[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundessozialgericht-social-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":55,"total":16,"page":25,"limit":245},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},47,"Bundessozialgericht","de","bundessozialgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},397,"social-law-de","Social Law","DE","2026-07-08T22:44:22.637Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},141,{"min":18,"max":19},"2025-03-12T00:00:00.000Z","2026-05-27T00:00:00.000Z",[21,26,29,33,36,39,42,45,48,52],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"113709","Bürgerliches Gesetzbuch","§ 769",1,{"provisionId":27,"code":23,"article":28,"count":25},"113710","§ 765",{"provisionId":30,"code":31,"article":32,"count":25},"114892","Rechtsanwaltsvergütungsgesetz","§ 60",{"provisionId":34,"code":31,"article":35,"count":25},"114893","§ 16",{"provisionId":37,"code":31,"article":38,"count":25},"114894","§ 17",{"provisionId":40,"code":31,"article":41,"count":25},"114895","§ 15",{"provisionId":43,"code":31,"article":44,"count":25},"114896","§ 18",{"provisionId":46,"code":31,"article":47,"count":25},"114897","§ 14",{"provisionId":49,"code":50,"article":51,"count":25},"119065","Sozialgerichtsgesetz","§ 98",{"provisionId":53,"code":50,"article":54,"count":25},"119066","§ 57",[56,67,77,87,97,107,117,127,135,143,153,161,169,177,185,195,205,215,225,235],{"id":57,"ecli":58,"slug":59,"caseNumber":60,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":61,"summary":62,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":65,"updatedAt":66},"2114","ECLI:DE:NEURIS:KSRE138731213","ecli-de-neuris-ksre138731213","B 11 AL 9\u002F26 B","#  BSG, 27.05.2026, B 11 AL 9\u002F26 B \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2026 wird als unzulässig verworfen.\n\nKosten sind nicht zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung *(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)* nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden. \n\n2\\. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden *(vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142\u002F02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN)*. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. \n\n3\\. \n\nDie Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam \"…, ob eine Regelungslücke des Gesetzgebers vorliegt, wonach die analoge Anwendung des § 152 SGB III, nämlich der Annahme eines fiktiven Arbeitsentgelts nach Sinn und Zweck der Norm, auch für diejenigen Versicherten zu eröffnen ist, die beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Rahmen einer im geringen Umfang ausgeübten Erwerbstätigkeit mit Beginn der Pflegezeit nicht vollständig aufgeben, sondern in einem nur geringen Umfang neben dem Bezug von Pflegeunterstützungsgeld gem. § 26 Abs. 2 Nr. 2b SGB III beschäftigt sind.\"\n\n4\\. Sie hat aber zumindest die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend klar dargelegt. Diese ist nicht nur zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist oder sich in vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung ergeben, sondern auch, wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen oder so gut wie unbestritten ist, also praktisch außer Zweifel steht *(zusammenfassend BSG vom 2.10.2015 - B 10 LW 2\u002F15 B - juris RdNr 6 mwN)*. Deshalb muss sich die Beschwerdebegründung mit diesen Gesichtspunkten substantiiert auseinandersetzen. Daran fehlt es hier. \n\n5\\. Die Klägerin ist der Auffassung, das Arbeitslosengeld (Alg) müsse in ihrem Fall nicht nach dem letzten Verdienst in Höhe von 600 Euro monatlich, sondern nach § 152 SGB III fiktiv bemessen werden, weil sie neben ihrer Erwerbstätigkeit noch ihre Eltern gepflegt habe. Die für eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke ist aber nicht bereits dann gegeben, wenn eine erwünschte Ausnahmeregelung fehlt oder eine gesetzliche Regelung aus sozial- oder rechtspolitischen Erwägungen als unbefriedigend empfunden wird. Eine Lücke besteht vielmehr nur dort, wo das Gesetz eine Regelung weder ausdrücklich noch konkludent getroffen hat und es deshalb nach dem zugrunde liegenden Konzept, dem \"Gesetzesplan\", unvollständig und damit ergänzungsbedürftig ist *(vgl BSG vom 13.4.2022 - B 5 R 291\u002F21 B - juris RdNr 12 mwN)*. Diese Möglichkeit lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen. Eine planwidrige Lücke läge nur vor, wenn der Wortlaut der Vorschrift - hier also § 152 SGB III - nicht alle Fälle erfasste, die nach der Entstehungsgeschichte, dem systematischen Zusammenhang sowie ihrem Sinn und Zweck erfasst sein sollten. Schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin existiert aber mit § 150 Abs 2 Nr 4 SGB III eine Regelung im SGB III, die der besonderen Situation der Inanspruchnahme von Pflegezeit bei der Festlegung des Bemessungszeitraums und des Bemessungsrahmens Rechnung trägt. Diese Regelung greift jedenfalls dann, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war. In diesem Fall bleibt die Pflegezeit bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht. Vortrag dazu, warum - dennoch - eine planwidrige Regelungslücke für den Fall der zeitgleichen Pflege und Erwerbstätigkeit vorliegen sollte, fehlt. Es fehlt zudem an Vortrag, warum die Situation der Klägerin, die im Bemessungszeitraum mehr als 150 Tage versicherungspflichtiges Entgelt erzielt hat, mit dem von § 152 SGB III erfassten Sachverhalt vergleichbar sein soll. Allein der Umstand, dass die Klägerin der Auffassung ist, der aus dem erzielten Entgelt abgeleitete Anspruch auf Alg sei zu niedrig und deshalb im Rahmen der fiktiven Bemessung durch einen höheren zu ersetzen, genügt dafür nicht. Insoweit hätte es - unter systematischen Gesichtspunkten - weiteren Vortrags dazu bedurft, warum das Entgelt der Klägerin aus versicherter Beschäftigung nicht bei der Bemessung des Alg zu berücksichtigen sein sollte. Dazu hätte zu den versicherungsrechtlichen Grundsätzen für einen Anspruch auf Alg vorgetragen werden müssen, der dem Grunde nach ua an die Erfüllung einer Anwartschaftszeit aus versicherungspflichtiger Beschäftigung *(§ 142 f SGB III)* sowie der Höhe nach an das Entgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung anknüpft *(§§ 150 ff SGB III)*. \n\n6\\. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.","BSG, 27.05.2026, B 11 AL 9\u002F26 B","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:32.182Z","2026-07-10T22:04:51.487Z",{"id":68,"ecli":69,"slug":70,"caseNumber":71,"courtId":5,"decisionDate":72,"fullText":73,"summary":74,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":72,"parsedAt":75,"updatedAt":76},"2213","ECLI:DE:NEURIS:KSRE163470608","ecli-de-neuris-ksre163470608","B 8 SO 30\u002F26 BH","2026-05-11T00:00:00.000Z","#  BSG, Beschluss vom 11. Mai 2026 - B 8 SO 30\u002F26 BH \n\n## Tenor\n\nDer Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. März 2026 - L 4 SO 2\u002F24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.\n\nDer Antrag des Klägers, ihm für das genannte Verfahren einen Notanwalt zu bestellen, wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.\n\nAußergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main *(vom 15.4.2020)* nach mündlicher Verhandlung als unzulässig verworfen *(Urteil vom 27.4.2022)*. Der Kläger hat erneut Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt *(Schreiben vom 23.11.2023)*. Das LSG hat ihn auf die bereits ergangene Entscheidung hingewiesen, sie ihm erneut übersandt und angefragt, ob sein Schreiben als Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) gewertet werden solle. Der Kläger hat an seiner Berufung festgehalten. Das LSG hat diese unter Verweis auf die entgegenstehende Rechtskraft als unzulässig verworfen *(Beschluss vom 31.3.2026)*. Hiergegen wendet sich der Kläger ua mit einer \"NZB und REVISION\" und beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung eines Anwaltes. \n\n2\\. II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig er-scheint *(§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz \u003CSGG> iVm § 114 Zivilprozessordnung \u003CZPO>)*; daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten *(§ 73 Abs 4 SGG)* mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. \n\n3\\. Anhaltspunkte dafür, dass sich Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen *(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)* oder der Zulassungsgrund der Divergenz *(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG)* mit Erfolg gerügt werden könnte, bestehen nicht. \n\n4\\. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel *(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG)* mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte, weil das Berufungsgericht mit Prozessurteil statt Sachurteil entschieden hat. Seine Entscheidung, wonach der erneuten Berufung, als die das Schreiben des gerichtserfahrenen Klägers nur verstanden werden konnte, die Rechtskraft des Urteils vom 27.4.2022 entgegensteht, erweist sich als zutreffend. Das LSG durfte nach erfolgter Anhörung die erneute Berufung auch ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG verwerfen. Das Gebot des fairen und effektiven Rechtsschutzes sowie das Recht auf eine mündliche Verhandlung und schließlich Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gebieten es zwar im Grundsatz, von einer Entscheidung durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG abzusehen, wenn sich die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid richtet *(zum Ganzen nur BSG vom 8.4.2014 - B 8 SO 22\u002F14 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 7 - RdNr 6 f)*. In der Rechtsprechung des BSG sind aber Ausnahmen anerkannt. Hier liegt ein Ausnahmefall vor, nachdem im ersten Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, an der der Kläger hätte teilnehmen können *(ähnlich BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 99\u002F20 R - SozR 4-1500 § 158 Nr 9 - RdNr 15; BSG vom 12.7.2012 - B 14 AS 31\u002F12 B - SozR 4-1500 § 105 Nr 3 - RdNr 13)*. Die Rechte des Klägers aus Art 6 Abs 1 EMRK sind mit der Verhandlung im ersten Berufungsverfahren bereits gewahrt worden. Steht der inhaltlichen Befassung in einem erneuten Berufungsverfahren die Rechtskraft des aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen Berufungsurteils entgegen, erfordert Art 6 Abs 1 EMRK keine weitere mündliche Verhandlung. \n\n5\\. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH *(§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO)*. \n\n6\\. Auch die Beiordnung eines Notanwalts nach § 202 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO scheidet aus, nachdem die Rechtsverfolgung aus den dargestellten Gründen aussichtslos erscheint *(vgl nur BSG vom 12.2.2024 - B 11 AL 41\u002F23 B - RdNr 2; BSG vom 16.2.2023 - B 7 AS 146\u002F22 B - RdNr 3)*. Gleiches gilt für die Beiordnung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs 2 SGG. \n\n7\\. Die von dem Kläger eingelegte Beschwerde entspricht schon nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurde der Kläger ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. \n\n8\\. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.","BSG, Beschluss vom 11. Mai 2026 - B 8 SO 30\u002F26 BH","2026-07-08T22:19:33.555Z","2026-07-10T22:05:00.970Z",{"id":78,"ecli":79,"slug":80,"caseNumber":81,"courtId":5,"decisionDate":82,"fullText":83,"summary":84,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":82,"parsedAt":85,"updatedAt":86},"2225","ECLI:DE:NEURIS:KSRE196770605","ecli-de-neuris-ksre196770605","B 5 R 143\u002F25 B","2026-05-07T00:00:00.000Z","#  BSG, 07.05.2026, B 5 R 143\u002F25 B \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. August 2025 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. \n\n2\\. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag nach medizinischen Ermittlungen ab *(Bescheid vom 22.1.2021; Widerspruchsbescheid vom 9.9.2021)*. Nach Einholung von Befundberichten der den Kläger behandelnden Ärzte hat das SG die Klage abgewiesen *(Gerichtsbescheid vom 29.8.2022)*. Das LSG hat ein Gutachten auf psychiatrischem Fachgebiet von H, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4.10.2024 eingeholt. Mit Schriftsatz vom 9.12.2024 hat der Kläger Einwände gegen das Gutachten erhoben und die Anordnung des Erscheinens des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens beantragt. Daraufhin hat das LSG eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 9.1.2025 eingeholt. Mit Schriftsatz vom 4.3.2025 hat der Kläger mitgeteilt, dass seine Fragen keine hinreichende Beantwortung gefunden hätten. Mit weiterem Schriftsatz vom 23.8.2025 hat er seinen Antrag auf Anordnung des persönlichen Erscheinens des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens aufrechterhalten und in der mündlichen Verhandlung am 26.8.2025 an dem Antrag festgehalten. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bestehe nicht. Er könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein. Das LSG sehe keinen Anlass, den Sachverständigen H zur Erläuterung seines Gutachtens persönlich anzuhören, nachdem er bereits schriftlich ergänzend zu den Einwänden Stellung genommen habe *(Urteil vom 26.8.2026)*. \n\n3\\. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim BSG eingelegt. \n\n4\\. II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehren-amtlicher Richter zu verwerfen *(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG)*. Der Kläger hat den von ihm allein geltend gemachten Verfahrensmangel nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form bezeichnet. \n\n5\\. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein solcher Mangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne *(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG)* , so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum das angefochtene Urteil des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht *(stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.5.2024 - B 5 R 170\u002F23 B - juris RdNr 14)*. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Begründung des Klägers erfüllt diese Darlegungsanforderungen nicht. \n\n6\\. Der Kläger rügt, das LSG sei zu Unrecht seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, das persönliche Erscheinen des Sachverständigen H zur Erläuterung seines Gutachtens anzuordnen, nicht nachgekommen. \n\n7\\. a) Soweit der Kläger darin eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör *(Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG)* in Form des Fragerechts nach § 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO sieht, hat er einen solchen Verfahrensmangel nicht hinreichend dargetan. \n\n8\\. Unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, steht jedem Beteiligten gemäß § 116 Satz 2 SGG, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet *(stRspr; zB BSG Beschluss vom 21.10.2021 - B 5 R 148\u002F21 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 8\u002F18 B - juris RdNr 18, jeweils mwN)*. Sachdienlich iS des § 116 Satz 2 SGG sind die Fragen, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind sowie über die erläuternde Wiederholung des Gutachtens und der vorliegenden ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen und der dort bereits enthaltenen Gründe hinausgehen *(vgl BSG Beschluss vom 9.10.2024 - B 5 R 44\u002F23 BH - juris RdNr 17; BSG Beschluss vom 19.9.2024 - B 9 SB 14\u002F24 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 13.4.2021 - B 13 R 177\u002F20 B - juris RdNr 18)*. Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden. Notwendig ist jedoch, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen *(BSG Beschluss vom 2.10.2024 - B 5 R 11\u002F24 B - juris RdNr 6 mwN; s auch BVerfG \u003CKammer> Beschluss vom 2.5.2018 - 1 BvR 2420\u002F15 - juris RdNr 5)*. Bei einem medizinischen Sachverständigen muss ein - wie der Kläger - rechtskundig vertretener Beteiligter hierzu die in dem Verfahren auf Grundlage der aktenkundigen medizinischen Sachverständigengutachten, ergänzenden Stellungnahmen und Berichten zu den beabsichtigten Fragen bereits getroffenen oder in Zusammenhang mit diesen Fragen stehenden medizinischen Feststellungen auf dem jeweiligen Fachgebiet näher benennen, sodann auf dieser Basis auf insoweit bestehende Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten hinweisen und hiervon ausgehend schließlich die aus seiner Sicht noch erläuterungsbedürftigen Punkte formulieren *(BSG Beschluss vom 16.12.2021 - B 9 V 32\u002F21 B - juris RdNr 36; BSG Beschluss vom 2.2.2022 \\- B 9 SB 47\u002F21 B - juris RdNr 18, jeweils mwN)*. \n\n9\\. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger nicht in gebotenem Maße aufgezeigt, welche konkreten Punkte er noch für erläuterungsbedürftig gehalten habe. Zwar meint er, die erläuterungsbedürftigen Punkte seien von ihm unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Literatur hinreichend formuliert und Widersprüche aufgezeigt worden. Insoweit werde auf seine Stellungnahme zum Gutachten im Schriftsatz vom 9.12.2024 vollinhaltlich Bezug genommen. Auch die Schriftsätze vom 4.3.2025 und 23.8.2025 würden hinreichend darlegen, \"weswegen eine persönliche Anhörung des Sachverständigen erfolgen soll\". Sein Beschwerdevorbringen erschöpft sich aber in der Wiedergabe der von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen für die Ausübung des Fragerechts und in der bloßen Behauptung, die Voraussetzungen einer (erneuten) Befragung des Sachverständigen H seien hiernach erfüllt gewesen. Welche konkreten entscheidungserheblichen und offengebliebenen Punkte \\- insbesondere nach der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 9.1.2025 - der Kläger noch für erläuterungsbedürftig gehalten habe, zeigt er gerade nicht auf. Nur dann aber vermag das Gericht die notwendige objektive Sachdienlichkeit einer an den Sachverständigen zu stellenden Frage zu beurteilen. Das Fragerecht begründet zudem keinen Anspruch auf stets neue (schriftliche oder mündliche) Anhörungen des Sachverständigen, wenn der Beteiligte und der Sachverständige in ihrer Beurteilung nicht übereinstimmen *(vgl BSG Beschluss vom 9.10.2024 - B 5 R 44\u002F23 BH - juris RdNr 19; BSG Beschluss vom 4.5.2020 - B 9 SB 84\u002F19 B - juris RdNr 9 mwN)*. \n\n10\\. b) Soweit der Kläger in der Ablehnung seines Antrags auf Anordnung des persönlichen Erscheinens des Sachverständigen H auch eine Verletzung des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411 Abs 3 ZPO sehen sollte, erfüllt sein Vortrag nicht die Voraussetzungen für die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels. \n\n11\\. Grundsätzlich steht es nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es einen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens laden will *(vgl auch BVerfG \u003CKammer> Beschluss vom 29.8.1995 - 2 BvR 175\u002F95 - juris RdNr 29)*. Die Ermessensentscheidung unterliegt jedoch revisionsrechtlicher Überprüfung dahin, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat *(stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 8\u002F18 B - juris RdNr 22; BSG Beschluss vom 19.4.2017 - B 13 R 339\u002F16 B - juris RdNr 7)*. \n\n12\\. Zwar wird mit § 411 Abs 3 ZPO die Befugnis des Prozessgerichts statuiert, von sich aus, \"von Amts wegen\", also ohne Anregung oder Antrag eines Beteiligten den Sachverständigen zum Termin zu laden und dort zu hören, um fehlerhafte tatsächliche Annahmen, Lücken oder Widersprüche im Gutachten in Gegenwart der Beteiligten mündlich zu erörtern und nach Möglichkeit auszuräumen *(* *BSG Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 8\u002F18 B - juris RdNr 23; BSG Beschluss vom 19.4.2017 \\- B 13 R 339\u002F16 B - juris RdNr 8, jeweils* *mwN)*. Allerdings ist ein Prozessbeteiligter nicht gehindert, ein Tätigwerden des Prozessgerichts von Amts wegen nach § 411 Abs 3 ZPO anzuregen. Diese Anregung (\"Antrag\") muss aber bestimmten Anforderungen entsprechen: Sie muss Ausführungen enthalten, aufgrund derer sich das Gericht schlüssig werden kann, ob es überhaupt Anlass hat, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zum Termin zu laden *(BSG Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 8\u002F18 B - juris RdNr 23* ; *BSG Beschluss vom 19.4.2017 - B 13 R 339\u002F16 B - juris RdNr 8)*. Hierzu ist darzulegen, welche konkreten, noch erläuterungsbedürftigen Punkte (nur) durch die mündliche Anhörung des Gutachters, ausgeräumt werden könnten. Dies hat der Kläger jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht getan. Nur dann aber hätte sich überhaupt das in § 411 Abs 3 ZPO eingeräumte Ermessen des Tatsachengerichts zur Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu einer Pflicht verdichten können. \n\n13\\. c) Falls der Kläger mit seinem Vorbringen auch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht *(§ 103 Satz 1 SGG)* geltend machen will, weil das LSG seinen Antrag, den Sachverständigen H mündlich anzuhören, übergangen habe, hat er auch einen solchen Mangel nicht anforderungsgerecht dargetan. Er hat schon keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG iVm § 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 403 ZPO bezeichnet. Es fehlt bereits die Angabe der zu begutachtenden Punkte iS des § 403 SGG. Hierzu hätte der Kläger substantiiert und präzise darlegen müssen, welche konkreten entscheidungserheblichen Punkte - ausgehend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - durch eine mündliche Anhörung von H zu seinem Gutachten vom 4.10.2024 trotz seiner bereits vorliegenden ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 9.1.2025 noch hätten geklärt werden können *(vgl hierzu BSG Beschluss vom 9.4.2025 - B 5 R 137\u002F24 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 8\u002F18 B - juris RdNr 24)*. Dies ist aber nicht geschehen. Allein die unter Bezugnahme auf frühere Schriftsätze im Berufungsverfahren gemachte pauschale Aussage des Klägers, aufgeworfene Fragen seien offen oder unbeantwortet geblieben, genügt hierfür nicht. \n\n14\\. d) Soweit der Kläger sich mit seinem Vorbringen gegen die durch den Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen wendet, denen das LSG gefolgt ist, richtet er sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts *(vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG)*. Hierauf kann jedoch gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Dass der Kläger die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen *(stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 6.1.2025 - B 5 R 105\u002F24 B - juris RdNr 11 mwN)*. \n\n15\\. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab *(* *vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG)*. \n\n16\\. 2\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.","BSG, 07.05.2026, B 5 R 143\u002F25 B","2026-07-08T22:20:03.722Z","2026-07-10T22:05:02.340Z",{"id":88,"ecli":89,"slug":90,"caseNumber":91,"courtId":5,"decisionDate":92,"fullText":93,"summary":94,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":92,"parsedAt":95,"updatedAt":96},"2412","ECLI:DE:NEURIS:KSRE196761205","ecli-de-neuris-ksre196761205","B 10 LW 2\u002F25 B","2026-04-21T00:00:00.000Z","#  BSG, 21.04.2026, B 10 LW 2\u002F25 B \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache von der beklagten landwirtschaftlichen Alterskasse die Erstattung weiterer Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte. \n\n2\\. Der 1954 geborene Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Alters gegen die Beklagte, weil er die allgemeine Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllt hat. Die Beklagte hat die Hälfte der von ihm für die Zeit vom 1.1.2017 bis zum 30.4.2020 entrichteten Beiträge iH von 4962 Euro erstattet. Das SG hat die auf die weitere Beitragserstattung in gleicher Höhe - also insgesamt alle Beiträge - gerichtete Klage abgewiesen *(Urteil vom 17.2.2025)* , das LSG die Berufung zurückgewiesen *(Urteil vom 23.10.2025)*. Der Kläger habe entsprechend der Vorgaben des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) allein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der gezahlten Beiträge. \n\n3\\. Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. \n\n4\\. II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil in ihr die allein behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt ist *(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG)*. \n\n5\\. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache *(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)* erfordert die Formulierung einer bestimmten, klar bezeichneten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird *(vgl BSG Beschluss vom 16.11.1987 - 5b BJ 118\u002F87 - SozR 1500 § 160a Nr 60, juris RdNr 3)*. Die abstrakte Rechtsfrage ist so zu formulieren, dass an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung geprüft werden können *(vgl Meßling in Krasney\u002FUdsching\u002FGroth\u002FMeßling, Handbuch des Sozialgerichtlichen Verfahrens, 8\\. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 284)*. \n\n6\\. Außerdem ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (klärungsbedürftig) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (klärungsfähig) ist *(vgl BSG Beschluss vom 16.12.1993 - 7 BAr 126\u002F93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16, juris RdNr 6 ff)*. Soweit sich dies nicht bereits aus der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit ergibt, ist darzutun, dass die angestrebte Entscheidung Bedeutung über den Einzelfall hinaus (sog Breitenwirkung) entfaltet *(vgl Senatsbeschluss vom 9.12.2025 - B 10 KR 3\u002F25 B - juris RdNr 5)*. Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen oder so gut wie unbestritten ist, wenn sie praktisch außer Zweifel steht, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist oder wenn sich für die Antwort in vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben *(zusammenfassend Senatsbeschluss vom 2.10.2015 - B 10 LW 2\u002F15 B - juris RdNr 6 mwN)* , weshalb sich die Beschwerdebegründung mit diesen Punkten substantiiert auseinandersetzen muss. \n\n7\\. Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll *(vgl BSG Beschluss vom 3.4.2017 - B 12 KR 92\u002F16 B - juris RdNr 16 mwN)*. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Norm aufgezeigt, die Sachgründe ihrer Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargetan werden *(Senatsbeschluss vom 8.4.2020 - B 10 EG 13\u002F19 B - juris RdNr 8)*. Wird eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes *(Art 3 Abs 1 GG)* geltend gemacht, muss der Kläger insbesondere darlegen, worin die für eine Gleich- bzw Ungleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale bestehen, und aufzeigen, dass der Gesetzgeber die je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschritten hat *(vgl BSG Beschluss vom 9.7.2024 - B 2 U 28\u002F23 B - juris RdNr 9 mwN)*. \n\n8\\. Schließlich hat ein Beschwerdeführer zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht *(vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8\u002F3 BK 28\u002F77 - SozR 1500 § 160a Nr 31)*. \n\n9\\. Diese Darlegungsvoraussetzungen erfüllt die Beschwerde nicht. \n\n10\\. Als von grundsätzlicher Bedeutung erachtet der Kläger die Frage, \"ob aufgrund der bestehenden einfachgesetzlichen Regelung\" nach §§ 75, 76, 117 ALG \"die Erstattung der vom Kläger entrichteten Beiträge, einschließlich gewährten Beitragszuschusses, entfällt, oder aber die genannten Bestimmungen gegen Verfassungsrecht, namentlich gegen die Eigentumsgarantie gemäß Art. GG 14 GG sowie das Gleichheitsgebot gemäß Art. GG 3 GG verstoßen und dem Kläger mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage für den Einbehalt von Leistungen durch die Beklagte die Beiträge zurück erstattet werden müssen.\" \n\n11\\. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger damit überhaupt eine aus sich heraus verständliche Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten, genau bezeichneten revisiblen Norm des Bundesrechts *(vgl § 162 SGG)* mit höherrangigem Recht formuliert hat *(vgl Senatsbeschluss vom 2.12.2025 - B 10 EG 3\u002F25 B - juris RdNr 9)* , wie es erforderlich wäre. Hinsichtlich der behaupteten Verfassungswidrigkeit von §§ 75 und 117 ALG ist nach dem in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Sachverhalt unklar, inwieweit Rechte des Klägers aus Art 14 und Art 3 GG durch die Einbeziehung in den Kreis erstattungsberechtigter Personen - wie ihn § 75 ALG definiert - verletzt sein könnten. Ebenso wenig ergeben sich Hinweise darauf, dass der Anwendungsbereich von § 117 ALG eröffnet sein könnte oder dem Kläger Beitragszuschüsse gewährt worden sind. Daher ist die von ihm formulierte Frage insoweit unverständlich. Soweit er § 76 ALG für verfassungswidrig hält, bezieht sich sein Vorbringen sinngemäß nicht auf den Erstattungsanspruch aus § 76 Abs 1 Satz 1 ALG, der ihm durch die Vorschrift zugewiesen wird. Vielmehr leitet er unmittelbar aus Art 14 und Art 3 GG einen Anspruch auf die vollständige Rückgewähr der von ihm geleisteten Beiträge ab. \n\n12\\. Hierzu gibt der Kläger jedoch selbst wieder, das BVerfG habe mit Beschluss vom 31.8.2004 *(1 BvR 945\u002F95)* die Auffassung vertreten, aus Art 14 Abs 1 GG könne grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung schon geleisteter Beiträge hergeleitet werden. Bereits vorliegende Entscheidungen des BSG *(Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 4\u002F17 R* -*SozR 4-2600 § 210 Nr 5)* oder des BVerfG *(Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 772\u002F85 ua - SozR 2200 § 1303 Nr 34)* verhielten sich zwar zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zum Schutzbereich des Eigentumsrechts, wobei ihm hier keine bestehende Rechtsposition entzogen worden sein möge. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass es Besonderheiten im Rahmen der Alterssicherung der Landwirte gebe, zB auch Kleinbetriebe und Nebenerwerbslandwirtschaften in die Versicherungspflicht einbezogen seien, sodass sich Ungerechtigkeiten und vor allem Ungleichheiten ergäben. Weder die Rechtsprechung des BVerfG noch des BSG befassten sich konkret mit den Erstattungsregelungen des ALG. \n\n13\\. Damit verfehlt die Beschwerdebegründung die Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage zur Vereinbarkeit von § 76 ALG mit Verfassungsrecht. \n\n14\\. Aus den Ausführungen in der Beschwerdebegründung ergibt sich zum einen, dass bereits Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zur Beitragserstattung aus gesetzlichen Altersvorsorgesystemen vorliegt, aus der der Kläger lediglich keine für ihn günstige Rechtsfolge abzuleiten vermag. Insoweit beruft er sich auf einen durch Art 14 GG gewährten absoluten Schutz, obschon Art 14 Abs 1 Satz 2 GG die einfachgesetzliche Ausgestaltung von Inhalt und Schranken des Eigentumsrechts ermöglicht. Damit beschränkt sich sein Vorbringen auf eine bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit. Zum anderen setzt er sich nicht damit auseinander, dass sich im Hinblick auf die verallgemeinerungsfähige Aussage des BVerfG in dem von ihm selbst erwähnten Beschluss vom 24.11.1986 *(1 BvR 772\u002F85 ua - SozR 2200 § 1303 Nr 34)* die Frage, ob der Gesetzgeber mit der Begrenzung der Erstattung auf die Hälfte der Beiträge eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung iS des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG vorgenommen hat, gar nicht stellt, wenn in keine bestehende Rechtsposition eingegriffen wird. Dass der Gesetzgeber mit § 76 Abs 1 Satz 1 ALG einen solchen Eingriff vorgenommen hat, weil etwa der Grundsatz bestünde, dass Versicherungsbeiträge bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen stets zu erstatten seien, legt der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht dar. Einer solchen Argumentation stünde im Übrigen die Einordnung des Beitragserstattungsrechts als Teil gewährender Staatstätigkeit durch das BSG entgegen *(BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 4\u002F17 R - SozR 4-2600 § 210 Nr 5 RdNr 22 f)* , die sich nicht auf die gesetzliche Rentenversicherung beschränkt. Auch damit setzt sich der Kläger nicht auseinander. \n\n15\\. Hinsichtlich der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art 3 Abs 1 GG fehlt es schon an einer ansatzweise nachvollziehbaren Vergleichsgruppenbildung, nachdem in der Beschwerdebegründung einerseits von einer Vergleichbarkeit der in das Recht der Alterssicherung der Landwirte einbezogenen Personengruppe mit in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogenen Personen ausgegangen und diese Vergleichbarkeit andererseits in Abrede gestellt wird. Letztlich versäumt der Kläger in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit § 210 Abs 3 SGB VI, nach dessen Grundsatz in Satz 1 Beiträge zwar in der Höhe erstattet werden, in der Versicherte sie getragen haben, Beiträge zB versicherungspflichtig selbstständig Tätiger aber gemäß Satz 3 nur zur Hälfte erstattet werden, obschon der Versicherte diese - vergleichbar dem Kläger - in voller Höhe selbst eingebracht hat. Letztlich verbleiben auf diese Weise der Beitragsanteil der Arbeitgeber zur Rentenversicherung oder der (hälftige) Beitrag des Vollbeitragszahlers der Solidargemeinschaft, die vor der Erstattung das Risiko einer Leistung getragen hat *(vgl Reinhardt in Reinhardt\u002FSilber, SGB VI, 5. Aufl 2021, § 210 RdNr 16)*. Dass der Gesetzgeber damit die verfassungsrechtlichen Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschritten haben könnte, legt der Kläger nicht dar. \n\n16\\. 