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ECLI:DE:NEURIS:KORE605292026

2 ARs 191/24

Tribunal

Bundesgerichtshof

Date

15 January 2026

Langue

de

Résumé de l'Affaire

Faits

BGH, 15.01.2026, 2 ARs 191/24

BGH, 15.01.2026, 2 ARs 191/24

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 26. August 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1. Die am 14. November 2025 verspätet eingegangene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.

2. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Menges Zimmermann Herold

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