Skip to main content

ECLI:DE:NEURIS:KVRE460112401

1 BvR 829/24

Tribunal

Bundesverfassungsgericht

Date

19 July 2024

Langue

de

Résumé de l'Affaire

Faits

Nichtannahme einer ua mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer hochschulrechtlichen Sache - Tenorbegründung

Nichtannahme einer ua mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer hochschulrechtlichen Sache - Tenorbegründung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil sie den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9> m.w.N.; stRspr) nicht genügt. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit der Begründung der angegriffenen Entscheidungen und dem ihnen zugrundeliegenden Recht auseinander. Er wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem fachgerichtlichen Verfahren, hält den angegriffenen Entscheidungen lediglich seine abweichende Rechtsauffassung entgegen oder rügt eine Verletzung einfachrechtlicher Verfahrensvorschriften. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts ist damit nicht dargelegt. Außerdem ist teilweise der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. BVerfGE 142, 268 <280 Rn. 44> m.w.N.; stRspr) nicht gewahrt.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GO-BVerfG).

Gründe

1. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Plus de Décisions