2\\. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab *(vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG)*. \n\n17\\. 3\\. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. \n\n18\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.","BSG, 21.04.2026, B 10 LW 2\u002F25 B","2026-07-08T22:21:37.689Z","2026-07-10T22:05:22.807Z",{"id":98,"ecli":99,"slug":100,"caseNumber":101,"courtId":5,"decisionDate":102,"fullText":103,"summary":104,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":102,"parsedAt":105,"updatedAt":106},"2599","ECLI:DE:NEURIS:KSRE150700112","ecli-de-neuris-ksre150700112","B 10 ÜG 3\u002F24 R","2026-03-26T00:00:00.000Z","#  Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - vorprozessuale Rechtsanwaltskosten als materieller Nachteil - Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Anwalts für die außergerichtliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs - immaterieller Nachteil - Wiedergutmachung auf andere Weise","Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - vorprozessuale Rechtsanwaltskosten als materieller Nachteil - Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Anwalts für die außergerichtliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs - immaterieller Nachteil - Wiedergutmachung auf andere Weise","2026-07-08T22:23:40.493Z","2026-07-10T22:05:41.478Z",{"id":108,"ecli":109,"slug":110,"caseNumber":111,"courtId":5,"decisionDate":112,"fullText":113,"summary":114,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":112,"parsedAt":115,"updatedAt":116},"2636","ECLI:DE:NEURIS:KSRE132790215","ecli-de-neuris-ksre132790215","B 2 U 18\u002F23 R","2026-03-24T00:00:00.000Z","#  BSG, Urteil vom 24. März 2026 - B 2 U 18\u002F23 R \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2023 wird zurückgewiesen.\n\nKosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Streitig ist die Gewährung einer Halbwaisenrente. \n\n2\\. Der Kläger ist der Sohn des verstorbenen Versicherten, der als Sales-Manager beschäftigt war. Der Versicherte verließ am Unfalltag, dem 21.10.2021, gegen 18:30 Uhr mit seinem privaten Pkw seine Wohnung und wurde am nächsten Tag morgens leblos unter seinem Auto liegend aufgefunden. Fundort war ein Waldweg (\"J weg\") einige Meter ab von einer Spitzkurve der K (S Straße) zwischen den Ortsteilen M und S der Gemeinde M, etwa 450 m oberhalb der Abzweigung von der L (A Straße). Die Staatsanwaltschaft nahm an, der Versicherte sei beim Versuch ums Leben gekommen, sein während der Verrichtung der Notdurft ins Rollen geratenes Fahrzeug aufzuhalten. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Hinterbliebenenleistungen ab. Es stehe nicht fest, ob der Versicherte sich auf einem versicherten Weg zu einem Geschäftsessen im Landgasthof \"K\" befunden habe *(Bescheid vom 1.2.2022; Widerspruchsbescheid vom 19.5.2022).*\n\n3\\. Anders als das SG *(Urteil vom 17.2.2023)* hat das LSG die Klage abgewiesen. Auch unter der Annahme von Beweiserleichterungen habe nicht festgestellt werden können, dass der Versicherte einen Arbeitsunfall erlitten habe. Den zur Gaststätte führenden Weg habe der Versicherte durch Abbiegen in den Waldweg für eine private Verrichtung unterbrochen. Mit dem während der Unterbrechung ins Rollen gekommenen Fahrzeug habe sich keine besondere betriebliche Gefahr verwirklicht *(Urteil vom 25.9.2023)*. \n\n4\\. Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII. Das LSG habe verkannt, dass die Unterbrechung des Versicherungsschutzes durch den Versuch, das rollende Fahrzeug aufzuhalten, beendet worden sei. Zudem habe sich eine betriebliche Gefahr verwirklicht, da das Fahrzeug im Rahmen einer Dienstreise eingesetzt worden sei. \n\n5\\. \n\nDer Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2023 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2023 zurückzuweisen.\n\n6\\. \n\nDie Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.\n\n7\\. Die Entscheidung des LSG sei im Ergebnis hinsichtlich des fehlenden Versicherungsschutzes zutreffend. Zu beanstanden sei aber eine fehlerhafte Gewichtung im Rahmen der Abwägung durch das LSG, das rechtsirrig ein Überwiegen der für einen versicherten Weg sprechenden Umstände angenommen habe. Die Beklagte rügt insoweit eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG aufgrund unzutreffender sowie verfahrensfehlerhaft getroffener tatsächlicher Feststellungen. \n\n8\\. Das Verfahren der Mutter des Klägers auf Gewährung von Witwenrente ist erfolglos geblieben *(Senatsbeschluss vom 26.3.2024 - B 2 U 8\u002F24 B)*. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet *(§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG)*. Das LSG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, weil der Tod seines Vaters nicht auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist. Weder lag ein Wegeunfall vor, weil der Versicherungsschutz durch Unterbrechung entfallen war, noch lag mangels Verwirklichung einer besonderen betrieblichen Gefährdung ein Dienstreiseunfall vor. \n\n10\\. 1\\. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die vorinstanzlichen Urteile sowie der Bescheid vom 1.2.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.5.2022 *(§ 95 SGG)*. Der Kläger verfolgt die Aufhebung des Berufungsurteils und die Bestätigung der durch das SG ausgesprochenen Verurteilung der Beklagten als statthaftes Klagebegehren. Die ursprünglich auf Aufhebung der belastenden Verwaltungsakte und Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Hinterbliebenenleistungen gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage *(§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1, Abs 4, § 56 SGG)* ist hierfür die richtige Klageart. \n\n11\\. 2\\. Gemäß § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und Satz 2 SGB VII haben Hinterbliebene von Versicherten Anspruch auf Hinterbliebenenrenten, wenn der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Versicherungsfälle nach § 7 Abs 1 SGB VII sind ua Arbeitsunfälle. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen *(§ 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII)*. Ein Arbeitsunfall setzt mithin voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher Zusammenhang), was grundsätzlich anhand der objektivierten Handlungstendenz des Verletzten und ggf mithilfe weiterer Kriterien zu geschehen hat. Die Verrichtung muss zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt (Unfallkausalität) und dadurch einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben *(haftungsbegründende Kausalität; stRspr;* *vgl BSG Urteile vom 24.9.2025 - B 2 U 11\u002F23 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, juris RdNr 11 mwN und vom 17.6.2025 - B 2 U 6\u002F23 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2700 § 2 Nr 69 vorgesehen, juris RdNr 9 mwN)*. \n\n12\\. § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII bezieht das Zurücklegen von Wegen nach und von dem Ort der nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII versicherten Tätigkeit in den Unfallversicherungsschutz ein. Dabei kennzeichnet die Formulierung \"des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges\" in § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII den sachlichen Zusammenhang zwischen der eigentlich versicherten Haupttätigkeit, die nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII unter Versicherungsschutz steht, und denjenigen Wegen, die der Haupttätigkeit vorausgehen oder sich ihr anschließen. Der Wegeunfallversicherungsschutz nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII setzt mithin voraus, dass die versicherte Haupttätigkeit und das Zurücklegen des Wegs miteinander verknüpft sind, was der Fall ist, solange und soweit der Weg mit der Aufnahme oder der Beendigung der Haupttätigkeit bei wertender Betrachtung verbunden ist *(vgl BSG Urteil vom 26.9.2024 - B 2 U 15\u002F22 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 87 RdNr 12 mwN)*. \n\n13\\. Der unmittelbare Weg zum Ort der Tätigkeit ist zunächst dadurch gekennzeichnet, dass er zum Ziel den Ort hat, an dem die nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherte Person ihre den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit tatsächlich verrichtet, also im Regelfall die Betriebsstätte des Beschäftigungsunternehmens. Der Ort der Tätigkeit kann aber je nach den Umständen des Einzelfalls auch außerhalb der Betriebsstätte liegen, nämlich dann, wenn etwa eine betriebsdienliche Verrichtung an einem außerhalb der Betriebsstätte liegenden Ort (Baustelle, auswärtige Unterrichtsveranstaltung, Haushalt eines Kunden) ausgeführt wird. Dann ist diese Stätte des tatsächlichen Arbeitseinsatzes Ort der Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 bis 4 SGB VII *(vgl bereits BSG Urteil vom 8.7.1980 - 2 RU 17\u002F79 - juris RdNr 23)*. \n\n14\\. Dabei ist der Versicherte nicht nur auf dem direkten, dh auf dem entfernungsmäßig kürzesten Weg von und zu dem Ort der Tätigkeit geschützt. Das Kriterium der Unmittelbarkeit gewährt dem Versicherten bei der Routenwahl breite Spielräume, die individuellen Überlegungen, Vorlieben und Gewohnheiten Raum lassen *(vgl BSG Urteile vom 28.6.2022 - B 2 U 16\u002F20 R - BSGE 134, 203 = SozR 4-2700 § 8 Nr 82, RdNr 15, vom 31.8.2017 - B 2 U 2\u002F16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 61 RdNr 23 und grundlegend vom 28.4.1976 - 2\u002F8 RU 10\u002F76 - juris RdNr 17 f)*. Es kann somit mehrere versicherte Wege geben, sodass nicht nur der jeweils kürzeste, schnellste oder optimale Weg geschützt ist *(vgl BSG Urteile vom 10.8.2021 - B 2 U 2\u002F20 R - juris RdNr 17 ff, vom 30.1.2020 - B 2 U 2\u002F18 R - BSGE 130, 1 = SozR 4-2700 § 8 Nr 70, RdNr 25 ff und - B 2 U 20\u002F18 R \\- SozR 4-2700 § 8 Nr 74 RdNr 14 ff; zu den sog Abwegen vgl BSG Urteil vom 20.12.2016 \\- B 2 U 16\u002F15 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 60 RdNr 17)*. Ist die eingeschlagene Route länger als die kürzeste oder schnellste Strecke, stellt dies den Versicherungsschutz nur in Frage, wenn für die Wahl andere Gründe wesentlich waren als die Absicht, den Zielort zu erreichen *(vgl BSG Urteil vom 28.4.1976 - 2\u002F8 RU 10\u002F76 -* *juris RdNr 17).*\n\n15\\. Der innere Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und dem zurückgelegten Weg nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII wird anhand der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten beurteilt. Maßstab hierfür ist die subjektive Sicht des Versicherten, die in den objektiven Gegebenheiten eine Stütze finden muss *(vgl BSG Urteile vom 28.6.2022 - B 2 U 16\u002F20 R - BSGE 134, 203 = SozR 4-2700 § 8 Nr 82, RdNr 13, vom 31.8.2017 - B 2 U 11\u002F16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62 RdNr 13, vom 24.6.2003 \\- B 2 U 40\u002F02 R - juris RdNr 13 und vom 11.9.2001 - B 2 U 34\u002F00 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 9 S 32 f)*. Die dieser Wertentscheidung zugrunde liegenden Tatsachen sind im Vollbeweis festzustellen und im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung zu bewerten *(§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG)*. Die Prüfung erfordert eine Gesamtabwägung aller für und gegen einen versicherten Weg sprechenden Indizien; die tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar, ob sie das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen widerspricht *(stRspr; vgl BSG Urteile vom 2.4.2009 - B 2 U 7\u002F08 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3101 Nr 3 RdNr 24, vom 31.5.2005 - B 2 U 12\u002F04 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr 2108 Nr 2, juris RdNr 18, vom 29.9.1992 - 2 RU 44\u002F91 - SozR 3-2200 § 539 Nr 19, juris RdNr 25; jeweils mwN)* oder an Abwägungsfehlern (Abwägungsausfall, -defizit oder -fehleinschätzung) leidet *(BSG Urteil vom 6.10.2020 - B 2 U 9\u002F19 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 27 RdNr 27 mit Verweis auf BSG Urteil vom 27.11.2018 - B 2 U 8\u002F17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 67 RdNr 14 mwN)*. \n\n16\\. 3\\. Hieran gemessen ist das LSG unter Auswertung und nach Abwägung zahlreicher Indizien und Beweismittel unter Anwendung von Beweiserleichterungen zu der Überzeugung gekommen *(§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG)* , dass der Vater des Klägers am Abend des 21.10.2021 auf einem nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Weg zwischen seinem Wohnort und dem späteren Auffindeort am J weg nahe M unterwegs war. Die Annahme des inneren Zusammenhangs ist nicht zu beanstanden, soweit das LSG nach Abwägung in beide Richtungen weisender Umstände zu dem Ergebnis kommt, dass der Vater des Klägers auf einem versicherten Weg war. Dies lässt keine Überschreitung der Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung erkennen *(§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG;* *vgl BSG Urteil vom 6.10.2020 - B 2 U 9\u002F19 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 27 RdNr 26 mwN)*. Dass auch eine andere Würdigung der Beweise möglich und ein anderes Ergebnis vertretbar gewesen wären *(so LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 14.12.2023 - L 6 U 1484\u002F23)* , ist Ausdruck der freien Beweiswürdigung. \n\n17\\. 4\\. Der Versicherte unterbrach diesen Weg indes, was zum Verlust des Versicherungsschutzes führte. Wird der versicherte Weg durch eine eigenwirtschaftliche Verrichtung mehr als geringfügig unterbrochen, entfällt die für den Versicherungsschutz erforderliche betriebliche Handlungstendenz bis zur tatsächlichen Wiederaufnahme des Wegs. Eine solche Unterbrechung beginnt mit jedem Verhalten, mit dem nach außen erkennbar die Handlungstendenz, das versicherte Ziel zu erreichen, zugunsten persönlicher Zwecke aufgegeben wird *(vgl BSG Urteil vom 9.12.2003 - B 2 U 23\u002F03 R - BSGE 91, 293 = SozR 4-2700 § 8 Nr 3, RdNr 14 f; vgl auch BSG Urteil vom 31.8.2017 - B 2 U 11\u002F16 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 62 RdNr 14 f).* Der sachliche Zusammenhang besteht nicht mehr, soweit und solange der Versicherte auf einem versicherten Weg eine anderen Zwecken dienende, mehr als nur geringfügige Verrichtung einschiebt *(BSG Urteil vom 27.6.2024 - B 2 U 8\u002F22 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 86 RdNr 15)*. Entscheidend ist hierbei, welche konkrete Verrichtung mit welcher Zielrichtung im Moment des Unfalls ausgeübt wurde. Die hiernach maßgebende subjektive Handlungstendenz als von den Tatsachengerichten festzustellende innere Tatsache muss sich im äußeren Verhalten des Versicherten widerspiegeln, wie es objektiv beobachtbar ist *(vgl BSG Urteile vom 27.11.2018 - B 2 U 8\u002F17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 67 RdNr 13 und vom 12.12.2006 - B 2 U 28\u002F05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 20 RdNr 22; zur lediglich geringfügigen unschädlichen Unterbrechung BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 16\u002F14 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 58 RdNr 25 f).*\n\n18\\. Die tatrichterlichen, nach § 163 Halbsatz 1 SGG bindenden Feststellungen des LSG zur objektivierten Handlungstendenz, wonach der Vater des Klägers den versicherten Weg unterbrach, als er zur Verrichtung der Notdurft in das Waldstück am J weg abbog, sind hiernach nicht zu beanstanden. Das Verrichten der Notdurft selbst gehört zu den privatnützigen Verrichtungen, ohne die eine ordnungsgemäße Arbeitstätigkeit zwar nicht möglich ist, die aber grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind *(vgl bereits BSG Urteil vom 6.12.1989 - 2 RU 5\u002F89 - SozR 2200 § 548 Nr 97 S 274 = juris RdNr 13)*. \n\n19\\. Die Unterbrechung des Versicherungsschutzes dauerte noch fort, als der Versicherte verunglückte. Der Versicherungsschutz setzt erst wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist *(vgl BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 2 U 16\u002F20 R - BSGE 134, 203 = SozR 4-2700 § 8 Nr 82, RdNr 23 mwN)*. Die Unterbrechung wäre erst dann wieder zu Ende gewesen, wenn er erneut auf der S Straße in Richtung zu seinem Fahrtziel unterwegs gewesen wäre. Der Versicherte war indes noch nicht auf diesen Weg zurückgekehrt. \n\n20\\. 5\\. Die Unterbrechung wurde auch nicht dadurch beendet, dass der Versicherte versuchte, das rollende Fahrzeug aufzuhalten, selbst wenn dies zu dem Zweck geschehen wäre, danach den versicherten Weg wieder aufzunehmen. Eine auf das Zurücklegen des versicherten Wegs gerichtete Handlungstendenz vermag den Versicherungsschutz regelhaft nur zu begründen, wenn der Versicherte sich auf dem versicherten Weg befindet und eine Handlung vornehmen muss im Interesse der versicherten Wegetätigkeit. Das BSG hat dies für Fallgestaltungen bejaht, in denen Störungen an dem Fahrzeug selbst zu einer Unterbrechung des versicherten Wegs durch Aussteigen zwingen *(vgl BSG Urteile vom 4.9.2007 - B 2 U 24\u002F06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 18 und bereits vom 28.6.1988 - 2 RU 14\u002F88 - juris RdNr 16)*. Demgegenüber nicht versichert sind allgemeine Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines Pkw im Sinn von Vorbereitungshandlungen wie Tanken, Inspektionen oder (planbaren) Reparaturen *(BSG Urteil vom 28.4.2004 - B 2 U 26\u002F03 R -* So *zR 4-2700 § 8 Nr 5 RdNr 9 = juris RdNr 16 mwN)*. \n\n21\\. Der Vater des Klägers war nach den Feststellungen des LSG *(§ 163 SGG)* zur Verrichtung einer privatnützigen, eigenwirtschaftlichen Tätigkeit in den J weg eingebogen und aus seinem Pkw ausgestiegen. Das wegrollende Fahrzeug hat die Unterbrechung insoweit nicht ausgelöst. Der Versicherungsschutz war vielmehr bereits unterbrochen, als der Pkw wegzurollen drohte. Eine während einer solchen Unterbrechung eintretende Störung am Fahrzeug - hier das Wegrollen mit der Gefahr einer Beschädigung - ist der eigenwirtschaftlich veranlassten Unterbrechung zuzurechnen, zumal sie ohne diese Unterbrechung nicht eingetreten wäre. Vor diesem Hintergrund bestand auf Grund der vorherigen Unterbrechung des versicherten Wegs durch das Abbiegen auf den Waldweg und das Aussteigen zum privaten Zweck der Verrichtung der Notdurft auch in dem Zeitpunkt kein Versicherungsschutz, als der Versicherte versuchte, den wegrollenden privaten Wagen zu sichern und dabei tödlich verunglückte. \n\n22\\. 6\\. Durch das rollende Fahrzeug hat sich keine vom inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit losgelöste betriebliche Gefahr verwirklicht. Beschäftigte sind zwar gegen Gefahren aus dem Bereich ihres Arbeitsplatzes versichert, wenn sie sich im Wesentlichen wegen der versicherten Beschäftigung dort aufhalten und sich eine spezifische Gefahr \\- rechtlich wesentlich - verwirklicht, der sie durch die Eingliederung in den Betrieb ausgesetzt sind *(vgl BSG Urteil vom 18.3.2008 - B 2 U 13\u002F07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 26 RdNr 14 mwN)*. Selbst wenn man das private Fahrzeug des Versicherten, das dieser zum Erreichen des geschäftlichen Treffens nutzte, der betrieblichen Sphäre zurechnen wollte, hat dieses Fahrzeug den Versicherten während der privatnützigen Verrichtung der Notdurft überrollt, ohne dass sich in dieser Unfallsituation eine betriebliche Gefahr verwirklichte. Die eigentliche Gefahrenlage durch das sich in Bewegung setzende Fahrzeug entstand vielmehr erst nach einer zeitlichen Zäsur, indem der Versicherte - den bindenden Feststellungen des LSG zufolge - hierauf reagierte und versuchte, das nicht gesicherte Fahrzeug auf dem abschüssigen Waldweg aufzuhalten. Entscheidend für das Unfallgeschehen ist demnach nicht wesentlich eine betriebliche Gefahr, sondern eine eigenmotivierte Reaktion hierauf. Die weitergehenden hypothetischen Erwägungen des LSG zu denkbaren Schadensverläufen nach menschlichem Ermessen ersetzen nicht die weitergehenden Feststellungen, inwieweit diese Handlung lediglich dem Eigenschutz, dem Schutz des privaten Pkw oder aber dem Erhalt der Betriebsbereitschaft und Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugs zur Fortsetzung des Wegs dienten. Deren Nichterweislichkeit geht zu Lasten des Klägers, der hierauf einen Anspruch auf Halbwaisenrente zu stützen sucht. \n\n23\\. 7\\. Im Ergebnis nichts anderes gilt, falls der zurückgelegte Weg als Betriebsweg einzustufen wäre *(§ 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII)*. Ein Betriebsweg *(Dienstweg oder Dienstreise; vgl BSG Urteil vom 5.7.2016 - B 2 U 5\u002F15 R - BSGE 122, 1 = SozR 4-2700 § 2 Nr 35, RdNr 20 f)* unterscheidet sich von anderen Wegen dadurch, dass er im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und nicht - wie Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII - der versicherten Tätigkeit lediglich vorausgeht oder sich ihr anschließt *(zB BSG Urteil vom 27.6.2024 - B 2 U 8\u002F22 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 86 RdNr 19 mwN)*. Ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln. Maßgebender Zurechnungsgesichtspunkt ist auch hier die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird *(vgl BSG Urteile vom 26.9.2024 - B 2 U 15\u002F22 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 87 RdNr 19, vom 30.3.2023 - B 2 U 1\u002F21 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 62 RdNr 37, vom 8.12.2022 - B 2 U 14\u002F20 R - BSGE 135, 155 = SozR 4-2700 § 2 Nr 60, RdNr 39 und vom 27.11.2018 - B 2 U 7\u002F17 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 66 RdNr 16)*. \n\n24\\. Eine während der Unterbrechung einer Dienstreise eintretende Gefahrenlage - wie das Wegrollen eines Fahrzeugs - und die Verwirklichung des damit verbundenen Unfallrisikos ist der unversicherten eigenwirtschaftlichen Sphäre zuzurechnen. Auch bei Wegen im unmittelbaren Betriebsinteresse sind anhand der Handlungstendenz diejenigen Verrichtungen, die in einem wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen, von grundsätzlich unversicherten Tätigkeiten abzugrenzen. Für Dienstreisende gilt zwar ein weitergehender Versicherungsschutz, wenn sie aufgrund der besonderen Umstände der Dienstreise auch bei privaten Verrichtungen einer spezifischen Gefährdung ausgesetzt sind *(vgl BSG Urteil vom 18.3.2008 - B 2 U 13\u002F07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 26 RdNr 14 mwN; Keller in Hauck\u002FNoftz, SGB VII, Stand Dezember 2025, § 8 RdNr 83; Wagner in Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl 2022, § 8 RdNr 98 mwN, Stand 18.3.2026)*. Versicherungsschutz kann danach ausnahmsweise auch bei eigenwirtschaftlichen Verrichtungen bestehen, wenn sich eine besondere, durch die dienstliche Situation bedingte Gefährdung verwirklicht *(vgl bereits BSG Urteil vom 30.1.1975 - 2 RU 261\u002F73 - BSGE 39, 108, 112 = SozR 2200 § 548 Nr 6 S 12 = juris RdNr 24)*. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes hat indes Ausnahmecharakter *(vgl grundlegend BSG Urteil vom 13.2.1975 - 8 RU 86\u002F74 - BSGE 39, 180 = SozR 2200 § 548 Nr 7 S 14 = juris RdNr 14). S* ie ist nur gerechtfertigt, soweit sich die aus der Dienstreise erwachsenden Unfallgefahren nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jedermann auch in seinem gewohnten Lebensumfeld ausgesetzt ist. Demgemäß bedarf es in solchen Fällen einer besonderen, vom Üblichen abweichenden Gefahrensituation, der sich der Betreffende nicht entziehen kann *(vgl BSG Urteil vom 18.3.2008 aaO RdNr 15).*\n\n25\\. Ob die besondere Gefährdung bei Dienstreisen stets nach anderen Regeln zu beurteilen ist als bei Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls war der Versicherte vorliegend nicht durch die Umstände einer Dienstreise einer besonderen Gefährdung ausgesetzt. Der Versuch, ein wegrollendes Fahrzeug aufzuhalten, ist in diesem Sinn keine mit einer Dienstreise zwangsläufig verbundene Gefährdung. \n\n26\\. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.","BSG, Urteil vom 24. März 2026 - B 2 U 18\u002F23 R","2026-07-08T22:24:12.031Z","2026-07-10T22:05:44.996Z",{"id":118,"ecli":119,"slug":120,"caseNumber":121,"courtId":5,"decisionDate":122,"fullText":123,"summary":124,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":122,"parsedAt":125,"updatedAt":126},"2752","ECLI:DE:NEURIS:KSRE162750127","ecli-de-neuris-ksre162750127","B 4 AS 24\u002F24 R","2026-03-12T00:00:00.000Z","#  Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - selbständige Tätigkeit \\- Bewilligungszeitraum - Antragsrücknahme - Verzicht - Wirksamkeit \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16\\. Juli 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Juli bis Oktober 2019 durch eine abschließende Entscheidung des beklagten Jobcenters. \n\n2\\. Der Beklagte bewilligte dem selbständig tätigen Kläger (und weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft) aufgrund eines Antrages vom 17.7.2019 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Juli bis Dezember 2019 *(Bescheid vom 30.10.2019 und Änderungsbescheid vom 4.11.2019)*. \n\n3\\. Nachdem der Beklagte den Kläger aufgefordert hatte, eine \"geminderte Altersrente\" zu beantragen *(Schreiben vom 13.11.2019)* , beantragte dieser die \"Beendigung der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01.11.2019\" *(Schreiben vom 18.11.2019)*. Da er mit der Aufforderung zur Beantragung einer Rente nicht einverstanden sei, benötige er keine weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die für November 2019 bereits ausgezahlten Leistungen zahlte der Kläger an den Beklagten zurück. \n\n4\\. Der Beklagte forderte den Kläger sodann wiederholt zur Mitwirkung auf. Zunächst forderte er den Kläger auf, die \"Anlage EKS abschließend Juli - November 19\" vorzulegen *(Schreiben vom 20.11.2019)* , später für den Zeitraum Juli bis Dezember 2019 *(Schreiben vom 12.3.2020, 19.3.2020 und 8.4.2020)*. Schließlich forderte der Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf die vorläufige Bewilligung für Juli bis Dezember 2019 auf, die \"Anlage EKS mit abschließenden Angaben\" vorzulegen, und wies darauf hin, dass, sollte der Kläger dieser Aufforderung bis zum 29.10.2020 nicht nachkommen und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreichen, festgestellt werden müsse, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe *(Schreiben vom 12.10.2020)*. Hieran erinnerte der Beklagte und forderte zur Vorlage der Anlage EKS mit abschließenden Angaben unter Fristsetzung bis zum 20.11.2020 auf *(Schreiben vom 4.11.2020)*. \n\n5\\. Der Kläger legte - unter Hinweis auf seinen \"Verzicht\" ab November 2019 - Unterlagen über seine selbständige Tätigkeit nur für Juli bis Oktober 2019 vor. \n\n6\\. Sodann stellte der Beklagte fest, dass für Juli bis Dezember 2019 ein Leistungsanspruch nicht bestand *(Bescheid vom 24.11.2020)*. Der Kläger sei auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, für den Leistungen vorläufig bewilligt worden seien, verpflichtet, die zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen. Trotz entsprechender Aufforderung habe der Kläger die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht. Daher sei festzustellen, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg *(Widerspruchsbescheid vom 10.12.2020)*. \n\n7\\. Das SG hat die auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage, eine neue abschließende Festsetzung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu treffen, abgewiesen *(Urteil vom 3.2.2023)*. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen *(Urteil vom 16.7.2024)*. \n\n8\\. Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision des Klägers. Er rügt eine Verletzung des § 46 Abs 1 SGB I. Er habe wirksam auf Leistungen ab November 2019 verzichtet. \n\n9\\. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,  \ndas Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Juli 2024, das Urteil des Sozialgerichts München vom 3. Februar 2023 sowie den Bescheid des Beklagten vom 24. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für Juli bis Oktober 2019 abschließend höheres Arbeitslosengeld II als vorläufig bewilligt zu gewähren. \n\n10\\. Der Beklagte beantragt,  \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n11\\. Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n12\\. A. Der Senat konnte in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten des Klägers entscheiden, da dieser ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden war. In der Mitteilung des Prozessbevollmächtigten, dass er den Termin nicht wahrnehmen werde, und in der Bitte, eine \"neue Terminierung\" mit seinem Büro abzustimmen, lag auch kein Verlegungsantrag. Der Prozessbevollmächtigte wurde bereits vor dem Termin schriftlich darauf hingewiesen, dass der Termin stattfinden wird. \n\n13\\. Die noch zulässige Revision des Klägers *(vgl zu den Anforderungen an die Revisionsbegründung BSG vom 13.6.2018 - GS 1\u002F17 - BSGE 127, 133 = SozR 4-1500 § 164 Nr 9, RdNr 33 ff)* ist unbegründet und daher zurückzuweisen *(§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG)*. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Der Beklagte war zu der Feststellung, dass für Juli bis Dezember 2019 ein Leistungsanspruch nicht bestand, berechtigt. \n\n14\\. 1\\. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des Beklagten vom 24.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2020 *(§ 95 SGG)* , soweit diese den Kläger selbst und nicht die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betreffen, denn nur jener hat Klage erhoben. Mit diesen Bescheiden hat der Beklagte festgestellt, dass für Juli 2019 bis Dezember 2019 kein Leistungsanspruch bestand. \n\n15\\. 2\\. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. \n\n16\\. a) Die bei sachgerechter Auslegung auf ein Grundurteil *(§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG)* gerichtete Klage ist statthaft als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage *(§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 iVm § 56 SGG)* , da die Klage auf die Abänderung der abschließenden Entscheidung gerichtet ist, Leistungen abschließend in geringerer Höhe als vorläufig bewilligt festgestellt worden sind und der Kläger die Gewährung höherer (als vorläufig bewilligter) Leistungen verlangt *(vgl BSG vom 11.11.2021 - B 14 AS 41\u002F20 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 14 RdNr 11)*. Dass es dem Kläger um höhere Leistungen als vorläufig bewilligt geht, ergibt sich \\- nach den Feststellungen des LSG - aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen, nach denen der Kläger zumindest von Juli bis Oktober 2019 aus seiner selbständigen Tätigkeit Gewinn nicht bzw nicht in der im Rahmen der vorläufigen Bewilligung berücksichtigten Höhe erzielte. Dem Vorbringen des Klägers ist weiter zu entnehmen, dass er Leistungen nach dem SGB II nur für Juli 2019 bis Oktober 2019 begehrt. Leistungen für November und Dezember 2019 begehrt er gerade nicht. Eine solche Beschränkung des prozessualen Antrags auf bestimmte Monate des Bewilligungszeitraums ist zulässig *(vgl BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 9\u002F20 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 88 RdNr 14 mwN)*. \n\n17\\. b) Die Klage ist aber unbegründet. Der Beklagte war zu der in den angegriffenen Bescheiden getroffenen Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand, berechtigt und verpflichtet. \n\n18\\. aa) Gemäß § 41a Abs 3 SGB II *(idF des 9. SGB II-ÄndG vom 26.7.2016, BGBl I 1824)* entscheiden die Leistungsträger abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt *(Satz 1)*. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a SGB I gelten entsprechend *(Satz 2)*. Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- bzw Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden *(Satz 3)*. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand *(Satz 4)*. \n\n19\\. bb) Diese Voraussetzungen für die abschließende Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand, liegen vor. \n\n20\\. (1) Der Beklagte, der gemäß § 44b Abs 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II die Aufgaben der Leistungsträger wahrnimmt, war gemäß § 41a Abs 3 Satz 1 SGB II berechtigt und verpflichtet, abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch des Klägers zu entscheiden, da die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht *(dazu sogleich)*. Auf den Umstand, dass der Kläger mit Schreiben vom 10.1.2020 sinngemäß eine abschließende Entscheidung beantragt hat, kommt es daher nicht an. \n\n21\\. (2) Der Beklagte war gemäß § 41a Abs 3 Satz 2 SGB II iVm § 60 Abs 1, § 65 Abs 1 SGB I berechtigt, die Vorlage der Anlage EKS mit abschließenden Angaben für Juli bis Dezember 2019 zu verlangen. Dass sich das Verlangen auf diesen Zeitraum bezieht, ergibt sich aus der Bezugnahme auf den Zeitraum, für den vorläufig Leistungen bewilligt worden waren, und aus den vorherigen Schreiben vom 12.3.2020, 19.3.2020 und 8.4.2020. Bei den angeforderten Unterlagen und Angaben handelt es sich um Daten und Unterlagen, die allein die Sphäre des Klägers betreffen, so dass dem Beklagten keine anderen, jedenfalls keine mit geringerem Aufwand verbundenen Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung standen *(vgl zu diesem Maßstab BSG vom 29.11.2022 - B 4 AS 64\u002F21 R - BSGE 135, 134 = SozR 4-4200 § 41a Nr 7, RdNr 18)*. Diese Mitwirkungsobliegenheiten bestehen, um dem Jobcenter eine abschließende Entscheidung zu ermöglichen *(vgl BSG vom 13.12.2023 - B 7 AS 24\u002F22 R - BSGE 137, 200 = SozR 4-4200 § 41a Nr 9, RdNr 33)*. \n\n22\\. Die Angaben für Juli bis Dezember 2019 sind erforderlich, damit der Beklagte prüfen kann, ob und ggf in welchem Umfang der Kläger hilfebedürftig und damit leistungsberechtigt ist *(§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 SGB II)*. Bei der Berechnung des - vorliegend in Betracht kommenden - Einkommens aus selbständiger Tätigkeit ist gemäß § 3 Abs 4 Satz 1 Alg II-Verordnung in der hier anzuwendenden, vom 1.8.2016 bis 29.2.2020 geltenden Fassung für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt *(zur Vereinbarkeit der gleichmäßigen Einkommensaufteilung mit der Ermächtigung des § 13 Abs 1 Nr 1 SGB II und mit Verfassungsrecht BSG vom 22.8.2013 - B 14 AS 1\u002F13 R \\- BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr 64, RdNr 33 ff)*. Abweichend davon ist, wenn eine selbständige Tätigkeit nur während eines Teils des Bewilligungszeitraumes ausgeübt wird, das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen *(§ 3 Abs 1 Satz 3 Alg II-Verordnung)*. In diesem Fall gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in § 3 Abs 1 Satz 3 Alg II-Verordnung genannten Zeitraum fallenden Monaten entspricht *(§ 3 Abs 4 Satz 2 Alg II-Verordnung)*. § 3 Abs 1 Satz 3 Alg II-Verordnung und in der Folge § 3 Abs 4 Satz 2 Alg II-Verordnung sind hier indes nicht anwendbar, da der Kläger nach den Feststellungen des LSG während des gesamten Bewilligungszeitraumes seiner selbständigen Tätigkeit nachging. Darauf, ob auch in jedem Monat Einkommen aus dieser Tätigkeit erzielt wurde, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. \n\n23\\. Der Bewilligungszeitraum umfasste vorliegend die Monate Juli bis Dezember 2019. Dies ergibt sich jedenfalls aus dem Bescheid über die vorläufige Bewilligung vom 30.10.2019, in dem in Übereinstimmung mit § 41 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB II ein Bewilligungszeitraum von sechs Monaten zugrunde gelegt wurde. \n\n24\\. Da die Durchschnittsberechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit jedenfalls aufgrund § 3 Abs 4 Satz 1 Alg II-Verordnung zu erfolgen hat, kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob (auch) § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II in der vom 1.8.2016 bis 31.3.2021 geltenden Fassung (aF), wonach bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen ist, Anwendung findet oder ob die Voraussetzungen des § 41a Abs 4 Satz 2 SGB II aF für eine Ausnahme von der Bildung eines Durchschnittseinkommens nach § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II aF vorliegen *(vgl Hengelhaupt in Hauck\u002FNoftz, SGB II, § 41a RdNr 399 mwN, Stand Juli 2023)*. § 41a Abs 4 Satz 2 SGB II aF setzt eine Berechnung des monatlichen Anspruchs nach den allgemeinen Regelungen voraus *(vgl BSG vom 18.5.2022 - B 7\u002F14 AS 9\u002F21 R - SozR 4-4200 § 41a Nr 5 RdNr 22 zu § 41a Abs 4 Satz 2 Nr 2 SGB II aF)*. Die Ausnahmetatbestände des § 41a Abs 4 Satz 2 SGB II aF beseitigen - schon nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung - lediglich die Rechtsfolge des § 41a Abs 4 Satz 1 SGB II aF, dispensieren aber nicht von der Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Einkommensberücksichtigung. \n\n25\\. (3) Der Beklagte hat den Kläger auch hinreichend iS des § 41a Abs 3 Satz 3 SGB II über die Rechtsfolgen mangelhafter Mitwirkung belehrt. Eine vorherige schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen ist stets und nicht lediglich in den Fällen, in denen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihren Auskunfts- oder Nachweispflichten nicht fristgemäß nachgekommen sind, erforderlich *(BSG vom 29.11.2022 - B 4 AS 64\u002F21 R - BSGE 135, 134 = SozR 4-4200 § 41a Nr 7, RdNr 19 - auch zum Folgenden)*. Diese Belehrungspflicht ersetzt als speziellere Regelung die allgemeine Anhörungspflicht nach § 24 Abs 1 SGB X. Die Belehrung muss die notwendige Bestimmtheit aufweisen, damit der zur Mitwirkung Aufgeforderte eindeutig erkennen kann, was ihm bei Unterlassung der Mitwirkung droht. Daher darf sich der Hinweis nicht auf eine allgemeine Belehrung oder Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken, sondern muss unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt. \n\n26\\. Die dem Kläger mit Aufforderungsschreiben vom 12.10.2020 erteilte Rechtsfolgenbelehrung genügte diesen Anforderungen. Denn in ihr wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte feststellen müsse, dass kein Leistungsanspruch bestand, wenn der Kläger seiner Nachweis- und Auskunftspflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt und die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig einreicht. \n\n27\\. (4) Schließlich hat der Kläger nach den Feststellungen des LSG die angeforderten Unterlagen bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens nicht vollständig vorgelegt. \n\n28\\. cc) Der Obliegenheit zur Vorlage der Anlage EKS mit abschließenden Angaben für Juli bis Dezember 2019 steht nicht entgegen, dass der Kläger inzwischen für November und Dezember 2019 - nicht nur prozessual, sondern auch materiell - keine Leistungen mehr beansprucht. Dabei kann der Senat - wie schon das Berufungsgericht - offenlassen, ob es sich bei der Erklärung des Klägers vom 18.11.2019 um eine teilweise Rücknahme seines Leistungsantrages *(dazu (1))* oder einen davon zu unterscheidenden Verzicht *(§ 46 Abs 1 SGB I)* handelt *(dazu (2))* , weil weder eine wirksame (teilweise) Antragsrücknahme noch ein wirksamer Verzicht bewirken, dass sich der Bewilligungszeitraum, auf den das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu verteilen ist, verändert *(dazu (3)).*\n\n29\\. (1) Die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II setzt gemäß § 37 Abs 1 Satz 1 SGB II einen Antrag desjenigen voraus, der Leistungen begehrt *(vgl nur BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 51\u002F18 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 9 RdNr 25)*. Dieses Antragserfordernis ist verfahrensrechtlicher Ausdruck des dem SGB II zugrundeliegenden Prinzips der Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten *(vgl § 1 Abs 2 Satz 1, § 2 Abs 2 SGB II)* und verfassungsrechtlich unbedenklich. Zugleich wirkt das Antragserfordernis der Gewährung aufgedrängter Leistungen entgegen *(BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 22\u002F14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 71 RdNr 22; zum Sozialhilferecht* *BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 20\u002F18 R - SozR 4-3500 § 18 Nr 5 RdNr 15)*. Aufgrund dieser im Antragsprinzip zum Ausdruck kommenden Dispositionsfreiheit kann der Leistungsantrag auch grundsätzlich jederzeit zurückgenommen oder beschränkt werden *(BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 22\u002F14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 71 RdNr 22)*. Als Actus contrarius ist die Rücknahme ebenso wie der Antrag selbst *(dazu BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 51\u002F18 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 9 RdNr 16)* formlos möglich. \n\n30\\. Es kann hier dahinstehen, ob das Rücknahmerecht mit dem Wirksamwerden *(§ 39 Abs 1 SGB X)* des den Antrag bescheidenden Verwaltungsaktes *(so die Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 37, Rz 37.8, Stand 15.5.2023)* oder dessen Unanfechtbarkeit *(so etwa Silbermann in Luik\u002FHarich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 37 RdNr 25 mwN)* entfällt. Denn die Rücknahme des Antrages bewirkt in materiell-rechtlicher Hinsicht allein, dass im Umfang der Antragsrückname bzw Antragsbeschränkung eine der Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II entfällt *(zur konstitutiven Wirkung eines Antrags für einen Anspruch auf Leistungen etwa BSG vom 30.7.2008 - B 14\u002F7b AS 12\u002F07 R - juris RdNr 20; BSG vom 11.7.2024 - B 4 AS 11\u002F23 R - juris RdNr 12 mwN - zur Veröffentlichung in SozR 4-1300 § 28 Nr 4 vorgesehen)*. \n\n31\\. (2) Gemäß § 46 Abs 1 Halbsatz 1 SGB I kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger auf Ansprüche auf Sozialleistungen verzichtet werden. Auch diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass niemandem Sozialleistungen aufgezwungen werden dürfen *(Groth in jurisPK-SGB I, 4. Aufl 2024, § 46 RdNr 9 mwN)*. Ein wirksamer Verzicht bewirkt allein das Erlöschen der vom Verzicht erfassten Ansprüche *(* *vgl BSG vom 30.8.2001 - B 4 RA 116\u002F00 R - BSGE 88, 293 = SozR 3-2600 § 42 Nr 1, juris RdNr 16; BSG vom 6.3.2003 - B 4 RA 15\u002F02 R - juris RdNr 18; BSG vom 24.7.2003 - B 4 RA 13\u002F03 R - SozR 4-1200 § 46 Nr 1 RdNr 11 = juris RdNr 16; BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 20\u002F18 R - SozR 4-3500 § 18 Nr 5 RdNr 13* *)*. Er verändert nicht die materiellen Voraussetzungen, nach denen ein Leistungsanspruch zu berechnen ist. Daher kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob der Verzicht wegen § 46 Abs 2 SGB I unwirksam ist. \n\n32\\. (3) Denn weder eine wirksame (teilweise) Antragsrücknahme noch ein wirksamer Verzicht bewirken, dass sich der Zeitraum, auf den das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu verteilen ist, verändert. Das BSG hat bereits entschieden, dass eine nachträgliche Disposition über die Gestaltung des Sozialleistungsverhältnisses grundsätzlich nur dann zulässig ist, soweit sie einseitige Rechte und Vergünstigungen des Berechtigten betrifft *(BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 22\u002F14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 71 RdNr 21; vgl auch BSG vom 26.2.1986 - 9a RVs 4\u002F83 - BSGE 60, 11 = SozR 3870 § 3 Nr 21, juris RdNr 15)*. Von der Antragstellung gehen leistungsrechtliche Wirkungen aus, ohne dass dem potentiell Leistungsberechtigten Gestaltungsmöglichkeiten zukommen *(BSG vom 11.7.2019 - B 14 AS 51\u002F18 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 9 RdNr 26).* So kann ein Antragsteller beispielsweise nicht durch die nachträgliche Beschränkung eines einmal gestellten Antrages die materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen innerhalb eines Antragsmonats zu seinen Gunsten verändern *(BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 22\u002F14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 71 RdNr 23 zur \"Umwandlung\" von Einkommen in Vermögen)*. \n\n33\\. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass weder eine Beschränkung des Antrags noch ein Verzicht den für die Bildung des monatlichen Durchschnittseinkommens nach § 3 Abs 4 Satz 1 Alg II-Verordnung aF maßgeblichen Zeitraum verändert *(vgl Silbermann in Luik\u002FHarich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 37 RdNr 25 mwN)*. Dieser Bewilligungszeitraum beträgt in den Fällen vorläufiger Entscheidung über den Leistungsanspruch regelmäßig sechs Monate *(§ 41 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB II)*. Dem entsprach die Bewilligungsentscheidung des Beklagten im Bescheid vom 30.10.2019. Würde man die Länge des für die Berechnung des Durchschnittseinkommens maßgeblichen Zeitraums der Disposition des Klägers unterstellen, hätte er es in der Hand, die von § 3 Abs 4 Satz 1 Alg II-Verordnung aF für einen bestimmten Zeitraum vorgesehene Bildung eines Durchschnittseinkommens zu unterlaufen, wenn dies für ihn günstig ist. \n\n34\\. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.","Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - selbständige Tätigkeit - Bewilligungszeitraum - Antragsrücknahme - Verzicht - Wirksamkeit","2026-07-08T22:25:13.381Z","2026-07-10T22:05:56.135Z",{"id":128,"ecli":129,"slug":130,"caseNumber":131,"courtId":5,"decisionDate":122,"fullText":132,"summary":133,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":122,"parsedAt":125,"updatedAt":134},"2753","ECLI:DE:NEURIS:KSRE162760127","ecli-de-neuris-ksre162760127","B 4 AS 26\u002F24 R","#  (Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - einmalige kommunale Leistung - Einwohner-Energie-Geld (EEG) der Stadt Kassel zur Abmilderung finanzieller Belastungen durch gestiegene Kosten der Energieversorgung während des Winterhalbjahres 2022\u002F2023)","(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - einmalige kommunale Leistung - Einwohner-Energie-Geld (EEG) der Stadt Kassel zur Abmilderung finanzieller Belastungen durch gestiegene Kosten der Energieversorgung während des Winterhalbjahres 2022\u002F2023)","2026-07-10T22:05:56.182Z",{"id":136,"ecli":137,"slug":138,"caseNumber":139,"courtId":5,"decisionDate":122,"fullText":140,"summary":141,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":122,"parsedAt":125,"updatedAt":142},"2755","ECLI:DE:NEURIS:KSRE163090408","ecli-de-neuris-ksre163090408","B 4 AS 60\u002F25 B","#  Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - fehlende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift - Revisionsgegenstand - Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen fehlender Angabe einer ladungsfähigen Anschrift - Verfahrensmangel \\- Recht auf den gesetzlichen Richter - vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter - Pauschalablehnung des gesamten Spruchkörpers \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 1. Juli 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Die Beschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet, so dass sie insgesamt zurückzuweisen ist *(vgl* *BSG* *vom 25.3.2021 - B 1 KR 36\u002F20 B* *\\- juris* *RdNr 3; BSG vom 25.6.2021 - B 13 R 93\u002F20 B* *\\- juris* *RdNr 5; BSG vom 26.1.2022 - B 4 AS 234\u002F21 B - juris RdNr 3)*. \n\n2\\. a) Die Beschwerde ist teilweise unzulässig. \n\n3\\. aa) Der Zulässigkeit der Beschwerde insgesamt steht allerdings nicht bereits entgegen, dass die Klägerin sich (auch) im Beschwerdeverfahren geweigert hat, ihre Wohnadresse mitzuteilen. Grundsätzlich gehört die Angabe ladungsfähiger Anschriften eines Klägers *(vgl § 92 Abs 1 Satz 1 SGG)* , also die Angabe des tatsächlichen Wohnorts, zu den Sachurteilsvoraussetzungen *(stRspr; zuletzt BSG vom 3.7.2025 - B 4 AS 76\u002F25 BH ua - juris RdNr 3 mwN - auch zum Folgenden; ferner etwa BSG vom 18.11.2003 - B 1 KR 1\u002F02 S - SozR 4-1500 § 90 Nr 1 RdNr 4 ff; BSG vom 23.6.2023 - B 4 AS 191\u002F22 BH ua - juris RdNr 5 mwN; BSG vom 22.1.2025 \\- B 4 AS 119\u002F24 BH - juris RdNr 5 mwN)*. Die bloße Eignung einer Adresse, an diese gerichtliche Schreiben zu übermitteln, reicht nicht aus. Entsprechend genügt etwa das bloße Vorhalten eines Briefkastens nicht. Diese Anforderungen gelten auch, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. \n\n4\\. Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem gerade darüber gestritten wird, ob es der Klägerin in den Vorinstanzen oblag, ihre Wohnadresse mitzuteilen, führt deren fehlende Angabe aber nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde, weil es der Klägerin möglich sein muss, die für sie nachteilige Rechtsauffassung des LSG durch das Revisionsgericht inhaltlich überprüfen zu lassen *(vgl BFH vom 10.3.2022 - VII B 174\u002F20 - juris RdNr 11; vgl auch BSG vom 11.11.2021 \\- B 14 AS 273\u002F21 B - juris RdNr 8 mwN für den Fall der fehlenden Vorlage einer Vollmacht).*\n\n5\\. bb) Die Beschwerde ist aber unzulässig, soweit die Klägerin den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend macht. \n\n6\\. Grundsätzliche Bedeutung *(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)* hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden *(stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142\u002F02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 = juris RdNr 6; BSG vom 28.2.2022 - B 7\u002F14 AS 325\u002F21 B - juris RdNr 2 mwN)*. \n\n7\\. Die Klägerin wirft als Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf, \"ob bei Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage notwendigerweise erheblich sind (doppelrelevante Tatsachen), die Partei für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nur einen schlüssigen Sachvortrag halten muss oder die maßgeblichen Tatsachen bereits zu beweisen hat.\" Dies bezieht sich auf den Umstand, dass das LSG die Berufung der Klägerin und die Klage für unzulässig erachtet hat, weil diese sich weigere, ihre Anschrift dem LSG mitzuteilen, ohne dass hierfür ein rechtfertigender Grund vorliege. Indes lässt sich der Beschwerdebegründung schon nicht entnehmen, dass tatsächlich eine doppelrelevante Tatsache in Rede steht. Hierzu hätte es der Darlegung bedurft, dass die Maßstäbe für die Frage, wann von der Angabe einer Wohnanschrift als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsbehelfs eine Ausnahme gemacht werden kann *(dazu etwa BSG vom 14.7.2025 - B 5 R 17\u002F25 BH - juris RdNr 5; Föllmer in jurisPK-SGG, 2\\. Aufl 2022, § 92 RdNr 19 mwN)* , und für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 65 Abs 1 Nr 2 SGB I vorliegen, identisch sind. Daran fehlt es. \n\n8\\. cc) Die Beschwerde ist auch teilweise unzulässig, soweit die Klägerin Verfahrensmängel geltend macht. \n\n9\\. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung *(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG)* die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen *(stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64\u002F75* *\\- SozR 1500 § 160a Nr 14 = juris RdNr 3; B. Schmidt in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN)*. Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer für den Kläger günstigeren Entscheidung besteht *(stRspr; zB* *BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109\u002F79* *\\- SozR 1500 § 160a Nr 36 = juris RdNr 2;* *BSG vom 3.3.2022 - B 4 AS 321\u002F21 B* *\\- juris* *RdNr 6)*. \n\n10\\. (1) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, soweit die Klägerin geltend macht, es liege ein Verfahrensmangel darin, dass das LSG ihren Verlegungs- und Vertagungsanträgen in Bezug auf die mündliche Verhandlung am 1.7.2025 nicht stattgegeben habe. Einschlägig ist insofern allein der Anspruch auf rechtliches Gehör *(Art 103 Abs 1 GG)*. Diese grundrechtsgleiche Gewährleistung, die einfachrechtlich in § 62 SGG wiederholt wird, ist gegenüber dem ebenfalls als verletzt gerügten Recht auf ein faires Verfahren *(Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG)* spezieller *(vgl BVerfG vom 5.11.2003 - 2 BvR 1243\u002F03 - BVerfGE 109, 13 [34] mwN; BVerfG [Kammer] vom 24.8.2025 - 2 BvR 64\u002F25 - juris RdNr 55 mwN)*. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist unter anderem verletzt, wenn eine mündliche Verhandlung ohne einen Beteiligten durchgeführt und eine Entscheidung getroffen wird, obwohl dieser einen zulässigen und begründeten Verlegungs- oder Vertagungsantrag *(§ 202 Satz 1 SGG iVm § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO)* gestellt hat *(vgl etwa BSG vom 20.5.2020 - B 13 R 254\u002F17 B - juris RdNr 6 mwN)*. \n\n11\\. Einen solchen Verfahrensmangel zeigt die Beschwerde aber schon deswegen nicht auf, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung durch ihren anwaltlichen Bevollmächtigten vertreten war. Zwar verwirklicht sich der Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere durch das Recht auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Diesem Anspruch ist aber grundsätzlich auch dann Genüge getan, wenn der Beteiligte durch seinen Bevollmächtigten vertreten wird *(BSG vom 23.4.2009 - B 13 R 15\u002F09 B* *\\- juris* *RdNr 11 mwN; BSG vom 8.5.2023 - B 11 AL 32\u002F22 B - juris RdNr 3)*. Art 103 Abs 1 GG und § 62 SGG verlangen nicht, dass der Beteiligte selbst gehört wird *(BSG vom 17.1.1994 - 9 BV 118\u002F93 - juris RdNr 2;* *BSG vom 23.4.2009 - B 13 R 15\u002F09 B* *\\- juris* *RdNr 11* *mwN; BSG vom 8.4.2020 - B 13 R 27\u002F19 B - juris RdNr 8 mwN; vgl auch BVerfG [Kammer] vom 27.11.2018 - 1 BvR 957\u002F18 - juris RdNr 5* *)*. Es bedarf daher besonderer Darlegungen, weshalb zusätzlich die persönliche Anwesenheit eines Beteiligten zur Wahrung rechtlichen Gehörs unerlässlich gewesen sei *(BSG vom 5.3.2004 - B 9 SB 40\u002F03 B* *\\- juris* *RdNr 6; BSG vom 8.5.2023 - B 11 AL 32\u002F22 B - juris RdNr 3).*\n\n12\\. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde verweist lediglich darauf, dass die Klägerin ein besonderes Interesse an der Teilnahme gehabt habe. Sie legt aber nicht dar, was sie selbst hätte vortragen wollen, was sie nicht durch ihren anwaltlichen Bevollmächtigten hätte vortragen können. Ebenso zeigt die Beschwerde nicht auf, dass trotz der anwaltlichen Vertretung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung deren Anspruch auf rechtliches Gehör eine Vertagung geboten hätte. Solche Ausführungen waren auch trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin jedenfalls deswegen nicht entbehrlich, weil das LSG diese Anordnung in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat *(vgl* *BSG vom 5.3.2004 - B 9 SB 40\u002F03 B* *\\- juris* *RdNr 6)*. Aus den gleichen Gründen ist es auch unbedeutend, dass die Klägerin die Ladung zur mündlichen Verhandlung nach ihrem Vortrag weniger als drei Tage vor dem Termin durch ihren anwaltlichen Bevollmächtigten erhalten hat. Da die Ladung des Bevollmächtigten ausreichend ist *(§ 73 Abs 6 Satz 6 SGG)* , genügt das Vorbringen in der Beschwerdebegründung auch insofern nicht den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels *(vgl BSG vom 8.12.2021 - B 10 EG 4\u002F21 B - juris RdNr 7)*. \n\n13\\. (2) Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Übrigen zeigt die Beschwerde nicht hinreichend auf. Die Klägerin rügt insofern insbesondere, dass das LSG nicht auf jeden Aspekt ihres Vortrages zur Frage der Zumutbarkeit, dem Beklagten ihre Postanschrift mitzuteilen, eingegangen sei. Der Sache nach rügt sie damit eine falsche Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht und damit eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde indes nicht gestützt werden *(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG)* ; diese gesetzliche Beschränkung darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Rüge in eine auf den Gehörsanspruch bezogene Rüge eingekleidet wird *(BSG vom 30.3.2022 - B 4 AS 328\u002F21 B - juris RdNr 13; BSG vom 17.4.2023 - B 9 V 38\u002F22 B - juris RdNr 6; BSG von 7.10.2024 - B 11 AL 24\u002F24 B - juris RdNr 4)*. Der Anspruch auf rechtliches Gehör selbst verlangt nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen *(stRspr; etwa BVerfG [Kammer] vom 8.2.2021 - 1 BvR 242\u002F21 - juris RdNr 6)*. \n\n14\\. (3) Schließlich ist die Beschwerde auch unzulässig, soweit die Klägerin eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht *(§ 103 SGG)* rügt, weil das LSG einem von ihr in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ohne hinreichenden Grund nicht gefolgt sei. \n\n15\\. Eine Rüge der Verletzung des § 103 SGG erfordert unter anderem die Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten tatsächlichen Umstände, die zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten *(Voelzke in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160a RdNr 183 - auch zum Folgenden)*. Es ist aufzuzeigen, dass sich das LSG nach dem Ergebnis des Verfahrensgedrängt sehen musste, dem Beweisantrag zu entsprechen. Hierzu muss in der Beschwerdebegründung nachvollziehbar dargelegt werden, dass aus der Sicht des LSG entscheidungserhebliche tatsächliche Fragen offengeblieben sind und zu weiterer Sachaufklärung zwingende Veranlassung bestand *(BSG vom 5.8.2020 - B 4 AS 187\u002F20 B - juris RdNr 10; BSG vom 24.7.2024 - B 6 KA 1\u002F24 B - juris RdNr 24)*. \n\n16\\. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, weil sich ihr nicht entnehmen lässt, dass aus der Sicht des LSG entscheidungserhebliche tatsächliche Fragen offengeblieben sind und zu weiterer Sachaufklärung zwingende Veranlassung bestand. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf die Darlegung, weswegen die Auffassung des LSG, die Klägerin sei zu einer Mitwirkung bei einer Begutachtung (weiterhin) nicht bereit, falsch sei. \n\n17\\. b) Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter *(Art 101 Abs 1 Satz 2 GG)* rügt, ist die Beschwerde zulässig. \n\n18\\. aa) Die Klägerin macht insofern geltend, dass das LSG über ihre - dritten, vierten und fünften - Ablehnungsgesuche vom 16.6.2025 und vom 30.6.2025 unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden habe. Dies stelle einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter dar, der auf das Urteil vom 1.7.2025 ausstrahle. Damit und mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung ist ein möglicher Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet. Eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter im Ablehnungsverfahren würde sich auch auf das Berufungsurteil selbst auswirken, soweit daran die abgelehnten Richter mitgewirkt haben *(so jedenfalls BVerfG [Kammer] vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853\u002F11 - juris RdNr 37 ff; BVerfG [Kammer] vom 5.5.2021 - 1 BvR 526\u002F19 - juris RdNr 29 f; vgl aber auch* *BVerfG [Kammer] vom 6.5.2010 - 1 BvR 96\u002F10 - BVerfGK 17, 298 [302] - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 26)*. \n\n19\\. bb) Die Beschwerde ist insofern aber unbegründet. Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter ist nicht dadurch verletzt, dass das LSG über die Ablehnungsgesuche vom 16.6.2025 und vom 30.6.2025 unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden hat. Auf die Reichweite des gemäß § 202 Satz 1 SGG anzuwendenden § 557 Abs 2 ZPO kommt es vor diesem Hintergrund im Ergebnis nicht an. \n\n20\\. (1) Gemäß § 60 Abs 1 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. In der Rechtsprechung des BVerfG ist aber anerkannt, dass über den Wortlaut des § 45 Abs 1 ZPO hinaus der Spruchkörper in bestimmten Fallgruppen ausnahmsweise unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden darf. Hierzu zählen die Ablehnung eines ganzen Gerichts als solchem, das offenbar grundlose, nur der Verschleppung dienende und damit rechtsmissbräuchliche Gesuch und die Ablehnung als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke *(BVerfG [Kammer] vom 15.6.2015 - 1 BvR 1288\u002F14 - juris RdNr 15; BVerfG [Kammer] vom 5.5.2021 - 1 BvR 526\u002F19 - juris RdNr 20; BVerfG [Kammer] vom 12.12.2023 - 1 BvR 75\u002F22 \\- juris* *RdNr 35; ähnlich BVerfG [Kammer] vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853\u002F11 - juris RdNr 28)*. Offensichtliche Unzulässigkeit ist auch dann gegeben, wenn die Ablehnung ausschließlich auf solche Gründe gestützt wird, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind *(BVerfG vom 17.9.2019 - 2 BvC 15\u002F18 -* *BVerfGE 152, 53* *[54,* *RdNr 2* *]; BVerfG vom 19.10.2021 - 1 BvR 854\u002F21 - BVerfGE 159, [148, RdNr 2] mwN; stRspr)*. Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens soll der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden *(BVerfG [Kammer] vom 15.6.2015 - 1 BvR 1288\u002F14 - juris RdNr 16; BVerfG [Kammer] vom 5.5.2021 - 1 BvR 526\u002F19 - juris RdNr 21)*. \n\n21\\. (2) Nach diesen Maßstäben ist nicht zu beanstanden, dass das LSG über das auf den 14.6.2025 datierte und am späten Abend des 16.6.2025 an das LSG übermittelte Ablehnungsgesuch gegen \"die zuständigen Richter des 4. Senats\" unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden hat. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter lagen schon deswegen vor, weil es sich um eine Pauschalablehnung des gesamten Spruchkörpers handelte und ein individuell zurechenbares Verhalten aller abgelehnten Richter nicht aufzeigte *(vgl BVerfG [Kammer] vom 17.8.2022 - 2 BvQ 66\u002F22 - juris RdNr 1 f)* , weil sich der geltend gemachte Ablehnungsgrund - die Aufhebung der Beweisanordnung durch Verfügung der Vorsitzenden Richterin am 23.5.2025 - nicht auf alle Mitglieder des Spruchkörpers beziehen konnte *(vgl zu dieser Konstellation einer zulässigen Ablehnung aller Mitglieder eines Spruchkörpers BVerfG [Kammer] vom 5.5.2021 - 1 BvR 526\u002F19 - juris RdNr 24)*. Der in der Beschwerdebegründung postulierten Auslegung dieses Ablehnungsgesuches dahingehend, dass sich dieses nur gegen die Vorsitzende Richterin gerichtet habe, ist nicht zu folgen. Es handelte sich um einen anwaltlich formulierten Schriftsatz, in dem gerade nicht gezielt die Vorsitzende Richterin abgelehnt wurde, sondern im Plural \"die zuständigen Richter\". Das Ablehnungsgesuch vom 16.6.2025 war überdies auch rechtsmissbräuchlich, weil die Klägerin damit ersichtlich den Zweck verfolgt hat, die zugleich beantragte erneute Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am Morgen des 17.6.2025 zu erreichen *(vgl zur Rechtsmissbräuchlichkeit in solchen Konstellationen BSG vom 21.8.2025 - B 6 KA 1\u002F25 BH - juris RdNr 13; Flint in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 60 RdNr 167)*. \n\n22\\. Entsprechend war das LSG auch befugt, über das Ablehnungsgesuch vom 30.6.2025 gegen die Vorsitzende Richterin und über das weitere Ablehnungsgesuch vom 30.6.2025 gegen die \"zuständigen Richter des 4. Senats\" unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden. Auch diese wiederum am späten Vorabend der nun auf den 1.7.2025 terminierten mündlichen Verhandlung beim Gericht eingereichten Ablehnungsgesuche dienten offenbar allein dazu, die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu verhindern, nachdem die Klägerin am selben Tag bereits einen weiteren Verlegungsantrag gestellt hatte. \n\n23\\. 