[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-constitutional-law-de-2025":3},{"detail":4,"years":239},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":44,"total":237,"page":14,"limit":238},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},398,"constitutional-law-de","Constitutional Law","DE","2026-07-08T22:44:22.649Z",2025,[13,16,18,21,24,27,30,33,35,38,41,43],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":20},3,24,{"month":22,"count":23},4,14,{"month":25,"count":26},5,17,{"month":28,"count":29},6,19,{"month":31,"count":32},7,18,{"month":34,"count":23},8,{"month":36,"count":37},9,15,{"month":39,"count":40},10,12,{"month":42,"count":23},11,{"month":40,"count":29},[45,59,68,77,87,95,105,116,124,134,143,152,161,171,180,190,199,210,220,228],{"id":46,"ecli":47,"slug":48,"caseNumber":49,"courtId":50,"decisionDate":51,"fullText":52,"summary":53,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":51,"parsedAt":57,"updatedAt":58},"3505","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464402601","ecli-de-neuris-kvre464402601","1 BvQ 76\u002F25",39,"2025-12-30T00:00:00.000Z","#  Erfolgloser isolierter Eilantrag gegen die Inanspruchnahme eines unbebauten Grundstücks für einen Braunkohletagebau - Folgenabwägung \n\n## Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n****\n\n1\\. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 21. Dezember 2025 gegen die Inanspruchnahme ihres Grundstücks für einen Braunkohletagebau ab dem 1. Januar 2026. \n\nII.\n\n2\\. Der Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\\. 1\\. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. \n\n4\\. Es ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 \u003C238>; 113, 113 \u003C119 f.>; stRspr). \n\n5\\. Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache zu entscheidende Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 157, 394 \u003C401 Rn. 19> \\- Ausgangsbeschränkungen \\- eA; 160, 164 \u003C171 Rn. 22> \\- Tierarztvorbehalt - eA; 160, 336 \u003C339 Rn. 10> \\- Impfnachweis (COVID-19) - eA, jeweils m.w.N.; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.BVerfGE157, 394 \u003C401 f. Rn. 19>; 160, 164 \u003C171 Rn. 22>; 160, 336 \u003C339 f. Rn. 10>, jeweils m.w.N.; stRspr). \n\n6\\. Wegen der häufig weittragenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung ist regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 157, 394 \u003C402 Rn. 20> m.w.N.; 160, 336 \u003C339 Rn. 10>; stRspr). Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist zudem - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen Schutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen der sofortigen Vollziehung hoheitlicher Maßnahmen zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 \u003C216>). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte. Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2010 - 1 BvR 2297\u002F10 -, Rn. 4; Beschuss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2025 - 2 BvQ 2\u002F25 -, Rn. 13, jeweils m.w.N.). \n\n7\\. 2\\. Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. \n\n8\\. a) Eine bisher nicht erhobene, aber gegenwärtig noch zulässig erhebbare Verfassungsbeschwerde erscheint nach dem Stand des derzeitigen Vorbringens der Antragstellerin weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet, soweit sie eine Verletzung ihrer Eigentumsfreiheit und des in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenen Gebots effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 134, 242 \u003C299 Rn. 190 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335\u002F13 -, Rn. 21) rügt. \n\n9\\. b) Die somit erforderliche Folgenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass nach dem anzulegenden strengen Maßstab der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre. \n\n10\\. aa) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte aber die Verfassungsbeschwerde Erfolg, so könnte zwar der frühere Zustand des Grundstücks der Antragstellerin nicht wiederhergestellt werden. \n\n11\\. Ein durchgreifender besonders schwerer Nachteil läge, über den regelmäßig mit einem Eigentumsverlust gegen den Willen für sich genommen schwerwiegenden Grundrechtseingriff hinaus, hierin für die Antragstellerin allerdings nicht. Zum einen macht sie ausschließlich ideelle Interessen an der jedenfalls vorläufigen Beibehaltung des derzeitigen Zustands des Grundstücks geltend, wobei sie ein tiefergehendes ideelles Interesse schon nicht substantiiert darlegt. Dass die Antragstellerin auch nur vorübergehend in existenzieller Weise betroffen sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie bewirtschaftet das unbebaute Grundstück nicht. Ein Wegfall der geringen jährlichen Pachteinnahmen von 50 Euro lässt keine existenzielle Bedrohung erkennen. Zum anderen würde selbst die bergbauliche Inanspruchnahme des Grundstücks die verfassungsgerichtliche Überprüfung der beanstandeten Maßnahme nicht vereiteln (vgl. BVerfGE 134, 242 \u003C288 Rn. 157>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335\u002F13 -, Rn. 17). \n\n12\\. bb) Wenn die einstweilige Anordnung erginge und der Verfassungsbeschwerde später der Erfolg zu versagen wäre, bestünde die Gefahr einer Einschränkung der Kohleförderung und daraus folgend eine Gefährdung der Versorgungssicherheit mit elektrischer Energie. \n\n13\\. Das Bundesverfassungsgericht hat schon mehrfach die überragende Bedeutung der Sicherung der Energieversorgung für das Gemeinwohl betont. Es hat dabei die Sicherung der Energieversorgung durch geeignete Maßnahmen als öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung bezeichnet und die Energieversorgung zum Bereich der Daseinsvorsorge gerechnet, deren Leistung der Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf. Die ständige Verfügbarkeit ausreichender Energiemengen ist zudem eine entscheidende Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der gesamten Wirtschaft (vgl. BVerfGE 134, 242 \u003C338 Rn. 286> m.w.N.). \n\n14\\. Auch von der Dringlichkeit der Inanspruchnahme ist auszugehen. Die Erwägungen, auf die das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2025 zur Begründung seiner Auffassung abstellt, die sofortige Ausführung des die Grundabtretung erfordernden Tagebauvorhabens zur Energieversorgung sei nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei Erlass des Grundabtretungs- und Besitzeinweisungsbeschlusses vom 30. Oktober 2024 dringend geboten (BA S. 41 f.), sind nicht offensichtlich fehlsam oder durch das Vorbringen der Antragstellerin überzeugend in Zweifel gezogen. \n\n15\\. Dass die Inanspruchnahme des Grundstücks hierfür ab dem 1. Januar 2026 erforderlich ist, hat die Antragstellerin nicht überzeugend in Zweifel gezogen. Die Bergbaubetreiberin hat nachvollziehbar dargelegt, dass das Grundstück ab dem 26. Januar 2026 für den Vorschnittbetrieb und davor für vorbereitende Arbeiten in Anspruch genommen werden wird. Es mag zwar sein, dass der Abstand zwischen dem Vorschnittbetrieb und der nachfolgenden Gewinnungsebene derzeit nicht den im Grundabtretungs- und Besitzeinweisungsbeschluss vom 30. Oktober 2024 angenommenen Abstand von 540 Metern aufweist. Dabei kann dahinstehen, ob es sich hierbei um einen technologisch erforderlichen Mindest- oder einen \"Regelabstand\" handelt. Denn die Antragstellerin legt jedenfalls nicht substantiiert, etwa sachverständig unterlegt, dar, warum der Abstand von - nach ihren Angaben - derzeit 800 Metern nicht ebenfalls betrieblich gerechtfertigt sein kann oder das von der Bergbaubetreiberin geltend gemachte Risiko eines Festfahrens des Betriebes nicht entstünde. Auch ob der Abstand damit - wie die Antragstellerin meint - \"weit oberhalb\" des ursprünglich geplanten Abstands liegt, lässt sich so nicht beurteilen. \n\n16\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Erfolgloser isolierter Eilantrag gegen die Inanspruchnahme eines unbebauten Grundstücks für einen Braunkohletagebau - Folgenabwägung","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:32:59.072Z","2026-07-10T22:07:08.905Z",{"id":60,"ecli":61,"slug":62,"caseNumber":63,"courtId":50,"decisionDate":64,"fullText":65,"summary":66,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":64,"parsedAt":57,"updatedAt":67},"3510","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464452601","ecli-de-neuris-kvre464452601","1 BvR 2606\u002F25","2025-12-23T00:00:00.000Z","#  Nichtannahme einer nicht fristgerecht begründeten Verfassungsbeschwerde - Versagung der Wiedereinsetzung mangels fristgerechten Wiedereinsetzungsantrags \n\n## Tenor\n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nMit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, da die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Innerhalb der einmonatigen Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) hat der Beschwerdeführer eine den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung nicht vorgelegt. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleiben ohne Erfolg. \n\n2\\. 1\\. Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist nach Zugang der angegriffenen Entscheidung nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Daher muss die innerhalb der Frist vorgelegte Begründung den inhaltlichen Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügen. Dazu gehört die fristgerechte Vorlage aller für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde notwendigen Unterlagen oder die Wiedergabe deren wesentlichen Inhalts (vgl. BVerfGE 88, 40 \u003C45>; 93, 266 \u003C288>). Diesen Anforderungen genügen die am 4. und 6. November 2025 jeweils per Fax eingegangenen Beschwerdebegründungen, die insgesamt keine Anlagen enthielten, nicht. Die weitere auf dem Postweg übermittelte und mit Anlagen versehene Verfassungsbeschwerdeschrift ging erst am 13. November 2025 und somit nicht mehr innerhalb der am 7. November 2025 endenden Monatsfrist beim Bundesverfassungsgericht ein. \n\n3\\. 2\\. Der - konkludente - Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deswegen abzulehnen, weil er nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG gestellt wurde. \n\n4\\. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen (§ 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Hierfür kommt es vorliegend darauf an, wann der Beschwerdeführer Kenntnis von der Fristversäumung erhalten hat oder bei Anwendung der von ihm in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt hätte haben können und müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 2016 - 1 BvR 1643\u002F14 -, Rn. 4). Verwendet der Beschwerdeführer - wie hier - die Versandform des Einschreibens mit Rückschein, besteht die Möglichkeit einer entsprechenden Kenntniserlangung bereits mit dem Zugang des Rückscheins, denn dieser weist das Datum der Postzustellung aus (vgl. BVerfG, a.a.O.). Der Beschwerdeführer hat indes bereits nicht dargelegt, wann ihm der entsprechende Rückschein zugegangen ist. Die Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wurde aber selbst dann nicht gewahrt, wenn man auf den vom Allgemeinen Register erteilten Hinweis auf die nicht fristgerechte Vorlage der Anlagen abstellen würde, der dem Beschwerdeführer nach seinem Vortrag am 24. November 2025 zugegangen ist. Denn der erst am 12. Dezember 2025 eingegangene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre auch hiernach nicht innerhalb der Zweiwochenfrist gestellt worden. \n\n5\\. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen nach § 93 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BVerfGG liegen ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer hat es insoweit bereits versäumt, innerhalb der Antragsfrist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG jedenfalls die für eine Wiedereinsetzung relevanten Tatsachen vorzutragen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 2024 \\- 2 BvR 1255\u002F23 -, Rn. 5). \n\n6\\. 3\\. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe nicht vor (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2024 - 1 BvR 782\u002F24 -, Rn. 11). \n\n7\\. 4\\. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). \n\n8\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahme einer nicht fristgerecht begründeten Verfassungsbeschwerde - Versagung der Wiedereinsetzung mangels fristgerechten Wiedereinsetzungsantrags","2026-07-10T22:07:09.293Z",{"id":69,"ecli":70,"slug":71,"caseNumber":72,"courtId":50,"decisionDate":73,"fullText":74,"summary":75,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":73,"parsedAt":57,"updatedAt":76},"3514","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464262501","ecli-de-neuris-kvre464262501","2 BvR 1792\u002F25","2025-12-19T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines entscheidungsreifen Einbürgerungsantrags gem § 10 Abs 3 StAG aF (sogenannte \"Turbo-Einbürgerung\") nach Streichung dieser Norm - Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung - Möglichkeit der Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG) zwecks Vertrauensschutzes \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n2\\. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).\n\n## Gründe\n\n## I.\n\n1\\. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 1. Juni 2022 mit einem nationalen Visum (vgl. § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seit März 2024 ist er als Arzt in einer Klinik in (…) tätig. \n\n2\\. Am 13. Mai 2025 stellte der Beschwerdeführer bei dem Landesamt für Einwanderung Berlin (im Folgenden: Landesamt)einen Einbürgerungsantrag nach § 10 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz in der bis zum 29. Oktober 2025 gültigen Fassung (im Folgenden: StAG a.F.). Danach konnte die für eine Anspruchseinbürgerung erforderliche Voraufenthaltszeit unter bestimmten Bedingungen auf bis zu drei Jahre verkürzt werden. \n\n3\\. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 erhielt der Beschwerdeführer vom Landesamt unter Verweis darauf, dass das Einbürgerungsverfahren nun durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde abgeschlossen werden könne, eine Einladung zur Einbürgerung für den 31. Oktober 2025. \n\n4\\. Bereits am 8. Oktober 2025 beschloss der Deutsche Bundestag aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses (vgl. BTDrucks 21\u002F1634) den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften (vgl. BTDrucks 21\u002F537, BTDrucks 21\u002F1373).Dessen Art. 1 sieht die Streichung des § 10 Abs. 3 StAG a.F. vor. Nachdem der Bundesrat am 17. Oktober 2025 beschlossen hatte, zu dem Gesetz keinen Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen (vgl. BRDrucks 545\u002F25 \u003CBeschluss>), wurde das Gesetz am 27. Oktober 2025 ausgefertigt und am 29. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet (vgl. BGBl I Nr. 256). Art. 1 des Gesetzes ist nach dessen Art. 6 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung, dem 30. Oktober 2025, in Kraft getreten. \n\n5\\. Der Beschwerdeführer erschien am 31. Oktober 2025 zur Aushändigung der dort vorliegenden Einbürgerungsurkunde beim Landesamt, die ihm jedoch unter Hinweis auf die geänderte Rechtslage nicht ausgehändigt wurde. Nach Anhörung mit Schreiben vom 3. November 2025 lehnte das Landesamt den Einbürgerungsantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 8\\. Dezember 2025 ab. \n\n6\\. Der Beschwerdeführer befindet sich in Bewerbungsverfahren für eine ärztliche Tätigkeit im militärischen Dienst bei der Bundeswehr, die die deutsche Staatsangehörigkeit voraussetzt. \n\n## II.\n\n7\\. Am 8. November 2025 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. \n\n8\\. Er rügt im Wesentlichen die Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG durch die Anwendung des Staatsangehörigkeitsrechts in der Fassung vom 27. Oktober 2025 auf ein bereits entscheidungsreifes Einbürgerungsverfahren. Das Fehlen einer Übergangsregelung bewirke insbesondere eine unzulässige echte Rückwirkung auf einen entscheidungsreifen Sachverhalt, wobei sein Vertrauen durch die Einladung zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vom 14. Oktober 2025 begründet worden sei. Zudem macht er eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG geltend. Durch die Kombination aus dem Verzicht des Gesetzgebers auf eine Übergangsregelung und der rein schematischen Anwendung des neuen Rechts durch die Verwaltung stehe ihm effektiver Rechtsschutz nicht zur Verfügung. \n\n## III.\n\n9\\. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. \n\n10\\. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die unterlassene Einbürgerung am 31. Oktober 2025 und die nunmehr erfolgte Ablehnung seines Einbürgerungsantrags durch Bescheid des Landesamts vom 8. Dezember 2025 wendet, fehlt es an der nach § 90 Abs. 2 BVerfGG erforderlichen Rechtswegerschöpfung. \n\n11\\. Soweit der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde auch unmittelbar gegen Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften richtet, genügt die Verfassungsbeschwerde jedenfalls den Substantiierungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht. Er hält aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsvorschrift für geboten, legt jedoch nicht dar, warum sie notwendig sein sollte. § 8 StAG räumt der Behörde die Möglichkeit der Ermessenseinbürgerung ein. Die Regelung gibt den Behörden bei der Ausübung des Ermessens die Berücksichtigung von Vertrauensgesichtspunkten auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1996 - 1 B 82.95 -, juris, Rn. 12; Weber, in: Kluth\u002FHeusch, BeckOK Ausländerrecht, § 8 StAG Rn. 41 \u003COkt. 2025>; Hailbronner\u002FGnatzy, in: Hailbronner\u002FKau\u002FGnatzy\u002FWeber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7\\. Aufl. 2022, § 8 StAG Rn. 54). Davon ausgehend zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, aus welchen Gründen § 8 StAG zur Bewältigung des vorliegenden Sachverhalts keinen hinreichenden Vertrauensschutz bieten sollte. Insbesondere trägt er nicht vor, dass mit der Neuregelung ein Anwendungsausschluss von § 8 StAG auf Sachverhalte wie den vorliegenden verbunden sei. Ein solches Vorbringen war auch nicht verzichtbar, weil sich diese Annahme nicht ohne Weiteres ergibt, insbesondere die Gesetzgebungsmaterialien für einen solchen Anwendungsausschluss keine Anhaltspunkte bieten. \n\n12\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n13\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines entscheidungsreifen Einbürgerungsantrags gem § 10 Abs 3 StAG aF (sogenannte \"Turbo-Einbürgerung\") nach Streichung dieser Norm - Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung - Möglichkeit der Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG) zwecks Vertrauensschutzes","2026-07-10T22:07:09.655Z",{"id":78,"ecli":79,"slug":80,"caseNumber":81,"courtId":82,"decisionDate":73,"fullText":83,"summary":84,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":73,"parsedAt":85,"updatedAt":86},"3520","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600282","ecli-de-neuris-wbre202600282","6 A 11.23",34,"#  BVerwG, 19.12.2025, 6 A 11.23 \n\n## Tenor\n\nDie Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 24. Juli 2023 wird mit Ausnahme der Ziffer 5 Satz 2 aufgehoben.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger wendet sich als mitverbotenes Chapter gegen das Verbot des Vereins \"Hammerskins Deutschland\" einschließlich seiner regionalen Chapter \"Bayern\", \"Berlin\", \"Brandenburg\", \"Bremen\", \"Franken\", \"Mecklenburg\", \"Pommern\", \"Rheinland\", \"Sachsen\", \"Sarregau\", \"Westfalen\", \"Westwall\", \"Württemberg\" und dessen Teilorganisation \"Crew 38\" durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI). Mit Bescheid vom 24. Juli 2023 wurden der Hauptverein und seine Teilorganisationen verboten und aufgelöst, die Bildung oder Fortführung von Ersatzorganisationen und die Verwendung seiner Kennzeichen verboten und das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen. \n\n2\\. Die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" sei der deutsche Teil der \"Hammerskin Nation\" (HSN), die im Jahr 1988 in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründet worden sei. Deren Mitglieder verstünden sich als Bruderschaft und Elite der rechtsextremistischen Skinhead-Subkultur. Ziel dieser weltweiten Organisation sei es, alle \"weißen nationalen Kräfte\" in der HSN zu vereinen. Die HSN untergliedere sich in sog. Chapter. In Ausnahmefällen gebe es pro Staat mehrere regionale Chapter. \n\n3\\. In Deutschland hätten sich die Mitglieder der HSN zur Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zusammengeschlossen und in insgesamt 13 regionale Chapter weiter untergliedert. \"Hammerskins Deutschland\" verfüge seit vielen Jahren über einen festen Stamm von ca. 130 Mitgliedern und führe regelmäßig Veranstaltungen, insbesondere szenetypische Konzerte durch. Die Vereinigung habe sich Statuten und Regeln gegeben bzw. diese von der HSN übernommen und an die deutschen Verhältnisse angepasst. Dort werde u. a. in formalisierter Form der langjährige Werdegang von einem \"Hangaround\" zum \"Prospect of the Nation\" (PotN) und schließlich zum Vollmitglied geregelt. Es gebe eine strenge Hierarchie; Vollmitglieder genössen eine privilegierte Stellung. Die Mitglieder und Führungspersonen seien deutschlandweit tätig. Der Verwaltungssitz der \"Hammerskins Deutschland\" sei mit den Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter identisch. Die Vereinigung verwende das Logo der HSN, habe eine einheitliche Vereinskleidung und führe den gemeinsamen Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Das Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung sei das bundesweite \"National Officers Meeting\" (NOM), welches mehrmals jährlich stattfinde. Es berate und entscheide über die personelle, organisatorische und inhaltliche Ausrichtung der \"Hammerskins Deutschland\" und der nachgeordneten regionalen Chapter. Der durchschnittliche Monatsbeitrag für ein Mitglied der \"Hammerskins Deutschland\" liege geschätzt bei 30 bis 35 €. Der individuelle monatliche Beitrag hänge vom Mitgliedstatus und dem für das regionale Chapter anfallenden Teilbetrag ab. Die Vereinigung finanziere sich zudem durch Verkäufe von Musikträgern und Merchandise sowie aus bei rechtsextremistischen Konzerten und Sicherheitsdiensten für Fremdveranstaltungen erwirtschafteten Mitteln. Die aus den Geschäftsaktivitäten generierten Gewinne würden mittelbar zur Förderung der rechtsextremistischen Szene insgesamt verwendet und auch in Immobilien, etwa die \"H. Bar\" in D., investiert. \n\n4\\. Die regionalen Chapter seien von der verbotenen Vereinigung abhängig und ohne deren ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung nicht existenzberechtigt. Das NOM befinde u. a. darüber, ob ein regionales Chapter ein neues Mitglied aufnehmen oder in einen höherrangigen Mitgliedstatus erheben dürfe. Es wache über die Einhaltung der festgelegten Regeln und sanktioniere deren Nichtbeachtung. Die Chapter müssten regelmäßige Aktivität nachweisen und seien angehalten, pro Jahr eine bestimmte Anzahl von überregionalen Veranstaltungen auszurichten, um den Kontakt untereinander zu gewährleisten. Die regionalen Chapter müssten sich mit mindestens zwei Vollmitgliedern am NOM beteiligen. \n\n5\\. Eine \"Crew 38\" sei eine vollständig in die Vereinsstrukturen der \"Hammerskins Deutschland\" integrierte Unterstützungs- und Nachwuchsorganisation, die nicht eigenständig und ohne Anbindung an ein betreuendes Chapter existieren könne. \n\n6\\. Mitglieder der \"Hammerskins Deutschland\" nähmen regelmäßig am \"European Officers Meeting\" (EOM) teil. Dabei handele es sich um eine institutionalisierte Vernetzungs- und Abstimmungsplattform. Die regionalen Chapter seien dort lediglich Teil einer deutschen Delegation und verfügten bei Abstimmungen nicht über eine eigene Stimme. Sie müssten sich intern - in der Regel im Rahmen eines NOM - auf ein gemeinsames Abstimmungsverhalten einigen. Seitens der HSN werde \"Hammerskins Deutschland\" und ihr NOM als das \"Chapter Germany\" angesehen. Die verbotene Vereinigung kooperiere grenzüberschreitend, etwa bei der Durchführung von internationalen Konzerten, und beteilige sich an dem internationalen \"Hammerfest\". \n\n7\\. Das Verbot wird mit einem rechtsextremistischen, biologistischen Rasse- und Volksverständnis der Hammerskins-Bewegung begründet, das eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweise und kämpferisch aggressiv vertreten werde. Der Schutz der \"weißen arischen Rasse\" und der Kampf gegen eine \"Umvolkung\" seien zentrale Schwerpunkte ihrer Ideologie. Dieses Weltbild beinhalte zwangsläufig die Forderung nach einer Benachteiligung bestimmter Gruppen auf der Grundlage ethnischer bzw. rassischer und religiöser Kriterien und richte sich daher gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Vereinigung müsse sich auch zahlreiche Propagandadelikte ihrer Mitglieder zurechnen lassen, so dass ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe. \n\n8\\. Der Bescheid wurde im Zuge der Maßnahmen zum Vollzug des Verbots am 19. September 2023 zugestellt und am gleichen Tag im Bundesanzeiger bekannt gemacht. \n\n9\\. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2023 Klage erhoben. \n\n10\\. Er macht geltend, der verbotene Verein \"Hammerskins Deutschland\" existiere nicht, es handele sich nur um eine Sammelbezeichnung. Es gebe in Deutschland lediglich gleichberechtigte regionale Chapter der weltweit organisierten HSN, aber keine gemeinsame bundesweite Organisation. Jedes regionale Chapter verwalte sich selbst und entscheide autonom. Dort finde die Pflege der weltweiten Bruderschaft und der Hammerskin-Kultur statt. Der Kläger selbst erfülle keinen der angeführten Verbotsgründe. Seine Tätigkeit erstrecke sich lediglich auf ein Bundesland, so dass das BMI unzuständig gewesen sei. \n\n11\\. Eine Vereinseigenschaft komme nur den einzelnen Chaptern zu. Der Kläger organisiere sich nach der in den Statuten der Hammerskin-Nation zum Ausdruck kommenden Idee und verstehe diese als Minimalkonsens. Jedes Chapter könne zusätzliche Regelungen in Form von \"Bylaws\" aufstellen. Die internationalen Statuten vermittelten auch für die Mitgliedschaft eine grobe Orientierung, sie würden aber in unterschiedlichen Ländern etwa im Hinblick auf Frauen oder das Mindestalter für eine Anwärterschaft unterschiedlich ausgelegt. Die Mitgliedschaft sei an die regionalen Chapter geknüpft. Wenn es vor Ort zur Aufnahme eines neuen Mitglieds komme, werde der Konsens mit den anderen europäischen bzw. internationalen Gruppen gesucht. Das diene der Abstimmung und sei dem interpersonalen Konzept der Hammerskins geschuldet. Es gebe aber keinen Einwilligungsvorbehalt einer vermeintlichen deutschen Organisationsebene. Auch die Aktivitäten der Chapter und die von den Mitgliedern erbetenen Beiträge seien heterogen. Jedes Chapter führe sein eigenes Logo. \n\n12\\. Die Beklagte könne für ihre abweichende Sachverhaltsdarstellung keine überzeugenden Belege beibringen. Es gebe keine Kennzeichen einer deutschlandweiten Ebene, kein öffentliches Auftreten oder sonstige Veranstaltungen der Hammerskins Deutschland. Es ließen sich weder ein Mitgliederstamm der vermeintlichen Hauptorganisation belegen noch gemeinsame Finanzen. Das NOM sei kein Leitungs- und Entscheidungsorgan, sondern lediglich ein Vernetzungs- und Informationstreffen der Chapter ohne Weisungsbefugnis. Der Kläger verweist auf sein Verständnis der in den Gruppenchats zum Ausdruck kommenden Beziehungen der in Deutschland vorhandenen Chapter untereinander. Die in den Behördenzeugnissen angeführten Quellen seien offenzulegen und als Zeugen zu hören. Zudem sei ein Großteil der zur Verfügung gestellten Akten geschwärzt, so dass dem Kläger und dem Gericht wesentliche Informationen vorenthalten würden. \n\n13\\. Der Kläger beantragt, die Verbotsverfügung der Beklagten vom 24.07.2023, zugestellt am 19.09.2023, mit der der Kläger verboten und aufgelöst wird, usw. Aktenzeichen ÖS II 3 20106\u002F2#21, insoweit aufzuheben, als damit das Chapter Westwall verboten wurde, hilfsweise festzustellen, dass das Chapter Westwall der Hammer-Skins durch die Verbotsverfügung der Beklagten vom 24.07.2023, zugestellt am 19.09.2023, mit der der angebliche \"Verein\" Hammerskins Deutschland verboten und aufgelöst wird, usw. Aktenzeichen ÖS II 3 20106\u002F2#21, nicht erfasst bzw. verboten wurde. \n\n14\\. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. \n\n15\\. Sie führt unter Vorlage mehrerer Gruppenchats, die sich auf bei dem Vollzug des Verbots sichergestellten Mobiltelefonen befinden, ergänzend und vertiefend zur Vereinseigenschaft der \"Hammerskins Deutschland\", zu deren Organisationsstruktur, der Mitgliederpolitik, dem internen Regelwerk sowie zum Verhältnis zwischen der verbotenen Vereinigung und den regionalen Chaptern aus. Auch nach dem Selbstbild der \"Hammerskins\" bestehe in Deutschland ein Zusammenschluss auf nationaler Ebene. Es werde zwischen Organisationsebenen unterschieden und es bestünden Organe und Funktionen mit bestimmten Aufgaben und Befugnissen. Die regionalen Chapter seien in die streng hierarchische Struktur des Gesamtvereins eingegliedert. Seit dem Jahr 2017 lasse sich mit den Statuten \"Our brotherhood (last european constitution)\" ein einheitliches Regelwerk aus Vereinsgesetzen, Verhaltensregeln und Aufgabenzuweisungen nachweisen, das zudem in einer im Jahr 2020 überarbeiteten Fassung vorliege. Dieses Regelwerk sei von der verbotenen Vereinigung übernommen und adaptiert worden. Es werde in der Praxis durch die Mitglieder und die regionalen Chapter befolgt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder werde auf einem NOM nach dem Einstimmigkeitsprinzip entschieden. Die einzelnen Mitglieder wie auch die Chapter unterlägen dem gemeinsam gebildeten Willen und müssten es hinnehmen, wenn sie nach dem Mehrheitsprinzip überstimmt würden. Der Kläger sei wie die weiteren regionalen Chapter nur eine Teilorganisation der \"Hammerskins Deutschland\", die dem beherrschenden Einfluss des Hauptvereins unterworfen seien. Soweit drei Fälle benannt worden seien, in denen einzelne Mitglieder gegen den Willen anderer Chapter aufgenommen worden seien, könne dem auch ein positives Votum auf nationaler Ebene zugrunde liegen. \n\n16\\. Die Beklagte erläutert, die Schwärzungen im Verwaltungsvorgang dienten teils dem Schutz persönlicher Daten der Mitarbeiter und der Organisationsstruktur der beteiligten Behörden. Soweit inhaltliche Passagen geschwärzt seien, habe das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die zugelieferten Belege bereits in dieser Form erhalten. Sie hätten nur mit den Schwärzungen Eingang in die Materialsammlung des BMI gefunden und die geschwärzten Bestandteile seien für die Erstellung der Verbotsverfügung nicht herangezogen worden. \n\n17\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die von dem Kläger und der Beklagten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Insbesondere erstreckt sich die Bezugnahme auf die weiteren, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und Auswertungsvermerke des BfV, die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallen sind. \n\n18\\. Auf Aufforderung des Gerichts hat die Beklagte erklärt, dass eine gezielte Ausspähung der Prozessstrategie des Klägers nicht stattfinde und zufällig anfallende Erkenntnisse weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Die beteiligten Behörden seien vorsorglich angewiesen worden, eventuell anfallende Erkenntnisse zur Prozessstrategie nicht zu übermitteln. \n\n19\\. Das Gericht hat die Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 17.23 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Es hat in der mündlichen Verhandlung anwesende Beteiligte informatorisch angehört und den präsenten Zeugen W. vernommen, der sich zum Ablauf eines EOM und zur Rolle der aus Deutschland stammenden Chapter geäußert hat. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n20\\. A. Die zulässige Klage hat Erfolg. Die angefochtene Verbotsverfügung des BMI vom 24. Juli 2023 ist - mit Ausnahme der im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlichen Ziffer 5 Satz 2 des Bescheids - aufzuheben. Denn sie ist mangels einer Vereinseigenschaft der verbotenen Vereinigung materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. \n\n21\\. 1\\. Der Kläger kann gegen das Verbot der Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" in zulässiger Weise Klage erheben. Er kann im gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aber nur eine seiner Rechtsstellung angepasste Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verbots der \"Hammerskins Deutschland\" und deren Teilorganisationen beanspruchen, die eine Überprüfung der materiellen Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 VereinsG nicht umfasst. Eingeschlossen ist demgegenüber die Prüfung der Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG durch die verbotene Vereinigung. \n\n22\\. a. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zuvörderst die verbotene Vereinigung selbst ihr Verbot gerichtlich angreifen und sich dafür auf die durch das Grundgesetz geschützte Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG berufen. Aber auch den durch die Verbotsverfügung in Anspruch genommenen, mitverbotenen Teilorganisationen - wie vorliegend dem Kläger \\- steht eine Anfechtung unter Berufung auf Art. 9 Abs. 1 GG offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 113 m. w. N.). Hingegen sind die Mitglieder der verbotenen Vereinigung lediglich in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 17 m. w. N.). \n\n23\\. b. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die gerichtliche Kontrolle des Verbots eines Vereins und seiner Teilorganisationen in ihrem Umfang an den inmitten stehenden subjektiven Rechten des jeweiligen Klägers orientiert (BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25 und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 25). Während die verbotene Vereinigung selbst eine uneingeschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle des Verbotsbescheids verlangen kann, wird eine Teilorganisation nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG allein aufgrund ihrer Identität mit dem Gesamtverein von dessen Verbot erfasst, ohne selbst einen Verbotsgrund erfüllen zu müssen. Vor dem Hintergrund der hiernach eingeschränkten Berechtigung aus Art. 9 Abs. 1 GG kann eine vorgebliche Teilorganisation eines verbotenen Vereins im Rahmen einer von ihr gegen die Verbotsverfügung erhobenen Anfechtungsklage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - neben der formellen Rechtswidrigkeit des Verbotsbescheids (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2023 - 6 A 2.21 - NVwZ-RR 2024, 285 Rn. 20 ff., vom 7. Juli 2023 - 6 A 4.21 - BVerwGE 179, 284 Rn. 28 ff. und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 20 ff.) - grundsätzlich nur geltend machen, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Verbotserlasses habe der verbotene Gesamtverein nicht (mehr) existiert, es habe an ihrer Eigenschaft als Teilorganisation dieses Hauptvereins gefehlt oder es sei - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - geboten gewesen, sie gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 VereinsG von dem Vereinsverbot auszunehmen (BVerwG, Urteile vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 \\- BVerwGE 180, 185 Rn. 122 m. w. N. und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 26). \n\n24\\. c. Auf dieser Grundlage ist im Hinblick auf den Kläger als vorgeblicher Teilorganisation die gerichtliche Prüfung vorliegend darauf gerichtet, ob der Verbotsbescheid formell rechtmäßig ergangen ist, die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" als verbotsfähige Vereinigung existiert, der Kläger eine Teilorganisation dieses Hauptvereins ist und ob er - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - von dem Verbot hätte ausgenommen werden müssen. \n\n25\\. 2\\. Rechtsgrundlage für das angegriffene Verbot der \"Hammerskins Deutschland\" ist § 3 Abs. 1 VereinsG. Hinsichtlich des Verbots des Klägers findet sich die maßgebliche Regelung in § 3 Abs. 3 VereinsG. Nach dessen Satz 1 erstreckt sich das Verbot eines Vereins, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht \\- zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34). Der Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 24. Juli 2023 ist der 19. September 2023, das Datum ihrer Zustellung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) findet hiernach i. d. F. des Art. 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) Anwendung. \n\n26\\. 3\\. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verbotsverfügung bestehen keine Bedenken. \n\n27\\. a. Die Zuständigkeit für den Erlass der Verbotsverfügung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG. Danach ist das BMI Verbotsbehörde für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist bei dem Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein auf die Organisation oder Tätigkeit dieser Vereinigung einschließlich der von der Verbotsbehörde nach § 3 Abs. 3 VereinsG als Teilorganisationen in Anspruch genommenen Vereinigungen abzustellen. Ob die gesetzlichen Begriffsmerkmale des Vereins erfüllt sind, ist für die formelle Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung dagegen ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 21 m. w. N.). \n\n28\\. In dem vorgeblich deutschlandweiten Zusammenschluss der \"Hammerskins Deutschland\" sind nach der Begründung der Verbotsverfügung regionale Chapter organisiert, die in mehreren Bundesländern ansässig sind. Die in der Verbotsverfügung angeführten Aktivitäten dieser Vereinigung erstrecken sich ebenfalls über die Gebiete mehrerer Bundesländer. \n\n29\\. b. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kann die Verbotsbehörde von der Anhörung des von einer Verbotsverfügung Betroffenen nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG absehen, wenn Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, aufgrund des mit der Anhörung verbundenen Ankündigungseffekts könnten Beweismittel oder Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden. Die Ermessensentscheidung hierüber kann im Hinblick auf das Verbot einer Vereinigung als Gesamtverein mitsamt Teilorganisationen nur einheitlich mit Blick auf den Gesamtverein getroffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 22 m. w. N.). Es bedarf aber einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474\u002F12 u. a. - BVerfGE 149, 160 Rn. 161; BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 36, vom 14. Dezember 2022 - 6 A 6.21 - BVerwGE 177, 259 Rn. 20 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 39). Bestehen nach dem gesamten Inhalt des Bescheids Anhaltspunkte dafür, dass sonst Beweismittel und Vermögenswerte beiseitegeschafft würden, reicht dies jedoch regelmäßig schon aus, um das Absehen von der Anhörung zu rechtfertigen. Nur in atypischen Fällen muss die Begründung des Bescheids darüber hinaus eine Abwägung aller für und gegen den Verzicht sprechenden Gesichtspunkte enthalten (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 \\- juris Rn. 22 m. w. N.). \n\n30\\. Die in den Gründen der Verbotsverfügung dargelegten Erwägungen für den Anhörungsverzicht werden diesen Anforderungen gerecht. Das BMI verweist darauf, dass eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen sei. Eine vorherige behördliche Anhörung hätte einen unerwünschten \"Ankündigungseffekt\" gehabt und dem Verein die Möglichkeit eröffnet, seine Infrastruktur, sein Vermögen und Beweismittel dem behördlichen Zugriff zu entziehen und damit die Wirksamkeit des Verbots zu beeinträchtigen. Diese Annahme erscheint vor dem Hintergrund des klandestinen Vorgehens der deutschen \"Hammerskins\" bei der Nutzung von Kommunikationsmitteln und der für den Fall eines Verbots diskutierten Vorbereitungen ohne Weiteres plausibel. Das Bestreben, der Verbotsverfügung auf diese Weise größtmögliche Wirksamkeit zu geben, rechtfertigte daher vorliegend ein Absehen von einer Anhörung der verbotenen Vereinigung und ihrer Teilorganisationen. \n\n31\\. c. Kann von einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 VwVfG abgesehen werden, so führt dies nicht lediglich zu einem Aufschub dieses Verfahrensschrittes und der Pflicht zu einer unverzüglichen Nachholung im gerichtlichen Verfahren. Vielmehr gestattet § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG der Verbotsbehörde bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein endgültiges Absehen von einer Anhörung, unabhängig davon, ob nachfolgend eine gerichtliche Anfechtung des Verbots stattfindet. Nur wenn eine erforderliche Anhörung verfahrensfehlerhaft unterlassen wurde, besteht mit der Möglichkeit der Nachholung eine Heilungsmöglichkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG. \n\n32\\. 4\\. Die Sache ist entscheidungsreif (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 300 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann auf der Grundlage des Parteivorbringens, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der durch die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2025 gewonnenen Erkenntnisse entscheiden. Zusätzliche verfahrensrechtliche Vorkehrungen sind nicht geboten. \n\n33\\. a. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Verbots hat der Senat als Tatsacheninstanz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO den gesamten Streitstoff des Verfahrens umfassend zu würdigen. Seine Überzeugungsbildung beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Bewertung von Indizien. Der Umstand, dass eine Vereinigung klandestin agiert und ihre Aktivitäten durch geeignete Vorkehrungen nach Möglichkeit von einer Kenntnisnahme durch Dritte abschirmt, vermag den Grad der erforderlichen Überzeugungsgewissheit im gerichtlichen Verfahren nicht herabzusetzen. Ein Gericht hat sich auch in einer solchen Konstellation auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von diesen vorgelegten und in das Verfahren einbezogenen Unterlagen, des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme die zur Entscheidung erforderliche Überzeugung zu bilden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 81 m. w. N.). \n\n34\\. b. Der Kläger rügt, die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Teilschwärzungen und die selektive Vorlage der im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate und Auswertungsvermerke beeinträchtigten seine Verteidigung, denn es würden Umstände geheim gehalten, die möglicherweise Entlastendes enthielten, auf das er zur Rechtsverteidigung angewiesen sei. Diese Einwände führen nicht auf die Notwendigkeit, einen ungeschwärzten Verwaltungsvorgang von der Beklagten anzufordern. Auch ist es nicht erforderlich, dass sich der Senat im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zusätzliche, im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallene Asservate oder Auswertungsvermerke vorlegen lässt. \n\n35\\. aa. Soweit der Verwaltungsvorgang Schwärzungen enthält, betreffen diese keine für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Umstände, die eine Anforderung ungeschwärzter Unterlagen und gegebenenfalls die Einleitung eines gesonderten Verfahrens vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnten. Die in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommende Zweckbestimmung beschränkt die behördliche Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vermittelt keinen Anspruch auf Vorlage nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2017 - 20 F 4.17 - juris Rn. 5 m. w. N.). \n\n36\\. Soweit von den Schwärzungen personen- und organisationsbezogene Daten der erstellenden Behörden betroffen sind, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diesen Informationen im vorliegenden Verfahren ein Erkenntniswert zukäme. Soweit die Erkenntnismitteilungen einzelner Landesverfassungsschutz- und sonstiger Sicherheitsbehörden inhaltliche Schwärzungen enthalten, sind diese nach den Erläuterungen der Beklagten bereits beim Urheber erfolgt. Dementsprechend sind lediglich die offen verwertbaren Erkenntnisse dieser Behörden zur Kenntnis der Verbotsbehörde gelangt und für die Begründung des Verbots herangezogen worden. Die Beklagte stützt sich auch im Rahmen ihres Vorbringens im Prozess nicht auf solche Erkenntnisse. \n\n37\\. bb. Dass sich hinter den Schwärzungen ein Wissen der übermittelnden Behörden verbirgt, auf das der Kläger zur Rechtsverteidigung angewiesen wäre, ist nicht plausibel. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die zutragenden Behörden im Besitz von entlastenden Informationen zu den inneren Strukturen der deutschen Hammerskins-Bewegung und der regionalen Chapter sein könnten, die dem Kläger nicht aus eigener Anschauung bekannt wären. Der Kläger hat vielmehr umfassend auf die seitens der Beklagten vorgetragenen Sachverhalte reagiert, das vorliegende Erkenntnismaterial bewertet und zu aus seiner Sicht entlastenden Umständen ergänzend vorgetragen. \n\n38\\. cc. Es ist auch nicht geboten, dass das Gericht die vollständige Vorlage der im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate oder weiterer Auswertungsberichte anfordert. Vielmehr erweist sich eine Vorselektion dieser Unterlagen, vor allem der auf IT-Geräten gespeicherten Informationen, durch die Beteiligten als sachgerechtes Mittel, den Prozessstoff auf die relevanten Inhalte und ein zu bewältigendes Maß zu reduzieren. Insbesondere kann der Kläger anregen, zusätzlich zu den von der Beklagten vorgelegten Asservaten weitere Unterlagen in das Verfahren einzubeziehen, die er für eine effektive Rechtsverteidigung benötigt. Soweit der Kläger nicht bereits als Betroffener der Ermittlungs- und Vollzugsmaßnahmen selbst Kenntnis der beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände hat, kann er eigenständig die bei der Beklagten vorhandenen Asservate auf entlastende Aspekte sichten (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - NVwZ 2023, 423 Rn. 52). Die Beklagte hat vorliegend Nachforderungen im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 hinsichtlich weiterer konkret bezeichneter Unterlagen uneingeschränkt Folge geleistet. Sie hat zudem versichert, dass zusätzliche Auswertungsvermerke des BfV nicht gefertigt worden seien. Weitere konkrete Unterlagen, denen für die aufgeworfenen Fragen Relevanz zukäme, hat der Kläger nicht bezeichnet. Der Senat hat daher keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm oder dem Kläger für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung wesentliches Material vorenthalten worden wäre oder er seiner Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend erschöpfend Rechnung getragen hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 25). \n\n39\\. c. Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren zudem Vorkehrungen gegen das Ausspähen der Prozessstrategie des Klägers für geboten erachtet, weil ihm dies nach den konkreten Umständen zur Wahrung eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) angezeigt erschien. \n\n40\\. aa. Aus dem rechtsstaatlichen Gebot des fairen Verfahrens, Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, leitet sich ab, dass eine Prozesspartei im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen können muss. Dies steht einem gezielten Ausspähen dieser Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 140). Das Bundesverfassungsgericht hat für den Fall der Überwachung der Verteidigerkommunikation im Strafverfahren bereits mehrfach festgestellt, dass Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Strafverteidiger zwar nicht von vornherein und in jedem Fall unstatthaft sind, aber bei Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung behindern, das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren berührt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 421 m. w. N.). \n\n41\\. bb. Eine solche Gefährdungslage kam vorliegend in Betracht, weil ein Einsatz von V-Leuten in der deutschen Hammerskin-Szene und die Verwendung heimlicher Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungs- und Verfassungsschutzbehörden plausibel erscheint. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das staatliche Aufklärungsinteresse mit Ergehen des Verbotsbescheids notwendigerweise erloschen wäre. So können parallel auch strafprozessuale Ermittlungen geführt werden oder anderweitig begründete nachrichtendienstliche Beobachtungen im Umfeld des Klägers und seines Bevollmächtigten veranlasst worden sein. Insbesondere ist es der Beklagten nicht verwehrt, Ermittlungen gemäß § 4 VereinsG auch nach Ergehen des Vereinsverbots durchzuführen, um im Rahmen einer Anfechtungsklage weitere Beweismittel vorlegen zu können (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 33 S. 30 f.). \n\n42\\. cc. Der Senat hat daher eine Erklärung zu den im BMI als Vertreterin der Beklagten getroffenen Vorkehrungen zur Wahrung des Grundsatzes des fairen Verfahrens in Bezug auf eine etwaige gezielte Ausspähung der Prozessstrategie eingeholt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf ein im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 vorgelegtes Schreiben vom 23. Oktober 2024 erläutert, dass das BMI die für eine heimliche Informationsgewinnung in Betracht kommenden Behörden angewiesen habe, keine eventuell anfallenden, die Prozessstrategie betreffenden Informationen an die Verbotsbehörde zu übermitteln. Sie hat ausdrücklich auf die entsprechende Erklärung des BfV vom 17. Juli 2024 Bezug genommen, die dies sinngemäß bestätigt. Das BMI hat durch eine dienstliche Erklärung des zuständigen Referatsleiters zudem versichert, dass solche Informationen, sollten sie trotz der genannten Vorkehrungen an die mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Stellen im BMI übermittelt werden, weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Damit ist die Gefahr einer Ausforschung der Prozessstrategie hinreichend verlässlich ausgeschlossen (vgl. zu ähnlichen Zusicherungen BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 154 unter Verweis auf sein Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 420 ff.). \n\n43\\. d. In einem Vereinsverbotsverfahren hat das Gericht das unterbreitete Erkenntnismaterial vor dem Hintergrund möglicherweise eingesetzter nachrichtendienstlicher Mittel insbesondere daraufhin zu würdigen, ob es der Vereinigung zugerechnet werden kann. Dafür hat der Senat im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch in den Blick zu nehmen, ob das vorhandene Erkenntnismaterial durch den Einsatz staatlich gelenkter Akteure belastet ist. Wenn es sich um Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen handelt, die nachrichtendienstliche Kontakte mit staatlichen Behörden unterhalten oder unterhalten haben, erweist sich die Zurechnung des Beweismaterials als problematisch. Ebenso läge es, wenn die Vereinigung selbst der staatlichen Einflussnahme oder Steuerung unterliegt oder unterlegen hat. Dies ist erforderlichenfalls aufzuklären. Es obliegt jedoch der Vereinigung und ihren Mitgliedern, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die ernsthafte Bedenken im Hinblick auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren oder eine Staatsbelastung des Erkenntnismaterials begründen könnten. \n\n44\\. Vorliegend sind nach den oben erläuterten Maßgaben zum gerichtlichen Prüfprogramm die materiellen Verbotsgründe nicht zu prüfen. Die gerichtliche Überzeugungsbildung betrifft daher im Wesentlichen die Organisationsstruktur der deutschen Hammerskin-Bewegung. Dazu liegen dem Senat mit den im Zuge der Vollzugsmaßnahmen gewonnenen Asservaten Erkenntnisse vor, deren Authentizität zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass die in den Chatverläufen geschilderten Umstände aus einer \"staatlichen Provokation\" herrührten oder zumindest ein solcher Verdacht bestünde. Vielmehr zeigen die Diskussionen und geschilderten Vorkommnisse auch nach Auffassung des Klägers die in den Chaptern gelebte Realität und werden von ihm selbst zum Beleg einer fehlenden Vereinsstruktur herangezogen. \n\n45\\. e. Der Senat legt seiner Überzeugungsbildung vorrangig die Erkenntnisse zugrunde, die sich aus den \"Statuten der Hammerskins\" ergeben, insbesondere aus der aktuellen Fassung 2020 (\"Our brotherhood\" \u003CUpdated Version> in deutscher Übersetzung; nachfolgend \"European Constitution\"), dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\", in der die Sekretäre der einzelnen deutschen Chapter kommunizieren, und dem Threema-Chat \"Chapter Westwall\", der sich mit der Sanktionierung eines Verhaltens eines Mitglieds dieses Chapters befasst. Dazu kommen ergänzend das von der Beklagten vorgelegte Bild- und Textmaterial im Verwaltungsvorgang und die bei dem Vollzug des Verbots gewonnenen und vorgelegten Asservate, sowie die weiteren zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Threema-Chatverläufe (\"R.-R2.\", \"Sarregau-HS\", \"R.-K.\", \"FHS3\" und \"H. Bar\") und die dazu erstellten Auswertungsvermerke des BfV. Die Authentizität dieser Quellen und deren Eignung für die Überzeugungsbildung des Senats wird von keinem der Beteiligten bestritten. \n\n46\\. Soweit sich die Beklagte zur Begründung auf Auswertungsvermerke, Behördenzeugnisse, Personendossiers und sonstige Erkenntnisse des BfV und der Landesämter für Verfassungsschutz in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und im Saarland stützt, handelt es sich um sekundäre Beweismittel, die die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht erkennen lassen und dem Senat daher nur eine eingeschränkte tatrichterliche Würdigung, insbesondere keine Prüfung der Glaubwürdigkeit der Quellen gestatten (vgl. zur Problematik der Überzeugungsbildung auf der Grundlage solcher Erkenntnisse BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 78 f. und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 28 ff. sowie Beschlüsse vom 10\\. Juli 2019 - 1 B 45.19 - juris Rn. 8 und vom 10. Juni 2020 - 6 AV 2.19 - juris Rn. 36 f.; vgl. auch Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 20.). Insbesondere hinsichtlich solcher Umstände, die seitens des Klägers substantiiert bestritten werden, bedarf es eines Rückgriffs auf andere Erkenntnisquellen. Insoweit können die schriftsätzlichen Einlassungen, die informatorischen Anhörungen der Beteiligten und die Bekundungen des in der mündlichen Verhandlung präsenten Zeugen W. zur Überzeugungsbildung herangezogen werden. \n\n47\\. 5\\. In der Sache hat sich der Senat auf der Grundlage des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials nicht die erforderliche Überzeugung bilden können, dass die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt. Zwar bestehen mit dem NOM und der Etablierung einer ständigen Kommunikationsplattform in Form des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" Vernetzungs- und Abstimmungsinstrumente, derer sich die regionalen Chapter - neben einer Pflege ihrer Bruderschaft - auch zur Koordinierung und gegenseitigen Beratung bedienen. Es fehlen aber ausreichende Belege dafür, dass diese zwischen den in Deutschland existierenden \"Hammerskin\"-Chaptern bestehende Vernetzungsebene die Qualität einer verbotsfähigen Vereinigung hat. So fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Chapter oder ihre Mitglieder den Willen hatten, sich zu einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" zusammenzuschließen und sich einer verbindlichen Gesamtwillensbildung in dieser Struktur zu unterwerfen. Die Indizien sprechen vielmehr überwiegend dafür, dass die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter ungeachtet ihrer engen Kooperation autonom und eigenständig agieren und als solche, mithin ohne nationale Organisationsebene, Teil der weltweiten Hammerskin-Bewegung sind. \n\n48\\. a. Ein Verein ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Dabei sind die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen. Ein Zusammenschluss setzt allerdings schon nach seinem Wortlaut ein bewusstes und gewolltes Handeln voraus. Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann ein Zusammenschluss von Personen nur angenommen werden, wenn sich diese durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Dabei dürfen an die Qualität dieses Akts aber keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Auch hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses. Die von dem Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der sich die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin prinzipiell unterordnen müssen bzw. die sie kraft eigenen Entschlusses als prinzipiell beachtlich werten, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt. Das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale kann aus Indizien hergeleitet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 \\- 6 A 5.22 - juris Rn. 28 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099\u002F16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 16 f.). Eine organisierte Gesamtwillensbildung kann insbesondere dadurch indiziert werden, dass die Vereinigung zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks Zuständigkeiten verteilt und ein arbeitsteiliges Zusammenwirken von Personen regelt (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 28 und vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 39). \n\n49\\. b. Der Senat entnimmt der Historie der Hammerskin-Bewegung in Deutschland (aa.) und der von ihr verwendeten Symbolik (bb.) Indizien für eine bloße Koexistenz der Chapter ohne einen Zusammenschluss zu einer deutschen Dachorganisation. Es fehlen hinreichend verlässliche Belege für die von der Beklagten angenommene gemeinsame Finanzierung (cc.) und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer festen Organisationsstruktur (dd.) zu einem gemeinsamen Zweck (ee.). Zwar treffen sich die Mitglieder der regionalen Chapter regelmäßig im Rahmen des deutschlandweiten NOM und stehen in einem ständigen Informationsaustausch miteinander. Allerdings lässt sich eine Verbindlichkeit der dort nach dem Mehrheitsprinzip gefassten Beschlüsse für die regionalen Chapter nicht belegen (ff.). Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter hinsichtlich ihrer Gründung oder ihrer Mitglieder von Entscheidungen der \"Hammerskins Deutschland\" abhängig wären und nicht autonom entscheiden könnten (gg.). Ein durch die nationale Ebene geschaffenes, für die Chapter verbindliches Regelwerk lässt sich nicht nachweisen (hh.). Schließlich bleibt auch offen, ob die in Deutschland vorhandenen \"Hammerskin\"-Chapter bei Abstimmungen auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können (ii.). \n\n50\\. aa. Bereits die historische Entwicklung der deutschen Hammerskin-Bewegung spricht gegen die Existenz einer deutschlandweiten Gesamtorganisation. Es ist zwischen den Beteiligten im Kern unstreitig, dass die einzelnen deutschen Chapter seit den 1990er-Jahren sukzessive und aus eigener Entscheidung entstanden sind und sich nicht aus der Unterteilung einer zuvor bestehenden nationalen Gesamtorganisation entwickelt haben. Dementsprechend vertraten einzelne Verfassungsschutzbehörden in der Vergangenheit die Einschätzung, dass die als Chapter bezeichneten Regionalgruppen gleichberechtigte Ableger der internationalen Hammerskin-Bewegung seien (vgl. Verfassungsschutzbericht BfV 2015, S. 90, Verfassungsschutzbericht Rheinland-Pfalz 2018, S. 75 f.). Auch der Abschlussbericht des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages zeichnete im Jahr 2013 das Bild einer nach dem Prinzip der \"Leaderless Resistance\" strukturierten Gruppierung, die keine übergeordnete Führung habe und stattdessen einzelne Gruppierungen gründe, die autonom planten und handelten. Im Hinblick auf ein mögliches Verbotsverfahren wird in jenem Abschlussbericht thematisiert, dass eine starke regionale und eigenständige Organisation der Chapter bestehe, die dazu nötige, dass jedes einzelne Bundesland ein Verbot verhängen müsste (BT-Drs. 17\u002F14600 S. 174 ff.). \n\n51\\. Während die Gründungsjahre der regionalen Chapter in Deutschland und der auf dem Gebiet anderer Staaten existierenden Chapter dokumentiert sind (vgl. Rückenaufdruck Pullover Verwaltungsvorgang Bl. 1474, Bildtafel 076; vgl. Verbotsbescheid S. 11) und Jubiläen der Chapter markiert und gefeiert werden (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 42; Erwähnung von Jahresfeiern im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 748, 838), lässt sich der Zeitpunkt eines möglichen Zusammenschlusses zu einer deutschen Zwischenebene, etwa in Gestalt eines \"Deutschland-Chapters\", nicht benennen. Dies spiegelt sich auch in einer Äußerung im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wider, die die Existenz einer \"HS Deutschland\" ausdrücklich verneint (ebenda S. 230: \"Gibt ja nicht die hs deutschland, sondern autonome chapter.