Skip to main content

ECLI:DE:NEURIS:KORE704082026

XII ZB 558/25

Tribunal

Bundesgerichtshof

Date

4 February 2026

Langue

de

Résumé de l'Affaire

Faits

BGH, 04.02.2026, XII ZB 558/25

  <meta http-equiv="Content-Type" content="text/html; charset=UTF-8">

  <title>

           

              BGH, 04.02.2026, XII ZB 558/25

           

        </title>
  <h1 id="title">

     

     BGH, 04.02.2026, XII ZB 558/25

     

     </h1>

  <section id="tenor">

     <h2>Tenor</h2>

     

     <p>Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass die Beschlüsse des

        Amtsgerichts Elmshorn vom 28.&nbsp;Oktober 2025 und vom 3.&nbsp;November 2025 sowie der Beschluss

        der 4.&nbsp;Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 6.&nbsp;November 2025 den Betroffenen in

        seinen Rechten verletzt haben. </p>

     

     <p>Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die dem Betroffenen in

        den Rechtsmittelverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden der Staatskasse

        auferlegt. </p>

     

     <p>Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§&nbsp;36 Abs.&nbsp;3 GNotKG) ist nicht veranlasst.</p>

     </section>

  <section id="gruende">

     <h2>Gründe</h2>

     

     <p style="text-align: center;">I.</p>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-1">1</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Der Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung seiner Unterbringung.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-2">2</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>Der im Jahr 1988 geborene Betroffene leidet an paranoider Schizophrenie und polyvalenter

              Substanzabhängigkeit. Für ihn ist daher eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge,

              Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitssorge sowie Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten

              eingerichtet. Diesen Aufgabenkreis erweiterte das Amtsgericht im Wege der einstweiligen

              Anordnung um den Aufgabenbereich der Unterbringung. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens

              und persönlicher Anhörung hat das Amtsgericht die Unterbringung des Betroffenen in

              einer geschlossenen Wohneinrichtung bis längstens 28.&nbsp;April 2026 genehmigt. Den Beschluss

              hat das Amtsgericht dahin ergänzt, dass bis zur Verbringung des Betroffenen in eine

              Pflegeeinrichtung auch dessen Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen

              Krankenhauses genehmigt wird. Die gegen die Genehmigung der Unterbringung gerichtete

              Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat sich

              der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde gewendet. Das Amtsgericht hat mitgeteilt,

              dass die Unterbringung des Betroffenen seit Anfang Januar 2026 beendet ist. Daraufhin

              hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen beantragt festzustellen, dass die

              Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt

              haben.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <p style="text-align: center;">II.</p>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-3">3</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>

              <span>Die auch im Falle der hier aufgrund der Beendigung der Unterbringung eingetretenen

                 Erledigung nach </span>§&nbsp;70 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FamFG<span> statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 22.&nbsp;Januar 2025 -&nbsp;XII ZB 365/24&nbsp;-

                 </span>FamRZ 2025, <span>814 </span>Rn.&nbsp;<span>4&nbsp;mwN) ist zulässig und begründet. Sie führt nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz

                 entsprechend anwendbaren Vorschrift des&nbsp;</span>§&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 FamFG<span> (vgl. Senatsbeschluss vom 29.&nbsp;Oktober 2025 -&nbsp;</span>XII&nbsp;ZB&nbsp;394/2<span>5&nbsp;- juris Rn.&nbsp;</span>7<span>&nbsp;mwN) zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts und des

                 Landgerichts.</span>

              </p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-4">4</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>1. Die Entscheidung hält bereits der Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde nicht stand.

              Diese beanstandet zu Recht, dass das Verfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel

              leidet, weil das Landgericht den Betroffenen im Beschwerdeverfahren nicht erneut angehört

              hat.</p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-5">5</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>

              <span>a) Gemäß </span>§&nbsp;319 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FamFG<span> hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören

                 und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese Pflicht besteht

                 dabei nach </span>§&nbsp;68 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FamFG<span> grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt </span>§&nbsp;68 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FamFG<span> dem Beschwerdegericht auch in einem Unterbringungsverfahren die Möglichkeit ein,

                 von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem

                 voraus, dass die Anhörung bereits durch das Gericht des ersten Rechtszugs ohne Verletzung

                 von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (st. Rspr., vgl. etwa

                 Senatsbeschluss vom 11.&nbsp;Juni 2025 -&nbsp;</span>XII&nbsp;ZB&nbsp;183/2<span>5&nbsp;- </span>FamRZ 2025, <span>1403 Rn.&nbsp;5 mwN).</span>

              </p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-6">6</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>

              <span>b) Gemessen daran durfte das Landgericht im vorliegenden Fall nicht nach </span>§&nbsp;68 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FamFG<span> von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen, weil die Anhörung

                 durch das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft gewesen ist. Die persönliche Anhörung des

