP.1]** nachdem sie über die Anlieferung an einem vereinbarten Ort zu einer bestimmten Zeit benachrichtigt wurden, an dem vereinbarten Ort zur bestimmten Zeit erscheinen, um dort Waren zu entnehmen, \n\n174\\. **[TP.3]** wobei ein jeweiliger Warenempfänger, der eine Ware am vereinbarten Ort entnimmt, informiert wird, dass er \n\n175\\. **[TP.3.1]** alle ihm zustehenden Waren entnommen hat, \n\n176\\. **[TP.3.2]** ihm nicht zustehende Ware entnimmt, \n\n177\\. **[TP.3.3]** nicht alle ihm zustehenden Ware entnommen hat.\" \n\n178\\. Damit hat die Prüfungsstelle der Problemstellung bestimmte Anspruchsmerkmale bzw. Lösungselemente zugeordnet. Zur Begründung gibt sie an, dass \"das kooperative Handeln der Warenempfänger, die nicht als technisches Mittel zu betrachten\" seien, \"nicht Teil einer technischen Problemlösung\" sei. Weiterhin beträfen die Merkmale **[TP.1]** bis **[TP.3.3]** bereitgestellte Informationen und seien \"allein in nicht-technischen Vorüberlegungen für geschäftliche Tätigkeiten begründet, die einem Warenempfänger erst kooperatives Handeln\" ermöglichten. Sie beträfen \"auf nicht-technischen Überlegungen beruhende technische Vorgaben, die der technischen Problemstellung zuzurechnen\" seien. Ferner sei die Vorgabe in der Problemstellung notwendig, dass die Warenauslieferung mit möglichst geringem Personaleinsatz erfolge, \"da es andernfalls keinen technischen Grund für die Merkmale **(A.5)** bis **(A.5.3)** \" gebe, \"wenn ein Fahrer die Ware übergibt\". \n\n179\\. Anschließend werden die nicht der Problemstellung zugeordneten Anspruchsmerkmale von der Prüfungsstelle als \"selbstverständlich\" beurteilt oder aber dem \"präsenten Grundwissen\" des von der Problemstellung ausgehenden Fachmannes zugerechnet. \n\n180\\. Für ihre Vorgehensweise, bestimmte Anspruchsmerkmale als dem technischen Problem zuzurechnende Vorgaben anzusehen, beruft sich die Prüfungsstelle insbesondere auf die Entscheidungen \"Dreinahtschlauchfolienbeutel\" (BGH GRUR 2010, 44), \"Wiedergabe topografischer Informationen\" (BGH a.a.O.) und \"Zwei Kennungen\u002FCOMVIK\" (EPA, T 641\u002F00 – 3.5.1), wonach nicht-technische Vorgaben bei der Formulierung der Aufgabenstellung aufgegriffen werden können, auch wenn sie Teil des Patentanspruchs sind. \n\n181\\. **8.2** Die Ausführungen der Prüfungsstelle sind schon nicht sachgerecht, weil zumindest Lösungsansätze in die Formulierung des Problems (der \"Aufgabe\") mit einbezogen worden sind. \n\n182\\. Die Definition des technischen Problems, das einer Erfindung zugrunde liegt, dient nicht dazu, eine Vorentscheidung über die Frage der Patentfähigkeit zu treffen. So ist das technische Problem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so allgemein und neutral zu formulieren, dass sich die Frage, welche Anregungen der Fachmann durch den Stand der Technik insoweit erhielt, ausschließlich bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit stellt. Deshalb dürfen Elemente, die zur patentgemäßen Lösung gehören, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Insbesondere darf nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Befassung mit einer bestimmten Aufgabenstellung im Stand der Technik nahelag. Soweit diesbezüglich begründete Zweifel bestehen, ist das technische Problem abstrakter zu formulieren (BGH GRUR 2024, 1432 Rn. 13, 14 – Mirabegron; BGH GRUR 2015, 352 Rn. 15 ff – Quetiapin; vgl. auch BGH GRUR 2022, 67 Rn. 10 – Stereolithographiemaschine; BGH GRUR 2010, 44 Rn. 14 – Dreinahtschlauchfolienbeutel; BGH GRUR 1991, 811 Rn. 46 – Falzmaschine). \n\n183\\. Zwar sind bei der Bestimmung des technischen Problems der Erfindung Vorgaben, die der Fachmann von seinen Auftraggebern erhält, mit einzubeziehen. Sie sind dann nicht der Problemlösung, sondern dem Problem selbst zuzurechnen, was insbesondere für Merkmale gilt, die nicht zur Lösung des technischen Problems gerechnet werden (BGH a.a.O. – Dreinahtschlauchfolienbeutel). \n\n184\\. Die Argumentation der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss geht aber von einem technischen Problem aus, das eine Zusammenstellung von Lösungsansätzen beinhaltet, die sich mit den in den Schritten **[TP.1]** bis **[TP.3.3]** gewählten Formulierungen wie ein Programm bzw. Durchführungsplan der technischen Lösung darstellt und die in Kenntnis der Lösung aus deren Merkmalen abstrahiert worden ist. Insoweit nimmt das von der Prüfungsstelle formulierte Problem bereits den Ablauf des beanspruchten technischen Verfahrens weitgehend vorweg, was wiederum der Einbeziehung eines Lösungsgedankens gleichkommt. Da das technische Problem aber grundsätzlich von Elementen der Lösung freizuhalten ist, erweist sich die Argumentation der Prüfungsstelle als nicht sachgerecht. Im Übrigen bestehen zumindest Zweifel, dass die Befassung mit Aspekten der Aufgabenstellung, wie etwa **[TP.1]** und **[TP.3]** , nahelag, so dass diese Aspekte nicht in die Aufgabenstellung einfließen dürfen (BGH a.a.O. – Mirabegron; BGH a.a.O. – Quetiapin). \n\n185\\. **9.** Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war aus Billigkeitsgründen anzuordnen (§ 80 Abs. 3 PatG). \n\n186\\. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Senats, ob die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist jedenfalls veranlasst, wenn es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten. Maßgebend sind dafür alle Umstände des Falles (Benkard, Patentgesetz, 12. Aufl., § 80 Rn. 22; Schulte, PatG, 12. Auflage (2025), § 73 Rn. 128, 134, 137, § 80 Rn. 120 ff; Busse\u002FKeukenschrijver, 9\\. Auflage, § 80 Rn. 65). Billigkeitsgründe für eine Rückzahlung kommen insbesondere bei Verfahrensfehlern oder unsachgemäßer Sachbehandlung durch das Deutsche Patent- und Markenamt in Betracht (Schulte, a.a.O. § 73 Rn. 143, 145; Benkard a.a.O. § 80 Rn. 22, 26; BPatG BIPMZ 2006, 372, 374 – Frequenzsignal; BPatG 47, 224, 231 \u002F– Mikroprozessor; BPatGE 49, 154, 161 ff – Tragbares Gerät; BPatG Mitt. 2010, 41, 43 –Mobilfunknetzwerk). Davon ist vorliegend auszugehen. \n\n187\\. Denn sowohl die Vorgehensweise wie auch die Begründung der Prüfungsstelle in dem angefochtenen Beschluss sind mängelbehaftet. \n\n188\\. So erweist sich der Zurückweisungsbeschluss schon deshalb als nicht sachgerecht, weil die von der Prüfungsstelle angegebene Aufgabenstellung in ihrer engen Formulierung technische Lösungsansätze beinhaltet (siehe Abschnitt 8). Hiervon ausgehend stellt sich auch die materiell-rechtliche Beurteilung der beanspruchten (Teil-)Merkmale, die nicht Bestandteil dieser Aufgabenstellung geworden sind, als nicht sachgerecht dar. Diese werden von der Prüfungsstelle von einer einzigen Ausnahme abgesehen (die Merkmal **(A.4)** betrifft) im Zurückweisungsbeschluss pauschal als \"selbstverständlich\" beurteilt oder dem \"präsenten Grundwissen\" des Fachmannes zugerechnet, ohne in angemessener Weise nachzuweisen, dass die von ihr beschriebenen Kenntnisse der Fachwelt vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich waren. \n\n189\\. Die Prüfungsstelle hat die vorliegende Patentanmeldung schließlich wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen und gründet dieses Ergebnis auf ein behauptetes, allgemeines Fachwissen. Nach anerkannten Beurteilungsgrundsätzen wird das allgemeine Fachwissen aber erst dann herangezogen, wenn ein Stand der Technik ermittelt ist und es darauf ankommt, zu beurteilen, was diese Kenntnisse offenbaren und ob die beanspruchte Lehre gegenüber diesem Offenbarungsgehalt neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 – X ZB 3\u002F06 Rn. 19; BPatGE 30, 250; BGH GRUR 2004, 1023 Rn. 33 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Schulte, a.a.O. § 3 Rn. 11, § 34 Rn. 339). Insoweit leidet das Prüfungsverfahren an einem weiteren wesentlichen Mangel, da der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle in Hinblick auf die Würdigung der beanspruchten Lehre jegliche konkrete Auseinandersetzung mit dem Offenbarungsgehalt von zum Stand der Technik ermittelten Druckschriften vermissen lässt. \n\n190\\. Selbst unter der Annahme, dass im vorliegenden Fall ein Naheliegen des beanspruchten Gegenstandes allein durch das allgemeine Fachwissen begründet werden könnte, hätte es zumindest einer Darlegung bedurft, worin diese Kenntnisse im Einzelnen bestehen, weshalb sie dem Fachmann am Anmeldetag unabhängig von konkreten Entgegenhaltungen geläufig waren und weshalb der Fachmann Anlass hatte, schon aufgrund dieser Kenntnisse zum Gegenstand der Anmeldung zu gelangen (vgl. BGH GRUR 2013, 1282 Rn. 15 – Druckdatenübertragungsverfahren). Auch diesen formalen Anforderungen würden die Ausführungen im Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle nicht gerecht. \n\n191\\. So kann in Hinblick auf Merkmal **(A.4)** nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Prüfungsstelle argumentiert, der Fachmann habe jedenfalls Grund, RFID-Chips auf der Ware zur Prüfung einer Entnahme vorzuschlagen, da ihm aufgrund seines präsenten Grundwissens an einer Ware befestigte RFID-Chips und entsprechende Detektoren bekannt seien. Dabei lässt die Prüfungsstelle außer Acht, dass nach ständiger Rechtsprechung allein die Kenntnis eines zum allgemeinen technischen Fachwissen gehörenden technischen Sachverhalts, den Fachmann noch nicht veranlasst, sich dieser Kenntnis bei der Lösung eines bestimmten technischen Problems zu bedienen (BGH GRUR 2009, 743 – Airbag-Auslösesteuerung). \n\n192\\. Angesichts der allgemein bekannten Tatsache, dass es zur Verwendung von RFID-Chips an zu kennzeichnenden Waren durchaus Alternativen gab (z. B. Barcode-Etiketten, QR-Code-Etiketten, gedruckte Elektronik, aktive Transponder, Bluetooth-Transmitter), hätte die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Fachmann nicht zwangsläufig eine RFID-basierte Lösung vorgeschlagen hätte, wenn es darum geht zu prüfen, welche Ware aus dem autonomen Transportfahrzeug entnommen wird. Zu ihren diesbezüglichen Aussagen konnte die Prüfungsstelle vielmehr nur aufgrund ihrer Kenntnis der Anmeldeunterlagen gelangen. Damit handelt es sich aber um eine typische \"ex post\"-Betrachtung, die nach anerkannten Beurteilungsgrundsätzen unzulässig ist. \n\n193\\. In ihrer Summe rechtfertigen daher die aufgezeigten schwerwiegenden Fehler der Prüfungsstelle die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.","BPatG München, 16.09.2025, 17 W (pat) 20\u002F23","2026-07-08T22:48:05.471Z","2026-07-10T22:09:37.704Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":5,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"6197","ECLI:DE:NEURIS:JURE259032076","ecli-de-neuris-jure259032076","7 Ni 12\u002F23 (EP)","2025-06-03T00:00:00.000Z","#  BPatG, Urteil vom 3. Juni 2025 - 7 Ni 12\u002F23 (EP) \n\n## Tenor\n\n**In der Patentnichtigkeitssache**   \n…\n\n**betreffend das europäische Patent 2 702 329**\n\n**(DE 50 2012 003 875)**\n\nhat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2025 durch die Vorsitzende Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Brunn, Dipl.-Ing. Wiegele, Dr. von Hartz und Dipl.-Chem. Dr. Deibele\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Klage wird abgewiesen.\n\nII. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nIII. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin macht die teilweise Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 702 329 B1 (Streitpatent) geltend. Die Lizenznehmerin des Beklagten nimmt die Klägerin wegen Verletzung des Streitpatents zivilgerichtlich in Anspruch. Der Beklagte war im Zeitpunkt der Klageerhebung eingetragener Inhaber des in deutscher Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 28. April 2012 als internationale Anmeldung mit der Nummer PCT\u002FDE2012\u002F000458 angemeldet worden ist und die Priorität der deutschen Schrift 20 2011 005 698 U vom 28. April 2011 in Anspruch nimmt. Die Erteilung wurde am 22. Juli 2015 veröffentlicht. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „KOCHFELD MIT ZENTRALER ABSAUGUNG VON KOCHDÜNSTEN NACH UNTEN“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 50 2012 003 875 geführt. \n\n2\\. Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 15 Patentansprüche, von denen der Patentanspruch 1 und der darauf rückbezogene Patentanspruch 11 angegriffen werden. Patentansprüche 1 und 11 beziehen sich auf ein Kochfeld mit einer Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten. \n\n3\\. Sie lauten in der Verfahrenssprache – entsprechend der veröffentlichten Schrift B1 \\- wie folgt: \n\n4\\. Der Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung. \n\n5\\. Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit und unzulässigen Erweiterung geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) und c), Art. 56 EPÜ). \n\n6\\. Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr eingereichte Druckschriften und Dokumente: \n\n7\\. \n\nNK3 Antragsschrift (einstweilige Verfügung) NK5 WO 2012\u002F146237 A1 (D0) NK6 US 6 455 818 B1 (D1) NK7 US 3 367 320 A (D2) NK8 JP 2000 139720 A (D3) NK8A Englische Übersetzung der NK8 NK9 Recherchebericht EP 2 975 327 A1 NK10 EP 1 944 553 A2 (D4) NK11 Verkaufshandbuch Häcker NK12 Verkaufsunterlagen Nolte NK13 Verkaufshandbuch Nobilia NK14 Verkaufsunterlagen Miele NK15 Verkaufshandbuch Poggenpohl NK17 Klageschrift des parallelen Verletzungsverfahrens NK18 Anlage PBP 10 des parallelen Verletzungsverfahrens NK19 US 2007\u002F0062513 A1 (D5) NK20 US 3 109 358 A (D6) NK21 CA 2081 823 A1 (D7) NK22 US 6 240 916 B1 (D8)\n\n8\\. Die Klägerin ist der Auffassung, es liege eine unzulässige Erweiterung des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 vor. Der erteilte Patentanspruch 1 setze sich aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 und Teilen des ursprünglichen Patentanspruchs 11 zusammen. Aufgrund der direkten Verknüpfung des Schichtaufbaus mit dem Abstand zwischen der Unterseite des Kochfeldes und der Unterseite des Bodens der Kochdunst-Ansaugkammer im Bereich von 110 mm bis 260 mm, sei in der ursprünglich eingereichten Fassung keine Offenbarung für ein Kochfeld mit dem Schichtaufbau, bei dem der Abstand größer als 260 mm oder kleiner als 110 mm sei, enthalten. \n\n9\\. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei zudem nicht erfinderisch. Ausgehend von der D1 oder D2 werde der Fachmann diese mit der Lehre der D3 oder D4 kombinieren und so zur technischen Lehre des Patentanspruchs 1 gelangen. Aus den technischen Lehren der D1 bzw. D2 sei lediglich nicht bekannt, dass das Lüfter-Gehäuse für zwei oder mehrere Radial-Lüfter vorgesehen sei (Merkmal 1.5.2) und die Kochdunst-Ansaugkammer zum horizontalen Weiterleiten und Bereitstellen des Kochdunst-Stroms zum vertikalen, nach oben gerichteten Ansaugen durch die im vertikal höher liegenden Lüfter-Gehäuse vorgesehenen Radial-Lüfter vorgesehen sei (Merkmal 1.5.3). Vor diesem Hintergrund stelle sich für den Fachmann die Aufgabe, die in der D1 bzw. D2 beschriebenen Kochfelder derart auszugestalten und weiterzubilden, dass der erforderliche Bauraum gesenkt und die Effizienz des Kochfelds verbessert werden könne. Hierzu werde der Fachmann die technische Lehre der D3 heranziehen, da diese für ihn - ohne weiteres erkennbar - ein gattungsgemäßes, elektrisch betriebenes Kochfeld betreffe, bei dem der Kochdunst platzsparend zur Seite abgeleitet werde und nicht nach unten, was bei der D1 und der D2 einen erhöhten Platzbedarf im Küchenmöbel unterhalb des Kochfelds erfordere. Es sei für den Fachmann offensichtlich, dass es weniger Bauhöhe benötige, wenn die Kochdünste gemäß dem Inhalt der D3 zur Seite anstatt nach unten abgeblasen würden. \n\n10\\. Ferner seien aus dem Stand der Technik Vorrichtungen mit zwei Radial-Lüftern bekannt gewesen, wie zum Beispiel aus der D6. Der Fachmann hätte ausgehend von dem Inhalt der D1 oder D2 in Bezug auf die Bauhöhe alternativ zum Inhalt der D3 auch die D6 herangezogen, da diese explizit eine Lüfteranordnung lehre, welche eine sehr geringe Bauhöhe ermöglichen solle. Gleiches gelte für die technische Lehre der D7 oder D8. \n\n11\\. Der Gegenstand der Anspruchskombination 1 und 11 sei auch unter Berücksichtigung der Verkaufsunterlagen verschiedener Küchenhersteller (NK11 bis NK15) anstelle des Fachwissens oder der D4 nahegelegt. \n\n12\\. Patentanspruch 11 sei nicht geeignet, die Rechtsbeständigkeit begründen zu können. Der Gegenstand sei nicht erfinderisch. Das zusätzliche Merkmal des bestimmten Abstands sei eine willkürliche Maßangabe. Es würden damit lediglich gewünschte Abmessungen der Bauhöhe des Kochfeldes beansprucht. Ferner sei dies nicht erfinderisch, weil der Fachmann stets bestrebt sei, die in Rede stehenden Kochfelder möglichst flach auszubilden und so den Platzbedarf zu minimieren. \n\n13\\. Die Klägerin beantragt, \n\n14\\. das europäische Patents 2 702 329 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1 und 11, soweit auf Anspruch 1 rückbezogen, für nichtig zu erklären. \n\n15\\. Der Beklagte beantragt, \n\n16\\. die Klage abzuweisen. \n\n17\\. Der Beklagte bezieht sich zur Stützung seines Vorbringens u.a. auf folgende von ihm eingereichte Dokumente: \n\n18\\. \n\nRSH4 Eck, Ventilatoren, 6. Auflage, Seite 387, zweiter Absatz RSH5 Eidesstattliche Versicherung von Herrn I…\n\n19\\. Der Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent in der verteidigten Fassung für rechtsbeständig. \n\n20\\. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei identisch in den ursprünglichen Unterlagen offenbart und gehe nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Der auf Seite 10 der Beschreibung der Anmeldung offenbarte Schichtaufbau sei völlig unabhängig vom Abstand zwischen der Unterseite des Kochfelds und der Unterseite des Bodens der Kochdunst-Ansaugkammer. Bei der Abstandsangabe handele es sich um kein zwingendes Merkmal, welches in den neuen Patentanspruch 1 hätte aufgenommen werden müssen; diese Angabe stelle einen besonderen Vorteil der Erfindung dar. \n\n21\\. Die Entgegenhaltungen D1 – D3 könnten die erfinderische Tätigkeit nicht in Frage stellen. Sie offenbarten u.a. keine zwei Radial-Lüfter noch legten sie diese nahe. Die Verwendung von zwei Radial-Lüftern sei ausgehend von der Aufgabe des Patents, Materialkosten und Geräusche zu reduzieren sowie Platz zu sparen, kontra-intuitiv. Dem Fachmann fehle die Veranlassung, mehr als einen Lüfter zu verwenden, um die Bauhöhe zu verringern. Die Entgegenhaltung D3 würde der Fachmann bereits deshalb nicht heranziehen, weil es sich bei der D3 um einen Tischgrill handele. Die weiteren Entgegenhaltungen (D6 – D8) würden Dunstabzugshauben betreffen. Bereits deshalb sei für den Fachmann eine Kombination nicht naheliegend. \n\n22\\. Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 20. Februar 2025 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt und weitere Hinweise in der mündlichen Verhandlung gegeben. \n\n23\\. Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2025 verwiesen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n24\\. Die Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. \n\n25\\. Der Gegenstand des Streitpatents erweist sich in der erteilten Fassung als rechtsbeständig, denn die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden Patentfähigkeit in Form von fehlender erfinderischer Tätigkeit liegen nicht vor (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) und c), Art. 56 EPÜ). \n\n**I.**\n\n26\\. Der Beklagte ist trotz der im laufenden Verfahren erfolgten Übertragung des Streitpatents weiterhin passiv prozessführungsbefugt. Die Umschreibung eines im Patentnichtigkeitsverfahren angefochtenen Schutzrechts bleibt grundsätzlich ohne Auswirkung auf die Parteistellung (vgl. BGH GRUR 1992, 430 – Tauchcomputer). Der bisherige Beklagte führt das Verfahren in gesetzlicher Prozessstandschaft für die neue Schutzrechtsinhaberin fort, vgl. § 99 Abs. 1 PatG, § 265 Abs. 2 ZPO. So liegt der Fall hier. Dem haben die Parteien auf Nachfrage des Senats zugestimmt. \n\n**II.**\n\n27\\. **1.** Gegenstand der vorliegenden Erfindung ist ein Kochfeld (1) mit einer zentralen Aussparung (4), welches in Form einer Montageeinheit mit einer an seiner Unterseite (35) angebrachten Vorrichtung (36) zum Betreiben des Kochfeldes (1) und zum Abzug von Kochdünsten nach unten ausgebildet ist und in eine korrespondierend zu ihren Abmessungen ausgebildete Aussparung der Küchen - Arbeitsplatte (54) schnell und einfach einsetzbar ist (vgl. Absatz [0024]). \n\n28\\. Das Streitpatent betrifft zwei Aspekte. Zum einen die in der Prioritätsschrift enthaltene technische Lehre bezüglich der zentralen Aussparung, vgl. das Streitpatent, Absätze [0002] bis [0023] sowie die Fig. 1 bis 11, und zum anderen den in der internationalen Anmeldung mit aufgenommenen Aspekt der Montageeinheit, vgl. die Absätze [0024] bis [0040] sowie die Fig. 12 bis 18. \n\n29\\. Zu dem Aspekt der zentralen Aussparung führt das Streitpatent in den Absätzen [0002] bis [0010] wie folgt aus: \n\n30\\. Demgemäß sei aus dem Stand der Technik ein Kochfeld bekannt, welches beidseitig und rückseitig neben dem Kochfeld längliche, rechteckige Schlitze aufweise, durch welche die im Bereich des Kochfeldes entstehenden Kochdünste nach unten abgesaugt würden. Dieses aus dem Stand der Technik bekannte Kochfeld mit beidseitig und rückseitig hiervon vorgesehenen Absaugschlitzen sei insbesondere deswegen nachteilig, weil dort die das Kochfeld tragende Arbeitsplatte - zumindest unmittelbar seitlich von dem Kochfeld \\- nicht vollständig für Abstellzwecke oder ähnliches nutzbar sei. Dieses zum Stand der Technik gehörende Kochfeld mit beidseitig und rückseitig hiervon vorgesehenen Absaugschlitzen sei auch deswegen nachteilig, weil sich die beiden seitlichen und die rückwärtigen Absaugströmungen - vor allem im besonders bedeutsamen Bereich des Zentrums des Kochfeldes - gegenseitig vollständig oder zumindest teilweise aufheben würden, so dass dort entstehende Kochdünste keiner effektiven Absaugströmung ausgesetzt seien und sich folglich ungehindert ausbreiten und aufsteigen könnten. \n\n31\\. Ein weiterer Nachteil dieses aus dem Stand der Technik hervorgehenden Kochfeldes mit beidseitig und rückseitig hiervon vorgesehenen Absaugschlitzen bestehe darin, dass dort ausgeprägte Herstellungskosten und Materialkosten - insbesondere wegen der Ausbildung der drei Absaugvorrichtungen und dem mit diesen in Verbindung stehenden Abluftkanal \\- System - anzusetzen seien. Auch die Wartungskosten seien bei diesem bekannten Kochfeld besonders hoch, insbesondere da dort drei Fettfilter zu warten seien. \n\n32\\. Da bei diesem bekannten Kochfeld mit beidseitig und rückseitig hiervon vorgesehenen Absaugschlitzen bei Aktivierung der Kochdunstabsaugung über alle Absaugschlitze gleichzeitig starke Absaugströme freigesetzt würden, sei dort der Energieaufwand für eine Kochdunstabsaugung besonders hoch, weshalb die Effizienz dieses bekannten Kochfeldes auffallend gering sei. \n\n33\\. Aufgrund der dort erforderlichen drei starken Absaugströme, sei dort auch die Lärmbelastung durch Strömungsgeräusche und Lüftermotoren des Absaug-Systems ausgeprägt. \n\n34\\. Ein weiterer wesentlicher Nachteil des bekannten Kochfeldes mit beidseitig und rückseitig hiervon vorgesehenen Kochdunst - Absaugschlitzen bestehe darin, dass dort eine material- und zeitintensive Montage des Kochfeldes an der das Kochfeld tragenden Arbeitsplatte \\- unter Überbrückung der beidseitigen und rückwärtigen Kochdunst - Absaugschlitze \\- mittels eines separaten Einbaurahmens erforderlich sei. \n\n35\\. Weiterer relevanter Stand der Technik sei aus der US2007\u002F0062513A1, US2674991 und DE 20 2009 008 286 U1 bekannt. \n\n36\\. Zu dem Aspekt der Montageeinheit führt das Streitpatent in den Absätzen [0024] ff. aus, dass das Kochfeld mit der zentralen Aussparung in Form einer Montageeinheit mit einer an seiner Unterseite angebrachten Vorrichtung zum Betreiben des Kochfeldes und zum Abzug von Kochdünsten nach unten ausgebildet sei und in eine korrespondierend zu ihren Abmessungen ausgebildete Aussparung der Küchen-Arbeitsplatte schnell und einfach einsetzbar sei. \n\n37\\. Die beiden Aspekte hätten gemäß Absatz [0038] zusammengefasst die Vorteile einer sicheren, gleichmäßigen und effizienten Absaugung der Kochdünste bei einer geringen Geräuschentwicklung. Bezogen auf die Montageeinheit ergebe sich eine Kompaktheit mit einer geringen Bauhöhe. Durch die Montageeinheit ergebe sich die Möglichkeit, diese im Werk vollständig vormontieren zu können, wodurch sich ein sehr geringer Montageaufwand an der Küchenarbeitsplatte ergebe. Insgesamt seien darüber hinaus auch die Herstellungs-, Montage-, Wartungs- und Betriebskosten reduziert. \n\n38\\. **2.** Diese Aufgaben werden gemäß dem Streitpatent durch den nachfolgend gegliedert formulierten Gegenstand des Anspruchs 1 gelöst: \n\n39\\. \n\n1\\. Kochfeld (1) 1.1 mit einer oder mit mehreren Kochstellen (2), 1.2 welches - in einer Draufsicht - lediglich in dem Bereich (25) um seinen geometrischen Flächenschwerpunkt (3) herum eine oder mehrere Aussparungen (4) aufweist und 1.3 mit einer oder mit mehreren Vorrichtungen (5) zum Abzug von Kochdünsten, 1.3.1 wobei diese Vorrichtungen (5) zum Abzug von Kochdünsten die über dem oder über den Kochstellen (2) entstandenen und entstehenden Kochdünste in vertikal unterhalb des Kochfeldes (1) weisender Richtung nach unten abziehen und 1.4 mit einer an der Unterseite (35) des Kochfeldes (1) vorgesehenen und mit dem Kochfeld (1) eine Montageeinheit bildenden Vorrichtung (36) zum Betreiben des Kochfeldes (1) und zum Abzug von Kochdünsten nach unten dadurch gekennzeichnet, dass 1.5 diese Vorrichtung (36) umfasst - in vertikaler Richtung nach unten nacheinander folgend \\- an der Unterseite (35) des Kochfeldes (1) 1.5.1 ein Gehäuse (44) für die Beheizungs- oder Kochfeldbeheizung- und Steuerungs-Elektronik, 1.5.2 ein Lüfter-Gehäuse (48) für zwei oder mehrere Radial-Lüfter (38) und 1.5.3 eine oder mehrere Kochdunst-Ansaugkammern (39) a) zur horizontalen, nach außen gerichteten Kochdunst-Weiterleitung sowie b) zur Bereitstellung des Kochdunst-Stromes für eine vertikal nach oben gerichtete Ansaugung durch die in dem vertikal höher liegenden Lüfter-Gehäuse (48) vorgesehenen Radial-Lüfter (38).\n\n40\\. Der Anspruch 11 lautet, ebenfalls in gegliederter Fassung: \n\n41\\. \n\n11\\. Kochfeld (1) mit einer Vorrichtung (5) zum Abzug von Kochdünsten und mit einer Vorrichtung (36) zum Betreiben des Kochfeldes (1) und zum Abzug von Kochdünsten nach unten nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass 11.1 der Abstand (40) zwischen der Unterseite (35) des Kochfeldes (1) einerseits und der Unterseite des Bodens (42) der Kochdunst-Ansaugkammern (39) andererseits in einem Bereich von 110 mm bis 260 mm liegt.\n\n42\\. **3.** Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein Hochschulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau oder Mechatronik anzusehen. Dieser verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Dunstabzügen sowie deren Regelung. \n\n43\\. **4.** Die erfindungsgemäße Lehre ist aus Sicht eines solchen Fachmanns wie folgt weiter zu erläutern: \n\n44\\. a) Das Merkmal 1.2 definiert den Bereich, in dem die eine Aussparung bzw. die mehreren Aussparungen auf dem Kochfeld angeordnet ist bzw. sind. Aus dem Anspruchswortlaut heraus ergibt sich nicht, wie groß dieser Bereich um den Flächenschwerpunkt herum sein soll. In der Beschreibung, Absatz [0013] i. V. m. der Figur 1, wird dargelegt, dass der Bereich um den Flächenschwerpunkt durch einen Durchmesser definiert werden kann, vgl. Bezugszeichen 25 der Figur 1. Innerhalb dieses Bereichs liegt die mindestens eine Aussparung, in der Figur 1 als Kreis 4 dargestellt. Der Durchmesser des Bereichs kann zwischen 10 bis 90 % der Gesamtbreite 29 des Kochfelds liegen, die Form der Aussparung(en) kann unterschiedlich geformt sein. Das Streitpatent gibt hierzu rund, oval, quadratisch, rechteckig, polygonal oder sternförmig als mögliche Form an. Sowohl die gewählte Formulierung des Anspruchswortlautes als auch die Beschreibung lassen daher eine sehr weite Auslegung der Aussparung(en) zu, die bei der Beurteilung der Patentfähigkeit zugrunde zu legen ist. \n\n45\\. b) Eine Ausgestaltung des Kochfeldes als Montageeinheit ergibt sich aus Merkmal 1.4. Das Kochfeld ist als eine Einheit vormontiert mit den in dem Merkmalskomplex 1.5 angegebenen Bauteilen und deren Positionierung. Dieses Verständnis wird auch durch den Absatz [0038] gestützt. \n\n46\\. c) Die Vorrichtung (36) umfasst nach Merkmal 1.5.2 ein Lüfter-Gehäuse (48) für zwei oder mehrere Radial-Lüfter (38). Eine Positionierung dieser Lüfter ist nach dem Anspruchswortlaut nicht näher vorgegeben, jedoch ergibt sich in Kombination mit dem Merkmal 1.5.3 b), dass sie so eingebaut sind, dass sie eine vertikal nach oben gerichtete Ansaugung bewirken. Bei einem Radial-Lüfter (38) handelt es sich nicht um lediglich ein Lüfterrad, vielmehr ergibt sich aus den Absätzen [0034] und [0039] der Beschreibung sowie aus den Figuren 14 und 15, dass die zwei oder mehrere Radial-Lüfter (38) aus jeweils einem Lüfter-Motor (56) („dass die Lüfter-Motoren (56) der Radial-Lüfter (38)“, [0039]) und einem Lüfterrad (65) („… die Drehrichtungen (73) der beiden Lüfterräder dieser beiden Radiallüfter…“, [0034]) bestehen. \n\n**III.**\n\n47\\. Das Streitpatent erweist sich in der erteilten Fassung als rechtsbeständig. Der Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag erfüllt die Voraussetzungen der Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) und c) EPÜ i. V. m. Art 54 und Art. 56 EPÜ. \n\n48\\. **1.** Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung (WO 2012\u002F146237 A1) hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ). \n\n49\\. Der erteilte Anspruch 1 setzt sich aus Merkmalen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 11 zusammen. Die Klägerin sieht eine unzulässige Erweiterung in dem Weglassen des im ursprünglichen Anspruch 1 enthaltenen ursprünglichen Teilmerkmals „…wobei der Abstand (40) zwischen der Unterseite (35) des Kochfeldes (1) einerseits und der Unterseite des Bodens (42) der Kochdunst-Ansaugkammern (39) andererseits in einem Bereich von 110 mm bis 260 mm, liegt.“ Dies spezifiziere einen speziellen Schichtaufbau des Kochfeldes mit diesem Abstandsbereich. Durch das Weglassen dieser Angabe umfasse der erteilte Anspruch 1 auch Kochfelder mit Abstandsmaßen außerhalb dieses Bereichs. Die Klägerin verweist hierzu auch auf die letzten beiden Absätze der Seite 10 der ursprünglich eingereichten Beschreibung. \n\n50\\. Dienen in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen, den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt (BGH, Urteil vom 17. Juni 2025 - X ZR 78\u002F23 Rn. 36 – Flüssigkeitszufuhrgerät II; Beschluss vom 23. Januar 1990 – X ZB 9\u002F89 –, BGHZ 110, 123, BPatGE 31, 277 - Spleißkammer). \n\n51\\. Dieser Sachverhalt liegt auch im vorliegenden Fall vor. Die beiden genannten Absätze der ursprünglichen Beschreibung (im Streitpatent die identischen Absätze [0025] und [0026]) offenbaren eine technische Lehre, nach der zunächst eine konstruktive Ausgestaltung der Vorrichtung beschrieben wird. Diese gibt im Absatz [0025] eine Anordnung der für die Vorrichtung (36) vorgesehenen Bauteile in der vorgegebenen vertikalen Richtung vor. Ein bestimmtes Abstandsmaß ist nach der Beschreibung in diesem Absatz nicht vorgesehen; dies folgt erst im darauffolgenden Absatz [0026] und wird beschrieben, als eine vorteilhafte Ausgestaltung, die aus dieser Anordnung resultiert. Die Lösung der gestellten Aufgabe einer reduzierten Bauhöhe wird bereits durch den konstruktiven Aufbau, wie im Anspruch 1 definiert, ermöglicht und fördert somit dessen Erfolg. Die im folgenden Absatz [0026] beschriebenen Abstandsmaße wird der Fachmann bei der Umsetzung der beschriebenen Konstruktion als Ausgestaltung dieser Konstruktion vorsehen. \n\n52\\. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist somit in der ursprünglichen Lehre enthalten. \n\n53\\. **2.** Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch patentfähig, mithin rechtsbeständig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Art. 54 und Art. 56 EPÜ). \n\n54\\. 