[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-administrative-law-de-2025":3},{"detail":4,"years":222},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":45,"total":220,"page":14,"limit":221},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},401,"administrative-law-de","Administrative Law","DE","2026-07-08T22:44:22.688Z",2025,[13,16,18,21,24,27,30,33,35,38,41,42],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":20},3,15,{"month":22,"count":23},4,11,{"month":25,"count":26},5,21,{"month":28,"count":29},6,17,{"month":31,"count":32},7,13,{"month":34,"count":23},8,{"month":36,"count":37},9,25,{"month":39,"count":40},10,18,{"month":23,"count":29},{"month":43,"count":44},12,33,[46,60,68,76,84,93,101,111,119,127,135,145,153,162,170,178,186,194,204,212],{"id":47,"ecli":48,"slug":49,"caseNumber":50,"courtId":51,"decisionDate":52,"fullText":53,"summary":54,"language":55,"source":56,"sourceUrl":57,"sourceTimestamp":52,"parsedAt":58,"updatedAt":59},"3525","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600270","ecli-de-neuris-wbre202600270","6 A 9.23",34,"2025-12-19T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 19.12.2025, 6 A 9.23 \n\n## Tenor\n\nDie Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 24. Juli 2023 wird mit Ausnahme der Ziffer 5 Satz 2 aufgehoben.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger wendet sich als mitverbotenes Chapter gegen das Verbot des Vereins \"Hammerskins Deutschland\" einschließlich seiner regionalen Chapter \"Bayern\", \"Berlin\", \"Brandenburg\", \"Bremen\", \"Franken\", \"Mecklenburg\", \"Pommern\", \"Rheinland\", \"Sachsen\", \"Sarregau\", \"Westfalen\", \"Westwall\", \"Württemberg\" und dessen Teilorganisation \"Crew 38\" durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI). Mit Bescheid vom 24. Juli 2023 wurden der Hauptverein und seine Teilorganisationen verboten und aufgelöst, die Bildung oder Fortführung von Ersatzorganisationen und die Verwendung seiner Kennzeichen verboten und das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen. \n\n2\\. Die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" sei der deutsche Teil der \"Hammerskin Nation\" (HSN), die im Jahr 1988 in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründet worden sei. Deren Mitglieder verstünden sich als Bruderschaft und Elite der rechtsextremistischen Skinhead-Subkultur. Ziel dieser weltweiten Organisation sei es, alle \"weißen nationalen Kräfte\" in der HSN zu vereinen. Die HSN untergliedere sich in sog. Chapter. In Ausnahmefällen gebe es pro Staat mehrere regionale Chapter. \n\n3\\. In Deutschland hätten sich die Mitglieder der HSN zur Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zusammengeschlossen und in insgesamt 13 regionale Chapter weiter untergliedert. \"Hammerskins Deutschland\" verfüge seit vielen Jahren über einen festen Stamm von ca. 130 Mitgliedern und führe regelmäßig Veranstaltungen, insbesondere szenetypische Konzerte durch. Die Vereinigung habe sich Statuten und Regeln gegeben bzw. diese von der HSN übernommen und an die deutschen Verhältnisse angepasst. Dort werde u. a. in formalisierter Form der langjährige Werdegang von einem \"Hangaround\" zum \"Prospect of the Nation\" (PotN) und schließlich zum Vollmitglied geregelt. Es gebe eine strenge Hierarchie; Vollmitglieder genössen eine privilegierte Stellung. Die Mitglieder und Führungspersonen seien deutschlandweit tätig. Der Verwaltungssitz der \"Hammerskins Deutschland\" sei mit den Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter identisch. Die Vereinigung verwende das Logo der HSN, habe eine einheitliche Vereinskleidung und führe den gemeinsamen Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Das Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung sei das bundesweite \"National Officers Meeting\" (NOM), welches mehrmals jährlich stattfinde. Es berate und entscheide über die personelle, organisatorische und inhaltliche Ausrichtung der \"Hammerskins Deutschland\" und der nachgeordneten regionalen Chapter. Der durchschnittliche Monatsbeitrag für ein Mitglied der \"Hammerskins Deutschland\" liege geschätzt bei 30 bis 35 €. Der individuelle monatliche Beitrag hänge vom Mitgliedstatus und dem für das regionale Chapter anfallenden Teilbetrag ab. Die Vereinigung finanziere sich zudem durch Verkäufe von Musikträgern und Merchandise sowie aus bei rechtsextremistischen Konzerten und Sicherheitsdiensten für Fremdveranstaltungen erwirtschafteten Mitteln. Die aus den Geschäftsaktivitäten generierten Gewinne würden mittelbar zur Förderung der rechtsextremistischen Szene insgesamt verwendet und auch in Immobilien, etwa die \"H. Bar\" in D., investiert. \n\n4\\. Die regionalen Chapter seien von der verbotenen Vereinigung abhängig und ohne deren ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung nicht existenzberechtigt. Das NOM befinde u. a. darüber, ob ein regionales Chapter ein neues Mitglied aufnehmen oder in einen höherrangigen Mitgliedstatus erheben dürfe. Es wache über die Einhaltung der festgelegten Regeln und sanktioniere deren Nichtbeachtung. Die Chapter müssten regelmäßige Aktivität nachweisen und seien angehalten, pro Jahr eine bestimmte Anzahl von überregionalen Veranstaltungen auszurichten, um den Kontakt untereinander zu gewährleisten. Die regionalen Chapter müssten sich mit mindestens zwei Vollmitgliedern am NOM beteiligen. \n\n5\\. Eine \"Crew 38\" sei eine vollständig in die Vereinsstrukturen der \"Hammerskins Deutschland\" integrierte Unterstützungs- und Nachwuchsorganisation, die nicht eigenständig und ohne Anbindung an ein betreuendes Chapter existieren könne. \n\n6\\. Mitglieder der \"Hammerskins Deutschland\" nähmen regelmäßig am \"European Officers Meeting\" (EOM) teil. Dabei handele es sich um eine institutionalisierte Vernetzungs- und Abstimmungsplattform. Die regionalen Chapter seien dort lediglich Teil einer deutschen Delegation und verfügten bei Abstimmungen nicht über eine eigene Stimme. Sie müssten sich intern - in der Regel im Rahmen eines NOM - auf ein gemeinsames Abstimmungsverhalten einigen. Seitens der HSN werde \"Hammerskins Deutschland\" und ihr NOM als das \"Chapter Germany\" angesehen. Die verbotene Vereinigung kooperiere grenzüberschreitend, etwa bei der Durchführung von internationalen Konzerten, und beteilige sich an dem internationalen \"Hammerfest\". \n\n7\\. Das Verbot wird mit einem rechtsextremistischen, biologistischen Rasse- und Volksverständnis der Hammerskins-Bewegung begründet, das eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweise und kämpferisch aggressiv vertreten werde. Der Schutz der \"weißen arischen Rasse\" und der Kampf gegen eine \"Umvolkung\" seien zentrale Schwerpunkte ihrer Ideologie. Dieses Weltbild beinhalte zwangsläufig die Forderung nach einer Benachteiligung bestimmter Gruppen auf der Grundlage ethnischer bzw. rassischer und religiöser Kriterien und richte sich daher gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Vereinigung müsse sich auch zahlreiche Propagandadelikte ihrer Mitglieder zurechnen lassen, so dass ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe. \n\n8\\. Der Bescheid wurde im Zuge der Maßnahmen zum Vollzug des Verbots am 19. September 2023 zugestellt und am gleichen Tag im Bundesanzeiger bekannt gemacht. \n\n9\\. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2023 Klage erhoben. \n\n10\\. Er macht geltend, der verbotene Verein \"Hammerskins Deutschland\" existiere nicht, es handele sich nur um eine Sammelbezeichnung. Es gebe in Deutschland lediglich gleichberechtigte regionale Chapter der weltweit organisierten HSN, aber keine gemeinsame bundesweite Organisation. Jedes regionale Chapter verwalte sich selbst und entscheide autonom. Dort finde die Pflege der weltweiten Bruderschaft und der Hammerskin-Kultur statt. Der Kläger selbst erfülle keinen der angeführten Verbotsgründe. Seine Tätigkeit erstrecke sich lediglich auf das Land Bayern, so dass das BMI unzuständig gewesen sei. \n\n11\\. Eine Vereinseigenschaft komme nur den einzelnen Chaptern zu. Der Kläger organisiere sich nach der in den Statuten der Hammerskin-Nation zum Ausdruck kommenden Idee und verstehe diese als Minimalkonsens. Jedes Chapter könne zusätzliche Regelungen in Form von \"Bylaws\" aufstellen. Die internationalen Statuten vermittelten auch für die Mitgliedschaft eine grobe Orientierung, sie würden aber in unterschiedlichen Ländern etwa im Hinblick auf Frauen oder das Mindestalter für eine Anwärterschaft unterschiedlich ausgelegt. Die Mitgliedschaft sei an die regionalen Chapter geknüpft. Wenn es vor Ort zur Aufnahme eines neuen Mitglieds komme, werde der Konsens mit den anderen europäischen bzw. internationalen Gruppen gesucht. Das diene der Abstimmung und sei dem interpersonalen Konzept der Hammerskins geschuldet. Es gebe aber keinen Einwilligungsvorbehalt einer vermeintlichen deutschen Organisationsebene. Auch die Aktivitäten der Chapter und die von den Mitgliedern erbetenen Beiträge seien heterogen. Jedes Chapter führe sein eigenes Logo. \n\n12\\. Die Beklagte könne für ihre abweichende Sachverhaltsdarstellung keine überzeugenden Belege beibringen. Es gebe keine Kennzeichen einer deutschlandweiten Ebene, kein öffentliches Auftreten oder sonstige Veranstaltungen der Hammerskins Deutschland. Es ließen sich weder ein Mitgliederstamm der vermeintlichen Hauptorganisation belegen noch gemeinsame Finanzen. Das NOM sei kein Leitungs- und Entscheidungsorgan, sondern lediglich ein Vernetzungs- und Informationstreffen der Chapter ohne Weisungsbefugnis. Der Kläger verweist auf sein Verständnis der in den Gruppenchats zum Ausdruck kommenden Beziehungen der in Deutschland vorhandenen Chapter untereinander. Die in den Behördenzeugnissen angeführten Quellen seien offenzulegen und als Zeugen zu hören. Zudem sei ein Großteil der zur Verfügung gestellten Akten geschwärzt, so dass dem Kläger und dem Gericht wesentliche Informationen vorenthalten würden. \n\n13\\. Der Kläger beantragt, die Verbotsverfügung der Beklagten vom 24.07.2023, zugestellt am 19.09.2023, mit der der Kläger verboten und aufgelöst wird, usw. Aktenzeichen ÖS II 3 20106\u002F2#21, insoweit aufzuheben, als damit das Chapter Bayern verboten wurde, hilfsweise festzustellen, dass das Chapter Bayern der Hammer-Skins durch die Verbotsverfügung der Beklagten vom 24.07.2023, zugestellt am 19.09.2023, mit der der angebliche \"Verein\" Hammerskins Deutschland verboten und aufgelöst wird, usw. Aktenzeichen ÖS II 3 20106\u002F2#21, nicht erfasst bzw. verboten wurde. \n\n14\\. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. \n\n15\\. Sie führt unter Vorlage mehrerer Gruppenchats, die sich auf bei dem Vollzug des Verbots sichergestellten Mobiltelefonen befinden, ergänzend und vertiefend zur Vereinseigenschaft der \"Hammerskins Deutschland\", zu deren Organisationsstruktur, der Mitgliederpolitik, dem internen Regelwerk sowie zum Verhältnis zwischen der verbotenen Vereinigung und den regionalen Chaptern aus. Auch nach dem Selbstbild der \"Hammerskins\" bestehe in Deutschland ein Zusammenschluss auf nationaler Ebene. Es werde zwischen Organisationsebenen unterschieden und es bestünden Organe und Funktionen mit bestimmten Aufgaben und Befugnissen. Die regionalen Chapter seien in die streng hierarchische Struktur des Gesamtvereins eingegliedert. Seit dem Jahr 2017 lasse sich mit den Statuten \"Our brotherhood (last european constitution)\" ein einheitliches Regelwerk aus Vereinsgesetzen, Verhaltensregeln und Aufgabenzuweisungen nachweisen, das zudem in einer im Jahr 2020 überarbeiteten Fassung vorliege. Dieses Regelwerk sei von der verbotenen Vereinigung übernommen und adaptiert worden. Es werde in der Praxis durch die Mitglieder und die regionalen Chapter befolgt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder werde auf einem NOM nach dem Einstimmigkeitsprinzip entschieden. Die einzelnen Mitglieder wie auch die Chapter unterlägen dem gemeinsam gebildeten Willen und müssten es hinnehmen, wenn sie nach dem Mehrheitsprinzip überstimmt würden. Der Kläger sei wie die weiteren regionalen Chapter nur eine Teilorganisation der \"Hammerskins Deutschland\", die dem beherrschenden Einfluss des Hauptvereins unterworfen seien. Soweit drei Fälle benannt worden seien, in denen einzelne Mitglieder gegen den Willen anderer Chapter aufgenommen worden seien, könne dem auch ein positives Votum auf nationaler Ebene zugrunde liegen. \n\n16\\. Die Beklagte erläutert, die Schwärzungen im Verwaltungsvorgang dienten teils dem Schutz persönlicher Daten der Mitarbeiter und der Organisationsstruktur der beteiligten Behörden. Soweit inhaltliche Passagen geschwärzt seien, habe das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die zugelieferten Belege bereits in dieser Form erhalten. Sie hätten nur mit den Schwärzungen Eingang in die Materialsammlung des BMI gefunden und die geschwärzten Bestandteile seien für die Erstellung der Verbotsverfügung nicht herangezogen worden. \n\n17\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die von dem Kläger und der Beklagten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Insbesondere erstreckt sich die Bezugnahme auf die weiteren, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und Auswertungsvermerke des BfV, die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallen sind. \n\n18\\. Auf Aufforderung des Gerichts hat die Beklagte erklärt, dass eine gezielte Ausspähung der Prozessstrategie des Klägers nicht stattfinde und zufällig anfallende Erkenntnisse weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Die beteiligten Behörden seien vorsorglich angewiesen worden, eventuell anfallende Erkenntnisse zur Prozessstrategie nicht zu übermitteln. \n\n19\\. Das Gericht hat die Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 17.23 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Es hat in der mündlichen Verhandlung anwesende Beteiligte informatorisch angehört und den präsenten Zeugen W. vernommen, der sich zum Ablauf eines EOM und zur Rolle der aus Deutschland stammenden Chapter geäußert hat. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n20\\. A. Die zulässige Klage hat Erfolg. Die angefochtene Verbotsverfügung des BMI vom 24. Juli 2023 ist - mit Ausnahme der im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlichen Ziffer 5 Satz 2 des Bescheids - aufzuheben. Denn sie ist mangels einer Vereinseigenschaft der verbotenen Vereinigung materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. \n\n21\\. 1\\. Der Kläger kann gegen das Verbot der Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" in zulässiger Weise Klage erheben. Er kann im gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aber nur eine seiner Rechtsstellung angepasste Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verbots der \"Hammerskins Deutschland\" und deren Teilorganisationen beanspruchen, die eine Überprüfung der materiellen Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 VereinsG nicht umfasst. Eingeschlossen ist demgegenüber die Prüfung der Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG durch die verbotene Vereinigung. \n\n22\\. a. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zuvörderst die verbotene Vereinigung selbst ihr Verbot gerichtlich angreifen und sich dafür auf die durch das Grundgesetz geschützte Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG berufen. Aber auch den durch die Verbotsverfügung in Anspruch genommenen, mitverbotenen Teilorganisationen - wie vorliegend dem Kläger \\- steht eine Anfechtung unter Berufung auf Art. 9 Abs. 1 GG offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 113 m. w. N.). Hingegen sind die Mitglieder der verbotenen Vereinigung lediglich in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 17 m. w. N.). \n\n23\\. b. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die gerichtliche Kontrolle des Verbots eines Vereins und seiner Teilorganisationen in ihrem Umfang an den inmitten stehenden subjektiven Rechten des jeweiligen Klägers orientiert (BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25 und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 25). Während die verbotene Vereinigung selbst eine uneingeschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle des Verbotsbescheids verlangen kann, wird eine Teilorganisation nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG allein aufgrund ihrer Identität mit dem Gesamtverein von dessen Verbot erfasst, ohne selbst einen Verbotsgrund erfüllen zu müssen. Vor dem Hintergrund der hiernach eingeschränkten Berechtigung aus Art. 9 Abs. 1 GG kann eine vorgebliche Teilorganisation eines verbotenen Vereins im Rahmen einer von ihr gegen die Verbotsverfügung erhobenen Anfechtungsklage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - neben der formellen Rechtswidrigkeit des Verbotsbescheids (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 - NVwZ-RR 2024, 285 Rn. 20 ff., vom 7. Juli 2023 - 6 A 4.21 - BVerwGE 179, 284 Rn. 28 ff. und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 20 ff.) - grundsätzlich nur geltend machen, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Verbotserlasses habe der verbotene Gesamtverein nicht (mehr) existiert, es habe an ihrer Eigenschaft als Teilorganisation dieses Hauptvereins gefehlt oder es sei - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - geboten gewesen, sie gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VereinsG von dem Vereinsverbot auszunehmen (BVerwG, Urteile vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 \\- BVerwGE 180, 185 Rn. 122 m. w. N. und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 26). \n\n24\\. c. Auf dieser Grundlage ist im Hinblick auf den Kläger als vorgeblicher Teilorganisation die gerichtliche Prüfung vorliegend darauf gerichtet, ob der Verbotsbescheid formell rechtmäßig ergangen ist, die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" als verbotsfähige Vereinigung existiert, der Kläger eine Teilorganisation dieses Hauptvereins ist und ob er - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - von dem Verbot hätte ausgenommen werden müssen. \n\n25\\. 2\\. Rechtsgrundlage für das angegriffene Verbot der \"Hammerskins Deutschland\" ist § 3 Abs. 1 VereinsG. Hinsichtlich des Verbots des Klägers findet sich die maßgebliche Regelung in § 3 Abs. 3 VereinsG. Nach dessen Satz 1 erstreckt sich das Verbot eines Vereins, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht \\- zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34). Der Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 24. Juli 2023 ist der 19. September 2023, das Datum ihrer Zustellung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) findet hiernach i. d. F. des Art. 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) Anwendung. \n\n26\\. 3\\. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verbotsverfügung bestehen keine Bedenken. \n\n27\\. a. Die Zuständigkeit für den Erlass der Verbotsverfügung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG. Danach ist das BMI Verbotsbehörde für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist bei dem Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein auf die Organisation oder Tätigkeit dieser Vereinigung einschließlich der von der Verbotsbehörde nach § 3 Abs. 3 VereinsG als Teilorganisationen in Anspruch genommenen Vereinigungen abzustellen. Ob die gesetzlichen Begriffsmerkmale des Vereins erfüllt sind, ist für die formelle Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung dagegen ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 21 m. w. N.). \n\n28\\. In dem vorgeblich deutschlandweiten Zusammenschluss der \"Hammerskins Deutschland\" sind nach der Begründung der Verbotsverfügung regionale Chapter organisiert, die in mehreren Bundesländern ansässig sind. Die in der Verbotsverfügung angeführten Aktivitäten dieser Vereinigung erstrecken sich ebenfalls über die Gebiete mehrerer Bundesländer. \n\n29\\. b. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kann die Verbotsbehörde von der Anhörung des von einer Verbotsverfügung Betroffenen nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG absehen, wenn Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, aufgrund des mit der Anhörung verbundenen Ankündigungseffekts könnten Beweismittel oder Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden. Die Ermessensentscheidung hierüber kann im Hinblick auf das Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein mitsamt Teilorganisationen nur einheitlich mit Blick auf den Gesamtverein getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 22 m. w. N.). Es bedarf aber einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 36, vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - BVerwGE 177, 259 Rn. 20 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 39). Bestehen nach dem gesamten Inhalt des Bescheids Anhaltspunkte dafür, dass sonst Beweismittel und Vermögenswerte beiseitegeschafft würden, reicht dies jedoch regelmäßig schon aus, um das Absehen von der Anhörung zu rechtfertigen. Nur in atypischen Fällen muss die Begründung des Bescheids darüber hinaus eine Abwägung aller für und gegen den Verzicht sprechenden Gesichtspunkte enthalten (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 \\- juris Rn. 22 m. w. N.). \n\n30\\. Die in den Gründen der Verbotsverfügung dargelegten Erwägungen für den Anhörungsverzicht werden diesen Anforderungen gerecht. Das BMI verweist darauf, dass eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen sei. Eine vorherige behördliche Anhörung hätte einen unerwünschten \"Ankündigungseffekt\" gehabt und dem Verein die Möglichkeit eröffnet, seine Infrastruktur, sein Vermögen und Beweismittel dem behördlichen Zugriff zu entziehen und damit die Wirksamkeit des Verbots zu beeinträchtigen. Diese Annahme erscheint vor dem Hintergrund des klandestinen Vorgehens der deutschen \"Hammerskins\" bei der Nutzung von Kommunikationsmitteln und der für den Fall eines Verbots diskutierten Vorbereitungen ohne Weiteres plausibel. Das Bestreben, der Verbotsverfügung auf diese Weise größtmögliche Wirksamkeit zu geben, rechtfertigte daher vorliegend ein Absehen von einer Anhörung der verbotenen Vereinigung und ihrer Teilorganisationen. \n\n31\\. c. Kann von einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 VwVfG abgesehen werden, so führt dies nicht lediglich zu einem Aufschub dieses Verfahrensschrittes und der Pflicht zu einer unverzüglichen Nachholung im gerichtlichen Verfahren. Vielmehr gestattet § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG der Verbotsbehörde bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein endgültiges Absehen von einer Anhörung, unabhängig davon, ob nachfolgend eine gerichtliche Anfechtung des Verbots stattfindet. Nur wenn eine erforderliche Anhörung verfahrensfehlerhaft unterlassen wurde, besteht mit der Möglichkeit der Nachholung eine Heilungsmöglichkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG. \n\n32\\. 4\\. Die Sache ist entscheidungsreif (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 300 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann auf der Grundlage des Parteivorbringens, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der durch die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2025 gewonnenen Erkenntnisse entscheiden. Zusätzliche verfahrensrechtliche Vorkehrungen sind nicht geboten. \n\n33\\. a. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Verbots hat der Senat als Tatsacheninstanz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO den gesamten Streitstoff des Verfahrens umfassend zu würdigen. Seine Überzeugungsbildung beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Bewertung von Indizien. Der Umstand, dass eine Vereinigung klandestin agiert und ihre Aktivitäten durch geeignete Vorkehrungen nach Möglichkeit von einer Kenntnisnahme durch Dritte abschirmt, vermag den Grad der erforderlichen Überzeugungsgewissheit im gerichtlichen Verfahren nicht herabzusetzen. Ein Gericht hat sich auch in einer solchen Konstellation auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von diesen vorgelegten und in das Verfahren einbezogenen Unterlagen, des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme die zur Entscheidung erforderliche Überzeugung zu bilden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 81 m. w. N.). \n\n34\\. b. Der Kläger rügt, die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Teilschwärzungen und die selektive Vorlage der im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate und Auswertungsvermerke beeinträchtigten seine Verteidigung, denn es würden Umstände geheim gehalten, die möglicherweise Entlastendes enthielten, auf das er zur Rechtsverteidigung angewiesen sei. Diese Einwände führen nicht auf die Notwendigkeit, einen ungeschwärzten Verwaltungsvorgang von der Beklagten anzufordern. Auch ist es nicht erforderlich, dass sich der Senat im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zusätzliche, im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallene Asservate oder Auswertungsvermerke vorlegen lässt. \n\n35\\. aa. Soweit der Verwaltungsvorgang Schwärzungen enthält, betreffen diese keine für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Umstände, die eine Anforderung ungeschwärzter Unterlagen und gegebenenfalls die Einleitung eines gesonderten Verfahrens vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnten. Die in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommende Zweckbestimmung beschränkt die behördliche Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vermittelt keinen Anspruch auf Vorlage nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2017 - 20 F 4.17 - juris Rn. 5 m. w. N.). \n\n36\\. Soweit von den Schwärzungen personen- und organisationsbezogene Daten der erstellenden Behörden betroffen sind, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diesen Informationen im vorliegenden Verfahren ein Erkenntniswert zukäme. Soweit die Erkenntnismitteilungen einzelner Landesverfassungsschutz- und sonstiger Sicherheitsbehörden inhaltliche Schwärzungen enthalten, sind diese nach den Erläuterungen der Beklagten bereits beim Urheber erfolgt. Dementsprechend sind lediglich die offen verwertbaren Erkenntnisse dieser Behörden zur Kenntnis der Verbotsbehörde gelangt und für die Begründung des Verbots herangezogen worden. Die Beklagte stützt sich auch im Rahmen ihres Vorbringens im Prozess nicht auf solche Erkenntnisse. \n\n37\\. bb. Dass sich hinter den Schwärzungen ein Wissen der übermittelnden Behörden verbirgt, auf das der Kläger zur Rechtsverteidigung angewiesen wäre, ist nicht plausibel. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die zutragenden Behörden im Besitz von entlastenden Informationen zu den inneren Strukturen der deutschen Hammerskins-Bewegung und der regionalen Chapter sein könnten, die dem Kläger nicht aus eigener Anschauung bekannt wären. Der Kläger hat vielmehr umfassend auf die seitens der Beklagten vorgetragenen Sachverhalte reagiert, das vorliegende Erkenntnismaterial bewertet und zu aus seiner Sicht entlastenden Umständen ergänzend vorgetragen. \n\n38\\. cc. Es ist auch nicht geboten, dass das Gericht die vollständige Vorlage der im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate oder weiterer Auswertungsberichte anfordert. Vielmehr erweist sich eine Vorselektion dieser Unterlagen, vor allem der auf IT-Geräten gespeicherten Informationen, durch die Beteiligten als sachgerechtes Mittel, den Prozessstoff auf die relevanten Inhalte und ein zu bewältigendes Maß zu reduzieren. Insbesondere kann der Kläger anregen, zusätzlich zu den von der Beklagten vorgelegten Asservaten weitere Unterlagen in das Verfahren einzubeziehen, die er für eine effektive Rechtsverteidigung benötigt. Soweit der Kläger nicht bereits als Betroffener der Ermittlungs- und Vollzugsmaßnahmen selbst Kenntnis der beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände hat, kann er eigenständig die bei der Beklagten vorhandenen Asservate auf entlastende Aspekte sichten (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - NVwZ 2023, 423 Rn. 52). Die Beklagte hat vorliegend Nachforderungen im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 hinsichtlich weiterer konkret bezeichneter Unterlagen uneingeschränkt Folge geleistet. Sie hat zudem versichert, dass zusätzliche Auswertungsvermerke des BfV nicht gefertigt worden seien. Weitere konkrete Unterlagen, denen für die aufgeworfenen Fragen Relevanz zukäme, hat der Kläger nicht bezeichnet. Der Senat hat daher keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm oder dem Kläger für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung wesentliches Material vorenthalten worden wäre oder er seiner Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend erschöpfend Rechnung getragen hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 25). \n\n39\\. c. Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren zudem Vorkehrungen gegen das Ausspähen der Prozessstrategie des Klägers für geboten erachtet, weil ihm dies nach den konkreten Umständen zur Wahrung eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) angezeigt erschien. \n\n40\\. aa. Aus dem rechtsstaatlichen Gebot des fairen Verfahrens, Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, leitet sich ab, dass eine Prozesspartei im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen können muss. Dies steht einem gezielten Ausspähen dieser Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 140). Das Bundesverfassungsgericht hat für den Fall der Überwachung der Verteidigerkommunikation im Strafverfahren bereits mehrfach festgestellt, dass Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Strafverteidiger zwar nicht von vornherein und in jedem Fall unstatthaft sind, aber bei Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung behindern, das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren berührt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 421 m. w. N.). \n\n41\\. bb. Eine solche Gefährdungslage kam vorliegend in Betracht, weil ein Einsatz von V-Leuten in der deutschen Hammerskin-Szene und die Verwendung heimlicher Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungs- und Verfassungsschutzbehörden plausibel erscheint. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das staatliche Aufklärungsinteresse mit Ergehen des Verbotsbescheids notwendigerweise erloschen wäre. So können parallel auch strafprozessuale Ermittlungen geführt werden oder anderweitig begründete nachrichtendienstliche Beobachtungen im Umfeld des Klägers und seines Bevollmächtigten veranlasst worden sein. Insbesondere ist es der Beklagten nicht verwehrt, Ermittlungen gemäß § 4 VereinsG auch nach Ergehen des Vereinsverbots durchzuführen, um im Rahmen einer Anfechtungsklage weitere Beweismittel vorlegen zu können (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 33 S. 30 f.). \n\n42\\. cc. Der Senat hat daher eine Erklärung zu den im BMI als Vertreterin der Beklagten getroffenen Vorkehrungen zur Wahrung des Grundsatzes des fairen Verfahrens in Bezug auf eine etwaige gezielte Ausspähung der Prozessstrategie eingeholt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf ein im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 vorgelegtes Schreiben vom 23. Oktober 2024 erläutert, dass das BMI die für eine heimliche Informationsgewinnung in Betracht kommenden Behörden angewiesen habe, keine eventuell anfallenden, die Prozessstrategie betreffenden Informationen an die Verbotsbehörde zu übermitteln. Sie hat ausdrücklich auf die entsprechende Erklärung des BfV vom 17. Juli 2024 Bezug genommen, die dies sinngemäß bestätigt. Das BMI hat durch eine dienstliche Erklärung des zuständigen Referatsleiters zudem versichert, dass solche Informationen, sollten sie trotz der genannten Vorkehrungen an die mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Stellen im BMI übermittelt werden, weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Damit ist die Gefahr einer Ausforschung der Prozessstrategie hinreichend verlässlich ausgeschlossen (vgl. zu ähnlichen Zusicherungen BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 154 unter Verweis auf sein Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 420 ff.). \n\n43\\. d. In einem Vereinsverbotsverfahren hat das Gericht das unterbreitete Erkenntnismaterial vor dem Hintergrund möglicherweise eingesetzter nachrichtendienstlicher Mittel insbesondere daraufhin zu würdigen, ob es der Vereinigung zugerechnet werden kann. Dafür hat der Senat im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch in den Blick zu nehmen, ob das vorhandene Erkenntnismaterial durch den Einsatz staatlich gelenkter Akteure belastet ist. Wenn es sich um Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen handelt, die nachrichtendienstliche Kontakte mit staatlichen Behörden unterhalten oder unterhalten haben, erweist sich die Zurechnung des Beweismaterials als problematisch. Ebenso läge es, wenn die Vereinigung selbst der staatlichen Einflussnahme oder Steuerung unterliegt oder unterlegen hat. Dies ist erforderlichenfalls aufzuklären. Es obliegt jedoch der Vereinigung und ihren Mitgliedern, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die ernsthafte Bedenken im Hinblick auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren oder eine Staatsbelastung des Erkenntnismaterials begründen könnten. \n\n44\\. Vorliegend sind nach den oben erläuterten Maßgaben zum gerichtlichen Prüfprogramm die materiellen Verbotsgründe nicht zu prüfen. Die gerichtliche Überzeugungsbildung betrifft daher im Wesentlichen die Organisationsstruktur der deutschen Hammerskin-Bewegung. Dazu liegen dem Senat mit den im Zuge der Vollzugsmaßnahmen gewonnenen Asservaten Erkenntnisse vor, deren Authentizität zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass die in den Chatverläufen geschilderten Umstände aus einer \"staatlichen Provokation\" herrührten oder zumindest ein solcher Verdacht bestünde. Vielmehr zeigen die Diskussionen und geschilderten Vorkommnisse auch nach Auffassung des Klägers die in den Chaptern gelebte Realität und werden von ihm selbst zum Beleg einer fehlenden Vereinsstruktur herangezogen. \n\n45\\. e. Der Senat legt seiner Überzeugungsbildung vorrangig die Erkenntnisse zugrunde, die sich aus den \"Statuten der Hammerskins\" ergeben, insbesondere aus der aktuellen Fassung 2020 (\"Our brotherhood\" \u003CUpdated Version> in deutscher Übersetzung; nachfolgend \"European Constitution\"), dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\", in der die Sekretäre der einzelnen deutschen Chapter kommunizieren, und dem Threema-Chat \"Chapter Westwall\", der sich mit der Sanktionierung eines Verhaltens eines Mitglieds dieses Chapters befasst. Dazu kommen ergänzend das von der Beklagten vorgelegte Bild- und Textmaterial im Verwaltungsvorgang und die bei dem Vollzug des Verbots gewonnenen und vorgelegten Asservate, sowie die weiteren zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Threema-Chatverläufe (\"R.-R2.\", \"Sarregau-HS\", \"R.-K.\", \"FHS3\" und \"H. Bar\") und die dazu erstellten Auswertungsvermerke des BfV. Die Authentizität dieser Quellen und deren Eignung für die Überzeugungsbildung des Senats wird von keinem der Beteiligten bestritten. \n\n46\\. Soweit sich die Beklagte zur Begründung auf Auswertungsvermerke, Behördenzeugnisse, Personendossiers und sonstige Erkenntnisse des BfV und der Landesämter für Verfassungsschutz in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und im Saarland stützt, handelt es sich um sekundäre Beweismittel, die die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht erkennen lassen und dem Senat daher nur eine eingeschränkte tatrichterliche Würdigung, insbesondere keine Prüfung der Glaubwürdigkeit der Quellen gestatten (vgl. zur Problematik der Überzeugungsbildung auf der Grundlage solcher Erkenntnisse BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 78 f. und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 28 ff. sowie Beschlüsse vom 10\\. Juli 2019 - 1 B 45.19 - juris Rn. 8 und vom 10. Juni 2020 - 6 AV 2.19 - juris Rn. 36 f.; vgl. auch Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 20.). Insbesondere hinsichtlich solcher Umstände, die seitens des Klägers substantiiert bestritten werden, bedarf es eines Rückgriffs auf andere Erkenntnisquellen. Insoweit können die schriftsätzlichen Einlassungen, die informatorischen Anhörungen der Beteiligten und die Bekundungen des in der mündlichen Verhandlung präsenten Zeugen W. zur Überzeugungsbildung herangezogen werden. \n\n47\\. 5\\. In der Sache hat sich der Senat auf der Grundlage des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials nicht die erforderliche Überzeugung bilden können, dass die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt. Zwar bestehen mit dem NOM und der Etablierung einer ständigen Kommunikationsplattform in Form des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" Vernetzungs- und Abstimmungsinstrumente, derer sich die regionalen Chapter - neben einer Pflege ihrer Bruderschaft - auch zur Koordinierung und gegenseitigen Beratung bedienen. Es fehlen aber ausreichende Belege dafür, dass diese zwischen den in Deutschland existierenden \"Hammerskin\"-Chaptern bestehende Vernetzungsebene die Qualität einer verbotsfähigen Vereinigung hat. So fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Chapter oder ihre Mitglieder den Willen hatten, sich zu einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" zusammenzuschließen und sich einer verbindlichen Gesamtwillensbildung in dieser Struktur zu unterwerfen. Die Indizien sprechen vielmehr überwiegend dafür, dass die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter ungeachtet ihrer engen Kooperation autonom und eigenständig agieren und als solche, mithin ohne nationale Organisationsebene, Teil der weltweiten Hammerskin-Bewegung sind. \n\n48\\. a. Ein Verein ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Dabei sind die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen. Ein Zusammenschluss setzt allerdings schon nach seinem Wortlaut ein bewusstes und gewolltes Handeln voraus. Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann ein Zusammenschluss von Personen nur angenommen werden, wenn sich diese durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Dabei dürfen an die Qualität dieses Akts aber keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Auch hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses. Die von dem Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der sich die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin prinzipiell unterordnen müssen bzw. die sie kraft eigenen Entschlusses als prinzipiell beachtlich werten, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt. Das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale kann aus Indizien hergeleitet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 \\- 6 A 5.22 - juris Rn. 28 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099\u002F16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 16 f.). Eine organisierte Gesamtwillensbildung kann insbesondere dadurch indiziert werden, dass die Vereinigung zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks Zuständigkeiten verteilt und ein arbeitsteiliges Zusammenwirken von Personen regelt (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 28 und vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 39). \n\n49\\. b. Der Senat entnimmt der Historie der Hammerskin-Bewegung in Deutschland (aa.) und der von ihr verwendeten Symbolik (bb.) Indizien für eine bloße Koexistenz der Chapter ohne einen Zusammenschluss zu einer deutschen Dachorganisation. Es fehlen hinreichend verlässliche Belege für die von der Beklagten angenommene gemeinsame Finanzierung (cc.) und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer festen Organisationsstruktur (dd.) zu einem gemeinsamen Zweck (ee.). Zwar treffen sich die Mitglieder der regionalen Chapter regelmäßig im Rahmen des deutschlandweiten NOM und stehen in einem ständigen Informationsaustausch miteinander. Allerdings lässt sich eine Verbindlichkeit der dort nach dem Mehrheitsprinzip gefassten Beschlüsse für die regionalen Chapter nicht belegen (ff.). Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter hinsichtlich ihrer Gründung oder ihrer Mitglieder von Entscheidungen der \"Hammerskins Deutschland\" abhängig wären und nicht autonom entscheiden könnten (gg.). Ein durch die nationale Ebene geschaffenes, für die Chapter verbindliches Regelwerk lässt sich nicht nachweisen (hh.). Schließlich bleibt auch offen, ob die in Deutschland vorhandenen \"Hammerskin\"-Chapter bei Abstimmungen auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können (ii.). \n\n50\\. aa. Bereits die historische Entwicklung der deutschen Hammerskin-Bewegung spricht gegen die Existenz einer deutschlandweiten Gesamtorganisation. Es ist zwischen den Beteiligten im Kern unstreitig, dass die einzelnen deutschen Chapter seit den 1990er-Jahren sukzessive und aus eigener Entscheidung entstanden sind und sich nicht aus der Unterteilung einer zuvor bestehenden nationalen Gesamtorganisation entwickelt haben. Dementsprechend vertraten einzelne Verfassungsschutzbehörden in der Vergangenheit die Einschätzung, dass die als Chapter bezeichneten Regionalgruppen gleichberechtigte Ableger der internationalen Hammerskin-Bewegung seien (vgl. Verfassungsschutzbericht BfV 2015, S. 90, Verfassungsschutzbericht Rheinland-Pfalz 2018, S. 75 f.). Auch der Abschlussbericht des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages zeichnete im Jahr 2013 das Bild einer nach dem Prinzip der \"Leaderless Resistance\" strukturierten Gruppierung, die keine übergeordnete Führung habe und stattdessen einzelne Gruppierungen gründe, die autonom planten und handelten. Im Hinblick auf ein mögliches Verbotsverfahren wird in jenem Abschlussbericht thematisiert, dass eine starke regionale und eigenständige Organisation der Chapter bestehe, die dazu nötige, dass jedes einzelne Bundesland ein Verbot verhängen müsste (BT-Drs. 17\u002F14600 S. 174 ff.). \n\n51\\. Während die Gründungsjahre der regionalen Chapter in Deutschland und der auf dem Gebiet anderer Staaten existierenden Chapter dokumentiert sind (vgl. Rückenaufdruck Pullover Verwaltungsvorgang Bl. 1474, Bildtafel 076; vgl. Verbotsbescheid S. 11) und Jubiläen der Chapter markiert und gefeiert werden (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 42; Erwähnung von Jahresfeiern im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 748, 838), lässt sich der Zeitpunkt eines möglichen Zusammenschlusses zu einer deutschen Zwischenebene, etwa in Gestalt eines \"Deutschland-Chapters\", nicht benennen. Dies spiegelt sich auch in einer Äußerung im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wider, die die Existenz einer \"HS Deutschland\" ausdrücklich verneint (ebenda S. 230: \"Gibt ja nicht die hs deutschland, sondern autonome chapter.\"). \n\n52\\. bb. Für eine Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und das Fehlen einer deutschen Zwischenebene sprechen auch die dokumentierten Kennzeichen und die sonstige \"Hammerskin\"-typische Symbolik. Denn es finden sich keine Kennzeichen, die spezifisch einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zuzuordnen wären. \n\n53\\. Das im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite an vierter Stelle als Logo dieser Vereinigung wiedergegebene Abbild der gekreuzten Hämmer (mit Zahnrad, ohne Schild) weist als solches keinen Deutschland-Bezug auf. Es findet im vorliegenden Bildmaterial auch nicht als Kennzeichen einer Einzelorganisation Verwendung, sondern - vergleichbar dem Abbild der gekreuzten Hämmer mit dreifarbigem Schild - in einem generellen Kontext der HSN (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 2; Verwaltungsvorgang Bl. 1443: hier getragen von einem französischen Hammerskin; ähnlich Bl. 1456; vgl. auch zahlreiche weitere bei den Durchsuchungen aufgefundene Asservate). Dies gilt auch für den im Verbotsbescheid angeführten Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Dabei handelt es sich nicht um ein einer bestimmten Organisationsebene der \"Hammerskin\"-Bewegung vorbehaltenes Kennzeichen, sondern dieses Motto findet weltweit Verwendung (vgl. die zahlreichen Zitate in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\"). \n\n54\\. Demgegenüber führen die regionalen Chapter jeweils eigene Abzeichen (vgl. Verbotsbescheid siebte bis neunte Seite) und ergänzen diese mit Kennzeichen der weltweiten \"Hammerskin\"-Bewegung (vgl. die Bildtafeln ab Bl. 1434 des Verwaltungsvorgangs). Diese Symbole werden auch auf Kleidungsstücken und Fahnen abgebildet. Sie haben für die Mitglieder eine hervorgehobene Bedeutung und dienen als wichtiges Identifikationsmerkmal (vgl. die Diskussion um das Ärmelband im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 10, um die \"Mädels-Shirts\", ebenda S. 582 ff. und ein \"Supporter\"-Shirt, ebenda S. 737 ff.). Die Beklagte vermag dementsprechend auch keine Kleidungsstücke zu benennen, die spezifisch als Vereinskleidung der verbotenen Vereinigung zu verstehen wären. Die angeführten einheitlichen schwarzen T-Shirts tragen nach dem vorliegenden Bildmaterial stets ein die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Chapter oder einer \"Crew 38\" kennzeichnendes Logo bzw. nehmen auf die generelle, weltweit verwendete Symbolik Bezug. \n\n55\\. Zurecht verweist der Kläger auch darauf, dass die im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite angeführte sog. \"Nationen Fahne\" kein Symbol enthält, das auf die Existenz der hier verbotenen Vereinigung hinweisen würde. Diese Nationenfahne zeigt auch nach Auffassung der Beklagten die Logos aller Chapter der weltweit vorhandenen Organisation (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 2696). Dort sind auch die Kennzeichen zahlreicher auf nationaler Ebene organisierter Chapter abgebildet. Demgegenüber sind die in Deutschland befindlichen Chapter jeweils mit ihrem eigenen Abzeichen vertreten. Dies weist auf einen Gleichrang der einzelnen Chapter hin, unabhängig davon, ob sie die \"Hammerskin\"-Mitglieder eines Landes in einem oder in mehreren Chaptern vereinen. \n\n56\\. cc. Der Senat vermag sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter oder ihre Mitglieder regelmäßige Mitgliederbeiträge an eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geleistet hätten. Zwar gibt das BfV in seinem Schreiben vom 31. Mai 2023 an das BMI (Verwaltungsvorgang Bl. 1054 ff. \u003C1055>) an, für die verbotene Vereinigung werde ein monatlicher Mitgliedsbeitrag in unterschiedlicher Höhe erhoben, der sich aus einem Teilbetrag zugunsten der \"Hammerskins Deutschland\" bzw. des deutschen \"National Officers Meeting\" und einem weiteren Teilbetrag für das jeweilige Chapter zusammensetze, in welchem das Mitglied lokal bzw. regional organisiert ist. Eine nähere Angabe zur Quelle dieser Information findet sich allerdings nicht. Anderweitige Belege für solche Zahlungen an die verbotene Vereinigung, etwa in Form von Kassenbüchern, Rechnungslegungen oder Kontoauszügen fehlen. Demgegenüber teilt das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg in einem Schreiben vom 17. Mai 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C144>) lediglich mit, dass in einzelnen Chaptern zumindest bis 2013 monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben worden seien, die zur Finanzierung interner Feste gedient hätten. Weitere Erwähnung finden die Finanzen in einem Schreiben der PI Cuxhaven vom 19\\. April 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C414>), dort allerdings mit dem Fazit, dass ein Mitgliedsbeitrag zwar wahrscheinlich sei, aber nicht belegt werden könne. Der Kläger bestreitet ausdrücklich die Beitragsfinanzierung einer nationalen Zwischenebene. \n\n57\\. Gegen eine solche Beitragsfinanzierung einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" spricht nach Auffassung des Senats, dass im Verlauf des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" mehrfach für einen bestimmten Anlass gesammelt wird. So wird der Erlös aus \"ein oder zwei Balladenabenden\" von dem veranstaltenden Chapter als Spende angeboten (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 441). Der Tod des Mitbruders V. löst eine Sammelaktion durch den Verkauf von Kunstdrucken aus (ebenda S. 59 ff.). Anlässlich des \"Todesfalles E.\" werden Spenden gesammelt (ebenda S. 77 ff.), ebenso anlässlich eines Anschlages auf \"H2.\" (ebenda S. 254 f.) oder wegen zerstochener Reifen und eingeschlagener Autoscheiben für zwei Brüder (ebenda S. 439 ff.). Auch werden Solidaritätsaktionen mit Shirt-Verkauf angestoßen (ebenda S. 534 ff.) oder Solidaritäts-CDs produziert (ebenda S. 542 ff.). Zudem werden die Kosten eines gerichtlichen Vorgehens gegen die sog. \"EXIF-Recherche\" zunächst von einem Mitglied übernommen, obwohl die Rechtsverfolgung offenkundig dem Interesse aller davon betroffenen Hammerskin-Mitglieder dient. Nachfolgend erklären sich die einzelnen Chapter zu einem Kostenbeitrag bereit (ebenda S. 310 \"Wir haben noch die 450 € falls die benötigt werden\" und S. 433 und 435 zu weiteren Angeboten, sich an den Kosten zu beteiligen). Die Beklagte legt mit dem Beleg 45 (Verwaltungsvorgang Bl. 535) selbst eine Erkenntnis dazu vor, dass ein Mitglied einen Solidaritätsaufruf gestartet habe. Im Falle einer Beitragsfinanzierung wäre aber eine Deckung solcher Kosten durch die \"Hammerskins Deutschland\" plausibel. \n\n58\\. Zwar scheint an mehreren Stellen des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" die Existenz einer \"Kaffeekasse\" oder \"Kasse\" auf (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 31 f., 436). Die Herkunft der dort verfügbaren Mittel wird aber ausdrücklich mit konkreten Anlässen verknüpft (vgl. ebenda S. 274, 437). Dies lässt einen regelmäßigen Zufluss in die \"Kaffeekasse\" im Sinne einer beitragsfinanzierten \"Deutschlandkasse\" nicht plausibel erscheinen. Auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung oder eine feste Finanzierungsstruktur einer Dachorganisation deuten die erörterten Beträge ohnehin nicht hin. \n\n59\\. Der Vortrag der Beklagten, die Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" trete als Organisator von Szene-Veranstaltungen auf und generiere Eigenmittel aus dem Verkauf von Tickets, Musikträgern oder Merchandise-Artikeln, lässt sich anhand der vorliegenden Belege nicht verifizieren. Soweit die Beklagte auf die in einer Einladung genannte E-Mailadresse \"g...@outlook.de\" verweist, fehlt hier eine explizite Bezugnahme auf die \"Hammerskins\". Es finden sich auch sonst keine Einladungen, in denen eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" aufscheinen würde. Vielmehr weisen die im Verwaltungsvorgang befindlichen Quellen darauf hin, dass die einzelnen Chapter als Veranstalter auftraten und etwaige Einnahmen dem jeweiligen Chapter oder einzelnen Personen zuflossen (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Schreiben vom 17. Mai 2022, Bl. 140 ff. \u003C144>; Landesamt für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 20. Mai 2022, Bl. 247 ff. \u003C264>). Auch die Zusammenstellung chapterübergreifender Veranstaltungen im Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2025 benennt überwiegend einzelne Chapter oder \"Mitglieder der Hammerskins Deutschland\" als Veranstalter. \n\n60\\. dd. Es fehlen ferner Indizien dafür, dass es eine feste Organisationsstruktur für und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" gäbe. So kann die Beklagte einen Verwaltungssitz der verbotenen Organisation nicht konkret verorten, sondern benennt dafür in der Verbotsverfügung auf der vierten Seite die über zahlreiche Bundesländer verteilten Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter. Zudem bleibt offen, ob die verbotene Vereinigung ein Zusammenschluss der einzelnen Chapter, deren Vollmitglieder oder sämtlicher deutscher \"Hammerskin\"-Mitglieder einschließlich der Anwärter wäre. Es sind auch keine Funktionsträger der nationalen Zwischenebene bekannt, insbesondere fehlen Belege für eine Rollenverteilung, vergleichbar der Funktionen der auf der Ebene der regionalen Chapter vorhandenen Sprecher oder Sekretäre. Aus dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" erschließt sich zwar, dass R. als langjähriges Mitglied und infolge seiner Stellung als \"European Secretary\" (vgl. dazu das Schreiben der PI Cuxhaven vom 19. April 2022, Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C413>) auch in Deutschland Autorität beanspruchen kann und eine informelle Führungsrolle einnimmt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"mancherorts hat sich ne gewisse Eigendynamik entwickelt welche mir nicht gefällt und über die man reden muss.\"; vgl. ebenda S. 120 zu Handlungsempfehlungen für ein mögliches Verbotsverfahren; vgl. ebenda S. 686, Voice-Mail vom 30. Januar 2023 zum Erscheinen zu einem Treffen anlässlich der \"Spitzelaffäre\" im Chapter Rheinland; vgl. ebenda S. 855, letzte Voice-Mail vom 6. Mai 2023 zur Klärung von Ausreisefragen durch seinen Präzedenzfall im Interesse der Bewegung). Es lässt sich allerdings nicht belegen, dass damit eine institutionalisierte Rolle als Funktionsträger einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" verbunden wäre. \n\n61\\. Auch das regelmäßige Treffen der in Deutschland vertretenen Hammerskins auf einem NOM wird nicht von einer zentralen Stelle initiiert und koordiniert. Die terminliche Planung, organisatorische Vorbereitung und die Programmgestaltung obliegt ausweislich der Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vielmehr den einzelnen Chaptern reihum. Dies zeigt sich exemplarisch anlässlich der Organisation eines NOM durch den Kläger (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 645 ff. und 768 ff.; ähnlich S. 344, 372 und 384 f.). \n\n62\\. ee. Es ist überdies nicht erkennbar, dass die vermeintliche Vereinigung einen Zweck verfolgen würde, der sich gegenüber den von den einzelnen Chaptern oder der weltweiten Bruderschaft verfolgten Zwecken abgrenzen ließe. Sämtliche Chapter teilen die im Verbotsbescheid auf S. 14 ff. angeführten Ziele. Sie liegen bereits dem Zusammenschluss in den regionalen Chaptern und der Vernetzung und Kooperation in der internationalen \"Hammerskin\"-Bewegung zugrunde. Zwar stünde eine Zweckidentität in einer über mehrere Ebenen organisierten Vereinsstruktur der Annahme einer eigenständigen Zwischenebene nicht entgegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 126), allerdings vermag sie allein, ohne zusätzliche Anhaltspunkte noch nicht die Existenz einer solchen Ebene zu begründen. Vielmehr bezieht sich das von der Beklagten angeführte Selbstverständnis, eine \"Bruderschaft\" zu sein, auch in Ansehung der dafür vorgelegten Belege stets auf die Einbettung in die weltweite HSN (vgl. das Selbstverständnis in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\" Verwaltungsvorgang S. 1496 ff. \u003C1508 ff.>, vgl. Verbotsbescheid S. 6 Abbildung Booklet; vgl. auch den Begriff der Bruderschaft im Titel und in Kapitel 1 und 5 der \"European Constitution\"). Eine Koordinierung der regionalen Chapter in Angelegenheiten der internationalen \"Bruderschaft\", ein gegenseitiges \"Coaching\" bei praktischen Schwierigkeiten oder die intensive Diskussion von Mitgliederangelegenheiten genügen als Indiz für die Annahme eines zweckgebundenen Zusammenschlusses noch nicht. \n\n63\\. ff. Die Beklagte bezeichnet das - nach Auskunft des Klägers in der mündlichen Verhandlung vierteljährlich veranstaltete - NOM als die Mitgliederversammlung und das eigentliche Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung. Dem NOM kämen weitreichende Befugnisse exekutiver wie legislativer Art zu. Der Kläger charakterisiert diese Treffen demgegenüber als eine Veranstaltung, die neben der Pflege der Bruderschaft und der Geselligkeit dazu diene, die Haltung der einzelnen Chapter zu bestimmten Fragen zu kommunizieren und abzustimmen, sowie deren freiwillige Kooperation zu befördern. \n\n64\\. Der Senat konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass es sich bei einem NOM um eine Institution handelt, die der Bildung eines Gesamtwillens der verbotenen Vereinigung dient und deren Beschlüssen sich die Chapter unterordnen müssten. Zwar haben sich die regionalen Chapter mit diesen Treffen ein verstetigtes Format geschaffen, das ihnen einen intensiven Meinungsaustausch und eine deutschlandweite Koordinierung ermöglicht. Gemeinsam erzielte Ergebnisse werden innerhalb der deutschen Hammerskin-Bewegung nach dem Bekunden des Klägers auch grundsätzlich als Leitlinie und gemeinsames Handlungskonzept akzeptiert. Dem Erkenntnismaterial lässt sich indessen nicht entnehmen, dass die regionalen Chapter existenziell von einer Ebene \"Hammerskins Deutschland\" und dem NOM als deren Entscheidungsorgan abhängig sind, wie es die Verbotsverfügung ausführt (S. 10). Vielmehr bestätigt dieses Material, das von dem Kläger für die Beschlussfassung auf dem NOM gezeichnete Bild einer Abstimmung im Sinne einer bloßen Koordinierung der einzelnen Chapter. \n\n65\\. Entgegen dem Verbotsbescheid lässt sich eine Pflicht der Chapter, an einem NOM durch mindestens zwei Vollmitglieder vertreten zu sein, nicht belegen. Bereits in dem dafür in Bezug genommenen Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg vom 17. Mai 2022, S. 4 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C143>), bleibt offen, für welche \"überregionalen\" Treffen die nicht näher benannte Quelle über eine angebliche Teilnahmepflicht berichtet. Der Kläger hat die Freiwilligkeit der Teilnahme an einem NOM im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Auch im Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wird die Frage einer Anwesenheitspflicht bei einem NOM diskutiert und als bloße Anregung behandelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 327: \"Zur allgemeinen Aktivität nur zur Anregung wäre es schön wenn jeder Bruder an 2 nom teilnehmen würde\"; ebenda S. 330 zur Aufnahme dieses Punktes in die Tagesordnung). Dementsprechend teilt der Sekretär des Klägers im Verlauf des Chats eine Nichtteilnahme schlicht mit (ebenda S. 513: \"Werte Brüder Bitte entschuldigt, Bayern wird am Wochenende nicht vertreten sein. P.s und H3.s Flug wurde von easyjet storniert auf Grund Mitarbeitermangel ....Falls ich aber fit werde bis morgen Abend , mach ich mich auf alle Fälle auf'n Weg.\"). Ein weiterer Chat-Teilnehmer äußert sich angesichts der Schwierigkeit, einen gemeinsamen Termin zu finden \"Ahoi, macht euer NOM und gut ist.\" (ebenda S. 923). Er bekundet damit, dass er sich nicht in der Pflicht sieht, an dem vorgeschlagenen Termin teilzunehmen. \n\n66\\. Dem Senat liegen keine Belege vor, die den Ablauf eines konkreten NOM aus erster Hand dokumentieren. Er hat sich seine Auffassung daher im Wesentlichen anhand des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" gebildet und ergänzend die Erläuterungen der Beteiligten herangezogen. Die \"Kleine Kaffeerunde\" dient dem regelmäßigen und kurzhändigen Austausch der im Chat vertretenen Sekretäre der regionalen Chapter über die für ihre Bruderschaft relevanten Themen und Vorkommnisse (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"Diese kleine Runde soll jetzt nicht zum Plauderchat verkommen, dafür haben wir Trinkergruppe oder die Viber Chats. Die kleine Kaffeerunde soll den schnellen Dienstweg ersetzen. Private Korrespondenz, Treffpunkte, Mitteilungen, etc bitte weiterhin über Hush, Diskussionen aber bitte hier.\"). Der Chatverlauf bildet für den Zeitraum vom 16. November 2020 bis zum 18. September 2023 in authentischer Weise ab, über welche Themen und in welcher Art und Weise die Chaptersekretäre miteinander verhandeln und stellt für die Zeit der coronabedingten Kontaktbeschränkungen ein Substitut der regelmäßigen persönlichen Treffen etwa im Rahmen eines NOM dar (vgl. ebenda S. 6: \"Aufgrund Corona sind jetzt Sitzungen ausgefallen... Damit das mittelfristig nicht zu Spannungen führt, sollte hiermit Abhilfe geschafft werden.\"). Nach der Lockerung der Kontaktbeschränkungen hat er sich augenscheinlich als Plattform für eine Koordinierung und Abstimmung der Chapter erhalten (vgl. ebenda S. 658: \"Nach meinem Verständnis ersetzt Threema bzw. diese Gruppe hier alles.\"). \n\n67\\. Die Chapter nutzen den Chat - und damit auch die dadurch substituierten persönlichen Treffen - demnach zum Informationsaustausch, zur vertieften Diskussion chapterübergreifender Fragen und zur Herstellung eines gemeinsamen Meinungsbilds. Dafür positionieren sich die Sekretäre jeweils nach Rücksprache mit ihrem Chapter. Immer wieder wird das Meinungsbild auch in einer förmlichen Abstimmung abgefragt und festgehalten (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff. zur Notwendigkeit eines EOM zur Verleihung des \"Nation Patches\"; ebenda S. 30 ff. zur Spende anlässlich des \"Todesfalles V.\"; ebenda S. 542 und 548 ff. zur Gestaltung einer Doppel-LP zur \"Unterstützung Portugal\"; ebenda S. 319 ff. zur Erstellung von \"Bylaws\"). Bei Abstimmungen im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" gilt das Mehrheitsprinzip (vgl. ebenda S. 15 ff.). Dies wird damit begründet, dass \"bloß nicht alles bis aufs letzte zerredet\" werden solle. \"100%ige Entscheidungen\" seien immer schwer zu erreichen (ebenda S. 17). Ein Abweichen einzelner Chapter von einer gemeinsam beschlossenen Vorgehensweise wird thematisiert und die Einhaltung der Beschlusslage wird angemahnt (vgl. ebenda S. 8: \"PotN Westfalen, unglücklich aber nicht schlimm, sind 'nur' Anwärter geworden. Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht. Ist momentan eine besondere Zeit.\"; ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 91: \"Bitte alle nochmal nachfragen. Da ist ein Bruder verstorben und an zahlreichen sitzungen wurde drüber gesprochen, dass bei beerdigungen pro Chapter 2 Leute teilnehmen sollten. [...] Wir haben über 70 Member in Deutschland, mit Prosis ca 90 Mann, mit Crew über 100. Darf einfach nicht sein das wir da mit 5,6 Mann aufschlagen.\"; ebenda S. 120: \"Dies ist weiterhin ein geltender Nom Beschluss und ich kotz ab wenn die aus irgendwelchen Schlafzimmern noch das alte Franken Hk Shirt, das alte weisse Hammerskin Nation Ep Motiv Shirt finden oder das rote Whs Shirt beispielsweise. Wurde gemeinschaftlich beschlossen die zu vernichten oder zumindest aus Deutschland raus zu schaffen. Und zu dem Thema gibt es eigentlich keine zwei Meinungen. Wurde lange und ausführlich an mehreren noms diskutiert.\"). \n\n68\\. Gleichzeitig wird aber immer wieder die Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und deren Entscheidungsbefugnis hervorgehoben (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 ff. und S. 373 zur eigenständigen Entscheidung des Chapters Sachsen in der \"causa L.\"; ebenda S. 48 zum chapterinternen Rauswurf eines Anwärters: \"Bin gerade etwas überrascht, dass ein Potn Rauswurf so hohe Wellen schlägt. Fällt normalerweise in die Kategorie 'Sonstiges' bei einem NOM\"; ebenda S. 321 zur im Chapter Rheinland geübten \"Sanktionspraxis\"; ebenda S. 615 zur chapterinternen Sanktion gegen \"A.\": \"Ist aber primär ne fränkische Entscheidung.\" und ebenda S. 624 \"legen die Entscheidung also vertrauensvoll in die Hände unserer fränkischen Brüder.\"). Auch Unterstützungsleistungen werden nicht von einer nationalen Zwischenebene abgefordert, sondern von den Chaptern jeweils freiwillig und eigenständig angeboten (vgl. die obigen Belege zu finanziellen Unterstützungsleistungen; vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 204 zum Hochwasser im Ahrtal). \n\n69\\. gg. Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter ohne die ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung durch das NOM nicht existenzberechtigt wären und das NOM über Fragen der Mitgliederpolitik der Chapter bestimme. Bezüglich dieser Fragen erweisen sich vorrangig die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen erhobenen Chatnachrichten als relevant. Soweit die Beklagte auf anderweitige Erkenntnisse aus nachrichtendienstlichem Aufkommen verweist, erachtet der Senat die Chatnachrichten, die die Darstellung des Klägers stützen, als aussagekräftiger, da es sich um Primärquellen handelt. Auch hier ergibt sich zwar das Bild einer engen Koordination der in Deutschland befindlichen Chapter untereinander, aber kein Beleg für ein verbindliches Letztentscheidungsrecht einer nationalen Zwischenebene. \n\n70\\. Dass für die Neugründung eines regionalen Chapters nicht nur die Bestätigung durch die internationale Ebene erforderlich ist (vgl. dazu Kapitel 3 der \"European Constitution\"), sondern auch ein positiver Beschluss eines NOM zwingend vorliegen müsste, erscheint schon angesichts der sukzessiven Gründungen der älteren Chapter seit 1992 nicht plausibel (vgl. Verbotsbescheid S. 10 f.). Es fehlen aber auch Anhaltspunkte dafür, dass sich mittlerweile die Notwendigkeit eines nationalen Gründungsakts herausgebildet hätte. Für das Jahr 2018 erschließt sich aus dem Threema-Chatverlauf \"Westwall\" vielmehr die starke Stellung der einzelnen Chapter in dieser Frage. Denn in diesem Chat diskutiert das Chapter Westwall ohne die Beteiligung der anderen deutschen Chapter oder einer deutschen Zwischenebene über die Frage, ob einem Mitglied die Neugründung eines Chapters \"Luxemburg\" gestattet werden soll. Aus den Beiträgen wird deutlich, dass dieses Mitglied sein Vorhaben auf einem internationalen Treffen angekündigt hat (Chat \"Westwall\", S. 2: \"Er bestätigt, dass K. die anwesenden europäer gefragt hätten ob er die fahne aufhängen darf. Und während der sitzung hat er luxemburg vorgestellt, und auch erwähnt das er hofft, dass es im januar dann ein offizielles chapter wird. Also er hat das luxemburg chapter noch nicht 'eröffnet'.\"). Die nach Auffassung eines Beteiligten korrekte Vorgehensweise wird dann dort auf S. 14 erläutert: \"AAAAABER: die gründung eines neuen chapters kann nicht vom westwall beschlossen werden. Das läuft erstmal übers nächste nom und dann übers eom.\" Maßgeblich soll aber aus Sicht des Chapters die Weichenstellung auf internationaler Ebene (Chat \"Westwall\", S. 13: \"(fahne direkt mitnehmen) und die argumentation (er hätte vor ort ja schliesslich beim world meeting gefragt)\") und die Billigung durch das eigene Chapter sein. So findet sich bereits auf S. 7 des Chats \"Westwall\" der Vorschlag, das Mitglied ein \"Deutsches Chapter machen lassen- Westwall hat eine Stimme bei Entscheidungen was Prospects und Member betrifft.\", der dort auf S. 8 und 30 erneut aufgegriffen wird. Dabei wird in der nachfolgenden Diskussion deutlich, dass sich das Chapter Westwall eine Mitsprache bei der Entwicklung eines neugegründeten Chapters vorbehalten könnte (ebenda S. 33 ff.). Wie das neue Chapter infolge dieser Geschehnisse letztlich entstanden ist, erhellt sich aus dem Threema-Chat \"R.-R2.\", S. 22: Demnach fand dazu nur ein kurzes Treffen mit \"Frankreich\" statt, auf dem beschlossen wurde, das gründungswillige Mitglied \"abzuschieben\". Ausweislich der Schilderung im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 sei das neugegründete Chapter schließlich im August 2019 auf einem EOM in Finnland \"legitimiert\" worden. Auch der Beklagten ist ein \"Summercamp\" in Finnland vom 7. bis 11. August 2019 bekannt geworden, das im relevanten Zeitraum stattgefunden hat (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 667). Eine nationale Zwischenebene in Form einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" scheint in dieser Diskussion oder für den Akt der Neugründung gerade nicht als maßgeblicher Akteur auf. \n\n71\\. Insbesondere ist der Chatverlauf \"Westwall\" ein deutlicher Beleg für die Kompetenz der einzelnen Chapter, über Sanktionen gegen die eigenen Mitglieder abschließend und ohne Beteiligung einer nationalen Ebene zu entscheiden. Die dort dokumentierte Beratung über eine Sanktionierung des damaligen Mitglieds dieses Chapters endet mit der Verhängung der Sanktion, ohne dass eine Rücksprache mit anderen Chaptern oder einem Hauptverein stattfände. Auch die Diskussion um den \"Spitzel\"-Fall im Chapter Rheinland zu Beginn des Jahres 2023 lässt sich dafür anführen (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 669 ff.). Es wird zwar deutlich, dass der Fall deutschlandweites Aufsehen erregt hat und unter den Chaptersekretären intensiv diskutiert wird. Auch sieht sich das betroffene Chapter ersichtlich in einer gewissen Rechtfertigungspflicht gegenüber der Bruderschaft und erwartet gleichzeitig Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. Letztendlich trägt aber das Chapter selbst die Verantwortung für den Umgang mit den betroffenen Akteuren. Der Chaptersekretär \"Phil\" geht darauf nochmals ausdrücklich in einer Voice-Mail vom 5\\. Februar 2023 ein (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 723). Auch im Falle eines Mitglieds des Chapters Sachsen, das eines sexuellen Vergehens an einem Kind beschuldigt wird, bleibt die Frage der Verhängung von Sanktionen letztlich trotz einer intensiven Diskussion des Vorgangs unter den Chaptersekretären eine Entscheidung des Chapters (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 und 373, 681). \n\n72\\. Es finden sich auch zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter - wie von dem Kläger vorgetragen - selbst über die Aufnahme neuer Mitglieder bestimmen und sich lediglich insoweit gebunden sehen, als das europäische Regelwerk in Form der \"European Constitution\" rudimentäre Vorgaben zu den Beitrittsbedingungen und die Verleihung des \"Nation Patches\" enthält. So schildert der Kläger im Einklang mit dem Vortrag weiterer Chapter in den Parallelverfahren, dass in drei namentlich bekannten Fällen gegen den Willen anderer Chapter Personen als Vollmitglieder aufgenommen worden seien. Die Vermutung der Beklagten, dies könne auf einem \"Überstimmen\" der den Einspruch erhebenden Chapter durch das NOM beruhen, erscheint nicht plausibel. Denn damit wäre die grundsätzlich verbindliche Vorgabe der \"European Constitution\" in Frage gestellt, die in Kapitel 3 für den Eintritt in den Rang eines Vollmitglieds und die Verleihung des \"Nation Patches\" ausdrücklich und in Abweichung zum sonst nach Kapitel 1 geltenden Mehrheitsprinzip verlangt, dass \"kein Veto vorliegt\". \n\n73\\. Der Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" liefert zwar zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter Neuaufnahmen in den Rang eines PotN oder Vollmitglieds kommunizieren und auch die Haltung anderer Chapter abfragen. Ihr Verhalten ist allerdings auch insoweit in hohem Maße von einem koordinativen Vorgehen geprägt. So beginnt der Chat bereits mit der Erörterung der Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Möglichkeiten der Anwärter ergeben, sich persönlich vorzustellen (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff.). Auf S. 10 des Chats wird das Ergebnis der Meinungsbildung auch ausdrücklich festgehalten: \"Hanger\u002Fcrew zu potn patchen geht nur nach vorheriger Rücksprache mit den restlichen Deutschen chaptern. Am besten bei einem Mini NOM patchen oder wenigstens dort die Zustimmung der anderen Deutschen einholen. Das auch nur so lange, bis wir vielleicht mal irgendwann wieder richtige NOM abhalten können.\". Allerdings macht eine Verletzung dieser gemeinsam beschlossenen Regel augenscheinlich die Entscheidung des Chapters nicht unwirksam (vgl. ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 47: \"Einmal nach Westfalen gefragt: was ist passiert oder wie kann es passieren das unbedingt PotN aufgenommen werden mussten gegen die Regel und dann ist auch noch einer dieser welcher nun wieder weg?\"). Auch die Diskussion um den \"Potn A.\" aus Franken (vgl. ebenda S. 614 ff.) belegt, dass die Chapter sich gegenseitig beraten und auf eine möglichst breite Unterstützung aller Mitglieder hinarbeiten, um die spätere Aufnahme als Vollmitglied vorzubereiten. Der Senat interpretiert aber auch hier die enge Koordination und Rücksprache der Chapter untereinander nicht als abschließenden Entscheidungsvorbehalt einer nationalen Ebene. Vielmehr ringen die Chapter ersichtlich diskursiv und im engen Austausch der Meinungen um ein möglichst von allen getragenes Ergebnis. \n\n74\\. hh. Auch das Bestehen eines durch die vorgebliche Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geschaffenen, verbindlichen Regelwerks für die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter lässt sich nicht nachweisen. Während für die europäische Ebene mit der sog. \"European Constitution\" ein verschriftlichtes Regelwerk existiert, das auch in einer für das Jahr 2020 aktualisierten und ergänzten Fassung vorliegt, fehlt eine verschriftlichte Form etwaiger innerdeutscher Statuten. Der Vortrag des Klägers, ein nationales Regelwerk existiere auch in der Praxis nicht, allenfalls beanspruchten die europäischen Statuten eine gewisse Verbindlichkeit, erscheint dem Senat plausibel. \n\n75\\. Dem Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\" lässt sich zwar entnehmen, dass hinsichtlich \"deutscher Bylaws\" mehrfach eine rege Diskussion stattfindet (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\" ab S. 318). Allerdings findet diese Diskussion im Verlauf des Chats keinen positiven Abschluss. Vielmehr wird die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit eines solchen Regelwerks unter Verweis auf die durch die Statuten in Form der \"European Constitution\" geschaffene Grundlage, die Autonomie der Chapter und die Struktur der Hammerskins immer wieder in Frage gestellt. Im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" äußert sich ein Chaptersekretär auf S. 320 etwa zur Frage der Sanktionierung von Verstößen wie folgt: \"Für d kann sich ja jeder gedanken machen. Wird viel und ausführliches bla bla werden und man wird sich einigen auf 'einzelfallabhängig' und 'entscheidet jedes chapter für sich'. Man kann unser konstrukt nicht 100%ig durch reglementieren. Dazu sind wir auch zu heterogen als chapter. Was in württemberg vielleicht kritisiert wird, gehört in pommern vielleicht zum 'guten ton'. Aber man kann es natürlich gerne versuchen.\". In diese Richtung geht auch die anschließende Äußerung, ebenda S. 323: \"'Bylaws' Brauchen wir eigentlich nicht extra, ging jahrzehntelang ohne und so haben wir dann eigentlich nur mehr Diskussionsgrund für lange Sitzungen (sollte mal etwas zuwider laufen). Daher, lassen wir es ist\". Auf S. 321 des Chats führt ein Sekretär aus: \"Wenn dem betroffenen Chapter das Stimmrecht und letzte Wort entzogen wird, konterkariert das nicht den Charakter unserer autarken Struktur? Wäre in meinen Augen ein gefährlicher Schritt. Ich denke, da ist wieder das Thema Vertrauen in die jeweiligen Brüder. Ich kann dir deine Frage beantworten, wie wir Rheinländer das intern regeln würden.\". Daran schließt sich die Äußerung an: \"Aber darüber diskutieren wir ja auch schon Jaaaahhrreeee\". Auf S. 322 des Chats plädiert ein Teilnehmer wie folgt: \"ich denke über Sanktionen sollte jedes Chapter einzeln entscheiden. Die Verstöße\u002FFehler werden ja auch selten dieselben sein. Wenn das Chapter nicht handelt, muss halt die darüber entscheiden.\" Mit der unmittelbar darauffolgenden Ergänzung \"Nation\" verweist der Teilnehmer nach dem üblichen Sprachgebrauch der Hammerskins aber eher nicht auf das NOM, sondern auf die HSN. Schließlich scheint die Diskussion auf S. 766 des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" nochmals auf: \"Nochmal kurz zu den Regeln. Eigentlich ist es keine Frage ob man sich daran halten möcht oder nicht. Es sind unsere eigenen, die wir uns auferlegt haben. Wenn man es nicht schafft sich an seinen eigenen Verhaltenskodex zu halte ist in meinen Augen eh alles verloren. Ich gebe es aber an die Jungs weiter und man kann ja gerne nochmal drüber reden.\". Auch diese Stellungnahme kann im klägerischen Sinne als ein Verweis auf den in der \"European Constitution\" international vorgegebenen Verhaltenskodex verstanden werden. \n\n76\\. Soweit die Beklagte auf spezifische nationale Vorgaben zur Dauer einer Anwärterphase, zur Mitgliedschaft von Frauen oder die, für einen Aufstieg erforderlichen, \"Stempelbesuche\" verweist, fehlen Belege, die aufzeigen könnten, dass es sich dabei nicht bereits um auf europäischer Ebene vorhandene Vorgaben (vgl. Kapitel 3 der \"European Constitution\" zur Dauer der Anwärterschaft und Kapitel 8 zur Unzulässigkeit einer Mitgliedschaft von Frauen) oder lediglich einen allgemein gelebten, aber unverbindlichen Brauch der Chapter zur Pflege ihrer Verbundenheit handelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 8 \"Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht.\"). \n\n77\\. ii. Ob die in Deutschland vorhandenen Chapter - wie von der Beklagten geltend gemacht \\- im Rahmen einer Abstimmung auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können und daher zuvor einen einheitlichen Standpunkt finden müssen, konnte der Senat auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens und auch nach Anhörung des Zeugen W. in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend aufklären. Die Nichterweislichkeit fällt der Beklagten zur Last. Der Zeuge hat zwar im Sinne des Klägers bekundet, dass jedes deutsche Chapter auf einem EOM Mitspracherecht habe und einen eigenen Standpunkt vertreten könne. Auf näheres Befragen hat er allerdings eingeräumt, als bloßer Anwärter keinen Zutritt zu den eigentlichen Beratungen gehabt zu haben. Auch seine Wahrnehmungen in seiner Zeit als Mitglied eines deutschen Chapters beschränkten sich infolge seines damaligen Ranges auf die gesellschaftlichen Anlässe. Sein Wissensstand beruht daher ersichtlich auf den Mitteilungen Dritter und nicht auf eigener Anschauung. Auch haben sich die Kläger der Parallelverfahren unterschiedlich eingelassen. Während ein Teil der Kläger in den parallel geführten Verfahren vorträgt, eine Anwesenheit auf einem EOM sei für die Chapter zwingend und sie hätten dort eine eigene Stimme (vgl. BVerwG 6 A 13.23, Klagebegründung vom 22. Juli 2024, S. 24 und 30; keine Einstimmigkeit erforderlich auch in BVerwG 6 A 6.23, Klagebegründung vom 9. November 2024, S. 19), teilte das Chapter Pommern in seinem Verfahren mit, die Teilnahme sei für die Chapter freiwillig und sie hätten gemeinsam nur eine Stimme (vgl. BVerwG 6 A 17.23, Klagebegründung vom 17\\. Juli 2024, S. 7 und 14). Diese Haltung hat das Chapter Pommern in der gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederum korrigiert. Die Beklagte nimmt demgegenüber für ihren Vortrag auf ein Behördenzeugnis des BfV ohne nähere Quellenangabe Bezug (Verwaltungsvorgang Bl. 2693). \n\n78\\. Der Senat verweist auch in dieser Frage auf den Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\". Dort wird die Frage des \"deutschen Stimmverhaltens\" im Zusammenhang mit der Neugründung eines französischen Chapters \"Aquitanien\" diskutiert (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 72). R. bemüht sich - augenscheinlich in seiner Funktion als \"European Secretary\" – einen Meinungsstand der Chapter zu erfragen (ebenda S. 72: \"Restliches europa hat da kein problem mit. Liegt aktuell an uns deutschen. Hat irgendeiner massive bauchschmerzen damit?\"). Aus den nachfolgenden Äußerungen erschließt sich jedenfalls nicht mit Bestimmtheit, dass mit dieser Abfrage eine verbindliche Vorfestlegung für ein späteres Abstimmungsverhalten verbunden wäre. Vielmehr äußern die Chapter lediglich reihum ihre Haltung zu dieser Frage. Auch das spricht eher dafür, dass bereits im Vorfeld des EOM denkbare Streitfragen moderiert werden sollen und eine gemeinsame Haltung angestrebt wird. Diese Herangehensweise erscheint gerade dann plausibel, wenn bereits das Veto eines - auch eines regionalen deutschen - Chapters gemäß Kapitel 3 der \"European Constitution\" ein Hinderungsgrund für die Neugründung wäre. \n\n79\\. 6\\. Da es nach alledem bereits an einem hinreichenden Nachweis der Existenz der verbotenen Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" mangelt, liegen auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG für ein \"Mitverbotensein\" des Klägers als Teilorganisation des Hauptvereins nicht vor. \n\n80\\. Die vorliegenden Unterlagen rechtfertigen es - ungeachtet der fehlenden Vereinseigenschaft der auf nationaler Ebene bestehenden Strukturen - erst recht nicht, die regionalen Chapter der \"Hammerskins\" als bloße Teilorganisationen zu behandeln. Die Rechtsprechung verlangt für das Vorliegen einer - ohne Weiteres mitverbotenen - Teilorganisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG, dass eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung besteht. Die Gliederung muss dafür tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein und im Wesentlichen von ihr beherrscht werden (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 89 m. w. N.). Vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 9 Abs. 1 GG müssen an eine solche Einbindung in die Gesamtorganisation strenge Anforderungen gestellt werden. Eine derart weitreichende Eingliederung der regionalen Chapter, insbesondere in Form einer zentralen Steuerung durch eine übergeordnete nationale Ebene, fehlt vorliegend offenkundig. Insbesondere die Historie der Hammerskin-Chapter in Deutschland, ihre weitreichende Autonomie bei der Mitgliederpolitik, die selbstbestimmte Gestaltung der Chapteraktivitäten sowie das intensive Bemühen um einvernehmlich erzielte Ergebnisse in der Chatgruppe \"Kleine Kaffeerunde\" belegen das. \n\n81\\. B. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).","BVerwG, 19.12.2025, 6 A 9.23","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:33:30.176Z","2026-07-10T22:07:11.197Z",{"id":61,"ecli":62,"slug":63,"caseNumber":64,"courtId":51,"decisionDate":52,"fullText":65,"summary":66,"language":55,"source":56,"sourceUrl":57,"sourceTimestamp":52,"parsedAt":58,"updatedAt":67},"3526","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600271","ecli-de-neuris-wbre202600271","6 A 8.23","#  BVerwG, 19.12.2025, 6 A 8.23 \n\n## Tenor\n\nDie Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 24. Juli 2023 wird mit Ausnahme der Ziffer 5 Satz 2 aufgehoben.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger wendet sich gegen das Verbot des Vereins \"Hammerskins Deutschland\" einschließlich seiner regionalen Chapter \"Bayern\", \"Berlin\", \"Brandenburg\", \"Bremen\", \"Franken\", \"Mecklenburg\", \"Pommern\", \"Rheinland\", \"Sachsen\", \"Sarregau\", \"Westfalen\", \"Westwall\", \"Württemberg\" und dessen Teilorganisation \"Crew 38\" durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI). Mit Bescheid vom 24. Juli 2023 wurden der Hauptverein und seine Teilorganisationen verboten und aufgelöst, die Bildung oder Fortführung von Ersatzorganisationen und die Verwendung seiner Kennzeichen verboten und das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen. \n\n2\\. Die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" sei der deutsche Teil der \"Hammerskin Nation\" (HSN), die im Jahr 1988 in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründet worden sei. Deren Mitglieder verstünden sich als Bruderschaft und Elite der rechtsextremistischen Skinhead-Subkultur. Ziel dieser weltweiten Organisation sei es, alle \"weißen nationalen Kräfte\" in der HSN zu vereinen. Die HSN untergliedere sich in sog. Chapter. In Ausnahmefällen gebe es pro Staat mehrere regionale Chapter. \n\n3\\. In Deutschland hätten sich die Mitglieder der HSN zur Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zusammengeschlossen und in insgesamt 13 regionale Chapter weiter untergliedert. \"Hammerskins Deutschland\" verfüge seit vielen Jahren über einen festen Stamm von ca. 130 Mitgliedern und führe regelmäßig Veranstaltungen, insbesondere szenetypische Konzerte durch. Die Vereinigung habe sich Statuten und Regeln gegeben bzw. diese von der HSN übernommen und an die deutschen Verhältnisse angepasst. Dort werde u. a. in formalisierter Form der langjährige Werdegang von einem \"Hangaround\" zum \"Prospect of the Nation\" (PotN) und schließlich zum Vollmitglied geregelt. Es gebe eine strenge Hierarchie; Vollmitglieder genössen eine privilegierte Stellung. Die Mitglieder und Führungspersonen seien deutschlandweit tätig. Der Verwaltungssitz der \"Hammerskins Deutschland\" sei mit den Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter identisch. Die Vereinigung verwende das Logo der HSN, habe eine einheitliche Vereinskleidung und führe den gemeinsamen Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Das Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung sei das bundesweite \"National Officers Meeting\" (NOM), welches mehrmals jährlich stattfinde. Es berate und entscheide über die personelle, organisatorische und inhaltliche Ausrichtung der \"Hammerskins Deutschland\" und der nachgeordneten regionalen Chapter. Der durchschnittliche Monatsbeitrag für ein Mitglied der \"Hammerskins Deutschland\" liege geschätzt bei 30 bis 35 €. Der individuelle monatliche Beitrag hänge vom Mitgliedstatus und dem für das regionale Chapter anfallenden Teilbetrag ab. Die Vereinigung finanziere sich zudem durch Verkäufe von Musikträgern und Merchandise sowie aus bei rechtsextremistischen Konzerten und Sicherheitsdiensten für Fremdveranstaltungen erwirtschafteten Mitteln. Die aus den Geschäftsaktivitäten generierten Gewinne würden mittelbar zur Förderung der rechtsextremistischen Szene insgesamt verwendet und auch in Immobilien, etwa die \"H. Bar\" in D., investiert. \n\n4\\. Die regionalen Chapter seien von der verbotenen Vereinigung abhängig und ohne deren ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung nicht existenzberechtigt. Das NOM befinde u. a. darüber, ob ein regionales Chapter ein neues Mitglied aufnehmen oder in einen höherrangigen Mitgliedstatus erheben dürfe. Es wache über die Einhaltung der festgelegten Regeln und sanktioniere deren Nichtbeachtung. Die Chapter müssten regelmäßige Aktivität nachweisen und seien angehalten, pro Jahr eine bestimmte Anzahl von überregionalen Veranstaltungen auszurichten, um den Kontakt untereinander zu gewährleisten. Die regionalen Chapter müssten sich mit mindestens zwei Vollmitgliedern am NOM beteiligen. \n\n5\\. Eine \"Crew 38\" sei eine vollständig in die Vereinsstrukturen der \"Hammerskins Deutschland\" integrierte Unterstützungs- und Nachwuchsorganisation, die nicht eigenständig und ohne Anbindung an ein betreuendes Chapter existieren könne. \n\n6\\. Mitglieder der \"Hammerskins Deutschland\" nähmen regelmäßig am \"European Officers Meeting\" (EOM) teil. Dabei handele es sich um eine institutionalisierte Vernetzungs- und Abstimmungsplattform. Die regionalen Chapter seien dort lediglich Teil einer deutschen Delegation und verfügten bei Abstimmungen nicht über eine eigene Stimme. Sie müssten sich intern - in der Regel im Rahmen eines NOM - auf ein gemeinsames Abstimmungsverhalten einigen. Seitens der HSN werde \"Hammerskins Deutschland\" und ihr NOM als das \"Chapter Germany\" angesehen. Die verbotene Vereinigung kooperiere grenzüberschreitend, etwa bei der Durchführung von internationalen Konzerten, und beteilige sich an dem internationalen \"Hammerfest\". \n\n7\\. Das Verbot wird mit einem rechtsextremistischen, biologistischen Rasse- und Volksverständnis der Hammerskins-Bewegung begründet, das eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweise und kämpferisch aggressiv vertreten werde. Der Schutz der \"weißen arischen Rasse\" und der Kampf gegen eine \"Umvolkung\" seien zentrale Schwerpunkte ihrer Ideologie. Dieses Weltbild beinhalte zwangsläufig die Forderung nach einer Benachteiligung bestimmter Gruppen auf der Grundlage ethnischer bzw. rassischer und religiöser Kriterien und richte sich daher gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Vereinigung müsse sich auch zahlreiche Propagandadelikte ihrer Mitglieder zurechnen lassen, so dass ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe. \n\n8\\. Der Bescheid wurde dem Kläger im Zuge der Maßnahmen zum Vollzug des Verbots am 19. September 2023 zugestellt und am gleichen Tag im Bundesanzeiger bekannt gemacht. \n\n9\\. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2023 Klage erhoben. \n\n10\\. Er macht geltend, der verbotene Verein \"Hammerskins Deutschland\" existiere nicht, es handele sich nur um eine Sammelbezeichnung. Es gebe in Deutschland lediglich gleichberechtigte regionale Chapter der weltweit organisierten HSN, aber keine gemeinsame bundesweite Organisation. Jedes regionale Chapter verwalte sich selbst und entscheide autonom. Dort finde die Pflege der weltweiten Bruderschaft und der Hammerskin-Kultur statt. Durch das Verbot werde er als Mitglied eines regionalen Chapters daran gehindert, sich mit anderen, etwa den im Bescheid ebenfalls genannten Personen zu treffen, ohne in das Verdikt einer verbotenen Handlung zu geraten. \n\n11\\. Eine Vereinseigenschaft komme nur den einzelnen Chaptern zu. Diese organisierten sich nach der in den Statuten der Hammerskin-Nation zum Ausdruck kommenden Idee und verstünden diese als Minimalkonsens. Jedes Chapter könne zusätzliche Regelungen in Form von \"Bylaws\" aufstellen. Die internationalen Statuten vermittelten auch für die Mitgliedschaft eine grobe Orientierung, sie würden aber in unterschiedlichen Ländern etwa im Hinblick auf Frauen oder das Mindestalter für eine Anwärterschaft unterschiedlich ausgelegt. Die Mitgliedschaft sei an die regionalen Chapter geknüpft. Wenn es vor Ort zur Aufnahme eines neuen Mitglieds komme, werde der Konsens mit den anderen europäischen bzw. internationalen Gruppen gesucht. Das diene der Abstimmung und sei dem interpersonalen Konzept der Hammerskins geschuldet. Es gebe aber keinen Einwilligungsvorbehalt einer vermeintlichen deutschen Organisationsebene. Auch die Aktivitäten der Chapter und die von den Mitgliedern erbetenen Beiträge seien heterogen. Jedes Chapter führe sein eigenes Logo. \n\n12\\. Die Beklagte könne für ihre abweichende Sachverhaltsdarstellung keine überzeugenden Belege beibringen. Es gebe keine Kennzeichen einer deutschlandweiten Ebene, kein öffentliches Auftreten oder sonstige Veranstaltungen der Hammerskins Deutschland. Es ließen sich weder ein Mitgliederstamm der vermeintlichen Hauptorganisation belegen noch gemeinsame Finanzen. Das NOM sei kein Leitungs- und Entscheidungsorgan, sondern lediglich ein Vernetzungs- und Informationstreffen der Chapter ohne Weisungsbefugnis. Der Kläger verweist auf sein Verständnis der in den Gruppenchats zum Ausdruck kommenden Beziehungen der in Deutschland vorhandenen Chapter untereinander. Die in den Behördenzeugnissen angeführten Quellen seien offenzulegen und als Zeugen zu hören. Zudem sei ein Großteil der zur Verfügung gestellten Akten geschwärzt, so dass dem Kläger und dem Gericht wesentliche Informationen vorenthalten würden. \n\n13\\. Der Kläger beantragt, die Verbotsverfügung der Beklagten vom 24.07.2023, zugestellt am 19.09.2023, mit der der angebliche \"Verein\" Hammerskins Deutschland verboten und aufgelöst wird, usw. Aktenzeichen ÖS II 3 20106\u002F2#21 aufzuheben. \n\n14\\. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. \n\n15\\. Sie führt unter Vorlage mehrerer Gruppenchats, die sich auf bei dem Vollzug des Verbots sichergestellten Mobiltelefonen befinden, ergänzend und vertiefend zur Vereinseigenschaft der \"Hammerskins Deutschland\", zu deren Organisationsstruktur, der Mitgliederpolitik, dem internen Regelwerk sowie zum Verhältnis zwischen der verbotenen Vereinigung und den regionalen Chaptern aus. Auch nach dem Selbstbild der \"Hammerskins\" bestehe in Deutschland ein Zusammenschluss auf nationaler Ebene. Es werde zwischen Organisationsebenen unterschieden und es bestünden Organe und Funktionen mit bestimmten Aufgaben und Befugnissen. Die regionalen Chapter seien in die streng hierarchische Struktur des Gesamtvereins eingegliedert. Seit dem Jahr 2017 lasse sich mit den Statuten \"Our brotherhood (last european constitution)\" ein einheitliches Regelwerk aus Vereinsgesetzen, Verhaltensregeln und Aufgabenzuweisungen nachweisen, das zudem in einer im Jahr 2020 überarbeiteten Fassung vorliege. Dieses Regelwerk sei von der verbotenen Vereinigung übernommen und adaptiert worden. Es werde in der Praxis durch die Mitglieder und die regionalen Chapter befolgt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder werde auf einem NOM nach dem Einstimmigkeitsprinzip entschieden. Die einzelnen Mitglieder wie auch die Chapter unterlägen dem gemeinsam gebildeten Willen und müssten es hinnehmen, wenn sie nach dem Mehrheitsprinzip überstimmt würden. Die regionalen Chapter seien nur Teilorganisationen der \"Hammerskins Deutschland\", die dem beherrschenden Einfluss des Hauptvereins unterworfen seien. Soweit drei Fälle benannt worden seien, in denen einzelne Mitglieder gegen den Willen anderer Chapter aufgenommen worden seien, könne dem auch ein positives Votum auf nationaler Ebene zugrunde liegen. \n\n16\\. Die Beklagte erläutert, die Schwärzungen im Verwaltungsvorgang dienten teils dem Schutz persönlicher Daten der Mitarbeiter und der Organisationsstruktur der beteiligten Behörden. Soweit inhaltliche Passagen geschwärzt seien, habe das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die zugelieferten Belege bereits in dieser Form erhalten. Sie hätten nur mit den Schwärzungen Eingang in die Materialsammlung des BMI gefunden und die geschwärzten Bestandteile seien für die Erstellung der Verbotsverfügung nicht herangezogen worden. \n\n17\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die von dem Kläger und der Beklagten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Insbesondere erstreckt sich die Bezugnahme auf die weiteren, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und Auswertungsvermerke des BfV, die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallen sind. \n\n18\\. Auf Aufforderung des Gerichts hat die Beklagte erklärt, dass eine gezielte Ausspähung der Prozessstrategie des Klägers nicht stattfinde und zufällig anfallende Erkenntnisse weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Die beteiligten Behörden seien vorsorglich angewiesen worden, eventuell anfallende Erkenntnisse zur Prozessstrategie nicht zu übermitteln. \n\n19\\. Das Gericht hat die Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 17.23 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Es hat in der mündlichen Verhandlung anwesende Beteiligte informatorisch angehört und den präsenten Zeugen W. vernommen, der sich zum Ablauf eines EOM und zur Rolle der aus Deutschland stammenden Chapter geäußert hat. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n20\\. A. Die zulässige Klage hat Erfolg. Die angefochtene Verbotsverfügung des BMI vom 24. Juli 2023 ist - mit Ausnahme der im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlichen Ziffer 5 Satz 2 des Bescheids - aufzuheben. Denn sie ist mangels einer Vereinseigenschaft der verbotenen Vereinigung materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. \n\n21\\. 1\\. Der Kläger kann gegen das Verbot der Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" in zulässiger Weise Klage erheben. Er kann im gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aber nur eine seiner Rechtsstellung angepasste Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verbots der \"Hammerskins Deutschland\" beanspruchen, die eine Überprüfung der materiellen Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 VereinsG nicht umfasst. Eingeschlossen ist demgegenüber die Prüfung der Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG durch die verbotene Vereinigung. \n\n22\\. a. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zuvörderst die verbotene Vereinigung selbst ihr Verbot gerichtlich angreifen und sich dafür auf die durch das Grundgesetz geschützte Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG berufen. Auch den durch die Verbotsverfügung in Anspruch genommenen, mitverbotenen Teilorganisationen steht eine Anfechtung unter Berufung auf Art. 9 Abs. 1 GG offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 113 m. w. N.). Hingegen sind die Mitglieder der verbotenen Vereinigung lediglich in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 17 m. w. N.). Auf diese wehrfähige Rechtsposition kann sich der Kläger, den die Beklagte als Mitglied der verbotenen Vereinigung einstuft, berufen. \n\n23\\. b. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die gerichtliche Kontrolle des Verbots eines Vereins und seiner Teilorganisationen in ihrem Umfang an den inmitten stehenden subjektiven Rechten des jeweiligen Klägers orientiert (BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25 und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 25). Während die verbotene Vereinigung selbst eine uneingeschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle des Verbotsbescheids verlangen kann, steht dem Kläger als vorgeblichem Mitglied der verbotenen Vereinigung vor dem Hintergrund seiner eingeschränkten Berechtigung aus Art. 2 Abs. 1 GG lediglich die Prüfung zu, ob die verbotene Vereinigung einen verbotsfähigen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG darstellt (BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 150). Eine Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Verbotsbescheids im Übrigen ist damit nicht verbunden (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 18, 22, 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 119, jeweils m. w. N.) \n\n24\\. 2\\. Rechtsgrundlage für das angegriffene Verbot der \"Hammerskins Deutschland\" ist § 3 Abs. 1 VereinsG. Ein Verein im Sinne des § 3 Abs. 1 VereinsG ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat, § 2 Abs. 1 VereinsG. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht \\- zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34). Der Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 24. Juli 2023 ist der 19. September 2023, das Datum ihrer Zustellung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) findet hiernach i. d. F. des Art. 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) Anwendung. \n\n25\\. 3\\. Die Sache ist entscheidungsreif (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 300 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann auf der Grundlage des Parteivorbringens, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der durch die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2025 gewonnenen Erkenntnisse entscheiden. Zusätzliche verfahrensrechtliche Vorkehrungen sind nicht geboten. \n\n26\\. a. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Verbots hat der Senat als Tatsacheninstanz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO den gesamten Streitstoff des Verfahrens umfassend zu würdigen. Seine Überzeugungsbildung beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Bewertung von Indizien. Der Umstand, dass eine Vereinigung klandestin agiert und ihre Aktivitäten durch geeignete Vorkehrungen nach Möglichkeit von einer Kenntnisnahme durch Dritte abschirmt, vermag den Grad der erforderlichen Überzeugungsgewissheit im gerichtlichen Verfahren nicht herabzusetzen. Ein Gericht hat sich auch in einer solchen Konstellation auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von diesen vorgelegten und in das Verfahren einbezogenen Unterlagen, des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme die zur Entscheidung erforderliche Überzeugung zu bilden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 81 m. w. N.). \n\n27\\. b. Der Kläger rügt, die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Teilschwärzungen und die selektive Vorlage der im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate und Auswertungsvermerke beeinträchtigten seine Verteidigung, denn es würden Umstände geheim gehalten, die möglicherweise Entlastendes enthielten, auf das er zur Rechtsverteidigung angewiesen sei. Diese Einwände führen nicht auf die Notwendigkeit, einen ungeschwärzten Verwaltungsvorgang von der Beklagten anzufordern. Auch ist es nicht erforderlich, dass sich der Senat im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zusätzliche, im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallene Asservate oder Auswertungsvermerke vorlegen lässt. \n\n28\\. aa. Soweit der Verwaltungsvorgang Schwärzungen enthält, betreffen diese keine für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Umstände, die eine Anforderung ungeschwärzter Unterlagen und gegebenenfalls die Einleitung eines gesonderten Verfahrens vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnten. Die in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommende Zweckbestimmung beschränkt die behördliche Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vermittelt keinen Anspruch auf Vorlage nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2017 - 20 F 4.17 - juris Rn. 5 m. w. N.). \n\n29\\. Soweit von den Schwärzungen personen- und organisationsbezogene Daten der erstellenden Behörden betroffen sind, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diesen Informationen im vorliegenden Verfahren ein Erkenntniswert zukäme. Soweit die Erkenntnismitteilungen einzelner Landesverfassungsschutz- und sonstiger Sicherheitsbehörden inhaltliche Schwärzungen enthalten, sind diese nach den Erläuterungen der Beklagten bereits beim Urheber erfolgt. Dementsprechend sind lediglich die offen verwertbaren Erkenntnisse dieser Behörden zur Kenntnis der Verbotsbehörde gelangt und für die Begründung des Verbots herangezogen worden. Die Beklagte stützt sich auch im Rahmen ihres Vorbringens im Prozess nicht auf solche Erkenntnisse. \n\n30\\. bb. Dass sich hinter den Schwärzungen ein Wissen der übermittelnden Behörden verbirgt, auf das der Kläger zur Rechtsverteidigung angewiesen wäre, ist nicht plausibel. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die zutragenden Behörden im Besitz von entlastenden Informationen zu den inneren Strukturen der deutschen Hammerskins-Bewegung und der regionalen Chapter sein könnten, die dem Kläger nicht aus eigener Anschauung bekannt wären. Der Kläger hat vielmehr umfassend auf die seitens der Beklagten vorgetragenen Sachverhalte reagiert, das vorliegende Erkenntnismaterial bewertet und zu aus seiner Sicht entlastenden Umständen ergänzend vorgetragen. \n\n31\\. cc. Es ist auch nicht geboten, dass das Gericht die vollständige Vorlage der im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate oder weiterer Auswertungsberichte anfordert. Vielmehr erweist sich eine Vorselektion dieser Unterlagen, vor allem der auf IT-Geräten gespeicherten Informationen, durch die Beteiligten als sachgerechtes Mittel, den Prozessstoff auf die relevanten Inhalte und ein zu bewältigendes Maß zu reduzieren. Insbesondere kann der Kläger anregen, zusätzlich zu den von der Beklagten vorgelegten Asservaten weitere Unterlagen in das Verfahren einzubeziehen, die er für eine effektive Rechtsverteidigung benötigt. Soweit der Kläger nicht bereits als Betroffener der Ermittlungs- und Vollzugsmaßnahmen selbst Kenntnis der beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände hat, kann er eigenständig die bei der Beklagten vorhandenen Asservate auf entlastende Aspekte sichten (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - NVwZ 2023, 423 Rn. 52). Die Beklagte hat vorliegend Nachforderungen im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 hinsichtlich weiterer konkret bezeichneter Unterlagen uneingeschränkt Folge geleistet. Sie hat zudem versichert, dass zusätzliche Auswertungsvermerke des BfV nicht gefertigt worden seien. Weitere konkrete Unterlagen, denen für die aufgeworfenen Fragen Relevanz zukäme, hat der Kläger nicht bezeichnet. Der Senat hat daher keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm oder dem Kläger für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung wesentliches Material vorenthalten worden wäre oder er seiner Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend erschöpfend Rechnung getragen hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 25). \n\n32\\. c. Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren zudem Vorkehrungen gegen das Ausspähen der Prozessstrategie des Klägers für geboten erachtet, weil ihm dies nach den konkreten Umständen zur Wahrung eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) angezeigt erschien. \n\n33\\. aa. Aus dem rechtsstaatlichen Gebot des fairen Verfahrens, Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, leitet sich ab, dass eine Prozesspartei im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen können muss. Dies steht einem gezielten Ausspähen dieser Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 140). Das Bundesverfassungsgericht hat für den Fall der Überwachung der Verteidigerkommunikation im Strafverfahren bereits mehrfach festgestellt, dass Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Strafverteidiger zwar nicht von vornherein und in jedem Fall unstatthaft sind, aber bei Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung behindern, das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren berührt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 421 m. w. N.). \n\n34\\. bb. Eine solche Gefährdungslage kam vorliegend in Betracht, weil ein Einsatz von V-Leuten in der deutschen Hammerskin-Szene und die Verwendung heimlicher Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungs- und Verfassungsschutzbehörden plausibel erscheint. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das staatliche Aufklärungsinteresse mit Ergehen des Verbotsbescheids notwendigerweise erloschen wäre. So können parallel auch strafprozessuale Ermittlungen geführt werden oder anderweitig begründete nachrichtendienstliche Beobachtungen im Umfeld des Klägers und seines Bevollmächtigten veranlasst worden sein. Insbesondere ist es der Beklagten nicht verwehrt, Ermittlungen gemäß § 4 VereinsG auch nach Ergehen des Vereinsverbots durchzuführen, um im Rahmen einer Anfechtungsklage weitere Beweismittel vorlegen zu können (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 33 S. 30 f.). \n\n35\\. cc. Der Senat hat daher eine Erklärung zu den im BMI als Vertreterin der Beklagten getroffenen Vorkehrungen zur Wahrung des Grundsatzes des fairen Verfahrens in Bezug auf eine etwaige gezielte Ausspähung der Prozessstrategie eingeholt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf ein im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 vorgelegtes Schreiben vom 23. Oktober 2024 erläutert, dass das BMI die für eine heimliche Informationsgewinnung in Betracht kommenden Behörden angewiesen habe, keine eventuell anfallenden, die Prozessstrategie betreffenden Informationen an die Verbotsbehörde zu übermitteln. Sie hat ausdrücklich auf die entsprechende Erklärung des BfV vom 17. Juli 2024 Bezug genommen, die dies sinngemäß bestätigt. Das BMI hat durch eine dienstliche Erklärung des zuständigen Referatsleiters zudem versichert, dass solche Informationen, sollten sie trotz der genannten Vorkehrungen an die mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Stellen im BMI übermittelt werden, weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Damit ist die Gefahr einer Ausforschung der Prozessstrategie hinreichend verlässlich ausgeschlossen (vgl. zu ähnlichen Zusicherungen BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 154 unter Verweis auf sein Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 420 ff.). \n\n36\\. d. In einem Vereinsverbotsverfahren hat das Gericht das unterbreitete Erkenntnismaterial vor dem Hintergrund möglicherweise eingesetzter nachrichtendienstlicher Mittel insbesondere daraufhin zu würdigen, ob es der Vereinigung zugerechnet werden kann. Dafür hat der Senat im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch in den Blick zu nehmen, ob das vorhandene Erkenntnismaterial durch den Einsatz staatlich gelenkter Akteure belastet ist. Wenn es sich um Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen handelt, die nachrichtendienstliche Kontakte mit staatlichen Behörden unterhalten oder unterhalten haben, erweist sich die Zurechnung des Beweismaterials als problematisch. Ebenso läge es, wenn die Vereinigung selbst der staatlichen Einflussnahme oder Steuerung unterliegt oder unterlegen hat. Dies ist erforderlichenfalls aufzuklären. Es obliegt jedoch der Vereinigung und ihren Mitgliedern, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die ernsthafte Bedenken im Hinblick auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren oder eine Staatsbelastung des Erkenntnismaterials begründen könnten. \n\n37\\. Vorliegend sind nach den oben erläuterten Maßgaben zum gerichtlichen Prüfprogramm die materiellen Verbotsgründe nicht zu prüfen. Die gerichtliche Überzeugungsbildung betrifft daher im Wesentlichen die Organisationsstruktur der deutschen Hammerskin-Bewegung. Dazu liegen dem Senat mit den im Zuge der Vollzugsmaßnahmen gewonnenen Asservaten Erkenntnisse vor, deren Authentizität zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass die in den Chatverläufen geschilderten Umstände aus einer \"staatlichen Provokation\" herrührten oder zumindest ein solcher Verdacht bestünde. Vielmehr zeigen die Diskussionen und geschilderten Vorkommnisse auch nach Auffassung des Klägers die in den regionalen Chaptern gelebte Realität und werden von ihm selbst zum Beleg einer fehlenden Vereinsstruktur herangezogen. \n\n38\\. e. Der Senat legt seiner Überzeugungsbildung vorrangig die Erkenntnisse zugrunde, die sich aus den \"Statuten der Hammerskins\" ergeben, insbesondere aus der aktuellen Fassung 2020 (\"Our brotherhood\" \u003CUpdated Version> in deutscher Übersetzung; nachfolgend \"European Constitution\"), dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\", in der die Sekretäre der einzelnen deutschen Chapter kommunizieren, und dem Threema-Chat \"Chapter Westwall\", der sich mit der Sanktionierung eines Verhaltens eines Mitglieds dieses Chapters befasst. Dazu kommen ergänzend das von der Beklagten vorgelegte Bild- und Textmaterial im Verwaltungsvorgang und die bei dem Vollzug des Verbots gewonnenen und vorgelegten Asservate, sowie die weiteren zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Threema-Chatverläufe (\"R.-R2.\", \"Sarregau-HS\", \"R.-K.\", \"FHS3\" und \"H. Bar\") und die dazu erstellten Auswertungsvermerke des BfV. Die Authentizität dieser Quellen und deren Eignung für die Überzeugungsbildung des Senats wird von keinem der Beteiligten bestritten. \n\n39\\. Soweit sich die Beklagte zur Begründung auf Auswertungsvermerke, Behördenzeugnisse, Personendossiers und sonstige Erkenntnisse des BfV und der Landesämter für Verfassungsschutz in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und im Saarland stützt, handelt es sich um sekundäre Beweismittel, die die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht erkennen lassen und dem Senat daher nur eine eingeschränkte tatrichterliche Würdigung, insbesondere keine Prüfung der Glaubwürdigkeit der Quellen gestatten (vgl. zur Problematik der Überzeugungsbildung auf der Grundlage solcher Erkenntnisse BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 78 f. und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 28 ff. sowie Beschlüsse vom 10\\. Juli 2019 - 1 B 45.19 - juris Rn. 8 und vom 10. Juni 2020 - 6 AV 2.19 - juris Rn. 36 f.; vgl. auch Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 20.). Insbesondere hinsichtlich solcher Umstände, die seitens des Klägers substantiiert bestritten werden, bedarf es eines Rückgriffs auf andere Erkenntnisquellen. Insoweit können die schriftsätzlichen Einlassungen, die informatorischen Anhörungen der Beteiligten und die Bekundungen des in der mündlichen Verhandlung präsenten Zeugen W. zur Überzeugungsbildung herangezogen werden. \n\n40\\. 4\\. In der Sache hat sich der Senat auf der Grundlage des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials nicht die erforderliche Überzeugung bilden können, dass die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt. Zwar bestehen mit dem NOM und der Etablierung einer ständigen Kommunikationsplattform in Form des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" Vernetzungs- und Abstimmungsinstrumente, derer sich die regionalen Chapter - neben einer Pflege ihrer Bruderschaft - auch zur Koordinierung und gegenseitigen Beratung bedienen. Es fehlen aber ausreichende Belege dafür, dass diese zwischen den in Deutschland existierenden \"Hammerskin\"-Chaptern bestehende Vernetzungsebene die Qualität einer verbotsfähigen Vereinigung hat. So fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Chapter oder ihre Mitglieder den Willen hatten, sich zu einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" zusammenzuschließen und sich einer verbindlichen Gesamtwillensbildung in dieser Struktur zu unterwerfen. Die Indizien sprechen vielmehr überwiegend dafür, dass die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter ungeachtet ihrer engen Kooperation autonom und eigenständig agieren und als solche, mithin ohne nationale Organisationsebene, Teil der weltweiten Hammerskin-Bewegung sind. \n\n41\\. a. Ein Verein ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Dabei sind die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen. Ein Zusammenschluss setzt allerdings schon nach seinem Wortlaut ein bewusstes und gewolltes Handeln voraus. Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann ein Zusammenschluss von Personen nur angenommen werden, wenn sich diese durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Dabei dürfen an die Qualität dieses Akts aber keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Auch hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses. Die von dem Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der sich die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin prinzipiell unterordnen müssen bzw. die sie kraft eigenen Entschlusses als prinzipiell beachtlich werten, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt. Das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale kann aus Indizien hergeleitet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 \\- 6 A 5.22 - juris Rn. 28 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099\u002F16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 16 f.). Eine organisierte Gesamtwillensbildung kann insbesondere dadurch indiziert werden, dass die Vereinigung zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks Zuständigkeiten verteilt und ein arbeitsteiliges Zusammenwirken von Personen regelt (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 28 und vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 39). \n\n42\\. b. Der Senat entnimmt der Historie der Hammerskin-Bewegung in Deutschland (aa.) und der von ihr verwendeten Symbolik (bb.) Indizien für eine bloße Koexistenz der Chapter ohne einen Zusammenschluss zu einer deutschen Dachorganisation. Es fehlen hinreichend verlässliche Belege für die von der Beklagten angenommene gemeinsame Finanzierung (cc.) und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer festen Organisationsstruktur (dd.) zu einem gemeinsamen Zweck (ee.). Zwar treffen sich die Mitglieder der regionalen Chapter regelmäßig im Rahmen des deutschlandweiten NOM und stehen in einem ständigen Informationsaustausch miteinander. Allerdings lässt sich eine Verbindlichkeit der dort nach dem Mehrheitsprinzip gefassten Beschlüsse für die regionalen Chapter nicht belegen (ff.). Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter hinsichtlich ihrer Gründung oder ihrer Mitglieder von Entscheidungen der \"Hammerskins Deutschland\" abhängig wären und nicht autonom entscheiden könnten (gg.). Ein durch die nationale Ebene geschaffenes, für die Chapter verbindliches Regelwerk lässt sich nicht nachweisen (hh.). Schließlich bleibt auch offen, ob die in Deutschland vorhandenen \"Hammerskin\"-Chapter bei Abstimmungen auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können (ii.). \n\n43\\. aa. Bereits die historische Entwicklung der deutschen Hammerskin-Bewegung spricht gegen die Existenz einer deutschlandweiten Gesamtorganisation. Es ist zwischen den Beteiligten im Kern unstreitig, dass die einzelnen deutschen Chapter seit den 1990er-Jahren sukzessive und aus eigener Entscheidung entstanden sind und sich nicht aus der Unterteilung einer zuvor bestehenden nationalen Gesamtorganisation entwickelt haben. Dementsprechend vertraten einzelne Verfassungsschutzbehörden in der Vergangenheit die Einschätzung, dass die als Chapter bezeichneten Regionalgruppen gleichberechtigte Ableger der internationalen Hammerskin-Bewegung seien (vgl. Verfassungsschutzbericht BfV 2015, S. 90, Verfassungsschutzbericht Rheinland-Pfalz 2018, S. 75 f.). Auch der Abschlussbericht des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages zeichnete im Jahr 2013 das Bild einer nach dem Prinzip der \"Leaderless Resistance\" strukturierten Gruppierung, die keine übergeordnete Führung habe und stattdessen einzelne Gruppierungen gründe, die autonom planten und handelten. Im Hinblick auf ein mögliches Verbotsverfahren wird in jenem Abschlussbericht thematisiert, dass eine starke regionale und eigenständige Organisation der Chapter bestehe, die dazu nötige, dass jedes einzelne Bundesland ein Verbot verhängen müsste (BT-Drs. 17\u002F14600 S. 174 ff.). \n\n44\\. Während die Gründungsjahre der regionalen Chapter in Deutschland und der auf dem Gebiet anderer Staaten existierenden Chapter dokumentiert sind (vgl. Rückenaufdruck Pullover Verwaltungsvorgang Bl. 1474, Bildtafel 076; vgl. Verbotsbescheid S. 11) und Jubiläen der Chapter markiert und gefeiert werden (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 42; Erwähnung von Jahresfeiern im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 748, 838), lässt sich der Zeitpunkt eines möglichen Zusammenschlusses zu einer deutschen Zwischenebene, etwa in Gestalt eines \"Deutschland-Chapters\", nicht benennen. Dies spiegelt sich auch in einer Äußerung im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wider, die die Existenz einer \"HS Deutschland\" ausdrücklich verneint (ebenda S. 230: \"Gibt ja nicht die hs deutschland, sondern autonome chapter.\"). \n\n45\\. bb. Für eine Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und das Fehlen einer deutschen Zwischenebene sprechen auch die dokumentierten Kennzeichen und die sonstige \"Hammerskin\"-typische Symbolik. Denn es finden sich keine Kennzeichen, die spezifisch einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zuzuordnen wären. \n\n46\\. Das im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite an vierter Stelle als Logo dieser Vereinigung wiedergegebene Abbild der gekreuzten Hämmer (mit Zahnrad, ohne Schild) weist als solches keinen Deutschland-Bezug auf. Es findet im vorliegenden Bildmaterial auch nicht als Kennzeichen einer Einzelorganisation Verwendung, sondern - vergleichbar dem Abbild der gekreuzten Hämmer mit dreifarbigem Schild - in einem generellen Kontext der HSN (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 2; Verwaltungsvorgang Bl. 1443: hier getragen von einem französischen Hammerskin; ähnlich Bl. 1456; vgl. auch zahlreiche weitere bei den Durchsuchungen aufgefundene Asservate). Dies gilt auch für den im Verbotsbescheid angeführten Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Dabei handelt es sich nicht um ein einer bestimmten Organisationsebene der \"Hammerskin\"-Bewegung vorbehaltenes Kennzeichen, sondern dieses Motto findet weltweit Verwendung (vgl. die zahlreichen Zitate in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\"). \n\n47\\. Demgegenüber führen die regionalen Chapter jeweils eigene Abzeichen (vgl. Verbotsbescheid siebte bis neunte Seite) und ergänzen diese mit Kennzeichen der weltweiten \"Hammerskin\"-Bewegung (vgl. die Bildtafeln ab Bl. 1434 des Verwaltungsvorgangs). Diese Symbole werden auch auf Kleidungsstücken und Fahnen abgebildet. Sie haben für die Mitglieder eine hervorgehobene Bedeutung und dienen als wichtiges Identifikationsmerkmal (vgl. die Diskussion um das Ärmelband im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 10, um die \"Mädels-Shirts\", ebenda S. 582 ff. und ein \"Supporter\"-Shirt, ebenda S. 737 ff.). Die Beklagte vermag dementsprechend auch keine Kleidungsstücke zu benennen, die spezifisch als Vereinskleidung der verbotenen Vereinigung zu verstehen wären. Die angeführten einheitlichen schwarzen T-Shirts tragen nach dem vorliegenden Bildmaterial stets ein die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Chapter oder einer \"Crew 38\" kennzeichnendes Logo bzw. nehmen auf die generelle, weltweit verwendete Symbolik Bezug. \n\n48\\. Zurecht verweist der Kläger auch darauf, dass die im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite angeführte sog. \"Nationen Fahne\" kein Symbol enthält, das auf die Existenz der hier verbotenen Vereinigung hinweisen würde. Diese Nationenfahne zeigt auch nach Auffassung der Beklagten die Logos aller Chapter der weltweit vorhandenen Organisation (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 2696). Dort sind auch die Kennzeichen zahlreicher auf nationaler Ebene organisierter Chapter abgebildet. Demgegenüber sind die in Deutschland befindlichen Chapter jeweils mit ihrem eigenen Abzeichen vertreten. Dies weist auf einen Gleichrang der einzelnen Chapter hin, unabhängig davon, ob sie die \"Hammerskin\"-Mitglieder eines Landes in einem oder in mehreren Chaptern vereinen. \n\n49\\. cc. Der Senat vermag sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter oder ihre Mitglieder regelmäßige Mitgliederbeiträge an eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geleistet hätten. Zwar gibt das BfV in seinem Schreiben vom 31. Mai 2023 an das BMI (Verwaltungsvorgang Bl. 1054 ff. \u003C1055>) an, für die verbotene Vereinigung werde ein monatlicher Mitgliedsbeitrag in unterschiedlicher Höhe erhoben, der sich aus einem Teilbetrag zugunsten der \"Hammerskins Deutschland\" bzw. des deutschen \"National Officers Meeting\" und einem weiteren Teilbetrag für das jeweilige Chapter zusammensetze, in welchem das Mitglied lokal bzw. regional organisiert ist. Eine nähere Angabe zur Quelle dieser Information findet sich allerdings nicht. Anderweitige Belege für solche Zahlungen an die verbotene Vereinigung, etwa in Form von Kassenbüchern, Rechnungslegungen oder Kontoauszügen fehlen. Demgegenüber teilt das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg in einem Schreiben vom 17. Mai 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C144>) lediglich mit, dass in einzelnen Chaptern zumindest bis 2013 monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben worden seien, die zur Finanzierung interner Feste gedient hätten. Weitere Erwähnung finden die Finanzen in einem Schreiben der PI Cuxhaven vom 19\\. April 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C414>), dort allerdings mit dem Fazit, dass ein Mitgliedsbeitrag zwar wahrscheinlich sei, aber nicht belegt werden könne. Der Kläger bestreitet ausdrücklich die Beitragsfinanzierung einer nationalen Zwischenebene. \n\n50\\. Gegen eine solche Beitragsfinanzierung einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" spricht nach Auffassung des Senats, dass im Verlauf des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" mehrfach für einen bestimmten Anlass gesammelt wird. So wird der Erlös aus \"ein oder zwei Balladenabenden\" von dem veranstaltenden Chapter als Spende angeboten (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 441). Der Tod des Mitbruders V. löst eine Sammelaktion durch den Verkauf von Kunstdrucken aus (ebenda S. 59 ff.). Anlässlich des \"Todesfalles E.\" werden Spenden gesammelt (ebenda S. 77 ff.), ebenso anlässlich eines Anschlages auf \"H2.\" (ebenda S. 254 f.) oder wegen zerstochener Reifen und eingeschlagener Autoscheiben für zwei Brüder (ebenda S. 439 ff.). Auch werden Solidaritätsaktionen mit Shirt-Verkauf angestoßen (ebenda S. 534 ff.) oder Solidaritäts-CDs produziert (ebenda S. 542 ff.). Zudem werden die Kosten eines gerichtlichen Vorgehens gegen die sog. \"EXIF-Recherche\" zunächst vom Kläger persönlich übernommen, obwohl die Rechtsverfolgung offenkundig dem Interesse aller davon betroffenen Hammerskin-Mitglieder dient. Nachfolgend erklären sich die einzelnen Chapter zu einem Kostenbeitrag bereit (ebenda S. 310 \"Wir haben noch die 450 € falls die benötigt werden\" und S. 433 und 435 zu weiteren Angeboten, sich an den Kosten zu beteiligen). Die Beklagte legt mit dem Beleg 45 (Verwaltungsvorgang Bl. 535) selbst eine Erkenntnis dazu vor, dass ein Mitglied einen Solidaritätsaufruf gestartet habe. Im Falle einer Beitragsfinanzierung wäre aber eine Deckung solcher Kosten durch die \"Hammerskins Deutschland\" plausibel. \n\n51\\. Zwar scheint an mehreren Stellen des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" die Existenz einer \"Kaffeekasse\" oder \"Kasse\" auf (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 31 f., 436). Die Herkunft der dort verfügbaren Mittel wird aber ausdrücklich mit konkreten Anlässen verknüpft (vgl. ebenda S. 274, 437). Dies lässt einen regelmäßigen Zufluss in die \"Kaffeekasse\" im Sinne einer beitragsfinanzierten \"Deutschlandkasse\" nicht plausibel erscheinen. Auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung oder eine feste Finanzierungsstruktur einer Dachorganisation deuten die erörterten Beträge ohnehin nicht hin. \n\n52\\. Der Vortrag der Beklagten, die Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" trete als Organisator von Szene-Veranstaltungen auf und generiere Eigenmittel aus dem Verkauf von Tickets, Musikträgern oder Merchandise-Artikeln, lässt sich anhand der vorliegenden Belege nicht verifizieren. Soweit die Beklagte auf die in einer Einladung genannte E-Mailadresse \"g...@outlook.de\" verweist, fehlt hier eine explizite Bezugnahme auf die \"Hammerskins\". Es finden sich auch sonst keine Einladungen, in denen eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" aufscheinen würde. Vielmehr weisen die im Verwaltungsvorgang befindlichen Quellen darauf hin, dass die einzelnen Chapter als Veranstalter auftraten und etwaige Einnahmen dem jeweiligen Chapter oder einzelnen Personen zuflossen (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Schreiben vom 17. Mai 2022, Bl. 140 ff. \u003C144>; Landesamt für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 20. Mai 2022, Bl. 247 ff. \u003C264>). Auch die Zusammenstellung chapterübergreifender Veranstaltungen im Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2025 benennt überwiegend einzelne Chapter oder \"Mitglieder der Hammerskins Deutschland\" als Veranstalter. \n\n53\\. dd. Es fehlen ferner Indizien dafür, dass es eine feste Organisationsstruktur für und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" gäbe. So kann die Beklagte einen Verwaltungssitz der verbotenen Organisation nicht konkret verorten, sondern benennt dafür in der Verbotsverfügung auf der vierten Seite die über zahlreiche Bundesländer verteilten Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter. Zudem bleibt offen, ob die verbotene Vereinigung ein Zusammenschluss der einzelnen Chapter, deren Vollmitglieder oder sämtlicher deutscher \"Hammerskin\"-Mitglieder einschließlich der Anwärter wäre. Es sind auch keine Funktionsträger der nationalen Zwischenebene bekannt, insbesondere fehlen Belege für eine Rollenverteilung, vergleichbar der Funktionen der auf der Ebene der regionalen Chapter vorhandenen Sprecher oder Sekretäre. Aus dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" erschließt sich zwar, dass der Kläger als langjähriges Mitglied und infolge seiner Stellung als \"European Secretary\" (vgl. dazu das Schreiben der PI Cuxhaven vom 19. April 2022, Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C413>) auch in Deutschland Autorität beanspruchen kann und eine informelle Führungsrolle einnimmt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"mancherorts hat sich ne gewisse Eigendynamik entwickelt welche mir nicht gefällt und über die man reden muss.\"; vgl. ebenda S. 120 zu Handlungsempfehlungen für ein mögliches Verbotsverfahren; vgl. ebenda S. 686, Voice-Mail vom 30. Januar 2023 zum Erscheinen zu einem Treffen anlässlich der \"Spitzelaffäre\" im Chapter Rheinland; vgl. ebenda S. 855, letzte Voice-Mail vom 6\\. Mai 2023 zur Klärung von Ausreisefragen durch seinen Präzedenzfall im Interesse der Bewegung). Es lässt sich allerdings nicht belegen, dass damit eine institutionalisierte Rolle als Funktionsträger einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" verbunden wäre. \n\n54\\. Auch das regelmäßige Treffen der in Deutschland vertretenen Hammerskins auf einem NOM wird nicht von einer zentralen Stelle initiiert und koordiniert. Die terminliche Planung, organisatorische Vorbereitung und die Programmgestaltung obliegt ausweislich der Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vielmehr den einzelnen Chaptern reihum. Dies zeigt sich exemplarisch anlässlich der Organisation eines NOM durch das Chapter Bayern (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 645 ff. und 768 ff.; ähnlich S. 344, 372 und 384 f.). \n\n55\\. ee. Es ist überdies nicht erkennbar, dass die vermeintliche Vereinigung einen Zweck verfolgen würde, der sich gegenüber den von den einzelnen Chaptern oder der weltweiten Bruderschaft verfolgten Zwecken abgrenzen ließe. Sämtliche Chapter teilen die im Verbotsbescheid auf S. 14 ff. angeführten Ziele. Sie liegen bereits dem Zusammenschluss in den regionalen Chaptern und der Vernetzung und Kooperation in der internationalen \"Hammerskin\"-Bewegung zugrunde. Zwar stünde eine Zweckidentität in einer über mehrere Ebenen organisierten Vereinsstruktur der Annahme einer eigenständigen Zwischenebene nicht entgegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 126), allerdings vermag sie allein, ohne zusätzliche Anhaltspunkte noch nicht die Existenz einer solchen Ebene zu begründen. Vielmehr bezieht sich das von der Beklagten angeführte Selbstverständnis, eine \"Bruderschaft\" zu sein, auch in Ansehung der dafür vorgelegten Belege stets auf die Einbettung in die weltweite HSN (vgl. das Selbstverständnis in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\" Verwaltungsvorgang S. 1496 ff. \u003C1508 ff.>, vgl. Verbotsbescheid S. 6 Abbildung Booklet; vgl. auch den Begriff der Bruderschaft im Titel und in Kapitel 1 und 5 der \"European Constitution\"). Eine Koordinierung der regionalen Chapter in Angelegenheiten der internationalen \"Bruderschaft\", ein gegenseitiges \"Coaching\" bei praktischen Schwierigkeiten oder die intensive Diskussion von Mitgliederangelegenheiten genügen als Indiz für die Annahme eines zweckgebundenen Zusammenschlusses noch nicht. \n\n56\\. ff. Die Beklagte bezeichnet das - nach Auskunft des Klägers in der mündlichen Verhandlung vierteljährlich veranstaltete - NOM als die Mitgliederversammlung und das eigentliche Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung. Dem NOM kämen weitreichende Befugnisse exekutiver wie legislativer Art zu. Der Kläger charakterisiert diese Treffen demgegenüber als eine Veranstaltung, die neben der Pflege der Bruderschaft und der Geselligkeit dazu diene, die Haltung der einzelnen Chapter zu bestimmten Fragen zu kommunizieren und abzustimmen, sowie deren freiwillige Kooperation zu befördern. \n\n57\\. Der Senat konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass es sich bei einem NOM um eine Institution handelt, die der Bildung eines Gesamtwillens der verbotenen Vereinigung dient und deren Beschlüssen sich die Chapter unterordnen müssten. Zwar haben sich die regionalen Chapter mit diesen Treffen ein verstetigtes Format geschaffen, das ihnen einen intensiven Meinungsaustausch und eine deutschlandweite Koordinierung ermöglicht. Gemeinsam erzielte Ergebnisse werden innerhalb der deutschen Hammerskin-Bewegung nach dem Bekunden des Klägers auch grundsätzlich als Leitlinie und gemeinsames Handlungskonzept akzeptiert. Dem Erkenntnismaterial lässt sich indessen nicht entnehmen, dass die regionalen Chapter existenziell von einer Ebene \"Hammerskins Deutschland\" und dem NOM als deren Entscheidungsorgan abhängig sind, wie es die Verbotsverfügung ausführt (S. 10). Vielmehr bestätigt dieses Material, das von dem Kläger für die Beschlussfassung auf dem NOM gezeichnete Bild einer Abstimmung im Sinne einer bloßen Koordinierung der einzelnen Chapter. \n\n58\\. Entgegen dem Verbotsbescheid lässt sich eine Pflicht der Chapter, an einem NOM durch mindestens zwei Vollmitglieder vertreten zu sein, nicht belegen. Bereits in dem dafür in Bezug genommenen Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg vom 17. Mai 2022, S. 4 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C143>), bleibt offen, für welche \"überregionalen\" Treffen die nicht näher benannte Quelle über eine angebliche Teilnahmepflicht berichtet. Der Kläger hat die Freiwilligkeit der Teilnahme an einem NOM im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Auch im Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wird die Frage einer Anwesenheitspflicht bei einem NOM diskutiert und als bloße Anregung behandelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 327: \"Zur allgemeinen Aktivität nur zur Anregung wäre es schön wenn jeder Bruder an 2 nom teilnehmen würde\"; ebenda S. 330 zur Aufnahme dieses Punktes in die Tagesordnung). Dementsprechend teilt ein Sekretär im Verlauf des Chats eine Nichtteilnahme schlicht mit (ebenda S. 513: \"Werte Brüder Bitte entschuldigt, Bayern wird am Wochenende nicht vertreten sein. P.s und H3.s Flug wurde von easyjet storniert auf Grund Mitarbeitermangel ....Falls ich aber fit werde bis morgen Abend , mach ich mich auf alle Fälle auf'n Weg.\"). Ein weiterer Chat-Teilnehmer äußert sich angesichts der Schwierigkeit, einen gemeinsamen Termin zu finden \"Ahoi, macht euer NOM und gut ist.\" (ebenda S. 923). Er bekundet damit, dass er sich nicht in der Pflicht sieht, an dem vorgeschlagenen Termin teilzunehmen. \n\n59\\. Dem Senat liegen keine Belege vor, die den Ablauf eines konkreten NOM aus erster Hand dokumentieren. Er hat sich seine Auffassung daher im Wesentlichen anhand des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" gebildet und ergänzend die Erläuterungen der Beteiligten herangezogen. Die \"Kleine Kaffeerunde\" dient dem regelmäßigen und kurzhändigen Austausch der im Chat vertretenen Sekretäre der regionalen Chapter über die für ihre Bruderschaft relevanten Themen und Vorkommnisse (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"Diese kleine Runde soll jetzt nicht zum Plauderchat verkommen, dafür haben wir Trinkergruppe oder die Viber Chats. Die kleine Kaffeerunde soll den schnellen Dienstweg ersetzen. Private Korrespondenz, Treffpunkte, Mitteilungen, etc bitte weiterhin über Hush, Diskussionen aber bitte hier.\"). Der Chatverlauf bildet für den Zeitraum vom 16. November 2020 bis zum 18. September 2023 in authentischer Weise ab, über welche Themen und in welcher Art und Weise die Chaptersekretäre miteinander verhandeln und stellt für die Zeit der coronabedingten Kontaktbeschränkungen ein Substitut der regelmäßigen persönlichen Treffen etwa im Rahmen eines NOM dar (vgl. ebenda S. 6: \"Aufgrund Corona sind jetzt Sitzungen ausgefallen... Damit das mittelfristig nicht zu Spannungen führt, sollte hiermit Abhilfe geschafft werden.\"). Nach der Lockerung der Kontaktbeschränkungen hat er sich augenscheinlich als Plattform für eine Koordinierung und Abstimmung der Chapter erhalten (vgl. ebenda S. 658: \"Nach meinem Verständnis ersetzt Threema bzw. diese Gruppe hier alles.\"). \n\n60\\. Die Chapter nutzen den Chat - und damit auch die dadurch substituierten persönlichen Treffen - demnach zum Informationsaustausch, zur vertieften Diskussion chapterübergreifender Fragen und zur Herstellung eines gemeinsamen Meinungsbilds. Dafür positionieren sich die Sekretäre jeweils nach Rücksprache mit ihrem Chapter. Immer wieder wird das Meinungsbild auch in einer förmlichen Abstimmung abgefragt und festgehalten (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff. zur Notwendigkeit eines EOM zur Verleihung des \"Nation Patches\"; ebenda S. 30 ff. zur Spende anlässlich des \"Todesfalles V.\"; ebenda S. 542 und 548 ff. zur Gestaltung einer Doppel-LP zur \"Unterstützung Portugal\"; ebenda S. 319 ff. zur Erstellung von \"Bylaws\"). Bei Abstimmungen im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" gilt das Mehrheitsprinzip (vgl. ebenda S. 15 ff.). Dies wird damit begründet, dass \"bloß nicht alles bis aufs letzte zerredet\" werden solle. \"100%ige Entscheidungen\" seien immer schwer zu erreichen (ebenda S. 17). Ein Abweichen einzelner Chapter von einer gemeinsam beschlossenen Vorgehensweise wird thematisiert und die Einhaltung der Beschlusslage wird angemahnt (vgl. ebenda S. 8: \"PotN Westfalen, unglücklich aber nicht schlimm, sind 'nur' Anwärter geworden. Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht. Ist momentan eine besondere Zeit.\"; ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 91: \"Bitte alle nochmal nachfragen. Da ist ein Bruder verstorben und an zahlreichen sitzungen wurde drüber gesprochen, dass bei beerdigungen pro Chapter 2 Leute teilnehmen sollten. [...] Wir haben über 70 Member in Deutschland, mit Prosis ca 90 Mann, mit Crew über 100. Darf einfach nicht sein das wir da mit 5,6 Mann aufschlagen.\"; ebenda S. 120: \"Dies ist weiterhin ein geltender Nom Beschluss und ich kotz ab wenn die aus irgendwelchen Schlafzimmern noch das alte Franken Hk Shirt, das alte weisse Hammerskin Nation Ep Motiv Shirt finden oder das rote Whs Shirt beispielsweise. Wurde gemeinschaftlich beschlossen die zu vernichten oder zumindest aus Deutschland raus zu schaffen. Und zu dem Thema gibt es eigentlich keine zwei Meinungen. Wurde lange und ausführlich an mehreren noms diskutiert.\"). \n\n61\\. Gleichzeitig wird aber immer wieder die Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und deren Entscheidungsbefugnis hervorgehoben (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 ff. und S. 373 zur eigenständigen Entscheidung des Chapters Sachsen in der \"causa L.\"; ebenda S. 48 zum chapterinternen Rauswurf eines Anwärters: \"Bin gerade etwas überrascht, dass ein Potn Rauswurf so hohe Wellen schlägt. Fällt normalerweise in die Kategorie 'Sonstiges' bei einem NOM\"; ebenda S. 321 zur im Chapter Rheinland geübten \"Sanktionspraxis\"; ebenda S. 615 zur chapterinternen Sanktion gegen \"A.\": \"Ist aber primär ne fränkische Entscheidung.\" und ebenda S. 624 \"legen die Entscheidung also vertrauensvoll in die Hände unserer fränkischen Brüder.\"). Auch Unterstützungsleistungen werden nicht von einer nationalen Zwischenebene abgefordert, sondern von den Chaptern jeweils freiwillig und eigenständig angeboten (vgl. die obigen Belege zu finanziellen Unterstützungsleistungen; vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 204 zum Hochwasser im Ahrtal). \n\n62\\. gg. Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter ohne die ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung durch das NOM nicht existenzberechtigt wären und das NOM über Fragen der Mitgliederpolitik der Chapter bestimme. Bezüglich dieser Fragen erweisen sich vorrangig die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen erhobenen Chatnachrichten als relevant. Soweit die Beklagte auf anderweitige Erkenntnisse aus nachrichtendienstlichem Aufkommen verweist, erachtet der Senat die Chatnachrichten, die die Darstellung des Klägers stützen, als aussagekräftiger, da es sich um Primärquellen handelt. Auch hier ergibt sich zwar das Bild einer engen Koordination der in Deutschland befindlichen Chapter untereinander, aber kein Beleg für ein verbindliches Letztentscheidungsrecht einer nationalen Zwischenebene. \n\n63\\. Dass für die Neugründung eines regionalen Chapters nicht nur die Bestätigung durch die internationale Ebene erforderlich ist (vgl. dazu Kapitel 3 der \"European Constitution\"), sondern auch ein positiver Beschluss eines NOM zwingend vorliegen müsste, erscheint schon angesichts der sukzessiven Gründungen der älteren Chapter seit 1992 nicht plausibel (vgl. Verbotsbescheid S. 10 f.). Es fehlen aber auch Anhaltspunkte dafür, dass sich mittlerweile die Notwendigkeit eines nationalen Gründungsakts herausgebildet hätte. Für das Jahr 2018 erschließt sich aus dem Threema-Chatverlauf \"Westwall\" vielmehr die starke Stellung der einzelnen Chapter in dieser Frage. Denn in diesem Chat diskutiert das Chapter Westwall ohne die Beteiligung der anderen deutschen Chapter oder einer deutschen Zwischenebene über die Frage, ob einem Mitglied die Neugründung eines Chapters \"Luxemburg\" gestattet werden soll. Aus den Beiträgen wird deutlich, dass dieses Mitglied sein Vorhaben auf einem internationalen Treffen angekündigt hat (Chat \"Westwall\", S. 2: \"Er bestätigt, dass K. die anwesenden europäer gefragt hätten ob er die fahne aufhängen darf. Und während der sitzung hat er luxemburg vorgestellt, und auch erwähnt das er hofft, dass es im januar dann ein offizielles chapter wird. Also er hat das luxemburg chapter noch nicht 'eröffnet'.\"). Die nach Auffassung eines Beteiligten korrekte Vorgehensweise wird dann dort auf S. 14 erläutert: \"AAAAABER: die gründung eines neuen chapters kann nicht vom westwall beschlossen werden. Das läuft erstmal übers nächste nom und dann übers eom.\" Maßgeblich soll aber aus Sicht des Chapters die Weichenstellung auf internationaler Ebene (Chat \"Westwall\", S. 13: \"(fahne direkt mitnehmen) und die argumentation (er hätte vor ort ja schliesslich beim world meeting gefragt)\") und die Billigung durch das eigene Chapter sein. So findet sich bereits auf S. 7 des Chats \"Westwall\" der Vorschlag, das Mitglied ein \"Deutsches Chapter machen lassen- Westwall hat eine Stimme bei Entscheidungen was Prospects und Member betrifft.\", der dort auf S. 8 und 30 erneut aufgegriffen wird. Dabei wird in der nachfolgenden Diskussion deutlich, dass sich das Chapter Westwall eine Mitsprache bei der Entwicklung eines neugegründeten Chapters vorbehalten könnte (ebenda S. 33 ff.). Wie das neue Chapter infolge dieser Geschehnisse letztlich entstanden ist, erhellt sich aus dem Threema-Chat \"R.-R2.\", S. 22: Demnach fand dazu nur ein kurzes Treffen mit \"Frankreich\" statt, auf dem beschlossen wurde, das gründungswillige Mitglied \"abzuschieben\". Ausweislich der Schilderung im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 sei das neugegründete Chapter schließlich im August 2019 auf einem EOM in Finnland \"legitimiert\" worden. Auch der Beklagten ist ein \"Summercamp\" in Finnland vom 7. bis 11. August 2019 bekannt geworden, das im relevanten Zeitraum stattgefunden hat (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 667). Eine nationale Zwischenebene in Form einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" scheint in dieser Diskussion oder für den Akt der Neugründung gerade nicht als maßgeblicher Akteur auf. \n\n64\\. Insbesondere ist der Chatverlauf \"Westwall\" ein deutlicher Beleg für die Kompetenz der einzelnen Chapter, über Sanktionen gegen die eigenen Mitglieder abschließend und ohne Beteiligung einer nationalen Ebene zu entscheiden. Die dort dokumentierte Beratung über eine Sanktionierung des damaligen Mitglieds dieses Chapters endet mit der Verhängung der Sanktion, ohne dass eine Rücksprache mit anderen Chaptern oder einem Hauptverein stattfände. Auch die Diskussion um den \"Spitzel\"-Fall im Chapter Rheinland zu Beginn des Jahres 2023 lässt sich dafür anführen (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 669 ff.). Es wird zwar deutlich, dass der Fall deutschlandweites Aufsehen erregt hat und unter den Chaptersekretären intensiv diskutiert wird. Auch sieht sich das betroffene Chapter ersichtlich in einer gewissen Rechtfertigungspflicht gegenüber der Bruderschaft und erwartet gleichzeitig Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. Letztendlich trägt aber das Chapter selbst die Verantwortung für den Umgang mit den betroffenen Akteuren. Der Chaptersekretär \"P.\" geht darauf nochmals ausdrücklich in einer Voice-Mail vom 5\\. Februar 2023 ein (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 723). Auch im Falle eines Mitglieds des Chapters Sachsen, das eines sexuellen Vergehens an einem Kind beschuldigt wird, bleibt die Frage der Verhängung von Sanktionen letztlich trotz einer intensiven Diskussion des Vorgangs unter den Chaptersekretären eine Entscheidung des Chapters (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 und 373, 681). \n\n65\\. Es finden sich auch zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter - wie von dem Kläger vorgetragen - selbst über die Aufnahme neuer Mitglieder bestimmen und sich lediglich insoweit gebunden sehen, als das europäische Regelwerk in Form der \"European Constitution\" rudimentäre Vorgaben zu den Beitrittsbedingungen und die Verleihung des \"Nation Patches\" enthält. So schildert der Kläger im Einklang mit dem Vortrag weiterer Chapter in den Parallelverfahren, dass in drei namentlich bekannten Fällen gegen den Willen anderer Chapter Personen als Vollmitglieder aufgenommen worden seien. Die Vermutung der Beklagten, dies könne auf einem \"Überstimmen\" der den Einspruch erhebenden Chapter durch das NOM beruhen, erscheint nicht plausibel. Denn damit wäre die grundsätzlich verbindliche Vorgabe der \"European Constitution\" in Frage gestellt, die in Kapitel 3 für den Eintritt in den Rang eines Vollmitglieds und die Verleihung des \"Nation Patches\" ausdrücklich und in Abweichung zum sonst nach Kapitel 1 geltenden Mehrheitsprinzip verlangt, dass \"kein Veto vorliegt\". \n\n66\\. Der Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" liefert zwar zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter Neuaufnahmen in den Rang eines PotN oder Vollmitglieds kommunizieren und auch die Haltung anderer Chapter abfragen. Ihr Verhalten ist allerdings auch insoweit in hohem Maße von einem koordinativen Vorgehen geprägt. So beginnt der Chat bereits mit der Erörterung der Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Möglichkeiten der Anwärter ergeben, sich persönlich vorzustellen (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff.). Auf S. 10 des Chats wird das Ergebnis der Meinungsbildung auch ausdrücklich festgehalten: \"Hanger\u002Fcrew zu potn patchen geht nur nach vorheriger Rücksprache mit den restlichen Deutschen chaptern. Am besten bei einem Mini NOM patchen oder wenigstens dort die Zustimmung der anderen Deutschen einholen. Das auch nur so lange, bis wir vielleicht mal irgendwann wieder richtige NOM abhalten können.\". Allerdings macht eine Verletzung dieser gemeinsam beschlossenen Regel augenscheinlich die Entscheidung des Chapters nicht unwirksam (vgl. ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 47: \"Einmal nach Westfalen gefragt: was ist passiert oder wie kann es passieren das unbedingt PotN aufgenommen werden mussten gegen die Regel und dann ist auch noch einer dieser welcher nun wieder weg?\"). Auch die Diskussion um den \"Potn A.\" aus Franken (vgl. ebenda S. 614 ff.) belegt, dass die Chapter sich gegenseitig beraten und auf eine möglichst breite Unterstützung aller Mitglieder hinarbeiten, um die spätere Aufnahme als Vollmitglied vorzubereiten. Der Senat interpretiert aber auch hier die enge Koordination und Rücksprache der Chapter untereinander nicht als abschließenden Entscheidungsvorbehalt einer nationalen Ebene. Vielmehr ringen die Chapter ersichtlich diskursiv und im engen Austausch der Meinungen um ein möglichst von allen getragenes Ergebnis. \n\n67\\. hh. Auch das Bestehen eines durch die vorgebliche Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geschaffenen, verbindlichen Regelwerks für die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter lässt sich nicht nachweisen. Während für die europäische Ebene mit der sog. \"European Constitution\" ein verschriftlichtes Regelwerk existiert, das auch in einer für das Jahr 2020 aktualisierten und ergänzten Fassung vorliegt, fehlt eine verschriftlichte Form etwaiger innerdeutscher Statuten. Der Vortrag des Klägers, ein nationales Regelwerk existiere auch in der Praxis nicht, allenfalls beanspruchten die europäischen Statuten eine gewisse Verbindlichkeit, erscheint dem Senat plausibel. \n\n68\\. Dem Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\" lässt sich zwar entnehmen, dass hinsichtlich \"deutscher Bylaws\" mehrfach eine rege Diskussion stattfindet (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\" ab S. 318). Allerdings findet diese Diskussion im Verlauf des Chats keinen positiven Abschluss. Vielmehr wird die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit eines solchen Regelwerks unter Verweis auf die durch die Statuten in Form der \"European Constitution\" geschaffene Grundlage, die Autonomie der Chapter und die Struktur der Hammerskins immer wieder in Frage gestellt. Im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" äußert sich ein Chaptersekretär auf S. 320 etwa zur Frage der Sanktionierung von Verstößen wie folgt: \"Für d kann sich ja jeder gedanken machen. Wird viel und ausführliches bla bla werden und man wird sich einigen auf 'einzelfallabhängig' und 'entscheidet jedes chapter für sich'. Man kann unser konstrukt nicht 100%ig durch reglementieren. Dazu sind wir auch zu heterogen als chapter. Was in württemberg vielleicht kritisiert wird, gehört in pommern vielleicht zum 'guten ton'. Aber man kann es natürlich gerne versuchen.\". In diese Richtung geht auch die anschließende Äußerung, ebenda S. 323: \"'Bylaws' Brauchen wir eigentlich nicht extra, ging jahrzehntelang ohne und so haben wir dann eigentlich nur mehr Diskussionsgrund für lange Sitzungen (sollte mal etwas zuwider laufen). Daher, lassen wir es ist\". Auf S. 321 des Chats führt ein Sekretär aus: \"Wenn dem betroffenen Chapter das Stimmrecht und letzte Wort entzogen wird, konterkariert das nicht den Charakter unserer autarken Struktur? Wäre in meinen Augen ein gefährlicher Schritt. Ich denke, da ist wieder das Thema Vertrauen in die jeweiligen Brüder. Ich kann dir deine Frage beantworten, wie wir Rheinländer das intern regeln würden.\". Daran schließt sich die Äußerung an: \"Aber darüber diskutieren wir ja auch schon Jaaaahhrreeee\". Auf S. 322 des Chats plädiert ein Teilnehmer wie folgt: \"ich denke über Sanktionen sollte jedes Chapter einzeln entscheiden. Die Verstöße\u002FFehler werden ja auch selten dieselben sein. Wenn das Chapter nicht handelt, muss halt die darüber entscheiden.\" Mit der unmittelbar darauffolgenden Ergänzung \"Nation\" verweist der Teilnehmer nach dem üblichen Sprachgebrauch der Hammerskins aber eher nicht auf das NOM, sondern auf die HSN. Schließlich scheint die Diskussion auf S. 766 des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" nochmals auf: \"Nochmal kurz zu den Regeln. Eigentlich ist es keine Frage ob man sich daran halten möcht oder nicht. Es sind unsere eigenen, die wir uns auferlegt haben. Wenn man es nicht schafft sich an seinen eigenen Verhaltenskodex zu halte ist in meinen Augen eh alles verloren. Ich gebe es aber an die Jungs weiter und man kann ja gerne nochmal drüber reden.\". Auch diese Stellungnahme kann im klägerischen Sinne als ein Verweis auf den in der \"European Constitution\" international vorgegebenen Verhaltenskodex verstanden werden. \n\n69\\. Soweit die Beklagte auf spezifische nationale Vorgaben zur Dauer einer Anwärterphase, zur Mitgliedschaft von Frauen oder die, für einen Aufstieg erforderlichen, \"Stempelbesuche\" verweist, fehlen Belege, die aufzeigen könnten, dass es sich dabei nicht bereits um auf europäischer Ebene vorhandene Vorgaben (vgl. Kapitel 3 der \"European Constitution\" zur Dauer der Anwärterschaft und Kapitel 8 zur Unzulässigkeit einer Mitgliedschaft von Frauen) oder lediglich einen allgemein gelebten, aber unverbindlichen Brauch der Chapter zur Pflege ihrer Verbundenheit handelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 8 \"Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht.\"). \n\n70\\. ii. Ob die in Deutschland vorhandenen Chapter - wie von der Beklagten geltend gemacht \\- im Rahmen einer Abstimmung auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können und daher zuvor einen einheitlichen Standpunkt finden müssen, konnte der Senat auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens und auch nach Anhörung des Zeugen W. in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend aufklären. Die Nichterweislichkeit fällt der Beklagten zur Last. Der Zeuge hat zwar im Sinne des Klägers bekundet, dass jedes deutsche Chapter auf einem EOM Mitspracherecht habe und einen eigenen Standpunkt vertreten könne. Auf näheres Befragen hat er allerdings eingeräumt, als bloßer Anwärter keinen Zutritt zu den eigentlichen Beratungen gehabt zu haben. Auch seine Wahrnehmungen in seiner Zeit als Mitglied eines deutschen Chapters beschränkten sich infolge seines damaligen Ranges auf die gesellschaftlichen Anlässe. Sein Wissensstand beruht daher ersichtlich auf den Mitteilungen Dritter und nicht auf eigener Anschauung. Auch haben sich die Kläger der Parallelverfahren unterschiedlich eingelassen. Während ein Teil der Kläger in den parallel geführten Verfahren vorträgt, eine Anwesenheit auf einem EOM sei für die Chapter zwingend und sie hätten dort eine eigene Stimme (vgl. BVerwG 6 A 13.23, Klagebegründung vom 22. Juli 2024, S. 24 und 30; keine Einstimmigkeit erforderlich auch in BVerwG 6 A 6.23, Klagebegründung vom 9. November 2024, S. 19), teilte das Chapter Pommern in seinem Verfahren mit, die Teilnahme sei für die Chapter freiwillig und sie hätten gemeinsam nur eine Stimme (vgl. BVerwG 6 A 17.23, Klagebegründung vom 17\\. Juli 2024, S. 7 und 14). Diese Haltung hat das Chapter Pommern in der gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederum korrigiert. Die Beklagte nimmt demgegenüber für ihren Vortrag auf ein Behördenzeugnis des BfV ohne nähere Quellenangabe Bezug (Verwaltungsvorgang Bl. 2693). \n\n71\\. Der Senat verweist auch in dieser Frage auf den Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\". Dort wird die Frage des \"deutschen Stimmverhaltens\" im Zusammenhang mit der Neugründung eines französischen Chapters \"Aquitanien\" diskutiert (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 72). Der Kläger bemüht sich - augenscheinlich in seiner Funktion als \"European Secretary\" \\- einen Meinungsstand der Chapter zu erfragen (ebenda S. 72: \"Restliches europa hat da kein problem mit. Liegt aktuell an uns deutschen. Hat irgendeiner massive bauchschmerzen damit?\"). Aus den nachfolgenden Äußerungen erschließt sich jedenfalls nicht mit Bestimmtheit, dass mit dieser Abfrage eine verbindliche Vorfestlegung für ein späteres Abstimmungsverhalten verbunden wäre. Vielmehr äußern die Chapter lediglich reihum ihre Haltung zu dieser Frage. Auch das spricht eher dafür, dass bereits im Vorfeld des EOM denkbare Streitfragen moderiert werden sollen und eine gemeinsame Haltung angestrebt wird. Diese Herangehensweise erscheint gerade dann plausibel, wenn bereits das Veto eines - auch eines regionalen deutschen - Chapters gemäß Kapitel 3 der \"European Constitution\" ein Hinderungsgrund für die Neugründung wäre. \n\n72\\. B. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).","BVerwG, 19.12.2025, 6 A 8.23","2026-07-10T22:07:11.320Z",{"id":69,"ecli":70,"slug":71,"caseNumber":72,"courtId":51,"decisionDate":52,"fullText":73,"summary":74,"language":55,"source":56,"sourceUrl":57,"sourceTimestamp":52,"parsedAt":58,"updatedAt":75},"3524","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600257","ecli-de-neuris-wbre202600257","6 A 16.23","#  BVerwG, 19.12.2025, 6 A 16.23 \n\n## Tenor\n\nDie Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 24. Juli 2023 wird mit Ausnahme der Ziffer 5 Satz 2 aufgehoben.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Kläger wenden sich gegen das Verbot des Vereins \"Hammerskins Deutschland\" einschließlich seiner regionalen Chapter \"Bayern\", \"Berlin\", \"Brandenburg\", \"Bremen\", \"Franken\", \"Mecklenburg\", \"Pommern\", \"Rheinland\", \"Sachsen\", \"Sarregau\", \"Westfalen\", \"Westwall\", \"Württemberg\" und dessen Teilorganisation \"Crew 38\" durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI). Mit Bescheid vom 24. Juli 2023 wurden der Hauptverein und seine Teilorganisationen verboten und aufgelöst, die Bildung oder Fortführung von Ersatzorganisationen und die Verwendung seiner Kennzeichen verboten und das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen. \n\n2\\. Die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" sei der deutsche Teil der \"Hammerskin Nation\" (HSN), die im Jahr 1988 in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründet worden sei. Deren Mitglieder verstünden sich als Bruderschaft und Elite der rechtsextremistischen Skinhead-Subkultur. Ziel dieser weltweiten Organisation sei es, alle \"weißen nationalen Kräfte\" in der HSN zu vereinen. Die HSN untergliedere sich in sog. Chapter. In Ausnahmefällen gebe es pro Staat mehrere regionale Chapter. \n\n3\\. In Deutschland hätten sich die Mitglieder der HSN zur Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zusammengeschlossen und in insgesamt 13 regionale Chapter weiter untergliedert. \"Hammerskins Deutschland\" verfüge seit vielen Jahren über einen festen Stamm von ca. 130 Mitgliedern und führe regelmäßig Veranstaltungen, insbesondere szenetypische Konzerte durch. Die Vereinigung habe sich Statuten und Regeln gegeben bzw. diese von der HSN übernommen und an die deutschen Verhältnisse angepasst. Dort werde u. a. in formalisierter Form der langjährige Werdegang von einem \"Hangaround\" zum \"Prospect of the Nation\" (PotN) und schließlich zum Vollmitglied geregelt. Es gebe eine strenge Hierarchie; Vollmitglieder genössen eine privilegierte Stellung. Die Mitglieder und Führungspersonen seien deutschlandweit tätig. Der Verwaltungssitz der \"Hammerskins Deutschland\" sei mit den Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter identisch. Die Vereinigung verwende das Logo der HSN, habe eine einheitliche Vereinskleidung und führe den gemeinsamen Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Das Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung sei das bundesweite \"National Officers Meeting\" (NOM), welches mehrmals jährlich stattfinde. Es berate und entscheide über die personelle, organisatorische und inhaltliche Ausrichtung der \"Hammerskins Deutschland\" und der nachgeordneten regionalen Chapter. Der durchschnittliche Monatsbeitrag für ein Mitglied der \"Hammerskins Deutschland\" liege geschätzt bei 30 bis 35 €. Der individuelle monatliche Beitrag hänge vom Mitgliedstatus und dem für das regionale Chapter anfallenden Teilbetrag ab. Die Vereinigung finanziere sich zudem durch Verkäufe von Musikträgern und Merchandise sowie aus bei rechtsextremistischen Konzerten und Sicherheitsdiensten für Fremdveranstaltungen erwirtschafteten Mitteln. Die aus den Geschäftsaktivitäten generierten Gewinne würden mittelbar zur Förderung der rechtsextremistischen Szene insgesamt verwendet und auch in Immobilien, etwa die \"H. Bar\" in D., investiert. \n\n4\\. Die regionalen Chapter seien von der verbotenen Vereinigung abhängig und ohne deren ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung nicht existenzberechtigt. Das NOM befinde u. a. darüber, ob ein regionales Chapter ein neues Mitglied aufnehmen oder in einen höherrangigen Mitgliedstatus erheben dürfe. Es wache über die Einhaltung der festgelegten Regeln und sanktioniere deren Nichtbeachtung. Die Chapter müssten regelmäßige Aktivität nachweisen und seien angehalten, pro Jahr eine bestimmte Anzahl von überregionalen Veranstaltungen auszurichten, um den Kontakt untereinander zu gewährleisten. Die regionalen Chapter müssten sich mit mindestens zwei Vollmitgliedern am NOM beteiligen. \n\n5\\. Eine \"Crew 38\" sei eine vollständig in die Vereinsstrukturen der \"Hammerskins Deutschland\" integrierte Unterstützungs- und Nachwuchsorganisation, die nicht eigenständig und ohne Anbindung an ein betreuendes Chapter existieren könne. \n\n6\\. Mitglieder der \"Hammerskins Deutschland\" nähmen regelmäßig am \"European Officers Meeting\" (EOM) teil. Dabei handele es sich um eine institutionalisierte Vernetzungs- und Abstimmungsplattform. Die regionalen Chapter seien dort lediglich Teil einer deutschen Delegation und verfügten bei Abstimmungen nicht über eine eigene Stimme. Sie müssten sich intern - in der Regel im Rahmen eines NOM - auf ein gemeinsames Abstimmungsverhalten einigen. Seitens der HSN werde \"Hammerskins Deutschland\" und ihr NOM als das \"Chapter Germany\" angesehen. Die verbotene Vereinigung kooperiere grenzüberschreitend, etwa bei der Durchführung von internationalen Konzerten, und beteilige sich an dem internationalen \"Hammerfest\". \n\n7\\. Das Verbot wird mit einem rechtsextremistischen, biologistischen Rasse- und Volksverständnis der Hammerskins-Bewegung begründet, das eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweise und kämpferisch aggressiv vertreten werde. Der Schutz der \"weißen arischen Rasse\" und der Kampf gegen eine \"Umvolkung\" seien zentrale Schwerpunkte ihrer Ideologie. Dieses Weltbild beinhalte zwangsläufig die Forderung nach einer Benachteiligung bestimmter Gruppen auf der Grundlage ethnischer bzw. rassischer und religiöser Kriterien und richte sich daher gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Vereinigung müsse sich auch zahlreiche Propagandadelikte ihrer Mitglieder zurechnen lassen, so dass ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe. \n\n8\\. Der Bescheid wurde den Klägern im Zuge der Maßnahmen zum Vollzug des Verbots am 19. September 2023 zugestellt und am gleichen Tag im Bundesanzeiger bekannt gemacht. \n\n9\\. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2023, eingegangen am gleichen Tag, Klage erhoben. \n\n10\\. Sie machen geltend, sie seien Mitglieder verschiedener regionaler Chapter und würden durch das Verbot in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie seien als Betroffene vor Erlass des Bescheids nicht angehört worden. Der Bescheid befasse sich auch nicht mit der Frage eines Anhörungsverzichts. Dies stelle einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar. \n\n11\\. Der verbotene Verein \"Hammerskins Deutschland\" existiere nicht, es fehle an einem verbotsfähigen Zusammenschluss. Es gebe in Deutschland lediglich 13 voneinander unabhängige regionale Chapter der weltweit organisierten HSN, aber keine gemeinsame bundesweite Organisation. Jedes regionale Chapter verwalte sich selbst und entscheide autonom. Der Kläger zu 2 gehöre dem mitverbotenen Chapter Sarregau an, das nicht der deutschen, sondern der französischen \"Hammerskin-Szene\" zuzurechnen sei. Es gebe auf nationaler Ebene keine hierarchischen Strukturen. Das NOM übe keinerlei Direktionsbefugnis über die einzelnen Chapter aus, die Teilnahme an diesen Treffen sei freiwillig. Es gehe vorrangig um den Austausch von Informationen. Die Chapter organisierten sich nach der in den Statuten der Hammerskin-Nation zum Ausdruck kommenden Idee und verstünden diese als Minimalkonsens. Die internationalen Statuten vermittelten auch für die Mitgliedschaft eine grobe Orientierung, sie würden aber in unterschiedlichen Ländern etwa im Hinblick auf Frauen oder das Mindestalter für eine Anwärterschaft unterschiedlich ausgelegt. Die Mitgliedschaft sei an die regionalen Chapter geknüpft. Auch die Aktivitäten der Chapter und die von den Mitgliedern erbetenen Beiträge seien heterogen. Jedes Chapter führe sein eigenes Logo. \n\n12\\. Die Beklagte könne für ihre abweichende Sachverhaltsdarstellung keine Belege beibringen. Es gebe keine Kennzeichen einer deutschlandweiten Ebene, kein öffentliches Auftreten oder sonstige Veranstaltungen der Hammerskins Deutschland. Es gebe keine gemeinsamen Kassen. Das NOM sei kein Leitungs- und Entscheidungsorgan, sondern lediglich ein Vernetzungs- und Informationstreffen der Chapter ohne Weisungsbefugnis. \n\n13\\. Die Kläger beantragen, die Verfügung der Beklagten vom 24.07.2023 mit dem Aktenzeichen ÖS II 3 - 20106\u002F2#21 aufzuheben. \n\n14\\. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. \n\n15\\. Sie führt unter Vorlage mehrerer Gruppenchats, die sich auf bei dem Vollzug des Verbots sichergestellten Mobiltelefonen befinden, ergänzend und vertiefend zur Vereinseigenschaft der \"Hammerskins Deutschland\", zu deren Organisationsstruktur, der Mitgliederpolitik, dem internen Regelwerk sowie zum Verhältnis zwischen der verbotenen Vereinigung und den regionalen Chaptern aus. Auch nach dem Selbstbild der \"Hammerskins\" bestehe in Deutschland ein Zusammenschluss auf nationaler Ebene. Es werde zwischen Organisationsebenen unterschieden und es bestünden Organe und Funktionen mit bestimmten Aufgaben und Befugnissen. Die regionalen Chapter seien in die streng hierarchische Struktur des Gesamtvereins eingegliedert. Seit dem Jahr 2017 lasse sich mit den Statuten \"Our brotherhood (last european constitution)\" ein einheitliches Regelwerk aus Vereinsgesetzen, Verhaltensregeln und Aufgabenzuweisungen nachweisen, das zudem in einer im Jahr 2020 überarbeiteten Fassung vorliege. Dieses Regelwerk sei von der verbotenen Vereinigung übernommen und adaptiert worden. Es werde in der Praxis durch die Mitglieder und die regionalen Chapter befolgt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder werde auf einem NOM nach dem Einstimmigkeitsprinzip entschieden. Die einzelnen Mitglieder wie auch die Chapter unterlägen dem gemeinsam gebildeten Willen und müssten es hinnehmen, wenn sie nach dem Mehrheitsprinzip überstimmt würden. Die regionalen Chapter seien nur Teilorganisationen der \"Hammerskins Deutschland\", die dem beherrschenden Einfluss des Hauptvereins unterworfen seien. Soweit drei Fälle benannt worden seien, in denen einzelne Mitglieder gegen den Willen anderer Chapter aufgenommen worden seien, könne dem auch ein positives Votum auf nationaler Ebene zugrunde liegen. \n\n16\\. Die Beklagte erläutert, die Schwärzungen im Verwaltungsvorgang dienten teils dem Schutz persönlicher Daten der Mitarbeiter und der Organisationsstruktur der beteiligten Behörden. Soweit inhaltliche Passagen geschwärzt seien, habe das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die zugelieferten Belege bereits in dieser Form erhalten. Sie hätten nur mit den Schwärzungen Eingang in die Materialsammlung des BMI gefunden und die geschwärzten Bestandteile seien für die Erstellung der Verbotsverfügung nicht herangezogen worden. \n\n17\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die von den Klägern und der Beklagten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Insbesondere erstreckt sich die Bezugnahme auf die weiteren, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und Auswertungsvermerke des BfV, die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallen sind. \n\n18\\. Auf Aufforderung des Gerichts hat die Beklagte erklärt, dass eine gezielte Ausspähung der Prozessstrategie der Kläger nicht stattfinde und zufällig anfallende Erkenntnisse weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Die beteiligten Behörden seien vorsorglich angewiesen worden, eventuell anfallende Erkenntnisse zur Prozessstrategie nicht zu übermitteln. \n\n19\\. Das Gericht hat die Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 17.23 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Es hat in der mündlichen Verhandlung anwesende Beteiligte informatorisch angehört und den präsenten Zeugen W. vernommen, der sich zum Ablauf eines EOM und zur Rolle der aus Deutschland stammenden Chapter geäußert hat. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n20\\. A. Die zulässige Klage hat Erfolg. Die angefochtene Verbotsverfügung des BMI vom 24. Juli 2023 ist - mit Ausnahme der im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlichen Ziffer 5 Satz 2 des Bescheids - aufzuheben. Denn sie ist mangels einer Vereinseigenschaft der verbotenen Vereinigung materiell rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. \n\n21\\. 1\\. Die Kläger können gegen das Verbot der Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" in zulässiger Weise Klage erheben. Sie können im gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aber nur eine ihrer Rechtsstellung angepasste Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verbots der \"Hammerskins Deutschland\" beanspruchen, die eine Überprüfung der materiellen Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 VereinsG nicht umfasst. Eingeschlossen ist demgegenüber die Prüfung der Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG durch die verbotene Vereinigung. \n\n22\\. a. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zuvörderst die verbotene Vereinigung selbst ihr Verbot gerichtlich angreifen und sich dafür auf die durch das Grundgesetz geschützte Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG berufen. Auch den durch die Verbotsverfügung in Anspruch genommenen, mitverbotenen Teilorganisationen steht eine Anfechtung unter Berufung auf Art. 9 Abs. 1 GG offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 113 m. w. N.). Hingegen sind die Mitglieder der verbotenen Vereinigung lediglich in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 17 m. w. N.). Auf diese wehrfähige Rechtsposition können sich die Kläger, die die Beklagte als Mitglieder der verbotenen Vereinigung einstuft, berufen. Auch dem Kläger zu 2, der eine Zugehörigkeit seines Chapters zu den innerdeutschen Hammerskin-Strukturen verneint, steht eine Klagebefugnis zu. Denn nach der im Verbotsbescheid beschriebenen Organisationsstruktur der \"Hammerskins Deutschland\" wäre der Kläger zu 2 zugleich Mitglied der als Hauptverein verbotenen Vereinigung und damit durch das Verbot zukünftig daran gehindert, sich in der bisherigen Art und Weise im Rahmen seines als Teilorganisation angesehenen Chapters zu betätigen. \n\n23\\. b. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die gerichtliche Kontrolle des Verbots eines Vereins und seiner Teilorganisationen in ihrem Umfang an den inmitten stehenden subjektiven Rechten des jeweiligen Klägers orientiert (BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25 und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 25). Während die verbotene Vereinigung selbst eine uneingeschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle des Verbotsbescheids verlangen kann, steht den Klägern als vorgeblichen Mitgliedern der verbotenen Vereinigung vor dem Hintergrund ihrer eingeschränkten Berechtigung aus Art. 2 Abs. 1 GG lediglich die Prüfung zu, ob die verbotene Vereinigung einen verbotsfähigen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG darstellt (BVerwG, Urteil vom 19\\. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 150). Eine Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Verbotsbescheids im Übrigen ist damit nicht verbunden (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293, Rn. 18, 22, 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 119, jeweils m. w. N.). Daher bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht der Prüfung der von den Klägern thematisierten Frage, ob eine Anhörung vor Erlass des Verbotsbescheids - wie auf S. 22 des Verbotsbescheids erörtert - unterbleiben konnte. \n\n24\\. 2\\. Rechtsgrundlage für das angegriffene Verbot der \"Hammerskins Deutschland\" ist § 3 Abs. 1 VereinsG. Ein Verein im Sinne des § 3 Abs. 1 VereinsG ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat, § 2 Abs. 1 VereinsG. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht \\- zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34). Der Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 24. Juli 2023 ist der 19. September 2023, das Datum ihrer Zustellung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) findet hiernach i. d. F. des Art. 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) Anwendung. \n\n25\\. 3\\. Die Sache ist entscheidungsreif (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 300 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann auf der Grundlage des Parteivorbringens, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der durch die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2025 gewonnenen Erkenntnisse entscheiden. Zusätzliche verfahrensrechtliche Vorkehrungen sind nicht geboten. \n\n26\\. a. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Verbots hat der Senat als Tatsacheninstanz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO den gesamten Streitstoff des Verfahrens umfassend zu würdigen. Seine Überzeugungsbildung beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Bewertung von Indizien. Der Umstand, dass eine Vereinigung klandestin agiert und ihre Aktivitäten durch geeignete Vorkehrungen nach Möglichkeit von einer Kenntnisnahme durch Dritte abschirmt, vermag den Grad der erforderlichen Überzeugungsgewissheit im gerichtlichen Verfahren nicht herabzusetzen. Ein Gericht hat sich auch in einer solchen Konstellation auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von diesen vorgelegten und in das Verfahren einbezogenen Unterlagen, des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme die zur Entscheidung erforderliche Überzeugung zu bilden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 81 m. w. N.). \n\n27\\. b. Der Senat sieht keine Notwendigkeit, einen ungeschwärzten Verwaltungsvorgang von der Beklagten anzufordern. Auch ist es nicht erforderlich, dass er sich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zusätzliche, im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallene Asservate oder Auswertungsvermerke vorlegen lässt. \n\n28\\. aa. Soweit der Verwaltungsvorgang Schwärzungen enthält, betreffen diese keine für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Umstände, die eine Anforderung ungeschwärzter Unterlagen und gegebenenfalls die Einleitung eines gesonderten Verfahrens vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnten. Die in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommende Zweckbestimmung beschränkt die behördliche Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vermittelt keinen Anspruch auf Vorlage nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2017 - 20 F 4.17 - juris Rn. 5 m. w. N.). \n\n29\\. Soweit von den Schwärzungen personen- und organisationsbezogene Daten der erstellenden Behörden betroffen sind, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diesen Informationen im vorliegenden Verfahren ein Erkenntniswert zukäme. Soweit die Erkenntnismitteilungen einzelner Landesverfassungsschutz- und sonstiger Sicherheitsbehörden inhaltliche Schwärzungen enthalten, sind diese nach den Erläuterungen der Beklagten bereits beim Urheber erfolgt. Dementsprechend sind lediglich die offen verwertbaren Erkenntnisse dieser Behörden zur Kenntnis der Verbotsbehörde gelangt und für die Begründung des Verbots herangezogen worden. Die Beklagte stützt sich auch im Rahmen ihres Vorbringens im Prozess nicht auf solche Erkenntnisse. \n\n30\\. bb. Dass sich hinter den Schwärzungen ein Wissen der übermittelnden Behörden verbirgt, auf das die Kläger zur Rechtsverteidigung angewiesen wären, ist nicht plausibel. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die zutragenden Behörden im Besitz von entlastenden Informationen zu den inneren Strukturen der deutschen Hammerskins-Bewegung und der regionalen Chapter sein könnten, die den Klägern nicht aus eigener Anschauung bekannt wären. Die Kläger haben vielmehr auf die seitens der Beklagten vorgetragenen Sachverhalte reagiert, das vorliegende Erkenntnismaterial bewertet und zu aus ihrer Sicht entlastenden Umständen ergänzend vorgetragen. \n\n31\\. cc. Es ist auch nicht geboten, dass das Gericht die vollständige Vorlage der im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate oder weiterer Auswertungsberichte anfordert. Vielmehr erweist sich eine Vorselektion dieser Unterlagen, vor allem der auf IT-Geräten gespeicherten Informationen, durch die Beteiligten als sachgerechtes Mittel, den Prozessstoff auf die relevanten Inhalte und ein zu bewältigendes Maß zu reduzieren. Insbesondere können die Kläger anregen, zusätzlich zu den von der Beklagten vorgelegten Asservaten weitere Unterlagen in das Verfahren einzubeziehen, die sie für eine effektive Rechtsverteidigung benötigen. Soweit die Kläger nicht bereits als Betroffene der Ermittlungs- und Vollzugsmaßnahmen selbst Kenntnis der beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände haben, können sie eigenständig die bei der Beklagten vorhandenen Asservate auf entlastende Aspekte sichten (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - NVwZ 2023, 423 Rn. 52). Die Beklagte hat vorliegend Nachforderungen im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 hinsichtlich weiterer konkret bezeichneter Unterlagen uneingeschränkt Folge geleistet. Sie hat zudem versichert, dass zusätzliche Auswertungsvermerke des BfV nicht gefertigt worden seien. Weitere konkrete Unterlagen, denen für die aufgeworfenen Fragen Relevanz zukäme, haben die Kläger nicht bezeichnet. Der Senat hat daher keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm oder den Klägern für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung wesentliches Material vorenthalten worden wäre oder er seiner Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend erschöpfend Rechnung getragen hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20\\. März 2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 25). \n\n32\\. c. Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren zudem Vorkehrungen gegen das Ausspähen der Prozessstrategie der Kläger für geboten erachtet, weil ihm dies nach den konkreten Umständen zur Wahrung eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) angezeigt erschien. \n\n33\\. aa. Aus dem rechtsstaatlichen Gebot des fairen Verfahrens, Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, leitet sich ab, dass eine Prozesspartei im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen können muss. Dies steht einem gezielten Ausspähen dieser Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 140). Das Bundesverfassungsgericht hat für den Fall der Überwachung der Verteidigerkommunikation im Strafverfahren bereits mehrfach festgestellt, dass Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Strafverteidiger zwar nicht von vornherein und in jedem Fall unstatthaft sind, aber bei Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung behindern, das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren berührt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 421 m. w. N.). \n\n34\\. bb. Eine solche Gefährdungslage kam vorliegend in Betracht, weil ein Einsatz von V-Leuten in der deutschen Hammerskin-Szene und die Verwendung heimlicher Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungs- und Verfassungsschutzbehörden plausibel erscheint. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das staatliche Aufklärungsinteresse mit Ergehen des Verbotsbescheids notwendigerweise erloschen wäre. So können parallel auch strafprozessuale Ermittlungen geführt werden oder anderweitig begründete nachrichtendienstliche Beobachtungen im Umfeld der Kläger und ihres Bevollmächtigten veranlasst worden sein. Insbesondere ist es der Beklagten nicht verwehrt, Ermittlungen gemäß § 4 VereinsG auch nach Ergehen des Vereinsverbots durchzuführen, um im Rahmen einer Anfechtungsklage weitere Beweismittel vorlegen zu können (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 33 S. 30 f.). \n\n35\\. cc. Der Senat hat daher eine Erklärung zu den im BMI als Vertreterin der Beklagten getroffenen Vorkehrungen zur Wahrung des Grundsatzes des fairen Verfahrens in Bezug auf eine etwaige gezielte Ausspähung der Prozessstrategie eingeholt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf ein im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 vorgelegtes Schreiben vom 23. Oktober 2024 erläutert, dass das BMI die für eine heimliche Informationsgewinnung in Betracht kommenden Behörden angewiesen habe, keine eventuell anfallenden, die Prozessstrategie betreffenden Informationen an die Verbotsbehörde zu übermitteln. Sie hat ausdrücklich auf die entsprechende Erklärung des BfV vom 17. Juli 2024 Bezug genommen, die dies sinngemäß bestätigt. Das BMI hat durch eine dienstliche Erklärung des zuständigen Referatsleiters zudem versichert, dass solche Informationen, sollten sie trotz der genannten Vorkehrungen an die mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Stellen im BMI übermittelt werden, weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Damit ist die Gefahr einer Ausforschung der Prozessstrategie hinreichend verlässlich ausgeschlossen (vgl. zu ähnlichen Zusicherungen BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 154 unter Verweis auf sein Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 420 ff.). \n\n36\\. d. In einem Vereinsverbotsverfahren hat das Gericht das unterbreitete Erkenntnismaterial vor dem Hintergrund möglicherweise eingesetzter nachrichtendienstlicher Mittel insbesondere daraufhin zu würdigen, ob es der Vereinigung zugerechnet werden kann. Dafür hat der Senat im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch in den Blick zu nehmen, ob das vorhandene Erkenntnismaterial durch den Einsatz staatlich gelenkter Akteure belastet ist. Wenn es sich um Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen handelt, die nachrichtendienstliche Kontakte mit staatlichen Behörden unterhalten oder unterhalten haben, erweist sich die Zurechnung des Beweismaterials als problematisch. Ebenso läge es, wenn die Vereinigung selbst der staatlichen Einflussnahme oder Steuerung unterliegt oder unterlegen hat. Dies ist erforderlichenfalls aufzuklären. Es obliegt jedoch der Vereinigung und ihren Mitgliedern, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die ernsthafte Bedenken im Hinblick auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren oder eine Staatsbelastung des Erkenntnismaterials begründen könnten. \n\n37\\. Vorliegend sind nach den oben erläuterten Maßgaben zum gerichtlichen Prüfprogramm die materiellen Verbotsgründe nicht zu prüfen. Die gerichtliche Überzeugungsbildung betrifft daher im Wesentlichen die Organisationsstruktur der deutschen Hammerskin-Bewegung. Dazu liegen dem Senat mit den im Zuge der Vollzugsmaßnahmen gewonnenen Asservaten Erkenntnisse vor, deren Authentizität zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Die Kläger haben nicht geltend gemacht, dass die in den Chatverläufen geschilderten Umstände aus einer \"staatlichen Provokation\" herrührten oder zumindest ein solcher Verdacht bestünde. Vielmehr zeigen die Diskussionen und geschilderten Vorkommnisse auch nach Auffassung der Kläger die in den regionalen Chaptern gelebte Realität und werden von ihnen selbst zum Beleg einer fehlenden Vereinsstruktur herangezogen. \n\n38\\. e. Der Senat legt seiner Überzeugungsbildung vorrangig die Erkenntnisse zugrunde, die sich aus den \"Statuten der Hammerskins\" ergeben, insbesondere aus der aktuellen Fassung 2020 (\"Our brotherhood\" \u003CUpdated Version> in deutscher Übersetzung; nachfolgend \"European Constitution\"), dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\", in der die Sekretäre der einzelnen deutschen Chapter kommunizieren, und dem Threema-Chat \"Chapter Westwall\", der sich mit der Sanktionierung eines Verhaltens eines Mitglieds dieses Chapters befasst. Dazu kommen ergänzend das von der Beklagten vorgelegte Bild- und Textmaterial im Verwaltungsvorgang und die bei dem Vollzug des Verbots gewonnenen und vorgelegten Asservate, sowie die weiteren zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Threema-Chatverläufe (\"R.-R2.\", \"Sarregau-HS\", \"R.-K.\", \"FHS3\" und \"H. Bar\") und die dazu erstellten Auswertungsvermerke des BfV. Die Authentizität dieser Quellen und deren Eignung für die Überzeugungsbildung des Senats wird von keinem der Beteiligten bestritten. \n\n39\\. Soweit sich die Beklagte zur Begründung auf Auswertungsvermerke, Behördenzeugnisse, Personendossiers und sonstige Erkenntnisse des BfV und der Landesämter für Verfassungsschutz in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und im Saarland stützt, handelt es sich um sekundäre Beweismittel, die die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht erkennen lassen und dem Senat daher nur eine eingeschränkte tatrichterliche Würdigung, insbesondere keine Prüfung der Glaubwürdigkeit der Quellen gestatten (vgl. zur Problematik der Überzeugungsbildung auf der Grundlage solcher Erkenntnisse BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 78 f. und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 28 ff. sowie Beschlüsse vom 10\\. Juli 2019 - 1 B 45.19 - juris Rn. 8 und vom 10. Juni 2020 - 6 AV 2.19 - juris Rn. 36 f.; vgl. auch Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 20.). Insbesondere hinsichtlich solcher Umstände, die seitens der Kläger substantiiert bestritten werden, bedarf es eines Rückgriffs auf andere Erkenntnisquellen. Insoweit können die schriftsätzlichen Einlassungen, die informatorischen Anhörungen der Beteiligten und die Bekundungen des in der mündlichen Verhandlung präsenten Zeugen W. zur Überzeugungsbildung herangezogen werden. \n\n40\\. 4\\. In der Sache hat sich der Senat auf der Grundlage des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials nicht die erforderliche Überzeugung bilden können, dass die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt. Zwar bestehen mit dem NOM und der Etablierung einer ständigen Kommunikationsplattform in Form des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" Vernetzungs- und Abstimmungsinstrumente, derer sich die regionalen Chapter - neben einer Pflege ihrer Bruderschaft - auch zur Koordinierung und gegenseitigen Beratung bedienen. Es fehlen aber ausreichende Belege dafür, dass diese zwischen den in Deutschland existierenden \"Hammerskin\"-Chaptern bestehende Vernetzungsebene die Qualität einer verbotsfähigen Vereinigung hat. So fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Chapter oder ihre Mitglieder den Willen hatten, sich zu einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" zusammenzuschließen und sich einer verbindlichen Gesamtwillensbildung in dieser Struktur zu unterwerfen. Die Indizien sprechen vielmehr überwiegend dafür, dass die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter ungeachtet ihrer engen Kooperation autonom und eigenständig agieren und als solche, mithin ohne nationale Organisationsebene, Teil der weltweiten Hammerskin-Bewegung sind. \n\n41\\. a. Ein Verein ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Dabei sind die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen. Ein Zusammenschluss setzt allerdings schon nach seinem Wortlaut ein bewusstes und gewolltes Handeln voraus. Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann ein Zusammenschluss von Personen nur angenommen werden, wenn sich diese durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Dabei dürfen an die Qualität dieses Akts aber keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Auch hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses. Die von dem Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der sich die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin prinzipiell unterordnen müssen bzw. die sie kraft eigenen Entschlusses als prinzipiell beachtlich werten, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt. Das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale kann aus Indizien hergeleitet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 \\- 6 A 5.22 - juris Rn. 28 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099\u002F16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 16 f.). Eine organisierte Gesamtwillensbildung kann insbesondere dadurch indiziert werden, dass die Vereinigung zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks Zuständigkeiten verteilt und ein arbeitsteiliges Zusammenwirken von Personen regelt (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 28 und vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 39). \n\n42\\. b. Der Senat entnimmt der Historie der Hammerskin-Bewegung in Deutschland (aa.) und der von ihr verwendeten Symbolik (bb.) Indizien für eine bloße Koexistenz der Chapter ohne einen Zusammenschluss zu einer deutschen Dachorganisation. Es fehlen hinreichend verlässliche Belege für die von der Beklagten angenommene gemeinsame Finanzierung (cc.) und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer festen Organisationsstruktur (dd.) zu einem gemeinsamen Zweck (ee.). Zwar treffen sich die Mitglieder der regionalen Chapter regelmäßig im Rahmen des deutschlandweiten NOM und stehen in einem ständigen Informationsaustausch miteinander. Allerdings lässt sich eine Verbindlichkeit der dort nach dem Mehrheitsprinzip gefassten Beschlüsse für die regionalen Chapter nicht belegen (ff.). Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter hinsichtlich ihrer Gründung oder ihrer Mitglieder von Entscheidungen der \"Hammerskins Deutschland\" abhängig wären und nicht autonom entscheiden könnten (gg.). Ein durch die nationale Ebene geschaffenes, für die Chapter verbindliches Regelwerk lässt sich nicht nachweisen (hh.). Schließlich bleibt auch offen, ob die in Deutschland vorhandenen \"Hammerskin\"-Chapter bei Abstimmungen auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können (ii.). \n\n43\\. aa. Bereits die historische Entwicklung der deutschen Hammerskin-Bewegung spricht gegen die Existenz einer deutschlandweiten Gesamtorganisation. Es ist zwischen den Beteiligten im Kern unstreitig, dass die einzelnen deutschen Chapter seit den 1990er-Jahren sukzessive und aus eigener Entscheidung entstanden sind und sich nicht aus der Unterteilung einer zuvor bestehenden nationalen Gesamtorganisation entwickelt haben. Dementsprechend vertraten einzelne Verfassungsschutzbehörden in der Vergangenheit die Einschätzung, dass die als Chapter bezeichneten Regionalgruppen gleichberechtigte Ableger der internationalen Hammerskin-Bewegung seien (vgl. Verfassungsschutzbericht BfV 2015, S. 90, Verfassungsschutzbericht Rheinland-Pfalz 2018, S. 75 f.). Auch der Abschlussbericht des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages zeichnete im Jahr 2013 das Bild einer nach dem Prinzip der \"Leaderless Resistance\" strukturierten Gruppierung, die keine übergeordnete Führung habe und stattdessen einzelne Gruppierungen gründe, die autonom planten und handelten. Im Hinblick auf ein mögliches Verbotsverfahren wird in jenem Abschlussbericht thematisiert, dass eine starke regionale und eigenständige Organisation der Chapter bestehe, die dazu nötige, dass jedes einzelne Bundesland ein Verbot verhängen müsste (BT-Drs. 17\u002F14600 S. 174 ff.). \n\n44\\. Während die Gründungsjahre der regionalen Chapter in Deutschland und der auf dem Gebiet anderer Staaten existierenden Chapter dokumentiert sind (vgl. Rückenaufdruck Pullover Verwaltungsvorgang Bl. 1474, Bildtafel 076; vgl. Verbotsbescheid S. 11) und Jubiläen der Chapter markiert und gefeiert werden (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 42; Erwähnung von Jahresfeiern im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 748, 838), lässt sich der Zeitpunkt eines möglichen Zusammenschlusses zu einer deutschen Zwischenebene, etwa in Gestalt eines \"Deutschland-Chapters\", nicht benennen. Dies spiegelt sich auch in einer Äußerung im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wider, die die Existenz einer \"HS Deutschland\" ausdrücklich verneint (ebenda S. 230: \"Gibt ja nicht die hs deutschland, sondern autonome chapter.\"). \n\n45\\. bb. Für eine Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und das Fehlen einer deutschen Zwischenebene sprechen auch die dokumentierten Kennzeichen und die sonstige \"Hammerskin\"-typische Symbolik. Denn es finden sich keine Kennzeichen, die spezifisch einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zuzuordnen wären. \n\n46\\. Das im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite an vierter Stelle als Logo dieser Vereinigung wiedergegebene Abbild der gekreuzten Hämmer (mit Zahnrad, ohne Schild) weist als solches keinen Deutschland-Bezug auf. Es findet im vorliegenden Bildmaterial auch nicht als Kennzeichen einer Einzelorganisation Verwendung, sondern - vergleichbar dem Abbild der gekreuzten Hämmer mit dreifarbigem Schild - in einem generellen Kontext der HSN (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 2; Verwaltungsvorgang Bl. 1443: hier getragen von einem französischen Hammerskin; ähnlich Bl. 1456; vgl. auch zahlreiche weitere bei den Durchsuchungen aufgefundene Asservate). Dies gilt auch für den im Verbotsbescheid angeführten Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Dabei handelt es sich nicht um ein einer bestimmten Organisationsebene der \"Hammerskin\"-Bewegung vorbehaltenes Kennzeichen, sondern dieses Motto findet weltweit Verwendung (vgl. die zahlreichen Zitate in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\"). \n\n47\\. Demgegenüber führen die regionalen Chapter jeweils eigene Abzeichen (vgl. Verbotsbescheid siebte bis neunte Seite) und ergänzen diese mit Kennzeichen der weltweiten \"Hammerskin\"-Bewegung (vgl. die Bildtafeln ab Bl. 1434 des Verwaltungsvorgangs). Diese Symbole werden auch auf Kleidungsstücken und Fahnen abgebildet. Sie haben für die Mitglieder eine hervorgehobene Bedeutung und dienen als wichtiges Identifikationsmerkmal (vgl. die Diskussion um das Ärmelband im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 10, um die \"Mädels-Shirts\", ebenda S. 582 ff. und ein \"Supporter\"-Shirt, ebenda S. 737 ff.). Die Beklagte vermag dementsprechend auch keine Kleidungsstücke zu benennen, die spezifisch als Vereinskleidung der verbotenen Vereinigung zu verstehen wären. Die angeführten einheitlichen schwarzen T-Shirts tragen nach dem vorliegenden Bildmaterial stets ein die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Chapter oder einer \"Crew 38\" kennzeichnendes Logo bzw. nehmen auf die generelle, weltweit verwendete Symbolik Bezug. \n\n48\\. Zurecht verweisen die Kläger auch darauf, dass die im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite angeführte sog. \"Nationen Fahne\" kein Symbol enthält, das auf die Existenz der hier verbotenen Vereinigung hinweisen würde. Diese Nationenfahne zeigt auch nach Auffassung der Beklagten die Logos aller Chapter der weltweit vorhandenen Organisation (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 2696). Dort sind auch die Kennzeichen zahlreicher auf nationaler Ebene organisierter Chapter abgebildet. Demgegenüber sind die in Deutschland befindlichen Chapter jeweils mit ihrem eigenen Abzeichen vertreten. Dies weist auf einen Gleichrang der einzelnen Chapter hin, unabhängig davon, ob sie die \"Hammerskin\"-Mitglieder eines Landes in einem oder in mehreren Chaptern vereinen. \n\n49\\. cc. Der Senat vermag sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter oder ihre Mitglieder regelmäßige Mitgliederbeiträge an eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geleistet hätten. Zwar gibt das BfV in seinem Schreiben vom 31. Mai 2023 an das BMI (Verwaltungsvorgang Bl. 1054 ff. \u003C1055>) an, für die verbotene Vereinigung werde ein monatlicher Mitgliedsbeitrag in unterschiedlicher Höhe erhoben, der sich aus einem Teilbetrag zugunsten der \"Hammerskins Deutschland\" bzw. des deutschen \"National Officers Meeting\" und einem weiteren Teilbetrag für das jeweilige Chapter zusammensetze, in welchem das Mitglied lokal bzw. regional organisiert ist. Eine nähere Angabe zur Quelle dieser Information findet sich allerdings nicht. Anderweitige Belege für solche Zahlungen an die verbotene Vereinigung, etwa in Form von Kassenbüchern, Rechnungslegungen oder Kontoauszügen fehlen. Demgegenüber teilt das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg in einem Schreiben vom 17. Mai 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C144>) lediglich mit, dass in einzelnen Chaptern zumindest bis 2013 monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben worden seien, die zur Finanzierung interner Feste gedient hätten. Weitere Erwähnung finden die Finanzen in einem Schreiben der PI Cuxhaven vom 19\\. April 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C414>), dort allerdings mit dem Fazit, dass ein Mitgliedsbeitrag zwar wahrscheinlich sei, aber nicht belegt werden könne. Die Kläger bestreiten ausdrücklich die Beitragsfinanzierung einer nationalen Zwischenebene. \n\n50\\. Gegen eine solche Beitragsfinanzierung einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" spricht nach Auffassung des Senats, dass im Verlauf des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" mehrfach für einen bestimmten Anlass gesammelt wird. So wird der Erlös aus \"ein oder zwei Balladenabenden\" von dem veranstaltenden Chapter als Spende angeboten (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 441). Der Tod des Mitbruders V. löst eine Sammelaktion durch den Verkauf von Kunstdrucken aus (ebenda S. 59 ff.). Anlässlich des \"Todesfalles E.\" werden Spenden gesammelt (ebenda S. 77 ff.), ebenso anlässlich eines Anschlages auf \"H2.\" (ebenda S. 254 f.) oder wegen zerstochener Reifen und eingeschlagener Autoscheiben für zwei Brüder (ebenda S. 439 ff.). Auch werden Solidaritätsaktionen mit Shirt-Verkauf angestoßen (ebenda S. 534 ff.) oder Solidaritäts-CDs produziert (ebenda S. 542 ff.). Zudem werden die Kosten eines gerichtlichen Vorgehens gegen die sog. \"EXIF-Recherche\" zunächst von einem Mitglied persönlich übernommen, obwohl die Rechtsverfolgung offenkundig dem Interesse aller davon betroffenen Hammerskin-Mitglieder dient. Nachfolgend erklären sich die einzelnen Chapter zu einem Kostenbeitrag bereit (ebenda S. 310 \"Wir haben noch die 450 € falls die benötigt werden\" und S. 433 und 435 zu weiteren Angeboten, sich an den Kosten zu beteiligen). Die Beklagte legt mit dem Beleg 45 (Verwaltungsvorgang Bl. 535) selbst eine Erkenntnis dazu vor, dass ein Mitglied einen Solidaritätsaufruf gestartet habe. Im Falle einer Beitragsfinanzierung wäre aber eine Deckung solcher Kosten durch die \"Hammerskins Deutschland\" plausibel. \n\n51\\. Zwar scheint an mehreren Stellen des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" die Existenz einer \"Kaffeekasse\" oder \"Kasse\" auf (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 31 f., 436). Die Herkunft der dort verfügbaren Mittel wird aber ausdrücklich mit konkreten Anlässen verknüpft (vgl. ebenda S. 274, 437). Dies lässt einen regelmäßigen Zufluss in die \"Kaffeekasse\" im Sinne einer beitragsfinanzierten \"Deutschlandkasse\" nicht plausibel erscheinen. Auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung oder eine feste Finanzierungsstruktur einer Dachorganisation deuten die erörterten Beträge ohnehin nicht hin. \n\n52\\. Der Vortrag der Beklagten, die Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" trete als Organisator von Szene-Veranstaltungen auf und generiere Eigenmittel aus dem Verkauf von Tickets, Musikträgern oder Merchandise-Artikeln, lässt sich anhand der vorliegenden Belege nicht verifizieren. Soweit die Beklagte auf die in einer Einladung genannte E-Mailadresse \"g...@outlook.de\" verweist, fehlt hier eine explizite Bezugnahme auf die \"Hammerskins\". Es finden sich auch sonst keine Einladungen, in denen eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" aufscheinen würde. Vielmehr weisen die im Verwaltungsvorgang befindlichen Quellen darauf hin, dass die einzelnen Chapter als Veranstalter auftraten und etwaige Einnahmen dem jeweiligen Chapter oder einzelnen Personen zuflossen (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Schreiben vom 17. Mai 2022, Bl. 140 ff. \u003C144>; Landesamt für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 20. Mai 2022, Bl. 247 ff. \u003C264>). Auch die Zusammenstellung chapterübergreifender Veranstaltungen im Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2025 benennt überwiegend einzelne Chapter oder \"Mitglieder der Hammerskins Deutschland\" als Veranstalter. \n\n53\\. dd. Es fehlen ferner Indizien dafür, dass es eine feste Organisationsstruktur für und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" gäbe. So kann die Beklagte einen Verwaltungssitz der verbotenen Organisation nicht konkret verorten, sondern benennt dafür in der Verbotsverfügung auf der vierten Seite die über zahlreiche Bundesländer verteilten Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter. Zudem bleibt offen, ob die verbotene Vereinigung ein Zusammenschluss der einzelnen Chapter, deren Vollmitglieder oder sämtlicher deutscher \"Hammerskin\"-Mitglieder einschließlich der Anwärter wäre. Es sind auch keine Funktionsträger der nationalen Zwischenebene bekannt, insbesondere fehlen Belege für eine Rollenverteilung, vergleichbar der Funktionen der auf der Ebene der regionalen Chapter vorhandenen Sprecher oder Sekretäre. Aus dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" erschließt sich zwar, dass R. als langjähriges Mitglied und infolge seiner Stellung als \"European Secretary\" (vgl. dazu das Schreiben der PI Cuxhaven vom 19. April 2022, Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C413>) auch in Deutschland Autorität beanspruchen kann und eine informelle Führungsrolle einnimmt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"mancherorts hat sich ne gewisse Eigendynamik entwickelt welche mir nicht gefällt und über die man reden muss.\"; vgl. ebenda S. 120 zu Handlungsempfehlungen für ein mögliches Verbotsverfahren; vgl. ebenda S. 686, Voice-Mail vom 30. Januar 2023 zum Erscheinen zu einem Treffen anlässlich der \"Spitzelaffäre\" im Chapter Rheinland; vgl. ebenda S. 855, letzte Voice-Mail vom 6. Mai 2023 zur Klärung von Ausreisefragen durch seinen Präzedenzfall im Interesse der Bewegung). Es lässt sich allerdings nicht belegen, dass damit eine institutionalisierte Rolle als Funktionsträger einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" verbunden wäre. \n\n54\\. Auch das regelmäßige Treffen der in Deutschland vertretenen Hammerskins auf einem NOM wird nicht von einer zentralen Stelle initiiert und koordiniert. Die terminliche Planung, organisatorische Vorbereitung und die Programmgestaltung obliegt ausweislich der Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vielmehr den einzelnen Chaptern reihum. Dies zeigt sich exemplarisch anlässlich der Organisation eines NOM durch das Chapter Bayern (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 645 ff. und 768 ff.; ähnlich S. 344, 372 und 384 f.). \n\n55\\. ee. Es ist überdies nicht erkennbar, dass die vermeintliche Vereinigung einen Zweck verfolgen würde, der sich gegenüber den von den einzelnen Chaptern oder der weltweiten Bruderschaft verfolgten Zwecken abgrenzen ließe. Sämtliche Chapter teilen die im Verbotsbescheid auf S. 14 ff. angeführten Ziele. Sie liegen bereits dem Zusammenschluss in den regionalen Chaptern und der Vernetzung und Kooperation in der internationalen \"Hammerskin\"-Bewegung zugrunde. Zwar stünde eine Zweckidentität in einer über mehrere Ebenen organisierten Vereinsstruktur der Annahme einer eigenständigen Zwischenebene nicht entgegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 126), allerdings vermag sie allein, ohne zusätzliche Anhaltspunkte noch nicht die Existenz einer solchen Ebene zu begründen. Vielmehr bezieht sich das von der Beklagten angeführte Selbstverständnis, eine \"Bruderschaft\" zu sein, auch in Ansehung der dafür vorgelegten Belege stets auf die Einbettung in die weltweite HSN (vgl. das Selbstverständnis in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\" Verwaltungsvorgang S. 1496 ff. \u003C1508 ff.>, vgl. Verbotsbescheid S. 6 Abbildung Booklet; vgl. auch den Begriff der Bruderschaft im Titel und in Kapitel 1 und 5 der \"European Constitution\"). Eine Koordinierung der regionalen Chapter in Angelegenheiten der internationalen \"Bruderschaft\", ein gegenseitiges \"Coaching\" bei praktischen Schwierigkeiten oder die intensive Diskussion von Mitgliederangelegenheiten genügen als Indiz für die Annahme eines zweckgebundenen Zusammenschlusses noch nicht. \n\n56\\. ff. Die Beklagte bezeichnet das - nach Auskunft der Kläger in der mündlichen Verhandlung vierteljährlich veranstaltete - NOM als die Mitgliederversammlung und das eigentliche Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung. Dem NOM kämen weitreichende Befugnisse exekutiver wie legislativer Art zu. Die Kläger charakterisieren diese Treffen demgegenüber als eine Veranstaltung, die neben der Pflege der Bruderschaft und der Geselligkeit dazu diene, die Haltung der einzelnen Chapter zu bestimmten Fragen zu kommunizieren und abzustimmen, sowie deren freiwillige Kooperation zu befördern. \n\n57\\. Der Senat konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass es sich bei einem NOM um eine Institution handelt, die der Bildung eines Gesamtwillens der verbotenen Vereinigung dient und deren Beschlüssen sich die Chapter unterordnen müssten. Zwar haben sich die regionalen Chapter mit diesen Treffen ein verstetigtes Format geschaffen, das ihnen einen intensiven Meinungsaustausch und eine deutschlandweite Koordinierung ermöglicht. Gemeinsam erzielte Ergebnisse werden innerhalb der deutschen Hammerskin-Bewegung nach dem Bekunden der Kläger auch grundsätzlich als Leitlinie und gemeinsames Handlungskonzept akzeptiert. Dem Erkenntnismaterial lässt sich indessen nicht entnehmen, dass die regionalen Chapter existenziell von einer Ebene \"Hammerskins Deutschland\" und dem NOM als deren Entscheidungsorgan abhängig sind, wie es die Verbotsverfügung ausführt (S. 10). Vielmehr bestätigt dieses Material, das von den Klägern für die Beschlussfassung auf dem NOM gezeichnete Bild einer Abstimmung im Sinne einer bloßen Koordinierung der einzelnen Chapter. \n\n58\\. Entgegen dem Verbotsbescheid lässt sich eine Pflicht der Chapter, an einem NOM durch mindestens zwei Vollmitglieder vertreten zu sein, nicht belegen. Bereits in dem dafür in Bezug genommenen Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg vom 17. Mai 2022, S. 4 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C143>), bleibt offen, für welche \"überregionalen\" Treffen die nicht näher benannte Quelle über eine angebliche Teilnahmepflicht berichtet. Die Kläger haben die Freiwilligkeit der Teilnahme an einem NOM bekräftigt. Auch im Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wird die Frage einer Anwesenheitspflicht bei einem NOM diskutiert und als bloße Anregung behandelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 327: \"Zur allgemeinen Aktivität nur zur Anregung wäre es schön wenn jeder Bruder an 2 nom teilnehmen würde\"; ebenda S. 330 zur Aufnahme dieses Punktes in die Tagesordnung). Dementsprechend teilt ein Sekretär im Verlauf des Chats eine Nichtteilnahme schlicht mit (ebenda S. 513: \"Werte Brüder Bitte entschuldigt, Bayern wird am Wochenende nicht vertreten sein. P.s und H3.s Flug wurde von easyjet storniert auf Grund Mitarbeitermangel ....Falls ich aber fit werde bis morgen Abend , mach ich mich auf alle Fälle auf'n Weg.\"). Ein weiterer Chat-Teilnehmer äußert sich angesichts der Schwierigkeit, einen gemeinsamen Termin zu finden \"Ahoi, macht euer NOM und gut ist.\" (ebenda S. 923). Er bekundet damit, dass er sich nicht in der Pflicht sieht, an dem vorgeschlagenen Termin teilzunehmen. \n\n59\\. Dem Senat liegen keine Belege vor, die den Ablauf eines konkreten NOM aus erster Hand dokumentieren. Er hat sich seine Auffassung daher im Wesentlichen anhand des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" gebildet und ergänzend die Erläuterungen der Beteiligten herangezogen. Die \"Kleine Kaffeerunde\" dient dem regelmäßigen und kurzhändigen Austausch der im Chat vertretenen Sekretäre der regionalen Chapter über die für ihre Bruderschaft relevanten Themen und Vorkommnisse (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"Diese kleine Runde soll jetzt nicht zum Plauderchat verkommen, dafür haben wir Trinkergruppe oder die Viber Chats. Die kleine Kaffeerunde soll den schnellen Dienstweg ersetzen. Private Korrespondenz, Treffpunkte, Mitteilungen, etc bitte weiterhin über Hush, Diskussionen aber bitte hier.\"). Der Chatverlauf bildet für den Zeitraum vom 16. November 2020 bis zum 18. September 2023 in authentischer Weise ab, über welche Themen und in welcher Art und Weise die Chaptersekretäre miteinander verhandeln und stellt für die Zeit der coronabedingten Kontaktbeschränkungen ein Substitut der regelmäßigen persönlichen Treffen etwa im Rahmen eines NOM dar (vgl. ebenda S. 6: \"Aufgrund Corona sind jetzt Sitzungen ausgefallen... Damit das mittelfristig nicht zu Spannungen führt, sollte hiermit Abhilfe geschafft werden.\"). Nach der Lockerung der Kontaktbeschränkungen hat er sich augenscheinlich als Plattform für eine Koordinierung und Abstimmung der Chapter erhalten (vgl. ebenda S. 658: \"Nach meinem Verständnis ersetzt Threema bzw. diese Gruppe hier alles.\"). \n\n60\\. Die Chapter nutzen den Chat - und damit auch die dadurch substituierten persönlichen Treffen - demnach zum Informationsaustausch, zur vertieften Diskussion chapterübergreifender Fragen und zur Herstellung eines gemeinsamen Meinungsbilds. Dafür positionieren sich die Sekretäre jeweils nach Rücksprache mit ihrem Chapter. Immer wieder wird das Meinungsbild auch in einer förmlichen Abstimmung abgefragt und festgehalten (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff. zur Notwendigkeit eines EOM zur Verleihung des \"Nation Patches\"; ebenda S. 30 ff. zur Spende anlässlich des \"Todesfalles V.\"; ebenda S. 542 und 548 ff. zur Gestaltung einer Doppel-LP zur \"Unterstützung Portugal\"; ebenda S. 319 ff. zur Erstellung von \"Bylaws\"). Bei Abstimmungen im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" gilt das Mehrheitsprinzip (vgl. ebenda S. 15 ff.). Dies wird damit begründet, dass \"bloß nicht alles bis aufs letzte zerredet\" werden solle. \"100%ige Entscheidungen\" seien immer schwer zu erreichen (ebenda S. 17). Ein Abweichen einzelner Chapter von einer gemeinsam beschlossenen Vorgehensweise wird thematisiert und die Einhaltung der Beschlusslage wird angemahnt (vgl. ebenda S. 8: \"PotN Westfalen, unglücklich aber nicht schlimm, sind 'nur' Anwärter geworden. Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht. Ist momentan eine besondere Zeit.\"; ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 91: \"Bitte alle nochmal nachfragen. Da ist ein Bruder verstorben und an zahlreichen sitzungen wurde drüber gesprochen, dass bei beerdigungen pro Chapter 2 Leute teilnehmen sollten. [...] Wir haben über 70 Member in Deutschland, mit Prosis ca 90 Mann, mit Crew über 100. Darf einfach nicht sein das wir da mit 5,6 Mann aufschlagen.\"; ebenda S. 120: \"Dies ist weiterhin ein geltender Nom Beschluss und ich kotz ab wenn die aus irgendwelchen Schlafzimmern noch das alte Franken Hk Shirt, das alte weisse Hammerskin Nation Ep Motiv Shirt finden oder das rote Whs Shirt beispielsweise. Wurde gemeinschaftlich beschlossen die zu vernichten oder zumindest aus Deutschland raus zu schaffen. Und zu dem Thema gibt es eigentlich keine zwei Meinungen. Wurde lange und ausführlich an mehreren noms diskutiert.\"). \n\n61\\. Gleichzeitig wird aber immer wieder die Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und deren Entscheidungsbefugnis hervorgehoben (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 ff. und S. 373 zur eigenständigen Entscheidung des Chapters Sachsen in der \"causa L.\"; ebenda S. 48 zum chapterinternen Rauswurf eines Anwärters: \"Bin gerade etwas überrascht, dass ein Potn Rauswurf so hohe Wellen schlägt. Fällt normalerweise in die Kategorie 'Sonstiges' bei einem NOM\"; ebenda S. 321 zur im Chapter Rheinland geübten \"Sanktionspraxis\"; ebenda S. 615 zur chapterinternen Sanktion gegen \"A.\": \"Ist aber primär ne fränkische Entscheidung.\" und ebenda S. 624 \"legen die Entscheidung also vertrauensvoll in die Hände unserer fränkischen Brüder.\"). Auch Unterstützungsleistungen werden nicht von einer nationalen Zwischenebene abgefordert, sondern von den Chaptern jeweils freiwillig und eigenständig angeboten (vgl. die obigen Belege zu finanziellen Unterstützungsleistungen; vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 204 zum Hochwasser im Ahrtal). \n\n62\\. gg. Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter ohne die ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung durch das NOM nicht existenzberechtigt wären und das NOM über Fragen der Mitgliederpolitik der Chapter bestimme. Bezüglich dieser Fragen erweisen sich vorrangig die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen erhobenen Chatnachrichten als relevant. Soweit die Beklagte auf anderweitige Erkenntnisse aus nachrichtendienstlichem Aufkommen verweist, erachtet der Senat die Chatnachrichten, die die Darstellung der Kläger stützen, als aussagekräftiger, da es sich um Primärquellen handelt. Auch hier ergibt sich zwar das Bild einer engen Koordination der in Deutschland befindlichen Chapter untereinander, aber kein Beleg für ein verbindliches Letztentscheidungsrecht einer nationalen Zwischenebene. \n\n63\\. Dass für die Neugründung eines regionalen Chapters nicht nur die Bestätigung durch die internationale Ebene erforderlich ist (vgl. dazu Kapitel 3 der \"European Constitution\"), sondern auch ein positiver Beschluss eines NOM zwingend vorliegen müsste, erscheint schon angesichts der sukzessiven Gründungen der älteren Chapter seit 1992 nicht plausibel (vgl. Verbotsbescheid S. 10 f.). Es fehlen aber auch Anhaltspunkte dafür, dass sich mittlerweile die Notwendigkeit eines nationalen Gründungsakts herausgebildet hätte. Für das Jahr 2018 erschließt sich aus dem Threema-Chatverlauf \"Westwall\" vielmehr die starke Stellung der einzelnen Chapter in dieser Frage. Denn in diesem Chat diskutiert das Chapter Westwall ohne die Beteiligung der anderen deutschen Chapter oder einer deutschen Zwischenebene über die Frage, ob einem Mitglied die Neugründung eines Chapters \"Luxemburg\" gestattet werden soll. Aus den Beiträgen wird deutlich, dass dieses Mitglied sein Vorhaben auf einem internationalen Treffen angekündigt hat (Chat \"Westwall\", S. 2: \"Er bestätigt, dass K. die anwesenden europäer gefragt hätten ob er die fahne aufhängen darf. Und während der sitzung hat er luxemburg vorgestellt, und auch erwähnt das er hofft, dass es im januar dann ein offizielles chapter wird. Also er hat das luxemburg chapter noch nicht 'eröffnet'.\"). Die nach Auffassung eines Beteiligten korrekte Vorgehensweise wird dann dort auf S. 14 erläutert: \"AAAAABER: die gründung eines neuen chapters kann nicht vom westwall beschlossen werden. Das läuft erstmal übers nächste nom und dann übers eom.\" Maßgeblich soll aber aus Sicht des Chapters die Weichenstellung auf internationaler Ebene (Chat \"Westwall\", S. 13: \"(fahne direkt mitnehmen) und die argumentation (er hätte vor ort ja schliesslich beim world meeting gefragt)\") und die Billigung durch das eigene Chapter sein. So findet sich bereits auf S. 7 des Chats \"Westwall\" der Vorschlag, das Mitglied ein \"Deutsches Chapter machen lassen- Westwall hat eine Stimme bei Entscheidungen was Prospects und Member betrifft.\", der dort auf S. 8 und 30 erneut aufgegriffen wird. Dabei wird in der nachfolgenden Diskussion deutlich, dass sich das Chapter Westwall eine Mitsprache bei der Entwicklung eines neugegründeten Chapters vorbehalten könnte (ebenda S. 33 ff.). Wie das neue Chapter infolge dieser Geschehnisse letztlich entstanden ist, erhellt sich aus dem Threema-Chat \"R.-R2.\", S. 22: Demnach fand dazu nur ein kurzes Treffen mit \"Frankreich\" statt, auf dem beschlossen wurde, das gründungswillige Mitglied \"abzuschieben\". Ausweislich der Schilderung im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 sei das neugegründete Chapter schließlich im August 2019 auf einem EOM in Finnland \"legitimiert\" worden. Auch der Beklagten ist ein \"Summercamp\" in Finnland vom 7. bis 11. August 2019 bekannt geworden, das im relevanten Zeitraum stattgefunden hat (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 667). Eine nationale Zwischenebene in Form einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" scheint in dieser Diskussion oder für den Akt der Neugründung gerade nicht als maßgeblicher Akteur auf. \n\n64\\. Insbesondere ist der Chatverlauf \"Westwall\" ein deutlicher Beleg für die Kompetenz der einzelnen Chapter, über Sanktionen gegen die eigenen Mitglieder abschließend und ohne Beteiligung einer nationalen Ebene zu entscheiden. Die dort dokumentierte Beratung über eine Sanktionierung des damaligen Mitglieds dieses Chapters endet mit der Verhängung der Sanktion, ohne dass eine Rücksprache mit anderen Chaptern oder einem Hauptverein stattfände. Auch die Diskussion um den \"Spitzel\"-Fall im Chapter Rheinland zu Beginn des Jahres 2023 lässt sich dafür anführen (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 669 ff.). Es wird zwar deutlich, dass der Fall deutschlandweites Aufsehen erregt hat und unter den Chaptersekretären intensiv diskutiert wird. Auch sieht sich das betroffene Chapter ersichtlich in einer gewissen Rechtfertigungspflicht gegenüber der Bruderschaft und erwartet gleichzeitig Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. Letztendlich trägt aber das Chapter selbst die Verantwortung für den Umgang mit den betroffenen Akteuren. Der Chaptersekretär \"P.\" geht darauf nochmals ausdrücklich in einer Voice-Mail vom 5\\. Februar 2023 ein (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 723). Auch im Falle eines Mitglieds des Chapters Sachsen, das eines sexuellen Vergehens an einem Kind beschuldigt wird, bleibt die Frage der Verhängung von Sanktionen letztlich trotz einer intensiven Diskussion des Vorgangs unter den Chaptersekretären eine Entscheidung des Chapters (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 und 373, 681). \n\n65\\. Es finden sich auch zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter selbst über die Aufnahme neuer Mitglieder bestimmen und sich lediglich insoweit gebunden sehen, als das europäische Regelwerk in Form der \"European Constitution\" rudimentäre Vorgaben zu den Beitrittsbedingungen und die Verleihung des \"Nation Patches\" enthält. So wird in den Parallelverfahren geschildert, dass in drei namentlich bekannten Fällen gegen den Willen anderer Chapter Personen als Vollmitglieder aufgenommen worden seien. Die Vermutung der Beklagten, dies könne auf einem \"Überstimmen\" der den Einspruch erhebenden Chapter durch das NOM beruhen, erscheint nicht plausibel. Denn damit wäre die grundsätzlich verbindliche Vorgabe der \"European Constitution\" in Frage gestellt, die in Kapitel 3 für den Eintritt in den Rang eines Vollmitglieds und die Verleihung des \"Nation Patches\" ausdrücklich und in Abweichung zum sonst nach Kapitel 1 geltenden Mehrheitsprinzip verlangt, dass \"kein Veto vorliegt\". \n\n66\\. Der Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" liefert zwar zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter Neuaufnahmen in den Rang eines PotN oder Vollmitglieds kommunizieren und auch die Haltung anderer Chapter abfragen. Ihr Verhalten ist allerdings auch insoweit in hohem Maße von einem koordinativen Vorgehen geprägt. So beginnt der Chat bereits mit der Erörterung der Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Möglichkeiten der Anwärter ergeben, sich persönlich vorzustellen (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff.). Auf S. 10 des Chats wird das Ergebnis der Meinungsbildung auch ausdrücklich festgehalten: \"Hanger\u002Fcrew zu potn patchen geht nur nach vorheriger Rücksprache mit den restlichen Deutschen chaptern. Am besten bei einem Mini NOM patchen oder wenigstens dort die Zustimmung der anderen Deutschen einholen. Das auch nur so lange, bis wir vielleicht mal irgendwann wieder richtige NOM abhalten können.\". Allerdings macht eine Verletzung dieser gemeinsam beschlossenen Regel augenscheinlich die Entscheidung des Chapters nicht unwirksam (vgl. ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 47: \"Einmal nach Westfalen gefragt: was ist passiert oder wie kann es passieren das unbedingt PotN aufgenommen werden mussten gegen die Regel und dann ist auch noch einer dieser welcher nun wieder weg?\"). Auch die Diskussion um den \"Potn A.\" aus Franken (vgl. ebenda S. 614 ff.) belegt, dass die Chapter sich gegenseitig beraten und auf eine möglichst breite Unterstützung aller Mitglieder hinarbeiten, um die spätere Aufnahme als Vollmitglied vorzubereiten. Der Senat interpretiert aber auch hier die enge Koordination und Rücksprache der Chapter untereinander nicht als abschließenden Entscheidungsvorbehalt einer nationalen Ebene. Vielmehr ringen die Chapter ersichtlich diskursiv und im engen Austausch der Meinungen um ein möglichst von allen getragenes Ergebnis. \n\n67\\. hh. Auch das Bestehen eines durch die vorgebliche Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geschaffenen, verbindlichen Regelwerks für die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter lässt sich nicht nachweisen. Während für die europäische Ebene mit der sog. \"European Constitution\" ein verschriftlichtes Regelwerk existiert, das auch in einer für das Jahr 2020 aktualisierten und ergänzten Fassung vorliegt, fehlt eine verschriftlichte Form etwaiger innerdeutscher Statuten. Der Vortrag der Kläger, ein nationales Regelwerk existiere auch in der Praxis nicht, allenfalls beanspruchten die europäischen Statuten eine gewisse Verbindlichkeit, erscheint dem Senat plausibel. \n\n68\\. Dem Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\" lässt sich zwar entnehmen, dass hinsichtlich \"deutscher Bylaws\" mehrfach eine rege Diskussion stattfindet (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\" ab S. 318). Allerdings findet diese Diskussion im Verlauf des Chats keinen positiven Abschluss. Vielmehr wird die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit eines solchen Regelwerks unter Verweis auf die durch die Statuten in Form der \"European Constitution\" geschaffene Grundlage, die Autonomie der Chapter und die Struktur der Hammerskins immer wieder in Frage gestellt. Im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" äußert sich ein Chaptersekretär auf S. 320 etwa zur Frage der Sanktionierung von Verstößen wie folgt: \"Für d kann sich ja jeder gedanken machen. Wird viel und ausführliches bla bla werden und man wird sich einigen auf 'einzelfallabhängig' und 'entscheidet jedes chapter für sich'. Man kann unser konstrukt nicht 100%ig durch reglementieren. Dazu sind wir auch zu heterogen als chapter. Was in württemberg vielleicht kritisiert wird, gehört in pommern vielleicht zum 'guten ton'. Aber man kann es natürlich gerne versuchen.\". In diese Richtung geht auch die anschließende Äußerung, ebenda S. 323: \"'Bylaws' Brauchen wir eigentlich nicht extra, ging jahrzehntelang ohne und so haben wir dann eigentlich nur mehr Diskussionsgrund für lange Sitzungen (sollte mal etwas zuwider laufen). Daher, lassen wir es ist\". Auf S. 321 des Chats führt ein Sekretär aus: \"Wenn dem betroffenen Chapter das Stimmrecht und letzte Wort entzogen wird, konterkariert das nicht den Charakter unserer autarken Struktur? Wäre in meinen Augen ein gefährlicher Schritt. Ich denke, da ist wieder das Thema Vertrauen in die jeweiligen Brüder. Ich kann dir deine Frage beantworten, wie wir Rheinländer das intern regeln würden.\". Daran schließt sich die Äußerung an: \"Aber darüber diskutieren wir ja auch schon Jaaaahhrreeee\". Auf S. 322 des Chats plädiert ein Teilnehmer wie folgt: \"ich denke über Sanktionen sollte jedes Chapter einzeln entscheiden. Die Verstöße\u002FFehler werden ja auch selten dieselben sein. Wenn das Chapter nicht handelt, muss halt die darüber entscheiden.\" Mit der unmittelbar darauffolgenden Ergänzung \"Nation\" verweist der Teilnehmer nach dem üblichen Sprachgebrauch der Hammerskins aber eher nicht auf das NOM, sondern auf die HSN. Schließlich scheint die Diskussion auf S. 766 des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" nochmals auf: \"Nochmal kurz zu den Regeln. Eigentlich ist es keine Frage ob man sich daran halten möcht oder nicht. Es sind unsere eigenen, die wir uns auferlegt haben. Wenn man es nicht schafft sich an seinen eigenen Verhaltenskodex zu halte ist in meinen Augen eh alles verloren. Ich gebe es aber an die Jungs weiter und man kann ja gerne nochmal drüber reden.\". Auch diese Stellungnahme kann im klägerischen Sinne als ein Verweis auf den in der \"European Constitution\" international vorgegebenen Verhaltenskodex verstanden werden. \n\n69\\. Soweit die Beklagte auf spezifische nationale Vorgaben zur Dauer einer Anwärterphase, zur Mitgliedschaft von Frauen oder die, für einen Aufstieg erforderlichen, \"Stempelbesuche\" verweist, fehlen Belege, die aufzeigen könnten, dass es sich dabei nicht bereits um auf europäischer Ebene vorhandene Vorgaben (vgl. Kapitel 3 der \"European Constitution\" zur Dauer der Anwärterschaft und Kapitel 8 zur Unzulässigkeit einer Mitgliedschaft von Frauen) oder lediglich einen allgemein gelebten, aber unverbindlichen Brauch der Chapter zur Pflege ihrer Verbundenheit handelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 8 \"Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht.\"). \n\n70\\. ii. Ob die in Deutschland vorhandenen Chapter - wie von der Beklagten geltend gemacht \\- im Rahmen einer Abstimmung auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können und daher zuvor einen einheitlichen Standpunkt finden müssen, konnte der Senat auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens und auch nach Anhörung des Zeugen W. in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend aufklären. Die Nichterweislichkeit fällt der Beklagten zur Last. Der Zeuge hat zwar bekundet, dass jedes deutsche Chapter auf einem EOM Mitspracherecht habe und einen eigenen Standpunkt vertreten könne. Auf näheres Befragen hat er allerdings eingeräumt, als bloßer Anwärter keinen Zutritt zu den eigentlichen Beratungen gehabt zu haben. Auch seine Wahrnehmungen in seiner Zeit als Mitglied eines deutschen Chapters beschränkten sich infolge seines damaligen Ranges auf die gesellschaftlichen Anlässe. Sein Wissensstand beruht daher ersichtlich auf den Mitteilungen Dritter und nicht auf eigener Anschauung. Auch haben sich die Kläger der Parallelverfahren unterschiedlich eingelassen. Während ein Teil der Kläger in den parallel geführten Verfahren vorträgt, eine Anwesenheit auf einem EOM sei für die Chapter zwingend und sie hätten dort eine eigene Stimme (vgl. BVerwG 6 A 13.23, Klagebegründung vom 22. Juli 2024, S. 24 und 30; keine Einstimmigkeit erforderlich auch in BVerwG 6 A 6.23, Klagebegründung vom 9\\. November 2024, S. 19), teilte das Chapter Pommern in seinem Verfahren mit, die Teilnahme sei für die Chapter freiwillig und sie hätten gemeinsam nur eine Stimme (vgl. BVerwG 6 A 17.23, Klagebegründung vom 17. Juli 2024, S. 7 und 14). Diese Haltung hat das Chapter Pommern in der gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederum korrigiert. Die Beklagte nimmt demgegenüber für ihren Vortrag auf ein Behördenzeugnis des BfV ohne nähere Quellenangabe Bezug (Verwaltungsvorgang Bl. 2693). \n\n71\\. Der Senat verweist auch in dieser Frage auf den Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\". Dort wird die Frage des \"deutschen Stimmverhaltens\" im Zusammenhang mit der Neugründung eines französischen Chapters \"Aquitanien\" diskutiert (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 72). R. bemüht sich - augenscheinlich in seiner Funktion als \"European Secretary\" - einen Meinungsstand der Chapter zu erfragen (ebenda S. 72: \"Restliches europa hat da kein problem mit. Liegt aktuell an uns deutschen. Hat irgendeiner massive bauchschmerzen damit?\"). Aus den nachfolgenden Äußerungen erschließt sich jedenfalls nicht mit Bestimmtheit, dass mit dieser Abfrage eine verbindliche Vorfestlegung für ein späteres Abstimmungsverhalten verbunden wäre. Vielmehr äußern die Chapter lediglich reihum ihre Haltung zu dieser Frage. Auch das spricht eher dafür, dass bereits im Vorfeld des EOM denkbare Streitfragen moderiert werden sollen und eine gemeinsame Haltung angestrebt wird. Diese Herangehensweise erscheint gerade dann plausibel, wenn bereits das Veto eines - auch eines regionalen deutschen - Chapters gemäß Kapitel 3 der \"European Constitution\" ein Hinderungsgrund für die Neugründung wäre. \n\n72\\. B. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).","BVerwG, 19.12.2025, 6 A 16.23","2026-07-10T22:07:10.883Z",{"id":77,"ecli":78,"slug":79,"caseNumber":80,"courtId":51,"decisionDate":52,"fullText":81,"summary":82,"language":55,"source":56,"sourceUrl":57,"sourceTimestamp":52,"parsedAt":58,"updatedAt":83},"3523","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600256","ecli-de-neuris-wbre202600256","6 A 17.23","#  BVerwG, 19.12.2025, 6 A 17.23 \n\n## Tenor\n\nDie Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 24. Juli 2023 wird mit Ausnahme der Ziffer 5 Satz 2 und Ziffer 7 aufgehoben.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger wendet sich als mitverbotenes Chapter gegen das Verbot des Vereins \"Hammerskins Deutschland\" einschließlich seiner regionalen Chapter \"Bayern\", \"Berlin\", \"Brandenburg\", \"Bremen\", \"Franken\", \"Mecklenburg\", \"Pommern\", \"Rheinland\", \"Sachsen\", \"Sarregau\", \"Westfalen\", \"Westwall\", \"Württemberg\" und dessen Teilorganisation \"Crew 38\" durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI). Mit Bescheid vom 24. Juli 2023 wurden der Hauptverein und seine Teilorganisationen verboten und aufgelöst, die Bildung oder Fortführung von Ersatzorganisationen und die Verwendung seiner Kennzeichen verboten und das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen. \n\n2\\. Die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" sei der deutsche Teil der \"Hammerskin Nation\" (HSN), die im Jahr 1988 in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründet worden sei. Deren Mitglieder verstünden sich als Bruderschaft und Elite der rechtsextremistischen Skinhead-Subkultur. Ziel dieser weltweiten Organisation sei es, alle \"weißen nationalen Kräfte\" in der HSN zu vereinen. Die HSN untergliedere sich in sog. Chapter. In Ausnahmefällen gebe es pro Staat mehrere regionale Chapter. \n\n3\\. In Deutschland hätten sich die Mitglieder der HSN zur Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zusammengeschlossen und in insgesamt 13 regionale Chapter weiter untergliedert. \"Hammerskins Deutschland\" verfüge seit vielen Jahren über einen festen Stamm von ca. 130 Mitgliedern und führe regelmäßig Veranstaltungen, insbesondere szenetypische Konzerte durch. Die Vereinigung habe sich Statuten und Regeln gegeben bzw. diese von der HSN übernommen und an die deutschen Verhältnisse angepasst. Dort werde u. a. in formalisierter Form der langjährige Werdegang von einem \"Hangaround\" zum \"Prospect of the Nation\" (PotN) und schließlich zum Vollmitglied geregelt. Es gebe eine strenge Hierarchie; Vollmitglieder genössen eine privilegierte Stellung. Die Mitglieder und Führungspersonen seien deutschlandweit tätig. Der Verwaltungssitz der \"Hammerskins Deutschland\" sei mit den Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter identisch. Die Vereinigung verwende das Logo der HSN, habe eine einheitliche Vereinskleidung und führe den gemeinsamen Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Das Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung sei das bundesweite \"National Officers Meeting\" (NOM), welches mehrmals jährlich stattfinde. Es berate und entscheide über die personelle, organisatorische und inhaltliche Ausrichtung der \"Hammerskins Deutschland\" und der nachgeordneten regionalen Chapter. Der durchschnittliche Monatsbeitrag für ein Mitglied der \"Hammerskins Deutschland\" liege geschätzt bei 30 bis 35 €. Der individuelle monatliche Beitrag hänge vom Mitgliedstatus und dem für das regionale Chapter anfallenden Teilbetrag ab. Die Vereinigung finanziere sich zudem durch Verkäufe von Musikträgern und Merchandise sowie aus bei rechtsextremistischen Konzerten und Sicherheitsdiensten für Fremdveranstaltungen erwirtschafteten Mitteln. Die aus den Geschäftsaktivitäten generierten Gewinne würden mittelbar zur Förderung der rechtsextremistischen Szene insgesamt verwendet und auch in Immobilien, etwa die \"H. Bar\" in D., investiert. \n\n4\\. Die regionalen Chapter seien von der verbotenen Vereinigung abhängig und ohne deren ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung nicht existenzberechtigt. Das NOM befinde u. a. darüber, ob ein regionales Chapter ein neues Mitglied aufnehmen oder in einen höherrangigen Mitgliedstatus erheben dürfe. Es wache über die Einhaltung der festgelegten Regeln und sanktioniere deren Nichtbeachtung. Die Chapter müssten regelmäßige Aktivität nachweisen und seien angehalten, pro Jahr eine bestimmte Anzahl von überregionalen Veranstaltungen auszurichten, um den Kontakt untereinander zu gewährleisten. Die regionalen Chapter müssten sich mit mindestens zwei Vollmitgliedern am NOM beteiligen. \n\n5\\. Eine \"Crew 38\" sei eine vollständig in die Vereinsstrukturen der \"Hammerskins Deutschland\" integrierte Unterstützungs- und Nachwuchsorganisation, die nicht eigenständig und ohne Anbindung an ein betreuendes Chapter existieren könne. \n\n6\\. Mitglieder der \"Hammerskins Deutschland\" nähmen regelmäßig am \"European Officers Meeting\" (EOM) teil. Dabei handele es sich um eine institutionalisierte Vernetzungs- und Abstimmungsplattform. Die regionalen Chapter seien dort lediglich Teil einer deutschen Delegation und verfügten bei Abstimmungen nicht über eine eigene Stimme. Sie müssten sich intern - in der Regel im Rahmen eines NOM - auf ein gemeinsames Abstimmungsverhalten einigen. Seitens der HSN werde \"Hammerskins Deutschland\" und ihr NOM als das \"Chapter Germany\" angesehen. Die verbotene Vereinigung kooperiere grenzüberschreitend, etwa bei der Durchführung von internationalen Konzerten, und beteilige sich an dem internationalen \"Hammerfest\". \n\n7\\. Das Verbot wird mit einem rechtsextremistischen, biologistischen Rasse- und Volksverständnis der Hammerskins-Bewegung begründet, das eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweise und kämpferisch aggressiv vertreten werde. Der Schutz der \"weißen arischen Rasse\" und der Kampf gegen eine \"Umvolkung\" seien zentrale Schwerpunkte ihrer Ideologie. Dieses Weltbild beinhalte zwangsläufig die Forderung nach einer Benachteiligung bestimmter Gruppen auf der Grundlage ethnischer bzw. rassischer und religiöser Kriterien und richte sich daher gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Vereinigung müsse sich auch zahlreiche Propagandadelikte ihrer Mitglieder zurechnen lassen, so dass ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe. \n\n8\\. Der Bescheid wurde im Zuge der Maßnahmen zum Vollzug des Verbots am 19. September 2023 zugestellt und am gleichen Tag im Bundesanzeiger bekannt gemacht. \n\n9\\. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2023, eingegangen am gleichen Tag, Klage erhoben. \n\n10\\. Er macht geltend, er sei keine Teilorganisation der verbotenen Vereinigung. Er habe sich eigeninitiativ gegründet und in Absprache mit dem Chapter Berlin der HSN angeschlossen. Er agiere autonom und ohne feste organisatorische Strukturen. Die Geselligkeit stehe im Vordergrund. Mitgliedsbeiträge würden nicht erhoben. Er führe auch seine \"Crew 38\" autonom. Den Status eines \"Hangarounds\" gebe es beim Kläger nicht. Wenn ein Aspirant gut zur Gemeinschaft passe, könne er nach mindestens zwei Jahren Vollmitglied werden. Darüber entscheide die Versammlung der Vollmitglieder des Klägers ohne Mitspracherecht des NOM oder EOM. Lediglich der Patch werde feierlich in einem größeren Personenkreis verliehen. Über die Teilnahme am NOM und EOM entschieden die Mitglieder nach Zeit und Motivation. Erscheine kein Mitglied des Klägers, bleibe das ohne Konsequenzen. Eine Lenkung durch den Gesamtverein oder die Gewährung finanzieller Mittel finde nicht statt. \n\n11\\. Treffen beim NOM oder EOM dienten dem Austausch von Ideen, Prinzipien und Richtungen sowie dem gegenseitigen Kennenlernen oder der Planung von Veranstaltungen. Sie hätten nicht selten den Charakter einer Party. Dass die Hammerskins aus Deutschland auf einem EOM nur eine Stimme hätten, sei dem Umstand geschuldet, dass sonst ein massives Stimmenungleichgewicht eingetreten wäre. Dennoch seien die Mitglieder des Klägers im Ausland als \"die Pommern\" bezeichnet worden. Bei Veranstaltungen im Ausland seien nur die Fahnen der regionalen Chapter präsentiert worden, aber keine Fahne der verbotenen Vereinigung. Nach der früheren Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und ausweislich des Abschlussberichts des 2. NSU-Untersuchungsausschusses gebe es keinen \"Gesamtverein\" der Hammerskins in Deutschland. \n\n12\\. Der Kläger beantragt, Die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 24.07.2023, Az.: ÖS II 3 - 20106\u002F2#21, bekanntgegeben am 19.09.2023, wird aufgehoben, soweit \\- festgestellt wurde, dass sich das Chapter Pommern einschließlich seiner regionalen Teilorganisation \"Crew38\" gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen und sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten soll (Ziffer 1), \\- das Chapter Pommern einschließlich seiner regionalen Teilorganisation \"Crew38\" verboten und aufgelöst wurde (Ziffer 2), \\- die Bildung von Ersatzorganisationen für das Chapter Pommern einschließlich seiner regionalen Teilorganisation \"Crew38\" oder die Fortführung bestehender Organisationen verboten wurde (Ziffer 3), \\- die Verwendung der Kennzeichen des Chapter Pommern einschließlich seiner regionalen Teilorganisation \"Crew38\" verboten wurde (Ziffer 4), \\- das Vermögen des Chapter Pommern einschließlich seiner regionalen Teilorganisation \"Crew38\" beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen wurde (Ziffer 5.), \\- Forderungen Dritter gegen das Chapter Franken [Pommern] einschließlich seiner Teilorganisation \"Crew38\" beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen wurden (Ziffer 6.). \n\n13\\. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. \n\n14\\. Sie führt unter Vorlage mehrerer Gruppenchats, die sich auf bei dem Vollzug des Verbots sichergestellten Mobiltelefonen befinden, ergänzend und vertiefend zur Vereinseigenschaft der \"Hammerskins Deutschland\", zu deren Organisationsstruktur, der Mitgliederpolitik, dem internen Regelwerk sowie zum Verhältnis zwischen der verbotenen Vereinigung und den regionalen Chaptern aus. Auch nach dem Selbstbild der \"Hammerskins\" bestehe in Deutschland ein Zusammenschluss auf nationaler Ebene. Es werde zwischen Organisationsebenen unterschieden und es bestünden Organe und Funktionen mit bestimmten Aufgaben und Befugnissen. Die regionalen Chapter seien in die streng hierarchische Struktur des Gesamtvereins eingegliedert. Seit dem Jahr 2017 lasse sich mit den Statuten \"Our brotherhood (last european constitution)\" ein einheitliches Regelwerk aus Vereinsgesetzen, Verhaltensregeln und Aufgabenzuweisungen nachweisen, das zudem in einer im Jahr 2020 überarbeiteten Fassung vorliege. Dieses Regelwerk sei von der verbotenen Vereinigung übernommen und adaptiert worden. Es werde in der Praxis durch die Mitglieder und die regionalen Chapter befolgt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder werde auf einem NOM nach dem Einstimmigkeitsprinzip entschieden. Die einzelnen Mitglieder wie auch die Chapter unterlägen dem gemeinsam gebildeten Willen und müssten es hinnehmen, wenn sie nach dem Mehrheitsprinzip überstimmt würden. Der Kläger sei wie die weiteren regionalen Chapter nur eine Teilorganisation der \"Hammerskins Deutschland\", die dem beherrschenden Einfluss des Hauptvereins unterworfen seien. Soweit drei Fälle benannt worden seien, in denen einzelne Mitglieder gegen den Willen anderer Chapter aufgenommen worden seien, könne dem auch ein positives Votum auf nationaler Ebene zugrunde liegen. \n\n15\\. Die Beklagte erläutert, die Schwärzungen im Verwaltungsvorgang dienten teils dem Schutz persönlicher Daten der Mitarbeiter und der Organisationsstruktur der beteiligten Behörden. Soweit inhaltliche Passagen geschwärzt seien, habe das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die zugelieferten Belege bereits in dieser Form erhalten. Sie hätten nur mit den Schwärzungen Eingang in die Materialsammlung des BMI gefunden und die geschwärzten Bestandteile seien für die Erstellung der Verbotsverfügung nicht herangezogen worden. \n\n16\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die von dem Kläger und der Beklagten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Insbesondere erstreckt sich die Bezugnahme auf die weiteren, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und Auswertungsvermerke des BfV, die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallen sind. \n\n17\\. Auf Aufforderung des Gerichts hat die Beklagte erklärt, dass eine gezielte Ausspähung der Prozessstrategie des Klägers nicht stattfinde und zufällig anfallende Erkenntnisse weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Die beteiligten Behörden seien vorsorglich angewiesen worden, eventuell anfallende Erkenntnisse zur Prozessstrategie nicht zu übermitteln. \n\n18\\. Das Gericht hat die Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 17.23 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Es hat in der mündlichen Verhandlung anwesende Beteiligte informatorisch angehört und den präsenten Zeugen W. vernommen, der sich zum Ablauf eines EOM und zur Rolle der aus Deutschland stammenden Chapter geäußert hat. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n19\\. A. Die zulässige Klage hat Erfolg. Die angefochtene Verbotsverfügung des BMI vom 24. Juli 2023 ist - mit Ausnahme der im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlichen Ziffer 5 Satz 2 und Ziffer 7 des Bescheids - aufzuheben. Denn sie ist mangels einer Vereinseigenschaft der verbotenen Vereinigung materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. \n\n20\\. 1\\. Der Kläger kann gegen das Verbot der Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" in zulässiger Weise Klage erheben. Er kann im gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aber nur eine seiner Rechtsstellung angepasste Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verbots der \"Hammerskins Deutschland\" und deren Teilorganisationen beanspruchen, die eine Überprüfung der materiellen Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 VereinsG nicht umfasst. Eingeschlossen ist demgegenüber die Prüfung der Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG durch die verbotene Vereinigung. \n\n21\\. a. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zuvörderst die verbotene Vereinigung selbst ihr Verbot gerichtlich angreifen und sich dafür auf die durch das Grundgesetz geschützte Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG berufen. Aber auch den durch die Verbotsverfügung in Anspruch genommenen, mitverbotenen Teilorganisationen - wie vorliegend dem Kläger \\- steht eine Anfechtung unter Berufung auf Art. 9 Abs. 1 GG offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 113 m. w. N.). Hingegen sind die Mitglieder der verbotenen Vereinigung lediglich in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 17 m. w. N.). \n\n22\\. b. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die gerichtliche Kontrolle des Verbots eines Vereins und seiner Teilorganisationen in ihrem Umfang an den inmitten stehenden subjektiven Rechten des jeweiligen Klägers orientiert (BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25 und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 25). Während die verbotene Vereinigung selbst eine uneingeschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle des Verbotsbescheids verlangen kann, wird eine Teilorganisation nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG allein aufgrund ihrer Identität mit dem Gesamtverein von dessen Verbot erfasst, ohne selbst einen Verbotsgrund erfüllen zu müssen. Vor dem Hintergrund der hiernach eingeschränkten Berechtigung aus Art. 9 Abs. 1 GG kann eine vorgebliche Teilorganisation eines verbotenen Vereins im Rahmen einer von ihr gegen die Verbotsverfügung erhobenen Anfechtungsklage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - neben der formellen Rechtswidrigkeit des Verbotsbescheids (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 - NVwZ-RR 2024, 285 Rn. 20 ff., vom 7. Juli 2023 - 6 A 4.21 - BVerwGE 179, 284 Rn. 28 ff. und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 20 ff.) - grundsätzlich nur geltend machen, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Verbotserlasses habe der verbotene Gesamtverein nicht (mehr) existiert, es habe an ihrer Eigenschaft als Teilorganisation dieses Hauptvereins gefehlt oder es sei - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - geboten gewesen, sie gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VereinsG von dem Vereinsverbot auszunehmen (BVerwG, Urteile vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 \\- BVerwGE 180, 185 Rn. 122 m. w. N. und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 26). \n\n23\\. c. Auf dieser Grundlage ist im Hinblick auf den Kläger als vorgeblicher Teilorganisation die gerichtliche Prüfung vorliegend darauf gerichtet, ob der Verbotsbescheid formell rechtmäßig ergangen ist, die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" als verbotsfähige Vereinigung existiert, der Kläger eine Teilorganisation dieses Hauptvereins ist und ob er - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - von dem Verbot hätte ausgenommen werden müssen. \n\n24\\. 2\\. Rechtsgrundlage für das angegriffene Verbot der \"Hammerskins Deutschland\" ist § 3 Abs. 1 VereinsG. Hinsichtlich des Verbots des Klägers findet sich die maßgebliche Regelung in § 3 Abs. 3 VereinsG. Nach dessen Satz 1 erstreckt sich das Verbot eines Vereins, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht \\- zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34). Der Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 24. Juli 2023 ist der 19. September 2023, das Datum ihrer Zustellung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) findet hiernach i. d. F. des Art. 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) Anwendung. \n\n25\\. 3\\. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verbotsverfügung bestehen keine Bedenken. \n\n26\\. a. Die Zuständigkeit für den Erlass der Verbotsverfügung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG. Danach ist das BMI Verbotsbehörde für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist bei dem Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein auf die Organisation oder Tätigkeit dieser Vereinigung einschließlich der von der Verbotsbehörde nach § 3 Abs. 3 VereinsG als Teilorganisationen in Anspruch genommenen Vereinigungen abzustellen. Ob die gesetzlichen Begriffsmerkmale des Vereins erfüllt sind, ist für die formelle Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung dagegen ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 21 m. w. N.). \n\n27\\. In dem vorgeblich deutschlandweiten Zusammenschluss der \"Hammerskins Deutschland\" sind nach der Begründung der Verbotsverfügung regionale Chapter organisiert, die in mehreren Bundesländern ansässig sind. Die in der Verbotsverfügung angeführten Aktivitäten dieser Vereinigung erstrecken sich ebenfalls über die Gebiete mehrerer Bundesländer. \n\n28\\. b. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kann die Verbotsbehörde von der Anhörung des von einer Verbotsverfügung Betroffenen nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG absehen, wenn Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, aufgrund des mit der Anhörung verbundenen Ankündigungseffekts könnten Beweismittel oder Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden. Die Ermessensentscheidung hierüber kann im Hinblick auf das Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein mitsamt Teilorganisationen nur einheitlich mit Blick auf den Gesamtverein getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 22 m. w. N.). Es bedarf aber einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 36, vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - BVerwGE 177, 259 Rn. 20 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 39). Bestehen nach dem gesamten Inhalt des Bescheids Anhaltspunkte dafür, dass sonst Beweismittel und Vermögenswerte beiseitegeschafft würden, reicht dies jedoch regelmäßig schon aus, um das Absehen von der Anhörung zu rechtfertigen. Nur in atypischen Fällen muss die Begründung des Bescheids darüber hinaus eine Abwägung aller für und gegen den Verzicht sprechenden Gesichtspunkte enthalten (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 \\- juris Rn. 22 m. w. N.). \n\n29\\. Die in den Gründen der Verbotsverfügung dargelegten Erwägungen für den Anhörungsverzicht werden diesen Anforderungen gerecht. Das BMI verweist darauf, dass eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen sei. Eine vorherige behördliche Anhörung hätte einen unerwünschten \"Ankündigungseffekt\" gehabt und dem Verein die Möglichkeit eröffnet, seine Infrastruktur, sein Vermögen und Beweismittel dem behördlichen Zugriff zu entziehen und damit die Wirksamkeit des Verbots zu beeinträchtigen. Diese Annahme erscheint vor dem Hintergrund des klandestinen Vorgehens der deutschen \"Hammerskins\" bei der Nutzung von Kommunikationsmitteln und der für den Fall eines Verbots diskutierten Vorbereitungen ohne Weiteres plausibel. Das Bestreben, der Verbotsverfügung auf diese Weise größtmögliche Wirksamkeit zu geben, rechtfertigte daher vorliegend ein Absehen von einer Anhörung der verbotenen Vereinigung und ihrer Teilorganisationen. \n\n30\\. c. Kann von einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 VwVfG abgesehen werden, so führt dies nicht lediglich zu einem Aufschub dieses Verfahrensschrittes und der Pflicht zu einer unverzüglichen Nachholung im gerichtlichen Verfahren. Vielmehr gestattet § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG der Verbotsbehörde bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein endgültiges Absehen von einer Anhörung, unabhängig davon, ob nachfolgend eine gerichtliche Anfechtung des Verbots stattfindet. Nur wenn eine erforderliche Anhörung verfahrensfehlerhaft unterlassen wurde, besteht mit der Möglichkeit der Nachholung eine Heilungsmöglichkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG. \n\n31\\. 4\\. Die Sache ist entscheidungsreif (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 300 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann auf der Grundlage des Parteivorbringens, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der durch die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2025 gewonnenen Erkenntnisse entscheiden. Zusätzliche verfahrensrechtliche Vorkehrungen sind nicht geboten. \n\n32\\. a. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Verbots hat der Senat als Tatsacheninstanz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO den gesamten Streitstoff des Verfahrens umfassend zu würdigen. Seine Überzeugungsbildung beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Bewertung von Indizien. Der Umstand, dass eine Vereinigung klandestin agiert und ihre Aktivitäten durch geeignete Vorkehrungen nach Möglichkeit von einer Kenntnisnahme durch Dritte abschirmt, vermag den Grad der erforderlichen Überzeugungsgewissheit im gerichtlichen Verfahren nicht herabzusetzen. Ein Gericht hat sich auch in einer solchen Konstellation auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von diesen vorgelegten und in das Verfahren einbezogenen Unterlagen, des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme die zur Entscheidung erforderliche Überzeugung zu bilden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 81 m. w. N.). \n\n33\\. b. Der Senat sieht keine Notwendigkeit, einen ungeschwärzten Verwaltungsvorgang von der Beklagten anzufordern. Auch ist es nicht erforderlich, dass er sich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zusätzliche, im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallene Asservate oder Auswertungsvermerke vorlegen lässt. \n\n34\\. aa. Soweit der Verwaltungsvorgang Schwärzungen enthält, betreffen diese keine für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Umstände, die eine Anforderung ungeschwärzter Unterlagen und gegebenenfalls die Einleitung eines gesonderten Verfahrens vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnten. Die in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommende Zweckbestimmung beschränkt die behördliche Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vermittelt keinen Anspruch auf Vorlage nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2017 - 20 F 4.17 - juris Rn. 5 m. w. N.). \n\n35\\. Soweit von den Schwärzungen personen- und organisationsbezogene Daten der erstellenden Behörden betroffen sind, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diesen Informationen im vorliegenden Verfahren ein Erkenntniswert zukäme. Soweit die Erkenntnismitteilungen einzelner Landesverfassungsschutz- und sonstiger Sicherheitsbehörden inhaltliche Schwärzungen enthalten, sind diese nach den Erläuterungen der Beklagten bereits beim Urheber erfolgt. Dementsprechend sind lediglich die offen verwertbaren Erkenntnisse dieser Behörden zur Kenntnis der Verbotsbehörde gelangt und für die Begründung des Verbots herangezogen worden. Die Beklagte stützt sich auch im Rahmen ihres Vorbringens im Prozess nicht auf solche Erkenntnisse. \n\n36\\. bb. Dass sich hinter den Schwärzungen ein Wissen der übermittelnden Behörden verbirgt, auf das der Kläger zur Rechtsverteidigung angewiesen wäre, ist nicht plausibel. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die zutragenden Behörden im Besitz von entlastenden Informationen zu den inneren Strukturen der deutschen Hammerskins-Bewegung und der regionalen Chapter sein könnten, die dem Kläger nicht aus eigener Anschauung bekannt wären. Der Kläger hat vielmehr umfassend auf die seitens der Beklagten vorgetragenen Sachverhalte reagiert, das vorliegende Erkenntnismaterial bewertet und zu aus seiner Sicht entlastenden Umständen ergänzend vorgetragen. \n\n37\\. cc. Es ist auch nicht geboten, dass das Gericht die vollständige Vorlage der im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate oder weiterer Auswertungsberichte anfordert. Vielmehr erweist sich eine Vorselektion dieser Unterlagen, vor allem der auf IT-Geräten gespeicherten Informationen, durch die Beteiligten als sachgerechtes Mittel, den Prozessstoff auf die relevanten Inhalte und ein zu bewältigendes Maß zu reduzieren. Insbesondere kann der Kläger anregen, zusätzlich zu den von der Beklagten vorgelegten Asservaten weitere Unterlagen in das Verfahren einzubeziehen, die er für eine effektive Rechtsverteidigung benötigt. Soweit der Kläger nicht bereits als Betroffener der Ermittlungs- und Vollzugsmaßnahmen selbst Kenntnis der beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände hat, kann er eigenständig die bei der Beklagten vorhandenen Asservate auf entlastende Aspekte sichten (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - NVwZ 2023, 423 Rn. 52). Die Beklagte hat vorliegend Nachforderungen im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 hinsichtlich weiterer konkret bezeichneter Unterlagen uneingeschränkt Folge geleistet. Sie hat zudem versichert, dass zusätzliche Auswertungsvermerke des BfV nicht gefertigt worden seien. Weitere konkrete Unterlagen, denen für die aufgeworfenen Fragen Relevanz zukäme, hat der Kläger nicht bezeichnet. Der Senat hat daher keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm oder dem Kläger für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung wesentliches Material vorenthalten worden wäre oder er seiner Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend erschöpfend Rechnung getragen hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 25). \n\n38\\. c. Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren zudem Vorkehrungen gegen das Ausspähen der Prozessstrategie des Klägers für geboten erachtet, weil ihm dies nach den konkreten Umständen zur Wahrung eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) angezeigt erschien. \n\n39\\. aa. Aus dem rechtsstaatlichen Gebot des fairen Verfahrens, Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, leitet sich ab, dass eine Prozesspartei im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen können muss. Dies steht einem gezielten Ausspähen dieser Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 140). Das Bundesverfassungsgericht hat für den Fall der Überwachung der Verteidigerkommunikation im Strafverfahren bereits mehrfach festgestellt, dass Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Strafverteidiger zwar nicht von vornherein und in jedem Fall unstatthaft sind, aber bei Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung behindern, das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren berührt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 421 m. w. N.). \n\n40\\. bb. Eine solche Gefährdungslage kam vorliegend in Betracht, weil ein Einsatz von V-Leuten in der deutschen Hammerskin-Szene und die Verwendung heimlicher Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungs- und Verfassungsschutzbehörden plausibel erscheint. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das staatliche Aufklärungsinteresse mit Ergehen des Verbotsbescheids notwendigerweise erloschen wäre. So können parallel auch strafprozessuale Ermittlungen geführt werden oder anderweitig begründete nachrichtendienstliche Beobachtungen im Umfeld des Klägers und seines Bevollmächtigten veranlasst worden sein. Insbesondere ist es der Beklagten nicht verwehrt, Ermittlungen gemäß § 4 VereinsG auch nach Ergehen des Vereinsverbots durchzuführen, um im Rahmen einer Anfechtungsklage weitere Beweismittel vorlegen zu können (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 33 S. 30 f.). \n\n41\\. cc. Der Senat hat daher eine Erklärung zu den im BMI als Vertreterin der Beklagten getroffenen Vorkehrungen zur Wahrung des Grundsatzes des fairen Verfahrens in Bezug auf eine etwaige gezielte Ausspähung der Prozessstrategie eingeholt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf ein im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 vorgelegtes Schreiben vom 23. Oktober 2024 erläutert, dass das BMI die für eine heimliche Informationsgewinnung in Betracht kommenden Behörden angewiesen habe, keine eventuell anfallenden, die Prozessstrategie betreffenden Informationen an die Verbotsbehörde zu übermitteln. Sie hat ausdrücklich auf die entsprechende Erklärung des BfV vom 17. Juli 2024 Bezug genommen, die dies sinngemäß bestätigt. Das BMI hat durch eine dienstliche Erklärung des zuständigen Referatsleiters zudem versichert, dass solche Informationen, sollten sie trotz der genannten Vorkehrungen an die mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Stellen im BMI übermittelt werden, weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Damit ist die Gefahr einer Ausforschung der Prozessstrategie hinreichend verlässlich ausgeschlossen (vgl. zu ähnlichen Zusicherungen BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 154 unter Verweis auf sein Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 420 ff.). \n\n42\\. d. In einem Vereinsverbotsverfahren hat das Gericht das unterbreitete Erkenntnismaterial vor dem Hintergrund möglicherweise eingesetzter nachrichtendienstlicher Mittel insbesondere daraufhin zu würdigen, ob es der Vereinigung zugerechnet werden kann. Dafür hat der Senat im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch in den Blick zu nehmen, ob das vorhandene Erkenntnismaterial durch den Einsatz staatlich gelenkter Akteure belastet ist. Wenn es sich um Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen handelt, die nachrichtendienstliche Kontakte mit staatlichen Behörden unterhalten oder unterhalten haben, erweist sich die Zurechnung des Beweismaterials als problematisch. Ebenso läge es, wenn die Vereinigung selbst der staatlichen Einflussnahme oder Steuerung unterliegt oder unterlegen hat. Dies ist erforderlichenfalls aufzuklären. Es obliegt jedoch der Vereinigung und ihren Mitgliedern, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die ernsthafte Bedenken im Hinblick auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren oder eine Staatsbelastung des Erkenntnismaterials begründen könnten. \n\n43\\. Vorliegend sind nach den oben erläuterten Maßgaben zum gerichtlichen Prüfprogramm die materiellen Verbotsgründe nicht zu prüfen. Die gerichtliche Überzeugungsbildung betrifft daher im Wesentlichen die Organisationsstruktur der deutschen Hammerskin-Bewegung. Dazu liegen dem Senat mit den im Zuge der Vollzugsmaßnahmen gewonnenen Asservaten Erkenntnisse vor, deren Authentizität zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass die in den Chatverläufen geschilderten Umstände aus einer \"staatlichen Provokation\" herrührten oder zumindest ein solcher Verdacht bestünde. Vielmehr zeigen die Diskussionen und geschilderten Vorkommnisse auch nach Auffassung des Klägers die in den Chaptern gelebte Realität und werden von ihm selbst zum Beleg einer fehlenden Vereinsstruktur herangezogen. \n\n44\\. e. Der Senat legt seiner Überzeugungsbildung vorrangig die Erkenntnisse zugrunde, die sich aus den \"Statuten der Hammerskins\" ergeben, insbesondere aus der aktuellen Fassung 2020 (\"Our brotherhood\" \u003CUpdated Version> in deutscher Übersetzung; nachfolgend \"European Constitution\"), dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\", in der die Sekretäre der einzelnen deutschen Chapter kommunizieren, und dem Threema-Chat \"Chapter Westwall\", der sich mit der Sanktionierung eines Verhaltens eines Mitglieds dieses Chapters befasst. Dazu kommen ergänzend das von der Beklagten vorgelegte Bild- und Textmaterial im Verwaltungsvorgang und die bei dem Vollzug des Verbots gewonnenen und vorgelegten Asservate, sowie die weiteren zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Threema-Chatverläufe (\"R.-R2.\", \"Sarregau-HS\", \"R.-K.\", \"FHS3\" und \"H. Bar\") und die dazu erstellten Auswertungsvermerke des BfV. Die Authentizität dieser Quellen und deren Eignung für die Überzeugungsbildung des Senats wird von keinem der Beteiligten bestritten. \n\n45\\. Soweit sich die Beklagte zur Begründung auf Auswertungsvermerke, Behördenzeugnisse, Personendossiers und sonstige Erkenntnisse des BfV und der Landesämter für Verfassungsschutz in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und im Saarland stützt, handelt es sich um sekundäre Beweismittel, die die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht erkennen lassen und dem Senat daher nur eine eingeschränkte tatrichterliche Würdigung, insbesondere keine Prüfung der Glaubwürdigkeit der Quellen gestatten (vgl. zur Problematik der Überzeugungsbildung auf der Grundlage solcher Erkenntnisse BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 78 f. und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 28 ff. sowie Beschlüsse vom 10\\. Juli 2019 - 1 B 45.19 - juris Rn. 8 und vom 10. Juni 2020 - 6 AV 2.19 - juris Rn. 36 f.; vgl. auch Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 20.). Insbesondere hinsichtlich solcher Umstände, die seitens des Klägers substantiiert bestritten werden, bedarf es eines Rückgriffs auf andere Erkenntnisquellen. Insoweit können die schriftsätzlichen Einlassungen, die informatorischen Anhörungen der Beteiligten und die Bekundungen des in der mündlichen Verhandlung präsenten Zeugen W. zur Überzeugungsbildung herangezogen werden. \n\n46\\. 5\\. In der Sache hat sich der Senat auf der Grundlage des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials nicht die erforderliche Überzeugung bilden können, dass die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt. Zwar bestehen mit dem NOM und der Etablierung einer ständigen Kommunikationsplattform in Form des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" Vernetzungs- und Abstimmungsinstrumente, derer sich die regionalen Chapter - neben einer Pflege ihrer Bruderschaft - auch zur Koordinierung und gegenseitigen Beratung bedienen. Es fehlen aber ausreichende Belege dafür, dass diese zwischen den in Deutschland existierenden \"Hammerskin\"-Chaptern bestehende Vernetzungsebene die Qualität einer verbotsfähigen Vereinigung hat. So fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Chapter oder ihre Mitglieder den Willen hatten, sich zu einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" zusammenzuschließen und sich einer verbindlichen Gesamtwillensbildung in dieser Struktur zu unterwerfen. Die Indizien sprechen vielmehr überwiegend dafür, dass die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter ungeachtet ihrer engen Kooperation autonom und eigenständig agieren und als solche, mithin ohne nationale Organisationsebene, Teil der weltweiten Hammerskin-Bewegung sind. \n\n47\\. a. Ein Verein ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Dabei sind die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen. Ein Zusammenschluss setzt allerdings schon nach seinem Wortlaut ein bewusstes und gewolltes Handeln voraus. Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann ein Zusammenschluss von Personen nur angenommen werden, wenn sich diese durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Dabei dürfen an die Qualität dieses Akts aber keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Auch hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses. Die von dem Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der sich die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin prinzipiell unterordnen müssen bzw. die sie kraft eigenen Entschlusses als prinzipiell beachtlich werten, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt. Das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale kann aus Indizien hergeleitet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 \\- 6 A 5.22 - juris Rn. 28 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099\u002F16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 16 f.). Eine organisierte Gesamtwillensbildung kann insbesondere dadurch indiziert werden, dass die Vereinigung zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks Zuständigkeiten verteilt und ein arbeitsteiliges Zusammenwirken von Personen regelt (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 28 und vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 39). \n\n48\\. b. Der Senat entnimmt der Historie der Hammerskin-Bewegung in Deutschland (aa.) und der von ihr verwendeten Symbolik (bb.) Indizien für eine bloße Koexistenz der Chapter ohne einen Zusammenschluss zu einer deutschen Dachorganisation. Es fehlen hinreichend verlässliche Belege für die von der Beklagten angenommene gemeinsame Finanzierung (cc.) und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer festen Organisationsstruktur (dd.) zu einem gemeinsamen Zweck (ee.). Zwar treffen sich die Mitglieder der regionalen Chapter regelmäßig im Rahmen des deutschlandweiten NOM und stehen in einem ständigen Informationsaustausch miteinander. Allerdings lässt sich eine Verbindlichkeit der dort nach dem Mehrheitsprinzip gefassten Beschlüsse für die regionalen Chapter nicht belegen (ff.). Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter hinsichtlich ihrer Gründung oder ihrer Mitglieder von Entscheidungen der \"Hammerskins Deutschland\" abhängig wären und nicht autonom entscheiden könnten (gg.). Ein durch die nationale Ebene geschaffenes, für die Chapter verbindliches Regelwerk lässt sich nicht nachweisen (hh.). Schließlich bleibt auch offen, ob die in Deutschland vorhandenen \"Hammerskin\"-Chapter bei Abstimmungen auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können (ii.). \n\n49\\. aa. Bereits die historische Entwicklung der deutschen Hammerskin-Bewegung spricht gegen die Existenz einer deutschlandweiten Gesamtorganisation. Es ist zwischen den Beteiligten im Kern unstreitig, dass die einzelnen deutschen Chapter seit den 1990er-Jahren sukzessive und aus eigener Entscheidung entstanden sind und sich nicht aus der Unterteilung einer zuvor bestehenden nationalen Gesamtorganisation entwickelt haben. Dementsprechend vertraten einzelne Verfassungsschutzbehörden in der Vergangenheit die Einschätzung, dass die als Chapter bezeichneten Regionalgruppen gleichberechtigte Ableger der internationalen Hammerskin-Bewegung seien (vgl. Verfassungsschutzbericht BfV 2015, S. 90, Verfassungsschutzbericht Rheinland-Pfalz 2018, S. 75 f.). Auch der Abschlussbericht des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages zeichnete im Jahr 2013 das Bild einer nach dem Prinzip der \"Leaderless Resistance\" strukturierten Gruppierung, die keine übergeordnete Führung habe und stattdessen einzelne Gruppierungen gründe, die autonom planten und handelten. Im Hinblick auf ein mögliches Verbotsverfahren wird in jenem Abschlussbericht thematisiert, dass eine starke regionale und eigenständige Organisation der Chapter bestehe, die dazu nötige, dass jedes einzelne Bundesland ein Verbot verhängen müsste (BT-Drs. 17\u002F14600 S. 174 ff.). \n\n50\\. Während die Gründungsjahre der regionalen Chapter in Deutschland und der auf dem Gebiet anderer Staaten existierenden Chapter dokumentiert sind (vgl. Rückenaufdruck Pullover Verwaltungsvorgang Bl. 1474, Bildtafel 076; vgl. Verbotsbescheid S. 11) und Jubiläen der Chapter markiert und gefeiert werden (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 42; Erwähnung von Jahresfeiern im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 748, 838), lässt sich der Zeitpunkt eines möglichen Zusammenschlusses zu einer deutschen Zwischenebene, etwa in Gestalt eines \"Deutschland-Chapters\", nicht benennen. Dies spiegelt sich auch in einer Äußerung im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wider, die die Existenz einer \"HS Deutschland\" ausdrücklich verneint (ebenda S. 230: \"Gibt ja nicht die hs deutschland, sondern autonome chapter.\"). \n\n51\\. bb. Für eine Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und das Fehlen einer deutschen Zwischenebene sprechen auch die dokumentierten Kennzeichen und die sonstige \"Hammerskin\"-typische Symbolik. Denn es finden sich keine Kennzeichen, die spezifisch einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zuzuordnen wären. \n\n52\\. Das im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite an vierter Stelle als Logo dieser Vereinigung wiedergegebene Abbild der gekreuzten Hämmer (mit Zahnrad, ohne Schild) weist als solches keinen Deutschland-Bezug auf. Es findet im vorliegenden Bildmaterial auch nicht als Kennzeichen einer Einzelorganisation Verwendung, sondern - vergleichbar dem Abbild der gekreuzten Hämmer mit dreifarbigem Schild - in einem generellen Kontext der HSN (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 2; Verwaltungsvorgang Bl. 1443: hier getragen von einem französischen Hammerskin; ähnlich Bl. 1456; vgl. auch zahlreiche weitere bei den Durchsuchungen aufgefundene Asservate). Dies gilt auch für den im Verbotsbescheid angeführten Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Dabei handelt es sich nicht um ein einer bestimmten Organisationsebene der \"Hammerskin\"-Bewegung vorbehaltenes Kennzeichen, sondern dieses Motto findet weltweit Verwendung (vgl. die zahlreichen Zitate in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\"). \n\n53\\. Demgegenüber führen die regionalen Chapter jeweils eigene Abzeichen (vgl. Verbotsbescheid siebte bis neunte Seite) und ergänzen diese mit Kennzeichen der weltweiten \"Hammerskin\"-Bewegung (vgl. die Bildtafeln ab Bl. 1434 des Verwaltungsvorgangs). Diese Symbole werden auch auf Kleidungsstücken und Fahnen abgebildet. Sie haben für die Mitglieder eine hervorgehobene Bedeutung und dienen als wichtiges Identifikationsmerkmal (vgl. die Diskussion um das Ärmelband im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 10, um die \"Mädels-Shirts\", ebenda S. 582 ff. und ein \"Supporter\"-Shirt, ebenda S. 737 ff.). Die Beklagte vermag dementsprechend auch keine Kleidungsstücke zu benennen, die spezifisch als Vereinskleidung der verbotenen Vereinigung zu verstehen wären. Die angeführten einheitlichen schwarzen T-Shirts tragen nach dem vorliegenden Bildmaterial stets ein die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Chapter oder einer \"Crew 38\" kennzeichnendes Logo bzw. nehmen auf die generelle, weltweit verwendete Symbolik Bezug. \n\n54\\. Die im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite angeführte sog. \"Nationen Fahne\" enthält kein Symbol, das auf die Existenz der hier verbotenen Vereinigung hinweisen würde. Diese Nationenfahne zeigt auch nach Auffassung der Beklagten die Logos aller Chapter der weltweit vorhandenen Organisation (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 2696). Dort sind auch die Kennzeichen zahlreicher auf nationaler Ebene organisierter Chapter abgebildet. Demgegenüber sind die in Deutschland befindlichen Chapter jeweils mit ihrem eigenen Abzeichen vertreten. Dies weist auf einen Gleichrang der einzelnen Chapter hin, unabhängig davon, ob sie die \"Hammerskin\"-Mitglieder eines Landes in einem oder in mehreren Chaptern vereinen. \n\n55\\. cc. Der Senat vermag sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter oder ihre Mitglieder regelmäßige Mitgliederbeiträge an eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geleistet hätten. Zwar gibt das BfV in seinem Schreiben vom 31. Mai 2023 an das BMI (Verwaltungsvorgang Bl. 1054 ff. \u003C1055>) an, für die verbotene Vereinigung werde ein monatlicher Mitgliedsbeitrag in unterschiedlicher Höhe erhoben, der sich aus einem Teilbetrag zugunsten der \"Hammerskins Deutschland\" bzw. des deutschen \"National Officers Meeting\" und einem weiteren Teilbetrag für das jeweilige Chapter zusammensetze, in welchem das Mitglied lokal bzw. regional organisiert ist. Eine nähere Angabe zur Quelle dieser Information findet sich allerdings nicht. Anderweitige Belege für solche Zahlungen an die verbotene Vereinigung, etwa in Form von Kassenbüchern, Rechnungslegungen oder Kontoauszügen fehlen. Demgegenüber teilt das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg in einem Schreiben vom 17. Mai 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C144>) lediglich mit, dass in einzelnen Chaptern zumindest bis 2013 monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben worden seien, die zur Finanzierung interner Feste gedient hätten. Weitere Erwähnung finden die Finanzen in einem Schreiben der PI Cuxhaven vom 19\\. April 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C414>), dort allerdings mit dem Fazit, dass ein Mitgliedsbeitrag zwar wahrscheinlich sei, aber nicht belegt werden könne. Der Kläger bestreitet ausdrücklich die Beitragsfinanzierung einer nationalen Zwischenebene. \n\n56\\. Gegen eine solche Beitragsfinanzierung einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" spricht nach Auffassung des Senats, dass im Verlauf des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" mehrfach für einen bestimmten Anlass gesammelt wird. So wird der Erlös aus \"ein oder zwei Balladenabenden\" von dem veranstaltenden Chapter als Spende angeboten (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 441). Der Tod des Mitbruders V. löst eine Sammelaktion durch den Verkauf von Kunstdrucken aus (ebenda S. 59 ff.). Anlässlich des \"Todesfalles E.\" werden Spenden gesammelt (ebenda S. 77 ff.), ebenso anlässlich eines Anschlages auf \"H2.\" (ebenda S. 254 f.) oder wegen zerstochener Reifen und eingeschlagener Autoscheiben für zwei Brüder (ebenda S. 439 ff.). Auch werden Solidaritätsaktionen mit Shirt-Verkauf angestoßen (ebenda S. 534 ff.) oder Solidaritäts-CDs produziert (ebenda S. 542 ff.). Zudem werden die Kosten eines gerichtlichen Vorgehens gegen die sog. \"EXIF-Recherche\" zunächst von einem Mitglied übernommen, obwohl die Rechtsverfolgung offenkundig dem Interesse aller davon betroffenen Hammerskin-Mitglieder dient. Nachfolgend erklären sich die einzelnen Chapter zu einem Kostenbeitrag bereit (ebenda S. 310 \"Wir haben noch die 450 € falls die benötigt werden\" und S. 433 und 435 zu weiteren Angeboten, sich an den Kosten zu beteiligen). Die Beklagte legt mit dem Beleg 45 (Verwaltungsvorgang Bl. 535) selbst eine Erkenntnis dazu vor, dass ein Mitglied einen Solidaritätsaufruf gestartet habe. Im Falle einer Beitragsfinanzierung wäre aber eine Deckung solcher Kosten durch die \"Hammerskins Deutschland\" plausibel. \n\n57\\. Zwar scheint an mehreren Stellen des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" die Existenz einer \"Kaffeekasse\" oder \"Kasse\" auf (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 31 f., 436). Die Herkunft der dort verfügbaren Mittel wird aber ausdrücklich mit konkreten Anlässen verknüpft (vgl. ebenda S. 274, 437). Dies lässt einen regelmäßigen Zufluss in die \"Kaffeekasse\" im Sinne einer beitragsfinanzierten \"Deutschlandkasse\" nicht plausibel erscheinen. Auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung oder eine feste Finanzierungsstruktur einer Dachorganisation deuten die erörterten Beträge ohnehin nicht hin. \n\n58\\. Der Vortrag der Beklagten, die Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" trete als Organisator von Szene-Veranstaltungen auf und generiere Eigenmittel aus dem Verkauf von Tickets, Musikträgern oder Merchandise-Artikeln, lässt sich anhand der vorliegenden Belege nicht verifizieren. Soweit die Beklagte auf die in einer Einladung genannte E-Mailadresse \"g...@outlook.de\" verweist, fehlt hier eine explizite Bezugnahme auf die \"Hammerskins\". Es finden sich auch sonst keine Einladungen, in denen eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" aufscheinen würde. Vielmehr weisen die im Verwaltungsvorgang befindlichen Quellen darauf hin, dass die einzelnen Chapter als Veranstalter auftraten und etwaige Einnahmen dem jeweiligen Chapter oder einzelnen Personen zuflossen (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Schreiben vom 17. Mai 2022, Bl. 140 ff. \u003C144>; Landesamt für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 20. Mai 2022, Bl. 247 ff. \u003C264>). Auch die Zusammenstellung chapterübergreifender Veranstaltungen im Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2025 benennt überwiegend einzelne Chapter oder \"Mitglieder der Hammerskins Deutschland\" als Veranstalter. \n\n59\\. dd. Es fehlen ferner Indizien dafür, dass es eine feste Organisationsstruktur für und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" gäbe. So kann die Beklagte einen Verwaltungssitz der verbotenen Organisation nicht konkret verorten, sondern benennt dafür in der Verbotsverfügung auf der vierten Seite die über zahlreiche Bundesländer verteilten Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter. Zudem bleibt offen, ob die verbotene Vereinigung ein Zusammenschluss der einzelnen Chapter, deren Vollmitglieder oder sämtlicher deutscher \"Hammerskin\"-Mitglieder einschließlich der Anwärter wäre. Es sind auch keine Funktionsträger der nationalen Zwischenebene bekannt, insbesondere fehlen Belege für eine Rollenverteilung, vergleichbar der Funktionen der auf der Ebene der regionalen Chapter vorhandenen Sprecher oder Sekretäre. Aus dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" erschließt sich zwar, dass R. als langjähriges Mitglied und infolge seiner Stellung als \"European Secretary\" (vgl. dazu das Schreiben der PI Cuxhaven vom 19. April 2022, Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C413>) auch in Deutschland Autorität beanspruchen kann und eine informelle Führungsrolle einnimmt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"mancherorts hat sich ne gewisse Eigendynamik entwickelt welche mir nicht gefällt und über die man reden muss.\"; vgl. ebenda S. 120 zu Handlungsempfehlungen für ein mögliches Verbotsverfahren; vgl. ebenda S. 686, Voice-Mail vom 30. Januar 2023 zum Erscheinen zu einem Treffen anlässlich der \"Spitzelaffäre\" im Chapter Rheinland; vgl. ebenda S. 855, letzte Voice-Mail vom 6. Mai 2023 zur Klärung von Ausreisefragen durch seinen Präzedenzfall im Interesse der Bewegung). Es lässt sich allerdings nicht belegen, dass damit eine institutionalisierte Rolle als Funktionsträger einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" verbunden wäre. \n\n60\\. Auch das regelmäßige Treffen der in Deutschland vertretenen Hammerskins auf einem NOM wird nicht von einer zentralen Stelle initiiert und koordiniert. Die terminliche Planung, organisatorische Vorbereitung und die Programmgestaltung obliegt ausweislich der Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vielmehr den einzelnen Chaptern reihum. Dies zeigt sich exemplarisch anlässlich der Organisation eines NOM durch das Chapter Bayern (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 645 ff. und 768 ff.; ähnlich S. 344, 372 und 384 f.). \n\n61\\. ee. Es ist überdies nicht erkennbar, dass die vermeintliche Vereinigung einen Zweck verfolgen würde, der sich gegenüber den von den einzelnen Chaptern oder der weltweiten Bruderschaft verfolgten Zwecken abgrenzen ließe. Sämtliche Chapter teilen die im Verbotsbescheid auf S. 14 ff. angeführten Ziele. Sie liegen bereits dem Zusammenschluss in den regionalen Chaptern und der Vernetzung und Kooperation in der internationalen \"Hammerskin\"-Bewegung zugrunde. Zwar stünde eine Zweckidentität in einer über mehrere Ebenen organisierten Vereinsstruktur der Annahme einer eigenständigen Zwischenebene nicht entgegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 126), allerdings vermag sie allein, ohne zusätzliche Anhaltspunkte noch nicht die Existenz einer solchen Ebene zu begründen. Vielmehr bezieht sich das von der Beklagten angeführte Selbstverständnis, eine \"Bruderschaft\" zu sein, auch in Ansehung der dafür vorgelegten Belege stets auf die Einbettung in die weltweite HSN (vgl. das Selbstverständnis in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\" Verwaltungsvorgang S. 1496 ff. \u003C1508 ff.>, vgl. Verbotsbescheid S. 6 Abbildung Booklet; vgl. auch den Begriff der Bruderschaft im Titel und in Kapitel 1 und 5 der \"European Constitution\"). Eine Koordinierung der regionalen Chapter in Angelegenheiten der internationalen \"Bruderschaft\", ein gegenseitiges \"Coaching\" bei praktischen Schwierigkeiten oder die intensive Diskussion von Mitgliederangelegenheiten genügen als Indiz für die Annahme eines zweckgebundenen Zusammenschlusses noch nicht. \n\n62\\. ff. Die Beklagte bezeichnet das - nach Auskunft der Kläger in den Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 16.23 in der mündlichen Verhandlung vierteljährlich veranstaltete \\- NOM als die Mitgliederversammlung und das eigentliche Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung. Dem NOM kämen weitreichende Befugnisse exekutiver wie legislativer Art zu. Der Kläger charakterisiert diese Treffen demgegenüber als eine Veranstaltung, die im Wesentlichen der Information, der freiwilligen Kooperation und der Pflege der Geselligkeit diene. \n\n63\\. Der Senat konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass es sich bei einem NOM um eine Institution handelt, die der Bildung eines Gesamtwillens der verbotenen Vereinigung dient und deren Beschlüssen sich die Chapter unterordnen müssten. Zwar haben sich die regionalen Chapter mit diesen Treffen ein verstetigtes Format geschaffen, das ihnen einen intensiven Meinungsaustausch und eine deutschlandweite Koordinierung ermöglicht. Gemeinsam erzielte Ergebnisse werden innerhalb der deutschen Hammerskin-Bewegung nach dem Bekunden der Kläger in den Parallelverfahren auch grundsätzlich als Leitlinie und gemeinsames Handlungskonzept akzeptiert. Dem Erkenntnismaterial lässt sich indessen nicht entnehmen, dass die regionalen Chapter existenziell von einer Ebene \"Hammerskins Deutschland\" und dem NOM als deren Entscheidungsorgan abhängig sind, wie es die Verbotsverfügung ausführt (S. 10). Vielmehr bestätigt dieses Material, das von dem Kläger für die Beschlussfassung auf dem NOM gezeichnete Bild einer Abstimmung im Sinne einer bloßen Koordinierung der einzelnen Chapter. \n\n64\\. Entgegen dem Verbotsbescheid lässt sich eine Pflicht der Chapter, an einem NOM durch mindestens zwei Vollmitglieder vertreten zu sein, nicht belegen. Bereits in dem dafür in Bezug genommenen Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg vom 17. Mai 2022, S. 4 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C143>), bleibt offen, für welche \"überregionalen\" Treffen die nicht näher benannte Quelle über eine angebliche Teilnahmepflicht berichtet. Der Kläger hat die Freiwilligkeit der Teilnahme an einem NOM bekräftigt. Auch im Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wird die Frage einer Anwesenheitspflicht bei einem NOM diskutiert und als bloße Anregung behandelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 327: \"Zur allgemeinen Aktivität nur zur Anregung wäre es schön wenn jeder Bruder an 2 nom teilnehmen würde\"; ebenda S. 330 zur Aufnahme dieses Punktes in die Tagesordnung). Dementsprechend teilt ein Sekretär im Verlauf des Chats eine Nichtteilnahme schlicht mit (ebenda S. 513: \"Werte Brüder Bitte entschuldigt, Bayern wird am Wochenende nicht vertreten sein. P.s und H3.s Flug wurde von easyjet storniert auf Grund Mitarbeitermangel ....Falls ich aber fit werde bis morgen Abend , mach ich mich auf alle Fälle auf'n Weg.\"). Ein weiterer Chat-Teilnehmer äußert sich angesichts der Schwierigkeit, einen gemeinsamen Termin zu finden \"Ahoi, macht euer NOM und gut ist.\" (ebenda S. 923). Er bekundet damit, dass er sich nicht in der Pflicht sieht, an dem vorgeschlagenen Termin teilzunehmen. \n\n65\\. Dem Senat liegen keine Belege vor, die den Ablauf eines konkreten NOM aus erster Hand dokumentieren. Er hat sich seine Auffassung daher im Wesentlichen anhand des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" gebildet und ergänzend die Erläuterungen der Beteiligten herangezogen. Die \"Kleine Kaffeerunde\" dient dem regelmäßigen und kurzhändigen Austausch der im Chat vertretenen Sekretäre der regionalen Chapter über die für ihre Bruderschaft relevanten Themen und Vorkommnisse (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"Diese kleine Runde soll jetzt nicht zum Plauderchat verkommen, dafür haben wir Trinkergruppe oder die Viber Chats. Die kleine Kaffeerunde soll den schnellen Dienstweg ersetzen. Private Korrespondenz, Treffpunkte, Mitteilungen, etc bitte weiterhin über Hush, Diskussionen aber bitte hier.\"). Der Chatverlauf bildet für den Zeitraum vom 16. November 2020 bis zum 18. September 2023 in authentischer Weise ab, über welche Themen und in welcher Art und Weise die Chaptersekretäre miteinander verhandeln und stellt für die Zeit der coronabedingten Kontaktbeschränkungen ein Substitut der regelmäßigen persönlichen Treffen etwa im Rahmen eines NOM dar (vgl. ebenda S. 6: \"Aufgrund Corona sind jetzt Sitzungen ausgefallen... Damit das mittelfristig nicht zu Spannungen führt, sollte hiermit Abhilfe geschafft werden.\"). Nach der Lockerung der Kontaktbeschränkungen hat er sich augenscheinlich als Plattform für eine Koordinierung und Abstimmung der Chapter erhalten (vgl. ebenda S. 658: \"Nach meinem Verständnis ersetzt Threema bzw. diese Gruppe hier alles.\"). \n\n66\\. Die Chapter nutzen den Chat - und damit auch die dadurch substituierten persönlichen Treffen - demnach zum Informationsaustausch, zur vertieften Diskussion chapterübergreifender Fragen und zur Herstellung eines gemeinsamen Meinungsbilds. Dafür positionieren sich die Sekretäre jeweils nach Rücksprache mit ihrem Chapter. Immer wieder wird das Meinungsbild auch in einer förmlichen Abstimmung abgefragt und festgehalten (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff. zur Notwendigkeit eines EOM zur Verleihung des \"Nation Patches\"; ebenda S. 30 ff. zur Spende anlässlich des \"Todesfalles V.\"; ebenda S. 542 und 548 ff. zur Gestaltung einer Doppel-LP zur \"Unterstützung Portugal\"; ebenda S. 319 ff. zur Erstellung von \"Bylaws\"). Bei Abstimmungen im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" gilt das Mehrheitsprinzip (vgl. ebenda S. 15 ff.). Dies wird damit begründet, dass \"bloß nicht alles bis aufs letzte zerredet\" werden solle. \"100%ige Entscheidungen\" seien immer schwer zu erreichen (ebenda S. 17). Ein Abweichen einzelner Chapter von einer gemeinsam beschlossenen Vorgehensweise wird thematisiert und die Einhaltung der Beschlusslage wird angemahnt (vgl. ebenda S. 8: \"PotN Westfalen, unglücklich aber nicht schlimm, sind 'nur' Anwärter geworden. Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht. Ist momentan eine besondere Zeit.\"; ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 91: \"Bitte alle nochmal nachfragen. Da ist ein Bruder verstorben und an zahlreichen sitzungen wurde drüber gesprochen, dass bei beerdigungen pro Chapter 2 Leute teilnehmen sollten. [...] Wir haben über 70 Member in Deutschland, mit Prosis ca 90 Mann, mit Crew über 100. Darf einfach nicht sein das wir da mit 5,6 Mann aufschlagen.\"; ebenda S. 120: \"Dies ist weiterhin ein geltender Nom Beschluss und ich kotz ab wenn die aus irgendwelchen Schlafzimmern noch das alte Franken Hk Shirt, das alte weisse Hammerskin Nation Ep Motiv Shirt finden oder das rote Whs Shirt beispielsweise. Wurde gemeinschaftlich beschlossen die zu vernichten oder zumindest aus Deutschland raus zu schaffen. Und zu dem Thema gibt es eigentlich keine zwei Meinungen. Wurde lange und ausführlich an mehreren noms diskutiert.\"). \n\n67\\. Gleichzeitig wird aber immer wieder die Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und deren Entscheidungsbefugnis hervorgehoben (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 ff. und S. 373 zur eigenständigen Entscheidung des Chapters Sachsen in der \"causa L.\"; ebenda S. 48 zum chapterinternen Rauswurf eines Anwärters: \"Bin gerade etwas überrascht, dass ein Potn Rauswurf so hohe Wellen schlägt. Fällt normalerweise in die Kategorie 'Sonstiges' bei einem NOM\"; ebenda S. 321 zur im Chapter Rheinland geübten \"Sanktionspraxis\"; ebenda S. 615 zur chapterinternen Sanktion gegen \"A.\": \"Ist aber primär ne fränkische Entscheidung.\" und ebenda S. 624 \"legen die Entscheidung also vertrauensvoll in die Hände unserer fränkischen Brüder.\"). Auch Unterstützungsleistungen werden nicht von einer nationalen Zwischenebene abgefordert, sondern von den Chaptern jeweils freiwillig und eigenständig angeboten (vgl. die obigen Belege zu finanziellen Unterstützungsleistungen; vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 204 zum Hochwasser im Ahrtal). \n\n68\\. gg. Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter ohne die ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung durch das NOM nicht existenzberechtigt wären und das NOM über Fragen der Mitgliederpolitik der Chapter bestimme. Bezüglich dieser Fragen erweisen sich vorrangig die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen erhobenen Chatnachrichten als relevant. Soweit die Beklagte auf anderweitige Erkenntnisse aus nachrichtendienstlichem Aufkommen verweist, erachtet der Senat die Chatnachrichten, die die Darstellung des Klägers stützen, als aussagekräftiger, da es sich um Primärquellen handelt. Auch hier ergibt sich zwar das Bild einer engen Koordination der in Deutschland befindlichen Chapter untereinander, aber kein Beleg für ein verbindliches Letztentscheidungsrecht einer nationalen Zwischenebene. \n\n69\\. Dass für die Neugründung eines regionalen Chapters nicht nur die Bestätigung durch die internationale Ebene erforderlich ist (vgl. dazu Kapitel 3 der \"European Constitution\"), sondern auch ein positiver Beschluss eines NOM zwingend vorliegen müsste, erscheint schon angesichts der sukzessiven Gründungen der älteren Chapter seit 1992 nicht plausibel (vgl. Verbotsbescheid S. 10 f.). Es fehlen aber auch Anhaltspunkte dafür, dass sich mittlerweile die Notwendigkeit eines nationalen Gründungsakts herausgebildet hätte. Für das Jahr 2018 erschließt sich aus dem Threema-Chatverlauf \"Westwall\" vielmehr die starke Stellung der einzelnen Chapter in dieser Frage. Denn in diesem Chat diskutiert das Chapter Westwall ohne die Beteiligung der anderen deutschen Chapter oder einer deutschen Zwischenebene über die Frage, ob einem Mitglied die Neugründung eines Chapters \"Luxemburg\" gestattet werden soll. Aus den Beiträgen wird deutlich, dass dieses Mitglied sein Vorhaben auf einem internationalen Treffen angekündigt hat (Chat \"Westwall\", S. 2: \"Er bestätigt, dass K. die anwesenden europäer gefragt hätten ob er die fahne aufhängen darf. Und während der sitzung hat er luxemburg vorgestellt, und auch erwähnt das er hofft, dass es im januar dann ein offizielles chapter wird. Also er hat das luxemburg chapter noch nicht 'eröffnet'.\"). Die nach Auffassung eines Beteiligten korrekte Vorgehensweise wird dann dort auf S. 14 erläutert: \"AAAAABER: die gründung eines neuen chapters kann nicht vom westwall beschlossen werden. Das läuft erstmal übers nächste nom und dann übers eom.\" Maßgeblich soll aber aus Sicht des Chapters die Weichenstellung auf internationaler Ebene (Chat \"Westwall\", S. 13: \"(fahne direkt mitnehmen) und die argumentation (er hätte vor ort ja schliesslich beim world meeting gefragt)\") und die Billigung durch das eigene Chapter sein. So findet sich bereits auf S. 7 des Chats \"Westwall\" der Vorschlag, das Mitglied ein \"Deutsches Chapter machen lassen- Westwall hat eine Stimme bei Entscheidungen was Prospects und Member betrifft.\", der dort auf S. 8 und 30 erneut aufgegriffen wird. Dabei wird in der nachfolgenden Diskussion deutlich, dass sich das Chapter Westwall eine Mitsprache bei der Entwicklung eines neugegründeten Chapters vorbehalten könnte (ebenda S. 33 ff.). Wie das neue Chapter infolge dieser Geschehnisse letztlich entstanden ist, erhellt sich aus dem Threema-Chat \"R.-R2.\", S. 22: Demnach fand dazu nur ein kurzes Treffen mit \"Frankreich\" statt, auf dem beschlossen wurde, das gründungswillige Mitglied \"abzuschieben\". Ausweislich der Schilderung im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 sei das neugegründete Chapter schließlich im August 2019 auf einem EOM in Finnland \"legitimiert\" worden. Auch der Beklagten ist ein \"Summercamp\" in Finnland vom 7. bis 11. August 2019 bekannt geworden, das im relevanten Zeitraum stattgefunden hat (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 667). Eine nationale Zwischenebene in Form einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" scheint in dieser Diskussion oder für den Akt der Neugründung gerade nicht als maßgeblicher Akteur auf. \n\n70\\. Insbesondere ist der Chatverlauf \"Westwall\" ein deutlicher Beleg für die Kompetenz der einzelnen Chapter, über Sanktionen gegen die eigenen Mitglieder abschließend und ohne Beteiligung einer nationalen Ebene zu entscheiden. Die dort dokumentierte Beratung über eine Sanktionierung des damaligen Mitglieds dieses Chapters endet mit der Verhängung der Sanktion, ohne dass eine Rücksprache mit anderen Chaptern oder einem Hauptverein stattfände. Auch die Diskussion um den \"Spitzel\"-Fall im Chapter Rheinland zu Beginn des Jahres 2023 lässt sich dafür anführen (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 669 ff.). Es wird zwar deutlich, dass der Fall deutschlandweites Aufsehen erregt hat und unter den Chaptersekretären intensiv diskutiert wird. Auch sieht sich das betroffene Chapter ersichtlich in einer gewissen Rechtfertigungspflicht gegenüber der Bruderschaft und erwartet gleichzeitig Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. Letztendlich trägt aber das Chapter selbst die Verantwortung für den Umgang mit den betroffenen Akteuren. Der Chaptersekretär \"P.\" geht darauf nochmals ausdrücklich in einer Voice-Mail vom 5\\. Februar 2023 ein (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 723). Auch im Falle eines Mitglieds des Chapters Sachsen, das eines sexuellen Vergehens an einem Kind beschuldigt wird, bleibt die Frage der Verhängung von Sanktionen letztlich trotz einer intensiven Diskussion des Vorgangs unter den Chaptersekretären eine Entscheidung des Chapters (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 und 373, 681). \n\n71\\. Es finden sich auch zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter - wie von dem Kläger vorgetragen - selbst über die Aufnahme neuer Mitglieder bestimmen und sich lediglich insoweit gebunden sehen, als das europäische Regelwerk in Form der \"European Constitution\" rudimentäre Vorgaben zu den Beitrittsbedingungen und die Verleihung des \"Nation Patches\" enthält. So schildern die Kläger in den Parallelverfahren, dass in drei namentlich bekannten Fällen gegen den Willen anderer Chapter Personen als Vollmitglieder aufgenommen worden seien. Die Vermutung der Beklagten, dies könne auf einem \"Überstimmen\" der den Einspruch erhebenden Chapter durch das NOM beruhen, erscheint nicht plausibel. Denn damit wäre die grundsätzlich verbindliche Vorgabe der \"European Constitution\" in Frage gestellt, die in Kapitel 3 für den Eintritt in den Rang eines Vollmitglieds und die Verleihung des \"Nation Patches\" ausdrücklich und in Abweichung zum sonst nach Kapitel 1 geltenden Mehrheitsprinzip verlangt, dass \"kein Veto vorliegt\". \n\n72\\. Der Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" liefert zwar zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter Neuaufnahmen in den Rang eines PotN oder Vollmitglieds kommunizieren und auch die Haltung anderer Chapter abfragen. Ihr Verhalten ist allerdings auch insoweit in hohem Maße von einem koordinativen Vorgehen geprägt. So beginnt der Chat bereits mit der Erörterung der Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Möglichkeiten der Anwärter ergeben, sich persönlich vorzustellen (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff.). Auf S. 10 des Chats wird das Ergebnis der Meinungsbildung auch ausdrücklich festgehalten: \"Hanger\u002Fcrew zu potn patchen geht nur nach vorheriger Rücksprache mit den restlichen Deutschen chaptern. Am besten bei einem Mini NOM patchen oder wenigstens dort die Zustimmung der anderen Deutschen einholen. Das auch nur so lange, bis wir vielleicht mal irgendwann wieder richtige NOM abhalten können.\". Allerdings macht eine Verletzung dieser gemeinsam beschlossenen Regel augenscheinlich die Entscheidung des Chapters nicht unwirksam (vgl. ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 47: \"Einmal nach Westfalen gefragt: was ist passiert oder wie kann es passieren das unbedingt PotN aufgenommen werden mussten gegen die Regel und dann ist auch noch einer dieser welcher nun wieder weg?\"). Auch die Diskussion um den \"Potn A.\" aus Franken (vgl. ebenda S. 614 ff.) belegt, dass die Chapter sich gegenseitig beraten und auf eine möglichst breite Unterstützung aller Mitglieder hinarbeiten, um die spätere Aufnahme als Vollmitglied vorzubereiten. Der Senat interpretiert aber auch hier die enge Koordination und Rücksprache der Chapter untereinander nicht als abschließenden Entscheidungsvorbehalt einer nationalen Ebene. Vielmehr ringen die Chapter ersichtlich diskursiv und im engen Austausch der Meinungen um ein möglichst von allen getragenes Ergebnis. \n\n73\\. hh. Auch das Bestehen eines durch die vorgebliche Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geschaffenen, verbindlichen Regelwerks für die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter lässt sich nicht nachweisen. Während für die europäische Ebene mit der sog. \"European Constitution\" ein verschriftlichtes Regelwerk existiert, das auch in einer für das Jahr 2020 aktualisierten und ergänzten Fassung vorliegt, fehlt eine verschriftlichte Form etwaiger innerdeutscher Statuten. Es erscheint dem Senat plausibel, dass ein gemeinsames Regelwerk in der Praxis nicht existiert, allenfalls beanspruchen die europäischen Statuten eine gewisse Verbindlichkeit. \n\n74\\. Dem Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\" lässt sich zwar entnehmen, dass hinsichtlich \"deutscher Bylaws\" mehrfach eine rege Diskussion stattfindet (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\" ab S. 318). Allerdings findet diese Diskussion im Verlauf des Chats keinen positiven Abschluss. Vielmehr wird die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit eines solchen Regelwerks unter Verweis auf die durch die Statuten in Form der \"European Constitution\" geschaffene Grundlage, die Autonomie der Chapter und die Struktur der Hammerskins immer wieder in Frage gestellt. Im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" äußert sich ein Chaptersekretär auf S. 320 etwa zur Frage der Sanktionierung von Verstößen wie folgt: \"Für d kann sich ja jeder gedanken machen. Wird viel und ausführliches bla bla werden und man wird sich einigen auf 'einzelfallabhängig' und 'entscheidet jedes chapter für sich'. Man kann unser konstrukt nicht 100%ig durch reglementieren. Dazu sind wir auch zu heterogen als chapter. Was in württemberg vielleicht kritisiert wird, gehört in pommern vielleicht zum 'guten ton'. Aber man kann es natürlich gerne versuchen.\". In diese Richtung geht auch die anschließende Äußerung, ebenda S. 323: \"'Bylaws' Brauchen wir eigentlich nicht extra, ging jahrzehntelang ohne und so haben wir dann eigentlich nur mehr Diskussionsgrund für lange Sitzungen (sollte mal etwas zuwider laufen). Daher, lassen wir es ist\". Auf S. 321 des Chats führt ein Sekretär aus: \"Wenn dem betroffenen Chapter das Stimmrecht und letzte Wort entzogen wird, konterkariert das nicht den Charakter unserer autarken Struktur? Wäre in meinen Augen ein gefährlicher Schritt. Ich denke, da ist wieder das Thema Vertrauen in die jeweiligen Brüder. Ich kann dir deine Frage beantworten, wie wir Rheinländer das intern regeln würden.\". Daran schließt sich die Äußerung an: \"Aber darüber diskutieren wir ja auch schon Jaaaahhrreeee\". Auf S. 322 des Chats plädiert ein Teilnehmer wie folgt: \"ich denke über Sanktionen sollte jedes Chapter einzeln entscheiden. Die Verstöße\u002FFehler werden ja auch selten dieselben sein. Wenn das Chapter nicht handelt, muss halt die darüber entscheiden.\" Mit der unmittelbar darauffolgenden Ergänzung \"Nation\" verweist der Teilnehmer nach dem üblichen Sprachgebrauch der Hammerskins aber eher nicht auf das NOM, sondern auf die HSN. Schließlich scheint die Diskussion auf S. 766 des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" nochmals auf: \"Nochmal kurz zu den Regeln. Eigentlich ist es keine Frage ob man sich daran halten möcht oder nicht. Es sind unsere eigenen, die wir uns auferlegt haben. Wenn man es nicht schafft sich an seinen eigenen Verhaltenskodex zu halte ist in meinen Augen eh alles verloren. Ich gebe es aber an die Jungs weiter und man kann ja gerne nochmal drüber reden.\". Auch diese Stellungnahme kann im klägerischen Sinne als ein Verweis auf den in der \"European Constitution\" international vorgegebenen Verhaltenskodex verstanden werden. \n\n75\\. Soweit die Beklagte auf spezifische nationale Vorgaben zur Dauer einer Anwärterphase, zur Mitgliedschaft von Frauen oder die, für einen Aufstieg erforderlichen, \"Stempelbesuche\" verweist, fehlen Belege, die aufzeigen könnten, dass es sich dabei nicht bereits um auf europäischer Ebene vorhandene Vorgaben (vgl. Kapitel 3 der \"European Constitution\" zur Dauer der Anwärterschaft und Kapitel 8 zur Unzulässigkeit einer Mitgliedschaft von Frauen) oder lediglich einen allgemein gelebten, aber unverbindlichen Brauch der Chapter zur Pflege ihrer Verbundenheit handelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 8 \"Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht.\"). \n\n76\\. ii. Ob die in Deutschland vorhandenen Chapter - wie von der Beklagten geltend gemacht \\- im Rahmen einer Abstimmung auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können und daher zuvor einen einheitlichen Standpunkt finden müssen, konnte der Senat auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens und auch nach Anhörung des Zeugen W. in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend aufklären. Die Nichterweislichkeit fällt der Beklagten zur Last. Der Zeuge hat zwar im Sinne des Klägers bekundet, dass jedes deutsche Chapter auf einem EOM Mitspracherecht habe und einen eigenen Standpunkt vertreten könne. Auf näheres Befragen hat er allerdings eingeräumt, als bloßer Anwärter keinen Zutritt zu den eigentlichen Beratungen gehabt zu haben. Auch seine Wahrnehmungen in seiner Zeit als Mitglied eines deutschen Chapters beschränkten sich infolge seines damaligen Ranges auf die gesellschaftlichen Anlässe. Sein Wissensstand beruht daher ersichtlich auf den Mitteilungen Dritter und nicht auf eigener Anschauung. Auch haben sich die Kläger der Parallelverfahren unterschiedlich eingelassen. Während der Kläger zunächst vorgetragen hatte, die Teilnahme sei für die Chapter freiwillig und sie hätten gemeinsam nur eine Stimme, ist in den Parallelverfahren teils abweichend vortragen worden, die Anwesenheit auf einem EOM sei für die Chapter zwingend und sie hätten dort eine eigene Stimme (vgl. etwa BVerwG 6 A 6.23, Klagebegründung vom 9. November 2024, S. 19). Der Kläger hat seine Aussage dann in der gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederum korrigiert. Die Beklagte nimmt demgegenüber für ihren Vortrag auf ein Behördenzeugnis des BfV ohne nähere Quellenangabe Bezug (Verwaltungsvorgang Bl. 2693). \n\n77\\. Der Senat verweist auch in dieser Frage auf den Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\". Dort wird die Frage des \"deutschen Stimmverhaltens\" im Zusammenhang mit der Neugründung eines französischen Chapters \"Aquitanien\" diskutiert (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 72). R. bemüht sich - augenscheinlich in seiner Funktion als \"European Secretary\" - einen Meinungsstand der Chapter zu erfragen (ebenda S. 72: \"Restliches europa hat da kein problem mit. Liegt aktuell an uns deutschen. Hat irgendeiner massive bauchschmerzen damit?\"). Aus den nachfolgenden Äußerungen erschließt sich jedenfalls nicht mit Bestimmtheit, dass mit dieser Abfrage eine verbindliche Vorfestlegung für ein späteres Abstimmungsverhalten verbunden wäre. Vielmehr äußern die Chapter lediglich reihum ihre Haltung zu dieser Frage. Auch das spricht eher dafür, dass bereits im Vorfeld des EOM denkbare Streitfragen moderiert werden sollen und eine gemeinsame Haltung angestrebt wird. Diese Herangehensweise erscheint gerade dann plausibel, wenn bereits das Veto eines - auch eines regionalen deutschen - Chapters gemäß Kapitel 3 der \"European Constitution\" ein Hinderungsgrund für die Neugründung wäre. \n\n78\\. 6\\. Da es nach alledem bereits an einem hinreichenden Nachweis der Existenz der verbotenen Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" mangelt, liegen auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG für ein \"Mitverbotensein\" des Klägers als Teilorganisation des Hauptvereins nicht vor. \n\n79\\. Die vorliegenden Unterlagen rechtfertigen es - ungeachtet der fehlenden Vereinseigenschaft der auf nationaler Ebene bestehenden Strukturen - erst recht nicht, die regionalen Chapter der \"Hammerskins\" als bloße Teilorganisationen zu behandeln. Die Rechtsprechung verlangt für das Vorliegen einer - ohne Weiteres mitverbotenen - Teilorganisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG, dass eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung besteht. Die Gliederung muss dafür tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein und im Wesentlichen von ihr beherrscht werden (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 89 m. w. N.). Vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 9 Abs. 1 GG müssen an eine solche Einbindung in die Gesamtorganisation strenge Anforderungen gestellt werden. Eine derart weitreichende Eingliederung der regionalen Chapter, insbesondere in Form einer zentralen Steuerung durch eine übergeordnete nationale Ebene, fehlt vorliegend offenkundig. Insbesondere die Historie der Hammerskin-Chapter in Deutschland, ihre weitreichende Autonomie bei der Mitgliederpolitik, die selbstbestimmte Gestaltung der Chapteraktivitäten sowie das intensive Bemühen um einvernehmlich erzielte Ergebnisse in der Chatgruppe \"Kleine Kaffeerunde\" belegen das. \n\n80\\. B. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).","BVerwG, 19.12.2025, 6 A 17.23","2026-07-10T22:07:10.696Z",{"id":85,"ecli":86,"slug":87,"caseNumber":88,"courtId":51,"decisionDate":52,"fullText":89,"summary":90,"language":55,"source":56,"sourceUrl":57,"sourceTimestamp":52,"parsedAt":91,"updatedAt":92},"3515","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600254","ecli-de-neuris-wbre202600254","6 A 7.23","#  BVerwG, 19.12.2025, 6 A 7.23 \n\n## Tenor\n\nDie Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 24. Juli 2023 wird mit Ausnahme der Ziffer 5 Satz 2 aufgehoben.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger wendet sich als mitverbotenes Chapter gegen das Verbot des Vereins \"Hammerskins Deutschland\" einschließlich seiner regionalen Chapter \"Bayern\", \"Berlin\", \"Brandenburg\", \"Bremen\", \"Franken\", \"Mecklenburg\", \"Pommern\", \"Rheinland\", \"Sachsen\", \"Sarregau\", \"Westfalen\", \"Westwall\", \"Württemberg\" und dessen Teilorganisation \"Crew 38\" durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI). Mit Bescheid vom 24. Juli 2023 wurden der Hauptverein und seine Teilorganisationen verboten und aufgelöst, die Bildung oder Fortführung von Ersatzorganisationen und die Verwendung seiner Kennzeichen verboten und das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen. \n\n2\\. Die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" sei der deutsche Teil der \"Hammerskin Nation\" (HSN), die im Jahr 1988 in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründet worden sei. Deren Mitglieder verstünden sich als Bruderschaft und Elite der rechtsextremistischen Skinhead-Subkultur. Ziel dieser weltweiten Organisation sei es, alle \"weißen nationalen Kräfte\" in der HSN zu vereinen. Die HSN untergliedere sich in sog. Chapter. In Ausnahmefällen gebe es pro Staat mehrere regionale Chapter. \n\n3\\. In Deutschland hätten sich die Mitglieder der HSN zur Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zusammengeschlossen und in insgesamt 13 regionale Chapter weiter untergliedert. \"Hammerskins Deutschland\" verfüge seit vielen Jahren über einen festen Stamm von ca. 130 Mitgliedern und führe regelmäßig Veranstaltungen, insbesondere szenetypische Konzerte durch. Die Vereinigung habe sich Statuten und Regeln gegeben bzw. diese von der HSN übernommen und an die deutschen Verhältnisse angepasst. Dort werde u. a. in formalisierter Form der langjährige Werdegang von einem \"Hangaround\" zum \"Prospect of the Nation\" (PotN) und schließlich zum Vollmitglied geregelt. Es gebe eine strenge Hierarchie; Vollmitglieder genössen eine privilegierte Stellung. Die Mitglieder und Führungspersonen seien deutschlandweit tätig. Der Verwaltungssitz der \"Hammerskins Deutschland\" sei mit den Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter identisch. Die Vereinigung verwende das Logo der HSN, habe eine einheitliche Vereinskleidung und führe den gemeinsamen Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Das Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung sei das bundesweite \"National Officers Meeting\" (NOM), welches mehrmals jährlich stattfinde. Es berate und entscheide über die personelle, organisatorische und inhaltliche Ausrichtung der \"Hammerskins Deutschland\" und der nachgeordneten regionalen Chapter. Der durchschnittliche Monatsbeitrag für ein Mitglied der \"Hammerskins Deutschland\" liege geschätzt bei 30 bis 35 €. Der individuelle monatliche Beitrag hänge vom Mitgliedstatus und dem für das regionale Chapter anfallenden Teilbetrag ab. Die Vereinigung finanziere sich zudem durch Verkäufe von Musikträgern und Merchandise sowie aus bei rechtsextremistischen Konzerten und Sicherheitsdiensten für Fremdveranstaltungen erwirtschafteten Mitteln. Die aus den Geschäftsaktivitäten generierten Gewinne würden mittelbar zur Förderung der rechtsextremistischen Szene insgesamt verwendet und auch in Immobilien, etwa die \"H. Bar\" in D., investiert. \n\n4\\. Die regionalen Chapter seien von der verbotenen Vereinigung abhängig und ohne deren ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung nicht existenzberechtigt. Das NOM befinde u. a. darüber, ob ein regionales Chapter ein neues Mitglied aufnehmen oder in einen höherrangigen Mitgliedstatus erheben dürfe. Es wache über die Einhaltung der festgelegten Regeln und sanktioniere deren Nichtbeachtung. Die Chapter müssten regelmäßige Aktivität nachweisen und seien angehalten, pro Jahr eine bestimmte Anzahl von überregionalen Veranstaltungen auszurichten, um den Kontakt untereinander zu gewährleisten. Die regionalen Chapter müssten sich mit mindestens zwei Vollmitgliedern am NOM beteiligen. \n\n5\\. Eine \"Crew 38\" sei eine vollständig in die Vereinsstrukturen der \"Hammerskins Deutschland\" integrierte Unterstützungs- und Nachwuchsorganisation, die nicht eigenständig und ohne Anbindung an ein betreuendes Chapter existieren könne. \n\n6\\. Mitglieder der \"Hammerskins Deutschland\" nähmen regelmäßig am \"European Officers Meeting\" (EOM) teil. Dabei handele es sich um eine institutionalisierte Vernetzungs- und Abstimmungsplattform. Die regionalen Chapter seien dort lediglich Teil einer deutschen Delegation und verfügten bei Abstimmungen nicht über eine eigene Stimme. Sie müssten sich intern - in der Regel im Rahmen eines NOM - auf ein gemeinsames Abstimmungsverhalten einigen. Seitens der HSN werde \"Hammerskins Deutschland\" und ihr NOM als das \"Chapter Germany\" angesehen. Die verbotene Vereinigung kooperiere grenzüberschreitend, etwa bei der Durchführung von internationalen Konzerten, und beteilige sich an dem internationalen \"Hammerfest\". \n\n7\\. Das Verbot wird mit einem rechtsextremistischen, biologistischen Rasse- und Volksverständnis der Hammerskins-Bewegung begründet, das eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweise und kämpferisch aggressiv vertreten werde. Der Schutz der \"weißen arischen Rasse\" und der Kampf gegen eine \"Umvolkung\" seien zentrale Schwerpunkte ihrer Ideologie. Dieses Weltbild beinhalte zwangsläufig die Forderung nach einer Benachteiligung bestimmter Gruppen auf der Grundlage ethnischer bzw. rassischer und religiöser Kriterien und richte sich daher gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Vereinigung müsse sich auch zahlreiche Propagandadelikte ihrer Mitglieder zurechnen lassen, so dass ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe. \n\n8\\. Der Bescheid wurde im Zuge der Maßnahmen zum Vollzug des Verbots am 19. September 2023 zugestellt und am gleichen Tag im Bundesanzeiger bekannt gemacht. \n\n9\\. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2023 Klage erhoben. \n\n10\\. Er macht geltend, der verbotene Verein \"Hammerskins Deutschland\" existiere nicht, es handele sich nur um eine Sammelbezeichnung. Es gebe in Deutschland lediglich gleichberechtigte regionale Chapter der weltweit organisierten HSN, aber keine gemeinsame bundesweite Organisation. Jedes regionale Chapter verwalte sich selbst und entscheide autonom. Dort finde die Pflege der weltweiten Bruderschaft und der Hammerskin-Kultur statt. Der Kläger selbst erfülle keinen der angeführten Verbotsgründe. Seine Tätigkeit erstrecke sich lediglich auf das Land Brandenburg, so dass das BMI unzuständig gewesen sei. \n\n11\\. Eine Vereinseigenschaft komme nur den einzelnen Chaptern zu. Der Kläger organisiere sich nach der in den Statuten der Hammerskin-Nation zum Ausdruck kommenden Idee und verstehe diese als Minimalkonsens. Jedes Chapter könne zusätzliche Regelungen in Form von \"Bylaws\" aufstellen. Die internationalen Statuten vermittelten auch für die Mitgliedschaft eine grobe Orientierung, sie würden aber in unterschiedlichen Ländern etwa im Hinblick auf Frauen oder das Mindestalter für eine Anwärterschaft unterschiedlich ausgelegt. Die Mitgliedschaft sei an die regionalen Chapter geknüpft. Wenn es vor Ort zur Aufnahme eines neuen Mitglieds komme, werde der Konsens mit den anderen europäischen bzw. internationalen Gruppen gesucht. Das diene der Abstimmung und sei dem interpersonalen Konzept der Hammerskins geschuldet. Es gebe aber keinen Einwilligungsvorbehalt einer vermeintlichen deutschen Organisationsebene. Auch die Aktivitäten der Chapter und die von den Mitgliedern erbetenen Beiträge seien heterogen. Jedes Chapter führe sein eigenes Logo. \n\n12\\. Die Beklagte könne für ihre abweichende Sachverhaltsdarstellung keine überzeugenden Belege beibringen. Es gebe keine Kennzeichen einer deutschlandweiten Ebene, kein öffentliches Auftreten oder sonstige Veranstaltungen der Hammerskins Deutschland. Es ließen sich weder ein Mitgliederstamm der vermeintlichen Hauptorganisation belegen noch gemeinsame Finanzen. Das NOM sei kein Leitungs- und Entscheidungsorgan, sondern lediglich ein Vernetzungs- und Informationstreffen der Chapter ohne Weisungsbefugnis. Der Kläger verweist auf sein Verständnis der in den Gruppenchats zum Ausdruck kommenden Beziehungen der in Deutschland vorhandenen Chapter untereinander. Die in den Behördenzeugnissen angeführten Quellen seien offenzulegen und als Zeugen zu hören. Zudem sei ein Großteil der zur Verfügung gestellten Akten geschwärzt, so dass dem Kläger und dem Gericht wesentliche Informationen vorenthalten würden. \n\n13\\. Der Kläger beantragt, die Verbotsverfügung der Beklagten vom 24.07.2023, zugestellt am 19.09.2023, mit der der Kläger verboten und aufgelöst wird, usw. Aktenzeichen ÖS II 3 20106\u002F2#21, insoweit aufzuheben, als damit das Chapter Brandenburg der Hammerskins verboten wurde, hilfsweise festzustellen, dass das Chapter Brandenburg der Hammer-Skins durch die Verbotsverfügung der Beklagten vom 24.07.2023, zugestellt am 19.09.2023, mit der der angebliche \"Verein\" Hammerskins Deutschland verboten und aufgelöst wird, usw. Aktenzeichen ÖS II 3 20106\u002F2#21, nicht erfasst bzw. verboten wurde. \n\n14\\. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. \n\n15\\. Sie führt unter Vorlage mehrerer Gruppenchats, die sich auf bei dem Vollzug des Verbots sichergestellten Mobiltelefonen befinden, ergänzend und vertiefend zur Vereinseigenschaft der \"Hammerskins Deutschland\", zu deren Organisationsstruktur, der Mitgliederpolitik, dem internen Regelwerk sowie zum Verhältnis zwischen der verbotenen Vereinigung und den regionalen Chaptern aus. Auch nach dem Selbstbild der \"Hammerskins\" bestehe in Deutschland ein Zusammenschluss auf nationaler Ebene. Es werde zwischen Organisationsebenen unterschieden und es bestünden Organe und Funktionen mit bestimmten Aufgaben und Befugnissen. Die regionalen Chapter seien in die streng hierarchische Struktur des Gesamtvereins eingegliedert. Seit dem Jahr 2017 lasse sich mit den Statuten \"Our brotherhood (last european constitution)\" ein einheitliches Regelwerk aus Vereinsgesetzen, Verhaltensregeln und Aufgabenzuweisungen nachweisen, das zudem in einer im Jahr 2020 überarbeiteten Fassung vorliege. Dieses Regelwerk sei von der verbotenen Vereinigung übernommen und adaptiert worden. Es werde in der Praxis durch die Mitglieder und die regionalen Chapter befolgt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder werde auf einem NOM nach dem Einstimmigkeitsprinzip entschieden. Die einzelnen Mitglieder wie auch die Chapter unterlägen dem gemeinsam gebildeten Willen und müssten es hinnehmen, wenn sie nach dem Mehrheitsprinzip überstimmt würden. Der Kläger sei wie die weiteren regionalen Chapter nur eine Teilorganisation der \"Hammerskins Deutschland\", die dem beherrschenden Einfluss des Hauptvereins unterworfen seien. Soweit drei Fälle benannt worden seien, in denen einzelne Mitglieder gegen den Willen anderer Chapter aufgenommen worden seien, könne dem auch ein positives Votum auf nationaler Ebene zugrunde liegen. \n\n16\\. Die Beklagte erläutert, die Schwärzungen im Verwaltungsvorgang dienten teils dem Schutz persönlicher Daten der Mitarbeiter und der Organisationsstruktur der beteiligten Behörden. Soweit inhaltliche Passagen geschwärzt seien, habe das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die zugelieferten Belege bereits in dieser Form erhalten. Sie hätten nur mit den Schwärzungen Eingang in die Materialsammlung des BMI gefunden und die geschwärzten Bestandteile seien für die Erstellung der Verbotsverfügung nicht herangezogen worden. \n\n17\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die von dem Kläger und der Beklagten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Insbesondere erstreckt sich die Bezugnahme auf die weiteren, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und Auswertungsvermerke des BfV, die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallen sind. \n\n18\\. Auf Aufforderung des Gerichts hat die Beklagte erklärt, dass eine gezielte Ausspähung der Prozessstrategie des Klägers nicht stattfinde und zufällig anfallende Erkenntnisse weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Die beteiligten Behörden seien vorsorglich angewiesen worden, eventuell anfallende Erkenntnisse zur Prozessstrategie nicht zu übermitteln. \n\n19\\. Das Gericht hat die Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 17.23 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Es hat in der mündlichen Verhandlung anwesende Beteiligte informatorisch angehört und den präsenten Zeugen W. vernommen, der sich zum Ablauf eines EOM und zur Rolle der aus Deutschland stammenden Chapter geäußert hat. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n20\\. A. Die zulässige Klage hat Erfolg. Die angefochtene Verbotsverfügung des BMI vom 24. Juli 2023 ist - mit Ausnahme der im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlichen Ziffer 5 Satz 2 des Bescheids - aufzuheben. Denn sie ist mangels einer Vereinseigenschaft der verbotenen Vereinigung materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. \n\n21\\. 1\\. Der Kläger kann gegen das Verbot der Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" in zulässiger Weise Klage erheben. Er kann im gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aber nur eine seiner Rechtsstellung angepasste Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verbots der \"Hammerskins Deutschland\" und deren Teilorganisationen beanspruchen, die eine Überprüfung der materiellen Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 VereinsG nicht umfasst. Eingeschlossen ist demgegenüber die Prüfung der Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG durch die verbotene Vereinigung. \n\n22\\. a. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zuvörderst die verbotene Vereinigung selbst ihr Verbot gerichtlich angreifen und sich dafür auf die durch das Grundgesetz geschützte Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG berufen. Aber auch den durch die Verbotsverfügung in Anspruch genommenen, mitverbotenen Teilorganisationen - wie vorliegend dem Kläger \\- steht eine Anfechtung unter Berufung auf Art. 9 Abs. 1 GG offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 113 m. w. N.). Hingegen sind die Mitglieder der verbotenen Vereinigung lediglich in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 17 m. w. N.). \n\n23\\. b. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die gerichtliche Kontrolle des Verbots eines Vereins und seiner Teilorganisationen in ihrem Umfang an den inmitten stehenden subjektiven Rechten des jeweiligen Klägers orientiert (BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25 und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 25). Während die verbotene Vereinigung selbst eine uneingeschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle des Verbotsbescheids verlangen kann, wird eine Teilorganisation nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG allein aufgrund ihrer Identität mit dem Gesamtverein von dessen Verbot erfasst, ohne selbst einen Verbotsgrund erfüllen zu müssen. Vor dem Hintergrund der hiernach eingeschränkten Berechtigung aus Art. 9 Abs. 1 GG kann eine vorgebliche Teilorganisation eines verbotenen Vereins im Rahmen einer von ihr gegen die Verbotsverfügung erhobenen Anfechtungsklage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - neben der formellen Rechtswidrigkeit des Verbotsbescheids (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 - NVwZ-RR 2024, 285 Rn. 20 ff., vom 7. Juli 2023 - 6 A 4.21 - BVerwGE 179, 284 Rn. 28 ff. und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 20 ff.) - grundsätzlich nur geltend machen, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Verbotserlasses habe der verbotene Gesamtverein nicht (mehr) existiert, es habe an ihrer Eigenschaft als Teilorganisation dieses Hauptvereins gefehlt oder es sei - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - geboten gewesen, sie gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VereinsG von dem Vereinsverbot auszunehmen (BVerwG, Urteile vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 \\- BVerwGE 180, 185 Rn. 122 m. w. N. und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 26). \n\n24\\. c. Auf dieser Grundlage ist im Hinblick auf den Kläger als vorgeblicher Teilorganisation die gerichtliche Prüfung vorliegend darauf gerichtet, ob der Verbotsbescheid formell rechtmäßig ergangen ist, die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" als verbotsfähige Vereinigung existiert, der Kläger eine Teilorganisation dieses Hauptvereins ist und ob er - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - von dem Verbot hätte ausgenommen werden müssen. \n\n25\\. 