[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundessozialgericht-administrative-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":33,"total":16,"page":25,"limit":54},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},47,"Bundessozialgericht","de","bundessozialgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},401,"administrative-law-de","Administrative Law","DE","2026-07-08T22:44:22.688Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},2,{"min":18,"max":19},"2025-03-12T00:00:00.000Z","2025-07-22T00:00:00.000Z",[21,26,29],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"117174","Bürgerliches Gesetzbuch","§ 819",1,{"provisionId":27,"code":23,"article":28,"count":25},"117175","§ 820",{"provisionId":30,"code":31,"article":32,"count":25},"119348","Verwaltungsgerichtsordnung","§ 73",[34,45],{"id":35,"ecli":36,"slug":37,"caseNumber":38,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":39,"summary":40,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":43,"updatedAt":44},"5542","ECLI:DE:NEURIS:KSRE152930214","ecli-de-neuris-ksre152930214","B 12 BA 14\u002F23 R","#  Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Drittanfechtung eines im Statusfeststellungsverfahren ergangenen Verwaltungsakts - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts \\- keine Ermessensausübung - sozialversicherungsrechtlicher Status - Einzelfallhelferin im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe - Entgeltvereinbarung - abhängige Beschäftigung \\- selbstständige Tätigkeit \n\n## Leitsatz\n\nIm Rahmen einer zulässigen und begründeten Anfechtung eines im Statusfeststellungsverfahren ergangenen Verwaltungsakts durch einen Dritten ist bei der Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts kein Ermessen auszuüben.\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24\\. August 2023 wird zurückgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in ihrer Tätigkeit im Bereich der ambulanten Hilfen gemäß dem SGB VIII für den Beigeladenen zu 1. als öffentlichem Träger der Jugendhilfe im Zeitraum ab dem 18.3.2011 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlag. \n\n2\\. Die Klägerin ist ausgebildete Erzieherin und hat ua Fortbildungen zur Kinderschutzfachkraft und zur Systemischen Beraterin absolviert. Der Beigeladene zu 1. (künftig: Beigeladener) ist Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bediente er sich ua der Dienste der Klägerin. Zu diesem Zweck schloss er zunächst mit der Klägerin, später mit einer ua von der Klägerin gegründeten Partnerschaftsgesellschaft wiederholt \"Entgeltvereinbarungen\". Die Zuweisung des jeweiligen Einzelfalles erfolgte jeweils durch Kostenzusicherung für einen bestimmten Zeitraum auf der Grundlage der Entgeltvereinbarungen. \n\n3\\. Die Klägerin beantragte im April 2015 bei der Clearingstelle der Beklagten ein Statusfeststellungsverfahren mit dem erklärten Ziel der Feststellung von Selbstständigkeit. Die Beklagte stellte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen fest, dass jene in ihrer Tätigkeit für den Beigeladenen als \"Einzelfallhelferin\" ab dem 1.4.2015 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), in der sozialen Pflegeversicherung (sPV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege *(Bescheide vom 29.7.2015)*. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit einem Schriftsatz vom 18.8.2015 und erhob ergänzend mit Schriftsatz vom 28.8.2015 \"vorsorglich\" \"Teilwiderspruch\" mit der Begründung, aufgrund der Gleichartigkeit der Tätigkeit bestehe eine versicherungspflichtige Beschäftigung bereits ab dem 18.3.2011. Die Beklagte informierte den Beigeladenen mit Schreiben vom 24.9.2015 über den Widerspruch der Klägerin. Daraufhin teilte jener mit, den Bescheid vom 29.7.2015 nicht erhalten zu haben. Nachdem ihm der Bescheid zugesandt wurde, legte der Beigeladene am 6.10.2015 dagegen Widerspruch ein. Die Beklagte stellte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen fest, dass jene auch in der Zeit vom 18.3.2011 bis zum 31.3.2015 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlegen habe *(Bescheide vom 12.1.2016)*. Den hiergegen sowie gegen den früheren Bescheid gerichteten Widerspruch des Beigeladenen wies die Beklagte zurück *(Widerspruchsbescheide vom 2.7.2016).* Hiergegen erhob der Beigeladene Klage zum SG *(Az S 13 R 154\u002F16)*. Die Klägerin wurde im dortigen Verfahren beigeladen. Nach einem Hinweis des Kammervorsitzenden auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Senats *(BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7\u002F15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr 30)* nahm die Beklagte ihre früheren Bescheide vom 29.7.2015 und 12.1.2016 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.7.2016 zurück. Sie stellte fest, dass die Tätigkeit der Klägerin als \"Einzelfallhelferin\" bei dem Beigeladenen in der Zeit ab dem 18.3.2011 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Daher trete in dieser Tätigkeit keine Versicherungspflicht ein *(Bescheide vom 23.8.2017)*. Das im Klageverfahren anschließend abgegebene Anerkenntnis der Beklagten nahm der Beigeladene als dortiger Kläger an. Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 23.8.2017 wies die Beklagte zurück *(Widerspruchsbescheid vom 6.12.2017)*. \n\n4\\. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 23.8.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.12.2017 aufgehoben. Rechtsgrundlage für die durch den angefochtenen Bescheid vorgenommene Aufhebung der früheren Bescheide könne nur § 45 iVm § 49 SGB X sein. Eine hierauf gestützte Aufhebung setze aber die Ausübung von Ermessen oder zumindest die Angabe einer Ermessensreduzierung auf null voraus. Beides sei nicht erfolgt *(Urteil vom 28.1.2020)*. Auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sei § 45 Abs 1 SGB X. Die hierdurch aufgehobenen früheren Bescheide der Beklagten seien rechtswidrig gewesen. Die Klägerin habe eine selbstständige Tätigkeit verrichtet. Die weiteren eine Aufhebung beschränkenden Voraussetzungen nach § 45 Abs 2 bis 4 SGB X seien nach § 49 SGB X nicht anwendbar. Die Voraussetzungen der Norm seien erfüllt: Der Beigeladene habe als Dritter die früheren Bescheide mit seiner Klage angefochten. Das Anerkenntnis und die Aufhebung der früheren Bescheide durch die Beklagte entspreche der vom Wortlaut des § 49 SGB X vorausgesetzten Stattgabe. Ein Ermessen habe die Beklagte nicht ausüben müssen *(Urteil vom 24.8.2023)*. \n\n5\\. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie rügt eine Verletzung der §§ 2, 7, 7a SGB IV und der §§ 45, 49 SGB X und macht eine mangelhafte Aufklärung geltend. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig erfasst und der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass einer der aufgehobenen früheren Bescheide eine versicherungspflichtige Beschäftigung über den 1.4.2015 hinaus festgestellt habe. Zudem könne den Feststellungen des LSG nicht sicher entnommen werden, welche Vertragsverhältnisse gegenständlich gewesen seien. Der angefochtene Bescheid verstoße auch gegen das Verbot der Elementenfeststellung. Das BSG habe ausdrücklich entschieden, dass es der Beklagten verboten sei, allein zum (Nicht-)Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung einen Verwaltungsakt zu erlassen. Schließlich sei im Rahmen einer Aufhebung nach § 45 iVm § 49 SGB X Ermessen auszuüben. Dies habe die Beklagte unterlassen. \n\n6\\. Die Klägerin beantragt,  \ndas Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. August 2023 aufzuheben und die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 28. Januar 2020 zurückzuweisen. \n\n7\\. Die Beklagte und der Beigeladene zu 1. beantragen,  \ndie Revision der Klägerin zurückzuweisen. \n\n8\\. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. \n\n9\\. Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beklagte war berechtigt, ihre früheren Verwaltungsakte im Rahmen der Drittanfechtungsklage des Beigeladenen zurückzunehmen. Die früheren Bescheide waren rechtswidrig, weil die Klägerin für den Beigeladenen selbstständig tätig war. Die Beklagte durfte auch ihre früheren Verwaltungsakte ohne die Ausübung von Ermessen zurücknehmen. \n\n11\\. 1\\. Die gegen den Bescheid vom 23.8.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.12.2017 gerichtete Klage ist zulässig. Ihr stehen weder der Grundsatz des Verbots der doppelten Rechtshängigkeit noch die Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung entgegen. Gemäß § 202 Satz 1 SGG *(in der Fassung \u003CidF> des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.7.2012, BGBl I 1577)* iVm § 17 Abs 1 Satz 2 GVG *(idF des Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17.12.1990, BGBl I 2809)* kann die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Zwar waren die angefochtenen Bescheide bereits Gegenstand des früheren Klageverfahrens des Beigeladenen, weil sie die dort angefochtenen früheren Bescheide der Beklagten aufgehoben und somit geändert haben *(§ 96 SGG)*. Bei der Erhebung der vorliegenden Klage war das frühere Klageverfahren jedoch bereits abgeschlossen *(zum Ende der Rechtshängigkeit vgl BSG Urteil vom 20.7.2023 - B 12 BA 1\u002F22 R - BSGE 136, 209 = SozR 4-1500 § 141 Nr 5, RdNr 12)*. Eine Bindungswirkung ist nicht eingetreten, weil es an einer gerichtlichen Entscheidung fehlt. Nach § 141 Abs 1 Nr 1 SGG *(idF des 6. SGGÄndG vom 17.8.2001, BGBl I 2144)* binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Das frühere Verfahren wurde durch ein angenommenes Anerkenntnis *(§ 101 Abs 2 SGG)* in der Hauptsache erledigt. Der prozessbeendenden Erklärung der Hauptbeteiligten musste die Klägerin als im dortigen Verfahren Beigeladene auch nicht zustimmen *(vgl BSG Urteil vom 30.6.1977 - 12\u002F3 RK 91\u002F75 - SozR 1500 § 101 Nr 5)*. \n\n12\\. 2\\. Die Tatbestandsmerkmale der für die Rücknahme einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs 1 SGB X *(dazu a)* sind erfüllt. Die früheren Verwaltungsakte waren für die Klägerin begünstigend *(dazu b)* und rechtswidrig *(dazu c)*. Einschränkungen der Aufhebbarkeit nach § 45 Abs 2 bis 4 SGB X gelten gemäß § 49 SGB X nicht *(dazu d)* , insbesondere war der angefochtene Bescheid nicht wegen fehlender Ausübung von Ermessen rechtswidrig *(dazu e)*. Der angefochtene Bescheid enthält auch keine unzulässige Elementenfeststellung *(dazu f)*. Schließlich zwingt auch die im angefochtenen Bescheid getroffene zeitlich offene Feststellung von Selbstständigkeit zu keiner anderen Entscheidung *(dazu g)*. \n\n13\\. a) Rechtsgrundlage für die Rücknahme des angefochtenen Bescheides ist § 45 Abs 1 SGB X *(idF vom 18.1.2001; vgl zur Anwendbarkeit in Drittanfechtungsfällen bereits BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8\u002F11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr 4, RdNr 14)*. Danach gilt: Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 49 SGB X *(idF vom 18.1.2001)* gelten § 45 Abs 1 bis 4, §§ 47 und 48 SGB X zwar nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird. Es ist allerdings anerkannt, dass die weite Formulierung (\"§ 45 Abs 1 bis 4\") von § 49 SGB X nicht die Eigenschaft der Vorschrift des § 45 Abs 1 SGB X als (nach § 39 Abs 2 SGB X erforderliche) Rechts-(Ermächtigungs-)grundlage für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Bescheide in Drittwiderspruchs-(klage-)fällen beseitigt *(BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8\u002F11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr 4, RdNr 15 mwN)*. \n\n14\\. b) Bei den von der Beklagten zurückgenommenen früheren Verwaltungsakten in Form der Bescheide vom 29.7.2015 und 12.1.2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.7.2016 handelt es sich um die Klägerin begünstigende Verwaltungsakte. Nach der Legaldefinition in § 45 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt begünstigend, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat. Der Senat hat zu Statusfeststellungsbescheiden bereits entschieden, dass maßgeblich auf das gegenwärtige subjektive Interesse des Adressaten abzustellen ist, wie es sich - klar erkennbar \\- aus dem Rücknahmeantrag ergibt *(BSG Urteil vom 29.3.2022 - B 12 R 2\u002F20 R - BSGE 134, 84 = SozR 4-1300 § 44 Nr 45, RdNr 17 mwN)*. Zwar hat die Klägerin bei Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens im April 2015 angegeben, nicht von Beschäftigung auszugehen. Zudem hat ihre Prozessbevollmächtigte später im Juni 2015 ausgeführt, es handele sich \"klar\" um eine selbstständige Tätigkeit. Im weiteren Verwaltungsverfahren hat sie ihre Meinung aber geändert. Dies dokumentiert sich darin, dass sie zwar gegen den Bescheid vom 29.7.2015 vorsorglich einen \"Teilwiderspruch\" erhoben hat. Dieser richtete sich aber nicht gegen die Feststellung von Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung, sondern gegen den Beschäftigungszeitraum. \n\n15\\. c) Die früheren Bescheide der Beklagten waren rechtswidrig iS von § 45 Abs 1 SGB X. Die Klägerin war für den Beigeladenen selbstständig tätig. \n\n16\\. aa) In der streitigen Zeit unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der GKV, sPV, GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung *(§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 1 SGB XI sowie § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, jeweils idF des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006, BGBl I 926, und § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III)*. Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 SGB IV *(idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710)* die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis *(Satz 1)*. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers *(Satz 2)*. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur \"funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess\" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen *(stRspr; vgl zuletzt BSG Urteil vom 5.11.2024 - B 12 BA 3\u002F23 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr 79 vorgesehen, juris RdNr 13 mwN)*. \n\n17\\. Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen *(stRspr; vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6\u002F18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44, RdNr 13 f mwN)*. Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie zB vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an *(vgl BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 10\u002F20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 59 RdNr 22 mwN)*. Allenfalls wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kann im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen *(vgl auch BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 R 3\u002F17 R - BSGE 125, 177 = SozR 4-2400 § 7 Nr 36, RdNr 13)*. \n\n18\\. Im Rahmen der Eingliederung sind grundsätzlich auch Rahmenvereinbarungen, regulatorische Rahmenbedingungen oder \"in der Natur der Sache\" liegende Umstände zu berücksichtigen *(vgl BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 R 16\u002F19 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 58 RdNr 15 mwN; BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 3\u002F20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 65 RdNr 18)*. Solchen Bedingungen ist zwar nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen *(vgl BSG Urteil vom 27.4.2021 aaO RdNr 15)*. Für das nicht an der Privatautonomie ausgerichtete Sozialversicherungsrecht kommt es weniger darauf an, woraus Abhängigkeiten und Bindungen resultieren, sondern insbesondere darauf, ob und inwieweit Raum für typische unternehmerische Freiheiten zur Gestaltung der Tätigkeit mit entsprechenden Chancen und Risiken verbleibt *(vgl BSG Urteil vom 28.6.2022 aaO; BSG Urteil vom 5.11.2024 - B 12 BA 3\u002F23 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr 79 vorgesehen, juris RdNr 15)*. \n\n19\\. bb) Ausgehend von diesen Maßstäben war die Klägerin selbstständig tätig. Dies folgt aus einer Gesamtabwägung der vom LSG festgestellten, den Senat bindenden Feststellungen *(§ 163 SGG)*. Danach war die Klägerin auf der Basis von Entgeltvereinbarungen und individuellen Kostenübernahmeerklärungen weitestgehend weisungsfrei tätig und kaum bis gar nicht in die Arbeitsorganisation des Beigeladenen eingegliedert. \n\n20\\. Die Beteiligten haben ein Weisungsrecht des Beigeladenen hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit weder vereinbart noch sind solche Weisungen im Rahmen der zwischen den Vertragsparteien geübten Praxis während der einzelnen Familienbetreuungen faktisch erteilt worden. Vereinbart wurden nur jeweils mittelfristige Unterstützungsziele. Den Weg, auf dem die jeweiligen Hilfeempfänger bestmöglich bei deren Erreichen zu unterstützen seien, hat die Klägerin selbst bestimmt. Die sie betreffende Berichtspflicht zwingt nicht zur Annahme von Beschäftigung, weil Ergebnisberichte kein Spezifikum abhängiger Beschäftigung, sondern verbreitet auch eine Selbstverständlichkeit im Rahmen selbstständiger Dienstleistungen sind *(vgl BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7\u002F15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr 30, RdNr 39)*. Sonstige Umstände, die eine Eingliederung der Klägerin in die Arbeitsorganisation des Beigeladenen oder ihre Weisungsgebundenheit nahelegen könnten, liegen nicht vor. \n\n21\\. Die gegen die Feststellungen des LSG von der Revision vorgebrachte Rüge fehlender Aufklärung *(§ 103 SGG)* greift nicht durch: Die Klägerin bemängelt vermeintlich unzureichende Feststellungen zu den vertraglichen Grundlagen zwischen Klägerin und Beigeladenem, ohne substantiiert darzulegen, worin diese Mängel bestehen sollen und welche konkreten Umstände eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Das LSG hat festgestellt, es handele sich um eine Tätigkeit im Bereich der ambulanten Hilfen gemäß dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII; hier: als Einzelfallhelferin). Schriftliche Verträge, an denen sich die Beurteilung der Tätigkeit im Ausgang orientieren könnten, lägen nur in Form der zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin geschlossenen Entgeltvereinbarungen vor: Eine rückwirkend zum 1.3.2011 geschlossene Entgeltvereinbarung vom 8.6.2011, eine die frühere Vereinbarung zum 1.3.2012 ersetzende Entgeltvereinbarung vom 10.2.2012 und schließlich eine zwischen der Partnerschaftsgesellschaft und dem Beigeladenen am 28.3.2015 geschlossene Entgeltvereinbarung. \n\n22\\. d) Die Einschränkungen einer Aufhebbarkeit nach § 45 Abs 2 bis 4 SGB X kommen nicht zur Anwendung. Nach § 49 SGB X *(idF vom 18.1.2001)* gelten ua § 45 Abs 1 bis 4 SGB X nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind erfüllt: Es liegt eine zulässige Drittanfechtung vor *(dazu \u003Caa>)*. Durch die während des Klageverfahrens erfolgte Rücknahme der früheren Bescheide durch die Beklagte wurde der Klage des Beigeladenen stattgegeben iS von § 49 SGB X *(dazu \u003Cbb>).*\n\n23\\. aa) Die früheren Bescheide der Beklagten wurden durch den Beigeladenen als Dritten iS des § 49 SGB X mit Widerspruch und Klage angefochten *(zur Anwendbarkeit der Norm auch im Fall der Anfechtung nur eines von zwei inhaltsgleichen Verwaltungsakten BSG Urteil vom 26.10.1989 - 12 RK 56\u002F88 - SozR 1300 § 49 Nr 3 S 2 ff, juris RdNr 18)*. Die Rechtsbehelfe des Beigeladenen waren zulässig *(vgl zum Zulässigkeitserfordernis BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8\u002F11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr 4, RdNr 17 mwN)*. Insbesondere war sein Widerspruch nicht verfristet. Weil dem Beigeladenen der Bescheid vom 29.7.2015 zunächst nicht bekannt gegeben wurde, wurde eine Frist für einen Widerspruch nicht in Gang gesetzt, also weder die Monatsfrist *(§ 84 Abs 1 Satz 1 SGG)* noch die Jahresfrist bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung *(§ 66 Abs 2 Satz 1 SGG)*. Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene sein Widerspruchsrecht verwirkt hätte *(vgl hierzu zB BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8\u002F11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr 4, RdNr 20 mwN)* , liegen nicht vor. \n\n24\\. bb) Durch die Rücknahme der früheren Bescheide wurde der auf Aufhebung dieser Bescheide gerichteten Klage des Beigeladenen stattgegeben iS von § 49 SGB X. \n\n25\\. e) Der angefochtene Bescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte darin kein Ermessen ausgeübt hat. Ob im Rahmen einer im Anwendungsbereich des § 49 SGB X erfolgten Aufhebung eines Verwaltungsakts Ermessen auszuüben ist und dabei möglicherweise auch Vertrauensschutzaspekte zu berücksichtigten sind, ist umstritten. Zum Teil wird angenommen, es sei Ermessen auszuüben *(Sandbiller in BeckOGK, 15.11.2024, SGB X § 49 RdNr 12;* *Heße\u002FWangler in BeckOK SozR, 76. Ed, 1.3.2025, SGB X § 49 RdNr 18-19; Schaer, jurisPR-SozR 15\u002F2011 Anm 6).* Teilweise wird darüber hinaus gefordert, bei der Ausübung von Ermessen müssten auch Vertrauensschutzaspekte berücksichtigt werden *(Schütze in ders, SGB X, 9. Aufl 2020, § 49 RdNr 2; Jan Oliver Merten in Hauck\u002FNoftz, SGB X, 2. EL 2025, § 49 RdNr 14, der zum Beleg zu Unrecht auf BSG Urteil vom 13.8.2014 \\- B 6 KA 38\u002F13 R - verweist, siehe unten)*. Nach einer weiteren Ansicht ist zwar Ermessen auszuüben. Dabei dürfe aber der Rechtsschutz des Dritten nicht verkürzt werden. Erweise sich dessen Rechtsbehelf als begründet, müsse regelmäßig dem Widerspruch abgeholfen bzw der Klage stattgegeben werden *(Sonnhoff in Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl 2023, § 49 RdNr 44, Stand 15.11.2023; K. Lang in Diering\u002FTimme\u002FStähler, SGB X, 6. Aufl 2022, § 49 RdNr 14; Rogowski in Keck\u002FMichaelis, Die Rentenversicherung im SGB, 123. Lieferung, 3\u002F2025, § 49 SGB X RdNr 5)*. \n\n26\\. In der Rechtsprechung des BSG wurde die Frage bislang nicht entschieden: Der Senat hat die Frage vielmehr ausdrücklich offengelassen *(Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8\u002F11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr 4, RdNr 43 mwN)*. In einer späteren Entscheidung hat auch der 6. Senat des BSG die Frage offengelassen *(BSG Urteil vom 13.8.2014 - B 6 KA 38\u002F13 R - SozR 4-2500 § 106 Nr 47 RdNr 25 mwN)*. Das BVerwG hat im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung entschieden, dass für eine Berücksichtigung von Vertrauensschutz zugunsten des dortigen Klägers innerhalb der Ermessensbetätigung gemäß Art 48 Abs 1 Satz 1 BayVwVfG, die nach Art 50 BayVwVfG grundsätzlich auch bei einer Rücknahme während eines Widerspruchsverfahrens geboten sei, kein Raum sei, wenn die dem Kläger erteilte Baugenehmigung aus planungsrechtlichen Gründen rechtswidrig sei. Denn das Ermessen sei auf null