2.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist unbestritten neu (Art. 54 EPÜ). Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften nimmt ein Kochfeld mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 vorweg. \n\n55\\. 2.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ). \n\n56\\. Zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist von den Druckschriften D1 bzw. D2 auszugehen. \n\n57\\. a) Die Druckschrift D1 betrifft eine Filtereinrichtung für eine nach unten gerichtete Absaugung und Entfernung von Kochdünsten eines Kochfeldes. \n\n58\\. Die Beschreibung führt aus, die Absaugvorrichtungen wiesen Filter zur Abscheidung von Fett oder anderen, unerwünschten Nebenprodukten auf. Diese seien notwendig, um den Lüfter und andere Komponenten des Absaugsystems zu schützen. Es sei daher notwendig, die Filter so auszugestalten, dass sie zur Überprüfung, Reinigung und\u002Foder zum Austausch einfach zugänglich seien. \n\n59\\. Hierzu schlägt die Druckschrift D1 eine Absaugvorrichtung vor, wie sie beispielhaft in den nachstehend widergegebenen Figuren 1 und 2 ersichtlich ist. \n\n60\\. Demnach ist eine Absaugvorrichtung 75 in eine Aussparung eines Kochfeldes zwischen mehreren Kochstellen 43, 44, 48 eingesetzt, um Kochdünste, die über den Kochstellen entstanden sind, in vertikaler Richtung nach unten, unterhalb des Kochfeldes, abzuziehen. \n\n61\\. aa) Ein solches Kochfeld nimmt, wie von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, die Merkmale 1., 1.1, 1.3 und 1.3.1 vorweg. \n\n62\\. bb) Auch die Merkmale 1.2 und 1.5.3 b) sind offenbart. \n\n63\\. Wie die Figur 1 zeigt, ist das Kochfeld 9 so aufgeteilt, dass es im Bereich um seinen geometrischen Flächenschwerpunkt herum eine Aussparung aufweist, in die hinein eine Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten (downdraft system 75, vgl. Fig. 2 und die Sp. 3, Z. 6 bis 22) die entstandenen Kochdünste in vertikal nach unten weisender Richtung absaugt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese sehr lange Ausgestaltung der Aussparung so zu verstehen, dass sie dem Merkmal „im Bereich um seinen geometrische Flächenschwerpunkt“ entspricht. Das Streitpatent sieht, wie oben zur Auslegung dargelegt, selbst einen Bereich von 90% der Gesamtbreite des Kochfeldes und einen rechteckigen Querschnitt vor. Auch beschreibt die Druckschrift D1 in der Spalte 2 den Einsatz eines Kochfelds in einer Küchenarbeitsplatte (kitchen countertop) als Alternative, so dass die Aussparung im Flächenschwerpunkt eines Kochfeldes liegt (Merkmal 1.2). \n\n64\\. Weiter umfasst die Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten eine Kochdunst-Ansaugkammer (plenum 80). Die Kochdünste werden von einem an der senkrechten Seitenwand angeordneten Lüfter (blower or fan 84) durch eine Öffnung in der senkrechten Seitenwand der Kochdunst-Ansaugkammer angesaugt. Die Ansaugkammer ist somit so ausgestaltet, dass sie eine horizontale Weiterleitung der Kochdünste nach außen bewirkt (Merkmal 1.5.3). \n\n65\\. cc) Nicht offenbart sind dagegen die Merkmale 1.4 und Teile des Merkmalskomplexes 1.5. \n\n66\\. Eine mit dem Kochfeld eine Montageeinheit bildende Vorrichtung zum Betreiben des Kochfeldes und zum Abzug von Kochdünsten ist in der Druckschrift D1 nicht beschrieben und nicht in deren Figuren dargestellt (Merkmal 1.4). \n\n67\\. Um diese Funktionsangaben ausführen zu können, ist die die Montageeinheit bildende Vorrichtung nach dem Merkmalskomplex 1.5 so ausgestaltet, dass sie in vertikaler Richtung nach unten zunächst ein Gehäuse für die Beheizungs- oder Kochfeldbeheizung- und Steuerungs-Elektronik aufweist. Ein derart angeordnetes Gehäuse-Element ist in der Druckschrift D1 nicht offenbart. Die in der Figur 1 dargestellten Bedienelemente der Heizelemente sind in der Frontfläche des Herdes angeordnet, so dass auch die zugehörige Steuerelektronik hinter dieser Frontfläche zu vermuten ist (Merkmal 1.5.1). \n\n68\\. Auch sind nicht zwei oder mehrere Radiallüfter angeordnet, vorweggenommen ist lediglich ein Radial-Lüfter 84 (Merkmal 1.5.2). \n\n69\\. Weiter ist die Kochdunstansaugkammer nicht so ausgestaltet, dass sie einen Kochdunststrom bereitstellt für eine vertikal nach oben gerichtete Ansaugung durch die in dem vertikal höher liegenden Lüfter-Gehäuse vorgesehenen Radial-Lüfter. Vielmehr werden die Kochdünste horizontal nach außen, durch eine Öffnung in der Ansaugkammer 80 angesaugt (Merkmal 1.5.3 b)). \n\n70\\. b) Die Druckschrift D2 betrifft ebenfalls eine Filtereinrichtung für eine nach unten gerichtete Absaugung von Kochdünsten eines Kochfeldes. \n\n71\\. In der Beschreibung wird ausgeführt, dass das effektivste Verfahren zur Entfernung von Kochdünsten daraus resultiere, dass diese so nahe wie möglich an ihrem Entstehungsort beeinflusst werden. Die Aufgabe bestünde daher darin, eine verbesserte Absaugvorrichtung zu bilden, die eine zuverlässige Absaugung der entstehenden Kochdünste an ihrer Quelle zuverlässig und ohne weitere Hilfsvorrichtungen, wie zum Beispiel eine Haube oder Umlenkungen, schaffe. \n\n72\\. Hierzu schlägt die Druckschrift D2 eine Absaugvorrichtung vor, wie sie beispielhaft in den nachstehend widergegebenen Figuren 1 und 2 ersichtlich ist. \n\n73\\. Demnach ist eine Vorrichtung zur Absaugung 25, 30, 31, 28, 29 in eine Aussparung 20, 21 eines Kochfeldes 11 zwischen mehreren Kochstellen 14, 15 eingesetzt, um Kochdünste, die über den Kochstellen entstanden sind, in vertikaler Richtung nach unten, unterhalb des Kochfeldes, abzuziehen. \n\n74\\. ab) Ein solches Kochfeld nimmt, wie von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, die Merkmale 1., 1.1, 1.3 und 1.3.1 vorweg. \n\n75\\. bb) Auch die Merkmale 1.2, 1.5.1 und 1.5.3 b) sind offenbart. \n\n76\\. Wie die Figur 2 zeigt, ist das Kochfeld 11 so aufgeteilt, dass es im Bereich um seinen geometrischen Flächenschwerpunkt herum eine längliche rechteckige Aussparung aufweist, in die hinein eine entsprechende Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten die entstandenen Kochdünste in vertikal nach unten weisender Richtung absaugt. Diese Aussparung entspricht, wie zur Auslegung und oben zu der Druckschrift D1 ausgeführt, dem Merkmal 1.2. Auf das oben zur Druckschrift D1 Gesagte wird verwiesen. \n\n77\\. Die auf dem Kochfeld vorne in der Mitte angeordneten Bedienelemente 16 sind durch einen entsprechend in dem Kochfeldgehäuse 12 angeordneten Rahmen unterhalb des Kochfeldes 11 eingehaust (Merkmal 1.5.1). \n\n78\\. Weiter umfasst die Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten eine Kochdunst-Ansaugkammer 25\\. Die Kochdünste werden von einem an der senkrechten Seitenwand angeordneten Lüfter 28, 29 durch eine Öffnung 31 in der senkrechten Seitenwand der Kochdunst-Ansaugkammer 25 angesaugt. Die Ansaugkammer 25 ist somit so ausgestaltet, dass sie eine horizontale Weiterleitung der Kochdünste nach außen bewirkt (Merkmal 1.5.3). \n\n79\\. cc) Nicht offenbart sind dagegen die Merkmale 1.4 und Teile des Merkmalskomplexes 1.5. \n\n80\\. Die Figur 1 der Druckschrift D2 stellt in einer Explosionszeichnung die Einzelbauteile des dort offenbarten Kochfelds mit Absaugvorrichtung dar. Aus dieser Darstellung lässt sich, entgegen der Auffassung der Klägerin, nicht unmittelbar und eindeutig schließen, dass eine Montageeinheit vorgesehen ist. Vielmehr ist auch in gleicher Weise eine schrittweise Montage der einzelnen Bauteile in und unterhalb einer Küchenarbeitsplatte möglich. Wäre eine Montageeinheit beabsichtigt, so hätte dies explizit in der Beschreibung offenbart sein müssen, so dass der Fachmann diese Möglichkeit auch nicht mitliest (Merkmal 1.4). \n\n81\\. Auch sind nicht zwei oder mehrere Radiallüfter angeordnet, vorweggenommen ist lediglich ein Radial-Lüfter, bestehend aus dem Gehäuse 30, dem Lüfterrad 28 und dem Lüftermotor 29 (Merkmal 1.5.2). \n\n82\\. Weiter ist die Kochdunstansaugkammer nicht so ausgestaltet, dass sie einen Kochdunststrom bereitstellt für eine vertikal nach oben gerichtete Ansaugung durch die in dem vertikal höher liegenden Lüfter-Gehäuse vorgesehen Radial-Lüfter. Vielmehr werden die Kochdünste horizontal nach außen, durch die Öffnung 31 in der Ansaugkammer 25 angesaugt (Merkmal 1.5.3 b)). \n\n83\\. c) Entgegen der Auffassung der Klägerin, ergibt sich der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht in naheliegender Weise ausgehend von der Druckschrift D1 bzw. D2 in Kombination mit der Druckschrift D3. \n\n84\\. aa) Gemäß der Übersetzung NK8 betrifft die D3 eine Kochvorrichtung zum Braten von Fleisch oder ähnlichem (to perform grilled meat or the like) innerhalb einer Wohnung (Absatz [0001]). \n\n85\\. Hierbei sei es wichtig, die Öl- und Fettdämpfe und die entstehenden Gerüche zu filtern bzw. zu reduzieren (Absatz [0002]). \n\n86\\. Die Druckschrift D3 schlägt hierzu eine Absaugvorrichtung vor, wie sie beispielhaft in der nachstehend widergegebenen Figur 1 ersichtlich ist. \n\n87\\. Die Kochvorrichtung weist Lochungen 2 auf der beheizten Kochplatte 1 auf, durch die Fett- bzw. Öl durch ein Gehäuse hindurch in ein Wasserbad 4 tropfen können. Einen derartigen Aufbau erkennt der Fachmann als elektrisch betriebenen Grill, darüber hinaus, mit der in Absatz [0001] angesprochenen Maßgabe zur Nutzung innerhalb einer Wohnung, als elektronisch betriebenen Tischgrill. Die auftretenden Kochdämpfe werden durch einen Lüfter 8 aus dem Gehäuse angesaugt und an die Umgebung abgegeben. Dabei werden die Kochdünste durch eine Ansaugkammer 5 in einen Kanal 6 unterhalb des Lüfters horizontal geführt, umgelenkt und durch den oberhalb des Kanals positionierten Lüfter 8 angesaugt. \n\n88\\. bb) Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Fachmann erkenne die durch diese Ausrichtung des Gebläses erzielbaren Bauhöhenvorteile und habe daher die Veranlassung, dieses Prinzip auf die Kochfelder der Druckschriften D1 oder D2 zu übertragen. \n\n89\\. cc) Alle drei dargestellten Kochfelder benutzen zur Absaugung der Kochdünste lediglich einen einzigen Radial-Lüfter. Während die Radial-Lüfter der Druckschriften D1 und D2 seitlich an den Ansaugkammern positioniert sind und den Kochdunststrom horizontal absaugen, ist der Radial-Lüfter wie in der Druckschrift D3 offenbart seitlich über Umlenkungen an dem Gehäuse der Kocheinrichtung angeordnet und saugt den Kochdunststrom vertikal an. \n\n90\\. Bei den dargestellten Figuren der Druckschriften D1 und D2 zeigt sich für den Fachmann, dass sich die dort dargestellten Ansaugkammern sehr tief, von der Unterseite des Kochfeldes vertikal nach unten weg, erstrecken. Der Fachmann mag daher ausgehend von den technischen Lehren der D1 oder D2 eine Veranlassung haben, die Baugröße im Sinne einer Höhenreduzierung zu optimieren. \n\n91\\. Der Senat vermag an dieser Stelle auch der Argumentation der Klägerin beizutreten, dass es dem üblichen fachmännischen Handeln entspreche, zur Reduzierung der Bauhöhe, anstelle des einen dargestellten Radial-Lüfters, mehrere, jedoch deutlich kleinere, Radial- Lüfter vorzusehen, um den benötigten Unterdruck in der Ansaugkammer sicherzustellen. \n\n92\\. Der Fachmann wird dazu die mehreren Lüfter an den Seitenwänden der Ansaugkammern positionieren, wie in der D1 bzw. der D2 offenbart. Führt er die Luft nach den Lüftern seitlich von der Ansaugkammer wieder zusammen, erreicht er durch diese Maßnahme eine deutliche Reduzierung der Bauhöhe. Das Teilmerkmal 1.5.2 mehrere Radial-Lüfter vorzusehen ist daher, ausgehend von der D1 bzw. D2, naheliegend. \n\n93\\. Der Fachmann gelangt somit bereits durch diese Maßnahme zu einer Reduzierung der Bauhöhe. Warum der Fachmann daher die Druckschrift D3 zur Kombination mit einer der Druckschriften D1 oder D2 vorsehen sollte, erschließt sich dem Senat nicht \n\n94\\. dd) Darüber hinaus ist der Fachmann jedoch, in Unkenntnis der Lehre des Streitpatents, auch aus technischen Gründen von einer Kombination mit der Radial-Lüfter Anordnung, wie in der Druckschrift D3 offenbart, abgehalten. Zwar beschreibt diese einen Radial- Lüfter (8), der die Kochdünste vertikal nach oben gerichtet ansaugt (Merkmal 1.5.3). Jedoch setzt dies eine zweifache Umlenkung der Kochdünste aus der Ansaugkammer (5) in die Kochdunst- Weiterleitung (1) nach außen und anschließend vertikal nach oben durch den Radial-Lüfter (8) voraus. Hieraus resultiert ein erhöhter Druckverlust, im Vergleich zur direkten Positionierung des Lüfters an den Seitenwänden der Ansaugkammer, den der Fachmann in jedem Fall vermeiden wird. \n\n95\\. Die Klägerin trägt hierzu vor, die Druckverluste seien als identisch zu betrachten. Sie ist der Auffassung, bei der Vorrichtung gemäß der D3 fände eine Dreifachumlenkung auf der Saugseite, also vor dem Gebläse, jedoch nach dem Gebläse keine Umlenkung statt, wie in der Figur 1 dargestellt. Bei den Absaugvorrichtungen der Druckschriften D1 und D2 sei dies genau umgekehrt, dort seien jeweils nach dem Gebläse Umlenkungen vorgesehen. Der Gesamtdruckverlust sei daher nicht erhöht, wenn die Lehren der Druckschriften kombiniert würden. Jedoch ist hierzu anzumerken, dass beim Einbau der Kochfelder, wie sie in der D1 oder D2 offenbart sind, je nach vorliegender Einbausituation in den Küchen unterschiedliche Kanalführungen stromab des Lüfters bis zum Auslass des Lüfters notwendig sein können und dabei ebenfalls mehrmals umgelenkt werden müssten, selbst bei einem alternativen Einbau des Lüfters wie in der Druckschrift D3. Der Fachmann wird daher zumindest auf der Saugseite den Druckverlust minimieren und ausgehend von einer der Druckschriften D1 oder D2 eine Strömungsführung wie in der Druckschrift D3 beschrieben nicht vorsehen. \n\n96\\. ee) Zu beachten ist an dieser Stelle, dass der Fachmann ausgehend von dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch keine Veranlassung hat, darüber hinaus das weitere Teilmerkmal des Merkmals 1.5.2 vorzusehen, die zwei oder mehrere Radial-Lüfter in einem einzigen Lüfter-Gehäuse auszubilden. Zwar zeigen die weiteren Druckschriften D6 bis D8 Ausgestaltungen von Lüftern in Dunstabzugshauben, die separat oberhalb von Kochfeldern eingesetzt werden. Die dort offenbarten technischen Lehren lassen sich jedoch nicht in naheliegender Weise auf den Einsatz in unterhalb von Kochfeldern angeordneten Gebläsen übertragen. Hier sind die Anforderungen der Geometrien und der Ansaugung der Gebläse aus der Sicht eines Fachmanns zu unterschiedlich. \n\n97\\. Der Fachmann gelangt daher nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents. \n\n98\\. d) Auch durch die technische Lehre der Druckschrift D5 ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahegelegt. Sie beschreibt, wie von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28\\. März selbst ausgeführt, keine über die Druckschriften D1 bzw. D2 hinausgehende technische Lehre. Von da her gilt die oben zu diesen Druckschriften ausgeführte Begründung zur erfinderischen Tätigkeit auch zu der Druckschrift D5. \n\n99\\. **3.** Der abhängige, ebenfalls angegriffene Patenanspruch 11 ist auf den Patentanspruch 1 rückbezogen und wird von dessen Rechtsbeständigkeit mitgetragen. \n\n100\\. **Nebenentscheidungen**\n\n101\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. \n\n102\\. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. \n\n103\\. Der Streitwert wird auf 1.250.000,- € festgesetzt. Die Höhe ist das Ergebnis der üblichen Berechnungsmethode auf Grundlage des anhängigen Verletzungsverfahren in der Hauptsache vor dem Landgericht München I, in welchem der Streitwert auf 1 Millionen festgesetzt wurde, erhöht um ein Viertel gemäß der ständigen Rechtsprechung des BGH (GRUR 2011, 757 – Nichtigkeitsstreitwert).","BPatG, Urteil vom 3. Juni 2025 - 7 Ni 12\u002F23 (EP)","2026-07-08T23:01:04.267Z","2026-07-10T22:11:43.667Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":5,"decisionDate":68,"fullText":69,"summary":70,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":71,"updatedAt":72},"6356","ECLI:DE:NEURIS:JURE259031962","ecli-de-neuris-jure259031962","8 Ni 62\u002F23 (EP)","2025-05-21T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 21.05.2025, 8 Ni 62\u002F23 (EP) \n\n## Tenor\n\n**In der Patentnichtigkeitssache**\n\n…\n\n**betreffend das europäische Patent EP 3 692 792**\n\n**(DE 50 2016 013 772)**\n\nhat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2025 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Hartlieb sowie der Richter Dr.-Ing. Krüger, Dr. Himmelmann, Dipl.-Ing. Dr. Herbst und Dipl.-Ing. Maierbacher\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das europäische Patent EP 3 692 792 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:\n\nII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nIII. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1\u002F3 und der Beklagte zu 2\u002F3.\n\nIV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Beklagte ist Inhaber des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 3 692 792 (deutsches Aktenzeichen DE 50 2016 013 772.2) (Streitpatent), das am 7. April 2016 unter Inanspruchnahme der Priorität DE 10 2015 105 596 vom 13. April 2015 angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „Vorrichtung zur Halterung eines Köders“ trägt. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 1. September 2021 veröffentlicht. \n\n2\\. Das in vollem Umfang angegriffene Streitpatent umfasst 13 Ansprüche mit zwei unabhängigen Patentansprüchen 1 und 13 sowie die auf Patentanspruch 1 zumindest mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12. \n\n3\\. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet gemäß der Streitpatentschrift mit vom Senat hinzugefügter Merkmalsgliederung: \n\n4\\. \n\nM1 „Vorrichtung (1) zur Halterung eines Köders (2) für Tiere, wie Schädlinge, insbesondere Nagetiere und\u002Foder Insekten, umfassend M2 ein in einen Kanalschacht, insbesondere einen Abwasserkanalschacht oder einen Kabelkanalschacht, einsetzbares Gehäuseteil (3), M3 welches wenigstens einen durch wenigstens eine Wandung, insbesondere wenigstens eine Gehäuseteilwandung, begrenzten Aufnahmeraum (5) aufweist, M4 wobei wenigstens eine Durchgangsöffnung (9) ausgebildet ist, durch welche ein Tier zu wenigstens einem in dem Aufnahmeraum (5) angeordneten Köder (2) gelangen kann, gekennzeichnet durch M5 wenigstens eine Führungseinrichtung (99) zur, insbesondere linear, bewegbaren Führung des in einen Kanalschacht (98) eingesetzten Gehäuseteils (3) relativ zu einer Wandung des Kanalschachts (98).“\n\n5\\. Der erteilte nebengeordnete Unteranspruch 13 lautet gemäß der Streitpatentschrift: \n\n6\\. \n\n13\\. „Kanalschacht, insbesondere Abwasserkanalschacht oder Kabelkanalschacht, umfassend wenigstens eine Vorrichtung (1) nach einem der vorhergehenden Ansprüche.“\n\n7\\. Wegen des Wortlauts der weiterhin angegriffenen Unteransprüche 2 bis 12 in der erteilten Fassung wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. \n\n8\\. Die Klägerin stützt ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit. \n\n9\\. Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt: \n\n10\\. G&P0 EP 3 692 792 B1 (Streitpatentschrift); \n\n11\\. G&P0-1 Merkmalsgliederung des Wortlauts des unabhängigen Anspruchs 1 (des Streitpatents); \n\n12\\. G&P0-2 DPMA: Registerauszug zum Aktenzeichen 50 2016 013 772.2, Stand am 21. Juli 2023; \n\n13\\. G&P0-3 EP 3 282 839 B1; \n\n14\\. G&P0-4 DPMA: Registerauszug zum Aktenzeichen 50 2016 009 376.8, Stand am 24. Juli 2023; \n\n15\\. G&P0-5 Klageschrift des Beklagten (K… mbB, …straße, M…) vom 23. Mai 2023 wegen angeblicher Verletzung des Streitpatents durch (u. a.) die Klägerin an das Landgericht M…; \n\n16\\. G&P1 DE 1 678 141 U; \n\n17\\. G&P2 WO 2016\u002F116079 A1, EP 3 247 208 A1; \n\n18\\. G&P3 WO 2015\u002F124137 A1, EP 3 107 383 A1; \n\n19\\. G&P4 DE 10 2014 112 804 A1; \n\n20\\. G&P5 DE 10 2014 102 034 A1. \n\n21\\. Die Klägerin stellt den Antrag, \n\n22\\. das europäische Patent 3 692 792 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. \n\n23\\. Der Beklagte stellt den Antrag, \n\n24\\. die Klage abzuweisen, \n\n25\\. hilfsweise \n\n26\\. das Streitpatent unter Klageabweisung im Übrigen dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 7, jeweils vom 23. Januar 2024, in dieser Reihenfolge, erhalten. \n\n27\\. Der Beklagte erklärt in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2025, dass er die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen jeweils als geschlossene Anspruchssätze ansehe, die jeweils insgesamt beansprucht würden. \n\n28\\. Der Beklagte, der das Streitpatent mit einem Hauptantrag und hilfsweise in geänderten Fassungen mit sieben Hilfsanträgen verteidigt, tritt der Argumentation der Klägerin in allen wesentlichen Punkten entgegen und erachtet den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig. Die beanspruchte Lehre sei jedenfalls in der Fassung einer der Hilfsanträge patentfähig. \n\n29\\. Zur Stützung seines Vorbringens hat der Beklagte das folgende Dokument vorgelegt: \n\n30\\. Urteil des Landgerichts M… vom 19. Juni 2024. \n\n31\\. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 23. Januar 2024 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass das Merkmal M4 durch das Merkmal M4\u002F1 ersetzt ist, das folgenden Wortlaut hat (Änderungen gegenüber Merkmal M4 sind gekennzeichnet): \n\n32\\. \n\nM4\u002F1 „wobei mehrerewenigstens eineDurchgangsöffnungen (9) vorhandenausgebildetsindist, durch welche ein Tier zu wenigstens einem in dem Aufnahmeraum (5) angeordneten Köder (2) gelangen kann,“\n\n33\\. Die Patentansprüche 2 bis 11 sind unverändert, Patentanspruch 12 entspricht bis auf die geänderte Nummerierung dem erteilten Patentanspruch 13, und der erteilte Patentanspruch 12 ist gestrichen. \n\n34\\. Hilfsantrag 2 vom 23. Januar 2024 ist dem Tenor zu entnehmen. \n\n35\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n36\\. Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜbkG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52, 54 und 56 EPÜ geltend gemacht wird, ist zulässig. \n\n37\\. Die Klage ist insoweit begründet, als der Gegenstand des Streitpatents weder in seiner erteilten Fassung noch in der Fassung des Hilfsantrags 1 vom 23. Januar 2024 patentfähig ist. Das Streitpatent hat aber im Umfang des Hilfsantrags 2 vom 23. Januar 2024 Bestand. \n\n**I.**\n\n38\\. 1\\. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Halterung eines Köders für Tiere, insbesondere Schädlinge, wie Nagetiere oder Insekten (vgl. EP 3 692 792 B1 (Streitpatentschrift), Abs. [0001]). \n\n39\\. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift sind derartige Vorrichtungen zur Schädlingsbekämpfung, insbesondere zur Bekämpfung von Nagetieren, wie Mäuse und Ratten, oder Insekten, wie Schaben, welche sich in von Wasser durchströmten Kanälen oder Leitungen, insbesondere Abwasser-, Regenwasser- oder Schmutzwasserkanälen und\u002Foder Kabelkanälen, bzw. entsprechenden Kanal- bzw. Leitungsschächten, also im Allgemeinen in Wasser führenden Einrichtungen, aufhalten und dort beträchtliche Schäden an abwassertechnischen und sonstigen infrastrukturellen Anlagen oder Einrichtungen anrichten können, vorgesehen. Entsprechende Vorrichtungen halterten typischerweise schädlingsspezifische Köder, welche besondere Gifte oder Wirkstoffe enthielten, die auf verschiedenartige Weise ein Ableben der Schädlinge herbeiführten und\u002Foder eine Vermehrung der Schädlinge verhinderten, und\u002Foder Lockstoffe zum Anlocken entsprechender Schädlinge enthielten (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0002]). Die in den Ködern enthaltenen Gifte bzw. Lock- oder Wirkstoffe stellten in der Regel für Mensch und Natur ein Gefährdungspotential dar, sodass darauf zu achten sei, dass diese nicht in das durch entsprechende Kanäle bzw. Kanalschächte strömende Wasser gelangten und dieses kontaminierten. Dies könne bei herkömmlichen Vorrichtungen jedoch bei großen Wassermengen und somit hohen Wasserständen in den Kanälen bzw. Kanalschächten z. B. nach einem Starkregen vorkommen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0003]). \n\n40\\. 2\\. Die in dem Streitpatent genannte Aufgabe besteht darin, eine „demgegenüber“ verbesserte Vorrichtung zur Halterung eines Köders für Tiere, insbesondere Schädlinge, wie z. B. Nagetiere, Insekten, etc., anzugeben (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0006]). Im Kontext mit Absatz [0003] der Streitpatentschrift besteht die dem Streitpatent zugrundliegende Aufgabe darin, eine derartige Vorrichtung dahingehend weiterzubilden, dass Gifte bzw. Lock- oder Wirkstoffe nicht in das durch entsprechende Kanäle bzw. Kanalschächte strömende Wasser gelangen und dieses kontaminieren. \n\n41\\. 3\\. Die im Streitpatent genannte Aufgabe soll durch eine Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 gelöst werden. \n\n42\\. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 35, 36 und 37 der Patentschrift zeigen unterschiedliche Ausführungsbeispiele einer erfindungsgemäßen Vorrichtung 1 zur Halterung eines Köders für Tiere, insbesondere Schädlinge, mit einem in einen Kanalschacht 98 einsetzbaren Gehäuseteil 3, das einen Aufnahmeraum für einen darin anzuordnenden Köder aufweist, und einer Führungseinrichtung 99 zur bewegbaren Führung des in den Kanalschacht 98 eingesetzten Gehäuseteils 3 relativ zu einer Wandung des Kanalschachts 98 (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0197]). \n\n43\\. 4\\. Als hier zuständiger Fachmann ist ein Techniker mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Vorrichtungen zum Schädlingsschutz anzusehen. \n\n44\\. 5\\. Das Streitpatent ist in seiner **erteilten Fassung** nicht rechtsbeständig. \n\n45\\. a) Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung. \n\n46\\. aa) Nach **Merkmal M1** muss die Vorrichtung dafür geeignet sein, einen Köder zu halten, wobei der Köder insbesondere für Nagetiere und\u002Foder Insekten vorgesehen ist. \n\n47\\. bb) Das **Merkmal M2** verlangt, dass ein Gehäuseteil der Vorrichtung in einen Kanalschacht einsetzbar ist. \n\n48\\. Der Begriff „Gehäuseteil“ lässt für sich genommen offen, ob es sich dabei um einen (Bestand)teil eines Gehäuses handelt – wie es die Klägerin sieht –, oder es sich um ein einzelnes Teil handelt, das als Gehäuse im Sinne einer umschließenden Umhüllung fungiert – entsprechend der Sichtweise des Beklagten. \n\n49\\. Jedenfalls stellt das Gehäuseteil nicht zwingend die äußere Systemgrenze der Vorrichtung dar, sondern kann nach außen, also zum Kanalschacht hin, von weiteren Teilen umgeben sein. So kann nach dem erteilten Patentanspruch 11 an dem Gehäuseteil ein zusätzlicher Schwimmkörper angeordnet sein, der, wie in Figur 37 dargestellt, zwischen dem Gehäuseteil und dem Kanalschacht angeordnet ist. \n\n50\\. Jedoch versteht der Fachmann die Forderung des Merkmals M2, dass das Gehäuseteil in den Kanalschacht einsetzbar sein muss, dahingehend, dass das Gehäuseteil zumindest bereichsweise die äußere Grenze der Vorrichtung gegenüber dem Kanalschacht darstellt. Dieses Verständnis wird durch die Figuren der Patentschrift gestützt. \n\n51\\. cc) Das Gehäuseteil muss nach **Merkmal M3** einen Aufnahmeraum aufweisen, der durch wenigstens eine Wandung begrenzt sein muss. Der Aufnahmeraum kann – aber muss nicht – durch Wandungen des Gehäuseteils (fakultativer Teil des Merkmals M3) begrenzt sein. Nach Absatz [0014] der Patentschrift kann die den Aufnahmeraum begrenzende Wandung auch eine Wandung eines mit dem Gehäuseteil verbindbaren oder verbundenen Anschlussbauteils sein, soweit es sich dabei um eine die Außen- bzw. Innenkontur des Aufnahmeraums definierende Wandung handelt. \n\n52\\. dd) Das **Merkmal M4** fordert, dass wenigstens eine Durchgangsöffnung ausgebildet ist, durch welche ein Tier zu wenigstens einem in dem Aufnahmeraum angeordneten Köder gelangen kann. \n\n53\\. Merkmal M4 macht zwar keine Angaben zu Lage oder Abmessungen der wenigstens einen Durchgangsöffnung. Jedoch muss die Durchgangsöffnung die Funktion erfüllen, dass durch die wenigstens eine Durchgangsöffnung ein Tier zu einem Köder in dem Aufnahmeraum gelangen kann. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass wenigstens in der den Aufnahmeraum begrenzenden Wandung wenigstens eine Durchgangsöffnung vorhanden sein muss, damit das Tier überhaupt zu dem Köder in dem Aufnahmeraum gelangen kann. Da die den Aufnahmeraum begrenzende Wandung nicht zwingend die Wandung des Gehäuseteils sein muss (vgl. oben zu Merkmal M3), können in Abhängigkeit der Ausgestaltungen der Wandungen und des Gehäuseteils weitere Durchgangsöffnungen erforderlich sein, damit ein Tier zu einem Köder in dem Aufnahmeraum gelangen kann. \n\n54\\. Die Funktion bestimmt auch die Abmessungen der Durchgangsöffnung. Nach Absatz [0018] der Patentschrift können die Durchgangsöffnungen hinsichtlich ihrer Abmessungen bzw. Formgebung schädlingsspezifisch gestaltet sein. Darunter versteht der Fachmann, dass die Öffnungen zwar groß genug sind, damit die Schädlinge zum Köder gelangen können, aber zugleich klein genug ausgestaltet werden können, um Nutz- oder Haustiere von dem Köder fernzuhalten. \n\n55\\. Aus der in Merkmal M4 vorgegebenen Funktion ergibt sich als weitere Anforderung, dass die Möglichkeit bestehen muss, in dem Aufnahmeraum einen Köder anzuordnen. \n\n56\\. ee) Nach **Merkmal M5** muss die Vorrichtung eine Führungseinrichtung zur bewegbaren Führung des in einen Kanalschacht eingesetzten Gehäuseteils relativ zu einer Wandung des Kanalschachts aufweisen. \n\n57\\. Der Fachmann versteht dieses Merkmal dahingehend, dass die Führungseinrichtung Bestandteil der Vorrichtung ist. Das Gehäuseteil, sowie alle daran oder darin angeordneten Komponenten oder Teile können sich relativ zu der Wandung des Kanalschachts bewegen. Ob sich die Führungseinrichtung oder Teile davon auch relativ zu der Wandung bewegen können, lässt der Patentanspruch 1 offen. \n\n58\\. Das Merkmal M5 bestimmt nur die Funktion der Führungseinrichtung. Vorgaben zur räumlich-geometrischen Ausgestaltung der Führungseinrichtung enthält Patentanspruch 1 nicht. Entsprechend vielfältig sind auch die Ausgestaltungsmöglichkeiten der Führungseinrichtung. Bereits die Patentschrift offenbart zwei völlig unterschiedliche Prinzipien, um eine bewegbare Führung des in einen Kanalschacht eingesetzten Gehäuseteils relativ zu einer Wandung des Kanalschachts auszugestalten: \n\n59\\. Eine in den Absätzen [0087] bis [0091] und [0198] bis [0203] beschriebene und in den Figuren 35 und 36 dargestellte Führungseinrichtung kann ein oder mehrere rad- oder rollenartige Führungselemente umfassen, über welche das Gehäuseteil abrollartig entlang der Wandung des Kanalschachts bewegbar an der Wandung des Kanalschachts führbar oder geführt ist. \n\n60\\. Eine alternative Führungseinrichtung ist in den Absätzen [0093] und [0204] im Zusammenhang mit der Figur 37 erläutert. Diese Führungseinrichtung umfasst wenigstens ein in einem Kanalschacht befestigbares und an dem Gehäuseteil angeordnetes oder dieses durchsetzendes profil- oder stangenartiges Führungselement. Das Gehäuseteil ist relativ zu dem profil- oder stangenartigen Führungselement bewegbar geführt. \n\n61\\. Zur Realisierung oder Unterstützung der Bewegungen des Gehäuseteils in dem Kanalschacht kann an dem Gehäuseteil wenigstens ein auf der Wasseroberfläche aufschwimmender und nicht untergehender Schwimmkörper angeordnet oder ausgebildet sein (Abs. [0094]). Zusätzlich oder alternativ kann die Führungseinrichtung eine motorische Antriebseinrichtung umfassen (Abs. [0092]). \n\n62\\. b) Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig, insbesondere nicht neu. \n\n63\\. aa) Sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 sind aus der nachveröffentlichten **WO 2016\u002F116079 A1 (G &P2)** bekannt. \n\n64\\. Die von der Klägerin in ihrer Nichtigkeitsklage als G&P2 genannte EP 3 247 208 A1 offenbart keinen Inhalt, sondern stellt lediglich einen Hinweis auf die WO 2016\u002F116079 A1 (Veröffentlichung gemäß Art. 153 Abs. 3 EPÜ) dar. Letztere hat die Klägerin auch als Anlage G&P2 zur Nichtigkeitsklage eingereicht. Die Offenbarung der WO 2016\u002F116079 A1 gilt als Stand der Technik gemäß Art. 153 Abs.5 i. V. m. Art. 54 Abs. 3 EPÜ. \n\n65\\. Gegenstand der G&P2 ist eine Vorrichtung zur Halterung eines Köders, insbesondere eines Köders für Nagetiere. Drei Ausführungsbeispiele dieser Vorrichtung sind in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 26 bis 28 der G&P2 dargestellt. \n\n66\\. Die G&P2 offenbart in den ersten beiden Teilmerkmalen ihres Anspruchs 1 eine \n\n67\\. „Vorrichtung (1) zur Halterung eines Köders (2), insbesondere eines Köders für Nagetiere, gekennzeichnet durch: \n\n68\\. \\- ein in einen Kanalschacht, insbesondere einen Abwasserkanalschacht oder einen Kabelkanalschacht, einsetzbares Gehäuseteil (3)“. \n\n69\\. Damit gehen aus der G&P2 die **Merkmale M1 und M2** nahezu wortgleich hervor. \n\n70\\. Nach dem auf Anspruch 1 rückbezogenen Anspruch 11 der G&P2 wird ein Aufnahmeraum 5 durch das Gehäuseteil 3 begrenzt. Die Funktionsangabe, dass das Gehäuseteil 3 den Aufnahmeraum 5 begrenzt, macht aus dem Gehäuseteil 3 eine Wandung, „insbesondere eine Gehäuseteilwandung“, im Sinne des Merkmals M3. Somit ist auch das **Merkmal M3** in der G&P2 offenbart. \n\n71\\. Die Vorrichtung nach G&P2 umfasst nach deren Anspruch 1 „wenigstens eine in dem Gehäuseteil (3) angeordnete Köderplattform (8), welche wenigstens eine köderplattformseitige Durchgangsöffnung (9) begrenzt, durch welche ein Nagetier zu einem in dem Gehäuseteil (3) angeordneten Köder (2) gelangen kann“, so dass die Vorrichtung nach G&P2 wenigstens eine Durchgangsöffnung entsprechend dem **ersten Teil des Merkmals M4** ausbildet. \n\n72\\. Nach dem über Anspruch 11 auf den Anspruch 1 rückbezogenen Anspruch 17 der G&P2 kann die Vorrichtung „wenigstens eine Köderhalteeinrichtung (12) zur Halterung wenigstens eines Köders (2), wobei die Köderhalteeinrichtung (12) an einem in den gehäuseteilseitigen Aufnahmeraum (5) ragenden Abschnitt der Aufnahmekammer (31) angeordnet oder ausgebildet ist“, aufweisen. Mithin kann durch die Durchgangsöffnung (9) ein Tier zu einem in dem Aufnahmeraum (5) angeordneten Köder (2) gelangen, entsprechend dem **zweiten Teil des Merkmals M4**. \n\n73\\. Der Anspruch 22 der G&P2 lautet wörtlich: „Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 19, gekennzeichnet durch wenigstens eine Führungseinrichtung (97) zur, insbesondere linear, bewegbaren Führung des in einen Kanalschacht (96) eingesetzten Gehäuseteils (3) relativ zu einer Wandung des Kanalschachts (96)“. Folglich nimmt die G&P2 auch das **Merkmal M5** vorweg. \n\n74\\. Die Auffassung des Beklagten, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 eine willkürliche Kombination von in der G&P2 offenbarten Ausführungsbeispielen darstelle, welche in der Offenbarung des Dokuments G&P2 keine unmittelbare und eindeutige Grundlage finde, trifft nicht zu. \n\n75\\. Denn zum einen stellt der Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents eine mögliche Ausführungsform nach den gemäß G&P2 aufeinander rückbezogenen Ansprüchen 22, 17, 11 und 1 der G&P2 dar. Zum anderen ist in der G&P2 (S. 50 letzter Absatz) ausdrücklich angegeben, dass „[s]ämtliche in den Fig. gezeigten Ausführungsbeispiele respektive einzelne oder mehrere Merkmale der Vorrichtungen 1 gemäß den in den in Fig. gezeigten Ausführungsbeispiele[n] [...] untereinander beliebig kombiniert werden [können].