2\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.","Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - fehlende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift - Revisionsgegenstand - Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen fehlender Angabe einer ladungsfähigen Anschrift - Verfahrensmangel - Recht auf den gesetzlichen Richter - vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter - Pauschalablehnung des gesamten Spruchkörpers","2026-07-10T22:05:56.319Z",{"id":144,"ecli":145,"slug":146,"caseNumber":147,"courtId":5,"decisionDate":148,"fullText":149,"summary":150,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":148,"parsedAt":151,"updatedAt":152},"2846","ECLI:DE:NEURIS:KSRE196790205","ecli-de-neuris-ksre196790205","B 11 AL 1\u002F25 R","2026-03-05T00:00:00.000Z","#  BSG, Urteil vom 5. März 2026 - B 11 AL 1\u002F25 R \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2024 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 11.9.2021 von der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA). \n\n2\\. Der 1965 geborene Kläger war bis zum 30.11.2019 bei der O beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestand jedenfalls seit dem 11.3.2019 und endete zum 30.11.2019 durch Aufhebungsvertrag. \n\n3\\. Der Kläger meldete sich zum 1.12.2019 arbeitslos. Mit Erklärung vom 13.8.2019 bestimmte er, dass der Anspruch erst zum 1.12.2020 entstehen solle. Am 13.7.2020 erlitt der Kläger einen Unfall und war infolgedessen bis zum 27.8.2021 arbeitsunfähig krankgeschrieben. In Telefonaten mit der Beklagten vom 27.8.2020, 1.10.2020 und 30.11.2020 meldete sich der Kläger arbeitsuchend. Am 8.9.2021 meldete er sich mit Wirkung zum 11.9.2021 erneut persönlich arbeitslos und beantragte Alg. \n\n4\\. Die Beklagte lehnte den Antrag wegen fehlender Erfüllung der Anwartschaftszeit ab *(Bescheid vom 9.9.2021; Widerspruchsbescheid vom 22.10.2021)*. \n\n5\\. Das SG hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen *(Urteil vom 15.12.2023)* , das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen *(Beschluss vom 26.8.2024)*. Der Kläger habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. In der Rahmenfrist vom 11.3.2019 bis 10.9.2021 habe er lediglich bis zum 30.11.2019 in einem Versicherungsverhältnis als Beschäftigter gestanden. Ein früherer Beginn der Rahmenfrist komme nicht in Betracht, weil die erstmalige Arbeitslosmeldung zum 1.12.2019 aufgrund mehr als sechswöchiger Unterbrechung der Arbeitslosigkeit bzw einer grundsätzlichen Beschränkung der Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung auf drei Monate erloschen gewesen sei. Die telefonischen Meldungen am 27.8.2020, 1.10.2020 und 30.11.2020 genügten den Anforderungen an eine persönliche Arbeitslosmeldung nicht, die fehlende (rechtzeitige) Arbeitslosmeldung könne auch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden. \n\n6\\. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von §§ 137, 141 SGB III. Seine Arbeitslosmeldung zum 1.12.2019 sei nicht wirkungslos geworden, sondern habe auch am 1.12.2020 noch fortgewirkt. Wortlaut und Gesetzgebungsgeschichte des § 141 SGB III gäben keinen Anhalt für eine Auslegung dahingehend, dass eine Arbeitslosmeldung nach drei Monaten seine Wirkung verliere. Auch mit der Systematik und dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung sei eine solche Rechtsfolge nicht vereinbar. Die Arbeitslosmeldung sei auch nicht deshalb erloschen, weil er für einen mehr als sechswöchigen Zeitraum nicht verfügbar gewesen sei. Es habe Arbeitsfähigkeit bestanden für eine leichte sitzende Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich. Die Rahmenfrist erstrecke sich daher vom 1.6.2018 bis zum 30.11.2020, die Anwartschaftszeit sei erfüllt. \n\n7\\. Der Kläger beantragt,  \nden Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2024 und das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 15. Dezember 2023 sowie den Bescheid vom 9\\. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab dem 11. September 2021 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. \n\n8\\. Die Beklagte beantragt *,*   \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n9\\. Sie hält den Beschluss des LSG für zutreffend. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung der Entscheidung des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet *(§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG)*. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob dem Kläger ab dem 11.9.2021 ein Anspruch auf Alg zusteht. \n\n11\\. 1\\. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 9.9.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2021. Der Kläger verfolgt sein auf Aufhebung dieser Entscheidungen und Zahlung von Alg ab dem 11.9.2021 zielendes Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage *(§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG)* , gerichtet auf ein nach § 130 Abs 1 SGG zulässiges Grundurteil. \n\n12\\. 2\\. Ob der Kläger Anspruch auf Alg ab 11.9.2021 hat, kann der Senat wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht abschließend prüfen. Allerdings ist - anders als das LSG angenommen hat - die Wirksamkeit seiner Arbeitslosmeldung nicht durch Zeitablauf in entsprechender Anwendung des § 141 Abs 1 Satz 2 SGB III aF erloschen. \n\n13\\. Anspruch auf Alg hat gemäß § 137 Abs 1 SGB III, wer arbeitslos ist *(Nr 1)* , sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet *(Nr 2)* und die Anwartschaftszeit erfüllt hat *(Nr 3)*. \n\n14\\. a) Zutreffend ist das LSG zu dem Schluss gelangt, dass die Arbeitslosmeldung des Klägers vom 8.9.2021 keinen Alg-Anspruch ab dem 11.9.2021 begründen konnte. Denn der Kläger hat - ausgehend von diesem Zeitpunkt - die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. In der dadurch bestimmten Rahmenfrist hat er nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. \n\n15\\. Die für den Kläger maßgebliche Rahmenfrist beträgt zwei Jahre *(§ 143 Abs 1 SGB III in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung)*. Zwar wurde die Frist mit dem Qualifizierungschancengesetz *(vom 18.12.2018, BGBl I 2651)* zum 1.1.2020 auf 30 Monate verlängert; nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des § 447 SGB III findet jedoch für Personen, die - wie der Kläger - nach dem 31.12.2019 nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben, § 143 SGB III in seiner bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung Anwendung. \n\n16\\. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag vor Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Sie würde - ausgehend von einer Arbeitslosmeldung am 8.9.2021 mit Wirkung zum 11.9.2021 - damit vom 11.9.2019 bis 10.9.2021 reichen. In diesem Zeitraum war der Kläger nur vom 11.9.2019 bis zum 30.11.2019 und damit weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gegen Entgelt beschäftigt *(§ 24 Abs 1 SGB III)*. Ein Versicherungspflichtverhältnis bestand danach auch nicht aus anderen Gründen. Insbesondere hat der Kläger nach den Feststellungen des LSG nicht infolge seines Unfalls Krankengeld bezogen. Diese Leistung hätte zudem auch nicht unmittelbar an seine versicherungspflichtige Tätigkeit angeschlossen *(§ 26 Abs 2 Nr 1 Var 2 SGB III)*. \n\n17\\. b) Ein Anspruch kommt aber aufgrund seiner wirksamen früheren Arbeitslosmeldung in Betracht. \n\n18\\. aa) Der Kläger hat sich nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG zum 1.12.2019 persönlich arbeitslos gemeldet *(§ 137 Abs 1 Nr 2 und § 141 SGB III)* und dabei nach § 137 Abs 2 SGB III bestimmt, dass der Anspruch auf Alg zum 1.12.2020 entstehen soll. *(zu den Motiven vgl BT-Drucks 15\u002F1515 S 82 zu § 118)*. Abweichend von § 323 Abs 1 Satz 2 SGB III wird im Rahmen des § 137 Abs 2 SGB III nicht nur der Zeitpunkt bestimmt, zu dem Leistungen ausgezahlt werden sollen. Vielmehr entsteht auch das Stammrecht auf Alg in den Fällen des § 137 Abs 2 SGB III erst in dem von der antragstellenden Person bestimmten Zeitpunkt *(siehe hierzu eingehend BSG vom 5.3.2026 - B 11 AL 6\u002F24 R - RdNr 28 ff)*. \n\n19\\. Dass zwischen der Arbeitslosmeldung und dem vom Kläger bestimmten Zeitpunkt mehr als drei Monate lagen, führt weder zur anfänglichen Wirkungslosigkeit der Arbeitslosmeldung noch zu deren Erlöschen *(ausführlich hierzu ebenfalls BSG vom 5.3.2026 - B 11 AL 6\u002F24 R - RdNr 24 ff)*. Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, wie die weiteren (telefonischen) Meldungen vom 27.8.2020, 1.10.2020 und 30.11.2020 zu werten sind und ob etwaige Corona-Beschränkungen eine persönliche Kontaktaufnahme mit der Beklagten verhindert hatten. \n\n20\\. bb) Nicht abschließend beurteilt werden kann jedoch, ob der Kläger zu dem von ihm bestimmten Zeitpunkt am 1.12.2020 arbeitslos gewesen ist. Arbeitslos ist gemäß § 138 Abs 1 SGB III, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht *(Beschäftigungslosigkeit, Nr 1)* , sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden *(Eigenbemühungen, Nr 2)* und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht *(Verfügbarkeit, Nr 3)*. Der Kläger war zwar beschäftigungslos; die Beschäftigung bei der O hatte zum 30.11.2019 geendet. Der Senat kann jedoch wegen fehlender Feststellungen des LSG nicht prüfen, ob der Kläger objektiv und subjektiv verfügbar gewesen ist. \n\n21\\. Unerheblich ist, ob die Verfügbarkeit bereits vor dem 1.12.2020 vorgelegen und durchgehend bestanden hat, insbesondere ob und inwieweit diese infolge des Unfalls und der daraufhin seit Juli 2020 bestehenden Arbeitsunfähigkeit aufgehoben war. Aus § 137 Abs 2 SGB III folgt die Verschiebung des Stammrechts auf Alg auf den bestimmten Zeitpunkt (hier also den 1.12.2020). Erst zu diesem müssen daher auch alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg erfüllt sein *(siehe auch insoweit ausführlich BSG vom 5.3.2026 - B 11 AL 6\u002F24 R - RdNr 29 f)*. \n\n22\\. Das LSG hat aber, ausgehend von seiner Rechtsansicht, dass die Wirkung der Arbeitslosmeldung erloschen sei, keine Feststellungen zur Verfügbarkeit des Klägers zum 1.12.2020 getroffen. Nach § 138 Abs 5 Nr 1 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nur zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkts ausüben kann und darf. Allein der Umstand, dass der Kläger für die Zeit bis 27.8.2021 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht hat, lässt nicht den Schluss darauf zu, er sei ab 1.12.2020 objektiv nicht verfügbar gewesen. Denn es ist nicht ersichtlich, welcher Maßstab bei der Beurteilung angelegt wurde, insbesondere, ob sich die Bescheinigungen auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beziehen. Davon hängt ab, ob der Arbeitslose auch im Sinne der Arbeitsvermittlung als generell arbeitsunfähig einzustufen ist *(vgl Bayerisches LSG vom 25.2.2013 - L 9 AL 8\u002F13 B ER - juris RdNr 24)*. Im Übrigen hat das LSG seine Feststellung, dass der Kläger nicht aus gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen sei, sich arbeitslos zu melden, ausdrücklich auf die Erklärungen des Klägers gestützt, trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit und eingeschränkter Gehfähigkeit in der Lage gewesen zu sein, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer leichten, sitzenden Tätigkeit nachzugehen. \n\n23\\. Für den Fall, dass das LSG gleichwohl zu dem Schluss käme, der Kläger sei am 1.12.2020 zwar subjektiv, aber nicht objektiv verfügbar gewesen, wäre zu beachten, dass ein Anspruch auf Alg nach der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III *(vgl BSG vom 12.12.2017 - B 11 AL 27\u002F16 R - juris RdNr 12)* vorgelegen haben könnte. Hiernach hat Anspruch auf Alg auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Norm fingiert allein *(vgl BSG vom 5.3.2026 - B 11 AL 4\u002F24 R - juris)* die objektive Verfügbarkeit *(BSG vom 12.12.2017 - B 11 AL 27\u002F16 R - juris RdNr 12)* und wäre daher ebenfalls geeignet, ab dem 1.12.2020 ein Stammrecht auf Alg zu begründen, aus dem der streitige Zahlungsanspruch ab dem 11.9.2021 geltend gemacht werden könnte *(vgl § 161 Abs 2 SGB III)*. \n\n24\\. cc) Ausgehend von der Arbeitslosmeldung zum 1.12.2019 wäre zu prüfen, ob auch die Anwartschaftszeit erfüllt gewesen ist. Im Falle der Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 137 Abs 2 SGB III ist der bestimmte Tag (hier der 1.12.2020) für den Beginn der Rahmenfrist maßgeblich. Sie hätte damit vom 1.12.2018 bis 30.11.2020 gereicht. In diesem Zeitraum müsste der Kläger mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis *(§ 143 Abs 1 SGB III aF iVm §§ 447 und 142 Abs 1 Satz 1 SGB III)* gestanden haben. \n\n25\\. 3\\. Das LSG wird im wiedereröffneten Verfahren ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.","BSG, Urteil vom 5. März 2026 - B 11 AL 1\u002F25 R","2026-07-08T22:26:15.396Z","2026-07-10T22:06:04.875Z",{"id":154,"ecli":155,"slug":156,"caseNumber":157,"courtId":5,"decisionDate":148,"fullText":158,"summary":159,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":148,"parsedAt":151,"updatedAt":160},"2838","ECLI:DE:NEURIS:KSRE138631213","ecli-de-neuris-ksre138631213","B 11 AL 24\u002F25 B","#  Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - unterlassene Sachentscheidung - Zulässigkeit der Klage - Bindungswirkung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts - logische Voraussetzungen der Aufhebungsentscheidung - erneute Zurückverweisung \n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin, ihr einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.\n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24\\. September 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Bildungsgutscheins für eine berufliche Weiterbildung. \n\n2\\. Die Klägerin erhielt nach dem Bezug von Alg durch die beklagte Bundesagentur für Arbeit seit dem 26.2.2018 Leistungen nach dem SGB II. Einen im Jahr 2020 bei der Beklagten gestellten Antrag auf Erteilung eines Bildungsgutscheins für eine Umschulung zur Gesundheits- und Pflegeassistenz lehnte diese ab. Gemäß § 22 Abs 4 Satz 1 Nr 4 SGB III würden Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II erbracht *(Bescheid vom 18.5.2020; Widerspruchsbescheid vom 18.6.2020)*. \n\n3\\. Mit Bescheid vom 17.8.2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg für die Zeit vom 12.3.2020 bis zum 13.8.2020. Hierbei handelte es sich um nicht verbrauchte Tage des am 12.3.2016 entstandenen Alg-Anspruchs. \n\n4\\. Das SG hat die Klage als unbegründet abgewiesen *(Gerichtsbescheid vom 7.12.2020)*. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte könne sich nicht auf § 22 Abs 4 SGB III berufen. Sie habe den Antrag auf Gewährung einer Weiterbildung gestellt, als noch ein Anspruch auf Alg bestanden habe. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Seit dem 14.8.2020 sei mit Ausschöpfung des Alg-Anspruchs die Leistungszuständigkeit der Beklagten nicht mehr gegeben. Der Ablehnungsbescheid habe sich deshalb erledigt *(Urteil vom 14.7.2021)*. Dieses Urteil hat der Senat auf Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen *(Beschluss vom 20.9.2023 - B 11 AL 23\u002F23 B)*. Die angefochtene Entscheidung beruhe auf einem Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, denn das LSG habe die Klage zu Unrecht als unzulässig angesehen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das LSG die Berufung erneut zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage, die nicht als eine Untätigkeitsklage auszulegen sei, sei mangels eines bei Klageerhebung vorliegenden Verwaltungsakts unzulässig *(Urteil vom 24.9.2025)*. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. \n\n5\\. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision. Sie macht verschiedene Verfahrensfehler geltend, auf denen die Entscheidung des LSG beruhe. Die Klägerin persönlich beantragt zudem die Beiordnung eines Notanwalts. \n\n6\\. II. Der von der Klägerin persönlich gestellte Antrag, ihr einen Notanwalt *(§ 202 Satz 1 SGG iVm § 78b ZPO)* beizuordnen, ist schon deshalb abzulehnen, weil die Klägerin im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß durch einen Bevollmächtigten iS von § 73 Abs 4 Satz 2 iVm Abs 2 Satz 2 Nr 7 SGG vertreten ist. \n\n7\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache begründet *(§ 160a Abs 5 SGG)*. \n\n8\\. Das Urteil des LSG vom 24.9.2025 beruht auf einem von der Klägerin hinreichend bezeichneten *(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG)* Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. \n\n9\\. Das LSG hat verfahrensfehlerhaft *(näher dazu Senatsbeschluss in dieser Sache vom 20.9.2023 - B 11 AL 23\u002F23 B - juris RdNr 5 mwN)* wiederum nicht in der Sache entschieden. Es ist erneut von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen. Hieran war es schon durch § 170 Abs 5 SGG gehindert. Danach hat das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. § 170 Abs 5 SGG ist auch bei einer Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren nach § 160a Abs 5 SGG - wie sie hier erfolgt ist - anzuwenden *(B. Schmidt in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 19d, § 170 RdNr 9 ff; Voelzke in jurisPK-SGG, 2. Aufl, § 160a RdNr 231, Stand 22.9.2025)*. Die Bindungswirkung umfasst auch Ausführungen über die Zulässigkeit der Klage, gilt aber ebenfalls, soweit eine bestimmte rechtliche Beurteilung logische Voraussetzung der Aufhebungsentscheidung war *(vgl B. Schmidt in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 170 RdNr 10a; Meßling in Krasney\u002FUdsching\u002FGroth\u002FMeßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8\\. Aufl 2022, IX Kap RdNr 558).*\n\n10\\. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hätte das LSG von der Zulässigkeit der Klage ausgehen und eine Sachentscheidung treffen müssen. Der Senat ist in seinem Zurückverweisungsbeschluss vom 20.9.2023, selbst wenn er sich ausdrücklich nur mit dem Rechtsschutzbedürfnis befasst hat, von der Zulässigkeit der Klage auch im Übrigen ausgegangen. Diese war eine logische Voraussetzung der Entscheidung. Wäre die Zulässigkeit der Klage anders beurteilt worden, hätte die frühere Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgreich sein können. Denn der Senat hat seine Entscheidung ausdrücklich auf das Vorliegen des Verfahrensmangels \"Ergehen eines Prozessurteils anstatt des eigentlich angezeigten Sachurteils\" gestützt, \"weil das LSG die Klage zu Unrecht als unzulässig angesehen hat\" *(BSG vom 20.9.2023 - B 11 AL 23\u002F23 B - juris RdNr 5)*. \n\n11\\. Gründe dafür, dass die Bindungswirkung hier entfallen sein könnte *(vgl dazu B. Schmidt in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 170 RdNr 12a f)* , sind nicht ersichtlich. Insbesondere beruhte die erneute Entscheidung des LSG nicht auf einem anderen Sachverhalt und auch die Rechtslage hatte sich nicht geändert *.*\n\n12\\. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob noch weitere der gerügten Verfahrensmängel, etwa, dass das LSG keine Klageänderung erwogen hat, vorgelegen haben. \n\n13\\. Der Senat macht von der durch § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. \n\n14\\. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.","Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - unterlassene Sachentscheidung - Zulässigkeit der Klage - Bindungswirkung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts - logische Voraussetzungen der Aufhebungsentscheidung - erneute Zurückverweisung","2026-07-10T22:06:04.034Z",{"id":162,"ecli":163,"slug":164,"caseNumber":165,"courtId":5,"decisionDate":148,"fullText":166,"summary":167,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":148,"parsedAt":151,"updatedAt":168},"2843","ECLI:DE:NEURIS:KSRE150510209","ecli-de-neuris-ksre150510209","B 3 KR 17\u002F25 R","#  BSG, 05.03.2026, B 3 KR 17\u002F25 R \n\n## Tenor\n\nAuf die Revisionen der Beteiligten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Mai 2025 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Im Streit steht ein Schiedsspruch der beklagten Schiedsstelle nach § 130b SGB V. Diese setzte neben den konsentierten Vertragsinhalten den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erstattungsbetrags fest, nachdem die Verhandlungen hierüber zwischen dem klagenden pharmazeutischen Unternehmer und dem beigeladenen GKV-Spitzenverband gescheitert waren. \n\n2\\. Das LSG hat die den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erstattungsbetrags auf den 1.7.2022 betreffende Festsetzung des Schiedsspruchs aufgehoben, die Beklagte verpflichtet, den Zeitpunkt auf den 12.11.2022 festzusetzen, und die auf eine Festsetzung des Zeitpunkts auf den 1.1.2023 gerichtete Klage, deren Abweisung die Beklagte und der Beigeladene begehrt haben, im Übrigen abgewiesen; die Revision hat das LSG zugelassen *(Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13.5.2025)*. \n\n3\\. Das schriftlich niedergelegte und von den beteiligten berufsrichterlichen Mitgliedern des LSG-Senats unterschriebene Urteil vom 13.5.2025 ist am 24.11.2025 der Geschäftsstelle des LSG übergeben worden. \n\n4\\. Gegen das Urteil des LSG wenden sich die Beklagte und der Beigeladene mit ihren Revisionen sowie die Klägerin mit ihrer Anschlussrevision. Die Beteiligten machen übereinstimmend als absoluten Revisionsgrund geltend, dass die schriftliche Niederlegung des Urteils erst am 24.11.2025 erfolgt sei; erst an diesem Tag sei das vollständige und unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übergeben worden. \n\n5\\. \n\nDie Beklagte, der Beigeladene und die Klägerin beantragen sinngemäß, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Mai 2025 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.\n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die zulässigen Revisionen der Beklagten und des Beigeladenen sowie die zulässige Anschlussrevision der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte *(§ 124 Abs 2 SGG)* , sind im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet *(§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG)*. \n\n7\\. Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO und § 136 Abs 1 Nr 6 SGG ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn sie nicht mit Gründen versehen ist (absoluter Revisionsgrund). Das Fehlen von Entscheidungsgründen liegt nach der Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes auch dann vor, wenn ein Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den beteiligten Berufsrichtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist *(Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27.4.1993 - GmS-OGB 1\u002F92 \\- SozR 3-1750 § 551 Nr 4; vgl aus der Rspr des BSG nur BSG vom 20.11.2003 - B 13 RJ 41\u002F03 R - BSGE 91, 283 = SozR 4-1500 § 120 Nr 1, juris RdNr 10 mwN;* *BSG vom 29.8.2012 - B 10 EG 20\u002F11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 18 RdNr 18 mwN; BSG vom 20.9.2023 \\- B 4 AS 44\u002F23 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 43 RdNr 3;* *BSG vom 27.6.2024 - B 2 U 10\u002F24 B - juris)*. \n\n8\\. Das LSG hat die Fünfmonatsfrist nicht eingehalten. Das von allen Beteiligten deshalb angegriffene Urteil ist ausweislich der LSG-Gerichtsakte aufgrund mündlicher Verhandlung am 13.5.2025 verkündet, aber erst am 24.11.2025, und somit deutlich nach Ablauf der Frist von fünf Monaten, schriftlich niederlegt und von den beteiligten Berufsrichtern unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden. \n\n9\\. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und Abs 4 Nr 2 sowie § 47 Abs 1 GKG; sie entspricht der Festsetzung im Streitwertbeschluss des LSG, die zu Protokoll der mündlichen Verhandlung am 13.5.2025 genommen wurde. Für das Revisionsverfahren ist ein vorläufiger Streitwert nicht festgesetzt und ein Gerichtskostenvorschuss nicht erhoben worden. \n\n10\\. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.","BSG, 05.03.2026, B 3 KR 17\u002F25 R","2026-07-10T22:06:04.471Z",{"id":170,"ecli":171,"slug":172,"caseNumber":173,"courtId":5,"decisionDate":148,"fullText":174,"summary":175,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":148,"parsedAt":151,"updatedAt":176},"2840","ECLI:DE:NEURIS:KSRE136580101","ecli-de-neuris-ksre136580101","B 3 P 5\u002F24 R","#  BSG, Urteil vom 5. März 2026 - B 3 P 5\u002F24 R \n\n## Tenor\n\nDie Revision wird zurückgewiesen.\n\nKosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Im Streit steht der Anspruch auf Pflegegeld nach dem Pflegegrad 5. \n\n2\\. Die 2003 geborene, bei der beklagten Pflegekasse versicherte und von ihrer Mutter gepflegte Klägerin bezog seit Januar 2017 Pflegegeld nach dem Pflegegrad 4. Bei ihr besteht ua eine tiefgreifende Entwicklungsstörung in Form einer Autismusspektrumstörung und eine mittelgradige Intelligenzminderung mit Verhaltensstörungen. Ihren im Oktober 2017 gestellten Höherstufungsantrag lehnte die Beklagte - gestützt auf mehrere Gutachten des Medizinischen Dienstes - ab *(Bescheid vom 29.11.2017; Widerspruchsbescheid vom 26.9.2018)*. \n\n3\\. Das SG hat - gestützt auf ein von ihm eingeholtes Gutachten einer Pflegesachverständigen \\- die Klage abgewiesen *(Urteil vom 19.11.2020)*. Das LSG hat - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Allgemeinmedizin - den Beweisantrag der Klägerin auf ihre Inaugenscheinnahme abgelehnt und ihre Berufung zurückgewiesen: Für ein Pflegegeld nach dem Pflegegrad 5 fehlten nach Auswertung des medizinischen Gesamtermittlungsergebnisses zur Überzeugung des Gerichts die erforderlichen sozialmedizinischen Voraussetzungen, weil der tatsächliche Pflegebedarf der Klägerin diesen Pflegegrad nicht begründe. Weder bestünden bei ihr gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die zu einem Gesamtpunktwert von mindestens 90 Punkten führten *(§ 15 Abs 3 Satz 4 Nr 5 SGB XI)* , noch sei eine besondere Bedarfskonstellation bei Gesamtpunkten unter 90 zu erkennen *(§ 15 Abs 4 Satz 1 SGB XI)* , weil keine tatsächlichen Zweifel daran bestünden, dass sich der pflegerische Hilfebedarf der Klägerin sachgerecht bereits durch die Einstufung in die Schwellenwerte der Pflegegrade abbilden lasse *(Urteil vom 20.3.2024)*. \n\n4\\. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts *(§§ 14, 15 SGB XI)* und formellen Rechts *(§ 103 SGG, Anspruch auf rechtliches Gehör)*. Die hier maßgeblichen Kriterien für die Höherstufung in Pflegegrad 5 (Module 2, 3, 4 und 5) seien nicht ausreichend ermittelt und gewürdigt worden. Zudem sei zu Unrecht das Vorliegen einer besonderen Bedarfskonstellation abgelehnt worden; dies und die der Ablehnung zugrunde liegenden Begutachtungs-Richtlinien verstießen insoweit gegen § 15 Abs 4 Satz 1 SGB XI. Das BSG sei berechtigt, selbst eine besondere Bedarfskonstellation zu formulieren, und es sei nach den Umständen hier dazu auch verpflichtet. \n\n5\\. \n\nDie Klägerin beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. März 2024 und des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Oktober 2017 Pflegegeld nach dem Pflegegrad 5 zu zahlen.\n\n6\\. \n\nDie Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet *(§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG)*. Zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, dass die Klägerin Pflegegeld nach dem Pflegegrad 5 weder aufgrund einer Höherstufung vom anerkannten Pflegegrad 4 aus noch aufgrund einer besonderen Bedarfskonstellation beanspruchen kann. \n\n8\\. 1\\. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen die bezeichneten Bescheide der Beklagten, mit denen diese das begehrte Pflegegeld nach dem Pflegegrad 5 ablehnte. Die Klägerin stützt ihr Begehren alternativ auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit und des Grads der Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI iVm § 15 Abs 1 bis 3 SGB XI *(hierzu unter 2. und 3.)* oder der Voraussetzungen einer besonderen Bedarfskonstellation nach § 15 Abs 4 SGB XI *(hierzu unter 4. bis 7.; vgl zum Verhältnis dieser Anspruchsgrundlagen zueinander BSG vom 22.2.2024 - B 3 P 1\u002F22 R - BSGE 137, 238 = SozR 4-3300 § 15 Nr 8, RdNr 11)*. \n\n9\\. In zeitlicher Hinsicht ist Streitgegenstand der zutreffend erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage *(§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG)* auf die - wie hier - vollständige Ablehnung eines Leistungsantrags grundsätzlich die gesamte Spanne zwischen der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht *(vgl BSG vom 17.2.2022 - B 3 P 6\u002F20 R - SozR 4-3300 § 140 Nr 1 RdNr 10)* , hier also der Zeitraum vom 1.10.2017 (Erster des Antragsmonats) bis 20.3.2024. \n\n10\\. 2\\. Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Pflegegeld ist § 37 Abs 1 SGB XI *(idF des PSG II vom 21.12.2015, BGBl I 2424)*. Danach können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen *(Satz 1)*. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt *(Satz 2)*. \n\n11\\. Pflegebedürftig iS des SGB XI sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen, weil sie dauerhaft körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können *(§ 14 Abs 1 SGB XI idF des PSG II)*. Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind pflegefachlich begründete Kriterien in verschiedenen Bereichen, die § 14 Abs 2 SGB XI *(idF des PSG II)* benennt. Nach der Schwere dieser Beeinträchtigungen erhalten Pflegebedürftige einen Pflegegrad, der mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt wird *(§ 15 Abs 1 SGB XI idF des PSG II)* und das nach § 15 Abs 2 SGB XI in Module gegliedert ist, die den Bereichen nach § 14 Abs 2 SGB XI entsprechen *(§ 15 Abs 2 Satz 1 SGB XI idF des PSG II)*. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien in Anlage 1 zu § 15 SGB XI Kategorien vorgesehen, die die Schweregrade der Beeinträchtigungen darstellen und denen pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet werden. Die in jedem Modul jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten werden nach den in Anlage 2 zu § 15 SGB XI festgelegten Punktbereichen gegliedert und sodann gewichtet. Die addierten gewichteten Punkte aller Module bilden die Gesamtpunkte, auf deren Basis Pflegebedürftige einem Pflegegrad zugeordnet werden *(§ 15 Abs 3 SGB XI idF des PSG III vom 23.12.2016, BGBl I 3191)*. Für den hier streitigen Pflegegrad 5 sind ab 90 bis 100 Gesamtpunkte erforderlich. Diese gesetzlichen Maßstäbe gelten auch bei pflegebedürftigen Kindern entsprechend, doch wird bei ihnen der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt *(§ 15 Abs 6 SGB XI idF des PSG II; vgl BSG vom 12.12.2024 - B 3 P 9\u002F23 R - vorgesehen für BSGE = SozR 4-3300 § 14 Nr 9, RdNr 11)*. \n\n12\\. Nach § 17 Abs 1 SGB XI *(idF des PSG II bis 31.12.2019 und ab 1.1.2020 des MDK-Reformgesetzes vom 14.12.2019, BGBl I 2789, sowie ab 1.10.2023 des PUEG vom 19.6.2023, BGBl I Nr 155)* erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bzw der Medizinische Dienst Bund (im Folgenden: MD Bund) mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen bzw im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen Richtlinien zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach § 15 SGB XI sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 SGB XI bzw nach den §§ 18 bis 18c SGB XI (Begutachtungs-Richtlinien). Im streitigen Zeitraum vom 1.10.2017 bis 20.3.2024 finden die Begutachtungs-Richtlinien des GKV-Spitzenverbands in der Fassung vom 15.4.2016, geändert durch die Beschlüsse vom 31.3.2017 und 22.3.2021, und die Begutachtungs-Richtlinien des MD Bund vom 29.9.2023 und 21.12.2023 Anwendung. \n\n13\\. 