[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"court-category-bundesverwaltungsgericht-social-law-de":3},{"court":4,"category":9,"stats":15,"decisions":26,"total":16,"page":25,"limit":186},{"id":5,"name":6,"country":7,"slug":8},34,"Bundesverwaltungsgericht","de","bundesverwaltungsgericht",{"id":10,"slug":11,"name":12,"country":13,"createdAt":14},397,"social-law-de","Social Law","DE","2026-07-08T22:44:22.637Z",{"totalDecisions":16,"dateRange":17,"topProvisions":20},16,{"min":18,"max":19},"2025-03-27T00:00:00.000Z","2026-05-21T00:00:00.000Z",[21],{"provisionId":22,"code":23,"article":24,"count":25},"119187","Bürgerliches Gesetzbuch","§ 1744",1,[27,38,48,58,68,78,88,98,108,118,128,137,147,157,167,177],{"id":28,"ecli":29,"slug":30,"caseNumber":31,"courtId":5,"decisionDate":19,"fullText":32,"summary":33,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":19,"parsedAt":36,"updatedAt":37},"2140","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600379","ecli-de-neuris-wbre202600379","1 WB 21.25","#  Erneute Aufnahme in eine Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz \n\n## Leitsatz\n\n§ 4 Abs. 1 EinsatzWVG gibt keinen Anspruch auf eine erneute Aufnahme in die Schutzzeit, wenn eine erste Aufnahme durch die bestandskräftige Festsetzung des Endes der Schutzzeit beendet wurde und derselbe Einsatzunfall im Sinne des § 87 Abs. 2 SVG in Rede steht.\n\n## Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 8. März 2022 und der Beschwerdebescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 31. Mai 2023 werden aufgehoben. Das Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers vom 13. Juli 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.\n\nDie dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller begehrt seine Wiederaufnahme in die Schutzzeit nach § 4 des Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz \\- im Folgenden: EinsatzWVG). \n\n2\\. Der ... geborene Antragsteller ist seit Oktober 2010 Berufssoldat. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit dem September ... enden. Mit Wirkung vom 4. Oktober ... wurde er zum Stabsfeldwebel befördert und mit Wirkung vom 1. Oktober ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 M eingewiesen. Zum Dezember 2014 wurde er zur 3.\u002F...regiment ... in ... versetzt, wo er zunächst auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt geführt wurde. Ab Dezember 2016 wurde er dort auf unterschiedlichen Dienstposten als Sanitätsfeldwebel verwendet. \n\n3\\. Im Februar ... wurde der Antragsteller bei einem ... -Einsatz in ... durch ein Geschoss verletzt. Mit E-Mail vom 1. März 2010 wurde ein Einsatzunfall im Sinne des § 63c Abs. 2 SVG festgestellt. Mit Bescheid vom 26. Juli 2011 wurde eine Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung durch schädigende Einwirkungen nach § 81 SVG anerkannt und der Grad der Schädigungsfolgen ab dem 17. Februar 2010 mit \"30\" bewertet. Hiernach litt der Antragsteller an \"Geschosssplitterverletzung und Weichteilschädigung am rechten Handrücken, rechten Unterarm dorsal (außenseitig) sowie am linken Unterarm ventral (innenseitig), nach operativer Behandlung abgeheilt; Reaktives seelisches Leiden mit Depressions- und Angstsymptomatik\". \n\n4\\. Unter dem 9. Juli 2010 wurde dem Antragsteller, der damals noch Soldat auf Zeit war, seine Aufnahme in die Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG mitgeteilt und er wurde über die sich daraus ergebenden Rechte und Maßnahmen informiert. \n\n5\\. Nach langjähriger Therapie teilte das Kommando ... dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr am 4. Januar 2017 mit, dass der Antragsteller vollschichtig dienstfähig und aus fachärztlicher Sicht derzeit nicht mehr behandlungsbedürftig sei. Auftretende Stimmungsschwankungen könnten durch truppenärztliche Kontakte aufgefangen werden. Das Ziel der medizinischen Rehabilitation nach § 4 Abs. 1 EinsatzWVG sei erreicht worden. Daraufhin hörte das Bundesamt für das Personalmanagement mit Schreiben vom 4\\. Januar 2017 den Antragsteller zu der Absicht an, die Schutzzeit zu beenden. Dem widersprach der Antragsteller ohne Angabe von Gründen. Gegen den Bescheid vom 17. Februar 2017 über die Beendigung seiner Schutzzeit legte er keinen Rechtsbehelf ein. \n\n6\\. Am 6. Februar 2019 wurde bei dem Antragsteller ein Schlaganfall diagnostiziert. Auf einen Krankenhausaufenthalt und eine neurologische Rehabilitationsmaßnahme folgte vom 15. Oktober 2019 bis zum 26. November 2019 eine stationäre Behandlung in der Fachklinik ... \n\n7\\. Unter dem 13. Juli 2020 beantragte der Antragsteller die Feststellung, dass er den gesetzlichen Regelungen zur Schutzzeit nach § 4 Abs. 1 EinsatzWVG unterliege. \n\n8\\. Bis zu einem Schlaganfall im Februar 2019 habe er vollzeitig seinen Dienst verrichtet. Danach sei er zunächst drei Monate krank gewesen und dann wiedereingegliedert worden. Hierbei habe sich seine psychosomatische Erkrankung wieder verstärkt. Im Gespräch mit behandelnden Ärzten sei ihm der Zusammenhang zwischen seiner psychosomatischen Erkrankung und dem Schlaganfall deutlich geworden. Er könne seinen Dienstposten als Personalfeldwebel nicht vollumfänglich ausüben. \n\n9\\. Der Antrag wurde unter Beteiligung des Kommandos ... fachlich geprüft. Dieses stellte unter dem 17. Februar 2021 fest, dass es sich bei der aktuell behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörung um die gleiche einsatzunfallbedingte Gesundheitsstörung handele, wegen derer der Antragsteller bereits in der Schutzzeit gewesen sei und welche dann nach Erreichen der Ziele der Schutzzeit beendet worden sei. \n\n10\\. Mit Bescheid vom 8. März 2022 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement den Antrag ab. Im Januar 2017 sei militärärztlich festgestellt worden, dass die Ziele der Schutzzeit erreicht seien und die einsatzbedingte Gesundheitsstörung nicht weiter behandlungsbedürftig sei. Der Antragsteller habe sich danach vollschichtig im Dienst befunden. Im Juli 2021 sei zwar militärärztlich festgestellt worden, dass es sich bei der nunmehr behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörung um die gleiche Gesundheitsstörung handele, die 2010 zur Aufnahme in die Schutzzeit geführt habe. Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz sehe aber eine Wiederaufnahme in die Schutzzeit wegen einer Erkrankung, die bereits einer beendeten Schutzzeit zugrunde gelegen habe, nicht vor. \n\n11\\. Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller unter dem 15. März 2022 zunächst fristwahrend. Dass eine Wiederaufnahme in die Schutzzeit nach Gesetzes- und Erlasslage nicht vorgesehen sei, obwohl eine Therapie medizinisch erforderlich und möglich sei, sei rational nicht nachvollziehbar. Der Gesetzestext sei nicht zu Ende gedacht und werde sinnbefreit ausgelegt. Hier müsse nachgeschärft werden, um einen Missstand zu beseitigen. \n\n12\\. Nach Akteneinsicht begründete seine Prozessbevollmächtigte die Beschwerde des Antragstellers ergänzend. Der Antrag vom 13. Juli 2020 sei als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens um die Beendigung seiner Schutzzeit zu werten. Jedenfalls seit Mitte 2020 lägen Gründe für die Fortführung der Schutzzeit vor. Da nach aktuellen medizinischen Unterlagen seine Aufnahme in die Schutzzeit angezeigt sei, liege eine Sachverhaltsänderung nach § 51 VwVfG vor. Der Gesetzgeber des Einsatz-Weitverwendungsgesetzes habe den Fall einer zwischenzeitlichen Verbesserung mit späterem Rückfall nicht vorhergesehen. Es handele sich um eine planwidrige Regelungslücke, die mittels Analogie zu schließen sei. Die Bescheide vom 17. Februar 2017 und vom 8. März 2022 seien daher aufzuheben und er erneut in die Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG aufzunehmen. \n\n13\\. Mit Beschwerdebescheid vom 31. Mai 2023, dem Antragsteller zugestellt am 2. Juni 2023, wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Beschwerde zurück. \n\n14\\. Unabhängig von der Frage, ob die Beschwerde vom 15. März 2022 sich gegen den Bescheid vom 17. Februar 2017 oder gegen den Bescheid vom 25. August 2021 richte, sei sie unbegründet. Beide Bescheide seien rechtmäßig. Eine Rücknahme des Bescheides vom 17. Februar 2017 komme nicht in Betracht. Er sei formell rechtmäßig. Der Antragsteller sei durch die Ankündigung der beabsichtigten Entscheidung angehört worden. Er habe seinen Widerspruch hiergegen nicht begründet und auch mit der aktuellen Beschwerde keine neuen Anhaltspunkte vorgebracht. Soweit wegen der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung eine Jahresfrist gelte, sei auch diese verstrichen. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Dass die Voraussetzungen für die Beendigung der Schutzzeit vorgelegen hätten, gehe aus der damals eingeholten medizinischen Stellungnahme hervor. Durch die Genesung und die Wiedereingliederung in das Arbeitsleben seien die Ziele der Schutzzeit erreicht worden. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG komme nicht in Betracht. Eine erneute Aufnahme in die Schutzzeit sehe das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz nicht vor. Sie sei mit seinem Sinn und Zweck und seinem Wortlaut nicht vereinbar. Dies folge für Berufssoldaten aus einer Analogie zu der Bestimmung des § 6 Abs. 5 EinsatzWVG für Zeitsoldaten. Bei einer anderen Betrachtung könne es nie zu einer rechtssicheren Beendigung der Schutzzeit bei Berufssoldaten kommen. Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz würde den vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Charakter eines Versorgungsgesetzes erhalten. Auch der Bescheid vom 8. März 2022 sei rechtmäßig. Einen Anspruch auf erneute Aufnahme in die Schutzzeit gebe es aus den dargestellten Gründen nicht. \n\n15\\. Entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des Beschwerdebescheides erhob der Antragsteller am Montag, den 3. Juli 2023, Klage zum Verwaltungsgericht. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2024, am selben Tage beim Disziplinarvorgesetzten eingegangen, erhob er gegen den Beschwerdebescheid zudem weitere Beschwerde. \n\n16\\. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Für das streitgegenständliche Begehren sei der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten, nicht zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Die Festsetzung des Beginns einer Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG stelle eine truppendienstliche Verwendungsentscheidung dar. Dies gelte auch für den hier vorliegenden Fall eines Streites um die erneute Aufnahme in die Schutzzeit aufgrund desselben Einsatzunfalles, der zu der erstmaligen Aufnahme geführt habe. Das Bundesverwaltungsgericht sei nach § 21 WBO zuständig, weil für die weitere Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr das Bundesministerium der Verteidigung zuständig sei. Ob die Klage zulässig sei, habe das zuständige Gericht zu entscheiden. Daher sei unerheblich, ob das Bundesministerium der Verteidigung bereits über die weitere Beschwerde entschieden habe oder ob der Antrag entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO bereits zulässig sei. \n\n17\\. Der Antragsteller macht geltend, er habe wegen des Einsatzunfalles 2010 eine Posttraumatische Belastungsstörung entwickelt. Dies erhöhe das Schlaganfallrisiko. Seine aktuelle Gesundheitsstörung sei auf den Einsatzunfall 2010 zurückzuführen. Er begehre die Wiederaufnahme in die Schutzzeit aufgrund derselben Erkrankung wie 2010. Dies sei im Wege der Analogie nach § 4 EinsatzWVG gerechtfertigt. Dass eine erneute Aufnahme in die Schutzzeit nicht ausdrücklich geregelt sei, beruhe auf einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe die Situation eines Rückfalles bei einer Einsatzschädigung nicht bedacht, weil er sich vom Bild klassischer Einsatzschäden in Form von Körperschäden habe leiten lassen, bei denen ein Rückfall nicht denkbar sei. Krankheitsbilder wie die PTBS mit ihrem Rückfallrisiko seien beim Erlass des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes 2007 zwar bekannt, aber noch nicht so erforscht gewesen. Die Interessenlage sei vergleichbar. Das Ziel des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, einsatzgeschädigte Soldaten zu schützen und sie nicht als dienstunfähig und für eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt ungeeignet zu entlassen, würde verfehlt, wenn Fälle wie der seine nicht erfasst wären. Eine unbegründete Besserstellung gegenüber Zeitsoldaten liege nicht vor. Dass § 6 Abs. 5 EinsatzWVG nur auf Zeitsoldaten abstelle, zeige, dass der Ausschluss einer erneuten Aufnahme in die Schutzzeit für Berufssoldaten nicht gelten solle. Diesen gegenüber habe der Dienstherr eine erhöhte Fürsorgepflicht. \n\n18\\. Im Hinblick auf § 48 VwVfG verkenne das Bundesministerium der Verteidigung, dass er 2017 nicht geheilt gewesen sei. Er habe lediglich die Auswirkungen der PTBS verdrängen können, was aber nach seinem Schlaganfall nicht mehr möglich sei. \n\n19\\. Der Antragsteller beantragt, den Bescheid vom 8. März 2022 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 31. Mai 2023 aufzuheben und das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, über seinen Antrag zur Aufnahme in die Schutzzeit vom 13. Juli 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. \n\n20\\. Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen. \n\n21\\. Zur Begründung verweist es auf den Beschwerdebescheid. Der Gesetzgeber habe Beginn und Ende der Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG definiert und in das Ermessen des Dienstherrn gestellt. Für die Beendigung der Schutzzeit sei keine vollständige Genesung des Einsatzgeschädigten erforderlich. Damit liege auch keine planwidrige Regelungslücke vor. Eine andere Bewertung erfordere die Fürsorgepflicht nicht. Als Berufssoldat sei der Antragsteller auch unter Fürsorgegesichtspunkten hinreichend abgesichert. \n\n22\\. Nach einem rechtlichen Hinweis haben sich der Antragsteller und das Bundesministerium der Verteidigung ergänzend zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf den Bescheid vom 17. Februar 2017 geäußert. \n\n23\\. Der Antragsteller macht geltend, er habe einen Anspruch auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 VwVfG. Anders als 2017 angenommen sei seine PTBS damals nicht ausgeheilt gewesen. Er habe die PTBS-Symptome nur durch exzessiven Sport kompensiert, was nach dem Schlaganfall nicht mehr möglich gewesen sei. Hilfsweise seien die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 VwVfG erfüllt, da sich die Sachlage durch den erneuten Ausbruch der PTBS nachträglich geändert habe. Die Wahrung der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG stehe nicht in Frage. Nach der Rehabilitationsmaßnahme im Oktober\u002F​November 2019 sei zunächst noch nicht klar gewesen, dass seine depressive Symptomatik erneut eine PTBS sei. Man sei zunächst von einer Anpassungsstörung ausgegangen. Es habe zwar erste Hinweise gegeben, dass die PTBS wieder aktiv sei. Es habe sich aber nicht um eine feste Diagnose gehandelt. Dies sei ihm so nicht mitgeteilt worden. Der Zusammenhang zur PTBS sei erst 2020 für ihn nachvollziehbar hergestellt worden. In seinem Fall sei die Beschädigtenversorgung außerhalb des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes nicht ausreichend. \n\n24\\. Das Bundesministerium der Verteidigung sieht einen Anspruch aus § 51 Abs. 1 VwVfG nicht gegeben. Die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG habe mit der Kenntnis des Rezidivs der psychischen Erkrankung im November 2019 begonnen und sei mit dem Antrag nicht gewahrt. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne richte sich nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Ein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides bestehe nur ausnahmsweise, wenn dessen Aufrechterhaltung schlechthin unerträglich wäre. Dies sei hier aber insbesondere wegen der verbesserten Leistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz nicht der Fall. \n\n25\\. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n26\\. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg. \n\n27\\. 1\\. Der Antrag ist zulässig. \n\n28\\. a) Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des Rechtswegs bindend an das Bundesverwaltungsgericht als Wehrdienstgericht verwiesen worden (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist zudem zutreffend, weil es sich bei der begehrten (erneuten) Aufnahme in die Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG \\- jedenfalls, wenn es - wie hier - um einen Berufssoldaten geht - um eine Verwendungsentscheidung handelt (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 WB 33.15 - juris Rn. 19 ff.). \n\n29\\. Das Bundesverwaltungsgericht ist auch instanziell zuständig, weil der Beschwerdeweg gegen Verwendungsentscheidungen des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr beim Bundesministerium der Verteidigung endet, wie dieses mit Schriftsatz vom 18. März 2025 einräumt. Mithin ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO begründet. \n\n30\\. b) Der Antrag ist nach § 17 Abs. 1, Abs. 3, § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO statthaft, da die begehrte Verpflichtung sich auf eine truppendienstliche Maßnahme in der Form einer Verwendungsentscheidung und nicht einer bloßen Vor- oder Zwischenentscheidung über die spätere Verwendung des Antragstellers richtet (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 WB 33.15 - juris Rn. 22). \n\n31\\. c) Der Antragsteller ist antragsbefugt, weil er sich auf die mögliche Verletzung subjektiver Rechte unmittelbar aus dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz und aus § 10 Abs. 3 SG berufen kann (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 ​- 1 WB 33.15 - juris Rn. 24). \n\n32\\. d) Die Voraussetzungen eines Untätigkeitsantrages nach § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO sind erfüllt, weil binnen Monatsfrist nicht die für die Beschwerde zuständige Stelle - das Bundesministerium der Verteidigung - über die Beschwerde entschieden hat. \n\n33\\. Über die Beschwerde des Antragstellers vom 15. März 2022 gegen den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 8. März 2022 hätte - wie das Bundesministerium der Verteidigung mit Schriftsatz vom 18. März 2025 zutreffend vorträgt - nicht das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, sondern das Bundesministerium der Verteidigung selbst entscheiden müssen. Die Delegation der Entscheidungszuständigkeit durch Artikel 1 der Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. Juni 2013 (BGBl. I S. 1641) ist ausdrücklich - und im Hinblick auf den systematischen Zusammenhang der Ermächtigung hierzu in § 23 Abs. 4 Satz 1 WBO mit § 23 Abs. 1 WBO auch rechtlich zwingend - auf Beschwerden nach § 23 Abs. 1 WBO beschränkt. Damit ist sie auf Rechtsmaterien beschränkt, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Dies ist aber hier - wie das Verwaltungsgericht im Verweisungsbeschluss zutreffend ausgeführt hat - nicht der Fall. Führt der Beschwerdeweg \\- wie hier - unmittelbar zum Bundesministerium der Verteidigung, ist danach auch unmittelbar der Weg zum Bundesverwaltungsgericht eröffnet, ohne dass es der Durchführung eines weiteren Beschwerdeverfahrens bedarf. \n\n34\\. e) Klarzustellen ist, dass auch der Bescheid vom 17. Februar 2017 über die Beendigung der Schutzzeit des Antragstellers Gegenstand des Verfahrens ist. \n\n35\\. Zwar hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht am 11. Dezember 2024 ausweislich des Protokolls erklärt, dass es nur noch um den Antrag auf die Neuaufnahme in die Schutzzeit und nicht um ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gegen den Bescheid vom 17. Februar 2017 geht (StreitA VG S. 102 ff.). \n\n36\\. Damit ist aber keine prozessual wirksame Beschränkung des Streitgegenstands verbunden, weil der Rechtsstreit auch nach einer Verweisung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 - NVwZ 2007, 104 Rn. 12 und vom 12. November 2025 - 3 B 24.25 - juris Rn. 7). Die Wiederaufnahme in die Schutzzeit kann der Antragsteller auch dann erreichen, wenn sein Antrag vom 13. Juli 2020 als Antrag auf Wiederaufgreifen der Entscheidung über die Beendigung der Schutzzeit vom 17. Februar 2017 nach § 51 Abs. 1 VwVfG (Wiederaufgreifen im engeren Sinne) oder nach § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48 bzw. 49 VwVfG (Wiederaufgreifen im weiten Sinne) ausgelegt wird. Beidem steht der Wortlaut des ohne anwaltliche Beteiligung vom Antragsteller selbst formulierten Schreiben vom 13. Juli 2020 nicht entgegen. Ein solches Verständnis liegt auch dem Beschwerdebescheid vom 23. Mai 2023 zugrunde. \n\n37\\. 2\\. Der Antragsteller hat zwar aus dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz keinen Anspruch auf erneute Aufnahme in die Schutzzeit nach § 4 EinsatzWVG oder auf Neubescheidung seines hierauf gerichteten Antrages. \n\n38\\. § 4 Abs. 1 EinsatzWVG gibt auch im Lichte der verwendungsbezogenen Fürsorgepflicht des Vorgesetzten nach § 10 Abs. 3 SG weder in direkter noch in analoger Anwendung einen Anspruch auf eine erneute Aufnahme in die Schutzzeit, wenn eine erste Aufnahme bereits durch die bestandskräftige Feststellung des Endes der Schutzzeit nach § 4 Abs. 3 Satz 3 EinsatzWVG beendet wurde und - wie hier - derselbe Einsatzunfall im Sinne von § 87 Abs. 2 SVG in Rede steht. \n\n39\\. a) Die Festsetzung des Beginns der Schutzzeit stellt eine Verwendungsentscheidung dar, mit der der Zeitpunkt fixiert wird, von dem an die dienstliche Weiterverwendung eines einsatzgeschädigten Soldaten ohne Veränderung seines Soldatenstatus unter bestimmten, vom Einsatz-Weiterverwendungsgesetz konkretisierten persönlichen und\u002F​oder fachlichen Voraussetzungen erfolgt (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 WB 33.15 - juris Rn. 20 f.). In der Schutzzeit erhält der betroffene Soldat medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung und bei Bedarf Leistungen der beruflichen Qualifizierung nach § 3 EinsatzWVG. Außerdem kann er nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 EinsatzWVG nicht gegen seinen Willen wegen einsatzunfallbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Die Schutzzeit endet nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EinsatzWVG mit der Feststellung, dass ihre Ziele entweder erreicht sind oder voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können. \n\n40\\. Für Soldaten auf Zeit ist in § 6 EinsatzWVG die Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art vorgesehen, wenn die einsatzbedingte gesundheitliche Schädigung erst nach dem Ende ihres originären Wehrdienstverhältnisses erkannt worden ist. Diese besondere Begründung der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit scheidet nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 5 EinsatzWVG aus, wenn eine Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Wehrdienstverhältnis geführt hat. Die Fälle der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art sind in § 6 Abs. 3 und 4 EinsatzWVG genannt. Hiernach ist das Wehrdienstverhältnis u. a. zum Ende der Schutzzeit zu beenden, wenn kein Antrag auf Weiterverwendung als Berufssoldat nach § 7 EinsatzWVG gestellt worden ist (§ 6 Abs. 4 Nr. 1 EinsatzWVG). \n\n41\\. b) Hiernach ist die Schutzzeit nach § 4 Abs. 1 EinsatzWVG als für jeden Einsatzunfall nach § 87 SVG jeweils einmalig nutzbares Schutzinstrument konzipiert, das eine zusätzliche Fürsorgeleistung vor und außerhalb der Leistungen des Soldatenversorgungsrechts vorsieht. Dem widerspricht nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck des Gesetzes eine erneute Aufnahme in eine bestandskräftig beendete Schutzzeit. \n\n42\\. (1) Zwar enthält das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz keine ausdrückliche Bestimmung, die eine erneute Aufnahme in die Schutzzeit vorsehen oder ausschließen würde. Gleichwohl lässt sich bereits dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 EinsatzWVG ein Indiz gegen die Möglichkeit einer erneuten Aufnahme für denselben Einsatzunfall entnehmen. Denn dort ist bestimmt, unter welchen Voraussetzungen \"die Schutzzeit endet\". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch liegt damit zum einen nahe, dass die Schutzzeit im Singular und damit als einmalige Phase im beruflichen Werdegang eines Soldaten vorgesehen ist. Zum anderen bezeichnet der Begriff \"endet\" einen endgültigen Abschluss und nicht bloß eine Zäsur, die nach einer unterbrechenden Zwischenphase, eine Fortsetzung nicht ausschließt. Auch § 4 Abs. 2 EinsatzWVG verwendet in der Formulierung \"Während der Schutzzeit\" den Singular und einen bestimmten Artikel. \n\n43\\. (2) Dieses Ergebnis stützt der systematische Zusammenhang zwischen § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 und 4 sowie § 6 Abs. 5 EinsatzWVG. \n\n44\\. § 4 Abs. 3 und 4 EinsatzWVG sehen ein formalisiertes Verfahren zur Feststellung des Endes der Schutzzeit vor, in dem eine Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall durch einen Feststellungsbescheid abgeschlossen wird, der Gegenstand der Überprüfung durch Beschwerde und ein gerichtliches Verfahren sein kann. Damit wird durch erheblichen Aufwand bei der Prüfung und Überprüfung ein hoher Grad an Sicherheit für die Richtigkeit und Rechtsbeständigkeit der Feststellung gewährleistet. Dieser Umstand spricht für die gesetzgeberische Absicht, eine Schutzphase durch die Feststellung nach § 4 Abs. 3 EinsatzWVG rechtssicher endgültig zum Abschluss zu bringen und sie nicht nur bis zu einem erneuten Auftreten von einsatzunfallbedingten Krankheitssymptomen vorübergehend zu unterbrechen. \n\n45\\. § 4 Abs. 3 EinsatzWVG sieht in seinen Sätzen 2 bis 4 zudem verschiedene spätest mögliche Endzeiträume für die begonnene Schutzzeit und eine Verlängerungsmöglichkeit vor. Diese Verlängerungsmöglichkeit ist nicht als bloßes Regelbeispiel (\"insbesondere\") ausgestaltet, also als einzige Möglichkeit der Verlängerung einer Schutzzeit vorgesehen. Auch dies spricht dafür, dass darüber hinaus keine weitere Verlängerung derselben Schutzzeit vorgesehen ist. Eine erneute Aufnahme in eine abgeschlossene Schutzzeit würde aber einen weiteren, gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Fall einer Verlängerung der Bezugsdauer von Leistungen der Schutzzeit bedeuten. Die gesetzlich vorgesehene Verlängerung ist auf eine laufende Schutzzeit beschränkt und damit eben nicht als Möglichkeit einer erneuten Eröffnung einer solchen ausgestaltet. \n\n46\\. Zudem eröffnet § 4 Abs. 3 Satz 1 EinsatzWVG neben dem Erreichen der Ziele der Schutzzeit auch die Möglichkeit ihrer Beendigung, weil diese Ziele voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können. Es wäre wertungswidersprüchlich, würde ein nach der erreichten Genesung erfolgreich wiedereingegliederter Soldat bessergestellt als ein Soldat, dessen Genesung voraussichtlich nicht mehr erreicht werden kann. Eine solche Besserstellung würde es aber darstellen, wenn der Genesene nach einem Rezidiv eine oder sogar mehrere zusätzliche Schutzzeiten erreichen könnte, während der ohne absehbare Genesungsaussichten schwerer betroffenen Soldat ohne eine erfolgreiche Wiedereingliederung das endgültige Ende seiner Schutzzeit hinnehmen müsste. \n\n47\\. Gegen eine erneute Wiederaufnahme in die Schutzzeit spricht auch der systematische Vergleich mit der Situation von Zeitsoldaten, für die nach Maßgabe von § 6 Abs. 5 Nr. 1 EinsatzWVG nur die einmalige Begründung eines besonderen Wehrdienstverhältnisses mit der in diesem bestehenden Schutzzeit vorgesehen ist. In der Fürsorge für einsatzunfallbedingte Gesundheitsbeschädigungen treffen den Dienstherrn gegenüber Zeitsoldaten keine geringeren Pflichten als gegenüber Berufssoldaten. Daher wäre ein Umkehrschluss hier nicht gerechtfertigt. \n\n48\\. (3) Gegen eine erneute Aufnahme in eine bestandskräftig beendete Schutzzeit spricht auch der im Einsatz-Weiterverwendungsgesetz selbst ausgesprochene und in den Gesetzgebungsmaterialien niedergelegte Sinn und Zweck des Gesetzes. \n\n49\\. Dieses richtet sich nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 EinsatzWVG auf das Ziel, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, die Weiterverwendung im öffentlichen Dienst zu ermöglichen oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 WB 33.15 - juris Rn. 21). Damit treten die Fürsorgeleistungen des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes neben die bereits vor seinem Inkrafttreten erreichten Verbesserungen der versorgungsrechtlichen Stellung einsatzbedingter geschädigter Soldatinnen und Soldaten (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16\u002F6564 S. 1 und S. 14). Leistungen nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz sollen aber weder der finanziellen Absicherung betroffener Soldatinnen und Soldaten im Sinne eines Erhalts von Bezügen oder Arbeitsentgelt noch der Überbrückung der Zeit bis zum Eintritt in die Rente oder den Ruhestand dienen (BT-Drs. 16\u002F6564 S. 17). \n\n50\\. Über dieses Gesetzesziel würden Leistungen hinausgehen, die dem bereits erfolgreich in den Dienst wiedereingegliederten Soldaten durch eine erneute Aufnahme in eine Schutzzeit mit der Wirkung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 EinsatzWVG trotz des Eintrittes der Dienstunfähigkeit anstelle der - einsatzunfallbedingt verbesserten - Versorgung die Bezüge eines Soldaten im aktiven Dienst gegebenenfalls sogar bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EinsatzWVG erhalten würden. \n\n51\\. (4) Hiernach fehlt es auch an den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 EinsatzWVG. \n\n52\\. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers gibt es keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke. Vielmehr enthält das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz eine seinem Sinn und Zweck gerecht werdende und die wiederholte Aufnahme in die Schutzzeit wegen später auftretender gesundheitlicher Folgen desselben Einsatzunfalles ausschließende Systematik. Es ist insbesondere nicht feststellbar, dass der Gesetzgeber des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes die besondere Problematik der Posttraumatischen Belastungsstörung nicht erkannt hätte. Diese ist vielmehr bereits im Rahmen der Verbandsbeteiligung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung thematisiert worden (vgl. die Stellungnahme des Deutschen BundeswehrVerbandes e. V., BT-Drs. 16\u002F6564 S. 29). Die Posttraumatische Belastungsstörung ist auch als besonderes Problem in den Beratungen des Gesetzentwurfes im Deutschen Bundestag ausdrücklich angesprochen worden (BT-Plenarprotokoll 16\u002F123 S. 12820D, 12823C). In § 87 Abs. 3 SVG in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung und in § 1 der Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall (Einsatzunfallverordnung - EinsatzUV) ist speziell für die Posttraumatische Belastungsstörung eine Beweiserleichterung vorgesehen, ohne dass zugleich eine Ausweitung der Leistungen des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes durch mehrfache Aufnahme in die Schutzzeit wegen desselben Einsatzunfalles vorgesehen wurde. Dies spricht dagegen, dass hier eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Regelungslücke vorliegt. \n\n53\\. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers trifft es auch nicht zu, dass die Posttraumatische Belastungsstörung bei der Verabschiedung des Gesetzes noch nicht ausreichend wissenschaftlich erforscht war, um die Gefahr von Rezidiven erkennen zu können. Diese Erkrankung ist vielmehr bereits seit 1980 mit ihrer aktuellen Bezeichnung Teil des Diagnose-Manual Diagnostic and Statistic Manual of Mental Disorders und wird jedenfalls seit dem 19. Jahrhundert wissenschaftlich untersucht. Die Erfahrungen zweier Weltkriege, des Holocausts und etwa der Veteranen des Vietnamkrieges hatten zu intensiver wissenschaftlicher Befassung mit der Erkrankung Anlass gegeben (vgl. zur Begriffsgeschichte Soeder, ZAR 2009, 314). Hiernach ist nicht davon auszugehen, dass die für psychische Erkrankungen nicht seltene Gefahr eines Wiederauftretens auch nach erfolgreichen Therapien beim Entwurf des Gesetzes nicht bekannt gewesen sein könnte. \n\n54\\. 3\\. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Aufhebung des Bescheides über die Beendigung der Schutzzeit vom 17. Februar 2017 im Wege eines Wiederaufgreifens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, weil bei der Antragstellung im Juli 2020 die Frist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG bereits verstrichen war. \n\n55\\. Sie begann nach § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG mit dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hatte, wobei es auf die positive Kenntnis ankommt, nicht auf ein Kennenmüssen. Hier steht eine Änderung der Sachlage durch das erneute Auftreten von PTBS-Symptomen in der Folge des Schlaganfalls des Antragstellers in Rede (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Aus dem vom Antragsteller auf die Aufforderung des Senats hin vorgelegten Entlassungsbericht der Fachklinik ... vom 2\\. Dezember 2019 ergibt sich, dass ihm spätestens mit dem Abschluss der dort durchgeführten klinisch-stationären Behandlung bekannt war, dass Symptome der PTBS erneut in behandlungsbedürftigem Ausmaß aufgetreten waren. Damit hatte er Kenntnis von der den Wiederaufgreifensantrag begründenden Änderung der Sachlage. \n\n56\\. Entgegen der Darstellung des Antragstellers hat die mehrwöchige Behandlung in der Fachklinik nicht lediglich erste Hinweise auf eine aktive PTBS ohne feste Diagnose erbracht. Der Entlassungsbericht beginnt vielmehr mit der eindeutigen Diagnose \"F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung\" und endet mit der Empfehlung einer erneuten Aufnahme in eine ambulante Psychotherapie sowie einer erneuten stationären Psychotherapie zum Erhalt der Dienstfähigkeit. Auf diese Empfehlung nimmt die vom Antragsteller erstellte Anlage zu dessen Antrag vom 13. Juli 2020 Bezug. \n\n57\\. Dass dem Antragsteller - wie er vortragen lässt - erst im Laufe des Jahres 2020 der Zusammenhang der aufgetretenen Symptome mit seiner PTBS klar wurde, ist durch den Entlassungsbericht widerlegt. Denn dieser führt in der Anamnese unter Punkt 2.5 aus, dass der Antragsteller selbst bei seiner Beschwerdeschilderung seinen ...-Einsatz 2010, die dort erlittene Verwundung und deren psychische Folgen in den Vordergrund stellte. Es sei ihm gelungen, sich durch einen von Arbeit und Sport geprägten Alltag zu stabilisieren, bis er nach dem Schlaganfall im Rahmen der Krankenhaus- und Rehabilitations-Behandlung \"zwangsläufig entschleunigt\" worden und \"das ganze Konstrukt zusammengebrochen sei\". Bezüglich der PTBS-Symptomatik beschreibe der Antragsteller noch eine vermehrte Schreckhaftigkeit und vor allem die Tatsache, dass er andere Menschen sehr anstrengend finde. Hiernach hat der Antragsteller selbst seine psychischen Beschwerden in den Kontext des Einsatzunfalles 2010 gestellt und hat die Auswirkungen des Schlaganfalles auf seine Bemühungen, PTBS-Symptome durch Arbeit und Sport zu bewältigen, beschrieben, die auch Gegenstand der Ausführungen des Entlassungsberichts zu therapeutischen Maßnahmen und Therapieverlauf (dort Seite 5) waren. Vor diesem Hintergrund ist nicht feststellbar, dass der Antragsteller, der vor seinem Schlaganfall mehrere Jahre lang psychotherapeutisch wegen PTBS behandelt worden war und dem dadurch die Symptome einer PTBS vertraut waren, keinen Zusammenhang zwischen den neuaufgetretenen psychischen Symptomen und der PTBS hergestellt hat. \n\n58\\. 4\\. Der Antragsteller hat allerdings einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den im Antrag vom 13. Juli 2020 enthaltenen Antrag auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinne bezüglich der Beendigung der Schutzzeit, der bislang nicht erfüllt ist. Denn die Behörde kann auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen wiederaufgreifen und eine neue - der gerichtlichen Sachprüfung zugängliche \\- Sachentscheidung treffen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 ​- 1 C 26.08 - BVerwGE 135, 137 Rn. 19). Dies folgt aus § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m § 48 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 1 VwVfG, der die Behörde ermächtigt, ein zum Nachteil des Betroffenen abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederzueröffnen, wenn der ursprüngliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zurückgenommen oder trotz Rechtmäßigkeit widerrufen werden kann. Mit der Befugnis, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen, korrespondiert ein Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwG, Urteile vom 21\\. März 2000 - 9 C 41.99 - BVerwGE 111, 77 \u003C82> und vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 \\- BVerwGE 135, 137 Rn. 19). Diesem Anspruch ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in seinem Bescheid nicht gerecht geworden, weil es nur die Möglichkeit des Wiederaufgreifens wegen Rechtswidrigkeit der Schutzzeitbeendigung geprüft hat (a)), nicht aber auf die Möglichkeit des Widerrufs eingegangen ist (b)). \n\n59\\. a) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat zutreffend ausgeführt, dass für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zum Zweck der Rücknahme nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kein Raum ist. \n\n60\\. Die Feststellung über das Ende der Schutzzeit des Antragstellers 2017 war darauf gestützt, dass der Erfolg seiner medizinischen Behandlung seine Wiedereingliederung in den aktiven Dienst und die Übernahme der Aufgaben eines militärischen Dienstpostens erlaubte. Einen solchen hat der Antragsteller bis zu seinem Schlaganfall im Februar 2019 auch wahrgenommen. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass die auf eine medizinische Bewertung des Kommandos ... gestützte Feststellung des Bescheides vom 17. Februar 2017 in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EinsatzWVG im Sinne von § 48 Abs. 1 VwVfG fehlerhaft gewesen sein könnte. \n\n61\\. b) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat aber nicht geprüft, ob ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne zum Zweck des Widerrufs des Feststellungsbescheides nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 49 Abs. 1 VwVfG möglich ist. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Die Möglichkeit des Widerrufs besteht somit insbesondere dann, wenn ein für den Betroffenen nachteiliger Bescheid aufgrund nachträglich eingetretener Umstände nicht mehr erlassen werden könnte (Ramsauer, in: Kopp\u002F​Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 49 Rn. 1, 23). Im vorliegenden Fall liegt in dem Wiederaufflammen der PTBS durch den Schlaganfall des Antragstellers ein solcher nachträglicher Umstand, der einer erneuten Beendigung der Schutzzeit mangels Erreichung der medizinischen Rehabilitationsziele des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EinsatzWVG entgegenstünde. Dass ein Widerruf im Einsatz-Weiterverwendungsgesetz generell ausgeschlossen wäre, kann nicht angenommen werden, so dass der Bund verpflichtet ist, im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens darüber zu entscheiden, ob er von einer Wiederaufgreifensmöglichkeit zugunsten des Antragstellers Gebrauch macht. \n\n62\\. Zwar könnte im Lichte der gesetzlichen Wertungen des § 4 Abs. 1 EinsatzWVG vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung aller Betroffenen (Art. 3 Abs. 1 GG) und der mit einer erneuten Aufnahme in die Schutzzeit von PTBS-Betroffenen bei Wiederaufleben von deren Symptomen verbundenen finanziellen Belastungen des Dienstherrn eine Wiederaufnahme nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt werden. Das Bundesministerium der Verteidigung hat in seinen Schriftsätzen vom 9. März 2026 und vom 8. April 2026 auch auf die im Rahmen der hier erforderlichen Abwägung einzustellenden Aspekte der verbesserten Versorgung von Einsatzgeschädigten nach Maßgabe des Soldatenentschädigungsgesetzes und die nach Beendigung der Wehrdienstzeit durch die Unfallversicherung Bahn und Bund im Auftrag der Bundeswehrverwaltung zu erbringende unentgeltliche truppenärztliche Versorgung hingewiesen. Vortrag im gerichtlichen Verfahren kann aber den Ausgangs- bzw. Beschwerdebescheid nicht ersetzen. Der Bescheid vom 8. März 2022 äußert sich wie ausgeführt nicht zu diesem Teil des Antrages auf Wiederaufgreifen. Einen Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung gibt es nicht. Damit liegt ein Ermessensausfall vor, dem durch entsprechende Bescheidung abzuhelfen ist. \n\n63\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.","Erneute Aufnahme in eine Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz","jurionline_de","","2026-07-08T22:19:02.912Z","2026-07-10T22:04:54.705Z",{"id":39,"ecli":40,"slug":41,"caseNumber":42,"courtId":5,"decisionDate":43,"fullText":44,"summary":45,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":43,"parsedAt":46,"updatedAt":47},"3155","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600276","ecli-de-neuris-wbre202600276","2 C 7.25","2026-02-05T00:00:00.000Z","#  Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus (selbständiger und nicht selbständiger) Rechtsanwaltstätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit \n\n## Leitsatz\n\nIm Rahmen der Ermessenserwägung nach § 11 Nr. 1 Buchst. a BeamtVG dürfen auch die nicht zu einem Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG führenden Leistungen aus verpflichtenden Alterssicherungssystemen berücksichtigt werden; 14 dies gilt auch für die Leistungen aus einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte. 24\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Januar 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Das Verfahren betrifft die Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus (selbständiger und nicht selbständiger) Rechtsanwaltstätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit. \n\n2\\. Der ... geborene Kläger ist Jurist. Er war vom 7. April 1981 bis 31. Mai 1985 als angestellter und vom 1. Juni 1985 bis 30. September 1993 als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Vom 1. Oktober 1993 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze mit Ablauf des 30. November 2019 stand der Kläger als Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten, zuletzt als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO). Aufgrund seiner Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt erhält der Kläger eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich 276,48 €. Aus seiner Zeit als selbständiger Rechtsanwalt, in der der Kläger (Pflicht-)Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte Baden-Württemberg (nachfolgend: Versorgungswerk) war, bezieht er seit Juni 2018 eine Altersrente in Höhe von 403,77 €. \n\n3\\. Mit Bescheid vom November 2019 setzte die Generalzolldirektion das Ruhegehalt des Klägers ausgehend von einem Ruhegehaltssatz von 65,31 % unter Vorbehalt auf 4 530,09 € brutto fest. Die Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Zeit vom 7. April 1981 bis 30. September 1993 berücksichtigte sie hälftig als sonstige ruhegehaltfähige Dienstzeit (\"Kann-Vordienstzeit\"). \n\n4\\. Nach Vorlage des Bescheids des Versorgungswerks setzte die Generalzolldirektion mit Bescheid vom 5. Februar 2020 die Versorgungsbezüge auf 4 140,80 € brutto fest. Zur Begründung führte sie aus, bei einem Ruhegehaltssatz von 65,44 % betrage die Bruttogesamtversorgung mit Kann-Vordienstzeiten 4 608,45 €. Dieser Betrag bestimme die Höchstgrenze der Gesamtversorgung. Die durch den Bezug der Altersrente aus dem Versorgungswerk veranlasste Vergleichsberechnung habe ergeben, dass die Höhe der Bruttogesamtversorgung aus dem Ruhegehalt ohne Kann-Vordienstzeiten zusammen mit der Altersrente des Versorgungswerks die Höchstgrenze der Gesamtversorgung unterschreite. Daher seien zur Schließung der Versorgungslücke Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, bis die Höchstgrenze erreicht sei. Demzufolge seien ruhegehaltfähige Zeiten (nur noch) vom 7. April 1981 bis zum 19. November 1983 im Umfang von 2,62 Jahre als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Hierdurch reduziere sich der Ruhegehaltssatz auf 59,71 %. \n\n5\\. Nachdem der Kläger der Generalzolldirektion auch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund über die aus unselbständiger Rechtsanwaltstätigkeit erworbenen Rentenansprüche vorgelegt hatte, teilte ihm die Generalzolldirektion mit Bescheid vom 13. März 2020 mit, die Altersrente führe aktuell nicht zu einem Ruhen der Versorgungsbezüge. Der Berechnung legte sie erneut einen Ruhegehaltssatz von 59,71 % zugrunde. \n\n6\\. Die gegen die Bescheide vom Februar sowie März 2020 erhobenen Widersprüche wies die Generalzolldirektion mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2020 zurück. \n\n7\\. Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für eine ruhegehaltfähige Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten als Rechtsanwalt seien zwar grundsätzlich erfüllt. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger durch seine vordienstliche Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt eine weitere Altersversorgung erworben habe. Diese sei auf das Ruhegehalt anzurechnen, um eine Besserstellung gegenüber \"Nur-Beamten\" zu vermeiden. Eine Anrechnung unterbleibe nur, wenn die Beiträge zur Altersvorsorge aus eigenen Mitteln und zudem freiwillig erbracht worden seien. Der Kläger habe als Pflichtmitglied im Versorgungswerk jedoch nur Pflichtbeiträge gezahlt. \n\n8\\. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, allein entscheidend sei, ob die Beiträge aus eigenen Mitteln erbracht worden seien, einer \"Freiwilligkeit\" bedürfe es nicht. Jedenfalls sei bei der Vergleichsberechnung wie beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten der Höchstsatz des Ruhegehalts von 71,75 % zugrunde zu legen. \n\n9\\. Der Kläger beantragt, die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Januar 2025 und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. April 2022 sowie die Bescheide der Generalzolldirektion Saarbrücken vom 5. Februar 2020 und vom 13. März 2020 und deren Widerspruchsbescheid vom 24. August 2020 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, über die Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten des Klägers als Rechtsanwalt als ruhegehaltfähige Dienstzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. \n\n10\\. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Berufungsurteil und beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n11\\. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Beklagte eine Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen zu Protokoll erklärt und die als ruhegehaltfähig anerkannten Vordienstzeiten des Klägers aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit dergestalt neu zugeordnet, dass die Reduzierung der \"Kann-Vordienstzeiten\" ausschließlich Zeiträume betrifft, in denen der Kläger Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte war. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n12\\. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung des Senats verletzt das Berufungsurteil kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Rahmen der Ermessenserwägungen nach § 11 Nr. 1 Buchst. a BeamtVG die nicht zu einem Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG führenden Leistungen aus verpflichtenden Alterssicherungssystemen berücksichtigt werden dürfen; dies gilt auch für die Leistungen aus einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte (1.). Im Hinblick auf die zulässigerweise von der Beklagten ergänzten Ermessenserwägungen begegnet auch die Ausübung des Ermessens keinen rechtserheblichen Bedenken (2.). \n\n13\\. 1\\. Leistungen aus verpflichtenden berufsständischen Alterssicherungssystemen können im Rahmen der Ermessenserwägung nach § 11 Nr. 1 Buchst. a BeamtVG berücksichtigt werden (a)). Dies gilt auch für die auf einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte beruhenden Leistungen (b)). \n\n14\\. a) § 11 Nr. 1 Buchst. a BeamtVG steht einer Berücksichtigung von Leistungen aus verpflichtenden berufsständischen Alterssicherungssystemen in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht entgegen. \n\n15\\. aa) Nach § 4 Abs. 3 BeamtVG wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Ruhegehaltfähig sind die im Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten und die zu berücksichtigenden Vordienstzeiten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtVG). Nach der Gesamtdauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bestimmt sich der prozentuale Anteil der Dienstbezüge, den der Beamte als Ruhegehalt erhält (Ruhegehaltssatz). Somit wirken sich Entscheidungen über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig unmittelbar auf den Ruhegehaltssatz und damit auf die Höhe des Ruhegehalts aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 Rn. 10 und vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 11). \n\n16\\. Nach § 11 Nr. 1 Buchst. a BeamtVG (\"Sonstige Zeiten\") kann die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis als Rechtsanwalt tätig gewesen ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus (kritisch zu dieser Einschränkung Humberg, Berücksichtigung von Vordienstzeiten und anderen förderlichen Zeiten sowie sonstigen Zeiten im Beamtenrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Länder, 2025, S. 331). Danach handelt es sich bei den Zeiten, die der Kläger als Rechtsanwalt zurückgelegt hat, um Vordienstzeiten, deren Berücksichtigung als ruhegehaltfähig im behördlichen Ermessen steht (sog. \"Kann-Vordienstzeiten\"). \n\n17\\. bb) Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 VwVfG). Insoweit unterliegt die Ermessensausübung der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte (§ 114 Satz 1 VwGO). Danach muss eine Ermessensentscheidung über die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Vordienstzeiten nach § 11 BeamtVG auf Erwägungen gestützt sein, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung sachgerecht sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2009 - 2 C 43.08 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 13 Rn. 19 m. w. N., vom 27. Januar 2011 - 2 C 4.10 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 20 Rn. 18 und vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 14). \n\n18\\. Der Zweck des § 11 BeamtVG besteht (ebenso wie bei §§ 10, 12 BeamtVG) darin, den Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten hätten, wenn sie die vordienstlichen Tätigkeiten im Beamtenverhältnis erbracht hätten (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2009 - 2 C 43.08 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 13 Rn. 20 und vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 Rn. 25 m. w. N.). Die Berücksichtigung der von §§ 10, 11 BeamtVG erfassten Tätigkeiten ist aufgrund ihres inhaltlichen Bezugs zum Beamtendienst, insbesondere wegen des Erwerbs hierfür notwendiger oder förderlicher Qualifikationen, sachlich gerechtfertigt. Dadurch soll den Beamten annähernd diejenige Versorgung ermöglicht werden, die sie erhalten hätten, wenn sie sich während der vordienstlichen Tätigkeit bereits im Beamtenverhältnis befunden hätten. Es sollen unbillige Benachteiligungen gegenüber \"Nur-Beamten\" vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 2 C 38.03 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 9 S. 2 und vom 24. Juni 2008 - 2 C 5.07 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 12 Rn. 7; Beschluss vom 12. Januar 2026 - 2 B 28.25 - juris Rn. 13). \n\n19\\. cc) Da die Vorschrift Versorgungslücken schließen soll, kann die Versorgungsbehörde in die Ermessenserwägungen auch einstellen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund dieser Zeiten bereits dem Ruhegehalt entsprechende Versorgungsansprüche erworben hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 2 C 9.08 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17 Rn. 15 m. w. N. und vom 27. Januar 2011 - 2 C 4.10 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 20 Rn. 19). \n\n20\\. Dem Zweck der gesetzlichen Anrechnungsvorschriften entspricht demzufolge eine Ausübung des Ermessens, die darauf angelegt ist, die gesetzlich vorgegebene versorgungsrechtliche Gleichstellung mit \"Nur-Beamten\" zu erreichen. Folgerichtig bietet die Ermessensausübung eine Handhabe um zu verhindern, dass Beamte aufgrund der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig und deren zusätzlicher Anrechnung in einem anderen System der Alterssicherung eine höhere Gesamtversorgung aus öffentlichen Mitteln erhalten, als wenn sie diese Zeiten im Beamtenverhältnis abgeleistet hätten. Umgekehrt überschreitet der Dienstherr den gesetzlich eröffneten Ermessensspielraum durch eine Ermessenspraxis, die eine Schlechterstellung der Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten gegenüber \"Nur-Beamten\" bewusst in Kauf nimmt (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 Rn. 26 und vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 17). \n\n21\\. dd) Will der Dienstherr die Besserstellung eines Beamten, der durch vordienstliche Tätigkeiten einen anderen Anspruch auf Versorgung aus öffentlichen Mitteln erworben hat, gegenüber \"Nur-Beamten\" verhindern, so muss er eine Vergleichsberechnung anstellen: Das Ermessen wird im Regelfall rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die Berücksichtigung der Vordienstzeiten abgelehnt wird, soweit die dadurch erworbene andere Versorgungsleistung die Ruhegehaltseinbuße ausgleicht. Die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und anderer Versorgungsleistung darf nicht niedriger ausfallen als das Ruhegehalt bei Berücksichtigung der Vordienstzeiten (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 Rn. 27 und vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 18). \n\n22\\. Allerdings darf die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten nicht deshalb ganz oder teilweise abgelehnt werden, weil der Beamte neben dem Ruhegehalt eine Versorgungsleistung erhält, die er ausschließlich oder weit überwiegend aus eigenen Mitteln finanziert hat. Das Ruhegehalt ist grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu gewähren, ob und inwieweit ein Beamter den amtsangemessenen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus Einkünften bestreiten kann, die nicht aus öffentlichen Kassen stammen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17\\. Dezember 2008 - 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25 Rn. 10, vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 Rn. 28 und vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 19). Daraus folgt, dass der Dienstherr gehindert ist, den Beamten durch die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten schlechter zu stellen, weil er mit eigenen Mitteln Altersvorsorge betrieben hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 24\\. September 2009 - 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 Rn. 28, vom 26. Januar 2012 - 2 C 49.10 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 5 Rn. 28 und vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 \\- Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 19). \n\n23\\. ee) Eine Besserstellung \"spätberufener\" Beamter wird regelmäßig bereits durch die Ruhensregelungen in § 55 BeamtVG vermieden. Hat die Vordienstzeit dagegen zu einer Alterssicherungsleistung geführt, die nicht ein entsprechendes Ruhen der Versorgung zur Folge hat, versagt der Ausgleichsmechanismus der Ruhensvorschriften. Wenn eine Besserstellung dieser \"nachträglichen\" Beamten vermieden werden soll, muss die Korrektur daher bereits bei der Entscheidung über die Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit auf Grundlage der §§ 10 ff. BeamtVG vorgenommen werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 20 f.). Angesichts der Wesentlichkeit der Folgen einer Anrechnung von Leistungen aus Alterssicherungssystemen bei der Gewährung von Versorgungsbezügen erscheint eine gesetzliche Ausformung der für die Ermessenserwägungen maßgeblichen Gesichtspunkte zwar naheliegend und sachdienlich (vgl. hierzu etwa §§ 21 f. LBeamtVG BW, § 11 HmbBeamtVG, § 11 NBeamtVG); im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung sind die bestimmenden Leitlinien für die Rechtsanwendung indes noch hinreichend bestimmbar. \n\n24\\. b) Im Rahmen der Ermessenserwägungen dürfen auch Leistungen berücksichtigt werden, die auf einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte beruhen. \n\n25\\. aa) Die dem Kläger vom Versorgungswerk gewährte Altersrente stellt keine Rente i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG dar und kann dessen Ruhegehaltsanspruch folglich nicht (teilweise) zum Ruhen bringen. \n\n26\\. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in § 55 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Unter einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist ein Versorgungswerk zu verstehen, das den Mitgliedern Leistungen gewährt, die denen nach dem Beamtenversorgungsgesetz vergleichbar sind (vgl. Reich, in: ders.\u002FKlappert, BeamtVG, 3. Aufl. 2026, § 55 Rn. 9; Stadler, in: GKÖD, Stand Juni 2025, § 55 BeamtVG Rn. 19; Tegethoff, in: Plog\u002FWiedow, Stand Oktober 2025, § 55 BeamtVG Rn. 132 f.). \n\n27\\. Dies zugrunde gelegt hat das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG auf den vorliegenden Fall folgerichtig verneint. Denn der Kläger stand während seiner (Pflicht-)Mitgliedschaft im Versorgungswerk nicht in einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst. Die Leistungen sind auch ohne einen Beitrag der öffentlichen Hand finanziert worden (vgl. VerfGH München, Entscheidung vom 6. Dezember 2017 - Vf. 15-VII-13 - NVwZ 2018, 584 Rn. 53). \n\n28\\. bb) Die Beklagte durfte die dem Kläger vom Versorgungswerk gewährte Altersrente bei der Festsetzung der berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten zur Vermeidung einer Besserstellung gegenüber \"Nur-Beamten\" berücksichtigen. \n\n29\\. (1) Die allein auf Pflichtbeiträgen beruhende Leistung aus dem Versorgungswerk ersetzt die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist strukturell mit dieser vergleichbar. \n\n30\\. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden grundsätzlich von der Versicherungspflicht Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit befreit, wenn sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Die Norm räumt den Betroffenen ein Befreiungsrecht ein, um eine doppelte Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu verhindern sowie eine \"geschlossene Versicherungsbiographie\" zu ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2024 - B 12 R 8\u002F22 R - NJW 2025, 3181 Rn. 17). \n\n31\\. Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung als einer Form der Zwangsversicherung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318\u002F86 - BVerfGE 97, 271 \u003C295>; Nichtannahmebeschluss vom 29. August 2007 - 1 BvR 858\u002F03 - juris Rn. 11; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 48\u002F05 R - juris Rn. 16) lässt das Gesetz zur Sicherstellung einer Altersversorgung nur bei Eintritt in ein anderes System der Zwangsversicherung (berufsständisches Versorgungswerk) zu, wobei im Fall des Klägers der \"Regelpflichtbeitrag\" dem jeweils geltenden Höchstbeitrag, mithin dem Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprach (vgl. § 11 Abs. 1 Satzung Versorgungswerk 1985). \n\n32\\. Die berufsständische Versorgung ist der gesetzlichen Rentenversicherung in ihren Rechtsgrundlagen und Strukturen vergleichbar. Sie ist öffentlich-rechtlich organisierter Teil der sozialen Sicherung, der die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ermöglicht. Ihr ist die öffentliche Aufgabe einer übergreifenden Altersversorgung für bestimmte Berufsgruppen übertragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1998 \\- 1 BvR 1318\u002F86 - BVerfGE 97, 271 \u003C296 f.