[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesverwaltungsgericht-consumer-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":21,"total":16,"page":42,"limit":43},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},34,"Bundesverwaltungsgericht","de","bundesverwaltungsgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},404,"consumer-law-de","Consumer Law","DE","2026-07-08T22:44:37.453Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},2,{"min":18,"max":19},"2025-09-04T00:00:00.000Z","2026-05-13T00:00:00.000Z",[],[22,33],{"id":23,"ecli":24,"slug":25,"caseNumber":26,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":27,"summary":28,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":31,"updatedAt":32},"2197","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600368","ecli-de-neuris-wbre202600368","3 B 28.25","#  Verkehrsverbot für Wasserpfeifentabak \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Ein Stoff ist ein Zusatzstoff im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG i. V. m. Art. 2 Nr. 23 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU, wenn er im unverarbeiteten Tabak nicht enthalten ist und dem Tabakerzeugnis einer Rezeptur folgend beigefügt wird; ob er als Einzelstoff oder über ein aus Pflanzen gewonnenes Öl beigefügt wird, ist unerheblich. 7\n\n2\\. Wasserpfeifentabak darf nach der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU nicht mit einem charakteristischen Aroma in Verkehr gebracht werden, wenn der das Aroma erzeugende Zusatzstoff - hier: Minz- und Eukalyptusöl - das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtert. 9\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juni 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 400 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Die Beteiligten streiten um ein Verkehrsverbot für Wasserpfeifentabak. \n\n2\\. Die Klägerin importiert aus Jordanien den Wasserpfeifentabak \"...\" und gibt diesen an Groß- und Einzelhandelsbetriebe ab. Der Tabak enthält die Stoffe 1,8 Cineol (Eukalyptol), Menthol und (-) -Menthon. Sie sind durch die Zugabe von Aromastoffen, die ätherische Eukalyptus- und Minzöle enthalten, in das Tabakerzeugnis gelangt. Mit Bescheid vom 10\\. Mai 2022 untersagte die Beklagte der Klägerin, den Wasserpfeifentabak in den Verkehr zu bringen. \n\n3\\. Die hiergegen gerichtete Klage ist vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben. Die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 12. Juni 2025 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Grundlage für das Verbot des Inverkehrbringens des Wasserpfeifentabaks sei § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 4 TabakerzG und Anlage 1 Nr. 4 Buchst. d und e zu § 4 der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV). Der Tabak enthalte Menthol, (-) - Menthon und 1,8 Cineol (Eukalyptol). Diese Stoffe seien in Anlage 1 zu § 4 TabakerzV unter Nr. 4 Buchst. d aa) und bb) gelistet und in den unter Buchst. e aufgeführten Ölen aus Minze und Eukalyptos enthalten. Sie erleichterten nach den Feststellungen des Bundesinstituts für Risikobewertung das Inhalieren und die Nikotinaufnahme. Es handle sich bei den im Tabakerzeugnis der Klägerin enthaltenen Stoffen um Zusatzstoffe im Sinne des § 4 TabakerzV i. V. m. Anlage 1, weil sie in den festgestellten Konzentrationen nicht in dem Naturprodukt Tabak enthalten seien, sondern vielmehr dem Tabak rezepturmäßig beigefügt würden. Ob die verbotenen Stoffe direkt oder über Trägerstoffe in das Tabakerzeugnis gelangten, sei für die Frage des \"Zusetzens\" unerheblich. Sie unterfielen auch Art. 7 Abs. 6 Buchst. d der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU. Zusatzstoffe in Rauchtabakerzeugnissen, die sowohl als charakteristische Aromen die Schmackhaftigkeit von Tabakprodukten erhöhten als auch das Inhalieren und die Nikotinaufnahme erleichterten, unterfielen allein dem insoweit gegenüber Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU spezielleren Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 6 Buchst. d der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU. Die in Art. 7 Abs. 12 Satz 1 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU für bestimmte Tabakerzeugnisse geregelte Ausnahme von dem Verbot des Art. 7 Abs. 1 sei nicht auf das Verbot nach Art. 7 Abs. 6 Buchst. d übertragbar. \n\n4\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet die Klägerin sich mit ihrer Beschwerde. \n\nII\n\n5\\. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen (1.). Auch liegt kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor (2.). \n\n6\\. 1\\. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint und im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 2017 - 3 B 48.16 - juris Rn. 3 und vom 3. Februar 2025 - 3 BN 4.24 - juris Rn. 7, jeweils m. w. N.). Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2023 - 3 B 44.22 - NZBau 2024, 300 Rn. 40 m. w. N.). \n\n7\\. a) Danach rechtfertigt die von der Klägerin aufgeworfene Frage, \"Handelt es sich bei aus Pflanzen gewonnenen Stoffe[n] (Öle) der Nr. 4 Buchst. e) Anlage 1 zur TabakerzV, die nur indirekt über die verwendeten Aromen in das streitgegenständliche Rauchtabakerzeugnis (Wasserpfeifentabak) eingetragen werden, um Zusatzstoffe im Sinne der TabakerzV?