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ECLI:DE:NEURIS:KORE709402025

4 StR 563/24

Tribunal

Bundesgerichtshof

Date

26 March 2025

Langue

de

Résumé de l'Affaire

Faits

Berücksichtigung einer einschlägigen Vorstrafe im Betäubungsmittelrecht nach Einführung des Konsumcannabisgesetzes

Berücksichtigung einer einschlägigen Vorstrafe im Betäubungsmittelrecht nach Einführung des Konsumcannabisgesetzes

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten dessen einschlägige Vorstrafe berücksichtigt. Diese bezog sich auf den Besitz von 51,24 g Cannabis am Wohnsitz, der aber nach dem nunmehr geltenden Recht nicht mehr strafbar wäre (§ 34 Abs. 1 Nr. 1b) KCanG; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2024 ‒ 6 StR 142/24 Rn. 3). Der Senat vermag jedoch auszuschließen, dass die Strafkammer ohne diesen Rechtsfehler auf eine noch mildere Strafe erkannt hätte, soweit sie die erhebliche Überschreitung der nicht geringen Menge Cannabis um mehr als das 350-fache (vgl. zum Grenzwert BGH, Beschluss vom 31. Juli 2024 ‒ 4 StR 499/23 Rn. 6; Beschluss vom 24. April 2024 ‒ 4 StR 50/24 Rn. 6; jew. mwN) und das professionelle Vorgehen als die maßgeblich bestimmenden strafschärfenden Gesichtspunkte bewertet hat.

Quentin Sturm Maatsch

Scheuß Marks

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