“ Da auf nahezu allen Figuren 1 bis 28, mit Ausnahme der Figuren 13 bis 15 und 19, die lediglich Details vorangehender Figuren zeigen, eine Vorrichtung mit dem Bezugszeichen 1 dargestellt ist, können deren Merkmale beliebig miteinander kombiniert werden, ohne den Offenbarungsbereich der G&P2 zu verlassen. \n\n76\\. bb) Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 sind auch aus der nachveröffentlichten EP 3 107 383 A1, deren Inhalt in der **WO 2015\u002F124137 A1 (G &P3)** veröffentlicht ist, bekannt. \n\n77\\. Die von der Klägerin in ihrer Nichtigkeitsklage als G&P3 genannte EP 3 107 383 A1 offenbart keinen Inhalt, sondern stellt lediglich einen Hinweis auf die WO 2015\u002F124137 A1 (Veröffentlichung gemäß Art. 153 Abs. 3 EPÜ) dar. Letztere hat die Klägerin auch als Anlage G&P3 zur Nichtigkeitsklage eingereicht. Sie gilt als Stand der Technik gemäß Art. 153 Abs. 5 i. V. m. Art. 54 Abs. 3 EPÜ. \n\n78\\. Die G&P3 betrifft eine Vorrichtung zur Halterung eines Köders, insbesondere eines Köders für Nagetiere. Drei Ausführungsbeispiele dieser Vorrichtung sind in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 27 bis 29 der G&P3 dargestellt. \n\n79\\. Die ersten beiden Teilmerkmale des Anspruchs 1 der G&P3 lauten: \n\n80\\. „Vorrichtung (1) zur Halterung eines Köders (2), insbesondere eines Köders für Nagetiere, gekennzeichnet durch: \n\n81\\. \\- ein in einen Kanalschacht, insbesondere einen Abwasserkanalschacht oder einen Kabelkanalschacht, einsetzbares Gehäuseteil (3)“. \n\n82\\. Damit gehen aus der G&P3 die **Merkmale M1 und M2** nahezu wortgleich hervor. \n\n83\\. Anspruch 18 der G&P3 beginnt mit folgendem Wortlaut: „Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass in einem durch das Gehäuseteil (3) begrenzten Aufnahmeraum (5) […]“. Die Funktionsangabe, dass das Gehäuseteil (3) den Aufnahmeraum (5) begrenzt, macht aus dem Gehäuseteil 3 eine Wandung, „insbesondere eine Gehäuseteilwandung“, im Sinne des Merkmals M3. Somit ist auch das **Merkmal M3** in der G&P3 offenbart. \n\n84\\. Die Vorrichtung nach Anspruch 1 der G&P3 umfasst „wenigstens eine in dem Gehäuseteil (3) angeordnete Köderplattform (8), welche wenigstens eine Durchgangsöffnung (9) begrenzt, durch welche ein Nagetier […] und\u002Foder zu einem an wenigstens einer in dem Gehäuseteil (3) angeordneten Köderhalteeinrichtung (12) gehalterten Köder (2) gelangen kann“, so dass die Vorrichtung nach G&P3 wenigstens eine Durchgangsöffnung entsprechend dem **ersten Teil des Merkmals M4** ausbildet. \n\n85\\. Gemäß Anspruch 24, der sich auch über Anspruch 18 auf Anspruch 1 zurückbezieht, kann die Vorrichtung nach G&P3 „wenigstens eine Köderhalteeinrichtung (12) zur Halterung eines Köders (2), wobei die Köderhalteeinrichtung (12) an einem in den gehäuseteilseitigen Aufnahmeraum (5) ragenden Abschnitt der Aufnahmekammer (31) angeordnet oder ausgebildet ist“, aufweisen. Daraus ergibt sich, dass bei der Vorrichtung nach G&P3 durch die Durchgangsöffnung (9) ein Tier zu einem in dem Aufnahmeraum (5) angeordneten Köder (2) gelangen kann, entsprechend dem **zweiten Teil des Merkmals M4**. \n\n86\\. Der Anspruch 41 der G&P3 lautet wörtlich: „Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 36, gekennzeichnet durch wenigstens eine Führungseinrichtung (99) zur, insbesondere linear, bewegbaren Führung des in einen Kanalschacht (98) eingesetzten Gehäuseteils (3) relativ zu einer Wandung des Kanalschachts (98).“. Folglich nimmt die G&P3 auch das **Merkmal M5** vorweg. \n\n87\\. Der Einwand des Beklagten, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 eine willkürliche Kombination von in der G&P3 offenbarten Ausführungsbeispielen darstelle, welche in der Offenbarung des Dokuments G&P3 keine unmittelbare und eindeutige Grundlage finde, trifft nicht zu. \n\n88\\. Denn zum einen stellt der Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents eine mögliche Ausführungsform nach den gemäß G&P3 aufeinander rückbezogenen Ansprüchen 41, 24, 18 und 1 der G&P3 dar. Zum anderen ist in der G&P3 (S. 47 letzter Absatz) ausdrücklich angegeben, dass „[s]ämtliche in den Fig. gezeigten Ausführungsbeispiele der Vorrichtung 1 respektive einzelne oder mehrere Merkmale der in den in Fig. gezeigten Ausführungsbeispiele […] untereinander beliebig kombiniert werden [können].“ Da auf nahezu allen Figuren 1 bis 29, mit Ausnahme der Figuren 7 bis 9 und 13, die lediglich Details vorangehender Figuren zeigen, eine Vorrichtung mit dem Bezugszeichen 1 dargestellt ist, können deren Merkmale beliebig miteinander kombiniert werden, ohne den Offenbarungsbereich der G&P3 zu verlassen. \n\n89\\. cc) Auch die im Prioritätsintervall des Streitpatents veröffentlichte Offenlegungsschrift **DE 10 2014 112 804 A1 (G &P4)** offenbart den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1. \n\n90\\. Die Entgegenhaltung G&P4 ist im Prioritätsintervall des Streitpatents veröffentlicht worden und gilt gemäß Art. 139 Abs. 2 EPÜ i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 PatG als Stand der Technik. Die Druckschrift kann damit zur Beurteilung der Neuheit des Streitgegenstandes herangezogen werden. \n\n91\\. Die G&P4 betrifft eine Vorrichtung zur Halterung eines Köders, insbesondere eines Köders für Nagetiere. Ein Ausführungsbeispiel dieser Vorrichtung ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der G&P4 dargestellt. \n\n92\\. Die in den Figuren 1 und 2 gezeigte Vorrichtung 1 dient zur Halterung eines Köders 2\\. Der Köder 2 enthält Substanzen, die ein Ableben von Schädlingen, insbesondere Ratten, herbeiführen und\u002Foder deren Vermehren verhindern (Abs. [0070]), wie dies mit **Merkmal M1** gefordert ist. \n\n93\\. Die Vorrichtung 1 umfasst ein Gehäuseteil 3 (Abs. [0071]), das in eine Kanalisation 4, beispielsweise einen Abwasserkanal bzw. Abwasserkanalschacht, eingesetzt ist. Über Befestigungsmittel ist das Gehäuseteil 3 an einer Wandung der Kanalisation befestigt (Abs. [0072]). Ferner umfasst die Vorrichtung 1 einen Schließkörper 15 mit einem Grundkörper 15a (Abs. [0076]). In dem Grundkörper 15a ist ein durch eine abschnittsweise ringförmige Vertiefung gebildeter Köderaufnahmebereich 15d gebildet, in dem der Köder 2 aufgenommen ist (Abs. [0077]). Zwar zeigt das Gehäuseteil 3 gemäß G&P4 kein Gehäuseteil im Sinne des Streitpatents, da es (zumindest in der Offenstellung nach Figur 1) keinen Aufnahmeraum mit darin angeordnetem Köder aufweist. Der Schließkörper 15 stellt jedoch ein Gehäuseteil im Sinne des **Merkmals M2** dar, wobei der Köderaufnahmebereich 15d einen Aufnahmeraum und der den Köderaufnahmebereich 15d umschließende Grundkörper 15a eine Gehäuseteilwandung entsprechend **Merkmal M3** darstellt. \n\n94\\. Der Figur 1 ist zu entnehmen, dass zwischen Gehäuseteil 3 und Schließkörper 15 ein Ringspalt ausgebildet ist. Dieser Ringspalt stellt eine Durchgangsöffnung entsprechend **Merkmal M4** dar, durch welche ein Tier zu dem Köder 2 gelangen kann, der in dem als Aufnahmeraum fungierenden Köderaufnahmebereich 15d angeordnet ist. \n\n95\\. Der Schließkörper 15 ist relativ zu dem Gehäuseteil 3 bewegbar gelagert (Abs. [0080]). Dafür weist der Schließkörper 15 einen zu dem Grundkörper 15a beabstandeten Lagerungsabschnitt 15c zur Lagerung des Schließkörpers 15 an dem Gehäuseteil 3 auf (Anspruch 16). In Absatz [0035] der G&P4 ist ausgeführt, dass die relativ zu dem Gehäuseteil bewegbare Lagerung des Schließkörpers konstruktiv durch wenigstens einen gehäuseteilseitigen Führungsabschnitt sowie wenigstens ein schließkörperseitiges Führungselement realisiert sein kann, wobei der wenigstens eine gehäuseteilseitige Führungsabschnitt und das wenigstens eine schließkörperseitige Führungselement unter Ausbildung einer bewegbar gelagerten Führung des Schließkörpers zwischen der in Figur 1 dargestellten Offenstellung und der in Figur 2 gezeigten Schließstellung zusammenwirken und eine Linearführung des Schließkörpers ermöglichen. Damit offenbart die G&P4 auch eine Führungseinrichtung zur linear bewegbaren Führung des in den Abwasserkanalschacht eingesetzten, als Gehäuseteil fungierenden Schließkörpers 15 relativ zu einer Wandung der Kanalisation 4, also einem Kanalschacht, wie dies mit **Merkmal M5** gefordert wird. \n\n96\\. dd) Ob die Druckschriften **DE 1 678 141 U (G &P1)** und **DE 10 2014 102 034 A1 (G &P5)** den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 vorwegnehmen oder nahelegen, kann angesichts der Neuheitsschädlichkeit der Druckschriften G&P2, G&P3 und G&P4 dahingestellt bleiben. \n\n97\\. 6\\. Auch hinsichtlich der Fassung nach **Hilfsantrag 1** liegt der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit vor. \n\n98\\. a) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der erteilten Fassung darin, dass das Merkmal M4 durch das Merkmal M4\u002F1 ersetzt ist. \n\n99\\. Das modifizierte Merkmal bedarf hinsichtlich seiner Bedeutung näherer Betrachtung. \n\n100\\. Danach müssen mehrere Durchgangsöffnungen vorhanden sein, durch welche ein Tier zu wenigstens einem in dem Aufnahmeraum angeordneten Köder gelangen kann. Damit sind zwar zwingend mehrere Durchgangsöffnungen – anstelle mindestens einer – vorgeschrieben. Jedoch lässt das Patent weiterhin offen, wo die Durchgangsöffnungen anzuordnen und wie sie auszugestalten sind. Nach den Ausführungsbeispielen sind sowohl eine parallele (Fig. 1 - 8 Bzz. 9) als auch eine serielle Anordnung (Fig. 31 - 34 Bzz. 9) mehrerer Durchgangsöffnungen möglich. Zur Ausgestaltung der Durchgangsöffnungen an sich wird auf die obigen Ausführungen zum Verständnis der erteilten Fassung verwiesen. \n\n101\\. Die Änderung des Ausdrucks „ausgebildet“ zu „vorhanden“ stellt inhaltlich keinen Unterschied dar. \n\n102\\. b) Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht patentfähig, da er jedenfalls aus jeder der Druckschriften **G &P2 und G&P3 **bekannt ist. \n\n103\\. Denn aus beiden Druckschriften ist jeweils das Merkmal M4\u002F1 bekannt, wonach mehrere Durchgangsöffnungen vorhanden sein sollen. \n\n104\\. So offenbart die G&P2 in Anspruch 2, der sich auf Anspruch 1 rückbezieht, dass „mehrere in dem Gehäuseteil (3) angeordnete Köderplattformen (8), welche jeweils wenigstens eine köderplattformseitige Durchgangsöffnung (9) begrenzen,“ an der Vorrichtung vorhanden sind, was auch in den Figuren 1 bis 6, 16, 24 und 25 der G&P2 dargestellt ist. \n\n105\\. Auch aus der G&P3 gehen mehrere Durchgangsöffnungen hervor (Anspruch 1: „wenigstens eine“, S. 23 vorletzter Abs., S. 43 zweiter Abs. und Fig. 23 - 26). \n\n106\\. Die übrigen Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind jeweils aus der G&P2 oder der G&P3 bekannt, wie dies oben zur Patentfähigkeit des Gegenstands nach der erteilten Fassung ausgeführt ist. \n\n107\\. 7\\. In der Fassung gemäß **Hilfsantrag 2** ist das Streitpatent rechtsbeständig. Die Fassung der Patentansprüche des Hilfsantrags 2 ist zulässig, und auf ihrer Grundlage erweist sich ihr Gegenstand als patentfähig und ausführbar. \n\n108\\. a) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 darin, dass an die Stelle des Merkmals M4 das Merkmal M4\u002F2 tritt. \n\n109\\. Das geänderte Merkmal bedarf hinsichtlich seiner Bedeutung der Erläuterung. \n\n110\\. Der erste Teil des Merkmals M4\u002F2 („wobei mehrere Durchgangsöffnungen (9), durch welche ein Tier zu wenigstens einem in dem Aufnahmeraum (5) angeordneten Köder (2) gelangen kann, [...] ausgebildet sind,“) unterscheidet sich inhaltlich nicht vom Merkmal M4\u002F1, so dass zu dessen Verständnis auf die obigen Ausführungen zum Hilfsantrag 1 verwiesen wird. \n\n111\\. Nach dem zweiten Teil des Merkmals M4\u002F2 („wobei mehrere Durchgangsöffnungen (9) [...] in einer eine Seitenwand des Gehäuseteils (3) bildenden Gehäuseteilwandung ausgebildet sind,“) müssen die Durchgangsöffnungen in einer Gehäuseteilwandung ausgebildet sein, wobei die Gehäuseteilwandung eine Seitenwand des Gehäuseteils sein muss. Zwar kann nach dem fakultativen Teil des Merkmals M3 eine Gehäuseteilwandung den Aufnahmeraum begrenzen, jedoch kann eine Gehäuseteilwandung nach dem zweiten Teil des Merkmals M4\u002F2 auch jede andere Seitenwand des Gehäuseteils sein, die nicht den Aufnahmeraum begrenzt. \n\n112\\. Unter einer Seitenwand versteht der Fachmann eine im bestimmungsgemäßen Einbau- bzw. Betriebszustand der Vorrichtung senkrecht bzw. „(im Wesentlichen) typischerweise vertikal“ (Abs. [0013]) verlaufende Wand. \n\n113\\. Die in der Patentschrift offenbarten Schließkörper sind jedenfalls kein Teil des Gehäuseteils, auch wenn der Schließkörper mehrere Durchgangsöffnungen in einer Seitenwand aufweist, wie dies in denr nachfolgend wiedergegebenen Figuren 9 und 14 der Patentschrift dargestellt ist. Denn nach der zur Figur 14 gehörigen Beschreibung besteht das Gehäuseteil 3 aus einem oberen Gehäuseteilsegment 3a und einem unteren Gehäuseteilsegment 3b (Abs. [0142]); der Schließkörper 15 mit den Durchgängen hingegen ist lediglich an dem Gehäuseteil 3 angeordnet (Abs. [0146]) sowie relativ zu dem Gehäuseteil bewegbar gelagert (Anspr. 6; Abs. [0035]), und damit nicht Bestandteil des Gehäuseteils. \n\n114\\. Gleiches gilt auch für die Anordnung des Schließkörpers 15 an dem Gehäuse 3 bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur 9 (Abs. [0122], [0125]). \n\n115\\. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedeutet „eine unverlierbare Anordnung bzw. Verbindung des Schließkörpers an dem bzw. mit dem Gehäuseteil“ (Abs. [0035]) in dem vorliegenden Kontext der Patentschrift nicht, dass der Schließkörper ein Bestandteil des Gehäuses ist. Denn die genannte Textpassage bezieht sich unmittelbar auf die im vorangehenden Satz beschriebene bewegbare Lagerung des Schließkörpers relativ zu dem Gehäuseteil zurück. Zwei begrifflich und funktional unterschiedlich bezeichnete Bauteilkomponenten, wie hier das Gehäuseteil und der Schließkörper, werden aus Sicht des Fachmanns kein Bestandteil der einen oder der anderen Komponente, nur weil sie unverlierbar miteinander verbunden sind. \n\n116\\. Die bei den Ausführungsbeispielen nach Figur 9 und 14 in der Seitenwand des Schließkörpers (15) ausgebildeten Durchgangsöffnungen (21) sind daher nicht in einer Seitenwand eines Gehäuseteils ausgebildet. \n\n117\\. Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass die Ausführungsbeispiele nach den Figuren 9 und 14 in der Streitpatentschrift jeweils als „Ausführungsbeispiel der Erfindung“ bezeichnet werden. Nach Auffassung der Klägerin bedeutet das, dass sie unter den Anspruch 1 fallen (und dass daher die identischen Ausführungsbeispiele nach den Figuren 7 und 12 der G&P2 und nach den Figuren 1 und 6 der G&P3 neuheitsschädlich für den Anspruch 1 seien). \n\n118\\. Jedoch ergibt sich daraus, dass die Ausführungsbeispiele nach den Figuren 9 und 14 der Streitpatentschrift in der Streitpatentschrift jeweils als „Ausführungsbeispiel der Erfindung“ bezeichnet werden, lediglich, dass sie unter den erteilten Patentanspruch 1 fallen, nicht dagegen, dass sie auch unter den jeweiligen Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen fallen. \n\n119\\. Die Ausführungsbeispiele nach den Figuren 9 bis 14 fallen jedenfalls nicht mehr unter den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2, da bei diesen nicht mehrere Durchgangsöffnungen in einer eine Seitenwand des Gehäuseteils bildenden Gehäuseteilwandung ausgebildet sind. \n\n120\\. b) Der Gegenstand des Patents in der mit Hilfsantrag 2 verteidigten Fassung ist durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und gegenüber der erteilten Fassung beschränkt und damit zulässig. \n\n121\\. Die Merkmale M1 bis M3 und M5 sind gegenüber der erteilten Fassung unverändert. \n\n122\\. Der erste Teil des Merkmals M4\u002F2 findet sich im Merkmal M4 des erteilten Patentanspruchs 1 und im Absatz [0018] der Patentschrift. Mit dem zweiten Teil des Merkmals M4\u002F2 ist eine Ausgestaltungsalternative des erteilten sowie des ursprünglichen Patentanspruchs 2 aufgenommen worden. \n\n123\\. Die Merkmale M1 bis M5 der erteilten Fassung gehen auf die Patentansprüche 1 und 16 der ursprünglichen Stammanmeldung zurück. Der Absatz [0018] der Patentschrift findet sich wortgleich in der Beschreibung der Stammanmeldung (letzter Absatz auf S. 3 der WO 2016\u002F166011 A1, welche die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen in ihrer Gesamtheit repräsentiert). \n\n124\\. Die Patentansprüche 2 bis 11 nach Hilfsantrag 2 unterscheiden sich von den erteilten Patentansprüchen 3 bis 11 und 13 lediglich in der geänderten Nummerierung sowie erforderlichenfalls angepassten Rückbezügen, und gehen auf die Patentansprüche 3 bis 6, 8, 9, 12, 13, 17 und 18 der ursprünglichen Stammanmeldung zurück. \n\n125\\. Das Merkmal M4\u002F2 beschränkt den Gegenstand des Patentanspruchs 1, da nunmehr zwingend mehrere Durchgangsöffnungen vorhanden sein müssen, die zugleich in einer Seitenwand des Gehäuseteils ausgebildet sein müssen. \n\n126\\. c) Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Stand der Technik neu. \n\n127\\. aa) Aus der nachveröffentlichten **G &P2** ist der zweite Teil des Merkmals M4\u002F2 nicht bekannt. \n\n128\\. Das Gehäuseteil 3 nach G&P2, das Wandungen, die den Aufnahmeraum 5 begrenzen, also wie bereits zur erteilten Fassung ausgeführt, Gehäuseteilwandungen im Sinne des Merkmals M3 aufweist, weist keinerlei Durchgangsöffnungen in seinen Seitenwänden auf. Derartiges geht weder aus den Figuren, noch aus der Beschreibung der G&P2 hervor. \n\n129\\. Die in den Figuren 7 und 9 bis 12 dargestellten – nachfolgend ist die Figur 12 wiedergegeben, die inhaltlich identisch zur Figur 14 der Streitpatentschrift ist, – Durchgänge 21 stellen zwar grundsätzlich Durchgangsöffnungen in einer Seitenwand dar, jedoch ist diese Seitenwand Teil eines beweglichen Schließkörpers 15, der gerade kein Bestandteil eines Gehäuseteils im Sinne des Streitpatents ist. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zum fachmännischen Verständnis des Merkmals M4\u002F2 verwiesen. \n\n130\\. Ein sonstiger Hinweis auf Durchgangsöffnungen in einer Seitenwand des Gehäuseteils ist in der G&P2 nicht zu finden. \n\n131\\. bb) Die nachveröffentlichte **G &P3** offenbart ebenfalls keine Vorrichtung, die das Merkmal M4\u002F2 aufweist. Zwar zeigt auch die G&P3 in den Figuren 1, 3, 4 und 6 seitliche Öffnungen (Bzz. 21), die grundsätzlich als Durchgangsöffnungen in einer Seitenwand aufgefasst werden können. Jedoch sind diese Durchgänge 21 in schließkörperseitigen Führungselementen 14 und nicht im Gehäuseteil 3 angeordnet. Einen Hinweis auf Durchgangsöffnungen in einer eine Seitenwand des Gehäuseteils bildende Gehäuseteilwandung gibt die G&P3 nicht. \n\n132\\. cc) Auch die **G &P4** offenbart nicht den zweiten Teil des Merkmals M4\u002F2. \n\n133\\. Wie oben zur erteilten Fassung ausgeführt, stellt der Schließkörper 15 ein Gehäuseteil im Sinne des Merkmals M2 dar, wobei der den Köderaufnahmebereich 15d umschließende Grundkörper 15a als eine Gehäuseteilwandung entsprechend Merkmal M3 fungiert. Der Ringspalt zwischen Gehäuseteil 3 und Schließkörper 15 ist als eine Durchgangsöffnung entsprechend Merkmal M4 aufzufassen. \n\n134\\. Jedoch geht aus der G&P4 weder hervor, dass in einem Seitenbereich des Grundkörpers 15a Durchgangsöffnungen sein können, noch dass besagter Ringspalt in einer anderen Gehäuseteilwandung angeordnet sein könnte. \n\n135\\. dd) Auch aus der **G &P1** geht der zweite Teil des Merkmals M4\u002F2 nicht hervor. \n\n136\\. Bei dem Träger für Giftköder nach der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 der G&P1 könnte der Giftteller 16 mit seinem nach oben abstehenden Ringwulst möglicherweise ein in einen Kanalschacht eingesetztes Gehäuseteil entsprechend Merkmal M2 darstellen. Dementsprechend könnte dieser Ringwulst eine eine Seitenwand des Gehäuseteils bildende Gehäuseteilwandung im Sinne des Merkmals M4\u002F2 darstellen. Jedoch geht aus der gesamten G&P1 an keiner Stelle hervor, dass dieser Ringwulst irgendwelche Durchgangsöffnungen aufweist. Die einzige Durchgangsöffnung im Sinne des Streitpatents ist der in Figur 2 erkennbare Ringspalt zwischen Teller 16 und Glocke 23, jedoch ist dieser zum einen in keiner Seitenwand eines Gehäuseteils angeordnet, und zum anderen stellt er eine einzige Öffnung, und nicht mehrere Öffnungen dar. \n\n137\\. ee) Die **G &P5** kann ebenfalls keinen Hinweis auf den zweiten Teil des Merkmals M4\u002F2 geben. \n\n138\\. Zwar zeigt auch die G&P5 in den Figuren 1, 3 und 4 seitliche Öffnungen (Bzz. 21) (nachfolgend sind die Figuren 1 und 2 wiedergegeben), die grundsätzlich als Durchgangsöffnungen in einer Seitenwand aufgefasst werden können. Jedoch sind diese Durchgänge 21 in schließkörperseitigen Führungselementen 14, und nicht im Gehäuseteil 3 angeordnet. Ein Hinweis auf Durchgangsöffnungen in einer eine Seitenwand des Gehäuseteils bildenden Gehäuseteilwandung findet sich nicht in der G&P5. \n\n139\\. Da die Figur 1 der G&P5 mit der Figur 9 der Streitpatentschrift übereinstimmt, wird insofern auf die obenstehenden Ausführungen zum Verständnis des Merkmals M4\u002F2 verwiesen. \n\n140\\. d) Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. \n\n141\\. aa) Die Druckschriften **G &P2 bis G&P4** bleiben auf Grund ihres Altersrangs bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit unberücksichtigt (vgl. Art. 56 Satz 2, 54 Abs. 3 EPÜ; Art. 139 Abs. 2 EPÜ i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Satz 2 PatG). \n\n142\\. bb) Die Klägerin hat vorgetragen, die Zusammenschau der Druckschriften **G &P5** und **G &P1** lege den Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 nahe. Die G&P5 offenbare die Merkmale M1 bis M4, nicht jedoch das Merkmal M5. Der Fachmann, der vor der objektiven Aufgabe stehe, ausgehend von der G&P5 eine alternative Anordnung des Köders vorzusehen, ziehe die G&P1 zu Rate. \n\n143\\. Ob der Fachmann in dieser Zusammenschau zu Merkmal M5 gelangt, kann genauso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob sich für den von G&P5 ausgehenden Fachmann überhaupt ein Anlass ergibt, die G&P1 hinzuzuziehen, da auch eine Integration der Lehre der G&P1 in die Vorrichtung nach G&P5 nicht in naheliegender Weise zum Merkmal M4\u002F2 führt. \n\n144\\. Denn wie oben zur Neuheit ausgeführt, offenbart keine der beiden Druckschriften G&P5 und G&P1 Durchgangsöffnungen, die entsprechend dem zweiten Teil des Merkmals M4\u002F2 in einer Seitenwand eines Gehäuseteils ausgebildet sein müssen. Mithin kann auch von keiner dieser Entgegenhaltungen für sich oder in beliebiger Kombination untereinander eine Anregung zu diesem Merkmal ausgehen. \n\n145\\. e) Die Unteransprüche 2 bis 10 und der auf einen Kanalschacht gerichtete Patentanspruch 11 nach Hilfsantrag 2 werden vom Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 getragen, da sie jeweils eine Vorrichtung umfassen, die zumindest die Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweist. \n\n146\\. 8\\. Da das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 2 rechtsbeständig ist, kommt es auf die nachrangigen Hilfsanträge 3 bis 7 nicht an. \n\n**II.**\n\n147\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n148\\. Der als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand nach der beschränkt verteidigten Fassung gemäß Hilfsantrag 2 vom 23. Januar 2024 ist gegenüber demjenigen der erteilten Fassung erheblich eingeschränkt. Diese Einschränkung macht nach Ansicht des Senats 2\u002F3 der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Streitpatents aus, weshalb die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits zu 2\u002F3 zulasten des Beklagten gerechtfertigt ist. \n\n149\\. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.","BPatG München, 21.05.2025, 8 Ni 62\u002F23 (EP)","2026-07-08T23:02:40.361Z","2026-07-10T22:11:58.851Z",{"id":74,"ecli":75,"slug":76,"caseNumber":77,"courtId":5,"decisionDate":78,"fullText":79,"summary":80,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":78,"parsedAt":81,"updatedAt":82},"6409","ECLI:DE:NEURIS:JURE259032009","ecli-de-neuris-jure259032009","30 W (pat) 49\u002F22","2025-05-20T00:00:00.000Z","#  (Markenbeschwerdeverfahren – „LIPARI“ – eingeschränktes Warenverzeichnis - zur Eignung als geografische Sachangabe – Freihaltungsbedürfnis \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Markenanmeldung** **30 2020 238 235.9**\n\nhat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Mai 2025 unter Mitwirkung der Präsidentin Dr. Hock sowie der Richter Dr. Meiser und Merzbach\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Mai 2022 insoweit aufgehoben, als darin die Anmeldung für die Waren\n\n„Klasse 29: Speiseöle und Fette, nämlich Palmkernöl; Pflanzenfette für Nahrungszwecke aus Palmkernen“\n\nzurückgewiesen worden ist.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die Wortmarke \n\n2\\. **LIPARI**\n\n3\\. ist am 25. September 2020 ursprünglich für die Waren \n\n4\\. „Klasse 29: Speiseölmischungen; Speiseöle und -fette; Speiseöle; Aromatisierte Speiseöle; Speiseöle zum Kochen von Lebensmitteln; Pflanzliche Fette für Nahrungszwecke; Pflanzenfette zum Kochen; Speisefette; Kochfette; Fette für Speisezwecke“ \n\n5\\. zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden. \n\n6\\. Nach Beanstandung wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG durch Bescheid der Markenstelle vom 24. Februar 2021 hat die Markeninhaberin das Warenverzeichnis durch den Zusatz „alle vorgenannten frei von Olivenöl und Olivenölprodukten“ eingeschränkt. \n\n7\\. Mit Beschluss vom 19. Mai 2022 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung stehe das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, da sie in Bezug auf die beanspruchten Waren eine freihaltebedürftige geographische Sachangabe darstelle. \n\n8\\. Maßgebend sei das mit der Anmeldung eingereichte Warenverzeichnis, da die von der Anmelderin im Rahmen ihrer Erwiderung auf den Beanstandungsbescheid erklärte Einschränkung ihres Warenverzeichnisses durch die Aufnahme eines Ausnahmevermerks, hier eines negativen Disclaimers, nicht rechtswirksam sei. Denn die Einschränkung nehme die unter den Oberbegriff „Speiseöle und -fette“ fallenden Waren nur insoweit vom Schutzumfang aus, soweit sie ein bestimmtes Merkmal nicht aufwiesen. Es sei jedoch unzulässig, eine Anmeldung in der Art und Weise einzuschränken, dass die Waren oder Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen. \n\n9\\. Aber selbst unter Zugrundelegung des eingeschränkten Verzeichnisses handele es sich bei **LIPARI** um ein freihaltebedürftige geographische Angabe iS von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. \n\n10\\. Bei **LIPARI** handele es sich um den Namen einer in der Provinz Messina liegenden und zur Region Sizilien in Italien gehörenden Insel, den Namen des auf dieser Insel befindlichen Hauptortes sowie den Namen der die (liparischen bzw. äolischen) Inseln Alicudi, Filicudi, Panarea, Vulcano und Stromboli derzeit umfassenden Gemeinde. Die Insel **LIPARI** sei die größte Insel des Äolischen Archipels. Tatsächlich sei ein Anbau oder die Verarbeitung von Speiseölen und -fetten in Italien und hier auch in Sizilien nachweisbar. Auch **LIPARI** sei als Herstellungsort oder Verarbeitungsort für derartige Waren grundsätzlich geeignet. \n\n11\\. Die ökologischen Bedingungen seien nicht nur für Oliven, sondern auch für andere Ölfrüchte geeignet; nachweisbar sei insoweit der Anbau zB von Mandeln. Diese Bedingungen ließen es dann aber möglich erscheinen, dass sich in **LIPARI** Mitbewerber des Anmelders ansiedeln würden. Es sei daher jedenfalls nicht fernliegend, dass **LIPARI** zukünftig Herstellungsort oder Verarbeitungsort sein könne. Eine Verwendung als Herkunftsangabe für solche Waren erscheine somit nicht völlig unwahrscheinlich. \n\n12\\. Die auch dem Verkehr bekannte landschaftliche und naturkundliche Bedeutung von **LIPARI** liefere hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Ortsbezeichnung **LIPARI** für die beteiligten Verkehrskreise als beschreibender Herkunftshinweis in Frage komme, also für die angesprochenen Verbraucher eine wesentliche Eigenschaft der fraglichen Waren beschreiben oder positiv besetzte Vorstellungen über sie vermitteln könne. Zwar handele es sich bei **LIPARI** mit seinen ca. 11.000 Einwohnern um eine eher kleinere Gemeinde. Jedoch sei sie als touristisch erschlossene Insel weit über ihre regionalen und nationalen Grenzen hinaus bekannt. \n\n13\\. Unerheblich sei, ob**LIPARI** bereits als geografischer Hinweis für die betreffenden Waren verwendet werde. Ebenso stelle das Vorhandensein entsprechender Gewerbebetriebe an dem fraglichen Ort keine notwendige Voraussetzung für die Annahme des Tatbestandes des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Vielmehr komme es darauf an, ob angesichts der objektiven Gesamtumstände, der Infrastruktur und ökologischen Bedingungen der umliegenden Region die Möglichkeit der Eröffnung solcher Betriebe im Zug der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung vernünftigerweise zu erwarten sei. Das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG greife dabei nur dann nicht, wenn auszuschließen sei, dass diese mit dem als solchen erkennbaren Ort vernünftigerweise in Verbindung gebracht werden könnten. Dies sei vorliegend aus den genannten Gründen jedoch nicht der Fall. Insoweit bestehe bei Namen von Ländern, Regionen, Großstädten oder sonst wirtschaftlich bedeutenden Örtlichkeiten grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass sie als geographische Herkunftsangaben zur freien Verwendung für fast alle Waren und Dienstleistungen benötigt würden. \n\n14\\. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie das Warenverzeichnis mit Schriftsatz vom 27. Juni 2022 nunmehr wie folgt beschränkt: \n\n15\\. „Klasse 29: Speiseöle und Fette, nämlich Sonnenblumenöl, Rapsöl, Palmkernöl und Mischungen davon; Pflanzenfette für Nahrungszwecke aus Sonnenblumen-, Raps- oder Palmkernen“. \n\n16\\. Jedenfalls in Bezug auf diese Waren liege kein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor, da mit einem nennenswerten Anbau dieser Früchte auf der Insel **LIPARI** bereits aus klimatischen Gründen nicht zu rechnen sei; zudem sei ein solcher auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht rentabel. \n\n17\\. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, \n\n18\\. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. März 2022 aufzuheben. \n\n19\\. Mit Schreiben vom 1. April 2025 wurde die Anmelderin unter Mitteilung der vorläufigen Auffassung des Senats und unter Übersendung einer Recherche zu Herstellung von Raps- und Sonnenblumenöl in kleinen Produktionsstätten (Anlage 1), der Produktion von (Oliven-)Öl auf der Insel LIPARI (Anlage 2) sowie eines Auszugs des Online-Fachportal „Proplanta“ zu Anbauflächen in Italien für Raps, Sonnenblumen und Ölpalmen über den Termin zur Beratung und Entscheidung des Senats im schriftlichen Verfahren am 29. April 2025 informiert. Dieser Termin wurde mit Verfügung vom 5. Mai 2025 auf den 20. Mai 2025 verlegt. \n\n20\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. \n\n**II.**\n\n21\\. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat nur teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, da sich insoweit Schutzhindernisse nicht feststellen lassen. Hinsichtlich der weiteren beschwerdegegenständlichen Waren ist die angemeldete Bezeichnung **LIPARI** bereits nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde insoweit ohne Erfolg bleibt. \n\n22\\. **A.** Der Prüfung im Hinblick auf das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliegt das endgültig formulierte Warenverzeichnis in der Fassung vom 27. Juni 2022 mit der Beschränkung auf die (unter die ursprünglich beanspruchten Warenoberbegriffe „Speiseöle und –fette“ bzw. „Pflanzliche Fette für Nahrungszwecke“ fallenden) Waren \n\n23\\. „Klasse 29: Speiseöle und Fette, nämlich Sonnenblumenöl, Rapsöl, Palmkernöl und Mischungen davon; Pflanzenfette für Nahrungszwecke aus Sonnenblumen-, Raps- oder Palmkernen.“ \n\n24\\. In der - wie vorliegend - vorbehaltlos erfolgten Einreichung eines zulässig eingeschränkten Warenverzeichnisses ist zugleich der Verzicht auf die nicht mehr enthaltenen Waren zu sehen, der einen Rückgriff auf das frühere Warenverzeichnis ausschließt (vgl. BPatG 30 W (pat) 526\u002F17 – CAN, juris; BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 325\u002F03 – Biographie; BPatG Mitt. 1994, 137; Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, MarkenG, 14. Aufl., § 39 Rn. 2). \n\n25\\. **B.** Ausgehend von diesem im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Warenverzeichnis ist die angemeldete Bezeichnung **LIPARI** hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren \n\n26\\. „Klasse 29: Speiseöle und Fette, nämlich Sonnenblumenöl, Rapsöl, und Mischungen davon; Pflanzenfette für Nahrungszwecke aus Sonnenblumen-, Rapskernen“ \n\n27\\. bereits nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, da sie insoweit zur Bezeichnung eines Merkmals der Waren, nämlich ihrer geografischen Herkunft dienen kann. \n\n28\\. **1**. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung namentlich solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der von der Marke erfassten Waren (oder Dienstleistungen) dienen können. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Bezeichnung bereits tatsächlich in diesem Sinne verwendet und verstanden wird. Denn das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht bereits dann, wenn die fragliche Angabe zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen „dienen kann“. Es kommt also allein auf die objektive Eignung der Bezeichnung an, als geografische Herkunftsangabe dienen zu können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 25, 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 146 Rn. 31 f. – DOUBLEMINT). Dabei ist auf das Verständnis des Handels und\u002Foder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, *723* Rn. *29* – Chiemsee). \n\n29\\. Auch wenn danach das Eintragungsverbot des§8 Abs.2 Nr.2 MarkenG keinen weiteren Nachweis voraussetzt, dass und in welchem Umfang die betreffende Bezeichnung als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 1999,723 Rn.30 – Chiemsee; GRUR 2004,16 Rn.32 – DOUBLEMINT, GRUR 2004,674Rn.98 – Postkantoor), es somit weder darauf ankommt, ob entsprechende Gewerbebetriebe in dem fraglichen Ort vorhanden sind oder der Verkehr die Bezeichnung als Ortsnamen kennt und ob er diesen Ort mit den beanspruchten Waren in Verbindung bringt (vgl. dazuBPatG25 W (pat) 98\u002F14 v. 1. August 2016– MITO,30 W (pat) 549\u002F17 v. \n\n30\\. 4\\. April 2019 – Wellington; veröffentlicht auf PAVIS PROMA sowie der Internetseite des BPatG), so ist dennoch im Rahmen einer realitätsbezogenen Prognose unter Berücksichtigung zukünftiger wirtschaftlicher Entwicklungen zu untersuchen, ob eine beschreibende Verwendung vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist, also ernsthaft in Betracht kommt (EuGH, a. a. O., Rn. 31-34 – Chiemsee; BGH, GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein; BPatG GRUR 2009, 491, 494 f. – Vierlinden; GRUR 2011 918, 919 – STUBENGASSE MÜNSTER). Insoweit kommt es darauf an, ob angesichts der objektiven Gesamtumstände, insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung des Ortes und der Infrastruktur der umliegenden Region, die Möglichkeit der Eröffnung solcher Betriebe im Zuge der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung vernünftigerweise zu erwarten oder auszuschließen ist (EuGH a. a. O. – Chiemsee). Nach der Rechtsprechung des EuGH bedarf es dabei besonderer Anhaltspunkte dafür, dass eine Ortsbezeichnung ausnahmsweise nicht geeignet ist, im Verkehr als Angabe über die geographische Herkunft der betroffenen Waren und Dienstleistungen zu dienen (EuGH, a. a. O., Rn. 33, 37 – Chiemsee; BGH, a. a. O., – Lichtenstein). Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 greift somit nur dann nicht ein, wenn auszuschließen ist, dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen mit dem als solchen erkennbaren Ort vernünftigerweise in Verbindung gebracht werden können (BPatG GRUR 2006, 509, 510 – PORTLAND). \n\n31\\. **2**. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Bezeichnung **LIPARI** jedenfalls in Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren \n\n32\\. „Klasse 29: Speiseöle und Fette, nämlich Sonnenblumenöl, Rapsöl, und Mischungen davon; Pflanzenfette für Nahrungszwecke aus Sonnenblumen-, Rapskernen“ \n\n33\\. bei realitätsbezogener Betrachtung eine Eignung als geographische Angabe im Sinne eines Herkunfts- bzw. Vertriebsorts wohl nicht abgesprochen werden \n\n34\\. **a.** Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei**LIPARI** um den Namen einer nördlich von Sizilien im Tyrrhenischen Meer in der Provinz Messina liegenden und zur Region Sizilien in Italien gehörenden Insel. Sie ist die größte und Hauptinsel der Liparischen (Äolischen) Inseln, welche neben **LIPARI** noch die Inseln Salina, Alicudi, Filicudi, Panarea, Vulcano und Stromboli umfassen. **LIPARI** bezeichnet dabei nicht nur die Insel, sondern auch deren Hauptort. Administrativ rechnet sie zur gleichnamigen Gemeinde **LIPARI** in der Metropolitanstadt Messina der Autonomen Region Sizilien, welche mit Ausnahme Salinas alle Inseln der Inselgruppe umfasst. Somit bezeichnet **LIPARI** als geografische Angabe sowohl den Namen einer Insel im Tyrrhenischen Meer als auch deren Hauptort sowie ferner die mit Ausnahme Salinas alle Inseln der Inselgruppe umfassende Gemeinde auf den Liparischen (Äolischen) Inseln . \n\n35\\. Bis Mitte des 20. Jahrhunderts waren Landwirtschaft, Fischfang und Bimssteingewinnung Haupterwerbsquellen auf den ganz überwiegend zur Gemeinde **LIPARI** gehörenden Liparischen Inseln. Die Bimssteingewinnung ist wegen der Erhebung der ganzen Inselgruppe zum Weltnaturerbe auf Druck der UNESCO auf **LIPARI** eingestellt worden. Eine wichtige wirtschaftliche Rolle spielen nach wie vor der Fischfang (Schwertfisch, Sardinen, Langusten, Muscheln), die Produktion des Dessertweins Malvasia delle Lipari sowie der Export von Kapern vorwiegend nach Australien und Japan. \n\n36\\. Ausweislich der dem Beanstandungsbescheid bzw. dem angefochtenen Beschluss der Markenstelle beigefügten Fundstellen „Die Insel Lipari“ sowie „Die Liparischen Inseln – Ein unbekanntes Paradies im Mittelmeer“ galt dies auch für die Insel **LIPARI,** wobei im Bereich der Landwirtschaft dem Anbau von Weintrauben, Oliven, Kapern und Mandeln Bedeutung zukam. \n\n37\\. Wichtigste Erwerbsquelle der Liparischen Inseln wie auch von deren Hauptinsel **LIPARI** ist mittlerweile aber ausweislich der vorgenannten Fundstellen der Tourismus (vgl. dazu auch https:\u002F\u002Fde.wikipedia.org\u002Fwiki\u002FLiparische_Inseln zu „Wirtschaft“). Aufgrund dieser Entwicklung und nicht zuletzt auch wegen des zur Inselgruppe gehörenden weltweit bekannten Vulkans „Stromboli“ kann auch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass einem jedenfalls nicht unerheblichen Teil der inländischen Verkehrskreise **LIPARI** als Name der Hauptinsel der Liparischen (Äolischen) Inseln bekannt ist, er jedenfalls **LIPARI** mit den Liparischen (Äolischen) Inseln in Verbindung bringen und daher diese Bezeichnung auch dann als geografische Angabe verstehen wird, wenn er mit **LIPARI** nicht explizit die Hauptinsel der Liparischen (Äolischen) Inseln bzw, den Namen des Hauptortes dieser Insel verbindet. \n\n38\\. Soweit **LIPARI** – wie die Anmelderin geltend macht - ausweislich der vorgenannten Fundstelle als „unbekanntes Paradies“ bezeichnet wird, betrifft dies weniger die Kenntnis von **LIPARI** als Name der betreffenden Insel, sondern zielt eher darauf ab, dass die Liparischen (Äolischen) Inseln aufgrund ihrer eher geringen Größe nicht für Massentourismus geeignet und insoweit „unbekannt“ iS eines „Geheimtipps“ sind (vgl. dazu auch den vorgenannten Artikel „Die Liparischen Inseln – Ein unbekanntes Paradies im Mittelmeer“, wo es auf der ersten Seite weiter unten u.a. heißt: „Lest weiter und erfahrt mehr über den letzten Geheimtipp im Mittelmeer“). Angesichts des Umstands, dass in den Monaten Juli und August die Zahl der Touristen deutlich die Zahl der Inselbewohner übersteigt (vgl. dazu Wikipedia aaO), und in Ansehung der durch die vorgenannten Fundstellen belegten Bewerbung der Liparischen Inseln auch im Inland kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass **LIPARI** von inländischen Verkehrskreisen nicht als geografische Ortsangabe, sondern als reines Phantasiewort wahrgenommen wird. \n\n39\\. **b.** Wenngleich sowohl auf der Insel **LIPARI** wie auch in den überwiegend zur Gemeinde **LIPARI** gehörenden Liparischen Inseln die Landwirtschaft nicht die Haupterwerbsquelle für die Bevölkerung darstellt, zumal dieser aufgrund der eher geringen Größe der Insel in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung auch von vornherein Grenzen gesetzt sind und ferner \\- worauf die Anmelderin zutreffend hinweist - auch \n\n40\\. der Anbau von Raps und Sonnenblumen sowie die Gewinnung von Raps- bzw. Sonnenblumenöl auf**LIPARI** wie auch den übrigen Liparischen Inseln nicht nachweisbar ist, lassen gleichwohl die sowohl auf der Insel **LIPARI** als auch auf den Liparischen Inseln vorhandene Landwirtschaft bei einer realitätsbezogenen Prognose auch eine Produktion und ggf. einen Vertrieb von Raps- und Sonnenblumenöl auf **LIPARI** bzw. den zu der Gemeinde **LIPARI** gehörenden Inseln nicht als völlig unwahrscheinlich erscheinen. \n\n41\\. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, sind die ökologischen Bedingungen für den Anbau solcher Getreidesorten ohne weiteres gegeben. Der der Anmelderin mit dem Hinweis vom 1. April 2025 übermittelte und unter https:\u002F\u002Fwww.proplanta.de\u002Fkarten\u002Fraps-anbauflaeche-europa-2012-2023-ueber sichtskarte1629916839.html https:\u002F\u002Fwww.proplanta.de\u002Fkarten\u002Fraps-anbauflaeche-europa-2012-2023-ueber sichtskarte1629916839.html abrufbare Auszug aus dem Online-Fachportal https:\u002F\u002Fwww.proplanta.de\u002Fkarten\u002Fraps-anbauflaeche-europa-2012-2023-ueber sichtskarte1629916839.html abrufbare Auszug aus dem Online-Fachportal „Proplanta“ mit den darin ausgewiesenen Anbauflächen in Italien für Raps und Sonnenblumen verdeutlicht, dass in Italien nicht nur die Gewinnung von Olivenöl, sondern auch von Raps- und Sonnenblumenöl verbreitet ist. Der jedenfalls in der Vergangenheit stattgefundene Anbau bzw. die Produktion von Weintrauben, Oliven, Kapern und Mandeln lässt weiterhin auch eine gewisse Vielfalt der Landwirtschaft erkennen, insbesondere in Bezug auf spezielle und hochwertige Früchte. Soweit die Anmelderin darauf hinweist, dass die wirtschaftliche Produktion von Raps- und Sonnenblumenöl größere und auf den Liparischen Inseln aufgrund ihrer eher geringen Größe nicht realisierbare Anbauflächen erfordern, trifft dies insoweit zu, als Raps- und Sonnenblumenöl insbesondere bei einer beabsichtigten Verwendung als Rohstoff zur Biokraftstoffproduktion grundsätzlich große Anbauflächen voraussetzen. Die der Anmelderin mit dem Hinweis vom 1. April 2025 als Anlage 1 übersandte Recherche und dabei insbesondere das auf der Internet-Seite https:\u002F\u002Fruegener-rapsoel.de angebotene Sonnenblumen- bzw. Rapsöl aus regionaler Herstellung verdeutlicht aber, dass mittlerweile nicht nur (hochwertiges) Olivenöl, sondern auch aus biologischem Anbau stammendes Raps- und Sonnenblumenöl als Lebensmittel zunehmend in kleinen Produktionsstätten unter Anwendung unterschiedlicher Verfahren hergestellt wird. Eine Produktion von Olivenöl in kleineren Betrieben findet sich zudem namentlich auch auf der Insel **LIPARI** , wie die der Anmelderin ebenfalls mit dem Hinweis vom 1. April 2025 übersandte Fundstelle https:\u002F\u002Fwwoof.it\u002Fen\u002Fhost\u002F50808-azienda-agrobiologica-a-salina-isole-eolie https:\u002F\u002Fwwoof.it\u002Fen\u002Fhost\u002F50808-azienda-agrobiologica-a-salina-isole-eolie der „Azienda Agrobiologica a Salina - Isole Eolie“ belegt. \n\n42\\. https:\u002F\u002Fwwoof.it\u002Fen\u002Fhost\u002F50808-azienda-agrobiologica-a-salina-isole-eolie der „Azienda Agrobiologica a Salina - Isole Eolie“ belegt. \n\n43\\. **c.** Auch wenn**LIPARI** keine größere, wirtschaftliche bedeutsame Region bzw. Stadt bezeichnet, bei der eine Vermutung dafür spricht, dass sie als geographische Angabe für eine Vielzahl von Waren und\u002Foder Dienstleistungen und damit auch für die beschwerdegegenständlichen Waren ernsthaft in Betracht kommt (vgl. dazu Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, aaO, § 8 Rdnr. 553 mwN), so lassen die vorgenannten Umstände und dabei die auf der Insel wie auch in der Gemeinde**LIPARI** durchaus vorhandene landwirtschaftliche Infrastruktur den Anbau und die Herstellung von Raps- und Sonnenblumenöl nicht als gänzlich unwahrscheinlich erscheinen. \n\n44\\. Da – wie bereits dargelegt – einem jedenfalls nicht unerheblichen Teil des Verkehrs sowohl die Insel **LIPARI** wie auch die dort gegebenen Verhältnisse speziell im Hinblick auf die dortigen Lebensverhältnisse zumindest im Grundsatz bekannt sind, so dass er **LIPARI** in Zusammenhang mit den Waren „Speiseöle und Fette, nämlich Sonnenblumenöl, Rapsöl und Mischungen davon; Pflanzenfette für Nahrungszwecke aus Sonnenblumen-, Rapskernen“ als Angabe zum Herkunftsort der Waren verstehen wird, bieten sich hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Eignung von**LIPARI** zur Beschreibung der geographischen Herkunft der vorgenannten Waren. \n\n45\\. **C.** Die angemeldete Marke ist damit hinsichtlich dieser Waren nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war. \n\n46\\. **D.** Eine abweichende Beurteilung ist hingegen in Bezug auf die Waren \n\n47\\. „Klasse 29: Speiseöle und Fette, nämlich Palmkernöl; Pflanzenfette für Nahrungszwecke aus Palmkernen“ \n\n48\\. geboten. \n\n49\\. **1.** Insoweit fehlen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme einer Eignung von **LIPARI** als geografische Herkunftsangabe i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da Ölpalmen in Europa jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang angebaut werden und auch eine Produktion von Palm(kern)öl in Europa gemessen an der weltweiten und vor allem in Asien und Mittel- und Südamerika stattfindenden Produktion allenfalls in einem eher geringen Umfang nachweisbar ist. Namentlich in Italien lässt sich ein Anbau von Ölpalmen und eine damit verbundene Gewinnung von Palmöl nicht belegen. So weist auch der der vorgenannte Auszug aus dem Online-Fachportal „Proplanta“ keine Anbauflächen für Ölpalmen in Italien aus. Es ist daher auch bei einer realitätsbezogenen Prognose nicht zu erwarten, dass Palm(kern)öl auf einer kleinen Insel wie **LIPARI** oder einer kleinen Inselgruppe wie den Liparischen Inseln hergestellt wird, zumal bei Palm(kern)öl eine lokale Produktion in kleineren Betrieben, anders als es bei Raps- und Sonnenblumenöl der Fall ist, nicht nachweisbar ist. In Bezug auf diese Waren lässt sich daher ein Freihaltebedürfnis an der Bezeichnung **LIPARI** gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht feststellen. \n\n50\\. **2.** Wird der Verkehr **LIPARI** in Zusammenhang mit diesen Waren danach jedenfalls nicht ohne weiteres als beschreibenden geografischen Herkunftshinweis verstehen und ergibt sich insoweit auch sonst kein auf der Hand liegender, beschreibender Bedeutungsgehalt von**LIPARI** , gibt es auch keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der angemeldeten Marke für diese Waren jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehlt. \n\n51\\. **3.** Insoweit ist der angefochtene Beschluss daher aufzuheben.","(Markenbeschwerdeverfahren – „LIPARI“ – eingeschränktes Warenverzeichnis - zur Eignung als geografische Sachangabe – Freihaltungsbedürfnis","2026-07-08T23:03:11.289Z","2026-07-10T22:12:04.276Z",{"id":84,"ecli":85,"slug":86,"caseNumber":87,"courtId":5,"decisionDate":88,"fullText":89,"summary":90,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":88,"parsedAt":91,"updatedAt":92},"6589","ECLI:DE:NEURIS:JURE259032022","ecli-de-neuris-jure259032022","30 W (pat) 533\u002F22","2025-05-08T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 08.05.2025, 30 W (pat) 533\u002F22 \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Marke 30 2020 013 677**\n\nhat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2025 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meiser als Vorsitzender sowie der Richter Merzbach und Hammer\n\nbeschlossen:\n\n**I.** Auf die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Juli 2022 aufgehoben, soweit die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren\n\n„Klasse 34: Shisha-Tabak und -Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe; Raucherartikel mit Bezug zu Wasserpfeifen und Shisha-Tabak; Aromastoffe und Aromen für Shisha-Tabak, ausgenommen ätherische Öle“\n\nangeordnet worden ist.\n\nDer Widerspruch aus den Marken 1 089 272 und 1 185 438 wird auch insoweit zurückgewiesen.\n\n**II.** Die Anschlussbeschwerde der Widersprechenden gegen die teilweise Zurückweisung des Widerspruchs aus den Marken 1 089 272 und 1 185 438 wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Die am 26. Juni 2020 angemeldete Wortmarke \n\n2\\. **WILD PUNCH**\n\n3\\. ist am 27. August 2020 unter der Nummer 30 2020 013 677 für die Waren und Dienstleistungen \n\n4\\. „Klasse 01: Geschmacksverbesserer für Shisha-Tabak; Soße für die Shisha-Tabakbearbeitung; \n\n5\\. Klasse 34: Shisha-Tabak und -Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe; Raucherartikel mit Bezug zu Wasserpfeifen und Shisha-Tabak; Wasserpfeifen [orientalische]; elektronische Wasserpfeifen; Aromastoffe und Aromen für Shisha-Tabak, ausgenommen ätherische Öle; \n\n6\\. Klasse 35: Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Geschmacksverbesserer für Shisha-Tabak, Soße für die Shisha-Tabakbearbeitung, Kohle für Wasserpfeifen, Shisha-Tabak und -Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe, Raucherartikel mit Bezug zu Wasserpfeifen und Shisha-Tabak, Wasserpfeifen [orientalische], elektronische Wasserpfeifen, Aromastoffe und Aromen für Shisha-Tabak, ausgenommen ätherische Öle“ \n\n7\\. in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 2. Oktober 2020. \n\n8\\. Gegen die Eintragung ist von der Widersprechenden aus der für die Waren \n\n9\\. „Klasse 34: Tabakfabrikate, nämlich Zigarren, Zigarillos, Stumpen; Streichhölzer und Feuerzeuge“ \n\n10\\. seit dem 18. März 1986 eingetragenen Wortmarke 1 089 272 \n\n11\\. **PUNCH**\n\n12\\. sowie aus der für die Waren: \n\n13\\. „Klasse 34: Tabak und Tabakerzeugnisse, Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos, Zigaretten, Tabakgrob- und -feinschnitte, Schnupftabak, sämtliche vorgenannten Waren aus oder unter Verwendung von Tabaken kubanischer Provenienz; Raucherartikel, nämlich Tabakdosen, Zigarren und Zigarettenspitzen und -etuis und Aschenbecher, sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert, Pfeifenständer und -reiniger, Zigarrenabschneider, Pfeifen, Feuerzeuge, Apparate zum Selbermachen von Zigaretten, Zigarettenpapier und -filter, Tabakfeuchthalter; Streichhölzer“ \n\n14\\. seit dem 31. Juli 1992 eingetragenen Wort-\u002FBildmarke 1 185 438 \n\n15\\. Widerspruch erhoben worden. \n\n16\\. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 26. Mai 2021 eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke mit Ausnahme von „Zigarren; Zigarillos“ bestritten. \n\n17\\. Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 8. Juli 2022 unter Zurückweisung des weitergehenden Widerspruchs die teilweise Löschung der angegriffenen Marke, nämlich für die Waren \n\n18\\. „Klasse 34: Shisha-Tabak und -Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe; Raucherartikel mit Bezug zu Wasserpfeifen und Shisha-Tabak; Aromastoffe und Aromen für Shisha-Tabak, ausgenommen ätherische Öle“ \n\n19\\. angeordnet, da insoweit eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen bestehe. \n\n20\\. Ausgehend von einer seitens der Widersprechenden allein geltend gemachten und von der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht bestrittenen Benutzung der Widerspruchsmarken für die registrierten Waren „Zigarren“ und „Zigarillos**“** bestehe zu den obengenannten Waren der angegriffenen Marke eine überdurchschnittliche Ähnlichkeit. \n\n21\\. Es handele sich insoweit um verwandte Tabakerzeugnisse, weil die in „Shisha-Tabak und -Tabakwaren, …, Raucherartikel mit Bezug zu Shisha-Tabak“ und „Aromastoffe und Aromen für Shisha-Tabak, ...“ enthaltenen Aerosole ähnlich wie beim Rauchen inhaliert würden. Tabakrauch entstehe beim Abbrand oder dem Verschwelen von Tabak z.B. in Zigaretten, Zigarren, Pfeifen oder Wasserpfeifen als Aerosol aus Rauch, Dämpfen, Gasen und Feststoffen. Ähnlich wie beim Rauchen würden die enthaltenen und freigesetzten Stoffe durch den Konsumenten inhaliert. Sowohl die genannten Waren der angefochtenen Marke als auch die „Zigarren“ und „Zigarillos“ der Widerspruchsmarken dienten dazu, den Konsumenten unmittelbar oder mittelbar Rauchgenuss zu verschaffen, verfolgten daher als Raucherbedarf dieselbe Zweckrichtung, würden zudem häufig gemeinsam im Raucherfachhandel vertrieben und richteten sich an den gleichen Abnehmerkreis. \n\n22\\. Hingegen seien die von der angegriffenen Marke zu Klasse 01 beanspruchten Waren „Geschmacksverbesserer für Shisha-Tabak; Soße für die Shisha-Tabakbearbeitung“ den auf Seiten der Widerspruchsmarken zu berücksichtigenden Waren „Zigarren“ und „Zigarillos“ nicht ähnlich, da es sich bei diesen Waren der angegriffenen Marke um Erzeugnisse zur gewerblichen Weiterverarbeitung, die nicht für den persönlichen Verbrauch bestimmt seien, handele. Halb- und Fertigfabrikate wiesen jedoch idR keine Ähnlichkeit auf, da sie meist in verschiedenen Betrieben hergestellt bzw. vertrieben würden, unterschiedlichen Zwecken dienten und sich auch nicht an die gleichen Abnehmer richteten. \n\n23\\. In Bezug auf sämtliche weiteren von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei von einem deutlich geringen, insbesondere nicht mehr als durchschnittlich zu bewertenden Ähnlichkeitsgrad zu den „Zigarren“ und „Zigarillos“ der Widerspruchsmarken auszugehen. \n\n24\\. Die dem Widerspruch zugrundeliegende Wortmarke und die Wort-\u002FBildmarke verfügten von Hause aus über eine normale Kennzeichnungskraft. Beschreibende oder anderweitig die Unterscheidungskraft einschränkende Wirkungen, die den Schutzumfang hinsichtlich der auf Seiten der Widerspruchsmarken zu berücksichtigenden Waren „Zigarren“ und „Zigarillos“ minderten, gingen von dem Begriff „PUNCH“ als englischem Begriff für „Schlag“ nicht aus. \n\n25\\. In Anbetracht dieser Umstände halte die angegriffene Marke den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Abstand zu den rangälteren Widerspruchsmarken jedenfalls insoweit nicht ein, als sich die Vergleichszeichen auf zumindest durchschnittlich ähnlichen Waren begegnen könnten, wie es bei den im Tenor genannten Waren der Fall sei. \n\n26\\. So werde der rechtlich maßgebliche Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch den Wortbestandteil „PUNCH“ geprägt, welcher mit der Widerspruchswortmarke sowie dem jedenfalls in klanglicher Hinsicht den Gesamteindruck der Wort-\u002FBildmarke prägenden Wortbestandteil „PUNCH“ übereinstimme. \n\n27\\. Zwar könne die aus den Worten „WILD“ und „PUNCH“ gebildete angegriffene Marke, bei der das Wort „WILD“ über zahlreiche Bedeutungen wie z. B. „grob oder hart, nicht domestiziert, nicht kultiviert\" oder auch „chaotisch, ungezielt, wirr, unbändig, stürmisch, ungehemmt\" verfüge, im Englischen aber auch für „offen, unkonventionell, freizügig“ stehe, als gesamtbegriffliche Einheit aufgefasst werden, da sich das vorstehende Adjektiv „WILD“ auf das Substantiv „PUNCH“ beziehe. Jedoch handele es sich bei dem Bestandteil „PUNCH“ um das Hauptwort der angegriffenen Marke, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Teil des Verkehrs, insbesondere dann, wenn er mit den rangälteren Marken vertraut sei, „PUNCH“ als prägenden Bestandteil der angegriffenen Marke wahrnehme. \n\n28\\. Doch auch dann, wenn zu Gunsten des Markeninhabers von einer Gleichwertigkeit der Wortbestandteile „WILD“ und „PUNCH“ und wegen des gegenseitigen Bezugs von einem Gesamtbegriff ausgegangen werde, bestehe hinsichtlich durchschnittlich ähnlicher Waren aufgrund der Übernahme der älteren Wortmarke **PUNCH** bzw. des den Gesamteindruck prägenden Bestandteils der Wort-\u002FBildmarke „PUNCH“ in die angegriffene Marke eine die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit der Vergleichszeichen in der Form, dass die Marken gedanklich in Verbindung gebracht würden. Zwar würden in diesem Fall die Unterschiede zwischen den Zeichen aufgrund des weiteren Zeichenbestandteils „WILD“ der angegriffenen Marke erfasst. Jedoch werde der identisch übernommene Bestandteil „PUNCH“ in der angegriffenen Marke vom Verbraucher akustisch und optisch selbständig wahrgenommen und sinngemäß erfasst. Die Zuschreibung als „WILD\" lasse bei den einschlägigen Waren ein gegenüber der älteren Marke modifiziertes Tabakangebot desselben Anbieters erwarten. \n\n29\\. Hinsichtlich der verbleibenden Waren sowie der Dienstleistungen habe der Widerspruch hingegen mangels relevanter Ähnlichkeit mit den Waren „Zigarren“ und „Zigarillos“ der Widerspruchsmarke keinen Erfolg und sei daher zurückzuweisen. \n\n30\\. Gegen die durch den vorgenannten Beschluss der Markenstelle angeordnete Teillöschung der angegriffenen Marke richtet sich die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke, mit der er im Wesentlichen geltend macht, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen auch in Bezug auf die von der Löschungsanordnung betroffenen Waren bereits mangels hinreichender Zeichenähnlichkeit ausscheide. Die Widerspruchsmarken verfügten aufgrund der beschreibenden Bedeutung von „PUNCH“ als inländischen Verkehrskreisen bekanntes englisches Wort für „Schlag“ oder „Punsch“ über einen deutlich reduzierten Schutzumfang. Dieser Begriff könne daher keine selbständig kollisionsbegründende Stellung innerhalb der angegriffenen Marke einnehmen. Vielmehr sei bei der angegriffenen Marke der mit der Widerspruchsmarke übereinstimmende Bestandteil „PUNCH“ in seiner Bedeutung „Schlag“ und\u002Foder „Punsch“ inhaltlich\u002Fbeschreibend unmittelbar mit dem vorangehenden Bestandteil „WILD“ verwoben und bilde mit diesem insoweit eine gesamtbegriffliche Einheit. Diese werde entweder im Sinne von „wilder Schlag“ als werblich anpreisender\u002Füberspitzter Hinweis auf eine sehr stark ausgeprägte Geschmacksrichtung oder als „Wilder Punsch“ im Sinne einer „wilden“ Geschmacks-Mischung verstanden, wobei der Zeichenbestandteil „WILD“ im vorliegenden Warenzusammenhang keinen unmittelbar beschreibenden, sondern letztlich unklaren und damit die Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke begründenden Begriffsgehalt aufweise. \n\n31\\. Damit lägen auch die Voraussetzungen für eine „selbständig kennzeichnende Stellung“ von „PUNCH“ in dem angegriffenen Zeichen nicht vor. \n\n32\\. Ungeachtet einer fehlenden Zeichenähnlichkeit wirke einer Verwechslungsgefahr zudem entgegen, dass zwischen Zigarren\u002FZigarillos einerseits und Wasserpfeifen-Tabak bzw. auf Wasserpfeifen(-Tabak) bezogenen Produkten andererseits aufgrund der typischerweise unterschiedlichen Vertriebswege, Hersteller und Adressatenkreise ohnehin nur eine entfernte Warenähnlichkeit bestehe. \n\n33\\. Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, \n\n34\\. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Juli 2022 aufzuheben, soweit darin die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus den Marken 1 089 272 und 1 185 438 angeordnet worden ist und den Widerspruch aus den vorgenannten Marken auch insoweit zurückzuweisen. \n\n35\\. Die Widersprechende beantragt, \n\n36\\. die Beschwerde zurückzuweisen \n\n37\\. sowie im Wege der Anschlussbeschwerde, \n\n38\\. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Juli 2022 aufzuheben, soweit der Widerspruch aus den Marken 1 089 272 und 1 185 438 zurückgewiesen worden ist, und die Löschung der angegriffenen Marke auch für diese Waren und Dienstleistungen aufgrund des Widerspruchs aus den vorgenannten Marken anzuordnen. \n\n39\\. Sie ist der Auffassung, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen über die von der Löschungsanordnung betroffenen Waren hinaus auch hinsichtlich sämtlicher weiterer von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen bestehe. \n\n40\\. So sei zunächst mit der Markenstelle davon auszugehen, dass die Widerspruchsmarke 1 089 272 sowie der Wortbestandteil „PUNCH“ der Widerspruchsmarke 1 185 438 über eine von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügten, da **PUNCH** als englisches Wort mit der Bedeutung „Schlag“ oder auch „Punsch“ über keinen beschreibenden Aussagegehalt in Bezug auf die bei den Widerspruchsmarken zu berücksichtigenden Waren „Zigarren“ und „Zigarillos“ verfüge. Insbesondere werde der Verkehr ihnen in der Bedeutung „Punsch“ hinsichtlich dieser Waren keinen Hinweis auf eine Geschmacksrichtung entnehmen, da es sich bei einem „Punsch“ zum einen um ein alkoholhaltiges Heißgetränk handele, welches für sich gesehen keine Geschmacksangabe enthalte, und es sich ferner bei „Zigarren“ und „Zigarillos“ um Naturprodukte handele, denen – im Gegensatz zu den bei der angegriffenen Marke maßgeblichen Shisha- bzw. Wasserpfeifentabakprodukten – weder bei der Verarbeitung des Rohtabaks noch bei deren Herstellung irgendwelche Geschmacksstoffe oder Aromen zugesetzt würden. \n\n41\\. Sie macht ferner unter Hinweis auf die vor der Markenstelle bzw. im Beschwerdeverfahren mit den Schriftsätzen vom 10. Februar 2023 und 28. März 2025 eingereichten eidesstattlichen Versicherungen des Leiters Marketing\u002FPR der mit der Vermarktung der Produkte der Widersprechenden in Deutschland betrauten 5… GmbH, Herrn … P…, vom 3.  \nDezember 2020, 30. Juni 2021, 31. Januar 2023 (Anlage WK 34) und 19. März 2025 (Anlage WK 41) sowie unter Bezug auf eine Vielzahl weiterer von ihr sowohl vor der Markenstelle als auch im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen wie zB den Auszügen aus Nachschlagewerken zum Thema „Zigarre“ (Anlage WK 35a) geltend, dass aufgrund der in den vorgenannten eidesstattlichen Versicherungen für die Jahre 2015 bis 2024 ausgewiesenen Stückzahlen von im Inland vertriebenen „PUNCH“- Zigarren\u002FZigarillos und den dabei erzielten Umsätzen als auch aufgrund der in der eidesstattlichen Versicherung vom 19. März 2025 benannten Werbeausgaben für die Jahre 2019 bis 2022 sowie der weiteren von ihr vorgelegten Unterlagen von einer bundesweiten Benutzung der Widerspruchsmarken für Zigarren und Zigarillos über einen längeren Zeitraum in erheblichem Umfang auszugehen sei, so dass ihnen eine erhöhte Kennzeichnungskraft für diese Waren zukomme. \n\n42\\. Im Rahmen der Zeichenähnlichkeit sei mit der Markenstelle von einer Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke **WILD PUNCH** durch den mit den Widerspruchsmarken bzw. deren Wortbestandteil übereinstimmenden Zeichenbestandteil „PUNCH“ auszugehen. \n\n43\\. So vermittele die angegriffene Marke in ihrer wortsinngemäßen Bedeutung „wilder Schlag“ oder „wilder Punsch“ keinen (gesamtbegrifflichen) beschreibenden Aussagegehalt; insbesondere werde der Verkehr **WILD PUNCH** in seiner Gesamtheit vor dem Hintergrund, dass „PUNCH“ in seiner Bedeutung „Punsch“ ein alkoholhaltiges Mixgetränk ohne feste Rezeptur bezeichne, nicht als Geschmacksangabe verstehen. Bei Shisha-Tabakprodukten sei es üblich, den jeweiligen Produktnamen entfremdete, dennoch für den Verkehr in ihrer Bedeutung verständliche Geschmacksrichtungsbezeichnungen voranzustellen. Die Verwendung solcher die Geschmacksrichtung in verklausulierter Form andeutender Angaben beruhe drauf, dass die Angabe der Geschmacksrichtung auf einer Tabakverpackung selbst einen Verstoß gegen § 18 Abs. 2 Nr. 3 TabakErzG darstelle. Vor diesem Hintergrund würden die angesprochenen Verkehrskreise den Zeichenbestandteil „WILD“ als entfremdete Geschmacksrichtungsbezeichnung wahrnehmen, den weiteren Bestandteil „PUNCH“ hingegen als die – unterscheidungskräftige – Produktlinienbezeichnung. Insgesamt komme daher dem Bestandteil „WILD“ eine beschreibende Funktion zu, so dass dieser Bestandteil in den Hintergrund trete. Der Verkehr werde vielmehr dem Gesamteindruck nach von einem „PUNCH“-Produkt ausgehen, so dass der Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch diesen Bestandteil geprägt werde. \n\n44\\. Ausgehend von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken sowie einer von der Markenstelle im Rahmen der Zeichenähnlichkeit zutreffend festgestellten Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke durch den mit den Widerspruchsmarken bzw. deren Wortbestandteil übereinstimmenden Zeichenbestandteil „PUNCH“ könne dann aber eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken im Rahmen der Gesamtabwägung selbst bei gering ähnlichen Waren nicht verneint werden. \n\n45\\. Eine zumindest geringe Warenähnlichkeit zu den bei der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Waren „Zigarren“ und „Zigarillos“ liege aber in Bezug auf sämtliche von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen vor, so dass die angegriffene Marke über die von der Löschungsanordnung betroffenen und von der Markenstelle zutreffend als überdurchschnittlich ähnlich zu „Zigarren“ und „Zigarillos“ eingestuften Waren hinaus für sämtliche weitere beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu löschen sei. \n\n46\\. Dies gelte zunächst für die von der angegriffenen Marke zu Klasse 34 beanspruchten Waren „Wasserpfeifen [orientalische]; elektronische Wasserpfeifen“, bei denen die Markenstelle selbst von einer geringen Warenähnlichkeit zu „Zigarren“ und „Zigarillos“ ausgehe. \n\n47\\. Hinsichtlich der zu Klasse 01 beanspruchten und ebenfalls von der Zurückweisung betroffenen Waren „Geschmacksverbesserer für Shisha-Tabak, Soße für die Shisha- Tabakbearbeitung“ sei zu beachten, dass diese entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht nur in der gewerblichen Tabakverarbeitung verwendet würden, sondern auch dem Endverbraucher dazu dienten, den Geschmack eigenen Shisha-Tabaks zu verändern\u002Fverbessern. Aufgrund des gemeinsamen Bezugs zum Rauchgenuss sei dann aber von einer überdurchschnittlichen Ähnlichkeit zu „Zigarren“ und „Zigarillos“ auszugehen. Diese Waren seien hinsichtlich ihrer Ähnlichkeit ebenso zu behandeln wie die von der Löschungsanordnung betroffenen Waren „Aromastoffe und Aromen für Shisha-Tabak“, bei denen die Markenstelle zutreffend von einer überdurchschnittlichen Ähnlichkeit ausgegangen sei. \n\n48\\. Eine jedenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit bestehe ferner zwischen „Zigarren“ und „Zigarillos“ und den von der angegriffenen Marke zu Klasse 35 beanspruchten „Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Geschmacksverbesserer für Shisha-Tabak, Soße für die Shisha- Tabakbearbeitung, Kohle für Wasserpfeifen, Shisha-Tabak und -Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe, Raucherartikel mit Bezug zu Wasserpfeifen und Shisha-Tabak, Wasserpfeifen [orientalische], elektronische Wasserpfeifen, Aromastoffe und Aromen für Shisha-Tabak, ausgenommen ätherische Öle“. \n\n49\\. Der Verkehr sei daran gewöhnt, dass im Tabakhandel Tabakwaren als Hausmarke unter demselben Kennzeichen angeboten würden, unter dem z.B. auch der Einzelhandel selbst betrieben werde. Bei „Zigarren“ und „Zigarillos“ handele es sich ebenso wie bei Shisha-Tabak um Tabakwaren, die häufig gemeinsam in Tabakgeschäften angeboten würden. Es lägen somit branchenbezogene Anhaltspunkte vor, die dem Verkehr Anlass zu der Annahme gäben, dass Tabakwaren und die oben genannten Dienstleistungen der Kontrolle desselben Unternehmens unterliegen \n\n50\\. Darüber hinaus liege in Bezug auf die durch den angegriffenen Beschluss gelöschten, hochgradig ähnlichen Waren eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden Stellung von „PUNCH“ vor, da dieser in der angegriffenen Marke nach Art eines Stammbestandteils verwendet werde. \n\n51\\. Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, \n\n52\\. die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen. \n\n53\\. Ungeachtet der Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarken sowie der fehlenden Ähnlichkeit der Vergleichszeichen fehle es hinsichtlich sämtlicher weiterer Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke bereits an einer für eine Verwechslungsgefahr hinreichenden Ähnlichkeit zu den auf Seiten der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Waren, da diese keine hinreichenden Berührungspunkte und Überschneidungen aufwiesen. \n\n54\\. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Senat den Beteiligten eine Recherche übersandt insbesondere zur Bezeichnungspraxis, den Geschmack und\u002Foder das Aroma von (Wasserpfeifen-)Tabakprodukten durch verfremdete Geschmacksangaben in Kombination mit dem englischen Begriff „PUNCH“ zu bezeichnen. \n\n55\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. \n\n**II.**\n\n56\\. Die zulässige Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke hat in der Sache Erfolg; hingegen ist die Anschlussbeschwerde der Widersprechenden unbegründet. \n\n57\\. **A. Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke**\n\n58\\. Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 MarkenG zulässige, sich gegen die im angefochtenen Beschluss angeordnete Teillöschung richtende Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke hat in der Sache Erfolg, da zwischen den Vergleichsmarken auch in Bezug auf die von der Teillöschung betroffenen Waren keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Der angefochtene Beschluss der Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Juli 2022 ist daher aufzuheben, soweit darin die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus den Marken 1 089 272 und 1 185 438 angeordnet worden ist, und der Widerspruch aus den vorgenannten Marken ist auch insoweit zurückzuweisen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG) \n\n59\\. **1.** Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2010, 1098, Nr. 44 – Calvin Klein\u002FHABM; GRUR 2010, 933, Nr. 32 – BARBARA BECKER; GRUR 2011, 915, Nr. 45 – UNI; BGH GRUR 2012, 1040, Nr. 25– pjur\u002Fpure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 – Bogner B\u002FBarbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 9 – Maalox\u002FMelox-GRY; GRUR 2010, 235, Nr. 15 – AIDA\u002FAIDU). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren (oder Dienstleistungen). Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und – davon abhängig – der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 30 – Culinaria\u002FVilla Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 – pjur\u002Fpure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 – Bogner B\u002FBarbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 9 – Maalox\u002FMelox-GRY; GRUR 2010, 1103, Nr. 37 – Pralinenform II; EuGH GRUR 2008, 343 Nr. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa\u002FHABM). \n\n60\\. Nach diesen Grundsätzen ist zwischen der angegriffenen Marke und beiden Widerspruchsmarken keine markenrechtlich relevante Gefahr von Verwechslungen zu besorgen. \n\n61\\. **2.** Die rechtserhaltende Benutzung beider Widerspruchsmarken wurde seitens des Inhabers der angegriffenen Marke vor der Markenstelle mit Schriftsatz vom 26. Mai 2021 nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zulässig für alle Waren außer für – die im Warenverzeichnis beider Widerspruchsmarken konkret beanspruchten - „Zigarren; Zigarillos“ bestritten. \n\n62\\. **a.** Die Widersprechende hat eine weitergehende Benutzung weder geltend gemacht noch nachgewiesen. \n\n63\\. Soweit die von der Widersprechenden im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 28. März 2025 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Herrn … P… vom 19. März 2025 unter Ziff. 4 in Zusammenhang mit Angaben zu Werbemaßnahmen auch – in den Warenverzeichnissen der Widerspruchsmarken registrierte – „Feuerzeuge“ als Werbemittel ausweist, kann darin entgegen der von der Widersprechenden in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2025 geäußerten Auffassung schon deshalb keine Geltendmachung einer (rechtserhaltenden) Benutzung für diese Waren gesehen werden, weil diese Angaben zu Werbemittel ebenso wie die in sämtlichen seitens der Widersprechenden eingereichten eidesstattlichen Versicherungen des Herrn … P… enthaltenen Umsatzangaben zu „Zigarren, Zigarillos“ nicht der Glaubhaftmachung einer  \nrechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarken dienen – die Benutzung für Zigarren, Zigarillos“ ist nicht bestritten –, sondern eine gesteigerte Kennzeichnungskraft durch umfangreiche, intensive Benutzung der Widerspruchsmarken für „Zigarren, Zigarillos“ belegen sollen. Ungeachtet dessen besteht bei solchen nur zu Werbe- und Anerkennungszwecken (unentgeltlich) abgegebenen Nebenwaren grundsätzlich kein – für eine rechtserhaltende Benutzung – erforderlicher Wille zur Erschließung eines entsprechenden Absatzmarktes (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 26 Rn. 89 mwN); nicht zuletzt fehlt auch jeglicher Vortrag dazu, in welcher Form die Widerspruchsmarken in Zusammenhang mit „Feuerzeugen“ benutzt wurden. \n\n64\\. **b.** Unter Zugrundelegung einer (konkreten) rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarken für „Zigarren, Zigarillos“ kann vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des BGH der Schutz einer Klagemarke oder einer Widerspruchsmarke nicht lediglich für das konkret vertriebene Einzelprodukt mit sämtlichen individuellen Eigenschaften besteht, sondern sich vielmehr auf „gleichartige Waren“ erstreckt (vgl. BGH GRUR 2020, 871, Rn. 34, 36 – INJEKT\u002FINJEX), im Rahmen der Integrationsfrage auch eine Benutzung der Widerspruchsmarken für die in beiden Warenverzeichnissen enthaltenen „Stumpen“ bzw. – bei der Widerspruchsmarke 1 185 438 - „Zigarren (einschließlich Stumpen)“ anerkannt werden, da es sich bei diesen um „maschinengefertigte, kurze Zigarren“ handelt (vgl. https:\u002F\u002Fde.wikipedia.org\u002Fwiki\u002F Stumpen). Dies gilt jedoch nicht für die zu der Widerspruchs(wort)marke 1 089 272 registrierten weiteren „Tabakfabrikate“ bzw. die bei der weiteren Widerspruchsmarke 1 185 438 registrierten weiteren „Tabakerzeugnisse und –artikel“. Denn diese weichen in ihren Eigenschaften und ihrer Zweckbestimmung zB als Raucherartikel und\u002Foder Zubehör oder auch in ihrer Beschaffenheit gegenüber „Zigarren\u002FZigarillos“, welche als in ein Tabakblatt oder in Ersatzpapier auf Tabakbasis gehüllte Tabakerzeugnisse sich nicht nur von losem Tabak, sondern insbesondere auch von in Thermopapier eingefassten Zigaretten in ihrer Beschaffenheit unterscheiden, so deutlich voneinander ab, dass sie nicht mehr dem „gleichen Warenbereich“ iS der vorgenannten Rechtsprechung des BGH zugeordnet werden können. \n\n65\\. **3.** Ausgehend von dieser Benutzungslage können sich die Vergleichszeichen teilweise auf überdurchschnittlich ähnlichen Waren und ansonsten allenfalls durchschnittlich ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen. \n\n66\\. **a.** So ist mit der Markenstelle von einer **überdurchschnittlichen Ähnlichkeit** zwischen den von der angegriffenen Marke zu Klasse 34 beanspruchten Waren „Shisha-Tabak und -Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe“ und den „Zigarren\u002FZigarillos“ (und ggf. „Stumpen“) der beiden Widerspruchsmarken auszugehen. \n\n67\\. Als dem Rauchgenuss dienende Tabakerzeugnisse weisen sie erhebliche Überschneidungen und Berührungspunkte in ihrer Beschaffenheit sowie ihrem Bestimmungs- und Verwendungszweck auf. Entsprechend richten sie sich auch an dieselben Verbraucher, nämlich Raucherinnen und Raucher, und werden häufig in denselben Verkaufsstätten angeboten. \n\n68\\. Allerdings unterscheiden sich Zigarren und Zigarillos in der stofflichen Beschaffenheit nicht nur von Tabakersatzstoffen, sondern auch von Wasserpfeifentabak insoweit, als Wasserpfeifentabak meist aus feuchtem Tabak besteht, der mit Melasse und Aromen vermischt ist, demnach aromatisiert ist, während „Zigarren“ und „Zigarillos“ grundsätzlich aus getrockneten, luftgetrockneten Tabakblättern bestehen und in der Regel keine zusätzlichen Aromen oder Feuchtmittel enthalten. Dementsprechend wird Wasserpfeifentabak in Wasserpfeifen (Shishas) verwendet, um den aromatisierten Rauch durch Erhitzen des Tabaks zu erzeugen, der durch Wasser gefiltert wird. Hingegen sind „Zigarren“ und „Zigarillos“ unmittelbar zum Rauchen (durch Verbrennen des Tabaks) bestimmt. \n\n69\\. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Hersteller von „Zigarren, Zigarillos“ in nennenswertem Umfang als Hersteller von Wasserpfeifentabak in Erscheinung treten. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den von der Widersprechenden im Amtsverfahren mit Schriftsatz vom 13. Juli 2021 sowie im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 13\\. Juni 2023 vorgelegten Anlagen WK30-31, WK38 a\u002Fb und WK39. So handelt es sich bei dem in Anlage WK39 genannten Betrieb bereits nicht um einen Hersteller, sondern um einen Händler von Tabakprodukten. Ebenso begründet allein die in den Anlagen WK30-31 sowie WK38 dokumentierte Herstellung kombinierter Tabak- und Wasserpfeifentabakprodukte („WTF!Zigarillos“ als „Schnittstelle zwischen Shisha und Zigarillos“; „WTF!Shisharillo“; „WTF! SHISHA-TOBACCO“) durch einen einzelnen Hersteller („Arnold André“) kein Verkehrsverständnis in Richtung einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft von („reinen“) Tabakprodukten und (regelmäßig aromatisierten) Wasserpfeifentabakprodukten. \n\n70\\. Trotz dieser Unterschiede liegt für den Verkehr bei diesen Waren aufgrund ihrer gemeinsamen Beschaffenheit und Bestimmung als dem Rauchgenuss dienende Tabakerzeugnisse sowie gemeinsamer Vertriebsstätten die Annahme einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft dennoch so nahe, dass zwar nicht von einer als hochgradig, so jedoch überdurchschnittlich zu bewertenden Ähnlichkeit dieser Waren auszugehen ist (vgl. dazu auch BPatG 29 W (pat) 37\u002F20 – Sisha Nil\u002FNIL, GRUR-RS 2024, 13384 Rn. 85 „mindestens durchschnittliche Ähnlichkeit zwischen „Tabak“ und „Zigaretten“ vor allem im Hinblick auf gemeinsamen Verwendungszweck). \n\n71\\. Entsprechendes dürfte auch für die im Warenverzeichnis der angegriffenen Marke dem Oberbegriff „Shisha-Tabak und -Tabakwaren“ zugeordneten („einschließlich“) Waren „Tabakersatzstoffe“ gelten. Dies bedarf aber keiner abschließenden Prüfung. Denn der Inhaber der angegriffenen Marke hat mit dem von ihm angemeldeten und seitens der Markenstelle auch eingetragenen Warenoberbegriff „Shisha-Tabak und -Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe“ zum Ausdruck gebracht, dass er „Tabakersatzstoffe“ dem Oberbegriff „Shisha-Tabak und -Tabakwaren“ zuordnet, so dass dieser Ware bereits aus rechtlichen Gründen kein höherer Ähnlichkeitsgrad zugeordnet werden kann als dies in Bezug auf den Warenoberbegriff „Shisha-Tabak und -Tabakwaren“ der Fall ist. \n\n72\\. **b.** Hinsichtlich sämtlicher weiterer, von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen besteht eine allenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit zu den bei beiden Widerspruchsmarken zu berücksichtigenden „Zigarren\u002FZigarillos“ (und ggf. „Stumpen“). \n\n73\\. **aa.** Dies gilt zunächst in Bezug auf die von der angegriffenen Marke weiterhin zu Klasse 34 beanspruchten „Raucherartikel mit Bezug zu Wasserpfeifen und Shisha-Tabak; Wasserpfeifen [orientalische]; elektronische Wasserpfeifen; Aromastoffe und Aromen für Shisha-Tabak, ausgenommen ätherische Öle“. Denn bei diesen Waren handelt es sich anders als bei „Zigarren\u002FZigarillos“ (und ggf. „Stumpen“) nicht mehr um Tabakprodukte. Sie stehen auch in keinem Ergänzungsverhältnis zueinander, wie es zB bei nicht auf Wasserpfeifen- und\u002Foder Sisha-Tabak bezogenen bzw. beschränkten „Raucherartikeln“ der Fall wäre (vgl. dazu BGH GRUR 1999, 496, 498 – TIFFANY). Allein die gemeinsame Zweckbestimmung als dem Rauchgenuss dienende Produkte zieht eine allenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit zu den Waren der Widerspruchsmarke nach sich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung möglicher gemeinsamer Vertriebsstätten, da Hersteller von Sisha-Tabak bzw. dazugehöriger Artikel wie zB Wasserpfeifen nicht als Produzenten von „Zigarren\u002FZigarillos“ (und ggf. „Stumpen“) in Erscheinung treten und der Verkehr bereits vor dem Hintergrund, dass Tabakwaren grundsätzlich nicht frei verkäuflich, sondern nur unter besonderen und von den Vertriebsstätten zu beachtenden Voraussetzungen abgegeben werden dürfen, allein aus dem gemeinsamen Vertrieb solcher Produkte keine Rückschlüsse auf eine gemeinsame betriebliche Herkunft dieser Waren zieht (vgl. dazu auch BPatG 26 W (pat) 594\u002F20 – ALFALIQUID\u002F ALPHA Hookah Tobacco, GRUR-RS 2023, 10538 Rn. 17, wo selbst zwischen „Wasserpfeifentabak und „elektronische Wasserpfeifen“ nicht mehr als eine durchschnittliche Ähnlichkeit angenommen wurde). \n\n74\\. **bb** **.** Die seitens der angegriffenen Marke zu Klasse 35 beanspruchten Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen beziehen sich nicht auf „Zigarren\u002FZigarillos“ (und ggf. „Stumpen“), so dass unter Berücksichtigung der grundlegenden Abweichungen zwischen der Erbringung einer unkörperlichen Dienstleistung und der Herstellung bzw. dem Vertrieb einer körperlichen Ware (vgl. dazu Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, aaO, § 9 Rdnr. 116) maximal von einer durchschnittlichen Ähnlichkeit ausgegangen werden kann, insbesondere auch soweit die dienstleistungsgegenständlichen Waren eine überdurchschnittliche Ähnlichkeit zu den Waren der Widerspruchsmarken aufweisen, wie es bei den „Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf …Shisha-Tabak und -Tabakwaren“ der angegriffenen Marke der Fall ist. \n\n75\\. Dies gilt erst recht für die übrigen Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen, deren dienstleistungsgegenständliche Waren einen geringeren Ähnlichkeitsgrad zu „Zigarren\u002FZigarillos“ (und ggf. „Stumpen“) aufweisen als „Shisha-Tabak und \n\n76\\. -Tabakwaren“. \n\n77\\. Hinsichtlich der übrigen Waren der Klasse 01 „Geschmacksverbesserer für Shisha-Tabak, Soße für die Shisha-Tabakbearbeitung“ fehlt es ebenfalls an hinreichenden Überschneidungen zu „Zigarren\u002FZigarillos“ (und ggf. „Stumpen“), so dass auch insoweit allenfalls eine deutlich unterdurchschnittliche Ähnlichkeit in Betracht kommt. \n\n78\\. Hinsichtlich dieser vorgenannten, jedenfalls nicht überdurchschnittlich ähnlichen Waren und Dienstleistungen der Vergleichszeichen bedarf es letztlich jedoch keiner abschließenden Bestimmung bzw. Differenzierung des Ähnlichkeitsgrades. \n\n79\\. **c.** Denn selbst soweit sich die Vergleichszeichen bei „Shisha-Tabak und -Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe“ und „Zigarren\u002FZigarillos“ auf überdurchschnittlich ähnlichen Waren begegnen können, scheidet eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen aus. \n\n80\\. **4** **.** Zwar verfügen beide Widerspruchsmarken über eine von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft. \n\n81\\. **a** **.** Weder das Markenwort **PUNCH** der Widerspruchsmarke 1 089 272 noch der entsprechende Wortbestandteil der Widerspruchsmarke 1 185 438 weisen in ihren insoweit im Inland relevanten und bekannten Bedeutungen als englisches Wort für „Schlag“, „Hieb“ aber auch „Punsch“ (vgl. https:\u002F\u002Fdict.leo.org\u002Fenglisch-deutsch\u002Fpunch) einen erkennbaren beschreibenden Aussagegehalt in Bezug auf „Zigarren\u002FZigarillos“ (und ggf. „Stumpen)“ auf. Bei der Wort-\u002FBildmarke 1 185 438 trägt zudem auch die emblemartige bildliche Ausgestaltung des Zeichens zur originären Kennzeichnungskraft bei. \n\n82\\. **b** **.** Entgegen dem Vorbringen der Widersprechenden kann für „Zigarren\u002FZigarillos“ (und ggf. „Stumpen“) nicht von einer aufgrund intensiver Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ausgegangen werden. \n\n83\\. **aa.** Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit bedarf es grundsätzlich hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum Werbeaufwand des Unternehmens inklusive des Investitionsumfangs zur Förderung der Marke sowie ggf. zu demoskopischen Befragungen zwecks Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (BGH, GRUR 2013, 833, Rn. 41 - Culinaria\u002FVilla Culinaria). Diese Voraussetzungen müssen bereits im Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke vorgelegen haben (vgl. BGH GRUR 2008, 903 Rn. 13 f. - SIERRA ANTIGUO) und bis zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen (Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, aaO, § 9 Rn. 233). Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung ist nach dem Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz von der Widersprechenden darzulegen und nachzuweisen, soweit die Benutzungslage nicht im Einzelfall amts- oder gerichtsbekannt ist (BGH GRUR 2006,152 Rn. 19 - GALLUP; BPatG Beschluss vom 11. Juni 2015, 29 W (pat) 76\u002F12; GRUR-RR 2015, 468, 469 - Senkrechte Balken; Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn 180). \n\n84\\. Die für die Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft maßgeblichen Umstände müssen dabei grundsätzlich für das Inland festgestellt werden (BGH GRUR 2017, 75, 79, Rn. 42 - Wunderbaum II; Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 173). \n\n85\\. **bb.** Ausgehend hiervon erlauben die in den eidesstattlichen Versicherungen des Herrn … P… vom 3. Dezember 2020, 30. Juni 2021, 31. Januar 2023 und 19. März 2025 genannten Stückzahlen zu im Inland in den Jahren 2015 bis 2024 unter den Widerspruchsmarken verkauften Zigarren und Zigarillos sowie die dabei erzielten Umsätze ebenso wie die in der eidesstattlichen Versicherung vom 19. März 2025 benannten Werbeausgaben für die Jahre 2019 bis 2022 schon deshalb keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die (damalige) inländische Verkehrsbekanntheit, da sich diesen Angaben wie auch den weiteren Unterlagen nichts zur Positionierung der unter den Widerspruchsmarken vertriebenen Produkte im Verhältnis zu den Produkten von Mitbewerbern im Inland und damit zu deren Marktanteil entnehmen lässt. Unabhängig davon sind die angegebenen Verkaufszahlen in den vorgenannten Jahren auch nicht derart hoch, dass sie ohne weitere Angaben – wie insbesondere zu Marktanteilen - sichere Rückschlüsse auf eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit zuließen. Dies umso weniger, als die von der Widersprechenden im Amtsverfahren mit Schriftsatz vom 13. Juli 2021 als Anlage WK 23 vorgelegte „Meinungsumfrage“ (Zeitraum: 30\u002F07 bis 19\u002F09\u002F2020) selbst in dem speziellen (und objektiv nicht abgrenzbaren) Verkehrskreis der „regelmäßigen Rauchern und Raucherinnen“ („Smokers who smoke handmade premium cigars at least monthly“) lediglich einen nicht besonders hoch erscheinenden Bekanntheitsgrad von 8,1 % im Verhältnis zu entsprechenden Produkten von Mitbewerbern ausweist. \n\n86\\. Die genannten Verkaufszahlen sowie die dargelegten Marketing- und Werbeaktivitäten belegen zwar eine langjährige und kontinuierliche Benutzung der Marken für „Zigarren“ und „Zigarillos“ im Inland, für eine Verkehrsbekanntheit geben sie jedoch keine Anhaltspunkte.Derartige allgemeine Angaben zum Umfang des Sortiments und\u002Foder dessen Bewerbung ersetzen die nach der Rechtsprechung erforderlichen konkreten Angaben (zu Marktanteil, Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke) nicht und sind daher auch in der Gesamtschau mit den übrigen Unterlagen und Angaben nicht hinreichend aussagekräftig, um eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu belegen. \n\n87\\. Soweit die Widersprechende geltend macht, dass auch Marken mit geringen Umsätzen weithin bekannt sein können, trifft dies in rechtlicher Hinsicht zwar zu. Für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft solcher Marken genügt aber nicht, dass es sich bei der betreffenden Marke um eine „Traditionsmarke“ handelt, welche seit Jahrzehnten oder hier seit mehr als einem Jahrhundert am Markt präsent ist. Insoweit bedarf es daher nicht zuletzt in Anbetracht des in der bereits erwähnten Anlage WK 23 ausgewiesenen, eher geringeren Bekanntheitsgrades der unter den Widerspruchsmarken vertriebenen Produkte eines entsprechenden Nachweises insbesondere durch eine Verkehrsbefragung; derartige Unterlagen sind aber seitens der Widersprechenden nicht vorgelegt worden. \n\n88\\. **5.** Unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ist die Zeichenähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken aber auch im Bereich der überdurchschnittlich ähnlichen Waren zu gering, um im Rahmen der Gesamtabwägung aller für die Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren eine (unmittelbare) Verwechslungsgefahr zu begründen. \n\n89\\. **a.** Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria\u002FVilla Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 - pjur\u002Fpure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B\u002FBarbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15 - Maalox\u002FMelox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 23 - MIXI). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 - ZIRH\u002FSIR; GRUR 2005, 1042, Nr. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2015, 1009 Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Nr. 15 - AIDA\u002FAIDU; GRUR 2009, 484, Nr. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Nr. 17 - coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling\u002FZweibrüder). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Nr. 24 \\- BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Nr. 23 - Springender Pudel; GRUR 2010, 235, Nr. 18 \\- AIDA\u002FAIDU m. w. N.; Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, Markengesetz, a. a. O.,, § 9 Rdn. 280 m. w. N.). \n\n90\\. Die Entscheidung der Frage, ob zwei Marken als (hinreichend) ähnlich anzusehen sind, hängt dabei auch von den beteiligten Verkehrskreisen ab, die mit der jeweiligen Ware\u002FDienstleistung in Berührung kommen (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a.a.O., § 9 Rn. 259). \n\n91\\. Hier werden von den im Ähnlichkeitsbereich befindlichen Kollisionswaren nicht nur der Fachhandel für Tabakwaren sowie der Raucherartikel- und\u002Foder Wasserpfeifen-fachhandel, sondern auch breite Endverbraucherkreise angesprochen (vgl. BPatG 26 W (pat) 576\u002F18 – Cndy Brz), wobei auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen (erwachsenen) Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (EuGHGRUR 2006, 411, Rn. 24 \\- Matratzen Concord\u002FHukla;GRUR 1999,723 Rn.29 – Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]). \n\n92\\. Unterscheidet sich das Verständnis der Marken in diesen objektiv abgrenzbaren Verkehrskreisen, so dass von einer gespaltenen Verkehrsauffassung auszugehen ist, kann eine relevante Zeichenähnlichkeit schon dann zu bejahen sein, wenn lediglich ein Verkehrskreis (hier: inländische Fachverkehrskreise oder allgemeine Verbraucherkreise) die Zeichen als für eine Verwechslungsgefahr hinreichend ähnlich wahrnimmt, d.h. für die Erfüllung des Tatbestandes des 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG reicht aus, wenn aufgrund einer gespaltenen Verkehrsauffassung bei objektiv abgrenzbaren Verkehrskreisen nur bei einem der verschiedenen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bejaht werden kann (BGH GRUR 2013, 631 Rn. 64 – AMARULA\u002FMarulablu; GRUR 2012, 64 a.E. - Maalox\u002FMelox-GRY). \n\n93\\. Ausgehend davon kommen sich die Vergleichszeichen vorliegend jedoch weder aus Sicht der Fachverkehrskreise noch der allgemeinen Verbraucherkreise so nahe, dass eine mehr als nur deutlich unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit bei einem der beiden objektiv abgrenzbaren Verkehrskreise festgestellt werden könnte. \n\n94\\. **b.** So heben sich die Vergleichszeichen – wie die Markenstelle insoweit zutreffend festgestellt hat - in ihrer Gesamtheit bei gleichmäßiger Berücksichtigung sämtlicher Bestandteile trotz der identischen Übernahme der Widerspruchsmarke **1 089 272 PUNCH** bzw. des Wortbestandteils „PUNCH“ der Widerspruchsmarke **1 185 438** in die angegriffene Marke durch den weiteren Wortbestandteil „WILD“ der angegriffenen Marke in Wortlänge, Silbenzahl, Umrisscharakteristik etc. so deutlich voreinander ab, dass weder klanglich noch schriftbildlich mit unmittelbaren Verwechslungen zu rechnen ist. Bei der Widerspruchsmarke 1 185 438 trägt zudem in schriftbildlicher Hinsicht auch deren emblemartige bildliche Ausgestaltung zur Unterscheidung bei. Die Vergleichszeichen verfügen daher in ihrer Gesamtheit bei gleichmäßiger Berücksichtigung aller Bestandteile über eine allenfalls unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit, welche aber im Rahmen der Gesamtabwägung aller maßgeblichen Faktoren nicht für eine (unmittelbare) Verwechslungsgefahr ausreicht, auch soweit sich die Vergleichszeichen auf überdurchschnittlich ähnlichen Waren begegnen können. \n\n95\\. **aa.