[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-asylum-law-de-2025":3},{"detail":4,"years":234},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":232,"page":14,"limit":233},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},430,"asylum-law-de","Asylum Law","DE","2026-07-08T22:48:05.081Z",2025,[13,16,18,20,22,25,27,29,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":17},3,{"month":21,"count":21},4,{"month":23,"count":24},5,8,{"month":26,"count":14},6,{"month":28,"count":26},7,{"month":24,"count":14},{"month":31,"count":14},9,{"month":33,"count":17},10,{"month":35,"count":14},11,{"month":37,"count":21},12,[39,53,62,72,81,91,101,111,121,131,141,149,157,167,177,187,196,206,216,224],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"3850","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600042","ecli-de-neuris-wbre202600042","1 B 17.25",34,"2025-12-04T00:00:00.000Z","#  Nichtzulassungsbeschwerde gegen Beschluss, mit dem die unstatthafte Berufung verworfen wird \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2025 wird verworfen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO sowie auf vermeintlich bestehende weitere Zulassungsgründe nach dem Asylgesetz gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sie bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht und unzulässig ist. \n\n2\\. 1\\. Die Revision kann nicht wegen der behaupteten Verfahrensfehler, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, zugelassen werden. \n\n3\\. 1.1 Soweit die Beschwerde den Verfahrensmangel einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO geltend macht, hat sie einen solchen Verfahrensmangel nicht dargelegt. \n\n4\\. Ein Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Das Bezeichnungserfordernis schließt die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 1 B 62.21 - juris Rn. 2). \n\n5\\. Das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich in der unzutreffenden Behauptung, sie sei nicht ausreichend darauf hingewiesen worden, dass die Berufung unstatthaft sei. Zwar sei im Schreiben des Gerichts vom 3. Juli 2025 auf die Problematik hingewiesen worden, jedoch sei ihr keine tatsächliche Möglichkeit eingeräumt worden, zu den rechtlichen Konsequenzen substantiiert Stellung zu nehmen. Dieses Vorbringen erweist sich angesichts der - auch im hier angegriffenen Beschluss vom 27. August 2025 ausdrücklich erwähnten \\- Verfügungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2025 (Bl. 3 eGA OVG), vom 25. Juli 2025 (Bl. 6 eGA OVG) und vom 11. August 2025 (korrigiert durch Schreiben vom 14\\. August 2025 \u003CBl. 27, 32 eGA OVG>), die jeweils ausdrücklich auf die Unstatthaftigkeit der Berufung hinweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben, von der die Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 8. und 21. August 2025 (Bl. 21, 37 eGA OVG) auch Gebrauch gemacht hat, als nicht nachvollziehbar. \n\n6\\. 1.2 Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe seine gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO dadurch verletzt, dass er die Gefährdung junger Frauen bei Rückkehr in die Türkei nicht von Amts wegen aufgeklärt und sich insoweit nicht vertieft mit aktuellen Länderinformationen auseinandergesetzt habe. \n\n7\\. Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Des Weiteren muss dargetan werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 - ZOV 2013, 40 und vom 18. März 2022 - 8 B 49.21 - juris Rn. 8). \n\n8\\. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. So setzt sie sich nicht damit auseinander, dass sich der Verwaltungsgerichtshof angesichts der Verwerfung der unstatthaften Berufung als unzulässig mit dieser nicht in der Sache befassen musste. Denn ein Verfahrensmangel wegen fehlerhafter Anwendung der verwaltungsprozessualen Sachentscheidungsvoraussetzungen, aufgrund derer der Verwaltungsgerichtshof über das Begehren der Klägerin zu Unrecht nicht in der Sache entschieden hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 13. März 2020 - 8 B 2.20 - juris Rn. 14 f. m. w. N.). \n\n9\\. Der Verwaltungsgerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Berufung unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen war. Die Klägerin hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. April 2025 am 6. Juni 2025 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, der mit Beschluss vom 26. August 2025 im Verfahren - 2 A 1186\u002F25.Z.A - abgelehnt worden ist, und gleichzeitig Berufung eingelegt. Gemäß § 78 Abs. 2 AsylG steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts aber nur dann zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 2 AsylG ist Voraussetzung für eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in der Sache (vgl. zu § 78 Abs. 2 AsylVfG bereits BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1997 \\- 9 B 657.96 - juris Rn. 9). \n\n10\\. 1.3 Schließlich kann die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht mit der Rüge durchdringen, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, indem er den Zulassungsantrag und die Berufung nicht hinreichend inhaltlich geprüft habe. \n\n11\\. Wie bereits unter 1.2 ausgeführt, ist eine ohne Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht eingelegte Berufung unzulässig und vermag eine Sachentscheidung nicht zu erzwingen. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG steht dem nicht entgegen. Das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot effektiven Rechtsschutzes gewährleistet keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057\u002F11 - BVerfGE 134, 106 Rn. 34 m. w. N.). Im Übrigen eröffnet § 78 Abs. 2 bis 4 AsylG die Möglichkeit, unter den dort genannten Voraussetzungen die Zulassung der Berufung zu beantragen, die die Klägerin hier zusätzlich in Anspruch genommen hat. \n\n12\\. Soweit die Klägerin insoweit geltend macht, auch der Zulassungsantrag sei vom Verwaltungsgerichtshof nicht hinreichend inhaltlich geprüft worden, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde hierauf von vornherein nicht gestützt werden. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil rechtskräftig, vgl. § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2025, mit dem die neben dem Zulassungsantrag eingelegte, nicht statthafte Berufung verworfen wurde. \n\n13\\. 2\\. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. \n\n14\\. 2.1 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19\\. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 \u003Cn. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m. w. N.). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes erstrecken. \n\n15\\. 2.2 Danach rechtfertigt die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, \"ob und in welchem Umfang junge erwachsene Rückkehrerinnen aus der Türkei, die seit ihrer Jugend in Deutschland leben und hier integriert sind, bei Rückkehr spezifischen Gefährdungen (z. B. Verdacht politischer Illoyalität, soziale Ausgrenzung, Diskriminierung aufgrund Geschlecht und Alter) ausgesetzt sind und ob diese Gefährdungen im Rahmen der §§ 3 ff. AsylG ausreichend berücksichtigt werden\", nicht die Zulassung der Revision, weil deren Entscheidungserheblichkeit mit Blick auf die unstatthafte Berufung schon nicht dargelegt ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). \n\n16\\. 3\\. Ebenso wenig legt die Beschwerdebegründung im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) dar. \n\n17\\. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 \u003Cn. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). \n\n18\\. Einen entsprechenden abweichenden abstrakten Rechtssatz zu den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts benennt die Beschwerde nicht, ein solcher ist insbesondere dem Hinweis, es sei eine individuelle, aktuelle und konkrete Gefährdungsprognose vorzunehmen, nicht zu entnehmen. Vielmehr übergeht die Beschwerde erneut den Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Recht die Berufung als unstatthaft verworfen und keine Entscheidung in der Sache getroffen hat. \n\n19\\. 4\\. Für die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten und der Rechtsfortbildung fehlt es bereits an einer Grundlage im Asylgesetz. Im Übrigen zählt § 132 Abs. 2 VwGO die Revisionszulassungsgründe abschließend auf (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2006 - 8 B 48.06 - juris Rn. 3, vom 15. April 2021 - 6 B 3.21 - juris Rn. 7, vom 21. Juni 2021 - 4 BN 1.21 - juris Rn. 3 und vom 5. November 2021 - 2 B 19.21 - juris Rn. 27). \n\n20\\. 5\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung nach § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.","Nichtzulassungsbeschwerde gegen Beschluss, mit dem die unstatthafte Berufung verworfen wird","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:36:38.044Z","2026-07-10T22:07:43.123Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":58,"decisionDate":45,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":61},"3836","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464092501","ecli-de-neuris-kvre464092501","2 BvR 1511\u002F25",39,"#  Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zum Anspruch afghanischer Staatsangehöriger aus dem Programm \"Überbrückungsliste\" des Innenministeriums auf Bescheidung ihrer Visaanträge - Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes (§ 123 VwGO) verletzt insoweit die Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, soweit die Verneinung eines Anordnungsanspruchs bzgl der Erteilung der beantragten Visa angegriffen wird \n\n## Tenor\n\n1\\. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2025 \\- OVG 6 S 47\u002F25 - verletzt die Beschwerdeführenden in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit das Oberverwaltungsgericht nicht über die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Bescheidung der Visaanträge der Beschwerdeführenden vom 2. Februar 2023 entschieden hat. Die Sache wird insoweit aufgehoben.\n\nDie Bundesrepublik Deutschland wird verpflichtet, die Visaanträge der Beschwerdeführenden vom 2. Februar 2023 umgehend zu bescheiden.\n\nZur Entscheidung über die Kosten in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird die Sache an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.\n\n2\\. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. September 2025 - OVG 6 RS 5\u002F25 \u002F OVG 6 S 47\u002F25 - wird damit gegenstandslos.\n\n3\\. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführenden die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie die notwendigen Auslagen für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n# A.\n\n## I.\n\n1\\. 1\\. Die Beschwerdeführenden sind afghanische Staatsangehörige. Gegenwärtig halten sie sich in (…) in Pakistan auf und werden dort von der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) unterstützt. Der Beschwerdeführer zu 2. war in Afghanistan vor der Machtübernahme durch die Taliban als Richter am Supreme Court tätig. Die Beschwerdeführerin zu 1. ist seine Ehefrau, die Beschwerdeführenden zu 3. bis 6. sind gemeinsame Kinder. \n\n2\\. 2\\. Im Dezember 2022 nahm das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) die Beschwerdeführenden in das Programm \"Überbrückungsliste\" auf. Das Programm umfasste die Erklärung von Aufnahmen nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aus politischen Gründen und setzte die humanitäre \"Menschenrechtsliste\" fort, die im August 2021 geschlossen worden war. Die \"Überbrückungsliste\" diente dabei der Überbrückung des Zeitraums bis zum Beginn des Bundesaufnahmeprogramms, das die damals neue Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag im Dezember 2021 beschlossen hatte. Auf der \"Überbrückungsliste\" standen unter anderem Personen aus dem Justizsektor, deren besondere Gefährdung auf ihre Tätigkeit vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 zurückzuführen ist. Der Personenkreis unterscheidet sich von dem Programm \"Ortskräfteverfahren\", welches Personen betrifft, die für die Bundesrepublik Deutschland gearbeitet haben. \n\n3\\. Die GIZ informierte die Beschwerdeführenden per E-Mail vom 14. Dezember 2022, dass das BMI ihre Aufnahme erklärt habe. Die Aufnahmeerklärungen seien die Basis für nachfolgende Anträge auf Erteilung deutscher Visa. Die Visa müssten bei einer deutschen Botschaft in einem dritten Staat (z.B. Pakistan oder Iran) beantragt werden. Die GIZ habe keinen Einfluss auf die Entscheidung über die Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland und könne keine Ratschläge für das Aufnahmeverfahren erteilen. \n\n4\\. Die Beschwerdeführenden beantragten am 2. Februar 2023 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad (Pakistan) die Erteilung von Visa. Über diese Visaanträge ist bislang nicht entschieden worden. \n\n5\\. Am 24. Januar 2025 wurde eine Sicherheitsbefragung der zum damaligen Zeitpunkt volljährigen Beschwerdeführenden zu 1. bis 3. durchgeführt, die Sicherheitsbedenken nach sich zogen. \n\n6\\. Im Mai 2025 setzte die Bundesrepublik Deutschland die Aufnahmeprogramme betreffend Afghanistan bis zu einer politischen Entscheidung der Bundesregierung über deren weitere Umsetzung aus. \n\n7\\. 3\\. Am 19. Juni 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Klagen beim Verwaltungsgericht Berlin auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, ihnen Visa zu erteilen. Zugleich suchten sie um einstweiligen Rechtsschutz nach. \n\n8\\. 4\\. Das Auswärtige Amt teilte dem Verwaltungsgericht am 17. Juli 2025 fernmündlich mit, dass die Sicherheitsüberprüfung nunmehr abgeschlossen sei, keine Sicherheitsbedenken gegenüber den Beschwerdeführenden (mehr) bestünden und eine Aufhebung der Aufnahmeerklärung nicht beabsichtigt sei. \n\n9\\. 5\\. Mit Beschluss vom 21. Juli 2025 - VG 30 L 208\u002F25 V - verpflichtete das Verwaltungsgericht Berlin die Bundesrepublik Deutschland im Wege einstweiliger Anordnung, den Beschwerdeführenden Visa gemäß § 22 Satz 2 AufenthG zu erteilen. Die Beschwerdeführenden hätten einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser folge aus § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 22 Satz 2 AufenthG. Die Beschwerdeführenden hätten aufgrund der Aufnahmeerklärung des BMI einen Anspruch auf Erteilung der Visa. Die weiteren Erteilungsvoraussetzungen lägen vor. Sicherheitsbedenken bestünden ausdrücklich nicht mehr. Die Beschwerdeführenden hätten auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihnen drohten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Gewährung des begehrten Eilrechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache sehr wahrscheinlich nicht mehr in der Lage wäre. Sie könnten den Ausgang des Hauptsacheverfahrens in Afghanistan nicht ohne Gefährdung von Leib und Leben abwarten. \n\n10\\. 6\\. Mit angefochtenem Beschluss vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47\u002F25 - gab das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg der Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland statt und lehnte den Antrag auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Erteilung der Visa ab. Aus der nach § 22 Satz 2 AufenthG erklärten Aufnahmebereitschaft folge kein Visumanspruch. Anders als bei einer nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilten Aufnahmezusage sei die Erklärung der Aufnahmebereitschaft kein Verwaltungsakt, sondern eine Maßnahme mit bloß innerbehördlichem Charakter, die Einzelnen keine subjektiven Rechte vermittle. § 22 Satz 2 AufenthG diene nicht dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten einzelner Ausländer, sondern ziele auf eine politische Entscheidung ab, die Ausdruck autonomer Ausübung des außenpolitischen Spielraums des Bundes sei. Die Mitteilung der Aufnahme durch E-Mail der GIZ vom 14. Dezember 2022 habe am innerbehördlichen Charakter der Erklärung nichts geändert. Selbst wenn man der Aufnahmeerklärung rechtliche Wirkung beimäße, führe das nicht zum Erfolg der Anträge. Es sei noch nicht absehbar, ob die Aufnahmeerklärung aufrecht erhalten bleibe. Ohne Auswirkung auf das Ergebnis bliebe es zudem, wenn man der Aufnahmeerklärung einen subjektiv-rechtlichen Gehalt beimesse. Die Aussetzung des Programms \"Überbrückungsliste\" sei ermessensfehlerfrei. Da schon ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei, könne offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht zu Recht einen Anordnungsgrund bejaht habe. \n\n11\\. 7\\. Die am 10. September 2025 erhobene Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. September 2025 - OVG 6 RS 5\u002F25 \u002F 6 S 47\u002F25 - zurück. \n\nII.\n\n12\\. Die Beschwerdeführenden haben am 29. September 2025 Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2025 und vom 23. September 2025 erhoben sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie machen eine Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, jeweils in Verbindung mit einem Anspruch auf Vertrauensschutz nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geltend. \n\n13\\. Das Oberverwaltungsgericht sei den aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden gesteigerten Anforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gerecht geworden, weil es grundrechtliche Belange nicht geprüft habe. Die Aufnahmeerklärung der Bundesregierung sei ein Verwaltungsakt und bindend. Ihr Vertrauen in den Bestand der Aufnahmeerklärung sei geschützt. Die unbefristete Aussetzung der Aufnahme komme deren Aufhebung gleich. Indem die Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt, die Beschwerdeführenden zur Ausreise nach Pakistan sowie zum Betreiben des Visumverfahrens angeleitet und diese seit zweieinhalb Jahren in einer Unterkunft der GIZ untergebracht habe, habe sie für den Schutz und das Wohlergehen der Beschwerdeführenden in einem solchen Maße Verantwortung übernommen, dass daraus eine grundrechtliche Schutzpflicht erwachse. Ihnen drohten bei einer Auslieferung von Pakistan nach Afghanistan und an die Taliban Misshandlungen, Folter und Tod. Im Vertrauen auf die Zusage hätten sie ihr Hab und Gut verkauft, um die Ausreise und die Visaverfahren zu finanzieren. \n\nIII.\n\n14\\. Das Auswärtige Amt und die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Berlin haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. \n\n15\\. Das Auswärtige Amt hat vorgetragen, dass die Aufnahmen im Rahmen des sogenannten Überbrückungsprogramms im Jahr 2022 ihm gegenüber behördenintern vom BMI erklärt worden seien. Von Mai 2021 bis zum Amtsantritt der aktuellen Bundesregierung am 7. Mai 2025 seien 7.561 Afghaninnen und Afghanen im Überbrückungsprogramm nach Deutschland aufgenommen worden, 590 befänden sich in der Unterstützung in Pakistan (Stand: 24. November 2025). \n\n16\\. Für die Visavorgänge im Rahmen aller Aufnahmeverfahren aus Afghanistan sei seit Sommer 2023 ausschließlich die Botschaft in Islamabad (Pakistan) zuständig. Für die Dauer des Ausreiseverfahrens habe die Bundesregierung für alle Aufnahmeverfahren einen Dienstleister mit der Unterbringung und Unterstützung der aufzunehmenden Personen in Islamabad beauftragt. Für die Personen des Überbrückungsprogramms liege hierzu ein Auftrag des Auswärtigen Amts vor. Es handele sich um ein freiwilliges Angebot der Bundesregierung. Die durchschnittliche Dauer im Ausreiseverfahren betrage aktuell 14,6 Monate. Personen der sogenannten Menschenrechtsliste hielten sich durchschnittlich 14 Monate in Pakistan auf, Personen des sogenannten Überbrückungsprogramms durchschnittlich 15,1 Monate. In jedem Stadium des Verfahrens könnten Erkenntnisse auftreten, die dazu führen könnten, dass das politische Interesse der Bundesrepublik an einer Aufnahme der jeweiligen Person erlösche. \n\n17\\. Die die derzeitige Bundesregierung tragenden Parteien hätten im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbart, freiwillige Bundesaufnahmeprogramme soweit wie möglich zu beenden. Hinsichtlich der Aufnahmeverfahren aus Afghanistan werde dies derzeit umgesetzt. Die Verfahren befänden sich in der Abwicklung. Die aktuelle Lage in Pakistan setze diesem Prozess eine zeitliche Grenze. In einer \"Gemeinsamen Absichtserklärung\" von September 2025 hätten die pakistanische und die deutsche Seite festgehalten, dass alle Vorgänge der im Ausreiseverfahren befindlichen Personen bis 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein müssten. Dabei habe die Bundesregierung entschieden, den Schwerpunkt zunächst auf das Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan und das Ortskräfteverfahren zu legen. \n\n18\\. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. \n\n# B.\n\n19\\. Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. August 2025 dergestalt rügen, dass die gerichtliche Entscheidung über die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Bescheidung der Visaanträge der Beschwerdeführenden vom 2. Februar 2023 unterblieben ist, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt (I.). Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (II.). \n\n## I.\n\n20\\. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde im tenorierten Umfang zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführenden aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach im tenorierten Umfang zulässig und offensichtlich begründet. \n\n21\\. 1\\. Die Verfassungsbeschwerden sind im tenorierten Umfang zulässig. Insbesondere droht den Beschwerdeführenden im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan ein möglicherweise endgültiger Rechtsverlust, der durch eine spätere Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, weshalb ihnen das Abwarten einer - alsbald nicht zu erwartenden - verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten ist (vgl. BVerfGE 69, 315 \u003C340>; 77, 381 \u003C401 f.>). \n\n22\\. 2\\. Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit sie zulässig sind, offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführenden in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, soweit das Oberverwaltungsgericht nicht über die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Bescheidung der Visaanträge entschieden hat. \n\n23\\. a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert einen umfassenden gerichtlichen Schutz gegen die Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 \u003C326>; 25, 352 \u003C365>; 51, 176 \u003C185>; 54, 39 \u003C40 f.>; 67, 43 \u003C58>; 96, 27 \u003C39>). Diese Garantie effektiven Rechtsschutzes gewährleistet nicht nur formal die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gebietet auch die Effektivität des damit verbundenen Rechtsschutzes, das heißt einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Der Zugang zu den Gerichten darf daher nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 \u003C268>; 40, 272 \u003C274 f.>; 77, 275 \u003C284>). Vor diesem Hintergrund haben die Gerichte etwa das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 96, 27 \u003C39>). Sie dürfen nicht durch die Art und Weise der Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366 \u003C369 f.>). Legt ein Gericht den Verfahrensgegenstand in einer Weise aus, die das vom Beschwerdeführer erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder in wesentlichen Teilen außer Betracht lässt, so liegt darin eine Rechtswegverkürzung, die den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 1997 - 2 BvR 2989\u002F95 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553\u002F01 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2005 - 2 BvR 497\u002F03 -, Rn. 55; BVerfGK 10, 509 \u003C513>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2017 - 2 BvR 476\u002F16 -, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2021 - 2 BvR 2181\u002F20 -, Rn. 21). \n\n24\\. b) Nach diesen Maßstäben hat das Oberverwaltungsgericht das Grundrecht der Beschwerdeführenden aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt, indem es nicht über die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Bescheidung der Visaanträge der Beschwerdeführenden vom 2. Februar 2023 entschieden hat. \n\n25\\. Das Oberverwaltungsgericht hat den stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und die Anträge der Beschwerdeführenden, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Visa gemäß § 22 Satz 2 AufenthG zu erteilen und auszuhändigen, abgelehnt. Da das BMI im Jahr 2022 nach § 22 Satz 2 AufenthG die Aufnahme - wenn auch nunmehr ausgesetzt - erklärt hatte und das Auswärtige Amt im Juli 2025 dem Verwaltungsgericht mitgeteilt hat, dass keine Sicherheitsbedenken (mehr) bestehen und eine Aufhebung der Aufnahmeerklärung nicht beabsichtigt sei (S. 4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. Juli 2025; vgl. auch S. 4 f. des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 28. August 2025), hätte das Oberverwaltungsgericht hier nicht stehenbleiben dürfen. Es hätte in einem nächsten Schritt prüfen müssen, ob die Beschwerdeführenden einen Anordnungsanspruch auf Bescheidung (d.h. \"Beantwortung\") ihrer Visaanträge vom 2. Februar 2023 glaubhaft gemacht haben. \n\n26\\. aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist in einem Vornahmeantrag, mit dem eine bestimmte Entscheidung begehrt wird, für die ein behördlicher Entscheidungsspielraum besteht, in aller Regel ein Bescheidungsbegehren als \"Minus\" enthalten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 -, juris, Rn. 13; für Visumanträge: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2025 - 3 S 47\u002F25 -, juris, Rn. 9). Die hier in Rede stehende Visumentscheidung ergeht unter Ausübung eines solchen exekutiven Spielraums. \n\n27\\. Nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts räumt § 22 Satz 2 AufenthG der Antragsgegnerin ein weites politisches Ermessen ein (S. 5 f. des Beschlusses vom 28. August 2025; vgl. auch zu § 23 Abs. 2 AufenthG: BVerwGE 141, 151 \u003C151 f. Rn. 10, 12> sowie Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz vom 7. Februar 2003, BTDrucks 15\u002F420, S. 77 \u003Czu § 22 AufenthG>; Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 27. Januar 1990, BTDrucks 11\u002F6321, S. 66 \u003Czu § 30 Abs. 1 AuslG>). An dem Charakter der Visumentscheidung als Entscheidung mit exekutivem Spielraum ändert die Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb der Exekutive nichts, nach der die Aufnahmeerklärung und damit die Ausübung des Spielraums durch das BMI erfolgt und das Visumverfahren im Übrigen durch das Auswärtige Amt (hier: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad) geführt wird, welches die materiellen Voraussetzungen der Visumerteilung prüft. Aus der maßgeblichen Perspektive des gerichtlichen Verfahrens ist die zur Ausübung des exekutiven Spielraums berufene Bundesrepublik Deutschland Trägerin beider Behörden (vgl. Kluckert\u002FVogt, in: Sodan\u002FZiekow, VwGO, 6\\. Aufl. 2025, § 65 Rn. 156; Kolber\u002FSamel, in: Bergmann\u002FDienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 6 Rn. 98; Stahmann\u002FSchild, in: Hofmann, NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 6 Rn. 66). \n\n28\\. Ein Bescheidungsanspruch kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO gesichert werden (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Oktober 2025 - 6 S 81\u002F25 -, juris, Rn. 7 und vom 18. August 2025 - 3 S 47\u002F25 -, juris, Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 25. Juli 2022 - 6 B 16\u002F22 -, juris, Rn. 28). Das gilt auch, wenn - mangels behördlicher Entscheidung - in der Hauptsache eine Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) in Gestalt einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) verfolgt wird (vgl. zu dieser Konstellation BVerwGE 162, 331). Auch in dieser Situation kann ein Rechtsschutzbedürfnis für die in der Verpflichtung zur Bescheidung liegende Vorwegnahme der Hauptsache bestehen, wenn dem Rechtsschutzsuchenden - wie hier - irreversible schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen und hieraus eine besondere Dringlichkeit erwächst, hinter die etwaige Gründe für die Verzögerung der behördlichen Entscheidung zurücktreten müssen (vgl. § 75 Satz 2 und 3 VwGO; BVerfGE 35, 382 \u003C402>; 46, 166 \u003C179>; 65, 1 \u003C70>; 67, 43 \u003C58>; 69, 315 \u003C363>; 79, 69 \u003C74>; siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 2406\u002F16 u.a. -, Rn. 9 ff.). \n\n29\\. bb) Die Beschwerdeführenden haben durch eine einstweilige Anordnung zu sichernde materiell-rechtliche Bescheidungsansprüche. \n\n30\\. Die Beschwerdeführenden haben Visaanträge gestellt (vgl. § 81 Abs. 1 AufenthG), über die durch die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens nach Maßgabe von § 5 und § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 Satz 2 AufenthG zu entscheiden ist. Gemäß § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird (Satz 1); die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU geltenden Vorschriften (Satz 2). Ein Visum, das vor der Einreise bei der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland für einen längerfristigen Aufenthalt beantragt wird, benötigt - neben der Erfüllung der allgemeinen (vgl. § 5 AufenthG) und speziellen, sich aus dem jeweiligen Aufenthaltszweck ergebenden Erteilungsvoraussetzungen - grundsätzlich nach Maßgabe von § 31 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) eine Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde. An die Stelle dieser Zustimmung tritt bei Visa nach § 22 Satz 2 AufenthG funktional die Aufnahmeerklärung des BMI: Gemäß § 22 Satz 2 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise das Visum zu erteilen, wenn das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. \n\n31\\. Die im vorliegenden Fall \"ausgesetzte\" und damit offene Entscheidung über den Fortbestand des politischen Interesses gemäß § 22 Satz 2 AufenthG hat zwar für sich genommen nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts keinen subjektiv-rechtlichen Gehalt (vgl. so auch schon OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 - 6 B 4\u002F24 -, juris, Rn. 27, 32 ff.). Die Aufnahmeerklärung ist aber vom Visumverfahren zu unterscheiden. Hinsichtlich des Visumverfahrens haben die Beschwerdeführenden schon einfachrechtlich einen Anspruch auf Bescheidung ihrer förmlich gestellten, vom Aufenthaltsgesetz als solche vorgesehenen Visaanträge nach § 5, § 6 Abs. 3, § 81 Abs. 1 AufenthG. Denn das Aufenthaltsgesetz geht von der Eröffnung eines Rechtsmittels gegen die ablehnende Entscheidung der zuständigen Auslandsvertretung aus (vgl. § 77 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 2, § 83 Abs. 1 AufenthG). Der Zugang zu diesem Rechtsmittel würde unterlaufen, wenn die dafür notwendige, vorherige Bescheidung von den Beschwerdeführenden nicht verlangt werden könnte und in das Belieben der Behörde gestellt wäre (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2025 - 2 BvR 442\u002F23 -, Rn. 16). \n\n32\\. cc) Einem Bescheidungsanspruch der Beschwerdeführenden stehen keine zureichenden Gründe für die Verzögerung des Visumverfahrens (vgl. § 75 Satz 3 VwGO) entgegen. \n\n33\\. Mit Blick auf den zeitlichen Ablauf der Visaverfahren ist zu gewärtigen, dass die Sicherheitsüberprüfung der Beschwerdeführenden abgeschlossen ist. Offen ist nur, ob das politische Interesse an der Aufnahme der Beschwerdeführenden weiterhin bejaht oder verneint wird. Die Ausübung der exekutiven Entscheidungsbefugnis gemäß § 22 Satz 2 AufenthG mag nach einem Regierungswechsel eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Eine allgemeine \"Aussetzung\" eines Aufnahmeprogramms (siehe hier: Befragung der Bundesregierung vom 21. Mai 2025, Deutscher Bundestag, 21. Wahlperiode, 6. Sitzung, Plenarprotokoll S. 413 f.) verliert als hinreichender Grund für die Verzögerung individueller Verfahren aber mit zunehmender Dringlichkeit der Bescheidung für die betroffenen Rechtsschutzsuchenden an Gewicht. \n\n34\\. Hinsichtlich der individuellen Dringlichkeit einer Bescheidung für die Beschwerdeführenden sind neben den psychischen und physischen Belastungen ihrer Situation in Pakistan insbesondere die zunehmende Gefahr der Abschiebung mit der etwaigen Folge erhöhter Zugriffsmöglichkeiten der Taliban zu berücksichtigen. Inzwischen ist es afghanischen Staatsangehörigen nahezu unmöglich, pakistanische Visa zu erhalten und sich damit legal und frei im Land zu bewegen. Nach der \"Gemeinsamen Absichtserklärung\" vom September 2025 haben die pakistanische und die deutsche Seite festgehalten, dass alle Vorgänge der im Ausreiseverfahren befindlichen Personen bis 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein müssen. Es bestehen daher Anhaltspunkte für eine ab dem Ablauf dieser Frist gesteigerte Gefahr der Abschiebung der Beschwerdeführenden von Pakistan nach Afghanistan. Die Beschwerdeführenden haben vor diesem Hintergrund ein dringendes Interesse, Gewissheit über den Ausgang ihrer Visaverfahren zu erlangen. \n\n35\\. 