[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesverfassungsgericht-family-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":55,"total":16,"page":25,"limit":163},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},39,"Bundesverfassungsgericht","de","bundesverfassungsgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},410,"family-law-de","Family Law","DE","2026-07-08T22:45:29.213Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},11,{"min":18,"max":19},"2025-04-10T00:00:00.000Z","2025-12-01T00:00:00.000Z",[21,26,29,32,35,39,43,46,49,52],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"115239","Gesetz über das Verfahren in Familiensachen","§ 59",1,{"provisionId":27,"code":23,"article":28,"count":25},"121316","§ 112",{"provisionId":30,"code":23,"article":31,"count":25},"121317","§ 121",{"provisionId":33,"code":23,"article":34,"count":25},"121318","§ 151",{"provisionId":36,"code":37,"article":38,"count":25},"116923","Grundgesetz","Art. 6 Abs. 3",{"provisionId":40,"code":41,"article":42,"count":25},"111918","Bürgerliches Gesetzbuch","§ 1618",{"provisionId":44,"code":41,"article":45,"count":25},"111919","§ 1772",{"provisionId":47,"code":41,"article":48,"count":25},"111920","§ 1770",{"provisionId":50,"code":41,"article":51,"count":25},"111921","§ 1741",{"provisionId":53,"code":23,"article":54,"count":25},"111923","§ 58",[56,67,77,87,97,105,115,125,135,144,154],{"id":57,"ecli":58,"slug":59,"caseNumber":60,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":61,"summary":62,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":65,"updatedAt":66},"3918","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464332601","ecli-de-neuris-kvre464332601","1 BvR 2286\u002F25","#  Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde von Pflegeeltern gegen Umgangsregelung zwischen Eltern und Pflegekindern - hier: Verneinung der Beschwerdeberechtigung der Pflegeeltern gem § 59 FamFG begründet keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz - keine unmittelbare Rechtsbetroffenheit der Pflegeeltern \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Umgangsregelung für seit mehreren Jahren bei Pflegeeltern lebende Kinder. \n\nI.\n\n2\\. Die Beschwerdeführenden sind die Pflegeeltern von zwei seit März 2021 in ihrem Haushalt lebenden Pflegekindern. Den Eltern sind weite Teile des Sorgerechts entzogen und auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahren, an dem die Beschwerdeführenden beteiligt sind, hat das Familiengericht den Umgang der Mutter mit den beiden Kindern in Form begleiteter Umgänge näher geregelt. Die Umgänge finden in den Räumlichkeiten des mit der Umgangsbegleitung beauftragten Vereins statt. \n\n3\\. Die gegen die familiengerichtliche Umgangsregelung gerichtete Beschwerde der beschwerdeführenden Pflegeeltern hat das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss wegen fehlender Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG als unzulässig verworfen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien Pflegeeltern nicht gegen Entscheidungen beschwerdeberechtigt, in denen Eltern ein Umgangsrecht mit den Kindern eingeräumt werde. Vorliegend folge aus den Beschwerdeführenden eventuell durch die familiengerichtliche Entscheidung auferlegten unmittelbaren Handlungspflichten nichts anderes. Denn derartige Pflichten folgten vorliegend weder aus dem Tenor noch den Gründen des familiengerichtlichen Beschlusses. \n\nII.\n\n4\\. Die Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführenden vor allem eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG und ihres Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz geltend machen, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen schon deshalb nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig und bereits aus diesem Grund ohne Aussicht auf Erfolg ist (vgl. BVerfGE 90, 22 \u003C25 f.>). \n\n5\\. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde zeigt nicht in einer den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen genügenden Weise die Möglichkeit einer Verletzung der gerügten Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte auf (vgl. BVerfGE 149, 346 \u003C359 Rn. 23 f.> m.w.N.; 157, 300 \u003C310 Rn. 25>; 158, 210 \u003C230 f. Rn. 51>; 163, 165 \u003C210 Rn. 75>). \n\n6\\. Zwar stellen die Beschwerdeführenden im verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt zutreffend darauf ab, dass sich aus dem hier durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verfassungsrechtliche Maßgaben für die fachrechtliche Auslegung und Anwendung von § 59 Abs. 1 FamFG ergeben. Allerdings versäumen sie es, sich sowohl näher mit diesen Maßgaben anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts auseinanderzusetzen. \n\n7\\. Es steht grundsätzlich mit dem effektiven Rechtsschutz in Einklang, dass die fachgerichtliche Rechtsprechung die Beschwerdeberechtigung im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG von einer unmittelbaren Rechtsbetroffenheit abhängig macht. Verfassungsrechtlich liegt eine unmittelbare Rechtsbetroffenheit jedenfalls bei solchen Personen vor, die durch eine fachgerichtliche Entscheidung mit einem vollstreckbaren Gebot oder Verbot belegt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2025 - 1 BvR 2126\u002F24 -, Rn. 13 m.w.N. auch zum Fachrecht). Auf die Verknüpfung von unmittelbarer Rechtsbetroffenheit und vollstreckungsfähigen Ge- oder Verboten für die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Auslegung und Anwendung von § 59 Abs. 1 FamFG gehen die Beschwerdeführenden nicht näher ein. Das war jedoch vorliegend auch deshalb geboten, weil das Oberlandesgericht in seinem angegriffenen Beschluss ausdrücklich ausgeführt hatte, es fehle in der familiengerichtlichen Umgangsregelung an vollstreckungsfähigen unmittelbaren Handlungspflichten der Beschwerdeführenden. Damit setzt sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht auseinander. Allein der Umstand, dass das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Zusammenleben zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern (vgl. BVerfGE 68, 176 \u003C187>; 79, 51 \u003C59 f.>) durch die Durchführung der Umgangsregelung in irgendeiner Weise berührt ist, genügt angesichts der dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht, um die Möglichkeit einer Verletzung von Verfassungsrecht in der gebotenen Weise darzulegen. \n\n8\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n9\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde von Pflegeeltern gegen Umgangsregelung zwischen Eltern und Pflegekindern - hier: Verneinung der Beschwerdeberechtigung der Pflegeeltern gem § 59 FamFG begründet keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz - keine unmittelbare Rechtsbetroffenheit der Pflegeeltern","jurionline_de","","2026-07-08T22:37:39.373Z","2026-07-10T22:07:50.196Z",{"id":68,"ecli":69,"slug":70,"caseNumber":71,"courtId":5,"decisionDate":72,"fullText":73,"summary":74,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":72,"parsedAt":75,"updatedAt":76},"4668","ECLI:DE:NEURIS:KVRE463982501","ecli-de-neuris-kvre463982501","1 BvR 746\u002F23","2025-10-07T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen mehrjährigen Umgangsausschluss \\- Rechtfertigung des Umgangsausschlusses des Vaters bei Gewaltausübung und Todesdrohungen gegen Mutter - Verfassungsbeschwerde bereits mangels Darlegung einer Verletzung des väterlichen Elternrechts unzulässig \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen mehrjährigen Umgangsausschluss. \n\nI.\n\n2\\. 1\\. Der Beschwerdeführer ist Vater von zwei 2016 beziehungsweise 2017 geborenen Kindern. Die Mutter der Kinder und der Beschwerdeführer stammen beide aus Afghanistan, haben aber die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie heirateten im Jahr 2013 nach islamischem Ritus. Ihnen stand zunächst das Sorgerecht für die Kinder aufgrund von Sorgeerklärungen gemeinsam zu. \n\n3\\. a) Spätestens im Jahr 2020 kam es zwischen den Eltern zu erheblichen Spannungen. Die Mutter äußerte mehrfach den Wunsch, sich zu trennen. Der Beschwerdeführer verlangte, dass dann die Kinder bei ihm bleiben sollten. Daraufhin wandte sich die Mutter an das Jugendamt und teilte diesem mit, dass sie sich trennen wolle, der Beschwerdeführer ihr aber mit dem Tod gedroht habe, wenn sie die Kinder nicht bei ihm belasse. Im Oktober 2020 hatten die Eltern eine in den Einzelheiten streitige Auseinandersetzung, in deren Folge sich die Mutter mit den Kindern zur Polizei begab. Sie leben seitdem in einem Opferschutzprogramm unter anderer Identität. Die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wurden zum Teil eingestellt und sind zum Teil noch nicht abgeschlossen. \n\n4\\. b) In einem Sorgerechtsverfahren gaben die Kinder an, den Beschwerdeführer nicht sehen zu wollen sowie, dass er sie geschlagen, verletzt und in den Geräteschuppen gesperrt habe. In der Folge übertrug das Familiengericht die elterliche Sorge der Mutter zur alleinigen Ausübung. Darüber hinaus schloss es mit einer einstweiligen Anordnung den Umgang des Beschwerdeführers mit den Kindern vorläufig für sechs Monate aus und erließ ein Näherungs- und Kontaktverbot. \n\n5\\. 2\\. a) In dem dieser Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren zum Umgang hat der Beschwerdeführer vierzehntägige Wochenendbesuche der Kinder in seinem Haushalt und tägliche Kontakte von 18.00 bis 18.30 mittels Telekommunikation beantragt. Die Mutter ist dem Antrag entgegengetreten und hat vorgetragen, dass sie um ihr Leben fürchte, sollte der Beschwerdeführer von ihrem Wohnort Kenntnis erlangen. Er sehe sich durch die Trennung in seiner Ehre verletzt und habe wiederholt deutlich gemacht, dass seine Ehre nur durch Tötung wiederhergestellt werden könne. Die Beziehung sei für sie schon lange ein Martyrium gewesen, der Beschwerdeführer lebe nach tradierten afghanischen Wertvorstellungen, sei übermäßig eifersüchtig, habe sie beleidigt, misshandelt und ihr mehrfach mit dem Tod gedroht. Im Ausgangsverfahren hat die Mutter vorgebracht, die Schwester des Beschwerdeführers sei im Jahr 2003 Opfer eines sogenannten Ehrenmordes geworden, der Beschwerdeführer sei Drahtzieher der Tat gewesen. An den Kindern sei er nicht interessiert und übe gemeinsam mit seiner Mutter archaische Erziehungsmethoden aus. \n\n6\\. b) Das Familiengericht hat umfangreich Beweis zu der Behauptung der Mutter erhoben, um ihr Leben zu fürchten, weil der Beschwerdeführer sie bedroht habe, sowie zur Eifersucht, zum Rollenbild des Beschwerdeführers und zu den Geschehnissen im Oktober 2020. Hierzu hat es Zeuginnen und Zeugen, unter anderem Geschwister der Mutter und des Beschwerdeführers, sowie die Beteiligten und die Kinder mehrfach persönlich angehört. Das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin haben einen Umgangsausschluss mit der Begründung befürwortet, dass die Mutter gravierende Ängste habe, die sich bei einem Umgang des Beschwerdeführers mit den Kindern auch auf die Kinder übertrügen. Zudem könne den Kindern nicht abverlangt werden, Stillschweigen über den Aufenthaltsort der Mutter zu wahren. Sollte etwas passieren, könne ihnen nicht die Verantwortung hierfür aufgebürdet werden. \n\n7\\. Mit angegriffenem Beschluss vom 22. April 2022 hat das Familiengericht auf der Grundlage von § 1684 BGB den Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Kindern für die Dauer von drei Jahren bis zum 22. April 2025 ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für Leib und Leben der Mutter bestehe, die mit einer zumindest mittelbaren Gefährdung der körperlichen und geistig-seelischen Entwicklung der Kinder einhergehe. Das Wohl der Kinder sei von der Unversehrtheit der Mutter, die die alleinige elterliche Sorge ausübe, abhängig. Das Gericht sei von der Richtigkeit der Angaben der Mutter, insbesondere über die Geschehnisse im Oktober 2020, über das Weltbild des Beschwerdeführers sowie über dessen Eifersucht und seine Bedrohungen überzeugt. Dass eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für Leib und Leben der Mutter bestehe, werde auch durch die Tatsache bestätigt, dass die Mutter und die Kinder immer noch unter umfassendem Polizeischutz stünden. Im Hinblick auf die Gefährdung der Mutter könne dem Beschwerdeführer Umgang mit den Kindern nicht gewährt werden. Denn es bestünde das Risiko, dass der Aufenthaltsort der Mutter bekannt und die körperliche Unversehrtheit der Mutter durch oder auf Veranlassung des Beschwerdeführers verletzt würde. Ein milderes Mittel erscheine nicht möglich, auch begleiteter Umgang oder Kontakte mittels Fernkommunikation könnten die Aufdeckung des Aufenthaltsortes zur Folge haben. \n\n8\\. c) Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat im Beschwerdeverfahren eine ergänzende Auskunft über die aktuelle Gefährdungslage der Mutter bei der zuständigen Polizeidienststelle eingeholt und zudem die das Tötungsdelikt zum Nachteil der Schwester des Beschwerdeführers betreffenden Strafakten beigezogen. Die Eltern sowie die Kinder sind durch das Oberlandesgericht erneut angehört worden. \n\n9\\. Mit angegriffenem Beschluss vom 15. März 2023 hat das Oberlandesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Das Familiengericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass das Wohl der Kinder von der körperlichen Unversehrtheit ihrer Mutter abhänge und eine solche unmittelbare Gefährdung des Kindeswohls zu einem Umgangsausschluss führen könne. Für das familiengerichtliche Eingreifen genüge bereits die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, wobei an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen seien, je schwerer der drohende Schaden wiege. \n\n10\\. Das Oberlandesgericht hat sich bei seiner Gefährdungseinschätzung auf die Bewertung des Zentralen Polizeipsychologischen Dienstes und die Lagefortschreibungen der Regionalen Ermittlungs- und Einsatzeinheit der Polizei gestützt, die weiterhin von einer konkreten Gefahr für die Mutter ausgingen, weshalb diese und die Kinder nach wie vor engmaschig im Opferschutzprogramm betreut würden. Dies sei auch anlässlich der persönlichen Anhörungen der Kinder im Gerichtsgebäude deutlich geworden, die unter extremen Sicherheitsmaßnahmen stattgefunden hätten. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien nach dem Eindruck des Senats widersprüchlich und nicht glaubhaft, während jene der Mutter sich als authentisch und plausibel darstellten. Im Übrigen werde auf die Ausführungen des Familiengerichts, auch zu den Aussagen der Zeuginnen und Zeugen, verwiesen. \n\n11\\. Daneben gebe es noch einen weiteren Aspekt, das Tötungsdelikt zum Nachteil der \"westlich lebenden\" Schwester des Beschwerdeführers im Jahr 2003. Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer sich dahingehend geäußert, dass es zu einer Verurteilung seines Bruders wegen fahrlässiger Tötung nur aufgrund des großen Medieninteresses gekommen sei. Das sei der Fall gewesen, weil die Behauptung im Raum gestanden habe, das Ganze sei ein sogenannter Ehrenmord gewesen. Bedauern über den Tod der Schwester sei bei dem Beschwerdeführer nicht ansatzweise erkennbar gewesen, vielmehr habe sein Augenmerk auf dem seiner Ansicht nach zu Unrecht verurteilten Bruder gelegen, der damals noch minderjährig gewesen sei und daher nur wegen fahrlässiger Tötung habe verurteilt werden können. Nach den Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil gehe das Oberlandesgericht nicht davon aus, dass die Verurteilung wegen des öffentlichen Drucks erfolgt sei. Das geschilderte Tatgeschehen - wobei es insbesondere nicht möglich gewesen sei, das erst nach der Verurteilung eingegangene Sachverständigengutachten zu finden, wonach es sich um einen aufgesetzten Schuss gehandelt haben solle - sei vorsichtig ausgedrückt extrem außergewöhnlich. Die Tatsache, dass das jüngste Familienmitglied mit der altersbedingt geringsten Straferwartung zufällig im Papierkorb eine geladene Waffe finde, mitnehme und dann versehentlich seine Schwester erschieße, während alle anderen Familienmitglieder außer Haus seien, könne ein Indiz sein, dass die mehrfach geäußerte Annahme der Mutter, es habe sich um einen sogenannten Ehrenmord gehandelt, nicht völlig fernliege. \n\n12\\. Nach alldem lägen gewichtige objektive Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der Mutter vor. Es bestehe daher keine andere Möglichkeit, als den Umgang zum mittelbaren Schutz der Kinder für längere Zeit auszuschließen. Ein milderes Mittel in Form von begleiteten Umgängen komme, wie das Familiengericht zurecht angenommen habe, nicht in Betracht. Sollten die Kinder sich hier \"verplappern\", hätte dies einen weiteren Umzug nebst Schulwechsel und den Verlust des sozialen Umfelds zur Folge, was nicht im Kindeswohlinteresse liege. \n\n13\\. d) Dagegen hat der Beschwerdeführer Anhörungsrüge erhoben. Das Oberlandesgericht stütze sich nur auf Vermutungen. Eine konkrete Gefahr sei nicht bewiesen. Die Gehörsrüge hat das Oberlandesgericht mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 31. März 2023 als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer habe eine Gehörsverletzung nicht schlüssig dargetan. Sämtliche Gesichtspunkte seien gewürdigt und die Angelegenheit mit den Beteiligten persönlich erörtert worden. Die Behauptung, eine Gefährdung sei nicht nachgewiesen, sei für Gehörsverletzungsgesichtspunkte unerheblich. Die Rechtskraft des Strafurteils gegen den Bruder des Beschwerdeführers verhindere nicht, dass der Senat alle Umstände des Einzelfalls würdigen dürfe. \n\n14\\. 3\\. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 sowie in Art. 103 Abs. 1 GG. \n\nII.\n\n15\\. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde insgesamt keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 \u003C25 f.>). \n\n16\\. 1\\. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Familiengerichts wendet, ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass ein Rechtsschutzbedürfnis fortbesteht. Das Oberlandesgericht hat nach ergänzender Sachverhaltsaufklärung eine vollumfängliche eigene Sachentscheidung getroffen. Der erstinstanzliche Beschluss des Familiengerichts ist damit prozessual überholt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Oktober 2023 - 1 BvR 1558\u002F22 -, Rn. 14 m.w.N.). \n\n17\\. 2\\. Auch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 31. März 2023 über die Anhörungsrüge hat der Beschwerdeführer nicht in zulässiger Weise angegriffen. Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt sich nicht erkennen, dass durch die Entscheidung über die Gehörsrüge der Anspruch des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG eigenständig verletzt sein könnte und nicht lediglich eine (vermeintlich) unterbliebene Heilung einer Gehörverletzung durch die vorangegangene Beschwerdeentscheidung geltend gemacht wird (vgl. BVerfGK 20, 300 \u003C302>). \n\n18\\. 3\\. Die Verfassungsbeschwerde zeigt auch die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. März 2023 nicht in einer den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen genügenden Weise auf. Auf diese Substantiierungsanforderungen kann auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden; eine Grundrechtsverletzung, insbesondere eine des Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, liegt nicht auf der Hand (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2023 - 1 BvR 1773\u002F22 -, Rn. 12 und vom 19. September 2023 - 1 BvR 155\u002F23 -, Rn. 6 jeweils m.w.N.). \n\n19\\. a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 220 \u003C232 Rn. 9>; 157, 300 \u003C310 Rn. 25>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 140, 229 \u003C232 Rn. 9>; 149, 346 \u003C359 Rn. 23> m.w.N.; 153, 74 \u003C137 Rn. 104>; 158, 210 \u003C230 f. Rn. 51>; 163, 165 \u003C210 Rn. 75>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 108, 370 \u003C386 f.>; 140, 229 \u003C232 Rn. 9>; 149, 346 \u003C359 Rn. 24>; 158, 210 \u003C230 f. Rn. 51>). \n\n20\\. Die beschwerdeführende Person muss hinreichend substantiiert deutlich machen, worin die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt. Die Verfassungsbeschwerde ist keine Fortführung des fachgerichtlichen Verfahrens lediglich in anderem Gewande. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung der Gesetze und ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich allein Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 111, 54 \u003C84>; 134, 242 \u003C353 Rn. 323>; 136, 382 \u003C390 f. Rn. 27>; BVerfGK 17, 492 \u003C496>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht hat nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts zu prüfen (vgl. BVerfGE 111, 54 \u003C84>; 139, 321 \u003C364 f. Rn. 130>; 148, 69 \u003C132 f. Rn. 155>). Spezifisches Verfassungsrecht ist nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Fachgerichte Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 \u003C9 f.>; 99, 145 \u003C160>; 129, 78 \u003C102>; 136, 382 \u003C390 f. Rn. 27>; BVerfGK 15, 509 \u003C516>). Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße Grundrechte von der Entscheidung beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 42, 163 \u003C168>; 72, 122 \u003C138>; 82, 236 \u003C259>; BVerfGK 15, 509 \u003C516>; stRspr). \n\n21\\. b) Eine Verletzung seiner gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte legt der Beschwerdeführer nicht diesen Anforderungen entsprechend dar. Der Beschwerdeführer befasst sich zwar inhaltlich intensiv mit den angegriffenen Entscheidungen. Allerdings lassen seine Ausführungen beinahe jeglichen verfassungsrechtlichen Gehalt vermissen. Sein Vortrag in der Sache beinhaltet ausschließlich seine Ansicht zur vermeintlich unzureichenden Sachverhaltsermittlung und zur fehlerhaften Beweiswürdigung der Gerichte, ohne dass eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts hinreichend dargetan würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich letztlich in dem Unterfangen, das fachgerichtliche Verfahren im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens fortzusetzen. \n\n22\\. c) Eine Verletzung des Beschwerdeführers durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. März 2023 in seinem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG liegt auch nicht derart auf der Hand, dass auf die Einhaltung der Zulässigkeitsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ausnahmsweise verzichtet werden könnte. \n\n23\\. Der mehrjährige Ausschluss des Umgangs des Beschwerdeführers mit seinen Kindern greift zwar in sein Elterngrundrecht ein. Der Eingriff ist jedoch auf der Grundlage der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Regelung in § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB gerechtfertigt. \n\n24\\. aa) Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C206>; BVerfGK 17, 407 \u003C411>). Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C209 f.>). Entsprechend kann nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs für längere Zeit angeordnet werden, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C205 f.>; 64, 180 \u003C187 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547\u002F16 -, Rn. 19). Um dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dabei Rechnung zu tragen, müssen die Fachgerichte jedenfalls bei einem länger andauernden oder einem unbefristeten Umgangsausschluss - insoweit nicht grundlegend anders als bei dem Entzug des Sorgerechts auf der Grundlage von § 1666 BGB - grundsätzlich die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret benennen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25\\. Mai 2022 - 1 BvR 326\u002F22 -, Rn. 13 m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Januar 2023 - 1 BvR 2345\u002F22 -, Rn. 10). Der Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 \u003C182>); es muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung zu erlangen und damit der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547\u002F16 -, Rn. 21 m.w.N.). \n\n25\\. Grundsätzlich hat das Bundesverfassungsgericht die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung nicht nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 \u003C92 f.>). Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab gilt im Grundsatz auch für einen Umgangsausschluss, jedenfalls wenn es um den Ausgleich der Rechte zwischen den Eltern geht (vgl. BVerfGK 20, 135 \u003C142 f.>), das Kind also bei einem Elternteil lebt und der Umgang mit dem anderen Elternteil ausgeschlossen wird. Denn insoweit liegt keine Trennung des Kindes von beiden Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 3 GG vor (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2022 - 1 BvR 1943\u002F22 -, Rn. 14). \n\n26\\. bb) Gemessen daran ist das Oberlandesgericht den genannten Anforderungen sowohl in sachlich-rechtlicher Hinsicht als auch in der Gestaltung des Verfahrens noch gerecht geworden. Es hat den lang andauernden Umgangsausschluss vorliegend im Ergebnis ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht auf die festgestellte, vom Beschwerdeführer ausgehende mittelbare Kindeswohlgefahr aufgrund der unmittelbaren Gefahr für die Mutter begründet. Eine solche Begründung der für den Umgangsausschluss erforderlichen Kindeswohlgefährdung ist im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 2012 - 1 BvR 1766\u002F12 -, Rn. 24). \n\n27\\. Die getroffenen Feststellungen zu der so begründeten Gefährdung des Kindeswohls beruhen auf einer noch hinreichend tragfähigen Grundlage. Zur Gefährdungslage der Mutter hat sich das Oberlandesgericht auf die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen, die Einschätzung des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin, den eigenen Eindruck vom Beschwerdeführer sowie auf die zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Gefährdungseinschätzung der mit dem Schutz der Mutter betrauten Polizeidienststelle gestützt. Diese hat mehrfach ausgeführt, auch gegenwärtig noch von einer konkreten Gefährdung der Mutter durch den Beschwerdeführer auszugehen. Nicht zu beanstanden ist, dass das Oberlandesgericht sich für die Annahme einer fortdauernden Gefährdung auch auf die Tatsache stützt, dass die Mutter mit den Kindern weiterhin in einem kostenträchtigen Opferschutzprogramm lebt. Der Rückschluss auf eine konkrete Gefahr aus dem Verbleib der Mutter und dementsprechend der Kinder in diesem Programm aufgrund der Gefahrenbeurteilung durch die zuständige Polizeidienststelle ist hinreichend tragfähig. Auch im Übrigen genügt die fachgerichtliche Sachverhaltsermittlung den verfassungsrechtlichen Anforderungen daran. Das Oberlandesgericht hat sich, auch unter prozessual zulässigem Rückgriff auf die durch das Familiengericht erhobenen Beweise, durch eine umfangreiche Beweisaufnahme eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Entscheidungsfindung verschafft. \n\n28\\. Die Dauer des insgesamt dreijährigen Umgangsausschlusses stellt wegen der festgestellten erheblichen Gefährdungslage der Mutter und der daraus abgeleiteten Kindeswohlgefährdung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Elterngrundrecht des Beschwerdeführers nicht in Frage. Das Oberlandesgericht hat die Möglichkeit von begleiteten Umgangskontakten erwogen, diese aber in hier verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise mit der Erwägung ausgeschlossen, dass dabei ein Bekanntwerden des Aufenthalts von Mutter und Kindern nicht ausgeschlossen und Letzteren ein Schweigegebot nicht zugemutet werden könne. Die lange Dauer des Umgangsausschlusses führt auch unter Berücksichtigung der Gewährleistung aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht zur Unverhältnismäßigkeit des angegriffenen Beschlusses. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist ein über die Dauer von einem Jahr hinausgehender Umgangsausschluss möglich. Entscheidend ist, dass dieser regelmäßig gerichtlich überprüft werden kann. Dem trägt das deutsche Recht mit der Regelung des § 1696 Abs. 1 BGB Rechnung. Danach besteht jederzeit - auch vor Ablauf der hier angeordneten Frist - die Möglichkeit, die Umgangssituation erneut gerichtlich überprüfen zu lassen und eine Abänderung des Umgangsausschlusses herbei zu führen, wenn entsprechende Änderungsgründe eingetreten sind (vgl. EGMR, Hub v. Deutschland, 22. April 2008, Nr. 1182\u002F05; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2015 - 1 BvR 3326\u002F14 -, Rn. 26 f.), etwa aufgrund einer grundlegenden Verhaltensänderung des Beschwerdeführers keine Gefahr mehr von ihm ausgehen sollte. \n\n29\\. 4\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n30\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen mehrjährigen Umgangsausschluss - Rechtfertigung des Umgangsausschlusses des Vaters bei Gewaltausübung und Todesdrohungen gegen Mutter - Verfassungsbeschwerde bereits mangels Darlegung einer Verletzung des väterlichen Elternrechts unzulässig","2026-07-08T22:45:28.377Z","2026-07-10T22:09:09.507Z",{"id":78,"ecli":79,"slug":80,"caseNumber":81,"courtId":5,"decisionDate":82,"fullText":83,"summary":84,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":82,"parsedAt":85,"updatedAt":86},"4726","ECLI:DE:NEURIS:KVRE463932501","ecli-de-neuris-kvre463932501","1 BvR 1236\u002F25","2025-10-01T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Potentielle Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter im familiengerichtlichen Verfahren bei Entscheidung über Ablehnungsgesuch gegen Einzelrichter durch anderen Einzelrichter \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und schon deshalb ohne Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 \u003C25 f.>). \n\n2\\. 1\\. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde zeigt die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers weder in seinem Recht auf ein faires Verfahren noch in seinem Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in einer den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen (vgl. BVerfGE 149, 346 \u003C359 Rn. 23 f.>; 158, 210 \u003C230 f. Rn. 51>; 163, 165 \u003C210 Rn. 75>) genügenden Weise auf. Letztlich beschränken sich die Ausführungen darauf, zu rügen, dass das Oberlandesgericht in dem angegriffenen Beschluss vom 26. Mai 2025 in Anwendung des maßgeblichen Fachrechts (§ 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 42 ZPO) zu einer anderen Entscheidung über das gestellte Ablehnungsgesuch hätte gelangen müssen. Das legt gerade nicht die mögliche Verletzung von Verfassungsrecht dar. \n\n3\\. 2\\. Eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt auch nicht derart auf der Hand, dass ausnahmsweise auf die Einhaltung der Darlegungsobliegenheiten aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG verzichtet werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2023 -1 BvR 1555\u002F23 -, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2024 - 1 BvR 770\u002F24 -, Rn. 8). Allerdings bestehen verfassungsrechtliche Zweifel, weil das Oberlandesgericht nicht in der durch § 45 Abs. 1 ZPO (hier i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG) vorgegebenen Besetzung über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers entschieden hat. So ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum zivilgerichtlichen Verfahren bei einer Übertragung der Entscheidung nach § 526 ZPO auf den Einzelrichter des Oberlandesgerichts im Fall von dessen Ablehnung der Senat für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 60\u002F06 -, Rn. 5 f.; siehe auch bereits BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - V ZB 194\u002F05 -, Rn. 14 ff.). Nach zum Fachrecht wohl einhellig vertretener Auffassung gilt dies auch, wenn - wie vorliegend - eine Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter auf der Grundlage von § 68 Abs. 4 FamFG in Verbindung mit § 526 ZPO erfolgt ist (vgl. Bahrenfuss, in: Bahrenfuss, FamFG, 3\\. Aufl. 2017, § 6 Rn. 75; Perleberg-Kölbel, in: BeckOK FamFG, Stand 1.9.2025, § 6 Rn. 26; Sternal, in: Sternal, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 6 Rn. 53; Köhler, in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 6 FamFG Rn. 9c). \n\n4\\. Damit dürfte es fachrechtlich nicht zu vereinbaren sein, dass das Oberlandesgericht über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 26. Mai 2025 durch eine andere Einzelrichterin als die abgelehnte Richterin und nicht durch den zuständigen Senat in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern entschieden hat. Ob darin eine willkürliche Anwendung des Fachrechts liegen kann oder der Beschluss auf einer grundlegenden Verkennung der Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beruhte (vgl. BVerfGE 82, 286 \u003C299>; stRspr), bedarf keiner Entscheidung. Denn die Verfassungsbeschwerde thematisiert die Frage der Zuständigkeit für die angegriffene Entscheidung über das Ablehnungsgesuch bei Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter überhaupt nicht. Es fehlt damit schon an einer Rüge der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unter diesem Aspekt. \n\n5\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n6\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Potentielle Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter im familiengerichtlichen Verfahren bei Entscheidung über Ablehnungsgesuch gegen Einzelrichter durch anderen Einzelrichter","2026-07-08T22:45:59.515Z","2026-07-10T22:09:15.567Z",{"id":88,"ecli":89,"slug":90,"caseNumber":91,"courtId":5,"decisionDate":92,"fullText":93,"summary":94,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":92,"parsedAt":95,"updatedAt":96},"5069","ECLI:DE:NEURIS:KVRE463402501","ecli-de-neuris-kvre463402501","1 BvR 316\u002F24","2025-08-28T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl des Umgangsrechts - Grenzen der fachgerichtlichen Pflicht zur Umgangsregelung - hier insb keine Verletzung des Elternrechts durch fachgerichtlichen Verzicht auf eine begehrte Umgangsregelung erkennbar \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Regelung des Umgangs. \n\nA.\n\n2\\. Der Beschwerdeführer ist Vater eines im August 2008 geborenen Sohnes. Mit der Mutter des Kindes war er nicht verheiratet, die Eltern übten aufgrund einer Sorgerechtserklärung zunächst das Sorgerecht gemeinsam aus. Sie trennten sich etwa ein Jahr nach der Geburt des Kindes. Dieses verblieb im Haushalt der Mutter. \n\nI.\n\n3\\. In der Folgezeit kam es zu einer großen Anzahl familiengerichtlicher Verfahren zwischen den Eltern, die ganz überwiegend sowohl das Sorge- als auch das Umgangsrecht zum Gegenstand hatten. \n\n4\\. 1\\. So beantragten die Eltern im Jahr 2013 wechselseitig die Übertragung der elterlichen Sorge jeweils auf sich zur alleinigen Ausübung. Das Familiengericht holte in diesem Verfahren ein psychologisches Sachverständigengutachten ein, dessen Ergebnis im hier gegenständlichen Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht mitgeteilt worden ist. Der Beschwerdeführer hielt und hält das Gutachten für falsch. Die Mutter habe gegenüber dem Gutachter Unwahrheiten über den Beschwerdeführer verbreitet, die geeignet seien, ihn zu diskreditieren, herabzuwürdigen und ihn in die Nähe des sexuellen Missbrauchs zu bringen. Die Mutter leide unter psychischen Problemen. Angesichts des Inhalts dieses Gutachtens seien gemeinsame Gespräche mit der Mutter ausgeschlossen. Dem Gutachter warf der Beschwerdeführer Verfälschungen der Untersuchungsergebnisse vor. Mit am 24. September 2014 erlassenem Beschluss übertrug das Familiengericht der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten für das Kind zur alleinigen Ausübung. Im Übrigen wies es die wechselseitigen Anträge der Eltern zurück. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde nahm dieser in der Folgezeit zurück. Nachfolgend erfolgte mit einem am 24. Mai 2022 ergangenen familiengerichtlichen Beschluss die Übertragung auch der übrigen Bereiche der elterlichen Sorge auf die Mutter allein. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers hatte keinen Erfolg. \n\n5\\. 2\\. Parallel zu diesem Sorgerechtsstreit wurde ein Verfahren zur Regelung des Umgangs des Beschwerdeführers mit seinem Sohn geführt. Das Familiengericht regelte mit einem Beschluss vom 24. September 2014 den Umgang dahingehend, dass der Beschwerdeführer 14-tägig von freitags bis montags und 14-tägig freitags an den umgangsfreien Wochenenden Umgang ausüben durfte. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht zurück. Bei diesem Verfahren handelt es sich um das Vorverfahren zum Ausgangsverfahren der vorliegenden Verfassungsbeschwerde. \n\n6\\. 