2\\. Rechtsgrundlage für das angegriffene Verbot der \"Hammerskins Deutschland\" ist § 3 Abs. 1 VereinsG. Hinsichtlich des Verbots des Klägers findet sich die maßgebliche Regelung in § 3 Abs. 3 VereinsG. Nach dessen Satz 1 erstreckt sich das Verbot eines Vereins, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht \\- zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34). Der Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 24. Juli 2023 ist der 19. September 2023, das Datum ihrer Zustellung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) findet hiernach i. d. F. des Art. 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) Anwendung. \n\n26\\. 3\\. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verbotsverfügung bestehen keine Bedenken. \n\n27\\. a. Die Zuständigkeit für den Erlass der Verbotsverfügung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG. Danach ist das BMI Verbotsbehörde für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist bei dem Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein auf die Organisation oder Tätigkeit dieser Vereinigung einschließlich der von der Verbotsbehörde nach § 3 Abs. 3 VereinsG als Teilorganisationen in Anspruch genommenen Vereinigungen abzustellen. Ob die gesetzlichen Begriffsmerkmale des Vereins erfüllt sind, ist für die formelle Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung dagegen ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 21 m. w. N.). \n\n28\\. In dem vorgeblich deutschlandweiten Zusammenschluss der \"Hammerskins Deutschland\" sind nach der Begründung der Verbotsverfügung regionale Chapter organisiert, die in mehreren Bundesländern ansässig sind. Die in der Verbotsverfügung angeführten Aktivitäten dieser Vereinigung erstrecken sich ebenfalls über die Gebiete mehrerer Bundesländer. \n\n29\\. b. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kann die Verbotsbehörde von der Anhörung des von einer Verbotsverfügung Betroffenen nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG absehen, wenn Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, aufgrund des mit der Anhörung verbundenen Ankündigungseffekts könnten Beweismittel oder Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden. Die Ermessensentscheidung hierüber kann im Hinblick auf das Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein mitsamt Teilorganisationen nur einheitlich mit Blick auf den Gesamtverein getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 22 m. w. N.). Es bedarf aber einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 36, vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - BVerwGE 177, 259 Rn. 20 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 39). Bestehen nach dem gesamten Inhalt des Bescheids Anhaltspunkte dafür, dass sonst Beweismittel und Vermögenswerte beiseitegeschafft würden, reicht dies jedoch regelmäßig schon aus, um das Absehen von der Anhörung zu rechtfertigen. Nur in atypischen Fällen muss die Begründung des Bescheids darüber hinaus eine Abwägung aller für und gegen den Verzicht sprechenden Gesichtspunkte enthalten (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 \\- juris Rn. 22 m. w. N.). \n\n30\\. Die in den Gründen der Verbotsverfügung dargelegten Erwägungen für den Anhörungsverzicht werden diesen Anforderungen gerecht. Das BMI verweist darauf, dass eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen sei. Eine vorherige behördliche Anhörung hätte einen unerwünschten \"Ankündigungseffekt\" gehabt und dem Verein die Möglichkeit eröffnet, seine Infrastruktur, sein Vermögen und Beweismittel dem behördlichen Zugriff zu entziehen und damit die Wirksamkeit des Verbots zu beeinträchtigen. Diese Annahme erscheint vor dem Hintergrund des klandestinen Vorgehens der deutschen \"Hammerskins\" bei der Nutzung von Kommunikationsmitteln und der für den Fall eines Verbots diskutierten Vorbereitungen ohne Weiteres plausibel. Das Bestreben, der Verbotsverfügung auf diese Weise größtmögliche Wirksamkeit zu geben, rechtfertigte daher vorliegend ein Absehen von einer Anhörung der verbotenen Vereinigung und ihrer Teilorganisationen. \n\n31\\. c. Kann von einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 VwVfG abgesehen werden, so führt dies nicht lediglich zu einem Aufschub dieses Verfahrensschrittes und der Pflicht zu einer unverzüglichen Nachholung im gerichtlichen Verfahren. Vielmehr gestattet § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG der Verbotsbehörde bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein endgültiges Absehen von einer Anhörung, unabhängig davon, ob nachfolgend eine gerichtliche Anfechtung des Verbots stattfindet. Nur wenn eine erforderliche Anhörung verfahrensfehlerhaft unterlassen wurde, besteht mit der Möglichkeit der Nachholung eine Heilungsmöglichkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG. \n\n32\\. 4\\. Die Sache ist entscheidungsreif (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 300 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann auf der Grundlage des Parteivorbringens, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der durch die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2025 gewonnenen Erkenntnisse entscheiden. Zusätzliche verfahrensrechtliche Vorkehrungen sind nicht geboten. \n\n33\\. a. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Verbots hat der Senat als Tatsacheninstanz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO den gesamten Streitstoff des Verfahrens umfassend zu würdigen. Seine Überzeugungsbildung beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Bewertung von Indizien. Der Umstand, dass eine Vereinigung klandestin agiert und ihre Aktivitäten durch geeignete Vorkehrungen nach Möglichkeit von einer Kenntnisnahme durch Dritte abschirmt, vermag den Grad der erforderlichen Überzeugungsgewissheit im gerichtlichen Verfahren nicht herabzusetzen. Ein Gericht hat sich auch in einer solchen Konstellation auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von diesen vorgelegten und in das Verfahren einbezogenen Unterlagen, des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme die zur Entscheidung erforderliche Überzeugung zu bilden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 81 m. w. N.). \n\n34\\. b. Der Kläger rügt, die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Teilschwärzungen und die selektive Vorlage der im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate und Auswertungsvermerke beeinträchtigten seine Verteidigung, denn es würden Umstände geheim gehalten, die möglicherweise Entlastendes enthielten, auf das er zur Rechtsverteidigung angewiesen sei. Diese Einwände führen nicht auf die Notwendigkeit, einen ungeschwärzten Verwaltungsvorgang von der Beklagten anzufordern. Auch ist es nicht erforderlich, dass sich der Senat im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zusätzliche, im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallene Asservate oder Auswertungsvermerke vorlegen lässt. \n\n35\\. aa. Soweit der Verwaltungsvorgang Schwärzungen enthält, betreffen diese keine für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Umstände, die eine Anforderung ungeschwärzter Unterlagen und gegebenenfalls die Einleitung eines gesonderten Verfahrens vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnten. Die in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommende Zweckbestimmung beschränkt die behördliche Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vermittelt keinen Anspruch auf Vorlage nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2017 - 20 F 4.17 - juris Rn. 5 m. w. N.). \n\n36\\. Soweit von den Schwärzungen personen- und organisationsbezogene Daten der erstellenden Behörden betroffen sind, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diesen Informationen im vorliegenden Verfahren ein Erkenntniswert zukäme. Soweit die Erkenntnismitteilungen einzelner Landesverfassungsschutz- und sonstiger Sicherheitsbehörden inhaltliche Schwärzungen enthalten, sind diese nach den Erläuterungen der Beklagten bereits beim Urheber erfolgt. Dementsprechend sind lediglich die offen verwertbaren Erkenntnisse dieser Behörden zur Kenntnis der Verbotsbehörde gelangt und für die Begründung des Verbots herangezogen worden. Die Beklagte stützt sich auch im Rahmen ihres Vorbringens im Prozess nicht auf solche Erkenntnisse. \n\n37\\. bb. Dass sich hinter den Schwärzungen ein Wissen der übermittelnden Behörden verbirgt, auf das der Kläger zur Rechtsverteidigung angewiesen wäre, ist nicht plausibel. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die zutragenden Behörden im Besitz von entlastenden Informationen zu den inneren Strukturen der deutschen Hammerskins-Bewegung und der regionalen Chapter sein könnten, die dem Kläger nicht aus eigener Anschauung bekannt wären. Der Kläger hat vielmehr umfassend auf die seitens der Beklagten vorgetragenen Sachverhalte reagiert, das vorliegende Erkenntnismaterial bewertet und zu aus seiner Sicht entlastenden Umständen ergänzend vorgetragen. \n\n38\\. cc. Es ist auch nicht geboten, dass das Gericht die vollständige Vorlage der im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate oder weiterer Auswertungsberichte anfordert. Vielmehr erweist sich eine Vorselektion dieser Unterlagen, vor allem der auf IT-Geräten gespeicherten Informationen, durch die Beteiligten als sachgerechtes Mittel, den Prozessstoff auf die relevanten Inhalte und ein zu bewältigendes Maß zu reduzieren. Insbesondere kann der Kläger anregen, zusätzlich zu den von der Beklagten vorgelegten Asservaten weitere Unterlagen in das Verfahren einzubeziehen, die er für eine effektive Rechtsverteidigung benötigt. Soweit der Kläger nicht bereits als Betroffener der Ermittlungs- und Vollzugsmaßnahmen selbst Kenntnis der beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände hat, kann er eigenständig die bei der Beklagten vorhandenen Asservate auf entlastende Aspekte sichten (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - NVwZ 2023, 423 Rn. 52). Die Beklagte hat vorliegend Nachforderungen im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 hinsichtlich weiterer konkret bezeichneter Unterlagen uneingeschränkt Folge geleistet. Sie hat zudem versichert, dass zusätzliche Auswertungsvermerke des BfV nicht gefertigt worden seien. Weitere konkrete Unterlagen, denen für die aufgeworfenen Fragen Relevanz zukäme, hat der Kläger nicht bezeichnet. Der Senat hat daher keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm oder dem Kläger für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung wesentliches Material vorenthalten worden wäre oder er seiner Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend erschöpfend Rechnung getragen hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 25). \n\n39\\. c. Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren zudem Vorkehrungen gegen das Ausspähen der Prozessstrategie des Klägers für geboten erachtet, weil ihm dies nach den konkreten Umständen zur Wahrung eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) angezeigt erschien. \n\n40\\. aa. Aus dem rechtsstaatlichen Gebot des fairen Verfahrens, Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, leitet sich ab, dass eine Prozesspartei im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen können muss. Dies steht einem gezielten Ausspähen dieser Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 140). Das Bundesverfassungsgericht hat für den Fall der Überwachung der Verteidigerkommunikation im Strafverfahren bereits mehrfach festgestellt, dass Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Strafverteidiger zwar nicht von vornherein und in jedem Fall unstatthaft sind, aber bei Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung behindern, das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren berührt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 421 m. w. N.). \n\n41\\. bb. Eine solche Gefährdungslage kam vorliegend in Betracht, weil ein Einsatz von V-Leuten in der deutschen Hammerskin-Szene und die Verwendung heimlicher Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungs- und Verfassungsschutzbehörden plausibel erscheint. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das staatliche Aufklärungsinteresse mit Ergehen des Verbotsbescheids notwendigerweise erloschen wäre. So können parallel auch strafprozessuale Ermittlungen geführt werden oder anderweitig begründete nachrichtendienstliche Beobachtungen im Umfeld des Klägers und seines Bevollmächtigten veranlasst worden sein. Insbesondere ist es der Beklagten nicht verwehrt, Ermittlungen gemäß § 4 VereinsG auch nach Ergehen des Vereinsverbots durchzuführen, um im Rahmen einer Anfechtungsklage weitere Beweismittel vorlegen zu können (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 33 S. 30 f.). \n\n42\\. cc. Der Senat hat daher eine Erklärung zu den im BMI als Vertreterin der Beklagten getroffenen Vorkehrungen zur Wahrung des Grundsatzes des fairen Verfahrens in Bezug auf eine etwaige gezielte Ausspähung der Prozessstrategie eingeholt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf ein im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 vorgelegtes Schreiben vom 23. Oktober 2024 erläutert, dass das BMI die für eine heimliche Informationsgewinnung in Betracht kommenden Behörden angewiesen habe, keine eventuell anfallenden, die Prozessstrategie betreffenden Informationen an die Verbotsbehörde zu übermitteln. Sie hat ausdrücklich auf die entsprechende Erklärung des BfV vom 17. Juli 2024 Bezug genommen, die dies sinngemäß bestätigt. Das BMI hat durch eine dienstliche Erklärung des zuständigen Referatsleiters zudem versichert, dass solche Informationen, sollten sie trotz der genannten Vorkehrungen an die mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Stellen im BMI übermittelt werden, weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Damit ist die Gefahr einer Ausforschung der Prozessstrategie hinreichend verlässlich ausgeschlossen (vgl. zu ähnlichen Zusicherungen BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 154 unter Verweis auf sein Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 420 ff.). \n\n43\\. d. In einem Vereinsverbotsverfahren hat das Gericht das unterbreitete Erkenntnismaterial vor dem Hintergrund möglicherweise eingesetzter nachrichtendienstlicher Mittel insbesondere daraufhin zu würdigen, ob es der Vereinigung zugerechnet werden kann. Dafür hat der Senat im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch in den Blick zu nehmen, ob das vorhandene Erkenntnismaterial durch den Einsatz staatlich gelenkter Akteure belastet ist. Wenn es sich um Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen handelt, die nachrichtendienstliche Kontakte mit staatlichen Behörden unterhalten oder unterhalten haben, erweist sich die Zurechnung des Beweismaterials als problematisch. Ebenso läge es, wenn die Vereinigung selbst der staatlichen Einflussnahme oder Steuerung unterliegt oder unterlegen hat. Dies ist erforderlichenfalls aufzuklären. Es obliegt jedoch der Vereinigung und ihren Mitgliedern, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die ernsthafte Bedenken im Hinblick auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren oder eine Staatsbelastung des Erkenntnismaterials begründen könnten. \n\n44\\. Vorliegend sind nach den oben erläuterten Maßgaben zum gerichtlichen Prüfprogramm die materiellen Verbotsgründe nicht zu prüfen. Die gerichtliche Überzeugungsbildung betrifft daher im Wesentlichen die Organisationsstruktur der deutschen Hammerskin-Bewegung. Dazu liegen dem Senat mit den im Zuge der Vollzugsmaßnahmen gewonnenen Asservaten Erkenntnisse vor, deren Authentizität zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass die in den Chatverläufen geschilderten Umstände aus einer \"staatlichen Provokation\" herrührten oder zumindest ein solcher Verdacht bestünde. Vielmehr zeigen die Diskussionen und geschilderten Vorkommnisse auch nach Auffassung des Klägers die in den Chaptern gelebte Realität und werden von ihm selbst zum Beleg einer fehlenden Vereinsstruktur herangezogen. \n\n45\\. e. Der Senat legt seiner Überzeugungsbildung vorrangig die Erkenntnisse zugrunde, die sich aus den \"Statuten der Hammerskins\" ergeben, insbesondere aus der aktuellen Fassung 2020 (\"Our brotherhood\" \u003CUpdated Version> in deutscher Übersetzung; nachfolgend \"European Constitution\"), dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\", in der die Sekretäre der einzelnen deutschen Chapter kommunizieren, und dem Threema-Chat \"Chapter Westwall\", der sich mit der Sanktionierung eines Verhaltens eines Mitglieds dieses Chapters befasst. Dazu kommen ergänzend das von der Beklagten vorgelegte Bild- und Textmaterial im Verwaltungsvorgang und die bei dem Vollzug des Verbots gewonnenen und vorgelegten Asservate, sowie die weiteren zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Threema-Chatverläufe (\"R.-R2.\", \"Sarregau-HS\", \"R.-K.\", \"FHS3\" und \"H. Bar\") und die dazu erstellten Auswertungsvermerke des BfV. Die Authentizität dieser Quellen und deren Eignung für die Überzeugungsbildung des Senats wird von keinem der Beteiligten bestritten. \n\n46\\. Soweit sich die Beklagte zur Begründung auf Auswertungsvermerke, Behördenzeugnisse, Personendossiers und sonstige Erkenntnisse des BfV und der Landesämter für Verfassungsschutz in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und im Saarland stützt, handelt es sich um sekundäre Beweismittel, die die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht erkennen lassen und dem Senat daher nur eine eingeschränkte tatrichterliche Würdigung, insbesondere keine Prüfung der Glaubwürdigkeit der Quellen gestatten (vgl. zur Problematik der Überzeugungsbildung auf der Grundlage solcher Erkenntnisse BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 78 f. und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 28 ff. sowie Beschlüsse vom 10\\. Juli 2019 - 1 B 45.19 - juris Rn. 8 und vom 10. Juni 2020 - 6 AV 2.19 - juris Rn. 36 f.; vgl. auch Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 20.). Insbesondere hinsichtlich solcher Umstände, die seitens des Klägers substantiiert bestritten werden, bedarf es eines Rückgriffs auf andere Erkenntnisquellen. Insoweit können die schriftsätzlichen Einlassungen, die informatorischen Anhörungen der Beteiligten und die Bekundungen des in der mündlichen Verhandlung präsenten Zeugen W. zur Überzeugungsbildung herangezogen werden. \n\n47\\. 5\\. In der Sache hat sich der Senat auf der Grundlage des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials nicht die erforderliche Überzeugung bilden können, dass die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt. Zwar bestehen mit dem NOM und der Etablierung einer ständigen Kommunikationsplattform in Form des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" Vernetzungs- und Abstimmungsinstrumente, derer sich die regionalen Chapter - neben einer Pflege ihrer Bruderschaft - auch zur Koordinierung und gegenseitigen Beratung bedienen. Es fehlen aber ausreichende Belege dafür, dass diese zwischen den in Deutschland existierenden \"Hammerskin\"-Chaptern bestehende Vernetzungsebene die Qualität einer verbotsfähigen Vereinigung hat. So fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Chapter oder ihre Mitglieder den Willen hatten, sich zu einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" zusammenzuschließen und sich einer verbindlichen Gesamtwillensbildung in dieser Struktur zu unterwerfen. Die Indizien sprechen vielmehr überwiegend dafür, dass die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter ungeachtet ihrer engen Kooperation autonom und eigenständig agieren und als solche, mithin ohne nationale Organisationsebene, Teil der weltweiten Hammerskin-Bewegung sind. \n\n48\\. a. Ein Verein ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Dabei sind die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen. Ein Zusammenschluss setzt allerdings schon nach seinem Wortlaut ein bewusstes und gewolltes Handeln voraus. Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann ein Zusammenschluss von Personen nur angenommen werden, wenn sich diese durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Dabei dürfen an die Qualität dieses Akts aber keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Auch hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses. Die von dem Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der sich die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin prinzipiell unterordnen müssen bzw. die sie kraft eigenen Entschlusses als prinzipiell beachtlich werten, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt. Das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale kann aus Indizien hergeleitet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 \\- 6 A 5.22 - juris Rn. 28 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099\u002F16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 16 f.). Eine organisierte Gesamtwillensbildung kann insbesondere dadurch indiziert werden, dass die Vereinigung zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks Zuständigkeiten verteilt und ein arbeitsteiliges Zusammenwirken von Personen regelt (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 28 und vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 39). \n\n49\\. b. Der Senat entnimmt der Historie der Hammerskin-Bewegung in Deutschland (aa.) und der von ihr verwendeten Symbolik (bb.) Indizien für eine bloße Koexistenz der Chapter ohne einen Zusammenschluss zu einer deutschen Dachorganisation. Es fehlen hinreichend verlässliche Belege für die von der Beklagten angenommene gemeinsame Finanzierung (cc.) und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer festen Organisationsstruktur (dd.) zu einem gemeinsamen Zweck (ee.). Zwar treffen sich die Mitglieder der regionalen Chapter regelmäßig im Rahmen des deutschlandweiten NOM und stehen in einem ständigen Informationsaustausch miteinander. Allerdings lässt sich eine Verbindlichkeit der dort nach dem Mehrheitsprinzip gefassten Beschlüsse für die regionalen Chapter nicht belegen (ff.). Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter hinsichtlich ihrer Gründung oder ihrer Mitglieder von Entscheidungen der \"Hammerskins Deutschland\" abhängig wären und nicht autonom entscheiden könnten (gg.). Ein durch die nationale Ebene geschaffenes, für die Chapter verbindliches Regelwerk lässt sich nicht nachweisen (hh.). Schließlich bleibt auch offen, ob die in Deutschland vorhandenen \"Hammerskin\"-Chapter bei Abstimmungen auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können (ii.). \n\n50\\. aa. Bereits die historische Entwicklung der deutschen Hammerskin-Bewegung spricht gegen die Existenz einer deutschlandweiten Gesamtorganisation. Es ist zwischen den Beteiligten im Kern unstreitig, dass die einzelnen deutschen Chapter seit den 1990er-Jahren sukzessive und aus eigener Entscheidung entstanden sind und sich nicht aus der Unterteilung einer zuvor bestehenden nationalen Gesamtorganisation entwickelt haben. Dementsprechend vertraten einzelne Verfassungsschutzbehörden in der Vergangenheit die Einschätzung, dass die als Chapter bezeichneten Regionalgruppen gleichberechtigte Ableger der internationalen Hammerskin-Bewegung seien (vgl. Verfassungsschutzbericht BfV 2015, S. 90, Verfassungsschutzbericht Rheinland-Pfalz 2018, S. 75 f.). Auch der Abschlussbericht des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages zeichnete im Jahr 2013 das Bild einer nach dem Prinzip der \"Leaderless Resistance\" strukturierten Gruppierung, die keine übergeordnete Führung habe und stattdessen einzelne Gruppierungen gründe, die autonom planten und handelten. Im Hinblick auf ein mögliches Verbotsverfahren wird in jenem Abschlussbericht thematisiert, dass eine starke regionale und eigenständige Organisation der Chapter bestehe, die dazu nötige, dass jedes einzelne Bundesland ein Verbot verhängen müsste (BT-Drs. 17\u002F14600 S. 174 ff.). \n\n51\\. Während die Gründungsjahre der regionalen Chapter in Deutschland und der auf dem Gebiet anderer Staaten existierenden Chapter dokumentiert sind (vgl. Rückenaufdruck Pullover Verwaltungsvorgang Bl. 1474, Bildtafel 076; vgl. Verbotsbescheid S. 11) und Jubiläen der Chapter markiert und gefeiert werden (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 42; Erwähnung von Jahresfeiern im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 748, 838), lässt sich der Zeitpunkt eines möglichen Zusammenschlusses zu einer deutschen Zwischenebene, etwa in Gestalt eines \"Deutschland-Chapters\", nicht benennen. Dies spiegelt sich auch in einer Äußerung im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wider, die die Existenz einer \"HS Deutschland\" ausdrücklich verneint (ebenda S. 230: \"Gibt ja nicht die hs deutschland, sondern autonome chapter.\"). \n\n52\\. bb. Für eine Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und das Fehlen einer deutschen Zwischenebene sprechen auch die dokumentierten Kennzeichen und die sonstige \"Hammerskin\"-typische Symbolik. Denn es finden sich keine Kennzeichen, die spezifisch einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zuzuordnen wären. \n\n53\\. Das im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite an vierter Stelle als Logo dieser Vereinigung wiedergegebene Abbild der gekreuzten Hämmer (mit Zahnrad, ohne Schild) weist als solches keinen Deutschland-Bezug auf. Es findet im vorliegenden Bildmaterial auch nicht als Kennzeichen einer Einzelorganisation Verwendung, sondern - vergleichbar dem Abbild der gekreuzten Hämmer mit dreifarbigem Schild - in einem generellen Kontext der HSN (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 2; Verwaltungsvorgang Bl. 1443: hier getragen von einem französischen Hammerskin; ähnlich Bl. 1456; vgl. auch zahlreiche weitere bei den Durchsuchungen aufgefundene Asservate). Dies gilt auch für den im Verbotsbescheid angeführten Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Dabei handelt es sich nicht um ein einer bestimmten Organisationsebene der \"Hammerskin\"-Bewegung vorbehaltenes Kennzeichen, sondern dieses Motto findet weltweit Verwendung (vgl. die zahlreichen Zitate in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\"). \n\n54\\. Demgegenüber führen die regionalen Chapter jeweils eigene Abzeichen (vgl. Verbotsbescheid siebte bis neunte Seite) und ergänzen diese mit Kennzeichen der weltweiten \"Hammerskin\"-Bewegung (vgl. die Bildtafeln ab Bl. 1434 des Verwaltungsvorgangs). Diese Symbole werden auch auf Kleidungsstücken und Fahnen abgebildet. Sie haben für die Mitglieder eine hervorgehobene Bedeutung und dienen als wichtiges Identifikationsmerkmal (vgl. die Diskussion um das Ärmelband im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 10, um die \"Mädels-Shirts\", ebenda S. 582 ff. und ein \"Supporter\"-Shirt, ebenda S. 737 ff.). Die Beklagte vermag dementsprechend auch keine Kleidungsstücke zu benennen, die spezifisch als Vereinskleidung der verbotenen Vereinigung zu verstehen wären. Die angeführten einheitlichen schwarzen T-Shirts tragen nach dem vorliegenden Bildmaterial stets ein die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Chapter oder einer \"Crew 38\" kennzeichnendes Logo bzw. nehmen auf die generelle, weltweit verwendete Symbolik Bezug. \n\n55\\. Zurecht verweist der Kläger auch darauf, dass die im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite angeführte sog. \"Nationen Fahne\" kein Symbol enthält, das auf die Existenz der hier verbotenen Vereinigung hinweisen würde. Diese Nationenfahne zeigt auch nach Auffassung der Beklagten die Logos aller Chapter der weltweit vorhandenen Organisation (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 2696). Dort sind auch die Kennzeichen zahlreicher auf nationaler Ebene organisierter Chapter abgebildet. Demgegenüber sind die in Deutschland befindlichen Chapter jeweils mit ihrem eigenen Abzeichen vertreten. Dies weist auf einen Gleichrang der einzelnen Chapter hin, unabhängig davon, ob sie die \"Hammerskin\"-Mitglieder eines Landes in einem oder in mehreren Chaptern vereinen. \n\n56\\. cc. Der Senat vermag sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter oder ihre Mitglieder regelmäßige Mitgliederbeiträge an eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geleistet hätten. Zwar gibt das BfV in seinem Schreiben vom 31. Mai 2023 an das BMI (Verwaltungsvorgang Bl. 1054 ff. \u003C1055>) an, für die verbotene Vereinigung werde ein monatlicher Mitgliedsbeitrag in unterschiedlicher Höhe erhoben, der sich aus einem Teilbetrag zugunsten der \"Hammerskins Deutschland\" bzw. des deutschen \"National Officers Meeting\" und einem weiteren Teilbetrag für das jeweilige Chapter zusammensetze, in welchem das Mitglied lokal bzw. regional organisiert ist. Eine nähere Angabe zur Quelle dieser Information findet sich allerdings nicht. Anderweitige Belege für solche Zahlungen an die verbotene Vereinigung, etwa in Form von Kassenbüchern, Rechnungslegungen oder Kontoauszügen fehlen. Demgegenüber teilt das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg in einem Schreiben vom 17. Mai 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C144>) lediglich mit, dass in einzelnen Chaptern zumindest bis 2013 monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben worden seien, die zur Finanzierung interner Feste gedient hätten. Weitere Erwähnung finden die Finanzen in einem Schreiben der PI Cuxhaven vom 19\\. April 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C414>), dort allerdings mit dem Fazit, dass ein Mitgliedsbeitrag zwar wahrscheinlich sei, aber nicht belegt werden könne. Der Kläger bestreitet ausdrücklich die Beitragsfinanzierung einer nationalen Zwischenebene. \n\n57\\. Gegen eine solche Beitragsfinanzierung einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" spricht nach Auffassung des Senats, dass im Verlauf des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" mehrfach für einen bestimmten Anlass gesammelt wird. So wird der Erlös aus \"ein oder zwei Balladenabenden\" von dem veranstaltenden Chapter als Spende angeboten (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 441). Der Tod des Mitbruders V. löst eine Sammelaktion durch den Verkauf von Kunstdrucken aus (ebenda S. 59 ff.). Anlässlich des \"Todesfalles E.\" werden Spenden gesammelt (ebenda S. 77 ff.), ebenso anlässlich eines Anschlages auf \"H2.\" (ebenda S. 254 f.) oder wegen zerstochener Reifen und eingeschlagener Autoscheiben für zwei Brüder (ebenda S. 439 ff.). Auch werden Solidaritätsaktionen mit Shirt-Verkauf angestoßen (ebenda S. 534 ff.) oder Solidaritäts-CDs produziert (ebenda S. 542 ff.). Zudem werden die Kosten eines gerichtlichen Vorgehens gegen die sog. \"EXIF-Recherche\" zunächst von einem Mitglied übernommen, obwohl die Rechtsverfolgung offenkundig dem Interesse aller davon betroffenen Hammerskin-Mitglieder dient. Nachfolgend erklären sich die einzelnen Chapter zu einem Kostenbeitrag bereit (ebenda S. 310 \"Wir haben noch die 450 € falls die benötigt werden\" und S. 433 und 435 zu weiteren Angeboten, sich an den Kosten zu beteiligen). Die Beklagte legt mit dem Beleg 45 (Verwaltungsvorgang Bl. 535) selbst eine Erkenntnis dazu vor, dass ein Mitglied einen Solidaritätsaufruf gestartet habe. Im Falle einer Beitragsfinanzierung wäre aber eine Deckung solcher Kosten durch die \"Hammerskins Deutschland\" plausibel. \n\n58\\. Zwar scheint an mehreren Stellen des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" die Existenz einer \"Kaffeekasse\" oder \"Kasse\" auf (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 31 f., 436). Die Herkunft der dort verfügbaren Mittel wird aber ausdrücklich mit konkreten Anlässen verknüpft (vgl. ebenda S. 274, 437). Dies lässt einen regelmäßigen Zufluss in die \"Kaffeekasse\" im Sinne einer beitragsfinanzierten \"Deutschlandkasse\" nicht plausibel erscheinen. Auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung oder eine feste Finanzierungsstruktur einer Dachorganisation deuten die erörterten Beträge ohnehin nicht hin. \n\n59\\. Der Vortrag der Beklagten, die Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" trete als Organisator von Szene-Veranstaltungen auf und generiere Eigenmittel aus dem Verkauf von Tickets, Musikträgern oder Merchandise-Artikeln, lässt sich anhand der vorliegenden Belege nicht verifizieren. Soweit die Beklagte auf die in einer Einladung genannte E-Mailadresse \"g...@outlook.de\" verweist, fehlt hier eine explizite Bezugnahme auf die \"Hammerskins\". Es finden sich auch sonst keine Einladungen, in denen eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" aufscheinen würde. Vielmehr weisen die im Verwaltungsvorgang befindlichen Quellen darauf hin, dass die einzelnen Chapter als Veranstalter auftraten und etwaige Einnahmen dem jeweiligen Chapter oder einzelnen Personen zuflossen (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Schreiben vom 17. Mai 2022, Bl. 140 ff. \u003C144>; Landesamt für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 20. Mai 2022, Bl. 247 ff. \u003C264>). Auch die Zusammenstellung chapterübergreifender Veranstaltungen im Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2025 benennt überwiegend einzelne Chapter oder \"Mitglieder der Hammerskins Deutschland\" als Veranstalter. \n\n60\\. dd. Es fehlen ferner Indizien dafür, dass es eine feste Organisationsstruktur für und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" gäbe. So kann die Beklagte einen Verwaltungssitz der verbotenen Organisation nicht konkret verorten, sondern benennt dafür in der Verbotsverfügung auf der vierten Seite die über zahlreiche Bundesländer verteilten Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter. Zudem bleibt offen, ob die verbotene Vereinigung ein Zusammenschluss der einzelnen Chapter, deren Vollmitglieder oder sämtlicher deutscher \"Hammerskin\"-Mitglieder einschließlich der Anwärter wäre. Es sind auch keine Funktionsträger der nationalen Zwischenebene bekannt, insbesondere fehlen Belege für eine Rollenverteilung, vergleichbar der Funktionen der auf der Ebene der regionalen Chapter vorhandenen Sprecher oder Sekretäre. Aus dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" erschließt sich zwar, dass R. als langjähriges Mitglied und infolge seiner Stellung als \"European Secretary\" (vgl. dazu das Schreiben der PI Cuxhaven vom 19. April 2022, Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C413>) auch in Deutschland Autorität beanspruchen kann und eine informelle Führungsrolle einnimmt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"mancherorts hat sich ne gewisse Eigendynamik entwickelt welche mir nicht gefällt und über die man reden muss.\"; vgl. ebenda S. 120 zu Handlungsempfehlungen für ein mögliches Verbotsverfahren; vgl. ebenda S. 686, Voice-Mail vom 30. Januar 2023 zum Erscheinen zu einem Treffen anlässlich der \"Spitzelaffäre\" im Chapter Rheinland; vgl. ebenda S. 855, letzte Voice-Mail vom 6. Mai 2023 zur Klärung von Ausreisefragen durch seinen Präzedenzfall im Interesse der Bewegung). Es lässt sich allerdings nicht belegen, dass damit eine institutionalisierte Rolle als Funktionsträger einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" verbunden wäre. \n\n61\\. Auch das regelmäßige Treffen der in Deutschland vertretenen Hammerskins auf einem NOM wird nicht von einer zentralen Stelle initiiert und koordiniert. Die terminliche Planung, organisatorische Vorbereitung und die Programmgestaltung obliegt ausweislich der Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vielmehr den einzelnen Chaptern reihum. Dies zeigt sich exemplarisch anlässlich der Organisation eines NOM durch das Chapter Bayern (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 645 ff. und 768 ff.; ähnlich S. 344, 372 und 384 f.). \n\n62\\. ee. Es ist überdies nicht erkennbar, dass die vermeintliche Vereinigung einen Zweck verfolgen würde, der sich gegenüber den von den einzelnen Chaptern oder der weltweiten Bruderschaft verfolgten Zwecken abgrenzen ließe. Sämtliche Chapter teilen die im Verbotsbescheid auf S. 14 ff. angeführten Ziele. Sie liegen bereits dem Zusammenschluss in den regionalen Chaptern und der Vernetzung und Kooperation in der internationalen \"Hammerskin\"-Bewegung zugrunde. Zwar stünde eine Zweckidentität in einer über mehrere Ebenen organisierten Vereinsstruktur der Annahme einer eigenständigen Zwischenebene nicht entgegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 126), allerdings vermag sie allein, ohne zusätzliche Anhaltspunkte noch nicht die Existenz einer solchen Ebene zu begründen. Vielmehr bezieht sich das von der Beklagten angeführte Selbstverständnis, eine \"Bruderschaft\" zu sein, auch in Ansehung der dafür vorgelegten Belege stets auf die Einbettung in die weltweite HSN (vgl. das Selbstverständnis in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\" Verwaltungsvorgang S. 1496 ff. \u003C1508 ff.>, vgl. Verbotsbescheid S. 6 Abbildung Booklet; vgl. auch den Begriff der Bruderschaft im Titel und in Kapitel 1 und 5 der \"European Constitution\"). Eine Koordinierung der regionalen Chapter in Angelegenheiten der internationalen \"Bruderschaft\", ein gegenseitiges \"Coaching\" bei praktischen Schwierigkeiten oder die intensive Diskussion von Mitgliederangelegenheiten genügen als Indiz für die Annahme eines zweckgebundenen Zusammenschlusses noch nicht. \n\n63\\. ff. Die Beklagte bezeichnet das - nach Auskunft des Klägers in der mündlichen Verhandlung vierteljährlich veranstaltete - NOM als die Mitgliederversammlung und das eigentliche Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung. Dem NOM kämen weitreichende Befugnisse exekutiver wie legislativer Art zu. Der Kläger charakterisiert diese Treffen demgegenüber als eine Veranstaltung, die neben der Pflege der Bruderschaft und der Geselligkeit dazu diene, die Haltung der einzelnen Chapter zu bestimmten Fragen zu kommunizieren und abzustimmen, sowie deren freiwillige Kooperation zu befördern. \n\n64\\. Der Senat konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass es sich bei einem NOM um eine Institution handelt, die der Bildung eines Gesamtwillens der verbotenen Vereinigung dient und deren Beschlüssen sich die Chapter unterordnen müssten. Zwar haben sich die regionalen Chapter mit diesen Treffen ein verstetigtes Format geschaffen, das ihnen einen intensiven Meinungsaustausch und eine deutschlandweite Koordinierung ermöglicht. Gemeinsam erzielte Ergebnisse werden innerhalb der deutschen Hammerskin-Bewegung nach dem Bekunden des Klägers auch grundsätzlich als Leitlinie und gemeinsames Handlungskonzept akzeptiert. Dem Erkenntnismaterial lässt sich indessen nicht entnehmen, dass die regionalen Chapter existenziell von einer Ebene \"Hammerskins Deutschland\" und dem NOM als deren Entscheidungsorgan abhängig sind, wie es die Verbotsverfügung ausführt (S. 10). Vielmehr bestätigt dieses Material, das von dem Kläger für die Beschlussfassung auf dem NOM gezeichnete Bild einer Abstimmung im Sinne einer bloßen Koordinierung der einzelnen Chapter. \n\n65\\. Entgegen dem Verbotsbescheid lässt sich eine Pflicht der Chapter, an einem NOM durch mindestens zwei Vollmitglieder vertreten zu sein, nicht belegen. Bereits in dem dafür in Bezug genommenen Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg vom 17. Mai 2022, S. 4 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C143>), bleibt offen, für welche \"überregionalen\" Treffen die nicht näher benannte Quelle über eine angebliche Teilnahmepflicht berichtet. Der Kläger hat die Freiwilligkeit der Teilnahme an einem NOM im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Auch im Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wird die Frage einer Anwesenheitspflicht bei einem NOM diskutiert und als bloße Anregung behandelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 327: \"Zur allgemeinen Aktivität nur zur Anregung wäre es schön wenn jeder Bruder an 2 nom teilnehmen würde\"; ebenda S. 330 zur Aufnahme dieses Punktes in die Tagesordnung). Dementsprechend teilt ein Sekretär im Verlauf des Chats eine Nichtteilnahme schlicht mit (ebenda S. 513: \"Werte Brüder Bitte entschuldigt, Bayern wird am Wochenende nicht vertreten sein. P.s und H3.s Flug wurde von easyjet storniert auf Grund Mitarbeitermangel ....Falls ich aber fit werde bis morgen Abend , mach ich mich auf alle Fälle auf'n Weg.\"). Ein weiterer Chat-Teilnehmer äußert sich angesichts der Schwierigkeit, einen gemeinsamen Termin zu finden \"Ahoi, macht euer NOM und gut ist.\" (ebenda S. 923). Er bekundet damit, dass er sich nicht in der Pflicht sieht, an dem vorgeschlagenen Termin teilzunehmen. \n\n66\\. Dem Senat liegen keine Belege vor, die den Ablauf eines konkreten NOM aus erster Hand dokumentieren. Er hat sich seine Auffassung daher im Wesentlichen anhand des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" gebildet und ergänzend die Erläuterungen der Beteiligten herangezogen. Die \"Kleine Kaffeerunde\" dient dem regelmäßigen und kurzhändigen Austausch der im Chat vertretenen Sekretäre der regionalen Chapter über die für ihre Bruderschaft relevanten Themen und Vorkommnisse (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"Diese kleine Runde soll jetzt nicht zum Plauderchat verkommen, dafür haben wir Trinkergruppe oder die Viber Chats. Die kleine Kaffeerunde soll den schnellen Dienstweg ersetzen. Private Korrespondenz, Treffpunkte, Mitteilungen, etc bitte weiterhin über Hush, Diskussionen aber bitte hier.\"). Der Chatverlauf bildet für den Zeitraum vom 16. November 2020 bis zum 18. September 2023 in authentischer Weise ab, über welche Themen und in welcher Art und Weise die Chaptersekretäre miteinander verhandeln und stellt für die Zeit der coronabedingten Kontaktbeschränkungen ein Substitut der regelmäßigen persönlichen Treffen etwa im Rahmen eines NOM dar (vgl. ebenda S. 6: \"Aufgrund Corona sind jetzt Sitzungen ausgefallen... Damit das mittelfristig nicht zu Spannungen führt, sollte hiermit Abhilfe geschafft werden.\"). Nach der Lockerung der Kontaktbeschränkungen hat er sich augenscheinlich als Plattform für eine Koordinierung und Abstimmung der Chapter erhalten (vgl. ebenda S. 658: \"Nach meinem Verständnis ersetzt Threema bzw. diese Gruppe hier alles.\"). \n\n67\\. Die Chapter nutzen den Chat - und damit auch die dadurch substituierten persönlichen Treffen - demnach zum Informationsaustausch, zur vertieften Diskussion chapterübergreifender Fragen und zur Herstellung eines gemeinsamen Meinungsbilds. Dafür positionieren sich die Sekretäre jeweils nach Rücksprache mit ihrem Chapter. Immer wieder wird das Meinungsbild auch in einer förmlichen Abstimmung abgefragt und festgehalten (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff. zur Notwendigkeit eines EOM zur Verleihung des \"Nation Patches\"; ebenda S. 30 ff. zur Spende anlässlich des \"Todesfalles V.\"; ebenda S. 542 und 548 ff. zur Gestaltung einer Doppel-LP zur \"Unterstützung Portugal\"; ebenda S. 319 ff. zur Erstellung von \"Bylaws\"). Bei Abstimmungen im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" gilt das Mehrheitsprinzip (vgl. ebenda S. 15 ff.). Dies wird damit begründet, dass \"bloß nicht alles bis aufs letzte zerredet\" werden solle. \"100%ige Entscheidungen\" seien immer schwer zu erreichen (ebenda S. 17). Ein Abweichen einzelner Chapter von einer gemeinsam beschlossenen Vorgehensweise wird thematisiert und die Einhaltung der Beschlusslage wird angemahnt (vgl. ebenda S. 8: \"PotN Westfalen, unglücklich aber nicht schlimm, sind 'nur' Anwärter geworden. Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht. Ist momentan eine besondere Zeit.\"; ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 91: \"Bitte alle nochmal nachfragen. Da ist ein Bruder verstorben und an zahlreichen sitzungen wurde drüber gesprochen, dass bei beerdigungen pro Chapter 2 Leute teilnehmen sollten. [...] Wir haben über 70 Member in Deutschland, mit Prosis ca 90 Mann, mit Crew über 100. Darf einfach nicht sein das wir da mit 5,6 Mann aufschlagen.\"; ebenda S. 120: \"Dies ist weiterhin ein geltender Nom Beschluss und ich kotz ab wenn die aus irgendwelchen Schlafzimmern noch das alte Franken Hk Shirt, das alte weisse Hammerskin Nation Ep Motiv Shirt finden oder das rote Whs Shirt beispielsweise. Wurde gemeinschaftlich beschlossen die zu vernichten oder zumindest aus Deutschland raus zu schaffen. Und zu dem Thema gibt es eigentlich keine zwei Meinungen. Wurde lange und ausführlich an mehreren noms diskutiert.\"). \n\n68\\. Gleichzeitig wird aber immer wieder die Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und deren Entscheidungsbefugnis hervorgehoben (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 ff. und S. 373 zur eigenständigen Entscheidung des Chapters Sachsen in der \"causa L.\"; ebenda S. 48 zum chapterinternen Rauswurf eines Anwärters: \"Bin gerade etwas überrascht, dass ein Potn Rauswurf so hohe Wellen schlägt. Fällt normalerweise in die Kategorie 'Sonstiges' bei einem NOM\"; ebenda S. 321 zur im Chapter Rheinland geübten \"Sanktionspraxis\"; ebenda S. 615 zur chapterinternen Sanktion gegen \"A.\": \"Ist aber primär ne fränkische Entscheidung.\" und ebenda S. 624 \"legen die Entscheidung also vertrauensvoll in die Hände unserer fränkischen Brüder.\"). Auch Unterstützungsleistungen werden nicht von einer nationalen Zwischenebene abgefordert, sondern von den Chaptern jeweils freiwillig und eigenständig angeboten (vgl. die obigen Belege zu finanziellen Unterstützungsleistungen; vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 204 zum Hochwasser im Ahrtal). \n\n69\\. gg. Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter ohne die ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung durch das NOM nicht existenzberechtigt wären und das NOM über Fragen der Mitgliederpolitik der Chapter bestimme. Bezüglich dieser Fragen erweisen sich vorrangig die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen erhobenen Chatnachrichten als relevant. Soweit die Beklagte auf anderweitige Erkenntnisse aus nachrichtendienstlichem Aufkommen verweist, erachtet der Senat die Chatnachrichten, die die Darstellung des Klägers stützen, als aussagekräftiger, da es sich um Primärquellen handelt. Auch hier ergibt sich zwar das Bild einer engen Koordination der in Deutschland befindlichen Chapter untereinander, aber kein Beleg für ein verbindliches Letztentscheidungsrecht einer nationalen Zwischenebene. \n\n70\\. Dass für die Neugründung eines regionalen Chapters nicht nur die Bestätigung durch die internationale Ebene erforderlich ist (vgl. dazu Kapitel 3 der \"European Constitution\"), sondern auch ein positiver Beschluss eines NOM zwingend vorliegen müsste, erscheint schon angesichts der sukzessiven Gründungen der älteren Chapter seit 1992 nicht plausibel (vgl. Verbotsbescheid S. 10 f.). Es fehlen aber auch Anhaltspunkte dafür, dass sich mittlerweile die Notwendigkeit eines nationalen Gründungsakts herausgebildet hätte. Für das Jahr 2018 erschließt sich aus dem Threema-Chatverlauf \"Westwall\" vielmehr die starke Stellung der einzelnen Chapter in dieser Frage. Denn in diesem Chat diskutiert das Chapter Westwall ohne die Beteiligung der anderen deutschen Chapter oder einer deutschen Zwischenebene über die Frage, ob einem Mitglied die Neugründung eines Chapters \"Luxemburg\" gestattet werden soll. Aus den Beiträgen wird deutlich, dass dieses Mitglied sein Vorhaben auf einem internationalen Treffen angekündigt hat (Chat \"Westwall\", S. 2: \"Er bestätigt, dass K. die anwesenden europäer gefragt hätten ob er die fahne aufhängen darf. Und während der sitzung hat er luxemburg vorgestellt, und auch erwähnt das er hofft, dass es im januar dann ein offizielles chapter wird. Also er hat das luxemburg chapter noch nicht 'eröffnet'.\"). Die nach Auffassung eines Beteiligten korrekte Vorgehensweise wird dann dort auf S. 14 erläutert: \"AAAAABER: die gründung eines neuen chapters kann nicht vom westwall beschlossen werden. Das läuft erstmal übers nächste nom und dann übers eom.\" Maßgeblich soll aber aus Sicht des Chapters die Weichenstellung auf internationaler Ebene (Chat \"Westwall\", S. 13: \"(fahne direkt mitnehmen) und die argumentation (er hätte vor ort ja schliesslich beim world meeting gefragt)\") und die Billigung durch das eigene Chapter sein. So findet sich bereits auf S. 7 des Chats \"Westwall\" der Vorschlag, das Mitglied ein \"Deutsches Chapter machen lassen- Westwall hat eine Stimme bei Entscheidungen was Prospects und Member betrifft.\", der dort auf S. 8 und 30 erneut aufgegriffen wird. Dabei wird in der nachfolgenden Diskussion deutlich, dass sich das Chapter Westwall eine Mitsprache bei der Entwicklung eines neugegründeten Chapters vorbehalten könnte (ebenda S. 33 ff.). Wie das neue Chapter infolge dieser Geschehnisse letztlich entstanden ist, erhellt sich aus dem Threema-Chat \"R.-R2.\", S. 22: Demnach fand dazu nur ein kurzes Treffen mit \"Frankreich\" statt, auf dem beschlossen wurde, das gründungswillige Mitglied \"abzuschieben\". Ausweislich der Schilderung im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 sei das neugegründete Chapter schließlich im August 2019 auf einem EOM in Finnland \"legitimiert\" worden. Auch der Beklagten ist ein \"Summercamp\" in Finnland vom 7. bis 11. August 2019 bekannt geworden, das im relevanten Zeitraum stattgefunden hat (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 667). Eine nationale Zwischenebene in Form einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" scheint in dieser Diskussion oder für den Akt der Neugründung gerade nicht als maßgeblicher Akteur auf. \n\n71\\. Insbesondere ist der Chatverlauf \"Westwall\" ein deutlicher Beleg für die Kompetenz der einzelnen Chapter, über Sanktionen gegen die eigenen Mitglieder abschließend und ohne Beteiligung einer nationalen Ebene zu entscheiden. Die dort dokumentierte Beratung über eine Sanktionierung des damaligen Mitglieds dieses Chapters endet mit der Verhängung der Sanktion, ohne dass eine Rücksprache mit anderen Chaptern oder einem Hauptverein stattfände. Auch die Diskussion um den \"Spitzel\"-Fall im Chapter Rheinland zu Beginn des Jahres 2023 lässt sich dafür anführen (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 669 ff.). Es wird zwar deutlich, dass der Fall deutschlandweites Aufsehen erregt hat und unter den Chaptersekretären intensiv diskutiert wird. Auch sieht sich das betroffene Chapter ersichtlich in einer gewissen Rechtfertigungspflicht gegenüber der Bruderschaft und erwartet gleichzeitig Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. Letztendlich trägt aber das Chapter selbst die Verantwortung für den Umgang mit den betroffenen Akteuren. Der Chaptersekretär \"P.\" geht darauf nochmals ausdrücklich in einer Voice-Mail vom 5\\. Februar 2023 ein (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 723). Auch im Falle eines Mitglieds des Chapters Sachsen, das eines sexuellen Vergehens an einem Kind beschuldigt wird, bleibt die Frage der Verhängung von Sanktionen letztlich trotz einer intensiven Diskussion des Vorgangs unter den Chaptersekretären eine Entscheidung des Chapters (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 und 373, 681). \n\n72\\. Es finden sich auch zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter - wie von dem Kläger vorgetragen - selbst über die Aufnahme neuer Mitglieder bestimmen und sich lediglich insoweit gebunden sehen, als das europäische Regelwerk in Form der \"European Constitution\" rudimentäre Vorgaben zu den Beitrittsbedingungen und die Verleihung des \"Nation Patches\" enthält. So schildert der Kläger im Einklang mit dem Vortrag weiterer Chapter in den Parallelverfahren, dass in drei namentlich bekannten Fällen gegen den Willen anderer Chapter Personen als Vollmitglieder aufgenommen worden seien. Die Vermutung der Beklagten, dies könne auf einem \"Überstimmen\" der den Einspruch erhebenden Chapter durch das NOM beruhen, erscheint nicht plausibel. Denn damit wäre die grundsätzlich verbindliche Vorgabe der \"European Constitution\" in Frage gestellt, die in Kapitel 3 für den Eintritt in den Rang eines Vollmitglieds und die Verleihung des \"Nation Patches\" ausdrücklich und in Abweichung zum sonst nach Kapitel 1 geltenden Mehrheitsprinzip verlangt, dass \"kein Veto vorliegt\". \n\n73\\. Der Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" liefert zwar zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter Neuaufnahmen in den Rang eines PotN oder Vollmitglieds kommunizieren und auch die Haltung anderer Chapter abfragen. Ihr Verhalten ist allerdings auch insoweit in hohem Maße von einem koordinativen Vorgehen geprägt. So beginnt der Chat bereits mit der Erörterung der Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Möglichkeiten der Anwärter ergeben, sich persönlich vorzustellen (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff.). Auf S. 10 des Chats wird das Ergebnis der Meinungsbildung auch ausdrücklich festgehalten: \"Hanger\u002Fcrew zu potn patchen geht nur nach vorheriger Rücksprache mit den restlichen Deutschen chaptern. Am besten bei einem Mini NOM patchen oder wenigstens dort die Zustimmung der anderen Deutschen einholen. Das auch nur so lange, bis wir vielleicht mal irgendwann wieder richtige NOM abhalten können.\". Allerdings macht eine Verletzung dieser gemeinsam beschlossenen Regel augenscheinlich die Entscheidung des Chapters nicht unwirksam (vgl. ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 47: \"Einmal nach Westfalen gefragt: was ist passiert oder wie kann es passieren das unbedingt PotN aufgenommen werden mussten gegen die Regel und dann ist auch noch einer dieser welcher nun wieder weg?\"). Auch die Diskussion um den \"Potn A.\" aus Franken (vgl. ebenda S. 614 ff.) belegt, dass die Chapter sich gegenseitig beraten und auf eine möglichst breite Unterstützung aller Mitglieder hinarbeiten, um die spätere Aufnahme als Vollmitglied vorzubereiten. Der Senat interpretiert aber auch hier die enge Koordination und Rücksprache der Chapter untereinander nicht als abschließenden Entscheidungsvorbehalt einer nationalen Ebene. Vielmehr ringen die Chapter ersichtlich diskursiv und im engen Austausch der Meinungen um ein möglichst von allen getragenes Ergebnis. \n\n74\\. hh. Auch das Bestehen eines durch die vorgebliche Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geschaffenen, verbindlichen Regelwerks für die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter lässt sich nicht nachweisen. Während für die europäische Ebene mit der sog. \"European Constitution\" ein verschriftlichtes Regelwerk existiert, das auch in einer für das Jahr 2020 aktualisierten und ergänzten Fassung vorliegt, fehlt eine verschriftlichte Form etwaiger innerdeutscher Statuten. Der Vortrag des Klägers, ein nationales Regelwerk existiere auch in der Praxis nicht, allenfalls beanspruchten die europäischen Statuten eine gewisse Verbindlichkeit, erscheint dem Senat plausibel. \n\n75\\. Dem Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\" lässt sich zwar entnehmen, dass hinsichtlich \"deutscher Bylaws\" mehrfach eine rege Diskussion stattfindet (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\" ab S. 318). Allerdings findet diese Diskussion im Verlauf des Chats keinen positiven Abschluss. Vielmehr wird die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit eines solchen Regelwerks unter Verweis auf die durch die Statuten in Form der \"European Constitution\" geschaffene Grundlage, die Autonomie der Chapter und die Struktur der Hammerskins immer wieder in Frage gestellt. Im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" äußert sich ein Chaptersekretär auf S. 320 etwa zur Frage der Sanktionierung von Verstößen wie folgt: \"Für d kann sich ja jeder gedanken machen. Wird viel und ausführliches bla bla werden und man wird sich einigen auf 'einzelfallabhängig' und 'entscheidet jedes chapter für sich'. Man kann unser konstrukt nicht 100%ig durch reglementieren. Dazu sind wir auch zu heterogen als chapter. Was in württemberg vielleicht kritisiert wird, gehört in pommern vielleicht zum 'guten ton'. Aber man kann es natürlich gerne versuchen.\". In diese Richtung geht auch die anschließende Äußerung, ebenda S. 323: \"'Bylaws' Brauchen wir eigentlich nicht extra, ging jahrzehntelang ohne und so haben wir dann eigentlich nur mehr Diskussionsgrund für lange Sitzungen (sollte mal etwas zuwider laufen). Daher, lassen wir es ist\". Auf S. 321 des Chats führt ein Sekretär aus: \"Wenn dem betroffenen Chapter das Stimmrecht und letzte Wort entzogen wird, konterkariert das nicht den Charakter unserer autarken Struktur? Wäre in meinen Augen ein gefährlicher Schritt. Ich denke, da ist wieder das Thema Vertrauen in die jeweiligen Brüder. Ich kann dir deine Frage beantworten, wie wir Rheinländer das intern regeln würden.\". Daran schließt sich die Äußerung an: \"Aber darüber diskutieren wir ja auch schon Jaaaahhrreeee\". Auf S. 322 des Chats plädiert ein Teilnehmer wie folgt: \"ich denke über Sanktionen sollte jedes Chapter einzeln entscheiden. Die Verstöße\u002FFehler werden ja auch selten dieselben sein. Wenn das Chapter nicht handelt, muss halt die darüber entscheiden.\" Mit der unmittelbar darauffolgenden Ergänzung \"Nation\" verweist der Teilnehmer nach dem üblichen Sprachgebrauch der Hammerskins aber eher nicht auf das NOM, sondern auf die HSN. Schließlich scheint die Diskussion auf S. 766 des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" nochmals auf: \"Nochmal kurz zu den Regeln. Eigentlich ist es keine Frage ob man sich daran halten möcht oder nicht. Es sind unsere eigenen, die wir uns auferlegt haben. Wenn man es nicht schafft sich an seinen eigenen Verhaltenskodex zu halte ist in meinen Augen eh alles verloren. Ich gebe es aber an die Jungs weiter und man kann ja gerne nochmal drüber reden.\". Auch diese Stellungnahme kann im klägerischen Sinne als ein Verweis auf den in der \"European Constitution\" international vorgegebenen Verhaltenskodex verstanden werden. \n\n76\\. Soweit die Beklagte auf spezifische nationale Vorgaben zur Dauer einer Anwärterphase, zur Mitgliedschaft von Frauen oder die, für einen Aufstieg erforderlichen, \"Stempelbesuche\" verweist, fehlen Belege, die aufzeigen könnten, dass es sich dabei nicht bereits um auf europäischer Ebene vorhandene Vorgaben (vgl. Kapitel 3 der \"European Constitution\" zur Dauer der Anwärterschaft und Kapitel 8 zur Unzulässigkeit einer Mitgliedschaft von Frauen) oder lediglich einen allgemein gelebten, aber unverbindlichen Brauch der Chapter zur Pflege ihrer Verbundenheit handelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 8 \"Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht.\"). \n\n77\\. ii. Ob die in Deutschland vorhandenen Chapter - wie von der Beklagten geltend gemacht \\- im Rahmen einer Abstimmung auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können und daher zuvor einen einheitlichen Standpunkt finden müssen, konnte der Senat auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens und auch nach Anhörung des Zeugen W. in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend aufklären. Die Nichterweislichkeit fällt der Beklagten zur Last. Der Zeuge hat zwar im Sinne des Klägers bekundet, dass jedes deutsche Chapter auf einem EOM Mitspracherecht habe und einen eigenen Standpunkt vertreten könne. Auf näheres Befragen hat er allerdings eingeräumt, als bloßer Anwärter keinen Zutritt zu den eigentlichen Beratungen gehabt zu haben. Auch seine Wahrnehmungen in seiner Zeit als Mitglied eines deutschen Chapters beschränkten sich infolge seines damaligen Ranges auf die gesellschaftlichen Anlässe. Sein Wissensstand beruht daher ersichtlich auf den Mitteilungen Dritter und nicht auf eigener Anschauung. Auch haben sich die Kläger der Parallelverfahren unterschiedlich eingelassen. Während ein Teil der Kläger in den parallel geführten Verfahren vorträgt, eine Anwesenheit auf einem EOM sei für die Chapter zwingend und sie hätten dort eine eigene Stimme (vgl. BVerwG 6 A 13.23, Klagebegründung vom 22. Juli 2024, S. 24 und 30; keine Einstimmigkeit erforderlich auch in BVerwG 6 A 6.23, Klagebegründung vom 9. November 2024, S. 19), teilte das Chapter Pommern in seinem Verfahren mit, die Teilnahme sei für die Chapter freiwillig und sie hätten gemeinsam nur eine Stimme (vgl. BVerwG 6 A 17.23, Klagebegründung vom 17\\. Juli 2024, S. 7 und 14). Diese Haltung hat das Chapter Pommern in der gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederum korrigiert. Die Beklagte nimmt demgegenüber für ihren Vortrag auf ein Behördenzeugnis des BfV ohne nähere Quellenangabe Bezug (Verwaltungsvorgang Bl. 2693). \n\n78\\. Der Senat verweist auch in dieser Frage auf den Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\". Dort wird die Frage des \"deutschen Stimmverhaltens\" im Zusammenhang mit der Neugründung eines französischen Chapters \"Aquitanien\" diskutiert (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 72). R. bemüht sich - augenscheinlich in seiner Funktion als \"European Secretary\" - einen Meinungsstand der Chapter zu erfragen (ebenda S. 72: \"Restliches europa hat da kein problem mit. Liegt aktuell an uns deutschen. Hat irgendeiner massive bauchschmerzen damit?\"). Aus den nachfolgenden Äußerungen erschließt sich jedenfalls nicht mit Bestimmtheit, dass mit dieser Abfrage eine verbindliche Vorfestlegung für ein späteres Abstimmungsverhalten verbunden wäre. Vielmehr äußern die Chapter lediglich reihum ihre Haltung zu dieser Frage. Auch das spricht eher dafür, dass bereits im Vorfeld des EOM denkbare Streitfragen moderiert werden sollen und eine gemeinsame Haltung angestrebt wird. Diese Herangehensweise erscheint gerade dann plausibel, wenn bereits das Veto eines - auch eines regionalen deutschen - Chapters gemäß Kapitel 3 der \"European Constitution\" ein Hinderungsgrund für die Neugründung wäre. \n\n79\\. 6\\. Da es nach alledem bereits an einem hinreichenden Nachweis der Existenz der verbotenen Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" mangelt, liegen auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG für ein \"Mitverbotensein\" des Klägers als Teilorganisation des Hauptvereins nicht vor. \n\n80\\. Die vorliegenden Unterlagen rechtfertigen es - ungeachtet der fehlenden Vereinseigenschaft der auf nationaler Ebene bestehenden Strukturen - erst recht nicht, die regionalen Chapter der \"Hammerskins\" als bloße Teilorganisationen zu behandeln. Die Rechtsprechung verlangt für das Vorliegen einer - ohne Weiteres mitverbotenen - Teilorganisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG, dass eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung besteht. Die Gliederung muss dafür tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein und im Wesentlichen von ihr beherrscht werden (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 89 m. w. N.). Vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 9 Abs. 1 GG müssen an eine solche Einbindung in die Gesamtorganisation strenge Anforderungen gestellt werden. Eine derart weitreichende Eingliederung der regionalen Chapter, insbesondere in Form einer zentralen Steuerung durch eine übergeordnete nationale Ebene, fehlt vorliegend offenkundig. Insbesondere die Historie der Hammerskin-Chapter in Deutschland, ihre weitreichende Autonomie bei der Mitgliederpolitik, die selbstbestimmte Gestaltung der Chapteraktivitäten sowie das intensive Bemühen um einvernehmlich erzielte Ergebnisse in der Chatgruppe \"Kleine Kaffeerunde\" belegen das. \n\n81\\. B. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).","BVerwG, 19.12.2025, 6 A 7.23","2026-07-08T22:32:59.072Z","2026-07-10T22:07:09.743Z",{"id":94,"ecli":95,"slug":96,"caseNumber":97,"courtId":51,"decisionDate":52,"fullText":98,"summary":99,"language":55,"source":56,"sourceUrl":57,"sourceTimestamp":52,"parsedAt":58,"updatedAt":100},"3519","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600281","ecli-de-neuris-wbre202600281","6 A 12.23","#  BVerwG, 19.12.2025, 6 A 12.23 \n\n## Tenor\n\nDie Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 24. Juli 2023 wird mit Ausnahme der Ziffer 5 Satz 2 aufgehoben.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger wendet sich als mitverbotenes Chapter gegen das Verbot des Vereins \"Hammerskins Deutschland\" einschließlich seiner regionalen Chapter \"Bayern\", \"Berlin\", \"Brandenburg\", \"Bremen\", \"Franken\", \"Mecklenburg\", \"Pommern\", \"Rheinland\", \"Sachsen\", \"Sarregau\", \"Westfalen\", \"Westwall\", \"Württemberg\" und dessen Teilorganisation \"Crew 38\" durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI). Mit Bescheid vom 24. Juli 2023 wurden der Hauptverein und seine Teilorganisationen verboten und aufgelöst, die Bildung oder Fortführung von Ersatzorganisationen und die Verwendung seiner Kennzeichen verboten und das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen. \n\n2\\. Die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" sei der deutsche Teil der \"Hammerskin Nation\" (HSN), die im Jahr 1988 in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründet worden sei. Deren Mitglieder verstünden sich als Bruderschaft und Elite der rechtsextremistischen Skinhead-Subkultur. Ziel dieser weltweiten Organisation sei es, alle \"weißen nationalen Kräfte\" in der HSN zu vereinen. Die HSN untergliedere sich in sog. Chapter. In Ausnahmefällen gebe es pro Staat mehrere regionale Chapter. \n\n3\\. In Deutschland hätten sich die Mitglieder der HSN zur Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zusammengeschlossen und in insgesamt 13 regionale Chapter weiter untergliedert. \"Hammerskins Deutschland\" verfüge seit vielen Jahren über einen festen Stamm von ca. 130 Mitgliedern und führe regelmäßig Veranstaltungen, insbesondere szenetypische Konzerte durch. Die Vereinigung habe sich Statuten und Regeln gegeben bzw. diese von der HSN übernommen und an die deutschen Verhältnisse angepasst. Dort werde u. a. in formalisierter Form der langjährige Werdegang von einem \"Hangaround\" zum \"Prospect of the Nation\" (PotN) und schließlich zum Vollmitglied geregelt. Es gebe eine strenge Hierarchie; Vollmitglieder genössen eine privilegierte Stellung. Die Mitglieder und Führungspersonen seien deutschlandweit tätig. Der Verwaltungssitz der \"Hammerskins Deutschland\" sei mit den Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter identisch. Die Vereinigung verwende das Logo der HSN, habe eine einheitliche Vereinskleidung und führe den gemeinsamen Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Das Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung sei das bundesweite \"National Officers Meeting\" (NOM), welches mehrmals jährlich stattfinde. Es berate und entscheide über die personelle, organisatorische und inhaltliche Ausrichtung der \"Hammerskins Deutschland\" und der nachgeordneten regionalen Chapter. Der durchschnittliche Monatsbeitrag für ein Mitglied der \"Hammerskins Deutschland\" liege geschätzt bei 30 bis 35 €. Der individuelle monatliche Beitrag hänge vom Mitgliedstatus und dem für das regionale Chapter anfallenden Teilbetrag ab. Die Vereinigung finanziere sich zudem durch Verkäufe von Musikträgern und Merchandise sowie aus bei rechtsextremistischen Konzerten und Sicherheitsdiensten für Fremdveranstaltungen erwirtschafteten Mitteln. Die aus den Geschäftsaktivitäten generierten Gewinne würden mittelbar zur Förderung der rechtsextremistischen Szene insgesamt verwendet und auch in Immobilien, etwa die \"H. Bar\" in D., investiert. \n\n4\\. Die regionalen Chapter seien von der verbotenen Vereinigung abhängig und ohne deren ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung nicht existenzberechtigt. Das NOM befinde u. a. darüber, ob ein regionales Chapter ein neues Mitglied aufnehmen oder in einen höherrangigen Mitgliedstatus erheben dürfe. Es wache über die Einhaltung der festgelegten Regeln und sanktioniere deren Nichtbeachtung. Die Chapter müssten regelmäßige Aktivität nachweisen und seien angehalten, pro Jahr eine bestimmte Anzahl von überregionalen Veranstaltungen auszurichten, um den Kontakt untereinander zu gewährleisten. Die regionalen Chapter müssten sich mit mindestens zwei Vollmitgliedern am NOM beteiligen. \n\n5\\. Eine \"Crew 38\" sei eine vollständig in die Vereinsstrukturen der \"Hammerskins Deutschland\" integrierte Unterstützungs- und Nachwuchsorganisation, die nicht eigenständig und ohne Anbindung an ein betreuendes Chapter existieren könne. \n\n6\\. Mitglieder der \"Hammerskins Deutschland\" nähmen regelmäßig am \"European Officers Meeting\" (EOM) teil. Dabei handele es sich um eine institutionalisierte Vernetzungs- und Abstimmungsplattform. Die regionalen Chapter seien dort lediglich Teil einer deutschen Delegation und verfügten bei Abstimmungen nicht über eine eigene Stimme. Sie müssten sich intern - in der Regel im Rahmen eines NOM - auf ein gemeinsames Abstimmungsverhalten einigen. Seitens der HSN werde \"Hammerskins Deutschland\" und ihr NOM als das \"Chapter Germany\" angesehen. Die verbotene Vereinigung kooperiere grenzüberschreitend, etwa bei der Durchführung von internationalen Konzerten, und beteilige sich an dem internationalen \"Hammerfest\". \n\n7\\. Das Verbot wird mit einem rechtsextremistischen, biologistischen Rasse- und Volksverständnis der Hammerskins-Bewegung begründet, das eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweise und kämpferisch aggressiv vertreten werde. Der Schutz der \"weißen arischen Rasse\" und der Kampf gegen eine \"Umvolkung\" seien zentrale Schwerpunkte ihrer Ideologie. Dieses Weltbild beinhalte zwangsläufig die Forderung nach einer Benachteiligung bestimmter Gruppen auf der Grundlage ethnischer bzw. rassischer und religiöser Kriterien und richte sich daher gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Vereinigung müsse sich auch zahlreiche Propagandadelikte ihrer Mitglieder zurechnen lassen, so dass ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe. \n\n8\\. Der Bescheid wurde im Zuge der Maßnahmen zum Vollzug des Verbots am 19. September 2023 zugestellt und am gleichen Tag im Bundesanzeiger bekannt gemacht. \n\n9\\. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2023 Klage erhoben. \n\n10\\. Er macht geltend, der verbotene Verein \"Hammerskins Deutschland\" existiere nicht, es handele sich nur um eine Sammelbezeichnung. Es gebe in Deutschland lediglich gleichberechtigte regionale Chapter der weltweit organisierten HSN, aber keine gemeinsame bundesweite Organisation. Jedes regionale Chapter verwalte sich selbst und entscheide autonom. Dort finde die Pflege der weltweiten Bruderschaft und der Hammerskin-Kultur statt. Der Kläger selbst erfülle keinen der angeführten Verbotsgründe. Seine Tätigkeit erstrecke sich lediglich auf die Region Bremen\u002FBremerhaven, so dass das BMI unzuständig gewesen sei. \n\n11\\. Eine Vereinseigenschaft komme nur den einzelnen Chaptern zu. Der Kläger organisiere sich nach der in den Statuten der Hammerskin-Nation zum Ausdruck kommenden Idee und verstehe diese als Minimalkonsens. Jedes Chapter könne zusätzliche Regelungen in Form von \"Bylaws\" aufstellen. Die internationalen Statuten vermittelten auch für die Mitgliedschaft eine grobe Orientierung, sie würden aber in unterschiedlichen Ländern etwa im Hinblick auf Frauen oder das Mindestalter für eine Anwärterschaft unterschiedlich ausgelegt. Die Mitgliedschaft sei an die regionalen Chapter geknüpft. Wenn es vor Ort zur Aufnahme eines neuen Mitglieds komme, werde der Konsens mit den anderen europäischen bzw. internationalen Gruppen gesucht. Das diene der Abstimmung und sei dem interpersonalen Konzept der Hammerskins geschuldet. Es gebe aber keinen Einwilligungsvorbehalt einer vermeintlichen deutschen Organisationsebene. Auch die Aktivitäten der Chapter und die von den Mitgliedern erbetenen Beiträge seien heterogen. Jedes Chapter führe sein eigenes Logo. \n\n12\\. Die Beklagte könne für ihre abweichende Sachverhaltsdarstellung keine überzeugenden Belege beibringen. Es gebe keine Kennzeichen einer deutschlandweiten Ebene, kein öffentliches Auftreten oder sonstige Veranstaltungen der Hammerskins Deutschland. Es ließen sich weder ein Mitgliederstamm der vermeintlichen Hauptorganisation belegen noch gemeinsame Finanzen. Das NOM sei kein Leitungs- und Entscheidungsorgan, sondern lediglich ein Vernetzungs- und Informationstreffen der Chapter ohne Weisungsbefugnis. Der Kläger verweist auf sein Verständnis der in den Gruppenchats zum Ausdruck kommenden Beziehungen der in Deutschland vorhandenen Chapter untereinander. Die in den Behördenzeugnissen angeführten Quellen seien offenzulegen und als Zeugen zu hören. Zudem sei ein Großteil der zur Verfügung gestellten Akten geschwärzt, so dass dem Kläger und dem Gericht wesentliche Informationen vorenthalten würden. \n\n13\\. Der Kläger beantragt, die Verbotsverfügung der Beklagten vom 24.07.2023, zugestellt am 19.09.2023, mit der der Kläger verboten und aufgelöst wird, usw. Aktenzeichen ÖS II 3 20106\u002F2#21, insoweit aufzuheben, als damit das Chapter Bremen der Hammerskins verboten wurde, hilfsweise festzustellen, dass das Chapter Bremen der Hammer-Skins durch die Verbotsverfügung der Beklagten vom 24.07.2023, zugestellt am 19.09.2023, mit der der angebliche \"Verein\" Hammerskins Deutschland verboten und aufgelöst wird, usw. Aktenzeichen ÖS II 3 20106\u002F2#21, nicht erfasst bzw. verboten wurde. \n\n14\\. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. \n\n15\\. Sie führt unter Vorlage mehrerer Gruppenchats, die sich auf bei dem Vollzug des Verbots sichergestellten Mobiltelefonen befinden, ergänzend und vertiefend zur Vereinseigenschaft der \"Hammerskins Deutschland\", zu deren Organisationsstruktur, der Mitgliederpolitik, dem internen Regelwerk sowie zum Verhältnis zwischen der verbotenen Vereinigung und den regionalen Chaptern aus. Auch nach dem Selbstbild der \"Hammerskins\" bestehe in Deutschland ein Zusammenschluss auf nationaler Ebene. Es werde zwischen Organisationsebenen unterschieden und es bestünden Organe und Funktionen mit bestimmten Aufgaben und Befugnissen. Die regionalen Chapter seien in die streng hierarchische Struktur des Gesamtvereins eingegliedert. Seit dem Jahr 2017 lasse sich mit den Statuten \"Our brotherhood (last european constitution)\" ein einheitliches Regelwerk aus Vereinsgesetzen, Verhaltensregeln und Aufgabenzuweisungen nachweisen, das zudem in einer im Jahr 2020 überarbeiteten Fassung vorliege. Dieses Regelwerk sei von der verbotenen Vereinigung übernommen und adaptiert worden. Es werde in der Praxis durch die Mitglieder und die regionalen Chapter befolgt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder werde auf einem NOM nach dem Einstimmigkeitsprinzip entschieden. Die einzelnen Mitglieder wie auch die Chapter unterlägen dem gemeinsam gebildeten Willen und müssten es hinnehmen, wenn sie nach dem Mehrheitsprinzip überstimmt würden. Der Kläger sei wie die weiteren regionalen Chapter nur eine Teilorganisation der \"Hammerskins Deutschland\", die dem beherrschenden Einfluss des Hauptvereins unterworfen seien. Soweit drei Fälle benannt worden seien, in denen einzelne Mitglieder gegen den Willen anderer Chapter aufgenommen worden seien, könne dem auch ein positives Votum auf nationaler Ebene zugrunde liegen. \n\n16\\. Die Beklagte erläutert, die Schwärzungen im Verwaltungsvorgang dienten teils dem Schutz persönlicher Daten der Mitarbeiter und der Organisationsstruktur der beteiligten Behörden. Soweit inhaltliche Passagen geschwärzt seien, habe das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die zugelieferten Belege bereits in dieser Form erhalten. Sie hätten nur mit den Schwärzungen Eingang in die Materialsammlung des BMI gefunden und die geschwärzten Bestandteile seien für die Erstellung der Verbotsverfügung nicht herangezogen worden. \n\n17\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die von dem Kläger und der Beklagten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Insbesondere erstreckt sich die Bezugnahme auf die weiteren, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und Auswertungsvermerke des BfV, die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallen sind. \n\n18\\. Auf Aufforderung des Gerichts hat die Beklagte erklärt, dass eine gezielte Ausspähung der Prozessstrategie des Klägers nicht stattfinde und zufällig anfallende Erkenntnisse weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Die beteiligten Behörden seien vorsorglich angewiesen worden, eventuell anfallende Erkenntnisse zur Prozessstrategie nicht zu übermitteln. \n\n19\\. Das Gericht hat die Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 17.23 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Es hat in der mündlichen Verhandlung anwesende Beteiligte informatorisch angehört und den präsenten Zeugen W. vernommen, der sich zum Ablauf eines EOM und zur Rolle der aus Deutschland stammenden Chapter geäußert hat. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n20\\. A. Die zulässige Klage hat Erfolg. Die angefochtene Verbotsverfügung des BMI vom 24. Juli 2023 ist - mit Ausnahme der im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlichen Ziffer 5 Satz 2 des Bescheids - aufzuheben. Denn sie ist mangels einer Vereinseigenschaft der verbotenen Vereinigung materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. \n\n21\\. 1\\. Der Kläger kann gegen das Verbot der Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" in zulässiger Weise Klage erheben. Er kann im gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aber nur eine seiner Rechtsstellung angepasste Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verbots der \"Hammerskins Deutschland\" und deren Teilorganisationen beanspruchen, die eine Überprüfung der materiellen Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 VereinsG nicht umfasst. Eingeschlossen ist demgegenüber die Prüfung der Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG durch die verbotene Vereinigung. \n\n22\\. a. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zuvörderst die verbotene Vereinigung selbst ihr Verbot gerichtlich angreifen und sich dafür auf die durch das Grundgesetz geschützte Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG berufen. Aber auch den durch die Verbotsverfügung in Anspruch genommenen, mitverbotenen Teilorganisationen - wie vorliegend dem Kläger \\- steht eine Anfechtung unter Berufung auf Art. 9 Abs. 1 GG offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 113 m. w. N.). Hingegen sind die Mitglieder der verbotenen Vereinigung lediglich in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 17 m. w. N.). \n\n23\\. b. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die gerichtliche Kontrolle des Verbots eines Vereins und seiner Teilorganisationen in ihrem Umfang an den inmitten stehenden subjektiven Rechten des jeweiligen Klägers orientiert (BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25 und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 25). Während die verbotene Vereinigung selbst eine uneingeschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle des Verbotsbescheids verlangen kann, wird eine Teilorganisation nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG allein aufgrund ihrer Identität mit dem Gesamtverein von dessen Verbot erfasst, ohne selbst einen Verbotsgrund erfüllen zu müssen. Vor dem Hintergrund der hiernach eingeschränkten Berechtigung aus Art. 9 Abs. 1 GG kann eine vorgebliche Teilorganisation eines verbotenen Vereins im Rahmen einer von ihr gegen die Verbotsverfügung erhobenen Anfechtungsklage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - neben der formellen Rechtswidrigkeit des Verbotsbescheids (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 - NVwZ-RR 2024, 285 Rn. 20 ff., vom 7. Juli 2023 - 6 A 4.21 - BVerwGE 179, 284 Rn. 28 ff. und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 20 ff.) - grundsätzlich nur geltend machen, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Verbotserlasses habe der verbotene Gesamtverein nicht (mehr) existiert, es habe an ihrer Eigenschaft als Teilorganisation dieses Hauptvereins gefehlt oder es sei - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - geboten gewesen, sie gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VereinsG von dem Vereinsverbot auszunehmen (BVerwG, Urteile vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 \\- BVerwGE 180, 185 Rn. 122 m. w. N. und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 26). \n\n24\\. c. Auf dieser Grundlage ist im Hinblick auf den Kläger als vorgeblicher Teilorganisation die gerichtliche Prüfung vorliegend darauf gerichtet, ob der Verbotsbescheid formell rechtmäßig ergangen ist, die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" als verbotsfähige Vereinigung existiert, der Kläger eine Teilorganisation dieses Hauptvereins ist und ob er - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - von dem Verbot hätte ausgenommen werden müssen. \n\n25\\. 2\\. Rechtsgrundlage für das angegriffene Verbot der \"Hammerskins Deutschland\" ist § 3 Abs. 1 VereinsG. Hinsichtlich des Verbots des Klägers findet sich die maßgebliche Regelung in § 3 Abs. 3 VereinsG. Nach dessen Satz 1 erstreckt sich das Verbot eines Vereins, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht \\- zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34). Der Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 24. Juli 2023 ist der 19. September 2023, das Datum ihrer Zustellung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) findet hiernach i. d. F. des Art. 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) Anwendung. \n\n26\\. 3\\. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verbotsverfügung bestehen keine Bedenken. \n\n27\\. a. Die Zuständigkeit für den Erlass der Verbotsverfügung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG. Danach ist das BMI Verbotsbehörde für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist bei dem Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein auf die Organisation oder Tätigkeit dieser Vereinigung einschließlich der von der Verbotsbehörde nach § 3 Abs. 3 VereinsG als Teilorganisationen in Anspruch genommenen Vereinigungen abzustellen. Ob die gesetzlichen Begriffsmerkmale des Vereins erfüllt sind, ist für die formelle Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung dagegen ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 21 m. w. N.). \n\n28\\. In dem vorgeblich deutschlandweiten Zusammenschluss der \"Hammerskins Deutschland\" sind nach der Begründung der Verbotsverfügung regionale Chapter organisiert, die in mehreren Bundesländern ansässig sind. Die in der Verbotsverfügung angeführten Aktivitäten dieser Vereinigung erstrecken sich ebenfalls über die Gebiete mehrerer Bundesländer. \n\n29\\. b. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kann die Verbotsbehörde von der Anhörung des von einer Verbotsverfügung Betroffenen nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG absehen, wenn Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, aufgrund des mit der Anhörung verbundenen Ankündigungseffekts könnten Beweismittel oder Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden. Die Ermessensentscheidung hierüber kann im Hinblick auf das Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein mitsamt Teilorganisationen nur einheitlich mit Blick auf den Gesamtverein getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 22 m. w. N.). Es bedarf aber einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 36, vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - BVerwGE 177, 259 Rn. 20 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 39). Bestehen nach dem gesamten Inhalt des Bescheids Anhaltspunkte dafür, dass sonst Beweismittel und Vermögenswerte beiseitegeschafft würden, reicht dies jedoch regelmäßig schon aus, um das Absehen von der Anhörung zu rechtfertigen. Nur in atypischen Fällen muss die Begründung des Bescheids darüber hinaus eine Abwägung aller für und gegen den Verzicht sprechenden Gesichtspunkte enthalten (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 \\- juris Rn. 22 m. w. N.). \n\n30\\. Die in den Gründen der Verbotsverfügung dargelegten Erwägungen für den Anhörungsverzicht werden diesen Anforderungen gerecht. Das BMI verweist darauf, dass eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen sei. Eine vorherige behördliche Anhörung hätte einen unerwünschten \"Ankündigungseffekt\" gehabt und dem Verein die Möglichkeit eröffnet, seine Infrastruktur, sein Vermögen und Beweismittel dem behördlichen Zugriff zu entziehen und damit die Wirksamkeit des Verbots zu beeinträchtigen. Diese Annahme erscheint vor dem Hintergrund des klandestinen Vorgehens der deutschen \"Hammerskins\" bei der Nutzung von Kommunikationsmitteln und der für den Fall eines Verbots diskutierten Vorbereitungen ohne Weiteres plausibel. Das Bestreben, der Verbotsverfügung auf diese Weise größtmögliche Wirksamkeit zu geben, rechtfertigte daher vorliegend ein Absehen von einer Anhörung der verbotenen Vereinigung und ihrer Teilorganisationen. \n\n31\\. c. Kann von einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 VwVfG abgesehen werden, so führt dies nicht lediglich zu einem Aufschub dieses Verfahrensschrittes und der Pflicht zu einer unverzüglichen Nachholung im gerichtlichen Verfahren. Vielmehr gestattet § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG der Verbotsbehörde bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein endgültiges Absehen von einer Anhörung, unabhängig davon, ob nachfolgend eine gerichtliche Anfechtung des Verbots stattfindet. Nur wenn eine erforderliche Anhörung verfahrensfehlerhaft unterlassen wurde, besteht mit der Möglichkeit der Nachholung eine Heilungsmöglichkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG. \n\n32\\. 4\\. Die Sache ist entscheidungsreif (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 300 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann auf der Grundlage des Parteivorbringens, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der durch die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2025 gewonnenen Erkenntnisse entscheiden. Zusätzliche verfahrensrechtliche Vorkehrungen sind nicht geboten. \n\n33\\. a. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Verbots hat der Senat als Tatsacheninstanz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO den gesamten Streitstoff des Verfahrens umfassend zu würdigen. Seine Überzeugungsbildung beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Bewertung von Indizien. Der Umstand, dass eine Vereinigung klandestin agiert und ihre Aktivitäten durch geeignete Vorkehrungen nach Möglichkeit von einer Kenntnisnahme durch Dritte abschirmt, vermag den Grad der erforderlichen Überzeugungsgewissheit im gerichtlichen Verfahren nicht herabzusetzen. Ein Gericht hat sich auch in einer solchen Konstellation auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von diesen vorgelegten und in das Verfahren einbezogenen Unterlagen, des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme die zur Entscheidung erforderliche Überzeugung zu bilden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 81 m. w. N.). \n\n34\\. b. Der Kläger rügt, die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Teilschwärzungen und die selektive Vorlage der im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate und Auswertungsvermerke beeinträchtigten seine Verteidigung, denn es würden Umstände geheim gehalten, die möglicherweise Entlastendes enthielten, auf das er zur Rechtsverteidigung angewiesen sei. Diese Einwände führen nicht auf die Notwendigkeit, einen ungeschwärzten Verwaltungsvorgang von der Beklagten anzufordern. Auch ist es nicht erforderlich, dass sich der Senat im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zusätzliche, im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallene Asservate oder Auswertungsvermerke vorlegen lässt. \n\n35\\. aa. Soweit der Verwaltungsvorgang Schwärzungen enthält, betreffen diese keine für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Umstände, die eine Anforderung ungeschwärzter Unterlagen und gegebenenfalls die Einleitung eines gesonderten Verfahrens vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnten. Die in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommende Zweckbestimmung beschränkt die behördliche Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vermittelt keinen Anspruch auf Vorlage nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2017 - 20 F 4.17 - juris Rn. 5 m. w. N.). \n\n36\\. Soweit von den Schwärzungen personen- und organisationsbezogene Daten der erstellenden Behörden betroffen sind, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diesen Informationen im vorliegenden Verfahren ein Erkenntniswert zukäme. Soweit die Erkenntnismitteilungen einzelner Landesverfassungsschutz- und sonstiger Sicherheitsbehörden inhaltliche Schwärzungen enthalten, sind diese nach den Erläuterungen der Beklagten bereits beim Urheber erfolgt. Dementsprechend sind lediglich die offen verwertbaren Erkenntnisse dieser Behörden zur Kenntnis der Verbotsbehörde gelangt und für die Begründung des Verbots herangezogen worden. Die Beklagte stützt sich auch im Rahmen ihres Vorbringens im Prozess nicht auf solche Erkenntnisse. \n\n37\\. bb. Dass sich hinter den Schwärzungen ein Wissen der übermittelnden Behörden verbirgt, auf das der Kläger zur Rechtsverteidigung angewiesen wäre, ist nicht plausibel. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die zutragenden Behörden im Besitz von entlastenden Informationen zu den inneren Strukturen der deutschen Hammerskins-Bewegung und der regionalen Chapter sein könnten, die dem Kläger nicht aus eigener Anschauung bekannt wären. Der Kläger hat vielmehr umfassend auf die seitens der Beklagten vorgetragenen Sachverhalte reagiert, das vorliegende Erkenntnismaterial bewertet und zu aus seiner Sicht entlastenden Umständen ergänzend vorgetragen. \n\n38\\. cc. Es ist auch nicht geboten, dass das Gericht die vollständige Vorlage der im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate oder weiterer Auswertungsberichte anfordert. Vielmehr erweist sich eine Vorselektion dieser Unterlagen, vor allem der auf IT-Geräten gespeicherten Informationen, durch die Beteiligten als sachgerechtes Mittel, den Prozessstoff auf die relevanten Inhalte und ein zu bewältigendes Maß zu reduzieren. Insbesondere kann der Kläger anregen, zusätzlich zu den von der Beklagten vorgelegten Asservaten weitere Unterlagen in das Verfahren einzubeziehen, die er für eine effektive Rechtsverteidigung benötigt. Soweit der Kläger nicht bereits als Betroffener der Ermittlungs- und Vollzugsmaßnahmen selbst Kenntnis der beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände hat, kann er eigenständig die bei der Beklagten vorhandenen Asservate auf entlastende Aspekte sichten (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - NVwZ 2023, 423 Rn. 52). Die Beklagte hat vorliegend Nachforderungen im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 hinsichtlich weiterer konkret bezeichneter Unterlagen uneingeschränkt Folge geleistet. Sie hat zudem versichert, dass zusätzliche Auswertungsvermerke des BfV nicht gefertigt worden seien. Weitere konkrete Unterlagen, denen für die aufgeworfenen Fragen Relevanz zukäme, hat der Kläger nicht bezeichnet. Der Senat hat daher keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm oder dem Kläger für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung wesentliches Material vorenthalten worden wäre oder er seiner Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend erschöpfend Rechnung getragen hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 25). \n\n39\\. c. Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren zudem Vorkehrungen gegen das Ausspähen der Prozessstrategie des Klägers für geboten erachtet, weil ihm dies nach den konkreten Umständen zur Wahrung eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) angezeigt erschien. \n\n40\\. aa. Aus dem rechtsstaatlichen Gebot des fairen Verfahrens, Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, leitet sich ab, dass eine Prozesspartei im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen können muss. Dies steht einem gezielten Ausspähen dieser Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 140). Das Bundesverfassungsgericht hat für den Fall der Überwachung der Verteidigerkommunikation im Strafverfahren bereits mehrfach festgestellt, dass Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Strafverteidiger zwar nicht von vornherein und in jedem Fall unstatthaft sind, aber bei Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung behindern, das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren berührt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 421 m. w. N.). \n\n41\\. bb. Eine solche Gefährdungslage kam vorliegend in Betracht, weil ein Einsatz von V-Leuten in der deutschen Hammerskin-Szene und die Verwendung heimlicher Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungs- und Verfassungsschutzbehörden plausibel erscheint. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das staatliche Aufklärungsinteresse mit Ergehen des Verbotsbescheids notwendigerweise erloschen wäre. So können parallel auch strafprozessuale Ermittlungen geführt werden oder anderweitig begründete nachrichtendienstliche Beobachtungen im Umfeld des Klägers und seines Bevollmächtigten veranlasst worden sein. Insbesondere ist es der Beklagten nicht verwehrt, Ermittlungen gemäß § 4 VereinsG auch nach Ergehen des Vereinsverbots durchzuführen, um im Rahmen einer Anfechtungsklage weitere Beweismittel vorlegen zu können (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 33 S. 30 f.). \n\n42\\. cc. Der Senat hat daher eine Erklärung zu den im BMI als Vertreterin der Beklagten getroffenen Vorkehrungen zur Wahrung des Grundsatzes des fairen Verfahrens in Bezug auf eine etwaige gezielte Ausspähung der Prozessstrategie eingeholt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf ein im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 vorgelegtes Schreiben vom 23. Oktober 2024 erläutert, dass das BMI die für eine heimliche Informationsgewinnung in Betracht kommenden Behörden angewiesen habe, keine eventuell anfallenden, die Prozessstrategie betreffenden Informationen an die Verbotsbehörde zu übermitteln. Sie hat ausdrücklich auf die entsprechende Erklärung des BfV vom 17. Juli 2024 Bezug genommen, die dies sinngemäß bestätigt. Das BMI hat durch eine dienstliche Erklärung des zuständigen Referatsleiters zudem versichert, dass solche Informationen, sollten sie trotz der genannten Vorkehrungen an die mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Stellen im BMI übermittelt werden, weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Damit ist die Gefahr einer Ausforschung der Prozessstrategie hinreichend verlässlich ausgeschlossen (vgl. zu ähnlichen Zusicherungen BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 154 unter Verweis auf sein Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 420 ff.). \n\n43\\. d. In einem Vereinsverbotsverfahren hat das Gericht das unterbreitete Erkenntnismaterial vor dem Hintergrund möglicherweise eingesetzter nachrichtendienstlicher Mittel insbesondere daraufhin zu würdigen, ob es der Vereinigung zugerechnet werden kann. Dafür hat der Senat im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch in den Blick zu nehmen, ob das vorhandene Erkenntnismaterial durch den Einsatz staatlich gelenkter Akteure belastet ist. Wenn es sich um Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen handelt, die nachrichtendienstliche Kontakte mit staatlichen Behörden unterhalten oder unterhalten haben, erweist sich die Zurechnung des Beweismaterials als problematisch. Ebenso läge es, wenn die Vereinigung selbst der staatlichen Einflussnahme oder Steuerung unterliegt oder unterlegen hat. Dies ist erforderlichenfalls aufzuklären. Es obliegt jedoch der Vereinigung und ihren Mitgliedern, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die ernsthafte Bedenken im Hinblick auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren oder eine Staatsbelastung des Erkenntnismaterials begründen könnten. \n\n44\\. Vorliegend sind nach den oben erläuterten Maßgaben zum gerichtlichen Prüfprogramm die materiellen Verbotsgründe nicht zu prüfen. Die gerichtliche Überzeugungsbildung betrifft daher im Wesentlichen die Organisationsstruktur der deutschen Hammerskin-Bewegung. Dazu liegen dem Senat mit den im Zuge der Vollzugsmaßnahmen gewonnenen Asservaten Erkenntnisse vor, deren Authentizität zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass die in den Chatverläufen geschilderten Umstände aus einer \"staatlichen Provokation\" herrührten oder zumindest ein solcher Verdacht bestünde. Vielmehr zeigen die Diskussionen und geschilderten Vorkommnisse auch nach Auffassung des Klägers die in den Chaptern gelebte Realität und werden von ihm selbst zum Beleg einer fehlenden Vereinsstruktur herangezogen. \n\n45\\. e. Der Senat legt seiner Überzeugungsbildung vorrangig die Erkenntnisse zugrunde, die sich aus den \"Statuten der Hammerskins\" ergeben, insbesondere aus der aktuellen Fassung 2020 (\"Our brotherhood\" \u003CUpdated Version> in deutscher Übersetzung; nachfolgend \"European Constitution\"), dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\", in der die Sekretäre der einzelnen deutschen Chapter kommunizieren, und dem Threema-Chat \"Chapter Westwall\", der sich mit der Sanktionierung eines Verhaltens eines Mitglieds dieses Chapters befasst. Dazu kommen ergänzend das von der Beklagten vorgelegte Bild- und Textmaterial im Verwaltungsvorgang und die bei dem Vollzug des Verbots gewonnenen und vorgelegten Asservate, sowie die weiteren zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Threema-Chatverläufe (\"R.-R2.\", \"Sarregau-HS\", \"R.-K.\", \"FHS3\" und \"H. Bar\") und die dazu erstellten Auswertungsvermerke des BfV. Die Authentizität dieser Quellen und deren Eignung für die Überzeugungsbildung des Senats wird von keinem der Beteiligten bestritten. \n\n46\\. Soweit sich die Beklagte zur Begründung auf Auswertungsvermerke, Behördenzeugnisse, Personendossiers und sonstige Erkenntnisse des BfV und der Landesämter für Verfassungsschutz in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und im Saarland stützt, handelt es sich um sekundäre Beweismittel, die die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht erkennen lassen und dem Senat daher nur eine eingeschränkte tatrichterliche Würdigung, insbesondere keine Prüfung der Glaubwürdigkeit der Quellen gestatten (vgl. zur Problematik der Überzeugungsbildung auf der Grundlage solcher Erkenntnisse BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 78 f. und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 28 ff. sowie Beschlüsse vom 10\\. Juli 2019 - 1 B 45.19 - juris Rn. 8 und vom 10. Juni 2020 - 6 AV 2.19 - juris Rn. 36 f.; vgl. auch Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 20.). Insbesondere hinsichtlich solcher Umstände, die seitens des Klägers substantiiert bestritten werden, bedarf es eines Rückgriffs auf andere Erkenntnisquellen. Insoweit können die schriftsätzlichen Einlassungen, die informatorischen Anhörungen der Beteiligten und die Bekundungen des in der mündlichen Verhandlung präsenten Zeugen W. zur Überzeugungsbildung herangezogen werden. \n\n47\\. 5\\. In der Sache hat sich der Senat auf der Grundlage des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials nicht die erforderliche Überzeugung bilden können, dass die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt. Zwar bestehen mit dem NOM und der Etablierung einer ständigen Kommunikationsplattform in Form des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" Vernetzungs- und Abstimmungsinstrumente, derer sich die regionalen Chapter - neben einer Pflege ihrer Bruderschaft - auch zur Koordinierung und gegenseitigen Beratung bedienen. Es fehlen aber ausreichende Belege dafür, dass diese zwischen den in Deutschland existierenden \"Hammerskin\"-Chaptern bestehende Vernetzungsebene die Qualität einer verbotsfähigen Vereinigung hat. So fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Chapter oder ihre Mitglieder den Willen hatten, sich zu einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" zusammenzuschließen und sich einer verbindlichen Gesamtwillensbildung in dieser Struktur zu unterwerfen. Die Indizien sprechen vielmehr überwiegend dafür, dass die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter ungeachtet ihrer engen Kooperation autonom und eigenständig agieren und als solche, mithin ohne nationale Organisationsebene, Teil der weltweiten Hammerskin-Bewegung sind. \n\n48\\. a. Ein Verein ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Dabei sind die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen. Ein Zusammenschluss setzt allerdings schon nach seinem Wortlaut ein bewusstes und gewolltes Handeln voraus. Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann ein Zusammenschluss von Personen nur angenommen werden, wenn sich diese durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Dabei dürfen an die Qualität dieses Akts aber keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Auch hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses. Die von dem Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der sich die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin prinzipiell unterordnen müssen bzw. die sie kraft eigenen Entschlusses als prinzipiell beachtlich werten, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt. Das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale kann aus Indizien hergeleitet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 \\- 6 A 5.22 - juris Rn. 28 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099\u002F16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 16 f.). Eine organisierte Gesamtwillensbildung kann insbesondere dadurch indiziert werden, dass die Vereinigung zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks Zuständigkeiten verteilt und ein arbeitsteiliges Zusammenwirken von Personen regelt (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 28 und vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 39). \n\n49\\. b. Der Senat entnimmt der Historie der Hammerskin-Bewegung in Deutschland (aa.) und der von ihr verwendeten Symbolik (bb.) Indizien für eine bloße Koexistenz der Chapter ohne einen Zusammenschluss zu einer deutschen Dachorganisation. Es fehlen hinreichend verlässliche Belege für die von der Beklagten angenommene gemeinsame Finanzierung (cc.) und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer festen Organisationsstruktur (dd.) zu einem gemeinsamen Zweck (ee.). Zwar treffen sich die Mitglieder der regionalen Chapter regelmäßig im Rahmen des deutschlandweiten NOM und stehen in einem ständigen Informationsaustausch miteinander. Allerdings lässt sich eine Verbindlichkeit der dort nach dem Mehrheitsprinzip gefassten Beschlüsse für die regionalen Chapter nicht belegen (ff.). Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter hinsichtlich ihrer Gründung oder ihrer Mitglieder von Entscheidungen der \"Hammerskins Deutschland\" abhängig wären und nicht autonom entscheiden könnten (gg.). Ein durch die nationale Ebene geschaffenes, für die Chapter verbindliches Regelwerk lässt sich nicht nachweisen (hh.). Schließlich bleibt auch offen, ob die in Deutschland vorhandenen \"Hammerskin\"-Chapter bei Abstimmungen auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können (ii.). \n\n50\\. aa. Bereits die historische Entwicklung der deutschen Hammerskin-Bewegung spricht gegen die Existenz einer deutschlandweiten Gesamtorganisation. Es ist zwischen den Beteiligten im Kern unstreitig, dass die einzelnen deutschen Chapter seit den 1990er-Jahren sukzessive und aus eigener Entscheidung entstanden sind und sich nicht aus der Unterteilung einer zuvor bestehenden nationalen Gesamtorganisation entwickelt haben. Dementsprechend vertraten einzelne Verfassungsschutzbehörden in der Vergangenheit die Einschätzung, dass die als Chapter bezeichneten Regionalgruppen gleichberechtigte Ableger der internationalen Hammerskin-Bewegung seien (vgl. Verfassungsschutzbericht BfV 2015, S. 90, Verfassungsschutzbericht Rheinland-Pfalz 2018, S. 75 f.). Auch der Abschlussbericht des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages zeichnete im Jahr 2013 das Bild einer nach dem Prinzip der \"Leaderless Resistance\" strukturierten Gruppierung, die keine übergeordnete Führung habe und stattdessen einzelne Gruppierungen gründe, die autonom planten und handelten. Im Hinblick auf ein mögliches Verbotsverfahren wird in jenem Abschlussbericht thematisiert, dass eine starke regionale und eigenständige Organisation der Chapter bestehe, die dazu nötige, dass jedes einzelne Bundesland ein Verbot verhängen müsste (BT-Drs. 17\u002F14600 S. 174 ff.). \n\n51\\. Während die Gründungsjahre der regionalen Chapter in Deutschland und der auf dem Gebiet anderer Staaten existierenden Chapter dokumentiert sind (vgl. Rückenaufdruck Pullover Verwaltungsvorgang Bl. 1474, Bildtafel 076; vgl. Verbotsbescheid S. 11) und Jubiläen der Chapter markiert und gefeiert werden (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 42; Erwähnung von Jahresfeiern im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 748, 838), lässt sich der Zeitpunkt eines möglichen Zusammenschlusses zu einer deutschen Zwischenebene, etwa in Gestalt eines \"Deutschland-Chapters\", nicht benennen. Dies spiegelt sich auch in einer Äußerung im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wider, die die Existenz einer \"HS Deutschland\" ausdrücklich verneint (ebenda S. 230: \"Gibt ja nicht die hs deutschland, sondern autonome chapter.\"). \n\n52\\. bb. Für eine Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und das Fehlen einer deutschen Zwischenebene sprechen auch die dokumentierten Kennzeichen und die sonstige \"Hammerskin\"-typische Symbolik. Denn es finden sich keine Kennzeichen, die spezifisch einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zuzuordnen wären. \n\n53\\. Das im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite an vierter Stelle als Logo dieser Vereinigung wiedergegebene Abbild der gekreuzten Hämmer (mit Zahnrad, ohne Schild) weist als solches keinen Deutschland-Bezug auf. Es findet im vorliegenden Bildmaterial auch nicht als Kennzeichen einer Einzelorganisation Verwendung, sondern - vergleichbar dem Abbild der gekreuzten Hämmer mit dreifarbigem Schild - in einem generellen Kontext der HSN (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 2; Verwaltungsvorgang Bl. 1443: hier getragen von einem französischen Hammerskin; ähnlich Bl. 1456; vgl. auch zahlreiche weitere bei den Durchsuchungen aufgefundene Asservate). Dies gilt auch für den im Verbotsbescheid angeführten Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Dabei handelt es sich nicht um ein einer bestimmten Organisationsebene der \"Hammerskin\"-Bewegung vorbehaltenes Kennzeichen, sondern dieses Motto findet weltweit Verwendung (vgl. die zahlreichen Zitate in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\"). \n\n54\\. Demgegenüber führen die regionalen Chapter jeweils eigene Abzeichen (vgl. Verbotsbescheid siebte bis neunte Seite) und ergänzen diese mit Kennzeichen der weltweiten \"Hammerskin\"-Bewegung (vgl. die Bildtafeln ab Bl. 1434 des Verwaltungsvorgangs). Diese Symbole werden auch auf Kleidungsstücken und Fahnen abgebildet. Sie haben für die Mitglieder eine hervorgehobene Bedeutung und dienen als wichtiges Identifikationsmerkmal (vgl. die Diskussion um das Ärmelband im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 10, um die \"Mädels-Shirts\", ebenda S. 582 ff. und ein \"Supporter\"-Shirt, ebenda S. 737 ff.). Die Beklagte vermag dementsprechend auch keine Kleidungsstücke zu benennen, die spezifisch als Vereinskleidung der verbotenen Vereinigung zu verstehen wären. Die angeführten einheitlichen schwarzen T-Shirts tragen nach dem vorliegenden Bildmaterial stets ein die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Chapter oder einer \"Crew 38\" kennzeichnendes Logo bzw. nehmen auf die generelle, weltweit verwendete Symbolik Bezug. \n\n55\\. Zurecht verweist der Kläger auch darauf, dass die im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite angeführte sog. \"Nationen Fahne\" kein Symbol enthält, das auf die Existenz der hier verbotenen Vereinigung hinweisen würde. Diese Nationenfahne zeigt auch nach Auffassung der Beklagten die Logos aller Chapter der weltweit vorhandenen Organisation (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 2696). Dort sind auch die Kennzeichen zahlreicher auf nationaler Ebene organisierter Chapter abgebildet. Demgegenüber sind die in Deutschland befindlichen Chapter jeweils mit ihrem eigenen Abzeichen vertreten. Dies weist auf einen Gleichrang der einzelnen Chapter hin, unabhängig davon, ob sie die \"Hammerskin\"-Mitglieder eines Landes in einem oder in mehreren Chaptern vereinen. \n\n56\\. cc. Der Senat vermag sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter oder ihre Mitglieder regelmäßige Mitgliederbeiträge an eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geleistet hätten. Zwar gibt das BfV in seinem Schreiben vom 31. Mai 2023 an das BMI (Verwaltungsvorgang Bl. 1054 ff. \u003C1055>) an, für die verbotene Vereinigung werde ein monatlicher Mitgliedsbeitrag in unterschiedlicher Höhe erhoben, der sich aus einem Teilbetrag zugunsten der \"Hammerskins Deutschland\" bzw. des deutschen \"National Officers Meeting\" und einem weiteren Teilbetrag für das jeweilige Chapter zusammensetze, in welchem das Mitglied lokal bzw. regional organisiert ist. Eine nähere Angabe zur Quelle dieser Information findet sich allerdings nicht. Anderweitige Belege für solche Zahlungen an die verbotene Vereinigung, etwa in Form von Kassenbüchern, Rechnungslegungen oder Kontoauszügen fehlen. Demgegenüber teilt das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg in einem Schreiben vom 17. Mai 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C144>) lediglich mit, dass in einzelnen Chaptern zumindest bis 2013 monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben worden seien, die zur Finanzierung interner Feste gedient hätten. Weitere Erwähnung finden die Finanzen in einem Schreiben der PI Cuxhaven vom 19\\. April 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C414>), dort allerdings mit dem Fazit, dass ein Mitgliedsbeitrag zwar wahrscheinlich sei, aber nicht belegt werden könne. Der Kläger bestreitet ausdrücklich die Beitragsfinanzierung einer nationalen Zwischenebene. \n\n57\\. Gegen eine solche Beitragsfinanzierung einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" spricht nach Auffassung des Senats, dass im Verlauf des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" mehrfach für einen bestimmten Anlass gesammelt wird. So wird der Erlös aus \"ein oder zwei Balladenabenden\" von dem veranstaltenden Chapter als Spende angeboten (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 441). Der Tod des Mitbruders V. löst eine Sammelaktion durch den Verkauf von Kunstdrucken aus (ebenda S. 59 ff.). Anlässlich des \"Todesfalles E.\" werden Spenden gesammelt (ebenda S. 77 ff.), ebenso anlässlich eines Anschlages auf \"H2.\" (ebenda S. 254 f.) oder wegen zerstochener Reifen und eingeschlagener Autoscheiben für zwei Brüder (ebenda S. 439 ff.). Auch werden Solidaritätsaktionen mit Shirt-Verkauf angestoßen (ebenda S. 534 ff.) oder Solidaritäts-CDs produziert (ebenda S. 542 ff.). Zudem werden die Kosten eines gerichtlichen Vorgehens gegen die sog. \"EXIF-Recherche\" zunächst von einem Mitglied übernommen, obwohl die Rechtsverfolgung offenkundig dem Interesse aller davon betroffenen Hammerskin-Mitglieder dient. Nachfolgend erklären sich die einzelnen Chapter zu einem Kostenbeitrag bereit (ebenda S. 310 \"Wir haben noch die 450 € falls die benötigt werden\" und S. 433 und 435 zu weiteren Angeboten, sich an den Kosten zu beteiligen). Die Beklagte legt mit dem Beleg 45 (Verwaltungsvorgang Bl. 535) selbst eine Erkenntnis dazu vor, dass ein Mitglied einen Solidaritätsaufruf gestartet habe. Im Falle einer Beitragsfinanzierung wäre aber eine Deckung solcher Kosten durch die \"Hammerskins Deutschland\" plausibel. \n\n58\\. Zwar scheint an mehreren Stellen des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" die Existenz einer \"Kaffeekasse\" oder \"Kasse\" auf (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 31 f., 436). Die Herkunft der dort verfügbaren Mittel wird aber ausdrücklich mit konkreten Anlässen verknüpft (vgl. ebenda S. 274, 437). Dies lässt einen regelmäßigen Zufluss in die \"Kaffeekasse\" im Sinne einer beitragsfinanzierten \"Deutschlandkasse\" nicht plausibel erscheinen. Auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung oder eine feste Finanzierungsstruktur einer Dachorganisation deuten die erörterten Beträge ohnehin nicht hin. \n\n59\\. Der Vortrag der Beklagten, die Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" trete als Organisator von Szene-Veranstaltungen auf und generiere Eigenmittel aus dem Verkauf von Tickets, Musikträgern oder Merchandise-Artikeln, lässt sich anhand der vorliegenden Belege nicht verifizieren. Soweit die Beklagte auf die in einer Einladung genannte E-Mailadresse \"g...@outlook.de\" verweist, fehlt hier eine explizite Bezugnahme auf die \"Hammerskins\". Es finden sich auch sonst keine Einladungen, in denen eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" aufscheinen würde. Vielmehr weisen die im Verwaltungsvorgang befindlichen Quellen darauf hin, dass die einzelnen Chapter als Veranstalter auftraten und etwaige Einnahmen dem jeweiligen Chapter oder einzelnen Personen zuflossen (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Schreiben vom 17. Mai 2022, Bl. 140 ff. \u003C144>; Landesamt für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 20. Mai 2022, Bl. 247 ff. \u003C264>). Auch die Zusammenstellung chapterübergreifender Veranstaltungen im Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2025 benennt überwiegend einzelne Chapter oder \"Mitglieder der Hammerskins Deutschland\" als Veranstalter. \n\n60\\. dd. Es fehlen ferner Indizien dafür, dass es eine feste Organisationsstruktur für und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" gäbe. So kann die Beklagte einen Verwaltungssitz der verbotenen Organisation nicht konkret verorten, sondern benennt dafür in der Verbotsverfügung auf der vierten Seite die über zahlreiche Bundesländer verteilten Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter. Zudem bleibt offen, ob die verbotene Vereinigung ein Zusammenschluss der einzelnen Chapter, deren Vollmitglieder oder sämtlicher deutscher \"Hammerskin\"-Mitglieder einschließlich der Anwärter wäre. Es sind auch keine Funktionsträger der nationalen Zwischenebene bekannt, insbesondere fehlen Belege für eine Rollenverteilung, vergleichbar der Funktionen der auf der Ebene der regionalen Chapter vorhandenen Sprecher oder Sekretäre. Aus dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" erschließt sich zwar, dass R. als langjähriges Mitglied und infolge seiner Stellung als \"European Secretary\" (vgl. dazu das Schreiben der PI Cuxhaven vom 19. April 2022, Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C413>) auch in Deutschland Autorität beanspruchen kann und eine informelle Führungsrolle einnimmt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"mancherorts hat sich ne gewisse Eigendynamik entwickelt welche mir nicht gefällt und über die man reden muss.\"; vgl. ebenda S. 120 zu Handlungsempfehlungen für ein mögliches Verbotsverfahren; vgl. ebenda S. 686, Voice-Mail vom 30. Januar 2023 zum Erscheinen zu einem Treffen anlässlich der \"Spitzelaffäre\" im Chapter Rheinland; vgl. ebenda S. 855, letzte Voice-Mail vom 6. Mai 2023 zur Klärung von Ausreisefragen durch seinen Präzedenzfall im Interesse der Bewegung). Es lässt sich allerdings nicht belegen, dass damit eine institutionalisierte Rolle als Funktionsträger einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" verbunden wäre. \n\n61\\. Auch das regelmäßige Treffen der in Deutschland vertretenen Hammerskins auf einem NOM wird nicht von einer zentralen Stelle initiiert und koordiniert. Die terminliche Planung, organisatorische Vorbereitung und die Programmgestaltung obliegt ausweislich der Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vielmehr den einzelnen Chaptern reihum. Dies zeigt sich exemplarisch anlässlich der Organisation eines NOM durch das Chapter Bayern (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 645 ff. und 768 ff.; ähnlich S. 344, 372 und 384 f.). \n\n62\\. ee. Es ist überdies nicht erkennbar, dass die vermeintliche Vereinigung einen Zweck verfolgen würde, der sich gegenüber den von den einzelnen Chaptern oder der weltweiten Bruderschaft verfolgten Zwecken abgrenzen ließe. Sämtliche Chapter teilen die im Verbotsbescheid auf S. 14 ff. angeführten Ziele. Sie liegen bereits dem Zusammenschluss in den regionalen Chaptern und der Vernetzung und Kooperation in der internationalen \"Hammerskin\"-Bewegung zugrunde. Zwar stünde eine Zweckidentität in einer über mehrere Ebenen organisierten Vereinsstruktur der Annahme einer eigenständigen Zwischenebene nicht entgegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 126), allerdings vermag sie allein, ohne zusätzliche Anhaltspunkte noch nicht die Existenz einer solchen Ebene zu begründen. Vielmehr bezieht sich das von der Beklagten angeführte Selbstverständnis, eine \"Bruderschaft\" zu sein, auch in Ansehung der dafür vorgelegten Belege stets auf die Einbettung in die weltweite HSN (vgl. das Selbstverständnis in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\" Verwaltungsvorgang S. 1496 ff. \u003C1508 ff.>, vgl. Verbotsbescheid S. 6 Abbildung Booklet; vgl. auch den Begriff der Bruderschaft im Titel und in Kapitel 1 und 5 der \"European Constitution\"). Eine Koordinierung der regionalen Chapter in Angelegenheiten der internationalen \"Bruderschaft\", ein gegenseitiges \"Coaching\" bei praktischen Schwierigkeiten oder die intensive Diskussion von Mitgliederangelegenheiten genügen als Indiz für die Annahme eines zweckgebundenen Zusammenschlusses noch nicht. \n\n63\\. ff. Die Beklagte bezeichnet das - nach Auskunft des Klägers in der mündlichen Verhandlung vierteljährlich veranstaltete - NOM als die Mitgliederversammlung und das eigentliche Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung. Dem NOM kämen weitreichende Befugnisse exekutiver wie legislativer Art zu. Der Kläger charakterisiert diese Treffen demgegenüber als eine Veranstaltung, die neben der Pflege der Bruderschaft und der Geselligkeit dazu diene, die Haltung der einzelnen Chapter zu bestimmten Fragen zu kommunizieren und abzustimmen, sowie deren freiwillige Kooperation zu befördern. \n\n64\\. Der Senat konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass es sich bei einem NOM um eine Institution handelt, die der Bildung eines Gesamtwillens der verbotenen Vereinigung dient und deren Beschlüssen sich die Chapter unterordnen müssten. Zwar haben sich die regionalen Chapter mit diesen Treffen ein verstetigtes Format geschaffen, das ihnen einen intensiven Meinungsaustausch und eine deutschlandweite Koordinierung ermöglicht. Gemeinsam erzielte Ergebnisse werden innerhalb der deutschen Hammerskin-Bewegung nach dem Bekunden des Klägers auch grundsätzlich als Leitlinie und gemeinsames Handlungskonzept akzeptiert. Dem Erkenntnismaterial lässt sich indessen nicht entnehmen, dass die regionalen Chapter existenziell von einer Ebene \"Hammerskins Deutschland\" und dem NOM als deren Entscheidungsorgan abhängig sind, wie es die Verbotsverfügung ausführt (S. 10). Vielmehr bestätigt dieses Material, das von dem Kläger für die Beschlussfassung auf dem NOM gezeichnete Bild einer Abstimmung im Sinne einer bloßen Koordinierung der einzelnen Chapter. \n\n65\\. Entgegen dem Verbotsbescheid lässt sich eine Pflicht der Chapter, an einem NOM durch mindestens zwei Vollmitglieder vertreten zu sein, nicht belegen. Bereits in dem dafür in Bezug genommenen Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg vom 17. Mai 2022, S. 4 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C143>), bleibt offen, für welche \"überregionalen\" Treffen die nicht näher benannte Quelle über eine angebliche Teilnahmepflicht berichtet. Der Kläger hat die Freiwilligkeit der Teilnahme an einem NOM im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Auch im Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wird die Frage einer Anwesenheitspflicht bei einem NOM diskutiert und als bloße Anregung behandelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 327: \"Zur allgemeinen Aktivität nur zur Anregung wäre es schön wenn jeder Bruder an 2 nom teilnehmen würde\"; ebenda S. 330 zur Aufnahme dieses Punktes in die Tagesordnung). Dementsprechend teilt ein Sekretär im Verlauf des Chats eine Nichtteilnahme schlicht mit (ebenda S. 513: \"Werte Brüder Bitte entschuldigt, Bayern wird am Wochenende nicht vertreten sein. P.s und H3.s Flug wurde von easyjet storniert auf Grund Mitarbeitermangel ....Falls ich aber fit werde bis morgen Abend , mach ich mich auf alle Fälle auf'n Weg.\"). Ein weiterer Chat-Teilnehmer äußert sich angesichts der Schwierigkeit, einen gemeinsamen Termin zu finden \"Ahoi, macht euer NOM und gut ist.\" (ebenda S. 923). Er bekundet damit, dass er sich nicht in der Pflicht sieht, an dem vorgeschlagenen Termin teilzunehmen. \n\n66\\. Dem Senat liegen keine Belege vor, die den Ablauf eines konkreten NOM aus erster Hand dokumentieren. Er hat sich seine Auffassung daher im Wesentlichen anhand des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" gebildet und ergänzend die Erläuterungen der Beteiligten herangezogen. Die \"Kleine Kaffeerunde\" dient dem regelmäßigen und kurzhändigen Austausch der im Chat vertretenen Sekretäre der regionalen Chapter über die für ihre Bruderschaft relevanten Themen und Vorkommnisse (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"Diese kleine Runde soll jetzt nicht zum Plauderchat verkommen, dafür haben wir Trinkergruppe oder die Viber Chats. Die kleine Kaffeerunde soll den schnellen Dienstweg ersetzen. Private Korrespondenz, Treffpunkte, Mitteilungen, etc bitte weiterhin über Hush, Diskussionen aber bitte hier.\"). Der Chatverlauf bildet für den Zeitraum vom 16. November 2020 bis zum 18. September 2023 in authentischer Weise ab, über welche Themen und in welcher Art und Weise die Chaptersekretäre miteinander verhandeln und stellt für die Zeit der coronabedingten Kontaktbeschränkungen ein Substitut der regelmäßigen persönlichen Treffen etwa im Rahmen eines NOM dar (vgl. ebenda S. 6: \"Aufgrund Corona sind jetzt Sitzungen ausgefallen... Damit das mittelfristig nicht zu Spannungen führt, sollte hiermit Abhilfe geschafft werden.\"). Nach der Lockerung der Kontaktbeschränkungen hat er sich augenscheinlich als Plattform für eine Koordinierung und Abstimmung der Chapter erhalten (vgl. ebenda S. 658: \"Nach meinem Verständnis ersetzt Threema bzw. diese Gruppe hier alles.\"). \n\n67\\. Die Chapter nutzen den Chat - und damit auch die dadurch substituierten persönlichen Treffen - demnach zum Informationsaustausch, zur vertieften Diskussion chapterübergreifender Fragen und zur Herstellung eines gemeinsamen Meinungsbilds. Dafür positionieren sich die Sekretäre jeweils nach Rücksprache mit ihrem Chapter. Immer wieder wird das Meinungsbild auch in einer förmlichen Abstimmung abgefragt und festgehalten (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff. zur Notwendigkeit eines EOM zur Verleihung des \"Nation Patches\"; ebenda S. 30 ff. zur Spende anlässlich des \"Todesfalles V.\"; ebenda S. 542 und 548 ff. zur Gestaltung einer Doppel-LP zur \"Unterstützung Portugal\"; ebenda S. 319 ff. zur Erstellung von \"Bylaws\"). Bei Abstimmungen im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" gilt das Mehrheitsprinzip (vgl. ebenda S. 15 ff.). Dies wird damit begründet, dass \"bloß nicht alles bis aufs letzte zerredet\" werden solle. \"100%ige Entscheidungen\" seien immer schwer zu erreichen (ebenda S. 17). Ein Abweichen einzelner Chapter von einer gemeinsam beschlossenen Vorgehensweise wird thematisiert und die Einhaltung der Beschlusslage wird angemahnt (vgl. ebenda S. 8: \"PotN Westfalen, unglücklich aber nicht schlimm, sind 'nur' Anwärter geworden. Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht. Ist momentan eine besondere Zeit.\"; ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 91: \"Bitte alle nochmal nachfragen. Da ist ein Bruder verstorben und an zahlreichen sitzungen wurde drüber gesprochen, dass bei beerdigungen pro Chapter 2 Leute teilnehmen sollten. [...] Wir haben über 70 Member in Deutschland, mit Prosis ca 90 Mann, mit Crew über 100. Darf einfach nicht sein das wir da mit 5,6 Mann aufschlagen.\"; ebenda S. 120: \"Dies ist weiterhin ein geltender Nom Beschluss und ich kotz ab wenn die aus irgendwelchen Schlafzimmern noch das alte Franken Hk Shirt, das alte weisse Hammerskin Nation Ep Motiv Shirt finden oder das rote Whs Shirt beispielsweise. Wurde gemeinschaftlich beschlossen die zu vernichten oder zumindest aus Deutschland raus zu schaffen. Und zu dem Thema gibt es eigentlich keine zwei Meinungen. Wurde lange und ausführlich an mehreren noms diskutiert.\"). \n\n68\\. Gleichzeitig wird aber immer wieder die Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und deren Entscheidungsbefugnis hervorgehoben (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 ff. und S. 373 zur eigenständigen Entscheidung des Chapters Sachsen in der \"causa L.\"; ebenda S. 48 zum chapterinternen Rauswurf eines Anwärters: \"Bin gerade etwas überrascht, dass ein Potn Rauswurf so hohe Wellen schlägt. Fällt normalerweise in die Kategorie 'Sonstiges' bei einem NOM\"; ebenda S. 321 zur im Chapter Rheinland geübten \"Sanktionspraxis\"; ebenda S. 615 zur chapterinternen Sanktion gegen \"A.\": \"Ist aber primär ne fränkische Entscheidung.\" und ebenda S. 624 \"legen die Entscheidung also vertrauensvoll in die Hände unserer fränkischen Brüder.\"). Auch Unterstützungsleistungen werden nicht von einer nationalen Zwischenebene abgefordert, sondern von den Chaptern jeweils freiwillig und eigenständig angeboten (vgl. die obigen Belege zu finanziellen Unterstützungsleistungen; vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 204 zum Hochwasser im Ahrtal). \n\n69\\. gg. Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter ohne die ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung durch das NOM nicht existenzberechtigt wären und das NOM über Fragen der Mitgliederpolitik der Chapter bestimme. Bezüglich dieser Fragen erweisen sich vorrangig die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen erhobenen Chatnachrichten als relevant. Soweit die Beklagte auf anderweitige Erkenntnisse aus nachrichtendienstlichem Aufkommen verweist, erachtet der Senat die Chatnachrichten, die die Darstellung des Klägers stützen, als aussagekräftiger, da es sich um Primärquellen handelt. Auch hier ergibt sich zwar das Bild einer engen Koordination der in Deutschland befindlichen Chapter untereinander, aber kein Beleg für ein verbindliches Letztentscheidungsrecht einer nationalen Zwischenebene. \n\n70\\. Dass für die Neugründung eines regionalen Chapters nicht nur die Bestätigung durch die internationale Ebene erforderlich ist (vgl. dazu Kapitel 3 der \"European Constitution\"), sondern auch ein positiver Beschluss eines NOM zwingend vorliegen müsste, erscheint schon angesichts der sukzessiven Gründungen der älteren Chapter seit 1992 nicht plausibel (vgl. Verbotsbescheid S. 10 f.). Es fehlen aber auch Anhaltspunkte dafür, dass sich mittlerweile die Notwendigkeit eines nationalen Gründungsakts herausgebildet hätte. Für das Jahr 2018 erschließt sich aus dem Threema-Chatverlauf \"Westwall\" vielmehr die starke Stellung der einzelnen Chapter in dieser Frage. Denn in diesem Chat diskutiert das Chapter Westwall ohne die Beteiligung der anderen deutschen Chapter oder einer deutschen Zwischenebene über die Frage, ob einem Mitglied die Neugründung eines Chapters \"Luxemburg\" gestattet werden soll. Aus den Beiträgen wird deutlich, dass dieses Mitglied sein Vorhaben auf einem internationalen Treffen angekündigt hat (Chat \"Westwall\", S. 2: \"Er bestätigt, dass K. die anwesenden europäer gefragt hätten ob er die fahne aufhängen darf. Und während der sitzung hat er luxemburg vorgestellt, und auch erwähnt das er hofft, dass es im januar dann ein offizielles chapter wird. Also er hat das luxemburg chapter noch nicht 'eröffnet'.\"). Die nach Auffassung eines Beteiligten korrekte Vorgehensweise wird dann dort auf S. 14 erläutert: \"AAAAABER: die gründung eines neuen chapters kann nicht vom westwall beschlossen werden. Das läuft erstmal übers nächste nom und dann übers eom.\" Maßgeblich soll aber aus Sicht des Chapters die Weichenstellung auf internationaler Ebene (Chat \"Westwall\", S. 13: \"(fahne direkt mitnehmen) und die argumentation (er hätte vor ort ja schliesslich beim world meeting gefragt)\") und die Billigung durch das eigene Chapter sein. So findet sich bereits auf S. 7 des Chats \"Westwall\" der Vorschlag, das Mitglied ein \"Deutsches Chapter machen lassen- Westwall hat eine Stimme bei Entscheidungen was Prospects und Member betrifft.\", der dort auf S. 8 und 30 erneut aufgegriffen wird. Dabei wird in der nachfolgenden Diskussion deutlich, dass sich das Chapter Westwall eine Mitsprache bei der Entwicklung eines neugegründeten Chapters vorbehalten könnte (ebenda S. 33 ff.). Wie das neue Chapter infolge dieser Geschehnisse letztlich entstanden ist, erhellt sich aus dem Threema-Chat \"R.-R2.\", S. 22: Demnach fand dazu nur ein kurzes Treffen mit \"Frankreich\" statt, auf dem beschlossen wurde, das gründungswillige Mitglied \"abzuschieben\". Ausweislich der Schilderung im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 sei das neugegründete Chapter schließlich im August 2019 auf einem EOM in Finnland \"legitimiert\" worden. Auch der Beklagten ist ein \"Summercamp\" in Finnland vom 7. bis 11. August 2019 bekannt geworden, das im relevanten Zeitraum stattgefunden hat (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 667). Eine nationale Zwischenebene in Form einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" scheint in dieser Diskussion oder für den Akt der Neugründung gerade nicht als maßgeblicher Akteur auf. \n\n71\\. Insbesondere ist der Chatverlauf \"Westwall\" ein deutlicher Beleg für die Kompetenz der einzelnen Chapter, über Sanktionen gegen die eigenen Mitglieder abschließend und ohne Beteiligung einer nationalen Ebene zu entscheiden. Die dort dokumentierte Beratung über eine Sanktionierung des damaligen Mitglieds dieses Chapters endet mit der Verhängung der Sanktion, ohne dass eine Rücksprache mit anderen Chaptern oder einem Hauptverein stattfände. Auch die Diskussion um den \"Spitzel\"-Fall im Chapter Rheinland zu Beginn des Jahres 2023 lässt sich dafür anführen (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 669 ff.). Es wird zwar deutlich, dass der Fall deutschlandweites Aufsehen erregt hat und unter den Chaptersekretären intensiv diskutiert wird. Auch sieht sich das betroffene Chapter ersichtlich in einer gewissen Rechtfertigungspflicht gegenüber der Bruderschaft und erwartet gleichzeitig Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. Letztendlich trägt aber das Chapter selbst die Verantwortung für den Umgang mit den betroffenen Akteuren. Der Chaptersekretär \"P.\" geht darauf nochmals ausdrücklich in einer Voice-Mail vom 5\\. Februar 2023 ein (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 723). Auch im Falle eines Mitglieds des Chapters Sachsen, das eines sexuellen Vergehens an einem Kind beschuldigt wird, bleibt die Frage der Verhängung von Sanktionen letztlich trotz einer intensiven Diskussion des Vorgangs unter den Chaptersekretären eine Entscheidung des Chapters (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 und 373, 681). \n\n72\\. Es finden sich auch zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter - wie von dem Kläger vorgetragen - selbst über die Aufnahme neuer Mitglieder bestimmen und sich lediglich insoweit gebunden sehen, als das europäische Regelwerk in Form der \"European Constitution\" rudimentäre Vorgaben zu den Beitrittsbedingungen und die Verleihung des \"Nation Patches\" enthält. So schildert der Kläger im Einklang mit dem Vortrag weiterer Chapter in den Parallelverfahren, dass in drei namentlich bekannten Fällen gegen den Willen anderer Chapter Personen als Vollmitglieder aufgenommen worden seien. Die Vermutung der Beklagten, dies könne auf einem \"Überstimmen\" der den Einspruch erhebenden Chapter durch das NOM beruhen, erscheint nicht plausibel. Denn damit wäre die grundsätzlich verbindliche Vorgabe der \"European Constitution\" in Frage gestellt, die in Kapitel 3 für den Eintritt in den Rang eines Vollmitglieds und die Verleihung des \"Nation Patches\" ausdrücklich und in Abweichung zum sonst nach Kapitel 1 geltenden Mehrheitsprinzip verlangt, dass \"kein Veto vorliegt\". \n\n73\\. Der Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" liefert zwar zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter Neuaufnahmen in den Rang eines PotN oder Vollmitglieds kommunizieren und auch die Haltung anderer Chapter abfragen. Ihr Verhalten ist allerdings auch insoweit in hohem Maße von einem koordinativen Vorgehen geprägt. So beginnt der Chat bereits mit der Erörterung der Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Möglichkeiten der Anwärter ergeben, sich persönlich vorzustellen (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff.). Auf S. 10 des Chats wird das Ergebnis der Meinungsbildung auch ausdrücklich festgehalten: \"Hanger\u002Fcrew zu potn patchen geht nur nach vorheriger Rücksprache mit den restlichen Deutschen chaptern. Am besten bei einem Mini NOM patchen oder wenigstens dort die Zustimmung der anderen Deutschen einholen. Das auch nur so lange, bis wir vielleicht mal irgendwann wieder richtige NOM abhalten können.\". Allerdings macht eine Verletzung dieser gemeinsam beschlossenen Regel augenscheinlich die Entscheidung des Chapters nicht unwirksam (vgl. ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 47: \"Einmal nach Westfalen gefragt: was ist passiert oder wie kann es passieren das unbedingt PotN aufgenommen werden mussten gegen die Regel und dann ist auch noch einer dieser welcher nun wieder weg?\"). Auch die Diskussion um den \"Potn A.\" aus Franken (vgl. ebenda S. 614 ff.) belegt, dass die Chapter sich gegenseitig beraten und auf eine möglichst breite Unterstützung aller Mitglieder hinarbeiten, um die spätere Aufnahme als Vollmitglied vorzubereiten. Der Senat interpretiert aber auch hier die enge Koordination und Rücksprache der Chapter untereinander nicht als abschließenden Entscheidungsvorbehalt einer nationalen Ebene. Vielmehr ringen die Chapter ersichtlich diskursiv und im engen Austausch der Meinungen um ein möglichst von allen getragenes Ergebnis. \n\n74\\. hh. Auch das Bestehen eines durch die vorgebliche Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geschaffenen, verbindlichen Regelwerks für die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter lässt sich nicht nachweisen. Während für die europäische Ebene mit der sog. \"European Constitution\" ein verschriftlichtes Regelwerk existiert, das auch in einer für das Jahr 2020 aktualisierten und ergänzten Fassung vorliegt, fehlt eine verschriftlichte Form etwaiger innerdeutscher Statuten. Der Vortrag des Klägers, ein nationales Regelwerk existiere auch in der Praxis nicht, allenfalls beanspruchten die europäischen Statuten eine gewisse Verbindlichkeit, erscheint dem Senat plausibel. \n\n75\\. Dem Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\" lässt sich zwar entnehmen, dass hinsichtlich \"deutscher Bylaws\" mehrfach eine rege Diskussion stattfindet (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\" ab S. 318). Allerdings findet diese Diskussion im Verlauf des Chats keinen positiven Abschluss. Vielmehr wird die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit eines solchen Regelwerks unter Verweis auf die durch die Statuten in Form der \"European Constitution\" geschaffene Grundlage, die Autonomie der Chapter und die Struktur der Hammerskins immer wieder in Frage gestellt. Im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" äußert sich ein Chaptersekretär auf S. 320 etwa zur Frage der Sanktionierung von Verstößen wie folgt: \"Für d kann sich ja jeder gedanken machen. Wird viel und ausführliches bla bla werden und man wird sich einigen auf 'einzelfallabhängig' und 'entscheidet jedes chapter für sich'. Man kann unser konstrukt nicht 100%ig durch reglementieren. Dazu sind wir auch zu heterogen als chapter. Was in württemberg vielleicht kritisiert wird, gehört in pommern vielleicht zum 'guten ton'. Aber man kann es natürlich gerne versuchen.\". In diese Richtung geht auch die anschließende Äußerung, ebenda S. 323: \"'Bylaws' Brauchen wir eigentlich nicht extra, ging jahrzehntelang ohne und so haben wir dann eigentlich nur mehr Diskussionsgrund für lange Sitzungen (sollte mal etwas zuwider laufen). Daher, lassen wir es ist\". Auf S. 321 des Chats führt ein Sekretär aus: \"Wenn dem betroffenen Chapter das Stimmrecht und letzte Wort entzogen wird, konterkariert das nicht den Charakter unserer autarken Struktur? Wäre in meinen Augen ein gefährlicher Schritt. Ich denke, da ist wieder das Thema Vertrauen in die jeweiligen Brüder. Ich kann dir deine Frage beantworten, wie wir Rheinländer das intern regeln würden.\". Daran schließt sich die Äußerung an: \"Aber darüber diskutieren wir ja auch schon Jaaaahhrreeee\". Auf S. 322 des Chats plädiert ein Teilnehmer wie folgt: \"ich denke über Sanktionen sollte jedes Chapter einzeln entscheiden. Die Verstöße\u002FFehler werden ja auch selten dieselben sein. Wenn das Chapter nicht handelt, muss halt die darüber entscheiden.\" Mit der unmittelbar darauffolgenden Ergänzung \"Nation\" verweist der Teilnehmer nach dem üblichen Sprachgebrauch der Hammerskins aber eher nicht auf das NOM, sondern auf die HSN. Schließlich scheint die Diskussion auf S. 766 des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" nochmals auf: \"Nochmal kurz zu den Regeln. Eigentlich ist es keine Frage ob man sich daran halten möcht oder nicht. Es sind unsere eigenen, die wir uns auferlegt haben. Wenn man es nicht schafft sich an seinen eigenen Verhaltenskodex zu halte ist in meinen Augen eh alles verloren. Ich gebe es aber an die Jungs weiter und man kann ja gerne nochmal drüber reden.\". Auch diese Stellungnahme kann im klägerischen Sinne als ein Verweis auf den in der \"European Constitution\" international vorgegebenen Verhaltenskodex verstanden werden. \n\n76\\. Soweit die Beklagte auf spezifische nationale Vorgaben zur Dauer einer Anwärterphase, zur Mitgliedschaft von Frauen oder die, für einen Aufstieg erforderlichen, \"Stempelbesuche\" verweist, fehlen Belege, die aufzeigen könnten, dass es sich dabei nicht bereits um auf europäischer Ebene vorhandene Vorgaben (vgl. Kapitel 3 der \"European Constitution\" zur Dauer der Anwärterschaft und Kapitel 8 zur Unzulässigkeit einer Mitgliedschaft von Frauen) oder lediglich einen allgemein gelebten, aber unverbindlichen Brauch der Chapter zur Pflege ihrer Verbundenheit handelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 8 \"Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht.\"). \n\n77\\. ii. Ob die in Deutschland vorhandenen Chapter - wie von der Beklagten geltend gemacht \\- im Rahmen einer Abstimmung auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können und daher zuvor einen einheitlichen Standpunkt finden müssen, konnte der Senat auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens und auch nach Anhörung des Zeugen W. in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend aufklären. Die Nichterweislichkeit fällt der Beklagten zur Last. Der Zeuge hat zwar im Sinne des Klägers bekundet, dass jedes deutsche Chapter auf einem EOM Mitspracherecht habe und einen eigenen Standpunkt vertreten könne. Auf näheres Befragen hat er allerdings eingeräumt, als bloßer Anwärter keinen Zutritt zu den eigentlichen Beratungen gehabt zu haben. Auch seine Wahrnehmungen in seiner Zeit als Mitglied eines deutschen Chapters beschränkten sich infolge seines damaligen Ranges auf die gesellschaftlichen Anlässe. Sein Wissensstand beruht daher ersichtlich auf den Mitteilungen Dritter und nicht auf eigener Anschauung. Auch haben sich die Kläger der Parallelverfahren unterschiedlich eingelassen. Während ein Teil der Kläger in den parallel geführten Verfahren vorträgt, eine Anwesenheit auf einem EOM sei für die Chapter zwingend und sie hätten dort eine eigene Stimme (vgl. BVerwG 6 A 13.23, Klagebegründung vom 22. Juli 2024, S. 24 und 30; keine Einstimmigkeit erforderlich auch in BVerwG 6 A 6.23, Klagebegründung vom 9. November 2024, S. 19), teilte das Chapter Pommern in seinem Verfahren mit, die Teilnahme sei für die Chapter freiwillig und sie hätten gemeinsam nur eine Stimme (vgl. BVerwG 6 A 17.23, Klagebegründung vom 17\\. Juli 2024, S. 7 und 14). Diese Haltung hat das Chapter Pommern in der gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederum korrigiert. Die Beklagte nimmt demgegenüber für ihren Vortrag auf ein Behördenzeugnis des BfV ohne nähere Quellenangabe Bezug (Verwaltungsvorgang Bl. 2693). \n\n78\\. Der Senat verweist auch in dieser Frage auf den Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\". Dort wird die Frage des \"deutschen Stimmverhaltens\" im Zusammenhang mit der Neugründung eines französischen Chapters \"Aquitanien\" diskutiert (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 72). R. bemüht sich - augenscheinlich in seiner Funktion als \"European Secretary\" - einen Meinungsstand der Chapter zu erfragen (ebenda S. 72: \"Restliches europa hat da kein problem mit. Liegt aktuell an uns deutschen. Hat irgendeiner massive bauchschmerzen damit?\"). Aus den nachfolgenden Äußerungen erschließt sich jedenfalls nicht mit Bestimmtheit, dass mit dieser Abfrage eine verbindliche Vorfestlegung für ein späteres Abstimmungsverhalten verbunden wäre. Vielmehr äußern die Chapter lediglich reihum ihre Haltung zu dieser Frage. Auch das spricht eher dafür, dass bereits im Vorfeld des EOM denkbare Streitfragen moderiert werden sollen und eine gemeinsame Haltung angestrebt wird. Diese Herangehensweise erscheint gerade dann plausibel, wenn bereits das Veto eines - auch eines regionalen deutschen - Chapters gemäß Kapitel 3 der \"European Constitution\" ein Hinderungsgrund für die Neugründung wäre. \n\n79\\. 6\\. Da es nach alledem bereits an einem hinreichenden Nachweis der Existenz der verbotenen Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" mangelt, liegen auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG für ein \"Mitverbotensein\" des Klägers als Teilorganisation des Hauptvereins nicht vor. \n\n80\\. Die vorliegenden Unterlagen rechtfertigen es - ungeachtet der fehlenden Vereinseigenschaft der auf nationaler Ebene bestehenden Strukturen - erst recht nicht, die regionalen Chapter der \"Hammerskins\" als bloße Teilorganisationen zu behandeln. Die Rechtsprechung verlangt für das Vorliegen einer - ohne Weiteres mitverbotenen - Teilorganisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG, dass eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung besteht. Die Gliederung muss dafür tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein und im Wesentlichen von ihr beherrscht werden (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 89 m. w. N.). Vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 9 Abs. 1 GG müssen an eine solche Einbindung in die Gesamtorganisation strenge Anforderungen gestellt werden. Eine derart weitreichende Eingliederung der regionalen Chapter, insbesondere in Form einer zentralen Steuerung durch eine übergeordnete nationale Ebene, fehlt vorliegend offenkundig. Insbesondere die Historie der Hammerskin-Chapter in Deutschland, ihre weitreichende Autonomie bei der Mitgliederpolitik, die selbstbestimmte Gestaltung der Chapteraktivitäten sowie das intensive Bemühen um einvernehmlich erzielte Ergebnisse in der Chatgruppe \"Kleine Kaffeerunde\" belegen das. \n\n81\\. B. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).","BVerwG, 19.12.2025, 6 A 12.23","2026-07-10T22:07:10.350Z",{"id":102,"ecli":103,"slug":104,"caseNumber":105,"courtId":51,"decisionDate":106,"fullText":107,"summary":108,"language":55,"source":56,"sourceUrl":57,"sourceTimestamp":106,"parsedAt":109,"updatedAt":110},"3611","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600086","ecli-de-neuris-wbre202600086","4 BN 19.25","2025-12-17T00:00:00.000Z","#  Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Bebauungsplan; Heilung von Fehlern der Öffentlichkeitsbeteiligung \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. März 2025 wird, soweit es die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 11 betrifft, zurückgewiesen.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 222 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die - ausdrücklich nur auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte - Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2025 - 4 BN 35.24 - juris Rn. 2). Daran fehlt es. \n\n3\\. a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Vorschriften zur beschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Planänderung im Aufstellungsverfahren (§ 4a Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauGB a. F. bzw. § 4a Abs. 3 Satz 1 bis 4 BauGB n. F.) auf die Heilung von Fehlern der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2, § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB a. F. (= § 3 Abs. 2 BauGB n. F.) analog anwendbar sind, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie lässt sich im Sinne der Vorinstanz auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Norminterpretation beantworten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2025 - 4 BN 24.24 - ZfBR 2025, 261 Rn. 6). \n\n4\\. § 4a Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauGB 2017\u002F§ 4a Abs. 3 Satz 1 bis 4 BauGB sind auf die Heilung einer fehlerhaften Öffentlichkeitsbeteiligung nicht analog anwendbar. Die Beschwerde legt weder dar noch ist sonst ersichtlich, dass ein versehentliches, dem Normzweck zuwiderlaufendes Regelungsversäumnis des Normgebers (Regelungslücke) und eine vergleichbare Sach- und Interessenlage zu dem in der Norm geregelten Fall vorliegen (zu den Voraussetzungen einer Analogie vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 4 C 6.16 - BVerwGE 161, 99 Rn. 15). Fristverkürzungen und sonstige Verfahrenserleichterungen bei Änderungen und Ergänzungen des Planentwurfs im laufenden Verfahren der Bauleitplanung nach § 4a Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauGB 2017\u002F§ 4a Abs. 3 Satz 1 bis 4 BauGB sind aus der Sicht des Gesetzgebers gerechtfertigt, weil zuvor bereits eine einmonatige Auslegung stattgefunden hat (zur Vorgängerregelung BT-Drs. 13\u002F6392 S. 45). Diese Rechtfertigung entfällt, wenn die förmliche Beteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB 2017\u002F§ 3 Abs. 2 BauGB an einem relevanten Fehler leidet und zu dessen Korrektur erstmals eine ordnungsgemäße Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden soll (vgl. auch VGH München, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 1 N 13.1987 u. a. - NVwZ-RR 2017, 517 Rn. 14, 16 f.). Die Anregung des Bundesrates, den Anwendungsbereich des § 4a Abs. 3 BauGB zu erweitern (vgl. BT-Drs. 20\u002F13638 S. 5 f., 35), ist nicht umgesetzt worden. Will die Gemeinde einen von ihr erkannten formellen Mangel im laufenden Verfahren der Bauleitplanung selbst korrigieren, muss sie den fehlerhaften Verfahrensvorgang unter Vermeidung des Fehlers wiederholen (vgl. Stock, in: Ernst\u002F​Zinkahn\u002F​Bielenberg\u002F​Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2025, § 214 Rn. 36), um die Betroffenen - einschließlich der zu beteiligenden Öffentlichkeit - hierüber so zu stellen, wie sie bei einem von Anfang an korrekten Verfahren gestanden hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2018 - 9 C 1.17 - BVerwGE 161, 180 Rn. 33). Unterbleibt dies, richtet sich die - von der Vorinstanz bejahte (UA S. 19) - Beachtlichkeit des Verfahrens- oder Formfehlers nach § 214 Abs. 1 Satz 1, § 215 BauGB. \n\n5\\. b) Die Revision ist auch nicht wegen der Frage, ob das Oberverwaltungsgericht durch sein Urteil die Grenzen zulässiger gerichtlicher Kontrolle des gemeindlichen Planungsermessens überschritten und damit die diesbezüglich ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht beachtet hat, zuzulassen. Der allgemeine Inhalt des Abwägungsgebots (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 - 4 CN 2.16 - BVerwGE 156, 336 Rn. 12 m. w. N.) ist - auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Interessen von Eigentümern überplanter Grundstücke mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG und das Übermaßgebot (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402\u002F01 - NVwZ 2003, 727 \u003C728>; BVerwG, Urteile vom 31. August 2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 \u003C48> und vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 111 S. 37; Beschluss vom 18. Oktober 2023 - 4 BN 8.23 - BRS 91 Nr. 5 S. 54 f.) - in der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich geklärt. Ob eine gemeindliche Planung diesen Anforderungen gerecht wird, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2024 - 4 BN 26.23 - ZfBR 2024, 432 Rn. 5). Die Beschwerdebegründung beschränkt sich darauf, die rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 20 ff.) als fehlerhaft anzugreifen. Hierauf kann die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht gestützt werden. \n\n6\\. 2\\. Soweit die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht sei \"von der Rechtsprechung des BVerwG zu den Grenzen richterlicher Überprüfbarkeit des gemeindlichen Planungsermessens im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB abgewichen\", auch den Zulassungsgrund der Divergenz geltend machen will, sind dessen Voraussetzungen nicht dargetan. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung (u. a.) des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes. In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Der Beschwerde obliegt es, aus einer Entscheidung des Divergenzgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2\\. Juni 2025 - 4 B 31.24 - ZfBR 2025, 477 Rn. 9 m. w. N.). \n\n7\\. Dem genügt die Beschwerde nicht. Sie verweist auf die Senatsrechtsprechung zur Abwägungsfehlerlehre und die sich hieraus ergebende Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle des Abwägungsgebots (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 \u003C308 ff.>) und entnimmt zwei Entscheidungen des Senats die Rechtssätze, dass ein fehlerfreies Abwägungsergebnis weder ein deutliches Überwiegen des bevorzugten Belangs (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 \u003C253 f.>) noch eine planerisch optimale Lösung fordere (BVerwG, Urteil vom 29. September 1978 - 4 C 30.76 - BVerwGE 56, 283 \u003C289 f.>). Das Oberverwaltungsgericht sei unter Missachtung des planerischen Gestaltungsspielraums hinsichtlich der Bemessung der Wegbreite in den festgesetzten öffentlichen Grünflächen zu Unrecht von einer Abwägungsfehleinschätzung ausgegangen; die Antragsgegnerin habe die konfligierenden Belange hinreichend unter- und gegeneinander abgewogen. Damit wird keine Abweichung von Rechtssätzen, sondern ausschließlich deren fehlerhafte Anwendung geltend gemacht. Das führt nicht auf eine Divergenz (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2021 - 4 BN 10.21 - NVwZ 2021, 1702 Rn. 11). \n\n8\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.","Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Bebauungsplan; Heilung von Fehlern der Öffentlichkeitsbeteiligung","2026-07-08T22:34:00.946Z","2026-07-10T22:07:19.451Z",{"id":112,"ecli":113,"slug":114,"caseNumber":115,"courtId":51,"decisionDate":106,"fullText":116,"summary":117,"language":55,"source":56,"sourceUrl":57,"sourceTimestamp":106,"parsedAt":109,"updatedAt":118},"3612","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600096","ecli-de-neuris-wbre202600096","2 KSt 5.25","#  Bestimmung des Streitwerts in Konkurrentenstreitverfahren \n\n## Leitsatz\n\nDer Streitwert in Konkurrentenstreitverfahren ist nach dem Endgrundgehalt des angestrebten Amtes zu bestimmen. Der individuelle Beschäftigungsumfang (Voll- oder Teilzeit) ist aufgrund der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht zu berücksichtigen. 5\n\n## Tenor\n\nDie Gegenvorstellung der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 14. Juli 2025 im Verfahren 2 VR 10.25 wird zurückgewiesen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Senat versteht die \"Stellungnahme zum Streitwertbeschluss\" der Antragsgegnerin, über die nach Übertragung durch den Einzelrichter nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Senat entscheidet, als Anregung, den Streitwert nach § 63 Abs. 3 GKG zu ändern. Als Beschwerde wäre der Rechtsbehelf gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 2 und 3 GKG nicht statthaft, weil der angegriffene Streitwertbeschluss vom Bundesverwaltungsgericht erlassen worden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. April 2016 - 3 KSt 1.16 - Rn. 2, vom 15. September 2015 - 9 KSt 2.15 - juris Rn. 1, vom 18. Mai 2020 - 4 KSt 2.19 - juris Rn. 2 und vom 15. Mai 2025 - 2 KSt 1.25 - juris Rn. 1). Die Stellungnahme der Antragsgegnerin ist innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingegangen. \n\n2\\. Die Gegenvorstellung bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. \n\n3\\. Mit Beschluss vom 14. Juli 2025 - 2 VR 10.25 - ist der Streitwert nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG auf 24 438,96 € festgesetzt worden. Der Vortrag der Antragsgegnerin gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Festsetzung. \n\n4\\. Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ist in Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, Streitwert die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. \n\n5\\. Ausgangspunkt der Festsetzung des Streitwerts ist aufgrund der gesetzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise das Endgrundgehalt des angestrebten Amtes (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. Februar 2025 - 6 E 333\u002F24 - juris Rn. 4 m. w. N.). Bereits mit dem Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994) i. d. F. der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) und der hierdurch bewirkten Änderung des - sodann § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG im Wesentlichen entsprechenden - § 13 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), sollten Unsicherheiten bei der Bestimmung des Streitwerts in Statusverfahren beseitigt und das Kostenrisiko kalkulierbar werden. Um \"ohne Rücksicht auf Familienstand, Dienstalter und ausgeübte Tätigkeit (nicht ruhegehaltsfähige Stellenzulagen) für alle Ämter, die den gleichen Besoldungsgruppen zugewiesen sind, zu einer einheitlichen Streitwertberechnung zu gelangen\", hat der Gesetzgeber \"[s]tatt auf die tatsächlichen Bezüge [...] auf das Endgrundgehalt zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen\" abgestellt (vgl. BT-Drs. 12\u002F6962 S. 61 f.). Hieran hat der Gesetzgeber anlässlich des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz \\- 2. KostRMoG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) ausdrücklich festgehalten und sich auch \"künftig\" gegen eine Berücksichtigung (weiterer) statusbezogener Elemente der Bezüge und von \"Änderungen der Bezügeansprüche in der Person des Klägers\" ausgesprochen (vgl. BT-Drs. 17\u002F11471 \u003Cneu> S. 246). Auf die bislang gewählte Formulierung des \"Endgrundgehalts\" ist ausweislich der Gesetzesbegründung nur verzichtet worden, um den sich durch die Föderalismusreform möglicherweise ändernden Begrifflichkeiten Rechnung zu tragen. Der Umstand, dass die Gewährung und Einbeziehung etwa von Sonderzuwendungen in den Ländern auf unterschiedlichem Wege erfolgt, ist in der Neufassung des Gesetzes daher mit der Bezugnahme auf den \"Jahresbetrag der Bezüge\" berücksichtigt worden (vgl. BT-Drs. 17\u002F11471 \u003Cneu> S. 246). \n\n6\\. Dem steht der Wortlaut des Gesetzes (\"Summe der ... zu zahlenden Bezüge\") nicht entgegen (a. A. VGH München, Beschluss vom 12. November 2024 - 3 CE 24.1416 - juris Rn. 19), denn er nimmt - der gesetzgeberischen Intention folgend - anders als § 52 Abs. 1 GKG nicht den Kläger bzw. Antragsteller, sondern abstrakt das \"Kalenderjahr\" in den Blick. Vor diesem Hintergrund kommt eine Berücksichtigung des individuellen Beschäftigungsumfangs (Teilzeit oder Vollzeit) bei der Festsetzung des Streitwerts nicht in Betracht. Dies entspricht letztlich auch dem Leitbild des Beamtenverhältnisses als Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2000 - 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 \u003C366> und vom 17. Juni 2010 - 2 C 86.08 - BVerwGE 137, 138 Rn. 18) und dem Umstand, dass einem teilzeitbeschäftigten Beamten die Vollzeitbeschäftigung ermöglicht werden muss, wenn die Teilzeitbeschäftigung für ihn unzumutbar geworden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2015 - 2 B 69.14 - NVwZ 2015, 1691 Rn. 8 f. m. w. N.). \n\n7\\. Der ausgehend vom Endgrundgehalt des angestrebten Amtes zu bestimmende Streitwert war sodann auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG berechneten Betrags festzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2025 - 2 VR 10.25 - juris Rn. 3). \n\n8\\. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).","Bestimmung des Streitwerts in Konkurrentenstreitverfahren","2026-07-10T22:07:19.836Z",{"id":120,"ecli":121,"slug":122,"caseNumber":123,"courtId":51,"decisionDate":106,"fullText":124,"summary":125,"language":55,"source":56,"sourceUrl":57,"sourceTimestamp":106,"parsedAt":109,"updatedAt":126},"3608","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600133","ecli-de-neuris-wbre202600133","10 C 5.24","#  Informationszugangsanspruch des Bieters im Vergabeverfahren \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Weder die Unterrichtungspflicht des öffentlichen Auftraggebers nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 VgV und nach § 134 GWB noch das Akteneinsichtsrecht im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens nach § 1 Abs. 3 IFG gegenüber einem Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG vorrangig. 10 16\n\n2\\. Die Vertraulichkeitsvorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV dient allein dem Schutz von am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen vor einer Weitergabe ihrer als vertraulich gekennzeichneten Informationen an Dritte nach Abschluss des Vergabeverfahrens. Einem Informationsanspruch des Bieters im Hinblick auf ausschließlich sein eigenes Angebot betreffende Informationen steht sie nicht entgegen. 21\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin begehrt Einsichtnahme in die Bewertung von ihr abgegebener Angebote in einem Vergabeverfahren der Beklagten. \n\n2\\. Sie beteiligte sich 2019 mit der Einreichung von Angeboten zu zwei Losen an einem offenen Verfahren mit europaweiter Ausschreibung für den Abschluss von Rahmenverträgen über die Konzeption und Durchführung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Die Beklagte teilte der Klägerin nach Bewertung der eingegangenen Angebote mit, ihre Angebote kämen nicht für einen Zuschlag in Betracht, weil sie nicht die Mindestanforderungen erfüllten. Ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren strengte die Klägerin nicht an. Der Aufforderung der Klägerin, ihr die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen, kam sie nicht nach. Eine differenzierte Mitteilung der Bewertungsergebnisse über die bereits erteilte Auskunft nach § 134 GWB hinaus werde nicht erfolgen. \n\n3\\. Auf den Antrag der Klägerin auf Zugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu den Dokumenten über die Bewertung ihrer eigenen Angebote teilte die Beklagte ihr die Einzelbewertungen in den Wertungsbereichen mit. Eine Bekanntgabe der Wertungsbegründungen lehnte sie unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der Angebote und deren Bewertung im Vergabeverfahren ab. \n\n4\\. Das Verwaltungsgericht hat die Klage hiergegen wegen Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil geändert und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Einsicht in die Wertungsbegründung zu den von ihr eingereichten Konzeptangeboten zu gewähren. Die Vertraulichkeitsregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV stehe dem Informationsanspruch der Klägerin nicht entgegen, weil sie nur zu Gunsten und nicht zu Lasten des jeweiligen Einreichers bestehe. Sie bezwecke eine zeitliche Ausdehnung des in seiner inhaltlichen Schutzrichtung gegenüber Dritten unveränderten Vertraulichkeitsschutzes der Informationen des jeweiligen Bieters, etwa von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Der Schutz der Dokumente des öffentlichen Auftraggebers über die Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote leite sich aus deren vertraulichem Charakter und damit ebenfalls aus Umständen aus der Sphäre des einreichenden Unternehmens ab. Auch die wettbewerbsschützende Intention der Regelung beschränke sich auf den Schutz vertraulicher Bieterinhalte gegenüber Dritten. Die Einsichtnahme in Bewertungsdetails zum eigenen Angebot begründe keinen vergaberechtlich missbilligten Wettbewerbsvorteil, weil sie jedem Wettbewerber zustehe. \n\n5\\. Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Revision geltend, ein Informationsanspruch der Klägerin sei nach § 1 Abs. 3 IFG wegen Vorrangs der Regelung in § 165 GWB über den Zugang zu Informationen des öffentlichen Auftraggebers in der Vergabeakte ausgeschlossen. Voraussetzung für den Informationszugang sei danach die Beteiligung in einem Nachprüfungsverfahren. Daran fehle es hier. Außerhalb der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens sei die Dokumentation der Wertung der Angebote nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV sowohl im Interesse des einzelnen Unternehmens als auch im allgemeinen öffentlichen Interesse zu Gunsten des Wettbewerbs vor einer Einsichtnahme geschützt. Es liege nahe, dass die Bewertung Angaben enthalte, die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewertet werden könnten und Rückschlüsse auf die Inhalte des Angebots eines Mitbewerbers zuließen, auch wenn dies vorliegend nicht der Fall sei. Der Schutz der Vertraulichkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV erstrecke sich deshalb auch auf die Begründung der Wertung des eigenen Angebots. \n\n6\\. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juni 2024 zu ändern und die Berufung zurückzuweisen. \n\n7\\. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n8\\. Das Informationsfreiheitsgesetz werde nach Abschluss des Vergabeverfahrens nicht durch vergaberechtliche Vorschriften verdrängt. Unerheblich sei, ob zuvor ein Nachprüfungsverfahren angestrengt worden sei. § 3 Nr. 4 IFG beschränke den Informationszugangsanspruch in Verbindung mit § 5 VgV lediglich insoweit, als Bieterinformationen gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln seien. Sie begehre ausdrücklich keine Informationen über konkurrierende Angebote Dritter. Dass derartige Informationen in anderen Fällen mit den begehrten Informationen über die Wertung der eigenen Angebote verbunden sein könnten, stehe ihrem eigenen Informationsanspruch nicht entgegen. Gegebenenfalls erforderliche Schwärzungen seien allein auf der nachgelagerten Ebene der Erhebung von Gebühren zu berücksichtigen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. Die Revision der Beklagten ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat der Klägerin im Einklang mit Bundesrecht einen Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5\\. September 2005 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Art. 44 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), auf Einsicht in die Wertungsbegründung ihrer zu den Losen 3 und 6 des Vergabeverfahrens der Beklagten eingereichten Konzepte zuerkannt. \n\n10\\. 1\\. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Anspruch auf Einsichtnahme zutreffend am Maßstab des Informationsfreiheitsgesetzes gemessen. Weder Vorschriften der Vergabeverordnung (VgV) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 39), noch solche des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GwB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347), gehen dem Informationsfreiheitsgesetz vorliegend nach § 1 Abs. 3 IFG vor. \n\n11\\. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird das Informationsfreiheitsgesetz nach § 1 Abs. 3 IFG durch Normen verdrängt, die einen mit § 1 Abs. 1 IFG abstrakt-identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende Regelung verstehen. Sowohl ausgehend vom Wortlaut des § 1 Abs. 3 IFG als auch mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelung, den Vorrang des Fachrechts gegenüber dem allgemeinen Informationszugangsrecht zu gewährleisten, ist hierfür maßgeblich, ob die anderweitige Regelung dem sachlichen Gegenstand nach Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen trifft. Darüber hinaus ist ausschlaggebend, ob die andere Regelung diesen Zugang nicht nur im Einzelfall, sondern allgemein oder doch typischerweise gestattet und an nach dem Informationsfreiheitsgesetz Informationspflichtige adressiert ist. Die anderweitige Regelung muss dem Einzelnen allerdings keinen individuellen, gerichtlich durchsetzbaren Informationszugangsanspruch verleihen (BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2020 - 10 C 16.19 - BVerwGE 168, 280 Rn. 9 ff., vom 15. Dezember 2020 - 10 C 24.19 - NVwZ 2021, 642 Rn. 21, vom 28. Oktober 2021 \\- 10 C 5.20 - BVerwGE 174, 72 Rn. 14 und vom 30. April 2025 - 10 C 2.24 - BVerwGE 185, 331 Rn. 18). \n\n12\\. a) Wie der Senat bereits entschieden hat, gehen vergaberechtliche Vorschriften, die sich auf ein abgeschlossenes Vergabeverfahren beziehen, dem Informationsfreiheitsgesetz nicht vor. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV bezieht sich auf die Zeit nach Abschluss des Vergabeverfahrens und regelt nicht den Zugang zu Informationen, sondern schließt ihn aus. Nach dieser Bestimmung sind die Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln. Demnach begründet § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV gerade keine behördliche Informationspflicht, sondern ist eine Vertraulichkeitsregelung im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 24.19 - NVwZ 2021, 642 Rn. 22; Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 1 Rn. 409 f.). \n\n13\\. b) Soweit die Beklagte im Revisionsverfahren erstmals geltend gemacht hat, § 62 Abs. 2 Nr. 2 VgV sei gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz vorrangig, folgt der Senat dem nicht. Nach dieser Norm unterrichtet der öffentliche Auftraggeber auf Verlangen des Bieters unverzüglich jeden nicht erfolgreichen Bieter über die Gründe für die Ablehnung seines Angebots. Die Regelung weist, auch im Zusammenhang mit den übrigen Ziffern des Abs. 2, keinen mit § 1 Abs. 1 IFG abstrakt-identischen sachlichen Regelungsgehalt auf, sondern begründet eine verfahrensbegleitende punktuelle Unterrichtungspflicht mit einem auf spezifische Informationen begrenzten Informationsgehalt und einem eingeschränkten Adressatenkreis der jeweiligen Unterrichtung. Sie weist auch kein abgeschlossenes Regelungskonzept auf, das seinen Sinn verlöre, wenn daneben ein Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz eröffnet würde (hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 10 C 16.19 - BVerwGE 168, 280 Rn. 21). Dem Zweck der unmittelbar nach Ablehnung eines Angebots vorzunehmenden Unterrichtung der Bieter über die Gründe der Ablehnung, zeitnah Transparenz über diese Umstände zu gewährleisten, läuft ein allgemeiner Informationsanspruch ohne diese zeitliche und sachliche Eingrenzung nicht konzeptionell zuwider. \n\n14\\. c) Schließlich genießen entgegen der Auffassung der Beklagten weder die Informationspflicht des öffentlichen Auftraggebers nach § 134 Abs. 1 GWB noch das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten gemäß § 165 GWB im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Vorrang gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz. \n\n15\\. aa) Ungeachtet etwaiger abweichender Zeitpunkte einer Unterrichtungspflicht entsprechen die nach § 134 GWB mitzuteilenden Informationsinhalte weitgehend denjenigen, die auch nach § 62 Abs. 2 VgV mitzuteilen sind (vgl. dazu etwa Dreher\u002F​Hoffmann, in: Burgi\u002F​Dreher\u002F​Opitz, Beck'scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl. 2022, § 134 GWB Rn. 90; Völlink, in: Ziekow\u002F​Völlink, Vergaberecht, 5. Aufl. 2024, § 62 VgV Rn. 10). Ein gegenüber dem allgemeinen Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG vorrangiger, diesen verdrängender Regelungsgehalt ist § 134 GWB deshalb ebenso wenig zuzuerkennen wie § 62 Abs. 2 Nr. 2 VgV. Dazu wird auf die Ausführungen unter b) verwiesen. \n\n16\\. bb) Auch dem Akteneinsichtsrecht im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren gemäß § 165 GWB kommt jedenfalls für den hier allein in Rede stehenden Zeitraum nach Abschluss eines Vergabeverfahrens kein Vorrang nach § 1 Abs. 3 IFG gegenüber einem Anspruch aus § 1 Abs. 1 IFG zu. Das gilt unabhängig davon, ob ein Nachprüfungsverfahren stattgefunden hat oder noch zulässigerweise (vgl. § 160 Abs. 3, § 135 Abs. 2 GWB) eingeleitet werden könnte. Das Recht auf Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren gestaltet § 165 GWB nicht, wie die Beklagte meint, als geschlossenes System aus, das einen Informationszugang ausschließlich während des laufenden Nachprüfungsverfahrens unter den dort geregelten Voraussetzungen zuließe. Dass der Gesetzgeber den Informationszugang zu den Akten \"nur dann\" gewähren und für den Zeitraum nach Abschluss des Vergabeverfahrens einschließlich eines etwaigen Nachprüfungsverfahrens ausschließen wollte, lässt sich der Regelung nicht entnehmen und folgt auch nicht aus den Versagungsgründen des § 165 Abs. 2 GWB (vgl. Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 1 Rn. 413; Vavra\u002F​Willner, in: Burgi\u002F​Dreher\u002F​Opitz, Beck'scher Vergaberechtskommentar, 4. Aufl. 2022, § 165 GWB Rn. 41). Die dort aufgeführten wichtigen Gründe, insbesondere des Geheimschutzes oder der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, sind im Regelungskontext des Informationsfreiheitsgesetzes nach Maßgabe der Ausschlussgründe nach §§ 3 bis 6 IFG zu berücksichtigen. Gegen eine Verdrängung des allgemeinen Informationszugangsanspruchs spricht auch, dass § 1 Abs. 3 IFG die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrechte nach § 29 VwVfG und § 25 SGB X ausdrücklich von der Vorrangregelung für andere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen ausnimmt und somit von einer Parallelität allgemeiner verfahrensbegleitender Akteneinsichtsrechte und des Informationszugangsanspruchs nach § 1 Abs. 1 IFG ausgeht. \n\n17\\. 2\\. Das angegriffene Berufungsurteil geht ohne Bundesrechtsverstoß davon aus, dass dem Informationsanspruch der Klägerin in Bezug auf die bei der Beklagten vorhandenen Informationen kein Ausschlussgrund nach dem hier allein in Betracht kommenden § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV entgegensteht. \n\n18\\. a) Nach § 3 Nr. 4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang unter anderem nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. § 3 Nr. 4 IFG überlässt als Rezeptionsnorm den besonderen Geheimnisschutz den in Bezug genommenen Spezialvorschriften. Was nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt auch unter der Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 C 22.15 - NVwZ 2018, 179 Rn. 11). § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV ist eine Vertraulichkeitsregelung im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 24.19 - NVwZ 2021, 642 Rn. 22). \n\n19\\. b) § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV schreibt die vertrauliche Behandlung der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vor. Aus dem systematischen Zusammenhang, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Vertraulichkeitsregelung wird deutlich, dass sie allein dem Schutz der genannten Informationen gegenüber Dritten dient, jedoch nicht dem jeweiligen Bieter im Hinblick auf Informationen entgegengehalten werden kann, die sein eigenes Angebot betreffen. Der systematische Aufbau des § 5 VgV verdeutlicht, dass die zu wahrende Vertraulichkeit an die Kennzeichnung von Informationen als vertraulich nach Abs. 1 der Regelung durch die Unternehmen nach deren eigener Einschätzung anknüpft (hierzu etwa Ganske, Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4\\. Aufl. 2022, § 5 VgV Rn. 9; Dieckmann, in: Dieckmann\u002F​Scharf\u002F​Wagner-Cardenal, VgV, UVgO, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 8). Der öffentliche Auftraggeber muss gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VgV bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV dehnt den Schutz der Vertraulichkeit der in den vorgenannten Regelungen bezeichneten Daten auf den Zeitraum \"auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens\" aus und schließt in diesen Vertraulichkeitsschutz die Dokumentation des öffentlichen Auftraggebers über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote ein. Schon dieser Regelungszusammenhang legt nahe, dass es sich hierbei um eine verstärkende und ergänzende Gewährleistung des in den vorangehenden Regelungen angeordneten Schutzes der Unternehmensdaten vor einer Kenntnisnahme Dritter handelt. \n\n20\\. Für ein erweiterndes Verständnis dahingehend, dass dieser Vertraulichkeitsschutz auch gegenüber dem jeweiligen Bieter im Hinblick auf sein eigenes Angebot zu wahren wäre, bieten weder der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV noch dessen Entstehungsgeschichte und sein Sinn und Zweck Anhaltspunkte. Die Begründung der Verordnung zu § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV nimmt allein auf die zeitliche Verlängerung des Vertraulichkeitsschutzes über das Ende des Vergabeverfahrens hinaus Bezug und führt aus, dies diene dem Schutz eines ungestörten Wettbewerbs (BT-Drs. 18\u002F7318 S. 150). Auf die im Verordnungstext ergänzend aufgeführten Unterlagen der Dokumentation über Öffnung und Wertung der Anträge und Angebote geht sie nicht ein. Die Einbeziehung dieser Informationen in den Vertraulichkeitsschutz auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens erklärt sich nach Sinn und Zweck der Norm daraus, dass der vom Verordnungsgeber bezweckte Schutz gegenüber Dritten ohne die im Verfahrensverlauf hinzugekommenen behördlichen Unterlagen, die regelmäßig ebenfalls Rückschlüsse auf die vom jeweiligen Unternehmen als vertraulich gekennzeichneten Informationen zulassen werden, nicht vollständig gewährleistet würde. \n\n21\\. c) Der Auffassung der Beklagten, § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV diene über den Schutz vor einer Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte hinaus dem Schutz des allgemeinen öffentlichen Interesses an einem funktionierenden Wettbewerb und schließe deshalb eine Bekanntgabe der Dokumentation der Wertung des eigenen Angebots gegenüber dem betreffenden Bieter aus, ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Die Regelung schützt einen ungestörten Wettbewerb (BT-Drs. 18\u002F7318 S. 150), weil sich teilnehmende Unternehmen auf ihrer Grundlage darauf verlassen können, dass vertrauliche Unterlagen auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens nicht anderen Marktteilnehmern offenbart werden. Einer Bekanntgabe der allein auf das eigene Angebot bezogenen Dokumentation der Wertung und deren Gründe kommt dagegen weder generell noch im vorliegenden Fall eine Wettbewerbsrelevanz zu. Eine Wettbewerbsverfälschung durch Kenntnis der Wertungsdetails und darin enthaltener Kritik am eigenen Angebot hat das Berufungsgericht durch seine für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) ausgeschlossen (UA S. 9 f.), nachdem die Beklagte zuletzt mitgeteilt hatte, die von der Klägerin begehrte Wertungsbegründung nehme nicht auf Angebote anderer Bieter Bezug. Eine Wettbewerbsverzerrung hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere auch nicht in der naheliegenden Motivation eines Bieters gesehen, anhand der Kenntnis der Gründe für die Wertung des eigenen Angebots die Qualität künftiger Angebote verbessern zu können. Damit kann aus rechtlicher Sicht schon deshalb kein Wettbewerbsvorteil begründet werden, weil ein entsprechender Anspruch auf Informationszugang auch anderen teilnehmenden Unternehmen zustünde. \n\n22\\. d) Die Begrenzung des Vertraulichkeitsschutzes nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV auf den Schutz vor einer Weitergabe von Unternehmensinformationen an Dritte entspricht, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausführt, der unionsrechtlichen Rechtslage. Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2014\u002F24\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004\u002F18\u002FEG (ABl. L 94 S. 65) schließt - vorbehaltlich abweichender rechtlicher Vorgaben \\- die Weitergabe von den Wirtschaftsteilnehmern übermittelter und von diesen als vertraulich eingestufter Informationen aus. Den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen der Wirtschaftsteilnehmer nach Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie - dem systematisch § 5 Abs. 2 VgV entspricht - versteht der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner bisherigen Rechtsprechung ausschließlich als Schutz der Wirtschaftsteilnehmer vor einer Weitergabe ihrer Informationen an Dritte (vgl. EuGH, Urteil vom 17. November 2022 - C-54\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2022:​888], Antea Polska u. a. - juris Rn. 49 m. w. N.). Einen Vertraulichkeitsschutz zu Gunsten öffentlicher Auftraggeber sieht dagegen Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie vor, der es öffentlichen Auftraggebern ermöglicht, den Wirtschaftsteilnehmern Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellter Informationen vorzuschreiben. In Umsetzung dieser Regelung (vgl. BT-Drs. 18\u002F7318 S. 150) erlaubt es § 5 Abs. 3 VgV dem öffentlichen Auftraggeber, Anforderungen zum Vertraulichkeitsschutz vorzuschreiben, insbesondere die Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung durch Unternehmen, welche Informationen vom Auftraggeber erhalten. Auch diese systematische Unterscheidung im Aufbau sowohl der unionsrechtlichen als auch der nationalen Regelungen spricht dagegen, den Vertraulichkeitsschutz von Informationen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV über die Weitergabe an Dritte hinaus auf die Übermittlung von Informationen mit Bezug allein auf das eigene Angebot an den Bieter selbst zu erstrecken. \n\n23\\. e) Ein öffentliches Interesse, welches die Berufung auf Vertraulichkeit gegenüber dem Bieter bezüglich der Wertung seines eigenen Angebots tragen könnte, hat die Beklagte im Übrigen auch im Revisionsverfahren nicht nachvollziehbar dargelegt. Soweit sie ergänzend geltend gemacht hat, eine Bekanntgabe der Dokumentation der Bewertung des eigenen Angebots müsse nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV ausgeschlossen werden, um den Verwaltungsaufwand bei der Erstellung dieser Unterlagen zu begrenzen, belegt gerade der vorliegende Fall, dass die Trennung von Informationen über Angebote verschiedener Bieter im Rahmen der Dokumentation möglich ist und in der Verwaltungspraxis im Einzelfall auch erfolgt. Im Übrigen hat die Klägerin ihren Antrag auf die nur sie betreffenden Informationen unter Schwärzung von Informationen über andere Bieter begrenzt. \n\n24\\. An ihrem - für den Senat nicht überzeugenden - Argument, dem Begehren der Klägerin stehe ein aus § 17 Abs. 13 VgV abzuleitender allgemeiner Rechtsgedanke des Schutzes vor diskriminierender Weitergabe von Informationen entgegen, hat die Beklagte im Revisionsverfahren nicht mehr festgehalten. \n\n25\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.","Informationszugangsanspruch des Bieters im Vergabeverfahren","2026-07-10T22:07:19.223Z",{"id":128,"ecli":129,"slug":130,"caseNumber":131,"courtId":51,"decisionDate":106,"fullText":132,"summary":133,"language":55,"source":56,"sourceUrl":57,"sourceTimestamp":106,"parsedAt":109,"updatedAt":134},"3610","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600079","ecli-de-neuris-wbre202600079","11 VR 3.25","#  BVerwG, 17.12.2025, 11 VR 3.25 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine zur Sicherung der Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung erlassene Veränderungssperre. \n\n2\\. Mit Bundesfachplanungsentscheidung vom 30. April 2025 legte die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) gemäß § 12 NABEG den Trassenkorridor für die Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven\u002F​Landkreis Friesland - Lippetal\u002F​Welver\u002F​Hamm, im Abschnitt Süd 2 (Warendorf - Lippetal\u002F​Welver\u002F​Hamm) fest. Das Vorhaben ist als Nr. 49 der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) in den vordringlichen Bedarf aufgenommen. Vorhabenträgerin hierfür ist die Beigeladene. \n\n3\\. Am 11. Juni 2025 erließ die Antragsgegnerin für das Trassenkorridorsegment TKS V49-53 auf dem Gebiet der Stadt A. für den östlichen Teil des Grundstücks der Gemarkung V., Flur ..., Flurstück ... sowie für vier weitere Grundstücke eine Veränderungssperre. \n\n4\\. Der Antragsteller ist Eigentümer des genannten Grundstücks. Er beabsichtigt dort die Errichtung und den Betrieb einer im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. bb BauGB privilegierten Photovoltaikanlage. Er hat am 14. Juli 2025 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. \n\n5\\. Am 29. Juli 2025 hob die Antragsgegnerin die Veränderungssperre vom 11. Juni 2025 \\- unter Verweis auf die Falschbezeichnung eines den Antragsteller nicht betreffenden Grundstücks - auf und erließ die Veränderungssperre mit der richtigen Bezeichnung im Übrigen unverändert erneut. Die Trassierungsmöglichkeiten im Geltungsbereich der Veränderungssperre seien durch bereits existierende Raumnutzungen und naturräumliche Elemente innerhalb des festgelegten Trassenkorridors erheblich eingeschränkt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene hätten Kenntnis von konkreten Planungsabsichten für die Errichtung von Solaranlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB erlangt, die der Errichtung und dem Betrieb der Erdkabelleitung entgegenstünden und diese zumindest erheblich erschweren, wenn nicht vollständig unmöglich machen würden. Als Tag der Bekanntgabe wurde der 31. Juli 2025 bestimmt. \n\n6\\. Der Antragsteller hat seine in der Hauptsache erhobene Klage (11 A 8.25) auf die Veränderungssperre vom 29. Juli 2025 umgestellt und seinen Eilantrag gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage entsprechend geändert. Er hält die Veränderungssperre für rechtswidrig und begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene treten dem Antrag entgegen. \n\nII\n\n7\\. Der Antrag hat keinen Erfolg. \n\n8\\. Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 6 Satz 2 Nr. 1 BBPlG und Nr. 49 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig. \n\n9\\. 1\\. Der Antrag ist zulässig. \n\n10\\. a) Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Veränderungssperre vom 29. Juli 2025 statthaft. Die Klage hat nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) keine aufschiebende Wirkung. \n\n11\\. Die Änderung des Eilantrags, gerichtet nunmehr auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Veränderungssperre vom 29. Juli 2025, war nach § 91 Abs. 1 VwGO entsprechend zulässig. Zwar wird § 91 VwGO in § 122 Abs. 1 VwGO nicht genannt, findet aber aufgrund identischer Interessenlage auch im erstinstanzlichen Beschlussverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende Anwendung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 1996 - 1 M 5703\u002F96 - NVwZ-RR 1997, 574; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 7). Die Antragsänderung war sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 Var. 2 VwGO. Eine Änderung ist in der Regel sachdienlich, wenn sie der endgültigen Streitbeilegung zwischen den Beteiligten dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1970 - 4 C 28.67 - NJW 1970, 1564 \u003C1565> und vom 31. August 2022 - 6 A 9.20 - BVerwGE 176, 224 Rn. 29 sowie Beschluss vom 21. Oktober 1983 - 1 B 116.83 - DVBl 1984, 93 \u003C94>). Die Änderung des Antrags diente der Anpassung an die Änderung der Klage, in welche die übrigen Beteiligten nach § 91 Abs. 1 Var. 1 VwGO eingewilligt hatten. Der Streitstoff hat sich durch den erneuten Erlass der Veränderungssperre zudem nicht geändert, weil lediglich eine Grundstücksbezeichnung geändert worden ist. \n\n12\\. b) Der Antragsteller ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Er kann geltend machen, durch die in § 16 Abs. 1 Satz 2 NABEG geregelten beschränkenden Wirkungen für sein teils im Geltungsbereich der Veränderungssperre gelegenes Grundstück in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigt zu sein. \n\n13\\. 2\\. Der Antrag ist unbegründet. \n\n14\\. Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache überwiegt nicht das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit der Veränderungssperre. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage des Antragstellers gegen die Veränderungssperre voraussichtlich keinen Erfolg haben. Dabei ist die Prüfung im Eilverfahren auf die innerhalb der einmonatigen Antragsbegründungsfrist nach § 16 Abs. 5 Satz 2 NABEG i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG vorgebrachten Einwände beschränkt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - UPR 2013, 345 Rn. 9 und vom 19. Dezember 2023 - 11 VR 1.23 - UWP 2024, 68 Rn. 12). \n\n15\\. a) Vor Erlass der Veränderungssperre bedurfte es keiner Anhörung. \n\n16\\. aa) Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 NABEG soll bei Erlass einer Veränderungssperre von einer Anhörung nach § 28 VwVfG abgesehen werden. § 16 Abs. 3 Satz 2 NABEG ist durch Art. 10 Nr. 6 des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2023 eingeführt worden und trat nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 des genannten Gesetzes am 29. Dezember 2023 in Kraft (vgl. BGBl. I Nr. 405, S. 1, 39 und 47). Wendet eine Behörde eine Soll-Vorschrift an, ist sie im Regelfall an die im Gesetz bestimmte Rechtsfolge gebunden und hat nur in atypischen Fällen einen Ermessensspielraum (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1992 - 1 C 31.89 - BVerwGE 90, 88 \u003C93> m. w. N.). Der Gesetzgeber hat den regelhaften Wegfall der Anhörung nach § 28 VwVfG mit dem Ziel der Beschleunigung von Verfahren für Energieleitungen begründet, die in den Anwendungsbereich des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz fallen (vgl. BR-Drs. 230\u002F23 S. 149 und BT-Drs. 19\u002F7375 S. 76). Soweit der Antragsteller sich auf die zu § 16 Abs. 3 NABEG a. F. ergangene Rechtsprechung beruft (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 - 4 A 7.20 - NVwZ 2022, 978 Rn. 20), ist diese durch die Gesetzesnovelle überholt. \n\n17\\. bb) Bei Erlass der Veränderungssperre lagen keine Besonderheiten vor, die ein Abweichen von der Soll-Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 2 NABEG gestatteten. \n\n18\\. (1) Dass die Bundesnetzagentur Kenntnis von Planungen und Planungsabsichten eines Einzelnen im Trassenkorridor erhält, ist in dem Tatbestandsmerkmal der Möglichkeit erheblicher Erschwernisse in § 16 Abs. 1 Satz 1 NABEG bereits angelegt. Einen atypischen Fall begründet daher nicht, dass die Beigeladene die Antragsgegnerin über die Planungsabsichten des Antragstellers für die Errichtung einer Photovoltaikanlage informiert hat. Eine Anhörung kann nach dem Willen des Gesetzgebers ausnahmsweise geboten sein, wenn die Bundesnetzagentur Kenntnis von einer wirksamen Genehmigung für die zukünftige Errichtung einer baulichen Anlage auf dem Grundstück hat (vgl. BR-Drs. 230\u002F23 S. 149). Im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre verfügte der Antragsteller jedoch nicht über eine solche Genehmigung. Allein die bis zum 18. Dezember 2024 befristete Anschlusszusage genügte insoweit nicht. \n\n19\\. Ein atypischer Fall ergibt sich nicht aus den dem Erlass der Veränderungssperre vorausgegangenen Gesprächen und Schriftwechseln zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen zu einer eventuellen Vereinbarkeit der Photovoltaikanlage mit der zu verwirklichenden Leitung. Dass im Vorhinein Abstimmungsversuche zwischen Vorhabenträger und Betroffenen stattfinden und in der Folge scheitern, ist nicht unüblich. Insbesondere ergibt sich daraus kein anerkennenswertes Vertrauen, dass eine Veränderungssperre nicht erlassen wird. \n\n20\\. (2) Nicht durchdringen kann der Antragsteller mit dem Einwand, dass die Veränderungssperre nur fünf Grundstücke umfasse, die Zahl der Anhörungsadressaten damit überschaubar sei und die Beigeladene von den Eigentümern der betroffenen Grundstücke namentlich Kenntnis habe, welche sich die Antragsgegnerin zurechnen lassen müsse. Damit ist kein atypischer Fall aufgezeigt. Erstreckt sich eine Veränderungssperre auf mehrere Grundstücke, handelt es sich nicht um eine einheitliche sachbezogene Allgemeinverfügung, sondern vielmehr um mehrere bzw. ein ganzes Bündel an Allgemeinverfügungen, die je für sich den formellen und materiellen Anforderungen genügen müssen (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 - 4 A 7.20 - NVwZ 2022, 978 Rn. 19). Hiervon ausgehend ist die Zahl der betroffenen Grundstückseigentümer stets überschaubar. Dies gilt aber auch, wenn das Bündel der Allgemeinverfügungen in den Blick genommen wird. Auch insoweit wird typischerweise nur eine geringe Zahl von Eigentümern betroffen sein. Insoweit weist der Fall des Antragstellers keine Besonderheiten auf, die ein Abweichen von § 16 Abs. 3 Satz 2 NABEG rechtfertigen könnten. \n\n21\\. (3) Der Gesetzgeber hat sich in Kenntnis der von der Veränderungssperre ausgelösten Wirkungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 NABEG für den regelhaften Wegfall der Anhörung entschieden. Die damit einhergehenden Nutzungsbeschränkungen für einen Eigentümer können einen atypischen Fall daher nicht begründen. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Veränderungssperre ihn erkennbar in herausgehobener Weise unzumutbar betrifft. Insoweit reicht nicht aus, dass der Antragsteller einen Eingriff in sein Nutzungsrecht als Eigentümer geltend macht. \n\n22\\. (4) § 16 Abs. 3 Satz 2 NABEG ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Anhörung nur dann entfällt, wenn kein Raumwiderstand für die zu verwirklichende Leitung abzusehen ist. Der Erlass einer Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 Satz 1 NABEG setzt die Möglichkeit erheblicher Erschwernisse für die Trassierung der zu verwirklichenden Leitung voraus. Die vom Antragsteller geforderte Auslegung würde entgegen dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm das gesetzlich angeordnete Regel-Ausnahme-Verhältnis umkehren. \n\n23\\. b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre lagen vor. \n\n24\\. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 NABEG kann die Bundesnetzagentur mit dem Abschluss der Bundesfachplanung oder nachträglich für einzelne Abschnitte der Trassenkorridore Veränderungssperren erlassen, soweit für diese Leitungen ein vordringlicher Bedarf im Sinne des Bundesbedarfs festgestellt wird und wenn anderenfalls die Möglichkeit besteht, dass die Trassierung der darin zu verwirklichenden Leitungen erheblich erschwert wird. \n\n25\\. aa) Die Bundesnetzagentur hat nach Erlass der Bundesfachplanungsentscheidung vom 30. April 2025 gemäß § 12 NABEG für das hier streitige Trassenkorridorsegment im Gebiet der Stadt A. eine Veränderungssperre erlassen. \n\n26\\. bb) Für die geplante Leitung besteht ein vordringlicher Bedarf nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BBPlG i. V. m. Nr. 49 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG. \n\n27\\. cc) Die von dem Antragsteller beabsichtigte Errichtung der Photovoltaikanlage kann die Trassierung der Leitung voraussichtlich erheblich erschweren. \n\n28\\. Zu den Erschwernissen, die durch eine Veränderungssperre abgewehrt werden sollen, gehören gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NABEG auch bauliche Anlagen, darunter Solaranlagen. \n\n29\\. Für den Erlass einer Veränderungssperre genügt bereits die Möglichkeit, dass die an den festgelegten Trassenkorridor gebundene Trassierung (§§ 4, 15 Abs. 1 Satz 1 NABEG) durch neue tatsächliche oder rechtliche Hindernisse erheblich erschwert wird. Mit diesem weiten Maßstab soll im Interesse der zügigen Verwirklichung des energiewirtschaftlich vordringlichen Vorhabens das an die Bundesfachplanung anschließende Planfeststellungsverfahren nach §§ 18 ff. NABEG gesichert und so verhindert werden, dass der für die Planung zur Verfügung stehende Raum durch die Vorhabenrealisierung beeinträchtigende Maßnahmen verengt wird. Es reicht dabei, wenn solche Maßnahmen nicht völlig ausgeschlossen bzw. fernliegend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2024 - 11 A 12.23 - BVerwGE 182, 1 Rn. 23). \n\n30\\. Gemessen daran scheidet die Möglichkeit einer erheblichen Erschwernis nicht deshalb aus, weil der Antragsteller zusätzlich zur Planungsabsicht die Bereitschaft bekundet hat, die Photovoltaikanlage an die zu errichtende Leitung anzupassen und sie gegebenenfalls wieder abzubauen. Eine derartige Bekundung schließt die Möglichkeit einer erheblichen Erschwernis nicht hinreichend sicher aus. Ließe man dies ausreichen, liefe § 16 Abs. 1 NABEG in der Praxis weitgehend leer. Überdies lagen im maßgeblichen Zeitpunkt keine belastbaren Projektunterlagen vor, aufgrund derer die Vereinbarkeit der beabsichtigten Photovoltaikanlage mit der zu errichtenden Leitung hätte überprüft werden können. \n\n31\\. Die Antragsgegnerin hat darauf abgestellt, dass die zu errichtende Leitung die Bahntrasse für die DB-Strecken 2990 und 1700 in geschlossener Bauweise und gemäß den Stromleitungskreuzungsrichtlinien der Deutschen Bahn im rechten Winkel und mit einem Abstand von fünf Metern zu den Oberleitungsmasten zu queren habe. Für die Trassierung müssten zudem nördlich der Bahntrasse im Westen das Landschaftsschutzgebiet Stadtwald L. (LSG-WAF-00012) und weiter östlich die Waldfläche auf der Höhe des ehemaligen Steinbruchs B. berücksichtigt werden. Südlich der Bahntrasse werde der Trassenkorridor in seinem östlichen Teil durch den im Regionalplan Münsterland für das ehemalige Zementwerk festgelegten Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) und das südwestlich davon angrenzende Abgrabungsgelände des ehemaligen Steinbruchs, ausgewiesen als Wald mit Oberflächengewässer, eingenommen. Ebenfalls südlich der Bahntrasse rage von Westen her das Gewerbegebiet O. 200 m in den Trassenkorridor hinein. Südlich des H. nehme eine Waldfläche rund ein Drittel der Breite des festgesetzten Trassenkorridors ein. Östlich und westlich dieser Waldfläche befänden sich die aus Richtung Südwesten bis zu 400 m in den Trassenkorridor hineinragenden Flächen, welche im vorgenannten Regionalplan als Potenzialbereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB-P, WAF-AHLE-014) dargestellt seien. Die Errichtung von weiteren baulichen Anlagen in dem verbleibenden, an der schmalsten Stelle rund 130 m breiten Passageraum zwischen dem ehemaligen Steinbruch und dem Gewerbegebiet O. mit zugehöriger Potenzialfläche Gewerbe sowie der Waldfläche südlich des H. würde eine Trassierung erheblich erschweren oder gar unmöglich machen. Dies ist nachvollziehbar und wird von dem Antragsteller nicht substantiiert angegriffen. \n\n32\\. Der Antragsteller wendet ohne Erfolg ein, angesichts der beengten räumlichen Verhältnisse sichere die Veränderungssperre keinen Trassenkorridor, sondern bereits eine konkrete Trasse. Die Veränderungssperre nach § 16 Abs. 1 Satz 1 NABEG soll verhindern, dass die Trassierung der Leitung erheblich erschwert wird. Ist bereits erkennbar, dass für die Leitung im Raum eine Engstelle besteht, kann gerade Anlass bestehen, eine Passage durch diese Engstelle mit einer Veränderungssperre zu sichern. In einer solchen Situation wäre es vielmehr unverhältnismäßig und damit rechtswidrig auch für solche Grundstücke oder Grundstücksteile im Trassenkorridor eine Veränderungssperre zu erlassen, die nach Lage der Dinge für die Leitung nicht benötigt werden. Hiervon unabhängig ist nicht ersichtlich, inwieweit der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt sein könnte, dass nicht für weitere Grundstücke Veränderungssperren erlassen worden sind. \n\n33\\. c) Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. \n\n34\\. aa) Die Veränderungssperre sichert den Trassenkorridor des Vorhabens Nr. 49 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG, für das ein vordringlicher Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs besteht (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BBPlG i. V. m. § 12e EnWG) und dessen Realisierung aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 BBPlG). Das Vorhaben liegt als \"Project of Common Interest\" (PCI) und damit Teil der transeuropäischen Energieinfrastruktur auch im Unionsinteresse (vgl. Anhang VII. B. 1. 1.4.3 der delegierten Verordnung (EU) 2024\u002F1041 der Kommission vom 28. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022\u002F869 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse, ABl. L 2024\u002F1041 vom 8. April 2024 sowie Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022\u002F869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715\u002F2009, (EU) 2019\u002F942 und (EU) 2019\u002F943 sowie der Richtlinien 2009\u002F73\u002FEG und (EU) 2019\u002F944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347\u002F2013, ABl. L 152 S. 45 \u003C60>). \n\n35\\. bb) In der Veränderungssperre sind die Belange des Antragstellers zutreffend erfasst und bewertet. \n\n36\\. Betriebsentwicklungen, die bislang weder rechtlich verfestigt noch unmittelbar in Angriff genommen worden sind, sind nicht als konkrete Planung, sondern lediglich im Rahmen des allgemeinen Interesses des Eigentümers, sein Grundstück ungehindert und nach eigenverantwortlicher Entscheidung nutzen zu können, in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2024 - 11 A 21.23 - juris Rn. 34 und Beschluss vom 19. Februar 2025 - 11 VR 11.24 - juris Rn. 18). \n\n37\\. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre war die Planung des Antragstellers weder verfestigt noch in Angriff genommen. Er hegte eine bloße Planungsabsicht. Der Antragsteller hat trotz Bitten der Beigeladenen und der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde keine belastbaren Projektunterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, auf welchen Flächen des Grundstücks auf welche Art und Weise welcher Typ von Photovoltaik-Modulen errichtet werden soll. Nach den von der Beigeladenen vorgelegten Mitteilungen der Stadt A. vom 19\\. Januar 2024 und vom 24. Juli 2025 galt der Bauantrag des Antragstellers vom 23. Oktober 2023 wegen fehlender Bauvorlagen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 2018 als zurückgenommen und wurde nicht weiterbearbeitet. Einen weiteren Bauantrag hat der Antragsteller nicht gestellt. Noch im gerichtlichen Eilverfahren hat er lediglich angekündigt, in Kürze einen Bauantrag zu stellen und eine Planung vorzulegen. Die Planskizze und die im Wesentlichen im Konjunktiv angestellten Überlegungen, die der Antragsteller mit Schriftsatz vom 3. September 2025 und damit außerhalb der Frist des § 16 Abs. 5 Satz 2 NABEG i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG eingereicht hat, zeigen lediglich Optionen auf. \n\n38\\. Den vorgenannten Anforderungen genügt daher, dass die Antragsgegnerin die Veränderungssperre für betroffene Eigentümer als Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eingestuft und neben der derzeitigen Grundstücksnutzung die Planungsabsicht des Antragstellers für die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage - unter Verweis auf § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. bb BauGB und § 2 Satz 1 und § 3 Nr. 21 Buchst. c EEG - einbezogen hat. \n\n39\\. cc) Die Veränderungssperre ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie keine Ausnahme oder Härtefallregelung vorsieht. Die Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 NABEG ergeht als sachbezogene Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 Var. 2 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 - 4 A 7.20 - NVwZ 2022, 978 Rn. 18 und Beschluss vom 29. Juli 2021 - 4 VR 8.20 - Buchholz 451.17 § 43e EnWG Nr. 6 Rn. 27). Da § 16 Abs. 1 Satz 1 NABEG als Ermessensvorschrift ausgestaltet ist (\"kann\"), ist den Belangen der Betroffenen wie sonst auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Veränderungssperre Rechnung zu tragen. Dem ist die Antragsgegnerin nachgekommen (\"aufgrund einer Einzelfallabwägung auch gegenüber \u003C...> Solaranlagen vorrangig\"). \n\n40\\. dd) Dass die Antragsgegnerin Absprachen und Zusagen des Antragstellers gegenüber der Vorhabenträgerin im Vergleich zu dem Erlass einer Veränderungssperre nicht als ebenso geeignetes Mittel angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Abstimmungsversuche zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen sind gescheitert. Der Antragsteller hat den Bauantrag vom 23. Oktober 2023 ohne Abstimmung mit der Beigeladenen einen Tag vor dem verabredeten Treffen gestellt. Dass er damit der Bitte der Beigeladenen um Konkretisierung seines Projekts nachgekommen sein will, ist nicht nachvollziehbar dargetan, da der Bauantrag keine Bauvorlagen enthielt. Ungeachtet dessen entfalten Willenserklärungen unter Privaten nicht die Wirkungen einer Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 1 NABEG. Die Antragsgegnerin müsste auch keine vertragliche Vereinbarung über Vorgaben für eine mit der zu verwirklichenden Leitung vereinbare Photovoltaikanlage schließen. Die Herbeiführung vertraglicher Vereinbarungen ist zeitaufwendig, wie die gescheiterten Abstimmungsversuche zeigen, und steht dem Ziel einer raschen Sicherung der Trassierung entgegen. Dass die Antragsgegnerin auf die Bauaufsichtsbehörde mit dem Ziel der Erteilung einer Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen einwirkt, wie der Antragsteller fordert, ist ebenfalls nicht gleich geeignet. Im maßgeblichen Zeitpunkt war bereits kein Bauantrag und damit Baugenehmigungsverfahren anhängig, innerhalb dessen die Antragsgegnerin eine Stellungnahme hätte abgeben können. Schließlich steht es dem Antragsteller offen, eine Aufhebung der Veränderungssperre nach § 16 Abs. 2 Satz 2 NABEG zu beantragen, wenn sich die Vereinbarkeit der geplanten Photovoltaikanlage mit der geplanten Leitung sicher bejahen lässt. \n\n41\\. ee) Gemessen an dem Sicherungsinteresse ist die Veränderungssperre gegenüber dem Antragsteller nicht unangemessen. \n\n42\\. Die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks wird durch die Veränderungssperre nicht berührt. Ein Vorhaben der Errichtung und des Betriebs einer Solaranlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. bb BauGB und § 2 Satz 1 und § 3 Nr. 21 Buchst. c EEG hat gegenüber dem überragenden öffentlichen Interesse an der Errichtung und dem Betrieb einer Höchstspannungsleitung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 NABEG keinen Vorrang. Die Antragsgegnerin hat zudem zutreffend berücksichtigt, dass es sich bei dem Projekt des Antragstellers um eine bloße Planungsabsicht handelt und diese trotz der Veränderungssperre gegebenenfalls bei einer an die Erdkabelleitung angepassten Ausgestaltung realisiert werden kann. Dass sich eine mit der zu errichtenden Leitung vereinbare Realisierung mangels hinreichender Konkretisierung des Projekts im maßgeblichen Zeitpunkt nicht sicher beurteilen ließ, geht zu Lasten des Antragstellers. Die Veränderungssperre steht einer Realisierung des Projekts ohnehin nur auf dem Teil des Grundstücks entgegen, den sie erfasst. Da die Veränderungssperre den bestehenden Zugang zum Grundstück nicht regelt, kann sie bei Errichtung der Photovoltaikanlage außerhalb des erfassten Teils die Erschließung über das östlich gelegene Wegegrundstück nicht beeinträchtigen. \n\n43\\. Die Veränderungssperre ist nach § 16 Abs. 1 Satz 3 NABEG auf fünf Jahre befristet und kann gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4 NABEG um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn besondere Umstände dies erfordern. Dauert die Veränderungssperre für die zu verwirklichende Leitung über fünf Jahre, können die Eigentümer nach § 16 Abs. 6 NABEG i. V. m. § 44a Abs. 2 Satz 1 EnWG für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen. Dass die beabsichtigte Photovoltaikanlage spätestens im Jahr 2026 errichtet werden muss, damit der Antragsteller von der Anschlusszusage einer Netzbetreiberin für die Einspeisung Gebrauch machen kann, hat er nicht nachvollziehbar dargetan. Denn sie steht unter der Bedingung, dass der Antragsteller der Netzbetreiberin Nachweise zur Planungsreife der Photovoltaikanlage einreicht. Dafür ist mangels Bauantrags und Bauvorlagen nichts ersichtlich. \n\n44\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. \n\n45\\. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 34.2.2 und Nr. 1.5 sowie Nr. 9.7.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025\\.","BVerwG, 17.12.2025, 11 VR 3.25","2026-07-10T22:07:19.355Z",{"id":136,"ecli":137,"slug":138,"caseNumber":139,"courtId":51,"decisionDate":140,"fullText":141,"summary":142,"language":55,"source":56,"sourceUrl":57,"sourceTimestamp":140,"parsedAt":143,"updatedAt":144},"3670","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600035","ecli-de-neuris-wbre202600035","9 A 23.25 (9 A 1.24)","2025-12-16T00:00:00.000Z","#  Erfolgreiche Anhörungsrüge gegen Kostenentscheidung wegen übersehenem Sachantrag der Beigeladenen \n\n## Tenor\n\nAuf die Rüge der Beigeladenen vom 21. August 2025 wird das Verfahren 9 A 1.24 unter dem Aktenzeichen 9 A 23.25 insoweit fortgeführt, als es die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Tenor zu 2) des Beschlusses vom 7. August 2025 betrifft.\n\nDer Tenor zu 2) des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2025 - 9 A 1.24 - (\"Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\") wird insoweit aufgehoben, als er die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen von der Erstattungspflicht ausnimmt. Im Übrigen bleibt der Beschluss aufrechterhalten.\n\nDer Tenor zu 2) des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2025 (9 A 1.24) erhält folgende Fassung: \"Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\"\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Der Kläger hat im Verfahren 9 A 1.24 seine Klage mit Schriftsatz vom 6. August 2025 zurückgenommen. Mit Beschluss vom 7. August 2025 hat der Senat durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 und 3 VwGO) das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt und dem Kläger die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, es entspreche nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen förmlichen Antrag gestellt und sich somit keinem Prozessrisiko ausgesetzt habe. \n\n2\\. Die Beigeladene rügt unter dem 21. August 2025, der Berichterstatter habe nicht berücksichtigt, dass sie mit Schriftsatz vom 13. Februar 2024 die Abweisung der Klage beantragt habe. Sie beantragt die Berichtigung bzw. Ergänzung des Beschlusses entsprechend § 118 Abs. 1, § 120 Abs. 1, § 122 Abs. 1 VwGO dahingehend, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen hat. \n\n3\\. Der Kläger macht geltend, § 158 VwGO schließe eine Berichtigung des Kostenbeschlusses aus. Statthaft sei eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO, welche die Beigeladene jedoch nicht erhoben habe. Eine Berichtigung von Amts wegen laufe dem Zweck des § 158 VwGO zuwider, die Gerichte von erneuten Kostenentscheidungen zu entlasten. \n\n4\\. Der Berichterstatter hat die Beteiligten unter dem 4. Dezember 2025 auf die Absicht hingewiesen, den Antrag der Beigeladenen als Anhörungsrüge auszulegen und ihr stattzugeben. Der Kläger und die Beklagte haben sich innerhalb der zur Stellungnahme gesetzten Frist bis zum 12. Dezember 2025 nicht geäußert. Die Beigeladene hat der Auslegung mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 zugestimmt. \n\nII\n\n5\\. Die zulässige Anhörungsrüge, über die der Senat durch den Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO entscheidet, ist begründet. Der Rüge der Beigeladenen ist dahingehend abzuhelfen, dass dem Kläger die Tragung der außergerichtlichen Kosten auch der Beigeladenen auferlegt wird. \n\n6\\. 1\\. Das Schreiben der Beigeladenen vom 21. August 2025 ist als Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO gegen den Beschluss vom 7. August 2025 auszulegen. \n\n7\\. Die Beigeladene macht geltend, dass der Berichterstatter in dem vorgenannten Beschluss den Antrag der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 13. Februar 2024 nicht zur Kenntnis genommen und infolge dessen entgegen § 162 Abs. 3 VwGO dem Kläger nicht auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt hat. Da es sich hierbei mithin weder um einen Fehler bloß bei dem Absetzen der Entscheidung handelt noch versehentlich eine Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen unterblieben ist, scheidet eine nachträgliche Berücksichtigung im Wege der Berichtigung oder Ergänzung gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. §§ 118, 120 VwGO aus. Vielmehr macht die Beigeladene in der Sache eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend. Dass sie nicht ausdrücklich eine Anhörungsrüge erhoben hat, steht deren Zulässigkeit nicht entgegen. Die Anhörungsrüge muss, auch bei anwaltlicher Vertretung, nicht als solche bezeichnet werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Oktober 2007 - 2 BvR 542\u002F07 - NVwZ 2008, 417 \u003C418> und vom 25. Januar 2014 - 1 BvR 1126\u002F11 \\- NJW 2014, 991 Rn. 25 f.; Guckelberger, in: Sodan\u002FZiekow, VwGO 6. Aufl. 2025, § 152a Rn. 27 m. w. N.). \n\n8\\. Die Beigeladene hat die Gehörsverletzung mit Schriftsatz vom 21. August 2025 unter Wahrung der Form- und Fristerfordernisse des § 152a Abs. 2 VwGO gerügt. Die Regelung des § 158 VwGO steht der Zulässigkeit der Anhörungsrüge nicht entgegen. Sie schließt eine Anfechtung, d. h. (förmliche) Rechtsmittel, gegen die Kostenentscheidung aus (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 158 Rn. 5). Die Anhörungsrüge ist jedoch kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16\\. Aufl. 2022 § 152a Rn. 2). Eine derartige \"Selbstkorrektur\" durch den iudex a quo verhindert § 158 VwGO nicht (siehe hierzu auch BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 \\- 6 B 28.02 u. a. - NJW 2002, 2657 und vom 5. Oktober 2004 - 10 B 6.04 - NVwZ 2005, 232). Mit der Anhörungsrüge kann daher auch die gerichtliche Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten eines Beigeladenen mit der Begründung gerügt werden, das Gericht habe den hierfür vorausgesetzten Sachantrag des Beigeladenen übersehen (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 15 CS 21.3081 - juris; Kuhlmann\u002FWysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025 § 152a Rn. 12). \n\n9\\. 2\\. Die Anhörungsrüge der Beigeladenen ist auch begründet. Der Berichterstatter hat in dem Beschluss vom 7. August 2025 den Antrag der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 13. Februar 2024 nicht zur Kenntnis genommen und infolge dessen entgegen § 162 Abs. 3 VwGO dem Kläger nicht auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt, wie dies vorliegend aufgrund der Antragstellung der Billigkeit entspricht (vgl. hierzu Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022 § 162 Rn. 41 m. w. N.). \n\n10\\. 3\\. Damit war der Rüge der Beigeladenen abzuhelfen und das Verfahren hinsichtlich der gerügten Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dergestalt fortzuführen, dass unter Berücksichtigung ihrer Antragstellung im Schreiben vom 13. Februar 2024 der Tenor zu 2) des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2025 (9 A 1.24) insoweit aufgehoben wird, als er die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen von der Erstattungspflicht ausnimmt. An deren Stelle ist die neue Entscheidung zu treffen, dass der Kläger der Beigeladenen deren außergerichtliche Kosten zu erstatten hat. Dies entspricht der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt, sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt und sie im Übrigen mit Schriftsatz vom 5. Juni 2024 das Verfahren auch inhaltlich gefördert hat. \n\n11\\. 4\\. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da Gerichtskosten gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. Anlage 1 Nr. 5400 GKG nur für den Fall einer Verwerfung oder Zurückweisung der Anhörungsrüge erhoben werden und gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. b) RVG aufgrund der Zugehörigkeit der Anhörungsrüge zum Rechtszug keine außergerichtlichen Kosten anfallen. \n\n12\\. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.","Erfolgreiche Anhörungsrüge gegen Kostenentscheidung wegen übersehenem Sachantrag der Beigeladenen","2026-07-08T22:35:03.412Z","2026-07-10T22:07:25.136Z",{"id":146,"ecli":147,"slug":148,"caseNumber":149,"courtId":51,"decisionDate":140,"fullText":150,"summary":151,"language":55,"source":56,"sourceUrl":57,"sourceTimestamp":140,"parsedAt":143,"updatedAt":152},"3674","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600198","ecli-de-neuris-wbre202600198","5 P 2.25","#  Wahlberechtigung und Wählbarkeit zum Personalrat von Beschäftigten mit abweichendem tatsächlichen Tätigkeitsort nach Sächsischem Personalvertretungsrecht \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Die Wahlberechtigung zur Personalvertretung setzt nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz die Beschäftigteneigenschaft und Dienststellenzugehörigkeit voraus, die ihrerseits an die personalvertretungsrechtliche Eingliederung in die Dienststelle anknüpfen. 5\n\n2\\. Die für den Regelfall, dass ein Bediensteter in einer Dienststelle tätig ist und dort nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt, geltenden Kriterien der Eingliederung sind für das sächsische Personalvertretungsrecht zu modifizieren, wenn und soweit die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten atypisch zwischen zwei (Teil-)Dienststellen dergestalt \"gespalten\" sind, dass sie einerseits Aufgaben einer Teildienststelle nach den fachlichen Weisungen ihres Leiters wahrnehmen, andererseits ihrer Tätigkeit aber tatsächlich in einer anderen Teildienststelle nachgehen, in der sie nicht nur ihre sozialen Kontakte haben, sondern auch die auf die äußere Ordnung in der Dienststelle bezogenen Weisungen des dortigen Dienststellenleiters befolgen müssen. 6\n\n3\\. Der sich aus der Verfassung des Freistaates Sachsen, der Systematik und dem Zweck des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ergebende Grundsatz ortsnaher Vertretung am Beschäftigungsort tritt nicht hinter das fachliche Weisungsrecht des Dienststellenleiters der Aufgabendienststelle und die hierauf bezogene Eingliederung der Beschäftigten in diese Teildienststelle und deren Hierarchie zurück. 6\n\n4\\. Ob oder welcher Eingliederung in Bezug auf die Wahlberechtigung zur Personalratswahl der Vorzug zu geben ist, bedarf keiner Entscheidung, wenn das Personalvertretungsgesetz ein Mehrfachwahlrecht vorsieht (hier: § 13 Abs. 5 SächsPersVG). 14\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. März 2025 und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. November 2023, soweit dieser nicht in Rechtskraft erwachsen ist, geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass Beschäftigte des Landesamtes für Schule und Bildung mit Beschäftigungsstandort L., die aufgrund der seit 1. Januar 2022 bestehenden Organisationsstruktur des Landesamtes für Schule und Bildung einer Organisationseinheit und somit einem Vorgesetzten unterstellt sind, der außerhalb des Standorts L. beschäftigt ist, weiterhin für den Antragsteller wahlberechtigt und wählbar sind.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Das Sächsische Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) besteht aus der Hauptdienststelle in C. und sechs über Sachsen verteilten personalvertretungsrechtlich nach § 6 Abs. 3 SächsPersVG verselbstständigten Teildienststellen, darunter der Teildienststelle am Standort L. Der Antragsteller ist der örtliche Personalrat dieser Teildienststelle, der Beteiligte ist deren Dienststellenleiter. Sie vertreten unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, ob Bedienstete zum Antragsteller wahlberechtigt und wählbar sind, die organisatorisch einem anderen Standort des LaSuB zugewiesen sind, dessen Aufgaben sie aber tatsächlich in der Teildienststelle in L. wahrnehmen. \n\n2\\. Seit Januar 2022 sind aufgrund einer Organisationsverfügung der Leitung der Hauptdienststelle des LaSuB 56 der etwa 300-400 am Standort L. Bediensteten, darunter drei Mitglieder des Antragstellers, anderen Teildienststellen zugeordnet. Sie nehmen ausschließlich deren fachliche Aufgaben wahr und erhalten von dort auch ihre fachlichen Weisungen, verrichten ihren Dienst bzw. ihre Arbeit aber weiterhin am Standort L. Der auf Feststellung, dass diese Bediensteten trotz der Organisationsänderung nach wie vor am L. Standort für den Antragsteller wahlberechtigt und wählbar seien, gerichtete Antrag hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die 56 Bediensteten nicht in die Teildienststelle L., sondern in die Teildienststellen, deren Leitungen das fachliche Weisungsrecht ausüben, eingegliedert und deshalb dort wahlberechtigt und wählbar seien. \n\n3\\. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Feststellungsbegehren weiter. Der Beteiligte verteidigt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. \n\nII\n\n4\\. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen (§ 88 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes \u003CSächsPersVG> i. d. F. der Bekanntmachung vom 29. August 2018 \u003CSächsGVBl. S. 570>, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 \u003CSächsGVBl. S. 600>, i. V. m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), nämlich des § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 und des § 14 Abs. 1 SächsPersVG. Da der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i. V. m. § 562 Abs. 1 und § 563 Abs. 3 ZPO). Die tatsächlich am Standort L. tätigen Bediensteten, die anderen Teildienststellen zugewiesen sind und deren Aufgaben wahrnehmen, sind zum Antragsteller wahlberechtigt (1.) und wählbar (2.). \n\n5\\. 1\\. Wahlberechtigt zur Personalvertretung einer Dienststelle (Personalrat) sind gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SächsPersVG alle Beschäftigten der Dienststelle. Dies gilt ebenso für den Personalrat einer nach § 6 Abs. 3 SächsPersVG verselbstständigten Teildienststelle. Die Wahlberechtigung setzt die Beschäftigteneigenschaft und Dienststellenzugehörigkeit voraus (BVerwG, Beschluss vom 3. November 2011 - 6 P 14.10 - PersV 2012, 176 \u003C177>), die ihrerseits an die personalvertretungsrechtliche Eingliederung in die Dienststelle anknüpfen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 20 A 2155\u002F12.PVL - PersV 2014, 214 \u003C215>). Diese bestimmt sich nicht nach formalen rechtlichen Kriterien (beispielsweise der Zuständigkeit für die das Grundverhältnis betreffenden Maßnahmen; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 5 P 12.14 - PersV 2016, 107 Rn. 25), sondern nach den tatsächlichen Gegebenheiten, um den Beschäftigten den Schutz der Personalvertretung größtmöglich zu sichern (BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 6 P 29.82 - PersV 1985, 164 \u003C165>). Sie ist maßgeblich geprägt von der tatsächlichen Aufnahme der dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nach vorgesehenen Arbeit (oder Ausbildung) im Rahmen der Arbeitsorganisation der Dienststelle (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2025 - 5 PA 2.24 - juris Rn. 17). Üblicherweise hat der Leiter der Dienststelle das für Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisse typische Weisungsrecht inne; die Beschäftigten unterliegen der damit korrespondierenden Weisungsgebundenheit und wirken in diesem Rahmen an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Dienststelle mit (BVerwG, Beschlüsse vom 3. November 2011 - 6 P 14.10 - PersV 2012, 176 \u003C177>, vom 18. Januar 2013 - 6 PB 17.12 - NJOZ 2013, 736 Rn. 3 und vom 11. Oktober 2013 - 6 PB 27.13 - Buchholz 250 § 88 BPersVG Nr. 1 Rn. 10, jeweils m. w. N.). Die Belange des jeweiligen Beschäftigten sollen von der Personalvertretung wahrgenommen werden, die am ehesten zu seinem Wohl (vgl. § 2 Abs. 1 SächsPersVG) tätig werden kann. Das aber ist regelmäßig der Personalrat, der bei der Dienststelle gebildet ist, die die konkreten Bedingungen der Dienst- bzw. Arbeitsleistung des Beschäftigten in persönlicher und sachlicher Hinsicht festlegt, und die Beachtung ihrer Anweisungen überwacht. Denn diese Dienststelle gibt dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Beschäftigten in erster Linie seine individuelle Ausgestaltung und lässt es damit von der abstrakten Rechtsbeziehung zum konkreten, den Arbeitsalltag des Beschäftigten bestimmenden und ausfüllenden Beschäftigungsverhältnis werden. Gegenüber dieser Dienststelle kann in aller Regel der bei ihr gebildete Personalrat die der Personalvertretung nach dem Personalvertretungsrecht obliegenden Aufgaben am ehesten sinnvoll \"zum Wohl der Beschäftigten\" wahrnehmen. Er ist wegen seiner Sachnähe und Personenkenntnis in erster Linie berufen, die Belange der Beschäftigten einerseits und die Erfordernisse des Dienstbetriebes andererseits einzuschätzen und in Zusammenarbeit mit der Dienststelle auf eine an ihnen ausgerichtete Ausgestaltung des Dienstbetriebes und der Beschäftigungsverhältnisse hinzuwirken (BVerwG, Beschlüsse vom 3. September 1990 - 6 P 20.88 - Buchholz 251.8 § 12 RhPPersVG Nr. 1 S. 2 f. und vom 22. September 2015 - 5 P 12.14 - PersV 2016, 107 Rn. 25). Die Eingliederung eines Beschäftigten in eine Dienststelle hängt maßgeblich auch davon ab, ob er eine regelmäßige und dauernde, nicht bloß vorübergehende und auch nicht geringfügige Tätigkeit verrichten soll, die zur Begründung einer sozialen und betrieblichen Bindung an die Dienststelle führt; auch können Entscheidungen des Leiters der Hauptdienststelle über die Zuordnung eines Beschäftigten zu einer Teildienststelle von Belang sein (BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2022 - 5 A 7.20 - PersV 2022, 382 Rn. 23). Die Frage, bei welcher Dienststelle ein Bediensteter tatsächlich beschäftigt ist, ist anhand äußerer Umstände wie seiner räumlichen Einbeziehung in den Dienststellenbetrieb und seiner Unterstellung unter die \"äußere Ordnung\" der Dienststelle zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 6 P 29.82 - PersV 1985, 164 \u003C165>). \n\n6\\. Diese Kriterien gelten für den Regelfall, dass ein Bediensteter in einer Dienststelle tätig ist und dort nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt. Sie sind für das sächsische Personalvertretungsrecht zu modifizieren, wenn und soweit die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten atypisch zwischen zwei (Teil-)Dienststellen dergestalt \"gespalten\" sind, dass sie einerseits Aufgaben einer Teildienststelle nach den fachlichen Weisungen ihres Leiters wahrnehmen, andererseits ihrer Tätigkeit aber tatsächlich in einer anderen Teildienststelle nachgehen, in der sie nicht nur ihre sozialen Kontakte haben, sondern auch die auf die äußere Ordnung in der Dienststelle bezogenen Weisungen des dortigen Dienststellenleiters befolgen müssen. Hinter das fachliche Weisungsrecht des Dienststellenleiters der Aufgabendienststelle und die hierauf bezogene Eingliederung der Beschäftigten in diese Teildienststelle und deren Hierarchie tritt der Gesichtspunkt einer ortsnahen Betreuung am Beschäftigungsort durch den dortigen Personalrat nicht zurück. Dies ergibt sich aus der Verfassung des Freistaates Sachsen (a), der Systematik des Personalvertretungsgesetzes (b) sowie seinem Zweck, zum Wohle der Beschäftigten eine möglichst umfassende Betreuung durch einen Personalrat zu gewährleisten (c). Die betreffenden Bediensteten am Standort L. des LaSuB sind in diese Teildienststelle eingegliedert und zur Wahl des dortigen Personalrats wahlberechtigt (d). \n\n7\\. a) Der Grundsatz ortsnaher Vertretung hat in Sachsen Verfassungsrang und ist bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts des Landes zu beachten. Gemäß Art. 26 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen sind in Betrieben, Dienststellen und Einrichtungen des Landes Vertretungsorgane der Beschäftigten zu bilden, die gemäß Satz 2 nach Maßgabe der Gesetze das Recht auf Mitbestimmung haben. Der Bedeutungsgehalt dieser Vorschrift des Landesverfassungsrechts ist in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen geklärt. Danach sind die genannten verfassungsrechtlichen Regelungen in ihrem Normgehalt wechselseitig aufeinander bezogen und gewährleisten im Rahmen eines ineinandergreifenden Gesamtgefüges das Grundrecht auf Mitbestimmung im öffentlichen Dienst (SächsVerfGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - Vf. 51-II-99 - LVerfGE 12, 309 \u003C335>). Neben weiteren - hier nicht interessierenden - Fragen ist insbesondere geklärt, dass die Bildung der Vertretungsorgane unter der Maßgabe einer orts- und sachnahen Interessenwahrnehmung stehen muss, die nicht nur die Erreichbarkeit für die Beschäftigten sowie einen möglichst ungehinderten Informationsfluss mit ihnen sicherstellt, sondern darüber hinaus die Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und die unmittelbare Wahrnehmung etwaiger, für die Ausübung des Rechts auf Mitbestimmung wesentlicher Konfliktlagen gewährleistet (SächsVerfGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - Vf. 51-II-99 \\- LVerfGE 12, 309 \u003C337 f.>). \n\n8\\. b) Der Grundsatz ortsnaher Vertretung ist darüber hinaus auch im Sächsischen Personalvertretungsgesetz selbst, nämlich in § 6 Abs. 3 SächsPersVG verankert. Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen sich (unselbstständige) Nebenstellen und Teile von Dienststellen personalvertretungsrechtlich verselbstständigen können und als selbstständige Dienststellen \"gelten\": Neben dem von der Mehrheit der Wahlberechtigten der Teildienststelle zu treffenden Verselbstständigungsbeschluss oder der mit deren Zustimmung getroffenen Verselbstständigungsentscheidung der obersten Dienstbehörde (Satz 1 Nr. 3) müssen der Teildienststelle mehr als 60 Beschäftigte angehören (Satz 1 Nr. 1) und sie muss gemäß Satz 1 Nr. 2 entweder a) durch Aufgabenbereiche und Organisation eigenständig oder b) durch Aufgabenbereiche oder Organisation eigenständig sein und sich nicht in räumlich angrenzender Umgebung des Geländes der Hauptdienststelle befinden. Nach Satz 4 bedarf es der Mindestbeschäftigtenzahl nicht, wenn die Teildienststelle \"räumlich weit\" von der Hauptdienststelle entfernt liegt. Mit diesem Inhalt befasst sich die Vorschrift zwar nicht unmittelbar mit der Eingliederung von Beschäftigten. Aus den für eine Verselbstständigung erforderlichen Kriterien lassen sich jedoch mittelbar Schlüsse auf die für die Wahlberechtigung erforderliche Eingliederung in eine bestimmte Dienststelle im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG ziehen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SächsPersVG mit der Wendung \"ihrer Wahlberechtigten\" voraussetzt, dass sich der Neben- oder Teildienststelle in Abgrenzung zur Hauptdienststelle (oder anderen Neben- oder Teildienststellen) Beschäftigte als \"eigene\" Wahlberechtigte zuordnen lassen, sie also in diese Teildienststelle eingegliedert sind. \n\n9\\. Insoweit misst § 6 Abs. 3 SächsPersVG der räumlichen Entfernung zwischen Haupt- und Teildienststelle und damit zugleich der Ortsnähe der Personalvertretung zu den Beschäftigten, die den Kontakt untereinander verbessern sowie eine gute und ausreichende Betreuung der Beschäftigten gewährleisten soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2008 \\- 6 P 7.08 - BVerwGE 132, 276 Rn. 33), große Bedeutung zu. Zwar ist die räumliche Entfernung - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend hervorhebt - im Unterschied zu § 7 Satz 1 BPersVG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2008 - 6 P 7.08 - BVerwGE 132, 276 Rn. 33 zum inhaltsgleichen § 6 Abs. 3 BPersVG 1974) im sächsischen Personalvertretungsrecht weder das alleinige noch das entscheidende materiell-rechtliche Kriterium für eine Verselbstständigung der Teildienststelle. Gleichwohl kommt dem Gesichtspunkt ortsnaher Vertretung erhebliche Bedeutung zu. Die räumliche Entfernung zwischen Haupt- und Neben- oder Teildienststelle senkt nämlich - wie dargelegt - die Anforderungen an eine Verselbstständigung deutlich ab, indem auf die Mindestbeschäftigtenzahl sowie eine kumulativ durch Aufgabenbereich und Organisation begründete Eigenständigkeit verzichtet wird. \n\n10\\. Die Gesetzeshistorie zu § 6 Abs. 3 SächsPersVG unterstreicht die Bedeutung der räumlichen Nähe zwischen Beschäftigten und ihrer Personalvertretung. Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes vom 4. November 2010 (SächsGVBl. S. 290) wurden in § 6 Abs. 3 Satz 1 SächsPersVG die Wörter \"Aufgabenbereiche oder Organisation\" durch die Wörter \"Aufgabenbereiche und Organisation\" ersetzt. Nach der gesetzgeberischen Vorstellung, die in der Begründung dieses Gesetzes Niederschlag gefunden hat, ist es für eine Verselbstständigung \"ausreichend[,] aber auch erforderlich\", dass in der Neben- oder Teildienststelle \"auf Grund unterschiedlicher spezifischer Interessenlagen ein ortsbezogenes Konfliktpotential gegeben ist, das ein besonderes Bedürfnis nach orts- und problemnaher Konfliktlösung begründet\" (LT-Drs. 5\u002F3237 S. 20). Dem trägt auch die genannte Gesetzesänderung Rechnung. Denn wesentliches Ziel dieser Änderung war es, die Möglichkeit einer Verselbstständigung und damit der Bildung einer eigenständigen Personalvertretung auszuschließen, wenn dies aus personalvertretungsrechtlicher Sicht nicht erforderlich ist, weil sich die Neben- oder Teildienststelle im gleichen Gebäude wie die Hauptdienststelle oder in deren unmittelbarer Umgebung befindet, sodass die Personalvertretung der Dienststelle auch die Beschäftigten der Neben- bzw. Teildienststelle angemessen orts- und problemnah vertreten kann (LT-Drs. 5\u002F3237 S. 20; siehe hierzu LT-Drs. 6\u002F2779 S. 17). Im Übrigen wurde für räumlich weit entfernt liegende Neben- oder Teildienststellen die (fortbestehende) besondere Bedeutung der ortsnahen Interessenvertretung ausdrücklich betont (LT-Drs. 5\u002F3237 S. 20\u002F21). Hieran anknüpfend erläutert die Begründung zum Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes und anderer Gesetze vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 679), durch das § 6 Abs. 3 SächsPersVG im Wesentlichen seine heutige Fassung erhalten hat, dass Verselbstständigungsbeschlüsse möglich sein sollten, soweit dies für eine ortsnahe und sachnahe Interessenvertretung erforderlich sei, was nicht der Fall sei, wenn der Personalrat der Hauptdienststelle die Interessen der Beschäftigten in anderen Gebäuden ohne nennenswerten zeitlichen Mehraufwand angemessen orts- und problemnah wahrnehmen könne, weil sich diese Gebäude auf dem Gelände der Hauptdienststelle oder dessen räumlich angrenzender Umgebung befänden (LT-Drs. 6\u002F2779 S. 17). \n\n11\\. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sowie des Beteiligten wird das Erfordernis einer ortsnahen personalvertretungsrechtlichen Vertretung weder (allein) durch die Möglichkeiten moderner elektronischer Kommunikation erreicht, noch werden hierdurch die Anforderungen an die gebotene Ortsnähe abgesenkt. Eine dementsprechende Konzeption lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr folgt im Wege gesetzessystematischer Betrachtung Gegenteiliges aus § 49 Abs. 1 Satz 1 und 4 SächsPersVG, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Maße der Informationsaustausch per Telefon, E-Mail oder insbesondere Videokonferenz den persönlichen Kontakt tatsächlich zu ersetzen vermag. Nach dieser Regelung können unter bestimmten Voraussetzungen Beschäftigte einer Dienststelle mittels audiovisueller Einrichtungen zu Personalversammlungen zugeschaltet werden. Die Teilnahme auf diesem Wege steht nur \"Beschäftigten der Dienststelle\" offen, setzt also deren Eingliederung in die Dienststelle voraus, die deshalb nicht durch die Möglichkeit der Zuschaltung mittels audiovisueller Einrichtungen erfolgt oder anderweitig (etwa durch Relativierung des Kriteriums der Ortsnähe) beeinflusst wird. \n\n12\\. c) Schließlich ist für das aktive Wahlrecht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG der Aspekt einer ortsnahen Vertretung auch nach dem Sinn und Zweck des Personalvertretungsrechts zu berücksichtigen, der darin besteht, der Gesamtheit der Beschäftigten über die von ihnen zu bildenden Vertretungsorgane eine Möglichkeit zur Einflussnahme auf die sie betreffenden innerdienstlichen Angelegenheiten unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Grenzen zu geben (BVerwG, Beschluss vom 24. November 2021 - 5 P 6.20 - PersV 2022, 263 Rn. 24). Für eine Beteiligung der Personalvertretung kommen personelle, soziale, organisatorische und sonstige innerdienstliche Angelegenheiten in Betracht, für die dem Leiter der Dienststelle ein eigener Entscheidungs- und Handlungsspielraum zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2008 - 6 P 7.08 - BVerwGE 132, 276 Rn. 32). Die Wahl legitimiert den Personalrat, insoweit bestehende gesetzliche Beteiligungsrechte im Interesse der Beschäftigten wahrzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 6 P 8.01 - BVerwGE 116, 242 \u003C250>). Das aktive Wahlrecht ist demgemäß das Bindeglied zwischen den Beschäftigten der Dienststelle und ihrem Personalrat und soll sicherstellen, dass grundsätzlich alle Beschäftigten an der Zusammensetzung des Gremiums mitwirken können, das der Vertretung ihrer Interessen dient. Diese Interessen betreffen bei \"gespaltenen\" Beschäftigungsverhältnissen zwischen zwei (Teil-)Dienststellen die auf die äußere Ordnung in der Teildienststelle bezogenen Anordnungen des dortigen Teildienststellenleiters, die den Arbeitsalltag der dort Beschäftigten in erheblichem Umfang unabhängig davon beeinflussen, welcher Dienststelle sie und die von ihnen wahrgenommenen Aufgaben organisatorisch zugewiesen sind. \n\n13\\. d) Nach dem Vorstehenden sind die Bediensteten des LaSuB am Standort L., die anderen Teildienststellen zugeordnet sind und deren Aufgaben wahrnehmen, (auch) in die Teildienststelle in L. eingegliedert und somit (auch) deren Beschäftigte im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG, die zum dortigen Personalrat wahlberechtigt sind. Zwar sind ihre Beschäftigungsverhältnisse insofern zwischen zwei (Teil-)Dienststellen \"gespalten\", als sie einerseits Aufgaben einer (Außen-)Teildienststelle nach den fachlichen Weisungen ihres Leiters wahrnehmen, andererseits aber ihrer Tätigkeit tatsächlich am Standort L. (vor Ort) nachgehen, wo sie typischerweise ihre sozialen Kontakte haben und auch die auf die äußere Ordnung in der Dienststelle bezogenen Weisungen des dortigen Dienststellenleiters befolgen müssen. Die zuletzt genannten Gesichtspunkte begründen jedoch, dass sie (auch) am Standort L. eingegliedert und daher Beschäftigte (im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG) dieser Teildienststelle sind. Denn nach der dargelegten Konzeption des SächsPersVG tritt in dieser Konstellation der Gesichtspunkt einer ortsnahen Betreuung am Beschäftigungsort durch den Personalrat vor Ort nicht hinter die durch das fachliche Weisungsrecht des Dienststellenleiters der Aufgabendienststelle begründete dortige Eingliederung zurück. \n\n14\\. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob oder welcher Eingliederung in Bezug auf die Wahlberechtigung zur Personalratswahl der Vorzug zu geben ist. Denn mit § 13 Abs. 5 SächsPersVG hat der Gesetzgeber von seinem Gestaltungsspielraum zur Etablierung eines Doppelwahlrechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 6 PB 17.12 - NJOZ 2013, 736 Rn. 10) Gebrauch gemacht. Danach sind Beschäftigte in allen Dienststellen wahlberechtigt, in denen sie verwendet werden, also dort eingegliedert sind (vgl. Gronimus, in: Gronimus\u002F​Bieler\u002F​Rehak\u002F​Kleffner\u002F​Schneider\u002F​Vogelgesang, Landespersonalvertretungsgesetz für den Freistaat Sachsen, Stand Februar 2025, G § 13 Rn. 32; Schwill, in: Gliech\u002F​Seidel\u002F​Schwill, Sächsisches Personalvertretungsgesetz, 6. Aufl. 2022, § 13 Rn. 9; Knetter, Sächsisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, 1. Aufl. 1993, § 13 Rn. 9; vgl. auch Behrens-Kubitza\u002F​Wagner, Sächsisches Personalvertretungsgesetz, 2002, § 13 Ziff. 5) und den Weisungen des jeweiligen Dienststellenleiters unterliegen, der die konkreten Bedingungen ihrer Dienst- bzw. Arbeitsleistung in persönlicher und sachlicher Hinsicht jeweils im Rahmen seiner Zuständigkeiten festlegt und die Beachtung seiner Anweisungen überwacht. \n\n15\\. Die in § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2 SächsPersVG normierten Ausnahmen von der Wahlberechtigung kommen hier nicht in Betracht, sodass die betreffenden Bediensteten zur Wahl des Personalrats am Standort L. wahlberechtigt sind. \n\n16\\. 2\\. Gemäß § 14 Abs. 1 SächsPersVG sind grundsätzlich alle Wahlberechtigten zum Personalrat wählbar. Die hier in Rede stehenden Beschäftigten sind für die Wahl des Antragstellers wählbar, weil sie wahlberechtigt sind (vgl. 1.) und die weiteren in § 14 SächsPersVG genannten Voraussetzungen der Wählbarkeit vorliegen bzw. Ausschlussgründe nicht eingreifen.","Wahlberechtigung und Wählbarkeit zum Personalrat von Beschäftigten mit abweichendem tatsächlichen Tätigkeitsort nach Sächsischem Personalvertretungsrecht","2026-07-10T22:07:25.544Z",{"id":154,"ecli":155,"slug":156,"caseNumber":157,"courtId":51,"decisionDate":158,"fullText":159,"summary":160,"language":55,"source":56,"sourceUrl":57,"sourceTimestamp":158,"parsedAt":143,"updatedAt":161},"3684","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600139","ecli-de-neuris-wbre202600139","9 B 12.24","2025-12-15T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 15.12.2025, 9 B 12.24 \n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 60 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Der Kläger wendet sich gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss. Er betreibt einen Milchviehbetrieb im Vollerwerb und rügt, dieser Betrieb werde infolge des Vorhabens in seiner Existenz gefährdet. \n\n2\\. Streitgegenstand ist der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern \"B 20 Freilassing - Burghausen, Ortsumfahrung Laufen\" vom 9. Oktober 2020 über die Verlegung der B 20 aus dem innerstädtischen Bereich der Stadt Laufen nach Westen auf einer Länge von knapp 5 km. Das Vorhaben nimmt Flächen in Anspruch, die im Eigentum des Klägers stehen oder von diesem gepachtet wurden. Im Planfeststellungsverfahren erhob der Kläger deshalb Einwendungen (Einwender 3009\u002F4009) und rügte, infolge der unmittelbaren Inanspruchnahme seiner betrieblichen Flächen sowie zusätzlicher negativer Zerschneidungswirkungen sei sein Betrieb auch unter Berücksichtigung des angebotenen Ersatzlandes in seiner Existenz gefährdet. \n\n3\\. Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 9. Oktober 2020 erhob der Kläger am 15. Dezember 2020 Klage; die Klageschrift seines Prozessbevollmächtigten wurde zudem im Namen von fünf weiteren Klageparteien, die Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe waren, des Eigentümers von Flächen, auf denen ein Dressurpferdesportzentrum betrieben wurde, sowie der GmbH mit ihren Gesellschafterinnen, die diese Grundstücke und die Pferdesportanlagen gepachtet hatte, eingereicht. Die Klagen der weiteren Kläger wurden vom Verwaltungsgerichtshof abgetrennt und jeweils als selbständige Verfahren geführt. Mit einheitlichem Schriftsatz vom 22. Februar 2021 reichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Begründung für alle acht Klagen ein und machte zahlreiche formelle und materielle Fehler des Planfeststellungsbeschlusses geltend. Er beanstandete insbesondere die Trassenwahl und die dazu erfolgte Abwägung zwischen den Varianten und rügte die Existenzgefährdung des Dressurpferdesportbetriebs und der landwirtschaftlichen Betriebe der Kläger durch das planfestgestellte Vorhaben. \n\n4\\. Mit Urteil vom 21. April 2023 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klagen der GmbH und ihrer Gesellschafterinnen ab, weil diese mit Blick auf eine vor Klageerhebung erfolgte Unterverpachtung der Reitsportanlagen wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig seien. Im Verfahren des Klägers und in den übrigen Verfahren änderte der Beklagte im Laufe der mündlichen Verhandlung durch Erklärungen vom 28. April und 18. Juli 2023 den Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Begründung des Belangs \"Lärmimmissionen\" ab. Alle Klagen wurden durch Urteile vom 20. Juli 2023 jeweils als unbegründet abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seine Klage abweisenden Urteil des Verwaltungsgerichtshofs richtet sich die vorliegende Beschwerde des Klägers. \n\nII\n\n5\\. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Allerdings rechtfertigen weder die vom Kläger erhobenen zahlreichen Grundsatzrügen noch die beiden Divergenzrügen eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen größtenteils nicht vor. Der Kläger rügt aber im Ergebnis zu Recht in Bezug auf die Variantenprüfung das Vorliegen von Verfahrensmängeln, auf denen das Urteil jeweils beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); das betrifft die Annahme der Präklusion seines Vortrags zum Ausscheiden der Varianten 1 und 5 aus Kostengründen (nachfolgend D.II.2.), die Behandlung seines Sachvortrags zum Vergleich der Varianten 2a und 4 im Hinblick auf die Vermeidbarkeit von Eigentumsbetroffenheiten bei einer besseren Planung der Variante 2a und die Nichtberücksichtigung von Existenzgefährdungen bei der Variante 4 (D.IV.2.) sowie die Feststellung des Nichtvorliegens einer Existenzgefährdung in Bezug auf den Betrieb B. (D.V.1.). Das Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen (G.). \n\n6\\. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen, deren Gliederung derjenigen von Beschwerdebegründung, Erwiderung und Replik folgt: \n\n7\\. A. Die Zulassungsrügen in Bezug auf den geltend gemachten formellen Fehler, die Planfeststellungsbehörde habe zu Unrecht eine Verfahrensverbindung nach § 78 Abs. 1 VwVfG mit dem Vorhaben zum Ausbau der Eisenbahnstrecke Tüßling - Freilassing (als Teil der Ausbaustrecke München - Mühldorf - Freilassing, ABS 38) abgelehnt, haben keinen Erfolg. \n\n8\\. Die Beschwerde beanstandet die Ausführungen im angefochtenen Urteil (Rn. 47 - 52), wonach die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VwVfG nicht erfüllt seien. Nach dieser Vorschrift findet bei einem Zusammentreffen mehrerer selbständiger Vorhaben nur ein Planfeststellungsverfahren statt, wenn für sie nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Dies setzt nach der auch vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass es sich um Vorhaben handelt, die nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich zusammentreffen (BVerwG, Urteil vom 11\\. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 40 m. w. N.). Der Verwaltungsgerichtshof hat sowohl das erforderliche räumliche wie auch das zeitliche Zusammentreffen verneint. \n\n9\\. 1\\. Die gegen die Ablehnung des zeitlichen Zusammenhangs gerichtete Verfahrensrüge (Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - künftig NZB - S. 16 ff.) greift nicht durch. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu (Urteil Rn. 52) unter Bezugnahme auf zwei Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 29. Juli 2019 und 20. August 2021 ausgeführt, danach habe ein ausgearbeitetes Planungskonzept zum Ausbau der Eisenbahnstrecke während des fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nicht vorgelegen. Noch im Jahr 2019 hätten sich die Planungen der DB Netz AG auf der Stufe der Vorplanung befunden und damit mindestens zwei Planungsstufen hinter der Straßenplanung zurückgelegen. \n\n10\\. Die Beschwerde macht demgegenüber geltend, das Gericht habe den Sachvortrag zum zeitlichen und inhaltlichen Vorliegen eines vollständigen Planungskonzepts der Deutschen Bahn AG bzw. DB Netz AG übergangen und aktenwidrig festgestellt, dass im Jahr 2019 noch keine entsprechenden Pläne zum Bahnausbau vorgelegen hätten, weshalb das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt und gegen den Überzeugungsgrundsatz sowie den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen worden sei. Sie bezieht sich dabei insbesondere auf die mit der Klagebegründung vorgelegten Anlagen K 05 (Rundschreiben der Deutschen Bahn vom 23. Oktober 2020) und K 06 (Schreiben des Konzernbevollmächtigten der Deutschen Bahn AG für den Freistaat Bayern vom 14. November 2017). Damit ist der behauptete Verfahrensverstoß nicht dargelegt. \n\n11\\. Das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Gericht muss sich in seinem Urteil aber nicht mit jedem Vorbringen auseinandersetzen und darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Die Nichtbehandlung des Vorbringens eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen lässt daher nur dann auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schließen, wenn das betreffende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich war (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2019 \\- 9 B 24.18 - NVwZ 2019, 1610 Rn. 15 m. w. N.). Ein Verstoß gegen den in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten Überzeugungsgrundsatz ist im Zusammenhang mit der von der Beschwerde angesprochenen Sachverhaltsfeststellung dann gegeben, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 9 B 26.21 - juris Rn. 13 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die Umstände, deren Nichtbeachtung die Beschwerde beanstandet, waren nicht geeignet, die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs in Frage zu stellen, so dass sie nicht entscheidungserheblich waren. \n\n12\\. Das Urteil stützt sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach es an dem von § 78 Abs. 1 VwVfG vorausgesetzten zeitlichen Zusammenhang fehlt, wenn es für eines der selbständigen Vorhaben kein ausgearbeitetes Planungskonzept des zuständigen Vorhabenträgers gibt, das zum Gegenstand eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens gemacht werden könnte (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 40 m. w. N.). Dabei sind auch die gesetzlich vorgegebenen Verfahrensschritte des Fachplanungsrechts in den Blick zu nehmen. Ein zeitliches Zusammentreffen im Sinne des § 78 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass die Vorhaben innerhalb desselben Zeitraums realisiert werden sollen; deshalb darf das eine Verfahren nicht so weit fortgeschritten sein, dass eine einheitliche Durchführung nur um den Preis einer Wiederholung wichtiger Verfahrensschritte wie etwa der Auslegung nach § 73 Abs. 3 VwVfG möglich wäre (Wysk, in: Kopp\u002F​Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 78 Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 30 zum fehlenden zeitlichen Zusammenhang, wenn bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses dem Beginn des Planfeststellungsverfahrens für ein anderes Vorhaben noch bedeutende Verfahrensschritte entgegenstehen). Einen solchen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof hier angenommen, weil sich die Planung der Ausbaustrecke der Bahn im Bereich von Laufen ausweislich der Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 29. Juli 2019 und 20. August 2021 damals noch im Stadium der Vorplanung befunden habe. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses am 9. Oktober 2020 war danach das förmliche Planfeststellungsverfahren für den Bahnausbau noch nicht eingeleitet, weshalb der Verwaltungsgerichtshof auch das Vorliegen eines hinreichend ausgearbeiteten Planungskonzepts verneint hat. \n\n13\\. Die Beschwerde setzt sich weder mit dieser Argumentation und den darin zitierten und in den Akten dokumentierten Informationen des für die Verkehrsplanung zuständigen Ministeriums auseinander noch stehen die von ihr vorgelegten und zitierten Unterlagen dazu im Widerspruch. Aus dem Rundschreiben der Deutschen Bahn, das vom 23. Oktober 2020 datiert und damit erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Oktober 2020 veröffentlicht wurde (Anlage K 05), ergibt sich nicht, dass noch während des streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens eine ausgearbeitete Planung der Bahn vorgelegen hätte. Vielmehr wird der Abschluss einer entsprechenden Vorplanung mitgeteilt und die Veröffentlichung von deren Ergebnissen für die Zeit ab November 2020 angekündigt. Das Schreiben vom 14. November 2017 (Anlage K 06) thematisiert ebenfalls nur aktuelle Vorplanungen und stellt eine Aufnahme des Bahnvorhabens aus dem potentiellen in den vordringlichen Bedarf in Aussicht. Beide Unterlagen sind damit ohne Bedeutung für die Argumentation im Urteil und bestätigen diese allenfalls. Auch aus dem übrigen Vorbringen der Beschwerde und den Zitaten aus der Klagebegründung ergibt sich nicht, dass der Kläger zu einem über das Stadium der Vorplanung hinausgehenden, hinreichend konkreten Planungskonzept für das Bahnvorhaben vorgetragen hätte. Im Übrigen verfehlen die Ausführungen zu den Vorteilen einer gebündelten Planung den Prüfungsmaßstab des § 78 Abs. 1 VwVfG, der im Hinblick auf die damit verbundene Kompetenzverlagerung eine Ausnahmevorschrift darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 9.19 \\- BVerwGE 170, 210 Rn. 30 m. w. N.), die eng auszulegen ist. \n\n14\\. Soweit der Kläger in seiner Replik rügt, dass sich das Gericht nicht mit den angebotenen Beweismitteln auseinandergesetzt habe (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 6 der Replik im Verfahren 9 B 10.24), ist eine substantiierte Aufklärungsrüge unter Bezeichnung der konkret übergangenen Beweisangebote innerhalb der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 VwGO nicht erhoben worden. \n\n15\\. 2\\. Die Verfahrensrüge wegen eines geltend gemachten Verstoßes gegen Denkgesetze zum Merkmal des räumlichen Zusammenhangs (NZB S. 10 ff.) und die Grundsatzrüge zu der Frage, ob der räumliche Zusammenhang nach § 78 VwVfG mit der konkret beantragten Trasse bestehen muss oder ein räumlicher Zusammenhang mit einer in der engeren Variantendiskussion abgelehnten Trasse ausreicht (NZB S. 13 ff.), rechtfertigen schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil es auf die damit angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zum räumlichen Zusammenhang der beiden Vorhaben nicht entscheidungserheblich ankommt. Ist eine Entscheidung in einem Punkt auf mehrere jeweils für sich selbständig tragende Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur dann Erfolg haben, wenn der Zulassungsgrund zu jedem der Entscheidungsgründe vorgetragen und gegeben ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 9 B 69.19 - juris Rn. 14 m. w. N.). Hier hat der Verwaltungsgerichtshof das Verneinen der Voraussetzungen des § 78 VwVfG selbständig tragend schon mit dem Fehlen des zeitlichen Zusammenhangs begründet. Die dagegen erhobene Zulassungsrüge hat - wie dargelegt - keinen Erfolg. \n\n16\\. B. Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Grundsatzrüge, die Divergenzrüge und die Verfahrensrüge, die der Kläger zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erhoben hat (NZB S. 26 ff.). \n\n17\\. Der Kläger beanstandet insoweit, dass der Verwaltungsgerichtshof als maßgeblich für die gerichtliche Prüfung die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 9. Oktober 2020 angesehen und in den Planergänzungen vom 28. April und 18. Juli 2023 nur die Heilung von \"punktuellen\" Fehlern gesehen hat, bei denen der Beklagte sich weder auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse gestützt noch eine Neubewertung auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen vorgenommen habe (Urteil Rn. 57 - 60). Dem Kläger geht es dabei um die in der mündlichen Verhandlung am 28. April 2023 zu Protokoll erklärte Änderung der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zu einem Aspekt der Abwägung der Planungsvarianten. Der Beklagte hat insoweit einen Absatz der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses auf S. 55 f. zwischen dem einleitenden Satz \"Ebenfalls im Vorteil ist Variante 4 beim Immissionsschutz\" und dem Fazit \"Die ... ausgelöste Neubelastung von bisher von der B 20 nicht Betroffenen ist bei der Variante 4 am geringsten\" geändert und sich hierbei nicht mehr auf die Zahlen der Unterlage 19.4 mit dem Prognosehorizont 2020, sondern auf die planfestgestellte Unterlage 17.1.T und die dem Planfeststellungsbeschluss nachrichtlich beigefügte Unterlage 17.1.V jeweils mit Prognosehorizont 2030 gestützt. Der Kläger ist der Auffassung, für die Abwägungsentscheidung hätte nunmehr auf den Zeitpunkt der Protokollerklärung am 28. April 2023 abgestellt werden müssen, was beispielsweise Folgen für die Aktualität der zugrunde gelegten Verkehrsprognose gehabt hätte. \n\n18\\. 1\\. Die hierzu aufgeworfene \"Grundsatzfrage\" (NZB S. 29 f.) \"Liegt eine wesentliche - und nicht nur punktuelle - Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses vor, die den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Rechtmäßigkeit insoweit auf den Zeitpunkt der Änderung verschiebt, wenn ein von der Planfeststellungsbehörde für die Variantenwahl als entscheidend bezeichneter Belang im Gerichtsverfahren vollständig ausgetauscht wird, insbesondere, wenn sie sich dabei auf Unterlagen stützt, die zwar in den Auslegungsunterlagen enthalten waren, die aber zuvor im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sind? Mit anderen Worten: 1\\. Ist ein vollständiges Auswechseln eines Hauptarguments der Variantendiskussion eine nur punktuelle Änderung, oder wird insoweit der Beurteilungszeitpunkt der Rechtmäßigkeitsprüfung auf den Zeitpunkt der Auswechslung verschoben? 2\\. Wird der Beurteilungszeitpunkt auf den Zeitpunkt der Änderung verschoben, wenn im ergänzenden Verfahren zwar keine neue Unterlage oder Tatsache erstellt wurde, die Abwägung aber nunmehr vollständig auf eine andere Unterlage gestützt wird, die bisher in der Abwägung nicht erwähnt wurde? 3\\. Wird der Beurteilungszeitpunkt zumindest dann auf den Zeitpunkt der Änderung verschoben, wenn 1. und 2. zusammentreffen, also wenn ein tragendes Argument auf vollständig neue, aber nicht neu erstellte Unterlagen gestützt wird?\" rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. \n\n19\\. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Um den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen, muss die Beschwerde erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2025 - 9 B 3.25 - juris Rn. 9 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die im vorliegenden Zusammenhang geltenden Maßstäbe sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Der Kläger formuliert keine darüber hinaus gehende, einer grundsätzlichen Klärung zugängliche, verallgemeinerungsfähige Frage. \n\n20\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich dessen Erlass. Auf den Zeitpunkt einer Ergänzung ist nur insoweit abzustellen, als die Planfeststellungsbehörde sich nicht nur auf punktuelle Änderungen beschränkt, sondern ihre Entscheidung auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung vornimmt (BVerwG, Urteile vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 34, vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 163 und vom 23. April 2024 - 9 A 3.23 - juris Rn. 17 m. w. N.). Diesen Maßstab hat auch der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt. Die in der Beschwerde formulierte Frage betrifft die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall, wobei der Kläger seine eigene Bewertung des Sachverhalts (\"vollständiges Auswechseln eines Hauptarguments\") zugrunde legt. Die von ihm angestrebte Abgrenzung zwischen punktuellen Änderungen und einer Neubewertung im Sinne der zitierten Rechtsprechung lässt sich allerdings keiner allgemeinen Klärung zuführen. Inwieweit eine inhaltliche Neubewertung vorliegt, kann nicht abstrakt danach beurteilt werden, ob beispielsweise eine andere Unterlage herangezogen wird, sondern bedarf der inhaltlichen Würdigung im Einzelfall. Dass insoweit eine differenzierende Betrachtungsweise nach der Zielrichtung des ergänzenden Verfahrens geboten ist, ergibt sich bereits aus der vom Kläger zitierten Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - a. a. O. Rn. 34). Soweit der Kläger in seiner Replik (S. 6 der in Bezug genommenen Replik im Verfahren 9 B 10.24) erläutert, er ziele auf die Fragestellung, ob die Auswechslung eines von der Planfeststellungsbehörde selbst als wesentlich bezeichneten Arguments eine Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts zur Folge habe, unterstellt er wiederum im Rahmen der eigenen Sachverhaltsbewertung den Austausch eines wesentlichen Belangs und deshalb eine Neubewertung, wohingegen der Verwaltungsgerichtshof lediglich von einer anderen Unterfütterung der Begründung ohne Neubewertung des Immissionsschutzbelangs ausgegangen ist. Der Sache nach greift der Kläger diese abweichende Beurteilung des Einzelfalls an; darauf lässt sich eine Grundsatzrüge jedoch nicht stützen. \n\n21\\. 2\\. Auch die Divergenzrüge (NZB S. 35 ff.) hat keinen Erfolg. Eine Abweichung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2025 - 6 B 1.25 - juris Rn. 7 m. w. N.). Einen solchen Fall legt die Beschwerde nicht dar. \n\n22\\. Die Beschwerde rügt eine Abweichung von dem oben zitierten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zur Änderung des maßgeblichen Zeitpunkts in dem Fall, dass die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung auf veränderte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung vornimmt (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 34). Dass der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung ausdrücklich auf diesen Rechtssatz gestützt hat, erkennt auch der Kläger an, macht aber eine versteckte oder verdeckte Divergenz geltend. Ein solcher Fall kann bei einer Abweichung in der Sache vorliegen, wenn sich die Vorinstanz zwar in ihren Obersätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch entsprechende Wiedergabe angeschlossen hat, die Anwendung im Einzelfall aber zeigt, dass sie trotzdem einen anderen Rechtssatz oder Maßstab zugrunde gelegt hat, wobei diese \"verdeckten\" Rechtssätze von der Beschwerde so deutlich herausgearbeitet werden müssen, dass sie unzweifelhaft feststehen (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 1 B 83.21 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 36 Rn. 29 m. w. N.). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. \n\n23\\. Den vom Kläger unterstellten (NZB S. 36) Rechtssatz \"keine Verschiebung des Beurteilungszeitpunkts bei Neubewertung eines wesentlichen Belangs der Variantenwahl\" hat der Verwaltungsgerichtshof weder ausdrücklich noch in der Sache angewandt. Anders als der Kläger meint (NZB S. 37 und Replik S. 1 in Verbindung mit S. 7 der Replik im Verfahren 9 B 10.24), liegt dem Urteil nicht die Auffassung zugrunde, dass die Auswechslung eines von der Planfeststellungsbehörde als wesentlich bezeichneten Belangs oder die Auswechslung der Begründung nie zu einer Verschiebung des Beurteilungszeitpunkts führen könnten. Die Prämisse des Klägers, es sei \"ein vollständiges Hauptargument rückstandslos ausgewechselt\", entspricht gerade nicht der Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs. Dieser geht vielmehr - nachvollziehbar begründet - davon aus, dass der weiterhin geltend gemachte Belang der Lärmimmissionen nur mit einer abweichenden Begründung unterfüttert worden sei und sich das Argument der Vorteilhaftigkeit der Variante 4 in Bezug auf den Lärmschutz auch bei Abstellen auf eine andere planfestgestellte Unterlage bestätigt habe. Der Sache nach beanstandet der Kläger wiederum nur die konkrete Anwendung der höchstrichterlichen Rechtssätze im Einzelfall, womit eine Divergenz i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. September 2018 ​- 9 B 24.17 - juris Rn. 10). \n\n24\\. 3\\. Schließlich greift auch die Verfahrensrüge (NZB S. 41 ff.) nicht durch. Der Kläger rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, des Überzeugungsgrundsatzes und der gerichtlichen Aufklärungspflicht, weil sein Sachvortrag zum Austausch des wesentlichen Hauptarguments übergangen worden sei und das Gericht nicht erkannt habe, dass der Beklagte seine Abwägung auf vollständig neue Tatsachen gestützt und damit sein Hauptargument vollständig ausgewechselt habe (NZB S. 45). Er legt jedoch nicht dar, dass das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen oder entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses durch die Protokollerklärung vom 28. April 2023 in den Urteilstatbestand aufgenommen (Urteil Rn. 8 und 31) und in ihrer Bedeutung für den Beurteilungszeitpunkt gewürdigt (Rn. 60). Auch hier beanstandet der Kläger der Sache nach lediglich das Ergebnis dieser Bewertung und hält die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs für unzutreffend. Mit dieser inhaltlichen Kritik lässt sich ein Verfahrensfehler nicht begründen. \n\n25\\. C. Die zum Natur- und Artenschutz erhobene Grundsatzrüge (NZB S. 49 ff.) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. \n\n26\\. Die von der Beschwerde formulierten Fragen, \"Beruht ein Planfeststellungsbeschluss bezüglich der naturschutzrechtlichen Belange, insbesondere mit Blick auf den besonderen Artenschutz, auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage, die der praktischen Vernunft entspricht, wenn die methodenkonforme Erhebung des Natur- und Artenschutzes im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bereits 6 Jahre alt ist und lediglich eine eintägige Begehung zwei Jahre vor Erlass des Beschlusses - ungeachtet irgendwelcher Brutzeiten - über eine 4,8 km lange Trasse mit zusätzlichem Drohnenflug und bloßer Prüfung der Realnutzung stattgefunden hat, und wenn zuvor die untere Naturschutzbehörde die Aktualität der Daten kritisiert hatte? Mit anderen Worten: Ist sechs Jahre nach methodenkonformer Kartierung des natur- und artenschutzrechtlichen Zustands einer künftigen Straßentrasse eine Begehung mit Prüfung der Realnutzung ausreichend für die Aktualitätskontrolle der natur- und artenschutzrechtlichen Unterlagen, oder muss dazu dargelegt werden, weshalb im konkreten Fall von der methodenkonformen Erhebung keine Abweichungen zu erwarten sind?\" und \"Beruht ein Planfeststellungsbeschluss bezüglich der Belange des besonderen Artenschutzes hinsichtlich des Vorkommens von Horsten sowie von Bruthöhlen auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage, die der praktischen Vernunft entspricht, wenn lediglich ein eintägiger Überflug eines mehrere Kilometer langen Planungsraums mittels Drohnen zur Ermittlung der aktuellen Nutzung des gesamten Planungsraums erfolgt?\" zielen auf eine Beurteilung im Einzelfall und sind einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. \n\n27\\. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt, dass es keine gesetzlichen Vorgaben zur Aktualität naturschutzfachlicher Bestandsaufnahmen gibt, sondern diese von den Umständen des Einzelfalls abhängen, namentlich davon, ob inzwischen so gravierende Änderungen eingetreten sind, dass die gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergeben. Abstrakte zeitliche Grenzen können nur einen allgemeinen Anhalt bieten und ändern nichts daran, dass die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 96 m. w. N.). Danach lässt es sich gerade nicht grundsätzlich - wie vom Kläger gewünscht (NZB S. 51) - klären, \"ob eine solche Überprüfung in Form einer Plausibilitätskontrolle der praktischen Vernunft auch dann noch entsprechen kann, wenn lediglich eine eintägige Begehung sowie ein Überflug des Gebiets an einem einzelnen Tag im September durch eine Einzelperson mittels Drohnen erfolgt\", sondern es bedarf der Würdigung im Einzelfall. Eine solche Würdigung hat der Verwaltungsgerichtshof vorgenommen und unter Auseinandersetzung mit den vorliegenden Unterlagen und den Angaben eines in der mündlichen Verhandlung näher befragten Gutachters im Einzelnen ausgeführt, warum er von einer hinreichend aktuellen Datengrundlage ausgeht (Urteil Rn. 81 ff.). Dass er dabei zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, als es der Kläger für richtig hält, begründet keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf. \n\n28\\. D. In Bezug auf die Abwägung im Planfeststellungsbeschluss erhebt die Beschwerde eine Vielzahl von Zulassungsrügen, die nur insoweit begründet sind, als es um das Ausscheiden der Varianten 1 und 5 schon bei der Grobanalyse (II.2.), den Vergleich der durch die Varianten 2a und 4 jeweils ausgelösten Eigentumsbetroffenheiten (IV.2.) und die Existenzgefährdung des Betriebs B. (V.1.) geht. \n\n29\\. I. Keinen Erfolg hat die Verfahrensrüge zur Abwägung der Nullvariante (NZB S. 55 ff.). Der Kläger macht insoweit geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof den Kern des Sachvortrags zur unterlassenen Prüfung der Nullvariante bei der Variantendiskussion und der fehlenden Vorzugswürdigkeit der planfestgestellten Variante übergangen und nur formal berücksichtigt habe, wobei er eine eigene Abwägung zur Nullvariante erfunden habe, weshalb das rechtliche Gehör, der Überzeugungsgrundsatz sowie der Amtsermittlungsgrundsatz verletzt worden seien. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. \n\n30\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Auffassung, dass die Planfeststellungsbehörde die Nullvariante rechtsfehlerfrei abgewogen und ausgeschieden habe, in seinem Urteil näher begründet (Rn. 104 - 109) und dabei auch die Einwände des Klägers zum Vorliegen eines Abwägungsausfalls und dem Sich-Aufdrängen der Nullvariante im Einzelnen behandelt. Er ist dabei - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \\- davon ausgegangen, dass die gesetzliche Bedarfsfeststellung die Planfeststellungsbehörde zwar nicht von der Prüfung befreit, ob gleichwohl einer von der gesetzlichen Festlegung abweichenden Trassenführung oder sogar einem Verzicht auf die Projektverwirklichung der Vorzug zu geben ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 \\- Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 247 Rn. 51 m. w. N.), das Ausscheiden der Nullvariante bereits im Rahmen einer Grobanalyse aber erst dann abwägungsfehlerhaft ist, wenn sich diese Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 Rn. 123; zur Verwerfung der Nullvariante im Wege der Grobprüfung BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 Rn. 76, 80 ff.). Davon ausgehend hat er einen Abwägungsausfall verneint und auf die im Planfeststellungsbeschluss auf S. 126 f. benannten Gründe für die Entscheidung gegen die Nullvariante hingewiesen. Dass der Verwaltungsgerichtshof diese Ausführungen als Ergebnis einer Grobanalyse im Sinne der genannten Rechtsprechung eingeordnet und deshalb eine weitere Diskussion der Nullvariante im Rahmen der Variantenprüfung für entbehrlich gehalten hat, ist keine \"Erfindung\" einer Abwägungsentscheidung, sondern hält sich im Rahmen sachgerechter tatrichterlicher Bewertung (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BVerwG, Beschluss vom 4. September 2018 - 9 B 24.17 - juris Rn. 17). \n\n31\\. Mit der Rüge, dass seine Darlegungen zu einem sich aufdrängenden anderen Ergebnis verkannt worden seien, wendet der Kläger sich nur gegen die inhaltliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, die er für unzutreffend hält. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht dargelegt. \n\n32\\. II. Soweit der Kläger sich gegen die angenommene Präklusion seines Vortrags zu den Kosten der Gleisverlegung bei den Varianten 1 und 5 wendet (NZB S. 61-117), ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt, es liegt allerdings ein Verfahrensfehler vor. \n\n33\\. Gegenstand der Rügen sind die Ausführungen im Urteil (Rn. 110 - 118), wonach das Ausscheiden der Varianten 1 und 5 in der Grobplanung keinen Bedenken begegne und die diesbezügliche Kritik des Klägers im Hinblick auf die Kosten der Gleisverlegung nicht die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG (a. F.) i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO erfülle. Begründet wird diese Einschätzung zur Präklusion damit, dass die Äußerungen eines Sachverständigen ohne rechtliche Prüfung und Durchdringung wiedergegeben würden, keine Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss erfolge und es nicht Aufgabe des Gerichts sei, einen unübersichtlichen und aus verschiedenen, über mehrere Seiten hinweg verstreuten Passagen bestehenden Vortrag zu sortieren und dasjenige herauszufiltern, das für eine schlüssige und substantiierte Klagebegründung geeignet sein könnte. \n\n34\\. 1\\. Die hierzu in Form von drei Grundsatzrügen aufgeworfenen Fragen (NZB S. 86 f., 90 und 104), \"Fehlt es an einer inhaltlichen Durchdringung und Sichtung der gutachtlichen Stellungnahmen eines Sachverständigen mit der Folge einer unsubstantiierten Klagebegründung und Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. i. V. m. § 67 VwGO, wenn die Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahmen vom Prozessvertreter im Rahmen des Tatsachenvortrags mit eigenen Worten dargelegt werden und auf Ebene der Rechtsausführungen rechtlich eingeordnet werden? Mit anderen Worten: Ist es für die Vermeidung einer Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. i. V. m. § 67 VwGO schädlich, wenn der Prozessvertreter sich für den Tatsachenvortrag auf ein Gutachten stützt und dieses vorlegt, statt vorzugeben, dies seien seine eigenen Erkenntnisse (obwohl er selbst nicht fachkundig ist)?\", \"Fehlt es an einer Auseinandersetzung der Klagepartei mit den einschlägigen Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses, die eine unsubstantiierte Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO darstellen, wenn diese Ausführungen ohne Bezug zu den klägerischen Einwänden stehen, diese übergehen, und die Klagebegründung dies kritisiert?\" und \"Liegt ein unübersichtlicher und über mehrere Passagen verstreuter Vortrag der Klagepartei vor, der eine unsubstantiierte Klagebegründung mit der Folge der Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. darstellt, wenn die Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahmen im Rahmen des Tatsachenvortrags gegliedert, zu den einzelnen Angriffspunkten verortet und auf Ebene der Rechtsausführungen rechtlich eingeordnet werden?\" rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil sie keine verallgemeinerungsfähigen Fragestellungen betreffen, sondern auf die Bewertung des Einzelfalls zielen. \n\n35\\. Welchen Anforderungen die fristgebundene Klagebegründung nach § 6 UmwRG bzw. § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG (gleichlautend § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG in der bei Erlass des streitgegenständlichen Urteils noch geltenden Fassung) unter Berücksichtigung des in § 67 Abs. 4 VwGO angeordneten Anwaltszwang genügen muss, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt. Danach hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist von zehn Wochen ab Klageerhebung fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen dergestalt substantiiert darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird. Damit einher geht die Pflicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf die die Klage gestützt werden soll. Eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten oder deren bloße wörtliche Wiedergabe erfüllt diese Anforderungen nicht. Der Kläger muss sich zudem mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwendungen oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung. Dabei muss das Klagevorbringen aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 16 f. m. w. N. zum gleichlautenden § 18e AEG und Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 12). Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten und der damit geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 \\- 9 B 7.23 - NVwZ 2023, 1664 Rn. 7 m. w. N.). Diese Rechtsprechung, die in der Beschwerde zutreffend zitiert wird, hat auch der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt. \n\n36\\. Die vom Kläger formulierten Grundsatzfragen betreffen keine in diesem Zusammenhang noch nicht geklärten allgemeinen Fragestellungen oder Fallkonstellationen, sondern thematisieren spezifische Besonderheiten des Einzelfalls. Ihnen liegt zudem eine eigene Beschreibung und Bewertung der erstinstanzlichen Klagebegründung beispielsweise in Bezug auf das Vorhandensein von Gliederung und rechtlicher Einordnung zugrunde, die gerade im Widerspruch zu der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs stehen. Der Sache nach rügt der Kläger eine seiner Ansicht nach unzutreffende Subsumtion seines Vortrags unter die zitierten Obersätze zu den Anforderungen an die Klagebegründung und damit eine fehlerhafte Anwendung der Präklusionsvorschrift. Diese Frage ist Gegenstand der zusätzlich erhobenen Verfahrensrügen zur Handhabung der Präklusion im Einzelfall und nicht im Rahmen einer Grundsatzrüge zu klären. \n\n37\\. 2\\. Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt vor. \n\n38\\. a) Mit insgesamt fünf gesondert formulierten Verfahrensrügen macht der Kläger Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht wegen Zugrundelegung eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts geltend. Er beanstandet die Unterstellung, dass der Gutachter von einer Überplanung von im Eigentum der Deutschen Bahn stehenden Flächen durch den Straßenbau ausgehe (NZB S. 63 ff.), die Außerachtlassung der in der Klagebegründung erfolgten Bewertung und Sichtung des Gutachtens (NZB S. 83 ff.), die Unterstellung einer fehlenden Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss unter Übergehen des diesbezüglichen Vortrags (NZB S. 91 ff.), das Übergehen von Sachvortrag unter dem Vorwurf der Unübersichtlichkeit (NZB S. 106 ff.) sowie als Folgefehler die Nichtbeachtung des vertiefenden Vortrags aus dem Schriftsatz vom 28. Januar 2022 (NZB S. 110 ff.). Die damit insgesamt geltend gemachte Rüge der unzutreffenden Annahme einer Präklusion zielt auf den Verfahrensfehler des Gehörsverstoßes. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedenfalls dann verletzt, wenn die Anwendung einer Präklusionsvorschrift offensichtlich unrichtig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 - NVwZ 2023, 1664 Rn. 5 m. w. N.). Darauf beruft sich der Kläger mit seinem Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe die Anforderungen an die Klagebegründung überspannt und den Vortrag zu Unrecht als präkludiert angesehen (z. B. NZB S. 66, 91, 106). \n\n39\\. b) Der vom Kläger gerügte Verfahrensfehler liegt vor, weil das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass das Vorbringen zum Ausscheiden der Varianten 1 und 5 in der Grobplanung die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nicht erfülle und daher - einschließlich späterer Vertiefungen - nicht zu berücksichtigen sei. \n\n40\\. Bei einer Gesamtschau des Vortrags in der Klagebegründung wird - auch vor dem Hintergrund der am Ende beigefügten detaillierten Gliederung - hinreichend deutlich, was in Bezug auf das Ausscheiden der Varianten 1 und 5 bei der Variantenprüfung gerügt wird. Im Rahmen der unter Gliederungspunkt A.III. erfolgten Wiedergabe des Sachverhalts in Bezug auf gerügte inhaltliche Fehler des Planfeststellungsbeschlusses wird unter Nr. 3 zum Abwägungsgebot und der Variantendiskussion vorgetragen und unter Unterpunkt a) die Variantendiskussion im Planfeststellungsbeschluss vorgestellt. Dabei wird unter Bezugnahme auf S. 48 und 52 des Planfeststellungsbeschlusses referiert, dass die bahnparallelen Varianten 1 und 5 östlich der Bahntrasse wegen unverhältnismäßiger Kosten der damit verbundenen Verlegung der Bahngleise bereits vorab ausgeschieden worden seien; die Kosten würden mit 45 Millionen Euro beziffert, wobei unterstellt werde, dass diese zu hundert Prozent vom Vorhabenträger zu tragen wären. Hierzu wird angemerkt, dass diese Darstellung falsch sei und die Kosten unrealistisch seien (Klagebegründung S. 39). Im Rahmen des Unterpunktes c) wird sodann umfangreich zu verschiedenen Aspekten der Variantenprüfung unter Wiedergabe der im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen und deren Behandlung im Planfeststellungsbeschluss vorgetragen und aus zwei gutachterlichen Stellungnahmen der C. GmbH referiert, die sich in ausdrücklich bezeichneten Untergliederungen auch mit den Kosten der Varianten 1 und 5 befassen (Klagebegründung S. 86 f., 94 f. und 95 f.). Das Vorbringen in diesem Abschnitt mit seinen teils seitenlangen Zitaten stellt sich als eine Art \"Nacherzählung\" der Variantendiskussion im Planfeststellungsverfahren dar. Dies hat zur Folge, dass die unterschiedlichen Kritikpunkte an der Variantenprüfung wiederholt thematisiert und die einzelnen Aspekte miteinander vermischt werden, was die Lesbarkeit und Stringenz des Vortrags deutlich schmälert. Der zugrunde liegende Gedankengang lässt sich jedoch aus der Gliederung ablesen. Dabei wird hinreichend verständlich und substantiiert vorgetragen, dass die Kostenschätzung von 45 Millionen Euro für die Gleisverlegung bei den Varianten 1 und 5 um ein Vielfaches überhöht sei. Zur Begründung wird auf die gutachterlichen Stellungnahmen der C. GmbH vom 13. Dezember 2020 und 9. Februar 2021 verwiesen, deren Ausführungen wiedergegeben und als zutreffend und fachlich richtig bezeichnet werden. Im Kern geht es dabei um eine fiktive Entwurfsplanung des Gutachters mit einer Verlegung der Gleise auf Bahnflächen ohne Enteignungen und einer Berechnung von Kosten in Höhe von 3,3 bis 4,9 Millionen Euro unter Berücksichtigung einer Kostentragungspflicht auch der Bahn. Zugrunde gelegt wurden dabei auch Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und der Ablösebeträge-Berechnungsverordnung mit der Begründung, dass bei dieser Trassenführung andernfalls erforderliche Kreuzungsbauwerke entfallen könnten und Alter und Abschreibung der Bahnanlage zu berücksichtigen seien. Dies wird in der Klagebegründung unter dem Unterpunkt 3.f) \"Folgerungen der Feststellungen Dr. C. für die Variantendiskussion\" (S. 118 ff.) nochmals aufgegriffen und dabei gerügt, dass es fehlerhaft gewesen sei, bei den Varianten 1 und 5 pauschal und ungeprüft Kosten von 45 Millionen Euro zu unterstellen und sie damit bereits in der Vorprüfung auszuscheiden; richtigerweise hätte die Verlegung den Vorhabenträger nur höchstens 4 bis 5 Millionen Euro gekostet. Unter Gliederungspunkt B. \"Rechtslage\" wird unter I.2.c) \"Verstöße gegen das Abwägungsgebot mit Ergebnisrelevanz\" sodann zum Ermittlungsgebot bei der Untersuchung der Planungsalternativen vorgetragen (S. 264) und bei der Konkretisierung der Einzelheiten u. a. ausgeführt, das Ausscheiden der östlichen bahnparallelen Varianten 1 und 5 bereits im Vorfeld beruhe auf einer Fehlannahme von zusätzlichen Kosten in Höhe von 45 Millionen Euro, die vom Vorhabenträger nicht verifiziert worden sei; tatsächlich seien diese deutlich geringer (S. 266). Darin liegt die vom Verwaltungsgerichtshof vermisste hinreichende rechtliche Einordnung des geltend gemachten Fehlers. \n\n41\\. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs setzt sich der Kläger auch in genügender Weise mit dem Planfeststellungsbeschluss auseinander. Dieser beschränkt sich bezüglich der Prüfung der Varianten 1 und 5 auf ein einziges Argument, nämlich das Ausscheiden bei der Vorprüfung wegen der Kosten der Gleisverlegung von 45 Millionen Euro (PFB S. 48, 52, 121 f. und 127). Darauf geht der Kläger ein, indem er die abweichende Kostenschätzung des von ihm vorgelegten Gutachtens referiert und sie sich zu eigen macht. Dabei gibt er die dort aufgeführten Tatsachen und Einschätzungen wieder und ordnet sie rechtlich - als fehlerhafte Ermittlung der Abwägungsgrundlagen - ein. Der Verweis im Urteil (Rn. 116) auf eine fehlende Auseinandersetzung mit S. 45, 48 und 126 des Planfeststellungsbeschlusses ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weil auf den Seiten 45 und 126 die Kosten der Varianten 1 und 5 nicht thematisiert werden und die Klagebegründung auf S. 48 des Planfeststellungsbeschlusses (Planungsvarianten) ausdrücklich Bezug nimmt (Klagebegründung S. 39). \n\n42\\. Soweit der Verwaltungsgerichtshof das Fehlen einer inhaltlichen Prüfung und Durchdringung des gutachterlichen Vortrags daran festmacht, dass eine fachgerechte juristische Prüfung ergeben hätte, dass die Ausführungen des juristisch nicht ausgebildeten Sachverständigen teilweise rechtlich offensichtlich fehlerhaft gewesen seien (Urteil Rn. 115), kommt es darauf nicht an. Das Anwaltserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO soll sicherstellen, dass der zu prüfende Sachverhalt innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht nur dem Gericht unterbreitet, sondern auch in seiner rechtlichen Relevanz für den geltend gemachten Klageanspruch kenntlich gemacht wird. Dabei geht es darum, den rechtlichen Ansatz für die Prüfung der nach § 17e Abs. 3 FStrG angegebenen Tatsachen und Beweismittel im gerichtlichen Verfahren darzulegen. Dies beinhaltet nicht notwendig auch die juristische Überprüfung von Rechtsansichten, die Sachverständige innerhalb ihres Gutachtens zu anderen Vorschriften äußern, auch wenn dies wünschenswert sein mag. Im Übrigen missversteht der Verwaltungsgerichtshof die Ausführungen des Gutachters. Dieser will bahneigene Flächen nur für die zu verlegenden Gleise, nicht aber für den Straßenbau in Anspruch nehmen, so dass es auf die vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfene Frage einer Freistellung nach § 23 AEG für die Straßenplanung nicht ankommt. Insoweit geht das Gericht - wie vom Kläger zutreffend beanstandet (NZB S. 63 ff.) - von einem unrichtigen Sachverhalt aus. \n\n43\\. Auf dem Verfahrensfehler kann die Entscheidung auch beruhen. Dies wird bei den in § 138 VwGO aufgeführten Verfahrensfehlern, zu denen nach § 138 Nr. 3 VwGO die hier vorliegende Versagung des rechtlichen Gehörs für einen Beteiligten gehört, auch im Anwendungsbereich des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unwiderleglich vermutet (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 132 Rn. 56). Die fehlerhafte Annahme einer Präklusion ist das einzige Argument, auf das der Verwaltungsgerichtshof seine Einschätzung zur Rechtmäßigkeit des Ausscheidens der Varianten 1 und 5 stützt. \n\n44\\. III. Die gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, die Planfeststellungsbehörde habe den Belang der Lärmimmissionen fehlerfrei bewertet (Urteil Rn. 119 ff.), erhobenen Zulassungsrügen bleiben insgesamt ohne Erfolg. \n\n45\\. 1\\. Die fünf Grundsatzrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. Soweit sie verallgemeinerungsfähige Fragen betreffen, sind diese in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Im Übrigen zielen die Fragestellungen auf die Beurteilung des Einzelfalles, wobei die Beschwerde dem Urteil zum Teil Aussagen und Bewertungen unterstellt, die es nicht enthält, so dass es insoweit auch an der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen fehlt. Im Einzelnen: \n\n46\\. a) Mit der Frage (NZB S. 118 ff.) \"Ist eine Planergänzung oder ergänzendes Verfahren nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG (insbesondere im Verwaltungsgerichtsverfahren) zulässig, wenn der von der Planfeststellungsbehörde für die Variantenwahl als entscheidend bezeichneter Belang vollständig ausgetauscht wird, insbesondere unter Bezugnahme auf Unterlagen, die zuvor im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sind? Mit anderen Worten: Ist eine Heilung von Abwägungsfehlern im Anfechtungsprozess gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zulässig, wenn der von der Planfeststellungsbehörde für die Variantenwahl als entscheidend bezeichneter Belang vollständig ausgetauscht wird, insbesondere unter Bezugnahme auf Unterlagen, die zuvor im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sind? Oder liegt darin eine Veränderung in den Grundzügen bzw. ein zentraler Punkt, der eine Heilung entsprechend § 75 Abs. 1a VwVfG verbietet?\" bezieht sich die Beschwerde auf die in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2023 erklärten Änderungen der Begründung der Abwägungsentscheidung im Zusammenhang mit der Lärmbetroffenheit. Dass Abwägungsentscheidungen nachträglich ergänzt oder geändert werden und (erhebliche) Abwägungsfehler im Wege der Planergänzung oder des ergänzenden Verfahrens geheilt werden können, lässt sich bereits aus § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG schließen; dies kann auch prozessbegleitend während eines gerichtlichen Verfahrens erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 247 Rn. 73 m. w. N.). Die zulässige Grenze ist erst dann überschritten, wenn es um Mängel geht, die ihrer Art und Schwere nach die Planung als Ganzes in Frage stellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 31 und vom 21. März 2023 - 4 A 9.21 - juris Rn. 19). Auf diese Rechtsprechung stützt sich auch das angefochtene Urteil (Rn. 123) und kommt zu dem Schluss, dass die Planergänzung keinen \"zentralen Punkt\" in diesem Sinne betroffen habe (Rn. 124). Die Beschwerde möchte im Wege einer \"grundsätzlichen Klärung\" diese Rechtsanwendung im Einzelfall überprüfen lassen, wobei sie die erfolgte Planänderung anders bewertet als der Verwaltungsgerichtshof, der gerade nicht davon ausgeht, dass ein entscheidungserheblicher Belang vollständig ausgetauscht worden sei. \n\n47\\. b) Auch die Frage (NZB S. 129 ff.) \"Basiert eine dem Schallgutachten zugrundegelegte Verkehrsprognose auf einer hinreichend aktuellen und nicht veralteten Datengrundlage, wenn sie auf Grundlage von Zahlen einer Verkehrszählung, die 13 Jahre vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt wurde, und auf einem Abgleich mit sieben Jahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erhobenen Daten einer einzigen Dauerzählstelle beruht? Mit anderen Worten: Ist es methodenkonform (im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss des vom 17.12.2019, Az.: 4 B 53.17, juris, Rn. 36, im Urteil vom 23.06.2021, Az.: 7 A 10.20, juris Rn. 28), wenn eine Verkehrsprognose auf einer 13 Jahre alten Verkehrszählung beruht, die lediglich sieben Jahre vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses mit einer einzigen Dauerzählstelle abgeglichen wurde?\" nimmt Bezug auf in der Rechtsprechung bereits geklärte Anforderungen, hier zur Geeignetheit einer Verkehrsprognose. Insoweit ist in Übereinstimmung mit den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen auch in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass es keine gesetzlichen Vorgaben für die Methoden einer Verkehrsprognose gibt und maßgeblich ist, dass diese mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d. h. methodisch fachgerecht erstellt wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 115 m. w. N.), so dass es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Diese lassen sich nicht \"grundsätzlich\" klären. Soweit die Beschwerde auf konkrete Einwendungen aus der Klagebegründung verweist (NZB S. 131 f.), betrafen diese zudem die Unterlage 19.4 mit Prognosehorizont 2020, auf die der Planfeststellungsbeschluss nach der Änderung seiner Begründung gerade nicht mehr gestützt ist. \n\n48\\. c) Hinsichtlich der Frage (NZB S. 149 f.) \"Kann im Rahmen der Variantendiskussion beim Vergleich zweier Varianten hinsichtlich der Lärmimmissionen die Eingriffstiefe außer Betracht bleiben und pauschal auf die Anzahl von Gebäuden im potentiellen Einwirkbereich abgestellt werden, ohne dass deren tatsächliche Lärmbetroffenheit - gegebenenfalls auch nach Schallschutzmaßnahmen - berücksichtigt werden?\" legt der Kläger deren Entscheidungserheblichkeit nicht dar. Er bezieht sich auf seinen Vortrag im Schriftsatz vom 4. Juli 2023 (Zitat in NZB S. 150), wonach sich allein aus der Lage der Gebäude innerhalb des betrachteten 100 m-Korridors keine relevante Lärmbetroffenheit ergebe. Einen solchen Zusammenhang zwischen der Anzahl der Gebäude in bestimmten Korridoren (Abstand von 100 m, 50 m und 10 m zu den Trassenvarianten) und den Lärmschutzfällen im Sinne der 16. BImSchV stellt der Planfeststellungsbeschluss allerdings auch nicht her, worauf das Urteil in Rn. 136 hinweist. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 ausdrücklich klargestellt (wiedergegeben in NZB S. 148). Damit ist nicht ersichtlich, dass sich die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren stellen würde. \n\n49\\. d) Die Frage (NZB S. 151 f.) \"Ist eine Variante eines straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens schon aufgrund ihrer Lage im Außenbereich stets im Hinblick auf das Trennungsgebot nach § 50 BImSchG gegenüber einer Variante durch besiedeltes Gebiet stets vorzugswürdig, weil der Außenbereich zur Aufnahme von Verkehrswegen bestimmt ist?\" ist auf der Grundlage der - insoweit maßgeblichen - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls nicht entscheidungserheblich, weil das Urteil nicht auf einen generellen Vorrang der Außenbereichslage gestützt ist, sondern bei dem konkreten Vergleich der Varianten 4 und 2a im Rahmen einer zusätzlichen Überlegung (\"im Übrigen...\") auch das Trennungsgebot des § 50 BImSchG betrachtet hat, dem die Variante 4 durch die Lage im Außenbereich besser gerecht werde (Urteil Rn. 136). Auch insoweit geht es um eine Frage des Einzelfalls. \n\n50\\. e) Schließlich ist auch für die Frage (NZB S. 153 ff.) \"Kann im Rahmen der Variantendiskussion beim Belang der Lärmimmissionen die Intensität und der Umfang der Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV außer Betracht bleiben und pauschal auf die Anzahl der von Lärmimmissionen betroffenen Gebäude abgestellt werden? Oder kommt es auf die Intensität der Überschreitung und damit der Lärmbeeinträchtigung an.\" eine Entscheidungserheblichkeit nicht dargetan. Die in der Protokollerklärung vom 28\\. April 2023 in Bezug genommenen Unterlagen 17.1.T und 17.1.V enthalten auf den konkret bezeichneten Seiten u. a. Tabellen mit den Ergebnissen der Einzelpunktberechnungen für die betrachteten Gebäude, die auch die Intensität der jeweiligen Lärmbetroffenheit einschließlich des Ausmaßes einer etwaigen Grenzwertüberschreitung ausweisen, so dass schon keine \"undifferenzierte Einstellung sämtlicher im möglichen Einwirkungsbereich liegender Gebäude\" (vgl. NZB S. 154) vorliegt. Dass der Inhalt dieser Tabellen in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses nicht verbal umschrieben und wiederholt wird, ist insoweit unschädlich. Aus der Beschwerdebegründung wird nicht ersichtlich, inwieweit die geforderte Berücksichtigung der konkreten Lärmwerte zu einer anderen Einschätzung im Rahmen der Abwägung hätte führen können. \n\n51\\. 2\\. Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass die Revision in Bezug auf den Prognosezeitraum für Verkehrsuntersuchungen wegen einer Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden müsste. \n\n52\\. Die geltend gemachte Abweichung (NZB S. 133 ff.) von der Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass als Prognosehorizont der Verkehrsentwicklung üblich und nicht zu beanstanden ein Zeitraum von (mindestens) zehn Jahren ab der Planfeststellung sei (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 7 A 9.19 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 92 Rn. 112), liegt nicht vor. Den vom Kläger unterstellten Rechtssatz, dass ein Prognosehorizont von weniger als zehn Jahren rechtsfehlerfrei sei, hat der Verwaltungsgerichtshof weder ausdrücklich noch verdeckt zugrunde gelegt, sondern sich vielmehr auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt (Urteil Rn. 130). Soweit der Kläger auf den Zeitraum zwischen dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 9. Oktober 2020 und dem Prognosejahr 2030 abstellt und daraus einen Prognosezeitraum von \"knapp neun Jahren\" ableitet, berücksichtigt er schon nicht, dass zwischen dem Erlasszeitpunkt und dem Beginn des Jahres 2030 bereits mehr als neun Jahre liegen und im Laufe des Jahres 2030 der Zeitraum von zehn Jahren komplettiert wird. Da der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich davon ausgegangen ist, dass die Verkehrsprognose 2030 den Prognosehorizont von zehn Jahren gewahrt hat, könnte allenfalls eine unzutreffende Anwendung des höchstrichterlichen Rechtssatzes vorliegen, auf die sich eine Divergenzrüge nicht stützen lässt. \n\n53\\. Im Übrigen ist die Aussage zum Prognosehorizont nicht derart schematisch zu verstehen, dass zwischen dem Planfeststellungsbeschluss und dem Beginn des Jahres, auf das sich die Verkehrsprognose bezieht, exakt mindestens zehn volle Kalenderjahre liegen müssen. Davon, dass für einen im Laufe des Jahres 2020 erlassenen Planfeststellungsbeschluss die Verwendung einer Verkehrsprognose für das Jahr 2030 einen hinreichenden Prognosezeitraum wahrt, geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 7 A 13.20 - BVerwGE 173, 296 Rn. 86 f. für einen Planfeststellungsbeschluss vom 24. August 2020). \n\n54\\. 3\\. Auch die vier zu diesem Komplex erhobenen Verfahrensrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. \n\n55\\. a) Der Kläger rügt unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten die Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz und die richterliche Aufklärungspflicht wegen der Zugrundelegung eines unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalts. Insoweit macht er geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe seinen Sachvortrag zum Austausch eines wesentlichen Hauptarguments für die Variantenwahl (NZB S. 122 ff.) sowie zur Berücksichtigung der Eingriffstiefe bei der Lage der Gebäude in verschiedenen Korridoren (NZB S. 145 ff.) übergangen. Mit beiden Aspekten hat sich das Urteil jedoch befasst und sie lediglich anders gewürdigt als der Kläger (Urteil Rn. 123 f. und 135 f.). Der Sache nach macht die Beschwerde keinen Fehler im Verfahren, sondern eine materiell unzutreffende Rechtsanwendung geltend. \n\n56\\. b) Auch die beiden gerügten Verstöße gegen Denkgesetze liegen nicht vor. Mit diesen Verfahrensrügen wird ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend gemacht, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist zwar revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen, ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit ein Verfahrensfehler ist aber ausnahmsweise dann gegeben, wenn die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 9 B 26.21 - juris Rn. 13 m. w. N.). Einen solchen Fall legt die Beschwerde hier nicht dar. \n\n57\\. Entgegen der Auffassung des Klägers (NZB S. 138 ff.) besteht zwischen den beiden zitierten Passagen aus dem Urteil zu einer bestimmten Dauerzählstelle kein logischer Widerspruch. Der Kläger bezieht sich auf die Ausführungen in Rn. 132 \"Anders als die Klagepartei leitet die Verkehrsuntersuchung ihre Ergebnisse nicht allein aus der von der Klagepartei herangezogenen Dauerzählstelle ab, sondern verfolgt eine umfassendere Methodik (...). Zudem liegt es auf der Hand, dass aus der isolierten Betrachtung einer Dauerzählstelle keine Schlüsse auf die Verkehrsbelastung im Raum der Stadt Laufen insgesamt gezogen werden können.\" und Rn. 129 \"Die im Rahmen der Verkehrszählung am 12. Juni 2007 erhobenen Daten wurden zudem mit Daten aus der automatischen Dauerzählstelle Nr. 80439112 an der Bundesstraße 20 in Laufen Süd bis zum Jahr 2013 abgeglichen (...). Die Verkehrsuntersuchung baut daher nicht auf veralteten Daten auf.\" \n\n58\\. Diese Aussagen widersprechen sich nicht, zumal sie in unterschiedlichen sachlichen Zusammenhängen erfolgen. Die Beschwerde unterstellt ihnen einen Erklärungsinhalt, der in dieser Verkürzung nicht zutrifft. Weder wird in der ersten Passage allgemein zum Ausdruck gebracht, Dauerzählstellen seien für eine Verkehrsuntersuchung nicht von Belang, noch wird im zweiten Zitat zu der Frage der Aktualität der Verkehrsdaten allein auf die benannte Dauerzählstelle abgestellt, weshalb auch die Einschätzung des Klägers in seiner Replik (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 15 der Replik im Verfahren 9 B 10.24) unzutreffend ist. \n\n59\\. Soweit die Beschwerde es zudem für widersprüchlich hält (NZB S. 142 ff.), dass der Planfeststellungsbeschluss auch in der geänderten Fassung die vier Wohngebäude, die im Falle der Realisierung der Variante 2a abgerissen werden müssten, zusätzlich bei der Ermittlung der Lärmbetroffenheit berücksichtige und das Urteil dies nicht beanstande (Urteil Rn. 134), legt sie nicht dar, dass der Planfeststellungsbeschluss diese Gebäude tatsächlich als lärmbetroffen im Sinne einer Überschreitung der Werte des § 2 der 16\\. BImSchV bewertet hat, was der Beklagte in seiner Erwiderung bestreitet (Erwiderung S. 1 in Verbindung mit S. 21 der Erwiderung im Verfahren 9 B 10.24) und vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich thematisiert wurde. Die vom Kläger in seiner Klagebegründung (S. 45) geäußerte und im Urteil in Rn. 134 behandelte Kritik betrifft die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (in der ursprünglichen wie in der geänderten Fassung) zur Betrachtung der Gebäude innerhalb eines bestimmten Abstandes von der jeweiligen Trassenvariante (100 m-, 50 m- und 10 m-Korridor), bei der die vier zu entfernenden Gebäude im 10 m-Korridor ausdrücklich erwähnt werden und daher zu den insgesamt 68 Wohngebäuden innerhalb des 100 m-Korridors der Variante 2a gehören, die den zwei Anwesen bei der planfestgestellten Variante 4 gegenübergestellt wurden. Hierbei handelt es sich nach den Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 (Protokoll S. 8) um Betrachtungen zum Abstand und Trennungsgebot, die sich nicht auf ausgelöste Schutzfälle im Sinne des Lärmschutzes beziehen (vgl. dazu auch Urteil Rn. 136), so dass der vom Kläger gerügte Widerspruch nicht besteht. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass sich diese rechtliche Einordnung der Korridor-Betrachtung innerhalb der Abwägung zum \"Immissionsschutz\" nicht ohne Weiteres erschließt und der Erläuterung des Beklagten bedurfte. Die nun nachgereichte Erklärung erscheint aber plausibel, zumal auch die Zahlen zu der Variante 4 belegen, dass die Lärmschutzfälle und die Gebäude im 100 m-Korridor nicht identisch sind (neun Schutzfälle bei nur zwei Gebäuden im Korridor). Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs dazu erscheinen missverständlich, weil lediglich auf den Einwand des Klägers zu der \"Anzahl der lärmlich betroffenen Gebäude\" Bezug genommen wird. Ein Verstoß gegen Denkgesetze lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Auf die Unterscheidung der Überprüfung des Beklagten nach Lärmimmissionen anhand der 16. BImSchV und nach dem Trennungsgrundsatz weist das Urteil in Rn. 135 hin. \n\n60\\. IV. Die zur Variantendiskussion unter dem Aspekt der Betroffenheit privater Belange erhobenen 15 Zulassungsrügen haben teilweise Erfolg. \n\n61\\. Die Rügen betreffen die Einschätzung im angefochtenen Urteil (Rn. 157 ff.), dass die Betroffenheit privater Rechte bzw. privaten Eigentums richtig ermittelt worden sei, wobei sich der Verwaltungsgerichtshof zum Teil auf die Annahme einer Präklusion des klägerischen Vorbringens stützt. Der Komplex bezieht sich auf die Argumentation im Planfeststellungsbeschluss (S. 55, 57 f.), wonach die planfestgestellte bahnferne Trassenvariante 4 gegenüber der bahnparallelen Variante 2a deutliche Vorteile bei den betroffenen privaten Belangen habe, weil für die Variante 2a insgesamt 19 Gebäude, darunter vier Wohngebäude, abgerissen werden müssten, während es bei der Variante 4 zu keinen Gebäudeabrissen komme und auch keine Existenzgefährdung von Landwirten drohe. Die Beschwerde macht hierzu unter Berufung auf die Klagebegründung geltend, die Variante 2a sei nicht ordnungsgemäß geplant worden. Erst durch eine Änderung gegenüber der ursprünglich vorgesehenen und der Linienfindung zugrunde gelegten Trassenführung sei es zu einer Überplanung der zudem teilweise nicht schutzwürdigen Gebäude gekommen, diese Verschiebung sei technisch nicht notwendig. Zudem sei zu Unrecht die Existenzvernichtung einer Vielzahl landwirtschaftlicher Betriebe bei der Variante 4 nicht in die Abwägung eingestellt worden. \n\n62\\. 1\\. Die hierzu erhobenen fünf Grundsatzrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. Denn die mit der Frage (NZB S. 168 ff.) \"Kann die fehlerhafte Planung einer im Planfeststellungsbeschluss abgelehnten Trassenvariante schon deshalb nicht zu einem erfolgreichen Angriff gegen einen Planfeststellungsbeschluss führen, weil dies stets nur das Ausscheiden der fehlerhaften geplanten Variante aus dem Variantenvergleich führen würde, die Wahl einer anderen Variante aber niemals berühren könnte?\", und den vier - teilweise mit Unterfragen - zur Präklusion formulierten Fragen (NZB S. 180 f., 194 f., 199 f. und 214 ff.) \"Liegt eine unsubstantiierte Klagebegründung vor, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn im Rahmen der Darstellung der optimierten Planungsmöglichkeit einer alternativen Variante auf die Planung einer anderen, die Optimierungsmöglichkeiten enthaltende Variante Bezug genommen wird, deren Verlauf die privaten Rechte Dritter schont, insbesondere den Abriss von Gebäuden vermeidet?\", \"Liegt eine unsubstantiierte Klagebegründung vor, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn die Klagebegründung neben der Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auch auf die Einwendungen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren sowie den Erläuterungsbericht eingeht und diese wörtlich zitiert?\", \"Fehlt es an einer Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes durch einen Prozessbevollmächtigten, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn die Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahmen im Rahmen des Tatsachenvortrags gegliedert, zu den einzelnen Angriffspunkten verortet und auf Ebene der Rechtsausführungen rechtlich eingeordnet werden?\" und \"1. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei im Hinblick auf das Vorbringen der Existenzgefährdungen zahlreicher Betriebe ausdrücklich klarstellen muss, dass sie die \"Gesamtbetrachtung der in Summe betroffenen privaten Belange\" gerichtlich überprüfen lassen will, wenn sie sich auf Existenzgefährdungen anderer, nicht von der Klagepartei geführter Betriebe beziehen? 2\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei Einwendungen gegen die Abwägung unter der richtigen Überschrift bringt oder gilt insoweit der Grundsatz iura novit curia? 3\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei im Hinblick auf das Vorbringen der Existenzgefährdungen zahlreicher Betriebe ausdrücklich klarstellen muss, dass sie die „Gesamtbetrachtung der in Summe betroffenen privaten Belange“ gerichtlich überprüfen lassen will, wenn sie einen ergebnisrelevanten offenkundigen Fehler im Abwägungsvorgang geltend machen will? 4\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei - trotz des Grundsatzes iura novit curia - eine rechtliche bzw. sogar rechtlich der Auffassung des Gerichts entsprechende Einordnung der geltend gemachten Rüge vornehmen muss? 5\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei - trotz des Grundsatzes iura novit curia - bei der Rüge von Abwägungsfehlern eine Einordnung dahingehend vornehmen muss, ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Belang handelt, insbesondere, wenn Abwägungsverstöße hinsichtlich der Existenzgefährdung von landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben im Raum stehen?\" betreffen jeweils den Sachverhalt des vorliegenden Einzelfalles unter Zugrundelegung der Bedeutung und Bewertung, die der Kläger ihm beimisst, und enthalten keine verallgemeinerungsfähigen Fragestellungen, die über das hinausgingen, was in der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für eine Präklusion nach § 6 UmwRG bzw. § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO (vgl. hierzu oben zu D.II.1) bereits geklärt ist. Der Kläger beanstandet wiederum nur die Anwendung der anerkannten Grundsätze bzw. die Auslegung des Sachverhalts im Einzelfall. \n\n63\\. 2\\. Die zehn gesondert formulierten Verfahrensrügen haben teilweise Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Sachvortrag des Klägers zur Vermeidbarkeit von Gebäudeabrissen bei einer technisch \"besseren\" Planung der Variante 2a (dazu unter c bis e) sowie zum Vorliegen abwägungsrelevanter Existenzgefährdungen von Betrieben bei Verwirklichung der Variante 4 (dazu unter g bis h) in verfahrensfehlerhafter Weise nicht inhaltlich berücksichtigt. \n\n64\\. a) Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen Denkgesetze (NZB S. 156 ff.) rügt, rechtfertigt das Vorbringen die Zulassung der Revision allerdings nicht. Der Kläger wendet sich gegen die Argumentation im angefochtenen Urteil (Rn. 160), der Vorhalt, die Planfeststellungsbehörde habe die Variante 2a absichtlich \"schlechter\" geplant, um die Gewichtung bei der Variantendiskussion zulasten der bahnparallelen Trassen zu verschieben, könne allein deswegen nicht zum Erfolg führen, weil eine fehlerhaft geplante Variante 2a nicht zur Fehlerhaftigkeit der Variante 4 führen würde. \n\n65\\. Insoweit ist der Beschwerde zuzugeben, dass diese Begründung am Inhalt des Klagevorbringens vorbeigeht. Denn dieses zielte darauf ab, dass bei einer \"besseren\" Planung der Variante 2a die starken Beeinträchtigungen von privaten Belangen hätten vermieden werden können, wodurch ein Hauptargument für die Auswahl der Variante 4 entfallen wäre. Die unzutreffende Erfassung und Einordnung des klägerischen Einwands begründet als solches allerdings noch keinen Verstoß gegen Denkgesetze. Der Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe sich inhaltlich nicht mit dem eigentlichen Kern des klägerischen Vorbringens befasst, ist Gegenstand weiterer Verfahrensrügen. \n\n66\\. b) Soweit die Beschwerde ein Übergehen des Sachvortrags zu den Auswirkungen der fehlerhaften Planung der Variante 2a für die Variantendiskussion und eine Verengung der Prüfung auf das Neutralitätsgebot geltend macht und einen Gehörsverstoß und die Verletzung von Überzeugungsgrundsatz und Aufklärungspflicht rügt (NZB S. 170 ff.), richtet sich dies gegen die Ausführungen in Rn. 161 f. des Urteils, wonach keine Anzeichen für den klägerischen Vorwurf der \"bewussten Schlechtplanung\" bestünden und nicht ersichtlich sei, dass die Planfeststellungsbehörde die Grenzen einer fairen, dem Neutralitätsgebot verpflichteten Verfahrensgestaltung überschritten habe. Diese Erwägungen verfehlen, wie die Beschwerde zutreffend moniert, die Zielrichtung des Klagevortrags, dem es nicht um eine vorsätzliche Benachteiligung, sondern um die Folgen einer technischen Fehlplanung für die Ermittlung der abwägungsrelevanten privaten Belange ging. Insoweit hatte der Kläger einzelne Planungsfehler gerügt und als ordnungsgemäße Planung die Variante 2a in der Trassenführung aus den Unterlagen zur \"Linienfindung\" (vgl. Unterlage 19.4 \"Umweltverträglichkeitsstudie\" aus den Jahren 2007 bis 2014 mit ergänzenden Karten \"Linienfindung\") benannt (insbesondere S. 52 ff., 90 ff., 97 ff., 119 f und 273 f. der Klagebegründung). Diesen Vortrag hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht übergangen, denn er befasst sich in Rn. 163 mit der gegenüber dem Jahr 2007 veränderten Planung der Variante 2a und in Rn. 164 mit dem Vorbringen, bei einer Planung der Variante 2a wie im \"Linienfindungsverfahren\" wären die Eingriffe in private Belange nicht in dem beschriebenen Umfang notwendig gewesen. Insoweit liegt der behauptete Verfahrensfehler nicht vor. Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen dieser Ausführungen sind Gegenstand gesonderter Verfahrensrügen. \n\n67\\. c) Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Einwand des Klägers zur Vermeidung der Eingriffe in private Belange bei einer ordnungsgemäßen Planung der Variante 2a sei nicht zu berücksichtigen, weil er nicht den Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nach § 17e FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO entspreche (Urteil Rn. 164 f.), wird in zwei getrennt formulierten Verfahrensrügen (NZB S. 181 ff. und 195 ff.) thematisiert, mit denen der Sache nach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der unzutreffenden Anwendung der Präklusionsvorschrift beanstandet wird. \n\n68\\. Der gerügte Verfahrensfehler liegt vor, denn der Verwaltungsgerichtshof hat auch in diesem Fall die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung überspannt. Soweit das Urteil im Wesentlichen mit der Wiederholung von Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren im \"copy-paste-Modus\", der Auseinandersetzung mit dem Erläuterungsbericht statt dem Planfeststellungsbeschluss und der Aneinanderreihung von Aussagen des Gutachters ohne eigene Sichtung und rechtliche Durchdringung argumentiert (Rn. 175), berücksichtigt es die in der Gliederung der Klagebegründung deutlich gemachten Argumentationslinien nicht hinreichend. So sollen die Ausführungen auf S. 52 - 75 der Klagebegründung, auf die das Urteil mehrfach beispielhaft verweist, im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung gerade die vom Kläger im Planfeststellungsverfahren zum Argument der privaten Betroffenheit bei der Variantendiskussion gerügten Planungsfehler wiedergeben (Gliederungspunkt A.III.3.c)aa)), weshalb die damaligen Einwendungen hineinkopiert wurden. Substantiierte Rügen finden sich im Rahmen der Wiedergabe der gutachterlichen Stellungnahme der C. GmbH vom 9. Februar 2021 (Klagebegründung S. 90 ff.) und unter dem Untergliederungspunkt ii) \"Vorsätzlicher Verstoß des Vorhabenträgers gegen die Vorgaben der Deutschen Bahn, vorsätzliche 'Schlechterplanung' der Variante 2a\" (Klagebegründung S. 97 ff.), dort auch unter Auseinandersetzung mit der Darstellung im Planfeststellungsbeschluss (S. 127 - 131) zur Planung der Variante 2a. Dabei geht es um die Ausplanung der Variante 2a für die 1. Tektur im Vergleich zur früheren Vorplanung und in diesem Zusammenhang um den Abstimmungsvorgang mit der Deutschen Bahn, die konkrete Trassenführung aufgrund von Sicherheitsabständen und die Vorgaben der Richtlinien für die Anlagen von Landstraßen (RAL 2012). Die rechtliche Einordnung erfolgt dann auf S. 263 ff. und 273 f. der Klagebegründung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Erfordernis des rechtlichen Vortrags sich nicht aus § 17e FStrG ergibt, der nur die fristgerechte Angabe von Tatsachen und Beweismitteln vorsieht, sondern aus dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO, der in diesem Zusammenhang verlangt, dass der rechtliche Prüfungsansatz und die rechtliche Relevanz der vorgetragenen Tatsachen dargelegt werden. \n\n69\\. Soweit der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger in diesem Zusammenhang vorwirft, seinen Ausführungen sei bereits nicht eindeutig zu entnehmen, welche Variante hätte besser sein sollen, und hierzu auf die auf S. 59 der Klagebegründung wiedergegebenen Abbildungen verweist, ist auch dies im Ergebnis nicht überzeugend. In der Klagebegründung wird ausschließlich der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Abwägungsvergleich zwischen den Varianten 4 und 2a thematisiert und die Variante 2 in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Zwar enthalten die auf S. 59 der Klagebegründung in Bezug genommenen, als Karten 10c und 11c bezeichneten Abbildungen nicht die Variante 2a, sondern die Variante 2. Der Verlauf der Variante 2 ist im fraglichen Abschnitt aber mit dem der Variante 2a identisch (vgl. Karten 10b und 11b). Die unrichtige Kartenbezeichnung ändert daher nichts daran, dass das Klägervorbringen erkennbar ausschließlich die Variante 2a betrifft. \n\n70\\. Die fehlerhafte Annahme der Präklusion kann als Gehörsverstoß auch entscheidungserheblich i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sein. Dem steht nicht entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen nachfolgenden Ausführungen unterstellt hat, dass das Vorbringen des Klägers den Anforderungen genügen würde (Urteil Rn. 166), denn dabei hat er wiederum den Sachvortrag nicht verfahrensfehlerfrei behandelt, was der Kläger mit seinen weiteren Verfahrensrügen erfolgreich angreift (dazu nachfolgend d und e). \n\n71\\. d) Soweit der Verwaltungsgerichtshof für den Fall, dass von einem den Anforderungen genügenden Vorbringen ausgegangen würde, dem Kläger vorhält, einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab anzulegen, wenn er die \"ordnungsgemäß geplante\" Variante 2a für \"besser\" halte (Urteil Rn. 166), erfasst und berücksichtigt er den eigentlichen Inhalt des klägerischen Sachvortrags nicht, wie die Beschwerde zutreffend darlegt (NZB S. 200 ff.). Denn die Kritik des Klägers betrifft insbesondere die Ermittlung der abwägungsrelevanten Umstände und nicht (nur) das Ergebnis der anschließenden Abwägung der ermittelten Belange. \n\n72\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt hat (Urteil Rn. 102), ist die Abwägungsentscheidung bei der Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten nur begrenzt gerichtlich überprüfbar. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30\\. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 39 m. w. N.). Auf diese zweite Möglichkeit eines Abwägungsfehlers - Fehler bei der Ermittlung der abwägungsrelevanten Umstände - beruft sich der Kläger, wenn er rügt, das Hauptargument, die planfestgestellte Variante beeinträchtige private Belange weniger als die Variante 2a, sei auf der Tatsachenebene falsch (Klagebegründung S. 52), die tragenden Argumente der Variantendiskussion beruhten entweder auf einer fehlenden oder fehlerhaften Ermittlung der Umstände oder auf schweren rechtlichen Gewichtungsfehlern (Klagebegründung S. 263), und ausdrücklich falsche Tatsachen und Ermittlungsdefizite beanstandet (Klagebegründung S. 273 f.). Dass es ihm um Mängel im Abwägungsvorgang und nicht nur im Abwägungsergebnis geht, hat der Kläger in seinem weiteren Schriftsatz vom 4. Juli 2023, der bei Verneinung einer Präklusion als vertiefender Vortrag zu berücksichtigen ist und auf den auch das Urteil in Rn. 166 verweist, dezidiert erläutert (Schriftsatz vom 4. Juli 2023 S. 9 ff.). Der inhaltlichen Prüfung dieser Rüge verschließt sich der Verwaltungsgerichtshof, wenn er sie auf einen geltend gemachten Mangel im Abwägungsergebnis reduziert und damit den Kern des Sachvortrags übergeht. \n\n73\\. e) Die mögliche Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof selbständig tragend argumentiert, die \"ordnungsgemäß geplante\" Variante 2a dränge sich allein deshalb nicht auf, weil ihr ein Planungshindernis entgegenstehe (Urteil Rn. 166). Denn auch diese Begründung nimmt auf den unzutreffenden Maßstab eines notwendigen \"Sich-Aufdrängens\" einer anderen Variante Bezug. Im Übrigen überzeugt sie tatsächlich und rechtlich nicht, was von der Beschwerde ebenfalls gerügt wird (NZB S. 204 ff.). \n\n74\\. Das Urteil nimmt für die Variante 2a ein Planungshindernis an, weil der Kläger von dieser Variante von der Prämisse ausgehe, dass für das Straßenbauvorhaben Grundstücke der Deutschen Bahn AG verwendet werden könnten. Bei diesen handele sich aber um gewidmetes Bahnbetriebsgelände, für das eine Freistellung nach § 23 AEG im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorliege. Eine Realisierung auf den Grundstücken der Deutschen Bahn AG scheide daher aus. \n\n75\\. Der Kläger rügt dies als Verstoß gegen das rechtliche Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht und macht insbesondere geltend, das Gericht unterstelle ungeprüft einen falschen Sachverhalt, womit er nicht habe rechnen können (NZB S. 205, 209). Soweit er argumentiert, aus der Eigentümerstellung der Deutsche Bahn AG könne nicht ungeprüft auf die Widmung der Grundstücke als Bahnbetriebsgelände geschlossen werden, setzt er sich allerdings nicht mit den im Urteil zum Beleg der Argumentation angeführten Unterlagen auseinander. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auf die Äußerungen der Deutschen Bahn in den Schreiben vom 14. November 2017 und 15. Dezember 2017 sowie das Schreiben des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 20. August 2021 Bezug genommen (Urteil Rn. 166 unter Verweis auf Rn. 115). Jedenfalls in dem Schreiben vom 15. Dezember 2017 wird ausgeführt, dass \"es sich bei den überplanten Flächen um gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen, die dem Fachplanungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegen, handelt\", so dass insoweit kein aktenwidriger Sachverhalt unterstellt wird. Allerdings lässt sich nicht nachvollziehen, worauf die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs gestützt sein soll, dass insoweit ein Planungshindernis vorliege, das gerade der Variante 2a oder der nach Auffassung des Klägers \"besser geplanten\" Variante 2a entgegenstehe. Die zitierten Äußerungen im Schreiben vom 15. Dezember 2017 wurden im Planfeststellungsverfahren im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange von der Deutschen Bahn abgegeben. Dabei hat die Bahn unter dem Gliederungspunkt \"1. Infrastrukturelle Belange\" zur Eisenbahnausbaustrecke ABS 38 vorgetragen und in diesem Zusammenhang sowohl die Vorzugsvariante als auch die Variante 2a behandelt. Unter \"2. Immobilienspezifische Belange\" erfolgt sodann nach dem Verweis auf die Notwendigkeit des Abschlusses von Kreuzungsvereinbarungen der oben zitierte Hinweis auf die Eisenbahnbetriebsanlagen, wobei die \"überplanten Flächen\" nicht näher spezifiziert werden. Daran schließt sich die Mitteilung an, dass Bahngrund nicht ohne vertragliche Regelungen in Anspruch genommen werden dürfe. Ein rechtliches Planungshindernis für die Variante 2a lässt sich daraus nicht ableiten. Der Vorhabenträger hat in seiner Bearbeitung der abgegebenen Einwendungen und Stellungnahmen hierzu lediglich angemerkt, es sei keine bauamtliche Stellungnahme erforderlich (vgl. Ordner 13\u002F19 ROB 13549). Aus den anderen zitierten Schreiben ergeben sich ebenfalls keine weitergehenden Erkenntnisse. Im Übrigen wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass auch bei der planfestgestellten Variante Grundstücke in Anspruch genommen werden, die im Eigentum der Deutschen Bahn stehen, ohne dass dem ein rechtliches Planungshindernis entgegenstünde. \n\n76\\. f) Soweit die Beschwerde das Übergehen des Vorbringens zur Umplanung der Variante 2a aus dem Linienfindungsverfahren in der 1. Tektur beanstandet, weil im Urteil insoweit nur ausgeführt worden sei, dass kein rechtlich relevantes Linienfindungsverfahren stattgefunden habe (NZB S. 209 ff.), ist das Vorliegen eines weiteren, über den bereits konstatierten Fehler hinausgehenden Verfahrensmangels nicht dargelegt. \n\n77\\. Die Rüge bezieht sich auf die Ausführungen in Rn. 163 des Urteils, wonach der Einwand der grundlosen Umplanung außer Betracht lasse, dass ein rechtlich relevantes Linienfindungsverfahren nach § 16 Abs. 1 und 2 FStrG wegen § 16 Abs. 1 Satz 2 FStrG nicht stattgefunden habe und das durchgeführte \"Linienfindungsverfahren\" aus einer Umweltverträglichkeitsstudie eines Ingenieurbüros bestanden habe. Von einer \"abweichenden\" Planung im Rahmen der 1\\. Tektur könne daher keine Rede sein. Die Beschwerde macht dazu unter Hinweis auf die Ausführungen und Abbildungen auf S. 59 f. der Klagebegründung einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht geltend, weil der Verwaltungsgerichtshof ohne inhaltlichen Bezug zum Sachvortrag argumentiert und den Vortrag nur formal zur Kenntnis genommen, aber sinnentstellend verfremdet habe. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem Vortrag des Klägers befasst und auch auf die Abbildungen auf S. 59 der Klagebegründung ausdrücklich Bezug genommen (Urteil Rn. 165). Mit den beanstandeten Ausführungen hat er die Rechtsauffassung vertreten, dass Gegenstand der Unterlage 19.4 keine rechtlich relevante Planung gewesen sei, weshalb er das Vorliegen einer \"Umplanung\" verneint hat. In dieser rechtlichen Würdigung der vom Kläger vorgelegten und vom Gericht zur Kenntnis genommenen zeichnerischen Darstellung aus den Planfeststellungsunterlagen liegt selbst dann keine Gehörsverletzung, wenn der Kläger, der sich damit nicht inhaltlich auseinandergesetzt hat, sie für falsch halten sollte. \n\n78\\. g) Ein weiterer Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann, liegt vor, soweit der Verwaltungsgerichtshof den Vortrag des Klägers zur fehlerhaften Gesamtbetrachtung der bei Variante 4 betroffenen privaten Belange als materiell präkludiert angesehen hat (Urteil Rn. 168 f.). Die Beschwerde rügt insoweit zutreffend, dass damit die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nach § 17e Abs. 3 Satz 1 (vormals Abs. 5 Satz 1) FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO überspannt werden (NZB S. 217 ff.). \n\n79\\. Das Urteil argumentiert, der Kläger habe die wohl sinngemäß monierte notwendige Gesamtbetrachtung der in der Summe betroffenen privaten Belange nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist geltend gemacht. Die seiner Ansicht nach bestehenden Existenzgefährdungen von landwirtschaftlichen Betrieben würden in der Klagebegründung vom 22. Februar 2021 nicht unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in private Belange (Gliederungspunkt III.3.c) erörtert, sondern als eigener Gesichtspunkt in der Abwägung unter einem weiteren Gliederungspunkt (III.3.g). Dass eine Überprüfung dieser Ausführungen auch als öffentlicher Belang \"Gesamtbetrachtung der in der Summe der betroffenen privaten Belange\" habe erfolgen sollen, sei weder dargelegt worden noch sonst erkennbar gewesen, sondern erst in späteren Schriftsätzen nach Ablauf der Klagebegründungsfrist zum Ausdruck gebracht worden (Urteil Rn. 169). Demgegenüber macht der Kläger geltend, er habe bereits in der Klagebegründung alle tatsächlichen Angriffspunkte benannt und deutlich gemacht, dass er den Planfeststellungsbeschluss bezüglich der Abwägung zur Variantendiskussion mit Blick auf die fehlerhafte Bewertung der Existenzgefährdung zahlreicher Betriebe in tatsächlicher Hinsicht gerichtlich überprüfen lassen wollte, die ausdrückliche Benennung der Gesamtbetrachtung sei insoweit nicht erforderlich gewesen. Damit ist ein Verfahrensfehler hinreichend dargelegt. \n\n80\\. Der Verwaltungsgerichtshof sieht den Substantiierungsmangel nicht auf der Ebene der nach § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG fristgerecht anzugebenden Tatsachen und Beweismittel, sondern bemängelt die fehlende rechtliche Einordnung. Damit knüpft er an den Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO an. Dieser erfordert, dass innerhalb der Klagebegründungsfrist der Sachverhalt rechtlich durchdrungen und die rechtliche Relevanz der vorgetragenen Tatsachen dargelegt wird. Diesen Anforderungen genügt die Klagebegründung vom 22. Februar 2021. Der Kläger hat in tatsächlicher Hinsicht umfangreich zu Existenzgefährdungen nicht nur seines eigenen Betriebs, sondern auch zu zahlreichen weiteren Betrieben vorgetragen. Aus der Gliederung der - für alle Verfahren identischen - Klagebegründung wird deutlich, dass dieses Vorbringen (unter den Gliederungspunkten A.III.3.g und h), das zu allen Aktenzeichen erfolgte und auch einen Betrieb behandelte, dessen Inhaber nicht unter den Klägern war (Betrieb 3007\u002F4007, Klagebegründung S. 147), sich nicht nur auf den jeweiligen Betriebsinhaber beziehen, sondern für jeden Kläger gesondert vorgetragen werden sollte. Demgegenüber erfolgte unter dem Gliederungspunkt A.IV. die Darstellung der subjektiven Betroffenheiten jeweils gesondert nach Klägern und zugehörigen Aktenzeichen. Unter Gliederungspunkt A.III.3.c) \"Sachverhalt - Gerügte inhaltliche Fehler - Abwägungsgebot\u002F​Variantendiskussion - Hauptargument 2: private Rechte\u002F​Eigentum\" hat der Kläger zudem einleitend ausgeführt, das Hauptargument der Abwägung, die Planung beeinträchtige private Rechte weniger als die Variante 2a, sei in zweifacher Hinsicht auf Tatbestandsebene falsch: Zum einen verneine die Planfeststellungsbehörde zu Unrecht die Existenzgefährdung der Kläger und verkenne die Veränderung der Agrarstruktur, zum anderen sei die Annahme, es müssten bei einer bahnparallelen Variante 2a 19 Gebäude abgerissen werden, unzutreffend (Klagebegründung S. 52). Auch wenn die nachfolgenden Ausführungen unter diesem Gliederungspunkt sich nur noch mit dem zweiten Argument der fehlerhaften Planung der Variante 2a beschäftigten und die Existenzgefährdungen der landwirtschaftlichen Betriebe der Kläger und eines weiteren Betriebes sowie die Existenzvernichtung des Pferdesportbetriebes in gesonderten Unterpunkten (g und h) erörtert wurden, wird der rechtliche Prüfungsansatz - Ermittlung der abwägungsrelevanten tatsächlichen Umstände für den Variantenvergleich 2a und 4 - hinreichend deutlich. Der Sache nach geht es um die im Rahmen der Variantenabwägung erforderliche Gewichtung der in der Summe betroffenen privaten Belange, die die Ermittlung der mit den Varianten verbundenen Gebäudeabrisse bzw. Existenzvernichtungen voraussetzt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 39). Der Planfeststellungsbeschluss selbst hat die jeweils betroffenen privaten Belange zu einem wesentlichen Argument seiner Abwägungsentscheidung gemacht und den bei Variante 2a drohenden Gebäudeabrissen die für die Variante 4 mit Null angegebene Zahl von existenzgefährdeten Betrieben gegenübergestellt. Auf diese Argumentation hat sich der Kläger bezogen und sich insoweit auch nicht nur - wie der Beklagte meint (vgl. Erwiderung vom 13. Juni 2024 S. 2) - zum Sachwalter fremder Interessen gemacht. Dies genügte, um den rechtlichen Prüfungsansatz der vorgetragenen Tatsachen hinreichend kenntlich zu machen. \n\n81\\. Die unzutreffende Anwendung der Präklusionsvorschrift verletzt damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. \n\n82\\. h) Die Entscheidungserheblichkeit dieses Verfahrensfehlers entfällt nicht dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof selbständig tragend ausgeführt hat, die geltend gemachten Existenzgefährdungen lägen \"unabhängig davon\" nicht vor, und insoweit auf die in den Parallelverfahren ergangenen Urteile verwiesen hat (Urteil Rn. 170). Denn dieser Feststellung fehlt teilweise die Grundlage, so dass sie insoweit ihrerseits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, wie der Kläger zutreffend rügt. \n\n83\\. Soweit der Kläger allerdings allein in dem Verweis auf die mehr als 70 Seiten langen Urteile in den Parallelverfahren ohne konkrete Fundstellennachweise einen Verfahrensfehler durch Übergehen des Sachvortrags zur Existenzgefährdung zahlreicher Betriebe sieht (NZB S. 235 ff.) und rügt, ihm werde die Möglichkeit genommen, die Würdigung des eigenen Vorbringens zu überprüfen und sich dagegen mit Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen, ist dem nicht zu folgen. Die Bezugnahme auf die Parallelentscheidungen ohne deren inhaltliche Wiederholung begründet keinen Gehörsverstoß. Sie begegnet hier schon im Hinblick auf die besondere inhaltliche Verflechtung der Verfahren keinen Bedenken. Die Kläger aller Verfahren haben gemeinsam Klage erhoben, vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten. Nach Trennung der Verfahren wurden alle Klagen durch einheitliche Schriftsätze zu allen Aktenzeichen gemeinsam begründet und dabei die Existenzgefährdungen aller Betriebe zum Inhalt aller Klagen gemacht; später wurden die Klagen gemeinsam mündlich verhandelt, so dass der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter Kenntnis vom Inhalt aller Verfahren hatten und zu allen angesprochenen Gesichtspunkten Stellung nehmen konnten. Die inhaltliche Prüfung der in den Urteilen jeweils abweichenden Passagen zu den individuellen Existenzgefährdungen war dem Kläger vor diesem Hintergrund ohne Weiteres möglich und zumutbar; dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch im vorliegenden Rechtsmittel die Urteile aus den Parallelverfahren ausführlich inhaltlich gewürdigt. \n\n84\\. Mit dem formal zulässigen Verweis auf die Urteile in den Parallelverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof seine Feststellung begründet, die geltend gemachten Existenzgefährdungen lägen nicht vor (Urteil Rn. 170). Dies bezieht sich auf die in der Klage thematisierten Existenzgefährdungen von sieben Landwirtschaftsbetrieben (vgl. Klagebegründung S. 121 ff.) und dem Pferdesportzentrum (Klagebegründung S. 155 ff.). Nähere Ausführungen erfolgen im Urteil lediglich zu dem Betrieb E. (Einwender 3007\u002F4007), dessen Inhaber nicht zu den Klägern gehörte, so dass der Verweis im Übrigen die Aussage enthält, das Nichtvorliegen einer Existenzgefährdung der jeweiligen Betriebe sei Inhalt der bezeichneten Entscheidungen. Damit unterstellt der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls in Bezug auf das Pferdesportzentrum (Einwender 3001\u002F4001) einen unzutreffenden und dem Akteninhalt widersprechenden Sachverhalt, wie die Beschwerde im Ergebnis zutreffend rügt (NZB S. 224 ff.). Denn die Feststellung, dass der Pferdesportbetrieb nicht in seiner Existenz gefährdet ist, wurde in keinem der Urteile getroffen. Sie war insbesondere auch nicht Gegenstand der Entscheidung in dem von der Pächterin der Grundstücke und Pferdesportanlagen betriebenen Verfahren 8 A 20.40017, denn diese Klage wurde bereits als unzulässig abgewiesen. Indem der Verwaltungsgerichtshof damit einen Sachverhalt unterstellt hat, der nicht von tatsächlichen Feststellungen getragen wird und in dem Inhalt der Akten keine Grundlage findet, hat er gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2024 - 9 BN 5.23 - juris Rn. 13 m. w. N.). \n\n85\\. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in den übrigen Entscheidungen Feststellungen zur fehlenden Existenzgefährdung der jeweils untersuchten Betriebe getroffen hat, sind diese Gegenstand gesonderter Zulassungsrügen (dazu unter V.). Jedenfalls in Bezug auf einen der landwirtschaftlichen Betriebe haben diese Erfolg (Betrieb B., Einwender 3012\u002F4012, dazu V.1.), so dass die Feststellung im Urteil, dieser Betrieb sei nicht in seiner Existenz gefährdet, ebenfalls keine hinreichende Grundlage hat. Ergänzend sei angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof auch in Bezug auf den Betrieb F. jun. (Einwender 3005\u002F4005) im Verfahren 8 A 20.40021 nicht festgestellt hat, dass der Betrieb nicht in seiner Existenz gefährdet ist, sondern dies offengelassen hat. \n\n86\\. Damit ist der Vortrag des Klägers zur Existenzgefährdung von Betrieben bei der Verwirklichung der Variante 4 jedenfalls teilweise in verfahrensfehlerhafter Weise unberücksichtigt geblieben. Da es sich dabei um einen Umstand handelt, der für die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Abwägungsentscheidung eine Rolle gespielt hat, ist die Erheblichkeit eines etwaigen Abwägungsfehlers nicht von vornherein ausgeschlossen. Soweit der Kläger allerdings aus der Formulierung im Planfeststellungsbeschluss zum Betrieb F. jun. (Einwender 3005\u002F4005), wonach die Variantenauswahl richtig bleibe, selbst wenn man den Wegfall des einen Betriebes unterstelle (PFB S. 188), die Schlussfolgerung zieht, dass danach der Wegfall von mehr als einem Betrieb offensichtlich ergebnisrelevant sei (NZB S. 217), lässt sich dies der zitierten Aussage nicht entnehmen. Denn diese beschränkt sich auf die Abwägung der Varianten für den Fall des Wegfalls des bezeichneten Betriebes, ohne eine Aussage zu anderen Konstellationen zu treffen. \n\n87\\. V. Die Feststellung im Urteil, dass die geltend gemachten Existenzgefährdungen nicht vorlägen, greift der Kläger in Bezug auf fünf landwirtschaftliche Betriebe mit insgesamt acht Verfahrensrügen an. Diese haben hinsichtlich eines Betriebs Erfolg (1.), im Übrigen sind sie unbegründet (2. bis 4.). \n\n88\\. 1\\. Zu Recht beanstandet die Beschwerde, dass der Verneinung einer Existenzgefährdung des Betriebs B. (Einwender 3012\u002F4012) ein Gehörsverstoß zugrunde liegt (NZB S. 243 ff.). \n\n89\\. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt insoweit Bezug auf sein Urteil in dem von den Klägern B. geführten Klageverfahren 8 A 20.40023, wonach der Beklagte eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs fehlerfrei verneint habe. Zur Begründung verweist dieses Urteil auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, dass der Verlust von landwirtschaftlichen Flächen unter dem von der Rechtsprechung angewandten Anhaltswert von 5 % liege, bei dem eine Existenzgefährdung eines gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betriebs in der Regel ausgeschlossen werden könne (PFB S. 201), und hält das dagegen gerichtete Vorbringen der Kläger B. schon deshalb für nicht durchgreifend, weil es die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG (a. F.) i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht erfülle. Es fehle an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss. Hierfür genüge die zusammengefasste Wiedergabe der Stellungnahme des Gutachters Dr. G. vom 21. Mai 2021 (gemeint sein dürfte 5. Februar 2021) oder der Verweis darauf nicht; es sei auch nicht erkennbar, dass die Stellungnahme der erforderlichen Prüfung, Sichtung und rechtlichen Durchdringung unterzogen worden sei (Urteil 8 A 20.40023 Rn. 195 f.). Damit hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Anwendung der Präklusionsvorschrift erneut einen zu strengen Maßstab angelegt. \n\n90\\. Die Beschwerde verweist auf den Vortrag in der Klagebegründung (S. 149 f.) zum Betrieb B. und die dort als Anlage K 21a vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 5. Februar 2021 des Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken in der Landwirtschaft Dr. G. Darin wird eine etwaige Existenzgefährdung des Betriebs B. zum Stichtag der Planfeststellung am 9. Oktober 2020 untersucht. Ausgangspunkt ist die Ermittlung der Existenzfähigkeit des Betriebs nach den Kriterien Gewinn und Kapitalbildung unter Zugrundelegung von zwei Prüfungsschemata (nachhaltige jährliche Kapitalbildung und angemessene Faktorentlohnung), wobei die Situation vor und nach dem Eingriff geprüft wird. Der Gutachter kommt dabei zu dem Ergebnis, dass der Betrieb vor dem Eingriff (knapp) existenzfähig sei und als Folge des Eingriffs in seiner Existenz gefährdet werde. Der Kläger hat in seiner Klagebegründung (S. 149 f.) Inhalt und Ergebnis dieses Gutachtens kurz wiedergegeben und geltend gemacht, damit erwiesen sich die Ausführungen auf S. 201 ff. des Planfeststellungsbeschlusses, denen kein Existenzgefährdungsgutachten zugrunde liege, als falsch. Dies wird in den Ausführungen zur Rechtslage wiederholt. Dort wird unter der Einleitung, der Planfeststellungsbehörde seien massive Abwägungsfehler bei der Bewertung der betrieblichen Existenzgefahren unterlaufen (Klagebegründung S. 276), zum Betrieb der Einwender 3012\u002F4012 vorgetragen, dieser werde ohne Einholung eines Gutachtens zu Unrecht als nicht existenzgefährdet betrachtet. Nach den Feststellungen des Gutachters Dr. G. erwirtschafte der Betrieb vor der Maßnahme einen über der anzusetzenden Faktorenentlohnung liegenden Betrag, nach der Maßnahme würde dieser Wert unterschritten. Der Betrieb wäre also ohne die Maßnahme existenzfähig und verliere die Existenzfähigkeit aufgrund der Maßnahme (Klagebegründung S. 277). \n\n91\\. Dieses Vorbringen genügt, um die Tatsachen, auf die sich der Kläger stützt - die in dem 13-seitigen Gutachten erläuterten Prüfungsschritte und -ergebnisse zur vorhabenbedingten Existenzgefährdung des Betriebs B. - sowie deren rechtliche Relevanz darzulegen. Einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss, auf dessen maßgebliche Ausführungen (PFB S. 201 - 204) jedenfalls Bezug genommen wird, bedurfte es hierfür nicht. Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich auf S. 90 ff. allgemein mit den Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe und den diesbezüglichen Ermittlungserfordernissen und -methoden und auf S. 201 ff. mit den Einwendungen der Kläger B. Er stellt dabei maßgebend auf die sogenannte 5 %-Regel ab, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt ist und der auch der Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist (Urteil 8 A 20.40023 Rn. 195). Danach kann nach allgemeiner Erfahrung ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu 5 % der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden. Deshalb kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332 Rn. 27, vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u. a. - juris Rn. 74 und vom 8. Januar 2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253 Rn. 75). Diese Überlegung hat die Planfeststellungsbehörde hier zugrunde gelegt und keinen Anlass gesehen, für Betriebe der Milchviehwirtschaft davon abzuweichen (PFB S. 91 f.; vgl. zur Anwendung der 5 %-Regel bei einem milchproduzierenden Betrieb auch BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 5.21 - BVerwGE 176, 130 Rn. 3, 31 ff.). \n\n92\\. Die 5 %-Regel gibt allerdings nur den Schwellenwert wieder, bis zu dessen Erreichen regelmäßig eine Existenzgefährdung verneint werden kann und daher kein Anlass besteht, ein Gutachten zur Existenzfähigkeit einzuholen. Dieser Regelfall schließt aber nicht aus, dass ausnahmsweise auch bei einem geringeren Flächenverlust eine Existenzgefährdung eintreten kann. Einen solchen Ausnahmefall macht der Kläger mit der Vorlage des Existenzgefährdungsgutachtens vom 5. Februar 2021 zum Betrieb B. geltend. Einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss bedurfte es dabei nicht. Denn das Gutachten steht nicht im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen im Planfeststellungsbeschluss, sondern geht wie dieser von einem Flächenverlust von rund 1 ha aus, wobei die 9 729 qm große Flächeninanspruchnahme im Gutachten (dort S. 4) sogar etwas geringer ausfällt als die im Planfeststellungsbeschluss (S. 201) veranschlagten insgesamt 10 095 qm. Der durch das Gutachten gestützte Vortrag in der Klagebegründung bot für das Gericht hinreichend Anlass, der Frage der Existenzgefährdung des Betriebes B. ungeachtet des Eingreifens der 5 %-Regel nachzugehen. Indem der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht von einer unzureichenden Substantiierung des Vorbringens und einer materiellen Präklusion ausgegangen ist und sich deshalb mit dem Gutachten nicht inhaltlich befasst hat, hat es einen für die Klage wesentlichen Vortrag unberücksichtigt gelassen und dadurch das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. \n\n93\\. 2\\. In Bezug auf den klägerischen Betrieb (Einwender 3009\u002F4009) liegt der geltend gemachte Verfahrensfehler (NZB S. 238 ff.) dagegen nicht vor. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Existenzgefährdung dieses Betriebs abwägungsfehlerfrei verneint worden sei (Urteil Rn. 195 ff.), ist nicht deswegen verfahrensfehlerhaft, weil das Gericht die beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt hat. \n\n94\\. Zum Betrieb des Klägers ist im Planfeststellungsverfahren ein Existenzgefährdungsgutachten eingeholt worden (Dr. I. und Partner vom 27. Februar 2020, Anlage K 17c), auf dessen Grundlage der Beklagte - unter Berücksichtigung von Ersatzlandangeboten - eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung verneint hat (ausführlich PFB S. 196 ff.). Auf die Einwendungen im Klageverfahren hin haben die Gutachter im gerichtlichen Verfahren unter dem 6. Februar 2023 noch eine Stellungnahme abgegeben, in der die zuvor zu gering bemessenen Kosten für Kraft-, Saft- und Mineralfutter sowie Festkosten angepasst wurden, im Ergebnis eine Existenzgefährdung aber weiterhin verneint wurde (Anlage B 14). In einer weiteren Stellungnahme vom 6. Februar 2023 wurden zudem der Wegfall einer Pachtfläche und das Angebot von Ersatzland bewertet und trotz der damit verbundenen Nachteile der Erhalt der Existenzfähigkeit weiterhin bejaht (Anlage B 15). \n\n95\\. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung u. a. in Bezug auf seinen eigenen Betrieb die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt und dabei längere Ausführungen dazu gemacht, warum alle benannten Betriebe in ihrer Existenz gefährdet seien und welche Umstände insoweit relevant seien (Protokoll vom 28. April 2023 S. 16 f., Beweisantrag Nr. VIII.1). Das Gericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, er sei unzulässig, weil er schon keine Tatsachen zum Gegenstand habe, die einer Beweiserhebung zugänglich wären; zu der unter Beweis gestellten Behauptung der Existenzgefährdungen der klägerischen Betriebe lägen im Übrigen bereits Sachverständigengutachten vor, die Einholung eines weiteren dränge sich nicht auf (Protokoll vom 18. Juli 2023 S. 4 und 6). \n\n96\\. Die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags verstößt nur dann gegen die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt zu erforschen (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) und den Beteiligten Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 4 B 20.24 - juris Rn. 11; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2010 - 2 BvR 2638\u002F09 \\- NJW 2011, 49 Rn. 11, jeweils m. w. N.). Dass dies hier der Fall wäre, legt der Kläger nicht dar. \n\n97\\. Mit der Begründung fehlender beweisfähiger Tatsachen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Soweit das Gericht zumindest die Behauptung der Existenzgefährdung der klägerischen Betriebe als Beweisgegenstand und dem Sachverständigenbeweis zugänglichen Umstand behandelt hat, greifen auch die dagegen gerichteten Angriffe nicht durch. \n\n98\\. Ein Beweisantrag auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens kann nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 412 ZPO (analog) oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt werden, wenn bereits Gutachten vorliegen, die zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ausreichen. Eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht nur dann, wenn sich aufdrängt, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsgrundlage nicht geeignet sind. Dies ist der Fall, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.). \n\n99\\. Von diesem Maßstab ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, warum die Ablehnung des beantragten Sachverständigengutachtens in Bezug auf den Betrieb des Klägers ermessensfehlerhaft gewesen sein sollte und sich die Einholung eines weiteren Gutachtens aufgedrängt hätte. Soweit sie aus dem Umstand, dass die Sachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2023 die zu geringe Bemessung der Futter- und Festkosten eingeräumt haben, Zweifel an deren Sachkunde und Unparteilichkeit herleiten (NZB S. 240), überzeugt dies nicht. Allein das Auftreten einzelner Fehler führt noch nicht zur Ungeeignetheit des gesamten Gutachtens und stellt die Person des verantwortlichen Gutachters nicht grundsätzlich in Frage; die vorgenommenen Korrekturen sprechen vielmehr für eine konstruktive und offene Grundhaltung der Sachverständigen. \n\n100\\. Im Übrigen verweist die Beschwerde auf für sie nicht nachvollziehbare Änderungen der Bewertungsgrundlagen der Sachverständigen und den Umstand, dass der Betrieb laut deren Berechnung nach der Maßnahme nur äußerst knapp über der Grenze zur Existenzgefährdung liege (NZB S. 240, 242), ohne jedoch diese Beanstandungen hinreichend konkret zu erläutern. Der Hinweis auf veränderte Abschreibungen im Gutachten Anlage B 15 S. 18, 21 im Vergleich zum Gutachten vom 27. Februar 2020 S. 56, dürfte sich tatsächlich auf das Gutachten B 14 beziehen (B 15 hat nur 14 Seiten) und insbesondere die veränderte Festkostenermittlung (Anlage B 14 S. 18 gegenüber Anlage K 17c S. 43) betreffen. Mit den Erläuterungen dazu setzt sich der Kläger jedoch nicht auseinander. \n\n101\\. Auch die Wiederholung von Einwendungen aus dem Klageverfahren gegen das Gutachten B 14 mit den dortigen Kritikpunkten genügt nicht, um das Erfordernis eines weiteren Sachverständigengutachtens aufzuzeigen. Unklarheiten bezüglich einzelner Parameter mögen gerade vor dem Hintergrund eines sehr knappen Ergebnisses Anlass bieten zu weiteren Nachfragen mit der Bitte um Erläuterung der strittigen Punkte, reichen aber für sich genommen nicht aus, um die Einschaltung eines zusätzlichen Gutachters nahezulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren H. insbesondere das neue Gutachten vom 6\\. Februar 2023 mit der Berücksichtigung des Ersatzlandangebots (B 15) gewürdigt, womit sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt. Er hat zudem der von der Klägerseite vorgelegten Berechnung entgegengehalten, dass danach der Betrieb H. bereits vor Inanspruchnahme der betrieblichen Grundstücke durch das Planvorhaben nicht existenzfähig sei; auch dazu verhält sich die Beschwerde nicht. \n\n102\\. 3\\. Hinsichtlich der Betriebe J. (Einwender 3013\u002F4013) und K. (Einwender 3015\u002F4015) erhebt der Kläger jeweils zwei Verfahrensrügen. Er macht geltend, hinsichtlich beider Betriebe hätten Existenzgefährdungsgutachten im Planfeststellungsverfahren ergeben, dass sie vorhabenbedingt ihre Existenzfähigkeit verlören, weshalb als Ersatzland jeweils u. a. Teilflächen des Flurstücks 516\u002F3 angeboten worden seien; diese seien jedoch wegen Vernässung und Verunkrautung ungeeignet. Der Verwaltungsgerichtshof habe verfahrensfehlerhaft die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt und bei der Bewertung der Ersatzlandfläche gegen Denkgesetze verstoßen. Diese Rügen haben keinen Erfolg. \n\n103\\. a) Die Betriebe J. und K. waren ebenfalls Gegenstand des Beweisantrags Nr. VIII.1 vom 28. April 2023 auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten zur Frage der Existenzgefährdungen. Dass die Ablehnung dieses Beweisantrags wegen fehlender beweisfähiger Tatsachen und bereits vorliegender ausreichender Gutachten bezogen auf diese Betriebe fehlerhaft gewesen wäre, legt die Beschwerde nicht dar (NZB S. 252 ff. und 259 ff.). \n\n104\\. Zur Begründung, warum sich das Erfordernis eines weiteren Sachverständigengutachtens aufgedrängt hätte, verweist der Kläger auf seinen Klagevortrag zur Ungeeignetheit des angebotenen Ersatzlands und die in der mündlichen Verhandlung fotografisch dokumentierte starke Vernässung. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Urteilen 8 A 20.40024 bzw. 8 A 20.40025 allerdings nicht nur in der vom Kläger jeweils zitierten Randnummer 206 bzw. 205, sondern ausführlich auf mehreren Seiten (jeweils Rn. 195 - 211) mit der Frage der Existenzgefährdung der Betriebe 3013\u002F4013 bzw. 3015\u002F4015 befasst und sich in Rn. 199 ff. jeweils mit der Eignung der zuletzt als Ersatzland angebotenen Flurstücke, insbesondere dem Flurstück 516\u002F3 auseinandergesetzt, wobei er sich maßgeblich auf die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten der Sachverständigen Dr. I. und Partner gestützt hat. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Allein der Umstand, dass Gericht und Gutachter dem Vortrag des Klägers und dessen Einschätzung inhaltlich nicht gefolgt sind, rechtfertigt nicht den Schluss, dass die vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen als Grundlagen für die richterliche Überzeugungsbildung nicht geeignet und ausreichend gewesen wären. \n\n105\\. b) Auch der jeweils gerügte Verstoß gegen Denkgesetze bei der Bewertung der Vernässung der als Ersatzland angebotenen Fläche (NZB S. 257 ff. und 264 ff.) liegt nicht vor. Es ist nicht widersprüchlich und denklogisch unvereinbar, wenn das Gericht einerseits die Aussage eines Sachverständigen für nicht überzeugend erachtet, weil dieser das als Ersatzland angebotene Grundstück nicht selbst in Augenschein genommen hat, und andererseits zu der von Klägerseite vorgelegten Fotodokumentation ausführt, die grundsätzliche Geeignetheit der Fläche werde dadurch nicht in Frage gestellt, weil sich daraus weder ergebe, welche Wetterverhältnisse geherrscht hätten noch welchen flächenmäßigen Umfang die dokumentierte Vernässung gehabt habe (Urteile 8 A 20.40024 und 8 A 20.40025, Rn. 206 und 205). Denn es geht um völlig unterschiedliche Beweismittel. Die persönliche Besichtigung durch einen Sachverständigen kann selbst dann, wenn sie nur an einem einzigen Tag erfolgt, nicht mit einer Fotodokumentation über einen Tag gleichgestellt werden, weil die Erfassung und Bewertung durch einen Sachverständigen mehr ist als eine räumlich und perspektivisch beschränkte optische Momentaufnahme. \n\n106\\. Im Übrigen ist der vom Kläger behauptete \"Widerspruch\" in seiner eigenen Beweisführung angelegt, wenn er einerseits durch seine Sachverständigen geltend macht, die Einschätzung, ob eine Landwirtschaftsfläche feuchte oder nasse Bodenverhältnisse aufweise, sei in der Regel nicht durch Ortstermin möglich, sondern zeige sich erst in der längeren Bewirtschaftung der Fläche, und andererseits auf Fotografien verweist, die sich als Momentaufnahme ebenfalls nicht zur Dokumentation einer längeren Bewirtschaftung der Fläche eignen. \n\n107\\. 4\\. Schließlich verfangen auch die beiden zum Betrieb F. jun. (Einwender 3005\u002F4005) erhobenen Verfahrensrügen nicht. \n\n108\\. Für diesen Betrieb war im Planfeststellungsverfahren wegen der Inanspruchnahme von deutlich mehr als 5 % der Betriebsfläche ein Existenzgefährdungsgutachten eingeholt und Ersatzland angeboten worden. Der Planfeststellungsbeschluss geht im Ergebnis davon aus, dass der Betrieb bei Berücksichtigung des angebotenen Ersatzlandes existenzfähig bleibt und führt ergänzend aus, selbst wenn man aber eine Existenzgefährdung unterstelle, wäre ihr Gewicht nicht ausreichend, das Vorhaben zu verhindern; auch die Variantenauswahl bleibe richtig, selbst wenn man den Wegfall des einen Betriebs unterstellen würde (PFB S. 188). Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil im Verfahren F. jun. offen gelassen, ob die Einwendungen des dortigen Klägers u. a. gegen die Geeignetheit des Ersatzlands berechtigt wären, weil die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägung - den Einwendungen hypothetisch Rechnung tragend - die Existenzgefährdung als wahr unterstellt habe; gegen die Wahrunterstellung habe die Klagepartei keine Einwände erhoben (8 A 20.40021 Rn. 198). \n\n109\\. a) Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Überzeugungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht wegen Nichtberücksichtigung des Vortrags zur Ungeeignetheit des Ersatzlandes im Fall F. jun. rügt, weil das Gericht zu Unrecht von nur einer Existenzgefährdung ausgegangen sei, obwohl tatsächlich weitere Betriebe in ihrer Existenz gefährdet seien, weshalb die Frage der Geeignetheit des Ersatzlandes nicht habe offen bleiben dürfen (NZB S. 266 ff.), überzeugt dies nicht. Der Vortrag vermengt die konkret den Betrieb 3005\u002F4005 betreffende Abwägung im Planfeststellungsbeschluss, die der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt hat, mit den Folgen, die erfolgreiche Rügen gegen die Bewertung anderer Betriebe hätten. Im Planfeststellungsbeschluss sind gerade die Einwendungen zum Betrieb 3005\u002F4005 als berechtigt und damit die Existenzgefährdung gerade dieses Betriebs unterstellt worden. Hieran würde sich auch für den Fall nichts ändern, dass eine Existenzgefährdung weiterer Betriebe berücksichtigt werden müsste. Deren Belange würden in der Abwägung zu der weiterhin unterstellten Gefährdung des Betriebs F. jun. dazutreten, ohne dass nunmehr eine inhaltliche Befassung mit den Einwendungen zum Betrieb F. jun. erforderlich wäre. Im Übrigen interpretiert der Kläger in den Planfeststellungsbeschluss eine Aussage hinein, die darin nicht enthalten ist. Wie ausgeführt, lässt sich der zitierten Passage nicht entnehmen, wie die Abwägung bei Hinzutreten weiterer Existenzgefährdungen ausfallen würde. \n\n110\\. b) Auch der gerügte Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht vor (NZB S. 272 ff.). Die Beschwerde beanstandet die Bemerkung im Urteil 8 A 20.40021 (Rn. 198), dass die (dortige) Klagepartei keine Einwände gegen die Wahrunterstellung erhoben habe. Insoweit ist allerdings zutreffend, dass von einer Klagepartei denklogisch keine Einwände gegen die Unterstellung gefordert werden können, dass ihr Vortrag wahr und ihre Bedenken zutreffend sein könnten. Die Formulierung im Urteil ist daher unglücklich gewählt. Der Sache nach wollte der Verwaltungsgerichtshof aber erkennbar zum Ausdruck bringen, dass das Ergebnis der auf der unterstellten Existenzgefährdung beruhenden Abwägung und die ihr für die Variantenauswahl zugemessene Bedeutung vom Kläger nicht angegriffen wurden. Diese Aussage ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n111\\. VI. Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Einwände zu Einzelpunkten der Kostenermittlung als materiell präkludiert angesehen hat, weil sie sich in einer bloßen Wiederholung von Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren erschöpften, ohne den Planfeststellungsbeschluss zu würdigen (Urteil Rn. 171 ff.), rechtfertigen weder seine Grundsatzrüge noch die fünf Verfahrensrügen die Zulassung der Revision. \n\n112\\. 1\\. Die Frage (NZB S. 276), \"Liegt eine unsubstantiierte Klagebegründung vor, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn die Klagebegründung neben der Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auf die Einwendungen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeht?\" zeigt schon deshalb keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden würde. Die Revision kann grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz festgestellt worden sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2025 - 9 B 54.24 - juris Rn. 18 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Denn entgegen der Begründung der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nicht darauf abgestellt, dass \"neben einer Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss auch auf die Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren und deren Behandlung im Planfeststellungsbeschluss eingegangen wird\" (NZB S. 276 f.), sondern festgestellt, dass eine Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss gerade nicht erfolgt ist (Urteil Rn. 173). \n\n113\\. 2\\. a) Soweit der Kläger einen Gehörsverstoß durch Übergehen seines Sachvortrags infolge der Reduzierung der Klagebegründung auf die Wiederholung von Einwendungen (NZB S. 277 ff.) und wegen des Vorwurfs, die Klagebegründung sei unter dem Gesichtspunkt der Kosten aus sich heraus nicht hinreichend verständlich (NZB S. 292 ff.), rügt, beanstandet er der Sache nach wiederum eine unzutreffende Anwendung der Präklusionsvorschrift. Ein Verfahrensfehler ist jedoch in diesem Fall nicht dargelegt. \n\n114\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen einer hinreichend substantiierten Klagebegründung verneint und insbesondere eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu den Kostenberechnungen (PFB S. 136 ff.) vermisst, wobei er beispielhaft verschiedene Gesichtspunkte aufgezählt hat, zu denen Ausführungen hätten erfolgen sollen (Urteil Rn. 173 S. 57 oben: Kosten für Ingenieurbauwerke, Grunderwerbskosten, Kosten für ein Rüttelstopfverfahren und für Maßnahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung). Des Weiteren beanstandet er eine unsystematische Vermischung der Argumente zur Kostengegenüberstellung der Varianten 2a und 4 und dem Ausscheiden der Varianten 2 und 5 aus Kostengründen sowie die teilweise unzutreffende Wiedergabe von Ausführungen des Sachverständigen. Letzteres wird anhand verschiedener Beispiele näher erläutert. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf die Wiederholung breiter Abschnitte aus der Klagebegründung, ohne dass ersichtlich wäre, welcher konkrete Vortrag zu den einzelnen Punkten nicht berücksichtigt worden wäre und worin die erforderliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses bestanden haben soll. Soweit bemängelt wird, der Planfeststellungsbeschluss beinhalte keine konkrete Kostenermittlung, mit der eine Auseinandersetzung hätte stattfinden können, ist dies nicht zutreffend. Denn der Planfeststellungsbeschluss nimmt auf S. 136 oben auf die vom Staatlichen Bauamt Traunstein im Nachgang zum Erörterungstermin vorgelegte Kostenberechnung Bezug und führt sodann auf mehreren Seiten aus, warum diese Zahlen plausibel seien. \n\n115\\. b) Soweit die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Überzeugungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht rügt, weil das Gericht ungeprüft und ohne Beweiserhebung unterstellt habe, dass die im Eigentum der Bahn stehenden Flächen als gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen nicht überplant werden könnten (NZB S. 289 ff.), kommt es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auf die - für sich genommen zu Recht \\- beanstandete Aussage (Urteil Rn. 173 am Ende, s. hierzu bereits oben unter D.IV.2e) nicht an. Die Überlegung stellt nur einen ergänzenden Mosaikstein in der Argumentation des Gerichts dar, bei dessen Wegfall die Begründung für die eingetretene Präklusion noch immer tragfähig wäre. \n\n116\\. c) Da die gegen die Annahme der Präklusion erhobenen Rügen keinen Erfolg haben, ist auch die Gehörsrüge wegen der unterbliebenen Berücksichtigung des vertiefenden Vortrags zu diesem Thema aus den Klägerschriftsätzen vom 4. und 14. Juli 2023 unbegründet (NZB S. 298 ff.). Wegen der Präklusion des fristgerechten Vortrags durfte auch dessen Vertiefung aus rechtlichen Gründen außer Betracht bleiben. \n\n117\\. d) Die Rüge, das Gericht habe gegen das rechtliche Gehör verstoßen und Sachvortrag übergangen, soweit es eine fehlende Auseinandersetzung mit der hilfsweisen Unterstellung der Richtigkeit der Einwände gegen die Kostenermittlung im Planfeststellungsbeschluss beanstandet habe (NZB S. 317 ff.), führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Auf einem etwaigen Verfahrensfehler könnte das Urteil nicht beruhen. \n\n118\\. Die Rüge bezieht sich auf die Argumentation im Urteil, selbst bei Verneinung einer Präklusion würden die Einwendungen des Klägers nicht zum Erfolg führen. Denn der Planfeststellungsbeschluss habe hilfsweise festgestellt, dass auch bei Berücksichtigung der von der Klagepartei monierten Kostenpunkte die Plantrasse kostengünstiger als die Variante 2a wäre; dem sei der Kläger nicht entgegengetreten (Urteil Rn. 176 unter Bezugnahme auf PFB S. 138). Der Kläger rügt allerdings zutreffend, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Planfeststellungsbeschluss eine Aussage entnommen hat, die dort nicht enthalten ist (NZB S. 318). Denn die im Urteil in Bezug genommene Passage des Planfeststellungsbeschlusses behandelt lediglich die Wahrunterstellung von \"einigen\" und nicht von allen geltend gemachten Fehleinschätzungen, ohne diese näher zu konkretisieren. Darauf kommt es aber nicht an, weil es sich insoweit nur um eine Alternativbegründung des Verwaltungsgerichtshofs handelt, der selbständig tragend auf die Präklusion des klägerischen Vortrags zur Kostenermittlung abgestellt hat. Die dagegen erhobenen Zulassungsrügen führen - wie dargelegt - nicht zum Erfolg. \n\n119\\. VII. Die Argumentation im Urteil, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde die Varianten 2a und 4 im Hinblick auf die \"Auswirkungen auf die Umwelt\" als gleichwertig angesehen habe (Urteil Rn. 181 ff. unter Bezugnahme auf PFB S. 55), wird von der Beschwerde ebenfalls nicht erfolgreich angegriffen. \n\n120\\. 1\\. Die mit der Grundsatzrüge formulierte Frage (NZB S. 323 f.), \"Liegt eine unzureichende Auseinandersetzung der Klagepartei mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss vor, wenn der Planfeststellungsbeschluss selbst keine Aussage über die von der Klagepartei erhobenen Einwände enthält?\" kann nicht grundsätzlich geklärt werden. Ob und wann eine Klagebegründung sich ausreichend mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Eine allgemeine Aussage mit dem von der Beschwerde unterstellten Inhalt, dass die Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss auch eine Auseinandersetzung mit solchen Argumenten erfordere, die die Klagepartei gar nicht beanstande (NZB S. 324), lässt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht entnehmen. Der Kläger bezieht sich insoweit wohl auf konkrete Formulierungen in Rn. 187 des Urteils, die u. a. Gegenstand der nachfolgend erörterten Verfahrensrüge sind und keine allgemein klärungsfähigen Fragen aufwerfen. \n\n121\\. 2\\. Mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe das rechtliche Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und seine gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt, weil er den Sachvortrag des Klägers zur Nichtberücksichtigung der Summe der Biotopeingriffe in die Hangleite übergangen und dabei die Anforderungen an die erforderliche Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss überspannt habe (NZB S. 324 ff.), bezieht sich der Kläger auf die Passage in Rn. 187 des Urteils, die sich mit dem Einwand zum Aspekt \"Summe Biotopeingriff Hangleite\" befasst. Der Kläger beanstandet insoweit zutreffend, dass sich der Zusammenhang zwischen seinem Vortrag in der Klagebegründung und der Forderung im Urteil nach einer Auseinandersetzung mit der Begründung auf S. 55 des Planfeststellungsbeschlusses nicht erschließt. Daraus lässt sich aber kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler ableiten. \n\n122\\. Der Kläger hat die Bewertung im Planfeststellungsbeschluss (dort S. 55 oben) angegriffen, wonach die Varianten 4 und 2a bei den Auswirkungen auf die Umwelt als gleichrangig angesehen wurden, und geltend gemacht, in der Faunistischen Risikoanalyse für die bahnparallele Variante 2 (Unterlage 19.1V) sei in Bezug auf die \"Summe Biotopeingriffe Hangleite\" festgestellt worden, dass die planfestgestellte Trasse (Variante 4) im Vergleich zu der bahnparallelen Trasse (Variante 2a) einen doppelt so hohen Flächenverlust aufweise, was der Planfeststellungsbeschluss zugunsten der Variante 2a hätte berücksichtigen müssen (Klagebegründung S. 182 f.). Hierzu rügt der Verwaltungsgerichtshof eine fehlende Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss und führt aus, dieser stelle maßgeblich auf den Winkel ab, in dem die Varianten die Salzachhangleite querten, und nicht auf die von der Klagepartei angeführte \"Summe Biotopeingriffe Hangleite\" (Urteil Rn. 187). Diese Begründung ist insofern wenig nachvollziehbar, als sich der Kläger auf eine Unterlage beruft, die in Bezug auf das Biotop 85 \"Hangleitenwald zwischen Kletzing und Gastag\" gerade die \"Summe Biotopeingriffe Hangleite\" für die Planfeststellungstrasse und die - vom Kläger bevorzugte - bahnparallele Trasse gegenüberstellt, einen höheren Flächenverlust bei der planfestgestellten Trasse konstatiert und dies u. a. mit dem etwas spitzeren und daher ungünstigeren Durchschneidungswinkel begründet (Unterlage 19.1V S. 3 und 24). Der Winkel ist damit gerade ein Umstand, der die vom Kläger gewünschte Trassenwahl unterstützt, und steht auch nicht im Gegensatz zur Summe der Biotopeingriffe. Soweit es im Urteil weiter heißt, unabhängig davon sei die Durchschneidung der Salzachhangleite nur ein Teilaspekt neben dem der verminderten naturschutzfachlichen Wertigkeit der bahnnahen Sukzessionsflächen, diesen zweiten Aspekt habe die Klagepartei nicht angegriffen, betrifft auch dies eine für den Kläger (und \"seine\" Trasse) günstige Überlegung, mit der er sich deshalb nicht auseinandersetzen musste. Im Planfeststellungsbeschluss wird mit diesem Argument begründet, warum die bahnparallele Variante 2a nunmehr bei den Auswirkungen auf die Umwelt als gleichrangig mit der planfestgestellten Trasse angesehen wurde, während sie in früheren Unterlagen noch als leicht nachteilig bewertet worden war. Der Unterschied ergebe sich u. a. daraus, dass sich die Wertigkeit der bahnnahen Sukzessionsflächen, die die Variante 2a in stärkerem Umfang in Anspruch nehme, verschlechtert habe (Planfeststellungsbeschluss S. 55). Dem Kläger ist daher zuzugeben, dass der Vorwurf fehlender Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss bezogen auf diesen Aspekt unbegründet ist. \n\n123\\. Daraus folgt jedoch noch kein Verfahrensfehler. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Vortrag des Klägers nicht übergangen, sondern ausdrücklich behandelt. Er hat auch das Argument des Flächenverbrauchs aufgegriffen und hierzu ausgeführt, dieser sei nicht maßgebend für die Beurteilung der Umweltauswirkungen gewesen, vielmehr sei darauf abgestellt worden, in welchem Ausmaß Flächen mit besonderer naturschutzfachlicher Wertigkeit berührt würden. Der Flächenverbrauch sei im Planfeststellungsbeschluss gesondert bewertet worden (Urteil Rn. 185). Im Ergebnis führt die Rüge des Klägers auf eine inhaltliche Kritik an den Urteilsgründen und nicht auf einen Verfahrensfehler. \n\n124\\. VIII. Ohne Erfolg bleiben auch die beiden Zulassungsrügen, die sich gegen die Annahme einer Präklusion des Vorbringens zur \"kleinen Variantendiskussion\" richten. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit festgestellt, der Vortrag, dass eine Darstellung von Optimierungen bzw. Abwägungen im Rahmen der gewählten Trasse fehle, erfülle nicht die Darlegungsanforderungen des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG (a. F.) i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, weil nicht dargelegt sei, an welchen konkreten Stellen und aus welchen Gründen die Trasse den Anforderungen der Entwurfsklasse 2 oder 3 der RAL 2012 entsprechen müsste und ob mit dem Verweis auf den Gutachter Dr. C. die Zusammenfassung auf S. 82 bis 84 der Klagebegründung gemeint sei (Urteil Rn. 193 f.). \n\n125\\. 1\\. Die mit der Grundsatzrüge aufgeworfene Frage (NZB S. 331 f.), \"Liegt ein unübersichtlicher, verstreuter Vortrag der Klagepartei vor, der eine unsubstantiierte Klagebegründung mit der Folge der Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. darstellt, wenn die Klagepartei im Rahmen des Sachvortrags die Optimierungsmöglichkeiten im Rahmen eines Belangs darstellt und diesen Sachvortrag im Rahmen der Rechtsausführungen eindeutig und unverwechselbar im Hinblick auf die Bewertung eines anderen abwägungserheblichen Belangs, etwa der Durchführung einer kleinen Variantendiskussion, wiederaufgreift?\" betrifft erneut keine klärungsbedürftigen allgemeinen Rechtsfragen. Ob ein Vorbringen unübersichtlich oder hinreichend verständlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Im Übrigen setzt der Kläger auch hier seine eigenen Bewertungen an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichtshofs und unterstellt einen Sachverhalt, der in dem angegriffenen Urteil nicht festgestellt wurde. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist gerade nicht von einem eindeutigen und unverwechselbaren Sachvortrag ausgegangen. \n\n126\\. 2\\. Mit seiner Verfahrensrüge macht der Kläger einen Gehörsverstoß wegen unrichtiger Anwendung der Präklusionsvorschrift infolge überspannter Anforderungen an die Klagebegründung geltend und rügt, dass sein Vorbringen auf S. 82 ff. und S. 281 der Klagebegründung nicht berücksichtigt worden sei (NZB S. 328 ff.). Im Ergebnis ist das Urteil insoweit jedoch nicht zu beanstanden. \n\n127\\. Die Kritikpunkte des Klägers zur unterbliebenen Abwägung von Optimierungsmöglichkeiten der gewählten Trasse sind auf S. 281 der Klagebegründung im Rahmen der Erörterung der Rechtslage zu Verstößen gegen das Abwägungsgebot zusammenfassend dargestellt. Dabei geht es um den Vorwurf, die Planung auf der Grundlage der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen, Ausgabe 2012 (RAL 2012) sei überdimensioniert, weil statt der Entwurfsklasse (EKL) 3 größtenteils die EKL 2 zugrunde gelegt worden sei, zu viele Kreuzungsbauwerke vorgesehen seien, die zu nahe aneinander lägen, und eine zu kurze, nicht RAL-konforme und verkehrstechnisch fragwürdige Überholspur geplant sei. Der Verweis auf den Sachverständigen Dr. C. führt auf die Wiedergabe der als Anlage K 7 beigefügten gutachterlichen Stellungnahme der C. GmbH vom 13. Dezember 2020 und den unter Gliederungspunkten (2) und (3) auf S. 82 und 83 der Klagebegründung aufgeführten Fehlerrügen (\"Überdimensionierung: Falsche EKL 2 statt richtigerweise EKL 3 nach RAL\" und \"Fehlerhafte Umsetzung und Nichteinhaltung EKL 2 in Variante 4 und 2a; Überdimensionierung und zu hohe Kosten\"). Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs wird damit insbesondere mit Blick auf die detaillierte Gliederung der Klagebegründung noch hinreichend deutlich, dass sich die Rügen auf S. 281 der Klagebegründung auf den Vortrag auf S. 82 f. beziehen. Dieser Vortrag genügt allerdings seinerseits nicht den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung, und zwar selbst dann nicht, wenn die unter Nennung von Seitenzahl und Absatz konkretisierten Passagen aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 13. Dezember 2020 mit in den Blick genommen werden. Hinsichtlich der beanstandeten Knotenpunkte fehlen konkrete Angaben unter Auseinandersetzung mit den einschlägigen Vorgaben der RAL 2012. Soweit es um die bevorzugte Planung nach EKL 3 statt EKL 2 geht, kann dahinstehen, ob der pauschale Verweis auf S. 5 des Gutachtens überhaupt zur Darlegung des wesentlichen Sachverhalts genügen kann. Denn die dortige Begründung beschränkt sich auf eine Bezugnahme auf Tabelle 8 (S. 19) der RAL 2012, die allerdings nicht zutreffend interpretiert wird. Dies wird im Planfeststellungsbeschluss bei den Ausführungen zum Ausbaustandard (S. 58) unter Hinweis auf die hier einschlägige Straßenkategorie LS I näher ausgeführt. Damit setzt sich die Klagebegründung nicht auseinander. \n\n128\\. E. Die gegen die Abweisung der (hilfsweisen) Verpflichtungsanträge erhobene Verfahrensrüge (NZB S. 333 ff.) greift nicht durch. \n\n129\\. Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Verwaltungsgerichtshof die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge auf Planergänzung als unbegründet abgewiesen hat (Urteil Rn. 210 ff.). Er rügt die fehlende Berücksichtigung der Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebs, wobei er insoweit einen Gehörsverstoß geltend macht (NZB S. 340 f.). Dabei zitiert er umfangreich aus den Ausführungen zu seinem Betrieb in der Klagebegründung mit dem Vorwurf, dass das Urteil \"all dies\" übergehe (NZB S. 340), ohne den seiner Ansicht nach übergangenen entscheidungserheblichen Vortrag im Einzelnen zu konkretisieren. Der Sache nach rügt er, dass der Verwaltungsgerichtshof den Hilfsantrag zu 2., der auf die Übernahme seines Betriebs gegen Entschädigung und hilfsweise auf Schutzvorkehrungen zur Verhinderung der Existenzgefährdung gerichtet war, aus inhaltlich unzutreffenden Gründen - fälschliche Verneinung einer Existenzgefährdung - abgelehnt hat. Ein Verfahrensfehler lässt sich daraus nicht ableiten. \n\n130\\. Die weiteren Hilfsanträge hat der Verwaltungsgerichtshof nicht wegen fehlender Existenzgefährdung, sondern aus anderen Gründen - mangelnde Substantiierung der befürchteten Beeinträchtigungen, fehlende Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, fehlende Darlegung der nicht mit einer Zufahrt versehenen Flächen - abgelehnt. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. \n\n131\\. F. Ohne Erfolg bleiben auch die 21 Verfahrensrügen, die der Kläger gegen die Ablehnung von Beweisanträgen und einen Befangenheitsantrag erhebt. \n\n132\\. 1\\. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 zahlreiche Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten gestellt, die mit noch in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt wurden. In Bezug auf die Ablehnung von zwanzig Anträgen rügt der Kläger jeweils eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. \n\n133\\. Wie dargelegt (D.V.2.), verstößt die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags nur dann gegen die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt zu erforschen und den Beteiligten Gehör zu gewähren, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Einen solchen Fall legt die Beschwerde nicht dar. Dabei kann dahinstehen, inwieweit es sich überhaupt um bescheidungsfähige Beweisanträge handelte, die entweder bereits innerhalb der zehnwöchigen Klagebegründung angekündigt wurden oder sich auf Umstände bezogen, die der Kläger erst nachträglich geltend machen konnte. \n\n134\\. a) Zu der Behauptung, die zugrunde gelegte Verkehrsbelastung sei falsch ermittelt und die Lärmbelastung daher zu hoch, hat der Kläger mit Beweisantrag (a) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt und in den Spiegelstrichen 1 bis 6 unter Bezugnahme auf die Verkehrsuntersuchung (Planunterlage 22) Ausführungen zu einzelnen Kritikpunkten an den Verkehrszahlen und ​-berechnungen gemacht. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Beklagte habe die Umstände, die Grundlage der Lärmprognose seien, nicht hinreichend und methodisch\u002F​logisch korrekt ermittelt, weshalb die eingestellten Zahlen und Ergebnisse von vornherein nicht brauchbar seien (Protokoll vom 18. Juli 2023 S. 10 ff.). Gegenstand der Verfahrensrügen sind die Ablehnungen der unter den Spiegelstrichen 1, 3, 4, 5 und 6 gestellten Beweisanträge (NZB S. 343 ff., 347 ff., 351 ff., 354 ff. und 358 ff.). Diese Ablehnungen hat der Verwaltungsgerichtshof - teils kumulativ - damit begründet, dass die Anträge schon keine einer Beweiserhebung zugänglichen Tatsachen zum Gegenstand hätten (Spiegelstriche 1, 3 und 4) bzw. schon ein Sachverständigengutachten zur Frage der Verkehrsentwicklung vorliege und die Einholung eines weiteren sich nicht aufdränge (Spiegelstriche 3, 4, 5 und 6). Diese Begründungen sind prozessrechtlich tragfähig. \n\n135\\. Gegenstand eines Beweisantrags kann nur die Behauptung einer bestimmten, konkreten und individualisierten Tatsache sein; auch ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens muss wenigstens in Umrissen den Inhalt der vom Sachverständigen zu beantwortenden Frage erkennen lassen (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 55 f. m. w. N.). Danach erscheint schon zweifelhaft, inwieweit der Beweisantrag (a) überhaupt insgesamt geeignet ist, Grundlage für den Erlass eines konkreten Beweisbeschlusses mit der Beauftragung eines Sachverständigen zu sein. Die unter den sechs Spiegelstrichen aufgeführten \"Beweistatsachen\" erstrecken sich über ca. eineinhalb Seiten und enthalten zahlreiche Ausführungen, Interpretationen und Bewertungen zu einzelnen Aussagen und Tabellen der Verkehrsuntersuchung, ohne dass deutlich wird, welche Aussagen unter Beweis gestellt werden und welche konkreten Fragen der Sachverständige beantworten soll. \n\n136\\. aa) Soweit die Beschwerde in Bezug auf Spiegelstrich 1 geltend macht, insoweit gehe es um die Tatsachen, dass die Verkehrsuntersuchung 2017 im Wesentlichen auf einer Verkehrszählung von 2007 beruhe, diese Zahlen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sowie der späteren Änderungen veraltet gewesen seien und im Jahr 2020 oder zu späteren Zeitpunkten nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen hätten, überzeugt dies nicht. Der Beweisantrag bezieht sich offenbar auf die planfestgestellte Verkehrsuntersuchung vom Mai 2014 zur 1. Tektur vom 19. Juni 2017, die u. a. auf der Grundlage der damals aktuellen Verkehrszählung 2007 erstellt wurde (vgl. Unterlage 22T S. 6). Auf welchen Daten diese Untersuchung beruht, ist keine durch einen Sachverständigen zu klärende Frage, sondern ergibt sich aus der Unterlage selbst. Im Übrigen zielen die vom Kläger geltend gemachten \"Tatsachen\" zur Aktualität der Daten und der Erfüllung des wissenschaftlichen und technischen Stands auf die Belastbarkeit der in der Verkehrsuntersuchung ermittelten Zahlen und Ergebnisse und die generelle Eignung dieses Gutachtens. Dabei handelt es sich nicht um einer Beweiserhebung zugängliche \"Tatsachen\", wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend festgestellt hat. Der Hinweis des Klägers in seiner Replik, die Einordnung der Daten als \"veraltet\" ziele auf die fachlich-tatsächliche Frage, wie schnell sich unter den damaligen Voraussetzungen Verkehrsströme änderten, und sei deshalb auf der Tatsachenebene zu klären (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 32 f. der Replik im Verfahren 9 B 10.24), trifft nicht zu. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 \\- 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 30 m. w. N.). Dabei gibt es nicht nur eine einzige fachlich richtige Methode und keine objektiv feststellbare Richtigkeitsgewähr für die Aussagekraft und Belastbarkeit der ermittelten Daten. Im Übrigen reduziert die Beschwerde die planfestgestellte Verkehrsuntersuchung auf die Daten der Verkehrszählung aus dem Jahr 2007, ohne die im Urteil festgestellte und näher erläuterte Fortschreibung (Urteil Rn. 129) zu berücksichtigen. \n\n137\\. bb) Die Ablehnung der unter den Spiegelstrichen 3 bis 6 formulierten Beweisanträge wegen des bereits vorliegenden Verkehrsgutachtens ist ebenfalls prozessrechtlich tragfähig. Wie ausgeführt, besteht eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens nur dann, wenn sich aufdrängt, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsgrundlage nicht geeignet sind, weil sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.). Dass dies hier in Bezug auf die planfestgestellte Verkehrsprognose und die dabei zugrunde gelegten Annahmen zur Verkehrsentwicklung der Fall wäre, legt die Beschwerde nicht dar. \n\n138\\. Der Kläger nimmt Bezug auf einzelne Zahlen und Tabellen der Verkehrsuntersuchung, die er seinerseits interpretiert, als Beleg für einen Verkehrsrückgang bewertet und aus denen er deshalb einen Widerspruch zur Annahme eines Verkehrszuwachses herleitet; außerdem rügt er die methodisch nicht korrekte Unterstellung eines künftigen Gewerbegebiets auf der Grundlage des Flächennutzungsplans. Mit diesem Vorbringen zur Verkehrsentwicklung, insbesondere der Annahme eines linearen jährlichen Rückgangs der Verkehrsbelastung sowie der Berücksichtigung verschiedener Gebiete, hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend befasst und auf die Methodik der Verkehrsuntersuchung hingewiesen (Urteil Rn. 132 f.). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern wiederholt ihre abweichende Bewertung, ohne konkret darzulegen, von welcher \"methodischen und dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Vorgehensweise\" (NZB S. 349) abgewichen worden sein soll. \n\n139\\. b) Wegen des Vorwurfs der Außerachtlassung passiver und aktiver Schallschutzmaßnahmen hat der Kläger mit Beweisantrag (c) die Einholung eines Gutachtens eines Lärmschutzsachverständigen beantragt zum Beweis von unter Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 und Nr. 3 näher dargestellten Umständen. Diese Anträge hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils mit der Begründung abgelehnt, es fehle an Tatsachen, die einer Beweiserhebung zugänglich wären, zudem handele es sich bei den Behauptungen in Nr. 2 um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Auch diese Ablehnungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\n140\\. aa) Der Antrag unter (c) Nr. 1 Satz 2 nimmt Bezug auf die vergleichende Betrachtung der Lärmbetroffenheit der Varianten 4 und 2a im Erläuterungsbericht (Unterlage 1 T, Tabelle S. 50) und macht geltend, die Darstellung der Betroffenheiten ändere sich zugunsten der Variante 2a um mindestens 50 %, wenn dabei Lärmschutzmaßnahmen berücksichtigt würden. Die Beschwerde sieht in der Ablehnung des Beweisantrags einen Gehörsverstoß (NZB S. 361 ff.) und führt aus, es sei um die beweisfähige Tatsache gegangen, ob bei der Variante 2a bei der Ansetzung der Betroffenheiten mit Lärmschutzmaßnahmen mindestens 50 % weniger Personen und Betriebe beeinträchtigt würden (NZB S. 362). \n\n141\\. Versteht man als Gegenstand des Beweisantrags den Vortrag, dass in die Abwägung der Betroffenheiten auch Lärmschutzmaßnahmen eingestellt werden müssen, geht es nicht um eine beweisfähige Tatsache, sondern um die rechtliche Frage der Abwägungsrelevanz bestimmter Umstände und damit um die rechtliche Wertung, die dem Gericht vorbehalten ist (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 55 m. w. N.). Aber selbst wenn man dem Kläger zugestehen wollte, dass sich dem Beweisantrag im Kern die - einem Beweis zugängliche - Tatsachenbehauptung zum konkreten Ausmaß der Lärmbetroffenheiten bei Variante 2a mit Schutzmaßnahmen entnehmen lässt, ist ein Gehörsverstoß durch die Ablehnung des Beweisantrags nicht dargelegt. Denn maßgeblich ist hierfür nicht, ob die vom Gericht gegebene Begründung fehlerhaft ist, sondern ob die Ablehnung des Beweisantrags durch eine prozessrechtlich tragfähige Argumentation zu rechtfertigen ist (Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 64). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine (nach Meinung eines Beteiligten) sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 - 9 CB 20.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31 S. 2 m. w. N.). Vorliegend hätte der Verwaltungsgerichtshof den Beweisantrag auch deshalb ablehnen können, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nach seiner Rechtsauffassung nicht ankam (vgl. zu diesem Ablehnungsgrund etwa BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 9 B 74.09 - juris Rn. 30). Denn er hat im Urteil ausgeführt, der Vorwurf, dass der Planfeststellungsbeschluss die \"lärmlichen Betroffenheiten\" unter Berücksichtigung von aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen hätte ermitteln müssen, widerspreche dem Lärmschutzkonzept des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Urteil Rn. 138 f.). Dies wird von der Beschwerde nicht wirksam in Frage gestellt. \n\n142\\. bb) Aus demselben Grund ist auch der unter (c) Nr. 3 gestellte Beweisantrag, der ebenfalls die Lärmbetroffenheiten der Varianten 4 und 2a nach Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen betrachtet, nicht entscheidungserheblich und hätte schon deshalb abgelehnt werden können, so dass der gerügte Verfahrensverstoß (NZB S. 366 ff.) nicht vorliegt. \n\n143\\. cc) Das mit dem Beweisantrag (c) Nr. 2 erstrebte Gutachten soll ergeben, dass \"die Lärmgrenzwertüberschreitung der 16. BImSchV bei den 25 Wohngebäuden der Variante 2a im Bereich von unter 1 bzw. 2 dB(A) liegt und damit nicht spürbar oder wahrnehmbar ist, während bei allen, mindestens aber 1 der 8 oder 9 Wohngebäude bei Variante 4 die Überschreitung höher als 1 bzw. 2 dB(A) liegt und damit spürbar und wahrnehmbar ist\" (dazu NZB S. 363 ff.). Eine nähere Begründung, aus welchen Überlegungen und Anhaltspunkten der Kläger seine Erwartung ableitet, ist nicht ersichtlich, insbesondere setzt sich der Kläger nicht konkret mit den Lärmberechnungen in den planfestgestellten Unterlagen auseinander, so dass viel dafür spricht, dass der Kläger insoweit seine Vermutungen \"ins Blaue hinein\" angestellt hat und es sich um einen nicht unter § 86 Abs. 2 VwGO fallenden Ausforschungsbeweisantrag handelt (vgl. dazu näher Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 57 m. w. N.). Jedenfalls kam es für den Verwaltungsgerichtshof auf den Einwand des Klägers zum Ausmaß der Überschreitung der Lärmgrenzwerte nicht an (Urteil Rn. 144). Zudem ist bereits der Ansatz des Klägers nicht zutreffend, dass eine Überschreitung der Lärmgrenzwerte um \"nur\" 1 dB(A) nicht wahrnehmbar wäre, so dass es auch deshalb an einer Entscheidungserheblichkeit fehlt. Die in der Rechtsprechung thematisierte Wahrnehmbarkeitsschwelle von 1 dB(A) betrifft die Frage der Relevanz einer Lärmerhöhung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 - 9 A 12.20 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 21 Rn. 21) und ist nicht geeignet, die gesetzlich geregelten Immissionsgrenzwerte, die nach § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht überschritten werden sollen, zu relativieren. \n\n144\\. c) Zu der Rüge einer fehlenden Berücksichtigung der Vorbelastung und einer Fehlplanung hinsichtlich der Situierung der Lärmschutzwände hat der Kläger unter Beweisantrag (d) Nr. 1 bis 4 jeweils die Einholung von Gutachten eines Verkehrssachverständigen sowie eines Immissionsschutzsachverständigen begehrt. Mit der Beschwerde wendet er sich gegen die Ablehnung der Anträge unter Nr. 1 (NZB S. 368 ff.) und 4 (NZB S. 371 ff.), die der Verwaltungsgerichtshof mit der fehlenden Entscheidungserheblichkeit (Nr. 1 Sätze 4 bis 15) bzw. damit begründet hat, Gegenstand seien keine Tatsachen, die einer Beweiserhebung zugänglich seien (Nr. 1 Sätze 1 bis 3 und Nr. 4). Die Satzzählung des Gerichts ist zwar nicht vollständig nachvollziehbar, weil der Beweisantrag nicht 15, sondern 17 Sätze hat. Dies ist aber unschädlich, denn jedenfalls finden auch diese Ablehnungen im Prozessrecht die notwendige Stütze. \n\n145\\. Die Formulierung der \"Beweistatsachen\" in Nr. 1 enthält eine Mischung aus Sachverhaltswiedergaben \\- etwa die vom Verwaltungsgerichtshof als \"erwiesen\" bezeichneten Sätze 4, 6 und 13 (dieser dürfte statt Satz 12 gemeint sein) - sowie zahlreichen Bewertungen und Schlussfolgerungen, so dass bereits unklar ist, welche konkreten Tatsachen durch die beiden beantragten Gutachten belegt werden sollen. Nach der Begründung des Beweisantrags sollen die Gutachten belegen, dass sich bei zahlreichen Anwesen - gemeint sind wahrscheinlich die in Sätzen 6 und 12 genannten Anwesen L. 5, 12, 10, 6, 9 und 7 - bei der Variante 2a keine relevante Lärmmehrung ergebe. Hintergrund soll die Vorbelastung der bereits massiv lärmbetroffenen Grundstücke sein. Der Sache nach stellt die Beschwerde die Ergebnisse der vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen in Frage und bezeichnet einzelne Annahmen als falsch und deshalb methodisch fehlerhaft, ohne nachvollziehbar darzulegen, um welche Beweistatsachen es geht, welche Methodenfehler vorliegen, welche Berechnungen falsch sein sollen und warum sich die Einholung von weiteren Sachverständigengutachten aufdrängen sollte. \n\n146\\. Entsprechendes gilt für den Beweisantrag in Nr. 4 der ebenfalls keine konkreten beweisfähigen Tatsachen benennt. Die Formulierung der \"Beweistatsachen\" besteht auch hier aus einer Mischung von Wiedergabe und Interpretation der vorhandenen Schallschutzuntersuchungen sowie Mutmaßungen zu den Auswirkungen einer für richtig gehaltenen anderen Streckenführung der Variante 2a, ohne konkrete Beweisfragen erkennen zu lassen. Soweit die Beschwerde erläutert, um welche drei Beweistatsachen es sich handeln soll (NZB S. 373), kann dahinstehen, ob dies den damaligen Ausführungen tatsächlich zu entnehmen ist. Denn es fehlt weiterhin an einem tauglichen Gegenstand für eine Beweiserhebung. Der Umstand, \"dass bei der Positionierung der Lärmschutzwand auf der anderen Seite ein Schutz der Betroffenen sowohl vor Schienen- als auch Straßenverkehrslärm gegeben wäre\", ist nicht entscheidungserheblich, weil er einen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt; die Lärmschutzwand ist gerade nicht so geplant. Die Tatsache, dass bestimmte Anwesen \"in der Tabelle 9 auf Seite 26 der Schalltechnischen Untersuchung Unterlage 17.1V nicht behandelt wurden\", muss nicht bewiesen werden, weil sich der Inhalt der bezeichneten Unterlage aus der Unterlage selbst ergibt. Schließlich bedarf auch der Vortrag, \"dass sich die Situation der Betroffenen hinsichtlich der Lärmbelastung bei dieser Positionierung der Lärmschutzwand sogar verbessert\", keiner Beweiserhebung, weil es sich dabei wiederum um Mutmaßungen handelt, die eine abweichende Planung betreffen und daher nicht entscheidungserheblich sind. \n\n147\\. d) Die Ablehnung von Beweisantrag (g) auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen des nach Ansicht des Klägers methodisch falschen, weil zu kurzen Prognosezeitraums von nur 6,5 Jahren, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederum mit dem Fehlen von einem Beweis zugänglichen Tatsachen begründet. Auch hier liegt der gerügte Verfahrensverstoß (NZB S. 374 ff.) nicht vor. Die formulierte Beweisfrage setzt sich aus der Wiedergabe von unstreitigem Inhalt der Verkehrsprognose, Kritik an der Methodik, weil der Prognosezeitraum zu kurz sei, und Mutmaßungen zu den Ergebnissen bei Wahl eines längeren Zeitraums zusammen, ohne eine konkrete Beweistatsache zu benennen. Die inhaltliche Kritik, unter Berücksichtigung der Protokollerklärung vom 28. April 2023 stelle der Beklagte auf einen zu kurzen Prognosezeitraum von nur noch 6,5 Jahren ab, ist zudem nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht entscheidungserheblich, weil dieser - abstellend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses - von einem ca. zehnjährigen Zeitraum und damit dem üblichen Prognosehorizont ausgeht (Urteil Rn. 130). Dass dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wurde bereits (unter B.) ausgeführt. \n\n148\\. e) Mit dem Beweisantrag (h) hat der Kläger eine veraltete Kostengegenüberstellung gerügt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, das ergeben sollte, dass bei Zugrundelegung von aktuelleren Zahlen Variante 2a um mindestens 10% günstiger wäre als Variante 4, und dies erst recht nach Korrektur der gerügten Planungsfehler. Die Ablehnung dieses Beweisantrags wegen des Fehlens von einem Beweis zugänglichen Tatsachen (Sätze 1 und 4) bzw. dem Vorliegen eines Beweisermittlungsantrags (Sätze 2 und 3) greift die Beschwerde (NZB S. 376 ff.) nicht erfolgreich an. \n\n149\\. Ungeachtet der sich wiederum stellenden Frage, welche Tatsachen der Kläger konkret unter Beweis stellen will und auf welcher Grundlage seine Mutmaßungen zu Steigerungen der Baukosten beruhen, kommt es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes auf das dem Beweisantrag zugrunde liegende Thema der Kostenermittlung und des Kostenvergleichs der beiden Varianten schon deshalb nicht an, weil das Vorbringen des Klägers dazu als präkludiert angesehen wurde (Urteil Rn. 171 ff.). Dies hat der Kläger nicht erfolgreich mit Zulassungsrügen angegriffen (dazu D.VI.) \n\n150\\. f) Der unter Ziffer I gestellte Antrag des Klägers vom 18. Juli 2023 auf Einholung von Sachverständigengutachten thematisiert die Variantenauswahl und gliedert sich in drei Nummern, von denen die Beschwerde die Ablehnung der Anträge unter Nr. 2 und Nr. 3 rügt (NZB S. 380 ff, und 383 ff.), die jeweils mit der Begründung erfolgt ist, der Antrag habe keine Tatsachen zum Gegenstand, die einer Beweiserhebung zugänglich wären. Das ist prozessrechtlich tragfähig. \n\n151\\. Der Beweisantrag formuliert unter Nr. 2 eine Reihe von Punkten, in denen die Variantendiskussion fehlerhaft sei, und führt unter Nr. 3 aus, dass demgegenüber die vorgelegten Stellungnahmen der C. GmbH zutreffend seien. Insgesamt soll die Beweiserhebung danach ergeben, dass die Kombinationsvariante 5 und die Variante 2a in den Punkten Lärm, private Belange, Wirtschaftlichkeit\u002F​Kosten, Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Artenschutz besser abschnitten als die Planfeststellungsvariante 4 und deshalb offensichtlich vorzugswürdig seien. Damit zielen die einzelnen Beweisanträge auf eine neue Variantendiskussion, die Gegenstand eines Gutachtens sein soll, und nicht auf einzelne, konkret zu begutachtende Tatsachen. Die Variantenprüfung mit der Abwägung der verschiedenen relevanten Belange ist aber Aufgabe der Planfeststellungsbehörde und kann nicht in Gänze von einem Sachverständigen übernommen werden. Die Kontrolle des Abwägungsergebnisses obliegt wiederum dem Gericht. \n\n152\\. Soweit der Kläger in seiner Replik (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 42 der Replik im Verfahren 9 B 10.24) als Beweistatsache der Nr. 2 die Frage benennt, ob bei einer anderen, fachgerechten Planung der Abriss von 19 Gebäuden zu vermeiden gewesen wäre, nimmt das nur einen Teil der in Nr. 2 formulierten Umstände auf, betrifft einen abweichenden Gegenstand der Variantendiskussion und unterstellt Fehler in der Planung, von denen der Verwaltungsgerichtshof gerade nicht ausgegangen ist. Auch die von der Beschwerde zu Nr. 3 angesprochenen Kostensynergien sowie die weiteren Ausführungen zum Zusammenhang zwischen dem Straßenausbau und dem geplanten Bahnausbau stehen im Widerspruch zur diesbezüglichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs. \n\n153\\. g) Mit den Beweisanträgen unter Ziffer V. Nr. 2 und 3, die ebenfalls wegen nicht beweisfähiger Tatsachen verfahrensfehlerfrei abgelehnt wurden, wollte der Kläger der Sache nach (erneut) die Einholung eines neuen Verkehrsgutachtens erreichen (dazu NZB S. 385 ff. und 388 ff.). Auch hier bestehen die benannten \"Beweistatsachen\" in Nr. 2 in einer Kombination aus der Wiedergabe von (unstreitigen) Elementen der planfestgestellten Verkehrsprognose, Rügen zur Aktualität des Datenbestands und Schlussfolgerungen oder Mutmaßungen zur Verkehrsentwicklung, die aus vorhandenen Zahlen und unterstellten Zusammenhängen abgeleitet werden. Aus der Begründung des Beweisantrages und den Ausführungen der Beschwerde ergibt sich nicht, warum das vorhandene Verkehrsgutachten ungeeignet sein sollte und die schon zuvor bei der Ablehnung früherer Beweisanträge dokumentierte Einschätzung des Gerichts, dass für die Einholung eines weiteren Gutachtens kein Anlass bestehe, ermessensfehlerhaft sein und sich die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens aufdrängen sollte. Soweit mit dem Beweisantrag bezweckt wurde, den Bedarf für das Vorhaben in Frage zu stellen, fehlt jede Auseinandersetzung mit den strengen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise von einer Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung und dem Wegfall der darauf beruhenden Planrechtfertigung ausgegangen werden kann (vgl. dazu Urteil Rn. 72 ff.). \n\n154\\. Die unter Nr. 3 thematisierten \"örtlichen Gegebenheiten in Laufen\" bezeichnen ebenfalls keine konkret beweisfähigen Tatsachen. Soweit der Kläger unter Beweis stellen wollte, dass das Vorhaben zu keiner merklichen Entlastung des Stadtgebiets Laufen führen würde (NZB S. 390), kommt es darauf nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht an, denn danach leitete sich die Bedarfsfeststellung nicht aus der bestehenden oder zu erwartenden Verkehrsbelastung her, sondern aus dem hohen Kosten-Nutzen-Verhältnis (Urteil Rn. 75, 77). \n\n155\\. h) Auch die Beweisanträge zu Ziffer X Nr. 1 bis 3 hat der Verwaltungsgerichtshof verfahrensfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, sie hätten keine dem Beweis zugänglichen Tatsachen zum Gegenstand. Die Beschwerde vermag insoweit keinen Gehörsverstoß darzulegen (NZB S. 391 ff., 394 ff. und 397 ff.). \n\n156\\. Den unter Nr. 1 bis 3 jeweils aufgeführten Umständen lässt sich schon keine konkrete Beweisfrage entnehmen. Die Ausführungen unter Nr. 1 setzen sich aus einer Vielzahl von Einzelaussagen zusammen, die verschiedene Aspekte der nach Ansicht des Klägers \"richtigen\", optimierten Planung der Variante 2a betreffen und die wesentlichen Argumente aus der Klagebegründung (etwa Sicherheitsabstand zur Bahn, Kurvenradius, Verzicht auf eine Überholspur, Verschwenkung der Trasse im Bereich des Rinderstalls) wiederholen und mit Schlussfolgerungen und Bewertungen verbinden. Nr. 2 und 3 wiederholen zahlreiche Aussagen aus den Stellungnahmen der C. GmbH zur Frage der Kostensenkung bei der Variante durch eine Optimierung des Streckenverlaufs und zur Verwirklichung der Variante 2a auf den Flächen der Deutschen Bahn. Letztlich erstrebt der Kläger damit die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestätigung, dass die von ihm bereits vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen inhaltlich richtig sind. Damit sind die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht dargetan. Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Optimierungsmöglichkeiten der Variante 2a und die Kostenermittlung verfahrensfehlerfrei von einer Präklusion ausgegangen, so dass Beweisanträge zu diesen Themen für ihn nicht entscheidungsrelevant waren. \n\n157\\. i) Mit den Beweisanträgen zu Ziffer XI Nr. 1 bis 4 thematisiert der Kläger erneut die Frage der Kosten, insbesondere Grunderwerbskosten, mit dem Ziel, die Kostenabwägung in Frage zu stellen. Die Ablehnung der Anträge wegen nicht beweistauglicher Tatsachen greift die Beschwerde wiederum nicht erfolgreich an (NZB S. 399 ff.). Auch diese Beweisanträge zielen darauf, den Klagevortrag einschließlich darauf bezogener Bewertungen sowie die vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen zum Inhalt eines weiteren Gutachtens zu machen, wobei Nrn. 1 und 2 sogar pauschal alle \"Behauptungen\" der genannten Stellungnahmen als Beweistatsachen bezeichnen, ohne diese näher zu konkretisieren. Eine hinreichend konkretisierte Beweistatsache oder Beweisfrage ergibt sich daraus nicht. \n\n158\\. 2\\. Schließlich liegt auch der vom Kläger gerügte Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) wegen der Ablehnung des gegen die Vorsitzende gerichteten Befangenheitsantrags nicht vor (NZB S. 403 ff.). \n\n159\\. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angreifbar und unterliegen deshalb grundsätzlich nicht der Überprüfung im Revisionsverfahren, weshalb die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags grundsätzlich nicht als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die fehlerhafte Ablehnungsentscheidung zugleich eine Verletzung des nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Rechts auf den gesetzlichen Richter beinhaltet. Eine in diesem Sinne vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts setzt voraus, dass willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs bestimmend gewesen sind. Fehler bei der Gesetzesanwendung und eine lediglich unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch genügen insoweit nicht. Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn offensichtlich einschlägige Normen in krasser Weise fehlgedeutet werden und die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2008 - 2 B 119.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 5 Rn. 6 und vom 3. August 2021 - 9 B 49.20 - Buchholz 424.02 § 63 LwAnpG Nr. 7 Rn. 21 f.). Ein solcher Fall liegt hier erkennbar nicht vor. \n\n160\\. Der Kläger hat sein in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2023 vorgebrachtes Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin mit einseitig zugunsten des Beklagten erteilten Hinweisen und unaufgeforderten Hilfestellungen begründet und dies näher ausgeführt. Das Gesuch wurde mit Beschluss vom 27. April 2023 ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin zurückgewiesen und in der mehrseitigen Begründung insbesondere auf die Pflicht des Gerichts zur tatsächlichen und rechtlichen Erörterung der Streitsache nach § 104 Abs. 1 VwGO, den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO und die Aufgabe des Richters zur Erteilung von richterlichen Hinweisen und Anregungen einschließlich der dabei geltenden Grenzen hingewiesen. Dies lässt keine willkürlichen Erwägungen erkennen. \n\n161\\. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass richterliche Hinweise und Anregungen zu den Aufgaben des Richters gehören und grundsätzlich keine Befangenheitsablehnung rechtfertigen, selbst wenn hierdurch die Prozesschancen einer Partei verringert werden. Dies schließt die Mitteilung einer vorläufigen Bewertung des bisherigen Sach- und Streitstandes und den Hinweis auf die aus Sicht des Gerichts maßgeblichen Gesichtspunkte und Bedenken in einem offenen Rechtsgespräch ein. Das Gericht darf sich jedoch nicht durch Empfehlungen zur Fehlerbehebung zum Berater der Behörde machen und Verfahren zur Fehlerheilung selbst initiieren (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 83 Rn. 6 ff.). Diese Maßstäbe hat auch der Verwaltungsgerichtshof bei der Bewertung des vom Kläger im Einzelnen beanstandeten Verhaltens der Vorsitzenden Richterin zugrunde gelegt und erläutert, warum sich aus deren Äußerungen und der Sitzungsleitung insgesamt bei vernünftiger Würdigung keine hinreichend objektiven Gründe für Zweifel an ihrer Unparteilichkeit ergäben. Dabei hat er auch begründet, warum die Anregung der Vorsitzenden, der Beklagtenvertreter könne bei Gelegenheit einer Änderung des Planfeststellungsbeschlusses an anderer Stelle zugleich den Begriff der \"Umwelt\" klarstellen, keine auf die behördliche Heilung eines Rechtsverstoßes zielende Initiative des Gerichts darstelle. Die Beschwerde zieht diese Bewertung in Zweifel und legt näher dar, warum sie die Grenzen der richterlichen Neutralität als überschritten ansieht. Damit stellt sie die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in Frage und macht eine unzutreffende Anwendung der maßgeblichen Rechtssätze geltend. Anhaltspunkte für ein krasses Fehlverständnis dieser Rechtssätze und deren willkürliche Handhabung ergeben sich daraus jedoch nicht. \n\n162\\. G. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Urteil zwar in weiten Teilen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, in einigen Punkten aber Verfahrensmängel vorliegen, auf denen das Urteil jeweils gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann. Das betrifft zum einen die Annahme der Präklusion des Vortrags zum Ausscheiden der Varianten 1 und 5 aus Kostengründen (D.II.2); zum anderen liegen Verstöße gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei der Variantenprüfung zum Belang der eigentumsrechtlichen Betroffenheit vor. Hier hat der Verwaltungsgerichtshof verfahrensfehlerhaft einerseits den Sachvortrag zur Vermeidbarkeit von Gebäudeabrissen bei einer technisch \"besseren\" Planung der Variante 2a und andererseits den Vortrag zu Existenzgefährdungen von Betrieben bei Verwirklichung dieser Variante nicht vollständig inhaltlich berücksichtigt (D.IV.2) und dabei verfahrensfehlerhaft das Nichtvorliegen einer Existenzgefährdung in Bezug auf den Pferdesportbetrieb sowie den Betrieb B. festgestellt (D.V.1.). \n\n163\\. Im Hinblick auf diese begründeten Verfahrensrügen macht der Senat von der ihm nach § 133 Abs. 6 VwGO zustehenden Befugnis Gebrauch, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. \n\n164\\. H. Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG in Verbindung mit Nr. 34.2.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei - auch aus Gründen des Vertrauensschutzes - die bei Einleitung der Rechtsmittelinstanz (§ 40 GKG) mit Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde im Jahr 2024 geltende Fassung des Streitwertkatalogs von 2013 zugrunde gelegt wurde.","BVerwG, 15.12.2025, 9 B 12.24","2026-07-10T22:07:26.855Z",{"id":163,"ecli":164,"slug":165,"caseNumber":166,"courtId":51,"decisionDate":158,"fullText":167,"summary":168,"language":55,"source":56,"sourceUrl":57,"sourceTimestamp":158,"parsedAt":143,"updatedAt":169},"3681","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600136","ecli-de-neuris-wbre202600136","9 B 15.24","#  BVerwG, 15.12.2025, 9 B 15.24 \n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 60 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Der Kläger wendet sich gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss. Er betreibt einen Milchviehbetrieb im Vollerwerb und rügt, dieser Betrieb werde infolge des Vorhabens in seiner Existenz gefährdet. \n\n2\\. Streitgegenstand ist der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern \"B 20 Freilassing - Burghausen, Ortsumfahrung Laufen\" vom 9. Oktober 2020 über die Verlegung der B 20 aus dem innerstädtischen Bereich der Stadt Laufen nach Westen auf einer Länge von knapp 5 km. Das Vorhaben nimmt Flächen in Anspruch, die im Eigentum des Klägers stehen. Im Planfeststellungsverfahren erhob dieser deshalb Einwendungen (Einwender 3015\u002F4015) und rügte, infolge der unmittelbaren Inanspruchnahme seiner betrieblichen Flächen sowie zusätzlicher negativer Zerschneidungswirkungen sei sein Betrieb auch unter Berücksichtigung des angebotenen Ersatzlandes in seiner Existenz gefährdet. \n\n3\\. Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 9. Oktober 2020 erhob der Kläger am 15. Dezember 2020 Klage; die Klageschrift seines Prozessbevollmächtigten wurde zudem im Namen von fünf weiteren Klageparteien, die Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe waren, des Eigentümers von Flächen, auf denen ein Dressurpferdesportzentrum betrieben wurde, sowie der GmbH mit ihren Gesellschafterinnen, die diese Grundstücke und die Pferdesportanlagen gepachtet hatte, eingereicht. Die Klagen der weiteren Kläger wurden vom Verwaltungsgerichtshof abgetrennt und jeweils als selbständige Verfahren geführt. Mit einheitlichem Schriftsatz vom 22. Februar 2021 reichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Begründung für alle acht Klagen ein und machte zahlreiche formelle und materielle Fehler des Planfeststellungsbeschlusses geltend. Er beanstandete insbesondere die Trassenwahl und die dazu erfolgte Abwägung zwischen den Varianten und rügte die Existenzgefährdung des Dressurpferdesportbetriebs und der landwirtschaftlichen Betriebe der Kläger durch das planfestgestellte Vorhaben. \n\n4\\. Mit Urteil vom 21. April 2023 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klagen der GmbH und ihrer Gesellschafterinnen ab, weil diese mit Blick auf eine vor Klageerhebung erfolgte Unterverpachtung der Reitsportanlagen wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig seien. Im Verfahren des Klägers und in den übrigen Verfahren änderte der Beklagte im Laufe der mündlichen Verhandlung durch Erklärungen vom 28. April und 18. Juli 2023 den Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Begründung des Belangs \"Lärmimmissionen\" ab. Alle Klagen wurden durch Urteile vom 20. Juli 2023 jeweils als unbegründet abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seine Klage abweisenden Urteil des Verwaltungsgerichtshofs richtet sich die vorliegende Beschwerde des Klägers. \n\nII\n\n5\\. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Allerdings rechtfertigen weder die vom Kläger erhobenen zahlreichen Grundsatzrügen noch die beiden Divergenzrügen eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen größtenteils nicht vor. Der Kläger rügt aber im Ergebnis zu Recht in Bezug auf die Variantenprüfung das Vorliegen von Verfahrensmängeln, auf denen das Urteil jeweils beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); das betrifft die Annahme der Präklusion seines Vortrags zum Ausscheiden der Varianten 1 und 5 aus Kostengründen (nachfolgend D.II.2.), die Behandlung seines Sachvortrags zum Vergleich der Varianten 2a und 4 im Hinblick auf die Vermeidbarkeit von Eigentumsbetroffenheiten bei einer besseren Planung der Variante 2a und die Nichtberücksichtigung von Existenzgefährdungen bei der Variante 4 (D.IV.2.) sowie die Feststellung des Nichtvorliegens einer Existenzgefährdung in Bezug auf den Betrieb B. (D.V.1.). Das Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen (G.). \n\n6\\. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen, deren Gliederung derjenigen von Beschwerdebegründung, Erwiderung und Replik folgt: \n\n7\\. A. Die Zulassungsrügen in Bezug auf den geltend gemachten formellen Fehler, die Planfeststellungsbehörde habe zu Unrecht eine Verfahrensverbindung nach § 78 Abs. 1 VwVfG mit dem Vorhaben zum Ausbau der Eisenbahnstrecke Tüßling - Freilassing (als Teil der Ausbaustrecke München - Mühldorf - Freilassing, ABS 38) abgelehnt, haben keinen Erfolg. \n\n8\\. Die Beschwerde beanstandet die Ausführungen im angefochtenen Urteil (Rn. 47 - 52), wonach die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VwVfG nicht erfüllt seien. Nach dieser Vorschrift findet bei einem Zusammentreffen mehrerer selbständiger Vorhaben nur ein Planfeststellungsverfahren statt, wenn für sie nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Dies setzt nach der auch vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass es sich um Vorhaben handelt, die nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich zusammentreffen (BVerwG, Urteil vom 11\\. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 40 m. w. N.). Der Verwaltungsgerichtshof hat sowohl das erforderliche räumliche wie auch das zeitliche Zusammentreffen verneint. \n\n9\\. 1\\. Die gegen die Ablehnung des zeitlichen Zusammenhangs gerichtete Verfahrensrüge (Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - künftig NZB - S. 16 ff.) greift nicht durch. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu (Urteil Rn. 52) unter Bezugnahme auf zwei Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 29. Juli 2019 und 20. August 2021 ausgeführt, danach habe ein ausgearbeitetes Planungskonzept zum Ausbau der Eisenbahnstrecke während des fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nicht vorgelegen. Noch im Jahr 2019 hätten sich die Planungen der DB Netz AG auf der Stufe der Vorplanung befunden und damit mindestens zwei Planungsstufen hinter der Straßenplanung zurückgelegen. \n\n10\\. Die Beschwerde macht demgegenüber geltend, das Gericht habe den Sachvortrag zum zeitlichen und inhaltlichen Vorliegen eines vollständigen Planungskonzepts der Deutschen Bahn AG bzw. DB Netz AG übergangen und aktenwidrig festgestellt, dass im Jahr 2019 noch keine entsprechenden Pläne zum Bahnausbau vorgelegen hätten, weshalb das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt und gegen den Überzeugungsgrundsatz sowie den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen worden sei. Sie bezieht sich dabei insbesondere auf die mit der Klagebegründung vorgelegten Anlagen K 05 (Rundschreiben der Deutschen Bahn vom 23. Oktober 2020) und K 06 (Schreiben des Konzernbevollmächtigten der Deutschen Bahn AG für den Freistaat Bayern vom 14. November 2017). Damit ist der behauptete Verfahrensverstoß nicht dargelegt. \n\n11\\. Das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Gericht muss sich in seinem Urteil aber nicht mit jedem Vorbringen auseinandersetzen und darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Die Nichtbehandlung des Vorbringens eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen lässt daher nur dann auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schließen, wenn das betreffende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich war (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2019 \\- 9 B 24.18 - NVwZ 2019, 1610 Rn. 15 m. w. N.). Ein Verstoß gegen den in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten Überzeugungsgrundsatz ist im Zusammenhang mit der von der Beschwerde angesprochenen Sachverhaltsfeststellung dann gegeben, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 9 B 26.21 - juris Rn. 13 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die Umstände, deren Nichtbeachtung die Beschwerde beanstandet, waren nicht geeignet, die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs in Frage zu stellen, so dass sie nicht entscheidungserheblich waren. \n\n12\\. Das Urteil stützt sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach es an dem von § 78 Abs. 1 VwVfG vorausgesetzten zeitlichen Zusammenhang fehlt, wenn es für eines der selbständigen Vorhaben kein ausgearbeitetes Planungskonzept des zuständigen Vorhabenträgers gibt, das zum Gegenstand eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens gemacht werden könnte (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 40 m. w. N.). Dabei sind auch die gesetzlich vorgegebenen Verfahrensschritte des Fachplanungsrechts in den Blick zu nehmen. Ein zeitliches Zusammentreffen im Sinne des § 78 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass die Vorhaben innerhalb desselben Zeitraums realisiert werden sollen; deshalb darf das eine Verfahren nicht so weit fortgeschritten sein, dass eine einheitliche Durchführung nur um den Preis einer Wiederholung wichtiger Verfahrensschritte wie etwa der Auslegung nach § 73 Abs. 3 VwVfG möglich wäre (Wysk, in: Kopp\u002F​Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 78 Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 30 zum fehlenden zeitlichen Zusammenhang, wenn bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses dem Beginn des Planfeststellungsverfahrens für ein anderes Vorhaben noch bedeutende Verfahrensschritte entgegenstehen). Einen solchen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof hier angenommen, weil sich die Planung der Ausbaustrecke der Bahn im Bereich von Laufen ausweislich der Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 29. Juli 2019 und 20. August 2021 damals noch im Stadium der Vorplanung befunden habe. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses am 9. Oktober 2020 war danach das förmliche Planfeststellungsverfahren für den Bahnausbau noch nicht eingeleitet, weshalb der Verwaltungsgerichtshof auch das Vorliegen eines hinreichend ausgearbeiteten Planungskonzepts verneint hat. \n\n13\\. Die Beschwerde setzt sich weder mit dieser Argumentation und den darin zitierten und in den Akten dokumentierten Informationen des für die Verkehrsplanung zuständigen Ministeriums auseinander noch stehen die von ihr vorgelegten und zitierten Unterlagen dazu im Widerspruch. Aus dem Rundschreiben der Deutschen Bahn, das vom 23. Oktober 2020 datiert und damit erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Oktober 2020 veröffentlicht wurde (Anlage K 05), ergibt sich nicht, dass noch während des streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens eine ausgearbeitete Planung der Bahn vorgelegen hätte. Vielmehr wird der Abschluss einer entsprechenden Vorplanung mitgeteilt und die Veröffentlichung von deren Ergebnissen für die Zeit ab November 2020 angekündigt. Das Schreiben vom 14. November 2017 (Anlage K 06) thematisiert ebenfalls nur aktuelle Vorplanungen und stellt eine Aufnahme des Bahnvorhabens aus dem potentiellen in den vordringlichen Bedarf in Aussicht. Beide Unterlagen sind damit ohne Bedeutung für die Argumentation im Urteil und bestätigen diese allenfalls. Auch aus dem übrigen Vorbringen der Beschwerde und den Zitaten aus der Klagebegründung ergibt sich nicht, dass der Kläger zu einem über das Stadium der Vorplanung hinausgehenden, hinreichend konkreten Planungskonzept für das Bahnvorhaben vorgetragen hätte. Im Übrigen verfehlen die Ausführungen zu den Vorteilen einer gebündelten Planung den Prüfungsmaßstab des § 78 Abs. 1 VwVfG, der im Hinblick auf die damit verbundene Kompetenzverlagerung eine Ausnahmevorschrift darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 9.19 \\- BVerwGE 170, 210 Rn. 30 m. w. N.), die eng auszulegen ist. \n\n14\\. Soweit der Kläger in seiner Replik rügt, dass sich das Gericht nicht mit den angebotenen Beweismitteln auseinandergesetzt habe (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 6 der Replik im Verfahren 9 B 10.24), ist eine substantiierte Aufklärungsrüge unter Bezeichnung der konkret übergangenen Beweisangebote innerhalb der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 VwGO nicht erhoben worden. \n\n15\\. 2\\. Die Verfahrensrüge wegen eines geltend gemachten Verstoßes gegen Denkgesetze zum Merkmal des räumlichen Zusammenhangs (NZB S. 10 ff.) und die Grundsatzrüge zu der Frage, ob der räumliche Zusammenhang nach § 78 VwVfG mit der konkret beantragten Trasse bestehen muss oder ein räumlicher Zusammenhang mit einer in der engeren Variantendiskussion abgelehnten Trasse ausreicht (NZB S. 13 ff.), rechtfertigen schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil es auf die damit angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zum räumlichen Zusammenhang der beiden Vorhaben nicht entscheidungserheblich ankommt. Ist eine Entscheidung in einem Punkt auf mehrere jeweils für sich selbständig tragende Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur dann Erfolg haben, wenn der Zulassungsgrund zu jedem der Entscheidungsgründe vorgetragen und gegeben ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 9 B 69.19 - juris Rn. 14 m. w. N.). Hier hat der Verwaltungsgerichtshof das Verneinen der Voraussetzungen des § 78 VwVfG selbständig tragend schon mit dem Fehlen des zeitlichen Zusammenhangs begründet. Die dagegen erhobene Zulassungsrüge hat - wie dargelegt - keinen Erfolg. \n\n16\\. B. Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Grundsatzrüge, die Divergenzrüge und die Verfahrensrüge, die der Kläger zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erhoben hat (NZB S. 26 ff.). \n\n17\\. Der Kläger beanstandet insoweit, dass der Verwaltungsgerichtshof als maßgeblich für die gerichtliche Prüfung die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 9. Oktober 2020 angesehen und in den Planergänzungen vom 28. April und 18. Juli 2023 nur die Heilung von \"punktuellen\" Fehlern gesehen hat, bei denen der Beklagte sich weder auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse gestützt noch eine Neubewertung auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen vorgenommen habe (Urteil Rn. 57 - 60). Dem Kläger geht es dabei um die in der mündlichen Verhandlung am 28. April 2023 zu Protokoll erklärte Änderung der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zu einem Aspekt der Abwägung der Planungsvarianten. Der Beklagte hat insoweit einen Absatz der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses auf S. 55 f. zwischen dem einleitenden Satz \"Ebenfalls im Vorteil ist Variante 4 beim Immissionsschutz\" und dem Fazit \"Die ... ausgelöste Neubelastung von bisher von der B 20 nicht Betroffenen ist bei der Variante 4 am geringsten\" geändert und sich hierbei nicht mehr auf die Zahlen der Unterlage 19.4 mit dem Prognosehorizont 2020, sondern auf die planfestgestellte Unterlage 17.1.T und die dem Planfeststellungsbeschluss nachrichtlich beigefügte Unterlage 17.1.V jeweils mit Prognosehorizont 2030 gestützt. Der Kläger ist der Auffassung, für die Abwägungsentscheidung hätte nunmehr auf den Zeitpunkt der Protokollerklärung am 28. April 2023 abgestellt werden müssen, was beispielsweise Folgen für die Aktualität der zugrunde gelegten Verkehrsprognose gehabt hätte. \n\n18\\. 1\\. Die hierzu aufgeworfene \"Grundsatzfrage\" (NZB S. 29 f.) \"Liegt eine wesentliche - und nicht nur punktuelle - Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses vor, die den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Rechtmäßigkeit insoweit auf den Zeitpunkt der Änderung verschiebt, wenn ein von der Planfeststellungsbehörde für die Variantenwahl als entscheidend bezeichneter Belang im Gerichtsverfahren vollständig ausgetauscht wird, insbesondere, wenn sie sich dabei auf Unterlagen stützt, die zwar in den Auslegungsunterlagen enthalten waren, die aber zuvor im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sind? Mit anderen Worten: 1\\. Ist ein vollständiges Auswechseln eines Hauptarguments der Variantendiskussion eine nur punktuelle Änderung, oder wird insoweit der Beurteilungszeitpunkt der Rechtmäßigkeitsprüfung auf den Zeitpunkt der Auswechslung verschoben? 2\\. Wird der Beurteilungszeitpunkt auf den Zeitpunkt der Änderung verschoben, wenn im ergänzenden Verfahren zwar keine neue Unterlage oder Tatsache erstellt wurde, die Abwägung aber nunmehr vollständig auf eine andere Unterlage gestützt wird, die bisher in der Abwägung nicht erwähnt wurde? 3\\. Wird der Beurteilungszeitpunkt zumindest dann auf den Zeitpunkt der Änderung verschoben, wenn 1. und 2. zusammentreffen, also wenn ein tragendes Argument auf vollständig neue, aber nicht neu erstellte Unterlagen gestützt wird?\" rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. \n\n19\\. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Um den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen, muss die Beschwerde erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2025 - 9 B 3.25 - juris Rn. 9 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die im vorliegenden Zusammenhang geltenden Maßstäbe sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Der Kläger formuliert keine darüber hinaus gehende, einer grundsätzlichen Klärung zugängliche, verallgemeinerungsfähige Frage. \n\n20\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich dessen Erlass. Auf den Zeitpunkt einer Ergänzung ist nur insoweit abzustellen, als die Planfeststellungsbehörde sich nicht nur auf punktuelle Änderungen beschränkt, sondern ihre Entscheidung auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung vornimmt (BVerwG, Urteile vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 34, vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 163 und vom 23. April 2024 - 9 A 3.23 - juris Rn. 17 m. w. N.). Diesen Maßstab hat auch der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt. Die in der Beschwerde formulierte Frage betrifft die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall, wobei der Kläger seine eigene Bewertung des Sachverhalts (\"vollständiges Auswechseln eines Hauptarguments\") zugrunde legt. Die von ihm angestrebte Abgrenzung zwischen punktuellen Änderungen und einer Neubewertung im Sinne der zitierten Rechtsprechung lässt sich allerdings keiner allgemeinen Klärung zuführen. Inwieweit eine inhaltliche Neubewertung vorliegt, kann nicht abstrakt danach beurteilt werden, ob beispielsweise eine andere Unterlage herangezogen wird, sondern bedarf der inhaltlichen Würdigung im Einzelfall. Dass insoweit eine differenzierende Betrachtungsweise nach der Zielrichtung des ergänzenden Verfahrens geboten ist, ergibt sich bereits aus der vom Kläger zitierten Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - a. a. O. Rn. 34). Soweit der Kläger in seiner Replik (S. 6 der in Bezug genommenen Replik im Verfahren 9 B 10.24) erläutert, er ziele auf die Fragestellung, ob die Auswechslung eines von der Planfeststellungsbehörde selbst als wesentlich bezeichneten Arguments eine Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts zur Folge habe, unterstellt er wiederum im Rahmen der eigenen Sachverhaltsbewertung den Austausch eines wesentlichen Belangs und deshalb eine Neubewertung, wohingegen der Verwaltungsgerichtshof lediglich von einer anderen Unterfütterung der Begründung ohne Neubewertung des Immissionsschutzbelangs ausgegangen ist. Der Sache nach greift der Kläger diese abweichende Beurteilung des Einzelfalls an; darauf lässt sich eine Grundsatzrüge jedoch nicht stützen. \n\n21\\. 2\\. Auch die Divergenzrüge (NZB S. 35 ff.) hat keinen Erfolg. Eine Abweichung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2025 - 6 B 1.25 - juris Rn. 7 m. w. N.). Einen solchen Fall legt die Beschwerde nicht dar. \n\n22\\. Die Beschwerde rügt eine Abweichung von dem oben zitierten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zur Änderung des maßgeblichen Zeitpunkts in dem Fall, dass die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung auf veränderte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung vornimmt (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 34). Dass der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung ausdrücklich auf diesen Rechtssatz gestützt hat, erkennt auch der Kläger an, macht aber eine versteckte oder verdeckte Divergenz geltend. Ein solcher Fall kann bei einer Abweichung in der Sache vorliegen, wenn sich die Vorinstanz zwar in ihren Obersätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch entsprechende Wiedergabe angeschlossen hat, die Anwendung im Einzelfall aber zeigt, dass sie trotzdem einen anderen Rechtssatz oder Maßstab zugrunde gelegt hat, wobei diese \"verdeckten\" Rechtssätze von der Beschwerde so deutlich herausgearbeitet werden müssen, dass sie unzweifelhaft feststehen (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 1 B 83.21 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 36 Rn. 29 m. w. N.). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. \n\n23\\. Den vom Kläger unterstellten (NZB S. 36) Rechtssatz \"keine Verschiebung des Beurteilungszeitpunkts bei Neubewertung eines wesentlichen Belangs der Variantenwahl\" hat der Verwaltungsgerichtshof weder ausdrücklich noch in der Sache angewandt. Anders als der Kläger meint (NZB S. 38 und Replik S. 1 in Verbindung mit S. 7 der Replik im Verfahren 9 B 10.24), liegt dem Urteil nicht die Auffassung zugrunde, dass die Auswechslung eines von der Planfeststellungsbehörde als wesentlich bezeichneten Belangs oder die Auswechslung der Begründung nie zu einer Verschiebung des Beurteilungszeitpunkts führen könnten. Die Prämisse des Klägers, es sei \"ein vollständiges Hauptargument rückstandslos ausgewechselt\", entspricht gerade nicht der Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs. Dieser geht vielmehr - nachvollziehbar begründet - davon aus, dass der weiterhin geltend gemachte Belang der Lärmimmissionen nur mit einer abweichenden Begründung unterfüttert worden sei und sich das Argument der Vorteilhaftigkeit der Variante 4 in Bezug auf den Lärmschutz auch bei Abstellen auf eine andere planfestgestellte Unterlage bestätigt habe. Der Sache nach beanstandet der Kläger wiederum nur die konkrete Anwendung der höchstrichterlichen Rechtssätze im Einzelfall, womit eine Divergenz i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. September 2018 ​- 9 B 24.17 - juris Rn. 10). \n\n24\\. 3\\. Schließlich greift auch die Verfahrensrüge (NZB S. 41 ff.) nicht durch. Der Kläger rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, des Überzeugungsgrundsatzes und der gerichtlichen Aufklärungspflicht, weil sein Sachvortrag zum Austausch des wesentlichen Hauptarguments übergangen worden sei und das Gericht nicht erkannt habe, dass der Beklagte seine Abwägung auf vollständig neue Tatsachen gestützt und damit sein Hauptargument vollständig ausgewechselt habe (NZB S. 45). Er legt jedoch nicht dar, dass das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen oder entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses durch die Protokollerklärung vom 28. April 2023 in den Urteilstatbestand aufgenommen (Urteil Rn. 8 und 31) und in ihrer Bedeutung für den Beurteilungszeitpunkt gewürdigt (Rn. 60). Auch hier beanstandet der Kläger der Sache nach lediglich das Ergebnis dieser Bewertung und hält die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs für unzutreffend. Mit dieser inhaltlichen Kritik lässt sich ein Verfahrensfehler nicht begründen. \n\n25\\. C. Die zum Natur- und Artenschutz erhobene Grundsatzrüge (NZB S. 49 ff.) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. \n\n26\\. Die von der Beschwerde formulierten Fragen, \"Beruht ein Planfeststellungsbeschluss bezüglich der naturschutzrechtlichen Belange, insbesondere mit Blick auf den besonderen Artenschutz, auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage, die der praktischen Vernunft entspricht, wenn die methodenkonforme Erhebung des Natur- und Artenschutzes im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bereits 6 Jahre alt ist und lediglich eine eintägige Begehung zwei Jahre vor Erlass des Beschlusses - ungeachtet irgendwelcher Brutzeiten - über eine 4,8 km lange Trasse mit zusätzlichem Drohnenflug und bloßer Prüfung der Realnutzung stattgefunden hat, und wenn zuvor die untere Naturschutzbehörde die Aktualität der Daten kritisiert hatte? Mit anderen Worten: Ist sechs Jahre nach methodenkonformer Kartierung des natur- und artenschutzrechtlichen Zustands einer künftigen Straßentrasse eine Begehung mit Prüfung der Realnutzung ausreichend für die Aktualitätskontrolle der natur- und artenschutzrechtlichen Unterlagen, oder muss dazu dargelegt werden, weshalb im konkreten Fall von der methodenkonformen Erhebung keine Abweichungen zu erwarten sind?\" und \"Beruht ein Planfeststellungsbeschluss bezüglich der Belange des besonderen Artenschutzes hinsichtlich des Vorkommens von Horsten sowie von Bruthöhlen auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage, die der praktischen Vernunft entspricht, wenn lediglich ein eintägiger Überflug eines mehrere Kilometer langen Planungsraums mittels Drohnen zur Ermittlung der aktuellen Nutzung des gesamten Planungsraums erfolgt?\" zielen auf eine Beurteilung im Einzelfall und sind einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. \n\n27\\. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt, dass es keine gesetzlichen Vorgaben zur Aktualität naturschutzfachlicher Bestandsaufnahmen gibt, sondern diese von den Umständen des Einzelfalls abhängen, namentlich davon, ob inzwischen so gravierende Änderungen eingetreten sind, dass die gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergeben. Abstrakte zeitliche Grenzen können nur einen allgemeinen Anhalt bieten und ändern nichts daran, dass die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 96 m. w. N.). Danach lässt es sich gerade nicht grundsätzlich - wie vom Kläger gewünscht (NZB S. 51) - klären, \"ob eine solche Überprüfung in Form einer Plausibilitätskontrolle der praktischen Vernunft auch dann noch entsprechen kann, wenn lediglich eine eintägige Begehung sowie ein Überflug des Gebiets an einem einzelnen Tag im September durch eine Einzelperson mittels Drohnen erfolgt\", sondern es bedarf der Würdigung im Einzelfall. Eine solche Würdigung hat der Verwaltungsgerichtshof vorgenommen und unter Auseinandersetzung mit den vorliegenden Unterlagen und den Angaben eines in der mündlichen Verhandlung näher befragten Gutachters im Einzelnen ausgeführt, warum er von einer hinreichend aktuellen Datengrundlage ausgeht (Urteil Rn. 81 ff.). Dass er dabei zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, als es der Kläger für richtig hält, begründet keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf. \n\n28\\. D. In Bezug auf die Abwägung im Planfeststellungsbeschluss erhebt die Beschwerde eine Vielzahl von Zulassungsrügen, die nur insoweit begründet sind, als es um das Ausscheiden der Varianten 1 und 5 schon bei der Grobanalyse (II.2.), den Vergleich der durch die Varianten 2a und 4 jeweils ausgelösten Eigentumsbetroffenheiten (IV.2.) und die Existenzgefährdung des Betriebs B. (V.1.) geht. \n\n29\\. I. Keinen Erfolg hat die Verfahrensrüge zur Abwägung der Nullvariante (NZB S. 55 ff.). Der Kläger macht insoweit geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof den Kern des Sachvortrags zur unterlassenen Prüfung der Nullvariante bei der Variantendiskussion und der fehlenden Vorzugswürdigkeit der planfestgestellten Variante übergangen und nur formal berücksichtigt habe, wobei er eine eigene Abwägung zur Nullvariante erfunden habe, weshalb das rechtliche Gehör, der Überzeugungsgrundsatz sowie der Amtsermittlungsgrundsatz verletzt worden seien. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. \n\n30\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Auffassung, dass die Planfeststellungsbehörde die Nullvariante rechtsfehlerfrei abgewogen und ausgeschieden habe, in seinem Urteil näher begründet (Rn. 104 - 109) und dabei auch die Einwände des Klägers zum Vorliegen eines Abwägungsausfalls und dem Sich-Aufdrängen der Nullvariante im Einzelnen behandelt. Er ist dabei - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \\- davon ausgegangen, dass die gesetzliche Bedarfsfeststellung die Planfeststellungsbehörde zwar nicht von der Prüfung befreit, ob gleichwohl einer von der gesetzlichen Festlegung abweichenden Trassenführung oder sogar einem Verzicht auf die Projektverwirklichung der Vorzug zu geben ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 \\- Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 247 Rn. 51 m. w. N.), das Ausscheiden der Nullvariante bereits im Rahmen einer Grobanalyse aber erst dann abwägungsfehlerhaft ist, wenn sich diese Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 Rn. 123; zur Verwerfung der Nullvariante im Wege der Grobprüfung BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 Rn. 76, 80 ff.). Davon ausgehend hat er einen Abwägungsausfall verneint und auf die im Planfeststellungsbeschluss auf S. 126 f. benannten Gründe für die Entscheidung gegen die Nullvariante hingewiesen. Dass der Verwaltungsgerichtshof diese Ausführungen als Ergebnis einer Grobanalyse im Sinne der genannten Rechtsprechung eingeordnet und deshalb eine weitere Diskussion der Nullvariante im Rahmen der Variantenprüfung für entbehrlich gehalten hat, ist keine \"Erfindung\" einer Abwägungsentscheidung, sondern hält sich im Rahmen sachgerechter tatrichterlicher Bewertung (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BVerwG, Beschluss vom 4. September 2018 - 9 B 24.17 - juris Rn. 17). \n\n31\\. Mit der Rüge, dass seine Darlegungen zu einem sich aufdrängenden anderen Ergebnis verkannt worden seien, wendet der Kläger sich nur gegen die inhaltliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, die er für unzutreffend hält. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht dargelegt. \n\n32\\. II. Soweit der Kläger sich gegen die angenommene Präklusion seines Vortrags zu den Kosten der Gleisverlegung bei den Varianten 1 und 5 wendet (NZB S. 61 - 117), ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt, es liegt allerdings ein Verfahrensfehler vor. \n\n33\\. Gegenstand der Rügen sind die Ausführungen im Urteil (Rn. 110 - 118), wonach das Ausscheiden der Varianten 1 und 5 in der Grobplanung keinen Bedenken begegne und die diesbezügliche Kritik des Klägers im Hinblick auf die Kosten der Gleisverlegung nicht die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG (a. F.) i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO erfülle. Begründet wird diese Einschätzung zur Präklusion damit, dass die Äußerungen eines Sachverständigen ohne rechtliche Prüfung und Durchdringung wiedergegeben würden, keine Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss erfolge und es nicht Aufgabe des Gerichts sei, einen unübersichtlichen und aus verschiedenen, über mehrere Seiten hinweg verstreuten Passagen bestehenden Vortrag zu sortieren und dasjenige herauszufiltern, das für eine schlüssige und substantiierte Klagebegründung geeignet sein könnte. \n\n34\\. 1\\. Die hierzu in Form von drei Grundsatzrügen aufgeworfenen Fragen (NZB S. 86 f., 90 und 104), \"Fehlt es an einer inhaltlichen Durchdringung und Sichtung der gutachtlichen Stellungnahmen eines Sachverständigen mit der Folge einer unsubstantiierten Klagebegründung und Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. i. V. m. § 67 VwGO, wenn die Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahmen vom Prozessvertreter im Rahmen des Tatsachenvortrags mit eigenen Worten dargelegt werden und auf Ebene der Rechtsausführungen rechtlich eingeordnet werden? Mit anderen Worten: Ist es für die Vermeidung einer Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. i. V. m. § 67 VwGO schädlich, wenn der Prozessvertreter sich für den Tatsachenvortrag auf ein Gutachten stützt und dieses vorlegt, statt vorzugeben, dies seien seine eigenen Erkenntnisse (obwohl er selbst nicht fachkundig ist)?\", \"Fehlt es an einer Auseinandersetzung der Klagepartei mit den einschlägigen Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses, die eine unsubstantiierte Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO darstellen, wenn diese Ausführungen ohne Bezug zu den klägerischen Einwänden stehen, diese übergehen, und die Klagebegründung dies kritisiert?\" und \"Liegt ein unübersichtlicher und über mehrere Passagen verstreuter Vortrag der Klagepartei vor, der eine unsubstantiierte Klagebegründung mit der Folge der Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. darstellt, wenn die Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahmen im Rahmen des Tatsachenvortrags gegliedert, zu den einzelnen Angriffspunkten verortet und auf Ebene der Rechtsausführungen rechtlich eingeordnet werden?\" rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil sie keine verallgemeinerungsfähigen Fragestellungen betreffen, sondern auf die Bewertung des Einzelfalls zielen. \n\n35\\. Welchen Anforderungen die fristgebundene Klagebegründung nach § 6 UmwRG bzw. § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG (gleichlautend § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG in der bei Erlass des streitgegenständlichen Urteils noch geltenden Fassung) unter Berücksichtigung des in § 67 Abs. 4 VwGO angeordneten Anwaltszwang genügen muss, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt. Danach hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist von zehn Wochen ab Klageerhebung fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen dergestalt substantiiert darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird. Damit einher geht die Pflicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf die die Klage gestützt werden soll. Eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten oder deren bloße wörtliche Wiedergabe erfüllt diese Anforderungen nicht. Der Kläger muss sich zudem mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwendungen oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung. Dabei muss das Klagevorbringen aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 16 f. m. w. N. zum gleichlautenden § 18e AEG und Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 12). Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten und der damit geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 \\- 9 B 7.23 - NVwZ 2023, 1664 Rn. 7 m. w. N.). Diese Rechtsprechung, die in der Beschwerde zutreffend zitiert wird, hat auch der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt. \n\n36\\. Die vom Kläger formulierten Grundsatzfragen betreffen keine in diesem Zusammenhang noch nicht geklärten allgemeinen Fragestellungen oder Fallkonstellationen, sondern thematisieren spezifische Besonderheiten des Einzelfalls. Ihnen liegt zudem eine eigene Beschreibung und Bewertung der erstinstanzlichen Klagebegründung beispielsweise in Bezug auf das Vorhandensein von Gliederung und rechtlicher Einordnung zugrunde, die gerade im Widerspruch zu der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs stehen. Der Sache nach rügt der Kläger eine seiner Ansicht nach unzutreffende Subsumtion seines Vortrags unter die zitierten Obersätze zu den Anforderungen an die Klagebegründung und damit eine fehlerhafte Anwendung der Präklusionsvorschrift. Diese Frage ist Gegenstand der zusätzlich erhobenen Verfahrensrügen zur Handhabung der Präklusion im Einzelfall und nicht im Rahmen einer Grundsatzrüge zu klären. \n\n37\\. 2\\. Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt vor. \n\n38\\. a) Mit insgesamt fünf gesondert formulierten Verfahrensrügen macht der Kläger Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht wegen Zugrundelegung eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts geltend. Er beanstandet die Unterstellung, dass der Gutachter von einer Überplanung von im Eigentum der Deutschen Bahn stehenden Flächen durch den Straßenbau ausgehe (NZB S. 63 ff.), die Außerachtlassung der in der Klagebegründung erfolgten Bewertung und Sichtung des Gutachtens (NZB S. 83 ff.), die Unterstellung einer fehlenden Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss unter Übergehen des diesbezüglichen Vortrags (NZB S. 91 ff.), das Übergehen von Sachvortrag unter dem Vorwurf der Unübersichtlichkeit (NZB S. 106 ff.) sowie als Folgefehler die Nichtbeachtung des vertiefenden Vortrags aus dem Schriftsatz vom 28. Januar 2022 (NZB S. 110 ff.). Die damit insgesamt geltend gemachte Rüge der unzutreffenden Annahme einer Präklusion zielt auf den Verfahrensfehler des Gehörsverstoßes. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedenfalls dann verletzt, wenn die Anwendung einer Präklusionsvorschrift offensichtlich unrichtig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 - NVwZ 2023, 1664 Rn. 5 m. w. N.). Darauf beruft sich der Kläger mit seinem Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe die Anforderungen an die Klagebegründung überspannt und den Vortrag zu Unrecht als präkludiert angesehen (z. B. NZB S. 66, 91, 106). \n\n39\\. b) Der vom Kläger gerügte Verfahrensfehler liegt vor, weil das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass das Vorbringen zum Ausscheiden der Varianten 1 und 5 in der Grobplanung die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nicht erfülle und daher - einschließlich späterer Vertiefungen - nicht zu berücksichtigen sei. \n\n40\\. Bei einer Gesamtschau des Vortrags in der Klagebegründung wird - auch vor dem Hintergrund der am Ende beigefügten detaillierten Gliederung - hinreichend deutlich, was in Bezug auf das Ausscheiden der Varianten 1 und 5 bei der Variantenprüfung gerügt wird. Im Rahmen der unter Gliederungspunkt A.III. erfolgten Wiedergabe des Sachverhalts in Bezug auf gerügte inhaltliche Fehler des Planfeststellungsbeschlusses wird unter Nr. 3 zum Abwägungsgebot und der Variantendiskussion vorgetragen und unter Unterpunkt a) die Variantendiskussion im Planfeststellungsbeschluss vorgestellt. Dabei wird unter Bezugnahme auf S. 48 und 52 des Planfeststellungsbeschlusses referiert, dass die bahnparallelen Varianten 1 und 5 östlich der Bahntrasse wegen unverhältnismäßiger Kosten der damit verbundenen Verlegung der Bahngleise bereits vorab ausgeschieden worden seien; die Kosten würden mit 45 Millionen Euro beziffert, wobei unterstellt werde, dass diese zu hundert Prozent vom Vorhabenträger zu tragen wären. Hierzu wird angemerkt, dass diese Darstellung falsch sei und die Kosten unrealistisch seien (Klagebegründung S. 39). Im Rahmen des Unterpunktes c) wird sodann umfangreich zu verschiedenen Aspekten der Variantenprüfung unter Wiedergabe der im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen und deren Behandlung im Planfeststellungsbeschluss vorgetragen und aus zwei gutachterlichen Stellungnahmen der C. GmbH referiert, die sich in ausdrücklich bezeichneten Untergliederungen auch mit den Kosten der Varianten 1 und 5 befassen (Klagebegründung S. 86 f., 94 f. und 95 f.). Das Vorbringen in diesem Abschnitt mit seinen teils seitenlangen Zitaten stellt sich als eine Art \"Nacherzählung\" der Variantendiskussion im Planfeststellungsverfahren dar. Dies hat zur Folge, dass die unterschiedlichen Kritikpunkte an der Variantenprüfung wiederholt thematisiert und die einzelnen Aspekte miteinander vermischt werden, was die Lesbarkeit und Stringenz des Vortrags deutlich schmälert. Der zugrunde liegende Gedankengang lässt sich jedoch aus der Gliederung ablesen. Dabei wird hinreichend verständlich und substantiiert vorgetragen, dass die Kostenschätzung von 45 Millionen Euro für die Gleisverlegung bei den Varianten 1 und 5 um ein Vielfaches überhöht sei. Zur Begründung wird auf die gutachterlichen Stellungnahmen der C. GmbH vom 13. Dezember 2020 und 9. Februar 2021 verwiesen, deren Ausführungen wiedergegeben und als zutreffend und fachlich richtig bezeichnet werden. Im Kern geht es dabei um eine fiktive Entwurfsplanung des Gutachters mit einer Verlegung der Gleise auf Bahnflächen ohne Enteignungen und einer Berechnung von Kosten in Höhe von 3,3 bis 4,9 Millionen Euro unter Berücksichtigung einer Kostentragungspflicht auch der Bahn. Zugrunde gelegt wurden dabei auch Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und der Ablösebeträge-Berechnungsverordnung mit der Begründung, dass bei dieser Trassenführung andernfalls erforderliche Kreuzungsbauwerke entfallen könnten und Alter und Abschreibung der Bahnanlage zu berücksichtigen seien. Dies wird in der Klagebegründung unter dem Unterpunkt 3.f) \"Folgerungen der Feststellungen Dr. C. für die Variantendiskussion\" (S. 118 ff.) nochmals aufgegriffen und dabei gerügt, dass es fehlerhaft gewesen sei, bei den Varianten 1 und 5 pauschal und ungeprüft Kosten von 45 Millionen Euro zu unterstellen und sie damit bereits in der Vorprüfung auszuscheiden; richtigerweise hätte die Verlegung den Vorhabenträger nur höchstens 4 bis 5 Millionen Euro gekostet. Unter Gliederungspunkt B. \"Rechtslage\" wird unter I.2.c) \"Verstöße gegen das Abwägungsgebot mit Ergebnisrelevanz\" sodann zum Ermittlungsgebot bei der Untersuchung der Planungsalternativen vorgetragen (S. 264) und bei der Konkretisierung der Einzelheiten u. a. ausgeführt, das Ausscheiden der östlichen bahnparallelen Varianten 1 und 5 bereits im Vorfeld beruhe auf einer Fehlannahme von zusätzlichen Kosten in Höhe von 45 Millionen Euro, die vom Vorhabenträger nicht verifiziert worden sei; tatsächlich seien diese deutlich geringer (S. 266). Darin liegt die vom Verwaltungsgerichtshof vermisste hinreichende rechtliche Einordnung des geltend gemachten Fehlers. \n\n41\\. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs setzt sich der Kläger auch in genügender Weise mit dem Planfeststellungsbeschluss auseinander. Dieser beschränkt sich bezüglich der Prüfung der Varianten 1 und 5 auf ein einziges Argument, nämlich das Ausscheiden bei der Vorprüfung wegen der Kosten der Gleisverlegung von 45 Millionen Euro (PFB S. 48, 52, 121 f. und 127). Darauf geht der Kläger ein, indem er die abweichende Kostenschätzung des von ihm vorgelegten Gutachtens referiert und sie sich zu eigen macht. Dabei gibt er die dort aufgeführten Tatsachen und Einschätzungen wieder und ordnet sie rechtlich - als fehlerhafte Ermittlung der Abwägungsgrundlagen - ein. Der Verweis im Urteil (Rn. 116) auf eine fehlende Auseinandersetzung mit S. 45, 48 und 126 des Planfeststellungsbeschlusses ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weil auf den Seiten 45 und 126 die Kosten der Varianten 1 und 5 nicht thematisiert werden und die Klagebegründung auf S. 48 des Planfeststellungsbeschlusses (Planungsvarianten) ausdrücklich Bezug nimmt (Klagebegründung S. 39). \n\n42\\. Soweit der Verwaltungsgerichtshof das Fehlen einer inhaltlichen Prüfung und Durchdringung des gutachterlichen Vortrags daran festmacht, dass eine fachgerechte juristische Prüfung ergeben hätte, dass die Ausführungen des juristisch nicht ausgebildeten Sachverständigen teilweise rechtlich offensichtlich fehlerhaft gewesen seien (Urteil Rn. 115), kommt es darauf nicht an. Das Anwaltserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO soll sicherstellen, dass der zu prüfende Sachverhalt innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht nur dem Gericht unterbreitet, sondern auch in seiner rechtlichen Relevanz für den geltend gemachten Klageanspruch kenntlich gemacht wird. Dabei geht es darum, den rechtlichen Ansatz für die Prüfung der nach § 17e Abs. 3 FStrG angegebenen Tatsachen und Beweismittel im gerichtlichen Verfahren darzulegen. Dies beinhaltet nicht notwendig auch die juristische Überprüfung von Rechtsansichten, die Sachverständige innerhalb ihres Gutachtens zu anderen Vorschriften äußern, auch wenn dies wünschenswert sein mag. Im Übrigen missversteht der Verwaltungsgerichtshof die Ausführungen des Gutachters. Dieser will bahneigene Flächen nur für die zu verlegenden Gleise, nicht aber für den Straßenbau in Anspruch nehmen, so dass es auf die vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfene Frage einer Freistellung nach § 23 AEG für die Straßenplanung nicht ankommt. Insoweit geht das Gericht - wie vom Kläger zutreffend beanstandet (NZB S. 63 ff.) - von einem unrichtigen Sachverhalt aus. \n\n43\\. Auf dem Verfahrensfehler kann die Entscheidung auch beruhen. Dies wird bei den in § 138 VwGO aufgeführten Verfahrensfehlern, zu denen nach § 138 Nr. 3 VwGO die hier vorliegende Versagung des rechtlichen Gehörs für einen Beteiligten gehört, auch im Anwendungsbereich des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unwiderleglich vermutet (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 132 Rn. 56). Die fehlerhafte Annahme einer Präklusion ist das einzige Argument, auf das der Verwaltungsgerichtshof seine Einschätzung zur Rechtmäßigkeit des Ausscheidens der Varianten 1 und 5 stützt. \n\n44\\. III. Die gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, die Planfeststellungsbehörde habe den Belang der Lärmimmissionen fehlerfrei bewertet (Urteil Rn. 119 ff.), erhobenen Zulassungsrügen bleiben insgesamt ohne Erfolg. \n\n45\\. 1\\. Die fünf Grundsatzrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. Soweit sie verallgemeinerungsfähige Fragen betreffen, sind diese in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Im Übrigen zielen die Fragestellungen auf die Beurteilung des Einzelfalles, wobei die Beschwerde dem Urteil zum Teil Aussagen und Bewertungen unterstellt, die es nicht enthält, so dass es insoweit auch an der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen fehlt. Im Einzelnen: \n\n46\\. a) Mit der Frage (NZB S. 118 ff.) \"Ist eine Planergänzung oder ergänzendes Verfahren nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG (insbesondere im Verwaltungsgerichtsverfahren) zulässig, wenn der von der Planfeststellungsbehörde für die Variantenwahl als entscheidend bezeichneter Belang vollständig ausgetauscht wird, insbesondere unter Bezugnahme auf Unterlagen, die zuvor im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sind? Mit anderen Worten: Ist eine Heilung von Abwägungsfehlern im Anfechtungsprozess gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zulässig, wenn der von der Planfeststellungsbehörde für die Variantenwahl als entscheidend bezeichneter Belang vollständig ausgetauscht wird, insbesondere unter Bezugnahme auf Unterlagen, die zuvor im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sind? Oder liegt darin eine Veränderung in den Grundzügen bzw. ein zentraler Punkt, der eine Heilung entsprechend § 75 Abs. 1a VwVfG verbietet?\" bezieht sich die Beschwerde auf die in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2023 erklärten Änderungen der Begründung der Abwägungsentscheidung im Zusammenhang mit der Lärmbetroffenheit. Dass Abwägungsentscheidungen nachträglich ergänzt oder geändert werden und (erhebliche) Abwägungsfehler im Wege der Planergänzung oder des ergänzenden Verfahrens geheilt werden können, lässt sich bereits aus § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG schließen; dies kann auch prozessbegleitend während eines gerichtlichen Verfahrens erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 247 Rn. 73 m. w. N.). Die zulässige Grenze ist erst dann überschritten, wenn es um Mängel geht, die ihrer Art und Schwere nach die Planung als Ganzes in Frage stellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 31 und vom 21. März 2023 - 4 A 9.21 - juris Rn. 19). Auf diese Rechtsprechung stützt sich auch das angefochtene Urteil (Rn. 123) und kommt zu dem Schluss, dass die Planergänzung keinen \"zentralen Punkt\" in diesem Sinne betroffen habe (Rn. 124). Die Beschwerde möchte im Wege einer \"grundsätzlichen Klärung\" diese Rechtsanwendung im Einzelfall überprüfen lassen, wobei sie die erfolgte Planänderung anders bewertet als der Verwaltungsgerichtshof, der gerade nicht davon ausgeht, dass ein entscheidungserheblicher Belang vollständig ausgetauscht worden sei. \n\n47\\. b) Auch die Frage (NZB S. 128 ff.) \"Basiert eine dem Schallgutachten zugrundegelegte Verkehrsprognose auf einer hinreichend aktuellen und nicht veralteten Datengrundlage, wenn sie auf Grundlage von Zahlen einer Verkehrszählung, die 13 Jahre vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt wurde, und auf einem Abgleich mit sieben Jahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erhobenen Daten einer einzigen Dauerzählstelle beruht? Mit anderen Worten: Ist es methodenkonform (im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss des vom 17.12.2019, Az.: 4 B 53.17, juris, Rn. 36, im Urteil vom 23.06.2021, Az.: 7 A 10.20, juris Rn. 28), wenn eine Verkehrsprognose auf einer 13 Jahre alten Verkehrszählung beruht, die lediglich sieben Jahre vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses mit einer einzigen Dauerzählstelle abgeglichen wurde?\" nimmt Bezug auf in der Rechtsprechung bereits geklärte Anforderungen, hier zur Geeignetheit einer Verkehrsprognose. Insoweit ist in Übereinstimmung mit den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen auch in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass es keine gesetzlichen Vorgaben für die Methoden einer Verkehrsprognose gibt und maßgeblich ist, dass diese mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d. h. methodisch fachgerecht erstellt wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 115 m. w. N.), so dass es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Diese lassen sich nicht \"grundsätzlich\" klären. Soweit die Beschwerde auf konkrete Einwendungen aus der Klagebegründung verweist (NZB S. 131 f.), betrafen diese zudem die Unterlage 19.4 mit Prognosehorizont 2020, auf die der Planfeststellungsbeschluss nach der Änderung seiner Begründung gerade nicht mehr gestützt ist. \n\n48\\. c) Hinsichtlich der Frage (NZB S. 149 f.) \"Kann im Rahmen der Variantendiskussion beim Vergleich zweier Varianten hinsichtlich der Lärmimmissionen die Eingriffstiefe außer Betracht bleiben und pauschal auf die Anzahl von Gebäuden im potentiellen Einwirkbereich abgestellt werden, ohne dass deren tatsächliche Lärmbetroffenheit - gegebenenfalls auch nach Schallschutzmaßnahmen - berücksichtigt werden?\" legt der Kläger deren Entscheidungserheblichkeit nicht dar. Er bezieht sich auf seinen Vortrag im Schriftsatz vom 4. Juli 2023 (Zitat in NZB S. 150), wonach sich allein aus der Lage der Gebäude innerhalb des betrachteten 100 m-Korridors keine relevante Lärmbetroffenheit ergebe. Einen solchen Zusammenhang zwischen der Anzahl der Gebäude in bestimmten Korridoren (Abstand von 100 m, 50 m und 10 m zu den Trassenvarianten) und den Lärmschutzfällen im Sinne der 16. BImSchV stellt der Planfeststellungsbeschluss allerdings auch nicht her, worauf das Urteil in Rn. 136 hinweist. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 ausdrücklich klargestellt (wiedergegeben in NZB S. 148). Damit ist nicht ersichtlich, dass sich die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren stellen würde. \n\n49\\. d) Die Frage (NZB S. 151 f.) \"Ist eine Variante eines straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens schon aufgrund ihrer Lage im Außenbereich stets im Hinblick auf das Trennungsgebot nach § 50 BImSchG gegenüber einer Variante durch besiedeltes Gebiet stets vorzugswürdig, weil der Außenbereich zur Aufnahme von Verkehrswegen bestimmt ist?\" ist auf der Grundlage der - insoweit maßgeblichen - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls nicht entscheidungserheblich, weil das Urteil nicht auf einen generellen Vorrang der Außenbereichslage gestützt ist, sondern bei dem konkreten Vergleich der Varianten 4 und 2a im Rahmen einer zusätzlichen Überlegung (\"im Übrigen...\") auch das Trennungsgebot des § 50 BImSchG betrachtet hat, dem die Variante 4 durch die Lage im Außenbereich besser gerecht werde (Urteil Rn. 136). Auch insoweit geht es um eine Frage des Einzelfalls. \n\n50\\. e) Schließlich ist auch für die Frage (NZB S. 153 ff.) \"Kann im Rahmen der Variantendiskussion beim Belang der Lärmimmissionen die Intensität und der Umfang der Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV außer Betracht bleiben und pauschal auf die Anzahl der von Lärmimmissionen betroffenen Gebäude abgestellt werden? Oder kommt es auf die Intensität der Überschreitung und damit der Lärmbeeinträchtigung an.\" eine Entscheidungserheblichkeit nicht dargetan. Die in der Protokollerklärung vom 28\\. April 2023 in Bezug genommenen Unterlagen 17.1.T und 17.1.V enthalten auf den konkret bezeichneten Seiten u. a. Tabellen mit den Ergebnissen der Einzelpunktberechnungen für die betrachteten Gebäude, die auch die Intensität der jeweiligen Lärmbetroffenheit einschließlich des Ausmaßes einer etwaigen Grenzwertüberschreitung ausweisen, so dass schon keine \"undifferenzierte Einstellung sämtlicher im möglichen Einwirkungsbereich liegender Gebäude\" (vgl. NZB S. 154) vorliegt. Dass der Inhalt dieser Tabellen in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses nicht verbal umschrieben und wiederholt wird, ist insoweit unschädlich. Aus der Beschwerdebegründung wird nicht ersichtlich, inwieweit die geforderte Berücksichtigung der konkreten Lärmwerte zu einer anderen Einschätzung im Rahmen der Abwägung hätte führen können. \n\n51\\. 2\\. Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass die Revision in Bezug auf den Prognosezeitraum für Verkehrsuntersuchungen wegen einer Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden müsste. \n\n52\\. Die geltend gemachte Abweichung (NZB S. 133 ff.) von der Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass als Prognosehorizont der Verkehrsentwicklung üblich und nicht zu beanstanden ein Zeitraum von (mindestens) zehn Jahren ab der Planfeststellung sei (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 7 A 9.19 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 92 Rn. 112), liegt nicht vor. Den vom Kläger unterstellten Rechtssatz, dass ein Prognosehorizont von weniger als zehn Jahren rechtsfehlerfrei sei, hat der Verwaltungsgerichtshof weder ausdrücklich noch verdeckt zugrunde gelegt, sondern sich vielmehr auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt (Urteil Rn. 130). Soweit der Kläger auf den Zeitraum zwischen dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 9. Oktober 2020 und dem Prognosejahr 2030 abstellt und daraus einen Prognosezeitraum von \"knapp neun Jahren\" ableitet, berücksichtigt er schon nicht, dass zwischen dem Erlasszeitpunkt und dem Beginn des Jahres 2030 bereits mehr als neun Jahre liegen und im Laufe des Jahres 2030 der Zeitraum von zehn Jahren komplettiert wird. Da der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich davon ausgegangen ist, dass die Verkehrsprognose 2030 den Prognosehorizont von zehn Jahren gewahrt hat, könnte allenfalls eine unzutreffende Anwendung des höchstrichterlichen Rechtssatzes vorliegen, auf die sich eine Divergenzrüge nicht stützen lässt. \n\n53\\. Im Übrigen ist die Aussage zum Prognosehorizont nicht derart schematisch zu verstehen, dass zwischen dem Planfeststellungsbeschluss und dem Beginn des Jahres, auf das sich die Verkehrsprognose bezieht, exakt mindestens zehn volle Kalenderjahre liegen müssen. Davon, dass für einen im Laufe des Jahres 2020 erlassenen Planfeststellungsbeschluss die Verwendung einer Verkehrsprognose für das Jahr 2030 einen hinreichenden Prognosezeitraum wahrt, geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 7 A 13.20 - BVerwGE 173, 296 Rn. 86 f. für einen Planfeststellungsbeschluss vom 24. August 2020). \n\n54\\. 3\\. Auch die vier zu diesem Komplex erhobenen Verfahrensrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. \n\n55\\. a) Der Kläger rügt unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten die Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz und die richterliche Aufklärungspflicht wegen der Zugrundelegung eines unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalts. Insoweit macht er geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe seinen Sachvortrag zum Austausch eines wesentlichen Hauptarguments für die Variantenwahl (NZB S. 122 ff.) sowie zur Berücksichtigung der Eingriffstiefe bei der Lage der Gebäude in verschiedenen Korridoren (NZB S. 146 ff.) übergangen. Mit beiden Aspekten hat sich das Urteil jedoch befasst und sie lediglich anders gewürdigt als der Kläger (Urteil Rn. 123 f. und 135 f.). Der Sache nach macht die Beschwerde keinen Fehler im Verfahren, sondern eine materiell unzutreffende Rechtsanwendung geltend. \n\n56\\. b) Auch die beiden gerügten Verstöße gegen Denkgesetze liegen nicht vor. Mit diesen Verfahrensrügen wird ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend gemacht, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist zwar revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen, ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit ein Verfahrensfehler ist aber ausnahmsweise dann gegeben, wenn die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 9 B 26.21 - juris Rn. 13 m. w. N.). Einen solchen Fall legt die Beschwerde hier nicht dar. \n\n57\\. Entgegen der Auffassung des Klägers (NZB S. 138 ff.) besteht zwischen den beiden zitierten Passagen aus dem Urteil zu einer bestimmten Dauerzählstelle kein logischer Widerspruch. Der Kläger bezieht sich auf die Ausführungen in Rn. 132 \"Anders als die Klagepartei leitet die Verkehrsuntersuchung ihre Ergebnisse nicht allein aus der von der Klagepartei herangezogenen Dauerzählstelle ab, sondern verfolgt eine umfassendere Methodik (...). Zudem liegt es auf der Hand, dass aus der isolierten Betrachtung einer Dauerzählstelle keine Schlüsse auf die Verkehrsbelastung im Raum der Stadt Laufen insgesamt gezogen werden können.\" und Rn. 129 \"Die im Rahmen der Verkehrszählung am 12. Juni 2007 erhobenen Daten wurden zudem mit Daten aus der automatischen Dauerzählstelle Nr. 80439112 an der Bundesstraße 20 in Laufen Süd bis zum Jahr 2013 abgeglichen (...). Die Verkehrsuntersuchung baut daher nicht auf veralteten Daten auf.\" \n\n58\\. Diese Aussagen widersprechen sich nicht, zumal sie in unterschiedlichen sachlichen Zusammenhängen erfolgen. Die Beschwerde unterstellt ihnen einen Erklärungsinhalt, der in dieser Verkürzung nicht zutrifft. Weder wird in der ersten Passage allgemein zum Ausdruck gebracht, Dauerzählstellen seien für eine Verkehrsuntersuchung nicht von Belang, noch wird im zweiten Zitat zu der Frage der Aktualität der Verkehrsdaten allein auf die benannte Dauerzählstelle abgestellt, weshalb auch die Einschätzung des Klägers in seiner Replik (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 15 der Replik im Verfahren 9 B 10.24) unzutreffend ist. \n\n59\\. Soweit die Beschwerde es zudem für widersprüchlich hält (NZB S. 142 ff.), dass der Planfeststellungsbeschluss auch in der geänderten Fassung die vier Wohngebäude, die im Falle der Realisierung der Variante 2a abgerissen werden müssten, zusätzlich bei der Ermittlung der Lärmbetroffenheit berücksichtige und das Urteil dies nicht beanstande (Urteil Rn. 134), legt sie nicht dar, dass der Planfeststellungsbeschluss diese Gebäude tatsächlich als lärmbetroffen im Sinne einer Überschreitung der Werte des § 2 der 16\\. BImSchV bewertet hat, was der Beklagte in seiner Erwiderung bestreitet (Erwiderung S. 1 in Verbindung mit S. 21 der Erwiderung im Verfahren 9 B 10.24) und vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich thematisiert wurde. Die vom Kläger in seiner Klagebegründung (S. 45) geäußerte und im Urteil in Rn. 134 behandelte Kritik betrifft die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (in der ursprünglichen wie in der geänderten Fassung) zur Betrachtung der Gebäude innerhalb eines bestimmten Abstandes von der jeweiligen Trassenvariante (100 m-, 50 m- und 10 m-Korridor), bei der die vier zu entfernenden Gebäude im 10 m-Korridor ausdrücklich erwähnt werden und daher zu den insgesamt 68 Wohngebäuden innerhalb des 100 m-Korridors der Variante 2a gehören, die den zwei Anwesen bei der planfestgestellten Variante 4 gegenübergestellt wurden. Hierbei handelt es sich nach den Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 (Protokoll S. 8) um Betrachtungen zum Abstand und Trennungsgebot, die sich nicht auf ausgelöste Schutzfälle im Sinne des Lärmschutzes beziehen (vgl. dazu auch Urteil Rn. 136), so dass der vom Kläger gerügte Widerspruch nicht besteht. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass sich diese rechtliche Einordnung der Korridor-Betrachtung innerhalb der Abwägung zum \"Immissionsschutz\" nicht ohne Weiteres erschließt und der Erläuterung des Beklagten bedurfte. Die nun nachgereichte Erklärung erscheint aber plausibel, zumal auch die Zahlen zu der Variante 4 belegen, dass die Lärmschutzfälle und die Gebäude im 100 m-Korridor nicht identisch sind (neun Schutzfälle bei nur zwei Gebäuden im Korridor). Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs dazu erscheinen missverständlich, weil lediglich auf den Einwand des Klägers zu der \"Anzahl der lärmlich betroffenen Gebäude\" Bezug genommen wird. Ein Verstoß gegen Denkgesetze lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Auf die Unterscheidung der Überprüfung des Beklagten nach Lärmimmissionen anhand der 16. BImSchV und nach dem Trennungsgrundsatz weist das Urteil in Rn. 135 hin. \n\n60\\. IV. Die zur Variantendiskussion unter dem Aspekt der Betroffenheit privater Belange erhobenen 15 Zulassungsrügen haben teilweise Erfolg. \n\n61\\. Die Rügen betreffen die Einschätzung im angefochtenen Urteil (Rn. 157 ff.), dass die Betroffenheit privater Rechte bzw. privaten Eigentums richtig ermittelt worden sei, wobei sich der Verwaltungsgerichtshof zum Teil auf die Annahme einer Präklusion des klägerischen Vorbringens stützt. Der Komplex bezieht sich auf die Argumentation im Planfeststellungsbeschluss (S. 55, 57 f.), wonach die planfestgestellte bahnferne Trassenvariante 4 gegenüber der bahnparallelen Variante 2a deutliche Vorteile bei den betroffenen privaten Belangen habe, weil für die Variante 2a insgesamt 19 Gebäude, darunter vier Wohngebäude, abgerissen werden müssten, während es bei der Variante 4 zu keinen Gebäudeabrissen komme und auch keine Existenzgefährdung von Landwirten drohe. Die Beschwerde macht hierzu unter Berufung auf die Klagebegründung geltend, die Variante 2a sei nicht ordnungsgemäß geplant worden. Erst durch eine Änderung gegenüber der ursprünglich vorgesehenen und der Linienfindung zugrunde gelegten Trassenführung sei es zu einer Überplanung der zudem teilweise nicht schutzwürdigen Gebäude gekommen, diese Verschiebung sei technisch nicht notwendig. Zudem sei zu Unrecht die Existenzvernichtung einer Vielzahl landwirtschaftlicher Betriebe bei der Variante 4 nicht in die Abwägung eingestellt worden. \n\n62\\. 1\\. Die hierzu erhobenen fünf Grundsatzrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. Denn die mit der Frage (NZB S. 168 ff.) \"Kann die fehlerhafte Planung einer im Planfeststellungsbeschluss abgelehnten Trassenvariante schon deshalb nicht zu einem erfolgreichen Angriff gegen einen Planfeststellungsbeschluss führen, weil dies stets nur das Ausscheiden der fehlerhaften geplanten Variante aus dem Variantenvergleich führen würde, die Wahl einer anderen Variante aber niemals berühren könnte?\", und den vier - teilweise mit Unterfragen - zur Präklusion formulierten Fragen (NZB S. 180 f., 194 f., 199 f. und 214 ff.) \"Liegt eine unsubstantiierte Klagebegründung vor, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn im Rahmen der Darstellung der optimierten Planungsmöglichkeit einer alternativen Variante auf die Planung einer anderen, die Optimierungsmöglichkeiten enthaltende Variante Bezug genommen wird, deren Verlauf die privaten Rechte Dritter schont, insbesondere den Abriss von Gebäuden vermeidet?\", \"Liegt eine unsubstantiierte Klagebegründung vor, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn die Klagebegründung neben der Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auch auf die Einwendungen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren sowie den Erläuterungsbericht eingeht und diese wörtlich zitiert?\", \"Fehlt es an einer Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes durch einen Prozessbevollmächtigten, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn die Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahmen im Rahmen des Tatsachenvortrags gegliedert, zu den einzelnen Angriffspunkten verortet und auf Ebene der Rechtsausführungen rechtlich eingeordnet werden?\" und \"1. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei im Hinblick auf das Vorbringen der Existenzgefährdungen zahlreicher Betriebe ausdrücklich klarstellen muss, dass sie die \"Gesamtbetrachtung der in Summe betroffenen privaten Belange\" gerichtlich überprüfen lassen will, wenn sie sich auf Existenzgefährdungen anderer, nicht von der Klagepartei geführter Betriebe beziehen? 2\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei Einwendungen gegen die Abwägung unter der richtigen Überschrift bringt oder gilt insoweit der Grundsatz iura novit curia? 3\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei im Hinblick auf das Vorbringen der Existenzgefährdungen zahlreicher Betriebe ausdrücklich klarstellen muss, dass sie die „Gesamtbetrachtung der in Summe betroffenen privaten Belange“ gerichtlich überprüfen lassen will, wenn sie einen ergebnisrelevanten offenkundigen Fehler im Abwägungsvorgang geltend machen will? 4\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei - trotz des Grundsatzes iura novit curia - eine rechtliche bzw. sogar rechtlich der Auffassung des Gerichts entsprechende Einordnung der geltend gemachten Rüge vornehmen muss? 5\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei - trotz des Grundsatzes iura novit curia - bei der Rüge von Abwägungsfehlern eine Einordnung dahingehend vornehmen muss, ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Belang handelt, insbesondere, wenn Abwägungsverstöße hinsichtlich der Existenzgefährdung von landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben im Raum stehen?\" betreffen jeweils den Sachverhalt des vorliegenden Einzelfalles unter Zugrundelegung der Bedeutung und Bewertung, die der Kläger ihm beimisst, und enthalten keine verallgemeinerungsfähigen Fragestellungen, die über das hinausgingen, was in der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für eine Präklusion nach § 6 UmwRG bzw. § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO (vgl. hierzu oben zu D.II.1) bereits geklärt ist. Der Kläger beanstandet wiederum nur die Anwendung der anerkannten Grundsätze bzw. die Auslegung des Sachverhalts im Einzelfall. \n\n63\\. 2\\. Die zehn gesondert formulierten Verfahrensrügen haben teilweise Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Sachvortrag des Klägers zur Vermeidbarkeit von Gebäudeabrissen bei einer technisch \"besseren\" Planung der Variante 2a (dazu unter c bis e) sowie zum Vorliegen abwägungsrelevanter Existenzgefährdungen von Betrieben bei Verwirklichung der Variante 4 (dazu unter g bis h) in verfahrensfehlerhafter Weise nicht inhaltlich berücksichtigt. \n\n64\\. a) Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen Denkgesetze (NZB S. 156 ff.) rügt, rechtfertigt das Vorbringen die Zulassung der Revision allerdings nicht. Der Kläger wendet sich gegen die Argumentation im angefochtenen Urteil (Rn. 160), der Vorhalt, die Planfeststellungsbehörde habe die Variante 2a absichtlich \"schlechter\" geplant, um die Gewichtung bei der Variantendiskussion zulasten der bahnparallelen Trassen zu verschieben, könne allein deswegen nicht zum Erfolg führen, weil eine fehlerhaft geplante Variante 2a nicht zur Fehlerhaftigkeit der Variante 4 führen würde. \n\n65\\. Insoweit ist der Beschwerde zuzugeben, dass diese Begründung am Inhalt des Klagevorbringens vorbeigeht. Denn dieses zielte darauf ab, dass bei einer \"besseren\" Planung der Variante 2a die starken Beeinträchtigungen von privaten Belangen hätten vermieden werden können, wodurch ein Hauptargument für die Auswahl der Variante 4 entfallen wäre. Die unzutreffende Erfassung und Einordnung des klägerischen Einwands begründet als solches allerdings noch keinen Verstoß gegen Denkgesetze. Der Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe sich inhaltlich nicht mit dem eigentlichen Kern des klägerischen Vorbringens befasst, ist Gegenstand weiterer Verfahrensrügen. \n\n66\\. b) Soweit die Beschwerde ein Übergehen des Sachvortrags zu den Auswirkungen der fehlerhaften Planung der Variante 2a für die Variantendiskussion und eine Verengung der Prüfung auf das Neutralitätsgebot geltend macht und einen Gehörsverstoß und die Verletzung von Überzeugungsgrundsatz und Aufklärungspflicht rügt (NZB S. 170 ff.), richtet sich dies gegen die Ausführungen in Rn. 161 f. des Urteils, wonach keine Anzeichen für den klägerischen Vorwurf der \"bewussten Schlechtplanung\" bestünden und nicht ersichtlich sei, dass die Planfeststellungsbehörde die Grenzen einer fairen, dem Neutralitätsgebot verpflichteten Verfahrensgestaltung überschritten habe. Diese Erwägungen verfehlen, wie die Beschwerde zutreffend moniert, die Zielrichtung des Klagevortrags, dem es nicht um eine vorsätzliche Benachteiligung, sondern um die Folgen einer technischen Fehlplanung für die Ermittlung der abwägungsrelevanten privaten Belange ging. Insoweit hatte der Kläger einzelne Planungsfehler gerügt und als ordnungsgemäße Planung die Variante 2a in der Trassenführung aus den Unterlagen zur \"Linienfindung\" (vgl. Unterlage 19.4 \"Umweltverträglichkeitsstudie\" aus den Jahren 2007 bis 2014 mit ergänzenden Karten \"Linienfindung\") benannt (insbesondere S. 52 ff., 90 ff., 97 ff., 119 f und 273 f. der Klagebegründung). Diesen Vortrag hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht übergangen, denn er befasst sich in Rn. 163 mit der gegenüber dem Jahr 2007 veränderten Planung der Variante 2a und in Rn. 164 mit dem Vorbringen, bei einer Planung der Variante 2a wie im \"Linienfindungsverfahren\" wären die Eingriffe in private Belange nicht in dem beschriebenen Umfang notwendig gewesen. Insoweit liegt der behauptete Verfahrensfehler nicht vor. Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen dieser Ausführungen sind Gegenstand gesonderter Verfahrensrügen. \n\n67\\. c) Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Einwand des Klägers zur Vermeidung der Eingriffe in private Belange bei einer ordnungsgemäßen Planung der Variante 2a sei nicht zu berücksichtigen, weil er nicht den Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nach § 17e FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO entspreche (Urteil Rn. 164 f.), wird in zwei getrennt formulierten Verfahrensrügen (NZB S. 181 ff. und 195 ff.) thematisiert, mit denen der Sache nach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der unzutreffenden Anwendung der Präklusionsvorschrift beanstandet wird. \n\n68\\. Der gerügte Verfahrensfehler liegt vor, denn der Verwaltungsgerichtshof hat auch in diesem Fall die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung überspannt. Soweit das Urteil im Wesentlichen mit der Wiederholung von Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren im \"copy-paste-Modus\", der Auseinandersetzung mit dem Erläuterungsbericht statt dem Planfeststellungsbeschluss und der Aneinanderreihung von Aussagen des Gutachters ohne eigene Sichtung und rechtliche Durchdringung argumentiert (Rn. 175), berücksichtigt es die in der Gliederung der Klagebegründung deutlich gemachten Argumentationslinien nicht hinreichend. So sollen die Ausführungen auf S. 52 - 75 der Klagebegründung, auf die das Urteil mehrfach beispielhaft verweist, im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung gerade die vom Kläger im Planfeststellungsverfahren zum Argument der privaten Betroffenheit bei der Variantendiskussion gerügten Planungsfehler wiedergeben (Gliederungspunkt A.III.3.c)aa)), weshalb die damaligen Einwendungen hineinkopiert wurden. Substantiierte Rügen finden sich im Rahmen der Wiedergabe der gutachterlichen Stellungnahme der C. GmbH vom 9. Februar 2021 (Klagebegründung S. 90 ff.) und unter dem Untergliederungspunkt ii) \"Vorsätzlicher Verstoß des Vorhabenträgers gegen die Vorgaben der Deutschen Bahn, vorsätzliche 'Schlechterplanung' der Variante 2a\" (Klagebegründung S. 97 ff.), dort auch unter Auseinandersetzung mit der Darstellung im Planfeststellungsbeschluss (S. 127 - 131) zur Planung der Variante 2a. Dabei geht es um die Ausplanung der Variante 2a für die 1. Tektur im Vergleich zur früheren Vorplanung und in diesem Zusammenhang um den Abstimmungsvorgang mit der Deutschen Bahn, die konkrete Trassenführung aufgrund von Sicherheitsabständen und die Vorgaben der Richtlinien für die Anlagen von Landstraßen (RAL 2012). Die rechtliche Einordnung erfolgt dann auf S. 263 ff. und 273 f. der Klagebegründung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Erfordernis des rechtlichen Vortrags sich nicht aus § 17e FStrG ergibt, der nur die fristgerechte Angabe von Tatsachen und Beweismitteln vorsieht, sondern aus dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO, der in diesem Zusammenhang verlangt, dass der rechtliche Prüfungsansatz und die rechtliche Relevanz der vorgetragenen Tatsachen dargelegt werden. \n\n69\\. Soweit der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger in diesem Zusammenhang vorwirft, seinen Ausführungen sei bereits nicht eindeutig zu entnehmen, welche Variante hätte besser sein sollen, und hierzu auf die auf S. 59 der Klagebegründung wiedergegebenen Abbildungen verweist, ist auch dies im Ergebnis nicht überzeugend. In der Klagebegründung wird ausschließlich der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Abwägungsvergleich zwischen den Varianten 4 und 2a thematisiert und die Variante 2 in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Zwar enthalten die auf S. 59 der Klagebegründung in Bezug genommenen, als Karten 10c und 11c bezeichneten Abbildungen nicht die Variante 2a, sondern die Variante 2. Der Verlauf der Variante 2 ist im fraglichen Abschnitt aber mit dem der Variante 2a identisch (vgl. Karten 10b und 11b). Die unrichtige Kartenbezeichnung ändert daher nichts daran, dass das Klägervorbringen erkennbar ausschließlich die Variante 2a betrifft. \n\n70\\. Die fehlerhafte Annahme der Präklusion kann als Gehörsverstoß auch entscheidungserheblich i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sein. Dem steht nicht entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen nachfolgenden Ausführungen unterstellt hat, dass das Vorbringen des Klägers den Anforderungen genügen würde (Urteil Rn. 166), denn dabei hat er wiederum den Sachvortrag nicht verfahrensfehlerfrei behandelt, was der Kläger mit seinen weiteren Verfahrensrügen erfolgreich angreift (dazu nachfolgend d und e). \n\n71\\. d) Soweit der Verwaltungsgerichtshof für den Fall, dass von einem den Anforderungen genügenden Vorbringen ausgegangen würde, dem Kläger vorhält, einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab anzulegen, wenn er die \"ordnungsgemäß geplante\" Variante 2a für \"besser\" halte (Urteil Rn. 166), erfasst und berücksichtigt er den eigentlichen Inhalt des klägerischen Sachvortrags nicht, wie die Beschwerde zutreffend darlegt (NZB S. 200 ff.). Denn die Kritik des Klägers betrifft insbesondere die Ermittlung der abwägungsrelevanten Umstände und nicht (nur) das Ergebnis der anschließenden Abwägung der ermittelten Belange. \n\n72\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt hat (Urteil Rn. 102), ist die Abwägungsentscheidung bei der Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten nur begrenzt gerichtlich überprüfbar. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30\\. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 39 m. w. N.). Auf diese zweite Möglichkeit eines Abwägungsfehlers - Fehler bei der Ermittlung der abwägungsrelevanten Umstände - beruft sich der Kläger, wenn er rügt, das Hauptargument, die planfestgestellte Variante beeinträchtige private Belange weniger als die Variante 2a, sei auf der Tatsachenebene falsch (Klagebegründung S. 52), die tragenden Argumente der Variantendiskussion beruhten entweder auf einer fehlenden oder fehlerhaften Ermittlung der Umstände oder auf schweren rechtlichen Gewichtungsfehlern (Klagebegründung S. 263), und ausdrücklich falsche Tatsachen und Ermittlungsdefizite beanstandet (Klagebegründung S. 273 f.). Dass es ihm um Mängel im Abwägungsvorgang und nicht nur im Abwägungsergebnis geht, hat der Kläger in seinem weiteren Schriftsatz vom 4. Juli 2023, der bei Verneinung einer Präklusion als vertiefender Vortrag zu berücksichtigen ist und auf den auch das Urteil in Rn. 166 verweist, dezidiert erläutert (Schriftsatz vom 4. Juli 2023 S. 9 ff.). Der inhaltlichen Prüfung dieser Rüge verschließt sich der Verwaltungsgerichtshof, wenn er sie auf einen geltend gemachten Mangel im Abwägungsergebnis reduziert und damit den Kern des Sachvortrags übergeht. \n\n73\\. e) Die mögliche Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof selbständig tragend argumentiert, die \"ordnungsgemäß geplante\" Variante 2a dränge sich allein deshalb nicht auf, weil ihr ein Planungshindernis entgegenstehe (Urteil Rn. 166). Denn auch diese Begründung nimmt auf den unzutreffenden Maßstab eines notwendigen \"Sich-Aufdrängens\" einer anderen Variante Bezug. Im Übrigen überzeugt sie tatsächlich und rechtlich nicht, was von der Beschwerde ebenfalls gerügt wird (NZB S. 204 ff.). \n\n74\\. Das Urteil nimmt für die Variante 2a ein Planungshindernis an, weil der Kläger für diese Variante von der Prämisse ausgehe, dass für das Straßenbauvorhaben Grundstücke der Deutschen Bahn AG verwendet werden könnten. Bei diesen handele es sich aber um gewidmetes Bahnbetriebsgelände, für das eine Freistellung nach § 23 AEG im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorliege. Eine Realisierung auf den Grundstücken der Deutschen Bahn AG scheide daher aus. \n\n75\\. Der Kläger rügt dies als Verstoß gegen das rechtliche Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht und macht insbesondere geltend, das Gericht unterstelle ungeprüft einen falschen Sachverhalt, womit er nicht habe rechnen können (NZB S. 205, 209). Soweit er argumentiert, aus der Eigentümerstellung der Deutsche Bahn AG könne nicht ungeprüft auf die Widmung der Grundstücke als Bahnbetriebsgelände geschlossen werden, setzt er sich allerdings nicht mit den im Urteil zum Beleg der Argumentation angeführten Unterlagen auseinander. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auf die Äußerungen der Deutschen Bahn in den Schreiben vom 14. November 2017 und 15. Dezember 2017 sowie das Schreiben des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 20. August 2021 Bezug genommen (Urteil Rn. 166 unter Verweis auf Rn. 115). Jedenfalls in dem Schreiben vom 15. Dezember 2017 wird ausgeführt, dass \"es sich bei den überplanten Flächen um gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen, die dem Fachplanungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegen, handelt\", so dass insoweit kein aktenwidriger Sachverhalt unterstellt wird. Allerdings lässt sich nicht nachvollziehen, worauf die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs gestützt sein soll, dass insoweit ein Planungshindernis vorliege, das gerade der Variante 2a oder der nach Auffassung des Klägers \"besser geplanten\" Variante 2a entgegenstehe. Die zitierten Äußerungen im Schreiben vom 15. Dezember 2017 wurden im Planfeststellungsverfahren im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange von der Deutschen Bahn abgegeben. Dabei hat die Bahn unter dem Gliederungspunkt \"1. Infrastrukturelle Belange\" zur Eisenbahnausbaustrecke ABS 38 vorgetragen und in diesem Zusammenhang sowohl die Vorzugsvariante als auch die Variante 2a behandelt. Unter \"2. Immobilienspezifische Belange\" erfolgt sodann nach dem Verweis auf die Notwendigkeit des Abschlusses von Kreuzungsvereinbarungen der oben zitierte Hinweis auf die Eisenbahnbetriebsanlagen, wobei die \"überplanten Flächen\" nicht näher spezifiziert werden. Daran schließt sich die Mitteilung an, dass Bahngrund nicht ohne vertragliche Regelungen in Anspruch genommen werden dürfe. Ein rechtliches Planungshindernis für die Variante 2a lässt sich daraus nicht ableiten. Der Vorhabenträger hat in seiner Bearbeitung der abgegebenen Einwendungen und Stellungnahmen hierzu lediglich angemerkt, es sei keine bauamtliche Stellungnahme erforderlich (vgl. Ordner 13\u002F19 ROB 13549). Aus den anderen zitierten Schreiben ergeben sich ebenfalls keine weitergehenden Erkenntnisse. Im Übrigen wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass auch bei der planfestgestellten Variante Grundstücke in Anspruch genommen werden, die im Eigentum der Deutschen Bahn stehen, ohne dass dem ein rechtliches Planungshindernis entgegenstünde. \n\n76\\. f) Soweit die Beschwerde das Übergehen des Vorbringens zur Umplanung der Variante 2a aus dem Linienfindungsverfahren in der 1. Tektur beanstandet, weil im Urteil insoweit nur ausgeführt worden sei, dass kein rechtlich relevantes Linienfindungsverfahren stattgefunden habe (NZB S. 209 ff.), ist das Vorliegen eines weiteren, über den bereits konstatierten Fehler hinausgehenden Verfahrensmangels nicht dargelegt. \n\n77\\. Die Rüge bezieht sich auf die Ausführungen in Rn. 163 des Urteils, wonach der Einwand der grundlosen Umplanung außer Betracht lasse, dass ein rechtlich relevantes Linienfindungsverfahren nach § 16 Abs. 1 und 2 FStrG wegen § 16 Abs. 1 Satz 2 FStrG nicht stattgefunden habe und das durchgeführte \"Linienfindungsverfahren\" aus einer Umweltverträglichkeitsstudie eines Ingenieurbüros bestanden habe. Von einer \"abweichenden\" Planung im Rahmen der 1\\. Tektur könne daher keine Rede sein. Die Beschwerde macht dazu unter Hinweis auf die Ausführungen und Abbildungen auf S. 59 f. der Klagebegründung einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht geltend, weil der Verwaltungsgerichtshof ohne inhaltlichen Bezug zum Sachvortrag argumentiert und den Vortrag nur formal zur Kenntnis genommen, aber sinnentstellend verfremdet habe. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem Vortrag des Klägers befasst und auch auf die Abbildungen auf S. 59 der Klagebegründung ausdrücklich Bezug genommen (Urteil Rn. 165). Mit den beanstandeten Ausführungen hat er die Rechtsauffassung vertreten, dass Gegenstand der Unterlage 19.4 keine rechtlich relevante Planung gewesen sei, weshalb er das Vorliegen einer \"Umplanung\" verneint hat. In dieser rechtlichen Würdigung der vom Kläger vorgelegten und vom Gericht zur Kenntnis genommenen zeichnerischen Darstellung aus den Planfeststellungsunterlagen liegt selbst dann keine Gehörsverletzung, wenn der Kläger, der sich damit nicht inhaltlich auseinandergesetzt hat, sie für falsch halten sollte. \n\n78\\. g) Ein weiterer Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann, liegt vor, soweit der Verwaltungsgerichtshof den Vortrag des Klägers zur fehlerhaften Gesamtbetrachtung der bei Variante 4 betroffenen privaten Belange als materiell präkludiert angesehen hat (Urteil Rn. 168 f.). Die Beschwerde rügt insoweit zutreffend, dass damit die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nach § 17e Abs. 3 Satz 1 (vormals Abs. 5 Satz 1) FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO überspannt werden (NZB S. 217 ff.). \n\n79\\. Das Urteil argumentiert, der Kläger habe die wohl sinngemäß monierte notwendige Gesamtbetrachtung der in der Summe betroffenen privaten Belange nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist geltend gemacht. Die seiner Ansicht nach bestehenden Existenzgefährdungen von landwirtschaftlichen Betrieben würden in der Klagebegründung vom 22. Februar 2021 nicht unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in private Belange (Gliederungspunkt III.3.c) erörtert, sondern als eigener Gesichtspunkt in der Abwägung unter einem weiteren Gliederungspunkt (III.3.g). Dass eine Überprüfung dieser Ausführungen auch als öffentlicher Belang \"Gesamtbetrachtung der in der Summe der betroffenen privaten Belange\" habe erfolgen sollen, sei weder dargelegt worden noch sonst erkennbar gewesen, sondern erst in späteren Schriftsätzen nach Ablauf der Klagebegründungsfrist zum Ausdruck gebracht worden (Urteil Rn. 169). Demgegenüber macht der Kläger geltend, er habe bereits in der Klagebegründung alle tatsächlichen Angriffspunkte benannt und deutlich gemacht, dass er den Planfeststellungsbeschluss bezüglich der Abwägung zur Variantendiskussion mit Blick auf die fehlerhafte Bewertung der Existenzgefährdung zahlreicher Betriebe in tatsächlicher Hinsicht gerichtlich überprüfen lassen wollte, die ausdrückliche Benennung der Gesamtbetrachtung sei insoweit nicht erforderlich gewesen. Damit ist ein Verfahrensfehler hinreichend dargelegt. \n\n80\\. Der Verwaltungsgerichtshof sieht den Substantiierungsmangel nicht auf der Ebene der nach § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG fristgerecht anzugebenden Tatsachen und Beweismittel, sondern bemängelt die fehlende rechtliche Einordnung. Damit knüpft er an den Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO an. Dieser erfordert, dass innerhalb der Klagebegründungsfrist der Sachverhalt rechtlich durchdrungen und die rechtliche Relevanz der vorgetragenen Tatsachen dargelegt wird. Diesen Anforderungen genügt die Klagebegründung vom 22. Februar 2021. Der Kläger hat in tatsächlicher Hinsicht umfangreich zu Existenzgefährdungen nicht nur seines eigenen Betriebs, sondern auch zu zahlreichen weiteren Betrieben vorgetragen. Aus der Gliederung der - für alle Verfahren identischen - Klagebegründung wird deutlich, dass dieses Vorbringen (unter den Gliederungspunkten A.III.3.g und h), das zu allen Aktenzeichen erfolgte und auch einen Betrieb behandelte, dessen Inhaber nicht unter den Klägern war (Betrieb 3007\u002F4007, Klagebegründung S. 147), sich nicht nur auf den jeweiligen Betriebsinhaber beziehen, sondern für jeden Kläger gesondert vorgetragen werden sollte. Demgegenüber erfolgte unter dem Gliederungspunkt A.IV. die Darstellung der subjektiven Betroffenheiten jeweils gesondert nach Klägern und zugehörigen Aktenzeichen. Unter Gliederungspunkt A.III.3.c) \"Sachverhalt - Gerügte inhaltliche Fehler - Abwägungsgebot\u002F​Variantendiskussion - Hauptargument 2: private Rechte\u002F​Eigentum\" hat der Kläger zudem einleitend ausgeführt, das Hauptargument der Abwägung, die Planung beeinträchtige private Rechte weniger als die Variante 2a, sei in zweifacher Hinsicht auf Tatbestandsebene falsch: Zum einen verneine die Planfeststellungsbehörde zu Unrecht die Existenzgefährdung der Kläger und verkenne die Veränderung der Agrarstruktur, zum anderen sei die Annahme, es müssten bei einer bahnparallelen Variante 2a 19 Gebäude abgerissen werden, unzutreffend (Klagebegründung S. 52). Auch wenn die nachfolgenden Ausführungen unter diesem Gliederungspunkt sich nur noch mit dem zweiten Argument der fehlerhaften Planung der Variante 2a beschäftigten und die Existenzgefährdungen der landwirtschaftlichen Betriebe der Kläger und eines weiteren Betriebes sowie die Existenzvernichtung des Pferdesportbetriebes in gesonderten Unterpunkten (g und h) erörtert wurden, wird der rechtliche Prüfungsansatz - Ermittlung der abwägungsrelevanten tatsächlichen Umstände für den Variantenvergleich 2a und 4 - hinreichend deutlich. Der Sache nach geht es um die im Rahmen der Variantenabwägung erforderliche Gewichtung der in der Summe betroffenen privaten Belange, die die Ermittlung der mit den Varianten verbundenen Gebäudeabrisse bzw. Existenzvernichtungen voraussetzt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 39). Der Planfeststellungsbeschluss selbst hat die jeweils betroffenen privaten Belange zu einem wesentlichen Argument seiner Abwägungsentscheidung gemacht und den bei Variante 2a drohenden Gebäudeabrissen die für die Variante 4 mit Null angegebene Zahl von existenzgefährdeten Betrieben gegenübergestellt. Auf diese Argumentation hat sich der Kläger bezogen und sich insoweit auch nicht nur - wie der Beklagte meint (vgl. Erwiderung vom 13. Juni 2024 S. 2) - zum Sachwalter fremder Interessen gemacht. Dies genügte, um den rechtlichen Prüfungsansatz der vorgetragenen Tatsachen hinreichend kenntlich zu machen. \n\n81\\. Die unzutreffende Anwendung der Präklusionsvorschrift verletzt damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. \n\n82\\. h) Die Entscheidungserheblichkeit dieses Verfahrensfehlers entfällt nicht dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof selbständig tragend ausgeführt hat, die geltend gemachten Existenzgefährdungen lägen \"unabhängig davon\" nicht vor, und insoweit auf die in den Parallelverfahren ergangenen Urteile verwiesen hat (Urteil Rn. 170). Denn dieser Feststellung fehlt teilweise die Grundlage, so dass sie insoweit ihrerseits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, wie der Kläger zutreffend rügt. \n\n83\\. Soweit der Kläger allerdings allein in dem Verweis auf die mehr als 70 Seiten langen Urteile in den Parallelverfahren ohne konkrete Fundstellennachweise einen Verfahrensfehler durch Übergehen des Sachvortrags zur Existenzgefährdung zahlreicher Betriebe sieht (NZB S. 235 ff.) und rügt, ihm werde die Möglichkeit genommen, die Würdigung des eigenen Vorbringens zu überprüfen und sich dagegen mit Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen, ist dem nicht zu folgen. Die Bezugnahme auf die Parallelentscheidungen ohne deren inhaltliche Wiederholung begründet keinen Gehörsverstoß. Sie begegnet hier schon im Hinblick auf die besondere inhaltliche Verflechtung der Verfahren keinen Bedenken. Die Kläger aller Verfahren haben gemeinsam Klage erhoben, vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten. Nach Trennung der Verfahren wurden alle Klagen durch einheitliche Schriftsätze zu allen Aktenzeichen gemeinsam begründet und dabei die Existenzgefährdungen aller Betriebe zum Inhalt aller Klagen gemacht; später wurden die Klagen gemeinsam mündlich verhandelt, so dass der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter Kenntnis vom Inhalt aller Verfahren hatten und zu allen angesprochenen Gesichtspunkten Stellung nehmen konnten. Die inhaltliche Prüfung der in den Urteilen jeweils abweichenden Passagen zu den individuellen Existenzgefährdungen war dem Kläger vor diesem Hintergrund ohne Weiteres möglich und zumutbar; dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch im vorliegenden Rechtsmittel die Urteile aus den Parallelverfahren ausführlich inhaltlich gewürdigt. \n\n84\\. Mit dem formal zulässigen Verweis auf die Urteile in den Parallelverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof seine Feststellung begründet, die geltend gemachten Existenzgefährdungen lägen nicht vor (Urteil Rn. 170). Dies bezieht sich auf die in der Klage thematisierten Existenzgefährdungen von sieben Landwirtschaftsbetrieben (vgl. Klagebegründung S. 121 ff.) und dem Pferdesportzentrum (Klagebegründung S. 155 ff.). Nähere Ausführungen erfolgen im Urteil lediglich zu dem Betrieb E. (Einwender 3007\u002F4007), dessen Inhaber nicht zu den Klägern gehörte, so dass der Verweis im Übrigen die Aussage enthält, das Nichtvorliegen einer Existenzgefährdung der jeweiligen Betriebe sei Inhalt der bezeichneten Entscheidungen. Damit unterstellt der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls in Bezug auf das Pferdesportzentrum (Einwender 3001\u002F4001) einen unzutreffenden und dem Akteninhalt widersprechenden Sachverhalt, wie die Beschwerde im Ergebnis zutreffend rügt (NZB S. 224 ff.). Denn die Feststellung, dass der Pferdesportbetrieb nicht in seiner Existenz gefährdet ist, wurde in keinem der Urteile getroffen. Sie war insbesondere auch nicht Gegenstand der Entscheidung in dem von der Pächterin der Grundstücke und Pferdesportanlagen betriebenen Verfahren 8 A 20.40017, denn diese Klage wurde bereits als unzulässig abgewiesen. Indem der Verwaltungsgerichtshof damit einen Sachverhalt unterstellt hat, der nicht von tatsächlichen Feststellungen getragen wird und in dem Inhalt der Akten keine Grundlage findet, hat er gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2024 - 9 BN 5.23 - juris Rn. 13 m. w. N.). \n\n85\\. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in den übrigen Entscheidungen Feststellungen zur fehlenden Existenzgefährdung der jeweils untersuchten Betriebe getroffen hat, sind diese Gegenstand gesonderter Zulassungsrügen (dazu unter V.). Jedenfalls in Bezug auf einen der landwirtschaftlichen Betriebe haben diese Erfolg (Betrieb B., Einwender 3012\u002F4012, dazu V.1.), so dass die Feststellung im Urteil, dieser Betrieb sei nicht in seiner Existenz gefährdet, ebenfalls keine hinreichende Grundlage hat. Ergänzend sei angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof auch in Bezug auf den Betrieb F. jun. (Einwender 3005\u002F4005) im Verfahren 8 A 20.40021 nicht festgestellt hat, dass der Betrieb nicht in seiner Existenz gefährdet ist, sondern dies offengelassen hat. \n\n86\\. Damit ist der Vortrag des Klägers zur Existenzgefährdung von Betrieben bei der Verwirklichung der Variante 4 jedenfalls teilweise in verfahrensfehlerhafter Weise unberücksichtigt geblieben. Da es sich dabei um einen Umstand handelt, der für die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Abwägungsentscheidung eine Rolle gespielt hat, ist die Erheblichkeit eines etwaigen Abwägungsfehlers nicht von vornherein ausgeschlossen. Soweit der Kläger allerdings aus der Formulierung im Planfeststellungsbeschluss zum Betrieb F. jun. (Einwender 3005\u002F4005), wonach die Variantenauswahl richtig bleibe, selbst wenn man den Wegfall des einen Betriebes unterstelle (PFB S. 188), die Schlussfolgerung zieht, dass danach der Wegfall von mehr als einem Betrieb offensichtlich ergebnisrelevant sei (NZB S. 217), lässt sich dies der zitierten Aussage nicht entnehmen. Denn diese beschränkt sich auf die Abwägung der Varianten für den Fall des Wegfalls des bezeichneten Betriebes, ohne eine Aussage zu anderen Konstellationen zu treffen. \n\n87\\. V. Die Feststellung im Urteil, dass die geltend gemachten Existenzgefährdungen nicht vorlägen, greift der Kläger in Bezug auf fünf landwirtschaftliche Betriebe mit insgesamt acht Verfahrensrügen an. Diese haben hinsichtlich eines Betriebs Erfolg (1.), im Übrigen sind sie unbegründet (2. bis 4.). \n\n88\\. 1\\. Zu Recht beanstandet die Beschwerde, dass der Verneinung einer Existenzgefährdung des Betriebs B. (Einwender 3012\u002F4012) ein Gehörsverstoß zugrunde liegt (NZB S. 243 ff.). \n\n89\\. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt insoweit Bezug auf sein Urteil in dem von den Klägern B. geführten Klageverfahren 8 A 20.40023, wonach der Beklagte eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs fehlerfrei verneint habe. Zur Begründung verweist dieses Urteil auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, dass der Verlust von landwirtschaftlichen Flächen unter dem von der Rechtsprechung angewandten Anhaltswert von 5 % liege, bei dem eine Existenzgefährdung eines gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betriebs in der Regel ausgeschlossen werden könne (PFB S. 201), und hält das dagegen gerichtete Vorbringen der Kläger B. schon deshalb für nicht durchgreifend, weil es die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG (a. F.) i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht erfülle. Es fehle an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss. Hierfür genüge die zusammengefasste Wiedergabe der Stellungnahme des Gutachters Dr. G. vom 21. Mai 2021 (gemeint sein dürfte 5. Februar 2021) oder der Verweis darauf nicht; es sei auch nicht erkennbar, dass die Stellungnahme der erforderlichen Prüfung, Sichtung und rechtlichen Durchdringung unterzogen worden sei (Urteil 8 A 20.40023 Rn. 195 f.). Damit hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Anwendung der Präklusionsvorschrift erneut einen zu strengen Maßstab angelegt. \n\n90\\. Die Beschwerde verweist auf den Vortrag in der Klagebegründung (S. 149 f.) zum Betrieb B. und die dort als Anlage K 21a vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 5. Februar 2021 des Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken in der Landwirtschaft Dr. G. Darin wird eine etwaige Existenzgefährdung des Betriebs B. zum Stichtag der Planfeststellung am 9. Oktober 2020 untersucht. Ausgangspunkt ist die Ermittlung der Existenzfähigkeit des Betriebs nach den Kriterien Gewinn und Kapitalbildung unter Zugrundelegung von zwei Prüfungsschemata (nachhaltige jährliche Kapitalbildung und angemessene Faktorentlohnung), wobei die Situation vor und nach dem Eingriff geprüft wird. Der Gutachter kommt dabei zu dem Ergebnis, dass der Betrieb vor dem Eingriff (knapp) existenzfähig sei und als Folge des Eingriffs in seiner Existenz gefährdet werde. Der Kläger hat in seiner Klagebegründung (S. 149 f.) Inhalt und Ergebnis dieses Gutachtens kurz wiedergegeben und geltend gemacht, damit erwiesen sich die Ausführungen auf S. 201 ff. des Planfeststellungsbeschlusses, denen kein Existenzgefährdungsgutachten zugrunde liege, als falsch. Dies wird in den Ausführungen zur Rechtslage wiederholt. Dort wird unter der Einleitung, der Planfeststellungsbehörde seien massive Abwägungsfehler bei der Bewertung der betrieblichen Existenzgefahren unterlaufen (Klagebegründung S. 276), zum Betrieb der Einwender 3012\u002F4012 vorgetragen, dieser werde ohne Einholung eines Gutachtens zu Unrecht als nicht existenzgefährdet betrachtet. Nach den Feststellungen des Gutachters Dr. G. erwirtschafte der Betrieb vor der Maßnahme einen über der anzusetzenden Faktorenentlohnung liegenden Betrag, nach der Maßnahme würde dieser Wert unterschritten. Der Betrieb wäre also ohne die Maßnahme existenzfähig und verliere die Existenzfähigkeit aufgrund der Maßnahme (Klagebegründung S. 277). \n\n91\\. Dieses Vorbringen genügt, um die Tatsachen, auf die sich der Kläger stützt - die in dem 13-seitigen Gutachten erläuterten Prüfungsschritte und -ergebnisse zur vorhabenbedingten Existenzgefährdung des Betriebs B. - sowie deren rechtliche Relevanz darzulegen. Einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss, auf dessen maßgebliche Ausführungen (PFB S. 201 - 204) jedenfalls Bezug genommen wird, bedurfte es hierfür nicht. Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich auf S. 90 ff. allgemein mit den Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe und den diesbezüglichen Ermittlungserfordernissen und -methoden und auf S. 201 ff. mit den Einwendungen der Kläger B. Er stellt dabei maßgebend auf die sogenannte 5 %-Regel ab, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt ist und der auch der Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist (Urteil 8 A 20.40023 Rn. 195). Danach kann nach allgemeiner Erfahrung ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu 5 % der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden. Deshalb kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332 Rn. 27, vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u. a. - juris Rn. 74 und vom 8. Januar 2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253 Rn. 75). Diese Überlegung hat die Planfeststellungsbehörde hier zugrunde gelegt und keinen Anlass gesehen, für Betriebe der Milchviehwirtschaft davon abzuweichen (PFB S. 91 f.; vgl. zur Anwendung der 5 %-Regel bei einem milchproduzierenden Betrieb auch BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 5.21 - BVerwGE 176, 130 Rn. 3, 31 ff.). \n\n92\\. Die 5 %-Regel gibt allerdings nur den Schwellenwert wieder, bis zu dessen Erreichen regelmäßig eine Existenzgefährdung verneint werden kann und daher kein Anlass besteht, ein Gutachten zur Existenzfähigkeit einzuholen. Dieser Regelfall schließt aber nicht aus, dass ausnahmsweise auch bei einem geringeren Flächenverlust eine Existenzgefährdung eintreten kann. Einen solchen Ausnahmefall macht der Kläger mit der Vorlage des Existenzgefährdungsgutachtens vom 5. Februar 2021 zum Betrieb B. geltend. Einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss bedurfte es dabei nicht. Denn das Gutachten steht nicht im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen im Planfeststellungsbeschluss, sondern geht wie dieser von einem Flächenverlust von rund 1 ha aus, wobei die 9 729 m² große Flächeninanspruchnahme im Gutachten (dort S. 4) sogar etwas geringer ausfällt als die im Planfeststellungsbeschluss (S. 201) veranschlagten insgesamt 10 095 m². Der durch das Gutachten gestützte Vortrag in der Klagebegründung bot für das Gericht hinreichend Anlass, der Frage der Existenzgefährdung des Betriebes B. ungeachtet des Eingreifens der 5 %-Regel nachzugehen. Indem der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht von einer unzureichenden Substantiierung des Vorbringens und einer materiellen Präklusion ausgegangen ist und sich deshalb mit dem Gutachten nicht inhaltlich befasst hat, hat es einen für die Klage wesentlichen Vortrag unberücksichtigt gelassen und dadurch das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. \n\n93\\. 2\\. In Bezug auf den Betrieb H. (Einwender 3009\u002F4009) liegt der geltend gemachte Verfahrensfehler (NZB S. 238 ff.) dagegen nicht vor. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Existenzgefährdung dieses Betriebs abwägungsfehlerfrei verneint worden sei (Urteil 8 A 20.40022 Rn. 195 ff.), ist nicht deswegen verfahrensfehlerhaft, weil das Gericht die beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt hat. \n\n94\\. Zum Betrieb H. ist im Planfeststellungsverfahren ein Existenzgefährdungsgutachten eingeholt worden (Dr. I. und Partner vom 27. Februar 2020, Anlage K 17c), auf dessen Grundlage der Beklagte - unter Berücksichtigung von Ersatzlandangeboten - eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung verneint hat (ausführlich PFB S. 196 ff.). Auf die Einwendungen im Klageverfahren hin haben die Gutachter im gerichtlichen Verfahren unter dem 6. Februar 2023 noch eine Stellungnahme abgegeben, in der die zuvor zu gering bemessenen Kosten für Kraft-, Saft- und Mineralfutter sowie Festkosten angepasst wurden, im Ergebnis eine Existenzgefährdung aber weiterhin verneint wurde (Anlage B 14). In einer weiteren Stellungnahme vom 6. Februar 2023 wurden zudem der Wegfall einer Pachtfläche und das Angebot von Ersatzland bewertet und trotz der damit verbundenen Nachteile der Erhalt der Existenzfähigkeit weiterhin bejaht (Anlage B 15). \n\n95\\. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung u. a. in Bezug auf den Betrieb H. die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt und dabei längere Ausführungen dazu gemacht, warum alle benannten Betriebe in ihrer Existenz gefährdet seien und welche Umstände insoweit relevant seien (Protokoll vom 28. April 2023 S. 16 f., Beweisantrag Nr. VIII.1). Das Gericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, er sei unzulässig, weil er schon keine Tatsachen zum Gegenstand habe, die einer Beweiserhebung zugänglich wären; zu der unter Beweis gestellten Behauptung der Existenzgefährdungen der klägerischen Betriebe lägen im Übrigen bereits Sachverständigengutachten vor, die Einholung eines weiteren dränge sich nicht auf (Protokoll vom 18. Juli 2023 S. 4 und 6). \n\n96\\. Die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags verstößt nur dann gegen die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt zu erforschen (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) und den Beteiligten Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 4 B 20.24 - juris Rn. 11; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2010 - 2 BvR 2638\u002F09 \\- NJW 2011, 49 Rn. 11, jeweils m. w. N.). Dass dies hier der Fall wäre, legt der Kläger nicht dar. \n\n97\\. Mit der Begründung fehlender beweisfähiger Tatsachen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Soweit das Gericht zumindest die Behauptung der Existenzgefährdung der klägerischen Betriebe als Beweisgegenstand und dem Sachverständigenbeweis zugänglichen Umstand behandelt hat, greifen auch die dagegen gerichteten Angriffe nicht durch. \n\n98\\. Ein Beweisantrag auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens kann nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 412 ZPO (analog) oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt werden, wenn bereits Gutachten vorliegen, die zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ausreichen. Eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht nur dann, wenn sich aufdrängt, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsgrundlage nicht geeignet sind. Dies ist der Fall, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.). \n\n99\\. Von diesem Maßstab ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, warum die Ablehnung des beantragten Sachverständigengutachtens in Bezug auf den Betrieb H. ermessensfehlerhaft gewesen sein sollte und sich die Einholung eines weiteren Gutachtens aufgedrängt hätte. Soweit sie aus dem Umstand, dass die Sachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2023 die zu geringe Bemessung der Futter- und Festkosten eingeräumt haben, Zweifel an deren Sachkunde und Unparteilichkeit herleiten (NZB S. 240), überzeugt dies nicht. Allein das Auftreten einzelner Fehler führt noch nicht zur Ungeeignetheit des gesamten Gutachtens und stellt die Person des verantwortlichen Gutachters nicht grundsätzlich in Frage; die vorgenommenen Korrekturen sprechen vielmehr für eine konstruktive und offene Grundhaltung der Sachverständigen. \n\n100\\. Im Übrigen verweist die Beschwerde auf für sie nicht nachvollziehbare Änderungen der Bewertungsgrundlagen der Sachverständigen und den Umstand, dass der Betrieb laut deren Berechnung nach der Maßnahme nur äußerst knapp über der Grenze zur Existenzgefährdung liege (NZB S. 240, 242), ohne jedoch diese Beanstandungen hinreichend konkret zu erläutern. Der Hinweis auf veränderte Abschreibungen im Gutachten Anlage B 15 S. 18, 21 im Vergleich zum Gutachten vom 27. Februar 2020 S. 56, dürfte sich tatsächlich auf das Gutachten B 14 beziehen (B 15 hat nur 14 Seiten) und insbesondere die veränderte Festkostenermittlung (Anlage B 14 S. 18 gegenüber Anlage K 17c S. 43) betreffen. Mit den Erläuterungen dazu setzt sich der Kläger jedoch nicht auseinander. \n\n101\\. Auch die Wiederholung von Einwendungen aus dem Klageverfahren gegen das Gutachten B 14 mit den dortigen Kritikpunkten genügt nicht, um das Erfordernis eines weiteren Sachverständigengutachtens aufzuzeigen. Unklarheiten bezüglich einzelner Parameter mögen gerade vor dem Hintergrund eines sehr knappen Ergebnisses Anlass bieten zu weiteren Nachfragen mit der Bitte um Erläuterung der strittigen Punkte, reichen aber für sich genommen nicht aus, um die Einschaltung eines zusätzlichen Gutachters nahezulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren H. insbesondere das neue Gutachten vom 6\\. Februar 2023 mit der Berücksichtigung des Ersatzlandangebots (B 15) gewürdigt, womit sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt. Er hat zudem der von der Klägerseite vorgelegten Berechnung entgegengehalten, dass danach der Betrieb H. bereits vor Inanspruchnahme der betrieblichen Grundstücke durch das Planvorhaben nicht existenzfähig sei; auch dazu verhält sich die Beschwerde nicht. \n\n102\\. 3\\. Hinsichtlich des Betriebs J. (Einwender 3013\u002F4013) und seines eigenen Betriebs erhebt der Kläger (Einwender 3015\u002F4015) jeweils zwei Verfahrensrügen. Er macht geltend, hinsichtlich beider Betriebe hätten Existenzgefährdungsgutachten im Planfeststellungsverfahren ergeben, dass sie vorhabenbedingt ihre Existenzfähigkeit verlören, weshalb als Ersatzland jeweils u. a. Teilflächen des Flurstücks 516\u002F3 angeboten worden seien; diese seien jedoch wegen Vernässung und Verunkrautung ungeeignet. Der Verwaltungsgerichtshof habe verfahrensfehlerhaft die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt und bei der Bewertung der Ersatzlandfläche gegen Denkgesetze verstoßen. Diese Rügen haben keinen Erfolg. \n\n103\\. a) Der Betrieb des Klägers und der Betrieb J. waren ebenfalls Gegenstand des Beweisantrags Nr. VIII.1 vom 28. April 2023 auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten zur Frage der Existenzgefährdungen. Dass die Ablehnung dieses Beweisantrags wegen fehlender beweisfähiger Tatsachen und bereits vorliegender ausreichender Gutachten bezogen auf diese Betriebe fehlerhaft gewesen wäre, legt die Beschwerde nicht dar (NZB S. 252 ff. und 259 ff.). \n\n104\\. Zur Begründung, warum sich das Erfordernis eines weiteren Sachverständigengutachtens aufgedrängt hätte, verweist der Kläger auf seinen Klagevortrag zur Ungeeignetheit des angebotenen Ersatzlands und die in der mündlichen Verhandlung fotografisch dokumentierte starke Vernässung. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Urteilen 8 A 20.40024 bzw. 8 A 20.40025 allerdings nicht nur in der vom Kläger jeweils zitierten Randnummer 206 bzw. 205, sondern ausführlich auf mehreren Seiten (jeweils Rn. 195 - 211) mit der Frage der Existenzgefährdung der Betriebe 3013\u002F4013 bzw. 3015\u002F4015 befasst und sich in Rn. 199 ff. jeweils mit der Eignung der zuletzt als Ersatzland angebotenen Flurstücke, insbesondere dem Flurstück 516\u002F3 auseinandergesetzt, wobei er sich maßgeblich auf die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten der Sachverständigen Dr. I. und Partner gestützt hat. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Allein der Umstand, dass Gericht und Gutachter dem Vortrag des Klägers und dessen Einschätzung inhaltlich nicht gefolgt sind, rechtfertigt nicht den Schluss, dass die vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen als Grundlagen für die richterliche Überzeugungsbildung nicht geeignet und ausreichend gewesen wären. \n\n105\\. b) Auch der jeweils gerügte Verstoß gegen Denkgesetze bei der Bewertung der Vernässung der als Ersatzland angebotenen Fläche (NZB S. 257 ff. und 264 ff.) liegt nicht vor. Es ist nicht widersprüchlich und denklogisch unvereinbar, wenn das Gericht einerseits die Aussage eines Sachverständigen für nicht überzeugend erachtet, weil dieser das als Ersatzland angebotene Grundstück nicht selbst in Augenschein genommen hat, und andererseits zu der von Klägerseite vorgelegten Fotodokumentation ausführt, die grundsätzliche Geeignetheit der Fläche werde dadurch nicht in Frage gestellt, weil sich daraus weder ergebe, welche Wetterverhältnisse geherrscht hätten noch welchen flächenmäßigen Umfang die dokumentierte Vernässung gehabt habe (Urteile 8 A 20.40024 und 8 A 20.40025, Rn. 206 und 205). Denn es geht um völlig unterschiedliche Beweismittel. Die persönliche Besichtigung durch einen Sachverständigen kann selbst dann, wenn sie nur an einem einzigen Tag erfolgt, nicht mit einer Fotodokumentation über einen Tag gleichgestellt werden, weil die Erfassung und Bewertung durch einen Sachverständigen mehr ist als eine räumlich und perspektivisch beschränkte optische Momentaufnahme. \n\n106\\. Im Übrigen ist der vom Kläger behauptete \"Widerspruch\" in seiner eigenen Beweisführung angelegt, wenn er einerseits durch seine Sachverständigen geltend macht, die Einschätzung, ob eine Landwirtschaftsfläche feuchte oder nasse Bodenverhältnisse aufweise, sei in der Regel nicht durch Ortstermin möglich, sondern zeige sich erst in der längeren Bewirtschaftung der Fläche, und andererseits auf Fotografien verweist, die sich als Momentaufnahme ebenfalls nicht zur Dokumentation einer längeren Bewirtschaftung der Fläche eignen. \n\n107\\. 4\\. Schließlich verfangen auch die beiden zum Betrieb F. jun. (Einwender 3005\u002F4005) erhobenen Verfahrensrügen nicht. \n\n108\\. Für diesen Betrieb war im Planfeststellungsverfahren wegen der Inanspruchnahme von deutlich mehr als 5 % der Betriebsfläche ein Existenzgefährdungsgutachten eingeholt und Ersatzland angeboten worden. Der Planfeststellungsbeschluss geht im Ergebnis davon aus, dass der Betrieb bei Berücksichtigung des angebotenen Ersatzlandes existenzfähig bleibt und führt ergänzend aus, selbst wenn man aber eine Existenzgefährdung unterstelle, wäre ihr Gewicht nicht ausreichend, das Vorhaben zu verhindern; auch die Variantenauswahl bleibe richtig, selbst wenn man den Wegfall des einen Betriebs unterstellen würde (PFB S. 188). Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil im Verfahren F. jun. offen gelassen, ob die Einwendungen des dortigen Klägers u. a. gegen die Geeignetheit des Ersatzlands berechtigt wären, weil die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägung - den Einwendungen hypothetisch Rechnung tragend - die Existenzgefährdung als wahr unterstellt habe; gegen die Wahrunterstellung habe die Klagepartei keine Einwände erhoben (8 A 20.40021 Rn. 198). \n\n109\\. a) Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Überzeugungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht wegen Nichtberücksichtigung des Vortrags zur Ungeeignetheit des Ersatzlandes im Fall F. jun. rügt, weil das Gericht zu Unrecht von nur einer Existenzgefährdung ausgegangen sei, obwohl tatsächlich weitere Betriebe in ihrer Existenz gefährdet seien, weshalb die Frage der Geeignetheit des Ersatzlandes nicht habe offen bleiben dürfen (NZB S. 266 ff.), überzeugt dies nicht. Der Vortrag vermengt die konkret den Betrieb 3005\u002F4005 betreffende Abwägung im Planfeststellungsbeschluss, die der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt hat, mit den Folgen, die erfolgreiche Rügen gegen die Bewertung anderer Betriebe hätten. Im Planfeststellungsbeschluss sind gerade die Einwendungen zum Betrieb 3005\u002F4005 als berechtigt und damit die Existenzgefährdung gerade dieses Betriebs unterstellt worden. Hieran würde sich auch für den Fall nichts ändern, dass eine Existenzgefährdung weiterer Betriebe berücksichtigt werden müsste. Deren Belange würden in der Abwägung zu der weiterhin unterstellten Gefährdung des Betriebs F. jun. dazutreten, ohne dass nunmehr eine inhaltliche Befassung mit den Einwendungen zum Betrieb F. jun. erforderlich wäre. Im Übrigen interpretiert der Kläger in den Planfeststellungsbeschluss eine Aussage hinein, die darin nicht enthalten ist. Wie ausgeführt, lässt sich der zitierten Passage nicht entnehmen, wie die Abwägung bei Hinzutreten weiterer Existenzgefährdungen ausfallen würde. \n\n110\\. b) Auch der gerügte Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht vor (NZB S. 272 ff.). Die Beschwerde beanstandet die Bemerkung im Urteil 8 A 20.40021 (Rn. 198), dass die (dortige) Klagepartei keine Einwände gegen die Wahrunterstellung erhoben habe. Insoweit ist allerdings zutreffend, dass von einer Klagepartei denklogisch keine Einwände gegen die Unterstellung gefordert werden können, dass ihr Vortrag wahr und ihre Bedenken zutreffend sein könnten. Die Formulierung im Urteil ist daher unglücklich gewählt. Der Sache nach wollte der Verwaltungsgerichtshof aber erkennbar zum Ausdruck bringen, dass das Ergebnis der auf der unterstellten Existenzgefährdung beruhenden Abwägung und die ihr für die Variantenauswahl zugemessene Bedeutung vom Kläger nicht angegriffen wurden. Diese Aussage ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n111\\. VI. Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Einwände zu Einzelpunkten der Kostenermittlung als materiell präkludiert angesehen hat, weil sie sich in einer bloßen Wiederholung von Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren erschöpften, ohne den Planfeststellungsbeschluss zu würdigen (Urteil Rn. 171 ff.), rechtfertigen weder seine Grundsatzrüge noch die fünf Verfahrensrügen die Zulassung der Revision. \n\n112\\. 1\\. Die Frage (NZB S. 276), \"Liegt eine unsubstantiierte Klagebegründung vor, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn die Klagebegründung neben der Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auf die Einwendungen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeht?\" zeigt schon deshalb keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden würde. Die Revision kann grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz festgestellt worden sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2025 - 9 B 54.24 - juris Rn. 18 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Denn entgegen der Begründung der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nicht darauf abgestellt, dass \"neben einer Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss auch auf die Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren und deren Behandlung im Planfeststellungsbeschluss eingegangen wird\" (NZB S. 276 f.), sondern festgestellt, dass eine Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss gerade nicht erfolgt ist (Urteil Rn. 173). \n\n113\\. 2\\. a) Soweit der Kläger einen Gehörsverstoß durch Übergehen seines Sachvortrags infolge der Reduzierung der Klagebegründung auf die Wiederholung von Einwendungen (NZB S. 277 ff.) und wegen des Vorwurfs, die Klagebegründung sei unter dem Gesichtspunkt der Kosten aus sich heraus nicht hinreichend verständlich (NZB S. 292 ff.), rügt, beanstandet er der Sache nach wiederum eine unzutreffende Anwendung der Präklusionsvorschrift. Ein Verfahrensfehler ist jedoch in diesem Fall nicht dargelegt. \n\n114\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen einer hinreichend substantiierten Klagebegründung verneint und insbesondere eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu den Kostenberechnungen (PFB S. 136 ff.) vermisst, wobei er beispielhaft verschiedene Gesichtspunkte aufgezählt hat, zu denen Ausführungen hätten erfolgen sollen (Urteil Rn. 173 S. 57 oben: Kosten für Ingenieurbauwerke, Grunderwerbskosten, Kosten für ein Rüttelstopfverfahren und für Maßnahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung). Des Weiteren beanstandet er eine unsystematische Vermischung der Argumente zur Kostengegenüberstellung der Varianten 2a und 4 und dem Ausscheiden der Varianten 2 und 5 aus Kostengründen sowie die teilweise unzutreffende Wiedergabe von Ausführungen des Sachverständigen. Letzteres wird anhand verschiedener Beispiele näher erläutert. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf die Wiederholung breiter Abschnitte aus der Klagebegründung, ohne dass ersichtlich wäre, welcher konkrete Vortrag zu den einzelnen Punkten nicht berücksichtigt worden wäre und worin die erforderliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses bestanden haben soll. Soweit bemängelt wird, der Planfeststellungsbeschluss beinhalte keine konkrete Kostenermittlung, mit der eine Auseinandersetzung hätte stattfinden können, ist dies nicht zutreffend. Denn der Planfeststellungsbeschluss nimmt auf S. 136 oben auf die vom Staatlichen Bauamt Traunstein im Nachgang zum Erörterungstermin vorgelegte Kostenberechnung Bezug und führt sodann auf mehreren Seiten aus, warum diese Zahlen plausibel seien. \n\n115\\. b) Soweit die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Überzeugungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht rügt, weil das Gericht ungeprüft und ohne Beweiserhebung unterstellt habe, dass die im Eigentum der Bahn stehenden Flächen als gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen nicht überplant werden könnten (NZB S. 289 ff.), kommt es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auf die - für sich genommen zu Recht \\- beanstandete Aussage (Urteil Rn. 173 am Ende, s. hierzu bereits oben unter D.IV.2e) nicht an. Die Überlegung stellt nur einen ergänzenden Mosaikstein in der Argumentation des Gerichts dar, bei dessen Wegfall die Begründung für die eingetretene Präklusion noch immer tragfähig wäre. \n\n116\\. c) Da die gegen die Annahme der Präklusion erhobenen Rügen keinen Erfolg haben, ist auch die Gehörsrüge wegen der unterbliebenen Berücksichtigung des vertiefenden Vortrags zu diesem Thema aus den Klägerschriftsätzen vom 4. und 14. Juli 2023 unbegründet (NZB S. 298 ff.). Wegen der Präklusion des fristgerechten Vortrags durfte auch dessen Vertiefung aus rechtlichen Gründen außer Betracht bleiben. \n\n117\\. d) Die Rüge, das Gericht habe gegen das rechtliche Gehör verstoßen und Sachvortrag übergangen, soweit es eine fehlende Auseinandersetzung mit der hilfsweisen Unterstellung der Richtigkeit der Einwände gegen die Kostenermittlung im Planfeststellungsbeschluss beanstandet habe (NZB S. 317 ff.), führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Auf einem etwaigen Verfahrensfehler könnte das Urteil nicht beruhen. \n\n118\\. Die Rüge bezieht sich auf die Argumentation im Urteil, selbst bei Verneinung einer Präklusion würden die Einwendungen des Klägers nicht zum Erfolg führen. Denn der Planfeststellungsbeschluss habe hilfsweise festgestellt, dass auch bei Berücksichtigung der von der Klagepartei monierten Kostenpunkte die Plantrasse kostengünstiger als die Variante 2a wäre; dem sei der Kläger nicht entgegengetreten (Urteil Rn. 176 unter Bezugnahme auf PFB S. 138). Der Kläger rügt allerdings zutreffend, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Planfeststellungsbeschluss eine Aussage entnommen hat, die dort nicht enthalten ist (NZB S. 318). Denn die im Urteil in Bezug genommene Passage des Planfeststellungsbeschlusses behandelt lediglich die Wahrunterstellung von \"einigen\" und nicht von allen geltend gemachten Fehleinschätzungen, ohne diese näher zu konkretisieren. Darauf kommt es aber nicht an, weil es sich insoweit nur um eine Alternativbegründung des Verwaltungsgerichtshofs handelt, der selbständig tragend auf die Präklusion des klägerischen Vortrags zur Kostenermittlung abgestellt hat. Die dagegen erhobenen Zulassungsrügen führen - wie dargelegt - nicht zum Erfolg. \n\n119\\. VII. Die Argumentation im Urteil, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde die Varianten 2a und 4 im Hinblick auf die \"Auswirkungen auf die Umwelt\" als gleichwertig angesehen habe (Urteil Rn. 181 ff. unter Bezugnahme auf PFB S. 55), wird von der Beschwerde ebenfalls nicht erfolgreich angegriffen. \n\n120\\. 1\\. Die mit der Grundsatzrüge formulierte Frage (NZB S. 323 f.), \"Liegt eine unzureichende Auseinandersetzung der Klagepartei mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss vor, wenn der Planfeststellungsbeschluss selbst keine Aussage über die von der Klagepartei erhobenen Einwände enthält?\" kann nicht grundsätzlich geklärt werden. Ob und wann eine Klagebegründung sich ausreichend mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Eine allgemeine Aussage mit dem von der Beschwerde unterstellten Inhalt, dass die Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss auch eine Auseinandersetzung mit solchen Argumenten erfordere, die die Klagepartei gar nicht beanstande (NZB S. 324), lässt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht entnehmen. Der Kläger bezieht sich insoweit wohl auf konkrete Formulierungen in Rn. 187 des Urteils, die u. a. Gegenstand der nachfolgend erörterten Verfahrensrüge sind und keine allgemein klärungsfähigen Fragen aufwerfen. \n\n121\\. 2\\. Mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe das rechtliche Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und seine gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt, weil er den Sachvortrag des Klägers zur Nichtberücksichtigung der Summe der Biotopeingriffe in die Hangleite übergangen und dabei die Anforderungen an die erforderliche Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss überspannt habe (NZB S. 324 ff.), bezieht sich der Kläger auf die Passage in Rn. 187 des Urteils, die sich mit dem Einwand zum Aspekt \"Summe Biotopeingriff Hangleite\" befasst. Der Kläger beanstandet insoweit zutreffend, dass sich der Zusammenhang zwischen seinem Vortrag in der Klagebegründung und der Forderung im Urteil nach einer Auseinandersetzung mit der Begründung auf S. 55 des Planfeststellungsbeschlusses nicht erschließt. Daraus lässt sich aber kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler ableiten. \n\n122\\. Der Kläger hat die Bewertung im Planfeststellungsbeschluss (dort S. 55 oben) angegriffen, wonach die Varianten 4 und 2a bei den Auswirkungen auf die Umwelt als gleichrangig angesehen wurden, und geltend gemacht, in der Faunistischen Risikoanalyse für die bahnparallele Variante 2 (Unterlage 19.1V) sei in Bezug auf die \"Summe Biotopeingriffe Hangleite\" festgestellt worden, dass die planfestgestellte Trasse (Variante 4) im Vergleich zu der bahnparallelen Trasse (Variante 2a) einen doppelt so hohen Flächenverlust aufweise, was der Planfeststellungsbeschluss zugunsten der Variante 2a hätte berücksichtigen müssen (Klagebegründung S. 182 f.). Hierzu rügt der Verwaltungsgerichtshof eine fehlende Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss und führt aus, dieser stelle maßgeblich auf den Winkel ab, in dem die Varianten die Salzachhangleite querten, und nicht auf die von der Klagepartei angeführte \"Summe Biotopeingriffe Hangleite\" (Urteil Rn. 187). Diese Begründung ist insofern wenig nachvollziehbar, als sich der Kläger auf eine Unterlage beruft, die in Bezug auf das Biotop 85 \"Hangleitenwald zwischen Kletzing und Gastag\" gerade die \"Summe Biotopeingriffe Hangleite\" für die Planfeststellungstrasse und die - vom Kläger bevorzugte - bahnparallele Trasse gegenüberstellt, einen höheren Flächenverlust bei der planfestgestellten Trasse konstatiert und dies u. a. mit dem etwas spitzeren und daher ungünstigeren Durchschneidungswinkel begründet (Unterlage 19.1V S. 3 und 24). Der Winkel ist damit gerade ein Umstand, der die vom Kläger gewünschte Trassenwahl unterstützt, und steht auch nicht im Gegensatz zur Summe der Biotopeingriffe. Soweit es im Urteil weiter heißt, unabhängig davon sei die Durchschneidung der Salzachhangleite nur ein Teilaspekt neben dem der verminderten naturschutzfachlichen Wertigkeit der bahnnahen Sukzessionsflächen, diesen zweiten Aspekt habe die Klagepartei nicht angegriffen, betrifft auch dies eine für den Kläger (und \"seine\" Trasse) günstige Überlegung, mit der er sich deshalb nicht auseinandersetzen musste. Im Planfeststellungsbeschluss wird mit diesem Argument begründet, warum die bahnparallele Variante 2a nunmehr bei den Auswirkungen auf die Umwelt als gleichrangig mit der planfestgestellten Trasse angesehen wurde, während sie in früheren Unterlagen noch als leicht nachteilig bewertet worden war. Der Unterschied ergebe sich u. a. daraus, dass sich die Wertigkeit der bahnnahen Sukzessionsflächen, die die Variante 2a in stärkerem Umfang in Anspruch nehme, verschlechtert habe (Planfeststellungsbeschluss S. 55). Dem Kläger ist daher zuzugeben, dass der Vorwurf fehlender Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss bezogen auf diesen Aspekt unbegründet ist. \n\n123\\. Daraus folgt jedoch noch kein Verfahrensfehler. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Vortrag des Klägers nicht übergangen, sondern ausdrücklich behandelt. Er hat auch das Argument des Flächenverbrauchs aufgegriffen und hierzu ausgeführt, dieser sei nicht maßgebend für die Beurteilung der Umweltauswirkungen gewesen, vielmehr sei darauf abgestellt worden, in welchem Ausmaß Flächen mit besonderer naturschutzfachlicher Wertigkeit berührt würden. Der Flächenverbrauch sei im Planfeststellungsbeschluss gesondert bewertet worden (Urteil Rn. 185). Im Ergebnis führt die Rüge des Klägers auf eine inhaltliche Kritik an den Urteilsgründen und nicht auf einen Verfahrensfehler. \n\n124\\. VIII. Ohne Erfolg bleiben auch die beiden Zulassungsrügen, die sich gegen die Annahme einer Präklusion des Vorbringens zur \"kleinen Variantendiskussion\" richten. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit festgestellt, der Vortrag, dass eine Darstellung von Optimierungen bzw. Abwägungen im Rahmen der gewählten Trasse fehle, erfülle nicht die Darlegungsanforderungen des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG (a. F.) i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, weil nicht dargelegt sei, an welchen konkreten Stellen und aus welchen Gründen die Trasse den Anforderungen der Entwurfsklasse 2 oder 3 der RAL 2012 entsprechen müsste und ob mit dem Verweis auf den Gutachter Dr. C. die Zusammenfassung auf S. 82 bis 84 der Klagebegründung gemeint sei (Urteil Rn. 193 f.). \n\n125\\. 1\\. Die mit der Grundsatzrüge aufgeworfene Frage (NZB S. 331 f.), \"Liegt ein unübersichtlicher, verstreuter Vortrag der Klagepartei vor, der eine unsubstantiierte Klagebegründung mit der Folge der Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. darstellt, wenn die Klagepartei im Rahmen des Sachvortrags die Optimierungsmöglichkeiten im Rahmen eines Belangs darstellt und diesen Sachvortrag im Rahmen der Rechtsausführungen eindeutig und unverwechselbar im Hinblick auf die Bewertung eines anderen abwägungserheblichen Belangs, etwa der Durchführung einer kleinen Variantendiskussion, wiederaufgreift?\" betrifft erneut keine klärungsbedürftigen allgemeinen Rechtsfragen. Ob ein Vorbringen unübersichtlich oder hinreichend verständlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Im Übrigen setzt der Kläger auch hier seine eigenen Bewertungen an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichtshofs und unterstellt einen Sachverhalt, der in dem angegriffenen Urteil nicht festgestellt wurde. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist gerade nicht von einem eindeutigen und unverwechselbaren Sachvortrag ausgegangen. \n\n126\\. 2\\. Mit seiner Verfahrensrüge macht der Kläger einen Gehörsverstoß wegen unrichtiger Anwendung der Präklusionsvorschrift infolge überspannter Anforderungen an die Klagebegründung geltend und rügt, dass sein Vorbringen auf S. 82 ff. und S. 281 der Klagebegründung nicht berücksichtigt worden sei (NZB S. 328 ff.). Im Ergebnis ist das Urteil insoweit jedoch nicht zu beanstanden. \n\n127\\. Die Kritikpunkte des Klägers zur unterbliebenen Abwägung von Optimierungsmöglichkeiten der gewählten Trasse sind auf S. 281 der Klagebegründung im Rahmen der Erörterung der Rechtslage zu Verstößen gegen das Abwägungsgebot zusammenfassend dargestellt. Dabei geht es um den Vorwurf, die Planung auf der Grundlage der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen, Ausgabe 2012 (RAL 2012) sei überdimensioniert, weil statt der Entwurfsklasse (EKL) 3 größtenteils die EKL 2 zugrunde gelegt worden sei, zu viele Kreuzungsbauwerke vorgesehen seien, die zu nahe aneinander lägen, und eine zu kurze, nicht RAL-konforme und verkehrstechnisch fragwürdige Überholspur geplant sei. Der Verweis auf den Sachverständigen Dr. C. führt auf die Wiedergabe der als Anlage K 7 beigefügten gutachterlichen Stellungnahme der C. GmbH vom 13. Dezember 2020 und den unter Gliederungspunkten (2) und (3) auf S. 82 und 83 der Klagebegründung aufgeführten Fehlerrügen (\"Überdimensionierung: Falsche EKL 2 statt richtigerweise EKL 3 nach RAL\" und \"Fehlerhafte Umsetzung und Nichteinhaltung EKL 2 in Variante 4 und 2a; Überdimensionierung und zu hohe Kosten\"). Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs wird damit insbesondere mit Blick auf die detaillierte Gliederung der Klagebegründung noch hinreichend deutlich, dass sich die Rügen auf S. 281 der Klagebegründung auf den Vortrag auf S. 82 f. beziehen. Dieser Vortrag genügt allerdings seinerseits nicht den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung, und zwar selbst dann nicht, wenn die unter Nennung von Seitenzahl und Absatz konkretisierten Passagen aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 13. Dezember 2020 mit in den Blick genommen werden. Hinsichtlich der beanstandeten Knotenpunkte fehlen konkrete Angaben unter Auseinandersetzung mit den einschlägigen Vorgaben der RAL 2012. Soweit es um die bevorzugte Planung nach EKL 3 statt EKL 2 geht, kann dahinstehen, ob der pauschale Verweis auf S. 5 des Gutachtens überhaupt zur Darlegung des wesentlichen Sachverhalts genügen kann. Denn die dortige Begründung beschränkt sich auf eine Bezugnahme auf Tabelle 8 (S. 19) der RAL 2012, die allerdings nicht zutreffend interpretiert wird. Dies wird im Planfeststellungsbeschluss bei den Ausführungen zum Ausbaustandard (S. 58) unter Hinweis auf die hier einschlägige Straßenkategorie LS I näher ausgeführt. Damit setzt sich die Klagebegründung nicht auseinander. \n\n128\\. E. Die gegen die Abweisung der (hilfsweisen) Verpflichtungsanträge erhobene Verfahrensrüge (NZB S. 333 ff.) greift nicht durch. \n\n129\\. Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Verwaltungsgerichtshof die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge auf Planergänzung als unbegründet abgewiesen hat (Urteil Rn. 220 ff.). Er rügt die fehlende Berücksichtigung der Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebs, wobei er insoweit einen Gehörsverstoß geltend macht (NZB S. 340 f.). Dabei zitiert er umfangreich aus den Ausführungen zu seinem Betrieb in der Klagebegründung mit dem Vorwurf, dass das Urteil \"all dies\" übergehe (NZB S. 340), ohne den seiner Ansicht nach übergangenen entscheidungserheblichen Vortrag im Einzelnen zu konkretisieren. Der Sache nach rügt er, dass der Verwaltungsgerichtshof den Hilfsantrag zu 2., der auf die Übernahme seines Betriebs gegen Entschädigung und hilfsweise auf Schutzvorkehrungen zur Verhinderung der Existenzgefährdung gerichtet war, aus inhaltlich unzutreffenden Gründen - fälschliche Verneinung einer Existenzgefährdung - abgelehnt hat. Ein Verfahrensfehler lässt sich daraus nicht ableiten. \n\n130\\. Die weiteren Hilfsanträge hat der Verwaltungsgerichtshof nicht wegen fehlender Existenzgefährdung, sondern aus anderen Gründen - mangelnde Substantiierung der befürchteten Beeinträchtigungen, der Herleitung des Anspruchs auf Lärmschutz und der Forderung nach Ersatzwegen unter Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss - abgelehnt. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. \n\n131\\. F. Ohne Erfolg bleiben auch die 21 Verfahrensrügen, die der Kläger gegen die Ablehnung von Beweisanträgen und einen Befangenheitsantrag erhebt. \n\n132\\. 1\\. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 zahlreiche Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten gestellt, die mit noch in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt wurden. In Bezug auf die Ablehnung von zwanzig Anträgen rügt der Kläger jeweils eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. \n\n133\\. Wie dargelegt (D.V.2.), verstößt die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags nur dann gegen die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt zu erforschen und den Beteiligten Gehör zu gewähren, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Einen solchen Fall legt die Beschwerde nicht dar. Dabei kann dahinstehen, inwieweit es sich überhaupt um bescheidungsfähige Beweisanträge handelte, die entweder bereits innerhalb der zehnwöchigen Klagebegründung angekündigt wurden oder sich auf Umstände bezogen, die der Kläger erst nachträglich geltend machen konnte. \n\n134\\. a) Zu der Behauptung, die zugrunde gelegte Verkehrsbelastung sei falsch ermittelt und die Lärmbelastung daher zu hoch, hat der Kläger mit Beweisantrag (a) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt und in den Spiegelstrichen 1 bis 6 unter Bezugnahme auf die Verkehrsuntersuchung (Planunterlage 22) Ausführungen zu einzelnen Kritikpunkten an den Verkehrszahlen und ​-berechnungen gemacht. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Beklagte habe die Umstände, die Grundlage der Lärmprognose seien, nicht hinreichend und methodisch\u002F​logisch korrekt ermittelt, weshalb die eingestellten Zahlen und Ergebnisse von vornherein nicht brauchbar seien (Protokoll vom 18. Juli 2023 S. 10 ff.). Gegenstand der Verfahrensrügen sind die Ablehnungen der unter den Spiegelstrichen 1, 3, 4, 5 und 6 gestellten Beweisanträge (NZB S. 343 ff., 347 ff., 351 ff., 354 ff. und 358 ff.). Diese Ablehnungen hat der Verwaltungsgerichtshof - teils kumulativ - damit begründet, dass die Anträge schon keine einer Beweiserhebung zugänglichen Tatsachen zum Gegenstand hätten (Spiegelstriche 1, 3 und 4) bzw. schon ein Sachverständigengutachten zur Frage der Verkehrsentwicklung vorliege und die Einholung eines weiteren sich nicht aufdränge (Spiegelstriche 3, 4, 5 und 6). Diese Begründungen sind prozessrechtlich tragfähig. \n\n135\\. Gegenstand eines Beweisantrags kann nur die Behauptung einer bestimmten, konkreten und individualisierten Tatsache sein; auch ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens muss wenigstens in Umrissen den Inhalt der vom Sachverständigen zu beantwortenden Frage erkennen lassen (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 55 f. m. w. N.). Danach erscheint schon zweifelhaft, inwieweit der Beweisantrag (a) überhaupt insgesamt geeignet ist, Grundlage für den Erlass eines konkreten Beweisbeschlusses mit der Beauftragung eines Sachverständigen zu sein. Die unter den sechs Spiegelstrichen aufgeführten \"Beweistatsachen\" erstrecken sich über ca. eineinhalb Seiten und enthalten zahlreiche Ausführungen, Interpretationen und Bewertungen zu einzelnen Aussagen und Tabellen der Verkehrsuntersuchung, ohne dass deutlich wird, welche Aussagen unter Beweis gestellt werden und welche konkreten Fragen der Sachverständige beantworten soll. \n\n136\\. aa) Soweit die Beschwerde in Bezug auf Spiegelstrich 1 geltend macht, insoweit gehe es um die Tatsachen, dass die Verkehrsuntersuchung 2017 im Wesentlichen auf einer Verkehrszählung von 2007 beruhe, diese Zahlen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sowie der späteren Änderungen veraltet gewesen seien und im Jahr 2020 oder zu späteren Zeitpunkten nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen hätten, überzeugt dies nicht. Der Beweisantrag bezieht sich offenbar auf die planfestgestellte Verkehrsuntersuchung vom Mai 2014 zur 1. Tektur vom 19. Juni 2017, die u. a. auf der Grundlage der damals aktuellen Verkehrszählung 2007 erstellt wurde (vgl. Unterlage 22T S. 6). Auf welchen Daten diese Untersuchung beruht, ist keine durch einen Sachverständigen zu klärende Frage, sondern ergibt sich aus der Unterlage selbst. Im Übrigen zielen die vom Kläger geltend gemachten \"Tatsachen\" zur Aktualität der Daten und der Erfüllung des wissenschaftlichen und technischen Stands auf die Belastbarkeit der in der Verkehrsuntersuchung ermittelten Zahlen und Ergebnisse und die generelle Eignung dieses Gutachtens. Dabei handelt es sich nicht um einer Beweiserhebung zugängliche \"Tatsachen\", wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend festgestellt hat. Der Hinweis des Klägers in seiner Replik, die Einordnung der Daten als \"veraltet\" ziele auf die fachlich-tatsächliche Frage, wie schnell sich unter den damaligen Voraussetzungen Verkehrsströme änderten, und sei deshalb auf der Tatsachenebene zu klären (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 32 f. der Replik im Verfahren 9 B 10.24), trifft nicht zu. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 \\- 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 30 m. w. N.). Dabei gibt es nicht nur eine einzige fachlich richtige Methode und keine objektiv feststellbare Richtigkeitsgewähr für die Aussagekraft und Belastbarkeit der ermittelten Daten. Im Übrigen reduziert die Beschwerde die planfestgestellte Verkehrsuntersuchung auf die Daten der Verkehrszählung aus dem Jahr 2007, ohne die im Urteil festgestellte und näher erläuterte Fortschreibung (Urteil Rn. 129) zu berücksichtigen. \n\n137\\. bb) Die Ablehnung der unter den Spiegelstrichen 3 bis 6 formulierten Beweisanträge wegen des bereits vorliegenden Verkehrsgutachtens ist ebenfalls prozessrechtlich tragfähig. Wie ausgeführt, besteht eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens nur dann, wenn sich aufdrängt, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsgrundlage nicht geeignet sind, weil sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.). Dass dies hier in Bezug auf die planfestgestellte Verkehrsprognose und die dabei zugrunde gelegten Annahmen zur Verkehrsentwicklung der Fall wäre, legt die Beschwerde nicht dar. \n\n138\\. Der Kläger nimmt Bezug auf einzelne Zahlen und Tabellen der Verkehrsuntersuchung, die er seinerseits interpretiert, als Beleg für einen Verkehrsrückgang bewertet und aus denen er deshalb einen Widerspruch zur Annahme eines Verkehrszuwachses herleitet; außerdem rügt er die methodisch nicht korrekte Unterstellung eines künftigen Gewerbegebiets auf der Grundlage des Flächennutzungsplans. Mit diesem Vorbringen zur Verkehrsentwicklung, insbesondere der Annahme eines linearen jährlichen Rückgangs der Verkehrsbelastung sowie der Berücksichtigung verschiedener Gebiete, hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend befasst und auf die Methodik der Verkehrsuntersuchung hingewiesen (Urteil Rn. 132 f.). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern wiederholt ihre abweichende Bewertung, ohne konkret darzulegen, von welcher \"methodischen und dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Vorgehensweise\" (NZB S. 349) abgewichen worden sein soll. \n\n139\\. b) Wegen des Vorwurfs der Außerachtlassung passiver und aktiver Schallschutzmaßnahmen hat der Kläger mit Beweisantrag (c) die Einholung eines Gutachtens eines Lärmschutzsachverständigen beantragt zum Beweis von unter Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 und Nr. 3 näher dargestellten Umständen. Diese Anträge hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils mit der Begründung abgelehnt, es fehle an Tatsachen, die einer Beweiserhebung zugänglich wären, zudem handele es sich bei den Behauptungen in Nr. 2 um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Auch diese Ablehnungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\n140\\. aa) Der Antrag unter (c) Nr. 1 Satz 2 nimmt Bezug auf die vergleichende Betrachtung der Lärmbetroffenheit der Varianten 4 und 2a im Erläuterungsbericht (Unterlage 1 T, Tabelle S. 50) und macht geltend, die Darstellung der Betroffenheiten ändere sich zugunsten der Variante 2a um mindestens 50 %, wenn dabei Lärmschutzmaßnahmen berücksichtigt würden. Die Beschwerde sieht in der Ablehnung des Beweisantrags einen Gehörsverstoß (NZB S. 361 ff.) und führt aus, es sei um die beweisfähige Tatsache gegangen, ob bei der Variante 2a bei der Ansetzung der Betroffenheiten mit Lärmschutzmaßnahmen mindestens 50 % weniger Personen und Betriebe beeinträchtigt würden (NZB S. 362). \n\n141\\. Versteht man als Gegenstand des Beweisantrags den Vortrag, dass in die Abwägung der Betroffenheiten auch Lärmschutzmaßnahmen eingestellt werden müssen, geht es nicht um eine beweisfähige Tatsache, sondern um die rechtliche Frage der Abwägungsrelevanz bestimmter Umstände und damit um die rechtliche Wertung, die dem Gericht vorbehalten ist (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 55 m. w. N.). Aber selbst wenn man dem Kläger zugestehen wollte, dass sich dem Beweisantrag im Kern die - einem Beweis zugängliche - Tatsachenbehauptung zum konkreten Ausmaß der Lärmbetroffenheiten bei Variante 2a mit Schutzmaßnahmen entnehmen lässt, ist ein Gehörsverstoß durch die Ablehnung des Beweisantrags nicht dargelegt. Denn maßgeblich ist hierfür nicht, ob die vom Gericht gegebene Begründung fehlerhaft ist, sondern ob die Ablehnung des Beweisantrags durch eine prozessrechtlich tragfähige Argumentation zu rechtfertigen ist (Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 64). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine (nach Meinung eines Beteiligten) sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 - 9 CB 20.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31 S. 2 m. w. N.). Vorliegend hätte der Verwaltungsgerichtshof den Beweisantrag auch deshalb ablehnen können, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nach seiner Rechtsauffassung nicht ankam (vgl. zu diesem Ablehnungsgrund etwa BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 9 B 74.09 - juris Rn. 30). Denn er hat im Urteil ausgeführt, der Vorwurf, dass der Planfeststellungsbeschluss die \"lärmlichen Betroffenheiten\" unter Berücksichtigung von aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen hätte ermitteln müssen, widerspreche dem Lärmschutzkonzept des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Urteil Rn. 138 f.). Dies wird von der Beschwerde nicht wirksam in Frage gestellt. \n\n142\\. bb) Aus demselben Grund ist auch der unter (c) Nr. 3 gestellte Beweisantrag, der ebenfalls die Lärmbetroffenheiten der Varianten 4 und 2a nach Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen betrachtet, nicht entscheidungserheblich und hätte schon deshalb abgelehnt werden können, so dass der gerügte Verfahrensverstoß (NZB S. 366 ff.) nicht vorliegt. \n\n143\\. cc) Das mit dem Beweisantrag (c) Nr. 2 erstrebte Gutachten soll ergeben, dass \"die Lärmgrenzwertüberschreitung der 16. BImSchV bei den 25 Wohngebäuden der Variante 2a im Bereich von unter 1 bzw. 2 dB(A) liegt und damit nicht spürbar oder wahrnehmbar ist, während bei allen, mindestens aber 1 der 8 oder 9 Wohngebäude bei Variante 4 die Überschreitung höher als 1 bzw. 2 dB(A) liegt und damit spürbar und wahrnehmbar ist\" (dazu NZB S. 363 ff.). Eine nähere Begründung, aus welchen Überlegungen und Anhaltspunkten der Kläger seine Erwartung ableitet, ist nicht ersichtlich, insbesondere setzt sich der Kläger nicht konkret mit den Lärmberechnungen in den planfestgestellten Unterlagen auseinander, so dass viel dafür spricht, dass der Kläger insoweit seine Vermutungen \"ins Blaue hinein\" angestellt hat und es sich um einen nicht unter § 86 Abs. 2 VwGO fallenden Ausforschungsbeweisantrag handelt (vgl. dazu näher Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 57 m. w. N.). Jedenfalls kam es für den Verwaltungsgerichtshof auf den Einwand des Klägers zum Ausmaß der Überschreitung der Lärmgrenzwerte nicht an (Urteil Rn. 144). Zudem ist bereits der Ansatz des Klägers nicht zutreffend, dass eine Überschreitung der Lärmgrenzwerte um \"nur\" 1 dB(A) nicht wahrnehmbar wäre, so dass es auch deshalb an einer Entscheidungserheblichkeit fehlt. Die in der Rechtsprechung thematisierte Wahrnehmbarkeitsschwelle von 1 dB(A) betrifft die Frage der Relevanz einer Lärmerhöhung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 - 9 A 12.20 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 21 Rn. 21) und ist nicht geeignet, die gesetzlich geregelten Immissionsgrenzwerte, die nach § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht überschritten werden sollen, zu relativieren. \n\n144\\. c) Zu der Rüge einer fehlenden Berücksichtigung der Vorbelastung und einer Fehlplanung hinsichtlich der Situierung der Lärmschutzwände hat der Kläger unter Beweisantrag (d) Nr. 1 bis 4 jeweils die Einholung von Gutachten eines Verkehrssachverständigen sowie eines Immissionsschutzsachverständigen begehrt. Mit der Beschwerde wendet er sich gegen die Ablehnung der Anträge unter Nr. 1 (NZB S. 368 ff.) und 4 (NZB S. 371 ff.), die der Verwaltungsgerichtshof mit der fehlenden Entscheidungserheblichkeit (Nr. 1 Sätze 4 bis 15) bzw. damit begründet hat, Gegenstand seien keine Tatsachen, die einer Beweiserhebung zugänglich seien (Nr. 1 Sätze 1 bis 3 und Nr. 4). Die Satzzählung des Gerichts ist zwar nicht vollständig nachvollziehbar, weil der Beweisantrag nicht 15, sondern 17 Sätze hat. Dies ist aber unschädlich, denn jedenfalls finden auch diese Ablehnungen im Prozessrecht die notwendige Stütze. \n\n145\\. Die Formulierung der \"Beweistatsachen\" in Nr. 1 enthält eine Mischung aus Sachverhaltswiedergaben \\- etwa die vom Verwaltungsgerichtshof als \"erwiesen\" bezeichneten Sätze 4, 6 und 13 (dieser dürfte statt Satz 12 gemeint sein) - sowie zahlreichen Bewertungen und Schlussfolgerungen, so dass bereits unklar ist, welche konkreten Tatsachen durch die beiden beantragten Gutachten belegt werden sollen. Nach der Begründung des Beweisantrags sollen die Gutachten belegen, dass sich bei zahlreichen Anwesen - gemeint sind wahrscheinlich die in Sätzen 6 und 12 genannten Anwesen L. 5, 12, 10, 6, 9 und 7 - bei der Variante 2a keine relevante Lärmmehrung ergebe. Hintergrund soll die Vorbelastung der bereits massiv lärmbetroffenen Grundstücke sein. Der Sache nach stellt die Beschwerde die Ergebnisse der vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen in Frage und bezeichnet einzelne Annahmen als falsch und deshalb methodisch fehlerhaft, ohne nachvollziehbar darzulegen, um welche Beweistatsachen es geht, welche Methodenfehler vorliegen, welche Berechnungen falsch sein sollen und warum sich die Einholung von weiteren Sachverständigengutachten aufdrängen sollte. \n\n146\\. Entsprechendes gilt für den Beweisantrag in Nr. 4 der ebenfalls keine konkreten beweisfähigen Tatsachen benennt. Die Formulierung der \"Beweistatsachen\" besteht auch hier aus einer Mischung von Wiedergabe und Interpretation der vorhandenen Schallschutzuntersuchungen sowie Mutmaßungen zu den Auswirkungen einer für richtig gehaltenen anderen Streckenführung der Variante 2a, ohne konkrete Beweisfragen erkennen zu lassen. Soweit die Beschwerde erläutert, um welche drei Beweistatsachen es sich handeln soll (NZB S. 373), kann dahinstehen, ob dies den damaligen Ausführungen tatsächlich zu entnehmen ist. Denn es fehlt weiterhin an einem tauglichen Gegenstand für eine Beweiserhebung. Der Umstand, \"dass bei der Positionierung der Lärmschutzwand auf der anderen Seite ein Schutz der Betroffenen sowohl vor Schienen- als auch Straßenverkehrslärm gegeben wäre\", ist nicht entscheidungserheblich, weil er einen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt; die Lärmschutzwand ist gerade nicht so geplant. Die Tatsache, dass bestimmte Anwesen \"in der Tabelle 9 auf Seite 26 der Schalltechnischen Untersuchung Unterlage 17.1V nicht behandelt wurden\", muss nicht bewiesen werden, weil sich der Inhalt der bezeichneten Unterlage aus der Unterlage selbst ergibt. Schließlich bedarf auch der Vortrag, \"dass sich die Situation der Betroffenen hinsichtlich der Lärmbelastung bei dieser Positionierung der Lärmschutzwand sogar verbessert\", keiner Beweiserhebung, weil es sich dabei wiederum um Mutmaßungen handelt, die eine abweichende Planung betreffen und daher nicht entscheidungserheblich sind. \n\n147\\. d) Die Ablehnung von Beweisantrag (g) auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen des nach Ansicht des Klägers methodisch falschen, weil zu kurzen Prognosezeitraums von nur 6,5 Jahren, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederum mit dem Fehlen von einem Beweis zugänglichen Tatsachen begründet. Auch hier liegt der gerügte Verfahrensverstoß (NZB S. 374 ff.) nicht vor. Die formulierte Beweisfrage setzt sich aus der Wiedergabe von unstreitigem Inhalt der Verkehrsprognose, Kritik an der Methodik, weil der Prognosezeitraum zu kurz sei, und Mutmaßungen zu den Ergebnissen bei Wahl eines längeren Zeitraums zusammen, ohne eine konkrete Beweistatsache zu benennen. Die inhaltliche Kritik, unter Berücksichtigung der Protokollerklärung vom 28. April 2023 stelle der Beklagte auf einen zu kurzen Prognosezeitraum von nur noch 6,5 Jahren ab, ist zudem nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht entscheidungserheblich, weil dieser - abstellend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses - von einem ca. zehnjährigen Zeitraum und damit dem üblichen Prognosehorizont ausgeht (Urteil Rn. 130). Dass dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wurde bereits (unter B.) ausgeführt. \n\n148\\. e) Mit dem Beweisantrag (h) hat der Kläger eine veraltete Kostengegenüberstellung gerügt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, das ergeben sollte, dass bei Zugrundelegung von aktuelleren Zahlen Variante 2a um mindestens 10% günstiger wäre als Variante 4, und dies erst recht nach Korrektur der gerügten Planungsfehler. Die Ablehnung dieses Beweisantrags wegen des Fehlens von einem Beweis zugänglichen Tatsachen (Sätze 1 und 4) bzw. dem Vorliegen eines Beweisermittlungsantrags (Sätze 2 und 3) greift die Beschwerde (NZB S. 376 ff.) nicht erfolgreich an. \n\n149\\. Ungeachtet der sich wiederum stellenden Frage, welche Tatsachen der Kläger konkret unter Beweis stellen will und auf welcher Grundlage seine Mutmaßungen zu Steigerungen der Baukosten beruhen, kommt es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes auf das dem Beweisantrag zugrunde liegende Thema der Kostenermittlung und des Kostenvergleichs der beiden Varianten schon deshalb nicht an, weil das Vorbringen des Klägers dazu als präkludiert angesehen wurde (Urteil Rn. 171 ff.). Dies hat der Kläger nicht erfolgreich mit Zulassungsrügen angegriffen (dazu D.VI.) \n\n150\\. f) Der unter Ziffer I gestellte Antrag des Klägers vom 18. Juli 2023 auf Einholung von Sachverständigengutachten thematisiert die Variantenauswahl und gliedert sich in drei Nummern, von denen die Beschwerde die Ablehnung der Anträge unter Nr. 2 und Nr. 3 rügt (NZB S. 380 ff, und 383 ff.), die jeweils mit der Begründung erfolgt ist, der Antrag habe keine Tatsachen zum Gegenstand, die einer Beweiserhebung zugänglich wären. Das ist prozessrechtlich tragfähig. \n\n151\\. Der Beweisantrag formuliert unter Nr. 2 eine Reihe von Punkten, in denen die Variantendiskussion fehlerhaft sei, und führt unter Nr. 3 aus, dass demgegenüber die vorgelegten Stellungnahmen der C. GmbH zutreffend seien. Insgesamt soll die Beweiserhebung danach ergeben, dass die Kombinationsvariante 5 und die Variante 2a in den Punkten Lärm, private Belange, Wirtschaftlichkeit\u002F​Kosten, Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Artenschutz besser abschnitten als die Planfeststellungsvariante 4 und deshalb offensichtlich vorzugswürdig seien. Damit zielen die einzelnen Beweisanträge auf eine neue Variantendiskussion, die Gegenstand eines Gutachtens sein soll, und nicht auf einzelne, konkret zu begutachtende Tatsachen. Die Variantenprüfung mit der Abwägung der verschiedenen relevanten Belange ist aber Aufgabe der Planfeststellungsbehörde und kann nicht in Gänze von einem Sachverständigen übernommen werden. Die Kontrolle des Abwägungsergebnisses obliegt wiederum dem Gericht. \n\n152\\. Soweit der Kläger in seiner Replik (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 42 der Replik im Verfahren 9 B 10.24) als Beweistatsache der Nr. 2 die Frage benennt, ob bei einer anderen, fachgerechten Planung der Abriss von 19 Gebäuden zu vermeiden gewesen wäre, nimmt das nur einen Teil der in Nr. 2 formulierten Umstände auf, betrifft einen abweichenden Gegenstand der Variantendiskussion und unterstellt Fehler in der Planung, von denen der Verwaltungsgerichtshof gerade nicht ausgegangen ist. Auch die von der Beschwerde zu Nr. 3 angesprochenen Kostensynergien sowie die weiteren Ausführungen zum Zusammenhang zwischen dem Straßenausbau und dem geplanten Bahnausbau stehen im Widerspruch zur diesbezüglichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs. \n\n153\\. g) Mit den Beweisanträgen unter Ziffer V. Nr. 2 und 3, die ebenfalls wegen nicht beweisfähiger Tatsachen verfahrensfehlerfrei abgelehnt wurden, wollte der Kläger der Sache nach (erneut) die Einholung eines neuen Verkehrsgutachtens erreichen (dazu NZB S. 385 ff. und 388 ff.). Auch hier bestehen die benannten \"Beweistatsachen\" in Nr. 2 in einer Kombination aus der Wiedergabe von (unstreitigen) Elementen der planfestgestellten Verkehrsprognose, Rügen zur Aktualität des Datenbestands und Schlussfolgerungen oder Mutmaßungen zur Verkehrsentwicklung, die aus vorhandenen Zahlen und unterstellten Zusammenhängen abgeleitet werden. Aus der Begründung des Beweisantrages und den Ausführungen der Beschwerde ergibt sich nicht, warum das vorhandene Verkehrsgutachten ungeeignet sein sollte und die schon zuvor bei der Ablehnung früherer Beweisanträge dokumentierte Einschätzung des Gerichts, dass für die Einholung eines weiteren Gutachtens kein Anlass bestehe, ermessensfehlerhaft sein und sich die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens aufdrängen sollte. Soweit mit dem Beweisantrag bezweckt wurde, den Bedarf für das Vorhaben in Frage zu stellen, fehlt jede Auseinandersetzung mit den strengen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise von einer Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung und dem Wegfall der darauf beruhenden Planrechtfertigung ausgegangen werden kann (vgl. dazu Urteil Rn. 72 ff.). \n\n154\\. Die unter Nr. 3 thematisierten \"örtlichen Gegebenheiten in Laufen\" bezeichnen ebenfalls keine konkret beweisfähigen Tatsachen. Soweit der Kläger unter Beweis stellen wollte, dass das Vorhaben zu keiner merklichen Entlastung des Stadtgebiets Laufen führen würde (NZB S. 390), kommt es darauf nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht an, denn danach leitete sich die Bedarfsfeststellung nicht aus der bestehenden oder zu erwartenden Verkehrsbelastung her, sondern aus dem hohen Kosten-Nutzen-Verhältnis (Urteil Rn. 75, 77). \n\n155\\. h) Auch die Beweisanträge zu Ziffer X Nr. 1 bis 3 hat der Verwaltungsgerichtshof verfahrensfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, sie hätten keine dem Beweis zugänglichen Tatsachen zum Gegenstand. Die Beschwerde vermag insoweit keinen Gehörsverstoß darzulegen (NZB S. 391 ff., 394 ff. und 397 ff.). \n\n156\\. Den unter Nr. 1 bis 3 jeweils aufgeführten Umständen lässt sich schon keine konkrete Beweisfrage entnehmen. Die Ausführungen unter Nr. 1 setzen sich aus einer Vielzahl von Einzelaussagen zusammen, die verschiedene Aspekte der nach Ansicht des Klägers \"richtigen\", optimierten Planung der Variante 2a betreffen und die wesentlichen Argumente aus der Klagebegründung (etwa Sicherheitsabstand zur Bahn, Kurvenradius, Verzicht auf eine Überholspur, Verschwenkung der Trasse im Bereich des Rinderstalls) wiederholen und mit Schlussfolgerungen und Bewertungen verbinden. Nr. 2 und 3 wiederholen zahlreiche Aussagen aus den Stellungnahmen der C. GmbH zur Frage der Kostensenkung bei der Variante durch eine Optimierung des Streckenverlaufs und zur Verwirklichung der Variante 2a auf den Flächen der Deutschen Bahn. Letztlich erstrebt der Kläger damit die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestätigung, dass die von ihm bereits vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen inhaltlich richtig sind. Damit sind die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht dargetan. Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Optimierungsmöglichkeiten der Variante 2a und die Kostenermittlung verfahrensfehlerfrei von einer Präklusion ausgegangen, so dass Beweisanträge zu diesen Themen für ihn nicht entscheidungsrelevant waren. \n\n157\\. i) Mit den Beweisanträgen zu Ziffer XI Nr. 1 bis 4 thematisiert der Kläger erneut die Frage der Kosten, insbesondere Grunderwerbskosten, mit dem Ziel, die Kostenabwägung in Frage zu stellen. Die Ablehnung der Anträge wegen nicht beweistauglicher Tatsachen greift die Beschwerde wiederum nicht erfolgreich an (NZB S. 399 ff.). Auch diese Beweisanträge zielen darauf, den Klagevortrag einschließlich darauf bezogener Bewertungen sowie die vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen zum Inhalt eines weiteren Gutachtens zu machen, wobei Nrn. 1 und 2 sogar pauschal alle \"Behauptungen\" der genannten Stellungnahmen als Beweistatsachen bezeichnen, ohne diese näher zu konkretisieren. Eine hinreichend konkretisierte Beweistatsache oder Beweisfrage ergibt sich daraus nicht. \n\n158\\. 2\\. Schließlich liegt auch der vom Kläger gerügte Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) wegen der Ablehnung des gegen die Vorsitzende gerichteten Befangenheitsantrags nicht vor (NZB S. 403 ff.). \n\n159\\. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angreifbar und unterliegen deshalb grundsätzlich nicht der Überprüfung im Revisionsverfahren, weshalb die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags grundsätzlich nicht als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die fehlerhafte Ablehnungsentscheidung zugleich eine Verletzung des nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Rechts auf den gesetzlichen Richter beinhaltet. Eine in diesem Sinne vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts setzt voraus, dass willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs bestimmend gewesen sind. Fehler bei der Gesetzesanwendung und eine lediglich unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch genügen insoweit nicht. Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn offensichtlich einschlägige Normen in krasser Weise fehlgedeutet werden und die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2008 - 2 B 119.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 5 Rn. 6 und vom 3. August 2021 - 9 B 49.20 - Buchholz 424.02 § 63 LwAnpG Nr. 7 Rn. 21 f.). Ein solcher Fall liegt hier erkennbar nicht vor. \n\n160\\. Der Kläger hat sein in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2023 vorgebrachtes Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin mit einseitig zugunsten des Beklagten erteilten Hinweisen und unaufgeforderten Hilfestellungen begründet und dies näher ausgeführt. Das Gesuch wurde mit Beschluss vom 27. April 2023 ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin zurückgewiesen und in der mehrseitigen Begründung insbesondere auf die Pflicht des Gerichts zur tatsächlichen und rechtlichen Erörterung der Streitsache nach § 104 Abs. 1 VwGO, den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO und die Aufgabe des Richters zur Erteilung von richterlichen Hinweisen und Anregungen einschließlich der dabei geltenden Grenzen hingewiesen. Dies lässt keine willkürlichen Erwägungen erkennen. \n\n161\\. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass richterliche Hinweise und Anregungen zu den Aufgaben des Richters gehören und grundsätzlich keine Befangenheitsablehnung rechtfertigen, selbst wenn hierdurch die Prozesschancen einer Partei verringert werden. Dies schließt die Mitteilung einer vorläufigen Bewertung des bisherigen Sach- und Streitstandes und den Hinweis auf die aus Sicht des Gerichts maßgeblichen Gesichtspunkte und Bedenken in einem offenen Rechtsgespräch ein. Das Gericht darf sich jedoch nicht durch Empfehlungen zur Fehlerbehebung zum Berater der Behörde machen und Verfahren zur Fehlerheilung selbst initiieren (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 83 Rn. 6 ff.). Diese Maßstäbe hat auch der Verwaltungsgerichtshof bei der Bewertung des vom Kläger im Einzelnen beanstandeten Verhaltens der Vorsitzenden Richterin zugrunde gelegt und erläutert, warum sich aus deren Äußerungen und der Sitzungsleitung insgesamt bei vernünftiger Würdigung keine hinreichend objektiven Gründe für Zweifel an ihrer Unparteilichkeit ergäben. Dabei hat er auch begründet, warum die Anregung der Vorsitzenden, der Beklagtenvertreter könne bei Gelegenheit einer Änderung des Planfeststellungsbeschlusses an anderer Stelle zugleich den Begriff der \"Umwelt\" klarstellen, keine auf die behördliche Heilung eines Rechtsverstoßes zielende Initiative des Gerichts darstelle. Die Beschwerde zieht diese Bewertung in Zweifel und legt näher dar, warum sie die Grenzen der richterlichen Neutralität als überschritten ansieht. Damit stellt sie die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in Frage und macht eine unzutreffende Anwendung der maßgeblichen Rechtssätze geltend. Anhaltspunkte für ein krasses Fehlverständnis dieser Rechtssätze und deren willkürliche Handhabung ergeben sich daraus jedoch nicht. \n\n162\\. G. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Urteil zwar in weiten Teilen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, in einigen Punkten aber Verfahrensmängel vorliegen, auf denen das Urteil jeweils gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann. Das betrifft zum einen die Annahme der Präklusion des Vortrags zum Ausscheiden der Varianten 1 und 5 aus Kostengründen (D.II.2), zum anderen liegen Verstöße gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei der Variantenprüfung zum Belang der eigentumsrechtlichen Betroffenheit vor. Hier hat der Verwaltungsgerichtshof verfahrensfehlerhaft einerseits den Sachvortrag zur Vermeidbarkeit von Gebäudeabrissen bei einer technisch \"besseren\" Planung der Variante 2a und andererseits den Vortrag zu Existenzgefährdungen von Betrieben bei Verwirklichung dieser Variante nicht vollständig inhaltlich berücksichtigt (D.IV.2) und dabei verfahrensfehlerhaft das Nichtvorliegen einer Existenzgefährdung in Bezug auf den Pferdesportbetrieb sowie den Betrieb B. festgestellt (D.V.1.). \n\n163\\. Im Hinblick auf diese begründeten Verfahrensrügen macht der Senat von der ihm nach § 133 Abs. 6 VwGO zustehenden Befugnis Gebrauch, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. \n\n164\\. H. Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG in Verbindung mit Nr. 34.2.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei - auch aus Gründen des Vertrauensschutzes - die bei Einleitung der Rechtsmittelinstanz (§ 40 GKG) mit Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde im Jahr 2024 geltende Fassung des Streitwertkatalogs von 2013 zugrunde gelegt wurde.","BVerwG, 15.12.2025, 9 B 15.24","2026-07-10T22:07:26.284Z",{"id":171,"ecli":172,"slug":173,"caseNumber":174,"courtId":51,"decisionDate":158,"fullText":175,"summary":176,"language":55,"source":56,"sourceUrl":57,"sourceTimestamp":158,"parsedAt":143,"updatedAt":177},"3685","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600140","ecli-de-neuris-wbre202600140","9 B 11.24","#  BVerwG, 15.12.2025, 9 B 11.24 \n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 60 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Der Kläger wendet sich gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss. Er betreibt einen Milchviehbetrieb im Vollerwerb und rügt, dieser Betrieb werde infolge des Vorhabens in seiner Existenz gefährdet. \n\n2\\. Streitgegenstand ist der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern \"B 20 Freilassing - Burghausen, Ortsumfahrung Laufen\" vom 9. Oktober 2020 über die Verlegung der B 20 aus dem innerstädtischen Bereich der Stadt Laufen nach Westen auf einer Länge von knapp 5 km. Das Vorhaben nimmt Flächen in Anspruch, die im Eigentum des Klägers stehen oder von diesem gepachtet wurden. Im Planfeststellungsverfahren erhob der Kläger deshalb Einwendungen (Einwender 3005\u002F4005) und rügte, infolge der unmittelbaren Inanspruchnahme seiner betrieblichen Flächen sowie zusätzlicher negativer Zerschneidungswirkungen sei sein Betrieb auch unter Berücksichtigung des angebotenen Ersatzlandes in seiner Existenz gefährdet. \n\n3\\. Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 9. Oktober 2020 erhob der Kläger am 15. Dezember 2020 Klage; die Klageschrift seines Prozessbevollmächtigten wurde zudem im Namen von fünf weiteren Klageparteien, die Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe waren, des Eigentümers von Flächen, auf denen ein Dressurpferdesportzentrum betrieben wurde, sowie der GmbH mit ihren Gesellschafterinnen, die diese Grundstücke und die Pferdesportanlagen gepachtet hatte, eingereicht. Die Klagen der weiteren Kläger wurden vom Verwaltungsgerichtshof abgetrennt und jeweils als selbständige Verfahren geführt. Mit einheitlichem Schriftsatz vom 22. Februar 2021 reichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Begründung für alle acht Klagen ein und machte zahlreiche formelle und materielle Fehler des Planfeststellungsbeschlusses geltend. Er beanstandete insbesondere die Trassenwahl und die dazu erfolgte Abwägung zwischen den Varianten und rügte die Existenzgefährdung des Dressurpferdesportbetriebs und der landwirtschaftlichen Betriebe der Kläger durch das planfestgestellte Vorhaben. \n\n4\\. Mit Urteil vom 21. April 2023 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klagen der GmbH und ihrer Gesellschafterinnen ab, weil diese mit Blick auf eine vor Klageerhebung erfolgte Unterverpachtung der Reitsportanlagen wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig seien. Im Verfahren des Klägers und in den übrigen Verfahren änderte der Beklagte im Laufe der mündlichen Verhandlung durch Erklärungen vom 28. April und 18. Juli 2023 den Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Begründung des Belangs \"Lärmimmissionen\" ab. Alle Klagen wurden durch Urteile vom 20. Juli 2023 jeweils als unbegründet abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seine Klage abweisenden Urteil des Verwaltungsgerichtshofs richtet sich die vorliegende Beschwerde des Klägers. \n\nII\n\n5\\. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Allerdings rechtfertigen weder die vom Kläger erhobenen zahlreichen Grundsatzrügen noch die beiden Divergenzrügen eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen größtenteils nicht vor. Der Kläger rügt aber im Ergebnis zu Recht in Bezug auf die Variantenprüfung das Vorliegen von Verfahrensmängeln, auf denen das Urteil jeweils beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); das betrifft die Annahme der Präklusion seines Vortrags zum Ausscheiden der Varianten 1 und 5 aus Kostengründen (nachfolgend D.II.2.), die Behandlung seines Sachvortrags zum Vergleich der Varianten 2a und 4 im Hinblick auf die Vermeidbarkeit von Eigentumsbetroffenheiten bei einer besseren Planung der Variante 2a und die Nichtberücksichtigung von Existenzgefährdungen bei der Variante 4 (D.IV.2.) sowie die Feststellung des Nichtvorliegens einer Existenzgefährdung in Bezug auf den Betrieb B. (D.V.1.). Das Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen (G.). \n\n6\\. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen, deren Gliederung derjenigen von Beschwerdebegründung, Erwiderung und Replik folgt: \n\n7\\. A. Die Zulassungsrügen in Bezug auf den geltend gemachten formellen Fehler, die Planfeststellungsbehörde habe zu Unrecht eine Verfahrensverbindung nach § 78 Abs. 1 VwVfG mit dem Vorhaben zum Ausbau der Eisenbahnstrecke Tüßling - Freilassing (als Teil der Ausbaustrecke München - Mühldorf - Freilassing, ABS 38) abgelehnt, haben keinen Erfolg. \n\n8\\. Die Beschwerde beanstandet die Ausführungen im angefochtenen Urteil (Rn. 48 - 53), wonach die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VwVfG nicht erfüllt seien. Nach dieser Vorschrift findet bei einem Zusammentreffen mehrerer selbständiger Vorhaben nur ein Planfeststellungsverfahren statt, wenn für sie nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Dies setzt nach der auch vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass es sich um Vorhaben handelt, die nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich zusammentreffen (BVerwG, Urteil vom 11\\. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 40 m. w. N.). Der Verwaltungsgerichtshof hat sowohl das erforderliche räumliche wie auch das zeitliche Zusammentreffen verneint. \n\n9\\. 1\\. Die gegen die Ablehnung des zeitlichen Zusammenhangs gerichtete Verfahrensrüge (Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - künftig NZB - S. 16 ff.) greift nicht durch. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu (Urteil Rn. 53) unter Bezugnahme auf zwei Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 29. Juli 2019 und 20. August 2021 ausgeführt, danach habe ein ausgearbeitetes Planungskonzept zum Ausbau der Eisenbahnstrecke während des fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nicht vorgelegen. Noch im Jahr 2019 hätten sich die Planungen der DB Netz AG auf der Stufe der Vorplanung befunden und damit mindestens zwei Planungsstufen hinter der Straßenplanung zurückgelegen. \n\n10\\. Die Beschwerde macht demgegenüber geltend, das Gericht habe den Sachvortrag zum zeitlichen und inhaltlichen Vorliegen eines vollständigen Planungskonzepts der Deutschen Bahn AG bzw. DB Netz AG übergangen und aktenwidrig festgestellt, dass im Jahr 2019 noch keine entsprechenden Pläne zum Bahnausbau vorgelegen hätten, weshalb das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt und gegen den Überzeugungsgrundsatz sowie den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen worden sei. Sie bezieht sich dabei insbesondere auf die mit der Klagebegründung vorgelegten Anlagen K 05 (Rundschreiben der Deutschen Bahn vom 23. Oktober 2020) und K 06 (Schreiben des Konzernbevollmächtigten der Deutschen Bahn AG für den Freistaat Bayern vom 14. November 2017). Damit ist der behauptete Verfahrensverstoß nicht dargelegt. \n\n11\\. Das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Gericht muss sich in seinem Urteil aber nicht mit jedem Vorbringen auseinandersetzen und darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Die Nichtbehandlung des Vorbringens eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen lässt daher nur dann auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schließen, wenn das betreffende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich war (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2019 \\- 9 B 24.18 - NVwZ 2019, 1610 Rn. 15 m. w. N.). Ein Verstoß gegen den in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten Überzeugungsgrundsatz ist im Zusammenhang mit der von der Beschwerde angesprochenen Sachverhaltsfeststellung dann gegeben, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 9 B 26.21 - juris Rn. 13 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die Umstände, deren Nichtbeachtung die Beschwerde beanstandet, waren nicht geeignet, die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs in Frage zu stellen, so dass sie nicht entscheidungserheblich waren. \n\n12\\. Das Urteil stützt sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach es an dem von § 78 Abs. 1 VwVfG vorausgesetzten zeitlichen Zusammenhang fehlt, wenn es für eines der selbständigen Vorhaben kein ausgearbeitetes Planungskonzept des zuständigen Vorhabenträgers gibt, das zum Gegenstand eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens gemacht werden könnte (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 40 m. w. N.). Dabei sind auch die gesetzlich vorgegebenen Verfahrensschritte des Fachplanungsrechts in den Blick zu nehmen. Ein zeitliches Zusammentreffen im Sinne des § 78 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass die Vorhaben innerhalb desselben Zeitraums realisiert werden sollen; deshalb darf das eine Verfahren nicht so weit fortgeschritten sein, dass eine einheitliche Durchführung nur um den Preis einer Wiederholung wichtiger Verfahrensschritte wie etwa der Auslegung nach § 73 Abs. 3 VwVfG möglich wäre (Wysk, in: Kopp\u002F​Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 78 Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 30 zum fehlenden zeitlichen Zusammenhang, wenn bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses dem Beginn des Planfeststellungsverfahrens für ein anderes Vorhaben noch bedeutende Verfahrensschritte entgegenstehen). Einen solchen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof hier angenommen, weil sich die Planung der Ausbaustrecke der Bahn im Bereich von Laufen ausweislich der Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 29. Juli 2019 und 20. August 2021 damals noch im Stadium der Vorplanung befunden habe. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses am 9. Oktober 2020 war danach das förmliche Planfeststellungsverfahren für den Bahnausbau noch nicht eingeleitet, weshalb der Verwaltungsgerichtshof auch das Vorliegen eines hinreichend ausgearbeiteten Planungskonzepts verneint hat. \n\n13\\. Die Beschwerde setzt sich weder mit dieser Argumentation und den darin zitierten und in den Akten dokumentierten Informationen des für die Verkehrsplanung zuständigen Ministeriums auseinander noch stehen die von ihr vorgelegten und zitierten Unterlagen dazu im Widerspruch. Aus dem Rundschreiben der Deutschen Bahn, das vom 23. Oktober 2020 datiert und damit erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Oktober 2020 veröffentlicht wurde (Anlage K 05), ergibt sich nicht, dass noch während des streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens eine ausgearbeitete Planung der Bahn vorgelegen hätte. Vielmehr wird der Abschluss einer entsprechenden Vorplanung mitgeteilt und die Veröffentlichung von deren Ergebnissen für die Zeit ab November 2020 angekündigt. Das Schreiben vom 14. November 2017 (Anlage K 06) thematisiert ebenfalls nur aktuelle Vorplanungen und stellt eine Aufnahme des Bahnvorhabens aus dem potentiellen in den vordringlichen Bedarf in Aussicht. Beide Unterlagen sind damit ohne Bedeutung für die Argumentation im Urteil und bestätigen diese allenfalls. Auch aus dem übrigen Vorbringen der Beschwerde und den Zitaten aus der Klagebegründung ergibt sich nicht, dass der Kläger zu einem über das Stadium der Vorplanung hinausgehenden, hinreichend konkreten Planungskonzept für das Bahnvorhaben vorgetragen hätte. Im Übrigen verfehlen die Ausführungen zu den Vorteilen einer gebündelten Planung den Prüfungsmaßstab des § 78 Abs. 1 VwVfG, der im Hinblick auf die damit verbundene Kompetenzverlagerung eine Ausnahmevorschrift darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 9.19 \\- BVerwGE 170, 210 Rn. 30 m. w. N.), die eng auszulegen ist. \n\n14\\. Soweit der Kläger in seiner Replik rügt, dass sich das Gericht nicht mit den angebotenen Beweismitteln auseinandergesetzt habe (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 6 der Replik im Verfahren 9 B 10.24), ist eine substantiierte Aufklärungsrüge unter Bezeichnung der konkret übergangenen Beweisangebote innerhalb der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 VwGO nicht erhoben worden. \n\n15\\. 2\\. Die Verfahrensrüge wegen eines geltend gemachten Verstoßes gegen Denkgesetze zum Merkmal des räumlichen Zusammenhangs (NZB S. 10 ff.) und die Grundsatzrüge zu der Frage, ob der räumliche Zusammenhang nach § 78 VwVfG mit der konkret beantragten Trasse bestehen muss oder ein räumlicher Zusammenhang mit einer in der engeren Variantendiskussion abgelehnten Trasse ausreicht (NZB S. 13 ff.), rechtfertigen schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil es auf die damit angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zum räumlichen Zusammenhang der beiden Vorhaben nicht entscheidungserheblich ankommt. Ist eine Entscheidung in einem Punkt auf mehrere jeweils für sich selbständig tragende Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur dann Erfolg haben, wenn der Zulassungsgrund zu jedem der Entscheidungsgründe vorgetragen und gegeben ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 9 B 69.19 - juris Rn. 14 m. w. N.). Hier hat der Verwaltungsgerichtshof das Verneinen der Voraussetzungen des § 78 VwVfG selbständig tragend schon mit dem Fehlen des zeitlichen Zusammenhangs begründet. Die dagegen erhobene Zulassungsrüge hat - wie dargelegt - keinen Erfolg. \n\n16\\. B. Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Grundsatzrüge, die Divergenzrüge und die Verfahrensrüge, die der Kläger zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erhoben hat (NZB S. 26 ff.). \n\n17\\. Der Kläger beanstandet insoweit, dass der Verwaltungsgerichtshof als maßgeblich für die gerichtliche Prüfung die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 9. Oktober 2020 angesehen und in den Planergänzungen vom 28. April und 18. Juli 2023 nur die Heilung von \"punktuellen\" Fehlern gesehen hat, bei denen der Beklagte sich weder auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse gestützt noch eine Neubewertung auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen vorgenommen habe (Urteil Rn. 58 - 61). Dem Kläger geht es dabei um die in der mündlichen Verhandlung am 28. April 2023 zu Protokoll erklärte Änderung der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zu einem Aspekt der Abwägung der Planungsvarianten. Der Beklagte hat insoweit einen Absatz der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses auf S. 55 f. zwischen dem einleitenden Satz \"Ebenfalls im Vorteil ist Variante 4 beim Immissionsschutz\" und dem Fazit \"Die ... ausgelöste Neubelastung von bisher von der B 20 nicht Betroffenen ist bei der Variante 4 am geringsten\" geändert und sich hierbei nicht mehr auf die Zahlen der Unterlage 19.4 mit dem Prognosehorizont 2020, sondern auf die planfestgestellte Unterlage 17.1.T und die dem Planfeststellungsbeschluss nachrichtlich beigefügte Unterlage 17.1.V jeweils mit Prognosehorizont 2030 gestützt. Der Kläger ist der Auffassung, für die Abwägungsentscheidung hätte nunmehr auf den Zeitpunkt der Protokollerklärung am 28. April 2023 abgestellt werden müssen, was beispielsweise Folgen für die Aktualität der zugrunde gelegten Verkehrsprognose gehabt hätte. \n\n18\\. 1\\. Die hierzu aufgeworfene \"Grundsatzfrage\" (NZB S. 29 f.) \"Liegt eine wesentliche - und nicht nur punktuelle - Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses vor, die den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Rechtmäßigkeit insoweit auf den Zeitpunkt der Änderung verschiebt, wenn ein von der Planfeststellungsbehörde für die Variantenwahl als entscheidend bezeichneter Belang im Gerichtsverfahren vollständig ausgetauscht wird, insbesondere, wenn sie sich dabei auf Unterlagen stützt, die zwar in den Auslegungsunterlagen enthalten waren, die aber zuvor im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sind? Mit anderen Worten: 1\\. Ist ein vollständiges Auswechseln eines Hauptarguments der Variantendiskussion eine nur punktuelle Änderung, oder wird insoweit der Beurteilungszeitpunkt der Rechtmäßigkeitsprüfung auf den Zeitpunkt der Auswechslung verschoben? 2\\. Wird der Beurteilungszeitpunkt auf den Zeitpunkt der Änderung verschoben, wenn im ergänzenden Verfahren zwar keine neue Unterlage oder Tatsache erstellt wurde, die Abwägung aber nunmehr vollständig auf eine andere Unterlage gestützt wird, die bisher in der Abwägung nicht erwähnt wurde? 3\\. Wird der Beurteilungszeitpunkt zumindest dann auf den Zeitpunkt der Änderung verschoben, wenn 1. und 2. zusammentreffen, also wenn ein tragendes Argument auf vollständig neue, aber nicht neu erstellte Unterlagen gestützt wird?\" rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. \n\n19\\. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Um den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen, muss die Beschwerde erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2025 - 9 B 3.25 - juris Rn. 9 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die im vorliegenden Zusammenhang geltenden Maßstäbe sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Der Kläger formuliert keine darüber hinaus gehende, einer grundsätzlichen Klärung zugängliche, verallgemeinerungsfähige Frage. \n\n20\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich dessen Erlass. Auf den Zeitpunkt einer Ergänzung ist nur insoweit abzustellen, als die Planfeststellungsbehörde sich nicht nur auf punktuelle Änderungen beschränkt, sondern ihre Entscheidung auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung vornimmt (BVerwG, Urteile vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 34, vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 163 und vom 23. April 2024 - 9 A 3.23 - juris Rn. 17 m. w. N.). Diesen Maßstab hat auch der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt. Die in der Beschwerde formulierte Frage betrifft die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall, wobei der Kläger seine eigene Bewertung des Sachverhalts (\"vollständiges Auswechseln eines Hauptarguments\") zugrunde legt. Die von ihm angestrebte Abgrenzung zwischen punktuellen Änderungen und einer Neubewertung im Sinne der zitierten Rechtsprechung lässt sich allerdings keiner allgemeinen Klärung zuführen. Inwieweit eine inhaltliche Neubewertung vorliegt, kann nicht abstrakt danach beurteilt werden, ob beispielsweise eine andere Unterlage herangezogen wird, sondern bedarf der inhaltlichen Würdigung im Einzelfall. Dass insoweit eine differenzierende Betrachtungsweise nach der Zielrichtung des ergänzenden Verfahrens geboten ist, ergibt sich bereits aus der vom Kläger zitierten Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - a. a. O. Rn. 34). Soweit der Kläger in seiner Replik (S. 6 der in Bezug genommenen Replik im Verfahren 9 B 10.24) erläutert, er ziele auf die Fragestellung, ob die Auswechslung eines von der Planfeststellungsbehörde selbst als wesentlich bezeichneten Arguments eine Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts zur Folge habe, unterstellt er wiederum im Rahmen der eigenen Sachverhaltsbewertung den Austausch eines wesentlichen Belangs und deshalb eine Neubewertung, wohingegen der Verwaltungsgerichtshof lediglich von einer anderen Unterfütterung der Begründung ohne Neubewertung des Immissionsschutzbelangs ausgegangen ist. Der Sache nach greift der Kläger diese abweichende Beurteilung des Einzelfalls an; darauf lässt sich eine Grundsatzrüge jedoch nicht stützen. \n\n21\\. 2\\. Auch die Divergenzrüge (NZB S. 35 ff.) hat keinen Erfolg. Eine Abweichung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2025 - 6 B 1.25 - juris Rn. 7 m. w. N.). Einen solchen Fall legt die Beschwerde nicht dar. \n\n22\\. Die Beschwerde rügt eine Abweichung von dem oben zitierten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zur Änderung des maßgeblichen Zeitpunkts in dem Fall, dass die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung auf veränderte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung vornimmt (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 34). Dass der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung ausdrücklich auf diesen Rechtssatz gestützt hat, erkennt auch der Kläger an, macht aber eine versteckte oder verdeckte Divergenz geltend. Ein solcher Fall kann bei einer Abweichung in der Sache vorliegen, wenn sich die Vorinstanz zwar in ihren Obersätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch entsprechende Wiedergabe angeschlossen hat, die Anwendung im Einzelfall aber zeigt, dass sie trotzdem einen anderen Rechtssatz oder Maßstab zugrunde gelegt hat, wobei diese \"verdeckten\" Rechtssätze von der Beschwerde so deutlich herausgearbeitet werden müssen, dass sie unzweifelhaft feststehen (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 1 B 83.21 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 36 Rn. 29 m. w. N.). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. \n\n23\\. Den vom Kläger unterstellten (NZB S. 36) Rechtssatz \"keine Verschiebung des Beurteilungszeitpunkts bei Neubewertung eines wesentlichen Belangs der Variantenwahl\" hat der Verwaltungsgerichtshof weder ausdrücklich noch in der Sache angewandt. Anders als der Kläger meint (NZB S. 38 und Replik S. 1 in Verbindung mit S. 7 der Replik im Verfahren 9 B 10.24), liegt dem Urteil nicht die Auffassung zugrunde, dass die Auswechslung eines von der Planfeststellungsbehörde als wesentlich bezeichneten Belangs oder die Auswechslung der Begründung nie zu einer Verschiebung des Beurteilungszeitpunkts führen könnten. Die Prämisse des Klägers, es sei \"ein vollständiges Hauptargument rückstandslos ausgewechselt\", entspricht gerade nicht der Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs. Dieser geht vielmehr - nachvollziehbar begründet - davon aus, dass der weiterhin geltend gemachte Belang der Lärmimmissionen nur mit einer abweichenden Begründung unterfüttert worden sei und sich das Argument der Vorteilhaftigkeit der Variante 4 in Bezug auf den Lärmschutz auch bei Abstellen auf eine andere planfestgestellte Unterlage bestätigt habe. Der Sache nach beanstandet der Kläger wiederum nur die konkrete Anwendung der höchstrichterlichen Rechtssätze im Einzelfall, womit eine Divergenz i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. September 2018 - 9 B 24.17 - juris Rn. 10). \n\n24\\. 3\\. Schließlich greift auch die Verfahrensrüge (NZB S. 41 ff.) nicht durch. Der Kläger rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, des Überzeugungsgrundsatzes und der gerichtlichen Aufklärungspflicht, weil sein Sachvortrag zum Austausch des wesentlichen Hauptarguments übergangen worden sei und das Gericht nicht erkannt habe, dass der Beklagte seine Abwägung auf vollständig neue Tatsachen gestützt und damit sein Hauptargument vollständig ausgewechselt habe (NZB S. 45). Er legt jedoch nicht dar, dass das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen oder entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses durch die Protokollerklärung vom 28. April 2023 in den Urteilstatbestand aufgenommen (Urteil Rn. 8 und 33) und in ihrer Bedeutung für den Beurteilungszeitpunkt gewürdigt (Rn. 61). Auch hier beanstandet der Kläger der Sache nach lediglich das Ergebnis dieser Bewertung und hält die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs für unzutreffend. Mit dieser inhaltlichen Kritik lässt sich ein Verfahrensfehler nicht begründen. \n\n25\\. C. Die zum Natur- und Artenschutz erhobene Grundsatzrüge (NZB S. 49 ff.) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. \n\n26\\. Die von der Beschwerde formulierten Fragen, \"Beruht ein Planfeststellungsbeschluss bezüglich der naturschutzrechtlichen Belange, insbesondere mit Blick auf den besonderen Artenschutz, auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage, die der praktischen Vernunft entspricht, wenn die methodenkonforme Erhebung des Natur- und Artenschutzes im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bereits 6 Jahre alt ist und lediglich eine eintägige Begehung zwei Jahre vor Erlass des Beschlusses - ungeachtet irgendwelcher Brutzeiten - über eine 4,8 km lange Trasse mit zusätzlichem Drohnenflug und bloßer Prüfung der Realnutzung stattgefunden hat, und wenn zuvor die untere Naturschutzbehörde die Aktualität der Daten kritisiert hatte? Mit anderen Worten: Ist sechs Jahre nach methodenkonformer Kartierung des natur- und artenschutzrechtlichen Zustands einer künftigen Straßentrasse eine Begehung mit Prüfung der Realnutzung ausreichend für die Aktualitätskontrolle der natur- und artenschutzrechtlichen Unterlagen, oder muss dazu dargelegt werden, weshalb im konkreten Fall von der methodenkonformen Erhebung keine Abweichungen zu erwarten sind?\" und \"Beruht ein Planfeststellungsbeschluss bezüglich der Belange des besonderen Artenschutzes hinsichtlich des Vorkommens von Horsten sowie von Bruthöhlen auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage, die der praktischen Vernunft entspricht, wenn lediglich ein eintägiger Überflug eines mehrere Kilometer langen Planungsraums mittels Drohnen zur Ermittlung der aktuellen Nutzung des gesamten Planungsraums erfolgt?\" zielen auf eine Beurteilung im Einzelfall und sind einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. \n\n27\\. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt, dass es keine gesetzlichen Vorgaben zur Aktualität naturschutzfachlicher Bestandsaufnahmen gibt, sondern diese von den Umständen des Einzelfalls abhängen, namentlich davon, ob inzwischen so gravierende Änderungen eingetreten sind, dass die gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergeben. Abstrakte zeitliche Grenzen können nur einen allgemeinen Anhalt bieten und ändern nichts daran, dass die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 96 m. w. N.). Danach lässt es sich gerade nicht grundsätzlich - wie vom Kläger gewünscht (NZB S. 51) - klären, \"ob eine solche Überprüfung in Form einer Plausibilitätskontrolle der praktischen Vernunft auch dann noch entsprechen kann, wenn lediglich eine eintägige Begehung sowie ein Überflug des Gebiets an einem einzelnen Tag im September durch eine Einzelperson mittels Drohnen erfolgt\", sondern es bedarf der Würdigung im Einzelfall. Eine solche Würdigung hat der Verwaltungsgerichtshof vorgenommen und unter Auseinandersetzung mit den vorliegenden Unterlagen und den Angaben eines in der mündlichen Verhandlung näher befragten Gutachters im Einzelnen ausgeführt, warum er von einer hinreichend aktuellen Datengrundlage ausgeht (Urteil Rn. 82 ff.). Dass er dabei zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, als es der Kläger für richtig hält, begründet keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf. \n\n28\\. D. In Bezug auf die Abwägung im Planfeststellungsbeschluss erhebt die Beschwerde eine Vielzahl von Zulassungsrügen, die nur insoweit begründet sind, als es um das Ausscheiden der Varianten 1 und 5 schon bei der Grobanalyse (II.2.), den Vergleich der durch die Varianten 2a und 4 jeweils ausgelösten Eigentumsbetroffenheiten (IV.2.) und die Existenzgefährdung des Betriebs B. (V.1.) geht. \n\n29\\. I. Keinen Erfolg hat die Verfahrensrüge zur Abwägung der Nullvariante (NZB S. 55 ff.). Der Kläger macht insoweit geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof den Kern des Sachvortrags zur unterlassenen Prüfung der Nullvariante bei der Variantendiskussion und der fehlenden Vorzugswürdigkeit der planfestgestellten Variante übergangen und nur formal berücksichtigt habe, wobei er eine eigene Abwägung zur Nullvariante erfunden habe, weshalb das rechtliche Gehör, der Überzeugungsgrundsatz sowie der Amtsermittlungsgrundsatz verletzt worden seien. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. \n\n30\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Auffassung, dass die Planfeststellungsbehörde die Nullvariante rechtsfehlerfrei abgewogen und ausgeschieden habe, in seinem Urteil näher begründet (Rn. 105 - 110) und dabei auch die Einwände des Klägers zum Vorliegen eines Abwägungsausfalls und dem Sich-Aufdrängen der Nullvariante im Einzelnen behandelt. Er ist dabei - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \\- davon ausgegangen, dass die gesetzliche Bedarfsfeststellung die Planfeststellungsbehörde zwar nicht von der Prüfung befreit, ob gleichwohl einer von der gesetzlichen Festlegung abweichenden Trassenführung oder sogar einem Verzicht auf die Projektverwirklichung der Vorzug zu geben ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 \\- Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 247 Rn. 51 m. w. N.), das Ausscheiden der Nullvariante bereits im Rahmen einer Grobanalyse aber erst dann abwägungsfehlerhaft ist, wenn sich diese Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 Rn. 123; zur Verwerfung der Nullvariante im Wege der Grobprüfung BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 Rn. 76, 80 ff.). Davon ausgehend hat er einen Abwägungsausfall verneint und auf die im Planfeststellungsbeschluss auf S. 126 f. benannten Gründe für die Entscheidung gegen die Nullvariante hingewiesen. Dass der Verwaltungsgerichtshof diese Ausführungen als Ergebnis einer Grobanalyse im Sinne der genannten Rechtsprechung eingeordnet und deshalb eine weitere Diskussion der Nullvariante im Rahmen der Variantenprüfung für entbehrlich gehalten hat, ist keine \"Erfindung\" einer Abwägungsentscheidung, sondern hält sich im Rahmen sachgerechter tatrichterlicher Bewertung (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BVerwG, Beschluss vom 4. September 2018 - 9 B 24.17 - juris Rn. 17). \n\n31\\. Mit der Rüge, dass seine Darlegungen zu einem sich aufdrängenden anderen Ergebnis verkannt worden seien, wendet der Kläger sich nur gegen die inhaltliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, die er für unzutreffend hält. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht dargelegt. \n\n32\\. II. Soweit der Kläger sich gegen die angenommene Präklusion seines Vortrags zu den Kosten der Gleisverlegung bei den Varianten 1 und 5 wendet (NZB S. 61 - 117), ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt, es liegt allerdings ein Verfahrensfehler vor. \n\n33\\. Gegenstand der Rügen sind die Ausführungen im Urteil (Rn. 111 - 119), wonach das Ausscheiden der Varianten 1 und 5 in der Grobplanung keinen Bedenken begegne und die diesbezügliche Kritik des Klägers im Hinblick auf die Kosten der Gleisverlegung nicht die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG (a. F.) i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO erfülle. Begründet wird diese Einschätzung zur Präklusion damit, dass die Äußerungen eines Sachverständigen ohne rechtliche Prüfung und Durchdringung wiedergegeben würden, keine Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss erfolge und es nicht Aufgabe des Gerichts sei, einen unübersichtlichen und aus verschiedenen, über mehrere Seiten hinweg verstreuten Passagen bestehenden Vortrag zu sortieren und dasjenige herauszufiltern, das für eine schlüssige und substantiierte Klagebegründung geeignet sein könnte. \n\n34\\. 1\\. Die hierzu in Form von drei Grundsatzrügen aufgeworfenen Fragen (NZB S. 86 f., 90 und 104), \"Fehlt es an einer inhaltlichen Durchdringung und Sichtung der gutachtlichen Stellungnahmen eines Sachverständigen mit der Folge einer unsubstantiierten Klagebegründung und Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. i. V. m. § 67 VwGO, wenn die Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahmen vom Prozessvertreter im Rahmen des Tatsachenvortrags mit eigenen Worten dargelegt werden und auf Ebene der Rechtsausführungen rechtlich eingeordnet werden? Mit anderen Worten: Ist es für die Vermeidung einer Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. i. V. m. § 67 VwGO schädlich, wenn der Prozessvertreter sich für den Tatsachenvortrag auf ein Gutachten stützt und dieses vorlegt, statt vorzugeben, dies seien seine eigenen Erkenntnisse (obwohl er selbst nicht fachkundig ist)?\", \"Fehlt es an einer Auseinandersetzung der Klagepartei mit den einschlägigen Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses, die eine unsubstantiierte Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO darstellen, wenn diese Ausführungen ohne Bezug zu den klägerischen Einwänden stehen, diese übergehen, und die Klagebegründung dies kritisiert?\" und \"Liegt ein unübersichtlicher und über mehrere Passagen verstreuter Vortrag der Klagepartei vor, der eine unsubstantiierte Klagebegründung mit der Folge der Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. darstellt, wenn die Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahmen im Rahmen des Tatsachenvortrags gegliedert, zu den einzelnen Angriffspunkten verortet und auf Ebene der Rechtsausführungen rechtlich eingeordnet werden?\" rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil sie keine verallgemeinerungsfähigen Fragestellungen betreffen, sondern auf die Bewertung des Einzelfalls zielen. \n\n35\\. Welchen Anforderungen die fristgebundene Klagebegründung nach § 6 UmwRG bzw. § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG (gleichlautend § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG in der bei Erlass des streitgegenständlichen Urteils noch geltenden Fassung) unter Berücksichtigung des in § 67 Abs. 4 VwGO angeordneten Anwaltszwang genügen muss, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt. Danach hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist von zehn Wochen ab Klageerhebung fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen dergestalt substantiiert darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird. Damit einher geht die Pflicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf die die Klage gestützt werden soll. Eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten oder deren bloße wörtliche Wiedergabe erfüllt diese Anforderungen nicht. Der Kläger muss sich zudem mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwendungen oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung. Dabei muss das Klagevorbringen aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 16 f. m. w. N. zum gleichlautenden § 18e AEG und Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 12). Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten und der damit geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 \\- 9 B 7.23 - NVwZ 2023, 1664 Rn. 7 m. w. N.). Diese Rechtsprechung, die in der Beschwerde zutreffend zitiert wird, hat auch der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt. \n\n36\\. Die vom Kläger formulierten Grundsatzfragen betreffen keine in diesem Zusammenhang noch nicht geklärten allgemeinen Fragestellungen oder Fallkonstellationen, sondern thematisieren spezifische Besonderheiten des Einzelfalls. Ihnen liegt zudem eine eigene Beschreibung und Bewertung der erstinstanzlichen Klagebegründung beispielsweise in Bezug auf das Vorhandensein von Gliederung und rechtlicher Einordnung zugrunde, die gerade im Widerspruch zu der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs stehen. Der Sache nach rügt der Kläger eine seiner Ansicht nach unzutreffende Subsumtion seines Vortrags unter die zitierten Obersätze zu den Anforderungen an die Klagebegründung und damit eine fehlerhafte Anwendung der Präklusionsvorschrift. Diese Frage ist Gegenstand der zusätzlich erhobenen Verfahrensrügen zur Handhabung der Präklusion im Einzelfall und nicht im Rahmen einer Grundsatzrüge zu klären. \n\n37\\. 2\\. Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt vor. \n\n38\\. a) Mit insgesamt fünf gesondert formulierten Verfahrensrügen macht der Kläger Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht wegen Zugrundelegung eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts geltend. Er beanstandet die Unterstellung, dass der Gutachter von einer Überplanung von im Eigentum der Deutschen Bahn stehenden Flächen durch den Straßenbau ausgehe (NZB S. 63 ff.), die Außerachtlassung der in der Klagebegründung erfolgten Bewertung und Sichtung des Gutachtens (NZB S. 83 ff.), die Unterstellung einer fehlenden Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss unter Übergehen des diesbezüglichen Vortrags (NZB S. 91 ff.), das Übergehen von Sachvortrag unter dem Vorwurf der Unübersichtlichkeit (NZB S. 106 ff.) sowie als Folgefehler die Nichtbeachtung des vertiefenden Vortrags aus dem Schriftsatz vom 28. Januar 2022 (NZB S. 110 ff.). Die damit insgesamt geltend gemachte Rüge der unzutreffenden Annahme einer Präklusion zielt auf den Verfahrensfehler des Gehörsverstoßes. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedenfalls dann verletzt, wenn die Anwendung einer Präklusionsvorschrift offensichtlich unrichtig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 - NVwZ 2023, 1664 Rn. 5 m. w. N.). Darauf beruft sich der Kläger mit seinem Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe die Anforderungen an die Klagebegründung überspannt und den Vortrag zu Unrecht als präkludiert angesehen (z. B. NZB S. 66, 91, 106). \n\n39\\. b) Der vom Kläger gerügte Verfahrensfehler liegt vor, weil das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass das Vorbringen zum Ausscheiden der Varianten 1 und 5 in der Grobplanung die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nicht erfülle und daher - einschließlich späterer Vertiefungen - nicht zu berücksichtigen sei. \n\n40\\. Bei einer Gesamtschau des Vortrags in der Klagebegründung wird - auch vor dem Hintergrund der am Ende beigefügten detaillierten Gliederung - hinreichend deutlich, was in Bezug auf das Ausscheiden der Varianten 1 und 5 bei der Variantenprüfung gerügt wird. Im Rahmen der unter Gliederungspunkt A.III. erfolgten Wiedergabe des Sachverhalts in Bezug auf gerügte inhaltliche Fehler des Planfeststellungsbeschlusses wird unter Nr. 3 zum Abwägungsgebot und der Variantendiskussion vorgetragen und unter Unterpunkt a) die Variantendiskussion im Planfeststellungsbeschluss vorgestellt. Dabei wird unter Bezugnahme auf S. 48 und 52 des Planfeststellungsbeschlusses referiert, dass die bahnparallelen Varianten 1 und 5 östlich der Bahntrasse wegen unverhältnismäßiger Kosten der damit verbundenen Verlegung der Bahngleise bereits vorab ausgeschieden worden seien; die Kosten würden mit 45 Millionen Euro beziffert, wobei unterstellt werde, dass diese zu hundert Prozent vom Vorhabenträger zu tragen wären. Hierzu wird angemerkt, dass diese Darstellung falsch sei und die Kosten unrealistisch seien (Klagebegründung S. 39). Im Rahmen des Unterpunktes c) wird sodann umfangreich zu verschiedenen Aspekten der Variantenprüfung unter Wiedergabe der im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen und deren Behandlung im Planfeststellungsbeschluss vorgetragen und aus zwei gutachterlichen Stellungnahmen der C. GmbH referiert, die sich in ausdrücklich bezeichneten Untergliederungen auch mit den Kosten der Varianten 1 und 5 befassen (Klagebegründung S. 86 f., 94 f. und 95 f.). Das Vorbringen in diesem Abschnitt mit seinen teils seitenlangen Zitaten stellt sich als eine Art \"Nacherzählung\" der Variantendiskussion im Planfeststellungsverfahren dar. Dies hat zur Folge, dass die unterschiedlichen Kritikpunkte an der Variantenprüfung wiederholt thematisiert und die einzelnen Aspekte miteinander vermischt werden, was die Lesbarkeit und Stringenz des Vortrags deutlich schmälert. Der zugrunde liegende Gedankengang lässt sich jedoch aus der Gliederung ablesen. Dabei wird hinreichend verständlich und substantiiert vorgetragen, dass die Kostenschätzung von 45 Millionen Euro für die Gleisverlegung bei den Varianten 1 und 5 um ein Vielfaches überhöht sei. Zur Begründung wird auf die gutachterlichen Stellungnahmen der C. GmbH vom 13. Dezember 2020 und 9. Februar 2021 verwiesen, deren Ausführungen wiedergegeben und als zutreffend und fachlich richtig bezeichnet werden. Im Kern geht es dabei um eine fiktive Entwurfsplanung des Gutachters mit einer Verlegung der Gleise auf Bahnflächen ohne Enteignungen und einer Berechnung von Kosten in Höhe von 3,3 bis 4,9 Millionen Euro unter Berücksichtigung einer Kostentragungspflicht auch der Bahn. Zugrunde gelegt wurden dabei auch Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und der Ablösebeträge-Berechnungsverordnung mit der Begründung, dass bei dieser Trassenführung andernfalls erforderliche Kreuzungsbauwerke entfallen könnten und Alter und Abschreibung der Bahnanlage zu berücksichtigen seien. Dies wird in der Klagebegründung unter dem Unterpunkt 3.f) \"Folgerungen der Feststellungen Dr. C. für die Variantendiskussion\" (S. 118 ff.) nochmals aufgegriffen und dabei gerügt, dass es fehlerhaft gewesen sei, bei den Varianten 1 und 5 pauschal und ungeprüft Kosten von 45 Millionen Euro zu unterstellen und sie damit bereits in der Vorprüfung auszuscheiden; richtigerweise hätte die Verlegung den Vorhabenträger nur höchstens 4 bis 5 Millionen Euro gekostet. Unter Gliederungspunkt B. \"Rechtslage\" wird unter I.2.c) \"Verstöße gegen das Abwägungsgebot mit Ergebnisrelevanz\" sodann zum Ermittlungsgebot bei der Untersuchung der Planungsalternativen vorgetragen (S. 264) und bei der Konkretisierung der Einzelheiten u. a. ausgeführt, das Ausscheiden der östlichen bahnparallelen Varianten 1 und 5 bereits im Vorfeld beruhe auf einer Fehlannahme von zusätzlichen Kosten in Höhe von 45 Millionen Euro, die vom Vorhabenträger nicht verifiziert worden sei; tatsächlich seien diese deutlich geringer (S. 266). Darin liegt die vom Verwaltungsgerichtshof vermisste hinreichende rechtliche Einordnung des geltend gemachten Fehlers. \n\n41\\. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs setzt sich der Kläger auch in genügender Weise mit dem Planfeststellungsbeschluss auseinander. Dieser beschränkt sich bezüglich der Prüfung der Varianten 1 und 5 auf ein einziges Argument, nämlich das Ausscheiden bei der Vorprüfung wegen der Kosten der Gleisverlegung von 45 Millionen Euro (PFB S. 48, 52, 121 f. und 127). Darauf geht der Kläger ein, indem er die abweichende Kostenschätzung des von ihm vorgelegten Gutachtens referiert und sie sich zu eigen macht. Dabei gibt er die dort aufgeführten Tatsachen und Einschätzungen wieder und ordnet sie rechtlich - als fehlerhafte Ermittlung der Abwägungsgrundlagen - ein. Der Verweis im Urteil (Rn. 117) auf eine fehlende Auseinandersetzung mit S. 45, 48 und 126 des Planfeststellungsbeschlusses ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weil auf den Seiten 45 und 126 die Kosten der Varianten 1 und 5 nicht thematisiert werden und die Klagebegründung auf S. 48 des Planfeststellungsbeschlusses (Planungsvarianten) ausdrücklich Bezug nimmt (Klagebegründung S. 39). \n\n42\\. Soweit der Verwaltungsgerichtshof das Fehlen einer inhaltlichen Prüfung und Durchdringung des gutachterlichen Vortrags daran festmacht, dass eine fachgerechte juristische Prüfung ergeben hätte, dass die Ausführungen des juristisch nicht ausgebildeten Sachverständigen teilweise rechtlich offensichtlich fehlerhaft gewesen seien (Urteil Rn. 116), kommt es darauf nicht an. Das Anwaltserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO soll sicherstellen, dass der zu prüfende Sachverhalt innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht nur dem Gericht unterbreitet, sondern auch in seiner rechtlichen Relevanz für den geltend gemachten Klageanspruch kenntlich gemacht wird. Dabei geht es darum, den rechtlichen Ansatz für die Prüfung der nach § 17e Abs. 3 FStrG angegebenen Tatsachen und Beweismittel im gerichtlichen Verfahren darzulegen. Dies beinhaltet nicht notwendig auch die juristische Überprüfung von Rechtsansichten, die Sachverständige innerhalb ihres Gutachtens zu anderen Vorschriften äußern, auch wenn dies wünschenswert sein mag. Im Übrigen missversteht der Verwaltungsgerichtshof die Ausführungen des Gutachters. Dieser will bahneigene Flächen nur für die zu verlegenden Gleise, nicht aber für den Straßenbau in Anspruch nehmen, so dass es auf die vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfene Frage einer Freistellung nach § 23 AEG für die Straßenplanung nicht ankommt. Insoweit geht das Gericht - wie vom Kläger zutreffend beanstandet (NZB S. 63 ff.) - von einem unrichtigen Sachverhalt aus. \n\n43\\. Auf dem Verfahrensfehler kann die Entscheidung auch beruhen. Dies wird bei den in § 138 VwGO aufgeführten Verfahrensfehlern, zu denen nach § 138 Nr. 3 VwGO die hier vorliegende Versagung des rechtlichen Gehörs für einen Beteiligten gehört, auch im Anwendungsbereich des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unwiderleglich vermutet (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 132 Rn. 56). Die fehlerhafte Annahme einer Präklusion ist das einzige Argument, auf das der Verwaltungsgerichtshof seine Einschätzung zur Rechtmäßigkeit des Ausscheidens der Varianten 1 und 5 stützt. \n\n44\\. III. Die gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, die Planfeststellungsbehörde habe den Belang der Lärmimmissionen fehlerfrei bewertet (Urteil Rn. 120 ff.), erhobenen Zulassungsrügen bleiben insgesamt ohne Erfolg. \n\n45\\. 1\\. Die fünf Grundsatzrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. Soweit sie verallgemeinerungsfähige Fragen betreffen, sind diese in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Im Übrigen zielen die Fragestellungen auf die Beurteilung des Einzelfalles, wobei die Beschwerde dem Urteil zum Teil Aussagen und Bewertungen unterstellt, die es nicht enthält, so dass es insoweit auch an der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen fehlt. Im Einzelnen: \n\n46\\. a) Mit der Frage (NZB S. 118 ff.) \"Ist eine Planergänzung oder ergänzendes Verfahren nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG (insbesondere im Verwaltungsgerichtsverfahren) zulässig, wenn der von der Planfeststellungsbehörde für die Variantenwahl als entscheidend bezeichneter Belang vollständig ausgetauscht wird, insbesondere unter Bezugnahme auf Unterlagen, die zuvor im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sind? Mit anderen Worten: Ist eine Heilung von Abwägungsfehlern im Anfechtungsprozess gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zulässig, wenn der von der Planfeststellungsbehörde für die Variantenwahl als entscheidend bezeichneter Belang vollständig ausgetauscht wird, insbesondere unter Bezugnahme auf Unterlagen, die zuvor im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sind? Oder liegt darin eine Veränderung in den Grundzügen bzw. ein zentraler Punkt, der eine Heilung entsprechend § 75 Abs. 1a VwVfG verbietet?\" bezieht sich die Beschwerde auf die in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2023 erklärten Änderungen der Begründung der Abwägungsentscheidung im Zusammenhang mit der Lärmbetroffenheit. Dass Abwägungsentscheidungen nachträglich ergänzt oder geändert werden und (erhebliche) Abwägungsfehler im Wege der Planergänzung oder des ergänzenden Verfahrens geheilt werden können, lässt sich bereits aus § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG schließen; dies kann auch prozessbegleitend während eines gerichtlichen Verfahrens erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 247 Rn. 73 m. w. N.). Die zulässige Grenze ist erst dann überschritten, wenn es um Mängel geht, die ihrer Art und Schwere nach die Planung als Ganzes in Frage stellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 31 und vom 21. März 2023 - 4 A 9.21 - juris Rn. 19). Auf diese Rechtsprechung stützt sich auch das angefochtene Urteil (Rn. 124) und kommt zu dem Schluss, dass die Planergänzung keinen \"zentralen Punkt\" in diesem Sinne betroffen habe (Rn. 125). Die Beschwerde möchte im Wege einer \"grundsätzlichen Klärung\" diese Rechtsanwendung im Einzelfall überprüfen lassen, wobei sie die erfolgte Planänderung anders bewertet als der Verwaltungsgerichtshof, der gerade nicht davon ausgeht, dass ein entscheidungserheblicher Belang vollständig ausgetauscht worden sei. \n\n47\\. b) Auch die Frage (NZB S. 128 ff.) \"Basiert eine dem Schallgutachten zugrundegelegte Verkehrsprognose auf einer hinreichend aktuellen und nicht veralteten Datengrundlage, wenn sie auf Grundlage von Zahlen einer Verkehrszählung, die 13 Jahre vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt wurde, und auf einem Abgleich mit sieben Jahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erhobenen Daten einer einzigen Dauerzählstelle beruht? Mit anderen Worten: Ist es methodenkonform (im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss des vom 17.12.2019, Az.: 4 B 53.17, juris, Rn. 36, im Urteil vom 23.06.2021, Az.: 7 A 10.20, juris Rn. 28), wenn eine Verkehrsprognose auf einer 13 Jahre alten Verkehrszählung beruht, die lediglich sieben Jahre vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses mit einer einzigen Dauerzählstelle abgeglichen wurde?\" nimmt Bezug auf in der Rechtsprechung bereits geklärte Anforderungen, hier zur Geeignetheit einer Verkehrsprognose. Insoweit ist in Übereinstimmung mit den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen auch in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass es keine gesetzlichen Vorgaben für die Methoden einer Verkehrsprognose gibt und maßgeblich ist, dass diese mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d. h. methodisch fachgerecht erstellt wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 115 m. w. N.), so dass es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Diese lassen sich nicht \"grundsätzlich\" klären. Soweit die Beschwerde auf konkrete Einwendungen aus der Klagebegründung verweist (NZB S. 131 f.), betrafen diese zudem die Unterlage 19.4 mit Prognosehorizont 2020, auf die der Planfeststellungsbeschluss nach der Änderung seiner Begründung gerade nicht mehr gestützt ist. \n\n48\\. c) Hinsichtlich der Frage (NZB S. 149 f.) \"Kann im Rahmen der Variantendiskussion beim Vergleich zweier Varianten hinsichtlich der Lärmimmissionen die Eingriffstiefe außer Betracht bleiben und pauschal auf die Anzahl von Gebäuden im potentiellen Einwirkbereich abgestellt werden, ohne dass deren tatsächliche Lärmbetroffenheit - gegebenenfalls auch nach Schallschutzmaßnahmen - berücksichtigt werden?\" legt der Kläger deren Entscheidungserheblichkeit nicht dar. Er bezieht sich auf seinen Vortrag im Schriftsatz vom 4. Juli 2023 (Zitat in NZB S. 150), wonach sich allein aus der Lage der Gebäude innerhalb des betrachteten 100 m-Korridors keine relevante Lärmbetroffenheit ergebe. Einen solchen Zusammenhang zwischen der Anzahl der Gebäude in bestimmten Korridoren (Abstand von 100 m, 50 m und 10 m zu den Trassenvarianten) und den Lärmschutzfällen im Sinne der 16. BImSchV stellt der Planfeststellungsbeschluss allerdings auch nicht her, worauf das Urteil in Rn. 137 hinweist. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 ausdrücklich klargestellt (wiedergegeben in NZB S. 148). Damit ist nicht ersichtlich, dass sich die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren stellen würde. \n\n49\\. d) Die Frage (NZB S. 151 f.) \"Ist eine Variante eines straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens schon aufgrund ihrer Lage im Außenbereich stets im Hinblick auf das Trennungsgebot nach § 50 BImSchG gegenüber einer Variante durch besiedeltes Gebiet stets vorzugswürdig, weil der Außenbereich zur Aufnahme von Verkehrswegen bestimmt ist?\" ist auf der Grundlage der - insoweit maßgeblichen - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls nicht entscheidungserheblich, weil das Urteil nicht auf einen generellen Vorrang der Außenbereichslage gestützt ist, sondern bei dem konkreten Vergleich der Varianten 4 und 2a im Rahmen einer zusätzlichen Überlegung (\"im Übrigen...\") auch das Trennungsgebot des § 50 BImSchG betrachtet hat, dem die Variante 4 durch die Lage im Außenbereich besser gerecht werde (Urteil Rn. 137). Auch insoweit geht es um eine Frage des Einzelfalls. \n\n50\\. e) Schließlich ist auch für die Frage (NZB S. 153 ff.) \"Kann im Rahmen der Variantendiskussion beim Belang der Lärmimmissionen die Intensität und der Umfang der Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV außer Betracht bleiben und pauschal auf die Anzahl der von Lärmimmissionen betroffenen Gebäude abgestellt werden? Oder kommt es auf die Intensität der Überschreitung und damit der Lärmbeeinträchtigung an.\" eine Entscheidungserheblichkeit nicht dargetan. Die in der Protokollerklärung vom 28\\. April 2023 in Bezug genommenen Unterlagen 17.1.T und 17.1.V enthalten auf den konkret bezeichneten Seiten u. a. Tabellen mit den Ergebnissen der Einzelpunktberechnungen für die betrachteten Gebäude, die auch die Intensität der jeweiligen Lärmbetroffenheit einschließlich des Ausmaßes einer etwaigen Grenzwertüberschreitung ausweisen, so dass schon keine \"undifferenzierte Einstellung sämtlicher im möglichen Einwirkungsbereich liegender Gebäude\" (vgl. NZB S. 154) vorliegt. Dass der Inhalt dieser Tabellen in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses nicht verbal umschrieben und wiederholt wird, ist insoweit unschädlich. Aus der Beschwerdebegründung wird nicht ersichtlich, inwieweit die geforderte Berücksichtigung der konkreten Lärmwerte zu einer anderen Einschätzung im Rahmen der Abwägung hätte führen können. \n\n51\\. 2\\. Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass die Revision in Bezug auf den Prognosezeitraum für Verkehrsuntersuchungen wegen einer Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden müsste. \n\n52\\. Die geltend gemachte Abweichung (NZB S. 133 ff.) von der Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass als Prognosehorizont der Verkehrsentwicklung üblich und nicht zu beanstanden ein Zeitraum von (mindestens) zehn Jahren ab der Planfeststellung sei (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 7 A 9.19 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 92 Rn. 112), liegt nicht vor. Den vom Kläger unterstellten Rechtssatz, dass ein Prognosehorizont von weniger als zehn Jahren rechtsfehlerfrei sei, hat der Verwaltungsgerichtshof weder ausdrücklich noch verdeckt zugrunde gelegt, sondern sich vielmehr auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt (Urteil Rn. 131). Soweit der Kläger auf den Zeitraum zwischen dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 9. Oktober 2020 und dem Prognosejahr 2030 abstellt und daraus einen Prognosezeitraum von \"knapp neun Jahren\" ableitet, berücksichtigt er schon nicht, dass zwischen dem Erlasszeitpunkt und dem Beginn des Jahres 2030 bereits mehr als neun Jahre liegen und im Laufe des Jahres 2030 der Zeitraum von zehn Jahren komplettiert wird. Da der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich davon ausgegangen ist, dass die Verkehrsprognose 2030 den Prognosehorizont von zehn Jahren gewahrt hat, könnte allenfalls eine unzutreffende Anwendung des höchstrichterlichen Rechtssatzes vorliegen, auf die sich eine Divergenzrüge nicht stützen lässt. \n\n53\\. Im Übrigen ist die Aussage zum Prognosehorizont nicht derart schematisch zu verstehen, dass zwischen dem Planfeststellungsbeschluss und dem Beginn des Jahres, auf das sich die Verkehrsprognose bezieht, exakt mindestens zehn volle Kalenderjahre liegen müssen. Davon, dass für einen im Laufe des Jahres 2020 erlassenen Planfeststellungsbeschluss die Verwendung einer Verkehrsprognose für das Jahr 2030 einen hinreichenden Prognosezeitraum wahrt, geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 7 A 13.20 - BVerwGE 173, 296 Rn. 86 f. für einen Planfeststellungsbeschluss vom 24. August 2020). \n\n54\\. 3\\. Auch die vier zu diesem Komplex erhobenen Verfahrensrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. \n\n55\\. a) Der Kläger rügt unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten die Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz und die richterliche Aufklärungspflicht wegen der Zugrundelegung eines unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalts. Insoweit macht er geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe seinen Sachvortrag zum Austausch eines wesentlichen Hauptarguments für die Variantenwahl (NZB S. 122 ff.) sowie zur Berücksichtigung der Eingriffstiefe bei der Lage der Gebäude in verschiedenen Korridoren (NZB S. 145 ff.) übergangen. Mit beiden Aspekten hat sich das Urteil jedoch befasst und sie lediglich anders gewürdigt als der Kläger (Urteil Rn. 124 f. und 136 f.). Der Sache nach macht die Beschwerde keinen Fehler im Verfahren, sondern eine materiell unzutreffende Rechtsanwendung geltend. \n\n56\\. b) Auch die beiden gerügten Verstöße gegen Denkgesetze liegen nicht vor. Mit diesen Verfahrensrügen wird ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend gemacht, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist zwar revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen, ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit ein Verfahrensfehler ist aber ausnahmsweise dann gegeben, wenn die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 9 B 26.21 - juris Rn. 13 m. w. N.). Einen solchen Fall legt die Beschwerde hier nicht dar. \n\n57\\. Entgegen der Auffassung des Klägers (NZB S. 138 ff.) besteht zwischen den beiden zitierten Passagen aus dem Urteil zu einer bestimmten Dauerzählstelle kein logischer Widerspruch. Der Kläger bezieht sich auf die Ausführungen in Rn. 133 \"Anders als die Klagepartei leitet die Verkehrsuntersuchung ihre Ergebnisse nicht allein aus der von der Klagepartei herangezogenen Dauerzählstelle ab, sondern verfolgt eine umfassendere Methodik (...). Zudem liegt es auf der Hand, dass aus der isolierten Betrachtung einer Dauerzählstelle keine Schlüsse auf die Verkehrsbelastung im Raum der Stadt Laufen insgesamt gezogen werden können.\" und Rn. 130 \"Die im Rahmen der Verkehrszählung am 12. Juni 2007 erhobenen Daten wurden zudem mit Daten aus der automatischen Dauerzählstelle Nr. 80439112 an der Bundesstraße 20 in Laufen Süd bis zum Jahr 2013 abgeglichen (...). Die Verkehrsuntersuchung baut daher nicht auf veralteten Daten auf.\" \n\n58\\. Diese Aussagen widersprechen sich nicht, zumal sie in unterschiedlichen sachlichen Zusammenhängen erfolgen. Die Beschwerde unterstellt ihnen einen Erklärungsinhalt, der in dieser Verkürzung nicht zutrifft. Weder wird in der ersten Passage allgemein zum Ausdruck gebracht, Dauerzählstellen seien für eine Verkehrsuntersuchung nicht von Belang, noch wird im zweiten Zitat zu der Frage der Aktualität der Verkehrsdaten allein auf die benannte Dauerzählstelle abgestellt, weshalb auch die Einschätzung des Klägers in seiner Replik (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 15 der Replik im Verfahren 9 B 10.24) unzutreffend ist. \n\n59\\. Soweit die Beschwerde es zudem für widersprüchlich hält (NZB S. 142 ff.), dass der Planfeststellungsbeschluss auch in der geänderten Fassung die vier Wohngebäude, die im Falle der Realisierung der Variante 2a abgerissen werden müssten, zusätzlich bei der Ermittlung der Lärmbetroffenheit berücksichtige und das Urteil dies nicht beanstande (Urteil Rn. 135), legt sie nicht dar, dass der Planfeststellungsbeschluss diese Gebäude tatsächlich als lärmbetroffen im Sinne einer Überschreitung der Werte des § 2 der 16\\. BImSchV bewertet hat, was der Beklagte in seiner Erwiderung bestreitet (Erwiderung S. 1 in Verbindung mit S. 21 der Erwiderung im Verfahren 9 B 10.24) und vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich thematisiert wurde. Die vom Kläger in seiner Klagebegründung (S. 45) geäußerte und im Urteil in Rn. 135 behandelte Kritik betrifft die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (in der ursprünglichen wie in der geänderten Fassung) zur Betrachtung der Gebäude innerhalb eines bestimmten Abstandes von der jeweiligen Trassenvariante (100 m-, 50 m- und 10 m-Korridor), bei der die vier zu entfernenden Gebäude im 10 m-Korridor ausdrücklich erwähnt werden und daher zu den insgesamt 68 Wohngebäuden innerhalb des 100 m-Korridors der Variante 2a gehören, die den zwei Anwesen bei der planfestgestellten Variante 4 gegenübergestellt wurden. Hierbei handelt es sich nach den Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 (Protokoll S. 8) um Betrachtungen zum Abstand und Trennungsgebot, die sich nicht auf ausgelöste Schutzfälle im Sinne des Lärmschutzes beziehen (vgl. dazu auch Urteil Rn. 137), so dass der vom Kläger gerügte Widerspruch nicht besteht. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass sich diese rechtliche Einordnung der Korridor-Betrachtung innerhalb der Abwägung zum \"Immissionsschutz\" nicht ohne Weiteres erschließt und der Erläuterung des Beklagten bedurfte. Die nun nachgereichte Erklärung erscheint aber plausibel, zumal auch die Zahlen zu der Variante 4 belegen, dass die Lärmschutzfälle und die Gebäude im 100 m-Korridor nicht identisch sind (neun Schutzfälle bei nur zwei Gebäuden im Korridor). Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs dazu erscheinen missverständlich, weil lediglich auf den Einwand des Klägers zu der \"Anzahl der lärmlich betroffenen Gebäude\" Bezug genommen wird. Ein Verstoß gegen Denkgesetze lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Auf die Unterscheidung der Überprüfung des Beklagten nach Lärmimmissionen anhand der 16. BImSchV und nach dem Trennungsgrundsatz weist das Urteil in Rn. 136 hin. \n\n60\\. IV. Die zur Variantendiskussion unter dem Aspekt der Betroffenheit privater Belange erhobenen 15 Zulassungsrügen haben teilweise Erfolg. \n\n61\\. Die Rügen betreffen die Einschätzung im angefochtenen Urteil (Rn. 158 ff.), dass die Betroffenheit privater Rechte bzw. privaten Eigentums richtig ermittelt worden sei, wobei sich der Verwaltungsgerichtshof zum Teil auf die Annahme einer Präklusion des klägerischen Vorbringens stützt. Der Komplex bezieht sich auf die Argumentation im Planfeststellungsbeschluss (S. 55, 57 f.), wonach die planfestgestellte bahnferne Trassenvariante 4 gegenüber der bahnparallelen Variante 2a deutliche Vorteile bei den betroffenen privaten Belangen habe, weil für die Variante 2a insgesamt 19 Gebäude, darunter vier Wohngebäude, abgerissen werden müssten, während es bei der Variante 4 zu keinen Gebäudeabrissen komme und auch keine Existenzgefährdung von Landwirten drohe. Die Beschwerde macht hierzu unter Berufung auf die Klagebegründung geltend, die Variante 2a sei nicht ordnungsgemäß geplant worden. Erst durch eine Änderung gegenüber der ursprünglich vorgesehenen und der Linienfindung zugrunde gelegten Trassenführung sei es zu einer Überplanung der zudem teilweise nicht schutzwürdigen Gebäude gekommen, diese Verschiebung sei technisch nicht notwendig. Zudem sei zu Unrecht die Existenzvernichtung einer Vielzahl landwirtschaftlicher Betriebe bei der Variante 4 nicht in die Abwägung eingestellt worden. \n\n62\\. 1\\. Die hierzu erhobenen fünf Grundsatzrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. Denn die mit der Frage (NZB S. 168 ff.) \"Kann die fehlerhafte Planung einer im Planfeststellungsbeschluss abgelehnten Trassenvariante schon deshalb nicht zu einem erfolgreichen Angriff gegen einen Planfeststellungsbeschluss führen, weil dies stets nur das Ausscheiden der fehlerhaften geplanten Variante aus dem Variantenvergleich führen würde, die Wahl einer anderen Variante aber niemals berühren könnte?\", und den vier - teilweise mit Unterfragen - zur Präklusion formulierten Fragen (NZB S. 180 f., 194 f., 199 f. und 214 ff.) \"Liegt eine unsubstantiierte Klagebegründung vor, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn im Rahmen der Darstellung der optimierten Planungsmöglichkeit einer alternativen Variante auf die Planung einer anderen, die Optimierungsmöglichkeiten enthaltende Variante Bezug genommen wird, deren Verlauf die privaten Rechte Dritter schont, insbesondere den Abriss von Gebäuden vermeidet?\", \"Liegt eine unsubstantiierte Klagebegründung vor, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn die Klagebegründung neben der Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auch auf die Einwendungen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren sowie den Erläuterungsbericht eingeht und diese wörtlich zitiert?\", \"Fehlt es an einer Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes durch einen Prozessbevollmächtigten, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn die Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahmen im Rahmen des Tatsachenvortrags gegliedert, zu den einzelnen Angriffspunkten verortet und auf Ebene der Rechtsausführungen rechtlich eingeordnet werden?\" und \"1. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei im Hinblick auf das Vorbringen der Existenzgefährdungen zahlreicher Betriebe ausdrücklich klarstellen muss, dass sie die \"Gesamtbetrachtung der in Summe betroffenen privaten Belange\" gerichtlich überprüfen lassen will, wenn sie sich auf Existenzgefährdungen anderer, nicht von der Klagepartei geführter Betriebe beziehen? 2\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei Einwendungen gegen die Abwägung unter der richtigen Überschrift bringt oder gilt insoweit der Grundsatz iura novit curia? 3\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei im Hinblick auf das Vorbringen der Existenzgefährdungen zahlreicher Betriebe ausdrücklich klarstellen muss, dass sie die „Gesamtbetrachtung der in Summe betroffenen privaten Belange“ gerichtlich überprüfen lassen will, wenn sie einen ergebnisrelevanten offenkundigen Fehler im Abwägungsvorgang geltend machen will? 4\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei - trotz des Grundsatzes iura novit curia - eine rechtliche bzw. sogar rechtlich der Auffassung des Gerichts entsprechende Einordnung der geltend gemachten Rüge vornehmen muss? 5\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei - trotz des Grundsatzes iura novit curia - bei der Rüge von Abwägungsfehlern eine Einordnung dahingehend vornehmen muss, ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Belang handelt, insbesondere, wenn Abwägungsverstöße hinsichtlich der Existenzgefährdung von landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben im Raum stehen?\" betreffen jeweils den Sachverhalt des vorliegenden Einzelfalles unter Zugrundelegung der Bedeutung und Bewertung, die der Kläger ihm beimisst, und enthalten keine verallgemeinerungsfähigen Fragestellungen, die über das hinausgingen, was in der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für eine Präklusion nach § 6 UmwRG bzw. § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO (vgl. hierzu oben zu D.II.1) bereits geklärt ist. Der Kläger beanstandet wiederum nur die Anwendung der anerkannten Grundsätze bzw. die Auslegung des Sachverhalts im Einzelfall. \n\n63\\. 2\\. Die zehn gesondert formulierten Verfahrensrügen haben teilweise Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Sachvortrag des Klägers zur Vermeidbarkeit von Gebäudeabrissen bei einer technisch \"besseren\" Planung der Variante 2a (dazu unter c bis e) sowie zum Vorliegen abwägungsrelevanter Existenzgefährdungen von Betrieben bei Verwirklichung der Variante 4 (dazu unter g bis h) in verfahrensfehlerhafter Weise nicht inhaltlich berücksichtigt. \n\n64\\. a) Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen Denkgesetze (NZB S. 156 ff.) rügt, rechtfertigt das Vorbringen die Zulassung der Revision allerdings nicht. Der Kläger wendet sich gegen die Argumentation im angefochtenen Urteil (Rn. 161), der Vorhalt, die Planfeststellungsbehörde habe die Variante 2a absichtlich \"schlechter\" geplant, um die Gewichtung bei der Variantendiskussion zulasten der bahnparallelen Trassen zu verschieben, könne allein deswegen nicht zum Erfolg führen, weil eine fehlerhaft geplante Variante 2a nicht zur Fehlerhaftigkeit der Variante 4 führen würde. \n\n65\\. Insoweit ist der Beschwerde zuzugeben, dass diese Begründung am Inhalt des Klagevorbringens vorbeigeht. Denn dieses zielte darauf ab, dass bei einer \"besseren\" Planung der Variante 2a die starken Beeinträchtigungen von privaten Belangen hätten vermieden werden können, wodurch ein Hauptargument für die Auswahl der Variante 4 entfallen wäre. Die unzutreffende Erfassung und Einordnung des klägerischen Einwands begründet als solches allerdings noch keinen Verstoß gegen Denkgesetze. Der Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe sich inhaltlich nicht mit dem eigentlichen Kern des klägerischen Vorbringens befasst, ist Gegenstand weiterer Verfahrensrügen. \n\n66\\. b) Soweit die Beschwerde ein Übergehen des Sachvortrags zu den Auswirkungen der fehlerhaften Planung der Variante 2a für die Variantendiskussion und eine Verengung der Prüfung auf das Neutralitätsgebot geltend macht und einen Gehörsverstoß und die Verletzung von Überzeugungsgrundsatz und Aufklärungspflicht rügt (NZB S. 170 ff.), richtet sich dies gegen die Ausführungen in Rn. 162 f. des Urteils, wonach keine Anzeichen für den klägerischen Vorwurf der \"bewussten Schlechtplanung\" bestünden und nicht ersichtlich sei, dass die Planfeststellungsbehörde die Grenzen einer fairen, dem Neutralitätsgebot verpflichteten Verfahrensgestaltung überschritten habe. Diese Erwägungen verfehlen, wie die Beschwerde zutreffend moniert, die Zielrichtung des Klagevortrags, dem es nicht um eine vorsätzliche Benachteiligung, sondern um die Folgen einer technischen Fehlplanung für die Ermittlung der abwägungsrelevanten privaten Belange ging. Insoweit hatte der Kläger einzelne Planungsfehler gerügt und als ordnungsgemäße Planung die Variante 2a in der Trassenführung aus den Unterlagen zur \"Linienfindung\" (vgl. Unterlage 19.4 \"Umweltverträglichkeitsstudie\" aus den Jahren 2007 bis 2014 mit ergänzenden Karten \"Linienfindung\") benannt (insbesondere S. 52 ff., 90 ff., 97 ff., 119 f und 273 f. der Klagebegründung). Diesen Vortrag hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht übergangen, denn er befasst sich in Rn. 164 mit der gegenüber dem Jahr 2007 veränderten Planung der Variante 2a und in Rn. 165 mit dem Vorbringen, bei einer Planung der Variante 2a wie im \"Linienfindungsverfahren\" wären die Eingriffe in private Belange nicht in dem beschriebenen Umfang notwendig gewesen. Insoweit liegt der behauptete Verfahrensfehler nicht vor. Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen dieser Ausführungen sind Gegenstand gesonderter Verfahrensrügen. \n\n67\\. c) Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Einwand des Klägers zur Vermeidung der Eingriffe in private Belange bei einer ordnungsgemäßen Planung der Variante 2a sei nicht zu berücksichtigen, weil er nicht den Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nach § 17e FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO entspreche (Urteil Rn. 165 f.), wird in zwei getrennt formulierten Verfahrensrügen (NZB S. 181 ff. und 195 ff.) thematisiert, mit denen der Sache nach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der unzutreffenden Anwendung der Präklusionsvorschrift beanstandet wird. \n\n68\\. Der gerügte Verfahrensfehler liegt vor, denn der Verwaltungsgerichtshof hat auch in diesem Fall die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung überspannt. Soweit das Urteil im Wesentlichen mit der Wiederholung von Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren im \"copy-paste-Modus\", der Auseinandersetzung mit dem Erläuterungsbericht statt dem Planfeststellungsbeschluss und der Aneinanderreihung von Aussagen des Gutachters ohne eigene Sichtung und rechtliche Durchdringung argumentiert (Rn. 175), berücksichtigt es die in der Gliederung der Klagebegründung deutlich gemachten Argumentationslinien nicht hinreichend. So sollen die Ausführungen auf S. 52 - 75 der Klagebegründung, auf die das Urteil mehrfach beispielhaft verweist, im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung gerade die vom Kläger im Planfeststellungsverfahren zum Argument der privaten Betroffenheit bei der Variantendiskussion gerügten Planungsfehler wiedergeben (Gliederungspunkt A.III.3.c)aa)), weshalb die damaligen Einwendungen hineinkopiert wurden. Substantiierte Rügen finden sich im Rahmen der Wiedergabe der gutachterlichen Stellungnahme der C. GmbH vom 9. Februar 2021 (Klagebegründung S. 90 ff.) und unter dem Untergliederungspunkt ii) \"Vorsätzlicher Verstoß des Vorhabenträgers gegen die Vorgaben der Deutschen Bahn, vorsätzliche 'Schlechterplanung' der Variante 2a\" (Klagebegründung S. 97 ff.), dort auch unter Auseinandersetzung mit der Darstellung im Planfeststellungsbeschluss (S. 127 - 131) zur Planung der Variante 2a. Dabei geht es um die Ausplanung der Variante 2a für die 1. Tektur im Vergleich zur früheren Vorplanung und in diesem Zusammenhang um den Abstimmungsvorgang mit der Deutschen Bahn, die konkrete Trassenführung aufgrund von Sicherheitsabständen und die Vorgaben der Richtlinien für die Anlagen von Landstraßen (RAL 2012). Die rechtliche Einordnung erfolgt dann auf S. 263 ff. und 273 f. der Klagebegründung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Erfordernis des rechtlichen Vortrags sich nicht aus § 17e FStrG ergibt, der nur die fristgerechte Angabe von Tatsachen und Beweismitteln vorsieht, sondern aus dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO, der in diesem Zusammenhang verlangt, dass der rechtliche Prüfungsansatz und die rechtliche Relevanz der vorgetragenen Tatsachen dargelegt werden. \n\n69\\. Soweit der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger in diesem Zusammenhang vorwirft, seinen Ausführungen sei bereits nicht eindeutig zu entnehmen, welche Variante hätte besser sein sollen, und hierzu auf die auf S. 59 der Klagebegründung wiedergegebenen Abbildungen verweist, ist auch dies im Ergebnis nicht überzeugend. In der Klagebegründung wird ausschließlich der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Abwägungsvergleich zwischen den Varianten 4 und 2a thematisiert und die Variante 2 in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Zwar enthalten die auf S. 59 der Klagebegründung in Bezug genommenen, als Karten 10c und 11c bezeichneten Abbildungen nicht die Variante 2a, sondern die Variante 2. Der Verlauf der Variante 2 ist im fraglichen Abschnitt aber mit dem der Variante 2a identisch (vgl. Karten 10b und 11b). Die unrichtige Kartenbezeichnung ändert daher nichts daran, dass das Klägervorbringen erkennbar ausschließlich die Variante 2a betrifft. \n\n70\\. Die fehlerhafte Annahme der Präklusion kann als Gehörsverstoß auch entscheidungserheblich i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sein. Dem steht nicht entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen nachfolgenden Ausführungen unterstellt hat, dass das Vorbringen des Klägers den Anforderungen genügen würde (Urteil Rn. 167), denn dabei hat er wiederum den Sachvortrag nicht verfahrensfehlerfrei behandelt, was der Kläger mit seinen weiteren Verfahrensrügen erfolgreich angreift (dazu nachfolgend d und e). \n\n71\\. d) Soweit der Verwaltungsgerichtshof für den Fall, dass von einem den Anforderungen genügenden Vorbringen ausgegangen würde, dem Kläger vorhält, einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab anzulegen, wenn er die \"ordnungsgemäß geplante\" Variante 2a für \"besser\" halte (Urteil Rn. 167), erfasst und berücksichtigt er den eigentlichen Inhalt des klägerischen Sachvortrags nicht, wie die Beschwerde zutreffend darlegt (NZB S. 200 ff.). Denn die Kritik des Klägers betrifft insbesondere die Ermittlung der abwägungsrelevanten Umstände und nicht (nur) das Ergebnis der anschließenden Abwägung der ermittelten Belange. \n\n72\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt hat (Urteil Rn. 103), ist die Abwägungsentscheidung bei der Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten nur begrenzt gerichtlich überprüfbar. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30\\. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 39 m. w. N.). Auf diese zweite Möglichkeit eines Abwägungsfehlers - Fehler bei der Ermittlung der abwägungsrelevanten Umstände - beruft sich der Kläger, wenn er rügt, das Hauptargument, die planfestgestellte Variante beeinträchtige private Belange weniger als die Variante 2a, sei auf der Tatsachenebene falsch (Klagebegründung S. 52), die tragenden Argumente der Variantendiskussion beruhten entweder auf einer fehlenden oder fehlerhaften Ermittlung der Umstände oder auf schweren rechtlichen Gewichtungsfehlern (Klagebegründung S. 263), und ausdrücklich falsche Tatsachen und Ermittlungsdefizite beanstandet (Klagebegründung S. 273 f.). Dass es ihm um Mängel im Abwägungsvorgang und nicht nur im Abwägungsergebnis geht, hat der Kläger in seinem weiteren Schriftsatz vom 4. Juli 2023, der bei Verneinung einer Präklusion als vertiefender Vortrag zu berücksichtigen ist und auf den auch das Urteil in Rn. 167 verweist, dezidiert erläutert (Schriftsatz vom 4. Juli 2023 S. 9 ff.). Der inhaltlichen Prüfung dieser Rüge verschließt sich der Verwaltungsgerichtshof, wenn er sie auf einen geltend gemachten Mangel im Abwägungsergebnis reduziert und damit den Kern des Sachvortrags übergeht. \n\n73\\. e) Die mögliche Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof selbständig tragend argumentiert, die \"ordnungsgemäß geplante\" Variante 2a dränge sich allein deshalb nicht auf, weil ihr ein Planungshindernis entgegenstehe (Urteil Rn. 167). Denn auch diese Begründung nimmt auf den unzutreffenden Maßstab eines notwendigen \"Sich-Aufdrängens\" einer anderen Variante Bezug. Im Übrigen überzeugt sie tatsächlich und rechtlich nicht, was von der Beschwerde ebenfalls gerügt wird (NZB S. 204 ff.). \n\n74\\. Das Urteil nimmt für die Variante 2a ein Planungshindernis an, weil der Kläger für diese Variante von der Prämisse ausgehe, dass für das Straßenbauvorhaben Grundstücke der Deutschen Bahn AG verwendet werden könnten. Bei diesen handele es sich aber um gewidmetes Bahnbetriebsgelände, für das eine Freistellung nach § 23 AEG im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorliege. Eine Realisierung auf den Grundstücken der Deutschen Bahn AG scheide daher aus. \n\n75\\. Der Kläger rügt dies als Verstoß gegen das rechtliche Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht und macht insbesondere geltend, das Gericht unterstelle ungeprüft einen falschen Sachverhalt, womit er nicht habe rechnen können (NZB S. 205, 209). Soweit er argumentiert, aus der Eigentümerstellung der Deutsche Bahn AG könne nicht ungeprüft auf die Widmung der Grundstücke als Bahnbetriebsgelände geschlossen werden, setzt er sich allerdings nicht mit den im Urteil zum Beleg der Argumentation angeführten Unterlagen auseinander. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auf die Äußerungen der Deutschen Bahn in den Schreiben vom 14. November 2017 und 15. Dezember 2017 sowie das Schreiben des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 20. August 2021 Bezug genommen (Urteil Rn. 167 unter Verweis auf Rn. 116). Jedenfalls in dem Schreiben vom 15. Dezember 2017 wird ausgeführt, dass \"es sich bei den überplanten Flächen um gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen, die dem Fachplanungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegen, handelt\", so dass insoweit kein aktenwidriger Sachverhalt unterstellt wird. Allerdings lässt sich nicht nachvollziehen, worauf die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs gestützt sein soll, dass insoweit ein Planungshindernis vorliege, das gerade der Variante 2a oder der nach Auffassung des Klägers \"besser geplanten\" Variante 2a entgegenstehe. Die zitierten Äußerungen im Schreiben vom 15. Dezember 2017 wurden im Planfeststellungsverfahren im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange von der Deutschen Bahn abgegeben. Dabei hat die Bahn unter dem Gliederungspunkt \"1. Infrastrukturelle Belange\" zur Eisenbahnausbaustrecke ABS 38 vorgetragen und in diesem Zusammenhang sowohl die Vorzugsvariante als auch die Variante 2a behandelt. Unter \"2. Immobilienspezifische Belange\" erfolgt sodann nach dem Verweis auf die Notwendigkeit des Abschlusses von Kreuzungsvereinbarungen der oben zitierte Hinweis auf die Eisenbahnbetriebsanlagen, wobei die \"überplanten Flächen\" nicht näher spezifiziert werden. Daran schließt sich die Mitteilung an, dass Bahngrund nicht ohne vertragliche Regelungen in Anspruch genommen werden dürfe. Ein rechtliches Planungshindernis für die Variante 2a lässt sich daraus nicht ableiten. Der Vorhabenträger hat in seiner Bearbeitung der abgegebenen Einwendungen und Stellungnahmen hierzu lediglich angemerkt, es sei keine bauamtliche Stellungnahme erforderlich (vgl. Ordner 13\u002F19 ROB 13549). Aus den anderen zitierten Schreiben ergeben sich ebenfalls keine weitergehenden Erkenntnisse. Im Übrigen wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass auch bei der planfestgestellten Variante Grundstücke in Anspruch genommen werden, die im Eigentum der Deutschen Bahn stehen, ohne dass dem ein rechtliches Planungshindernis entgegenstünde. \n\n76\\. f) Soweit die Beschwerde das Übergehen des Vorbringens zur Umplanung der Variante 2a aus dem Linienfindungsverfahren in der 1. Tektur beanstandet, weil im Urteil insoweit nur ausgeführt worden sei, dass kein rechtlich relevantes Linienfindungsverfahren stattgefunden habe (NZB S. 209 ff.), ist das Vorliegen eines weiteren, über den bereits konstatierten Fehler hinausgehenden Verfahrensmangels nicht dargelegt. \n\n77\\. Die Rüge bezieht sich auf die Ausführungen in Rn. 164 des Urteils, wonach der Einwand der grundlosen Umplanung außer Betracht lasse, dass ein rechtlich relevantes Linienfindungsverfahren nach § 16 Abs. 1 und 2 FStrG wegen § 16 Abs. 1 Satz 2 FStrG nicht stattgefunden habe und das durchgeführte \"Linienfindungsverfahren\" aus einer Umweltverträglichkeitsstudie eines Ingenieurbüros bestanden habe. Von einer \"abweichenden\" Planung im Rahmen der 1\\. Tektur könne daher keine Rede sein. Die Beschwerde macht dazu unter Hinweis auf die Ausführungen und Abbildungen auf S. 59 f. der Klagebegründung einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht geltend, weil der Verwaltungsgerichtshof ohne inhaltlichen Bezug zum Sachvortrag argumentiert und den Vortrag nur formal zur Kenntnis genommen, aber sinnentstellend verfremdet habe. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem Vortrag des Klägers befasst und auch auf die Abbildungen auf S. 59 der Klagebegründung ausdrücklich Bezug genommen (Urteil Rn. 166). Mit den beanstandeten Ausführungen hat er die Rechtsauffassung vertreten, dass Gegenstand der Unterlage 19.4 keine rechtlich relevante Planung gewesen sei, weshalb er das Vorliegen einer \"Umplanung\" verneint hat. In dieser rechtlichen Würdigung der vom Kläger vorgelegten und vom Gericht zur Kenntnis genommenen zeichnerischen Darstellung aus den Planfeststellungsunterlagen liegt selbst dann keine Gehörsverletzung, wenn der Kläger, der sich damit nicht inhaltlich auseinandergesetzt hat, sie für falsch halten sollte. \n\n78\\. g) Ein weiterer Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann, liegt vor, soweit der Verwaltungsgerichtshof den Vortrag des Klägers zur fehlerhaften Gesamtbetrachtung der bei Variante 4 betroffenen privaten Belange als materiell präkludiert angesehen hat (Urteil Rn. 169 f.). Die Beschwerde rügt insoweit zutreffend, dass damit die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nach § 17e Abs. 3 Satz 1 (vormals Abs. 5 Satz 1) FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO überspannt werden (NZB S. 218 ff.). \n\n79\\. Das Urteil argumentiert, der Kläger habe die wohl sinngemäß monierte notwendige Gesamtbetrachtung der in der Summe betroffenen privaten Belange nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist geltend gemacht. Die seiner Ansicht nach bestehenden Existenzgefährdungen von landwirtschaftlichen Betrieben würden in der Klagebegründung vom 22. Februar 2021 nicht unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in private Belange (Gliederungspunkt III.3.c) erörtert, sondern als eigener Gesichtspunkt in der Abwägung unter einem weiteren Gliederungspunkt (III.3.g). Dass eine Überprüfung dieser Ausführungen auch als öffentlicher Belang \"Gesamtbetrachtung der in der Summe der betroffenen privaten Belange\" habe erfolgen sollen, sei weder dargelegt worden noch sonst erkennbar gewesen, sondern erst in späteren Schriftsätzen nach Ablauf der Klagebegründungsfrist zum Ausdruck gebracht worden (Urteil Rn. 170). Demgegenüber macht der Kläger geltend, er habe bereits in der Klagebegründung alle tatsächlichen Angriffspunkte benannt und deutlich gemacht, dass er den Planfeststellungsbeschluss bezüglich der Abwägung zur Variantendiskussion mit Blick auf die fehlerhafte Bewertung der Existenzgefährdung zahlreicher Betriebe in tatsächlicher Hinsicht gerichtlich überprüfen lassen wollte, die ausdrückliche Benennung der Gesamtbetrachtung sei insoweit nicht erforderlich gewesen. Damit ist ein Verfahrensfehler hinreichend dargelegt. \n\n80\\. Der Verwaltungsgerichtshof sieht den Substantiierungsmangel nicht auf der Ebene der nach § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG fristgerecht anzugebenden Tatsachen und Beweismittel, sondern bemängelt die fehlende rechtliche Einordnung. Damit knüpft er an den Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO an. Dieser erfordert, dass innerhalb der Klagebegründungsfrist der Sachverhalt rechtlich durchdrungen und die rechtliche Relevanz der vorgetragenen Tatsachen dargelegt wird. Diesen Anforderungen genügt die Klagebegründung vom 22. Februar 2021. Der Kläger hat in tatsächlicher Hinsicht umfangreich zu Existenzgefährdungen nicht nur seines eigenen Betriebs, sondern auch zu zahlreichen weiteren Betrieben vorgetragen. Aus der Gliederung der - für alle Verfahren identischen - Klagebegründung wird deutlich, dass dieses Vorbringen (unter den Gliederungspunkten A.III.3.g und h), das zu allen Aktenzeichen erfolgte und auch einen Betrieb behandelte, dessen Inhaber nicht unter den Klägern war (Betrieb 3007\u002F4007, Klagebegründung S. 147), sich nicht nur auf den jeweiligen Betriebsinhaber beziehen, sondern für jeden Kläger gesondert vorgetragen werden sollte. Demgegenüber erfolgte unter dem Gliederungspunkt A.IV. die Darstellung der subjektiven Betroffenheiten jeweils gesondert nach Klägern und zugehörigen Aktenzeichen. Unter Gliederungspunkt A.III.3.c) \"Sachverhalt - Gerügte inhaltliche Fehler - Abwägungsgebot\u002F​Variantendiskussion - Hauptargument 2: private Rechte\u002F​Eigentum\" hat der Kläger zudem einleitend ausgeführt, das Hauptargument der Abwägung, die Planung beeinträchtige private Rechte weniger als die Variante 2a, sei in zweifacher Hinsicht auf Tatbestandsebene falsch: Zum einen verneine die Planfeststellungsbehörde zu Unrecht die Existenzgefährdung der Kläger und verkenne die Veränderung der Agrarstruktur, zum anderen sei die Annahme, es müssten bei einer bahnparallelen Variante 2a 19 Gebäude abgerissen werden, unzutreffend (Klagebegründung S. 52). Auch wenn die nachfolgenden Ausführungen unter diesem Gliederungspunkt sich nur noch mit dem zweiten Argument der fehlerhaften Planung der Variante 2a beschäftigten und die Existenzgefährdungen der landwirtschaftlichen Betriebe der Kläger und eines weiteren Betriebes sowie die Existenzvernichtung des Pferdesportbetriebes in gesonderten Unterpunkten (g und h) erörtert wurden, wird der rechtliche Prüfungsansatz - Ermittlung der abwägungsrelevanten tatsächlichen Umstände für den Variantenvergleich 2a und 4 - hinreichend deutlich. Der Sache nach geht es um die im Rahmen der Variantenabwägung erforderliche Gewichtung der in der Summe betroffenen privaten Belange, die die Ermittlung der mit den Varianten verbundenen Gebäudeabrisse bzw. Existenzvernichtungen voraussetzt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 39). Der Planfeststellungsbeschluss selbst hat die jeweils betroffenen privaten Belange zu einem wesentlichen Argument seiner Abwägungsentscheidung gemacht und den bei Variante 2a drohenden Gebäudeabrissen die für die Variante 4 mit Null angegebene Zahl von existenzgefährdeten Betrieben gegenübergestellt. Auf diese Argumentation hat sich der Kläger bezogen und sich insoweit auch nicht nur - wie der Beklagte meint (vgl. Erwiderung vom 13. Juni 2024 S. 2) - zum Sachwalter fremder Interessen gemacht. Dies genügte, um den rechtlichen Prüfungsansatz der vorgetragenen Tatsachen hinreichend kenntlich zu machen. \n\n81\\. Die unzutreffende Anwendung der Präklusionsvorschrift verletzt damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. \n\n82\\. h) Die Entscheidungserheblichkeit dieses Verfahrensfehlers entfällt nicht dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof selbständig tragend ausgeführt hat, die geltend gemachten Existenzgefährdungen lägen \"unabhängig davon\" nicht vor, und insoweit auf die in den Parallelverfahren ergangenen Urteile verwiesen hat (Urteil Rn. 171). Denn dieser Feststellung fehlt teilweise die Grundlage, so dass sie insoweit ihrerseits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, wie der Kläger zutreffend rügt. \n\n83\\. Soweit der Kläger allerdings allein in dem Verweis auf die mehr als 70 Seiten langen Urteile in den Parallelverfahren ohne konkrete Fundstellennachweise einen Verfahrensfehler durch Übergehen des Sachvortrags zur Existenzgefährdung zahlreicher Betriebe sieht (NZB S. 235 ff.) und rügt, ihm werde die Möglichkeit genommen, die Würdigung des eigenen Vorbringens zu überprüfen und sich dagegen mit Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen, ist dem nicht zu folgen. Die Bezugnahme auf die Parallelentscheidungen ohne deren inhaltliche Wiederholung begründet keinen Gehörsverstoß. Sie begegnet hier schon im Hinblick auf die besondere inhaltliche Verflechtung der Verfahren keinen Bedenken. Die Kläger aller Verfahren haben gemeinsam Klage erhoben, vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten. Nach Trennung der Verfahren wurden alle Klagen durch einheitliche Schriftsätze zu allen Aktenzeichen gemeinsam begründet und dabei die Existenzgefährdungen aller Betriebe zum Inhalt aller Klagen gemacht; später wurden die Klagen gemeinsam mündlich verhandelt, so dass der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter Kenntnis vom Inhalt aller Verfahren hatten und zu allen angesprochenen Gesichtspunkten Stellung nehmen konnten. Die inhaltliche Prüfung der in den Urteilen jeweils abweichenden Passagen zu den individuellen Existenzgefährdungen war dem Kläger vor diesem Hintergrund ohne Weiteres möglich und zumutbar; dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch im vorliegenden Rechtsmittel die Urteile aus den Parallelverfahren ausführlich inhaltlich gewürdigt. \n\n84\\. Mit dem formal zulässigen Verweis auf die Urteile in den Parallelverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof seine Feststellung begründet, die geltend gemachten Existenzgefährdungen lägen nicht vor (Urteil Rn. 171). Dies bezieht sich auf die in der Klage thematisierten Existenzgefährdungen von sieben Landwirtschaftsbetrieben (vgl. Klagebegründung S. 121 ff.) und dem Pferdesportzentrum (Klagebegründung S. 155 ff.). Nähere Ausführungen erfolgen im Urteil lediglich zu dem Betrieb E. (Einwender 3007\u002F4007), dessen Inhaber nicht zu den Klägern gehörte, so dass der Verweis im Übrigen die Aussage enthält, das Nichtvorliegen einer Existenzgefährdung der jeweiligen Betriebe sei Inhalt der bezeichneten Entscheidungen. Damit unterstellt der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls in Bezug auf das Pferdesportzentrum (Einwender 3001\u002F4001) einen unzutreffenden und dem Akteninhalt widersprechenden Sachverhalt, wie die Beschwerde im Ergebnis zutreffend rügt (NZB S. 224 ff.). Denn die Feststellung, dass der Pferdesportbetrieb nicht in seiner Existenz gefährdet ist, wurde in keinem der Urteile getroffen. Sie war insbesondere auch nicht Gegenstand der Entscheidung in dem von der Pächterin der Grundstücke und Pferdesportanlagen betriebenen Verfahren 8 A 20.40017, denn diese Klage wurde bereits als unzulässig abgewiesen. Indem der Verwaltungsgerichtshof damit einen Sachverhalt unterstellt hat, der nicht von tatsächlichen Feststellungen getragen wird und in dem Inhalt der Akten keine Grundlage findet, hat er gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2024 - 9 BN 5.23 - juris Rn. 13 m. w. N.). \n\n85\\. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in den übrigen Entscheidungen Feststellungen zur fehlenden Existenzgefährdung der jeweils untersuchten Betriebe getroffen hat, sind diese Gegenstand gesonderter Zulassungsrügen (dazu unter V.). Jedenfalls in Bezug auf einen der landwirtschaftlichen Betriebe haben diese Erfolg (Betrieb B., Einwender 3012\u002F4012, dazu V.1.), so dass die Feststellung im Urteil, dieser Betrieb sei nicht in seiner Existenz gefährdet, ebenfalls keine hinreichende Grundlage hat. Ergänzend sei angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof auch in Bezug auf den klägerischen Betrieb nicht festgestellt hat, dass der Betrieb nicht in seiner Existenz gefährdet ist, sondern dies offengelassen hat. \n\n86\\. Damit ist der Vortrag des Klägers zur Existenzgefährdung von Betrieben bei der Verwirklichung der Variante 4 jedenfalls teilweise in verfahrensfehlerhafter Weise unberücksichtigt geblieben. Da es sich dabei um einen Umstand handelt, der für die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Abwägungsentscheidung eine Rolle gespielt hat, ist die Erheblichkeit eines etwaigen Abwägungsfehlers nicht von vornherein ausgeschlossen. Soweit der Kläger allerdings aus der Formulierung im Planfeststellungsbeschluss zu einer etwaigen Existenzgefährdung des klägerischen Betriebs, wonach die Variantenauswahl richtig bleibe, selbst wenn man den Wegfall des einen Betriebes unterstelle (PFB S. 188), die Schlussfolgerung zieht, dass danach der Wegfall von mehr als einem Betrieb offensichtlich ergebnisrelevant sei (NZB S. 217), lässt sich dies der zitierten Aussage nicht entnehmen. Denn diese beschränkt sich auf die Abwägung der Varianten für den Fall des Wegfalls dieses Betriebes, ohne eine Aussage zu anderen Konstellationen zu treffen. \n\n87\\. V. Die Feststellung im Urteil, dass die geltend gemachten Existenzgefährdungen nicht vorlägen, greift der Kläger in Bezug auf fünf landwirtschaftliche Betriebe mit insgesamt acht Verfahrensrügen an. Diese haben hinsichtlich eines Betriebs Erfolg (1.), im Übrigen sind sie unbegründet (2. bis 4.). \n\n88\\. 1\\. Zu Recht beanstandet die Beschwerde, dass der Verneinung einer Existenzgefährdung des Betriebs B. (Einwender 3012\u002F4012) ein Gehörsverstoß zugrunde liegt (NZB S. 243 ff.). \n\n89\\. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt insoweit Bezug auf sein Urteil in dem von den Klägern B. geführten Klageverfahren 8 A 20.40023, wonach der Beklagte eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs fehlerfrei verneint habe. Zur Begründung verweist dieses Urteil auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, dass der Verlust von landwirtschaftlichen Flächen unter dem von der Rechtsprechung angewandten Anhaltswert von 5 % liege, bei dem eine Existenzgefährdung eines gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betriebs in der Regel ausgeschlossen werden könne (PFB S. 201), und hält das dagegen gerichtete Vorbringen der Kläger B. schon deshalb für nicht durchgreifend, weil es die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG (a. F.) i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht erfülle. Es fehle an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss. Hierfür genüge die zusammengefasste Wiedergabe der Stellungnahme des Gutachters Dr. G. vom 21. Mai 2021 (gemeint sein dürfte 5. Februar 2021) oder der Verweis darauf nicht; es sei auch nicht erkennbar, dass die Stellungnahme der erforderlichen Prüfung, Sichtung und rechtlichen Durchdringung unterzogen worden sei (Urteil 8 A 20.40023 Rn. 195 f.). Damit hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Anwendung der Präklusionsvorschrift erneut einen zu strengen Maßstab angelegt. \n\n90\\. Die Beschwerde verweist auf den Vortrag in der Klagebegründung (S. 149 f.) zum Betrieb B. und die dort als Anlage K 21a vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 5. Februar 2021 des Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken in der Landwirtschaft Dr. G. Darin wird eine etwaige Existenzgefährdung des Betriebs B. zum Stichtag der Planfeststellung am 9. Oktober 2020 untersucht. Ausgangspunkt ist die Ermittlung der Existenzfähigkeit des Betriebs nach den Kriterien Gewinn und Kapitalbildung unter Zugrundelegung von zwei Prüfungsschemata (nachhaltige jährliche Kapitalbildung und angemessene Faktorentlohnung), wobei die Situation vor und nach dem Eingriff geprüft wird. Der Gutachter kommt dabei zu dem Ergebnis, dass der Betrieb vor dem Eingriff (knapp) existenzfähig sei und als Folge des Eingriffs in seiner Existenz gefährdet werde. Der Kläger hat in seiner Klagebegründung (S. 149 f.) Inhalt und Ergebnis dieses Gutachtens kurz wiedergegeben und geltend gemacht, damit erwiesen sich die Ausführungen auf S. 201 ff. des Planfeststellungsbeschlusses, denen kein Existenzgefährdungsgutachten zugrunde liege, als falsch. Dies wird in den Ausführungen zur Rechtslage wiederholt. Dort wird unter der Einleitung, der Planfeststellungsbehörde seien massive Abwägungsfehler bei der Bewertung der betrieblichen Existenzgefahren unterlaufen (Klagebegründung S. 276), zum Betrieb der Einwender 3012\u002F4012 vorgetragen, dieser werde ohne Einholung eines Gutachtens zu Unrecht als nicht existenzgefährdet betrachtet. Nach den Feststellungen des Gutachters Dr. G. erwirtschafte der Betrieb vor der Maßnahme einen über der anzusetzenden Faktorenentlohnung liegenden Betrag, nach der Maßnahme würde dieser Wert unterschritten. Der Betrieb wäre also ohne die Maßnahme existenzfähig und verliere die Existenzfähigkeit aufgrund der Maßnahme (Klagebegründung S. 277). \n\n91\\. Dieses Vorbringen genügt, um die Tatsachen, auf die sich der Kläger stützt - die in dem 13-seitigen Gutachten erläuterten Prüfungsschritte und -ergebnisse zur vorhabenbedingten Existenzgefährdung des Betriebs B. - sowie deren rechtliche Relevanz darzulegen. Einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss, auf dessen maßgebliche Ausführungen (PFB S. 201 - 204) jedenfalls Bezug genommen wird, bedurfte es hierfür nicht. Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich auf S. 90 ff. allgemein mit den Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe und den diesbezüglichen Ermittlungserfordernissen und -methoden und auf S. 201 ff. mit den Einwendungen der Kläger B. Er stellt dabei maßgebend auf die sogenannte 5 %-Regel ab, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt ist und der auch der Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist (Urteil 8 A 20.40023 Rn. 195). Danach kann nach allgemeiner Erfahrung ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu 5 % der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden. Deshalb kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332 Rn. 27, vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u. a. - juris Rn. 74 und vom 8. Januar 2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253 Rn. 75). Diese Überlegung hat die Planfeststellungsbehörde hier zugrunde gelegt und keinen Anlass gesehen, für Betriebe der Milchviehwirtschaft davon abzuweichen (PFB S. 91 f.; vgl. zur Anwendung der 5 %-Regel bei einem milchproduzierenden Betrieb auch BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 5.21 - BVerwGE 176, 130 Rn. 3, 31 ff.). \n\n92\\. Die 5 %-Regel gibt allerdings nur den Schwellenwert wieder, bis zu dessen Erreichen regelmäßig eine Existenzgefährdung verneint werden kann und daher kein Anlass besteht, ein Gutachten zur Existenzfähigkeit einzuholen. Dieser Regelfall schließt aber nicht aus, dass ausnahmsweise auch bei einem geringeren Flächenverlust eine Existenzgefährdung eintreten kann. Einen solchen Ausnahmefall macht der Kläger mit der Vorlage des Existenzgefährdungsgutachtens vom 5. Februar 2021 zum Betrieb B. geltend. Einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss bedurfte es dabei nicht. Denn das Gutachten steht nicht im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen im Planfeststellungsbeschluss, sondern geht wie dieser von einem Flächenverlust von rund 1 ha aus, wobei die 9 729 m² große Flächeninanspruchnahme im Gutachten (dort S. 4) sogar etwas geringer ausfällt als die im Planfeststellungsbeschluss (S. 201) veranschlagten insgesamt 10 095 m². Der durch das Gutachten gestützte Vortrag in der Klagebegründung bot für das Gericht hinreichend Anlass, der Frage der Existenzgefährdung des Betriebes B. ungeachtet des Eingreifens der 5 %-Regel nachzugehen. In dem der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht von einer unzureichenden Substantiierung des Vorbringens und einer materiellen Präklusion ausgegangen ist und sich deshalb mit dem Gutachten nicht inhaltlich befasst hat, hat es einen für die Klage wesentlichen Vortrag unberücksichtigt gelassen und dadurch das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. \n\n93\\. 2\\. In Bezug auf den Betrieb H. (Einwender 3009\u002F4009) liegt der geltend gemachte Verfahrensfehler (NZB S. 238 ff.) dagegen nicht vor. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Existenzgefährdung dieses Betriebs abwägungsfehlerfrei verneint worden sei (Urteil 8 A 20.40022 Rn. 195 ff.), ist nicht deswegen verfahrensfehlerhaft, weil das Gericht die beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt hat. \n\n94\\. Zum Betrieb H. ist im Planfeststellungsverfahren ein Existenzgefährdungsgutachten eingeholt worden (Dr. I. und Partner vom 27. Februar 2020, Anlage K 17c), auf dessen Grundlage der Beklagte - unter Berücksichtigung von Ersatzlandangeboten - eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung verneint hat (ausführlich PFB S. 196 ff.). Auf die Einwendungen im Klageverfahren hin haben die Gutachter im gerichtlichen Verfahren unter dem 6. Februar 2023 noch eine Stellungnahme abgegeben, in der die zuvor zu gering bemessenen Kosten für Kraft-, Saft- und Mineralfutter sowie Festkosten angepasst wurden, im Ergebnis eine Existenzgefährdung aber weiterhin verneint wurde (Anlage B 14). In einer weiteren Stellungnahme vom 6. Februar 2023 wurden zudem der Wegfall einer Pachtfläche und das Angebot von Ersatzland bewertet und trotz der damit verbundenen Nachteile der Erhalt der Existenzfähigkeit weiterhin bejaht (Anlage B 15). \n\n95\\. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung u. a. in Bezug auf den Betrieb H. die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt und dabei längere Ausführungen dazu gemacht, warum alle benannten Betriebe in ihrer Existenz gefährdet seien und welche Umstände insoweit relevant seien (Protokoll vom 28. April 2023 S. 16 f., Beweisantrag Nr. VIII.1). Das Gericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, er sei unzulässig, weil er schon keine Tatsachen zum Gegenstand habe, die einer Beweiserhebung zugänglich wären; zu der unter Beweis gestellten Behauptung der Existenzgefährdungen der klägerischen Betriebe lägen im Übrigen bereits Sachverständigengutachten vor, die Einholung eines weiteren dränge sich nicht auf (Protokoll vom 18. Juli 2023 S. 4 und 6). \n\n96\\. Die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags verstößt nur dann gegen die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt zu erforschen (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) und den Beteiligten Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 4 B 20.24 - juris Rn. 11; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2010 - 2 BvR 2638\u002F09 \\- NJW 2011, 49 Rn. 11, jeweils m. w. N.). Dass dies hier der Fall wäre, legt der Kläger nicht dar. \n\n97\\. Mit der Begründung fehlender beweisfähiger Tatsachen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Soweit das Gericht zumindest die Behauptung der Existenzgefährdung der klägerischen Betriebe als Beweisgegenstand und dem Sachverständigenbeweis zugänglichen Umstand behandelt hat, greifen auch die dagegen gerichteten Angriffe nicht durch. \n\n98\\. Ein Beweisantrag auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens kann nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 412 ZPO (analog) oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt werden, wenn bereits Gutachten vorliegen, die zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ausreichen. Eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht nur dann, wenn sich aufdrängt, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsgrundlage nicht geeignet sind. Dies ist der Fall, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.). \n\n99\\. Von diesem Maßstab ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, warum die Ablehnung des beantragten Sachverständigengutachtens in Bezug auf den Betrieb H. ermessensfehlerhaft gewesen sein sollte und sich die Einholung eines weiteren Gutachtens aufgedrängt hätte. Soweit sie aus dem Umstand, dass die Sachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2023 die zu geringe Bemessung der Futter- und Festkosten eingeräumt haben, Zweifel an deren Sachkunde und Unparteilichkeit herleiten (NZB S. 240), überzeugt dies nicht. Allein das Auftreten einzelner Fehler führt noch nicht zur Ungeeignetheit des gesamten Gutachtens und stellt die Person des verantwortlichen Gutachters nicht grundsätzlich in Frage; die vorgenommenen Korrekturen sprechen vielmehr für eine konstruktive und offene Grundhaltung der Sachverständigen. \n\n100\\. Im Übrigen verweist die Beschwerde auf für sie nicht nachvollziehbare Änderungen der Bewertungsgrundlagen der Sachverständigen und den Umstand, dass der Betrieb laut deren Berechnung nach der Maßnahme nur äußerst knapp über der Grenze zur Existenzgefährdung liege (NZB S. 240, 242), ohne jedoch diese Beanstandungen hinreichend konkret zu erläutern. Der Hinweis auf veränderte Abschreibungen im Gutachten Anlage B 15 S. 18, 21 im Vergleich zum Gutachten vom 27. Februar 2020 S. 56, dürfte sich tatsächlich auf das Gutachten B 14 beziehen (B 15 hat nur 14 Seiten) und insbesondere die veränderte Festkostenermittlung (Anlage B 14 S. 18 gegenüber Anlage K 17c S. 43) betreffen. Mit den Erläuterungen dazu setzt sich der Kläger jedoch nicht auseinander. \n\n101\\. Auch die Wiederholung von Einwendungen aus dem Klageverfahren gegen das Gutachten B 14 mit den dortigen Kritikpunkten genügt nicht, um das Erfordernis eines weiteren Sachverständigengutachtens aufzuzeigen. Unklarheiten bezüglich einzelner Parameter mögen gerade vor dem Hintergrund eines sehr knappen Ergebnisses Anlass bieten zu weiteren Nachfragen mit der Bitte um Erläuterung der strittigen Punkte, reichen aber für sich genommen nicht aus, um die Einschaltung eines zusätzlichen Gutachters nahezulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren H. insbesondere das neue Gutachten vom 6\\. Februar 2023 mit der Berücksichtigung des Ersatzlandangebots (B 15) gewürdigt, womit sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt. Er hat zudem der von der Klägerseite vorgelegten Berechnung entgegengehalten, dass danach der Betrieb H. bereits vor Inanspruchnahme der betrieblichen Grundstücke durch das Planvorhaben nicht existenzfähig sei; auch dazu verhält sich die Beschwerde nicht. \n\n102\\. 3\\. Hinsichtlich der Betriebe J. (Einwender 3013\u002F4013) und K. (Einwender 3015\u002F4015) erhebt der Kläger jeweils zwei Verfahrensrügen. Er macht geltend, hinsichtlich beider Betriebe hätten Existenzgefährdungsgutachten im Planfeststellungsverfahren ergeben, dass sie vorhabenbedingt ihre Existenzfähigkeit verlören, weshalb als Ersatzland jeweils u. a. Teilflächen des Flurstücks 516\u002F3 angeboten worden seien; diese seien jedoch wegen Vernässung und Verunkrautung ungeeignet. Der Verwaltungsgerichtshof habe verfahrensfehlerhaft die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt und bei der Bewertung der Ersatzlandfläche gegen Denkgesetze verstoßen. Diese Rügen haben keinen Erfolg. \n\n103\\. a) Die Betriebe J. und K. waren ebenfalls Gegenstand des Beweisantrags Nr. VIII.1 vom 28. April 2023 auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten zur Frage der Existenzgefährdungen. Dass die Ablehnung dieses Beweisantrags wegen fehlender beweisfähiger Tatsachen und bereits vorliegender ausreichender Gutachten bezogen auf diese Betriebe fehlerhaft gewesen wäre, legt die Beschwerde nicht dar (NZB S. 252 ff. und 259 ff.). \n\n104\\. Zur Begründung, warum sich das Erfordernis eines weiteren Sachverständigengutachtens aufgedrängt hätte, verweist der Kläger auf seinen Klagevortrag zur Ungeeignetheit des angebotenen Ersatzlands und die in der mündlichen Verhandlung fotografisch dokumentierte starke Vernässung. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Urteilen 8 A 20.40024 bzw. 8 A 20.40025 allerdings nicht nur in der vom Kläger jeweils zitierten Randnummer 206 bzw. 205, sondern ausführlich auf mehreren Seiten (jeweils Rn. 195 - 211) mit der Frage der Existenzgefährdung der Betriebe 3013\u002F4013 bzw. 3015\u002F4015 befasst und sich in Rn. 199 ff. jeweils mit der Eignung der zuletzt als Ersatzland angebotenen Flurstücke, insbesondere dem Flurstück 516\u002F3 auseinandergesetzt, wobei er sich maßgeblich auf die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten der Sachverständigen Dr. I. und Partner gestützt hat. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Allein der Umstand, dass Gericht und Gutachter dem Vortrag des Klägers und dessen Einschätzung inhaltlich nicht gefolgt sind, rechtfertigt nicht den Schluss, dass die vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen als Grundlagen für die richterliche Überzeugungsbildung nicht geeignet und ausreichend gewesen wären. \n\n105\\. b) Auch der jeweils gerügte Verstoß gegen Denkgesetze bei der Bewertung der Vernässung der als Ersatzland angebotenen Fläche (NZB S. 257 ff. und 264 ff.) liegt nicht vor. Es ist nicht widersprüchlich und denklogisch unvereinbar, wenn das Gericht einerseits die Aussage eines Sachverständigen für nicht überzeugend erachtet, weil dieser das als Ersatzland angebotene Grundstück nicht selbst in Augenschein genommen hat, und andererseits zu der von Klägerseite vorgelegten Fotodokumentation ausführt, die grundsätzliche Geeignetheit der Fläche werde dadurch nicht in Frage gestellt, weil sich daraus weder ergebe, welche Wetterverhältnisse geherrscht hätten noch welchen flächenmäßigen Umfang die dokumentierte Vernässung gehabt habe (Urteile 8 A 20.40024 und 8 A 20.40025, Rn. 206 und 205). Denn es geht um völlig unterschiedliche Beweismittel. Die persönliche Besichtigung durch einen Sachverständigen kann selbst dann, wenn sie nur an einem einzigen Tag erfolgt, nicht mit einer Fotodokumentation über einen Tag gleichgestellt werden, weil die Erfassung und Bewertung durch einen Sachverständigen mehr ist als eine räumlich und perspektivisch beschränkte optische Momentaufnahme. \n\n106\\. Im Übrigen ist der vom Kläger behauptete \"Widerspruch\" in seiner eigenen Beweisführung angelegt, wenn er einerseits durch seine Sachverständigen geltend macht, die Einschätzung, ob eine Landwirtschaftsfläche feuchte oder nasse Bodenverhältnisse aufweise, sei in der Regel nicht durch Ortstermin möglich, sondern zeige sich erst in der längeren Bewirtschaftung der Fläche, und andererseits auf Fotografien verweist, die sich als Momentaufnahme ebenfalls nicht zur Dokumentation einer längeren Bewirtschaftung der Fläche eignen. \n\n107\\. 4\\. Schließlich verfangen auch die beiden zu seinem eigenen Betrieb (3005\u002F4005) erhobenen Verfahrensrügen nicht. \n\n108\\. Für den klägerischen Betrieb war im Planfeststellungsverfahren wegen der Inanspruchnahme von deutlich mehr als 5 % der Betriebsfläche ein Existenzgefährdungsgutachten eingeholt und Ersatzland angeboten worden. Der Planfeststellungsbeschluss geht im Ergebnis davon aus, dass der Betrieb bei Berücksichtigung des angebotenen Ersatzlandes existenzfähig bleibt und führt ergänzend aus, selbst wenn man aber eine Existenzgefährdung unterstelle, wäre ihr Gewicht nicht ausreichend, das Vorhaben zu verhindern; auch die Variantenauswahl bleibe richtig, selbst wenn man den Wegfall des einen Betriebs unterstellen würde (PFB S. 188). Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof offen gelassen, ob die Einwendungen des Klägers u. a. gegen die Geeignetheit des Ersatzlands berechtigt wären, weil die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägung - den Einwendungen hypothetisch Rechnung tragend - die Existenzgefährdung als wahr unterstellt habe; gegen die Wahrunterstellung habe die Klagepartei keine Einwände erhoben (Urteil Rn. 198). \n\n109\\. a) Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Überzeugungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht wegen Nichtberücksichtigung des Vortrags zur Ungeeignetheit des Ersatzlandes rügt, weil das Gericht zu Unrecht von nur einer Existenzgefährdung ausgegangen sei, obwohl tatsächlich weitere Betriebe in ihrer Existenz gefährdet seien, weshalb die Frage der Geeignetheit des Ersatzlandes nicht habe offen bleiben dürfen (NZB S. 266 ff.), überzeugt dies nicht. Der Vortrag des Klägers vermengt die konkret seinen Betrieb betreffende Abwägung im Planfeststellungsbeschluss, die der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt hat, mit den Folgen, die erfolgreiche Rügen gegen die Bewertung anderer Betriebe hätten. Im Planfeststellungsbeschluss sind gerade die Einwendungen zum klägerischen Betrieb als berechtigt und damit die Existenzgefährdung gerade dieses Betriebs unterstellt worden. Hieran würde sich auch für den Fall nichts ändern, dass eine Existenzgefährdung weiterer Betriebe berücksichtigt werden müsste. Deren Belange würden in der Abwägung zu der weiterhin unterstellten Gefährdung des Betriebs des Klägers dazutreten, ohne dass nunmehr eine inhaltliche Befassung mit den Einwendungen zu diesem Betrieb erforderlich wäre. Im Übrigen interpretiert der Kläger in den Planfeststellungsbeschluss eine Aussage hinein, die darin nicht enthalten ist. Wie ausgeführt, lässt sich der zitierten Passage nicht entnehmen, wie die Abwägung bei Hinzutreten weiterer Existenzgefährdungen ausfallen würde. \n\n110\\. b) Auch der gerügte Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht vor (NZB S. 272 ff.). Die Beschwerde beanstandet die Bemerkung im Urteil (Rn. 198), dass der Kläger keine Einwände gegen die Wahrunterstellung erhoben habe. Insoweit ist allerdings zutreffend, dass von einer Klagepartei denklogisch keine Einwände gegen die Unterstellung gefordert werden können, dass ihr Vortrag wahr und ihre Bedenken zutreffend sein könnten. Die Formulierung im Urteil ist daher unglücklich gewählt. Der Sache nach wollte der Verwaltungsgerichtshof aber erkennbar zum Ausdruck bringen, dass das Ergebnis der auf der unterstellten Existenzgefährdung beruhenden Abwägung und die ihr für die Variantenauswahl zugemessene Bedeutung vom Kläger nicht angegriffen wurden. Diese Aussage ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n111\\. VI. Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Einwände zu Einzelpunkten der Kostenermittlung als materiell präkludiert angesehen hat, weil sie sich in einer bloßen Wiederholung von Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren erschöpften, ohne den Planfeststellungsbeschluss zu würdigen (Urteil Rn. 172 ff.), rechtfertigen weder seine Grundsatzrüge noch die fünf Verfahrensrügen die Zulassung der Revision. \n\n112\\. 1\\. 1. Die Frage (NZB S. 276), \"Liegt eine unsubstantiierte Klagebegründung vor, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn die Klagebegründung neben der Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auf die Einwendungen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeht?\" zeigt schon deshalb keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden würde. Die Revision kann grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz festgestellt worden sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2025 - 9 B 54.24 - juris Rn. 18 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Denn entgegen der Begründung der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nicht darauf abgestellt, dass \"neben einer Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss auch auf die Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren und deren Behandlung im Planfeststellungsbeschluss eingegangen wird\" (NZB S. 276), sondern festgestellt, dass eine Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss gerade nicht erfolgt ist (Urteil Rn. 174). \n\n113\\. 2\\. a) Soweit der Kläger einen Gehörsverstoß durch Übergehen seines Sachvortrags infolge der Reduzierung der Klagebegründung auf die Wiederholung von Einwendungen (NZB S. 277 ff.) und wegen des Vorwurfs, die Klagebegründung sei unter dem Gesichtspunkt der Kosten aus sich heraus nicht hinreichend verständlich (NZB S. 292 ff.), rügt, beanstandet er der Sache nach wiederum eine unzutreffende Anwendung der Präklusionsvorschrift. Ein Verfahrensfehler ist jedoch in diesem Fall nicht dargelegt. \n\n114\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen einer hinreichend substantiierten Klagebegründung verneint und insbesondere eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu den Kostenberechnungen (PFB S. 136 ff.) vermisst, wobei er beispielhaft verschiedene Gesichtspunkte aufgezählt hat, zu denen Ausführungen hätten erfolgen sollen (Urteil Rn. 174 S. 57 unten: Kosten für Ingenieurbauwerke, Grunderwerbskosten, Kosten für ein Rüttelstopfverfahren und für Maßnahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung). Des Weiteren beanstandet er eine unsystematische Vermischung der Argumente zur Kostengegenüberstellung der Varianten 2a und 4 und dem Ausscheiden der Varianten 2 und 5 aus Kostengründen sowie die teilweise unzutreffende Wiedergabe von Ausführungen des Sachverständigen. Letzteres wird anhand verschiedener Beispiele näher erläutert. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf die Wiederholung breiter Abschnitte aus der Klagebegründung, ohne dass ersichtlich wäre, welcher konkrete Vortrag zu den einzelnen Punkten nicht berücksichtigt worden wäre und worin die erforderliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses bestanden haben soll. Soweit bemängelt wird, der Planfeststellungsbeschluss beinhalte keine konkrete Kostenermittlung, mit der eine Auseinandersetzung hätte stattfinden können, ist dies nicht zutreffend. Denn der Planfeststellungsbeschluss nimmt auf S. 136 oben auf die vom Staatlichen Bauamt Traunstein im Nachgang zum Erörterungstermin vorgelegte Kostenberechnung Bezug und führt sodann auf mehreren Seiten aus, warum diese Zahlen plausibel seien. \n\n115\\. b) Soweit die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Überzeugungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht rügt, weil das Gericht ungeprüft und ohne Beweiserhebung unterstellt habe, dass die im Eigentum der Bahn stehenden Flächen als gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen nicht überplant werden könnten (NZB S. 289 ff.), kommt es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auf die - für sich genommen zu Recht \\- beanstandete Aussage (Urteil Rn. 174 am Ende, s. hierzu bereits oben unter D.IV.2 e) nicht an. Die Überlegung stellt nur einen ergänzenden Mosaikstein in der Argumentation des Gerichts dar, bei dessen Wegfall die Begründung für die eingetretene Präklusion noch immer tragfähig wäre. \n\n116\\. c) Da die gegen die Annahme der Präklusion erhobenen Rügen keinen Erfolg haben, ist auch die Gehörsrüge wegen der unterbliebenen Berücksichtigung des vertiefenden Vortrags zu diesem Thema aus den Klägerschriftsätzen vom 4. und 14. Juli 2023 unbegründet (NZB S. 298 ff.). Wegen der Präklusion des fristgerechten Vortrags durfte auch dessen Vertiefung aus rechtlichen Gründen außer Betracht bleiben. \n\n117\\. d) Die Rüge, das Gericht habe gegen das rechtliche Gehör verstoßen und Sachvortrag übergangen, soweit es eine fehlende Auseinandersetzung mit der hilfsweisen Unterstellung der Richtigkeit der Einwände gegen die Kostenermittlung im Planfeststellungsbeschluss beanstandet habe (NZB S. 317 ff.), führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Auf einem etwaigen Verfahrensfehler könnte das Urteil nicht beruhen. \n\n118\\. Die Rüge bezieht sich auf die Argumentation im Urteil, selbst bei Verneinung einer Präklusion würden die Einwendungen des Klägers nicht zum Erfolg führen. Denn der Planfeststellungsbeschluss habe hilfsweise festgestellt, dass auch bei Berücksichtigung der von der Klagepartei monierten Kostenpunkte die Plantrasse kostengünstiger als die Variante 2a wäre; dem sei der Kläger nicht entgegengetreten (Urteil Rn. 177 unter Bezugnahme auf PFB S. 138). Der Kläger rügt allerdings zutreffend, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Planfeststellungsbeschluss eine Aussage entnommen hat, die dort nicht enthalten ist (NZB S. 318). Denn die im Urteil in Bezug genommene Passage des Planfeststellungsbeschlusses behandelt lediglich die Wahrunterstellung von \"einigen\" und nicht von allen geltend gemachten Fehleinschätzungen, ohne diese näher zu konkretisieren. Darauf kommt es aber nicht an, weil es sich insoweit nur um eine Alternativbegründung des Verwaltungsgerichtshofs handelt, der selbständig tragend auf die Präklusion des klägerischen Vortrags zur Kostenermittlung abgestellt hat. Die dagegen erhobenen Zulassungsrügen führen - wie dargelegt - nicht zum Erfolg. \n\n119\\. VII. Die Argumentation im Urteil, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde die Varianten 2a und 4 im Hinblick auf die \"Auswirkungen auf die Umwelt\" als gleichwertig angesehen habe (Urteil Rn. 182 ff. unter Bezugnahme auf PFB S. 55), wird von der Beschwerde ebenfalls nicht erfolgreich angegriffen. \n\n120\\. 1\\. Die mit der Grundsatzrüge formulierte Frage (NZB S. 323 f.), \"Liegt eine unzureichende Auseinandersetzung der Klagepartei mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss vor, wenn der Planfeststellungsbeschluss selbst keine Aussage über die von der Klagepartei erhobenen Einwände enthält?\" kann nicht grundsätzlich geklärt werden. Ob und wann eine Klagebegründung sich ausreichend mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Eine allgemeine Aussage mit dem von der Beschwerde unterstellten Inhalt, dass die Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss auch eine Auseinandersetzung mit solchen Argumenten erfordere, die die Klagepartei gar nicht beanstande (NZB S. 324), lässt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht entnehmen. Der Kläger bezieht sich insoweit wohl auf konkrete Formulierungen in Rn. 188 des Urteils, die u. a. Gegenstand der nachfolgend erörterten Verfahrensrüge sind und keine allgemein klärungsfähigen Fragen aufwerfen. \n\n121\\. 2\\. Mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe das rechtliche Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und seine gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt, weil er den Sachvortrag des Klägers zur Nichtberücksichtigung der Summe der Biotopeingriffe in die Hangleite übergangen und dabei die Anforderungen an die erforderliche Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss überspannt habe (NZB S. 324 ff.), bezieht sich der Kläger auf die Passage in Rn. 188 des Urteils, die sich mit dem Einwand zum Aspekt \"Summe Biotopeingriff Hangleite\" befasst. Der Kläger beanstandet insoweit zutreffend, dass sich der Zusammenhang zwischen seinem Vortrag in der Klagebegründung und der Forderung im Urteil nach einer Auseinandersetzung mit der Begründung auf S. 55 des Planfeststellungsbeschlusses nicht erschließt. Daraus lässt sich aber kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler ableiten. \n\n122\\. Der Kläger hat die Bewertung im Planfeststellungsbeschluss (dort S. 55 oben) angegriffen, wonach die Varianten 4 und 2a bei den Auswirkungen auf die Umwelt als gleichrangig angesehen wurden, und geltend gemacht, in der Faunistischen Risikoanalyse für die bahnparallele Variante 2 (Unterlage 19.1V) sei in Bezug auf die \"Summe Biotopeingriffe Hangleite\" festgestellt worden, dass die planfestgestellte Trasse (Variante 4) im Vergleich zu der bahnparallelen Trasse (Variante 2a) einen doppelt so hohen Flächenverlust aufweise, was der Planfeststellungsbeschluss zugunsten der Variante 2a hätte berücksichtigen müssen (Klagebegründung S. 182 f.). Hierzu rügt der Verwaltungsgerichtshof eine fehlende Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss und führt aus, dieser stelle maßgeblich auf den Winkel ab, in dem die Varianten die Salzachhangleite querten, und nicht auf die von der Klagepartei angeführte \"Summe Biotopeingriffe Hangleite\" (Urteil Rn. 188). Diese Begründung ist insofern wenig nachvollziehbar, als sich der Kläger auf eine Unterlage beruft, die in Bezug auf das Biotop 85 \"Hangleitenwald zwischen Kletzing und Gastag\" gerade die \"Summe Biotopeingriffe Hangleite\" für die Planfeststellungstrasse und die - vom Kläger bevorzugte - bahnparallele Trasse gegenüberstellt, einen höheren Flächenverlust bei der planfestgestellten Trasse konstatiert und dies u. a. mit dem etwas spitzeren und daher ungünstigeren Durchschneidungswinkel begründet (Unterlage 19.1V S. 3 und 24). Der Winkel ist damit gerade ein Umstand, der die vom Kläger gewünschte Trassenwahl unterstützt, und steht auch nicht im Gegensatz zur Summe der Biotopeingriffe. Soweit es im Urteil weiter heißt, unabhängig davon sei die Durchschneidung der Salzachhangleite nur ein Teilaspekt neben dem der verminderten naturschutzfachlichen Wertigkeit der bahnnahen Sukzessionsflächen, diesen zweiten Aspekt habe die Klagepartei nicht angegriffen, betrifft auch dies eine für den Kläger (und \"seine\" Trasse) günstige Überlegung, mit der er sich deshalb nicht auseinandersetzen musste. Im Planfeststellungsbeschluss wird mit diesem Argument begründet, warum die bahnparallele Variante 2a nunmehr bei den Auswirkungen auf die Umwelt als gleichrangig mit der planfestgestellten Trasse angesehen wurde, während sie in früheren Unterlagen noch als leicht nachteilig bewertet worden war. Der Unterschied ergebe sich u. a. daraus, dass sich die Wertigkeit der bahnnahen Sukzessionsflächen, die die Variante 2a in stärkerem Umfang in Anspruch nehme, verschlechtert habe (Planfeststellungsbeschluss S. 55). Dem Kläger ist daher zuzugeben, dass der Vorwurf fehlender Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss bezogen auf diesen Aspekt unbegründet ist. \n\n123\\. Daraus folgt jedoch noch kein Verfahrensfehler. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Vortrag des Klägers nicht übergangen, sondern ausdrücklich behandelt. Er hat auch das Argument des Flächenverbrauchs aufgegriffen und hierzu ausgeführt, dieser sei nicht maßgebend für die Beurteilung der Umweltauswirkungen gewesen, vielmehr sei darauf abgestellt worden, in welchem Ausmaß Flächen mit besonderer naturschutzfachlicher Wertigkeit berührt würden. Der Flächenverbrauch sei im Planfeststellungsbeschluss gesondert bewertet worden (Urteil Rn. 186). Im Ergebnis führt die Rüge des Klägers auf eine inhaltliche Kritik an den Urteilsgründen und nicht auf einen Verfahrensfehler. \n\n124\\. VIII. Ohne Erfolg bleiben auch die beiden Zulassungsrügen, die sich gegen die Annahme einer Präklusion des Vorbringens zur \"kleinen Variantendiskussion\" richten. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit festgestellt, der Vortrag, dass eine Darstellung von Optimierungen bzw. Abwägungen im Rahmen der gewählten Trasse fehle, erfülle nicht die Darlegungsanforderungen des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG (a. F.) i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, weil nicht dargelegt sei, an welchen konkreten Stellen und aus welchen Gründen die Trasse den Anforderungen der Entwurfsklasse 2 oder 3 der RAL 2012 entsprechen müsste und ob mit dem Verweis auf den Gutachter Dr. C. die Zusammenfassung auf S. 82 bis 84 der Klagebegründung gemeint sei (Urteil Rn. 194 f.). \n\n125\\. 1\\. Die mit der Grundsatzrüge aufgeworfene Frage (NZB S. 331 f.), \"Liegt ein unübersichtlicher, verstreuter Vortrag der Klagepartei vor, der eine unsubstantiierte Klagebegründung mit der Folge der Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. darstellt, wenn die Klagepartei im Rahmen des Sachvortrags die Optimierungsmöglichkeiten im Rahmen eines Belangs darstellt und diesen Sachvortrag im Rahmen der Rechtsausführungen eindeutig und unverwechselbar im Hinblick auf die Bewertung eines anderen abwägungserheblichen Belangs, etwa der Durchführung einer kleinen Variantendiskussion, wiederaufgreift?\" betrifft erneut keine klärungsbedürftigen allgemeinen Rechtsfragen. Ob ein Vorbringen unübersichtlich oder hinreichend verständlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Im Übrigen setzt der Kläger auch hier seine eigenen Bewertungen an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichtshofs und unterstellt einen Sachverhalt, der in dem angegriffenen Urteil nicht festgestellt wurde. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist gerade nicht von einem eindeutigen und unverwechselbaren Sachvortrag ausgegangen. \n\n126\\. 2\\. Mit seiner Verfahrensrüge macht der Kläger einen Gehörsverstoß wegen unrichtiger Anwendung der Präklusionsvorschrift infolge überspannter Anforderungen an die Klagebegründung geltend und rügt, dass sein Vorbringen auf S. 82 ff. und S. 281 der Klagebegründung nicht berücksichtigt worden sei (NZB S. 328 ff.). Im Ergebnis ist das Urteil insoweit jedoch nicht zu beanstanden. \n\n127\\. Die Kritikpunkte des Klägers zur unterbliebenen Abwägung von Optimierungsmöglichkeiten der gewählten Trasse sind auf S. 281 der Klagebegründung im Rahmen der Erörterung der Rechtslage zu Verstößen gegen das Abwägungsgebot zusammenfassend dargestellt. Dabei geht es um den Vorwurf, die Planung auf der Grundlage der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen, Ausgabe 2012 (RAL 2012) sei überdimensioniert, weil statt der Entwurfsklasse (EKL) 3 größtenteils die EKL 2 zugrunde gelegt worden sei, zu viele Kreuzungsbauwerke vorgesehen seien, die zu nahe aneinander lägen, und eine zu kurze, nicht RAL-konforme und verkehrstechnisch fragwürdige Überholspur geplant sei. Der Verweis auf den Sachverständigen Dr. C. führt auf die Wiedergabe der als Anlage K 7 beigefügten gutachterlichen Stellungnahme der C. GmbH vom 13. Dezember 2020 und den unter Gliederungspunkten (2) und (3) auf S. 82 und 83 der Klagebegründung aufgeführten Fehlerrügen (\"Überdimensionierung: Falsche EKL 2 statt richtigerweise EKL 3 nach RAL\" und \"Fehlerhafte Umsetzung und Nichteinhaltung EKL 2 in Variante 4 und 2a; Überdimensionierung und zu hohe Kosten\"). Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs wird damit insbesondere mit Blick auf die detaillierte Gliederung der Klagebegründung noch hinreichend deutlich, dass sich die Rügen auf S. 281 der Klagebegründung auf den Vortrag auf S. 82 f. beziehen. Dieser Vortrag genügt allerdings seinerseits nicht den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung, und zwar selbst dann nicht, wenn die unter Nennung von Seitenzahl und Absatz konkretisierten Passagen aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 13. Dezember 2020 mit in den Blick genommen werden. Hinsichtlich der beanstandeten Knotenpunkte fehlen konkrete Angaben unter Auseinandersetzung mit den einschlägigen Vorgaben der RAL 2012. Soweit es um die bevorzugte Planung nach EKL 3 statt EKL 2 geht, kann dahinstehen, ob der pauschale Verweis auf S. 5 des Gutachtens überhaupt zur Darlegung des wesentlichen Sachverhalts genügen kann. Denn die dortige Begründung beschränkt sich auf eine Bezugnahme auf Tabelle 8 (S. 19) der RAL 2012, die allerdings nicht zutreffend interpretiert wird. Dies wird im Planfeststellungsbeschluss bei den Ausführungen zum Ausbaustandard (S. 58) unter Hinweis auf die hier einschlägige Straßenkategorie LS I näher ausgeführt. Damit setzt sich die Klagebegründung nicht auseinander. \n\n128\\. E. Die gegen die Abweisung der (hilfsweisen) Verpflichtungsanträge erhobene Verfahrensrüge (NZB S. 333 ff.) greift nicht durch. \n\n129\\. Der Kläger rügt die fehlende Berücksichtigung der Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebs und macht insoweit einen Gehörsverstoß geltend (NZB S. 344). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Frage der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des klägerischen Betriebs und die Geeignetheit des angebotenen Ersatzlandes für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gestellten Verpflichtungsanträge von Relevanz gewesen wären. Das Urteil stützt die Ablehnung der vom Kläger hilfsweise beantragten Planergänzungen nicht auf inhaltliche Fragen zur Existenzfähigkeit des Betriebs, sondern auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis wegen im Planfeststellungsbeschluss bereits enthaltener Zusagen bzw. auf eine mangelnde Substantiierung der konkret beantragten Auflagen und Schutzvorkehrungen (Urteil Rn. 207 ff.). Der Anspruch auf Betriebsübernahme wird unter Hinweis auf Art. 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 BayVwVfG wegen der fehlenden Darlegung, dass Schutzvorkehrungen nicht möglich oder mit dem Vorhaben unvereinbar wären, verneint (Urteil Rn. 211). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Soweit der Kläger geltend macht, der Planfeststellungsbeschluss unterstelle zwar die Existenzgefährdung seines Betriebs, gehe aber bei der Abwägung zu Unrecht davon aus, dass nur dieser eine Betrieb betroffen sei, weshalb das Gericht die Existenzgefährdung des klägerischen Betriebs inhaltlich hätte prüfen müssen (NZB S. 336 unter Bezugnahme auf die Klagebegründung), ist dies aus den oben ausgeführten Gründen (D. V.4) nicht zutreffend. \n\n130\\. F. Ohne Erfolg bleiben auch die 21 Verfahrensrügen, die der Kläger gegen die Ablehnung von Beweisanträgen und einen Befangenheitsantrag erhebt. \n\n131\\. 1\\. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 zahlreiche Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten gestellt, die mit noch in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt wurden. In Bezug auf die Ablehnung von zwanzig Anträgen rügt der Kläger jeweils eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. \n\n132\\. Wie dargelegt (D.V.2.), verstößt die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags nur dann gegen die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt zu erforschen und den Beteiligten Gehör zu gewähren, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Einen solchen Fall legt die Beschwerde nicht dar. Dabei kann dahinstehen, inwieweit es sich überhaupt um bescheidungsfähige Beweisanträge handelte, die entweder bereits innerhalb der zehnwöchigen Klagebegründung angekündigt wurden oder sich auf Umstände bezogen, die der Kläger erst nachträglich geltend machen konnte. \n\n133\\. a) Zu der Behauptung, die zugrunde gelegte Verkehrsbelastung sei falsch ermittelt und die Lärmbelastung daher zu hoch, hat der Kläger mit Beweisantrag (a) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt und in den Spiegelstrichen 1 bis 6 unter Bezugnahme auf die Verkehrsuntersuchung (Planunterlage 22) Ausführungen zu einzelnen Kritikpunkten an den Verkehrszahlen und ​-berechnungen gemacht. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Beklagte habe die Umstände, die Grundlage der Lärmprognose seien, nicht hinreichend und methodisch\u002F​logisch korrekt ermittelt, weshalb die eingestellten Zahlen und Ergebnisse von vornherein nicht brauchbar seien (Protokoll vom 18. Juli 2023 S. 10 ff.). Gegenstand der Verfahrensrügen sind die Ablehnungen der unter den Spiegelstrichen 1, 3, 4, 5 und 6 gestellten Beweisanträge (NZB S. 346 ff., 350 ff., 355 ff., 358 ff. und 361 ff.). Diese Ablehnungen hat der Verwaltungsgerichtshof - teils kumulativ - damit begründet, dass die Anträge schon keine einer Beweiserhebung zugänglichen Tatsachen zum Gegenstand hätten (Spiegelstriche 1, 3 und 4) bzw. schon ein Sachverständigengutachten zur Frage der Verkehrsentwicklung vorliege und die Einholung eines weiteren sich nicht aufdränge (Spiegelstriche 3, 4, 5 und 6). Diese Begründungen sind prozessrechtlich tragfähig. \n\n134\\. Gegenstand eines Beweisantrags kann nur die Behauptung einer bestimmten, konkreten und individualisierten Tatsache sein; auch ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens muss wenigstens in Umrissen den Inhalt der vom Sachverständigen zu beantwortenden Frage erkennen lassen (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 55 f. m. w. N.). Danach erscheint schon zweifelhaft, inwieweit der Beweisantrag (a) überhaupt insgesamt geeignet ist, Grundlage für den Erlass eines konkreten Beweisbeschlusses mit der Beauftragung eines Sachverständigen zu sein. Die unter den sechs Spiegelstrichen aufgeführten \"Beweistatsachen\" erstrecken sich über ca. eineinhalb Seiten und enthalten zahlreiche Ausführungen, Interpretationen und Bewertungen zu einzelnen Aussagen und Tabellen der Verkehrsuntersuchung, ohne dass deutlich wird, welche Aussagen unter Beweis gestellt werden und welche konkreten Fragen der Sachverständige beantworten soll. \n\n135\\. aa) Soweit die Beschwerde in Bezug auf Spiegelstrich 1 geltend macht, insoweit gehe es um die Tatsachen, dass die Verkehrsuntersuchung 2017 im Wesentlichen auf einer Verkehrszählung von 2007 beruhe, diese Zahlen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sowie der späteren Änderungen veraltet gewesen seien und im Jahr 2020 oder zu späteren Zeitpunkten nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen hätten, überzeugt dies nicht. Der Beweisantrag bezieht sich offenbar auf die planfestgestellte Verkehrsuntersuchung vom Mai 2014 zur 1. Tektur vom 19. Juni 2017, die u. a. auf der Grundlage der damals aktuellen Verkehrszählung 2007 erstellt wurde (vgl. Unterlage 22T S. 6). Auf welchen Daten diese Untersuchung beruht, ist keine durch einen Sachverständigen zu klärende Frage, sondern ergibt sich aus der Unterlage selbst. Im Übrigen zielen die vom Kläger geltend gemachten \"Tatsachen\" zur Aktualität der Daten und der Erfüllung des wissenschaftlichen und technischen Stands auf die Belastbarkeit der in der Verkehrsuntersuchung ermittelten Zahlen und Ergebnisse und die generelle Eignung dieses Gutachtens. Dabei handelt es sich nicht um einer Beweiserhebung zugängliche \"Tatsachen\", wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend festgestellt hat. Der Hinweis des Klägers in seiner Replik, die Einordnung der Daten als \"veraltet\" ziele auf die fachlich-tatsächliche Frage, wie schnell sich unter den damaligen Voraussetzungen Verkehrsströme änderten, und sei deshalb auf der Tatsachenebene zu klären (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 32 f. der Replik im Verfahren 9 B 10.24), trifft nicht zu. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 \\- 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 30 m. w. N.). Dabei gibt es nicht nur eine einzige fachlich richtige Methode und keine objektiv feststellbare Richtigkeitsgewähr für die Aussagekraft und Belastbarkeit der ermittelten Daten. Im Übrigen reduziert die Beschwerde die planfestgestellte Verkehrsuntersuchung auf die Daten der Verkehrszählung aus dem Jahr 2007, ohne die im Urteil festgestellte und näher erläuterte Fortschreibung (Urteil Rn. 130) zu berücksichtigen. \n\n136\\. bb) Die Ablehnung der unter den Spiegelstrichen 3 bis 6 formulierten Beweisanträge wegen des bereits vorliegenden Verkehrsgutachtens ist ebenfalls prozessrechtlich tragfähig. Wie ausgeführt, besteht eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens nur dann, wenn sich aufdrängt, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsgrundlage nicht geeignet sind, weil sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.). Dass dies hier in Bezug auf die planfestgestellte Verkehrsprognose und die dabei zugrunde gelegten Annahmen zur Verkehrsentwicklung der Fall wäre, legt die Beschwerde nicht dar. \n\n137\\. Der Kläger nimmt Bezug auf einzelne Zahlen und Tabellen der Verkehrsuntersuchung, die er seinerseits interpretiert, als Beleg für einen Verkehrsrückgang bewertet und aus denen er deshalb einen Widerspruch zur Annahme eines Verkehrszuwachses herleitet; außerdem rügt er die methodisch nicht korrekte Unterstellung eines künftigen Gewerbegebiets auf der Grundlage des Flächennutzungsplans. Mit diesem Vorbringen zur Verkehrsentwicklung, insbesondere der Annahme eines linearen jährlichen Rückgangs der Verkehrsbelastung sowie der Berücksichtigung verschiedener Gebiete, hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend befasst und auf die Methodik der Verkehrsuntersuchung hingewiesen (Urteil Rn. 133 f.). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern wiederholt ihre abweichende Bewertung, ohne konkret darzulegen, von welcher \"methodischen und dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Vorgehensweise\" (NZB S. 352) abgewichen worden sein soll. \n\n138\\. b) Wegen des Vorwurfs der Außerachtlassung passiver und aktiver Schallschutzmaßnahmen hat der Kläger mit Beweisantrag (c) die Einholung eines Gutachtens eines Lärmschutzsachverständigen beantragt zum Beweis von unter Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 und Nr. 3 näher dargestellten Umständen. Diese Anträge hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils mit der Begründung abgelehnt, es fehle an Tatsachen, die einer Beweiserhebung zugänglich wären, zudem handele es sich bei den Behauptungen in Nr. 2 um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Auch diese Ablehnungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\n139\\. aa) Der Antrag unter (c) Nr. 1 Satz 2 nimmt Bezug auf die vergleichende Betrachtung der Lärmbetroffenheit der Varianten 4 und 2a im Erläuterungsbericht (Unterlage 1 T, Tabelle S. 50) und macht geltend, die Darstellung der Betroffenheiten ändere sich zugunsten der Variante 2a um mindestens 50 %, wenn dabei Lärmschutzmaßnahmen berücksichtigt würden. Die Beschwerde sieht in der Ablehnung des Beweisantrags einen Gehörsverstoß (NZB S. 365 ff.) und führt aus, es sei um die beweisfähige Tatsache gegangen, ob bei der Variante 2a bei der Ansetzung der Betroffenheiten mit Lärmschutzmaßnahmen mindestens 50 % weniger Personen und Betriebe beeinträchtigt würden (NZB S. 366). \n\n140\\. Versteht man als Gegenstand des Beweisantrags den Vortrag, dass in die Abwägung der Betroffenheiten auch Lärmschutzmaßnahmen eingestellt werden müssen, geht es nicht um eine beweisfähige Tatsache, sondern um die rechtliche Frage der Abwägungsrelevanz bestimmter Umstände und damit um die rechtliche Wertung, die dem Gericht vorbehalten ist (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 55 m. w. N.). Aber selbst wenn man dem Kläger zugestehen wollte, dass sich dem Beweisantrag im Kern die - einem Beweis zugängliche - Tatsachenbehauptung zum konkreten Ausmaß der Lärmbetroffenheiten bei Variante 2a mit Schutzmaßnahmen entnehmen lässt, ist ein Gehörsverstoß durch die Ablehnung des Beweisantrags nicht dargelegt. Denn maßgeblich ist hierfür nicht, ob die vom Gericht gegebene Begründung fehlerhaft ist, sondern ob die Ablehnung des Beweisantrags durch eine prozessrechtlich tragfähige Argumentation zu rechtfertigen ist (Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 64). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine (nach Meinung eines Beteiligten) sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 - 9 CB 20.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31 S. 2 m. w. N.). Vorliegend hätte der Verwaltungsgerichtshof den Beweisantrag auch deshalb ablehnen können, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nach seiner Rechtsauffassung nicht ankam (vgl. zu diesem Ablehnungsgrund etwa BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 9 B 74.09 - juris Rn. 30). Denn er hat im Urteil ausgeführt, der Vorwurf, dass der Planfeststellungsbeschluss die \"lärmlichen Betroffenheiten\" unter Berücksichtigung von aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen hätte ermitteln müssen, widerspreche dem Lärmschutzkonzept des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Urteil Rn. 139 f.). Dies wird von der Beschwerde nicht wirksam in Frage gestellt. \n\n141\\. bb) Aus demselben Grund ist auch der unter (c) Nr. 3 gestellte Beweisantrag, der ebenfalls die Lärmbetroffenheiten der Varianten 4 und 2a nach Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen betrachtet, nicht entscheidungserheblich und hätte schon deshalb abgelehnt werden können, so dass der gerügte Verfahrensverstoß (NZB S. 370 ff.) nicht vorliegt. \n\n142\\. cc) Das mit dem Beweisantrag (c) Nr. 2 erstrebte Gutachten soll ergeben, dass \"die Lärmgrenzwertüberschreitung der 16. BImSchV bei den 25 Wohngebäuden der Variante 2a im Bereich von unter 1 bzw. 2 dB(A) liegt und damit nicht spürbar oder wahrnehmbar ist, während bei allen, mindestens aber 1 der 8 oder 9 Wohngebäude bei Variante 4 die Überschreitung höher als 1 bzw. 2 dB(A) liegt und damit spürbar und wahrnehmbar ist\" (dazu NZB S. 367 ff.). Eine nähere Begründung, aus welchen Überlegungen und Anhaltspunkten der Kläger seine Erwartung ableitet, ist nicht ersichtlich, insbesondere setzt sich der Kläger nicht konkret mit den Lärmberechnungen in den planfestgestellten Unterlagen auseinander, so dass viel dafür spricht, dass der Kläger insoweit seine Vermutungen \"ins Blaue hinein\" angestellt hat und es sich um einen nicht unter § 86 Abs. 2 VwGO fallenden Ausforschungsbeweisantrag handelt (vgl. dazu näher Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 57 m. w. N.). Jedenfalls kam es für den Verwaltungsgerichtshof auf den Einwand des Klägers zum Ausmaß der Überschreitung der Lärmgrenzwerte nicht an (Urteil Rn. 145). Zudem ist bereits der Ansatz des Klägers nicht zutreffend, dass eine Überschreitung der Lärmgrenzwerte um \"nur\" 1 dB(A) nicht wahrnehmbar wäre, so dass es auch deshalb an einer Entscheidungserheblichkeit fehlt. Die in der Rechtsprechung thematisierte Wahrnehmbarkeitsschwelle von 1 dB(A) betrifft die Frage der Relevanz einer Lärmerhöhung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 - 9 A 12.20 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 21 Rn. 21) und ist nicht geeignet, die gesetzlich geregelten Immissionsgrenzwerte, die nach § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht überschritten werden sollen, zu relativieren. \n\n143\\. c) Zu der Rüge einer fehlenden Berücksichtigung der Vorbelastung und einer Fehlplanung hinsichtlich der Situierung der Lärmschutzwände hat der Kläger unter Beweisantrag (d) Nr. 1 bis 4 jeweils die Einholung von Gutachten eines Verkehrssachverständigen sowie eines Immissionsschutzsachverständigen begehrt. Mit der Beschwerde wendet er sich gegen die Ablehnung der Anträge unter Nr. 1 (NZB S. 372 ff.) und 4 (NZB S. 375 ff.), die der Verwaltungsgerichtshof mit der fehlenden Entscheidungserheblichkeit (Nr. 1 Sätze 4 bis 15) bzw. damit begründet hat, Gegenstand seien keine Tatsachen, die einer Beweiserhebung zugänglich seien (Nr. 1 Sätze 1 bis 3 und Nr. 4). Die Satzzählung des Gerichts ist zwar nicht vollständig nachvollziehbar, weil der Beweisantrag nicht 15, sondern 17 Sätze hat. Dies ist aber unschädlich, denn jedenfalls finden auch diese Ablehnungen im Prozessrecht die notwendige Stütze. \n\n144\\. Die Formulierung der \"Beweistatsachen\" in Nr. 1 enthält eine Mischung aus Sachverhaltswiedergaben \\- etwa die vom Verwaltungsgerichtshof als \"erwiesen\" bezeichneten Sätze 4, 6 und 13 (dieser dürfte statt Satz 12 gemeint sein) - sowie zahlreichen Bewertungen und Schlussfolgerungen, so dass bereits unklar ist, welche konkreten Tatsachen durch die beiden beantragten Gutachten belegt werden sollen. Nach der Begründung des Beweisantrags sollen die Gutachten belegen, dass sich bei zahlreichen Anwesen - gemeint sind wahrscheinlich die in Sätzen 6 und 12 genannten Anwesen L. 5, 12, 10, 6, 9 und 7 - bei der Variante 2a keine relevante Lärmmehrung ergebe. Hintergrund soll die Vorbelastung der bereits massiv lärmbetroffenen Grundstücke sein. Der Sache nach stellt die Beschwerde die Ergebnisse der vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen in Frage und bezeichnet einzelne Annahmen als falsch und deshalb methodisch fehlerhaft, ohne nachvollziehbar darzulegen, um welche Beweistatsachen es geht, welche Methodenfehler vorliegen, welche Berechnungen falsch sein sollen und warum sich die Einholung von weiteren Sachverständigengutachten aufdrängen sollte. \n\n145\\. Entsprechendes gilt für den Beweisantrag in Nr. 4 der ebenfalls keine konkreten beweisfähigen Tatsachen benennt. Die Formulierung der \"Beweistatsachen\" besteht auch hier aus einer Mischung von Wiedergabe und Interpretation der vorhandenen Schallschutzuntersuchungen sowie Mutmaßungen zu den Auswirkungen einer für richtig gehaltenen anderen Streckenführung der Variante 2a, ohne konkrete Beweisfragen erkennen zu lassen. Soweit die Beschwerde erläutert, um welche drei Beweistatsachen es sich handeln soll (NZB S. 377), kann dahinstehen, ob dies den damaligen Ausführungen tatsächlich zu entnehmen ist. Denn es fehlt weiterhin an einem tauglichen Gegenstand für eine Beweiserhebung. Der Umstand, \"dass bei der Positionierung der Lärmschutzwand auf der anderen Seite ein Schutz der Betroffenen sowohl vor Schienen- als auch Straßenverkehrslärm gegeben wäre\", ist nicht entscheidungserheblich, weil er einen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt; die Lärmschutzwand ist gerade nicht so geplant. Die Tatsache, dass bestimmte Anwesen \"in der Tabelle 9 auf Seite 26 der Schalltechnischen Untersuchung Unterlage 17.1V nicht behandelt wurden\", muss nicht bewiesen werden, weil sich der Inhalt der bezeichneten Unterlage aus der Unterlage selbst ergibt. Schließlich bedarf auch der Vortrag, \"dass sich die Situation der Betroffenen hinsichtlich der Lärmbelastung bei dieser Positionierung der Lärmschutzwand sogar verbessert\", keiner Beweiserhebung, weil es sich dabei wiederum um Mutmaßungen handelt, die eine abweichende Planung betreffen und daher nicht entscheidungserheblich sind. \n\n146\\. d) Die Ablehnung von Beweisantrag (g) auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen des nach Ansicht des Klägers methodisch falschen, weil zu kurzen Prognosezeitraums von nur 6,5 Jahren, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederum mit dem Fehlen von einem Beweis zugänglichen Tatsachen begründet. Auch hier liegt der gerügte Verfahrensverstoß (NZB S. 378 ff.) nicht vor. Die formulierte Beweisfrage setzt sich aus der Wiedergabe von unstreitigem Inhalt der Verkehrsprognose, Kritik an der Methodik, weil der Prognosezeitraum zu kurz sei, und Mutmaßungen zu den Ergebnissen bei Wahl eines längeren Zeitraums zusammen, ohne eine konkrete Beweistatsache zu benennen. Die inhaltliche Kritik, unter Berücksichtigung der Protokollerklärung vom 28. April 2023 stelle der Beklagte auf einen zu kurzen Prognosezeitraum von nur noch 6,5 Jahren ab, ist zudem nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht entscheidungserheblich, weil dieser - abstellend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses - von einem ca. zehnjährigen Zeitraum und damit dem üblichen Prognosehorizont ausgeht (Urteil Rn. 131). Dass dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wurde bereits (unter B.) ausgeführt. \n\n147\\. e) Mit dem Beweisantrag (h) hat der Kläger eine veraltete Kostengegenüberstellung gerügt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, das ergeben sollte, dass bei Zugrundelegung von aktuelleren Zahlen Variante 2a um mindestens 10% günstiger wäre als Variante 4, und dies erst recht nach Korrektur der gerügten Planungsfehler. Die Ablehnung dieses Beweisantrags wegen des Fehlens von einem Beweis zugänglichen Tatsachen (Sätze 1 und 4) bzw. dem Vorliegen eines Beweisermittlungsantrags (Sätze 2 und 3) greift die Beschwerde (NZB S. 380 ff.) nicht erfolgreich an. \n\n148\\. Ungeachtet der sich wiederum stellenden Frage, welche Tatsachen der Kläger konkret unter Beweis stellen will und auf welcher Grundlage seine Mutmaßungen zu Steigerungen der Baukosten beruhen, kommt es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes auf das dem Beweisantrag zugrunde liegende Thema der Kostenermittlung und des Kostenvergleichs der beiden Varianten schon deshalb nicht an, weil das Vorbringen des Klägers dazu als präkludiert angesehen wurde (Urteil Rn. 172 ff.). Dies hat der Kläger nicht erfolgreich mit Zulassungsrügen angegriffen (dazu D.VI.) \n\n149\\. f) Der unter Ziffer I gestellte Antrag des Klägers vom 18. Juli 2023 auf Einholung von Sachverständigengutachten thematisiert die Variantenauswahl und gliedert sich in drei Nummern, von denen die Beschwerde die Ablehnung der Anträge unter Nr. 2 und Nr. 3 rügt (NZB S. 384 ff, und 387 ff.), die jeweils mit der Begründung erfolgt ist, der Antrag habe keine Tatsachen zum Gegenstand, die einer Beweiserhebung zugänglich wären. Das ist prozessrechtlich tragfähig. \n\n150\\. Der Beweisantrag formuliert unter Nr. 2 eine Reihe von Punkten, in denen die Variantendiskussion fehlerhaft sei, und führt unter Nr. 3 aus, dass demgegenüber die vorgelegten Stellungnahmen der C. GmbH zutreffend seien. Insgesamt soll die Beweiserhebung danach ergeben, dass die Kombinationsvariante 5 und die Variante 2a in den Punkten Lärm, private Belange, Wirtschaftlichkeit\u002FKosten, Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Artenschutz besser abschnitten als die Planfeststellungsvariante 4 und deshalb offensichtlich vorzugswürdig seien. Damit zielen die einzelnen Beweisanträge auf eine neue Variantendiskussion, die Gegenstand eines Gutachtens sein soll, und nicht auf einzelne, konkret zu begutachtende Tatsachen. Die Variantenprüfung mit der Abwägung der verschiedenen relevanten Belange ist aber Aufgabe der Planfeststellungsbehörde und kann nicht in Gänze von einem Sachverständigen übernommen werden. Die Kontrolle des Abwägungsergebnisses obliegt wiederum dem Gericht. \n\n151\\. Soweit der Kläger in seiner Replik (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 42 der Replik im Verfahren 9 B 10.24) als Beweistatsache der Nr. 2 die Frage benennt, ob bei einer anderen, fachgerechten Planung der Abriss von 19 Gebäuden zu vermeiden gewesen wäre, nimmt das nur einen Teil der in Nr. 2 formulierten Umstände auf, betrifft einen abweichenden Gegenstand der Variantendiskussion und unterstellt Fehler in der Planung, von denen der Verwaltungsgerichtshof gerade nicht ausgegangen ist. Auch die von der Beschwerde zu Nr. 3 angesprochenen Kostensynergien sowie die weiteren Ausführungen zum Zusammenhang zwischen dem Straßenausbau und dem geplanten Bahnausbau stehen im Widerspruch zur diesbezüglichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs. \n\n152\\. g) Mit den Beweisanträgen unter Ziffer V. Nr. 2 und 3, die ebenfalls wegen nicht beweisfähiger Tatsachen verfahrensfehlerfrei abgelehnt wurden, wollte der Kläger der Sache nach (erneut) die Einholung eines neuen Verkehrsgutachtens erreichen (dazu NZB S. 389 ff. und 392 ff.). Auch hier bestehen die benannten \"Beweistatsachen\" in Nr. 2 in einer Kombination aus der Wiedergabe von (unstreitigen) Elementen der planfestgestellten Verkehrsprognose, Rügen zur Aktualität des Datenbestands und Schlussfolgerungen oder Mutmaßungen zur Verkehrsentwicklung, die aus vorhandenen Zahlen und unterstellten Zusammenhängen abgeleitet werden. Aus der Begründung des Beweisantrages und den Ausführungen der Beschwerde ergibt sich nicht, warum das vorhandene Verkehrsgutachten ungeeignet sein sollte und die schon zuvor bei der Ablehnung früherer Beweisanträge dokumentierte Einschätzung des Gerichts, dass für die Einholung eines weiteren Gutachtens kein Anlass bestehe, ermessensfehlerhaft sein und sich die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens aufdrängen sollte. Soweit mit dem Beweisantrag bezweckt wurde, den Bedarf für das Vorhaben in Frage zu stellen, fehlt jede Auseinandersetzung mit den strengen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise von einer Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung und dem Wegfall der darauf beruhenden Planrechtfertigung ausgegangen werden kann (vgl. dazu Urteil Rn. 73 ff.). \n\n153\\. Die unter Nr. 3 thematisierten \"örtlichen Gegebenheiten in Laufen\" bezeichnen ebenfalls keine konkret beweisfähigen Tatsachen. Soweit der Kläger unter Beweis stellen wollte, dass das Vorhaben zu keiner merklichen Entlastung des Stadtgebiets Laufen führen würde (NZB S. 394), kommt es darauf nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht an, denn danach leitete sich die Bedarfsfeststellung nicht aus der bestehenden oder zu erwartenden Verkehrsbelastung her, sondern aus dem hohen Kosten-Nutzen-Verhältnis (Urteil Rn. 76, 78). \n\n154\\. h) Auch die Beweisanträge zu Ziffer X Nr. 1 bis 3 hat der Verwaltungsgerichtshof verfahrensfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, sie hätten keine dem Beweis zugänglichen Tatsachen zum Gegenstand. Die Beschwerde vermag insoweit keinen Gehörsverstoß darzulegen (NZB S. 395 ff., 398 ff. und 401 ff.). \n\n155\\. Den unter Nr. 1 bis 3 jeweils aufgeführten Umständen lässt sich schon keine konkrete Beweisfrage entnehmen. Die Ausführungen unter Nr. 1 setzen sich aus einer Vielzahl von Einzelaussagen zusammen, die verschiedene Aspekte der nach Ansicht des Klägers \"richtigen\", optimierten Planung der Variante 2a betreffen und die wesentlichen Argumente aus der Klagebegründung (etwa Sicherheitsabstand zur Bahn, Kurvenradius, Verzicht auf eine Überholspur, Verschwenkung der Trasse im Bereich des Rinderstalls) wiederholen und mit Schlussfolgerungen und Bewertungen verbinden. Nr. 2 und 3 wiederholen zahlreiche Aussagen aus den Stellungnahmen der C. GmbH zur Frage der Kostensenkung bei der Variante durch eine Optimierung des Streckenverlaufs und zur Verwirklichung der Variante 2a auf den Flächen der Deutschen Bahn. Letztlich erstrebt der Kläger damit die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestätigung, dass die von ihm bereits vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen inhaltlich richtig sind. Damit sind die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht dargetan. Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Optimierungsmöglichkeiten der Variante 2a und die Kostenermittlung verfahrensfehlerfrei von einer Präklusion ausgegangen, so dass Beweisanträge zu diesen Themen für ihn nicht entscheidungsrelevant waren. \n\n156\\. i) Mit den Beweisanträgen zu Ziffer XI Nr. 1 bis 4 thematisiert der Kläger erneut die Frage der Kosten, insbesondere Grunderwerbskosten, mit dem Ziel, die Kostenabwägung in Frage zu stellen. Die Ablehnung der Anträge wegen nicht beweistauglicher Tatsachen greift die Beschwerde wiederum nicht erfolgreich an (NZB S. 403 ff.). Auch diese Beweisanträge zielen darauf, den Klagevortrag einschließlich darauf bezogener Bewertungen sowie die vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen zum Inhalt eines weiteren Gutachtens zu machen, wobei Nrn. 1 und 2 sogar pauschal alle \"Behauptungen\" der genannten Stellungnahmen als Beweistatsachen bezeichnen, ohne diese näher zu konkretisieren. Eine hinreichend konkretisierte Beweistatsache oder Beweisfrage ergibt sich daraus nicht. \n\n157\\. 2\\. Schließlich liegt auch der vom Kläger gerügte Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) wegen der Ablehnung des gegen die Vorsitzende gerichteten Befangenheitsantrags nicht vor (NZB S. 407 ff.). \n\n158\\. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angreifbar und unterliegen deshalb grundsätzlich nicht der Überprüfung im Revisionsverfahren, weshalb die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags grundsätzlich nicht als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die fehlerhafte Ablehnungsentscheidung zugleich eine Verletzung des nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Rechts auf den gesetzlichen Richter beinhaltet. Eine in diesem Sinne vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts setzt voraus, dass willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs bestimmend gewesen sind. Fehler bei der Gesetzesanwendung und eine lediglich unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch genügen insoweit nicht. Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn offensichtlich einschlägige Normen in krasser Weise fehlgedeutet werden und die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2008 - 2 B 119.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 5 Rn. 6 und vom 3. August 2021 - 9 B 49.20 - Buchholz 424.02 § 63 LwAnpG Nr. 7 Rn. 21 f.). Ein solcher Fall liegt hier erkennbar nicht vor. \n\n159\\. Der Kläger hat sein in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2023 vorgebrachtes Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin mit einseitig zugunsten des Beklagten erteilten Hinweisen und unaufgeforderten Hilfestellungen begründet und dies näher ausgeführt. Das Gesuch wurde mit Beschluss vom 27. April 2023 ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin zurückgewiesen und in der mehrseitigen Begründung insbesondere auf die Pflicht des Gerichts zur tatsächlichen und rechtlichen Erörterung der Streitsache nach § 104 Abs. 1 VwGO, den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO und die Aufgabe des Richters zur Erteilung von richterlichen Hinweisen und Anregungen einschließlich der dabei geltenden Grenzen hingewiesen. Dies lässt keine willkürlichen Erwägungen erkennen. \n\n160\\. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass richterliche Hinweise und Anregungen zu den Aufgaben des Richters gehören und grundsätzlich keine Befangenheitsablehnung rechtfertigen, selbst wenn hierdurch die Prozesschancen einer Partei verringert werden. Dies schließt die Mitteilung einer vorläufigen Bewertung des bisherigen Sach- und Streitstandes und den Hinweis auf die aus Sicht des Gerichts maßgeblichen Gesichtspunkte und Bedenken in einem offenen Rechtsgespräch ein. Das Gericht darf sich jedoch nicht durch Empfehlungen zur Fehlerbehebung zum Berater der Behörde machen und Verfahren zur Fehlerheilung selbst initiieren (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 83 Rn. 6 ff.). Diese Maßstäbe hat auch der Verwaltungsgerichtshof bei der Bewertung des vom Kläger im Einzelnen beanstandeten Verhaltens der Vorsitzenden Richterin zugrunde gelegt und erläutert, warum sich aus deren Äußerungen und der Sitzungsleitung insgesamt bei vernünftiger Würdigung keine hinreichend objektiven Gründe für Zweifel an ihrer Unparteilichkeit ergäben. Dabei hat er auch begründet, warum die Anregung der Vorsitzenden, der Beklagtenvertreter könne bei Gelegenheit einer Änderung des Planfeststellungsbeschlusses an anderer Stelle zugleich den Begriff der \"Umwelt\" klarstellen, keine auf die behördliche Heilung eines Rechtsverstoßes zielende Initiative des Gerichts darstelle. Die Beschwerde zieht diese Bewertung in Zweifel und legt näher dar, warum sie die Grenzen der richterlichen Neutralität als überschritten ansieht. Damit stellt sie die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in Frage und macht eine unzutreffende Anwendung der maßgeblichen Rechtssätze geltend. Anhaltspunkte für ein krasses Fehlverständnis dieser Rechtssätze und deren willkürliche Handhabung ergeben sich daraus jedoch nicht. \n\n161\\. G. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Urteil zwar in weiten Teilen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, in einigen Punkten aber Verfahrensmängel vorliegen, auf denen das Urteil jeweils gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann. Das betrifft zum einen die Annahme der Präklusion des Vortrags zum Ausscheiden der Varianten 1 und 5 aus Kostengründen (D.II.2), zum anderen liegen Verstöße gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei der Variantenprüfung zum Belang der eigentumsrechtlichen Betroffenheit vor. Hier hat der Verwaltungsgerichtshof verfahrensfehlerhaft einerseits den Sachvortrag zur Vermeidbarkeit von Gebäudeabrissen bei einer technisch \"besseren\" Planung der Variante 2a und andererseits den Vortrag zu Existenzgefährdungen von Betrieben bei Verwirklichung dieser Variante nicht vollständig inhaltlich berücksichtigt (D.IV.2) und dabei verfahrensfehlerhaft das Nichtvorliegen einer Existenzgefährdung in Bezug auf den Pferdesportbetrieb sowie den Betrieb B. festgestellt (D.V.1.). \n\n162\\. Im Hinblick auf diese begründeten Verfahrensrügen macht der Senat von der ihm nach § 133 Abs. 6 VwGO zustehenden Befugnis Gebrauch, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. \n\n163\\. H. Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG in Verbindung mit Nr. 34.2.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei - auch aus Gründen des Vertrauensschutzes - die bei Einleitung der Rechtsmittelinstanz (§ 40 GKG) mit Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde im Jahr 2024 geltende Fassung des Streitwertkatalogs von 2013 zugrunde gelegt wurde.","BVerwG, 15.12.2025, 9 B 11.24","2026-07-10T22:07:27.044Z",{"id":179,"ecli":180,"slug":181,"caseNumber":182,"courtId":51,"decisionDate":158,"fullText":183,"summary":184,"language":55,"source":56,"sourceUrl":57,"sourceTimestamp":158,"parsedAt":143,"updatedAt":185},"3688","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600153","ecli-de-neuris-wbre202600153","9 C 3.24","#  Planfeststellungsbeschluss - B 20 Ortsumfahrung Laufen; Klagebefugnis bei obligatorischen Nutzungsrechten \n\n## Leitsatz\n\nDer Pächter von Grundstücken, die von einem Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen werden, kann sich auf eine mögliche Verletzung einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition berufen und ist für eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss klagebefugt; dies gilt auch dann, wenn er die Grundstücke unterverpachtet hat. 17 20 26\n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin wendet sich gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss und rügt die Inanspruchnahme eines von ihr gepachteten Grundstücks sowie eine Existenzgefährdung des auf diesem Grundstück - zwischenzeitlich von einem Dritten - betriebenen Reitsportbetriebs. \n\n2\\. Streitgegenstand ist der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern \"B 20 Freilassing - Burghausen, Ortsumfahrung Laufen\" vom 9. Oktober 2020 über die Verlegung der B 20 aus dem innerstädtischen Bereich der Stadt Laufen nach Westen auf einer Länge von knapp 5 km. Das Vorhaben nimmt u. a. Teilflächen von Grundstücken in Anspruch, die von der Klägerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gepachtet wurden und auf denen ein Reitsportzentrum betrieben wird, bei dem es sich nach Angaben der Klägerin um ein Dressurpferdesportzentrum für erstklassige und besonders hochwertige Pferde handelt. Eigentümer der Grundstücke ist der Ehemann bzw. Vater der beiden Gesellschafterinnen der Klägerin. Im Planfeststellungsverfahren, das im Jahr 2014 eingeleitet wurde, erhob die Klägerin gemeinsam mit ihren beiden Gesellschafterinnen und Geschäftsführerinnen Einwendungen gegen das Vorhaben insbesondere in Bezug auf die Trassenwahl. Dabei rügte sie neben Zufahrtsfragen im Wesentlichen Lärm- und Lichtbeeinträchtigungen und machte eine Existenzgefährdung bzw. -vernichtung des Pferdeportbetriebes geltend. \n\n3\\. Während des Planfeststellungsverfahrens \"vermietete\" die Klägerin mit Vertrag vom 1\\. Dezember 2018 die Liegenschaft, bestehend aus \"Reithalle mit Aufenthaltsraum und sanitären Anlagen, Stallungen mit Seminarraum, Koppeln, Reitplatz, Rundlauf und Kinderspielplatz, Teich, Freiflächen, Landwirtschaftsflächen\" für einen monatlichen Gesamtbetrag von 1 785 € zuzüglich separat abgerechneter Betriebs- und Instandhaltungskosten an Herrn S. \n\n4\\. Nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Oktober 2020 erhob die Klägerin zusammen mit den beiden Gesellschafterinnen und Geschäftsführerinnen am 15. Dezember 2020 Klage und machte u. a. den Verlust von Pachtflächen sowie die Existenzgefährdung des Dressursportbetriebs durch das planfestgestellte Vorhaben geltend. Gleichzeitig erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den Planfeststellungsbeschluss sieben weitere Klagen, darunter eine im Namen des Eigentümers der an die Klägerin verpachteten Grundstücke, in denen im Wesentlichen unter Beanstandung derselben Fehler des Planfeststellungsbeschlusses auch die Existenzgefährdung weiterer eigentumsbetroffener landwirtschaftlicher Betriebe gerügt wurde. Nachdem der Beklagte im Verfahren der Klägerin deren Klagebefugnis unter Hinweis auf die erfolgte Unterverpachtung des Betriebes bezweifelt hatte, trug die Klägerin vor, die derzeitige Betriebsstruktur sei nur eine Zwischenlösung aufgrund der Erkrankung einer der Geschäftsführerinnen. \n\n5\\. Mit Urteil vom 21. April 2023 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klagen der Klägerin und ihrer Gesellschafterinnen ab, weil sie wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig seien. Zur Klägerin wurde ausgeführt, aus ihrem Vortrag ergebe sich keine mögliche Verletzung ihrer subjektiven Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die in Anspruch genommenen Grundstücke stünden nicht in ihrem Eigentum und sie könne sich auch nicht auf ihre Rechtsstellung als (Haupt-)​Pächterin dieser Grundstücke berufen, weil sie die Flächen bereits weiterverpachtet habe. Ein von Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Besitzrecht des Pächters stehe ihr vorliegend nicht (mehr) zu. Mit der Unterverpachtung habe sie die Nutzungsbefugnis für die Grundstücke vollständig einem Dritten überlassen, weshalb die Nutzungs- und Schutzrechte, die eine Anerkennung des Besitzrechts des Pächters als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG rechtfertigten, nur noch dem Unterpächter zustünden, der den Planfeststellungsbeschluss nicht angefochten habe. Eine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus einer möglichen Verletzung ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht Inhaberin des Gewerbebetriebs \"A.\" gewesen sei. Mit dem Vertrag vom 1. Dezember 2018 habe sie sich ihrer Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse an den wesentlichen Betriebsmitteln des Betriebs entledigt; diese lägen beim Pächter, der auch das wirtschaftliche Risiko des Betriebs trage. Als Gegenleistung erhalte die Klägerin den vereinbarten Pachtzins. Auch eine Verletzung des Abwägungsgebots scheide offensichtlich aus. Befürchtete Miet- oder Pachtminderungen bzw. eine schlechtere Vermietbarkeit oder Verpachtbarkeit könnten zwar grundsätzlich einen abwägungserheblichen Belang darstellen, eine fehlerhafte Abwägung dieses Belangs habe die Klägerin aber nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist geltend gemacht. Denn sie habe lediglich die \"unmittelbare und mittelbare\" Betroffenheit der Pachtflächen und eine Existenzgefährdung \"ihres\" Dressursportbetriebes geltend gemacht, ohne offenzulegen, dass der Betrieb bereits unterverpachtet worden sei. Dass sie Pachteinbußen befürchte, habe sie erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist vorgetragen. Im Übrigen habe sie es auch versäumt, den Belang der Verpachtbarkeit des Guts im Verwaltungsverfahren gegenüber der Planfeststellungsbehörde darzulegen. \n\n6\\. In den gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten weiteren Klageverfahren änderte der Beklagte im Laufe der mündlichen Verhandlung durch Erklärungen vom 28. April und 18\\. Juli 2023 den Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Begründung des Belangs \"Lärmimmissionen\". Die Klagen wurden durch Urteile vom 20. Juli 2023 jeweils als unbegründet abgewiesen. \n\n7\\. Zur Begründung ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision gegen das Urteil vom 21. April 2023 macht die Klägerin, die das Verfahren inzwischen allein führt, geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht ihre Klagebefugnis verneint. Als Pächterin von unmittelbar enteignungsbetroffenen Flächen könne sie eine mögliche Beeinträchtigung ihres nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Besitzrechts geltend machen. Daran ändere auch die Unterverpachtung nichts. So, wie der Pächter als Nebenberechtigter neben dem Eigentümer als Hauptberechtigtem ein eigenes Klagerecht habe, entstehe auch bei Unterverpachtung kein alternatives, sondern ein zusätzliches Klagerecht des Unterpächters, das die Rechtsverteidigung durch den Hauptpächter selbst nicht ausschließe, zumal dessen Pachtrecht deutlich langfristiger und wirtschaftlich bedeutender sein könne. Auch im Enteignungsverfahren würden keine Ermittlungen zu etwaigen Unterverpachtungen oder zu Pflugtausch angestellt. \n\n8\\. Zudem stehe ihr auch als Inhaberin eines von der Planung betroffenen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs eine Klagebefugnis zu. Hierfür sei unerheblich, dass sie den Betrieb ohne endgültige Betriebsaufgabe temporär und kurzfristig kündbar zur Überbrückung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der an sich für die Dressurausbildung verantwortlichen Geschäftsführerin weiterverpachtet habe. Die geltend gemachte Existenzgefährdung des bestehenden Betriebs gelte für sie nach wie vor in gleicher Weise. Die als Zwischenlösung gedachte Unterverpachtung sei mittlerweile nach Genesung der Geschäftsführerin mit Wirkung zum 30. September 2024 gekündigt worden, der Betrieb werde wieder ausschließlich von der Klägerin geführt. Im Übrigen führe die gewerbliche Verpachtung zu einem weiteren Gewerbebetrieb, der bei Existenzvernichtung des Pächters ebenfalls gefährdet sei. \n\n9\\. Schließlich ergebe sich ihre Klagebefugnis auch aus ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer von dem Vorhaben berührten Belange. Dies betreffe die Aufhebung der Nutzbarkeit der gepachteten Flächen zum Pachtzweck und die Zerstörung des Dressurpferdesportbetriebs. Hierzu habe sie im Planfeststellungsverfahren sowie in ihrer fristgerechten Klagebegründung ausführlich vorgetragen. Dass sie bei fehlender Nutzungsmöglichkeit der gepachteten Flächen für den Dressurpferdesport einen solchen Betrieb auch nicht verpachten könne, sei logische Folge und ergebe sich jedenfalls als Minus aus ihrem Vortrag. Vor diesem Hintergrund sei es verfehlt, dass der Verwaltungsgerichtshof diesen Aspekt allein auf die Frage der Minderung von Pachteinnahmen beschränkt und insoweit eine Präklusion ihres Vortrags angenommen habe. \n\n10\\. Die zu Unrecht als unzulässig abgewiesene Klage sei zudem begründet und der angefochtene Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Dieser verstoße mit der gewählten Trasse gegen Vorgaben des besonderen Artenschutzes und Regelungen zum allgemeinen Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft. Hinzu kämen zahlreiche Abwägungsfehler. Diese ergäben sich bereits aus den planfestgestellten Unterlagen sowie aus den im Rahmen der Akteneinsicht vorgelegten Unterlagen, in denen der Beklagte selbst Abwägungsmängel einräume. Die fehlende Möglichkeit der Weiterführung eines Dressurpferdesportbetriebes sei unbestritten durch die amtliche Sachverständige des Beklagten festgestellt worden. Auf dieser Grundlage sei eine Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof nicht notwendig. Aufzuheben sei der Planfeststellungsbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung, hilfsweise in der Fassung, die er durch die Änderungen vom 28. April und 18\\. Juli 2023 erlangt habe, falls diese auch gegenüber der Klägerin Wirkung hätten. \n\n11\\. Für den Fall einer Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof solle diese an einen anderen Spruchkörper erfolgen. An der Unvoreingenommenheit des bisher zuständigen Senats bestünden ernstliche Zweifel. Dieser habe in den Parallelverfahren ausgeführt, er habe die Existenzgefährdung des hier streitgegenständlichen Dressurpferdesportzentrums inhaltlich geprüft und verneint, obwohl dies nicht zutreffe. Zudem sei in den Parallelverfahren in willkürlicher Weise beurteilt worden, wann ein Belang ordnungsgemäß geltend gemacht worden sei, und der Sachvortrag der dortigen Kläger sei in weiten Teilen unter Verstoß gegen Bundesrecht für präkludiert erachtet worden. Ein Befangenheitsantrag gegen die Senatsvorsitzende des Verwaltungsgerichtshofs wegen spontaner Hilfestellung zugunsten des Beklagten sei von den weiteren Senatsmitgliedern zu Unrecht abgelehnt worden. \n\n12\\. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 1\\. das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2023 aufzuheben und der Klage entsprechend der Schlussanträge der Revisionsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren vom 21. April 2023 stattzugegeben, hilfsweise, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2023 aufzuheben und der Klage entsprechend der Schlussanträge der Revisionsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren vom 21. April 2023 stattzugeben mit der Maßgabe, dass sich die Klageanträge jeweils auf den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 9. Oktober 2020 in seiner geänderten Fassung vom 28. April 2023 und vom 18. Juli 2023, höchst hilfsweise auf den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 9. Oktober 2020 und die Änderungsbeschlüsse vom 28. April 2023 und vom 18. Juli 2023 beziehen, 2\\. hilfsweise zu 1., das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2023 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat, höchst hilfsweise: an den 8. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückzuverweisen. \n\n13\\. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n14\\. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der mittelbare Besitz eines Hauptpächters im Falle der Unterverpachtung sei gerade nicht durch Nutzungsrechte in Bezug auf die Pachtsache gekennzeichnet. Solche objektbezogenen Nutzungsrechte müssten ihm daher auch nicht im Sinne der für die Enteignung maßgeblichen Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung entzogen werden. Eine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Klägerin sei weder aufgrund eigener operativer Tätigkeit noch aufgrund Verpachtung Inhaberin des Betriebs \"A.\", denn sie habe sich des Betriebsrisikos, das der Inhaber eines Betriebes trage, zugunsten fixer Pachteinnahmen entledigt. Ein eigener \"Verpachtungsbetrieb\" wäre nur mit Blick auf eine schlechtere Verpachtbarkeit betroffen, worauf sich die Klägerin innerhalb der Revisionsbegründung (gemeint offenbar: Klagebegründungsfrist) nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. jedoch nicht berufen habe. Im Übrigen werde der Behauptung, dass die \"amtliche Pferdesachverständige\" eine vorhabenbedingte \"Unmöglichkeit\" der weiteren Ausübung des Dressurpferdesportbetriebes am Standort A. \"unbestritten\" festgestellt habe, deutlich entgegengetreten. \n\n15\\. Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren. Die Klägerin und der Beklagte haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n16\\. Die Revision, über die nach § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig und begründet. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es zu Unrecht von einer Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Klagebefugnis ausgeht (A.). Da es sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt und das Bundesverwaltungsgericht in der Sache nicht selbst entscheiden kann, ist das Urteil gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (B.). \n\n17\\. A. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Klägerin klagebefugt. Als Pächterin von Grundstücken, die nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil teilweise von dem Vorhaben in Anspruch genommen werden, kann sie sich auf eine mögliche Verletzung einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition berufen (1.). Der Umstand der (zwischenzeitlichen) Unterverpachtung steht dem nicht entgegen (2.). \n\n18\\. 1\\. Die Klagebefugnis eines Pächters von Grundstücken, die von einem straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss beansprucht werden, folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG und den enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses. Davon geht auch der Verwaltungsgerichtshof im Ansatz zutreffend aus. \n\n19\\. a) Das Besitzrecht des Pächters gehört ebenso wie das Besitzrecht des Mieters zu den vermögenswerten Rechten, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf, und fällt unter den Schutz der Eigentumsgarantie; dies ist anerkannt sowohl in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. September 1997 - 1 BvR 392\u002F89 - juris Rn. 13; ohne Begründung offen gelassen in Kammerbeschluss vom 25. Januar 2017 - 1 BvR 2297\u002F10 - juris Rn. 50; zum eigentumsrechtlichen Schutz nach der hier maßgeblichen Bayerischen Landesverfassung VerfGH München, Entscheidungen vom 21. Oktober 2009 - Vf. 105-VI-08 - juris Rn. 26 und vom 27. Januar 2016 - Vf. 106-VI-14 - juris Rn. 32; ebenso zur Berliner Landesverfassung VerfGH Berlin, Beschluss vom 29. November 2024 - 45\u002F24 - juris Rn. 12) als auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 \u003C180> und vom 29. Januar 2009 - 9 C 3.08 - BVerwGE 133, 118 Rn. 15). \n\n20\\. b) Als Inhaber dieses eigentumsrechtlich geschützten Besitz- und Nutzungsrechts wird der Pächter eines Grundstücks, das von einem Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen wird, von den enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses erfasst. Diese erstrecken sich nicht nur auf betroffene Eigentümer, sondern in gleicher Weise auf Personen, denen ein obligatorisches Recht an dem Grundstück zusteht, auf das sich der Planungsträger den Zugriff sichert, wie sich aus den Regelungen des jeweils einschlägigen Enteignungsrechts ergibt (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 \u003C181> unter Bezugnahme auf die Vorschriften des dort einschlägigen thüringischen Enteignungsrechts mit dem Hinweis, dass dieses insoweit mit den Enteignungsgesetzen der übrigen Bundesländer und mit den §§ 85 ff. BauGB übereinstimme). Der Erwerb des Eigentums am Grundstück genügt nicht, um ein Vorhaben wie den Bau einer Straße durchzuführen; vielmehr muss der Eigentümer persönliche Rechte zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks - ohne hoheitliche Aufhebung - erst durch Kündigung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches beenden. Ein solches persönliches Recht ist eine eigenständige Rechtsposition, die dem staatlichen Zugriff nicht schutzlos preisgegeben ist und auch dann zur Geltung kommt, wenn der Eigentümer, von dem es abgeleitet ist, sich mit der Inanspruchnahme des Grundstücks einverstanden erklärt oder selbst Träger des Vorhabens ist. Aber auch dann, wenn sich der Eigentümer selbst zur Wehr setzt, ist der Mieter oder Pächter berechtigt, seine Interessen gegenüber dem Enteignungsbegünstigten selbständig zur Geltung zu bringen, und ist gesondert zu entschädigen. Diesem Umstand ist im Planfeststellungsverfahren dadurch Rechnung zu tragen, dass dem Mieter oder Pächter ein (eigener) Klageweg eröffnet wird (ausführlich BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 \u003C181 f.> unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung). Danach haben Pächter von Grundstücken, die für das Vorhaben benötigt werden, in gleicher Weise wie ein Eigentümer einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch), soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke kausal ist (BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228 Rn. 13, vom 14. November 2012 \\- 9 C 14.11 - BVerwGE 145, 96 Rn. 16, vom 22. November 2016 - 9 A 23.15 - juris Rn. 10, vom 16. März 2021 - 4 A 12.19 - juris Rn. 17 und vom 4. Juli 2023 - 9 A 5.22 - juris Rn. 13; vgl. auch zur Klagebefugnis eines Pächters wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines Flurbereinigungsbeschlusses BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 9 C 3.08 - BVerwGE 133, 118 Rn. 14). \n\n21\\. 2\\. Der zwischen der Klägerin und Herrn S. geschlossene Vertrag vom 1. Dezember 2018 hat keinen Einfluss auf die Klagebefugnis der Klägerin. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs folgt aus diesem Vertrag nicht, dass nur noch Herr S. unter dem Gesichtspunkt des Pachtrechts gegen den Planfeststellungsbeschluss vorgehen könnte. Auf die Frage, ob dieses Vertragsverhältnis fortbesteht, kommt es dabei nicht an. \n\n22\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Vertrag ungeachtet der darin enthaltenen durchgängigen Verwendung von Begrifflichkeiten aus dem Mietrecht rechtlich als Pachtvertrag qualifiziert. Hierbei handelt es sich um eine gem. § 137 Abs. 2 VwGO bindende Tatsachenfeststellung. Die Auslegung ist ungeachtet dessen auch nicht zu beanstanden und trägt dem Umstand Rechnung, dass Herr S. die Reithalle und die weiteren Anlagen, die den Vertragsgegenstand bilden, nicht nur nutzen, sondern offensichtlich als Reitsportzentrum in eigener Verantwortung weiter betreiben und die generierten Einnahmen behalten sollte. Dies führt jedoch \\- anders als der Verwaltungsgerichtshof meint - nicht dazu, dass \"die Nutzungs- und Schutzrechte, die eine Anerkennung des Besitzrechts des Pächters als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG rechtfertigten\" (UA Rn. 49), nur noch Herrn S. als Unterpächter zustünden. \n\n23\\. a) Die Einstufung eines Besitzrechts als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht für das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung entwickelt (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208\u002F93 \\- BVerfGE 98, 1). Danach stellt dieses Besitzrecht aufgrund der Ausgestaltung, die es durch den Gesetzgeber erfahren hat, eine privatrechtliche Rechtsposition dar, die dem Mieter wie Sacheigentum zugeordnet ist. Ihren Ausdruck findet diese rechtliche Zuordnung insbesondere in den dem Mieter eingeräumten und gegen jedermann - auch gegenüber Vermieter und Eigentümer - wirkenden Schutzrechten; als Beispiele nennt das Bundesverfassungsgericht das (allgemeine) Nutzungsrecht, das Recht auf Beseitigung und Unterlassung von Störungen sowie auf Wiedereinräumung von widerrechtlich entzogenem Besitz, den Anspruch auf Schadensersatz gegenüber einem Schädiger nach § 823 BGB und das Fortbestehen des Besitzrechts bei Veräußerung des Grundstücks. Danach ist dieses Besitzrecht eine vermögenswerte Rechtsposition, die eine Nutzungs- und Verfügungsbefugnis zum Inhalt hat. Dass der Mieter über sein Besitzrecht nur eingeschränkt verfügen und die Sache insbesondere nur in den gesetzlich vorgesehenen Grenzen (damals § 549 BGB a. F., heute § 553 BGB) Dritten zum Gebrauch überlassen kann, steht einer Anerkennung seines Besitzrechts als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht entgegen. Voraussetzung des Eigentumsschutzes ist es nicht, dass über die Rechte uneingeschränkt verfügt werden kann, diese insbesondere auch beliebig übertragbar sind (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208\u002F93 - BVerfGE 98, 1 \u003C6 f.>). \n\n24\\. Auch wenn Ausgangspunkt für die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts die Bedeutung der Wohnung für jedermann als Mittelpunkt seiner privaten Existenz war, sind die gesetzlichen Vorschriften, aus denen der eigentumsrechtliche Schutz abgeleitet wird, nicht spezifisch dem Wohnungsmietrecht zuzuordnen, sondern gelten für das gesamte Mietrecht und sind gemäß § 582 Abs. 2 BGB auch auf das Pachtverhältnis anzuwenden. Die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts lassen sich daher auch auf das Pachtrecht übertragen (vgl. Papier\u002F​Shirvani, in: Dürig\u002F​Herzog\u002F​Scholz, GG, Stand: Oktober 2024, Art. 14 Rn. 323). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in einer späteren Entscheidung auch allgemein das Besitzrecht des Mieters wie das des Pächters dem Schutz der Eigentumsgarantie unterstellt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. September 1997 - 1 BvR 392\u002F89 - juris Rn. 13). \n\n25\\. Diese geschützte Rechtsposition als Pächterin steht auch der Klägerin zu. Ihr Pachtverhältnis mit dem Grundstückseigentümer wird durch den Vertrag mit ihrem Unterpächter nicht berührt oder verändert. Die Klägerin ist weiterhin Pächterin der Grundstücke mit dem Recht zum Gebrauch und zur Fruchtziehung nach § 581 BGB. Das durch den Pachtvertrag begründete Nutzungsrecht an dem Grundstück erschöpft sich nicht in der unmittelbaren Bewirtschaftung der Flächen oder der Nutzung der vorhandenen Anlagen zum Betrieb des Dressursportzentrums, sondern beinhaltet auch die Möglichkeit zur Gebrauchsüberlassung an Dritte im Rahmen der §§ 540, 581 Abs. 2, 584a Abs. 1 BGB. Von diesem Recht hat die Klägerin durch den Vertragsschluss vom 1. Dezember 2018 Gebrauch gemacht. Der ihr als Gegenleistung zustehende Pachtzins gehört zu den mittelbaren Früchten i. S. v. § 99 Abs. 3 BGB (vgl. etwa Stresemann, in: MüKo-BGB, 10. Aufl. 2025, § 99 Rn. 13). Der Klägerin steht dabei auch weiterhin ein Besitzrecht an den weiterverpachteten Grundstücken zu. Das Pachtverhältnis mit dem Unterpächter begründet ein Besitzmittlungsverhältnis i. S. v. § 868 BGB, wobei die Klägerin als Verpächterin mittelbare Besitzerin des im unmittelbaren Besitz des Unterpächters stehenden Pachtgegenstands ist. Auch dieses Besitzrecht ist nach der Rechtsordnung gegenüber jedermann vor rechtswidrigen Eingriffen und Störungen in den Grenzen des § 869 BGB geschützt. \n\n26\\. b) Die Gründe, die es rechtfertigen, das Besitzrecht des Pächters als wehrfähige Rechtsposition anzusehen, auf die sich eine Klagebefugnis gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss gründen kann, gelten auch für das mittelbare Besitzrecht eines Hauptpächters im Falle der Unterverpachtung. Auch diesem steht (aus dem Hauptpachtvertrag) ein Recht zum Besitz des Grundstücks zu, das unabhängig vom Recht des Eigentümers besteht und Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein kann. Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) sind Gegenstand der Enteignung auch Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen. Zu diesen grundstücksbezogenen persönlichen Rechten, die neben dem Eigentum enteignungsfähig sind, gehören insbesondere die Rechte aus Miete oder Pacht (Molodovsky\u002F​Bernstorff\u002F​Pauser, Enteignungsrecht in Bayern, Stand: September 2023, Art. 2 Erl. 4.1.1). Der Inhaber eines solchen Rechts ist nach Art. 12 Abs. 3 Nr. 2 BayEG für den Fall, dass das Recht bei der Enteignung des Grundstücks nicht aufrechterhalten oder durch ein neues Recht ersetzt werden kann, gesondert zu entschädigen, wenn er (auch tatsächlich) im Besitz des Grundstücks ist. Hierfür genügt bereits der mittelbare Besitz (Molodovsky\u002F​Bernstorff\u002F​Pauser, Enteignungsrecht in Bayern, Stand: September 2023, Art. 12 Erl. 4.5; vgl. zum insoweit inhaltsgleichen Enteignungsrecht des Bundes auch Groß, in: Ernst\u002F​Zinkahn\u002F​Bielenberg, BauGB, Stand: 1. September 2024, § 97 Rn. 22). Somit wird auch der Hauptpächter von einem Planfeststellungsbeschluss, der die von ihm gepachteten und unterverpachteten Grundstücke in Anspruch nimmt, mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen mit der Folge, dass er für eine Klage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss klagebefugt ist. \n\n27\\. Auf der unzutreffenden Verneinung der Klagebefugnis der Klägerin beruht das angefochtene Urteil. \n\n28\\. B. Das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichtshofs erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Sonstige Zulässigkeitsmängel sind nicht ersichtlich. Für eine Beurteilung in der Sache fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, die Grundlage für eine Sachentscheidung sein könnten (§ 137 Abs. 2 VwGO), weshalb die von der Klägerin vorrangig begehrte Entscheidung in der Sache durch den Senat nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO mangels Spruchreife nicht in Betracht kommt. Gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO wird daher das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. \n\n29\\. Soweit die Klägerin vorrangig eine Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper des Verwaltungsgerichtshofs beantragt hat, sieht der Senat für diese in seinem Ermessen stehenden Möglichkeit (§ 173 VwGO i. V. m. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO) keinen Anlass. Das Ermessen ist, weil die Bestimmung des gesetzlichen Richters berührt ist, zurückhaltend auszuüben und danach auszurichten, ob die Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper im Interesse des Vertrauens der Beteiligten in die Rechtspflege geboten ist (BVerwG, Urteil vom 15. April 1964 - 5 C 97.63 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 8 S. 9). Dies ist etwa der Fall, wenn es im Interesse des Vertrauens in die Rechtspflege und zur Vermeidung erneuter Verfahrensfehler angebracht ist oder wenn der vorinstanzlich bislang zuständige Spruchkörper in dieser Sache oder in vergleichbaren Fällen der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO nicht Folge geleistet hat oder ernstliche Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2022 - 5 CN 2.21 \\- juris Rn. 14 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Umstand, dass dem zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofs in den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin betriebenen Parallelverfahren bei der Beurteilung der äußerst komplexen Planfeststellungsverfahren vereinzelte Verfahrensfehler unterlaufen sind, ist nicht geeignet, grundsätzliche Zweifel an seiner Fähigkeit und Bereitschaft zur ordnungsgemäßen und sachangemessen Behandlung des hiesigen Verfahrens zu begründen.","Planfeststellungsbeschluss - B 20 Ortsumfahrung Laufen; Klagebefugnis bei obligatorischen Nutzungsrechten","2026-07-10T22:07:27.382Z",{"id":187,"ecli":188,"slug":189,"caseNumber":190,"courtId":51,"decisionDate":158,"fullText":191,"summary":192,"language":55,"source":56,"sourceUrl":57,"sourceTimestamp":158,"parsedAt":143,"updatedAt":193},"3683","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600138","ecli-de-neuris-wbre202600138","9 B 13.24","#  BVerwG, 15.12.2025, 9 B 13.24 \n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 60 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Der Kläger wendet sich gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss. Er betreibt einen Milchviehbetrieb im Vollerwerb und rügt, dieser Betrieb werde infolge des Vorhabens in seiner Existenz gefährdet. \n\n2\\. Streitgegenstand ist der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern \"B 20 Freilassing - Burghausen, Ortsumfahrung Laufen\" vom 9. Oktober 2020 über die Verlegung der B 20 aus dem innerstädtischen Bereich der Stadt Laufen nach Westen auf einer Länge von knapp 5 km. Das Vorhaben nimmt Flächen in Anspruch, die im Eigentum des Klägers stehen oder von diesem gepachtet wurden. Im Planfeststellungsverfahren erhob der Kläger deshalb Einwendungen (Einwender 3013\u002F4013) und rügte, infolge der unmittelbaren Inanspruchnahme seiner betrieblichen Flächen sowie zusätzlicher negativer Zerschneidungswirkungen sei sein Betrieb auch unter Berücksichtigung des angebotenen Ersatzlandes in seiner Existenz gefährdet. \n\n3\\. Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 9. Oktober 2020 erhob der Kläger am 15. Dezember 2020 Klage; die Klageschrift seines Prozessbevollmächtigten wurde zudem im Namen von fünf weiteren Klageparteien, die Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe waren, des Eigentümers von Flächen, auf denen ein Dressurpferdesportzentrum betrieben wurde, sowie der GmbH mit ihren Gesellschafterinnen, die diese Grundstücke und die Pferdesportanlagen gepachtet hatte, eingereicht. Die Klagen der weiteren Kläger wurden vom Verwaltungsgerichtshof abgetrennt und jeweils als selbständige Verfahren geführt. Mit einheitlichem Schriftsatz vom 22. Februar 2021 reichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Begründung für alle acht Klagen ein und machte zahlreiche formelle und materielle Fehler des Planfeststellungsbeschlusses geltend. Er beanstandete insbesondere die Trassenwahl und die dazu erfolgte Abwägung zwischen den Varianten und rügte die Existenzgefährdung des Dressurpferdesportbetriebs und der landwirtschaftlichen Betriebe der Kläger durch das planfestgestellte Vorhaben. \n\n4\\. Mit Urteil vom 21. April 2023 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klagen der GmbH und ihrer Gesellschafterinnen ab, weil diese mit Blick auf eine vor Klageerhebung erfolgte Unterverpachtung der Reitsportanlagen wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig seien. Im Verfahren des Klägers und in den übrigen Verfahren änderte der Beklagte im Laufe der mündlichen Verhandlung durch Erklärungen vom 28. April und 18. Juli 2023 den Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Begründung des Belangs \"Lärmimmissionen\" ab. Alle Klagen wurden durch Urteile vom 20. Juli 2023 jeweils als unbegründet abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seine Klage abweisenden Urteil des Verwaltungsgerichtshofs richtet sich die vorliegende Beschwerde des Klägers. \n\nII\n\n5\\. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Allerdings rechtfertigen weder die vom Kläger erhobenen zahlreichen Grundsatzrügen noch die beiden Divergenzrügen eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen größtenteils nicht vor. Der Kläger rügt aber im Ergebnis zu Recht in Bezug auf die Variantenprüfung das Vorliegen von Verfahrensmängeln, auf denen das Urteil jeweils beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); das betrifft die Annahme der Präklusion seines Vortrags zum Ausscheiden der Varianten 1 und 5 aus Kostengründen (nachfolgend D.II.2.), die Behandlung seines Sachvortrags zum Vergleich der Varianten 2a und 4 im Hinblick auf die Vermeidbarkeit von Eigentumsbetroffenheiten bei einer besseren Planung der Variante 2a und die Nichtberücksichtigung von Existenzgefährdungen bei der Variante 4 (D.IV.2.) sowie die Feststellung des Nichtvorliegens einer Existenzgefährdung in Bezug auf den Betrieb B. (D.V.1.). Das Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen (G.). \n\n6\\. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen, deren Gliederung derjenigen von Beschwerdebegründung, Erwiderung und Replik folgt: \n\n7\\. A. Die Zulassungsrügen in Bezug auf den geltend gemachten formellen Fehler, die Planfeststellungsbehörde habe zu Unrecht eine Verfahrensverbindung nach § 78 Abs. 1 VwVfG mit dem Vorhaben zum Ausbau der Eisenbahnstrecke Tüßling - Freilassing (als Teil der Ausbaustrecke München - Mühldorf - Freilassing, ABS 38) abgelehnt, haben keinen Erfolg. \n\n8\\. Die Beschwerde beanstandet die Ausführungen im angefochtenen Urteil (Rn. 47 - 52), wonach die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VwVfG nicht erfüllt seien. Nach dieser Vorschrift findet bei einem Zusammentreffen mehrerer selbständiger Vorhaben nur ein Planfeststellungsverfahren statt, wenn für sie nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Dies setzt nach der auch vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass es sich um Vorhaben handelt, die nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich zusammentreffen (BVerwG, Urteil vom 11\\. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 40 m. w. N.). Der Verwaltungsgerichtshof hat sowohl das erforderliche räumliche wie auch das zeitliche Zusammentreffen verneint. \n\n9\\. 1\\. Die gegen die Ablehnung des zeitlichen Zusammenhangs gerichtete Verfahrensrüge (Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - künftig NZB - S. 16 ff.) greift nicht durch. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu (Urteil Rn. 52) unter Bezugnahme auf zwei Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 29. Juli 2019 und 20. August 2021 ausgeführt, danach habe ein ausgearbeitetes Planungskonzept zum Ausbau der Eisenbahnstrecke während des fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nicht vorgelegen. Noch im Jahr 2019 hätten sich die Planungen der DB Netz AG auf der Stufe der Vorplanung befunden und damit mindestens zwei Planungsstufen hinter der Straßenplanung zurückgelegen. \n\n10\\. Die Beschwerde macht demgegenüber geltend, das Gericht habe den Sachvortrag zum zeitlichen und inhaltlichen Vorliegen eines vollständigen Planungskonzepts der Deutschen Bahn AG bzw. DB Netz AG übergangen und aktenwidrig festgestellt, dass im Jahr 2019 noch keine entsprechenden Pläne zum Bahnausbau vorgelegen hätten, weshalb das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt und gegen den Überzeugungsgrundsatz sowie den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen worden sei. Sie bezieht sich dabei insbesondere auf die mit der Klagebegründung vorgelegten Anlagen K 05 (Rundschreiben der Deutschen Bahn vom 23. Oktober 2020) und K 06 (Schreiben des Konzernbevollmächtigten der Deutschen Bahn AG für den Freistaat Bayern vom 14. November 2017). Damit ist der behauptete Verfahrensverstoß nicht dargelegt. \n\n11\\. Das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Gericht muss sich in seinem Urteil aber nicht mit jedem Vorbringen auseinandersetzen und darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Die Nichtbehandlung des Vorbringens eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen lässt daher nur dann auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schließen, wenn das betreffende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich war (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2019 \\- 9 B 24.18 - NVwZ 2019, 1610 Rn. 15 m. w. N.). Ein Verstoß gegen den in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegten Überzeugungsgrundsatz ist im Zusammenhang mit der von der Beschwerde angesprochenen Sachverhaltsfeststellung dann gegeben, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 9 B 26.21 - juris Rn. 13 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die Umstände, deren Nichtbeachtung die Beschwerde beanstandet, waren nicht geeignet, die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs in Frage zu stellen, so dass sie nicht entscheidungserheblich waren. \n\n12\\. Das Urteil stützt sich auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach es an dem von § 78 Abs. 1 VwVfG vorausgesetzten zeitlichen Zusammenhang fehlt, wenn es für eines der selbständigen Vorhaben kein ausgearbeitetes Planungskonzept des zuständigen Vorhabenträgers gibt, das zum Gegenstand eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens gemacht werden könnte (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 40 m. w. N.). Dabei sind auch die gesetzlich vorgegebenen Verfahrensschritte des Fachplanungsrechts in den Blick zu nehmen. Ein zeitliches Zusammentreffen im Sinne des § 78 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass die Vorhaben innerhalb desselben Zeitraums realisiert werden sollen; deshalb darf das eine Verfahren nicht so weit fortgeschritten sein, dass eine einheitliche Durchführung nur um den Preis einer Wiederholung wichtiger Verfahrensschritte wie etwa der Auslegung nach § 73 Abs. 3 VwVfG möglich wäre (Wysk, in: Kopp\u002F​Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 78 Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 30 zum fehlenden zeitlichen Zusammenhang, wenn bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses dem Beginn des Planfeststellungsverfahrens für ein anderes Vorhaben noch bedeutende Verfahrensschritte entgegenstehen). Einen solchen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof hier angenommen, weil sich die Planung der Ausbaustrecke der Bahn im Bereich von Laufen ausweislich der Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 29. Juli 2019 und 20. August 2021 damals noch im Stadium der Vorplanung befunden habe. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses am 9. Oktober 2020 war danach das förmliche Planfeststellungsverfahren für den Bahnausbau noch nicht eingeleitet, weshalb der Verwaltungsgerichtshof auch das Vorliegen eines hinreichend ausgearbeiteten Planungskonzepts verneint hat. \n\n13\\. Die Beschwerde setzt sich weder mit dieser Argumentation und den darin zitierten und in den Akten dokumentierten Informationen des für die Verkehrsplanung zuständigen Ministeriums auseinander noch stehen die von ihr vorgelegten und zitierten Unterlagen dazu im Widerspruch. Aus dem Rundschreiben der Deutschen Bahn, das vom 23. Oktober 2020 datiert und damit erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Oktober 2020 veröffentlicht wurde (Anlage K 05), ergibt sich nicht, dass noch während des streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens eine ausgearbeitete Planung der Bahn vorgelegen hätte. Vielmehr wird der Abschluss einer entsprechenden Vorplanung mitgeteilt und die Veröffentlichung von deren Ergebnissen für die Zeit ab November 2020 angekündigt. Das Schreiben vom 14. November 2017 (Anlage K 06) thematisiert ebenfalls nur aktuelle Vorplanungen und stellt eine Aufnahme des Bahnvorhabens aus dem potentiellen in den vordringlichen Bedarf in Aussicht. Beide Unterlagen sind damit ohne Bedeutung für die Argumentation im Urteil und bestätigen diese allenfalls. Auch aus dem übrigen Vorbringen der Beschwerde und den Zitaten aus der Klagebegründung ergibt sich nicht, dass der Kläger zu einem über das Stadium der Vorplanung hinausgehenden, hinreichend konkreten Planungskonzept für das Bahnvorhaben vorgetragen hätte. Im Übrigen verfehlen die Ausführungen zu den Vorteilen einer gebündelten Planung den Prüfungsmaßstab des § 78 Abs. 1 VwVfG, der im Hinblick auf die damit verbundene Kompetenzverlagerung eine Ausnahmevorschrift darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 9.19 \\- BVerwGE 170, 210 Rn. 30 m. w. N.), die eng auszulegen ist. \n\n14\\. Soweit der Kläger in seiner Replik rügt, dass sich das Gericht nicht mit den angebotenen Beweismitteln auseinandergesetzt habe (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 6 der Replik im Verfahren 9 B 10.24), ist eine substantiierte Aufklärungsrüge unter Bezeichnung der konkret übergangenen Beweisangebote innerhalb der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 VwGO nicht erhoben worden. \n\n15\\. 2\\. Die Verfahrensrüge wegen eines geltend gemachten Verstoßes gegen Denkgesetze zum Merkmal des räumlichen Zusammenhangs (NZB S. 10 ff.) und die Grundsatzrüge zu der Frage, ob der räumliche Zusammenhang nach § 78 VwVfG mit der konkret beantragten Trasse bestehen muss oder ein räumlicher Zusammenhang mit einer in der engeren Variantendiskussion abgelehnten Trasse ausreicht (NZB S. 13 ff.), rechtfertigen schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil es auf die damit angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zum räumlichen Zusammenhang der beiden Vorhaben nicht entscheidungserheblich ankommt. Ist eine Entscheidung in einem Punkt auf mehrere jeweils für sich selbständig tragende Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur dann Erfolg haben, wenn der Zulassungsgrund zu jedem der Entscheidungsgründe vorgetragen und gegeben ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 9 B 69.19 - juris Rn. 14 m. w. N.). Hier hat der Verwaltungsgerichtshof das Verneinen der Voraussetzungen des § 78 VwVfG selbständig tragend schon mit dem Fehlen des zeitlichen Zusammenhangs begründet. Die dagegen erhobene Zulassungsrüge hat - wie dargelegt - keinen Erfolg. \n\n16\\. B. Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Grundsatzrüge, die Divergenzrüge und die Verfahrensrüge, die der Kläger zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erhoben hat (NZB S. 26 ff.). \n\n17\\. Der Kläger beanstandet insoweit, dass der Verwaltungsgerichtshof als maßgeblich für die gerichtliche Prüfung die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 9. Oktober 2020 angesehen und in den Planergänzungen vom 28. April und 18. Juli 2023 nur die Heilung von \"punktuellen\" Fehlern gesehen hat, bei denen der Beklagte sich weder auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse gestützt noch eine Neubewertung auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen vorgenommen habe (Urteil Rn. 57 - 60). Dem Kläger geht es dabei um die in der mündlichen Verhandlung am 28. April 2023 zu Protokoll erklärte Änderung der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zu einem Aspekt der Abwägung der Planungsvarianten. Der Beklagte hat insoweit einen Absatz der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses auf S. 55 f. zwischen dem einleitenden Satz \"Ebenfalls im Vorteil ist Variante 4 beim Immissionsschutz\" und dem Fazit \"Die ... ausgelöste Neubelastung von bisher von der B 20 nicht Betroffenen ist bei der Variante 4 am geringsten\" geändert und sich hierbei nicht mehr auf die Zahlen der Unterlage 19.4 mit dem Prognosehorizont 2020, sondern auf die planfestgestellte Unterlage 17.1.T und die dem Planfeststellungsbeschluss nachrichtlich beigefügte Unterlage 17.1.V jeweils mit Prognosehorizont 2030 gestützt. Der Kläger ist der Auffassung, für die Abwägungsentscheidung hätte nunmehr auf den Zeitpunkt der Protokollerklärung am 28. April 2023 abgestellt werden müssen, was beispielsweise Folgen für die Aktualität der zugrunde gelegten Verkehrsprognose gehabt hätte. \n\n18\\. 1\\. Die hierzu aufgeworfene \"Grundsatzfrage\" (NZB S. 29 f.) \"Liegt eine wesentliche - und nicht nur punktuelle - Änderung eines Planfeststellungsbeschlusses vor, die den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Rechtmäßigkeit insoweit auf den Zeitpunkt der Änderung verschiebt, wenn ein von der Planfeststellungsbehörde für die Variantenwahl als entscheidend bezeichneter Belang im Gerichtsverfahren vollständig ausgetauscht wird, insbesondere, wenn sie sich dabei auf Unterlagen stützt, die zwar in den Auslegungsunterlagen enthalten waren, die aber zuvor im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sind? Mit anderen Worten: 1\\. Ist ein vollständiges Auswechseln eines Hauptarguments der Variantendiskussion eine nur punktuelle Änderung, oder wird insoweit der Beurteilungszeitpunkt der Rechtmäßigkeitsprüfung auf den Zeitpunkt der Auswechslung verschoben? 2\\. Wird der Beurteilungszeitpunkt auf den Zeitpunkt der Änderung verschoben, wenn im ergänzenden Verfahren zwar keine neue Unterlage oder Tatsache erstellt wurde, die Abwägung aber nunmehr vollständig auf eine andere Unterlage gestützt wird, die bisher in der Abwägung nicht erwähnt wurde? 3\\. Wird der Beurteilungszeitpunkt zumindest dann auf den Zeitpunkt der Änderung verschoben, wenn 1. und 2. zusammentreffen, also wenn ein tragendes Argument auf vollständig neue, aber nicht neu erstellte Unterlagen gestützt wird?\" rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. \n\n19\\. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Um den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen, muss die Beschwerde erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2025 - 9 B 3.25 - juris Rn. 9 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die im vorliegenden Zusammenhang geltenden Maßstäbe sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Der Kläger formuliert keine darüber hinaus gehende, einer grundsätzlichen Klärung zugängliche, verallgemeinerungsfähige Frage. \n\n20\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich dessen Erlass. Auf den Zeitpunkt einer Ergänzung ist nur insoweit abzustellen, als die Planfeststellungsbehörde sich nicht nur auf punktuelle Änderungen beschränkt, sondern ihre Entscheidung auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung vornimmt (BVerwG, Urteile vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 34, vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 163 und vom 23. April 2024 - 9 A 3.23 - juris Rn. 17 m. w. N.). Diesen Maßstab hat auch der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt. Die in der Beschwerde formulierte Frage betrifft die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall, wobei der Kläger seine eigene Bewertung des Sachverhalts (\"vollständiges Auswechseln eines Hauptarguments\") zugrunde legt. Die von ihm angestrebte Abgrenzung zwischen punktuellen Änderungen und einer Neubewertung im Sinne der zitierten Rechtsprechung lässt sich allerdings keiner allgemeinen Klärung zuführen. Inwieweit eine inhaltliche Neubewertung vorliegt, kann nicht abstrakt danach beurteilt werden, ob beispielsweise eine andere Unterlage herangezogen wird, sondern bedarf der inhaltlichen Würdigung im Einzelfall. Dass insoweit eine differenzierende Betrachtungsweise nach der Zielrichtung des ergänzenden Verfahrens geboten ist, ergibt sich bereits aus der vom Kläger zitierten Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - a. a. O. Rn. 34). Soweit der Kläger in seiner Replik (S. 6 der in Bezug genommenen Replik im Verfahren 9 B 10.24) erläutert, er ziele auf die Fragestellung, ob die Auswechslung eines von der Planfeststellungsbehörde selbst als wesentlich bezeichneten Arguments eine Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts zur Folge habe, unterstellt er wiederum im Rahmen der eigenen Sachverhaltsbewertung den Austausch eines wesentlichen Belangs und deshalb eine Neubewertung, wohingegen der Verwaltungsgerichtshof lediglich von einer anderen Unterfütterung der Begründung ohne Neubewertung des Immissionsschutzbelangs ausgegangen ist. Der Sache nach greift der Kläger diese abweichende Beurteilung des Einzelfalls an; darauf lässt sich eine Grundsatzrüge jedoch nicht stützen. \n\n21\\. 2\\. Auch die Divergenzrüge (NZB S. 35 ff.) hat keinen Erfolg. Eine Abweichung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2025 - 6 B 1.25 - juris Rn. 7 m. w. N.). Einen solchen Fall legt die Beschwerde nicht dar. \n\n22\\. Die Beschwerde rügt eine Abweichung von dem oben zitierten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zur Änderung des maßgeblichen Zeitpunkts in dem Fall, dass die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung auf veränderte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung vornimmt (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 34). Dass der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung ausdrücklich auf diesen Rechtssatz gestützt hat, erkennt auch der Kläger an, macht aber eine versteckte oder verdeckte Divergenz geltend. Ein solcher Fall kann bei einer Abweichung in der Sache vorliegen, wenn sich die Vorinstanz zwar in ihren Obersätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch entsprechende Wiedergabe angeschlossen hat, die Anwendung im Einzelfall aber zeigt, dass sie trotzdem einen anderen Rechtssatz oder Maßstab zugrunde gelegt hat, wobei diese \"verdeckten\" Rechtssätze von der Beschwerde so deutlich herausgearbeitet werden müssen, dass sie unzweifelhaft feststehen (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 1 B 83.21 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 36 Rn. 29 m. w. N.). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. \n\n23\\. Den vom Kläger unterstellten (NZB S. 36) Rechtssatz \"keine Verschiebung des Beurteilungszeitpunkts bei Neubewertung eines wesentlichen Belangs der Variantenwahl\" hat der Verwaltungsgerichtshof weder ausdrücklich noch in der Sache angewandt. Anders als der Kläger meint (NZB S. 37 und Replik S. 1 in Verbindung mit S. 7 der Replik im Verfahren 9 B 10.24), liegt dem Urteil nicht die Auffassung zugrunde, dass die Auswechslung eines von der Planfeststellungsbehörde als wesentlich bezeichneten Belangs oder die Auswechslung der Begründung nie zu einer Verschiebung des Beurteilungszeitpunkts führen könnten. Die Prämisse des Klägers, es sei \"ein vollständiges Hauptargument rückstandslos ausgewechselt\", entspricht gerade nicht der Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs. Dieser geht vielmehr - nachvollziehbar begründet - davon aus, dass der weiterhin geltend gemachte Belang der Lärmimmissionen nur mit einer abweichenden Begründung unterfüttert worden sei und sich das Argument der Vorteilhaftigkeit der Variante 4 in Bezug auf den Lärmschutz auch bei Abstellen auf eine andere planfestgestellte Unterlage bestätigt habe. Der Sache nach beanstandet der Kläger wiederum nur die konkrete Anwendung der höchstrichterlichen Rechtssätze im Einzelfall, womit eine Divergenz i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. September 2018 ​- 9 B 24.17 - juris Rn. 10). \n\n24\\. 3\\. Schließlich greift auch die Verfahrensrüge (NZB S. 41 ff.) nicht durch. Der Kläger rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, des Überzeugungsgrundsatzes und der gerichtlichen Aufklärungspflicht, weil sein Sachvortrag zum Austausch des wesentlichen Hauptarguments übergangen worden sei und das Gericht nicht erkannt habe, dass der Beklagte seine Abwägung auf vollständig neue Tatsachen gestützt und damit sein Hauptargument vollständig ausgewechselt habe (NZB S. 45). Er legt jedoch nicht dar, dass das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen oder entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses durch die Protokollerklärung vom 28. April 2023 in den Urteilstatbestand aufgenommen (Urteil Rn. 8 und 31) und in ihrer Bedeutung für den Beurteilungszeitpunkt gewürdigt (Rn. 60). Auch hier beanstandet der Kläger der Sache nach lediglich das Ergebnis dieser Bewertung und hält die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs für unzutreffend. Mit dieser inhaltlichen Kritik lässt sich ein Verfahrensfehler nicht begründen. \n\n25\\. C. Die zum Natur- und Artenschutz erhobene Grundsatzrüge (NZB S. 49 ff.) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. \n\n26\\. Die von der Beschwerde formulierten Fragen, \"Beruht ein Planfeststellungsbeschluss bezüglich der naturschutzrechtlichen Belange, insbesondere mit Blick auf den besonderen Artenschutz, auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage, die der praktischen Vernunft entspricht, wenn die methodenkonforme Erhebung des Natur- und Artenschutzes im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bereits 6 Jahre alt ist und lediglich eine eintägige Begehung zwei Jahre vor Erlass des Beschlusses - ungeachtet irgendwelcher Brutzeiten - über eine 4,8 km lange Trasse mit zusätzlichem Drohnenflug und bloßer Prüfung der Realnutzung stattgefunden hat, und wenn zuvor die untere Naturschutzbehörde die Aktualität der Daten kritisiert hatte? Mit anderen Worten: Ist sechs Jahre nach methodenkonformer Kartierung des natur- und artenschutzrechtlichen Zustands einer künftigen Straßentrasse eine Begehung mit Prüfung der Realnutzung ausreichend für die Aktualitätskontrolle der natur- und artenschutzrechtlichen Unterlagen, oder muss dazu dargelegt werden, weshalb im konkreten Fall von der methodenkonformen Erhebung keine Abweichungen zu erwarten sind?\" und \"Beruht ein Planfeststellungsbeschluss bezüglich der Belange des besonderen Artenschutzes hinsichtlich des Vorkommens von Horsten sowie von Bruthöhlen auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage, die der praktischen Vernunft entspricht, wenn lediglich ein eintägiger Überflug eines mehrere Kilometer langen Planungsraums mittels Drohnen zur Ermittlung der aktuellen Nutzung des gesamten Planungsraums erfolgt?\" zielen auf eine Beurteilung im Einzelfall und sind einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. \n\n27\\. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt, dass es keine gesetzlichen Vorgaben zur Aktualität naturschutzfachlicher Bestandsaufnahmen gibt, sondern diese von den Umständen des Einzelfalls abhängen, namentlich davon, ob inzwischen so gravierende Änderungen eingetreten sind, dass die gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr die tatsächlichen Gegebenheiten wiedergeben. Abstrakte zeitliche Grenzen können nur einen allgemeinen Anhalt bieten und ändern nichts daran, dass die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 96 m. w. N.). Danach lässt es sich gerade nicht grundsätzlich - wie vom Kläger gewünscht (NZB S. 51) - klären, \"ob eine solche Überprüfung in Form einer Plausibilitätskontrolle der praktischen Vernunft auch dann noch entsprechen kann, wenn lediglich eine eintägige Begehung sowie ein Überflug des Gebiets an einem einzelnen Tag im September durch eine Einzelperson mittels Drohnen erfolgt\", sondern es bedarf der Würdigung im Einzelfall. Eine solche Würdigung hat der Verwaltungsgerichtshof vorgenommen und unter Auseinandersetzung mit den vorliegenden Unterlagen und den Angaben eines in der mündlichen Verhandlung näher befragten Gutachters im Einzelnen ausgeführt, warum er von einer hinreichend aktuellen Datengrundlage ausgeht (Urteil Rn. 81 ff.). Dass er dabei zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, als es der Kläger für richtig hält, begründet keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf. \n\n28\\. D. In Bezug auf die Abwägung im Planfeststellungsbeschluss erhebt die Beschwerde eine Vielzahl von Zulassungsrügen, die nur insoweit begründet sind, als es um das Ausscheiden der Varianten 1 und 5 schon bei der Grobanalyse (II.2.), den Vergleich der durch die Varianten 2a und 4 jeweils ausgelösten Eigentumsbetroffenheiten (IV.2.) und die Existenzgefährdung des Betriebs B. (V.1.) geht. \n\n29\\. I. Keinen Erfolg hat die Verfahrensrüge zur Abwägung der Nullvariante (NZB S. 55 ff.). Der Kläger macht insoweit geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof den Kern des Sachvortrags zur unterlassenen Prüfung der Nullvariante bei der Variantendiskussion und der fehlenden Vorzugswürdigkeit der planfestgestellten Variante übergangen und nur formal berücksichtigt habe, wobei er eine eigene Abwägung zur Nullvariante erfunden habe, weshalb das rechtliche Gehör, der Überzeugungsgrundsatz sowie der Amtsermittlungsgrundsatz verletzt worden seien. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. \n\n30\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Auffassung, dass die Planfeststellungsbehörde die Nullvariante rechtsfehlerfrei abgewogen und ausgeschieden habe, in seinem Urteil näher begründet (Rn. 104 - 109) und dabei auch die Einwände des Klägers zum Vorliegen eines Abwägungsausfalls und dem Sich-Aufdrängen der Nullvariante im Einzelnen behandelt. Er ist dabei - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \\- davon ausgegangen, dass die gesetzliche Bedarfsfeststellung die Planfeststellungsbehörde zwar nicht von der Prüfung befreit, ob gleichwohl einer von der gesetzlichen Festlegung abweichenden Trassenführung oder sogar einem Verzicht auf die Projektverwirklichung der Vorzug zu geben ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 \\- Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 247 Rn. 51 m. w. N.), das Ausscheiden der Nullvariante bereits im Rahmen einer Grobanalyse aber erst dann abwägungsfehlerhaft ist, wenn sich diese Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203 Rn. 123; zur Verwerfung der Nullvariante im Wege der Grobprüfung BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 Rn. 76, 80 ff.). Davon ausgehend hat er einen Abwägungsausfall verneint und auf die im Planfeststellungsbeschluss auf S. 126 f. benannten Gründe für die Entscheidung gegen die Nullvariante hingewiesen. Dass der Verwaltungsgerichtshof diese Ausführungen als Ergebnis einer Grobanalyse im Sinne der genannten Rechtsprechung eingeordnet und deshalb eine weitere Diskussion der Nullvariante im Rahmen der Variantenprüfung für entbehrlich gehalten hat, ist keine \"Erfindung\" einer Abwägungsentscheidung, sondern hält sich im Rahmen sachgerechter tatrichterlicher Bewertung (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BVerwG, Beschluss vom 4. September 2018 - 9 B 24.17 - juris Rn. 17). \n\n31\\. Mit der Rüge, dass seine Darlegungen zu einem sich aufdrängenden anderen Ergebnis verkannt worden seien, wendet der Kläger sich nur gegen die inhaltliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, die er für unzutreffend hält. Ein Verfahrensfehler ist damit nicht dargelegt. \n\n32\\. II. Soweit der Kläger sich gegen die angenommene Präklusion seines Vortrags zu den Kosten der Gleisverlegung bei den Varianten 1 und 5 wendet (NZB S. 61 - 117), ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt, es liegt allerdings ein Verfahrensfehler vor. \n\n33\\. Gegenstand der Rügen sind die Ausführungen im Urteil (Rn. 110 - 118), wonach das Ausscheiden der Varianten 1 und 5 in der Grobplanung keinen Bedenken begegne und die diesbezügliche Kritik des Klägers im Hinblick auf die Kosten der Gleisverlegung nicht die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG (a. F.) i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO erfülle. Begründet wird diese Einschätzung zur Präklusion damit, dass die Äußerungen eines Sachverständigen ohne rechtliche Prüfung und Durchdringung wiedergegeben würden, keine Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss erfolge und es nicht Aufgabe des Gerichts sei, einen unübersichtlichen und aus verschiedenen, über mehrere Seiten hinweg verstreuten Passagen bestehenden Vortrag zu sortieren und dasjenige herauszufiltern, das für eine schlüssige und substantiierte Klagebegründung geeignet sein könnte. \n\n34\\. 1\\. Die hierzu in Form von drei Grundsatzrügen aufgeworfenen Fragen (NZB S. 86 f., 90 und 104), \"Fehlt es an einer inhaltlichen Durchdringung und Sichtung der gutachtlichen Stellungnahmen eines Sachverständigen mit der Folge einer unsubstantiierten Klagebegründung und Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. i. V. m. § 67 VwGO, wenn die Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahmen vom Prozessvertreter im Rahmen des Tatsachenvortrags mit eigenen Worten dargelegt werden und auf Ebene der Rechtsausführungen rechtlich eingeordnet werden? Mit anderen Worten: Ist es für die Vermeidung einer Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. i. V. m. § 67 VwGO schädlich, wenn der Prozessvertreter sich für den Tatsachenvortrag auf ein Gutachten stützt und dieses vorlegt, statt vorzugeben, dies seien seine eigenen Erkenntnisse (obwohl er selbst nicht fachkundig ist)?\", \"Fehlt es an einer Auseinandersetzung der Klagepartei mit den einschlägigen Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses, die eine unsubstantiierte Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO darstellen, wenn diese Ausführungen ohne Bezug zu den klägerischen Einwänden stehen, diese übergehen, und die Klagebegründung dies kritisiert?\" und \"Liegt ein unübersichtlicher und über mehrere Passagen verstreuter Vortrag der Klagepartei vor, der eine unsubstantiierte Klagebegründung mit der Folge der Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. darstellt, wenn die Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahmen im Rahmen des Tatsachenvortrags gegliedert, zu den einzelnen Angriffspunkten verortet und auf Ebene der Rechtsausführungen rechtlich eingeordnet werden?\" rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil sie keine verallgemeinerungsfähigen Fragestellungen betreffen, sondern auf die Bewertung des Einzelfalls zielen. \n\n35\\. Welchen Anforderungen die fristgebundene Klagebegründung nach § 6 UmwRG bzw. § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG (gleichlautend § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG in der bei Erlass des streitgegenständlichen Urteils noch geltenden Fassung) unter Berücksichtigung des in § 67 Abs. 4 VwGO angeordneten Anwaltszwang genügen muss, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt. Danach hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist von zehn Wochen ab Klageerhebung fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen dergestalt substantiiert darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird. Damit einher geht die Pflicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf die die Klage gestützt werden soll. Eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten oder deren bloße wörtliche Wiedergabe erfüllt diese Anforderungen nicht. Der Kläger muss sich zudem mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwendungen oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung. Dabei muss das Klagevorbringen aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 16 f. m. w. N. zum gleichlautenden § 18e AEG und Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 12). Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten und der damit geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 \\- 9 B 7.23 - NVwZ 2023, 1664 Rn. 7 m. w. N.). Diese Rechtsprechung, die in der Beschwerde zutreffend zitiert wird, hat auch der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt. \n\n36\\. Die vom Kläger formulierten Grundsatzfragen betreffen keine in diesem Zusammenhang noch nicht geklärten allgemeinen Fragestellungen oder Fallkonstellationen, sondern thematisieren spezifische Besonderheiten des Einzelfalls. Ihnen liegt zudem eine eigene Beschreibung und Bewertung der erstinstanzlichen Klagebegründung beispielsweise in Bezug auf das Vorhandensein von Gliederung und rechtlicher Einordnung zugrunde, die gerade im Widerspruch zu der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs stehen. Der Sache nach rügt der Kläger eine seiner Ansicht nach unzutreffende Subsumtion seines Vortrags unter die zitierten Obersätze zu den Anforderungen an die Klagebegründung und damit eine fehlerhafte Anwendung der Präklusionsvorschrift. Diese Frage ist Gegenstand der zusätzlich erhobenen Verfahrensrügen zur Handhabung der Präklusion im Einzelfall und nicht im Rahmen einer Grundsatzrüge zu klären. \n\n37\\. 2\\. Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt vor. \n\n38\\. a) Mit insgesamt fünf gesondert formulierten Verfahrensrügen macht der Kläger Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht wegen Zugrundelegung eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts geltend. Er beanstandet die Unterstellung, dass der Gutachter von einer Überplanung von im Eigentum der Deutschen Bahn stehenden Flächen durch den Straßenbau ausgehe (NZB S. 63 ff.), die Außerachtlassung der in der Klagebegründung erfolgten Bewertung und Sichtung des Gutachtens (NZB S. 83 ff.), die Unterstellung einer fehlenden Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss unter Übergehen des diesbezüglichen Vortrags (NZB S. 91 ff.), das Übergehen von Sachvortrag unter dem Vorwurf der Unübersichtlichkeit (NZB S. 106 ff.) sowie als Folgefehler die Nichtbeachtung des vertiefenden Vortrags aus dem Schriftsatz vom 28. Januar 2022 (NZB S. 110 ff.). Die damit insgesamt geltend gemachte Rüge der unzutreffenden Annahme einer Präklusion zielt auf den Verfahrensfehler des Gehörsverstoßes. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedenfalls dann verletzt, wenn die Anwendung einer Präklusionsvorschrift offensichtlich unrichtig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 - NVwZ 2023, 1664 Rn. 5 m. w. N.). Darauf beruft sich der Kläger mit seinem Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe die Anforderungen an die Klagebegründung überspannt und den Vortrag zu Unrecht als präkludiert angesehen (z. B. NZB S. 66, 91, 106). \n\n39\\. b) Der vom Kläger gerügte Verfahrensfehler liegt vor, weil das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass das Vorbringen zum Ausscheiden der Varianten 1 und 5 in der Grobplanung die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nicht erfülle und daher - einschließlich späterer Vertiefungen - nicht zu berücksichtigen sei. \n\n40\\. Bei einer Gesamtschau des Vortrags in der Klagebegründung wird - auch vor dem Hintergrund der am Ende beigefügten detaillierten Gliederung - hinreichend deutlich, was in Bezug auf das Ausscheiden der Varianten 1 und 5 bei der Variantenprüfung gerügt wird. Im Rahmen der unter Gliederungspunkt A.III. erfolgten Wiedergabe des Sachverhalts in Bezug auf gerügte inhaltliche Fehler des Planfeststellungsbeschlusses wird unter Nr. 3 zum Abwägungsgebot und der Variantendiskussion vorgetragen und unter Unterpunkt a) die Variantendiskussion im Planfeststellungsbeschluss vorgestellt. Dabei wird unter Bezugnahme auf S. 48 und 52 des Planfeststellungsbeschlusses referiert, dass die bahnparallelen Varianten 1 und 5 östlich der Bahntrasse wegen unverhältnismäßiger Kosten der damit verbundenen Verlegung der Bahngleise bereits vorab ausgeschieden worden seien; die Kosten würden mit 45 Millionen Euro beziffert, wobei unterstellt werde, dass diese zu hundert Prozent vom Vorhabenträger zu tragen wären. Hierzu wird angemerkt, dass diese Darstellung falsch sei und die Kosten unrealistisch seien (Klagebegründung S. 39). Im Rahmen des Unterpunktes c) wird sodann umfangreich zu verschiedenen Aspekten der Variantenprüfung unter Wiedergabe der im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen und deren Behandlung im Planfeststellungsbeschluss vorgetragen und aus zwei gutachterlichen Stellungnahmen der C. GmbH referiert, die sich in ausdrücklich bezeichneten Untergliederungen auch mit den Kosten der Varianten 1 und 5 befassen (Klagebegründung S. 86 f., 94 f. und 95 f.). Das Vorbringen in diesem Abschnitt mit seinen teils seitenlangen Zitaten stellt sich als eine Art \"Nacherzählung\" der Variantendiskussion im Planfeststellungsverfahren dar. Dies hat zur Folge, dass die unterschiedlichen Kritikpunkte an der Variantenprüfung wiederholt thematisiert und die einzelnen Aspekte miteinander vermischt werden, was die Lesbarkeit und Stringenz des Vortrags deutlich schmälert. Der zugrunde liegende Gedankengang lässt sich jedoch aus der Gliederung ablesen. Dabei wird hinreichend verständlich und substantiiert vorgetragen, dass die Kostenschätzung von 45 Millionen Euro für die Gleisverlegung bei den Varianten 1 und 5 um ein Vielfaches überhöht sei. Zur Begründung wird auf die gutachterlichen Stellungnahmen der C. GmbH vom 13. Dezember 2020 und 9. Februar 2021 verwiesen, deren Ausführungen wiedergegeben und als zutreffend und fachlich richtig bezeichnet werden. Im Kern geht es dabei um eine fiktive Entwurfsplanung des Gutachters mit einer Verlegung der Gleise auf Bahnflächen ohne Enteignungen und einer Berechnung von Kosten in Höhe von 3,3 bis 4,9 Millionen Euro unter Berücksichtigung einer Kostentragungspflicht auch der Bahn. Zugrunde gelegt wurden dabei auch Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und der Ablösebeträge-Berechnungsverordnung mit der Begründung, dass bei dieser Trassenführung andernfalls erforderliche Kreuzungsbauwerke entfallen könnten und Alter und Abschreibung der Bahnanlage zu berücksichtigen seien. Dies wird in der Klagebegründung unter dem Unterpunkt 3.f) \"Folgerungen der Feststellungen Dr. C. für die Variantendiskussion\" (S. 118 ff.) nochmals aufgegriffen und dabei gerügt, dass es fehlerhaft gewesen sei, bei den Varianten 1 und 5 pauschal und ungeprüft Kosten von 45 Millionen Euro zu unterstellen und sie damit bereits in der Vorprüfung auszuscheiden; richtigerweise hätte die Verlegung den Vorhabenträger nur höchstens 4 bis 5 Millionen Euro gekostet. Unter Gliederungspunkt B. \"Rechtslage\" wird unter I.2.c) \"Verstöße gegen das Abwägungsgebot mit Ergebnisrelevanz\" sodann zum Ermittlungsgebot bei der Untersuchung der Planungsalternativen vorgetragen (S. 264) und bei der Konkretisierung der Einzelheiten u. a. ausgeführt, das Ausscheiden der östlichen bahnparallelen Varianten 1 und 5 bereits im Vorfeld beruhe auf einer Fehlannahme von zusätzlichen Kosten in Höhe von 45 Millionen Euro, die vom Vorhabenträger nicht verifiziert worden sei; tatsächlich seien diese deutlich geringer (S. 266). Darin liegt die vom Verwaltungsgerichtshof vermisste hinreichende rechtliche Einordnung des geltend gemachten Fehlers. \n\n41\\. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs setzt sich der Kläger auch in genügender Weise mit dem Planfeststellungsbeschluss auseinander. Dieser beschränkt sich bezüglich der Prüfung der Varianten 1 und 5 auf ein einziges Argument, nämlich das Ausscheiden bei der Vorprüfung wegen der Kosten der Gleisverlegung von 45 Millionen Euro (PFB S. 48, 52, 121 f. und 127). Darauf geht der Kläger ein, indem er die abweichende Kostenschätzung des von ihm vorgelegten Gutachtens referiert und sie sich zu eigen macht. Dabei gibt er die dort aufgeführten Tatsachen und Einschätzungen wieder und ordnet sie rechtlich - als fehlerhafte Ermittlung der Abwägungsgrundlagen - ein. Der Verweis im Urteil (Rn. 116) auf eine fehlende Auseinandersetzung mit S. 45, 48 und 126 des Planfeststellungsbeschlusses ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weil auf den Seiten 45 und 126 die Kosten der Varianten 1 und 5 nicht thematisiert werden und die Klagebegründung auf S. 48 des Planfeststellungsbeschlusses (Planungsvarianten) ausdrücklich Bezug nimmt (Klagebegründung S. 39). \n\n42\\. Soweit der Verwaltungsgerichtshof das Fehlen einer inhaltlichen Prüfung und Durchdringung des gutachterlichen Vortrags daran festmacht, dass eine fachgerechte juristische Prüfung ergeben hätte, dass die Ausführungen des juristisch nicht ausgebildeten Sachverständigen teilweise rechtlich offensichtlich fehlerhaft gewesen seien (Urteil Rn. 115), kommt es darauf nicht an. Das Anwaltserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO soll sicherstellen, dass der zu prüfende Sachverhalt innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht nur dem Gericht unterbreitet, sondern auch in seiner rechtlichen Relevanz für den geltend gemachten Klageanspruch kenntlich gemacht wird. Dabei geht es darum, den rechtlichen Ansatz für die Prüfung der nach § 17e Abs. 3 FStrG angegebenen Tatsachen und Beweismittel im gerichtlichen Verfahren darzulegen. Dies beinhaltet nicht notwendig auch die juristische Überprüfung von Rechtsansichten, die Sachverständige innerhalb ihres Gutachtens zu anderen Vorschriften äußern, auch wenn dies wünschenswert sein mag. Im Übrigen missversteht der Verwaltungsgerichtshof die Ausführungen des Gutachters. Dieser will bahneigene Flächen nur für die zu verlegenden Gleise, nicht aber für den Straßenbau in Anspruch nehmen, so dass es auf die vom Verwaltungsgerichtshof aufgeworfene Frage einer Freistellung nach § 23 AEG für die Straßenplanung nicht ankommt. Insoweit geht das Gericht - wie vom Kläger zutreffend beanstandet (NZB S. 63 ff.) - von einem unrichtigen Sachverhalt aus. \n\n43\\. Auf dem Verfahrensfehler kann die Entscheidung auch beruhen. Dies wird bei den in § 138 VwGO aufgeführten Verfahrensfehlern, zu denen nach § 138 Nr. 3 VwGO die hier vorliegende Versagung des rechtlichen Gehörs für einen Beteiligten gehört, auch im Anwendungsbereich des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unwiderleglich vermutet (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 132 Rn. 56). Die fehlerhafte Annahme einer Präklusion ist das einzige Argument, auf das der Verwaltungsgerichtshof seine Einschätzung zur Rechtmäßigkeit des Ausscheidens der Varianten 1 und 5 stützt. \n\n44\\. III. Die gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, die Planfeststellungsbehörde habe den Belang der Lärmimmissionen fehlerfrei bewertet (Urteil Rn. 119 ff.), erhobenen Zulassungsrügen bleiben insgesamt ohne Erfolg. \n\n45\\. 1\\. Die fünf Grundsatzrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. Soweit sie verallgemeinerungsfähige Fragen betreffen, sind diese in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Im Übrigen zielen die Fragestellungen auf die Beurteilung des Einzelfalles, wobei die Beschwerde dem Urteil zum Teil Aussagen und Bewertungen unterstellt, die es nicht enthält, so dass es insoweit auch an der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen fehlt. Im Einzelnen: \n\n46\\. a) Mit der Frage (NZB S. 118 ff.) \"Ist eine Planergänzung oder ergänzendes Verfahren nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG (insbesondere im Verwaltungsgerichtsverfahren) zulässig, wenn der von der Planfeststellungsbehörde für die Variantenwahl als entscheidend bezeichneter Belang vollständig ausgetauscht wird, insbesondere unter Bezugnahme auf Unterlagen, die zuvor im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sind? Mit anderen Worten: Ist eine Heilung von Abwägungsfehlern im Anfechtungsprozess gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zulässig, wenn der von der Planfeststellungsbehörde für die Variantenwahl als entscheidend bezeichneter Belang vollständig ausgetauscht wird, insbesondere unter Bezugnahme auf Unterlagen, die zuvor im Rahmen der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses nicht berücksichtigt worden sind? Oder liegt darin eine Veränderung in den Grundzügen bzw. ein zentraler Punkt, der eine Heilung entsprechend § 75 Abs. 1a VwVfG verbietet?\" bezieht sich die Beschwerde auf die in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2023 erklärten Änderungen der Begründung der Abwägungsentscheidung im Zusammenhang mit der Lärmbetroffenheit. Dass Abwägungsentscheidungen nachträglich ergänzt oder geändert werden und (erhebliche) Abwägungsfehler im Wege der Planergänzung oder des ergänzenden Verfahrens geheilt werden können, lässt sich bereits aus § 17 Abs. 1 Satz 5 FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG schließen; dies kann auch prozessbegleitend während eines gerichtlichen Verfahrens erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 247 Rn. 73 m. w. N.). Die zulässige Grenze ist erst dann überschritten, wenn es um Mängel geht, die ihrer Art und Schwere nach die Planung als Ganzes in Frage stellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 31 und vom 21. März 2023 - 4 A 9.21 - juris Rn. 19). Auf diese Rechtsprechung stützt sich auch das angefochtene Urteil (Rn. 123) und kommt zu dem Schluss, dass die Planergänzung keinen \"zentralen Punkt\" in diesem Sinne betroffen habe (Rn. 124). Die Beschwerde möchte im Wege einer \"grundsätzlichen Klärung\" diese Rechtsanwendung im Einzelfall überprüfen lassen, wobei sie die erfolgte Planänderung anders bewertet als der Verwaltungsgerichtshof, der gerade nicht davon ausgeht, dass ein entscheidungserheblicher Belang vollständig ausgetauscht worden sei. \n\n47\\. b) Auch die Frage (NZB S. 128 ff.) \"Basiert eine dem Schallgutachten zugrundegelegte Verkehrsprognose auf einer hinreichend aktuellen und nicht veralteten Datengrundlage, wenn sie auf Grundlage von Zahlen einer Verkehrszählung, die 13 Jahre vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt wurde, und auf einem Abgleich mit sieben Jahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erhobenen Daten einer einzigen Dauerzählstelle beruht? Mit anderen Worten: Ist es methodenkonform (im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss des vom 17.12.2019, Az.: 4 B 53.17, juris, Rn. 36, im Urteil vom 23.06.2021, Az.: 7 A 10.20, juris Rn. 28), wenn eine Verkehrsprognose auf einer 13 Jahre alten Verkehrszählung beruht, die lediglich sieben Jahre vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses mit einer einzigen Dauerzählstelle abgeglichen wurde?\" nimmt Bezug auf in der Rechtsprechung bereits geklärte Anforderungen, hier zur Geeignetheit einer Verkehrsprognose. Insoweit ist in Übereinstimmung mit den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen auch in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass es keine gesetzlichen Vorgaben für die Methoden einer Verkehrsprognose gibt und maßgeblich ist, dass diese mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d. h. methodisch fachgerecht erstellt wird (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 115 m. w. N.), so dass es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Diese lassen sich nicht \"grundsätzlich\" klären. Soweit die Beschwerde auf konkrete Einwendungen aus der Klagebegründung verweist (NZB S. 131 f.), betrafen diese zudem die Unterlage 19.4 mit Prognosehorizont 2020, auf die der Planfeststellungsbeschluss nach der Änderung seiner Begründung gerade nicht mehr gestützt ist. \n\n48\\. c) Hinsichtlich der Frage (NZB S. 149 f.) \"Kann im Rahmen der Variantendiskussion beim Vergleich zweier Varianten hinsichtlich der Lärmimmissionen die Eingriffstiefe außer Betracht bleiben und pauschal auf die Anzahl von Gebäuden im potentiellen Einwirkbereich abgestellt werden, ohne dass deren tatsächliche Lärmbetroffenheit - gegebenenfalls auch nach Schallschutzmaßnahmen - berücksichtigt werden?\" legt der Kläger deren Entscheidungserheblichkeit nicht dar. Er bezieht sich auf seinen Vortrag im Schriftsatz vom 4. Juli 2023 (Zitat in NZB S. 150), wonach sich allein aus der Lage der Gebäude innerhalb des betrachteten 100 m-Korridors keine relevante Lärmbetroffenheit ergebe. Einen solchen Zusammenhang zwischen der Anzahl der Gebäude in bestimmten Korridoren (Abstand von 100 m, 50 m und 10 m zu den Trassenvarianten) und den Lärmschutzfällen im Sinne der 16. BImSchV stellt der Planfeststellungsbeschluss allerdings auch nicht her, worauf das Urteil in Rn. 136 hinweist. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 ausdrücklich klargestellt (wiedergegeben in NZB S. 148). Damit ist nicht ersichtlich, dass sich die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren stellen würde. \n\n49\\. d) Die Frage (NZB S. 151 f.) \"Ist eine Variante eines straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens schon aufgrund ihrer Lage im Außenbereich stets im Hinblick auf das Trennungsgebot nach § 50 BImSchG gegenüber einer Variante durch besiedeltes Gebiet stets vorzugswürdig, weil der Außenbereich zur Aufnahme von Verkehrswegen bestimmt ist?\" ist auf der Grundlage der - insoweit maßgeblichen - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls nicht entscheidungserheblich, weil das Urteil nicht auf einen generellen Vorrang der Außenbereichslage gestützt ist, sondern bei dem konkreten Vergleich der Varianten 4 und 2a im Rahmen einer zusätzlichen Überlegung (\"im Übrigen...\") auch das Trennungsgebot des § 50 BImSchG betrachtet hat, dem die Variante 4 durch die Lage im Außenbereich besser gerecht werde (Urteil Rn. 136). Auch insoweit geht es um eine Frage des Einzelfalls. \n\n50\\. e) Schließlich ist auch für die Frage (NZB S. 153 ff.) \"Kann im Rahmen der Variantendiskussion beim Belang der Lärmimmissionen die Intensität und der Umfang der Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV außer Betracht bleiben und pauschal auf die Anzahl der von Lärmimmissionen betroffenen Gebäude abgestellt werden? Oder kommt es auf die Intensität der Überschreitung und damit der Lärmbeeinträchtigung an.