\"). \n\n52\\. bb. Für eine Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und das Fehlen einer deutschen Zwischenebene sprechen auch die dokumentierten Kennzeichen und die sonstige \"Hammerskin\"-typische Symbolik. Denn es finden sich keine Kennzeichen, die spezifisch einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zuzuordnen wären. \n\n53\\. Das im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite an vierter Stelle als Logo dieser Vereinigung wiedergegebene Abbild der gekreuzten Hämmer (mit Zahnrad, ohne Schild) weist als solches keinen Deutschland-Bezug auf. Es findet im vorliegenden Bildmaterial auch nicht als Kennzeichen einer Einzelorganisation Verwendung, sondern - vergleichbar dem Abbild der gekreuzten Hämmer mit dreifarbigem Schild - in einem generellen Kontext der HSN (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 2; Verwaltungsvorgang Bl. 1443: hier getragen von einem französischen Hammerskin; ähnlich Bl. 1456; vgl. auch zahlreiche weitere bei den Durchsuchungen aufgefundene Asservate). Dies gilt auch für den im Verbotsbescheid angeführten Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Dabei handelt es sich nicht um ein einer bestimmten Organisationsebene der \"Hammerskin\"-Bewegung vorbehaltenes Kennzeichen, sondern dieses Motto findet weltweit Verwendung (vgl. die zahlreichen Zitate in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\"). \n\n54\\. Demgegenüber führen die regionalen Chapter jeweils eigene Abzeichen (vgl. Verbotsbescheid siebte bis neunte Seite) und ergänzen diese mit Kennzeichen der weltweiten \"Hammerskin\"-Bewegung (vgl. die Bildtafeln ab Bl. 1434 des Verwaltungsvorgangs). Diese Symbole werden auch auf Kleidungsstücken und Fahnen abgebildet. Sie haben für die Mitglieder eine hervorgehobene Bedeutung und dienen als wichtiges Identifikationsmerkmal (vgl. die Diskussion um das Ärmelband im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 10, um die \"Mädels-Shirts\", ebenda S. 582 ff. und ein \"Supporter\"-Shirt, ebenda S. 737 ff.). Die Beklagte vermag dementsprechend auch keine Kleidungsstücke zu benennen, die spezifisch als Vereinskleidung der verbotenen Vereinigung zu verstehen wären. Die angeführten einheitlichen schwarzen T-Shirts tragen nach dem vorliegenden Bildmaterial stets ein die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Chapter oder einer \"Crew 38\" kennzeichnendes Logo bzw. nehmen auf die generelle, weltweit verwendete Symbolik Bezug. \n\n55\\. Zurecht verweist der Kläger auch darauf, dass die im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite angeführte sog. \"Nationen Fahne\" kein Symbol enthält, das auf die Existenz der hier verbotenen Vereinigung hinweisen würde. Diese Nationenfahne zeigt auch nach Auffassung der Beklagten die Logos aller Chapter der weltweit vorhandenen Organisation (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 2696). Dort sind auch die Kennzeichen zahlreicher auf nationaler Ebene organisierter Chapter abgebildet. Demgegenüber sind die in Deutschland befindlichen Chapter jeweils mit ihrem eigenen Abzeichen vertreten. Dies weist auf einen Gleichrang der einzelnen Chapter hin, unabhängig davon, ob sie die \"Hammerskin\"-Mitglieder eines Landes in einem oder in mehreren Chaptern vereinen. \n\n56\\. cc. Der Senat vermag sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter oder ihre Mitglieder regelmäßige Mitgliederbeiträge an eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geleistet hätten. Zwar gibt das BfV in seinem Schreiben vom 31. Mai 2023 an das BMI (Verwaltungsvorgang Bl. 1054 ff. \u003C1055>) an, für die verbotene Vereinigung werde ein monatlicher Mitgliedsbeitrag in unterschiedlicher Höhe erhoben, der sich aus einem Teilbetrag zugunsten der \"Hammerskins Deutschland\" bzw. des deutschen \"National Officers Meeting\" und einem weiteren Teilbetrag für das jeweilige Chapter zusammensetze, in welchem das Mitglied lokal bzw. regional organisiert ist. Eine nähere Angabe zur Quelle dieser Information findet sich allerdings nicht. Anderweitige Belege für solche Zahlungen an die verbotene Vereinigung, etwa in Form von Kassenbüchern, Rechnungslegungen oder Kontoauszügen fehlen. Demgegenüber teilt das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg in einem Schreiben vom 17. Mai 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C144>) lediglich mit, dass in einzelnen Chaptern zumindest bis 2013 monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben worden seien, die zur Finanzierung interner Feste gedient hätten. Weitere Erwähnung finden die Finanzen in einem Schreiben der PI Cuxhaven vom 19\\. April 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C414>), dort allerdings mit dem Fazit, dass ein Mitgliedsbeitrag zwar wahrscheinlich sei, aber nicht belegt werden könne. Der Kläger bestreitet ausdrücklich die Beitragsfinanzierung einer nationalen Zwischenebene. \n\n57\\. Gegen eine solche Beitragsfinanzierung einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" spricht nach Auffassung des Senats, dass im Verlauf des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" mehrfach für einen bestimmten Anlass gesammelt wird. So wird der Erlös aus \"ein oder zwei Balladenabenden\" von dem veranstaltenden Chapter als Spende angeboten (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 441). Der Tod des Mitbruders V. löst eine Sammelaktion durch den Verkauf von Kunstdrucken aus (ebenda S. 59 ff.). Anlässlich des \"Todesfalles E.\" werden Spenden gesammelt (ebenda S. 77 ff.), ebenso anlässlich eines Anschlages auf \"H2.\" (ebenda S. 254 f.) oder wegen zerstochener Reifen und eingeschlagener Autoscheiben für zwei Brüder (ebenda S. 439 ff.). Auch werden Solidaritätsaktionen mit Shirt-Verkauf angestoßen (ebenda S. 534 ff.) oder Solidaritäts-CDs produziert (ebenda S. 542 ff.). Zudem werden die Kosten eines gerichtlichen Vorgehens gegen die sog. \"EXIF-Recherche\" zunächst von einem Mitglied übernommen, obwohl die Rechtsverfolgung offenkundig dem Interesse aller davon betroffenen Hammerskin-Mitglieder dient. Nachfolgend erklären sich die einzelnen Chapter zu einem Kostenbeitrag bereit (ebenda S. 310 \"Wir haben noch die 450 € falls die benötigt werden\" und S. 433 und 435 zu weiteren Angeboten, sich an den Kosten zu beteiligen). Die Beklagte legt mit dem Beleg 45 (Verwaltungsvorgang Bl. 535) selbst eine Erkenntnis dazu vor, dass ein Mitglied einen Solidaritätsaufruf gestartet habe. Im Falle einer Beitragsfinanzierung wäre aber eine Deckung solcher Kosten durch die \"Hammerskins Deutschland\" plausibel. \n\n58\\. Zwar scheint an mehreren Stellen des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" die Existenz einer \"Kaffeekasse\" oder \"Kasse\" auf (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 31 f., 436). Die Herkunft der dort verfügbaren Mittel wird aber ausdrücklich mit konkreten Anlässen verknüpft (vgl. ebenda S. 274, 437). Dies lässt einen regelmäßigen Zufluss in die \"Kaffeekasse\" im Sinne einer beitragsfinanzierten \"Deutschlandkasse\" nicht plausibel erscheinen. Auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung oder eine feste Finanzierungsstruktur einer Dachorganisation deuten die erörterten Beträge ohnehin nicht hin. \n\n59\\. Der Vortrag der Beklagten, die Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" trete als Organisator von Szene-Veranstaltungen auf und generiere Eigenmittel aus dem Verkauf von Tickets, Musikträgern oder Merchandise-Artikeln, lässt sich anhand der vorliegenden Belege nicht verifizieren. Soweit die Beklagte auf die in einer Einladung genannte E-Mailadresse \"g...@outlook.de\" verweist, fehlt hier eine explizite Bezugnahme auf die \"Hammerskins\". Es finden sich auch sonst keine Einladungen, in denen eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" aufscheinen würde. Vielmehr weisen die im Verwaltungsvorgang befindlichen Quellen darauf hin, dass die einzelnen Chapter als Veranstalter auftraten und etwaige Einnahmen dem jeweiligen Chapter oder einzelnen Personen zuflossen (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Schreiben vom 17. Mai 2022, Bl. 140 ff. \u003C144>; Landesamt für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 20. Mai 2022, Bl. 247 ff. \u003C264>). Auch die Zusammenstellung chapterübergreifender Veranstaltungen im Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2025 benennt überwiegend einzelne Chapter oder \"Mitglieder der Hammerskins Deutschland\" als Veranstalter. \n\n60\\. dd. Es fehlen ferner Indizien dafür, dass es eine feste Organisationsstruktur für und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" gäbe. So kann die Beklagte einen Verwaltungssitz der verbotenen Organisation nicht konkret verorten, sondern benennt dafür in der Verbotsverfügung auf der vierten Seite die über zahlreiche Bundesländer verteilten Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter. Zudem bleibt offen, ob die verbotene Vereinigung ein Zusammenschluss der einzelnen Chapter, deren Vollmitglieder oder sämtlicher deutscher \"Hammerskin\"-Mitglieder einschließlich der Anwärter wäre. Es sind auch keine Funktionsträger der nationalen Zwischenebene bekannt, insbesondere fehlen Belege für eine Rollenverteilung, vergleichbar der Funktionen der auf der Ebene der regionalen Chapter vorhandenen Sprecher oder Sekretäre. Aus dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" erschließt sich zwar, dass R. als langjähriges Mitglied und infolge seiner Stellung als \"European Secretary\" (vgl. dazu das Schreiben der PI Cuxhaven vom 19. April 2022, Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C413>) auch in Deutschland Autorität beanspruchen kann und eine informelle Führungsrolle einnimmt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"mancherorts hat sich ne gewisse Eigendynamik entwickelt welche mir nicht gefällt und über die man reden muss.\"; vgl. ebenda S. 120 zu Handlungsempfehlungen für ein mögliches Verbotsverfahren; vgl. ebenda S. 686, Voice-Mail vom 30. Januar 2023 zum Erscheinen zu einem Treffen anlässlich der \"Spitzelaffäre\" im Chapter Rheinland; vgl. ebenda S. 855, letzte Voice-Mail vom 6. Mai 2023 zur Klärung von Ausreisefragen durch seinen Präzedenzfall im Interesse der Bewegung). Es lässt sich allerdings nicht belegen, dass damit eine institutionalisierte Rolle als Funktionsträger einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" verbunden wäre. \n\n61\\. Auch das regelmäßige Treffen der in Deutschland vertretenen Hammerskins auf einem NOM wird nicht von einer zentralen Stelle initiiert und koordiniert. Die terminliche Planung, organisatorische Vorbereitung und die Programmgestaltung obliegt ausweislich der Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vielmehr den einzelnen Chaptern reihum. Dies zeigt sich exemplarisch anlässlich der Organisation eines NOM durch das Chapter Bayern (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 645 ff. und 768 ff.; ähnlich S. 344, 372 und 384 f.). \n\n62\\. ee. Es ist überdies nicht erkennbar, dass die vermeintliche Vereinigung einen Zweck verfolgen würde, der sich gegenüber den von den einzelnen Chaptern oder der weltweiten Bruderschaft verfolgten Zwecken abgrenzen ließe. Sämtliche Chapter teilen die im Verbotsbescheid auf S. 14 ff. angeführten Ziele. Sie liegen bereits dem Zusammenschluss in den regionalen Chaptern und der Vernetzung und Kooperation in der internationalen \"Hammerskin\"-Bewegung zugrunde. Zwar stünde eine Zweckidentität in einer über mehrere Ebenen organisierten Vereinsstruktur der Annahme einer eigenständigen Zwischenebene nicht entgegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 126), allerdings vermag sie allein, ohne zusätzliche Anhaltspunkte noch nicht die Existenz einer solchen Ebene zu begründen. Vielmehr bezieht sich das von der Beklagten angeführte Selbstverständnis, eine \"Bruderschaft\" zu sein, auch in Ansehung der dafür vorgelegten Belege stets auf die Einbettung in die weltweite HSN (vgl. das Selbstverständnis in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\" Verwaltungsvorgang S. 1496 ff. \u003C1508 ff.>, vgl. Verbotsbescheid S. 6 Abbildung Booklet; vgl. auch den Begriff der Bruderschaft im Titel und in Kapitel 1 und 5 der \"European Constitution\"). Eine Koordinierung der regionalen Chapter in Angelegenheiten der internationalen \"Bruderschaft\", ein gegenseitiges \"Coaching\" bei praktischen Schwierigkeiten oder die intensive Diskussion von Mitgliederangelegenheiten genügen als Indiz für die Annahme eines zweckgebundenen Zusammenschlusses noch nicht. \n\n63\\. ff. Die Beklagte bezeichnet das - nach Auskunft des Klägers in der mündlichen Verhandlung vierteljährlich veranstaltete - NOM als die Mitgliederversammlung und das eigentliche Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung. Dem NOM kämen weitreichende Befugnisse exekutiver wie legislativer Art zu. Der Kläger charakterisiert diese Treffen demgegenüber als eine Veranstaltung, die neben der Pflege der Bruderschaft und der Geselligkeit dazu diene, die Haltung der einzelnen Chapter zu bestimmten Fragen zu kommunizieren und abzustimmen, sowie deren freiwillige Kooperation zu befördern. \n\n64\\. Der Senat konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass es sich bei einem NOM um eine Institution handelt, die der Bildung eines Gesamtwillens der verbotenen Vereinigung dient und deren Beschlüssen sich die Chapter unterordnen müssten. Zwar haben sich die regionalen Chapter mit diesen Treffen ein verstetigtes Format geschaffen, das ihnen einen intensiven Meinungsaustausch und eine deutschlandweite Koordinierung ermöglicht. Gemeinsam erzielte Ergebnisse werden innerhalb der deutschen Hammerskin-Bewegung nach dem Bekunden des Klägers auch grundsätzlich als Leitlinie und gemeinsames Handlungskonzept akzeptiert. Dem Erkenntnismaterial lässt sich indessen nicht entnehmen, dass die regionalen Chapter existenziell von einer Ebene \"Hammerskins Deutschland\" und dem NOM als deren Entscheidungsorgan abhängig sind, wie es die Verbotsverfügung ausführt (S. 10). Vielmehr bestätigt dieses Material, das von dem Kläger für die Beschlussfassung auf dem NOM gezeichnete Bild einer Abstimmung im Sinne einer bloßen Koordinierung der einzelnen Chapter. \n\n65\\. Entgegen dem Verbotsbescheid lässt sich eine Pflicht der Chapter, an einem NOM durch mindestens zwei Vollmitglieder vertreten zu sein, nicht belegen. Bereits in dem dafür in Bezug genommenen Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg vom 17. Mai 2022, S. 4 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C143>), bleibt offen, für welche \"überregionalen\" Treffen die nicht näher benannte Quelle über eine angebliche Teilnahmepflicht berichtet. Der Kläger hat die Freiwilligkeit der Teilnahme an einem NOM im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Auch im Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wird die Frage einer Anwesenheitspflicht bei einem NOM diskutiert und als bloße Anregung behandelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 327: \"Zur allgemeinen Aktivität nur zur Anregung wäre es schön wenn jeder Bruder an 2 nom teilnehmen würde\"; ebenda S. 330 zur Aufnahme dieses Punktes in die Tagesordnung). Dementsprechend teilt ein Sekretär im Verlauf des Chats eine Nichtteilnahme schlicht mit (ebenda S. 513: \"Werte Brüder Bitte entschuldigt, Bayern wird am Wochenende nicht vertreten sein. P.s und H3.s Flug wurde von easyjet storniert auf Grund Mitarbeitermangel ....Falls ich aber fit werde bis morgen Abend , mach ich mich auf alle Fälle auf'n Weg.