reduziert, wenn ein Verwaltungsakt während eines Vorverfahrens auf den zulässigen und begründeten Widerspruch eines Dritten zurückgenommen werde. Der Dritte habe nämlich in diesem Fall einen ermessensunabhängigen Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsakts, weil er durch ihn in seinen eigenen Rechten verletzt sei. Dieser Anspruch könne nicht dadurch im Ergebnis unerfüllt bleiben, dass statt der positiven Entscheidung über den Widerspruch *(§§ 72, 73 VwGO)* ein Rücknahmeverfahren durchgeführt werde, das nicht mit einer Aufhebung des Verwaltungsakts ende *(BVerwG Urteil vom 8.11.2001 - 4 C 18\u002F00 - NVwZ 2002, 730, juris RdNr 28 mwN)*. Die verwaltungsrechtliche Literatur hat sich dieser Auffassung überwiegend angeschlossen *(vgl Schoch in Schoch\u002FSchneider, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 50 RdNr 36 f mwN)* , zum Teil aber eine Ermessensreduzierung auf null nur in den Fällen bejaht, soweit die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts auf der Verletzung einer drittschützenden Norm beruht *(Falkenbach in BeckOK VwVfG, 67. Ed, 1.4.2025, VwVfG § 50 RdNr 18)*. \n\n27\\. Der Senat beantwortet die bislang offengebliebene Frage dahingehend, dass jedenfalls in Statusfeststellungsverfahren bei der Rücknahme eines Verwaltungsakts gemäß § 45 Abs 1 SGB X in Verbindung mit § 49 SGB X kein Ermessen auszuüben ist. \n\n28\\. Berücksichtigt man lediglich den Wortlaut von § 49 und § 45 Abs 1 SGB X, könnte dies zwar eine Pflicht zur Ausübung von Ermessen auch im Anwendungsbereich des § 49 SGB X nahelegen. Weil § 49 SGB X keine entsprechende Regelung enthält, ist als konkrete Ermächtigung zur Rücknahme eines Verwaltungsakts § 45 Abs 1 SGB X heranzuziehen *(zur Anwendbarkeit in Drittanfechtungsfällen bereits BSG Urteil vom 3.7.2013 - B 12 KR 8\u002F11 R - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr 4, RdNr 14)*. Diese Norm verwendet das Verb \"darf\", was als \"kann\" und damit als Ermessen zu verstehen ist *(vgl BSG Urteil vom 29.3.2022 - B 12 R 2\u002F20 R - BSGE 134, 84 = SozR 4-1300 § 44 Nr 45, RdNr 20)*. \n\n29\\. Eine ausschließlich am Wortlaut orientierte Auslegung wird allerdings der hier vorliegenden besonderen Verfahrenskonstellation, die die Voraussetzungen des § 49 SGB X erfüllt, nicht gerecht. Während § 45 SGB X grundsätzlich lediglich das Zweierverhältnis Behörde\u002FStaat \\- Bürger betrifft, kommt im Anwendungsbereich des § 49 SGB X ein durch den Verwaltungsakt Drittbetroffener hinzu. Über die Frage der Versicherungspflicht eines Auftragnehmers kann im Verhältnis zum Auftraggeber nur einheitlich entschieden werden; darum besteht bei der Statusfeststellung auch das Erfordernis der notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG oder der Hinzuziehung zum Verfahren nach § 12 Abs 2 SGB X. Auf einen Vertrauensschutz in dem angegriffenen Bescheid kann sich die Auftragnehmerin bei einer fristgerechten Anfechtung durch den Auftraggeber weder vor Gericht noch bei der Behörde berufen. Ziel der Statusfeststellung ist es gerade, divergierende Statusentscheidungen \\- nicht zuletzt im Interesse der Versichertengemeinschaft - zu verhindern *(vgl zu diesen Grundsätzen BSG Urteil vom 29.3.2022 - B 12 R 2\u002F20 R - BSGE 134, 84 = SozR 4-1300 § 44 Nr 45, RdNr 26)*. Liegen die Voraussetzungen des § 7 SGB IV nicht vor, hat der Auftraggeber bei fristgerechter Anfechtung einen (ermessensunabhängigen) Anspruch auf Aufhebung der Feststellung von Versicherungspflicht. Es kann in diesem Stadium daher auch für die Rücknahmeentscheidung der Behörde nur auf die materiell-rechtliche Beurteilung der Versicherungspflicht und nicht auf (weitere) Ermessensgesichtspunkte ankommen (selbst wenn zwei Verwaltungsakte vorliegen). Diese könnten den Anspruch des Dritten im Ergebnis nicht hindern oder entwerten. \n\n30\\. Der Ausschluss von Ermessen entspricht auch den gesetzgeberischen Motiven. Danach entspricht § 49 SGB X der Vorschrift § 50 VwVfG *(BT-Drucks 8\u002F2034 S 36 zu § 47; tatsächlich unterscheidet sich die Norm von § 49 SGB X, weil § 50 VwVfG die Ermächtigung zur Rücknahme in § 48 Abs 1 Satz 1 VwVfG nicht von der Nichtgeltungsanordnung umfasst)*. Zu § 50 VwVfG *(idF vom 25.5.1976)* enthalten die Materialien folgende Ausführungen: \"Wird jedoch ein Rechtsbehelf eingelegt, so erscheint eine Einschränkung der Aufhebungsmöglichkeiten entsprechend den §§ 44 und 45 nicht gerechtfertigt. Denn der Begünstigte verdient, da er mit der Einlegung von Rechtsbehelfen durch andere Personen oder Stellen rechnen muß, keinen Vertrauensschutz. Außerdem hat der Belastete den gleichen Anspruch auf Rechtsschutz wie der Begünstigte. Deshalb müssen im gesamten Rechtsbehelfsverfahren, d. h. einschließlich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, die Möglichkeiten der Rücknahme und des Widerrufs durch die Behörde erweitert werden, soll sich der Bestandsschutz für den Begünstigten nicht als Verminderung des Rechtsschutzes anderer auswirken\" *(BT-Drucks 7\u002F910 S 74 zu § 46)*. \n\n31\\. Es kann offenbleiben, ob der Ausschluss von Ermessen allgemein in Fällen bejaht werden kann, in denen die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts auf der Verletzung drittschützender Normen beruht. In Statusfeststellungsverfahren ist dies jedenfalls regelmäßig der Fall, weil die Feststellung von Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV stets unmittelbare Auswirkungen auf die beteiligten Auftragnehmer\u002FArbeitnehmer und Auftraggeber\u002FArbeitgeber hat. \n\n32\\. Durch den Ausschluss von Ermessen werden die Rechte des ursprünglichen Adressaten des Verwaltungsakts - vorliegend der Klägerin - nicht unzumutbar beschnitten. § 49 SGB X setzt voraus, dass der Verwaltungsakt anfechtbar ist. Die Norm kann daher grundsätzlich nur in einem begrenzten Zeitraum von regelmäßig einem Monat *(§ 84 Abs 1 Satz 1 SGG)* ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts zur Anwendung kommen. Währenddessen muss der Adressat des Verwaltungsakts mit einer Anfechtung durch den Dritten rechnen. Etwas anderes gilt vorliegend auch nicht deshalb, weil der Beigeladene erst mit Schreiben vom 6.10.2015 Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.7.2015 erhoben hat. Zwar konnte die Klägerin ausgehend von einer zeitnahen - tatsächlich aber zunächst unterbliebenen - Bekanntgabe des Bescheides an den Beigeladenen damit rechnen, dass die Widerspruchsfrist für ihn Anfang September 2015 abgelaufen sein könnte. Eine entsprechende Bestätigung wurde ihr gegenüber nicht erteilt und von ihr auch nicht erbeten. Hinzu kommt, dass die Klägerin ihrerseits vorsorglich einen Teilwiderspruch gegen den Bescheid vom 29.7.2015 erhoben hat, selbst also davon ausging, dass die Statusfeststellung zumindest hinsichtlich des Beschäftigungszeitraums noch nicht abgeschlossen ist. \n\n33\\. Da in Statusfeststellungsverfahren im Anwendungsbereich von § 49 SGB X bereits kein Ermessen auszuüben ist, kommt es auf eine (regelmäßig determinierte) Ermessensreduzierung auf null nicht an. \n\n34\\. f) Entgegen der Auffassung der Revision ist der angefochtene Bescheid auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte darin eine unzulässige Elementenfeststellung vorgenommen hätte. Zu Recht weist die Revision der Klägerin darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des Senats der Beklagten im Statusfeststellungsverfahren unter Geltung von § 7a Abs 1 SGB IV *(in der bis 31.3.2022 gültigen Fassung des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.3.2017, BGBl I 626)* nicht möglich war, isoliert über das Merkmal \"Beschäftigung\" iS