\", nicht die Zulassung der Revision. Sie kann ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig bejaht werden. Ein Zusatzstoff ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG) vom 4\\. April 2016 (BGBl. I S. 569), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 405) i. V. m. Art. 2 Nr. 23 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001\u002F37\u002FEG (ABl. L 127 S. 1), zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2022\u002F2100 der Kommission vom 29. Juni 2022 (ABl. L 283 S. 4), ein \"Stoff mit Ausnahme von Tabak, der einem Tabakerzeugnis, einer Packung oder einer Außenverpackung zugesetzt wird\". Ein Stoff wird einem Tabakerzeugnis im Sinne der Legaldefinition zugesetzt, wenn er im unverarbeiteten Tabak - dem \"Naturprodukt\" - nicht enthalten ist und dem Erzeugnis einer Rezeptur folgend beigefügt wird; ob er als Einzelstoff oder - wie hier - über ein aus Pflanzen gewonnenes Öl beigefügt wird, ist unerheblich. Davon ist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht ausgegangen. Der Wortlaut der Legaldefinition bietet für eine Differenzierung zwischen den genannten Modalitäten des Beifügens keinen Anhaltspunkt. Aus einem Vergleich mit der anderslautenden lebensmittelrechtlichen Definition des Lebensmittelzusatzstoffes lässt sich für den Begriff des Zusatzstoffes bei Tabakerzeugnissen nichts herleiten. Auch Sinn und Zweck des aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 TabakerzG i. V. m. Anlage 1 Nr. 4 Buchst. e zu § 4 der Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisverordnung - TabakerzV) vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 24. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 196), folgenden Verbots sprechen dafür, die von der Klägerin aufgeworfene Frage zu bejahen. Im Hinblick auf die mit dem Verbot der betroffenen Stoffe bezweckte Förderung des Gesundheitsschutzes ist es nicht relevant, ob ein Stoff unmittelbar in das Tabakerzeugnis eingebracht wird oder zugefügt wird, weil er in einem anderen Zusatzstoff - hier einem Öl - enthalten ist. Eine solche Unterscheidung würde vielmehr eine den Gesetzeszweck gefährdende Umgehung des Verbots ermöglichen. \n\n8\\. b) Auch die Frage, \"Sind Art. 7 Abs. 1 und Abs. 12 TabakRL dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die charakteristische Aromen in anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen immer dann verbietet, wenn es sich dabei zugleich um Zusatzstoffe handelt, die auch unter das Verbot des Art. 7 Abs. 6 Buchst. d TabakRL fallen? Bzw. dürfen andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen gem. Art. 7 Abs. 12 TabakRL weiterhin charakteristische Aromen, in denen Minz- und Eukalyptusöl enthalten sind, verwenden, wenn diese vermeintlich auch das Inhalieren oder die Ni[t]kotinaufnahme erleichtern?\", zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf. Ihre Beantwortung erfordert nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Frage ist, soweit sie einer allgemeinen Betrachtung zugänglich ist, eindeutig zu verneinen. Wasserpfeifentabak darf nach der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU nicht mit einem charakteristischen Aroma in Verkehr gebracht werden, wenn der das Aroma erzeugende Zusatzstoff - hier: Minz- und Eukalyptusöl \\- das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtert. \n\n9\\. Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU verbieten die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma. Art. 7 Abs. 12 der Richtlinie nimmt Tabakerzeugnisse, die - wie Wasserpfeifentabak - nicht Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen sind, von diesem Verbot aus. Hingegen ordnet die Vorschrift keine Ausnahme vom Verbot in Art. 7 Abs. 6 Buchst. d der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU an, wonach die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit Zusatzstoffen verbieten, die das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern. Anhaltspunkte dafür, dass Wasserpfeifentabak mit einem solchen das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichternden Zusatzstoff verkehrsfähig sein soll, wenn der in Rede stehende Zusatzstoff ein charakteristisches Aroma des Tabakerzeugnisses im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU erzeugt und ein solches wegen der Ausnahmeregelung in Art. 7 Abs. 12 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU zulässig wäre, sind nicht ersichtlich. Im Wortlaut findet sich für eine solche Annahme kein Hinweis. Sie wird auch nicht durch die Entstehungsgeschichte der Norm gestützt. Ausführungen zum Verhältnis der Vorschriften über Tabakerzeugnisse mit einem charakteristischen Aroma in den Absätzen 1 und 12 des Art. 7 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU zu dem Verbot von Zusatzstoffen, die das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichtern, in Absatz 6 der Vorschrift lassen sich den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen. Dass - worauf die Klägerin verweist - dem Unionsgesetzgeber wohl bewusst war, dass Menthol nicht nur zu einem charakteristischen Aroma führt, sondern auch das Inhalieren erleichtert (vgl. Erwägungsgrund 15 des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, COM\u003C2012> 788 final), lässt nicht den Schluss zu, die Zugabe von Menthol solle allein der für Wasserpfeifentabak nicht geltenden Regelung charakteristischer Aromen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU, nicht aber dem auch für Wasserpfeifentabak geltenden Verbot von das Inhalieren oder die Nikotinaufnahme erleichternden Zusatzstoffen unterfallen; vielmehr wäre gerade deshalb eine ausdrückliche Regelung zu erwarten gewesen. Auch geht die Annahme der Klägerin fehl, Art. 7 Abs. 1 und 12 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU seien gegenüber Abs. 6 abschließend, so dass Zusatzstoffe, die zu einem charakteristischen Aroma führten, auch dann zulässig seien, wenn sie das Inhalieren und die Nikotinaufnahme erleichterten. Gegen eine derartige abschließende Regelung spricht bereits, dass die Vorschriften unterschiedliche Regelungsgegenstände haben. Aus Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Abs. 12 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU folgt, dass Tabakerzeugnisse \\- außer Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen - ein charakteristisches Aroma, also einen von Tabakgeruch bzw. -geschmack unterscheidbaren Geruch oder Geschmack haben können, der durch Zusatzstoffe erzeugt wird (vgl. Art. 2 Nr. 25 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU). Zur Zulässigkeit der zur Erzeugung des Aromas konkret verwandten Aromastoffe (vgl. Art. 2 Nr. 24 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU) treffen die Vorschriften keine spezielle Regelung; diese bestimmt sich nach anderen Vorschriften, etwa nach Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU. Auch