** Allein die klangliche, bildliche wie auch begriffliche Übereinstimmung der Widerspruchsmarke **1 089 272 PUNCH** bzw. des Wortbestandteils „PUNCH“ der Widerspruchsmarke **1 185 438** mit dem entsprechenden Zeichenbestandteil der angegriffenen Marke begründet – entgegen der Auffassung der Widersprechenden auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 13. Juni 2023 \\- keinen höheren Grad der Zeichenähnlichkeit. Denn das Publikum pflegt Marken nicht zu analysieren. Marken werden daher in der Regel in der Weise aufgenommen, in der sie dem Verbraucher entgegentreten. Bei Marken, die nicht in ihrer Gesamtheit, sondern – wie vorliegend – nur in Einzelbestandteilen Ähnlichkeiten aufweisen, kann daher für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht ohne weiteres allein auf identische bzw. ähnliche Zeichenbestandteile ohne Berücksichtigung der Marken als Ganzes abgestellt werden (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Nr. 29 – THOMSON LIFE). \n\n96\\. **bb.** Vielmehr können Übereinstimmungen oder Ähnlichkeiten in einzelnen Zeichenbestandteilen bei sich in ihrer Gesamtheit deutlich voneinander abweichenden, d.h. unähnlichen oder allenfalls sehr gering ähnlichen Marken nur dann zu einem höheren Grad an Zeichenähnlichkeit führen, wenn diesen eine selbständig kollisionsbegründende Stellung in den betreffenden Zeichen zukommt. Dies ist dann der Fall, wenn dieser Bestandteil entweder den Gesamteindruck der angegriffenen Marke prägt oder aber in dem angegriffenen Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, die den Verkehr zu der Annahme veranlasst, dass die fraglichen Waren zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042 Nr. 29 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2019, 1058 Nr. 38 – KNEIPP; Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, aaO § 9 Rn. 394, 395). Beides ist vorliegend aber nicht der Fall. \n\n97\\. **c** **.** So kann zunächst nicht von einer den Grad der Zeichenähnlichkeit erhöhenden und die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen begründenden Prägung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke durch den mit der Widerspruchsmarke **1 089 272** bzw. mit dem hervorgehobenen Wortbestandteil der Widerspruchsmarke **1 185 438** übereinstimmenden und – was zugunsten der Widersprechenden insoweit unterstellt wird – den Gesamteindruck dieser Widerspruchsmarke prägenden Zeichenbestandteil „PUNCH“ ausgegangen werden. \n\n98\\. Abweichend vom Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks kann eine zusammengesetzte Marke durch einen oder mehrere Bestandteile geprägt werden, wenn aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise alle anderen Markenbestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke daher nicht bestimmen, sondern dafür vernachlässigt werden können (vgl. EuGH, GRUR 2007, 700 Rn. 42 – HABM\u002FShaker Limoncello; GRUR 2016, 80 Rn. 37 - BGW [BGW\u002FBGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaf; BGH, GRUR 2012, 64, Rn. 15 - Maalox\u002FMeloxGRY; GRUR 2010, 729 Rdnr. 31 - MIXI; GRUR 2009, 1055 Rn. 23 - airdsl). \n\n99\\. **aa.** Davon kann jedoch in Bezug auf den Zeichenbestandteil „WILD“ der angegriffenen Marke bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil jedenfalls der Fachverkehr, aber auch erhebliche Teile der Endverbraucher, soweit sie als Tabakkonsumenten in Betracht kommen bzw. an Tabakprodukten interessiert sind,**WILD PUNCH** in Zusammenhang mit den Produkten der angegriffenen Marke entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht als eine um eine beschreibende Geschmacks- und\u002Foder Aromaangabe („WILD“) ergänzte „PUNCH-Marke“ wahrnehmen werden, sondern **WILD PUNCH** in seiner Gesamtheit als branchenüblich gebildete Geschmacks- und Aromaangabe und damit als einheitlichen Gesamtbegriff wahrnehmen werden. \n\n100\\. Eine Prägung eines Zeichens durch einen Zeichenbestandteil muss bei Marken verneint werden, die sich als einheitliche Gesamtbegriffe darstellen (vgl. u.a. BGHGRUR 2009,484, Nr. 34 - Metrobus; BPatG GRUR 2005,772,773 - Public Nation\u002FPUBLIC; EuGGRUR-RR 2009,167, Nr. 55-60 - torre albéniz), wobei der gesamtbegriffliche Charakter - anders als die Widersprechende meint - auch durch beschreibende Bestandteile vermittelt werden kann (vgl. BGHGRUR 2009,484, Nr. 32 - Metrobus; GRUR 2009,772,777, Nr. 64 - Augsburger Puppenkiste; Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 441). So liegt der Fall aber hier. \n\n101\\. **aaa**. So dürfte das Markenwort PUNCH auf Grundlage seiner möglichen Bedeutung als Bezeichnung eines zumeist, aber nicht zwingend heißen (alkoholischen) Mischgetränks, welches in der Regel Früchte wie Zitronen, Orangen, Äpfel und entsprechende Aromastoffe oder Säfte, Tees sowie Zucker und Gewürze enthält (vgl. dazu https:\u002F\u002Fwww.pharmawiki.ch\u002Fwiki\u002Findex.php?wiki=Punsch), zwar nicht in Zusammenhang mit „reinen“ Tabakprodukten wie den auf Seiten der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden „Zigarren; Zigarillos“, so jedoch bei aromatisierten Tabakprodukten wie zB Wasserpfeifentabak bereits aus sich heraus in Zusammenhang mit Wasserpfeifentabak und diesem Warenbereich zuzuordnenden Produkten als Hinweis auf eine (spezielle) Aroma-\u002FGeschmacksmischung oder eine Kombination verschiedener Zutaten\u002FAromen verstanden werden, da aromatisierter Wasserpfeifentabak vergleichbar einem Punsch als Mischung\u002FKombination verschiedener Zutaten und dabei insbesondere Früchten und Gewürzen ebenfalls einen süßen, fruchtigen Geschmack, kombiniert mit einer (bei Wasserpfeifentabak durch den Tabakanteil hervorgerufenen) angenehmen, oft würzigen Note vermitteln kann. \n\n102\\. **bbb.** Vor allem jedoch bestand und besteht bei aromatisierten Tabakprodukten wie insbesondere Wasserpfeifentabak seit langem (und damit auch zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke) die Übung, zur Bezeichnung von Geschmack und\u002Foder Aroma der betreffenden Tabakprodukte das englische Substantiv „PUNCH“ in Anlehnung an seine mögliche Bedeutung „Punsch“ als Hinweis auf eine Aromen-\u002FGeschmacksmischung zu verwenden, und zwar regelmäßig mit einer vorangestellten, die Geschmacksrichtung entweder näher definierenden oder zumindest werblich-umschreibenden (adjektivischen) Angabe. \n\n103\\. Dazu kann im Anschluss an den — von dem Inhaber der angegriffenen Marke als Anlage zum Schriftsatz vom 17. April 2023 eingereichten — Hinweisbeschluss des 26. Senats vom 27. Oktober 2022 in dem Verfahren BPatG 26 W (pat) 523\u002F21 betreffend die Markenanmeldung 30 2019 206 138.5 „Acai Punch“ zu einer Verwendung der Bezeichnung „PUNCH“ im Sinne einer Geschmacksrichtung – wobei die in dem Hinweis genannten Anlagen u.a. eine bereits zum Anmeldezeitpunkt der dortigen Anmeldemarke (19. Februar 2019) bestehende und ebenfalls zur Begründung eines entsprechenden Verkehrsverständnisses beitragende Verwendung von „PUNCH“ durch die Inhaberin der angegriffenen Marke zum Gegenstand haben - auf die den Beteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandte Fundstelle https:\u002F\u002Fxthatoneguy.wixsite.com\u002F kingzz\u002Fproduct-page verwiesen werden, auf der unter dem 11. September 2019 (vgl. Anlage 1 zur Terminsladung) ein Shisha-Tabakprodukt mit der Bezeichnung „Hasso – Melon Punch“ angeboten wurde; ferner auf das auf der Internetseite „tabakguru.de“ am 14. Oktober 2017 angebotene Shisha-Tabakprodukt „Alwazir Shisha-Tabak LOONY PUNCH“ sowie das auf https:\u002F\u002Fwww.facebook.com\u002Fthehookahcouple\u002F ausgewiesene Produkt „**Freezy Punch** von Oracle Tobacco“ („Habt ihr schon mal den Freezy Punch…probiert?“). \n\n104\\. Gefördert wird ein entsprechendes Verständnis nicht zuletzt auch durch eine entsprechende Verwendung von „PUNCH“ in Kombination mit einer den Geschmack oder das Aroma näher definierenden Angabe in dem zu Shisha-Tabakprodukten durchaus verwandten Produktbereich der sog. E-Vapes. Insoweit kann beispielhaft verwiesen werden auf das unter dem 9. April 2019 unter https:\u002F\u002Fwww.intaste.de\u002Ffruit-punch-summer-tea-aroma abrufbare Produkt „Summer Tea - Fruit Punch“ (vgl. Anlagenkonvolut 4 zur Terminsladung vom 17. Februar 2025). \n\n105\\. **ccc.** Soweit bei den genannten Verwendungsbeispielen Geschmack und\u002Foder Aroma der mit „PUNCH“ bezeichneten Mischung entweder durch umschreibende Angaben oder durch Verfremdung der entsprechenden Geschmacks-\u002FAromaangaben wie zB durch das Weglassen von Vokalen vermittelt wird, ist diese Übung der Tabakbranche dem Umstand geschuldet, dass es aufgrund der EU-Tabakprodukte-Richtlinie (RL 2014\u002F40\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der RL 2001\u002F37\u002FEG), die durch das Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakerzG) sowie die Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakerzV) umgesetzt worden ist, seit dem 20. Mai 2016 nicht mehr erlaubt ist, auf geschmackliche oder aromatische Eigenschaften von Tabakerzeugnissen, wie z. B. Früchte, Gewürze, Kräuter, Alkohol, Süßigkeiten, Menthol oder Vanille hinzuweisen (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 3 TabakerzG). \n\n106\\. Die Tabakindustrie hat darauf reagiert und verwendet entweder Zahlen oder Fantasienamen, wie z. B. „Sunshine“ für das Aroma „Citrus-Früchte“ oder „Opal“ für den Geschmack „Traube“, oder sie lässt bestimmte Buchstaben weg, wie z. B. „LMN Fresh“ für „Lemon Fresh“ und „Sweet Meli“ für „Sweet Melon“. Insoweit kann auf die den Beteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung als Anlagenkonvolut 2 übersandten Internetveröffentlichungen (Foren- und Blogeinträge, Artikel) „Shisha-Forum, Was ist mit Nakhla los?“ vom 13. März 2018, „SHISHA DELUXE BLOG, Gesetzesänderung zum Verkauf von Tabak“ vom 13. September 2016 sowie „Tabaknews, Starbuzz Tobacco 2017“ vom 11. Mai 2017 verwiesen werden. \n\n107\\. Dem Fachverkehr sowie Tabakkonsumenten und an Tabakprodukten interessierten Verkehrskreisen ist diese werbesprachliche Übung bekannt, so dass sie entsprechend gebildete Geschmacks- und Aromaangaben ohne weiteres verstehen werden (vgl. BPatG 26 W (pat) 576\u002F18 v. 1. Februar 2021, GRUR-RS 2021, 3976 – Cndy Brz). \n\n108\\. **ddd.** Ausgehend davon wird zunächst der mit der vorgenannten Bezeichnungspraxis vertraute Fachhandel die sich darin einreihende Kombination des im Englischen wie auch Deutschen weitgehend bedeutungsgleichen Adjektivs „WILD“ mit dem Substantiv „PUNCH“ in vorliegendem Waren- und Dienstleistungszusammenhang in ihrer ohne weiteres verständlichen Bedeutung „wilde(r) Punsch \u002FMischung“ verstehen. Die Wortkombination erschließt sich dem Fachverkehr somit, entgegen der Auffassung der Widersprechenden, nicht als Kombination einer verfremdeten beschreibenden Geschmacksangabe „WILD“ mit einer allein kennzeichnenden Angabe „PUNCH“, sondern er wird darin auf Grundlage der Bedeutung von „wild“ iS von zB „heftig, stürmisch; ungestüm“ oder auch „äußerst lebhaft, temperamentvoll“ (vgl. DUDEN-online zu „wild“) unmittelbar einen werblich-anpreisenden Hinweis auf eine temperamentvolle, lebhafte und\u002Foder ungewöhnliche bzw. unkonventionelle und damit „wilde“ (Tabak-)Mischung und\u002Foder einen daraus resultierenden Geschmack erkennen, diese aber nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen (vgl. zu einem werbesprachlichen Verständnis von „wild“ iS von „ungewöhnlich“ bzw. „unkonventionell“ BPatG 25 W (pat) 544\u002F13 – Wilder Kirschen-Mix). Auch wenn die Gesamtbedeutung etwas vage bleibt und\u002Foder einen gewissen Interpretationsaufwand erfordert, so wird der Verkehr angesichts der dargelegten Bezeichnungspraxis auf einen typischen, mit dem Wort „PUNCH“ gebildeten Gesamtbegriff schließen, der aus seiner Sicht Merkmale wie Aroma, Geschmack o.ä. der vorliegend relevanten Waren der Klasse 34 beschreibt. \n\n109\\. Die jüngere Kombinationsmarke wirkt daher im Zusammenhang mit Tabakprodukten und Raucherartikeln unmittelbar als geschlossener Gesamtbegriff mit einer einheitlichen begrifflichen Aussage („wilder Punsch“), so dass die ältere Marke **PUNCH** bzw. der entsprechende Wortbestandteil der weiteren Widerspruchsmarke innerhalb der jüngeren Wortkombination nicht mehr erkannt bzw. nicht als Hinweis auf den älteren Markeninhaber verstanden wird. Vielmehr tragen bei der angegriffenen Marke beide Zeichenbestandteile gleichermaßen und gleichgewichtig zum Gesamteindruck bei. In diesem Fall verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das Zeichen in seiner Gesamtheit zum Vergleich heranzuziehen ist (vgl. BGHGRUR 2008,903, Rn. 22 - ANTIGUO\u002FSIERRA ANTIGUO; Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, aaO, § 9 Rdnr. 407). \n\n110\\. Darüber hinaus sind auch erhebliche Teile des allgemeinen Verkehrs Tabakkonsumenten bzw. an Tabakprodukten interessiert und\u002Foder kommen mit diesen zumindest gelegentlich in Kontakt. Diesen ist dann aber jedenfalls zu einem nicht unerheblichen Teil die obengenannte branchenübliche Bezeichnungspraxis bei Geschmacksrichtungsangaben zu (Wasserpfeifen-)Tabakprodukten (Verbindung von verfremdeten Geschmacksangaben mit der Bezeichnung „PUNCH“) bekannt, so dass sie ebenso wie der Fachverkehr **WILD** **PUNCH** in dem vorliegend relevanten Warenzusammenhang als geschlossenen Gesamtbegriff verstehen werden, bei denen die einzelnen Zeichenbestandteile gleichgewichtig zum Gesamteindruck beitragen. \n\n111\\. **eee.** Auch soweit Teilen des (allgemeinen) Verkehrs die vorgenannte Bezeichnungspraxis nicht bekannt ist, besteht für sie kein Anlass, den Zeichenbestanteil „PUNCH“ gegenüber dem vorangestellten, gleich groß ausgestalteten und mit demselben Schriftbild versehenen Bestandteil „WILD“ zu vernachlässigen und sich allein an „PUNCH“ zu orientieren. Dies lässt sich entgegen der Auffassung der Markenstelle insbesondere nicht damit begründen, dass der Verkehr bei einem fehlenden gesamtbegrifflichen Verständnis den Bestandteil „PUNCH“ als Substantiv gegenüber dem vorangestellten Adjektiv „WILD“ als „Hauptwort“ betrachtet und sich daher allein an diesem orientiert. \n\n112\\. Vielmehr werden diese Teile des Verkehrs auch ohne Kenntnis der vorgenannten Bezeichnungspraxis in Bezug auf die aus verständlichen Begriffen gebildete Bezeichnung **WILD PUNCH** — sowie aufgrund von deren Struktur und Aufbau als Kombination eines Substantivs mit einem vorangestellten Adjektiv — zumindest auf einen typischen, mit dem Wort „WILD“ eingeleiteten Gesamtbegriff schließen (vgl. dazu auch BPatG 26 W (pat) 530\u002F19 – Power Bowl\u002FPOWER) und die angegriffene Marke daher als gleichartig aufgebaute Wortkombination erkennen, in der das Wort „PUNCH“ durch den vorangestellten Begriff „WILD“ adjektivisch spezifiziert wird. \n\n113\\. Ein solches Verständnis wird nicht zuletzt dadurch gefördert, dass – wie bereits dargelegt \\- sich auch außerhalb von (Wasserpfeifen-)Tabakprodukten, wie zB auf dem den Sisha-Tabakprodukten jedenfalls in ihrer Zweckbestimmung durchaus verwandten Markt der elektrischen Zigaretten („Vapes“), eine entsprechende Bezeichnungspraxis zum Kollisionszeitpunkt nachweisen lässt. \n\n114\\. **bb.** Aber selbst wenn man schließlich unterstellt, dass Teile des allgemeinen Verkehrs einen solchen gesamtbegrifflichen Bezug nicht herstellen, weil die Einzelbegriffe „WILD“ und „PUNCH“ der angegriffenen Marke in ihren wortsinngemäßen Bedeutungen „wild“ bzw. „Schlag“, „Hieb“ aber auch „Punsch“ (vgl. https:\u002F\u002Fdict.leo.org\u002Fenglisch-deutsch\u002Fpunch) für sie keinen sich auf Anhieb erschließenden beschreibenden Aussagegehalt aufweisen, stehen die beiden Wortelemente unverbunden nebeneinander, ohne irgendeinen inhaltlichen Bezug zueinander aufzuweisen. Für diese Teile des Verkehrs stellen sie dann ebenfalls gleichgewichtige Elemente eines einheitlichen Fantasiebegriffs dar, so dass auch insoweit kein Grund besteht, die aus zwei Begriffen gebildete jüngere Marke auf „PUNCH“ zu verkürzen bzw. darin eine um eine beschreibende Geschmacksangabe („WILD“) ergänzte „PUNCH-Marke“ zu erkennen. \n\n115\\. **cc.** Eine Prägung des Gesamteindrucks durch den mit den Widerspruchsmarken bzw. deren Wortbestandteil übereinstimmenden Zeichenbestandteil „PUNCH“ der angegriffenen Marke käme vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Widerspruchsmarken eine Steigerung ihrer von Haus aus bestehenden durchschnittlichen Kennzeichnungskraft beanspruchen könnten. \n\n116\\. Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der Gegenmarke (oder eines den Gesamteindruck des Zeichens prägender Bestandteil) im Rahmen der Prägung eines aus dieser sowie weiteren Bestandteilen zusammengesetzten (jüngeren) Zeichens insoweit von Bedeutung sein, als dies dazu führen kann, dass die besondere herkunftshinweisende Funktion der älteren Marke bzw. des deren Gesamteindruck prägenden Bestandteils vom Verkehr auch dann wahrgenommen wird, wenn ihm das Zeichen nicht isoliert, sondern als hinreichend selbständig wahrnehmbarer Bestandteil eines jüngeren Kombinationszeichens begegnet (vgl. BGH GRUR 2003, 880 — City Plus; GRUR 2013,833 Rn. 48 – Culinaria\u002FVilla Culinaria; GRUR 2019, 1058, Rn. 38 – KNEIPP; Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, aaO, § 9, Rdn. 419). \n\n117\\. Vorliegend ist jedoch eine solche Stärkung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 1 089 272 **PUNCH** bzw. der weiteren Widerspruchsmarke 1 185 438 aus den bereits ausgeführten Gründen weder hinreichend dargelegt, noch ergeben sich sonst Anhaltspunkte hierfür. \n\n118\\. **dd.** Weder der Fachverkehr noch die allgemeinen Verbraucherkreise werden daher dem mit den beiden Widerspruchsmarken bzw. deren prägendem Zeichenbestandteil übereinstimmenden Zeichenbestandteil „PUNCH“ eine den Gesamteindruck der angegriffenen Marke prägende Bedeutung beimessen. \n\n119\\. **6.** Es ist auch nicht ersichtlich, dass „PUNCH“ innerhalb der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt, was die Bejahung einer Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs. MarkenG in Form einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne rechtfertigen könnte (vgl. dazu Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, aaO, § 9 Rn. 523, 561). \n\n120\\. **a.** Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesgerichtshofes ist es zwar möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt. Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einem Zeichen älteren Zeitrangs kann Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042, Rn. 37 - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 258, Rn. 33 - INTERCONNECT\u002FT-InterConnect; GRUR 2008, 903, Rn. 33 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 905, Rn. 37 - Pantohexal; GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria\u002FVilla Culinaria). Insoweit bedarf es aber – was die Markenstelle auf Seite 10 oben des angefochtenen Beschlusses wie auch die Widersprechende auf Seite 10 ihres Schriftsatzes vom 13. Juni 2023 nicht beachten – neben den für eine solche Annahme zunächst erforderlichen allgemeinen (Grund-)Voraussetzungen, nämlich einer identischen, ggf. aber auch ähnlichen Übernahme der älteren Marke, einer zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie einer Identität oder zumindest hochgradigen Ähnlichkeit der von den Vergleichszeichen erfassen Waren und Dienstleistungen (vgl. dazu Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, aaO, § 9 Rdnr 496) der Feststellung besonderer Umstände, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen (BGH GRUR 2013, 833, Rn. 50 - Culinaria\u002FVilla Culinaria), allein die bloße Übernahme eines Widerspruchszeichens oder eines das Widerspruchszeichen prägenden Bestandteils und daraus sich ergebende Gemeinsamkeiten in Aufbau und Struktur reichen entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht aus (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, aaO, § 9 Rdnr. 502). \n\n121\\. **b.** Solche Umstände lassen sich vorliegend aber nicht feststellen. So handelt es sich bei dem weiteren Bestandteil der angegriffenen Marke „WILD“ offensichtlich weder um ein Firmenkennzeichen noch um eine bekannte Marke oder einen bekannten Serienbestandteil der Inhaberin der angegriffenen Marke, welche dem Verkehr eine selbständig kennzeichnende Stellung von „PUNCH“ nahelegen könnte (vgl. dazu BGH GRUR 2008, 905, Rn. 38 - Pantohexal; Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 503-507 m. w. N.). Im Übrigen steht der Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung wiederum entgegen, dass die ältere Marke in die jüngere Marke vollständig integriert ist und mit deren weiteren Bestandteilen zu einer gesamtbegrifflichen Einheit verschmolzen ist (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 510). \n\n122\\. **c.** Darüber hinaus fehlt es aber auch an einer Identität oder zumindest hochgradigen Ähnlichkeit der bei den Vergleichszeichen maßgeblichen Waren und Dienstleistungen. Vielmehr können sich die Vergleichszeichen aus den zu A. 3. genannten Gründen allenfalls – und dies auch nur hinsichtlich der von der angegriffenen Marke zu Klasse 34 beanspruchten Waren „Shisha-Tabak und -Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe“ – auf überdurchschnittlich ähnlichen Waren begegnen, so dass es auch an einer allgemeinen Voraussetzung für die Annahme einer selbständig kennzeichnenden Stellung des mit den beiden Widerspruchsmarken bzw. deren prägendem Zeichenbestandteil übereinstimmenden Zeichenbestandteils „PUNCH“ in dem angegriffenen Zeichen fehlt (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 9 Rn. 501). \n\n123\\. **7.** Eine Gefahr, dass die Zeichen gedanklich unter dem Aspekt des Serienzeichens miteinander in Verbindung gebracht werden, § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs. MarkenG, scheidet ebenso aus. Dieser Art der Verwechslungsgefahr, die erst zu prüfen ist, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen nach ihrem Gesamteindruck nicht unmittelbar miteinander verwechselbar sind, steht bereits entgegen, dass die Widersprechende zu einer entsprechenden Zeichenserie und deren Benutzung im Inland nichts vorgetragen hat. Ohne Benutzung einer solchen Markenfamilie ist aber nichts dafür ersichtlich, dass der Verkehr „PUNCH“ als Stammbestandteil einer Zeichenserie auffasst. Die erstmalige Verwendung einer einzigen Marke gibt keinen Anlass, darin ein Stammzeichen zu sehen (vgl. BGH GRUR 2013, 840, Nr. 23 - PROTI II). Darüber hinaus steht der Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr entgegen, dass jedenfalls der Fachverkehr und erhebliche Teile des allgemeinen Verkehrs das angegriffene Zeichen **WILD PUNCH** wie dargelegt als geschlossenen Gesamtbegriff verstehen werden, was von der Vorstellung wegführt, es handele sich um eine Serienmarke ein und desselben Unternehmens (vgl. BGH GRUR 2009, 672 Rn. 40 – OSTSEE-POST). \n\n124\\. **8.** Es besteht ferner auch keine Gefahr, dass die Zeichen in sonstiger Weise gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Diese Art von Verwechslungsgefahr setzt \\- wie auch die anderen Formen der Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz MarkenG - voraus, dass der Verkehr die Unterschiede beider Marken zwar wahrnimmt, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Zeichenbildung jedoch Anlass hat, die angegriffene Marke (irrtümlich) der Inhaberin der Widerspruchsmarke zuzuordnen oder auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinne einer gemeinsamen Produktverantwortung, zu schließen, etwa weil er in der angegriffenen Marke eine Variante bzw. Spezifizierung der älteren Marke zB im Sinne einer besonderen Produktlinie erkennt (vgl. BPatGE 44, 254 - WISCHMAX\u002FMax; BPatG 25 W (pat) 78\u002F09 - Sunspice\u002FSun; 30 W (pat) 35\u002F12 - SMART LIFE\u002FLIFE; s. ferner Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, aaO, § 9 Rn. 565, 566). \n\n125\\. **a.** Dem wirkt bei einem aus den vorgenannten Gründen in Zusammenhang mit den Wasserpfeifentabakprodukten der angegriffenen Marke naheliegenden gesamtbegrifflichen Verständnis von **WILD PUNCH** als werblich-anpreisender Geschmacksangabe bereits entgegen, dass dem Verkehr in diesem Fall der mit der Widerspruchsmarke 1 089 272 bzw. dem prägenden Wortbestandteil der Widerspruchsmarke 1 185 438 übereinstimmende Bestandteil „PUNCH“ nicht mehr als eigenständiger Zeichenbestandteil entgegentritt. \n\n126\\. **b.** Darüber hinaus genügt vorliegend im Rahmen einer Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz MarkenG nicht jede Waren- und\u002Foder Dienstleistungsähnlichkeit, um beim Verkehr die eine solche Verwechslungsgefahr begründende Vorstellung hervorzurufen, dass die sich gegenüberstehenden Waren\u002FDienstleistungen aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Vielmehr könnte vorliegend mit derartigen Fehlzuordnungen in nennenswertem Umfang nur in Verbindung mit Waren der jüngeren Marke zu rechnen sein, die identisch oder hochgradig ähnlich zu den Waren sind, für die die Widerspruchsmarken Schutz beanspruchen (vgl. BPatG 25 W (pat) 37\u002F21, GRUR-RS 2022, 24736 Rn. 27 – Magic Zero\u002FMAGIC; Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 8 Rn. 566; so wohl auch die seitens der Markenstelle benannte Entscheidung BPatG 27 W (pat) 13\u002F13 – Wild Coyote Night\u002FCoyote Night, wenngleich dies nur im Tenor zum Ausdruck kommt, wonach die angegriffene Marke allein für identische\u002Fhochgradig ähnliche Dienstleistungen gelöscht wurde; vgl. ferner, im Rahmen einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer „selbständig kennzeichnenden Stellung“, BPatG 27 W (pat) 65\u002F13 v. 17. Juni 2014- Antenne Bayern Weihnachtstrucker\u002FWeihnachtstrucker, BeckRS 2014,1404 3;25 W (pat) 52\u002F09 v. 7. Mai 2010- Nimm 2 Fruchtpops\u002Ffruitpop, BeckRS 2010,12027; 30 W (pat) 549\u002F20 v. 10. Februar 2022 – BEAUTY REBELL, GRUR-RS 2022, 7546). \n\n127\\. Dies ist aber nicht der Fall, da wie dargelegt zwar von einer überdurchschnittlichen, nicht jedoch hochgradigen Ähnlichkeit zwischen den von der angegriffenen Marke zu Klasse 34 beanspruchten Waren „Shisha-Tabak und -Tabakwaren, einschließlich Tabakersatzstoffe“ und den „Zigarren\u002FZigarillos“ (und ggf. „Stumpen“) der beiden Widerspruchsmarken auszugehen ist, so dass für den Verkehr kein Anlass besteht, bei Begegnung mit der für Wasserpfeifentabak und –zubehör beanspruchten angegriffenen Marke **WILD PUNCH** eine Verbindung zu den beiden für „Zigarren, Zigarillos“ benutzten Widerspruchsmarken herzustellen und auf wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern im Sinne einer gemeinsamen Produktverantwortung zu schließen. \n\n128\\. **c.** Soweit auch in diesem Fall gilt, dass je bekannter die ältere Marke ist, umso eher bei Annäherungen Dritter die Schwelle von der bloßen Assoziation zur Verwechslungsgefahr überschritten werden kann, das angesprochene Publikum daher bei Annäherungen an die bekannte oder berühmte Marke häufig annehmen wird, zwischen den Unternehmen, die die Zeichen nutzten, lägen wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen vor, und eine markenrechtlich relevante herkunftsmäßige Fehlzuordnung vornimmt (vgl. BGH, GRUR 2013, 1239, Rn. 47 – VOLKSWAGEN\u002FVolks.Inspektion; GRUR 2009, 484 Rn. 80 - METROBUS), ist dies vorliegend bereits deshalb nicht weiterzuverfolgen, weil sich aus den bereits genannten Gründen nichts zu einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 1 089 272 bzw. dem entsprechenden hervorgehobenen Wortbestandteil der Widerspruchsmarke 1 185 438 feststellen lässt. \n\n129\\. **9.** Die Beschwerde des Markeninhabers ist daher begründet. Der angefochtene Beschluss der Markenstelle für Klasse 01 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Juli 2022 ist aufzuheben, soweit darin die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus den Marken 1 089 272 und 1 185 438 angeordnet worden ist, und der Widerspruch aus den vorgenannten Marken ist auch insoweit zurückzuweisen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG). \n\n130\\. **B. Anschlussbeschwerde der Widersprechenden**\n\n131\\. Die als unselbständige Anschlussbeschwerde gem. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 567 Abs. 3 ZPO statthafte und zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist in der Sache unbegründet, da aus den zu A. genannten Gründen keine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen besteht. \n\n132\\. **C.** Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.","BPatG München, 08.05.2025, 30 W (pat) 533\u002F22","2026-07-08T23:05:15.681Z","2026-07-10T22:12:21.293Z",{"id":94,"ecli":95,"slug":96,"caseNumber":97,"courtId":5,"decisionDate":98,"fullText":99,"summary":100,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":98,"parsedAt":101,"updatedAt":102},"6714","ECLI:DE:NEURIS:JURE259031895","ecli-de-neuris-jure259031895","29 W (pat) 503\u002F21","2025-04-29T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 29.04.2025, 29 W (pat) 503\u002F21 \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Markenanmeldung** **30 2020 014 297.0**\n\nhat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und den Richter Posselt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. November 2020 aufgehoben.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Das Wortzeichen \n\n2\\. **Bratan Bratina**\n\n3\\. ist am 4. Juli 2020 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: \n\n4\\. \n\nKlasse 09: Musikdateien zum Herunterladen; elektronische Publikationen; Filmkassetten; Computer- und Videospielsoftware; interaktive Unterhaltungssoftware; Computersoftware, soweit in Klasse 9 enthalten; bespielte CD-ROMs, insbesondere mit Filmen oder Fernsehprogrammen; belichtete Filme, insbesondere Kino- und Spielfilme; bespielte Daten-, Ton- und\u002Foder Bildträger [soweit in Klasse 9 enthalten], insbesondere Schallplatten, CDs, DVDs, Compactdiscs, Tonbänder und -kassetten, Magnetaufzeichnungsträger, Videobänder, Videokassetten, Filmkassetten; dekorative Magnete; Brillen; Sonnenbrillen; Brillenetuis; Brillenketten; Brillenschnüre; Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen;sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren; Schmuckwaren;Edelsteine;Uhren; Zeitmessinstrumente; Uhrenschmucketuis;Uhrengehäuse;Schlüsselringe [Spaltringe mit Schmuckanhänger oder Zierrat];Halbedelsteine;Bänder für Armbanduhren; Uhrengehäuse [Taschenuhren];Uhrketten; Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, allgemeine Magazine, Bücher, Broschüren, Verbraucherinformationen, Jahrbücher und Ratgeber;Papier, Pappe [Karton]und Waren aus diesen Materialien [soweit in Klasse 16 enthalten], nämlichAbschminktücher aus Papier, hygienische Handtücher aus Papier, Papiergesichtstücher, Papiertüten,Schilder; Aufkleber aus Papier; Klasse 18: Regenschirme; Taschen; Bauchtaschen; Beutel mit Zugbändern; Beuteltaschen; Brieftaschen; Handtaschen; Einkaufstaschen; Gürteltaschen; Geldbörsen; Kosmetikbeutel; Reisetaschen und Koffer; Rucksäcke; Sportbeutel; Umhängetaschen; Klasse 21: Geschirr;Kochgeschirr;Behälter; Tassen und Becher; Dekoteller; Flaschen; Gläser, Trinkgefäße und Barzubehör; Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schals; Krawatten; Gürtel; Kopfbedeckungen und Tücher, nämlich Kopf-, Hals-, Schulter- und Einstecktücher; Schuhe; Klasse 33: alkoholische Getränke, ausgenommen Bier; Klasse 41: Musikproduktionen;Beratung zur Film- und Musikproduktion; Komponieren von Musik; Aufzeichnen von Musik;Musikveröffentlichungen und Aufzeichnungen von Musik; Verlagsdienstleistungen, einschließlich elektronische Veröffentlichungen;Beratung in Bezug auf Veröffentlichungen;Bereitstellen von Online-Veröffentlichungen; Bereitstellen von elektronischen Publikationen;Dienstleistungen eines Musikverlages;Elektronische Veröffentlichung; Publikation [Veröffentlichungsdienstleistungen]; Veröffentlichung von Musikwerken; Veröffentlichung von Musikstücken; Durchführung von kulturellen Veranstaltungen,Reservierung und Buchung von Eintrittskarten für kulturelle Veranstaltungen;Organisation und Durchführung von Tanzveranstaltungen; Live-Musikdarbietungen.