\" eine Entscheidungserheblichkeit nicht dargetan. Die in der Protokollerklärung vom 28\\. April 2023 in Bezug genommenen Unterlagen 17.1.T und 17.1.V enthalten auf den konkret bezeichneten Seiten u. a. Tabellen mit den Ergebnissen der Einzelpunktberechnungen für die betrachteten Gebäude, die auch die Intensität der jeweiligen Lärmbetroffenheit einschließlich des Ausmaßes einer etwaigen Grenzwertüberschreitung ausweisen, so dass schon keine \"undifferenzierte Einstellung sämtlicher im möglichen Einwirkungsbereich liegender Gebäude\" (vgl. NZB S. 154) vorliegt. Dass der Inhalt dieser Tabellen in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses nicht verbal umschrieben und wiederholt wird, ist insoweit unschädlich. Aus der Beschwerdebegründung wird nicht ersichtlich, inwieweit die geforderte Berücksichtigung der konkreten Lärmwerte zu einer anderen Einschätzung im Rahmen der Abwägung hätte führen können. \n\n51\\. 2\\. Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass die Revision in Bezug auf den Prognosezeitraum für Verkehrsuntersuchungen wegen einer Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden müsste. \n\n52\\. Die geltend gemachte Abweichung (NZB S. 133 ff.) von der Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass als Prognosehorizont der Verkehrsentwicklung üblich und nicht zu beanstanden ein Zeitraum von (mindestens) zehn Jahren ab der Planfeststellung sei (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 7 A 9.19 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 92 Rn. 112), liegt nicht vor. Den vom Kläger unterstellten Rechtssatz, dass ein Prognosehorizont von weniger als zehn Jahren rechtsfehlerfrei sei, hat der Verwaltungsgerichtshof weder ausdrücklich noch verdeckt zugrunde gelegt, sondern sich vielmehr auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt (Urteil Rn. 130). Soweit der Kläger auf den Zeitraum zwischen dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 9. Oktober 2020 und dem Prognosejahr 2030 abstellt und daraus einen Prognosezeitraum von \"knapp neun Jahren\" ableitet, berücksichtigt er schon nicht, dass zwischen dem Erlasszeitpunkt und dem Beginn des Jahres 2030 bereits mehr als neun Jahre liegen und im Laufe des Jahres 2030 der Zeitraum von zehn Jahren komplettiert wird. Da der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich davon ausgegangen ist, dass die Verkehrsprognose 2030 den Prognosehorizont von zehn Jahren gewahrt hat, könnte allenfalls eine unzutreffende Anwendung des höchstrichterlichen Rechtssatzes vorliegen, auf die sich eine Divergenzrüge nicht stützen lässt. \n\n53\\. Im Übrigen ist die Aussage zum Prognosehorizont nicht derart schematisch zu verstehen, dass zwischen dem Planfeststellungsbeschluss und dem Beginn des Jahres, auf das sich die Verkehrsprognose bezieht, exakt mindestens zehn volle Kalenderjahre liegen müssen. Davon, dass für einen im Laufe des Jahres 2020 erlassenen Planfeststellungsbeschluss die Verwendung einer Verkehrsprognose für das Jahr 2030 einen hinreichenden Prognosezeitraum wahrt, geht auch das Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 2021 - 7 A 13.20 - BVerwGE 173, 296 Rn. 86 f. für einen Planfeststellungsbeschluss vom 24. August 2020). \n\n54\\. 3\\. Auch die vier zu diesem Komplex erhobenen Verfahrensrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. \n\n55\\. a) Der Kläger rügt unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten die Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz und die richterliche Aufklärungspflicht wegen der Zugrundelegung eines unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalts. Insoweit macht er geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe seinen Sachvortrag zum Austausch eines wesentlichen Hauptarguments für die Variantenwahl (NZB S. 122 ff.) sowie zur Berücksichtigung der Eingriffstiefe bei der Lage der Gebäude in verschiedenen Korridoren (NZB S. 145 ff.) übergangen. Mit beiden Aspekten hat sich das Urteil jedoch befasst und sie lediglich anders gewürdigt als der Kläger (Urteil Rn. 123 f. und 135 f.). Der Sache nach macht die Beschwerde keinen Fehler im Verfahren, sondern eine materiell unzutreffende Rechtsanwendung geltend. \n\n56\\. b) Auch die beiden gerügten Verstöße gegen Denkgesetze liegen nicht vor. Mit diesen Verfahrensrügen wird ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend gemacht, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist zwar revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen, ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und damit ein Verfahrensfehler ist aber ausnahmsweise dann gegeben, wenn die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 9 B 26.21 - juris Rn. 13 m. w. N.). Einen solchen Fall legt die Beschwerde hier nicht dar. \n\n57\\. Entgegen der Auffassung des Klägers (NZB S. 138 ff.) besteht zwischen den beiden zitierten Passagen aus dem Urteil zu einer bestimmten Dauerzählstelle kein logischer Widerspruch. Der Kläger bezieht sich auf die Ausführungen in Rn. 132 \"Anders als die Klagepartei leitet die Verkehrsuntersuchung ihre Ergebnisse nicht allein aus der von der Klagepartei herangezogenen Dauerzählstelle ab, sondern verfolgt eine umfassendere Methodik (...). Zudem liegt es auf der Hand, dass aus der isolierten Betrachtung einer Dauerzählstelle keine Schlüsse auf die Verkehrsbelastung im Raum der Stadt Laufen insgesamt gezogen werden können.\" und Rn. 129 \"Die im Rahmen der Verkehrszählung am 12. Juni 2007 erhobenen Daten wurden zudem mit Daten aus der automatischen Dauerzählstelle Nr. 80439112 an der Bundesstraße 20 in Laufen Süd bis zum Jahr 2013 abgeglichen (...). Die Verkehrsuntersuchung baut daher nicht auf veralteten Daten auf.\" \n\n58\\. Diese Aussagen widersprechen sich nicht, zumal sie in unterschiedlichen sachlichen Zusammenhängen erfolgen. Die Beschwerde unterstellt ihnen einen Erklärungsinhalt, der in dieser Verkürzung nicht zutrifft. Weder wird in der ersten Passage allgemein zum Ausdruck gebracht, Dauerzählstellen seien für eine Verkehrsuntersuchung nicht von Belang, noch wird im zweiten Zitat zu der Frage der Aktualität der Verkehrsdaten allein auf die benannte Dauerzählstelle abgestellt, weshalb auch die Einschätzung des Klägers in seiner Replik (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 15 im Verfahren 9 B 10.24) unzutreffend ist. \n\n59\\. Soweit die Beschwerde es zudem für widersprüchlich hält (NZB S. 142 ff.), dass der Planfeststellungsbeschluss auch in der geänderten Fassung die vier Wohngebäude, die im Falle der Realisierung der Variante 2a abgerissen werden müssten, zusätzlich bei der Ermittlung der Lärmbetroffenheit berücksichtige und das Urteil dies nicht beanstande (Urteil Rn. 134), legt sie nicht dar, dass der Planfeststellungsbeschluss diese Gebäude tatsächlich als lärmbetroffen im Sinne einer Überschreitung der Werte des § 2 der 16\\. BImSchV bewertet hat, was der Beklagte in seiner Erwiderung bestreitet (Erwiderung S. 1 in Verbindung mit S. 21 der Erwiderung im Verfahren 9 B 10.24) und vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich thematisiert wurde. Die vom Kläger in seiner Klagebegründung (S. 45) geäußerte und im Urteil in Rn. 134 behandelte Kritik betrifft die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (in der ursprünglichen wie in der geänderten Fassung) zur Betrachtung der Gebäude innerhalb eines bestimmten Abstandes von der jeweiligen Trassenvariante (100 m-, 50 m- und 10 m-Korridor), bei der die vier zu entfernenden Gebäude im 10 m-Korridor ausdrücklich erwähnt werden und daher zu den insgesamt 68 Wohngebäuden innerhalb des 100 m-Korridors der Variante 2a gehören, die den zwei Anwesen bei der planfestgestellten Variante 4 gegenübergestellt wurden. Hierbei handelt es sich nach den Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 (Protokoll S. 8) um Betrachtungen zum Abstand und Trennungsgebot, die sich nicht auf ausgelöste Schutzfälle im Sinne des Lärmschutzes beziehen (vgl. dazu auch Urteil Rn. 136), so dass der vom Kläger gerügte Widerspruch nicht besteht. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass sich diese rechtliche Einordnung der Korridor-Betrachtung innerhalb der Abwägung zum \"Immissionsschutz\" nicht ohne Weiteres erschließt und der Erläuterung des Beklagten bedurfte. Die nun nachgereichte Erklärung erscheint aber plausibel, zumal auch die Zahlen zu der Variante 4 belegen, dass die Lärmschutzfälle und die Gebäude im 100 m-Korridor nicht identisch sind (neun Schutzfälle bei nur zwei Gebäuden im Korridor). Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs dazu erscheinen missverständlich, weil lediglich auf den Einwand des Klägers zu der \"Anzahl der lärmlich betroffenen Gebäude\" Bezug genommen wird. Ein Verstoß gegen Denkgesetze lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Auf die Unterscheidung der Überprüfung des Beklagten nach Lärmimmissionen anhand der 16. BImSchV und nach dem Trennungsgrundsatz weist das Urteil in Rn. 135 hin. \n\n60\\. IV. Die zur Variantendiskussion unter dem Aspekt der Betroffenheit privater Belange erhobenen 15 Zulassungsrügen haben teilweise Erfolg. \n\n61\\. Die Rügen betreffen die Einschätzung im angefochtenen Urteil (Rn. 157 ff.), dass die Betroffenheit privater Rechte bzw. privaten Eigentums richtig ermittelt worden sei, wobei sich der Verwaltungsgerichtshof zum Teil auf die Annahme einer Präklusion des klägerischen Vorbringens stützt. Der Komplex bezieht sich auf die Argumentation im Planfeststellungsbeschluss (S. 55, 57 f.), wonach die planfestgestellte bahnferne Trassenvariante 4 gegenüber der bahnparallelen Variante 2a deutliche Vorteile bei den betroffenen privaten Belangen habe, weil für die Variante 2a insgesamt 19 Gebäude, darunter vier Wohngebäude, abgerissen werden müssten, während es bei der Variante 4 zu keinen Gebäudeabrissen komme und auch keine Existenzgefährdung von Landwirten drohe. Die Beschwerde macht hierzu unter Berufung auf die Klagebegründung geltend, die Variante 2a sei nicht ordnungsgemäß geplant worden. Erst durch eine Änderung gegenüber der ursprünglich vorgesehenen und der Linienfindung zugrunde gelegten Trassenführung sei es zu einer Überplanung der zudem teilweise nicht schutzwürdigen Gebäude gekommen, diese Verschiebung sei technisch nicht notwendig. Zudem sei zu Unrecht die Existenzvernichtung einer Vielzahl landwirtschaftlicher Betriebe bei der Variante 4 nicht in die Abwägung eingestellt worden. \n\n62\\. 1\\. Die hierzu erhobenen fünf Grundsatzrügen führen nicht zur Zulassung der Revision. Denn die mit der Frage (NZB S. 168 ff.) \"Kann die fehlerhafte Planung einer im Planfeststellungsbeschluss abgelehnten Trassenvariante schon deshalb nicht zu einem erfolgreichen Angriff gegen einen Planfeststellungsbeschluss führen, weil dies stets nur das Ausscheiden der fehlerhaften geplanten Variante aus dem Variantenvergleich führen würde, die Wahl einer anderen Variante aber niemals berühren könnte?\", und den vier - teilweise mit Unterfragen - zur Präklusion formulierten Fragen (NZB S. 180 f., 194 f., 199 f. und 214 ff.) Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn im Rahmen der Darstellung der optimierten Planungsmöglichkeit einer alternativen Variante auf die Planung einer anderen, die Optimierungsmöglichkeiten enthaltende Variante Bezug genommen wird, deren Verlauf die privaten Rechte Dritter schont, insbesondere den Abriss von Gebäuden vermeidet?\", \"Liegt eine unsubstantiierte Klagebegründung vor, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn die Klagebegründung neben der Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auch auf die Einwendungen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren sowie den Erläuterungsbericht eingeht und diese wörtlich zitiert?\", \"Fehlt es an einer Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes durch einen Prozessbevollmächtigten, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn die Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahmen im Rahmen des Tatsachenvortrags gegliedert, zu den einzelnen Angriffspunkten verortet und auf Ebene der Rechtsausführungen rechtlich eingeordnet werden?\" und \"1. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei im Hinblick auf das Vorbringen der Existenzgefährdungen zahlreicher Betriebe ausdrücklich klarstellen muss, dass sie die \"Gesamtbetrachtung der in Summe betroffenen privaten Belange\" gerichtlich überprüfen lassen will, wenn sie sich auf Existenzgefährdungen anderer, nicht von der Klagepartei geführter Betriebe beziehen? 2\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei Einwendungen gegen die Abwägung unter der richtigen Überschrift bringt oder gilt insoweit der Grundsatz iura novit curia? 3\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei im Hinblick auf das Vorbringen der Existenzgefährdungen zahlreicher Betriebe ausdrücklich klarstellen muss, dass sie die „Gesamtbetrachtung der in Summe betroffenen privaten Belange“ gerichtlich überprüfen lassen will, wenn sie einen ergebnisrelevanten offenkundigen Fehler im Abwägungsvorgang geltend machen will? 4\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei - trotz des Grundsatzes iura novit curia - eine rechtliche bzw. sogar rechtlich der Auffassung des Gerichts entsprechende Einordnung der geltend gemachten Rüge vornehmen muss? 5\\. Ist es für eine substantiierte Klagebegründung nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. erforderlich, dass die Klagepartei - trotz des Grundsatzes iura novit curia - bei der Rüge von Abwägungsfehlern eine Einordnung dahingehend vornehmen muss, ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Belang handelt, insbesondere, wenn Abwägungsverstöße hinsichtlich der Existenzgefährdung von landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben im Raum stehen?\" betreffen jeweils den Sachverhalt des vorliegenden Einzelfalles unter Zugrundelegung der Bedeutung und Bewertung, die der Kläger ihm beimisst, und enthalten keine verallgemeinerungsfähigen Fragestellungen, die über das hinausgingen, was in der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für eine Präklusion nach § 6 UmwRG bzw. § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO (vgl. hierzu oben zu D.II.1) bereits geklärt ist. Der Kläger beanstandet wiederum nur die Anwendung der anerkannten Grundsätze bzw. die Auslegung des Sachverhalts im Einzelfall. \n\n63\\. 2\\. Die zehn gesondert formulierten Verfahrensrügen haben teilweise Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Sachvortrag des Klägers zur Vermeidbarkeit von Gebäudeabrissen bei einer technisch \"besseren\" Planung der Variante 2a (dazu unter c bis e) sowie zum Vorliegen abwägungsrelevanter Existenzgefährdungen von Betrieben bei Verwirklichung der Variante 4 (dazu unter g bis h) in verfahrensfehlerhafter Weise nicht inhaltlich berücksichtigt. \n\n64\\. a) Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen Denkgesetze (NZB S. 156 ff.) rügt, rechtfertigt das Vorbringen die Zulassung der Revision allerdings nicht. Der Kläger wendet sich gegen die Argumentation im angefochtenen Urteil (Rn. 160), der Vorhalt, die Planfeststellungsbehörde habe die Variante 2a absichtlich \"schlechter\" geplant, um die Gewichtung bei der Variantendiskussion zulasten der bahnparallelen Trassen zu verschieben, könne allein deswegen nicht zum Erfolg führen, weil eine fehlerhaft geplante Variante 2a nicht zur Fehlerhaftigkeit der Variante 4 führen würde. \n\n65\\. Insoweit ist der Beschwerde zuzugeben, dass diese Begründung am Inhalt des Klagevorbringens vorbeigeht. Denn dieses zielte darauf ab, dass bei einer \"besseren\" Planung der Variante 2a die starken Beeinträchtigungen von privaten Belangen hätten vermieden werden können, wodurch ein Hauptargument für die Auswahl der Variante 4 entfallen wäre. Die unzutreffende Erfassung und Einordnung des klägerischen Einwands begründet als solches allerdings noch keinen Verstoß gegen Denkgesetze. Der Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe sich inhaltlich nicht mit dem eigentlichen Kern des klägerischen Vorbringens befasst, ist Gegenstand weiterer Verfahrensrügen. \n\n66\\. b) Soweit die Beschwerde ein Übergehen des Sachvortrags zu den Auswirkungen der fehlerhaften Planung der Variante 2a für die Variantendiskussion und eine Verengung der Prüfung auf das Neutralitätsgebot geltend macht und einen Gehörsverstoß und die Verletzung von Überzeugungsgrundsatz und Aufklärungspflicht rügt (NZB S. 170 ff.), richtet sich dies gegen die Ausführungen in Rn. 161 f. des Urteils, wonach keine Anzeichen für den klägerischen Vorwurf der \"bewussten Schlechtplanung\" bestünden und nicht ersichtlich sei, dass die Planfeststellungsbehörde die Grenzen einer fairen, dem Neutralitätsgebot verpflichteten Verfahrensgestaltung überschritten habe. Diese Erwägungen verfehlen, wie die Beschwerde zutreffend moniert, die Zielrichtung des Klagevortrags, dem es nicht um eine vorsätzliche Benachteiligung, sondern um die Folgen einer technischen Fehlplanung für die Ermittlung der abwägungsrelevanten privaten Belange ging. Insoweit hatte der Kläger einzelne Planungsfehler gerügt und als ordnungsgemäße Planung die Variante 2a in der Trassenführung aus den Unterlagen zur \"Linienfindung\" (vgl. Unterlage 19.4 \"Umweltverträglichkeitsstudie\" aus den Jahren 2007 bis 2014 mit ergänzenden Karten \"Linienfindung\") benannt (insbesondere S. 52 ff., 90 ff., 97 ff., 119 f und 273 f. der Klagebegründung). Diesen Vortrag hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht übergangen, denn er befasst sich in Rn. 163 mit der gegenüber dem Jahr 2007 veränderten Planung der Variante 2a und in Rn. 164 mit dem Vorbringen, bei einer Planung der Variante 2a wie im \"Linienfindungsverfahren\" wären die Eingriffe in private Belange nicht in dem beschriebenen Umfang notwendig gewesen. Insoweit liegt der behauptete Verfahrensfehler nicht vor. Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen dieser Ausführungen sind Gegenstand gesonderter Verfahrensrügen. \n\n67\\. c) Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Einwand des Klägers zur Vermeidung der Eingriffe in private Belange bei einer ordnungsgemäßen Planung der Variante 2a sei nicht zu berücksichtigen, weil er nicht den Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nach § 17e FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO entspreche (Urteil Rn. 164 f.), wird in zwei getrennt formulierten Verfahrensrügen (NZB S. 181 ff. und 195 ff.) thematisiert, mit denen der Sache nach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der unzutreffenden Anwendung der Präklusionsvorschrift beanstandet wird. \n\n68\\. Der gerügte Verfahrensfehler liegt vor, denn der Verwaltungsgerichtshof hat auch in diesem Fall die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung überspannt. Soweit das Urteil im Wesentlichen mit der Wiederholung von Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren im \"copy-paste-Modus\", der Auseinandersetzung mit dem Erläuterungsbericht statt dem Planfeststellungsbeschluss und der Aneinanderreihung von Aussagen des Gutachters ohne eigene Sichtung und rechtliche Durchdringung argumentiert (Rn. 175), berücksichtigt es die in der Gliederung der Klagebegründung deutlich gemachten Argumentationslinien nicht hinreichend. So sollen die Ausführungen auf S. 52 - 75 der Klagebegründung, auf die das Urteil mehrfach beispielhaft verweist, im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung gerade die vom Kläger im Planfeststellungsverfahren zum Argument der privaten Betroffenheit bei der Variantendiskussion gerügten Planungsfehler wiedergeben (Gliederungspunkt A.III.3.c)aa)), weshalb die damaligen Einwendungen hineinkopiert wurden. Substantiierte Rügen finden sich im Rahmen der Wiedergabe der gutachterlichen Stellungnahme der C. GmbH vom 9. Februar 2021 (Klagebegründung S. 90 ff.) und unter dem Untergliederungspunkt ii) \"Vorsätzlicher Verstoß des Vorhabenträgers gegen die Vorgaben der Deutschen Bahn, vorsätzliche 'Schlechterplanung' der Variante 2a\" (Klagebegründung S. 97 ff.), dort auch unter Auseinandersetzung mit der Darstellung im Planfeststellungsbeschluss (S. 127 - 131) zur Planung der Variante 2a. Dabei geht es um die Ausplanung der Variante 2a für die 1. Tektur im Vergleich zur früheren Vorplanung und in diesem Zusammenhang um den Abstimmungsvorgang mit der Deutschen Bahn, die konkrete Trassenführung aufgrund von Sicherheitsabständen und die Vorgaben der Richtlinien für die Anlagen von Landstraßen (RAL 2012). Die rechtliche Einordnung erfolgt dann auf S. 263 ff. und 273 f. der Klagebegründung. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Erfordernis des rechtlichen Vortrags sich nicht aus § 17e FStrG ergibt, der nur die fristgerechte Angabe von Tatsachen und Beweismitteln vorsieht, sondern aus dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO, der in diesem Zusammenhang verlangt, dass der rechtliche Prüfungsansatz und die rechtliche Relevanz der vorgetragenen Tatsachen dargelegt werden. \n\n69\\. Soweit der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger in diesem Zusammenhang vorwirft, seinen Ausführungen sei bereits nicht eindeutig zu entnehmen, welche Variante hätte besser sein sollen, und hierzu auf die auf S. 59 der Klagebegründung wiedergegebenen Abbildungen verweist, ist auch dies im Ergebnis nicht überzeugend. In der Klagebegründung wird ausschließlich der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Abwägungsvergleich zwischen den Varianten 4 und 2a thematisiert und die Variante 2 in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Zwar enthalten die auf S. 59 der Klagebegründung in Bezug genommenen, als Karten 10c und 11c bezeichneten Abbildungen nicht die Variante 2a, sondern die Variante 2. Der Verlauf der Variante 2 ist im fraglichen Abschnitt aber mit dem der Variante 2a identisch (vgl. Karten 10b und 11b). Die unrichtige Kartenbezeichnung ändert daher nichts daran, dass das Klägervorbringen erkennbar ausschließlich die Variante 2a betrifft. \n\n70\\. Die fehlerhafte Annahme der Präklusion kann als Gehörsverstoß auch entscheidungserheblich i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sein. Dem steht nicht entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen nachfolgenden Ausführungen unterstellt hat, dass das Vorbringen des Klägers den Anforderungen genügen würde (Urteil Rn. 166), denn dabei hat er wiederum den Sachvortrag nicht verfahrensfehlerfrei behandelt, was der Kläger mit seinen weiteren Verfahrensrügen erfolgreich angreift (dazu nachfolgend d und e). \n\n71\\. d) Soweit der Verwaltungsgerichtshof für den Fall, dass von einem den Anforderungen genügenden Vorbringen ausgegangen würde, dem Kläger vorhält, einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab anzulegen, wenn er die \"ordnungsgemäß geplante\" Variante 2a für \"besser\" halte (Urteil Rn. 166), erfasst und berücksichtigt er den eigentlichen Inhalt des klägerischen Sachvortrags nicht, wie die Beschwerde zutreffend darlegt (NZB S. 200 ff.). Denn die Kritik des Klägers betrifft insbesondere die Ermittlung der abwägungsrelevanten Umstände und nicht (nur) das Ergebnis der anschließenden Abwägung der ermittelten Belange. \n\n72\\. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt hat (Urteil Rn. 102), ist die Abwägungsentscheidung bei der Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten nur begrenzt gerichtlich überprüfbar. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30\\. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 39 m. w. N.). Auf diese zweite Möglichkeit eines Abwägungsfehlers - Fehler bei der Ermittlung der abwägungsrelevanten Umstände - beruft sich der Kläger, wenn er rügt, das Hauptargument, die planfestgestellte Variante beeinträchtige private Belange weniger als die Variante 2a, sei auf der Tatsachenebene falsch (Klagebegründung S. 52), die tragenden Argumente der Variantendiskussion beruhten entweder auf einer fehlenden oder fehlerhaften Ermittlung der Umstände oder auf schweren rechtlichen Gewichtungsfehlern (Klagebegründung S. 263), und ausdrücklich falsche Tatsachen und Ermittlungsdefizite beanstandet (Klagebegründung S. 273 f.). Dass es ihm um Mängel im Abwägungsvorgang und nicht nur im Abwägungsergebnis geht, hat der Kläger in seinem weiteren Schriftsatz vom 4. Juli 2023, der bei Verneinung einer Präklusion als vertiefender Vortrag zu berücksichtigen ist und auf den auch das Urteil in Rn. 166 verweist, dezidiert erläutert (Schriftsatz vom 4. Juli 2023 S. 9 ff.). Der inhaltlichen Prüfung dieser Rüge verschließt sich der Verwaltungsgerichtshof, wenn er sie auf einen geltend gemachten Mangel im Abwägungsergebnis reduziert und damit den Kern des Sachvortrags übergeht. \n\n73\\. e) Die mögliche Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof selbständig tragend argumentiert, die \"ordnungsgemäß geplante\" Variante 2a dränge sich allein deshalb nicht auf, weil ihr ein Planungshindernis entgegenstehe (Urteil Rn. 166). Denn auch diese Begründung nimmt auf den unzutreffenden Maßstab eines notwendigen \"Sich-Aufdrängens\" einer anderen Variante Bezug. Im Übrigen überzeugt sie tatsächlich und rechtlich nicht, was von der Beschwerde ebenfalls gerügt wird (NZB S. 204 ff.). \n\n74\\. Das Urteil nimmt für die Variante 2a ein Planungshindernis an, weil der Kläger für diese Variante von der Prämisse ausgehe, dass für das Straßenbauvorhaben Grundstücke der Deutschen Bahn AG verwendet werden könnten. Bei diesen handele es sich aber um gewidmetes Bahnbetriebsgelände, für das eine Freistellung nach § 23 AEG im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorliege. Eine Realisierung auf den Grundstücken der Deutschen Bahn AG scheide daher aus. \n\n75\\. Der Kläger rügt dies als Verstoß gegen das rechtliche Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht und macht insbesondere geltend, das Gericht unterstelle ungeprüft einen falschen Sachverhalt, womit er nicht habe rechnen können (NZB S. 205, 209). Soweit er argumentiert, aus der Eigentümerstellung der Deutsche Bahn AG könne nicht ungeprüft auf die Widmung der Grundstücke als Bahnbetriebsgelände geschlossen werden, setzt er sich allerdings nicht mit den im Urteil zum Beleg der Argumentation angeführten Unterlagen auseinander. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auf die Äußerungen der Deutschen Bahn in den Schreiben vom 14. November 2017 und 15. Dezember 2017 sowie das Schreiben des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 20. August 2021 Bezug genommen (Urteil Rn. 166 unter Verweis auf Rn. 115). Jedenfalls in dem Schreiben vom 15. Dezember 2017 wird ausgeführt, dass \"es sich bei den überplanten Flächen um gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen, die dem Fachplanungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes unterliegen, handelt\", so dass insoweit kein aktenwidriger Sachverhalt unterstellt wird. Allerdings lässt sich nicht nachvollziehen, worauf die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs gestützt sein soll, dass insoweit ein Planungshindernis vorliege, das gerade der Variante 2a oder der nach Auffassung des Klägers \"besser geplanten\" Variante 2a entgegenstehe. Die zitierten Äußerungen im Schreiben vom 15. Dezember 2017 wurden im Planfeststellungsverfahren im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange von der Deutschen Bahn abgegeben. Dabei hat die Bahn unter dem Gliederungspunkt \"1. Infrastrukturelle Belange\" zur Eisenbahnausbaustrecke ABS 38 vorgetragen und in diesem Zusammenhang sowohl die Vorzugsvariante als auch die Variante 2a behandelt. Unter \"2. Immobilienspezifische Belange\" erfolgt sodann nach dem Verweis auf die Notwendigkeit des Abschlusses von Kreuzungsvereinbarungen der oben zitierte Hinweis auf die Eisenbahnbetriebsanlagen, wobei die \"überplanten Flächen\" nicht näher spezifiziert werden. Daran schließt sich die Mitteilung an, dass Bahngrund nicht ohne vertragliche Regelungen in Anspruch genommen werden dürfe. Ein rechtliches Planungshindernis für die Variante 2a lässt sich daraus nicht ableiten. Der Vorhabenträger hat in seiner Bearbeitung der abgegebenen Einwendungen und Stellungnahmen hierzu lediglich angemerkt, es sei keine bauamtliche Stellungnahme erforderlich (vgl. Ordner 13\u002F19 ROB 13549). Aus den anderen zitierten Schreiben ergeben sich ebenfalls keine weitergehenden Erkenntnisse. Im Übrigen wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass auch bei der planfestgestellten Variante Grundstücke in Anspruch genommen werden, die im Eigentum der Deutschen Bahn stehen, ohne dass dem ein rechtliches Planungshindernis entgegenstünde. \n\n76\\. f) Soweit die Beschwerde das Übergehen des Vorbringens zur Umplanung der Variante 2a aus dem Linienfindungsverfahren in der 1. Tektur beanstandet, weil im Urteil insoweit nur ausgeführt worden sei, dass kein rechtlich relevantes Linienfindungsverfahren stattgefunden habe (NZB S. 209 ff.), ist das Vorliegen eines weiteren, über den bereits konstatierten Fehler hinausgehenden Verfahrensmangels nicht dargelegt. \n\n77\\. Die Rüge bezieht sich auf die Ausführungen in Rn. 163 des Urteils, wonach der Einwand der grundlosen Umplanung außer Betracht lasse, dass ein rechtlich relevantes Linienfindungsverfahren nach § 16 Abs. 1 und 2 FStrG wegen § 16 Abs. 1 Satz 2 FStrG nicht stattgefunden habe und das durchgeführte \"Linienfindungsverfahren\" aus einer Umweltverträglichkeitsstudie eines Ingenieurbüros bestanden habe. Von einer \"abweichenden\" Planung im Rahmen der 1\\. Tektur könne daher keine Rede sein. Die Beschwerde macht dazu unter Hinweis auf die Ausführungen und Abbildungen auf S. 59 f. der Klagebegründung einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und die Aufklärungspflicht geltend, weil der Verwaltungsgerichtshof ohne inhaltlichen Bezug zum Sachvortrag argumentiert und den Vortrag nur formal zur Kenntnis genommen, aber sinnentstellend verfremdet habe. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem Vortrag des Klägers befasst und auch auf die Abbildungen auf S. 59 der Klagebegründung ausdrücklich Bezug genommen (Urteil Rn. 165). Mit den beanstandeten Ausführungen hat er die Rechtsauffassung vertreten, dass Gegenstand der Unterlage 19.4 keine rechtlich relevante Planung gewesen sei, weshalb er das Vorliegen einer \"Umplanung\" verneint hat. In dieser rechtlichen Würdigung der vom Kläger vorgelegten und vom Gericht zur Kenntnis genommenen zeichnerischen Darstellung aus den Planfeststellungsunterlagen liegt selbst dann keine Gehörsverletzung, wenn der Kläger, der sich damit nicht inhaltlich auseinandergesetzt hat, sie für falsch halten sollte. \n\n78\\. g) Ein weiterer Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann, liegt vor, soweit der Verwaltungsgerichtshof den Vortrag des Klägers zur fehlerhaften Gesamtbetrachtung der bei Variante 4 betroffenen privaten Belange als materiell präkludiert angesehen hat (Urteil Rn. 168 f.). Die Beschwerde rügt insoweit zutreffend, dass damit die Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung nach § 17e Abs. 3 Satz 1 (vormals Abs. 5 Satz 1) FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO überspannt werden (NZB S. 217 ff.). \n\n79\\. Das Urteil argumentiert, der Kläger habe die wohl sinngemäß monierte notwendige Gesamtbetrachtung der in der Summe betroffenen privaten Belange nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist geltend gemacht. Die seiner Ansicht nach bestehenden Existenzgefährdungen von landwirtschaftlichen Betrieben würden in der Klagebegründung vom 22. Februar 2021 nicht unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in private Belange (Gliederungspunkt III.3.c) erörtert, sondern als eigener Gesichtspunkt in der Abwägung unter einem weiteren Gliederungspunkt (III.3.g). Dass eine Überprüfung dieser Ausführungen auch als öffentlicher Belang \"Gesamtbetrachtung der in der Summe der betroffenen privaten Belange\" habe erfolgen sollen, sei weder dargelegt worden noch sonst erkennbar gewesen, sondern erst in späteren Schriftsätzen nach Ablauf der Klagebegründungsfrist zum Ausdruck gebracht worden (Urteil Rn. 169). Demgegenüber macht der Kläger geltend, er habe bereits in der Klagebegründung alle tatsächlichen Angriffspunkte benannt und deutlich gemacht, dass er den Planfeststellungsbeschluss bezüglich der Abwägung zur Variantendiskussion mit Blick auf die fehlerhafte Bewertung der Existenzgefährdung zahlreicher Betriebe in tatsächlicher Hinsicht gerichtlich überprüfen lassen wollte, die ausdrückliche Benennung der Gesamtbetrachtung sei insoweit nicht erforderlich gewesen. Damit ist ein Verfahrensfehler hinreichend dargelegt. \n\n80\\. Der Verwaltungsgerichtshof sieht den Substantiierungsmangel nicht auf der Ebene der nach § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG fristgerecht anzugebenden Tatsachen und Beweismittel, sondern bemängelt die fehlende rechtliche Einordnung. Damit knüpft er an den Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO an. Dieser erfordert, dass innerhalb der Klagebegründungsfrist der Sachverhalt rechtlich durchdrungen und die rechtliche Relevanz der vorgetragenen Tatsachen dargelegt wird. Diesen Anforderungen genügt die Klagebegründung vom 22. Februar 2021. Der Kläger hat in tatsächlicher Hinsicht umfangreich zu Existenzgefährdungen nicht nur seines eigenen Betriebs, sondern auch zu zahlreichen weiteren Betrieben vorgetragen. Aus der Gliederung der - für alle Verfahren identischen - Klagebegründung wird deutlich, dass dieses Vorbringen (unter den Gliederungspunkten A.III.3.g und h), das zu allen Aktenzeichen erfolgte und auch einen Betrieb behandelte, dessen Inhaber nicht unter den Klägern war (Betrieb 3007\u002F4007, Klagebegründung S. 147), sich nicht nur auf den jeweiligen Betriebsinhaber beziehen, sondern für jeden Kläger gesondert vorgetragen werden sollte. Demgegenüber erfolgte unter dem Gliederungspunkt A.IV. die Darstellung der subjektiven Betroffenheiten jeweils gesondert nach Klägern und zugehörigen Aktenzeichen. Unter Gliederungspunkt A.III.3.c) \"Sachverhalt - Gerügte inhaltliche Fehler - Abwägungsgebot\u002F​Variantendiskussion - Hauptargument 2: private Rechte\u002F​Eigentum\" hat der Kläger zudem einleitend ausgeführt, das Hauptargument der Abwägung, die Planung beeinträchtige private Rechte weniger als die Variante 2a, sei in zweifacher Hinsicht auf Tatbestandsebene falsch: Zum einen verneine die Planfeststellungsbehörde zu Unrecht die Existenzgefährdung der Kläger und verkenne die Veränderung der Agrarstruktur, zum anderen sei die Annahme, es müssten bei einer bahnparallelen Variante 2a 19 Gebäude abgerissen werden, unzutreffend (Klagebegründung S. 52). Auch wenn die nachfolgenden Ausführungen unter diesem Gliederungspunkt sich nur noch mit dem zweiten Argument der fehlerhaften Planung der Variante 2a beschäftigten und die Existenzgefährdungen der landwirtschaftlichen Betriebe der Kläger und eines weiteren Betriebes sowie die Existenzvernichtung des Pferdesportbetriebes in gesonderten Unterpunkten (g und h) erörtert wurden, wird der rechtliche Prüfungsansatz - Ermittlung der abwägungsrelevanten tatsächlichen Umstände für den Variantenvergleich 2a und 4 - hinreichend deutlich. Der Sache nach geht es um die im Rahmen der Variantenabwägung erforderliche Gewichtung der in der Summe betroffenen privaten Belange, die die Ermittlung der mit den Varianten verbundenen Gebäudeabrisse bzw. Existenzvernichtungen voraussetzt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 39). Der Planfeststellungsbeschluss selbst hat die jeweils betroffenen privaten Belange zu einem wesentlichen Argument seiner Abwägungsentscheidung gemacht und den bei Variante 2a drohenden Gebäudeabrissen die für die Variante 4 mit Null angegebene Zahl von existenzgefährdeten Betrieben gegenübergestellt. Auf diese Argumentation hat sich der Kläger bezogen und sich insoweit auch nicht nur - wie der Beklagte meint (vgl. Erwiderung vom 13. Juni 2024 S. 2) - zum Sachwalter fremder Interessen gemacht. Dies genügte, um den rechtlichen Prüfungsansatz der vorgetragenen Tatsachen hinreichend kenntlich zu machen. \n\n81\\. Die unzutreffende Anwendung der Präklusionsvorschrift verletzt damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. \n\n82\\. h) Die Entscheidungserheblichkeit dieses Verfahrensfehlers entfällt nicht dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof selbständig tragend ausgeführt hat, die geltend gemachten Existenzgefährdungen lägen \"unabhängig davon\" nicht vor, und insoweit auf die in den Parallelverfahren ergangenen Urteile verwiesen hat (Urteil Rn. 170). Denn dieser Feststellung fehlt teilweise die Grundlage, so dass sie insoweit ihrerseits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, wie der Kläger zutreffend rügt. \n\n83\\. Soweit der Kläger allerdings allein in dem Verweis auf die mehr als 70 Seiten langen Urteile in den Parallelverfahren ohne konkrete Fundstellennachweise einen Verfahrensfehler durch Übergehen des Sachvortrags zur Existenzgefährdung zahlreicher Betriebe sieht (NZB S. 235 ff.) und rügt, ihm werde die Möglichkeit genommen, die Würdigung des eigenen Vorbringens zu überprüfen und sich dagegen mit Rechtsmitteln zur Wehr zu setzen, ist dem nicht zu folgen. Die Bezugnahme auf die Parallelentscheidungen ohne deren inhaltliche Wiederholung begründet keinen Gehörsverstoß. Sie begegnet hier schon im Hinblick auf die besondere inhaltliche Verflechtung der Verfahren keinen Bedenken. Die Kläger aller Verfahren haben gemeinsam Klage erhoben, vertreten durch denselben Prozessbevollmächtigten. Nach Trennung der Verfahren wurden alle Klagen durch einheitliche Schriftsätze zu allen Aktenzeichen gemeinsam begründet und dabei die Existenzgefährdungen aller Betriebe zum Inhalt aller Klagen gemacht; später wurden die Klagen gemeinsam mündlich verhandelt, so dass der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter Kenntnis vom Inhalt aller Verfahren hatten und zu allen angesprochenen Gesichtspunkten Stellung nehmen konnten. Die inhaltliche Prüfung der in den Urteilen jeweils abweichenden Passagen zu den individuellen Existenzgefährdungen war dem Kläger vor diesem Hintergrund ohne Weiteres möglich und zumutbar; dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch im vorliegenden Rechtsmittel die Urteile aus den Parallelverfahren ausführlich inhaltlich gewürdigt. \n\n84\\. Mit dem formal zulässigen Verweis auf die Urteile in den Parallelverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof seine Feststellung begründet, die geltend gemachten Existenzgefährdungen lägen nicht vor (Urteil Rn. 170). Dies bezieht sich auf die in der Klage thematisierten Existenzgefährdungen von sieben Landwirtschaftsbetrieben (vgl. Klagebegründung S. 121 ff.) und dem Pferdesportzentrum (Klagebegründung S. 155 ff.). Nähere Ausführungen erfolgen im Urteil lediglich zu dem Betrieb E. (Einwender 3007\u002F4007), dessen Inhaber nicht zu den Klägern gehörte, so dass der Verweis im Übrigen die Aussage enthält, das Nichtvorliegen einer Existenzgefährdung der jeweiligen Betriebe sei Inhalt der bezeichneten Entscheidungen. Damit unterstellt der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls in Bezug auf das Pferdesportzentrum (Einwender 3001\u002F4001) einen unzutreffenden und dem Akteninhalt widersprechenden Sachverhalt, wie die Beschwerde im Ergebnis zutreffend rügt (NZB S. 224 ff.). Denn die Feststellung, dass der Pferdesportbetrieb nicht in seiner Existenz gefährdet ist, wurde in keinem der Urteile getroffen. Sie war insbesondere auch nicht Gegenstand der Entscheidung in dem von der Pächterin der Grundstücke und Pferdesportanlagen betriebenen Verfahren 8 A 20.40017, denn diese Klage wurde bereits als unzulässig abgewiesen. Indem der Verwaltungsgerichtshof damit einen Sachverhalt unterstellt hat, der nicht von tatsächlichen Feststellungen getragen wird und in dem Inhalt der Akten keine Grundlage findet, hat er gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2024 - 9 BN 5.23 - juris Rn. 13 m. w. N.). \n\n85\\. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in den übrigen Entscheidungen Feststellungen zur fehlenden Existenzgefährdung der jeweils untersuchten Betriebe getroffen hat, sind diese Gegenstand gesonderter Zulassungsrügen (dazu unter V.). Jedenfalls in Bezug auf einen der landwirtschaftlichen Betriebe haben diese Erfolg (Betrieb B., Einwender 3012\u002F4012, dazu V.1.), so dass die Feststellung im Urteil, dieser Betrieb sei nicht in seiner Existenz gefährdet, ebenfalls keine hinreichende Grundlage hat. Ergänzend sei angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof auch in Bezug auf den Betrieb F. jun. (Einwender 3005\u002F4005) im Verfahren 8 A 20.40021 nicht festgestellt hat, dass der Betrieb nicht in seiner Existenz gefährdet ist, sondern dies offengelassen hat. \n\n86\\. Damit ist der Vortrag des Klägers zur Existenzgefährdung von Betrieben bei der Verwirklichung der Variante 4 jedenfalls teilweise in verfahrensfehlerhafter Weise unberücksichtigt geblieben. Da es sich dabei um einen Umstand handelt, der für die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Abwägungsentscheidung eine Rolle gespielt hat, ist die Erheblichkeit eines etwaigen Abwägungsfehlers nicht von vornherein ausgeschlossen. Soweit der Kläger allerdings aus der Formulierung im Planfeststellungsbeschluss zum Betrieb F. jun. (Einwender 3005\u002F4005), wonach die Variantenauswahl richtig bleibe, selbst wenn man den Wegfall des einen Betriebes unterstelle (PFB S. 188), die Schlussfolgerung zieht, dass danach der Wegfall von mehr als einem Betrieb offensichtlich ergebnisrelevant sei (NZB S. 217), lässt sich dies der zitierten Aussage nicht entnehmen. Denn diese beschränkt sich auf die Abwägung der Varianten für den Fall des Wegfalls des bezeichneten Betriebes, ohne eine Aussage zu anderen Konstellationen zu treffen. \n\n87\\. V. Die Feststellung im Urteil, dass die geltend gemachten Existenzgefährdungen nicht vorlägen, greift der Kläger in Bezug auf fünf landwirtschaftliche Betriebe mit insgesamt acht Verfahrensrügen an. Diese haben hinsichtlich eines Betriebs Erfolg (1.), im Übrigen sind sie unbegründet (2. bis 4.). \n\n88\\. 1\\. Zu Recht beanstandet die Beschwerde, dass der Verneinung einer Existenzgefährdung des Betriebs B. (Einwender 3012\u002F4012) ein Gehörsverstoß zugrunde liegt (NZB S. 243 ff.). \n\n89\\. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt insoweit Bezug auf sein Urteil in dem von den Klägern B. geführten Klageverfahren 8 A 20.40023, wonach der Beklagte eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs fehlerfrei verneint habe. Zur Begründung verweist dieses Urteil auf die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, dass der Verlust von landwirtschaftlichen Flächen unter dem von der Rechtsprechung angewandten Anhaltswert von 5 % liege, bei dem eine Existenzgefährdung eines gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betriebs in der Regel ausgeschlossen werden könne (PFB S. 201), und hält das dagegen gerichtete Vorbringen der Kläger B. schon deshalb für nicht durchgreifend, weil es die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Klagebegründung nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG (a. F.) i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht erfülle. Es fehle an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss. Hierfür genüge die zusammengefasste Wiedergabe der Stellungnahme des Gutachters Dr. G. vom 21. Mai 2021 (gemeint sein dürfte 5. Februar 2021) oder der Verweis darauf nicht; es sei auch nicht erkennbar, dass die Stellungnahme der erforderlichen Prüfung, Sichtung und rechtlichen Durchdringung unterzogen worden sei (Urteil 8 A 20.40023 Rn. 195 f.). Damit hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Anwendung der Präklusionsvorschrift erneut einen zu strengen Maßstab angelegt. \n\n90\\. Die Beschwerde verweist auf den Vortrag in der Klagebegründung (S. 149 f.) zum Betrieb B. und die dort als Anlage K 21a vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 5. Februar 2021 des Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken in der Landwirtschaft Dr. G. Darin wird eine etwaige Existenzgefährdung des Betriebs B. zum Stichtag der Planfeststellung am 9. Oktober 2020 untersucht. Ausgangspunkt ist die Ermittlung der Existenzfähigkeit des Betriebs nach den Kriterien Gewinn und Kapitalbildung unter Zugrundelegung von zwei Prüfungsschemata (nachhaltige jährliche Kapitalbildung und angemessene Faktorentlohnung), wobei die Situation vor und nach dem Eingriff geprüft wird. Der Gutachter kommt dabei zu dem Ergebnis, dass der Betrieb vor dem Eingriff (knapp) existenzfähig sei und als Folge des Eingriffs in seiner Existenz gefährdet werde. Der Kläger hat in seiner Klagebegründung (S. 149 f.) Inhalt und Ergebnis dieses Gutachtens kurz wiedergegeben und geltend gemacht, damit erwiesen sich die Ausführungen auf S. 201 ff. des Planfeststellungsbeschlusses, denen kein Existenzgefährdungsgutachten zugrunde liege, als falsch. Dies wird in den Ausführungen zur Rechtslage wiederholt. Dort wird unter der Einleitung, der Planfeststellungsbehörde seien massive Abwägungsfehler bei der Bewertung der betrieblichen Existenzgefahren unterlaufen (Klagebegründung S. 276), zum Betrieb der Einwender 3012\u002F4012 vorgetragen, dieser werde ohne Einholung eines Gutachtens zu Unrecht als nicht existenzgefährdet betrachtet. Nach den Feststellungen des Gutachters Dr. G. erwirtschafte der Betrieb vor der Maßnahme einen über der anzusetzenden Faktorenentlohnung liegenden Betrag, nach der Maßnahme würde dieser Wert unterschritten. Der Betrieb wäre also ohne die Maßnahme existenzfähig und verliere die Existenzfähigkeit aufgrund der Maßnahme (Klagebegründung S. 277). \n\n91\\. Dieses Vorbringen genügt, um die Tatsachen, auf die sich der Kläger stützt - die in dem 13-seitigen Gutachten erläuterten Prüfungsschritte und -ergebnisse zur vorhabenbedingten Existenzgefährdung des Betriebs B. - sowie deren rechtliche Relevanz darzulegen. Einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss, auf dessen maßgebliche Ausführungen (PFB S. 201 - 204) jedenfalls Bezug genommen wird, bedurfte es hierfür nicht. Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich auf S. 90 ff. allgemein mit den Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe und den diesbezüglichen Ermittlungserfordernissen und -methoden und auf S. 201 ff. mit den Einwendungen der Kläger B. Er stellt dabei maßgebend auf die sogenannte 5 %-Regel ab, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt ist und der auch der Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist (Urteil 8 A 20.40023 Rn. 195). Danach kann nach allgemeiner Erfahrung ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu 5 % der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden. Deshalb kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 14. April 2010 - 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332 Rn. 27, vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u. a. - juris Rn. 74 und vom 8. Januar 2025 - 11 A 24.23 - BVerwGE 184, 253 Rn. 75). Diese Überlegung hat die Planfeststellungsbehörde hier zugrunde gelegt und keinen Anlass gesehen, für Betriebe der Milchviehwirtschaft davon abzuweichen (PFB S. 91 f.; vgl. zur Anwendung der 5 %-Regel bei einem milchproduzierenden Betrieb auch BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 5.21 - BVerwGE 176, 130 Rn. 3, 31 ff.). \n\n92\\. Die 5 %-Regel gibt allerdings nur den Schwellenwert wieder, bis zu dessen Erreichen regelmäßig eine Existenzgefährdung verneint werden kann und daher kein Anlass besteht, ein Gutachten zur Existenzfähigkeit einzuholen. Dieser Regelfall schließt aber nicht aus, dass ausnahmsweise auch bei einem geringeren Flächenverlust eine Existenzgefährdung eintreten kann. Einen solchen Ausnahmefall macht der Kläger mit der Vorlage des Existenzgefährdungsgutachtens vom 5. Februar 2021 zum Betrieb B. geltend. Einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss bedurfte es dabei nicht. Denn das Gutachten steht nicht im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen im Planfeststellungsbeschluss, sondern geht wie dieser von einem Flächenverlust von rund 1 ha aus, wobei die 9 729 m² große Flächeninanspruchnahme im Gutachten (dort S. 4) sogar etwas geringer ausfällt als die im Planfeststellungsbeschluss (S. 201) veranschlagten insgesamt 10 095 m². Der durch das Gutachten gestützte Vortrag in der Klagebegründung bot für das Gericht hinreichend Anlass, der Frage der Existenzgefährdung des Betriebes B. ungeachtet des Eingreifens der 5 %-Regel nachzugehen. Indem der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht von einer unzureichenden Substantiierung des Vorbringens und einer materiellen Präklusion ausgegangen ist und sich deshalb mit dem Gutachten nicht inhaltlich befasst hat, hat es einen für die Klage wesentlichen Vortrag unberücksichtigt gelassen und dadurch das rechtliche Gehör des Klägers verletzt. \n\n93\\. 2\\. In Bezug auf den Betrieb H. (Einwender 3009\u002F4009) liegt der geltend gemachte Verfahrensfehler (NZB S. 238 ff.) dagegen nicht vor. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Existenzgefährdung dieses Betriebs abwägungsfehlerfrei verneint worden sei (Urteil 8 A 20.40022 Rn. 195 ff.), ist nicht deswegen verfahrensfehlerhaft, weil das Gericht die beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt hat. \n\n94\\. Zum Betrieb H. ist im Planfeststellungsverfahren ein Existenzgefährdungsgutachten eingeholt worden (Dr. I. und Partner vom 27. Februar 2020, Anlage K 17c), auf dessen Grundlage der Beklagte - unter Berücksichtigung von Ersatzlandangeboten - eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung verneint hat (ausführlich PFB S. 196 ff.). Auf die Einwendungen im Klageverfahren hin haben die Gutachter im gerichtlichen Verfahren unter dem 6. Februar 2023 noch eine Stellungnahme abgegeben, in der die zuvor zu gering bemessenen Kosten für Kraft-, Saft- und Mineralfutter sowie Festkosten angepasst wurden, im Ergebnis eine Existenzgefährdung aber weiterhin verneint wurde (Anlage B 14). In einer weiteren Stellungnahme vom 6. Februar 2023 wurden zudem der Wegfall einer Pachtfläche und das Angebot von Ersatzland bewertet und trotz der damit verbundenen Nachteile der Erhalt der Existenzfähigkeit weiterhin bejaht (Anlage B 15). \n\n95\\. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung u. a. in Bezug auf den Betrieb H. die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt und dabei längere Ausführungen dazu gemacht, warum alle benannten Betriebe in ihrer Existenz gefährdet seien und welche Umstände insoweit relevant seien (Protokoll vom 28. April 2023 S. 16 f., Beweisantrag Nr. VIII.1). Das Gericht hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, er sei unzulässig, weil er schon keine Tatsachen zum Gegenstand habe, die einer Beweiserhebung zugänglich wären; zu der unter Beweis gestellten Behauptung der Existenzgefährdungen der klägerischen Betriebe lägen im Übrigen bereits Sachverständigengutachten vor, die Einholung eines weiteren dränge sich nicht auf (Protokoll vom 18. Juli 2023 S. 4 und 6). \n\n96\\. Die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags verstößt nur dann gegen die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt zu erforschen (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) und den Beteiligten Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. November 2024 - 4 B 20.24 - juris Rn. 11; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2010 - 2 BvR 2638\u002F09 \\- NJW 2011, 49 Rn. 11, jeweils m. w. N.). Dass dies hier der Fall wäre, legt der Kläger nicht dar. \n\n97\\. Mit der Begründung fehlender beweisfähiger Tatsachen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Soweit das Gericht zumindest die Behauptung der Existenzgefährdung der klägerischen Betriebe als Beweisgegenstand und dem Sachverständigenbeweis zugänglichen Umstand behandelt hat, greifen auch die dagegen gerichteten Angriffe nicht durch. \n\n98\\. Ein Beweisantrag auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens kann nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 412 ZPO (analog) oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt werden, wenn bereits Gutachten vorliegen, die zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ausreichen. Eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht nur dann, wenn sich aufdrängt, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsgrundlage nicht geeignet sind. Dies ist der Fall, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.). \n\n99\\. Von diesem Maßstab ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, warum die Ablehnung des beantragten Sachverständigengutachtens in Bezug auf den Betrieb H. ermessensfehlerhaft gewesen sein sollte und sich die Einholung eines weiteren Gutachtens aufgedrängt hätte. Soweit sie aus dem Umstand, dass die Sachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2023 die zu geringe Bemessung der Futter- und Festkosten eingeräumt haben, Zweifel an deren Sachkunde und Unparteilichkeit herleiten (NZB S. 240), überzeugt dies nicht. Allein das Auftreten einzelner Fehler führt noch nicht zur Ungeeignetheit des gesamten Gutachtens und stellt die Person des verantwortlichen Gutachters nicht grundsätzlich in Frage; die vorgenommenen Korrekturen sprechen vielmehr für eine konstruktive und offene Grundhaltung der Sachverständigen. \n\n100\\. Im Übrigen verweist die Beschwerde auf für sie nicht nachvollziehbare Änderungen der Bewertungsgrundlagen der Sachverständigen und den Umstand, dass der Betrieb laut deren Berechnung nach der Maßnahme nur äußerst knapp über der Grenze zur Existenzgefährdung liege (NZB S. 240, 242), ohne jedoch diese Beanstandungen hinreichend konkret zu erläutern. Der Hinweis auf veränderte Abschreibungen im Gutachten Anlage B 15 S. 18, 21 im Vergleich zum Gutachten vom 27. Februar 2020 S. 56, dürfte sich tatsächlich auf das Gutachten B 14 beziehen (B 15 hat nur 14 Seiten) und insbesondere die veränderte Festkostenermittlung (Anlage B 14 S. 18 gegenüber Anlage K 17c S. 43) betreffen. Mit den Erläuterungen dazu setzt sich der Kläger jedoch nicht auseinander. \n\n101\\. Auch die Wiederholung von Einwendungen aus dem Klageverfahren gegen das Gutachten B 14 mit den dortigen Kritikpunkten genügt nicht, um das Erfordernis eines weiteren Sachverständigengutachtens aufzuzeigen. Unklarheiten bezüglich einzelner Parameter mögen gerade vor dem Hintergrund eines sehr knappen Ergebnisses Anlass bieten zu weiteren Nachfragen mit der Bitte um Erläuterung der strittigen Punkte, reichen aber für sich genommen nicht aus, um die Einschaltung eines zusätzlichen Gutachters nahezulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren H. insbesondere das neue Gutachten vom 6\\. Februar 2023 mit der Berücksichtigung des Ersatzlandangebots (B 15) gewürdigt, womit sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt. Er hat zudem der von der Klägerseite vorgelegten Berechnung entgegengehalten, dass danach der Betrieb H. bereits vor Inanspruchnahme der betrieblichen Grundstücke durch das Planvorhaben nicht existenzfähig sei; auch dazu verhält sich die Beschwerde nicht. \n\n102\\. 3\\. Hinsichtlich des Betriebs K. (Einwender 3015\u002F4015) und seines eigenen Betriebs erhebt der Kläger (Einwender 3013\u002F4013) jeweils zwei Verfahrensrügen. Er macht geltend, hinsichtlich beider Betriebe hätten Existenzgefährdungsgutachten im Planfeststellungsverfahren ergeben, dass sie vorhabenbedingt ihre Existenzfähigkeit verlören, weshalb als Ersatzland jeweils u. a. Teilflächen des Flurstücks 516\u002F3 angeboten worden seien; diese seien jedoch wegen Vernässung und Verunkrautung ungeeignet. Der Verwaltungsgerichtshof habe verfahrensfehlerhaft die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt und bei der Bewertung der Ersatzlandfläche gegen Denkgesetze verstoßen. Diese Rügen haben keinen Erfolg. \n\n103\\. a) Der Betrieb des Klägers und der Betrieb K. waren ebenfalls Gegenstand des Beweisantrags Nr. VIII.1 vom 28. April 2023 auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten zur Frage der Existenzgefährdungen. Dass die Ablehnung dieses Beweisantrags wegen fehlender beweisfähiger Tatsachen und bereits vorliegender ausreichender Gutachten bezogen auf diese Betriebe fehlerhaft gewesen wäre, legt die Beschwerde nicht dar (NZB S. 252 ff. und 259 ff.). \n\n104\\. Zur Begründung, warum sich das Erfordernis eines weiteren Sachverständigengutachtens aufgedrängt hätte, verweist der Kläger auf seinen Klagevortrag zur Ungeeignetheit des angebotenen Ersatzlands und die in der mündlichen Verhandlung fotografisch dokumentierte starke Vernässung. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Urteilen 8 A 20.40024 bzw. 8 A 20.40025 allerdings nicht nur in der vom Kläger jeweils zitierten Randnummer 206 bzw. 205, sondern ausführlich auf mehreren Seiten (jeweils Rn. 195 - 211) mit der Frage der Existenzgefährdung der Betriebe 3013\u002F4013 bzw. 3015\u002F4015 befasst und sich in Rn. 199 ff. jeweils mit der Eignung der zuletzt als Ersatzland angebotenen Flurstücke, insbesondere dem Flurstück 516\u002F3 auseinandergesetzt, wobei er sich maßgeblich auf die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten der Sachverständigen Dr. I. und Partner gestützt hat. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Allein der Umstand, dass Gericht und Gutachter dem Vortrag des Klägers und dessen Einschätzung inhaltlich nicht gefolgt sind, rechtfertigt nicht den Schluss, dass die vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen als Grundlagen für die richterliche Überzeugungsbildung nicht geeignet und ausreichend gewesen wären. \n\n105\\. b) Auch der jeweils gerügte Verstoß gegen Denkgesetze bei der Bewertung der Vernässung der als Ersatzland angebotenen Fläche (NZB S. 257 ff. und 264 ff.) liegt nicht vor. Es ist nicht widersprüchlich und denklogisch unvereinbar, wenn das Gericht einerseits die Aussage eines Sachverständigen für nicht überzeugend erachtet, weil dieser das als Ersatzland angebotene Grundstück nicht selbst in Augenschein genommen hat, und andererseits zu der von Klägerseite vorgelegten Fotodokumentation ausführt, die grundsätzliche Geeignetheit der Fläche werde dadurch nicht in Frage gestellt, weil sich daraus weder ergebe, welche Wetterverhältnisse geherrscht hätten noch welchen flächenmäßigen Umfang die dokumentierte Vernässung gehabt habe (Urteile 8 A 20.40024 und 8 A 20.40025, Rn. 206 und 205). Denn es geht um völlig unterschiedliche Beweismittel. Die persönliche Besichtigung durch einen Sachverständigen kann selbst dann, wenn sie nur an einem einzigen Tag erfolgt, nicht mit einer Fotodokumentation über einen Tag gleichgestellt werden, weil die Erfassung und Bewertung durch einen Sachverständigen mehr ist als eine räumlich und perspektivisch beschränkte optische Momentaufnahme. \n\n106\\. Im Übrigen ist der vom Kläger behauptete \"Widerspruch\" in seiner eigenen Beweisführung angelegt, wenn er einerseits durch seine Sachverständigen geltend macht, die Einschätzung, ob eine Landwirtschaftsfläche feuchte oder nasse Bodenverhältnisse aufweise, sei in der Regel nicht durch Ortstermin möglich, sondern zeige sich erst in der längeren Bewirtschaftung der Fläche, und andererseits auf Fotografien verweist, die sich als Momentaufnahme ebenfalls nicht zur Dokumentation einer längeren Bewirtschaftung der Fläche eignen. \n\n107\\. 4\\. Schließlich verfangen auch die beiden zum Betrieb F. jun. (Einwender 3005\u002F4005) erhobenen Verfahrensrügen nicht. \n\n108\\. Für diesen Betrieb war im Planfeststellungsverfahren wegen der Inanspruchnahme von deutlich mehr als 5 % der Betriebsfläche ein Existenzgefährdungsgutachten eingeholt und Ersatzland angeboten worden. Der Planfeststellungsbeschluss geht im Ergebnis davon aus, dass der Betrieb bei Berücksichtigung des angebotenen Ersatzlandes existenzfähig bleibt und führt ergänzend aus, selbst wenn man aber eine Existenzgefährdung unterstelle, wäre ihr Gewicht nicht ausreichend, das Vorhaben zu verhindern; auch die Variantenauswahl bleibe richtig, selbst wenn man den Wegfall des einen Betriebs unterstellen würde (PFB S. 188). Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil im Verfahren F. jun. offen gelassen, ob die Einwendungen des dortigen Klägers u. a. gegen die Geeignetheit des Ersatzlands berechtigt wären, weil die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägung - den Einwendungen hypothetisch Rechnung tragend - die Existenzgefährdung als wahr unterstellt habe; gegen die Wahrunterstellung habe die Klagepartei keine Einwände erhoben (8 A 20.40021 Rn. 198). \n\n109\\. a) Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Überzeugungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht wegen Nichtberücksichtigung des Vortrags zur Ungeeignetheit des Ersatzlandes im Fall F. jun. rügt, weil das Gericht zu Unrecht von nur einer Existenzgefährdung ausgegangen sei, obwohl tatsächlich weitere Betriebe in ihrer Existenz gefährdet seien, weshalb die Frage der Geeignetheit des Ersatzlandes nicht habe offen bleiben dürfen (NZB S. 266 ff.), überzeugt dies nicht. Der Vortrag vermengt die konkret den Betrieb 3005\u002F4005 betreffende Abwägung im Planfeststellungsbeschluss, die der Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegt hat, mit den Folgen, die erfolgreiche Rügen gegen die Bewertung anderer Betriebe hätten. Im Planfeststellungsbeschluss sind gerade die Einwendungen zum Betrieb 3005\u002F4005 als berechtigt und damit die Existenzgefährdung gerade dieses Betriebs unterstellt worden. Hieran würde sich auch für den Fall nichts ändern, dass eine Existenzgefährdung weiterer Betriebe berücksichtigt werden müsste. Deren Belange würden in der Abwägung zu der weiterhin unterstellten Gefährdung des Betriebs F. jun. dazutreten, ohne dass nunmehr eine inhaltliche Befassung mit den Einwendungen zum Betrieb F. jun. erforderlich wäre. Im Übrigen interpretiert der Kläger in den Planfeststellungsbeschluss eine Aussage hinein, die darin nicht enthalten ist. Wie ausgeführt, lässt sich der zitierten Passage nicht entnehmen, wie die Abwägung bei Hinzutreten weiterer Existenzgefährdungen ausfallen würde. \n\n110\\. b) Auch der gerügte Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht vor (NZB S. 272 ff.). Die Beschwerde beanstandet die Bemerkung im Urteil 8 A 20.40021 (Rn. 198), dass die (dortige) Klagepartei keine Einwände gegen die Wahrunterstellung erhoben habe. Insoweit ist allerdings zutreffend, dass von einer Klagepartei denklogisch keine Einwände gegen die Unterstellung gefordert werden können, dass ihr Vortrag wahr und ihre Bedenken zutreffend sein könnten. Die Formulierung im Urteil ist daher unglücklich gewählt. Der Sache nach wollte der Verwaltungsgerichtshof aber erkennbar zum Ausdruck bringen, dass das Ergebnis der auf der unterstellten Existenzgefährdung beruhenden Abwägung und die ihr für die Variantenauswahl zugemessene Bedeutung vom Kläger nicht angegriffen wurden. Diese Aussage ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n111\\. VI. Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Einwände zu Einzelpunkten der Kostenermittlung als materiell präkludiert angesehen hat, weil sie sich in einer bloßen Wiederholung von Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren erschöpften, ohne den Planfeststellungsbeschluss zu würdigen (Urteil Rn. 171 ff.), rechtfertigen weder seine Grundsatzrüge noch die fünf Verfahrensrügen die Zulassung der Revision. \n\n112\\. 1\\. Die Frage (NZB S. 276), \"Liegt eine unsubstantiierte Klagebegründung vor, die den Eintritt der Präklusion nach § 67 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. zur Folge hat, wenn die Klagebegründung neben der Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auf die Einwendungen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeht?\" zeigt schon deshalb keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden würde. Die Revision kann grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz festgestellt worden sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2025 - 9 B 54.24 - juris Rn. 18 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Denn entgegen der Begründung der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nicht darauf abgestellt, dass \"neben einer Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss auch auf die Einwendungen aus dem Verwaltungsverfahren und deren Behandlung im Planfeststellungsbeschluss eingegangen wird\" (NZB S. 276 f.), sondern festgestellt, dass eine Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss gerade nicht erfolgt ist (Urteil Rn. 173). \n\n113\\. 2\\. a) Soweit der Kläger einen Gehörsverstoß durch Übergehen seines Sachvortrags infolge der Reduzierung der Klagebegründung auf die Wiederholung von Einwendungen (NZB S. 277 ff.) und wegen des Vorwurfs, die Klagebegründung sei unter dem Gesichtspunkt der Kosten aus sich heraus nicht hinreichend verständlich (NZB S. 292 ff.), rügt, beanstandet er der Sache nach wiederum eine unzutreffende Anwendung der Präklusionsvorschrift. Ein Verfahrensfehler ist jedoch in diesem Fall nicht dargelegt. \n\n114\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen einer hinreichend substantiierten Klagebegründung verneint und insbesondere eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu den Kostenberechnungen (PFB S. 136 ff.) vermisst, wobei er beispielhaft verschiedene Gesichtspunkte aufgezählt hat, zu denen Ausführungen hätten erfolgen sollen (Urteil Rn. 173 S. 57: Kosten für Ingenieurbauwerke, Grunderwerbskosten, Kosten für ein Rüttelstopfverfahren und für Maßnahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung). Des Weiteren beanstandet er eine unsystematische Vermischung der Argumente zur Kostengegenüberstellung der Varianten 2a und 4 und dem Ausscheiden der Varianten 2 und 5 aus Kostengründen sowie die teilweise unzutreffende Wiedergabe von Ausführungen des Sachverständigen. Letzteres wird anhand verschiedener Beispiele näher erläutert. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf die Wiederholung breiter Abschnitte aus der Klagebegründung, ohne dass ersichtlich wäre, welcher konkrete Vortrag zu den einzelnen Punkten nicht berücksichtigt worden wäre und worin die erforderliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses bestanden haben soll. Soweit bemängelt wird, der Planfeststellungsbeschluss beinhalte keine konkrete Kostenermittlung, mit der eine Auseinandersetzung hätte stattfinden können, ist dies nicht zutreffend. Denn der Planfeststellungsbeschluss nimmt auf S. 136 oben auf die vom Staatlichen Bauamt Traunstein im Nachgang zum Erörterungstermin vorgelegte Kostenberechnung Bezug und führt sodann auf mehreren Seiten aus, warum diese Zahlen plausibel seien. \n\n115\\. b) Soweit die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Überzeugungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht rügt, weil das Gericht ungeprüft und ohne Beweiserhebung unterstellt habe, dass die im Eigentum der Bahn stehenden Flächen als gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen nicht überplant werden könnten (NZB S. 289 ff.), kommt es nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auf die - für sich genommen zu Recht \\- beanstandete Aussage (Urteil Rn. 173 am Ende, s. hierzu bereits oben unter D.IV.2e) nicht an. Die Überlegung stellt nur einen ergänzenden Mosaikstein in der Argumentation des Gerichts dar, bei dessen Wegfall die Begründung für die eingetretene Präklusion noch immer tragfähig wäre. \n\n116\\. c) Da die gegen die Annahme der Präklusion erhobenen Rügen keinen Erfolg haben, ist auch die Gehörsrüge wegen der unterbliebenen Berücksichtigung des vertiefenden Vortrags zu diesem Thema aus den Klägerschriftsätzen vom 4. und 14. Juli 2023 unbegründet (NZB S. 298 ff.). Wegen der Präklusion des fristgerechten Vortrags durfte auch dessen Vertiefung aus rechtlichen Gründen außer Betracht bleiben. \n\n117\\. d) Die Rüge, das Gericht habe gegen das rechtliche Gehör verstoßen und Sachvortrag übergangen, soweit es eine fehlende Auseinandersetzung mit der hilfsweisen Unterstellung der Richtigkeit der Einwände gegen die Kostenermittlung im Planfeststellungsbeschluss beanstandet habe (NZB S. 317 ff.), führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Auf einem etwaigen Verfahrensfehler könnte das Urteil nicht beruhen. \n\n118\\. Die Rüge bezieht sich auf die Argumentation im Urteil, selbst bei Verneinung einer Präklusion würden die Einwendungen des Klägers nicht zum Erfolg führen. Denn der Planfeststellungsbeschluss habe hilfsweise festgestellt, dass auch bei Berücksichtigung der von der Klagepartei monierten Kostenpunkte die Plantrasse kostengünstiger als die Variante 2a wäre; dem sei der Kläger nicht entgegengetreten (Urteil Rn. 176 unter Bezugnahme auf PFB S. 138). Der Kläger rügt allerdings zutreffend, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Planfeststellungsbeschluss eine Aussage entnommen hat, die dort nicht enthalten ist (NZB S. 318). Denn die im Urteil in Bezug genommene Passage des Planfeststellungsbeschlusses behandelt lediglich die Wahrunterstellung von \"einigen\" und nicht von allen geltend gemachten Fehleinschätzungen, ohne diese näher zu konkretisieren. Darauf kommt es aber nicht an, weil es sich insoweit nur um eine Alternativbegründung des Verwaltungsgerichtshofs handelt, der selbständig tragend auf die Präklusion des klägerischen Vortrags zur Kostenermittlung abgestellt hat. Die dagegen erhobenen Zulassungsrügen führen - wie dargelegt - nicht zum Erfolg. \n\n119\\. VII. Die Argumentation im Urteil, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde die Varianten 2a und 4 im Hinblick auf die \"Auswirkungen auf die Umwelt\" als gleichwertig angesehen habe (Urteil Rn. 181 ff. unter Bezugnahme auf PFB S. 55), wird von der Beschwerde ebenfalls nicht erfolgreich angegriffen. \n\n120\\. 1\\. Die mit der Grundsatzrüge formulierte Frage (NZB S. 323 f.), \"Liegt eine unzureichende Auseinandersetzung der Klagepartei mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss vor, wenn der Planfeststellungsbeschluss selbst keine Aussage über die von der Klagepartei erhobenen Einwände enthält?\" kann nicht grundsätzlich geklärt werden. Ob und wann eine Klagebegründung sich ausreichend mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Eine allgemeine Aussage mit dem von der Beschwerde unterstellten Inhalt, dass die Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss auch eine Auseinandersetzung mit solchen Argumenten erfordere, die die Klagepartei gar nicht beanstande (NZB S. 324), lässt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht entnehmen. Der Kläger bezieht sich insoweit wohl auf konkrete Formulierungen in Rn. 187 des Urteils, die u. a. Gegenstand der nachfolgend erörterten Verfahrensrüge sind und keine allgemein klärungsfähigen Fragen aufwerfen. \n\n121\\. 2\\. Mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe das rechtliche Gehör, den Überzeugungsgrundsatz und seine gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt, weil er den Sachvortrag des Klägers zur Nichtberücksichtigung der Summe der Biotopeingriffe in die Hangleite übergangen und dabei die Anforderungen an die erforderliche Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss überspannt habe (NZB S. 324 ff.), bezieht sich der Kläger auf die Passage in Rn. 187 des Urteils, die sich mit dem Einwand zum Aspekt \"Summe Biotopeingriff Hangleite\" befasst. Der Kläger beanstandet insoweit zutreffend, dass sich der Zusammenhang zwischen seinem Vortrag in der Klagebegründung und der Forderung im Urteil nach einer Auseinandersetzung mit der Begründung auf S. 55 des Planfeststellungsbeschlusses nicht erschließt. Daraus lässt sich aber kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler ableiten. \n\n122\\. Der Kläger hat die Bewertung im Planfeststellungsbeschluss (dort S. 55 oben) angegriffen, wonach die Varianten 4 und 2a bei den Auswirkungen auf die Umwelt als gleichrangig angesehen wurden, und geltend gemacht, in der Faunistischen Risikoanalyse für die bahnparallele Variante 2 (Unterlage 19.1V) sei in Bezug auf die \"Summe Biotopeingriffe Hangleite\" festgestellt worden, dass die planfestgestellte Trasse (Variante 4) im Vergleich zu der bahnparallelen Trasse (Variante 2a) einen doppelt so hohen Flächenverlust aufweise, was der Planfeststellungsbeschluss zugunsten der Variante 2a hätte berücksichtigen müssen (Klagebegründung S. 182 f.). Hierzu rügt der Verwaltungsgerichtshof eine fehlende Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss und führt aus, dieser stelle maßgeblich auf den Winkel ab, in dem die Varianten die Salzachhangleite querten, und nicht auf die von der Klagepartei angeführte \"Summe Biotopeingriffe Hangleite\" (Urteil Rn. 187). Diese Begründung ist insofern wenig nachvollziehbar, als sich der Kläger auf eine Unterlage beruft, die in Bezug auf das Biotop 85 \"Hangleitenwald zwischen Kletzing und Gastag\" gerade die \"Summe Biotopeingriffe Hangleite\" für die Planfeststellungstrasse und die - vom Kläger bevorzugte - bahnparallele Trasse gegenüberstellt, einen höheren Flächenverlust bei der planfestgestellten Trasse konstatiert und dies u. a. mit dem etwas spitzeren und daher ungünstigeren Durchschneidungswinkel begründet (Unterlage 19.1V S. 3 und 24). Der Winkel ist damit gerade ein Umstand, der die vom Kläger gewünschte Trassenwahl unterstützt, und steht auch nicht im Gegensatz zur Summe der Biotopeingriffe. Soweit es im Urteil weiter heißt, unabhängig davon sei die Durchschneidung der Salzachhangleite nur ein Teilaspekt neben dem der verminderten naturschutzfachlichen Wertigkeit der bahnnahen Sukzessionsflächen, diesen zweiten Aspekt habe die Klagepartei nicht angegriffen, betrifft auch dies eine für den Kläger (und \"seine\" Trasse) günstige Überlegung, mit der er sich deshalb nicht auseinandersetzen musste. Im Planfeststellungsbeschluss wird mit diesem Argument begründet, warum die bahnparallele Variante 2a nunmehr bei den Auswirkungen auf die Umwelt als gleichrangig mit der planfestgestellten Trasse angesehen wurde, während sie in früheren Unterlagen noch als leicht nachteilig bewertet worden war. Der Unterschied ergebe sich u. a. daraus, dass sich die Wertigkeit der bahnnahen Sukzessionsflächen, die die Variante 2a in stärkerem Umfang in Anspruch nehme, verschlechtert habe (Planfeststellungsbeschluss S. 55). Dem Kläger ist daher zuzugeben, dass der Vorwurf fehlender Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbeschluss bezogen auf diesen Aspekt unbegründet ist. \n\n123\\. Daraus folgt jedoch noch kein Verfahrensfehler. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Vortrag des Klägers nicht übergangen, sondern ausdrücklich behandelt. Er hat auch das Argument des Flächenverbrauchs aufgegriffen und hierzu ausgeführt, dieser sei nicht maßgebend für die Beurteilung der Umweltauswirkungen gewesen, vielmehr sei darauf abgestellt worden, in welchem Ausmaß Flächen mit besonderer naturschutzfachlicher Wertigkeit berührt würden. Der Flächenverbrauch sei im Planfeststellungsbeschluss gesondert bewertet worden (Urteil Rn. 185). Im Ergebnis führt die Rüge des Klägers auf eine inhaltliche Kritik an den Urteilsgründen und nicht auf einen Verfahrensfehler. \n\n124\\. VIII. Ohne Erfolg bleiben auch die beiden Zulassungsrügen, die sich gegen die Annahme einer Präklusion des Vorbringens zur \"kleinen Variantendiskussion\" richten. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit festgestellt, der Vortrag, dass eine Darstellung von Optimierungen bzw. Abwägungen im Rahmen der gewählten Trasse fehle, erfülle nicht die Darlegungsanforderungen des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG (a. F.) i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO, weil nicht dargelegt sei, an welchen konkreten Stellen und aus welchen Gründen die Trasse den Anforderungen der Entwurfsklasse 2 oder 3 der RAL 2012 entsprechen müsste und ob mit dem Verweis auf den Gutachter Dr. C. die Zusammenfassung auf S. 82 bis 84 der Klagebegründung gemeint sei (Urteil Rn. 193 f.). \n\n125\\. 1\\. Die mit der Grundsatzrüge aufgeworfene Frage (NZB S. 331 f.), \"Liegt ein unübersichtlicher, verstreuter Vortrag der Klagepartei vor, der eine unsubstantiierte Klagebegründung mit der Folge der Präklusion nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. bzw. Abs. 3 Satz 1 FStrG n. F. darstellt, wenn die Klagepartei im Rahmen des Sachvortrags die Optimierungsmöglichkeiten im Rahmen eines Belangs darstellt und diesen Sachvortrag im Rahmen der Rechtsausführungen eindeutig und unverwechselbar im Hinblick auf die Bewertung eines anderen abwägungserheblichen Belangs, etwa der Durchführung einer kleinen Variantendiskussion, wiederaufgreift?\" betrifft erneut keine klärungsbedürftigen allgemeinen Rechtsfragen. Ob ein Vorbringen unübersichtlich oder hinreichend verständlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Im Übrigen setzt der Kläger auch hier seine eigenen Bewertungen an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichtshofs und unterstellt einen Sachverhalt, der in dem angegriffenen Urteil nicht festgestellt wurde. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist gerade nicht von einem eindeutigen und unverwechselbaren Sachvortrag ausgegangen. \n\n126\\. 2\\. Mit seiner Verfahrensrüge macht der Kläger einen Gehörsverstoß wegen unrichtiger Anwendung der Präklusionsvorschrift infolge überspannter Anforderungen an die Klagebegründung geltend und rügt, dass sein Vorbringen auf S. 82 ff. und S. 281 der Klagebegründung nicht berücksichtigt worden sei (NZB S. 328 ff.). Im Ergebnis ist das Urteil insoweit jedoch nicht zu beanstanden. \n\n127\\. Die Kritikpunkte des Klägers zur unterbliebenen Abwägung von Optimierungsmöglichkeiten der gewählten Trasse sind auf S. 281 der Klagebegründung im Rahmen der Erörterung der Rechtslage zu Verstößen gegen das Abwägungsgebot zusammenfassend dargestellt. Dabei geht es um den Vorwurf, die Planung auf der Grundlage der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen, Ausgabe 2012 (RAL 2012) sei überdimensioniert, weil statt der Entwurfsklasse (EKL) 3 größtenteils die EKL 2 zugrunde gelegt worden sei, zu viele Kreuzungsbauwerke vorgesehen seien, die zu nahe aneinander lägen, und eine zu kurze, nicht RAL-konforme und verkehrstechnisch fragwürdige Überholspur geplant sei. Der Verweis auf den Sachverständigen Dr. C. führt auf die Wiedergabe der als Anlage K 7 beigefügten gutachterlichen Stellungnahme der C. GmbH vom 13. Dezember 2020 und den unter Gliederungspunkten (2) und (3) auf S. 82 und 83 der Klagebegründung aufgeführten Fehlerrügen (\"Überdimensionierung: Falsche EKL 2 statt richtigerweise EKL 3 nach RAL\" und \"Fehlerhafte Umsetzung und Nichteinhaltung EKL 2 in Variante 4 und 2a; Überdimensionierung und zu hohe Kosten\"). Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs wird damit insbesondere mit Blick auf die detaillierte Gliederung der Klagebegründung noch hinreichend deutlich, dass sich die Rügen auf S. 281 der Klagebegründung auf den Vortrag auf S. 82 f. beziehen. Dieser Vortrag genügt allerdings seinerseits nicht den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung, und zwar selbst dann nicht, wenn die unter Nennung von Seitenzahl und Absatz konkretisierten Passagen aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 13. Dezember 2020 mit in den Blick genommen werden. Hinsichtlich der beanstandeten Knotenpunkte fehlen konkrete Angaben unter Auseinandersetzung mit den einschlägigen Vorgaben der RAL 2012. Soweit es um die bevorzugte Planung nach EKL 3 statt EKL 2 geht, kann dahinstehen, ob der pauschale Verweis auf S. 5 des Gutachtens überhaupt zur Darlegung des wesentlichen Sachverhalts genügen kann. Denn die dortige Begründung beschränkt sich auf eine Bezugnahme auf Tabelle 8 (S. 19) der RAL 2012, die allerdings nicht zutreffend interpretiert wird. Dies wird im Planfeststellungsbeschluss bei den Ausführungen zum Ausbaustandard (S. 58) unter Hinweis auf die hier einschlägige Straßenkategorie LS I näher ausgeführt. Damit setzt sich die Klagebegründung nicht auseinander. \n\n128\\. E. Die gegen die Abweisung der (hilfsweisen) Verpflichtungsanträge erhobene Verfahrensrüge (NZB S. 333 ff.) greift nicht durch. \n\n129\\. Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Verwaltungsgerichtshof die hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge auf Planergänzung als unbegründet abgewiesen hat (Urteil Rn. 220 ff.). Er rügt die fehlende Berücksichtigung der Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebs, wobei er insoweit einen Gehörsverstoß geltend macht (NZB S. 340 f.). Dabei zitiert er umfangreich aus den Ausführungen zu seinem Betrieb in der Klagebegründung mit dem Vorwurf, dass das Urteil \"all dies\" übergehe (NZB S. 340), ohne den seiner Ansicht nach übergangenen entscheidungserheblichen Vortrag im Einzelnen zu konkretisieren. Der Sache nach rügt er, dass der Verwaltungsgerichtshof den Hilfsantrag zu 2., der auf die Übernahme seines Betriebs gegen Entschädigung und hilfsweise auf Schutzvorkehrungen zur Verhinderung der Existenzgefährdung gerichtet war, aus inhaltlich unzutreffenden Gründen - fälschliche Verneinung einer Existenzgefährdung - abgelehnt hat. Ein Verfahrensfehler lässt sich daraus nicht ableiten. \n\n130\\. Die weiteren Hilfsanträge hat der Verwaltungsgerichtshof nicht wegen fehlender Existenzgefährdung, sondern aus anderen Gründen - mangelnde Substantiierung der befürchteten Beeinträchtigungen, fehlende Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, fehlende Darlegung der nicht mit einer Zufahrt versehenen Flächen - abgelehnt. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. \n\n131\\. F. Ohne Erfolg bleiben auch die 21 Verfahrensrügen, die der Kläger gegen die Ablehnung von Beweisanträgen und einen Befangenheitsantrag erhebt. \n\n132\\. 1\\. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2023 zahlreiche Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten gestellt, die mit noch in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt wurden. In Bezug auf die Ablehnung von zwanzig Anträgen rügt der Kläger jeweils eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. \n\n133\\. Wie dargelegt (D.V.2.), verstößt die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags nur dann gegen die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt zu erforschen und den Beteiligten Gehör zu gewähren, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Einen solchen Fall legt die Beschwerde nicht dar. Dabei kann dahinstehen, inwieweit es sich überhaupt um bescheidungsfähige Beweisanträge handelte, die entweder bereits innerhalb der zehnwöchigen Klagebegründung angekündigt wurden oder sich auf Umstände bezogen, die der Kläger erst nachträglich geltend machen konnte. \n\n134\\. a) Zu der Behauptung, die zugrunde gelegte Verkehrsbelastung sei falsch ermittelt und die Lärmbelastung daher zu hoch, hat der Kläger mit Beweisantrag (a) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt und in den Spiegelstrichen 1 bis 6 unter Bezugnahme auf die Verkehrsuntersuchung (Planunterlage 22) Ausführungen zu einzelnen Kritikpunkten an den Verkehrszahlen und ​-berechnungen gemacht. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Beklagte habe die Umstände, die Grundlage der Lärmprognose seien, nicht hinreichend und methodisch\u002F​logisch korrekt ermittelt, weshalb die eingestellten Zahlen und Ergebnisse von vornherein nicht brauchbar seien (Protokoll vom 18. Juli 2023 S. 10 ff.). Gegenstand der Verfahrensrügen sind die Ablehnungen der unter den Spiegelstrichen 1, 3, 4, 5 und 6 gestellten Beweisanträge (NZB S. 343 ff., 347 ff., 351 ff., 355 ff. und 358 ff.). Diese Ablehnungen hat der Verwaltungsgerichtshof - teils kumulativ - damit begründet, dass die Anträge schon keine einer Beweiserhebung zugänglichen Tatsachen zum Gegenstand hätten (Spiegelstriche 1, 3 und 4) bzw. schon ein Sachverständigengutachten zur Frage der Verkehrsentwicklung vorliege und die Einholung eines weiteren sich nicht aufdränge (Spiegelstriche 3, 4, 5 und 6). Diese Begründungen sind prozessrechtlich tragfähig. \n\n135\\. Gegenstand eines Beweisantrags kann nur die Behauptung einer bestimmten, konkreten und individualisierten Tatsache sein; auch ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens muss wenigstens in Umrissen den Inhalt der vom Sachverständigen zu beantwortenden Frage erkennen lassen (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 55 f. m. w. N.). Danach erscheint schon zweifelhaft, inwieweit der Beweisantrag (a) überhaupt insgesamt geeignet ist, Grundlage für den Erlass eines konkreten Beweisbeschlusses mit der Beauftragung eines Sachverständigen zu sein. Die unter den sechs Spiegelstrichen aufgeführten \"Beweistatsachen\" erstrecken sich über ca. eineinhalb Seiten und enthalten zahlreiche Ausführungen, Interpretationen und Bewertungen zu einzelnen Aussagen und Tabellen der Verkehrsuntersuchung, ohne dass deutlich wird, welche Aussagen unter Beweis gestellt werden und welche konkreten Fragen der Sachverständige beantworten soll. \n\n136\\. aa) Soweit die Beschwerde in Bezug auf Spiegelstrich 1 geltend macht, insoweit gehe es um die Tatsachen, dass die Verkehrsuntersuchung 2017 im Wesentlichen auf einer Verkehrszählung von 2007 beruhe, diese Zahlen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sowie der späteren Änderungen veraltet gewesen seien und im Jahr 2020 oder zu späteren Zeitpunkten nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen hätten, überzeugt dies nicht. Der Beweisantrag bezieht sich offenbar auf die planfestgestellte Verkehrsuntersuchung vom Mai 2014 zur 1. Tektur vom 19. Juni 2017, die u. a. auf der Grundlage der damals aktuellen Verkehrszählung 2007 erstellt wurde (vgl. Unterlage 22T S. 6). Auf welchen Daten diese Untersuchung beruht, ist keine durch einen Sachverständigen zu klärende Frage, sondern ergibt sich aus der Unterlage selbst. Im Übrigen zielen die vom Kläger geltend gemachten \"Tatsachen\" zur Aktualität der Daten und der Erfüllung des wissenschaftlichen und technischen Stands auf die Belastbarkeit der in der Verkehrsuntersuchung ermittelten Zahlen und Ergebnisse und die generelle Eignung dieses Gutachtens. Dabei handelt es sich nicht um einer Beweiserhebung zugängliche \"Tatsachen\", wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend festgestellt hat. Der Hinweis des Klägers in seiner Replik, die Einordnung der Daten als \"veraltet\" ziele auf die fachlich-tatsächliche Frage, wie schnell sich unter den damaligen Voraussetzungen Verkehrsströme änderten, und sei deshalb auf der Tatsachenebene zu klären (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 32 f. der Replik im Verfahren 9 B 10.24), trifft nicht zu. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 \\- 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 30 m. w. N.). Dabei gibt es nicht nur eine einzige fachlich richtige Methode und keine objektiv feststellbare Richtigkeitsgewähr für die Aussagekraft und Belastbarkeit der ermittelten Daten. Im Übrigen reduziert die Beschwerde die planfestgestellte Verkehrsuntersuchung auf die Daten der Verkehrszählung aus dem Jahr 2007, ohne die im Urteil festgestellte und näher erläuterte Fortschreibung (Urteil Rn. 129) zu berücksichtigen. \n\n137\\. bb) Die Ablehnung der unter den Spiegelstrichen 3 bis 6 formulierten Beweisanträge wegen des bereits vorliegenden Verkehrsgutachtens ist ebenfalls prozessrechtlich tragfähig. Wie ausgeführt, besteht eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens nur dann, wenn sich aufdrängt, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsgrundlage nicht geeignet sind, weil sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen, unauflösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass bieten zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 9 BN 4.21 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 78 Rn. 16 m. w. N.). Dass dies hier in Bezug auf die planfestgestellte Verkehrsprognose und die dabei zugrunde gelegten Annahmen zur Verkehrsentwicklung der Fall wäre, legt die Beschwerde nicht dar. \n\n138\\. Der Kläger nimmt Bezug auf einzelne Zahlen und Tabellen der Verkehrsuntersuchung, die er seinerseits interpretiert, als Beleg für einen Verkehrsrückgang bewertet und aus denen er deshalb einen Widerspruch zur Annahme eines Verkehrszuwachses herleitet; außerdem rügt er die methodisch nicht korrekte Unterstellung eines künftigen Gewerbegebiets auf der Grundlage des Flächennutzungsplans. Mit diesem Vorbringen zur Verkehrsentwicklung, insbesondere der Annahme eines linearen jährlichen Rückgangs der Verkehrsbelastung sowie der Berücksichtigung verschiedener Gebiete, hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend befasst und auf die Methodik der Verkehrsuntersuchung hingewiesen (Urteil Rn. 132 f.). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern wiederholt ihre abweichende Bewertung, ohne konkret darzulegen, von welcher \"methodischen und dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Vorgehensweise\" (NZB S. 349) abgewichen worden sein soll. \n\n139\\. b) Wegen des Vorwurfs der Außerachtlassung passiver und aktiver Schallschutzmaßnahmen hat der Kläger mit Beweisantrag (c) die Einholung eines Gutachtens eines Lärmschutzsachverständigen beantragt zum Beweis von unter Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 und Nr. 3 näher dargestellten Umständen. Diese Anträge hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils mit der Begründung abgelehnt, es fehle an Tatsachen, die einer Beweiserhebung zugänglich wären, zudem handele es sich bei den Behauptungen in Nr. 2 um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag. Auch diese Ablehnungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\n140\\. aa) Der Antrag unter (c) Nr. 1 Satz 2 nimmt Bezug auf die vergleichende Betrachtung der Lärmbetroffenheit der Varianten 4 und 2a im Erläuterungsbericht (Unterlage 1 T, Tabelle S. 50) und macht geltend, die Darstellung der Betroffenheiten ändere sich zugunsten der Variante 2a um mindestens 50 %, wenn dabei Lärmschutzmaßnahmen berücksichtigt würden. Die Beschwerde sieht in der Ablehnung des Beweisantrags einen Gehörsverstoß (NZB S. 361 ff.) und führt aus, es sei um die beweisfähige Tatsache gegangen, ob bei der Variante 2a bei der Ansetzung der Betroffenheiten mit Lärmschutzmaßnahmen mindestens 50 % weniger Personen und Betriebe beeinträchtigt würden (NZB S. 362). \n\n141\\. Versteht man als Gegenstand des Beweisantrags den Vortrag, dass in die Abwägung der Betroffenheiten auch Lärmschutzmaßnahmen eingestellt werden müssen, geht es nicht um eine beweisfähige Tatsache, sondern um die rechtliche Frage der Abwägungsrelevanz bestimmter Umstände und damit um die rechtliche Wertung, die dem Gericht vorbehalten ist (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 55 m. w. N.). Aber selbst wenn man dem Kläger zugestehen wollte, dass sich dem Beweisantrag im Kern die - einem Beweis zugängliche - Tatsachenbehauptung zum konkreten Ausmaß der Lärmbetroffenheiten bei Variante 2a mit Schutzmaßnahmen entnehmen lässt, ist ein Gehörsverstoß durch die Ablehnung des Beweisantrags nicht dargelegt. Denn maßgeblich ist hierfür nicht, ob die vom Gericht gegebene Begründung fehlerhaft ist, sondern ob die Ablehnung des Beweisantrags durch eine prozessrechtlich tragfähige Argumentation zu rechtfertigen ist (Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 64). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine (nach Meinung eines Beteiligten) sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 - 9 CB 20.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31 S. 2 m. w. N.). Vorliegend hätte der Verwaltungsgerichtshof den Beweisantrag auch deshalb ablehnen können, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nach seiner Rechtsauffassung nicht ankam (vgl. zu diesem Ablehnungsgrund etwa BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 9 B 74.09 - juris Rn. 30). Denn er hat im Urteil ausgeführt, der Vorwurf, dass der Planfeststellungsbeschluss die \"lärmlichen Betroffenheiten\" unter Berücksichtigung von aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen hätte ermitteln müssen, widerspreche dem Lärmschutzkonzept des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Urteil Rn. 138 f.). Dies wird von der Beschwerde nicht wirksam in Frage gestellt. \n\n142\\. bb) Aus demselben Grund ist auch der unter (c) Nr. 3 gestellte Beweisantrag, der ebenfalls die Lärmbetroffenheiten der Varianten 4 und 2a nach Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen betrachtet, nicht entscheidungserheblich und hätte schon deshalb abgelehnt werden können, so dass der gerügte Verfahrensverstoß (NZB S. 367 ff.) nicht vorliegt. \n\n143\\. cc) Das mit dem Beweisantrag (c) Nr. 2 erstrebte Gutachten soll ergeben, dass \"die Lärmgrenzwertüberschreitung der 16. BImSchV bei den 25 Wohngebäuden der Variante 2a im Bereich von unter 1 bzw. 2 dB(A) liegt und damit nicht spürbar oder wahrnehmbar ist, während bei allen, mindestens aber 1 der 8 oder 9 Wohngebäude bei Variante 4 die Überschreitung höher als 1 bzw. 2 dB(A) liegt und damit spürbar und wahrnehmbar ist\" (dazu NZB S. 363 ff.). Eine nähere Begründung, aus welchen Überlegungen und Anhaltspunkten der Kläger seine Erwartung ableitet, ist nicht ersichtlich, insbesondere setzt sich der Kläger nicht konkret mit den Lärmberechnungen in den planfestgestellten Unterlagen auseinander, so dass viel dafür spricht, dass der Kläger insoweit seine Vermutungen \"ins Blaue hinein\" angestellt hat und es sich um einen nicht unter § 86 Abs. 2 VwGO fallenden Ausforschungsbeweisantrag handelt (vgl. dazu näher Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 57 m. w. N.). Jedenfalls kam es für den Verwaltungsgerichtshof auf den Einwand des Klägers zum Ausmaß der Überschreitung der Lärmgrenzwerte nicht an (Urteil Rn. 144). Zudem ist bereits der Ansatz des Klägers nicht zutreffend, dass eine Überschreitung der Lärmgrenzwerte um \"nur\" 1 dB(A) nicht wahrnehmbar wäre, so dass es auch deshalb an einer Entscheidungserheblichkeit fehlt. Die in der Rechtsprechung thematisierte Wahrnehmbarkeitsschwelle von 1 dB(A) betrifft die Frage der Relevanz einer Lärmerhöhung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. September 2021 - 9 A 12.20 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 21 Rn. 21) und ist nicht geeignet, die gesetzlich geregelten Immissionsgrenzwerte, die nach § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht überschritten werden sollen, zu relativieren. \n\n144\\. c) Zu der Rüge einer fehlenden Berücksichtigung der Vorbelastung und einer Fehlplanung hinsichtlich der Situierung der Lärmschutzwände hat der Kläger unter Beweisantrag (d) Nr. 1 bis 4 jeweils die Einholung von Gutachten eines Verkehrssachverständigen sowie eines Immissionsschutzsachverständigen begehrt. Mit der Beschwerde wendet er sich gegen die Ablehnung der Anträge unter Nr. 1 (NZB S. 369 ff.) und 4 (NZB S. 372 ff.), die der Verwaltungsgerichtshof mit der fehlenden Entscheidungserheblichkeit (Nr. 1 Sätze 4 bis 15) bzw. damit begründet hat, Gegenstand seien keine Tatsachen, die einer Beweiserhebung zugänglich seien (Nr. 1 Sätze 1 bis 3 und Nr. 4). Die Satzzählung des Gerichts ist zwar nicht vollständig nachvollziehbar, weil der Beweisantrag nicht 15, sondern 17 Sätze hat. Dies ist aber unschädlich, denn jedenfalls finden auch diese Ablehnungen im Prozessrecht die notwendige Stütze. \n\n145\\. Die Formulierung der \"Beweistatsachen\" in Nr. 1 enthält eine Mischung aus Sachverhaltswiedergaben \\- etwa die vom Verwaltungsgerichtshof als \"erwiesen\" bezeichneten Sätze 4, 6 und 13 (dieser dürfte statt Satz 12 gemeint sein) - sowie zahlreichen Bewertungen und Schlussfolgerungen, so dass bereits unklar ist, welche konkreten Tatsachen durch die beiden beantragten Gutachten belegt werden sollen. Nach der Begründung des Beweisantrags sollen die Gutachten belegen, dass sich bei zahlreichen Anwesen - gemeint sind wahrscheinlich die in Sätzen 6 und 12 genannten Anwesen L. 5, 12, 10, 6, 9 und 7 - bei der Variante 2a keine relevante Lärmmehrung ergebe. Hintergrund soll die Vorbelastung der bereits massiv lärmbetroffenen Grundstücke sein. Der Sache nach stellt die Beschwerde die Ergebnisse der vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen in Frage und bezeichnet einzelne Annahmen als falsch und deshalb methodisch fehlerhaft, ohne nachvollziehbar darzulegen, um welche Beweistatsachen es geht, welche Methodenfehler vorliegen, welche Berechnungen falsch sein sollen und warum sich die Einholung von weiteren Sachverständigengutachten aufdrängen sollte. \n\n146\\. Entsprechendes gilt für den Beweisantrag in Nr. 4 der ebenfalls keine konkreten beweisfähigen Tatsachen benennt. Die Formulierung der \"Beweistatsachen\" besteht auch hier aus einer Mischung von Wiedergabe und Interpretation der vorhandenen Schallschutzuntersuchungen sowie Mutmaßungen zu den Auswirkungen einer für richtig gehaltenen anderen Streckenführung der Variante 2a, ohne konkrete Beweisfragen erkennen zu lassen. Soweit die Beschwerde erläutert, um welche drei Beweistatsachen es sich handeln soll (NZB S. 373 f.), kann dahinstehen, ob dies den damaligen Ausführungen tatsächlich zu entnehmen ist. Denn es fehlt weiterhin an einem tauglichen Gegenstand für eine Beweiserhebung. Der Umstand, \"dass bei der Positionierung der Lärmschutzwand auf der anderen Seite ein Schutz der Betroffenen sowohl vor Schienen- als auch Straßenverkehrslärm gegeben wäre\", ist nicht entscheidungserheblich, weil er einen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt; die Lärmschutzwand ist gerade nicht so geplant. Die Tatsache, dass bestimmte Anwesen \"in der Tabelle 9 auf Seite 26 der Schalltechnischen Untersuchung Unterlage 17.1V nicht behandelt wurden\", muss nicht bewiesen werden, weil sich der Inhalt der bezeichneten Unterlage aus der Unterlage selbst ergibt. Schließlich bedarf auch der Vortrag, \"dass sich die Situation der Betroffenen hinsichtlich der Lärmbelastung bei dieser Positionierung der Lärmschutzwand sogar verbessert\", keiner Beweiserhebung, weil es sich dabei wiederum um Mutmaßungen handelt, die eine abweichende Planung betreffen und daher nicht entscheidungserheblich sind. \n\n147\\. d) Die Ablehnung von Beweisantrag (g) auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen des nach Ansicht des Klägers methodisch falschen, weil zu kurzen Prognosezeitraums von nur 6,5 Jahren, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederum mit dem Fehlen von einem Beweis zugänglichen Tatsachen begründet. Auch hier liegt der gerügte Verfahrensverstoß (NZB S. 374 ff.) nicht vor. Die formulierte Beweisfrage setzt sich aus der Wiedergabe von unstreitigem Inhalt der Verkehrsprognose, Kritik an der Methodik, weil der Prognosezeitraum zu kurz sei, und Mutmaßungen zu den Ergebnissen bei Wahl eines längeren Zeitraums zusammen, ohne eine konkrete Beweistatsache zu benennen. Die inhaltliche Kritik, unter Berücksichtigung der Protokollerklärung vom 28. April 2023 stelle der Beklagte auf einen zu kurzen Prognosezeitraum von nur noch 6,5 Jahren ab, ist zudem nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht entscheidungserheblich, weil dieser - abstellend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses - von einem ca. zehnjährigen Zeitraum und damit dem üblichen Prognosehorizont ausgeht (Urteil Rn. 130). Dass dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wurde bereits (unter B.) ausgeführt. \n\n148\\. e) Mit dem Beweisantrag (h) hat der Kläger eine veraltete Kostengegenüberstellung gerügt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, das ergeben sollte, dass bei Zugrundelegung von aktuelleren Zahlen Variante 2a um mindestens 10% günstiger wäre als Variante 4, und dies erst recht nach Korrektur der gerügten Planungsfehler. Die Ablehnung dieses Beweisantrags wegen des Fehlens von einem Beweis zugänglichen Tatsachen (Sätze 1 und 4) bzw. dem Vorliegen eines Beweisermittlungsantrags (Sätze 2 und 3) greift die Beschwerde (NZB S. 377 ff.) nicht erfolgreich an. \n\n149\\. Ungeachtet der sich wiederum stellenden Frage, welche Tatsachen der Kläger konkret unter Beweis stellen will und auf welcher Grundlage seine Mutmaßungen zu Steigerungen der Baukosten beruhen, kommt es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes auf das dem Beweisantrag zugrunde liegende Thema der Kostenermittlung und des Kostenvergleichs der beiden Varianten schon deshalb nicht an, weil das Vorbringen des Klägers dazu als präkludiert angesehen wurde (Urteil Rn. 171 ff.). Dies hat der Kläger nicht erfolgreich mit Zulassungsrügen angegriffen (dazu D.VI.) \n\n150\\. f) Der unter Ziffer I gestellte Antrag des Klägers vom 18. Juli 2023 auf Einholung von Sachverständigengutachten thematisiert die Variantenauswahl und gliedert sich in drei Nummern, von denen die Beschwerde die Ablehnung der Anträge unter Nr. 2 und Nr. 3 rügt (NZB S. 380 ff., und 383 ff.), die jeweils mit der Begründung erfolgt ist, der Antrag habe keine Tatsachen zum Gegenstand, die einer Beweiserhebung zugänglich wären. Das ist prozessrechtlich tragfähig. \n\n151\\. Der Beweisantrag formuliert unter Nr. 2 eine Reihe von Punkten, in denen die Variantendiskussion fehlerhaft sei, und führt unter Nr. 3 aus, dass demgegenüber die vorgelegten Stellungnahmen der C. GmbH zutreffend seien. Insgesamt soll die Beweiserhebung danach ergeben, dass die Kombinationsvariante 5 und die Variante 2a in den Punkten Lärm, private Belange, Wirtschaftlichkeit\u002F​Kosten, Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Artenschutz besser abschnitten als die Planfeststellungsvariante 4 und deshalb offensichtlich vorzugswürdig seien. Damit zielen die einzelnen Beweisanträge auf eine neue Variantendiskussion, die Gegenstand eines Gutachtens sein soll, und nicht auf einzelne, konkret zu begutachtende Tatsachen. Die Variantenprüfung mit der Abwägung der verschiedenen relevanten Belange ist aber Aufgabe der Planfeststellungsbehörde und kann nicht in Gänze von einem Sachverständigen übernommen werden. Die Kontrolle des Abwägungsergebnisses obliegt wiederum dem Gericht. \n\n152\\. Soweit der Kläger in seiner Replik (Replik S. 1 in Verbindung mit S. 42 der Replik im Verfahren 9 B 10.24) als Beweistatsache der Nr. 2 die Frage benennt, ob bei einer anderen, fachgerechten Planung der Abriss von 19 Gebäuden zu vermeiden gewesen wäre, nimmt das nur einen Teil der in Nr. 2 formulierten Umstände auf, betrifft einen abweichenden Gegenstand der Variantendiskussion und unterstellt Fehler in der Planung, von denen der Verwaltungsgerichtshof gerade nicht ausgegangen ist. Auch die von der Beschwerde zu Nr. 3 angesprochenen Kostensynergien sowie die weiteren Ausführungen zum Zusammenhang zwischen dem Straßenausbau und dem geplanten Bahnausbau stehen im Widerspruch zur diesbezüglichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs. \n\n153\\. g) Mit den Beweisanträgen unter Ziffer V. Nr. 2 und 3, die ebenfalls wegen nicht beweisfähiger Tatsachen verfahrensfehlerfrei abgelehnt wurden, wollte der Kläger der Sache nach (erneut) die Einholung eines neuen Verkehrsgutachtens erreichen (dazu NZB S. 386 ff. und 388 ff.). Auch hier bestehen die benannten \"Beweistatsachen\" in Nr. 2 in einer Kombination aus der Wiedergabe von (unstreitigen) Elementen der planfestgestellten Verkehrsprognose, Rügen zur Aktualität des Datenbestands und Schlussfolgerungen oder Mutmaßungen zur Verkehrsentwicklung, die aus vorhandenen Zahlen und unterstellten Zusammenhängen abgeleitet werden. Aus der Begründung des Beweisantrages und den Ausführungen der Beschwerde ergibt sich nicht, warum das vorhandene Verkehrsgutachten ungeeignet sein sollte und die schon zuvor bei der Ablehnung früherer Beweisanträge dokumentierte Einschätzung des Gerichts, dass für die Einholung eines weiteren Gutachtens kein Anlass bestehe, ermessensfehlerhaft sein und sich die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens aufdrängen sollte. Soweit mit dem Beweisantrag bezweckt wurde, den Bedarf für das Vorhaben in Frage zu stellen, fehlt jede Auseinandersetzung mit den strengen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise von einer Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung und dem Wegfall der darauf beruhenden Planrechtfertigung ausgegangen werden kann (vgl. dazu Urteil Rn. 72 ff.). \n\n154\\. Die unter Nr. 3 thematisierten \"örtlichen Gegebenheiten in Laufen\" bezeichnen ebenfalls keine konkret beweisfähigen Tatsachen. Soweit der Kläger unter Beweis stellen wollte, dass das Vorhaben zu keiner merklichen Entlastung des Stadtgebiets Laufen führen würde (NZB S. 391), kommt es darauf nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht an, denn danach leitete sich die Bedarfsfeststellung nicht aus der bestehenden oder zu erwartenden Verkehrsbelastung her, sondern aus dem hohen Kosten-Nutzen-Verhältnis (Urteil Rn. 75, 77). \n\n155\\. h) Auch die Beweisanträge zu Ziffer X Nr. 1 bis 3 hat der Verwaltungsgerichtshof verfahrensfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, sie hätten keine dem Beweis zugänglichen Tatsachen zum Gegenstand. Die Beschwerde vermag insoweit keinen Gehörsverstoß darzulegen (NZB S. 391 ff., 394 ff. und 398 ff.). \n\n156\\. Den unter Nr. 1 bis 3 jeweils aufgeführten Umständen lässt sich schon keine konkrete Beweisfrage entnehmen. Die Ausführungen unter Nr. 1 setzen sich aus einer Vielzahl von Einzelaussagen zusammen, die verschiedene Aspekte der nach Ansicht des Klägers \"richtigen\", optimierten Planung der Variante 2a betreffen und die wesentlichen Argumente aus der Klagebegründung (etwa Sicherheitsabstand zur Bahn, Kurvenradius, Verzicht auf eine Überholspur, Verschwenkung der Trasse im Bereich des Rinderstalls) wiederholen und mit Schlussfolgerungen und Bewertungen verbinden. Nr. 2 und 3 wiederholen zahlreiche Aussagen aus den Stellungnahmen der C. GmbH zur Frage der Kostensenkung bei der Variante durch eine Optimierung des Streckenverlaufs und zur Verwirklichung der Variante 2a auf den Flächen der Deutschen Bahn. Letztlich erstrebt der Kläger damit die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bestätigung, dass die von ihm bereits vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen inhaltlich richtig sind. Damit sind die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht dargetan. Im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Optimierungsmöglichkeiten der Variante 2a und die Kostenermittlung verfahrensfehlerfrei von einer Präklusion ausgegangen, so dass Beweisanträge zu diesen Themen für ihn nicht entscheidungsrelevant waren. \n\n157\\. i) Mit den Beweisanträgen zu Ziffer XI Nr. 1 bis 4 thematisiert der Kläger erneut die Frage der Kosten, insbesondere Grunderwerbskosten, mit dem Ziel, die Kostenabwägung in Frage zu stellen. Die Ablehnung der Anträge wegen nicht beweistauglicher Tatsachen greift die Beschwerde wiederum nicht erfolgreich an (NZB S. 400 ff.). Auch diese Beweisanträge zielen darauf, den Klagevortrag einschließlich darauf bezogener Bewertungen sowie die vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen zum Inhalt eines weiteren Gutachtens zu machen, wobei Nrn. 1 und 2 sogar pauschal alle \"Behauptungen\" der genannten Stellungnahmen als Beweistatsachen bezeichnen, ohne diese näher zu konkretisieren. Eine hinreichend konkretisierte Beweistatsache oder Beweisfrage ergibt sich daraus nicht. \n\n158\\. 2\\. Schließlich liegt auch der vom Kläger gerügte Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) wegen der Ablehnung des gegen die Vorsitzende gerichteten Befangenheitsantrags nicht vor (NZB S. 403 ff.). \n\n159\\. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angreifbar und unterliegen deshalb grundsätzlich nicht der Überprüfung im Revisionsverfahren, weshalb die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags grundsätzlich nicht als Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die fehlerhafte Ablehnungsentscheidung zugleich eine Verletzung des nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Rechts auf den gesetzlichen Richter beinhaltet. Eine in diesem Sinne vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts setzt voraus, dass willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs bestimmend gewesen sind. Fehler bei der Gesetzesanwendung und eine lediglich unrichtige Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch genügen insoweit nicht. Von einer auf Willkür beruhenden Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn offensichtlich einschlägige Normen in krasser Weise fehlgedeutet werden und die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2008 - 2 B 119.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 5 Rn. 6 und vom 3. August 2021 - 9 B 49.20 - Buchholz 424.02 § 63 LwAnpG Nr. 7 Rn. 21 f.). Ein solcher Fall liegt hier erkennbar nicht vor. \n\n160\\. Der Kläger hat sein in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2023 vorgebrachtes Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin mit einseitig zugunsten des Beklagten erteilten Hinweisen und unaufgeforderten Hilfestellungen begründet und dies näher ausgeführt. Das Gesuch wurde mit Beschluss vom 27. April 2023 ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin zurückgewiesen und in der mehrseitigen Begründung insbesondere auf die Pflicht des Gerichts zur tatsächlichen und rechtlichen Erörterung der Streitsache nach § 104 Abs. 1 VwGO, den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO und die Aufgabe des Richters zur Erteilung von richterlichen Hinweisen und Anregungen einschließlich der dabei geltenden Grenzen hingewiesen. Dies lässt keine willkürlichen Erwägungen erkennen. \n\n161\\. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass richterliche Hinweise und Anregungen zu den Aufgaben des Richters gehören und grundsätzlich keine Befangenheitsablehnung rechtfertigen, selbst wenn hierdurch die Prozesschancen einer Partei verringert werden. Dies schließt die Mitteilung einer vorläufigen Bewertung des bisherigen Sach- und Streitstandes und den Hinweis auf die aus Sicht des Gerichts maßgeblichen Gesichtspunkte und Bedenken in einem offenen Rechtsgespräch ein. Das Gericht darf sich jedoch nicht durch Empfehlungen zur Fehlerbehebung zum Berater der Behörde machen und Verfahren zur Fehlerheilung selbst initiieren (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 83 Rn. 6 ff.). Diese Maßstäbe hat auch der Verwaltungsgerichtshof bei der Bewertung des vom Kläger im Einzelnen beanstandeten Verhaltens der Vorsitzenden Richterin zugrunde gelegt und erläutert, warum sich aus deren Äußerungen und der Sitzungsleitung insgesamt bei vernünftiger Würdigung keine hinreichend objektiven Gründe für Zweifel an ihrer Unparteilichkeit ergäben. Dabei hat er auch begründet, warum die Anregung der Vorsitzenden, der Beklagtenvertreter könne bei Gelegenheit einer Änderung des Planfeststellungsbeschlusses an anderer Stelle zugleich den Begriff der \"Umwelt\" klarstellen, keine auf die behördliche Heilung eines Rechtsverstoßes zielende Initiative des Gerichts darstelle. Die Beschwerde zieht diese Bewertung in Zweifel und legt näher dar, warum sie die Grenzen der richterlichen Neutralität als überschritten ansieht. Damit stellt sie die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in Frage und macht eine unzutreffende Anwendung der maßgeblichen Rechtssätze geltend. Anhaltspunkte für ein krasses Fehlverständnis dieser Rechtssätze und deren willkürliche Handhabung ergeben sich daraus jedoch nicht. \n\n162\\. G. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Urteil zwar in weiten Teilen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, in einigen Punkten aber Verfahrensmängel vorliegen, auf denen das Urteil jeweils gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann. Das betrifft zum einen die Annahme der Präklusion des Vortrags zum Ausscheiden der Varianten 1 und 5 aus Kostengründen (D.II.2); zum anderen liegen Verstöße gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei der Variantenprüfung zum Belang der eigentumsrechtlichen Betroffenheit vor. Hier hat der Verwaltungsgerichtshof verfahrensfehlerhaft einerseits den Sachvortrag zur Vermeidbarkeit von Gebäudeabrissen bei einer technisch \"besseren\" Planung der Variante 2a und andererseits den Vortrag zu Existenzgefährdungen von Betrieben bei Verwirklichung dieser Variante nicht vollständig inhaltlich berücksichtigt (D.IV.2) und dabei verfahrensfehlerhaft das Nichtvorliegen einer Existenzgefährdung in Bezug auf den Pferdesportbetrieb sowie den Betrieb B. festgestellt (D.V.1.). \n\n163\\. Im Hinblick auf diese begründeten Verfahrensrügen macht der Senat von der ihm nach § 133 Abs. 6 VwGO zustehenden Befugnis Gebrauch, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. \n\n164\\. H. Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG in Verbindung mit Nr. 34.2.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei - auch aus Gründen des Vertrauensschutzes - die bei Einleitung der Rechtsmittelinstanz (§ 40 GKG) mit Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde im Jahr 2024 geltende Fassung des Streitwertkatalogs von 2013 zugrunde gelegt wurde.","BVerwG, 15.12.2025, 9 B 13.24","2026-07-10T22:07:26.659Z",{"id":195,"ecli":196,"slug":197,"caseNumber":198,"courtId":51,"decisionDate":199,"fullText":200,"summary":201,"language":55,"source":56,"sourceUrl":57,"sourceTimestamp":199,"parsedAt":202,"updatedAt":203},"3729","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600162","ecli-de-neuris-wbre202600162","1 WB 25.25","2025-12-11T00:00:00.000Z","#  Konkurrentenstreit um einen B 3-Dienstposten; zwingendes Kriterium des Anforderungsprofils; Rechtsmittelfrist \n\n## Leitsatz\n\nDer Abschluss des nationalen General-\u002FAdmiralstabslehrgangs (LGAN) kann nur dann als zwingendes Kriterium des Anforderungsprofils gefordert werden, wenn ein spezifischer Bezug des Ausbildungsinhalts des LGAN zu den Hauptaufgaben des Dienstpostens nachweisbar ist. 29\n\n## Tenor\n\nDie Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 2. Dezember 2024, den Dienstposten \"Marinekommando, Abteilung ...\" mit dem Beigeladenen zu besetzen, wird aufgehoben.\n\nDas Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, über die Besetzung des Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.\n\nDie dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der ihm im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller wendet sich gegen die Auswahl eines anderen Bewerbers für die Besetzung eines B 3-Dienstpostens im Marinekommando. \n\n2\\. Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er wurde zuletzt ... zum Kapitän zur See befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 eingewiesen. Derzeit wird er als Abteilungsleiter bei der ... eingesetzt. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des September ... Im September 2024 beantragte er die Mitbetrachtung für die Besetzung des mit B 3 dotierten Dienstpostens \"Referatsleiter ...\" in der Abteilung ... beim Marinekommando. \n\n3\\. Ausweislich des Planungsbogens gehörten zu den zwingenden Bedarfsträgerforderungen unter anderem die Absolvierung des Lehrgangs Generalstabs-\u002FAdmiralstabsdienst National (LGAN) sowie eine Vorverwendung als Referent im Bundesministerium der Verteidigung im Kompetenzbereich Logistik. Der Antragsteller könne diese beiden Anforderungen nicht vorweisen und werde deshalb nicht weiter betrachtet. \n\n4\\. Mit Entscheidung der Abteilungsleiterin Personal im Bundesministerium der Verteidigung vom 2. Dezember 2024 wurde der Beigeladene ausgewählt, der als Einziger diese Anforderungen erfüllte und über eine dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil \"D +\" verfügte. Das Ergebnis des Auswahlverfahrens wurde dem Antragsteller mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 9. Dezember 2024 ohne Rechtsbehelfsbelehrung per E-Mail übersandt. \n\n5\\. Mit E-Mail vom 9. Dezember 2024 bat der Antragsteller zunächst um Kenntnisgabe, welcher Umstand zu der Ablehnung geführt habe. Mit E-Mail vom Folgetag legte er dann \"Widerspruch gegen die Nichtberücksichtigung\" ein. \n\n6\\. Mit Schreiben vom 22. Januar 2025 teilte das Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller mit, dass seine E-Mail sich gegen eine im Bundesministerium der Verteidigung getroffene Entscheidung wende und als Antrag auf gerichtliche Entscheidung auszulegen sei. Die E-Mails genügten jedoch nicht dem Schriftformerfordernis. \n\n7\\. Das Bundesministerium der Verteidigung hat die E-Mail auf Wunsch des Antragstellers mit einer Stellungnahme vom 12. Februar 2025 vorgelegt. Es liege bereits kein wirksamer Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor. Der Formmangel sei auch nicht durch fristgerechte Nachreichung geheilt worden. Darüber hinaus habe sich der Antragsteller im streitgegenständlichen Auswahlverfahren ohnehin nicht durchsetzen können. Mit dem LGAN sowie einer Vorverwendung als Referent im Bundesministerium der Verteidigung im Kompetenzbereich Logistik habe er zwei zwingende Bedarfsträgerforderungen nicht erfüllt. \n\n8\\. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass der von ihm vorgelegten Dienstpostenbeschreibung kein Ausschlussgrund im Vergleich zu dem ausgewählten Mitbewerber zu entnehmen sei. Nach wie vor bestehe bei ihm sowohl Erkenntnisinteresse als auch Besetzungsinteresse am streitgegenständlichen und ähnlich gelagerten Dienstposten auf Ebene B 3. \n\n9\\. Nach einem gerichtlichen Hinweis stellte der Antragsteller unter dem 24. April 2025 schriftlich einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Aufgrund seines in den zurückliegenden Beurteilungen dokumentierten Leistungsbildes (dienstliche Beurteilung mit einem Gesamturteil von \"B 0\") könne er sich kaum vorstellen, dass es wesentlich besser beurteilte Bewerber gegeben habe. Zudem sehe er sich durch zwei Verwendungen in der Abteilung Rüstung des Bundesministeriums der Verteidigung, mehreren Verwendungen in beiden Einsatzflottillen und beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr bestens aufgestellt. \n\n10\\. Der Antragsteller hat keinen ausdrücklichen Sachantrag gestellt. \n\n11\\. Das Bundesministerium der Verteidigung bittet, den Antrag zurückzuweisen. \n\n12\\. Der Antragsteller habe zwei zwingende Bedarfsträgerforderungen nicht erfüllt. Sachgrund für die Bedarfsträgerforderung \"LGAN\" sei, dass der streitgegenständliche Dienstposten mit der Kennung \"Offizier Generalstabs-\u002FAdmiralsdienst\" ausgewiesen sei. Nur die Teilnahme am LGAN vermittle das gesamte Spektrum an logistischen Aufgaben der Bundeswehr und die Einbindung der logistischen Prozesse in sämtliche Aufgaben Grundbetrieb, Einsatz, einsatzgleiche Verpflichtungen sowie in den Szenarien der Landes- und Bündnisverteidigung. Sachgrund für die geforderte \"Vorverwendung als Referent im BMVg im Kompetenzbereich Logistik\" sei, dass ein tiefgreifendes und möglichst umfassendes Verständnis des logistischen Systems der Bundeswehr erforderlich sei, auf das sich alle Hauptaufgaben des streitgegenständlichen Dienstpostens bezögen. \n\n13\\. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n14\\. Der Antrag hat Erfolg. \n\n15\\. 1\\. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist daher im Lichte seines Sachvortrages dahin auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3 und § 88 VwGO), dass er die Aufhebung der Auswahlentscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr und eine Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung begehrt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens zu entscheiden. \n\n16\\. 2\\. Der Antrag ist zulässig. \n\n17\\. Er ist insbesondere nicht verfristet. Nach § 21 Abs. 1 WBO kann der Beschwerdeführer gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO ist der Antrag innerhalb eines Monats schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. \n\n18\\. Diesem Formerfordernis genügte die einfache E-Mail des Antragstellers vom 10. Dezember 2024 zwar nicht. Sie ist weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, noch signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gesendet worden, wie dies nach § 23 Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 55a Abs. 3 VwGO erforderlich gewesen wäre (vgl. Dau\u002F​Scheuren, WBO, 8. Aufl. 2024, § 17 Rn. 95). Erst mit dem Schreiben vom 24. April 2025 war das Formerfordernis gewahrt. \n\n19\\. Der Antrag ist dennoch nicht verfristet, obwohl dieses Schreiben nicht innerhalb der Monatsfrist beim Bundesministerium der Verteidigung einging. Der Antragsteller kann sich auf § 7 Abs. 2 WBO berufen. Nach dieser Vorschrift begründet eine unterbliebene oder unrichtig erteilte Rechtsmittelbelehrung die unwiderlegbare Vermutung eines unabwendbaren Zufalls. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt jedoch, wenn die truppendienstliche Erstmaßnahme unmittelbar vom Bundesministerium der Verteidigung erlassen wird und dem Antragsteller nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Gebote steht, eine ausdrückliche Belehrung darüber, dass ein solcher innerhalb der Frist von einem Monat gestellt werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 1 WB 13.23 - juris Rn. 25 m. w. N.). \n\n20\\. Eine solche ausdrückliche Belehrung ist hier bis heute unterblieben. Sie ist auch nicht in dem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22. Januar 2025 zu sehen, das sich zwar mit dem Formerfordernis befasst, jedoch auch den unzutreffenden Hinweis beinhaltet, dass eine formgerechte Einlegung nicht mehr möglich sei. Ist das Hindernis damit nicht beseitigt worden, blieb auch die Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO weiter gehemmt mit der Folge, dass die Einlegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung am 2. Mai 2025 noch rechtzeitig erfolgt ist. \n\n21\\. 3\\. Der Antrag ist auch begründet. \n\n22\\. Die Entscheidung, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG). Er hat daher einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Dienstpostenbesetzung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 4 WBO). \n\n23\\. aa) Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 \u003C102>). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus auf Verwendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche Konkurrenzverhältnisse anerkannt (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 40 m. w. N.). Allerdings beschränkt sich die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der Verwendungsentscheidungen auf Entscheidungen über - wie hier - höherwertige, die Beförderung in einen höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägende Verwendungen (vgl. klarstellend BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 \\- juris Rn. 32). \n\n24\\. Bei einem freien und besetzbaren Dienstposten liegt es im Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er die Art des Dienstpostens bestimmt (vgl. zum gesamten Folgenden BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 2017 - 1 WB 44.16 u. a. - juris Rn. 29 und vom 19\\. Juli 2018 - 1 WB 3.18 - NVwZ-RR 2019, 58 Rn. 31). Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG wird nicht verletzt, wenn für die Besetzung des Dienstpostens bestimmte dienstrechtliche und\u002F​oder haushaltsrechtliche Voraussetzungen aufgestellt sind (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2012 - 1 WDS-VR 7.11 - juris Rn. 31 m. w. N.). Dabei fällt die Entscheidung darüber, welchen \"Zuschnitt\" ein Dienstposten haben soll, welche Zuständigkeiten ihm im Einzelnen zugewiesen sind und welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Dienstposten erforderlich sind, in das Organisationsermessen des Dienstherrn, das hinsichtlich der Maßgaben militärischer Zweckmäßigkeit nicht, im Übrigen nur auf sachfremde Erwägungen gerichtlich überprüfbar ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 Rn. 42 und Urteile vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 54 sowie vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 18). \n\n25\\. Der Dienstherr ist auch berechtigt, dem Auswahlverfahren ein Anforderungsprofil zugrunde zu legen. Dies darf jedoch ausschließlich auf leistungsbezogene Auswahlkriterien abstellen, die zudem in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen müssen (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 19). Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit teilweise verbundenen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435\u002F10 - NVwZ 2011, 746 Rn. 13). Festlegungen des Anforderungsprofils oder einer Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten entfalten Bindungswirkung für die Festlegung und Gewichtung der Leistungsmerkmale im Auswahlverfahren; ob die zuständige Stelle ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil bzw. an der Aufgabenbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (stRspr, z. B. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 \u003C61> und Beschluss vom 25. September 2012 - 1 WB 44.11 - juris Rn. 30). \n\n26\\. bb) Der Ausschluss des Antragstellers von einem Eignungs- und Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen verstößt gegen diese Vorgaben. \n\n27\\. (1) Bei der gerichtlichen Kontrolle des dem Dienstherrn insoweit zustehenden Organisationsermessens ist im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG nicht die Ausweitung, sondern die Verengung des Bewerberfeldes mittels eines Anforderungsprofils rechtfertigungsbedürftig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 31). Soweit allgemeine Bedarfsträgerforderungen, die für eine Vielzahl gleich bewerteter Dienstposten in vergleichbarer Weise gelten, in ein Anforderungsprofil aufgenommen werden, können dafür regelmäßig tragfähige militärfachliche Gründe ins Feld geführt werden und mögliche Bewerber können sich auf diese Erfordernisse einstellen. Werden hingegen darüber hinausgehende zwingende dienstpostenbezogene Kriterien ins Anforderungsprofil aufgenommen, müssen sich dafür auch hinreichend gewichtige sachliche Gründe für die Aufgabenerfüllung auf dem konkreten Dienstposten finden lassen. Daran kann es etwa fehlen, wenn die geforderten Vorerfahrungen oder Eignungsstufen nicht für die Erfüllung von Kernaufgaben des Dienstpostens erforderlich, sondern nur für die Erfüllung von untergeordneten Nebenaufgaben von Nutzen sind. Gleiches gilt, wenn fachliche Vorerfahrungen in dem Aufgabenfeld des im Streit stehenden Dienstpostens auch durch eine funktionsadäquate Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle erworben werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2021 - 1 WB 5.21 - juris Rn. 50 f.). \n\n28\\. (2) Vorliegend ergab sich der Inhalt des Anforderungsprofils aus dem Planungsbogen vom 22. November 2024. Abweichende Angaben in einem Dienstposteninformationsportal der Bundeswehr (aus dem die vom Antragsteller vorgelegte Dienstpostenbeschreibung stammt) sind nicht maßgeblich für die Durchführung eines Auswahlverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2021 - 1 WB 5.21 - juris Rn. 49 m. w. N.). \n\n29\\. (3) Hinreichend gewichtige sachliche Gründe liegen hier hinsichtlich des Kriteriums \"LGAN\" nicht vor. Dass die Organisationsgrundlagen den Dienstposten mit der Kennung \"Offizier Generalstabs-\u002FAdmiralstabsdienst\" ausweisen, genügt nicht. Auch auf den entsprechend codierten Dienstposten des Generalstabs-\u002FAdmiralstabsdienstes dürfen Stabsoffiziere ohne LGAN, aber mit vergleichbarer Qualifikation bzw. im Eignungs- und Leistungsvergleich herausragendem Leistungsbild besetzt werden (Nr. 103 ZDv A-530\u002F4 \"Der Generalstabs-\u002FAdmiralstabsdienst\", s. a. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2020 - 1 WB 56.19 - BVerwGE 169, 284 Rn. 22). Zudem ist die Codierung eines Dienstpostens für sich genommen noch kein hinreichender sachlicher Grund. Entscheidend ist vielmehr, ob sich diese ebenso wie das zwingende Anforderungskriterium aus den Hauptaufgaben des Dienstpostens rechtfertigt. Ansonsten ließe sich der Bewerbungsverfahrensanspruch umstandslos aushebeln. \n\n30\\. Die Zulassung zum LGAN erfolgt zudem nicht nach dem Grundsatz der Bestenauslese. Der (erfolgreichen) Teilnahme daran kommt keine Vorwirkung auf nachfolgende Statusentscheidungen zu. Sie ist weder notwendige noch hinreichende allgemeine Voraussetzung dafür, dass ein Stabsoffizier für höherwertige Dienstposten, insbesondere auf Oberst- oder Generals-\u002FAdmiralsebene, in Betracht kommt. Soweit im Einzelfall bei einem Auswahlverfahren zur Besetzung eines Dienstpostens als Voraussetzung gefordert wird, dass der Bewerber den LGAN absolviert hat, ist dies eine Frage des Anforderungsprofils, das sich hier - wie bei anderen Anforderungskriterien (z. B. Ausbildungen, Befähigungsnachweisen, Vorverwendungen) \\- aus den auf dem Dienstposten zu erfüllenden Aufgaben abzuleiten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2020 - 1 WB 56.19 - juris Rn. 22). \n\n31\\. Dass der LGAN spezifische, für die Aufgabenerfüllung auf dem hier in Rede stehenden Dienstposten erforderliche Kenntnisse vermittelt, geht aus der Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung nicht hervor. Dort ist lediglich die Rede davon, dass \"nur die Teilnahme an diesem Lehrgang in Theorie und Praxis (Planspiele und Übungen im nationalen und multinationalen sowie ressortübergreifenden Kontext) das Gesamtspektrum an logistischen Aufgaben der Bundeswehr und die Einbindung der logistischen Prozesse in sämtliche sonstigen Aufgaben und Grundbetrieb, Einsatz, einsatzgleichen Verpflichtungen sowie in den Szenarien der Landes- und Bündnisverteidigung vermittelt\". Konkrete, darauf bezogene Inhalte werden nicht benannt. Es ist auch ansonsten nicht ersichtlich, dass Ziel des LGAN sowie des anschließenden Verwendungsaufbaus tatsächlich die Vermittlung spezifisch logistischer Kenntnisse ist, auch wenn die Logistik dort Teil der übergreifenden Betrachtung sein mag. Der LGAN bildet neben den in Nr. 207 AR A-221\u002F9 \"Fachaufsicht über die trainingsgebundene Ausbildung an der Führungsakademie der Bundeswehr\" genannten Handlungsfeldern des Basislehrgangs Stabsoffizier zwei zusätzliche Handlungsfelder ab (Nr. 211 AR A-221\u002F9). Weder die Handlungsfelder des Basislehrgangs, noch die zusätzlichen des LGAN weisen einen spezifischen Bezug zur Logistik auf. \n\n32\\. (4) Auch das Kriterium \"Vorverwendung als Referent im BMVg im Kompetenzbereich Logistik\" beruht vorliegend nicht auf hinreichend gewichtigen sachlichen Gründen. Das ergibt sich bereits aus dem Anforderungsprofil selbst. Dieses führt als dienstpostenbezogene Voraussetzung an, dass der Dienstposteninhaber dem Kompetenzbereich \"Logistik\" oder dem Kompetenzbereich \"Rüstung und Nutzungsmanagement\" entstammen muss. Die Bezeichnung des Dienstpostens des Referatsleiters \"...\" lässt gleichfalls nicht auf die Notwendigkeit einer spezifischen Logistikexpertise schließen. Dann ist aber nicht erkennbar, warum der Dienstposteninhaber eine Verwendung gerade im Kompetenzbereich \"Logistik\" im Bundesministerium der Verteidigung vorweisen können muss und eine dortige Verwendung im Kompetenzbereich \"Rüstung und Nutzungsmanagement\" nicht ausreichen soll. Insofern ist das Anforderungsprofil in sich widersprüchlich. Es kommt daher auch nicht mehr darauf an, ob die Annahme tragfähig war, dass eine ausreichende Logistikexpertise nur in bestimmten Referaten des Bundesministeriums der Verteidigung erworben werden kann. \n\n33\\. (5) Da der Antragsteller mit einem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung von \"B 0\" über das deutlich bessere Leistungsbild als der Beigeladene (\"D +\") verfügt, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass er sich in einem erneuten Auswahlverfahren durchsetzen kann.","Konkurrentenstreit um einen B 3-Dienstposten; zwingendes Kriterium des Anforderungsprofils; Rechtsmittelfrist","2026-07-08T22:35:35.409Z","2026-07-10T22:07:31.191Z",{"id":205,"ecli":206,"slug":207,"caseNumber":208,"courtId":51,"decisionDate":199,"fullText":209,"summary":210,"language":55,"source":56,"sourceUrl":57,"sourceTimestamp":199,"parsedAt":202,"updatedAt":211},"3728","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600115","ecli-de-neuris-wbre202600115","2 A 7.24","#  Nur anlassbezogener Anspruch auf fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung einer Gleichstellungsbeauftragten \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Anlass für eine fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung von Gleichstellungsbeauftragten besteht nur bei einer konkret anstehenden Personalauswahlentscheidung. 21\n\n2\\. Ist eine Gleichstellungsbeauftragte vollständig von ihrer Dienstleistung freigestellt und erhält daher eine im Wege fiktiver Fortschreibung erstellte dienstliche Beurteilung, ist im Rahmen der Personalauswahlentscheidung kein Raum für zusätzliche fiktive Nachzeichnungselemente. 19\n\n## Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer fiktiv fortgeschriebenen Regelbeurteilung und die Verpflichtung der Beklagten zur fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung der Klägerin. \n\n2\\. Die ... geborene Klägerin ist Regierungsoberamtsrätin (Besoldungsgruppe A 13g BBesO) im Dienst der Beklagten und wird seit ... im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes (BND) verwendet. Am 25. April 2020 ist sie zur Gleichstellungsbeauftragten beim BND bestellt und hierfür von ihren dienstlichen Tätigkeiten freigestellt worden. \n\n3\\. Unter dem 5. Dezember 2023 wurde die Klägerin im Wege der fiktiven Fortschreibung ihrer dienstlichen Beurteilung auf der Grundlage einer aus sechs Personen bestehenden Vergleichsgruppe zum Stichtag 1. März 2023 mit der Note \"drei\" - dem Durchschnitt der Vergleichsgruppe entsprechend - regelbeurteilt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der BND mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2024 zurück. \n\n4\\. Bereits im Januar 2024 schrieb der BND einen mit der Besoldungsgruppe A 13g BBesO bewerteten Dienstposten förderlich für Beamte der Besoldungsgruppe A 12 BBesO aus. Auf die Bewerbung der zu diesem Zeitpunkt noch nach A 12 BBesO besoldeten Klägerin teilte ihr der BND mit, der Dienstposten werde mit einer anderen Bewerberin besetzt. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, den der Senat mit Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - (BVerwGE 185, 111) abgelehnt hat. \n\n5\\. Da die Klägerin zwischenzeitlich ein weiteres förderliches Stellenbesetzungsverfahren für sich entscheiden konnte, wurde sie im Mai 2025 fiktiv auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13g BBesO umgesetzt und im Dezember 2025 zur Regierungsoberamtsrätin ernannt. \n\n6\\. Zur Begründung ihrer bereits im Oktober 2024 erhobenen Klage macht die Klägerin u. a. geltend, ihr Anspruch auf fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung werde durch die - zudem fehlerhafte - fiktive Fortschreibung ihrer dienstlichen Beurteilung nicht umfassend erfüllt. Da sie in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte betroffen sei, liege ein Einspruchsverfahren im Sinne des Bundesgleichstellungsgesetzes vor. Die Verfahrenskosten seien daher von der Beklagten zu tragen. \n\n7\\. Die Klägerin beantragt, die über die Klägerin erstellte fiktive Fortschreibung der Regelbeurteilung des Bundesnachrichtendienstes vom 5. Dezember 2023 und dessen Widerspruchsbescheid vom 5. September 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zum Stichtag 1. März 2023 neu dienstlich zu beurteilen sowie ihre berufliche Entwicklung fiktiv nachzuzeichnen. \n\n8\\. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. \n\n9\\. Sie ist der Ansicht, die fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf ergänzende fiktive Nachzeichnung ihrer beruflichen Entwicklung, weil es an einer konkreten Personalauswahlmaßnahme als notwendigem Anknüpfungspunkt fehle. Organschaftliche Rechte der Klägerin seien durch das Verfahren nicht betroffen. \n\n10\\. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Senat vorliegenden Akten des behördlichen Verfahrens und des gerichtlichen Eilverfahrens - 2 VR 4.24 - verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. Die zulässige Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zu entscheiden hat, ist unbegründet. Die von der Klägerin angegriffene dienstliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden (1.). Ein (darüber hinausgehender) Anspruch auf fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung steht der Klägerin nicht zu (2.). Die Klägerin hat demzufolge die Kosten des Verfahrens zu tragen (3.). \n\n12\\. 1\\. Die der Klägerin erteilte Regelbeurteilung zum Stichtag 1. März 2023 hält im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung stand. \n\n13\\. Zwar fehlt es für die im Wege der fiktiven Fortschreibung der letzten Regelbeurteilung erstellte dienstliche Beurteilung der Klägerin an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage; die vom BND herangezogenen Bestimmungen können jedoch für einen Übergangszeitraum weiterhin angewendet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - BVerwGE 185, 111 Rn. 22 ff.). \n\n14\\. Der auf dieser Grundlage erstellten Regelbeurteilung haften keine formellen oder materiellen Mängel an. Weder ist die Bildung der Vergleichsgruppe zu beanstanden noch ist der Klägerin ein besseres Gesamturteil als die Notenstufe \"drei\" zuzuerkennen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - (BVerwGE 185, 111). Neuen oder weitergehenden Klärungsbedarf hat die Klägerin im Klageverfahren nicht geltend gemacht. \n\n15\\. 2\\. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf fiktive Nachzeichnung ihrer beruflichen Entwicklung. \n\n16\\. Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BGleiG haben die Dienststellen die berufliche Entwicklung der Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen fiktiv nachzuzeichnen. Die fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung dient nach § 28 Abs. 3 Satz 3 BGleiG als Grundlage für die Gleichstellungsbeauftragte selbst betreffende Personalauswahlentscheidungen (vgl. BT-Drs. 18\u002F3784 S. 106). Ist eine Gleichstellungsbeauftragte - wie hier die Klägerin - vollständig von ihrer Dienstleistung freigestellt und erhält sie daher eine im Wege fiktiver Fortschreibung erstellte dienstliche Beurteilung, ist allein diese Grundlage von Personalauswahlentscheidungen. Bedarf für die zusätzliche Erstellung einer fiktiven Fortschreibung ihrer beruflichen Entwicklung besteht hier nicht (a)). Zur fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung der Klägerin ist die Beklagte auch deshalb nicht verpflichtet, weil eine konkrete Personalauswahlentscheidung nicht im Raum steht (b)). \n\n17\\. a) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinn nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Für die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens gilt aufgrund der Vorwirkungen für die nachfolgende Vergabe von Statusämtern nichts anderes. Bei den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Grundsatzes der Bestenauswahl relativieren. Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat primär anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen und kann - wie sich aus Vorstehendem ergibt - grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582\u002F12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 15 und vom 12. Juli 2019 - 2 BvR 612\u002F19 - NVwZ 2019, 1760 Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 10. April 2025 - 2 C 12.24 \\- BVerwGE 185, 277 Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2025 - 2 VR 13.25 - NVwZ 2025, 2011 Rn. 12). Ausnahmen oder Modifikationen des Grundsatzes der Bestenauswahl kommen nur zur Berücksichtigung von Belangen in Betracht, denen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist, und bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. April 1996 - 2 BvR 169\u002F93 - NVwZ 1997, 54 \u003C54 f.> und vom 12. Juli 2019 - 2 BvR 612\u002F19 - NVwZ 2019, 1760 Rn. 17 f.; BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - BVerwGE 185, 111 Rn. 47). \n\n18\\. Die für eine (Personal-)Auswahlentscheidung maßgeblichen Kriterien lassen sich demnach \\- jedenfalls bei vollständiger Freistellung der Gleichstellungsbeauftragten von der Dienstverpflichtung - der im Wege der fiktiven Fortschreibung der vorangehenden Regelbeurteilung erstellten dienstlichen Beurteilung abschließend entnehmen. Diese bildet die für eine Auswahlentscheidung relevanten Gesichtspunkte anhand einer für alle Bewerber gleichermaßen geltenden Weise und nach einheitlichen Vorgaben ab. Den aus der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten folgenden Besonderheiten ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der von ihrer Dienstleistung freigestellten Gleichstellungsbeauftragten im Wege der fiktiven Fortschreibung eine dienstliche Beurteilung erstellt werden muss. Hierdurch hat sie Anteil an einer beruflichen Entwicklung, wie sie ohne die Freistellung voraussichtlich verlaufen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - BVerwGE 185, 111 Rn. 60). \n\n19\\. Raum für zusätzliche fiktive Nachzeichnungselemente - neben der vorhandenen dienstlichen Beurteilung (vgl. zur Bedeutung des insoweit maßgeblichen Entlastungsumfangs BT-Drs. 18\u002F3784 S. 107 sowie Michaelis, RiA 2021, 167 \u003C176>) - besteht im Rahmen der in Bezug genommenen Personalauswahlentscheidungen nicht. Insbesondere können der Gleichstellungsbeauftragten nicht (zusätzlich zur fiktiven Teilhabe an der Fortentwicklung ihrer Vergleichsgruppe) Kenntnisse oder Fähigkeiten zugesprochen werden, über die sie tatsächlich nicht verfügt. Eine derartige Betrachtungsweise verstieße nicht nur gegen § 28 Abs. 3 Satz 1 BGleiG, weil die Gleichstellungsbeauftragte so wegen ihrer Tätigkeit begünstigt würde; mit einer solchen Vorgehensweise würde vielmehr gegen Art. 33 Abs. 2 GG und dem Erfordernis ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung verstoßen. Denn die Gleichstellungsbeauftragte würde somit für Dienstposten ausgewählt, für deren Aufgabenbewältigung sie - im Fall der Beendigung ihrer Freistellung - tatsächlich nicht geeignet wäre. \n\n20\\. b) Unabhängig davon steht der Klägerin ein Anspruch auf fiktive Nachzeichnung ihrer beruflichen Entwicklung auch deshalb nicht zu, weil es an einer konkreten Personalauswahlentscheidung als Anknüpfungspunkt fehlt. \n\n21\\. Die fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt zwar von Amts wegen, aber nicht anlasslos. Vielmehr dient sie nach § 28 Abs. 3 Satz 3 BGleiG als Grundlage für Personalauswahlentscheidungen. Diese stellen Anlass und Bezugspunkt der fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung dar. Erst bei einer \"konkret anstehenden\" Personalauswahlentscheidung muss die Dienststelle \"von sich aus aktiv werden\" (vgl. BT-Drs. 18\u002F3784 S. 106) und die berufliche Entwicklung der Gleichstellungsbeauftragten fiktiv nachzeichnen. \n\n22\\. An einer konkret anstehenden Personalauswahlentscheidung fehlt es gegenwärtig jedoch. Zwar besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber, dass ein weiteres Auswahlverfahren im Hinblick auf die von der Klägerin begehrte Zulagengewährung nicht ausgeschlossen ist. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedoch bekräftigt, dass eine Entscheidung über die Durchführung eines entsprechenden Auswahlverfahrens noch nicht getroffen worden ist. \n\n23\\. 3\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n24\\. Da die Klage keinen Erfolg hat, ist die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zur Kostentragung verpflichtet. Eine hiervon abweichende Kostenentscheidung ist auch nicht deshalb geboten, weil nach § 34 Abs. 4 BGleiG die Dienststelle die Kosten trägt, die der Gleichstellungsbeauftragten auf Grund von Rechtsbehelfen nach § 34 Abs. 1 oder 2 BGleiG entstehen. Die Regelung des § 34 BGleiG zum gerichtlichen Verfahren knüpft an das Einspruchsrecht und das Einspruchsverfahren des § 33 BGleiG an. Das Einspruchsrecht steht der Gleichstellungsbeauftragten jedoch kraft ihres Amtes, nicht aber zur Durchsetzung subjektiver Rechte als Beamtin zu (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. April 2010 - 1 A 3242\u002F07 - juris Rn. 25 f.; Kugele, BGleiG, Stand August 2023, § 33 Rn. 2; v. Roetteken, in: ders., BGleiG, Stand Juli 2022, § 33 Rn. 25 und 27). Demnach setzt Kostenfreiheit voraus, dass ein Fall des gesetzlich besonders ausgeformten Organstreits i. S. d. § 34 BGleiG vorliegt, die Gleichstellungsbeauftragte mithin die Verletzung organschaftlicher Rechte geltend macht (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 2010 - 6 C 3.09 - BVerwGE 136, 263 Rn. 12, 14 und vom 11. August 2022 - 5 A 2.21 - BVerwGE 176, 211 Rn. 10, 13). \n\n25\\. Hieran fehlt es jedoch. Die Klägerin beruft sich auf Rechte aus ihrem Status als Beamtin und mit § 28 Abs. 3 BGleiG auf eine Norm, die sicherstellen soll, dass sich die Wahrnehmung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten nicht negativ auf die \"höchstpersönliche\" berufliche Entwicklung der Klägerin auswirkt (vgl. BT-Drs. 14\u002F5679 S. 29).","Nur anlassbezogener Anspruch auf fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung einer Gleichstellungsbeauftragten","2026-07-10T22:07:31.070Z",{"id":213,"ecli":214,"slug":215,"caseNumber":216,"courtId":51,"decisionDate":199,"fullText":217,"summary":218,"language":55,"source":56,"sourceUrl":57,"sourceTimestamp":199,"parsedAt":202,"updatedAt":219},"3726","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600074","ecli-de-neuris-wbre202600074","1 WB 9.25","#  BVerwG, 11.12.2025, 1 WB 9.25 \n\n## Tenor\n\nDie für den Antragsteller zum Stichtag 31. Januar 2023 erstellte planmäßige Beurteilung, der Beschwerdebescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 20\\. November 2023 und der weitere Beschwerdebescheid des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 24. Juni 2024 werden aufgehoben.\n\nDas Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, eine Neuerstellung der planmäßigen Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31. Januar 2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu veranlassen.\n\nDie dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der ihm im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Januar 2023\\. \n\n2\\. Der ... geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Er wurde zuletzt ... zum Kapitänleutnant befördert und ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich Ende März ... \n\n3\\. Am 28. Januar 2020 erhielt der Antragsteller eine planmäßige Beurteilung zum Stichtag 31\\. März 2020 mit einem Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von \"8,20\". Am 1. Februar 2022 erhielt er eine Sonderbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 24. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2021 mit dem Gesamturteil \"B 0\". \n\n4\\. Mit Bescheid vom 28. Januar 2022 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er für die Ernennung zum Berufssoldaten im Bereich \"Operative Kommunikation\" ausgewählt worden sei. Weil er jedoch eine damit verbundene Verwendung am Standort M. ablehnte, kam es nicht zu der Ernennung. \n\n5\\. Am 14. Juli 2023 erhielt der Antragsteller eine Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. Januar 2023. Das Gesamturteil lautete \"D -\". \n\n6\\. Gegen diese Regelbeurteilung legte er mit Schreiben vom 7. August 2023 Beschwerde ein. Zur Begründung trug er vor, dass die Beurteilung nicht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage beruhe. Auch sei der Zweitbeurteiler befangen gewesen. Dieser habe gesagt, dass in der Entscheidung des Antragstellers, nicht Berufssoldat zu werden, ein Egoismus zu sehen sei, der nicht mit den Streitkräften vereinbar sei und habe daraus abgeleitet, dass sich der Antragsteller nicht zum Berufssoldaten eigne. \n\n7\\. Eine sachliche Begründung des Beurteilungsergebnisses habe er auch auf mehrfache Nachfrage nicht erhalten. Eine solche sei bei einer erheblichen Verschlechterung des Gesamturteils im Vergleich zur vorangegangenen Beurteilung aber erforderlich. Der Verweis darauf, dass die Gesamtnote Ergebnis eines Abstimmungsgesprächs sei, genüge nicht. Er habe sowohl im Hinblick auf den vorangegangenen Beurteilungszeitraum, als auch auf seine aktuelle Vergleichsgruppe wesentlich umfangreichere Aufgaben übernommen. Schließlich sei sowohl der Anteil des Erstbeurteilers als auch der Anteil des Zweitbeurteilers am jeweiligen Tag der Erörterung abgeschlossen worden. Auch dies sei vorschriftswidrig, weil er in beiden Fällen erklärt habe, mit der Beurteilung nicht einverstanden zu sein. \n\n8\\. Mit Bescheid vom 20. November 2023 wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Beschwerde zurück. Die zugrunde liegenden Verwaltungsvorschriften könnten vorübergehend weiter angewendet werden. Der Antragsteller sei sowohl im zurückliegenden wie auch im vorherigen Beurteilungsdurchgang mit Stichtag 31. Juli 2021 gemeinsam mit Offizierinnen und Offizieren der Dotierungsebene A 12 mit Leitungsfunktion beurteilt worden. Zwischen beiden Stichtagen hätten über 50 % der Vergleichsgruppe gewechselt. Insbesondere die Zuversetzung von sehr leistungsstarken Offizierinnen und Offizieren habe erhebliche Auswirkungen auf das Abstimmungsergebnis gehabt. Zudem bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Fortschreibung von Wertungen aus früheren Beurteilungen. Der Erstbeurteiler habe den Antragsteller mehrfach auf die deutlich stärkere Vergleichsgruppe hingewiesen und angemerkt, dass die Erwartungen an den Antragsteller durch die gestiegene Erfahrung auf dem Dienstposten in angemessenem Verhältnis gestiegen seien. \n\n9\\. Die dem Antragsteller übertragenen Aufgaben seien nicht umfassender und nicht komplexer als im vorangegangenen Beurteilungszeitraum gewesen. Der Erstbeurteiler sei mit der im Abstimmungsgespräch festgelegten Reihung vollumfänglich einverstanden. Die vorliegende Beurteilung spiegele die Leistung des Antragstellers aus dessen Sicht sehr gut wieder. Der Antragsteller habe auf die Frage des Erstbeurteilers, ob dieser die Beurteilung abschließen könne, dies bejaht. \n\n10\\. Der Vorwurf der Befangenheit des Zweitbeurteilers habe sich nicht bestätigt. In der Personalentwicklungsbewertung sei die Eignungsaussage \"Statuswechsel geeignet\" bestätigt worden. Im Rahmen des Erörterungsgesprächs habe der Antragsteller nicht erklärt, dass er mit der Beurteilung nicht einverstanden sei. Deshalb sei die Beurteilung am gleichen Tag abgeschlossen worden. \n\n11\\. Mit Schreiben vom 15. Januar 2023 legte der Antragsteller weitere Beschwerde ein. Es sei unzulässig, innerhalb einer Vergleichsgruppe jeweils unterschiedliche Leistungserwartungen zum Ansatz zu bringen. Seine Mehrbelastung im Beurteilungszeitraum sei weit über die Anforderungen hinausgegangen, die die Mehrheit der Offizierinnen und Offiziere seiner Vergleichsgruppe hätten erfüllen müssen. \n\n12\\. Mit Bescheid vom 24. Juni 2024 wies der Generalinspekteur der Bundeswehr die weitere Beschwerde zurück. Für die Annahme eines fehlenden Einverständnisses mit der Beurteilung genüge es nicht, einzelne Bewertungsaspekte mit dem beurteilenden Vorgesetzten im Rahmen der Erörterung zu diskutieren. Vielmehr müsse der Beurteilte deutlich zum Ausdruck bringen, mit der Gesamtbewertung nicht einverstanden zu sein. Das sei vorliegend jedoch nicht erfolgt. \n\n13\\. Das vergebene Gesamturteil \"D -\" begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Es seien die Leistungen im aktuellen Beurteilungszeitraum zu bewerten, mit den Leistungen der übrigen Mitglieder der Vergleichsgruppe ins Verhältnis zu setzen und entsprechend zu reihen. Dabei habe sich der Antragsteller, wie die beurteilenden Vorgesetzten nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt hätten, nicht im Spitzenbereich seiner Vergleichsgruppe behaupten können. Die im Vergleich zur vorhergehenden Beurteilung herabgesetzte Gesamtbewertung sei auch nicht völlig überraschend gewesen. Anforderungen und Leistungen seien in verschiedenen persönlichen Gesprächen mit dem Antragsteller thematisiert worden. Der Umstand, dass der Zweitbeurteiler die Entscheidung des Antragstellers zur Ablehnung der Übernahme als Berufssoldat hinterfragt habe, rechtfertige nicht die Besorgnis der Befangenheit. \n\n14\\. Mit Schreiben vom 8. August 2024 stellte der Antragsteller einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit einer Stellungnahme vom 4. Februar 2025 dem Senat vorgelegt. \n\n15\\. Der Erstbeurteiler habe Beurteilungsgrundsätze verkannt. Wenn dieser ausführe, dass er die Anforderungen an den Soldaten heraufsetze, sobald dieser mehr Erfahrung auf dem Dienstposten habe, sei dies unzutreffend. Aus den Stellungnahmen der Beurteiler ergebe sich kein weiterer Vergleich zu anderen Mitgliedern der Vergleichsgruppe. Damit bleibe die Beurteilung auch unplausibel. \n\n16\\. Das Gesamturteil ergebe sich nicht nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen. Die zusammenfassende Bewertung beschränke sich auf zweieinhalb Zeilen und nehme keinerlei Bezug auf die vergebenen Einzelnoten. Die vergebene Gesamtwertung könne nicht nachträglich plausibilisiert werden. \n\n17\\. Zudem enthalte die Stellungnahme des Erstbeurteilers zahlreiche unzutreffende Angaben. Es habe nie Gespräche über die Leistungen des Antragstellers oder seine Position im Vergleich zu anderen Gruppenleitern gegeben. Dafür gebe es auch keine Dokumentation. \n\n18\\. Es sei im Hinblick auf eine Befangenheit des Zweitbeurteilers bedenklich, dass das Beurteilungsgespräch sich ausschließlich um die Entscheidung zum Statuswechsel gedreht habe und tatsächliche dienstliche Leistungen nicht zur Sprache gekommen seien. Er, der Antragsteller, habe auch nach seiner Entscheidung mit unvermindertem Engagement seinen Dienst versehen. \n\n19\\. Der Antragsteller beantragt, die dienstliche Beurteilung für den Antragsteller zum Stichtag 31. Januar 2023, den Beschwerdebescheid vom 20. November 2023 und den Beschwerdebescheid vom 24. Juni 2024 aufzuheben und den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. \n\n20\\. Der Generalinspekteur der Bundeswehr beantragt, den Antrag zurückzuweisen. \n\n21\\. Er hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet. Das vergebene Gesamturteil sei schlüssig aus den vergebenen Einzelleistungsmerkmalen abgeleitet worden. Danach ergebe sich, dass die Leistungen des Antragstellers im Wesentlichen im Bereich \"D\" gelegen hätten. Damit stimmten die ergänzende bzw. zusammenfassende Bewertung des Erstbeurteilers sowie die Begründung des Gesamturteils des Zweitbeurteilers überein. \n\n22\\. Durch die Binnendifferenzierung \"-\" bringe der Beurteiler zum Ausdruck, dass der Antragsteller auch im Vergleich zu den übrigen mit \"D\" beurteilten Soldatinnen und Soldaten gerade nicht zu den leistungsstarken Mitgliedern seiner Vergleichsgruppe gehöre. Dass dabei auch die Erfahrungen des Antragstellers auf dem Dienstposten und die damit an ihn individuell zu stellenden Anforderungen mit erwogen worden seien, sei nicht zu beanstanden. \n\n23\\. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n24\\. 1\\. Der Antrag ist zulässig. \n\n25\\. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Er hat Anspruch auf eine Regelbeurteilung seiner fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung (§ 27a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SG, § 2 Abs. 1 SLV), die im Einklang mit den Garantien für eine sachgerechte Beurteilung nach der Rechtsordnung und dem jeweiligen Beurteilungssystem steht (vgl. Nr. 1202, 1203 AR A-1340\u002F50 sowie BVerwG, Beschlüsse vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 27 m. w. N. und vom 19. Juli 2018 - 1 WB 31.17 - NVwZ-RR 2019, 54 Rn. 23). Verstöße gegen diese Vorgaben macht er vielfach geltend. \n\n26\\. 2\\. Der Antrag ist begründet. \n\n27\\. a) Für die rechtliche Überprüfung dienstlicher Beurteilungen sind grundsätzlich die Beurteilungsbestimmungen maßgeblich, die am Beurteilungsstichtag gegolten haben (BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 40 und vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 - BVerwGE 180, 292 Rn. 13). Daher sind die für den Beurteilungsstichtag 31\\. Januar 2023 maßgeblichen Fassungen der §§ 2 und 3 SLV und die hierzu ergangenen Allgemeinen Regelungen A-1340\u002F50 \"Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten\" (AR A-1340\u002F50) anzuwenden. Dass diesen Vorschriften am Beurteilungsstichtag die erforderliche gesetzliche Grundlage fehlte, schadet ausnahmsweise nicht. Denn diese Regelungen durften für eine Übergangszeit weiter angewendet werden, weil bei Aufhebung aller darauf gestützten Beurteilungen ein Zustand entstanden wäre, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als bei einer vorübergehenden weiteren Anwendung dieser Vorschriften (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 WB 60.22 - BVerwGE 180, 116 Rn. 44 ff. m. w. N.). \n\n28\\. b) Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar, weil den Vorgesetzten bei ihrem Werturteil über die Eignung, Befähigung und Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht (stRspr, vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 \\- 1 WB 43.12 - juris Rn. 38, vom 21. März 2019 - 1 WB 6.18 - juris Rn. 28 und vom 26\\. November 2020 - 1 WRB 2.19 - juris Rn. 24 m. w. N.). Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff der Beurteilung oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat das Bundesministerium der Verteidigung Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, an denen sich die Beurteilungspraxis im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ständig orientiert, kann das Gericht ferner prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den normativen Regelungen für Beurteilungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 WB 48.07 - BVerwGE 134, 59 Rn. 30 m. w. N.). \n\n29\\. Davon ausgehend ist die streitgegenständliche Beurteilung rechtswidrig. \n\n30\\. aa) Sie ist entgegen der Vorgabe in Nr. 401 AR A-1340\u002F50 in sich widersprüchlich. Zwar ist das Gesamturteil nicht mathematisch aus den Bewertungen in der Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbewertung ableitbar, muss sich jedoch gleichwohl schlüssig aus diesen ergeben (Nr. 905 Satz 3 AR A-1340\u002F50). Das ist hier nicht der Fall. \n\n31\\. Der Antragsteller hat das Gesamturteil \"D -\" erhalten. Nach Nr. 907 AR A-1340\u002F50 ist der Wertungsbereich D definiert mit \"Die Anforderungen werden von der Soldatin bzw. dem Soldaten in vollem Umfang erfüllt und teilweise übertroffen. Sie bzw. er erbringt mindestens anforderungsgerechte Leistungen und teilweise darüber hinaus.\" Die Binnendifferenzierung \"-\" ordnet nach Nr. 909 AR A-1340\u002F50 das Gesamturteil dem unteren Bereich innerhalb des Wertungsbereichs zu. \n\n32\\. Im Rahmen der Leistungsbeurteilung wurden drei Einzelmerkmale mit \"erfüllt die Leistungserwartungen stets in vollem Umfang (Normalleistung)\", sechs Einzelmerkmale mit \"erfüllt die Leistungserwartungen und übertrifft sie teilweise\" (was der Textform des Gesamturteils \"D\" entspricht) und fünf Einzelmerkmale mit \"übertrifft die Leistungserwartungen überwiegend\". Angesichts dessen, dass elf von 14 Einzelbewertungen oberhalb der insoweit als Normalleistung definierten Notenstufe (nach Nr. 908 AR A-1340\u002F50 wird die Normalleistung im Gesamturteil mit den Wertungsbereichen \"D\" und \"E\" abgebildet) liegen und fünf Einzelbewertungen oberhalb der rein sprachlichen Entsprechung zum Gesamturteil \"D\", ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, woraus sich eine Zuordnung zum unteren Bereich und damit eine Binnendifferenzierung \"-\" ergeben sollte. Mit einer starken Vergleichsgruppe kann das nicht gerechtfertigt werden, weil die Bewertung der Einzelmerkmale ja gerade im Vergleich mit den anderen Mitgliedern der Vergleichsgruppe erfolgt sein muss. Auch die Eignungs- und Befähigungsbeurteilungen können das Gesamturteil nicht plausibel machen, da sie ebenfalls eher überdurchschnittlich sind. \n\n33\\. Die Begründung des Gesamturteils verhält sich zu dessen Zustandekommen nicht. Sie ist auch nicht nachträglich erläutert worden. Daher kann offen bleiben, ob dies möglich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240 Rn. 48). \n\n34\\. bb) Der Beurteilung liegt darüber hinaus kein einheitlicher Beurteilungsmaßstab zugrunde. Nach § 3 Abs. 2 SLV sind für die dienstliche Beurteilung Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden. Innerhalb dieser Vergleichsgruppe sind die Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen. Das ist vorliegend nicht erfolgt. \n\n35\\. Der Antragsteller wurde vorliegend einer Vergleichsgruppe \"A 12 mit Leitungsfunktion\" zugeordnet. Auf die Soldatinnen und Soldaten dieser Vergleichsgruppe war damit der gleiche Beurteilungsmaßstab anzuwenden (vgl. auch Nr. 915 AR A-1340\u002F50). Der Erstbeurteiler hat jedoch in seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren wiederholt angegeben, dass seine Leistungserwartungen an den Antragsteller aufgrund der gestiegenen Erfahrung ebenfalls gestiegen seien. So bewerte er eine identische Arbeitsleistung im ersten Jahr besser als im zweiten Jahr. Dem hat der Zweitbeurteiler nicht widersprochen, sondern in seiner Stellungnahme bei der Begründung des Leistungsbildes auf die Stellungnahme des Erstbeurteilers Bezug genommen. Der Beurteilungsmaßstab verschiebt sich mit zunehmender Erfahrung jedoch nicht, weil die Bewertung der Leistungen am einheitlichen Maßstab der Vergleichsgruppe auszurichten ist. Eine Differenzierung nach der Erfahrung der Mitglieder der Vergleichsgruppe verbietet sich deshalb (im Ergebnis ebenso OVG Münster, Beschluss vom 11. Februar 2025 - 6 B 764\u002F24 - BeckRS 2025, 1724 Rn. 25 f. und OVG Hamburg, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 5 Bs 77\u002F21 - BeckRS 2021, 28074 Rn. 17). \n\n36\\. cc) Beinhaltet eine Regelbeurteilung eine wesentliche Verschlechterung in der Leistungsbewertung und im Gesamturteil gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung, so ist dies individuell und bereits in der Regelbeurteilung zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7.22 - juris Rn. 33 f.). Diese Maßstäbe gelten auch hier, obwohl die vorangegangene Beurteilung des Antragstellers unter der Überschrift \"Sonderbeurteilung\" erstellt wurde. Es handelte sich nach Angaben des Bundesministeriums der Verteidigung in seinem Schriftsatz vom 4. Dezember 2025 um eine Regelbeurteilung, die aus rein technischen Gründen als Sonderbeurteilung bzw. \"Sonderbeurteilung anstelle planmäßiger Beurteilung\" bezeichnet wurde. \n\n37\\. An der demnach erforderlichen Begründung fehlt es hier vollständig. Weder die zusammenfassende Bewertung durch den Erstbeurteiler, noch die Begründung des Gesamturteils durch den Zweitbeurteiler verhalten sich zu der wesentlichen Verschlechterung von Leistungsbewertung und Gesamturteil. Ob dies nachgeholt werden kann (vgl. wiederum BVerwG, Urteil vom 1\\. März 2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 157, 168 Rn. 48), kann dahinstehen, weil allein der abstrakte Verweis auf eine stärkere bzw. in ihrer Zusammensetzung veränderte Vergleichsgruppe einen Leistungsabfall wie im hier vorliegenden Fall nicht begründen kann. \n\n38\\. Hiernach kommt es auf die weiteren Rügen nicht mehr an, so dass deren Durchgreifen offen bleiben kann. \n\n39\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.","BVerwG, 11.12.2025, 1 WB 9.25","2026-07-10T22:07:30.941Z",181,20,[223,11],2026]