3\\. Trotz der gerichtlichen Sorge- und Umgangsregelungen trat keine Beruhigung der Situation ein. Der Beschwerdeführer erstattete mehrfach Strafanzeige gegen die Mutter mit dem Vorwurf, sie würde das Kind schlagen und dieses nicht ausreichend mit Nahrung versorgen. Im Zuge der daraufhin eingeleiteten Sorgerechtsverfahren unternahm das Jugendamt mehrfach Hausbesuche im Haushalt der Mutter, ohne dabei Hinweise auf eine nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls zu finden. Vielmehr stellte sich nach der Bewertung des Jugendamts umgekehrt die Frage, ob dem Kind der Umgang mit dem Beschwerdeführer weiter zuzumuten sei. Dieser setze seinen Sohn erheblich unter Druck, was aus von dem Beschwerdeführer mehrfach vorgelegten handschriftlichen Mitteilungen des Kindes deutlich werde. Das Kind befinde sich in einem erheblichen Loyalitätskonflikt. Der Beschwerdeführer erstattete gegen den zuständigen Mitarbeiter des Jugendamts ebenfalls Strafanzeige; dieser vertusche durch die Mutter verübte Misshandlungen des Kindes. \n\n7\\. Im Sommer 2018 begab sich der Beschwerdeführer zur Wohnung der Mutter, um dort nach seinen Angaben mit Kreidezeichnungen und Symbolen auf dem Bürgersteig auszudrücken, wie lange es noch bis zum nächsten Umgang mit seinem Sohn dauere. Aufgrund dieses Verhaltens erwirkte die Mutter ein zeitweiliges Kontaktverbot gegen den Beschwerdeführer. Ebenfalls im Sommer beziehungsweise Herbst 2018 sprachen sowohl der Beschwerdeführer als auch die Großeltern väterlicherseits und weitere Bekannte des Beschwerdeführers das Kind mehrfach auf dem Schulweg an. Die Großeltern kauften ihm etwas zu essen in der Annahme, es würde zu Hause nicht ausreichend Nahrung bekommen. Im November 2018 sprach ein Bekannter des Beschwerdeführers das Kind auf seinem Nachhauseweg an und zeichnete das Gespräch mit dem Mobiltelefon auf. Das Kind soll dort angegeben haben, dass es von der Mutter misshandelt werde und zum Beschwerdeführer ziehen wolle. \n\n8\\. Auf Anregung der Mutter ordnete das Familiengericht Ende September 2018 im Wege der einstweiligen Anordnung an, dass lediglich noch ein begleiteter Umgang alle drei Wochen stattfinden dürfe und die Eltern vor- und nachbereitende Elterngespräche zu führen hätten. Es fand in der Folgezeit allerdings nur ein begleiteter Umgangstermin im Oktober 2018 statt. Seit diesem Termin besteht kein unmittelbarer persönlicher Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn mehr. Der Beschwerdeführer schreibt aber seit 2017 wöchentliche Briefe beziehungsweise Postkarten an den Sohn (\"Dienstagspost\"). Seit etwa September 2018 nimmt das Kind regelmäßig Termine bei einer Kinder- und Jugendpsychiaterin wahr. In einer ärztlichen Stellungnahme aus September 2019 hat die Therapeutin geschildert, dass das Kind die Annäherungsversuche auf seinen alltäglichen Wegen nicht möge. \n\n9\\. 4\\. Im der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahren hat die Mutter im August 2018 beantragt, die Umgangsregelung des Familiengerichts vom 24. September 2014 dahingehend abzuändern, dass Umgang des Beschwerdeführers lediglich noch nach Maßgabe eines einzuholenden Gutachtens stattfinde. Dem ist der Beschwerdeführer entgegen getreten. \n\n10\\. a) Das Familiengericht hat dem Kind eine Verfahrensbeiständin bestellt und eine Sachverständige mit der Erstellung eines psychologischen Gutachtens beauftragt. In einer Stellungnahme aus dem Januar 2019 hat die Sachverständigeausgeführt, es lägen keine Hinweise auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Mutter vor. Allerdings bestünden Anhaltspunkte für eine Erkrankung des Beschwerdeführers aus dem schizophrenen Formenkreis. Eine psychiatrische Abklärung sei daher notwendig.Dazu ist es aber nicht gekommen, weil der Beschwerdeführer eine Mitwirkung an einer Begutachtung verweigert hat. Auch das psychologische Gutachten konnte nicht abgeschlossen werden. Es ist daher bei der genannten gutachterlichen Stellungnahme geblieben. \n\n11\\. Das Jugendamt hat im Februar 2019 berichtet, es seien erneut verschiedene Meldungen von der Polizei wegen Anzeigen des Beschwerdeführers gegen die Mutter wegen angeblicher Misshandlung des Kindes eingegangen. Bei einem deshalb im Dezember 2018 durchgeführten unangemeldeten Hausbesuch habe es wiederum keine Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung durch die Mutter gegeben. Auch Gespräche mit der früheren Grundschule und der nunmehr vom Kind besuchten weiterführenden Schulen hätten keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung erbracht. In einem nachfolgenden Bericht aus dem Mai 2021 hat das Jugendamt ausgeführt, nach wie vor bestünden keine Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung. Das Kind zeige sich im Gespräch offen und kommunikativ. Kontakt zum Beschwerdeführer finde über wöchentliche Briefe und Postkarten statt. Das Kind habe keinen Veränderungswunsch und wünsche sich in erster Linie Ruhe. \n\n12\\. Im Januar 2020 hat die das Kind behandelnde Therapeutin eine Stellungnahme abgegeben. Das Kind zeige sich seit Sommer 2019 allmählich entspannter und könne sich altersentsprechenden Themen widmen. Besonders positiv sei hervorzuheben, dass das Kind sich nun selbstständig mit dem Fahrrad durch seinen Wohnort bewege und auf seinen alltäglichen Wegen keine Angst mehr vor einem Zusammentreffen mit den Großeltern väterlicherseits beziehungsweise dem Beschwerdeführer habe. Wenn das Kind auf den Beschwerdeführer angesprochen werde, versuche es weiterhin, dem Thema auszuweichen und sage, dass alle ihn in Ruhe lassen sollen. \n\n13\\. Im April 2022 hat das Familiengericht das Kind persönlich angehört, das dabei von seinem Alltag berichtet hat. Nach dem Umgang befragt habe das Kind ausgeführt, dass es diesen gerade \"okay\" finde. Zudem hat das Familiengericht im Mai 2022 auch die Eltern und die fachlich Beteiligten persönlich angehört. \n\n14\\. b) Mit Beschluss vom 24. Mai 2022 hat es den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Sohn für die Dauer von einem Jahr ausgeschlossen. Dem Beschwerdeführer ist aber weiterhin das Recht eingeräumt worden, einmal wöchentlich dienstags postalisch Kontakt mit dem Kind aufzunehmen. \n\n15\\. 5\\. Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt. Es fehle an einer tragfähigen Begründung für den mit dem Umgangsausschluss verbundenen massiven Eingriff in sein Elternrecht. Entgegen der Annahme des Familiengerichts liege eine Kindeswohlgefährdung allein darin, dass dem Kind ein Umgang mit seinem Vater nicht erlaubt werde beziehungsweise es im Haushalt der Mutter misshandelt und vernachlässigt werde. \n\n16\\. a) Im Beschwerdeverfahren hat das Jugendamt sich für eine Zurückweisung des Rechtsmittels ausgesprochen. Das Kind habe eine vertrauensvolle und positiv besetzte Beziehung zu seiner Mutter. In einem erneuten Gespräch mit dem Kind habe dieses alterstypisch und mit angemessener Gewichtung von seinem Alltag und seinen Interessen berichtet. \n\n17\\. Zum Beschwerdeführer habe das Kind eine klare Haltung geäußert. An der bestehenden Regelung des wöchentlichen Briefs solle nichts geändert werden. Einen persönlichen Kontakt lehne es ab. Aus fachlicher Sicht sei dem Kind die Autonomie zuzubilligen, selbst darüber zu bestimmen, wann es Kontakt mit seinem Vater aufnehmen wolle. Über sein Mobiltelefon habe es jederzeit die Möglichkeit, mit seinem Vater in Kontakt zu treten. In entsprechender Weise hat auch die Verfahrensbeiständin berichtet. In einem neuerlichen Gespräch habe das Kind angemessen sein Alltagserleben geschildert. Die wöchentlichen Briefe des Beschwerdeführers wolle es weiterhin erhalten. Ein persönliches Treffen lehne es ab. Wenn es seinen Vater treffen wolle, würde es sich mit dem Fahrrad auf dem Weg zu ihm machen. \n\n18\\. b) Das Oberlandesgericht hat am 24. Januar 2023 einen Hinweis erteilt, dass beabsichtigt sei, die Beschwerde zurückzuweisen. Nach § 1696 Abs. 1 BGB sei der Umgangsbeschluss des Familiengerichts vom 24. September 2014 abzuändern, weil das Kind mit Nachdruck den Wunsch äußere, keinen persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu pflegen. Dieser Wille des Kindes rechtfertige nicht nur eine Abänderung des Beschlusses, sondern auch einen Ausschluss des Umgangs, weil das Übergehen des Willens eines nunmehr 14-jährigen Kindes dessen Wohl gefährden würde. Der Beschwerdeführer ist dem entgegen getreten und hat in der Folge die Mitglieder des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts erfolgslos wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. \n\n19\\. Im Oktober 2023 hat das Oberlandesgericht das Kind persönlich angehört. Darauf angesprochen, wer zu seiner Familie gehörte, habe das Kind ausgeführt, dass auch sein Vater dazu gehöre. Von diesem bekomme es nach wie vor Briefe, die es grundsätzlich auch lese, allerdings nicht immer sofort. Er habe dem Beschwerdeführer einmal zurückgeschrieben, und dieser Brief sei dann sofort als Beweisstück bei Gericht eingereicht worden. Das habe es nicht so toll gefunden, weshalb es jetzt nicht mehr zurückschreibe. Auf Frage, wie es wäre, den Vater samstags von 10:00 bis 18:00 Uhr zu treffen, habe das Kind geantwortet, dass das nicht so schlecht klinge. Es habe schon Interesse an seinem Vater, wobei es ihm egal sei, diesen allein oder in Begleitung zu treffen. Zudem hat das Kind angegeben, spontan entscheiden zu wollen, ob es seinen Vater sehe oder nicht. Es wolle nur \"kein regelmäßiges Ding\", weil sich dies für es unkontrollierbar anfühle. Ebenfalls noch im Oktober 2023 hat das Oberlandesgericht auch die Eltern persönlich angehört. \n\n20\\. c) Mit angegriffenem Beschluss vom 3. November 2023 hat das Oberlandesgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Trotz des Auslaufens des vom Familiengericht angeordneten Umgangsausschlusses sei keine Erledigung des Verfahrens eingetreten. Denn es sei weiterhin von Amts wegen zu prüfen, inwieweit das Verfahren fortzusetzen und eine Entscheidung über das Umgangsrecht erforderlich sei. Nach den getroffenen Feststellungen bestehe aber weder ein Grund für einen weiteren Umgangsausschluss noch ein Bedürfnis für eine gerichtliche Umgangsregelung. Deshalb sei die Beschwerde zurückzuweisen. \n\n21\\. Die Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss lägen nicht vor. Ein solcher ließe sich weder mit dem Willen des Kindes noch mit einer sonst drohenden Kindeswohlgefährdung rechtfertigen. Das Kind habe sich im Rahmen seiner Anhörung eindeutig dahingehend positioniert, sich einen persönlichen Kontakt mit seinem Vater vorstellen zu können. Die vom Familiengericht noch angenommene Gefahr, dass es durch das bindungsintolerante Verhalten des Beschwerdeführers während des Umganges zu einer Gefährdung des Kindes kommen könne, bestehe nicht mehr. Das Oberlandesgericht habe das Kind als altersgerecht entwickelten Jugendlichen erlebt, das bestrebt sei, den Kontakt zu seinem Vater nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Nach Überzeugung des Gerichts werde das Kind den Kontakt mit dem Beschwerdeführer nur zulassen, solange es für sich daraus einen emotionalen Gewinn erziele. Sollte das Kind aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers zu der Überzeugung gelangen, der Kontakt belaste es, sei zu erwarten, dass das Kind den Kontakt zum Beschwerdeführer wieder beenden werde. \n\n22\\. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehe kein Raum für die Anordnung einer festen Umgangsregelung in vollstreckbarer Form. Das Kind habe im Rahmen seiner Anhörung deutlich geäußert, dass es keine gerichtlich angeordnete, regelmäßige Umgangsregelung wolle. Zwar sei das Umgangsrecht des Beschwerdeführers grundrechtlich verankert. Aber auch die Grundrechtspositionen der Mutter und des betroffenen Kindes seien zu berücksichtigen. Auf Seiten des Kindes sei insbesondere sein Wille zu berücksichtigen. Dem Kind komme aus Art. 2 Abs. 1 GG eine eigene grundrechtliche Position zu. In Übereinstimmung mit der fachlichen Einschätzung des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin sei von einem autonom gebildeten und dem wirklichen Willen des Jugendlichen entsprechenden Willen auszugehen, seine Kontakte zum Beschwerdeführer selbstbestimmt wahrnehmen zu wollen. Das deutlich zu beobachtende Bestreben des Kindes nach Autonomie und Selbstbestimmtheit sei als wichtiger Schritt auf dem Weg zur Entwicklung des Kindes zu einer selbstbewussten unabhängigen Persönlichkeit zu respektieren. Angesichts der miteinander kollidierenden Grundrechtspositionen des Beschwerdeführers einerseits und des Kindes andererseits sei eine Entscheidung über das Umgangsrecht zu treffen, die den beiderseitigen Interessen am besten gerecht werde. Diese liege darin, keine vollstreckbare Umgangsregelung zu treffen. Es entspreche auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in seiner Entscheidung vom 3. April 2018, dass das Unterlassen einer konkreten gerichtlichen Umgangsregelung wegen des entgegenstehenden Willens des Kindes nicht unangemessen sei und daher Art. 8 EMRK nicht verletze (Verweis auf \"EGMR Beschluss vom 3. April 2018 - 43976\u002F17 - Rn. 20 f.\"). Ungeachtet des Ausbleibens einer Umgangsregelung bleibe es dem Beschwerdeführer unbenommen, dem Kind weitere Briefe zukommen zu lassen und diesem Treffen vorzuschlagen. Das Kind habe dann die Möglichkeit, flexibel und nach seinen eigenen Vorstellungen darauf einzugehen. \n\n23\\. d) Die gegen diese Entscheidung erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht mit nicht angegriffenem Beschluss vom 16. Januar 2024 zurückgewiesen. \n\nII.\n\n24\\. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 2. November 2023 in seinen Grundrechten aus Art. 6 Absätze 1 - 3 und Art. 3 Abs. 1 sowie in seinen verfassungsrechtlich verbürgten Ansprüchen aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt zu sein. \n\n25\\. Es liege bereits kein Fall vor, in dem ausnahmsweise von einer Regelung des Umganges abgesehen werden könne. Das Oberlandesgericht weiche von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, nach der der Umgang vollstreckbar zu regeln sei. Das Vorgehen des Oberlandesgerichts verstoße angesichts des Rechts des Beschwerdeführers auf Umgang mit seinem Sohn gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Auch die übrigen genannten Grundrechte seien verletzt. \n\n26\\. Der Beschwerdeführer beanstandet in mehrfacher Hinsicht die Verfahrensführung des Oberlandesgerichts. Immer wieder habe er darauf hingewiesen, dass seinem Sohn psychische sowie physische Gewalt durch die Mutter widerfahre. Es verstoße gegen Art. 6 Absätze 1 und 2 GG, dass das Oberlandesgericht es unterlassen habe, das Kind im Rahmen der im Beschwerdeverfahren durchgeführten Anhörung zu den Misshandlungen und Vernachlässigungen durch die Mutter zu befragen. Die Mutter misshandele und vernachlässige nicht nur das Kind, sondern verübe auch einen Umgangsboykott. \n\n27\\. Die Feststellungen dazu, dass das Kind einen Kontakt mit ihm ablehne, seien fehlerhaft. Das Kind sei durch die Mutter beeinflusst. Es erhalte keinen Schutz vor Gewalt. Der angegriffene Beschluss zeige, dass das Oberlandesgericht nicht gewillt sei, dem Kind ein rechtstaatliches Verfahren zu gewähren sowie ihm Recht und Schutz zu bieten. Es wäre Aufgabe des Beschwerdegerichts gewesen, durch Beschluss ausdrücklich die jahrelange gewaltsame Entrechtung und Schädigung des Kindes und des Beschwerdeführers festzustellen und korrigierend einzugreifen. Dennoch habe auch das Oberlandesgericht trotz des Beschleunigungsgebots aus § 155 FamFG das Verfahren um ein weiteres Jahr verschleppt. Das stelle sich angesichts des fortgesetzten Kindesentzuges als weitere Kindesmisshandlung dar. Das Oberlandesgericht hätte unverzüglich vollstreckbare Umgangskontakte gewähren müssen, damit das in den vergangenen Jahren zugefügte Leid geheilt werden könne. \n\n28\\. Die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung zeige sich auch daran, dass bereits kurz nach Erlass der angegriffenen Entscheidung die Umgänge wieder abgebrochen seien. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Sohn am 2. November 2023 ein längeres Telefonat führen können. Beide hätten sich am 5. November 2023 für sieben Stunden getroffen und danach verschiedene Telefonate, teils mehrstündig, miteinander geführt. Noch vor Weihnachten sei es dann aber für den Beschwerdeführer ohne ersichtlichen Grund wieder zu einem Abbruch der Kontakte gekommen. \n\nB.\n\n29\\. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt; sie ist unzulässig (I). Auf der Grundlage der Begründung der Verfassungsbeschwerde und der mit ihr vorgelegten Unterlagen ist auch nicht ersichtlich, dass die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts, trotz eines entsprechenden Begehrens keine Umgangsregelung zu treffen, den Beschwerdeführer in seinem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) oder in sonst verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzte (II). \n\nI.\n\n30\\. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung lässt nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in den gerügten Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten erkennen. \n\n31\\. 1\\. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 \u003C232 Rn. 9>; 157, 300 \u003C310 Rn. 25>; stRspr). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 149, 346 \u003C359 Rn. 23>; 153, 74 \u003C137 Rn. 104>; 158, 210 \u003C230 f. Rn. 51>; 163, 165 \u003C210 Rn. 75>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 108, 370 \u003C386 f.>; 158, 210 \u003C230 f. Rn. 51>; stRspr). \n\n32\\. 2\\. Diesen Anforderungen an die Darlegung einer möglichen Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde trotz ihres Umfangs zu keiner der gerügten Rechtsverletzungen. Es fehlt bereits nahezu vollständig an einem Eingehen auf die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe, anhand derer der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts überprüft werden soll. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich weitgehend auf die Benennung von als verletzt gerügten Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten. Sie erschöpft sich vor allem in einer detaillierten Schilderung des Ablaufs des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens und teils von vorausgegangenen Verfahren. \n\n33\\. a) Soweit in diesem Zusammenhang die vermeintlich grob fehlerhafte Verfahrensführung der Fachgerichte beanstandet wird, stellt die Verfassungsbeschwerde keine Verknüpfung zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten grundrechtlichen Gewährleistungen her, insbesondere nicht zu dem Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. So geht die Verfassungsbeschwerde nicht darauf ein, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Überprüfung von fachgerichtlichen Entscheidungen zum Umgang zwischen Eltern und Kindern die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung grundsätzlich nicht nachzuprüfen hat. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt lediglich, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. zu diesem Maßstab allgemein BVerfGE 18, 85 \u003C92 f.>). Auf eindeutige, erhebliche Fehler des Fachgerichts bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 136, 382 \u003C391 Rn. 28>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 2024 - 1 BvR 1404\u002F24 -, Rn. 40 m.w.N.) erstreckt sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle in Umgangsangelegenheiten grundsätzlich lediglich bei Fallgestaltungen, in denen der Umgang von Eltern mit ihrem ohnehin fremduntergebrachten Kind ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGK 20, 135 \u003C141 ff.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2022 - 1 BvR 1943\u002F22 -, Rn. 15 f. m.w.N.). Eine solche Konstellation liegt hier ersichtlich nicht vor. Überdies verhält sich die Verfassungsbeschwerde zu den dargestellten Maßstäben nicht. \n\n34\\. b) Auch mit dem vom Oberlandesgericht angewendeten Fachrecht setzt sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde allenfalls kursorisch auseinander. Gegenstand der angegriffenen Entscheidung ist die fachgerichtlich unterlassene Regelung des Umgangs trotz eines Regelungsbegehrens des Beschwerdeführers. Der bloße Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der - nach dem Vortrag des Beschwerdeführers - eine konkrete Umgangsregelung verlange, genügt allein zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten nicht. Der Bundesgerichtshof hält es im Regelfall für erforderlich, entweder Umfang und Ausübung der Umfangsbefugnis konkret zu regeln oder, falls dies zum Wohl des betroffenen Kindes erforderlich ist, den Umgang konkret einzuschränken oder auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 238\u002F15 -, Rn. 17 m.w.N.). Das schließt Ausnahmen erkennbar nicht aus. Auf die im Fachrecht diskutierten Fallgruppen, in denen die Fachgerichte befugt sein sollen, von einer Regelung des Umgangs ausnahmsweise abzusehen, sowie die dazu ergangene Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte (vgl. dazu die zusammenfassende Darstellung bei Dürbeck, in: Staudinger, BGB, \u003C04\u002F2025>, § 1684 Rn. 184 ff. m.w.N.) geht die Verfassungsbeschwerde nicht näher ein. Gerade eine solche Ausnahme hat das Oberlandesgericht aber angenommen, ohne dabei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur im Regelfall gebotenen konkreten Umgangsregelung zu übergehen. Der angegriffene Beschluss weist vielmehr ausdrücklich auf diese hin. \n\nII.\n\n35\\. Auf der Grundlage der Verfassungsbeschwerde und der mit ihr vorgelegten Unterlagen lässt sich auch nicht erkennen, dass der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer in seinem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) oder anderen grundrechtlich gewährleisteten Rechten verletzte. \n\n36\\. 1\\. Ausgehend von den durch das Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen verletzt die in der Sache von ihm getroffenen Entscheidung, trotz eines Umgangsbegehrens des Beschwerdeführers den Umgang mit seinem Sohn nicht zu regeln, vorliegend nicht das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. \n\n37\\. a) Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C206>). Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss dementsprechend grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C206 f.>; 64, 180 \u003C187 f.>). Besteht Streit über die Ausübung des Umgangsrechts, haben die Fachgerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C206 f.>; 64, 180 \u003C188>). Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfGK 9, 274 \u003C277 f. m.w.N.>; siehe auch EGMR, S. .\u002F. Deutschland, 03.04.2018, 43976\u002F17, § 20 f. zu Art. 8 EMRK). Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C209 f.>; BVerfGK 17, 407 \u003C411>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2021 - 1 BvR 2027\u002F20 -, Rn. 15). \n\n38\\. Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 \u003C182>); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 \u003C49>). Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C210>). Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhält, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen. Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 \u003C182>; BVerfGK 9, 274 \u003C278 f.>; 17, 407 \u003C412>). \n\n39\\. Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 \u003C92 f.>). Die Intensität dieser Prüfung hängt aber davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130 \u003C145> m.w.N.; BVerfGK 17, 407 \u003C412>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547\u002F16 -, Rn. 22 m.w.N. und vom 25. Juni 2021 - 1 BvR 2027\u002F20 -, Rn. 16). \n\n40\\. b) Der angegriffene Beschluss ist danach anhand des zurückgenommenen verfassungsgerichtlichen Maßstabs (Rn. 38) zu prüfen. Der Umstand, dass der Verzicht darauf, eine von einem Elternteil begehrte Umgangsregelung in seinen Wirkungen einem Umgangsausschluss (vgl. § 1684 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB) gleichkommen kann (vgl. BVerfGK 6, 61 \u003C63>; 6, 153 \u003C155>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2025 - 1 BvR 810\u002F25 -, Rn. 47) führte vorliegend nicht zu einer Intensivierung der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Zwar hat der Beschwerdeführer bis zu der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts mehrere Jahre praktisch keinen unmittelbaren persönlichen Kontakt zu seinem Sohn gehabt. Dies beruhte aber nicht auf fachgerichtlichen Entscheidungen, mit denen mehrfach eine begehrte Umgangsregelung verweigerte worden wäre, sondern teils auf fachgerichtlich angeordneten befristeten Umgangsausschlüssen und teils auf einer Weigerung des Kindes, persönlichen Umgang mit dem Beschwerdeführer wahrzunehmen. Selbst bei einer innerhalb des zurückgenommenen Maßstabs intensivierten Prüfung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2025 - 1 BvR 810\u002F25 -, Rn. 47) ließe sich aber weder erkennen, dass der Beschluss den materiellen Gewährleistungen des Elterngrundrechts nicht entspräche (aa), noch, dass die aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Anforderungen an die Gestaltung des Verfahrens vom Oberlandesgericht verfehlt worden wären (bb). \n\n41\\. aa) Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht seiner Entscheidung, den vom Beschwerdeführer begehrten Umgang nicht zu regeln, eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Tragweite des Elterngrundrechts zugrunde gelegt hätte. Unabhängig von der hier nicht zu beantwortenden Frage, ob der Verzicht auf eine Umgangsregelung in der hier vorliegenden Konstellation fachrechtlich überzeugend ist (kritisch etwa Dürbeck, in: Staudinger, BGB, \u003C04\u002F2025>, § 1684, Rn. 188a m.w.N.), geht mit ihr eine Verletzung des Elterngrundrechts des Beschwerdeführers hier nicht einher. \n\n42\\. (1) Bei einem Streit der Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts haben die Fachgerichte von Verfassungs wegen eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C206 f.>; 64, 180 \u003C188>; BVerfGK 6, 61 \u003C63>; 6, 153 \u003C155>). Dabei sind sie im Grundsatz zwar gehalten, bei Bestehen eines entsprechenden Regelungsbegehrens den Umgang konkret zu regeln oder ihn bei Vorliegen der Voraussetzungen aus § 1684 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB auszuschließen. Denn die Ablehnung der Regelung des Umgangs kann einem Umgangsausschluss gleichkommen und daher in das Elternrecht des betroffenen Elternteils unangemessen eingreifen, ohne dass das Familiengericht die hierfür notwendigen fachrechtlichen Voraussetzungen einer Kindeswohlgefährdung geprüft hätte (vgl. BVerfGK 6, 61 \u003C63 >; 6, 153 \u003C155>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2025 - 1 BvR 810\u002F25 -, Rn. 54 f.). Ohne eine Regelung des Umgangs kann das Umgangsrecht des betreffenden Elternteils leerlaufen, weil dieser ohne eine konkrete gerichtliche Regelung sein Umgangsrecht faktisch nicht ausüben kann. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hat der Bundesgerichtshof in seiner fachrechtlichen Auslegung aufgenommen und fordert im Regelfall bei entsprechendem Umgangsbegehren, eine konkrete Umgangsregelung zu treffen oder den Umgang auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 238\u002F15 -, Rn. 17 m.w.N.). Davon ist auch das Oberlandesgericht ausgegangen (Rn. 34). \n\n43\\. Das verfassungs- und fachrechtlich begründete Gebot, im Regelfall bei entsprechendem Ersuchen den Umgang entweder konkret zu regeln oder auszuschließen, bedeutet aber nicht, dass der Verzicht auf eine Umgangsregelung durchgängig mit dem Elterngrundrecht des Umgang begehrenden Elternteils unvereinbar wäre. Die Nichtregelung des Umgangs stellt sie sich vorliegend in ihren Auswirkungen als eine besondere Art der Ausgestaltung des Umgangs dar, nämlich Umgänge auf freiwilliger Entschließung eines zu einer entsprechenden Willensbildung nach seiner Entwicklung befähigten Kindes. Soweit von einer Nichtregelung in tatsächlicher Hinsicht keine Beschränkung des Umgangs im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB zu erwarten ist, führt eine Nichtregelung des Umgangs zu keiner Umgehung der für diese Fälle fachrechtlich vorgesehenen Prüfung einer Kindeswohlgefährdung. Wie auch sonst berücksichtigt eine solche Entscheidung das Elterngrundrecht des umgangsbegehrenden Elternteils vielmehr bereits dann angemessen, wenn sie am Kindeswohl ausgerichtet ist. \n\n44\\. Mit der angegriffenen Entscheidung, den Umgang im Hinblick auf die Wünsche des betroffenen, zum Entscheidungszeitpunkt 15-jährigen Sohnes nicht zu regeln, genügt das Oberlandesgericht dem Gebot, auch das Wohl des Kindes und seine Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. dazu BVerfGK 6, 61 \u003C63>; 6, 153 \u003C155> m.w.N.). Dieses verfassungsrechtliche Gebot entspricht den aus Art. 8 EMRK folgenden Gewährleistungen. Nach der Rechtsprechung des EGMR müssen die Gerichte der Vertragsstaaten bei einander widerstreitenden Interessen der Elternteile und des Kindes in Umgangsangelegenheiten einen gerechten Ausgleich finden (vgl. EGMR, S. .\u002F. Deutschland, 03.04.2018, 43976\u002F17, § 20 f.). Das Oberlandesgericht hat sich in Umsetzung dessen maßgeblich auf den Willen des Sohns gestützt, der sich gegen eine feste Umgangsregelung ausgesprochen hat. Der Wille des Kindes ist bei der Regelung des Umgangs zu berücksichtigen, weil ein mit dem Willen des Kindes nicht vereinbarer Umgang durch die hiermit verbundene Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit des Kindes zu Entwicklungsgefahren führen und unter Umständen mehr Schaden als Nutzen verursachen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2015 - 1 BvR 3326\u002F14 -, Rn. 17 m.w.N.). Dabei kommt dem Willen des Kindes mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zu (vgl. BVerfGK 9, 274 \u003C281>; 10, 519 \u003C524>; stRspr). Dem hat das Oberlandesgericht erkennbar Rechnung getragen. \n\n45\\. (2) Die nach dem Ergehen des angegriffenen Beschlusses eingetretene Entwicklung eines nach einem persönlichen Treffen zum Erliegen gekommenen Umgangs stellt die vom Oberlandesgericht angestellte Prognose über den weiteren Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn nicht in Frage. Eine Verletzung des Elterngrundrechts des Beschwerdeführers käme nur dann in Betracht, wenn das Oberlandesgericht seine Prognose unter grundlegender Verkennung der Bedeutung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG getroffen hätte. Das ist jedoch nicht ersichtlich. Das Gericht konnte sich ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht auf die Angaben des Sohnes über seine grundsätzliche Bereitschaft stützen, nach eigenen Maßgaben Umgang und Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu haben. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf nach dem angegriffenen Beschluss eingetretene Umstände offen, erneut eine Regelung des Umgangs bei den Fachgerichten anzuregen. \n\n46\\. (3) Eine entscheidungserhebliche grundlegende Verkennung der Bedeutung und Tragweite von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist vorliegend auch nicht darin zu sehen, dass das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung - anders als noch in seinem Hinweisbeschluss vom 24\\. Januar 2023 - nicht auf die Regelung in § 1696 Abs. 1 BGB über die Abänderung von bestehenden Umgangsregelungen eingegangen ist. Gegenstand des Ausgangsverfahrens dürfte eine Abänderung der durch Beschluss des Familiengerichts vom 24. September 2014 getroffenen konkreten Umgangsregelung (Rn. 5) gewesen sein. Selbst wenn das Oberlandesgericht seine Entscheidung über die Beschwerde fachrechtlich an § 1696 Abs. 1 BGB hätte ausrichten müssen, ginge damit eine durchgreifende Verletzung des Elterngrundrechts nicht einher. Denn nach den getroffenen Feststellungen lagen in der Sache die Voraussetzungen des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB für eine Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts ersichtlich vor. Die nachhaltige Ablehnung eines regelmäßigen, familiengerichtlich verbindlich geregelten Umgangs mit seinem Vater durch das Kind dürfte von den vom Familiengericht im September 2014 angenommenen Verhältnissen, auf deren Grundlage ein verbindlicher 14-tägiger Wochenendumgang angeordnet worden war, erheblich abweichen. Die fachrechtlich für eine Abänderung nach § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB notwendigen triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründe (vgl. dazu Volke, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 1696 Rn. 29 ff. m.w.N.) liegen damit nahe. \n\n47\\. bb) Das Oberlandesgericht hat auch die aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Anforderungen an die Verfahrensgestaltung (Rn. 37) beachtet und sich eine für die zu treffende Entscheidung hinreichend tragfähige Grundlage verschafft. Es hat Stellungnahmen der fachlich Beteiligten eingeholt und zudem das Kind sowie sämtliche sonst Beteiligten persönlich angehört. Dass der Beschwerdeführer tatsächliche Umstände anders bewertet und weitere Sachverhaltsaufklärung für erforderlich hält, ändert an der Vereinbarkeit der Verfahrensgestaltung des Oberlandesgerichts mit dem Verfassungsrecht nichts. Der vom Oberlandesgericht verfassungsrechtlich bedenkenfrei als wesentliches Kriterium seiner Entscheidung herangezogene aktuelle Wille des betroffenen Sohnes ist ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht ermittelt und festgestellt worden. Dass vom Beschwerdeführer behauptete Mängel der fachgerichtlichen Sachverhaltsaufklärung in vorangegangenen Verfahren oder früheren Stadien des Ausgangsverfahrens Bedeutung für die vom Oberlandesgericht getroffene Entscheidung gehabt haben könnten und deshalb die Tragfähigkeit seiner Entscheidungsgrundlage in Frage stellen könnte, lässt sich nicht erkennen. \n\n48\\. 2\\. Die Verletzung anderer Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht ersichtlich. Sollte er mit der Rüge der Verletzung seines hier durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz auf die unterbliebene Zulassung der Rechtsbeschwerde abzielen, dränge er damit nicht durch. Das Oberlandesgericht hat ausdrücklich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur im Regelfall notwendig zu treffenden konkreten Umgangsregelung (Rn. 34, 42) zugrunde gelegt, hiervon ausgehend aber ausführlich begründet, warum im konkreten Fall eine Ausnahme vom Regelungsgebot gemacht werden dürfe. Die damit einhergehende Anwendung von § 70 Abs. 2 FamFG verkennt die Bedeutung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nicht. \n\n49\\. 3\\. Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n50\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl des Umgangsrechts - Grenzen der fachgerichtlichen Pflicht zur Umgangsregelung - hier insb keine Verletzung des Elternrechts durch fachgerichtlichen Verzicht auf eine begehrte Umgangsregelung erkennbar","2026-07-08T22:49:40.054Z","2026-07-10T22:09:49.156Z",{"id":98,"ecli":99,"slug":100,"caseNumber":101,"courtId":5,"decisionDate":92,"fullText":102,"summary":103,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":92,"parsedAt":95,"updatedAt":104},"5070","ECLI:DE:NEURIS:KVRE463412501","ecli-de-neuris-kvre463412501","1 BvR 810\u002F25","#  Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Versagung eines Umgangsrechts \\- Verfassungsrechtliche Maßgaben des Elterngrundrechts bzgl des Absehens von einer Umgangsregelung trotz faktisch länger andauerndem Umgangsausschluss - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung - allerdings verfassungsrechtliche Zweifel an angegriffener Entscheidung \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n2\\. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Umgangsrecht. \n\nA.\n\n2\\. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines im März 2017 geborenen Kindes. Sie war zunächst allein sorgeberechtigt. Das Kind wurde im März 2021 durch das Jugendamt in Obhut genommen, nachdem es starke Verhaltensauffälligkeiten gezeigt hatte. Das Jugendamt übergab das Kind an den Vater, in dessen Haushalt es seitdem mit dessen neuer Lebensgefährtin und seinem Halbbruder lebt. Der Vater ist seit März 2023 aufgrund gerichtlicher Entscheidung allein sorgeberechtigt. Seit der Inobhutnahme hat die Beschwerdeführerin mehrfach die Regelung ihres Umgangs mit dem Kind vor den Familiengerichten angestrebt. Damit ist sie bislang erfolglos geblieben, so dass sie seit März 2021 keinen Umgang mit dem Kind mehr hat. \n\nI.\n\n3\\. 1\\. In einem der früheren Verfahren zur Umgangsregelung hat das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss, der am 28. Juni 2023 gefasst und am 3. Juli 2023 erlassen wurde, das Umgangsbegehren der Beschwerdeführerin \"derzeit abgewiesen\". Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass keine zur Mitwirkung bereite dritte Person im Sinne von § 1684 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BGB zur Verfügung stehe. Die Beschwerdeführerin akzeptiere eine Begleitung durch das Jugendamt nicht. Das Gericht habe auch keine Anordnungskompetenz gegenüber dem Jugendamt, den Umgang dennoch zu begleiten. Ein Umgang von Amts wegen sei deshalb derzeit nicht zu regeln. Ein Ausschluss für einen festgelegten Zeitraum sei jedoch - entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung - nicht veranlasst, weil damit für ein Jahr auch ein begleiteter Umgang ausgeschlossen wäre. Dieser Beschluss war bereits mehrfach Gegenstand von Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin, zuletzt in einem unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2315\u002F24 geführten Verfahren. Die dortige Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden. \n\n4\\. 2\\. Der Umgang der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind war auch Gegenstand eines bei dem zuständigen Familiengericht unter dem Aktenzeichen 6 F 1007\u002F22 geführten Verfahrens. Das Familiengericht hat mit einem Beschluss vom 3. Mai 2024 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Umgang wiederum \"derzeit abgewiesen\". Wegen des längeren Kontaktabbruchs müsse der Umgang zunächst fachlich begleitet werden. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht bereit, die erforderliche Schweigepflichtentbindung zu unterzeichnen. Ohne diese bestehe aber keine Möglichkeit, festzustellen, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin während des Umgangs den Bedürfnissen des Kindes gerecht werde und wie lange eine Umgangsbegleitung erforderlich sei. Unter diesen Voraussetzungen sei eine konkrete Umgangsregelung derzeit nicht möglich. \n\nII.\n\n5\\. 1\\. Nachgehend hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 erneut die Regelung von Umgang angeregt. Dabei hat sie angegeben, nicht zu gemeinsamen Gesprächen zwischen dem Umgangsbegleiter und beiden Eltern, zu längerfristig begleiteten Umgangskontakten und zur Unterzeichnung einer Schweige-pflichtentbindung bereit zu sein. Das Familiengericht hat am 23. Januar 2025 alle Beteiligten mit Ausnahme des Kindes angehört. Im Termin ist von der Beschwerdeführerin wörtlich ausgeführt worden: \"Ich kann mir einen begleiteten Umgang allerdings nur für zwei bis drei Termine vorstellen. Danach ist der Umgang unbegleitet zu gewähren.