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ECLI:DE:NEURIS:KORE709912025

4 StR 102/25

Tribunal

Bundesgerichtshof

Date

27 March 2025

Langue

de

Résumé de l'Affaire

Faits

BGH, 27.03.2025, 4 StR 102/25

BGH, 27.03.2025, 4 StR 102/25

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 16. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1. 1. Der zulässige Antrag des Angeklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und das Rechtsmittel entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.

2. 2. Das Antragsschreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die versäumte Handlung (hier: Begründung der Revision) fristgemäß in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).

Quentin Maatsch Scheuß Ri´inBGH Dr. Dietschist wegen Urlaubs an derUnterschriftsleistung gehindert. Quentin Marks

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