[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesverwaltungsgericht-property-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":50,"total":16,"page":25,"limit":137},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},34,"Bundesverwaltungsgericht","de","bundesverwaltungsgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},403,"property-law-de","Property Law","DE","2026-07-08T22:44:37.406Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},9,{"min":18,"max":19},"2025-05-26T00:00:00.000Z","2026-03-26T00:00:00.000Z",[21,26,29,32,35,39,42,46],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"120202","Bürgerliches Gesetzbuch","§ 549",1,{"provisionId":27,"code":23,"article":28,"count":25},"120204","§ 581",{"provisionId":30,"code":23,"article":31,"count":25},"120205","§ 868",{"provisionId":33,"code":23,"article":34,"count":25},"120206","§ 869",{"provisionId":36,"code":37,"article":38,"count":25},"113672","Handelsgesetzbuch","§ 161",{"provisionId":40,"code":23,"article":41,"count":25},"113675","§ 504",{"provisionId":43,"code":44,"article":45,"count":25},"111973","Verwaltungsgerichtsordnung","§ 173",{"provisionId":47,"code":48,"article":49,"count":25},"111976","Grundgesetz","Art. 14 Abs. 2",[51,62,70,80,90,100,110,120,128],{"id":52,"ecli":53,"slug":54,"caseNumber":55,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":56,"summary":57,"language":7,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":60,"updatedAt":61},"2604","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600386","ecli-de-neuris-wbre202600386","10 C 4.25","#  BVerwG, Urteil vom 26. März 2026 - 10 C 4.25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2024 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin begehrt zugunsten ihres Sohnes die Zahlung einer Entschädigung für eine bis Ende 2007 eingetretene Vernässung von dessen Forstflächen (rund 34 ha) infolge der Errichtung von Biberdämmen. In einem weiteren Verfahren (BVerwG 10 C 3.25) begehrt sie die Feststellung einer Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach für Vernässungsschäden an weiteren 31 ha Holzbodenfläche und zwei Wirtschaftswegen, die ab Januar 2008 eingetreten sein sollen und zukünftig noch entstehen. \n\n2\\. Ihr während des Revisionsverfahrens verstorbener Ehemann, der ursprüngliche Kläger, hatte 1998 das Eigentum an zusammenhängenden forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Brandenburg erworben, die zu einem Großteil im Naturschutzgebiet G. liegen. Nach Hinzuerwerb kleinerer Flurstücke im Jahr 2002 belief sich die zusammengehörige, vergleichbar bewirtschaftete Holzbodenfläche des Forstbetriebs auf rund 230 ha. 2017 übertrug er den Forstbetrieb einschließlich der hier geltend gemachten Ansprüche auf seinen Sohn. \n\n3\\. Etwa ab dem Jahr 2000 siedelten sich in dem Forstrevier Elbebiber an. Die von diesen errichteten Dämme führten ab 2003 zu Überflutungen, welche die Holzproduktion auf einem nicht unerheblichen Teil der Flächen unmöglich gemacht haben sollen. \n\n4\\. Im April 2004 stellte der Ehemann der Klägerin einen Antrag auf Genehmigung des teilweisen Abbaus des Biberdammes am Ausgang des F. Sees und der vollständigen Beseitigung von Dämmen an einer Bahntrasse, den das Landesumweltamt im Januar 2005 ablehnte. Die darauf erhobene Klage war beim Verwaltungsgericht Potsdam erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht änderte die Entscheidung mit Urteil vom 31. März 2011 und wies die Klage ab. Mit Beschluss vom 20. September 2011 - 7 B 46.11 - wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. \n\n5\\. Im Juli 2009 erhob der Ehemann der Klägerin beim Landgericht Potsdam Klage gegen das beklagte Land auf Zahlung einer Entschädigung in der Größenordnung von 137 573 € nebst Zinsen wegen Staatshaftung für denjenigen Schaden, der ihm durch die Vernässung von rund 34 ha seiner Forstflächen bis November 2007 infolge des Bescheides des Landesumweltamtes vom Januar 2005 entstanden sei. Für die Größe und Zusammensetzung der von ihm als vernässt bezeichneten Flächen bezog er sich auf ein zum Stichtag 6. November 2007 erstelltes Sachverständigengutachten. Nachdem er die Festsetzung einer solchen Entschädigung gestützt auf einen naturschutzrechtlichen Entschädigungsanspruch auch bei dem Beklagten erfolglos beantragt hatte, verwies das Landgericht die Klage an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. \n\n6\\. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit Urteil vom 12. September 2024 zurückgewiesen. Der Kläger könne den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 68 Abs. 1 und 2 BNatSchG zwar unmittelbar gegenüber dem beklagten Land geltend machen. Der Anspruch hänge nicht von einer vorherigen Feststellung der Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach ab, wenn die zuständige Behörde im Befreiungsverfahren - wie hier \\- entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht über die Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach entschieden habe. Die zwischenzeitliche Übergabe des Forstbetriebs an den Sohn habe gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO keinen Einfluss auf den Prozess. Die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG für einen Entschädigungsanspruch lägen aber nicht vor. Der Kläger sei zwar Eigentümer von Grundstücken, die von den durch die Biberdämme verursachten Vernässungen betroffen seien, und er sei aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften daran gehindert gewesen, diese Dämme zu beseitigen. Dies begründe jedoch keine im Einzelfall unzumutbare Belastung. Bezugspunkt der Prüfung, ob die naturschutzrechtlichen Beschränkungen zu einer unzumutbaren Belastung geführt haben, sei das Eigentum an dem aus zahlreichen Grundstücken bestehenden Forstrevier in seiner Gesamtheit. Es sei nicht auf jedes einzelne betroffene Buchgrundstück abzustellen, sondern auf eine wirtschaftlich verwertbare und im Wesentlichen gleich bewirtschaftete räumliche Einheit. Das vom Kläger Ende der 90er Jahre erworbene Forstrevier nebst der kleineren, später hinzuerworbenen und innerhalb seiner Grenzen gelegenen Teilflächen stelle eine solche Einheit dar. Die zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs und des nachfolgenden Erlasses der Verordnung über das Naturschutzgebiet vorhandene forstwirtschaftliche Nutzung sei auch eigentumsrechtlich geschützt gewesen. Weder diese Verordnung noch die gesetzlichen Biotopschutzregelungen hätten einer derartigen Nutzung entgegengestanden. Entscheidungserheblich sei hier nur auf die im vorliegenden Verfahren als vernässt geltend gemachten Flächen (rund 34 ha) abzustellen. Gleichwohl gehe der Senat auch hier von den in diesem und dem weiteren Verfahren 11 B 13.18 (nachgehend: BVerwG 10 C 3.25) insgesamt geltend gemachten Belastungen aus, unterstelle also, dass die Vernässungen den Verlust der forstlichen Nutzbarkeit von insgesamt rund 65 ha Holzbodenfläche und Beeinträchtigungen zweier Wirtschaftswege bewirkt hätten. Naturschutzrechtliche Regelungen, welche die Nutzbarkeit eines Grundstücks situationsbedingt einschränkten, seien aber Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, die regelmäßig entschädigungslos hinzunehmen seien. Nur für unverhältnismäßige Belastungen könne im Einzelfall ein Ausgleich verfassungsrechtlich geboten sein. Die forstwirtschaftliche Nutzbarkeit des Reviers sei hier nicht derart eingeschränkt, dass kein Raum mehr für einen sinnvollen privatnützigen Gebrauch des Eigentums verbleibe. Rund 72 % der Flächen des Reviers seien durch Biberdämme nicht beeinträchtigt und weiterhin forstwirtschaftlich nutzbar. Auch die jagdliche Nutzung sei weiterhin möglich. Die Bewirtschaftung des Gesamtreviers sei nach dem klägerischen Vorbringen auch nicht wirtschaftlich sinnlos geworden. Die Lage und Beschaffenheit der Flächen sprächen nicht nur für eine im Interesse der Allgemeinheit erheblich gesteigerte Sozialpflichtigkeit, sondern auch gegen ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf, die Flächen in vollem Umfang dauerhaft ohne Beeinträchtigung forstwirtschaftlich nutzen zu können. So seien die Niederungsbereiche ohnehin zeitweise überflutet gewesen. Angesichts der havelnahen Lage und der Standortverhältnisse des Reviers habe der Kläger zudem nicht darauf vertrauen können, dass sich Biber nicht dort ansiedeln würden. Eine einseitige und unverhältnismäßige Belastung sei nicht dargelegt. Der Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Feststellung einer Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach bleibe aus denselben Gründen ohne Erfolg. \n\n7\\. Gegen das Urteil hat der vormalige Kläger Revision eingelegt, die nach seinem Tod von der Klägerin als Erbin fortgeführt wird. Sie rügt eine Verletzung von § 68 Abs. 1 BNatSchG. Das Berufungsgericht habe für die Bestimmung des Eigentums im Sinne dieser Vorschrift fehlerhaft auf das Forstrevier in seinem zu Beginn der Vernässung vorhandenen Bestand als wirtschaftliche Einheit abgestellt. Diese Auslegung der Norm sei mit Art. 14 GG nicht vereinbar. Das grundrechtlich geschützte Eigentum an den vernässten Waldflächen und dem aufstehenden Holz sei wirtschaftlich ausgehöhlt. Unzumutbar sei die Belastung auch deshalb, weil der vormalige Kläger die bisher rechtmäßige forstliche Nutzung der vernässten Flächen habe aufgeben müssen und keinerlei sinnvolle Nutzung mehr möglich sei. Ein Verlust der forstlichen Nutzbarkeit von mehr als 28 % Holzbodenfläche sei nicht zumutbar. Eine Zumutbarkeit lasse sich auch nicht mit der Situationsgebundenheit des Eigentums begründen. Mit der Einwanderung des Bibers habe nicht gerechnet werden müssen. Das Abstellen auf das Forstrevier als wirtschaftliche Einheit verletze zudem Art. 3 Abs. 1 GG. Eigentümer größerer Forstbetriebe würden gleichheitswidrig diskriminiert. Sei die Schwelle einer unzumutbaren Belastung bzw. der Sozialpflichtigkeit überschritten, seien die eingetretenen Belastungen voll zu entschädigen und nicht nur insoweit, als sie jenseits dieser Schwelle lägen. \n\n8\\. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2024 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückzuverweisen. \n\n9\\. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n10\\. Er verteidigt das angegriffene Urteil. \n\n11\\. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht an dem Verfahren. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n12\\. Das Verfahren ist durch den Tod des vormaligen Klägers nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden. Denn dieser war durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, der keinen Aussetzungsantrag gestellt hat (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 246 Abs. 1 ZPO). In einem solchen Fall wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen die Erben - hier die Klägerin als Alleinerbin - fortgeführt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 8 B 58.10 - juris Rn. 1; Jaspersen, in: BeckOK ZPO, Stand März 2026, § 246 Rn. 8 f.). Dem hat der Senat durch Berichtigung des Rubrums Rechnung getragen. \n\n13\\. Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, für die Prüfung des Vorliegens einer unzumutbaren Belastung sei hier auf das gesamte Forstrevier als wirtschaftlich verwertbare, im Wesentlichen gleich bewirtschaftete Einheit abzustellen, ist mit § 68 Abs. 1 BNatSchG nicht vereinbar. Da weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sein werden, war die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). \n\n14\\. 1\\. Ohne Verletzung von Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Die Klägerin verfolgt das - unmittelbar auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete - Klagebegehren zu Recht im Wege der allgemeinen Leistungsklage. Zutreffend hat das Berufungsgericht den gestellten Antrag als hinreichend bestimmt erachtet (UA S. 18). \n\n15\\. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch die Annahme, dass die zum Januar 2017 erfolgte Übertragung des Forstbetriebs auf den Sohn des vormaligen Klägers die Prozessführungsbefugnis des letzteren nicht berührt hat. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Veräußerung der in Streit befangenen Sache oder die Abtretung des geltend gemachten Anspruchs auf den Prozess keinen Einfluss. Hier ist jedenfalls die zweite Alternative einschlägig: Der im Revisionsverfahren vorgelegte Übergabevertrag zwischen dem vormaligen Kläger und seinem Sohn bestimmt, dass auch \"etwaige Entschädigungsforderungen aus Biberschäden am Grundbesitz, gleich gegen wen\" auf den Sohn übergehen sollten. Dies hat das Berufungsgericht zwar nicht festgestellt, sondern ausgeführt, eine Abtretung auch des hier in Rede stehenden Anspruchs sei weder mitgeteilt worden noch sonst ersichtlich. Das Revisionsgericht kann die Abtretung aber als unstreitige, bereits im Zeitpunkt des Berufungsurteils vorliegende Tatsache berücksichtigen (vgl. dazu Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 137 Rn. 60 ff.). Nach dem Ableben des vormaligen Klägers ist nunmehr die Klägerin als dessen Gesamtrechtsnachfolgerin prozessführungsbefugt. Denn die Rechtsstellung aus § 265 Abs. 2 ZPO geht mit dem Tod des bisherigen Rechtsinhabers auf dessen Erben und nicht auf den neuen Rechtsinhaber über (vgl. BGH, Urteil vom 29\\. August 2012 - XII ZR 154\u002F09 - NJW 2012, 3642 Rn. 13). \n\n16\\. 2\\. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch zutreffend an § 68 Abs. 1 BNatSchG i. d. F. des seit 1. März 2010 geltenden Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) gemessen. Diese Gesetzesfassung ist anwendbar, obwohl sich das Entschädigungsbegehren auch auf Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten bezieht. Der Gesetzgeber war bei Inkraftsetzung der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes zum 1. März 2010 gewillt, schon begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verwaltungs- und Gerichtsverfahren um naturschutzrechtliche Entschädigungen auch für zurückliegende Zeiträume auf eine einheitliche und verfassungskonforme Rechtsgrundlage zu stellen. Den Interessen von Betroffenen im Land Brandenburg widerspricht das nicht, weil die Regelung des § 68 Abs. 1 BNatSchG jedenfalls nicht ungünstiger ist als diejenige des außer Kraft getretenen § 71 BbgNatSchG (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2018 - 4 C 2.17 - BVerwGE 162, 127 Rn. 13). \n\n17\\. 2.1 Inhaber des geltend gemachten Anspruchs und damit aktivlegitimiert ist nicht die Klägerin, sondern ihr Sohn, an den der vormalige Kläger etwaige Entschädigungsansprüche wegen Biberschäden abgetreten hat. Dieser materiellen Rechtslage hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung Rechnung getragen, in dem sie erklärt hat, dass sie die Zahlung des geltend gemachten Betrages an ihren Sohn begehrt. Eine solche Umstellung des Klageantrags ist noch in der Revisionsinstanz zulässig, wenn die Tatsache der Veräußerung oder Abtretung im Berufungsurteil festgestellt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 1957 - II ZR 280\u002F55 - NJW 1958, 98 \u003C99> und vom 17. November 2005 \\- IX ZR 8\u002F04 - juris Rn. 28). Dem ist der Fall gleichzustellen, dass die bereits vor Erlass des Berufungsurteils erfolgte Abtretung im Revisionsverfahren nachgewiesen worden ist und als unstreitige Tatsache vom Revisionsgericht berücksichtigt werden kann. \n\n18\\. 2.2 Nach § 68 Abs. 1 BNatSchG ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn Beschränkungen des Eigentums, die sich aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann. Entschädigungspflichtige Körperschaft ist nach der nicht revisiblen Regelung des § 28 BbgNatSchAG in Brandenburg das beklagte Land (UA S. 20). \n\n19\\. § 68 BNatSchG gehört zu Kapitel 9 des Bundesnaturschutzgesetzes, das einen Teil der Fragen regeln soll, die sich im Zusammenhang mit einer verfassungskonformen Regelung der gesetzlich begründeten Einschränkungen des Eigentumsrechts nach Art. 14 GG stellen. Die Bestimmung dient im Zusammenspiel mit den Befreiungstatbeständen des § 67 BNatSchG dem Verhältnismäßigkeitsausgleich nach Maßgabe der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2018 - 4 C 2.17 - BVerwGE 162, 127 Rn. 12 m. w. N.). Nach § 67 BNatSchG kann u. a. von den Verboten des § 44 BNatSchG auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Der Befreiung kommt Vorrang vor dem Entschädigungsanspruch zu, weil § 68 Abs. 1 BNatSchG den Entschädigungsanspruch von einer unzumutbaren Belastung abhängig macht, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7\u002F91 - BVerfGE 100, 226 \u003C245 f.>). \n\n20\\. a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Entschädigungsanspruch eine vorherige Verwaltungsentscheidung über das Bestehen einer Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach, wie sie in § 72 Nr. 11 BbgNatSchG a. F. bzw. nunmehr in § 29 Abs. 3 BbgNatSchAG vorgesehen war und ist, nicht voraussetzt. Habe die Verwaltung entgegen der gesetzlichen Verpflichtung bei der Ablehnung eines Befreiungsbegehrens nicht zugleich über das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach entschieden, so könne der Betroffene unmittelbar auf Zahlung einer Entschädigung klagen. Dies verletzt kein Bundesrecht. Die landesrechtliche Regelung ist als solche nicht revisibel; der Landesgesetzgeber ist mit ihr einer vom Bundesverfassungsgericht erkannten, aus Art. 14 GG abgeleiteten Pflicht nachgekommen, die dem Schutz der von einer Eigentumsbeschränkung Betroffenen dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7\u002F91 - BVerfGE 100, 226 \u003C246>). Soweit sie an den verfassungsrechtlichen Vorrang des Primärrechtsschutzes anknüpft, ist dieser Gegenstand der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG (dazu sogleich unter b)). \n\n21\\. b) Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass der vormalige Kläger durch Rechtsvorschriften u. a. des Bundesnaturschutzgesetzes an der Beseitigung, Öffnung oder anderweitigen Beeinträchtigung der Biberdämme gehindert war und er die durch diese verursachten Belastungen auch nicht durch eine Befreiung abwenden konnte. Dem stand im hier streitgegenständlichen Zeitraum das artenschutzrechtliche Störungsverbot aus § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in der bis zum 17. Dezember 2007 geltenden Fassung (BGBl. 2002 I S. 1193) entgegen. Der damalige Kläger hat bis zum Ablauf des Zeitraums, für den er hier Entschädigung begehrt, auch umfassend, aber erfolglos versucht, dieser Beschränkung durch Erhalt einer Ausnahme oder Befreiung abzuhelfen. Seine Klage gegen den die Eigentumsbeschränkung aktualisierenden Bescheid des Landesumweltamtes vom 21. Januar 2005 ist bis zur letzten Instanz erfolglos geblieben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2011 - 7 B 46.11 - juris, vorgehend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. März 2011 - 11 B 19.10 -). Soweit er es versäumt hatte, nach Umstellung der Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage vor dem Oberverwaltungsgericht ausdrücklich auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des die Befreiung ablehnenden Bescheides zu beantragen (vgl. BVerwG a. a. O., Rn. 16 - 18), wären die hier geltend gemachten Belastungen (bis Ende 2007) durch einen solchen Antrag nicht mehr zu verhindern gewesen. \n\n22\\. c) Das Oberverwaltungsgericht hat den Tatbestand des § 68 Abs. 1 BNatSchG verneint, weil das Verbot, schadensverursachende Biberdämme zu öffnen, zu beseitigen oder anderweitig zu beeinträchtigen, nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Eigentums des vormaligen Klägers geführt habe. Maßgeblich dafür war seine Rechtsauffassung, für die Bestimmung des \"Eigentums\" im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG sei auf das Forstrevier G. als wirtschaftlich verwertbare, im Wesentlichen gleich bewirtschaftete Einheit abzustellen (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Februar 2023 - 4 LA 212\u002F21 - juris Rn. 11) und nicht lediglich auf die vernässten Flächen oder einzelne Buchgrundstücke. An diesem Flächenumgriff hat es die Beeinträchtigung der Privatnützigkeit des Eigentums gemessen und ist ausgehend davon zu dem Ergebnis gekommen, der unterstellte Verlust der forstlichen Nutzbarkeit von - in beiden Verfahren insgesamt - rund 65 ha, d. h. 28 % des Forstreviers als wirtschaftlicher Einheit, sei hier nicht unzumutbar. Erst recht gelte dies für die im vorliegenden Verfahren nur zu berücksichtigenden rund 34 ha Forstflächen. Dieser Prüfungsansatz ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. \n\n23\\. aa) Regelungen in einem Naturschutzgesetz oder einer Naturschutzverordnung, die die Nutzbarkeit eines Grundstücks situationsbedingt einschränken, sind Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Bei der Begrenzung von Eigentümerbefugnissen unterliegt der Gesetzgeber insoweit Schranken, als er die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen muss und dabei insbesondere an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 \\- 1 BvL 7\u002F91 - BVerfGE 100, 226 \u003C240 f.> und Kammerbeschluss vom 15. September 2011 \\- 1 BvR 2232\u002F10 - NVwZ 2012, 429 Rn. 35). Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse sind in diesem Rahmen als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 \\- 1 BvL 7\u002F91 - BVerfGE 100, 226 \u003C241>). \n\n24\\. Verlässt der Gesetzgeber den durch die Schranken gesetzten Rahmen, so ist die gesetzliche Regelung unwirksam, hierauf gestützte Beschränkungen oder Belastungen sind rechtswidrig und können im Wege primären Rechtsschutzes abgewehrt werden (BVerfG, Beschluss vom 2\\. März 1999 - 1 BvL 7\u002F91 - BVerfGE 100, 226 \u003C241>). Es ist dem Gesetzgeber allerdings grundsätzlich nicht verwehrt, Eigentumsbeschränkungen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Maßnahmen ansonsten unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 929\u002F89 - BVerfGE 83, 201 \u003C212 f.> und Kammerbeschluss vom 15\\. September 2011 - 1 BvR 2232\u002F10 - NVwZ 2012, 429 Rn. 35). Ausgleichsregelungen im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren und gleichheitswidrige Sonderopfer ausgleichen sollen, bedürfen zum einen einer gesetzlichen Grundlage. Sie sind zum anderen unzulänglich, wenn sie sich darauf beschränken, dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch in Geld zuzubilligen. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Ist ein solcher Ausgleich im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann für diesen Fall ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen, oder es kann geboten sein, dem Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7\u002F91 \\- BVerfGE 100, 226 \u003C245 f.> und Kammerbeschluss vom 15. September 2011 - 1 BvR 2232\u002F10 \\- NVwZ 2012, 429 Rn. 41). \n\n25\\. bb) Die Privatnützigkeit des Eigentums gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Kernbereich der Eigentumsgarantie, der nicht ausgehöhlt werden darf. Dieser markiert zudem eine absolute Grenze zumutbarer Nutzungseinschränkungen im Einzelfall: Der Eigentümer eines Grundstücks muss Nutzungsbeschränkungen im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) zwar grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen. Er hat keinen Anspruch auf die wirtschaftlichste Nutzung seines Grundstücks, wenn andere (nennenswerte) Nutzungen möglich bleiben, denn Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 29 m. w. N.). Unzumutbar ist eine Beschränkung der Eigentümerbefugnisse aber dann, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 1997 - 4 BN 5.97 - NVwZ-RR 1998, 225 \u003C228> und vom 17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 - NVwZ-RR 2000, 339 \u003C340> m. w. N.; Fellenberg, in: Lütkes\u002F​Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 68 Rn. 6; Sauthoff, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, Vorbem. zu §§ 65 - 68 Rn. 38). \n\n26\\. cc) Der in § 68 BNatSchG verwendete Begriff des \"Eigentums\" umfasst alle durch Art. 14 GG geschützten Eigentumspositionen. Darunter fallen alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er damit verbundene Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 929\u002F89 - BVerfGE 83, 201 \u003C209>; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 24). Geschützt ist damit sowohl die private Zuordnung von Grundeigentum als auch die rechtmäßig ausgeübte, konkrete Nutzung dieses Grundeigentums, etwa durch forstliche Bewirtschaftung. Eine bereits rechtmäßig ausgeübte Nutzung genießt danach besonderen Schutz; sie verleiht der eigentumsrechtlichen Position bei Grundeigentum besonderes Gewicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 1997 - 1 BvR 310\u002F84 - NJW 1998, 367 \u003C368>; BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 - 4 C 47.89 - BVerwGE 84, 361 \u003C371> und vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1 \u003C13>; BGH, Urteil vom 8. Juni 1978 - III ZR 161\u002F76 \\- BGHZ 72, 211 \u003C216 f.>; Sauthoff, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, Vorbem. zu §§ 65 - 68 Rn. 6). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der zum Revier G. gehörenden Flächen auch nach Erlass der Naturschutzgebietsverordnung zulässig und damit eigentumsrechtlich besonders geschützt; sie war auch bereits vor Beginn der Beeinträchtigung durch Biberdämme \"ins Werk gesetzt\". An diese Feststellungen, die sich u. a. auf irrevisibles Recht stützen, ist der Senat gebunden. \n\n27\\. dd) Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Maßstäbe und der - vereinzelt vorhandenen - höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem für die Beurteilung der Zumutbarkeit maßgeblichen Flächenumgriff in verschiedenen Fallgestaltungen ist hier entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht auf das gesamte, eine wirtschaftliche Einheit bildende Forstrevier in seinem bei Beginn der Vernässung vorhandenen Bestand (rund 230 ha) abzustellen. Vielmehr kommt es in erster Linie darauf an, ob gerade auf den infolge der Errichtung der Biberdämme beeinträchtigten Flächen, deren Umfang das Berufungsgericht mit rund 34 ha bzw. in beiden Verfahren zusammen rund 65 ha unterstellt hat, noch hinreichend Raum für eine privatnützige Verwendung verbleibt. Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts hätte zur Folge, dass die auf naturschutzrechtlichen Beschränkungen beruhende Unterbindung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung von Grundeigentum (selbst einer enormen Größe) bis zur Grenze der Unwirtschaftlichkeit des eine wirtschaftliche Einheit bildenden Gesamtbetriebs entschädigungslos hinzunehmen wäre. Das ist mit dem besonderen Bestandsschutz der bereits rechtmäßig ausgeübten Nutzung und dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar. \n\n28\\. Das Bundesverfassungsgericht hat über die Frage der maßgeblichen Bezugsgröße der Zumutbarkeitsprüfung bei Eingriffen in eine rechtmäßig ausgeübte Nutzung auf Teilflächen noch nicht ausdrücklich entschieden. In einem Kammerbeschluss vom 10. Oktober 1997 (- 1 BvR 310\u002F84 - NJW 1998, 367 \u003C368>) hat es den Entzug der Nutzungsmöglichkeit einer kleinen Teilfläche für den Kiesabbau mit dem Hauptargument für zumutbar gehalten, der Beschwerdeführerin sei dort gerade kein bereits ausgeübtes Recht zum Kiesabbau entzogen worden, und sie könne diesen Teil ihres Grundstücks in den von der Landschaftsschutzverordnung gezogenen Grenzen weiter, insbesondere forstwirtschaftlich, nutzen. Die Feststellung, der \"bereits wasserrechtlich planfestgestellte Abbau in der fast achtmal größeren Nordgrube\" sei unberührt geblieben, schließt daran nur an. Dass der Entzug einer bereits rechtmäßig ausgeübten Nutzung und ein dadurch bewirkter Verlust der Privatnützigkeit eines Grundstücksteils schon dann entschädigungslos hinzunehmen ist, wenn diese Nutzung auf einem anderen, größeren Teil des Grundstücks zulässig bleibt, ist dem nicht zu entnehmen. Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Ablehnung einer Abrissgenehmigung für ein denkmalgeschütztes Gebäude mit Art. 14 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht zwar darauf abgestellt, ob für den - über dieses Gebäude deutlich hinausreichenden - denkmalgeschützten Gesamtbestand eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit verbleibt. Ausreichend sei, dass der Erhalt der denkmalgeschützten Gesamtanlage wirtschaftlich zumutbar sei (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 2140\u002F08 - NVwZ 2010, 957 Rn. 22 f., 25). Auch diese Entscheidung betraf aber keinen Fall des Eingriffs in eine bereits rechtmäßig verwirklichte Nutzung. Vielmehr prägte die Existenz eines schutzwürdigen Denkmals den entsprechenden Teil des Grundstücks von Anfang an. \n\n29\\. Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in einem Fall, der die Frage der fachplanungsrechtlichen Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung einer bergrechtlichen Bewilligung betraf, entscheidend auf die beeinträchtigten Teilflächen abgestellt. Denn auch wenn die Privatnützigkeit der Bewilligung auf den Restflächen erhalten bleibe, gehe sie doch auf den \"gesperrten\" Teilflächen vollständig verloren. Letzteres sei maßgebend, solange nicht nur Teilflächen von unwesentlicher Bedeutung betroffen seien (Untergrenze). Mitentscheidend dafür waren Aspekte der Gleichbehandlung und der Vermeidung zufälliger Ergebnisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2023 - 4 C 1.22 - BVerwGE 178, 371 Rn. 58 f.). \n\n30\\. Diese Betrachtungsweise hält der erkennende Senat bei Eingriffen in eine bereits rechtmäßig verwirklichte Nutzung auch dann für sachgerecht, wenn es um die Bestimmung der - höher liegenden - verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle geht. Muss eine ins Werk gesetzte Nutzung aus naturschutzrechtlichen Gründen auf Teilflächen aufgegeben werden, muss der Eigentümer eine etwaige Entwertung dieser Flächen nicht schon dann entschädigungslos hinnehmen, wenn und weil er die bisherige Nutzung auf anderen Flächen in noch wirtschaftlicher Weise fortsetzen kann. Dass die beeinträchtigten Flächen mit den unbeeinträchtigten eine wirtschaftliche Einheit bilden mögen, ändert daran nichts. Die Ungleichbehandlung gegenüber einem Eigentümer, der nur belastete Flächen gleicher Größe besitzt, bedeutete ein Sonderopfer, das im Hinblick auf den besonderen Schutz der bereits rechtmäßig ausgeübten Nutzung nicht gerechtfertigt ist. \n\n31\\. Diese Rechtslage bedeutet nicht, dass die Entwertung jeder noch so kleinen oder unbedeutenden Teilfläche zu einem Entschädigungsanspruch führt. Das Verfahren bietet jedoch keinen Anlass, eine konkrete Untergrenze zu bestimmen. Die hier vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Vernässungen und der damit verbundene Verlust der forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit gehen in ihrem - unterstellten - Umfang über eine vernachlässigbare Größe deutlich hinaus. Das gilt auch, wenn entsprechend der zeitlichen Abfolge im vorliegenden Verfahren nur die bis Ende 2007 als vernässt geltend gemachten Forstflächen berücksichtigt werden. Rund 34 ha für die forstliche Nutzung verlorene Holzbodenfläche können sowohl absolut als auch bezogen auf die Gesamtrevierfläche von rund 230 ha nicht als unbedeutende Teilfläche außer Betracht bleiben. Das gilt bereits auf der Basis der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Annahme, dass den belasteten Flächen eine (höchstens) durchschnittliche, ihrem flächenmäßigen Anteil am Revier entsprechende Rentabilität zukommt (UA S. 41). Auf das Fehlen eines konkreten Vortrags der Klägerseite zur wirtschaftlichen Bedeutung gerade dieser Flächen kommt es daher nicht an. \n\n32\\. ee) Die Verfahrensrügen, die die Revision im vorstehenden Zusammenhang erhoben hat, greifen nicht durch. Denn die vermisste Sachverhaltsaufklärung und die gestellten Beweisanträge, deren Ablehnung beanstandet wird, waren auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich. \n\n33\\. 2.3 Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts lässt sich nicht abschließend feststellen, dass dem Sohn der Klägerin ein Entschädigungsanspruch nach § 68 Abs. 1 BNatSchG nicht zusteht. Eine tatrichterliche Prüfung und Würdigung der Frage, ob dem Sohn der Klägerin bei dem \\- unterstellten - biberbedingten Wegfall der zuvor ausgeübten forstlichen Nutzung auf rund 34 ha Holzbodenfläche (einschließlich des Verlusts des aufstehenden Holzes) noch genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch dieser Flächen verbleibt oder zumindest deren Veräußerung möglich ist, hat bisher nicht stattgefunden. Der Senat kann die Klageabweisung auch nicht auf der Grundlage anderweitiger Feststellungen im angefochtenen Urteil, etwa zur Möglichkeit der jagdlichen Nutzung (a)), der Situationsgebundenheit der klägerischen Flächen (b)) oder eines fehlenden Vertrauensschutzes (c)) bestätigen. Vielmehr ist das Verfahren zur Nachholung der fehlenden Feststellungen und Prüfung anhand des zutreffenden Maßstabes an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). \n\n34\\. a) Die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil rechtfertigen nicht die Annahme, dass für eine privatnützige Verwendung der rund 34 ha, deren Verlust für eine forstliche Nutzung das Berufungsgericht unterstellt hat, wegen fortbestehender Möglichkeit einer jagdlichen Nutzung hinreichend Raum bleibt. Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, dass die jagdliche Nutzung des unter Einbeziehung der vernässten Flächen entstandenen und diese weiterhin umfassenden Eigenjagdbezirks weiter möglich sei. Auch diese Feststellung bezieht sich aber auf den fehlerhaft zu groß bemessenen Flächenumgriff in seiner Gesamtheit. Konkrete Feststellungen dazu, inwieweit gerade auf den überschwemmten Flächen eine jagdliche Nutzung möglich bleibt, und eine Würdigung, ob dieser im Verhältnis zu der entfallenen forstlichen Nutzung eine mehr als nur völlig untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 26. September 2024 - 5 S 1823\u002F23 \\- juris Rn. 82 f.), sind bisher nicht erfolgt. \n\n35\\. b) Auch die Situationsgebundenheit des Eigentums und die in diesem Zusammenhang getroffenen tatrichterlichen Feststellungen führen nicht zu dem Schluss, dass eine unzumutbare Belastung unabhängig von dem Umfang der vernässten Flächen und den Folgen für deren privatnützige Verwendung nicht vorliegt. § 68 BNatSchG geht - im Einklang mit Art. 14 Abs. 1 und 2 GG - davon aus, dass nutzungsregelnde Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes von den betroffenen Eigentümern grundsätzlich als Ausdruck der Situationsgebundenheit ihres Grundeigentums hinzunehmen sind und dass ihnen nur unter besonderen Voraussetzungen eine Entschädigung zusteht (vgl. zum damaligen Art. 36 BayNatSchG BVerwG, Urteil vom 24\\. Juni 1993 - 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1 \u003C10>). Eine aus der Situationsgebundenheit folgende gesteigerte Sozialbindung ist anzunehmen, wenn vorgefundene naturräumliche oder sonstige schutzwürdige Gegebenheiten ein Grundstück prägen und einer anderweitigen Nutzung an diesen Stellen entgegenstehen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7\u002F91 - BVerfGE 100, 226 \u003C242> und Kammerbeschluss vom 14. April 2010 \\- 1 BvR 2140\u002F08 - NVwZ 2010, 957 Rn. 18 [Denkmal]; VGH München, Urteil vom 16. Juli 2025 - 14 N 24.759 - juris Rn. 51 ff. [Naturdenkmal]). Hat der Eigentümer allerdings bereits etwas \"ins Werk gesetzt\" und eine legale Nutzung verwirklicht, prägt diese ihrerseits die Situation des Grundstücks. Diese Nutzung hat dann nicht die Situationsgebundenheit gegen sich, sondern eine Situationsberechtigung für sich (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1 \u003C13>; vgl. auch Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 47.89 - BVerwGE 84, 361 \u003C371>). Bei einer derartigen Sachlage kann der Aspekt der Situationsgebundenheit des Grundeigentums nur dann zum gänzlichen Ausschluss einer Entschädigung führen, wenn eine spätere Entwicklung, die zur Aufgabe der bisherigen Nutzung genötigt hat, aufgrund der Beschaffenheit des Grundeigentums konkret absehbar war (ähnlich zur Situationsgebundenheit von Bergwerkseigentum BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 35). \n\n36\\. Eine solche Schlussfolgerung wird von den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Lage der vom Ehemann der Klägerin ab 1998 erworbenen Flächen in Niederungen und an einem Fließgewässer und dazu, dass der Biber bereits bei Erwerb des Reviers in dessen Umfeld - aber noch nicht im Revier selbst - heimisch war, nicht getragen. Dass sich Biber auf den klägerischen Flächen ansiedeln und durch den Bau von Dämmen zum Schutz ihrer Bauten dauerhafte großflächige Überschwemmungen bewirken würden, war angesichts dieser Gegebenheiten möglich. Dass eine Ansiedelung des Bibers im Hinblick auf die Beschaffenheit der Forstflächen konkret zu erwarten war, ergibt sich allein daraus aber noch nicht. Nur dann hätte eine Situation vorgelegen, die derjenigen vergleichbar wäre, dass das Grundeigentum des vormaligen Klägers bereits im Zeitpunkt des Erwerbs durch dort lebende Biber geprägt gewesen wäre. \n\n37\\. Daraus, dass die Naturschutzverordnung, die weite Teile der klägerischen Flächen erfasst, bei Kaufvertragsabschluss bereits im Entwurf vorlag, ergibt sich ebenfalls keine den Ausschluss einer Entschädigung rechtfertigende Situationsgebundenheit. Denn diese Naturschutzverordnung stand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der forstlichen Nutzung in dem vom vormaligen Kläger ausgeübten Umfang nicht entgegen (UA S. 30 f.). Zudem fand der Biber darin seinerzeit noch keine Erwähnung. \n\n38\\. c) Die Klage kann auch nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden, der vormalige Kläger habe auf eine Fortführung der forstwirtschaftlichen Nutzung in dem vor der \"Einwanderung\" des Bibers in das Forstrevier möglichen Umfang nicht vertrauen können. Es habe insbesondere nicht darauf vertraut werden können, dass sich keine Biber im Gebiet des Reviers ansiedeln würden. Soweit die diesbezüglichen Ausführungen im Berufungsurteil dieses selbstständig tragen sollten, was offen bleiben kann, läge auch darin eine Verletzung von Bundesrecht. \n\n39\\. Dass Vertrauensschutzgesichtspunkte oder sonstige subjektive Umstände bei der hier zu beantwortenden Frage einer unzumutbaren Belastung überhaupt von - anspruchsausschließender \\- Bedeutung sein können, wird mit guten Gründen in Zweifel gezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 38). Regelmäßig und jedenfalls im vorliegenden Fall sind mit dem grundsätzlichen Bestandsschutz einer bereits verwirklichten Nutzung und den hinsichtlich der Situationsgebundenheit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten alle maßgeblichen Umstände erfasst. Wird eine bisher rechtmäßig ausgeübte Grundstücksnutzung unmöglich, ohne dass eine andere sinnvolle Nutzungsmöglichkeit verbleibt, und war dies nicht aufgrund der Beschaffenheit des Grundstücks oder der Rechtslage konkret absehbar, so hängt die Unzumutbarkeit der Belastung jedenfalls nicht von der zusätzlichen Voraussetzung eines - weitergehend - schutzwürdigen Vertrauens ab. Andernfalls würden die oben erwähnten Kriterien unterlaufen. \n\n40\\. 3\\. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen und eines weitergehenden Revisionsantrags kann der Senat nicht selbst in der Sache entscheiden. Die Sache ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Umfang der bis Ende 2007 infolge der zu duldenden Biberdämme eingetretenen Belastungen ist zwischen den Beteiligten umstritten und vom Berufungsgericht \\- da von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht entscheidungserheblich - bisher nicht geklärt. Es fehlt an einer tatrichterlichen Aufklärung und Würdigung nicht nur des Umfangs der - gerade infolge von Biberaktivitäten - vernässten Flächen, sondern auch der Frage, ob darauf noch hinreichend Raum für eine privatnützige Verwendung bleibt. Dazu bedarf es näherer Feststellungen zu den Folgen der Vernässung für die forstwirtschaftliche Nutzbarkeit und zur Möglichkeit und Bedeutung einer anderweitigen Nutzung. Gegebenenfalls werden auch noch die notwendigen Feststellungen zur Höhe einer Entschädigung zu treffen sein. \n\n41\\. Entgegen der Auffassung der Klägerseite verpflichtet § 68 Abs. 1 BNatSchG allerdings nur zum Ausgleich derjenigen Belastungen, die die wegen der Sozialgebundenheit gerechtfertigte Belastung des Eigentums übersteigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Februar 2010 \\- 1 BvR 2736\u002F08 - NVwZ 2010, 512 Rn. 43). \n\n42\\. 4\\. Die Zurückverweisung erfasst auch den Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung einer Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach.","BVerwG, Urteil vom 26. März 2026 - 10 C 4.25","jurionline_de","","2026-07-08T22:23:40.493Z","2026-07-10T22:05:42.124Z",{"id":63,"ecli":64,"slug":65,"caseNumber":66,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":67,"summary":68,"language":7,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":60,"updatedAt":69},"2605","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600387","ecli-de-neuris-wbre202600387","10 C 3.25","#  BVerwG, Urteil vom 26. März 2026 - 10 C 3.25 \n\n## Leitsatz\n\nFührt eine naturschutzrechtliche Beschränkung des Grundeigentums dazu, dass eine bereits rechtmäßig ausgeübte Nutzung aufgegeben werden muss, kommt es für die Prüfung der Frage, ob sich daraus im Einzelfall eine unzumutbare Belastung im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG ergibt, maßgeblich darauf an, ob auf den beeinträchtigten Flächen noch genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt.\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2024 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr Sohn für die Vernässung seiner Forstflächen infolge der Errichtung von Biberdämmen dem Grunde nach entschädigungsberechtigt ist. Sie macht Vernässungsschäden an 31 ha Holzbodenfläche und zwei Wirtschaftswegen geltend, die ab Januar 2008 eingetreten sein sollen, und zukünftig noch entstehende vergleichbare Belastungen. In einem weiteren Verfahren (BVerwG 10 C 4.25) begehrt sie die Zahlung einer Entschädigung für eine bis Ende 2007 eingetretene Vernässung von rund 34 ha Holzbodenfläche. \n\n2\\. Ihr während des Revisionsverfahrens verstorbener Ehemann, der ursprüngliche Kläger, hatte 1998 das Eigentum an zusammenhängenden forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Brandenburg erworben, die zu einem Großteil im Naturschutzgebiet G. liegen. Nach Hinzuerwerb kleinerer Flurstücke im Jahr 2002 belief sich die zusammengehörige, vergleichbar bewirtschaftete Holzbodenfläche des Forstbetriebs auf rund 230 ha. 2017 übertrug er den Forstbetrieb einschließlich der hier geltend gemachten Ansprüche auf seinen Sohn. \n\n3\\. Etwa ab dem Jahr 2000 siedelten sich in dem Forstrevier Elbebiber an. Die von diesen errichteten Dämme führten ab 2003 zu Überflutungen, welche die Holzproduktion auf einem nicht unerheblichen Teil der Flächen unmöglich gemacht haben sollen. \n\n4\\. Im April 2004 stellte der Ehemann der Klägerin einen Antrag auf Genehmigung des teilweisen Abbaus des Biberdammes am Ausgang des F. Sees und der vollständigen Beseitigung von Dämmen an einer Bahntrasse, den das Landesumweltamt ablehnte. Die darauf erhobene Klage war beim Verwaltungsgericht Potsdam erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht änderte die Entscheidung mit Urteil vom 31. März 2011 und wies die Klage ab. Mit Beschluss vom 20. September 2011 - 7 B 46.11 - wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. \n\n5\\. Nachdem der Ehemann der Klägerin im Jahr 2007 einige Biberdämme hatte beseitigen lassen, verpflichtete ihn die untere Naturschutzbehörde der Stadt Brandenburg an der Havel mit Verfügung vom 24. Januar 2008, \"jegliche Eingriffe, Öffnungen, Beseitigungen oder anderweitige Beeinträchtigung des Biberdammes am F. See bis zu einer abschließenden Gerichtsentscheidung sowie im H.-Graben nahe der Mündung in den M. See im Naturschutzgebiet und FFH-Gebiet 'G.' generell zu unterlassen.\" Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2009 lehnte der Beklagte auch die zwischenzeitlich hilfsweise gestellten Anträge auf Befreiung von den naturschutzrechtlichen Verboten und auf Gewährung einer Entschädigung für rund 22 ha Forstfläche ab. Dagegen erhob der Ehemann Klage, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Februar 2012 abwies. Im Berufungsverfahren beschränkte er sein Begehren zuletzt auf den Entschädigungsanspruch für Schäden, die ab Januar 2008 an zwischenzeitlich rund 31 ha Forstfläche und Teilstrecken zweier Wirtschaftswege eingetreten seien und zukünftig noch einträten. Die auf Beseitigung der Dämme gerichteten Anträge verfolgte er nicht weiter, weil seine geschädigten Flächen selbst bei einer Öffnung der Biberdämme nicht mehr für die Holzproduktion nutzbar sein würden. Den geltend gemachten Entschädigungsanspruch verneinte das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. März 2017 - 11 B 17.12 - im Wesentlichen mit der Begründung, das Entschädigungsverlangen für Belastungen, die zwischen Januar 2008 und dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung Ende Februar 2012 entstanden seien, könne schon wegen der rechtskräftig gewordenen, gerade auf die Zumutbarkeit dieser Belastungen gestützten Ablehnung des Befreiungsbegehrens keinen Erfolg haben. Auf die Revision des damaligen Klägers hob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung mit Urteil vom 17. Mai 2018 - 4 C 2.17 \\- auf und verwies die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurück. \n\n6\\. In dem erneuten Berufungsverfahren hat der damalige Kläger seinen Antrag auf \"Gewährung einer Entschädigung dem Grunde nach\" für Vernässungsschäden infolge der Errichtung von Biberdämmen ab Januar 2008 zuletzt nicht mehr auf die beiden näher benannten Biberdämme beschränkt. \n\n7\\. Mit Urteil vom 12. September 2024 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung wiederum zurückgewiesen. Die Klageerweiterung sei sachdienlich und damit gemäß § 91 VwGO zulässig. Die Klage sei jedoch unbegründet. Zwar habe die zwischenzeitliche Übergabe des Forstbetriebs an den Sohn gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO keinen Einfluss auf den Prozess. Die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG (i. V. m. § 29 Abs. 3 BbgNatSchAG) für einen Entschädigungsanspruch lägen aber nicht vor. Der Kläger sei zwar Eigentümer von Grundstücken, die von den durch die Biberdämme verursachten Vernässungen betroffen seien, und er sei aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften daran gehindert gewesen, diese Dämme zu beseitigen. Dies begründe jedoch keine im Einzelfall unzumutbare Belastung. Bezugspunkt der Prüfung, ob die naturschutzrechtlichen Beschränkungen zu einer unzumutbaren Belastung geführt haben, sei das Eigentum an dem aus zahlreichen Grundstücken bestehenden Forstrevier in seiner Gesamtheit. Es sei nicht auf jedes einzelne betroffene Buchgrundstück abzustellen, sondern auf eine wirtschaftlich verwertbare und im Wesentlichen gleich bewirtschaftete räumliche Einheit. Das vom Kläger Ende der 90er Jahre erworbene Forstrevier G. nebst der kleineren, später hinzuerworbenen und innerhalb seiner Grenzen gelegenen Teilflächen stelle eine solche Einheit dar. Die zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs und des nachfolgenden Erlasses der Verordnung über das Naturschutzgebiet vorhandene forstwirtschaftliche Nutzung sei auch eigentumsrechtlich geschützt gewesen. Weder diese Verordnung noch die gesetzlichen Biotopschutzregelungen hätten einer derartigen Nutzung entgegengestanden. Zugunsten des Klägers werde unterstellt, dass die Vernässungen zu den in diesem und dem weiteren Verfahren 11 B 4\u002F20 (nachgehend: BVerwG 10 C 4.25) insgesamt geltend gemachten Schäden an seinen Forstflächen und Wegen geführt und mithin den Verlust der forstlichen Nutzbarkeit von insgesamt rund 65 ha Holzbodenfläche bewirkt hätten. Naturschutzrechtliche Regelungen, welche die Nutzbarkeit eines Grundstücks situationsbedingt einschränkten, seien aber Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, die regelmäßig entschädigungslos hinzunehmen seien. Nur für unverhältnismäßige Belastungen könne im Einzelfall ein Ausgleich verfassungsrechtlich geboten sein. Die forstwirtschaftliche Nutzbarkeit des Reviers sei hier nicht derart eingeschränkt, dass kein Raum mehr für einen sinnvollen privatnützigen Gebrauch des Eigentums verbleibe. Rund 72 % der Flächen des Reviers seien durch Biberdämme nicht beeinträchtigt und weiterhin forstwirtschaftlich nutzbar. Auch die jagdliche Nutzung sei weiterhin möglich. Die Bewirtschaftung des Gesamtreviers sei nach dem klägerischen Vorbringen auch nicht wirtschaftlich sinnlos geworden. Die Lage und Beschaffenheit der Flächen sprächen nicht nur für eine im Interesse der Allgemeinheit erheblich gesteigerte Sozialpflichtigkeit, sondern auch gegen ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf, die Flächen in vollem Umfang dauerhaft ohne Beeinträchtigung forstwirtschaftlich nutzen zu können. So seien die Niederungsbereiche ohnehin zeitweise überflutet gewesen. Angesichts der havelnahen Lage und der Standortverhältnisse des Reviers habe der Kläger zudem nicht darauf vertrauen können, dass sich Biber nicht dort ansiedeln würden. Eine einseitige und unverhältnismäßige Belastung sei nicht dargelegt. Zukünftig noch entstehende Schäden durch die Biberdämme seien nicht absehbar. \n\n8\\. Gegen das Urteil hat der vormalige Kläger Revision eingelegt, die nach seinem Tod von der Klägerin als Erbin fortgeführt wird. Sie rügt eine Verletzung von § 68 Abs. 1 BNatSchG. Das Berufungsgericht habe für die Bestimmung des Eigentums im Sinne dieser Vorschrift fehlerhaft auf das Forstrevier in seinem zu Beginn der Vernässung vorhandenen Bestand als wirtschaftliche Einheit abgestellt. Diese Auslegung der Norm sei mit Art. 14 GG nicht vereinbar. Das grundrechtlich geschützte Eigentum an den vernässten Waldflächen und dem aufstehenden Holz sei wirtschaftlich ausgehöhlt. Unzumutbar sei die Belastung auch deshalb, weil der vormalige Kläger die bisher rechtmäßige forstliche Nutzung der vernässten Flächen habe aufgeben müssen und keinerlei sinnvolle Nutzung mehr möglich sei. Ein Verlust der forstlichen Nutzbarkeit von mehr als 28 % Holzbodenfläche sei nicht zumutbar. Eine Zumutbarkeit lasse sich auch nicht mit der Situationsgebundenheit des Eigentums begründen. Mit der Einwanderung des Bibers habe nicht gerechnet werden müssen. Das Abstellen auf das Forstrevier als wirtschaftliche Einheit verletze zudem Art. 3 Abs. 1 GG. Eigentümer größerer Forstbetriebe würden gleichheitswidrig diskriminiert. Sei die Schwelle einer unzumutbaren Belastung bzw. der Sozialpflichtigkeit überschritten, seien die eingetretenen Belastungen voll zu entschädigen und nicht nur insoweit, als sie jenseits dieser Schwelle lägen. \n\n9\\. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2024 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Februar 2012 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass dem Sohn der Klägerin, Herrn ..., dem Grunde nach eine Entschädigung für Schäden an seinen Forstflächen und -wegen zusteht, die durch Vernässung infolge der zu duldenden Biberdämme ab dem 24. Januar 2008 verursacht worden sind und zukünftig noch verursacht werden, und den Bescheid des Beklagten vom 24\\. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2009 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. \n\n10\\. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n11\\. Er verteidigt das angegriffene Urteil. \n\n12\\. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht an dem Verfahren. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n13\\. Das Verfahren ist durch den Tod des vormaligen Klägers nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden. Denn dieser war durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, der keinen Aussetzungsantrag gestellt hat (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 246 Abs. 1 ZPO). In einem solchen Fall wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen die Erben - hier die Klägerin als Alleinerbin - fortgeführt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 8 B 58.10 - juris Rn. 1; Jaspersen, in: BeckOK ZPO, Stand März 2026, § 246 Rn. 8 f.). Dem hat der Senat durch die Berichtigung des Rubrums Rechnung getragen. \n\n14\\. Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, für die Prüfung des Vorliegens einer unzumutbaren Belastung sei hier auf das gesamte Forstrevier als wirtschaftlich verwertbare, im Wesentlichen gleich bewirtschaftete Einheit abzustellen, ist mit § 68 Abs. 1 BNatSchG nicht vereinbar. Da weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sein werden, war die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). \n\n15\\. 1\\. Ohne Verletzung von Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht. Die Klägerin verfolgt das Klagebegehren zutreffend mit der Verpflichtungsklage, da es auf den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts über das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach gerichtet ist. § 29 Abs. 3 BbgNatSchAG sieht ausdrücklich vor, dass die Behörde bei Ablehnung einer naturschutzrechtlichen Befreiung darüber zu entscheiden hat, ob dem Antragsteller dem Grunde nach eine Entschädigung zusteht. Mit der Klage wird die ablehnende Entscheidung im Widerspruchsbescheid von 2009 angegriffen und deren Ersetzung durch eine positive Entscheidung begehrt. \n\n16\\. Soweit die Klage vor dem Berufungsgericht zuletzt dahin erweitert worden ist, dass sich das Entschädigungsbegehren auch auf Vernässungen bezieht, die infolge der Errichtung eines weiteren, in der Verfügung vom 24. Januar 2008 nicht genannten Biberdammes an der Bahn verursacht worden sind, hat das Berufungsgericht eine darin etwa liegende Klageänderung zutreffend für sachdienlich (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) und auch im Übrigen zulässig gehalten. \n\n17\\. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch die Annahme, dass die zum Januar 2017 erfolgte Übertragung des Forstbetriebs auf den Sohn des vormaligen Klägers die Prozessführungsbefugnis des letzteren nicht berührt hat. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Veräußerung der in Streit befangenen Sache oder die Abtretung des geltend gemachten Anspruchs auf den Prozess keinen Einfluss. Hier ist jedenfalls die zweite Alternative einschlägig: Der im Revisionsverfahren vorgelegte Übergabevertrag zwischen dem vormaligen Kläger und seinem Sohn bestimmt, dass auch \"etwaige Entschädigungsforderungen aus Biberschäden am Grundbesitz, gleich gegen wen\" auf den Sohn übergehen sollten. Dies hat das Berufungsgericht zwar nicht festgestellt, sondern ausgeführt, eine Abtretung auch des hier in Rede stehenden Anspruchs sei weder mitgeteilt worden noch sonst ersichtlich. Das Revisionsgericht kann die Abtretung aber als unstreitige, bereits im Zeitpunkt des Berufungsurteils vorliegende Tatsache berücksichtigen (vgl. dazu Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 137 Rn. 60 ff.). Nach dem Ableben des vormaligen Klägers ist nunmehr die Klägerin als dessen Gesamtrechtsnachfolgerin prozessführungsbefugt. Denn die Rechtsstellung aus § 265 Abs. 2 ZPO geht mit dem Tod des bisherigen Rechtsinhabers auf dessen Erben und nicht auf den neuen Rechtsinhaber über (vgl. BGH, Urteil vom 29\\. August 2012 - XII ZR 154\u002F09 - NJW 2012, 3642 Rn. 13). \n\n18\\. 2\\. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch zutreffend an § 68 Abs. 1 BNatSchG i. d. F. des seit 1. März 2010 geltenden Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) gemessen. Diese Gesetzesfassung ist anwendbar, obwohl sich das Entschädigungsbegehren auch auf Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten bezieht. Der Gesetzgeber war bei Inkraftsetzung der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes zum 1. März 2010 gewillt, schon begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verwaltungs- und Gerichtsverfahren um naturschutzrechtliche Entschädigungen auch für zurückliegende Zeiträume auf eine einheitliche und verfassungskonforme Rechtsgrundlage zu stellen. Den Interessen von Betroffenen im Land Brandenburg widerspricht das nicht, weil die Regelung des § 68 Abs. 1 BNatSchG jedenfalls nicht ungünstiger ist als diejenige des außer Kraft getretenen § 71 BbgNatSchG (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2018 - 4 C 2.17 - BVerwGE 162, 127 Rn. 13). Zudem hat das Berufungsgericht § 29 Abs. 3 BbgNatSchAG vom 21. Januar 2013 herangezogen, der § 68 BNatSchG in verfahrensrechtlicher Hinsicht ergänzt und die zuständige Naturschutzbehörde verpflichtet, bei Ablehnung einer Befreiung nach § 67 BNatSchG zugleich darüber zu entscheiden, ob dem Antragsteller dem Grunde nach eine Entschädigung gemäß § 68 Abs. 1 BNatSchG zusteht. \n\n19\\. 2.1 Inhaber des geltend gemachten Anspruchs und damit aktivlegitimiert ist nicht die Klägerin, sondern ihr Sohn. Das gilt angesichts der erklärten umfassenden Abtretung durch den vormaligen Kläger auf den Sohn unabhängig davon, auf welchen Zeitraum sich die Entschädigungsansprüche beziehen. Auf die Frage, ob eine Entschädigung für vor 2017 eingetretene unzumutbare Belastungen materiell noch dem vormaligen Kläger zugestanden hätte, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Dieser materiellen Rechtslage hat die Klägerin durch die Umstellung ihres Antrags in der mündlichen Verhandlung Rechnung getragen. Eine solche Umstellung ist noch in der Revisionsinstanz zulässig, wenn die Tatsache der Veräußerung oder Abtretung im Berufungsurteil festgestellt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 1957 - II ZR 280\u002F55 - NJW 1958, 98 \u003C99> und vom 17. November 2005 - IX ZR 8\u002F04 - juris Rn. 28). Dem ist der Fall gleichzustellen, dass die bereits vor Erlass des Berufungsurteils erfolgte Abtretung im Revisionsverfahren nachgewiesen worden ist und als unstreitige Tatsache vom Revisionsgericht berücksichtigt werden kann. \n\n20\\. 2.2 Nach § 68 Abs. 1 BNatSchG ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn Beschränkungen des Eigentums, die sich aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann. \n\n21\\. § 68 BNatSchG gehört zu Kapitel 9 des Bundesnaturschutzgesetzes, das einen Teil der Fragen regeln soll, die sich im Zusammenhang mit einer verfassungskonformen Regelung der gesetzlich begründeten Einschränkungen des Eigentumsrechts nach Art. 14 GG stellen. Die Bestimmung dient im Zusammenspiel mit den Befreiungstatbeständen des § 67 BNatSchG dem Verhältnismäßigkeitsausgleich nach Maßgabe der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2018 - 4 C 2.17 - BVerwGE 162, 127 Rn. 12 m. w. N.). Nach § 67 BNatSchG kann u. a. von den Verboten des § 44 BNatSchG auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Der Befreiung kommt Vorrang vor dem Entschädigungsanspruch zu, weil § 68 Abs. 1 BNatSchG den Entschädigungsanspruch von einer unzumutbaren Belastung abhängig macht, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7\u002F91 - BVerfGE 100, 226 \u003C245 f.>). \n\n22\\. a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis überwiegend zu Recht angenommen, dass der vormalige Kläger (bzw. ab 2017 sein Sohn) durch Rechtsvorschriften u. a. des Bundesnaturschutzgesetzes an der Beseitigung, Öffnung oder anderweitigen Beeinträchtigung der Biberdämme gehindert war und er die durch diese verursachten Belastungen auch nicht durch eine Befreiung abwenden konnte. Dem stand im hier streitgegenständlichen Zeitraum das artenschutzrechtliche Störungsverbot entgegen, das sich zunächst aus § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG i. d. F. vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873) und seit dem 1. März 2010 inhaltsgleich aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ergab und durch die Verfügung vom 24. Januar 2008 auch im Einzelfall konkretisiert worden ist. Diese ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. Februar 2012 bestätigt worden. \n\n23\\. Durch Ausnahme oder Befreiung ist u. a. dann keine Abhilfe möglich, wenn diese der Belastung faktisch nicht (mehr) abhelfen kann, weil sie dem Betroffenen nichts mehr nützt. Dann greift der Grundsatz des Vorrangs der Befreiung nicht ein und ist der Betroffene nicht gehindert, seinen Anspruch auf ein Entschädigungsbegehren zu beschränken (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2018 - 4 C 2.17 - BVerwGE 162, 127 Rn. 21). Wenn und soweit die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von den naturschutzrechtlichen Beschränkungen den Eintritt unzumutbarer Belastungen noch verhindern kann, ist nur dann keine Abhilfe auf diesem Weg möglich, wenn deren Erteilung endgültig abgelehnt worden ist. \n\n24\\. Dem vormaligen Kläger bzw. seinem Sohn war es nicht möglich, die ab Januar 2008 eingetretenen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens noch eintretenden Belastungen durch erfolgreiche Beantragung einer Befreiung von den naturschutzrechtlichen Verboten abzuwenden. In seinem - insoweit rechtskräftig gewordenen - Urteil vom 29. Februar 2012 hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der damalige Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung hatte, weil das Tatbestandsmerkmal der unzumutbaren Belastung nicht erfüllt war. Der Verzicht auf eine Weiterverfolgung des (Anfechtungs- und) Befreiungsbegehrens im Berufungsverfahren steht der Geltendmachung einer Entschädigung auch für Belastungen, die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, hier ganz überwiegend nicht entgegen. Eine Befreiung setzt ebenso wie die Entschädigung eine im Einzelfall unzumutbare Belastung voraus, die der Beklagte hier bestreitet und deren Vorliegen oder Nichtvorliegen erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits geklärt sein wird. Eine Weiterverfolgung (auch) des Befreiungsbegehrens hätte die bislang eingetretenen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entschädigungsrechtsstreits noch eintretenden Belastungen deshalb aller Voraussicht nach nicht verhindern können. Das gilt auch für die Folgen des Biberdammes an der Eisenbahn, der nach der Auslegung des Berufungsgerichts nicht von der Verfügung vom 24. Januar 2008 umfasst und insbesondere nicht Gegenstand des dort beschiedenen Befreiungsbegehrens war. Denn der Beklagte hat das Vorliegen einer unzumutbaren Belastung nach der im Berufungsverfahren erklärten Klageerweiterung weiterhin nicht zugestanden, weshalb auch ein Befreiungsbegehren insoweit weiterhin streitig wäre. \n\n25\\. Soweit die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Belastungen seien durch eine Befreiung nicht abzuwenden (gewesen), auch solche Belastungen einschließen sollte, die nach dem Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits noch eintreten, verletzt dies allerdings Bundesrecht. Insoweit kann der Anspruch durch den Vorrang der Befreiung ausgeschlossen sein. Das wäre der Fall, wenn und soweit solche Schäden durch eine nach einer für die Klägerseite positiven Entscheidung dieses Verfahrens tatbestandlich eröffnete Ermessensentscheidung über eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, die der Sohn der Klägerin auch dann noch unter Hinweis auf eine veränderte Sachlage beantragen könnte, verhindert werden könnten. Ob dies zutrifft, ist tatrichterlich bislang nicht festgestellt, weil es nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts darauf nicht ankam. \n\n26\\. b) Das Oberverwaltungsgericht hat den Tatbestand des § 68 Abs. 1 BNatSchG verneint, weil das Verbot, schadensverursachende Biberdämme zu öffnen, zu beseitigen oder anderweitig zu beeinträchtigen, nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Eigentums des vormaligen Klägers (bzw. jetzt seines Sohnes) geführt habe. Maßgeblich dafür war seine Rechtsauffassung, für die Bestimmung des \"Eigentums\" im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG sei auf das Forstrevier G. als wirtschaftlich verwertbare, im Wesentlichen gleich bewirtschaftete Einheit abzustellen (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Februar 2023 - 4 LA 212\u002F21 - juris Rn. 11) und nicht lediglich auf die vernässten Flächen oder einzelne Buchgrundstücke. An diesem Flächenumgriff hat es die Beeinträchtigung der Privatnützigkeit des Eigentums gemessen und ist ausgehend davon zu dem Ergebnis gekommen, der unterstellte Verlust der forstlichen Nutzbarkeit von rund 65 ha, d. h. 28 % des Forstreviers als wirtschaftlicher Einheit sei hier nicht unzumutbar. Dieser Prüfungsansatz ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. \n\n27\\. aa) Regelungen in einem Naturschutzgesetz oder einer Naturschutzverordnung, die die Nutzbarkeit eines Grundstücks situationsbedingt einschränken, sind Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Bei der Begrenzung von Eigentümerbefugnissen unterliegt der Gesetzgeber insoweit Schranken, als er die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen muss und dabei insbesondere an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 \\- 1 BvL 7\u002F91 - BVerfGE 100, 226 \u003C240 f.> und Kammerbeschluss vom 15. September 2011 \\- 1 BvR 2232\u002F10 - NVwZ 2012, 429 Rn. 35). Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse sind in diesem Rahmen als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 \\- 1 BvL 7\u002F91 - BVerfGE 100, 226 \u003C241>). \n\n28\\. Verlässt der Gesetzgeber den durch die Schranken gesetzten Rahmen, so ist die gesetzliche Regelung unwirksam, hierauf gestützte Beschränkungen oder Belastungen sind rechtswidrig und können im Wege primären Rechtsschutzes abgewehrt werden (BVerfG, Beschluss vom 2\\. März 1999 - 1 BvL 7\u002F91 - BVerfGE 100, 226 \u003C241>). Es ist dem Gesetzgeber allerdings grundsätzlich nicht verwehrt, Eigentumsbeschränkungen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Maßnahmen ansonsten unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 929\u002F89 - BVerfGE 83, 201 \u003C212 f.> und Kammerbeschluss vom 15\\. September 2011 - 1 BvR 2232\u002F10 - NVwZ 2012, 429 Rn. 35). Ausgleichsregelungen im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren und gleichheitswidrige Sonderopfer ausgleichen sollen, bedürfen zum einen einer gesetzlichen Grundlage. Sie sind zum anderen unzulänglich, wenn sie sich darauf beschränken, dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch in Geld zuzubilligen. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Ist ein solcher Ausgleich im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann für diesen Fall ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen, oder es kann geboten sein, dem Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7\u002F91 \\- BVerfGE 100, 226 \u003C245 f.> und Kammerbeschluss vom 15. September 2011 - 1 BvR 2232\u002F10 \\- NVwZ 2012, 429 Rn. 41). \n\n29\\. bb) Die Privatnützigkeit des Eigentums gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Kernbereich der Eigentumsgarantie, der nicht ausgehöhlt werden darf. Dieser markiert zudem eine absolute Grenze zumutbarer Nutzungseinschränkungen im Einzelfall: Der Eigentümer eines Grundstücks muss Nutzungsbeschränkungen im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) zwar grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen. Er hat keinen Anspruch auf die wirtschaftlichste Nutzung seines Grundstücks, wenn andere (nennenswerte) Nutzungen möglich bleiben, denn Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 29 m. w. N.). Unzumutbar ist eine Beschränkung der Eigentümerbefugnisse aber dann, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 1997 - 4 BN 5.97 - NVwZ-RR 1998, 225 \u003C228> und vom 17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 - NVwZ-RR 2000, 339 \u003C340> m. w. N.; Fellenberg, in: Lütkes\u002F​Ewer, BNatSchG, 3. Aufl. 2025, § 68 Rn. 6; Sauthoff, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, Vorbem. zu §§ 65 - 68 Rn. 38). \n\n30\\. cc) Der in § 68 BNatSchG verwendete Begriff des \"Eigentums\" umfasst alle durch Art. 14 GG geschützten Eigentumspositionen. Darunter fallen alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er damit verbundene Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 929\u002F89 - BVerfGE 83, 201 \u003C209>; BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 24). Geschützt ist damit sowohl die private Zuordnung von Grundeigentum, als auch die rechtmäßig ausgeübte, konkrete Nutzung dieses Grundeigentums, etwa durch forstliche Bewirtschaftung. Eine bereits rechtmäßig ausgeübte Nutzung genießt danach besonderen Schutz; sie verleiht der eigentumsrechtlichen Position bei Grundeigentum besonderes Gewicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Oktober 1997 - 1 BvR 310\u002F84 - NJW 1998, 367 \u003C368>; BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 - 4 C 47.89 - BVerwGE 84, 361 \u003C371> und vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1 \u003C13>; BGH, Urteil vom 8. Juni 1978 - III ZR 161\u002F76 \\- BGHZ 72, 211 \u003C216 f.>; Sauthoff, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl. 2024, Vorbem. zu §§ 65 - 68 Rn. 6). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der zum Revier G. gehörenden Flächen auch nach Erlass der Naturschutzgebietsverordnung zulässig und damit eigentumsrechtlich besonders geschützt; sie war auch bereits vor Beginn der Beeinträchtigung durch Biberdämme \"ins Werk gesetzt\". An diese Feststellungen, die sich u. a. auf irrevisibles Recht stützen, ist der Senat gebunden. \n\n31\\. dd) Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Maßstäbe und der - vereinzelt vorhandenen - höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem für die Beurteilung der Zumutbarkeit maßgeblichen Flächenumgriff in verschiedenen Fallgestaltungen ist hier entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht auf das gesamte, eine wirtschaftliche Einheit bildende Forstrevier in seinem bei Beginn der Vernässung vorhandenen Bestand (rund 230 ha) abzustellen. Vielmehr kommt es in erster Linie darauf an, ob gerade auf den infolge der Errichtung der Biberdämme beeinträchtigten Flächen, deren Umfang das Berufungsgericht mit rund 65 ha unterstellt hat, noch hinreichend Raum für eine privatnützige Verwendung verbleibt. Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts hätte zur Folge, dass die auf naturschutzrechtlichen Beschränkungen beruhende Unterbindung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung von Grundeigentum (selbst einer enormen Größe) bis zur Grenze der Unwirtschaftlichkeit des eine wirtschaftliche Einheit bildenden Gesamtbetriebs entschädigungslos hinzunehmen wäre. Das ist mit dem besonderen Bestandsschutz der bereits rechtmäßig ausgeübten Nutzung und dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar. \n\n32\\. Das Bundesverfassungsgericht hat über die Frage der maßgeblichen Bezugsgröße der Zumutbarkeitsprüfung bei Eingriffen in eine rechtmäßig ausgeübte Nutzung auf Teilflächen noch nicht ausdrücklich entschieden. In einem Kammerbeschluss vom 10. Oktober 1997 (- 1 BvR 310\u002F84 - NJW 1998, 367 \u003C368>) hat es den Entzug der Nutzungsmöglichkeit einer kleinen Teilfläche für den Kiesabbau mit dem Hauptargument für zumutbar gehalten, der Beschwerdeführerin sei dort gerade kein bereits ausgeübtes Recht zum Kiesabbau entzogen worden, und sie könne diesen Teil ihres Grundstücks in den von der Landschaftsschutzverordnung gezogenen Grenzen weiter, insbesondere forstwirtschaftlich, nutzen. Die Feststellung, der \"bereits wasserrechtlich planfestgestellte Abbau in der fast achtmal größeren Nordgrube\" sei unberührt geblieben, schließt daran nur an. Dass der Entzug einer bereits rechtmäßig ausgeübten Nutzung und ein dadurch bewirkter Verlust der Privatnützigkeit eines Grundstücksteils schon dann entschädigungslos hinzunehmen ist, wenn diese Nutzung auf einem anderen, größeren Teil des Grundstücks zulässig bleibt, ist dem nicht zu entnehmen. Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Ablehnung einer Abrissgenehmigung für ein denkmalgeschütztes Gebäude mit Art. 14 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht zwar darauf abgestellt, ob für den - über dieses Gebäude deutlich hinausreichenden - denkmalgeschützten Gesamtbestand eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit verbleibt. Ausreichend sei, dass der Erhalt der denkmalgeschützten Gesamtanlage wirtschaftlich zumutbar sei (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 2140\u002F08 - NVwZ 2010, 957 Rn. 22 f., 25). Auch diese Entscheidung betraf aber keinen Fall des Eingriffs in eine bereits rechtmäßig verwirklichte Nutzung. Vielmehr prägte die Existenz eines schutzwürdigen Denkmals den entsprechenden Teil des Grundstücks von Anfang an. \n\n33\\. Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in einem Fall, der die Frage der fachplanungsrechtlichen Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung einer bergrechtlichen Bewilligung betraf, entscheidend auf die beeinträchtigten Teilflächen abgestellt. Denn auch wenn die Privatnützigkeit der Bewilligung auf den Restflächen erhalten bleibe, gehe sie doch auf den \"gesperrten\" Teilflächen vollständig verloren. Letzteres sei maßgebend, solange nicht nur Teilflächen von unwesentlicher Bedeutung betroffen seien (Untergrenze). Mitentscheidend dafür waren Aspekte der Gleichbehandlung und der Vermeidung zufälliger Ergebnisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2023 - 4 C 1.22 - BVerwGE 178, 371 Rn. 58 f.). \n\n34\\. Diese Betrachtungsweise hält der erkennende Senat bei Eingriffen in eine bereits rechtmäßig verwirklichte Nutzung auch dann für sachgerecht, wenn es um die Bestimmung der - höher liegenden - verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle geht. Muss eine ins Werk gesetzte Nutzung aus naturschutzrechtlichen Gründen auf Teilflächen aufgegeben werden, muss der Eigentümer eine etwaige Entwertung dieser Flächen nicht schon dann entschädigungslos hinnehmen, wenn und weil er die bisherige Nutzung auf anderen Flächen in noch wirtschaftlicher Weise fortsetzen kann. Dass die beeinträchtigten Flächen mit den unbeeinträchtigten eine wirtschaftliche Einheit bilden mögen, ändert daran nichts. Die Ungleichbehandlung gegenüber einem Eigentümer, der nur belastete Flächen gleicher Größe besitzt, bedeutete ein Sonderopfer, das im Hinblick auf den besonderen Schutz der bereits rechtmäßig ausgeübten Nutzung nicht gerechtfertigt ist. \n\n35\\. Diese Rechtslage bedeutet nicht, dass die Entwertung jeder noch so kleinen oder unbedeutenden Teilfläche zu einem Entschädigungsanspruch führt. Das Verfahren bietet jedoch keinen Anlass, eine konkrete Untergrenze zu bestimmen. Die hier vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Vernässungen und der damit verbundene Verlust der forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit gehen in ihrem - unterstellten - Umfang über eine vernachlässigbare Größe deutlich hinaus. Zutreffend hat das Berufungsgericht für die Prüfung der Zumutbarkeit der der Klägerseite entstandenen Belastungen nicht lediglich die in diesem Verfahren geltend gemachte Vernässung von rund 31 ha Forstfläche zugrunde gelegt, sondern die in dem weiteren Verfahren BVerwG 10 C 4.25 geltend gemachten Belastungen durch bis Ende 2007 eingetretene Vernässungen von weiteren rund 34 ha Holzbodenfläche mitberücksichtigt. Denn die mit dem hier zu beurteilenden, späteren Antrag geltend gemachten weiteren Belastungen können sich jedenfalls unter Berücksichtigung der bereits eingetretenen Belastungen als unzumutbar erweisen (UA S. 40). Der Gesamtumfang von (unterstellt) fast 65 ha für die forstliche Nutzung verlorener Holzbodenfläche kann sowohl absolut als auch bezogen auf die Gesamtrevierfläche von 224 ha nicht als unbedeutende Teilfläche außer Betracht bleiben. Das gilt bereits auf der Basis der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Annahme, dass den belasteten Flächen eine (höchstens) durchschnittliche, ihrem flächenmäßigen Anteil am Revier entsprechende Rentabilität zukommt (UA S. 45). Auf das Fehlen eines konkreten Vortrags der Klägerseite zur wirtschaftlichen Bedeutung gerade dieser Flächen kommt es daher nicht an. \n\n36\\. ee) Die Verfahrensrügen, die die Revision im vorstehenden Zusammenhang erhoben hat, greifen nicht durch. Denn die vermisste Sachverhaltsaufklärung und die gestellten Beweisanträge, deren Ablehnung beanstandet wird, waren auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich. \n\n37\\. 2.3 Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts lässt sich nicht abschließend feststellen, dass dem Sohn der Klägerin ein Entschädigungsanspruch nach § 68 Abs. 1 BNatSchG dem Grunde nach nicht zusteht. Eine tatrichterliche Prüfung und Würdigung der Frage, ob dem Sohn der Klägerin bei dem - unterstellten - biberbedingten Wegfall der zuvor ausgeübten forstlichen Nutzung auf insgesamt fast 65 ha Holzbodenfläche (einschließlich des Verlusts des aufstehenden Holzes) und den Einschränkungen der Nutzbarkeit der beiden Holzabfuhrwege in dem festgestellten Umfang noch genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch dieser Flächen verbleibt oder zumindest deren Veräußerung möglich ist, hat bisher nicht stattgefunden. Der Senat kann die Klageabweisung auch nicht auf der Grundlage anderweitiger Feststellungen im angefochtenen Urteil, etwa zur Möglichkeit der jagdlichen Nutzung (a)), der Situationsgebundenheit der klägerischen Flächen (b)) oder eines fehlenden Vertrauensschutzes (c)) bestätigen. Vielmehr ist das Verfahren zur Nachholung der fehlenden Feststellungen und Prüfung anhand des zutreffenden Maßstabes an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). \n\n38\\. a) Die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil rechtfertigen nicht die Annahme, dass für eine privatnützige Verwendung der rund 65 ha, deren Verlust für eine forstliche Nutzung das Berufungsgericht unterstellt hat, wegen fortbestehender Möglichkeit einer jagdlichen Nutzung hinreichend Raum bleibt. Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, dass die jagdliche Nutzung des unter Einbeziehung der vernässten Flächen entstandenen und diese weiterhin umfassenden Eigenjagdbezirks weiter möglich sei. Auch diese Feststellung bezieht sich aber auf den fehlerhaft zu groß bemessenen Flächenumgriff in seiner Gesamtheit. Konkrete Feststellungen dazu, inwieweit gerade auf den überschwemmten Flächen eine jagdliche Nutzung möglich bleibt, und eine Würdigung, ob dieser im Verhältnis zu der entfallenen forstlichen Nutzung eine mehr als nur völlig untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 26. September 2024 - 5 S 1823\u002F23 \\- juris Rn. 82 f.), sind bisher nicht erfolgt. \n\n39\\. b) Auch die Situationsgebundenheit des Eigentums und die in diesem Zusammenhang getroffenen tatrichterlichen Feststellungen führen nicht zu dem Schluss, dass eine unzumutbare Belastung unabhängig von dem Umfang der vernässten Flächen und den Folgen für deren privatnützige Verwendung nicht vorliegt. § 68 BNatSchG geht - im Einklang mit Art. 14 Abs. 1 und 2 GG - davon aus, dass nutzungsregelnde Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes von den betroffenen Eigentümern grundsätzlich als Ausdruck der Situationsgebundenheit ihres Grundeigentums hinzunehmen sind und dass ihnen nur unter besonderen Voraussetzungen eine Entschädigung zusteht (vgl. zum damaligen Art. 36 BayNatSchG BVerwG, Urteil vom 24\\. Juni 1993 - 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1 \u003C10>). Eine aus der Situationsgebundenheit folgende gesteigerte Sozialbindung ist anzunehmen, wenn vorgefundene naturräumliche oder sonstige schutzwürdige Gegebenheiten ein Grundstück prägen und einer anderweitigen Nutzung an diesen Stellen entgegenstehen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7\u002F91 - BVerfGE 100, 226 \u003C242> und Kammerbeschluss vom 14. April 2010 \\- 1 BvR 2140\u002F08 - NVwZ 2010, 957 Rn. 18 [Denkmal]; VGH München, Urteil vom 16. Juli 2025 - 14 N 24.759 - juris Rn. 51 ff. [Naturdenkmal]). Hat der Eigentümer allerdings bereits etwas \"ins Werk gesetzt\" und eine legale Nutzung verwirklicht, prägt diese ihrerseits die Situation des Grundstücks. Diese Nutzung hat dann nicht die Situationsgebundenheit gegen sich, sondern eine Situationsberechtigung für sich (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 - BVerwGE 94, 1 \u003C13>; vgl. auch Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 47.89 - BVerwGE 84, 361 \u003C371>). Bei einer derartigen Sachlage kann der Aspekt der Situationsgebundenheit des Grundeigentums nur dann zum gänzlichen Ausschluss einer Entschädigung führen, wenn eine spätere Entwicklung, die zur Aufgabe der bisherigen Nutzung genötigt hat, aufgrund der Beschaffenheit des Grundeigentums konkret absehbar war (ähnlich zur Situationsgebundenheit von Bergwerkseigentum BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 ​- 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 35). \n\n40\\. Eine solche Schlussfolgerung wird von den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Lage der vom Ehemann der Klägerin ab 1998 erworbenen Flächen in Niederungen und an einem Fließgewässer und dazu, dass der Biber bereits bei Erwerb des Reviers in dessen Umfeld - aber noch nicht im Revier selbst - heimisch war, nicht getragen. Dass sich Biber auf den klägerischen Flächen ansiedeln und durch den Bau von Dämmen zum Schutz ihrer Bauten dauerhafte großflächige Überschwemmungen bewirken würden, war angesichts dieser Gegebenheiten möglich. Dass eine Ansiedelung des Bibers im Hinblick auf die Beschaffenheit der Forstflächen konkret zu erwarten war, ergibt sich allein daraus aber noch nicht. Nur dann hätte eine Situation vorgelegen, die derjenigen vergleichbar wäre, dass das Grundeigentum des vormaligen Klägers bereits im Zeitpunkt des Erwerbs durch dort lebende Biber geprägt gewesen wäre. \n\n41\\. Daraus, dass die Naturschutzverordnung, die weite Teile der klägerischen Flächen erfasst, bei Kaufvertragsabschluss bereits im Entwurf vorlag, ergibt sich ebenfalls keine den Ausschluss einer Entschädigung rechtfertigende Situationsgebundenheit. Denn diese Naturschutzverordnung stand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der forstlichen Nutzung in dem vom vormaligen Kläger ausgeübten Umfang nicht entgegen (UA S. 35 f.). Zudem fand der Biber darin seinerzeit noch keine Erwähnung. \n\n42\\. c) Die Klage kann auch nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden, der vormalige Kläger und später sein Sohn hätten auf eine Fortführung der forstwirtschaftlichen Nutzung in dem vor der \"Einwanderung\" des Bibers in das Forstrevier möglichen Umfang nicht vertrauen können. Es habe insbesondere nicht darauf vertraut werden können, dass sich keine Biber im Gebiet des Reviers ansiedeln würden. Soweit die diesbezüglichen Ausführungen im Berufungsurteil dieses selbstständig tragen sollten, was offen bleiben kann, läge auch darin eine Verletzung von Bundesrecht. \n\n43\\. Dass Vertrauensschutzgesichtspunkte oder sonstige subjektive Umstände bei der hier zu beantwortenden Frage einer unzumutbaren Belastung überhaupt von - anspruchsausschließender \\- Bedeutung sein können, wird mit guten Gründen in Zweifel gezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 4 C 9.17 - BVerwGE 163, 294 Rn. 38). Regelmäßig und jedenfalls im vorliegenden Fall sind mit dem grundsätzlichen Bestandsschutz einer bereits verwirklichten Nutzung und den hinsichtlich der Situationsgebundenheit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten alle maßgeblichen Umstände erfasst. Wird eine bisher rechtmäßig ausgeübte Grundstücksnutzung unmöglich, ohne dass eine andere sinnvolle Nutzungsmöglichkeit verbleibt, und war dies nicht aufgrund der Beschaffenheit des Grundstücks oder der Rechtslage konkret absehbar, so hängt die Unzumutbarkeit der Belastung jedenfalls nicht von der zusätzlichen Voraussetzung eines - weitergehend - schutzwürdigen Vertrauens ab. Andernfalls würden die oben erwähnten Kriterien unterlaufen. \n\n44\\. 2.4 Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat nicht selbst in der Sache entscheiden. Die Sache ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Umfang der seit Januar 2008 infolge der zu duldenden Biberdämme eingetretenen Belastungen ist zwischen den Beteiligten umstritten und vom Berufungsgericht - da von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht entscheidungserheblich - bisher nicht geklärt. Diese Klärung kann auch nicht der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung vorbehalten bleiben. Denn auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen lässt sich schon eine Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach nicht abschließend feststellen. Es fehlt an einer tatrichterlichen Aufklärung und Würdigung nicht nur des Umfangs der - gerade infolge von Biberaktivitäten - vernässten Flächen, sondern auch der Frage, ob darauf noch hinreichend Raum für eine privatnützige Verwendung bleibt. Dazu bedarf es näherer Feststellungen zu den Folgen der Vernässung für die forstwirtschaftliche Nutzbarkeit und zur Möglichkeit und Bedeutung einer anderweitigen Nutzung. \n\n45\\. Entgegen der Auffassung der Klägerseite verpflichtet § 68 Abs. 1 BNatSchG allerdings nur zum Ausgleich derjenigen Belastungen, die die wegen der Sozialgebundenheit gerechtfertigte Belastung des Eigentums übersteigen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Februar 2010 \\- 1 BvR 2736\u002F08 - NVwZ 2010, 512 Rn. 43). \n\n46\\. Soweit die erneute Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass bei dem Sohn der Klägerin bis zu dem dann maßgeblichen Zeitpunkt eine im Einzelfall unzumutbare und somit zu entschädigende Belastung eingetreten ist, kommt grundsätzlich in Betracht, in die Feststellung einer Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach antragsgemäß auch künftig noch entstehende weitere Belastungen einzubeziehen. Dies setzt aber voraus, dass derartige zukünftige Belastungen nicht durch eine Befreiung von den naturschutzrechtlichen Verboten abgewendet werden können (s. o.).","BVerwG, Urteil vom 26. März 2026 - 10 C 3.25","2026-07-10T22:05:42.195Z",{"id":71,"ecli":72,"slug":73,"caseNumber":74,"courtId":5,"decisionDate":75,"fullText":76,"summary":77,"language":7,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":75,"parsedAt":78,"updatedAt":79},"3688","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600153","ecli-de-neuris-wbre202600153","9 C 3.24","2025-12-15T00:00:00.000Z","#  Planfeststellungsbeschluss - B 20 Ortsumfahrung Laufen; Klagebefugnis bei obligatorischen Nutzungsrechten \n\n## Leitsatz\n\nDer Pächter von Grundstücken, die von einem Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen werden, kann sich auf eine mögliche Verletzung einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition berufen und ist für eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss klagebefugt; dies gilt auch dann, wenn er die Grundstücke unterverpachtet hat. 17 20 26\n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin wendet sich gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss und rügt die Inanspruchnahme eines von ihr gepachteten Grundstücks sowie eine Existenzgefährdung des auf diesem Grundstück - zwischenzeitlich von einem Dritten - betriebenen Reitsportbetriebs. \n\n2\\. Streitgegenstand ist der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern \"B 20 Freilassing - Burghausen, Ortsumfahrung Laufen\" vom 9. Oktober 2020 über die Verlegung der B 20 aus dem innerstädtischen Bereich der Stadt Laufen nach Westen auf einer Länge von knapp 5 km. Das Vorhaben nimmt u. a. Teilflächen von Grundstücken in Anspruch, die von der Klägerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gepachtet wurden und auf denen ein Reitsportzentrum betrieben wird, bei dem es sich nach Angaben der Klägerin um ein Dressurpferdesportzentrum für erstklassige und besonders hochwertige Pferde handelt. Eigentümer der Grundstücke ist der Ehemann bzw. Vater der beiden Gesellschafterinnen der Klägerin. Im Planfeststellungsverfahren, das im Jahr 2014 eingeleitet wurde, erhob die Klägerin gemeinsam mit ihren beiden Gesellschafterinnen und Geschäftsführerinnen Einwendungen gegen das Vorhaben insbesondere in Bezug auf die Trassenwahl. Dabei rügte sie neben Zufahrtsfragen im Wesentlichen Lärm- und Lichtbeeinträchtigungen und machte eine Existenzgefährdung bzw. -vernichtung des Pferdeportbetriebes geltend. \n\n3\\. Während des Planfeststellungsverfahrens \"vermietete\" die Klägerin mit Vertrag vom 1\\. Dezember 2018 die Liegenschaft, bestehend aus \"Reithalle mit Aufenthaltsraum und sanitären Anlagen, Stallungen mit Seminarraum, Koppeln, Reitplatz, Rundlauf und Kinderspielplatz, Teich, Freiflächen, Landwirtschaftsflächen\" für einen monatlichen Gesamtbetrag von 1 785 € zuzüglich separat abgerechneter Betriebs- und Instandhaltungskosten an Herrn S. \n\n4\\. Nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Oktober 2020 erhob die Klägerin zusammen mit den beiden Gesellschafterinnen und Geschäftsführerinnen am 15. Dezember 2020 Klage und machte u. a. den Verlust von Pachtflächen sowie die Existenzgefährdung des Dressursportbetriebs durch das planfestgestellte Vorhaben geltend. Gleichzeitig erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den Planfeststellungsbeschluss sieben weitere Klagen, darunter eine im Namen des Eigentümers der an die Klägerin verpachteten Grundstücke, in denen im Wesentlichen unter Beanstandung derselben Fehler des Planfeststellungsbeschlusses auch die Existenzgefährdung weiterer eigentumsbetroffener landwirtschaftlicher Betriebe gerügt wurde. Nachdem der Beklagte im Verfahren der Klägerin deren Klagebefugnis unter Hinweis auf die erfolgte Unterverpachtung des Betriebes bezweifelt hatte, trug die Klägerin vor, die derzeitige Betriebsstruktur sei nur eine Zwischenlösung aufgrund der Erkrankung einer der Geschäftsführerinnen. \n\n5\\. Mit Urteil vom 21. April 2023 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klagen der Klägerin und ihrer Gesellschafterinnen ab, weil sie wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig seien. Zur Klägerin wurde ausgeführt, aus ihrem Vortrag ergebe sich keine mögliche Verletzung ihrer subjektiven Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die in Anspruch genommenen Grundstücke stünden nicht in ihrem Eigentum und sie könne sich auch nicht auf ihre Rechtsstellung als (Haupt-)​Pächterin dieser Grundstücke berufen, weil sie die Flächen bereits weiterverpachtet habe. Ein von Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Besitzrecht des Pächters stehe ihr vorliegend nicht (mehr) zu. Mit der Unterverpachtung habe sie die Nutzungsbefugnis für die Grundstücke vollständig einem Dritten überlassen, weshalb die Nutzungs- und Schutzrechte, die eine Anerkennung des Besitzrechts des Pächters als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG rechtfertigten, nur noch dem Unterpächter zustünden, der den Planfeststellungsbeschluss nicht angefochten habe. Eine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus einer möglichen Verletzung ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht Inhaberin des Gewerbebetriebs \"A.\" gewesen sei. Mit dem Vertrag vom 1. Dezember 2018 habe sie sich ihrer Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse an den wesentlichen Betriebsmitteln des Betriebs entledigt; diese lägen beim Pächter, der auch das wirtschaftliche Risiko des Betriebs trage. Als Gegenleistung erhalte die Klägerin den vereinbarten Pachtzins. Auch eine Verletzung des Abwägungsgebots scheide offensichtlich aus. Befürchtete Miet- oder Pachtminderungen bzw. eine schlechtere Vermietbarkeit oder Verpachtbarkeit könnten zwar grundsätzlich einen abwägungserheblichen Belang darstellen, eine fehlerhafte Abwägung dieses Belangs habe die Klägerin aber nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist geltend gemacht. Denn sie habe lediglich die \"unmittelbare und mittelbare\" Betroffenheit der Pachtflächen und eine Existenzgefährdung \"ihres\" Dressursportbetriebes geltend gemacht, ohne offenzulegen, dass der Betrieb bereits unterverpachtet worden sei. Dass sie Pachteinbußen befürchte, habe sie erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist vorgetragen. Im Übrigen habe sie es auch versäumt, den Belang der Verpachtbarkeit des Guts im Verwaltungsverfahren gegenüber der Planfeststellungsbehörde darzulegen. \n\n6\\. In den gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten weiteren Klageverfahren änderte der Beklagte im Laufe der mündlichen Verhandlung durch Erklärungen vom 28. April und 18\\. Juli 2023 den Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Begründung des Belangs \"Lärmimmissionen\". Die Klagen wurden durch Urteile vom 20. Juli 2023 jeweils als unbegründet abgewiesen. \n\n7\\. Zur Begründung ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision gegen das Urteil vom 21. April 2023 macht die Klägerin, die das Verfahren inzwischen allein führt, geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht ihre Klagebefugnis verneint. Als Pächterin von unmittelbar enteignungsbetroffenen Flächen könne sie eine mögliche Beeinträchtigung ihres nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Besitzrechts geltend machen. Daran ändere auch die Unterverpachtung nichts. So, wie der Pächter als Nebenberechtigter neben dem Eigentümer als Hauptberechtigtem ein eigenes Klagerecht habe, entstehe auch bei Unterverpachtung kein alternatives, sondern ein zusätzliches Klagerecht des Unterpächters, das die Rechtsverteidigung durch den Hauptpächter selbst nicht ausschließe, zumal dessen Pachtrecht deutlich langfristiger und wirtschaftlich bedeutender sein könne. Auch im Enteignungsverfahren würden keine Ermittlungen zu etwaigen Unterverpachtungen oder zu Pflugtausch angestellt. \n\n8\\. Zudem stehe ihr auch als Inhaberin eines von der Planung betroffenen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs eine Klagebefugnis zu. Hierfür sei unerheblich, dass sie den Betrieb ohne endgültige Betriebsaufgabe temporär und kurzfristig kündbar zur Überbrückung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der an sich für die Dressurausbildung verantwortlichen Geschäftsführerin weiterverpachtet habe. Die geltend gemachte Existenzgefährdung des bestehenden Betriebs gelte für sie nach wie vor in gleicher Weise. Die als Zwischenlösung gedachte Unterverpachtung sei mittlerweile nach Genesung der Geschäftsführerin mit Wirkung zum 30. September 2024 gekündigt worden, der Betrieb werde wieder ausschließlich von der Klägerin geführt. Im Übrigen führe die gewerbliche Verpachtung zu einem weiteren Gewerbebetrieb, der bei Existenzvernichtung des Pächters ebenfalls gefährdet sei. \n\n9\\. Schließlich ergebe sich ihre Klagebefugnis auch aus ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer von dem Vorhaben berührten Belange. Dies betreffe die Aufhebung der Nutzbarkeit der gepachteten Flächen zum Pachtzweck und die Zerstörung des Dressurpferdesportbetriebs. Hierzu habe sie im Planfeststellungsverfahren sowie in ihrer fristgerechten Klagebegründung ausführlich vorgetragen. Dass sie bei fehlender Nutzungsmöglichkeit der gepachteten Flächen für den Dressurpferdesport einen solchen Betrieb auch nicht verpachten könne, sei logische Folge und ergebe sich jedenfalls als Minus aus ihrem Vortrag. Vor diesem Hintergrund sei es verfehlt, dass der Verwaltungsgerichtshof diesen Aspekt allein auf die Frage der Minderung von Pachteinnahmen beschränkt und insoweit eine Präklusion ihres Vortrags angenommen habe. \n\n10\\. Die zu Unrecht als unzulässig abgewiesene Klage sei zudem begründet und der angefochtene Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Dieser verstoße mit der gewählten Trasse gegen Vorgaben des besonderen Artenschutzes und Regelungen zum allgemeinen Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft. Hinzu kämen zahlreiche Abwägungsfehler. Diese ergäben sich bereits aus den planfestgestellten Unterlagen sowie aus den im Rahmen der Akteneinsicht vorgelegten Unterlagen, in denen der Beklagte selbst Abwägungsmängel einräume. Die fehlende Möglichkeit der Weiterführung eines Dressurpferdesportbetriebes sei unbestritten durch die amtliche Sachverständige des Beklagten festgestellt worden. Auf dieser Grundlage sei eine Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof nicht notwendig. Aufzuheben sei der Planfeststellungsbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung, hilfsweise in der Fassung, die er durch die Änderungen vom 28. April und 18\\. Juli 2023 erlangt habe, falls diese auch gegenüber der Klägerin Wirkung hätten. \n\n11\\. Für den Fall einer Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof solle diese an einen anderen Spruchkörper erfolgen. An der Unvoreingenommenheit des bisher zuständigen Senats bestünden ernstliche Zweifel. Dieser habe in den Parallelverfahren ausgeführt, er habe die Existenzgefährdung des hier streitgegenständlichen Dressurpferdesportzentrums inhaltlich geprüft und verneint, obwohl dies nicht zutreffe. Zudem sei in den Parallelverfahren in willkürlicher Weise beurteilt worden, wann ein Belang ordnungsgemäß geltend gemacht worden sei, und der Sachvortrag der dortigen Kläger sei in weiten Teilen unter Verstoß gegen Bundesrecht für präkludiert erachtet worden. Ein Befangenheitsantrag gegen die Senatsvorsitzende des Verwaltungsgerichtshofs wegen spontaner Hilfestellung zugunsten des Beklagten sei von den weiteren Senatsmitgliedern zu Unrecht abgelehnt worden. \n\n12\\. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 1\\. das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2023 aufzuheben und der Klage entsprechend der Schlussanträge der Revisionsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren vom 21. April 2023 stattzugegeben, hilfsweise, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2023 aufzuheben und der Klage entsprechend der Schlussanträge der Revisionsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren vom 21. April 2023 stattzugeben mit der Maßgabe, dass sich die Klageanträge jeweils auf den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 9. Oktober 2020 in seiner geänderten Fassung vom 28. April 2023 und vom 18. Juli 2023, höchst hilfsweise auf den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 9. Oktober 2020 und die Änderungsbeschlüsse vom 28. April 2023 und vom 18. Juli 2023 beziehen, 2\\. hilfsweise zu 1., das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2023 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat, höchst hilfsweise: an den 8. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückzuverweisen. \n\n13\\. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n14\\. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der mittelbare Besitz eines Hauptpächters im Falle der Unterverpachtung sei gerade nicht durch Nutzungsrechte in Bezug auf die Pachtsache gekennzeichnet. Solche objektbezogenen Nutzungsrechte müssten ihm daher auch nicht im Sinne der für die Enteignung maßgeblichen Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung entzogen werden. Eine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Klägerin sei weder aufgrund eigener operativer Tätigkeit noch aufgrund Verpachtung Inhaberin des Betriebs \"A.