\n\n5\\. Mit Beschluss vom 16. November 2020 hat die Markenstelle für Klasse 25 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG überwiegend, nämlich für die in Fettdruck dargestellten Waren und Dienstleistungen, zurückgewiesen. \n\n6\\. Bei dem Zeichenbestandteil „Bratan“ handele es sich um ein Wort der russischen Umgangssprache. Dort bedeute es – wie auch in anderen slawischen Sprachen – „Bruder“. Der Begriff habe in der oben genannten Bedeutung bereits Eingang in die deutsche Jugendsprache gefunden. Der Zeichenbestandteil „Bratina“ sei eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortneubildung. Nichtsdestotrotz sehe – insbesondere wegen der Nebeneinanderstellung der Wörter im Anmeldezeichen – ein wesentlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise darin ohne weiteres das weibliche Pendant zu „Bratan“. Zum Anmeldezeitpunkt sei die Bezeichnung „Bratan Bratina“ bereits seit ca. drei Jahren in der deutschen Hip-Hop- und Rapszene weit verbreitet gewesen. Zudem verstehe jedenfalls die relativ große im Inland lebende Bevölkerungsgruppe, die der russischen, polnischen und anderer slawischen Sprachen mächtig sei, die Bedeutung des Anmeldezeichens unmittelbar. Ferner seien die beteiligten Verkehrskreise generell an Wortneubildungen gewöhnt und in deren Verständnis geübt und es entspreche dem deutschen Sprachverständnis, dass die Wortendung „(t)ina“ die weibliche Form darstelle. Somit sei die Bedeutung des Zeichens „Bratan Bratina“ einem ausreichend großen Teil der in Deutschland angesprochenen Verkehrskreise verständlich. Das Anmeldezeichen werde daher für einen Teil der beanspruchten Waren, bei denen Aussagen und Schlagworte üblich seien, lediglich als Motiv aufgefasst. Der Verkehr sei an die Anbringung derartiger Angaben auf Waren wie beispielsweise Druckereierzeugnissen und Papeteriewaren der Klasse 16, Taschen und Beutel der Klasse 18, Haushaltswaren der Klasse 21 sowie Bekleidung, Kopfbedeckungen und Schuhen der Klasse 25 gewöhnt. In diesem Zusammenhang würden die beteiligten Verkehrskreise in dem Zeichen lediglich ein Kommunikationsmittel sehen, es aber nicht als Hinweis auf einen bestimmen Geschäftsbetrieb verstehen, insbesondere da das Anmeldezeichen bereits auf einer Vielzahl von Mützen oder T-Shirts als Motiv Verwendung finde. Auch wenn es – entgegen der wahrscheinlichsten Verwendung – lediglich als Textillabel oder an unauffälliger Stelle angebracht sei, werde es daher nicht als Herkunftshinweis angesehen. Für einige Waren der Klasse 14, insbesondere für Schmuck- und Uhrwaren, stelle das Zeichen einen Bestimmungshinweis dar, da solche Waren vielfach in zusammenpassenden Ausführungen für Frauen und Männer angeboten würden. Im Zusammenhang mit Waren wie bespielten Daten-, Ton- und\u002Foder Bildträgern und interaktiver Unterhaltungssoftware der Klasse 9 und Dienstleistungen wie elektronischen Veröffentlichungen und Verlagsdienstleistungen der Klasse 41 stelle das Zeichen einen inhaltlich-thematischen Hinweis und damit eine rein beschreibende Sachangabe dar. Zum anderen würden die beteiligten Verkehrskreise in **Bratan Bratina** einen beschreibenden Hinweis auf die angesprochene Klientel bzw. den Anbieter und somit einen Bestimmungshinweis sehen. \n\n7\\. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag: \n\n8\\. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. November 2020 wird aufgehoben. \n\n9\\. Das angemeldete Zeichen sei unterscheidungskräftig. Zwar bedeute der Begriff „bratan“ in der russischen Umgangssprache „Bruder“ oder „Kumpel“. Es handele sich dabei jedoch nicht um eine korrekte grammatikalische Form eines russischen Wortes, sondern um eine umgangssprachliche Abwandlung des Begriffs „brat“, was mit (leiblicher) Bruder ins Deutsche übersetzt werde. Der Zeichenbestandteil „Bratina“ sei eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortneubildung und gerade nicht das weibliche Pendant zu „Bratan“. Denn „Schwester“ werde auf Russisch mit „sestra“ bezeichnet; diesbezüglich bestehe weder dem Klang noch dem Wortstamm nach eine Ähnlichkeit zu „Bratina“. Selbst wenn „bratina“ in der Jugendsprache als das weibliche Pendant zu „Bratan“ aufgefasst werden sollte, so werde der Teil des Verkehrs, der einer slawischen Sprache mächtig sei, darin nur eine Wortneubildung sehen, die weder umgangssprachlich noch grammatikalisch „Schwester“ bedeute. Darüber hinaus gebe es viele weitere Abwandlungen des Wortes „brat“ wie beispielsweise „bratuha“, „bratucha“, „bratez“ und „bratik“. Die Wortneubildung „Bratina“ sei somit mehrdeutig und bedürfe dementsprechend einer Interpretation durch die beteiligten Verkehrskreise. Zudem müsse das Zeichen „Bratan Bratina“ in seiner Gesamtheit betrachtet werden. Auch wenn das Wort „Bratan“ unmittelbar und eindeutig vom Verkehr verstanden würde, gelte dies nicht für das angemeldete Zeichen. Vielmehr begründe die Kombination mit der Wortneubildung „Bratina“ und die daraus resultierende Unschärfe ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Des Weiteren bezögen die durch die Markenstelle vorgebrachten Beispiele und Nachweise sich entweder auf „Bratan“ oder auf „Bratina“ und eine jeweilige damit zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit. Ein Kunde werde sich allenfalls mit „Bratan“ oder mit „Bratina“ identifizieren, nicht jedoch mit der Kombination der Worte. Demzufolge sähen die beteiligten Verkehrskreise in dem Zeichen auch nicht nur eine Botschaft oder den Ausdruck einer Zugehörigkeit oder einer Lebenseinstellung. Ein Herkunftshinweis ergebe sich jedenfalls dann, wenn das Zeichen an unauffälliger Stelle in kleinem Format, z. B. auf einer Uhr oder einer Brille angebracht sei, an der der Verkehr einen Hinweis auf den Hersteller erwarte. Auch sei bei den beanspruchten Waren der Klassen 9, 16 und 21 schwer vorstellbar, dass diese getragen würden, um ein bestimmtes Lebensgefühl auszudrücken. Ferner sei die Argumentation der Markenstelle bereits in sich unschlüssig. So sei nicht nachzuvollziehen, weshalb die Anmeldung für z. B. „Uhren; Uhrketten“ bzw. „Beuteltaschen“ zurückgewiesen worden sei, jedoch nicht für „Uhrgehäuse“, „Bänder von Armbanduhren“ bzw. „Papiertüten“. Die „Magnetaufzeichnungsträger“ in Kasse 9 wiesen zudem keinen gedanklichen Inhalt auf; vielmehr handele es sich um reine Hardware, die typischerweise nicht mit Slogans oder Motiven bedruckt werde. Ferner sei im Frühjahr 2023 die Wortmarke BRATAN unter den Registernummern 30 2023 001 290 und 30 2022 019 342 u. a. für „Juwelier- und Schmuckwaren“ in Klasse 14 und „Kleinlederwaren, Reisetaschen, Freizeittaschen und Regenschirme“ in Klasse 18 eingetragen worden. \n\n10\\. Daher sei das Anmeldezeichen erst recht für die in den genannten Klassen beanspruchten Waren schutzfähig. \n\n11\\. Mit Hinweisen vom 11. Juli 2024 und 20. Februar 2025 hat der Senat Rechercheunterlagen übermittelt und seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt, wonach die Beschwerde nur teilweise erfolgreich sein dürfte. \n\n12\\. Mit Schreiben vom 31. März 2025 hat die Beschwerdeführerin die Waren „dekorative Magnete“ in Klasse 9, „aus Edelmetallen und deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren; Schmuckwaren; Schlüsselringe [Spaltringe mit Schmuckanhänger oder Zierrat]“ in Klasse 14, „Geschirr; Tassen und Becher; Dekoteller; Gläser, Trinkgefäße“ in Klasse 21 und „Bekleidungsstücke“ in Klasse 25 aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis gestrichen. \n\n13\\. Dieses lautet nach dem Verzicht auf die vorgenannten Waren wie folgt (die **fett** geschriebenen Waren sind **beschwerdegegenständlich**): \n\n14\\. \n\nKlasse 09: Musikdateien zum Herunterladen; Elektronische Publikationen; Filmkassetten; Computer- und Videospielsoftware; interaktive Unterhaltungssoftware; Computersoftware, soweit in Klasse 9 enthalten; bespielte CD-ROMs, insbesondere mit Filmen oder Fernsehprogrammen; belichtete Filme, insbesondere Kino- und Spielfilme; bespielte Daten-, Ton- und\u002Foder Bildträger [soweit in Klasse 9 enthalten], insbesondere Schallplatten, CDs, DVDs, Compactdiscs, Tonbänder und -kassetten, Magnetaufzeichnungsträger, Videobänder, Videokassetten, Filmkassetten; Brillen; Sonnenbrillen; Brillenetuis; Brillenketten; Brillenschnüre;\n\n15\\. \n\nKlasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen; Edelsteine;Uhren; Zeitmessinstrumente; Uhrenschmucketuis; Uhrengehäuse;Halbedelsteine;Bänder für Armbanduhren;Uhrengehäuse [Taschenuhren];Uhrketten;\n\n16\\. \n\nKlasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, allgemeine Magazine, Bücher, Broschüren, Verbraucherinformationen, Jahrbücher und Ratgeber;Papier, Pappe [Karton]und Waren aus diesen Materialien [soweit in Klasse 16 enthalten], nämlichAbschminktücher aus Papier, hygienische Handtücher aus Papier, Papiergesichtstücher, Papiertüten,Schilder; Aufkleber aus Papier;\n\n17\\. \n\nKlasse 18: Regenschirme; Taschen; Bauchtaschen; Beutel mit Zugbändern; Beuteltaschen; Brieftaschen; Handtaschen; Einkaufstaschen; Gürteltaschen; Geldbörsen; Kosmetikbeutel; Reisetaschen und Koffer; Rucksäcke; Sportbeutel; Umhängetaschen;\n\n18\\. \n\nKlasse 21: Kochgeschirr;Behälter; Flaschen; Barzubehör;\n\n19\\. \n\nKlasse 25: Schals; Krawatten; Gürtel; Kopfbedeckungen und Tücher, nämlich Kopf-, Hals-, Schulter- und Einstecktücher; Schuhe;\n\n20\\. \n\nKlasse 33: alkoholische Getränke, ausgenommen Bier;\n\n21\\. \n\nKlasse 41: Musikproduktionen; Beratung zur Film- und Musikproduktion; Komponieren von Musik;Aufzeichnen von Musik;Musikveröffentlichungen und Aufzeichnungen von Musik; Verlagsdienstleistungen, einschließlich elektronische Veröffentlichungen;Beratung in Bezug auf Veröffentlichungen;Bereitstellen von Online-Veröffentlichungen; Bereitstellen von elektronischen Publikationen;Dienstleistungen eines Musikverlages;Elektronische Veröffentlichung; Publikation [Veröffentlichungsdienstleistungen]; Veröffentlichung von Musikwerken; Veröffentlichung von Musikstücken; Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Reservierung und Buchung von Eintrittskarten für kulturelle Veranstaltungen;Organisation und Durchführung von Tanzveranstaltungen; Live-Musikdarbietungen.\n\n22\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. **II.**\n\n23\\. Die gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auch in der Sache Erfolg. \n\n24\\. Der angegriffene Beschluss ist aufzuheben, da der Eintragung des Zeichens im Umfang der zuletzt noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegenstehen. \n\n25\\. **A.** Dem angemeldeten Zeichen fehlt es für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. \n\n26\\. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies\u002FHABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG\u002FHABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG\u002FHABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). \n\n27\\. Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und\u002Foder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord\u002FHukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister). \n\n28\\. Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops). \n\n29\\. Nach den vorgenannten Grundsätzen verfügt das Anmeldezeichen **Bratan Bratina** für die noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen über das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft. Die Wortkombination lässt diesbezüglich weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt noch einen engen beschreibenden Bezug erkennen. \n\n30\\. **1.** Die entsprechenden Waren der Klassen 9, 14, 16, 18, 21, 25 und Dienstleistungen der Klasse 41 wenden sich weit überwiegend an die allgemeinen Verkehrskreise. Lediglich die Dienstleistungen „Musikproduktionen; Beratung zur Film- und Musikproduktion; Komponieren von Musik; Verlagsdienstleistungen, einschließlich elektronische Veröffentlichungen; Beratung in Bezug auf Veröffentlichungen“ in Klasse 41 richten sich vornehmlich an Fachkreise. \n\n31\\. **2**. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegt, ist stets das Zeichen in seiner Gesamtheit zu betrachten, da der Verkehr es so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen. Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es jedoch zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 - BioID). \n\n32\\. **a.** Bratan bezeichnet einen See und einen Kraterkomplex auf Bali in Indonesien und wird sehr vereinzelt auch als Nachname verwendet (vgl. Anlage 1, Bl. 28 ff. d. A.); dem inländischen Verkehr sind diese Bedeutungen jedoch ganz überwiegend nicht bekannt. \n\n33\\. Ferner ist Bratan eine Abwandlung des Worts „brat“, das in einigen slawischen Sprachen, insbesondere im Russischen und im Polnischen, „Bruder“ bedeutet. Bratan wird von den angesprochenen Verkehrskreisen mit „Bruder“ übersetzt und hat bereits deutlich vor dem Anmeldetag des hier relevanten Zeichens in der Bedeutung „Kumpel“ bzw. „Freund“ Eingang in die deutsche Jugendsprache gefunden. Der Begriff ist zumindest seit 2019 im Wörterbuch der Jugendsprache enthalten und wird über zahlreiche „Erklärseiten“ im Internet auch Personen nahegebracht, die die Jugendsprache sonst nicht verstehen oder verwenden (vgl. neben den bereits dem Beanstandungsbescheid des DPMA beigefügten Unterlagen auch die Dokumente in Anlagenkonvolut 2 zum Ladungszusatz vom 10. Juli 2024, Bl. 30 ff. d. A.). Hinzu kommt, dass das Wort von einigen Rappern, insbesondere dem auch der breiten Öffentlichkeit wegen des Erfolgs seiner Stücke bekannten deutsch-russischen Rapper Capital Bra, intensiv vor allem in Liedtexten in obiger Bedeutung verwendet wird. Dementsprechend wird Bratan neben Jugendlichen und Personen, die sich der Jugendsprache bedienen, auch von weiten Teilen der hier relevanten Verkehrskreise unmittelbar als „Bruder“ im Sinne von „Kumpel“ bzw. „Freund“ verstanden. Dass daneben weitere Abwandlungen des Worts brat, wie beispielsweise „bratez“, „bratik“ oder „bratuha“ existieren, vermag hingegen vom oben genannten Wortverständnis nicht wegzuführen. \n\n34\\. **b.** „Bratina“ bezeichnet neben einer russischen Eishockeytrophäe, dem „Bratina-Pokal“, das „Bratina Valley und die Bratina Lagune“, ein Trockental bzw. eine Lagune in der Antarktis und das „Bratina Island“, eine Insel des Ross-Archipels. Bratina ist zudem der Name eines kleinen Ortes in Kroatien (vgl. Anlagenkonvolut 3, Bl. 46 ff. d. A.). Diese Bedeutungen sind im Inland jedoch nahezu unbekannt. \n\n35\\. Anders als bei „Bratan“ lässt sich die Bedeutung von „Bratina“ nicht direkt aus einer slawischen Sprache ableiten. Im Russischen wird „Schwester“ z. B. mit „sestra“ benannt. Die Wortendung „(t)ina“ bezeichnet jedoch in vielen Sprachen - so auch im Deutschen \\- häufig die weibliche Form eines Worts oder Namens. In dem Wort Bratina erkennen ausreichende Teile des beteiligten Verkehrs daher ohne Schwierigkeiten die weibliche Form des Worts „Bratan“. Hierzu trägt auch bei, dass der Rapper Capital Bra die Bezeichnung „Bratina“, die er sowohl gemeinsam mit dem Wort Bratan, als auch in Alleinstellung verwendet, um seine weiblichen Fans explizit ansprechen zu können, umfassend bereits seit Ende November 2019 nutzt; nicht zuletzt in dem am 29. November 2019 erschienenen Lied „Der Bratan bleibt der Gleiche“ (vgl. Anlage 4, Bl. 50 f. d. A.). Da die Worte im Anmeldezeichen direkt nebeneinander genannt sind, ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise es ohne weitere gedankliche Zwischenschritte als weibliches Gegenstück zu „Bratan“ auffassen werden. \n\n36\\. **c.** Die Wortfolge **Bratan Bratina** wird daher von einem relevanten Teil des Verkehrs - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - unmittelbar als „Bruder Schwester“ im Sinne von „Kumpel Kumpeline“ bzw. „Freund Freundin“ verstanden. \n\n37\\. **3.** Wenngleich somit das Verständnis der Begriffskombination ausreichenden Teilen des angesprochenen Verkehrs keine Schwierigkeiten bereiten dürfe, ist gleichwohl die Beurteilung des Anmeldezeichens stets im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen vorzunehmen, für die die Eintragung begehrt wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 33 – Postkantoor). \n\n38\\. Für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist kein thematischer Zusammenhang oder enger beschreibender Bezug zu **Bratan Bratina** ersichtlich. \n\n39\\. Nach der Senatsrecherche lassen sich zwar vereinzelt Hinweise auf die Verwendung von „Bratan“ **oder** „Bratina“ finden, was für die angemeldete Wortkombination aber nicht der Fall ist. Weder hat die Markenstelle hierfür Belege angeführt, noch konnte der Senat solche ermitteln. Insbesondere war nicht zu recherchieren, dass **Bratan Bratina** als Set-Bezeichnung für “Bruder Schwester“, „Freund Freundin“ oder „Kumpel Kumpeline“ für die beschwerdegegenständlichen Waren oder Dienstleistungen genutzt wird. \n\n40\\. **aa.** Die Waren der Klasse 9 und „Druckereierzeugnisse, Schilder aus Papier und Pappe; Aufkleber aus Papier“ in Klasse 16 können zwar neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen. \n\n41\\. Selbst wenn sich vereinzelt z. B. Filme oder Druckereierzeugnisse wie Bücher mit der Beziehung zwischen Bruder und Schwester oder freundschaftlich verbundenen Personen auseinandersetzen und Videospiele auf der Interaktion zwischen (virtuellem) Bruder und Schwester oder Freund und Freundin basieren können, hat sich das Anmeldezeichen **Bratan Bratina** nicht als Inhalts- oder Themenangabe für die genannten Waren nachweisen lassen. Auch eine entsprechende Zielgruppenangabe liegt nicht nahe. Hierfür bedürfte es zumindest eines gedanklichen Zwischenschrittes. Denn Filme, Spiele oder Bücher werden in der Regel nicht nur für Bruder und Schwester im Sinne von „Freund Freundin“ oder „Kumpel Kumpeline“ angeboten, sondern richten sich an Zielgruppen wie Kinder, Jugendliche oder Erwachsene oder werden nach Themen wie beispielsweise Sachbuch oder Kriminalroman, Liebes- oder Actionfilm etc. eingeteilt. \n\n42\\. **bb.** Da schon für die Druckschriften kein beschreibender Begriffsinhalt vorliegt, besteht auch hinsichtlich der Verlags- und Publikationsdienstleistungen in Klasse 41, die zur Entstehung der Druckschrift führen, kein enger beschreibender Bezug. Auch werden diese sowie Musikproduktionen, -veröffentlichung oder Aufzeichnungen von Musik nicht speziell für **Bratan Bratina** im Sinne von „Freund Freundin“ oder „Kumpel Kumpeline“ erbracht, so dass auch unter diesem Aspekt keine Sachaussage im Vordergrund steht. \n\n43\\. **cc.** Dies gilt auch für die „Durchführung von kulturellen Veranstaltungen; Organisation und Durchführung von Tanzveranstaltungen; Live-Musikdarbietungen“ in Klasse 41. \n\n44\\. **dd.** Die „Brillen; Sonnenbrillen; Brillenetuis; Brillenketten; Brillenschnüre“ in Klasse 9 wie auch „Uhren; Zeitmessinstrumente; Uhrenschmucketuis; Bänder für Armbanduhren; Uhrketten“ in Klasse 14 werden weder durch das Anmeldezeichen beschrieben, noch gibt es sie als Sets für Bruder\u002F Schwester, Freund\u002FFreundin“. \n\n45\\. Darüber hinaus konnte weder die Markenstelle noch der Senat eine Verwendung des Anmeldezeichens als Motivangabe ermitteln. \n\n46\\. **ee.** Das Vorgenannte gilt auch für „Behälter; Flaschen; Barzubehör“ in Klasse 21 und „Schals; Krawatten; Gürtel; Kopfbedeckungen und Tücher, nämlich Kopf-, Hals-, Schulter- und Einstecktücher; Schuhe“ in Klasse 25 sowie für Regenschirme, Taschen und Beutel, Geldbörsen und Koffer in Klasse 18. \n\n47\\. Dem Anmeldezeichen kann nach alledem die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis für die zuletzt noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht abgesprochen werden. \n\n48\\. **B.** Wegen der fehlenden Eignung zur unmittelbaren Beschreibung der beanspruchten beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen unterliegt die angemeldete Wortfolge auch keinem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Ausreichende Anhaltspunkte für eine im Anmeldezeitpunkt vernünftigerweise zu erwartende zukünftige beschreibende Verwendung sind nicht erkennbar. \n\n49\\. Die Beschwerde ist aus den vorgenannten Gründen erfolgreich.","BPatG München, 29.04.2025, 29 W (pat) 503\u002F21","2026-07-08T23:06:48.566Z","2026-07-10T22:12:32.574Z",{"id":104,"ecli":105,"slug":106,"caseNumber":107,"courtId":5,"decisionDate":108,"fullText":109,"summary":110,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":108,"parsedAt":111,"updatedAt":112},"6984","ECLI:DE:NEURIS:JURE259031915","ecli-de-neuris-jure259031915","30 W (pat) 531\u002F23","2025-04-03T00:00:00.000Z","#  BPatG München, 03.04.2025, 30 W (pat) 531\u002F23 \n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Markenanmeldung 30 2022 115 880.9**\n\nhat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. April 2025 unter Mitwirkung der Präsidentin Dr. Hock sowie der Richter Dr. Meiser und Hammer\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Das in den Farben Rot, Grün und Weiß gestaltete Wort-\u002FBildzeichen \n\n2\\. ist am 29. September 2022 für folgende Waren \n\n3\\. Klasse 29: Apfelmus; behandelte Nüsse; Fruchtgelees; Fruchtmark; gekochtes Gemüse; gekochtes Obst; Gemüsesalat; getrocknete essbare Pilze; getrocknete Hülsenfrüchte; getrocknetes Obst; getrocknetes Gemüse; konservierte Hülsenfrüchte; konservierte Nüsse; konservierte Pilze; konserviertes Obst; konserviertes Gemüse; Obstsalat; Speiseöle; tiefgekühltes Gemüse; tiefgekühltes Obst; verarbeitete Früchte, Pilze, Gemüse, Nüsse und Hülsenfrüchte.; \n\n4\\. Klasse 30: Getrocknete Kräuter; konservierte Kräuter; tiefgekühlte Kräuter; verarbeitete Kräuter.; \n\n5\\. Klasse 31: Frische Hülsenfrüchte; frisches Obst und Gemüse, frische Nüsse und Kräuter; Pilze.; \n\n6\\. zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden. \n\n7\\. Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 27. März 2023 zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Waren an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). \n\n8\\. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die angesprochenen inländischen Verkehrskreise würden dem Anmeldezeichen ausschließlich eine werbeanpreisende Sachaussage über die Qualität und Beschaffenheit der beanspruchten Waren entnehmen, nicht jedoch einen betrieblichen Herkunftshinweis. Dem Wortelement „Beste Ernte“ komme der Begriffsinhalt einer besonders guten, qualitativ hochwertigen Ernte zu. Entsprechend werde der Verkehr das Zeichen im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren so verstehen, dass diese Waren bzw. deren Bestandteile aus der „besten Ernte“ stammten. \n\n9\\. Auch die grafische Ausgestaltung des Zeichens begründe keine Unterscheidungskraft. Die Farbkombination rot und grün fände im Lebensmittelbereich häufige Verwendung. Der rote, ovale Hintergrund und der grüne Bogen seien werbeübliche Gestaltungen, wobei die ovale Form ein oft verwendetes grafisches Element zur Einrahmung oder als Hintergrund von Logos sei. \n\n10\\. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. \n\n11\\. Die Anmelderin hat keinen Antrag gestellt und die Beschwerde nicht weiter begründet. \n\n12\\. Im Amtsverfahren hatte sie vorgetragen, dass zwar der Wortbestandteil „Beste Ernte“ im vorliegenden Warenzusammenhang zumindest kennzeichnungsschwach sei. Jedoch ergebe sich die Unterscheidungskraft des Anmeldeichens aus seiner grafischen Gestaltung. Es sei eine einprägsame Kombination der Farben Rot und Grün gewählt worden und die gewählten Formen erschöpften sich nicht in einer beispielsweise etikettenartigen Darstellung. Insbesondere der grüne Bogen erzeuge beim Betrachter den Eindruck einer gefälligen Dynamik, die sich vor allem auch aus dessen linksseitiger Platzierung ergebe. Grund hierfür sei, dass die Leserichtung der angesprochenen Verkehrskreise von links nach rechts sei. Aufgrund dieser, von Know-how zeugenden Grafik könne nicht von einer einfachen, werbeüblichen Gestaltung ausgegangen werden. Die inmitten stehende grafische Ausgestaltung unterscheide sich zudem auch ganz wesentlich von ausschließlich streng symmetrischen Zeichen mit einer bloßen Ovalumrundung der Wortbestandteile (wie in der von der Markenstelle in Bezug genommenen Entscheidung BPatG 25 W (pat) 234\u002F01 – BEST FOOD CATERING), weil der Verkehr tatsächlich an solche symmetrischen etikettenartigen Darstellungen gewohnt sei. Schließlich ergebe sich auch durch die Farbgebung ein gewisses „Mehr“. Aufgrund der Originalität der grafischen Ausgestaltung wiesen die Bestandteile des Anmeldezeichens, selbst wenn man hinsichtlich sämtlicher Elemente von einer Schutzunfähigkeit ausgehe, zumindest in ihrer Kombination eine hinreichende Unterscheidungskraft auf und ein Freihaltebedürfnis stehe nicht entgegen. \n\n13\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. \n\n**II.**\n\n14\\. Die Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 iVm § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ein konkreter Antrag ist ebenso wenig erforderlich wie eine Beschwerdebegründung. Fehlt - wie vorliegend - ein Antrag, ist von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang auszugehen (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, Markengesetz, 14\\. Aufl., § 66 Rn. 40 f.) \n\n15\\. In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg. Denn dem angemeldeten Wort-\u002FBildzeichen \n\n16\\. fehlt es in Bezug auf die beanspruchten Waren an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). \n\n17\\. **1.** § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 Smart Technologies\u002FHABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33– Audi AG\u002FHABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7– #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7– Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG\u002FHABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27–BioID AG\u002FHABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12– smartbook). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9– OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53– Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10– OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13– Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15– Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und\u002Foder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20– AS\u002FDPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67– Eurohypo AG\u002FHABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24– Matratzen Concord AG\u002FHukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11– grill meister). \n\n18\\. Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86– Koninklijke KPN Nederland NV\u002FBenelux Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8– #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10– HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9– Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10– DeutschlandCard). \n\n19\\. **2.** Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist das angemeldete Zeichen \n\n20\\. in Bezug auf die beanspruchten Waren keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf. \n\n21\\. Besteht eine Marke wie vorliegend aus mehreren Wort- und Bildelementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 9 - DüsseldorfCongress); gleichwohl ist es bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 Rn. 28 \\- SAT.2; GRUR 2006, 229 Rn. 11 - BioID). \n\n22\\. **a.** Bei dem Wortbestandteil des Zeichens „Beste Ernte“ handelt es sich – wie bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat und auch die Anmelderin im Kern nicht in Abrede stellt – im Hinblick auf die angemeldeten Waren um eine anpreisende Qualitäts- und Beschaffenheitsangabe, die der maßgebliche Verkehr nicht als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft verstehen wird. \n\n23\\. Das Wort „Ernte“ ist ein allgemein verständliches, im Inland gebräuchliches Wort und beschreibt die Gesamtheit der [geernteten] reifen Feld- und Gartenfrüchte und kann sich daneben auch auf den Erntevorgang selbst beziehen (z.B. „Die Ernte hat begonnen“, vgl.: duden.de – Ernte; s auch BPatG 28 W (pat) 531\u002F12 – Edle Ernte, juris Rn. 17). \n\n24\\. Das vorangestellte Adjektiv „beste“ hat — als die Superlativform von „gut“ — allgemein verständlich die Bedeutung „in höchstem Maße oder Grade gut“ bzw. „so gut wie irgend möglich“ (duden.de – beste; vgl. adRspr BPatG München, Beschluss vom 4. November 2014 – 24 W (pat) 17\u002F13, Rn 25 – Bester Standort, juris; BPatG München, Beschluss vom 10. Mai 2006, 28 W (pat) 9\u002F05 – Best Choice Nutrition, Rn 8, juris; BPatG München, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 24 W (pat) 28\u002F11 – BEST-FIT, Rn 20, juris), so dass der der Verkehr den sprachregelgerecht zusammengefügten Wortbestandteil des Anmeldezeichens unmittelbar als „im höchsten Maße gute Ernte“ verstehen wird \n\n25\\. In Bezug auf die angemeldeten Waren- bzw. Warengruppen werden die angesprochenen Verkehrskreise den Wortbestandteil „Beste Ernte“ des angemeldeten Zeichens daher als anpreisende Sachaussage zu Qualität und Beschaffenheit und nicht als Herkunftshinweis ansehen. \n\n26\\. Die angesprochenen Verkehrskreise – neben Endverbrauchern auch der Lebensmittelhandel – beziehen Qualitätsangaben zur Ernte nicht nur auf die Ertragsmenge, sondern insbesondere auch auf die Qualität der geernteten Früchte. Der angesprochene Verkehr wird daher das Zeichen „Beste Ernte“ ohne Weiteres als naheliegenden, schlagwortartig verkürzten Hinweis auf die besondere Qualität und Beschaffenheit der so bezeichneten Waren oder auf die Qualität von Inhaltsstoffen und Bestandteilen der so bezeichneten Waren verstehen (vgl. BPatG 28 W (pat) 531\u002F12 – Edle Ernte). \n\n27\\. Bei den angemeldeten Waren handelt es sich entweder um Feld- und Gartenfrüchte in frischer (Klasse 31: Frische Hülsenfrüchte; frisches Obst und Gemüse, frische Nüsse und Kräuter; Pilze) oder weiterverarbeiteter bzw. konservierter Form (Klasse 29: Apfelmus; behandelte Nüsse; Fruchtgelees; Fruchtmark; gekochtes Gemüse; gekochtes Obst; Gemüsesalat; getrocknete essbare Pilze; getrocknete Hülsenfrüchte; getrocknetes Obst; getrocknetes Gemüse; konservierte Hülsenfrüchte; konservierte Nüsse; konservierte Pilze; konserviertes Obst; konserviertes Gemüse; Obstsalat; tiefgekühltes Gemüse; tiefgekühltes Obst; verarbeitete Früchte, Pilze, Gemüse, Nüsse und Hülsenfrüchte.; Klasse 30: Getrocknete Kräuter; konservierte Kräuter; tiefgekühlte Kräuter; verarbeitete Kräuter), die vor dem Verkauf bzw. der Verarbeitung geerntet werden müssen. Dies trifft auch auf Speiseöle zu, die z.B. aus Rapspflanzen, Sonnenblumenkernen oder Oliven hergestellt werden können, ebenfalls allesamt Pflanzen oder Früchte, die zuvor geerntet werden. \n\n28\\. Insoweit wird der Verbraucher im Zusammenhang mit diesen Warengruppen den Wortbestandteil „Beste Ernte“ des angemeldeten Zeichens unmittelbar und ausschließlich als werbenden Hinweis ansehen, dass die so gekennzeichneten Produkte aus Feld- und Gartenprodukten bestehen, die aus einer hervorragenden Ernte stammen und daher von besonders guter Qualität sind. Daneben werden die angesprochenen Verkehrskreise dem Wortbestandteil des Zeichens keinerlei Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft entnehmen. \n\n29\\. **b.** Die graphische Ausgestaltung des Zeichens \n\n30\\. ist ebenfalls nicht geeignet, dem Anmeldezeichen eine hinreichende Unterscheidungskraft zu verleihen. \n\n31\\. Zwar kann eine Wort-\u002FBildmarke, deren Wortbestandteil nicht unterscheidungskräftig ist, aufgrund der Gesamtgestaltung über Unterscheidungskraft verfügen, wenn die graphischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (BGH, GRUR 2009, S. 954 – Kinder III). Allerdings vermögen geringe Veränderungen (z.B. durch einfache graphische Ausgestaltungen) umso weniger die erforderliche Unterscheidungskraft zu begründen, je deutlicher ein sachlicher Bezug des dargestellten Begriffs zu den beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen erkennbar bleibt. Insoweit steht nämlich nicht ein möglicher Hinweis auf deren betriebliche Herkunft, sondern weiterhin die sachbezogene Aussage im Vordergrund. Letztlich muss die Ausgestaltung eine kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken, die den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile – hier: der Wortelemente „Beste Ernte“ – bedeutungslos macht (vgl. Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 8, Rn. 254 mwN). \n\n32\\. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht gegeben. \n\n33\\. Die für den Wortbestandteil gewählte graphische Gestaltung ist für sich genommen nicht derart ungewöhnlich, dass sie geeignet wäre, von der beschreibenden Bedeutung der Wortfolge „Beste Ernte“ wegzuführen. Der Wortbestandteil ist in einer unauffälligen Schriftart gehalten, die sich nicht wesentlich von gebräuchlichen Standardschriftarten unterscheidet. \n\n34\\. Auch die im angemeldeten Zeichen verwendeten Farben können beim angesprochenen Verkehr nicht den Eindruck eines betrieblichen Herkunftsnachweises erzeugen. Keine schutzbegründende Bedeutung kommt insbesondere werbe- oder branchenüblichen Farbgestaltungen zu, die – wie hier - lediglich dekorative Effekte vermitteln (Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 8 Rn. 260 mwN). Entgegen dem Vorbringen der Anmelderin ist die Kombination der Grundfarben Rot, Weiß und Grün – wie bereits von der Markenstelle belegt (vgl. Anlage 1 in der Amtsakte) – in der Lebensmittelbranche bei werbemäßigen Hinweisen verbreitet und keinesfalls auffällig oder gar außergewöhnlich (s ferner adRspr etwa BPatG, Beschluss vom 30. Juni 2003, 25 W (pat) 234\u002F01 – BEST FOOD CATERING). \n\n35\\. Bei den weiteren graphischen Elementen handelt es sich ebenfalls um einfache und weit verbreitete Gestaltungsmittel. Die graphische Hinterlegung des Schriftzuges erschöpft sich zunächst in einer werbeüblichen, etikettenartigen Ovalumrandung zur Hervorhebung des Wortbestandteils des Zeichens. Eine solche, bloß der Hervorhebung oder Verzierung der Wortelemente dienende, ovale Etikettendarstellung ist — wie in der Rechtsprechung seit Langem und vielfach entschieden — grundsätzlich nicht geeignet, vom Verkehr als Hinweis auf ein ganz bestimmtes Herkunftsunternehmen der betreffenden Waren aufgefasst zu werden (vgl. etwa BPatG München, Beschluss vom 21. Februar 1996, 32 W (pat) 142\u002F95 – etikettenartige Umrahmung, juris, Rn. 11, unter Hinweis auf BGH BlPMZ 1970, 225 ff – Ovalumrandung; BPatG, Beschluss vom 30. Juni 2003, 25 W (pat) 234\u002F01 – BEST FOOD CATERING; BPatG, Beschluss vom 3. Juni 2003, 24 W (pat) 180\u002F02 – Beauty Pads, juris, Rn. 12–13; BPatG München, Beschluss vom 25. November 2015, 28 W (pat) 60\u002F13 – delikat, juris, Rn 34 ff.). \n\n36\\. An dieser Bewertung ändert auch die von der Anmelderin geltend gemachte designerische Leistung bzgl. des „grünen Bogens“ nichts. Denn auch hierbei handelt es sich letztlich um ein einfaches Gestaltungsmittel, erzeugt durch die Überlagerung dreier kongruenter, versetzter Ellipsen in grün, weiß und rot. Auch im Übrigen tritt der „grüne Bogen“ im Gesamteindruck nicht besonders hervor, in keinem Fall ist er geeignet, von der beschreibenden Bedeutung des – zentral angeordneten und auch sonst optisch aufgrund der Schriftgröße und roten Hinterlegung deutlich im Vordergrund stehenden — Wortbestandteils „Beste Ernte“ wegzuführen. Soweit die Anmelderin die Platzierung des grünen Bogens „in Leserichtung von links nach rechts“ hervorhebt, bestätigt dies nur, dass dieses graphische Element auf die zusätzliche Hervorhebung und Unterstreichung der Wortelemente bezogen ist, so dass es nicht als Herkunftshinweis erfasst werden und die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke begründen kann (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 – anti KALK). \n\n37\\. Die Bildelemente des angemeldeten Zeichens heben sich somit von dem werbegraphischen Standard nicht derart ab, dass der Verkehr sie als kennzeichnende Elemente wahrnehmen würde. Insgesamt lenkt die graphische Gestaltung vielmehr vornehmlich den Blick auf den — nicht schutzfähigen — Schriftzug „Beste Ernte“, den sie einrahmt und hervorhebt. \n\n38\\. **c.** Auch die maßgebliche Gesamtbetrachtung aller Wort- und Bildelemente des angemeldeten Zeichens ergibt demnach keine Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da die graphische Gestaltung den beschreibenden Wortbestandteil lediglich in werbeüblicher Weise hervorhebt. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit in Verbindung mit den angemeldeten Waren daher lediglich als werbende Anpreisung einer besonders hohen Qualität und Beschaffenheitsangabe („aus bester Ernte stammend“) ansehen und ihm keinerlei Bedeutung als individualisierenden Herkunftshinweis zumessen. \n\n39\\. **3.** Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. \n\n40\\. **4.** Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt. Eine solche war auch nicht sachdienlich. Deshalb konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 69 MarkenG).","BPatG München, 03.04.2025, 30 W (pat) 531\u002F23","2026-07-08T23:09:23.475Z","2026-07-10T22:12:58.066Z",{"id":114,"ecli":115,"slug":116,"caseNumber":117,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":118,"summary":119,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":111,"updatedAt":120},"7000","ECLI:DE:NEURIS:JURE259031873","ecli-de-neuris-jure259031873","29 W (pat) 37\u002F22","#  Markenbeschwerdesache – „Unternehmerfreiheit“ – Wortzeichen – fehlende Unterscheidungskraft \n\n## Leitsatz\n\nUnternehmerfreiheit\n\n„Unternehmerfreiheit“ als „Wort als solches“ im konkreten Dienstleistungszusammenhang\n\n## Tenor\n\n**In der Beschwerdesache**\n\n…\n\n**betreffend die Markenanmeldung 30 2021 234 558.8**\n\nhat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 2. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und den Richter Posselt\n\nbeschlossen:\n\n1\\. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n2\\. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n## Gründe\n\n**I.**\n\n1\\. Das Wortzeichen \n\n2\\. **Unternehmerfreiheit**\n\n3\\. ist am 28. Juli 2021 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für zahlreiche Dienstleistungen in den Klassen 35, 36, 38, 41, 42 und 45 angemeldet worden. \n\n4\\. Mit Beschlüssen vom 18. Januar 2022 und 12. April 2022 – letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen – hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA die Anmeldung zurückgewiesen. \n\n5\\. Der angemeldeten Marke fehle es gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG an jeglicher Unterscheidungskraft, da sie allein eine sachbezogene, beschreibende Angabe enthalte und daher nicht einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werde. Die beanspruchten Dienstleistungen richteten sich an Fachkreise aus der Wirtschaft sowie an breite Verkehrskreise. Von diesen werde *„Unternehmerfreiheit“* lediglich als Hinweis darauf verstanden, dass die angemeldeten Dienstleistungen der Entscheidungs- bzw. Gestaltungsfreiheit des Unternehmers in vielfältigen Bereichen (u.a. in rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht) unterlägen. Das Zeichen sei sprachüblich an den wirtschaftlichen Fachbegriff der „unternehmerischen Freiheit“ angelehnt und könne jede Branche betreffen. Vergleichbare Bezeichnungen würden zudem bereits verwendet. Daher werde der Verkehr annehmen, dass die beanspruchten Dienstleistungen unter Berücksichtigung dieser Freiheit angeboten und erbracht würden bzw. diese berücksichtigten. Eine Analyse, zu der der Verkehr erfahrungsgemäß nicht neige, sei dazu nicht notwendig. Dass nicht näher definiert sei, worin die unternehmerische Freiheit bestehe und wie weit sie gehe, führe ebenfalls nicht dazu, dass dem Anmeldezeichen Unterscheidungskraft zukomme. Eine gewisse Unschärfe des angemeldeten Markenbegriffs führe noch nicht zu seiner Schutzfähigkeit. Der Begriff könne vielmehr bewusst weit gefasst sein, um ein möglichst breites Feld abzudecken. Eine Mehrdeutigkeit sei nicht ersichtlich. Zudem sei es ausreichend, wenn eine der denkbaren Bedeutungen beschreibend sei. Die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen führten zu keinem abweichenden Ergebnis. Weder seien diese bindend, noch bestehe angesichts vergleichbarer Zurückweisungen eine einheitliche Eintragungspraxis. Ob an der ohne weiteres verständlichen, die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Angabe außerdem im Interesse der Mitbewerber der Anmelderin im Verkehr ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe, könne daher dahinstehen. \n\n6\\. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. \n\n7\\. Sie beantragt sinngemäß, \n\n8\\. die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 18. Januar 2022 und 12. April 2022 aufzuheben. \n\n9\\. Mit Schreiben vom 22. Juli 2022 und 20. Januar 2025 hat die Beschwerdeführerin das Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt. Es umfasst nun noch folgende Dienstleistungen: \n\n10\\. Klasse 38: Verleih und Vermietung von Telekommunikationsanlagen und –geräten; \n\n11\\. Klasse 41: Ticketreservierung und –buchung für Bildungs- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie für sportliche Veranstaltungen und Aktivitäten; Übersetzung und Dolmetschen; Audio-, Video und Multimediaproduktionen sowie Fotografieren; Vermietungsdienste in Bezug auf Geräte und Einrichtungen für Bildung, Unterhaltung, Sport und Kultur; \n\n12\\. Klasse 42: Designdienstleistungen; \n\n13\\. Klasse 45: Dienstleistungen im Bereich Sicherheit, Lebensrettung, Schutz und Vollzug. \n\n14\\. Die Anmeldung weise das von der Rechtsprechung geforderte Minimum an Unterscheidungskraft auf. Die Entscheidung der Markenstelle differenziere schon nicht hinreichend zwischen den unterschiedlichen Dienstleistungen, sondern beschränke sich auf pauschale Feststellungen. Somit liege ein Verstoß gegen die Begründungspflicht und damit ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Das Anmeldezeichen enthalte auch in Bezug auf die zuletzt noch beanspruchten Dienstleistungen keine eindeutige und klare Sachaussage, welche die angesprochenen Verkehrskreise dem Begriff „Unternehmerfreiheit\" sofort und ohne weiteres Nachdenken entnehmen könnten. Schon nach den von der Markenstelle zugrunde gelegten Fundstellen sei das Anmeldezeichen mehrdeutig, vage und unspezifisch. Es sei hingegen nicht belegt, dass es sich dabei um einen betriebswirtschaftlichen Fachbegriff oder eine gängige (Fach-)Bezeichnung bzw. einen gebräuchlichen Begriff handele. Es könne weder von einer unmittelbar beschreibenden Bedeutung der Marke ausgegangen werden, noch bestehe ein hinreichend enger Sachzusammenhang zwischen „Unternehmerfreiheit“ und den noch beanspruchten Dienstleistungen. Auch handle es sich nicht um den Ausnahmefall eines gebräuchlichen Begriffs. So fehle unter anderem jeglicher Beleg, dass technische Dienstleistungen wie ein Ticketbuchungsservice, bei dem es sich um einen rein technischen Vorgang handle, oder Vermietungsdienste üblicherweise mit Begriffen oder Aussagen über den Inhalt der Veranstaltungen beworben würden, auf die sie sich bezögen. Ein solcher Dienstleister habe in der Regel eine Vielzahl völlig unterschiedlicher Veranstaltungen im Portfolio. Deshalb nehme der angesprochene Verkehr auch nicht an, dass dieser ausschließlich Tickets für Veranstaltungen zum Thema „Unternehmerfreiheit“ anbiete. Um zu einem solchen Verständnis zu gelangen, seien mehrere gedankliche Zwischenschritte nötig. Auch habe das Verleihen\u002FVermieten von Telekommunikationsanlagen und –geräten nichts mit den Inhalten bzw. Informationen zu tun, die mit Hilfe der Geräte übermittelt würden. Diesbezüglich sei eine Trennung zwischen Technik und Inhalt daher das einzig Naheliegende. Auch Dienstleistungen eines Designers oder einer Sicherheitsfirma hätten üblicherweise nicht die Unternehmerfreiheit zum Inhalt oder Thema. Ein solcher inhaltlicher Bezug könne, wenn überhaupt, nur mit Hilfe gedanklicher Zwischenschritte hergestellt werden. Ein lediglich assoziativer Zusammenhang reiche aber nicht aus. Der Verkehr werde das Anmeldezeichen für die noch beanspruchten Dienstleistungen auch nicht ausschließlich als Werbeschlagwort bzw. werbliche Anpreisung auffassen. Die übermittelten Unterlagen belegten dies nicht. Es sei auch fernliegend, dass damit geworben werde, die Inanspruchnahme der Dienste verschaffe den so umworbenen Verkehrskreisen „Unternehmerfreiheit“. Ferner werde lediglich unterstellt aber nicht belegt, dass es sich bei „Unternehmerfreiheit“ um ein im Inland bekanntes „wirtschaftliches bzw. juristisches Schlagwort“ bzw. um ein „gebräuchliches Wort“ handele, welches als „allgemeines geschäftliches Zeichen“ verwendet werde. Für die noch beanspruchten Dienstleistungen bestehe auch kein der Monopolisierung als Marke entgegenstehendes Allgemeininteresse. „Unternehmerfreiheit“ sei in Bezug auf diese Dienstleistungen ein völlig untypischer Begriff. Eine potentielle Beeinträchtigung der Wettbewerbsfreiheit sei somit nicht zu befürchten. Auch ein Freihaltungsbedürfnis bestehe folglich nicht. \n\n15\\. Auch wenn Vorentscheidungen nicht bindend seien, seien diese bei der Prüfung einer Anmeldung zu berücksichtigen und dabei besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden sei. Ergänzend werde daher auf die Entscheidungen des Bundespatentgerichts in Sachen REMISE, HEIMATVERSORGER, CAMPUS, DRIVE, FRUIT und OLYMPIA verwiesen, welche die Unterscheidungskraft der genannten, vergleichbaren Marken bestätigt hätten. Die von der Markenstelle angeführten Zurückweisungen seien hingegen nicht mit dem hier zu beurteilenden Zeichen vergleichbar. \n\n16\\. Mit Hinweisen vom 20. Dezember 2024 und 18. Februar 2025 hat der Senat Rechercheunterlagen übermittelt und seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt, wonach die Beschwerde nicht erfolgreich sein dürfte. \n\n17\\. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. \n\n**II.**\n\n18\\. Die gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n19\\. **A.** Die im Rubrum genannte Beschwerdeführerin, die seit dem 7. Juli 2023 in DPMAregister als Anmelderin aufgeführt ist, hat das Verfahren gem. §§ 31, 28 Abs. 2 S. 1 und 3 MarkenG übernommen. Die Rechtsvorgängerin - zugleich Geschäftsführerin der Komplementärin der Beschwerdeführerin - ist daher ohne weitere Entscheidung aus dem Verfahren ausgeschieden, §§ 31, 28 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 265 Abs. 2 ZPO analog (vgl. auch Hacker in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, MarkenG, 14. Auflage, § 28 Rn. 16). \n\n20\\. **B.** Der Eintragung der Marke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen hat. \n\n21\\. Bei der angemeldeten Bezeichnung **Unternehmerfreiheit** handelt es sich um ein wirtschaftliches bzw. juristisches Schlagwort, das der Verkehr stets auch nur als solches und nicht als Herkunftshinweis auffassen wird. Für einen Teil der Dienstleistungen kann es zudem inhaltsbeschreibend sein. Der Anmeldung ist daher auch für die nach Einschränkung des Verzeichnisses noch verbleibenden Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen. \n\n22\\. **1.** Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies\u002FHABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG\u002FHABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG\u002FHABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). \n\n23\\. Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und\u002Foder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord\u002FHukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister). \n\n24\\. Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops). \n\n25\\. **2.** Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem Anmeldezeichen **Unternehmerfreiheit** bezüglich sämtlicher beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. \n\n26\\. **a.** Das Wort „Unternehmerfreiheit“ bezeichnet im deutschen Sprachschatz die „unternehmerische Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit“ (vgl. duden.de\u002FRechtschreibung\u002FUnternehmerfreiheit). Der Unternehmerfreiheit kommt über Art 12 Abs. 1 GG, der die Berufs- und Unternehmerfreiheit schützt, Verfassungsrang zu (vgl. BVerfGE 50, 290, 363: Mitbestimmungsurteil vom 01.03.1979, 1 BvR 532, 533\u002F77, 419\u002F78 und 1 BvL21\u002F78: „Soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die den dargelegten Voraussetzungen eines ‚Berufs‘ entsprechen, ist grundsätzlich auch die ‚**Unternehmerfreiheit** ‘ im Sinne freier Gründung und Führung von Unternehmen durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt.“; BVerfGE 132, 99, 132 Rn. 88: „Die Berufsfreiheit in Gestalt der unternehmerischen Handlungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), die Freiheit des …“; BVerfGE 97, 67, 83: „Ebenso schützt die von Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Unternehmerfreiheit …“). Der Begriff findet sich daher auch in den Entscheidungen der Obersten Bundesgerichte wieder (bereits vor der ausdrücklichen Erwähnung durch das Bundesverfassungsgericht im Urteil des BGH vom 30.03.1967, I ZR 245\u002F63, NJW1967, 1462 Rn. 114 - zitiert über JURIS; Urteil vom 29.07.2021, III ZR 192,20 Rn. 84; Urteil vom 27.05.2020, VIII ZR 401\u002F18, BGHZ 226, 145 Leitsatz 1; BFH, Urteil vom 23. April 2021 – IX R 20\u002F19 –, BFHE 273, 157 unter Hinweis auf Haarmann in Kirchhof\u002FSchmidt\u002FSchön\u002FVogel [Hrsg.], Festschrift für Arndt Raupach, Steuer- und Gesellschaftsrecht zwischen Unternehmerfreiheit und Gemeinwohl, 2006, S. 233, 242; BAG MDR 2024, 45 Rn. 18; BSGE 120, 209 Rn. 42; BVerwGE 167, 319 Rn. 34; Manssen in Huber\u002FVoßkuhle, GG, 8. Auflage, Art. 12 Rn. 69). \n\n27\\. Das Wort “Unternehmerfreiheit“ wurde insbesondere im Zusammenhang mit wirtschaftlichen und (verfassungs-)rechtlichen Themen schon vor dem Anmeldetag des hier verfahrensgegenständlichen Zeichens umfangreich verwendet (vgl. Anlagekonvolut 1, Bl. 58 ff. d. A.). Die unternehmerische Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit wird von Selbständigen und Unternehmern möglichst weit interpretiert und umfassend verteidigt. Sie befindet sich allerdings in einem Spannungsverhältnis zu den Schutzpflichten gegenüber den abhängig Beschäftigten. Die strukturelle Ungleichgewichtslage zwischen der Freiheit der Unternehmer, z. B. über Anzahl, Dauer und Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen zu entscheiden und den Interessen der Arbeitnehmer am Erhalt des Arbeitsplatzes, erfordert einen Ausgleich zwischen den gleichermaßen durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interessen der Arbeitnehmer einerseits und der Arbeitgeber\u002FUnternehmer an der Auswahl der Mitarbeiter andererseits. Daher befassen sich auch zahlreiche Urteile verschiedenster Gerichtsbarkeiten mit der Unternehmerfreiheit; in der juristischen und betriebs- bzw. volkswirtschaftlichen Literatur wird der Begriff umfänglich behandelt. Gleiches gilt für die politische Diskussion. Auch in der täglichen betrieblichen Praxis spielt die Unternehmerfreiheit, ihre konkrete Ausgestaltung und die Auswirkungen auf Betrieb, Arbeitnehmer und Unternehmer eine wichtige Rolle. So wird sie häufig als Grund genannt, warum statt einer abhängigen Beschäftigung eine selbstbestimmte Tätigkeit als Unternehmer bevorzugt wird; ihre effektive Gestaltung ist häufig Gegenstand von Beratungsdienstleistungen und entsprechenden Veröffentlichungen (vgl. auch Anlagenkonvolut 1). \n\n28\\. **b.** Die nun noch beanspruchten Dienstleistungen wenden sich sowohl an die inländischen Durchschnittsverbraucher als auch an den Fachverkehr. \n\n29\\. Das Anmeldezeichen werden die angesprochenen Verkehrskreise – jedenfalls aber die Fachkreise, deren Auffassung ausreichend ist (vgl. Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 8 Rn. 226, 622 m. w. N.) – daher ausschließlich im eben genannten Sinne, jedoch nicht als Herkunftshinweis auffassen. Für einen Teil der mit der Beschwerde noch beanspruchten Dienstleistungen stellt „Unternehmerfreiheit“ zugleich auch lediglich eine Inhalts- bzw. Themenangabe dar. Im Übrigen nimmt der Verkehr das Zeichen ausschließlich als (verfassungs-)rechtlichen bzw. wirtschaftlichen (Fach)Begriff als solchen wahr. \n\n30\\. **c.** „ *Audio-, Video- und Multimediaproduktionen sowie Fotografieren* “ in Klasse 41 können die Unternehmerfreiheit zum Inhalt oder Thema haben. So können sich „Audio-, Video und Multimediaproduktionen“ - z. B. als Podcast, Film, Erklärvideo oder Lied - mit der unternehmerischen Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit in verschiedenen Zusammenhängen befassen (vgl. z. B. https:\u002F\u002Fwww.gorki.de\u002Fde\u002Fgrundgesetztrailer\u002F235862327471095\u002F: Video über die szenische Aufführung des Maxim Gorki Theaters Berlin am 3. Oktober 2018 vor dem Brandenburger Tor zu allen Artikeln des Grundgesetzes anlässlich des 70\\. Jahrestag desselben). \n\n31\\. Beim „Fotografieren“ ist es üblich, die Dienstleistung themenbezogen anzubieten, wie z. B. als Hochzeitsfotografie, Aktfotografie, Architekturfotografie, Eventfotografie oder Industriefotografie. Auch abstrakte Inhalte wie Freiheit, Gerechtigkeit, Erfolg, Reichtum, etc. kommen dabei als Thema in Betracht. \n\n32\\. Zudem handelt es sich bei der Dienstleistung „… sowie Fotografieren“ um den Teil eines einheitlichen Oberbegriffs. Die Verbindung kommt insbesondere durch die Konjunktion „sowie“ zum Ausdruck, die gerade der Verknüpfung von Gliedern einer Aufzählung dient (vgl. https:\u002F\u002Fwww.duden.de\u002Frechtschreibung\u002Fsowie). Wie oben dargestellt ist das Anmeldezeichen jedenfalls für „ *Audio-, Video und Multimediaproduktionen“* nicht unterscheidungskräftig. Die Eintragung einer Marke für Oberbegriffe von Waren\u002FDienstleistungen ist jedoch auch dann ausgeschlossen, wenn ein Schutzhindernis nur in Bezug auf einen Teil der unter den jeweiligen Oberbegriff fallenden Waren\u002FDienstleistungen besteht (vgl. u. a. BGH GRUR 2002, 261, 262 – AC; GRUR 2005, 326, 327 – il Padrone\u002FIl Portone; GRUR 2006, 850, 856 Rn. 36 – FUSSBALL WM 2006). Dementsprechend hat z. B. der 30. Senat des Bundespatentgerichts der Anmeldung „reggae jam“ die Eintragung für „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und\u002Foder Bild sowie Magnetaufzeichnungsträger, insbesondere…“ in Klasse 9 versagt, da sich jedenfalls für „Magnetaufzeichnungsträger“ sowie für einzelne oder mehrere der mit dem Zusatz „insbesondere“ beanspruchten Waren „…mit Ton und\u002Foder Video bespielte Compact-Discs, DVDs und Blu-ray- Discs, Tonbänder, Video-Kassetten, AudioTapes, Kassetten“ ein Schutzhindernis feststellen lies (vgl. BPatG, Beschluss vom 04.04.2019, 30 W (pat) 511\u002F17 – reggae jam). Der Gesamtbegriff kann in solchen Fällen auch nicht seitens des Senats in seine Einzelbegriffe aufgespalten werden. Denn eine entsprechende Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses ist allein Sache der Anmelderin (BGH GRUR 2005, 326, 327 – il Padrone\u002FIl Portone unter Bezugnahme auf BPatG, GRUR 1998, 225, 227). Ein Hinweis auf diese Möglichkeit ist dabei nicht veranlasst (vgl. auch Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 8 Rn. 504). \n\n33\\. **d.** Hinsichtlich der weiteren Dienstleistungen „ *Verleih und Vermietung von Telekommunikationsanlagen und –geräten* “ in Klasse 38, „ *Ticketreservierung und -buchung für Bildungs- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie für sportliche Veranstaltungen und Aktivitäten; Übersetzung und Dolmetschen; Vermietungsdienste in Bezug auf Geräte und Einrichtungen für Bildung, Unterhaltung, Sport und Kultur* “ in Klasse 41, „ *Designdienstleistungen* “ in Klasse 42 und „ *Dienstleistungen im Bereich Sicherheit, Lebensrettung, Schutz und Vollzug* “ in Klasse 45 wird der Verkehr das Wort „Unternehmerfreiheit“ im Zusammenhang mit den vorgenannten Dienstleistungen, die alle einen betrieblich\u002Fgewerblichen\u002Fgeschäftlichen Bezug haben, nicht als Herkunftshinweis, sondern ausschließlich als wirtschaftliches bzw. juristisches Schlagwort, das als solches verwendet wird, auffassen. \n\n34\\. Dem Verkehr liegt der Gedanke fern, in einem allgemeingültigen Begriff einen betrieblichen Herkunftshinweis zu erkennen. Das Anmeldezeichen ist damit als zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ungeeignet anzusehen (Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, MarkenG, 14. Auflage, § 8 Rn. 187). Diese eine Unterscheidungskraft ausschließende rechtliche Bewertung kann für eine Vielzahl völlig unterschiedlicher (Waren und) Dienstleistungen zutreffen. Gerade bei nicht unmittelbar sachbezogenen Angaben oder Zeichen wie im vorliegenden Fall mag im Einzelfall umstritten sein, ob der Verkehr darin einen betrieblichen Herkunftshinweis erblicken kann (Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, a. a. O., § 8 Rn. 129). Angesichts der im Vordergrund der markenrechtlichen Betrachtung stehenden Herkunftsfunktion, der für die markenrechtliche Unterscheidungskraft die allein maßgebliche Bedeutung zukommt, ist bei einem Terminus wie der Unternehmerfreiheit eine Monopolisierung nicht mehr mit dem Allgemeininteresse in Einklang zu bringen. \n\n35\\. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung zu FUSSBALL WM 2006 (GRUR 2006, 850 Rn. 19), nur beispielhaft aufgeführt, welche gebräuchlichen Wörter oder Wendungen „**nur als solche** “ in ihrer ursprünglichen nicht markenmäßigen Bedeutung verstanden würden. Diese Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, komme solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die **etwa** wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (a. a. O.). Die Rechtsprechung hat dies dann auf Zeichen erweitert, die aus anderen Gründen nicht mehr zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung geeignet sind (Ströbele in Ströbele\u002FHacker\u002FThiering, § 8 Rn. 130 ff.), wie z. B. geschäftliche Zeichen ohne Bezug zu einem bestimmten Unternehmen (Beschluss vom 02.12.2015, 29 W (pat) 62\u002F13 - @-Zeichen; Beschluss vom 14.10.2015, 28 W (pat) 535\u002F13 – QR-Code) oder Bezeichnungen allgemein bekannter Veranstaltungen, sofern sie ausschließlich mit diesen Ereignissen selbst in Verbindung gebracht werden (BGH, Beschluss vom 27.04.2006, I ZB 97\u002F05 Rn. 47 – WM 2006; BPatG, Beschluss vom 26.05.2021, 29 W (pat) 73\u002F20 - German Open Hickory Championship; Beschluss vom 07.05.2008, 32 W (pat) 74\u002F06 – Europäische Tourenwagen Masters). Anders als bei Begriffen wie zum Beispiel „Apple“ für Computer oder „Diesel“ für Bekleidung (vgl. hierzu auch BPatG, Beschluss vom 06.12.2018, 25 W (pat) 582\u002F17 – Wir steuern Ihre Steuern, S. 23) besteht hier ein Bezug des angemeldeten Begriffes zu den im geschäftlichen Umfeld erbrachten Dienstleistungen, so dass der Verkehr – jedenfalls aber der Fachverkehr – unter Berücksichtigung der Bezeichnungsgewohnheiten die Möglichkeit, es könne sich dabei auch um einen Herkunftshinweis handeln, schon nicht in Betracht zieht. \n\n36\\. **e.** Der Aussagegehalt von „Unternehmerfreiheit“ ist unmissverständlich. Sofern es unterschiedliche Ausprägungen bzw. Schutzbereiche dieser unternehmerischen Freiheit wie unternehmerische Wettbewerbsfreiheit, Vertragsfreiheit, Handelsfreiheit etc. gibt, kommt der Bezeichnung deswegen gleichwohl keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit zu. Eine solche Unbestimmtheit bzw. Verallgemeinerung entspricht dem Charakter einer schlagwortartigen Aussage, die einen möglichst weiten (Schutz)Bereich umfasst, ohne diese Bereiche im Einzelnen zu benennen. \n\n37\\. **3.** Dem Vortrag der Beschwerdeführerin, die Markenstelle habe sich nicht hinreichend mit den einzelnen beanspruchten Dienstleistungen auseinandergesetzt, kann nicht gefolgt werden. Die Erwägungen für die Verneinung der Unterscheidungskraft gelten vorliegend gleichermaßen für alle noch beanspruchten Dienstleistungen. Die Markenstelle durfte sich daher auf eine globale Begründung für diese beschränken (vgl. EuGH GRUR 2010, 534 R. 46 – Prana Haus GmbH\u002FHABM [PRANAHAUS]; GRUR 2008, 339 Rn. 91 – Develey GmbH & Co. Beteiligungs KG\u002FHarmonisierungsamt für den Binnenmarkt [Marken, Muster und Modelle] [HABM]), [Devely\u002F HABM]; MarkenR 2012, 324 Rn. 43 – Fidelio\u002FHABM (Hallux); BGH GRUR 2012, 272 Rn. 19 – Rheinpark-Center Neuss). Anders als bei der von der Beschwerdeführerin genannten Entscheidung HEIMATVERSORGER (BPatG, Beschluss vom 16.05.2018, 26 W (pat) 546\u002F17) handelt es sich hier um einen - unter anderem im Duden aufgeführten - feststehenden und im Bereich der Politik, Wirtschaft und des Rechts häufig verwendeten Begriff. Auch ist nicht eine Vielzahl völlig unterschiedlicher Waren und Dienstleistungen zu beurteilen, bei denen es für die Schutzfähigkeit entscheidend ist, ob ein Versorger diese erbringt, sondern es werden ausschließlich Dienstleistungen aus dem wirtschaftlichen Bereich beansprucht. \n\n38\\. **4.** Die Beschwerdeführerin beruft sich schließlich ohne Erfolg auf die vermeintlichen Eintragungen 30 2016 207 282 „Unternehmer-Schmiede\", 30 2010 004 527 „Deutscher Unternehmer Preis\" und die Eintragung 30 2008 002 541 „Unternehmer-Ass“. Die beiden erstgenannten Markenanmeldungen wurden zurückgewiesen. „Unternehmer-Ass“ wurde nur für wenige Waren der Klasse 16 und „Erziehung“ in Klasse 41 eingetragen, die nicht mit den hier noch beanspruchten Dienstleistungen vergleichbar sind. Auch weicht die Wortbildung der Zeichen erheblich von „Unternehmerfreiheit“ ab. Zudem werden Eintragungsentscheidungen nicht begründet, so dass diesen keine weitergehenden Hinweise für die Beurteilung des angemeldeten Zeichens entnommen werden können. Voreintragungen sind ohnehin nicht bindend. Denn auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 18 - Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 30 – HOT; GRUR 2012, 276 Rn. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V. m. w. N.). Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidungen des Bundespatentgerichts, Beschluss vom 18. Juli 2012, 29 W (pat) 551\u002F12 – REMISE, Beschluss vom 13. September 2016, 25 W (pat) 87\u002F14 – UNIVERSUM, Beschluss vom 19. Oktober 2017, 27 W (pat) 17\u002F15 – CAMPUS, Beschluss vom 14.Oktober 2016, 28 W (pat) 540\u002F13 – DRIVE, Beschluss vom 23.04.2013, 27 W (pat) 19\u002F13 – FRUIT oder Beschluss vom 1. Februar 2018, 30 W (pat) 513\u002F16 – OLYMPIA. Diese sind schon hinsichtlich ihres Aussagegehalts nicht mit dem verfahrensgegenständlichen Anmeldezeichen vergleichbar. Denn bei keiner der Marken handelt es sich um einen juristischen bzw. betriebswirtschaftlichen Fachbegriff. REMISE ist zudem eine veraltete Bezeichnung. DRIVE und FRUIT sind keine Wörter der deutschen Sprache. Bei der Marke OLYMPIA handelt es sich um ein Wort-Bildzeichen, bei dem der erste Buchstabe grafisch ausgestaltet ist. Zudem werden teils (DRIVE, FRUIT, OLYMPIA) gar keine Dienstleistungen, teils andere Dienstleistungen beansprucht, so dass insoweit auch aus diesem Grund keine Vergleichbarkeit besteht. \n\n39\\. **C.** Da bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig ist. \n\n40\\. **D.** Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu. Die Frage, ob einem Wort mit einer spezifischen juristischen bzw. wirtschaftlichen Bedeutung auf dem konkreten Dienstleistungssektor auch ohne auf die beanspruchten Dienstleistungen bezogenen beschreibenden Inhalt und\u002Foder ohne ausschließlich werbeübliche Anpreisungen enthaltenden Text die Unterscheidungskraft fehlen kann, weil es stets nur als solches und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird, ist – soweit ersichtlich – in der jüngeren Rechtsprechung noch nicht oder jedenfalls nur sehr selten behandelt worden. Die in diesem Zusammenhang zu klärenden Fragen haben grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.","Markenbeschwerdesache – „Unternehmerfreiheit“ – Wortzeichen – fehlende Unterscheidungskraft","2026-07-10T22:12:59.990Z",1,20]