\" Der Vater hat erklärt, unter diesen Voraussetzungen seinerseits nicht mit begleiteten Umgangskontakten einverstanden zu sein. Die Vertreterin des Jugendamtes hat sich dahingehend geäußert, sie sehe die begleiteten Umgangskontakte als nicht durchführbar an, solange der Vater nicht einverstanden sei. Eine Anhörung des Kindes ist im erstinstanzlichen Verfahren auch anderweitig nicht erfolgt. Das Familiengericht hat insoweit auf die am 2. April 2024 im Verfahren 6 F 1007\u002F22 durchgeführte Kindesanhörung verwiesen. Mit angegriffenem Beschluss vom 3. Februar 2025 hat es die Anregung der Beschwerdeführerin erneut \"derzeit abgewiesen\". Aufgrund der erheblichen Zeit der Trennung von Mutter und Kind komme nur Umgang unter fachlicher Begleitung in Betracht, und zwar für einen Zeitraum von mehreren Monaten. Dazu sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht bereit. \n\n6\\. 2\\. a) Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt und unter anderem beanstandet, dass verfahrensfehlerhaft keine Kindesanhörung erfolgt sei. Mit nachfolgen-den Schriftsätzen hat sie ihre Beschwerdebegründung erweitert. \n\n7\\. b) Mit angegriffenem Beschluss vom 14. März 2025 hat das Oberlandesgericht die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2023 abgewiesen werde. Die nach § 1696 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB erforderlichen Voraussetzungen für eine Abänderung lägen nicht vor. Eine Entscheidung zum Umgangsrecht, zu der auch die Abweisung eines Umgangsantrags gehöre, könne nur aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen erfolgen. Eine Änderung sei erst dann angezeigt, wenn die für eine Änderung sprechenden Umstände die Nachteile einer solchen Änderung deutlich überwögen. Zudem müssten sich die tatsächlichen Lebensverhältnisse oder Umstände, die der Ausgangsentscheidung zu Grunde lagen, geändert haben. Dies sei hier nicht der Fall. Die Erwägungen aus dem Beschluss vom 28. Juni 2023 hätten weiterhin uneingeschränkt Geltung. \n\n8\\. aa) Eine vorübergehende Einschränkung des Umgangsrechts durch Anordnung einer Begleitung könne erfolgen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Eine längerfristige Begleitung könne nur im Falle einer Kindeswohlgefährdung angeordnet werden. Die Schilderungen des Vaters zum Verhalten der Beschwerdeführerin bei früheren Übergaben böten Anlass für die Annahme, dass jedenfalls eine ruhige Übergabe sichergestellt werden müsse. Zudem müsse eine Belastung des Kindes durch den Elternkonflikt vermieden werden. In der Vergangenheit habe die Beschwerdeführerin das Kind aber nach einem Umgangskontakt suggestiv und manipulativ in Bezug auf den Vater befragt. Daher bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass sie nicht in der Lage sei, den Elternkonflikt von dem Kind fernzuhalten. \n\n9\\. Zudem sei ein zur Begleitung des Umgangs bereiter Dritter nach wie vor nicht vorhanden. Das Jugendamt sehe sich aufgrund der Weigerungshaltung des Vaters selbst im Falle einer gerichtlichen Anordnung nicht zur Installierung begleiteter Umgänge in der Lage. Das Familiengericht könne das Jugendamt nicht anweisen. Auch die Weigerung der Mutter, mehr als zwei oder drei begleitete Kontakte wahrzunehmen, stehe einer gerichtlichen Anordnung begleiteter Umgangskontakte entgegen. Der in dem vorausgegangenen, bei dem Familiengericht unter dem Aktenzeichen 6 F 1266\u002F21 geführten Verfahren beauftragte Sachverständige habe in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18. November 2022 eine Umgangsbegleitung von mindestens sechs Monaten für erforderlich gehalten, um Irritationen des Kindes zu vermeiden. Angesichts der Vorgeschichte bestehe die \"konkrete Gefahr\", dass das Kind den Umgang nach einem oder mehreren Kontakten ablehne, selbst wenn es derzeit einen Umgangskontakt befürworte. Bei lediglich zwei bis drei begleiteten Terminen sei ein Umgangsabbruch zu erwarten, weil ein unbegleiteter Umgang dann offensichtlich noch nicht in Betracht komme. Ein solcher Abbruch sei für ein Kind, das in jungen Jahren einen Aufenthaltswechsel erlebt habe und quasi durchgehend Kindschaftsverfahren ausgesetzt sei, aber in besonderem Maße kindeswohlschädlich. \n\n10\\. Eine Regelung des Umgangs könne auch wegen der fehlenden Bereitschaft der Beschwerdeführerin zu längerfristiger professioneller Begleitung der Umgänge nicht erfolgen. Dieser Umstand sei allein vom Willen der Beschwerdeführerin abhängig. Komme nach Überzeugung des Gerichts zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB lediglich ein begleiteter Umgang in Betracht, wolle der (an sich) umgangsberechtigte Elternteil jedoch ausschließlich unbegleiteten Umgang wahrnehmen, sei das Verfahren mit der Feststellung zu beenden, dass eine Umgangsregelung nicht veranlasst sei. \n\n11\\. bb) Eine \"erneute\" Kindesanhörung sei nach § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FamFG entbehrlich gewesen. Für die Entscheidung komme es auf die Neigungen, Bindungen und den Willen des Kindes nicht an. Selbst wenn es sich weiterhin unbegleiteten Umgang wünschte, käme ein solcher nicht in Betracht. Umgekehrt könne begleiteter Umgang unabhängig vom Willen des Kindes aufgrund der Weigerung der Beschwerdeführerin, eine ausreichende Anzahl begleiteter Kontakte wahrzunehmen, ebenfalls nicht angeordnet werden. Unter den gegebenen Umständen sei zudem nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung der Eltern in der Beschwerdeinstanz abgesehen worden. Der zu beurteilende Sachverhalt sei erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei und umfassend aufgeklärt worden. Eine erneute Anhörung habe keine weiteren Erkenntnisse erwarten lassen. \n\n12\\. c) Gegen diesen ihr am 18. März 2025 zugegangenen Beschluss hat die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge erhoben und im Nachgang weitere Schriftsätze eingereicht, die teilweise ebenfalls die Formulierung \"Gehörsrüge\", teilweise zusätzlich die Formulierung \"Gegenvorstellung\" aufweisen. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil weder eine Kindesanhörung noch eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Auf letzteres habe das Oberlandesgericht nicht vorab hingewiesen, so dass es sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung handele. Es sei zudem eine Unterstellung, dass sie nur zu zwei bis drei begleiteten Umgängen bereit sei. Soweit das Oberlandesgericht eine anderweitige Entscheidung für verhältnismäßig halte und dies gut begründen könne, gehe sie damit \"sicher d´accord\". Sechs Monate begleitete Umgänge seien hingegen unverhältnismäßig. Überdies sei das Jugendamt noch nicht einmal dazu angehört worden, ob es als mitwirkungsbereiter Dritter zur Verfügung stehe. Das Jugendamt habe die Leistung nach § 18 Abs. 3 SGB VIII bewilligt, nur der Vater stimme nicht zu. \n\n13\\. d) Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 2. April 2025 hat das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 14. März 2025 zurückgewiesen. Eine verfahrenserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Es handele sich nicht um eine Überraschungsentscheidung, sondern die Entscheidung bestätige lediglich die Einschätzung des familiengerichtlichen Beschlusses auf der Grundlage der dortigen Ergebnisse der mündlichen Erörterung. Soweit die Beschwerdeführerin nun Bereitschaft zu mehr als drei begleiteten Umgängen bekunde, handele es sich um neuen Vortrag, der nicht mehr zu berücksichtigen sei. \n\n14\\. Die Beschwerdeführerin hat in Schriftsätzen vor allem vom 3. und 6. April 2025 die Auffassung vertreten, jede ihrer Eingaben nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14. März 2025 sei als eigene Gehörsrüge zu werten. Das Oberlandesgericht habe daher noch nicht alle Gehörsrügen beschieden. \n\n15\\. e) Das Oberlandesgericht hat daraufhin mit angegriffenem Beschluss vom 4. April 2025 die \"Gegenvorstellungen\" der Beschwerdeführerin vom 18. März 2025 und 3. April 2025 verworfen. Die Gegenvorstellungen seien unzulässig. Das Gericht sei nicht befugt, seine getroffene Entscheidung zu ändern, weil es an sie gebunden sei. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass nicht mehrere Anhörungsrügen, sondern eine einheitliche Anhörungsrüge erhoben und diese lediglich durch mehrere Schriftsätze konkretisiert worden sei. Diese Anhörungsrüge sei durch das Oberlandesgericht beschieden worden. \n\n16\\. 3\\. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin vor allem die Verletzung ihres Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG und von Art. 20 Abs. 3 GG. Ihr werde von den Fachgerichten zu Unrecht unterstellt, lediglich zu zwei bis drei begleiteten Umgangskontakten bereit zu sein. Die Entscheidungen der Fachgerichte kämen einem vollständigen Umgangsausschluss gleich. Das sei ein Eingriff in Art. 6 Abs. 2 GG. \n\n17\\. a) Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14. März 2025 sei rechtlich unzutreffend und verfassungsrechtlich absolut bedenklich, wie sich aus einer Besprechung der vorangegangenen Entscheidung vom 28. Juni 2023 in der Literatur ergebe. Zudem sei sie in ihrem Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es sich um eine Überraschungsentscheidung handele. Das Oberlandesgericht habe nicht darauf hingewiesen, schriftlich entscheiden zu wollen. Die unterbliebene Anhörung von Eltern, Kind und Jugendamt stelle einen weiteren Gehörsverstoß dar. \n\n18\\. In der Sache gehe das Oberlandesgericht zu Unrecht von einer fehlenden Bereitschaft des Jugendamts zur Installierung begleiteter Kontakte aus. Das Jugendamt habe bereits im Jahr 2024 in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Wege einer Einigung seine Mitwirkungsbereitschaft erklärt. Diese Bereitschaft habe das Jugendamt nochmals am 27\\. März 2025 in einem weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt. Die Beschwerdeentscheidung sei überdies das Ergebnis unzureichender Amtsermittlung. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht sei ungeeignet zur Gewinnung einer tragfähigen Grundlage gewesen, weil eine vorläufige Sachverständigeneinschätzung aus einem früheren Verfahren übernommen worden sei. Diese Einschätzung sei jedoch völlig unzureichend. \n\n19\\. Eine Verletzung ihres Elterngrundrechts ergebe sich daraus, dass es für die Annahme, dass mehr als drei begleitete Umgangstermine erforderlich seien, an Anknüpfungstatsachen fehle. Vermutungen eines Sachverständigen, der die Beschwerdeführerin nicht kenne, reichten nicht aus. Eine Gefährdung des Kindes liege nicht ansatzweise vor. Es handelte sich lediglich um vorläufige Vermutungen und unbewiesene Behauptungen des Vaters. Welche Umgangsregelung das Wohl des Kindes konkret erfordere, legten die Fachgerichte nicht dar. \n\n20\\. b) Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 2. April 2025 sei unvollständig. Er bescheide lediglich ihre Gehörsrüge vom 14. März 2025 nicht aber die übrigen Gehörsrügen. Damit entledigte sich das Oberlandesgericht der mit den Eingaben ab dem 20. März 2025 zur Akte gelangten, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärten Bereitschaft des Jugendamtes zur Durchführung begleiteter Umgangskontakte. Mit dem unterlassenen Hinweis auf das beabsichtigte Vorgehen nach § 68 Abs. 3 FamFG setze sich die Entscheidung nicht auseinander. Der angefochtene Beschluss über die Gegenvorstellungen vom 4. April 2025 bescheide wiederum nur zwei ihrer Eingaben, die übrigen hingegen nicht. Auch er schweige wieder zum Unterlassen der entscheidungserheblichen Anhörung von Eltern, Kind und Jugendamt und ignoriere erneut die nicht erfolgte Bescheidung der weiteren Gehörsrügen. \n\nB.\n\n21\\. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig (I) und deshalb ohne Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 \u003C25 f.>). Allerdings bestehen Zweifel, ob der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14. März 2025 in jeder Hinsicht sowohl den materiellen Gewährleistungen des Elterngrundrechts als auch den aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Anforderungen an die Gestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens genügte (II). \n\nI.\n\n22\\. 1\\. Soweit sich die Beschwerdeführerin wiederum gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2023 wendet, zeigt sie nicht auf, dass die Voraussetzungen für eine lediglich ausnahmsweise in Frage kommende erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung vorliegen. Eine solche Prüfung wäre nur dann zulässig, wenn neue rechtserhebliche, gegen die damals tragenden Feststellungen sprechende Tatsachen vorlägen, die dadurch eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Vorbringen, das bei unveränderter Sach- und Rechtslage lediglich die Richtigkeit der damaligen Entscheidung in Frage stellt, ist dagegen von vornherein ungeeignet, eine erneute Überprüfung zu eröffnen. Es kommt maßgeblich darauf an, ob sich zwischenzeitlich neue Umstände ergeben haben, die geeignet sind, die Grundlagen der vormaligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über denselben Verfahrensgegenstand in Frage zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2019 - 1 BvR 2621\u002F18 -, Rn. 12 m.w.N.). Der Verfassungsbeschwerde und den weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin lassen sich diese Voraussetzungen nicht entnehmen. \n\n23\\. 2\\. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde zeigt auch nicht auf, dass ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, soweit diese sich gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 3. Februar 2025 richtet. Das Oberlandesgericht hat mit seinem Beschluss vom 14. März 2025 über die fachrechtliche Beschwerde der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche eigene Sachentscheidung getroffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 \\- 1 BvR 2392\u002F19 -, Rn. 9). Entscheidet eine Instanz in vollem Umfang über den Verfahrensgegenstand einer vorangegangenen Entscheidung, ist diese Entscheidung in der Regel prozessual überholt und die Verfassungsbeschwerde dann insoweit unzulässig (vgl. BVerfGK 10, 134 \u003C138>). Ein ausnahmsweise dennoch fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis ist nicht substantiiert dargelegt. \n\n24\\. 3\\. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 2. April 2025 über die Zurückweisung ihrer vom Oberlandesgericht als einheitlich bewerteten Anhörungsrüge wendet, ist die Verfassungsbeschwerde aus mehreren Gründen unzulässig. Weder wird das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis aufgezeigt (a) noch die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG oder des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG substantiiert dargelegt (b). \n\n25\\. a) Ein Beschluss, mit dem über eine Anhörungsrüge entschieden wird, kann nur dann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn mit ihm eine eigenständige Beschwer verbunden ist (vgl. BVerfGE 119, 292 \u003C294 f.>; stRspr). Unterbleibt im Anhörungsrügeverfahren lediglich die Korrektur des von der beschwerdeführenden Person gerügten Fehlers, wird also - aus deren Sicht - ein behaupteter vorangegangener Anhörungsverstoß nicht korrigiert, so liegt in der durch den Anhörungsrügebeschluss bewirkten Fortdauer des vorher schon begründeten Grundrechtsverstoßes keine neue Beschwer. Daran gemessen wird eine eigenständige Beschwer durch den genannten Beschluss und damit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt. Die Beschwerdeführerin rügt lediglich eine Perpetuierung vorangegangener Gehörsverstöße. \n\n26\\. b) Mit ihrem Vorbringen, das Oberlandesgericht sei zu Unrecht von lediglich einer Gehörsrüge ausgegangen, in Wirklichkeit habe sie mit weiteren Schriftsätzen vom 20., 25., 27. und 31. März 2025 sowie vom 6. April 2025 jeweils eigene Gehörsrügen erhoben, die allesamt noch nicht beschieden seien, zeigt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Verletzung von Verfassungsrecht nicht auf. In tatsächlicher Hinsicht findet der Vortrag der Beschwerdeführerin bereits in den Formulierungen ihrer jeweiligen Schriftsätze keine tragfähige Stütze. Vielmehr weisen die Formulierungen darauf hin, dass sie Ergänzungen der bereits erhobenen Rüge sind. So heißt es etwa im Schriftsatz vom 20. März 2025: \"Die gestrige Rüge wird wie folgt erweitert\". In die gleiche Richtung weist der - allerdings bereits nach Ablauf der Frist aus § 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG liegende - Schriftsatz vom 6. April 2025, in dem es heißt \"ergänzende Begründung zur Gehörsrüge und Gegenvorstellung\". In rechtlicher Hinsicht setzt sich die Beschwerdeführerin nicht damit auseinander, warum das Oberlandesgericht gehalten gewesen sein sollte, von eigenständigen Gehörsrügen jeweils gegen den Beschluss vom 14. März 2025 auszugehen und diese jeweils gesondert zu bescheiden. Zum einen geht die Beschwerdeführerin nicht darauf ein, dass nach fachrechtlichem Verständnis bei mehrfacher Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Beteiligten grundsätzlich von einem Rechtsmittel auszugehen ist (vgl. BGHZ 45, 380 \u003C383> zur Berufung). Zum anderen nimmt sie nicht in den Blick, dass bei einer Gehörsrüge innerhalb der zweiwöchigen Frist (§ 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG) Ergänzungen und Konkretisierungen der Begründung der Rüge gestattet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - I ZR 160\u002F07 -, Rn. 17), was erkennbar die Einheitlichkeit einer Gehörsrüge gegen eine vorangegangene Endentscheidung voraussetzt. \n\n27\\. Auf die mit \"Neue Gehörsrüge\" überschriebene Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. April 2025 war eine Sachentscheidung des Oberlandesgerichts nicht veranlasst. Der Schriftsatz ging weit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG ein. Nach Ablauf der Frist kann aber nach fachrechtlichem Verständnis eine Anhörungsrüge nicht mit neuen Gründen auf eine weitere Grundlage gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - V ZB 44\u002F15 -, Rn. 5). \n\n28\\. 4\\. Zu ihrer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 4. April 2025, mit dem dieses über von der Beschwerdeführerin erhobene Gegenvorstellungen befunden hat, gerichteten Verfassungsbeschwerde zeigt sie bereits nicht auf, dass eine solche Entscheidung entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überhaupt Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 433\u002F15 -, Rn. 13). \n\n29\\. 5\\. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde zeigt auch nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und ihrem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) oder der sonst gerügten Rechte durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14. März 2025 auf. \n\n30\\. a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 \u003C232 Rn. 9>; 157, 300 \u003C310 Rn. 25>; stRspr). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 149, 346 \u003C359 Rn. 23>; 153, 74 \u003C137 Rn. 104>; 158, 210 \u003C230 f. Rn. 51>; 163, 165 \u003C210 Rn. 75>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 108, 370 \u003C386 f.>; 158, 210 \u003C230 f. Rn. 51>; stRspr). \n\n31\\. b) Davon ausgehend hat die Beschwerdeführerin nicht in der gebotenen Weise aufgezeigt, dass ihr Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG durch den Beschluss vom 14. März 2025 in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. \n\n32\\. aa) Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet in gerichtlichen Verfahren, den Einzelnen, vor einer Entscheidung, die ihre Rechte betreffen, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89 \u003C96>; 89, 28 \u003C35>; 107, 395 \u003C410>; stRspr). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt so auch vor Überraschungsentscheidungen (vgl. BVerfGE 107, 395 \u003C410>; BVerfGK 19, 377 \u003C381>). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 42, 364 \u003C367 f.>; 105, 279 \u003C311>). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 25, 137 \u003C141 f.>; 86, 133 \u003C145 f.>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfGE 40, 101 \u003C104>; 47, 182 \u003C187>). Die Gerichte sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 13, 132 \u003C149>; 42, 364 \u003C368>). Deshalb müssen, wenn das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 27, 248 \u003C252>; 47, 182 \u003C187 f.>). Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt lässt. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerfGE 86, 133 \u003C146>; BVerfGK 6, 334 \u003C340>; 10, 41 \u003C46>; 20, 53 \u003C57 f.>). \n\n33\\. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nur Erfolg haben, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Das ist der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung der beschwerdeführenden Person das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 \u003C241>; 89, 381 \u003C392 f.>; 112, 185 \u003C206>; stRspr). \n\n34\\. bb) Die Verfassungsbeschwerde legt nicht anhand dieser Maßstäbe dar, dass das Oberlandesgericht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin entscheidungserheblich beeinträchtigt hat. \n\n35\\. (1) Soweit die Beschwerdeführerin einen Gehörsverstoß darin sieht, dass das Oberlandesgericht die Beteiligten (zum betroffenen Kind Rn. 37) in der Beschwerdeinstanz nicht mündlich angehört hat, setzt sie sich bereits nicht mit dem maßgeblichen Fachrecht auseinander. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG gestattet dem Beschwerdegericht, auf eine erneute Anhörung der Beteiligten zu verzichten. Das fachrechtlich darauf gestützte Absehen von einer persönlichen Anhörung ist verfassungsrechtlich - weder im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG noch auf die verfahrensrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG - zu beanstanden, wenn die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 663\u002F19 -, Rn. 12 m.w.N.). Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen angenommen. Die Beschwerdeführerin hat weder substantiiert dargelegt, dass diese Anwendung die Bedeutung der betroffenen Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte grundlegend verkennte, noch inwiefern sich das Vorgehen des Oberlandesgerichts im konkreten Fall grundrechtsrelevant ausgewirkt haben könnte. \n\n36\\. Eine mögliche Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG legt die Beschwerdeführerin auch nicht für die Beanstandung dar, das Oberlandesgericht habe nicht auf die beabsichtigte Vorgehensweise nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG hingewiesen. Es fehlt wiederum bereits die erforderliche Auseinandersetzung mit dem maßgeblichen Fachrecht. Der von der Beschwerdeführerin erwartete Hinweis ist nach § 117 Abs. 3 FamFG nur in Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) und in Ehesachen (§ 121 FamFG) nicht aber in - wie vorliegend hier - Kindschaftssachen (§ 151 FamFG) fachrechtlich vorgesehen. Die Beschwerdeführerin musste daher damit rechnen, dass jederzeit eine Entscheidung über die Beschwerde ergehen kann. Dass der Beschluss vom 14. März 2025 insoweit dennoch eine mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbare Überraschungsentscheidung darstellt, lässt die Verfassungsbeschwerde nicht erkennen. \n\n37\\. (2) Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin dargelegt, dass eine mögliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus dem Verzicht des Oberlandesgerichts auf eine persönliche Anhörung des Kindes resultiert. Es fehlt bereits an Ausführungen dazu, dass die Beschwerdeführerin darauf überhaupt eine Verletzung ihres Anspruchs aus Art. 103 Abs. 1 GG stützen kann. Verstöße gegen Grundrechte oder Prozessgrundrechte können nur von den jeweils betroffenen Personen geltend gemacht werden. Eine Beteiligte eines kindschaftsrechtlichen Verfahrens kann sich in der Verfassungsbeschwerde mit einer Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht in zulässiger Weise auf die unterlassene persönliche Anhörung eines anderen Beteiligten stützen (vgl. BVerfGE 75, 201 \u003C217>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 \\- 1 BvR 1655\u002F21 -, Rn. 15). Dass vorliegend ausnahmsweise etwas anderes gelten sollte, führt die Verfassungsbeschwerde nicht aus. \n\n38\\. (3) Schließlich zeigt die Begründung der Verfassungsbeschwerde eine entscheidungserhebliche Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht auf, soweit das Oberlandesgericht in seiner Beschwerdeentscheidung vom 14. März 2025 den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2025 mit ihrer Beschwerdebegründung unberücksichtigt gelassen hat. Das Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss vom 2. April 2025 über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin im Einzelnen dargelegt, warum keine abweichende Entscheidung in Betracht gekommen wäre, wenn es die Ausführungen in dem genannten Schriftsatz vor der Entscheidung über die Beschwerde zur Kenntnis genommen hätte. Damit ist der dem Beschluss vom 14. März 2025 zugrunde liegende Gehörsverstoß geheilt. \n\n39\\. c) Auch die Möglichkeit einer Verletzung ihres Elterngrundrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) durch den Beschluss vom 14. März 2025 mit der Ablehnung, eine Umgangsregelung zu treffen, legt die Beschwerdeführerin nicht in der durch § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG geforderten Weise dar. \n\n40\\. aa) Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C206 f.>; 64, 180 \u003C187 f.>;stRspr). Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts kommen in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C209 f.>). Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils, als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C205 f.>; 64, 180 \u003C187 f.>). Grundsätzlich hat das Bundesverfassungsgericht die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung nicht nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 \u003C92 f.>). Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab gilt im Grundsatz auch für einen Umgangsausschluss, jedenfalls wenn es um den Ausgleich der Rechte zwischen den Eltern geht (BVerfGK 20, 135 \u003C142 f.>) und keine Gesichtspunkte für eine wegen einer vorliegenden besonderen Grundrechtsbeeinträchtigung, gebotenen intensiveren verfassungsrechtlichen Prüfung vorliegen. \n\n41\\. bb) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde zeigt nicht substantiiert auf, dass die Anwendung von § 1696 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB sowie § 1684 Abs. 4 BGB auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und der Tragweite des Elterngrundrechts beruht. Die Beschwerdeführerin bringt vor allem vor, die Anknüpfungstatsachen, aufgrund derer das Oberlandesgericht zu der Einschätzung gelangt ist, dass mehr als drei begleitete Umgangskontakte erforderlich sein werden (langer Zeitraum ohne Kontakt, Angaben des Vaters hinsichtlich konfliktbehafteter Übergaben in der Vergangenheit, Einschätzung des Sachverständigen aus dem Vorverfahren), seien falsch beziehungsweise nicht ausreichend, und die darauf basierende Schlussfolgerung sei unrichtig. Damit kann aber eine mögliche Grundrechtsverletzung bei dem hier im Ausgangspunkt zurückgenommenen Prüfungsmaßstab nicht begründet werden. Eindeutige erhebliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Fachgericht könnten von dem Bundesverfassungsgericht lediglich dann geprüft werden, wenn ein strenger verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab anzulegen wäre (vgl. BVerfGE 136, 382 \u003C391 Rn. 28> zur Trennung des Kindes von beiden Elternteilen). \n\n42\\. Die Verfassungsbeschwerde zeigt auch die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wegen der Gestaltung des Beschwerdeverfahrens durch das Oberlandesgericht nicht auf. Soweit eine solche Verletzung auf die unterbliebene Anhörung der Beteiligten (mit Ausnahme des betroffenen Kindes) gestützt wird, ist dazu aus den bereits zu Art. 103 Abs. 1 GG ausgeführten Gründen den Darlegungsanforderungen nicht genügt (Rn. 35 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der verfahrensrechtlichen Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Rn. 45) darin sehen wollte, dass das Oberlandesgericht auch das betroffene Kind nicht persönlich angehört hat, genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen. Es mangelt bereits an der gebotenen Auseinandersetzung mit der fachrechtlichen Regelung in § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FamFG, auf die sich das Oberlandesgericht für sein Vorgehen gestützt hat. \n\nII.\n\n43\\. Wegen der unzureichenden Begründung der Verfassungsbeschwerde ist das Bundesverfassungsgericht an einer Überprüfung des angegriffenen Beschlusses vom 14. März 2025 in der Sache gehindert. Eine Grundrechtsverletzung liegt auch nicht derart auf der Hand, dass ausnahmsweise auf eine Wahrung der Darlegungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG verzichtet werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18\\. November 2024 - 1 BvR 2297\u002F24 -, Rn. 17 m.w.N.). Allerdings bestehen Zweifel, ob der genannte Beschluss sowohl in materieller Hinsicht als auch in der Gestaltung des Verfahrens insbesondere den aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Anforderungen (1) an eine fachgerichtliche Entscheidung über das Begehren eines Elternteils auf gerichtliche Regelung des Umgangs in jeder Hinsicht genügte (2). \n\n44\\. 1\\. Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (siehe schon oben Rn. 40). Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C206>). Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss dementsprechend grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C206 f.>; 64, 180 \u003C187 f.>). Besteht Streit über die Ausübung des Umgangsrechts, haben die Fachgerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C206 f.>; 64, 180 \u003C188>). Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfGK 9, 274 \u003C277 f.> m.w.N.). Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C209 f.>; BVerfGK 17, 407 \u003C411>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25\\. Juni 2021 - 1 BvR 2027\u002F20 -, Rn. 15). \n\n45\\. Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 \u003C182>); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 \u003C49>). Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C210>). Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhält, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen. Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 \u003C182>; BVerfGK 9, 274 \u003C278 f.>; 17, 407 \u003C412>). \n\n46\\. Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 \u003C92 f.>). Die Intensität dieser Prüfung hängt aber davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130 \u003C145> m.w.N.; BVerfGK 17, 407 \u003C412>, BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547\u002F16 -, Rn. 22 m.w.N. und vom 25. Juni 2021 - 1 BvR 2027\u002F20 -, Rn. 16). \n\n47\\. 2\\. a) Danach wäre innerhalb des im Ausgangspunkt zurückgenommenen Prüfungsmaßstabs hier eine intensivere verfassungsgerichtliche Prüfung vorzunehmen. Der angegriffene Beschluss von 14. März 2025 bewirkt im Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin weiterhin keinen Umgang mit ihrem Kind wahrnehmen kann, obwohl weder in diesem Beschluss noch in den vorausgegangenen Entscheidungen ein Umgangsausschluss (§ 1684 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB) angeordnet worden war beziehungsweise ist. Entscheidungen der Fachgerichte, trotz entsprechenden Begehrens keine Umgangsregelung zu treffen, können allerdings in der Wirkung einem Umgangsausschluss gleichkommen (vgl. BVerfGK 6, 61 \u003C63>; 6, 153 \u003C155>). Angesichts des mittlerweile seit mehr als vier Jahren mangels Umgangsregelung nicht stattfindenden Umgangs greift der angegriffene Beschluss, der erneut keine Umgangsregelung trifft, erheblich in das Elterngrundrecht der Beschwerdeführerin ein. Dieser Umstand geböte bei an sich zurückgenommenem Prüfungsmaßstab eine intensivere verfassungsgerichtliche Prüfung. \n\n48\\. b) Es bestehen bei Anlegung des dargestellten Maßstabs Zweifel daran, ob das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss einen auch dem Elterngrundrecht der Beschwerdeführerin hinreichend Rechnung tragenden Ausgleich zwischen den verschiedenen Grundrechtspositionen gefunden hat. Selbst wenn die im Fachrecht wohl nicht unmittelbar angelegte Möglichkeit, trotz eines darauf gerichteten Begehrens eines an sich umgangsberechtigten Elternteils das Verfahren ohne eine Umgangsregelung zu beenden, nicht an sich bereits mit dem Elterngrundrecht dieses Elternteils unvereinbar wäre (vgl. aber BVerfGK 6, 61 \u003C63>; 6, 153 \u003C155>), bestehen vorliegend verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts. \n\n49\\. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Fachrecht hat ein zur Umgangsregelung angerufenes Familiengericht entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret zu regeln oder, falls dies zum Wohl des betroffenen Kindes erforderlich ist, den Umgang konkret einzuschränken oder auszuschließen. Im Regelfall darf es sich nicht auf die Ablehnung einer gerichtlichen Regelung beschränken (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 238\u002F15 -, Rn. 17 m.w.N.; siehe auch Thüring. OLG, Beschluss vom 2. April 2025 - 1 UF 16\u002F25 -, juris, Rn. 26, 28). Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht weder versage noch einschränke, lasse das Umgangsrecht nur scheinbar unberührt. In der Konsequenz einer solchen Entscheidung wisse der Umgang begehrende Elternteil nicht, in welcher Weise er das Umgangsrecht wahrnehmen dürfe und wann er berechtigt sei, einen neuen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen (vgl. BGH, a.a.O.). \n\n50\\. Dieses Verständnis des Fachrechts steht mit den aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Anforderungen in Einklang. Trifft das angerufene Familiengericht eine Entscheidung, indem es etwa den Umgang näher regelt, einschränkt oder bei Vorliegen der fachrechtlichen Voraussetzungen (§ 1684 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB) ausschließt, handelt es sich um eine Entscheidung, die die Grundrechte der verschiedenen Betroffenen miteinander in einen Ausgleich zu bringen vermag (vgl. BVerfGK 6, 61 \u003C63>; 6, 153 \u003C155>). Mit den Vorschriften über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs in § 1684 Abs. 4 BGB hat der Gesetzgeber das Elterngrundrecht in verfassungskonformer Weise ausgestaltet (vgl. zur Verfassungskonformität BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2025 - 1 BvR 1931\u002F23 -, Rn. 36 m.w.N.). \n\n51\\. bb) Die von dem Oberlandesgericht vertretene Rechtsauffassung, in der ihm vorliegenden Konstellation (weiterhin) trotz des entsprechenden Begehrens der Beschwerdeführerin abweichend vom Regelfall keine Umgangsregelung treffen zu müssen, ist dagegen nicht ohne Weiteres mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar. Das Gericht kann sich zwar fachrechtlich auf eine in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung und Teilen der Literatur vertretenen Rechtsansicht stützen, nach der in bestimmten Fallgestaltungen auf eine Umgangsregelung verzichtet werden kann (vgl. etwa OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2022 - 10 UF 78\u002F21 -, Rn. 31; OLG Hamm, Beschluss vom 3. November 2023 - 13 UF 106\u002F22 -, Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Januar 2024 - 6 UF 196\u002F23 -, Rn. 15, 19; OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. September 2024 - 1 UF 73\u002F24 -, Rn. 13 f.; siehe auch VerfG Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2022 - 9\u002F22 -, Rn. 48; ausführlich mit Auflistung von Fallgruppen Dürbeck, in: Staudinger, BGB, [04\u002F2025], § 1684 Rn. 183 ff.). Soweit diese Auffassung den von ihr für vorzugswürdig erachteten Verzicht auf eine begehrte Umgangsregelung statt eines fachrechtlich möglichen Umgangsausschusses als Ausfluss der Verhältnismäßigkeit deutet (vgl. exemplarisch Dürbeck, in: Staudinger, BGB, [04\u002F2025], § 1684 Rn. 187 aE), bestehen daran mindestens für die vorliegende Fallgestaltung Zweifel. Nach den getroffenen Feststellungen scheitert ein ausreichend begleiteter Umgang nicht allein an der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des umgangsberechtigten Elternteils, sondern auch an der des anderen Elternteils. Jedenfalls unter solchen Umständen verliert die Argumentation, der Verzicht auf eine Umgangsregelung sei zulässig, weil es allein in der Sphäre des umgangsberechtigten Elternteils liege, durch Veränderung des eigenen Verhaltens, die Voraussetzungen für eine Umgangsregelung zu schaffen (vgl. Dürbeck, in: Staudinger, BGB, [04\u002F2025], § 1684 Rn. 187a), an Überzeugungskraft. \n\n52\\. Unabhängig davon muss sich die von dem Oberlandesgericht seinem Beschluss zugrunde gelegte Rechtsansicht daran messen lassen, ob die Ablehnung, eine von einem Elternteil erstrebte Umgangsregelung zu treffen, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine die betroffenen Grundrechtspositionen berücksichtigende Entscheidung (vgl. BVerfGK 6, 61 \u003C63>; 6, 153 \u003C155>) entspricht. Daran bestehen jedenfalls für die konkrete Anwendung durch das Oberlandesgericht Zweifel. \n\n53\\. (1) Nach der von dem Oberlandesgericht zugrunde gelegten Auffassung soll ein Umgangsverfahren durch die Feststellung, eine Regelung des Umgangs sei nicht veranlasst, beendet werden können, wenn das Gericht zu der Einschätzung gelangt sei, zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung komme lediglich begleiteter Umgang nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB in Betracht, der Umgang begehrende Elternteil aber nachhaltig erkläre, diesen nur in unbegleiteter Form wahrnehmen zu wollen, und das Kind nicht selbst ein Umgangsrecht beanspruche (vgl. Dürbeck, in: Staudinger, BGB, [04\u002F2025], § 1684 Rn. 187 m.w.N.). Das Oberlandesgericht hat - der Sache nach - diese Art der Entscheidung auch auf den von ihm festgestellten Fall angewendet, in dem die Umgang beanspruchende Beschwerdeführerin lediglich zu einer aus Sicht des Gerichts zu geringen Anzahl begleiteter Umgänge bereit ist. \n\n54\\. Die Anwendung dieser Rechtsansicht durch das Oberlandesgericht weckt Zweifel, ob es mit seiner Entscheidung das Elterngrundrecht der Beschwerdeführerin in verfassungskonformer Weise eingeschränkt hat. Die zugrunde gelegte fachrechtliche Auffassung verlangt als eine Voraussetzung für den Verzicht auf eine Umgangsregelung eine bei Durchführung unbegleiteter Umgänge eintretende Kindeswohlgefährdung. Damit knüpft sie an die verfassungsrechtlich unbedenklichen Anforderungen aus § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB an (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2025 - 1 BvR 1931\u002F23 -, Rn. 36 m.w.N.), die hier wegen des mittlerweile mehrjährig fehlenden Umgangskontakts zum Tragen kommen dürften. Bei der Anwendung von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB müssen die Fachgerichte, um dem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gerecht zu werden, bei einem länger andauernden oder einem unbefristeten Umgangsausschluss grundsätzlich die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret benennen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2022 \\- 1 BvR 326\u002F22 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Januar 2023 - 1 BvR 2345\u002F22 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2025 - 1 BvR 1931\u002F23 -, Rn. 36). Auf entsprechende Feststellungen kann grundsätzlich auch auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht zugrunde gelegten Rechtsauffassung von Verfassungs wegen nicht verzichtet werden. Anderenfalls würde den Fachgerichten über das - gegebenenfalls mehrfache - Absehen von einer Umgangsregelung beziehungsweise eines Umgangsausschlusses ermöglicht, langjährig fehlende Umgangskontakte zu bewirken, ohne die dafür nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB an sich erforderliche Kindeswohlgefährdung festzustellen. \n\n55\\. Das Oberlandesgericht dürfte eine Kindeswohlgefährdung aber nicht in einer diesen Erfordernissen genügenden Weise festgestellt haben. Die Ausführungen des Gerichts beschränken sich insoweit weitgehend auf die Prognose, es sei nach zwei oder drei von der Beschwerdeführerin zugestandenen begleiteten Umgängen von einem Umgangsabbruch auszugehen, weil danach unbegleitete Umgänge noch nicht in Frage kämen. Ein Umgangsabbruch sei aber für das betroffene Kind wegen des Aufenthaltswechsels in frühen Jahren und aufgrund der Belastungen infolge durchgehender Kindschaftsverfahren in besonderem Maße kindeswohlschädlich. Welche konkrete Schädigung drohen soll, wird indes nicht umfassender ausgeführt. Soweit das Oberlandesgericht zudem eine \"konkrete Gefahr\" dafür sieht, dass das Kind nach einem oder mehreren Umgängen mit der Mutter weiteren Umgangskontakt ablehnen werde, bleibt die Grundlage für diese Prognose unklar. Das gilt erst recht angesichts des auf § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FamFG gestützten Verzichts des Oberlandesgerichts auf eine Anhörung des Kindes. \n\n56\\. (2) Auch der weitere tragende Begründungsstrang des Oberlandesgerichts für seine Entscheidung, weiterhin keine Umgangsregelung zu treffen, ist verfassungsrechtlich nicht frei von Bedenken. \n\n57\\. (a) Es hat insoweit darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung des Beschlusses vom 28. Juni 2023 \"gemäß § 1696 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB\" nicht vorlägen. Davon ausgehend stellt die Begründung des Beschlusses maßgeblich darauf ab, eine Änderung der bestehenden \"Umgangsregelung\" komme nur in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Lebensverhältnisse oder Umstände geändert hätten, die der Ausgangsentscheidung zugrunde lagen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, vielmehr gälten die Erwägungen aus dem Beschluss vom 28. Juni 2023 unverändert fort. Insbesondere kämen weiterhin lediglich begleitete Umgänge in Betracht. Es fehle jedoch nach wie vor an einem für die Mitwirkung der Umgangsbegleitung geeigneten Dritten. Auch wenn die Beschwerdeführerin nunmehr bereit sei, eine Umgangsbegleitung durch das Jugendamt zu akzeptieren, könne der begleitete Umgang nicht installiert werden, weil der Vater nicht mitwirkungsbereit sei. \n\n58\\. (b) Unabhängig davon, ob es fachrechtlich tragfähig ist, die erstrebte Abänderung einer vorangegangenen familiengerichtlichen Entscheidung, die gerade abgelehnt hat, eine Umgangsregelung zu treffen, an den auf die Abänderung von getroffenen Regelungen zugeschnittenen § 1696 Abs. 1 und 2 BGB zu messen, bestehen im Hinblick auf das Elterngrundrecht der Beschwerdeführerin verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Argumentation des Oberlandesgerichts. Sie ist geeignet, die im Fachrecht bestehenden Unterschiede in den Abänderungsvoraussetzungen in § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB einerseits und § 1696 Abs. 2 BGB andererseits aus dem Blick zu verlieren und dadurch das Grundrecht der an sich umgangsberechtigten Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu beeinträchtigen. Das Vorgehen des Oberlandesgerichts hält den Zustand seit mehr als vier Jahren fehlenden Umgangskontakts zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Kind weiter aufrecht. In den Wirkungen kommt dies einem - mittlerweile langjährigen - Umgangsausschluss gleich (vgl. zur Vergleichbarkeit der Wirkungen BVerfGK 6, 61 \u003C63>; 6, 153 \u003C155>). Fachrechtlich dürfte dies den Wirkungen eines Ausschlusses \"für längere Zeit\" im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB entsprechen (siehe auch bereits Rn. 54). Ein solcher darf lediglich bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung angeordnet werden (zu den Anforderungen vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Januar 2023 - 1 BvR 2345\u002F22 -, Rn. 10 m.w.N.). Ein längerfristiger Umgangsausschluss ist nach § 1696 Abs. 2 BGB zwingend aufzuheben, wenn eine Kindeswohlgefährdung nicht mehr besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juli 2024 - 1 BvR 1192\u002F24 -, Rn. 10 m.w.N.). Die in § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehene Änderungsschwelle der \"triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründe\" (vgl. dazu Volke, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 1696 Rn. 32 m.w.N.) ist dann nicht maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547\u002F16 -, Rn. 38 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juli 2024 - 1 BvR 1192\u002F24 -, Rn. 10). Zieht ein Fachgericht in den Fällen eines dauerhaften oder längerfristigen Umgangsausschlusses § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der vorgenannten Änderungsschwelle als Maßstab der Abänderung heran, kann darin eine Verletzung des betroffenen Elternteils in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG liegen, wenn später die den Ausschluss rechtfertigende Kindeswohlgefährdung weggefallen ist, das Fachgericht aber ungeachtet dessen triftige Gründe mit nachhaltigem Kindeswohlbezug verneint und es bei dem Umgangsausschluss belässt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juli 2024 - 1 BVR 1192\u002F24 -, Rn. 10). \n\n59\\. (c) Ausgehend davon ist es verfassungsrechtlich nicht ohne Bedenken, dass das Oberlandesgericht § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB als Maßstab für die Entscheidung über das Begehren der Beschwerdeführerin herangezogen hat. Nach der von ihm zugrunde gelegten fachrechtlichen Auffassung soll auf eine begehrte Regelung des Umgangs und damit auch auf einen Umgangsausschluss dann verzichtet werden dürfen, wenn zur Abwendung einer (festzustellenden) Kindeswohlgefährdung allein ein begleiteter Umgang in Betracht komme, ein solcher vom umgangsberechtigten Elternteil aber abgelehnt werde und das Kind selbst keinen Umgang fordere (vgl. Dürbeck, in: Staudinger, BGB, [04\u002F2025], § 1684 Rn. 187 m.w.N.). Kommt es aber danach auf eine Kindeswohlgefährdung an, muss nach § 1696 Abs. 2 BGB eine von der Vorschrift erfasste kindesschutzrechtliche Maßnahme aufgehoben werden, wenn die Kindeswohlgefährdung nicht mehr besteht oder die bisherige Maßnahme nicht mehr erforderlich ist. Wie ausgeführt wären dann die davon abweichenden Voraussetzungen aus § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht maßgeblich. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Handhabung der von ihm angenommenen Befugnis zum ausnahmsweisen Nichttreffen einer von einem Elternteil eingeforderten Umgangsregelung ist angesichts dessen bei der Anwendung der Abänderungsregelungen in § 1696 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB geeignet, das Elterngrundrecht des mit seinem Umgangsantrag erfolglos bleibenden Elternteils zu verkürzen. \n\n60\\. (d) Eine Verletzung des Elterngrundrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) der Beschwerdeführerin liegt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 14. März 2025 dennoch nicht auf der Hand (vgl. Rn. 43). Denn das Gericht hat - wenn auch sehr knapp (Rn. 9, 55) - Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bei unbegleiteten Umgängen im Anschluss an lediglich zwei bis drei vorangehende begleitete Umgänge ermittelt. Damit dürften die Voraussetzungen eines Umgangsausschlusses nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB an sich in Frage gekommen sein. Die Beschwerdeführerin wäre durch eine solche Entscheidung in entsprechender Weise in ihrem Elterngrundrecht beeinträchtigt wie durch den vom Oberlandesgericht tatsächlich getroffenen Beschluss. \n\n61\\. c) Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch dahingehend, ob das betroffene Kind im gerichtlichen Verfahren hinreichend die Möglichkeit erhalten hat, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen. Zweifelhaft ist damit, dass sich das Oberlandesgericht mit seiner Verfahrensgestaltung eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung verschaffen konnte, obwohl es - wie bereits erstinstanzlich das Familiengericht - auf eine persönliche Anhörung des Kindes verzichtet hat. \n\n62\\. aa) Zwar ist der vom Oberlandesgericht fachrechtlich zugrunde liegende Ausgangspunkt, auf eine Kindesanhörung in der Beschwerdeinstanz auf der Grundlage des auch dort geltenden § 159 FamFG (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 411\u002F18 -, Rn. 15) verzichten zu können, verfassungsrechtlich an sich nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen steht dann mit den aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Anforderungen in Einklang, wenn das Fachgericht anderweitig über eine hinreichend zuverlässige Tatsachengrundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung verfügt und der Verzicht mit dem Zweck der betroffenen Anhörungsregelung vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvR 886\u002F20 -, Rn. 5 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2022 - 1 BvR 580\u002F22 -, Rn. 19; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2023 - 1 BvR 2353\u002F22 -, Rn. 9). Das gilt für die verfassungsrechtlichen Anforderungen selbst dann, wenn die persönliche Anhörung des Kindes fachrechtlich vorgesehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvR 886\u002F20 -, Rn. 5 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2022 - 1 BvR 580\u002F22 -, Rn. 19). \n\n63\\. bb) Die Begründung des Oberlandesgerichts für den Verzicht auf die persönliche Anhörung des betroffenen Kindes ist jedoch verfassungsrechtlich bedenklich. Es bestehen Zweifel sowohl daran, dass es sich dafür fachrechtlich vertretbar auf § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FamFG stützen konnte, als auch daran, ob es ohne die Anhörung über eine hinreichend tragfähige Grundlage für die von ihm zutreffende Entscheidung verfügte. \n\n64\\. (1) Soweit sich das Oberlandesgericht bei seiner Auslegung von § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FamFG in seiner seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung auf die Begründung des Gesetzentwurfs stützt, vermag dies die konkrete Anwendung kaum zu stützen. Mit der Reform hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Kindes \"noch stärker\" zu betonen, um damit sowohl dem Anspruch des Kindes auf rechtliches Gehör als auch der Bedeutung seiner Anhörung für die Sachverhaltsermittlung Rechnung zu tragen (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 56). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers handelt es sich bei den von § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FamFG erfassten Konstellationen um Ausnahmefälle, in denen das Kind in Bezug auf den Verfahrensgegenstand und seinen Entwicklungsstand typischerweise keine für die zu treffende Entscheidung bedeutsamen Neigungen, Bindungen oder Willen entwickelt hat (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 57). Wie das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat, nennt die Begründung des Reformgesetzes zwar als Anwendungsbeispiel Umgangsverfahren, die gegebenenfalls lediglich Modalitäten auf der Elternebene betreffen. Die Materialien konkretisieren dieses Beispiel jedoch dahingehend, dass solche Verfahren gemeint sind, in denen es etwa um Fragen der beruflichen Verhinderung der Eltern gehe (vgl. BTDrucks 19\u002F23707, S. 57). Diese dürften jedoch nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar sein, in der das Oberlandesgericht einen grundlegenden Dissens der Eltern über die Durchführung begleiteter oder unbegleiteter Umgänge festgestellt hat, diese also nicht lediglich über Modalitäten des Umgangs im Fall einer Begleitung streiten. \n\n65\\. Vor allem scheint das Oberlandesgericht nicht mehr hinreichend im Blick gehabt zu haben, dass die von ihm für die Befugnis, trotz des Begehrens der Beschwerdeführerin, ihren Umgang mit dem Kind zu regeln, eine solche Regelung erneut nicht zu treffen, herangezogene Rechtsansicht das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung bei unbegleiteten Umgängen voraussetzt (Rn. 59). Dass es dafür durchaus auf die Bindungen und Neigungen des Kindes sowie seinen Willen in Bezug auf den Umgang ankommen könnte, hat das Oberlandesgericht nicht erkennbar bedacht. Eine Anhörung des Kindes dürfte hier schon deshalb nicht ferngelegen haben, weil das Oberlandesgericht auch ausgeführt hat, es bestünde die \"konkrete Gefahr\", dass das Kind nach einem oder mehreren Kontakten, Umgang ablehnen werde, selbst wenn es derzeit Umgangskontakte befürworte. Auf welche Anknüpfungstatsachen das Oberlandesgericht dies stützt, lässt sich den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht ohne Weiteres entnehmen. Fehlende Bedeutung von Neigungen, Bindungen und Willen des betroffenen Kindes im Sinne von § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FamFG anzunehmen, bedürfte angesichts dessen näherer Begründung als erfolgt. \n\n66\\. (2) Das gilt erst recht, weil das Oberlandesgericht auch nicht hinreichend zu erkennen gegeben hat, über anderweitige tragfähige Grundlagen für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu verfügen. Auf Erkenntnisse über die Neigungen, die Bindungen und den Willen des Kindes aus der ersten Instanz konnte es sich schon deshalb nicht stützen, weil das Familiengericht seinerseits das Kind im Ausgangsverfahren nicht persönlich angehört, sondern auf dessen Anhörung am 2. April 2024 in einem früheren Verfahren verwiesen hat. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts lag damit die letzte Anhörung des Kindes immerhin knapp ein Jahr zurück. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass von sich beständig wiederholenden Kindesanhörungen, die durch permanent neue Anträge der Beschwerdeführerin erforderlich würden, erhebliche Belastungen für das Kind ausgehen können. Dem könnte gegebenenfalls fachrechtlich durch die Anwendung von § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 411\u002F18 -, Rn. 16, noch zu § 159 FamFG a.F.). Darauf hat das Oberlandesgericht jedoch nicht abgestellt. \n\n67\\. Soweit das Oberlandesgericht seine Prognose über eine im Fall von unbegleiteten oder einer unzureichenden Zahl vorbereitender begleiteter Umgänge drohende Kindeswohlgefährdung auf die Einschätzung eines familienpsychologischen Sachverständigen stützt, bleiben ebenfalls Zweifel an einer insgesamt hinreichend tragfähigen Grundlage des angegriffenen Beschlusses. Ausweislich der Entscheidungsgründe handelt es sich um eine \"vorläufige Einschätzung\", die zudem vom 18. November 2022 stammt und damit jedenfalls die Entwicklungen von mehr als zwei Jahren bis zum angegriffenen Beschluss nicht berücksichtigen kann. Die Erwägung des Oberlandesgerichts, wegen der weiter fortgeschrittenen Zeit fehlenden Kontakts dürfte mittlerweile die vom Sachverständigen ursprünglich prognostizierte Dauer von sechs Monaten begleiteter Umgänge jedenfalls nicht kürzer anzusetzen sein, ist zwar im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich akzeptabel. Allerdings hat das Oberlandesgericht nicht hinreichend in den Blick genommen, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Umgangsentscheidungen, die aufgrund Umgangsausschlusses oder Verweigerung einer Umgangsregelung zu fehlendem Kontakt zwischen dem Kind und dem umgangsbegehrenden Elternteil führen, mit zunehmender Dauer fehlenden Umgangs nicht nur in materieller Hinsicht wegen der steigenden Eingriffsintensität steigen, sondern auch diejenigen an die Verfahrensgestaltung und die Begründung der fachgerichtlichen Entscheidung (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen an die Feststellung der Kindeswohlgefährdung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2025 - 1 BvR 1931\u002F23 -, Rn. 36 m.w.N.). Hier lässt sich dem angegriffenen Beschluss auch nicht entnehmen, auf welcher Grundlage der Sachverständige seine vorläufige Einschätzung abgegeben hat. Neuere Entwicklungen wie beispielsweise altersbedingte Veränderungen des Kindes, seiner Persönlichkeit und seiner Einstellung zu den Elternteilen konnte der Sachverständige nicht berücksichtigen. Insgesamt lassen die Beschlussgründe befürchten, dass das Oberlandesgericht die Bedeutung einer hinreichend tragfähigen Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung nicht vollumfänglich im Blick hatte. Dem kommt hier aber besondere Bedeutung zu, weil der erneute Verzicht auf eine Umgangsregelung angesichts der mittlerweile mehr als vier Jahre andauernden Umgangsunterbrechung mit nicht unerheblichem Gewicht in das Elterngrundrecht der Beschwerdeführerin eingreift. \n\n68\\. cc) Auch insoweit gilt jedoch, dass eine Grundrechtsverletzung nicht derart auf der Hand liegt, dass auf eine den Substantiierungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde verzichtet werden könnte. \n\n69\\. 3\\. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n70\\. 4\\. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). \n\n71\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Versagung eines Umgangsrechts - Verfassungsrechtliche Maßgaben des Elterngrundrechts bzgl des Absehens von einer Umgangsregelung trotz faktisch länger andauerndem Umgangsausschluss - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung - allerdings verfassungsrechtliche Zweifel an angegriffener Entscheidung","2026-07-10T22:09:49.273Z",{"id":106,"ecli":107,"slug":108,"caseNumber":109,"courtId":5,"decisionDate":110,"fullText":111,"summary":112,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":110,"parsedAt":113,"updatedAt":114},"5130","ECLI:DE:NEURIS:KVRE463382501","ecli-de-neuris-kvre463382501","1 BvR 208\u002F23","2025-08-26T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Familiensache (Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe des Kindesvermögens) - teils bereits Unzulässigkeit mangels hinreichender Begründung, iÜ keine Verletzung des Gehörsanspruchs oder anderer Grundrechte bzw grundrechtsgleicher Rechte \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erteilung von Auskunft über aus einer Erbschaft stammendes Vermögen und dessen Herausgabe. \n\nI.\n\n2\\. 1\\. a) Die Beschwerdeführerinnen sind die mittlerweile volljährigen Töchter des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Vater). Die Eltern der Beschwerdeführerinnen waren miteinander verheiratet und hatten Gütertrennung vereinbart. Die Mutter übernahm während der Ehe die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung, der Vater war erwerbstätig. Die Familie bewohnte eine Immobilie, die zu drei Vierteln im Eigentum des Vaters und zu einem Viertel im Eigentum der Mutter stand. Zur Finanzierung dieser Immobilie hatten die Ehegatten ein gemeinsames Darlehen in Höhe von 1,2 Millionen DM aufgenommen, das allein der Vater bediente. Im Jahr 2004 nahm der Vater als alleiniger Darlehensnehmer ein neues Darlehen in Höhe von 290.000 Euro auf. Im Ausgangsverfahren ist streitig geblieben, ob dieses Darlehen Umschuldungszwecken diente und ob die Eltern Abreden bezüglich einer möglichen Ausgleichspflicht der Mutter wegen vom Vater zu leistender Zahlungen auf dieses Darlehen getroffen hatten. \n\n3\\. b) Im Jahr 2007 verstarb die Mutter. Sie wurde durch die Beschwerdeführerinnen, deren jüngeren Bruder und den Vater zu je gleichen Teilen beerbt. Der Nachlass bestand ganz überwiegend aus dem Miteigentumsanteil der Mutter an der Immobilie. Zum Zeitpunkt des Erbfalls valutierte nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts das neue Darlehen noch mit 250.000 Euro. \n\n4\\. c) Im Rahmen einer Teilerbauseinandersetzung veräußerte der Vater (auch im Namen der damals noch minderjährigen Beschwerdeführerinnen) die Immobilie mit familiengerichtlicher Genehmigung im Jahr 2009 zu einem Kaufpreis von 520.000 Euro. Der auf die Beschwerdeführerinnen entfallende Anteil am Verkaufserlös betrug ihrem Erbteil entsprechend jeweils 32.500 Euro. Diese Erlösanteile zahlte der Vater in der Folgezeit entgegen einer entsprechenden Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht auf gesonderte Konten der Beschwerdeführerinnen ein. Die Anteile verblieben vielmehr im Vermögen des Vaters. Nachdem die Beschwerdeführerinnen im Jahr 2020 den Erlass eines dinglichen Arrests im Hinblick auf ihre jeweiligen Anteile am Verkaufserlös erwirkt hatten, leistete der Vater an die Beschwerdeführerin zu 1) 15.000 Euro und an die Beschwerdeführerin zu 2) 13.340 Euro. \n\n5\\. 2\\. Die Beschwerdeführerinnen haben im Ausgangsverfahren ihren Vater auf Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe des Kindesvermögens in Anspruch genommen. Zum Verkaufserlös haben sie im Wege des Teilantrages bereits eine Bezifferung ihres Zahlungsantrages vorgenommen, sich im Übrigen eine abschließende Bezifferung aber nach Erteilung der Auskünfte vorbehalten und insofern ergänzend im Wege des Stufenantrages einen noch unbezifferten Zahlungsantrag gestellt. Das Familiengericht hat dem Antrag im Wege eines Teilbeschlusses stattgegeben. Die jeweiligen anteiligen Verkaufserlöse seien nicht um die vom Vater nach dem Tode der Mutter geleistete Zahlungen auf das Darlehen zu reduzieren. Er sei auch zur Erteilung der begehrten Auskünfte und zur Rechnungslegung verpflichtet. \n\n6\\. 3\\. Gegen diesen Beschluss hat der Vater Beschwerde erhoben und vorgetragen, ihm stehe wegen der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen ein Ausgleichsanspruch zu. Über das vorgelegte und schriftsätzlich weiter erörterte Nachlassverzeichnis aus dem Jahr 2008 hinaus könne er aufgrund des Zeitablaufs und der Vermischung der Vermögen keine weiteren Auskünfte erteilen. \n\n7\\. a) Das Oberlandesgericht hat mit nicht angegriffenem Beschluss vom 17. Oktober 2022 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde überwiegend Erfolg haben dürfte. Das im Jahr 2004 aufgenommene Darlehen sei zur Umschuldung der Finanzierung der gemeinsamen Immobilie aufgenommen worden, was sich aus einem vom Vater vorgelegten Schreiben der darlehensgewährenden Bank aus dem Jahr 2021 ergebe. Zwar sei die Mutter bis zum Zeitpunkt ihres Versterbens dem Vater nicht zum Ausgleich der von diesem geleisteten Zahlungen auf das Darlehen verpflichtet gewesen. Denn bis zu diesem Zeitpunkt habe die Mutter durch ihre Haushaltsführung und Kinderbetreuung ihren Beitrag zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft geleistet, während der Vater die Familie finanziell versorgt habe. Anderes gelte aber für erst nach dem Tode der Mutter geleistete Zahlungen, denn diesen stünden entsprechende Versorgungsleistungen der Mutter nicht mehr gegenüber. Für ab diesem Zeitpunkt geleistete Zahlungen stehe dem Vater gegenüber den Beschwerdeführerinnen ein an ihrem Miteigentumsanteil bemessener Ausgleichsanspruch zu, der mit dem Verkaufserlös verrechnet werden könne. \n\n8\\. Auch die geltend gemachten Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche stünden den Beschwerdeführerinnen nicht zu. Zum ursprünglichen Nachlassbestand habe der Vater mit dem von ihm 2008 erstellten und im Verfahren näher erläuterten Nachlassverzeichnis Auskunft erteilt. Aus § 1698 Abs. 1 BGB folge kein Anspruch auf Erteilung weiterer Auskünfte über den aktuellen Nachlassbestand. Ein solcher Anspruch ergebe sich allenfalls aus erbrechtlichen Ansprüchen, die aber erstinstanzlich nicht geltend gemacht worden seien und nicht nachträglich in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden könnten. Insoweit fehle es an der Zuständigkeit der Familiengerichte. Da sich aus § 1698 Abs. 1 BGB keine weitergehenden Ansprüche ergäben, könne auch der Zahlungsantrag insgesamt zurückgewiesen werden. \n\n9\\. b) Diesem Hinweisbeschluss sind die Beschwerdeführerinnen entgegengetreten. Zu dem geltend gemachten Zahlungsanspruch haben sie ausgeführt, der Vater habe der Mutter von Anfang an zugesichert, ihren Teil der Immobilie schuldenfrei zu erhalten. Dies könnten verschiedene Zeuginnen bestätigen. Eine als Zeugin benannte Freundin der Mutter könne sich konkret an ein Treffen mit der Mutter im Frühsommer 2007 erinnern. Dabei habe die Mutter berichtet, dass sie erneut schwanger sei, und habe von einer sehr angespannten familiären Situation berichtet. Zudem habe die Mutter erneut betont, dass sie und die Kinder abgesichert seien. Ihr stehe ein Teil der Immobilie zu, der ihr von Anfang an vom Vater schuldenfrei zugesichert worden sei. Nach dem plötzlichen Tod der Mutter im Dezember 2007 sei die Zeugin auch bei der Beerdigung zugegen gewesen. Nach der Beerdigung hätten sowohl der Vater als auch dessen Mutter gegenüber der Zeugin beteuert, dass die Kinder finanziell abgesichert seien. Neben dieser Zeugin könnten auch zwei weitere als Zeuginnen benannte Freundinnen ausschließen, dass die Mutter jemals gewollt oder gar einer Vereinbarung zugestimmt hätte, die ihre damals minderjährigen Kinder mit erheblichen Darlehensverbindlichkeiten belastet hätte. Zum Beweis dafür, dass das vom Vater allein aufgenommene Darlehen nicht der Finanzierung der Immobilie gedient habe, werde zudem die Vernehmung eines namentlich benannten Mitarbeiters der darlehensgewährenden Bank als Zeuge angeboten. \n\n10\\. Unzutreffend sei auch, dass die Auskunftsansprüche durch Vorlage und Erläuterung des Nachlassverzeichnisses erfüllt worden seien. Das vorgelegte Nachlassverzeichnis und die dazu getätigten Erörterungen des Vaters ließen Fragen offen, und die Richtigkeit der erteilten Auskünfte werde daher bestritten. Sollte der Senat an seiner Auffassung festhalten, werde der Auskunftsanspruch insoweit für erledigt erklärt. Soweit das Oberlandesgericht meine, aus § 1698 Abs. 1 BGB würden sich keine weitergehenden Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung ergeben, übersehe es, dass jedenfalls für Erträge ab Volljährigkeit der Beschwerdeführerinnen die Restriktionen des § 1698 Abs. 2 BGB nicht mehr gelten würden und die Beschwerdeführerinnen ihre Anträge - und zwar auch bezüglich der Zahlungsansprüche - auf delikts- und vor allem erbrechtliche Ansprüche gestützt hätten. \n\n11\\. c) Mit angegriffenem Beschluss vom 5. Dezember 2022 hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Familiengerichts abgeändert und den Zahlungsantrag der Beschwerdeführerin zu 2) weitestgehend und denjenigen der Beschwerdeführerin zu 1) vollständig zurückgewiesen. Ferner hat es die Anträge auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung und darüber hinaus den Antrag insgesamt zurückgewiesen. \n\n12\\. Bezüglich der Zahlungsansprüche bleibe es aus den im Hinweisbeschluss dargelegten Gründen dabei, dass die nach dem Tode der Mutter vom Vater auf das Darlehen geleisteten Zahlungen von dem Verkaufserlös abzusetzen seien. Aus der behaupteten Aussage des Vaters anlässlich der Beerdigung der Mutter, die Kinder seien finanziell abgesichert, ergebe sich kein Rechtsanspruch auf einen lastenfreien Erwerb des Miteigentumsanteils. Darauf, aus welchen Mitteln das Darlehen zurückgezahlt worden sei, komme es nicht streitentscheidend an. Dem Anspruch könne letztlich auch nicht § 2059 Abs. 1 BGB entgegengehalten werden, weil diese Norm nur das Verhältnis der Erben zu Nachlassgläubigern regele. Auf deliktische Ansprüche könnten die Beschwerdeführerinnen ihre Anträge schon deswegen nicht stützen, weil es an einem Schaden fehle. \n\n13\\. Auch die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung seien aus den bereits im Hinweisbeschluss angeführten Gründen zurückzuweisen. Daran würden die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerinnen nichts ändern. Der Bestand sei unstreitig. § 1698 Abs. 1 BGB gelte für Erträge ab Volljährigkeit nicht. Da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein Ansprüche aus § 1698 Abs. 1 BGB seien, könne der gesamte Stufenantrag zurückgewiesen werden. Denn auf Grundlage dieser Norm schieden weitergehende Zahlungsansprüche aus. \n\n14\\. d) Gegen den Beschluss haben die Beschwerdeführerinnen Anhörungsrüge erhoben. Das Oberlandesgericht habe ihr Kernvorbringen übergangen und sei in gehörswidriger Weise ihren Beweisangeboten nicht nachgegangen. Ebenfalls gehörswidrig habe das Oberlandesgericht verkannt, dass die geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsansprüche nicht auf Ansprüche aus § 1698 Abs. 1 BGB beschränkt gewesen seien. Sollte das Oberlandesgericht davon ausgehen, für die Frage des Bestehens der Ausgleichspflicht komme es allein auf den Umstand der Umschuldung an, hätte es die Rechtsbeschwerde zulassen müssen. Denn damit würde das Oberlandesgericht von der herrschenden Rechtsprechung abweichen. Nach dieser komme es für eine Ausgleichspflicht auf die konkret getroffene Abrede zwischen den Ehegatten an. \n\n15\\. e) Mit angegriffenem Beschluss vom 22. Dezember 2022 hat das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge zurückgewiesen. Der Vortrag der Beschwerdeführerinnen sei vollständig zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden. Das Gericht beurteile das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nur in rechtlicher Hinsicht abweichend, was einen Gehörsverstoß aber nicht begründe. Es habe gerade aufgrund der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls angenommen, dass die Schulden ab dem Zeitpunkt des Erbfalls als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen seien. Den von den Beschwerdeführerinnen getätigten Beweisantritten sei nicht nachzugehen gewesen. Sie seien unerheblich. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu den Auskunftsansprüchen habe das Oberlandesgericht nicht übergangen. Die Rechtsbeschwerde sei auf die Anhörungsrüge hin schon deshalb nicht zuzulassen, weil kein zulassungsrelevantes Vorbringen übergangen worden sei. \n\n16\\. 3\\. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung vor allem von Art. 103 Abs. 1 GG sowie von Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend. \n\n17\\. Art. 103 Abs. 1 GG sei in mehrfacher Hinsicht verletzt. Hinsichtlich der Zahlungsansprüche habe das Oberlandesgericht zentralen Vortrag der Beschwerdeführerinnen übergangen. Sie hätten vorgetragen, dass die Zuwendung des Miteigentumsanteils als Ausgleich für den Verzicht auf die eigene Berufstätigkeit sowie die Vereinbarung der Gütertrennung erfolgt sei. Das Oberlandesgericht habe aber lediglich auf die Rollenverteilung in der Ehe und die Umschuldung als solche abgestellt und damit den Kern des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen übergangen. Gehörswidrig sei zudem ihren Beweisangeboten nicht nachgegangen worden. Offenbar habe das Oberlandesgericht auch übersehen, dass die Beschwerdeführerinnen eine vollständige Rückzahlung des Darlehens durch den Vater bestritten und zudem vorgebracht hätten, dass ihr Vater die vollständige Rückzahlung nicht nachgewiesen habe. Überdies habe das Oberlandesgericht übergangen, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Ansprüche auch auf erb- und deliktsrechtliche Ansprüche gestützt hätten und sie sich damit unter anderem auf § 2059 Abs. 1 in Verbindung mit § 390 BGB beziehungsweise § 393 BGB berufen könnten. In Bezug auf die geltend gemachten Auskunftsansprüche habe das Oberlandesgericht übergangen, dass die Beschwerdeführerinnen Ansprüche schon mit der Antragsschrift nicht nur auf § 1698 Abs. 1 BGB, sondern auch auf weitere Anspruchsgrundlagen gestützt hätten. \n\n18\\. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletze überdies das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot. Die Annahme, die Eltern hätten eine Beteiligung der Kinder an den vom Vater auf das Darlehen geleisteten Zahlungen nach dem Tode der Mutter gewollt, sei vollständig fernliegend und willkürlich. Auch die Auslegung des § 1698 Abs. 1 BGB dahin, dass diese Norm Erträge ab Volljährigkeit nicht erfasse, sei willkürlich. Die Beschwerdeführerinnen seien auch in ihrem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, weil das Oberlandesgericht ihre Anträge fehlerhaft ausgelegt habe und sich zudem entgegen § 17a Absätze 5 und 6 GVG eine Überprüfungskompetenz hinsichtlich der Rechtswegezuständigkeit im Beschwerdeverfahren angemaßt habe. Auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt. Das Oberlandesgericht habe entgegen der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung nicht auf die konkret getroffene Abrede zwischen den Eltern, sondern auf den allgemeinen Umstand der Umschuldung und die eheliche Rollenverteilung abgestellt. \n\n19\\. 4\\. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und der Vater hatten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen, der Vater verteidigt die angegriffenen Entscheidungen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben vorgelegen. \n\nII.\n\n20\\. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig (1 und 2 a) und im Übrigen jedenfalls unbegründet (2 b). \n\n21\\. 1\\. Soweit die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 22. Dezember 2022 über die Anhörungsrüge gerichtet ist, ist sie unzulässig. Es ist nicht dargelegt, dass insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht. Ein Beschluss über eine fachrechtliche Anhörungsrüge kann nur dann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn mit ihm eine eigenständige Beschwer verbunden ist (vgl. BVerfGE 119, 292 \u003C294 f.>). Unterbleibt im Anhörungsrügeverfahren lediglich die Korrektur des von der beschwerdeführenden Person gerügten Fehlers, wird also der vorangegangene Anhörungsverstoß nicht korrigiert, so liegt in der durch den Anhörungsrügebeschluss bewirkten Fortdauer des vorher schon begründeten Grundrechtsverstoßes keine neue Beschwer. Eine solche eigenständige Beschwer durch die Entscheidung über ihre Anhörungsrüge haben die Beschwerdeführerinnen nicht aufgezeigt. Die Ausführungen erschöpfen sich letztlich darin, dass das Oberlandesgericht die behaupteten Gehörsverletzungen durch den vorangegangenen Beschluss nicht im Anhörungsrügeverfahren geheilt hat. \n\n22\\. 2\\. Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Dezember 2022 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist mit der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) teilweise unzulässig (a) und im Übrigen sowohl bezüglich dieser Rüge als auch der sonst erhobenen Rügen jedenfalls unbegründet (b). \n\n23\\. a) Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG darin sehen, dass das Oberlandesgericht die von ihnen angebotenen Zeugenbeweise nicht erhoben hat, ist die Rüge unzulässig. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt unter diesem Aspekt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen. \n\n24\\. aa) Danach muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 220 \u003C232 Rn. 9>; 157, 300 \u003C310 Rn. 25>; stRspr). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 149, 346 \u003C359 Rn. 23> m.w.N.; 158, 210 \u003C230 f. Rn. 51>; 163, 165 \u003C210 Rn. 75>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 108, 370 \u003C386 f.>; 149, 346 \u003C359 Rn. 24>; 158, 210 \u003C230 f. Rn. 51>; stRspr). \n\n25\\. bb) Daran gemessen fehlt es sowohl an ausreichendem Vortrag zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben als auch zum hier maßgeblichen Fachrecht. \n\n26\\. (1) Die Verfassungsbeschwerde legt lediglich die zu Art. 103 Abs. 1 GG geltenden allgemeinen Maßstäbe zur Berücksichtigungspflicht von Beteiligtenvorbringen dar, befasst sich aber nicht mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten spezifischen Anforderungen an die Berücksichtigungspflicht von Beweisanträgen. Danach verbietet Art. 103 Abs. 1 GG den Gerichten nicht, Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt zu lassen (vgl. BVerfGE 21, 191 \u003C194>; 69, 145 \u003C148 f.