\", denn sie habe sich des Betriebsrisikos, das der Inhaber eines Betriebes trage, zugunsten fixer Pachteinnahmen entledigt. Ein eigener \"Verpachtungsbetrieb\" wäre nur mit Blick auf eine schlechtere Verpachtbarkeit betroffen, worauf sich die Klägerin innerhalb der Revisionsbegründung (gemeint offenbar: Klagebegründungsfrist) nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. jedoch nicht berufen habe. Im Übrigen werde der Behauptung, dass die \"amtliche Pferdesachverständige\" eine vorhabenbedingte \"Unmöglichkeit\" der weiteren Ausübung des Dressurpferdesportbetriebes am Standort A. \"unbestritten\" festgestellt habe, deutlich entgegengetreten. \n\n15\\. Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren. Die Klägerin und der Beklagte haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n16\\. Die Revision, über die nach § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig und begründet. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es zu Unrecht von einer Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Klagebefugnis ausgeht (A.). Da es sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt und das Bundesverwaltungsgericht in der Sache nicht selbst entscheiden kann, ist das Urteil gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (B.). \n\n17\\. A. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Klägerin klagebefugt. Als Pächterin von Grundstücken, die nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil teilweise von dem Vorhaben in Anspruch genommen werden, kann sie sich auf eine mögliche Verletzung einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition berufen (1.). Der Umstand der (zwischenzeitlichen) Unterverpachtung steht dem nicht entgegen (2.). \n\n18\\. 1\\. Die Klagebefugnis eines Pächters von Grundstücken, die von einem straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss beansprucht werden, folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG und den enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses. Davon geht auch der Verwaltungsgerichtshof im Ansatz zutreffend aus. \n\n19\\. a) Das Besitzrecht des Pächters gehört ebenso wie das Besitzrecht des Mieters zu den vermögenswerten Rechten, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf, und fällt unter den Schutz der Eigentumsgarantie; dies ist anerkannt sowohl in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. September 1997 - 1 BvR 392\u002F89 - juris Rn. 13; ohne Begründung offen gelassen in Kammerbeschluss vom 25. Januar 2017 - 1 BvR 2297\u002F10 - juris Rn. 50; zum eigentumsrechtlichen Schutz nach der hier maßgeblichen Bayerischen Landesverfassung VerfGH München, Entscheidungen vom 21. Oktober 2009 - Vf. 105-VI-08 - juris Rn. 26 und vom 27. Januar 2016 - Vf. 106-VI-14 - juris Rn. 32; ebenso zur Berliner Landesverfassung VerfGH Berlin, Beschluss vom 29. November 2024 - 45\u002F24 - juris Rn. 12) als auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 \u003C180> und vom 29. Januar 2009 - 9 C 3.08 - BVerwGE 133, 118 Rn. 15). \n\n20\\. b) Als Inhaber dieses eigentumsrechtlich geschützten Besitz- und Nutzungsrechts wird der Pächter eines Grundstücks, das von einem Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen wird, von den enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses erfasst. Diese erstrecken sich nicht nur auf betroffene Eigentümer, sondern in gleicher Weise auf Personen, denen ein obligatorisches Recht an dem Grundstück zusteht, auf das sich der Planungsträger den Zugriff sichert, wie sich aus den Regelungen des jeweils einschlägigen Enteignungsrechts ergibt (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 \u003C181> unter Bezugnahme auf die Vorschriften des dort einschlägigen thüringischen Enteignungsrechts mit dem Hinweis, dass dieses insoweit mit den Enteignungsgesetzen der übrigen Bundesländer und mit den §§ 85 ff. BauGB übereinstimme). Der Erwerb des Eigentums am Grundstück genügt nicht, um ein Vorhaben wie den Bau einer Straße durchzuführen; vielmehr muss der Eigentümer persönliche Rechte zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks - ohne hoheitliche Aufhebung - erst durch Kündigung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches beenden. Ein solches persönliches Recht ist eine eigenständige Rechtsposition, die dem staatlichen Zugriff nicht schutzlos preisgegeben ist und auch dann zur Geltung kommt, wenn der Eigentümer, von dem es abgeleitet ist, sich mit der Inanspruchnahme des Grundstücks einverstanden erklärt oder selbst Träger des Vorhabens ist. Aber auch dann, wenn sich der Eigentümer selbst zur Wehr setzt, ist der Mieter oder Pächter berechtigt, seine Interessen gegenüber dem Enteignungsbegünstigten selbständig zur Geltung zu bringen, und ist gesondert zu entschädigen. Diesem Umstand ist im Planfeststellungsverfahren dadurch Rechnung zu tragen, dass dem Mieter oder Pächter ein (eigener) Klageweg eröffnet wird (ausführlich BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 \u003C181 f.> unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung). Danach haben Pächter von Grundstücken, die für das Vorhaben benötigt werden, in gleicher Weise wie ein Eigentümer einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch), soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke kausal ist (BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228 Rn. 13, vom 14. November 2012 \\- 9 C 14.11 - BVerwGE 145, 96 Rn. 16, vom 22. November 2016 - 9 A 23.15 - juris Rn. 10, vom 16. März 2021 - 4 A 12.19 - juris Rn. 17 und vom 4. Juli 2023 - 9 A 5.22 - juris Rn. 13; vgl. auch zur Klagebefugnis eines Pächters wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines Flurbereinigungsbeschlusses BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 9 C 3.08 - BVerwGE 133, 118 Rn. 14). \n\n21\\. 2\\. Der zwischen der Klägerin und Herrn S. geschlossene Vertrag vom 1. Dezember 2018 hat keinen Einfluss auf die Klagebefugnis der Klägerin. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs folgt aus diesem Vertrag nicht, dass nur noch Herr S. unter dem Gesichtspunkt des Pachtrechts gegen den Planfeststellungsbeschluss vorgehen könnte. Auf die Frage, ob dieses Vertragsverhältnis fortbesteht, kommt es dabei nicht an. \n\n22\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Vertrag ungeachtet der darin enthaltenen durchgängigen Verwendung von Begrifflichkeiten aus dem Mietrecht rechtlich als Pachtvertrag qualifiziert. Hierbei handelt es sich um eine gem. § 137 Abs. 2 VwGO bindende Tatsachenfeststellung. Die Auslegung ist ungeachtet dessen auch nicht zu beanstanden und trägt dem Umstand Rechnung, dass Herr S. die Reithalle und die weiteren Anlagen, die den Vertragsgegenstand bilden, nicht nur nutzen, sondern offensichtlich als Reitsportzentrum in eigener Verantwortung weiter betreiben und die generierten Einnahmen behalten sollte. Dies führt jedoch \\- anders als der Verwaltungsgerichtshof meint - nicht dazu, dass \"die Nutzungs- und Schutzrechte, die eine Anerkennung des Besitzrechts des Pächters als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG rechtfertigten\" (UA Rn. 49), nur noch Herrn S. als Unterpächter zustünden. \n\n23\\. a) Die Einstufung eines Besitzrechts als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht für das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung entwickelt (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208\u002F93 \\- BVerfGE 98, 1). Danach stellt dieses Besitzrecht aufgrund der Ausgestaltung, die es durch den Gesetzgeber erfahren hat, eine privatrechtliche Rechtsposition dar, die dem Mieter wie Sacheigentum zugeordnet ist. Ihren Ausdruck findet diese rechtliche Zuordnung insbesondere in den dem Mieter eingeräumten und gegen jedermann - auch gegenüber Vermieter und Eigentümer - wirkenden Schutzrechten; als Beispiele nennt das Bundesverfassungsgericht das (allgemeine) Nutzungsrecht, das Recht auf Beseitigung und Unterlassung von Störungen sowie auf Wiedereinräumung von widerrechtlich entzogenem Besitz, den Anspruch auf Schadensersatz gegenüber einem Schädiger nach § 823 BGB und das Fortbestehen des Besitzrechts bei Veräußerung des Grundstücks. Danach ist dieses Besitzrecht eine vermögenswerte Rechtsposition, die eine Nutzungs- und Verfügungsbefugnis zum Inhalt hat. Dass der Mieter über sein Besitzrecht nur eingeschränkt verfügen und die Sache insbesondere nur in den gesetzlich vorgesehenen Grenzen (damals § 549 BGB a. F., heute § 553 BGB) Dritten zum Gebrauch überlassen kann, steht einer Anerkennung seines Besitzrechts als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht entgegen. Voraussetzung des Eigentumsschutzes ist es nicht, dass über die Rechte uneingeschränkt verfügt werden kann, diese insbesondere auch beliebig übertragbar sind (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208\u002F93 - BVerfGE 98, 1 \u003C6 f.>). \n\n24\\. Auch wenn Ausgangspunkt für die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts die Bedeutung der Wohnung für jedermann als Mittelpunkt seiner privaten Existenz war, sind die gesetzlichen Vorschriften, aus denen der eigentumsrechtliche Schutz abgeleitet wird, nicht spezifisch dem Wohnungsmietrecht zuzuordnen, sondern gelten für das gesamte Mietrecht und sind gemäß § 582 Abs. 2 BGB auch auf das Pachtverhältnis anzuwenden. Die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts lassen sich daher auch auf das Pachtrecht übertragen (vgl. Papier\u002F​Shirvani, in: Dürig\u002F​Herzog\u002F​Scholz, GG, Stand: Oktober 2024, Art. 14 Rn. 323). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in einer späteren Entscheidung auch allgemein das Besitzrecht des Mieters wie das des Pächters dem Schutz der Eigentumsgarantie unterstellt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. September 1997 - 1 BvR 392\u002F89 - juris Rn. 13). \n\n25\\. Diese geschützte Rechtsposition als Pächterin steht auch der Klägerin zu. Ihr Pachtverhältnis mit dem Grundstückseigentümer wird durch den Vertrag mit ihrem Unterpächter nicht berührt oder verändert. Die Klägerin ist weiterhin Pächterin der Grundstücke mit dem Recht zum Gebrauch und zur Fruchtziehung nach § 581 BGB. Das durch den Pachtvertrag begründete Nutzungsrecht an dem Grundstück erschöpft sich nicht in der unmittelbaren Bewirtschaftung der Flächen oder der Nutzung der vorhandenen Anlagen zum Betrieb des Dressursportzentrums, sondern beinhaltet auch die Möglichkeit zur Gebrauchsüberlassung an Dritte im Rahmen der §§ 540, 581 Abs. 2, 584a Abs. 1 BGB. Von diesem Recht hat die Klägerin durch den Vertragsschluss vom 1. Dezember 2018 Gebrauch gemacht. Der ihr als Gegenleistung zustehende Pachtzins gehört zu den mittelbaren Früchten i. S. v. § 99 Abs. 3 BGB (vgl. etwa Stresemann, in: MüKo-BGB, 10. Aufl. 2025, § 99 Rn. 13). Der Klägerin steht dabei auch weiterhin ein Besitzrecht an den weiterverpachteten Grundstücken zu. Das Pachtverhältnis mit dem Unterpächter begründet ein Besitzmittlungsverhältnis i. S. v. § 868 BGB, wobei die Klägerin als Verpächterin mittelbare Besitzerin des im unmittelbaren Besitz des Unterpächters stehenden Pachtgegenstands ist. Auch dieses Besitzrecht ist nach der Rechtsordnung gegenüber jedermann vor rechtswidrigen Eingriffen und Störungen in den Grenzen des § 869 BGB geschützt. \n\n26\\. b) Die Gründe, die es rechtfertigen, das Besitzrecht des Pächters als wehrfähige Rechtsposition anzusehen, auf die sich eine Klagebefugnis gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss gründen kann, gelten auch für das mittelbare Besitzrecht eines Hauptpächters im Falle der Unterverpachtung. Auch diesem steht (aus dem Hauptpachtvertrag) ein Recht zum Besitz des Grundstücks zu, das unabhängig vom Recht des Eigentümers besteht und Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein kann. Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) sind Gegenstand der Enteignung auch Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen. Zu diesen grundstücksbezogenen persönlichen Rechten, die neben dem Eigentum enteignungsfähig sind, gehören insbesondere die Rechte aus Miete oder Pacht (Molodovsky\u002F​Bernstorff\u002F​Pauser, Enteignungsrecht in Bayern, Stand: September 2023, Art. 2 Erl. 4.1.1). Der Inhaber eines solchen Rechts ist nach Art. 12 Abs. 3 Nr. 2 BayEG für den Fall, dass das Recht bei der Enteignung des Grundstücks nicht aufrechterhalten oder durch ein neues Recht ersetzt werden kann, gesondert zu entschädigen, wenn er (auch tatsächlich) im Besitz des Grundstücks ist. Hierfür genügt bereits der mittelbare Besitz (Molodovsky\u002F​Bernstorff\u002F​Pauser, Enteignungsrecht in Bayern, Stand: September 2023, Art. 12 Erl. 4.5; vgl. zum insoweit inhaltsgleichen Enteignungsrecht des Bundes auch Groß, in: Ernst\u002F​Zinkahn\u002F​Bielenberg, BauGB, Stand: 1. September 2024, § 97 Rn. 22). Somit wird auch der Hauptpächter von einem Planfeststellungsbeschluss, der die von ihm gepachteten und unterverpachteten Grundstücke in Anspruch nimmt, mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen mit der Folge, dass er für eine Klage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss klagebefugt ist. \n\n27\\. Auf der unzutreffenden Verneinung der Klagebefugnis der Klägerin beruht das angefochtene Urteil. \n\n28\\. B. Das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichtshofs erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Sonstige Zulässigkeitsmängel sind nicht ersichtlich. Für eine Beurteilung in der Sache fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, die Grundlage für eine Sachentscheidung sein könnten (§ 137 Abs. 2 VwGO), weshalb die von der Klägerin vorrangig begehrte Entscheidung in der Sache durch den Senat nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO mangels Spruchreife nicht in Betracht kommt. Gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO wird daher das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. \n\n29\\. Soweit die Klägerin vorrangig eine Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper des Verwaltungsgerichtshofs beantragt hat, sieht der Senat für diese in seinem Ermessen stehenden Möglichkeit (§ 173 VwGO i. V. m. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO) keinen Anlass. Das Ermessen ist, weil die Bestimmung des gesetzlichen Richters berührt ist, zurückhaltend auszuüben und danach auszurichten, ob die Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper im Interesse des Vertrauens der Beteiligten in die Rechtspflege geboten ist (BVerwG, Urteil vom 15. April 1964 - 5 C 97.63 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 8 S. 9). Dies ist etwa der Fall, wenn es im Interesse des Vertrauens in die Rechtspflege und zur Vermeidung erneuter Verfahrensfehler angebracht ist oder wenn der vorinstanzlich bislang zuständige Spruchkörper in dieser Sache oder in vergleichbaren Fällen der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO nicht Folge geleistet hat oder ernstliche Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2022 - 5 CN 2.21 \\- juris Rn. 14 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Umstand, dass dem zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofs in den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin betriebenen Parallelverfahren bei der Beurteilung der äußerst komplexen Planfeststellungsverfahren vereinzelte Verfahrensfehler unterlaufen sind, ist nicht geeignet, grundsätzliche Zweifel an seiner Fähigkeit und Bereitschaft zur ordnungsgemäßen und sachangemessen Behandlung des hiesigen Verfahrens zu begründen.","Planfeststellungsbeschluss - B 20 Ortsumfahrung Laufen; Klagebefugnis bei obligatorischen Nutzungsrechten","2026-07-08T22:35:03.412Z","2026-07-10T22:07:27.382Z",{"id":81,"ecli":82,"slug":83,"caseNumber":84,"courtId":5,"decisionDate":85,"fullText":86,"summary":87,"language":7,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":85,"parsedAt":88,"updatedAt":89},"3766","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600290","ecli-de-neuris-wbre202600290","8 C 6.24","2025-12-10T00:00:00.000Z","#  BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2025 - 8 C 6.24 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Unternehmensbeteiligungen sind aus dem Beitrittsgebiet in den Geltungsbereich des alliierten oder bundesdeutschen Rückerstattungsrechts verbracht worden, wenn der Sitz des Unternehmens aus dem Beitrittsgebiet in die westlichen Besatzungszonen oder in die West-Sektoren von Berlin verlegt worden ist (Fortführung von BVerwG, Urteile vom 19\\. Februar 2009 - 8 C 4.08 - LKV 2009, 270 \u003C271 f.> und vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - LKV 2010, 31 \u003C32>). 25\n\n2\\. Die Sitzverlegung erfordert einen konstitutiven Akt der hierfür zuständigen Organe der Gesellschaft. Rein tatsächliche Vorgänge wie etwa die Aufnahme der Geschäftstätigkeit von einem bestimmten Ort aus genügen hierfür ebenso wenig wie die Bestellung eines Pflegers oder Notvertreters außerhalb des Beitrittsgebiets. 26\n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Dezember 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin macht den verfolgungsbedingten Verlust von Beteiligungen ihrer Rechtsvorgänger an der B. KGaA (im Folgenden: B.) in der Zeit von April 1933 bis September 1937 in Höhe von nominal insgesamt 10 Mio. RM geltend. Diese Beteiligungen waren von ihren jeweiligen Inhabern zum Zweck der einvernehmlichen Stimmrechtsausübung in Stimmrechtspools zusammengefasst worden. \n\n2\\. Im Oktober 1931 schlossen die Bank of the X und die B. einen Vertrag, wonach erstere als \"Agent\" für ein Syndikat unter Führung eines vom Bankhaus Y beherrschten Hollandsche ... N.V. (im Folgenden: Z) von der B. ein Paket Handelsanteile von nominal 5 000 000 RM erwarb. Die Z veräußerte 1933 Aktien von nominal 3 680 600 RM an die K. N.Y. (im Folgenden: K.), ein Unternehmen von amerikanischen Angehörigen der Familie A. Am 15. November 1934 veräußerte sie Aktien von nominal 700 000 RM an die N. mbH, ein von der B. und dem Bankhaus Y gegründetes Unternehmen, sowie zwischen Oktober 1933 und Juli 1935 Aktien von nominal 538 000 RM an die von A1 gegründete C. N. J. (im Folgenden: C.), die später unter F. Corp. firmierte. Nach Angaben der Klägerin wurden die von der K. und der C. erworbenen Anteile von insgesamt nominal 4 218 600 RM im Jahr 1937 weiterveräußert. \n\n3\\. Ein weiteres Paket Aktien von nominal 5 000 000 RM B.-Aktien erwarb Ende 1931 die von A2 gegründete I. Bank, die später in der Bank of the X aufging. Diese veräußerte die Aktien ab 1936 über das Bankhaus Y schrittweise überwiegend an der Börse. \n\n4\\. Die B. hatte während des gesamten Zeitraums ihren Sitz in Berlin. Ihre Geschäftsadresse befand sich in der XYstraße ... in Berlin-Mitte, im späteren Beitrittsgebiet. Nach Kriegsende unterlag sie der Anordnung des Magistrats der Stadt Berlin vom 5. Juni 1945 (VBl. I S. 18) zur Neuorganisation des Berliner Bankwesens, mit der das Ruhen der Banken in Berlin verfügt wurde. Im Jahr 1946 wurde einer ihrer Prokuristen gerichtlich als Notvertreter bestellt, wobei sich die Vertretung nicht auf Vermögen im sowjetischen Sektor erstreckte. Im November 1948 wurde die Gesellschaft auf das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg umgeschrieben. Die beiden bereits seit 1938 und 1944 persönlich haftenden Gesellschafter wurden wieder als persönlich haftende Gesellschafter eingetragen. Gemäß § 1 i. V. m. Liste A Nr. 2 der Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 - Konzernverordnung \\- (VBl. I S. 112) wurde die B. im Beitrittsgebiet mit ihrem gesamten Vermögen enteignet und in Volkseigentum überführt. Im Oktober 1949 beantragte die B. unter einer Anschrift in Berlin (West) beim Landgericht Berlin die Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bereinigung von B.-Anteilen gegeben seien. Das Landgericht erließ Anfang November 1949 einen entsprechenden Beschluss. Die B. ist in der Wertpapierbereinigungsliste mit dem Stichtag 1. Januar 1950 enthalten. Der von ihr dazu aufgestellte Bericht enthält am Ende eine Position \"Stück 26 Rückerstattungs-Anmeldungen (...)\". Im Jahr 1950 wurde die Bestellung des Notvertreters aufgehoben. Im Oktober 1953 wurde Frankfurt am Main gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b 35. DVO-UmstG vom 19. November 1949 als Sitz für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft im Währungsgebiet eingetragen. \n\n5\\. Im Dezember 1992 meldete die Klägerin auf die B. bezogene vermögensrechtliche Ansprüche beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin und der Senatsverwaltung für Finanzen sowie beim Bundesministerium der Justiz an. \n\n6\\. Mit Schreiben von Januar und März 2020 forderte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen - BADV - die Klägerin gestützt auf § 31 Abs. 1b VermG unter Fristsetzung auf, die jüdischen Aktionäre der Bank of the X und ihre Anteile zu benennen, da sie nur insoweit entschädigungsberechtigt sei. Die Klägerin trat dem mit Schreiben vom Februar 2020 mit der Begründung entgegen, die Bank of the X sei als juristische Person insgesamt der nationalsozialistischen Verfolgung ausgesetzt gewesen. \n\n7\\. Das BADV lehnte den Antrag hinsichtlich der von der von der Bank of the X veräußerten Anteile in Höhe von 5 000 000 RM mit Bescheid vom 21. Juli 2020 mit der Begründung ab, die Klägerin sei ihrer Verpflichtung zur Präzisierung des Vermögensgegenstands aus § 31 Abs. 1b VermG nicht nachgekommen. Zudem sei fraglich, ob die Bank of the X als jüdisches Unternehmen angesehen worden sei. \n\n8\\. Mit Bescheiden vom 10. Februar 2021 lehnte das·BADV die Anträge hinsichtlich der von der Z an die K. sowie an die C. veräußerten Anteile in Höhe von nominal 3 680 600 RM und 538 000 RM mit der Begründung ab, es sei nicht nachgewiesen, in welcher Höhe die Z oder Y an dem Syndikat\u002F​Konsortium beteiligt gewesen seien. Jedenfalls aber sei die Vermutung, dass die Veräußerung verfolgungsbedingt erfolgt sei, widerlegt. Schließlich sei auch der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht eröffnet, da die Aktien bereits 1935 nach Amsterdam verbracht worden seien und die B. ihren Sitz 1945 nach Frankfurt am Main verlegt habe. Außerdem hätten die Aktien der Wertpapierbereinigung unterlegen, so dass der Anwendungsbereich des Rückerstattungsgesetzes eröffnet gewesen sei. \n\n9\\. Unter dem 15. April 2021 lehnte das BADV den Antrag hinsichtlich von der K. und der C. veräußerter Anteile in Höhe von insgesamt 4 218 600 RM mit der Begründung ab, es sei nicht nachgewiesen, in welchem Umfang und an wen die Veräußerung erfolgt sei. Zudem sei der räumliche Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht eröffnet. \n\n10\\. Schließlich lehnte das BADV mit Bescheid vom 25. Mai 2021 den Antrag hinsichtlich der an die N. mbH veräußerten Anteile in Höhe von 700 000 RM mit der Begründung ab, es sei nicht nachgewiesen, in welcher Höhe die veräußerten Aktien im Eigentum der Z gestanden hätten. Zudem sei der räumliche Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht eröffnet. \n\n11\\. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die genannten Bescheide jeweils gerichteten Klagen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit der Begründung abgewiesen, der räumliche Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes sei nicht eröffnet. Der dafür erforderliche räumliche Bezug zum Beitrittsgebiet sei entfallen, wenn das Restitutionsobjekt nach der Entziehung und vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes aus dem Beitrittsgebiet in den Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts verbracht worden und in dessen Anwendungsbereich gefallen sei. Das sei hier der Fall, denn spätestens mit der Bestellung eines Notvertreters habe die B. einen Sitz in Berlin (West) gehabt. Es komme nicht darauf an, ob hinsichtlich der entzogenen Beteiligung eine Rückgabe möglich gewesen sei oder jedenfalls Aussicht auf Rückgabe bestanden hätte. Es genüge, dass das Rückerstattungsrecht für die Fallkonstellation überhaupt eine Regelung bereitgestellt habe. Das sei hier der Fall. Darauf, ob bereits die Einbeziehung in die Wertpapierbereinigung allein die Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes ausschließe, komme es nicht an. \n\n12\\. Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Revision trägt die Klägerin vor, das Verwaltungsgericht verkenne, dass es für die erforderliche Verbringung der B.-Anteile in den Geltungsbereich der hier für das alliierte Rückerstattungsrecht maßgeblichen Anordnung BK\u002FO (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 - REAO - (VBl. I S. 221) einer satzungsgemäßen förmlichen Verlegung des Sitzes der B. oder einer ihr gleichkommenden Verlegung der Geschäftstätigkeit in Groß-Berlin bis zum Ablauf der - auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts - maßgeblichen Anmeldefrist nach Art. 50 Abs. 2 REAO am 30. Juni 1950 bedurft hätte. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Die Notwendigkeit einer förmlichen satzungsgemäßen Verlegung folge aus den Grundsätzen für die Eröffnung des räumlichen Anwendungsbereichs von § 1 Abs. 6 VermG im Falle von Anteilsschädigungen. Danach komme es für die Belegenheit der Anteile auf den Rechtssitz der Gesellschaft an. Auch wenn für Berlin zunächst ein einheitliches Handelsregister bestanden habe, sei für die erforderliche Verbringung verfolgungsbedingt entzogener Anteile in den Geltungsbereich der REAO nicht irgendeine Verlegung von Aktivitäten der Gesellschaft oder von sie (vermeintlich) vertretenden Dritten von Berlin (Ost) nach Berlin (West) ausreichend gewesen. Eine satzungsgemäße Verlagerung des Sitzes der B. habe bis zum 30. Juni 1950 nicht stattgefunden. Dazu genüge weder die Bestellung eines Notvertreters noch die Eröffnung des Verfahrens zur Wertpapierbereinigung. Die streitgegenständlichen Aktien seien auch nicht in Form eines Surrogats aufgrund der Wertpapierbereinigung in den Geltungsbereich alliierten Rückerstattungsrechts verbracht worden. \n\n13\\. Das angegriffene Urteil beruhe zudem auf Verstößen gegen den Überzeugungsgrundsatz und das Recht der Klägerin auf die Gewährleistung rechtlichen Gehörs. \n\n14\\. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 21. Juli 2020, seine beiden Bescheide vom 10. Februar 2021 sowie seine Bescheide vom 15. April und 25. Mai 2021 aufzuheben und festzustellen, dass der Klägerin gemäß § 1 NS-VEntschG ein Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach für den Verlust der Aktienanteile 1\\. der Bank of the X in Höhe von nominell 5 Mio. RM (17,857 % des Grundkapitals), 2\\. der Hollandsche ... N.V. (Z) in Höhe von nominell 3 680 600 RM (13,145 % des Grundkapitals), 3\\. der Hollandsche ... N.V. (Z) in Höhe von weiteren nominell 538 000 RM (1,921 % des Grundkapitals), 4\\. der Mitglieder der K. N.Y. in Höhe von insgesamt nominell 4 218 600 RM (15,06642 % des Grundkapitals) - namentlich A3 in Höhe von nominell 1 163 290 RM, A4 in Höhe von nominell 907 563 RM, A2-Nachlass (Estate of A2) in Höhe von nominell 1 609 747 RM sowie die F. Corp., vormals C. NJ in Höhe von nominell 538 000 RM - und 5\\. der Hollandsche ... N.V. (Z), veräußert durch Y, in Höhe von nominell 700 000 RM (2,5 % des Grundkapitals) an der B. KGaA zusteht. \n\n15\\. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n16\\. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n17\\. Die zulässige Revision ist begründet. Zwar greifen die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen nicht durch (1.). Das angegriffene Urteil beruht jedoch nach § 137 Abs. 1 VwGO auf einem Verstoß gegen materielles revisibles Recht (2.) und erweist sich auch nicht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig (3.). Auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht in der Sache entscheiden. Dies führt zur Zurückverweisung gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO (4.). \n\n18\\. 1\\. Weder liegt der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) vor, noch hat das Verwaltungsgericht den klägerischen Anspruch auf Gewährleistung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Die Rügen der Klägerin wenden sich nicht gegen tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, sondern gegen deren materiell-rechtliche Rechtsauffassung zur Frage der Belegenheit der veräußerten Aktien, zu der die Klägerin Stellung nehmen konnte. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, aus der Bestellung des Notvertreters in Berlin (West) folge eine Sitzverlegung der B., ist eine rechtliche Schlussfolgerung, die weder auf einer selektiven oder sonst fehlerhaften Auswertung des Akteninhalts noch auf dem Übergehen von Beteiligtenvorbringen beruht. \n\n19\\. 2\\. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, Entschädigungsansprüche gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG schieden aus, weil der räumliche Anwendungsbereich von § 1 Abs. 6 VermG vorliegend nicht eröffnet sei, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). \n\n20\\. a) Nach seinem § 1 Abs. 6 Satz 1 ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Das Vermögensgesetz gilt wegen der Begrenzung seines räumlichen Geltungsbereichs auf das Beitrittsgebiet allerdings nur für solche Vermögensverluste, die einen räumlichen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweisen. Voraussetzung ist, dass sich die Entziehung im Beitrittsgebiet ereignete und der räumliche Bezug zum Beitrittsgebiet auch bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes noch bestand (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2004 - 7 C 2.04 - BVerwGE 122, 286 \u003C288 f.> und vom 25. November 2009 - 8 C 12.08 - BVerwGE 135, 272 Rn. 31). \n\n21\\. Der erforderliche räumliche Bezug der Schädigung zum Beitrittsgebiet ist gewahrt, wenn der Vermögenswert im Zeitpunkt seiner Entziehung und auch bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes noch im Beitrittsgebiet belegen war. Wurde er dagegen nach der Entziehung, aber vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes aus dem Beitrittsgebiet in den Geltungsbereich der alliierten oder bundesdeutschen Rückerstattungsgesetze verbracht und fiel in deren Anwendungsbereich, greift § 1 Abs. 6 VermG nicht ein. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt jedoch in Betracht, wenn ein im Beitrittsgebiet entzogener Vermögenswert vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes in den räumlichen Geltungsbereich des alliierten oder bundesdeutschen Rückerstattungsrechts verbracht wurde, ohne in dessen Anwendungsbereich zu fallen (BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2004 - 7 C 2.04 - BVerwGE 122, 286 \u003C289 ff.> und vom 25. November 2009 - 8 C 12.08 - BVerwGE 135, 272 Rn. 34 f.). Maßgeblich ist dabei nicht, ob die rückerstattungsrechtlichen Regelungen noch in Kraft waren, sondern ob sie räumlich und zeitlich auf den Fall anwendbar waren und Regelungen zur Wiedergutmachung gerade dieser Schädigung bereitstellten. Daran fehlt es, wenn die einschlägigen rückerstattungsrechtlichen Anmeldefristen im Zeitpunkt des Verbringens des Vermögenswerts bereits abgelaufen waren (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 - 8 C 2.18 - LKV 2019, 455 \u003C456 f.>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 7 C 2.04 - BVerwGE 122, 286 \u003C291>). In diesem Fall war keine rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung mehr erreichbar. Das außer Acht zu lassen, würde dem Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes widersprechen, Wiedergutmachungslücken zu schließen, die sich aus dem Fehlen entsprechender rückerstattungsrechtlicher Regelungen im Beitrittsgebiet vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes ergeben. \n\n22\\. b) Bei Unternehmensbeteiligungen richtet sich die Belegenheit nach dem Sitz des Unternehmens. Das gilt auch für Aktienbeteiligungen. Vermögensrechtlich sind Aktien unabhängig von der Höhe ihres Anteils am gezeichneten Kapital als Unternehmensbeteiligung anzusehen und am Sitz des Emittenten belegen (BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2009 - 8 C 4.08 \\- LKV 2009, 270 \u003C271 f.> und vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - LKV 2010, 31 \u003C32>). Bei Inhaberaktien ist der Aufbewahrungsort der Aktien für die Anwendung des Vermögensgesetzes jedenfalls dann ohne Bedeutung, wenn der Sitz des die Aktien ausgebenden Unternehmens im Beitrittsgebiet lag (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 8 C 4.08 - LKV 2009, 270 \u003C272>). \n\n23\\. Bei Unternehmen, die im später geteilten Berlin ansässig waren, kommt es nicht auf den - auf \"Berlin\" lautenden - Registersitz an, sondern darauf, ob sich der nach § 5 des Gesetzes über die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien vom 30. Januar 1937 - AktG 1937 - (RGBl. I S. 107) in der Regel für die Sitzbestimmung maßgebliche Ort (Hauptniederlassung), an dem auch die Beteiligungsrechte auszuüben waren, im späteren Ost-Sektor und damit im zum Beitrittsgebiet gehörenden Teilgebiet Berlins befand (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 2009 - 8 C 5.08 - LKV 2010, 31 \u003C32>). Danach waren die verfahrensgegenständlichen Aktienbeteiligungen im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Veräußerung im Beitrittsgebiet, nämlich dem späteren Ostsektor von Berlin, belegen. Die Hauptniederlassung der B. befand sich seinerzeit in der Behrensstraße in Berlin-Mitte. \n\n24\\. c) Nicht mit Bundesrecht vereinbar ist dagegen die verwaltungsgerichtliche Annahme, die verfahrensgegenständlichen Anteile seien vor Ablauf der hier einschlägigen Anmeldefrist gemäß Art. 50 Abs. 2 der Anordnung BK\u002FO (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin \\- REAO - (VBl. I S. 221) am 30. Juni 1950 in den Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts verbracht worden. \n\n25\\. Aus dem für die Eröffnung des räumlichen Anwendungsbereichs von § 1 Abs. 6 VermG geltenden Kriterium der Belegenheit des Vermögensgegenstandes folgt, dass bei Unternehmensbeteiligungen von einem Verbringen des Vermögensgegenstands in den Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts nur bei Aufgabe oder Aufhebung des Sitzes im (späteren) Beitrittsgebiet und dessen Neubegründung in den westlichen Besatzungszonen oder West-Sektoren von Berlin oder bei einer dem entsprechenden Verlegung des Sitzes ausgegangen werden kann. Nur dann, wenn kein Sitz im Beitrittsgebiet verlieb, gab es dort keinen Ort mehr, an dem die Beteiligungsrechte auszuüben waren. \n\n26\\. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hatte die B. nicht \"spätestens mit der Bestellung eines Notvertreters einen Sitz in West-Berlin\". Vielmehr bedurfte es dazu eines konstitutiven Akts, etwa eines satzungsgemäßen Beschlusses über eine Sitzverlegung oder die Aufgabe des bisherigen und Begründung eines neuen Sitzes dort (BGH, Urteile vom 29. Januar 1959 - II ZR 215\u002F57 - NJW 1959, 673 und vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 136\u002F59 - BGHZ 33, 195 \u003C204>). Eine solche Sitzverlegung oder -begründung konnte weder durch tatsächliche Vorgänge (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 136\u002F59 - BGHZ 33, 195 \u003C204> und Beschluss vom 20. September 1962 - VII ZB 1\u002F62 - BGHZ 38, 36 \u003C39>) noch durch die Wahrnehmung von Geschäftsinteressen durch einen Beauftragten einzelner Aufsichtsratsmitglieder oder durch einen Pfleger herbeigeführt werden (BGH, Urteil vom 29. Januar 1959 - II ZR 215\u002F57 - NJW 1959, 673). Auch eine Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung reichte dazu nicht aus. Sie konnte zwar die umstellungsrechtlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der 35. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz vom 19. November 1949 - 35. DVO-UmstG - erfüllen, weil diese Vorschrift alternativ an das Vorliegen eines Sitzes, einer Niederlassung oder eines Ortes der Geschäftsleitung im Währungsgebiet anknüpft (BGH, Beschluss vom 20. September 1962 \\- VII ZB 1\u002F62 - BGHZ 38, 36 \u003C41>). Wie die Aufzählung als Alternativen bestätigt, steht der Ort der Geschäftsleitung einem satzungsmäßigen Sitz aber nicht gleich und kann einen solchen nicht begründen (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 136\u002F59 - BGHZ 33, 195 \u003C204> und vom 31. Januar 1963 - VII ZR 258\u002F61 - BGHZ 39, 81 \u003C87>). Die geschäftsleitende Tätigkeit für die juristische Person braucht nicht von einem nach der Satzung zur Vertretung berufenen Organ ausgeübt zu werden. Auch eine werbende Tätigkeit ist nicht erforderlich, sondern eine auf Erhaltung des Vermögens oder Abwicklung der Gesellschaft gerichtete Tätigkeit kann ausreichen. Es genügt, dass jemand rechtlich, wenn auch nicht aufgrund der Satzung, befugt ist, geschäftliche Maßnahmen für die juristische Person mit Rechtswirkung für diese vorzunehmen, und dies auch tatsächlich von einem bestimmten Ort aus derart tut, dass dieser Ort als Mittelpunkt geschäftlicher Oberleitung erscheint (BGH, Urteil vom 31. Januar 1963 \\- VII ZR 258\u002F61 - BGHZ 39, 81 \u003C83 f.>). In dieser Funktion kann derjenige, der geschäftsleitend tätig wird, zwar auf eine Verlegung oder Neubegründung des satzungsmäßigen Sitzes durch konstitutiven Akt hinwirken. Ohne satzungsrechtliche Grundlage kann er ihn jedoch nicht selbst vornehmen. \n\n27\\. Gegen das Erfordernis eines konstitutiven Aktes zur Sitzverlegung oder -begründung spricht nicht, dass bei Untergang des Sitzes der juristischen Person im Beitrittsgebiet aufgrund der Enteignung und Überführung der Gesellschaft in Volkseigentum (dazu vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 136\u002F59 - BGHZ 33, 195 \u003C204> und Beschluss vom 20. September 1962 - VII ZB 1\u002F62 - BGHZ 38, 36 LS 3) möglicherweise vorübergehend eine Restgesellschaft ohne Sitz bestehen konnte. Selbst wenn ein sitzloser Zustand als Grund für die Nichtigkeit der Gesellschaft geltend gemacht werden kann, bleibt diese existent, bis sie für nichtig erklärt oder von Amts wegen gelöscht wird (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 136\u002F59 - BGHZ 33, 195 \u003C204 f.> \\- Genossenschaft \\- unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 21. November 1955 - II ARZ 1\u002F55 - BGHZ 19, 102 \u003C105> \\- Aktiengesellschaft -). Weil die Enteignung die satzungsmäßige Vertretungsbefugnis hinsichtlich des Vermögens außerhalb des Hoheitsgebiets des Enteignenden unberührt lässt (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 136\u002F59 - BGHZ 33, 195 \u003C200>), besteht die Möglichkeit, rechtzeitig den zur Sitzbegründung der Rest- oder Spaltgesellschaft erforderlichen Beschluss herbeizuführen. \n\n28\\. Der danach erforderliche konstitutive Akt zur Verlegung des Sitzes der B. aus dem Beitrittsgebiet in den Geltungsbereich des alliierten oder bundesdeutschen Rückerstattungsrechts vor Ablauf des 30. Juni 1950 lässt sich den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht entnehmen. Abgesehen davon, dass der Notvertreter schon nicht das für die Bewirkung einer Sitzverlegung zuständige Organ der B. gewesen sein dürfte, konnte er eine solche auch mangels Erstreckung seiner Vertretungsbefugnis auf den Sowjetischen Sektor nicht bewirken. \n\n29\\. Mangels selbständig tragender Alternativbegründung beruht das angegriffene Urteil auf dem festgestellten Bundesrechtsverstoß. \n\n30\\. 3\\. Es erweist sich auch nicht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig. Aus den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen ergibt sich nicht, dass der Sitz der B. vor dem hier maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1950) in den Geltungsbereich alliierten Rückerstattungsrechts verlegt worden wäre. \n\n31\\. a) Wegen des Erfordernisses eines konstitutiven Aktes für die Sitzverlegung reichen hierfür weder das geltend gemachte \"Herausschmuggeln\" von Effekten oder Geschäftsunterlagen aus dem Beitrittsgebiet in die westlichen Besatzungszonen noch überhaupt die (Wieder-)Aufnahme der Geschäftstätigkeit in Westdeutschland aus. \n\n32\\. b) Auch die spätere Enteignung nach der Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 - Konzernverordnung \\- (VBl. I S. 112) im Beitrittsgebiet führte nicht zu einer Verbringung der Unternehmensanteile durch Sitzverlegung in den Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts. Die Enteignung nach der Konzernverordnung führte nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung nicht zum Untergang der in Berlin (Ost) ansässigen Gesellschaft, sondern nur zum Verlust des von der Enteignung erfassten Unternehmensvermögens und zu einem Verbot weiterer Tätigkeit in Groß-Berlin (vgl. § 1 Konzernverordnung; BGH, Urteil vom 12. April 1954 \\- IV ZR 231\u002F53 - NJW 1954, 1195 \u003C1196>). Wegen des Territorialitätsprinzips beschränkte sich die Wirkung der Enteignung auf das Gebiet des Hoheitsträgers, der sie vorgenommen hatte. Das außerhalb seines Hoheitsgebiets belegene Gesellschaftsvermögen blieb unberührt, es sei denn, der dortige Hoheitsträger erkannte eine extraterritoriale Enteignungswirkung für sein Gebiet an (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 1954 - IV ZR 231\u002F53 - BGHZ 13, 106 \u003C108> \\- unter II. a.E. für \"Westvermögen\", vom 11. Juli 1957 - II ZR 318\u002F55 - BGHZ 25, 134 \u003C143 f.> und vom 5. Mai 1960 - VII ZR 92\u002F58 - BGHZ 32, 256 \u003C259>). Dies hat der Bundesgerichtshof für Enteignungen in der sowjetisch besetzten Zone und in den Ostblockstaaten hinsichtlich des verbliebenen Vermögens in den westlichen Sektoren und Besatzungszonen sowie später der Bundesrepublik Deutschland verneint (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1957 - II ZR 318\u002F55 - BGHZ 25, 134 \u003C148 f.>). Eine Erstreckung sowjetischer Enteignungen auf dieses Vermögen wurde auch abgelehnt, wenn neben dem Vermögen der juristischen Person zusätzlich die Mitgliedschaftsrechte an ihr enteignet wurden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 136\u002F59 - BGHZ 33, 195 \u003C197 f.>) oder wenn nur die Mitgliedschaftsrechte Gegenstand der Enteignung waren (BGH, Urteile vom 5\\. Mai 1960 - VII ZR 92\u002F58 - BGHZ 32, 256 \u003C259 ff.> und vom 6. Oktober 1960 - VII ZR 136\u002F59 - BGHZ 33, 195 \u003C198>). Die durch die Konzernverordnung enteignete B. bestand daher mit ihrem im Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts belegenen Vermögen an ihrem satzungsgemäßen Sitz fort. \n\n33\\. c) Auch aus der Einbeziehung von Aktien der B. in die Wertpapierbereinigung ergibt sich nicht die räumliche Unanwendbarkeit von § 1 Abs. 6 VermG. Die Durchführung der Wertpapierbereinigung erlaubt nicht den Schluss, der Emittent habe seinen Sitz in den Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts verlegt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Gesetzes zur Bereinigung des Wertpapierwesens - Wertpapierbereinigungsgesetz (WBG Berlin) - vom 26. September 1949 (VOBl. I S. 346) waren die Vorschriften des Gesetzes auf Aussteller anzuwenden, die ihren Sitz bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 1949 in Groß-Berlin und ihre Verwaltung im amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von Groß-Berlin hatten. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 12. Juli 1951 (VOBl. I S. 530) erweiterte den Anwendungsbereich auf Emittenten, bei denen die Voraussetzungen - Sitz in Berlin und eine Verwaltung in Berlin (West) - im Zeitraum vom 1. Oktober 1949 bis zum 1. April 1951 eingetreten waren. Danach genügten ein Sitz im (heutigen) Beitrittsgebiet und ein davon abweichender Geschäfts- oder Verwaltungssitz in den Westsektoren. Mit der Anmeldung zur Wertpapierbereinigung wurde noch nicht einmal ein Ort der Geschäftsleitung begründet (BGH, Beschluss vom 18. März 1965 - VII ZB 16\u002F64 - BGHZ 43, 344 \u003C348>). \n\n34\\. Unabhängig davon war die rückerstattungsrechtliche Beurteilung und ist die vermögensrechtliche Beurteilung nicht an diejenige der Wertpapierbereinigungsstellen gebunden. Ob eine vermögensrechtlich relevante Sitzverlegung oder Neubegründung eines Sitzes stattgefunden hat, beurteilt sich nach den oben dargestellten Kriterien. Aus der Wertpapierbereinigung folgt auch nicht, dass es auf eine Sitzverlegung oder Neubegründung eines Sitzes für die Rest- oder Spaltgesellschaft nicht ankäme, weil jedenfalls die Aktien in den Geltungsbereich des Rückerstattungsrechts verbracht worden wären. Die vermögensrechtlichen Kriterien für die Belegenheit der entzogenen Beteiligung werden durch die Durchführung der Wertpapierbereinigung nicht verändert. Insbesondere ist aus der Ersetzung für kraftlos erklärter Papiere durch Gutschriften auf Sammelurkunden nicht zu schließen, die Anteile seien nun am Ort der Aufbewahrung der Sammelurkunde belegen. Auf ihn kommt es nach der Rechtsprechung zur Belegenheit von Beteiligungen ebenso wenig an wie auf den Aufbewahrungsort der durch Gutschrift ersetzten Aktien. Maßgebend bleibt der Sitz des Emittenten als der Ort, an dem die verbrieften Rechte auszuüben sind. \n\n35\\. d) Aus den bisherigen verwaltungsgerichtlichen Feststellungen ergibt sich nicht, dass sonstige Anspruchsvoraussetzungen - wie zum Beispiel die Schädigungsvoraussetzungen entsprechend § 1 Abs. 6 VermG, die Rechtsnachfolge der Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 VermG oder die hinreichende Konkretisierung nach § 1 Abs. 1a NS-VEntschG - fehlten oder die Entschädigung gemäß § 2 Satz 2 NS-VEntschG ausgeschlossen wäre. \n\n36\\. 4\\. Da das Verwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - keine Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen der geltend gemachten Entschädigungsansprüche getroffen hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). \n\n37\\. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.","Belegenheitsort von verfolgungsbedingt veräußerten Unternehmensbeteiligungen; Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Vermögensgesetzes vom alliierten Rückerstattungsrecht; Zurückverweisung","2026-07-08T22:36:06.645Z","2026-07-10T22:07:34.689Z",{"id":91,"ecli":92,"slug":93,"caseNumber":94,"courtId":5,"decisionDate":95,"fullText":96,"summary":97,"language":7,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":95,"parsedAt":98,"updatedAt":99},"4540","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600065","ecli-de-neuris-wbre202600065","8 C 5.24","2025-10-15T00:00:00.000Z","#  BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 8 C 5.24 \n\n## Leitsatz\n\nDer Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG setzt voraus, dass Zugriffsobjekt der schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG ausschließlich eine Unternehmensbeteiligung, nicht aber ein Unternehmen war (sogenannte isolierte Anteilsschädigung). Dafür genügt es nicht, wenn sich die schädigende Maßnahme gegen das Unternehmen als solches richtete und seine Beteiligung an einem Tochterunternehmen als Teil seines Betriebsvermögens von der Schädigung des Unternehmens nur mitbetroffen war. 27\n\n## Tenor\n\nDie Revision wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin macht einen Anspruch auf anteilige Erlösauskehr aus der Veräußerung des ehemaligen Grundstücks Astraße ...\u002FBstraße ... in Berlin-Mitte wegen des verfolgungsbedingten Verlustes einer Aktienbeteiligung an der C. und D. AG (nachfolgend: C. AG) geltend. \n\n2\\. Die zunächst in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführte Klägerin war Unternehmensträgerin des Bankhauses E, einer im Sinne der NS-Rassegesetze jüdischen Privatbank mit Stammsitz in F. und einer selbstständigen Niederlassung in Berlin. Nachdem durch Vertrag vom 2\\. Dezember 1935 zunächst das F. Bankgeschäft verfolgungsbedingt an die G. Bank veräußert worden war, wurde unter dem 18. Februar 1938 auch das selbstständige Berliner Bankgeschäft der Klägerin an die G. Bank und deren Tochterunternehmen H. & Co. verkauft. Gegenstand des Kaufvertrages waren u. a. in einer Anlage 17 aufgeführte 326 Stück Aktien der C. AG von nominal je 200 RM bei einem Grundkapital von 20 000 000 RM. \n\n3\\. Die C. AG hatte 1935 ihren Sitz in X, 1938 in Berlin und 1948 zusätzlich in Y. Ihr in Berlin (Ost) belegenes Vermögen wurde im Jahr 1949 in Volkseigentum überführt, darunter mehrere Grundstücke, die später zu dem 1 626 m² großen Flurstück ... der Flur ... zusammengefasst wurden. Mit notariellem Vertrag vom 18. Dezember 1992 veräußerte der Beigeladene dieses Flurstück auf der Grundlage eines Investitionsvorrangbescheids vom 24. September 1992 zu einem vorläufigen Kaufpreis von 22 934 730 DM an einen privaten Investor. \n\n4\\. Am 27. August 1949\u002F15. Mai 1950 schlossen u. a. die Inhaber des früheren Bankhauses E, die G. Bank und H. & Co. vor dem Wiedergutmachungsamt in Berlin bezüglich des Vertrages vom 18. Februar 1938 einen Vergleich, mit dem \"alle Wiedergutmachungs- und Restitutionsansprüche für die Gegenwart und Zukunft aus den früheren Transaktionen [...] Gebr. E [...] - G. Bank [...] ihre Erledigung finden\" sollten. Danach sollten von den seinerzeit übertragenen Effekten diejenigen, die sich noch im Besitz der G. Bank befanden, an die Rückerstattungsberechtigten zurückfallen. Aktien der C. AG waren nicht enthalten. \n\n5\\. Mit Schreiben vom 25. März 1991 meldete Henry E. als Vertreter der Firma S. ... i. Abw., \"die ihrerseits aufgrund entsprechender Vollmachten die Erben der letzten Eigentümer des in Berlin und F. ansässigen Bankhauses Gebr. E. und dies selbst\" vertrete, beim Bundesministerium der Justiz vermögensrechtliche Ansprüche wegen der Übertragung der Niederlassung F. des Bankhauses Gebr. E. auf die G. Bank mit Vertrag vom 2. Dezember 1935 und der Veräußerung der der Berliner Niederlassung des Bankhauses E zustehenden Vermögenswerte ebenfalls an die G. Bank im Jahre 1938 an. Mit einem weiteren Schreiben vom 23. Dezember 1992 reichte er die o. a. Anlage 17 ein. \n\n6\\. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen\u002F​Landesausgleichsamt Berlin lehnte mit Bescheid vom 24. April 2003 die Rückübertragung des Berliner Unternehmens ab und stellte die Entschädigungsberechtigung der Klägerin wegen der verfolgungsbedingten Veräußerung dieses Unternehmens fest. \n\n7\\. Mit Bescheid vom 1. November 2011 lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (Bundesamt) unter Tenorziffer 1 den Antrag auf Wiedereinräumung der Beteiligung an der C. AG ab. Unter Tenorziffer 2 stellte es fest, die Klägerin sei dem Grunde nach Berechtigte für Ansprüche auf Einräumung von Bruchteilseigentum i. H. v. 326\u002F100 000 an den im Geltungsbereich des Vermögensgesetzes belegenen Grundstücken dieses Unternehmens; über die Ansprüche solle gesondert entschieden werden. Mit Bescheid vom 25. April 2022 hob das Bundesamt den Bescheid vom 1. November 2011 hinsichtlich der Tenorziffer 2 auf und lehnte den Antrag der Klägerin auf Einräumung von Bruchteilseigentum an mehreren, hier nicht verfahrensgegenständlichen Grundstücken mit der Begründung ab, hinsichtlich der Beteiligung an der C. AG mit Sitz in Westdeutschland sei keine Wiedergutmachung erfolgt. Dagegen richtet sich die am 24. Mai 2022 erhobene und beim Verwaltungsgericht unter VG 29 K 83\u002F22 noch anhängige Klage. \n\n8\\. Mit Bescheid vom 11. Januar 2023 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Einräumung von Bruchteilseigentum sowie anteilige Erlösauskehr für das verfahrensgegenständliche Grundstück mit derselben Begründung ab. \n\n9\\. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Verpflichtungsklage abgewiesen. Der angegriffene Bescheid sei im Ergebnis rechtmäßig. Sowohl die Unternehmensschädigung durch den Entzug der Berliner Niederlassung des Bankhauses E als auch die Entziehung der Beteiligung an der C. AG seien rechtzeitig innerhalb der Frist des § 30a VermG angemeldet worden. Rechtsgrundlage für die begehrte Erlösauskehrverpflichtung sei § 16 Abs. 1 InVorG. Dass die \"Arisierung\" der Berliner Niederlassung eine verfolgungsbedingte Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG gewesen sei, sei durch den Bescheid vom 24. April 2003 bestandskräftig festgestellt. Die Klage könne jedoch keinen Erfolg haben, da die Klägerin nicht Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG sei. Zwar könne auch ein Unternehmensträger, der als Gesellschafter in eigenen Beteiligungen geschädigt worden sei, Berechtigter nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG sein. Maßgeblich sei aber, dass die Berechtigung nicht an die Eigenschaft als (früherer) Träger des Unternehmens, sondern an die Stellung als Gesellschafter anknüpfe. Daraus folge die Notwendigkeit einer Differenzierung danach, ob - wie hier durch den Vertrag vom 18. Februar 1938 - dem Unternehmensträger ein Unternehmen als Sachgesamtheit entzogen worden sei, oder ob noch während der werbenden Tätigkeit eines jüdischen Unternehmens dieses sich einer einzelnen Beteiligung an einem Tochterunternehmen entäußert habe. Nur im letzteren Fall sei der Träger des (noch) nicht geschädigten Mutterunternehmens Gesellschafter des Tochterunternehmens im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG. Die Klägerin könne nur dann als Gesellschafterin Berechtigte im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG sein, wenn sie einzelne Beteiligungen verfolgungsbedingt veräußert habe, nicht jedoch, wenn ihr - wie hier - als Unternehmensträgerin im Zuge der Entziehung ihres Unternehmens zu dessen Vermögen gehörende Beteiligungen abhanden gekommen seien. \n\n10\\. Zur Begründung der Revision führt die Klägerin aus, das Verwaltungsgericht wende § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG fehlerhaft an. Berechtigter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG sei stets der Gesellschafter, der seine Beteiligung verloren habe. Das gelte unabhängig davon, ob diese Beteiligung isoliert oder mit dem Verlust des Unternehmens als Sachgesamtheit verloren gegangen sei. Dass sie die Aktien an der C. AG zusammen mit anderen Vermögensgegenständen veräußert habe, sei für die Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG nicht relevant und habe auch keinen Einfluss auf ihre Stellung als geschädigte Gesellschafterin. Bereits der Wortlaut von § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG zeige, dass sie Berechtigte im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG sei, denn bis zur Veräußerung der Aktien sei sie Gesellschafterin der C. AG gewesen. Sie sei auch nicht das in § 6 Abs. 1a VermG bezeichnete und nach § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG ausgeschlossene \"Unternehmen\". Selbst wenn die Vorschrift den Unternehmensträger von der Berechtigung ausschließen sollte, sei dies der Unternehmensträger, in dessen Eigentum der zu restituierende Vermögensgegenstand gestanden habe, hier die C. AG als ehemalige Grundstückseigentümerin. Das bestätige auch die Gesetzessystematik. Nur dieses Verständnis führe zum gleichen Ergebnis wie die allgemeinere Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, wonach die Person, die unmittelbar einen Rechtsverlust erleide, Berechtigter sei. Eine davon abweichende Regelung treffe § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG nicht. Auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers sei § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG lediglich deklaratorisch. Die Vorschrift bezwecke nicht, eine Konkurrenz zwischen einer an dem ehemaligen Grundstückseigentümer beteiligten Gesellschaft und deren Gesellschaftern zu verhindern. Vielmehr habe der Gesetzgeber klarstellen wollen, dass der Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an einzelnen Grundstücken nicht den ehemaligen Eigentümern dieser Grundstücke, sondern deren Gesellschaftern zustehe. § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG betreffe Fälle der Entziehung einer Unternehmensbeteiligung. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts biete keinen Anhalt für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Differenzierung, vielmehr bestätige diese ihr Verständnis des § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG regele Ansprüche für die Fälle, in denen der Unternehmensträger, dem der betreffende Vermögensgegenstand gehört habe, unbehelligt weiter existiert habe. Der angegriffene Bescheid behandele die Klägerin ohne sachlichen Grund schlechter als nicht (unmittelbar) geschädigte Gesellschafter, sodass § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungskonform in ihrem Sinne auszulegen sei. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auch leide das Urteil an einem Begründungsmangel. Ergänzend macht die Klägerin von ihr beauftragte Rechtsgutachten und Stellungnahmen des Prof. Dr. T. zum Gegenstand ihres Revisionsvorbringens. \n\n11\\. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juli 2024 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 11. Januar 2023 zu verpflichten festzustellen, dass der Klägerin gegen den Beigeladenen ein Anspruch auf Auskehr von 0,326 % des Erlöses aus der Veräußerung des ehemaligen Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung Berlin-Mitte mit Kaufvertrag vom 18. Dezember 1992 (UR-Nr. K 867\u002F1992 des Notars ... K. mit Sitz in Berlin) zusteht. \n\n12\\. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n13\\. Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n14\\. Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil der Beigeladene in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). \n\n15\\. Die nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 29. September 2025 und vom 8. Oktober 2025 geben dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen. Zur Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör war dies nicht erforderlich (zu diesem Kriterium der Ermessensreduktion vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1989 - 9 C 55.88 - NVwZ 1989, 857 \u003C858>; Beschluss vom 1. März 2023 - 2 B 33.22 - juris Rn. 23). Die in den nachgereichten Schriftsätzen behandelten Auslegungsfragen des § 3 Abs. 1 VermG und die dazu ergangene Rechtsprechung wurden, soweit entscheidungserheblich, in der Revisionsverhandlung eingehend erörtert. Dabei hat die Klägerin umfassend Stellung genommen, ohne geltend zu machen, zu abschließendem Vortrag nicht ohne einen Schriftsatznachlass oder eine Terminverlegung in der Lage zu sein. Andere Gesichtspunkte, die eine Ermessensentscheidung zur Wiedereröffnung hätten tragen können, lagen nicht vor. \n\n16\\. Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Auskehr von 0,326 % des Erlöses aus der Veräußerung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks zusteht. \n\n17\\. 1\\. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Recht für zulässig gehalten. Sie ist nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), denn der Streitgegenstand des Verfahrens VG 29 K 83\u002F22 ist nicht mit demjenigen des vorliegenden Rechtsstreits identisch. Die in der Vorinstanz noch anhängige Klage VG 29 K 83\u002F22 betrifft die mit Bescheid vom 25. April 2022 verfügte Aufhebung der Tenorziffer 2 des Bescheids vom 1. November 2011, welche die Bruchteilsrestitutionsberechtigung der Klägerin nur dem Grunde nach feststellt, ohne Ansprüche bezogen auf das verfahrensgegenständliche Grundstück zu regeln. Vielmehr wird insoweit auf gesonderte, künftige Bescheide verwiesen. Der Klägerin fehlt mithin auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage. \n\n18\\. 2\\. Das angegriffene Urteil beruht nicht auf den gerügten Verfahrensmängeln. \n\n19\\. a) Die Klägerin legt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht prozessordnungsgemäß dar. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das Gericht, die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung dieser Pflicht ist nicht schon anzunehmen, wenn eine Entscheidung nicht auf jedes Element eines Vortrags eingeht, sondern erst, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe Vorbringen übergangen, muss substantiiert dargelegt werden, welches nach seiner Rechtsauffassung erhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll, welche besonderen Umstände es nahelegen, der Vortrag sei übergangen worden und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13\\. Juni 2023 - 8 B 31.22 - juris Rn. 5 m. w. N.). Solches legt die Klägerin nicht dar. \n\n20\\. Hinsichtlich ihres Vorbringens, das Verwaltungsgericht sei auf ihre Argumente aus der ihrem Schriftsatz vom 12. Juni 2024 beigefügten Anlage K 2 nicht eingegangen, bezeichnet sie weder den angeblich übergangenen Vortrag hinreichend substantiiert, noch führt sie aus, weshalb dieser Vortrag nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können. Ebenso wenig lassen sich dem Vorbringen der Klägerin Anhaltspunkte für ihre Rüge entnehmen, das Verwaltungsgericht habe ihren ganzen Schriftsatz ignoriert. Hinsichtlich des Vorbringens, das Verwaltungsgericht habe die Abweichung von den Rechtsgedanken der Wertheim-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt, sind weder Umstände dargetan, die auf ein Übergehen schließen ließen, noch legt die Klägerin dar, weshalb ihr Vorbringen nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz für das angegriffene Urteil hätte erheblich sein können. \n\n21\\. b) Das Urteil leidet nicht unter einem Begründungsmangel. Nach § 108 Abs. 1 Satz 2, § 138 Nr. 6 VwGO müssen im Urteil diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, welche für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Sinn dieser Regelung ist es zum einen, die Beteiligten über die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, und zum anderen, dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der inhaltlichen Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung in diesem Sinne deshalb nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können. Demgegenüber liegt ein solcher Mangel nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23\\. November 2020 - 6 B 33.20 - juris Rn. 21 m. w. N.). Nach diesem Maßstab ist ein Begründungsmangel nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zwar knapp, aber ausreichend und nachvollziehbar begründet. Auf eine Kritik an der materiell-rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts ist kein Verfahrensmangel zu stützen. \n\n22\\. 3\\. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht § 3 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 des Investitionsvorranggesetzes (InVorG) als Rechtsgrundlage für den begehrten Erlösauskehranspruch herangezogen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an Vermögensgegenständen, die mit einem nach § 1 Abs. 6 VermG i. V. m. § 6 VermG zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, und die aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören, im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird (Teilsatz 1); dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war (Teilsatz 2). Im Fall investiver Veräußerung des Vermögensgegenstands tritt an die Stelle des Bruchteilsrestitutionsanspruchs ein entsprechender anteiliger Erlösauskehranspruch (§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG). \n\n23\\. a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin den Vermögenswert rechtzeitig innerhalb der am 31. Dezember 1992 endenden Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG angemeldet hat. Hierfür genügte die Anmeldung der Unternehmens- oder der Anteilsschädigung, auf die der Anspruch auf Bruchteilsrestitution an dem später konkretisierten Grundstück gestützt wurde. Die Klägerin hat sowohl den Verlust ihres Unternehmens (Berliner Bankgeschäft) als auch den Verlust der mit dem Bankgeschäft veräußerten Aktienbeteiligung an der C. AG fristgerecht angemeldet. \n\n24\\. b) Revisionsrechtlich fehlerfrei hat das Verwaltungsgericht seine Annahme, die \"Arisierung\" des Berliner Bankgeschäfts der Klägerin sei eine verfolgungsbedingte Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG gewesen, auf den bestandskräftigen Bescheid vom 24. April 2003 gestützt. Darin wird festgestellt, dass der Klägerin bezüglich ihres Bankgeschäfts dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgten-Entschädigungsgesetzes zusteht, das nach seinem § 1 Abs. 1 Satz 1 nur auf Fälle des § 1 Abs. 6 VermG Anwendung findet. Gegenstand der schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG war das \"Berliner Bankgeschäft\" der Klägerin als Unternehmen im Sinne des § 6 Abs. 1 VermG. \n\n25\\. c) Das Verwaltungsgericht hat nicht schon deshalb revisibles Recht verletzt, weil es eine bestandskräftige Berechtigtenfeststellung zu Gunsten der Klägerin durch Bescheid vom 1. November 2011 übersehen hätte. Eine solche Feststellung lässt sich dem Regelungsgehalt dieses Bescheids nicht entnehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Bescheid eine nach § 3 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 1 Abs. 6 VermG unzulässige \"objektlose\" Feststellung einer Bruchteilsrestitutionsberechtigung treffen sollte und missachtete, dass eine solche Berechtigung nur in Bezug auf einen bestimmten Vermögensgegenstand im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG festgestellt werden kann (BVerwG, Urteile vom 18. April 2018 - 8 C 3.17 - BVerwGE 161, 361 Rn. 29, - 8 C 5.17 - Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 8 LS 2 und Rn. 21, - 8 C 4.17 - juris Rn. 20 und - 8 C 1.17 - juris Rn. 24 ff.). Auch auf die - dazu nicht genügende - Bestimmbarkeit des konkreten Objekts anhand öffentlich zugänglicher Quellen kommt es hier nicht an. Für die Regelungswirkung des Bescheids ist nicht seine Rechtmäßigkeit, sondern nach §§ 133 und 157 BGB analog sein objektiver Erklärungsgehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes maßgeblich. Danach ist entscheidend, dass der Bescheid ausdrücklich keine Regelung in Bezug auf bestimmte Grundstücke trifft, sondern diese Entscheidungen und damit die Konkretisierung der nur abstrakt bejahten Bruchteilsrestitutionsberechtigung wegen des Verlusts der Anteile nachfolgenden Bescheiden vorbehält. Tenorziffer 2 des - nicht sofort vollziehbaren \\- Bescheids vom 1. November 2011 stellt nur allgemein fest, dass die Klägerin dem Grunde nach Berechtigte ist für Ansprüche auf Einräumung von Bruchteilseigentum an den im Geltungsbereich des Vermögensgesetzes belegenen Grundstücken, die im Zeitpunkt der Schädigung im Eigentum der C. AG standen oder von ihr mit Mitteln des Unternehmens hinzuerworben wurden. Zugleich verweist der im Anschluss an diese Feststellung formulierte Vorbehalt darauf, dass über die Ansprüche gesondert entschieden werden soll. Dieser Vorbehalt stellt klar, dass erst in einem späteren, gesonderten Verfahren über die Berechtigung der Klägerin in Bezug auf einzelne Grundstücke entschieden werden sollte. Der Regelungsgehalt des Bescheids erstreckt sich danach nicht auf eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung der Klägerin in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Grundstück, sodass insoweit keine Bestandskraft eintreten konnte. \n\n26\\. d) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen Bruchteilsrestitutionsanspruch der Klägerin an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG abgelehnt. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der Vermögensgegenstand mit einem nach § 1 Abs. 6 VermG i. V. m. § 6 VermG zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Vermögensgegenstand, auf den sich der Bruchteilsrestitutionsanspruch der Klägerin richtet, ist das verfahrensgegenständliche Grundstück. Bei dem im Sinne des Teilsatzes 1 entzogenen Unternehmen handelt es sich gemäß den Feststellungen des bestandskräftigen Bescheids vom 24. April 2003 um das Bankgeschäft der Klägerin. Im Zuge des Zwangsverkaufs ihres Bankgeschäfts wurden der Klägerin die Aktien an der C. AG entzogen, die nach den Feststellungen der Vorinstanz Gegenstand des Kaufvertrages vom 18. Februar 1938 waren. Das verfahrensgegenständliche Grundstück, das nicht zum Betriebsvermögen des der Klägerin entzogenen Bankhauses gehörte, wurde nicht mit diesem Bankgeschäft entzogen. Das Unternehmen der C. AG, zu dessen Vermögen das Grundstück zählte, war hingegen keiner Schädigungsmaßnahme ausgesetzt. Darüber hinaus und unabhängig davon stünde ein etwaiger Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG nicht der Klägerin, sondern gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG ihren Gesellschaftern zu. \n\n27\\. e) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht auch keinen Bruchteilsrestitutionsanspruch der Klägerin nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG angenommen. Danach besteht der Anspruch des Teilsatzes 1 auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war. Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG setzt voraus, dass Zugriffsobjekt der schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG ausschließlich eine Unternehmensbeteiligung, nicht aber ein Unternehmen war (sogenannte isolierte Anteilsschädigung). Dafür genügt es nicht, wenn sich die schädigende Maßnahme gegen das Unternehmen als solches richtete und seine Beteiligung an einem Tochterunternehmen als Teil seines Betriebsvermögens von der Schädigung des Unternehmens nur mitbetroffen war. Für diese Auslegung sprechen der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, ihr systematischer Zusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung. \n\n28\\. aa) Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG bezeichnet als Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG die Beteiligung an einem Unternehmen, während das Unternehmen als solches nicht von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen sein darf. Danach muss Objekt der schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG allein eine Unternehmensbeteiligung gewesen sein. Mit der Formulierung \"auch\" stellt Teilsatz 2 ausdrücklich einen Bezug zu Teilsatz 1 her und erstreckt damit den in Teilsatz 1 geregelten Anspruch der Bruchteilsrestitution nach Unternehmensschädigung auf den Fall der isolierten Anteilsschädigung. \n\n29\\. bb) Mit der Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG und der Einfügung des Teilsatzes 2 durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) hat der Gesetzgeber den mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) in Teilsatz 1 geregelten Anspruch auf Einräumung von Bruchteilsrestitution nach einer Unternehmensschädigung um einen solchen Anspruch nach einer bloßen Anteilsschädigung ergänzt. Teilsatz 2 sollte Fälle erfassen, in denen lediglich die Beteiligung an einem Unternehmen geschädigt wurde, das Unternehmen selbst aber nicht von Maßnahmen nach § 1 Abs. 6 VermG betroffen war. Damit wollte der Gesetzgeber die Bruchteilsrestitution ausdrücklich auch für die typischen Fälle der sogenannten \"Arisierung\" regeln, bei denen NS-Opfer in der Zeit von 1933 bis 1945 zwangsweise ihre Beteiligungen veräußern mussten, das Unternehmen selbst jedoch ungeschädigt blieb und von den \"Ariseuren\" fortgeführt werden konnte. In diesen Fällen sollten - wie nach Teilsatz 1 - NS-Opfer nicht schlechter gestellt werden als sie bei Anwendung des alliierten Rückerstattungsrechts gestanden hätten (vgl. BT-Drs. 13\u002F7275 S. 44; BT-Drs. 12\u002F2944 S. 50). \n\n30\\. cc) Der systematische Zusammenhang zwischen Teilsatz 1 und Teilsatz 2 bestätigt die vom Gesetzgeber gewollte Parallelität der Bruchteilsrestitutionsansprüche bei Unternehmens- und Anteilsentziehungen. Teilsatz 2 ist daher nicht als selbständige und abschließende Regelung der Tatbestandsvoraussetzungen der Bruchteilsrestitution bei Anteilsentziehungen zu verstehen. Vielmehr erklärt er die in Teilsatz 1 getroffene Regelung für sinngemäß anwendbar, wenn die Schädigung \"nur\" eine Unternehmensbeteiligung und nicht auch gleichzeitig das Unternehmen selbst betraf (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 26). Die in Teilsatz 2 in Bezug genommene Vorschrift des § 1 Abs. 6 VermG setzt eine schädigende Maßnahme voraus, die zu einem Vermögensverlust führte. Das spricht dafür, dass der in Teilsatz 2 bezeichnete \"Gegenstand der Schädigung\" den Gegenstand der schädigenden Maßnahme meint. Dieses Verständnis entspricht der Konzeption des § 1 VermG, der die vermögensrechtlichen Ansprüche von der Erfüllung eines der dort bezeichneten Schädigungstatbestände abhängig macht, die jeweils als schädigende Maßnahme umschrieben werden. Gegenstand der schädigenden Maßnahme im Sinne des Teilsatzes 2 war die Beteiligung an einem Unternehmen, wenn die schädigende Maßnahme ausschließlich auf die Beteiligung zugriff. Richtete sich die schädigende Maßnahme gegen das Unternehmen selbst, liegt eine Unternehmensschädigung nach Teilsatz 1 und nicht eine Anteilsschädigung nach Teilsatz 2 vor. Das gilt auch, wenn zum entzogenen Betriebsvermögen eine Beteiligung an einem Tochterunternehmen gehört, die Beteiligung aber nicht das Zugriffsobjekt der schädigenden Maßnahme ist. Das folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG, dem sich ein Vorrang der Unternehmensrestitution entnehmen lässt. Nach dem darin zum Ausdruck gebrachten Konnexitätsgrundsatz zwischen Schädigungstatbestand und Restitution kann ein Berechtigter, der einen Anspruch auf Unternehmensrestitution geltend machen kann, seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände des Betriebsvermögens beschränken (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7 C 54.96 \\- BVerwGE 104, 92 \u003C94 ff.>). Dem Unternehmensträger steht gemäß § 6 Abs. 1 VermG nur ein Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens zu, der nach § 6 Abs. 5 VermG auf verschiedene Weise erfüllt werden kann. Das Unternehmen ist so zurückzugeben, \"wie es steht und liegt\" (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7 C 54.96 - BVerwGE 104, 92 \u003C94 f.>). Damit wären ein zusätzlicher Anspruch des Unternehmensträgers auf Singularrestitution einer mit dem Betriebsvermögen entzogenen Beteiligung an einem Tochterunternehmen und eine daran anknüpfende ergänzende Bruchteilsrestitution nach Teilsatz 2 nicht vereinbar. \n\n31\\. Der Auffassung der Klägerin, Teilsatz 2 sei als Rechtsfolgenverweisung auf Teilsatz 1 zu verstehen, ist hingegen nicht zu folgen. Während § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG bei der Unternehmensschädigung eine Restitution des Unternehmens voraussetzt, setzt Teilsatz 2 bei der Anteilsschädigung eine Restitution der Beteiligung voraus (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 25). Dass Teilsatz 2 in den Gesetzesmaterialien einmal als Rechtsfolgenverweisung bezeichnet wird (vgl. BT-Drs. 13\u002F7275 S. 44), steht dem nicht entgegen. Aus dem Zusammenhang mit der weiteren Gesetzesbegründung ergibt sich eindeutig die Absicht des Gesetzgebers, Unternehmens- und Anteilsentziehungen bei der Bruchteilsrestitution gleich zu behandeln. Die Bezeichnung wurde daher entweder versehentlich oder nur zur Verdeutlichung des gleichen Anspruchsumfangs eingefügt (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 27). \n\n32\\. dd) Die dargestellte Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG trägt auch dem Zweck der Vorschrift Rechnung. Der Anspruch auf ergänzende Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG adressiert das in der Zeit des Nationalsozialismus praktizierte Herausdrängen der NS-Verfolgten aus dem Wirtschaftsleben. Diese sollten sowohl bei Schädigung des Unternehmens selbst als auch bei isolierter Anteilsschädigung nicht schlechter gestellt werden als sie bei Anwendung des alliierten Rückerstattungsrechts gestanden hätten. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG verfolgt den Regelungszweck, die wirtschaftliche Entwertung der Beteiligungsrechte der Gesellschafter durch den Abfluss von Unternehmensvermögen wiedergutzumachen (BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 8 B 9.07 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 68 Rn. 8). Dementsprechend soll im Fall der isolierten Anteilsschädigung die ergänzende Bruchteilsrestitution die wirtschaftliche Entwertung der entzogenen Beteiligung ausgleichen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - VIZ 1997, 687). \n\n33\\. f) Selbst wenn die Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 VermG - dem Vorbringen der Klägerin folgend - über die von ihm erfassten isolierten Anteilsschädigungen hinaus auf Anteilsverluste im Zuge von Unternehmensschädigungen erstreckt würde, ergäbe sich hier kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis. Sie wäre nicht Berechtigte des geltend gemachten Anspruchs. Ihrem Vorbringen, ihre Berechtigung ergebe sich aus § 2 Abs. 1 VermG und dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG, da sie unmittelbar von der Schädigung betroffen und Gesellschafterin der C. AG sei, ist nicht zu folgen. Es lässt die Gesetzessystematik des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG und den Regelungszweck des § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG außer Acht, die die Bruchteilsrestitutionsberechtigung bei der Schädigung mittelbarer Beteiligungen nicht den Gesellschaftern der Tochtergesellschaft zuweisen, sondern den Gesellschaftern der Muttergesellschaft. Dies gilt auch, wenn nicht die Anteile der Gesellschafter an der Muttergesellschaft, sondern deren Anteile an der Tochtergesellschaft entzogen wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 8 C 12.03 - BVerwGE 120, 362 \u003C367 f.>; Beschluss vom 25. Juli 2007 - 8 B 9.07 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 68 Rn. 6 ff.). Nach § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG ist Berechtigter im Sinne des Satzes 4 der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a VermG bezeichnete Unternehmen. Mit Letzterem ist in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 1 VermG das durch die Unternehmensentziehung geschädigte Unternehmen oder - genauer - dessen Träger gemeint. Damit schließt § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG in den Fällen der Schädigung unmittelbarer Beteiligungen eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung des Unternehmens(-trägers) aus, an dem die Beteiligung bestand. Berechtigt sind vielmehr seine Gesellschafter, deren Anteile entzogen wurden. Dies entspricht dem bereits erwähnten Regelungszweck des § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG, die wirtschaftliche Entwertung der Anteile dieser Gesellschafter auszugleichen. \n\n34\\. Die Annahme der Klägerin, daraus folge hier ihre eigene Berechtigung, lässt die Besonderheiten bei der Schädigung gestufter, mittelbarer Beteiligungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 Alt. 2 VermG außer Acht. Sie vernachlässigt, dass durch den Verlust ihrer Anteile an der C. AG die durch sie als Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG vermittelte, mittelbare Beteiligung ihrer Gesellschafter an der C. AG als Tochtergesellschaft geschädigt wurde. Bruchteilsrestitutionsberechtigt sind bei Schädigung mittelbarer Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG die Gesellschafter der Muttergesellschaft oder, in den Worten des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG, des Beteiligungsunternehmens (BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 8 C 12.03 - BVerwGE 120, 362 \u003C367 f.>; Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - 7 B 47.05 - LKV 2006, 173 und vom 25. Juli 2007 - 8 B 9.07 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 68 LS 1 und Rn. 6 ff.). \n\n35\\. Wurden die Anteile an der Muttergesellschaft entzogen, sind deren Gesellschafter gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG bruchteilsrestitutionsberechtigt hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG umschriebenen Vermögensgegenstände des Mutter- und des Tochterunternehmens (sogenannter einfacher und doppelter Durchgriff; zu dieser Konstellation vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. August 1997 - 7 C 36.96 - VIZ 1998, 83 \u003C84> und vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 22 und 27 f.; Beschluss vom 13. Oktober 2005 \\- 7 B 47.05 - LKV 2006, 173 Rn. 5). \n\n36\\. Wurden Anteile der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft entzogen, steht die Bruchteilsrestitutionsberechtigung ebenfalls den Gesellschaftern der Muttergesellschaft \\- und nicht dieser selbst - zu (BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 8 C 12.03 - BVerwGE 120, 362 \u003C367 f.>; Beschluss vom 25. Juli 2007 - 8 B 9.07 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 68 LS 1 und Rn. 6 ff.). Das ältere und einzige eine Berechtigung der Muttergesellschaft in Betracht ziehende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2000 - 8 C 28.99 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40 S. 33 f.) verhält sich im Wesentlichen zu Fragen wirksamer Anmeldung und trifft zur Bruchteilsrestitutionsberechtigung keine abschließende Entscheidung. Jedenfalls ist es insoweit durch die spätere, eben zitierte Rechtsprechung überholt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat weiter fest. \n\n37\\. § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG ist auch bei isolierten Anteilsschädigungen einschließlich der Schädigung mittelbarer Beteiligungen anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 8 B 9.07 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 68 Rn. 6 f.). Sein Wortlaut steht einer Bruchteilsrestitutionsberechtigung der Gesellschafter der Mutter- oder Beteiligungsgesellschaft nicht entgegen. Gesellschafter sind dem Wortsinn nach sowohl deren Anteilsinhaber als auch die der Tochtergesellschaft, und beide sind durch die Anteilsentziehung - sei es in ihrer mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung - betroffen. Systematisch ergibt sich aber aus § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 und 3 VermG, dass bei Schädigungen gestufter Beteiligungen der Verlust der mittelbaren Beteiligung eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung begründen soll. Dies begründet die Berechtigung der in ihrer mittelbaren Beteiligung geschädigten Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft und vermeidet den sonst drohenden Prätendentenstreit zwischen ihnen und dieser als Gesellschafterin der Tochtergesellschaft. Zugleich verhindert es eine Umgehung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG, der Splitterrestitutionen bei Schädigung mittelbarer Beteiligungen ausschließt. Die Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft können eine Bruchteilsrestitution von Vermögensgegenständen des (Tochter-)Unternehmens nur verlangen, wenn die Beteiligungsgesellschaft mehr als ein Fünftel seiner Anteile hält. Nähme man eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung der Beteiligungsgesellschaft selbst an, könnte diese auch bei einer niedrigeren Bagatellbeteiligung Bruchteilsrestitutionsansprüche an Vermögensgegenständen der Tochtergesellschaft geltend machen. \n\n38\\. Schließlich dient die Bruchteilsrestitutionsberechtigung - nur - der Gesellschafter der Muttergesellschaft bei Entziehung von deren Anteilen an der Tochtergesellschaft dem Regelungszweck des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 und Satz 5 VermG, die Schädigung der aus den Beteiligungsgesellschaften herausgedrängten Gesellschafter ebenso wiedergutzumachen wie die Schädigung unmittelbarer Beteiligungen in Fällen, in denen keine gestufte Beteiligung besteht. Wäre die Beteiligungsgesellschaft selbst bruchteilsrestitutionsberechtigt, würde dies die Ansprüche ihrer Gesellschafter verdrängen oder ausschließen, wenn die Beteiligungsgesellschaft in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes untergegangen und nicht wiederaufgelebt oder eine Nachfolgeorganisation an ihre Stelle getreten ist (BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 8 C 12.03 - BVerwGE 120, 362 \u003C367 f.>). \n\n39\\. g) Die dargestellte Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 und Satz 5 VermG ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der bei den Wiedergutmachungsregelungen in der Ausprägung als Willkürverbot zu beachten ist (BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307\u002F94 u. a. - BVerfGE 102, 254 \u003C299>), vereinbar. Eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem liegt nicht vor. Nach dem Grundsatz der Konnexität hat der geschädigte Unternehmensträger Anspruch auf Restitution des entzogenen Unternehmens, aber keinen Anspruch auf ergänzende Bruchteilsrestitution \"weggeschwommener\" Vermögensgegenstände. Solche Ansprüche hat der Gesetzgeber nur den Gesellschaftern zugewiesen, um gerade in den Fällen, in denen das Unternehmen wegen \"Wegschwimmens\" ehemaligen Betriebsvermögens erheblich in seinem Wert gemindert ist, den damit einhergehenden wirtschaftlichen Verlust auszugleichen. Unabhängig davon wäre eine etwaige Ungleichbehandlung eines geschädigten Unternehmens und seiner Gesellschafter sachlich gerechtfertigt. Die Wiedergutmachung für geschädigte Unternehmen und geschädigte Gesellschafter verfolgt unterschiedliche Zwecke. Während die Unternehmensrestitution dem Erhalt und der Fortführung lebensfähiger Unternehmen dient, soll der Gesellschafter die entzogene Beteiligung und einen Ausgleich für deren Wertverlust erhalten. \n\n40\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.","BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 8 C 5.24","2026-07-08T22:43:55.315Z","2026-07-10T22:08:57.364Z",{"id":101,"ecli":102,"slug":103,"caseNumber":104,"courtId":5,"decisionDate":105,"fullText":106,"summary":107,"language":7,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":105,"parsedAt":108,"updatedAt":109},"4953","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500740","ecli-de-neuris-wbre202500740","4 CN 3.24","2025-09-16T00:00:00.000Z","#  Auswirkungen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde auf den Lauf der Planungsschadensfrist \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Eine Hemmung oder Unterbrechung der Planungsschadensfrist nach § 42 Abs. 2 BauGB scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Eigentümer das Nutzungshindernis freiwillig selbst (mit-)begründet hat. 18\n\n2\\. Die Anwendung der Planungsschadensfrist gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB auf den Fall einer sog. \"isolierten eigentumsverdrängenden Planung\" begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. 21\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. November 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Antragstellerin wendet sich gegen den im Januar 2019 beschlossenen Bebauungsplan IV-23 des Antragsgegners. \n\n2\\. Das 3 691 qm große Plangebiet umfasst vier Grundstücke in einem Baublock im Bezirk B., Ortsteil P. Das im Eigentum der Antragstellerin stehende Grundstück A. Straße 16 ist - abgesehen von einem Grenzüberbau des auf dem benachbarten Grundstück A. Straße 17 errichteten Wohngebäudes - unbebaut. Es wird ebenso wie das unbebaute Grundstück S. Straße 51 als Grünfläche mit Spielplatz genutzt. Das Grundstück S. Straße 52 ist mit einem Wohngebäude bebaut. Dem Bestand entsprechend weist der angegriffene Bebauungsplan das Grundstück der Antragstellerin zu großen Teilen als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Öffentlicher Spielplatz aus. \n\n3\\. Nach dem Aufstellungsbeschluss im Februar 1994 hatten die damaligen Eigentümer der Grundstücke A. Straße 16 und 17 mit dem Land B. im Oktober 1994 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen. Der Vertrag regelt u. a. die unentgeltliche Bereitstellung des Grundstücks der Antragstellerin für die Nutzung als öffentliche Grünfläche mit Kinderspielplatz und Durchwegung sowie die Sicherung der Nutzung durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Antragsgegners. Im Mai 1995 erklärten die damaligen Eigentümer der Grundstücke, die künftigen Festsetzungen des Vorentwurfs zum Bebauungsplan IV-23 anzuerkennen. Die 1996 im Grundbuch eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit wurde im Januar 2014 nach dem Erwerb des Grundstücks durch die Antragstellerin im Wege der Zwangsversteigerung im September 2013 gelöscht. \n\n4\\. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Normenkontrollantrag stattgegeben. Der Bebauungsplan leide an einem beachtlichen Abwägungsfehler. Der Antragsgegner habe weder überschlägig den zutreffenden Verkehrswert des Grundstücks der Antragstellerin und den möglichen Umfang zu leistender Entschädigung nach § 42 Abs. 2 BauGB ermittelt und in die Abwägung eingestellt noch hinreichend nachgehalten, ob und inwieweit der Antragstellerin ein Recht auf Bebauung zustehe. Bei dem Grundstück der Antragstellerin handele es sich um bebaubares Land im unbeplanten Innenbereich. Gegenteiliges folge nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom Oktober 1994 und dem Anerkenntnis vom Mai 1995. Die Entschädigung sei nicht auf der Basis der tatsächlich ausgeübten Nutzung nach § 42 Abs. 3 und § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB zu bestimmen. Die Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans noch nicht abgelaufen gewesen. Die für den Fristbeginn maßgebende Nutzbarkeit des Grundstücks als bebaubare Fläche sei für die Antragstellerin erst mit dem Erwerb im Rahmen der Zwangsversteigerung entstanden. Damit sei die beschränkte persönliche Dienstbarkeit entfallen und die Möglichkeit einer baulichen Nutzung des Grundstücks wiederaufgelebt. Es sei der Antragstellerin auch nicht verwehrt, sich auf den Abwägungsfehler zu berufen. \n\n5\\. Mit der Revision macht der Antragsgegner im Wesentlichen geltend: Der Bebauungsplan leide nicht an rechtserheblichen Abwägungsmängeln. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass eine Entschädigung nach dem Baulandwert in die Abwägung einzustellen sei, weil die zu seinen Gunsten bestellte Dienstbarkeit der zulässigen baulichen Nutzung des Grundstücks entgegengestanden und deshalb den Lauf der Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB gehindert habe. Im Übrigen habe die vormalige Grundstückseigentümerin im Vertrag von Oktober 1994 und mit dem Anerkenntnis vom Mai 1995 auf ihren Rechtsanspruch nach § 34 BauGB verzichtet. \n\n6\\. Die Antragstellerin verteidigt das angegriffene Urteil. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die Revision ist zulässig und begründet. Das angegriffene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts führen weder auf eine anderweitige Ergebnisrichtigkeit (§ 144 Abs. 4 VwGO) noch erlauben sie eine abschließende Entscheidung des Senats nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Das erfordert die Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). \n\n8\\. 1\\. Der entscheidungstragenden Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Bebauungsplan leide an einem beachtlichen Abwägungsmangel, weil er die Größenordnung einer möglichen Entschädigung für die Überplanung des Grundstücks der Antragstellerin nicht nach dem Baulandwert ermittelt und deren Belange deshalb nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt habe, liegt ein bundesrechtswidriges Verständnis des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB zu Grunde. \n\n9\\. a) Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, die sich mit den Anforderungen decken, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat, wonach bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die für eine Bauleitplanung angeführten beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Daher hat die Gemeinde die Nachteile einer Planung für den Planunterworfenen zu berücksichtigen. Schränkt sie bestehende Baurechte ein, muss sie diese Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen nach § 42 BauGB in die Abwägung einstellen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 - 4 CN 2.16 - BVerwGE 156, 336 Rn. 12 m. w. N.). Dies gilt auch bei den in § 40 BauGB aufgeführten Festsetzungen, die einem Grundstück die Privatnützigkeit entziehen (§ 42 BauGB i. V. m. § 43 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB; vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1991 - 4 NB 16.90 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 51 S. 36). Dabei genügt es, wenn sich die Gemeinde einen Eindruck über die ungefähre Größenordnung etwaiger Entschädigungsansprüche verschafft. Es ist nicht geboten, die Höhe möglicher Entschädigungsleistungen im Einzelnen zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2003 - 4 BN 29.03 - juris Rn. 7). Diese Anforderungen hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend zugrundegelegt. \n\n10\\. b) Ohne Bundesrechtsverstoß hat die Vorinstanz angenommen, dass das Grundstück der Antragstellerin bei der Abwägung als Bauland (§ 34 BauGB) einzustellen war. Abweichendes ergibt sich entgegen der Revision weder aus dem öffentlichen-rechtlichen Vertrag von Oktober 1994 noch dem Anerkenntnis vom 11. Mai 1995. \n\n11\\. aa) Nach der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht beansprucht der Vertrag mangels Rechtsnachfolgetatbestand nur Geltung zwischen den Vertragsparteien - der vormaligen Grundstückseigentümerin und dem Antragsgegner - und betrifft ein rein schuldrechtliches (Austausch)Verhältnis ohne dingliche Wirkung. Diese Auslegung ist Teil der dem Tatsachengericht vorbehaltenen Sachverhaltsermittlung und für den Senat daher bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Für einen Verstoß gegen die Denkgesetze, die allgemeinen Erfahrungssätze oder die allgemeinen Auslegungsregeln, der die Bindungswirkung entfallen ließe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2023 - 4 B 2.23 - juris Rn. 4 f. m. w. N.), ist nichts dargetan oder ersichtlich. \n\n12\\. bb) Aus dem - wegen des geplanten Grenzüberbaus durch die auf dem Nachbargrundstück vorgesehene Wohnbebauung (vgl. zum Zustimmungserfordernis des Eigentümers Stock, in: Ernst\u002F​Zinkahn\u002F​Bielenberg\u002F​Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2025, § 33 Rn. 57) abgegebenen \\- Anerkenntnis der vormaligen Grundstückseigentümerin vom 11. Mai 1995 folgt nicht, dass die Belange der Antragstellerin mit einem geringeren Gewicht in die Abwägung eingestellt werden durften. Ein Anerkenntnis nach § 33 BauGB hat zwar insoweit \"dingliche Wirkung\", als damit eine öffentliche Last auf dem Grundstück liegt, die den baurechtlichen Status des Grundstücks in bauplanungsrechtlicher Hinsicht festlegt. Diese Wirkung besteht aber zeitlich nicht unbegrenzt fort; sie endet jedenfalls mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans. Das Anerkenntnis kompensiert lediglich die während der Planaufstellung noch fehlende Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplan-Entwurfs. Seine Funktion besteht nicht darin, den Bauherrn (oder seinen Rechtsnachfolger) im Fall einer fehlgeschlagenen Inkraftsetzung des Bebauungsplans zeitlich unbegrenzt oder bis zu einer erfolgreichen Reparatur an die anerkannten Festsetzungen zu binden. Ein Anerkenntnis schließt daher auch - für sich genommen - nicht aus, dass sich der Anerkennende oder sein Rechtsnachfolger nach der Bekanntmachung auf die Unwirksamkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans beruft (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 4 C 6.17 - BVerwGE 164, 40 Rn. 19, 21, 31). Wegen der zeitlich begrenzten Überbrückungsfunktion und der erforderlichen Planreife (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 \u003C37> m. w. N.) ist für die Abwägung der bauplanungsrechtliche Status ohne Anerkenntnis maßgeblich. \n\n13\\. Das Oberverwaltungsgericht ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass die Wirkung des Anerkenntnisses von Mai 1995 bereits wegen Zeitablaufs entfallen war. Der Zulässigkeitstatbestand des § 33 BauGB darf nur in einem begrenzten zeitlichen Rahmen angewendet werden (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 4 C 6.17 - BVerwGE 164, 40 Rn. 23). Die Vorschrift dient der Überbrückung eines eher kurzen Zeitraums und fordert von der planenden Gemeinde, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten eines Bebauungsplans unverzüglich geschaffen werden, um die Verwirklichung von Vorhaben zu ermöglichen, die nach den §§ 30, 34 oder 35 BauGB unzulässig sind. § 33 BauGB darf daher nicht so gehandhabt werden, dass der für diese Regelung typische Vorgriff auf einen Bebauungsplan ins Leere geht oder als taktisches Mittel herhält (BVerwG, Urteile vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 \u003C39> und vom 6. Dezember 2022 - 4 C 7.21 - NVwZ 2023, 1350 Rn. 24). Der Antragsgegner kann der Antragstellerin die \"dingliche Wirkung\" des Anerkenntnisses daher auch deshalb nicht entgegenhalten, weil nach dessen Abgabe im Mai 1995 bis zur Wiederaufnahme des Planaufstellungsverfahrens fast zwanzig Jahre und bis zur Beschlussfassung weitere vier Jahre vergangen sind und damit von einem eher kurzen Überbrückungszeitraum nicht die Rede sein kann. \n\n14\\. c) Allerdings ist das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass in die Abwägung der mögliche Umfang einer Entschädigung aufgrund der zulässigen Nutzung des Grundstücks gemäß § 42 Abs. 2 BauGB, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB einzustellen war. Die Annahme der Vorinstanz, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit habe den Lauf der Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB unterbrochen, verletzt Bundesrecht. \n\n15\\. § 42 Abs. 1 BauGB sieht vor, dass der Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen kann, wenn die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert wird und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Wird die zulässige Nutzung innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung gemäß § 42 Abs. 2 BauGB nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks aufgrund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Eigentümer gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen. \n\n16\\. aa) § 42 BauGB geht auf die Novelle des Bundesbaugesetzes im Jahr 1976 und die dabei neugefasste Vorgängernorm des § 44 BBauG zurück, mit der der Gesetzgeber das Planungsschadensrecht grundlegend dahin verändert hat, dass für die zulässige städtebauliche Nutzung eines Grundstücks entschädigungsrechtlich grundsätzlich nur noch ein befristeter Schutz von sieben Jahren gewährt werden sollte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 \\- 1 BvR 2142\u002F11 - BVerfGE 138, 64 Rn. 94 f.). Anlass hierfür war, dass nach dem bis dahin geltenden Recht alle einmal eingeräumten städtebaulichen Nutzungsmöglichkeiten ungeachtet ihrer Ausnutzung uneingeschränkt geschützt wurden, was zu drückend hohen Entschädigungslasten führte, die sich für die Gemeinden zunehmend als ein Hemmnis für die städtebauliche Entwicklung erwiesen. Zur Lösung dieses Problems hat der Gesetzgeber den Ersatz von Planungsschäden auf sogenannte \"verwirklichte\" Nutzungen beschränkt, im Übrigen aber für nicht verwirklichte Nutzungen eine entschädigungsrechtliche Schutzfrist von sieben Jahren bestimmt (vgl. BT-Drs. 7\u002F2496 S. 55 f.; BT-Drs. 7\u002F4793 S. 2, 17 f. zu § 44 BBauG). Nach deren Ablauf stelle sich die eröffnete Möglichkeit der Nutzung in enteignungsrechtlichem Sinne nachträglich als eine nicht ausgenutzte Chance dar, die als solche nicht (mehr) zu entschädigen sei (vgl. BT-Drs. 7\u002F2496 S. 56). \n\n17\\. bb) Die zulässige Nutzung im Sinne von § 42 BauGB bestimmt sich grundsätzlich nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften (§§ 30 ff. BauGB). Entschädigt werden Beeinträchtigungen des Eigentums im Sinne einer Rechtsposition. Voraussetzung ist, dass auf die Genehmigung der bisher zulässigen Nutzung ein Rechtsanspruch bestand; daher muss auch die Erschließung gesichert sein (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1997 - III ZR 104\u002F96 - BGHZ 135, 192 \u003C196>; Battis, in: Battis\u002F​Krautzberger\u002F​Löhr, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 42 Rn. 4; Paetow, in: Schlichter\u002F​Stich\u002F​Driehaus, Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Oktober 2015, § 42 Rn. 13; Breuer, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 42 Rn. 20). Die Siebenjahresfrist ist \"grundstücksbezogen\". Maßgeblich ist daher nicht, ab welchem Zeitpunkt ein bestimmter, namentlich der aktuelle Eigentümer die Nutzung verwirklichen kann (vgl. Bracher, in: Bracher\u002F​Reidt\u002F​Schiller, Bauplanungsrecht, 9. Aufl. 2022, Rn. 16.46). Sie beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem eine bestimmte bauliche Nutzung zulässig wird (vgl. § 42 Abs. 2 BauGB \"ab Zulässigkeit\"). Im unbeplanten Innenbereich kommt es darauf an, wann die rechtliche Nutzungsmöglichkeit nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB entstanden ist. Für im Beitrittsgebiet gelegene Grundstücke war die Nutzung als Baugrundstück nach § 34 BauGB frühestens ab dem 3. Oktober 1990 möglich (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - III ZR 305\u002F06 - ZfBR 2007, 788 \u003C789>). \n\n18\\. cc) Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Unterbrechung oder Hemmung der Siebenjahresfrist in Betracht kommt, bedarf keiner näheren Prüfung (vgl. zu einer vorübergehenden Veränderungssperre, mit deren Beendigung keine Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung vorgenommen wird, BGH, Urteil vom 2. April 1992 - III ZR 25\u002F91 - BGHZ 118, 11 \u003C19>; Breuer, in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 42 Rn. 78 m. w. N.; Runkel\u002F​Wahlhäuser, in: Ernst\u002F​Zinkahn\u002F​Bielenberg\u002F​Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2025, § 42 Rn. 107). Eine Fristhemmung oder -unterbrechung scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Eigentümer das Nutzungshindernis freiwillig selbst (mit-)begründet hat. Es widerspräche dem Zweck des § 42 Abs. 2 BauGB als \"generalisierender Fristenbestimmung\" zur Limitierung von Entschädigungsansprüchen (vgl. BT-Drs. 7\u002F4793 S. 40 f.; BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142\u002F11 - BVerfGE 138, 64 Rn. 96; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - III ZR 28\u002F15 - ZfBR 2016, 774 Rn. 24 \"entschädigungsrechtliche Grundentscheidung\"), wenn der Lauf der Frist und damit auch der Umfang der Entschädigung durch privatautonome Entscheidungen, etwa die Begründung privatrechtlicher Nutzungshindernisse, individuell beeinflusst werden könnte. Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 4\\. Juni 1987 - III ZR 182\u002F85 - (BGHR BBauG § 44 Abs. 1 Wertminderung 1) ergibt sich nichts Anderes. Er betrifft allein die (verneinte) Kausalität zwischen der Wertminderung und der Änderung der zulässigen Nutzung im Falle einer schon zuvor auf dem Grundstück lastenden privatrechtlichen Nutzungsbeschränkung. \n\n19\\. dd) Die Ausnahmevorschriften in § 42 Abs. 5 bis 7 BauGB stützen dieses Verständnis. Mit den dort geregelten besonderen Vertrauenstatbeständen sollen Härten und Unbilligkeiten vermieden werden, wenn einem Eigentümer die Verwirklichung einer zulässigen Nutzung innerhalb der siebenjährigen Schutzfrist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich war (vgl. BT-Drs. 7\u002F4793 S. 17, 40). Dabei hat der Gesetzgeber die Ausnahmeregelung in § 42 Abs. 5 BauGB bewusst auf die Sicherungsinstrumente der Bauleitplanung (§§ 14, 15 BauGB) beschränkt. Die Norm ist abschließend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142\u002F11 - BVerfGE 138, 64 Rn. 96; BGH, Urteil vom 7. Juli 2016 \\- III ZR 28\u002F15 - ZfBR 2016, 774 Rn. 28 f.). Die von der Antragstellerin als geboten erachtete Gleichstellung einer zugunsten der öffentlichen Hand bestellten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit den Sicherungsinstrumenten der §§ 14, 15 BauGB scheidet daher aus. \n\n20\\. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit hatte danach entgegen der Auffassung der Vorinstanz keinen Einfluss auf den Lauf der Siebenjahresfrist. Ihre Bestellung beruhte \\- ebenso wie der öffentlich-rechtliche Vertrag mit dem Antragsgegner und das Anerkenntnis \\- auf der privatautonomen Entscheidung der vormaligen Eigentümerin, auf eine Bebauung ihres Grundstücks zugunsten einer Bebauung des Nachbargrundstücks zu verzichten. Damit fehlt es gerade an einem vom Eigentümer nicht zu vertretenden Grund für die unterlassene Verwirklichung der zulässigen Nutzung. Die unterlassene Ausnutzung der Bebauungsmöglichkeit durch die Voreigentümerin muss sich die Antragstellerin zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - III ZR 28\u002F15 - ZfBR 2016, 774 Rn. 29). \n\n21\\. ee) Entgegen der auf die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - III ZR 156\u002F10 - BGHZ 190, 227, nachfolgend BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142\u002F11 - BVerfGE 138, 64) gestützten Auffassung der Antragstellerin begegnet die Anwendung der Siebenjahresfrist nach § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB auf den Fall einer sogenannten \"isolierten eigentumsverdrängenden Planung\" keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. \n\n22\\. Die Inanspruchnahme einzelner unbebauter privater Grundstücke durch eine sogenannte herabzonende Planung zur Schaffung von Gemeinbedarfsflächen ist ein Umstand, der unter dem Gesichtspunkt der Lastengleichheit bereits bei der Entscheidung über die Rechtsänderung zu berücksichtigen ist. Die Entschädigungspflicht nach § 42 BauGB soll nur einen Ausgleich für die infolge einer rechtmäßigen und wirksamen Umplanung entstehende Wertminderung auf der Sekundärebene bieten, kann jedoch für sich genommen auf der Primärebene die Planänderung städtebaulich nicht rechtfertigen. Die planende Gemeinde muss bei einer Aufhebung oder Änderung der bisher zulässigen Nutzung im Rahmen ihrer Abwägung (in einem ersten Schritt) stets prüfen, ob die sogenannte herabzonende Überplanung des Grundstücks städtebaulich gerechtfertigt und ob der dadurch bewirkte Entzug bestehender Baurechte und der Privatnützigkeit mit der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie vereinbar ist, die auch die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes umfasst (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402\u002F01 - NVwZ 2003, 727; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 - NVwZ 2002, 1506 \u003C1507>. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7\u002F91 - BVerfGE 100, 226 \u003C245>). Insoweit ist auch zu untersuchen, ob das Planvorhaben gleich gut auf Grundstücksflächen der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2002 a. a. O. \u003C728>; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 a. a. O. \u003C1507>). Eine Festsetzung, die aufgrund des gewählten Standorts die Nutzbarkeit nur bestimmter Grundstücke empfindlich beschneidet, entspricht den Anforderungen einer gerechten Abwägung unter dem Gesichtspunkt der Lastengleichheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich nur, wenn für die Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2002 a. a. O. \u003C728>). Wird eine Bauleitplanung diesen verfassungsrechtlichen Maßgaben gerecht, ist eine Minderung des Bodenwertes bei nicht innerhalb der Siebenjahresfrist ausgenutzter Bauberechtigung über den Ausgleich gemäß § 42 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 43 Abs. 3 Satz 2 und § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB hinaus entschädigungslos hinzunehmen. \n\n23\\. d) Die Ausführungen der Vorinstanz, der Antragsgegner habe sich kein hinreichendes Bild von den aus der Eigentumsposition folgenden Nutzungsrechten der Antragstellerin verschafft, sind nicht entscheidungstragend. Das Oberverwaltungsgericht sieht darin keinen selbständigen Abwägungsmangel. Der Antragsgegner habe hinsichtlich der zulässigen Nutzung zwar eine zweistufige bzw. alternative Abwägung vorgenommen, sei aber \"vornehmlich \\- ohne nähere Prüfung - von einer irgendwie rechtlich begründeten Einschränkung des Entschädigungsumfangs ausgegangen\". Der Sache nach erschöpfen sich diese Ausführungen in Vermutungen dazu, warum der Antragsgegner die ungefähre Größenordnung einer Entschädigung für Bauland nicht ermittelt und in die Abwägung eingestellt hat. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen gehen ins Leere. \n\n24\\. 2\\. Der Senat kann das Urteil mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen weder als im Ergebnis richtig bestätigen (§ 144 Abs. 4 VwGO) noch gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO abschließend entscheiden. \n\n25\\. Zwar dürfte das Grundstück der Antragstellerin aufgrund seiner Lage in einem Baublock mit mehrgeschossiger Wohnbebauung im unbeplanten Innenbereich bereits ab dem 3. Oktober 1990 nach § 34 BauGB bebaubar und die Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB mangels Hemmung oder Unterbrechung durch die beschränkte persönliche Dienstbarkeit daher schon vor Inkrafttreten des Bebauungsplans im Januar 2019 abgelaufen gewesen sein. Das Oberverwaltungsgericht hat sich aber mit den von der Antragstellerin weiter erhobenen Rügen gegen die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans (u. a. unzulässige Verhinderungsplanung, mangelnde Finanzierbarkeit, kein relevantes Defizit an Grünflächen und Spielplätzen, Vorhandensein vorrangiger Alternativstandorte) nicht befasst und dazu keine Tatsachenfeststellungen getroffen, die auch für die Frage Bedeutung haben, ob die Abwägung den o. g. Anforderungen an eine eigentumsverdrängende Planung im Sinne von § 40 BauGB gerecht wird. Das nötigt zur Zurückverweisung.","Auswirkungen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde auf den Lauf der Planungsschadensfrist","2026-07-08T22:48:05.471Z","2026-07-10T22:09:38.308Z",{"id":111,"ecli":112,"slug":113,"caseNumber":114,"courtId":5,"decisionDate":115,"fullText":116,"summary":117,"language":7,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":115,"parsedAt":118,"updatedAt":119},"6068","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500640","ecli-de-neuris-wbre202500640","4 C 4.24","2025-06-17T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 17.06.2025, 4 C 4.24 \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. März 2024 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerinnen wenden sich gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechts. \n\n2\\. Am 17. Mai 2021 schlossen die Klägerin zu 1 als Verkäuferin und die Klägerin zu 2 als Käuferin einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 3 110 000 €. Die Klägerinnen sind GmbH & Co. Kommanditgesellschaften mit denselben Gesellschaftern. Alleiniger Kommanditist ist jeweils Herr X.; Komplementärin beider Kaufvertragsparteien ist die Y. Verwaltungsgesellschaft mbH, eine Ein-Personen-GmbH mit Herrn X. als Gesellschafter. Das verkaufte Grundstück liegt aktuell im Geltungsbereich der am 1. Oktober 2021 in Kraft getretenen Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich des Gebietes \"Diebsteich\" vom 21. September 2021 (HmbGVBl. S. 681); vormals lag es im Geltungsbereich der zum 1. Oktober 2021 aufgehobenen Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich des Gebiets \"Mitte Altona\" vom 19. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 108). Die Beklagte übte mit Bescheid vom 9. Juli 2021 unter Ziffer (i) ein auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gestütztes Vorkaufsrecht hinsichtlich einer im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegenen straßenseitigen Teilfläche zum Entschädigungswert sowie unter der - vorliegend streitgegenständlichen - Ziffer (ii) ein auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB und die vorgenannte Vorkaufsrechtsverordnung aus dem Jahr 2008 gestütztes Vorkaufsrecht für die Restfläche aus. Unter dem 16. Juli 2021 gab die Klägerin zu 2 in notariell beurkundeter Form eine so bezeichnete \"Abwendungserklärung i. S. d. § 27 BauGB\" ab. Die Widersprüche gegen Ziffer (ii) des Bescheides blieben erfolglos. \n\n3\\. Das Verwaltungsgericht gab den Klagen statt und hob Ziffer (ii) des Bescheides vom 9\\. Juli 2021 sowie die Widerspruchsbescheide auf. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der notarielle Vertrag vom 17. Mai 2021 sei zwar ein Kaufvertrag über ein Grundstück. Es handele sich aber nicht um einen Vertrag mit einem Dritten i. S. v. § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 463 BGB, weil es an einem Verkehrsgeschäft fehle. Trotz eigener Rechtsfähigkeit der Klägerinnen sei bei wirtschaftlicher Betrachtung nur eine Verschiebung innerhalb der Vermögenssphäre derselben natürlichen Person erfolgt, die alle Anteile der auf beiden Vertragsseiten beteiligten Kaufvertragsparteien halte. Herr X. habe sich zweier Ein-Personen-Gesellschaften bedient, um ein Grundstück von anderen Vermögenswerten zu separieren und von der einen auf die andere, ebenfalls vollständig von ihm kontrollierte Gesellschaft zu übertragen. Wenn der wirtschaftlich Betroffene sein Eigentum - wie hier - in Wahrheit nicht aufgeben wolle, sei der mit der Vorkaufsrechtsausübung verbundene Grundrechtseingriff, anders als in den typischen Fällen eines Vorkaufsfalls, nicht ohne Weiteres gerechtfertigt. § 26 Nr. 1 BauGB stehe der einschränkenden Auslegung des Begriffs des Dritten in § 463 BGB nicht entgegen. Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Umgehung des Vorkaufsrechts seien nicht ersichtlich. \n\n4\\. Mit ihrer Revision wendet die Beklagte sich insbesondere gegen die einschränkende Auslegung des Begriffs des Dritten. Die Klägerinnen seien gesellschaftsrechtlich jeweils selbständige Rechtsträgerinnen. Für eine teleologische Reduktion oder einschränkende Auslegung von § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB, § 463 BGB bestehe kein Anlass. Etwaige wirtschaftliche Interessen des hinter den - nach Art. 19 Abs. 3 GG selbst grundrechtsfähigen - Kommanditgesellschaften stehenden Anteilseigners müssten auch nicht im Hinblick auf Art. 14 GG berücksichtigt werden. Nicht dieser, sondern die Klägerin zu 1 sei Eigentümerin des verkauften Grundstücks. Die Verpflichtung zur entgeltlichen Eigentumsübertragung auf eine neu gegründete Gesellschaft sei aus wirtschaftlichen und steuerlichen Motiven ganz bewusst unter Ausnutzung der Vorteile der rechtlichen Selbständigkeit der agierenden Gesellschaften eingegangen worden. In der Konsequenz müssten auch die damit einhergehenden Nachteile in Kauf genommen werden. § 26 Nr. 1 BauGB zeige, dass ein \"außerfamiliäres Näheverhältnis\" nicht ausreiche, um einen Vorkaufsfall auszuschließen. Die sonstigen Voraussetzungen für eine Vorkaufsrechtsausübung lägen vor. Das Berufungsgericht sei zu Recht von der Wirksamkeit der Vorkaufsrechtsverordnung aus dem Jahr 2008 ausgegangen. Die Klägerin zu 2 habe keine wirksame Abwendungserklärung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB abgegeben. Die Ermessensausübung begegne keinen Bedenken. \n\n5\\. Die Klägerinnen verteidigen das angegriffene Urteil. Ergänzend tragen sie vor, abweichend vom Ansatz des Oberverwaltungsgerichts, stehe nach den hier noch anzuwendenden § 105 Abs. 3, § 161 HGB und §§ 718 f. BGB jeweils in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung das gesellschaftlich eingebundene Sondervermögen einer Kommanditgesellschaft materiell-rechtlich als Gesamthandseigentum den Gesellschaftern zu. Schon aufgrund derer Identität sei der Kaufvertrag vom 17. Mai 2021 nicht auf einen Eigentumswechsel gerichtet. Die Vorkaufsrechtsausübung habe für die Gesellschafter einen für die §§ 24 ff. BauGB untypischen, unfreiwilligen Eigentumsentzug zur Folge. Im Übrigen folge aus § 26 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, dass bei Ausübung eines Vorkaufsrechts nach §§ 24, 25 BauGB auf ein besonderes - vorliegend durch wirtschaftliche Identität, fehlende Sicherungsklauseln im notariellen Vertrag sowie durch einen niedrigen Kaufpreis gekennzeichnetes - Näheverhältnis zwischen Kaufvertragsparteien Rücksicht zu nehmen sei. Das Berufungsurteil erweise sich zudem jedenfalls im Ergebnis als richtig, weil die Klägerin zu 2 eine wirksame Abwendungserklärung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB abgegeben habe. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Revision ist zulässig und begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Da die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz eine stattgebende Entscheidung nicht tragen, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). \n\n7\\. 1\\. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es liege kein Vorkaufsfall nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 463 BGB vor, ist mit Bundesrecht unvereinbar. Gemäß § 463 BGB kann der Vorkaufsberechtigte (hier die Gemeinde) das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand (das Grundstück) geschlossen hat. Der notariell beurkundete Vertrag vom 17. Mai 2021 erfüllt diese Voraussetzungen; die Klägerin zu 2 als Käuferin ist Dritte im Sinne des § 463 BGB. \n\n8\\. a) Die Vorinstanz hat den unter Wahrung der Formvorgaben des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB geschlossenen notariellen Vertrag vom 17. Mai 2021 zutreffend als wirksamen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über ein Grundstück angesehen. Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz waren die vertraglich geregelten Verpflichtungen \\- Grundstücksübereignung gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises - von den Kaufvertragsparteien übereinstimmend so gewollt. \n\n9\\. b) Das Berufungsgericht legt § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB und den hierüber anzuwendenden § 463 BGB aber bundesrechtswidrig aus, soweit es die Klägerin zu 2 nicht als Dritte ansieht, weil der Grundstücksverkauf bei wirtschaftlicher Betrachtung lediglich eine Maßnahme der internen Vermögensumschichtung für die hinter beiden Vertragsparteien stehende natürliche Person sei. \n\n10\\. aa) Für die Einordnung als Vorkaufsfall im Sinne der genannten Vorschriften kommt es maßgeblich darauf an, dass die Kaufvertragsparteien jeweils selbständige Rechtsträger sind, der Vertrag mithin von formal verschiedenen rechtsfähigen Vertragspartnern geschlossen wird (vgl. Kronisch, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2025, § 24 Rn. 27a; Grziwotz, in: Spannowsky\u002F​Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand Mai 2025, § 24 Rn. 6). Das ist vorliegend der Fall. In rechtlicher Hinsicht besteht keine Identität zwischen den jeweils als GmbH & Co. KG konstituierten Kaufvertragsparteien. Gesellschaftsrechtlich sind diese nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz \\- MoPeG) vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) - auch im Verhältnis zueinander - selbständige Rechtspersönlichkeiten. Schon nach § 161 Abs. 2, § 124 Abs. 1 HGB in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung konnten Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben sowie vor Gerichten klagen und verklagt werden. § 14 Abs. 2 BGB erklärt Personengesellschaften, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, ausdrücklich für rechtsfähig. Zuordnungssubjekt für die Rechte und Pflichten, die die Gesellschaft betreffen, sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr die gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter, vielmehr ist die Gesamthand selbst als ein von den Gesellschaftern verschiedenes Rechtssubjekt Trägerin dieser Rechte und Pflichten (vgl. BGH, Urteile vom 29. Januar 2001 - II ZR 331\u002F00 - BGHZ 146, 341 \u003C344, 347> und vom 5. März 2008 \\- IV ZR 89\u002F07 - BGHZ 175, 374 Rn. 15). \n\n11\\. Eine im Grundbuch eingetragene Personengesellschaft ist mithin selbst Eigentümerin des Grundstücks, nicht die dahinterstehenden Gesellschafter (vgl. BGH, Urteil vom 25\\. September 2006 - II ZR 218\u002F05 - NJW 2006, 3716 Rn. 10 sowie Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74\u002F08 - BGHZ 179, 102 Rn. 11 und vom 20. Mai 2016 - V ZB 142\u002F15 \\- MDR 2016, 1272 Rn. 11). Die zum 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Neuregelungen in § 105 Abs. 2 und 3 HGB sowie § 713 BGB stellen dies lediglich klar (vgl. BT-Drs. 19\u002F31105 S. 8 zu § 105 Abs. 2 HGB n. F.). \n\n12\\. bb) Die Einordnung der Klägerin zu 2 als Dritte im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 463 BGB ist nicht in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verkäufen innerhalb von Bruchteils- oder Erbengemeinschaften (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 1954 - V ZR 145\u002F52 - BGHZ 13, 133 \u003C137 ff.>, vom 15. Juni 1957 - V ZR 198\u002F55 - WM 1957, 1162 \u003C1164>, vom 28. April 1967 - V ZR 163\u002F65 - BGHZ 48, 1 \u003C2 f.> und vom 14. November 1969 - V ZR 115\u002F66 - BB 1970, 1073) zu verneinen. Der Bundesgerichtshof hat einen Vertrag mit einem Dritten nach § 504 BGB in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in diesen Fallkonstellationen wegen der engen Verbundenheit der Mitberechtigten in solchen Gemeinschaften und dem daraus folgenden Bedürfnis, diesen Kreis gegen das Eintreten einer fremden Person zu schützen, abgelehnt (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1954 a. a. O. S. 139). Dies lässt sich auf den Verkauf zwischen Schwestergesellschaften mit identischen Gesellschaftern bzw. Anteilseignern nicht übertragen. \n\n13\\. cc) Einem maßgeblich auf die selbständige Rechtsfähigkeit der Kommanditgesellschaften als Kaufvertragsparteien abstellenden Verständnis des Dritten im Sinne von § 463 BGB steht auch § 26 Nr. 1 BauGB, der für den Fall familiärer Nähebeziehungen zwischen den Kaufvertragsparteien eine Ausübung des Vorkaufsrechts ausschließt, nicht entgegen. Der in § 26 BauGB normierte Katalog konkretisiert im Sinne einer negativen Tatbestandsvoraussetzung Beispielfälle, in denen das Allgemeinwohl die Ausübung des Vorkaufsrechts typischerweise nicht rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 1.20 - BVerwGE 174, 109 Rn. 13 m. w. N.). Für die Auslegung des Begriffs des Dritten gibt die Vorschrift nichts her. Die dort geregelten Ausschlussgründe kommen erst dann zum Tragen, wenn ein Kaufvertrag mit einem Dritten vorliegt. \n\n14\\. dd) Die tragende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es liege kein Kaufvertrag mit einem Dritten vor, weil die Vertragsparteien bei wirtschaftlicher Betrachtung identisch seien und es deshalb an einem Verkehrsgeschäft fehle, steht mit Bundesrecht nicht in Einklang. \n\n15\\. Ein allgemeiner zivilrechtlicher Grundsatz, wonach Gesellschaften und ihre Anteilseigner aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen als Einheit zu betrachten sind und insoweit im Verhältnis zueinander nicht Dritte sein können, existiert nicht (zur strikten Differenzierung etwa im Versicherungsrecht siehe BGH, Urteile vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33\u002F93 - NJW 1994, 585 \u003C586> und vom 5. März 2008 - IV ZR 89\u002F07 - BGHZ 175, 374 Rn. 15 f.). Zur Abgrenzung, ob ein Vertrag mit einem Dritten abgeschlossen wurde, kann auch nicht auf die von wirtschaftlichen Gesichtspunkten bestimmte Einordnung als \"Verkehrsgeschäft\" abgestellt werden. Dieser Rechtsbegriff wird von den Zivilgerichten im Zusammenhang mit dem gutgläubigen Erwerb und damit in einem anderen dogmatischen Kontext herangezogen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2006 - V ZR 236\u002F05 - NJW-RR 2006, 1242 Rn. 27 m. w. N.). Seine mangelnde Eignung zur näheren Bestimmung eines Vorkaufsfalls im Sinne von § 463 BGB zeigt sich u. a. darin, dass der Bundesgerichtshof die Veräußerung eines Miteigentumsanteils unter Miteigentümern zwar als Verkehrsgeschäft ansieht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2007 - V ZR 5\u002F07 - BGHZ 173, 71 Rn. 21 ff.), einen (vorkaufsrechtlichen) Kaufvertrag mit einem Dritten in dieser Fallkonstellation aber verneint (s. o. unter bb)). \n\n16\\. Ein enges Verständnis des Begriffs des Dritten ist schließlich nicht durch Art. 14 GG geboten. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts und dem hierdurch bewirkten Zustandekommen eines (Zweit-)Vertrags zu den in der Vertragsurkunde vereinbarten Bestimmungen (§ 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 464 Abs. 2 BGB) werden zwar sowohl der Verkäufer als auch der (Erst-)Käufer in ihren Rechten aus Art. 14 GG betroffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2001 - 4 B 68.01 - juris Rn. 6). Die Vorschriften über das gemeindliche Vorkaufsrecht (§§ 24 BauGB ff.) stellen aber verfassungskonforme Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, durch die die Sozialbindung des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) näher ausgestaltet wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 - III ZR 105\u002F87 - NJW 1989, 37 \u003C38>; zum naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2000 - 6 B 19.00 - Buchholz 406.48 Art. 34 BayNatSchG Nr. 1 S. 1 f.). Die mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verbundenen Grundrechtseingriffe wiegen in der Regel nicht besonders schwer: Dem Verkäufer wird mit der Gemeinde lediglich ein anderer, stets solventer Vertragspartner zugewiesen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 10 B 9.18 - BRS 87 Nr. 80 S. 527 und Beschluss vom 3. März 2020 - 10 N 41.17 - juris Rn. 14); für den Käufer beschränkt sich die Belastung auf den Verlust einer Erwerbschance (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2001 - 4 B 68.01 - juris Rn. 6). \n\n17\\. Dies gilt auch hier für die nach Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsfähigen, am Kaufvertrag beteiligten rechtlich selbständigen Gesellschaften. Eine höhere Eingriffsintensität folgt nicht daraus, dass hinter beiden Kaufvertragsparteien derselbe alleinige Anteilseigner steht. Die Erwägung der Vorinstanz, dieser habe sich in Wahrheit nicht von seinem Eigentum trennen wollen, sodass die Ausübung des Vorkaufsrechts ihm gegenüber \"kein geringfügiger und ohne Weiteres gerechtfertigter Eingriff\" sei (UA S. 32), trägt nicht. Insbesondere hat die Ausübung des Vorkaufsrechts für diesen keine Belastungen zur Folge, die einer Enteignung nahekommen. Insoweit ist zwischen den grundrechtlichen Schutzpositionen der Gesellschaften und dem hinter ihnen stehenden Anteilseigner zu differenzieren (vgl. dazu Dederer, in: Bonner Kommentar, GG, Stand Februar 2025, Art. 14 Rn. 63 f.): Der Schutz des Anteilseigentums an den beteiligten Gesellschaften aus Art. 14 GG beschränkt sich als gesellschaftsrechtlich vermitteltes Eigentum auf bestimmte rechtlich ausgeformte Mitwirkungsrechte innerhalb und vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber der Gesellschaft (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. September 2011 \\- 1 BvR 1460\u002F10 - DB 2011, 2594 Rn. 16 m. w. N.); es wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechts an dem der Gesellschaft gehörenden Grundstück nicht betroffen. Soweit ein Gesellschafter, der substantielle Anteile an einer Gesellschaft hält, an deren grundrechtlichem Eigentumsschutz teilhaben kann (zur Beschwerdebefugnis im Verfassungsbeschwerdeverfahren vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821\u002F11 u. a. - BVerfGE 143, 246 Rn. 183), bleibt seine Schutzposition eine abgeleitete; seine rechtliche Betroffenheit kann daher nicht schwerer wiegen als die der jeweiligen Gesellschaft - hier der vertragsschließenden Kommanditgesellschaften - selbst. Für die Trennung der Eigentumspositionen von Gesellschaft und Anteilseigner durch die Gründung rechtlich selbständiger Personengesellschaften und den Abschluss eines Kaufvertrages als Mittel der \"Vermögensumschichtung\" haben sich die Klägerin zu 1 und ihr Anteilseigner freiwillig und bewusst aus Gründen der Steueroptimierung entschieden. Daran müssen sie sich auch hinsichtlich der rechtlich nachteiligen Folgen festhalten lassen. \n\n18\\. 2\\. Der Senat kann das Urteil weder als im Ergebnis richtig bestätigen (§ 144 Abs. 4 VwGO) noch zugunsten der Beklagten durchentscheiden und die Klagen abweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Die tatrichterlichen Feststellungen lassen eine abschließende Entscheidung in der Sache nicht zu. Dies führt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO. \n\n19\\. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Verordnung über das Vorkaufsrecht von 2008 auf der Grundlage von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Bauleitplanfeststellungsgesetz HA wirksam erlassen wurde und bei Abschluss des notariellen Kaufvertrags nicht funktionslos geworden war (UA S. 21 ff., 25 f.). Dies ist von den Klägerinnen im Revisionsverfahren nicht substantiiert infrage gestellt worden. \n\n20\\. b) Das Berufungsurteil erweist sich nicht deshalb als im Ergebnis richtig, weil die Ausübung des Vorkaufsrechts in analoger Anwendung von § 26 Nr. 1 BauGB ausgeschlossen ist. Dieser Ausschlusstatbestand - vgl. oben 1. b) cc) -, der nach seinem Wortlaut hier nicht einschlägig ist, berücksichtigt zwar, dass bei engen persönlichen Beziehungen Grundstücksgeschäfte häufig nur auf diesem Umstand beruhen und die Bedingungen des Geschäfts ebenfalls durch das Näheverhältnis geprägt sind (vgl. Grziwotz, ZfIR 2014, 533; BT-Drs. 10\u002F4630 S. 83). Der Gesetzgeber hat § 26 Nr. 1 BauGB indes nicht als allgemeinen Nähetatbestand formuliert, sondern seine Anwendung ausdrücklich auf einen eng definierten Kreis von Familienmitgliedern des Grundstückseigentümers beschränkt. Dies steht einer analogen Anwendung (zu den Voraussetzungen einer Analogie vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 4 C 6.16 - BVerwGE 161, 99 Rn. 15 m. w. N.) hier entgegen: Weder kann für die vorliegende Fallgestaltung von einem versehentlichen, dem Normzweck zuwiderlaufenden Regelungsversäumnis des Normgebers (Regelungslücke) noch von einer Vergleichbarkeit der Nähebeziehung der Kaufvertragsparteien auf Gesellschafterebene mit den von § 26 Nr. 1 BauGB erfassten Fällen ausgegangen werden. \n\n21\\. c) Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Senat nicht beurteilen, ob die Klägerin zu 2 als Erstkäuferin die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB wirksam abgewendet hat und die Vorkaufsrechtsausübung deshalb rechtswidrig ist. \n\n22\\. Der in der Erklärung enthaltene Vorbehalt, wonach die Verpflichtungen nur gelten sollen, soweit die im \"Bescheid vom 9. Juli 2021 geltend gemachten Vorkaufsrechte bestehen\", steht der Wirksamkeit der als einseitiger Willenserklärung bedingungsfeindlichen Abwendungserklärung (vgl. Kronisch, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2025, § 27 Rn. 32) nicht entgegen. Er lässt sich als - unproblematische - sog. Rechtsbedingung verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2003 - 8 C 12.02 - Buchholz 428.1 § 15 InVorG Nr. 2 S. 4). \n\n23\\. Die Vorinstanz hat indes von ihrem Rechtsstandpunkt aus konsequent nicht geprüft, ob die Verwendung des Grundstücks nach den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar und als solche Inhalt der erklärten Verpflichtung ist. Tatsächliche Feststellungen hierzu sind dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Zudem fehlt es an Feststellungen dazu, ob der Käufer zur zweckentsprechenden Nutzung binnen angemessener Frist in der Lage ist. Dem wird das Oberverwaltungsgericht für den Fall, dass die Grundstücksverwendung den vorgenannten Bestimmtheitsanforderungen genügt, nachzugehen haben. \n\n24\\. d) Sollte eine Abwendungsbefugnis der Klägerin zu 2 nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht bestehen, wird das Oberverwaltungsgericht auch prüfen müssen, ob das Wohl der Allgemeinheit die Vorkaufsrechtsausübung rechtfertigt (§ 25 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Maßgeblich ist, ob nach dem Ergebnis einer einzelfallbezogenen Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 \\- 4 B 245.89 - Buchholz 406.11 § 24 BauGB Nr. 3 S. 3). Weder bei der Prüfung der Allgemeinwohlrechtfertigung noch bei der sich ggf. anschließenden Prüfung einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 1993 - 4 B 31.93 - NVwZ 1994, 282 \u003C284>) kann unter Berücksichtigung der Erwägungen zu 1. b) dd) auf eine besondere, auf Art. 14 GG gründende Betroffenheit von Herrn X. wegen seiner Stellung als alleinigem Anteilsinhaber beider als GmbH & Co. KG verfasster Kaufvertragsparteien und der aus seiner Sicht allein beabsichtigten Umverteilung seines gesellschaftsrechtlich gebundenen Vermögens abgestellt werden. Es bleibt insoweit aber Raum für die Berücksichtigung besonderer betrieblicher Belange, etwa hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Maß dem hinter den Klägerinnen stehenden Gewerbebetrieb (Autovermietung) besondere Belastungen als Folge des Wegfalls eines Betriebsgrundstücks drohen.","BVerwG, 17.06.2025, 4 C 4.24","2026-07-08T23:00:00.101Z","2026-07-10T22:11:29.063Z",{"id":121,"ecli":122,"slug":123,"caseNumber":124,"courtId":5,"decisionDate":115,"fullText":125,"summary":126,"language":7,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":115,"parsedAt":118,"updatedAt":127},"6069","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500646","ecli-de-neuris-wbre202500646","4 C 3.24","#  Gemeindliches Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten gem. § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Ein Kaufvertrag mit einem Dritten im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 463 BGB liegt dann vor, wenn die Vertragsparteien jeweils selbständige Rechtsträger sind. 11\n\n2\\. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten gemäß § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB muss die \"bezweckte Verwendung des Grundstücks\" bestimmt oder zumindest hinreichend bestimmbar sein. 24\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. März 2024 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin - eine GmbH & Co. KG - wendet sich gegen die Ausübung eines Vorkaufsrechts. Sie wird von Herrn X. als alleinigem Kommanditisten und der Verwaltungsgesellschaft X mbH als Komplementärin gebildet. Ausschließliche Anteilsinhaber der Komplementärgesellschaft sind die Klägerin selbst und deren Kommanditist. \n\n2\\. Die Klägerin schloss als Verkäuferin mit der Y. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Erstkäuferin) am 12. Mai 2021 einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 685 000 €. Alleiniger Kommanditist der Erstkäuferin ist ebenfalls Herr X.; ihre Komplementärin ist eine Ein-Personen-GmbH mit Herrn X. als Alleingesellschafter. Das verkaufte Grundstück liegt im Geltungsbereich der Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich des Billebogens mit den Stadträumen \"Billebecken und Billstraße\", \"Neuer Huckepackbahnhof\" und \"Stadteingang Elbbrücken\" vom 17. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 521). Am 16. Juni 2021 vereinbarten die Klägerin und die Erstkäuferin durch schriftlichen Vertrag die Aufhebung des Kaufvertrags. Mit Bescheid vom 9. Juli 2021 übte die Beklagte unter Bezugnahme auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ein Vorkaufsrecht zugunsten der Beigeladenen - einer stadteigenen Entwicklungsgesellschaft - aus. Diese hatte sich zuvor in einer schriftlichen Erklärung verpflichtet, das Grundstück spätestens bis zum 31. Dezember 2035 einer Verwendung nach dem damaligen Planungsstand zuzuführen. Der Widerspruch blieb erfolglos. \n\n3\\. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob den Bescheid und den Widerspruchsbescheid auf. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der notarielle Vertrag vom 12. Mai 2021 sei zwar ein Kaufvertrag über ein Grundstück. Es handele sich aber nicht um einen Vertrag mit einem Dritten i. S. v. § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 463 BGB, weil es an einem \"Verkehrsgeschäft\" fehle. Trotz eigener Rechtsfähigkeit der Klägerin und der Erstkäuferin sei bei wirtschaftlicher Betrachtung nur eine Verschiebung innerhalb der Vermögenssphäre derselben natürlichen Person erfolgt, die alle Anteile der auf beiden Vertragsseiten beteiligten Kaufvertragsparteien halte. Herr X. habe sich zweier Ein-Personen-Gesellschaften bedient, um ein Grundstück von anderen Vermögenswerten zu separieren und von der einen auf die andere, ebenfalls vollständig von ihm kontrollierte Gesellschaft zu übertragen. Wenn der wirtschaftlich Betroffene sein Eigentum - wie hier - in Wahrheit nicht aufgeben wolle, sei der mit der Vorkaufsrechtsausübung verbundene Grundrechtseingriff, anders als in den typischen Fällen eines Vorkaufsfalls, nicht ohne Weiteres gerechtfertigt. § 26 Nr. 1 BauGB stehe der einschränkenden Auslegung des Begriffs des Dritten in § 463 BGB nicht entgegen. Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Umgehung des Vorkaufsrechts seien nicht ersichtlich. \n\n4\\. Mit ihrer Revision wendet die Beklagte sich insbesondere gegen die einschränkende Auslegung des Begriffs des Dritten. Die Klägerin und die Erstkäuferin seien gesellschaftsrechtlich jeweils selbständige Rechtsträgerinnen. Für eine teleologische Reduktion oder einschränkende Auslegung von § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB, § 463 BGB bestehe kein Anlass. Etwaige wirtschaftliche Interessen des hinter den - nach Art. 19 Abs. 3 GG selbst grundrechtsfähigen - Kommanditgesellschaften stehenden Anteilseigners müssten auch nicht im Hinblick auf Art. 14 GG berücksichtigt werden. Nicht dieser, sondern die Klägerin sei Eigentümerin des verkauften Grundstücks. Die Verpflichtung zur entgeltlichen Eigentumsübertragung auf eine neu gegründete Gesellschaft sei aus wirtschaftlichen und steuerlichen Motiven ganz bewusst unter Ausnutzung der Vorteile der rechtlichen Selbständigkeit der agierenden Gesellschaften eingegangen worden. In der Konsequenz müssten auch die damit einhergehenden Nachteile in Kauf genommen werden. § 26 Nr. 1 BauGB zeige, dass ein \"außerfamiliäres Näheverhältnis\" nicht ausreiche, um einen Vorkaufsfall auszuschließen. Die sonstigen Voraussetzungen für eine Vorkaufsrechtsausübung lägen vor. Gegebenenfalls sei die Vorkaufsrechtsausübung zugunsten der Beigeladenen in eine solche zugunsten der Beklagten umzudeuten. \n\n5\\. Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil. Ergänzend trägt sie vor, der Vertrag vom 12. Mai 2021 sei wegen seiner Ausrichtung auf eine Vermögensumgestaltung schon nicht als Kaufvertrag einzuordnen. Die Beigeladene habe keine den Anforderungen des § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügende Verpflichtungserklärung abgegeben. Die behördliche Entscheidung weise zudem Ermessensfehler auf. Schließlich hätte das Vorkaufsrecht analog § 28 Abs. 3 BauGB zum höheren Verkehrswert ausgeübt werden müssen. \n\n6\\. Die Beigeladene tritt der Argumentation der Beklagten bei. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die Revision ist zulässig und begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Da die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz eine stattgebende Entscheidung nicht tragen, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). \n\n8\\. 1\\. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es liege kein Vorkaufsfall nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 463 BGB vor, ist mit Bundesrecht unvereinbar. Gemäß § 463 BGB kann der Vorkaufsberechtigte (hier die Gemeinde) das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand (das Grundstück) geschlossen hat. Der notariell beurkundete Vertrag vom 12. Mai 2021 erfüllt diese Voraussetzungen; die Erstkäuferin ist Dritte im Sinne des § 463 BGB. \n\n9\\. a) Die Vorinstanz hat den unter Wahrung der Formvorgaben des § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB geschlossenen notariellen Vertrag vom 12. Mai 2021 zutreffend als wirksamen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über ein Grundstück angesehen. Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz waren die vertraglich geregelten Verpflichtungen \\- Grundstücksübereignung gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises - von den Vertragsparteien übereinstimmend so gewollt. Der zwischen der Klägerin und der Erstkäuferin geschlossene Aufhebungsvertrag vom 16. Juni 2021 ändert am Vorliegen des Vorkaufsfalls nichts. Das aus dem rechtswirksamen Zustandekommen eines Kaufvertrags erwachsene Gestaltungsrecht des Vorkaufsberechtigen ist in seinem rechtlichen Fortbestand unabhängig von dem weiteren rechtlichen Schicksal des Vertrags (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2010 - V ZR 173\u002F09 - NJW 2010, 3774 Rn. 20 m. w. N.). \n\n10\\. b) Das Berufungsgericht legt § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB und den hierüber anzuwendenden § 463 BGB aber bundesrechtswidrig aus, soweit es die Erstkäuferin nicht als Dritte ansieht, weil der Grundstücksverkauf bei wirtschaftlicher Betrachtung lediglich eine Maßnahme der internen Vermögensumschichtung für die hinter beiden Vertragsparteien stehende natürliche Person sei. \n\n11\\. aa) Für die Einordnung als Vorkaufsfall im Sinne der genannten Vorschriften kommt es maßgeblich darauf an, dass die Kaufvertragsparteien jeweils selbständige Rechtsträger sind, der Vertrag mithin von formal verschiedenen rechtsfähigen Vertragspartnern geschlossen wird (vgl. Kronisch, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2025, § 24 Rn. 27a; Grziwotz, in: Spannowsky\u002F​Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand Mai 2025, § 24 Rn. 6). Das ist vorliegend der Fall. In rechtlicher Hinsicht besteht keine Identität zwischen den jeweils als GmbH & Co. KG konstituierten Kaufvertragsparteien. Gesellschaftsrechtlich sind diese nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz \\- MoPeG) vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) - auch im Verhältnis zueinander - selbständige Rechtspersönlichkeiten. Schon nach § 161 Abs. 2, § 124 Abs. 1 HGB in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung konnten Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben sowie vor Gerichten klagen und verklagt werden. § 14 Abs. 2 BGB erklärt Personengesellschaften, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, ausdrücklich für rechtsfähig. Zuordnungssubjekt für die Rechte und Pflichten, die die Gesellschaft betreffen, sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr die gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter; vielmehr ist die Gesamthand selbst als ein von den Gesellschaftern verschiedenes Rechtssubjekt Trägerin dieser Rechte und Pflichten (vgl. BGH, Urteile vom 29. Januar 2001 - II ZR 331\u002F00 - BGHZ 146, 341 \u003C344, 347> und vom 5. März 2008 \\- IV ZR 89\u002F07 - BGHZ 175, 374 Rn. 15). \n\n12\\. Eine im Grundbuch eingetragene Personengesellschaft ist mithin selbst Eigentümerin des Grundstücks, nicht die dahinterstehenden Gesellschafter (vgl. BGH, Urteil vom 25\\. September 2006 - II ZR 218\u002F05 - NJW 2006, 3716 Rn. 10 sowie Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74\u002F08 - BGHZ 179, 102 Rn. 11 und vom 20. Mai 2016 - V ZB 142\u002F15 \\- MDR 2016, 1272 Rn. 11). Die zum 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Neuregelungen in § 105 Abs. 2 und 3 HGB sowie § 713 BGB stellen dies lediglich klar (vgl. BT-Drs. 19\u002F31105 S. 8 zu § 105 Abs. 2 HGB n. F.). \n\n13\\. bb) Die Einordnung der Erstkäuferin als Dritte im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 463 BGB ist nicht in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verkäufen innerhalb von Bruchteils- oder Erbengemeinschaften (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 1954 - V ZR 145\u002F52 - BGHZ 13, 133 \u003C137 ff.>, vom 15. Juni 1957 - V ZR 198\u002F55 - WM 1957, 1162 \u003C1164>, vom 28. April 1967 - V ZR 163\u002F65 - BGHZ 48, 1 \u003C2 f.> und vom 14. November 1969 - V ZR 115\u002F66 - BB 1970, 1073 \u003C1073>) zu verneinen. Der Bundesgerichtshof hat einen Vertrag mit einem Dritten nach § 504 BGB in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in diesen Fallkonstellationen wegen der engen Verbundenheit der Mitberechtigten in solchen Gemeinschaften und dem daraus folgenden Bedürfnis, diesen Kreis gegen das Eintreten einer fremden Person zu schützen, abgelehnt (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1954 a. a. O. S. 139). Dies lässt sich auf den Verkauf zwischen Schwestergesellschaften mit identischen Gesellschaftern bzw. Anteilseignern nicht übertragen. \n\n14\\. cc) Einem maßgeblich auf die selbständige Rechtsfähigkeit der Kommanditgesellschaften als Kaufvertragsparteien abstellenden Verständnis des Dritten im Sinne von § 463 BGB steht auch § 26 Nr. 1 BauGB, der für den Fall familiärer Nähebeziehungen zwischen den Kaufvertragsparteien eine Ausübung des Vorkaufsrechts ausschließt, nicht entgegen. Der in § 26 BauGB normierte Katalog konkretisiert im Sinne einer negativen Tatbestandsvoraussetzung Beispielsfälle, in denen das Allgemeinwohl die Ausübung des Vorkaufsrechts typischerweise nicht rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 - 4 C 1.20 - BVerwGE 174, 109 Rn. 13 m. w. N.). Für die Auslegung des Begriffs des Dritten gibt die Vorschrift nichts her. Die dort geregelten Ausschlussgründe kommen erst dann zum Tragen, wenn ein Kaufvertrag mit einem Dritten vorliegt. \n\n15\\. dd) Die tragende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es liege kein Kaufvertrag mit einem Dritten vor, weil die Vertragsparteien bei wirtschaftlicher Betrachtung identisch seien und es deshalb an einem Verkehrsgeschäft fehle, steht mit Bundesrecht nicht in Einklang. \n\n16\\. Ein allgemeiner zivilrechtlicher Grundsatz, wonach Gesellschaften und ihre Anteilseigner aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen als Einheit zu betrachten sind und insoweit im Verhältnis zueinander nicht Dritte sein können, existiert nicht (zur strikten Differenzierung etwa im Versicherungsrecht siehe BGH, Urteile vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33\u002F93 - NJW 1994, 585 \u003C586> und vom 5. März 2008 - IV ZR 89\u002F07 - BGHZ 175, 374 Rn. 15 f.). Zur Abgrenzung, ob ein Vertrag mit einem Dritten abgeschlossen wurde, kann auch nicht auf die von wirtschaftlichen Gesichtspunkten bestimmte Einordnung als \"Verkehrsgeschäft\" abgestellt werden. Dieser Rechtsbegriff wird von den Zivilgerichten im Zusammenhang mit dem gutgläubigen Erwerb und damit in einem anderen dogmatischen Kontext herangezogen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2006 - V ZR 236\u002F05 - NJW-RR 2006, 1242 Rn. 27 m. w. N.). Seine mangelnde Eignung zur näheren Bestimmung eines Vorkaufsfalls im Sinne von § 463 BGB zeigt sich u. a. darin, dass der Bundesgerichtshof die Veräußerung eines Miteigentumsanteils unter Miteigentümern zwar als Verkehrsgeschäft ansieht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2007 - V ZR 5\u002F07 - BGHZ 173, 71 Rn. 21 ff.), einen (vorkaufsrechtlichen) Kaufvertrag mit einem Dritten in dieser Fallkonstellation aber verneint (s. o. unter bb)). \n\n17\\. Ein enges Verständnis des Begriffs des Dritten ist schließlich nicht durch Art. 14 GG geboten. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts und dem hierdurch bewirkten Zustandekommen eines (Zweit-)Vertrags zu den in der Vertragsurkunde vereinbarten Bestimmungen (§ 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 464 Abs. 2 BGB) werden zwar sowohl der Verkäufer als auch der (Erst-)Käufer in ihren Rechten aus Art. 14 GG betroffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2001 - 4 B 68.01 - juris Rn. 6). Die Vorschriften über das gemeindliche Vorkaufsrecht (§§ 24 ff. BauGB) stellen aber verfassungskonforme Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, durch die die Sozialbindung des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) näher ausgestaltet wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 - III ZR 105\u002F87 - NJW 1989, 37 \u003C38>; zum naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2000 - 6 B 19.00 - Buchholz 406.48 Art. 34 BayNatSchG Nr. 1 S. 1 f.). Die mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verbundenen Grundrechtseingriffe wiegen in der Regel nicht besonders schwer: Dem Verkäufer wird mit der Gemeinde lediglich ein anderer, stets solventer Vertragspartner zugewiesen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 10 B 9.18 - BRS 87 Nr. 80 S. 527 und Beschluss vom 3. März 2020 - 10 N 41.17 - juris Rn. 14); für den Käufer beschränkt sich die Belastung auf den Verlust einer Erwerbschance (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2001 - 4 B 68.01 - juris Rn. 6). \n\n18\\. Dies gilt auch für die nach Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsfähigen, am Kaufvertrag beteiligten rechtlich selbständigen Gesellschaften. Eine höhere Eingriffsintensität folgt nicht daraus, dass hinter beiden Kaufvertragsparteien derselbe alleinige Anteilseigner steht. Die Erwägung der Vorinstanz, dieser habe sich in Wahrheit nicht von seinem Eigentum trennen wollen, sodass die Ausübung des Vorkaufsrechts ihm gegenüber \"kein geringfügiger und ohne Weiteres gerechtfertigter Eingriff\" sei (UA S. 35), trägt nicht. Insbesondere hat die Ausübung des Vorkaufsrechts für diesen keine Belastungen zur Folge, die einer Enteignung nahekommen. Insoweit ist zwischen den grundrechtlichen Schutzpositionen der Gesellschaften und dem hinter ihnen stehenden Anteilseigner zu differenzieren (vgl. dazu Dederer, in: Bonner Kommentar, GG, Stand Februar 2025, Art. 14 Rn. 63 f.): Der Schutz des Anteilseigentums an den beteiligten Gesellschaften aus Art. 14 GG beschränkt sich als gesellschaftsrechtlich vermitteltes Eigentum auf bestimmte rechtlich ausgeformte Mitwirkungsrechte innerhalb und vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber der Gesellschaft (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. September 2011 - 1 BvR 1460\u002F10 - DB 2011, 2594 Rn. 16 m. w. N.); es wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechts an dem der Gesellschaft gehörenden Grundstück nicht betroffen. Soweit ein Gesellschafter, der substantielle Anteile an einer Gesellschaft hält, an deren grundrechtlichem Eigentumsschutz teilhaben kann (zur Beschwerdebefugnis im Verfassungsbeschwerdeverfahren vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821\u002F11 u. a. - BVerfGE 143, 246 Rn. 183), bleibt seine Schutzposition eine abgeleitete; seine rechtliche Betroffenheit kann daher nicht schwerer wiegen als die der jeweiligen Gesellschaft - hier der vertragsschließenden Kommanditgesellschaft \\- selbst. Für die Trennung der Eigentumspositionen von Gesellschaft und Anteilseigner durch die Gründung rechtlich selbständiger Personengesellschaften und den Abschluss eines Kaufvertrages als Mittel der \"Vermögensumschichtung\" haben sich die Klägerin und ihr Anteilseigner freiwillig und bewusst aus Gründen der Steueroptimierung entschieden. Daran müssen sie sich auch hinsichtlich der rechtlich nachteiligen Folgen festhalten lassen. \n\n19\\. 2\\. Der Senat kann das Urteil weder als im Ergebnis richtig bestätigen (§ 144 Abs. 4 VwGO) noch zugunsten der Beklagten durchentscheiden und die Klage abweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Die tatrichterlichen Feststellungen lassen eine abschließende Entscheidung in der Sache nicht zu. Dies führt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO. \n\n20\\. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Vorkaufsrechtsverordnung auf der Grundlage von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB i. V. m. § 4 Satz 1 Bauleitplanfeststellungsgesetz HA wirksam erlassen wurde (UA S. 26 ff.). Dies wird von der Klägerin im Revisionsverfahren nicht infrage gestellt. \n\n21\\. b) Das Berufungsurteil erweist sich nicht deshalb als im Ergebnis richtig, weil die Ausübung des Vorkaufsrechts in analoger Anwendung von § 26 Nr. 1 BauGB ausgeschlossen ist. Dieser Ausschlusstatbestand - vgl. oben 1. b) cc) -, der nach seinem Wortlaut hier nicht einschlägig ist, berücksichtigt zwar, dass bei engen persönlichen Beziehungen Grundstücksgeschäfte häufig nur auf diesem Umstand beruhen und die Bedingungen des Geschäfts ebenfalls durch das Näheverhältnis geprägt sind (vgl. Grziwotz, ZfIR 2014, 533; BT-Drs. 10\u002F4630 S. 83). Der Gesetzgeber hat § 26 Nr. 1 BauGB indes nicht als allgemeinen Nähetatbestand formuliert, sondern seine Anwendung ausdrücklich auf einen eng definierten Kreis von Familienmitgliedern des Grundstückseigentümers beschränkt. Dies steht einer analogen Anwendung (zu den Voraussetzungen einer Analogie vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 4 C 6.16 - BVerwGE 161, 99 Rn. 15 m. w. N.) hier entgegen: Weder kann für die vorliegende Fallgestaltung von einem versehentlichen, dem Normzweck zuwiderlaufenden Regelungsversäumnis des Normgebers (Regelungslücke) noch von einer Vergleichbarkeit der Nähebeziehung der Kaufvertragsparteien auf Gesellschafterebene mit den von § 26 Nr. 1 BauGB erfassten Fällen ausgegangen werden. \n\n22\\. c) Die Vorinstanz hat zudem nicht deshalb im Ergebnis richtig entschieden, weil das Vorkaufsrecht in entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 3 Satz 1 BauGB zum - im Vergleich zum vereinbarten Kaufpreis höheren - Verkehrswert hätte ausgeübt werden müssen. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194 BauGB) im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert überschreitet. Die Norm enthält eine - nicht analogiefähige \\- Ausnahme vom sonst nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 464 Abs. 2 BGB geltenden Grundsatz der Vertragsidentität (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2023 - 4 C 2.22 \\- ZfBR 2024, 245 Rn. 11 f.). § 28 Abs. 3 BauGB dient allein dem Schutz der Gemeinde und der Allgemeinheit vor einem überteuerten Kaufpreis (vgl. Kronisch, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2025, § 28 Rn. 106). Der umgekehrte Fall eines im Vergleich zum Verkehrswert niedriger bemessenen Kaufpreises wird vom Normzweck nicht erfasst. \n\n23\\. d) Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz lässt sich nicht beurteilen, ob die Anforderungen des § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erfüllt sind. Hiernach kann die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten ausüben, wenn dieser zu der mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckten Verwendung des Grundstücks innerhalb angemessener Frist in der Lage ist und sich hierzu verpflichtet. \n\n24\\. Sowohl die Fristbestimmung als auch die gemeindliche Rückabwicklungsbefugnis nach § 27a Abs. 3 Satz 2 BauGB erfordern als ungeschriebene Voraussetzung des § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB eine hinreichende Konkretisierung der \"bezweckten Verwendung des Grundstücks\"; diese muss bestimmt oder zumindest hinreichend bestimmbar sein (Kronisch, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2025, § 27a Rn. 20; Stock, in: Ernst\u002F​Zinkahn\u002F​Bielenberg\u002F​Krautzberger, BauGB, Stand November 2024, § 27a Rn. 15a) und mit dem entsprechenden Inhalt in die Verpflichtungserklärung des begünstigten Dritten aufgenommen werden. Entgegen den insofern nicht entscheidungstragenden Erwägungen im angegriffenen Berufungsurteil (UA S. 24 f., 38) findet der (großzügigere) Maßstab des § 25 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Rahmen von § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB keine Anwendung. Satzungen und Verordnungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB können zwar schon zu einem Zeitpunkt erlassen werden, in dem die Planungsvorstellungen der Gemeinde noch wenig konkret sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 BN 42.18 - BRS 86 Nr. 78 S. 515). Ob in einem solchen Fall aber die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten zulässig ist - oder die Gemeinde dieses nur zu ihren eigenen Gunsten ausüben darf -, bestimmt sich nach dem jeweiligen Stand der (auch informellen) Planung und hängt vom Konkretisierungsgrad des Verwendungszwecks für das betreffende Grundstück ab. \n\n25\\. Dies hat die Vorinstanz - von ihrem Rechtsstandpunkt aus konsequent - nicht geprüft. Ob der Verwendungszweck des Grundstücks hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar ist und die Erklärung der Beigeladenen vom 30. Juni 2021 diesem entspricht, ist offen, zumal sie selbst von noch näher auszuarbeitenden städtebaulichen Maßnahmen spricht. Abschließend lässt sich dies erst nach tatrichterlicher Auswertung der Unterlagen - etwa den in der Erklärung sowie im angefochtenen Bescheid (S. 8) in Bezug genommenen sukzessiv entwickelten Planungen - beurteilen. Zudem fehlt es an Feststellungen dazu, ob die Beigeladene zur verpflichtungsgemäßen Verwendung des Grundstücks innerhalb angemessener Frist in der Lage ist. Diese Feststellungen sind nicht deshalb entbehrlich, weil es sich bei § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB - wie die Beklagte meint - um eine bloße, für den Prüfungsrahmen nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO irrelevante Ordnungsvorschrift handelt. Die Vorschrift vermittelt der Gemeinde - ausnahmsweise (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 4 BauGB) - die Befugnis, das Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten auszuüben. Erst über die hinreichend konkrete Zweckbestimmung und eine verbindliche Verpflichtungserklärung ist - insbesondere bei Ausübung zugunsten eines Privaten - die Allgemeinwohlbindung der Vorkaufsrechtsausübung sichergestellt. \n\n26\\. Sollte die Ausübung zugunsten der Beigeladenen am Maßstab von § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtswidrig sein, wird sich das Oberverwaltungsgericht mit der bereits vom Verwaltungsgericht thematisierten Umdeutung (§ 47 Abs. 1 HmbVwVfG) in eine Vorkaufsrechtsausübung zugunsten der Beklagten zu befassen haben. \n\n27\\. e) Je nach dem Ergebnis der Prüfung zu § 27a Abs. 1 Satz 1 BauGB und zur Umdeutung wird das Oberverwaltungsgericht auch prüfen müssen, ob das Wohl der Allgemeinheit die Vorkaufsrechtsausübung rechtfertigt (§ 25 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Maßgeblich ist, ob nach dem Ergebnis einer einzelfallbezogenen Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 - 4 B 245.89 - Buchholz 406.11 § 24 BauGB Nr. 3 S. 3). Weder bei der Prüfung der Allgemeinwohlrechtfertigung noch bei der sich ggf. anschließenden Prüfung einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 1993 - 4 B 31.93 - NVwZ 1994, 282 \u003C284>) kann unter Berücksichtigung der Erwägungen zu 1. b) dd) auf eine besondere, auf Art. 14 GG gründende Betroffenheit von Herrn X. wegen seiner Stellung als alleinigem Anteilsinhaber beider als GmbH & Co. KG verfasster Kaufvertragsparteien und der aus seiner Sicht allein beabsichtigten Umverteilung seines gesellschaftsrechtlich gebundenen Vermögens abgestellt werden. Es bleibt insoweit aber Raum für die Berücksichtigung besonderer betrieblicher Belange, etwa hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Maß dem hinter der Klägerin stehenden Gewerbebetrieb (Spedition) besondere Belastungen - bis hin zu einer in den Vorinstanzen kontrovers diskutierten Existenzgefährdung - als Folge des Wegfalls des Betriebsgrundstücks drohen.","Gemeindliches Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten gem. § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB","2026-07-10T22:11:29.151Z",{"id":129,"ecli":130,"slug":131,"caseNumber":132,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":133,"summary":134,"language":7,"source":58,"sourceUrl":59,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":135,"updatedAt":136},"6295","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500391","ecli-de-neuris-wbre202500391","8 AV 2.25","#  Zuständiges Gericht für Streitigkeiten aufgrund des Einigungsvertrags um außerhalb des Beitrittsgebiets belegene Grundstücke; Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen \n\n## Tenor\n\nDer Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen stellte mit Bescheid vom 19. Juni 2024 fest, die Bundesrepublik Deutschland sei nach Art. 22 Abs. 1 Einigungsvertrag (EV) am 3. Oktober 1990 Eigentümerin eines in Schleswig-Holstein und eines in Niedersachsen belegenen Grundstücks sowie Inhaberin der Salzabbaugerechtigkeit an drei weiteren, ebenfalls in Niedersachsen belegenen Grundstücken geworden. Im Grundbuch sei an diesem Stichtag jeweils die im Beitrittsgebiet belegene Gemeinde V. als Eigentümerin oder \\- hinsichtlich der niedersächsischen Grundstücke - als Rechtsträgerin eingetragen gewesen. Nach dem Finanzvermögen-Staatsvertrag und dem Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sei die Beigeladene Eigentümerin des noch nicht rechtsgeschäftlich veräußerten Vermögens sowie Inhaberin aller Surrogatsansprüche für rechtsgeschäftlich veräußertes Vermögen geworden. Die Klägerin hat als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde V. Klage gegen den Bescheid vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beteiligten zur Verfahrenstrennung und Verweisung des Rechtsstreits an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht angehört, soweit der Rechtsstreit das in Schleswig-Holstein belegene Grundstück betreffe, und im Übrigen zur Verweisung an das Verwaltungsgericht Lüneburg. Das Verwaltungsgericht Berlin sei für das Verfahren weder nach § 52 VwGO noch nach § 6 Abs. 2 VZOG zuständig. Dem ist die Beigeladene entgegengetreten. Sie meint, die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin sei in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 2 VZOG gegeben. Sie hat beantragt, das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht zu bestimmen. \n\n2\\. Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist unzulässig. Es liegt kein Fall vor, in dem § 53 Abs. 1 VwGO eine Zuständigkeitsbestimmung durch das nächsthöhere Gericht \\- vorliegend das Bundesverwaltungsgericht - eröffnet. \n\n3\\. Nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, auf den die Beigeladene ihren Antrag stützt, kann eine Zuständigkeitsbestimmung durch das nächsthöhere Gericht erfolgen, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Eine solche Situation ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. \n\n4\\. Es liegt auch kein Fall des § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO vor. Die Vorschrift ermächtigt das nächsthöhere Gericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts, wenn sich der Gerichtsstand nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Sie setzt voraus, dass sich aus § 52 VwGO eine mehrfache örtliche Zuständigkeit für einen Streitgegenstand ergibt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 1998 - 9 AV 1.98 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 25 S. 2 und vom 24. Juli 2024 - 2 AV 1.24 - NVwZ-RR 2024, 846 Rn. 5 f.). Das macht die Beigeladene nicht geltend, und es trifft auch nicht zu. § 52 Nr. 1 VwGO sieht bei Streitigkeiten um unbewegliches Vermögen wie die verfahrensgegenständlichen Grundstücke eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts vor, in dem dieses Vermögen belegen ist. Gleiches gilt für Streitigkeiten um ortsgebundene Rechte wie die grundstücksgebundene Salzabbaugerechtigkeit. \n\n5\\. Der Vortrag der Beigeladenen, hier sei die spezielle Zuständigkeitsregelung des § 6 Abs. 2 VZOG analog anzuwenden, vermag keine Mehrfachzuständigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zu begründen. Dabei kann offenbleiben, ob diese Vorschrift - über ihren Wortlaut hinaus - auch mehrfache Zuständigkeitszuweisungen durch § 52 VwGO und prozessrechtliche Regelungen in anderen Gesetzen erfasst. Eine solche Mehrfachzuweisung liegt jedenfalls nicht vor. \n\n6\\. Die einzig alternativ in Betracht kommende Zuweisung nach § 6 Abs. 2 VZOG ist nicht einschlägig. Sie gilt nach ihrem klaren Wortlaut nur für Entscheidungen von Bundesbehörden, auf die die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VZOG gemäß § 7 Abs. 6 VZOG übertragen worden ist. Ein solcher Fall liegt unstreitig nicht vor. Der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 VZOG kann mangels planwidriger Regelungslücke auch nicht durch Analogie erweitert werden. Nach dem systematischen Zusammenhang der Zuständigkeitsvorschriften ist schon keine Lücke erkennbar. Greift die spezielle, gegenüber § 52 VwGO vorrangige Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 2 VZOG nicht ein, bleibt es bei der Zuständigkeitszuweisung nach den allgemeinen Regeln des § 52 VwGO, dessen Nr. 1 hier einschlägig ist und der in Nr. 5 eine Auffangvorschrift für nicht in Nr. 1 bis 4 zugewiesene Fälle enthält (BVerwG, Beschluss vom 24. November 1971 - 8 ER 400.70 - BVerwGE 39, 94 \u003C98 f.>). \n\n7\\. Unabhängig davon wäre eine Lücke, selbst wenn sie bestünde, nicht planwidrig. Der Gesetzgeber hat durch Einfügen des § 1 Abs. 3 Satz 2 VZOG gemäß Art. 16 Nr. 2 Buchst. b des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) eine spezielle Regelung - nur - der behördlichen Zuständigkeit für die Zuordnung nicht im Beitrittsgebiet belegener Vermögenswerte getroffen. Obwohl ihm das Problem bewusst war, hat er durch Art. 16 Nr. 9 desselben Gesetzes die Rechtswegregelungen des § 6 VZOG nur um Regelungen zu den Gerichtskosten und zum Gegenstandswert in Absatz 3 ergänzt. Er hat also davon abgesehen, zugleich die auf Entscheidungen des Präsidenten der Treuhandanstalt beschränkte gerichtliche Zuständigkeitsregelung in Absatz 2 um eine Anknüpfung an § 1 Abs. 3 Satz 2 VZOG zu erweitern. Auch die spätere Neufassung des § 6 Abs. 2 VZOG durch das Gesetz zur Abwicklung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvSAbwicklungsgesetz - BvSAbwG) vom 28. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2081) hat er nicht zum Anlass für eine solche Tatbestandserweiterung genommen. Angesichts dieser Entstehungsgeschichte der Norm kann nicht unterstellt werden, das Festhalten an der gerichtlichen Zuständigkeitszuweisung auch für außerhalb des Beitrittsgebiets belegene Grundstücke stelle ein Redaktionsversehen dar und widerspreche dem Regelungskonzept des Gesetzgebers. \n\n8\\. Dass die Zweckmäßigkeitserwägungen, die ihn zur Regelung der behördlichen Zuständigkeit in § 1 Abs. 3 Satz 2 VZOG bewogen haben, nach Auffassung der Beigeladenen auf die gerichtliche Zuständigkeit übertragbar wären, ändert daran nichts. Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte können keine gerichtliche Zuständigkeit begründen. Schon mit Rücksicht auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bedarf es dazu einer klaren, auch für die Rechtsschutzsuchenden erkennbaren gesetzlichen Regelung.","Zuständiges Gericht für Streitigkeiten aufgrund des Einigungsvertrags um außerhalb des Beitrittsgebiets belegene Grundstücke; Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen","2026-07-08T23:02:06.626Z","2026-07-10T22:11:53.264Z",20]