von § 7 Abs 1 SGB IV - weder im positiven noch im negativen Sinne - zu entscheiden *(vgl ua BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 R 8\u002F18 R - SGb 2020, 192 RdNr 21 mwN)*. Der angefochtene Bescheid enthält jedoch keine derartige isolierte Feststellung des Nicht-Vorliegens von Beschäftigung, sondern enthält zugleich die Feststellung des Nichtvorliegens von Versicherungspflicht. \n\n35\\. g) Soweit die Klägerin rügt, das LSG habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte im Rücknahmebescheid eine zeitlich offene Feststellung einer selbstständigen Tätigkeit (ab 18.3.2011) getroffen habe, legt sie selbst nicht dar, dass und auf welcher Tatsachengrundlage das LSG deshalb zu einer anderen Entscheidung hätte kommen müssen. Im Übrigen kann sich eine durch Bescheid getroffene Statusfeststellung etwa durch eine relevante Änderung der Tätigkeit oder durch einen Wechsel der Tätigkeit (auch ohne ausdrückliche Aufhebung durch das Gericht) nach § 39 Abs 2 SGB X zwischenzeitlich erledigen *(vgl ua BSG Urteil vom 19.9.2024 - B 12 R 6\u002F22 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, juris RdNr 20; BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 KR 9\u002F09 R - SozR 4-2500 § 8 Nr 3 RdNr 21 mwN)*. \n\n36\\. \n\n3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.","Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Drittanfechtung eines im Statusfeststellungsverfahren ergangenen Verwaltungsakts - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - keine Ermessensausübung - sozialversicherungsrechtlicher Status - Einzelfallhelferin im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe - Entgeltvereinbarung - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit","jurionline_de","","2026-07-08T22:54:17.945Z","2026-07-10T22:10:36.093Z",{"id":46,"ecli":47,"slug":48,"caseNumber":49,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":50,"summary":51,"language":7,"source":41,"sourceUrl":42,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":52,"updatedAt":53},"7370","ECLI:DE:NEURIS:KSRE161490227","ecli-de-neuris-ksre161490227","B 7 AS 1\u002F24 R","#  Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verzinsung eines Anspruchs des Bundes gegen einen zugelassenen kommunalen Träger auf Erstattung rechtsgrundlos erlangter Mittel - Prozesszinsen \\- Verzugszinsen \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Der Anspruch des Bundes gegen einen zugelassenen kommunalen Träger auf Erstattung von Mitteln ist ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.\n\n2\\. Werden Prozesszinsen und Verzugszinsen zeitgleich geltend gemacht, kommt nur der dem Gläubiger günstigere Anspruch zum Tragen.\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. September 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Februar 2024 aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin Verzugszinsen ab dem 17. Dezember 2019 zu zahlen. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Beklagte zu 3\u002F5 und die Klägerin zu 2\u002F5.\n\nDer Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 320 558,13 Euro festgesetzt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Im Streit stehen Ansprüche auf Zinsen für Forderungen der klagenden Bundesrepublik Deutschland gegen den beklagten zugelassenen kommunalen Träger (zkT) auf Erstattung von Bundesmitteln. \n\n2\\. Der Beklagte ist aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung aus November 2013 \"über die vom Bund zu tragenden Aufwendungen des zugelassenen Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende\" zur Teilnahme am automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren) berechtigt und ermächtigt, Bundesmittel ua auf der Grundlage von § 6b Abs 2 Satz 1 SGB II zu bewirtschaften sowie beim Bund abzurufen. \n\n3\\. Im Januar 2016 fand eine Prüfung von Jahresabrechnungen des Beklagten statt. Über das Prüfergebnis informierte die Klägerin den Beklagten im Mai 2017 und begehrte Rückzahlungen. Nach ergebnislosen Verhandlungen forderte die Klägerin im November 2018 die Erstattung der von ihr mit insgesamt 1 595 901,15 Euro bezifferten Differenzbeträge zwischen den tatsächlichen und den nach Pauschalen berechneten Verwaltungskosten für die Jahre 2011 bis 2014 *(Schreiben vom 27.11.2018)*. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach, unterzeichnete aber Ende Dezember 2018 einen bis zum 31.12.2019 befristeten Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung. \n\n4\\. Am 16.12.2019 hat die Klägerin Klage beim LSG Berlin-Brandenburg erhoben. Sie hat neben der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Hauptforderung und von - der Höhe nach zeitlich gestaffelten - Verzugszinsen auch dessen Verurteilung zur Zahlung von Prozesszinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beantragt. Das LSG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben *(Urteil vom 21.9.2023, Berichtigungsbeschluss vom 22.2.2024)*. Der Klägerin stehe ab Rechtshängigkeit der Hauptforderung auch ein Anspruch auf Prozesszinsen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB zu. Der Zinssatz sei nicht auf die Höhe des Verzugszinssatzes von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 6b Abs 5 Satz 3 SGB II beschränkt. \n\n5\\. Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte, der sich nicht mehr gegen die Verurteilung zur Zahlung der Hauptforderung wendet, die Verletzung materiellen Rechts. Mit § 6b Abs 5 Satz 2 und 3 SGB II habe der Gesetzgeber eine abschließende und ausdrückliche Regelung für Verzugszinsen geschaffen. Das schließe die zusätzliche Erhebung von Prozesszinsen analog § 291 BGB aus. Hilfsweise seien zumindest nicht gleichzeitig Prozesszinsen und Verzugszinsen zu zahlen. \n\n6\\. Der Beklagte beantragt,  \ndas Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. September 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Februar 2024 aufzuheben, soweit der Klägerin Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17. Dezember 2019 zugesprochen werden und die Klage insoweit abzuweisen,  \n  \nhilfsweise,   \ndas Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. September 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Februar 2024 aufzuheben, soweit der Klägerin Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17. Dezember 2019 zugesprochen werden und die Klage insoweit abzuweisen. \n\n7\\. Die Klägerin beantragt,  \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die Revision des Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Prozesszinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Sie kann aber nicht zugleich Ansprüche auf Verzugszinsen mit Erfolg geltend machen. \n\n9\\. 1\\. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur noch Ansprüche der Klägerin auf Zinsen ab dem 17.12.2019, dem Tag nach Eingang der Klage beim LSG. \n\n10\\. Hinsichtlich der Hauptforderung hat der Beklagte keine Revision eingelegt. Das gilt auch für die der Klägerin zugesprochenen Verzugszinsen bis zum Ablauf des 16.12.2019. Das Urteil des LSG ist insoweit rechtskräftig geworden und bindet die Beteiligten *(vgl § 141 Abs 1 Nr 1 SGG)*. \n\n11\\. Verzugszinsen hat das LSG - ohne zeitliche Begrenzung - über den 16.12.2019 hinaus zugesprochen. Das ergibt sich aus dem Tenor der Entscheidung. Hiernach hat das LSG die Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen nach einem angenommenen Fälligkeitsdatum der zum Betrag von 1 595 901,15 Euro aufaddierten Teilforderungen (162 339,99 Euro für 2011, 292 576,36 Euro für 2012, 339 967,20 Euro für 2013 und 801 017,60 Euro für 2014) gestaffelt, jeweils mit offenem Ende. Diese Auslegung des Tenors wird gestützt durch die Ausführungen des LSG in den Entscheidungsgründen, der Klägerin stehe ab Rechtshängigkeit der Hauptforderung \"auch\" ein Anspruch auf Prozesszinsen zu. In diesem Sinne haben auch die Beteiligten die Entscheidung des LSG verstanden. Wegen der zusätzlichen Verurteilung zur Zahlung von Prozesszinsen schuldet der Beklagte, würde das Urteil des LSG rechtskräftig, ab dem 17.12.2019 Prozesszinsen und Verzugszinsen nebeneinander, wenn auch in unterschiedlicher Höhe. \n\n12\\. Hiervon ausgehend richtet sich der Hauptrevisionsantrag des Beklagten darauf, das Urteil des LSG hinsichtlich des Ausspruchs zu den Prozesszinsen zu beseitigen. Er macht geltend, ein Anspruch auf Prozesszinsen bestehe schon dem Grunde nach nicht, weil der Gesetzgeber mit § 6b Abs 5 Satz 2 SGB II zu Verzugszinsen eine abschließende Sonderregelung getroffen habe. Deshalb sei für Prozesszinsen § 291 BGB nicht anzuwenden. Sein Hilfsantrag zielt darauf ab, im Fall eines Anspruchs der Klägerin auf Prozesszinsen Zinsen nicht zugleich aus Verzug zu schulden. \n\n13\\. 2\\. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage iS des § 54 Abs 5 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht, da ein Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X zwischen den Beteiligten nicht zu ergehen hatte *(BSG vom 2.7.2013 - B 4 AS 72\u002F12 R - BSGE 114, 55 = SozR 4-4200 § 6b Nr 1, RdNr 26)* und nicht ergangen ist. Zu Recht hat das LSG als erstinstanzlich angerufenes Gericht entschieden *(§ 29 Abs 2 Nr 3 SGG idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII vom 24.3.2011, BGBl I 453)*. \n\n14\\. 3\\. Die Klage ist hinsichtlich des Anspruchs auf Prozesszinsen begründet. Ein Anspruch auf Prozesszinsen in entsprechender Anwendung des § 291 BGB besteht nach den Grundsätzen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, wie er in § 6b Abs 5 Satz 1 SGB II ausdrücklich normiert ist *(dazu a)*. Der Anspruch ist der Höhe nach nicht auf die Höhe des Verzugszinssatzes aus § 6b Abs 5 Satz 3 BGB beschränkt *(dazu b)*. Wird er neben dem Anspruch auf Verzugszinsen geltend gemacht, kann die Klägerin als Gläubigerin nicht zugleich Verzugs- und Prozesszinsen erhalten *(dazu c)*. \n\n15\\. a) Ein Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich für die nach § 6b Abs 5 Satz 1 SGB II zu erstattenden Leistungen aus der entsprechenden Anwendung des § 291 BGB. \n\n16\\. Gemäß § 6b Abs 5 SGB II *(idF der Neubekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850)* kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von dem zkT die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zulasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der zu erstattende Betrag ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. \n\n17\\. aa) § 6b Abs 5 Satz 1 SGB II normiert einen verschuldensunabhängigen Erstattungsanspruch *(Luik in BeckOGK SGB II, § 6b RdNr 41 ff, Stand 1.12.2021; vgl BSG vom 25.4.2023 - B 7\u002F14 AS 69\u002F21 R - BSGE 136, 64 = SozR 4-4200 § 6b Nr 5, RdNr 26 f, zweifelnd Luthe in Hauck\u002FNoftz, § 6b RdNr 13, Stand Mai 2021)*. Durch die Vorschrift wurde ab dem 1.1.2011 mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende *(vom 30.8.2010, BGBl I 1112)* der allgemein gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch *(dazu BSG vom 12.7.2012 - B 3 KR 18\u002F11 R - BSGE 111, 200 = SozR 4-5562 § 8 Nr 4, RdNr 15 mwN)* in der nach § 6b Abs 2 SGB II bestehenden Finanzbeziehung zwischen dem Bund und dem zugelassenen kommunalen Träger gesetzlich klarstellend verankert *(vgl Gesetzentwurf der BReg, BR-Drucks 226\u002F10, S 29)*. Dieser allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist entsprechend seiner Anlehnung an den zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB grundsätzlich unabhängig von einem etwaigen Verschulden *(vgl BVerwG vom 30.11.1995 - 7 C 56.93 - BVerwGE 100, 56, juris RdNr 17; zu Einschränkungen wegen der erstattungs- und haftungsrechtlichen Gleichstellung nach der bis zum 31.12.2010 geltenden Rechtslage BSG vom 2.7.2013 - B 4 AS 72\u002F12 R - BSGE 114, 55 = SozR 4-4200 § 6b Nr 1, RdNr 49)*. \n\n18\\. bb) Der Anspruch auf die Hauptforderung aus § 6b Abs 5 Satz 1 SGB II wird ergänzt durch einen verschuldensabhängigen Verzugszinsanspruch und einen verschuldensunabhängigen Prozesszinsanspruch. \n\n19\\. Gemäß § 6b Abs 5 Satz 2 SGB II ist der (nach Satz 1 der Vorschrift) zu erstattende Betrag während des Verzugs zu verzinsen. Der Anspruch auf Prozesszinsen ist demgegenüber in § 6b Abs 5 SGB II nicht ausdrücklich geregelt. Aus diesem Umstand kann nicht abgeleitet werden, entgegen allgemeiner Grundsätze sei der Anspruch auf Prozesszinsen ausgeschlossen. \n\n20\\. (1) Der Anspruch auf Prozesszinsen aus § 291 BGB hat neben einem Verzugszinsanspruch eigenständige Bedeutung. Das gilt vor allem, wenn der Schuldner trotz Klageerhebung nicht in Verzug gekommen ist *(vgl § 291 Satz 1 Halbsatz 1 BGB; BSG vom 28.9.2005 - B 6 KA 71\u002F04 R - BSGE 95, 141 = SozR 4-2500 § 83 Nr 2, juris RdNr 39; Luik in Hennig, SGG, § 94 RdNr 89, Stand 1.3.2019)*. Insoweit steht der Mahnung zwar die Erhebung der Klage auf die Leistung gleich *(§ 286 Abs 1 Satz 2 BGB)*. Die Klageerhebung ersetzt aber weder das Erfordernis der Fälligkeit der Leistung vor Mahnung *(§ 286 Abs 1 Satz 1 BGB; zur Verbindung von Fälligstellung und Mahnung BGH vom 13.7.2010 \\- XI ZR 27\u002F10 - NJW 2010, 2940, juris RdNr 14 mwN)* noch nimmt sie dem Schuldner das Recht, sich auf fehlendes Vertretenmüssen zu berufen *(§ 286 Abs 4 BGB; zur angemessenen Frist zur Überprüfung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen von geltend gemachten Ansprüchen in diesem Rahmen BGH vom 12.7.2006 - X ZR 157\u002F05 - juris RdNr 11; Feldmann in Staudinger, § 286 BGB RdNr 168, Neubearbeitung 2019)*. Daher kann vom Eintritt der Rechtshängigkeit an ein Anspruch auf Prozesszinsen aus § 291 BGB vorliegen, während derjenige auf Verzugszinsen während des Prozesses zu verneinen ist. \n\n21\\. (2) Für den Anspruch auf Prozesszinsen gilt nach der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Geldschulden entsprechend § 291 BGB zu verzinsen sind, falls nicht etwas Abweichendes gesetzlich geregelt ist oder Besonderheiten eines Sachgebietes einer entsprechenden Anwendung entgegenstehen *(vgl BSG vom 14.12.1988 - 9\u002F4b RV 39\u002F87 - BSGE 64, 225 = SozR 7610 § 291 Nr 2, juris RdNr 25 mwN zur älteren Rspr des BGH und des BVerwG; enger noch BSG vom 25.6.1986 \\- 9a RVs 22\u002F84 - SozR 1300 § 63 Nr 9, juris RdNr 9; BVerwG vom 26.7.2012 - 2 C 29.11 \\- BVerwGE 143, 381, juris RdNr 47)*. Die Formulierung, § 291 BGB sei \"entsprechend\" anzuwenden, bezieht sich auf die Geltung der Vorschrift nur für zivilrechtliche Geldschulden *(BSG vom 23.3.2006 - B 3 KR 6\u002F05 R - BSGE 96, 133 = SozR 4-7610 § 291 Nr 3, juris RdNr 12)* , nicht auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen. Die generelle Verpflichtung eines Schuldners zur Zahlung von Zinsen vom Beginn eines Prozesses an hat das BVerwG aus einer schon vor dem Inkrafttreten des BGB in Deutschland fast allgemein zur Anerkennung gelangten, im Verkehrsleben herrschenden Auffassung abgeleitet *(so BVerwG vom 7.6.1958 - V C 272.57 - BVerwGE 7, 95, juris RdNr 23)*. Wenn auch im Sozialrecht der Frage, ob Besonderheiten des Sachgebiets einer Verzinsung von Ansprüchen entgegenstehen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist *(vgl BSG vom 23.7.1992 - 7 RAr 98\u002F90 - BSGE 71, 72 = SozR 3-7610 § 291 Nr 1, juris RdNr 33 ff)* , bleibt