aus den von der Klägerin angeführten Erwägungsgründen der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU und dem Hinweis auf eine \"Vollharmonisierung\" ergibt sich nichts Abweichendes; vielmehr zeigen die Erwägungsgründe, dass der Ausnahme in Art. 7 Abs. 12 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU Überlegungen zugrunde liegen, die sich nicht auf die Verbote in Art. 7 Abs. 6 Buchst. d der Richtlinie übertragen lassen. Das Verbot charakteristischer Aromen in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU wurzelt in der Annahme, dass durch die damit erhöhte \"Schmackhaftigkeit\" des Produkts der Einstieg in den Tabakkonsum erleichtert oder die Konsumgewohnheiten beeinflusst werden können (Erwägungsgründe 15 und 16 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU). Ausgehend vom Zweck der Bestimmungen, insbesondere die Verbreitung des Rauchens bei jungen Menschen zu senken (vgl. Erwägungsgrund 8 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU), wurde die Ausnahme in Art. 7 Abs. 12 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU aufgenommen, da sich die durch charakteristische Aromen erhöhte Attraktivität für junge Menschen bei diesen Erzeugnissen nicht auswirke, weil sie vor allem von älteren Verbrauchern konsumiert würden (vgl. Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU; siehe auch Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, COM\u003C2012> 788 final S. 6). Dass diese Überlegungen im Hinblick auf das Verbot in Art. 7 Abs. 6 Buchst. d der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU, das vor allem erhöhter Toxizität und erhöhtem Suchtpotential entgegenwirken soll (vgl. dazu Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU), zum Tragen kommen könnten, ist nicht erkennbar. \n\n10\\. Angesichts dieses klaren Befundes bleibt zur Überzeugung des Senats für vernünftige Zweifel am Inhalt der Bestimmungen keinerlei Raum; Anlass, dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zu ihrer Auslegung zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen, besteht damit nicht. \n\n11\\. 2\\. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. \n\n12\\. Dass der Verwaltungsgerichtshof kein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet hat, begründet keinen Verfahrensfehler in Gestalt des insoweit allein in Betracht kommenden Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Berufungsgericht nach der hierfür zugrunde zu legenden konkreten Betrachtungsweise kein letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV und damit nicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV verpflichtet. Dem Betroffenen ist gegen die Nichtzulassung der Beschwerde die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 VwGO eröffnet, so dass ihm ein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Januar 2020 - 3 B 51.18 - NJW 2020, 1603 Rn. 42 und vom 13\\. Februar 2025 - 3 B 16.24 - NVwZ 2025, 765 Rn. 19). Im Übrigen liegen - wie dargelegt \\- die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsverfahren nicht vor. \n\n13\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.","Verkehrsverbot für Wasserpfeifentabak","jurionline_de","","2026-07-08T22:19:33.555Z","2026-07-10T22:04:59.435Z",{"id":34,"ecli":35,"slug":36,"caseNumber":37,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":38,"summary":39,"language":7,"source":29,"sourceUrl":30,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":40,"updatedAt":41},"5038","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500706","ecli-de-neuris-wbre202500706","3 C 13.24","#  Kennzeichnung eines Produkts als ökologisches\u002Fbiologisches Lebensmittel und Nutzung des EU-Bio-Logos sowie des nationalen Öko-Kennzeichens \n\n## Leitsatz\n\nEin verarbeitetes Lebensmittel, dessen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus biologischer\u002Fökologischer Produktion stammen, darf weder das Logo der Europäischen Union für ökologische\u002Fbiologische Produktion nach Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 2018\u002F848 noch das nationale Öko-Kennzeichen nach Art. 33 Abs. 5 VO (EU) 2018\u002F848 tragen, wenn ihm entgegen Art. 16 Abs. 1 i. V. m. Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f VO (EU) 2018\u002F848 nichtpflanzliche Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt sind. Auch ein Hinweis in der Zutatenliste auf die biologische Produktion einzelner Zutaten nach Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) 2018\u002F848 ist nicht zulässig. 17\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 2021 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beteiligten streiten um die Kennzeichnung eines Lebensmittels als ökologisches\u002F​biologisches Erzeugnis sowie die Nutzung des EU-Bio-Logos und des nationalen Öko-Kennzeichens. \n\n2\\. Die Klägerin stellt das Produkt \"B.\" her, eine Mischung aus Fruchtsäften und Kräuterauszügen, die aus biologischer Produktion stammen. Dem Getränk sind nichtpflanzliche Vitamine und Eisengluconat zugesetzt. Die Klägerin vermarktet \"B.\" als Nahrungsergänzungsmittel. Auf der Verpackung befinden sich das Logo der Europäischen Union für die ökologische\u002F​biologische Produktion (im Folgenden: EU-Bio-Logo) und das nationale Öko-Kennzeichen; zudem wird in der Zutatenliste auf die Herkunft einzelner Zutaten aus \"kontrolliert-biologischem Anbau\" hingewiesen. \n\n3\\. Mit Bescheid vom 18. Januar 2012 ordnete der Beklagte an, dass die Klägerin den nach Art. 23 VO (EG) Nr. 834\u002F2007 geschützten Hinweis auf den ökologischen Landbau in der Etikettierung, Kennzeichnung, Werbung und Vermarktung des Produkts zu entfernen und die Käufer hierüber schriftlich zu informieren habe. Der Bescheid war darüber hinaus mit Fristbestimmungen, Nachweispflichten und Zwangsgeldandrohungen versehen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 und Art. 27 Abs. 1 Buchst. f VO (EG) Nr. 889\u002F2008 verarbeiteten Produkten, die die Bezeichnung \"biologisch\u002F​ökologisch\" führten, Vitamine und Mineralstoffe nur zugesetzt werden dürften, wenn ihre Verwendung gesetzlich vorgeschrieben sei; dies sei hier nicht der Fall. \n\n4\\. Gegen den Bescheid hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Darüber hinaus hat sie mehrere Feststellungsanträge betreffend die Verkehrsfähigkeit von \"B.