3\\. Ausgehend von den detaillierten gesetzlichen Vorgaben in den §§ 14 und 15 SGB XI und deren Konkretisierung auf gesetzlicher Grundlage in den Begutachtungs-Richtlinien sind bei der Klägerin nicht mindestens 90 Gesamtpunkte zu berücksichtigen, ab denen erst pflegebedürftige Personen in den Pflegegrad 5 eingestuft werden. Das LSG ist bei seiner entsprechenden Würdigung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen. Es ist unter deren Zugrundelegung und nach Auswertung des medizinischen Gesamtermittlungsergebnisses zur tatrichterlichen Überzeugung gelangt, dass bei der Klägerin seit der Antragstellung im Oktober 2017 keine gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten bestehen, die zu mindestens 90 Gesamtpunkten führen. Diese Würdigung der für den Senat bindend festgestellten Tatsachen ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n14\\. a) Soweit die Klägerin mit ihrer Revision in grundsätzlicher Hinsicht die Gewichtungen der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in den Modulen 2 und 3 durch die Zuordnung nur eines gemeinsamen gewichteten Punkts *(§ 15 Abs 3 Satz 2 SGB XI)* angreift und den Höchstwert von nur 15 gewichteten Punkten für beide Module *(§ 15 Abs 2 Satz 8 Nr 2 SGB XI und Anlage 2 zu § 15 SGB XI)* trotz einer besonders hohen Zahl von Einzelpunkten in den bezeichneten Modulen beanstandet, kann sie damit nicht durchdringen. Der Gesetzgeber hat den ihm zur Verfügung stehenden weiten Gestaltungsspielraum gerade bei der Umgestaltung komplexer Regelungssysteme (*vgl nur BVerfG vom 24.11.2022 - 2 BvR 1424\u002F15 - BVerfGE 164, 76 RdNr 121 mwN)* \\- wie hier bei der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit - nicht verlassen, zumal diese Umgestaltung hier mit laufenden Evaluationen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs verbunden ist *(hierzu unter 6.)*. Für die Zuordnung nur eines gemeinsamen gewichteten Punkts, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht, ist in den Gesetzesmaterialien angeführt, dass die in den Modulen 2 (kognitive und kommunikative Fähigkeiten) und 3 (Verhaltensweisen und psychische Problemlagen) berücksichtigten Beeinträchtigungen einen psychosozialen Unterstützungsbedarf nach sich zögen, der sich nicht ohne weiteres einzelnen Handlungen zuordnen lasse. Vielmehr werde dem Unterstützungsbedarf für beide Module häufig durch dieselbe Unterstützungshandlung entsprochen. Zudem sollten kognitive und psychische Problemlagen nicht mehrfach gewertet werden *(vgl BT-Drucks 18\u002F5926 S 113)*. Das sind hinreichende Sachgründe für die pflegefachlich fundierten gesetzlichen Gewichtungen in den Modulen 2 und 3. \n\n15\\. b) Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen einer nicht ausreichenden Ermittlung und Würdigung der Tatsachen sind unzulässig. Sie setzt der Einschätzung der vom LSG beauftragten Sachverständigen, auf die sich das Gericht vor allem gestützt hat, ihre eigene Einschätzung entgegen, ohne sich mit der Beweiswürdigung im angegriffenen Urteil auseinanderzusetzen. \n\n16\\. Nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zu der Rüge einer Verletzung des § 128 SGG gehört wie zu jeder Verfahrensrüge die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben *(§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG)* , und aus denen die Möglichkeit folgt, dass das Gericht ohne Verfahrensverletzung anders entschieden hätte. Erforderlich ist daher eine Darlegung, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann. Für eine formgerechte Rüge einer Verletzung des Rechts der freien Beweiswürdigung genügt jedoch nicht, dass die Revision lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG setzt oder sie als der des Tatsachengerichts überlegen bezeichnet *(vgl nur BSG vom 7.4.1987 - 11b RAr 56\u002F86 - SozR 1500 § 164 Nr 31, juris RdNr 16 mwN)*. \n\n17\\. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung insgesamt nicht. Soweit die Klägerin nur jeweils rügt, dass die vom LSG beauftragte Sachverständige bezogen auf einzelne Module eine unzutreffende Bewertung vorgenommen habe, stellt sie ihre eigene Einschätzung derjenigen der gerichtlichen Sachverständigen gegenüber. Eine formgerechte Rüge von Fehlern des LSG bei der Beweiswürdigung hätte jedoch erfordert, dass sie sich konkret mit derjenigen des Berufungsgerichts auseinandersetzt. Daran fehlt es. Vielmehr ist das LSG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen und hat die sozialmedizinische Beurteilung der Sachverständigen durch das medizinische Gesamtermittlungsergebnis (\"Feststellungen sämtlicher Gutachter und Gutachterinnen\") gestützt gesehen, wofür es exemplarisch die Feststellungen im Gutachten der vom SG beauftragten Sachverständigen herangezogen hat. \n\n18\\. Die weitere Rüge einer mangelnden Sachaufklärung *(§ 103 SGG)* erforderte nach § 164 Abs 2 Satz 3 SGG die Darlegung, aufgrund welcher Tatsachen sich das LSG ausgehend von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt zu welchen weiteren Ermittlungen hätte gedrängt sehen müssen und was diese voraussichtlich erbracht hätten *(vgl BSG vom 16.7.2019 - B 12 KR 6\u002F18 R - BSGE 128, 277 = SozR 4-2400 § 7a Nr 12, RdNr 17 mwN; BSG vom 30.9.2021 - B 9 V 3\u002F21 R - SozR 4-1500 § 164 Nr 10 RdNr 43)*. Bezogen auf die Module 2, 3 und 5 stellt die Klägerin jedoch lediglich ihre Einschätzungen denen der gerichtlichen Sachverständigen gegenüber. Auch legt sie einen unzutreffenden, von der LSG-Entscheidung abweichenden rechtlichen Maßstab zugrunde *(zu den Gewichtungen in den Modulen 2 und 3 bereits unter a)*. Damit ist den Anforderungen an eine zulässige Sachaufklärungsrüge nicht genügt. Soweit das Berufungsgericht den zuletzt von der Klägerin gestellten Antrag auf ihre Inaugenscheinnahme durch das Gericht als untauglich abgelehnt hat, setzt sich ihr Rügevorbringen nicht substantiiert mit den mitgeteilten Gründen für diese Ablehnung auseinander. \n\n19\\. c) Die erhobene Rüge einer Gehörsverletzung *(Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG)* ist gleichfalls unzulässig. Die Klägerin schildert schon nicht, was sie im Einzelnen dem LSG vorgetragen hat und von ihm übergangen worden sein soll. Dies hätte hier auch einer Darstellung der Abläufe im Berufungsverfahren (Schriftsätze der Klägerin und vom LSG eingeholte ergänzende Stellungnahmen der von ihm beauftragten Sachverständigen) bedurft, an der es fehlt. Zudem hat sich die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung nicht mit dem für die Entscheidungserheblichkeit von vermeintlich unberücksichtigt gebliebenem Vorbringen maßgeblichen Rechtsstandpunkt des LSG auseinandergesetzt, der bestimmt, mit welchem Kernvorbringen sich das Gericht befassen muss. \n\n20\\. 4\\. Die Klägerin kann auch kein Pflegegeld nach dem Pflegegrad 5 aufgrund einer besonderen Bedarfskonstellation beanspruchen. \n\n21\\. a) Nach § 15 Abs 4 Satz 1 SGB XI *(idF des PSG II)* können Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Diese mögliche Zuordnung ergänzt die Ermittlung des Grads der Pflegebedürftigkeit nach Maßgabe des pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments *(§ 15 Abs 1 bis 3 SGB XI)* , ohne dass gesetzlich besondere Bedarfskonstellationen konkret bestimmt worden sind. Vielmehr konkretisieren nach § 15 Abs 4 Satz 2 SGB XI *(idF des PSG II und des MDK-Reformgesetzes)* der Spitzenverband Bund der Pflegekassen (bis 2019) und der MD Bund (ab 2020) in den Richtlinien nach § 17 Abs 1 SGB XI die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen *(vgl bereits BSG vom 22.2.2024 - B 3 P 1\u002F22 R - BSGE 137, 238 = SozR 4-3300 § 15 Nr 8, RdNr 12 f)*. In den das Gesetz konkretisierenden Begutachtungs-Richtlinien war und ist nur die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine mit vollständigem Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktionen als besondere Bedarfskonstellation ausgewiesen und näher beschrieben *.* Diese Konstellation liegt bei der Klägerin nicht vor. \n\n22\\. b) Nach der gesetzlichen Konzeption zielt die Ermächtigung zur Ausweisung besonderer Bedarfskonstellationen in den Richtlinien auf eine regelhafte Ergänzung der Ermittlung des Pflegegrads für sehr seltene Fallkonstellationen im Sinne einer auf das Begutachtungsinstrument abgestimmten Härtefallregelung, nicht aber auf eine Ermächtigung der Verwaltung zur Härtefallentscheidung im Einzelfall. Die Begutachtungs-Richtlinien insgesamt entfalten zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung in der Begutachtungspraxis als Verwaltungsvorschriften Bindungswirkung im Verwaltungsbereich und in diesem Rahmen über den allgemeinen Gleichheitssatz auch gegenüber Versicherten *(vgl letztens BSG vom 12.12.2024 - B 3 P 9\u002F23 R - vorgesehen für BSGE = SozR 4-3300 § 14 Nr 9, RdNr 19 f)*. An der Begründung vergleichbarer Bedarfskonstellationen nach § 15 Abs 4 Satz 1 SGB XI sind die Gerichte - einschließlich des Revisionsgerichts - im Einzelfall gehindert, wenn die - nicht selbst normative - Konkretisierung des Gesetzes durch die Richtlinien verfassungsrechtlich zulässig ist und die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung durch die streitige Richtlinienbestimmung gewahrt sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt *(so im Einzelnen bereits BSG vom 22.2.2024 - B 3 P 1\u002F22 R - BSGE 137, 238 = SozR 4-3300 § 15 Nr 8)*. \n\n23\\. 5\\. Die pflegeversicherungsrechtlichen Begutachtungs-Richtlinien sind Verwaltungsvorschriften, nicht Rechtsnormen. An dieser Einordnung der Begutachtungs-Richtlinien hält der Senat insgesamt - bezogen auch auf die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für besondere Bedarfskonstellationen nach § 15 Abs 4 Satz 2 SGB XI - fest *(vgl zur Frage der Einordnung der Richtlinien nach der jüngeren Senatsrechtsprechung Arndt\u002FFannipour, SGb 2025, 396, 397 f; Hase, SGb 2025, 94, 98; Heberlein, GuP 2025, 85, 92 ff; Spiolek, jurisPR-SozR 2\u002F2026 Anm 5; Udsching, jurisPR-SozR 13\u002F2025 Anm 3)*. \n\n24\\. a) Dem MD Bund ist durch § 17 Abs 1 Satz 1 SGB XI die \"pflegefachliche Konkretisierung\" in Richtlinien mit dem \"Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern\", in gleicher Weise sowohl für die Inhalte des Begutachtungsinstruments nach § 15 SGB XI als auch für die Voraussetzungen für besondere Bedarfskonstellationen nach § 15 Abs 4 SGB XI übertragen. Jeweils sind hierzu im Gesetz die wesentlichen, bereits detaillierten Vorgaben getroffen, zu denen die Gesetzesmaterialien noch weitere konkretere inhaltliche Vorgaben enthalten *(vgl zur pflegefachlichen Konkretisierung der besonderen Bedarfskonstellation BSG vom 22.2.2024 - B 3 P 1\u002F22 R - BSGE 137, 238 = SozR 4-3300 § 15 Nr 8, RdNr 22 ff, 26 ff)*. Dem MD Bund als sachnahem Richtliniengeber obliegt nach der gesetzlichen Konzeption die Umsetzung dieser Vorgaben in Richtlinien für die Einzelfallanwendung in der Begutachtungspraxis. Dies erfordert die Feststellung des jeweils aktuellen Stands der pflegefachlichen Erkenntnisse und deren anwendungstaugliche Konkretisierung. \n\n25\\. Zwar sind nach dieser gesetzlichen Konzeption die auf § 17 Abs 1 Satz 1 SGB XI gestützten Begutachtungs-Richtlinien keine typischen Verwaltungsvorschriften im Sinne des allgemeinen Verwaltungsrechts, soweit sie fachliche Vorgaben enthalten, die eine Auslegung des Gesetzes mit den üblichen Methoden nicht in vergleichbarer Weise erreichen könnte; die Konkretisierungen durch den sachnahen Richtliniengeber aufgrund pflegefachlicher Expertise sind insoweit für die Gerichte als pflegefachliche Konkretisierung des Gesetzes zu beachten. Aber die Begutachtungs-Richtlinien sind nicht bereits deshalb selbst untergesetzliche Rechtsnormen wie die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses; ein diesen Richtlinien vergleichbares, auch normative Wertungen umfassendes Konkretisierungskonzept kann der mit § 17 Abs 1 Satz 1 SGB XI verfolgten gesetzlichen Konzeption nicht entnommen werden. Ungeachtet dessen kommt den Begutachtungs-Richtlinien für eine einheitliche Rechtsanwendung bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und von besonderen Bedarfskonstellationen schon aufgrund ihrer pflegefachlichen Grundlagen eine herausgehobene Bedeutung zu *(vgl in diesem Sinne auch Roller in jurisPK-SGB XI, 4. Aufl, § 17 RdNr 60, 68 ff, Stand 23.1.2026)*. Die Begutachtungs-Richtlinien sind danach gegenüber allen Versicherten in gleicher Weise anzuwendende pflegefachliche Konkretisierungen, die die bereits detaillierten gesetzlichen Vorgaben für den Begutachtungsalltag operationalisieren, den gesetzlichen Vorgaben aber keine untergesetzlichen normativen Vorgaben hinzufügen. \n\n26\\. b) Der Einordnung der Begutachtungs-Richtlinien im SGB XI als Verwaltungsvorschriften entspricht, dass es - anders als nach § 91 Abs 6 SGB V und § 92 Abs 8 SGB V bei Beschlüssen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses oder nach § 17 Abs 1a Satz 5 SGB XI bei den Pflegeberatungs-Richtlinien - an einer gesetzlich angeordneten Verbindlichkeit für Dritte fehlt. Hiermit stimmt überein, dass der Gesetzgeber in § 29 Abs 4 Nr 4 SGG - bezogen auch auf die Begutachtungs-Richtlinien nach § 17 Abs 1 SGB XI - eine funktionelle Zuständigkeit des LSG Berlin-Brandenburg nur für Klagen geregelt hat, welche die Mitwirkung einzelner Akteure an den Richtlinien des MD Bund betreffen, nicht aber - wie für Klagen gegen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses *(§ 29 Abs 4 Nr 3 SGG) -* auch für Klagen gegen die Begutachtungs-Richtlinien selbst. \n\n27\\. 6\\. Es besteht kein Anlass, die derzeitige Konkretisierung pflegefachlich begründeter Voraussetzungen für besondere Bedarfskonstellationen in den Begutachtungs-Richtlinien mit Blick auf neue pflegefachliche Erkenntnisse im Sinne eines Systemversagens für strukturell mangelhaft und den sachnahen Richtliniengeber für verpflichtet zu halten, die Richtlinien einer aktuellen Studienlage anzupassen *(vgl allgemein zur Berücksichtigung eines Systemversagens in der Pflegeversicherung Wahl in jurisPK-SGB XI, 4. Aufl, § 69 RdNr 16 mwN, Stand 5.5.2025; vgl zum Systemversagen im SGB V nur BSG vom 28.8.2024 - B 1 KR 21\u002F23 R - SozR 4-2500 § 27a Nr 24 RdNr 16 ff)*. Für einen solchen Mangel im Sinne eines Systemversagens ist nichts ersichtlich geworden. Vielmehr trägt und funktioniert tatsächlich die gesetzliche Konzeption einer Konkretisierung der entwicklungsoffen konzipierten gesetzlichen Vorgaben durch Richtlinien auf pflegefachlicher Grundlage als stetig lernendes System mit begleitender wissenschaftlicher Evaluation *(vgl BSG vom 22.2.2024 - B 3 P 1\u002F22 R - BSGE 137, 238 = SozR 4-3300 § 15 Nr 8, RdNr 29 mit Hinweis auf § 18c Abs 2 SGB XI idF des PSG II und BT-Drucks 18\u002F5926 S 112, 114)* , in dem sich grundsätzliche Anpassungsbedarfe bislang nicht gezeigt haben. \n\n28\\. a) Ausgangspunkt der derzeit in den Begutachtungs-Richtlinien allein konkretisierten besonderen Bedarfskonstellation einer Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine sind der 2013 erschienene \"Bericht des Expertenbeirats zur konkreten Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs\" *(Bericht Expertenbeirat 2013)* und der 2015 erschienene Abschlussbericht zur \"Praktikabilitätsstudie zur Einführung des Neuen Begutachtungs-Assessments zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI“ *(Abschlussbericht 2015)*. Beide Berichte wurden dem PSG II explizit zugrunde gelegt *(vgl BT-Drucks 18\u002F5926 S 114)*. \n\n29\\. Nach den Ergebnissen des Expertenbeirats war unter den ausgewerteten Härtefallkonstellationen neben der in die Richtlinie übernommenen Bedarfskonstellation nur diejenige mit ausgeprägten motorischen Verhaltensauffälligkeiten mit Selbst- oder Fremdgefährdung in Betracht zu ziehen *(Bericht Expertenbeirat 2013, S 3 ff, 24 f).* Nach Auswertung der qualitativen und quantitativen Daten zu den als besondere Bedarfskonstellationen identifizierten Fallgruppen durch detaillierte Einzelfallanalyse wurde eine Ergänzung um die beschriebene zweite Fallgruppe abgelehnt *(Abschlussbericht 2015, S 57 f)*. Zur Begründung wurde ua ausgeführt, dass eine trennscharfe Abgrenzung zu den in Modul 3 einzuschätzenden Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen nicht sicher möglich sei *(im Einzelnen Abschlussbericht 2015, S 46 f)*. \n\n30\\. b) Neue pflegefachliche Erkenntnisse hierzu sind weder vorgetragen noch erkennbar. Vielmehr ist zum einen der wissenschaftlichen Evaluation der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit *(§ 18c Abs 2 SGB XI)* zu entnehmen, dass nach fünf umfassenden begleitenden Evaluationsstudien keine grundsätzlichen Anpassungen erforderlich gewesen sind *(Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse vom 30.12.2019, S 6, 71)*. Neuen Erkenntnissen gegenüber ist die gesetzliche Konzeption zum anderen nach wie vor offen. Die Ausgestaltung des neuen Begutachtungsinstruments als lernendes System mit begleitender wissenschaftlicher Evaluation hat der Gesetzgeber zuletzt bestätigt und ausgebaut, indem er den Spitzenverband Bund der Pflegekassen gemäß § 15 Abs 8 Satz 1, Satz 2 Nr 1 SGB XI *(idF des Gesetzes vom 22.12.2025, BGBl I Nr 371)* dazu verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30.6.2026 unter Beteiligung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und des MD Bund einen auf unabhängiger wissenschaftlicher Grundlage erstellten Bericht vorzulegen. Dieser hat die Darstellung der Erfahrungen der Pflegekassen und der Medizinischen Dienste mit dem Begutachtungsinstrument nach den § 15 Abs 1 bis 7 SGB XI, einschließlich der Beurteilung der Wirkung der zur Ermittlung des Grads der Pflegebedürftigkeit zu verwendenden Bewertungssystematik, sowie Vorschläge zur möglichen Weiterentwicklung des Begutachtungsinstruments zu umfassen. \n\n31\\. 7\\. Danach sah sich das LSG zu Recht gehindert, die Klägerin in die Regelung des § 15 Abs 4 Satz 1 SGB XI einzubeziehen. \n\n32\\. Die insoweit mit Verfassung und Gesetz in Einklang stehenden, als lernendes System ausgestalteten und als solches auch funktionierenden Begutachtungs-Richtlinien schließen eine gerichtliche abweichende Einzelfallentscheidung ebenso aus wie eine gerichtliche Korrektur der Begutachtungs-Richtlinien im Einzelfall. Auf dieser Grundlage ist das LSG bei seiner tatrichterlichen Würdigung - gestützt vor allem auf das von ihm eingeholte Gutachten einer Sachverständigen und deren ergänzenden Stellungnahmen - davon ausgegangen, dass sich die in den vom SG und LSG eingeholten Gutachten beschriebenen Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen der Klägerin nicht einer pflegefachlichen Systematisierung im neuen Begutachtungsinstrument entziehen *(vgl zu diesem Regelungsanlass für die besonderen Bedarfskonstellationen BT-Drucks 18\u002F5926 S 114)*. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n33\\. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge unzureichender Amtsermittlung ist unzulässig. Sie weist eine eigenständige Begründung nicht auf und nimmt nur auf die - ihrerseits unzulässigen - Verfahrensrügen zu den Modulen 2 und 3 Bezug, die zudem von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgehen. \n\n34\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.","BSG, Urteil vom 5. März 2026 - B 3 P 5\u002F24 R","2026-07-10T22:06:04.197Z",{"id":178,"ecli":179,"slug":180,"caseNumber":181,"courtId":5,"decisionDate":148,"fullText":182,"summary":183,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":148,"parsedAt":151,"updatedAt":184},"2839","ECLI:DE:NEURIS:KSRE138710113","ecli-de-neuris-ksre138710113","B 11 AL 4\u002F24 R","#  BSG, Urteil vom 5. März 2026 - B 11 AL 4\u002F24 R \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2023 wird zurückgewiesen.\n\nKosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg). \n\n2\\. Der 1966 geborene Kläger stand zuletzt vom 7.11.2007 bis 30.4.2009 in einem Arbeitsverhältnis; wegen Arbeitsunfähigkeit bezog er ab dem 10.9.2008 Krankengeld von seiner Krankenkasse. Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen (DRV) bewilligte ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit ab März 2009 *(Bescheid vom 9.9.2009)* , deren Befristung in der Folgezeit mehrfach verlängert wurde. Den zuletzt gestellten Antrag des Klägers auf Weiterbewilligung der Rente ab Juli 2018 lehnte die DRV ab; der Kläger sei nicht länger erwerbsgemindert *(Bescheid vom 29.5.2018)*. \n\n3\\. Daraufhin meldete sich der Kläger am 5.6.2018 persönlich bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg für die Zeit ab 1.7.2018. Auf dem Antragsformular gab er an, er sei aus gesundheitlichen Gründen und wegen einer Pflegetätigkeit eingeschränkt, und verneinte die Angabe \"Ich werde alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um meine Beschäftigungslosigkeit zu beenden\". In einem persönlichen Gespräch am 18.6.2018 wurde dem Kläger von der Beklagten erläutert, dass ihm unter diesen Umständen kein Alg-Anspruch zustehe. Dieser erklärte, er halte sich weiterhin für voll erwerbsgemindert und habe Widerspruch gegen die Rentenablehnung erhoben. Er werde sich wohl krankschreiben lassen. In der Folgezeit legte der Kläger der Beklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 18.6.2018 bis zum 14.11.2022 vor. \n\n4\\. Vom 26.8.2018 bis 3.10.2018 war der Kläger ohne Zustimmung der Beklagten ortsabwesend. Am 4.10.2018 meldete er sich erneut persönlich arbeitslos. Dabei verwies er auf seine andauernde Krankschreibung und verneinte wiederum die Angabe \"Ich werde alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um meine Beschäftigungslosigkeit zu beenden\". \n\n5\\. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Alg für die Zeit ab 1.7.2018 ab *(Bescheid vom 18.6.2018; Widerspruchsbescheid vom 4.7.2018)*. Aufgrund der Ermittlungen der DRV sei davon auszugehen, dass der Kläger wieder in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig zu sein. Dazu sei er jedoch trotz entsprechender Aufklärung nicht bereit. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Alg auch für die Zeit ab 4.10.2018 ab *(Bescheid vom 17.10.2018; Widerspruchsbescheid vom 30.10.2018)*. Zur Begründung wurde dabei auf die durchgehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers verwiesen. \n\n6\\. Die gegen diese Verwaltungsentscheidungen fristgerecht erhobenen Klagen hat das SG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und abgewiesen *(Urteil vom 13.6.2022)*. Auch die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben *(Urteil des LSG vom 9.11.2023)*. Zur Begründung hat sich das LSG auf die fehlende subjektive Verfügbarkeit des Klägers gestützt. Dieser habe trotz einer Belehrung über die Rechtsfolgen darauf beharrt, entgegen der Feststellungen seines Rentenversicherungsträgers nicht mehr arbeiten zu können. In dieser Situation könne auch die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung keinen Alg-Anspruch begründen. \n\n7\\. Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 145 Abs 1 Satz 1, 2 SGB III. Der Anwendbarkeit der Nahtlosigkeitsregelung stehe die Feststellung des Rentenversicherungsträgers im noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Rentenverfahren nicht entgegen. Deren Sperrwirkung ende nur, wenn (positiv) eine Erwerbsminderung festgestellt werde. \n\n8\\. Der Kläger beantragt,  \ndie Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2023 und des Sozialgerichts Dortmund vom 13. Juni 2022 sowie die Bescheide der Beklagten vom 18\\. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2018 und vom 17. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 25. August 2018 und für die Zeit ab dem 4. Oktober 2018 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. \n\n9\\. Die Beklagte beantragt,  \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n10\\. Sie verteidigt das Urteil des LSG und weist darauf hin, dass es auch an Eigenbemühungen des Klägers gefehlt habe. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet *(§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG)*. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass er keinen Anspruch auf Alg ab dem 1.7.2018 bzw ab dem 4.10.2018 hat, weil er nicht verfügbar war. \n\n12\\. 1\\. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen die Ablehnungsbescheide der Beklagten vom 18.6.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.7.2018 und vom 17.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2018. Der Kläger verfolgt sein auf die Aufhebung dieser Entscheidungen und Zahlung von Alg ab dem 1.7.2018 bzw ab dem 4.10.2018 zielendes Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage *(§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG)* , gerichtet auf ein nach § 130 Abs 1 SGG zulässiges Grundurteil. \n\n13\\. 2.a) Gemäß § 137 Abs 1 SGB III hat Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit, wer *(Nr 1)* arbeitslos ist, sich *(Nr 2)* bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und *(Nr 3)* die Anwartschaftszeit erfüllt hat. \n\n14\\. Zwar hat sich der Kläger nach den Feststellungen des LSG am 5.6.2018 und am 4.10.2018 persönlich bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und durch seinen Rentenbezug in den Jahren zuvor *(Versicherungspflichtverhältnis gemäß § 26 Abs 2 Nr 3 SGB III)* auch die Anwartschaftszeit erfüllt. Er war aber im streitbefangenen Zeitraum ab dem 1.7.2018 bzw ab dem 4.10.2018 nicht arbeitslos. \n\n15\\. Arbeitslos sind gemäß § 138 Abs 1 SGB III Arbeitnehmer, die *(Nr 1)* nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Beschäftigungslosigkeit), sich *(Nr 2)* bemühen, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und *(Nr 3)* den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit). \n\n16\\. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, sodass sie den Senat gemäß § 163 SGG binden, fehlt es jedenfalls an seiner Verfügbarkeit. \n\n17\\. Gemäß § 138 Abs 5 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer *(Nr 1)* eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkts ausüben kann und darf, *(Nr 2)* Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, *(Nr 3)* bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nr 1 anzunehmen und auszuüben, und *(Nr 4)* bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. \n\n18\\. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG ist davon auszugehen, dass der Kläger zumindest nicht bereit war, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkts auszuüben. Auch von seiner Bereitschaft, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen, hat sich das LSG nicht überzeugt. \n\n19\\. Im Rahmen seiner tatrichterlichen Beweiswürdigung hat sich das LSG maßgebend auf den Umstand gestützt, dass der Kläger im Antragsformular die Angabe \"Ich werde alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um meine Beschäftigungslosigkeit zu beenden.\" verneint hat. Daran habe er auch nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen in einem persönlichen Gespräch festgehalten. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n20\\. b) Entgegen der Ansicht der Revision steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Alg aufgrund der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung für leistungsgeminderte Personen zu. \n\n21\\. Gemäß § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III hat Anspruch auf Alg auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. \n\n22\\. Ob im vorliegenden Fall eine solche prognostisch *(vgl BSG vom 10.5.2007 - B 7a AL 30\u002F06 R - SozR 4-4300 § 125 Nr 2, juris RdNr 15)* mehr als sechs Monate andauernde Minderung der Leistungsfähigkeit bestand, kann dahinstehen. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung *(BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 13\u002F99 R - BSGE 84, 262 = SozR 3-4100 § 105a Nr 7, juris RdNr 15; BSG vom 21.3.2007 - B 11a AL 31\u002F06 R - SozR 4-4300 § 118 Nr 1 RdNr 21)* und allgemeiner Auffassung im Schrifttum *(* *Aubel in Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl 2023, § 145 RdNr 36; Bieback in Sozialrechtshandbuch, 7. Aufl 2022, § 21 RdNr 184 f; Böttiger in Böttiger\u002FKörtek\u002FSchaumberg, SGB III, 4. Aufl 2025, § 145 RdNr 2, 4 f, 10; Brand in Brand, SGB III, 10. Aufl 2026, § 145 RdNr 2; Hlava in BeckOGK, § 145 SGB III RdNr 27 ff, Stand 1.11.2023; Klöcker, NZS 2005, 181, 182 f; Rieke in GK-Sozialrechtsberatung, 3. Aufl 2023, SGB III § 145 RdNr 8; Valgolio in Hauck\u002FNoftz, SGB III, April 2023,* *§* *145 RdNr 23* *; Voelzke\u002FGuttenberger, jM 2019, 148, 152 f)* , dass die Vorschrift des § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III entsprechend ihrem Wortlaut (\"allein\") ausschließlich von dem Erfordernis der objektiven Verfügbarkeit suspendiert. Sie stellt dagegen keine eigene Anspruchsgrundlage dar *(* *Kallert in Knickrehm\u002FRoßbach\u002FWaltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl 2025, § 145 SGB III RdNr 4* *)* ; aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung wird reguläres Alg bei Arbeitslosigkeit gemäß § 136 Abs 1 Nr 1, § 137 SGB III geleistet *(BSG vom 17.12.2013 - B 11 AL 20\u002F12 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 29 RdNr 17)*. Der BA ist es lediglich verwehrt, die Gewährung von Alg wegen der objektiven Einschränkungen des gesundheitlichen Leistungsvermögens des Versicherten abzulehnen *(BSG vom 21.3.2007 - B 11a AL 31\u002F06 R - SozR 4-4300 § 118 Nr 1 RdNr 17)*. \n\n23\\. Nur das in den Fällen des § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III tatsächlich fehlende Leistungsvermögen wird durch die Vorschrift fingiert. Zugleich wird die Feststellung der Erwerbsfähigkeit dem Rentenversicherungsträger überantwortet, während die BA zur Vermeidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen den Sozialversicherungsträgern einer Sperrwirkung unterliegt *(§ 145 Abs 1 Satz 2 SGB III)*. Solange nicht (positiv) eine Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI festgestellt ist, bleibt es ihr verwehrt, sich auf ein dauerhaft aufgehobenes Leistungsvermögen des Arbeitnehmers zu berufen. Daran ändert eine auf das Fehlen der Erwerbsminderung gestützte negative Entscheidung des Rentenversicherungsträgers (wie die Ablehnung des Rentenantrags im vorliegenden Fall) nichts *(BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 13\u002F99 R - BSGE 84, 262 = SozR 3-4100 § 105a Nr 7, juris RdNr 17; BSG vom 17.11.2005 - B 11a\u002F11 AL 55\u002F04 R - juris RdNr 18; BSG vom 12.12.2017 \\- B 11 AL 27\u002F16 R - juris RdNr 12; an der nicht entscheidungstragenden gegenteiligen Bemerkung in dem Senatsbeschluss vom 24.5.2017 - B 11 AL 15\u002F16 BH - juris RdNr 6 wird nicht festgehalten; ebenso* *Behrend in Eicher\u002FSchlegel, SGB III, § 145 RdNr 63 ff; Bieback in Sozialrechtshandbuch, 7\\. Aufl 2022, § 21 RdNr 184 f; Böttiger in Böttiger\u002FKörtek\u002FSchaumberg, SGB III, 4. Aufl 2025, § 145 RdNr 11, 13; Hlava in BeckOGK, § 145 SGB III RdNr 50, 54 f, 89, Stand 1.11.2023; Kallert in Knickrehm\u002FRoßbach\u002FWaltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl 2025, § 145 SGB III RdNr 8, 14; Klöcker, NZS 2005, 181, 183 ff; Lauer in Heinz\u002FSchmidt-DeCaluwe\u002FScholz, SGB III, 7. Aufl 2021, § 145 RdNr 16 ff; Müller in BeckOK SozR, 79. Ed 1.12.2025, SGB III § 145 RdNr 2, 17 ff, 21 f;* *Rieke in GK-Sozialrechtsberatung, 3. Aufl 2023, SGB III § 145 RdNr 3* *; Voelzke\u002FGuttenberger, jM 2019, 148, 154)*. Stellt der Rentenversicherungsträger wie hier fest, dass ein ausreichendes Leistungsvermögen besteht, tritt dieser Kompetenzkonflikt von vornherein nicht ein. \n\n24\\. Dass die Verwaltungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers nicht bestandskräftig geworden ist, hat für die Nahtlosigkeitsregelung schon deshalb keine Bedeutung *(ebenso bereits BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 13\u002F99 R - BSGE 84, 262 = SozR 3-4100 § 105a Nr 7, juris RdNr 17)* , weil § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III an eine bloße \"Feststellung\" eines einzelnen Tatbestandsmerkmals (aufgrund medizinischer Tatsachenermittlung) anknüpft und nicht an einen Verwaltungsakt *(also eine verbindliche Entscheidung des Rentenversicherungsträgers; vgl schon BSG vom 12.6.1992 - 11 RAr 35\u002F91 - BSGE 71, 12 = SozR 3-4100 § 105a Nr 4, juris RdNr 20)*. \n\n25\\. Hintergrund dieser sehr begrenzt wirkenden Rechtsfolge ist der Sinn und Zweck, den der Gesetzgeber mit der Nahtlosigkeitsregelung verfolgt *(siehe zur Rechtsentwicklung und zu den gesetzgeberischen Motiven schon BSG vom 12.6.1992 \\- 11 RAr 35\u002F91 - BSGE 71, 12 = SozR 3-4100 §105a Nr 4, juris RdNr 20; BSG vom 14.12.1995 \\- 11 RAr 19\u002F95, juris RdNr 15)*. Sie soll verhindern, dass eine Meinungsverschiedenheit zwischen der Arbeitsverwaltung und dem Rentenversicherungsträger auf dem Rücken des Versicherten ausgetragen wird mit der Konsequenz, dass tatsächlich kein Versicherungsschutz gewährt wird, obwohl gegen eine der Versicherungen ein Anspruch besteht *(BSG vom 29.4.1998 - B 7 AL 18\u002F97 R - SozR 3-4100 § 105a Nr 5 = SGb 1999, 315 mit Anm Wagner)*. Der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit soll nur dann wegen fehlender Leistungsfähigkeit verneint werden dürfen, wenn zugleich der Versicherungsfall der Erwerbsminderung bejaht wird. Divergierende Einschätzungen des Leistungsvermögens sollen vermieden werden, indem die Kompetenz zur Feststellung des Vorliegens verminderter Erwerbsfähigkeit dem Rentenversicherungsträger zugeordnet und die BA an dessen Ergebnis gebunden wird. Dies ist allerdings obsolet, wenn es - wie im vorliegenden Fall - ohnehin keine unterschiedlichen Einschätzungen der Erwerbsfähigkeit gibt. \n\n26\\. Die mit der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 Abs 1 Satz 1 SGB III verbundene Fiktions- und Sperrwirkung führt nicht zu dem begehrten Alg-Anspruch, weil es dem Kläger nach den Feststellungen des LSG (zumindest auch) an der Bereitschaft fehlte, eine Beschäftigung anzunehmen und auszuüben, oder an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen *(dem LSG insoweit zustimmend U. Geiger, info also 2024, 179, 182)*. \n\n27\\. Der Senat verkennt nicht, dass diese Rechtslage als Dilemma empfunden werden kann, wenn sich Versicherte - wie der Kläger - für voll erwerbsgemindert halten und parallel zu ihrer Arbeitslosmeldung einen Rentenanspruch geltend machen *(so ausdrücklich Kellner in seiner Anmerkung zum Berufungsurteil NZS 2024, 794; vgl auch* *Behrend in Eicher\u002FSchlegel, SGB III, § 145 RdNr 42 ff; Müller in BeckOK SozR, 79. Ed 1.12.2025, SGB III § 145 RdNr 6* *)*. Darauf nimmt das Gesetz jedoch Rücksicht. § 138 Abs 5 Nr 3 SGB III verlangt nur, dass der Betreffende bereit ist, jede Beschäftigung iS des § 138 Abs 5 Nr 1 SGB III anzunehmen und auszuüben. Die danach für die objektive Verfügbarkeit geforderten Voraussetzungen werden auf diese Weise auf die subjektive Verfügbarkeit übertragen, sodass sich Arbeitslose auch insofern auf zumutbare Beschäftigungen unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkts beschränken dürfen. Zumutbar ist indes nur eine der Arbeitsfähigkeit entsprechende Beschäftigung *(§ 140 SGB III)*. Entscheidend ist also das individuelle Leistungsvermögen. Die anspruchsbegründende Arbeitsbereitschaft muss demnach (lediglich) der tatsächlichen objektiven Leistungsfähigkeit entsprechen *(BSG vom 9.9.1999 - B 11 AL 13\u002F99 R - BSGE 84, 262 = SozR 3-4100 § 105a Nr 7, juris RdNr 19; BSG vom 10.5.2007 - B 7a AL 30\u002F06 R - SozR 4-4300 § 125 Nr 2, juris RdNr 12;* *Kallert in Knickrehm\u002FRoßbach\u002FWaltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl 2025, § 145 SGB III RdNr 11* *; Klöcker, NZS 2005, 181, 182 f; Voelzke\u002FGuttenberger, jM 2019, 148, 149 und 152)*. Dem trägt das Antragsformular der Beklagten Rechnung, indem es dem Antragsteller erlaubt, seine aus gesundheitlichen Gründen bestehenden Einschränkungen anzugeben und zugleich zu erklären \"Bei einer ärztlichen Begutachtung bin ich bereit, mich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen\" *(ebenso Behrend in Eicher\u002FSchlegel, SGB III, § 145 RdNr 42)*. \n\n28\\. c) Schließlich ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Alg auch nicht aus § 146 SGB III, der eine Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen vorsieht. Denn diese Sonderregel setzt voraus, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (oder stationäre Behandlung) während des Bezugs von Alg eintritt. Das bedeutet, dass zumindest ein realisierbarer Anspruch auf Zahlung für die Zeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestanden haben muss *(BSG vom 7.2.2002 - B 7 AL 28\u002F01 R - juris RdNr 16; BSG vom 20.2.2002 - B 11 AL 59\u002F01 R - juris RdNr 16)*. \n\n29\\. Der Kläger ist jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG *(§ 163 SGG)* bereits seit dem 18.6.2018 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt konnte ihm noch kein Anspruch auf Alg zustehen, weil er sich erst zum 1.7.2018 bzw 4.10.2018 arbeitslos gemeldet hat. \n\n30\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.","BSG, Urteil vom 5. März 2026 - B 11 AL 4\u002F24 R","2026-07-10T22:06:04.129Z",{"id":186,"ecli":187,"slug":188,"caseNumber":189,"courtId":5,"decisionDate":190,"fullText":191,"summary":192,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":190,"parsedAt":193,"updatedAt":194},"2887","ECLI:DE:NEURIS:KSRE138761013","ecli-de-neuris-ksre138761013","B 11 AL 22\u002F25 B","2026-03-03T00:00:00.000Z","#  BSG, 03.03.2026, B 11 AL 22\u002F25 B \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. September 2025 wird als unzulässig verworfen.\n\nKosten sind nicht zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung *(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)* nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden. \n\n2\\. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden *(vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142\u002F02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN)*. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. \n\n3\\. Der Kläger hat bereits keine konkreten Rechtsfrage formuliert. Er behauptet lediglich, das LSG habe die Berufung deshalb zu Unrecht zurückgewiesen, weil es die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verkannt habe und darin liege eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. Der Vortrag, es bestehe eine Vorlagepflicht an den EuGH, wenn der Senat der von ihm vertretenen Rechtsauffassung zur Auslegung von Art 4 der Richtlinie 2008\u002F94\u002FEG nicht folgen wolle, enthält ebenfalls keine abstrakte Rechtsfrage. Dies gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, es stelle sich die Frage, ʺob hier nur bereits fällige Lohnforderungen aus Zeiten vor Beginn des Bezugszeitraums durch im Bezugszeitraum erfolgte Zahlungen erfüllt werden können\". Denn es muss sich um eine klar formulierte abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts *(§ 162 SGG)* mit höherrangigem Recht handeln *(stRspr; zuletzt BSG vom 26.1.2026 - B 2 U 102\u002F25 B - juris RdNr 8)* , was hier nicht der Fall ist. \n\n4\\. Zudem genügt die Beschwerdebegründung auch deshalb nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, weil der Kläger den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt hat. Dem Erfordernis eines substantiierten Vortrags zum entscheidungserheblichen Sachverhalt wird nicht dadurch genügt, dass das gesamte Urteil des LSG in die Beschwerdebegründung kopiert wird *(zur vergleichbaren Situation einer pauschalen Bezugnahme auf den Inhalt einer der Beschwerdebegründung beigefügten Urteilskopie BSG vom 26.1.2018 - B 13 R 309\u002F14 B \\- juris RdNr 4 mwN)*. Denn das Begründungserfordernis dient dem Ziel, die Revisionsgerichte zu entlasten und im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten eine sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens zu gewährleisten *(BSG vom 24.2.1992 - 7 BAr 86\u002F91 - SozR 3-1500 § 166 Nr 4 - juris RdNr 3 f; B. Schmidt in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 9)*. Diesem Ziel wird mit der bloßen Kopie des Urteils nicht genügt, jedenfalls dann nicht, wenn sich auch aus der weiteren Beschwerdebegründung weder ein entscheidungserheblicher Sachverhalt noch klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfragen ableiten lassen. Es wird aus seinem Vorbringen auch nicht deutlich, weshalb der Kläger der Auffassung ist, der Senat müsse ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art 267 AUEV einleiten. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen. \n\n5\\. Vor dem Hintergrund fehlender Rechtsfragen und ungenügender Sachverhaltsdarstellung sind *(in Umsetzung der Entscheidung des EuGH vom 16.12.2025 - Rechtssache G.\u002FDeutschland; Individualbeschwerde Nr 34701\u002F21 RdNr 37, 45)* im vorliegenden Verfahren auch keine Ausführungen des Senats dazu erforderlich, ob ggf vom Beschwerdeführer formulierte Fragen nicht entscheidungserheblich sind, warum eine in Rede stehende unionsrechtliche Bestimmung ggf bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder warum die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. \n\n6\\. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.","BSG, 03.03.2026, B 11 AL 22\u002F25 B","2026-07-08T22:26:46.316Z","2026-07-10T22:06:08.593Z",{"id":196,"ecli":197,"slug":198,"caseNumber":199,"courtId":5,"decisionDate":200,"fullText":201,"summary":202,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":200,"parsedAt":203,"updatedAt":204},"3038","ECLI:DE:NEURIS:KSRE150480109","ecli-de-neuris-ksre150480109","B 2 U 14\u002F25 B","2026-02-18T00:00:00.000Z","#  BSG, Beschluss vom 18. Februar 2026 - B 2 U 14\u002F25 B \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Bestätigt das Berufungsgericht im Rahmen der Hauptsacheentscheidung die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts, liegt hierin mangels Anfechtbarkeit der Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler.\n\n2\\. Rechtsfragen zur örtlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts sind im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil ihre revisionsgerichtliche Überprüfung gesetzlich ausgeschlossen ist.\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.\n\nKosten sind nicht zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung zurückgewiesen und in seiner Entscheidung die gerügte örtliche Zuständigkeit des SG Berlin bestätigt, mit der die in Frankreich wohnhafte Klägerin die Anerkennung von Berufskrankheiten sowie die Gewährung von Verletztengeld und Hinterbliebenenleistungen nach dem Tod des Ehemannes aufgrund einer Bronchialkrebserkrankung begehrt. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde. \n\n2\\. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie einen Zulassungsgrund nicht formgerecht darlegt bzw bezeichnet *(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG)*. \n\n3\\. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat *(Nr 1)* , die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht *(Nr 2)* oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann *(Nr 3)*. Mit der nach § 160a Abs 2 SGG erforderlichen Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden *(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG)*. Daran fehlt es hier. \n\n4\\. 1\\. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne *(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG)* , müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels *(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG)* die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung seines Urteils besteht. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. \n\n5\\. a) Soweit die Klägerin rügt, das LSG habe die von ihm angenommene örtliche Zuständigkeit trotz ihrer ausdrücklichen Rüge verfahrensfehlerhaft nicht vorab durch Beschluss, sondern erst im Urteil der Hauptsache festgestellt, wird ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler nicht aufgezeigt. Insofern bedarf es keiner Entscheidung, ob § 545 Abs 2 ZPO iVm § 202 Satz 1 SGG im Rahmen der NZB die Bezeichnung von Verfahrensfehlern ausschließt *(zu § 545 Abs 2 ZPO vgl BGH Beschluss vom 19.10.2016 - I ZR 93\u002F15 - juris RdNr 15 mwN)*. \n\n6\\. Zwar hatte die Klägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Rüge der örtlichen Zuständigkeit erhoben. Hiernach wäre das SG gehalten gewesen, vorab durch Beschluss gemäß § 98 SGG iVm § 17a Abs 3 Satz 2 GVG über die örtliche Zuständigkeit nach § 57 SGG zu entscheiden, um iS des Verweises auf §§ 17, 17a GVG möglichst frühzeitig eine Vorabentscheidung über die Zuständigkeit zu treffen. Nach § 98 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 5 GVG überprüft das Rechtsmittelgericht die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nicht, sofern das erstinstanzliche Gericht die zwingenden Verfahrensvorschriften des § 17a GVG beachtet hat. Eine Durchbrechung dieses Prüfungsverbots kommt allerdings in Betracht, wenn das erstinstanzliche Gericht trotz rechtzeitig erhobener Zuständigkeitsrüge entgegen § 17a Abs 3 Satz 2 GVG keine Vorabentscheidung durch Beschluss getroffen hat. § 17a Abs 5 GVG, der das Rechtsmittelgericht im Normalfall von der Prüfung der Rechtswegzuständigkeit entbindet, findet im Berufungsverfahren nach allgemeiner Auffassung keine Anwendung, wenn die Rüge der Unzuständigkeit schon in erster Instanz erhoben worden ist und das erstinstanzliche Gericht es versäumt hat, über die Frage der Zuständigkeit gemäß § 17a Abs 3 GVG durch Beschluss vorab zu entscheiden *(vgl bereits BGH Urteil vom 30.6.1995 - V ZR 118\u002F94 - BGHZ 130, 159 - juris RdNr 14)*. In diesem Fall überprüft das LSG die Zuständigkeit. \n\n7\\. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 17a Abs 5 GVG ist insoweit anerkannt, dass diese Vorschrift einschränkend auszulegen ist, wenn das erstinstanzliche Gericht unter Nichtbeachtung einer Rechtswegrüge entgegen § 17a Abs 3 Satz 2 GVG nicht vorab durch Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern zugleich durch Urteil - wie hier - entschieden hat. Grund hierfür ist, dass anderenfalls durch die Nichteinhaltung des in § 17a Abs 3 Satz 2 GVG vorgesehenen Verfahrens den Beteiligten die in § 17a Abs 4 Satz 3 bis 5 GVG gegebene Möglichkeit, die Frage der Rechtswegzuständigkeit vom Rechtsmittelgericht überprüfen zu lassen, aufgrund eines Verfahrensfehlers des erstinstanzlichen Gerichts abgeschnitten würde *(vgl nur BSG Urteil vom 20.5.2003 - B 1 KR 7\u002F03 R - SozR 4-1720 § 17a Nr 1 RdNr 11; BFH Beschluss vom 10.2.2022 - VII B 85\u002F21 - BFHE 275, 482 - juris RdNr 20* *und BVerwG Beschluss vom 28.1.1994 - 7 B 198\u002F93 - juris RdNr 5)*. \n\n8\\. Ganz überwiegend wird diese zur Rechtswegzuständigkeit entwickelte Einschränkung auf die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit übertragen *(so Bayerisches LSG Urteil vom 27.1.2010 - L 13 R 696\u002F09 - juris RdNr 23; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27.11.1996 - L 11 Ka 127\u002F96 - NZS 1997, 197, 198; Schmidt in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 98 RdNr 7; Wehrhahn in Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 98 RdNr 23; Groth in Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, Stand 15.6.2022, § 57 SGG RdNr 97)* , obwohl Beschlüsse nach § 98 Satz 2 SGG hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit entsprechend § 17a Abs 2 und 3 GVG unanfechtbar sind. Ob es deshalb stets bei der Prüfungssperre des § 98 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 5 GVG verbleiben muss, wenn ein Beschluss über die örtliche Zuständigkeit entgegen § 98 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 3 Satz 2 GVG unterblieben ist *(differenzierend Gutzeit in Beck-OGK, SGG, § 98 RdNr 22, Stand 1.11.2025)* , kann hier jedoch offen bleiben. Entscheidet nämlich das erstinstanzliche Gericht über die Rechtswegzuständigkeit statt durch Beschluss im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung, darf diese Frage zum Gegenstand der Berufung ohne Vorabentscheidung durch Beschluss jedenfalls dann gemacht werden, wenn das Berufungsgericht die eigene Zuständigkeit bejaht *(vgl BGH Urteil vom 15.5.2024 - VIII ZR 293\u002F23 - juris RdNr 17 mwN)*. Dies gilt gleichermaßen für die Rüge der örtlichen Zuständigkeit. Das Berufungsgericht kann mithin bei Annahme der örtlichen Zuständigkeit diese mit seiner Entscheidung in der Hauptsache bestätigen. \n\n9\\. Mit dieser Spruchpraxis setzt sich die Klägerin nicht ausreichend auseinander, soweit sie gestützt auf § 17a Abs 3 Satz 2 GVG meint, das LSG habe verfahrensfehlerhaft seine Zuständigkeit angenommen, indem es rechtschutzverkürzend nicht vorab durch Beschluss, sondern mit der Hauptsache entschieden habe. Eine Vorabentscheidung des LSG durch Beschluss erübrigt sich indes - anders als die Klägerin mit ihrem Bezug auf das Urteil des BSG vom 20.5.2003 *(B 1 KR 7\u002F03 R -* *aaO)* und der dortigen Situation der Rechtswegbeschwerde meint - wenn es die örtliche Zuständigkeit bejaht und keinen Grund hat, den Rechtsstreit an ein anderes Gericht zu verweisen. Mit der nach § 98 Satz 2 SGG vorgesehenen Unanfechtbarkeit durch gesetzlichen Ausschluss von § 17a Abs 2 und 3 GVG fehlt es an der Eröffnung der Beschwerdemöglichkeit, so dass eine Vorabentscheidung obsolet wird. Es liegt zwar objektiv ein Verstoß gegen § 17a Abs 3 Satz 2 GVG vor. Dieser ist mit der Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht rügbar, weil er durch die zulässige Sachentscheidung des LSG prozessual \"überholt\" wurde. Mit der Annahme der örtlichen Zuständigkeit tritt im Interesse effektiven Rechtsschutzes *(Art 19 Abs 4 GG)* sowie einer möglichst zügigen Sachentscheidung eine Bindungswirkung ein, die eine erneute verfahrensrechtliche Beanstandung ausschließt *(siehe unter 3.).*\n\n10\\. b) Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter ist hiernach jenseits der unterbliebenen Vorabentscheidung auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin die fehlerhafte Annahme der Zuständigkeit des SG Berlin rügt, könnte ein Verstoß gegen Art 101 Abs 1 Satz 2 GG von vornherein nur in Betracht kommen, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm willkürlich oder offensichtlich unhaltbar gewesen wäre *(vgl BVerfG Beschluss vom 21.12.2021 - 2 BvR 1844\u002F20 - juris RdNr 54 mwN)*. Dafür ist nichts dargetan. Die Annahme der örtlichen Zuständigkeit des SG Berlin durch das LSG bewegt sich nach den Ausführungen in der Beschwerdebegründung im Rahmen der fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung des § 57 SGG. Der eindeutige Wortlaut des § 57 Abs 1 bis 3 SGG, nach dem für Hinterbliebene mit Wohnsitz im Ausland der Sitz oder Wohnsitz des Beklagten entscheidet, lässt keinen Auslegungsspielraum zu. Eine (analoge oder doppelt analoge) Anwendung des Gerichtsstands des Beschäftigungsortes nach § 57 Abs 1 Satz 1 SGG scheidet aus, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber hat die Konstellation von im Ausland wohnhaften Hinterbliebenen bewusst geregelt, ohne einen Gerichtsstand des früheren Wohn- oder Beschäftigungsortes vorzusehen. Die Klägerin trägt nichts dafür vor, wieso die angeführte Benachteiligung, insbesondere von Grenzgängern in Süd- und Westdeutschland in Streitigkeiten gegen Beklagte mit Sitz in Berlin, den Gesetzgeber veranlassen musste, differenziertere Regelungen je nach räumlicher Entfernung in Betracht zu ziehen. Insoweit hätte sich die Beschwerdebegründung auch mit der Möglichkeit eines Korrespondenzanwalts oder einer Videoverhandlung auseinandersetzen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeitsentscheidung offensichtlich unhaltbar oder sachlich nicht mehr zu rechtfertigen und damit willkürlich im verfassungsrechtlichen Sinne ist, sind nicht erkennbar. \n\n11\\. c) Eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 Satz 2 GG wird auch nicht durch die Rüge der unterbliebenen Anrufung des EuGH zur Frage der Vereinbarkeit der Zuständigkeitsregelungen des § 57 SGG mit Unionsrecht bezeichnet *(vgl zum Prüfmaßstab einer Vorlage BVerfG Beschluss vom 15.11.2018 - 1 BvR 1572\u002F17 \\- juris RdNr 8)*. Dabei kann der Vortrag zu einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch eine unterbliebene Vorlage an den EuGH schon deshalb nicht verfangen, weil für das LSG keine Vorlagepflicht bestand; seine Entscheidung war mit dem Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde angreifbar *(hierzu aa)*. Dass die für diesen Fall nach Art 267 Abs 2 AEUV im pflichtgemäßen Ermessen des LSG liegende Entscheidung über eine Vorlage fehlerhaft gewesen wäre, ist weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich *(vgl hierzu bb)*. \n\n12\\. aa) Es bestand keine Vorlagepflicht nach Art 267 Abs 3 AEUV an den EuGH. Soweit die Klägerin dazu vorträgt, das LSG sei zu einer Vorlage der Zuständigkeitsfrage bei Hinterbliebenen mit Wohnsitz im Ausland nach Art 267 Abs 3 AEUV verpflichtet gewesen, weil es als letztinstanzliches Gericht entschieden habe, kann dieser Auffassung schon in ihrem prozessualen Ausgangspunkt nicht beigetreten werden *(vgl auch BVerwG Beschluss vom 14.12.1992 - 5 B 72.92 - juris RdNr 2; BVerfG Beschluss vom 6.10.2017 - 2 BvR 987\u002F16 - juris RdNr 6)*. Der Vorlagepflicht nach Art 267 Abs 3 AEUV unterliegen nur Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Dazu zählen zwar nicht nur die in der Gerichtshierarchie an oberster Stelle stehenden Gerichte *(sog abstrakt-institutionelle Betrachtungsweise; vgl Wegener in Calliess\u002FRuffert, EUV\u002FAEUV, 6. Aufl 2022, Art 267 AEUV RdNr 27 mwN)* , sondern auch solche, deren Entscheidungen im jeweiligen Einzelfall - zB wegen Unterschreitens von Streitwertgrenzen - nicht mehr mit Rechtsmitteln anfechtbar sind (sog konkret-funktionelle Betrachtungsweise). Auch an dieser Voraussetzung fehlt es aber, wenn durch einen statthaften Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels eine Überprüfung durch die nächsthöhere Instanz erreicht werden kann. Dass die angegriffene Entscheidung in einem solchen Fall erst nach einer vorherigen Zulassungserklärung durch das übergeordnete Gericht in der Sache geprüft werden kann, ändert daran nichts *(vgl EuGH Urteil vom 4.6.2002 - C-99\u002F00 - EuZW 2002, 476 f RdNr 16)*. Das Urteil des LSG, gegen das die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist, stellt demnach keine letztinstanzliche Entscheidung iS des Art 267 Abs 3 AEUV dar *(vgl auch BVerfG Beschluss vom 1.4.2008 - 2 BvR 2680\u002F07 - BVerfGK 13, 418 ff)*. \n\n13\\. bb) Auch eine fakultative Vorlage aufgrund einer Ermessensreduktion nach Art 267 Abs 2 AEUV ist nicht aufgezeigt. Die Entscheidung des LSG beruht auf der Anwendung von nationalem Zuständigkeitsrecht. Eine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung oder Gültigkeit von Unionsrecht stellte sich nicht. Insbesondere ist ein Verstoß gegen Art 18 AEUV, wonach die Regelungen in § 57 Abs 1 bis 3 SGG ohne Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit allein auf den (Wohn-)Sitz bzw den Aufenthalt im Inland abstellen, nicht ersichtlich. Eine Vorlage nach Art 267 Abs 2 AEUV kommt allenfalls dann in Betracht, wenn eine unionsrechtliche Frage entscheidungserheblich ist oder die Nichtvorlage als objektiv willkürlich erscheint und dadurch der gesetzliche Richter entzogen wird. Hier dagegen stellen sich Fragen der Auslegung und Anwendung nationalen Verfahrensrechts im Einzelfall, deren rechtliche Maßstäbe höchstrichterlich geklärt sind *(vgl BSG Urteil vom 28.8.1964 - 12 RJ 466\u002F63 - BSGE 21, 277 = SozR Nr 5 zu § 57 SGG)* und bei denen für die Annahme eines Verstoßes gegen Unionsrecht kein Raum bleibt *(vgl für diesen Maßstab grundlegend EuGH Urteil vom 6.10.1982 - C-283\u002F81 - Celex-Nr 61981CJ0283 RdNr 21)*. \n\n14\\. d) Ebenso ist der Beschwerdebegründung in der vorliegenden Konstellation keine Verletzung des Gehörsanspruchs zu entnehmen *(Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG)*. Unabhängig davon, dass die Klägerin die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung abgelehnt und das LSG durch die Berichterstatterin eine Beweisaufnahme in den Räumlichkeiten des SG Freiburg durchgeführt hat, wäre es Aufgabe der anwaltlich vertretenen Klägerin gewesen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen *(zur Verschaffung rechtlichen Gehörs zB BSG Beschluss vom 14.2.2024 - B 2 U 49\u002F23 B - juris RdNr 11 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 55 Nr 30 vorgesehen).* Dies gilt gleichermaßen, soweit sinngemäß eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) gerügt wird. Denn eine Aufklärungsrüge bedarf der Benennung eines ordnungsgemäß gestellten Beweisantrags, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist *(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 103 SGG)*. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ein gestellter Beweisantrag in der letzten mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufrechterhalten worden ist *(vgl zuletzt BSG Beschluss vom 16.12.2025 - B 2 U 27\u002F25 B - juris RdNr 5)*. Dazu enthält das Vorbringen der Klägerin keine Angaben. \n\n15\\. 2\\. Für die Bezeichnung einer Abweichung *(Divergenz,* *§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG)* ist aufzuzeigen, mit welchem genau bezeichneten entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz die angefochtene Entscheidung des LSG von welchem ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz des BSG im Grundsätzlichen abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG im Grundsätzlichen widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat *(vgl zB BSG Beschlüsse vom 12.4.2023 - B 2 U 50\u002F22 B - juris RdNr 13 mwN und vom 25.9.2002 \\- B 7 AL 142\u002F02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34)*. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Klägerin keine Rechtssätze bezeichnet, sondern nur vorträgt, das LSG weiche von den Rechtssätzen in dem Urteil des BSG vom 20.5.2003 *(B 1 KR 7\u002F03 R - aaO)* ab, weil es an einer Vorabentscheidung des LSG durch Beschluss fehle. Hiermit hat sie jedoch das Bundesrecht betreffende Rechtssätze des LSG oder des BSG nicht herausgearbeitet oder gegenübergestellt. Dem Vortrag der Klägerin, der ersichtlich die Unterschiede einer Rechtswegbeschwerde nach § 17a Abs 4 Satz 3 und 4 GVG und der Unanfechtbarkeit im Rahmen des § 98 Satz 2 SGG außer Acht lässt, ist jedenfalls ein Widerspruch des LSG zum BSG im Grundsätzlichen nicht zu entnehmen. \n\n16\\. 3\\. Grundsätzliche Bedeutung *(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)* hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Frage formuliert, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden *(stRspr; zB BSG Beschluss vom 29.8.2025 - B 2 U 51\u002F24 B - juris RdNr 4 mwN; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856\u002F07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24).* Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf auch des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt *(vgl bereits BSG Beschluss vom 2.3.1976 - 12\u002F11 BA 116\u002F75 - SozR 1500 § 160 Nr 17)*. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden können *(BSG Beschlüsse vom 25.6.1980 - 1 BA 23\u002F80 - SozR 1500 § 160 Nr 39 und vom 25.10.1978 \\- 8\u002F3 BK 28\u002F77 - SozR 1500 § 160a Nr 31).*\n\n17\\. \n\nDie Klägerin formuliert als Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung: \"a) Ist § 57 Abs. 3 SGG auf Grenzgänger, die in Deutschland in einem Beschäftigungsverhältnis sind, und auf deren Hinterbliebene anzuwenden? Ist durch einen Wohnsitz im Ausland die Anwendung von § 57 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGG ausgeschlossen? b) Ist § 57 Abs. 3 SGG mit Unionsrecht, insbesondere Art. 18 AEUV vereinbar, wenn die Vorschrift auch Grenzgänger, die in Deutschland in einem Beschäftigungsverhältnis sind, und deren Hinterbliebene erfasst? c) Ist § 57 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGG nach geltendem Recht dahin auszulegen, dass sich auch Grenzgänger, die in Deutschland in einem Beschäftigungsverhältnis sind, und deren Hinterbliebene auf den Gerichtsstand am (letzten) Beschäftigungsort stützen können, wenn sich der Rechtsstreit auf ein Versicherungsverhältnis in Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis bezieht?\"\n\n18\\. Es kann dahingestellt bleiben, ob hiermit hinreichend konkrete, klärungsbedürftige Rechtsfragen gestellt sind, jedenfalls fehlt es an der Darlegung der erforderlichen Klärungsfähigkeit. \n\n19\\. Die Beschwerdebegründung setzt sich schon nicht damit auseinander, ob die als klärungsbedürftig angesehene Frage der örtlichen Zuständigkeit des SG Berlin überhaupt einer revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich ist. Dies folgt bereits aus § 545 Abs 2 ZPO, wonach die Revision nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Die revisionsrechtliche Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit ist damit ausdrücklich ausgeschlossen *(vgl BGH Beschluss vom 16.3.2010 - VIII ZR 341\u002F09 - NJW-RR 2011, 72; grundlegend BGH Beschluss vom 5.11.2008 - XII ZR 103\u002F07 - NJW-RR 2009, 434)*. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Berufungsgericht die Zuständigkeitsfrage genauso beurteilt wie das erstinstanzliche Gericht *(vgl BGH Beschluss vom 23.4.2007 - II ZR 133\u002F06 - NJW-RR 2007, 1437).* Der gesetzgeberische Zweck dieses Ausschlusses liegt in der Förderung der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung; eine erneute Befassung der Rechtsmittelgerichte mit Zuständigkeitsfragen soll gerade vermieden werden *(BT-Drucks 14\u002F4722 S 118)*. Diese Regelung gilt gemäß § 202 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend. Sie wird bestätigt durch § 98 Satz 2 SGG, wonach Beschlüsse über die örtliche Zuständigkeit ohnehin unanfechtbar sind. \n\n20\\. 4\\. Der Senat sieht im Rahmen der Nichtzulassung der Revision aufgrund vorstehender Ausführungen eine Vorlage an den EuGH nicht als erforderlich an *(vgl BVerfG Beschlüsse vom 8.10.2015 - 1 BvR 1320\u002F14 - juris, vom 3.3.2014 - 1 BvR 2534\u002F10 - NJW 2014, 1796 ff und vom 22.12.1992 - 2 BvR 557\u002F88 - NVwZ 1993, 883 f; EGMR Urteil vom 16.12.2025 - 34701\u002F21 - juris)*. \n\n21\\. 5\\. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab *(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG)*. \n\n22\\. 6\\. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen *(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG)*. \n\n23\\. 7\\. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.","BSG, Beschluss vom 18. Februar 2026 - B 2 U 14\u002F25 B","2026-07-08T22:28:20.090Z","2026-07-10T22:06:24.239Z",{"id":206,"ecli":207,"slug":208,"caseNumber":209,"courtId":5,"decisionDate":210,"fullText":211,"summary":212,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":210,"parsedAt":213,"updatedAt":214},"3071","ECLI:DE:NEURIS:KSRE139920619","ecli-de-neuris-ksre139920619","B 1 KR 48\u002F24 B","2026-02-12T00:00:00.000Z","#  Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Krankenversicherung \\- Krankenhausvergütung - Abrechnungsprüfung - materielle Präklusion - qualitative Änderung einer Kodierung - Verfahrensmangel - gesetzlicher Richter - Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter - obiter dictum \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3691,87 Euro festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin behandelte den internistisch vorerkrankten Versicherten A. M. der beklagten Krankenkasse vom 21.8. bis 4.10.2018 in ihrem Krankenhaus wegen eines nicht heilenden Dekubitusgeschwürs am Kreuzbein (Hauptdiagnose L89.24 nach dem auf den Behandlungsfall 2018 anzuwendenden ICD-10-GM). Sie stellte der Beklagten hierfür auf Grundlage der Fallpauschale J02B insgesamt 14 243,72 Euro in Rechnung, welche die Beklagte vollständig beglich. Der ua mit der Prüfung der Nebendiagnosen beauftragte Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) kam im Gutachten vom 17.4.2019 zu dem Ergebnis, dass lediglich die Fallpauschale J08B berechnet werden dürfe. In einem weiteren Gutachten vom 21.11.2019 führte er aus, die Fallpauschale J02C sei abzurechnen. Die Nebendiagnosen E11.90 (Diabetes mellitus, Typ 2, ohne Komplikationen, nicht als entgleist bezeichnet), I69.3 (Folgen eines Hirninfarktes), I50.01 und D62 (akute Blutungsanämie) seien zu löschen, die Diagnosen E11.91 (Diabetes mellitus, Typ 2, ohne Komplikationen, als entgleist bezeichnet) und I87.21 (Venöse Insuffizienz \u003Cchronisch> \u003Cperipher> mit Ulzeration) zu ergänzen. Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten deutlich, dass sie die Einschätzung des MDK zu I69.3 weiterhin nicht teilte, und fügte hinzu, dass sie die Nebendiagnose E11.90 streichen und durch die Nebendiagnose E11.61 (Diabetes mellitus, Typ 2, mit sonstigen näher bezeichneten Komplikationen, als entgleist bezeichnet) ersetzen möchte. Daraufhin rechnete die Beklagte 3691,87 Euro gegen eine unstreitige Forderung auf. \n\n2\\. Das SG hat die Beklagte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen verurteilt. Die Klägerin habe die Nebendiagnosen I69.3 und E11.61 kodieren dürfen. Der Sachverständige habe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der festgestellten Mobilitätseinschränkungen des Versicherten I69.3 kodiert werden könne. Die Kriterien einer diabetischen Entgleisung seien im Sinne einer instabilen Blutzuckereinstellung mit Wertentgleisung in Richtung diabetischer Stoffwechsellage nach oben gegeben. Das LSG hat mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin und ohne mündliche Verhandlung gemäß § 155 Abs 3 und 4, § 124 Abs 2 SGG entschieden. Es hat die Berufung der Beklagten unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt: Die Klägerin habe die Fallpauschale J02B abrechnen können. Nach dem schlüssigen Sachverständigengutachten habe die Nebendiagnose I69.3 kodiert werden dürfen. Aufgrund aufgetretener hypoglykämischer Zustände habe die Klägerin auch die zunächst angegebene Nebendiagnose E11.90 in E11.61 ändern dürfen. Die Hypoglykämie bzw das hypoglykämische Koma werde im ICD-10-GM als Beispiel für eine sonstige näher bezeichnete Komplikation aufgeführt. Zwar seien nach der Rechtsprechung des BSG Änderungen des MDK-geprüften Teils des Datensatzes nach § 301 SGB V außerhalb der in § 7 Abs 5 PrüfvV geregelten Änderungsmöglichkeiten unzulässig und unzutreffende, nicht mehr änderbare Daten fielen als Berechnungselemente grundsätzlich ersatzlos weg. Dies gelte aber nicht, wenn es \\- wie hier - nur um quantitative Angaben gehe (zB Dauer und Anzahl von Beatmungsstunden, Geburtsgewicht, OPS-Codes mit quantitativen Unterscheidungen), also nicht ein \"Aliud\", sondern ein \"Minus\" oder ein \"Maius\" zutreffend hätte kodiert werden müssen *(Urteil vom 8.7.2024)*. \n\n3\\. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil. \n\n4\\. II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung *(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)* , der Divergenz *(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG)* und des Verfahrensmangels *(§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG)*. \n\n5\\. 1\\. Die Beklagte legt eine Divergenz im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht hinreichend dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht *(vgl zB BSG vom 19.9.2007 - B 1 KR 52\u002F07 B - juris RdNr 6; BSG vom 9.5.2018 - B 1 KR 55\u002F17 B - juris RdNr 8; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Darlegungsanforderungen vgl BVerfG \u003CDreierausschuss> vom 8.9.1982 - 2 BvR 676\u002F81 - juris RdNr 8)*. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen Rechtssatz aufgestellt hat, der objektiv von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht. Dem LSG muss es dabei aber nicht subjektiv bewusst gewesen sein, dass es einen objektiv abweichenden Rechtssatz aufstellt. Es genügt für eine Abweichung, dass das LSG andere rechtliche Maßstäbe aufstellt. An der Aufstellung eines von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichenden Rechtssatzes fehlt es, wenn das LSG lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat. Die Aufstellung eines Rechtssatzes durch das LSG, der objektiv von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht, hat der Beschwerdeführer schlüssig darzulegen. *(vgl zB BSG vom 22.1.2025 - B 1 KR 71\u002F23 B - juris RdNr 9)*. \n\n6\\. Wenn das LSG einen abweichenden entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz nicht ausdrücklich formuliert, sondern nur implizit zugrunde gelegt hat, genügt es, dass der Beschwerdeführer darlegt, dass das LSG von einer Entscheidung ua des BSG abgewichen ist, indem es einen der höchstrichterlichen Rspr widersprechenden abstrakten Rechtssatz nur sinngemäß und in scheinbar fallbezogene Ausführungen gekleidet entwickelt hat. In einem solchen Fall muss der Beschwerdeführer jedoch darlegen, dass sich aus den Ausführungen des Berufungsurteils unzweifelhaft der sinngemäß zugrunde gelegte abstrakte Rechtssatz schlüssig ableiten lässt, den das LSG als solchen auch tatsächlich vertreten wollte *(BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47\u002F16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 13 mwN)*. Diesen Anforderungen hat die Beklagte in ihren Darlegungen entsprochen *(dazu a)*. Hingegen hat sie nicht die Entscheidungserheblichkeit der Divergenz dargetan *(dazu b)*. \n\n7\\. a) Die Beklagte führt zu Recht aus, das LSG stelle auf Seite 9 seines Urteils einen verdeckten, durch Auslegung ermittelbaren, divergierenden Rechtssatz auf. \n\n8\\. \n\nDas LSG bezeichnet als Rechtssatz des BSG zum Nichteingreifen der materiellen Präklusion nach § 7 Abs 5 PrüfvV 2016 unter Angabe der Fundstellen(BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 34\u002F20 R - BSGE 132, 152 = SozR 4-2500 § 301 Nr 10, RdNr 16; BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 37\u002F20 R - SozR 4-2500 § 301 Nr 11 RdNr 18): \"Dies gilt allerdings nicht, wenn es \"nur\" um quantitative Angaben geht (zB Dauer der Beatmungsstunden, Geburtsgewicht, Operationen- und Prozeduren-Schlüssel-Kodes mit quantitativen Unterscheidungen), also nicht ein Aliud, sondern ein Minus oder ein Maius zutreffend hätte kodiert werden müssen.\"\n\n9\\. \n\nAls davon abweichend formuliert es den nach seiner Auffassung vom LSG zugrunde gelegten Rechtssatz wie folgt: \"Das LSG stellt auf S. 9 seines Urteils den verdeckten, durch Auslegung ermittelbaren, divergierenden Rechtssatz auf, dass die Regelung des § 7 Abs. 5 PrüfvV auch dann nicht gilt, wenn es um qualitative Änderungen geht, also ein Aliud hätte kodiert werden müssen.\"\n\n10\\. Zur weiteren Begründung führt die Beklagte aus, bei der Änderung der ICD-Kodierung eines Diabetes von E11.90 - ohne Komplikationen und ohne Entgleisung - auf den Kode E11.61 - mit sonstigen näher bezeichneten Komplikationen und mit Entgleisung - handele es sich um eine qualitative Änderung, die - so das LSG in seinem verdeckten Rechtssatz \\- auch nicht den Präklusionsvorschriften des § 7 Abs 5 PrüfvV unterliege. Denn ein Diabetes, der entgleist sei und Komplikationen aufweise, sei im Verhältnis zu einem nicht entgleisten Diabetes ohne Komplikationen vielmehr ein (qualitativ) vollständig anderes Krankheitsbild mit einer mitunter vollständig anderen Behandlung. \n\n11\\. Damit hat die Beklagte schlüssig und in der Sache zutreffend dargelegt, dass das LSG von dem vorgenannten Rechtssatz des BSG abgewichen ist. Es handelt sich bei den beiden Diagnosen ganz offensichtlich nicht um Diagnosen, die lediglich eine im ICD-10-GM selbst nur quantitativ, also zahlenförmig unterschiedene Ausprägung derselben Erkrankung abbilden. Der erkennende Senat hat im erläuternden Klammerzusatz des zitierten Rechtssatzes nicht ausdrücklich den ICD-10-GM benannt. Entscheidend ist jedoch, dass die Ausnahme von der materiellen Präklusion nur bei quantitativen Angaben gilt. Dies ist auch bei der Nachkodierung von Diagnosen des ICD-10-GM zu beachten. \n\n12\\. Das LSG hat dies im Übrigen nicht anders gesehen, indem es den zitierten Rechtssatz als anwendbar angesehen hat. Der Divergenz steht hier nicht entgegen, dass das LSG den vorliegenden Sachverhalt ohne einen weiteren Rechtssatz als Zwischenschritt aufstellend \"direkt\" subsumiert hat. Die Auffassung des LSG ist nur nachvollziehbar, wenn es in erweiternder Auslegung davon ausgegangen ist, dass auch nicht zahlenförmig im ICD-10-GM definierte unterschiedliche Schweregrade einer Grunderkrankung \"quantitative Angaben\" sein können. Diese Auslegung weicht evident von dem vom erkennenden Senat aufgestellten Rechtssatz ab. \n\n13\\. b) Bei naheliegender rechtlicher Gestaltung ist schlüssig darzulegen, dass das Revisionsgericht die Entscheidung des LSG nicht mit einer anderen als der vom LSG angeführten rechtlichen Begründung bestätigen kann, die Divergenzfrage mithin auch für das BSG objektiv entscheidungserheblich ist. Für die Divergenzrüge gilt insoweit Gleiches wie für die Grundsatzrüge, deren Unterfall sie ist. Könnte das Revisionsgericht die divergenten Rechtssätze bei der Revisionsentscheidung unberücksichtigt lassen, weil sich die angegriffene Entscheidung aus anderen als vom LSG angeführten Gründen als richtig erweist, ist der vom LSG aufgestellte abweichende Rechtssatz nicht entscheidungserheblich *(vgl BSG vom 25.4.2025 - B 1 KR 49\u002F23 B - juris RdNr 13 mwN)*. \n\n14\\. Die Beklagte legt aber nicht dar, dass der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch für die Behandlung des Versicherten A. M. rechnerisch von der unwirksamen Nachkodierung von E11.61 abhänge und deshalb eine rechtsgrundlose Zahlung von 3691,87 Euro oder zumindest eines Bruchteils vorliege. Die Klägerin hat ihre ursprüngliche Rechnung neben zahlreichen weiteren Nebendiagnosen gerade nicht auf E11.61, sondern auf E11.90 gestützt. Das LSG hat die übrige Kodierung unbeanstandet gelassen und die Beklagte hat weder vergütungsrelevante noch überhaupt andere Kodierungen, die zuvor umstritten gewesen sind, zum Gegenstand ihrer Beschwerde gemacht. Die Beklagte hat insoweit zudem nicht dargelegt, dass die gänzliche Nichtberücksichtigung von E11.90 - etwa weil die Klägerin an dieser Kodierung jedenfalls nicht festhalten wollte und sie sich dies eventuell entgegenhalten lassen muss - eine geringer vergütete als die von der Klägerin in Rechnung gestellte Fallpauschale angesteuert hätte. Die Beklagte hat auch nicht auf etwaige, hier aus der Akte nicht ersichtliche Vergleichsberechnungen Bezug genommen. \n\n15\\. 2\\. Die Beklagte legt auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht hinreichend dar. \n\n16\\. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist *(vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347\u002F11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG \u003CKammer> vom 14.4.2010 \\- 1 BvR 2856\u002F07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN)*. Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. \n\n17\\. \n\nDie Beklagte wirft folgende Fragen auf: \"1. Ist eine (jede) Hypoglykämie bei einem Diabetes gleichzeitig sowohl eine Entgleisung, als auch eine Komplikation; bzw. wie ist die im ICD unter dem Kode E11.6 aufgeführte \"Hypoglykämie\" unter Berücksichtigung der DKR 0401 konkret auszulegen? 2\\. Handelt es sich bei einer Änderung der ICD-Kodierung eines Diabetes, so wie ihn das Krankenhaus kodiert und abgerechnet hat, also als E11.90 - ohne Komplikationen und ohne Entgleisung - auf den Kode E11.61 - mit Komplikation und mit Entgleisung \\- um eine bloß quantitative Änderung, die gemäß BSG-Rechtsprechung nicht den Präklusionsvorschriften des § 7 Abs. 5 PrüfvV unterliegt oder doch um eine qualitative Änderung, bei der ein Austausch und eine vergütungsrechtliche Berücksichtigung fortlaufend ausgeschlossen wäre (und es dann im Übrigen auf die Rechtsfrage zu 1. nicht mehr ankäme).\"\n\n18\\. Auch hier fehlt es bereits an der Darlegung der Klärungsfähigkeit, also der Entscheidungserheblichkeit *(dazu 1. b)*. \n\n19\\. Im Übrigen ist die zweite Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig *(dazu 1. a)* und die erste Frage genügt schon den Anforderungen an die Konkretisierung einer Rechtsfrage nicht. Die Beschwerde legt nicht dar, welchen spezifischen rechtlichen Gehalt die jedenfalls auch medizinisch-fachlich zu beantwortende erste Frage aufweisen könnte *(zur Klärung des Sinngehalts von medizinischen Begriffen im ICD 10 GM vgl BSG vom 19.7.2012 - B 1 KR 65\u002F11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 18)*. \n\n20\\. 3\\. Die Beklagte zeigt auch keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG auf. Danach ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen *(vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109\u002F79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 31.7.2017 \\- B 1 KR 47\u002F16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN)*. \n\n21\\. a) Soweit die Beklagte mit ihren Verfahrensrügen (Verstoß gegen Denkgesetze, Verstoß gegen § 128 Abs 1 Satz 2 SGG) die Auslegung des Begriffs der quantitativen Angabe durch das LSG im Zusammenhang mit E11.90 und E11.61 angreift, fehlt es auch hier an der Darlegung, dass ein darauf beruhender eventueller Verfahrensfehler des LSG eine der Beklagten günstigere Entscheidung verhindert habe. \n\n22\\. b) Die Beklagte legt auch nicht schlüssig dar, warum das LSG gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art 101 Abs 1 Satz 1 GG verstoßen habe. Dieser Verstoß soll sich daraus ergeben, dass das LSG von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen sei und deshalb nur der gesamte LSG-Senat als Spruchkörper darüber habe entscheiden dürfen, nicht hingegen der konsentierte Einzelrichter. \n\n23\\. Zwar ist in der Rechtsprechung des BSG überwiegend anerkannt, dass es grundsätzlich ermessensfehlerhaft ist, wenn das LSG durch den Einzelrichter entscheidet und selbst die Revision zum BSG wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Rechtssache zulässt. Die Entscheidung solcher Rechtssachen soll grundsätzlich dem LSG-Senat in seiner vollen Besetzung und mit ehrenamtlichen Richtern *(§ 33 Abs 1 Satz 1 SGG)* vorbehalten sein *(vgl BSG vom 29.6.2023 - B 1 KR 20\u002F22 R - SozR 4-1500 § 65d Nr 1 RdNr 13 mwN; vgl auch BVerfG \u003Cstattgebender Kammerbeschluss> vom 28.9.2017 - 1 BvR 1510\u002F17 - juris RdNr 15)*. Ein Verstoß liegt aber erst vor, wenn das LSG Bedeutung und Tragweite der Garantie des gesetzlichen Richters aus Art 101 Abs 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt oder die maßgeblichen Verfahrensnormen in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewandt hat *(vgl BVerfG \u003CKammer> vom 28.9.2017 - 1 BvR 1510\u002F17 - juris RdNr 16 mwN)*. Hiervon wäre jedoch nur dann auszugehen, wenn die grundsätzliche Rechtsfrage bzw die beabsichtigte Abweichung für das zu treffende Urteil entscheidungserheblich sind *(vgl BSG vom 6.9.2018 - B 2 U 3\u002F17 R - juris RdNr 17; BSG vom 29.1.2019 - B 2 U 5\u002F18 R - juris RdNr 15)* und damit Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG darstellen *(vgl BSG vom 8.11.2007 - B 9\u002F9a SB 3\u002F06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 22; vgl auch BSG vom 31.8.2011 - GS 2\u002F10 - BSGE 109, 81 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4, RdNr 7 für den Fall, dass die Revision vom Einzelrichter lediglich zur Verfahrensbeschleunigung zugelassen wird)*. Handelt es sich bei den betreffenden Aussagen in der Sache lediglich um obiter dicta, hat ein konsentierter Einzelrichter keine Veranlassung, das ihm eröffnete Ermessen dahingehend auszuüben, dass es bei einer Entscheidung durch den gesamten Senat und\u002Foder zumindest unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter verbleibt. Dass die Zulassungsgründe der Divergenz oder der grundsätzlichen Bedeutung vorliegen, hat die Beklagte jedoch \\- wie ausgeführt - nicht dargelegt *(dazu oben 1. und 2)*. \n\n24\\. 4\\. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab *(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG)*. \n\n25\\. 5\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.","Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Abrechnungsprüfung - materielle Präklusion - qualitative Änderung einer Kodierung - Verfahrensmangel - gesetzlicher Richter - Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter - obiter dictum","2026-07-08T22:28:50.866Z","2026-07-10T22:06:27.112Z",{"id":216,"ecli":217,"slug":218,"caseNumber":219,"courtId":5,"decisionDate":220,"fullText":221,"summary":222,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":220,"parsedAt":223,"updatedAt":224},"3179","ECLI:DE:NEURIS:KSRE150330112","ecli-de-neuris-ksre150330112","B 9 SB 33\u002F25 B","2026-02-04T00:00:00.000Z","#  BSG, 04.02.2026, B 9 SB 33\u002F25 B \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens B. \n\n2\\. Einen Anspruch hierauf hat das LSG - anders als zuvor das SG - verneint. Es hat sich dabei nicht der Einschätzung der erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Dr. W angeschlossen, weil die durch diese vorgeschlagene Gleichstellung des Klägers mit einem Querschnittsgelähmten weder medizinisch noch sozialmedizinisch gerechtfertigt sei. Das Gutachten von Dr. W lasse einen Plausibilitätsabgleich zwischen erhebbaren Befunden und angegebenen sowie demonstrierten Funktionseinschränkungen vermissen. Eine ergänzende Stellungnahme vom 6.1.2024 habe hierzu nichts Neues gebracht. Nach wie vor habe die Sachverständige nur das Gezeigte bewertet und den Vortrag des Klägers nicht objektiviert *(Urteil vom 29.7.2025)*. \n\n3\\. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er rügt die Verletzung von § 103 SGG. Er habe mit Schriftsatz vom 25.9.2024 beantragt, Dr. W bezüglich der abweichenden Einschätzung ihres Kollegen Dr. G vom 12.7.2024 zur notwendigen Sachverhaltsaufklärung zu befragen. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG habe er erklärt, an dem Antrag, Dr. W mündlich oder schriftlich zu hören, insbesondere zu der Abweichung zum Gutachten von Dr. G und an dem Beweisantrag vom 25.9.2024 festzuhalten. Hätte das LSG den Beweisanträgen stattgegeben oder selbst weitere Aufklärung betrieben, wären der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige oder ein anderer Sachverständiger zu dem Ergebnis gekommen, dass die vom Kläger beantragte Zuerkennung des Merkzeichens B zu gewähren sei. \n\n4\\. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie die als Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend gemachte Verletzung des § 103 SGG nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat *(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG)*. \n\n5\\. 1\\. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie diejenige des Klägers - darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen bei der Bezeichnung dieses Mangels zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden *(vgl BSG Beschluss vom 31.7.2023 - B 9 V 2\u002F23 B - juris RdNr 4 mwN).* Wird als Verfahrensmangel die Verletzung des § 103 SGG geltend gemacht, müssen sich die Darlegungen auch darauf beziehen, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Insoweit enthält § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eine Einschränkung des Rügerechts der mangelnden Sachverhaltserforschung. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. \n\n6\\. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt bereits an der erforderlichen Darstellung des vom LSG festgestellten Sachverhalts und damit der Tatumstände, die nach der materiellen Rechtsauffassung des LSG zu weiterer Sachaufklärung Anlass hätten geben können *(vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 11.4.2022 - B 9 SB 59\u002F21 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 16.2.2017 - B 9 V 48\u002F16 B - juris RdNr 10)*. Vielmehr gibt die Beschwerdebegründung nach eigenen Angaben lediglich die Begründung der Entscheidung des LSG im Wesentlichen wieder und damit nicht dessen Feststellungen. \n\n7\\. Der in der Beschwerde wiedergegebenen Urteilsbegründung lässt sich im Ansatz entnehmen, dass das LSG die erstinstanzlich beauftragte Sachverständige ergänzend befragt hat, ohne dass diese - nach Ansicht des LSG - ihre Einschätzung hat plausibilisieren können. Insoweit wird in der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung damit versäumt, dass diese Ausführungen des LSG zu vorhandenen und auch auf Nachfrage im Berufungsverfahren nicht beseitigten Mängeln des Gutachtens bereits eine hinreichende Begründung dafür sein können, die erstinstanzliche Sachverständige nicht nochmals um Äußerung zu bitten. Darauf kommt es letztlich nicht an. Denn einer vermeintlich nicht hinreichenden Begründung des Gerichts zur Nichtbefolgung eines Beweisantrags muss ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag vorangegangen sein. Daran fehlt es den in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Anträgen, die nicht auf die weitere Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen *(vgl BSG Beschluss vom 6.8.2025 - B 9 SB 7\u002F25 B - juris RdNr 8)* , sondern auf eine Auseinandersetzung mit den Bewertungen der Sachverständigen (\"abweichende Einschätzung\") durch diese selbst abzielen. Wesentliche Merkmale eines hinreichend substantiierten Beweisantrags sind jedoch eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache *(vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179\u002F03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN)*. Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst eindeutig und präzise zu bezeichnen und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags zu prüfen und gegebenenfalls ihre Ablehnung hinreichend iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu begründen *(BSG Beschluss vom 13.8.2015 - B 9 V 13\u002F15 B - juris RdNr 10).*\n\n8\\. Soweit der Kläger rügt, dass das LSG von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, kritisiert er im Kern dessen Beweiswürdigung, die jedoch gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der Beurteilung durch das BSG im Beschwerdeverfahren vollständig entzogen ist *(stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.7.2020 - B 9 SB 5\u002F20 B - juris RdNr 10 mwN)*. \n\n9\\. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab *(vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG)*. \n\n10\\. 2\\. Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. \n\n11\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.","BSG, 04.02.2026, B 9 SB 33\u002F25 B","2026-07-08T22:29:52.045Z","2026-07-10T22:06:36.834Z",{"id":226,"ecli":227,"slug":228,"caseNumber":229,"courtId":5,"decisionDate":230,"fullText":231,"summary":232,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":230,"parsedAt":233,"updatedAt":234},"3251","ECLI:DE:NEURIS:KSRE158380118","ecli-de-neuris-ksre158380118","B 1 KR 21\u002F24 R","2026-01-28T00:00:00.000Z","#  BSG, Urteil vom 28. Januar 2026 - B 1 KR 21\u002F24 R \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Dezember 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4796,27 Euro festgesetzt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Behandlung. \n\n2\\. Das zugelassene Krankenhaus der Klägerin behandelte den bei der beklagten Krankenkasse Versicherten in der Zeit vom 11.4.2016 bis zum 16.6.2016 vollstationär wegen eines Polytraumas nach Motorradunfall. Im Anschluss an seine Entlassung begab sich der Versicherte unmittelbar in eine stationäre Maßnahme der Rehabilitation (Reha). Die Beklagte beglich den von der Klägerin für den stationären Aufenthalt in Rechnung gestellten Betrag von 71 993,71 Euro zunächst vollständig, beauftragte in der Folge aber den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Prüfung der Abrechnung. Dieser bejahte die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung lediglich bis zum 12.6.2016. Die Aufenthaltsdauer des Versicherten sei um vier Tage zu kürzen. Die Beklagte forderte daraufhin von der Klägerin die Erstattung von 4796,17 Euro und verrechnete einen Betrag in Höhe von 4796,27 Euro mit einer anderen Forderung der Klägerin. \n\n3\\. Das SG hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und die Beklagte zur Zahlung des aufgerechneten Betrags nebst Zinsen verurteilt *(Gerichtsbescheid vom 17.8.2021)*. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Krankenhausbehandlung sei auch für die Zeit vom 11. bis 16.6.2016 erforderlich gewesen, da der Versicherte einer nahtlos anschließenden stationären Reha-Behandlung bedurft habe. Zwar habe der gerichtliche Sachverständige festgestellt, dass ab dem 11.6.2016 eine Verlegung des Versicherten zur Durchführung der Reha-Maßnahme möglich gewesen wäre. Der Versicherte habe jedoch bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verlegung am 16.6.2016 nicht nach Hause in die ambulante Behandlung entlassen werden können. Es habe daher eine Notfallsituation im Sinne der Rechtsprechung des BSG zur Reha-Notfallbehandlung vorgelegen *(Urteil vom 7.12.2022)*. \n\n4\\. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 39 Abs 1, § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V iVm § 7 Abs 1 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG). Der Versicherte habe für den streitgegenständlichen Behandlungszeitraum keiner vollstationären Behandlung im Krankenhaus bedurft. Soweit das LSG den Vergütungsanspruch der Klägerin auf eine stationäre Reha-Behandlung in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 76 Abs 1 Satz 2 SGB V stütze, richte sich dieser Anspruch nicht gegen sie als Krankenkasse, sondern gegen den zuständigen Reha-Träger des Versicherten. \n\n5\\. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung ein Anerkenntnis in Höhe von 0,10 Euro abgegeben, welches die Klägerin angenommen hat. \n\n6\\. \n\nDie Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Dezember 2022 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 17. August 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.\n\n7\\. \n\nDie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.\n\n8\\. Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. Die zulässige Revision der Beklagten ist, soweit sie über das angenommene Anerkenntnis hinausgeht, im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet *(§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG)*. \n\n10\\. Die von der Klägerin erhobene (echte) Leistungsklage ist im hier bestehenden Gleichordnungsverhältnis zulässig *(stRspr; vgl zB BSG vom 16.12.2008 - B 1 KN 1\u002F07 KR R - BSGE 102, 172 = SozR 4-2500 § 109 Nr 13, RdNr 9 mwN; BSG vom 16.8.2021 - B 1 KR 18\u002F20 R - BSGE 133, 24 = SozR 4-2500 § 2 Nr 17, RdNr 7 mwN)*. Der Senat kann aber auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden, ob die Beklagte den der Klägerin vom SG zuerkannten - unstreitigen - Vergütungsanspruch durch Aufrechnung erfüllt hat. Es steht nicht fest, dass der Beklagten aus dem hier in der Sache umstrittenen Behandlungsfall ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch für den Zeitraum vom 12. bis zum 16.6.2016 zusteht. \n\n11\\. Der Vergütungsanspruch der Klägerin lässt sich jedenfalls nicht auf die vollstationäre Krankenhausbehandlung des Versicherten stützen. Dem steht entgegen, dass diese in dem streitigen Zeitraum vom 12. bis 16.6.2016 medizinisch nicht (mehr) erforderlich war *(dazu 1.)*. Ob die Klägerin einen Vergütungsanspruch für eine stationäre Reha-Behandlung des Versicherten als Notfallbehandlung in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 76 Abs 1 Satz 2 SGB V hat, kann der Senat nicht abschließend entscheiden *(dazu 2.)*. \n\n12\\. 1\\. Rechtsgrundlage des von der Klägerin wegen der stationären Behandlung des Versicherten geltend gemachten Vergütungsanspruchs ist § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V iVm § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und § 7 KHEntgG. Die Zahlungsverpflichtung einer KK entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung - abgesehen von einem Notfall - in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und iS von § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist *(stRspr; vgl BSG vom 19.3.2020 - B 1 KR 20\u002F19 R - BSGE 130, 73 = SozR 4-2500 § 12 Nr 18, RdNr 11 mwN)*. Hieran fehlt es für die durchgeführte vollstationäre Behandlung jedenfalls für den Zeitraum vom 12. bis 16.6.2016. \n\n13\\. Das LSG hat gestützt auf das vom SG eingeholte Gutachten festgestellt, dass der Versicherte ab dem 11.6.2016 nicht mehr der stationären Krankenhausbehandlung bedurfte, sondern in die anschließende Reha-Maßnahme hätte verlegt werden können. An diese Feststellungen des LSG ist der Senat gebunden *(§ 163 SGG)*. Ohne Belang ist insofern, dass das LSG ebenfalls ausgeführt hat, für den Zeitraum vom 11. bis zum 16.6.2016 habe \"Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit im Sinne von § 39 SGB V\" bestanden. Dies bezieht sich nur auf den Umstand, dass nach Auffassung des LSG der Versicherte nicht ohne Weiteres aus der vollstationären Behandlung in die Häuslichkeit habe entlassen werden können. Das LSG geht aber erkennbar nicht davon aus, dass der Versicherte in dem fraglichen Zeitraum noch der besonderen Mittel des Krankenhauses bedurfte. \n\n14\\. 2\\. Ob die Klägerin den noch streitigen Vergütungsanspruch aus dem Rechtsgedanken des § 76 Abs 1 Satz 2 SGB V herleiten kann, kann der Senat nicht entscheiden. \n\n15\\. Nach der Rechtsprechung des Senats hat ein Krankenhaus Anspruch auf Notfallvergütung, wenn es einen Versicherten stationär versorgt, weil dieser zwar nicht mehr der stationären Krankenhausbehandlung, wohl aber - ggf nach der Entscheidung des Reha-Trägers - ohne Behandlungsunterbrechung spezifischer stationärer medizinischer Reha-Leistungen bedarf, sie jedoch nicht erhält, weil der zuständige, zeitgerecht hierüber informierte Reha-Träger nicht seiner Verpflichtung nachkommt, hierfür einen Platz zur Verfügung zu stellen *(siehe zum Ganzen* *BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 13\u002F19 R - BSGE 129, 232 = SozR 4-2500 § 76 Nr 6, RdNr 10 ff mwN, insbesondere RdNr 21* *)*. \n\n16\\. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Maßstäbe fehlen Feststellungen des LSG dazu, dass die Beklagte hinsichtlich des Anspruchs Schuldnerin ist *(dazu a)* und, soweit die Beklagte Gegnerin des geltend gemachten Anspruchs sein sollte, die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vollständig vorlagen *(dazu b)*. \n\n17\\. a) Aus den Feststellungen des LSG kann der Senat bereits nicht ableiten, dass die Beklagte Schuldnerin eines etwaigen Anspruchs auf Vergütung einer stationären Notfall-Reha wäre. Ein solcher richtet sich entsprechend den Grundsätzen der stationären Notfallbehandlung im Krankenhaus nicht gegen den Versicherten, sondern allein gegen den Reha-Träger, der im Außenverhältnis zum Versicherten nach dem hier anwendbaren § 14 SGB IX *(idF durch Art 1 Nr 2 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004, BGBl I 606 - aF; nunmehr §§ 14 f SGB IX idF durch Art 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen \u003CBundesteilhabegesetz - BTHG> vom 23.12.2016, BGBl I 3234, in Kraft seit 1.1.2018)* zuständig ist *(vgl BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 13\u002F19 R - BSGE 129, 232 = SozR 4-2500 § 76 Nr 6, RdNr 8, 21 ff)*. Es steht nicht fest, wer hier nach § 14 SGB IX im Außenverhältnis zum Versicherten der zuständige Reha-Träger war. \n\n18\\. Das LSG ist davon ausgegangen, dass die Beklagte in jedem Fall die Vergütung der Notfall-Reha an die Klägerin zu leisten hat. Es hat daher keine Feststellungen dazu getroffen, ob ein Reha-Antrag gegenüber der Beklagten gestellt worden und von dieser nicht an den nach ihrer Auffassung zuständigen Reha-Träger weitergeleitet worden ist *(§ 14 Abs 1 Satz 2 iVm Abs 2 Satz 1 SGB IX aF)* , sodass sie erstangegangene Reha-Trägerin ist *(vgl zur fortbestehenden Leistungszuständigkeit des erstangegangenen Reha-Trägers BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 34\u002F06 R - BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, RdNr 14 mwN; BSG vom 11.9.2018 - B 1 KR 6\u002F18 R - BSGE 126, 269 = SozR 4-3250 § 14 Nr 29, RdNr 12 mwN)*. Gleichermaßen liegen keine Feststellungen dazu vor, ob der Antrag bei einem anderen Reha-Träger gestellt und fristgerecht an die Beklagte weitergeleitet worden ist *(§ 14 Abs 2 Satz 3 Halbsatz 1 iVm Satz 1 SGB IX aF)* und ob deshalb die Beklagte als zweitangegangene Reha-Trägerin verpflichtet war *(vgl hierzu etwa BSG vom 29.6.2023 - B 1 KR 23\u002F22 R - SozR 4-1300 § 104 Nr 10 RdNr 26)*. \n\n19\\. Auch soweit das LSG ausgeführt hat, dass sich der Versicherte ab dem 16.6.2016 in eine berufsgenossenschaftliche stationäre Weiterbehandlung begeben hat, kann daraus ohne Kenntnis der benannten Tatsachen nicht verlässlich der Schluss gezogen werden, dass die im Außenverhältnis zum Versicherten zuständige Reha-Trägerin die bei Annahme eines Arbeitsunfalls in Betracht kommende Berufsgenossenschaft und damit nicht die Beklagte gewesen sei. Weitere Feststellungen sind durch das LSG nicht getroffen worden. Insbesondere hat das LSG, entgegen der Revisionsbegründung, gerade nicht festgestellt, dass die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik mit Schreiben vom 30.5.2016 ihre Einstandspflicht für den Motorradunfall anerkannt habe. \n\n20\\. b) Im Übrigen fehlen auch Feststellungen des LSG zu den Voraussetzungen einer Notfall-Reha. \n\n21\\. Insbesondere kann der Senat die Ausführungen des LSG, es seien keine Umstände erkennbar, dass die Klägerin im Rahmen des ihr obliegenden Entlassmanagements pflichtwidrig eine Verzögerung der Entlassung in die Reha-Maßnahme verursacht habe, nicht nachvollziehen, da diesen Ausführungen keine entsprechenden tatsächlichen Feststellungen zugrunde liegen. \n\n22\\. Schließlich bestehen angesichts der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen erhebliche Zweifel, ob überhaupt die Voraussetzungen einer Notfall-Reha vorgelegen haben. Denn er verweist darauf, dass für den Fall, dass zwischen Akutbehandlung und stationärer Weiterbehandlung ohnehin ein häuslicher Aufenthalt geplant gewesen sei, die Intensivierung der Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung auch auf die stationäre Weiterbehandlung hätte verschoben werden können, sodass in diesem Fall die stationäre Akutbehandlung am 11.6.2016 hätte beendet werden können. Voraussetzung für einen Notfall-Reha-Anspruch des Krankenhauses ist aber ua, dass der Versicherte ohne Behandlungsunterbrechung - also entgegen der vom Sachverständigen für möglich erachteten Unterbrechung durch einen häuslichen Aufenthalt - spezifischer stationärer medizinischer Reha-Leistungen mit laufender ärztlicher Betreuung bedarf *(vgl BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 13\u002F19 R - BSGE 129, 232 = SozR 4-2500 § 76 Nr 6, RdNr 21 mwN)*. \n\n23\\. 3\\. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG.","BSG, Urteil vom 28. Januar 2026 - B 1 KR 21\u002F24 R","2026-07-08T22:30:23.860Z","2026-07-10T22:06:43.994Z",{"id":236,"ecli":237,"slug":238,"caseNumber":239,"courtId":5,"decisionDate":240,"fullText":241,"summary":242,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":240,"parsedAt":243,"updatedAt":244},"3319","ECLI:DE:NEURIS:KSRE140120219","ecli-de-neuris-ksre140120219","B 1 KR 9\u002F25 B","2026-01-23T00:00:00.000Z","#  Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Kostenentscheidung \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Beteiligten streiten über den Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 109 Abs 1 Satz 1 SGB V für 24 Betten zur Versorgung von Patienten in der Neurologischen Frührehabilitation Phase B. \n\n2\\. Die Klägerin betreibt in Niedersachsen eine Rehabilitationseinrichtung zur stationären Versorgung neurologischer Patienten. Sie verfügt über eine gewerberechtliche Konzession als Privatkrankenanstalt. Die Behandlung von gesetzlich Versicherten in den Phasen C (Behandlungs-\u002FRehabilitationsphase) und D (Rehabilitationsphase nach Abschluss der Frühmobilisation) der neurologischen Rehabilitation erfolgt auf der Grundlage eines mit den beklagten Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen geschlossenen Versorgungsvertrages nach § 111 SGB V. Die Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten in der Phase B (Behandlungs-\u002FRehabilitationsphase, in der noch intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten vorgehalten werden müssen), erfolgt auf der Grundlage von Einzelvereinbarungen mit Krankenkassen. \n\n3\\. Mit ihrem 2011 gestellten Antrag auf Aufnahme der Einrichtung in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen mit 15 Planbetten für einen frührehabilitativen und akutmedizinischen Behandlungsbedarf (Phase B der neurologischen Rehabilitation) bei den Indikationen ischämischer Schlaganfall, spontane und traumatische kraniale Blutungen sowie Zuständen nach neurochirurgischer Intervention, ist die Klägerin bzw ihre Rechtsvorgängerin bei dem beigeladenen Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung wie auch bei den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg geblieben *(VG Osnabrück vom 21.9.2016 - 6 A 156\u002F13; OVG Lüneburg vom 12.9.2019 - 13 LB 354\u002F18 \\- juris; BVerwG vom 11.6.2021 - 3 B 43.19 - Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr 20)*. \n\n4\\. 2015 beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei den Beklagten den Abschluss eines Versorgungsvertrages nach den § 108 Nr 3, § 109 SGB V von zunächst 15 und später 25 vollstationären Betten im Fachgebiet Neurologie, Schwerpunkt neurologische Frührehabilitation Phase B. Mit Bescheid vom 29.5.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.1.2019 lehnten die Beklagten - nach Genehmigung durch den Beigeladenen - den Antrag ab. Die geplante Einrichtung biete nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung. Sie sei weder mit einem Umfang von 25 noch mit 24 Betten für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich. Ein Versorgungsvertrag könne grundsätzlich nur für Fachgebiete im Sinne der Fachgebietsbezeichnungen und Schwerpunktbezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer sowie dem Landeskrankenhausplan erteilt werden, nicht aber für einzelne Leistungen aus diesen Fachgebieten. Die hiergegen gerichtete Klage hat das SG abgewiesen *(Urteil vom 24.5.2022)*. Im Berufungsverfahren haben die Beklagten den Bescheid vom 29.5.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.1.2019 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG vom 13.12.2022 *(B 1 KR 37\u002F21 R - BSGE 135, 209 = SozR 4-2500 § 110 Nr 1)* aufgehoben, zugleich aber an der Ablehnung eines Versorgungsvertrages festgehalten *(Bescheid und Ablehnungsschreiben vom 14.2.2024)*. Die Klägerin hat den Rechtsstreit daraufhin in der mündlichen Verhandlung teilweise für erledigt erklärt und die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Versorgungsvertrages nach den § 108 Nr 3, § 109 SGB V im Umfang von 24 vollstationären Betten im Fachgebiet Neurologie, Schwerpunkt neurologische Frührehabilitation der Phase B beantragt. Die Beklagten haben ausweislich des Protokolls (nur) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Sie habe keinen Anspruch auf Abschluss des begehrten Versorgungsvertrages. Der Bedarf an Leistungen der neurologischen-neurochirurgischen Frührehabilitation sei durch die vorhandenen Plankrankenhäuser gedeckt. Die Bedarfsprüfung habe sich nicht ausschließlich an dem Bedarf der Versorgung von Patienten im Bereich der neurologischen Frührehabilitation Phase B zu orientieren. Darüber hinaus bestünden weiterhin erhebliche Zweifel bezüglich der Leistungsfähigkeit der geplanten Einrichtung. Im Übrigen sei die geplante Einrichtung mit Blick auf die organisatorische Ausgliederung der neurologischen Frührehabilitation in eine darauf spezialisierte Einrichtung nicht als wirtschaftlich anzusehen. Ausführungen zu § 109 Abs 3a iVm Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB V in der Fassung vom 5.12.2024 bedürfe es insofern nicht *(Urteil vom 8.1.2025)*. \n\n5\\. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil. \n\n6\\. II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des Verfahrensmangels *(dazu 1.)* und der grundsätzlichen Bedeutung *(dazu 2.)*. \n\n7\\. 1\\. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen *(vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109\u002F79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 31.7.2017 \\- B 1 KR 47\u002F16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN)*. Daran fehlt es. \n\n8\\. a) Die Klägerin rügt eine Verletzung von § 123 SGG durch Übergehen ihres Antrages, den Beklagten hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens (Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 29.5.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.1.2019) die Kosten aufzuerlegen. \n\n9\\. aa) Ein Verstoß gegen § 123 SGG scheidet insofern schon aufgrund des eigenen Vorbringens der Klägerin von vornherein aus. \n\n10\\. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Anträge gebunden zu sein. Wer als Verfahrensmangel geltend macht, das Berufungsgericht habe den Rechtsmittel- bzw Streitgegenstand verkannt, muss den Verfahrensgang unter Auslegung der den Rechtsmittel- bzw Streitgegenstand bestimmenden Entscheidungen und Erklärungen lückenlos darlegen *(vgl BSG vom 29.5.2018 - B 1 KR 99\u002F17 B - juris RdNr 7 mwN; BSG vom 9.4.2024 - B 12 KR 35\u002F23 B - juris RdNr 14)*. \n\n11\\. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich, dass sie nach der Aufhebung des ursprünglich angefochtenen Bescheides durch die Beklagten den Rechtsstreit hinsichtlich der Anfechtungsklage für erledigt erklärt hat, sodass darüber - nach ihrer Rechtsauffassung - in der Sache nicht mehr zu entscheiden war. Die Klägerin hat ihre Klage in eine (echte) Leistungsklage geändert und beantragt, die Beklagten zu verpflichten, ihr Angebot auf Abschluss des begehrten Versorgungsvertrages anzunehmen. Über diesen prozessualen Anspruch hat das LSG in der Sache entschieden. Welchen mit der Klage verfolgten (Sach-)Anspruch das LSG übergangen haben sollte, ist insofern aus dem Vorbringen der Klägerin nicht erkennbar. Sie wendet sich vielmehr im Kern allein dagegen, dass die Kostenentscheidung (teilweise) nicht in ihrem Sinne ausgefallen sei. Auf die von Amts wegen zu treffende Kostenentscheidung *(vgl § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 161 Abs 1 VwGO; vgl auch - zu § 193 SGG - BSG vom 10.9.1987 - 10 RAr 10\u002F86 - BSGE 62, 131 = SozR 4100 § 141b Nr 40 = juris RdNr 19)* findet § 123 SGG aber von vornherein keine Anwendung *(vgl LSG Baden-Württemberg vom 19.11.2013 - L 13 R 1662\u002F12 - juris RdNr 82; Keller in Meyer-Ladewig\u002FKeller\u002FSchmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 123 RdNr 4c; Hübschmann in BeckOGK-SGG, § 123 RdNr 13, Stand 1.11.2025)*. \n\n12\\. Die Klägerin setzt sich auch nicht damit auseinander, warum im Falle einer teilweisen einseitigen Erledigungserklärung *(zu deren Wirkung vgl BSG vom 9.4.2019 - B 1 KR 3\u002F18 R - BSGE 128, 54 = SozR 4-1780 § 161 Nr 3, RdNr 13 ff; BSG vom 12.12.2023 - B 1 KR 17\u002F22 R - juris RdNr 16)* erst im Berufungsverfahren das Berufungsgericht entgegen dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung über die Kosten der Anfechtungsklage gesondert hätte entscheiden müssen. Will die Klägerin mit der Rüge hingegen nur das Ergebnis der Kostenentscheidung angreifen, wendet sie sich letztlich nur gegen die nach ihrer Auffassung fehlerhafte Kostenentscheidung des LSG. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen *(stRspr; vgl* *BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34\u002F19 B - juris RdNr 6 mwN).*\n\n13\\. bb) Sofern man dem Vorbringen der Klägerin sinngemäß eine Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör entnehmen wollte *(§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 EMRK)* , ist dieser Verfahrensmangel ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. \n\n14\\. Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Fehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben könnten. Dieses Gebot verpflichtet die Gerichte allerdings nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen. Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Sie müssen nur das wesentliche, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeiten *(vgl BSG vom 25.4.2025 - B 1 KR 49\u002F23 B - juris RdNr 39; BSG vom 14.4.2022 - B 5 R 4\u002F22 C - juris RdNr 4 mwN zur Rspr des BVerfG)*. \n\n15\\. Die Klägerin legt keine besonderen Umstände dar, die darauf hindeuten, dass ihr tatsächliches oder rechtliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das LSG ist davon ausgegangen, dass die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Versorgungsvertrages begehrt und dieses Begehren nach der von ihm - abweichend von der oben *(RdNr 12)* zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung - angenommenen Erledigung der zunächst erhobenen Anfechtungsklage in zulässiger Weise mit der Leistungsklage verfolgt hat. Diese hat das LSG als unbegründet angesehen und deshalb die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG insgesamt zurückgewiesen. Es hat der Klägerin unter Verweis auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 und 2 VwGO in vollem Umfang auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Welche besonderen Umstände insofern darauf hindeuten sollten, das LSG habe den Antrag der Klägerin, der Beklagten die Kosten des erledigten Teils des Verfahrens aufzuerlegen, nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen, legt die Klägerin nicht dar. Allein die Umstände, dass das LSG dem Kostenantrag der Klägerin in der Sache nicht gefolgt und dass es hierauf nicht ausdrücklich eingegangen ist, genügen insofern jedenfalls nicht. \n\n16\\. Im Übrigen fehlt es mit Blick darauf, dass die Klägerin auch nach der Aufhebung des ursprünglich angefochtenen Bescheides ihr Begehren auf Abschluss eines Versorgungsvertrages (mit der Leistungsklage) in der Sache weiterverfolgt hat und damit vollständig unterlegen ist, an Darlegungen dazu, dass die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Mangel beruhen kann *(vgl auch BSG vom 28.7.2008 - B 1 KR 5\u002F08 R - BSGE 101, 177 = SozR 4-2500 § 39 Nr 11, RdNr 28 f; zu den Voraussetzungen einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache vgl BSG vom 9.4.2019 - B 1 KR 3\u002F18 R - BSGE 128, 54 = SozR 4-1780 § 161 Nr 3, RdNr 21 mwN; BSG vom 12.12.2023 - B 1 KR 17\u002F22 R - juris RdNr 18)*. \n\n17\\. cc) Schließlich kann, da die Klägerin auch ansonsten keinen Revisionszulassungsgrund dargelegt hat *(dazu nachfolgend RdNr 18 ff)* , eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nicht zur Zulassung der Revision führen *(vgl BSG vom 27.1.1999 - B 12 KR 56\u002F98 B - juris RdNr 2 mwN)*. \n\n18\\. b) Die Klägerin rügt ferner eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch, dass die vom LSG bei der Annahme der Bedarfsdeckung angeführten Kliniken im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden seien und auch in keinem der Schriftsätze der Beteiligten auftauchten. Entsprechendes gelte für die angebliche Berücksichtigung der \"künftigen Entwicklungen\", \"der Fortschreibung des Niedersächsischen Krankenhausplans\" sowie des \"Versorgungsgebiet[s] 4\", in dem die Einrichtung der Klägerin gelegen sei. Die insoweit zitierten Zahlen und Daten im LSG-Urteil seien zu keinem Zeitpunkt Gegenstand einer Erörterung der Beteiligten im schriftsätzlichen Verfahren oder des Gerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewesen. Dieses Vorbringen genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. \n\n19\\. Nach § 128 Abs 2 SGG darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die Regelung erfasst einen Teilbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör *(§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention; vgl BSG vom 30.10.2019 - B 1 KR 99\u002F18 B - juris RdNr 9 mwN)*. Die Vorschrift soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten. Ein Urteil darf nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt werden, die bisher nicht erörtert worden sind, wenn dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt *(vgl BVerfG \u003CKammer> vom 12.6.2003 - 1 BvR 2285\u002F02 - NJW 2003, 2524 = juris RdNr 11; BSG, aaO; jeweils mwN)*. Das Gericht muss die Beteiligten über die für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen und Beweisergebnisse vorher unterrichten, ihnen insbesondere auch Gelegenheit geben, sich zu äußern *(vgl BSG vom 23.5.1996 - 13 RJ 75\u002F95 - SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19; BSG vom 10.3.2025 \\- B 1 KR 51\u002F24 B - juris RdNr 15)*. \n\n20\\. Die Klägerin legt eine Überraschungsentscheidung nicht entsprechend diesen Grundsätzen dar. Sie trägt insbesondere nicht vor, dass ihr die vom LSG zur Begründung der Bedarfsdeckung angeführten Umstände nicht aus dem ursprünglich angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 29.5.2018, deren Ablehnungsschreiben vom 14.2.2024 oder dem von der Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gesondert angefochtenen Ablehnungsbescheid des Beigeladenen sowie den öffentlich zugänglichen und im LSG-Urteil sowie den genannten Dokumenten in Bezug genommenen Niedersächsischen Krankenhausplan bekannt waren und sie auch deshalb nicht mit einer Verwertung durch das LSG rechnen musste. Anlass zu entsprechendem Vortrag hätte nach dem in der LSG-Entscheidung wiedergegebenen Inhalt der genannten Dokumente bestanden, die in der Beschwerdebegründung hinsichtlich des Sachverhalts ausdrücklich in Bezug genommen wurden. \n\n21\\. Zudem fehlt es in der Beschwerdebegründung auch an Darlegungen dazu, dass die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. Bei der Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form einer Überraschungsentscheidung muss insofern vorgetragen werden, welches Vorbringen des Rechtsuchenden durch das gerügte Vorgehen des Gerichts verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann *(vgl BSG vom 23.4.2025 - B 1 KR 16\u002F24 B - juris RdNr 20 mwN)*. Hierzu trägt die Klägerin nichts vor. \n\n22\\. c) Soweit die Klägerin schließlich rügt, es sei völlig offen, aus welchen Gründen die vom LSG angeführten Plankrankenhäuser den Bedarf für die neurologische Frührehabilitation in der Phase B decken sollten und zur Abrechnung des OPS 8-552 legitimiert worden seien, wendet sie sich allein gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung und die Beweiswürdigung des LSG. Beides kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen *(vgl den Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG sowie BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34\u002F19 B - juris RdNr 6 mwN)*. \n\n23\\. 2\\. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft *(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)* , muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist *(vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347\u002F11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856\u002F07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN)*. Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. \n\n24\\. \n\nDie Klägerin formuliert folgende Fragen: \"a) Nach Maßgabe welcher rechtlichen Kriterien kommt der Abschluss eines VV \u003CVersorgungsvertrags>zur Erbringung von Leistungen der LG \u003CLeistungsgruppe>55 gem. Anlage 1 SGB V in Betracht, die zu einem Rechtsanspruch auf Abschluss eines VV gem. der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG (U.v. 16.05.2012 - B 3 KR 9\u002F11 -) zur Erbringung von Leistungen der NFR-B \u003CNeurologischen Frührehabilitation Phase B>gem. OPS \u003COperationen- und Prozedurenschlüssel>8-552 führen bzw. unter denen seitens der LV KK \u003CLandesverbände der Krankenkassen>eine Auswahlentscheidung gem. § 109 Abs. 2 S. 2 unter Bezug auf die Tabellenzeile 'Auswahlkriterium'der Anlage 1 SGB V stattzufinden hat bzw. ein Anspruch eines Krankenhausträgers auf Abschluss eines VV zur Erbringung von Leistungen der LG 55 auf der Grundlage des § 109 Abs. 3 Nr. oder 3 SGB V durch die LV KK abgelehnt werden kann? b) Kann insoweit - wovon das aU \u003Cangefochtene Urteil>ausgeht - von einem Vorrang der Plankrankenhäuser, die den Bedarf an Leistungen der LG 55 decken, ausgegangen werden und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen ist dies zulässig? c) Macht es insoweit einen Unterschied, dass es sich - nach Auffassung des aU - bei der NFR-B um ein 'fachrichtungsübergreifendes medizinisches Versorgungsangebot'handelt, das u.a. auch Elemente der Neurologie und der Neurochirurgie umfasst? d) Ist es - deshalb - gerechtfertigt, bei einem Antrag, der sich auf den Abschluss eines VV für die NFR-B bezieht, die Versorgungsplanung der LV KK sowie deren Bedarfs- und Auswahlanalyse an sämtlichen Plankrankenhäusern auszurichten, die - allgemein - anderen Leistungsgruppen, insbesondere der Neurologie, zugeordnet sind, auch wenn sie explizit Strukturen für die NFR-B aufweisen? e) Verlangt das Neurecht für einen VV betreffend LG 55 der Anlage 1 SGB V als Voraussetzung für die Annahme oder Ablehnung eines solchen VV eine von den LV KK vorzunehmende 'eigenständige Bedarfsprüfung', welche die Bedarfsdeckung durch die bereits zugelassenen Krankenhäuser zu berücksichtigen hat?: aa) Nach welchen rechtlichen Kriterien richtet sich eine solche Bedarfsprüfung, die von den LV KK als Grundlage einer Bedarfsermittlung und -analyse vorzunehmen ist? bb) Wie weit kann die den LV KK zukommende Bedarfsprüfung auf Vorgaben eines Krankenhausplans zurückgreifen, der für das entsprechende Bundesland aufgestellt und ggfls. fortgeschrieben ist? Sind diesbezügliche Erkenntnisse einer 'Bettenplanung' berücksichtigungsfähig, die das jeweilige Bundesland nach Maßgabe des Rechts vor Inkrafttreten des KHVVG vorgenommen hat? cc) Wie weit dürfen die LV KK überhaupt auf eine Bettenplanung zum Maßstab der Bedarfsgerechtigkeit zurückgreifen, wenn es um den Abschluss eines VV für eine bestimmte Leistungsgruppe (hier LG 55) geht? dd) Ist insoweit die Rechtsprechung des BSG gem. Urteil vom 29.05.1996 - 3 KR 26\u002F95 - und Urteil vom 16.05.2012 - B 3 KR 9\u002F11 - anwendbar, denen eine Bettenplanung bezogen auf den jeweiligen Krankenhausplan im Einzugsbereich des antragstellenden Krankenhauses zugrunde liegt?\"\n\n25\\. Diese Fragen sind teilweise schon nicht hinreichend konkret *(dazu a)*. Im Übrigen fehlt es jedenfalls an Darlegungen zu deren Klärungsfähigkeit *(dazu b)*. \n\n26\\. a) Eine Rechtsfrage ist regelmäßig nur eine solche des materiellen oder des Verfahrensrechts, die mit Mitteln juristischer Methodik beantwortet werden kann und im Kern auf die Entwicklung abstrakter Rechtssätze durch das BSG abzielt *(vgl BSG vom 22.8.2023 - B 1 KR 22\u002F23 B - juris RdNr 6 mwN)*. Die Konkretisierung setzt regelmäßig voraus, dass die Rechtsfrage mit \"Ja\" oder \"Nein\" beantwortet werden kann; das schließt nicht aus, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt. Unzulässig ist jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt und damit auf die Antwort \"kann sein\" hinausläuft *(stRspr; vgl zB BSG vom 11.11.2019 - B 1 KR 87\u002F18 B - juris RdNr 6 mwN; BSG vom 27.1.2020 \\- B 8 SO 67\u002F19 B - juris RdNr 10)*. \n\n27\\. Jedenfalls die Fragen zu a), b) und e) aa) genügen den Anforderungen an eine hinreichende Konkretisierung danach nicht. Sie sind so allgemein gehalten, dass ihre Beantwortung eine kommentar- oder lehrbuchartige Aufbereitung durch den Senat verlangen würde. Sie könnten offensichtlich nicht losgelöst von näher zu differenzierenden Sachverhaltskonstellationen beantwortet werden. In dieser Weise unkonkrete Fragen können jedoch gerade nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein *(vgl hierzu auch BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 104\u002F17 B - juris RdNr 8)*. \n\n28\\. b) Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt hierüber entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist *(vgl BSG vom 13.1.2017 - B 12 R 23\u002F16 B - juris RdNr 20; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411\u002F91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14 = juris RdNr 8)*. Wie das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung insgesamt, ist dies auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen. Auch Darlegungen zur Klärungsfähigkeit müssen sich also auf die Tatsachen beziehen, die das LSG im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG *(§ 163 SGG)* festgestellt hat *(vgl BSG vom 12.8.2020 - B 1 KR 46\u002F19 B - juris RdNr 10 mwN)*. Wird ein Urteil nebeneinander auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann eine Beschwerde nur dann zur Zulassung der Revision führen, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt und formgerecht gerügt wird *(vgl BSG vom 3.3.2021 - B 1 KR 89\u002F20 B - juris RdNr 6; BSG vom 24.9.1980 - 11 BLw 4\u002F80 - SozR 1500 § 160a Nr 38 S 55 = juris RdNr 3)*. \n\n29\\. Die von der Klägerin formulierten Rechtsfragen beziehen sich im Kern alle auf die seit dem 12.12.2024 geltende Neuregelung des § 109 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB V *(idF des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes \u003CKHVVG> vom 5.12.2024, BGBl I Nr 400)*. Danach darf ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr 3 SGB V nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus an dem Krankenhausstandort, für den bestimmte Leistungsgruppen vereinbart werden sollen, die für diese Leistungsgruppen nach § 135e Abs 2 Satz 2 SGB V maßgeblichen Qualitätskriterien nicht erfüllt. Die Klägerin ist der Ansicht, in diesem Zusammenhang stellten sich mit Blick auf die vorliegend betroffene *\"* Leistungsgruppe 55 -*(Neuro-Frühreha \u003CNNF, Phase B>)\"; siehe Anl 1 zu § 135e SGB V)* die von ihr aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen zu den Kriterien der Bedarfsprüfung nach § 109 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB V. \n\n30\\. Die Fragen wären in dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren indes nur dann entscheidungserheblich, wenn der begehrte Versorgungsvertrag überhaupt auf die Vereinbarung der Leistungsgruppe 55 gerichtet wäre und wenn an dem betroffenen Krankenhausstandort der Klägerin die hierfür nach § 135e Abs 2 Satz 2 SGB V maßgeblichen Qualitätskriterien erfüllt und entsprechend den Vorgaben des § 109 Abs 3a SGB V nachgewiesen wären. Hierzu trägt die Klägerin - bis auf die pauschale und nicht näher konkretisierte Behauptung, dass das Krankenhaus die Anforderungen der Leistungsgruppe 55 erfülle und Gegenteiliges im angefochtenen Urteil nicht festgestellt sei - nichts vor. Sie legt weder dar, dass der betroffene Krankenhausstandort die in der Anl 1 zu § 135e SGB V geregelten Qualitätskriterien für die Leistungsgruppe 55 erfüllt und entsprechend den Anforderungen des § 109 Abs 3a SGB V gegenüber den Beklagten nachgewiesen hat, noch dass der begehrte Versorgungsvertrag überhaupt auf die Vereinbarung dieser Leistungsgruppe gerichtet ist. Dagegen spricht bereits, dass ihr Klageantrag nach ihrem eigenen Vorbringen und ausweislich der Feststellungen des LSG auch noch im Berufungsverfahren auf den Abschluss eines Versorgungsvertrages \"im Umfang von 24 vollstationären Betten im Fachgebiet Neurologie, Schwerpunkt neurologische Frührehabilitation der Phase B\" gerichtet war und nicht (auch) auf die Vereinbarung der Leistungsgruppe 55. \n\n31\\. Darüber hinaus käme es auf die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zur Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit nur an, wenn die übrigen Voraussetzungen für den Abschluss eines Versorgungsvertrages vorlägen. Das LSG hat auch den Ausschlussgrund gemäß § 109 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB V bejaht, weil die organisatorische Ausgliederung der neurologischen Frührehabilitation in eine darauf spezialisierte Einrichtung bereits mit Blick auf den interdisziplinären Ansatz dieses Schwerpunktes nicht die Gewähr für eine wirtschaftliche Krankenhausbehandlung biete. Im Hinblick auf diese selbstständig tragende Begründung der angefochtenen Entscheidung bringt die Klägerin keine Revisionszulassungsgründe vor, sondern sie rügt allein die Unrichtigkeit, indem sie geltend macht, es treffe nicht zu und sei auch nicht Gegenstand des Antrags, dass die Beschwerdeführerin beabsichtige, die neurologische Frührehabilitation in eine darauf spezialisierte Einrichtung \"auszugliedern\", und mit dieser Begründung könne die Wirtschaftlichkeit der geplanten Einrichtung nicht in Frage gestellt werden. \n\n32\\. Im Übrigen geht die Klägerin auch nicht darauf ein, dass § 39 Abs 1 Satz 3 SGB V die Regelung entnommen werden könnte, dass insbesondere die Phase B (Behandlungs-\u002FRehabilitationsphase, in der noch intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten vorgehalten werden) integraler Bestandteil der Akutbehandlung ist. Das Angebot der Klägerin für Patienten der Phase B ist dagegen wohl zwangsläufig in erster Linie auf Verlegung von Versicherten aus anderen Krankenhäusern nach erfolgter Akutbehandlung angewiesen. Auch insoweit ist die Frage aufzuwerfen, ob unter diesen besonderen Voraussetzungen ein derartiges \"Rehabilitations-Krankenhaus\", wie das von der Klägerin beantragte, die Gewähr für eine wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bieten könnte. Denn es führte regelmäßig dazu, dass die Krankenkassen jeweils zwei Behandlungsfälle und zwei Fallpauschalen vergüten müssten. Auch unter Berücksichtigung der Verlegungsabschläge liegt damit die Annahme einer Unwirtschaftlichkeit schon deswegen nahe *(vgl zu einer möglichen Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots durch die sachlich nicht gerechtfertigte Verlegung eines Versicherten in ein anderes Krankenhaus BSG vom 7.3.2023 - B 1 KR 4\u002F22 R - BSGE 135, 292 = SozR 4-2500 § 69 Nr 12; BSG vom 16.5.2024 \\- B 1 KR 29\u002F22 R - SozR 4-2500 § 69 Nr 15)*. \n\n33\\. c) Da es hinsichtlich sämtlicher von der Klägerin formulierter Fragen jedenfalls an Darlegungen zur Klärungsfähigkeit fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit den Darlegungsanforderungen genügt. \n\n34\\. 3\\. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab *(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG)*. \n\n35\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und Abs 4 Nr 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG.","Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Kostenentscheidung","2026-07-08T22:31:26.097Z","2026-07-10T22:06:51.275Z",20]