für den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die Verzinsung entsprechend § 291 BGB der Grundfall. \n\n22\\. Besonderheiten der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Kommunen, die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs aus § 6b Abs 5 Satz 1 SGB II zu einer Ausnahme von diesem Grundfall führen müssten, liegen nicht vor. \n\n23\\. Aus den Materialien zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende lässt sich eine Beschränkung des Zinsanspruchs bei Erstattungsansprüchen nach § 6b Abs 5 Satz 1 SGB II auf Verzugszinsen nicht entnehmen. Vielmehr sollte mit der Zinsregelung in Satz 2 sichergestellt werden, dass Verzugszinsen überhaupt verlangt werden können *(vgl BR-Drucks 226\u002F10, S 29)*. Hierzu gab es Anlass, weil für Ansprüche auf Zinsen vor Rechtshängigkeit einer Klage auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gefordert *(vgl BVerwG vom 7.2.1985 - 3 C 33.83 - BVerwGE 71, 48, juris RdNr 31; BVerwG vom 19.11.2009 \\- 3 C 7.09 - BVerwGE 135, 238, juris RdNr 26; vgl Gurlit in Ehlers\u002FPünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl 2022, § 35 RdNr 38; BSG vom 12.11.2015 - B 14 AS 50\u002F14 R - SozR 4-4200 § 6b Nr 4 RdNr 30)* oder positive Kenntnis vom Mangel bzw Wegfall des Rechtsgrunds vorausgesetzt wird *(BVerwG vom 7.2.1985 - 3 C 33.83 - BVerwGE 71, 48, juris RdNr 37; Ossenbühl\u002FCornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl 2013, 13. Teil, S 548; vgl § 819 BGB)*. Der Erstattungsanspruch aus § 6b Abs 5 Satz 1 SGB II wäre ohne die Sonderregelung in § 6b Abs 5 Satz 2 SGB II vor Rechtshängigkeit nur in Ausnahmefällen zu verzinsen gewesen. \n\n24\\. Im Vergleich zur sog verschärften Verschuldenshaftung ua bei positiver Kenntnis vom Mangel bzw Wegfall des Rechtsgrunds hat sich der Gesetzgeber mit § 6b Abs 5 Satz 2 SGB II für einen erleichterten Zugang des Gläubigers zu einem Zinsanspruch vor Prozessbeginn entschieden. Er hat keine ausdrücklichen Bestimmungen dazu getroffen, wann Verzug iS des § 6b Abs 5 Satz 2 SGB II vorliegt. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs richtet sich der Eintritt des Verzugs nach den allgemeinen Vorschriften *(vgl BR-Drucks 226\u002F10, S 29)*. Insoweit stellt § 6b Abs 5 Satz 2 SGB II eine Rechtsgrundverweisung auf den den Schuldnerverzug regelnden § 286 BGB dar. Gemäß § 286 Abs 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Er haftet daher verschuldensabhängig und auch bei Fahrlässigkeit *(vgl § 276 Abs 1 Satz 1 BGB)*. \n\n25\\. Hingegen gab es keinen vergleichbaren Grund für die ausdrückliche Regelung eines Prozesszinsanspruchs. Für den Haftungsanspruch nach Art 104a Abs 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG hatte das BSG, der stRspr des BVerwG folgend, einen Zinsanspruch in entsprechender Anwendung des § 291 BGB vor Beginn des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende bereits anerkannt. Die Haftung greife innerhalb des Systems der finanzverfassungsrechtlichen Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern und stehe außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche *(BSG vom 15.12.2009 - B 1 AS 1\u002F08 KL - BSGE 105, 100 = SozR 4-1100 Art 104a Nr 1, RdNr 58 mit Nachweisen zur Rspr des BVerwG)*. Beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zwischen Bund und zkT aufgrund von § 6b SGB II gilt vergleichbar, dass dieser nicht das Sozialleistungsverhältnis, sondern die (Re-)Finanzierung der Leistungen im Innenverhältnis betrifft. Daher ist das BSG schon vor der Verschriftlichung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in § 6b Abs 5 Satz 1 SGB II von einem Anspruch auf Prozesszinsen auch im Streit zwischen Bund und zkT ausgegangen *(zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch im Verhältnis von Bund zu zkT BSG vom 2.7.2013 - B 4 AS 72\u002F12 R - BSGE 114, 55 = SozR 4-4200 § 6b Nr 1, RdNr 52; zur Situation im Erstattungsverhältnis zwischen zkT und Bund mit allgemeinerer Begründung BSG vom 12.11.2015 - B 14 AS 50\u002F14 R - SozR 4-4200 § 6b Nr 4 RdNr 5; Kellner, NZS 2024, 880)*. Insoweit handelt es sich nicht um \"beredtes Schweigen\" des Gesetzgebers, das gegen Prozesszinsen sprechen könnte *(dazu BSG vom 19.9.2007 - B 1 KR 39\u002F06 R - BSGE 99, 102 = SozR 4-2500 § 19 Nr 4, RdNr 28)* , sondern um eine vom Gesetzgeber offenbar für nicht erforderlich gehaltene (erneute) Regelung eines bereits anerkannten Prozesszinsanspruchs. \n\n26\\. Aus systematischer Sicht ist § 6b Abs 5 Satz 2 SGB II nach der weiteren Konzeption der auf § 6b SGB II beruhenden Erstattungsansprüche im geschriebenen Recht nicht abschließend. Der Senat lässt die Befugnis des Bundes zur Schaffung materiell-rechtlicher Ansprüche allein aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs 3 SGB II dahingestellt *(zur Bindungswirkung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die zugelassenen kommunalen Träger und für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln im automatisierten Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes \u003CKommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift \\- KoA-VV> im Verhältnis zu § 6b Abs 2 SGB II BSG vom 25.4.2023 - B 7\u002F14 AS 69\u002F21 R \\- BSGE 136, 64 = SozR 4-4200 § 6b Nr 5, RdNr 21; Harich in Luik\u002FHarich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 48 SGB II RdNr 5; vgl auch BSG vom 2.7.2013 - B 4 AS 72\u002F12 R - BSGE 114, 55 = SozR 4-4200 § 6b Nr 1, RdNr 49)*. Ohne dass es hierauf im konkreten Fall ankäme, sieht § 31 KoA-VV im Rahmen des HKR-Verfahrens \\- die Teilnahme vorausgesetzt - einen weitergehenden Zinsanspruch wegen des nicht bedarfsgerechten Abrufs von Bundesmitteln vor. Der Anspruch ist § 50 Abs 2a Satz 3 SGB X nachgeahmt und setzt einen (schuldhaften) Verzug des zkT nicht zwingend voraus. Mit dem sog Verzögerungszinsanspruch soll verhindert werden, dass der Berechtigte aus der zögerlichen Verwendung der Leistung wirtschaftliche Vorteile zieht *(vgl die auf § 50 Abs 2a Satz 3 SGB X bezugnehmende Begründung der BReg zur KoA-VV, BR-Drucks 180\u002F08, S 115; Merten in Hauck\u002FNoftz SGB X, § 50 RdNr 87, Stand Juli 2021; zur Einfügung von § 50 Abs 2a SGB X Gesetzentwurf der BReg zum Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften zum Gesetz vom 2.5.1996, BT-Drucks 13\u002F1534, S 9)*. Die Erhebung von Zinsen steht beim Verzögerungszinsanspruch von vornherein im Ermessen der Behörde *(vgl BVerwG vom 26.6.2002 - 8 C 30.01 - BVerwGE 116, 332, juris RdNr 35)*. \n\n27\\. Auch weitere systematische Erwägungen stützen einen Prozesszinsanspruch. Das BSG ist für Zinsansprüche bei Sozial(versicherungs-)leistungen davon ausgegangen, die engen Beziehungen zwischen dem auf einem Verzug des Schuldners beruhenden Verzinsungsanspruch und dem durch die Rechtshängigkeit der Forderung begründeten Anspruch auf Prozesszinsen schlössen es aus, ohne eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage einen durch Rechtshängigkeit begründeten Zinsanspruch anzuerkennen *(BSG vom 25.11.1977 - 2 RU 127\u002F75 - juris RdNr 20; BSG vom 18.12.1979 - 2 RU 3\u002F79 \\- BSGE 49, 227 = SozR 1200 § 44 Nr 2, juris RdNr 16; vgl demgegenüber zur Abgrenzung der Verzinsungspflicht wegen Verzugs von derjenigen wegen Rechtshängigkeit BSG vom 25.10.2018 - B 7 AY 2\u002F18 R - SozR 4-1200 § 44 Nr 8 RdNr 23)*. Diese Argumentation bezieht sich auf die Ableitung eines (fehlenden) Prozesszinsanspruchs aus einem (fehlenden) Verzugszinsanspruch und nicht umgekehrt auf den Fall vorhandener Vorschriften über Ansprüche auf Verzugszinsen. Hat der Gesetzgeber indes einen gesetzlichen