\" gestellt; unter anderem hat sie - hilfsweise - die Feststellung begehrt, dass es als Nahrungsergänzungsmittel in der Europäischen Union mit dem EU-Bio-Logo verkehrsfähig sei, wenn es in den USA unter Beachtung der Vorschriften des US-Bio-Rechts hergestellt wurde. Nach Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Auslegung des Art. 27 Abs. 1 Buchst. f VO (EG) Nr. 889\u002F2008 (vgl. EuGH, Urteil vom 5. November 2014 - C-137\u002F13 -) hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen. Die Anordnung des Beklagten sei rechtmäßig, da die Verwendung des EU-Bio-Logos gegen Art. 23 VO (EG) Nr. 834\u002F2007, Art. 27 Abs. 1 Buchst. f VO (EG) Nr. 889\u002F2008 verstoße. Die Feststellungsanträge seien mangels konkreten streitigen Rechtsverhältnisses bzw. wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. \n\n5\\. Die Berufung der Klägerin gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 29. Juli 2021 im Hinblick auf die Anfechtungsklage zurückgewiesen, hinsichtlich der Feststellungsklagen verworfen. Die Berufung sei bezüglich der Feststellungsklagen unzulässig, weil das Verwaltungsgericht sie nicht zugelassen habe. Zwar sei die Berufung im Tenor uneingeschränkt zugelassen worden, aus den Gründen für die Zulassung ergebe sich aber eine Beschränkung auf die Anfechtungsklage. Im Hinblick auf das Anfechtungsbegehren sei die Berufung unbegründet. Nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. f VO (EG) Nr. 889\u002F2008 dürften Mineralstoffe und Vitamine in Bio-Lebensmitteln nur verwendet werden, soweit ihre Verwendung gesetzlich vorgeschrieben sei. Dies sei hier ausgehend vom Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren nicht der Fall. Da die Zugabe von nicht biologischen Vitaminen und Eisengluconat bei \"B.\" nicht ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben sei, sondern freiwillig erfolge, verstoße die Verwendung des EU-Bio-Logos durch die Klägerin gegen die Kennzeichnungsvorschrift des Art. 23 VO (EG) Nr. 834\u002F2007. Der Einwand der Klägerin, vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 20 EU-Grundrechtecharta (GRC) sei Art. 27 Abs. 1 Buchst. f VO (EG) Nr. 889\u002F2008 erweiternd auszulegen, gehe fehl. Anders als die Klägerin annehme, dürften Konkurrenzprodukte aus den USA nicht mit dem EU-Bio-Logo in den Verkehr gebracht werden, wenn diesen Produkten Stoffe, insbesondere Vitamine zugesetzt worden seien, welche nach Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 834\u002F2007, Art. 27 Abs. 1 und Anhang VIII VO (EG) Nr. 889\u002F2008 unzulässig seien. \n\n6\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision beschränkt auf die Entscheidung über die Anfechtungsklage zugelassen. Hinsichtlich der Entscheidung über den genannten, hilfsweise gestellten Feststellungsantrag hat der Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die Revision zugelassen (BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 3 B 25.21 -). In der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2022 hat der Senat die beiden ursprünglich gesondert geführten Verfahren 3 C 13.21 und 3 C 16.21 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Beschluss vom selben Tag hat er das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2018\u002F848 eingeholt (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2022 - 3 C 13.21 - NVwZ 2023, 754 ff.). Mit Urteil vom 4. Oktober 2024 (C-240\u002F23) hat der Gerichtshof über das Ersuchen entschieden. \n\n7\\. Zur Begründung ihrer Revision trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Bei der Entscheidung über die Anfechtungsklage habe der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht eine Ungleichbehandlung von \"B.\" gegenüber einem identischen in den USA produzierten Produkt verneint. Auch wenn der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden habe, dass ein solches Produkt das EU-Bio-Logo und Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische\u002F​biologische Produktion nicht tragen dürfe, bestehe die von ihr geltend gemachte Ungleichbehandlung weiter. Die Europäische Kommission beachte das Urteil des Gerichtshofs nicht und habe sich bisher nicht an die zuständigen Stellen in den USA gewandt; zudem beabsichtige sie eine Änderung der Verordnung (EU) 2018\u002F848, um die Verwendung des EU-Bio-Logos auch für Importprodukte zu ermöglichen, die (nur) die als gleichwertig anerkannten Vorschriften eines Drittstaats einhielten. Kommission und Mitgliedstaaten duldeten, dass mit Mineralstoffen und Vitaminen angereicherte landwirtschaftliche Produkte aus den Vereinigten Staaten mit dem EU-Bio-Logo in der Europäischen Union vertrieben würden. Die Fragen hinsichtlich ihrer Ungleichbehandlung und deren Folgen seien daher erneut dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. Darüber hinaus dürfe sie nach Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) 2018\u002F848 in der Zutatenliste die landwirtschaftlichen Zutaten aus biologischem Landbau als ökologisch\u002F​biologisch kennzeichnen. Das Vorhandensein nichtpflanzlicher Mineralstoffe und Vitamine stehe dem nicht entgegen, denn Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b Ziff. ii VO (EU) 2018\u002F848 nenne die Produktionsvorschrift des Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. nicht. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei zulässig; es sei hinreichend konkret, dass sie \"B.\" in den USA produzieren (lassen) und dann in die Europäische Union importieren werde. \n\n8\\. Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Anfechtungsklage beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Verwerfung der Berufung hinsichtlich des hilfsweise gestellten Feststellungsantrags verstößt zwar gegen Bundesrecht, die Entscheidung erweist sich insoweit aber aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). \n\n10\\. 