3\\. Angesichts der festgestellten Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bedarf es in Bezug auf das Bescheidungsbegehren keiner Entscheidung über die weiteren geltend gemachten Grundrechtsverletzungen. Denn es ist davon auszugehen, dass die Bundesrepublik Deutschland das gegenwärtige Niveau des Schutzes der Beschwerdeführenden bis zum rechtskräftigen Abschluss der Visaverfahren aufrechterhält. \n\n36\\. 4\\. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2025 ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG im tenorierten Umfang aufzuheben; der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wird damit gegenstandslos. Angesichts der besonderen Dringlichkeit für die Beschwerdeführenden würde es der Besonderheit des Falles nicht entsprechen, das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu erneuter Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Denn bei Anwendung der verfassungsrechtlichen Kriterien besteht kein Spielraum mehr für die richterliche Entscheidung; vielmehr muss der einstweilige Rechtsschutzantrag, soweit er sich auf die Bescheidung der Visaanträge als solche bezieht, in vollem Umfang Erfolg haben. Das Oberverwaltungsgericht könnte daher insoweit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur wiederholen (vgl. zu dieser Konstellation bereits BVerfGE 35, 202 \u003C244>; 79, 69 \u003C79>; zur abschließenden Entscheidung in der Sache durch das Bundesverfassungsgericht siehe auch BVerfGE 6, 386 \u003C389>; 13, 331 \u003C355>; 19, 101 \u003C103 f.>; 21, 160 \u003C163>). Für das weitere Verfahren einschließlich der Vollstreckung steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einer einstweiligen Anordnung des Oberverwaltungsgerichts gleich. Die Sache wird daher lediglich zur Entscheidung über die Kosten des Ausgangsverfahrens an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. \n\n## II.\n\n37\\. Im Übrigen - das heißt soweit das Oberverwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch auf Erteilung der Visa verneint hat - wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit ist sie unzulässig. \n\n38\\. 1\\. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) durch Verletzung einer (extraterritorialen) Schutzpflicht der Bundesrepublik Deutschland ist die Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig, weil die Wahrung des aus § 90 Abs. 2 BVerfGG folgenden Grundsatzes materieller Subsidiarität nicht dargetan ist. \n\n39\\. a) Als Ausprägung des ungeschriebenen, aus § 90 Abs. 2 BVerfGG abgeleiteten Grundsatzes materieller Subsidiarität sind schon im fachgerichtlichen Verfahren ausnahmsweise verfassungsrechtliche Darlegungen erforderlich, wenn ein Begehren nur unter diesem Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg haben kann (vgl. BVerfGE 112, 50 \u003C62>; 129, 78 \u003C93>). Dieser Grundsatz schlägt sich in den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nieder. Demnach muss die Begründung der Verfassungsbeschwerde auch insoweit substantiierte Darlegungen enthalten (vgl. BVerfGE 112, 50 \u003C62 f.>; 129, 78 \u003C93>). Grundsätzlich muss ein Beschwerdeführer bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde allerdings nicht darlegen, dass er von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vorgetragen und geltend gemacht hat (BVerfGE 112, 50 \u003C61>). Etwas anderes kann aber in den Fällen gelten, in denen bei verständiger Einschätzung der Rechtslage und der jeweiligen verfahrensrechtlichen Situation ein Begehren nur Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn verfassungsrechtliche Erwägungen in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden (vgl. BVerfGE 71, 305 \u003C336>; 74, 69 \u003C74 f.>; 74, 102 \u003C114>; 112, 50 \u003C62>). \n\n40\\. b) Die Beschwerdeführenden haben erstmals im verfassungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht, die Bundesrepublik Deutschland habe zu ihren Gunsten bestehende, unmittelbar verfassungsrechtliche, extraterritorial wirkende Schutzpflichten verletzt, woraus für sie Ansprüche auf Erteilung von Visa folgten. Hierzu berufen sie sich insbesondere auf die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 (BVerfGE 157, 30 - Klimaschutz) und auf das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 2025 (- 2 BvR 508\u002F21 - Drohneneinsatz Ramstein). Die Beschwerdeführenden zeigen jedoch weder auf, dass sie die Fachgerichte mit diesen Überlegungen zu etwaigen verfassungsunmittelbaren Visaansprüchen aufgrund extraterritorialer Schutzpflichten befasst haben, noch ist dies aus den Akten ersichtlich. Das wäre geboten gewesen, weil die Beschwerdeführenden - insbesondere mit Blick auf die behauptete \"Garantenstellung\" \\- einen Anspruch auf ein konkretes Verwaltungshandeln (hier: Visumerteilung) unmittelbar aus der Verfassung ableiten, für den bislang keine verfassungsrechtlichen Maßstäbe bestehen. \n\n41\\. 2\\. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt ferner nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an die materielle Substantiierung. \n\n42\\. a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hat ein Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen (vgl. BVerfGE 81, 208 \u003C214>; 113, 29 \u003C44>; 130, 1 \u003C21>). Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert aufzeigen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 \u003C19>; 89, 155 \u003C171>; 140, 229 \u003C232 Rn. 9>; 149, 346 \u003C359 Rn. 23>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung auch die argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 105, 252 \u003C264>; 140, 229 \u003C232 Rn. 9>; 149, 346 \u003C359 Rn. 24>). Dabei muss ein Beschwerdeführer detailliert darlegen, dass die Entscheidung auf dem gerügten Grundrechtsverstoß beruht (vgl. BVerfGE 89, 48 \u003C60>) und insofern alle die Entscheidung tragenden Gründe substantiiert in Zweifel ziehen (vgl. BVerfGE 105, 252 \u003C264>). Die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, sofern nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 \u003C92 f.>; 134, 242 \u003C353 Rn. 323>; stRspr). \n\n43\\. b) Eine Verletzung grundrechtlich geschützten Vertrauens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) ist danach nicht dargelegt, soweit die Beschwerdeführenden der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Auslegung des § 22 Satz 2 AufenthG und seiner Würdigung der E-Mail der GIZ vom 14. Dezember 2022 entgegentreten und dabei lediglich einfachrechtliche Kritik ohne hinreichenden Verfassungsbezug äußern. \n\n44\\. Das Oberverwaltungsgericht hat die Aufnahmeerklärung nicht als Verwaltungsakt qualifiziert und damit der Sache nach eine förmliche Vertrauensgrundlage verneint, weil die Erklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG keine Außenwirkung habe, woran auch die Mitteilung der GIZ in der E-Mail vom 14. Dezember 2022, das BMI habe die Bereitschaft zur Aufnahme erklärt, nichts geändert habe. Die Beschwerdeführenden tragen vor, die (derzeit suspendierten) Aufnahmeerklärungen müssten entsprechend den allgemeinen Auslegungsregeln (vgl. § 133, § 157 BGB) als Verwaltungsakte im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) angesehen werden, die nur unter den Voraussetzungen der § 48, § 49 VwVfG aufgehoben werden dürften. Damit halten sie der angefochtenen Entscheidung lediglich ihr von der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts abweichendes Verständnis von § 22 Satz 2 AufenthG sowie der konkreten Aufnahmeerklärung entgegen. \n\n45\\. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht bei seiner Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die Bedeutung und Reichweite grundrechtlichen Vertrauensschutzes verkannt hat. Sie machen geltend, ihr Vertrauen in die Aufnahmeerklärung sei - unabhängig von deren einfachrechtlichem Rechtscharakter - verfassungsrechtlich durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG geschützt. Dieser Argumentation liegt die Annahme zugrunde, ein Vertrauen der Beschwerdeführenden sei enttäuscht, mithin: es sei ihnen etwas Versprochenes, auf das sie hätten vertrauen dürfen und auf das sie vertraut hätten, genommen worden. Die Beschwerdeführenden setzen dabei die erfolgte \"Aussetzung\" der Aufnahmeerklärung mit deren \"Aufhebung\" gleich und setzen sich schon nicht damit auseinander, dass ihre lediglich suspendierten Aufnahmeerklärungen bislang keineswegs zurückgenommen wurden. Anders als Personen, deren Aufnahme endgültig abgelehnt wurde, erhalten die Beschwerdeführenden gegenwärtig weiterhin Schutz und Obhut durch die GIZ. Bei ihrem weiteren Einwand, die unbefristete Aussetzung \"wirke\" wegen ihrer erheblichen Dauer wie eine Aufhebung, lassen die Beschwerdeführenden außer Acht, dass sie in Gestalt der Untätigkeitsklage selbst ein prozessuales Instrument haben, um das Visumverfahren zu beschleunigen. \n\n46\\. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n## III.\n\n47\\. 1\\. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). \n\n48\\. 2\\. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Den Beschwerdeführenden sind die durch das Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten (§ 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG), weil ihr Rechtsschutzbegehren nur zum Teil erfolgreich war.","Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zum Anspruch afghanischer Staatsangehöriger aus dem Programm \"Überbrückungsliste\" des Innenministeriums auf Bescheidung ihrer Visaanträge - Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes (§ 123 VwGO) verletzt insoweit die Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, soweit die Verneinung eines Anordnungsanspruchs bzgl der Erteilung der beantragten Visa angegriffen wird","2026-07-10T22:07:41.635Z",{"id":63,"ecli":64,"slug":65,"caseNumber":66,"courtId":44,"decisionDate":67,"fullText":68,"summary":69,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":67,"parsedAt":70,"updatedAt":71},"3912","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600038","ecli-de-neuris-wbre202600038","1 B 15.25","2025-12-02T00:00:00.000Z","#  Eine Gefährdungsanzeige ist kein Visumantrag; Ortskräfteverfahren Afghanistan \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Die Statthaftigkeit einer Untätigkeitsklage setzt nach § 75 Satz 1 VwGO u. a. einen zuvor an die Behörde gerichteten Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts voraus (stRspr). 4\n\n2\\. Eine an die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH gerichtete Gefährdungsanzeige ersetzt keinen an die zuständige Auslandsvertretung zu richtenden Visumantrag. 10\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n2\\. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 \\- 1 B 1.14 - juris Rn. 2, vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3 und vom 25. Juli 2017 - 1 B 117.17 - juris Rn. 3). Für die Zulassung der Revision reicht eine Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aus; die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2020 - 1 B 15.20 - juris Rn. 4). Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 \\- 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 \u003Cn. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). \n\n3\\. Gemessen daran kann die Revision nicht wegen der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - \"1. Erfüllt eine Gefährdungsanzeige via der Bundesrepublik Deutschland eröffneten Kommunikationswege des [Ortskräfteverfahrens Afghanistan -] OKV das Antragserfordernis einer Untätigkeitsklage nach § 75 Abs. 1 VwGO? 2\\. Vermittelt § 22 S. 2 AufenthG i. V. m. der ständigen Verwaltungspraxis im OKV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG einen Anspruch für Antragsteller*innen[?] 3\\. Welchen Umfang hat der aus § 22 S. 2 AufenthG i. V. m. der ständigen Verwaltungspraxis im OKV i. [V]. m. Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG stammende Anspruch? 4\\. Inwieweit hat die Bundesrepublik Deutschland bei Feststellungen im Verfahren nach § 22 S. 2 AufenthG i. V. m. der ständigen Verwaltungspraxis im OKV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG einen Beurteilungsspielraum? 5\\. Welche Anforderungen sind an die gerichtlich überprüfbare Ausübung des Beurteilungsspielraum[s] \\- insbesondere einer willkürfreien Entscheidung - der Bundesrepublik Deutschland im Verfahren nach § 22 S. 2 AufenthG i. V. m. der ständigen Verwaltungspraxis im OKV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG zu stellen?\" - zugelassen werden. \n\n4\\. 1\\. Zu der unter 1. aufgeworfenen Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass § 75 Satz 1 VwGO einen entsprechenden Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts verlangt. Gemäß § 75 Satz 1 VwGO ist es für die Statthaftigkeit einer Untätigkeitsklage erforderlich, dass die Behörde über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage ist mithin ein an eine Behörde gerichteter Antrag. \n\n5\\. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich aus § 68 Abs. 2 und § 75 Satz 1 VwGO, die jeweils einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts verlangen. Sie dient dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme und stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 - BVerwGE 175, 76 Rn. 58 und vom 14. September 2022 - 9 C 24.21 - BVerwGE 176, 259 Rn. 28; Beschluss vom 22. November 2021 - 6 VR 4.21 - NVwZ-RR 2022, 164 Rn. 8 m. w. N.). Die vorherige Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde steht zwar unter dem Vorbehalt, dass das einschlägige - bundesrechtlich geordnete \\- Verwaltungsverfahrensrecht keine abweichende Regelung trifft (BVerwG, Urteil vom 28\\. November 2007 - 6 C 42.06 - BVerwGE 130, 39 Rn. 24). Solche abweichenden Regelungen greifen jedoch im vorliegenden Fall nicht ein. \n\n6\\. Bei der Antragstellung handelt es sich um eine im Verwaltungsprozess nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung (VGH Mannheim, Beschlüsse vom 19. April 1999 - 6 S 420\u002F97 \\- juris Rn. 4 und vom 28. April 2008 - 11 S 683\u002F08 - juris Rn. 6; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 75 Rn. 5; Peters, in: Posser\u002F​Wolff\u002F​Decker, BeckOK VwGO, Stand Oktober 2025, § 75 Rn. 5; Brenner, in: Sodan\u002F​Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 75 Rn. 27). Der bei der Behörde zu stellende Antrag muss die der Sache nach erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten, die die Behörde für eine Sachentscheidung über den Antrag benötigt. Er muss vollständig sein. Nur so wird dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, dem Kläger die ihm durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Klagemöglichkeit nicht durch Untätigbleiben der Verwaltung zu nehmen oder unangemessen zu verzögern, Genüge getan (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. Februar 2003 - 5 S 1279\u002F01 - BauR 2003, 1345 \u003C1347>; OVG Münster, Urteil vom 5. Juli 2017 - 7 A 197\u002F15 - BauR 2018, 82 \u003C83>; VGH München, Beschluss vom 3. Juni 2016 - 15 BV 15.2441 - juris Rn. 13 ff.). \n\n7\\. An einem solchen Antrag fehlt es vorliegend (vgl. hierzu näher unter 2.). Soweit die Beschwerde mit ihrer ersten Frage geltend macht, die Gefährdungsanzeige sei als Antrag auf Erteilung eines Visums auszulegen, wendet sie sich letztendlich nur gegen die anderslautende Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts, die Gefährdungsanzeige stelle eine von der Beklagten nur anheimgestellte, informelle Möglichkeit für Ausländer, auf ihre Lage aufmerksam zu machen und damit kein Äquivalent zum Visumantrag dar, zudem sei das Ortskräfteverfahren selbst nicht das Visumverfahren und ersetze es auch nicht (UA S. 7, 8). Einen über die dargestellten Grundsätze hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde hingegen nicht auf. \n\n8\\. 2\\. Soweit in der unter 1. aufgeworfenen Frage zugleich sinngemäß ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen fehlerhafter Anwendung der verwaltungsprozessualen Sachentscheidungsvoraussetzungen gerügt werden soll, ist ein solcher Verfahrensmangel hier ebenfalls nicht ersichtlich. \n\n9\\. Wird mit der Grundsatzrüge ausschließlich eine fehlerhafte Anwendung von Verfahrensrecht beanstandet, aufgrund derer das Berufungsgericht über das Begehren des Klägers zu Unrecht nicht in der Sache entschieden habe, ist dieses Beschwerdevorbringen zugleich als Verfahrensrüge zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2020 - 8 B 2.20 \\- juris Rn. 14 f. m. w. N.). Sie greift hier indessen nicht durch. \n\n10\\. Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es vorliegend an einem entsprechenden Antrag fehlt mit der Folge, dass die Untätigkeitsklage unzulässig ist. Eine Gefährdungsanzeige ersetzt - ebenso wie eine sogenannte fristwahrende Anzeige nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 3 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 29. August 2024 - 1 C 9.23 - NVwZ 2025, 90 Rn. 15) - keinen Visumantrag. Die an die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) zu richtende Gefährdungsanzeige geht dem Visumverfahren voraus. Sie dient dem Bundesministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle dazu, vorab zu prüfen, ob nach § 22 Satz 2 AufenthG zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt werden soll. \n\n11\\. Der Ausländer erhält durch die an die GIZ zu adressierende Gefährdungsanzeige die Möglichkeit, auf seine Lage im Rahmen einer Selbsteinschätzung aufmerksam zu machen. Das durch die Gefährdungsanzeige in Gang gesetzte Ortskräfteverfahren dient allein der Wahrung des außenpolitischen Handlungsspielraums. Die Entscheidung über das Vorliegen politischer Interessen ist deshalb dem Bund vorbehalten (BT-Drs. 15\u002F420 S. 77). Erst nach einer für ihn positiven politischen Aufnahmeentscheidung wird es dem Ausländer in einem zweiten Schritt ermöglicht, einen Visumantrag an die zuständige Auslandsvertretung zu richten. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Beklagte mit der Einrichtung des besonderen Verfahrens für afghanische Ortskräfte das Antragsverfahren zur Visumerteilung nicht abgeändert oder modifiziert hat, unbeschadet der Frage, ob eine derartige Umgestaltung rechtlich überhaupt möglich und zulässig wäre. \n\n12\\. Soweit das Verwaltungsgericht dies in seinem Urteil vom 26. Februar 2024 - 33 K 127\u002F22 V - abweichend beurteilt (UA S. 9), bezieht es sich auf Erklärungen der Beklagten (Klageerwiderung vom 6. Mai 2022, Bl. 186 ff. der Gerichtsakte) und der Bundesregierung (BT-Drs. 19\u002F32505 vom 20. September 2021, S. 11 f.), die ein solches Verständnis nicht tragen. So heißt es in der benannten Klageerwiderung vom 6. Mai 2022 (Bl. 187 der Gerichtsakte) ausdrücklich: \"Das Auswärtige Amt erteilt auf dieser Grundlage *(gemeint ist das positive Aufnahmevotum des Ressortbeauftragten auf die Gefährdungsanzeige)* durch die zuständige Auslandsvertretung auf entsprechenden Antrag ein Visum, sofern die Prüfung etwaiger Sicherheitsbedenken gemäß § 73 Abs. 1 AufenthG keinen einer Visumerteilung entgegenstehenden Befund ergibt.\" Nichts anderes folgt aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten (BT-Drs. 19\u002F32505 S. 14), wo es heißt \"Gefährdungsanzeigen berechtigter Personen werden nahezu tagesaktuell von den Ressorts bearbeitet. Ein formeller Bescheid über die Gefährdungsanzeige bzw. Aufnahmezusage wird nicht erteilt, sondern im Rahmen der Visumbeantragung zum Ausdruck gebracht. Die Anträge von Ortskräften auf Erteilung eines nationalen Visums werden statistisch nicht gesondert erfasst.\" Diesen Ausführungen liegt eine Trennung zwischen einer Gefährdungsanzeige einerseits und einem sich gegebenenfalls anschließenden Visumantrag andererseits zugrunde. \n\n13\\. 3\\. Die zu 2. bis 5. aufgeworfenen Fragen würden sich hiernach in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Denn das Berufungsgericht (UA S. 6) hat die Klage - ohne Rechtsfehler - in Ermangelung eines erfolglos gestellten Visumantrags selbstständig tragend als unzulässig abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zur Begründetheit angestellten Überlegungen zu § 22 Satz 2 AufenthG (UA S. 9 unten ff.) sind erkennbar als für das Berufungsurteil nicht entscheidungstragendes obiter dictum ergangen. Dies ergibt sich aus der Formulierung des entsprechenden die materiell-rechtlichen Überlegungen einleitenden Satzes \"Selbst wenn die Klage entgegen dem zu 1. Gesagten zulässig wäre, wäre sie unbegründet.\" \n\n14\\. 4\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 i. V. m. § 39 Abs. 1 GKG.","Eine Gefährdungsanzeige ist kein Visumantrag; Ortskräfteverfahren Afghanistan","2026-07-08T22:37:08.551Z","2026-07-10T22:07:49.755Z",{"id":73,"ecli":74,"slug":75,"caseNumber":76,"courtId":77,"decisionDate":67,"fullText":78,"summary":79,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":67,"parsedAt":70,"updatedAt":80},"3883","ECLI:DE:NEURIS:KORE700452026","ecli-de-neuris-kore700452026","XIII ZB 72\u002F22",46,"#  BGH, 02.12.2025, XIII ZB 72\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Person des Vertrauens wird der Beschluss der 39. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31. August 2022 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu anderweitiger Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Betroffene, ein sri-lankischer Staatsangehöriger, reiste 2009 in das Bundesgebiet ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 13. November 2013 ab und drohte ihm die Abschiebung an. \n\n2\\. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 17. August 2021 Sicherungshaft bis zum 28. September 2021 an. Mit Schreiben vom 31. August 2021 teilte F. G. mit, Person des Vertrauens des Betroffenen zu sein (nachfolgend: Vertrauensperson), beantragte Haftaufhebung und kündigte für den Fall der Haftentlassung an, die Rechtswidrigkeit der Haft feststellen zu lassen. Das Amtsgericht hat, nachdem der Betroffene aus der Haft entlassen worden ist, den Feststellungsantrag mit Beschluss vom 2. Februar 2022 zurückgewiesen. Die Beschwerde der Vertrauensperson hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde. \n\n3\\. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n4\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Haftanordnung sei rechtmäßig gewesen. Es habe Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3a Nr. 2 AufenthG bestanden. Der Betroffene verfüge über hinreichende Deutschkenntnisse, die es ihm ermöglicht hätten, den ihm erteilten Hinweis auf seine Pflicht zur Anzeige eines Aufenthalts- oder Wohnungswechsels zu verstehen. \n\n5\\. 2\\. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n6\\. a) Der Haftantrag war allerdings zulässig. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, waren die dort enthaltenen Angaben zur erforderlichen Haftdauer ausreichend, nachdem die beteiligte Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung - rechtlich nicht zu beanstanden \\- von der Erforderlichkeit einer Sicherheitsbegleitung ausgegangen war und Haft für einen Zeitraum von sechs Wochen beantragt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 20\\. September 2018 - V ZB 4\u002F17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 44\u002F20, juris Rn. 12; vom 8. April 2025 - XIII ZB 21\u002F24, juris Rn. 12). \n\n7\\. b) Auch die vom Beschwerdegericht vorgenommene Prognose, wonach die Abschiebung innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung durchgeführt werden könne, ist nicht zu beanstanden. Konkrete Anhaltspunkte für Umstände, die der Durchführbarkeit der Abschiebung entgegenstanden und eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 26 FamFG erforderlich gemacht hätten, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Der allgemeine Hinweis auf etwaige Flug- und Einreisebeschränkungen, Besonderheiten des Rückübernahmeverfahrens oder der Visabeschaffung genügen angesichts des Umstands nicht, dass die Behörde im Haftantrag mitgeteilt hat, dass Flugabschiebungen nach Sri Lanka ausweislich einer aktuellen Auskunft der zuständigen Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen grundsätzlich möglich seien und die Behörde im Besitz des sri-lankischen Nationalpasses des Betroffenen sei, mit dem eine Einreise erfolgen könne. \n\n8\\. c) Rechtsfehlerhaft ist das Beschwerdegericht jedoch davon ausgegangen, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3a Nr. 2 AufenthG gegeben war. Nach dieser Vorschrift wird Fluchtgefahr widerleglich vermutet, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der Hinweis auf diese Anzeigepflicht ist dem Betroffenen in einer ihm verständlichen Sprache zu erteilen (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2025 - XIII ZB 62\u002F21, juris Rn. 15). \n\n9\\. Die Feststellung des Beschwerdegerichts, wonach ein solcher Hinweis erfolgt ist, erweist sich als verfahrensfehlerhaft. Das Beschwerdegericht durfte auf Grundlage des Akteninhalts nicht ohne weitere Aufklärung annehmen, der Betroffene habe den in deutscher Sprache verfassten Hinweis verstanden. Auch wenn der Betroffene, worauf das Beschwerdegericht abgestellt hat, seit 2009 im Bundesgebiet gelebt, nach eigenen Angaben in einem Hotel gearbeitet und ein Zugangsgespräch in der Unterbringungseinrichtung auf Deutsch geführt hat, hätte das Beschwerdegericht in Rechnung stellen müssen, dass die beteiligte Behörde in ihrer Ordnungsverfügung vom 10. August 2020 davon ausgegangen war, dass der Betroffene \\- wie im Verfahren auch von der Vertrauensperson geltend gemacht - über keine hinreichende Deutschkenntnisse verfüge, und das Amtsgericht ihn auf Anregung der beteiligten Behörde auch nur in Anwesenheit eines Dolmetschers für Tamil persönlich angehört hatte. Mit diesen Umständen, hat sich das Beschwerdegericht nicht auseinandergesetzt, es hat den Betroffenen insbesondere diesbezüglich nicht persönlich angehört. \n\n10\\. 3\\. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da Feststellungen dazu fehlen, ob der Betroffene in einer ihm verständlichen Sprache über die Meldepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG belehrt worden ist. Daher ist die Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Das Beschwerdegericht wird aufzuklären haben, ob der Betroffene entweder über genügend Deutschkenntnisse verfügte, um den deutschsprachigen Hinweis auf seine Pflicht gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG zu verstehen, oder ob - was das Beschwerdegericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig offengelassen hat - ihm auf Grundlage der von der Behörde erstellten - nach dem Vortrag der Vertrauensperson mangelhaften - Übersetzung ins Tamilische zumindest sowohl die Meldepflicht als auch die einschneidenden Folgen ihrer Verletzung hinreichend deutlich vor Augen geführt worden sind (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2016 - V ZB 178\u002F14, FGPrax 2016, 87 Rn. 6; vom 29. Juli 2025 - XIII ZB 62\u002F21, juris Rn. 13). \n\n11\\. 4\\. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger","BGH, 02.12.2025, XIII ZB 72\u002F22","2026-07-10T22:07:46.901Z",{"id":82,"ecli":83,"slug":84,"caseNumber":85,"courtId":44,"decisionDate":86,"fullText":87,"summary":88,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":86,"parsedAt":89,"updatedAt":90},"4052","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600025","ecli-de-neuris-wbre202600025","1 C 28.24","2025-11-20T00:00:00.000Z","#  BVerwG, Urteil vom 20. November 2025 - 1 C 28.24 \n\n## Leitsatz\n\nFür das Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der isolierten Aufhebung einer bestandskräftigen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung und eines mit dieser einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots ist außerhalb eines Asylfolgeverfahrens nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern die Ausländerbehörde sachlich zuständig. 30 20\n\n## Tenor\n\nDer Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. November 2024 wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger begehrt in Bezug auf eine ihm gegenüber im Asylverfahren verfügte Abschiebungsandrohung und das mit dieser einhergehende Einreise- und Aufenthaltsverbot das Wiederaufgreifen des Verfahrens. \n\n2\\. Der Kläger reiste September 2018 in das Bundesgebiet ein und übt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin die Personensorge für drei gemeinsame minderjährige Kinder aus. Sämtliche Vorgenannten sind nigerianische Staatsangehörige. Zugunsten der Lebensgefährtin des Klägers und der beiden älteren Kinder stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest; sie befinden sich jeweils im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Das Asylverfahren des im März 2021 im Bundesgebiet geborenen jüngsten Kindes blieb ohne Erfolg; diesem wurde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 AufenthG erteilt. \n\n3\\. Mit Bescheid vom 27. November 2018 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nummer 1), Anerkennung als Asylberechtigter (Nummer 2) und Gewährung des subsidiären Schutzstatus (Nummer 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nummer 4), drohte dem Kläger für den Fall, dass dieser seiner Ausreisepflicht nicht binnen 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens nachkomme, die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nummer 5), und befristete das seinerzeitige gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf drei Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nummer 6). Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 26. April 2019 ab. \n\n4\\. Ende April 2024 beantragte der Kläger, das Verfahren wiederaufzugreifen und die Nummern 5 und 6 des Bescheides vom 27. November 2018 im Hinblick auf das Kindeswohl im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a RL 2008\u002F115\u002FEG aufzuheben. Mit Bescheid vom 16. Mai 2024 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab. Für dessen Bescheidung zuständig sei die insoweit sachnähere Ausländerbehörde, nicht das Bundesamt. \n\n5\\. Mit dem angegriffenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Mai 2024 verpflichtet, im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens die Nummern 5 und 6 des Bescheides vom 27. November 2018 aufzuheben. Der Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei zulässig und begründet. Die von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG bewirkte Änderung der Rechtslage sei im Kontext des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG zu berücksichtigen. Das Bundesamt sei auch für die Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Wiederaufgreifensverfahren zuständig, da für bestandskräftige Altfälle eine trennscharfe Aufteilung zwischen asyl- und ausländerrechtlicher Zuständigkeit in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG nicht ausreichend abgesichert worden sei. Die gegen den Kläger ergangene bestandskräftige Abschiebungsandrohung stehe im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a RL 2008\u002F115\u002FEG in Einklang. Seine drei Kinder seien angesichts ihres geringen Alters auf die Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft mit ihm angewiesen. Infolge der Verpflichtung zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung sei auch dem mit dieser einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot die rechtliche Grundlage entzogen. \n\n6\\. Zur Begründung ihrer von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision hat die Beklagte im Wesentlichen ausgeführt, der Rechtssatz des Verwaltungsgerichts, sie, die Beklagte, sei nach bestandskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens im Rahmen eines sogenannten isolierten Wiederaufgreifensantrags für die Aufhebung einer Abschiebungsandrohung zuständig, wenn die Abschiebungsandrohung nicht mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n. F. vereinbar sei, stehe mit Bundesrecht nicht in Einklang. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG entscheide das Bundesamt über Asylanträge. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG sei es nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Diese Zuständigkeit des Bundesamtes ende indes grundsätzlich mit der Bestandskraft seiner Entscheidung über den Asylantrag und der damit verbundenen Nebenentscheidungen. Für nachfolgende aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen seien gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Ausländerbehörden zuständig. \n\n7\\. Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die Revision der Beklagten ist begründet. Der angegriffene Gerichtsbescheid steht mit § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) (1.) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO) (2.), sodass der Senat abschließend zulasten des Klägers entscheiden kann (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). \n\n9\\. 1\\. § 51 Abs. 1 VwVfG vermittelt dem Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf das begehrte Wiederaufgreifen des Verfahrens. Sein darauf gerichteter Antrag ist zwar zulässig (a)), mangels sachlicher Zuständigkeit der Beklagten aber unbegründet (b)). \n\n10\\. a) Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist zulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind erfüllt. \n\n11\\. Insbesondere ist der Kläger mit der Geltendmachung des Wiederaufgreifensgrundes nicht nach § 51 Abs. 2 VwVfG präkludiert. Danach ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Der Kläger hatte keine Veranlassung, die nunmehr geltend gemachten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 S. 98; im Folgenden: RL 2008\u002F115\u002FEG) bereits im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen den Bescheid vom 27. November 2018 geltend zu machen. In der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war geklärt, dass, wie sich auch aus § 24 Abs. 2 und § 31 Abs. 3 AsylG ergab, im Zuge der Beendigung des Aufenthalts erfolgloser Asylantragsteller dem Bundesamt allein die Prüfung und Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG oblag, während die Ausländerbehörde für die Durchführung der Abschiebung und in diesem Zusammenhang auch für die Entscheidung über sämtliche inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse sachlich zuständig war (BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 \u003C309 f.> m. w. N.; vgl. zuletzt auch BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113 Rn. 20 f.). Danach waren etwaige schutzwürdige Interessen an der Vermeidung einer abschiebungsbedingten Trennung von Familienangehörigen nicht Gegenstand der Prüfung durch das Bundesamt; sie standen dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG nicht entgegen. \n\n12\\. b) Entgegen der Würdigung durch das Verwaltungsgericht ist der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht begründet. Die formellen Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt (vgl. zur Einordnung der Zuständigkeit für das Wiederaufgreifen als formelle Voraussetzung der Begründetheit des Antrags nur Decker, in: Decker\u002F​Bader\u002F​Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand Oktober 2025, § 51 VwVfG Rn. 17; der Sache nach auch Schoch, in: Schoch\u002F​Schneider, Verwaltungsrecht VwVfG, Stand Mai 2025, § 51 VwVfG Rn. 77 ff.; a. A. etwa Kastner, in: Fehling\u002F​Kastner\u002F​Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 51 VwVfG Rn. 5). \n\n13\\. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Bundesamt sei auch für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel einer isolierten Aufhebung der auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG a. F. ergangenen Abschiebungsandrohung (aa)) und des hiermit einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots (bb)) sachlich zuständig, verstößt gegen Bundesrecht. \n\n14\\. aa) Für eine sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes für das außerhalb eines Asylfolgeverfahrens begehrte Wiederaufgreifen des Verfahrens betreffend den Erlass einer auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG a. F. i. V. m. § 59 AufenthG a. F. ergangenen Abschiebungsandrohung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. \n\n15\\. (1) Die sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über das \"Ob\" des Wiederaufgreifens des Verfahrens bestimmt sich nicht nach § 51 VwVfG, sondern nach dem maßgeblichen Fachrecht. \n\n16\\. (a) Der Wortlaut des § 51 VwVfG trifft keine Regelung der sachlichen Zuständigkeit. \n\n17\\. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden. Die Vorschrift setzt die Zuständigkeit der Behörde voraus, ohne sie zu regeln. \n\n18\\. § 51 Abs. 4 VwVfG trifft lediglich Regelungen betreffend die örtliche Zuständigkeit, nimmt hingegen keine Regelung der sachlichen Zuständigkeit vor. § 51 Abs. 4 Halbs. 1 VwVfG stellt klar, dass für die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens diejenige Behörde zuständig ist, die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 3 VwVfG örtlich zuständig ist, wobei § 51 Abs. 4 Halbs. 2 VwVfG die Anwendbarkeit von § 51 Abs. 4 Halbs. 1 VwVfG auch für den Fall anordnet, dass der betreffende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen wurde. \n\n19\\. (b) § 51 Abs. 4 VwVfG lehnt sich an die Zuständigkeitsbestimmungen des § 48 Abs. 5 und § 49 Abs. 5 VwVfG an. Insoweit ist geklärt, dass bei Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten die Vorgaben für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit dem maßgeblichen Fachrecht sowie hilfsweise den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts zu entnehmen sind. Das Verwaltungsverfahrensgesetz selbst hat die sachliche Zuständigkeit bewusst nicht geregelt, weil eine Einheitlichkeit der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit niemals bestanden hat und bei der Verschiedenartigkeit der Behördenorganisation auch nicht bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 \u003C230>). Der sich daraus ergebende, vom Gesetzgeber beabsichtigte Vorrang des Fachrechts gilt nicht nur im Hinblick auf die §§ 48 und 49 VwVfG, sondern auch bei der - entsprechenden Grundsätzen folgenden - Zuständigkeit für das Wiederaufgreifen des Verfahrens (vgl. Schoch, in: Schoch\u002F​Schneider, Verwaltungsrecht VwVfG, Stand Mai 2025, § 51 VwVfG Rn. 79 m. w. N.). Sie ist danach an diejenige Zuständigkeit gekoppelt, die in dem betreffenden Fachrecht zum Zeitpunkt des Antrags auf Wiederaufgreifen für den Erlass des in Frage stehenden Verwaltungsaktes angeordnet ist (VGH Mannheim, Urteil vom 28. November 1989 - 10 S 1011\u002F89 - NVwZ 1990, 985). \n\n20\\. (2) Die Verteilung der ausländerrechtlichen Aufgaben zwischen der Ausländerbehörde und dem Bundesamt findet ihre Grundlage in § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einerseits und § 5 AsylG andererseits als hier maßgebliche Zuständigkeitsbestimmungen des Fachrechts. \n\n21\\. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen die Ausländerbehörden zuständig. Die hierdurch begründete sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde, die sowohl den Erlass als auch die Aufhebung ausländerrechtlicher Verwaltungsakte umfasst, wird im Kontext eines Asylverfahrens durch § 5 Abs. 1 AsylG durchbrochen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist das Bundesamt, das nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG über Asylanträge entscheidet, nach Maßgabe des Asylgesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Während § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG dem Bundesamt kraft seiner besonderen Sachkunde die alleinige sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge im Sinne von § 1 Abs. 1 AsylG, einschließlich Folge- und Zweitanträge, und über die Aufhebung eines im Asylverfahren gewährten Status zuweist, beschränkt § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG dessen sachliche Zuständigkeit für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen auf solche, für die das Asylgesetz eine gesetzliche Anordnung in Gestalt einer Zuständigkeitszuweisung trifft. Voraussetzung für eine solche gesetzliche Anordnung ist also zum einen, dass der Anwendungsbereich des Asylgesetzes eröffnet ist, mithin ein Ausländer im Sinne von § 1 Abs. 1 AsylG Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a Abs. 1 GG oder internationalen Schutz beantragt oder erhalten hat, und zum anderen, dass das Asylgesetz dem Bundesamt eine diesbezügliche sachliche Zuständigkeit ausdrücklich zuweist. Derartige Zuständigkeitszuweisungen für den Erlass von Abschiebungsandrohungen im Kontext eines Asylverfahrens enthalten § 18a Abs. 2, die §§ 34, 34a und 35, § 71 Abs. 4, § 71a Abs. 4, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und § 87a Abs. 1 Satz 1 AsylG. \n\n22\\. Diese Kompetenzverteilung entspricht der allgemeinen Verteilung der Zuständigkeiten von Ausländerbehörde und Bundesamt. Das Asylverfahren und damit die sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes enden grundsätzlich mit dem Eintritt der Bestandskraft der verfahrensabschließenden Entscheidung über den Asylantrag und der damit verbundenen Nebenentscheidungen (vgl. BT-Drs. 20\u002F9642 S. 11 f.; ausdrücklich zu § 34 AsylG auch BT-Drs. 20\u002F9463 S. 58; ferner BT-Drs. 20\u002F8222 S. 24). Der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet und \\- nach Abschiebung oder freiwilliger Ausreise - eine erneute Wiedereinreise richten sich nach dem Aufenthaltsgesetz. Verbleibt ein Ausländer nach Abschluss seines Asylverfahrens in Deutschland, so sind für weitere aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Ausländerbehörden zuständig (vgl. hierzu jüngst auch BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - juris Rn. 29). Dies gilt auch für Entscheidungen über ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG, soweit die sachliche Zuständigkeit nicht ausnahmsweise einer anderen Behörde zugewiesen ist (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 1 C 7.17 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 16 Rn. 16). \n\n23\\. Diese Zuständigkeitsverteilung ermöglicht es dem Bundesamt, seine Kapazitäten auf die Prüfung und Entscheidung von Asylanträgen zu konzentrieren. Gründe der Effektivität und der Praktikabilität unterstreichen daher die Sachgerechtigkeit dieser Aufgabenverteilung, da die Berücksichtigung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 RL 2008\u002F115\u002FEG auch im Übrigen der Ausländerbehörde obliegt und diese insoweit eine größere Sachnähe als das Bundesamt aufweist. Die Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Sachprüfung von Anträgen auf Berücksichtigung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 RL 2008\u002F115\u002FEG nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens (vgl. den hierauf bezogenen kritischen Hinweis des Bundesrates, BT-Drs. 20\u002F9642 S. 2) steht dem nicht entgegen, da sie unabhängig davon eintritt, welche Behörde hierfür zuständig ist. \n\n24\\. Die vorbeschriebene Kompetenzverteilung soll nach dem Willen der Bundesregierung künftig in § 39 Satz 1 und 3 AsylG-E in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) (BT-Drs. 21\u002F1848 S. 27 und 109) zur Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ausdrücklich geregelt werden. Danach soll auch im Gesetzestext klargestellt werden, dass nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig sind und dies auch für das Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG in den Fällen von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 AsylG gilt. \n\n25\\. In Anbetracht dieser eindeutigen und umfassenden Kompetenzabgrenzung bedarf es weder einer zusätzlichen gesetzlichen Regelung in Gestalt der vom Verwaltungsgericht vermissten (GBA S. 9) ausreichenden Absicherung der trennscharfen Aufteilung zwischen asyl- und ausländerrechtlicher Zuständigkeit in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG noch einer Übergangsregelung für bestandskräftige Altfälle (so hingegen VG München, Gerichtsbescheid vom 6. März 2024 - M 10 K 24.30366 - juris Rn. 24). \n\n26\\. Eine abweichende Würdigung gebietet auch nicht § 34 Abs. 1 Satz 3 AsylG, dem zufolge im Übrigen die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 6 AufenthG zuständig bleibt. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Ausreisefrist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. Nach § 59 Abs. 6 AufenthG wird dem Ausländer über die Fristgewährung nach § 59 Abs. 1 AufenthG eine Bescheinigung ausgestellt. § 34 Abs. 1 Satz 3 AsylG stellt klar, dass die Zuständigkeit des Bundesamtes für den Erlass der Abschiebungsandrohung, einschließlich der Bestimmung der Frist zur Ausreise, die Ausländerbehörde nicht daran hindert, die Ausreisefrist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen zu verlängern und über die Fristgewährung nach § 59 Abs. 1 AufenthG eine Bescheinigung auszustellen (Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2025, § 34 AsylG Rn. 96). § 34 Abs. 1 Satz 3 AsylG beruht auf der Prämisse eines Fortbestehens der Zuständigkeit des Bundesamtes. Die Norm verhält sich nicht zur Zuständigkeit eines Wiederaufgreifens des Verfahrens betreffend die Abschiebungsandrohung und regelt auch nicht abschließend den \"Übergang der Zuständigkeit\" des Bundesamtes \"auf die Ausländerbehörde bezüglich einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG\" (so aber Michalke, Asylmagazin 2024, 173 \u003C177>). \n\n27\\. Eine Zuständigkeit des Bundesamtes folgt zudem nicht daraus, dass die Zuständigkeit einer Behörde für eine Maßnahme zugleich auch die Befugnis zu deren Aufhebung - den \"actus contrarius\" - implizieren kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2015 - 7 CN 1.14 - Buchholz 445.4 § 51 WHG Nr. 2 Rn. 20). Dies gilt indes nicht, wenn das Gesetz - wie hier - in § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG eine ausdrückliche abweichende Zuständigkeitsabgrenzung vornimmt. \n\n28\\. bb) Sachlich zuständig für das begehrte Wiederaufgreifen des Verfahrens betreffend ein im Asylverfahren auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG a. F. erlassenes bestandskräftiges Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ebenfalls nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde. \n\n29\\. (1) Die Befristung eines in § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung noch vorgesehenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall der Abschiebung, das mit der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG so nicht vereinbar war, ist unionsrechtskonform regelmäßig, so auch hier, als konstitutiver Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots von bestimmter Dauer auszulegen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - BVerwGE 162, 382 Rn. 28). \n\n30\\. (2) Für die isolierte Aufhebung einer auch im Asylverfahren auf aufenthaltsgesetzlicher Grundlage getroffenen, bestandskräftig gewordenen ausländerrechtlichen Nebenentscheidung fehlt es außerhalb eines Asylfolgeverfahrens ebenfalls an einer gesetzlichen Sonderzuständigkeit des Bundesamtes. Unabhängig davon, ob die begehrte Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 4 AufenthG oder in § 51 Abs. 1 VwVfG fände (vgl. insoweit BT-Drs. 18\u002F4097 S. 36 f.; BT-Drs. 18\u002F4262 S. 4; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 1 C 7.17 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 16 Rn. 12 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Februar 2021 - 13 LB 269\u002F19 - juris Rn. 36 f.; Funke-Kaiser, in: Berlit, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Oktober 2025, § 11 AufenthG Rn. 167; Maor, in: Kluth\u002F​Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand Oktober 2025, § 11 AufenthG Rn. 38), ist für die Bescheidung eines solchen Begehrens aus den vorstehenden Gründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein die Ausländerbehörde zuständig. § 75 Nr. 12 AufenthG hingegen weist dem Bundesamt eine Zuständigkeit lediglich für die (erstmalige) Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG sowie für die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG zu (vgl. bereits zur früheren Rechtslage sowie zu § 11 Abs. 7 AufenthG BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 1 C 7.17 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 16 Rn. 16). \n\n31\\. 2\\. Der angefochtene Gerichtsbescheid stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die dort ausgesprochene Verpflichtung des Bundesamtes, Nummer 5 und 6 des Bescheids vom 27. November 2018 aufzuheben, findet auch in § 51 Abs. 5 i. V. m. § 49 Abs. 1 VwVfG keine Rechtsgrundlage. \n\n32\\. Insoweit fehlt es ebenfalls an der - sich aus dem einschlägigen Fachrecht ergebenden \\- Passivlegitimation des Bundesamtes. Nicht dieses, sondern die Ausländerbehörde ist aus den unter 1. dargestellten Gründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für eine Entscheidung auf der Grundlage der genannten Normen im vorliegenden Fall sachlich zuständig. \n\n33\\. 3\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. Gründe für eine Abweichung nach § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.","BVerwG, Urteil vom 20. November 2025 - 1 C 28.24","2026-07-08T22:38:41.296Z","2026-07-10T22:08:04.053Z",{"id":92,"ecli":93,"slug":94,"caseNumber":95,"courtId":77,"decisionDate":96,"fullText":97,"summary":98,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":96,"parsedAt":99,"updatedAt":100},"4481","ECLI:DE:NEURIS:KORE725602025","ecli-de-neuris-kore725602025","XIII ZB 68\u002F22","2025-10-20T00:00:00.000Z","#  BGH, 20.10.2025, XIII ZB 68\u002F22 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 31. August 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat durch seine Verfahrensgestaltung nicht gegen das aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 5 Abs. 4 EMRK folgende Beschleunigungsgebot verstoßen. \n\n2\\. a) Zwar kann die überlange Dauer eines Beschwerdeverfahrens gegen die Anordnung von Sicherungshaft die von der Haft betroffene Person in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz sowie in ihrer Verfahrensgarantie aus Art. 5 Abs. 4 EMRK verletzen (BGH, Beschlüsse vom 9. April 2024 - XIII ZB 7\u002F22, juris Rn. 7 f.; vom 14. Januar 2025 - XIII ZB 51\u002F23, juris Rn. 8). Das rechtfertigt indes - anders als eine Verzögerung der Abschiebung durch die Behörde - für sich genommen nicht die Aufhebung einer rechtmäßig angeordneten Haft (st. Rspr., BVerfG, Beschluss vom 21. September 2023 - 2 BvR 825\u002F23, NJW 2023, 3487 Rn. 24 mwN; BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - AK 4\u002F18, juris Rn. 63; vom 18. Mai 2022 - 3 StR 181\u002F21, NStZ 2023, 168 Rn. 39 mwN; vom 14. Januar 2025 \\- XIII ZB 51\u002F23, juris Rn. 8). Ob und wie lange eine vom Beschwerdegericht - wie hier \\- als rechtswidrig erkannte Haft, die im Beschwerdeverfahren noch geheilt werden kann, aufrechterhalten werden kann, hat das Beschwerdegericht gemäß § 64 Abs. 3 FamFG nach pflichtgemäßem Ermessen und nach den dafür geltenden Maßgaben zu beurteilen. Danach kommt die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - XIII ZB 76\u002F24, NVwZ 2025, 278 Rn. 5). Ist - wie hier - eine Heilung möglich, liegen diese Voraussetzungen nicht vor, weil keine Erfolgsaussicht besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2013 - V ZB 181\u002F13, juris Rn. 1; vom 16. Dezember 2019 - XIII ZB 136\u002F19, InfAuslR 2020, 167 Rn. 11; vom 13. Mai 2025 - XIII ZB 16\u002F22, juris Rn. 5 bis 9). In diesem Fall wird regelmäßig nur bei erheblichen Verfahrensverzögerungen das Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung im Einzelfall überwiegen können. \n\n3\\. b) Mit diesen Grundsätzen stand die Verfahrensweise des Beschwerdegerichts im Einklang. Nachdem der anwaltlich vertretene Betroffene am 10. und 12. August 2022 seine am 4. August 2022 eingelegte Beschwerde begründet hatte, der beteiligten Behörde rechtliches Gehör zu gewähren war und diese am 15. August 2022 Stellung genommen hatte, hat das Amtsgericht am darauffolgenden Tag entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Es hat die Akten am 16. August 2022 dem Beschwerdegericht vorgelegt. Dieses hat, nachdem der Betroffene am 17. August 2022 seine Beschwerdebegründung nochmals ergänzt hatte, am 18. August 2022 einen Anhörungstermin auf den 30. August 2022 bestimmt, darauf hingewiesen, dass der Haftantrag derzeit nicht den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG genüge und der beteiligten Behörde Gelegenheit zur schriftlichen Ergänzung bis zum 23. August 2022 gegeben. Nach fristgerechter Stellungnahme der beteiligten Behörde und weiteren Stellungnahmen des Betroffenen hat es den Betroffenen am 30. August 2022 angehört und sodann am 31. August 2022 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen die Rechtswidrigkeit der Haft bis zum 30. August 2022 festgestellt. Diese Verfahrensgestaltung entspricht angesichts der im Beschwerdeverfahren vorzunehmenden und zügig durchgeführten Verfahrenshandlungen den Anforderungen des Art. 5 Abs. 4 EMRK (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2025 - XIII ZB 16\u002F22, juris Rn. 9). \n\n4\\. 2\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Pastohr","BGH, 20.10.2025, XIII ZB 68\u002F22","2026-07-08T22:43:24.588Z","2026-07-10T22:08:49.490Z",{"id":102,"ecli":103,"slug":104,"caseNumber":105,"courtId":77,"decisionDate":106,"fullText":107,"summary":108,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":106,"parsedAt":109,"updatedAt":110},"4686","ECLI:DE:NEURIS:KORE726932025","ecli-de-neuris-kore726932025","XIII ZB 63\u002F22","2025-10-06T00:00:00.000Z","#  Zulässigkeit einer Abschiebehaft bei Täuschung über Staatsangehörigkeit \n\n## Leitsatz\n\nZur Identität im Sinn des § 62 Abs. 3b Nr. 1 AufenthG gehört auch die Staatsangehörigkeit.9\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 \\- vom 24. August 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Betroffene, ein ghanaischer Staatsangehöriger, reiste am 13. März 2015 nach Deutschland ein. Er stellte mit der Angabe, er sei ghanaischer Staatsangehöriger, am 17. März 2015 einen Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 27. April 2016 ab und drohte dem Betroffenen die Abschiebung nach Ghana an. Eine Identifizierung durch eine ghanaische Delegation konnte nicht erfolgen, weil der Betroffene bei einer Sammelanhörung am 29. November 2017 behauptete, er sei togoischer Staatsangehöriger. Vorführungen bei einer togoischen Delegation scheiterten 2018 und 2019. Seit dem 20. März 2019 verfügte der Betroffene nicht mehr über eine Duldung. Er war seit dem 21. Februar 2020 unbekannten Aufenthalts und seinen späteren Angaben nach obdachlos. Im Mai 2022 konnte eine Kopie der ghanaischen Geburtsurkunde des Betroffenen beschafft werden, und am 23. Mai 2022 bestätigte die ghanaische Botschaft die ghanaische Staatsangehörigkeit des Betroffenen. \n\n2\\. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 20. Juli 2022 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 22. September 2022 angeordnet. Auf die Beschwerde hat das Landgericht am 24. August 2022 festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts den Betroffenen bis zum 25. August 2022 in seinen Rechten verletzt hat, und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, die er nach seiner Abschiebung am 22. September 2022 mit dem Feststellungsantrag weiterverfolgt. \n\n3\\. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. \n\n4\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Haftantrag enthalte nach Ergänzung im Beschwerdeverfahren die gemäß § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG erforderlichen Angaben. Insbesondere sei nunmehr nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der früheren Verwicklung des Betroffenen in Straftaten und seiner teils aggressiven Verhaltensweisen eine begleitete Rückführung notwendig sei, die einen erheblichen zeitlichen Vorlauf erfordere. Zu Recht habe das Amtsgericht den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als erfüllt angesehen. Diese werde gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG vermutet, denn der Betroffene habe trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar war. Eine Übersetzung des Hinweises in eine der ghanaischen Landessprachen sei ausreichend. Der Einwand des Betroffenen, er spreche kein Englisch, sei demgegenüber unbeachtlich. Der Betroffene habe ferner über seine Identität getäuscht, indem er gegenüber der ghanaischen Vertretung behauptet habe, er komme aus Togo, so dass auch der konkrete Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3b Nr. 1 AufenthG gegeben sei. Nach umfassender Abwägung aller Gesichtspunkte sei selbst bei Fehlen der Voraussetzungen der Tatbestände der § 62 Abs. 3a und 3b AufenthG Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gegeben. Ein Ergreifen des Betroffenen sei jeweils nur zufällig möglich gewesen. \n\n5\\. 2\\. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n6\\. a) Der Haftanordnung hat ein zulässiger Haftantrag zugrunde gelegen. Der Antrag der beteiligten Behörde erfüllt die gesetzlichen Anforderungen (§ 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Auch die Angaben zur erforderlichen Dauer der Haft waren nach den Ergänzungen durch die beteiligte Behörde im Beschwerdeverfahren, zu denen der Betroffene persönlich angehört worden ist, für die weitere Haft ausreichend. Danach sollte der Betroffene wegen begangener Straftaten und aggressiven Verhaltens mit Sicherheitsbegleitung abgeschoben werden. Eine sicherheitsbegleitete Abschiebung mit Linienflug war nicht möglich und die Chartermaßnahme am 22. September 2022 die schnellstmögliche Rückführungsmöglichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 47\u002F20, juris Rn. 13). Weiterer Angaben zum Verfahren zur Beschaffung eines Passersatzpapiers bedurfte es nicht, nachdem die beteiligte Behörde mitgeteilt hatte, dass der Betroffene nach Vorlage der Kopie seiner Geburtsurkunde von den ghanaischen Behörden identifiziert worden sei und Verzögerungen durch diese nicht zu erwarten seien. \n\n7\\. b) Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bejaht. \n\n8\\. aa) Es besteht ein konkreter Anhaltspunkt für die Annahme von Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3b Nr. 1 AufenthG, weil der Betroffene durch unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit über seine Identität getäuscht hat. \n\n9\\. (1) Nach dieser Vorschrift kann ein konkreter Anhaltspunkt für Fluchtgefahr sein, dass der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität. Zur Identität im Sinn des § 62 Abs. 3b Nr. 1 AufenthG gehören jedenfalls die Personalien gemäß § 91e Nr. 1 AufenthG und somit auch die Staatsangehörigkeit (vgl. Keßler in Hofmann, NK-Ausländerrecht, 3. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 27; Hailbronner, Ausländerrecht, 140. AL, § 62 AufenthG Rn. 117; BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 \\- XIII ZB 20\u002F20, NVwZ-RR 2021, 595 Rn. 10; vom 11. Juli 2023 - XIII ZA 3\u002F23, juris Rn. 21). Dem steht die gesonderte Nennung der Staatsangehörigkeit neben der Identität in § 49 Abs. 2 AufenthG und § 60b Abs. 1 AufenthG nicht entgegen, zumal der Begriff der Identität in den amtlichen Überschriften dieser Vorschriften als Oberbegriff verwendet wird. Falsche Angaben über die Staatsangehörigkeit als Teil der Identität können die Abschiebung erheblich erschweren und sind daher als Anhaltspunkt für das Vorliegen von Fluchtgefahr von besonderer Relevanz. \n\n10\\. (2) Der Betroffene hat bei Stellung des Asylantrags zunächst angegeben, (nur) ghanaischer Staatsangehöriger zu sein. Bei der Anhörung vor einer ghanaischen Delegation hat er sodann am 29. November 2017 aber erklärt, (nur) togoischer Staatsangehöriger zu sein, wobei schließlich - mehrere Jahre später - seine ghanaische Staatsangehörigkeit bestätigt werden konnte. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass der Betroffene bei der Anhörung zudem angegeben hat, sein Vater stamme aus einer Stadt im Norden Togos und er gehöre einem Stamm an, der in der Grenzregion zu Togo lebe. Das schließt eine Identitätstäuschung aber nicht aus. Angesichts des Umstands, dass der Betroffene zunächst behauptet hat, ghanaischer Staatsangehöriger zu sein, und dies schließlich auch bestätigt werden konnte, spricht bereits viel für eine vorsätzliche Täuschung bei der Anhörung durch die ghanaischen Behörden, auf die es für eine Abschiebung entscheidend ankam. Selbst wenn dem Betroffenen aber nicht sicher bekannt gewesen sein sollte, welchem Staat er angehört, hätte er dies bereits bei der Stellung des Asylantrags und sodann spätestens bei der Anhörung offenlegen müssen, weil die Angabe, er sei möglicherweise ghanaische Staatsangehöriger, zu einer weiteren Prüfung der ghanaischen Behörden geführt hätte. Die Vorgabe der falschen Identität ist auch gegenüber einer mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörde erfolgt, weil bei der Anhörung eine Mitarbeiterin der Bundespolizei anwesend war. Die beteiligte Behörde hat aufgrund der falschen Angabe in der Folge versucht, eine Identifizierung des Betroffenen durch die togoischen Behörden herbeizuführen. \n\n11\\. bb) Dieser Identitätstäuschung kommt bei Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls hohes Gewicht zu, weil durch die Falschangabe die Identifizierung des Betroffenen durch die ghanaischen Behörden zunächst verhindert und damit die Abschiebung des Betroffenen um fast fünf Jahre verzögert wurde. Auf dieser Grundlage ist die vom Beschwerdegericht vorgenommene Gesamtabwägung - bei der es zutreffend berücksichtigt hat, dass der Betroffene ohne festen Wohnsitz war, seinen Lebensunterhalt mit dem Sammeln von Pfandflaschen bestritt und von 2020 bis 2022 für die beteiligte Behörde nicht erreichbar war - zur Feststellung von Fluchtgefahr im Ergebnis nicht zu beanstanden. Darauf, ob das Beschwerdegericht ferner zu Recht die Vermutung des § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG bejaht hat, kommt es nicht an. \n\n12\\. c) Auch die angeordnete Dauer der Haft war entgegen der Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat das Beschleunigungsgebot hinreichend beachtet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - XIII ZB 23\u002F22, juris Rn. 13 mwN). Die beteiligte Behörde hat ihren Haftantrag im Beschwerdeverfahren - wie ausgeführt (siehe Rn. 6) zulässigerweise dahin ergänzt, dass der Betroffene wegen Körperverletzung, Diebstahls und versuchten Raubes strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, sich verbal aggressiv zeige und die geplante Chartermaßnahme die schnellstmögliche Rückführungsmaßnahme sei. Dazu hatte der anwaltlich vertretene Betroffene, der im Beschwerdeverfahren erneut persönlich angehört worden ist, ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme, hat sich ausweislich des angegriffenen Beschlusses dagegen aber nicht gewendet. Eine schnellere und gleich sichere Möglichkeit der Abschiebung kam nach den Feststellungen daher schon nicht in Betracht. Insbesondere war die Behörde entgegen der Rechtsbeschwerde nicht zur Prüfung verpflichtet, ob die mit einem erheblichen organisatorischen Aufwand einhergehende Chartermaßnahme hätte vorgezogen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - XIII ZB 23\u002F22, DVBl 2025, 162 Rn. 15 f.). \n\n13\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger","Zulässigkeit einer Abschiebehaft bei Täuschung über Staatsangehörigkeit","2026-07-08T22:45:28.377Z","2026-07-10T22:09:11.110Z",{"id":112,"ecli":113,"slug":114,"caseNumber":115,"courtId":44,"decisionDate":116,"fullText":117,"summary":118,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":116,"parsedAt":119,"updatedAt":120},"5033","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500648","ecli-de-neuris-wbre202500648","1 B 12.25","2025-09-04T00:00:00.000Z","#  Erfolglose Verfahrensrügen in einem Asylprozess \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. April 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 \u003Cn. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 29. März 2019 - 5 BN 1.18 - juris Rn. 12 m. w. N.). Daran fehlt es hier. \n\n2\\. a) Die Beschwerdebegründung rügt ohne Erfolg, das Oberverwaltungsgericht habe in rechtsfehlerhafter Weise von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch eine persönliche Anhörung der Klägerin in der Berufungsverhandlung abgesehen. \n\n3\\. aa) Nicht durchzudringen vermag die Beschwerdebegründung mit dem Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht habe den für den Hilfsbeweisantrag in Anspruch genommenen Ablehnungsgrund überspannt und die Beweiswürdigung prozesswidrig vorweggenommen (S. 11 der Beschwerdebegründung). \n\n4\\. Die Sachaufklärungspflicht des Tatsachengerichts findet ihre Grenze dort, wo das Prozessvorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Ein tatsächlicher Anlass besteht im asylgerichtlichen Verfahren dann nicht, wenn der Kläger unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO nicht unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2001 - 1 B 24.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 317 S. 27 m. w. N.). Das Tatsachengericht muss auch substantiierten Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen dann nicht nachgehen, wenn die Schilderungen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. August 2005 - 1 B 181.04 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 313 Rn. 4). So verhält es sich nach den revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hier. \n\n5\\. Der Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, die Schilderung eines angeblich ersten Entführungsversuchs sei unauflösbar widersprüchlich, hält die Beschwerdebegründung allein entgegen, die Klägerin hätte behaupten können, ihre Aussage in der Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) sei fehlerhaft aufgenommen worden und sie habe aus dem Gesamtzusammenhang der Geschehnisse und \"aufgrund der vielen Entführungen junger Christinnen in Ägypten\" schließen müssen, es sei eine Entführung beabsichtigt gewesen (S. 12 der Beschwerdebegründung). Mit diesem unsubstantiierten Vortrag gelingt es der Beschwerdebegründung nicht, die von dem Oberverwaltungsgericht im Einzelnen aufgezeigten Widersprüchlichkeiten im Vorbringen der Klägerin auszuräumen. \n\n6\\. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der von dem Oberverwaltungsgericht detailliert herausgearbeiteten Ungereimtheiten hinsichtlich des angeblichen zweiten Entführungsversuchs. Die bloße Darstellung der Beschwerdebegründung, die Klägerin hätte in einer weiteren Berufungsverhandlung überzeugend angeben können, dass ihre Schilderung vor dem Verwaltungsgericht zutreffe und sie sich an die genauen zeitlichen Abläufe \"nach so langer Zeit\" nicht mehr erinnern könne, sowie der Hinweis, dass ein Beweisantrag zum genauen Zeitpunkt der Strafanzeige hätte gestellt werden können (S. 12 der Beschwerdebegründung), verhalten sich nicht zu den Widersprüchen in ihrem Vortrag. So erklärt ihre vermeintliche Erinnerungslücke nicht, weshalb sie gegenüber dem Bundesamt ausgeführt hat, nach der vermeintlichen Attacke zu Hause aufgewacht zu sein, während sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angegeben hat, ins Krankenhaus gebracht worden zu sein. Ohne Erfolg rügt die Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang, das Oberverwaltungsgericht habe in der Berufungsverhandlung auf die angeblichen Ungereimtheiten nicht hingewiesen, obgleich ein Vorhalt gegenüber der Klägerin angezeigt gewesen sei (S. 13 der Beschwerdebegründung). Die gerichtliche Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO bezweckt lediglich eine Hilfestellung für die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsobliegenheiten, die dadurch nicht eingeschränkt oder beseitigt werden. Sie hat nicht zum Inhalt, den Kläger zu einem widerspruchsfreien und lückenlosen Vortrag anzuleiten. Vielmehr ist ein Asylsuchender von sich aus gehalten, einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich \\- als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung droht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 1986 - 9 B 180.86 - juris Rn. 5 m. w. N.). \n\n7\\. Erfolg bleibt der Beschwerdebegründung schließlich auch insoweit versagt, als sie sich gegen die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts wendet, das Vorbringen der Klägerin zu dem Umgang ihrer Familie mit ihr und zu ihrer Ausreise stelle sich als unauflöslich widersprüchlich dar. Die Beschwerde führt hierzu aus, auch insoweit hätte die Klägerin Abhilfe schaffen können, die Aussage, Christinnen würden in der Regel nicht beschnitten, sei so nie gefallen und widerspreche der Erkenntnismittellage, hier habe sich schlicht ein Fehler im Protokoll eingeschlichen, den der Dolmetscher in der Rückübersetzung auch gar nicht übersetzt habe, es sei auch nicht unauflösbar widersprüchlich, wenn die Familie Angst vor einer außerehelichen \"Beziehung\" mit einem Moslem habe, da dies auch Christen untersagt sei, im Kern habe die Klägerin ausgesagt, die Familie habe zunächst versucht, die Nachstellversuche über eine Anzeige zu unterbinden, sie dann aber \"zum Schutz vor Gerede\" zu Hause \"eingesperrt\", und in einer neuerlichen mündlichen Verhandlung hätte die Klägerin überzeugend erläutern können, dass es auch innerhalb der koptischen Gemeinde in Ägypten Ehrenmorde gebe (S. 13 f. der Beschwerdebegründung). Damit vermag sie indessen nicht zu erklären, weshalb der Schilderung der Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zufolge das Vertrauen zwischen ihr und ihrer Familie verloren gegangen sei, ihr Bruder sie geschlagen, \"alle ihre Sachen\" zerstört und verbrannt habe und Freunde ihr dann bei der Ausreise geholfen hätten, während sie gegenüber dem Bundesamt noch auf die vertrauensvolle Unterstützung verwiesen hatte, die sie durch ihre Eltern erfahren habe, und zudem angegeben hatte, sie habe sich ohne Hilfe anderer selbst um ihre Ausreise gekümmert. \n\n8\\. bb) Angesichts dieser verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen gebot es die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) entgegen der Auffassung der Beschwerde (S. 7 der Begründung) nicht, die Klägerin persönlich anzuhören. \n\n9\\. Das Berufungsgericht ist grundsätzlich nicht gehindert, seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der behaupteten Tatsachen allein auf der Grundlage der Niederschriften über die Anhörung des Antragstellers durch das Bundesamt und über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu bilden. Hierbei hat es zu berücksichtigen, dass Grundlage seiner Überzeugungsbildung insoweit nur diese Urkunden sind und nicht der persönliche Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Antragstellers ist. Hinzu kommt, dass sich ein Antragsteller im Asylverfahren typischerweise in Beweisnot befindet, soweit es sein individuelles Verfolgungsschicksal betrifft. Daher kommt es regelmäßig entscheidend auf die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens und die Glaubwürdigkeit seiner Person an. Gleichwohl ist es nicht ausgeschlossen, dass seinem vom Bundesamt schriftlich festgehaltenen Vorbringen wegen gravierender unauflöslicher Widersprüche, erheblicher Ungereimtheiten oder des völligen Fehlens der erforderlichen Substantiierung jede Glaubhaftigkeit abzusprechen ist. Gleiches gilt, wenn das Vorbringen im Asylverfahren und im asylgerichtlichen Verfahren derartige unauflösliche Widersprüche, Unstimmigkeiten oder Steigerungen aufweist. In einem solchen Fall darf sich das Tatsachengericht auch ohne eigene persönliche Anhörung des Ausländers allein aufgrund dieses vorausgehenden Vorbringens die Überzeugung bilden, dass das behauptete Verfolgungsgeschehen nicht der Wahrheit entspricht. Dabei ist das Tatsachengericht grundsätzlich nicht gehalten, den Ausländer vorab auf derartige mögliche Ungereimtheiten und Widersprüche in seinem Vorbringen hinzuweisen. Allein, wenn die tatrichterliche Würdigung des individuellen Verfolgungsvorbringens des Asylbewerbers wesentlich von seiner Glaubwürdigkeit abhängt, wird vom Gericht hierüber in aller Regel nur nach einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers entschieden werden können (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2002 - 1 B 392.01 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259 S. 79 ff.). \n\n10\\. Einer persönlichen Anhörung der Klägerin zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit bedurfte es nach dem Vorstehenden nicht. Das Berufungsgericht hat ihr Vorbringen im Asylverfahren und in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts als in maßgeblichen Teilen unauflösbar widersprüchlich, ungereimt, inkonsistent und gesteigert gewürdigt. Dem ist die Beschwerdebegründung, wie unter aa) ausgeführt, nicht mit einer durchgreifenden Verfahrensrüge entgegengetreten. \n\n11\\. cc) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass das Berufungsgericht den in der Berufungsverhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag, die Klägerin als Partei zu vernehmen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO), mit einer Begründung abgelehnt hat, die im Prozessrecht eine Stütze findet und deshalb den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) und die richterliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt hat. \n\n12\\. Die Parteivernehmung setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die unter Beweis gestellte Behauptung des Beteiligten voraus (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 \\- Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 17 m. w. N.). Das Berufungsgericht war nicht gehindert, infolge seiner verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des klägerischen Vorbringens als in maßgeblichen Teilen gänzlich unglaubhaft ein Fehlen der erforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens anzunehmen. \n\n13\\. dd) Sind die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags und das Absehen von einer weiteren Sachaufklärung verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, so führt das Vorbringen der Beschwerdebegründung auch nicht unter den von ihm geltend gemachten Gesichtspunkten eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK (fair trial) auf einen Verfahrensfehler. \n\n14\\. b) Die Revision ist nicht deshalb wegen eines Verfahrensfehlers des Oberverwaltungsgerichts zuzulassen, weil dieses das persönliche Erscheinen der Klägerin gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordnet, dann jedoch die Sache trotz deren Nichterscheinens im Termin verhandelt und entschieden hat. \n\n15\\. Eine daraus folgende Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO zeigt die Beschwerdebegründung schon deswegen nicht auf, weil die Beschwerde - was erforderlich gewesen wäre - nicht darlegt, dass die Klägerin oder ihr Prozessbevollmächtigter alles in der konkreten Situation Mögliche und Zumutbare unternommen hätten, um einen etwaigen Gehörsverstoß abzuwenden (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen ist die Verfahrensweise des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. \n\n16\\. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erfolgt nicht im Interesse des betroffenen Beteiligten, sondern im Interesse des Gerichts, das auf diese Weise sicherstellen will, dass das von ihm für erforderlich gehaltene Beweismittel auch tatsächlich zum Termin erscheint (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2018 - 2 B 63.17 - Buchholz 310 § 95 VwGO Nr. 8 Rn. 10). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens hat nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO gegenüber dem betroffenen Beteiligten selbst zu erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1986 - 6 CB 91.84 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 11 S. 12). Das ist hier ausweislich der Akten des Berufungsverfahrens geschehen. Mit der Ladung ist die Klägerin auch darauf hingewiesen worden, dass bei nicht genügend entschuldigtem Fernbleiben nach dem Stand der Verhandlung entschieden werden kann (GA Bl. 42, 60 ff., 88 und 95 f.). Sollte sie ihrem Prozessbevollmächtigten die Ladung nicht zur Kenntnis gebracht und dieser dadurch von der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht Kenntnis genommen haben, so begründet dies keinen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts. Dieses war auch nicht verpflichtet, der Klägerin die Ladung in einer ihr verständlichen Sprache zugänglich zu machen; vielmehr oblag es der Klägerin, sich diesbezüglich an ihren Prozessbevollmächtigten zu wenden. \n\n17\\. Das Oberverwaltungsgericht hat durch den Eintritt in das Rechtsgespräch die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin konkludent aufgehoben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1980 - 1 C 23.75 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 75 S. 136; Beschluss vom 12. Februar 2018 - 2 B 63.17 - Buchholz 310 § 95 VwGO Nr. 8 Rn. 12). Diese Verfahrensweise ist nicht zu beanstanden, da die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten war. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte Gelegenheit, sich zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, und von dieser Gelegenheit auch Gebrauch gemacht. Dass er mit Rücksicht auf das Ausbleiben der Klägerin dazu nicht in der Lage gewesen sei, behauptet die Beschwerdebegründung nicht. Ein solches Unvermögen hätte er im Übrigen durch einen Vertagungsantrag geltend machen müssen, denn die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht mit Erfolg rügen, wer es unterlässt, von den prozessualen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerwG, Urteil vom 11. November 1980 - 1 C 23.75 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 75 S. 136; Beschluss vom 12. Februar 2018 - 2 B 63.17 - Buchholz 310 § 95 VwGO Nr. 8 Rn. 12). Ein solcher Vertagungsantrag ist indessen unterblieben. Auch der Antrag auf Vernehmung der Klägerin als Partei ist nur hilfsweise für den Fall gestellt worden, dass der Senat den Ausführungen der Klägerin in der ersten Instanz und bei der Beklagten nicht zu folgen vermag. Etwas anderes folgt schließlich nicht aus der - ohnehin nur \"vorsorglichen\" - Ladung eines (vermeintlichen) Zeugen durch das Berufungsgericht. \n\n18\\. 2\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.","Erfolglose Verfahrensrügen in einem Asylprozess","2026-07-08T22:49:08.278Z","2026-07-10T22:09:46.078Z",{"id":122,"ecli":123,"slug":124,"caseNumber":125,"courtId":44,"decisionDate":126,"fullText":127,"summary":128,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":126,"parsedAt":129,"updatedAt":130},"5197","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500644","ecli-de-neuris-wbre202500644","1 B 9.25","2025-08-20T00:00:00.000Z","#  Berufungsbegründungspflicht in Asylsachen \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. März 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n2\\. 1\\. Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. \n\n3\\. a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19\\. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 \u003Cn. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m. w. N.). \n\n4\\. b) Danach rechtfertigen die von der Beschwerde aufgeworfenen beiden Fragen, \"ob tatsächlich eine gesetzliche Regelungslücke bezüglich der Begründung der zugelassenen Berufung nach AsylG besteht, sodass der § 124a Abs. 6 S. 1 VwGO im Asylverfahren bzw. -prozess zwingend Anwendung findet\" und \"ob die fehlende Begründung der zugelassenen Berufung zu den Rechtsfolgen nach § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Verwerfung der Berufung als unzulässig führt oder ob das Oberverwaltungsgericht nach § 79 Abs. 1 AsylG zu verfahren hat und gegebenenfalls [...] die zugelassene Berufung allenfalls als unbegründet abweist\", nicht die Zulassung der Revision, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt sind. \n\n5\\. So verhält es sich zunächst hinsichtlich der ersten, auf die Anwendbarkeit des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO im Asylprozess bezogenen Frage. Das in der Verwaltungsgerichtsordnung kodifizierte allgemeine Verwaltungsprozessrecht gilt grundsätzlich auch für asylrechtliche Streitigkeiten, soweit nicht die Vorschriften des Asylgesetzes über das Gerichtsverfahren als speziellere Normen etwas anderes vorsehen. Dies ist in Bezug auf das Erfordernis der Berufungsbegründung nicht der Fall. § 78 Abs. 2 bis 5 AsylG regelt lediglich das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung sowie die Form und Rechtswirkungen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Zulassung. Abgesehen von der mit § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO übereinstimmenden Bestimmung des § 78 Abs. 5 Satz 3 AsylG enthält § 78 AsylG keine Regelung über das weitere Berufungsverfahren und insbesondere auch nicht über die Berufungsbegründung. Hinsichtlich dieser Frage ist deshalb - ebenso wie hinsichtlich der übrigen allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen - auch in Asylverfahren auf die jeweils geltenden einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 \u003C118 f.>). Hierzu gehören auch die Regelungen über die Begründung einer zugelassenen Berufung in § 124a Abs. 3 und 6 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 2016 - 1 B 79.16 - juris Rn. 3 m. w. N.). \n\n6\\. Die zweite von der Beschwerde aufgeworfene Frage betrifft die Rechtsfolge einer unterbliebenen Berufungsbegründung, die ebenfalls bereits geklärt ist. In einem derartigen Fall ist die Berufung nach § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Dies folgt insbesondere aus dem Zweck der Berufungsbegründungspflicht. Sie kann nur dann zu der angestrebten Verkürzung und Beschleunigung der Verfahren durch Entlastung der Berufungsgerichte beitragen, wenn sie es dem Berufungsgericht ermöglicht, anhand klarer prozessualer Kriterien, nämlich des Ausbleibens eines fristgerechten Begründungsschriftsatzes, ohne weitere Prüfung die Berufung gemäß § 125 Abs. 2 VwGO zu verwerfen. Dies wäre aber nicht mehr der Fall, wenn das Gericht hierfür regelmäßig auch noch das Vorbringen im Zulassungsverfahren auf seine Eignung für die Begründung der Berufung hin sichten und beurteilen müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 \u003C121 f.>). \n\n7\\. Einen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde zu beiden Fragen nicht auf. Er ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerde erwähnten, aber nicht die Berufungsbegründungspflicht regelnden Vorschrift des § 79 AsylG. \n\n8\\. 2\\. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beruht auch auf keinem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. \n\n9\\. Die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Beschlusses ist entgegen der Auffassung der Beschwerde ordnungsgemäß. Sie knüpft an die unter 1. dargelegte Notwendigkeit einer Berufungsbegründung an und entspricht daher den Vorgaben des § 58 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 \u003C122 f.>). \n\n10\\. 3\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.","Berufungsbegründungspflicht in Asylsachen","2026-07-08T22:50:41.562Z","2026-07-10T22:10:01.452Z",{"id":132,"ecli":133,"slug":134,"caseNumber":135,"courtId":77,"decisionDate":136,"fullText":137,"summary":138,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":136,"parsedAt":139,"updatedAt":140},"5441","ECLI:DE:NEURIS:KORE719452025","ecli-de-neuris-kore719452025","XIII ZB 57\u002F22","2025-07-29T00:00:00.000Z","#  BGH, 29.07.2025, XIII ZB 57\u002F22 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 29. Zivilkammer - vom 21. Juni 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass weitere Ermittlungen nach § 26 FamFG zum Scheitern der Abschiebung am 11. November 2021 nicht erforderlich waren. Aus den Stellungnahmen der Bundespolizeidirektion vom 11. November 2021 und vom 10. März 2022 ergab sich übereinstimmend, dass der Betroffene, nachdem er im Flugzeug seinen Platz eingenommen hatte, über Kopf- und Magenschmerzen klagte und deshalb nicht fliegen wollte. Nichts anderes ist den Stellungnahmen der beteiligten Behörde zu entnehmen. Der Aufklärung weiterer sich aus den Stellungnahmen nicht eindeutig ergebender Einzelheiten wie, ob der Betroffene seine Beschwerden nur gegenüber der Besatzung oder auch gegenüber den Beamten mitgeteilt hatte und ob die Abschiebung aufgrund der Weigerung der Besatzung, den Betroffenen zu transportieren oder aufgrund der Entscheidung der Bundespolizei abgebrochen wurde, bedurfte es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht. Es stellt keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot (vgl. dazu z.B. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2025 - XIII ZB 12\u002F25, juris Rn. 11) dar, sondern liegt im Interesse des Betroffenen, wenn die beteiligte Behörde eine Rückführungsmaßnahme abbricht, weil dieser über akute gesundheitliche Beschwerden klagt. \n\n2\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger","BGH, 29.07.2025, XIII ZB 57\u002F22","2026-07-08T22:53:14.833Z","2026-07-10T22:10:26.405Z",{"id":142,"ecli":143,"slug":144,"caseNumber":145,"courtId":77,"decisionDate":136,"fullText":146,"summary":147,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":136,"parsedAt":139,"updatedAt":148},"5426","ECLI:DE:NEURIS:KORE722812025","ecli-de-neuris-kore722812025","XIII ZB 62\u002F21","#  Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Sicherungshaftanordnung für einen abgelehnten Asylbewerber: Widerlegliche Vermutung von Fluchtgefahr bei bloßem Hinweis der Behörde auf eine Mitwirkungshaft \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Bei der Anordnung von Sicherungshaft wird Fluchtgefahr nicht nach § 62 Abs. 3a Nr. 2 AufenthG widerleglich vermutet, wenn die Behörde den erforderlichen Hinweis, wonach im Fall des Nichtantreffens eine Inhaftnahme in Betracht kommt, ausdrücklich auf die Möglichkeit der Anordnung von Mitwirkungshaft gemäß § 62 Abs. 6 Satz 1 AufenthG beschränkt hat.12\n\n2\\. Der Hinweis nach § 62 Abs. 3a Nr. 2 AufenthG muss in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Ankündigung des Termins gemäß § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfolgen.13 14\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 24. November 2021 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Vollzug der durch den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 27. Januar 2021 angeordneten Haft den Betroffenen in dem Zeitraum vom 7. März 2021 bis zum 16. März 2021 in seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Nordrhein-Westfalen auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Betroffene, ein guineischer Staatsangehöriger, reiste 2018 nach Deutschland ein. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 29. Januar 2019 ab und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Zu zwei Sammelanhörungen, die der Identifizierung des Betroffenen durch die guineischen Behörden dienen sollten, erschien dieser nicht. Nachdem er untergetaucht war, wurde er zur Fahndung ausgeschrieben und am 27. Januar 2021 festgenommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 27. Januar 2021 gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 17. März 2021 an. \n\n2\\. Am 7. März 2021 hat der Rechtsbeschwerdeführer beim Amtsgericht angezeigt, dass er die Person des Vertrauens (im Folgenden: Vertrauensperson) des Betroffenen sei, und die Aufhebung der Sicherungshaft beantragt. Nachdem der Betroffene am 16. März 2021 abgeschoben worden war, hat das Amtsgericht den noch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft gerichteten Aufhebungsantrag mit Beschluss vom 19. März 2021 zurückgewiesen. Die dagegen von der Vertrauensperson eingelegte Beschwerde hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich diese mit der Rechtsbeschwerde. \n\n3\\. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. \n\n4\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde der Vertrauensperson sei unzulässig. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen in dem gegen die Haftanordnung gerichteten Beschwerdeverfahren erklärt habe, wegen fehlenden Kontakts zum Betroffenen werde kein Feststellungsantrag gestellt, sei auch der im Aufhebungsverfahren von der Vertrauensperson gestellte Feststellungsantrag unzulässig. \n\n5\\. 2\\. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Beschwerde der Vertrauensperson zu Unrecht als unzulässig verworfen. \n\n6\\. a) Die Beschwerde war zulässig, weil der Betroffene oder für ihn seine Vertrauensperson unabhängig von der Einlegung und Durchführung einer Beschwerde gegen die Haftanordnung auch noch nach Eintritt deren formeller Rechtskraft die Aufhebung der Haft gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG beantragen darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82\u002F19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 23; vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 52\u002F20, juris Rn. 14; vom 20. April 2021 - XIII ZB 93\u002F20, juris Rn. 20; vom 22. März 2022 - XIII ZB 5\u002F21, juris Rn. 8). Dem Feststellungsantrag der Vertrauensperson steht im vorliegenden Haftaufhebungsverfahren weder eine anderweitige Rechtshängigkeit noch eine materielle Rechtskraft der Entscheidung des Beschwerdegerichts im Anordnungsverfahren entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93\u002F20, juris Rn. 21), weil das Beschwerdegericht die Beschwerde des Betroffenen im Haftanordnungsverfahren als unzulässig verworfen hat. \n\n7\\. b) Das Landgericht konnte die Beschwerde der Vertrauensperson auch nicht mit der Begründung als unzulässig verwerfen, der Feststellungsantrag sei unzulässig geworden. Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags ist bereits keine Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. \n\n8\\. 3\\. Die Beschwerde war aber auch nicht unbegründet. Anders als das Beschwerdegericht gemeint hat, war der Feststellungsantrag zulässig. Ein Widerspruch zu den Interessen des Betroffen kann in der Verfahrensführung durch die Vertrauensperson nicht erblickt werden. \n\n9\\. a) Nach § 418 Abs. 3 Nr. 2, § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG darf die von dem Betroffenen benannte - selbst in ihren Rechten nicht betroffene - Vertrauensperson nur in dessen Interesse tätig werden. Sie ist daher nicht berechtigt, unter Hinwegsetzung über den von dem Betroffenen oder seinem Verfahrensbevollmächtigten geäußerten Willen die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Abschiebungshaft zu beantragen. Ein solcher Antrag ist unzulässig (BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2014 - V ZB 5\u002F14, InfAuslR 2014, 443 Rn. 8; vom 9. Juli 2024 - XIII ZB 44\u002F23, juris Rn. 7). \n\n10\\. b) Der im Beschwerdeverfahren betreffend die Haftanordnung abgegebenen Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen ist, anders als das Beschwerdegericht angenommen hat, ein entgegenstehender Wille des Betroffenen im Hinblick auf die Durchführung des Haftaufhebungsverfahrens nicht zu entnehmen. In dieser Erklärung teilt der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen lediglich mit, dass er keinen Kontakt zum Betroffenen habe und daher in jenem Beschwerdeverfahren mangels Kenntnis des Willens des Betroffenen keine Prozesserklärungen abgeben werde. Ein etwaiger Wille des Betroffenen, das hiesige Haftaufhebungsverfahren nicht weiter zu verfolgen, lässt sich daraus nicht entnehmen. \n\n11\\. 4\\. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts war danach aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Für den Zeitraum ab Eingang des Haftaufhebungsantrags war auszusprechen, dass der Betroffene durch den Vollzug der Haft in seinen Rechten verletzt worden ist (§ 74 Abs. 6 Satz1 FamFG). Die Beschwerde war auch in der Sache begründet. Die Haftanordnung war rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des Haftgrunds der Fluchtgefahr nicht erfüllt waren. Das kann der Senat ungeachtet des Umstandes, dass das Landgericht die Beschwerde der Vertrauensperson als unzulässig verworfen hat, auf der Grundlage des von Amts wegen zu prüfenden Haftantrags, des in der Haftanordnung festgestellten Sachverhalts, des gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4, § 28 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 559 ZPO zu berücksichtigenden Protokolls der der Haftanordnung vorausgegangenen Anhörung des Betroffenen und der verwertbaren Teile der Beschwerdeentscheidung selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). \n\n12\\. a) Fluchtgefahr war, anders als das Amtsgericht angenommen hat, nicht nach § 62 Abs. 3a Nr. 2 AufenthG widerleglich zu vermuten. Nach dieser Vorschrift wird Fluchtgefahr vermutet, wenn der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde. \n\n13\\. aa) Ob ein genereller Hinweis auf die Anordnung irgendeiner Form von Abschiebungshaft im Sinne des § 62 AufenthG ausreicht, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden. Beschränkt die Behörde, wie hier, den Hinweis ausdrücklich auf die Möglichkeit der Anordnung von Mitwirkungshaft gemäß § 62 Abs. 6 Satz 1 AufenthG unter Angabe der danach geltenden Höchstdauer von 14 Tagen, so genügt das jedenfalls nicht den Anforderungen des § 62 Abs. 3a Nr. 2 AufenthG. Wegen der im Vergleich zur Sicherungshaft deutlich kürzeren Höchstdauer wird dem betroffenen Ausländer mit dem Hinweis auf eine mögliche Mitwirkungshaft die Reichweite der in Betracht kommenden Folgen eines Nichtantreffens nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt. \n\n14\\. bb) Der dem Betroffenen bereits mehr als ein Jahr zuvor und nicht in Zusammenhang mit der in Rede stehenden Ankündigung erteilte Hinweis auf die Möglichkeit von Sicherungshaft im Falle seines Nichtantreffens bei einem Termin nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG genügte den gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls nicht. § 62 Abs. 3a Nr. 2 AufenthG verlangt ausdrücklich, dass der Betroffene über die Folgen bei Ankündigung des Termins belehrt wird (vgl. auch Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 10. Mai 2019, BT-Drucks. 19\u002F10047, S. 41). Danach muss der Hinweis in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Ankündigung erfolgen, weil sie nur dann die ihr vom Gesetz zugedachte Warnfunktion erfüllen kann. Diesen Anforderungen genügt die hier zeitlich weit zurückliegende Belehrung über die Möglichkeit von Sicherungshaft nicht. \n\n15\\. b) Fluchtgefahr war entgegen der Annahme des Amtsgerichts auch nicht nach § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG widerleglich zu vermuten. Danach ist von Fluchtgefahr auszugehen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Zwar hat der Betroffene seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der beteiligten Behörde dies anzuzeigen. Er ist auf diese Anzeigepflicht allerdings nur in deutscher Sprache und nicht wie erforderlich in einer ihm verständlichen Sprachen hingewiesen worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - V ZB 120\u002F16, juris Rn. 5; vom 24. März 2020 - XIII ZB 62\u002F19, InfAuslR 2020, 280 Rn. 11). Die beteiligte Behörde geht im Haftantrag selbst davon aus, dass der Betroffene nicht der deutschen Sprache mächtig ist und allenfalls die französische beherrscht. Auch die Anhörung des Betroffenen vor dem Amtsgericht fand in Anwesenheit einer Dolmetscherin statt. \n\n16\\. c) Schließlich bestand auch nach § 62 Abs. 3b Nr. 5 AufenthG kein konkreter Anhaltspunkt für Fluchtgefahr. Die Vorschrift knüpft an die Nichterfüllung anderer Mitwirkungshandlungen als die in § 62 Abs. 3a Nr. 2 AufenthG an. Darauf stützt sich die beteiligte Behörde nicht. Der zugrunde zu legende Sachverhalt lässt eine solche fehlende Mitwirkungshandlung auch nicht erkennen. \n\n17\\. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Soweit dem Betroffenen im Haftanordnungsverfahren Dolmetscherkosten auferlegt wurden, kommt eine Korrektur nicht in Betracht, weil die Kostenentscheidung des Haftanordnungsverfahrens im Haftaufhebungsverfahren nicht zur Entscheidung angefallen ist. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger","Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Sicherungshaftanordnung für einen abgelehnten Asylbewerber: Widerlegliche Vermutung von Fluchtgefahr bei bloßem Hinweis der Behörde auf eine Mitwirkungshaft","2026-07-10T22:10:25.155Z",{"id":150,"ecli":151,"slug":152,"caseNumber":153,"courtId":77,"decisionDate":136,"fullText":154,"summary":155,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":136,"parsedAt":139,"updatedAt":156},"5424","ECLI:DE:NEURIS:KORE721882025","ecli-de-neuris-kore721882025","XIII ZB 44\u002F22","#  Freiheitsentziehungsverfahren gegen einen abgelehnten Asylbewerber: Berufung eines Richters auf Probe für die Beschwerdeentscheidung; Vereitelung der Teilnahme eines Bevollmächtigten \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Ein Richter auf Probe ist auch dann nicht zur Entscheidung über eine Beschwerde in Freiheitsentziehungssachen berufen, wenn die Beschwerde zunächst auf einen Planrichter als Einzelrichter übertragen und dessen Dezernat nachfolgend durch einen Proberichter übernommen wird.5\n\n2\\. Zum Grundsatz des fairen Verfahrens (hier: keine Vereitelung der Teilnahme eines Bevollmächtigten bei der Anhörung durch das Gericht, wenn der Betroffene durch Anordnung einer nur einstweiligen Haft zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu suchen).11\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. April 2022 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu anderweitiger Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Januar 2021 über Rumänien in das Bundesgebiet ein. Am 19. März 2021 stellte er einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 17. Juni 2021 bestandskräftig und unter Anordnung der Abschiebung abgelehnt wurde. \n\n2\\. Das Amtsgericht hat zunächst mit einstweiliger Anordnung vom 15. Oktober 2021 die vorläufige Freiheitsentziehung bis zum 19. Oktober 2021 und sodann mit Beschluss vom 19\\. Oktober 2021 die Freiheitsentziehung bis zum 10. November 2021 angeordnet. Nach Eingang der Beschwerde des Betroffenen hat das Beschwerdegericht durch Beschluss vom 8\\. November 2021 die Sache dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Nachdem der Betroffene am 9. November 2021 nach Rumänien überstellt worden war, ist die Beschwerde mit Beschluss vom 1. April 2022 durch einen Richter auf Probe als Einzelrichter zurückgewiesen worden. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Aufhebung dieses Beschlusses und die Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 19. Oktober 2021 ihn in seinen Rechten verletzt hat. \n\n3\\. II. Der Einzelrichter hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liege nicht etwa deshalb vor, weil der Betroffene im Anhörungstermin am 15. Oktober 2021 erklärt habe, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragen zu wollen und ihm am 19. Oktober 2021 nicht erneut Gelegenheit zur Mandatierung eines Rechtsanwalts gegeben wurde. Der Betroffene habe zwischen den beiden Anhörungsterminen genug Zeit gehabt, sich um eine ordnungsgemäße anwaltliche Vertretung zu kümmern. Anhaltspunkte dafür, dass die vorgesehene Rechtsanwältin am 19. Oktober 2021 überraschend und entgegen eigener, unmittelbarer, früherer Mitteilung an den Betroffenen von einer Vertretung abgesehen habe, bestünden nicht. Es gebe auch keine Zweifel an der Volljährigkeit des Betroffenen. Das Jugendamt habe sein Geburtsdatum nicht willkürlich fiktiv auf den 18. März 2003 festgesetzt, sondern aufgrund der Angaben des Betroffenen bei Aufgriffen durch die Polizei. Zudem sei der Bescheid des Jugendamtes zum Geburtsdatum des Betroffenen bestandskräftig. \n\n4\\. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n5\\. 1\\. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FamFG, dass das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 72 Abs. 3 FamFG, § 547 Nr. 1 ZPO), weil über die Beschwerde ausweislich des angegriffenen Beschlusses ein Richter auf Probe als Einzelrichter entschieden hat. \n\n6\\. a) Über eine Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG in einer Freiheitsentziehungssache hat die mit drei Richtern besetzte Zivilkammer des Landgerichts zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2, § 75 GVG). Eine Übertragung der Beschwerde zur Entscheidung auf den Einzelrichter ist gemäß § 68 Abs. 4 Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 526 ZPO mit der Maßgabe möglich, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. \n\n7\\. b) Anders als die beteiligte Behörde meint, ist ein Proberichter als Einzelrichter auch dann nicht zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, wenn die Beschwerde zunächst auf einen Planrichter als Einzelrichter übertragen und dessen Dezernat nachfolgend durch einen Proberichter übernommen wird (Sternal in Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 68 Rn. 133; Fritzsche in BeckOGK FamFG, Stand 1. Juni 2025, § 68 Rn. 61.1; Obermann in BeckOK FamFG, Stand 1. Juni 2025, § 68 Rn. 59). Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte die Übertragungsmöglichkeit auf Richter beschränkt sein, die auf Lebenszeit ernannt sind, weil eine Entscheidung durch einen Richter auf Probe als Einzelrichter im Hinblick auf die Tragweite einer Beschwerdeentscheidung verfehlt erscheint (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FGG-Reformgesetz - FGG-RG] vom 7. September 2007, BT-Drucks. 16\u002F6308, S. 208). Danach schließt § 68 Abs. 4 Satz 1 FamFG die Entscheidung über eine Beschwerde durch einen Proberichter als Einzelrichter generell aus. \n\n8\\. c) Dahinstehen kann vorliegend, ob die Sache anlässlich eines solchen Dezernatswechsels der Kammer ohne weiteres wieder anfällt oder gemäß § 68 Abs. 4 Satz 1 FamFG, § 526 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vom Proberichter der Kammer zur Übernahme vorzulegen ist. Da der absolute Rechtsbeschwerdegrund des § 72 Abs. 3 FamFG, § 547 Nr. 1 ZPO der Sache nach gerügt ist und vorliegt (vgl. Göbel in Sternal, aaO, § 72 Rn. 32), kommt es entgegen der Rechtsbeschwerdeerwiderung auch nicht darauf an, ob eine von Amts wegen zu beachtende willkürliche Zuständigkeitsüberschreitung des Proberichters vorgelegen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 105\u002F13, juris Rn. 4 bis 10). \n\n9\\. 2\\. Das Vorliegen des absoluten Rechtsbeschwerdegrunds gemäß § 72 Abs. 3 FamFG, § 547 Nr. 1 ZPO zwingt zur Aufhebung und Zurückverweisung; § 74 Abs. 2 FamFG findet keine Anwendung (Göbel in Sternal, aaO, § 74 Rn. 60; Fritzsche, aaO, § 72 Rn. 17; A. Fischer in MünchKomm.FamFG, 4. Aufl., § 72 Rn. 15; vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1993 - BLw 40\u002F92, DtZ 1993, 248 [juris Rn. 10]; Ball in Musielak\u002FVoit, ZPO, 22. Aufl., § 547 Rn. 2; Brückner in BeckOGK ZPO, Stand 1. Juli 2025, § 547 Rn. 15). \n\n10\\. 3\\. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n11\\. a) Entgegen der Rüge des Betroffenen dürfte das Amtsgericht den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht verletzt haben. Wie der unzuständige Einzelrichter zutreffend angenommen hat, hat das Amtsgericht nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - XIII ZB 74\u002F20, InfAuslR 2022, 331 Rn. 11 mwN) die Teilnahme eines Bevollmächtigten an der Anhörung nicht vereitelt. Es hat vielmehr, nachdem der Betroffene im ersten Anhörungstermin am 15. Oktober 2021 einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen wollte, dem Betroffenen durch einstweilige Anordnung einer kurzen Haft und Bestimmung eines neuen Anhörungstermins auf den 19. Oktober 2021 ausreichend Gelegenheit gegeben, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden. Gelingt dies dem Betroffenen oder - wie im vorliegenden Fall - einem Angehörigen, dem der Betroffene die Anwaltssuche überlassen hat, nicht, ist das Gericht nicht gehalten, wiederum eine kurze Haft im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen und einen dritten Anhörungstermin zu bestimmen. Bis zur Einführung des mit Wirkung zum 27. Februar 2024 in das Aufenthaltsgesetz eingefügten § 62d AufenthG, der gemäß § 2 Abs. 14 Satz 5 AufenthG auch für das Verfahren auf Anordnung von Überstellungshaft gilt, war es Sache des Betroffenen, sich einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu suchen. Es stellt keine Vereitelung der Teilnahme eines Bevollmächtigten am Anhörungstermin durch das Gericht dar, wenn der Betroffene, der dafür ausreichend Gelegenheit hat, keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt findet. \n\n12\\. b) Entgegen der Rechtsbeschwerde dürfte es auch keinen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) darstellen, dass das Beschwerdegericht keine weiteren Ermittlungen zur Volljährigkeit des Betroffenen für erforderlich gehalten hat. Das Amtsgericht durfte ohne weitere Ermittlungen aufgrund des bestandskräftigen Bescheids des Jugendamts zur Altersfestsetzung nach § 42f SGB VIII vom 17. März 2021 von der Volljährigkeit des Betroffenen ausgehen. Der Betroffene hatte, nachdem er zuvor bei Aufgriffen durch die Polizei als Geburtsdatum mehrfach den 18. März 2003 genannt hatte, gegenüber dem Jugendamt am Vortag des Tages, an dem er nach seinen früheren Angaben volljährig geworden wäre, angegeben, am 23. August 2004 geboren zu sein. Das Jugendamt hat sodann aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes, des Verhaltens des Betroffenen und der weiteren Umstände festgestellt, dass das Geburtsdatum 23. August 2004 nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht und dieses aufgrund der Gesamtumstände entsprechend den früheren Angaben des Betroffenen auf den 18. März 2003 festgesetzt. Dagegen hat der Betroffene sich nicht gewendet. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger","Freiheitsentziehungsverfahren gegen einen abgelehnten Asylbewerber: Berufung eines Richters auf Probe für die Beschwerdeentscheidung; Vereitelung der Teilnahme eines Bevollmächtigten","2026-07-10T22:10:24.942Z",{"id":158,"ecli":159,"slug":160,"caseNumber":161,"courtId":44,"decisionDate":162,"fullText":163,"summary":164,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":162,"parsedAt":165,"updatedAt":166},"5519","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500594","ecli-de-neuris-wbre202500594","1 C 12.25","2025-07-23T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 23.07.2025, 1 C 12.25 \n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. Januar 2025 wird aufgehoben, soweit es Nummer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6\\. November 2024 aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. \n\n2\\. Der 1994 geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger und Vater zweier minderjähriger Söhne. Diese leben, ausgestattet mit Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen, bei ihrer Mutter in G., die zugleich Mutter eines minderjährigen deutschen Kindes ist. Mit dem angegriffenen Bescheid lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seinen Asylantrag ab (Nummer 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nummer 4). \n\n3\\. Im nachfolgenden Klageverfahren hat der Kläger seine Klage, soweit sie die Nummern 1 bis 3 des angefochtenen Bescheides betrifft, zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren im Umfang der Teilklagerücknahme eingestellt, den Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Nummer 4 aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen eines nationalen, unionsrechtlich gebotenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK, das dem Ergehen einer Abschiebungsandrohung und eines Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegenstehe. Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebiete es, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in allen Stadien des zu einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens und damit auch bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung während des zu der Abschiebungsandrohung führenden Asylverfahrens zu berücksichtigen. Das Bundesamt habe eine umfassende und eingehende Beurteilung der familiären Situation des Betroffenen vorzunehmen. Ergebe die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b RL 2008\u002F115\u002FEG, dass eine Abschiebung des Betroffenen dem Schutz der familiären Bindungen widerspreche, sei das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass für den Betroffenen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe. So verhalte es sich in dem streitgegenständlichen Verfahren. Eine bloße Aufhebung der Abschiebungsandrohung und die Duldung des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet würden den unionsrechtlichen Anforderungen nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b und Art. 8 RL 2008\u002F115\u002FEG nicht gerecht. \n\n4\\. Zur Begründung ihrer auf die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG beschränkten Sprungrevision führt die Beklagte aus, das angegriffene Urteil verstoße gegen § 34 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG könnten die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht begründen. \n\n5\\. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die zulässige Sprungrevision der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es die Nummer 4 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (1.). Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat das angefochtene Urteil weder aus anderen Gründen bestätigen (§ 144 Abs. 4 VwGO) noch im Sinne von § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO selbst über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG entscheiden (2.); dies nötigt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung (3.). \n\n7\\. 1\\. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG stellt als Rechtsgrundverweisung klar, dass die aus der Europäischen Menschenrechtskonvention resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auch dann und insoweit über den räumlichen Geltungsbereich der Konvention hinaus zu beachten sind, wenn ein Ausländer in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat abgeschoben werden soll (vgl. BT-Drs. 11\u002F6321 S. 75; BVerwG, Urteile vom 17\\. Oktober 1995 - 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 \u003C333> und vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 \\- BVerwGE 111, 223 \u003C226>). \n\n8\\. Das Verwaltungsgericht hat durch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK gegen Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verstoßen. Zwar obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Zuge der Entscheidung sowohl über zulässige als auch über unzulässige Asylanträge gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG die ausdrückliche Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sofern nicht § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 AsylG ein Absehen von dieser Feststellung ermöglicht. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist indes lediglich insoweit auf die Europäische Menschenrechtskonvention, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324>). Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: RL 2008\u002F115\u002FEG), ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein in dem von der Richtlinie geregelten Rückkehrverfahren zu berücksichtigen. Der gegenteilige Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts steht mit nationalem Recht nicht im Einklang (a). Unionsrecht bietet keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung (b). \n\n9\\. a) Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner zu § 53 Abs. 4 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG) vom 9. Juli 1990 entwickelten (BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 - 326> und - 9 C 54.96 - BeckRS 1997, 31239784) und zu der wortgleichen Bestimmung des § 60 Abs. 5 AufenthG fortgeführten Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 Rn. 17, vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 35 f., vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 24, vom 27. Mai 2021 - 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 16 und vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 20) fest. \n\n10\\. aa) Der Wortlaut des § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf diejenigen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, aus deren Anwendung sich ergibt, dass die Abschiebung des betreffenden Ausländers unzulässig ist, ohne sich dazu zu verhalten, ob das Verbot der Abschiebung in einer dem Ausländer im Zielland seiner Rückführung drohenden Gefahr oder in einer im Inland zu gewärtigenden Rechtsgutverletzung gründet. \n\n11\\. bb) Die historisch-genetische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG spricht für eine Verweisung ausschließlich auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. \n\n12\\. In der Begründung ihres Entwurfs eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) brachte die Bundesregierung deutlich zum Ausdruck, dass § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG inhaltlich der Vorgängerregelung des § 53 AuslG entsprechen solle (BT-Drs. 15\u002F420 S. 91). \n\n13\\. Gemäß § 53 Abs. 4 AuslG durfte ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Mit § 53 AuslG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die \"sog. materiellen Abschiebungshindernisse, nämlich die im Ausland drohende individuell-konkrete Gefahr der Folter, der Todesstrafe und einer sonstigen Gefahr für Leib, Leben und Freiheit, [...] gesetzlich [zu] regel[n]\" (BT-Drs. 11\u002F6321 S. 49; in diesem Sinne auch bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C325> m. w. N.). Diese Zielsetzung bildete sich in der Binnensystematik des § 53 AuslG ab. Wie § 53 Abs. 4 AuslG waren auch die übrigen in § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse durch ihre ausschließliche Zielstaatsbezogenheit geprägt (BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 ff.>). \n\n14\\. An diesem Verständnis des § 53 AuslG hat der Gesetzgeber auch unter der Geltung des § 60 AufenthG stets festgehalten. Hinweise darauf, dass er insbesondere den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitert wissen wollte, finden sich nicht. Insbesondere die Neufassung der asyl- und unionsrechtlichen Abschiebungsverbote durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) gab ihm keine Veranlassung, § 60 Abs. 5 AufenthG zu ändern. \n\n15\\. cc) Die Gesetzessystematik unterstreicht den historisch-genetischen Befund. \n\n16\\. (1) § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG regelt jeweils Fallgestaltungen, in denen der Ausländer Gefahren zu gewärtigen hat, die in dem betreffenden Zielland der Abschiebung drohen. Der Umstand, dass in § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG jeweils ausdrücklich auf den Zielstaat der Abschiebung abgehoben wird, während eine solche Bezugnahme in § 60 Abs. 5 AufenthG unterbleibt, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber von dieser Norm auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst wissen wollte (so jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). \n\n17\\. (2) Eine ausdrückliche Bestätigung erfährt dieser Befund durch § 72 Abs. 2 AufenthG und § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG sowie durch § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. \n\n18\\. Gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG entscheidet die Ausländerbehörde unter anderem \"über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG\" nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu der Neufassung des § 72 Abs. 2 AufenthG soll damit die bestehende Pflicht der Ausländerbehörden, bei Entscheidungen über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß dem bisher geltenden § 60 Abs. 7 AufenthG eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einzuholen, auf alle Fälle der \"zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7\" AufenthG ausgedehnt werden (BT-Drs. 16\u002F5065 S. 190). Dies weist eindeutig darauf hin, dass der Gesetzgeber in allen genannten Fällen von einem Zielstaatsbezug ausgeht. Dass der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen hat, den Zielstaatsbezug auch in § 60 Abs. 5 AufenthG in entsprechender Weise zum Ausdruck zu bringen, rechtfertigt daher nicht den Schluss, dass dieser auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst (in diesem Sinne jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). Wie § 72 Abs. 2 AufenthG weist auch § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG, dem zufolge für den Fall, dass der Ausländer in den Staat reist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, in den Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, vermutet wird, dass die Voraussetzungen unter anderem für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht mehr vorliegen, auf die ausschließliche Zielstaatsbezogenheit des § 60 Abs. 5 AufenthG. In der Begründung des Entwurfs des § 73 Abs. 7 AsylG qualifiziert der federführende Ausschuss des Deutschen Bundestages für Inneres und Heimat den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ausdrücklich als \"zielstaatsbezogen\" (BT-Drs. 20\u002F13413 S. 52). \n\n19\\. Zudem hat der Gesetzgeber zwecks Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG (vgl. nur EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​9] - und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2022:​913] \\- sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2023:​122] -) zwischenzeitlich § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG eingefügt (dazu BT-Drs. 20\u002F9463 S. 44 f. und 58). Danach setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG auch voraus, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Unverändert dürfen überdies die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, sofern die Abschiebung nicht ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). In vergleichbarer Weise wurde auch § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG neu gefasst. Nach dieser aufenthaltsrechtlichen Regelung ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (vgl. hierzu auch BT-Drs. 20\u002F9463 S. 22). Wären die nun zusätzlich benannten inlandsbezogenen Belange bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen, so hätte es dieser Ergänzungen nicht bedurft. \n\n20\\. dd) Die teleologische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG und des § 53 Abs. 4 AuslG bekräftigt das vorstehende Normverständnis. \n\n21\\. Beide Normen betonen die völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diesen Gewährleistungen wurde durch die deklaratorische Verweisung auf die Konvention bewusst Rechnung getragen; hiermit wurde zugleich die Beachtung der unmittelbar aus dieser folgenden völkerrechtlichen Abschiebungsverbote anerkannt und angeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 \\- 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223 \u003C226>), ohne indes von dem Erfordernis der Zielstaatsbezogenheit dieser Abschiebungsverbote abzurücken. \n\n22\\. Soweit in Teilen des Schrifttums zu bedenken gegeben wird, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorläufervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG zwar in erster Linie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Juli 1989 in der Sache Soering\u002F​Vereinigtes Königreich - Nr. 14938\u002F88 - (EGMR-E 4, 376) vor Augen gehabt habe, jedoch für die weitere Rechtsprechungsentwicklung des Gerichtshofs, insbesondere zum Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, offen sein müsse und diese ein auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitertes Verständnis von § 60 Abs. 5 AufenthG und die Aufgabe der Unterscheidung zwischen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen verlange (vgl. Endres de Oliveira\u002F​Hruschka\u002F​Mantel, in: Huber\u002F​Mantel, AufenthG\u002FAsylG, 4. Aufl. 2025, § 60 AufenthG Rn. 33; Michalke, Asylmagazin 2024, 173 \u003C179 f.>; Müller, Asylmagazin 2009, 4 \u003C5>), kann dem nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht entnehmen. Zwar gebietet es der Schutz des Privat- und Familienlebens im Kontext von Auslieferung, Ausweisung und Abschiebung, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Individualinteresse des Betroffenen und dem Interesse des Konventionsstaats herbeizuführen (EGMR, Urteil vom 14. September 2017 - Nr. 41215\u002F14 - Rn. 76); hierbei spricht der Gerichtshof den Konventionsstaaten jedoch einen weiten Beurteilungsspielraum zu (EGMR, Urteil vom 24. April 2018 - Nr. 4587\u002F09 - Rn. 36). So kann gerade auch die bloße Duldung des Aufenthalts des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers genügen, um eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuwenden (EGMR, Urteil vom 1. März 2018 \\- Nr. 58681\u002F12 - Rn. 61). \n\n23\\. b) Das vorstehende Ergebnis der Auslegung von § 60 Abs. 5 AufenthG steht auch im Einklang mit Unionsrecht. Ihm widerstreitet insbesondere nicht Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG. \n\n24\\. aa) Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verpflichtet die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung dieser Richtlinie in jedem Stadium des Verfahrens in gebührender Weise a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen und c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen und zudem den Grundsatz der Nichtzurückweisung, der als Grundrecht in Art. 18 GRC i. V. m. Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist, einzuhalten. Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verwehrt es den Mitgliedstaaten, eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen zu erlassen, (1) ohne eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes, insbesondere das Alter, das Geschlecht, die besondere Schutzbedürftigkeit, den physischen und psychischen Gesundheitszustand, die Unterbringung im Zielland, das Schulbildungsniveau und das soziale Umfeld des Minderjährigen gebührend zu berücksichtigen und eine Entscheidung zu treffen, die den Anforderungen des individuellen Kindeswohls entspricht (EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 - Rn. 44 ff. und 54 ff. und vom 11. März 2021 - C-112\u002F20 [ECLI:​EU:​C:​2021:​197] \\- Rn. 31 ff. sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 - Rn. 24 ff.), (2) ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die dieser geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 [ECLI:​EU:​C:​2018:​308] - Rn. 60), (3) in der als Zielland ein Land angegeben wird, in dem der Drittstaatsangehörige im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre (EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2014 - C-562\u002F13 [ECLI:​EU:​C:​2014:​2453] - Rn. 49 ff. und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 66 ff.), oder (4) in der als Zielland ein Land angegeben wird, hinsichtlich dessen feststeht, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dieses Land nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, weil ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2023:​540] - Rn. 49 f. und 52). \n\n25\\. Diese der Wahrung der Grundrechte zu dienen bestimmten Vorgaben sind in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens einzuhalten (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 - Rn. 49). \n\n26\\. bb) Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebietet mithin, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen des Ausländers im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu berücksichtigen. Hierfür genügt es nicht, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 \\- Rn. 28). Diesen sich allein auf das Rückführungsverfahren beziehenden Vorgaben hat die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der ihr von Art. 288 Abs. 3 AEUV eingeräumten Entscheidungsfreiheit angemessen dadurch Rechnung getragen, dass sie über eine Anpassung von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG die Beachtung der betroffenen Belange bei Erlass der Rückkehrentscheidung in Gestalt der Abschiebungsandrohung und damit in einem frühen Stadium des Rückkehrverfahrens sichergestellt hat. Negative Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG jeweils, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. \n\n27\\. cc) Einer aus der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG abgeleiteten Pflicht zur Berücksichtigung der in Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG aufgeführten Schutzgüter im Rahmen der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote steht entgegen, dass der nationale Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG schon nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG erfasst ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2021 \\- 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 21). Diese hat nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren oder gar einen Mitgliedstaat zu verpflichten, einem Drittstaatsangehörigen, der ihrem Anwendungsbereich unterfällt, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, sondern regelt allein den Erlass und die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen. Die Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, und die Folgen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann, sind nicht Gegenstand der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG. So kann denn auch keine Bestimmung dieser Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass sie verlangen würde, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel gewährt. Die mehr oder weniger lange Dauer des Aufenthalts dieses Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ist insoweit unerheblich (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - C-329\u002F11 [ECLI:​EU:​C:​2011:​807] \\- Rn. 28 f., vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 - Rn. 44 f., vom 24. Februar 2021 - C-673\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​127] - Rn. 43 ff., vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 [ECLI:​EU:​C:​2024:​748] - Rn. 67 f. sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 [ECLI:​EU:​C:​2024:​810] - Rn. 17 ff.; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 1 C 15.23 - InfAuslR 2024, 367 Rn. 4). \n\n28\\. Die Feststellung des (Nicht-)Vorliegens der Voraussetzung eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 15) ist, soweit sie nicht Gegenstand der ausländerbehördlichen Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Voraussetzung für den Erlass der Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 RL 2008\u002F115\u002FEG. Sie verkörpert hingegen nicht selbst eine behördliche Entscheidung, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird, und stellt mithin keine Rückkehrentscheidung dar (zu dieser Definition vgl. Art. 3 Nr. 4 RL 2008\u002F115\u002FEG). Im Rahmen des nachgelagerten Abschiebungsverfahrens ist sie Teil der behördlichen und gegebenenfalls auch verwaltungsgerichtlichen Prüfung, ob die Rückkehrverpflichtung mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs vollstreckt werden darf. \n\n29\\. dd) Erlangen die von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG erfassten Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung Bedeutung, so ist die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, sofern und solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 58 ff.). Die Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG einschließlich ihres Art. 6 Abs. 4 begründet keine Verpflichtung zur Legalisierung des Aufenthalts illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EuGH, Urteile vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 67 f. und 79 sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 - Rn. 17 ff.). \n\n30\\. ee) Innerhalb der Grenzen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, und soll die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG oder eines anderen Aufenthaltsrechts nicht, so ist sein Aufenthalt bis zur freiwilligen Erfüllung oder zur Vollziehung der Ausreisepflicht zu dulden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2024 - 1 C 11.23 - juris Rn. 36). \n\n31\\. ff) Der Senat war nicht verpflichtet, die Frage des Erfordernisses einer Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen (zu den Kriterien vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​799] -). Die Frage ist durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt (acte éclairé). \n\n32\\. 