ECLI:DE:NEURIS:KORE708162024
AnwZ(Brfg) 4/24
Résumé de l'Affaire
Faits
BGH, 03.09.2024, AnwZ(Brfg) 4/24
BGH, 03.09.2024, AnwZ(Brfg) 4/24
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 31. Juli 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 23. Mai 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Die am 1. August 2024 eingegangene Anhörungsrüge nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO gegen den der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1. Juli 2024 zugestellten Senatsbeschluss vom 23. Mai 2024 ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der in § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmten Frist von zwei Wochen erhoben worden ist. Schoppmeyer Liebert Ettl Lauer Niggemeyer-Müller