>; BSG, Urteil vom 18. Oktober 2023 - B 5 R 49\u002F21 R - juris Rn. 51), wenngleich im Hinblick auf die Finanzierung beider Systeme Unterschiede bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1.09 - BVerwGE 134, 99 Rn. 18; s. a. VerfGH München, Entscheidung vom 6. Dezember 2017 - Vf. 15-VII-13 \\- NVwZ 2018, 584 Rn. 57). \n\n33\\. (2) Sinn und Zweck der Regelungen des Beamtenversorgungsrechts sprechen für eine Berücksichtigung der Leistungen aus einer Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk. Bei der dem Kläger vom Versorgungswerk gewährten, allein auf der Zahlung von Pflichtbeiträgen beruhenden Altersrente handelt es sich nicht um eine Altersvorsorge, die der Kläger nach den das Versorgungsrecht prägenden Grundsätzen \"aus eigenen Mitteln\" finanziert hat. Mit dieser Formulierung waren in der Rechtsprechung stets Leistungen in den Blick genommen worden, die der Beamte auch freiwillig und \"aus eigenem Entschluss\" aufgebaut hatte. \n\n34\\. Das Ruhegehalt ist grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu gewähren, ob und inwieweit ein Beamter den amtsangemessenen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus Einkünften bestreiten kann, die nicht aus öffentlichen Kassen stammen. Dabei macht der Umstand, dass die berufsständische Versorgung öffentlich-rechtlich organisiert ist bzw. es sich bei dem Versorgungswerk, dessen Pflichtmitglied der Kläger war, um eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RAVG BW), dieses nicht zu einer \"öffentlichen Kasse\" (vgl. VerfGH München, Entscheidung vom 6. Dezember 2017 - Vf. 15-VII-13 - NVwZ 2018, 584 Rn. 57; a. A. OVG Magdeburg, Beschluss vom 9. Dezember 2022 - 1 L 118\u002F22.Z - juris Rn. 7) mit der Folge, dass sich die Altersrente des Versorgungswerks und das Ruhegehalt als Versorgung durch die (eine) \"öffentliche Hand\" darstellen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 17). \n\n35\\. Die Tatsache, dass die vom Versorgungswerk gewährte Altersrente nicht aus einer öffentlichen Kasse stammt, lässt indes nicht den Schluss zu, der Kläger habe Altersversorgung aus \"eigenem Entschluss und eigenen Mitteln\" betrieben. Charakteristisches Merkmal einer derartigen Altersversorgung, die von einer Anrechnung im Versorgungsrecht ausgenommen wird, ist nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen vielmehr stets, dass die Beiträge nicht in Erfüllung einer Versicherungspflicht gezahlt werden, sondern auf der Eigenvorsorge des Versicherten beruhen. Dies verdeutlicht die Regelung des § 55 Abs. 4 BeamtVG. \n\n36\\. Mit § 55 Abs. 4 BeamtVG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Rente aus einer freiwilligen Höher-, Weiter- oder Selbstversicherung von der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge auszunehmen, \"soweit hinter ihr nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht\". Das Gesetz unterscheidet also danach, ob eine Rente ihre Grundlage tatsächlich im Arbeitsleben findet oder ob ihr keine Arbeitsleistung zugrunde liegt; nur im letztgenannten Fall soll eine Rentenanrechnung nicht stattfinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933\u002F82 - BVerfGE 76, 256 \u003C334>; BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 1983 \\- 2 C 30.81 - ​juris Rn. 14 und vom 28. Januar 2004 - 2 C 4.03 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 26 S. 3; s. a. BT-Drs. IV\u002F2174 S. 24). Der in dem betreffenden Rententeil verkörperte Gegenwert soll wegen der der Eigenvorsorge dienenden freiwilligen, nicht auf eine Versicherungspflicht zurückzuführenden Beitragsleistungen dem Versorgungsempfänger ungeschmälert erhalten bleiben (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 1983 - 2 C 30.81 \\- juris Rn. 14 und vom 28. Januar 2004 - 2 C 4.03 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 26 S. 3). Nur soweit die Beitragszahlungen in der Erwerbsbiografie nicht begründet sind, kommt eine Einbeziehung bei der Festsetzung des Ruhegehalts nicht in Betracht (vgl. Tegethoff, in: Plog\u002FWiedow, Stand Oktober 2025, § 55 BeamtVG Rn. 196). \n\n37\\. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Privilegierung im Sinne einer Nichtberücksichtigung der dem Kläger vom Versorgungswerk gewährten Altersrente bei der Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten aus, weil nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) für die Gewährung der Altersrente nur die vom Kläger in Erfüllung seiner Versicherungspflicht geleisteten Pflichtbeiträge maßgeblich waren. Dies stellt sich auch nicht deshalb anders dar, weil der Kläger Pflichtbeiträge in Höhe der Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat. Denn dies ist Folge der vom Kläger getroffenen Entscheidung für die Selbständigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933\u002F82 - BVerfGE 76, 256 \u003C337 f.>). Der Gesetzgeber kann überdies nicht als verpflichtet angesehen werden, generell die (negativen) Auswirkungen einer in Eigenverantwortung getroffenen Entscheidung des Einzelnen in anderen Bereichen und für jeden erdenklichen Lebenssachverhalt zu kompensieren (s. a. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 2024 - 2 C 13.23 - BVerwGE 182, 278 Rn. 30). \n\n38\\. (3) Die bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 11 BeamtVG erfolgte Berücksichtigung der dem Kläger vom Versorgungswerk gewährten Altersrente verstößt, soweit sie - wie hier - allein auf Pflichtbeiträgen beruht, auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. \n\n39\\. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet - auch im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts –, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dieses Verbot ist verletzt, wenn die (un-)gleiche Behandlung der (geregelten) Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die (gesetzliche) Regelung fehlt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 1987 - 2 BvR 933\u002F82 - BVerfGE 76, 256 \u003C329> und vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1\u002F10 - BVerfGE 145, 1 Rn. 40). \n\n40\\. Mit diesen Maßstäben steht in Einklang, dass die Beklagte in Ausübung ihres Ermessens bei der Feststellung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten die Altersrente des Klägers aus dem Versorgungswerk berücksichtigt hat, während die dem Kläger (auch) aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt im Angestelltenverhältnis gewährte Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Höhe seines Anspruchs auf Ruhegehalt unberührt lässt. \n\n41\\. (a) Die Ruhensvorschriften in § 55 BeamtVG regeln, welche Auswirkungen der Bezug einer Rente auf die Versorgungsbezüge hat. Grundgedanke ist dabei die \"Einheit der öffentlichen Kassen\"; der Beamte soll insgesamt von der öffentlichen Hand eine angemessene Versorgung erhalten. Im Grundsatz erfolgt deshalb eine Kappung der Gesamtalimentierung auf im Einzelnen festgelegte Höchstgrenzen, sofern es sich um von der öffentlichen Hand mitfinanzierte \"Renten\" im Sinne der Vorschrift handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 \\- 2 C 22.14 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 23 m. w. N.). \n\n42\\. Gleichzeitig soll durch die Ruhensregelung erreicht werden, dass die Gesamtversorgung die Versorgung nicht übersteigt, die der Beamte erhalten hätte, wenn er während seines ganzen Arbeitslebens im Beamtenverhältnis gestanden hätte (vgl. BT-Drs. IV\u002F2174 S. 18), und einer Überversorgung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933\u002F82 - BVerfGE 76, 256 \u003C318, 321, 335>) entgegengewirkt werden. Eine durch die Anrechnung gleicher Zeiten in beiden Alterssicherungssystemen und infolge der verschiedenartigen Systematik der Berechnung von Rente und Versorgung eintretende \"Doppelversorgung\", welche die höchstmögliche Versorgung eines vergleichbaren \"Nur-Beamten\" übersteigen würde, soll folglich vermieden werden. Mit § 55 Abs. 2 BeamtVG stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und Rente i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG die Höchstgrenze von 71,75 % der Endstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe nicht übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 C 4.03 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 26 S. 3), um eine Besserstellung gegenüber \"Nur-Beamten\" bzw. deren Schlechterstellung auszuschließen. § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG unterscheidet dabei nicht nach dem \"Ursprung\" der zum Aufbau der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führenden Versicherungszeiten und den ihnen zugrunde liegenden Tätigkeiten. \n\n43\\. (b) Dagegen regeln die §§ 10 ff. BeamtVG in Durchbrechung des Grundsatzes, wonach ruhegehaltfähig nur solche Zeiten sind, die im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt worden sind (§ 4 Abs. 3 BeamtVG), die vorgelagerte Frage, welche nicht im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 \\- 2 C 22.14 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 24). Die Ruhegehaltfähigkeit dieser Vordienstzeiten hat der Gesetzgeber lediglich als Ausnahme vorgesehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1982 - 2 C 18.81 - juris Rn. 19 m. w. N. und vom 24. Juni 2008 - 2 C 5.07 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 12 Rn. 7; Beschluss vom 12. Januar 2026 - 2 B 28.25 - juris Rn. 13). Die Berücksichtigung bewirkt eine fiktive Behandlung der außerhalb des Beamtenverhältnisses verbrachten Arbeitszeit als \"Beamten-Dienstzeit\" in versorgungsrechtlicher Sicht. Damit soll eine Altersversorgung ermöglicht werden, die derjenigen entspricht, die der Beamte erhalten hätte, wenn er auch die Vordienstzeiten bereits im Beamtenverhältnis verbracht hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 24). Zielrichtung der Vorschrift ist es demnach, Versorgungslücken in der Erwerbsbiografie des \"spätberufenen\" Beamten zu schließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 2 C 9.08 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17 Rn. 15 und vom 27. Januar 2011 - 2 C 4.10 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 20 Rn. 19), gleichzeitig aber eine Besserstellung gegenüber \"Nur-Beamten\" (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 Rn. 27 und vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 18) bzw. deren Schlechterstellung zu vermeiden. § 11 BeamtVG räumt der Behörde - anders als § 55 BeamtVG - Ermessen ein, um eine am Einzelfall orientierte, sachgerechte Lösung zu ermöglichen. \n\n44\\. (c) Ausgehend hiervon lässt sich in Anbetracht der abweichenden Zielbestimmungen des § 11 BeamtVG einerseits und des § 55 BeamtVG andererseits nicht feststellen, dass die unterschiedliche Behandlung der auf die selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt zurückgehende Altersrente aus dem Versorgungswerk im Vergleich zur anrechnungsfreien, (auch) aufgrund der Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt gewährten Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist. Dem Ausnahmecharakter und der am Einzelfall orientierten Betrachtungsweise des § 11 BeamtVG entspricht es vielmehr, dass Versorgungslücken nur dort geschlossen werden, wo sie bestehen, zumal für eine \"Doppelberücksichtigung\" der nicht im Beamtenverhältnis verbrachten Vordienstzeiten ein Sachgrund nicht ersichtlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 24 f.). Demgegenüber wird dem Dienstherrn aufgrund der Deckelung in § 55 Abs. 2 BeamtVG kein über die Begrenzung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG hinausgehendes \"Mehr\" an Gesamtversorgung abverlangt. \n\n45\\. Ungeachtet dessen hat der Kläger jedenfalls dadurch eine Besserstellung erfahren, dass die Tätigkeit als Rechtsanwalt im Angestelltenverhältnis vom 7. April 1981 bis 31\\. Mai 1985 nicht nur zur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beigetragen hat, die ihm aufgrund der Regelung des § 55 Abs. 2 BeamtVG ungeschmälert zur Verfügung steht, sondern von der Beklagten zugleich als Vordienstzeit im gesetzlichen Umfang des § 11 Nr. 1 Buchst. a BeamtVG beim Ruhegehaltssatz erhöhend berücksichtigt worden ist. \n\n46\\. 2\\. Im Hinblick auf die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergänzten Ermessenserwägungen sind die angegriffenen Bescheide nicht zu beanstanden. \n\n47\\. a) Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen zulässigerweise nach Maßgabe des § 114 Satz 2 VwGO ergänzt. \n\n48\\. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Ob ein Nachschieben von Ermessenserwägungen zulässig ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht und dem Verwaltungsverfahrensrecht. § 114 Satz 2 VwGO regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen derart veränderte Ermessungserwägungen im Prozess zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 Rn. 31 m. w. N.). Neue Gründe für einen Verwaltungsakt dürfen nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht nur nachgeschoben werden, wenn sie schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 Rn. 32; Beschluss vom 7. April 2022 - 2 B 48.21 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 90 Rn. 15). \n\n49\\. Wird die Änderung erst im laufenden Verwaltungsprozess erklärt, muss die Behörde unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst. Außerdem muss deutlich werden, welche der bisherigen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 \\- BVerwGE 147, 81 Rn. 35 und vom 24. Februar 2021 - 8 C 25.19 - juris Rn. 14). In der Revisionsinstanz können Ermessenserwägungen eingeführt werden, sofern diese sich nicht auf von den Tatsacheninstanzen nicht festgestellte Umstände stützen (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1999 - 2 C 40.98 - Buchholz 239.2 § 28 SVG Nr. 3 S. 7 f. und vom 11. November 2015 - 6 C 58.14 - BVerwGE 153, 192 Rn. 62). \n\n50\\. Dies zugrunde gelegt hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihre Ermessenserwägungen in den angegriffenen Bescheiden durch die geänderte Zuordnung der als ruhegehaltfähig anerkannten Vordienstzeiten in zulässiger Weise ergänzt. Weitergehender Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht bedurfte es hierfür nicht. \n\n51\\. b) Ausgehend hiervon begegnet auch die Ermessensbetätigung der Beklagten keinen Bedenken. \n\n52\\. Die Beklagte hat nach Kenntnis der dem Kläger vom Versorgungswerk gewährten Altersrente zwar dem Grunde nach zutreffend den Ruhegehaltssatz mit Vordienstzeiten dem Ruhegehaltssatz ohne Vordienstzeiten nebst Altersrente gegenübergestellt und bis zur \"Schließung\" der sich hieraus ergebenden Versorgungslücke \"Kann-Vordienstzeiten\" (erneut) zugunsten des Klägers in Ansatz gebracht. Sie hat jedoch nicht in den Blick genommen, dass das Ermessen grundsätzlich nur dann rechtsfehlerfrei ausgeübt wird, wenn die Berücksichtigung der Vordienstzeiten abgelehnt wird, soweit die dadurch erworbene andere Versorgungsleistung die Ruhegehaltseinbuße ausgleicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 Rn. 27 und vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 6 Rn. 18). Nur soweit ein Konnex zwischen der Gewährung einer Versorgungsleistung und Vordienstzeiten besteht, m. a. W. sich die Versorgungsleistung aus den in Rede stehenden Vordienstzeiten speist, kann deren Berücksichtigung abgelehnt werden. \n\n53\\. Da im vorliegenden Fall die Altersrente des Klägers nur auf dessen Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk in der Zeit vom 1. Juni 1985 bis 30. September 1993 zurückzuführen ist, durften Kann-Vordienstzeiten nur in diesem Umfang bei der Vergleichsberechnung außer Acht gelassen werden. Demgegenüber waren die Vordienstzeiten vom 1. April 1981 bis 31. Mai 1985 im gesetzlichen Umfang (§ 11 Nr. 1 Buchst. a BeamtVG) in Ansatz zu bringen und mit den im Beamtenverhältnis erworbenen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und der Altersrente aus dem Versorgungswerk dem Höchstbetrag der Gesamtversorgung gegenüberzustellen. Die Anerkennung weiterer Vordienstzeiten zur Schließung der verbleibenden Versorgungslücke konnte ermessensfehlerfrei demnach nur bezogen auf den Zeitraum 1. Juni 1985 bis 30. September 1993 erfolgen. \n\n54\\. Durch die in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebene Ergänzung der Ermessenserwägungen hat die Beklagte im Rahmen der Vergleichsberechnung der Höchstgrenze der Gesamtversorgung (Ruhegehaltssatz in Höhe von 65,44 %) zutreffend den (allein) aus im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten resultierenden Ruhegehaltssatz nebst den sich aus der hälftigen Anerkennung der Zeiten als Rechtsanwalt im Angestelltenverhältnis vom 7. April 1981 bis 31. Mai 1985 ergebenden Ruhegehaltssatz sowie die Altersrente aus dem Versorgungswerk gegenübergestellt. Zur Schließung der sich daraus zu Lasten des Klägers ergebenden Differenz hat sie ermessensfehlerfrei weitere Kann-Vordienstzeiten im Umfang von 196,66 Tagen als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt und diese dem Zeitraum zugeordnet (1. Juni 1985 bis 14. Dezember 1985), auf den bezogen der Kläger aufgrund seiner Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk eine Altersrente erhält. \n\n55\\. 3\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus (selbständiger und nicht selbständiger) Rechtsanwaltstätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit","2026-07-08T22:29:21.643Z","2026-07-10T22:06:34.731Z",{"id":49,"ecli":50,"slug":51,"caseNumber":52,"courtId":5,"decisionDate":53,"fullText":54,"summary":55,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":53,"parsedAt":56,"updatedAt":57},"3230","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600304","ecli-de-neuris-wbre202600304","5 CN 1.24","2026-01-29T00:00:00.000Z","#  Normenkontrolle; Beitragsfestsetzung für den Besuch von Kindertagesstätten freier Jugendhilfeträger durch kommunale Satzung; Niedersachsen \n\n## Leitsatz\n\nWeder Bundesrecht noch das geltende niedersächsische Landesrecht ermächtigen Gemeinden dazu, Beiträge für den Besuch von Kindertagesstätten, die von freien Trägern der Jugendhilfe betrieben werden, mit bindender Wirkung für diese durch eine kommunale Satzung festzulegen. 18\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Antragsteller wird das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2024, soweit das Verfahren nicht von diesem eingestellt worden ist, geändert.\n\nDie Satzung der Antragsgegnerin vom 14. März 2018 über die Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte in der Samtgemeinde L. wird für unwirksam erklärt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht, soweit dieses nicht rechtskräftig über die Kosten entschieden hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsteller, deren Kinder in Kindertagesstätten von Trägern der freien Jugendhilfe betreut wurden, in einem Normenkontrollverfahren gegen eine kommunale Elternbeitragssatzung antragsbefugt sind und die Satzung wirksam ist. \n\n2\\. Die Antragsgegnerin ist eine niedersächsische Samtgemeinde, die in ihrem Bereich aufgrund einer Vereinbarung mit dem Landkreis als örtlichem Träger der Jugendhilfe für alle Aufgaben im Bereich der Kindertagespflege und Kindertagesstätten zuständig ist. Dazu betreibt sie keine eigenen Kindertagesstätten, sondern hat mit verschiedenen Trägern der freien Jugendhilfe in ihrem Zuständigkeitsbereich Betriebsführungsverträge bzw. einen Kuratoriumsvertrag geschlossen. Darin wurde unter anderem die Erhebung eines Elternbeitrags vereinbart, dessen Gestaltung, Höhe und Staffelung in einer weiteren Vereinbarung zwischen dem jeweiligen Träger und der Samtgemeinde unter Beachtung der \"gesetzlichen Bestimmungen\" geregelt werden sollten. Solche Vereinbarungen wurden allerdings nicht getroffen. Vielmehr beschloss der Rat der Antragsgegnerin die hier streitige \"Satzung über die Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte in der Samtgemeinde L.\" vom 14. März 2018 (Elternbeitragssatzung). Die freien Träger, die vier Kindertagesstätten in der Samtgemeinde betreiben, die auch von den Kindern der Antragsteller besucht wurden, schlossen mit den Eltern und so auch mit den Antragstellern Betreuungsverträge und vereinbarten die Zahlung von Entgelten nach Maßgabe der Elternbeitragssatzung. \n\n3\\. Den Antrag der Antragsteller, diese Satzung für unwirksam zu erklären, hat das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung als unzulässig abgelehnt, ihnen fehle die Antragsbefugnis. Die Elternbeitragssatzung könne sie nicht in ihren Rechten verletzen. Die Antragsteller seien nicht Adressaten der angegriffenen Satzung, weil diese nur für etwaige Kindertageseinrichtungen der Samtgemeinde gelten könne. Das Verhältnis der freien Träger zu den Antragstellern sei privatrechtlich ausgestaltet. Für die Benutzung der betreffenden Kindertagesstätten setze der jeweilige freie Träger \"Elternbeiträge\" fest, nicht die Antragsgegnerin. Auch eine mittelbare Betroffenheit der Antragsteller liege nicht vor, weil die freien Träger weder gesetzlich noch aus den Betriebsführungsverträgen oder dem Kuratoriumsvertrag öffentlich-rechtlich verpflichtet seien, ihre Entgelte an der Elternbeitragssatzung der Antragsgegnerin auszurichten. Der möglicherweise gesetzte Rechtsschein, dass die Antragsgegnerin eine Elternbeitragssatzung mit Bindungswirkung für die freien Träger erlassen haben könnte, reiche für eine Antragsbefugnis der Antragsteller nicht aus. \n\n4\\. Mit ihrer von dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgen diejenigen Antragsteller, die ihren Antrag nicht bereits vor dem Oberverwaltungsgericht zurückgenommen haben, ihr Begehren weiter. Sie rügen, das Oberverwaltungsgericht habe die Antragsbefugnis zu Unrecht verneint. Sie seien als mittelbar Betroffene antragsbefugt, weil die freien Träger sich aufgrund des Defizitausgleichs der Antragsgegnerin verpflichtet fühlten, die Satzung anzuwenden. Im Übrigen sehen sie sich - wie sie bereits im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gerügt haben - auch deshalb in ihren Rechten verletzt, weil die Elternbeiträge überhöht seien und es an einer gesetzlichen Grundlage für den Erlass der streitigen Satzung gefehlt habe. \n\n5\\. Die Antragsgegnerin verteidigt die angegriffene Entscheidung. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die zulässige Revision der Antragsteller ist begründet. Die entscheidungstragende Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, den Antragstellern des Normenkontrollverfahrens fehle gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Antragsbefugnis, steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht in Einklang. Da der maßgebliche Sachverhalt feststeht und eine entgegenstehende Auslegung von Landesrecht, an die das Revisionsgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO gebunden wäre, nicht vorliegt, sieht der Senat von einer Zurückverweisung der Sache ab und macht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 563 Abs. 4 ZPO aus Gründen der Prozessökonomie von der Möglichkeit Gebrauch, das irrevisible Recht selbst auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 3 C 2.19 - UPR 2021, 94 Rn. 64 m. w. N.) und auf der Grundlage der hinreichenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz in der Sache selbst zu entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Der Antrag der Antragsteller, die \"Satzung über die Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte in der Samtgemeinde L.\" vom 14. März 2018 (Elternbeitragssatzung \\- EltBS) für unwirksam zu erklären, ist zulässig (1.) und begründet (2.). \n\n7\\. 1\\. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. \n\n8\\. a) Die Antragsteller sind entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Danach kann den Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften (hier einer Satzung als Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) unter anderem jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die damit geforderte Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsteller zu beurteilen. An der Antragsbefugnis fehlt es, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte der Antragsteller offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 \\- BVerwGE 107, 215 \u003C217>, vom 18. April 2013 - 5 CN 1.12 - BVerwGE 146, 217 Rn. 16 und vom 28. März 2019 - 5 CN 1.18 - Buchholz 436.511 § 90 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 10 Rn. 11, jeweils m. w. N.). Nach dem Vorbringen der Antragsteller ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diese durch die angegriffene Elternbeitragssatzung in einem ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt sein können. Die Antragsteller sind als Eltern der Kinder, die in Einrichtungen der in der Samtgemeinde tätigen freien Träger betreut wurden, unmittelbar betroffen, weil sich die Beitragssatzung Geltung für die freien Träger beimisst und dementsprechend auch für die Ausgestaltung der Betreuungsverträge zwischen den freien Trägern und den Antragstellern in der Weise maßgeblich ist, dass in ihrem Verhältnis die Elternbeiträge nach Maßgabe der Satzung zu bemessen waren (aa). Eine dadurch mögliche Verletzung in eigenen Rechten haben die Antragsteller auch geltend gemacht (bb). \n\n9\\. aa) Das Oberverwaltungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass - anders als etwa in § 19 Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege vom 19. Dezember 2000 (Brem. GBl. S. 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 2025 (Brem. GBl. S. 658) - eine Einbeziehung der freien Träger in die Elternbeitragssatzung durch landesrechtliche Anordnung in dem insoweit noch maßgeblichen Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG NI) i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 57) nicht erfolgt ist (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 5 CN 1.18 - Buchholz 436.511 § 90 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 10 Rn. 14). Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gilt aber die streitgegenständliche Elternbeitragssatzung nicht nur für (nicht existente) gemeindeeigene Kindertageseinrichtungen, sondern misst sich (auch) unmittelbare Geltung für die Kindertagesstätten der freien Träger bei, die die Kinder der Antragsteller besucht haben (1). An die gegenteilige Auslegung des Satzungsrechts durch das Oberverwaltungsgericht ist der Senat nicht gebunden (2). \n\n10\\. (1) Dass die Elternbeitragssatzung der Antragsgegnerin unmittelbare Geltung für die Kindertagesstätten der freien Träger beansprucht, ergibt sich bereits deutlich aus ihrem Wortlaut und ihrer Regelungssystematik. So bezieht sich schon die Überschrift und damit der \"Name\" der Satzung, dem bei der Auslegung besondere Bedeutung zukommt, nicht auf Kindertagesstätten \"der\" Samtgemeinde L., sondern auf Kindertagesstätten \"in der\" Samtgemeinde, was bereits dem Wortsinn nach unabhängig vom Träger alle entsprechenden Einrichtungen in der Samtgemeinde bezeichnet. Die gleiche Formulierung findet sich in § 2 Abs. 3 Satz 1 EltBS, der Kriterien für die Beitragshöhe festlegt, zudem in § 2 Abs. 5 Satz 2 und 3 EltBS, die bestimmte Beitragsermäßigungen regeln, sowie in der Anlage zur Satzung, die die Sozialstaffel der Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte \"in der\" Samtgemeinde L. enthält. In der Satzung wird außerdem unter Verwendung des Plurals mehrmals auf die \"jeweiligen\" Träger Bezug genommen. So wird gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 EltBS die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung durch den \"jeweiligen Träger\" vorgenommen, der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 EltBS die Kündigungsfrist regelt und an den gemäß § 6 Satz 1 und 2 EltBS auch der Beitrag zu zahlen ist. Damit kann augenscheinlich nicht nur die Samtgemeinde gemeint sein, die nach den zwischen den Beteiligten nicht streitigen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an die der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, keine eigenen Kindertageseinrichtungen unterhält. Vom Wortlaut unzweifelhaft erfasst sind vielmehr alle Träger, also auch die freien Träger, die tatsächlich Kindertageseinrichtungen in der Samtgemeinde betreiben. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Beiträge tatsächlich nicht an die Samtgemeinde gezahlt werden, sondern unmittelbar an die freien Träger. \n\n11\\. In diesem systematischen Regelungskontext erweisen sich die vom Oberverwaltungsgericht für das Verständnis, dass nur (nicht existente) gemeindeeigene Kindertageseinrichtungen durch die Satzung adressiert werden, herangezogenen Bestimmungen in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 EltBS als wenig aussagekräftig. Mit der Formulierung \"in einer Kindertagesstätte der Samtgemeinde L.\" kann auch eine solche \"in der\" Samtgemeinde gemeint sein, was systematisch die Überschrift der Satzung bestätigt. Gleiches gilt für den Begriff der \"Benutzung dieser öffentlichen Einrichtung\" in § 1 Abs. 1 EltBS. Darunter könnte zwar bei isolierter Betrachtung auch eine Einrichtung im Sinne eines kommunalrechtlichen Benutzungsverhältnisses verstanden werden. Die oben aufgezeigte Systematik der Satzung spricht jedoch mit großem Gewicht dafür, dass der Begriff der \"öffentlichen Einrichtung\" hier nicht in einem engen kommunalrechtlich-technischen Sinne zu verstehen ist, sondern sich auf die Gewährleistung der Kindertagesbetreuung als öffentliche Aufgabe bezieht, deren Erfüllung insoweit in Einrichtungen aller Träger von Kindertagesstätten in der Samtgemeinde erfolgen kann. Ebenso wenig lässt sich die Verwendung des Wortes \"erhebt\" in § 2 Abs. 1 EltBS als Definition im Sinne einer Gläubigerstellung verstehen. Denn die Samtgemeinde erhält die Beiträge nicht. Diese sind vielmehr gemäß § 6 Satz 1 und § 3 Abs. 3 Satz 2 EltBS an den jeweiligen Träger zu zahlen. Die Formulierung in § 2 Abs. 1 EltBS, wonach die Samtgemeinde Beiträge für die Benutzung der Kindertagesstätten \"erhebt\", ist aufgrund des Satzungskontextes vielmehr dahin zu verstehen, dass der Samtgemeinde eine bedeutsame Rolle im Erhebungsverfahren, insbesondere bei der Einkommensprüfung gemäß § 5 EltBS zukommt. \n\n12\\. Für den nach Wortlaut und Regelungssystematik klaren Befund, dass die Elternbeitragssatzung der Antragsgegnerin für die Kindertagesstätten der freien Träger gilt, sprechen überdies \\- was das Oberverwaltungsgericht vollständig außer Acht gelassen hat - der Sinn und Zweck der Satzung, ihre Entstehungsgeschichte, die Umstände bei ihrem Erlass sowie die Motive des Satzungsgebers. Mit der Elternbeitragssatzung verfolgte die Antragsgegnerin den Zweck, im Interesse der Gleichbehandlung und Beitragsgerechtigkeit eine einheitliche Beitragsgestaltung durch die freien Träger zu erreichen. Das ergibt sich unter anderem deutlich aus der Stellungnahme des damaligen Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 28\\. März 2019 in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht und wurde durch eine in den Entstehungsprozess der Satzung eingebundene Verwaltungsmitarbeiterin der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Da vor dem Erlass der Satzung unstreitig allen Beteiligten bekannt war, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Satzungserlasses keine eigenen Kindertagesstätten betrieb, war dies notwendig dahin zu verstehen, dass die Elternbeitragssatzung jedenfalls auch für die Kindertagesstätten der privaten Träger unmittelbar gelten sollte. Für die gegenteilige Annahme, dass die Satzung nur für - gar nicht existente - gemeindeeigene Einrichtungen gelten sollte, hätte es besonderer konkreter Anhaltspunkte bedurft. Solche sind jedoch nicht ersichtlich. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob eine solche \"Vorratssatzung\" für etwaige zukünftige gemeindliche Einrichtungen überhaupt rechtlich zulässig wäre. Dem Verfahren, in dem die Elternbeitragssatzung erlassen wurde, lassen sich jedenfalls keinerlei Hinweise darauf entnehmen, dass diese überhaupt einen hypothetischen Anwendungsbereich haben sollte. \n\n13\\. Im Gegenteil weisen die Motive des Satzungsgebers, die Durchführung des Satzungsverfahrens und die sonstigen Umstände in deutlicher Weise darauf hin, dass sich die Satzung auch nach der Vorstellung des Satzungsgebers gerade auf die freien Träger beziehen und für die Ausgestaltung der Betreuungsverträge mit den Eltern maßgeblich sein sollte. Wie sich aus den Materialien des Satzungsverfahrens ergibt, hat die Antragsgegnerin bei der Kalkulation für die Höhe der Beiträge die Kosten zweier freier Träger zugrunde gelegt. Diese Berechnung wurde ausweislich des Protokolls des Ausschusses für Soziales vom 6. März 2018 zu TOP Ö6 und des Protokolls des Samtgemeindeausschusses vom 12. März 2018 den Ausschussmitgliedern und Einwohnern präsentiert und erläutert, wobei dem Ausschuss für Soziales auch ein beratendes Mitglied aus dem Kreis der Elternschaft angehörte (vgl. Vorblatt zur Beitragskalkulation 2018), das mangels Existenz gemeindeeigener Kindertagesstätten nur einer der Einrichtungen der freien Träger zuzuordnen sein kann. In der Ratssitzung vom 14. März 2018 haben die Ratsmitglieder außerdem über die Höhe der Elternbeteiligung an den Hortkosten beraten und streitig darüber abgestimmt (Samtgemeinderatsprotokoll vom 14. März 2018 zu TOP Ö9). Außerdem wurde über den von betroffenen Eltern gemachten Vorschlag diskutiert, ob \"die Träger\" Sharingplätze anbieten sollten, was von diesen abgelehnt worden sei (Samtgemeindeausschussprotokoll N 6 vom 12. März 2018). All das stellt sich nur in Bezug auf in der Samtgemeinde tatsächlich existierende Kindertagesstätten als sinnhaft dar und bekräftigt den Schluss, dass gerade eine Einbeziehung und rechtliche Erstreckung der Elternbeitragssatzung auf die allein in der Samtgemeinde tatsächlich vorhandenen Kindertagesstätten der freien Träger gewollt war. Dem entspricht es, wenn der damalige Bürgermeister in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 28. März 2019 darauf hingewiesen hat, dass die Samtgemeinde eine Gewährleistungsverpflichtung für eine öffentliche Aufgabe übernommen habe, zu deren Erfüllung sie sich Dritter bediene. \n\n14\\. (2) Der Senat ist an die Auslegung der dem niedersächsischen Landesrecht zuzuordnenden Satzung durch das Oberverwaltungsgericht, nach der nur die Antragsgegnerin, nicht aber die freien Träger von Kindertagesstätten in der Samtgemeinde Adressat der Satzung seien, nicht gebunden. Soweit ein Oberverwaltungsgericht irrevisibles Landesrecht ausgelegt und angewendet hat, entfaltet dies für das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht zwar gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO grundsätzlich Bindungswirkung. Das gilt allerdings nicht, wenn die Vorinstanz eine entscheidungserhebliche Vorschrift des irrevisiblen Rechts übersehen oder nicht angewandt hat oder bei der Bestimmung des Inhalts von Landesrecht gegen Bundesrecht verstoßen hat (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 - BVerwGE 116, 296 \u003C300> und vom 3. Juni 2014 - 4 CN 6.12 - BVerwGE 149, 373 Rn. 25). Eine Bindung an die Auslegung irrevisiblen Landesrechts durch die Vorinstanz besteht außerdem nicht, wenn die betreffende Auslegung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist. Auch unter solchen Umständen ist das Bundesverwaltungsgericht befugt, die landesrechtliche Norm selbst auszulegen und anzuwenden, wenn es nach seiner Rechtsauffassung auf sie ankommt (BVerwG, Urteile vom 23. März 2011 - 6 CN 3.10 - BVerwGE 139, 210 Rn. 38 m. w. N. und vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 - BVerwGE 158, 163 Rn. 20). So liegt es hier. Die Auslegung der Elternbeitragssatzung durch das Oberverwaltungsgericht erweist sich als derart unvollständig, dass das Revisionsgericht hieran nicht gebunden ist. Das Oberverwaltungsgericht hat bei seiner Auslegung nur selektiv bestimmte Gesichtspunkte herausgegriffen und eine Vielzahl offensichtlicher und sich aufdrängender Anknüpfungspunkte für eine andere Auslegung, die sich in deutlicher Weise schon aus Wortlaut und Regelungssystematik ergaben, nicht berücksichtigt. Überdies hat es die gegen seine Annahme sprechende Zwecksetzung sowie die Entstehungsgeschichte der Elternbeitragssatzung völlig unbeachtet gelassen. \n\n15\\. bb) Die Antragsteller haben der Sache nach zumindest geltend gemacht, durch die Elternbeitragssatzung in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und damit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Ausreichend ist insofern, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die angegriffene Regelung in einer eigenen rechtlich geschützten Position verletzt werden (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 4 BN 33.17 - BRS Bd. 86 Nr. 192 S. 1316 m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Bereits im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht haben die Antragsteller gerügt, die Kostenbeiträge seien zu hoch, weil die Berechnung aus verschiedenen Gründen fehlerhaft gewesen sei und außerdem keine Satzungsermächtigung existiere. Danach haben sie zumindest der Sache nach eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG geltend gemacht, die hier auch nicht als ausgeschlossen erscheint. Denn die Elternbeitragssatzung berührt mit der Festlegung der Höhe der Elternbeiträge im Verhältnis der freien Träger zu den Antragstellern deren Vertragsfreiheit unabhängig davon, ob man darin eine öffentlich-rechtliche Preisbildungs- oder eine Abgabenregelung sieht. Fehlte es hierfür an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, läge darin eine Verletzung des Grundrechts der Antragsteller aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. \n\n16\\. b) Den Antragstellern fehlt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Für einen Normenkontrollantrag mangelt es am Rechtsschutzinteresse, wenn der Antragsteller seine (subjektive) Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 1992 - 4 NB 2.90 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 61 und vom 2. Juni 2021 - 5 BN 1.21 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 223 Rn. 6, jeweils m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall. Wird die Elternbeitragssatzung entsprechend dem Begehren der Antragsteller für unwirksam erklärt, ist nicht von vornherein auszuschließen, dass sich dies für die Antragsteller in einem etwaigen Rechtsstreit vor den Zivilgerichten über die Rückforderung überzahlter Elternbeiträge als vorteilhaft erweisen könnte. \n\n17\\. 2\\. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist auch begründet. \n\n18\\. Die Elternbeitragssatzung der Antragsgegnerin ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 VwGO für unwirksam zu erklären. Sie erweist sich als rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin auf der Grundlage des geltenden Rechts nicht ermächtigt war, Elternbeiträge für den Besuch von Kindertagesstätten, die von freien Trägern der Jugendhilfe betrieben werden, unmittelbar durch eine kommunale Satzung festzulegen. Hierfür fehlte es an der erforderlichen gesetzlichen Satzungsermächtigung. \n\n19\\. a) § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII scheidet als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der streitigen Elternbeitragssatzung aus. Zwar können danach für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Kostenbeiträge festgesetzt werden. Diese Regelung ist jedoch hier nicht anwendbar. Denn sie ermächtigt den öffentlichen Träger nur zur Festsetzung von Teilnahmebeiträgen oder Gebühren für die Inanspruchnahme seiner eigenen Einrichtungen, nicht aber für die Inanspruchnahme der Einrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe (BVerwG, Urteil vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 - Buchholz 436.511 § 90 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3 S. 4; ebenso OVG Schleswig, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 3 KN 2\u002F15 - juris Rn. 26; Stähr, in: Hauck\u002F​Noftz, SGB VIII, Stand September 2025, § 90 Rn. 4; Krome, in: Schlegel\u002F​Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand April 2025, § 90 Rn. 39). \n\n20\\. b) Eine entsprechende Satzungsermächtigung findet sich auch nicht im niedersächsischen Landesrecht. \n\n21\\. Der Senat ist hier befugt, die landesrechtlichen Regelungen, mit denen sich das Oberverwaltungsgericht nicht befasst hat, selbst auszulegen und anzuwenden. Denn eine Bindung besteht insoweit für das Revisionsgericht - wie bereits ausgeführt - unter anderem dann nicht, wenn die Vorinstanz eine einschlägige Vorschrift des irrevisiblen Rechts übersehen oder nicht angewandt hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2014 - 4 CN 6.12 - BVerwGE 149, 373 Rn. 25 m. w. N.). Dies ist hier der Fall, weil und soweit das Oberverwaltungsgericht die Frage, ob es eine landesgesetzliche Ermächtigung für den Erlass der streitgegenständlichen Elternbeitragssatzung gibt, nicht entschieden, sondern ausdrücklich offengelassen und sich mit möglichen landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen nicht befasst hat. \n\n22\\. aa) Eine Ermächtigung für den Erlass einer die freien Träger bindenden Elternbeitragssatzung ergibt sich nicht aus § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. d. F. vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), auf den sich die Antragsgegnerin als Satzungsgeberin eingangs des Satzungstextes bezogen hat. Danach können die Kommunen ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln. \n\n23\\. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob § 10 Abs. 1 NKomVG schon deshalb nicht als hinreichende Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommt, weil Regelungen über den Betrieb von Kindertageseinrichtungen nicht zu den eigenen Angelegenheiten der Gemeinde gehören, solange sie diese Einrichtungen nicht selbst betreibt (so OVG Schleswig, Urteil vom 16\\. Dezember 2015 - 3 KN 2\u002F15 - juris Rn. 26). Denn unabhängig davon stellt die Regelung der Erhebung von Elternbeiträgen freier Träger durch Rechtsnorm einen spezifischen Grundrechtseingriff sowohl in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit der Eltern als auch in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der freien Träger dar, für den die Regelung über die allgemeine kommunale Satzungsautonomie - hier des § 10 Abs. 1 NKomVG - keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage beinhaltet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1992 - 7 NB 2.92 - BVerwGE 90, 359 \u003C362>). \n\n24\\. bb) Eine entsprechende Satzungsermächtigung ergibt sich auch nicht aus § 20 KiTaG NI, für den hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (Nds. GVBl. S. 277), der inhaltlich § 22 des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) vom 7. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 470), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 118), entspricht und Regelungen über die Beiträge und Entgelte für Kindertageseinrichtungen sowie eine mögliche Beitragsfreiheit enthält. Denn diese Bestimmung normiert lediglich materielle Maßstäbe für die Beitragsgestaltung im vorgenannten Sinne, ohne eine Ermächtigung zum Erlass von Satzungen zu enthalten. \n\n25\\. cc) Eine einschlägige Ermächtigungsgrundlage findet sich schließlich nicht in § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. S. 121), der die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen regelt. Die Norm findet, wie das Oberverwaltungsgericht bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat, auf Kostenbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen im Sinne des § 90 SGB VIII keine Anwendung, weil es sich dabei nicht um Abgaben im Sinne des Kommunalabgabengesetzes, sondern um öffentlich-rechtliche Abgaben eigener Art handelt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. September 2015 - 4 LB 149\u002F13 - NdsVBl. 2016, 82 \u003C85>). An diese Auslegung des Landesrechts, gegen die keine bundesrechtlichen Bedenken bestehen, sieht sich der Senat überdies gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO gebunden. \n\n26\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.","Normenkontrolle; Beitragsfestsetzung für den Besuch von Kindertagesstätten freier Jugendhilfeträger durch kommunale Satzung; Niedersachsen","2026-07-08T22:30:23.860Z","2026-07-10T22:06:41.732Z",{"id":59,"ecli":60,"slug":61,"caseNumber":62,"courtId":5,"decisionDate":63,"fullText":64,"summary":65,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":63,"parsedAt":66,"updatedAt":67},"3839","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600172","ecli-de-neuris-wbre202600172","5 C 8.24","2025-12-04T00:00:00.000Z","#  BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2025 - 5 C 8.24 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Für die Erfüllung des Begriffs der Einrichtung im Sinne von § 45a Satz 1 SGB VIII ist es erforderlich, aber auch hinreichend, dass diese neben der Betreuung oder der Unterkunftsgewährung zumindest einem der mit der Konjunktion \"sowie\" angeschlossenen weiteren Zwecke (\"Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen\") dient. 14\n\n2\\. Eine \"entsprechende gesetzliche Aufsicht\" im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII besteht nur dann, wenn sie erkennbar den Schutz von Kindern und Jugendlichen adressiert und diesen bei der Unterbringung und Betreuung sicherstellen will. 24\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei der \"Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Campus Hennef\" (HGU) um eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung im jugendhilferechtlichen Sinne handelt. \n\n2\\. Der Kläger betreibt als Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand unter anderem mit der HGU am Standort Hennef eine zentrale Berufsbildungseinrichtung. Neben der Ausbildung von Bachelor- und Masterstudenten sowie Erwachsenenbildungsangeboten werden dort Einführungs-, Zwischen- und Abschlusslehrgänge im Rahmen der dreijährigen Ausbildung zu Sozialversicherungsfachangestellten durchgeführt. Die Vollzeitlehrgänge finden ein- bis zweimal im Ausbildungsjahr in Lernblöcken von zwei bis sieben Wochen statt und ergänzen die Ausbildung bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern, die ihre Auszubildenden an die HGU entsenden. Die teilweise noch minderjährigen Auszubildenden werden in dieser Zeit auf dem Campusgelände untergebracht und können dort nach Unterrichtsschluss von 15:30 Uhr bis 23:30 Uhr ein umfangreiches Angebot an Freizeitmöglichkeiten nutzen. Die Betreuung und Aufsicht nehmen während der Unterrichtszeiten die Lehrer der HGU wahr, nachts wird eine Aufsicht durch den Pfortendienst sowie eine Rufbereitschaft gewährleistet. \n\n3\\. Der Antrag des Klägers festzustellen, dass die HGU nicht der Erlaubnispflicht gemäß § 45 Abs. 1 SGB VIII unterliegt, soweit sich dort Minderjährige aufhalten, hat vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und dazu zur Begründung ausgeführt, die Feststellungsklage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Auch wenn in den Ausbildungslehrgängen für Sozialversicherungsfachangestellte nur während eines Teils des Jahres eine geringe Zahl von Minderjährigen betreut werde und der Ausbildungszweck im Vordergrund stehe, handele es sich bei der HGU um eine Einrichtung im Sinne des § 45a SGB VIII, die gemäß § 45 Abs. 1 SGB VIII erlaubnispflichtig sei. Das gelte auch unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit des Klägers. Die HGU erfülle die Voraussetzungen des Einrichtungsbegriffs, weil sie jedenfalls dem Zweck der ganztägigen oder über einen Teil des Tages erfolgenden Betreuung oder Unterkunftsgewährung sowie der Ausbildung von Jugendlichen außerhalb ihrer Familie diene. Ein Ausnahmetatbestand greife nicht ein. Denn die HGU nehme zwar Aufgaben für Jugendliche außerhalb der Jugendhilfe wahr, es fehle aber an einer auch der Sicherung des Wohls der Jugendlichen dienenden entsprechenden Aufsicht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII). \n\n4\\. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Er rügt Verletzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 45a SGB VIII sowie des § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII und trägt dazu insbesondere vor, maßgeblich für die Auslegung des Erlaubnisvorbehalts in § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sei dessen Schutzzweck. Es sei eine zweckorientierte Einzelfallauslegung oder teleologische Reduktion des offen formulierten Tatbestandes geboten, bei der die Berufsausübungsfreiheit des Klägers mit der Schutzbedürftigkeit der Jugendlichen in Ausgleich gebracht werden müsse. Die theoretische Berufsausbildung an der HGU berge keine besonderen jugendhilferechtlichen Risiken. Die Unterkunftsgewährung sei nicht verpflichtend, sodass ein funktionaler Zusammenhang zwischen Unterkunftsgewährung und Berufsausbildung gerade nicht gegeben sei. Außerdem sei jedenfalls der Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 SGB VIII erfüllt, weil mit der Aufsicht nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, dem Bundesbildungsgesetz und der Arbeitsstättenverordnung eine entsprechende Aufsicht bestehe. \n\n5\\. Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, dass der Kläger für die von ihm betriebene Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Hennef (HGU) einer Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe \\- (SGB VIII) i. d. F. der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. I Nr. 107) bedarf. \n\n7\\. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellungsklage des Klägers, deren Zulässigkeit auch der Beklagte zu Recht nicht in Zweifel zieht, unbegründet ist. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bedarf der Träger einer Einrichtung nach § 45a SGB VIII für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nach Satz 2 nicht, wer eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt (Nr. 1), ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht (Nr. 2) oder eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder (sie) im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient. Die Erlaubnis ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. \n\n8\\. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, dass der Kläger als eingetragener Verein, der die Organisationsgewalt über die HGU ausübt, als deren Träger anzusehen ist. Streitig ist allein, ob die HGU eine gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich erlaubnispflichtige Einrichtung im Sinne des § 45a Satz 1 SGB VIII darstellt (1.) und ob in diesem Fall ein Ausnahmetatbestand nach § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII vorliegt (2.). \n\n9\\. 1\\. Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der HGU um eine erlaubnispflichtige Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 45a SGB VIII handelt. Nach dem mit Wirkung vom 10. Juni 2021 eingefügten § 45a SGB VIII ist eine Einrichtung eine auf gewisse Dauer und unter der Verantwortung eines Trägers angelegte förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel mit dem Zweck der ganztägigen oder über einen Teil des Tages erfolgenden Betreuung oder Unterkunftsgewährung sowie Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie (Satz 1). Familienähnliche Betreuungsformen der Unterbringung, bei denen der Bestand der Verbindung nicht unabhängig von bestimmten Kindern und Jugendlichen, den dort tätigen Personen und der Zuordnung bestimmter Kinder und Jugendlicher zu bestimmten dort tätigen Personen ist, sind nur dann Einrichtungen, wenn sie fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind (Satz 2). \n\n10\\. Die Beteiligten stimmen insoweit zu Recht darin überein, dass es sich bei der HGU Hennef im Sinne der Legaldefinition des § 45a Satz 1 SGB VIII um eine förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel handelt, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist und unter der Verantwortung des Klägers als übergeordnetem Träger steht. Gleiches gilt für die aus § 45a Satz 2 SGB VIII herzuleitende Anforderung, dass deren Bestand unabhängig von bestimmten Kindern oder Jugendlichen und bestimmten Mitarbeitern ist (vgl. dazu etwa Busse, in: Schlegel\u002F​Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, Stand August 2025, § 45a Rn. 27; Stähr, in: Hauck\u002F​Noftz, SGB VIII, Stand Juli 2022, § 45a Rn. 15 sowie zu der dieses Merkmal bereits enthaltenden Bestimmung des Einrichtungsbegriffs vor Einfügung des § 45a SGB VIII BVerwG, Urteil vom 24. August 2017 - 5 C 1.16 - BVerwGE 159, 314 Rn. 10 zu § 45 SGB VIII a. F.). Streitig ist nur, ob die HGU dem Zweck der ganztägigen oder über einen Teil des Tages erfolgenden Betreuung oder Unterkunftsgewährung sowie Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie im Sinne des § 45a Satz 1 SGB VIII dient. Das ist der Fall. Die HGU dient auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts der Unterkunftsgewährung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie (a) zum Zweck der Ausbildung (b). Für eine einschränkende Auslegung oder eine teleologische Reduktion bietet § 45a Satz 1 SGB VIII keinen Raum (c). \n\n11\\. a) In der HGU wird Kindern und Jugendlichen Unterkunft im Sinne des § 45a Satz 1 SGB VIII gewährt. Es kann dahinstehen, wie der Betreuungsbegriff des § 45a Satz 1 SGB VIII zu verstehen ist und ob die HGU auch den Zweck der Betreuung verfolgt. Denn der Gesetzgeber hat die Zwecke \"Betreuung\" und \"Unterkunftsgewährung\" durch die Verwendung des Wortes \"oder\" ausdrücklich in ein Alternativverhältnis gestellt, sodass es für das Eingreifen der Erlaubnispflicht insoweit genügt, wenn einer der beiden Zwecke \\- hier derjenige der Unterkunftsgewährung - verfolgt wird. \n\n12\\. Der Begriff der Unterkunftsgewährung stellt rein tatsächlich darauf ab, dass Kindern oder Jugendlichen ganztägig oder über einen Teil des Tages ein Obdach oder eine Übernachtungsmöglichkeit außerhalb der Familie geboten wird. Die Einrichtung muss hierauf ausgerichtet sein, also eine entsprechende bauliche Infrastruktur vorhalten und darauf bezogene Angebote machen. Eine erzieherische Zielsetzung oder sonstige Einflussnahme ist nicht erforderlich. So liegt es hier. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die zwischen den Beteiligten auch nicht streitig sind, stellt der Kläger auf dem Gelände der HGU unter anderem minderjährigen Teilnehmern der Ausbildung zu Sozialversicherungsfachangestellten teilweise sogar über einen längeren Zeitraum von zwei bis sieben Wochen eine Übernachtungsmöglichkeit außerhalb der Familie zur Verfügung. \n\n13\\. b) Die Unterkunftsgewährung erfolgt hier zum Zweck der Ausbildung im Sinne des § 45a Satz 1 SGB VIII. \n\n14\\. Die Unterkunftsgewährung muss gemäß § 45a Satz 1 SGB VIII zumindest einem der mit der Konjunktion \"sowie\" angeschlossenen weiteren Zwecke \"Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen\" dienen. Wie sich bereits aus Wortlaut und Systematik der Regelung ergibt, beziehen sich diese Zwecke jedenfalls auf den zuvor genannten Zweck der Unterkunftsgewährung, zu dem sie nicht in einem Alternativverhältnis stehen, sondern den sie ergänzen. Mit der Konjunktion \"sowie\" werden Glieder einer Aufzählung im Sinne von \"und außerdem\" oder \"und auch\" miteinander verknüpft. Die \"sowie\"-Zwecke müssen also zu dem damit in Bezug genommenen Zweck hinzutreten und verengen insofern deren Anwendungsbereich (a. A. insoweit wohl Wiesner, in: Wiesner\u002F​Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 45a Rn. 15). Dieses Verständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 45a SGB VIII. Mit der Neuregelung sollte der Begriff der Einrichtung auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a. F., der nur die Zwecke \"Unterkunftsgewährung\" und \"Betreuung\" nannte, \"weiter legaldefiniert\" und die Auflistung der Zwecke vervollständigt werden, denen eine Einrichtung im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts dienen kann, um die nach § 45 SGB VIII genehmigungspflichtigen Einrichtungen von solchen Einrichtungen abzugrenzen, die besonderen Zwecken außerhalb des Bereichs des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch dienen und bei denen Betreuung und Unterkunft im weiteren Sinne nur untergeordnete Bedeutung haben, wie zum Beispiel Krankenhäuser und Sporteinrichtungen. Damit sollte einem weiteren Klarstellungsbedarf im Gesetz Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drs. 19\u002F26107 S. 102). Diese Abgrenzungsfunktion können die \"sowie\"-Zwecke nur erfüllen, wenn mindestens einer der genannten Zwecke zu dem Zweck Unterkunftsgewährung hinzutritt. Demgegenüber spricht gegen das Erfordernis eines kumulativen Hinzutretens aller \"sowie\"-Zwecke mit großem Gewicht, dass die Vorschrift bei einem derartigen Normverständnis den ihr vom Gesetzgeber zugedachten Sinn und Zweck nicht erfüllen könnte. Denn dann hätte sie praktisch keinen Anwendungsbereich, weil kaum Fallkonstellationen denkbar sind, in denen neben der Gewährung von Unterkunft alle weiteren \"sowie\"-Zwecke verfolgt werden könnten (vgl. Smessaert\u002F​Struck, in: Münder\u002F​Meysen\u002F​Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 45a Rn. 11). Aus dem systematischen Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII ergibt sich nichts anderes. Denn infolge der Abgrenzung bereits auf der Ebene des § 45a SGB VIII werden jedenfalls all diejenigen Einrichtungen schon tatbestandlich aus der Erlaubnispflicht ausgeschieden, die Aufgaben außerhalb der Jugendhilfe verfolgen, welche sich nicht den Zwecken Beaufsichtigung, Bildung, Erziehung und Ausbildung zuordnen lassen. Eines Rückgriffs auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII bedarf es dafür nicht (im Ergebnis ebenso Smessaert\u002F​Struck, in: Münder\u002F​Meysen\u002F​Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 45a Rn. 11; a. A. wohl Stähr, in: Hauck\u002F​Noftz, SGB VIII, Stand Juli 2022, § 45a Rn. 21). \n\n15\\. Die Unterkunftsgewährung in der HGU erfolgt zum Zweck der Ausbildung im Sinne des § 45a SGB VIII. Von diesem Begriff wird jedenfalls die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 BBiG erfasst. Da die Ausbildung im schulischen Bereich als Aufgabe grundsätzlich außerhalb der Jugendhilfe (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) von den \"sowie\"-Zwecken \"Bildung\" und \"Erziehung\" erfasst wird (vgl. etwa § 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW), legt dies im Gegenschluss entsprechend dem Fachsprachgebrauch nahe, dass der Zusatzzweck \"Ausbildung\" auf die betriebliche oder außerbetriebliche Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsrechts (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBiG) verweist. Hierunter fallen auch die hier in Rede stehenden Vollzeitlehrgänge, die im Rahmen der dreijährigen Ausbildung zu Sozialversicherungsfachangestellten an der HGU durchgeführt werden (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten\u002F​zur Sozialversicherungsfachangestellten). \n\n16\\. Die in diesem Zusammenhang erfolgende Unterkunftsgewährung hat den Zweck, diese Berufsausbildung an der HGU zu ermöglichen. Wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht annimmt, verlangt § 45a Satz 1 SGB VIII einen funktionalen Zusammenhang zwischen der Unterkunftsgewährung in der Einrichtung und dem dort verfolgten Ausbildungszweck. Dieser ist hier gegeben. Denn nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und den Senat daher bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist die Unterkunftsgewährung bzw. Unterbringung der Auszubildenden in der HGU Bestandteil des Ausbildungskonzepts des Klägers. Ob die Unterbringung der Auszubildenden in der HGU - wie vom Kläger betont - freiwillig erfolgt oder in Anbetracht der räumlichen Distanz zu ihrem Wohnort zumindest regelmäßig alternativlos ist, ist entgegen der Ansicht des Klägers insoweit unerheblich. Dies lässt sich auch aus dem Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII erschließen, da im Fall eines Schulbesuchs die Unterbringung in Schülerheimen, also Internaten (vgl. BT-Drs. 17\u002F6256 S. 16), regelmäßig gerade nicht alternativlos sein, sondern die Schule regelmäßig auch externen Schülern offenstehen wird. \n\n17\\. c) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers, der insoweit unter anderem darauf verweist, dass die Unterkunftsgewährung im Fall der HGU nur von untergeordneter Bedeutung bzw. nur ein Nebenzweck sei, auch nicht im Wege einer einschränkenden teleologischen Auslegung oder teleologischen Reduktion des § 45a Satz 1 SGB VIII. \n\n18\\. (1) Zunächst ist der Begriff der Unterkunftsgewährung nicht aus teleologischen Gründen dahin zu reduzieren, dass er keine Geltung für solche Einrichtungen haben soll, bei denen die Unterkunftsgewährung nicht Hauptzweck ist. Für eine solche Eingrenzung des Einrichtungsbegriffs in § 45a SGB VIII bleibt im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzgebers kein Raum mehr. Dieser hat die \"sowie\"-Zwecke erkennbar in das Gesetz aufgenommen, um Rechtsunsicherheiten zu begegnen, die sich aus der Frage ergeben haben, ob Einrichtungen, die besonderen Zwecken außerhalb der Aufgaben der Jugendhilfe dienen und bei denen die Betreuung oder Unterkunftsgewährung eine untergeordnete Rolle spielen, von der Erlaubnispflicht erfasst werden sollten (vgl. BT-Drs. 19\u002F26107 S. 102 unter Verweis auf Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 30). Es soll nach dem deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers nicht darauf ankommen, wie viele Minderjährige sich tatsächlich in einer solchen Einrichtung aufhalten (vgl. BT-Drs. 19\u002F26107 S. 102). Vor diesem Hintergrund kann die Einbeziehung von Ausbildungseinrichtungen in § 45a Satz 1 SGB VIII nur so verstanden werden, dass mit Rücksicht auf die Intention des Gesetzes, Kinder und Jugendliche umfassend vor Gefährdungen für ihr Wohl zu schützen, eine mit der Ausbildung verbundene Unterkunftsgewährung stets als wesentlich gelten soll. Dem vermag der Kläger auch nicht damit erfolgreich entgegenzutreten, dass er es mit Blick auf die Nennung von Krankenhäusern und Kurheimen im Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII für geboten erachtet, die HGU im Wege der teleologischen Reduktion aus dem Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auszuklammern. Für die Zulässigkeit eines solchen Rückschlusses aus dem Ausnahmetatbestand auf den Anwendungsbereich der Legaldefinition (§ 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII i. V. m. § 45a Satz 1 SGB VIII) ergeben sich angesichts der oben dargelegten gesetzgeberischen Konzeption keine auch nur annähernd hinreichenden Anhaltspunkte. \n\n19\\. (2) Anders als der Kläger meint, sind auch Einrichtungen, die zum Zweck der Ausbildung auch Unterkunft gewähren, bei denen sich aber im Wege einzelfallbezogener Abwägung ergeben könnte, dass der konkrete Schutzbedarf der betroffenen Jugendlichen in dem konkreten Umfeld gering ist, nicht bereits aus dem Anwendungsbereich des § 45a SGB VIII auszunehmen. Das Vorliegen der gesetzlichen Begriffsbestimmung davon abhängig zu machen, dass stets eine solche Einzelfallabwägung, wie sie der Kläger fordert, durchgeführt wird, steht schon allgemein die zuvor dargestellte Zielsetzung des Gesetzes entgegen. Aufgrund des deutlich zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willens, mit der Legaldefinition des § 45a SGB VIII eine objektivierende bzw. typisierende Regelung zu treffen, ist die Durchführung einer Einzelfallabwägung - wie sie gegebenenfalls nach der alten Rechtslage noch zulässig gewesen sein mag - mit der neuen Rechtslage nicht mehr vereinbar. \n\n20\\. Eine davon aus verfassungsrechtlichen Gründen abweichende Betrachtung ist im Fall des Klägers auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass dieser auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit verweist. Denn auf dieses Grundrecht kann er sich als Träger der HGU nicht berufen, weil ihm insoweit schon die Grundrechtsberechtigung fehlt. Der Kläger ist als eingetragener Verein zwar eine inländische juristische Person des Privatrechts, für die die Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich gelten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Er setzt sich aber ausschließlich aus Sozialversicherungsträgern zusammen, also juristische Personen des öffentlichen Rechts, auf die die materiellen Grundrechte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht anwendbar sind (vgl. für Berufsgenossenschaften BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. September 2000 - 1 BvR 178\u002F00 - NVwZ-RR 2001, 93). Das gilt für einen Zusammenschluss juristischer Personen des öffentlichen Rechts auch dann, wenn dieser privatrechtlich organisiert ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821\u002F11 u. a. - BVerfGE 143, 246 Rn. 190, m. w. N.) und insbesondere an der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Mitglieder mitwirkt (vgl. Ennuschat\u002F​Tille, GewA 2007, 24 \u003C26> zum damaligen DIHK e. V.). Das ist beim Kläger der Fall (vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 15 der Satzung des Klägers vom 10. Juni 2021). \n\n21\\. 2\\. Eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII greift zugunsten der HGU nicht ein. \n\n22\\. Nach der genannten Regelung bedarf einer Erlaubnis nicht, wer eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder und Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient. \n\n23\\. Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass die HGU mit der Beherbergung von Minderjährigen zum Zweck der außerbetrieblichen Ausbildung von Versicherungsfachangestellten eine Aufgabe (auch) für Jugendliche außerhalb der Jugendhilfe (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 SGB VIII) wahrnimmt und die Unterkunftsgewährung nicht im Rahmen eines Hotel- und Gaststättengewerbes erfolgt. Streitig ist allein, ob für die HGU eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht. Dies ist jedoch nicht der Fall. \n\n24\\. Eine \"entsprechende gesetzliche Aufsicht\" im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII besteht nur dann, wenn sie erkennbar den Schutz von Kindern und Jugendlichen adressiert und diesen bei der Unterbringung und Betreuung sicherstellen will. Das ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift wie er in der Gesetzbegründung zum Ausdruck kommt, nach der eine \"entsprechende Aufsicht i. S. dieser Bestimmung [...] eine Aufsicht [ist], die demselben Zweck dient wie diese Vorschrift, nämlich der Sicherstellung des Wohles der untergebrachten bzw. betreuten Kinder und Jugendlichen\" (BT-Drs. 11\u002F5948 S. 84). Diese Begründung zu der erstmals 1990 eingeführten Regelung ist, nachdem der Gesetzgeber das Merkmal der \"entsprechende[n] gesetzliche[n] Aufsicht\" unverändert in der geltenden Gesetzesfassung (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII) übernommen hat, mangels anderer Anhaltspunkte auch für die Auslegung der Neufassung uneingeschränkt von Bedeutung. Bei Zugrundelegung dieses Begriffsverständnisses ist, anders als der Kläger meint, auch nicht zu gewärtigen, dass der Ausnahmetatbestand praktisch leerlaufen könnte. Dafür böten sich nur dann Anhaltspunkte, wenn man zur Erfüllung des Merkmals der \"entsprechende[n] gesetzliche[n] Aufsicht\" eine mit der jugendhilferechtlichen Aufsicht deckungsgleiche anderweitige Aufsicht verlangte (vgl. so etwa in der Literatur Kepert\u002F​Dexheimer, in: Kunkel\u002F​Kepert\u002F​Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 45 Rn. 12 und Wiesner, in: Wiesner\u002F​Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 45 Rn. 40, jeweils m. w. N.). Letzterem kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Vielmehr rechtfertigt der genannte Sinn und Zweck der Vorschrift nicht die Anforderung, dass das Schutzniveau der \"entsprechende[n] gesetzliche[n] Aufsicht\" im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII materiell und hinsichtlich des Überwachungsregimes notwendig deckungsgleich oder in quantitativer und qualitativer Hinsicht vergleichbar mit dem des § 46 SGB VIII sein muss. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Gesetzgeber den Jugendschutz erkennbar adressiert und - wie etwa in den §§ 30, 51 JArbSchG, die in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11\u002F5948 S. 84) als Beispiel für eine entsprechende Aufsicht genannt werden \\- eine abschließende Regelung treffen wollte. \n\n25\\. Daran fehlt es hier. Während die §§ 30, 51 JArbSchG im Fall der HGU nicht einschlägig sind, weil sie nur Fälle erfassen, in denen der Arbeitgeber Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufnimmt, zielen die anderen vom Kläger angeführten Regelungen nicht spezifisch auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Falle der Unterkunftsgewährung. So erfasst die Aufsicht nach dem Berufsbildungsgesetz mangels entsprechender Bestimmungen nicht die Gewährung von Unterkunft außerhalb der Familie. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt zwar gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 auch für Gemeinschaftsunterkünfte und regelt unter Ziffer 4.4. des Anhangs zur ArbStättV Anforderungen an deren Ausstattung, adressiert aber auch mit den vom Kläger angeführten Gefährdungsanalysen gemäß § 3 Abs. 1 ArbStättV nicht die besonderen Gefährdungen und Schutzbedürfnisse von Jugendlichen und gewährleistet daher keine entsprechende Aufsicht im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII. \n\n26\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.","BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2025 - 5 C 8.24","2026-07-08T22:36:38.044Z","2026-07-10T22:07:42.050Z",{"id":69,"ecli":70,"slug":71,"caseNumber":72,"courtId":5,"decisionDate":73,"fullText":74,"summary":75,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":73,"parsedAt":76,"updatedAt":77},"3910","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600006","ecli-de-neuris-wbre202600006","8 B 20.25","2025-12-02T00:00:00.000Z","#  Revisionszulassung; Voraussetzungen des § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG \n\n## Tenor\n\nDie Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Februar 2025 wird aufgehoben.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren \\- insoweit vorläufig - auf jeweils 55 941,75 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären sein, ob Zahlungen, die einem sozialen Dienstleister für die Erbringung seiner sozialen Leistungen innerhalb eines Zeitraums zugeflossen sind, für den ihm Zuschüsse nach § 3 Satz 1 SodEG gewährt wurden, als vorrangige Mittel nach § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG in Ansatz zu bringen sind, obwohl die damit vergüteten sozialen Leistungen in einem Zeitraum erbracht wurden, in welchem keine Zuschüsse nach § 3 Satz 1 SodEG bezogen wurden. \n\n2\\. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 1 GKG.","Revisionszulassung; Voraussetzungen des § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG","2026-07-08T22:37:08.551Z","2026-07-10T22:07:49.557Z",{"id":79,"ecli":80,"slug":81,"caseNumber":82,"courtId":5,"decisionDate":83,"fullText":84,"summary":85,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":83,"parsedAt":86,"updatedAt":87},"4239","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600075","ecli-de-neuris-wbre202600075","5 C 5.24","2025-11-06T00:00:00.000Z","#  Kostenerstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers für fortdauernde Vollzeitpflege i. S. d. § 89a Abs. 1 SGB 8 in Fällen des Zuständigkeitswechsels gemäß § 86 Abs. 6 SGB 8; Zurückverweisung \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Der gesetzliche Erstattungsanspruch der Pflegestellenorte nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfasst auch Kosten, die ein Pflegestellenort nach dem gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII erfolgten Übergang der Zuständigkeit auf ihn für eine erstmalig oder erneut gewährte Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege aufgewendet hat. 8\n\n2\\. Für das Fortbestehen einer nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII begründeten Zuständigkeit ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Trägers beibehält und der Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen bei der Pflegeperson nicht endet (vgl. § 86 Abs. 6 Satz 3 SGB VIII), sondern sein dortiger Verbleib (weiterhin) auf Dauer zu erwarten ist. 20\n\n3\\. Bei der für den Wechsel des erstattungspflichtigen Trägers nach § 89a Abs. 3 SGB VIII erforderlichen Bestimmung der neuen (fiktiven) Zuständigkeit findet die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII, nach welcher der (gewöhnliche bzw. tatsächliche) Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen maßgeblich ist, keine entsprechende Anwendung. 34\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. März 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der klagende Landkreis begehrt von der beklagten Stadt die Erstattung von Kosten, die er als Jugendhilfeträger für die Leistung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege aufgewendet hat. \n\n2\\. Das am ... im Zuständigkeitsbereich der Beklagten geborene Kind wurde am 15. August 2009 von Pflegeeltern aufgenommen, die im Zuständigkeitsbereich des Klägers wohnhaft waren. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Kindsmutter, die mit wenigen Ausnahmen das alleinige Sorgerecht innehatte, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Am 11. Juni 2010 entzog das Familiengericht der Kindsmutter das Sorgerecht vollständig und bestellte das Jugendamt der Beklagten zum Amtsvormund. Mit Bescheid vom 8. November 2011 beendete die Beklagte ihre ab der Aufnahme des Kindes in die Pflegefamilie gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege rückwirkend zum 4. November 2011 und stellte die Zahlung von Pflegegeld mit Blick auf dessen erwartete Adoption durch die Pflegeeltern ein. Ein im Mai 2012 vom Amtsvormund beim Kläger gestellter Antrag auf ab dem 5. November 2011 rückwirkende Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege führte auf Anraten des Verwaltungsgerichts Dresden am 7. Oktober 2015 zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. In diesem Vergleich verpflichtete sich der Kläger, rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Juli 2014 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege zu gewähren und erließ Anfang Dezember 2015 einen entsprechenden Ausführungsbescheid. Auf einen weiteren Antrag des Amtsvormundes von Ende August 2016 bewilligte der Kläger mit Bescheid vom 16. Mai 2017 die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege rückwirkend ab dem 1. September 2016 und zahlte beginnend ab diesem Zeitpunkt - soweit hier von Interesse - bis zum 31\\. März 2023 Pflegegeld. \n\n3\\. Der Kläger verlangte von der Beklagten Kostenerstattung. Damit hatte er außergerichtlich sowie erst- und zweitinstanzlich keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf Erstattung der für die Pflegeperson aufgewendeten Kosten zu. Zwar sei er gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII ab August 2011 zuständig geworden, weil sich das Kind ab diesem Zeitpunkt seit zwei Jahren bei den Pflegeeltern in seinem Zuständigkeitsbereich aufgehalten habe und sein Verbleib auf Dauer zu erwarten gewesen sei. Auch seien die vom Kläger geleisteten Zahlungen Kosten, die er im Rahmen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII aufgewendet habe. Allerdings sei nicht die von § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorausgesetzte \"fortdauernde\" Vollzeitpflege gegeben. Denn die Beklagte habe die von ihr bewilligte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege mit Wirkung zum 4. November 2011 beendet. Dies habe zur Folge gehabt, dass mit der vom Kläger vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Juli 2014 sowie vom 1. September 2016 bis 31. März 2023 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege die ursprünglich gewährte Hilfe nicht fortgeführt worden sei. Vielmehr sei die erforderliche Hilfe erneut bewilligt worden. \n\n4\\. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er rügt insbesondere eine Verletzung der §§ 89a Abs. 1 und 86 Abs. 6 SGB VIII. \n\n5\\. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 89a Abs. 1 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) - SGB VIII - mit einer seine Entscheidung tragenden Begründung abgelehnt, die mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht im Einklang steht (1.). Der Senat kann auf der Grundlage der Feststellungen der Vorinstanz nicht selbst entscheiden, ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das angefochtene Urteil ist daher gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (2.). \n\n7\\. 1\\. Das Oberverwaltungsgericht hat das Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII unter Verletzung von Bundesrecht verneint, soweit es konkludent - in der Sache dem vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz folgend - davon ausgegangen ist, der Erstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII setze eine \"fortdauernde Vollzeitpflege\" in dem Sinne voraus, dass das Jugendamt des sogenannten Pflegestellenortes eine vom sogenannten Herkunftsjugendamt begonnene Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege ohne deren Beendigung oder erhebliche Unterbrechung fortführt (a). Auf diesem Bundesrechtsverstoß beruht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (b). \n\n8\\. a) Nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Erstattungsberechtigung kommt danach schon in Betracht, wenn ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten aufgewendet hat. Nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist oder wird für den Fall, dass ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei der Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist, abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die vom Oberverwaltungsgericht (und Verwaltungsgericht) angenommene Beschränkung der Erstattungsberechtigung auf die Fälle einer \"fortdauernden Vollzeitpflege\" findet in § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII keine Stütze. Vielmehr ergibt sich anhand der herkömmlichen Auslegungsmethoden, dass dieser gesetzliche Erstattungsanspruch der Pflegestellenorte auch Kosten erfasst, die ein Pflegestellenort nach dem gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII erfolgten Übergang der Zuständigkeit auf ihn für eine erstmalig oder erneut gewährte Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege aufgewendet hat. \n\n9\\. aa) Der Wortlaut des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII lässt keinen Raum für das vom Oberverwaltungsgericht (und Verwaltungsgericht) vertretene enge Verständnis von der Reichweite dieser Vorschrift. Dort ist schon nicht als Anspruchsvoraussetzung formuliert, dass ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten für eine fortdauernde Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege aufgewendet haben muss. Die weitere Formulierung \"zuständig [...] gewesen wäre\" spricht vielmehr deutlich gegen eine auf die Fälle einer fortdauernden Vollzeitpflege beschränkte einengende Bestimmung des Anwendungsbereichs. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 89a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII (\"zuständig [...] gewesen wäre\") gerade dann eröffnet ist, wenn der Leistungsgewährung aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII unmittelbar keine Gewährung von Leistungen durch einen anderen Träger vorangegangen ist (BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 5 C 12.16 - BVerwGE 159, 8 Rn. 8 m. w. N.; so auch die allgemeine Auffassung in der Kommentarliteratur vgl. etwa Loos, in: Wiesner\u002F​Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Aufl. 2022, § 89a Rn. 4; Kunkel\u002F​Pattar, in: Kunkel\u002F​Kepert\u002F​Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89a Rn. 2; Streichsbier, in: Schlegel\u002F​Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand August 2022, § 89a Rn. 9; Eschelbach, in: Münder\u002F​Meysen\u002F​Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 89a Rn. 2). Das kommt beispielsweise in Betracht, wenn in der Vergangenheit kein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat, ein Antrag auf Jugendhilfeleistungen nicht gestellt oder das Pflegeverhältnis auf familiärer oder anderer privater Basis geregelt worden ist bzw. andere Sozialleistungsträger die Kosten der Unterbringung bei einer Pflegeperson getragen haben. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. \n\n10\\. bb) Die von den Vorinstanzen angenommene, dem Wortlaut der Erstattungsnorm nicht unmittelbar zu entnehmende Beschränkung lässt sich auch nicht mit gesetzessystematischen Erwägungen begründen. Vielmehr sprechen diese insgesamt gegen die Annahme einer Beschränkung. \n\n11\\. (1) Insbesondere aus dem Umstand, dass § 89a SGB VIII die amtliche Überschrift \"Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege\" trägt, lässt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht schließen, dass § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII allein auf die Erstattung von Kosten beschränkt sein soll, die ein nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig gewordener Träger nach dem Übergang der Zuständigkeit auf ihn aufgewendet hat, um eine von dem erstattungspflichtigen örtlichen Träger begonnene Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege fortzusetzen bzw. fortzuführen. Einer derartigen Schlussfolgerung steht neben dem Wortlaut (\"zuständig [...] gewesen wäre\") vor allem die Entstehungsgeschichte der Norm entgegen. \n\n12\\. Der Erstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) eingefügt. Die Vorschrift regelte, dass Kosten, die ein örtlicher Träger für die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege oder für Eingliederungshilfe bei einer Pflegeperson nach dem Wechsel der Zuständigkeit aufgrund des § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten sind, der vor dem Wechsel zuständig war oder gewesen wäre. Die amtliche Überschrift des § 89a SGB VIII lautete \"Kostenerstattung bei Zuständigkeitswechsel in der Vollzeitpflege\". Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1775) wurden sowohl der Gesetzestext des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als auch die amtliche Überschrift geändert. In Absatz 1 Satz 1 wurden die Worte \"für Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege oder für Eingliederungshilfe bei einer Pflegeperson\" gestrichen. Die Streichung ist Ausdruck der erklärten Absicht des Gesetzgebers, den Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch am 1. Januar 1996 auf alle Leistungen zu erstrecken, die aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII gewährt worden sind (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 13. Ausschuss, BT-Drs. 13\u002F3082 S. 12). Daraus folgt, dass die Beschränkung des Erstattungsanspruchs aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (oder Eingliederungshilfe) nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch entfallen sollte. Dann ist aber erst recht auszuschließen, dass der Gesetzgeber ab diesem Zeitpunkt den Anspruch von der Gewährung einer fortdauernden Vollzeitpflege (oder einer anderen fortdauernden Leistung) hat abhängig machen wollen. Die Änderung der amtlichen Überschrift in \"Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege\" zwingt zu keiner anderen Bewertung. Denn sie bezieht sich ausweislich der Gesetzesmaterialien nicht auf den Erstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, sondern ist Folge der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorgenommenen Änderung des Erstattungsanspruchs nach § 89a Abs. 3 SGB VIII. Dessen Wortlaut wurde dahin geändert, dass die Worte \"Hat sich nach dem Zuständigkeitswechsel der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt geändert\" durch die Worte \"Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt\" ersetzt wurden. Damit sollte der Erstattungsanspruch nach § 89a Abs. 3 SGB VIII an die zugrunde liegende Zuständigkeitsnorm des § 86 Abs. 6 SGB VIII angepasst werden, die einen Zuständigkeitswechsel nicht zwingend voraussetzt. Die Änderung der amtlichen Überschrift sollte diese Änderung nachzeichnen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 13. Ausschuss, BT-Drs. 13\u002F3082 S. 12). Dementsprechend fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber über die amtliche Überschrift den Anwendungsbereich des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einengen wollte. \n\n13\\. (2) Aus der ausdrücklichen Anknüpfung in § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII an die Zuständigkeitsnorm des § 86 Abs. 6 SGB VIII ist abzuleiten, dass sich der Anwendungsbereich der Zuständigkeitsnorm in der Reichweite der Erstattungsnorm fortsetzen soll. Bezogen auf § 86 Abs. 6 SGB VIII ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Übergang der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII auf den Träger des Pflegestellenjugendamtes nicht davon abhängt, dass während der Zweijahresfrist, in der das Kind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson lebt, eine Leistung der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII, geschweige denn eine Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege erbracht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 20.10 - BVerwGE 140, 305 Rn. 10 und 17). Der ohne vorherige Leistungserbringung angeordnete Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII hat dementsprechend für § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zur Konsequenz, dass die Vorschrift auch Kosten erfasst, die ein Pflegestellenort für eine erstmalig oder erneut gewährte Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege aufgewendet hat. \n\n14\\. (3) Letzteres wird durch den systematischen Vergleich mit der Vorschrift des § 89a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII bekräftigt. Diese bestimmt, dass die Kostenerstattungspflicht bestehen bleibt, wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII \"fortgesetzt\" wird. Hätte der Gesetzgeber die Anwendung der Kostenerstattungsregelung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII davon abhängig machen wollen, dass zwischen der aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII erbrachten Leistung und einer etwa vorangegangenen Leistung ein einheitlicher Zusammenhang im Sinne des jugendhilferechtlichen Leistungsbegriffs besteht, wäre zu erwarten gewesen, dass er eine Formulierung gewählt hätte, die dies hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. \n\n15\\. cc) Einer Beschränkung der Anwendung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf die Fälle einer fortgeführten Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege widerstreitet vor allem auch der sich aus der Entstehungsgeschichte ergebende Sinn und Zweck dieser Erstattungsnorm. Er besteht darin, die Pflegestellenorte, die Kinder oder Jugendliche aus dem Zuständigkeitsbereich anderer Jugendhilfeträger aufnehmen, von den mit einem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs.6 SGB VIII verbundenen Kosten zu befreien, um sie vor unangemessenen Kostenbelastungen zu schützen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2017 - 5 C 3.16 - Buchholz 436.511 § 89c SGB VIII Nr. 4 Rn. 29 m. w. N.). Mit den durch die Bereitstellung einer Pflegestelle anfallenden Kosten sollten nicht die nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen örtlichen Träger, sondern diejenigen Träger belastet werden, die im Falle einer Anknüpfung an den nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt zur Leistung verpflichtet wären (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 25.11 - BVerwGE 145, 257 Rn. 21 m. w. N.). Hierdurch wollte der Gesetzgeber insbesondere verhindern, dass die Bereitschaft von Landkreisen im Umfeld großer Städte, Pflegefamilien zu finden und zu vermitteln, wegen drohender Kostennachteile verloren geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 25.11 - BVerwGE 145, 257 Rn. 21 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 12\u002F2866 S. 24). Dem bezweckten Schutz der Pflegestellenorte vor einer unangemessenen Kostenbelastung liefe es zuwider, durch das Erfordernis der Gewährung einer fortdauernden Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege den Anwendungsbereich des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einzuengen und die Fälle einer erstmaligen oder erneuten Leistungsgewährung nach einem Wechsel des örtlich zuständigen Trägers infolge einer zweijährigen Familienpflege von der Kostenerstattung auszunehmen. Denn auch in den beiden letztgenannten Fällen entstehen den Pflegestellenorte aufgrund ihrer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten, zu deren Aufwendung sie ohne diese Zuständigkeitsnorm nicht verpflichtet wären. \n\n16\\. b) Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beruht auf dieser Verletzung von Bundesrecht. Die Frage, ob das angefochtene Urteil auf der Rechtsverletzung beruht, ist aus der Sicht der Vorinstanz zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 25. April 2024 - 5 C 12.22 \\- juris Rn. 13 m. w. N.). Hier stellt die vom Oberverwaltungsgericht zu § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (konkludent) vertretene Rechtsauffassung aus dessen Sicht die tragende Begründung für die Zurückweisung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts dar. Die Entscheidung ist nicht zugleich auf andere Erwägungen gestützt, die das Ergebnis gesondert bzw. selbstständig tragen. \n\n17\\. 2\\. Der Senat kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellung des Oberverwaltungsgerichts nicht selbst entscheiden, ob sich das angefochtene Urteil als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Es kann auf der bislang festgestellten Tatsachengrundlage nicht beurteilt werden, ob das Oberverwaltungsgericht den geltend gemachten Erstattungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Ergebnis zu Recht verneint hat. Ebenso fehlt es an einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage für eine abschließende Entscheidung des Senats darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dieser Anspruch zu bejahen ist. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). \n\n18\\. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kommt als Rechtsgrundlage des vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruchs in Höhe von 90 537,54 € allein § 89a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 89f Abs. 1 SGB VIII in Betracht. Diese Kostenerstattungsregelungen setzen voraus, dass der Erstattung begehrende örtliche Träger (im streitigen Zeitraum) nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig gewesen ist (a) und aufgrund dieser Zuständigkeit Kosten aufgewendet hat (b), die dem Umfang bzw. der Höhe nach den Anforderungen des § 89f Abs. 1 SGB VIII entsprechen (c). Darüber hinaus ist nach der Passivseite der Anspruchsnorm des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erforderlich, dass der auf Erstattung in Anspruch genommene örtliche Träger zuvor (örtlich) zuständig war oder gewesen wäre (d). Ob diese Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Fall bezogen auf die streitgegenständlichen Zeiträume vom 1. Mai 2012 bis 31. Juli 2014 sowie 1. September 2016 bis 31. März 2023 gegeben sind, lässt sich nach den bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht wird für die erneute Entscheidung die fehlenden Feststellungen nachzuholen und dabei von dem folgenden rechtlichen Rahmen auszugehen haben. \n\n19\\. a) Der Kläger ist am 15. August 2011 gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII für den Jugendhilfefall örtlich zuständig geworden. Davon ist das Oberverwaltungsgericht bereits auf der Grundlage der bisher von ihm getroffenen Tatsachenfeststellungen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen. Denn das Kind lebte nach den entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt seit zwei Jahren bei den im Zuständigkeitsbereich des Klägers wohnhaften Pflegeeltern. Überdies war in dem für die Prognoseentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls mit Blick auf den (noch) existenten Adoptionsantrag der Pflegeeltern vom 11. März 2010 auch zu erwarten, dass es auf Dauer, das heißt bis zu seiner Verselbstständigung, bei ihnen bleibt. \n\n20\\. Die Zuständigkeit des Klägers nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte mit Bescheid vom 8. November 2011 die von ihr gewährte Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege rückwirkend zum 4. November 2011 für beendet erklärt und die Zahlung von Pflegegeld eingestellt hat. Dabei kann dahinstehen, ob - wovon die Vorinstanzen ausgegangen sind - ab diesem Zeitpunkt eine Adoptionspflege (gemäß § 1744 BGB) eingesetzt hat mit der Folge, dass die bisherige Hilfe von der Beklagten eingestellt werden durfte und eine (im Sinne von §§ 86 ff. SGB VIII) maßgebliche Beendigung bzw. zuständigkeitsrechtlich erhebliche Unterbrechung (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96 Rn. 31, 47 ff.) der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege vorgelegen hat, weshalb sich die Zuständigkeitsfrage neu stellte. Denn für das Fortbestehen einer nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII begründeten Zuständigkeit ist es nicht entscheidend, ob eine und gegebenenfalls welche Leistung der Jugendhilfe gewährt oder fortgesetzt wird bzw. auf welche Rechtsgrundlage der Aufenthalt des Pflegekindes bei einer Pflegeperson gestützt wird (vgl. dazu, dass etwa auch eine Hilfe nach § 35a SGB VIII oder eine solche im Rahmen einer Adoptionspflege i. S. v. § 1744 BGB ausreichen kann: Kunkel\u002F​Kepert, in: Kunkel\u002F​Kepert\u002F​Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 86 SGB VIII Rn. 51; Lange, in: Schlegel\u002F​Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand August 2024, § 86 Rn. 172; DIJuF-Rechtsgutachten vom 18. März 2008, JAmt 2008, 202 \u003C203 f.>). Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Trägers beibehält und der Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen bei der Pflegeperson nicht endet (vgl. § 86 Abs. 6 Satz 3 SGB VIII), sondern sein dortiger Verbleib (weiterhin) auf Dauer zu erwarten ist. Davon war hier auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zunächst jedenfalls für den Zeitraum ab 1. Mai 2012 auszugehen, ab dem der Kläger dem Vormund des Kindes rückwirkend Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gewährt hat. \n\n21\\. Ob die nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII begründete Zuständigkeit des Klägers im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Juli 2014 zwischenzeitlich auf einen anderen Träger gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII übergegangen ist, weil die Pflegemutter nach dem Vortrag des Klägers im Revisionsverfahren nach ihrer Trennung vom Pflegevater mit dem Kind am 17. Oktober 2013 nach L. umgezogen sein soll, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Es fehlt insoweit bereits an entsprechenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts, wo die Pflegeeltern in dem vorgenannten Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und wo (bzw. bei welchem Pflegeelternteil) sich das Kind aufgehalten hat. Falls die erneute Verhandlung und Entscheidung ergeben sollte, dass der Vortrag des Klägers zutrifft, wird das Oberverwaltungsgericht rechtlich zu würdigen haben (vgl. dazu etwa Lange, in: Schlegel\u002F​Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand August 2024, § 86 Rn. 184; DIJuf-Rechtsgutachten vom 1. April 2009, JAmt 2009, 177 \u003C178> und vom 4\\. März 2021, JAmt 2021, 575 \u003C577>), ob und gegebenenfalls wie sich dies auf die Zuständigkeit des Klägers ausgewirkt hat, insbesondere wie es zu beurteilen ist, dass auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichts vieles dafür spricht, dass der Pflegevater seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers durchgängig beibehalten und sich das Kind dort (jedenfalls auch ab dem am 1. September 2016 einsetzenden zweiten streitgegenständlichen Leistungszeitraum durchgängig) aufgehalten hat und betreut worden ist. \n\n22\\. b) Soweit der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständig war, ist davon auszugehen, dass er auch Kosten im Sinne von § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aufgrund dieser Zuständigkeit aufgewendet hat. \"Kosten aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet\" im Sinne von § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat ein Jugendhilfeträger nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn er eine Jugendhilfeleistung selbst erbracht hat, durch einen Dritten hat erbringen lassen und dafür die Kosten getragen hat oder einem anderen Sozialleistungsträger Kosten für die von diesem erbrachten Jugendhilfeleistungen gerade wegen seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII erstatten musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2007 \\- 5 C 25.05 - BVerwGE 128, 301 Rn. 11). Nach nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen selbst Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege geleistet. Das gilt insbesondere auch für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Juli 2014. Mit der (rückwirkend erfolgten) Zahlung von Pflegegeld für diesen Zeitraum kam der Kläger seiner Zahlungsverpflichtung aus dem zwischen ihm und dem Amtsvormund am 7. Oktober 2015 vor dem Verwaltungsgericht Dresden geschlossenen Vergleich nach, die er in Ansehung seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII eingegangen ist. Ob diese Verpflichtung im Übrigen im Einklang mit dem materiellen Recht (§§ 27, 33 SGB VIII) steht, ist für den Begriff des Aufwendens aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII im Sinne von § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ohne Belang. Dies kann nur im Rahmen der Prüfung von § 89f Abs. 1 SGB VIII von Bedeutung sein. \n\n23\\. c) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann zwar davon ausgegangen werden, dass der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht nach § 89f Abs. 1 SGB VIII dem Umfang nach ausgeschlossen ist (aa). Ob er nach dieser Regelung aber auch in voller Höhe begründet ist, lässt sich indessen nicht abschließend entscheiden (bb). \n\n24\\. Nach § 89f Abs. 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht (Satz 1). Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden (Satz 2). Das damit angesprochene sogenannte Gebot der Gesetzeskonformität fordert grundsätzlich, dass die Kosten, deren Erstattung nach den Bestimmungen der §§ 89 bis 89e SGB VIII begehrt wird, für eine objektiv rechtmäßige Leistungsgewährung aufgewendet worden sind. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber anerkannt, dass von diesem Grundsatz Ausnahmen zu machen sind. Gesetzeskonformität im Sinne des § 89f Abs. 1 SGB VIII und objektive Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung sind nicht durchweg identisch, auch wenn sich die Anwendungsbereiche im Wesentlichen überschneiden werden. Nach seinem Sinn und Zweck soll § 89f Abs. 1 SGB VIII als Ausformung des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes sicherstellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger bei der Leistungsgewährung nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung die durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch gezogenen Grenzen überschreitet, und - dem korrespondierend - den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor bewahren, Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen (BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2006 - 5 C 24.05 - BVerwGE 126, 201 Rn. 16 und vom 13. Juni 2013 \\- 5 C 30.12 - Buchholz 436.511 § 10 SGB VIII Nr. 8 Rn. 14 m. w. N.). Demgemäß kann einem Erstattungsanspruch zwischen Jugendhilfeträgern nach § 89f Abs. 1 SGB VIII nicht jeder Rechtsfehler der Leistungsgewährung entgegengehalten werden. Ein (etwa) gegebener Rechtsfehler muss vielmehr nach Art und Gewicht auch im Lichte des Interessenwahrungsgrundsatzes geeignet sein, die Gesetzeskonformität der Leistungsgewährung für das Erstattungsrechtsverhältnis zu berühren. So wird etwa davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften im Rahmen der Kostenerstattung dann unbeachtlich ist, wenn die Leistung den materiell-rechtlichen Vorschriften entsprochen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155 \u003C166 f.>; s. allgemein zur Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern etwa Eschelbach, in: Münder\u002F​Meysen\u002F​Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 89f Rn. 5; Kunkel\u002F​Pattar, in: Kunkel\u002F​Kepert\u002F​Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89f Rn. 11; Streichsbier, in: Schlegel\u002F​Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Februar 2025, § 89f Rn. 14 ff. m. w. N.). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgerichts bereits dahin erkannt, dass der Kostenerstattung begehrende Träger bei der Leistungsgewährung lediglich die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden hat, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist. Dementsprechend ist bei einem Handeln unter Bedingungen der Ungewissheit - wie beispielsweise in Fällen unbegleitet eingereister Kinder und Jugendlicher - dem Gebot der Gesetzeskonformität entsprochen, wenn der Kostenerstattung begehrende Jugendhilfeträger vernünftigerweise nicht anders als tatsächlich geschehen handeln konnte und dies auch für den auf Erstattung in Anspruch genommenen Jugendhilfeträger gilt (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 5 C 24.05 - BVerwGE 126, 201 Rn. 16). \n\n25\\. aa) In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts der rechtliche Schluss ziehen, dass die Gesetzeskonformität im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch des vom Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Juli 2014 gezahlten Pflegegeldes trotz des zu diesem Zeitpunkt noch laufenden Adoptionsverfahrens zu bejahen ist. Entscheidend für diese Bewertung ist, dass der Kläger durch den Abschluss des der Zahlung zugrunde liegenden - bereits erwähnten - gerichtlichen Vergleichs vom 7. Oktober 2015 die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten nicht verletzt hat. Der Kläger ist damit dem ausdrücklichen Rat des Verwaltungsgerichts Dresden im Verfahren 1 K 610\u002F13 gefolgt. Das ist der Niederschrift über die im vorgenannten Verfahren durchgeführte mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2015 zu entnehmen. Diese kann der Senat berücksichtigen, weil sie Bestandteil der Behördenakten ist, die das Oberverwaltungsgericht beigezogen und zum Gegenstand seiner mündlichen Verhandlung gemacht hat. Dass der Kläger dem Rat des Verwaltungsgerichts gefolgt ist und sich damit der Sache nach seiner Rechtsansicht angeschlossen hat, kann ihm hier im Erstattungsverhältnis nicht angelastet werden. Zum Zeitpunkt des Vergleichs war die Frage, welche Voraussetzungen für das Vorliegen einer sogenannten Adoptionspflege erfüllt sein müssen mit der Folge, dass ein Anspruch auf Pflegegeld nach §§ 27, 33 SGB VIII ausscheidet, umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Bei einer solchen Fallkonstellation würde es die an die Sorgfaltspflicht des örtlichen Trägers der Jugendhilfe in eigenen Angelegenheiten zu stellenden Anforderungen überspannen, verlangte man von ihm, sich über einen gerichtlichen Hinweis und Rat hinwegzusetzen und die Rechtsfrage im Instanzenzug klären zu lassen. Mit dem Abschluss des gerichtlichen Vergleichs ist der Kläger eine rechtsverbindliche Zahlungspflicht eingegangen und konnte vernünftigerweise anschließend nicht anders als tatsächlich geschehen handeln und dem Amtsvormund für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Juli 2014 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gewähren. \n\n26\\. Ob eine andere Bewertung geboten wäre, wenn der abgeschlossene Vergleich auf einer offensichtlich unrichtigen oder nicht vertretbaren Rechtsansicht beruhen würde, kann hier dahinstehen. Denn das ist hier nicht der Fall. Dem vom Verwaltungsgericht Dresden angeregten Vergleichsabschluss lag die Rechtsauffassung zugrunde, dass die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII einschließlich Zahlung von Pflegegeld als Annexleistung gemäß § 39 SGB VIII (bei unverändert fortbestehendem Hilfebedarf) erst dann aufgrund des Einsetzens eines Adoptionspflegeverhältnisses beendet werden dürfe, wenn die wirksame Einwilligung der leiblichen Eltern in die Adoption (vgl. § 1751 Abs. 4 BGB) bzw. deren rechtskräftige Ersetzung durch das Familiengericht (vgl. § 1748 BGB) vorliege. Das ergibt sich aus einem ebenfalls in den Behördenakten enthaltenen und damit vom Senat berücksichtigungsfähigen Schreiben des Klägers an die wirtschaftliche Jugendhilfe vom 17. November 2015. Ob die dem Abschluss des Vergleichs zugrunde liegende Auffassung des Verwaltungsgerichts Dresden, der sich der Kläger - wie bereits erwähnt \\- der Sache nach angeschlossen hatte, zutrifft, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls ist diese Rechtsauffassung weder als offensichtlich fehlerhaft noch unvertretbar anzusehen. Das Verwaltungsgericht Dresden ist damit nämlich der Sache nach einer in Rechtsprechung und Literatur wenn auch nicht unumstrittenen, so doch weithin vertretenen Ansicht gefolgt (vgl. etwa BSG, Urteil vom 15. August 2000 - B 14 EG 4\u002F99 R - FEVS 52, 247; OVG Münster, Urteil vom 25. April 2001 - 12 A 924\u002F99 - NVwZ-RR 2002, 123; VG Aachen, Urteil vom 23. Dezember 2008 - 2 K 1644\u002F05 \\- juris Rn. 25; Happe\u002F​Saurbier, in: Jans\u002F​Happe\u002F​Saurbier\u002F​Maas, SGB VIII, § 33 Rn. 16e, Stand August 2005; Salgo, in: GK-SGB VIII, Stand Dezember 2012, § 33 Rn. 32; Fischer, in: Schellhorn\u002F​Fischer\u002F​Mann\u002F​Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 33 Rn. 6; Wapler, in: Wiesner\u002F​Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Aufl. 2022, § 33 Rn. 77; Kunkel\u002F​Kepert, in: Kunkel\u002F​Kepert\u002F​Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 33 Rn. 6; Stähr, in: Hauck\u002F​Noftz, SGB VIII, Werkstand 2. Ergänzungslieferung 2025, § 33 Rn. 26; Nellissen, in: Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand September 2025, § 33 Rn. 128; DIJuF-Rechtsgutachten vom 20. Februar 2014, JAmt 2014, 310). \n\n27\\. bb) Der Senat kann mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts auch deshalb nicht abschließend über die Sache entscheiden, weil im Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Kosten von 90 537,54 € noch zu klären wäre, ob diese den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entspricht. Dies ist zwischen den Beteiligten ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils jedenfalls hinsichtlich zweier Posten, deren Verwendungszweck unklar gewesen sei, streitig geblieben. Das Oberverwaltungsgericht wird gegebenenfalls auch insoweit die zur rechtlichen Klärung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen nachzuholen haben. \n\n28\\. d) Schließlich erlauben die bisherigen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts keine abschließende Entscheidung darüber, ob die Beklagte in den streitgegenständlichen Zeiträumen (durchgehend) im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erstattungspflichtig war. \n\n29\\. Erstattungspflichtig im Sinne dieser Vorschrift ist der ohne die Zuständigkeitsdurchbrechung des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, mithin derjenige örtliche Träger, der - bliebe die Zuständigkeitsdurchbrechung des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII außer Betracht - nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII für die Leistung zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Maßgeblicher zeitlicher Bezugspunkt ist der Zeitpunkt, zu dem die örtliche Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 2009 - 5 C 16.08 - NVwZ-RR 2010, 148 Rn. 12, vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17.09 \\- Buchholz 436.511 § 86 KHJG\u002FSGB VIII Nr. 12 Rn. 12 m. w. N. und vom 14. November 2013 - 5 C 25.12 - Buchholz 436.511 § 89a SGB VIII Nr. 10 Rn. 19; sofern die Ausführungen des Senats im Urteil vom 27. April 2017 - 5 C 12.16 - BVerwGE 159, 8 Rn. 8 anders zu verstehen sein sollten, wäre daran nicht festzuhalten). Hierfür spricht die im Gesetzeswortlaut an das Adverb \"zuvor\" anschließende kumulative Aneinanderreihung der Formulierungen \"zuständig war\" und \"zuständig [...] gewesen wäre\". Die erste Formulierung bezieht sich auf Fallgestaltungen, bei denen die Leistungsgewährung aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII unmittelbar an eine Gewährung von Leistungen durch einen anderen Träger anschließt. Die Formulierung \"zuständig [...] gewesen wäre\" stellt - wie dargelegt - indes klar, dass der Erstattungsanspruch des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gerade auch Kosten für solche Jugendhilfeleistungen erfasst, die nach der Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der Jugendhilfe nach § 86 Abs. 6 SGB VIII von diesem erstmals oder erneut gewährt werden. Das durch den Wortlaut nahegelegte Auslegungsergebnis wird durch den Zweck der Erstattungsnorm gestützt, die Pflegestellenorte von allen Kosten zu entlasten, zu deren Aufwendung sie ohne die Zuständigkeitsnorm des § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht verpflichtet wären. \n\n30\\. Die Vorinstanzen haben von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig die Erstattungsverpflichtung der Beklagten nicht geprüft und dementsprechend keine hinreichenden Tatsachenfeststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte vor dem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII, also am 14. August 2011 örtlich zuständig war oder gewesen wäre. Das Oberverwaltungsgericht hat infolgedessen auch keinerlei Feststellungen zum gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern des Kindes getroffen. Es wird daher für die erneute Entscheidung auch diese Prüfung und die insoweit erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben. \n\n31\\. Im Rahmen der nachzuholenden Zuständigkeitsprüfung wird von ihm zunächst zu klären sein, ob die Beklagte - was jedenfalls nach den Feststellungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils als nicht fernliegend anzusehen sein dürfte - für die von ihr mit Wirkung vom 15. August 2009 gewährte Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII als Jugendhilfeträgerin örtlich zuständig war. Nach dieser Vorschrift ist, wenn die Elternteile (bei Beginn der Leistung) verschiedene gewöhnliche Aufenthalte (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) haben, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der (allein) personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Kindsmutter mit Ausnahme einiger Teile das alleinige Sorgerecht innehatte, bis ihr dieses vom Amtsgericht Chemnitz \\- Familiengericht - mit Beschluss vom 11. Juni 2010 entzogen und das Jugendamt der Beklagten zum Amtsvormund bestellt wurde. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht nur zum Aufenthalt der Kindsmutter verhalten und festgestellt, dass diese bis zu ihrem Wegzug nach O. am 1. Mai 2011 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten wohnhaft war. Beide Feststellungen könnten darauf schließen lassen, dass die Eltern des Kindes jedenfalls am 15. August 2009 keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Denn nur unter dieser Voraussetzung bedurfte es einerseits der Feststellung zum alleinigen Sorgerecht und genügte andererseits die Feststellung zum Aufenthalt der Kindsmutter. Haben Eltern dagegen bei Beginn der Leistung einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk eines Jugendhilfeträgers oder begründen sie während bzw. nach Beginn der Leistung erstmalig oder erneut einen solchen Aufenthalt, greift tatbestandlich die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ein, nach der es auf das Sorgerecht nicht ankommt. Für die örtliche Zuständigkeit ist danach vielmehr allein entscheidend, im Bereich welchen Jugendhilfeträgers die Eltern einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt innehaben (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2022 - 5 C 5.21 - Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII Nr. 23 Rn. 11 und vom 25. April 2024 - 5 C 3.23 - BVerwGE 182, 245 Rn. 13 f.). \n\n32\\. Sollte die erneute Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu dem Ergebnis führen, dass die Beklagte am 15. August 2009 örtlich zuständig war, wird das Oberverwaltungsgericht des Weiteren zu prüfen haben, ob die Beklagte bis zum Zuständigkeitswechsel gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII am 15. August 2011 zuständig geblieben ist. Insoweit dürfte zu beachten sein, dass der Kindsmutter - wie bereits erwähnt - nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 11. Juni 2010 das Sorgerecht entzogen und das Jugendamt der Beklagten zum Amtsvormund bestellt wurde. Sollte sich dies im Rahmen der erneuten Prüfung als zutreffend erweisen, dürfte damit die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII entfallen sein. Denn diese Zuständigkeitsregelung greift tatbestandlich nicht ein, wenn die Personensorge - was nach den bisherigen Feststellungen hier nicht ausgeschlossen werden kann - keinem Elternteil zusteht. \n\n33\\. Sollte die weitere Sachaufklärung des Oberverwaltungsgerichts ergeben, dass die Personensorge vor dem Zuständigkeitswechsel gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII keinem Elternteil (erneut bzw. erstmalig) übertragen und bis zum 14. August 2011 auch kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern begründet wurde, wäre tatbestandlich § 86 Abs. 3 SGB VIII anwendbar. Diese Zuständigkeitsregelung ordnet für die Fälle, dass die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und die Personensorge keinem Elternteil zusteht die entsprechende Anwendung von § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII an. Nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richtet sich die (örtliche) Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII erfasst die Fälle, in denen das Kind oder der Jugendliche im Fall der vorgenannten Regelung während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und bestimmt, dass dann der örtliche Träger zuständig ist, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Mit \"Beginn der Leistung\" im Sinne von § 86 SGB VIII und so auch des § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt gemeint, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 Rn. 18 m. w. N.). Dementsprechend ist hier mit Blick auf den Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII als maßgeblicher Beginn der Leistung auf den 15. August 2009 abzustellen, an dem die Pflegeeltern das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben. Da das Oberverwaltungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig keinerlei Feststellungen zum gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt des Kindes vor diesem Zeitpunkt getroffen hat, wird es auch diese gegebenenfalls nachzuholen haben. \n\n34\\. Sollte die weitere Sachaufklärung zu dem Ergebnis führen, dass das Kind während der letzten sechs Monate vor seiner Unterbringung bei den Pflegeeltern seinen gewöhnlichen bzw. tatsächlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gehabt hat, wird schließlich zu klären sein, ob die Erstattungspflicht der Beklagten nach dem 15. August 2011 möglicherweise gemäß § 89a Abs. 3 SGB VIII geendet hat. Nach dieser Kostenerstattungsregelung wird, wenn sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert, der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre. Ein solcher Fall wäre etwa gegeben, wenn die Eltern des Kindes nach dem Übergang der Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII auf den Kläger einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen örtlichen Trägers als der Beklagten begründet hätten, da dann dieser Träger nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (fiktiv) zuständig geworden wäre. Zum gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern nach dem 15. August 2011 fehlen allerdings bislang konkrete Feststellungen. Im Übrigen wird das Oberverwaltungsgericht in diesem Kontext gegebenenfalls zu berücksichtigen haben, dass ein Wechsel des erstattungspflichtigen Trägers nach § 89a Abs. 3 SGB VIII ausgeschlossen ist, wenn seine weitere Sachaufklärung ergeben sollte, dass tatbestandlich ein Fall des § 86 Abs. 3 SGB VIII gegeben und somit der (gewöhnliche bzw. tatsächliche) Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen für die Bestimmung der neuen (fiktiven) Zuständigkeit entscheidend ist. Die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 3 SGB VIII, die nur eine \"entsprechende\" Anwendung des § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII anordnet, ist im Lichte des Zwecks des § 89a SGB VIII dahin einzuschränken, dass § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII in diesen Fällen keine entsprechende Anwendung findet (im Ergebnis ebenso Bohnert, in: Hauck\u002F​Noftz, SGB VIII, Stand September 2020, § 89a Rn. 8c; Loos, in: Wiesner\u002F​Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Aufl. 2022, § 89a Rn. 10; Kunkel\u002F​Pattar, in: Kunkel\u002F​Kepert\u002F​Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89a Rn. 18). Denn ohne diese Begrenzung würde ein Wechsel des Lebensmittelpunktes bzw. des tatsächlichen Aufenthalts eines in einer Vollzeitpflege untergebrachten Kindes oder Jugendlichen ausschließlich zum Aufenthaltsort der Pflegeperson und damit zwangsläufig immer zur (fiktiven) Zuständigkeit des Pflegestellenortes führen (vgl. Streichsbier, in: Schlegel\u002F​Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand August 2022, § 89a Rn. 17; Loos, in: Wiesner\u002F​Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Aufl. 2022, § 89a Rn. 10). Dies würde den Zweck des § 89a SGB VIII, die Pflegestellenorte, die Kinder oder Jugendliche aus dem Zuständigkeitsbereich anderer Jugendhilfeträger aufnehmen, von den mit einem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs.6 SGB VIII verbundenen Kosten zu befreien, weitgehend konterkarieren. \n\n35\\. 3\\. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.","Kostenerstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers für fortdauernde Vollzeitpflege i. S. d. § 89a Abs. 1 SGB 8 in Fällen des Zuständigkeitswechsels gemäß § 86 Abs. 6 SGB 8; Zurückverweisung","2026-07-08T22:40:47.561Z","2026-07-10T22:08:23.677Z",{"id":89,"ecli":90,"slug":91,"caseNumber":92,"courtId":5,"decisionDate":93,"fullText":94,"summary":95,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":93,"parsedAt":96,"updatedAt":97},"4542","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600071","ecli-de-neuris-wbre202600071","8 C 7.24 (8 C 14.21)","2025-10-15T00:00:00.000Z","#  Schlussentscheidung nach Vorabentscheidung des EuGH; statistische Berichtspflicht berufsständischer Altersvorsorgeeinrichtungen \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Eine inländische berufsständische Versorgungseinrichtung unterliegt als Altersvorsorgeeinrichtung im Sinne der Nr. 2.105 bis 2.110 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union - ESVG 2010 - (ABl. L 174 S. 1) der statistischen Berichtspflicht gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2018\u002F231 der Europäischen Zentralbank vom 26. Januar 2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (ABl. L 45 S. 3, berichtigt ABl. L 132 S. 47), wenn sie sämtliche folgenden Merkmale erfüllt: 16\n\na) Sie bietet Leistungen bei Ruhestand, Tod und Erwerbsunfähigkeit an. 17\n\nb) Sie ist selbstverwaltet und verfügt über eine vollständige Rechnungsführung. 18\n\nc) Die überwiegende Mehrheit ihrer Mitglieder ist wegen der Ausübung eines bestimmten Berufs gesetzlich zur Mitgliedschaft verpflichtet, wobei die Versorgungseinrichtung grundsätzlich nicht berechtigt ist, ihre Dienstleistungen an andere Personen zu erbringen. 19\n\nd) Die Höhe der den Mitgliedern angebotenen Leistungen ist nicht staatlich garantiert und hängt von der Höhe der entrichteten Beiträge sowie vom Erfolg der Versorgungseinrichtung bei der Vermögensverwaltung ab. 20\n\n(vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - verb. Rs. C-758\u002F22 und C-759\u002F22 - Rn. 42 ff., 55)\n\n2\\. Die im Zweiten Teil des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) geregelten, als Anstalten des öffentlichen Rechts errichteten berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Freistaat Bayern sind als Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne von Nr. 2.105 bis 2.110 ESVG 2010 einzuordnen und gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2018\u002F231 berichtspflichtig. 14\n\n## Tenor\n\nDie Revisionen werden zurückgewiesen.\n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerinnen nach der Verordnung (EU) 2018\u002F231 der Europäischen Zentralbank vom 26. Januar 2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen berichtspflichtig sind. \n\n2\\. Die Klägerinnen wurden durch das bayerische Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen \\- VersoG - als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts im Freistaat Bayern errichtet. Sie gewähren ihren Mitgliedern Versorgungsleistungen bei Berufsunfähigkeit, Alter und Tod nach Maßgabe dieses Gesetzes und ihrer Satzung. Sie regeln die Erhebung von Beiträgen oder Umlagen zur Finanzierung ihrer Aufgabenerfüllung sowie die Voraussetzungen, Art, Höhe und das Erlöschen von Versorgungsansprüchen durch Satzung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Art. 10 Abs. 2 und 3 VersoG). Freiwillige Mehrzahlungen zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaft darf die Satzung den Mitgliedern gestatten, sofern die Summe von Mehrzahlungen und Pflichtbeitrag die gesetzliche Höchstgrenze für Beiträge nicht überschreitet (Art. 31 Abs. 4 VersoG). Die weitaus meisten Mitglieder jeder Klägerin sind, weil sie ihren Beruf im Freistaat Bayern ausüben, gesetzlich zur Mitgliedschaft verpflichtet (Art. 30 Abs. 1 i. V. m. Art. 33 ff. VersoG). Eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft lässt Art. 30 Abs. 2 VersoG nur in Ausnahmefällen zu. Ausgeschiedene Pflichtmitglieder können gemäß Art. 30 Abs. 3 VersoG nach Maßgabe der Satzung freiwillige Mitglieder bleiben. Jede Klägerin erbringt mehr als 50% ihrer Leistungen als Pflichtleistungen an ihre Pflichtmitglieder. \n\n3\\. Mit Schreiben vom 7. September 2018 teilte die Beklagte den Klägerinnen zu 1 bis 4 und mit Schreiben vom 12. November 2018 der Klägerin zu 5 mit, dass sie nach Art. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018\u002F231 zur Statistik über Altersvorsorgeeinrichtungen vierteljährlich - erstmals zum Stichtag 30. September 2019 - näher bezeichnete Daten über ihre finanziellen Verhältnisse zu übermitteln hätten. Mit Schreiben vom 25. März 2019 bestätigte die Beklagte gegenüber den Klägerinnen zu 1 bis 4 die vierteljährliche Berichtspflicht. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Beklagte der Klägerin zu 5 mit, dass sie jährlich berichtspflichtig sei. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 legte sie weitere Modalitäten der Meldepflicht der Klägerin zu 5 fest. \n\n4\\. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen der Klägerinnen auf Aufhebung der sie jeweils betreffenden Mitteilungen und - hilfsweise - auf Feststellung, es bestehe keine Berichtspflicht, abgewiesen. Die Klägerinnen seien nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018\u002F231 berichtspflichtig, weil sie Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne des Art. 1 Nr. 1 dieser Verordnung und des Anhangs A der Verordnung (EU) 549\u002F2013 - ESVG 2010 - seien. Sie seien Marktproduzentinnen, die zu den finanziellen Kapitalgesellschaften gehörten und mangels staatlicher Kontrolle nicht dem Sektor Staat oder den Sozialversicherungen zuzurechnen seien. Nach Nr. 2.105 ff. ESVG 2010 zählten sie zu den Altersvorsorgeeinrichtungen. \n\n5\\. Mit ihren vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevisionen verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter. \n\n6\\. Mit Beschluss vom 27. September 2022 - 8 C 14.21 - hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung der Verordnung (EU) 2018\u002F231 i. V. m. der Verordnung (EU) 549\u002F2013 eingeholt. Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 28. November 2024 - verb. RS. C-758\u002F22 und C-759\u002F22 \\- über das Ersuchen entschieden. \n\n7\\. Die Klägerinnen begründen ihre Revisionen nunmehr damit, sie unterlägen keinen Berichtspflichten im Sinne von Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Nr. 1 Verordnung (EU) 2018\u002F231, weil die Höhe der ihren Mitgliedern angebotenen Leistungen nicht im Sinne der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 28. November 2024 und der Nr. 20.39 ESVG 2010 ungewiss sei. Diese hinge nicht von der Ertragskraft ihrer Vermögenswerte ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssten die Klägerinnen ihr Leistungsniveau an dem der gesetzlichen Rentenversicherung orientieren und einen prinzipiell gleichwertigen Schutz gewährleisten. Zudem gebe es in ihren Satzungen Vorgaben für die Höhe der von ihnen zu erbringenden Leistungen. Diese hingen von dem individuellen Punktwert jedes Versicherten und der jeweiligen Rentenbemessungsgrundlage ab. Der individuelle Punktwert der Versicherten ergebe sich aus den jeweils geleisteten Beiträgen. Die Finanzierung der Altersruhegelder erfolge nach dem offenen Deckungsplanverfahren, das eine Mischung aus Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren darstelle. Die Höhe der von den Klägerinnen zu erbringenden Leistungen sei zudem staatlich garantiert. Sie sei auf gesetzlicher Grundlage durch Satzung geregelt. Die den Versicherten danach zustehenden Altersruhegelder könnten auch nicht wegen Zahlungsunfähigkeit ausfallen. Die Klägerinnen seien nach § 12 Abs. 1 Satz 2 InsO i. V. m. Art. 25 Abs. 1 AGGVG nicht insolvenzfähig. Ob den Freistaat Bayern im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Klägerinnen eine Garantiehaftung treffe, müsse insoweit nicht geklärt werden. Jedenfalls verpflichte das Sozialstaatsprinzip ihn zur Insolvenzabwendung. \n\n8\\. Die Klägerinnen zu 1 bis 4 beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. November 2021 zu ändern und die Mitteilungen der Beklagten vom 7. September 2018 sowie vom 25. März 2019 aufzuheben. \n\n9\\. Die Klägerin zu 5 beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. November 2021 zu ändern und die Mitteilungen der Beklagten vom 12. November 2018 sowie vom 25. März und 17. Juli 2019 aufzuheben. \n\n10\\. Die Beklagte beantragt, die Revisionen zurückzuweisen. \n\n11\\. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. \n\n12\\. Mit Schreiben vom 6. März 2025 haben die Klägerinnen Klage und Revision zurückgenommen. Mit Schreiben vom 21. März 2025 hat die Beklagte mitgeteilt, sie willige nicht in die Klage- und die Revisionsrücknahme ein. In der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2025 haben die Klägerinnen die Revision erneut zurückgenommen. Die Beklagte hat ihr Einverständnis erneut verweigert. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n13\\. Die Revisionsverfahren sind nicht durch Rücknahme der Klagen oder der Revisionen beendet, weil die Rücknahmen nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung erklärt wurden und die Beklagte in die Rücknahmen nicht eingewilligt hat (§ 92 Abs. 1 Satz 2, § 140 Abs. 1 Satz 2 VwGO). \n\n14\\. Die zulässigen Revisionen sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Die Klägerinnen gehören nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018\u002F231 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 26. Januar 2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (ABl. L 45 S. 3, berichtigt ABl. L 132 S. 47) zum tatsächlichen Kreis der nach dieser Verordnung Berichtspflichtigen, weil sie in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässige Altersvorsorgeeinrichtungen sind. \n\n15\\. 1\\. Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne des Art. 1 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung sind finanzielle Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung) und als System der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereitstellen. Der Begriff der Altersvorsorgeeinrichtung entspricht dem in Nr. 2.105 bis 2.110 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union - ESVG 2010 - (ABl. L 174 S. 1). Diese Bestimmungen konkretisieren den Teilsektor S. 129 (Pensionseinrichtungen) (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758\u002F22 und C-759\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2024:​989] \\- Rn. 40). Institutionelle Einheiten, die dem Teilsektor Sozialversicherung im Sinne von Nr. 2.117 ESVG 2010 zuzuordnen sind, werden gemäß Art. 1 Nr. 1 Abs. 2 Buchst. f Verordnung (EU) 2018\u002F231 vom Begriff der Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 Abs. 1 Verordnung (EU) 2018\u002F231 nicht erfasst. \n\n16\\. Danach fallen inländische berufsständische Versorgungseinrichtungen wie die Klägerinnen unter den Begriff der Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne der Verordnung (EU) 2018\u002F231 wenn sie sämtliche folgenden Merkmale aufweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758\u002F22 und C-759\u002F22 - Rn. 55): \n\n17\\. a) Die Versorgungseinrichtungen bieten Leistungen bei Ruhestand, Tod und Erwerbsunfähigkeit an. \n\n18\\. b) Die Versorgungseinrichtungen sind selbstverwaltet und verfügen über eine vollständige Rechnungsführung. \n\n19\\. c) Die überwiegende Mehrheit der Mitglieder der Versorgungseinrichtungen unterliegt aufgrund der Ausübung eines bestimmten Berufs einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft, wobei die Versorgungseinrichtungen grundsätzlich nicht berechtigt sind, ihre Dienstleistungen an andere Personen zu erbringen. \n\n20\\. d) Die Höhe der den Mitgliedern angebotenen Leistungen, die nicht staatlich garantiert ist, hängt von der Höhe der entrichteten Beiträge und vom Erfolg der betreffenden Versorgungseinrichtung bei der Vermögensverwaltung ab. \n\n21\\. 2\\. Die Klägerinnen erfüllen diese Voraussetzungen. \n\n22\\. a) Sie bieten nach der den Senat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO bindenden Auslegung von Art. 28 Satz 1 und Art. 32 Abs. 1 Satz 1 VersoG durch das Verwaltungsgericht Leistungen bei Ruhestand, Tod und Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Nr. 2.105 und 2.107 ESVG 2010 an. \n\n23\\. b) Die Klägerinnen sind gemäß Nr. 2.106 ESVG 2010 selbstverwaltet. Vorsorgeeinrichtungen sind im Sinne von Nr. 2.106 ESVG 2010 als selbstverwaltet anzusehen, wenn sie Entscheidungsfreiheit besitzen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758\u002F22 und C-759\u002F22 - Rn. 43). Solche ist den Klägerinnen gesetzlich eingeräumt. Nach der den Senat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO bindenden Auslegung des bayerischen Landesrechts durch das Verwaltungsgericht treffen die Klägerinnen Entscheidungen über ihre Unternehmenspolitik eigenverantwortlich in ihrem Verwaltungsrat bzw. Landesausschuss. Beiträge und Leistungen legen sie jeweils durch Satzung selbst fest. Sie unterliegen keiner Fachaufsicht staatlicher Stellen. \n\n24\\. Die Klägerinnen verfügen als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts über eine eigene vollständige Rechnungsführung. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 VersoG verpflichtet die Klägerinnen gesondert wie Pensionskassen unter Berücksichtigung der jeweiligen Finanzierungsverfahren Rechnung zu legen. Im Übrigen verweist Art. 12 Abs. 1 Satz 2 VersoG auf die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über die Rechnungsführung. \n\n25\\. c) Die weitaus meisten Mitglieder der Klägerinnen sind nach den revisionsrechtlich bindenden Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts aufgrund der Ausübung ihres Berufs gesetzliche Pflichtmitglieder der Klägerinnen. \n\n26\\. Die Klägerinnen sind nach der den Senat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO bindenden Auslegung des bayerischen Landesrechts durch das Verwaltungsgericht auch grundsätzlich nicht berechtigt, ihre Dienstleistungen anderen Personen zu erbringen. \n\n27\\. d) Schließlich hängt die Höhe der den Mitgliedern angebotenen Leistungen von der Höhe der entrichteten Beträge und vom Erfolg der Klägerinnen bei der Vermögensverwaltung ab und ist deswegen ungewiss (1); sie ist auch nicht staatlich garantiert (2). \n\n28\\. (1) Die Klägerinnen sind nur dann als Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne der Nr. 2.105 ESVG 2010 anzusehen, wenn die Höhe der von ihnen gewährten Leistungen sowohl von der Höhe der von ihren Mitgliedern geleisteten Beiträge als auch von ihrem Erfolg bei der Vermögensverwaltung abhängt und deswegen ungewiss ist (vgl. EuGH, Urteil vom 28\\. November 2024 - C-758\u002F22 und C-759\u002F22 - Rn. 46 und 55). \n\n29\\. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen bedarf es zur Klärung dieser Voraussetzungen keiner (erneuten) Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV. Die Konkretisierung dieser Anforderungen einschließlich der Voraussetzung der Ungewissheit der Höhe der angebotenen Leistungen ist seiner Vorabentscheidung zweifelsfrei zu entnehmen. \n\n30\\. Danach sind diese Voraussetzungen erfüllt, wenn die Höhe der von den Klägerinnen an ihre Mitglieder gewährten Leistungen nach den einschlägigen Satzungsregeln auch von der Höhe der von ihren Mitgliedern geleisteten Beiträge und ihrem Erfolg bei der Vermögensverwaltung abhängt. Dazu genügt, dass die Höhe der Beiträge, die das einzelne Mitglied geleistet hat, und der Erfolg der Klägerinnen bei der Vermögensverwaltung jeweils für sich genommen Einfluss auf die Höhe der konkreten Zahlungen an dieses Mitglied haben (vgl. Nr. 20.39 ESVG 2010; EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758\u002F22 und C-759\u002F22 - Rn. 46, 53, 55). Die Ungewissheit der Höhe der angebotenen Leistungen ist nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs kein drittes, von diesen beiden Voraussetzungen unabhängiges Erfordernis. Vielmehr sieht der Gerichtshof sie als Folge des Umstands, dass die Höhe der Leistungen von der Ertragskraft der Vermögenswerte abhängt (EuGH, Urteil vom 28. November 2024 \\- C-758\u002F22 und C-759\u002F22 - Rn. 46 a. E.). Diese Ertragskraft ist ihrerseits ein wesentlicher Faktor des Erfolgs der Versorgungseinrichtung bei der Vermögensverwaltung. Dementsprechend hat der Gerichtshof das Merkmal der Ungewissheit nicht als selbständige Voraussetzung in seine Anforderungen an eine Einordnung einer Altersversorgungseinrichtung als Altersvorsorgeeinrichtung gemäß Nr. 2.105 bis 2.110 ESVG 2010 aufgenommen, sondern im vierten und letzten Spiegelstrich seiner Auflistung der notwendigen Voraussetzungen allein auf die Abhängigkeit von der Beitragshöhe und vom Erfolg bei der Vermögensverwaltung abgestellt (EuGH, Urteil vom 28. November 2024 - C-758\u002F22 und C-759\u002F22 - Rn. 55 und Tenor der Entscheidung). \n\n31\\. Aus den Satzungen der Klägerinnen über die Bemessung der Rentenhöhe folgt, dass die Höhe der Rentenleistungen von der Höhe der entrichteten Beiträge und vom Erfolg der Klägerinnen bei der Vermögensverwaltung abhängt. Diese Satzungsbestimmungen darf der Senat auslegen, weil das Verwaltungsgericht sie insoweit nicht selbst ausgelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 8 C 28.20 - NVwZ-RR 2021, 1057 Rn. 26). Sowohl das Altersruhegeld gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 als auch das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit (§ 33 Abs. 1 Nr. 2) hängen gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 und § 39 Satz 1 i. V. m. § 38 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Klägerin zu 1 - die Satzungen der Klägerinnen zu 2 bis 5 enthalten vergleichbare Regelungen - von der Höhe der geleisteten Beiträge ab. \n\n32\\. Die Höhe der Versorgungsleistungen hängt auch vom Erfolg der Klägerinnen bei der Vermögensverwaltung ab. Nach § 33 Abs. 3 der Satzung der Klägerin zu 1 wird jährlich über die Anpassung der Höhe der Versorgungsleistungen entschieden. Bei der Anpassungsentscheidung wird die Kaufkraft der Versorgungsleistungen, die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung, die versicherungstechnische Bilanz und der versicherungsmathematische Geschäftsplan berücksichtigt. Im Rahmen des versicherungsmathematischen Geschäftsplans, der die Finanzierung der im Rahmen der versicherungsmathematischen Bilanz ermittelten Pensionsverpflichtungen sicherstellt, kommt es auch auf die Höhe des vorhandenen Kapitalstocks und der daraus zu erwartenden Erträge an. Dass hierbei, wie es die Klägerinnen geltend machen, über eine Reduzierung oder Erhöhung des Kapitalstocks Schwankungen des Erfolgs der Vermögensverwaltung ausgeglichen werden können, ändert nichts daran, dass dieser Erfolg langfristig die Höhe der Versorgungsleistungen mitbestimmt. \n\n33\\. Da die Höhe der Leistungen der Klägerinnen an ihre Mitglieder vom Erfolg bei der Vermögensverwaltung und dieser von der Ertragskraft der Vermögenswerte abhängt, ist sie ungewiss im Sinne der Vorabentscheidung. Die in den Satzungen der Klägerinnen vorgesehene jährliche Anpassung der Versorgungsleistungen kann von ihren Mitgliedern aufgrund der dort genannten Kriterien für die Entscheidung über die Anpassung nicht im Sinne einer mathematischen Berechenbarkeit vorhergesehen werden. Denn sie hängt unter anderem von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und der ebenfalls ungewissen, durch die Ertragskraft ihrer Vermögenswerte mitbestimmten Vermögensentwicklung der Klägerinnen ab. \n\n34\\. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c SGB VI nicht, dass sich die Leistungen der Klägerinnen nicht an dem Erfolg der betreffenden Versorgungseinrichtung bei der Vermögensverwaltung orientieren dürften. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c SGB VI können Versicherungspflichtige von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden, wenn sie Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind und aufgrund der für sie geleisteten Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist. Schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt, dass sie einer Berücksichtigung des Erfolgs der Versorgungseinrichtung bei der Vermögensverwaltung bei der Bemessung deren Leistungen nicht entgegensteht. Sie lässt eine Berücksichtigung der finanziellen Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung, die wiederum auch von ihrem Erfolg bei der Vermögensverwaltung abhängt, ausdrücklich zu. Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergibt sich nichts anderes (vgl. BSG, Urteile vom 25. Oktober 1988 - 12 RK 58\u002F87 - und vom 18. Oktober 2005 - B 4 RA 6.05 R -). Soweit dort ein prinzipiell gleichwertiger Schutz verlangt wird, schließt dies Leistungsanpassungen unter Berücksichtigung des Erfolgs bei der Vermögensverwaltung nicht aus. Die Gleichwertigkeit des Schutzes markiert nur eine Untergrenze des Leistungsniveaus. \n\n35\\. (2) Die Höhe der den Mitgliedern der Klägerinnen angebotenen Leistungen ist nicht staatlich garantiert. Staatlich garantiert im Sinne der Nr. 20.39 ESVG 2010 ist die Leistung einer Versorgungseinrichtung, wenn der Staat für die Erfüllung der satzungsgemäßen Versorgungsansprüche bei unzureichender Leistungsfähigkeit der Versorgungseinrichtung rechtzeitig und in voller Höhe einsteht. \n\n36\\. Einer weiteren Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es zur Auslegung des Begriffs der Garantie entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht. Der rechtliche Gehalt dieses Begriffs lässt sich der Nr. 20.39 ESVG 2010 und deren Auslegung durch den Gerichtshof zweifelsfrei entnehmen. \n\n37\\. Die in Nr. 20.39 ESVG 2010 genannte staatliche Garantie muss sich ihrem Wortlaut nach auf die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Zahlungen beziehen. Das umfasst auch die rechtzeitige Erbringung dieser Leistungen. \n\n38\\. Garant der Leistungen der Versorgungseinrichtungen im Sinne von Nr. 20.39 ESVG 2010 muss eine staatliche Gebietskörperschaft sein. Das folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinn und Zweck der Nr. 20.17 ff., den Sektor Staat von den anderen Sektoren abzugrenzen. Garantiert der Staat die Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung, ist deren Zuordnung zum Sektor Staat gerechtfertigt, weil in diesem Fall die Mitglieder der Versorgungseinrichtung vor Zahlungsausfällen im Ergebnis so geschützt sind wie unmittelbare Gläubiger des Staates. \n\n39\\. Weder aus der französischen noch aus der englischen Sprachfassung der Verordnung (EU) 549\u002F2013 ergeben sich Anhaltspunkte für ein anderes Verständnis des Begriffs der Garantie. Die in der französischen Sprachfassung verwendete Formulierung \"mais sans garantie des administrations publiques\" lässt nicht darauf schließen, dass schon die rechtliche Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Mitgliedern gegen Versorgungseinrichtungen ausreichen könnte, um solche Einrichtungen dem Sektor Staat zuzuordnen. Das Gleiche gilt für die englische Fassung, die die Formulierung \"where there is no government guarantee on the level of pensions due\" verwendet. Die englische Fassung spricht vielmehr klar für das oben erläuterte Verständnis des Begriffs Garantie, denn sie bezieht sich auf die \"Höhe\" (level) der fälligen (due) Pensionsleistungen. \n\n40\\. Die Höhe der von den Klägerinnen gewährten Leistungen ist nicht staatlich garantiert. \n\n41\\. Das bayerische Landesrecht normiert keine solche Garantie. Erforderlich hierfür wäre, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats eine Vorschrift existiert, die die vollständige und rechtzeitige Erfüllung der den Mitgliedern der Klägerinnen eingeräumten Ansprüche garantiert, wie dies etwa Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Universitätsklinikgesetzes für Klinikumsverbindlichkeiten regelt. Das ist nicht der Fall. Eine solche Garantie ergibt sich insbesondere nicht aus der Bayerischen Verfassung. Etwas anderes lässt sich der von den Klägerinnen zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes (Urteil vom 30. August 2017 - Vf. 7-VII-15 -) nicht entnehmen. Die dort betonte Verantwortung des Gesetzgebers, die Leistungsfähigkeit der Versorgungswerke sicherzustellen, ist nicht im Sinne einer Verpflichtung zu verstehen, die Zahlung der von den Versorgungswerken geschuldeten Leistungen zu garantieren (vgl. BayVerfGH, Urteil vom 30. August 2017 \\- Vf. 7-VII-15 - BayVBl 2018, 234 Rn. 125 f., 138, 146). Begründet wird nur eine Verpflichtung, die Berechnungsmodalitäten für deren Leistungen - gegebenenfalls im Wege aufsichtsrechtlicher Maßnahmen - derart anzupassen, dass die Erfüllung der - gegebenenfalls reduzierten \\- Leistungsansprüche dauerhaft möglich ist. \n\n42\\. Aus Bundesrecht folgt ebenfalls keine staatliche Verpflichtung zur Sicherstellung der vollständigen und rechtzeitigen Zahlung der von den Klägerinnen ihren Mitgliedern zugesagten Leistungen. \n\n43\\. Aus dem Umstand, dass die Klägerinnen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO i. V. m. Art. 25 Abs. 1 BayAGGVG nicht insolvenzfähig sind, ergibt sich nichts anderes. Nach der den Senat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO bindenden Auslegung des bayerischen Landesrechts durch das Verwaltungsgericht enthält dieses keine Vorschrift, die eine Verpflichtung des Freistaats zur Sicherung der vollständigen und rechtzeitigen Zahlung der von den Versorgungswerken zugesagten Leistungen begründete. Ohne eine solche Vorschrift folgt aus der Insolvenzunfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts \\- mit Ausnahme der in § 12 Abs. 2 InsO normierten Einstandspflicht gegenüber Arbeitnehmern \\- nicht, dass der Staat die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten sichert (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - 3 C 44.83 - BVerwGE 75, 318 \u003C321>; Ehricke, in: Jaeger, InsO, § 12 Rn. 51). Ebenso wenig kann dem Grundgesetz (Art. 20 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG) eine Verpflichtung entnommen werden, die vollständigen und rechtzeitigen Zahlungen der von den Klägerinnen ihren Mitgliedern zugesagten Leistungen zu sichern. \n\n44\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.","Schlussentscheidung nach Vorabentscheidung des EuGH; statistische Berichtspflicht berufsständischer Altersvorsorgeeinrichtungen","2026-07-08T22:43:55.315Z","2026-07-10T22:08:57.568Z",{"id":99,"ecli":100,"slug":101,"caseNumber":102,"courtId":5,"decisionDate":103,"fullText":104,"summary":105,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":103,"parsedAt":106,"updatedAt":107},"4597","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600060","ecli-de-neuris-wbre202600060","3 C 4.24","2025-10-09T00:00:00.000Z","#  Absonderung eines Arbeitnehmers wegen Corona-Infektion; kein Verdienstausfall bei Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Hat ein Arbeitnehmer für die Zeit seiner Absonderung einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, erleidet er keinen Verdienstausfall im Sinne des § 56 Abs. 1 IfSG. 13\n\n2\\. Ein Arbeitnehmer, der eine symptomlos verlaufende Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus hat und an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert ist, weil er sich wegen der Infektion in häusliche Absonderung zu begeben hat, ist infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (Anschluss an BAG, Urteil vom 20. März 2024 - 5 AZR 234\u002F23 -). 18\n\n## Tenor\n\nDie Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Februar 2024 und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2022 werden geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Erstattungsanspruchs nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). \n\n2\\. Die Klägerin betreibt ein Personaldienstleistungsunternehmen. Ihre Arbeitnehmerin S. wurde am 15. November 2021 positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet und war aufgrund behördlicher Anordnung verpflichtet, sich bis zum 27. November 2021 in häusliche Absonderung zu begeben. Sie war am 2. November 2021 das zweite Mal mit dem Impfstoff Comirnaty gegen COVID-19 geimpft worden. \n\n3\\. Die Klägerin leistete für die Zeit der Absonderung Zahlungen an ihre Arbeitnehmerin in Höhe des vereinbarten Arbeitsentgelts und führte Sozialversicherungsbeiträge ab. Ihren Antrag auf Erstattung des an ihre Arbeitnehmerin für die Absonderungszeit vom 17\\. bis 26. November 2021 ausbezahlten Betrags sowie der abgeführten Sozialversicherungsbeiträge lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart durch Bescheid vom 21. April 2022 ab. Die Klägerin habe keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem beklagten Land, weil die Voraussetzungen für einen Anspruch ihrer Arbeitnehmerin auf Entschädigung von Verdienstausfall nicht vorlägen. Die Arbeitnehmerin sei nicht entschädigungsberechtigt, weil sie bei Beginn der Absonderungspflicht keinen vollständigen Impfschutz gegen COVID-19 gehabt habe. \n\n4\\. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat durch Urteil vom 19. Dezember 2022 den Bescheid aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin die beantragte Erstattung in Höhe von 600,03 € (zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2022) zu bewilligen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat durch Urteil vom 20. Februar 2024 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin habe nach § 56 Abs. 5 Satz 3 sowie § 57 Abs. 1 und 2 IfSG Anspruch auf Erstattung der an ihre Arbeitnehmerin ausgezahlten Entschädigungsbeträge und der abgeführten Sozialversicherungsbeiträge. Die Arbeitnehmerin sei Entschädigungsberechtigte im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 IfSG. Sie habe durch die Absonderungsverpflichtung einen Verdienstausfall erlitten. Entgeltfortzahlungsansprüche gegenüber der Klägerin habe sie nicht gehabt. Dem Entschädigungsanspruch stehe auch nicht § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG entgegen. Die Arbeitnehmerin hätte die Absonderung durch die öffentlich empfohlene COVID-19-Schutzimpfung nicht im Sinne der Vorschrift vermeiden können. \n\n5\\. Zur Begründung seiner Revision trägt der Beklagte vor, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs habe der Arbeitnehmerin ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zugestanden. Das Bundesarbeitsgericht habe mit Urteil vom 20. März 2024 - 5 AZR 234\u002F23 - entschieden, dass eine SARS-CoV-2-Infektion auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG sei, die zur Arbeitsunfähigkeit führe, wenn es dem Arbeitnehmer infolge einer behördlichen Absonderungsanordnung rechtlich unmöglich sei, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Danach habe die Arbeitnehmerin keinen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG und damit die Klägerin keinen Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 5 IfSG. Darüber hinaus sei eine Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ausgeschlossen. Eine Vermeidbarkeit im Sinne der Norm liege vor, wenn die öffentlich empfohlene Schutzimpfung geeignet sei, eine Infektion und damit die Absonderung zu vermeiden. Das sei bei der COVID-19-Impfung der Fall gewesen. \n\n6\\. Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil. Ergänzend trägt sie vor, nach dem Gesetzeszweck sei die Nachrangigkeit des in § 56 Abs. 1 und 5 IfSG geregelten Entschädigungs- bzw. Erstattungsanspruchs gegenüber dem Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG auf Fälle zu beschränken, in denen ein Arbeitnehmer während einer SARS-CoV-2-Infektion zugleich aus anderen Gründen arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. \n\n7\\. Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht meint, ausgehend von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2024 zu § 3 Abs. 1 EFZG habe die Arbeitnehmerin der Klägerin keinen Verdienstausfall im Sinne von § 56 Abs. 1 IfSG erlitten. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Arbeitnehmerin der Klägerin habe durch die Absonderungsverpflichtung einen Verdienstausfall im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 IfSG erlitten, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Die Arbeitnehmerin hatte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch die Klägerin nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG und damit keinen Verdienstausfall im Sinne des § 56 Abs. 1 IfSG. Danach liegen die Voraussetzungen des § 56 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1, § 57 Abs. 1 und 2 IfSG für einen Erstattungsanspruch der Klägerin nicht vor. Die Urteile der Vorinstanzen sind daher zu ändern; die Klage ist abzuweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n9\\. 1\\. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch kommen allein § 56 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 sowie § 57 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), hier in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) bzw. in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906), in Betracht (im Folgenden: IfSG). Spätere Gesetzesfassungen haben keine für den vorliegenden Streitfall relevante Rechtsänderung herbeigeführt. \n\n10\\. § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG sieht vor, dass einem Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer nach § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG Entschädigungsleistungen ausgezahlt hat, die ausgezahlten Beträge auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet werden; nach § 57 Abs. 1 und 2 IfSG werden vom Arbeitgeber abgeführte Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Erstattungsansprüche des Arbeitgebers entstehen nur, wenn die an den Arbeitnehmer gezahlten Beträge eine Entschädigungsleistung im Sinne des - hier allein in Betracht kommenden – § 56 Abs. 1 IfSG darstellen, der Arbeitnehmer also einen in dieser Vorschrift geregelten Entschädigungsanspruch hat (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2024 - 3 C 7.23 \\- BVerwGE 184, 77 Rn. 11). Einen solchen Anspruch hat unter anderem, wer nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet (§ 56 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 IfSG). \n\n11\\. Danach hat die Klägerin keine Erstattungsansprüche nach § 56 Abs. 5 Satz 3, § 57 Abs. 1 und 2 IfSG. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Entschädigungsanspruch ihrer Arbeitnehmerin nach § 56 Abs. 1 IfSG zu Unrecht bejaht. Zwar ist seine Annahme, die Arbeitnehmerin sei im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG abgesondert worden, nicht zu beanstanden (2.). Er hat auch zutreffend zugrunde gelegt, dass es an dem erforderlichen Verdienstausfall fehlt, wenn die absonderungspflichtige Person abweichend von der Grundregel des § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB (\"keine Leistung, kein Entgelt\") Anspruch auf das Arbeitsentgelt hatte, weil sie nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014 \u003C1065>; zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. März 2022 \u003CBGBl. I S. 482>; im Folgenden: EFZG) einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch ihren Arbeitgeber hatte (3.). Hingegen hat er einen Entgeltfortzahlungsanspruch der Arbeitnehmerin der Klägerin nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG unter Verletzung von Bundesrecht verneint. Ein Arbeitnehmer ist auch dann krankheitsbedingt arbeitsunfähig im Sinne der Vorschrift, wenn er sich aufgrund einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus abzusondern hat und es ihm deswegen rechtlich nicht möglich ist, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen (4.). Ausgehend davon hatte die Arbeitnehmerin der Klägerin für die in Rede stehende Zeit ihrer Absonderungsverpflichtung einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch die Klägerin. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), da es einer weiteren Sachaufklärung nicht bedarf (5.). \n\n12\\. 2\\. Die Arbeitnehmerin der Klägerin war eine absonderungspflichtige Person im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2, § 32 IfSG. Das Berufungsgericht hat für das Revisionsverfahren verbindlich festgestellt (§ 173 Satz 1 VwGO, § 560 ZPO), dass sie gemäß § 3 Abs. 2 der baden-württembergischen Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen oder deren haushaltsangehörigen Personen (Corona-Verordnung Absonderung - CoronaVO Absonderung) vom 10. Januar 2021 (GBl. S. 28) in der Fassung vom 26. Oktober 2021 (GBl. S. 937) verpflichtet war, sich aufgrund ihrer Infektion mit SARS-CoV-2 vom 13. November bis zum 27. November 2021 in häusliche Absonderung zu begeben. Der Verordnungsgeber hatte die Verordnung auf der Grundlage der Ermächtigung des § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG erlassen (UA S. 14). \n\n13\\. 3\\. Hat ein Arbeitnehmer für die Zeit seiner Absonderung einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, erleidet er keinen Verdienstausfall im Sinne des § 56 Abs. 1 IfSG. \n\n14\\. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, fehlt es damit am Eintritt des von § 56 Abs. 1 IfSG vorausgesetzten Verdienstausfalls (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 3 C 1.24 - NVwZ 2025, 1351 Rn. 14). Anhaltspunkte für ein Zurücktreten des gesetzlichen Anspruchs aus § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG gegenüber dem Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG sind nicht ersichtlich. Das hat der erkennende Senat hinsichtlich des Vergütungsanspruchs bei vorübergehender Verhinderung aus § 616 Satz 1 BGB bereits entschieden (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2024 - 3 C 7.23 - BVerwGE 184, 77 Rn. 12 m. w. N.). Für § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ergibt sich nichts Anderes (ebenso BAG, Urteil vom 20. März 2024 - 5 AZR 234\u002F23 - NJW 2024, 2705 Rn. 18 ff.). \n\n15\\. Die Entstehungsgeschichte des § 56 Abs. 1 IfSG bestätigt die Nachrangigkeit der infektionsschutzrechtlichen Entschädigung gegenüber der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Die ursprünglich in § 49 des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) geregelte Entschädigung sollte den entschädigungsberechtigten Personenkreis, also Ausscheider, Ausscheidungs- oder Ansteckungsverdächtige, mit Erkrankten gleichstellen, die als Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen im Krankheitsfall erhielten. Die Entschädigungsregelung war nicht darauf gerichtet, Arbeitgeber zu entlasten (BT-Drs. 3\u002F1888 S. 27 f. \u003Czu § 48 BSeuchG-Entwurf>; Schmitt, RdA 2024, 373 \u003C378>). Auch von einem Tätigkeitsverbot betroffenen Ausscheidern, Ausscheidungs- oder Ansteckungsverdächtigen sollte Entschädigung nur für Verdienstausfall gewährt werden. Das zeigt, dass der Gesetzgeber Entgeltfortzahlungsansprüche auch in diesen Fällen jedenfalls für möglich hielt; Regelungsgegenstand des Bundes-Seuchengesetzes waren sie nicht. Entsprechend ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber damals durch die Unterscheidung von Kranken einerseits und Ausscheidern, Ausscheidungs- oder Ansteckungsverdächtigen andererseits letzteren einen von Ansprüchen gegen Dritte unabhängigen oder ihnen vorgehenden Entschädigungsanspruch einräumen wollte. Seit der Neufassung des § 56 Abs. 1 IfSG durch das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) können im Übrigen auch Kranke, die nach § 30 IfSG, auch in Verbindung mit § 32 IfSG abgesondert werden, entschädigungsberechtigt sein. Den Gesetzgebungsmaterialien zu dieser Änderung lässt sich entnehmen, dass ein Verdienstausfall im Sinne der Vorschrift (unter anderem) dann nicht gegeben sein sollte, wenn und soweit eine Entgeltersatzleistung zu gewähren ist (BT-Drs. 19\u002F27291 S. 61). \n\n16\\. Die ursprüngliche Regelung des § 49 Abs. 4 Satz 2 BSeuchG ist für das Verhältnis von infektionsschutzrechtlicher Entschädigung und Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber unergiebig. Nach dieser Vorschrift wurde die Entschädigung nicht gewährt, solange derjenige, dem sie zustehen würde, die verbotene Tätigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit nicht ausüben könnte. Der Regelung lag der Gedanke zugrunde, dass für die Billigkeitsentschädigung kein Raum sei, wenn und solange nicht das Berufsverbot, sondern Arbeitsunfähigkeit, etwa infolge Krankheit, die Ursache des Verdienstausfalls sei (vgl. BT-Drs. 3\u002F1888 S. 28 \u003Czu § 48 Abs. 4 BSeuchG-Entwurf>). Das entsprach der ursprünglichen Konzeption, Kranke wegen des Krankengeldes von einer Entschädigung auszunehmen. Die Regelung zeigt weiter, dass ein Tätigkeitsverbot nicht automatisch zu einer Arbeitsunfähigkeit in ihrem Sinne führte. Weitergehende Folgerungen mit Blick auf das Recht der Entgeltfortzahlung erlaubt die Regelung nicht. \n\n17\\. Aus der in § 56 Abs. 7 IfSG getroffenen Regelung folgt nichts Abweichendes. Hiernach bleibt, wenn der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig wird, der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages bestehen, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war (Satz 1). Ansprüche, die Entschädigungsberechtigten wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über (Satz 2). § 56 Abs. 7 IfSG regelt also, was gilt, wenn Entschädigungsberechtigung und Arbeitsunfähigkeit zusammentreffen. Eine Freistellung des Arbeitgebers von seiner Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist nicht Regelungszweck (vgl. BT-Drs. 6\u002F2176 S. 1 f., 7 \u003Czur Vorgängerregelung des § 49 Abs. 4b BSeuchG>; BT-Drs. 14\u002F2530 S. 88; BT-Drs. 19\u002F19216 S. 101; Eckart\u002F​Kruse, in: BeckOK Infektionsschutzrecht, Stand April 2025, § 56 IfSG Rn. 91 ff.; Sangs, in: ders.\u002FEibenstein, IfSG, 1. Aufl. 2022, § 56 Rn. 130 ff.; Kümper, in: Kießling, IfSG, 3\\. Aufl. 2022, § 56 Rn. 51 f.; Temming, in: Kluckert, Das neue Infektionsschutzrecht, 2\\. Aufl. 2021, § 16 Rn. 21 f.). Die Regelung in § 56 Abs. 1 IfSG ist hierdurch nicht ohne Anwendungsbereich. Sie gilt auch für andere Personengruppen wie etwa Selbstständige, bei denen § 3 Abs. 1 EFZG nicht zur Anwendung kommt (vgl. § 1 EFZG), oder ansteckungsverdächtige (§ 2 Nr. 7 IfSG) Kontaktpersonen, die ohne festgestellte Infektion das Merkmal der Krankheit im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG nicht erfüllen. \n\n18\\. 4\\. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierte Arbeitnehmerin der Klägerin sei in der Zeit ihrer Absonderungsverpflichtung nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung gehindert gewesen (UA S. 15), ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Ein Arbeitnehmer, der eine symptomlos verlaufende Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus hat und an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert ist, weil er sich wegen der Infektion in häusliche Absonderung zu begeben hat, ist infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an (BAG, Urteil vom 20. März 2024 - 5 AZR 234\u002F23 - NJW 2024, 2705). \n\n19\\. a) Die Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 begründet einen regelwidrigen körperlichen Zustand und ist damit eine Krankheit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG; auf die Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung kommt es nicht an (BAG, Urteil vom 20. März 2024 - 5 AZR 234\u002F23 - NJW 2024, 2705 Rn. 11 m. w. N.; a. A. zum Erfordernis der Behandlungsbedürftigkeit: Müller-Glöge, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 3 EFZG Rn. 4 f.). Ob nach dem Infektionsschutzgesetz ein Kranker nur eine Person ist, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist und Krankheitssymptome hat (vgl. § 2 Nr. 4 und 5 IfSG), ist für die Auslegung von § 3 EFZG nicht erheblich. \n\n20\\. b) Verläuft die Infektion ohne Symptome, so ist der Arbeitnehmer zwar nicht schon wegen einer Beeinträchtigung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit oder wegen seiner gesundheitlichen Wiederherstellung daran gehindert, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Er ist aber auch dann infolge seiner Krankheit arbeitsunfähig im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, wenn er sich wegen der Infektion in häusliche Absonderung zu begeben hat und es ihm daher rechtlich unmöglich ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen (BAG, Urteil vom 20. März 2024 - 5 AZR 234\u002F23 - NJW 2024, 2705 Rn. 13 f.). \n\n21\\. aa) Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt und ihm damit die Erbringung seiner Arbeitsleistung unmöglich, entfällt nach § 275 Abs. 1 BGB seine Leistungspflicht. Durch § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG behält er seinen Vergütungsanspruch. Die Bestimmung dient in Abweichung von der allgemeinen Regelung des § 326 Abs. 1 BGB dem sozialen Schutz der Arbeitnehmer und sichert zeitlich begrenzt den Arbeitsverdienst bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (BAG, Urteil vom 23. Februar 2022 - 10 AZR 99\u002F21 - BAGE 177, 163 Rn. 43). \n\n22\\. bb) In ständiger Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, wenn er infolge der Krankheit seine vertraglich geschuldete Tätigkeit objektiv nicht ausüben kann oder objektiv nicht ausüben sollte, weil die Heilung nach ärztlicher Prognose hierdurch verhindert oder verzögert würde (vgl. BAG, Urteil vom 26\\. Oktober 2016 - 5 AZR 167\u002F16 - NJW 2017, 1129 Rn. 14 m. w. N.). Dieses Verständnis liegt auch der Definition der Arbeitsunfähigkeit in § 2 Abs. 1 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) in der Fassung vom 14. November 2013 (BAnz AT 27.01.2014 B4; zuletzt geändert am 7. Dezember 2023, BAnz AT 27.12.2023 B5 und 20.02.2024 B1) zugrunde. Die Richtlinie regelt die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Vertrags- bzw. Krankenhausärzte (§ 1 Abs. 1, §§ 4, 4a; zur Bedeutung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie und der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 EFZG für den Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit: BAG, Urteil vom 28. Juni 2023 - 5 AZR 335\u002F22 \\- NZA 2023, 1534 Rn. 12 ff.). \n\n23\\. cc) Arbeitsunfähigkeit liegt aber auch vor, wenn der Arbeitnehmer infolge der Krankheit aus rechtlichen Gründen gehindert ist, die Arbeitsleistung zu erbringen, etwa weil er sich wegen der Infektion mit einem übertragbaren Krankheitserreger aufgrund behördlicher Anordnung abzusondern hat (BAG, Urteil vom 20. März 2024 - 5 AZR 234\u002F23 - NJW 2024, 2705 Rn. 14). \n\n24\\. Muss sich ein Arbeitnehmer wegen der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus in häusliche Absonderung begeben, darf er einen außerhäuslichen Arbeitsplatz nicht aufsuchen und seine vertraglich geschuldete Tätigkeit dort nicht ausüben, unabhängig von einer ärztlichen Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit. Besteht nicht die Möglichkeit, die Tätigkeit in der häuslichen Umgebung zu leisten, ist es ihm unmöglich, die Arbeitsleistung zu erbringen. Die Absonderungsverpflichtung und die daraus folgende Unmöglichkeit der Arbeitsleistung (§ 275 Abs. 1 BGB) haben - nicht anders als bei der herkömmlichen Arbeitsunfähigkeit - ihren Grund in der Erkrankung des Arbeitnehmers. Absondern muss sich der Arbeitnehmer, weil er einen Krankheitserreger aufgenommen hat und diesen unter anderem am Arbeitsplatz auf andere Menschen übertragen kann. Auch wenn er keine oder jedenfalls keine das Arbeiten ausschließende Krankheitssymptome hat, verliert er durch die Infektion seine Fähigkeit, am Arbeitsplatz bzw. bei der Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit gefahrlos mit anderen Menschen in physischen Kontakt zu treten. Ob die Infektion zu Krankheitssymptomen führt oder nicht, beruht hingegen auf mehr oder minder zufälligen Umständen im Einzelfall und ist zudem von subjektiven Bewertungen abhängig. Auch kann sich der Befund im Laufe der Infektion ändern. Danach ist es sachgerecht, die Frage der Arbeitsunfähigkeit nicht abhängig vom persönlichen Krankheitsverlauf zu beantworten, sondern bereits auf der Grundlage der festgestellten Infektion zu bejahen. Die damit verbundene Absicherung des Arbeitnehmers durch den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG entspricht dessen sozialer Funktion. Sie überdehnt die Verpflichtung der Arbeitgeber nicht. Die Absonderung aufgrund einer Infektion liegt nicht nur dann, wenn ein Arbeitnehmer Krankheitssymptome entwickelt, auch in ihrem wohlverstandenen Interesse. Denn es bleibt jedenfalls der Schutz vor einer Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 und der Krankheit COVID-19 am Arbeitsplatz, für den auch sie Verantwortung tragen (vgl. § 618 BGB). \n\n25\\. c) Der Grundsatz der Monokausalität steht dem nicht entgegen. Danach besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG grundsätzlich nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist (stRspr, vgl. BAG, Urteil vom 20. März 2024 - 5 AZR 234\u002F23 - NJW 2024, 2705 Rn. 16 m. w. N.). Diese Voraussetzung ist auf der Grundlage der dargelegten Auslegung des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit gegeben; die Verpflichtung, sich abzusondern, ist keine selbstständige, neben die Krankheit tretende Ursache der Arbeitsverhinderung. \n\n26\\. Dass die Krankheit Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist, ist nicht zweifelhaft. Die Absonderungsverpflichtung und die mit ihr einhergehende Unmöglichkeit der Leistungserbringung sind in der Infektion begründet. Ohne sie wäre es nicht zur Absonderung gekommen. Mit einer Konstellation mehrerer paralleler Gründe für die Arbeitsverhinderung wie sie dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2024 - 5 AZR 241\u002F23 - (NZA 2024, 1501 Rn. 16) zugrunde lag, ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Dort war gegen eine Arbeitnehmerin unabhängig von ihrer Erkrankung ein behördliches Tätigkeitsverbot erlassen worden, weil sie den für ihre Tätigkeit als Krankenschwester erforderlichen Immunitätsnachweis nach § 20a Abs. 5 IfSG a. F. nicht vorgelegt hatte. Die Situation symptomlos Infizierter, die sich in häusliche Absonderung zu begeben haben, entspricht eher der Konstellation, über die das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 26. April 1978 - 5 AZR 7\u002F77 - (juris) entschieden hat. Dort war der Arbeitnehmer an offener Tuberkulose erkrankt und unterzog sich einer stationären Heilbehandlung, womit er bereits nach herkömmlichem Verständnis arbeitsunfähig war. Das parallel bestehende gesetzliche Beschäftigungsverbot (§ 17 BSeuchG) führte nicht zu einem Ausschluss von Lohnfortzahlungsansprüchen, weil es auf der Krankheit beruhte. \n\n27\\. d) Gegen das Auslegungsergebnis bestehen auch keine grundrechtlichen Bedenken (BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2025 - 3 C 14.24 - Rn. 30 f.). \n\n28\\. 5\\. Ausgehend davon hatte die Arbeitnehmerin der Klägerin für die in Rede stehende Zeit ihrer Absonderungsverpflichtung einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch die Klägerin. Das schließt - wie gezeigt \\- einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG und damit Erstattungsansprüche der Klägerin nach § 56 Abs. 5 Satz 3, § 57 Abs. 1 und 2 IfSG aus. \n\n29\\. Nach den für das Revisionsverfahren verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (§ 137 Abs. 2 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO, § 560 ZPO) war die Arbeitnehmerin im streitigen Zeitraum wegen einer festgestellten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zur häuslichen Absonderung verpflichtet. Es ist unstreitig, dass ihr die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung von zuhause nicht möglich war. Die in der Infektion liegende Erkrankung stellte auch die alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung dar. Damit war die Arbeitnehmerin im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen waren erfüllt. Das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin dauerte mindestens vier Wochen ununterbrochen an (§ 3 Abs. 3 EFZG). Die Arbeitnehmerin hatte die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht schuldhaft im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG verursacht. Sie war nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zweifach mit dem Impfstoff Comirnaty gegen COVID-19 geimpft worden. Allerdings bestand im Zeitpunkt der Infektion (13. November 2021) kein vollständiger Impfschutz, weil die zweite Impfung (2. November 2021) weniger als 14 Tage zurücklag (vgl. zu den Voraussetzungen für eine vollständige Schutzimpfung: § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 \u003CBAnz AT 08.05.2021 V1>). Hieraus ergibt sich jedoch nicht eine anspruchsausschließende schuldhafte Verursachung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG (vgl. zu den Anforderungen BAG, Urteil vom 20. März 2024 - 5 AZR 234\u002F23 - NJW 2024, 2705 Rn. 22 ff. m. w. N.). Ob die Infektion und damit die Absonderung im Sinne des Entschädigungsausschlusses nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG vermeidbar gewesen wären (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2025 - 3 C 5.24 -), ist für die Verursachung in § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG nicht erheblich (BAG, Urteil vom 20. März 2024 - 5 AZR 234\u002F23 \\- a. a. O. Rn. 29). Für ein Leistungsverweigerungsrecht der Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG ist nichts ersichtlich (vgl. BAG, Urteil vom 20. März 2024 - 5 AZR 234\u002F23 \\- a. a. O. Rn. 32 f.). \n\n30\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","Absonderung eines Arbeitnehmers wegen Corona-Infektion; kein Verdienstausfall bei Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber","2026-07-08T22:44:26.430Z","2026-07-10T22:09:03.414Z",{"id":109,"ecli":110,"slug":111,"caseNumber":112,"courtId":5,"decisionDate":113,"fullText":114,"summary":115,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":113,"parsedAt":116,"updatedAt":117},"4813","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500712","ecli-de-neuris-wbre202500712","1 C 17.24","2025-09-25T00:00:00.000Z","#  Kausalität von Krankheit, Alter oder Behinderung für mangelnde Sicherung des Lebensunterhalts \n\n## Leitsatz\n\nEin Absehen von den Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AufenthG erfordert gemäß § 25b Abs. 3 AufenthG, dass Krankheit, Behinderung oder Altersgründe kausal dafür sind, dass der Ausländer nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Eine solche Kausalität greift unabhängig davon Platz, ob der Ausländer auch aus anderen Gründen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist oder war.\n\n## Tenor\n\nDas Revisionsverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Revision zurückgenommen hat.\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2024 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen zurückliegenden Zeitraum. \n\n2\\. Die im März 1974 geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige und gehört dem Volk der Roma an. Aus der Ehe mit einem Landsmann sind fünf zwischenzeitlich volljährige Kinder hervorgegangen. \n\n3\\. Die Klägerin reiste Mitte der Neunziger Jahre in das Bundesgebiet ein. Ein Asyl- und ein Asylfolgeantrag blieben ohne Erfolg. Im Januar 2009 erteilte der Beklagte ihr auf der Grundlage des § 104a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe, die zuletzt bis Ende 2015 verlängert wurde. \n\n4\\. Im November 2015 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG, weiter hilfsweise die Verlängerung ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis. Im September 2016 hat der Beklagte der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 AufenthG, befristet bis zum 26. September 2017, erteilt. Mit Wirkung vom März 2019 wurde bei der Klägerin eine Pflegebedürftigkeit mit dem Pflegegrad 3 festgestellt. Mit Bescheid vom 18. April 2019 hat der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf anderer Rechtsgrundlage abgelehnt. In der Folge ist ihr Aufenthalt geduldet worden. Im April 2022 sind die Klägerin und ihr Ehemann auf ihren Antrag hin als Pflegepersonen mit den Rechten und Pflichten aus § 1630 Abs. 3 BGB für drei in den Jahren 2008, 2014 und 2016 geborene Enkelkinder und einen im Jahr 2017 geborenen Neffen, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, bestellt worden. Ende Februar 2023 hat der Beklagte den Bescheid vom 18. April 2019 rückwirkend zum 14. April 2022 zurückgenommen und der Klägerin am 1. März 2023, rückwirkend zum 14. April 2022, eine bis zum 13. April 2025 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erteilt. \n\n5\\. Das Verwaltungsgericht hat das parallel betriebene Klageverfahren eingestellt, soweit die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG betreffend den Zeitraum vom 27. September 2017 bis zum 13. April 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, und den Bescheid des Beklagten vom 18. April 2019 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Klägerin habe zwar keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 AufenthG, sie erfülle indes die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Der Beklagte habe sein diesbezügliches Erteilungsermessen bislang nicht betätigt. \n\n6\\. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert, den Beklagten verpflichtet, ihr rückwirkend ab dem 1. März 2019 bis zum 13\\. April 2022 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AufenthG für den Zeitraum vom 1\\. März 2019 bis zum 13. April 2022. Für den Zeitraum vom 27. September 2017 bis zum 28\\. Februar 2019 habe das Verwaltungsgericht die Klage insoweit zutreffend abgewiesen und den Beklagten für diesen Zeitraum lediglich zur Neubescheidung des hilfsweise gestellten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verpflichtet. \n\n7\\. Mit seiner durch das Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 25b Abs. 4 AufenthG und § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. \n\n8\\. Die Klägerin, die ihre gleichfalls erhobene Revision am 16. Oktober 2024 zurückgenommen hat, verteidigt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts. \n\n9\\. Die Vertreterin des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Revisionsverfahren und unterstützt die Rechtsauffassung des Beklagten. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. 1\\. Soweit die Klägerin ihre Revision zurückgenommen hat, war das Revisionsverfahren gemäß § 141 Satz 1 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. \n\n11\\. 2\\. Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet und führt zur Zurückverweisung. Das angegriffene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab dem 1. März 2019 bis zum 13. April 2022 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, auf Gründe gestützt, die mit § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 AufenthG und mit § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht vereinbar sind (a)). Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (b)). In Ermangelung hinreichender tatrichterlicher Feststellungen ist dem Senat eine abschließende Entscheidung in der Sache (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) nicht möglich; der Rechtsstreit ist daher an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). \n\n12\\. a) Gemäß § 25b Abs. 4 Satz 1 AufenthG soll dem Ehegatten, der mit einem Begünstigten nach § 25b Abs. 1 AufenthG in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, unter den Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach § 25b Abs. 4 Satz 2 AufenthG findet § 25b Abs. 2, 3 und 5 AufenthG Anwendung. \n\n13\\. aa) Ob die Klägerin die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht nur des § 25b Abs. 4 Satz 1 AufenthG, sondern auch des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AufenthG in dem in tatsächlicher Hinsicht maßgeblichen Zeitpunkt der am 30. Mai 2024 durchgeführten Berufungsverhandlung erfüllt hat, entzieht sich einer abschließenden Beurteilung im Revisionsverfahren. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AufenthG ist in der Regel sowohl notwendig als auch hinreichend für die Annahme einer nachhaltigen Integration des Ehegatten eines Ausländers im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. \n\n14\\. (1) In dem streitgegenständlichen Erteilungszeitraum vom 1. März 2019 bis zum 13. April 2022 erfüllte die Klägerin die Regelerteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG nicht ((a)); von dieser Voraussetzung war indes zu ihren Gunsten nach § 25b Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 AufenthG abzusehen ((b)). \n\n15\\. (a) Gemäß § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis regelmäßig voraus, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist. \n\n16\\. Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass weder die Klägerin noch ihr Ehemann in dem streitgegenständlichen Erteilungszeitraum den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft (vgl. insoweit BT-Drs. 18\u002F4097 S. 43 und 45) überwiegend durch Erwerbstätigkeit sicherzustellen vermochten und bei der Betrachtung ihrer familiären Lebenssituation und ihrer Erwerbsbiographie auch nicht zu erwarten war, dass sie hierzu in der Lage sein würden. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen war die Klägerin selbst nie erwerbstätig und hat auch ihr Ehemann den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft in dem betreffenden Erteilungszeitraum nicht durch Erwerbseinkommen gesichert. \n\n17\\. (b) Im Einklang mit Bundesrecht ist das Oberverwaltungsgericht indes davon ausgegangen, dass hier von dem Regelintegrationskriterium des § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG abzusehen war. \n\n18\\. Gemäß § 25b Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 AufenthG wird von der Voraussetzung der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit im Sinne des § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann. \n\n19\\. (aa) Der Begriff der Krankheit erfasst jeden regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf und\u002Foder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 18\u002F17 R - BSGE 125, 189 Rn. 27 m. w. N.). \n\n20\\. Eine Krankheit der Klägerin im Sinne der genannten Norm liegt hier vor. Das Oberverwaltungsgericht hat in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass die Klägerin im maßgeblichen Erteilungszeitraum unter anderem an einer depressiven Episode mit Antriebsstörung und Harninkontinenz sowie \"kognitiven Einschränkungen des Kurzzeitgedächtnisses mit Vergesslichkeit und Merkfähigkeitsstörungen\" gelitten hat. \n\n21\\. (bb) Im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI sind voll erwerbsgemindert auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. \n\n22\\. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist die Klägerin seit dem 1. März 2019 vollständig und dauerhaft erwerbsgemindert. \n\n23\\. (cc) Das Oberverwaltungsgericht ist im Einklang mit § 25b Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 AufenthG zudem davon ausgegangen, dass die krankheitsbedingte vollständige Erwerbsminderung der Klägerin auch kausal für die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts gewesen ist. \n\n24\\. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten ist die Kausalität nicht gleichsam im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung weiterer Ursachen einer gegenwärtigen oder früheren Unfähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bestimmen. Sie greift vielmehr unabhängig davon Platz, ob der Ausländer den Lebensunterhalt auch aus anderen Gründen nicht sicherzustellen vermag; entscheidend ist allein, dass Krankheit, Behinderung oder Altersgründe kausal dafür sind, dass der Ausländer nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit zu sichern (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - 1 C 34.07 - juris Rn. 15). \n\n25\\. Für die Beurteilung der Kausalität von Krankheit, Behinderung oder Altersgründen für die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag, in einem Gerichtsverfahren auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 10 C 2.14 - BVerwGE 149, 387 Rn. 12). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 25b Abs. 3 AufenthG selbst, der im Präsens abgefasst ist und somit auf eine gegenwärtige Kausalität abstellt (vgl. zudem BT-Drs. 18\u002F4097 S. 45). Im Falle der Entscheidung über eine rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist auf den betreffenden Erteilungszeitraum abzustellen. \n\n26\\. Dem Wortlaut des § 25b Abs. 3 AufenthG ist kein Vorbehalt des Inhalts zu entnehmen, dass die in ihm aufgeführten Absehensgründe alleinige Ursache der mangelnden Sicherung des Unterhalts sein müssen und dass eine Mitursächlichkeit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder des Alters nicht genügt. Um im Rahmen von § 25b Abs. 3 AufenthG sonstigen Ursachen die Wirkung beizumessen, die Kausalität einer Krankheit oder Behinderung oder des Alters für die Unfähigkeit zur überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit zu verdrängen, bedürfte es einer eindeutigen gesetzlichen Anordnung, an der es in der Norm fehlt. \n\n27\\. In außensystematischer Hinsicht entspricht das vorstehende grammatische Normverständnis der Auslegung, die die in weiten Teilen wortgleichen Bestimmungen des § 10 Abs. 6 Satz 1 StAG (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 10 C 2.14 - BVerwGE 149, 387 LS und Rn. 12 ff.; nachfolgend auch VGH Mannheim, Beschluss vom 17. April 2019 - 12 S 1501\u002F18 - juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 13 LA 490\u002F18 \\- juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 1. Juli 2024 - 19 E 296\u002F24 - juris Rn. 12) und des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15. Oktober 2014 \\- 17 A 1150\u002F13 - juris Rn. 67; OVG Magdeburg, Beschluss vom 20. Januar 2021 - 2 L 102\u002F19 - juris Rn. 45 f.; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2021 \\- OVG 3 M 30\u002F21 - juris Rn. 3) in der höchst- beziehungsweise obergerichtlichen Rechtsprechung erfahren haben. \n\n28\\. Ebenso wenig streitet die teleologische Auslegung des § 25b Abs. 3 AufenthG für ein Verständnis der Norm dahingehend, dass anderweitige Ursachen für eine mangelnde Sicherung des Lebensunterhalts die Beachtlichkeit einer aktuellen krankheits-, behinderungs- oder altersbedingten Erwerbsunfähigkeit ausschließen könnten. § 25b Abs. 3 AufenthG wie auch § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG und § 10 Abs. 6 Satz 1 StAG liegt der in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG wurzelnde Gedanke zugrunde, dass auch behinderten Ausländern eine Aufenthaltsverfestigung möglich sein muss (vgl. BT-Drs. 15\u002F420 S. 72). Die Norm zielt darauf, einer Benachteiligung zur überwiegenden Lebensunterhaltssicherung unfähiger Ausländer im Rahmen der Verfestigung des Aufenthaltsstatus entgegenzuwirken (BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2008 - 1 C 34.07 - juris Rn. 16 und vom 28. April 2015 - 1 C 21.14 - BVerwGE 152, 76 Rn. 17; VGH München, Beschluss vom 14. Mai 2009 - 19 ZB 09.785 - juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2011 - OVG 12 B 24.11 - juris Rn. 22). Dieser Schutz liefe ins Leere, wenn weitere gegebenenfalls von dem Ausländer zu vertretende Ursachen für ein gegenwärtiges oder früheres Unvermögen der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit zur Folge hätten, dass eine gegenwärtig bestehende behinderungs-, krankheits- oder altersbedingte Erwerbsminderung im Rahmen von § 25b Abs. 3 AufenthG unbeachtlich wäre. § 25b Abs. 3 AufenthG schließt es aus, die mangelnde überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit als Ausdruck von Integrationsdefiziten zu würdigen, wenn der Betroffene hierzu aufgrund seines körperlichen, geistigen oder altersbedingten Zustands objektiv nicht in der Lage ist. Durch den Eintritt der Erwerbsminderung wegen Krankheit, Behinderung oder Alters wird eine neue, von etwaigen früheren Gründen unabhängige Kausalität begründet, die neben einen etwaigen Ursachenzusammenhang zwischen weiteren Gründen und der fehlenden Lebensunterhaltssicherung tritt. § 25b Abs. 3 AufenthG ist nicht dazu zu dienen bestimmt, die Erwerbsbiographie des Ausländers und eine fehlende Sicherung des Lebensunterhalts in zurückliegenden Zeiträumen zu sanktionieren; vielmehr nimmt es der Gesetzgeber in den grundrechtlich begrenzten Fällen des § 25b Abs. 3 AufenthG hin, dass auch der Aufenthalt wirtschaftlich bislang nicht integrierter Ausländer legalisiert wird. \n\n29\\. (2) Die zu § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG getroffene Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, die Klägerin habe den Nachweis erbracht, in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 13. April 2022 hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen besessen zu haben, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. \n\n30\\. Eine nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt gemäß § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG voraus, dass der Ausländer über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse verfügt. Gemäß § 2 Abs. 10 AufenthG entsprechen hinreichende mündliche Deutschkenntnisse dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (BT-Drs. 18\u002F4097 S. 42 f.). Ob ihrer Bedeutung für eine gelungene Integration ist das Vorhandensein hinreichender, zumindest mündlicher Kenntnisse der deutschen Sprache grundsätzlich eine unverzichtbare Basisvoraussetzung für die Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts aus § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 AufenthG. \n\n31\\. Ausweislich der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts verfügte die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Von deren Vorliegen sei der Beklagte in dem Bescheid vom 27. September 2016 ausgegangen, indem er den Nachweis derselben dadurch als erbracht angesehen habe, dass die Klägerin am 13\\. September 2016 in der Lage gewesen sei, in der Ausländerbehörde ein Gespräch ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers zu führen. In dem von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Aktenvermerk wird hierzu ausgeführt: \"Sie hat noch kein offizielles A2, da damals durchgefallen. Hier ist wohl noch die Alphabetisierung erforderlich. Frau E. würde ja auch gerne etwas [S]chulisches machen, muss aber angeblich immer auf die Kinder von S. I. aufpassen. Das gesprochene Deutsch ist gefühlt gut, teils sogar verständlicher als das des S. E.\" (1 C 16.24 BA 2 Bl. 838). Diesen Feststellungen ist der Beklagte im Revisionsverfahren 1 C 17.24 nicht entgegengetreten. \n\n32\\. (3) Im Einklang mit § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AufenthG hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die Klägerin vor der am 14. April 2022 erfolgten familiengerichtlichen Bestellung zur Pflegerin für ihre Enkel und ihren Neffen rechtlich für diese nicht verantwortlich und daher auch nicht gehalten war, deren tatsächlichen Schulbesuch nachzuweisen. \n\n33\\. (4) Unter Verstoß gegen § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG ist das Oberverwaltungsgericht indes davon ausgegangen, dass sich der Beklagte an der vormaligen Bejahung des Erfordernisses des Besitzes von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet in Bezug auf die Klägerin festhalten lassen muss. \n\n34\\. Gemäß § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt. \n\n35\\. (a) Ausweislich der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat sich die Klägerin im Sinne von § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 AufenthG mit Erklärung vom 13. September 2016 zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekannt, ohne von diesem Bekenntnis in der Folge erkennbar wiederabgerückt zu sein. \n\n36\\. (b) Ob die Klägerin im maßgeblichen Erteilungszeitraum vom 1. März 2019 bis zum 13. April 2022 im Sinne des § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 AufenthG über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügte, entzieht sich hingegen einer Klärung im vorliegenden Revisionsverfahren. \n\n37\\. Beanstandungsfrei stellt das Oberverwaltungsgericht insoweit fest, dass sich der Ausländerakte kein Nachweis über eine erfolgreiche Teilnahme der Klägerin an einem Integrationskurs im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 AufenthG entnehmen lässt, der Beklagte der Klägerin jedoch mit Bescheid vom 27. September 2016 bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AufenthG erteilt hat. In diesem Bescheid führte der Beklagte in Bezug auf die Klägerin unter anderem aus, diese erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25b Abs. 4 AufenthG. \n\n38\\. Unter Verstoß gegen § 8 Abs. 1 und § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 AufenthG hat das Oberverwaltungsgericht hieraus gefolgert, der Beklagte sehe das Erfordernis der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet als erfüllt an, und angenommen, der Beklagte müsse sich an der in dem Bescheid vom 27. September 2016 getroffenen Feststellung des Vorliegens dieser Erteilungsvoraussetzung festhalten lassen. Diese Annahme gründet bezogen auf den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage. \n\n39\\. In dem streitgegenständlichen Bescheid vom 18. April 2019 und nach dem sonstigen Akteninhalt verhielt sich der Beklagte zu dieser Voraussetzung - anders als zu den Sprachkenntnissen \\- nicht. Dies musste er auch nicht, da er die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis tragend auf das Fehlen der Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AufenthG stützte. Das Vorliegen von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung betreffende Feststellungen traf er nicht. \n\n40\\. Entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts muss sich der Beklagte auch nicht an der mit Bescheid vom 27. September 2016 erfolgten einmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG festhalten lassen. Übergeht die Ausländerbehörde bei einer vorangegangenen Ersterteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis die Prüfung einer Voraussetzung der Anspruchsgrundlage oder nimmt sie deren Vorliegen auf fehlerhafter Grundlage an, so ist sie im Lichte von § 8 Abs. 1 AufenthG an die Bejahung dieser Voraussetzung im Rahmen einer Entscheidung über einen Verlängerungsantrag nicht gebunden, sondern kann das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegenhalten, sofern dies allgemein nach den Vorschriften möglich ist, die für die Erteilung der beantragten verlängerten Aufenthaltserlaubnis gelten. Einem Anspruch auf Fehlerwiederholung versagt die Rechtsordnung die Anerkennung. Nichts anderes gebietet der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerwG, Urteil vom 17\\. Juli 2009 - 5 C 25.08 - BVerwGE 134, 206 Rn. 24 m. w. N.). Abweichendes gilt, wenn besondere Umstände des Einzelfalls bewirken, dass der Ausländer auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vertrauen durfte und ein entsprechendes schutzwürdiges Vertrauen auch entwickelt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 1978 - 1 BvR 525\u002F77 \\- BVerfGE 49, 168 \u003C185 f.>). \n\n41\\. Solche besonderen Umstände des Einzelfalls sind vorliegend weder festgestellt noch anderweitig erkennbar oder substantiiert dargetan. Darlegungen dazu, dass die Klägerin, die weder einen Schulabschluss erworben noch erfolgreich eine Berufsausbildung absolviert hat, den Test \"Leben in Deutschland\" bestanden hätte, enthält auch das klägerische Vorbringen nicht. Ebenso wenig hat die Klägerin dargetan, auf andere geeignete Weise nachgewiesen zu haben, über die erforderlichen Grundkenntnisse zu verfügen. Selbiges geht auch nicht aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen hervor. Ein etwaiges Vertrauen ihrerseits auf die neuerliche Bejahung des Regelintegrationskriteriums nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 AufenthG wäre daher nicht schutzwürdig. \n\n42\\. § 25b Abs. 3 AufenthG gestattet auch nicht ein Absehen von dieser besonderen Regelerteilungsvoraussetzung, da nach jener Privilegierung nur von den Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AufenthG abgesehen wird. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, da ein entsprechender Änderungsantrag im parlamentarischen Verfahren keine Unterstützung erfahren hat (vgl. zum Ganzen OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 13 ME 373\u002F17 \\- juris Rn. 11). \n\n43\\. (5) Liegen die Anforderungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG vor, so indiziert dies eine nachhaltige Integration des Ausländers. Dies gilt auch dann, wenn zwar einzelne Anforderungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG nicht erfüllt werden, indes die Annahme einer Integration des Ausländers durch Erfüllung anderer gleichgewichtiger Merkmale gerechtfertigt erscheint. Die Formulierung \"setzt regelmäßig voraus\" lässt es zu, dass besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht ebenfalls zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG führen können, auch wenn die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind. In einem solchen Fall ist eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BT-Drs. 18\u002F4097 S. 42). \n\n44\\. Dass die Klägerin ein etwaiges Integrationsdefizit in Bezug auf Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet durch eine Übererfüllung anderer Integrationskriterien kompensiert hätte, ist weder festgestellt noch geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich. \n\n45\\. (6) Dem Oberverwaltungsgericht ist daher Gelegenheit zu geben, Feststellungen zu dem Vorliegen von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet in der Person der Klägerin im maßgeblichen Erteilungszeitraum zu treffen. \n\n46\\. bb) Das Oberverwaltungsgericht ist im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG mit Ausnahme der in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG im Vergleich zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG speziell geregelten lediglich überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG Anwendung finden (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - BVerwGE 167, 211 Rn. 58). \n\n47\\. (1) Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, die Klägerin habe die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a bis 3 AufenthG erfüllt. \n\n48\\. (2) Nur zeitweise erfüllte die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1\\. März 2019 bis zum 13. April 2022 hingegen die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 3 Abs. 1 AufenthG. \n\n49\\. (a) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dürfen sich Ausländer, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind, nur im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes im Sinne des § 48 Abs. 2 AufenthG. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG trägt der Funktion des Passes als amtliches Ausweisdokument, durch den die Rückreiselegitimation seines Inhabers und die damit einhergehende Rücknahmegarantie des ausstellenden Staates dokumentiert wird, Rechnung. \n\n50\\. Ausweislich der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war die Klägerin im Zeitraum vom 28. Dezember 2020 bis zum 20. Dezember 2021 nicht im Besitz eines gültigen und anerkannten Passes. \n\n51\\. (b) Bei den in § 5 Abs. 1 AufenthG normierten Anforderungen handelt es sich nicht um zwingende, sondern um Regelerteilungsvoraussetzungen. Die Wörter \"in der Regel\" nehmen Regelfälle in Bezug, die sich nicht durch besondere Umstände von einer Vielzahl gleichliegender Fälle unterscheiden. Demgegenüber ist die Ausnahme von der Regel durch einen Geschehensablauf geprägt, der das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelerteilungsgrundes beseitigt. Die Regelerteilungsvoraussetzungen müssen daher regelmäßig erfüllt sein, es sei denn, verfassungs-, unions‐ oder völkerrechtliche Gewährleistungen oder atypische Umstände des Einzelfalls beseitigen das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel. Die Abgrenzung ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorzunehmen. Im Falle eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist insoweit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz oder - in Ermangelung einer solchen - denjenigen der letzten Entscheidung des Tatsachengerichts abzuheben; im Falle eines zurückliegenden Erteilungszeitraums ist auf diesen abzustellen. Die Abgrenzung unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Ausländerbehörde, sondern ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar. Je höher das Gewicht ist, das der Gesetzgeber der Erteilungsvoraussetzung beimisst, desto bedeutsamer müssen diejenigen Umstände sein, derer es bedarf, um das Gewicht der gesetzgeberischen Entscheidung zurücktreten zu lassen. Liegt eine beachtliche Ausnahme von der Regel vor, so darf dem Ausländer die fehlende Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung nicht entgegengehalten werden. \n\n52\\. Die Behörde hat nicht die Freiheit, nach Ermessen von der Erfüllung von Regelerteilungsvoraussetzungen zu dispensieren, wenn eine Ausnahme von der Regel nicht feststellbar ist. Stellt der Herkunftsstaat keine unzumutbaren Bedingungen an die Ausstellung eines Passes, so ist grundsätzlich kein Raum für eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Maßgeblich ist somit, ob der Ausländer einen Pass in zumutbarer Weise erlangen kann. Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, so ist er gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken und selbstständig und unaufgefordert sämtliche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um einem Ausreisehindernis der Passlosigkeit vorzubeugen oder dieses zeitnah zu beseitigen. Unterlässt er dies, so steht dies der Annahme einer Ausnahme von der Regel entgegen. Auch ein längerer Voraufenthalt im Bundesgebiet, die - ohnehin als eigene Regelerteilungsvoraussetzung in § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG geregelte - Klärung der Identität oder der Besitz anderweitiger Identitätsdokumente vermögen grundsätzlich keine abweichende Betrachtung zu rechtfertigen. Mit Blick auf die Vielzahl der bestehenden bilateralen Rückübernahmeabkommen mit Herkunftsstaaten können diese schon keinen Ausnahmefall begründen. Ebenso wenig ist es für die Annahme des Regelfalls wie auch für das Vorliegen eines Ausnahmefalls als ausreichend anzusehen, dass zum Zeitpunkt der Titelerteilung keine Anhaltspunkte zutage getreten sind, dass der Pass nicht verlängert werden wird. Eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung ist in Anbetracht der grundlegenden Bedeutung der Erfüllung der Passpflicht für die Ermöglichung einer Rückführung vielmehr nur für den Fall anzunehmen, dass dem Ausländer die Beantragung eines Passes objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist. Unterlässt es der Ausländer hingegen, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), so scheidet die Annahme eines Ausnahmefalls aus. \n\n53\\. Das Oberverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass in Bezug auf die Klägerin aufgrund ihres durch Art. 6 GG geschützten Familienlebens eine Ausnahme von der Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 3 AufenthG anzunehmen war, und zur Begründung auf die zwischen der Klägerin und dem schwerkranken, hilfe- und pflegebedürftigen Kläger bestehende eheliche Lebensgemeinschaft, die geklärte Identität der Klägerin, deren langjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die mangelnde Planung ihrer Rückführung und die angesichts der Gesamtlänge ihres Aufenthalts im Bundesgebiet relativ kurze Zeit der Passlosigkeit abgehoben. Die geklärte Identität der Klägerin, deren langjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die mangelnde Planung ihrer Rückführung und die relativ betrachtet kurze Zeit ihrer Passlosigkeit sind indes keine atypischen Umstände, die für sich betrachtet oder in einer Gesamtschau, auch unter Einbeziehung des weiteren Aspekts der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft, die Annahme einer Ausnahme von der Regel rechtfertigen könnten. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist in einem solchen Fall vielmehr so lange zurückzustellen und der rechtmäßige Aufenthalt des Ausländers ist so lange auf der Grundlage des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend zu behandeln, bis dieser seiner Mitwirkungspflicht erfolgreich nachgekommen ist. Unterbleibt eine Mitwirkung bei der Passbeschaffung hingegen oder erfolgt diese - wie im Fall der Klägerin - erst zu einem späteren Zeitpunkt, obwohl nicht erkennbar ist, dass diese dem Ausländer in dem zurückliegenden Zeitraum unmöglich oder unzumutbar war, so ist dessen etwaiges Vertrauen darauf, dass der Zeitraum der Passlosigkeit später durch eine rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis überdeckt werde, nicht schutzwürdig. \n\n54\\. Soweit das Oberverwaltungsgericht die Annahme einer Ausnahme von der Regel auch mit den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 6 GG begründet, rechtfertigt dies in Ermangelung spezifischer tatsächlicher Feststellungen in Bezug auf eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Passbeantragung keine abweichende Betrachtung. So ist nicht erkennbar, dass der Umstand, dass die Klägerin eine familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrem pflegebedürftigen Ehemann führte und zudem in die Betreuung ihrer Enkelkinder und ihres Neffen eingebunden war, sie daran gehindert hätte, sich fristgerecht um die Verlängerung ihres Nationalpasses zu bemühen. \n\n55\\. (3) Liegt eine Ausnahme von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht vor, so kann gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in den Fällen der Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG von der Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden. \n\n56\\. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gebietet eine umfassende Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen und eine Entscheidung darüber, ob im Hinblick auf die Gewichtigkeit der einschlägigen öffentlichen und privaten Interessen sowie der gesetzgeberischen Intention, Kettenduldungen möglichst zu vermeiden, auf eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG verzichtet werden kann. Hierbei ist es ein legitimes Anliegen, die Verfestigung eines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis jedenfalls in solchen Fällen zu verhindern, in denen der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten nicht in der gebotenen Weise nachkommt (BVerwG, Beschlüsse vom 7. Mai 2013 - 1 B 2.13 \\- Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 12 Rn. 4 und vom 3. Dezember 2014 - 1 B 19.14 \\- juris Rn. 7). Im Rahmen der Klärung der Frage, ob die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis in Absehung von dem Vorliegen der betreffenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzung mit der Gesamtsystematik des Aufenthaltsgesetzes in Einklang steht, sind dem Gewicht der in § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG geregelten Voraussetzungen von grundlegendem staatlichen Interesse die privaten Belange des Einzelfalls unter Einbeziehung verfassungs-, konventions- und unionsrechtlicher Vorgaben insbesondere auch zum Schutz der Familie und des Privatlebens (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 - BVerwGE 146, 281 Rn. 31), wie auch weitere Umstände (vgl. insoweit OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. September 2016 - 8 LA 47\u002F16 - juris Rn. 3) gegenüberzustellen. \n\n57\\. Ihr diesbezügliches Absehensermessen hat die Ausländerbehörde des Beklagten nicht ausgeübt. Für die dem Bundesverwaltungsgericht im revisionsgerichtlichen Verfahren allein mögliche Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null erweisen sich die auf den streitgegenständlichen Erteilungszeitraum vom 1. März 2019 bis zum 13. April 2022 zu beziehenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts als unzureichend. Feststellungen dazu, dass die Klägerin den Nationalpass - wie von dem Beklagten behauptet \\- allein aus Nachlässigkeit nicht verlängert habe, oder zu der Frage, ob ihr die Passbeantragung über einen Zeitraum von mehr als elf Monaten unmöglich oder unzumutbar war, sind seitens des Oberverwaltungsgerichts nicht getroffen worden. Diesem ist daher Gelegenheit zu geben, die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nachzuholen. \n\n58\\. b) Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Ob der Klägerin bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 13. April 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden kann, entzieht sich einer abschließenden revisionsgerichtlichen Klärung. \n\n59\\. aa) § 25 Abs. 5 AufenthG gelangt hier neben § 25b Abs. 1 AufenthG zur Anwendung. \n\n60\\. In der Rechtsprechung - gerade auch des Berufungsgerichts (vgl. nur OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Februar 2018 - 13 LB 43\u002F17 - juris Rn. 83 ff. und Beschluss vom 11. Mai 2023 - 13 LA 43\u002F23 - juris Rn. 22 f.) - wird die Auffassung vertreten, im Lichte der mit der Schaffung von § 25b Abs. 1 AufenthG verbundenen gesetzgeberischen Zielsetzung, nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integrierten Ausländern stichtagsunabhängig ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, sei es grundsätzlich nicht zulässig, einem Ausländer, der dem Anwendungsbereich des § 25b Abs. 1 AufenthG unterfalle, aber die in diesen Bestimmungen formulierten Voraussetzungen für eine aufenthaltsrechtsbegründende Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht erfülle, unter Rückgriff auf das in Art. 8 EMRK allgemein verbürgte Recht auf Achtung des Privatlebens gleichwohl ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, und praktisch ausgeschlossen, ihn als derart in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert anzusehen, dass ihm als sogenannten faktischem Inländer ein Verlassen des Bundesgebiets nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich sei. \n\n61\\. Einer näheren Würdigung dieser Auffassung bedarf es vorliegend nicht, da das Verwaltungs- wie auch das Oberverwaltungsgericht die Zuerkennung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Kern nicht auf die Integration der Klägerin, sondern auf deren eheliche Lebensgemeinschaft mit dem - nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die sich das Oberverwaltungsgericht zu eigen gemacht hat - in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integrierten Kläger und die emotionale Bindung ihrer Enkel an die Klägerin und ihren Ehemann gestützt hat. In einer solchen Konstellation ist der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 5 AufenthG neben demjenigen des § 25b Abs. 1 AufenthG jedenfalls eröffnet. \n\n62\\. bb) Zwar erfüllte die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung die besonderen Erteilungsvoraussetzungen ((1)). Ob indes seinerzeit der Aufenthaltsgewährung die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen entgegenstanden, entzieht sich einer abschließenden Klärung im revisionsgerichtlichen Verfahren ((2)). \n\n63\\. (1) Die Klägerin erfüllte die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG. \n\n64\\. Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 13. April 2022 vollziehbar ausreisepflichtig. Ihre Ausreise war der Klägerin in dem vorbezeichneten Zeitraum rechtlich unmöglich. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die sich das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich zu eigen gemacht hat, war ihr die Ausreise nach Serbien aus familiären Gründen unzumutbar, da ihr eine langfristige Trennung von ihrem sich seinerzeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Ehemann nicht zuzumuten gewesen sei und beide ihre Enkel und ihren Neffen bereits in dem vorgenannten Zeitraum betreut hätten, diese eine emotionale Bindung zu ihnen aufgebaut hätten und sie deren Hauptbezugspersonen gewesen seien. Anhaltspunkte dafür, dass das Ausreisehindernis in absehbarer Zeit in Wegfall geraten würde oder dass die Klägerin die rechtliche Unmöglichkeit ihrer Ausreise verschuldet hätte, sind weder festgestellt noch dargetan noch anderweitig erkennbar. \n\n65\\. (2) Die Klägerin erfüllte die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a, 2 und 3 AufenthG ((a)). Für eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen ((b)). Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht indes § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG entgegen ((c)). Die Ausländerbehörde des Beklagten hat es unterlassen, insoweit von ihrem Absehensermessen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG Gebrauch zu machen ((d)). \n\n66\\. (a) Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Klägerin die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a, 2 und 3 AufenthG in dem vorgenannten Zeitraum erfüllte. \n\n67\\. (b) Demgegenüber vermochte die Klägerin in dem streitgegenständlichen Erteilungszeitraum vom 1. März 2019 bis zum 13. April 2022 den Lebensunterhalt im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht sicherzustellen. Auch bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine (Regel-)Erteilungsvoraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse (BT-Drs. 15\u002F420 S. 70). \n\n68\\. (aa) Die Prüfung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, erfolgt durch eine Prognoseentscheidung, im Rahmen derer darüber zu befinden ist, ob der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Erforderlich ist bei der Prognose eine Abschätzung aufgrund rückschauender Betrachtung, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufgebracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - BVerwGE 146, 198 Rn. 13). \n\n69\\. Im Einklang mit den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin und ihr Ehemann den Lebensunterhalt ihrer Bedarfsgemeinschaft in dem vorgenannten Zeitraum nicht sicherzustellen vermochten. \n\n70\\. (bb) Ob eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Bezug auf die Klägerin anzunehmen war, entzieht sich einer abschließenden Beurteilung im revisionsgerichtlichen Verfahren. \n\n71\\. Steht einem Nachzugsbegehren der Schutz der öffentlichen Kassen entgegen, so bedarf es im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einer Abwägung dieses öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten Belangen des Ausländers und muss die Entscheidung insbesondere den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots entsprechen. Ein solcher Ausnahmefall liegt - wie vorstehend unter a) bb) (2) (b) ausgeführt - bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geboten ist (BVerwG, Urteile vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 - BVerwGE 131, 370 Rn. 27 und vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 - Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 14 Rn. 21 und 30). \n\n72\\. Einschränkungen des Gesundheitszustands von Ausländern sind grundsätzlich nicht als atypische Umstände zu qualifizieren, die eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu rechtfertigen vermögen. Kann ein Ausländer wegen seines Alters oder einer dauerhaften Erkrankung einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, so ist dies eine Tatsache, die nicht derart außerhalb der Lebenserfahrung liegt, dass der mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verfolgte Zweck, eine Inanspruchnahme der Sozialkassen durch den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet zu verhindern, es gerechtfertigt erscheinen ließe, die gesetzliche Regel zurücktreten zu lassen; ob der Ausländer die fehlende Unterhaltssicherung zu vertreten hat, ist dabei grundsätzlich unerheblich. Die Annahme eines Ausnahmefalls erfordert auch in einer solchen Konstellation das Hinzutreten weiterer Umstände. \n\n73\\. Dass zugunsten der Klägerin und ihres Ehemannes mit Wirkung vom 1. März 2019 beziehungsweise vom 1. Mai 2019 eine Pflegebedürftigkeit mit dem Pflegegrad 3 festgestellt wurde und beide als vollständig erwerbsgemindert anzusehen waren, rechtfertigt es angesichts der überragenden Bedeutung des Ziels der Vermeidung einer Inanspruchnahme der Sozialkassen bei isolierter Betrachtung nicht, eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel anzunehmen. \n\n74\\. Ebenso wenig veranlasst allein die Beziehung eines Ausländers zu seinen minderjährigen Enkelkindern und anderen minderjährigen Verwandten, mögen diese auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, im Lichte von Art. 6 GG in jeder Fallgestaltung zur Annahme einer Ausnahme von dem Regelerfordernis der Lebensunterhaltssicherung; stattdessen bedarf es des Hinzutretens weiterer Umstände, die bei einer wertenden Gesamtschau das ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beseitigen (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 - Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 14 Rn. 30). In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass deutsche Familienangehörige bei der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft außer Betracht bleiben (BVerwG, Urteil vom 16. August 2011 \\- 1 C 12.10 - Buchholz 402.242 § 28 AufenthG Nr. 2 Rn. 18 f.). \n\n75\\. Ob es die krankheitsbedingte Erwerbsminderung der trotz langjährigen Aufenthalts wirtschaftlich nicht integrierten Klägerin und ihres Ehemannes bei gleichzeitiger faktischer Übernahme jedenfalls eines Teils der Betreuung ihrer Enkelkinder und ihres deutschen Neffen rechtfertigt - zu Pflegepersonen waren beide im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht bestellt –, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von der Sicherung des Lebensunterhalts als einer Erteilungsvoraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse abzusehen, entzieht sich in Ermangelung hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts insbesondere auch zu der Intensität des seinerzeitigen Betreuungsverhältnisses einer abschließenden Klärung im revisionsgerichtlichen Verfahren. \n\n76\\. (c) Ebenso wenig erfüllte die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum durchgängig die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. \n\n77\\. (aa) Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts befand sich die Klägerin in dem Zeitraum vom 28. Dezember 2020 bis zum 2o. Dezember 2021 nicht im Besitz eines gültigen und anerkannten Nationalpasses. \n\n78\\. (bb) Das Oberverwaltungsgericht hat der Sache nach eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG angenommen, soweit es ausführt, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (nach § 25b AufenthG) sei \"unter Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 3 AufenthG für den Zeitraum vom 28. Dezember 2020 bis zum 20. Dezember 2021\" aufgrund ihres durch Art. 6 GG geschützten Familienlebens geboten. Indes tragen die festgestellten Tatsachen nicht den im Rahmen der Gesamtabwägung vorgenommenen Schluss. \n\n79\\. Das Oberverwaltungsgericht hat für seine Annahme einer Ausnahme von der gesetzlichen Regel als ausschlaggebend erachtet, dass die Klägerin mit ihrem schwerkranken und mit einem anerkannten Pflegegrad 3 hilfe- beziehungsweise pflegebedürftigen Ehemann in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt habe, der im maßgeblichen Zeitraum über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt habe, sie im März 2019 selbst als pflegebedürftig mit einem Pflegegrad 3 anerkannt worden sei, die Pflegeaufgaben von im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten wahrgenommen worden seien, ihre Identität geklärt gewesen sei, sie bis zum 27. Dezember 2020 im Besitz eines gültigen Passes gewesen sei, die Zeit der Passlosigkeit in Relation zu ihrem nahezu 30 Jahre währenden Aufenthalt vernachlässigbar erscheine, sie sich selbst von 2009 bis zum 26. September 2017 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befunden habe und ihre Abschiebung im maßgeblichen Zeitraum nicht in Aussicht genommen worden sei. Diese von dem Berufungsgericht festgestellten Umstände lassen nicht deutlich werden, dass sie das ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung zu beseitigen vermochten. Insbesondere ist nicht zu erkennen, weshalb es der Klägerin wegen ihrer Pflegebedürftigkeit oder der Pflegebedürftigkeit des Klägers oder der Betreuung ihrer Enkel und ihres Neffen nicht möglich gewesen sein soll, rechtzeitig um die Verlängerung ihres Nationalpasses nachzusuchen. Dass sie zuvor und hiernach im Besitz eines solchen gewesen ist, ihre Identität geklärt ist, sie sich über mehrere Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befunden hat und eine Abschiebung seinerzeit nicht in Aussicht genommen war, lässt eine Atypik nicht erkennen. Ebenso wenig gebietet es Art. 6 GG, eine Ausnahme von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG anzunehmen. Auf die vorstehenden Ausführungen unter a) bb) (2) (b) wird insoweit ergänzend Bezug genommen. \n\n80\\. (d) Auch wenn sich die individuellen Umstände nicht als atypisch oder als im Rahmen höherrangigen Rechts zwingend darstellen und die Annahme einer Ausnahme jedenfalls von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG daher ausscheidet, kann in den von § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht erfassten Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden. \n\n81\\. Ihr diesbezügliches Absehensermessen hat die Ausländerbehörde des Beklagten nicht ausgeübt. Sie hat in dem angegriffenen Bescheid vom 18. April 2019 vielmehr allein die Prognose getroffen, dass nicht davon auszugehen sei, die Klägerin und ihr Ehemann würden den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft in Zukunft ohne die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen sichern. Soweit sie im Zusammenhang mit der Verneinung der besonderen Erteilungsvoraussetzung der Unmöglichkeit der Ausreise ausführt, der Klägerin und ihrem Ehemann sei es zuzumuten, Bemühungen um eine Sicherung des Lebensunterhalts in ihrem Heimatland zu entfalten, kann dies nicht als eine ordnungsgemäße Ausübung des Absehensermessens im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausgelegt werden. Dies ist seitens des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts in Bezug auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG festgestellt worden, ohne dass dies revisionsgerichtlich zu beanstanden wäre. Hinsichtlich § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG fehlt es an entsprechenden Feststellungen.","Kausalität von Krankheit, Alter oder Behinderung für mangelnde Sicherung des Lebensunterhalts","2026-07-08T22:47:03.307Z","2026-07-10T22:09:23.567Z",{"id":119,"ecli":120,"slug":121,"caseNumber":122,"courtId":5,"decisionDate":123,"fullText":124,"summary":125,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":123,"parsedAt":126,"updatedAt":127},"5327","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500591","ecli-de-neuris-wbre202500591","8 B 7.25","2025-08-06T00:00:00.000Z","#  Irrevisibilität des Satzungsrechts einer berufsständischen Versorgungseinrichtung \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. November 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 600,84 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Klägerin begehrt vom beklagten Versorgungswerk eine höhere Altersrente. Ihre Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, der Beklagte sei zur Gewährung höherer Rentenleistungen nicht aufgrund des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (RAVG) und § 40 Abs. 4 Satz 1 seiner Satzung verpflichtet. Die Revision gegen sein Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. \n\n2\\. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels stützt, hat keinen Erfolg. \n\n3\\. 1\\. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 8 B 37.18 - ZfWG 2019, 262 Rn. 4 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daran fehlt es hier. \n\n4\\. Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfenen Fragen, ob die unbestimmten Rechtsbegriffe in § 40 Abs. 4 der Satzung des Beklagten den gesetzlich und verfassungsrechtlich zu fordernden Ansprüchen genügen, ob die Renten des Beklagten von den jährlichen Rentensteigerungen (§ 68 Abs. 7 SGB VI) abgekoppelt werden können, in welchem Umfang der Beklagte im Rahmen eines konkreten Rechtsstreits beweis- und darlegungsbelastet im Sinne von § 315 BGB analog ist, ob die anwaltliche Berufsausübung an die Pflichtmitgliedschaft beim Versorgungswerk gekoppelt werden darf, rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Damit sind keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen zur Auslegung von Normen des Bundesrechts oder sonstigen revisiblen Rechts aufgeworfen. Die Klägerin misst der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Satzung des Beklagten durch das Berufungsgericht zwar unter verschiedenen Aspekten grundsätzliche Bedeutung bei. Das Satzungsrecht einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gehört indessen zum Landesrecht, das nicht revisibel ist (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 - 10 B 7.15 - juris Rn. 3, vom 17. Juni 2019 - 10 B 21.18 - juris Rn. 6 und vom 27. Juli 2022 - 8 B 22.22 - juris Rn. 4). Gleiches gilt für die landesrechtliche Bestimmung des § 5 RAVG über die Pflichtmitgliedschaft von Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg beim Beklagten. Soweit die Klägerin eine unzureichende Berücksichtigung des § 68 Abs. 7 SGB VI und des Verfassungsrechts durch das Berufungsgericht geltend macht, ist damit keine grundsätzliche Bedeutung dargetan. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Recht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten \\- bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2025 - 8 B 21.24 - juris Rn. 5 m. w. N.). Solches legt die Klägerin nicht dar. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich nach Art einer Berufungsbegründung auf Kritik an der Auslegung und Anwendung der irrevisiblen Vorschriften durch den Verwaltungsgerichtshof. Sie enthält Ausführungen zum angeblichen Verstoß gegen § 68 Abs. 7 SGB VI und zur von der Klägerin angenommenen Verfassungswidrigkeit der satzungsrechtlichen Regelung und der Pflichtmitgliedschaft bei dem Beklagten, jedoch keine substantiierte Darlegung, dass der jeweilige bundesrechtliche Maßstab selbst einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2010 - 8 B 5.10 - juris Rn. 2). \n\n5\\. 2\\. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Mit der Rüge, das Berufungsgericht habe entscheidende Fragen nicht beantwortet, legt die Klägerin keinen Verfahrensmangel in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dar. \n\n6\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.","Irrevisibilität des Satzungsrechts einer berufsständischen Versorgungseinrichtung","2026-07-08T22:52:13.404Z","2026-07-10T22:10:14.920Z",{"id":129,"ecli":130,"slug":131,"caseNumber":132,"courtId":5,"decisionDate":133,"fullText":134,"summary":135,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":133,"parsedAt":126,"updatedAt":136},"5357","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500593","ecli-de-neuris-wbre202500593","2 B 22.25","2025-08-01T00:00:00.000Z","#  Festsetzung des Ruhegehalts; bloße Zugehörigkeit zu einer im früheren Bundesgebiet gelegenen Stammdienststelle \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 304,32 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Der Kläger beansprucht, dass seine vom 1. Juni 1991 bis 31. Dezember 1995 im Beitrittsgebiet geleistete Dienstzeit bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird. \n\n2\\. Bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze Ende März 2019 stand der ... geborene Kläger als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Dienst der Beklagten. Von Anfang Dezember 1982 bis Ende September 1985 war der Kläger in der Rechtsabteilung eines Bekleidungsunternehmens tätig, danach bis Ende Februar 1991 als Rechtsanwalt in einer wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Rechtsanwaltskanzlei. Daran schloss sich eine zweimonatige Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Universität der Bundeswehr ... an. Mit Arbeitsvertrag vom 2. Mai 1991 wurde der Kläger bei der Beklagten, diese vertreten durch die Oberfinanzdirektion (OFD) Kiel, für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli 1991 als Angestellter eingestellt. Mit Verfügung vom 2. Juli 1991 wurde der Kläger rückwirkend ab dem 1. Juni 1991 an die OFD Rostock abgeordnet und dort als Referent eingesetzt. Mit Ernennungsurkunde vom 17. Juni 1991 wurde der Kläger am 19. Juli 1991 unter Berufung auf das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsrat zur Anstellung ernannt, die Ernennungsurkunde wurde ihm durch die OFD Rostock ausgehändigt. Mit Verfügung vom 15. August 1991 wurde seine Abordnung an die OFD Rostock über den 31. Juli 1991 hinaus bis auf Weiteres verlängert. Mit Bescheid vom 12. Dezember 1991 wurde der Kläger mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen mit Wirkung ab dem 16. Dezember 1991 an die OFD Rostock versetzt. Am 2\\. Mai 1994 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsrat ernannt. Seine berufliche Tätigkeit bei der OFD Rostock endete im April 1996. \n\n3\\. Bei der Festsetzung seines Ruhegehalts berücksichtigte die Beklagte die Zeit vom 1. Juni 1991 bis zum 31. Dezember 1995 nur einfach und nicht, wie vom Kläger beansprucht, doppelt. Sein hiergegen erhobener Widerspruch blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger Versorgungsbezüge unter doppelter Berücksichtigung der Zeit vom 19. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1995 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: \n\n4\\. Der Kläger erfülle nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine doppelte Berücksichtigung der Zeiten, weil er kein \"Beamter aus dem früheren Bundesgebiet\" sei. Darunter seien nur solche Beamte zu verstehen, die schon vor Beginn ihrer Tätigkeit im damaligen Beitrittsgebiet als aktive Beamte im früheren Bundesgebiet tätig gewesen und dort auch bereits zum Beamten ernannt worden seien. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht, weil er seine Tätigkeit bei der OFD Rostock bereits aufgenommen gehabt habe, bevor er am 19. Juli 1991 zum Beamten auf Probe ernannt worden sei. Damit gehöre der Kläger zu einem Kreis von Personen, die von ihrer ersten Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet worden seien. Die formelle Zugehörigkeit des Klägers zu einer in den alten Bundesländern befindlichen Stammdienststelle (OFD Kiel) sei unerheblich. Denn für den Begriff der Verwendung komme es auf den Standort der konkreten Dienststelle an, in der der Betroffene seinen Dienst verrichtet habe. \n\n5\\. 2\\. Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist unbegründet. \n\n6\\. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist, auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann oder wenn sie einen Einzelfall betrifft und einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2024 - 2 B 37.23 - NVwZ 2024, 1355 Rn. 26 m. w. N.). Diese Voraussetzungen eines grundsätzlichen Klärungsbedarfs sind vorliegend nicht erfüllt. \n\n7\\. a) Die Beschwerde des Klägers sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zunächst in der Frage, \"ob ein Beamter, der seit seiner erstmaligen Ernennung ausschließlich Dienst im Beitrittsgebiet geleistet hat, dessen Stammbehörde jedoch im sog. alten Bundesgebiet lag und der unter Anwendung des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern - D II 1-221731\u002F1 vom 16\\. Juli 1991 - ab dem Tag seiner ersten Verwendung volle Besoldungsbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhielt, als Beamter 'im bisherigen Bundesgebiet' zu werten ist?\" \n\n8\\. Diese Frage begründet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht, weil sie auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann. \n\n9\\. Nach § 3 Abs. 1 Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369 - BeamtVÜV) wird die Zeit der Verwendung eines Beamten aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet - in den zeitlichen Grenzen des § 3 Abs. 2 BeamtVÜV - doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn diese Zeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Dabei sind die Merkmale \"aus dem früheren Bundesgebiet\" und \"im Beitrittsgebiet\" als ausschließlich geographische Angabe zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1999 - 2 C 3.99 - Buchholz 239.1 § 107a BeamtVG Nr. 1). Das Tatbestandsmerkmal \"aus dem früheren Bundesgebiet\" i. S. v. § 3 Abs. 1 BeamtVÜV ist nur erfüllt, wenn der zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verwendete Beamte zuvor bereits im früheren Bundesgebiet verwendet wurde. Ein Beamter, der dagegen von seiner erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet wurde, kann auch dann kein Beamter \"aus dem früheren Bundesgebiet\" i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 3 und § 3 Abs. 1 BeamtVÜV sein, wenn er von seiner Ernennung an einer im früheren Bundesgebiet gelegenen Stammdienststelle angehört hat (BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2025 - 2 B 44.24 - NVwZ-RR 2025, 389 Rn. 9 ff.). \n\n10\\. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 3 BeamtVÜV. Mit der Regelung sollte ein \"Anreiz für alle aktiven Beamten, insbesondere auch für jüngere, die in Anbetracht der sich ab 1. Januar 1992 ändernden Ruhegehaltsskala ihre Versorgungsanwartschaft verbessern wollen\" (BR-Drs. 216\u002F91 S. 4), geschaffen werden, Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet zu leisten. Die Vorschrift stand damit im Zusammenhang mit der Verwaltungshilfe für die neuen Bundesländer, für die es des Einsatzes erfahrener und motivierter öffentlicher Bediensteter bedurfte, die unter erschwerten Arbeitsbedingungen Pionierarbeit zu leisten bereit waren. Durch finanzielle Anreize sollte die Bereitschaft geweckt werden, Aufgaben in der ehemaligen DDR zu übernehmen und eine funktionsfähige Verwaltung im Beitrittsgebiet aufzubauen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 3. November 1998 - 4 B 23.96 - juris Rn. 22; Warbeck, RiA 1994, S. 131 \u003C133>). Der Aspekt des Anreizes zur Mobilität setzt aber voraus, dass der Betreffende vor seiner Tätigkeit im Beitrittsgebiet im früheren Bundesgebiet zum Beamten ernannt worden und dort auch dienstlich tätig geworden war. Ohne eine vorherige Tätigkeit im alten Bundesgebiet bedurfte es keines Mobilitätsanreizes für den Wechsel des Orts der Tätigkeit ins Beitrittsgebiet (BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2025 - 2 B 44.24 - NVwZ-RR 2025, 389 Rn. 12). \n\n11\\. Für die Anwendung des § 3 BeamtVÜV und die Frage, ob die dort normierten Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es nicht auf die der tatsächlichen Bezügezahlung zugrunde gelegten Annahmen an. Es kann daher offen bleiben, ob die Gewährung der Besoldungsbezüge der Klägerin im Zeitraum bis Ende Dezember 1995 zutreffend war. Offenbar ist der Kläger besoldungsrechtlich durchgehend als \"Beamter aus dem bisherigen Bundesgebiet\" behandelt worden. Grundlage der Gewährung voller Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz während der Tätigkeit bei der OFD Rostock war wohl das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. Juli 1991 zu § 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (D II 1-221731\u002F1). Nach diesem sollte es hinsichtlich der Frage, ob es sich um einen Beamten \"aus dem früheren Bundesgebiet\" handelt, auf den dienstlichen Wohnsitz nach den Regelungen des § 15 BBesG ankommen. Auch in Bezug auf § 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung, wonach Beamten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Bundesgebiet verwendet werden, nur abgesenkte Dienstbezüge zustehen, hat das Bundesverwaltungsgericht indes entschieden, dass die ortsbezogene Betrachtungsweise maßgeblich ist. Entscheidend ist der Ort der Verwendung, d. h. der dienstlichen Tätigkeit, nicht hingegen der dienstrechtliche Bezug zu einer Behörde oder zu einem Dienstherrn mit Gebietshoheit (BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 - 2 C 24.98 - Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 3 S. 4 m. w. N.). \n\n12\\. b) Die Beschwerde des Klägers sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ferner in der Frage, \"ob die besoldungsrechtliche Zuordnung eines Beamten, der nach Maßgabe des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern - D II 1-221731\u002F1 vom 16. Juli 1991 - i. V. m. § 15 BBesG als 'Beamter aus dem bisherigen Bundesgebiet' gilt, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der nach dem Rechtsgedanken des § 242 BGB auch im Verwaltungsrecht anzuwenden ist, versorgungsrechtlich und auch für die Auslegung der Regelung des § 3 BeamtVÜV präjudizierend ist?\" \n\n13\\. Diese Frage begründet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht, weil sie auf eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls abzielt. \n\n14\\. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist auch im Bereich des Verwaltungsrechts anwendbar und kann das Verhalten eines Dienstherrn gegenüber einem Beamten bestimmen (BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 - Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 12 Rn. 23 und vom 16. Juni 2020 - 2 C 20.19 - BVerwGE 168, 236 Rn. 46). Die Frage, ob das Verhalten des Dienstherrn im konkreten Einzelfall mit dem aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar ist, ist aber eine Frage der Bewertung der Aspekte des konkreten Sachverhalts und damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. \n\n15\\. c) Auch die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage, \"ob ein Beamter, der erstmalig im Beitrittsgebiet ernannt und auf Grundlage einer von einer im bisherigen Bundesgebiet liegenden Stammdienststelle zu der Dienststelle im Beitrittsgebiet abgeordnet wurde, als ein Beamter 'aus dem bisherigen Bundesgebiet' zu werten ist, weil er zumindest für eine juristische Sekunde eine Planstelle und damit ein Amt bei der Stammbehörde bekleidet hat,\" vermittelt der Rechtssache nicht die erforderliche grundsätzliche Bedeutung. Die Frage ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, ohne dass vom Kläger ein erneuter Klärungsbedarf aufgezeigt wird. \n\n16\\. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der verordnungsrechtlichen Bestimmung kann \"Beamter aus dem früheren Bundesgebiet\" i. S. v. § 3 Abs. 1 BeamtVÜV nur ein solcher Beamter sein, der im früheren Bundesgebiet bereits als solcher tätig war und mittels der doppelten versorgungsrechtlichen Berücksichtigung der Zeiten der von ihm geleisteten Aufbauhilfe zur Dienstleistung im Beitrittsgebiet motiviert worden ist. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Vergünstigung des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV nicht eingreift, wenn der Beamte zunächst bei einer Stammdienststelle im alten Bundesgebiet ernannt worden ist, sofern diese Ernennung nicht auf eine Verwendung an dieser Stelle angelegt war, sondern als organisatorische Unterstützung für die noch im Aufbau befindlichen Verwaltungsstrukturen im Beitrittsgebiet fungieren sollte (BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2025 - 2 B 44.24 \\- NVwZ-RR 2025, 389 Rn. 12). Ein darüberhinausgehender Klärungsbedarf wird vom Kläger, der nach den insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bereits am 17. Juni 1991, dem Tag der Ausstellung seiner Ernennungsurkunde, bei der OFD Rostock tätig war und damit vor seiner Aushändigung der Ernennungsurkunde am 19. Juli 1991 bei der OFD Kiel keinen Dienst als Beamter geleistet hatte, sondern dort nur im Angestelltenverhältnis tätig war, in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. \n\n17\\. d) Die Beschwerde des Klägers sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schließlich in der Frage, \"ob von einer erfahrungsaufbauenden Tätigkeit im früheren Bundesgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV auch dann auszugehen ist, wenn die für die Aufbauhilfe erforderlichen beruflichen Erfahrungen außerhalb eines Beamtenrechtsverhältnisses in einem mindestens neunjährigen Zeitraum (als Mitarbeiter in der Rechtsabteilung eines Unternehmens der Textileinzelhandelsbranche, als selbstständiger Rechtsanwalt in einer wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei sowie als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Universität der Bundeswehr) erworben wurden?\" \n\n18\\. Diese Frage führt ebenfalls nicht zur Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann. \n\n19\\. Die Norm des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV knüpft daran an, dass sich ein bereits im früheren Bundesgebiet tätiger Beamter bereit erklärt, im Beitrittsgebiet Hilfe zum Aufbau einer funktionsfähigen Verwaltung zu leisten. Daraus folgt unmittelbar, dass die versorgungsrechtliche Bestimmung des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV nur eingreift, wenn der Betreffende vor dem Wechsel in das Beitrittsgebiet im bisherigen Bundesgebiet bereits als Beamter verwendet worden ist. Dass der betreffende Bedienstete die für die Aufbauhilfe erforderlichen beruflichen Erfahrungen außerhalb eines Beamtenrechtsverhältnisses erlangt hat, ist für den Tatbestand der Norm nicht von Bedeutung. \n\n20\\. 3\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.","Festsetzung des Ruhegehalts; bloße Zugehörigkeit zu einer im früheren Bundesgebiet gelegenen Stammdienststelle","2026-07-10T22:10:17.897Z",{"id":138,"ecli":139,"slug":140,"caseNumber":141,"courtId":5,"decisionDate":142,"fullText":143,"summary":144,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":142,"parsedAt":145,"updatedAt":146},"5707","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500671","ecli-de-neuris-wbre202500671","5 C 2.24","2025-07-09T00:00:00.000Z","#  Verpflichtung zur Neubescheidung eines Antrags auf Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz wegen fehlerhafter Beteiligung der in § 16 Abs. 2 ContStiftG vorgesehenen Kommission; Beweismaßstab bezüglich des Zusammenhangs zwischen Thalidomideinnahme der Mutter und Fehlbildung des Kindes \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Die Entscheidung der Kommission nach § 16 Abs. 2 ContStifG über das Vorliegen eines Schadensfalls verlangt eine kollegiale Entscheidungsfindung unter Beteiligung aller Mitglieder. 12\n\n2\\. Diese verfahrensrechtliche Voraussetzung ist vorrangig dem Interesse der Antragsteller an einer sachgerechten und zügigen Klärung ihrer Ansprüche sowie einer zeitnahen und wirksamen Leistungsgewährung zu dienen bestimmt und in diesem Sinne drittschützend. 33\n\n3\\. Eine fehlende Entscheidung der Kommission im Sinne des § 16 Abs. 2 ContStifG kann im Verwaltungsprozess über die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz von den Tatsachengerichten nicht nachgeholt oder ersetzt werden. 41\n\n4\\. Die Anspruchsnorm des § 12 Abs. 1 ContStifG vermittelt eine Beweiserleichterung, die sich sowohl auf die Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft als auch den Zurechnungszusammenhang zwischen dieser Einnahme und den Fehlbildungen bezieht. 48\n\n5\\. Infolgedessen ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob die Thalidomideinnahme durch die Mutter während der Schwangerschaft als wahrscheinliche Ursache für die Fehlbildungen des Antragstellers ernsthaft in Betracht kommt und dies zur Überzeugung des Gerichts feststeht. 48 Bei mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Ursachen ist es erforderlich, dass die Thalidomideinnahme in Relation zu den anderen Ursachen trotz bestehenbleibender Zweifel die wahrscheinlichste Ursache für die Fehlbildungen ist. 50\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 2023, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist, mit Ausnahme der Kostenentscheidung geändert.\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2017 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, soweit er die Daumenfehlbildung, Mittelgesichtshypoplasie mit Kieferfehlbildung, Analstenose mit Inkontinenz nach OP, Augenamblyopie und Strabismus convergens betrifft.\n\nIm Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG) zusteht. \n\n2\\. Der 1961 geborene Kläger beantragte Anfang 2011 bei der beklagten Conterganstiftung die Gewährung entsprechender Leistungen. Zur Begründung legte er Atteste und Arztberichte vor und führte unter Bezugnahme hierauf aus, die von ihm konkret benannten Fehlbildungen seien darauf zurückzuführen, dass seine verstorbene Mutter während der Schwangerschaft das Medikament Contergan eingenommen habe. Der Vorstand der Beklagten leitete die Antragsunterlagen dem Vorsitzenden ihrer Medizinischen Kommission zu, der zu diesem Zeitpunkt 21 medizinische Sachverständige angehörten. Der Vorsitzende übermittelte die Antragsunterlagen mit der Bitte um Stellungnahme nacheinander an acht medizinische Sachverständige der Kommission, wobei zwei von ihnen zur Abgabe erneuter Bewertungen veranlasst wurden. Nach Eingang aller abgegebenen Stellungnahmen fasste der Vorsitzende diese in einem Schreiben an den Vorstand der Beklagten zusammen, dem er mitteilte, dass der Antrag abzulehnen sei. Daraufhin erließ der Vorstand der Beklagten gegenüber dem Kläger unter dem 2. Dezember 2015 einen entsprechenden Bescheid. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage des Klägers blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil zum Teil geändert und die Beklagte in Bezug auf die auch im Tenor dieses Urteils genannten Fehlbildungen zur Neubescheidung des Antrags verpflichtet. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. \n\n3\\. Zur Begründung des Ausspruchs der Neubescheidung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, soweit das Vorliegen der geltend gemachten Fehlbildungen (Daumenfehlbildung beidseits, Mittelgesichtshypoplasie mit Kieferfehlbildung und Analstenose mit Inkontinenz nach Operation) zur Überzeugung des Gerichts hinreichend dargelegt sei, könne der Senat auch unter Berücksichtigung der mit dem Merkmal \"in Verbindung gebracht werden können\" des § 12 Abs. 1 ContStifG zum Ausdruck gebrachten Beweiserleichterung nicht abschließend beurteilen, ob der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate durch die Mutter während der Schwangerschaft und den Fehlbildungen gegeben sei. Dafür sei erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall die Thalidomideinnahme durch die Mutter während der Schwangerschaft als Ursache für die Fehlbildungen des Antragstellers ernsthaft in Betracht komme und dies zur Überzeugung des Gerichts feststehe. Dies sei zu bejahen, wenn ein dahingehender Ursachenzusammenhang plausibel und nachvollziehbar dargelegt werde und dagegensprechende Umstände kein größeres Gewicht besäßen. Dementsprechend genüge es nicht, dass die Thalidomideinnahme in der Gesamtbetrachtung nur eine theoretische Möglichkeit der Verursachung sei. Es werde aber auch nicht an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass insoweit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben sein müsse. Das Merkmal \"in Verbindung gebracht werden können\" sei vielmehr auch dann erfüllt, wenn die Thalidomideinnahme für die Fehlbildungen gleichermaßen wahrscheinlich sei wie eine andere Ursache. Im Übrigen sei im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass bei einem typischen Schädigungsbild einer Thalidomidembryopathie geringere Anforderungen an den Nachweis der Thalidomideinnahme durch die Mutter gestellt werden könnten. Umgekehrt sei der Ursachenzusammenhang bei Fehlbildungen, wie sie (auch) im Rahmen der Thalidomidembryopathie beschrieben würden, umso eher zu bejahen, je sicherer von einer solchen Einnahme auszugehen sei. Ebenso sei zu beachten, dass Fehlbildungen dann nicht mehr mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate in Verbindung gebracht werden könnten, wenn dies nach dem Erscheinungsbild der Fehlbildungen oder nach den sonstigen Umständen ausgeschlossen sei. Dies sei grundsätzlich beispielsweise der Fall, wenn die Schwangerschaft zeitlich oder örtlich nicht mit dem Vertrieb der in Rede stehenden Präparate in Einklang zu bringen sei. Das Oberverwaltungsgericht hat sich ausnahmsweise nicht für verpflichtet gehalten, die Sache durch weitere Aufklärungsmaßnahmen spruchreif zu machen. Denn das Conterganstiftungsgesetz sehe in § 16 ContStifG ein besonderes Verfahren für die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen vor. Nach dessen Absatz 6 setze die Festsetzung von Leistungen durch den Stiftungsvorstand eine Entscheidung der Medizinischen Kommission über das Vorliegen eines Schadensfalls voraus. Eine solche Entscheidung fehle hier schon deshalb, weil nicht alle 22 Mitglieder der Kommission (Vorsitzender und 21 medizinische Sachverständige) an der zu treffenden Entscheidung beteiligt worden seien. Die fehlende Entscheidung des mit besonderer Sachkunde besetzten Gremiums könne durch die Gerichte nicht ersetzt werden. Aus diesem Grund entspreche es der Prozessökonomie, die Verpflichtung zur Neubescheidung auch auf die geltend gemachten Augenschäden (Schielamblyopie und Strabismus convergens) zu erstrecken, deren Vorliegen anhand der Aktenlage bereits nicht abschließend beurteilt werden könne. Denn selbst wenn die diesbezügliche Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht zur Anerkennung der Schäden führe, könne der Senat aufgrund der fehlenden Entscheidung der Medizinischen Kommission über den geltend gemachten Anspruch nicht abschließend entscheiden. \n\n4\\. Die Beklagte wendet sich mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision gegen den stattgebenden Teil des Berufungsurteils. Sie rügt Verstöße gegen § 12 Abs. 1 ContStifG und § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Aus Letzterem folge zugleich ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n5\\. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die zulässige Revision der Beklagten bleibt überwiegend ohne Erfolg und ist nur insoweit begründet, als die Beklagte bei ihrer vom Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommenen Verpflichtung zur Neubescheidung des Antrags des Klägers im Hinblick auf die im Tenor aufgeführten Fehlbildungen eine andere Rechtsauffassung zu beachten hat. \n\n7\\. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert und von ihnen nicht in Abrede gestellt - nur insoweit Gegenstand der revisionsrechtlichen Prüfung, als das Oberverwaltungsgericht unter teilweiser Änderung des erstinstanzlichen Urteils und Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 2\\. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2017 die Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen hat, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung (Conterganstiftungsgesetz \\- ContStifG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2512), bezüglich der im Tenor ausdrücklich genannten Fehlbildungen unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Die Beklagte hat das Urteil der Vorinstanz nur in Bezug auf diesen sie belastenden Teil angefochten. Soweit das Oberverwaltungsgericht im Übrigen die Berufung des Klägers zurückgewiesen und damit die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Abweisung der Verpflichtungsklage in Form der Vornahmeklage bestätigt hat, ist es mangels Revisionseinlegung durch den insoweit allein beschwerten Kläger in Rechtskraft erwachsen und einer Überprüfung im Revisionsverfahren nicht zugänglich. \n\n8\\. Die so beschränkte Revision bleibt erfolglos, was zu der ausgesprochenen Zurückweisung \"im Übrigen\" führt, soweit die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts begehrt. Das angefochtene Urteil erweist sich im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Denn die Ablehnung der beantragten Leistungen durch den streitgegenständlichen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten ist rechtswidrig (1.) und verletzt den Kläger in seinen Rechten (2.). Zudem musste das Oberverwaltungsgericht in der vorliegenden Fallkonstellation ausnahmsweise keine Spruchreife herstellen (3.; vgl. zum Prüfungsprogramm eines Bescheidungsurteils etwa BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1966 - 8 C 30.66 - BVerwGE 25, 357 \u003C359>; Beschlüsse vom 29. April 1981 - 8 B 14.81 - Buchholz 401.47 Grunderwerbssteuer Nr. 4 S. 3 und vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 13 und 16). Die Revision der Beklagten hat aber insoweit Erfolg, als das angefochtene Bescheidungsurteil gleichwohl im Hinblick auf die Rechtsauffassung, welche die Beklagte bei der erneuten Bescheidung zu beachten hat, zu ändern ist. Die vom Oberverwaltungsgericht für die Neubescheidung durch die Beklagte als maßgeblich niedergelegte Rechtsauffassung zu den Anforderungen an den in § 12 Abs. 1 ContStifG herabgesetzten Beweismaßstab steht mit Bundesrecht nicht vollumfänglich in Einklang (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Sie ist zu korrigieren, soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, es genüge für die Erfüllung des in § 12 Abs. 1 ContStifG genannten Merkmals, dass die Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate durch die Mutter während der Schwangerschaft \"in Verbindung gebracht werden können\", wenn die Thalidomideinnahme für die Fehlbildungen gleichermaßen wahrscheinlich sei wie eine andere Ursache. Insoweit ist für die Neubescheidung durch die Beklagte die im Folgenden (4.) zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Senats bindend. \n\n9\\. 1\\. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2017 ist formell rechtswidrig. Die Beklagte hat den vom Kläger gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 ContStifG gestellten Antrag verfahrensfehlerhaft abgelehnt (a). Dies hat zwar nicht zur Nichtigkeit (b), wohl aber zur Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides geführt. Der Verfahrensmangel wurde weder geheilt (c) noch ist er sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht unbeachtlich (d). \n\n10\\. a) Die Beklagte hat im Verfahren des Klägers die (auch seinerzeit bestehenden) verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 16 Abs. 6 i. V. m. Abs. 2 ContStifG verletzt. \n\n11\\. Nach § 16 Abs. 6 ContStifG setzt der Stiftungsvorstand auf der Grundlage der Entscheidung und der Bewertung der Kommission nach Absatz 2 die Leistungen nach Maßgabe der Richtlinien nach § 13 Abs. 6 durch schriftlichen Verwaltungsakt fest. Die Beteiligten streiten zu Recht nicht darüber, dass der Begriff der Leistungsfestsetzung im Sinne dieser Vorschrift seinem Wortsinn nach auch die negative Entscheidung über die Festsetzung von Leistungen umfasst. Dementsprechend bedarf es auch im Fall der Ablehnung eines Leistungsantrags - wie hier - zunächst einer Entscheidung der Kommission nach § 16 Abs. 2 ContStifG. Nach dieser Vorschrift entscheidet eine aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Kommission, die beim Stiftungsvorstand einzurichten ist, darüber, ob ein Schadensfall nach diesem Abschnitt vorliegt und bewertet den Schaden nach Maßgabe der Richtlinien. Das Oberverwaltungsgericht ist der Sache nach von einem zutreffenden Verständnis des Begriffs der Entscheidung der Kommission ausgegangen (aa) und hat auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen zu Recht dahin erkannt, dass eine solche im konkreten Fall nicht vorliegt (bb). \n\n12\\. aa) Entscheidung der Kommission im Sinne des § 16 Abs. 2 ContStifG und damit zugleich des § 16 Abs. 6 ContStifG ist die Entscheidung, die unter Beteiligung aller Mitglieder der Kommission im Wege kollegialer Meinungsbildung getroffen wird. Sie setzt mithin voraus, dass alle Mitglieder der Kommission in den Entscheidungsprozess einbezogen werden, die Antragsunterlagen sowie die Bewertungen und Argumente aller übrigen Mitglieder kennen und die Möglichkeit haben, sich hierüber auszutauschen. Die Kommission ist überdies als ein ständiges Gremium zu verstehen. Das ergibt die Auslegung des § 16 Abs. 2 ContStifG anhand der anerkannten Auslegungsmethoden. \n\n13\\. (1) Bereits der Gesetzeswortlaut spricht maßgeblich für dieses Begriffsverständnis. Der Begriff \"Kommission\", der nach dem allgemeinen und insbesondere juristischen Fachsprachgebrauch eine kollegiale Einrichtung bezeichnet, und der Begriff \"entscheidet\" sind in § 16 Abs. 2 ContStifG als Subjekt und Prädikat dergestalt aufeinander bezogen, dass Letzterer ein Handeln der (gesamten) Kommission beschreibt. Das in § 16 Abs. 2 ContStifG auf die Kommission bezogene Partizip Präsens \"bestehende\", das dem allgemeinen Sprachgebrauch nach beschreibt, dass etwas vorhanden ist bzw. Bestand hat, legt nahe, dass es sich bei der Kommission - entgegen der Auffassung der Beklagten - um eine dauerhaft eingerichtete und nicht um eine ad hoc für die Beurteilung des jeweiligen Schadensfalls zusammengesetzte Einrichtung handelt. \n\n14\\. (2) Der Wortlautbefund wird durch systematische Erwägungen erhärtet. \n\n15\\. (a) Dafür, dass eine kollegiale Entscheidungsfindung unter Einbeziehung aller Mitglieder in den Entscheidungsprozess erforderlich ist, spricht binnensystematisch zunächst die Regelung des § 16 Abs. 5 ContStifG. Sie bestimmt, dass die Kommission in Zweifelsfällen vor ihrer Entscheidung zu der Frage, ob eine Fehlbildung im Sinne des § 12 vorliegt, eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen hat. Aus der Verwendung des Possessivpronomens \"ihrer\" ist zu folgern, dass eine Entscheidung der Kommission als Gremium verlangt wird. \n\n16\\. (b) Des Weiteren streitet der binnensystematische Zusammenhang von § 16 Abs. 2 und 3 Satz 1 ContStifG für die Notwendigkeit einer solchen Entscheidung. Die letztgenannte Vorschrift regelt die personelle Besetzung der Kommission und ordnet an, dass sich diese aus der oder dem Vorsitzenden, die oder der die Befähigung zum Richteramt haben muss, und im Übrigen aus medizinischen Sachverständigen verschiedener Fachbereiche zusammenzusetzen hat. Diese personelle Zusammensetzung soll sicherstellen, dass die Entscheidung über das Vorliegen eines Schadensfalls und dessen Bewertung von einem hierfür mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Gremium getroffen wird. Der zur sachkundigen Entscheidung und Bewertung erforderliche juristische und vor allem besondere medizinische Sachverstand kann seine Wirkung aber nur bei einer kollegialen Entscheidungsfindung effektiv und vollumfänglich entfalten, das heißt, wenn jedes Mitglied der Kommission Kenntnis von dem zu beurteilenden Sachverhalt und dem (begründeten) Votum aller übrigen Mitglieder hat und es auf dieser Grundlage zu einem eine wechselseitige Beeinflussung ermöglichenden Austausch unter den Kommissionsmitgliedern kommt. Denn dies führt in der Regel zu einer Vermehrung der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte und Argumente, einer erhöhten Berücksichtigung von Entscheidungsfolgen und einer gesteigerten wechselseitigen Kontrolle und bietet dadurch eine höhere Richtigkeitsgewähr als eine Summe lediglich parallel oder nacheinander eingeholter Stellungnahmen einzelner Mitglieder der Kommission (vgl. zur vergleichbaren Fragestellung bezüglich der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften BVerwG, Urteil vom 26. November 1992 - 7 C 21.92 - BVerwGE 91, 217 \u003C221 f.>). \n\n17\\. (c) Die Entwicklung der gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Mitgliederzahl unterstreicht diesen Befund. § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung \"Hilfswerk für behinderte Kinder\" vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018; im Folgenden: Errichtungsgesetz) setzte die Mitgliederzahl auf fünf Mitglieder fest. Das Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2967), das in § 16 Abs. 2 eine Mindestmitgliederzahl von fünf und eine Höchstmitgliederzahl von acht Mitgliedern vorsah, erlaubte bereits eine Bestellung von drei weiteren medizinischen Sachverständigen. Das sollte gewährleisten, dass alle medizinischen Fachbereiche zur Begutachtung in der Kommission abgedeckt werden können, die sich aufgrund des zunehmenden Alters der contergangeschädigten Menschen und der damit einhergehenden altersbedingten Erkrankungen ergäben (vgl. BT-Drs. 15\u002F5654 S. 1 und 9 und BT-Drs. 15\u002F5851 S. 3). Demselben Ziel diente die Streichung der Höchstmitgliederzahl in § 16 Abs. 2 ContStifG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1534), die es ermöglichte, eine unbegrenzte Zahl von medizinischen Sachverständigen zu bestellen. Mit ihr sollte nicht nur - wie der federführende Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in seiner Beschlussempfehlung und seinem Bericht vom 13. Mai 2009 ausführt - dem Umstand Rechnung getragen werden, dass infolge der eröffneten Möglichkeit einer Antragstellung von bisher von der Ausschlussfrist Betroffenen mit deutlich mehr Verfahren für die Medizinische Kommission zu rechnen sei und dies voraussichtlich zumindest vorübergehend eine personelle Aufstockung der Medizinischen Kommission erfordern werde (BT-Drs. 16\u002F13025 S. 14). Aus dem Protokoll über die am 4. Mai 2009 vor dem Ausschuss erfolgte Sachverständigenanhörung ergeben sich belastbare Anhaltspunkte dafür, dass damit überdies auf die veränderte Begutachtungssituation reagiert werden sollte. Danach erklärte etwa der Vertreter der Rhein-Sieg-Klinik, dass inzwischen viele Spät- und Folgeschäden in die Begutachtungen mit einflössen und die jetzt bzw. in der Zukunft durchzuführenden Begutachtungen auch sonst schwieriger und aufwendiger als früher seien, auch was die humangenetische Abgrenzung von auftretenden spontanen Mutationen angehe (vgl. BT, 16. WP, 86. Sitzung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Mai 2009, Wortprotokoll Nr. 16\u002F86 S. 6, 24). Hieraus ist abzuleiten, dass nach der gesetzgeberischen Vorstellung die Kommission unter einer möglichst breiten Beteiligung von medizinischen Sachverständigen entscheiden soll, deren besonderer und gebündelter Sachverstand erst und vor allem bei einer kollegialen Entscheidungsfindung effektiv und vollumfänglich zum Tragen kommt. \n\n18\\. (d) Dafür, dass § 16 Abs. 2 ContStifG eine Entscheidung verlangt, an der alle Mitglieder der Kommission beteiligt sind, spricht auch der außensystematische Vergleich zu den Bestimmungen des § 19 Abs. 5 Satz 1 und 2 sowie § 23 Abs. 1 Satz 2 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730). Diese regeln, dass die (Bundes-)Prüfstelle für jugendgefährdende Medien nicht in voller Besetzung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 JuSchG, sondern in einer anderen Besetzung entscheidet, die aus der oder dem Vorsitzenden und einer gesetzlich festgelegten Zahl weiterer Mitglieder besteht. Hätte der Gesetzgeber des Conterganstiftungsgesetzes eine Entscheidung durch die oder den Vorsitzenden allein oder mit einem Teil der bestellten medizinischen Sachverständigen ausreichen lassen wollen, hätte es nahegelegen, spätestens im Rahmen der vorstehend erwähnten, nach dem Inkrafttreten des Jugendschutzgesetzes vorgenommenen Gesetzesänderungen eine diesbezügliche Regelung in § 16 ContStifG aufzunehmen. Das ist jedoch nicht geschehen. \n\n19\\. (e) Dass mit Kommission im Sinne des § 16 Abs. 2 ContStifG eine ständige Kommission gemeint ist, erschließt sich zunächst aus dem binnensystematischen Bezug zu dem - bereits zitierten - § 16 Abs. 6 ContStifG und der in ihm zum Ausdruck gebrachten gesetzlichen Konzeption, nach der die Entscheidung der Kommission über das Vorliegen eines Schadensfalls und dessen Bewertung die Grundlage für den vom Stiftungsvorstand gegenüber dem Antragsteller zu erlassenden (Leistungs-)Bescheid bilden. Die Einbindung der Kommission in jede Antragstellung rechtfertigt die Annahme, dass sie nicht von Fall zu Fall (ad hoc) zu bilden, sondern als ständige Einrichtung konzipiert ist. \n\n20\\. In die gleiche Richtung weist § 16 Abs. 4 ContStifG, der anordnet, dass die Mitglieder der Kommission vom Stiftungsvorstand bestellt werden. Dies spricht - entgegen der Auffassung der Beklagten - dafür, dass alle bestellten Mitglieder der Kommission an der Entscheidung mitzuwirken haben und eine einzelfallbezogene Zusammenstellung der (zur Entscheidung heranzuziehenden) Mitglieder durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kommission nicht zulässig ist. Abgesehen davon und überdies ist der Bestellung als Mitglied einer (Entscheidungs-)Kommission grundsätzlich eine gewisse Dauerhaftigkeit immanent (vgl. bezüglich der Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes § 7 Abs. 3 Satz 1 ContStifG). \n\n21\\. Schließlich bekräftigt § 16 Abs. 3 Satz 2 ContStifG dieses Verständnis. Denn einer Regelung, dass bei Bedarf mehrere Kommissionen eingerichtet werden können, hätte es nicht bedurft, wenn § 16 Abs. 2 ContStifG - wie von der Beklagten vertreten - dahin zu verstehen wäre, dass die Kommission von ihrer oder ihrem Vorsitzenden ad hoc für jeden zu begutachtenden Fall aus den bestellten medizinischen Sachverständigen zusammengestellt werden könne, wobei lediglich die Mindestzahl von vier medizinischen Sachverständigen nicht unterschritten werden dürfe. \n\n22\\. (3) Das Auslegungsergebnis, dass eine kollegiale Entscheidungsfindung unter Einbeziehung aller Mitglieder in den Entscheidungsprozess erforderlich ist, entspricht allein auch dem Zweck des § 16 Abs. 2 ContStifG. Die Übertragung der Entscheidung über das Vorliegen eines Schadensfalls und dessen Bewertung auf eine Kommission dient ausweislich der Begründung des Errichtungsgesetzes in erster Linie dazu, weitere Streitfälle und unnötige Prozesse zu vermeiden (BT-Drs. VI\u002F926 S. 9). An dieser Zwecksetzung hat sich mangels tragfähiger Anhaltspunkte auch durch die nachfolgenden Gesetzesänderungen nichts geändert. Dieser Zweck verwirklicht sich, wenn gewährleistet ist, dass die Entscheidung der Kommission mit einer erhöhten Richtigkeitsgewähr und Akzeptanz ausgestattet ist. Hierfür ist erforderlich, dass sich die Entscheidung und Bewertung als Ergebnis des in der Kommission gebündelten fachlichen Sachverstandes darstellt. Das ist - wie bereits ausgeführt - nur bei einer kollegialen Entscheidungsfindung hinreichend sichergestellt, bei der die Mitglieder der Kommission die Bewertungen und Argumente aller übrigen Mitglieder kennen und sich hierüber austauschen können. \n\n23\\. (4) Die Gesetzgebungsgeschichte unterstützt ebenfalls diese Auslegung. Anlass für den Erlass des Errichtungsgesetzes insgesamt sowie insbesondere die Übertragung der Entscheidung über das Vorliegen eines Schadensfalls und dessen Bewertung auf eine Kommission waren die Schwierigkeiten, die sich insbesondere in Bezug auf den Kausalitäts- und Verschuldensnachweis sowohl in den (zivil-)gerichtlichen Auseinandersetzungen der Geschädigten mit der Firma Chemie Grünenthal GmbH (vgl. BT-Drs. VI\u002F926 S. 6; s. hierzu auch Präambel des Vergleichsvertrages vom 10. April 1970, abgedruckt bei Böhm, Die Entschädigung der Contergan-Kinder, 1973, S. 140 f. sowie Beyer, Grenzen der Arzneimittelhaftung dargestellt am Beispiel des Contergan-Falles, 1989, S. 153 ff.) als auch in dem Strafprozess gegen deren Mitarbeiter (vgl. Beratung des Deutschen Bundestages, 6. WP, 130. Sitzung vom 23. Juni 1971, StenBer. S. 7588 C; s. hierzu auch Beyer, Grenzen der Arzneimittelhaftung dargestellt am Beispiel des Contergan-Falles, 1989, S. 158 ff.) offenbart hatten. Ihnen wollte der Gesetzgeber abhelfen, indem er die Abwicklung der Schadensfälle aus der privatrechtlichen Ordnung in die gesetzliche Stiftungslösung verlagerte (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19\u002F75, 1 BvL 20\u002F75, 1 BvR 148\u002F75 - BVerfGE 42, 263 \u003C298>). Die Umformung der privatrechtlichen Haftungsansprüche in gesetzliche Ansprüche sollte den Contergangeschädigten Zugang zu einer schnellen und wirksamen Hilfe eröffnen (vgl. BT-Drs. VI\u002F926 S. 6) und damit ihre Lebenssituation in finanzieller Hinsicht verbessern. Weitere Verzögerungen bei der Hilfegewährung sollten - soweit hier von Interesse - in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem dadurch vermieden werden, dass Ärzte in die Kommission aufgenommen und als externe Gutachter beauftragt werden sollten, die das Vertrauen der überwiegenden Mehrzahl der Eltern der behinderten Kinder genießen. Deshalb wurde den Vertretern der geschädigten Kinder hinsichtlich der Bestellung der medizinischen Sachverständigen der Kommission (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 2 Errichtungsgesetz) und der Bestellung der externen Gutachter (vgl. § 19 Abs. 5 Satz 2 Errichtungsgesetz) ein Vorschlagsrecht eingeräumt (vgl. BT-Drs. VI\u002F926 S. 9). Das zeigt, dass es dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Verfahrens vor allem darum ging, das Vertrauen der Contergangeschädigten in die Richtigkeit der Entscheidung der Conterganstiftung als eine maßgebliche Voraussetzung für deren Akzeptanz zu stärken. Dem dient auch eine kollegiale Entscheidungsfindung unter Einbeziehung aller Mitglieder der Kommission. Allein aus dem Umstand, dass das Vorschlagsrecht durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes wegen Verlagerung der Kompetenz für die Bestellung der Kommissionsmitglieder vom Stiftungsrat auf den Stiftungsvorstand weggefallen ist (vgl. BT-Drs. 16\u002F12413 S. 5 und 12), kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber von seiner ursprünglichen Intention abgerückt wäre. \n\n24\\. bb) Gemessen daran hat das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen das Vorliegen einer Entscheidung der Kommission im Sinne des § 16 Abs. 2 und 6 ContStifG zutreffend verneint. Nach den für den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gehörten der Kommission in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 2. Dezember 2015 der Vorsitzende und 21 medizinische Sachverständige an. Der Vorsitzende der Kommission hat - wie auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals bestätigt hat - nicht alle 21 medizinischen Sachverständigen, sondern nur acht von ihnen einbezogen. Eine auf einer kollegialen Entscheidungsfindung basierende Entscheidung der Kommission unter Beteiligung aller Mitglieder fand somit nicht statt. \n\n25\\. b) Der festgestellte Verfahrensmangel führt nicht zur Nichtigkeit der Ablehnungsentscheidung der Beklagten. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Beurteilung der Nichtigkeit eines (ablehnenden) Verwaltungsaktes des Stiftungsvorstandes im Sinne des § 16 Abs. 6 ContStifG in Anwendung des § 22 ContStifG nach der allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 44 VwVfG richtet. Denn die Nichtigkeit ist hier sowohl im Fall der Anwendbarkeit als auch der Nichtanwendbarkeit des § 44 VwVfG zu verneinen. \n\n26\\. Sollte sich die Frage, ob die Ablehnungsentscheidung der Beklagten nichtig ist, nach § 22 ContStifG i. V. m. § 44 VwVfG beurteilen, weil die Entscheidung und Bewertung der Kommission gemäß § 16 Abs. 6 ContStifG (nur) die Grundlage des vom Stiftungsvorstand zu erlassenden Verwaltungsaktes bildet und deshalb nur als ein Mitwirkungsakt zu werten ist, wäre ein Fall des § 44 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG gegeben. Danach ist ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig, weil ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss - wie hier - den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat. \n\n27\\. Sollte die Anwendung des § 44 VwVfG auf die Entscheidung des Stiftungsvorstandes deshalb infrage gestellt sein, weil der Kommission nach § 16 Abs. 2 ContStifG im Verhältnis zum Stiftungsvorstand die maßgebliche bzw. alleinige Entscheidungsbefugnis für die Feststellung des anspruchsbegründenden Schadensfalls und dessen Bewertung übertragen wäre, fehlte es jedenfalls an der auch jenseits des § 44 VwVfG für eine Nichtigkeit erforderlichen Offensichtlichkeit eines besonders schweren Verfahrensfehlers. Der Bescheid vom 2. Dezember 2015 lässt auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2017 nicht erkennen, dass der Kommission zum Zeitpunkt seines Erlasses 22 Mitglieder angehörten, aber nur neun von ihnen (der Vorsitzende und acht der ihr angehörenden medizinischen Sachverständigen) an dem Entscheidungsprozess beteiligt waren. \n\n28\\. c) Es ist keine Heilung des festgestellten Verfahrensmangels eingetreten, weil eine dies anordnende gesetzliche Regelung nicht einschlägig ist. Dabei kann offenbleiben, ob für den in Rede stehenden Mangel der fehlenden Entscheidung der Kommission gemäß § 22 ContStifG die Möglichkeit der Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG eröffnet ist (vgl. zur Frage der Anwendbarkeit der Vorschrift des BayVwVfG über die Heilung von Verfahrensfehlern in einer beamtenrechtlichen Streitigkeit BVerwG, Urteil vom 27. August 2009 - 2 C 26.08 - Buchholz 237.1 Art. 41 BayLBG Nr. 2 Rn. 21; s. a. Emmenegger, in: Mann\u002F​Sennekamp\u002F​Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 45 Rn. 116; Sachs, in: Stelkens\u002F​Bonk\u002F​Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 45 Rn. 92; Rademacher, in: Schoch\u002F​Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG, Stand November 2024, § 90 VwVfG Rn. 31). Selbst wenn diese Vorschrift aufgrund einer etwaigen Qualifizierung der Kommissionsentscheidung als (hier unterlassener) Mitwirkungsakt anwendbar wäre, fehlte es an der danach vorausgesetzten Nachholung des erforderlichen Mitwirkungsaktes. Die Kommission hat - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert und von der Beklagten eingeräumt - auch nicht nachträglich unter Einbeziehung aller Mitglieder eine erforderliche (Gremien-)Entscheidung über den Fall des Klägers getroffen. \n\n29\\. d) Der Verfahrensmangel ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht beachtlich. Der Senat lässt offen, ob § 46 VwVfG, der seinem Wortlaut nach die Aufhebung eines Verwaltungsaktes ausschließt, also Anfechtungsklagen betrifft, auf die hier gegebene Konstellation der Überprüfung eines Bescheidungsurteils (analog) anzuwenden ist (vgl. hierzu allgemein etwa BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 - BVerwGE 142, 59 Rn. 51 und vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 Rn. 27 f.; OVG Münster, Beschluss vom 29. Mai 2007 - 13 A 5160\u002F05 - juris Rn. 16 f. sowie Urteil vom 27. Mai 2009 - 13 A 228\u002F08 - PharmR 2009, 460 \u003C464>; Emmenegger, in: Mann\u002F​Sennekamp\u002F​Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 46 Rn. 103 ff.; Schwarz, in: Fehling\u002F​Kastner\u002F​Störmer, Verwaltungsrecht, 5\\. Aufl. 2021, § 46 VwVfG Rn. 34; Ramsauer, in: Kopp\u002F​Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 46 Rn. 40, jeweils m. w. N.). Der in der fehlenden Einbeziehung aller Kommissionsmitglieder in den Entscheidungsprozess liegende Verfahrensmangel ist selbst dann beachtlich, wenn darüber unter Beachtung des § 46 VwVfG und nicht - wie jenseits dieser Vorschrift \\- ohne die dort geregelte Beschränkung (ergebnisunabhängig) zu entscheiden ist. \n\n30\\. Gemäß § 46 VwVfG ist die Verletzung von Vorschriften über das Verfahren (nur) unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Das ist nur dann anzunehmen, wenn das Gericht zweifelsfrei und ohne jede Spekulation davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den Fehler genauso getroffen worden wäre (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - BVerwGE 165, 305 Rn. 72 m. w. N.). So verhält es sich hier nicht. Die nach § 16 Abs. 2 ContStifG kollegial zu treffende Entscheidung kann schon dadurch anders ausfallen, dass eines der (hier nicht herangezogenen) Mitglieder der Kommission durch seine Teilnahme am Entscheidungsprozess Einfluss auf die anderen Mitglieder ausüben und diese zu einer abweichenden Beurteilung und Entscheidung veranlassen kann (vgl. zu einer vergleichbaren Fallkonstellation BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2018 - 2 C 14.17 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 148 Rn. 32 m. w. N.). \n\n31\\. 2\\. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2017 verletzt den Kläger auch in seinen Rechten. \n\n32\\. Der Begriff \"seine Rechte\" in § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, der durch Satz 2 der Vorschrift in Bezug genommen wird, entspricht demjenigen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. W.-R. Schenke\u002FR. P. Schenke, in: Kopp\u002F​Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 113 Rn. 186). Gemeint sind damit subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers. Ein solches Recht liegt vor, wenn die (formelle oder materielle) Vorschrift des öffentlichen Rechts, auf deren Verletzung die Rechtswidrigkeit zurückzuführen ist, nicht nur öffentlichen Interessen, sondern zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122 \u003C128> m. w. N.). Dies ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Wahl\u002F​Schütz, in: Schoch\u002F​Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, Stand Februar 2025, § 42 Abs. 2 VwGO Rn. 45). Der vorstehend dargelegten Auslegung der verletzten Verfahrensvorschrift des § 16 Abs. 2 ContStifG (i. V. m. § 16 Abs. 6 ContStifG) ist zu entnehmen, dass sie auch den Schutz individueller Interessen bezweckt und der Kläger zu dem insoweit geschützten Personenkreis gehört. \n\n33\\. Dies gilt jedenfalls, soweit die Vorschrift - was hier allein zu prüfen ist - eine kollegiale Entscheidungsfindung der Kommission unter Beteiligung aller Mitglieder verlangt. Denn dadurch soll - wie dargelegt - vor allem das Vertrauen der Antragsteller in die Richtigkeit der Entscheidung der Conterganstiftung als eine maßgebliche Voraussetzung für deren Akzeptanz der Entscheidung gestärkt werden, um zeitliche Verzögerungen bei der Leistungsgewährung durch (weitere) Streitfälle und Prozesse zu vermeiden. Dies liegt vorrangig im Interesse der Antragsteller an einer sachgerechten und zügigen Klärung ihrer Ansprüche sowie einer zeitnahen und wirksamen Leistungsgewährung. \n\n34\\. 3\\. Das Oberverwaltungsgericht durfte - entgegen der Ansicht der Beklagten - in der vorliegenden Fallkonstellation ausnahmsweise davon absehen, die Sache selbst durch eine gegebenenfalls gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene weitere gerichtliche Sachverhaltsermittlung im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen (vgl. zur grundsätzlichen Verpflichtung des Gerichts zur Spruchreifmachung etwa BVerwG, Urteile vom 2. Mai 1984 \\- 8 C 94.82 - BVerwGE 69, 198 \u003C201>, vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 \u003C172>, vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 47 und vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 - BVerwGE 162, 331 Rn. 28). Es war davon entbunden, weil eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Herstellung der Spruchreife eingreift, die sich einer insoweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe zuordnen lässt (vgl. zu den Ausnahmefällen etwa BVerwG, Urteile vom 20. Februar 1992 - 3 C 51.88 - BVerwGE 90, 18 \u003C23 f.>, vom 28. Juli 2016 - 7 C 7.14 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 65 Rn. 30 und vom 24. März 2025 - 1 C 6.24 - NVwZ 2025, 1097 Rn. 25). Es liegt zwar nicht der Ausnahmefall eines der Behörde auf der Tatbestandsebene eingeräumten Beurteilungsspielraums vor (a). Das Oberverwaltungsgericht war der Verpflichtung zur Spruchreifmachung aber unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Durchführung eines gebotenen besonderen Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2016 - 7 C 7.14 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 65 Rn. 30) enthoben (b). \n\n35\\. a) Der Kommission steht bei der Entscheidung im Sinne des § 16 Abs. 2 ContStifG, ob ein Schadensfall nach Abschnitt 2 des Conterganstiftungsgesetzes vorliegt, keine der gerichtlichen Überprüfung entzogene Letztentscheidungskompetenz in Form eines Beurteilungsspielraums zu. Vielmehr unterliegt ihre Entscheidung der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Das gilt erst recht für die Entscheidung des Stiftungsvorstandes, der die Leistungen nach § 16 Abs. 6 ContStifG auf der Grundlage der Entscheidung und der Bewertung der Kommission nach Absatz 2 durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen hat. \n\n36\\. Aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG schließt zwar die ausnahmsweise Einräumung eines kontrollfreien Beurteilungsspielraums durch den Gesetzgeber nicht aus. Ein solcher Ausnahmefall setzt aber voraus, dass der jeweiligen Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen ist, der Verwaltung das abschließende Urteil über das Vorliegen der durch einen unbestimmten Gesetzesbegriff gekennzeichneten tatbestandlichen Voraussetzungen zu übertragen. Dementsprechend muss sich ein Beurteilungsspielraum ausdrücklich aus dem Gesetz ablesen lassen oder durch Auslegung - insbesondere entsprechend dem Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift und unter Berücksichtigung der Eigenart der einschlägigen Verwaltungsmaterie - hinreichend deutlich zu ermitteln sein. Die damit verbundene Freistellung von gerichtlicher Kontrolle bedarf stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrundes (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 9.21 - BVerwGE 177, 154 Rn. 17 m. w. N.). Im Wege der Auslegung der gesetzlichen Regelungen insbesondere des § 16 Abs. 2 ContStifG sowie des § 12 Abs. 1 ContStifG ergeben sich für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls keine hinreichenden Anhaltspunkte. \n\n37\\. aa) Schon dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 ContStifG - insbesondere der Verwendung der Begriffe \"entscheidet\" und \"Schadensfall\" - lassen sich keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme eines der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Beurteilungsspielraums der Kommission entnehmen. Das gilt auch für den Wortlaut der Anspruchsnorm des § 12 Abs. 1 ContStifG. Soweit das Gesetz hinsichtlich der darin genannten materiellen Anspruchsvoraussetzungen an einen unbestimmten Rechtsbegriff (\"in Verbindung gebracht werden können\") anknüpft, vermag allein dies die Annahme eines Beurteilungsspielraums der Verwaltung nicht zu rechtfertigen. Auch die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe entzieht sich aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich nicht der Pflicht zur vollständigen gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 9.21 - BVerwGE 177, 154 Rn. 17 f. m. w. N.). \n\n38\\. bb) Demgegenüber spricht der systematische Zusammenhang zwischen § 16 Abs. 2 und Abs. 5 ContStifG deutlich gegen die Annahme, dass der Gesetzgeber der für die Entscheidung über das Vorliegen eines Schadensfalls zuständigen Kommission einen der gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglichen Entscheidungsspielraum zubilligen wollte. Der Vorschrift des § 16 Abs. 5 ContStifG liegt die gesetzgeberische Prämisse zugrunde, dass es sich bei der Feststellung, ob ein anspruchsbegründender Schadensfall gegeben ist, um eine objektive, einer Überprüfung durch Dritte, d. h. externe Sachverständige zugängliche Entscheidung handelt. Das legt den Schluss nahe, dass die Entscheidung der Kommission auch im gerichtlichen Verfahren vollumfänglich zu überprüfen ist. \n\n39\\. cc) Die historische Auslegung bekräftigt diesen Befund. § 20 Errichtungsgesetz sah vor, dass die (Leistungs-)Ansprüche nach diesem Gesetz auf dem ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen sind. Das Conterganstiftungsgesetz vom 13. Oktober 2005 änderte dies und ordnete in § 23 ContStifG an, dass für Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Mit der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs sollte nach der Gesetzesbegründung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es sich bei den aufgrund des Conterganstiftungsgesetzes getroffenen Maßnahmen um öffentlich-rechtliche Maßnahmen nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, für die grundsätzlich das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und damit vor allem auch der in § 24 Abs. 1 VwVfG normierte Untersuchungsgrundsatz gilt. Darüber hinaus sollte den Betroffenen ein umfassenderer Rechtsschutz gewährleistet werden, weil auch die Verwaltungsgerichte nach § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet sind, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (vgl. BT-Drs. 15\u002F5654 S. 14). Letzteres Anliegen des Gesetzgebers würde durch einen der Kommission zugebilligten Beurteilungsspielraum geschwächt. Denn die gerichtliche Prüfung ist bei einem Beurteilungsspielraum darauf beschränkt, ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 21 und vom 10. Oktober 2024 - 2 C 21.23 - BVerwGE 183, 229 Rn. 19, jeweils m. w. N.), was die Amtsermittlung entsprechend begrenzt. \n\n40\\. dd) Das Auslegungsergebnis ist auch nicht mit Rücksicht auf den - bereits dargelegten \\- Zweck des § 16 Abs. 2 ContStifG zu korrigieren, durch die Entscheidung des mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Gremiums weitere Streitfälle und unnötige Prozesse zu vermeiden. Diese Zwecksetzung wird nicht dadurch infrage gestellt, dass der Kommission keine der gerichtlichen Überprüfung unzugängliche Letztentscheidungskompetenz zukommt. Der besondere Sachverstand der Kommission verleiht deren Entscheidung zwar in tatsächlicher Hinsicht ein besonderes Gewicht, vermag aber eine die gerichtliche Überprüfung einschränkende rechtliche Bindungswirkung nicht zu erzeugen. \n\n41\\. b) Das Oberverwaltungsgericht durfte hier aber von der Spruchreifmachung unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Durchführung eines gebotenen besonderen Verwaltungsverfahrens absehen und damit die rechtswidrige Ablehnungsentscheidung ohne weitere eigene Sachverhaltsaufklärung aufheben und der Beklagten die erneute Bescheidung aufgeben. Denn die Prüfung und Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen ist zunächst gemäß § 16 Abs. 2 ContStifG in der Weise einem mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Gremium übertragen, dass sich die Entscheidung der Kommission als eine zwingende formelle Voraussetzung für die Leistungsfestsetzung bzw. -ablehnung durch den Stiftungsvorstand nach § 16 Abs. 6 ContStifG darstellt und als solche, soweit die Kommission mit dem Fall nicht befasst wurde oder - wie hier - eine Entscheidung des gesamten Gremiums fehlt, im Verwaltungsprozess über die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz aufgrund ihres verfahrensrechtlichen Eigenwertes von den Tatsachengerichten nicht nachgeholt oder ersetzt werden kann. Das ist der Auslegung der in der Gesamtschau mit § 16 Abs. 2 ContStifG zu betrachtenden Vorschrift des § 16 Abs. 6 ContStifG zu entnehmen. Die Entscheidungsfindung in der Kommission erwies sich hier schon wegen der Nichtbeteiligung eines Großteils ihrer Mitglieder als derart unvollständig und mit Mängeln behaftet, dass im Ergebnis nicht mehr von einer Entscheidung der Kommission die Rede sein kann. Ob Entsprechendes auch bei weniger gewichtigen (Verfahrens-)Fehlern anzunehmen wäre, welche nicht das Vorliegen, sondern (nur) die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission infrage stellen könnten (so etwa zur Beschlussfähigkeit nach § 22 ContStifG, § 90 VwVfG), unterliegt Zweifeln, ist hier aber nicht abschließend zu beurteilen. \n\n42\\. aa) Schon der Wortlaut des § 16 Abs. 6 ContStifG weist deutlich in die Richtung einer nicht ersetzbaren Verfahrensvoraussetzung. Die Formulierung \"auf der Grundlage der Entscheidung und der Bewertung der Kommission nach Absatz 2\" bringt zum Ausdruck, dass eine derartige Entscheidung und Bewertung unabdingbar notwendig ist, wenn der Stiftungsvorstand gegenüber dem Antragsteller einen Verwaltungsakt formell rechtmäßig erlassen soll. \n\n43\\. bb) Dieses Wortlautverständnis wird durch die ausdrückliche Bezugnahme des § 16 Abs. 6 ContStifG auf § 16 Abs. 2 ContStifG bestätigt. Die normative Anknüpfung des Erlasses des Verwaltungsaktes an die Entscheidung und Bewertung der Kommission nach § 16 Abs. 2 ContStifG unterstreicht die sich aus dem Gesetz ergebende besondere Bedeutung des Beitrages der Kommission im Verwaltungsverfahren. Durch sie werden die Anforderungen des § 16 Abs. 2 ContStifG in die Regelung des § 16 Abs. 6 ContStifG einbezogen und überdies dem Umstand Rechnung getragen, dass die Kommission im Verhältnis zum Stiftungsvorstand die maßgebliche Eigenleistung der Verwaltung (vgl. hierzu allgemein Hilbert, DVBl 2021, 1213 \u003C1215 ff.>) erbringt. Denn die Kommission entscheidet - wie bereits dargelegt \\- gemäß § 16 Abs. 2 ContStifG über die materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs, während dem Stiftungsvorstand nach § 16 Abs. 6 ContStifG nur die \"weitere technische Abwicklung\" dieser Entscheidung obliegt (BT-Drs. VI\u002F926 S. 9). Auch das legt nahe, dass es sich bei der Entscheidung und Bewertung der Kommission nach § 16 Abs. 2 ContStifG um zwingende und nicht ersetzbare Verfahrensvoraussetzungen handelt. \n\n44\\. cc) Für dieses Verständnis spricht vor allem der Sinn und Zweck des § 16 Abs. 6 ContStifG. Die Vorschrift will - soweit in dem vorliegenden Kontext von Interesse - sicherstellen, dass die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf der sachverständigen Expertise der Kommission beruht und sich die damit verbundenen Vorteile insbesondere im Interesse und zum Nutzen der Antragsteller verwirklichen können. Dahinter steht die Erkenntnis, dass die Schadensfälle - wie bereits ausgeführt - in aller Regel in der Begutachtung schwierig und aufwendig sind und eine sachkundige Entscheidung, ob ein Schadensfall vorliegt und wie dieser zu bewerten ist, einen besonderen Sachverstand voraussetzt, der in der kraft Gesetzes hierfür eigens einzurichtenden Kommission vorhanden ist und nutzbar gemacht werden kann. Dementsprechend kommt dem in § 16 Abs. 2 ContStifG geregelten Verfahrensschritt nach der gesetzgeberischen Vorstellung nicht nur eine dienende Funktion im Hinblick auf die Durchsetzung der Ansprüche auf Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz zu. Vielmehr misst der Gesetzgeber der Entscheidung und Bewertung der Kommission einen darüber hinausgehenden besonderen Eigenwert bei. Diesem Eigenwert entspricht es, dass eine fehlende Entscheidung der Kommission als Gremium im Verwaltungsprozess über die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz durch die Tatsachengerichte nicht ersetzt werden kann. Denn dies liefe der vorgenannten Zielsetzung zuwider. Die Tatsachengerichte können die kollegiale Entscheidungsfindung der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Kommission nicht vollständig abbilden. Sie können auf der Grundlage des Verwaltungsprozessrechts nur (nacheinander) Gutachten von einzelnen medizinischen Sachverständigen einholen. Das ändert nichts daran, dass die Tatsachengerichte in den Fällen, in denen - anders als hier - eine auf einer kollegialen Entscheidungsfindung basierende Entscheidung der Kommission unter Beteiligung aller Mitglieder gegeben ist, diese Entscheidung grundsätzlich - insbesondere, wenn und soweit sie substantiiert angegriffen wird - auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und dazu erforderlichenfalls auch den Sachverhalt gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO (etwa durch Einholung weiterer medizinischer Gutachten) weiter aufzuklären haben. \n\n45\\. 4\\. Das Bescheidungsurteil des Oberverwaltungsgerichts kann gleichwohl nicht vollständig bestehen bleiben. Aufgrund der in § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO angeordneten Bindung an die einem Bescheidungsausspruch zugrunde liegende Rechtsauffassung führt ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung auch dann zu einem anderen Ergebnis, wenn und soweit sich die von der Vorinstanz vertretene Rechtsauffassung, die den Rechtsmittelführer \\- hier die Beklagte - beschwert und bei der Neubescheidung maßgebend sein soll, als unzutreffend erweist. In diesem Fall hat das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung insoweit zu ändern und gegebenenfalls selbst ein Bescheidungsurteil zu erlassen, in dem es seine eigene bei der Neubescheidung zu beachtende Rechtsauffassung zum Ausdruck bringt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70 S. 7 f., vom 24. November 2022 - 5 C 9.21 - BVerwGE 177, 154 Rn. 43 und vom 30. Juni 2023 - 5 C 10.21 - BVerwGE 179, 267 Rn. 38). So verhält es sich hier. \n\n46\\. Als Rechtsgrundlage der vom Kläger begehrten Leistungen kommt - wovon auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen ist - allein § 12 Abs. 1 ContStifG in Betracht. Danach werden Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, an die Leistungsberechtigten gewährt, die bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes, d. h. am 31. Oktober 1972 (vgl. Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung \"Hilfswerk für behinderte Kinder\" vom 31. Oktober 1972, BGBl. I S. 2045), lebten. Das Oberverwaltungsgericht hat die sich hieraus ergebenden materiellen Vorgaben überwiegend zutreffend dargelegt (a) und ist nur in einer Teilfrage zu korrigieren (b). \n\n47\\. a) Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 16) führt in Bezug auf diese Anspruchsgrundlage zu Recht aus, dass für das Tatbestandsmerkmal \"Fehlbildungen\" der Regelbeweismaßstab gilt, also das Vorliegen einer Fehlbildung zur vollen Überzeugungsgewissheit des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen muss. Ebenso weist es (UA S. 16 und 36) zutreffend darauf hin, dass die Antragsteller für dieses Merkmal sowie die Tatbestandsmerkmale \"Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft\" und \"in Verbindung gebracht werden können\" die materielle Beweislast tragen. Das hat zur Folge, dass die (sich trotz Ausschöpfung aller zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten durch das Gericht ergebende) Nichterweislichkeit der diese Tatbestandsmerkmale ausfüllenden Tatsachen zu ihren Lasten geht. \n\n48\\. Darüber hinaus geht das Oberverwaltungsgericht (UA S. 30) mit Blick auf die Anforderungen an den mit dem letztgenannten Tatbestandsmerkmal herabgesetzten Beweismaßstab im Ansatz zu Recht davon aus, dass mit der Formulierung \"in Verbindung gebracht werden können\" in § 12 Abs. 1 ContStifG für das Verwaltungsverfahren und den Verwaltungsprozess eine Beweiserleichterung zugunsten der Antragsteller eingeführt wird, die sich sowohl auf das Merkmal der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft als auch auf das Erfordernis des Zurechnungszusammenhangs zwischen dieser Einnahme und den Fehlbildungen bezieht. Dementsprechend ist weder hinsichtlich der Thalidomideinnahme noch in Bezug auf deren Ursächlichkeit für die Fehlbildungen ein zur vollen Überzeugungsgewissheit des Gerichts führender Nachweis erforderlich. Ob diese beiden anspruchsbegründenden Voraussetzungen vorliegen, ist vielmehr - wie das Oberverwaltungsgericht (UA S. 33) ebenfalls zutreffend erkennt \\- im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Den diesbezüglichen weiteren Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts liegt in der Sache die zutreffende Annahme zugrunde, dass für das Merkmal \"in Verbindung gebracht werden können\" im Sinne der genannten Vorschrift auf den Maßstab der Wahrscheinlichkeit abzustellen ist. Das ist auch aus der Aussage des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 33) zu folgern, dass die Thalidomideinnahme bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung im Einzelfall als Ursache für die Fehlbildungen ernsthaft in Betracht kommen und dies zur Überzeugung des Gerichts feststehen muss. Es genügt nicht, worauf das Oberverwaltungsgericht (UA S. 33) zu Recht ausdrücklich hinweist, dass der Wirkstoff Thalidomid als theoretische Ursache für die Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. \n\n49\\. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind schließlich auch die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu den bei der Gesamtbetrachtung zweifelsfrei als Indizien berücksichtigungsfähigen (aber nicht abschließend zu verstehenden) Aspekten. Das gilt zunächst für die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Wechselwirkung zwischen den Tatbestandsmerkmalen der Thalidomideinnahme und den Fehlbildungen, die dazu führt, dass bei einem typischen Schädigungsbild einer Thalidomidembryopathie geringere Anforderungen an den Nachweis der Thalidomideinnahme gestellt werden können. Umgekehrt gilt, je überzeugender die für das Vorliegen der Thalidomideinnahme sprechenden Indiztatsachen sind, desto näher liegt die Annahme, dass Fehlbildungen, wie sie (auch) im Rahmen der Thalidomidembryopathie beschrieben werden, mit dieser Einnahme in Verbindung gebracht werden können. Ferner kann - wie vom Oberverwaltungsgericht des Weiteren angenommen \\- der zeitliche und örtliche Zusammenhang der Schwangerschaft zum Vertrieb der in Rede stehenden Präparate bei der Gesamtbetrachtung herangezogen und gewertet werden. Die Zurechnung wird demgemäß regelmäßig zu verneinen sein, wenn die Schwangerschaft vor der Entwicklung der thalidomidhaltigen Präparate der Firma Chemie Grünenthal GmbH (die Thalidomid 1954 entwickelt und das Medikament Contergan in Deutschland am 1. Oktober 1957 in den Handel gebracht hat) oder (vorbehaltlich besonderer Einzelfallumstände) in einem Gebiet stattgefunden hat, in dem diese - wie beispielsweise in den Vereinigten Staaten von Amerika - keine Zulassung erhalten haben. \n\n50\\. b) Das Oberverwaltungsgericht nimmt aber zu Unrecht an, es genüge für die Zurechnung im Sinne des § 12 Abs. 1 ContStifG, wenn die Thalidomideinnahme für die Fehlbildungen gleichermaßen wahrscheinlich sei wie eine andere Ursache. Erforderlich ist bei mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Ursachen vielmehr, dass die Thalidomideinnahme im Verhältnis zu den anderen Ursachen trotz bestehenbleibender Zweifel die wahrscheinlichste Ursache für die Fehlbildungen ist. Das erschließt sich im Wege der Auslegung des § 12 Abs. 1 ContStifG anhand der herkömmlichen Auslegungskriterien (aa). Das Normverständnis wirkt sich auf die Amtsermittlungspflichten der Conterganstiftung und der Tatsachengerichte aus (bb). \n\n51\\. aa) Soweit § 12 Abs. 1 ContStifG für die Gewährung von Leistungen voraussetzt, dass die Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate durch die Mutter während der Schwangerschaft \"in Verbindung gebracht werden können\", wird mit dieser Formulierung auch zum Ausdruck gebracht, dass die Thalidomideinnahme bei mehreren wahrscheinlichen Ursachen für die (jeweiligen konkreten) Fehlbildungen die Ursache mit der größten Wahrscheinlichkeit sein muss. \n\n52\\. (1) Der Wortlaut der Vorschrift ist zwar insoweit nicht eindeutig, lässt aber ein derartiges Normverständnis zu. Die Formulierung \"in Verbindung gebracht werden können\" ist der Präambel des Vergleichsvertrages der Firma Chemie Grünenthal GmbH mit den Eltern der contergangeschädigten Kinder vom 10. April 1970 (vgl. Abdruck bei Böhm, Die Entschädigung der Contergan-Kinder, 1973, S. 141) entlehnt. Sie findet keine Entsprechung in anderen Gesetzen. Dem allgemeinen Wortsinn nach bedeutet \"in Verbindung bringen\" das Herstellen einer Beziehung oder eines Zusammenhangs zwischen zwei oder mehreren Personen bzw. Sachen. Das Hinzufügen des Modalverbs \"können\" deutet dabei darauf hin, dass die Anforderungen hierfür nicht zu hoch anzusetzen sind, ohne aber das Maß des Erforderlichen festzulegen. Es steht daher auch einem Begriffsverständnis im Sinne von \"eine andere Ursache übertreffend\" nicht entgegen. \n\n53\\. (2) Der Regelungszweck des § 12 Abs. 1 ContStifG spricht maßgeblich für diese Auslegung. Die Vorschrift verfolgt ausweislich der Begründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 24. März 2009 das Ziel, allen thalidomidgeschädigten Menschen einen Rechtsanspruch auf individuelle Leistungen zu verschaffen, aber auch nur solchen (vgl. BT-Drs. 16\u002F12413 S. 1, 7 und 9). Die Verwirklichung dieses Ziels wäre gefährdet, wenn es für die Zurechnung genügen würde, dass die Thalidomideinnahme für die Fehlbildungen gleichermaßen wahrscheinlich ist wie eine andere Ursache. Damit bestünde die Möglichkeit, dass die nach dem Conterganstiftungsgesetz zu erbringenden Leistungen auch nicht thalidomidgeschädigten Menschen zugutekämen und öffentliche Mittel fehlgeleitet würden. \n\n54\\. (3) Auch die Entstehungsgeschichte legt diese Auslegung nahe. Bereits das Errichtungsgesetz setzte nicht den im ursprünglichen Referentenentwurf allgemein für behinderte Kinder vorgesehenen Rechtsanspruch auf individuelle Leistungen (vgl. §§ 2, 8 des Referentenentwurfs, abgedruckt bei Böhm, Die Entschädigung der Contergan-Kinder, 1973, S. 40 f.) um, sondern gewährte diesen nur für behinderte Menschen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Firma Chemie Grünenthal GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können (vgl. § 2 Nr. 1 Errichtungsgesetz). Hieran hielt der Gesetzgeber bei nachfolgenden Gesetzesänderungen unverändert fest. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 25. Juni 2009 bekräftigte diese Zielsetzung nochmals. Mit ihm wurde die ursprünglich in § 2 Nr. 2 Errichtungsgesetz und sodann in § 2 Nr. 2 ContStifG vorgesehene Möglichkeit, generell Projekte zugunsten von behinderten Menschen, vor allem solchen unter 21 Jahren, zu fördern, abgeschafft. Stattdessen wurde festgelegt, dass künftig nur noch Projekte gefördert werden sollen, die ausschließlich contergangeschädigten Menschen - und nicht mehr generell behinderten Menschen - zugutekommen (vgl. BT-Drs. 16\u002F12413 S. 1, 7 und 9). Der in § 2 ContStifG geregelte Stiftungszweck wurde dementsprechend dahin geändert, dass künftig sowohl durch die individuellen Leistungen (§ 2 Nr. 1 ContStifG) als auch durch die Projektförderung (§ 2 Nr. 2 ContStifG) ausschließlich contergangeschädigte Menschen einen Nachteilsausgleich erhalten sollen. \n\n55\\. Hinzu kommt, dass die bei der Gründung der heutigen Conterganstiftung für die Gewährung individueller Leistungen zur Verfügung stehenden Mittel zunächst begrenzt waren. Die Stiftung war zu Anfang mit einem Stiftungskapital in Höhe von 100 Mio. DM zuzüglich Zinsen der Firma Chemie Grünenthal GmbH sowie 100 Mio. DM aus Bundesmitteln ausgestattet (vgl. BT-Drs. 16\u002F12413 S. 9; s. a. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 13. Mai 2009, BT-Drs. 16\u002F13025 S. 1). Auch das spricht dafür, dass der historische Gesetzgeber über die Reduzierung des Beweismaßes die begrenzten Mittel nicht anderen als den leistungsberechtigten Personen zugutekommen lassen wollte. Die finanzielle Ausstattung der Stiftung ist inzwischen zwar eine andere. Die Änderung der Regelung über das Stiftungsvermögen (vgl. § 4 Errichtungsgesetz bzw. § 4 ContStifG) durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes vom 25. Juni 2009 sorgt grundsätzlich für eine ausreichende Finanzausstattung der Stiftung. Das hat aber keine Auswirkungen auf das in § 12 Abs. 1 ContStifG geregelte Beweismaß. Denn der Gesetzgeber des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes hat - wie dargelegt - die allgemeine Zielsetzung des Gesetzes bekräftigt. \n\n56\\. (4) Gesetzessystematisch findet das Erfordernis der im Verhältnis zu anderen in Betracht kommenden Ursachen \"größten Wahrscheinlichkeit\" einer Schädigung durch Thalidomid eine Stütze in § 9 ContStifG. Die Vorschrift bestimmt, dass die Mittel der Stiftung nur für die Stiftungszwecke verwendet werden dürfen. Mit Blick auf den in § 2 Nr. 1 ContStifG festgeschriebenen Stiftungszweck dürfen individuelle Leistungen mithin \\- wie dargelegt - nur an thalidomidgeschädigte Menschen gewährt werden. Bei mehreren wahrscheinlichen Ursachen ist das nur dann sichergestellt, wenn die Thalidomideinnahme die wahrscheinlichste Ursache für die Fehlbildungen ist. \n\n57\\. (5) Die Ermittlung, ob die Thalidomideinnahme bei mehreren wahrscheinlichen Ursachen für die (jeweiligen konkreten) Fehlbildungen die Ursache mit der größten Wahrscheinlichkeit ist, erfordert eine wertende Gewichtung der Verursachungswahrscheinlichkeiten der in Betracht kommenden Ursachen. Soweit sich die Bestimmung hinreichend genauer Wahrscheinlichkeitswerte (überhaupt) als möglich bzw. verlässlich darstellt, kann bei Anwendung dieses Maßstabes grundsätzlich auch eine Verursachungswahrscheinlichkeit für eine thalidomidbedingte Schädigung von unter 50 vom Hundert genügen. Dies kommt in Betracht, wenn neben der Thalidomideinnahme wenigstens zwei weitere Faktoren als Ursachen für die (jeweiligen konkreten) Fehlbildungen ernsthaft in Betracht kommen, deren Verursachungswahrscheinlichkeit aber jeweils unter derjenigen für eine thalidomidbedingte Schädigung liegt. Lediglich in den Fällen, in denen neben der Thalidomideinnahme nur eine andere wahrscheinliche Ursache für die (jeweiligen konkreten) Fehlbildungen in Betracht kommt, muss die Verursachungswahrscheinlichkeit für eine thalidomidbedingte Schädigung über 50 vom Hundert liegen. \n\n58\\. bb) Dem Erfordernis zu ermitteln, ob die Thalidomideinnahme bei mehreren wahrscheinlichen Ursachen für die Fehlbildungen die Ursache mit der größten Wahrscheinlichkeit ist, haben sowohl die Conterganstiftung als auch die Tatsachengerichte im Rahmen ihrer jeweiligen Amtsaufklärungspflicht Rechnung zu tragen. Soweit nach den vorstehenden Ausführungen eine Bewertung der Verursachungswahrscheinlichkeit erforderlich ist, weil bei der gebotenen Gesamtbetrachtung im Einzelfall neben der Thalidomideinnahme auch andere Faktoren als Ursache für die (jeweiligen konkreten) Fehlbildungen ernsthaft in Betracht kommen, hat zunächst die Conterganstiftung gemäß § 22 ContStifG i. V. m. § 24 Abs. 1 VwVfG und haben sodann gegebenenfalls die Tatsachengerichte gemäß § 86 Abs. 1 VwGO durch weitere Aufklärungsmaßnahmen zu klären, ob den erläuterten Vorgaben des § 12 Abs. 1 ContStifG genügt ist. Die Conterganstiftung hat hierbei insbesondere ihre Verpflichtung (\"hat\") nach § 16 Abs. 5 ContStifG im Blick zu behalten und in Zweifelsfällen eine externe gutachterliche Stellungnahme einzuholen, deren Kosten sie - unabhängig vom Ausgang eines etwaigen Verwaltungsprozesses - zu tragen hat (vgl. zu der Tragung der Kosten einer behördlichen Sachverhaltsaufklärung allgemein Stuhlfauth, in: Bader\u002F​Funke-Kaiser\u002F​Stuhlfauth\u002F​von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 113 Rn. 102). \n\n59\\. 5\\. Die Kostenentscheidung in dem angefochtenen Urteil kann vor diesem Hintergrund Bestand haben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.","Verpflichtung zur Neubescheidung eines Antrags auf Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz wegen fehlerhafter Beteiligung der in § 16 Abs. 2 ContStiftG vorgesehenen Kommission; Beweismaßstab bezüglich des Zusammenhangs zwischen Thalidomideinnahme der Mutter und Fehlbildung des Kindes","2026-07-08T22:55:52.407Z","2026-07-10T22:10:53.681Z",{"id":148,"ecli":149,"slug":150,"caseNumber":151,"courtId":5,"decisionDate":152,"fullText":153,"summary":154,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":152,"parsedAt":155,"updatedAt":156},"5900","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500626","ecli-de-neuris-wbre202500626","2 C 17.24","2025-06-26T00:00:00.000Z","#  Reichweite des Grundsatzes des Vorteilsausgleichs \n\n## Leitsatz\n\nDer Grundsatz des Vorteilsausgleichs erfasst nicht über die anerkannte Fallgruppe der verdeckten Gehaltszahlungen hinaus alle Gegenleistungen eines privaten Arbeitgebers für den durch den vorzeitigen Wegfall der Dienstleistungspflicht ermöglichten Einsatz der Arbeitskraft von vor Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeschiedenen Beamten. 29\n\n## Tenor\n\nDie Urteile des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2024 und des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. September 2022 sowie der Bescheid des Zentrums für Personaldienste Hamburg vom 11. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Personalamts des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg vom 25. Juli 2016 werden aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger wendet sich gegen die Berücksichtigung der Leistungen seines ehemaligen Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung im Rahmen eines Ruhensbescheids. \n\n2\\. Der im Jahr ... geborene Kläger war Beamter im Dienst der beklagten Stadt, zuletzt als Beamter auf Zeit und Bezirksamtsleiter (Besoldungsgruppe B 4). Mit Ablauf des 10\\. Februar 2012 wurde er in den einstweiligen Ruhestand versetzt. In der Folgezeit bemühte sich der Kläger u. a. um eine Anstellung in der Privatwirtschaft. \n\n3\\. Unter dem 16. April 2012 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe mit demselben Tag eine Tätigkeit als Prokurist bei der A GmbH (im Folgenden: A) aufgenommen, und legte den mit diesem Unternehmen geschlossenen Arbeitsvertrag vor. Hierin wurde vereinbart, dass der Kläger für seine Tätigkeit ein jährliches Bruttogehalt i. H. v. 54 000 €, auszuzahlen in zwölf monatlichen Raten à brutto 4 500 €, und einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung erhalte. Außerdem sollte er zusätzlich zu der Vergütung monatlich brutto 4 000 € in Form einer betrieblichen Altersversorgung erhalten; der Arbeitgeber verpflichtete sich, zu Gunsten des Klägers einen Altersversorgungsvertrag über die B Unterstützungskasse ... abzuschließen, wobei auf deren Leistungen kein Rechtsanspruch bestehe. Dementsprechend hatte die A eine Beitrittserklärung zur B Unterstützungskasse mit Wirkung ab dem 1. Mai 2012 abgegeben. Als versorgungsberechtigte Person war der Kläger eingetragen worden. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der A bestand bis zum 19. Mai 2015, also ca. drei Jahre. \n\n4\\. Mit Bescheid vom 24. April 2012 nahm die Beklagte eine Ruhensberechnung in Bezug auf die Versorgungsansprüche des Klägers vor. Hierin berücksichtigte sie mit Wirkung ab dem 16. April 2012 ein Erwerbseinkommen des Klägers i. H. v. 4 500 € monatlich. Sie setzte basierend hierauf einen Ruhensbetrag von rund 1 200 € und einen verbleibenden Versorgungsbezug von rund 4 000 € fest. \n\n5\\. Im Nachgang zum Senatsurteil vom 26. Mai 2011 - 2 C 8.10 - nahm die Beklagte eine Neubewertung der Rechtslage vor, hob mit Bescheid vom 11. Juli 2012 ihren Bescheid vom 24. April 2012 mit Wirkung ab dem 1. August 2012 auf und setzte für den Kläger ab diesem Zeitpunkt einen Ruhensbetrag von rund 3 200 € sowie einen verbleibenden Versorgungsbezug von rund 2 000 € fest. Der Berechnung legte sie nunmehr ein Erwerbseinkommen des Klägers i. H. v. monatlich 8 500 € zugrunde. \n\n6\\. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat insbesondere ausgeführt: Der frühere Bescheid sei insoweit rechtswidrig gewesen, als die Beklagte die vom damaligen Arbeitgeber des Klägers geleisteten Zahlungen an die B Unterstützungskasse i. H. v. monatlich 4 000 € nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in die Ruhensberechnung einbezogen habe. Die vorliegend zu beurteilenden Zahlungen unterfielen zwar nicht dem steuerrechtlichen Einkommensbegriff. Allerdings geböten die Strukturprinzipien des Versorgungsrechts ihre Einordnung als Erwerbseinkommen im versorgungsrechtlichen Sinne. Denn zu den Strukturprinzipien des Versorgungsrechts gehöre der Grundsatz des Vorteilsausgleichs, wonach sämtliche finanziellen Vorteile, die ein vorzeitig pensionierter Beamter durch erwerbswirtschaftliche Betätigung vor Erreichen der regulären Altersgrenze erziele, ihm nicht bzw. nicht vollständig verbleiben sollten. Erbringe der Arbeitgeber Leistungen zur privaten Altersvorsorge, sei deren Anrechenbarkeit in versorgungsrechtlicher Hinsicht daher möglich, wenn er sie aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses leiste, das der Beamte nur aufgrund seiner Freistellung von der Dienstleistungspflicht vor Erreichen der Regelaltersgrenze eingehen konnte, und der Arbeitgeber damit die erbrachte Arbeit vergüte. Solche Zahlungen seien deshalb bereits in der Ansparphase als finanzieller Vorteil im Sinne ersparter Aufwendungen zu werten. Auf die Frage, ob es sich um verdeckte Gehaltszahlungen handeln könnte, komme es nicht an. Für eine solche Einordnung spreche im vorliegenden Fall wenig, da die Zahlungen für die Altersversorgung nicht - schon gar nicht um ein Vielfaches \\- höher gewesen seien als das dem Kläger seinerzeit gezahlte monatliche Gehalt. Das Gehalt sei auch nicht offensichtlich unangemessen niedrig bzw. nicht nur symbolisch in Bezug auf die vom Kläger seinerzeit ausgeübte Tätigkeit gewesen. \n\n7\\. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger als Verfahrensmangel, dass das Berufungsgericht die Sachakte beigezogen und zur Grundlage der Urteilsbegründung gemacht habe, ohne ihm dies durch einen vorherigen Beiziehungsbeschluss mitzuteilen. In der Sache trägt der Kläger vor, das Berufungsurteil verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG und damit gegen revisibles Recht. Denn das steuerliche Zuflussprinzip gelte grundsätzlich auch für Versorgungsbezüge, sodass dann, wenn dem Betreffenden kein eigener unwiderruflicher Anspruch auf die Zahlungen zur Altersversorgung zustehe, auch kein anrechenbares Einkommen vorliege. Nur bei einer bewussten Umgehung der Versorgungsregelungen durch den Versorgungsempfänger im Wege verdeckter Gehaltszahlungen gelte nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs eine Ausnahme. \n\n8\\. Der Kläger beantragt, die Urteile des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2024 und des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. September 2022 sowie den Bescheid des Zentrums für Personaldienste Hamburg vom 11. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Personalamts des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg vom 25. Juli 2016 aufzuheben. \n\n9\\. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n10\\. Sie tritt der Verfahrensrüge entgegen, da es eines vom Kläger verlangten Beiziehungsbeschlusses nicht bedürfe. Das Berufungsurteil hält sie für zutreffend und macht es sich zu eigen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. Die Revision des Klägers ist begründet. Zwar greift die von ihm erhobene Verfahrensrüge nicht durch (1.). Das Berufungsurteil verletzt aber revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und § 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG), indem es den Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vorteilsausgleichs auf alle Gegenleistungen des privaten Arbeitgebers des Beamten für den durch die vorzeitige Freiwerdung von der Dienstleistungspflicht ermöglichten Einsatz der Arbeitskraft ausgedehnt hat (2.). \n\n12\\. 1\\. Die Verfahrensrüge ist nicht begründet. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ist die Sachakte ausweislich der jeweiligen Sitzungsprotokolle in beiden Vorinstanzen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und damit in das Verfahren einbezogen worden. Dies genügt den rechtlichen Anforderungen: Für den vom Kläger vermissten Beiziehungsbeschluss gibt es keine verfahrensrechtliche Notwendigkeit. Ein Gehörsverstoß liegt bereits deshalb nicht vor. \n\n13\\. 2\\. Das Berufungsgericht hat aber revisibles Recht dadurch verletzt, dass es die Aufhebung des Ruhensbescheids vom 24. April 2012 für rechtmäßig gehalten hat. Zwar hat es zu Recht angenommen, dass Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Ruhensbescheids § 48 Abs. 1 und 2 HmbVwVfG ist (a). Es hat jedoch verkannt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt waren, weil der (erste) Ruhensbescheid nicht rechtswidrig war (b). Das Berufungsgericht hat insoweit zwar zutreffend ausgeführt, dass der Begriff der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im versorgungsrechtlichen Sinne im Grundsatz an die Begrifflichkeiten des Einkommensteuerrechts anknüpft und dass vorliegend weder § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG noch § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG einschlägig sind (aa). Es hat aber rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Grundsatz des Vorteilsausgleichs über die Fallgruppe der verdeckten Gehaltszahlung hinaus alle Gegenleistungen erfasst, die für den durch den vorzeitigen Wegfall der Dienstleistungspflicht ermöglichten Einsatz der Arbeitskraft gewährt werden (bb). \n\n14\\. a) Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Ruhensbescheids ist § 48 Abs. 1 HmbVwVfG in der Fassung vom 9. November 1977 (HmbGVBl. 1977, 333). Danach kann - wie gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG - ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, ein begünstigender Verwaltungsakt jedoch nur unter den Einschränkungen der nachfolgenden Absätze, insbesondere des Absatzes 2. \n\n15\\. Die im Ruhensbescheid vom 24. April 2012 enthaltene Festsetzung der Höhe des Ruhensbetrags war eine den Kläger i. S. v. § 48 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG begünstigende Regelung. Der Bescheid begründete einen rechtlichen Vorteil des Klägers, da er - jedenfalls konkludent \\- regelte, dass zur Festsetzung des Ruhensbetrags lediglich die dem Kläger gezahlte monatliche Vergütung i. H. v. 4 500 €, nicht aber die Zahlungen seines Arbeitgebers an die B Unterstützungskasse i. H. v. monatlich 4 000 € zu berücksichtigen waren und dementsprechend kein höherer Ruhensbetrag festzusetzen war. \n\n16\\. b) Allerdings sind die tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 48 Abs. 1 und Abs. 2 HmbVwVfG nicht erfüllt. Der Ruhensbescheid vom 24. April 2012 war nicht rechtswidrig. \n\n17\\. aa) Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, dass der Begriff der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im versorgungsrechtlichen Sinne im Grundsatz an die Begrifflichkeiten des Einkommensteuerrechts anknüpft und durch dessen Bestimmungen konkretisiert wird (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2011 - 2 C 8.10 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 21 Rn. 11 ff.). \n\n18\\. Für das Einkommensteuerrecht definiert § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG (in der seinerzeit geltenden Fassung vom 8. Oktober 2009, BGBl. I S. 3366), dass u. a. laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersvorsorge zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören hierzu außerdem Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst. \n\n19\\. bb) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die von der A zu Gunsten des Klägers an die B Unterstützungskasse geleisteten Zahlungen nicht von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 1 EStG erfasst werden. \n\n20\\. (1) Die Zahlungen der A an die B Unterstützungskasse unterfielen nicht § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG, da sie nicht an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung gezahlt worden sind. Pensionsfonds sind rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens dem Arbeitnehmer und seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf Versorgung gewähren (§ 236 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz \\- VAG). Einen Rechtsanspruch auf Versorgung hat der Kläger gegen die B Unterstützungskasse jedoch nicht erlangt; gemäß § 1b Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentengesetz (BetrAVG) - sind Unterstützungskassen rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewähren. Ebenso wenig handele es sich bei der B Unterstützungskasse um eine Pensionskasse, da auch hierunter nur Versorgungseinrichtungen fallen, die dem Leistungsberechtigten einen Rechtsanspruch auf Versorgung gewähren (§ 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG). Die Absicherung des Klägers über die B Unterstützungskasse ist darüber hinaus keine Form einer Direktversicherung. Eine Direktversicherung ist eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird und bei der der Arbeitnehmer hinsichtlich der Versorgungsleistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt ist (vgl. § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). \n\n21\\. (2) Die Zahlungen der A an die B Unterstützungskasse unterfielen auch nicht dem einkommensteuerrechtlichen Begriff des Erwerbseinkommens i. S. v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Einnahmen dieser Art sind entsprechend dem in § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG normierten Zuflussprinzip steuerrechtlich erst zu berücksichtigen, wenn sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Hat der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Versorgung gegen die Versorgungseinrichtung, begründen die Beitragsleistungen des Arbeitgebers an diese noch keinen steuerrechtlich relevanten Lohnzufluss beim Arbeitnehmer. Arbeitslohn im steuerrechtlichen Sinne sind dann erst die laufenden Bezüge, die der Arbeitnehmer über die Versorgungseinrichtung erhält (BFH, Urteil vom 27. Mai 1993 - VI R 19\u002F92 - juris Rn. 12 ff.). Dies gilt gerade auch für Beiträge an und Leistungen aus Unterstützungskassen (BFH, Beschluss vom 16. September 1998 - VI B 155\u002F98 - juris Rn. 5). \n\n22\\. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Senatsurteil vom 26. Mai 2011 - 2 C 8.10 - (Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 21 Rn. 15). Danach können Zahlungen eines öffentlichen Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse zum Aufbau einer zusätzlichen Altersrente auch dann vom steuerrechtlichen Begriff des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit i. S. v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG umfasst sein, wenn sie dem Arbeitnehmer nicht unmittelbar zufließen. Es genügt, wenn sie an einen Dritten gezahlt werden und der Arbeitnehmer gegen diesen Dritten auch aufgrund der Zahlungen des Arbeitgebers einen unmittelbaren und unentziehbaren Anspruch auf Zahlung der Altersrente erwirbt. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Der Kläger hat durch die Zahlungen seines damaligen Arbeitgebers an die B Unterstützungskasse keinen unmittelbaren Anspruch gegen einen Dritten auf Zahlung einer Altersrente erworben. Einen solchen hat er insbesondere auch nicht gegen die B Unterstützungskasse erlangt, weil Unterstützungskassen - wie erwähnt - gemäß § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG dem Arbeitnehmer keinen direkten Leistungsanspruch gewähren. \n\n23\\. cc) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Zahlungen der A an die B Unterstützungskasse bei versorgungsrechtlicher Betrachtung gleichwohl dem Begriff des Erwerbseinkommens i. S. v. § 64 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 HmbBeamtVG unterfallen, weil der Grundsatz des Vorteilsausgleichs als Strukturprinzip des Versorgungsrechts eine solche Einordnung gebiete. Der Grundsatz des Versorgungsausgleichs ist zwar ein Rechtfertigungsgrund für gesetzliche Anrechnungsregelungen (1), nicht aber ein eigenständiger Anrechnungsgrund, der generell zur Korrektur unerwünschter versorgungsrechtlicher Ergebnisse herangezogen werden könnte (2). \n\n24\\. (1) Die Alimentation ist grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu gewähren, ob und inwieweit der Beamte seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus Einkünften bestreiten kann, die nicht aus öffentlichen Kassen stammen. Dies gilt aber nicht für Einkünfte aufgrund einer Erwerbstätigkeit, die der Beamte gerade deshalb ausüben kann, weil er von seiner Dienstleistungspflicht freigestellt ist. Einkünfte, die ursächlich auf den Wegfall der Dienstleistungspflicht zurückzuführen sind, können auf die Bezüge angerechnet werden, sodass sich der Anspruch auf deren Auszahlung mindert. Dieser Vorteilsausgleich folgt aus dem engen sachlichen Zusammenhang von Alimentation und Dienstleistung. Der Dienstherr schuldet die Alimentation als Gegenleistung dafür, dass sich der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und die übertragenen Aufgaben nach Kräften erfüllt. Die Freistellung vom Dienst trägt ausschließlich dem Umstand Rechnung, dass der Beamte außerstande ist, die geschuldete Dienstleistung zu erbringen. Sie soll ihm nicht Gelegenheit geben, an Stelle des Dienstes einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich dadurch wirtschaftlich besser zu stellen, als er im Falle der Dienstleistung stünde. Demzufolge bedürfen gesetzliche Anrechnungs- und Ruhensregelungen, durch die ein Vorteilsausgleich herbeigeführt wird, grundsätzlich keiner weiteren Rechtfertigung, um vor Art. 33 Abs. 5 GG Bestand zu haben. \n\n25\\. Der Vorteilsausgleich gilt auch für die vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten, die bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Erwerbseinkommen erzielen, das über die vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge hinausgeht. Auch diese Ruhestandsbeamten sind von einer generell bestehenden Dienstleistungspflicht befreit. Der Gesetzgeber hat den zeitlichen Rahmen der Dienstleistungspflicht durch die Einführung von Altersgrenzen festgelegt. Er hat dadurch zu erkennen gegeben, welches zeitliche Verhältnis von aktivem Dienst und Ruhestand er als angemessen ansieht. Allerdings müssen die für Ruhestandsbeamte geltenden Anrechnungsregelungen sicherstellen, dass die geleistete Dienstzeit im Hinblick auf die Versorgungsbezüge nicht völlig entwertet wird (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 2 C 39.03 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13 S. 4 f. m. w. N.). \n\n26\\. Der Grundsatz des Vorteilsausgleichs ist hiernach eine Rechtfertigung für entsprechende gesetzliche Anrechnungsregelungen. Als solcher wurde er vom Bundesverfassungsgericht gebilligt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2007 - 2 BvR 797\u002F04 - BVerfGK 13, 35 \u003C45 f.>). In dem Sinne einer Rechtfertigung für positiv normierte Anrechnungsregelungen wurde der Grundsatz des Vorteilsausgleichs auch in der nachfolgenden Senatsrechtsprechung verstanden und für bestimmte Fallkonstellationen aktiviert (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25 Rn. 10 ff.; Beschluss vom 23. Juli 2009 \\- 2 B 53.09 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 18 Rn. 8 ff. und zuletzt Urteil vom 23\\. Februar 2021 - 2 C 22.19 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 34). \n\n27\\. Mit Urteil vom 26. Mai 2011 - 2 C 8.10 - (Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 21) hat der Senat seine Rechtsprechungslinie begründet, dass der Begriff der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. d. § 53 BeamtVG demjenigen des § 19 EStG entspricht; vorausgegangen waren Gesetzesänderungen ab 1989, nach denen erstmals auch außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielte Einkünfte auf Versorgungsbezüge angerechnet wurden. Der Senat überprüft seitdem in einem zweiten Schritt, ob Strukturprinzipien des Versorgungsrechts der grundsätzlichen Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht entgegenstehen (vgl. nachfolgend BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 27 Rn. 11 und Beschluss vom 13. November 2014 - 2 B 72.14 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 29). \n\n28\\. Mit Urteil vom 31. Mai 2012 - 2 C 18.10 - (Buchholz 449.4 § 53 SVG Nr. 1) hat der Senat außerdem die Figur der verdeckten Gehaltszahlung als Korrektur des sich aus der Heranziehung des § 19 EStG ergebenden Ergebnisses entwickelt. Im Rahmen des § 53 BeamtVG als gesetzlicher Konkretisierung des Vorteilsausgleichs ist eine verdeckte Gehaltszahlung - im konkreten Fall die Kombination von sehr geringem Grundgehalt, hoher Aufwandsentschädigung und sehr hoher Pensionszusage - versorgungsrechtlich als unmittelbar zufließendes und damit anrechenbares Einkommen anzusehen (ähnlich BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2021 - 2 C 22.19 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 34 Rn. 24). \n\n29\\. (2) Nach diesen Maßstäben ist der Grundsatz des Vorteilsausgleichs im vorliegenden Fall mangels einer konkretisierenden Regelung durch den Gesetzgeber nicht einschlägig; er gebietet keine Korrektur der sich nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG ergebenden Nichtanrechnung der Zahlungen des damaligen Arbeitgebers des Klägers an die B Unterstützungskasse im Rahmen des Ruhensbescheids. Es besteht kein Anlass, den Grundsatz des Vorteilsausgleichs über die Fallgruppe der verdeckten Gehaltszahlungen hinaus auf alle Gegenleistungen für den durch den vorzeitigen Wegfall von der Dienstleistungspflicht ermöglichten Einsatz der Arbeitskraft auszudehnen. \n\n30\\. Zwar ist dem Berufungsgericht zuzugeben, dass die monatlichen Zahlungen der A i. H. v. 4 000 € eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Klägers waren und damit nur deshalb erfolgen konnten, weil dieser von seiner Dienstleistungspflicht durch Versetzung in den einstweiligen Ruhestand vorzeitig freigeworden war. Die Vertragsgestaltung dürfte im vorliegenden Fall auch gerade deshalb gewählt worden sein, um auf der Basis der bisherigen Rechtsprechung eine Berücksichtigung als anrechenbares Einkommen zu vermeiden. \n\n31\\. Allerdings würden mit der Ausdehnung des Grundsatzes des Vorteilsausgleichs auf alle Gegenleistungen für den durch den vorzeitigen Wegfall der Dienstleistungspflicht ermöglichten Einsatz der Arbeitskraft auch anerkennenswerte Vertragsgestaltungen erfasst, bei denen \\- anders als bei verdeckten Gehaltszahlungen - eine versorgungsrechtliche Korrektur der erst später dem Beamten zufließenden Leistungen durch Einordnung als gegenwärtig zufließend nicht geboten ist. Außerdem würde mit dieser konturenlosen Erweiterung die Fallgruppe der verdeckten Gehaltszahlungen überflüssig. Eine solche weitgehende Ausdehnung ist nicht durch Strukturprinzipien des Versorgungsrechts geboten. Im Falle eines Arbeitsverhältnisses bedarf es auf der Grundlage des geltenden Rechts nur bei verdeckten Gehaltszahlungen einer Korrektur der gesetzlichen Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht durch die Rechtsprechung mittels des Grundsatzes des Vorteilsausgleichs als Strukturprinzip des Versorgungsrechts. Was im Hinblick auf spätere Ruhestandsgelder nicht von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG erfasst wird und auch keine verdeckte Gehaltszahlung darstellt, bleibt danach anrechnungsfrei. Für eine weitergehende Korrektur bedürfte es einer gesetzgeberischen Entscheidung. Dies gilt für die vorliegende Fallkonstellation umso mehr, als der für Lebenszeitbeamte entwickelte Grundsatz des Vorteilsausgleichs nur eingeschränkt auf Beamte auf Zeit passt, auch wenn dies - wie hier - den Zeitraum betrifft, der bei ihnen wegen einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand \"vorzeitig frei wird\". Ein Beamter auf Zeit, der vor Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet und nicht sicher sein kann, wieder im öffentlichen Dienst beschäftigt zu werden und damit seine bislang erdienten Versorgungsansprüche steigern zu können, hat ein nachvollziehbares Interesse daran, die entstehende Lücke bei den Altersbezügen auszugleichen. \n\n32\\. Im vorliegenden Fall liegt - wie bereits das Berufungsgericht angenommen hat - eine verdeckte Gehaltszahlung nicht vor. Der Kläger hatte als Beamter auf Zeit, der deutlich vor Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem öffentlichen Dienst ausschied, ein nachvollziehbares Interesse daran, seine Altersbezüge substantiell zu erhöhen. Ein monatlicher Beitrag in Höhe von 4 000 € ist insoweit zwar vergleichsweise hoch, aber im Hinblick auf den genannten Zweck nachvollziehbar und er liegt nicht um ein Vielfaches über dem Gehalt des Klägers, sondern bleibt hinter diesem - wenn auch nur relativ geringfügig - zurück. \n\n33\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","Reichweite des Grundsatzes des Vorteilsausgleichs","2026-07-08T22:57:55.052Z","2026-07-10T22:11:12.776Z",{"id":158,"ecli":159,"slug":160,"caseNumber":161,"courtId":5,"decisionDate":162,"fullText":163,"summary":164,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":162,"parsedAt":165,"updatedAt":166},"6118","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500469","ecli-de-neuris-wbre202500469","2 B 54.24","2025-06-11T00:00:00.000Z","#  Ausgleichszulage wegen Dienstherrenwechsel im Zuge der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung; Aufrechterhaltung einer Rechtsprechungsänderung \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Ausgleichszulage. \n\n2\\. 1\\. Der im Jahr ... geborene Kläger stand bis zum 30. Juni 2007 als Bundesbeamter im Dienst der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), zuletzt als Verwaltungsoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10 BBesO). Im Zuge der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung wechselte der Kläger zum 1. Juli 2007 in den Dienst der Deutschen Rentenversicherung Hessen, der Regionalträgerin der gesetzlichen Rentenversicherung und Beklagten des hiesigen Verfahrens. Diese bewilligte dem Kläger wegen des gesetzlichen Dienstherrnwechsels mit Wirkung vom 1. Januar 2008 eine monatliche Zulage zum Ausgleich der seit diesem Zeitpunkt bestehenden Unterschiede zwischen der hessischen Beamtenbesoldung und der Bundesbesoldung, wobei er die bundesrechtlichen Bezüge als Rechengröße jeweils um die darin enthaltene anteilige Sonderzahlung kürzte. \n\n3\\. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger gegen die Berechnung der Ausgleichszulage Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht teilweise stattgegeben hat. Dem Kläger stehe für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 eine - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewährende - Ausgleichszulage zu. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2014 eine Ausgleichszulage zu gewähren sei; streitig sei allein die Berechnung. Die Beklagte müsse die ab dem 1. Juli 2009 in das Grundgehalt des Bundes eingerechnete Sonderzahlung bei der Berechnung der Ausgleichszulage berücksichtigen. Andere Gesichtspunkte wie eine mögliche Beförderung des Klägers beim bisherigen Dienstherrn sowie die unterschiedliche Wochenarbeitszeit in Bund und Land seien hingegen nicht in die Berechnung einzustellen. \n\n4\\. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage vollumfänglich abgewiesen. Die Ausgleichszulage habe dem Kläger bereits dem Grunde nach nicht zugestanden; ihre Berechnung könne ihn daher nicht in seinen Rechten verletzen. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Jahr 2019 in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass die einschlägigen Vorschriften keine dynamische Rechtsstandswahrung beinhalteten, sondern lediglich betragsmäßig den Besitzstand des Beamten im Zeitpunkt seines Übertritts zum neuen Dienstherrn wahrten. Hieran gemessen komme eine Ausgleichszahlung von vornherein nicht in Betracht, weil die Dienstbezüge für die im Bund und im Land Hessen tätigen Beamten bis zum 31. Dezember 2007 - und damit auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Übertritts zum 1. Juli 2007 - identisch gewesen seien. Auf die Frage, ob die Beklagte die ab dem 1. Juli 2009 in das Grundgehalt des Bundes eingerechnete Sonderzahlung zu Unrecht unberücksichtigt lasse, komme es daher nicht an. Bei der Berechnung der Ausgleichszulage seien auch weder der mögliche Funktionsaufstieg des Klägers bei seinem bisherigen Dienstherrn noch die unterschiedlichen Wochenarbeitszeiten für Beamte in Bund und Ländern zu berücksichtigen gewesen. \n\n5\\. 2\\. Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. \n\n6\\. a) Das Beschwerdevorbringen genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen. Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Hieran fehlt es. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich darin, die inhaltliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung zu rügen, ohne die aufgezählten Kritikpunkte den einzelnen Zulassungsgründen zuzuordnen. Der abschließende Hinweis im Beschwerdeschriftsatz, \"die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist somit dargelegt, die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, aufgezeigt, und der Verfahrensmangel bezeichnet worden\", genügt hierfür nicht. Der in der Berufungsinstanz vorgesehene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist bei der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gerade nicht gegeben. \n\n7\\. b) Unabhängig davon sind auch in der Sache keine Zulassungsgründe ersichtlich. \n\n8\\. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) scheidet schon deshalb aus, weil die maßgeblichen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind. Der Senat hat mit Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 C 9.18 - (Buchholz 240 § 13 BBesG Nr. 8) entschieden, dass die Regelung über die Ausgleichszulage nach § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 (RVOrgRefÜG) i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6\\. August 2002 (BBesG 2002) nicht als dynamische Rechtsstandswahrung, sondern lediglich dahingehend auszulegen ist, dass sie betragsmäßig den Besitzstand des Beamten im Zeitpunkt seines Übertritts zum neuen Dienstherrn wahrt. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht seine frühere Judikatur (Urteile vom 30. Januar 2014 - 2 C 27.12 - Buchholz 240 § 13 BBesG Nr. 6 und - 2 C 12.13 - juris) ausdrücklich aufgegeben. Die gegen das Urteil aus dem Jahr 2019 erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 21. Mai 2021 - 2 BvR 1977\u002F19 -) nicht zur Entscheidung angenommen. \n\n9\\. Die gegen die Rechtsprechungsänderung allgemein geäußerten Bedenken des Klägers geben dem Senat keinen Anlass zur erneuten Befassung mit der bereits eingehend diskutierten Rechtsfrage. Insbesondere verleiht der Umstand, dass der Kläger die geänderte Rechtsauffassung unter Berufung auf einen - überholten - Runderlass des Finanzministeriums aus dem Jahr 2001 für falsch hält, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht seinerzeit auf der Basis der früheren Senatsrechtsprechung dem Begehren des Klägers dem Grunde nach stattgegeben hatte. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung im Einklang mit - und gerade nicht in Abweichung von - der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts revidiert, die Klage vollumfänglich abgewiesen und dementsprechend eine neue, einheitliche Kostenentscheidung für den gesamten Rechtsstreit getroffen. Die Ausführungen des Klägers zur Unrichtigkeit der Kostenentscheidung gehen daher fehl. \n\n10\\. Ebenfalls nicht zum Erfolg führt schließlich das Vorbringen des Klägers, neben dem Ziel, eine höhere Ausgleichszulage zu erhalten, werde die rechtswidrige Praxis der Besoldungsbehörde bei der Berechnung der Zulage im tatsächlichen Bezugszeitraum gerügt. Dieses dem Leistungsinteresse innewohnende Feststellungsinteresse habe das Berufungsgericht ignoriert und somit das rechtliche Gehör des Klägers unrechtmäßig verkürzt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1\u002F02 - BVerfGE 107, 395 \u003C409>). Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen; erst recht ist es nicht gehalten, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen. Ein Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist daher nicht ersichtlich. Ein Anspruch darauf, eine gerichtliche \"Zwischenfeststellung\" auf der Basis einer als fehlerhaft eingestuften Rechtsauffassung zu erhalten, besteht nicht. \n\n11\\. 3\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 42 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.","Ausgleichszulage wegen Dienstherrenwechsel im Zuge der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung; Aufrechterhaltung einer Rechtsprechungsänderung","2026-07-08T23:00:32.339Z","2026-07-10T22:11:34.103Z",{"id":168,"ecli":169,"slug":170,"caseNumber":171,"courtId":5,"decisionDate":172,"fullText":173,"summary":174,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":172,"parsedAt":175,"updatedAt":176},"6895","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500437","ecli-de-neuris-wbre202500437","3 C 11.23","2025-04-10T00:00:00.000Z","#  Vereinbarung des Gesamtbetrags nach § 3 Abs. 3 BPflV \n\n## Leitsatz\n\nNach § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BPflV sind bei der Vereinbarung des Gesamtbetrags allein die Kosten für erforderliches therapeutisches Personal zu berücksichtigen, das gegenüber dem Vorjahr zusätzlich vereinbart wird, und nicht auch die Kosten für erforderliches therapeutisches Personal, das bereits im Gesamtbetrag für das Vorjahr vereinbart gewesen ist. 17\n\n## Tenor\n\nDie Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Mai 2023 werden zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Kläger, eine Krankenkasse und zwei Zusammenschlüsse von Krankenkassen, wenden sich gegen einen Bescheid des Beklagten über die Genehmigung des Gesamtbetrags nach § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung \\- BPflV) für den Vereinbarungszeitraum 2020 für das beigeladene Krankenhaus. \n\n2\\. Die Beigeladene ist ein psychiatrisches Fachkrankenhaus in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Baden-Württemberg. Sie erfüllt unter anderem Aufgaben der vollstationären und teilstationären Krankenversorgung in den Fachgebieten Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung der Zentren für Psychiatrie \u003CEZPsychG> vom 3. Juli 1995 \u003CGBl. S. 510>, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2017 \u003CGBl. S. 99, 104>). In der Verhandlung mit den Klägern über ihr Budget und die Krankenhausentgelte für das Jahr 2020 blieb streitig, wie die Kosten für therapeutisches Personal im Gesamtbetrag nach § 3 Abs. 3 BPflV zu berücksichtigen waren. Die Beigeladene war der Auffassung, dass sie nach § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 i. V. m. Satz 5 BPflV einen Anspruch auf Finanzierung der gesamten im Jahr 2020 anfallenden, tarifvertraglich begründeten Personalkosten habe. Die Kläger meinten, dass nach § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BPflV allein die Mehrkosten für gegenüber dem Vorjahr (2019) zusätzlich vereinbartes therapeutisches Personal und nicht auch die Kosten für Bestandspersonal zu berücksichtigen seien. \n\n3\\. Die daraufhin im Dezember 2020 von der Beigeladenen angerufene Schiedsstelle zur Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für Baden-Württemberg setzte aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. April 2021 das Psychiatriebudget gemäß dem Antrag der Beigeladenen fest. Der festgesetzte Gesamtbetrag belief sich (ohne Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre) auf 75 101 714 €. Den abweichenden Antrag der Kläger mit einem um 2 623 705 € niedrigeren Gesamtbetrag lehnte die Schiedsstelle ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Kläger nach § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 i. V. m. Satz 5 BPflV zur Finanzierung des erforderlichen therapeutischen Personals in tariflicher Höhe verpflichtet seien. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität stehe der vollständigen Berücksichtigung der Personalkosten im Gesamtbetrag nicht entgegen. Nach § 3 Abs. 3 Satz 5 BPflV dürfe der Gesamtbetrag über den Veränderungswert hinaus erhöht werden, soweit der Tatbestand nach Satz 4 Nummer 5 dies - wie hier - erfordere. Das Regierungspräsidium Karlsruhe genehmigte auf Antrag der Beigeladenen durch Bescheid vom 26. Januar 2022 das Budget und die Entgelte für 2020 auf der Grundlage der Schiedsstellenentscheidung. Die Festsetzung des Gesamtbetrags sei rechtmäßig. Nach § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BPflV seien auch die Kosten für therapeutisches Bestandspersonal zu berücksichtigen. \n\n4\\. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den Genehmigungsbescheid durch Urteil vom 22. Mai 2023 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BPflV sei keine Rechtsgrundlage für die Finanzierung des therapeutischen Bestandspersonals. Nach dieser Vorschrift seien bei der Vereinbarung des Gesamtbetrags die Umsetzung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (im Folgenden: G-BA) nach § 136a Abs. 2 SGB V festgelegten Anforderungen zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal (Halbsatz 1) sowie eine darüberhinausgehende erforderliche Ausstattung (Halbsatz 2) zu berücksichtigen. § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 Halbs. 1 BPflV knüpfe an einen bereits vorhandenen Personalbestand an, der sich aufgrund der Umsetzung der vom G-BA beschlossenen Vorgaben in der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-Richtlinie) erhöhe. Die Regelung erfasse somit allein die Kosten für zusätzliches Personal. § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 Halbs. 2 BPflV knüpfe mit der Formulierung \"eine darüberhinausgehende erforderliche Ausstattung\" an die PPP-Richtlinie an und beziehe sich demzufolge ebenfalls nur auf Mehrkosten durch neue Personalstellen. Die Normsystematik stütze diese Auslegung. Kostenentwicklungen beim Bestandspersonal würden in § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 BPflV geregelt. Zudem enthalte § 3 Abs. 4 BPflV eine gesonderte Regelung über die anteilige Finanzierung von Tariferhöhungen. Die Vorgaben des § 6a Abs. 2 Satz 4 und 5 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) zur Vereinbarung eines Pflegebudgets im somatischen Krankenhausbereich seien weder direkt noch entsprechend anwendbar. Das Auslegungsergebnis werde durch die Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BPflV gestützt. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebe sich, dass der Normgeber die mit den G-BA-Festlegungen verbundenen Mehrkosten für das einzelne Krankenhaus finanzieren wollte. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift folge nichts Anderes. \n\n5\\. Mit ihren vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevisionen machen der Beklagte und die Beigeladene im Wesentlichen geltend: Aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BPflV ergebe sich keine Beschränkung auf therapeutisches Personal, das zusätzlich zum Vorjahr vereinbart werde. Anders als in § 3 Abs. 3 Satz 10 BPflV werde der Begriff \"zusätzlich\" nicht verwendet. Das Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichts lasse sich auch nicht aus dem Begriff \"Umsetzung\" ableiten, weil sich aus den festgelegten Anforderungen zur Personalausstattung eine Gesamtzahl für das therapeutische Personal ergebe und nicht lediglich die Zahl zusätzlicher Stellen. Es sei auch nicht überzeugend, dass eine gegenüber dem Vorjahr geringere erforderliche Ausstattung nicht vom Tatbestand erfasst sein solle. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur systematischen Auslegung gingen fehl. § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 BPflV erfasse Kostensteigerungen, die sich im Vereinbarungszeitraum entwickelten. Die von der Beigeladenen für 2020 geltend gemachten tariflichen Mehrkosten beim Personal knüpften aber an bereits im Vorjahr vereinbarte Personalstellen an. Des Weiteren sei es widersprüchlich, wenn ein Krankenhaus nach § 18 Abs. 2 Satz 3 BPflV die Stellenbesetzung nachweisen müsse und den Regelungen des § 3 Abs. 3 Satz 8 ff. BPflV über die Absenkung des Gesamtbetrags bei Unterschreitung der vereinbarten Stellenzahl unterliege, ihm jedoch die Kosten für das vorzuhaltende erforderliche therapeutische Personal nicht vollständig finanziert würden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei die Bezahlung von tariflichen Vergütungen stets als wirtschaftlich angemessen zu werten. § 6a Abs. 2 Satz 5 KHEntgG enthalte für das Pflegebudget somatischer Krankenhäuser eine entsprechende Regelung. Es sei nicht ersichtlich, weshalb hier Anderes gelten sollte. Das angefochtene Urteil berücksichtige auch nicht die Unterschiede zur Rechtslage für die Vereinbarungszeiträume bis 2019. Der gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BPflV in Bezug genommene § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BPflV a. F. sei als Ausnahmeregelung gekennzeichnet gewesen; sein Wortlaut habe deutlich gemacht, dass nur Kosten für zusätzliches Personal erfasst gewesen seien. Schließlich spreche der Regelungszweck für eine Einbeziehung des therapeutischen Bestandspersonals. § 6 Abs. 4 BPflV a. F. und § 18 Abs. 3 Satz 1 BPflV belegten, dass der Normgeber eine Finanzierung des erforderlichen therapeutischen Personals in Höhe der tariflichen Vergütung beabsichtige. Auch sollten Krankenhäuser, die wie die Beigeladene bereits vor Einführung der Mindestpersonalvorgaben durch die PPP-Richtlinie die Anforderungen erfüllten oder sogar eine darüberhinausgehende erforderliche Ausstattung mit therapeutischem Personal vorhielten, nicht schlechter gestellt sein als Krankenhäuser, die ihr therapeutisches Personal zwecks Umsetzung der PPP-Richtlinie aufstockten. Die Finanzierungslücke im Budget der Beigeladenen resultiere daraus, dass im Gesamtbetrag für 2019 Kosten für erforderliches therapeutisches Personal unberücksichtigt geblieben seien und der Gesamtbetrag für 2020 nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BPflV an die Vereinbarung des Vorjahres anknüpfe. Ein Schließen der Finanzierungslücke durch Einsparung von Personal komme wegen der verbindlichen Vorgaben der PPP-Richtlinie und des § 18 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 8 BPflV nicht in Betracht. Der Gesetzgeber sei bestrebt, die Finanzierung im psychiatrischen Krankenhausbereich qualitätsfördernd und effizient zu stabilisieren. Dem entspreche es, die Kosten für erforderliches therapeutisches Personal vollständig im Gesamtbetrag des Krankenhauses zu berücksichtigen. Dafür sprächen auch § 1 und § 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Hilfsweise werde das Begehren auf das Bestehen einer Regelungslücke gestützt, die durch eine analoge Anwendung von Vorschriften zu schließen sei, die eine Finanzierung tariflicher Personalkosten auch oberhalb der Veränderungsrate und für das gesamte erforderliche Personal vorsähen, wie z. B. § 6a KHEntgG, § 111c SGB V und § 82c, § 84 Abs. 2 SGB XI. \n\n6\\. Die Kläger verteidigen das angegriffene Urteil. \n\n7\\. Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht trägt vor, dass das Bundesministerium für Gesundheit das angefochtene Urteil für zutreffend halte. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die gemäß § 134 Abs. 1 VwGO zulässigen Sprungrevisionen des Beklagten und der Beigeladenen sind unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von revisiblem Recht. Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) angenommen, dass die zulässige Anfechtungsklage begründet ist. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Januar 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die genehmigte Schiedsstellenfestsetzung des Gesamtbetrags für die Beigeladene für das Jahr 2020 widerspricht § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 i. V. m. Satz 5 Halbs. 1 BPflV. \n\n9\\. 1\\. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sind die Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung \\- BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) sowie das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz \\- KHG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), jeweils in der für den Vereinbarungszeitraum 2020 geltenden Fassung (im Folgenden: BPflV, KHG). \n\n10\\. a) Gemäß § 17d Abs. 1 KHG, § 1 Abs. 1 BPflV werden nach der Bundespflegesatzverordnung die vollstationären, stationsäquivalenten und teilstationären Leistungen von Fachkrankenhäusern und selbstständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen an somatischen Krankenhäusern für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) vergütet. \n\n11\\. b) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 BPflV, § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG erteilt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer der Vertragsparteien die Genehmigung für den vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 13 BPflV festgesetzten krankenhausindividuellen Basisentgeltwert, das Erlösbudget, die Erlössumme, die sonstigen Entgelte und die krankenhausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Die Genehmigungsbehörde ist auf eine Rechtskontrolle beschränkt. Sie hat anders als die Vertragsparteien und die Schiedsstelle keinen Gestaltungsspielraum (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2014 - 3 C 8.13 - BVerwGE 149, 343 Rn. 23 m. w. N. und vom 21. April 2023 - 3 C 11.21 - BVerwGE 178, 223 Rn. 15). \n\n12\\. c) Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BPflV entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 KHG auf Antrag einer der in § 11 BPflV genannten Vertragsparteien, wenn eine Vereinbarung nach § 11 BPflV ganz oder teilweise nicht zustande kommt. Sie ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BPflV). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BPflV regeln die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG in der Vereinbarung den Gesamtbetrag nach Maßgabe des § 3 BPflV. Entsprechend hat die Schiedsstelle den Gesamtbetrag gemäß § 3 BPflV festzusetzen. \n\n13\\. d) Nach § 3 Abs. 3 BPflV ist für die Jahre ab 2020 für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag nach den folgenden Vorgaben zu vereinbaren (Satz 1 Halbs. 1). Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Gesamtbetrags für das Jahr 2020 ist der nach Absatz 2 vereinbarte Gesamtbetrag für das Jahr 2019 (Satz 2). Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BPflV sind bei der Vereinbarung insbesondere zu berücksichtigen: die Umsetzung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anforderungen zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie eine darüberhinausgehende erforderliche Ausstattung mit therapeutischem Personal. Nach § 3 Abs. 3 Satz 5 Halbs. 1 Var. 1 BPflV darf der Gesamtbetrag den um den Veränderungswert nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BPflV veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit der Tatbestand nach Satz 4 Nummer 5 dies erfordert. \n\n14\\. 2\\. Danach ist der Bescheid des Beklagten vom 26. Januar 2022 rechtswidrig, weil der durch ihn genehmigte, von der Schiedsstelle festgesetzte Gesamtbetrag nicht den Vorschriften des § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 i. V. m. Satz 5 Halbs. 1 BPflV entspricht. \n\n15\\. a) Ein von den Vertragsparteien vereinbarter oder von der Schiedsstelle festgesetzter Gesamtbetrag nach § 3 BPflV bedarf der behördlichen Genehmigung nach § 14 Abs. 1 BPflV. Der Gesamtbetrag wird in der Auflistung der Antrags- und Genehmigungsgegenstände des § 14 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 BPflV zwar nicht genannt. Er ergibt sich allerdings aus der Addition von Erlösbudget und Erlössumme (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 11 BPflV), die in § 14 Abs. 1 Satz 1 BPflV jeweils aufgeführt sind. Der Gesamtbetrag ist dadurch in den Genehmigungsvorbehalt einbezogen. \n\n16\\. b) Es ist unstreitig, dass der festgesetzte Gesamtbetrag den um den Veränderungswert nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BPflV veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres (2019) überschreitet. Die Schiedsstelle hat die Überschreitung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 5 BPflV für zulässig gehalten, weil der Tatbestand nach Satz 4 Nummer 5 dies erfordere. Dabei hat sie zugrunde gelegt, dass mit dem therapeutischen Personal, das im Gesamtbetrag für 2020 nach § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BPflV zu berücksichtigen ist, das gesamte für die Behandlung erforderliche therapeutische Personal des Krankenhauses gemeint sei. Sie hat deshalb die Personalkosten vollständig (in Höhe der tariflichen Vergütung) im Gesamtbetrag berücksichtigt (vgl. S. 15 f. im Schiedsspruch). \n\n17\\. c) Das hat das Verwaltungsgericht zu Recht beanstandet. § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 i. V. m. Satz 5 BPflV ist keine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der gesamten Kosten für erforderliches therapeutisches Personal im Gesamtbetrag. Nach § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BPflV sind bei der Vereinbarung des Gesamtbetrags allein die Kosten für erforderliches therapeutisches Personal zu berücksichtigen, das gegenüber dem Vorjahr zusätzlich vereinbart wird (im Folgenden: zusätzliches therapeutisches Personal), und nicht auch die Kosten für erforderliches therapeutisches Personal, das bereits im Gesamtbetrag für das Vorjahr vereinbart gewesen ist (im Folgenden: therapeutisches Bestandspersonal). \n\n18\\. aa) § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BPflV nimmt Bezug auf die vom G-BA nach § 136a Abs. 2 SGB V festgelegten Anforderungen zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal. \n\n19\\. Gemäß § 136a Abs. 2 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19\\. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986), der im hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zuletzt durch das Gesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, legt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach § 136 Abs. 1 SGB V geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung fest (Satz 1). Dazu bestimmt er insbesondere verbindliche Mindestvorgaben für die Ausstattung der stationären Einrichtungen mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal (Satz 2). Der G-BA hat die verbindlichen Mindestvorgaben nach Satz 2 erstmals bis spätestens zum 30. September 2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 zu beschließen (Satz 8). \n\n20\\. Zur Umsetzung des gesetzlichen Regelungsauftrags hat der G-BA am 19. September 2019 die \"Richtlinie über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal gemäß § 136a Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie\u002FPPP-RL)\" beschlossen, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist (BAnz AT 31. Dezember 2019 B6). Die PPP-Richtlinie hat die Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie (Psychiatrie-Personalverordnung - Psych-PV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2930) in der Fassung des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) abgelöst, die mit Wirkung vom 1. Januar 2020 aufgehoben wurde (vgl. Art. 7 und 8 Abs. 3 des Psych-Entgeltgesetzes vom 21. Juli 2012 \u003CBGBl. I S. 1613, 1633> in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 \u003CBGBl. I S. 2986, 2996>). \n\n21\\. Ausgehend davon führt die systematische Auslegung zu dem Ergebnis, dass nach § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BPflV im Gesamtbetrag für das Jahr 2020 allein die Kosten für zusätzliches therapeutisches Personal und nicht auch die Kosten für therapeutisches Bestandspersonal zu berücksichtigen sind (bb)). Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und die Gesetzgebungsmaterialien bestätigen das Auslegungsergebnis (cc)). Aus dem Sinn und Zweck der Norm ergibt sich nichts Abweichendes (dd)). \n\n22\\. bb) (1) Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Gesamtbetrags für das Jahr 2020 ist der nach Absatz 2 vereinbarte Gesamtbetrag für das Jahr 2019 (§ 3 Abs. 3 Satz 2 BPflV). Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BPflV war für ein Krankenhaus der Gesamtbetrag für das Jahr 2019 in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 BPflV in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: § 6 BPflV a. F.) zu vereinbaren. Ausgangsgrundlage dieser Vereinbarung war nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BPflV der für das Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. Nach § 2 Abs. 1 der damals noch anwendbaren Psychiatrie-Personalverordnung hatten die Vertragsparteien bei der Vereinbarung des Budgets und der Pflegesätze für die Personalbemessung die Maßstäbe und Grundsätze der Psychiatrie-Personalverordnung zugrunde zu legen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BPflV i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BPflV a. F. durfte der Gesamtbetrag für das Jahr 2019 den um die maßgebliche Veränderungsrate veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres überschreiten, soweit die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zur Zahl der Personalstellen dies erforderlich machten. An die hiernach im Gesamtbetrag 2019 berücksichtigten Kosten für therapeutisches Personal knüpft die Vereinbarung der Kosten für das erforderliche therapeutische Personal im Gesamtbetrag 2020 an. Die Anknüpfung spricht dafür, dass der Begriff der Umsetzung in § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 Halbs. 1 BPflV die Ausstattung mit zusätzlichem therapeutischem Personal meint, die ein Krankenhaus zur Erfüllung der vom G-BA bestimmten verbindlichen Mindestvorgaben zur Personalausstattung nach § 136a Abs. 2 SGB V vornimmt. \n\n23\\. § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BPflV hat bei diesem Normverständnis auch Anwendungsfälle über das Einführungsjahr der PPP-Richtlinie 2020 hinaus. Die nach § 136a Abs. 2 SGB V festzulegenden Mindestvorgaben für die Ausstattung mit therapeutischem Krankenhauspersonal unterliegen der Anpassung und Weiterentwicklung (vgl. § 136a Abs. 2 Satz 9, § 136d SGB V; § 1 Abs. 3, § 14 PPP-RL). Zudem bestimmt der G-BA gemäß § 136a Abs. 2 Satz 4 SGB V zu den Mindestvorgaben notwendige Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen. Danach können die Mindestvorgaben zur Personalausstattung, die erstmals mit Wirkung vom 1. Januar 2020 zu beschließen sind, auch in Folgejahren weiter bzw. neu umzusetzen sein. \n\n24\\. Aus § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 Halbs. 2 BPflV ergibt sich nichts Anderes. Halbsatz 2 bezieht sich auf eine erforderliche Ausstattung mit therapeutischem Personal, die über die nach § 136a Abs. 2 SGB V festgelegten Mindestvorgaben hinausgeht. Er regelt, dass die Kosten für zusätzlich erforderliches therapeutisches Personal im Gesamtbetrag auch dann zu berücksichtigen sind, wenn für das Krankenhaus eine über die Mindestvorgaben hinausgehende Stellenzahl vereinbart ist. \n\n25\\. (2) Die Binnensystematik des § 3 Abs. 3 Satz 4 BPflV stützt das Auslegungsergebnis. Die Vorschrift benennt in einer - nicht abschließenden - Aufzählung Aspekte, die bei der Vereinbarung des Gesamtbetrags zu berücksichtigen sind. Bei den Tatbeständen nach Nummer 1 bis 3 und 6 handelt es sich um budgetrelevante Veränderungen bei den vom Krankenhaus zu erbringenden Leistungen, um für die Leistungserbringung relevante Kostenentwicklungen oder andere Umstände, die einen Anpassungsbedarf hinsichtlich der Höhe des Gesamtbetrags begründen können. Bezugspunkt dafür, ob eine Veränderung, eine Kostenentwicklung oder ein krankenhausindividueller Umstand im Sinne der Tatbestände vorliegt, ist jeweils \\- wie bei § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BPflV - der Gesamtbetrag des Vorjahres (§ 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 BPflV). Die Regelungssystematik legt deshalb nahe, dass § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BPflV Zuwächse beim therapeutischen Personal erfasst. Das schließt nicht aus, dass im Gesamtbetrag eine Absenkung der Stellenzahl zu berücksichtigen sein kann. \n\n26\\. (3) Das Auslegungsergebnis wird zudem von § 3 Abs. 4 BPflV gestützt. Nach dieser Vorschrift ist bei der Vereinbarung einer Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 des Krankenhausentgeltgesetzes (im Folgenden: KHEntgG) der von den Vertragsparteien vereinbarte Gesamtbetrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 um 55 Prozent der nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 KHEntgG vereinbarten Erhöhungsrate für Tariferhöhungen erhöhend zu berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag über das Budget des nächstmöglichen Pflegesatzzeitraums abzuwickeln ist (Satz 1). Eine Begrenzung nach § 3 Abs. 3 Satz 5 BPflV gilt insoweit nicht (Satz 2). Angesichts dieser gesonderten Regelung der Refinanzierung von Tariferhöhungen liegt es fern, dass sich § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BPflV auf die tarifliche Vergütung des therapeutischen Bestandspersonals erstreckt. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Normgeber dies im Verordnungstext oder zumindest in den Gesetzgebungsmaterialien kenntlich gemacht hätte. Das ist nicht der Fall (vgl. zu den Gesetzgebungsmaterialien nachfolgend unter cc) (2)). \n\n27\\. (4) Dass § 3 Abs. 3 Satz 10 BPflV - anders als § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BPflV - die Folgen zusätzlicher Kosten für den Gesamtbetrag ausdrücklich regelt, spricht nicht gegen das Auslegungsergebnis. § 3 Abs. 3 Satz 10 BPflV steht im Zusammenhang mit § 3 Abs. 3 Satz 8 und 9 BPflV. Satz 8 nimmt auf die Nachweise nach § 18 Abs. 2 BPflV Bezug. Nach Satz 3 dieser Vorschrift hat das Krankenhaus für die Jahre ab 2020 die Einhaltung der von dem Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136a Abs. 2 SGB V festgelegten Vorgaben zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie eine darüberhinausgehende, im Gesamtbetrag vereinbarte Besetzung mit therapeutischem Personal nachzuweisen. Sofern sich auf der Grundlage der Nachweise ergibt, dass eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde, haben die Vertragsparteien zu vereinbaren, inwieweit der Gesamtbetrag abzusenken ist (§ 3 Abs. 3 Satz 8 BPflV). Eine Absenkung des Gesamtbetrags nach Satz 8 ist nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass nur eine vorübergehende und keine dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten Stellenzahl vorliegt (Satz 9). Wird nach einer Absenkung des Gesamtbetrags eine Stellenbesetzung vorgenommen, ist der Gesamtbetrag für den nächsten Vereinbarungszeitraum in Höhe der entstehenden zusätzlichen Kosten zu erhöhen (Satz 10). Danach regelt § 3 Abs. 3 Satz 8 bis 10 BPflV Folgen für den Gesamtbetrag bei einer Unterschreitung der vereinbarten Stellenzahl. Für die Auslegung von § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BPflV ist der Wortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 10 BPflV unergiebig. \n\n28\\. (5) Die in § 18 Abs. 2 Satz 3 BPflV getroffene Regelung über einen Nachweis der Einhaltung der Vorgaben zur Personalausstattung sowie einer darüberhinausgehenden, im Gesamtbetrag vereinbarten Besetzung mit therapeutischem Personal spricht gleichfalls nicht gegen das Auslegungsergebnis. \n\n29\\. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BPflV hatten die Krankenhäuser bereits für die Jahre 2016 bis 2019 gegenüber dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und den anderen Vertragsparteien nach § 11 BPflV nachzuweisen, inwieweit die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zur Zahl der Personalstellen eingehalten wurden. Für den Nachweis hatte ein Krankenhaus eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die zweckentsprechende Mittelverwendung vorzulegen (Satz 4). Aus dem Nachweis mussten insbesondere die vereinbarte Stellenbesetzung sowie die tatsächliche Personalbesetzung hervorgehen (Satz 5). Damit sollte eine hinreichende Transparenz über den Stand der Einhaltung der Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung gewonnen werden sowie darüber, inwieweit Mittel zweckentsprechend für ein Personal- und Behandlungsangebot eingesetzt wurden (Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen \u003CPsychVVG>, BT-Drs. 18\u002F9528 S. 43 f.). Nach § 18 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Satz 4 und 5 BPflV gilt für die Jahre ab 2020 eine entsprechende Nachweisverpflichtung für die Einhaltung der vom G-BA nach § 136 Abs. 2 SGB V festgelegten verbindlichen Mindestvorgaben zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal sowie für eine darüberhinausgehende, im Gesamtbetrag vereinbarte Stellenbesetzung. Daraus lässt sich nichts für eine Erstreckung von § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BPflV auf Kosten für Bestandspersonal ableiten. \n\n30\\. Das Gleiche gilt hinsichtlich § 18 Abs. 3 BPflV. Danach ist, soweit der Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 für das Jahr 2016 eine Unterschreitung der Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zur Zahl der Personalstellen ausweist, der Gesamtbetrag für die Jahre 2017 bis 2019 in Höhe der entstehenden Kosten für zusätzlich zu besetzende Stellen zur Erreichung der Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zu erhöhen (Satz 1). Die Begrenzung des Anstiegs des Gesamtbetrags durch den Veränderungswert nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BPflV findet keine Anwendung (Satz 2). Die Regelung sollte die Finanzierung der Nachbesetzung nicht besetzter Stellen ermöglichen, um eine verbesserte Umsetzung der Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zu erreichen (Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen \u003CPsychVVG>, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drs. 18\u002F10289 \u003Cneu> S. 49). Eine vergleichbare Zielsetzung lag § 6 Abs. 4 BPflV in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zugrunde. Die Vorschrift eröffnete im Falle einer nicht vollständigen Umsetzung der Psychiatrie-Personalverordnung (Stichtag: 31\\. Dezember 2008) eine Nachverhandlung von Personalstellen; die Kosten für die neu verhandelten Stellen waren zusätzlich im Gesamtbetrag zu berücksichtigen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 \u003CKrankenhausfinanzierungsreformgesetz - KHRG>, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drs. 16\u002F11429 S. 48). Aus diesen Regelungen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass von § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BPflV auch Kosten für Bestandspersonal erfasst sein sollen. \n\n31\\. (6) Aus § 6a Abs. 2 KHEntgG folgt nichts Anderes. Die Vorschrift regelt die Vorgaben für die Ermittlung des Pflegebudgets von somatischen Krankenhäusern; sie gilt nicht für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 KHEntgG). Die Regelungen in § 6a Abs. 2 Satz 4 und 5 KHEntgG über die Nichtbegrenzung des Pflegebudgets durch den maßgeblichen Veränderungswert und über die Wirtschaftlichkeit der Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sind hier deshalb nicht anwendbar. \n\n32\\. Ihre analoge Anwendung auf die Berücksichtigung der Kosten für das erforderliche therapeutische Personal der Beigeladenen im Gesamtbetrag scheidet aus. Die dafür erforderliche planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Normgeber nicht bewusst davon abgesehen hat, für das therapeutische Personal psychiatrischer Krankenhäuser eine Finanzierungsregelung zu treffen, wie sie § 6a Abs. 2 KHEntgG für das Pflegepersonal von DRG-Krankenhäusern vorsieht. Gleichzeitig mit der Einfügung von § 6a in das Krankenhausentgeltgesetz durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394 \u003CArt. 9 Nr. 4 PpSG>) hat er § 3 Abs. 4 BPflV geändert (Art. 4 Nr. 1 PpSG). Durch die Anhebung des Prozentsatzes in § 3 Abs. 4 Satz 1 BPflV von 40 auf 55 Prozent sollte eine vollständige Refinanzierung von Tarifsteigerungen beim Pflegepersonal für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser und Fachabteilungen umgesetzt werden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals \u003CPflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG>, BT-Drs. 19\u002F4453 S. 61 \u003Czu § 3 Abs. 4 BPflV> und S. 85 \u003Czu § 6a KHEntgG>). Danach hat der Normgeber im Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung eine eigene, abschließende Regelung getroffen. \n\n33\\. Mangels Regelungslücke liegen auch hinsichtlich der übrigen von der Beigeladenen benannten Vorschriften über die Finanzierung tariflicher Personalkosten - § 17a Abs. 3 KHG (Ausbildungsbudget bei ausbildenden Krankenhäusern), § 111c Abs. 3 SGB V (Rehabilitationseinrichtungen), § 82c, § 84 Abs. 2 SGB XI (Pflegeeinrichtungen) - die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung nicht vor. \n\n34\\. cc) Die Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 i. V. m. Satz 5 BPflV und die Gesetzgebungsmaterialien bestätigen das durch die systematische Auslegung gewonnene Ergebnis. \n\n35\\. (1) Vor Einführung des Vergütungssystems nach § 17d KHG regelte § 6 BPflV in der Fassung des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626, 2649), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309, 2319; im Folgenden: § 6 BPflV a. F.), die Vereinbarung des Gesamtbetrags für ein Krankenhaus für die Jahre ab 2000 bis zum Jahr 2012. Für Krankenhäuser, die in den Jahren 2013 bis 2017 (Optionsjahre) das Vergütungssystem nach § 17d KHG (noch) nicht einführten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BPflV), galt § 6 BPflV a. F. nach Maßgabe von § 18 Abs. 1 BPflV übergangsweise weiter. Ab dem krankenhausindividuellen Einführungsjahr bis zum Jahr 2019 war für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 BPflV in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zu vereinbaren (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BPflV). \n\n36\\. § 6 Abs. 1 Satz 2 BPflV a. F. benannte in einer nicht abschließenden Aufzählung Aspekte, die bei der Vereinbarung des Gesamtbetrags zu berücksichtigen waren (u. a. Verkürzungen der Verweildauern, Leistungsverlagerungen in die ambulante Versorgung, Ergebnisse von Krankenhausvergleichen). Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BPflV a. F. durfte der Gesamtbetrag den um die maßgebliche Rate veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die folgenden Tatbestände dies erforderlich machten, wie u. a. Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen (Nr. 1), zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen aufgrund der Krankenhausplanung (Nr. 2), oder - wie bereits dargelegt - die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung zur Zahl der Personalstellen (Nr. 4). § 6 Abs. 2 BPflV a. F. enthielt eine Regelung über die anteilige Berücksichtigung von Tariferhöhungen für den nichtärztlichen und den ärztlichen Personalbereich im Budget des Krankenhauses. Die Regelungsstruktur des § 6 Abs. 1 Satz 2, Satz 4, Abs. 2 BPflV a. F. ist danach vergleichbar mit der Nachfolgeregelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 bis 5, Abs. 4 BPflV. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BPflV a. F. waren im Gesamtbetrag die Kosten für zusätzliche Personalstellen zu berücksichtigen, die sich aus den Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung ergaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2005 - 3 C 23.04 - Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr. 12 Rn. 24; Entwurf eines Gesetzes zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 \u003CKrankenhausfinanzierungsreformgesetz \\- KHRG>, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drs. 16\u002F11429 S. 48; Tuschen, in: Dietz\u002FBofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz u. a., Stand Februar 2024, § 6 BPflV i. d. F. 2012, S. 148, 153). \n\n37\\. (2) Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschränkung auf zusätzliche Personalstellen nach § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BPflV a. F. durch die Nachfolgeregelung des § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BPflV geändert werden sollte. \n\n38\\. Aus den Gesetzgebungsmaterialien geht hervor, dass der Normgeber mit § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BPflV regeln wollte, dass die mit den G-BA-Festlegungen verbundenen \"Mehrkosten\" eines Krankenhauses im Gesamtbetrag zu berücksichtigen sind (vgl. für § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 Halbs. 1 BPflV: BT-Drs. 18\u002F9528 S. 35 f. und BT-Drs. 18\u002F9837 S. 11 \u003CNr. 2 und Nr. 4>; für § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 Halbs. 2 BPflV: Entwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen \u003CMDK-Reformgesetz>, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drs. 19\u002F14871 S. 71 und S. 121 \u003Czu Artikel 6 Nummer 02>). \n\n39\\. Aus den Materialien ergeben sich auch sonst keine Hinweise, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BPflV bezweckt haben könnte, Tariferhöhungen für Bestandspersonal im Gesamtbetrag zu berücksichtigen. Die Regelung ist gleichzeitig mit § 3 Abs. 4 in die Bundespflegesatzverordnung eingefügt worden. Der Vorschlag des Bundesrates, die Beschränkung der Refinanzierung von Tariferhöhungen in § 3 Abs. 4 Satz 1 BPflV-E zu streichen (BT-Drs. 18\u002F9837 S. 4), ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht umgesetzt worden (BT-Drs. 18\u002F9837 S. 12; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drs. 18\u002F10289 \u003Cneu> S. 14, S. 39 f., S. 47). Durch nachfolgende Änderungen der Bundespflegesatzverordnung ist der Prozentsatz für die anteilige Refinanzierung von Tariferhöhungen von 40 auf zunächst 55 Prozent (§ 3 Abs. 4 BPflV i. d. F. des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes vom 11. Dezember 2018 \u003CBGBl. I S. 2394, 2397>) und sodann auf 75 Prozent erhöht worden (§ 3 Abs. 4 BPflV i. d. F. des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes vom 5. Dezember 2024 \u003CBGBl. 2024 I Nr. 400>). Durch die Anhebung des Prozentsatzes auf 55 sollte eine vollständige Refinanzierung von Tarifsteigerungen beim Pflegepersonal umgesetzt werden. In den Normsetzungsmaterialien heißt es dazu, der Prozentsatz entspreche einer vollständigen Tarifrefinanzierung beim Pflegepersonal und einer - bereits bislang geltenden - hälftigen Tarifrefinanzierung für den übrigen nichtärztlichen und für den ärztlichen Personalbereich (BT-Drs. 19\u002F4453 S. 61). Die weitere Anhebung des Prozentsatzes auf 75 sollte der vollständigen Refinanzierung von Tarifsteigerungen für alle Beschäftigtengruppen dienen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen \u003CKrankenhausversorgungsverbesserungsgesetz \\- KHVVG>, BT-Drs. 20\u002F11854 S. 230). Diese Äußerungen zeigen, dass der Normgeber die (Re-)Finanzierung von Tariferhöhungen beim therapeutischen Personal in § 3 Abs. 4 BPflV regeln wollte. Danach liegt es nicht nahe, dass er mit den \"Mehrkosten\" durch die G-BA-Festlegungen zur Personalausstattung, die nach § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BPflV im Gesamtbetrag berücksichtigt werden sollen, auch Kosten gemeint haben könnte, die dem Krankenhaus infolge der tariflichen Vergütung beim Bestandspersonal entstehen. \n\n40\\. dd) Die Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BPflV auf zusätzliches therapeutisches Personal ist mit dem Normzweck vereinbar ((1)) und widerspricht nicht den Grundsätzen des Krankenhausfinanzierungsrechts nach § 1 Abs. 1, § 4 Nr. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 3 KHG ((2)). \n\n41\\. (1) Ergebnis der in § 3 Abs. 3 Satz 4 BPflV nicht abschließend aufgeführten, bei der Vereinbarung des Gesamtbetrags zu berücksichtigenden Tatbestände soll ein leistungsorientiertes Krankenhausbudget sein. Der jeweils maßgebliche Veränderungswert nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BPflV soll grundsätzlich die Obergrenze für den Zuwachs des Gesamtbetrags gegenüber dem Vorjahr bilden. Die Überschreitung der Obergrenze soll jedoch zulässig sein, soweit dies zur Vereinbarung eines leistungsorientierten Gesamtbetrags erforderlich ist. Dazu sollen in § 3 Abs. 3 Satz 5 BPflV Tatbestände festgelegt werden, die eine Überschreitung der Obergrenze ermöglichen (BT-Drs. 18\u002F9528 S. 36; BT-Drs. 19\u002F14871 S. 121 \u003Czu Nummer 02 und 3>). \n\n42\\. Diese Zwecke sprechen nicht dagegen, den Tatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 BPflV dahin auszulegen, dass er allein die Mehrkosten erfasst, die für das Krankenhaus mit einem vereinbarten Stellenzuwachs bei dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal verbunden sind. \n\n43\\. (2) Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 4 Nr. 2 KHG werden Krankenhäuser dadurch wirtschaftlich gesichert, dass sie leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen erhalten. Ergänzend dazu bestimmt § 17 Abs. 1 Satz 3 KHG, dass bei der Ermittlung der Pflegesätze der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 SGB V) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten ist. Nach diesem Grundsatz haben die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer die Vereinbarungen über die Vergütungen so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Nach § 17 Abs. 1a, § 17d Abs. 4 Satz 7 KHG i. V. m. § 3 Abs. 3 BPflV wird die Erhöhung des Gesamtbetrags für die Jahre ab 2020 durch die Vorgaben des § 3 Abs. 3 Satz 5 BPflV begrenzt. Ergänzend bestimmt § 3 Abs. 4 BPflV, dass für die Refinanzierung von Tariferhöhungen nach Satz 1 die Begrenzung nach Absatz 3 Satz 5 nicht gilt. Hierdurch wird die Beachtung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität für die Vereinbarung des Gesamtbetrags nach § 3 BPflV gesondert geregelt (vgl. Tuschen, in: Dietz\u002FBofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz u. a., Stand Februar 2024, § 3 BPflV, S. 68). \n\n44\\. Nach der Einschätzung des Gesetzgebers ermöglichen die Regelungen des § 3 Abs. 3 und 4 BPflV die Vereinbarung eines leistungsgerechten Gesamtbetrags und - zusammen mit den sonstigen Vorschriften über die Vergütung der Krankenhausleistungen im Bereich der Bundespflegesatzverordnung - eines Budgets, mit dem das Krankenhaus seinen Versorgungsauftrag (§ 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 BPflV) bei wirtschaftlicher Betriebsführung erfüllen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dieser Bewertung die Grenzen seines Einschätzungsspielraums überschritten haben könnte. \n\n45\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.","Vereinbarung des Gesamtbetrags nach § 3 Abs. 3 BPflV","2026-07-08T23:08:22.200Z","2026-07-10T22:12:49.050Z",{"id":178,"ecli":179,"slug":180,"caseNumber":181,"courtId":5,"decisionDate":18,"fullText":182,"summary":183,"language":7,"source":34,"sourceUrl":35,"sourceTimestamp":18,"parsedAt":184,"updatedAt":185},"7105","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500538","ecli-de-neuris-wbre202500538","5 C 8.23","#  Mitverschulden des Förderungsamts bei der Ersatzpflicht der Angehörigen nach § 47a BAföG \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Die durch § 46 Abs. 3 BAföG begründete Verpflichtung, die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen auf den vorgesehenen Formblättern anzugeben (Formblattzwang), bewirkt, dass das Förderungsamt hinsichtlich der in einem Formblatt ausdrücklich und insbesondere beziffert eingeforderten Angaben grundsätzlich keine weitergehende Sichtung von eingereichten Belegen vornehmen muss. 13\n\n2\\. Die Mitverschuldensregelung des § 254 Abs. 1 BGB ist auf den Ersatzanspruch nach § 47a BAföG grundsätzlich entsprechend anwendbar. 20\n\n3\\. Kommt einem beizufügenden Steuerbescheid aufgrund der Gestaltung eines Formblatts nicht nur eine Nachweis-, sondern auch eine eigenständige Erklärungsfunktion zu, ist das Förderungsamt nach Maßgabe seiner Amtsaufklärungspflicht(§ 20 SGB X) zu dessen umfassender und vollständiger Auswertung verpflichtet. 24\n\n4\\. Verletzt das Förderungsamt die ihm danach obliegende Amtsaufklärungspflicht, wird sein entsprechend § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigender Beitrag zur Schadensentstehung auch dann nicht vollständig verdrängt, wenn dem nach § 47a BAföG Ersatzpflichtigen möglicherweise im konkreten Einzelfall durch den Schaden ein Vermögensvorteil infolge ersparter Unterhaltsaufwendungen zugeflossen ist. 31\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. August 2023 und des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. September 2022, soweit dieses nicht in Rechtskraft erwachsen ist, geändert.\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2018 wird aufgehoben, soweit er den Betrag von 2 730 € überschreitet.\n\nIm Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des gesamten Verfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines wegen überhöhter Ausbildungsförderungsleistungen geltend gemachten Ersatzanspruchs nach § 47a BAföG. \n\n2\\. Die Klägerin ist die Mutter einer Studentin, die im Juli 2016 bei dem Beklagten einen Antrag auf Weiterförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz stellte. Dem Antrag war die Kopie eines Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2014 beigefügt, der für die Klägerin und ihren Ehemann ergangen war. In diesem waren insbesondere Einkünfte der Klägerin aus Leibrenten (private Berufsunfähigkeitsversicherung) ausgewiesen. Diese Einkünfte blieben dem Bescheid nach unversteuert. Außerdem reichte die Klägerin dem Beklagten eine von ihr unterzeichnete Einkommenserklärung (Formblatt 3) mit Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen im Jahr 2014 nach. Darin waren die Zeilen 73 ff. \"Renten (Bescheide bzw. Rentenmitteilungen vollständig in Kopie beifügen)\" nicht ausgefüllt. Der Beklagte bewilligte der Tochter der Klägerin für den Zeitraum von Oktober 2016 bis September 2017 monatliche Förderungsleistungen, wobei diese später in der Höhe neu festgesetzt wurden. \n\n3\\. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2017 zog der Beklagte die Klägerin nach § 47a BAföG zum Ersatz für zu Unrecht gewährte Förderungsleistungen in Höhe von 5 460 € zuzüglich aufgelaufener Zinsen von 222,42 € heran. Es bestehe ein Ersatzanspruch, weil im Formblatt 3 die Einkünfte nicht vollständig erklärt worden seien und deshalb eine zu hohe Ausbildungsförderung bewilligt worden sei. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. \n\n4\\. Ihrer gegen die Heranziehung gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht nur hinsichtlich des Zinsanspruchs stattgegeben; wegen der Hauptforderung hat es sie abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin habe im Sinne von § 47a Satz 1 BAföG fahrlässig falsche Angaben gemacht, indem sie ihre private Leibrente in ihrer Einkommenserklärung nicht eingetragen habe. Allerdings sei der Klägerin nur leichte Fahrlässigkeit anzulasten, weil dem Antrag der Einkommensteuerbescheid für 2014 beigefügt gewesen und sie davon ausgegangen sei, dass die in diesem verzeichneten Einkünfte vom Beklagten zur Kenntnis genommen würden. Das Unterlassen der Angaben im Formblatt 3 habe jedenfalls mitursächlich dazu geführt, dass der Tochter der Klägerin zu Unrecht eine höhere Ausbildungsförderung geleistet worden sei. Die Höhe der Überzahlung sei zutreffend berechnet worden. Der Heranziehung der Klägerin zum Schadensersatz stehe ein Mitverschulden des Beklagten analog § 254 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Ein Mitverschulden des Beklagten sei zwar gegeben, weil dieser bei einem Abgleich der Angaben der Klägerin mit dem Einkommensteuerbescheid leicht und ohne besonderen Aufwand hätte feststellen können, dass die privaten Renteneinkünfte nicht eingetragen worden seien. Dem Beklagten sei insoweit aber nur leichte Fahrlässigkeit anzulasten, weil die Klägerin das Formblatt 3 zur Einkommenserklärung ausgefüllt und die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben versichert habe. Für eine Anwendung von § 254 BGB sei dann kein Raum. Es erscheine - bei einem nur geringen Verschulden der Behörde - durch nichts gerechtfertigt, die Angehörigen gänzlich oder auch nur teilweise von dem Schaden der Behörde, der bei Anwendung der Differenzhypothese der Entlastung der Angehörigen von der Unterhaltspflicht entsprechen dürfte, freizustellen. Die ungerechtfertigte Freistellung ginge zu Lasten der Allgemeinheit und beeinträchtige deshalb öffentliche Belange. \n\n5\\. Die Klägerin verfolgt mit der vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision ihr Klagebegehren weiter. Sie ist der Ansicht, das Oberverwaltungsgericht sei bereits in fehlerhafter Rechtsanwendung davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von § 47a BAföG erfüllt seien. Das Oberverwaltungsgericht meine offensichtlich, nur das Formblatt dürfe zur Annahme unzutreffender Angaben herangezogen werden. Die Behörde müsse aber ihre Feststellungen aus allen vorliegenden Unterlagen schöpfen und dürfe sich gerade nicht nur auf das Formblatt verlassen. Unbeschadet dessen habe das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht die Berücksichtigung eines den Anspruch begrenzenden Mitverschuldens nach § 254 BGB analog verneint. Nicht gefolgt werden könne der Ansicht, bei nur leichter Fahrlässigkeit der Behörde scheide die Begrenzung der Haftung durch ein Mitverschulden aus, weil der zur Leistung Verpflichtete einen Vermögensvorteil erlangt habe. \n\n6\\. Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Die Vertreterin des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren und unterstützt seine Rechtsauffassung. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, dass dem Beklagten ein Ersatzanspruch gegen die Klägerin nach § 47a Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zusteht. Seine entscheidungstragende Auffassung, diesem Anspruch könne ein Mitverschulden des Beklagten in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB nicht entgegengehalten werden, weil diese Vorschrift in der hier gegebenen Fallgestaltung nicht anwendbar sei, verletzt allerdings Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da der Sachverhalt geklärt ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). \n\n8\\. Nachdem die vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Zinsforderung ausgesprochene Teilaufhebung des angefochtenen Bescheids rechtskräftig geworden ist, ist Gegenstand des Revisionsverfahrens \\- wie bereits des Berufungsverfahrens - allein die in dem Bescheid bezeichnete Hauptforderung in Höhe von 5 460 €. Diesbezüglich ist die zulässige Anfechtungsklage in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet, weil der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei sind der rechtlichen Beurteilung die Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2016 hinsichtlich der zum elterlichen Einkommen geschuldeten Angaben und im Übrigen in der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 28. September 2018 geltenden Fassung zugrunde zu legen, ohne dass insoweit ein relevanter Unterschied zum nunmehr geltenden Recht besteht. Dem Beklagten steht in deren Anwendung zwar gegen die Klägerin ein Ersatzanspruch nach § 47a Satz 1 BAföG zu (1.). Dieser ist allerdings wegen eines Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB analog auf die Hälfte des geltend gemachten Betrages begrenzt (2.). \n\n9\\. 1\\. Nach § 47a Satz 1 BAföG in der im Jahr 2018 geltenden Fassung haben der Ehegatte oder Lebenspartner oder die Eltern des Auszubildenden den Betrag, der nach § 17 Abs. 1 und 2 BAföG für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen, wenn sie die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt haben, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I unterlassen haben. \n\n10\\. Bei diesem Anspruch des Landes handelt es sich nicht um einen Erstattungsanspruch, weil die Verpflichteten als Angehörige des Auszubildenden selbst keine Ausbildungsförderungsleistungen erlangt haben. Vielmehr beinhaltet er einen eigenständigen Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts, der der Deliktshaftung nach den §§ 823 ff. BGB nahesteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1992 - 11 C 4.92 - Buchholz 436.36 § 47 a BAföG Nr. 2 S. 5 und vom 27. Oktober 2016 - 5 C 55.15 - NJW 2017, 1560 Rn. 16). Er knüpft daran an, dass die Erwirkung einer unrechtmäßigen Förderung durch Falschangaben der Angehörigen bei der öffentlichen Hand zu einem Vermögensschaden führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1997 - 5 B 123.96 - juris Rn. 3). In der Rechtsprechung des Senats ist außerdem geklärt, dass § 47a BAföG eine hinreichende Ermächtigung für den Erlass eines Leistungsbescheids enthält (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2016 - 5 C 55.15 - NJW 2017, 1560 Rn. 11). \n\n11\\. a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 47a Satz 1 BAföG sind erfüllt. Die Klägerin hat die Leistung von Ausbildungsförderung an ihre Tochter dadurch herbeigeführt, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. \n\n12\\. aa) Mit dem Tatbestandsmerkmal \"falsche oder unvollständige Angaben\" nimmt § 47a Satz 1 BAföG in der Sache Bezug auf die in § 47 BAföG getroffene Regelung der Auskunftspflichten Dritter im förderungsrechtlichen Antragsverfahren (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2016 - 5 C 55.15 - NJW 2017, 1560 Rn. 11). Nach § 47 Abs. 4 BAföG gilt § 60 SGB I auch für die Eltern des Auszubildenden entsprechend. Demgemäß müssen auch diese im Antragsverfahren insbesondere alle Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I), und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorlegen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I). Diese Verpflichtung wurde weiter dadurch konkretisiert, dass nach § 46 Abs. 3 BAföG die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen auf den vorgesehenen Formblättern anzugeben sind, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat. Diese Formblätter legen den Umfang der durch den Erklärungspflichtigen anzugebenden (leistungserheblichen) Tatsachen und die beizufügenden Nachweise fest, auf deren Grundlage die Feststellung der Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde und der Höhe nach erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1987 - 5 B 106.86 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 9 S. 1). Für den hier in Rede stehenden Zeitraum ist diese Festlegung durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 13. April 2016 (GMBl S. 211) getroffen worden. \n\n13\\. Die Verpflichtung zur Angabe der leistungserheblichen Tatsachen auf den Formblättern wird entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dadurch relativiert, dass § 47 Abs. 4 BAföG auch auf § 60 Abs. 2 SGB I verweist, wonach vorgesehene Vordrucke lediglich benutzt werden \"sollen\". Nach der zuletzt genannten Regelung gilt zwar für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren der Grundsatz, dass der Sozialleistungsträger leistungserhebliche Umstände auch dann berücksichtigen muss, wenn der Antragsteller sie auf andere Weise als auf den Vordrucken mitteilt (Sichert, in: Hauck\u002F​Noftz, SGB I, Stand Dezember 2010, § 60 Rn. 49; Spellbrink, in: Kasseler Kommentar, Stand August 2019, § 60 SGB I Rn. 33; Gutzler, in: Lilge\u002F​Gutzler, SGB I, 5. Aufl. 2019, § 60 Rn. 45). Demgegenüber ist der durch § 46 Abs. 3 BAföG angeordnete Formblattzwang jedoch die speziellere Regelung, die eine zwingende, über eine bloße Ordnungsvorschrift hinausgehende Bestimmung enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1987 - 5 B 106.86 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 9 S. 1). Sie bewirkt, dass es hinsichtlich der in einem Formblatt ausdrücklich, insbesondere beziffert, eingeforderten Angaben einer weitergehenden Sichtung von eingereichten Belegen durch das Förderungsamt grundsätzlich nicht bedarf (vgl. auch Sieweke, in: jurisPK-SGB, Stand April 2023, § 46 BAföG Rn. 19; Lackner\u002F​Buchmann, in: Ramsauer\u002F​Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 46 Rn. 14). \n\n14\\. Diese Auslegung rechtfertigt sich mit Blick auf den Sinn und Zweck der in § 46 Abs. 3 BAföG getroffenen Regelung und der Gesetzessystematik. Der Gesetzgeber hat mit dem schon mit der ursprünglichen Gesetzesfassung von 1971 eingeführten Formblattzwang ersichtlich bezweckt, Angaben zu den leistungserheblichen Tatsachen nicht schon dann ausreichen zu lassen, wenn sie nur in einer für die Bearbeitung ausreichenden Form erfolgen (vgl. BT-Drs. VI\u002F1975 S. 39). Die Förderungsämter sollten den Antrag und die beigefügten Unterlagen also nicht nach relevanten Angaben \"durchsuchen\" müssen, sondern sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung über alle für die Förderungsleistung erforderlichen Angaben in der strukturierten Darstellung der Formblätter verlassen können. Zu dieser Abgrenzung ist der Gesetzgeber ausdrücklich im Lichte des später eingeführten § 60 SGB I zurückgekehrt und hat, nachdem zwischenzeitlich § 60 Abs. 2 SGB I auch für Ausbildungsförderungsanträge galt, den Formblattzwang im Jahr 1979 wiedereingeführt (BT-Drs. 8\u002F2467 S. 18). Der Charakter des § 46 Abs. 3 BAföG als über eine bloße Obliegenheit hinausgehende Rechtspflicht wird in systematischer Hinsicht dadurch bestätigt, dass sie nach allgemeiner Auffassung selbständig mittels eines Verwaltungsakts feststellbar und auch vollstreckbar ist (vgl. Ramsauer, in: Ramsauer\u002F​Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 47 Rn. 11) und ihre Nichterfüllung nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 BAföG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Vor diesem Hintergrund sollen die in den Formblättern angeforderten Belege grundsätzlich nicht die dort ausdrücklich vorgesehenen Angaben inhaltlich ersetzen oder ergänzen, sondern dem Förderungsamt lediglich deren Kontrolle erleichtern. Was im Übrigen zu gelten hätte, wenn das Förderungsamt eine Diskrepanz zwischen den Angaben in den Formblättern und den Inhalten eines Belegs tatsächlich feststellt (vgl. dazu OVG Bautzen, Urteil vom 2. Juli 2015 - 1 A 519\u002F13 \\- SächsVBl 2015, 294 Rn. 23) oder sonst Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit hat, muss hier nicht entschieden werden. \n\n15\\. bb) Daran gemessen hat die Klägerin unvollständige Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen gemacht. Hierfür war das Formblatt 3 maßgeblich, in dem auch das Erfordernis der betragsmäßigen Angabe von \"Renten\" (Zeilen 73 ff.) vorgesehen ist. Damit wird einerseits für das nach dem förderungsrechtlichen Einkommensbegriff relevante Einkommen daran angeknüpft, dass dazu Rentenzahlungen bereits als sonstige Einkünfte gehören, soweit sie steuerpflichtig sind (§ 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG). Hierunter fallen grundsätzlich auch Renten aus privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen, die als solche dem steuerrechtlichen Leibrentenbegriff unterfallen und mit dem Ertragsanteil versteuert werden; dies gilt auch dann, wenn sie als bedingte oder abgekürzte Leibrenten einzustufen sind (vgl. Wernsmann\u002F​Neudenberger, in: Kirchhof\u002F​Söhn\u002F​Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Stand Februar 2025, § 22 EStG Rn. B 141, B 144 f.). Andererseits beruht dies auf der Regelung in § 21 Abs. 1 Satz 4 BAföG, nach der Leibrenteneinkünfte, auch soweit sie nicht der Besteuerung unterliegen, im Wege der Fiktion als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gelten. § 21 Abs. 1 Satz 4 BAföG nimmt unter Berücksichtigung des binnensystematischen Kontexts auch für die Fiktion auf den steuerrechtlichen Leibrentenbegriff Bezug und erfasst daher ebenfalls alle Einkünfte aus der steuerrechtlich als Leibrente anzusehenden Berufsunfähigkeitsversicherung. Demgemäß waren, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, in den Zeilen 73 ff. des Formblatts 3 sämtliche Einkünfte aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung anzugeben, gleich ob sie steuerpflichtig sind oder nicht. Da die Klägerin nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im maßgeblichen Jahr 2014 solche Einkünfte hatte, aber diese in den Zeilen 73 ff. nicht eingetragen und Angaben hierzu auch nicht an anderer Stelle auf dem Formblatt 3 (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1987 - 5 B 106.86 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 9 S. 1) gemacht hat, waren ihre Angaben unvollständig. Dass aus dem eingereichten Einkommensteuerbescheid der Klägerin und ihres Ehemannes für das maßgebliche Jahr 2014 die nicht zu versteuernden Renteneinkünfte hervorgingen, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. \n\n16\\. cc) Das Handeln der Klägerin war schuldhaft. Dem Charakter des § 47a BAföG als Schadensersatzanspruch folgend, der - wie bereits dargelegt - der Deliktshaftung nach den §§ 823 ff. BGB nahesteht, ist bezüglich des Verschuldensmaßstabs (\"vorsätzlich oder fahrlässig\") auf § 276 BGB zurückzugreifen. Danach genügt einfache Fahrlässigkeit, die das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage der von ihm für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Tatsachenfeststellungen ohne Verkennung des zugrundeliegenden Rechtsbegriffs und unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände festgestellt hat. \n\n17\\. dd) Die Klägerin hat hierdurch die Förderungsleistungen im Sinne des § 47a Satz 1 BAföG \"herbeigeführt\". Der danach erforderliche haftungsbegründende adäquate Ursachenzusammenhang besteht, wenn eine Tatsache nicht nur im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach regelmäßigem Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet ist (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2016 - 5 C 55.15 - NJW 2017, 1560 Rn. 16). Im Übrigen genügt eine bloße Mitursächlichkeit (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 2. Juli 2015 - 1 A 519\u002F13 \\- SächsVBl 2015, 294 Rn. 22; VGH Mannheim, Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 12 S 214\u002F20 \\- juris Rn. 9 m. w. N.; Steinweg, in: Ramsauer\u002F​Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 47a Rn. 14). Hiervon ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Auf der Grundlage seiner bindenden Feststellungen ist nicht zweifelhaft, dass die unvollständigen Angaben im Formblatt 3 adäquat kausal für die Bewilligung von Förderungsleistungen in der konkreten Höhe waren. \n\n18\\. b) Der danach zu Unrecht geleistete und von der Klägerin grundsätzlich zu ersetzende Förderungsbetrag ist in dem angefochtenen Bescheid zutreffend festgesetzt worden. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass der zu ersetzende Vermögensschaden des Förderungsamts sich nach der zivilrechtlichen Differenzhypothese beurteilt. Die dem Auszubildenden im maßgeblichen Zeitraum zugewandte Förderung ist danach um die Ausbildungsförderungsleistung zu mindern, die dieser bei vollständigen Angaben des maßgeblichen Angehörigen über seine Einkommensverhältnisse erhalten hätte (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2016 - 5 C 55.15 - NJW 2017, 1560 Rn. 18 ff.). Den in Anwendung dieser Grundsätze berechneten Betrag der Hauptforderung zieht die Klägerin der Höhe nach auch nicht in Zweifel. \n\n19\\. 2\\. Der hiernach in dem angefochtenen Bescheid zutreffend festgesetzte Betrag der Hauptforderung ist allerdings wegen eines Mitverschuldens des Beklagten nach § 254 Abs. 1 BGB analog auf die Hälfte begrenzt. Nach dieser Vorschrift hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat (§ 254 Abs. 1 BGB). Sie findet auf den Ersatzanspruch nach § 47a Satz 1 BAföG Anwendung (a)) und ihr Tatbestand ist hier erfüllt (b)). Dies verringert den Ersatzanspruch des Beklagten um die Hälfte (c)). \n\n20\\. a) Die grundsätzlich analoge Anwendbarkeit des § 254 Abs. 1 BGB auf den Anspruch nach § 47a BAföG hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend bejaht. Sie ist nach dem Sinn und Zweck der Norm deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei diesem um einen Schadensersatzanspruch handelt, der der zivilrechtlichen Deliktshaftung nach den §§ 823 ff. BGB nahesteht, auf welche § 254 BGB anerkanntermaßen anwendbar ist (vgl. Höpfner, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, § 254 Rn. 4). Dass der Schadensersatzanspruch nach § 47a BAföG selbst öffentlich-rechtlicher Natur ist, ist unerheblich. Dafür spricht, dass § 254 BGB ohne Weiteres auf den ebenfalls deliktischen, systematisch aber zum Verwaltungsrecht gehörenden Amtshaftungsanspruch anzuwenden ist. Gleiches gilt für die Anwendung auf öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse. Hinzu kommt, dass § 254 Abs. 1 BGB letztlich als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben und damit als allgemeines Prinzip des Schadensrechts zu verstehen ist, das sich auch auf das öffentliche Recht erstreckt (vgl. Höpfner, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, § 254 Rn. 27; Ebert, in: Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 254 Rn. 6, 11 f.). \n\n21\\. Dabei ist die Anwendbarkeit des § 254 Abs. 1 BGB - anders als das Oberverwaltungsgericht angenommen hat - nicht davon abhängig, ob dem nach § 47a BAföG Ersatzpflichtigen im konkreten Einzelfall ein Vermögensvorteil infolge ersparter Unterhaltsaufwendungen durch den Schaden zugeflossen ist und dem Förderungsamt nur eine leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Grundsätze des öffentlichen Rechts, insbesondere des Ausbildungsförderungsrechts, gebieten insoweit auch dann keine Abweichung, wenn man die Möglichkeit eines solchen Vermögensvorteils des Schädigers in Rechnung stellt. Zunächst ist schon dem Ausgangspunkt nach zu berücksichtigen, dass der Schadensersatzanspruch nach § 47a BAföG seiner Natur nach nicht auf die Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten und damit auch nicht auf die Abschöpfung von ersparten Unterhaltsaufwendungen gerichtet ist, sondern auf den Ersatz des eingetretenen Schadens (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1992 - 11 C 4.92 - Buchholz 436.36 § 47 a BAföG Nr. 2 S. 5). Hieran ändert der Einwand nichts, eine ungerechtfertigte Freistellung des Schädigers gehe zu Lasten der Allgemeinheit und beeinträchtige öffentliche Belange, weil sie die dauerhafte Fehlleitung öffentlicher Mittel begünstige. Denn dem Gesichtspunkt, dass der Schädiger grundsätzlich aus der schädigenden Handlung keinen Vermögensvorteil ziehen soll und deshalb in solchen Fällen ein Mitverschulden des Beschädigten außer Betracht bleiben kann, kann auch im Rahmen der Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB auf der Rechtsfolgenseite unter Ausschluss einer weiteren Abwägung Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1962 \\- VIII ZR 190\u002F60 - BeckRS 1962, 31190126 \u003CB.II.4.a>; Höpfner, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, § 254 Rn. 125), so dass aus diesem Grunde nicht geboten ist, bereits die Anwendbarkeit der Vorschrift auszuschließen. \n\n22\\. b) Der Tatbestand des § 254 Abs. 1 BGB ist erfüllt. Die Vorschrift knüpft an ein Mitverschulden des Beschädigten bei der Schadensentstehung an. Dieses wiederum setzt eine schuldhafte Sorgfaltsverletzung des Beschädigten voraus, die adäquat kausal für die Herbeiführung des Schadens gewesen sein muss. Eine solche Sorgfaltsverletzung knüpft im Gegensatz zur Bedeutung des Verschuldens in anderen Zusammenhängen nicht notwendig daran an, dass gegen eine Rechtspflicht verstoßen worden ist. Vielmehr liegt allgemein formuliert ein Mitverschulden bei der Schadensentstehung schon dann vor, wenn der Beschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse aufwendet, um sich vor einem Schaden zu bewahren (vgl. Oetker, in: MüKo-BGB, 9\\. Aufl. 2022, § 254 Rn. 29 f. m. w. N). \n\n23\\. aa) Ein solches Mitverschulden ist hier bereits deshalb anzunehmen, weil der Beklagte nicht nur - wie schon der Sache nach im Widerspruchsbescheid eingeräumt - eine im eigenen Interesse bestehende Obliegenheit zur Schadensverhütung und -minderung verletzt hat, sondern überdies auch eine das Verwaltungsverfahren prägende Rechtspflicht, nämlich die Amtsaufklärungspflicht nach § 20 SGB X. Dies gilt unbeschadet dessen, dass die hier in Rede stehenden Angaben über den Rentenbezug nach § 46 Abs. 3 BAföG auf dem Formblatt 3 zu machen waren. \n\n24\\. Die Verletzung der Pflicht aus § 20 SGB X beruht darauf, dass nach der Gestaltung des Formblatts 3 dem beizufügenden Steuerbescheid nicht nur eine Nachweis- sondern auch eine eigenständige Erklärungsfunktion zukommt. Diese ergibt sich daraus, dass im Fall einer Steuerveranlagung nicht alle steuerpflichtigen Einnahmen und Abzugsbeträge, die nach § 21 BAföG für die Einkommensermittlung von Bedeutung sind, gesondert und betragsmäßig auf dem Formblatt 3 anzugeben, sondern nur dem Steuerbescheid zu entnehmen sind. Dies gilt etwa für Kapitaleinkünfte und andere Einnahmen (vgl. Zeilen 63 ff. Formblatt 3: \"Wenn keine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt worden ist und auch nicht mehr durchgeführt wird\"), aber auch für bestimmte Abzugsbeträge (vgl. Zeile 61 Formblatt 3: \"Angaben zur Kirchensteuer, soweit nicht im Einkommensteuerbescheid enthalten\"). Das hat zur Folge, dass im Fall einer Steuerveranlagung der nach § 47 Abs. 4 BAföG Auskunftspflichtigen der Steuerbescheid dem Förderungsamt nicht lediglich die Überprüfung der verpflichtenden Angaben ermöglicht, sondern dass dieser von vornherein in Anwendung der Amtsaufklärungspflicht nach § 20 SGB X zur Ermittlung der fördermaßgeblichen Tatsachen umfassend und vollständig auszuwerten ist. Dieser umfassenden Kenntnisnahme- und Auswertungspflicht kann das Förderungsamt sich nicht mit Verweis darauf entziehen, dass einzelne im Steuerbescheid aufgeführte Einkunftsarten etwa nicht umfassend steuerpflichtig sind und deshalb gesondert im Formblatt anzugeben waren. Denn ist das Förderungsamt gehalten, den Steuerbescheid umfassend daraufhin auszuwerten, ob im Formblatt anzugebende fördermaßgebliche Umstände dort aufgeführt sind, und bezieht sich die Pflicht zur Auswertung daher notwendig auf den Steuerbescheid insgesamt, kann es die so gewonnenen Erkenntnisse nicht deshalb partiell ausblenden, weil sie im Formblatt selbst zu machen gewesen wären. Die Amtsermittlungspflicht verpflichtet die Behörde, alle gewonnenen und für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 2 SGB X), also in die Entscheidungsfindung einfließen zu lassen (vgl. Siefert, in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 20 Rn. 14). \n\n25\\. bb) Die Sorgfaltsverletzung des Beklagten war auch schuldhaft. Diesbezüglich sind die Grundsätze über den Verschuldensmaßstab in § 276 BGB auch im Rahmen des § 254 BGB heranzuziehen (vgl. Oetker, in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2022, § 254 Rn. 31, 35 m. w. N). Unter Berücksichtigung dessen hat der Beklagte nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt, weil die Renteneinkünfte unschwer dem Steuerbescheid zu entnehmen waren, also dessen Auswertung nicht vollständig und damit nicht sorgfältig vorgenommen wurde. Auf die vorinstanzliche Einordnung als einfache Fahrlässigkeit kommt es hier nicht an. \n\n26\\. cc) Die Sorgfaltsverletzung des Beklagten war für die Schadensherbeiführung schließlich adäquat kausal. Maßgeblich ist insoweit letztlich, ob die vom Beschädigten nicht eingehaltene Sorgfaltsanforderung ihrem Schutzzweck und der jeweiligen Pflichtenstellung nach darauf abzielt, einen Schaden wie den eingetretenen zu verhindern und insofern den Schädiger zu entlasten (vgl. Oetker, in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2022, § 254 Rn. 32 f. m. w. N.), oder ob der Schädiger gerade die ihm allein obliegende Pflicht verletzt hat, Fehler des Beschädigten zu verhindern oder auszugleichen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1986 \\- IVa ZR 183\u002F84 - NJW-RR 1986, 1348 \u003C1349>; Höpfner, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, § 254 Rn. 34). \n\n27\\. Dies zugrunde gelegt greift der Einwand mitwirkenden Verschuldens ein, weil die Verantwortung für die Offenlegung der leistungserheblichen Tatsache der Renteneinkünfte hier nicht aufgrund von § 47 Abs. 4, § 46 Abs. 3 BAföG allein der Klägerin auferlegt war. Vielmehr oblag die Schadensabwendung nach der zu berücksichtigenden gesamten wechselseitigen gesetzlichen Pflichtenstellung der Beteiligten jedenfalls auch dem Beklagten, da dieser aufgrund der aus der Gestaltung der Formblätter folgenden Funktion des Steuerbescheids als Erklärungsmittel alle dort enthaltenen Angaben in Erfüllung der gesetzlichen Amtsermittlungspflicht auszuwerten und zu berücksichtigen hatte. Ob und inwieweit etwas anderes im Fall von in einem Formblatt anzugebenden und dort nicht erklärten Tatsachen gilt, die sich nicht auch unmittelbar dem Steuerbescheid entnehmen lassen, aber anhand sonstiger Belege ermittelbar sind, muss der Senat nicht entscheiden. \n\n28\\. c) Die Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB führt zu einer Verringerung des Ersatzanspruchs des Beklagten um die Hälfte. Die Norm ordnet als Rechtsfolge an, dass sich die Frage, ob überhaupt und bejahendenfalls in welcher Höhe Ersatz zu leisten ist, nach den Umständen richtet und insbesondere davon abhängt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Daneben ist auch das Maß des jeweiligen Verschuldens im Rahmen einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen (vgl. Oetker, in: MüKo-BGB, 9\\. Aufl. 2022, § 254 Rn. 109 ff., 111 ff., 118 m. w. N.). Das Oberverwaltungsgericht hat zwar eine solche Abwägung nicht vorgenommen. Sie kann aber auch im Revisionsverfahren erfolgen, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hierfür ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1993 - X ZR 87\u002F91 - NJW 1993, 1191 \u003C1192> m. w. N.). Das ist hier der Fall. Sie führt bei gleichgewichtigen Verursachungsbeiträgen und einem im Wesentlichen gleichen beiderseitigen Verschuldensmaß zu einer Schadenshalbierung. \n\n29\\. aa) Die festgestellten Verursachungsbeiträge beider Beteiligten sind als gleichgewichtig anzusehen, weil davon auszugehen ist, dass das jeweilige Verhalten mit gleicher Wahrscheinlichkeit zum Schadenseintritt beigetragen hat (vgl. zum Maßstab: Oetker, in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2022, § 254 Rn. 110 m. w. N.). Denn weder bei vollständigen Angaben im Formblatt 3 durch die Klägerin noch bei einer korrekten Prüfung des Einkommensteuerbescheids durch den Beklagten wäre es zur Bewilligung von überhöhten Förderungsleistungen gekommen. Auch bezüglich des Verschuldensmaßes ist das Oberverwaltungsgericht jeweils in gleicher Weise von einfacher Fahrlässigkeit sowohl auf Seiten der Klägerin wie des Beklagten ausgegangen. Dies ist in Bezug auf das Verschulden des Beklagten im Rahmen der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht deshalb zu korrigieren, weil die Vorinstanz nicht alle festgestellten Umstände in die Wertung einbezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - IV ZR 60\u002F98 - NJW-RR 2000, 397 \u003C397>). Ob solches mit Blick auf den Gesichtspunkt einer Verletzung der Amtsaufklärungspflicht durch den Beklagten anzunehmen wäre, kann offenbleiben. Denn zum einen hat auch das Oberverwaltungsgericht jedenfalls erkannt und berücksichtigt, dass der Beklagte den Fehler der Klägerin anhand des Steuerbescheids \"leicht und ohne besonderen Aufwand\" habe feststellen können (UA Rn. 47). Zum anderen ist die Schwelle zur groben Fahrlässigkeit, also einer Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße, erkennbar nicht überschritten. \n\n30\\. bb) Ein Ausnahmefall, der dazu führt, dass der Beitrag des Beklagten zur Schadensentstehung wegen einer Bereicherung der Klägerin vollständig verdrängt würde und diese den Schaden insgesamt zu ersetzen hätte, liegt nicht vor. Dabei kann der Senat unentschieden lassen, ob die Annahme des Oberverwaltungsgerichts (UA Rn. 56) zutrifft, dass losgelöst vom Einzelfall dem Elternteil, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine überhöhte Gewährung der Ausbildungsförderung regelmäßig ein Vermögensvorteil durch ersparte Unterhaltsaufwendungen entstehe (ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Oktober 2000 - 10 K 2252\u002F00 - FamRZ 2002, 499 f.; einschränkend allerdings Steinweg, in: Ramsauer\u002F​Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 47a Rn. 15). \n\n31\\. Insoweit ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass dem Förderungsamt nicht nur die Verletzung einer im eigenen Interesse bestehenden bloßen Sorgfaltspflicht, sondern überdies die Missachtung einer Rechtspflicht in Gestalt der Amtsaufklärungspflicht nach § 20 SGB X zur Last fällt, die auf die Feststellung des wahren Sachverhalts gerichtet ist und nicht nur Belange der Allgemeinheit im Blick hat (vgl. auch Vogelgesang, in: Hauck\u002F​Noftz, SGB X, 2025, § 20 Rn. 1; Luthe, in: Schlegel\u002F​Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl. 2023, § 20 Rn. 8; Fichte, in: Knickrehm\u002F​Roßbach\u002F​Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8\\. Aufl. 2023, § 20 SGB X Rn. 2). Die Amtsaufklärungspflicht ist jedenfalls in dem hier gegebenen Kontext, in dem sie eine materiell richtige Entscheidung gewährleisten will, auch dem Schutz der Beteiligten im Sinne von § 47 Abs. 4 BAföG zu dienen geeignet. Denn ihre Beachtung verhindert im Ergebnis auch deren Inanspruchnahme nach § 47a BAföG. Insofern ist die Amtsaufklärungspflicht ebenso wie spiegelbildlich die Erklärungspflicht des Betroffenen im Verfahren Ausdruck des Grundsatzes, dass die am Rechtsverhältnis Beteiligten gehalten sind, einander vor vermeidbarem Schaden zu bewahren (vgl. Mrozynski, in: Mrozynski, SGB I, 7. Aufl. 2024, § 60 Rn. 1; Sichert, in: Hauck\u002F​Noftz, SGB I, Stand Dezember 2010, § 60 Rn. 8 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 23. März 1972 - 5 RJ 63\u002F70 - BSGE 34, 124 \u003C127 f.>). Auf die Beachtung dieser Verpflichtung durch den Beklagten hat die Klägerin auch vertraut, da sie nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gerade davon ausgegangen ist, der Beklagte werde die in dem Einkommensteuerbescheid verzeichneten Einkünfte zur Kenntnis nehmen (UA Rn. 32). Dem Ersatzpflichtigen können zwar grundsätzlich etwaige unverdiente Vorteile durch ersparte Unterhaltsaufwendungen vorgehalten werden. Es entspricht aber dem Charakter des § 254 BGB als einer konkreten gesetzlichen Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. November 2009 - VI ZR 58\u002F08 - NJW 2010, 927 Rn. 16 m. w. N.), den Schaden dann nicht ohne Abwägung dem Ersatzpflichtigen insgesamt aufzuerlegen, wenn dem Förderungsamt zusätzlich zur Verletzung eigener Interessen im Sachzusammenhang mit der Schadensentstehung auch noch eine Verletzung einer gegenüber dem in Anspruch genommenen Beteiligten im Sinne von § 47 Abs. 4 BAföG bestehenden Rechtspflicht unterlaufen ist. \n\n32\\. 3\\. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.","Mitverschulden des Förderungsamts bei der Ersatzpflicht der Angehörigen nach § 47a BAföG","2026-07-08T23:10:25.998Z","2026-07-10T22:13:10.135Z",20]