2\\. Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere lässt sich in Ermangelung tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu etwaigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht beurteilen, ob der Kläger alsbald nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland in eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Lage geriete oder er dort einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre. \n\n33\\. 3\\. Da das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht daran gehindert ist, diese Feststellungen nachzuholen, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.","BVerwG, 23.07.2025, 1 C 12.25","2026-07-08T22:54:17.945Z","2026-07-10T22:10:33.855Z",{"id":168,"ecli":169,"slug":170,"caseNumber":171,"courtId":77,"decisionDate":172,"fullText":173,"summary":174,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":172,"parsedAt":175,"updatedAt":176},"5645","ECLI:DE:NEURIS:KORE719182025","ecli-de-neuris-kore719182025","XIII ZB 12\u002F24","2025-07-14T00:00:00.000Z","#  Haftantrag: Darlegungsanforderungen in Bezug auf die Zustellung der Rückkehrentscheidung \n\n## Leitsatz\n\nZur Zulässigkeit des Haftantrags (hier: Darlegungsanforderungen in Bezug auf die Zustellung der Rückkehrentscheidung).4\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 22. Januar 2024 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 13. November 2023 den Betroffenen im Zeitraum bis zum 13. Dezember 2023 in seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Krefeld auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Betroffene, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2017 nach Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid vom 25. Januar 2018 wegen der Zuständigkeit Italiens vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) als unzulässig abgelehnt und ihm die Abschiebung nach Italien angedroht. Ab dem 21. März 2019 war der Betroffene unbekannten Aufenthalts. Nach Ablauf der Überstellungsfrist hob das Bundesamt mit Bescheid vom 29. Juni 2020 den Bescheid vom 25. Januar 2018 auf, lehnte den Asylantrag ab und drohte die Abschiebung nach Ägypten an. Nach Beschaffung von Passersatzpapieren wurde der Betroffene am 13. November 2023 festgenommen. \n\n2\\. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag Abschiebungshaft bis zum 14. Dezember 2023 angeordnet. Die nach Abschiebung des Betroffenen am 13. Dezember 2023 noch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. \n\n3\\. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Haftanordnung läge ein zulässiger und ausreichend begründeter Haftantrag zugrunde, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im Antrag vom 13. November 2023 fehlen Angaben zur Zustellung des Bescheids vom 29. Juni 2020, auf den die Behörde die Ausreisepflicht stützt. \n\n4\\. 1\\. In einem zulässigen Haftantrag ist nach § 417 Abs. 1, 2 Satz 1, 2 Nr. 5 FamFG unter anderem darzulegen, aus welchen Gründen der Betroffene zweifelsfrei ausreisepflichtig ist. Dazu sind die Tatsachen vorzutragen, aus denen die beteiligte Behörde die Ausreisepflicht ableitet (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 2 BvR 1064\u002F10, InfAuslR 2012, 186 Rn. 23). Ergibt sich die Ausreisepflicht nicht aus dem Gesetz (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 AufenthG), sondern aus einem ausländerrechtlichen Bescheid, muss der Haftantrag mindestens eine Bezugnahme auf den zutreffenden, in der Ausländerakte befindlichen Bescheid und Angaben zu seiner Vollziehbarkeit enthalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22\\. Juli 2010 - V ZB 28\u002F10, NVwZ 2010, 1511 Rn. 12; vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 93\u002F19, juris Rn. 10; vom 31. August 2021 - XIII ZB 35\u002F20, NVwZ-RR 2022, 117 Rn. 9). Für die Prüfung der Vollziehbarkeit des Bescheids durch den Haftrichter ist auch darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen von einer wirksamen Zustellung oder Zustellungsfiktion ausgegangen worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2020 - XIII ZB 87\u002F19, juris Rn. 10; vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 20\u002F19, NVwZ 2021, 342 Rn. 8). Insoweit genügt eine Bezugnahme auf die in den Ausländerakten enthaltene Abschlussmitteilung des Bundesamts, in der das Zustelldatum vermerkt ist. Die beteiligte Behörde kann von der Richtigkeit der Mitteilung des Bundesamts ausgehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 \\- XIII ZB 93\u002F19, juris Rn. 10; vom 22. März 2022 - XIII ZB 43\u002F20, juris Rn. 10). Ebenfalls ausreichend ist, wenn nach den dem Haftantrag beigefügten oder in Bezug genommenen Unterlagen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 - XIII ZB 35\u002F20, NVwZ-RR 2022, 117 Rn. 9 f.) oder aufgrund anderer dargelegter Umstände keine Zweifel an der mitgeteilten Vollziehbarkeit bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2024 - XIII ZB 46\u002F20, juris Rn. 8). Dagegen wird die bloße Angabe der Bestandskraft des Bescheids den Anforderungen nicht gerecht. Denn damit wird der vom Gericht zu überprüfende äußere Tatbestand, an den die Rechtsauffassung der beteiligten Behörde anknüpft, nicht mitgeteilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 20\u002F19, NVwZ 2021, 342 Rn. 8; vom 21. September 2021 - XIII ZB 140\u002F19, juris Rn. 20; vom 22. März 2022 - XIII ZB 43\u002F20, juris Rn. 10). \n\n5\\. 2\\. Die danach erforderlichen Darlegungen zur Zustellung des Bescheids des Bundesamts vom 29. Juni 2020 enthält der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht. Dort ist lediglich angegeben, der Bescheid sei seit dem 22. Juli 2020 bestands- und rechtskräftig. Der Haftantrag enthält auch keine weiteren Informationen, die Zweifel an der Zustellung oder am Eingreifen der Zustellungsfiktion ausschließen. Insbesondere reicht insoweit der Hinweis nicht aus, dass der Betroffene zwischen 21. März 2019 und 14. Oktober 2021 unbekannten Aufenthalts war. Auch für die Annahme der Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 AsylG bedarf es der Darlegung eines wegen der Abwesenheit des Betroffenen erfolglosen Zustellungsversuchs (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - XIII ZB 87\u002F19, juris Rn. 10 f.; BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 2 BvR 1064\u002F10, InfAuslR 2012, 186 Rn. 25). \n\n6\\. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger","Haftantrag: Darlegungsanforderungen in Bezug auf die Zustellung der Rückkehrentscheidung","2026-07-08T22:55:21.610Z","2026-07-10T22:10:47.409Z",{"id":178,"ecli":179,"slug":180,"caseNumber":181,"courtId":77,"decisionDate":182,"fullText":183,"summary":184,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":182,"parsedAt":185,"updatedAt":186},"5834","ECLI:DE:NEURIS:KORE716242025","ecli-de-neuris-kore716242025","XIII ZB 30\u002F23","2025-07-01T00:00:00.000Z","#  BGH, 01.07.2025, XIII ZB 30\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut - 6. Zivilkammer \\- vom 11. Mai 2023 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass das vom Betroffenen gegenüber der Bundespolizei bei der Ingewahrsamnahme angebrachte Asylgesuch der Haftanordnung vom 3. März 2023 nicht entgegenstand, weil zu diesem Zeitpunkt der Asylantrag des Betroffenen ausweislich der bei den Akten befindlichen Abschlussmitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Februar 2023 bereits bestandskräftig als unzulässig abgelehnt war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2001 - V ZB 8\u002F01, NVwZ-Beil. I 2001, 62 [juris Rn. 9 f.]; vom 1. März 2012 - V ZB 206\u002F11, FGPrax 2012, 133 Rn. 12). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen unter anderem zur Auslegung des Unionsrechts stellen sich daher nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Kochendörfer","BGH, 01.07.2025, XIII ZB 30\u002F23","2026-07-08T22:57:24.319Z","2026-07-10T22:11:05.537Z",{"id":188,"ecli":189,"slug":190,"caseNumber":191,"courtId":58,"decisionDate":192,"fullText":193,"summary":194,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":192,"parsedAt":185,"updatedAt":195},"5852","ECLI:DE:NEURIS:KVRE462592501","ecli-de-neuris-kvre462592501","1 BvR 1200\u002F25","2025-06-30T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde in einer Asylsache - unzureichende Darlegungen zur Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\nMit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).\n\n## Gründe\n\n## I.\n\n1\\. 1\\. Der Beschwerdeführer begehrt im Ausgangsverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, den er gegen einen auf § 1 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG gestützten Aufhebungsbescheid erhoben hat. \n\n2\\. Der im Jahr 2005 in der Arabischen Republik (…) geborene Beschwerdeführer verließ sein Heimatland im Jahr 2021 und lebte zunächst in (…). Im November 2023 reiste er nach (…) ein, wo er am 7. Dezember 2023 einen Asylantrag stellte. Am 9. April 2024 reiste er nach Deutschland ein und stellte dort abermals einen Asylantrag. Dort wurde er dem (…)-Kreis zugewiesen. \n\n3\\. Am 31. Mai 2024 richtete die Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der Dublin III-Verordnung ein Übernahmeersuchen an (…). Mit Schreiben vom 6. Juni 2024 erklärten die (…) Behörden gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dass sie ihre örtliche Zuständigkeit für gegeben hielten. Mit Bescheid vom 16. August 2024 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag daraufhin als unzulässig ab, ordnete die Abschiebung des Beschwerdeführers nach (…) an und stellte fest, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen. \n\n4\\. Ein für den 20. November 2024 um 5:00 Uhr morgens geplanter Überstellungsversuch scheiterte, weil der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt des Zugriffs nicht in der Unterkunft aufhielt. Am 21. November 2024 fertigte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Aktenvermerk, wonach sich die Frist für die Überstellung nach (…) vom 6. Dezember 2024 auf den 6. Dezember 2025 verlängere, weil der Beschwerdeführer flüchtig beziehungsweise unbekannten Aufenthaltes sei. \n\n5\\. Gestützt auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG hob der (…)-Kreis in der Folge durch Bescheid vom 20. Dezember 2024 die Leistungsbewilligung mit Wirkung zum 31. Dezember 2024 auf und bewilligte dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis zum 14\\. Januar 2025 Überbrückungsleistungen nach § 1 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG in Höhe von 94,39 Euro. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Land (…) mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2025 zurück. Die unter dem Datum des 12. März 2025 erhobene Klage ist noch anhängig. \n\n6\\. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines gegen den Aufhebungsbescheid erhobenen Widerspruchs hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 13. März 2025 - S 5 AY 108\u002F25 ER - abgelehnt. Die hiergegen zum Landessozialgericht erhobene Beschwerde hat das Landessozialgericht mit Beschluss vom 16. Mai 2025 - L 8 AY 222\u002F25 B ER - zurückgewiesen. \n\n7\\. 2\\. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG sowie von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Die Gerichte hätten die Erfolgsaussichten intensiver prüfen müssen. Die Notwendigkeit dazu folge einerseits aus der drohenden Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, andererseits aus der unklaren Vereinbarkeit von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG mit Art. 17 Abs. 2 der Aufnahme-Richtlinie 2013\u002F33\u002FEU. Zu dem gescheiterten Überstellungsversuch am 20. November 2024 trägt der Beschwerdeführer vor, er habe Zeit bei Freunden verbracht, und sei nicht verpflichtet, sich ständig in der Aufnahmeeinrichtung aufzuhalten und ständig kurzfristig binnen weniger Stunden erreichbar zu sein. \n\n8\\. 3\\. Ebenfalls hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. \n\n## II.\n\n9\\. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. \n\n10\\. 1\\. Es kann offenbleiben, ob das Landessozialgericht seine Auffassung, die gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung gerichtete Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben, mit Blick darauf im Einklang mit den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG entsprechenden Anforderungen begründet hat, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung existenzsichernder Leistungen aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG geltend macht (vgl. BVerfGK 5, 237 \u003C242 f.>) und eine vom Europäischen Gerichtshof noch nicht geklärte unionsrechtliche Frage aufwirft (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2017 - 2 BvR 1872\u002F17 -, Rn. 20). Auch kommt es nicht darauf an, ob das Landessozialgericht die Anforderungen an die von dem Beschwerdeführer zu verlangenden Darlegungen im Widerspruch zu Art. 19 Abs. 4 GG überspannt hat, soweit es sich auch darauf stützt, es sei nicht ausreichend dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht zwischenzeitlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Var. 1 AsylbLG aus Deutschland ausgereist sei. Denn der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend dazu vorgetragen, dass die Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes gewahrt sind. \n\n11\\. a) Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen sind, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 \u003C414>; 134, 106 \u003C115 Rn. 27>; 158, 170 \u003C199 Rn. 68 f.>; stRspr). Das gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob ein entsprechender Rechtsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann (BVerfGE 169, 130 \u003C156 Rn. 40>; 169, 332 \u003C359 f. Rn. 62>; stRspr). Die Beachtung der aus dem Grundsatz der Subsidiarität folgenden Anforderungen muss die Verfassungsbeschwerde, wenn sie nicht offensichtlich gewahrt sind, gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG substantiiert darlegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3\\. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2025 - 1 BvR 1491\u002F23 -, Rn. 37 m.w.N.). \n\n12\\. b) Daran fehlt es. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, vor dem zuständigen Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO gegen eine (zukünftige) Überstellung nach (…) zu erwirken und auf der Grundlage eines stattgebenden Beschlusses wiederum einen Änderungsantrag nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG zu stellen. Die Stellung eines solchen Änderungsantrags hat Vorrang vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde (vgl. zu § 80 Abs. 7 VwGO BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. April 2025 - 2 BvR 487\u002F25 -, Rn. 2 ff.). \n\n13\\. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers in der Verfassungsbeschwerde ist der Überstellungsversuch am 20. November 2024 deshalb gescheitert, weil er sich an diesem Tag bei Freunden aufgehalten habe, ohne die Residenzpflicht nach § 47 Abs. 1 AsylG verletzt zu haben. Ausgehend davon erscheint es zumindest möglich, dass der Beschwerdeführer nicht \"flüchtig\" i.S.v. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-Verordnung war, als er bei dem Überstellungsversuch am Morgen des 20. November 2024 nicht angetroffen werden konnte, und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge deshalb möglicherweise zu Unrecht davon ausging, die Überstellungsfrist bis zum 6. Dezember 2025 verlängern zu können. Flüchtigkeit setzt voraus, dass der Betroffene sich dem behördlichen Zugriff gezielt entzieht; dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat (vgl. EuGH, Jawo, 19.03.2019, C-163\u002F17, EU:C:2019:218, Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 \\- 1 C 42.20 -, juris, Rn. 25; Urteil vom 17. August 2021 - 1 C 26.20 -, juris, Rn. 20 f.). Ein einmaliges Nichtantreffen in der Wohnung oder Unterkunft reicht nicht für die Annahme aus, ein Asylsuchender sei flüchtig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 - 1 C 26.20 -, juris, Rn. 23). Anhaltspunkte für eine Flüchtigkeit in diesem Sinne enthält der Vortrag in der Verfassungsbeschwerde nicht. \n\n14\\. Zur Wahrung der Subsidiaritätsanforderungen hätte der Beschwerdeführer daher dazu vortragen müssen, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen wäre, das Verstreichen der Überstellungsfrist und einen Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Dublin III-Verordnung im Wege eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO vor dem zuständigen Verwaltungsgericht mit der Folge einstweiliger Untersagung einer (zukünftigen) Überstellung nach (...) geltend zu machen (vgl. aus jüngerer Zeit VG München, Beschluss vom 16. Oktober 2023 \\- M 10 S 23.51083 -, juris; vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. August 2023 - 19 CE 23.608 -, juris, Rn. 6). Weiter hätte es näherer Darlegungen bedurft, ob der Beschwerdeführer im Falle einer stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht mit Erfolg einen Änderungsantrag nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG hätte stellen können (vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Juli 2024 - B 8 AY 7\u002F23 R -, juris, Rn. 24 ff.). Dazu verhält sich der Beschwerdeführer nicht. \n\n15\\. 3\\. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n16\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde in einer Asylsache - unzureichende Darlegungen zur Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes","2026-07-10T22:11:07.110Z",{"id":197,"ecli":198,"slug":199,"caseNumber":200,"courtId":77,"decisionDate":201,"fullText":202,"summary":203,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":201,"parsedAt":204,"updatedAt":205},"6274","ECLI:DE:NEURIS:KORE715362025","ecli-de-neuris-kore715362025","XIII ZB 71\u002F24","2025-05-27T00:00:00.000Z","#  Abschiebehaftverfahren gegen einen abgelehnten Asylbewerber: Durchführung der persönlichen Anhörung in Abwesenheit eines Rechtsanwalts trotz Stellung eines Terminverlegungsantrags \n\n## Leitsatz\n\nEin Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt nicht vor, wenn ein verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt in einem Freiheitsentziehungsverfahren kurz vor einem Anhörungstermin zwar einen Verlegungsantrag stellt, jedoch keinen erheblichen Grund für die beantragte Terminsverlegung nennt und die Anhörung dann ohne ihn erfolgt.5\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 4. September 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Betroffene ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 22. Juli 2023 erstmals nach Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag am 14. Dezember 2023 als unzulässig ab und drohte ihm die Abschiebung nach Österreich an. Seit dem 30. Dezember 2023 ist der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig. Nach Bestimmung des Überstellungstermins auf den 5. September 2024 wurde der Betroffene am 21. August 2024 bei der beteiligten Behörde festgenommen. Auf Bitte des Amtsgerichts informierte die beteiligte Behörde den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen am Nachmittag desselben Tages über die für den 22. August 2024 um 9:30 Uhr vorgesehene Anhörung. Ausweislich des Haftantrags vom 22. August 2024 war das persönliche Erscheinen des Verfahrensbevollmächtigten zum Anhörungstermin beabsichtigt. Am 22. August 2024 hat der Bevollmächtigte des Betroffenen dem Amtsgericht telefonisch seine Verhinderung für diesen Termin angezeigt und um Verlegung gebeten. Er hat außerdem gegen 8:50 Uhr schriftsätzlich mitgeteilt, er könne den Termin nicht wahrnehmen und beantrage Verlegung. Das Amtsgericht hat den Termin nicht verlegt, den Betroffenen in Abwesenheit seines Bevollmächtigten angehört und Haft bis zum 5. September 2024 angeordnet. Das Anhörungsprotokoll enthält folgenden Hinweis: \"[Der Betroffene] erklärte: Mir ist hier gesagt worden, dass mein Anwalt, der zuvor mit dem Richter telefoniert hat, mir empfohlen hat, mich zunächst nicht zu äußern. (…)\". Die gegen die Haftanordnung am selben Tag eingelegte Beschwerde hat das Landgericht am 4. September 2024 zurückgewiesen. Mit seiner nach Überstellung des Betroffenen am 5. September 2024 eingelegten Rechtsbeschwerde begehrt er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft. \n\n2\\. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n3\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - angenommen, eine Verletzung des Rechts des Betroffenen auf ein faires Verfahren liege nicht vor. Der Bevollmächtigte des Betroffenen habe die Möglichkeit gehabt, an dem Anhörungstermin teilzunehmen. Im Übrigen sei es aufgrund der Eilbedürftigkeit in Überstellungshaftsachen im Allgemeinen und im hier vorliegenden Verfahren im Besonderen nicht verfahrensfehlerhaft gewesen, den Anhörungstermin nicht zu verlegen, zumal der Bevollmächtigte besondere Hinderungsgründe nicht vorgetragen habe. \n\n4\\. 2\\. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere als Entscheidung in der Hauptsache ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft. Allein die Erwähnung des § 427 FamFG im Tenor lässt nicht den Schluss zu, dass das Amtsgericht lediglich eine einstweilige Anordnung erlassen wollte. Die gebotene (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. September 2015 - V ZB 40\u002F15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 9; vom 20. April 2021 - XIII ZB 47\u002F20, juris Rn. 7) - Auslegung der Haftanordnung ergibt, dass sie im Hauptsacheverfahren ergangen ist. Der Beschluss des Amtsgerichts enthält keine Feststellungen zur Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung und stellt den Haftgrund der Fluchtgefahr abschließend fest. Zudem weist die erteilte Rechtsmittelbelehrung auf die Monatsfrist nach § 63 Abs. 1 FamFG hin und nicht auf die - im Falle der einstweiligen Anordnung maßgebliche - zweiwöchige Frist nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Auch der Entscheidung des Beschwerdegerichts sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die für die Annahme sprechen, dass diese im einstweiligen Verfahren ergehen sollte. \n\n5\\. 3\\. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die Rüge, das Amtsgericht habe den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, greift nicht durch. Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Ablehnung der Verlegung aufgrund des fehlenden Vortrags zu den Hinderungsgründen nicht verfahrensfehlerhaft war. \n\n6\\. a) Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung seiner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen. Erfährt oder weiß das Gericht, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt hat, muss es dafür Sorge tragen, dass dieser von dem Termin in Kenntnis gesetzt und ihm die Teilnahme an der Anhörung ermöglicht wird; gegebenenfalls ist unter einstweiliger Anordnung einer nur kurzen Haft nach § 427 FamFG ein neuer Termin zu bestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2022 - XIII ZB 34\u002F21, juris Rn. 5 bis 7; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 18\u002F20, juris Rn. 6). Im Rechtssinn nicht ermöglicht wird dem über den Anhörungstermin gemäß § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG rechtzeitig informierten Bevollmächtigten eine Teilnahme allerdings nur dann, wenn eine ermessensgerechte Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 227 Abs. 1 ZPO die Verlegung des Termins auf einen anderen Tag erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 21\u002F19, juris Rn. 17). \n\n7\\. b) Das war hier nicht der Fall, weil der vom Bevollmächtigten des Betroffenen gestellte Verlegungsantrag den tatbestandlichen Voraussetzungen der § 32 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 227 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 34, § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht genügte. \n\n8\\. aa) Die Gründe für eine Terminsverlegung müssen im Terminsverlegungsantrag - ungeachtet dessen, dass sie nach § 227 Abs. 2 ZPO (erst) auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen sind - schlüssig vorgetragen werden, um dem Gericht eine Prüfung ihrer Erheblichkeit zu ermöglichen. Zwar ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, den Antragsteller auf Lücken im Antrag hinzuweisen. Das gilt indes nicht im Fall eines - wie hier - kurz vor dem Termin gestellten Verlegungsantrags, zumal die Voraussetzungen des § 227 Abs. 1 ZPO dem Bevollmächtigten bekannt sein mussten (vgl. BSG, Beschlüsse vom 7\\. November 2017 - B 13 R 153\u002F17 B, juris Rn. 7 bis 10; vom 21. März 2018 - B 13 R 401\u002F15 B, juris Rn. 19; BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2021 - 1 BvR 1997\u002F18, NJW 2021, 3384 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 24. März 2025 - AnwZ (Brfg) 48\u002F24, juris Rn. 12; Stadler in Musielak\u002FVoit, ZPO, 22. Aufl., § 227 Rn. 5a; Jokisch in Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 34 Rn. 18). \n\n9\\. bb) Erhebliche Gründe in diesem Sinn hat der Bevollmächtigte des Betroffenen nicht genannt. In seinem schriftsätzlichen Antrag hat er ohne weitere Begründung angeführt, er könne den Anhörungstermin nicht wahrnehmen und bitte um Verlegung. Auch im Telefonat mit der Geschäftsstelle hat er ausweislich des Telefonvermerks lediglich mitgeteilt, er sei verhindert. Schließlich hat das Gericht den Verfahrensbevollmächtigten ausweislich des Anhörungsprotokolls auch darüber informiert, dass der Anhörungstermin gleichwohl stattfinden werde. Dass in diesem Telefonat nunmehr erhebliche Gründe vorgetragen worden seien, macht der Verfahrensbevollmächtigte nicht geltend; Verfahrensrügen gegen die Feststellung des Beschwerdegerichts, besondere Hinderungsgründe seien nicht vorgetragen worden, hat die Rechtsbeschwerde nicht erhoben. \n\n10\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Roloff Tolkmitt Vogt-Beheim Holzinger Kochendörfer","Abschiebehaftverfahren gegen einen abgelehnten Asylbewerber: Durchführung der persönlichen Anhörung in Abwesenheit eines Rechtsanwalts trotz Stellung eines Terminverlegungsantrags","2026-07-08T23:02:06.626Z","2026-07-10T22:11:51.277Z",{"id":207,"ecli":208,"slug":209,"caseNumber":210,"courtId":44,"decisionDate":211,"fullText":212,"summary":213,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":211,"parsedAt":214,"updatedAt":215},"6345","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500608","ecli-de-neuris-wbre202500608","1 C 14.25","2025-05-22T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 22.05.2025, 1 C 14.25 \n\n## Tenor\n\nDas aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 22. November 2024 und vom 17. Januar 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Januar 2025 wird aufgehoben, soweit es Nummer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. August 2024 aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. \n\n2\\. Der Kläger ist ein Drittstaatsangehöriger mit familiären Bindungen in Deutschland. Mit dem angegriffenen Bescheid lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab (Nummer 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nummer 4), drohte ihm die Abschiebung an (Nummer 5) und verfügte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Zeitraum von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung (Nummer 6). \n\n3\\. Im Rahmen des Klageverfahrens hat der Kläger seine Klage, soweit sie auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise des subsidiären Schutzes gerichtet war, zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren im Umfang der Teilklagerücknahme eingestellt, den Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Nummern 4 bis 6 aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen eines nationalen, unionsrechtlich gebotenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK, das dem Ergehen einer Abschiebungsandrohung und eines Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegenstehe. Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebiete es, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in allen Stadien des zu einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens und damit auch bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung während des zu der Abschiebungsandrohung führenden Asylverfahrens zu berücksichtigen. Das Bundesamt habe eine umfassende und eingehende Beurteilung der familiären Situation des Betroffenen vorzunehmen. Ergebe die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b RL 2008\u002F115\u002FEG, dass eine Abschiebung des Betroffenen dem Schutz der familiären Bindungen widerspreche, sei das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass für den Betroffenen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe. So verhalte es sich in dem streitgegenständlichen Verfahren. Die bloße Aufhebung der Abschiebungsandrohung und die Duldung des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet würden den unionsrechtlichen Anforderungen nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b und Art. 8 RL 2008\u002F115\u002FEG nicht gerecht. \n\n4\\. Zur Begründung ihrer auf die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG beschränkten Sprungrevision führt die Beklagte aus, das angegriffene Urteil verstoße gegen § 34 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG könnten die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht begründen. \n\n5\\. Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Sprungrevision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es die Nummer 4 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (1.). Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat das angefochtene Urteil weder aus anderen Gründen bestätigen (§ 144 Abs. 4 VwGO) noch im Sinne von § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO selbst über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG entscheiden (2.); dies nötigt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung (3.). \n\n7\\. 1\\. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG stellt als Rechtsgrundverweisung klar, dass die aus der Europäischen Menschenrechtskonvention resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auch dann und insoweit über den räumlichen Geltungsbereich der Konvention hinaus zu beachten sind, wenn ein Ausländer in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat abgeschoben werden soll (vgl. BT-Drs. 11\u002F6321 S. 75; BVerwG, Urteile vom 17\\. Oktober 1995 - 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 \u003C333> und vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 \\- BVerwGE 111, 223 \u003C226>). \n\n8\\. Das Verwaltungsgericht hat durch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK gegen Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verstoßen. Zwar obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Zuge der Entscheidung sowohl über zulässige als auch über unzulässige Asylanträge gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG die ausdrückliche Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sofern nicht § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 AsylG ein Absehen von dieser Feststellung ermöglicht. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist indes lediglich insoweit auf die Europäische Menschenrechtskonvention, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324>). Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: RL 2008\u002F115\u002FEG), ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein in dem von der Richtlinie geregelten Rückkehrverfahren zu berücksichtigen. Der gegenteilige Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts steht mit nationalem Recht nicht im Einklang (a). Unionsrecht bietet keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung (b). \n\n9\\. a) Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner zu § 53 Abs. 4 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG) vom 9. Juli 1990 entwickelten (BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 - 326> und - 9 C 54.96 - BeckRS 1997, 31239784) und zu der wortgleichen Bestimmung des § 60 Abs. 5 AufenthG fortgeführten Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 Rn. 17, vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 35 f., vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 24, vom 27. Mai 2021 - 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 16 und vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 20) fest. \n\n10\\. aa) Der Wortlaut des § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf diejenigen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, aus deren Anwendung sich ergibt, dass die Abschiebung des betreffenden Ausländers unzulässig ist, ohne sich dazu zu verhalten, ob das Verbot der Abschiebung in einer dem Ausländer im Zielland seiner Rückführung drohenden Gefahr oder in einer im Inland zu gewärtigenden Rechtsgutverletzung gründet. \n\n11\\. bb) Die historisch-genetische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG spricht für eine Verweisung ausschließlich auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. \n\n12\\. In der Begründung ihres Entwurfs eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) brachte die Bundesregierung deutlich zum Ausdruck, dass § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG inhaltlich der Vorgängerregelung des § 53 AuslG entsprechen solle (BT-Drs. 15\u002F420 S. 91). \n\n13\\. Gemäß § 53 Abs. 4 AuslG durfte ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Mit § 53 AuslG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die \"sog. materiellen Abschiebungshindernisse, nämlich die im Ausland drohende individuell-konkrete Gefahr der Folter, der Todesstrafe und einer sonstigen Gefahr für Leib, Leben und Freiheit, [...] gesetzlich [zu] regel[n]\" (BT-Drs. 11\u002F6321 S. 49; in diesem Sinne auch bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C325> m. w. N.). Diese Zielsetzung bildete sich in der Binnensystematik des § 53 AuslG ab. Wie § 53 Abs. 4 AuslG waren auch die übrigen in § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse durch ihre ausschließliche Zielstaatsbezogenheit geprägt (BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 ff.>). \n\n14\\. An diesem Verständnis des § 53 AuslG hat der Gesetzgeber auch unter der Geltung des § 60 AufenthG stets festgehalten. Hinweise darauf, dass er insbesondere den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitert wissen wollte, finden sich nicht. Insbesondere die Neufassung der asyl- und unionsrechtlichen Abschiebungsverbote durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) gab ihm keine Veranlassung, § 60 Abs. 5 AufenthG zu ändern. \n\n15\\. cc) Die Gesetzessystematik unterstreicht den historisch-genetischen Befund. \n\n16\\. (1) § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG regelt jeweils Fallgestaltungen, in denen der Ausländer Gefahren zu gewärtigen hat, die in dem betreffenden Zielland der Abschiebung drohen. Der Umstand, dass in § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG jeweils ausdrücklich auf den Zielstaat der Abschiebung abgehoben wird, während eine solche Bezugnahme in § 60 Abs. 5 AufenthG unterbleibt, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber von dieser Norm auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst wissen wollte (so jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). \n\n17\\. (2) Eine ausdrückliche Bestätigung erfährt dieser Befund durch § 72 Abs. 2 AufenthG und § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG sowie durch § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. \n\n18\\. Gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG entscheidet die Ausländerbehörde unter anderem \"über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG\" nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu der Neufassung des § 72 Abs. 2 AufenthG soll damit die bestehende Pflicht der Ausländerbehörden, bei Entscheidungen über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß dem bisher geltenden § 60 Abs. 7 AufenthG eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einzuholen, auf alle Fälle der \"zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7\" AufenthG ausgedehnt werden (BT-Drs. 16\u002F5065 S. 190). Dies weist eindeutig darauf hin, dass der Gesetzgeber in allen genannten Fällen von einem Zielstaatsbezug ausgeht. Dass der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen hat, den Zielstaatsbezug auch in § 60 Abs. 5 AufenthG in entsprechender Weise zum Ausdruck zu bringen, rechtfertigt daher nicht den Schluss, dass dieser auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst (in diesem Sinne jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). Wie § 72 Abs. 2 AufenthG weist auch § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG, dem zufolge für den Fall, dass der Ausländer in den Staat reist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, in den Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, vermutet wird, dass die Voraussetzungen unter anderem für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht mehr vorliegen, auf die ausschließliche Zielstaatsbezogenheit des § 60 Abs. 5 AufenthG. In der Begründung des Entwurfs des § 73 Abs. 7 AsylG qualifiziert der federführende Ausschuss des Deutschen Bundestages für Inneres und Heimat den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ausdrücklich als \"zielstaatsbezogen\" (BT-Drs. 20\u002F13413 S. 52). \n\n19\\. Zudem hat der Gesetzgeber zwecks Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG (vgl. nur EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​9] - und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2022:​913] \\- sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2023:​122] -) zwischenzeitlich § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG eingefügt (dazu BT-Drs. 20\u002F9463 S. 44 f. und 58). Danach setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG auch voraus, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Unverändert dürfen überdies die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, sofern die Abschiebung nicht ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). In vergleichbarer Weise wurde auch § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG neu gefasst. Nach dieser aufenthaltsrechtlichen Regelung ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (vgl. hierzu auch BT-Drs. 20\u002F9463 S. 22). Wären die nun zusätzlich benannten inlandsbezogenen Belange bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen, so hätte es dieser Ergänzungen nicht bedurft. \n\n20\\. dd) Die teleologische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG und des § 53 Abs. 4 AuslG bekräftigt das vorstehende Normverständnis. \n\n21\\. Beide Normen betonen die völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diesen Gewährleistungen wurde durch die deklaratorische Verweisung auf die Konvention bewusst Rechnung getragen; hiermit wurde zugleich die Beachtung der unmittelbar aus dieser folgenden völkerrechtlichen Abschiebungsverbote anerkannt und angeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 \\- 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223 \u003C226>), ohne indes von dem Erfordernis der Zielstaatsbezogenheit dieser Abschiebungsverbote abzurücken. \n\n22\\. Soweit in Teilen des Schrifttums zu bedenken gegeben wird, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorläufervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG zwar in erster Linie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Juli 1989 in der Sache Soering\u002F​Vereinigtes Königreich - Nr. 14938\u002F88 - (EGMR-E 4, 376) vor Augen gehabt habe, jedoch für die weitere Rechtsprechungsentwicklung des Gerichtshofs, insbesondere zum Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, offen sein müsse und diese ein auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitertes Verständnis von § 60 Abs. 5 AufenthG und die Aufgabe der Unterscheidung zwischen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen verlange (vgl. Endres de Oliveira\u002F​Hruschka\u002F​Mantel, in: Huber\u002F​Mantel, AufenthG\u002FAsylG, 4. Aufl. 2025, § 60 AufenthG Rn. 33; Michalke, Asylmagazin 2024, 173 \u003C179 f.>; Müller, Asylmagazin 2009, 4 \u003C5>), kann dem nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht entnehmen. Zwar gebietet es der Schutz des Privat- und Familienlebens im Kontext von Auslieferung, Ausweisung und Abschiebung, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Individualinteresse des Betroffenen und dem Interesse des Konventionsstaats herbeizuführen (EGMR, Urteil vom 14. September 2017 - Nr. 41215\u002F14 - Rn. 76); hierbei spricht der Gerichtshof den Konventionsstaaten jedoch einen weiten Beurteilungsspielraum zu (EGMR, Urteil vom 24. April 2018 - Nr. 4587\u002F09 - Rn. 36). So kann gerade auch die bloße Duldung des Aufenthalts des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers genügen, um eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuwenden (EGMR, Urteil vom 1. März 2018 \\- Nr. 58681\u002F12 - Rn. 61). \n\n23\\. b) Das vorstehende Ergebnis der Auslegung von § 60 Abs. 5 AufenthG steht auch im Einklang mit Unionsrecht. Ihm widerstreitet insbesondere nicht Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG. \n\n24\\. aa) Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verpflichtet die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung dieser Richtlinie in jedem Stadium des Verfahrens in gebührender Weise a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen und c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen und zudem den Grundsatz der Nichtzurückweisung, der als Grundrecht in Art. 18 GRC i. V. m. Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist, einzuhalten. Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verwehrt es den Mitgliedstaaten, eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen zu erlassen, (1) ohne eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes, insbesondere das Alter, das Geschlecht, die besondere Schutzbedürftigkeit, den physischen und psychischen Gesundheitszustand, die Unterbringung im Zielland, das Schulbildungsniveau und das soziale Umfeld des Minderjährigen gebührend zu berücksichtigen und eine Entscheidung zu treffen, die den Anforderungen des individuellen Kindeswohls entspricht (EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 - Rn. 44 ff. und 54 ff. und vom 11. März 2021 - C-112\u002F20 [ECLI:​EU:​C:​2021:​197] \\- Rn. 31 ff. sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 - Rn. 24 ff.), (2) ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die dieser geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 [ECLI:​EU:​C:​2018:​308] - Rn. 60), (3) in der als Zielland ein Land angegeben wird, in dem der Drittstaatsangehörige im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre (EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2014 - C-562\u002F13 [ECLI:​EU:​C:​2014:​2453] - Rn. 49 ff. und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 66 ff.), oder (4) in der als Zielland ein Land angegeben wird, hinsichtlich dessen feststeht, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dieses Land nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, weil ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2023:​540] - Rn. 49 f. und 52). \n\n25\\. Diese der Wahrung der Grundrechte zu dienen bestimmten Vorgaben sind in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens einzuhalten (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 - Rn. 49). \n\n26\\. bb) Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebietet mithin, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen des Ausländers im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu berücksichtigen. Hierfür genügt es nicht, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 \\- Rn. 28). Diesen sich allein auf das Rückführungsverfahren beziehenden Vorgaben hat die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der ihr von Art. 288 Abs. 3 AEUV eingeräumten Entscheidungsfreiheit angemessen dadurch Rechnung getragen, dass sie über eine Anpassung von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG die Beachtung der betroffenen Belange bei Erlass der Rückkehrentscheidung in Gestalt der Abschiebungsandrohung und damit in einem frühen Stadium des Rückkehrverfahrens sichergestellt hat. Negative Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG jeweils, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. \n\n27\\. cc) Einer aus der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG abgeleiteten Pflicht zur Berücksichtigung der in Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG aufgeführten Schutzgüter im Rahmen der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote steht entgegen, dass der nationale Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG schon nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG erfasst ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2021 \\- 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 21). Diese hat nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren oder gar einen Mitgliedstaat zu verpflichten, einem Drittstaatsangehörigen, der ihrem Anwendungsbereich unterfällt, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, sondern regelt allein den Erlass und die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen. Die Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, und die Folgen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann, sind nicht Gegenstand der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG. So kann denn auch keine Bestimmung dieser Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass sie verlangen würde, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel gewährt. Die mehr oder weniger lange Dauer des Aufenthalts dieses Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ist insoweit unerheblich (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - C-329\u002F11 [ECLI:​EU:​C:​2011:​807] \\- Rn. 28 f., vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 - Rn. 44 f., vom 24. Februar 2021 - C-673\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​127] - Rn. 43 ff., vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 [ECLI:​EU:​C:​2024:​748] - Rn. 67 f. sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 [ECLI:​EU:​C:​2024:​810] - Rn. 17 ff.; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 1 C 15.23 - InfAuslR 2024, 367 Rn. 4). \n\n28\\. Die Feststellung des (Nicht-)Vorliegens der Voraussetzung eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 15) ist, soweit sie nicht Gegenstand der ausländerbehördlichen Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Voraussetzung für den Erlass der Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 RL 2008\u002F115\u002FEG. Sie verkörpert hingegen nicht selbst eine behördliche Entscheidung, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird, und stellt mithin keine Rückkehrentscheidung dar (zu dieser Definition vgl. Art. 3 Nr. 4 RL 2008\u002F115\u002FEG). Im Rahmen des nachgelagerten Abschiebungsverfahrens ist sie Teil der behördlichen und gegebenenfalls auch verwaltungsgerichtlichen Prüfung, ob die Rückkehrverpflichtung mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs vollstreckt werden darf. \n\n29\\. dd) Erlangen die von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG erfassten Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung Bedeutung, so ist die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, sofern und solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 58 ff.). Die Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG einschließlich ihres Art. 6 Abs. 4 begründet keine Verpflichtung zur Legalisierung des Aufenthalts illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EuGH, Urteile vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 67 f. und 79 sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 - Rn. 17 ff.). \n\n30\\. ee) Innerhalb der Grenzen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, und soll die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG oder eines anderen Aufenthaltsrechts nicht, so ist sein Aufenthalt bis zur freiwilligen Erfüllung oder zur Vollziehung der Ausreisepflicht zu dulden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2024 - 1 C 11.23 - juris Rn. 36). \n\n31\\. ff) Der Senat war nicht verpflichtet, die Frage des Erfordernisses einer Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen (zu den Kriterien vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​799] -). Die Frage ist durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt (acte éclairé). \n\n32\\. 2\\. Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere lässt sich in Ermangelung tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu etwaigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht beurteilen, ob der Kläger alsbald nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland in eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Lage geriete oder er dort einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre. \n\n33\\. 3\\. Da das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht daran gehindert ist, diese Feststellungen nachzuholen, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.","BVerwG, 22.05.2025, 1 C 14.25","2026-07-08T23:02:40.361Z","2026-07-10T22:11:57.846Z",{"id":217,"ecli":218,"slug":219,"caseNumber":220,"courtId":44,"decisionDate":211,"fullText":221,"summary":222,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":211,"parsedAt":214,"updatedAt":223},"6339","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500595","ecli-de-neuris-wbre202500595","1 C 9.24","#  BVerwG, 22.05.2025, 1 C 9.24 \n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. Mai 2024 wird aufgehoben, soweit es Nummer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12\\. Juli 2022 aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Kläger begehren die Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. \n\n2\\. Die Kläger sind Drittstaatsangehörige mit familiären Bindungen in Deutschland. Mit dem angegriffenen Bescheid lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Asylanträge ab (Nummer 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nummer 4), drohte ihnen die Abschiebung an (Nummer 5) und verfügte ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nummer 6). \n\n3\\. Im Rahmen des gegen diesen Bescheid betriebenen Klageverfahrens haben die Kläger ihre Klage, soweit sie die Nummern 1 bis 3 betrifft, zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren im Umfang der Teilklagerücknahme eingestellt, den Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Nummern 4 bis 6 aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger erfüllten die Voraussetzungen eines nationalen, unionsrechtlich gebotenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK, das dem Ergehen einer Abschiebungsandrohung und eines Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegenstehe. Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebiete es, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in allen Stadien des zu einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens und damit auch bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung während des zu der Abschiebungsandrohung führenden Asylverfahrens zu berücksichtigen. Das Bundesamt habe eine umfassende und eingehende Beurteilung der familiären Situation des Betroffenen vorzunehmen. Ergebe die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b RL 2008\u002F115\u002FEG, dass eine Abschiebung der Betroffenen dem Schutz der familiären Bindungen widerspreche, sei das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass für die Betroffenen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe. So verhalte es sich in dem streitgegenständlichen Verfahren. Die bloße Aufhebung der Abschiebungsandrohung und die Duldung des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet würden den unionsrechtlichen Anforderungen nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b und Art. 8 RL 2008\u002F115\u002FEG nicht gerecht. \n\n4\\. Zur Begründung ihrer auf die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG beschränkten Sprungrevision führt die Beklagte aus, das angegriffene Urteil verstoße gegen § 34 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG könnten die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht begründen. \n\n5\\. Die Kläger verteidigen die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Sprungrevision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es Nummer 4 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (1.). Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat das angefochtene Urteil weder aus anderen Gründen bestätigen (§ 144 Abs. 4 VwGO) noch im Sinne von § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO selbst über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG entscheiden (2.); dies nötigt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung (3.). \n\n7\\. 1\\. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG stellt als Rechtsgrundverweisung klar, dass die aus der Europäischen Menschenrechtskonvention resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auch dann und insoweit über den räumlichen Geltungsbereich der Konvention hinaus zu beachten sind, wenn ein Ausländer in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat abgeschoben werden soll (vgl. BT-Drs. 11\u002F6321 S. 75; BVerwG, Urteile vom 17\\. Oktober 1995 - 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 \u003C333> und vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 \\- BVerwGE 111, 223 \u003C226>). \n\n8\\. Das Verwaltungsgericht hat durch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK gegen Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verstoßen. Zwar obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Zuge der Entscheidung sowohl über zulässige als auch über unzulässige Asylanträge gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG die ausdrückliche Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sofern nicht § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 AsylG ein Absehen von dieser Feststellung ermöglicht. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist indes lediglich insoweit auf die Europäische Menschenrechtskonvention, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324>). Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: RL 2008\u002F115\u002FEG), ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein in dem von der Richtlinie geregelten Rückkehrverfahren zu berücksichtigen. Der gegenteilige Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts steht mit nationalem Recht nicht im Einklang (a). Unionsrecht bietet keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung (b). \n\n9\\. a) Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner zu § 53 Abs. 4 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG) vom 9. Juli 1990 entwickelten (BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 - 326> und - 9 C 54.96 - BeckRS 1997, 31239784) und zu der wortgleichen Bestimmung des § 60 Abs. 5 AufenthG fortgeführten Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 Rn. 17, vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 35 f., vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 24, vom 27. Mai 2021 - 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 16 und vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 20) fest. \n\n10\\. aa) Der Wortlaut des § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf diejenigen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, aus deren Anwendung sich ergibt, dass die Abschiebung des betreffenden Ausländers unzulässig ist, ohne sich dazu zu verhalten, ob das Verbot der Abschiebung in einer dem Ausländer im Zielland seiner Rückführung drohenden Gefahr oder in einer im Inland zu gewärtigenden Rechtsgutverletzung gründet. \n\n11\\. bb) Die historisch-genetische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG spricht für eine Verweisung ausschließlich auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. \n\n12\\. In der Begründung ihres Entwurfs eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) brachte die Bundesregierung deutlich zum Ausdruck, dass § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG inhaltlich der Vorgängerregelung des § 53 AuslG entsprechen solle (BT-Drs. 15\u002F420 S. 91). \n\n13\\. Gemäß § 53 Abs. 4 AuslG durfte ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Mit § 53 AuslG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die \"sog. materiellen Abschiebungshindernisse, nämlich die im Ausland drohende individuell-konkrete Gefahr der Folter, der Todesstrafe und einer sonstigen Gefahr für Leib, Leben und Freiheit, [...] gesetzlich [zu] regel[n]\" (BT-Drs. 11\u002F6321 S. 49; in diesem Sinne auch bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C325> m. w. N.). Diese Zielsetzung bildete sich in der Binnensystematik des § 53 AuslG ab. Wie § 53 Abs. 4 AuslG waren auch die übrigen in § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse durch ihre ausschließliche Zielstaatsbezogenheit geprägt (BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 ff.>). \n\n14\\. An diesem Verständnis des § 53 AuslG hat der Gesetzgeber auch unter der Geltung des § 60 AufenthG stets festgehalten. Hinweise darauf, dass er insbesondere den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitert wissen wollte, finden sich nicht. Insbesondere die Neufassung der asyl- und unionsrechtlichen Abschiebungsverbote durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) gab ihm keine Veranlassung, § 60 Abs. 5 AufenthG zu ändern. \n\n15\\. cc) Die Gesetzessystematik unterstreicht den historisch-genetischen Befund. \n\n16\\. (1) § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG regelt jeweils Fallgestaltungen, in denen der Ausländer Gefahren zu gewärtigen hat, die in dem betreffenden Zielland der Abschiebung drohen. Der Umstand, dass in § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG jeweils ausdrücklich auf den Zielstaat der Abschiebung abgehoben wird, während eine solche Bezugnahme in § 60 Abs. 5 AufenthG unterbleibt, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber von dieser Norm auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst wissen wollte (so jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand: 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). \n\n17\\. (2) Eine ausdrückliche Bestätigung erfährt dieser Befund durch § 72 Abs. 2 AufenthG und § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG sowie durch § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. \n\n18\\. Gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG entscheidet die Ausländerbehörde unter anderem \"über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG\" nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu der Neufassung des § 72 Abs. 2 AufenthG soll damit die bestehende Pflicht der Ausländerbehörden, bei Entscheidungen über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß dem bisher geltenden § 60 Abs. 7 AufenthG eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einzuholen, auf alle Fälle der \"zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7\" AufenthG ausgedehnt werden (BT-Drs. 16\u002F5065 S. 190). Dies weist eindeutig darauf hin, dass der Gesetzgeber in allen Fällen von einem Zielstaatsbezug ausgeht. Dass der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen hat, den Zielstaatsbezug auch in § 60 Abs. 5 AufenthG in entsprechender Weise zum Ausdruck zu bringen, rechtfertigt nicht den Schluss, dass dieser auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst (in diesem Sinne jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). Wie § 72 Abs. 2 AufenthG weist auch § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG, dem zufolge für den Fall, dass der Ausländer in den Staat reist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, in den Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, vermutet wird, dass die Voraussetzungen unter anderem für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht mehr vorliegen, auf die ausschließliche Zielstaatsbezogenheit des § 60 Abs. 5 AufenthG. In der Begründung des Entwurfs des § 73 Abs. 7 AsylG qualifiziert der federführende Ausschuss des Deutschen Bundestages für Inneres und Heimat den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ausdrücklich als \"zielstaatsbezogen\" (BT-Drs. 20\u002F13413 S. 52). \n\n19\\. Zudem hat der Gesetzgeber zwecks Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG (vgl. nur EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 - [ECLI:​EU:​C:​2021:​9] - und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2022:​913] \\- sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 - [ECLI:​EU:​C:​2023:​122] -) zwischenzeitlich § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in das AsylG eingefügt (dazu BT-Drs. 20\u002F9463 S. 44 f. und 58). Danach setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG auch voraus, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Unverändert dürfen überdies die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, sofern die Abschiebung nicht ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). In vergleichbarer Weise wurde auch § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG neu gefasst. Nach dieser aufenthaltsrechtlichen Regelung ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (vgl. hierzu auch BT-Drs. 20\u002F9463 S. 22). Wären die nun zusätzlich benannten inlandsbezogenen Belange bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen, so hätte es dieser Ergänzungen nicht bedurft. \n\n20\\. dd) Die teleologische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG und des § 53 Abs. 4 AuslG bekräftigt das vorstehende Normverständnis. \n\n21\\. Beide Normen betonen die völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diesen Gewährleistungen wurde durch die deklaratorische Verweisung auf die Konvention bewusst Rechnung getragen; hiermit wurde zugleich die Beachtung der unmittelbar aus dieser folgenden völkerrechtlichen Abschiebungsverbote anerkannt und angeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 \\- 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223 \u003C226>), ohne indes von dem Erfordernis der Zielstaatsbezogenheit dieser Abschiebungsverbote abzurücken. \n\n22\\. Soweit in Teilen des Schrifttums zu bedenken gegeben wird, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorläufervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG zwar in erster Linie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Juli 1989 in der Sache Soering\u002F​Vereinigtes Königreich - Nr. 14938\u002F88 - (EGMR-E 4, 376) vor Augen gehabt habe, jedoch für die weitere Rechtsprechungsentwicklung des Gerichtshofs, insbesondere zum Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, offen sein müsse und diese ein auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitertes Verständnis von § 60 Abs. 5 AufenthG und die Aufgabe der Unterscheidung zwischen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen verlange (vgl. Endres de Oliveira\u002F​Hruschka\u002F​Mantel, in: Huber\u002F​Mantel, AufenthG\u002FAsylG, 4. Aufl. 2025, § 60 AufenthG Rn. 33; Michalke, Asylmagazin 2024, 173 \u003C179 f.