>; 70, 288 \u003C294>; 96, 205 \u003C216>; BVerfGK 7, 485 \u003C488>; stRspr). Einem Beweisangebot ist auch im Hinblick auf den Gewährleistungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG nur dann nachzugehen, wenn es nach fachrechtlichen Maßstäben erheblich ist, also den fachrechtlich geltenden formellen und materiellen Anforderungen genügt. Selbst das Übergehen eines nach fachrechtlichen Maßstäben erheblichen Beweisangebots verstößt lediglich dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Dies ist anzunehmen, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise etwa als unerheblich qualifiziert wird (vgl. BVerfGK 9, 412 \u003C419>). \n\n27\\. (2) Auch mit den fachrechtlichen Vorgaben zur Berücksichtigungspflicht von Beweisanträgen befasst sich die Verfassungsbeschwerde nicht in der gebotenen Weise. Dies war hier vor allem deswegen erforderlich, weil sich das Beweisangebot auf Vernehmung der Freundinnen der Mutter erkennbar allein auf den Beweis von Indiztatsachen bezog. Die Zeuginnen sollten keine Aussage unmittelbar über den Abschluss einer möglichen Vereinbarung zwischen den Ehegatten über die mit der Rückführung des Darlehens verbundenen Belastungen tätigen, sondern Angaben zu Äußerungen der Mutter im Hinblick auf den Inhalt einer bei anderer Gelegenheit mit dem Vater getroffenen Abrede machen. Ein auf Indiztatsachen bezogenes Beweisangebot ist nach fachrechtlichem Verständnis nur dann erheblich, wenn die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - das Gericht von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würde (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1992 - XII ZR 179\u002F91 -, Rn. 7; Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 284 Rn. 24 f.). Die Begründung der Verfassungsbeschwerde geht darauf nicht näher ein. Es finden sich auch keine Ausführungen dazu, dass die Wertung des Oberlandesgerichts, eine Wahrunterstellung der in das Wissen der Zeuginnen gestellten Äußerungen lasse nicht mit dem notwendigen Überzeugungsgrad den Schluss auf die Haupttatsache zu, unvertretbar sei. \n\n28\\. In Bezug auf die angebotene Vernehmung eines namentlich genannten Mitarbeiters der das vom Vater im Jahr 2004 allein aufgenommenen Darlehens gewährenden Bank fehlt es ebenfalls an einer Darstellung und Auseinandersetzung mit den fachrechtlichen Vorgaben zur Substantiierung und der Unbeachtlichkeit von Beweisangeboten ins Blaue hinein (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. April 2013 - II ZR 79\u002F12 -, Rn. 43 f.; siehe auch BVerfGK 1, 111 \u003C115>). Das war aber geboten, zumal bereits nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen selbst weithin unklar bleibt, warum dieser Zeuge über den Verwendungszweck des 2004 aufgenommenen Darlehens Angaben tätigen kann. Darlegungen dazu, dass angesichts dessen die Annahme des Oberlandesgerichts, ein solcher Beweisantrag sei unerheblich, unvertretbar sein könnte, fehlen. \n\n29\\. b) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde sowohl mit der Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG (aa) ansonsten und mit den weiteren erhobenen Rügen jedenfalls unbegründet (bb - dd). \n\n30\\. aa) Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Übergehen von Vorbringen der Beschwerdeführerinnen liegt nicht vor. \n\n31\\. (1) Art. 103 Abs. 1 GG sichert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Einzelnen sollen nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern sie sollen vor einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89 \u003C96>; 89, 28 \u003C35>; 107, 395 \u003C410>; stRspr). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten auch zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 42, 364 \u003C367 f.>; 96, 205 \u003C216>; 105, 279 \u003C311>). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 25, 137 \u003C141 f.>; 86, 133 \u003C145 f.>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfGE 40, 101 \u003C104>; 47, 182 \u003C187>; BVerfGK 20, 53 \u003C57>). Die Gerichte sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 13, 132 \u003C149>; 47, 182 \u003C187>; stRspr). Deshalb müssen, wenn das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 27, 248 \u003C252>; 47, 182 \u003C187 f.>; BVerfGK 7, 485 \u003C488>; 20, 53 \u003C57>). Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen von Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt lässt. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerfGE 86, 133 \u003C146>; BVerfGK 10, 41 \u003C46>; 20, 53 \u003C57 f.>). Daraus ergibt sich eine Pflicht der Gerichte, die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (vgl. BVerfGE 47, 182 \u003C189>; BVerfGK 10, 41 \u003C46>; 20, 53 \u003C58>). \n\n32\\. (2) Gemessen hieran hat das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2022 die Beschwerdeführerinnen nicht in ihrem Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es in mit Verfassungsrecht unvereinbarer Weise Vorbringen der Beschwerdeführerinnen übergangen hat, indem es auf deren Kernvorbringen in seiner Entscheidungsbegründung nicht eingegangen ist. \n\n33\\. Das Oberlandesgericht hat sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu dem von ihnen behaupteten Inhalt der Absprache zwischen den Eltern über die Belastung mit der Rückführung der fraglichen Darlehen befasst und ist unter Darlegung der aus seiner Sicht maßgeblichen Erwägungen lediglich zu einem von der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerinnen abweichenden Ergebnis gelangt. Auf alle Einzelaspekte des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen musste das Oberlandesgericht nicht eingehen. \n\n34\\. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zur tatsächlichen Rückführung des Darlehens hat das Oberlandesgericht nicht übergangen. Denn es hat unter Bezugnahme auf den Inhalt des vorgelegten Schreibens der das Darlehen gewährenden Bank aus dem Jahr 2021 ausgeführt, dass belegte Zahlungen zu berücksichtigen seien. Diesen Ausführungen lässt sich noch hinreichend entnehmen, dass das Oberlandesgericht eigene tatsächliche Feststellungen zu den vom Vater geleisteten Zahlungen auf das Darlehen getroffen hat. Damit hat es entgegen der Wertung der Beschwerdeführerinnen gerade nicht im Hinblick auf eine (vermeintlich) angenommene fehlende Streitigkeit des Vorbringens eigene Feststellungen dazu unterlassen. \n\n35\\. Den Vortrag der Beschwerdeführerinnen, sie hätten vom Vater aus dem Verkaufserlös keine Erträge erhalten, weshalb Anhaltspunkte für eine zweckwidrige Verwendung der Nutzungen bestehen würden, hat das Oberlandesgericht ebenfalls nicht übergangen. Denn es hat ausgeführt, dass auch die Beschwerdeführerinnen nicht in Abrede gestellt hätten, Versorgungsleistungen vom Vater erhalten zu haben. Damit hat es aber erkennbar das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerinnen aufgegriffen. Mehr fordert die Gewährleistung rechtlichen Gehörs nicht. \n\n36\\. Letztlich hat das Oberlandesgericht erkennbar auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Das gilt sowohl für den Vortrag, sie hätten ihre Anträge auf weitere Anspruchsgrundlagen als § 1698 Abs. 1 BGB gestützt als auch das Vorbringen, einem Ausgleichsanspruch würde das Aufrechnungsverbot des § 2059 Abs. 1 in Verbindung mit § 390 beziehungsweise § 393 BGB entgegenstehen, und die eingeschränkte Rechenschaftspflicht des § 1698 Abs. 2 BGB greife für Erträge ab der Zeit der Volljährigkeit nicht. Das Oberlandesgericht hat sich mit dem jeweiligen Vorbringen in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich befasst. Es gelangt jeweils lediglich zu einer von der Auffassung der Beschwerdeführerinnen abweichenden rechtlichen Würdigung. Das verletzt Art. 103 Abs. 1 GG aber wiederum gerade nicht. \n\n37\\. bb) Der angegriffene Beschluss vom 5. Dezember 2022 erweist sich unter keinem der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Gesichtspunkte als willkürlich und verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. \n\n38\\. (1) Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte. Nur wenn hierbei durch die Gerichte Verfassungsrecht verletzt wird, etwa weil der Richterspruch willkürlich erscheint, kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Die Grenze zur Willkür ist dabei erst überschritten, wenn die gerichtliche Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Ein schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes oder die fehlerhafte Rechtsanwendung allein machen eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 62, 189 \u003C192>; 96, 189 \u003C203>; stRspr). Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 4, 1 \u003C7>; 89, 1 \u003C13 f.>; 96, 189 \u003C203>; stRspr). Dieser Maßstab gilt auch für die verfassungsrechtliche Überprüfung der von den Fachgerichten vorgenommenen Beweiswürdigung und der von ihnen getroffenen tatsächlichen Feststellungen (vgl. BVerfGE 4, 294 \u003C297>; 96, 189 \u003C203>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvR 1615\u002F16 -, Rn. 43 m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. März 2023 - 1 BvR 1620\u002F22 -, Rn. 10). \n\n39\\. (2) (a) Die Annahme des Oberlandesgerichts, es entspreche bei interessengerechter Auslegung dem Inhalt der schlüssig getroffenen Abrede der Eltern, dass die Mutter nur so lange von einer Ausgleichspflicht in Bezug auf die vom Vater geleisteten Zahlungen auf das Darlehen habe befreit sein sollen, wie sie durch ihre Haushaltstätigkeit und Kinderbetreuung zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft beitrage, ist vertretbar und beruht nicht auf sachfremden Erwägungen. Für diese Wertung kann es sich auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützen. Dieser nimmt bei gemeinsam aufgenommenen Darlehen für eine im Miteigentum der Ehegatten stehende Immobilie ab dem Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel eine Ausgleichspflicht an (vgl. BGHZ 87, 265 \u003C270>) und hat diese Rechtsprechung auch auf den Fall der Umschuldung eines zuvor gemeinsam aufgenommenen Darlehens auf einen Ehegatten allein übertragen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 - IX ZR 38\u002F90 -, Rn. 10).Dass die eheliche Lebensgemeinschaft vorliegend abweichend von den den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Sachverhalten nicht aufgrund einer Trennung, sondern durch den Tod der Mutter beendet wurde, stellt die Vertretbarkeit der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht in Frage. Denn auch in diesem Fall erfahren die für die Ausgleichspflicht maßgeblichen Verhältnisse eine grundlegende Änderung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 2Z BR 105\u002F96 -, Rn. 24; Wever, Vermögensauseinandersetzung, 8. Auflage 2023, Rn. 377). \n\n40\\. (b) Willkür ist auch nicht deswegen anzunehmen, weil das Oberlandesgericht das Aufrechnungsverbot des § 2059 Abs. 1 in Verbindung mit § 390 BGB nicht für durchgreifend erachtet hat. Denn nach einer im Fachrecht verbreiteten Ansicht kann sich der in Anspruch genommene Miterbe im Falle einer Teilerbauseinandersetzung insoweit nicht auf § 2059 Abs. 1 BGB berufen, wie der beabsichtigte Zugriff auf sein Privatvermögen - wie hier - nicht über das hinausgeht, was ihm im Rahmen der Teilerbauseinandersetzung bereits zugeflossen ist (vgl. Marotzke, in: Staudinger, BGB [2025], § 2059 Rn. 35 m.w.N.). \n\n41\\. (c) Die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, die Herausgabepflicht des § 1698 Abs. 1 BGB und damit auch die hiermit korrespondierende Auskunfts- und Rechenschaftspflicht beschränke sich auf bis zur Volljährigkeit erzielte Erträge, ist ebenfalls nicht willkürlich. Es kann sich insoweit auf eine hierzu auch sonst im Fachrecht vertretene Auffassung stützen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 26. November 2013 - 11 UF 451\u002F13 -, Rn. 19, 21; Volke, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 1698 Rn. 6). Ebenso wenig beruht die Auffassung des Oberlandesgerichts, auch für die Zeit der Minderjährigkeit scheide eine Pflicht zur Rechnungslegung aus, weil die hierfür nach § 1698 Abs. 2 BGB erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden, auf willkürlichen Annahmen. Denn es hat vertretbar angenommen, dass die Beschwerdeführerinnen in der Vergangenheit Versorgungsleistungen vom Vater erhalten haben und sich daher eine zweckwidrige Verwendung der Erträge des Kindesvermögens gerade nicht feststellen lasse. \n\n42\\. (d) Schließlich erweist sich auch die Verneinung eines aus § 1698 Abs. 1 BGB folgenden Anspruchs auf Auskunft über den aktuellen Nachlassbestand nicht als willkürlich. Die übrigen, sich mangels Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft noch im Gesamthandseigentum aller Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB) befindlichen Nachlassgegenstände, unterliegen nicht unmittelbar der aus dem Sorgerecht, sondern in erster Linie der aus der Miterbenstellung herrührenden Verwaltung des Vaters. Fachrechtlich ist es vertretbar, die Beschwerdeführerinnen insoweit auf die Geltendmachung erbrechtlicher Auskunftsansprüche zu verweisen (insbesondere solcher aus §§ 2027 f. BGB oder §§ 666, 681 BGB, vgl. hierzu Raff, in: Staudinger, BGB [2025], § 2027 Rn. 8 m.w.N.). \n\n43\\. cc) Es verletzt die Beschwerdeführerinnen nicht in ihrem aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes, dass das Oberlandesgericht sie zur Verfolgung möglicher erbrechtlicher Ansprüche auf den Rechtsschutz vor den allgemeinen Zivilgerichten verwiesen hat. \n\n44\\. (1) Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) leitet sich ein Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz im materiellen Sinne für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten ab (vgl. BVerfGE 82, 126 \u003C155>; 93, 99 \u003C107>; 107, 395 \u003C401, 408>; stRspr). Die daraus folgende Rechtsschutzgarantie gewährleistet nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht, sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte bedarf allerdings einer normativen Ausgestaltung durch eine Verfahrensordnung. Dabei kann der Gesetzgeber auch Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen vorsehen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken (vgl. BVerfGE 10, 264 \u003C268>; 60, 253 \u003C268 f.>; 77, 275 \u003C284>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. September 2020 - 1 BvR 2427\u002F19 -, Rn. 24). Solche Einschränkungen müssen aber mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den einzelnen Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten. Der Rechtsweg darf danach nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 \u003C268>; 77, 275 \u003C284>; stRspr). Diese Grundsätze gelten nicht nur für den ersten Zugang zum Gericht, sondern für die Ausgestaltung des gesamten Verfahrens (vgl. BVerfGE 40, 272 \u003C275>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. September 2020 - 1 BvR 2427\u002F19 -, Rn. 25). Auch der Richter muss die Tragweite des Grundrechts auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz beachten (vgl. BVerfGE 77, 275 \u003C284>). Soweit Verfahrensvorschriften einen Auslegungsspielraum lassen, darf er sie nicht in einem Sinne auslegen, der zu einem solchen Widerspruch führen würde (vgl. BVerfGE 88, 118 \u003C123 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. September 2020 - 1 BvR 2427\u002F19 -, Rn. 25). \n\n45\\. (2) Es erschwert den Rechtsweg für die Beschwerdeführerinnen nicht in einer im vorgenannten Sinne unzumutbaren Weise, dass das Oberlandesgericht angesichts des Verfahrensverlaufs angenommen hat, eine Entscheidung über andere als familienrechtliche Ansprüche, insbesondere solche erbrechtlicher Art, komme nicht in Betracht. Seine Wertung, solche Ansprüche seien nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen und könnten nicht mehr nachträglich in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden, weil es an der Zuständigkeit der Familiengerichte fehle, kann sich auf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichende Sachgründe stützen. Denn erstmals auf den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts vom 17. Oktober 2022 hin lässt sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen, dass sie ihren Antrag auch auf erbrechtliche und nicht nur primär familienrechtliche Ansprüche stützen. Waren erbrechtliche Ansprüche damit bis zu diesem Zeitpunkt nicht Gegenstand des Verfahrens, stehen einer Prüfung des Rechtsweges durch das Oberlandesgericht auch § 17a Absätze 5 und 6 GVG nicht entgegen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass, anders als die auf § 1698 Abs. 1 BGB beruhenden familienrechtlichen Ansprüche, mögliche erbrechtliche Ansprüche ihren rechtlichen und tatsächlichen Anknüpfungspunkt nicht in der Sorgerechtsausübung durch den Vater, sondern dessen erbrechtlicher Stellung als Miterbe und Erbschaftsbesitzer finden. Damit handelt es sich nicht lediglich um eine andere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage innerhalb desselben Verfahrensgegenstandes. \n\n46\\. dd) Schließlich liegt auch eine Verletzung des aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Anspruchs auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter nicht vor. Eine \"Entziehung\" des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde setzt eine Auslegung und Anwendung der Zulassungsvorschriften voraus, die sich im Einzelfall als willkürlich oder offensichtlich unhaltbar erweist oder die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 \u003C299>; BVerfGK 5, 269 \u003C280>; 12, 139 \u003C143 f.>; 20, 27 \u003C30>; 20, 164 \u003C168>). Anhaltspunkte dafür sind vorliegend nicht erkennbar. Bei dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Dezember 2022 handelt es sich um eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung die nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht. Vielmehr hat das Oberlandesgericht in gerade Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung auf den Inhalt der konkret zwischen den Eltern getroffenen Absprache abstellt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 - IX ZR 38\u002F90 -, Rn. 9 f.). \n\n47\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n48\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Familiensache (Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe des Kindesvermögens) - teils bereits Unzulässigkeit mangels hinreichender Begründung, iÜ keine Verletzung des Gehörsanspruchs oder anderer Grundrechte bzw grundrechtsgleicher Rechte","2026-07-08T22:50:10.770Z","2026-07-10T22:09:54.892Z",{"id":116,"ecli":117,"slug":118,"caseNumber":119,"courtId":5,"decisionDate":120,"fullText":121,"summary":122,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":120,"parsedAt":123,"updatedAt":124},"5980","ECLI:DE:NEURIS:KVRE462752501","ecli-de-neuris-kvre462752501","1 BvR 545\u002F25","2025-06-23T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist - Verschulden der Fristversäumung durch Bevollmächtigten trotz unrichtiger erstinstanzlicher Rechtsmittelbelehrung - keine Verletzung grundrechtsgleicher Rechte (effektiver Rechtsschutz, faires Verfahren) \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde betrifft gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer Umgangsregelung. \n\nI.\n\n2\\. 1\\. Der Beschwerdeführer ist der Vater von zwei in den Jahren 2018 und 2021 geborenen Kindern, die aus der Ehe mit der Mutter hervorgegangen sind. Seit der Trennung der Eltern leben die Kinder bei der Mutter. Die Eltern haben im August 2022 eine gerichtlich gebilligte und ordnungsmittelbewehrte Umgangsvereinbarung getroffen. \n\n3\\. 2\\. Nachdem die Mutter einen für die Tochter Mitte Juni 2023 vorgesehenen Umgangstermin verweigert hatte, hat der Beschwerdeführer bei dem Familiengericht die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Mutter beantragt. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Familiengericht mit angefochtenem Beschluss vom 18. September 2024 entschieden, dass Vollstreckungsentscheidungen nicht ergingen und das Verfahren eingestellt werde. Das Gericht mache dabei von seinem Vollstreckungsermessen Gebrauch. Durch die beantragten Vollstreckungsmaßnahmen würde das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Kindern und deren Mutter unangemessen kindeswohlabträglich belastet. In der Rechtsbehelfsbelehrung des dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 23. September 2024 zugestellten Beschlusses heißt es unter anderem, dass gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde stattfinde, die binnen einer Frist von einem Monat einzulegen sei. \n\n4\\. 3\\. a) Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat für diesen am 17. Oktober 2024 Beschwerde eingelegt und diese nachfolgend näher begründet. Das Oberlandesgericht hat daraufhin mit einem Schreiben vom 19. Dezember 2024 darauf hingewiesen, die Beschwerde als unzulässig verwerfen zu wollen. Diese sei nicht innerhalb der nach den maßgeblichen § 87 Abs. 4 FamFG, §§ 567,569 BGB zweiwöchigen Frist eingelegt worden. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2025 hat der Verfahrensbevollmächtigte daraufhin die Wiedereinsetzung in die mögliche Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Auch eine anwaltlich vertretene Partei dürfe grundsätzlich auf die Richtigkeit einer gerichtlichen Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen. Eine offenkundig unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermöge, liege hier nicht vor. In einem weiteren Hinweisschreiben hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommen dürfte. \n\n5\\. b) Mit angegriffenem Beschluss vom 18. Februar 2025 hat das Oberlandesgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen und seine Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts vom 18. September 2024 verworfen. Der Beschwerdeführer müsse sich nach § 11 Satz 5 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO die schuldhaft fehlerhafte Berechnung der Rechtsmittelfrist durch seinen Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen. Zwar könne durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ein Vertrauenstatbestand auch gegenüber einem Rechtsanwalt geschaffen werden. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, entfalle ein solcher Vertrauenstatbestand aber dann, wenn die Unrichtigkeit der gerichtlichen Rechtsbehelfsbelehrung für einen Rechtsanwalt ohne Weiteres erkennbar sei. Das Oberlandesgericht habe bereits in seinem Hinweis vom 3. Januar 2025 aufgezeigt, dass die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Familiengerichts kaum geeignet gewesen sei, einen unvermeidbaren Rechtsirrtum bei dem Verfahrensbevollmächtigten über die Beschwerdefrist hervorzurufen. Denn der Bevollmächtigte habe erkannt, dass es sich um eine sofortige Beschwerde nach § 87 Abs. 4 FamFG, §§ 567 ff. ZPO gehandelt habe. \n\n6\\. 4\\. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG geltend. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletze ihn in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren. Die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung seien vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vermutung in § 17 Abs. 2 FamFG übersetzt. Von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichend stelle das Oberlandesgericht nicht auf die offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung des familiengerichtlichen Beschlusses ab. Diese sei zudem nicht offensichtlich unrichtig gewesen. Weder aus § 63 Abs. 1 FamFG noch aus § 569 ZPO ergebe sich ohne Weiteres, welche Frist auf einen Beschluss im familiengerichtlichen Vollstreckungsverfahren anzuwenden sei. \n\nII.\n\n7\\. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts richtet, ist sie unzulässig (1) und im Übrigen jedenfalls unbegründet (2). Sie ist damit insgesamt ohne Aussicht auf Erfolg und deshalb nicht zur Entscheidung anzunehmen (vgl. BVerfGE 90, 22 \u003C25 f.>). \n\n8\\. 1\\. Die gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 18. September 2024 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Entgegen den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen zeigt ihre Begründung die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers durch die Entscheidung nicht auf. Weder setzt sich die Verfassungsbeschwerde mit dem Beschluss des Familiengerichts inhaltlich auseinander (vgl. BVerfGE 149, 346 \u003C359 Rn. 24>; 158, 210 \u003C230 f. Rn. 51>; stRspr) noch geht sie auf die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe ein, anhand derer die angegriffene Entscheidung überprüft werden soll (vgl. BVerfGE 153, 74 \u003C137 Rn. 104>; 163, 165 \u003C210 Rn. 75>; stRspr). Die verfassungsrechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG beziehen sich allein auf den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. Februar 2025. \n\n9\\. 2\\. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung vom 18. Februar 2025 richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG weder unter dem Aspekt des effektiven Rechtsschutzes noch unter dem des fairen Verfahrens. \n\n10\\. a) Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten leitet sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ein Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz ab (vgl. BVerfGE 93, 99 \u003C107>; 107, 395 \u003C401, 408>; stRspr). Die Gewährleistung umfasst nicht allein, dass der Rechtsweg zu den Gerichten überhaupt offensteht, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Rechtsweg darf dementsprechend nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Dabei können Formerfordernisse für Prozesshandlungen der Rechtssicherheit dienen, sofern sie geeignet sind, die prozessuale Lage für alle Beteiligten rasch und zweifelsfrei zu klären (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. September 2020 - 1 BvR 2427\u002F19 -, juris, Rn. 24 m.w.N.). \n\n11\\. Zudem folgt aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht das Recht auf ein faires Verfahren, das unter anderem gewährleistet, dass das Gericht aus eigenen oder ihm zurechenbaren Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf. Bei der Auslegung und Anwendung von Prozessrecht dürfen die Gerichte den Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer Weise erschweren. Vor allem dürfen die Anforderungen daran, was Betroffene veranlasst haben müssen, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, nicht überspannt werden. Bei auf Fehlern des Gerichts beruhenden Fristversäumnissen müssen die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness gehandhabt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. September 2020 - 1 BvR 2427\u002F19 -, juris, Rn. 27 m.w.N.). \n\n12\\. b) Daran gemessen hat das Oberlandesgericht mit der Versagung der Wiedereinsetzung in die Versäumung der hier geltenden zweiwöchigen Beschwerdefrist aus § 87 Abs. 4 FamFG, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Beschwerdeführer nicht in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Die Anwendung und Auslegung der genannten fachrechtlichen Bestimmungen lässt keine Fehler erkennen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhten (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. September 2020 - 1 BvR 2427\u002F19 -, juris, Rn. 26 m.w.N.). Vielmehr hat das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe und auf der Grundlage der zum Fachrecht in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung ein unverschuldetes Versäumen der hier zweiwöchigen Beschwerdefrist ohne Verfassungsverstoß verneint. \n\n13\\. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei Regelungen - wie hier § 17 Abs. 2 FamFG oder § 233 Satz 2 ZPO - die dort für den Fall fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung aufgestellte Vermutung fehlenden Verschuldens widerlegt werden. Die Vermutung gilt danach grundsätzlich auch für die Rechtsmittelführer vertretenden Rechtsanwälte. Allerdings können Rechtsanwälte dieses Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht uneingeschränkt, sondern nur dann in Anspruch nehmen, wenn die fehlerhafte Belehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt habe. Die Fristversäumung sei bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen sei und sie deshalb nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermocht habe (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2020 - XII ZB 256\u002F20 -, Rn. 7 m.w.N.). Das Abstellen auf die Offensichtlichkeit einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung in der Fachgerichtsbarkeit ist verfassungsrechtlich im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. September 2020 - 1 BvR 2427\u002F19 -, juris, Rn. 33, 36 f.). \n\n14\\. bb) Entgegen der Bewertung des Beschwerdeführers ist das Oberlandesgericht von diesen verfassungs- und fachrechtlichen Maßgaben ausgegangen. Es hat in dem angegriffenen Beschluss ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf den grundsätzlich auch für Rechtsanwälte geltenden Vertrauenstatbestand abgestellt, diesen aber bei ohne Weiteres erkennbarer Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung entfallen lassen. Für den konkreten Fall hat es eine solche Offensichtlichkeit damit begründet, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers selbst positiv erkannt habe, dass es sich um eine sofortige Beschwerde nach § 87 Abs. 4 FamFG, §§ 567 ff. ZPO handele. Dann aber betrage die Frist nach § 569 Abs. 1 ZPO zwei Wochen. \n\n15\\. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht die Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht überspannt. Die Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Beschluss des Familiengerichts vom 18. September 2024 lag auf der Hand, so dass es keiner näheren Rechtsprüfung bedurfte, um dies zu erkennen. Dem Verfahrensbevollmächtigten war aufgrund des von ihm selbst für den Beschwerdeführer gestellten Antrags und des ebenfalls bekannten Inhalts des Beschlusses vom 18. September 2024 bekannt, dass Verfahrensgegenstand ausschließlich die Vollstreckung aus der ordnungsmittelbewehrten Umgangsvereinbarung war. Für diese Konstellation entspricht es langjähriger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist aus § 87 Abs. 4 FamFG, § 569 Abs. 1 ZPO gilt und ein Irrtum anwaltlicher Verfahrensbevollmächtigter darüber nicht unverschuldet ist (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 7. September 2011 - 9 WF 239\u002F11 -, juris, Rn. 8, 13; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 3. Januar 2013 - 6 WF 182\u002F12 -, juris, Rn. 9 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 8. März 2017 - 4 WF 16\u002F17 -, juris, Rn. 5, 7). \n\n16\\. 3\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n17\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist - Verschulden der Fristversäumung durch Bevollmächtigten trotz unrichtiger erstinstanzlicher Rechtsmittelbelehrung - keine Verletzung grundrechtsgleicher Rechte (effektiver Rechtsschutz, faires Verfahren)","2026-07-08T22:58:57.427Z","2026-07-10T22:11:20.401Z",{"id":126,"ecli":127,"slug":128,"caseNumber":129,"courtId":5,"decisionDate":130,"fullText":131,"summary":132,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":130,"parsedAt":133,"updatedAt":134},"6127","ECLI:DE:NEURIS:KVRE462622501","ecli-de-neuris-kvre462622501","1 BvR 1931\u002F23","2025-06-10T00:00:00.000Z","#  Stattgebender Kammerbeschluss: Faktisch unbefristeter Umgangsausschluss verletzt Elternrecht (Art 6 Abs 2 S 1 GG) des betroffenen Vaters - unzureichende fachgerichtliche Darlegungen zur Verhältnismäßigkeit \n\n## Tenor\n\n1\\. Der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2023 - 3 UF 8\u002F23 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n2\\. Das Land Thüringen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen langjährigen Umgangsausschluss. \n\nI.\n\n2\\. 1\\. Der Beschwerdeführer ist Vater einer im Juni 2012 geborenen Tochter und eines im März 2015 geborenen Sohnes, die beide aus der inzwischen geschiedenen Ehe mit der Mutter der Kinder hervorgegangen sind. Die Familie lebte zunächst gemeinsam in der Ukraine. Der Beschwerdeführer übersiedelte wohl gegen Ende des Jahres 2017 allein mit der Tochter in die Bundesrepublik Deutschland. Die Mutter zog mit dem Sohn erst im November 2020 nach. Seit Februar 2021 lebten die Eheleute getrennt. Die Mutter gab als Trennungsgrund Gewalttätigkeiten sowie Todesdrohungen gegen sie durch den Beschwerdeführer an. Mit den Kindern begab sie sich nach der Trennung zunächst in ein Frauenhaus und bezog später eine eigene Wohnung, in der sie und die Kinder weiterhin leben. Ein gegen den Beschwerdeführer wegen Straftaten zu Lasten der Mutter geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft im November 2021 mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein. \n\n3\\. 2\\. Nach der Trennung der Eltern hat das damals zuständige Familiengericht in einem einstweiligen Anordnungsverfahren zum Sorgerecht im September 2021 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge einstweilen auf die Mutter übertragen. Der in diesem Verfahren bestellte Verfahrensbeistand hat berichtet, dass die Tochter ihm gegenüber geäußert habe, sie habe Angst vor dem Beschwerdeführer. Er habe sowohl sie, ihren kleinen Bruder als auch die Mutter geschlagen. Zweimal habe er ihr einen Gegenstand an den Kopf geworfen, einmal ein Spielzeug und einmal einen Kamm. Außerdem würde sie der Beschwerdeführer immer anschreien, wenn er schlecht gelaunt sei. Der Beschwerdeführer habe oft schlechte Laune. Sie habe mehrfach gesehen, wie der Beschwerdeführer die Mutter mit der flachen Hand geschlagen, ins Gesicht gespuckt und mehrfach gesagt habe, dass er die Mutter töten werde. Sie wolle deswegen ihren Vater nicht sehen. Auch einen begleiteten Umgang lehne sie ab. In das Gericht werde sie nur kommen, wenn sie dort nicht auf ihren Vater treffe. Im Verlaufe des genannten Verfahrens hatte der Beschwerdeführer bereits zuvor der Mutter eine Vollmacht für Schul- und Kindergartenangelegenheiten sowie für die Vertretung der Kinder gegenüber Behörden erteilt. \n\n4\\. 3\\. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahren hat der Beschwerdeführer eine Regelung seines Umgangs mit den Kindern beantragt, die ihm jedes zweite Wochenende Umgang gewährt. Die Mutter ist dem entgegengetreten und hat beantragt, den Umgang des Beschwerdeführers mit den Kindern für zwei Jahre auszuschließen. \n\n5\\. a) In dem Umgangsverfahren hat das Jugendamt von einem Gespräch mit der Mutter am 9\\. November 2021 berichtet, wonach diese nicht wolle, dass der Beschwerdeführer Umgang mit den Kindern habe. Er sei sehr schlecht zu ihr und den Kindern gewesen, habe den Kindern sowohl seelische als auch körperliche Gewalt angetan, sei hart zu ihnen gewesen und habe sie oft zuhause alleingelassen. Zudem hätten die Kinder, insbesondere die Tochter, Ängste vor dem Beschwerdeführer. Er habe auch mehrfach gedroht, die Kindesmutter umzubringen oder die Kinder zu entführen. Die für die Kinder bestellte Verfahrensbeiständin hat im April 2022 berichtet, dass die Tochter ihre vorherigen - im einstweiligen Anordnungsverfahren zur elterlichen Sorge getätigten - Angaben über den Beschwerdeführer wiederholt habe. Der erfolgte Wohnortwechsel gefalle ihr gut, sie wohnten jetzt mit der Kindesmutter in einer schönen Wohnung. Den Beschwerdeführer wolle sie nicht sehen, auch nicht in Begleitung von anderen Menschen. Der Sohn habe mangels ausreichender Sprachkenntnisse wenig mitteilen können. Auf die - von der Tochter übersetzte - Frage nach schönen Erlebnissen mit dem Beschwerdeführer habe er aber den Kopf geschüttelt. \n\n6\\. b) Das Familiengericht hat die Kinder, die Eltern, die Verfahrensbeiständin sowie das Jugendamt mehrfach persönlich angehört. Die Tochter hat hierbei im Dezember 2021 erklärt, den Kontakt zum Beschwerdeführer abzulehnen. Auf die Frage des Gerichts was passieren müsse, damit sie ihren Vater wiedersehen könne, habe das Kind ausgeführt, es müssten da 1.000 Polizisten stehen. Vom Beschwerdeführer wünsche sie sich, dass er sich normal verhalte, er nur dasitzen und sie und ihren Bruder nicht anfassen solle. Der Familienrichter solle ihre Mama beschützen. Der Beschwerdeführer solle sie in Ruhe lassen, insbesondere an Weihnachten. Einmal habe sie auch gehört, dass der Papa zur Mama gesagt habe, dass er die Mama töten wolle, das mache man doch nicht, wenn man seine Kinder lieb habe. Der Sohn hat angegeben, sich nicht daran zu erinnern, wann er den Beschwerdeführer das letzte Mal gesehen habe. Ungefragt habe er sich aber daran erinnert, dass der Vater ihn auf den \"Po\" geschlagen habe. Er wolle nichts mit dem Beschwerdeführer unternehmen. Die Verfahrensbeiständin hat ausgeführt, dass die Kinder zum jetzigen Zeitpunkt kein Vertrauen zu ihrem Vater hätten. Um zu lernen wie er seine Kinder wieder für sich gewinnen könne, brauche der Beschwerdeführer Unterstützung. \n\n7\\. Im Termin zur mündlichen Erörterung am 15. Dezember 2021 haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, dass drei Monate lang keine Umgänge stattfinden sollten. Die Kinder sind bei dem Kinderschutzdienst angebunden worden. Der Beschwerdeführer hat sich verpflichtet, an einem Beratungsangebot für in Partnerschaften gewalttätige Partner, die sich Unterstützung bei der Gewaltvermeidung wünschten, teilzunehmen. Im Mai 2022 hat die Beratungsstelle mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer keine Schuldeinsicht zeige und sich primär als Opfer sehe. Das Projekt sei daher nicht das geeignete Hilfsangebot für ihn. \n\n8\\. Im genannten Termin vom 15. Dezember 2021 hatte der Beschwerdeführer sich zudem verpflichtet, Briefe an die Kinder zu schreiben und hierbei das gerichtliche Verfahren sowie den elterlichen Konflikt nicht zu thematisieren. In den Briefen hat der Beschwerdeführer den Kindern dann geschrieben, dass er sie liebe und vermisse und häufig an sie denke. In einem an die Tochter gerichteten Brief hat er zudem (übersetzt) ausgeführt: \"Ich vermisse euch… Warum schreibst Du mir keine Briefe mehr? Ich habe Dir 2 Briefe geschrieben, bekam aber bis jetzt keine Antwort. Ist das möglich, dass Du mich nicht mehr liebst? Das geht nicht, ich bin doch Dein Papa!!! Oder bist Du wie Deine Mama geworden, dass Du mich nicht mehr brauchst, wenn ich kein Geld mehr habe? Ich bedaure das sehr und leide darunter, dass Du mich so behandelst. (...), Du bist doch nicht mehr so klein und begreifst doch, dass Du mich sehr verletzt. … Ich liebe Dich trotzdem und bin Dir nicht böse. …\". \n\n9\\. In einem weiteren Anhörungstermin am 13. Juli 2022 ist eine Mitarbeiterin des Kinderschutzdienstes zu ihrer Arbeit mit den Kindern gehört worden. In dem Termin hat das Familiengericht darauf hingewiesen, dass nach derzeitigem Sachstand ein begleiteter Umgang oder gar ein Umgangsausschluss in Betracht komme. In ihren Berichten vom 8. beziehungsweise 30\\. August 2022 haben das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin empfohlen, derzeit beziehungsweise solange der Beschwerdeführer keine respektvolle Haltung gegenüber der Kindesmutter einnehme und die Kinder in die Elternkonflikte einbeziehe, keinen Umgang durchzuführen. Dieser wäre nicht förderlich für die Kinder. \n\n10\\. c) Mit angegriffenem Beschluss vom 16. Dezember 2022 hat das Familiengericht den Umgang des Beschwerdeführers mit beiden Kindern jeweils bis zu deren 18. Lebensjahr ausgeschlossen. \n\n11\\. Zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung sei es erforderlich und angemessen, den Umgang des Vaters mit den Kindern nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB auszuschließen. Grund dafür sei der mehrfach geäußerte, mit dem Mit- und Selbsterleben körperlicher Gewalt durch den Beschwerdeführer begründete Wille der Kinder. Das Gericht sei aufgrund der im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Sorgerecht vor dem vormals zuständigen Familiengericht sowie aufgrund der in diesem Verfahren durchgeführten Anhörungen und des Eindrucks von den beiden Kindern davon überzeugt, dass ein gegen den Willen der Kinder erzwungener Umgang derzeit und bis auf Weiteres eine erhebliche und konkrete Gefährdung des Kindeswohls darstelle. Die Gefährdung ergebe sich zum einen daraus, dass die Kinder selbst Opfer von Gewalttätigkeiten durch den Vater geworden seien. Die Tochter habe im Verfahren vor dem vormals zuständigen Familiengericht des früheren Wohnortes und beide Kinder im hiesigen Verfahren wiederholt gegenüber allen Verfahrensbeteiligten von Gewalt zulasten beider Kinder berichtet. Das Gericht glaube diesen Berichten, wonach die Tochter vom Beschwerdeführer geschlagen, mit Gegenständen beworfen und angeschrien worden sei und der Sohn von dem Beschwerdeführer auf den \"Po\" geschlagen und am Ohr gezogen worden sei. Zum anderen stelle es eine eigenständige Kindesmisshandlung dar, dass die Kinder Gewalt des Beschwerdeführers zulasten der Kindesmutter miterleben mussten. Das Gericht glaube auch diesen Schilderungen der Tochter, welche mit den Angaben der Kindesmutter korrespondierten. \n\n12\\. 