1\\. Die Zurückweisung der Berufung, soweit diese sich gegen die Abweisung der Anfechtungsklage gerichtet hat, steht im Einklang mit Bundesrecht. Die vom Verwaltungsgerichtshof angewandten Vorschriften sind zwar zwischenzeitlich außer Kraft getreten, seine Entscheidung stellt sich aber auch bei Zugrundelegung der nunmehr geltenden Bestimmungen als bundesrechtskonform dar. Die zulässige Anfechtungsklage ist unter Zugrundelegung der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 18. Januar 2012 in Gestalt der Erklärung des Beklagten vom 17. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n11\\. a) Der rechtlichen Beurteilung der Anordnung, den unionsrechtlich geschützten Hinweis auf den ökologischen Landbau in der Etikettierung, Kennzeichnung, Werbung und Vermarktung von \"B.\" zu entfernen (Ziffer 1 der Verfügung), ist angesichts ihres Charakters als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts geltende Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2019 \\- 3 C 28.16 - BVerwGE 166, 32 Rn. 11). Damit ist nicht mehr die Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 (ABl. L 189 S. 1) heranzuziehen, auf die der Beklagte seine Anordnung gestützt hatte, sondern die seit dem 1. Januar 2022 geltende Verordnung (EU) 2018\u002F848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische\u002F​biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen\u002F​biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 834\u002F2007 des Rates (ABl. L 150 S. 1) in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025\u002F405 der Kommission vom 13. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018\u002F848 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf önologische Verfahren (ABl. L 2025\u002F405 vom 26. Februar 2025). \n\n12\\. aa) Rechtsgrundlage für die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheids ist Art. 42 Abs. 1 VO (EU) 2018\u002F848. Der hiernach erforderliche Verstoß gegen Verordnungsvorschriften (Art. 3 Nr. 57 VO \u003CEU> 2018\u002F848), der die Integrität der ökologischen\u002F​biologischen Erzeugnisse beeinträchtigt (Art. 3 Nr. 74 VO \u003CEU> 2018\u002F848), liegt vor. Die Zufügung von nichtpflanzlichen Vitaminen und Eisengluconat entspricht nicht den Produktionsvorschriften des Art. 16 Abs. 1 VO (EU) 2018\u002F848. Hierin ist bestimmt, dass Unternehmer, die verarbeitete Lebensmittel herstellen, insbesondere die Produktionsvorschriften in Anh. II T. IV einhalten müssen. Nach der Regelung in Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f VO (EU) 2018\u002F848 dürfen - neben hier nicht einschlägigen Spezialvorschriften für Säuglingsnahrung und Beikost - Mineralstoffe und Vitamine für die Verarbeitung in Lebensmitteln nur verwandt werden, soweit ihre Verwendung in Lebensmitteln für den allgemeinen Verzehr \"unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist\" in dem Sinne, dass sie nach dem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind, unmittelbar vorgeschrieben sind, was dazu führt, dass die Lebensmittel nicht als Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr in Verkehr gebracht werden können, wenn diese Mineralstoffe, Vitamine, Aminosäuren oder Mikronährstoffe nicht zugegeben wurden. Dies ist, was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, bei \"B.\" nicht der Fall; die Fruchtsaftmischung könnte auch ohne Zufügung von Eisengluconat und Vitaminen für den allgemeinen Verzehr in Verkehr gebracht werden. Das führt dazu, dass \"B.\" weder das EU-Bio-Logo ((1)) noch das nationale Öko-Kennzeichen ((2)) tragen oder auf andere Weise in Bezug auf die ökologische\u002F​biologische Produktion gekennzeichnet sein darf ((3)). \n\n13\\. (1) Nach Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 2018\u002F848 darf das EU-Bio-Logo in der Kennzeichnung und Aufmachung von Erzeugnissen sowie in der Werbung hierfür verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Diese Voraussetzung ist hier - wie dargelegt - nicht erfüllt. \n\n14\\. (2) Auch die Verwendung des nationalen Öko-Kennzeichens (vgl. § 1 des Gesetzes zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus \u003CÖko-Kennzeichengesetz - ÖkoKennzG> in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 \u003CBGBl. I S. 78>, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17. August 2023 \u003CBGBl. I Nr. 219>) ist damit ausgeschlossen. Nach Art. 33 Abs. 5 VO (EU) 2018\u002F848 muss das Erzeugnis auch hierfür den Vorschriften der Verordnung entsprechen. \n\n15\\. (3) Die Klägerin kann \"B.\" auch nicht mit Bezug auf die ökologische\u002F​biologische Produktion gemäß Art. 30 VO (EU) 2018\u002F848 kennzeichnen. Eine solche Kennzeichnung liegt vor, wenn das Produkt mit Bezeichnungen versehen wird, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis oder seine Zutaten nach den Vorschriften der Verordnung produziert wurden. Insbesondere die in Anhang IV aufgeführten Bezeichnungen - für die deutsche Sprache sind dies die Begriffe \"ökologisch\" und \"biologisch\" - und daraus abgeleitete Bezeichnungen und Diminutive wie \"Bio-\" und \"Öko-\", allein oder kombiniert, dürfen verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen (Art. 30 Abs. 1 VO \u003CEU> 2018\u002F848). Diese Begriffe dürfen hingegen nicht für die Kennzeichnung, in Werbematerial oder in den Geschäftspapieren von Erzeugnissen verwendet werden, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen (Art. 30 Abs. 2 VO \u003CEU> 2018\u002F848). Die Verwendung der Bezeichnungen bei verarbeiteten Lebensmitteln ist in Art. 30 Abs. 5 VO (EU) 2018\u002F848 geregelt. \n\n16\\. (a) Nach Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a VO (EU) 2018\u002F848 dürfen bei verarbeiteten Lebensmitteln die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen in der Verkehrsbezeichnung und im Zutatenverzeichnis verwendet werden, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - die verarbeiteten Lebensmittel den Produktionsvorschriften gemäß Anh. II T. IV und den Vorschriften gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung entsprechen. Das ist hier - wie dargestellt \\- mit dem Verstoß gegen Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f VO (EU) 2018\u002F848 nicht der Fall. \n\n17\\. (b) Anders als die Klägerin annimmt, darf sie die aus biologischer Landwirtschaft stammenden Zutaten ihres Produkts auch nicht (nur) im Zutatenverzeichnis von \"B.