>; Müller, Asylmagazin 2009, 4 \u003C5>), kann dem nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht entnehmen. Zwar gebietet es der Schutz des Privat- und Familienlebens im Kontext von Auslieferung, Ausweisung und Abschiebung, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Individualinteresse des Betroffenen und dem Interesse des Konventionsstaats herbeizuführen (EGMR, Urteil vom 14. September 2017 - Nr. 41215\u002F14 - Rn. 76); hierbei spricht der Gerichtshof den Konventionsstaaten jedoch einen weiten Beurteilungsspielraum zu (EGMR, Urteil vom 24. April 2018 - Nr. 4587\u002F09 - Rn. 36). So kann gerade auch die bloße Duldung des Aufenthalts des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers genügen, um eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuwenden (EGMR, Urteil vom 1. März 2018 \\- Nr. 58681\u002F12 - Rn. 61). \n\n23\\. b) Das vorstehende Ergebnis der Auslegung von § 60 Abs. 5 AufenthG steht auch im Einklang mit Unionsrecht. Ihm widerstreitet insbesondere nicht Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG. \n\n24\\. aa) Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verpflichtet die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung dieser Richtlinie in jedem Stadium des Verfahrens in gebührender Weise a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen und c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen und zudem den Grundsatz der Nichtzurückweisung, der als Grundrecht in Art. 18 GRC i. V. m. Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist, einzuhalten. Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verwehrt es den Mitgliedstaaten, eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen zu erlassen, (1) ohne eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes, insbesondere das Alter, das Geschlecht, die besondere Schutzbedürftigkeit, den physischen und psychischen Gesundheitszustand, die Unterbringung im Zielland, das Schulbildungsniveau und das soziale Umfeld des Minderjährigen gebührend zu berücksichtigen und eine Entscheidung zu treffen, die den Anforderungen des individuellen Kindeswohls entspricht (EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 - Rn. 44 ff. und 54 ff. und vom 11. März 2021 - C-112\u002F20 [ECLI:​EU:​C:​2021:​197] \\- Rn. 31 ff. sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 - Rn. 24 ff.), (2) ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die dieser geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 [ECLI:​EU:​C:​2018:​308] - Rn. 60), (3) in der als Zielland ein Land angegeben wird, in dem der Drittstaatsangehörige im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre (EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2014 - C-562\u002F13 [ECLI:​EU:​C:​2014:​2453] - Rn. 49 ff. und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 66 ff.), oder (4) in der als Zielland ein Land angegeben wird, hinsichtlich dessen feststeht, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dieses Land nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, weil ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2023:​540] - Rn. 49 f. und 52). \n\n25\\. Diese der Wahrung der Grundrechte zu dienen bestimmten Vorgaben sind in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens einzuhalten (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 - Rn. 49). \n\n26\\. bb) Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebietet mithin, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen des Ausländers im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu berücksichtigen. Hierfür genügt es nicht, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 \\- Rn. 28). Diesen sich allein auf das Rückführungsverfahren beziehenden Vorgaben hat die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der ihr von Art. 288 Abs. 3 AEUV eingeräumten Entscheidungsfreiheit angemessen dadurch Rechnung getragen, dass sie über eine Anpassung von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG die Beachtung der betroffenen Belange bei Erlass der Rückkehrentscheidung in Gestalt der Abschiebungsandrohung und damit in einem frühen Stadium des Rückkehrverfahrens sichergestellt hat. Negative Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG jeweils, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. \n\n27\\. cc) Einer aus der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG abgeleiteten Pflicht zur Berücksichtigung der in Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG aufgeführten Schutzgüter im Rahmen der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote steht entgegen, dass der nationale Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG schon nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG erfasst ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2021 \\- 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 21). Diese hat nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren oder gar einen Mitgliedstaat zu verpflichten, einem Drittstaatsangehörigen, der ihrem Anwendungsbereich unterfällt, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, sondern regelt allein den Erlass und die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen. Die Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, und die Folgen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann, sind nicht Gegenstand der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG. So kann denn auch keine Bestimmung dieser Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass sie verlangen würde, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel gewährt. Die mehr oder weniger lange Dauer des Aufenthalts dieses Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ist insoweit unerheblich (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - C-329\u002F11 [ECLI:​EU:​C:​2011:​807] \\- Rn. 28 f., vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 - Rn. 44 f., vom 24. Februar 2021 - C-673\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​127] - Rn. 43 ff., vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 [ECLI:​EU:​C:​2024:​748] - Rn. 67 f. sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 [ECLI:​EU:​C:​2024:​810] - Rn. 17 ff.; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 1 C 15.23 - InfAuslR 2024, 367 Rn. 4). \n\n28\\. Die Feststellung des (Nicht-)Vorliegens der Voraussetzung eines ausländer-rechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 15) ist, soweit sie nicht Gegenstand der ausländerbehördlichen Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Voraussetzung für den Erlass der Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 RL 2008\u002F115\u002FEG. Sie verkörpert hingegen nicht selbst eine behördliche Entscheidung, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird, und stellt mithin keine Rückkehrentscheidung dar (zu dieser Definition vgl. Art. 3 Nr. 4 RL 2008\u002F115\u002FEG). Im Rahmen des nachgelagerten Abschiebungsverfahrens ist sie Teil der behördlichen und gegebenenfalls auch verwaltungsgerichtlichen Prüfung, ob die Rückkehrverpflichtung mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs vollstreckt werden darf. \n\n29\\. dd) Erlangen die von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG erfassten Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung Bedeutung, so ist die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, sofern und solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 58 ff.). Die Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG einschließlich ihres Art. 6 Abs. 4 begründet keine Verpflichtung zur Legalisierung des Aufenthalts illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EuGH, Urteile vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 67 f. und 79 sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 - Rn. 17 ff.). \n\n30\\. ee) Innerhalb der Grenzen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, und soll die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG oder eines anderen Aufenthaltsrechts nicht, so ist sein Aufenthalt bis zur freiwilligen Erfüllung oder zur Vollziehung der Ausreisepflicht zu dulden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2024 - 1 C 11.23 - juris Rn. 36). \n\n31\\. ff) Der Senat war nicht verpflichtet, die Frage des Erfordernisses einer Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen (zu den Kriterien vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​799] -). Die Frage ist durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt (acte éclairé). \n\n32\\. 2\\. Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere lässt sich in Ermangelung tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu etwaigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht beurteilen, ob die Kläger alsbald nach ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland in eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Lage gerieten oder sie dort einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wären. \n\n33\\. 3\\. Da das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht daran gehindert ist, diese Feststellungen nachzuholen, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.","BVerwG, 22.05.2025, 1 C 9.24","2026-07-10T22:11:57.131Z",{"id":225,"ecli":226,"slug":227,"caseNumber":228,"courtId":44,"decisionDate":211,"fullText":229,"summary":230,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":211,"parsedAt":214,"updatedAt":231},"6341","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500597","ecli-de-neuris-wbre202500597","1 C 2.25","#  BVerwG, 22.05.2025, 1 C 2.25 \n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. November 2024 wird aufgehoben, soweit es Nummer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14\\. Dezember 2023 aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. \n\n2\\. Die Klägerin ist eine minderjährige Drittstaatsangehörige mit familiären Bindungen in Deutschland. Mit dem angegriffenen Bescheid lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihren Asylantrag ab (Nummer 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nummer 4), aber Abschiebungshindernisse bestünden (Nummer 5). \n\n3\\. Im Rahmen des gegen diesen Bescheid betriebenen Klageverfahrens hat die Klägerin ihre Klage, soweit sie die Nummern 1 bis 3 betrifft, zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren im Umfang der Teilklagerücknahme eingestellt, den Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Nummer 4 aufgehoben sowie die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen eines nationalen, unionsrechtlich gebotenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK. Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebiete es, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in allen Stadien des zu einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens und damit auch bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung während des zu der Abschiebungsandrohung führenden Asylverfahrens zu berücksichtigen. Das Bundesamt habe eine umfassende und eingehende Beurteilung der familiären Situation des Betroffenen vorzunehmen. Ergebe die Würdigung der familiären Bindungen nach dem Maßstab des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b RL 2008\u002F115\u002FEG, dass eine Abschiebung der Betroffenen dem Schutz der familiären Bindungen widerspreche, sei das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass für die Betroffene ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe. So verhalte es sich in dem streitgegenständlichen Verfahren. Der bloße Verzicht auf den Erlass der Abschiebungsandrohung und die Duldung des weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet würden den unionsrechtlichen Anforderungen nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. b und Art. 8 RL 2008\u002F115\u002FEG nicht gerecht. \n\n4\\. Zur Begründung ihrer auf die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG beschränkten Sprungrevision führt die Beklagte aus, das angegriffene Urteil verstoße gegen § 34 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse nach Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG könnten die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht begründen. \n\n5\\. Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Sprungrevision der Beklagten ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es die Nummer 4 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufhebt und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (1.). Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat das angefochtene Urteil weder aus anderen Gründen bestätigen (§ 144 Abs. 4 VwGO) noch im Sinne von § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO selbst über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG entscheiden (2.); dies nötigt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung (3.). \n\n7\\. 1\\. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG stellt als Rechtsgrundverweisung klar, dass die aus der Europäischen Menschenrechtskonvention resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auch dann und insoweit über den räumlichen Geltungsbereich der Konvention hinaus zu beachten sind, wenn ein Ausländer in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat abgeschoben werden soll (vgl. BT-Drs. 11\u002F6321 S. 75; BVerwG, Urteile vom 17\\. Oktober 1995 - 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 \u003C333> und vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.99 \\- BVerwGE 111, 223 \u003C226>). \n\n8\\. Das Verwaltungsgericht hat durch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK gegen Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verstoßen. Zwar obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Zuge der Entscheidung sowohl über zulässige als auch über unzulässige Asylanträge gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG die ausdrückliche Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sofern nicht § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 AsylG ein Absehen von dieser Feststellung ermöglicht. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist indes lediglich insoweit auf die Europäische Menschenrechtskonvention, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324>). Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: RL 2008\u002F115\u002FEG), ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein in dem von der Richtlinie geregelten Rückkehrverfahren zu berücksichtigen. Der gegenteilige Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts steht mit nationalem Recht nicht im Einklang (a). Unionsrecht bietet keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung (b). \n\n9\\. a) Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner zu § 53 Abs. 4 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG) vom 9. Juli 1990 entwickelten (BVerwG, Urteile vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 - 326> und - 9 C 54.96 - BeckRS 1997, 31239784) und zu der wortgleichen Bestimmung des § 60 Abs. 5 AufenthG fortgeführten Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192 Rn. 17, vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 35 f., vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 Rn. 24, vom 27. Mai 2021 - 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 16 und vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 20) fest. \n\n10\\. aa) Der Wortlaut des § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf diejenigen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, aus deren Anwendung sich ergibt, dass die Abschiebung des betreffenden Ausländers unzulässig ist, ohne sich dazu zu verhalten, ob das Verbot der Abschiebung in einer dem Ausländer im Zielland seiner Rückführung drohenden Gefahr oder in einer im Inland zu gewärtigenden Rechtsgutverletzung gründet. \n\n11\\. bb) Die historisch-genetische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG spricht für eine Verweisung ausschließlich auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. \n\n12\\. In der Begründung ihres Entwurfs eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) brachte die Bundesregierung deutlich zum Ausdruck, dass § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG inhaltlich der Vorgängerregelung des § 53 AuslG entsprechen solle (BT-Drs. 15\u002F420 S. 91). \n\n13\\. Gemäß § 53 Abs. 4 AuslG durfte ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Mit § 53 AuslG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die \"sog. materiellen Abschiebungshindernisse, nämlich die im Ausland drohende individuell-konkrete Gefahr der Folter, der Todesstrafe und einer sonstigen Gefahr für Leib, Leben und Freiheit, [...] gesetzlich [zu] regel[n]\" (BT-Drs. 11\u002F6321 S. 49; in diesem Sinne auch bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C325> m. w. N.). Diese Zielsetzung bildete sich in der Binnensystematik des § 53 AuslG ab. Wie § 53 Abs. 4 AuslG waren auch die übrigen in § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse durch ihre ausschließliche Zielstaatsbezogenheit geprägt (BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322 \u003C324 ff.>). \n\n14\\. An diesem Verständnis des § 53 AuslG hat der Gesetzgeber auch unter der Geltung des § 60 AufenthG stets festgehalten. Hinweise darauf, dass er insbesondere den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitert wissen wollte, finden sich nicht. Insbesondere die Neufassung der asyl- und unionsrechtlichen Abschiebungsverbote durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) gab ihm keine Veranlassung, § 60 Abs. 5 AufenthG zu ändern. \n\n15\\. cc) Die Gesetzessystematik unterstreicht den historisch-genetischen Befund. \n\n16\\. (1) § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG regelt jeweils Fallgestaltungen, in denen der Ausländer Gefahren zu gewärtigen hat, die in dem betreffenden Zielland der Abschiebung drohen. Der Umstand, dass in § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG jeweils ausdrücklich auf den Zielstaat der Abschiebung abgehoben wird, während eine solche Bezugnahme in § 60 Abs. 5 AufenthG unterbleibt, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber von dieser Norm auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst wissen wollte (so jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). \n\n17\\. (2) Eine ausdrückliche Bestätigung erfährt dieser Befund durch § 72 Abs. 2 AufenthG und § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG sowie durch § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. \n\n18\\. Gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG entscheidet die Ausländerbehörde unter anderem \"über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG\" nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu der Neufassung des § 72 Abs. 2 AufenthG soll damit die bestehende Pflicht der Ausländerbehörden, bei Entscheidungen über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß dem bisher geltenden § 60 Abs. 7 AufenthG eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einzuholen, auf alle Fälle der \"zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7\" AufenthG ausgedehnt werden (BT-Drs. 16\u002F5065 S. 190). Dies weist eindeutig darauf hin, dass der Gesetzgeber in allen genannten Fällen von einem Zielstaatsbezug ausgeht. Dass der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen hat, den Zielstaatsbezug auch in § 60 Abs. 5 AufenthG in entsprechender Weise zum Ausdruck zu bringen, rechtfertigt daher nicht den Schluss, dass dieser auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst (in diesem Sinne jedoch Milstein\u002F​Schwan, in: Zeitler \u003CHrsg.>, HTK-AuslR, Stand 27. März 2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43). Wie § 72 Abs. 2 AufenthG weist auch § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG, dem zufolge für den Fall, dass der Ausländer in den Staat reist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, in den Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, vermutet wird, dass die Voraussetzungen unter anderem für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht mehr vorliegen, auf die ausschließliche Zielstaatsbezogenheit des § 60 Abs. 5 AufenthG. In der Begründung des Entwurfs des § 73 Abs. 7 AsylG qualifiziert der federführende Ausschuss des Deutschen Bundestages für Inneres und Heimat den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ausdrücklich als \"zielstaatsbezogen\" (BT-Drs. 20\u002F13413 S. 52). \n\n19\\. Zudem hat der Gesetzgeber zwecks Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG (vgl. nur EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​9] - und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2022:​913] \\- sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2023:​122] -) zwischenzeitlich § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG eingefügt (dazu BT-Drs. 20\u002F9463 S. 44 f. und 58). Danach setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG auch voraus, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Unverändert dürfen überdies die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, sofern die Abschiebung nicht ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). In vergleichbarer Weise wurde auch § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG neu gefasst. Nach dieser aufenthaltsrechtlichen Regelung ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen (vgl. hierzu auch BT-Drs. 20\u002F9463 S. 22). Wären die nun zusätzlich benannten inlandsbezogenen Belange bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen, so hätte es dieser Ergänzungen nicht bedurft. \n\n20\\. dd) Die teleologische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG und des § 53 Abs. 4 AuslG bekräftigt das vorstehende Normverständnis. \n\n21\\. Beide Normen betonen die völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diesen Gewährleistungen wurde durch die deklaratorische Verweisung auf die Konvention bewusst Rechnung getragen; hiermit wurde zugleich die Beachtung der unmittelbar aus dieser folgenden völkerrechtlichen Abschiebungsverbote anerkannt und angeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 \\- 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223 \u003C226>), ohne indes von dem Erfordernis der Zielstaatsbezogenheit dieser Abschiebungsverbote abzurücken. \n\n22\\. Soweit in Teilen des Schrifttums zu bedenken gegeben wird, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorläufervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG zwar in erster Linie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Juli 1989 in der Sache Soering\u002F​Vereinigtes Königreich - Nr. 14938\u002F88 - (EGMR-E 4, 376) vor Augen gehabt habe, jedoch für die weitere Rechtsprechungsentwicklung des Gerichtshofs, insbesondere zum Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, offen sein müsse und diese ein auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitertes Verständnis von § 60 Abs. 5 AufenthG und die Aufgabe der Unterscheidung zwischen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen verlange (vgl. Endres de Oliveira\u002F​Hruschka\u002F​Mantel, in: Huber\u002F​Mantel, AufenthG\u002FAsylG, 4. Aufl. 2025, § 60 AufenthG Rn. 33; Michalke, Asylmagazin 2024, 173 \u003C179 f.>; Müller, Asylmagazin 2009, 4 \u003C5>), kann dem nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht entnehmen. Zwar gebietet es der Schutz des Privat- und Familienlebens im Kontext von Auslieferung, Ausweisung und Abschiebung, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Individualinteresse des Betroffenen und dem Interesse des Konventionsstaats herbeizuführen (EGMR, Urteil vom 14. September 2017 - Nr. 41215\u002F14 - Rn. 76); hierbei spricht der Gerichtshof den Konventionsstaaten jedoch einen weiten Beurteilungsspielraum zu (EGMR, Urteil vom 24. April 2018 - Nr. 4587\u002F09 - Rn. 36). So kann gerade auch die bloße Duldung des Aufenthalts des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers genügen, um eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuwenden (EGMR, Urteil vom 1. März 2018 \\- Nr. 58681\u002F12 - Rn. 61). \n\n23\\. b) Das vorstehende Ergebnis der Auslegung von § 60 Abs. 5 AufenthG steht auch im Einklang mit Unionsrecht. Ihm widerstreitet insbesondere nicht Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG. \n\n24\\. aa) Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verpflichtet die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung dieser Richtlinie in jedem Stadium des Verfahrens in gebührender Weise a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen und c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen und zudem den Grundsatz der Nichtzurückweisung, der als Grundrecht in Art. 18 GRC i. V. m. Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist, einzuhalten. Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG verwehrt es den Mitgliedstaaten, eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen zu erlassen, (1) ohne eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes, insbesondere das Alter, das Geschlecht, die besondere Schutzbedürftigkeit, den physischen und psychischen Gesundheitszustand, die Unterbringung im Zielland, das Schulbildungsniveau und das soziale Umfeld des Minderjährigen gebührend zu berücksichtigen und eine Entscheidung zu treffen, die den Anforderungen des individuellen Kindeswohls entspricht (EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441\u002F19 - Rn. 44 ff. und 54 ff. und vom 11. März 2021 - C-112\u002F20 [ECLI:​EU:​C:​2021:​197] \\- Rn. 31 ff. sowie Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 - Rn. 24 ff.), (2) ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die dieser geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 [ECLI:​EU:​C:​2018:​308] - Rn. 60), (3) in der als Zielland ein Land angegeben wird, in dem der Drittstaatsangehörige im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre (EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2014 - C-562\u002F13 [ECLI:​EU:​C:​2014:​2453] - Rn. 49 ff. und vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 66 ff.), oder (4) in der als Zielland ein Land angegeben wird, hinsichtlich dessen feststeht, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dieses Land nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, weil ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 [ECLI:​EU:​C:​2023:​540] - Rn. 49 f. und 52). \n\n25\\. Diese der Wahrung der Grundrechte zu dienen bestimmten Vorgaben sind in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens einzuhalten (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663\u002F21 - Rn. 49). \n\n26\\. bb) Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG gebietet mithin, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen des Ausländers im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu berücksichtigen. Hierfür genügt es nicht, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484\u002F22 \\- Rn. 28). Diesen sich allein auf das Rückführungsverfahren beziehenden Vorgaben hat die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der ihr von Art. 288 Abs. 3 AEUV eingeräumten Entscheidungsfreiheit angemessen dadurch Rechnung getragen, dass sie über eine Anpassung von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG die Beachtung der betroffenen Belange bei Erlass der Rückkehrentscheidung in Gestalt der Abschiebungsandrohung und damit in einem frühen Stadium des Rückkehrverfahrens sichergestellt hat. Negative Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG jeweils, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. \n\n27\\. cc) Einer aus der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG abgeleiteten Pflicht zur Berücksichtigung der in Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG aufgeführten Schutzgüter im Rahmen der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote steht entgegen, dass der nationale Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG schon nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG erfasst ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2021 \\- 1 C 6.20 - BVerwGE 172, 356 Rn. 21). Diese hat nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren oder gar einen Mitgliedstaat zu verpflichten, einem Drittstaatsangehörigen, der ihrem Anwendungsbereich unterfällt, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, sondern regelt allein den Erlass und die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen. Die Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, und die Folgen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann, sind nicht Gegenstand der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG. So kann denn auch keine Bestimmung dieser Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass sie verlangen würde, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel gewährt. Die mehr oder weniger lange Dauer des Aufenthalts dieses Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ist insoweit unerheblich (EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - C-329\u002F11 [ECLI:​EU:​C:​2011:​807] \\- Rn. 28 f., vom 8. Mai 2018 - C-82\u002F16 - Rn. 44 f., vom 24. Februar 2021 - C-673\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​127] - Rn. 43 ff., vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 [ECLI:​EU:​C:​2024:​748] - Rn. 67 f. sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 [ECLI:​EU:​C:​2024:​810] - Rn. 17 ff.; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2024 - 1 C 15.23 - InfAuslR 2024, 367 Rn. 4). \n\n28\\. Die Feststellung des (Nicht-)Vorliegens der Voraussetzung eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 15) ist, soweit sie nicht Gegenstand der ausländerbehördlichen Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Voraussetzung für den Erlass der Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 RL 2008\u002F115\u002FEG. Sie verkörpert hingegen nicht selbst eine behördliche Entscheidung, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird, und stellt mithin keine Rückkehrentscheidung dar (zu dieser Definition vgl. Art. 3 Nr. 4 RL 2008\u002F115\u002FEG). Im Rahmen des nachgelagerten Abschiebungsverfahrens ist sie Teil der behördlichen und gegebenenfalls auch verwaltungsgerichtlichen Prüfung, ob die Rückkehrverpflichtung mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs vollstreckt werden darf. \n\n29\\. dd) Erlangen die von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG erfassten Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung Bedeutung, so ist die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, sofern und solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 58 ff.). Die Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG einschließlich ihres Art. 6 Abs. 4 begründet keine Verpflichtung zur Legalisierung des Aufenthalts illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EuGH, Urteile vom 22. November 2022 - C-69\u002F21 - Rn. 84 ff. und vom 12. September 2024 - C-352\u002F23 - Rn. 67 f. und 79 sowie Beschluss vom 26. September 2024 - C-143\u002F24 - Rn. 17 ff.). \n\n30\\. ee) Innerhalb der Grenzen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, und soll die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG oder eines anderen Aufenthaltsrechts nicht, so ist sein Aufenthalt bis zur freiwilligen Erfüllung oder zur Vollziehung der Ausreisepflicht zu dulden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2024 - 1 C 11.23 - juris Rn. 36). \n\n31\\. ff) Der Senat war nicht verpflichtet, die Frage des Erfordernisses einer Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008\u002F115\u002FEG im Rahmen der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen (zu den Kriterien vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​799] -). Die Frage ist durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt (acte éclairé). \n\n32\\. 2\\. Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere lässt sich in Ermangelung tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu etwaigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht beurteilen, ob die Klägerin alsbald nach ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland in eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Lage geriete oder sie dort einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre. \n\n33\\. 3\\. Da das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht daran gehindert ist, diese Feststellungen nachzuholen, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.","BVerwG, 22.05.2025, 1 C 2.25","2026-07-10T22:11:57.383Z",30,20,[235,11],2026]