                 Betroffenen leidet unter anderem dann an einem wesentlichen Verfahrensmangel, wenn

                 dem Betroffenen ein vom Gericht zum Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für

                 die Anordnung der Unterbringungsmaßnahme eingeholtes Sachverständigengutachten nicht

                 rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zur Verfügung gestellt worden ist und dieser daher

                 nicht ausreichend Zeit hatte, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich hierzu

                 zu äußern (st. Rspr., vgl.&nbsp;Senatsbeschlüsse vom 3.&nbsp;September 2025 -&nbsp;XII&nbsp;ZB 295/25&nbsp;-

                 FamRZ 2025, 1921 Rn.&nbsp;5 und vom 22.&nbsp;Januar&nbsp;2025 -&nbsp;</span>XII&nbsp;ZB 365/24<span>&nbsp;- </span>FamRZ 2025, 814<span>&nbsp;</span>Rn.&nbsp;6<span>&nbsp;f. mwN). So liegt der Fall hier, weil das Sachverständigengutachten, wie die Rechtsbeschwerde

                 zutreffend aufzeigt, ausweislich der Verfahrensakten lediglich dem Verfahrensbeistand

                 und den Betreuern, nicht aber dem Betroffenen selbst vor dem Anhörungstermin überlassen

                 worden ist.</span>

              </p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-7">7</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>2. <span>Auf den Antrag des Betroffenen ist entsprechend </span>§&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 FamFG<span> durch den Senat auszusprechen, dass die durch die Beendigung der Unterbringung erledigten

                 Beschlüsse der beiden Vorinstanzen den Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrecht aus

                 </span>Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GG<span> (vgl. Senatsbeschluss vom 22.&nbsp;Januar 2025 -&nbsp;</span>XII&nbsp;ZB&nbsp;365/<span>24&nbsp;- </span>FamRZ 2025, <span>814&nbsp;</span>Rn. 8<span>&nbsp;mwN) verletzt haben.</span>

              </p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-8">8</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>

              <span>Die Feststellung nach </span>§&nbsp;62 FamFG<span>, dass ein Betroffener durch eine Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist, kann

                 grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Sie ist jedenfalls

                 dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung

                 den Makel eines rechtswidrigen Eingriffs in eine grundrechtlich geschützte Position

                 des Betroffenen hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen

                 ist. Auch das Unterbleiben einer verfahrensordnungsgemäßen persönlichen Anhörung des

                 Betroffenen stellt einen solchen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass

                 der genehmigten Unterbringungsmaßnahme insgesamt der Makel eines rechtswidrigen Grundrechtseingriffs

                 anhaftet. Denn die durch </span>§&nbsp;319 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FamFG<span> angeordnete persönliche Anhörung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren

                 Verletzung die Feststellung nach </span>§&nbsp;62 FamFG<span>&nbsp;rechtfertigt (vgl. Senatsbeschluss vom 22.&nbsp;Januar 2025 -&nbsp;</span>XII&nbsp;ZB 365/<span>24&nbsp;- </span>FamRZ 2025, <span>814&nbsp;Rn.&nbsp;</span>9<span>&nbsp;mwN). Danach kann dahinstehen, ob die angefochtenen Beschlüsse einer materiell-rechtlichen

                 Prüfung insbesondere mit Blick darauf standhalten würden, dass im Zeitpunkt der Genehmigung

                 der Unterbringung durch das Amtsgericht die vorläufige Betreuung für den Bereich der

                 freiheitsentziehenden Unterbringung lediglich bis zum 22.&nbsp;November 2025 befristet

                 war und eine Erweiterung der Betreuung in der Hauptsache allenfalls zu einem späteren

                 Zeitpunkt erfolgt ist.</span>

              </p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-9">9</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>

              <span>Das nach </span>§&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 FamFG<span>&nbsp;erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der

                 -&nbsp;hier durch die Beendigung der Unterbringung erledigten&nbsp;- gerichtlichen Genehmigung

                 der Unterbringung feststellen zu lassen, liegt vor. Denn diese Genehmigung bedeutet

                 einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des </span>§&nbsp;62 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FamFG<span> (vgl. Senatsbeschluss vom 22.&nbsp;Januar 2025 -&nbsp;</span>XII&nbsp;ZB 365/<span>24&nbsp;-&nbsp;</span>FamRZ 2025, <span>814 Rn.&nbsp;</span>10<span>&nbsp;mwN).</span>

              </p>

           </dd>

     </dl>

     

     <dl class="border-number">

        <dt class="number" id="randnummer-10">10</dt>

        <dd class="content">

           

           <p>3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

              wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des

              Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§&nbsp;74 Abs.&nbsp;7

              FamFG).</p>

           

           <p>

              <span>Guhling</span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<span>Günter</span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<span>Nedden-Boeger</span>

              </p>

           

           <p>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<span>Pernice&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</span>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<span>Recknagel</span>

              </p>

           </dd>

     </dl>

     </section>

Plus de Décisions