\"). Ein weiterer Chat-Teilnehmer äußert sich angesichts der Schwierigkeit, einen gemeinsamen Termin zu finden \"Ahoi, macht euer NOM und gut ist.\" (ebenda S. 923). Er bekundet damit, dass er sich nicht in der Pflicht sieht, an dem vorgeschlagenen Termin teilzunehmen. \n\n66\\. Dem Senat liegen keine Belege vor, die den Ablauf eines konkreten NOM aus erster Hand dokumentieren. Er hat sich seine Auffassung daher im Wesentlichen anhand des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" gebildet und ergänzend die Erläuterungen der Beteiligten herangezogen. Die \"Kleine Kaffeerunde\" dient dem regelmäßigen und kurzhändigen Austausch der im Chat vertretenen Sekretäre der regionalen Chapter über die für ihre Bruderschaft relevanten Themen und Vorkommnisse (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"Diese kleine Runde soll jetzt nicht zum Plauderchat verkommen, dafür haben wir Trinkergruppe oder die Viber Chats. Die kleine Kaffeerunde soll den schnellen Dienstweg ersetzen. Private Korrespondenz, Treffpunkte, Mitteilungen, etc bitte weiterhin über Hush, Diskussionen aber bitte hier.\"). Der Chatverlauf bildet für den Zeitraum vom 16. November 2020 bis zum 18. September 2023 in authentischer Weise ab, über welche Themen und in welcher Art und Weise die Chaptersekretäre miteinander verhandeln und stellt für die Zeit der coronabedingten Kontaktbeschränkungen ein Substitut der regelmäßigen persönlichen Treffen etwa im Rahmen eines NOM dar (vgl. ebenda S. 6: \"Aufgrund Corona sind jetzt Sitzungen ausgefallen... Damit das mittelfristig nicht zu Spannungen führt, sollte hiermit Abhilfe geschafft werden.\"). Nach der Lockerung der Kontaktbeschränkungen hat er sich augenscheinlich als Plattform für eine Koordinierung und Abstimmung der Chapter erhalten (vgl. ebenda S. 658: \"Nach meinem Verständnis ersetzt Threema bzw. diese Gruppe hier alles.\"). \n\n67\\. Die Chapter nutzen den Chat - und damit auch die dadurch substituierten persönlichen Treffen - demnach zum Informationsaustausch, zur vertieften Diskussion chapterübergreifender Fragen und zur Herstellung eines gemeinsamen Meinungsbilds. Dafür positionieren sich die Sekretäre jeweils nach Rücksprache mit ihrem Chapter. Immer wieder wird das Meinungsbild auch in einer förmlichen Abstimmung abgefragt und festgehalten (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff. zur Notwendigkeit eines EOM zur Verleihung des \"Nation Patches\"; ebenda S. 30 ff. zur Spende anlässlich des \"Todesfalles V.\"; ebenda S. 542 und 548 ff. zur Gestaltung einer Doppel-LP zur \"Unterstützung Portugal\"; ebenda S. 319 ff. zur Erstellung von \"Bylaws\"). Bei Abstimmungen im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" gilt das Mehrheitsprinzip (vgl. ebenda S. 15 ff.). Dies wird damit begründet, dass \"bloß nicht alles bis aufs letzte zerredet\" werden solle. \"100%ige Entscheidungen\" seien immer schwer zu erreichen (ebenda S. 17). Ein Abweichen einzelner Chapter von einer gemeinsam beschlossenen Vorgehensweise wird thematisiert und die Einhaltung der Beschlusslage wird angemahnt (vgl. ebenda S. 8: \"PotN Westfalen, unglücklich aber nicht schlimm, sind 'nur' Anwärter geworden. Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht. Ist momentan eine besondere Zeit.\"; ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 91: \"Bitte alle nochmal nachfragen. Da ist ein Bruder verstorben und an zahlreichen sitzungen wurde drüber gesprochen, dass bei beerdigungen pro Chapter 2 Leute teilnehmen sollten. [...] Wir haben über 70 Member in Deutschland, mit Prosis ca 90 Mann, mit Crew über 100. Darf einfach nicht sein das wir da mit 5,6 Mann aufschlagen.\"; ebenda S. 120: \"Dies ist weiterhin ein geltender Nom Beschluss und ich kotz ab wenn die aus irgendwelchen Schlafzimmern noch das alte Franken Hk Shirt, das alte weisse Hammerskin Nation Ep Motiv Shirt finden oder das rote Whs Shirt beispielsweise. Wurde gemeinschaftlich beschlossen die zu vernichten oder zumindest aus Deutschland raus zu schaffen. Und zu dem Thema gibt es eigentlich keine zwei Meinungen. Wurde lange und ausführlich an mehreren noms diskutiert.\"). \n\n68\\. Gleichzeitig wird aber immer wieder die Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und deren Entscheidungsbefugnis hervorgehoben (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 ff. und S. 373 zur eigenständigen Entscheidung des Chapters Sachsen in der \"causa L.\"; ebenda S. 48 zum chapterinternen Rauswurf eines Anwärters: \"Bin gerade etwas überrascht, dass ein Potn Rauswurf so hohe Wellen schlägt. Fällt normalerweise in die Kategorie 'Sonstiges' bei einem NOM\"; ebenda S. 321 zur im Chapter Rheinland geübten \"Sanktionspraxis\"; ebenda S. 615 zur chapterinternen Sanktion gegen \"A.\": \"Ist aber primär ne fränkische Entscheidung.\" und ebenda S. 624 \"legen die Entscheidung also vertrauensvoll in die Hände unserer fränkischen Brüder.\"). Auch Unterstützungsleistungen werden nicht von einer nationalen Zwischenebene abgefordert, sondern von den Chaptern jeweils freiwillig und eigenständig angeboten (vgl. die obigen Belege zu finanziellen Unterstützungsleistungen; vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 204 zum Hochwasser im Ahrtal). \n\n69\\. gg. Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter ohne die ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung durch das NOM nicht existenzberechtigt wären und das NOM über Fragen der Mitgliederpolitik der Chapter bestimme. Bezüglich dieser Fragen erweisen sich vorrangig die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen erhobenen Chatnachrichten als relevant. Soweit die Beklagte auf anderweitige Erkenntnisse aus nachrichtendienstlichem Aufkommen verweist, erachtet der Senat die Chatnachrichten, die die Darstellung des Klägers stützen, als aussagekräftiger, da es sich um Primärquellen handelt. Auch hier ergibt sich zwar das Bild einer engen Koordination der in Deutschland befindlichen Chapter untereinander, aber kein Beleg für ein verbindliches Letztentscheidungsrecht einer nationalen Zwischenebene. \n\n70\\. Dass für die Neugründung eines regionalen Chapters nicht nur die Bestätigung durch die internationale Ebene erforderlich ist (vgl. dazu Kapitel 3 der \"European Constitution\"), sondern auch ein positiver Beschluss eines NOM zwingend vorliegen müsste, erscheint schon angesichts der sukzessiven Gründungen der älteren Chapter seit 1992 nicht plausibel (vgl. Verbotsbescheid S. 10 f.). Es fehlen aber auch Anhaltspunkte dafür, dass sich mittlerweile die Notwendigkeit eines nationalen Gründungsakts herausgebildet hätte. Für das Jahr 2018 erschließt sich aus dem Threema-Chatverlauf \"Westwall\" vielmehr die starke Stellung der einzelnen Chapter in dieser Frage. Denn in diesem Chat diskutieren Mitglieder des Klägers ohne die Beteiligung der anderen deutschen Chapter oder einer deutschen Zwischenebene über die Frage, ob einem Mitglied die Neugründung eines Chapters \"Luxemburg\" gestattet werden soll. Aus den Beiträgen wird deutlich, dass dieses Mitglied sein Vorhaben auf einem internationalen Treffen angekündigt hat (Chat \"Westwall\", S. 2: \"Er bestätigt, dass K. die anwesenden europäer gefragt hätten ob er die fahne aufhängen darf. Und während der sitzung hat er luxemburg vorgestellt, und auch erwähnt das er hofft, dass es im januar dann ein offizielles chapter wird. Also er hat das luxemburg chapter noch nicht 'eröffnet'.\"). Die nach Auffassung eines Beteiligten korrekte Vorgehensweise wird dann dort auf S. 14 erläutert: \"AAAAABER: die gründung eines neuen chapters kann nicht vom westwall beschlossen werden. Das läuft erstmal übers nächste nom und dann übers eom.\" Maßgeblich soll aber aus Sicht des Chapters die Weichenstellung auf internationaler Ebene (Chat \"Westwall\", S. 13: \"(fahne direkt mitnehmen) und die argumentation (er hätte vor ort ja schliesslich beim world meeting gefragt)\") und die Billigung durch das eigene Chapter sein. So findet sich bereits auf S. 7 des Chats \"Westwall\" der Vorschlag, das Mitglied ein \"Deutsches Chapter machen lassen- Westwall hat eine Stimme bei Entscheidungen was Prospects und Member betrifft.\", der dort auf S. 8 und 30 erneut aufgegriffen wird. Dabei wird in der nachfolgenden Diskussion deutlich, dass sich der Kläger eine Mitsprache bei der Entwicklung eines neugegründeten Chapters vorbehalten könnte (ebenda S. 33 ff.). Wie das neue Chapter infolge dieser Geschehnisse letztlich entstanden ist, erhellt sich aus dem Threema-Chat \"R.-R2.\", S. 22: Demnach fand dazu nur ein kurzes Treffen mit \"Frankreich\" statt, auf dem beschlossen wurde, das gründungswillige Mitglied \"abzuschieben\". Ausweislich der Schilderung im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 sei das neugegründete Chapter schließlich im August 2019 auf einem EOM in Finnland \"legitimiert\" worden. Auch der Beklagten ist ein \"Summercamp\" in Finnland vom 7. bis 11. August 2019 bekannt geworden, das im relevanten Zeitraum stattgefunden hat (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 667). Eine nationale Zwischenebene in Form einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" scheint in dieser Diskussion oder für den Akt der Neugründung gerade nicht als maßgeblicher Akteur auf. \n\n71\\. Insbesondere ist der Chatverlauf \"Westwall\" ein deutlicher Beleg für die Kompetenz der einzelnen Chapter, über Sanktionen gegen die eigenen Mitglieder abschließend und ohne Beteiligung einer nationalen Ebene zu entscheiden. Die dort dokumentierte Beratung über eine Sanktionierung des damaligen Mitglieds des Klägers endet mit der Verhängung der Sanktion, ohne dass eine Rücksprache mit anderen Chaptern oder einem Hauptverein stattfände. Auch die Diskussion um den \"Spitzel\"-Fall im Chapter Rheinland zu Beginn des Jahres 2023 lässt sich dafür anführen (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 669 ff.). Es wird zwar deutlich, dass der Fall deutschlandweites Aufsehen erregt hat und unter den Chaptersekretären intensiv diskutiert wird. Auch sieht sich das betroffene Chapter ersichtlich in einer gewissen Rechtfertigungspflicht gegenüber der Bruderschaft und erwartet gleichzeitig Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. Letztendlich trägt aber das Chapter selbst die Verantwortung für den Umgang mit den betroffenen Akteuren. Der Chaptersekretär \"P.