\" nach Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) 2018\u002F848 kennzeichnen. Hierfür ist zum einen Voraussetzung, dass weniger als 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs des Erzeugnisses ökologisch\u002F​biologisch sind und den Produktionsvorschriften dieser Verordnung entsprechen. Zum anderen müssen die verarbeiteten Lebensmittel den Produktionsvorschriften gemäß Anh. II T. IV Nr. 1.5., Nr. 2.1. Buchst. a und b und Nr. 2.2.1. - mit Ausnahme der Vorschriften über die Beschränkung der Verwendung von nichtökologischen\u002F​nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Anh. II T. IV Nr. 2.2.1. - und den Vorschriften gemäß Art. 16 Abs. 3 VO (EU) 2018\u002F848 entsprechen. \n\n18\\. Ob hiernach die Kennzeichnung im Zutatenverzeichnis bereits deshalb ausscheidet, weil beim Produkt der Klägerin mehr als 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs biologisch sind, kann offen bleiben. Jedenfalls entspricht \"B.\" nicht den Anforderungen gemäß Anh. II T. IV Nr. 2.2.1. Hierin ist vorgesehen, dass bei der Verarbeitung von Lebensmitteln nur gemäß Art. 24 oder Art. 25 VO (EU) 2018\u002F848 für die Verwendung in der ökologischen\u002F​biologischen Produktion zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und nichtökologische\u002F​nichtbiologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sowie die Erzeugnisse und Stoffe gemäß Nr. 2.2.2. verwendet werden dürfen. Da es sich bei den hier in Rede stehenden Vitaminen und Mineralstoffen nicht um nach Art. 24 oder 25 der Verordnung zugelassene Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe handelt, würde \"B.\" nur dann den Anforderungen des Anh. II T. IV Nr. 2.2.1. genügen, wenn die Vitamine und das Eisengluconat Stoffe gemäß Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. wären. Dies ist nicht der Fall; nach Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f. VO (EU) 2018\u002F848 dürfen - wie ausgeführt - Mineralstoffe und Vitamine für die Verarbeitung in Lebensmitteln nur verwandt werden, soweit ihre Verwendung in Lebensmitteln für den allgemeinen Verzehr \"unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist\", was für \"B.\" - wie dargestellt - unstreitig nicht zutrifft. \n\n19\\. Der Einwand der Klägerin, die Erfüllung der Anforderungen in Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f VO (EU) 2018\u002F848 dürfe nicht gefordert werden, weil in Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b nicht auf Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. verwiesen werde, geht bereits angesichts des dargestellten Verweises in Anh. II T. IV Nr. 2.2.1. auf Nr. 2.2.2. fehl. Darüber hinaus gestattet Anh. II T. IV Nr. 2.2.1. \"nur\" die Verwendung bestimmter Zutaten; anders als die Klägerin annimmt, ist eine nicht genannte Zutat damit gerade nicht zulässig. \n\n20\\. Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, nach der Konzeption des Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) 2018\u002F848 sei die Kennzeichnung von Zutaten als biologisch im Zutatenverzeichnis bei beliebig geringen Anteilen an Bio-Zutaten möglich. Dieser Zielrichtung widerspreche es, die Kennzeichnung einzelner Zutaten in der Zutatenliste nur zu gestatten, wenn bei der Verarbeitung des Lebensmittels insgesamt nur solche Zutaten verwendet würden, die auch bei Bioprodukten im Sinne des Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a VO (EU) 2018\u002F848 zugelassen seien. Mit diesem Vortrag dringt die Klägerin nicht durch. In Wortlaut und Systematik der Vorschriften findet sich für die dargestellte Annahme kein Anhaltspunkt. Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) 2018\u002F848 sieht ausdrücklich vor, dass die Kennzeichnung im Rahmen der Zutatenliste nur zulässig ist, wenn nicht nur die einzelne Zutat, sondern auch das verarbeitete Lebensmittel selbst bestimmten Anforderungen genügt. Während die in Anh. II T. IV Nr. 2.2.1. vorgesehene Beschränkung der Verwendung nichtökologischer\u002F​nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs durch Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) 2018\u002F848 ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt wird, fehlt eine derartige Ausnahme für die hier in Rede stehenden Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs. Auch der Erwägungsgrund 75 der Verordnung, wonach es zur Förderung der Verwendung von Zutaten aus der ökologischen\u002F​biologischen Produktion möglich sein soll, nur im Verzeichnis der Zutaten verarbeiteter Lebensmittel auf die ökologische\u002F​biologische Produktion Bezug zu nehmen, \"wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn das betreffende Lebensmittel bestimmten ökologischen\u002F​biologischen Produktionsvorschriften entspricht\", zeigt, dass Anforderungen nicht nur an die einzelne Zutat, sondern an das Gesamtprodukt gestellt werden. Das entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers, der durch die Formulierung von Anforderungen nicht nur an die einzelne Zutat selbst, sondern auch an das Gesamtprodukt verhindern wollte, dass konventionelle oder nichtökologische\u002F​nichtbiologische Verfahren und Stoffe mit der Verwendung des Begriffs \"ökologisch\u002F​biologisch\" in Verbindung gebracht werden (vgl. Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 23. Oktober 2015, A8-0311\u002F2015). \n\n21\\. Angesichts dieses klaren Befundes zum Verständnis des Art. 30 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b VO (EU) 2018\u002F848 und des Anh. II T. IV Nr. 2.2.1. bleibt zur Überzeugung des Senats für vernünftige Zweifel am Inhalt der Bestimmungen keinerlei Raum; Anlass, dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zu ihrer Auslegung zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen, besteht damit nicht. \n\n22\\. bb) Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, die Anwendung der Bestimmung in Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f VO (EU) 848\u002F2018 führe im Fall von \"B.\" zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Unternehmen in Drittstaaten, insbesondere den USA. \n\n23\\. (1) Soweit die Klägerin im Verfahren geltend gemacht hat, sie werde gegenüber US-Unternehmen ungerechtfertigt benachteiligt, weil diese ein Produkt, das \"B.\" entspreche, nach den als gleichwertig anerkannten Standards des US-Rechts im Binnenmarkt in den Verkehr bringen und dabei als Bio-Lebensmittel kennzeichnen sowie das EU-Bio-Logo verwenden dürften, liegt eine solche Ungleichbehandlung nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren nicht vor. Der Gerichtshof hat entschieden, dass das EU-Bio-Logo und grundsätzlich auch Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische\u002F​biologische Produktion für ein verarbeitetes Lebensmittel, das unter den Bedingungen von Art. 45 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii und von Art. 48 Abs. 1 VO (EU) 2018\u002F848 zum Zweck des Inverkehrbringens als ökologisches\u002F​biologisches Erzeugnis in der Union aus einem Drittland eingeführt wird, nicht verwendet werden dürfen, wenn das Lebensmittel, weil es Mineralstoffe und Vitamine nichtpflanzlichen Ursprungs enthält, nicht den Anforderungen von Art. 16 Abs. 1 i. V. m. mit Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f VO (EU) 2018\u002F848 entspricht. Lediglich das Logo dieses Drittlands für ökologische\u002F​biologische Produktion darf in der Europäischen Union für ein solches Lebensmittel verwendet werden, auch wenn es Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische\u002F​biologische Produktion im Sinne von Art. 30 Abs. 1 und Anh. IV VO (EU) 2018\u002F848 enthält (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2014 - C-240\u002F23 - Tenor und Rn. 85). Damit dürfte ein in den USA hergestelltes Produkt mit einer Rezeptur, die der von \"B.\" entspricht, bei Inverkehrbringen in der Europäischen Union - das sich auf Grundlage der Gleichwertigkeitsanerkennung der USA nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii und Art. 48 Abs. 1 VO (EU) 2018\u002F848 vollzieht \\- das EU-Bio-Logo nicht nutzen und auch nicht mit Bezeichnungen wie \"biologisch\" oder \"ökologisch\" im Sinne des § 30 Abs. 1 VO (EU) 2018\u002F848 versehen werden. \n\n24\\. Abweichendes ergibt sich entgegen der Annahme der Klägerin auch nicht aus der Durchführungsverordnung (EU) 2021\u002F2325 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Erstellung - gemäß der Verordnung (EU) 2018\u002F848 des Europäischen Parlaments und des Rates - des Verzeichnisses der Drittländer und des Verzeichnisses der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834\u002F2007 des Rates für die Zwecke der Einfuhr ökologischer\u002F​biologischer Erzeugnisse in die Union anerkannt sind (ABl. L 465 S. 8). Nach Art. 1 DVO (EU) 2021\u002F2325 enthält ihr Anh. I das Verzeichnis der Drittländer, die für die Zwecke der Gleichwertigkeit gemäß Art. 33 Abs. 2 VO (EG) Nr. 834\u002F2007 anerkannt sind. In diesem Anh. I sind unter anderem die Vereinigten Staaten von Amerika aufgeführt. Aus Art. 48 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 848\u002F2018 folgt, dass sie damit auch als Drittland gemäß Art. 45 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii VO (EU) 2018\u002F848 anerkannt sind. Die Anerkennung ist neben weiteren Anforderungen Voraussetzung dafür, dass Produkte, die aus dem Drittstaat stammen und dessen gleichwertigen Produktions- und Kontrollvorschriften entsprechen, zum Zweck des Inverkehrbringens in der Union gemäß Art. 45 Abs. 1 VO (EU) 2018\u002F848 als ökologisches\u002F​biologisches Erzeugnis eingeführt werden dürfen. Ob und in welcher Form derartige Produkte als ökologische\u002F​biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden können, regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2021\u002F2325 nicht; dies ergibt sich allein aus den - vom Gerichtshof bindend ausgelegten - Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EU) 2018\u002F848. \n\n25\\. (2) Ebenfalls erfolglos bleibt der Einwand der Klägerin, auch wenn nach der Entscheidung des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren ein ihrem Produkt entsprechendes Konkurrenzprodukt aus den USA nicht gemäß Art. 30 und Art. 33 VO (EU) 2018\u002F848 gekennzeichnet werden dürfe, werde sie mangels Umsetzung der Entscheidung des Gerichtshofs weiterhin ungleich behandelt. \n\n26\\. (a) Die Klägerin macht zunächst geltend, die Europäische Kommission setze die Entscheidung des Gerichtshofs nicht um. Sie hat hierzu vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung mit drei Anträgen auf Zeugenvernehmung unter Beweis gestellt, dass die Kommission die Kündigung bzw. Änderung des \"Gleichwertigkeitsabkommens\" gegenüber den Vereinigten Staaten noch nicht kommuniziert habe und dies voraussichtlich vor 2028 nicht tun werde (hierzu Beweisantrag zu 1)). Sie dulde die Einfuhr und das Inverkehrbringen von mit Mineralstoffen und Vitaminen angereicherten Produkten mit dem EU-Bio-Logo (hierzu Beweisantrag zu 2)) und plane eine Gesetzesinitiative zur Änderung der Verordnung (EU) 2018\u002F848, um zu ermöglichen, dass Bioprodukte, die aufgrund einer gleichwertigen Ökozertifizierung in die Europäische Union importiert würden, entgegen der Entscheidung des Gerichtshofs das EU-Bio-Logo tragen könnten (hierzu Beweisantrag zu 3)). Mit diesem Vortrag kann die Klägerin eine Ungleichbehandlung durch mangelnde Umsetzung der Entscheidung des Gerichtshofs gegenüber Konkurrenzprodukten bereits deshalb nicht darlegen, weil es hierfür auf ein Verhalten der Kommission nicht ankommt. Durch das Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 ist eindeutig und rechtsverbindlich geklärt, dass US-Bioprodukte, denen nichtpflanzliche Vitamine und Mineralstoffe zugefügt sind und die deshalb nicht den Anforderungen von Art. 16 Abs. 1 i. V. m. Anh. II T. IV Nr. 2.2.2. Buchst. f VO (EU) 2018\u002F848 entsprechen, das EU-Bio-Siegel und grundsätzlich auch Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische\u002F​biologische Produktion nicht tragen dürfen. Die Durchsetzung der Kennzeichnungsvorschriften ist nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 EUV und Art. 197 Abs. 1, Art. 291 AEUV Aufgabe der Mitgliedstaaten (vgl. zum Vollzug des Unionsrechts als mitgliedstaatliche Aufgabe etwa EuGH, Urteil vom 21. September 1983 - C-205\u002F82 u. a. [ECLI:​EU:​C:​1983:​233], Deutsche Milchkontor\u002F​Deutschland - LS 2 und Rn. 17; BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685\u002F14 u. a. - BVerfGE 151, 202 Rn. 243). Ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen die Kommission ergreift, um das Inverkehrbringen von US-Produkten mit EU-Bio-Logo zu unterbinden, und ob eine Rechtsänderung beabsichtigt ist, ist daher nicht entscheidungserheblich. \n\n27\\. Im Übrigen könnte die Klägerin selbst bei einer (unterstellten) Duldung der unionsrechtswidrigen Kennzeichnung eines aus einem Drittstaat importierten Konkurrenzprodukts nicht unter Hinweis auf eine Ungleichbehandlung (Art. 20 GRC) verlangen, \"B.\" entgegen der objektiven Rechtslage als Bioprodukt kennzeichnen zu dürfen. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung berufen und damit eine Gleichbehandlung im Unrecht fordern kann (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - C-134\u002F84 [ECLI:​EU:​C:​1985:​297], Williams\u002F​Rechnungshof - Rn. 14; EuG, Urteile vom 14. Mai 1998 - T-327\u002F94 [ECLI:​EU:​T:​1998:​96], SCA Holding\u002F​Kommission - Rn. 160, vom 20. März 2002 - T-23\u002F99 [ECLI:​EU:​T:​2002:​75], LR AF 1998\u002FKommission - Rn. 367, vom 16. November 2006 - T-120\u002F04 [ECLI:​EU:​T:​2006:​350], Peróxidos Orgánicos\u002F​Kommission - Rn. 77, vom 17. Mai 2013 - T-147\u002F09 u. a. [ECLI:​EU:​T:​2013:​259], Trelleborg Industrie und Trelleborg\u002F​Kommission - Rn. 104, vom 16. Oktober 2019 - T-432\u002F18 [ECLI:​EU:​T:​2019:​749], Palo\u002F​Kommisson - Rn. 38 und vom 26. Juli 2023 \\- T-269\u002F21 [ECLI:​EU:​T:​2023:​429], Artic Paper Grycksbo\u002F​Kommission - Rn. 148). Angesichts dieser klaren und eindeutigen Rechtsprechung ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Klärung der Folgen der behaupteten Ungleichbehandlung für die Klägerin nicht geboten. \n\n28\\. Da es somit aus mehreren Gründen auf das von der Klägerin geltend gemachte Verhalten der Kommission für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt, waren die Beweisanträge zu 1), zu 2) - soweit dieser das Verhalten der Kommission betraf - und zu 3) mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen abzulehnen. Dem Beweisantrag zu 2) war darüber hinaus deshalb nicht nachzukommen, weil die Klägerin die Beweisbehauptung nicht hinreichend substantiiert hat. Sie hat nicht dargelegt, dass es durch die von ihr behauptete Duldung der Kennzeichnung von importierten, mit Mineralstoffen und Vitaminen angereicherten US-Produkten mit dem EU-Bio-Logo tatsächlich zu einer Ungleichbehandlung ihres Produkts kommt. So hat sie insbesondere nicht aufgezeigt, gegenüber welchem Konkurrenzprodukt aus den USA sie - auch nach der eindeutigen Entscheidung des Gerichtshofs \\- weiterhin benachteiligt wird. \n\n29\\. (b) Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, sie werde ungleich behandelt, weil die Mitgliedstaaten die Verwendung des EU-Bio-Siegels bei aus den USA importierten Bioprodukten duldeten, auch wenn ihnen Mineralstoffe und Vitamine zugesetzt seien. Wie ausgeführt, könnte die Klägerin aus einer (unterstellten) Rechtsverletzung zugunsten Dritter für sich nichts herleiten und keine Gleichbehandlung im Unrecht fordern. Der Beweisantrag zu 2) war daher, auch soweit er das behauptete Verhalten der Mitgliedstaaten betraf, mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache abzulehnen. Zudem war die Beweisbehauptung - wie oben dargestellt - nicht hinreichend substantiiert. \n\n30\\. b) Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die weiteren Anordnungen im Bescheid vom 18\\. Januar 2012 in Gestalt der Erklärung des Beklagten vom 17. Februar 2016 seien rechtmäßig, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; auch die Klägerin hat insoweit keine Einwände erhoben. \n\n31\\. 2\\. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, soweit es die gegen die Abweisung des \\- hier allein noch verfahrensgegenständlichen - hilfsweise gestellten Feststellungsantrags gerichtete Berufung verworfen hat. Die Entscheidung erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). \n\n32\\. a) Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Unrecht angenommen, die Berufungszulassung im Urteil des Verwaltungsgerichts habe sich nicht auf den Hilfsantrag erstreckt, und damit § 124 Abs. 1 VwGO fehlerhaft angewandt. Insoweit wird auf den Zulassungsbeschluss des Senats vom 30. Dezember 2021 - 3 B 25.21 - (3 C 16.21) Bezug genommen. \n\n33\\. b) Das Feststellungsbegehren der Klägerin bleibt dennoch erfolglos. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Es fehlt bereits an dem für eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO erforderlichen hinreichend konkreten streitigen Rechtsverhältnis (dazu BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 - BVerwGE 175, 346 Rn. 11). Ob und wann die Klägerin die Produktion von \"B.\" in den Vereinigten Staaten aufnehmen will, ist \\- insbesondere nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren \\- nicht hinreichend zu übersehen. Im Hinblick hierauf hat die Klägerin auch nicht das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung. Davon abgesehen könnte nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 die begehrte Feststellung in der Sache nicht ergehen. \n\n34\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.","Kennzeichnung eines Produkts als ökologisches\u002Fbiologisches Lebensmittel und Nutzung des EU-Bio-Logos sowie des nationalen Öko-Kennzeichens","2026-07-08T22:49:08.278Z","2026-07-10T22:09:46.405Z",1,20]