Anspruch auf Verzugszinsen geregelt, hat er bereits eine positive Entscheidung für eine den Gläubiger begünstigende Verzinsungspflicht getroffen. Sind im Einzelnen die Voraussetzungen des Verzugs nicht erfüllt, spricht in Fällen des § 6b SGB II nichts dafür, vom Grundsatz der Verzinsung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ab Rechtshängigkeit einer hierauf bezogenen Klage abzuweichen. \n\n28\\. Wegen der auf den Erstattungsanspruch aus § 6b Abs 5 Satz 1 SGB II bezogenen Verzinsungspflicht während des Prozesses in entsprechender Anwendung des § 291 BGB liegt keine Regelungslücke vor, die durch eine entsprechende Anwendung des § 6b Abs 5 Satz 2 SGB II zu schließen wäre *(anders König, NZS 2022, 927, 930)*. \n\n29\\. (3) Der Anspruch der Klägerin auf Prozesszinsen besteht dem Grunde nach in entsprechender Anwendung von § 187 Abs 1 BGB ab dem auf die Rechtshängigkeit *(§ 94 Satz 1 SGG)* folgenden Tag *(vgl BSG vom 9.4.2019 - B 1 KR 5\u002F19 R - BSGE 128, 65 = SozR 4-2500 § 129a Nr 2, juris RdNr 39 mwN; BSG vom 25.10.2018 - B 7 AY 2\u002F18 R - SozR 4-1200 § 44 Nr 8 RdNr 22; aA Luik in Hennig, SGG, § 94 RdNr 90, Stand 1.3.2019; BSG vom 28.11.2013 - B 3 KR 4\u002F13 R - SozR 4-2500 § 275 Nr 16 RdNr 27)*. Ausgehend von der Erhebung der Klage am 16.12.2019 hat das LSG den möglichen Beginn einer Verzinsung mit dem 17.12.2019 bestimmt. \n\n30\\. b) Der Anspruch auf Prozesszinsen ist der Höhe nach nicht auf die Höhe des Verzugszinssatzes nach § 6b Abs 5 Satz 3 SGB II beschränkt. \n\n31\\. Wegen des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zum Prozesszinsanspruch für den Erstattungsanspruch aus § 6b Abs 5 Satz 1 SGB II und den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch richtet sich die Höhe des Prozesszinsanspruchs nach den entsprechend anwendbaren Vorschriften des BGB über Verzugszinsen *(§ 291 Satz 1 iVm § 288 Abs 1 Satz 2 BGB; vgl BVerwG vom 18.3.2004 - 3 C 24.03 - BVerwGE 120, 227, 239)*. Danach beträgt die Höhe der Prozesszinsen grundsätzlich für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Von diesem Grundsatz ist keine Ausnahme zu machen, weil für Verzugszinsen in § 6b Abs 5 Satz 3 SGB II eine abweichende Zinshöhe gesetzlich vorgeschrieben ist. \n\n32\\. Gemäß § 6b Abs 5 Satz 3 SGB II beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Vorschrift bezieht sich dem Wortlaut nach ausdrücklich auf Verzugszinsen. Sie steht in engem Zusammenhang mit § 6b Abs 5 Satz 2 SGB II, der Rechtsgrundlage für einen - anderenfalls nicht in Betracht kommenden - Anspruch auf Verzugszinsen ist. Eine vergleichbare Ausgangslage besteht für den Prozesszinsanspruch nicht. \n\n33\\. Es besteht auch nach dem Sinn und Zweck der Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen kein Anlass, die Bestimmung der Zinshöhe abweichend von § 291 Satz 2 iVm § 288 Abs 1 Satz 2 BGB vorzunehmen. Der Gesetzgeber hat sich in § 6b Abs 5 Satz 3 SGB II entschieden, den Verzugszinssatz mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr festzulegen. Gründe, die Höhe des Verzugszinssatzes abweichend von § 288 Abs 1 Satz 2 BGB zu regeln, sind in den Gesetzgebungsmaterialien zu § 6b Abs 5 Satz 3 SGB II nicht dargestellt. Die Zinshöhe entspräche einer nach § 31 KoA-VV vorzunehmenden Verzinsung. Zu deren Höhe ist ausgeführt, der vergleichsweise niedrige Zinssatz trage dem Umstand Rechnung, dass die zkT als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften im Rahmen der Finanzbeziehung mit dem Bund an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und an haushaltsrechtliche Grundlagen gebunden und demnach gehalten seien, die Ordnung der Haushalte zu wahren *(Ausführungen der BReg zur KoA-VV, BR-Drucks 180\u002F08, S 116)*. Ein abweichender Ansatz ist für den Anspruch aus § 6b Abs 5 Satz 2 SGB II nicht erkennbar *(vgl Luik in BeckOGK-SGB II, § 6b RdNr 46, Stand 1.12.2021)*. \n\n34\\. Demgegenüber entfällt mit dem gerichtlich ausgetragenen Streit über Erstattungsforderungen aus § 6b Abs 5 Satz 1 SGB II unabhängig von einem Verzug die Grundlage für die Annahme, wegen (beiderseitiger) Rechtstreue sei eine Begünstigung des unterlegenen Beteiligten weiterhin mit einem im Vergleich zu § 288 Abs 1 Satz 2 BGB niedrigeren Zinssatz zu honorieren. Letztlich verbirgt sich hinter § 6b Abs 5 Satz 2 SGB II - und damit auch Satz 3 - keine den zkT begünstigende Regelung. Denn mit Ausnahme der Fälle verschärfter Haftung nach § 819 Abs 1 oder § 820 BGB wären ohne § 6b Abs 5 Satz 2 SGB II Zinsen vor Klageerhebung nicht zu zahlen. Daher liegt, verglichen mit anderen Schuldnern eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs innerhalb *(zur Haftungssymmetrie Kellner, NZS 2024, 880)* und außerhalb des SGB II, kein Grund dafür vor, aus § 6b Abs 5 Satz 3 SGB II eine \"Privilegierung\" des zkT im Hinblick auf die Höhe von Prozesszinsen abzuleiten. \n\n35\\. c) Wird der Anspruch auf Prozesszinsen neben dem Anspruch auf Verzugszinsen geltend gemacht, kann der Gläubiger nicht zugleich Verzugs- und Prozesszinsen erhalten. \n\n36\\. Dass Zinsansprüche über § 6b Abs 5 Satz 1 SGB II aus der entsprechenden Anwendung von §§ 291, 288 Abs 1 Satz 2 BGB auf der einen Seite und § 6b Abs 5 Satz 2 (iVm § 286 Abs 1 BGB) und Satz 3 SGB II auf der anderen Seite abgeleitet werden können, besagt nicht, dass sie auch berechtigt nebeneinander geltend gemacht zu machen sind. Bei zeitlicher Überschneidung der Anspruchszeiträume kann der Gläubiger nur Verzugszinsen oder Prozesszinsen erhalten *(RG vom 4.3.1918 - VI 76\u002F16 - RGZ 92, 283, 285; BSG vom 27.6.2017 - B 2 U 13\u002F15 R \\- BSGE 123, 238 = SozR 4-7610 § 677 Nr 1, RdNr 23; Stadler in Jauernig, BGB, 19. Aufl 2023, § 291 RdNr 6)*. Macht er dennoch beide Ansprüche geltend, kommt der für ihn günstigere Anspruch zum Tragen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erstattungsforderungen von Bundesmitteln iHv insgesamt 1 595 301,15 Euro vor Ende Dezember 2018 fällig waren. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bestehen keine Zweifel an der Fälligkeit der mit Schreiben vom 27.11.2018 angemahnten Forderungen und am Verzug des Beklagten. Der Anspruch auf Prozesszinsen ist höher als derjenige auf Verzugszinsen ab dem 17.12.2019 und infolgedessen günstiger. Raum für einen Verzugszinsanspruch bleibt damit nicht. Das Urteil des LSG ist insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen. \n\n37\\. 4\\. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 1, § 155 Abs 1 Satz 1, § 162 Abs 1 Alt 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil die Klägerin *(§ 2 Abs 1 Satz 1 GKG)* und der Beklagte *(§ 2 Abs 3 Satz 1 GKG iVm § 64 Abs 3 Satz 2 SGB X; vgl BSG vom 29.11.2023 - B 5 SF 9\u002F22 S -* S *ozR 4-1500 § 197a Nr 15 juris RdNr 6)* von der Zahlung der Gerichtskosten befreit sind. Im Klageverfahren allein maßgeblich war das Unterliegen des Beklagten hinsichtlich der Hauptforderung *(BVerwG vom 11.6.2024 - 9 C 5.23 - juris RdNr 23).* Demgegenüber war das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen im Revisionsverfahren anhand der noch streitgegenständlichen Nebenforderungen zu bestimmen. \n\n38\\. 5\\. Die Entscheidung über den Streitwert für das Revisionsverfahren folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 52 Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1, § 43 Abs 2 und § 40 GKG.","Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verzinsung eines Anspruchs des Bundes gegen einen zugelassenen kommunalen Träger auf Erstattung rechtsgrundlos erlangter Mittel - Prozesszinsen - Verzugszinsen","2026-07-08T23:13:38.342Z","2026-07-10T22:13:36.580Z",20]