4\\. a) In seiner dagegen gerichteten Beschwerde hat der Beschwerdeführer beanstandet, dass im Verfahren kein Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Gewalthandlungen habe es nicht gegeben, weswegen ja auch das staatsanwaltschaftliche Verfahren eingestellt worden sei. Seine Beziehung zu seiner Tochter sei früher sehr gut, deren Beziehung zur Kindesmutter dagegen angstbesetzt gewesen. Das könne ein - mit ladungsfähiger Adresse benannter - Kinderpsychologe, bei dem die Tochter in der Zeit, als sie noch allein mit ihm in Deutschland gelebt habe, in Behandlung war, bezeugen. Auch gebe es Videoaufzeichnungen, die bewiesen, dass ein Vertrauensverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Kindern bestehe und diese den Umgang bis Mai 2021 genossen hätten. Ein weiterer Zeuge könne bekunden, dass die Kindesmutter gesagt habe, dass sie ihren Widerstand gegen Umgänge aufgeben würde, wenn der Beschwerdeführer ihr die Reisepässe der Kinder und das ihr zustehende Gold geben würde. Wegen des bereits langandauernden Kontaktabbruchs hat der Beschwerdeführer in zweiter Instanz eine Umgangsregelung in Gestalt zunächst begleiteter Umgänge beantragt. \n\n13\\. b) Das Oberlandesgericht hat im Beschwerdeverfahren aktuelle Berichte des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin eingeholt. Diese hat ausgeführt, die Demütigungen und Todesdrohungen gegenüber der Mutter stellten eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung dar. Dass der Beschwerdeführer der Tochter in den Briefen vorgeworfen habe, sie werde wie ihre Mutter, schade dem Selbstwert der Tochter und ihrer emotionalen Sicherheit massiv. Der Beschwerdeführer zeige keine Schuldeinsicht und sei sich der Bedürfnisse seiner Kinder nach einem angemessenen Umgang im Sinne des Kindeswohls und entsprechender Rechte der Kinder auf Sicherheit, Schutz, Unversehrtheit und die Freiheit der eigenen Entwicklung nach demokratischen Grundregeln und Selbstbestimmung nicht bewusst. Die von den Kindern beschriebenen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers widersprächen jeglicher Möglichkeit einer gesunden Entwicklung der Kinder. Im Sinne der Kindesentwicklung nach einem Wertesystem, welches auf Achtung und Respekt statt auf Repression, Gewalt und Unterdrückung basiere, stehe das fehlende Bewusstsein des Beschwerdeführers für sein massives Fehlverhalten der gesunden Entfaltung der Kinder entgegen, weswegen der familiengerichtliche Beschluss zu befürworten sei. Das Jugendamt hat seine Einschätzung wiederholt, dass ein Umgang mit dem Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt nicht förderlich für die Kinder wäre. \n\n14\\. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht die Beteiligten am 19. Juni 2023 persönlich angehört. Der Beschwerdeführer hat dabei erklärt, in der Vergangenheit eine wunderbare Beziehung zu den Kindern gehabt zu haben. Dies könnten auch die Schule und sämtliche Bekannte bestätigen. Die Tochter sei in Deutschland bei einem Psychologen gewesen, weil sie Angst vor der Kindesmutter gehabt habe. Die Kinder seien seit zwei Jahren einer Gehirnwäsche unterzogen worden. Die Verfahrensbeiständin hat berichtet, dass es den Kindern - außerhalb des Verfahrens - gut gehe. Es sei aus Kindeswohlgründen erforderlich, den Wünschen der Kinder Genüge zu tun und das Verfahren zeitnah zu beenden. Das Jugendamt hat ausgeführt, die Angaben der Kinder für authentisch zu halten. Indizien dafür, dass die Kindesmutter die Kinder manipuliere, gebe es nicht. Der Beschwerdeführer habe sich im Gespräch mit dem Jugendamt uneinsichtig und wenig reflektiert gezeigt. \n\n15\\. Das Oberlandesgericht hat auch die Kinder persönlich angehört. Die Tochter, die nach dem Eindruck des Oberlandesgerichts deutlich älter als ihre damaligen elf Jahre wirke, hat ihre früheren Angaben wiederholt. Auch in der Zeit, als sie noch mit dem Beschwerdeführer allein in Deutschland gelebt habe, habe dieser zur Strafe mit Spielzeug auf sie geworfen und sie angeschrien. Sie wolle den Beschwerdeführer nicht sehen, weil sie Angst vor ihm habe und er immer Ärger bereite. Er habe auch gesagt, dass er mit ihr und dem Bruder in die Ukraine zurückkehren wolle. Sie mache sich Sorgen um die Mutter und den Bruder wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers. Der Sohn hat angegeben, sich eigentlich gar nicht mehr richtig an den Vater erinnern zu können. Dieser sei aber böse. Er habe Angst, dass der Beschwerdeführer mit ihm und der Schwester Deutschland verlassen wolle. Er wolle aber bei der Mama bleiben. \n\n16\\. c) Mit angegriffenem Beschluss vom 11. Juli 2023 hat das Oberlandesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Aussetzung des Umgangs sei im vorliegenden Fall ausnahmsweise für eine solch lange Zeit gerechtfertigt. \n\n17\\. aa) Grundlage des Umgangsausschlusses sei § 1684 Abs. 4 BGB. Seine Anordnung setze eine Kindeswohlgefährdung voraus, die gegeben sei, wenn eine Gefahr in solchem Maße bestehe, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung des Kindeswohls mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lasse. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genüge es allerdings bei hinreichend hoher Bedeutung des bedrohten Rechtsguts, dass ein Schadenseintritt wahrscheinlicher sei als ein schadensfreier Verlauf; es genüge insoweit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. \n\n18\\. bb) Die von den Kindern immer wieder geschilderten miterlebten Gewalterfahrungen und die Todesdrohung gegenüber der Mutter stellten eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung dar. Der Schaden auch in Form einer drohenden Traumatisierung, sollte diese nicht ohnehin schon eingetreten sein, sei bei Fortführung der Umgänge mehr als wahrscheinlich. Der Ausschluss des Umgangs für eine längere Zeit sei erforderlich, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden. \n\n19\\. (1) Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die immer wieder von den Kindern geschilderten miterlebten Gewalterfahrungen und Todesdrohungen stattgefunden hätten. Konkret hätten die Kinder folgende Vorfälle geschildert: Gegenüber der Mitarbeiterin einer Gewaltpräventionsstelle habe die Tochter angegeben, der Beschwerdeführer schreie ihre Mutter an und boxe sie. Er sei ihr und ihrem Bruder gegenüber handgreiflich geworden. Ihren Bruder habe er auf den \"Po\" gehauen und am Ohr gezogen. Die Tochter habe er häufig angeschrien und mit Gegenständen nach ihr geworfen, wenn sie sich zwischen die Eltern gestellt habe. Gegenüber dem Verfahrensbeistand habe die Tochter im Sorgerechtsverfahren angegeben, dass der Beschwerdeführer ihr zweimal einen Gegenstand an den Kopf geworfen habe, einmal ein Spielzeug und einmal einen Kamm. Außerdem würde sie der Beschwerdeführer immer anschreien, wenn er schlecht gelaunt sei. Dies sei häufig der Fall. Ferner habe sie mehrfach gesehen, wie der Beschwerdeführer die Mutter mit der flachen Hand geschlagen habe und ihr ins Gesicht gespuckt habe. Ebenfalls mehrfach habe er auch gesagt, dass er die Mutter töten werde. Die Verfahrensbeiständin habe im vorliegenden Verfahren ausgeführt, dass die Kinder berichtet hätten, der Beschwerdeführer habe die Familienmitglieder geschlagen, bedroht und angeschrien, mit Gegenständen geworfen und gedroht, die Mutter zu töten und ihr den Kopf abzuhacken. Der Sohn habe ungefragt berichtet, dass er vom Beschwerdeführer auf den \"Po\" geschlagen worden sei. Im Rahmen der vom Senat durchgeführten Kindesanhörung habe die Tochter angeführt, der Vater habe sie mit harten Sachen, nämlich Spielzeug beworfen, wenn sie nicht auf ihn gehört habe. Er habe sie auch in der Wohnung alleine gelassen. \n\n20\\. (2) Aus diesem Gewalterleben habe sich eine den Beschwerdeführer stark ablehnende und angstbesetzte Haltung der Kinder entwickelt. Bereits aus der Anhörung der Kinder vor dem Familiengericht ergebe sich, dass diese ihren Vater stark ablehnten. Die Tochter habe offensichtlich Angst vor dem Beschwerdeführer. Gegenüber dem Verfahrensbeistand des Vorverfahrens habe die Tochter ihre Ängste geäußert und ausgeführt, Angst zu haben, den Beschwerdeführer zu sehen und nur in das Gericht kommen zu wollen, wenn sie dort nicht auf den Vater treffe. Gegenüber der Verfahrensbeiständin im Ausgangsverfahren hätte die Tochter geäußert, die Zeit des Zusammenlebens der Familie in Deutschland sei eine Zeit der Angst gewesen. Sie wolle den Beschwerdeführer nicht sehen, auch nicht in Begleitung. Gegenüber dem Oberlandesgericht habe die Tochter ebenfalls erklärt, sie wolle den Vater in keinem Fall sehen, weil sie Angst vor ihm habe. Auch der Sohn habe in seiner Anhörung durch das Oberlandesgericht angegeben, Angst vor dem Beschwerdeführer zu haben und ihn daher nicht sehen zu wollen. Der Beschwerdeführer sei böse. Die Kinder ertrügen die Verhaltensweisen des Vaters (Gewalt und Beschimpfungen gegenüber der Mutter) nicht mehr. Auch aus den Briefen des Beschwerdeführers, welche dieser auf Anordnung des Familiengerichts an seine Kinder geschrieben habe, ergebe sich sein despektierliches Verhalten gegenüber der Kindesmutter. Die Verunglimpfung der Kindesmutter und die körperlichen Übergriffe durch den Beschwerdeführer belasteten auch die Kinder. Der Beschwerdeführer zeige keine Schuldeinsicht und trete gegenüber dem Vorwurf der häuslichen Gewalt bagatellisierend auf. \n\n21\\. (3) Aufgrund dieser Umstände bestehe die Gefahr eines nachhaltigen seelischen und auch körperlichen Schadens bei beiden Kindern in einem so hohen Maße, dass der Umgang ausgeschlossen werden müsse. \n\n22\\. (4) Zudem sei auch der Wille der (zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung) elfjährigen Tochter trotz ihres noch recht jungen Alters zu beachten. Dies gelte auch für ihren Bruder. Selbst bei unterstellter Manipulation des Kindeswillens durch die Mutter sei dieser zu berücksichtigen, solange die Äußerung der Kinder die tatsächlichen Bindungsverhältnisse zutreffend wiedergäbe. Dies sei hier der Fall, weil offensichtlich eine besondere Bindung und ein großes Vertrauensverhältnis der Kinder zur Kindesmutter bestehe. Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang könne durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als nutzen. Im vorliegenden Fall kämen noch die Gewalterfahrungen, die Demütigungen der Kindesmutter und die Todesdrohung gegenüber dieser hinzu. Damit werde auch das Recht der Kinder auf gewaltfreie Erziehung untergraben. In Anbetracht des ausdrücklichen, immer wieder geäußerten Wunsches der Kinder bestehe kein Zweifel daran, dass es sich um den wahren Willen der Kinder handele. Diese hätten sich in der Anhörung durch das Oberlandesgericht authentisch gezeigt, was die Vertreterin des Jugendamts und die Verfahrensbeiständin, beide Sozialpädagoginnen, bestätigt hätten. Aus diesem Grund sei es nicht angezeigt, die Kinder weiteren Anhörungen, etwa durch die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens, auszusetzen. Es könne auch dahinstehen, ob eine Beeinflussung durch die Kindesmutter - für die keine Anhaltspunkte bestünden \\- gegen den Beschwerdeführer stattgefunden habe. Denn beide Kinder hätten den Umgangsausschluss für sich übernommen. Es sei die Entscheidung der Kinder, die ihr Leben friedlich gestalten wollten und von den Szenen, die sich ihnen im Kontakt mit dem Vater böten, verschont bleiben wollten. \n\n23\\. cc) Ein milderes Mittel, etwa eine Umgangsbegleitung, scheide aus, weil die Kinder die Gegenwart des Beschwerdeführers als enorme Belastung empfänden. Es bestehe weiterhin gegenwärtig die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer nach dem bisherigen Verhalten, das er auch im Verfahren gezeigt habe, nicht mit dem nötigen Einfühlungsvermögen den Kindern nähern könne. Immer wieder, auch in den Briefen, lasse der Beschwerdeführer seinem Hass auf die Kindesmutter freien Lauf. Dies beeindrucke die Kinder so stark, dass diese ihren Vater vollständig ablehnten. Es sei zunächst vom Beschwerdeführer die Einsicht zu verlangen, sein bisheriges Verhalten der Kindesmutter und den Kindern gegenüber kritisch zu überdenken und grundlegend zu ändern, und nicht mit Druck und Gewalt auf die Familienmitglieder einzuwirken. \n\n24\\. dd) Bei der Dauer des Umgangsausschlusses sei zu beachten, dass die Kinder durch die jahrelange Gewalterfahrung so verängstigt seien, dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr sehen wollten. Den Kindern müsse zunächst einmal Ruhe gegönnt werden. Die Tochter habe erschöpft reagiert, als sie erfahren habe, dass der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde eingelegt habe. Insbesondere die Tochter erscheine sehr belastet. Sie übernehme schon jetzt eine Schutzfunktion für die Mutter und habe im Gespräch mit dem Jugendamt geweint. \n\n25\\. Der Ausschluss des Umgangs bis zur Volljährigkeit sei im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht der Kinder aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falls sachgerecht. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Kinder über viele Jahre dem gewalttätigen und herabsetzenden Verhalten des Beschwerdeführers und einer Vielzahl von Anhörungen und Verfahren ausgesetzt gewesen seien, ohne dass es ihnen möglich gewesen wäre, sich diesen vor Gericht ausgetragenen Streitigkeiten zu entziehen. Um die Kinder vor dem vom Beschwerdeführer aufgebauten Druck zu schützen und um einer zukünftigen Belastungsstörung zu entgehen, erscheine es sachgerecht, auf diese besondere Sachlage nicht mit einer Aneinanderreihung befristeter Umgangsausschlüsse zu reagieren, sondern die Fortdauer bis zur Volljährigkeit anzuordnen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Aufhebung des Umgangsausschlusses und die Anordnung einer Umgangsregelung in Zukunft nicht völlig ausgeschlossen seien, sei die Dauer der Anordnung des Umgangsausschlusses gerechtfertigt. \n\n26\\. 5\\. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge hat das Oberlandesgericht mit nicht angegriffenem Beschluss vom 31. August 2023 zurückgewiesen. \n\n27\\. 6\\. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts genüge nicht den vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 6 Abs. 2 GG gebildeten Maßstäben. Es gebe viele Anknüpfungstatsachen, die auf eine positive Bindung der Tochter zum Beschwerdeführer schließen ließen. Auf diese sei das Oberlandesgericht jedoch überhaupt nicht näher eingegangen, sondern habe allein ergebnisorientiert den zuletzt geäußerten Willen der Tochter im Raum stehen lassen. Indes habe es einer weiteren Sachaufklärung, insbesondere einer sachkundigen Einschätzung durch einen Kinderpsychologen bedurft, worauf das strikte Distanzverhalten des Kindes beruhe. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass manipulierte Äußerungen der Tochter nahelägen, die nicht ihren wirklichen Bindungsverhältnissen entsprächen. Das Oberlandesgericht sei seinen Beweisangeboten fälschlich nicht gefolgt. Das Herausarbeiten des wahren Bindungsverhältnisses, zu dem auch die angebotenen Videos Schlussfolgerungen zugelassen hätten, sei die Aufgabe eines Sachverständigen. \n\n28\\. 7\\. Der Freistaat Thüringen, die Mutter und die Verfahrensbeiständin erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers. Der Freistaat Thüringen hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Kindesmutter verteidigt die angegriffene Entscheidung und teilt ergänzend mit, dass der Beschwerdeführer den Kindern am 24. Januar 2024 auf dem Schulweg aufgelauert habe, woraufhin sie mit den Kindern erneut in einer Schutzwohnung untergebracht worden sei. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor. \n\nII.\n\n29\\. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde insoweit zur Entscheidung an, als der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2023 rügt. Ihre Annahme ist insoweit zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung in diesem Umfang liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt und die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 16. Dezember 2022 gerichtete Verfassungsbeschwerde ist dagegen nicht zulässig und wird nicht zur Entscheidung angenommen. \n\n30\\. 1\\. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass für die gegen den vorgenannten Beschluss des Familiengerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das Oberlandesgericht hat als Beschwerdegericht auf Grundlage ergänzender Sachverhaltsaufklärung eine eigene vollumfängliche Sachentscheidung getroffen. Die erstinstanzliche Entscheidung des Familiengerichts ist dadurch prozessual überholt (vgl. BVerfGK 7, 312 \u003C316>; 10, 134 \u003C138>). Eine isoliert verbleibende Grundrechtsverletzung und ein deswegen ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu BVerfGE 81, 138 \u003C140 f.>) ist weder vorgetragen noch ersichtlich. \n\n31\\. 2\\. Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2023 erhobene Verfassungsbeschwerde ist teilweise zulässig. Soweit eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gerügt wird, genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen (a). Diesen ist aber mit der Rüge einer Verletzung des Elterngrundrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) noch genügt (b). \n\n32\\. a) Die Rüge, in dem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt zu sein, genügt nicht den Darlegungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG (vgl. zu diesen BVerfGE 140, 229 \u003C232 Rn. 9>; 149, 346 \u003C359 Rn. 23>; 157, 300 \u003C310 Rn. 25> m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass besondere Umstände vorlägen, die den Schluss zuließen, das Oberlandesgericht habe sein als gehörswidrig übergangen beanstandetes Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 86, 133 \u003C146>; stRspr). \n\n33\\. b) Dagegen sind die Darlegungsanforderungen bei der Rüge, durch die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2023 in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt zu sein, noch gewahrt, obwohl der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen, auf die sich die angegriffene Entscheidung bezieht, mit der Verfassungsbeschwerde weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben hat. \n\n34\\. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, so zählt zwar zu den Anforderungen an die hinreichende Begründung nicht nur die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen, sondern auch derjenigen Schriftstücke, ohne deren Kenntnis die Berechtigung der geltend gemachten Rügen sich nicht beurteilen lässt, zumindest aber deren Wiedergabe ihrem wesentlichen Inhalt nach, weil das Bundesverfassungsgericht nur so in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob die Entscheidungen mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 112, 304 \u003C314 f.>; 129, 269 \u003C278>; stRspr). Hier hat der Beschwerdeführer weder die im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin und des Jugendamts noch den Vermerk über die Anhörung der Kinder durch das Oberlandesgericht vorgelegt, obwohl sich der angegriffene Beschluss darauf bezieht. Allerdings führt die unterbliebene Vorlage hier ausnahmsweise nicht zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Der Zweck der aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Darlegungsanforderungen, dem Bundesverfassungsgericht durch das Vorgelegte eine zuverlässige Grundlage für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu verschaffen (vgl. BVerfGE 149, 346 \u003C360 Rn. 25> m.w.N.), wird durch die unterbliebene Vorlage nicht beeinträchtigt. Über die Rüge der Verletzung des Elterngrundrechts des Beschwerdeführers kann hier ohne Kenntnis der genannten Unterlagen entschieden werden, weil die Rechtsverletzung in einer den Garantien des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht genügenden Begründung der vorgelegten oberlandesgerichtlichen Entscheidung über den unbefristeten Umgangsausschluss besteht (Rn. 55 ff.). Für diese Beurteilung bedarf es der Kenntnis der vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Unterlagen nicht. \n\n35\\. 3\\. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie offensichtlich begründet. Der durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2023 angeordnete Umgangsausschluss bis zur jeweiligen Volljährigkeit seiner Kinder verletzt den Beschwerdeführer in seinem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. \n\n36\\. a) aa) Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C206 f.>; 64, 180 \u003C187 f.>; stRspr). Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C206>). Die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommen in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C209 f.>). Entsprechend kann nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs für längere Zeit angeordnet werden, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 31, 194 \u003C205 f.>; 64, 180 \u003C187 f.>; siehe auch EGMR, Buchleither v. Deutschland, 28.04.2016, 20106\u002F13, § 43). Um dabei dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gerecht zu werden, müssen die Fachgerichte bei einem länger andauernden oder einem unbefristeten Umgangsausschluss \\- insoweit nicht grundlegend anders als bei dem Entzug des Sorgerechts auf der Grundlage von § 1666 BGB - grundsätzlich die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret benennen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2022 - 1 BvR 326\u002F22 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Januar 2023 - 1 BvR 2345\u002F22 -, Rn. 10). Zudem muss der Ausschluss des Umgangsrechts den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547\u002F16 -, Rn. 28 ff.; siehe auch EGMR, Buchleither v. Deutschland, 28.04.2016, 20106\u002F13, § 44, mit Hinweis auf die Gefahr eines Abschneidens der Eltern-Kind-Beziehung bei längere Zeit fehlendem Kontakt). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann im Einzelfall auch ein unbefristeter Umgangsausschluss bis zum Eintritt der Volljährigkeit gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 \\- 1 BvR 1547\u002F16 -, Rn. 36 ff. und vom 28. Oktober 2019 - 1 BvR 2237\u002F19 -, Rn. 3; zum Ganzen: Staudinger\u002FDürbeck, BGB \u003C2023>, § 1684, Rn. 290 ff.). \n\n37\\. bb) Im Rahmen der Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtspositionen ist auch in den Blick zu nehmen, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht und seinem Willen mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zukommt. Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als Nutzen bringen. Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547\u002F16 -, Rn. 20 m.w.N.). \n\n38\\. cc) Aus der Garantie des Elterngrundrechts folgen außerdem Anforderungen an die Begründung der fachgerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2023 - 1 BvR 1076\u002F23 -, Rn. 27). Diese sind in einer dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG unterliegenden Sachverhaltskonstellation geringer als dies im Fall einer dem strengen, aus Art. 6 Abs. 3 GG folgenden Prüfungsmaßstab unterliegenden Konstellation der Fall wäre. Auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung einer in das Elterngrundrecht eingreifenden fachgerichtlichen Entscheidung bestimmen sich allerdings nach der Eingriffsintensität. Dem entspricht das Gebot, bei gewichtigen Eingriffen wie dem auf § 1666 BGB gestützten Sorgerechtsentzug oder längerfristigen Umgangsausschlüssen die dafür jeweils erforderliche Kindeswohlgefährdung nach Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit näher zu konkretisieren (Rn. 36). \n\n39\\. dd) Das Bundesverfassungsgericht prüft die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen zwar grundsätzlich nicht nach. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen; die Intensität dieser Prüfung hängt dabei davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17\\. September 2016 - 1 BvR 1547\u002F16 -, Rn. 21 f. m.w.N.; siehe auch Beschlüsse der 2\\. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 2012 - 1 BvR 1766\u002F12 -, Rn. 22 und vom 14\\. Dezember 2023 - 1 BvR 1889\u002F23 -, Rn. 20 ff.). Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben lassen sich die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts nicht starr und gleichbleibend ziehen. Sie hängen namentlich von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab (vgl. BVerfGE 72, 122 \u003C138>; stRspr). \n\n40\\. Dieser eingeschränkte, allerdings von der Eingriffsintensität abhängige Prüfungsmaßstab gilt im Grundsatz auch für einen Umgangsausschluss, jedenfalls wenn es um den Ausgleich der Rechte zwischen den Eltern geht (vgl. BVerfGK 20, 135 \u003C142 f.>), das Kind also bei einem Elternteil lebt und der Umgang mit dem anderen Elternteil ausgeschlossen wird. Denn insoweit liegt keine Trennung des Kindes von beiden Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 3 GG vor (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2022 - 1 BvR 1943\u002F22 -, Rn. 14). \n\n41\\. b) Daran gemessen hält der bis zur jeweiligen Volljährigkeit der Kinder angeordnete langjährige Ausschluss des Umgangsrechts verfassungsrechtlicher Prüfung an dem Elterngrundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht stand. Bei Anwendung eines hier strengeren Prüfungsmaßstabs (aa) bestehen bereits Zweifel daran, dass der angegriffene Beschluss den Begründungsanforderungen für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Umgangsausschlusses vollumfänglich gerecht wird (bb). Jedenfalls aber belegt die Begründung des Oberlandesgerichts nicht die Verhältnismäßigkeit eines faktisch unbefristeten Umgangsausschlusses (cc). \n\n42\\. aa) Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2023 unterliegt einer strengeren, nicht auf ein grundsätzliches Verkennen der Bedeutung des Elterngrundrechts begrenzten verfassungsrechtlichen Prüfung. Deren Intensität erreicht zwar nicht diejenige bei an Art. 6 Abs. 3 GG zu messenden fachgerichtlichen Entscheidungen, weil die Kinder bei ihrer Mutter leben und sie deshalb nicht von beiden Elternteilen getrennt sind. Allerdings greift der rechtlich bis zur jeweiligen Volljährigkeit der Kinder reichende Umgangsausschluss mit hohem Gewicht in das Elterngrundrecht des Beschwerdeführers ein. Ungeachtet der Möglichkeiten zukünftiger Änderungen der jetzigen Umgangsentscheidung nach Maßgabe von § 1696 Absätzen 1 oder 2 BGB wird er aufgrund des angegriffenen Beschlusses rechtlich dauerhaft von einer Beziehung zu seinen Kindern ausgeschlossen. Trotz eines Verbleibs von Teilen des Sorgerechts sind auf unabsehbare Zeit keine Möglichkeiten für ihn vorhanden, an dem Leben seiner Kinder teilzuhaben. Mit der hohen Eingriffsintensität gehen erhöhte Anforderungen an die fachgerichtliche Begründung des unbefristeten Umgangsausschlusses einher. Denen genügt der Beschluss jedenfalls in Bezug auf die angeordnete Dauer nicht. \n\n43\\. bb) Es bestehen bereits Zweifel daran, dass die Begründung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses zu den Voraussetzungen eines Umgangsausschlusses (§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB) als solchem den verfassungsrechtlichen Anforderungen in jeder Hinsicht genügen. \n\n44\\. (1) Dabei ist der fach- und verfassungsrechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden, dass es gerechtfertigt sein kann, das Umgangsrecht eines Elternteils einzuschränken oder auszuschließen, wenn das Kind dies aus ernsthaften Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde. Die Begründung des angegriffenen Beschlusses benennt allerdings die drohende Kindeswohlgefährdung nach Art, Ausmaß und Eintrittswahrscheinlichkeit in Teilen nur wenig konkret. Vor allem aber lässt die Begründung nicht durchgängig eindeutig erkennen, auf welche beweiswürdigenden Erwägungen das Oberlandesgericht seine Überzeugung vom Vorliegen derjenigen tatsächlichen Umstände stützt, aus denen es eine Kindeswohlgefährdung ableitet. \n\n45\\. (2) Aus der Begründung des angegriffenen Beschlusses lassen sich zwei Umstände entnehmen, die eine Kindeswohlgefährdung für den Fall von Umgängen, selbst begleiteten Umgängen, begründen können. Einerseits stellt das Oberlandesgericht auf eine drohende oder bereits eingetretene Traumatisierung der Kinder bei \"Fortführung\" des Umgangs aufgrund der miterlebten Gewalterfahrungen und der Todesdrohungen gegenüber der Mutter ab (a). Andererseits kann sich die drohende Kindeswohlgefährdung nach den getroffenen Feststellungen aus der gegen den Willen der Kinder erfolgenden Durchführung von Umgang ergeben (b). \n\n46\\. (a) Zwar benennt das Oberlandesgericht mit der von ihm als mehr als wahrscheinlich bewerteten Traumatisierung der Kinder an sich eine konkrete, bei der Durchführung von Umgängen zu erwartende Gefahr. Mit der beschriebenen Angst der Kinder vor dem Beschwerdeführer und den gemachten Gewalterfahrungen mag die Art der Traumatisierung auch noch hinreichend konkret festgestellt sein. Der Begründung des Beschlusses ist aber nicht durchgängig zu entnehmen, auf welcher hinreichend zuverlässigen Erkenntnisgrundlage das Oberlandesgericht zu der Annahme eines derartigen drohenden oder eingetretenen Schadens gelangt ist. Es führt jedenfalls nichts Näheres dazu aus, worauf sich seine Überzeugung stützt, dass entweder eine in der Vergangenheit gegebenenfalls eingetretene Traumatisierung durch (begleitete) Umgangskontakte im Sinne eines zu befürchtenden Schadens vertieft oder verlängert, oder eine noch nicht eingetretene Traumatisierung nunmehr durch (begleitete) Umgänge herbeigeführt würde. \n\n47\\. Die Feststellung von stattgefundener Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber Mutter und Kindern sowie den dadurch ausgelösten Ängsten der Kinder genügt hier für die Annahme einer drohenden (Re-)Traumatisierung jedenfalls nicht ohne Weiteres. Zwar kann ein auf Familiensachen spezialisierter Senat eines Oberlandesgerichts Auswirkungen festgestellter tatsächlicher Umstände auf das Kindeswohl auch ohne sachverständige Hilfe auf eigene Sachkunde, untermauert etwa durch Bezugnahme auf Standardliteratur sowie die Einschätzungen der fachlich Beteiligten, stützen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Januar 2025 - 1 BvR 1454\u002F24 -, Rn. 19; siehe auch Dürbeck, NZFam 2025, 434 \u003C435 f.>). Vorliegend gründet das Oberlandesgericht seine Annahme einer drohenden (Re-)Traumatisierung jedoch weder ausdrücklich auf eigene Sachkunde noch auf die Einschätzung am Verfahren beteiligter Fachkräfte. Den Beschlussgründen lässt sich nicht entnehmen, dass die Mitarbeiterin des Jugendamts oder die Verfahrensbeiständin - beide Sozialpädagoginnen \\- in ihren Stellungnahmen eine drohende Traumatisierung angenommen hätten. Soweit die Verfahrensbeiständin ausweislich der Beschlussgründe davon ausgegangen ist, dass es aus Kindeswohlgründen erforderlich sei, den Wünschen der Kinder Genüge zu tun und das Verfahren zeitnah zu beenden, vermag dies die Annahme einer ansonsten bestehenden Gefährdung der Kinder in ihrer seelischen oder körperlichen Entwicklung in Gestalt einer bereits eingetretenen oder bei Umgängen eintretenden Traumatisierung nicht hinreichend zu begründen. Gleiches gilt für die Empfehlung des Jugendamts, derzeit keinen Umgang durchzuführen, weil dieser nicht förderlich für die Kinder wäre. Nach der Wiedergabe der Einschätzungen in den Beschlussgründen nehmen die Stellungnahmen auf den Umgänge ablehnenden Willen der Kinder Bezug, nicht aber auf eine Traumatisierung. \n\n48\\. Sollte das Oberlandesgericht das Vorliegen einer Traumatisierung und die Gefahr einer Retraumatisierung im Fall des Umgangs auch auf das \"jahrelange\" Gewalterleben der Kinder gestützt haben, lässt sich den Beschlussgründen jedenfalls in Bezug auf die Kinder die zeitliche Dimension nicht hinreichend nachvollziehbar entnehmen. Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen ist der Beschwerdeführer mit seiner Tochter bereits 2017 (möglicherweise im November) ohne die Mutter und den Sohn in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Diese sind nach den Feststellungen erst im November 2020 nachgezogen. Die Trennung der Eltern erfolgte bereits im Februar 2021\\. Den Beschlussgründen lässt sich nicht entnehmen, dass die Kinder bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers Gewaltanwendungen und Todesdrohungen gegen die Mutter noch in der Ukraine wahrgenommen haben. Für den im März 2015 geborenen Sohn, der ausweislich der Entscheidungsgründe ohnehin angegeben hat, praktisch keine Erinnerung an den Beschwerdeführer zu haben, dürfte altersbedingt die Fähigkeit, sich solcher eventuellen Wahrnehmungen noch erinnern zu können, auch nicht sehr wahrscheinlich sein. Die Beschlussgründe geben nicht zu erkennen, dass es während der Zeit der räumlichen Trennung der Elternteile (wohl) zwischen Ende 2017 und Ende 2020 zu Begegnungen gekommen ist, bei denen die Kinder Gewalt oder Todesdrohungen des Beschwerdeführers gegen die Mutter wahrgenommen haben können. Ausgehend vom Beschluss des Oberlandesgerichts dürfte als Zeitraum für die Wahrnehmung der Gewalt allein derjenige nach dem Nachzug der Mutter und des Sohnes zwischen November 2020 und der Trennung der Eltern im Februar 2021 in Frage kommen. Das steht allerdings in Widerspruch zu der Würdigung des Oberlandesgerichts, dass die Kinder durch die \"jahrelange Gewalterfahrung\" verängstigt seien. Worauf diese zeitliche Einschätzung beruht, lässt sich den Beschlussgründen nicht hinreichend deutlich entnehmen. Für den Sohn erscheint eine jahrelange Gewalterfahrung angesichts des Alters und der Dauer der mehrjährigen räumlichen Trennung vom Beschwerdeführer auch nicht naheliegend. Für die Tochter mögen eigene Gewalterfahrungen in der Zeit des alleinigen Aufenthalts mit dem Beschwerdeführer in Deutschland die Wertung \"jahrelang\" stützen. Allerdings ist dies kaum mit den weiteren Ausführungen im Beschluss zu vereinbaren, wonach der Beschwerdeführer dann mit Gegenständen nach seiner Tochter geworfen habe, wenn sie sich zwischen diesen und ihre Mutter gestellt habe. \n\n49\\. Ob und welche Auswirkungen sich bei der Prüfung eines Umgangsausschlusses und dessen Begründung in fachgerichtlichen Entscheidungen aus dem in der Fachgerichtsbarkeit (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. April 2025 - 2 UF 6\u002F24 -, Rn. 75, 77 f., 103; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. Mai 2024 - 11 UF 329\u002F24 -, Rn. 38 f., jeweils m.w.N.) gelegentlich herangezogenen Art. 31 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (\"Istanbul-Konvention\") und der sich darauf beziehenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, I.M. et autres c. Italie, 10.11.2022, 25426\u002F20, §§ 137, 138) ergeben können, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Ausweislich der insoweit maßgeblichen Beschlussgründe hat das Oberlandesgericht hierauf gerade nicht abgehoben. \n\n50\\. (b) Soweit sich die Beschlussgründe dahin verstehen lassen, dass das Oberlandesgericht eine Gefährdung des Wohls der beiden betroffenen Kinder (auch) für den Fall eines gegen ihren Willen durchgesetzten Umgangs annimmt, ist das im rechtlichen Ausgangspunkt ebenfalls nicht zu beanstanden. Allerdings weckt auch insoweit die Begründung des angegriffenen Beschlusses Zweifel, ob den hier wegen der Eingriffsintensität strengeren Anforderungen in jeder Hinsicht genügt ist. \n\n51\\. (aa) Wie das Oberlandesgericht an sich zutreffend angenommen hat, kann auch ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wille des Kindes beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (Rn. 37). Allerdings ist der Begründung des angegriffenen Beschlusses kaum hinreichend zu entnehmen, ob dem Oberlandesgericht bewusst gewesen ist, dass es bei einem den Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil ablehnenden Kind Aufgabe der Gerichte ist, die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und sie in ihre Entscheidung einzubeziehen (vgl. BVerfGE 64, 180 \u003C191>). Es bleibt zwar insoweit ebenfalls grundsätzlich den Fachgerichten überlassen, wie sie den Willen des Kindes und die insoweit relevanten Umstände ermitteln. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt aber, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 \u003C92 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2015 - 1 BvR 3326\u002F14 -, Rn. 18). \n\n52\\. (bb) Die Beschwerdeentscheidung lässt nicht immer eindeutig erkennen, dass das Oberlandesgericht einen in dem vorgenannten Sinne beachtlichen Willen beider Kinder aufgrund einer Verfahrensgestaltung ermittelt hat, die geeignet und angemessen war, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für die entsprechende Feststellung zu bilden (vgl. zu diesem Erfordernis nur BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2023 - 1 BvR 1889\u002F23 -, Rn. 22). Jedenfalls bei einem - wie hier (Rn. 42) - strengeren verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab ist das Fachgericht auch gehalten, die zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu dokumentieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160\u002F14 -, Rn. 49 m.w.N.). An der Wahrung dieses Erfordernisses bestehen in Bezug auf beide Kinder Zweifel. \n\n53\\. Für den Sohn lässt sich bereits nicht hinreichend erkennen, auf welcher Grundlage das Oberlandesgericht bei dem zum Entscheidungszeitpunkt achtjährigen Sohn von einem beachtlichen, auf fehlenden Kontakt zum Beschwerdeführer gerichteten Willen des Kindes ausgeht. Auf seine Persönlichkeitsentwicklung und damit auf die Bedeutung einer möglichen Missachtung seines Willens für diese Entwicklung geht der Beschluss mit Ausnahme des Hinweises auf den Besuch der ersten Grundschulklasse nicht näher ein. Soweit das Oberlandesgericht, wenn auch im Zusammenhang von Ausführungen zur Dauer des Umgangsausschlusses, als Grund für den Willen des Kindes darauf abstellt, der Sohn sei \"über viele Jahre\" dem gewalttätigen und herabsetzenden Verhalten des Vaters ausgesetzt gewesen, findet zumindest die Zeitdimension aus den bereits genannten Gründen keine nachvollziehbare Grundlage im Beschluss (vgl. Rn. 48). Auch darüber hinaus sind tragfähige Ausführungen zu den Gründen für den festgestellten Willen des Kindes in der angegriffenen Entscheidung nur wenig konkret dargelegt. Der Sohn hat angegeben, sich nicht mehr daran erinnern zu können, wann er den Vater zuletzt gesehen habe. Das lässt sich gut mit den sonstigen Feststellungen vereinbaren. Der Beschwerdeführer hat die Ukraine und damit den Sohn 2017 verlassen. Nach der Übersiedlung des Sohnes nach Deutschland hat es ein lediglich rund dreimonatiges Zusammenleben vor der Trennung der Eltern gegeben. Ausreichende und auf tragfähiger Grundlage beruhende Feststellungen zu den Gründen für den Willen des Sohnes und die Beachtlichkeit dieses Willens sind damit nicht dokumentiert. \n\n54\\. Soweit das Oberlandesgericht Gründe für den Kontakt zum Beschwerdeführer ablehnenden Willen beider Kinder auch in von dem Beschwerdeführer verfassten Briefen, insbesondere an seine Tochter, zu sehen scheint, lassen die Entscheidungsgründe für die entsprechende Würdigung wiederum kaum tragfähige Grundlage erkennen. Aus der - nicht einmal ausdrücklichen \\- Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Beschluss lässt sich allenfalls der in Rn. 8 auszugsweise wiedergegebene Brief an die Tochter fruchtbar machen. Die dortige Äußerung in Bezug auf die Mutter konnte ohne Weiteres als despektierlich gewertet werden. Die Wertung des Oberlandesgerichts, der Beschwerdeführer lasse in den Briefen \"seinen Hass auf die Kindesmutter freien Lauf\" findet in dem Wortlaut des genannten Briefes aber keine tragfähige Grundlage. \n\n55\\. cc) Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG aber jedenfalls deshalb, weil dessen Begründung die Verhältnismäßigkeit des angeordneten Ausschlusses des Umgangs nicht tragfähig belegt. Dies gilt sowohl für den Verneinung begleiteter Umgänge als milderes Mittel (1) als auch und erst recht für die Angemessenheit des unbefristeten Umgangsausschlusses (2). \n\n56\\. (1) Soweit das Oberlandesgericht begleitete Umgangskontakte aufgrund der \"Uneinsichtigkeit\" des Beschwerdeführers als nicht geeignetes Mittel bewertet, weil er seinem Hass auf die Kindesmutter \"immer wieder\" freien Lauf lasse, was die Kinder so stark beeindrucke, dass sie den Beschwerdeführer vollständig ablehnten, fehlt es aus dem bereits dargestellten Grund an einer tragfähigen Grundlage für diese Wertung (Rn. 54). Überdies bleibt wiederum unklar, welcher konkrete Schaden durch den Umgangsausschluss verhindert werden soll beziehungsweise inwieweit die Annahme einer aus dem prognostizierten Verhalten des Beschwerdeführers folgenden (Re-)Traumatisierung auf einer hinreichenden Erkenntnisgrundlage beruht. Die Würdigung des Oberlandesgerichts, eine Umgangsbegleitung scheide aus, \"da die Kinder die Gegenwart des Vaters als enorme Belastung empfinden\" und die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer sich den Kindern \"nicht mit dem nötigen Einfühlungsvermögen\" nähern könne, vermag die Ungeeignetheit von begleiteten Umgängen als milderes Mittel nicht hinreichend zu begründen. Angesichts des Eingriffsgewichts eines unbefristeten Umgangsausschlusses konnte ohne nähere Begründung nicht aus dem Scheitern eines Beratungsangebots zugunsten des Beschwerdeführers im Mai 2022 auf die fehlende Eignung begleiteter Umgänge als gleich wirksames Mittel zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung geschlossen werden. \n\n57\\. (2) Überdies ist vor allem die Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) eines unbefristeten Umgangsausschlusses nicht hinreichend begründet. \n\n58\\. Das Abstellen auf \"die jahrelangen Gewalterfahrungen\" der Kinder und die daraus folgende Verängstigung der Kinder vermag die Bedeutung des mit dem Umgangsausschluss verfolgten Zwecks schon deshalb nicht zu stützen, weil die Feststellung von jahrelangen Gewalterfahrungen nicht hinreichend tragfähig begründet worden ist (vgl. Rn. 48, 53). Die Angemessenheit des angeordneten Umgangsausschlusses konnte das Oberlandesgericht auch nicht dadurch hinreichend und tragfähig begründen, dass es zum einen - wenn auch ohne dies auszuweisen \\- Passagen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2016 (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2016 - 1 BvR 1547\u002F16 -) wiedergegeben und zum anderen auf die Besonderheiten des von ihm zu entscheidenden Falles verwiesen hat. Weder zeigen die Beschlussgründe auf, worin die \"Besonderheiten des vorliegenden Falles\" liegen sollen, noch vermag die Bezugnahme auf den genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts die Angemessenheit des Umgangsausschlusses zu stützen. Das dortige Ausgangsverfahren hatte einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt zum Gegenstand. Dort war ein bei Erlass der Entscheidung zwölfjähriges Mädchen gleichsam seit seiner Geburt einer Vielzahl von Umgangsverfahren ausgesetzt gewesen, in denen bereits durch Gutachten eine Kindeswohlgefährdung für den Fall erzwungener Umgänge festgestellt worden war. Angesichts der verfestigten und auch durch die Anordnung einer Umgangspflegschaft in einem Vorverfahren nicht aufgebrochenen Umgangsverweigerung wurde im dortigen Fall ein unbefristeter Umgangsausschluss ausnahmsweise als verhältnismäßig erachtet, weil fortgesetzte Gerichtsverfahren die Ablehnungshaltung des Mädchens sogar eher befördert hätten. Entsprechende Gegebenheiten hat das Oberlandesgericht nicht erkennbar festgestellt. Soweit dies der angegriffenen Entscheidung zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem vorliegenden Verfahren um das erste Umgangsverfahren, dem die Kinder ausgesetzt sind, wobei eine Begutachtung bislang nicht stattgefunden hat. \n\n59\\. 4\\. Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 86, 90 \u003C122>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Januar 2022 - 2 BvR 2462\u002F18 -, Rn. 62). \n\n60\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Stattgebender Kammerbeschluss: Faktisch unbefristeter Umgangsausschluss verletzt Elternrecht (Art 6 Abs 2 S 1 GG) des betroffenen Vaters - unzureichende fachgerichtliche Darlegungen zur Verhältnismäßigkeit","2026-07-08T23:00:32.339Z","2026-07-10T22:11:35.267Z",{"id":136,"ecli":137,"slug":138,"caseNumber":139,"courtId":5,"decisionDate":140,"fullText":141,"summary":142,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":140,"parsedAt":133,"updatedAt":143},"6130","ECLI:DE:NEURIS:KVRE462742501","ecli-de-neuris-kvre462742501","1 BvR 422\u002F24","2025-06-09T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein (erneutes) Vaterschaftsfeststellungsverfahren - ua unzureichende Darlegung einer Verletzung der Rechtsschutzgleichheit durch Vorverlagerung von Rechtsfragen ins Verfahrenskostenhilfeverfahren (hier: Bestandskraft von im Beitrittsgebiet ergangenen Statusurteilen gem Art 234 § 7 Abs 1 S 1 EGBGB \u003CRIS: BGBEG>; Vereinbarkeit solcher Entscheidungen mit dem bundesdeutschen ordre public) \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Vaterschaftsfeststellungsverfahren. \n\nI.\n\n2\\. 1\\. Der im Mai 1971 geborene Beschwerdeführer hat in dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden familiengerichtlichen Ausgangsverfahren - wie bereits in vorausgegangenen Verfahren - beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren zu gewähren, in dem festgestellt werden soll, dass ein von ihm namentlich benannter Mann (im Folgenden: vormals Beteiligter) sein leiblicher Vater ist. Dazu hat er vor allem vorgetragen, dass es zwischen seiner Mutter und dem vormals Beteiligten im August 1970 in Ost-Berlin zu einem einmaligen geschlechtlichen Verkehr gekommen sei, durch den seine Mutter mit ihm schwanger geworden sei. \n\n3\\. 2\\. Dem jetzigen Ausgangsverfahren vorausgehend hatten sowohl die Mutter des Beschwerdeführers als auch er selbst Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft des vormals Beteiligten geführt beziehungsweise Anträge auf Verfahrenskostenhilfe für entsprechende Verfahren gestellt. \n\n4\\. a) So hatte die Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 1975 durch Klage zum Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte die Feststellung begehrt, dass der vormals Beteiligte der Vater des Beschwerdeführers ist. Der vormals Beteiligte hatte eingewandt, sich zum Zeitpunkt des behaupteten Geschlechtsverkehrs nicht in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) aufgehalten zu haben. Das Stadtbezirksgericht hatte die Mutter des Beschwerdeführers sowie den vormals Beteiligten als Partei vernommen, Einsicht in dessen Reisepass genommen und Auskünfte des Präsidiums der Volkspolizei sowie eines Auftraggebers des vormals Beteiligten eingeholt. Mit Urteil vom 18. September 1975 war die Feststellungsklage abgewiesen worden. Die von der Mutter des Beschwerdeführers hiergegen eingelegte Berufung zum Stadtgericht von Groß-Berlin hatte sie im Wesentlichen darauf gestützt, dass das erstinstanzliche Gericht kein Blutgruppengutachten eingeholt hatte. Nachdem das Stadtgericht von Groß-Berlin die Mutter des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung ergänzend angehört hatte, hatte es das Rechtsmittel durch Urteil vom 2. Februar 1976 - ohne Einholung eines Blutgruppengutachtens - zurückgewiesen. \n\n5\\. b) Der Beschwerdeführer selbst hatte im Dezember 2012 zunächst Verfahrenskostenhilfe für ein Wiederaufnahmeverfahren gegen das Berufungsurteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin sowie im Januar 2013 für ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren beantragt. Damit ist er jeweils erfolglos geblieben. Der letztgenannte Antrag wurde insbesondere mit Hinweis auf die Rechtskraft der zuvor durch die Gerichte der DDR getroffenen Urteile abgelehnt. \n\n6\\. 3\\. Der Beschwerdeführer ist weiterhin davon überzeugt, dass der vormals Beteiligte sein leiblicher Vater ist. Im Juni 2023 hat er daher beim Familiengericht - erneut \\- Verfahrenskostenhilfe für ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren beantragt. Das Familiengericht hat den Antrag mit angegriffenem Beschluss vom 24. August 2024 zurückgewiesen und der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 26. September 2024 nicht abgeholfen. \n\n7\\. Mit angegriffenem Beschluss vom 12. Januar 2024 hat das Kammergericht die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es sich maßgeblich auf Art. 234 § 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB gestützt. Danach bleiben Entscheidungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangen sind und die feststellen, dass der Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist, wer der Vater des Kindes ist oder dass eine Anerkennung der Vaterschaft unwirksam ist, \"unberührt\". Die Vorschrift erfasse alle positiven und negativen gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungen, über den Wortlaut hinaus mithin auch die Abweisung eines Antrags auf Vaterschaftsfeststellung. Auf die Person des die Statusentscheidung Veranlassenden komme es dabei ebenfalls nicht an. Art. 234 § 7 EGBGB beziehe sich nur auf das durch die Entscheidung herbeigeführte Ergebnis und gelte auch gegenüber einer an diesem Verfahren nicht beteiligten Person. Dem Urteil des Stadtgerichts sei die Anerkennung auch nicht aufgrund der unterbliebenen Einholung eines Blutgruppengutachtens zu versagen. Das Stadtbezirksgericht habe die Mutter und den mutmaßlichen Vater angehört. Beteiligtenangaben hätten auch in bundesdeutschen Abstammungsverfahren Relevanz. Das Stadtbezirksgericht habe zudem weitere Ermittlungen angestellt und nach Eingang der Auskünfte die Sache mit den Beteiligten erneut erörtert, bevor es den Verfahrensstoff in der Sachentscheidung bewertet habe. Bei einer Gesamtbetrachtung liege in der unterbliebenen Einholung eines Abstammungsgutachtens kein Verstoß gegen den ordre public. \n\n8\\. 4\\. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie - der Sache nach - seines Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit. Die Urteile der Gerichte der ehemaligen DDR hätten seinem Begehren nicht entgegengehalten werden dürfen, weil er an den damaligen Verfahren nicht beteiligt gewesen sei. Diese Verfahren entsprächen zudem rechtsstaatlichen Anforderungen nicht. Es habe damals keine hinreichende Aufklärung stattgefunden; ein medizinisches Gutachten sei nicht eingeholt worden. Das Kammergericht habe den summarischen Charakter des Verfahrenskostenhilfeverfahrens verkannt, indem es komplexe, ungeklärte Rechtsfragen bereits in diesem Verfahrensstadium entschieden habe. \n\nII.\n\n9\\. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Sie ist unzulässig und deshalb ohne Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 \u003C25 f.>). \n\n10\\. 1\\. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Beschlüsse des Familiengerichts wendet, hat er das dafür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht dargelegt. Weder wird aufgezeigt, aufgrund welcher Umstände Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte durch den Nichtabhilfebeschluss eigenständig beeinträchtigt sein könnten, noch wird ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 24. August 2023 aufgezeigt. Das Oberlandesgericht hat auf die sofortige Beschwerde den Verfahrensgegenstand vollumfänglich geprüft und in seinem Beschluss vom 12. Januar 2024 darüber eine eigene Sachentscheidung getroffen. \n\n11\\. 2\\. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht hinreichend aufzeigt. \n\n12\\. a) Soweit der Beschwerdeführer rügt, in seinem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung (vgl. BVerfGE 79, 256 \u003C269>) verletzt zu sein, legt er nicht dar, dass die angegriffene Entscheidung überhaupt an dieser materiellen Gewährleistung zu messen ist. Der Beschluss des Kammergerichts vom 12. Januar 2024 versagt Verfahrenskostenhilfe, verwehrt dem Beschwerdeführer aber das von ihm begehrte Vaterschaftsfeststellungsverfahren aus Rechtsgründen nicht. Insofern hätte es näherer Darlegungen bedurft, warum die angegriffene Entscheidung anhand materieller Grundrechtsgewährleistungen zu überprüfen ist (vgl. BVerfGE 81, 347 \u003C355>). \n\n13\\. b) Die Möglichkeit einer Verletzung des grundrechtlich durch Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG garantierten Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit lässt die Verfassungsbeschwerde nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise erkennen. \n\n14\\. aa) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 \u003C232 Rn. 9>; 157, 300 \u003C310 Rn. 25>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Verfassungsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 140, 229 \u003C232 Rn. 9>; 158, 210 \u003C230 f. Rn. 51>; 163, 165 \u003C210 Rn. 75>; stRspr). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 140, 229 \u003C232 Rn. 9>; 149, 346 \u003C359 Rn. 24>; 158, 210 \u003C230 f. Rn. 51>; stRspr). \n\n15\\. bb) Davon ausgehend lässt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht erkennen, dass das Kammergericht mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für die Vaterschaftsfeststellung den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit verletzt haben könnte. \n\n16\\. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG bei Anwendung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Insofern ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG auch einer Besserstellung derjenigen, die ihre Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten müssen und daher von vornherein kein Kostenrisiko tragen, gegenüber Bemittelten, die ihr Kostenrisiko wägen müssen, entgegensteht (vgl. BVerfGK 16, 406 \u003C408>; 19, 384 \u003C386>). Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es danach, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 \u003C357>; stRspr). Die Auslegung und Anwendung des maßgeblichen Fachrechts obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht kann daher nur eingreifen, wenn die Entscheidungen der Fachgerichte Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 \u003C357 f.>). Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der \"hinreichenden Erfolgsaussicht\" erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, der den Zugang zum Recht unverhältnismäßig erschwert, indem sie die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannen. Dies ist der Fall, wenn sie schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen im Prozesskostenhilfeverfahren entscheiden, denn diese müssen auch von Unbemittelten der Klärung in einem Verfahren, in dem sie anwaltlich vertreten sind, zugeführt werden können (vgl. BVerfGE 81, 347 \u003C357 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2024 - 1 BvR 2006\u002F24 -, Rn. 10 f.). \n\n17\\. (2) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde zeigt nicht in der gebotenen Weise auf, dass das Kammergericht die maßgeblichen Vorschriften - hier § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO - über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe in einer den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzenden Weise ausgelegt und angewendet haben könnte. Sie überträgt den dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstab nicht hinreichend auf den konkreten Rechtsfall. Die Verfassungsbeschwerde zeigt insbesondere nicht unter Befassung mit dem einschlägigen Fachrecht sowie der angegriffenen Entscheidung substantiiert auf, dass das Kammergericht eine schwierige, ungeklärte Rechtsfrage bereits im Verfahrenskostenhilfeverfahren entschieden hätte. \n\n18\\. Für die im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) notwendige Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer das ihm nach § 1600d Abs. 1 BGB, § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 1 Nr. 1 FamFG grundsätzlich eröffnete Vaterschaftsfeststellungsverfahren aufgrund der Rechtskraft der Statusurteile der Gerichte der ehemaligen DDR verwehrt ist, kam es maßgeblich auf Art. 234 § 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB und in diesem Zusammenhang erkennbar auf drei Rechtsfragen an: Erstens war die Frage zu beantworten, ob die genannte Vorschrift auch Entscheidungen erfasst, die einen Statusantrag zurückweisen. Zweitens bedurfte der Klärung, ob die durch die Norm angeordnete Fortgeltungswirkung auch für Beteiligte gilt, die - wie der Beschwerdeführer \\- an dem früheren Verfahren nicht beteiligt waren. Drittens war die Frage aufgeworfen, ob die Entscheidungen der Gerichte der DDR aufgrund der unterbliebenen Einholung eines Abstammungsgutachtens mit dem inländischen ordre public unvereinbar und damit nicht zu beachten waren. \n\n19\\. (a) Die erste Frage hat das Kammergericht bejaht und sich hierfür auf obergerichtliche Rechtsprechung (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 10. November 1994 - 9 U 10\u002F94 -, FamRZ 1995, S. 503 f.) sowie auf Belegstellen aus der Literatur (insbesondere Rauscher, in: Staudinger, BGB, Art. 233 - 248 EGBGB, Neubearbeitung 2016, Art. 234 § 7 EGBGB Rn. 12 f.; Seidel, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 11, 4. Aufl. 2006, Art. 234 § 7 EGBGB Rn. 8) gestützt. Sämtliche vom Kammergericht herangezogenen Quellen bejahen eine Anwendung von Art. 234 § 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auch auf ein Abstammungsbegehren in der Sache zurückweisende Entscheidungen. Diese über den Wortlaut hinausreichende Auslegung wird insbesondere mit der historisch-zweckorientierten Erwägung begründet, es sei ein Kernanliegen des zugrundeliegenden Einigungsvertrages gewesen, früheren gerichtlichen Entscheidungen einen umfassenden Bestandsschutz beizumessen (vgl. Seidel, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 11, 4. Aufl. 2006, Art. 234 § 7 EGBGB Rn. 8). Mit diesem fachrechtlichen Meinungsstand sowie den diesen aufgreifenden Erwägungen in der angegriffenen Entscheidung befasst sich die Verfassungsbeschwerde nicht. Sie zeigt insbesondere nicht auf, warum trotz dieses Meinungsstandes von einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage hätte ausgegangen werden müssen. \n\n20\\. (b) Entsprechend verhält es sich für die Auslegung des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 234 § 7 Satz 1 EGBGB. Nach dieser Vorschrift bleiben die von ihr erfassten Entscheidungen \"unberührt\", womit sie nach fachrechtlichem Verständnis volle Rechtskraftwirkung nach neuem Recht erlangen (vgl. Seidel, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 11, 4\\. Aufl. 2006, Art. 234 § 7 EGBGB Rn. 12). Fachrechtlich folgt aus § 640h ZPO a.F. sowie aus § 184 Abs. 2 FamFG, dass die von Art. 234 § 7 Satz 1 EGBGB erfassten früheren Entscheidungen von Gerichten der DDR auch Wirkung für Personen entfalten, die an dem zugrundeliegenden Verfahren nicht beteiligt waren. Unter Berufung auf entsprechende Äußerungen in der Wissenschaft (Rauscher, in: Staudinger, BGB, Art. 233 - 248 EGBGB, Neubearbeitung 2016, Art. 234 § 7 EGBGB Rn. 14) hat das Kammergericht im angegriffenen Beschluss dementsprechend ausgeführt, dass es für Art. 234 § 7 EGBGB nicht auf die Person des die Statusentscheidung Veranlassenden ankomme und damit auch gegenüber am früheren Verfahren nicht Beteiligten wirke. Auch zu dieser Rechtsfrage zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht in Auseinandersetzung mit dem Fachrecht und der angegriffenen Entscheidung auf, dass ihre Beantwortung ungeachtet dessen \"schwierig\" sein könnte. \n\n21\\. (c) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt schließlich auch nicht in der durch § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG gebotenen Weise erkennen, dass das Kammergericht im Zusammenhang mit der Bedeutung des inländischen ordre public eine - noch - schwierige oder ungeklärte Rechtsfrage entschieden hätte. \n\n22\\. (aa) Zwar mag es sich bei der Frage der Vereinbarkeit statusrechtlicher Entscheidungen der Gerichte der ehemaligen DDR mit dem bundesdeutschen ordre public (zur entsprechenden Überprüfung der Urteile anhand § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG bzw. § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1997 - XII ZR 207\u002F95 -, Rn. 13 ff. m.w.N.; OLG Naumburg, Beschluss vom 9. Oktober 2000 - 14 WF 101\u002F00 -, Rn. 27 ff.; siehe auch Rauscher, in: Staudinger, BGB, Art. 233 - 248 EGBGB, Neubearbeitung 2016, Art. 234 § 7 EGBGB Rn. 17; eine solche Überprüfung dagegen ablehnend Andrae, NJ 2002, S. 15 \u003C16>) ursprünglich um eine schwierige Rechtsfrage gehandelt haben. Eine Rechtsfrage ist aber nicht mehr im Sinne der verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Rechtsschutzgleichheit als \"schwierig\" zu bewerten, wenn bereits vorliegende Rechtsprechung Auslegungshilfen zu ihrer Beantwortung gewährt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 \\- 1 BvR 1263\u002F11 -, Rn. 13). Damit, ob dies bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Entscheidungen der Gerichte der DDR mit dem ordre public der Fall gewesen sein könnte, befasst sich die Verfassungsbeschwerde nicht, obwohl Anlass zu näheren Darlegungen bestanden hätte. \n\n23\\. (bb) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, alleine der Umstand, dass eine ausländische Entscheidung die - positiv festgestellte - Vaterschaft ohne Einholung eines Gutachtens ausschließlich auf die Aussage der Kindesmutter stützt, führe noch nicht zu einem Verstoß gegen den ordre public (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1986 \\- IVb ZR 28\u002F85 -, Rn. 30; BGHZ 182, 188 \u003C198 Rn. 30>; siehe dazu auch Brandenburgisches OLG, Urteil vom 10. November 1994 - 9 U 10\u002F94 -, FamRZ 1995, S. 503 f.; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2024, S. 1198 Fn. 642). Die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe BGH, Urteil vom 9. April 1986 - IVb ZR 28\u002F85 -, Rn. 30; Urteil vom 22. Januar 1997 - XII ZR 207\u002F95 -, Rn. 27 ff.; BGHZ 182, 188 \u003C198 - 201 Rn. 30 ff.>) lässt erkennen, dass es für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer (positiven) Statusentscheidung mit dem ordre public in den einschlägigen Konstellationen auf eine Gesamtbetrachtung ankommt. Ein Gesichtspunkt allein vermag mithin nicht den Ausschlag zu geben. Vielmehr sind nach dieser Rechtsprechung verschiedene, sich wechselseitig beeinflussende Kriterien - etwa die unterbliebene medizinische Begutachtung; die Möglichkeit des Gerichts, eine solche durchzuführen; die Verfahrensmitwirkung beziehungsweise Verfahrensverweigerung des Putativvaters; das Vorhandensein und der Wert weiterer für die Vaterschaft sprechender Beweismittel; die Durchführung sonstiger Ermittlungen durch das Gericht - zu würdigen (vgl. BGHZ 182, 188 \u003C198 - 201 Rn. 30 ff.>). \n\n24\\. (cc) Die Verfassungsbeschwerde geht auf diese Rechtsprechung nicht ein und befasst sich in der Folge auch nicht mit der Frage, ob die in ihr zugrundegelegten Kriterien eines möglichen Verstoßes gegen den ordre public auch für die vom Kammergericht zu beurteilende Fallgestaltung Bedeutung erlangen. Selbst auf die nicht ausgeschlossene Erwägung, vorliegend sei eine den Vaterschaftsfeststellungsantrag zurückweisende Entscheidung zu beurteilen, wogegen den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs positive Vaterschaftsfeststellungen zugrunde lagen, hebt die Verfassungsbeschwerde nicht ab. Sie setzt sich in der Folge auch nicht mit naheliegenden Gesichtspunkten (Statuscharakter, \u003CAus->Wirkungen der Entscheidungen) auseinander, die für eine Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die vorliegende Konstellation sprechen könnten. Dass trotz dieser Rechtsprechung schwierigkeitsbegründende Umstände im Zusammenhang mit der Frage des ordre public bestehen, lässt die Verfassungsbeschwerde auch im Übrigen nicht erkennen. \n\n25\\. 3\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n26\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein (erneutes) Vaterschaftsfeststellungsverfahren - ua unzureichende Darlegung einer Verletzung der Rechtsschutzgleichheit durch Vorverlagerung von Rechtsfragen ins Verfahrenskostenhilfeverfahren (hier: Bestandskraft von im Beitrittsgebiet ergangenen Statusurteilen gem Art 234 § 7 Abs 1 S 1 EGBGB \u003CRIS: BGBEG>; Vereinbarkeit solcher Entscheidungen mit dem bundesdeutschen ordre public)","2026-07-10T22:11:35.506Z",{"id":145,"ecli":146,"slug":147,"caseNumber":148,"courtId":5,"decisionDate":149,"fullText":150,"summary":151,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":149,"parsedAt":152,"updatedAt":153},"6226","ECLI:DE:NEURIS:KVRE462332501","ecli-de-neuris-kvre462332501","1 BvR 2017\u002F21","2025-06-03T00:00:00.000Z","#  Verlängerung der Fortgeltungsanordnung aus dem Urteil vom 09.04.2024 (BVerfGE 169, 1 \"Vaterschaftsanfechtung\") bzgl § 1600 Abs 2, Abs 3 S 1 BGB bis 31.03.2026 \n\n## Tenor\n\n§ 1600 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 2780) gilt über den 30. Juni 2025 hinaus bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. März 2026, fort. Bis zu einer Neuregelung sind durch Anträge von Anfechtungsberechtigten nach § 1600 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeleitete Verfahren auf deren Antrag hin weiterhin auszusetzen.\n\n## Gründe\n\n# I.\n\n1\\. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 9. April 2024 § 1600 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BGB für mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar erklärt. Zudem hat es angeordnet, dass die vorgenannten Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2025, fortgelten sowie dass bis zu einer Neuregelung durch Anträge von Anfechtungsberechtigten nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB eingeleitete Verfahren auf deren Antrag hin auszusetzen sind (vgl. BVerfGE 169, 1 \u003C2>). Die Fortgeltung hat es damit begründet, dass ohne eine solche anfechtungsberechtigten leiblichen Vätern die Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft eines anderen Mannes selbst dann versperrt wäre, wenn diese auf der Grundlage der für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Regelungen mit ihrem Anfechtungsantrag Erfolg haben könnte. Diese Konsequenz stünde dem durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG leiblichen Vätern garantierten Anspruch auf ein effektives Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterschaft entgegen (vgl. BVerfGE 169, 1 \u003C65 Rn. 114>). Zudem müsse den nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB Anfechtungsberechtigten die Möglichkeit gegeben werden, bereits nach Maßgabe der für unvereinbar erklärten Vorschriften eingeleitete Anfechtungsverfahren aussetzen zu lassen, um zu vermeiden, dass sie wegen der mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbaren Regelung in § 1600 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit ihrer Anfechtung erfolglos blieben (vgl. BVerfGE 169, 1 \u003C65 Rn. 115>). \n\nII.\n\n2\\. Angesichts der am 30. Juni 2025 auslaufenden Fortgeltungsanordnung hat der Vorsitzende des Senats mit gleichlautenden Schreiben vom 9. April 2025 an die Präsidentinnen des Bundestages und des Bundesrates sowie an den Bundeskanzler um Auskunft gebeten, ob eine Neuregelung durch den Gesetzgeber innerhalb der genannten Frist zu erwarten sei. Der Bundeskanzler hat darauf hingewiesen, dass in der 20. Wahlperiode des Deutschen Bundestages das zuständige Bundesministerium den Entwurf eines Änderungsgesetzes erstellt habe, ein solches Gesetz aber wegen des vorzeitigen Endes der Wahlperiode nicht habe verabschiedet werden können. Zugleich hat er angeregt, die im genannten Urteil ausgesprochene Fortgeltungsanordnung bis zum 31. März 2026 zu verlängern. Dem Bundestag und dem Bundesrat sowie den Beteiligten des der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens ist Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen. Die Beteiligten des Ausgangsverfahren haben mit Schreiben jeweils vom 28. Mai 2025 erklärt, dass einer Verlängerung der Fortgeltungsanordnung nicht entgegengetreten werde beziehungsweise dass gegen eine solche keine Bedenken erhoben würden. Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen. \n\nIII.\n\n3\\. Die für mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar erklärten Regelungen in § 1600 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BGB gelten auch über den 30. Juni 2025 hinaus bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens jedoch bis zum 31. März 2026, fort. Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 genannten Gründe für eine Anordnung der Fortgeltung (Rn. 1) bestehen weiterhin in gleicher Weise. Insbesondere verwehrte ansonsten die Unanwendbarkeit der genannten Regelungen anfechtungsberechtigten leiblichen Vätern weiterhin eine erfolgreiche Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft eines anderen Mannes selbst dann, wenn eine sozial-familiäre Beziehung des betroffenen Kindes zu dem rechtlichen Vater im maßgeblichen Zeitpunkt nicht besteht. Der Grund für den Aussetzungsanspruch nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB anfechtungsberechtigter leiblicher Väter besteht ebenfalls fort.","Verlängerung der Fortgeltungsanordnung aus dem Urteil vom 09.04.2024 (BVerfGE 169, 1 \"Vaterschaftsanfechtung\") bzgl § 1600 Abs 2, Abs 3 S 1 BGB bis 31.03.2026","2026-07-08T23:01:36.077Z","2026-07-10T22:11:46.010Z",{"id":155,"ecli":156,"slug":157,"caseNumber":158,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":159,"summary":160,"language":7,"source":63,"sourceUrl":64,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":161,"updatedAt":162},"6879","ECLI:DE:NEURIS:KVRE462162501","ecli-de-neuris-kvre462162501","1 BvR 842\u002F24","#  Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkung einer Volljährigenadoption bei verheirateten Annehmenden auf eine gemeinschaftliche Annahme als Kind gem § 1741 Abs 2 S 2 BGB - zu den verfassungsrechtlichen Maßgaben des Familiengrundrechts an die Ausgestaltung von Adoptionsmöglichkeiten - Verletzung rügefähiger Rechte nicht substantiiert dargelegt \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung einer Volljährigenadoption durch einen verheirateten Annehmenden allein. A. \n\nI.\n\n2\\. Der Beschwerdeführer zu 1) war von 1995 bis 2010 mit der Mutter des 1991 geborenen Beschwerdeführers zu 2) verheiratet. Die Eheleute führten einen Ehenamen. Der Beschwerdeführer zu 2) erhielt im Wege der Einbenennung (§ 1618 BGB) diesen Ehenamen als Nachnamen. Zwischen den Beschwerdeführern bestand eine soziale Vater-Kind-Beziehung, die auch über die Trennung des Beschwerdeführers zu 1) von der Mutter des Beschwerdeführers zu 2) im Jahr 2007 und der späteren Scheidung der Ehe hinweg aufrechterhalten blieb. Im Jahr 2019 heiratete der Beschwerdeführer zu 1) erneut. \n\nII.\n\n3\\. 1\\. Mit notarieller Urkunde vom September 2021 haben der Beschwerdeführer zu 1) als Annehmender und der Beschwerdeführer zu 2) als Anzunehmender beim Amtsgericht den Ausspruch der Annahme als Kind beantragt. Die Wirkungen der Annahme sollten sich nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten (sog. starke Volljährigenadoption, § 1772 BGB). Nach den Vorstellungen der Beschwerdeführer soll damit das in der Familie allseits geteilte Empfinden zum Ausdruck gebracht werden, dass der Beschwerdeführer zu 2) das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers zu 1) und seiner geschiedenen Ehefrau, der Mutter des Beschwerdeführers zu 2), ist. Zudem sollte der Beschwerdeführer zu 2) nicht nur Halbbruder, sondern Bruder des aus der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer zu 1) und der Mutter des Beschwerdeführers zu 2) hervorgegangenen Sohns sein. Sowohl die Mutter des Beschwerdeführers zu 2), dessen rechtlicher Vater, zu dem er keinen Kontakt hat, als auch die jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers zu 1) haben der beantragten Adoption zugestimmt. \n\n4\\. 2\\. Mit angegriffenem Beschluss vom 26. Mai 2023 hat das Amtsgericht nach Anhörung der Beteiligten die Anträge der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Die Annahme als Kind, deren Voraussetzungen im Übrigen vorlägen, scheitere an dem über § 1767 Abs. 2 BGB auch auf die Volljährigenadoption anzuwendenden § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB. Danach könne ein Ehepaar ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Der Beschwerdeführer zu 2) könne daher nur vom Beschwerdeführer zu 1) und dessen jetziger Ehefrau gemeinsam angenommen werden. Das sei von den Beteiligten jedoch weder gewollt noch beantragt. Eine Auslegung von § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB dahingehend, dass in Konstellationen wie der vorliegenden eine Ausnahme vom Gebot der gemeinschaftlichen Annahme durch Ehegatten zugelassen werde, widerspreche dem klaren Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers. Dieser wolle bei der Adoption die Entstehung von Stiefkindverhältnissen möglichst verhindern. Aus diesen Gründen sei auch kein Raum für eine teleologische Reduktion der Vorschrift. Soweit in der Rechtsprechung Ausnahmefälle diskutiert würden, seien diese auf im konkreten Fall nicht einschlägige Extremfälle beschränkt. Im Übrigen sei der Ausnahmefall des § 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht gegeben. Diese Rechtslage verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht. Das Gericht schließe sich insoweit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 11. August 2021 - XII ZB 18\u002F21 - an. Der dortigen Entscheidung liege ein im Grundsatz gleicher Sachverhalt zugrunde. Da es bei der Adoption um die rechtlichen Bindungen zu einem Elternteil gehe, mache es keinen relevanten Unterschied, dass in der genannten Entscheidung die Mutter des Anzunehmenden und der Annehmende zum Zeitpunkt der Annahmeentscheidung bereits verstorben gewesen seien. \n\n5\\. 3\\. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer zu 1) mit Zustimmung des Beschwerdeführers zu 2) Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt. In einem Termin, an dem auch der Beschwerdeführer zu 2) teilgenommen hat, hat das Oberlandesgericht auf die Möglichkeit einer Volljährigenadoption mit sogenannten schwachen Wirkungen (§ 1770 BGB) durch den Beschwerdeführer zu 1) und seine jetzige Ehefrau hingewiesen. Diese Form der Adoption habe zur Folge, dass die Verwandtschaft zu seinen bisherigen Eltern bestehen bliebe. Diese Möglichkeit haben die Beschwerdeführer abgelehnt, weil nach ihren Vorstellungen einerseits die Gefahr, dass der Beschwerdeführer zu 2) von seinem leiblichen Vater auf Unterhalt in Anspruch genommen werde, abgewendet werden solle und es außerdem \\- trotz der guten Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer zu 2) und der jetzigen Ehefrau des Beschwerdeführers zu 1) - nur eine Mutter und einen Vater geben solle. \n\n6\\. 4\\. Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 6. März 2024 hat das Oberlandesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) zurückgewiesen. Das Amtsgericht habe den Antrag der Beschwerdeführer mit zutreffender Begründung, auf die vollumfänglich Bezug genommen werde, abgelehnt. Der beantragten Annahme stehe § 1741 Abs. 2 BGB entgegen. Der Bundesgerichtshof habe den Grundsatz der ausschließlich gemeinsamen Kindesannahme durch Ehegatten in seinem Beschluss vom 11. August 2021 auch für die Volljährigenadoption als verfassungskonform bestätigt. Die Regelung des § 1741 BGB in Verbindung mit § 1767 Abs. 2 BGB verstoße trotz einer Ungleichbehandlung von Unverheirateten und Verheirateten nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser verwehre dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Die Vermeidung von Stiefkindverhältnissen sei ein rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung. Es liege auch keine besondere existentielle Härte vor, die eine teleologische Reduktion des § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB begründen könne. Der Beschwerdeführer zu 2) habe auch in der persönlichen Anhörung durch den Senat nicht benennen können, warum es für ihn existentiell wichtig sei, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu seinem leiblichen Vater erlösche. Durch eine - rechtlich mögliche - Adoption mit schwachen Wirkungen würde das Verwandtschaftsverhältnis zu seiner leiblichen Mutter nicht erlöschen und zudem wären er und sein Halbbruder im Ergebnis Söhne derselben Eltern. Die Rechtsbeschwerde sei nicht zuzulassen. \n\n7\\. 5\\. Mit ihrer gegen die Beschlüsse vom Amts- und Oberlandesgericht gerichteten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG beziehungsweise Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde, die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG, des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie von Art. 6 Absätze 1 und 5 GG. \n\n8\\. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde habe nahegelegen, weil ein Fall wie der vorliegende, in dem eine Patchwork-Familie betroffen sei, noch nicht entschieden worden sei. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen umfasse die freie Gestaltung der Rechtsverhältnisse und damit auch eine \"von allen Beteiligten gewünschte und gewollte Adoption\". Dieses Recht werde durch die Regelung des § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht wirksam beschränkt, denn diese sei unverhältnismäßig. Das Argument der Vermeidung von Stiefkindverhältnissen greife bei der Erwachsenenadoption nicht; die Norm sei deswegen bereits nicht erforderlich. Das § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB zugrundeliegende Verständnis einer \"funktionsfähigen Familie\" sei überdies völlig überholt und berücksichtige die Lebenswirklichkeit von Millionen von Menschen nicht. Mit diesen Argumenten habe sich das Oberlandesgericht nicht auseinandergesetzt, sondern pauschal auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. August 2021 verwiesen. \n\n9\\. Die angegriffenen Entscheidungen verstießen auch gegen die durch Art. 3 Abs. 1 GG garantierte Gleichheit vor dem Gesetz. In der jetzigen Situation werde die Adoption verweigert mit dem Argument der Vermeidung von Stiefkindverhältnissen, wohingegen es kein Problem gewesen wäre, wenn die Adoption während der Ehe des Beschwerdeführers zu 1) mit der Mutter des Beschwerdeführers zu 2) oder auch nur vor der erneuten Eheschließung des Beschwerdeführers zu 1) mit seiner jetzigen Ehefrau erfolgt wäre. Die ablehnende Entscheidung sei bloßer Zufall wegen der damals von den Beteiligten übersehenen - völlig unproblematisch gegebenen - Adoptionsmöglichkeit. Ein ungleicher Sachverhalt, der die ungleiche Behandlung von Patchwork-Familien rechtfertigen könne, liege nicht vor. In einer vergleichbaren Konstellation sei mit BVerfGE 151, 101 \u003C125> ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bejaht worden. Durch die Adoption ergäben sich keinerlei Nachteile für den Beschwerdeführer zu 2), weil das Stiefkindverhältnis zur jetzigen Ehefrau des Beschwerdeführers zu 1) für seine Entwicklung absolut unschädlich sei. Auf der anderen Seite blieben ihm die sich bietenden Vorteile verwehrt. \n\n10\\. Die ablehnenden Entscheidungen verletzten zudem das Familiengrundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG. Den Beteiligten werde abgesprochen, dass ihre gewählte Familienzusammensetzung den gleichen grundrechtlichen Schutz wie andere Familien verdiene und die Beschwerdeführer eben nicht Vater und Sohn sein dürften, obwohl sie dies seit 1994 ununterbrochen lebten. § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB sei zwingend teleologisch zu reduzieren. Dies gelte auch in Anbetracht der Möglichkeit der Stiefkindadoption in verfestigten Lebensgemeinschaften nach § 1766a BGB trotz bestehender anderweitiger Ehe des Annehmenden. Sei ein Eltern-Kind-Verhältnis begründet und bestehe wie im vorliegenden Fall trotz Trennung der Eheleute dieses fort, dann seien die Grundrechte des früheren Ehegatten wie des Kindes auf rechtlichen Schutz ihrer Beziehung, die als Stiefkind-Verhältnis gleichfalls unter den Schutz der Familie falle, durch den Ausschluss der Einzeladoption verletzt. \n\nB.\n\n11\\. Die als mittelbar auch gegen § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB gerichtet auszulegende Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie weder grundsätzliche Bedeutung hat noch ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und deshalb ohne Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 \u003C25 f.>). Für die gegen den Beschluss des Amtsgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde ist ein insoweit bestehendes Rechtsschutzbedürfnis nicht dargelegt (I). Im Übrigen zeigt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise (vgl. BVerfGE 157, 300 \u003C310 Rn. 25>; 158, 210 \u003C230 f. Rn. 51>; 163, 165 \u003C210 Rn. 75>) die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführer in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten auf (II). \n\nI.\n\n12\\. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 26\\. Mai 2023 richtet, ist ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis nicht aufgezeigt. Der den Antrag auf Annahme als Kind abweisende Beschluss ist - anders als ein stattgebender Adoptionsbeschluss gemäß § 197 Absätze 1 und 3 FamFG - mit der Beschwerde nach § 58 FamFG anfechtbar. Das Oberlandesgericht hat als Beschwerdegericht eine eigene Sachentscheidung über den Adoptionsantrag getroffen. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist dadurch prozessual überholt und die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig (vgl. BVerfGK 7, 312 \u003C316>; 10, 134 \u003C138>). Eine isoliert verbleibende Grundrechtsverletzung und ein deswegen fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu BVerfGE 81, 138 \u003C140 f.>) ist von den Beschwerdeführern weder dargetan noch ersichtlich.   \n\n\nII.\n\n13\\. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 6. März 2024 beziehungsweise mittelbar gegen § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB richtet, ist auch insoweit bereits zweifelhaft, ob die Beschwerdeführer ihr Rechtsschutzbedürfnis hinreichend dargelegt haben (1). Jedenfalls genügt die Verfassungsbeschwerde im Übrigen nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Darlegungsanforderungen (2). \n\n14\\. 1\\. a) Das Bestehen des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses haben Beschwerdeführende in einer den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise darzulegen. Dazu können auch Darlegungen gehören, ob das mit der Verfassungsbeschwerde verfolgte Rechtsschutzziel noch erreicht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli 2024 - 2 BvR 557\u002F19 -, Rn. 41 m.w.N.). \n\n15\\. b) Dem dürfte die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht genügen. Die Beschwerdeführer streben im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren an, dass der Beschwerdeführer zu 1) den Beschwerdeführer zu 2) unter Verdrängung nur der Rechtsstellung von dessen bisherigem Vater und ohne Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu der jetzigen Ehefrau des Beschwerdeführers zu 1) bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Verwandtschaftsbeziehung des Beschwerdeführers zu 2) zu seiner Mutter adoptieren kann. Sie zeigen jedoch nicht auf, dass diese Möglichkeit der Volljährigenadoption bei einer entsprechenden Auslegung von § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB (verfassungskonforme Auslegung oder teleologische Reduktion) oder im Fall der Verfassungswidrigkeit der Norm eröffnet wäre. Bei im Übrigen unverändertem Fachrecht dürfte dies jedoch nicht der Fall sein. \n\n16\\. Die von den Beschwerdeführern angestrebte Rechtsfolge widerspräche § 1754 Abs. 2 und § 1755 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Danach wird der Angenommene durch die Adoption grundsätzlich Kind (nur) des Annehmenden und die Verwandtschaft zu (allen) bisherigen Verwandten erlischt. Der Beschwerdeführer zu 1) hätte den Beschwerdeführer zu 2) nach der Scheidung von dessen Mutter somit auch vor der erneuten Eheschließung nicht unter alleiniger Verdrängung des bisherigen Vaters des Beschwerdeführers zu 2) bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Verwandtschaft zur Mutter adoptieren können. Es wäre vor der erneuten Eheschließung zwar möglich gewesen, dass der Beschwerdeführer zu 1) den Beschwerdeführer zu 2) \"allein\", das heißt ohne seine jetzige Ehefrau, adoptiert; auch dies allerdings entweder (bei Volljährigenadoption mit starken Wirkungen) mit der - nicht gewollten - Wirkung der Verdrängung beider bisherigen rechtlichen Eltern oder aber (bei Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen) mit der - ebenfalls nicht gewollten - Wirkung des Bestehenbleibens der Verwandtschaftsbeziehung zu beiden bisherigen Elternteilen. Eine Begrenzung der die Verwandtschaft auflösenden Annahmewirkungen auf nur einen Elternteil ist nach geltendem Fachrecht lediglich bei der Stiefkindadoption möglich. Dann muss der Annehmende allerdings entweder mit einem Elternteil des Anzunehmenden verheiratet sein (§ 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB) oder mit diesem in einer verfestigten Lebensgemeinschaft leben (§ 1766a BGB). Beides ist bei dem Beschwerdeführer zu 1) seit der Scheidung von der Mutter des Beschwerdeführers zu 2) nicht der Fall. Selbst wenn § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB in dem von den Beschwerdeführern gewünschten Sinne ausgelegt oder die Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar oder nichtig erklärt würde, könnte ihr Rechtsschutzziel im Ausgangsverfahren mithin nicht ohne weitere Änderungen im Fachrecht erreicht werden. Dazu verhalten sich die Beschwerdeführer nicht näher. \n\n17\\. Die von ihnen angestrebten Rechtsfolgen der gewünschten Adoption hätten lediglich während des Bestehens der Ehe des Beschwerdeführers zu 1) mit der Mutter des Beschwerdeführers zu 2) herbeigeführt werden können. Während der bis ins Jahr 2010 dauernden Ehe des Beschwerdeführers zu 1) mit der Mutter des Beschwerdeführers zu 2) hätte entweder, solange der Beschwerdeführer zu 2) minderjährig war, mit (eventuell zu ersetzender) Einwilligung des bisherigen Vaters nach §§ 1747 f. BGB oder nach Eintritt der Volljährigkeit im Jahr 2009 als (starke) Volljährigenadoption ohne dessen Einwilligung (§ 1768 Abs. 1 Satz 2 BGB) eine Adoption erfolgen können. In diesem Zeitraum ist es allerdings bei einer bloßen Einbenennung (§ 1618 BGB) des Beschwerdeführers zu 2) verblieben. \n\n18\\. 2\\. Auch im Übrigen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen. Danach muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 220 \u003C232 Rn. 9>; 157, 300 \u003C310 Rn. 25>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 158, 210 \u003C230 f. Rn. 51>; 163, 165 \u003C210 Rn. 75>; stRspr). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 140, 229 \u003C232 Rn. 9>; 149, 346 \u003C359 Rn. 24>; 158, 210 \u003C230 f. Rn. 51>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so muss sie sich mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde kann auch das vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzept sein, zu dessen Ermittlung die Verfassungsbeschwerde gegebenenfalls die Gesetzesmaterialien auswerten und sich mit diesen auseinandersetzen muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Dezember 2023 \\- 1 BvR 75\u002F22 -, Rn. 24). \n\n19\\. 3\\. Daran gemessen zeigen die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch den Beschluss des Oberlandesgerichts für keine der von ihnen geltend gemachten verfassungsrechtlichen Beanstandungen in einer den vorgenannten Anforderungen genügenden Weise auf. \n\n20\\. a) Unabhängig von den einzelnen erhobenen Rügen haben es die Beschwerdeführer bereits versäumt, sich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen hinreichend auseinanderzusetzen. Das Oberlandesgericht und das Amtsgericht, auf dessen Begründung das Oberlandesgericht vollumfänglich Bezug genommen hat, sind ausführlich auf die Verfassungsmäßigkeit von § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB eingegangen und haben diese bejaht. Für diese Bewertung haben sich beide Gerichte maßgeblich auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. August 2021 - XII ZB 18\u002F21 - gestützt. \n\n21\\. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der zum Fachrecht allgemein vertretenen Auffassung § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB (i.V.m. § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB) unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien dahingehend ausgelegt, dass auch im Fall der Volljährigenadoption ein Ehepaar das Kind nur gemeinsam annehmen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2021 - XII ZB 18\u002F21 -, Rn. 23 ff. m.w.N.). Sodann hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, aus welchen Gründen eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2021 \\- XII ZB 18\u002F21 -, Rn. 27). Ausführlich ist zudem begründet worden, dass und aus welchen Gründen § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (auch) in der Anwendung auf die Volljährigenadoption mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 und mit Art. 6 Abs. 1 GG, sowie mit der als Auslegungshilfe zu berücksichtigenden Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar sei (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2021 - XII ZB 18\u002F21 -, Rn. 30 ff.). \n\n22\\. Auf die Erwägungen des Bundesgerichtshofs, die sich die hier angegriffenen Entscheidungen durch Bezugnahme zu eigen gemacht haben und die tragend für die Erfolgslosigkeit der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren gewesen sind, gehen die Beschwerdeführer indes nicht im Einzelnen ein. Vielmehr beschränken sie sich im Kern auf das Argument, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegende Lebenssachverhalt sei mit dem hier maßgeblichen nicht vergleichbar. Warum allerdings der Umstand, dass die rechtliche Mutter des Anzunehmenden in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Verfahren vor der Annahmeentscheidung verstorben war, für die fachrechtliche Auslegung von § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB, die Möglichkeit von dessen verfassungskonformer Auslegung und die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm von Bedeutung sein soll, lässt sich der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen. Selbst mit der vom Oberlandesgericht in Bezug genommen Erwägung des Amtsgerichts, an einem relevanten Unterschied zu dem vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Sachverhalt fehle es schon deshalb, weil es bei der Adoption um die rechtlichen Bindungen zu einem Elternteil gehe und das Vorversterben deshalb nicht maßgeblich sei, setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. \n\n23\\. b) Zudem lässt sich aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde deren Zielrichtung nicht eindeutig entnehmen. In weiten Teilen stützen sich die Beschwerdeführer mit ihren Angriffen auf eine von ihnen geforderte verfassungskonforme Auslegung beziehungsweise eine teleologische Reduktion von § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB. In anderen Teilen der Begründung führen sie allerdings aus, die Norm sei \"greifbar verfassungswidrig\". Soweit sie von einer Auslegung der Vorschrift gegen ihren Wortlaut ausgehen - sei es durch verfassungskonforme Auslegung, sei es durch teleologische Reduktion - mangelt es aus den bereits dargelegten Gründen an substantiellen Ausführungen dazu. Das Amtsgericht und durch Bezugnahme auf dessen Entscheidung das Oberlandesgericht haben diese Möglichkeit erwogen, aber unter Verweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. August 2021 verneint. Soweit die Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit von § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB \\- jedenfalls in der Anwendung auf Volljährigenadoptionen - geltend machen, fehlt eine substantiierte Befassung mit den Gesetzesmaterialien, in denen die Anwendbarkeit von § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB auch auf Volljährigenadoptionen unter Hinweis auf die Vermeidung von Stiefkindverhältnissen ausdrücklich bejaht worden ist (vgl. BTDrucks 7\u002F3061, S. 53; BTDrucks 13\u002F4899, S. 111). \n\n24\\. c) Schließlich begründen die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts auch nicht in ausreichender Auseinandersetzung mit den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäben. Sie zeigen insbesondere nicht auf, dass es von Verfassungs wegen geboten wäre, eine Volljährigenadoption mit den Rechtsfolgen einer Stiefkindadoption (vgl. dazu Rn. 16 f.) auch außerhalb von Stiefkindverhältnissen zu schaffen. Allein so wäre das von ihnen angestrebte Rechtsschutzziel aber erreichbar. \n\n25\\. aa) Die Beschwerdeführer zeigen nicht substantiiert die Möglichkeit auf, in ihren Grundrechten aus Art. 6 GG verletzt zu sein. \n\n26\\. (1) Soziale Elternschaft allein begründet grundsätzlich keine Elternposition im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und vermittelt damit auch kein Recht auf Adoption. Dem verfassungsrechtlichen Schutzbedarf der familiären Bindungen zwischen einem Kind und der Person, die ihm gegenüber eine soziale Elternrolle übernommen hat, ohne rechtlich Elternteil zu sein, wird vielmehr durch den Familienschutz des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung getragen, der vom formalen Elternstatus unabhängig ist (BVerfGE 133, 59 \u003C81 f. Rn. 59>; 151, 101 \u003C122 Rn. 50>). Auch aus der den Staat treffenden grundrechtlichen Gewährleistungspflicht gegenüber dem Kind aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgt kein Anspruch auf Adoption. Zwar trifft den Staat hieraus eine Verantwortung, die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern dem Grunde nach zu ermöglichen und zu sichern. Bei Kindern, die bereits einen Elternteil haben, ergibt sich aber kein Anspruch darauf, die Erlangung eines zweiten rechtlichen Elternteils zu ermöglichen, der tatsächlich Elternverantwortung zu tragen bereit ist (vgl. BVerfGE 133, 59 \u003C76 Rn. 46>; 151, 101 \u003C123 f. Rn. 53 f.>). \n\n27\\. (2) Die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit Kindern ist als Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 79, 256 \u003C267>; 108, 82 \u003C112>). Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht, die als soziale Familien von einer rechtlichen Elternschaft unabhängig sind (vgl. BVerfGE 68, 176 \u003C187>; 108, 82 \u003C107, 116>; 133, 59 \u003C82 f. Rn. 62>; stRspr). Für den Schutz durch das Familiengrundrecht kommt es nicht darauf an, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht; der Familienschutz schließt auch die nichteheliche Familie ein (vgl. BVerfGE 10, 59 \u003C66>; 151, 101 \u003C124 f. Rn. 56>; stRspr). Art. 6 Abs. 1 GG garantiert als Abwehrrecht insbesondere das Zusammenleben der Familienmitglieder und die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 61, 319 \u003C347>; 99, 216 \u003C231>; 151, 101 \u003C125 Rn. 56>). In dieses Recht wird durch den Ausschluss der Möglichkeit einer (Sukzessiv-)Adoption nicht eingegriffen, weil dies das tatsächliche Zusammenleben der Lebenspartner und des Kindes nicht unmittelbar betrifft (vgl. BVerfGE 133, 59 \u003C84> Rn. 67). Allerdings beeinflusst der Adoptionsausschluss das familiäre Zusammenleben, weil dem sozialen Elternteil gegenüber dem Kind elterntypische rechtliche Befugnisse verwehrt bleiben, so dass die beiden Partner die Erziehungsaufgaben nicht ohne Weiteres gleichberechtigt wahrnehmen können (vgl. BVerfGE 133, 59 \u003C84 Rn. 67>; 151, 101 \u003C125 Rn. 56>). \n\n28\\. (3) Der Ausschluss einer Adoptionsmöglichkeit ist grundsätzlich von der Befugnis des Gesetzgebers zur rechtlichen Ausgestaltung der Familie gedeckt (vgl. BVerfGE 133, 59 \u003C84 Rn. 67>). Der Gesetzgeber ist zwar bei der Ausgestaltung grundrechtlich gebunden (vgl. BVerfGE 105, 313 \u003C345>). Er ist durch Art. 6 Abs. 1 GG jedoch nicht ohne Weiteres verpflichtet, bei der Ausgestaltung der Familie im rechtlichen Sinne tatsächlich vorgefundene familiäre Gemeinschaften genau nachzuzeichnen (vgl. BVerfGE 133, 59 \u003C85 Rn. 68>). Mit der Regelung der Adoptionsmöglichkeiten definiert der Gesetzgeber eine Form der Erlangung des Elternstatus. Die Adoption ist ein rechtlicher Vorgang, der dem Einzelnen überhaupt erst durch gesetzliche Regelung verfügbar wird. Regelungen über Adoptionsmöglichkeiten nehmen keine familiäre Freiheit, sondern gestalten diese aus, indem sie weitere Möglichkeiten rechtlich anerkannter Familienbeziehungen eröffnen. Auch die Entscheidung des Gesetzgebers, eine Adoptionsmöglichkeit nicht zu gewähren, ist grundsätzlich noch der Ausgestaltungsdimension des Grundrechts zuzurechnen; Ausgestaltung schließt die Verwehrung bestimmter Entfaltungsmöglichkeiten ein (BVerfGE 133, 59 \u003C85 Rn. 69>). Gerade weil das Familiengrundrecht Beziehungen einschließt, die einem Eltern-Kind-Verhältnis gleichkommen, ohne vom Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) erfasst zu sein, ist der Gesetzgeber nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet, in jedem Fall einer faktischen Eltern-Kind-Beziehung das volle Elternrecht zu gewähren (BVerfGE 133, 59 \u003C85 Rn. 70>; vgl. auch BVerfGE 151, 101 \u003C125 Rn. 57>). \n\n29\\. (4) Dass die Zurückweisung ihrer Adoptionsanträge die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 6 GG verletzen könnten, haben diese nicht in hinreichender Auseinandersetzung mit diesen vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben aufzuzeigen vermocht. \n\n30\\. (a) So haben sie sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, warum im Ausgangsverfahren anders als in den genannten Entscheidungen zur Sukzessivadoption (BVerfGE 133, 59) und zur Stiefkindadoption (BVerfGE 151 \u003C101>) aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Recht auf Adoption folgen könnte, zumal vorliegend - anders als dort - der Anzunehmende volljährig ist und mit dem Annehmenden nicht mehr in einer tatsächlichen Lebens- und Erziehungsgemeinschaft lebt, sondern allenfalls eine Begegnungs- und Hausgemeinschaft besteht (vgl. zur Unterscheidung BVerfGE 80, 81 \u003C91>). Erst recht haben die Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, dass die - hier grundsätzlich bestehende - Adoptionsmöglichkeit in einer bestimmten Weise eingeräumt werden müsste, nämlich ohne die jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers zu 1) sowie mit den Rechtsfolgen des Fortbestehens der Verwandtschaft allein zur Mutter, nicht aber zum Vater des Beschwerdeführers zu 2). Wie bereits ausgeführt hätten diese Rechtsfolgen während der bestehenden Ehe des Beschwerdeführers zu 1) herbeigeführt werden können (Rn. 17). Dass es verfassungsrechtlich geboten wäre, den Beschwerdeführern nach Scheidung der sozialen Eltern und Neuverheiratung des sozialen Vaters weiterhin beziehungsweise erneut diese Möglichkeit einzuräumen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. \n\n31\\. (b) Soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das eheliche Diskriminierungsverbot durch § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB rügen, geschieht dies ebenfalls nicht in Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben. Art. 6 Abs. 1 GG verbietet in dieser Gewährleistungsdimension, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot, vgl. BVerfGE 28, 104 \u003C112>; 114, 316 \u003C333>). Insbesondere untersagt Art. 6 Abs. 1 GG eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen (vgl. BVerfGE 17, 210 \u003C217>; 99, 216 \u003C232>; 114, 316 \u003C333>). Allerdings ist eine belastende Differenzierung, die an die Existenz einer Ehe anknüpft, nicht per se unzulässig; es müssen sich allerdings für eine Differenzierung zu Lasten Verheirateter aus der Natur des geregelten Lebensverhältnisses einleuchtende Sachgründe ergeben (vgl. BVerfGE 17, 210 \u003C217, 219 f.>; 114, 316 \u003C333>; stRspr). Es ist dem Gesetzgeber dabei nicht verwehrt, generalisierend-typisierende Regelungen zu treffen, sofern er den nach Art. 6 Abs. 1 GG geschuldeten besonderen Schutz beachtet (vgl. BVerfGE 78, 214 \u003C226 f.>; 82, 126 \u003C151 f.>; 87, 234 \u003C255 f.>; 99, 280 \u003C290>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Ersten Senats vom 26. November 2018 - 1 BvR 1511\u002F14 -, Rn. 5 ff.). \n\n32\\. Der Gesetzgeber verfolgt mit der mittelbar angegriffenen Regelung in § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs den Zweck, dass das anzunehmende Kind in eine harmonische und lebenstüchtige Familie aufgenommen werden soll. Diese Familie gruppiere sich in der Regel um ein Ehepaar, sodass die Annahme des Kindes durch ein Ehepaar die besten Voraussetzungen für seine Entwicklungen biete. Es entspreche dem Wohl des Kindes, wenn die Ehegatten die gleiche Bereitschaft hätten, für das Kind als eigenes Kind zu sorgen (vgl. BTDrucks 7\u002F3061, S. 28). Auch die Annahme eines Volljährigen solle zu einem Eltern-Kind-Verhältnis führen; wie bei der Annahme eines Minderjährigen sollten möglichst keine Stiefkindverhältnisse entstehen (vgl. BTDrucks 7\u002F3061, S. 53). Dass für das Anknüpfen an das Merkmal der Ehe im Fall des § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Kindeswohl kein einleuchtender Sachgrund gegeben sei, beziehungsweise dass der Gesetzgeber vorliegend den ihm zugestandenen Spielraum für die Schaffung einer typisierenden Regelung überschritten hätte, wird von den Beschwerdeführern nicht hinreichend dargelegt. Soweit sie argumentieren, in einem Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz vom 16. Januar 2024 sei anerkannt worden, dass das § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB zugrundeliegende Verständnis einer funktionsfähigen Familie überholt sei, ist dies für das vorliegende Verfahren jedenfalls ohne Bedeutung, weil es auf den mit den vorgelegten Regelungen verfolgten Zweck ankommt (vgl. zu einer bereits beschlossenen zukünftigen Gesetzesänderung BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Oktober 2024 \\- 1 BvL 10\u002F20 -, Rn. 52). \n\n33\\. (c) Schließlich ist auch die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 6 Abs. 5 GG nicht dargetan (vgl. zu dessen Gewährleistungsdimensionen BVerfGE 135, 48 \u003C88 Rn. 108>; 151, 101 \u003C126 Rn. 60>; Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 6 Rn. 470). Selbst wenn der Beschwerdeführer zu 2) nicht-ehelich geboren sein sollte, wird dies nicht zum Anknüpfungspunkt für die fehlende alleinige Adoptionsmöglichkeit gemacht. Seine rechtliche Situation in Bezug auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand würde sich nicht anders darstellen, wäre er in eine Ehe seiner leiblichen Eltern hineingeboren. \n\n34\\. bb) Auch im Hinblick auf den von ihnen gerügten Gleichheitsverstoß haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht den genannten Anforderungen entsprechend dargelegt. \n\n35\\. (1) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 \u003C385>; stRspr). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 129, 49 \u003C69>; stRspr). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 129, 49 \u003C68 f.>; 133, 59 \u003C86 Rn. 72>; stRspr). Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 130, 240 \u003C254>; stRspr). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich insbesondere aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 133, 59 \u003C86 f.>; stRspr). \n\n36\\. (2) Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, enthält einen besonderen Gleichheitssatz. Für einen Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 GG verbleibt daneben kein Raum mehr, wenn nicht eine stärkere sachliche Beziehung zum allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG besteht (vgl. BVerfGE 9, 237 \u003C248 f.>; 14, 34 \u003C42>; 17, 210 \u003C224>; 67, 186 \u003C195 f.>; 75, 348 \u003C357>; 75, 382 \u003C393>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Ersten Senats vom 26. November 2018 \\- 1 BvR 1511\u002F14 -, Rn. 5). \n\n37\\. (3) Die Beschwerdeführer haben sich bereits nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit der allgemeine Gleichheitsgrundsatz vorliegend neben Art. 6 Abs. 1 GG überhaupt noch anwendbar ist (offengelassen in BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Ersten Senats vom 26. November 2018 - 1 BvR 1511\u002F14 -, Rn. 5, 7). Unabhängig davon setzen sich die Beschwerdeführer aber auch nicht mit einer möglichen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung auseinander. Eine Ungleichbehandlung kann für das Ausgangsverfahren allein darin liegen, dass das Gesetz die von den Beschwerdeführern angestrebte Rechtsfolge einer Stiefkindadoption ausschließlich für Ehegatten und in verfestigten Lebensgemeinschaften lebende Personen, nicht aber auch im Rahmen von geschiedenen Ehen, bei denen ein soziales Eltern-Kind-Verhältnis zum (ehemaligen) Stiefelternteil nach wie vor besteht, zulässt. Zum einen wäre es angesichts der auf der Hand liegenden Unterschiede zwischen den genannten persönlichen Verhältnissen auf der Seite der Annehmenden geboten gewesen, näher auf mögliche Rechtfertigungsgründe für die Differenzierung einzugehen. Zum anderen unterbleibt wiederum insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen seiner Entscheidung zur Stiefkindadoption (vgl. BVerfGE 151, 101 \u003C136 Rn. 90>). Hiernach stellt es ein legitimes gesetzliches Ziel dar, Stiefkindadoption nur zuzulassen, wenn die Beziehung zwischen Elternteil und Stiefelternteil längeren Bestand verspricht. Gerade das ist nach einer Scheidung typischerweise gerade nicht der Fall. Insoweit haben die Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt, dass sie gegenüber unter § 1766a Abs. 3 BGB fallenden Konstellationen ungerechtfertigt benachteiligt würden. In den von der genannten Vorschrift erfassten Konstellationen lebt die annehmende Person mit dem Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft, wenn sie auch anderweitig mit einer dritten Person verheiratet ist. Mit dem naheliegenden Sachgrund einer Ungleichbehandlung dieser beiden Konstellationen, nämlich dem Zusammenleben von Annehmendem und Elternteil in einer verfestigten Beziehung, und der genannten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hätten sich die Beschwerdeführer zumindest auseinandersetzen müssen. \n\n38\\. cc) Schließlich haben die Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, dass das Oberlandesgericht dadurch ihre grundrechtsgleichen Rechte verletzt haben könnte, dass es die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat. \n\n39\\. (1) Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten leitet sich der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus dem allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ab (vgl. BVerfGE 85, 337 \u003C345>; 97, 169 \u003C185>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2023 - 1 BvR 667\u002F22 -, Rn. 15). Dieser Anspruch gewährleistet nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten und auf eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes (vgl. BVerfGE 85, 337 \u003C345>; 97, 169 \u003C185>), sondern er beeinflusst auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Von Verfassungs wegen ist zwar kein Instanzenzug vorgegeben; die Entscheidung über den Umfang des Rechtsmittelzugs bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen (vgl. BVerfGE 54, 277 \u003C291>; 89, 381 \u003C390>; 107, 395 \u003C401 f.>). Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 44, 302 \u003C305>; 69, 381 \u003C385> 134; 106 \u003C117>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2023 \\- 1 BvR 667\u002F22 -, Rn. 15; stRspr). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar sind deshalb eine den Zugang zum Rechtsmittel erschwerende Auslegung und Anwendung dann, wenn sie wegen krasser Fehlerhaftigkeit sachlich nicht zu rechtfertigen sind, sich damit als objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13\\. April 2023 - 1 BvR 667\u002F22 -, Rn. 16 m.w.N.). Liegt eine Rechtsmittelzulassung objektiv nahe und finden sich weder in der Entscheidung noch anderweitig Anhaltspunkte zu Überlegungen des Gerichts, warum es in möglicherweise sachlich gerechtfertigter Weise von der Zulassung abgesehen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung, gegen die eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist, grundsätzlich von einer verfassungswidrigen Nichtzulassung auszugehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2022 - 2 BvR 946\u002F19 -, Rn. 28 m.w.N.). \n\n40\\. (2) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde legt nicht anhand dieser Maßstäbe dar, dass das Oberlandesgericht durch das nicht näher begründete Unterbleiben der Zulassung der Rechtsbeschwerde den Anspruch der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt haben könnte. \n\n41\\. Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das ist der Fall, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2018 - XII ZA 10\u002F18 -, Rn. 3). \n\n42\\. Die Beschwerdeführer zeigen bereits nicht auf, dass diese Voraussetzungen vorlagen und dass deshalb die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht nahegelegen hätte. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 11. August 2021 - XII 18\u002F21 - die Anwendbarkeit von § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB auf die Volljährigenadoption bejaht und in diesem Zusammenhang auch die Verfassungsmäßigkeit der Norm gerade im Hinblick auf ihre Anwendbarkeit bei der Volljährigenadoption einer ausführlichen Prüfung unterzogen. Die Beschwerdeführer haben nicht substantiiert dargelegt, dass die für die Auslegung und Anwendung von § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB im Fachrecht maßgeblichen Rechtsfragen - ungeachtet der unterschiedlichen Sachverhalte - durch die dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht geklärt sein könnten. Im Übrigen haben sie auch nicht angezeigt, dass die Rechtsfrage, ob § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB auch im Fall der vorliegenden Konstellation Anwendung findet, entscheidungserheblich gewesen wäre. Denn aus den dargestellten Gründen dürften die Beschwerdeführer ihr eigentliches Rechtsschutzziel, nämlich dass der Beschwerdeführer zu 1) den Beschwerdeführer zu 2) ohne seine jetzige Ehefrau und unter Aufrechterhaltung der Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu 2) nur zu seiner bisherigen Mutter - nicht aber des bisherigen Vaters - adoptieren kann, weder durch eine entsprechende Auslegung der Norm noch im Fall ihrer Verfassungswidrigkeit allein erreichen können (Rn. 16 f.). \n\n43\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n44\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkung einer Volljährigenadoption bei verheirateten Annehmenden auf eine gemeinschaftliche Annahme als Kind gem § 1741 Abs 2 S 2 BGB - zu den verfassungsrechtlichen Maßgaben des Familiengrundrechts an die Ausgestaltung von Adoptionsmöglichkeiten - Verletzung rügefähiger Rechte nicht substantiiert dargelegt","2026-07-08T23:08:22.200Z","2026-07-10T22:12:47.672Z",20]