\" geht darauf nochmals ausdrücklich in einer Voice-Mail vom 5\\. Februar 2023 ein (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 723). Auch im Falle eines Mitglieds des Chapters Sachsen, das eines sexuellen Vergehens an einem Kind beschuldigt wird, bleibt die Frage der Verhängung von Sanktionen letztlich trotz einer intensiven Diskussion des Vorgangs unter den Chaptersekretären eine Entscheidung des Chapters (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 und 373, 681). \n\n72\\. Es finden sich auch zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter - wie von dem Kläger vorgetragen - selbst über die Aufnahme neuer Mitglieder bestimmen und sich lediglich insoweit gebunden sehen, als das europäische Regelwerk in Form der \"European Constitution\" rudimentäre Vorgaben zu den Beitrittsbedingungen und die Verleihung des \"Nation Patches\" enthält. So schildert der Kläger im Einklang mit dem Vortrag weiterer Chapter in den Parallelverfahren, dass in drei namentlich bekannten Fällen gegen den Willen anderer Chapter Personen als Vollmitglieder aufgenommen worden seien. Die Vermutung der Beklagten, dies könne auf einem \"Überstimmen\" der den Einspruch erhebenden Chapter durch das NOM beruhen, erscheint nicht plausibel. Denn damit wäre die grundsätzlich verbindliche Vorgabe der \"European Constitution\" in Frage gestellt, die in Kapitel 3 für den Eintritt in den Rang eines Vollmitglieds und die Verleihung des \"Nation Patches\" ausdrücklich und in Abweichung zum sonst nach Kapitel 1 geltenden Mehrheitsprinzip verlangt, dass \"kein Veto vorliegt\". \n\n73\\. Der Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" liefert zwar zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter Neuaufnahmen in den Rang eines PotN oder Vollmitglieds kommunizieren und auch die Haltung anderer Chapter abfragen. Ihr Verhalten ist allerdings auch insoweit in hohem Maße von einem koordinativen Vorgehen geprägt. So beginnt der Chat bereits mit der Erörterung der Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Möglichkeiten der Anwärter ergeben, sich persönlich vorzustellen (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff.). Auf S. 10 des Chats wird das Ergebnis der Meinungsbildung auch ausdrücklich festgehalten: \"Hanger\u002Fcrew zu potn patchen geht nur nach vorheriger Rücksprache mit den restlichen Deutschen chaptern. Am besten bei einem Mini NOM patchen oder wenigstens dort die Zustimmung der anderen Deutschen einholen. Das auch nur so lange, bis wir vielleicht mal irgendwann wieder richtige NOM abhalten können.\". Allerdings macht eine Verletzung dieser gemeinsam beschlossenen Regel augenscheinlich die Entscheidung des Chapters nicht unwirksam (vgl. ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 47: \"Einmal nach Westfalen gefragt: was ist passiert oder wie kann es passieren das unbedingt PotN aufgenommen werden mussten gegen die Regel und dann ist auch noch einer dieser welcher nun wieder weg?\"). Auch die Diskussion um den \"Potn A.\" aus Franken (vgl. ebenda S. 614 ff.) belegt, dass die Chapter sich gegenseitig beraten und auf eine möglichst breite Unterstützung aller Mitglieder hinarbeiten, um die spätere Aufnahme als Vollmitglied vorzubereiten. Der Senat interpretiert aber auch hier die enge Koordination und Rücksprache der Chapter untereinander nicht als abschließenden Entscheidungsvorbehalt einer nationalen Ebene. Vielmehr ringen die Chapter ersichtlich diskursiv und im engen Austausch der Meinungen um ein möglichst von allen getragenes Ergebnis. \n\n74\\. hh. Auch das Bestehen eines durch die vorgebliche Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geschaffenen, verbindlichen Regelwerks für die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter lässt sich nicht nachweisen. Während für die europäische Ebene mit der sog. \"European Constitution\" ein verschriftlichtes Regelwerk existiert, das auch in einer für das Jahr 2020 aktualisierten und ergänzten Fassung vorliegt, fehlt eine verschriftlichte Form etwaiger innerdeutscher Statuten. Der Vortrag des Klägers, ein nationales Regelwerk existiere auch in der Praxis nicht, allenfalls beanspruchten die europäischen Statuten eine gewisse Verbindlichkeit, erscheint dem Senat plausibel. \n\n75\\. Dem Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\" lässt sich zwar entnehmen, dass hinsichtlich \"deutscher Bylaws\" mehrfach eine rege Diskussion stattfindet (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\" ab S. 318). Allerdings findet diese Diskussion im Verlauf des Chats keinen positiven Abschluss. Vielmehr wird die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit eines solchen Regelwerks unter Verweis auf die durch die Statuten in Form der \"European Constitution\" geschaffene Grundlage, die Autonomie der Chapter und die Struktur der Hammerskins immer wieder in Frage gestellt. Im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" äußert sich ein Chaptersekretär auf S. 320 etwa zur Frage der Sanktionierung von Verstößen wie folgt: \"Für d kann sich ja jeder gedanken machen. Wird viel und ausführliches bla bla werden und man wird sich einigen auf 'einzelfallabhängig' und 'entscheidet jedes chapter für sich'. Man kann unser konstrukt nicht 100%ig durch reglementieren. Dazu sind wir auch zu heterogen als chapter. Was in württemberg vielleicht kritisiert wird, gehört in pommern vielleicht zum 'guten ton'. Aber man kann es natürlich gerne versuchen.\". In diese Richtung geht auch die anschließende Äußerung, ebenda S. 323: \"'Bylaws' Brauchen wir eigentlich nicht extra, ging jahrzehntelang ohne und so haben wir dann eigentlich nur mehr Diskussionsgrund für lange Sitzungen (sollte mal etwas zuwider laufen). Daher, lassen wir es ist\". Auf S. 321 des Chats führt ein Sekretär aus: \"Wenn dem betroffenen Chapter das Stimmrecht und letzte Wort entzogen wird, konterkariert das nicht den Charakter unserer autarken Struktur? Wäre in meinen Augen ein gefährlicher Schritt. Ich denke, da ist wieder das Thema Vertrauen in die jeweiligen Brüder. Ich kann dir deine Frage beantworten, wie wir Rheinländer das intern regeln würden.\". Daran schließt sich die Äußerung an: \"Aber darüber diskutieren wir ja auch schon Jaaaahhrreeee\". Auf S. 322 des Chats plädiert ein Teilnehmer wie folgt: \"ich denke über Sanktionen sollte jedes Chapter einzeln entscheiden. Die Verstöße\u002FFehler werden ja auch selten dieselben sein. Wenn das Chapter nicht handelt, muss halt die darüber entscheiden.\" Mit der unmittelbar darauffolgenden Ergänzung \"Nation\" verweist der Teilnehmer nach dem üblichen Sprachgebrauch der Hammerskins aber eher nicht auf das NOM, sondern auf die HSN. Schließlich scheint die Diskussion auf S. 766 des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" nochmals auf: \"Nochmal kurz zu den Regeln. Eigentlich ist es keine Frage ob man sich daran halten möcht oder nicht. Es sind unsere eigenen, die wir uns auferlegt haben. Wenn man es nicht schafft sich an seinen eigenen Verhaltenskodex zu halte ist in meinen Augen eh alles verloren. Ich gebe es aber an die Jungs weiter und man kann ja gerne nochmal drüber reden.\". Auch diese Stellungnahme kann im klägerischen Sinne als ein Verweis auf den in der \"European Constitution\" international vorgegebenen Verhaltenskodex verstanden werden. \n\n76\\. Soweit die Beklagte auf spezifische nationale Vorgaben zur Dauer einer Anwärterphase, zur Mitgliedschaft von Frauen oder die, für einen Aufstieg erforderlichen, \"Stempelbesuche\" verweist, fehlen Belege, die aufzeigen könnten, dass es sich dabei nicht bereits um auf europäischer Ebene vorhandene Vorgaben (vgl. Kapitel 3 der \"European Constitution\" zur Dauer der Anwärterschaft und Kapitel 8 zur Unzulässigkeit einer Mitgliedschaft von Frauen) oder lediglich einen allgemein gelebten, aber unverbindlichen Brauch der Chapter zur Pflege ihrer Verbundenheit handelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 8 \"Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht.\"). \n\n77\\. ii. Ob die in Deutschland vorhandenen Chapter - wie von der Beklagten geltend gemacht \\- im Rahmen einer Abstimmung auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können und daher zuvor einen einheitlichen Standpunkt finden müssen, konnte der Senat auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens und auch nach Anhörung des Zeugen W. in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend aufklären. Die Nichterweislichkeit fällt der Beklagten zur Last. Der Zeuge hat zwar im Sinne des Klägers bekundet, dass jedes deutsche Chapter auf einem EOM Mitspracherecht habe und einen eigenen Standpunkt vertreten könne. Auf näheres Befragen hat er allerdings eingeräumt, als bloßer Anwärter keinen Zutritt zu den eigentlichen Beratungen gehabt zu haben. Auch seine Wahrnehmungen in seiner Zeit als Mitglied eines deutschen Chapters beschränkten sich infolge seines damaligen Ranges auf die gesellschaftlichen Anlässe. Sein Wissensstand beruht daher ersichtlich auf den Mitteilungen Dritter und nicht auf eigener Anschauung. Auch haben sich die Kläger der Parallelverfahren unterschiedlich eingelassen. Während ein Teil der Kläger in den parallel geführten Verfahren vorträgt, eine Anwesenheit auf einem EOM sei für die Chapter zwingend und sie hätten dort eine eigene Stimme (vgl. BVerwG 6 A 13.23, Klagebegründung vom 22. Juli 2024, S. 24 und 30; keine Einstimmigkeit erforderlich auch in BVerwG 6 A 6.23, Klagebegründung vom 9. November 2024, S. 19), teilte das Chapter Pommern in seinem Verfahren mit, die Teilnahme sei für die Chapter freiwillig und sie hätten gemeinsam nur eine Stimme (vgl. BVerwG 6 A 17.23, Klagebegründung vom 17\\. Juli 2024, S. 7 und 14). Diese Haltung hat das Chapter Pommern in der gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederum korrigiert. Die Beklagte nimmt demgegenüber für ihren Vortrag auf ein Behördenzeugnis des BfV ohne nähere Quellenangabe Bezug (Verwaltungsvorgang Bl. 2693). \n\n78\\. Der Senat verweist auch in dieser Frage auf den Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\". Dort wird die Frage des \"deutschen Stimmverhaltens\" im Zusammenhang mit der Neugründung eines französischen Chapters \"Aquitanien\" diskutiert (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 72). R. bemüht sich - augenscheinlich in seiner Funktion als \"European Secretary\" - einen Meinungsstand der Chapter zu erfragen (ebenda S. 72: \"Restliches europa hat da kein problem mit. Liegt aktuell an uns deutschen. Hat irgendeiner massive bauchschmerzen damit?\"). Aus den nachfolgenden Äußerungen erschließt sich jedenfalls nicht mit Bestimmtheit, dass mit dieser Abfrage eine verbindliche Vorfestlegung für ein späteres Abstimmungsverhalten verbunden wäre. Vielmehr äußern die Chapter lediglich reihum ihre Haltung zu dieser Frage. Auch das spricht eher dafür, dass bereits im Vorfeld des EOM denkbare Streitfragen moderiert werden sollen und eine gemeinsame Haltung angestrebt wird. Diese Herangehensweise erscheint gerade dann plausibel, wenn bereits das Veto eines - auch eines regionalen deutschen - Chapters gemäß Kapitel 3 der \"European Constitution\" ein Hinderungsgrund für die Neugründung wäre. \n\n79\\. 6\\. Da es nach alledem bereits an einem hinreichenden Nachweis der Existenz der verbotenen Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" mangelt, liegen auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG für ein \"Mitverbotensein\" des Klägers als Teilorganisation des Hauptvereins nicht vor. \n\n80\\. Die vorliegenden Unterlagen rechtfertigen es - ungeachtet der fehlenden Vereinseigenschaft der auf nationaler Ebene bestehenden Strukturen - erst recht nicht, die regionalen Chapter der \"Hammerskins\" als bloße Teilorganisationen zu behandeln. Die Rechtsprechung verlangt für das Vorliegen einer - ohne Weiteres mitverbotenen - Teilorganisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG, dass eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung besteht. Die Gliederung muss dafür tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein und im Wesentlichen von ihr beherrscht werden (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 89 m. w. N.). Vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 9 Abs. 1 GG müssen an eine solche Einbindung in die Gesamtorganisation strenge Anforderungen gestellt werden. Eine derart weitreichende Eingliederung der regionalen Chapter, insbesondere in Form einer zentralen Steuerung durch eine übergeordnete nationale Ebene, fehlt vorliegend offenkundig. Insbesondere die Historie der Hammerskin-Chapter in Deutschland, ihre weitreichende Autonomie bei der Mitgliederpolitik, die selbstbestimmte Gestaltung der Chapteraktivitäten sowie das intensive Bemühen um einvernehmlich erzielte Ergebnisse in der Chatgruppe \"Kleine Kaffeerunde\" belegen das. \n\n81\\. B. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).","BVerwG, 19.12.2025, 6 A 11.23","2026-07-08T22:33:30.176Z","2026-07-10T22:07:10.583Z",{"id":88,"ecli":89,"slug":90,"caseNumber":91,"courtId":82,"decisionDate":73,"fullText":92,"summary":93,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":73,"parsedAt":85,"updatedAt":94},"3524","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600257","ecli-de-neuris-wbre202600257","6 A 16.23","#  BVerwG, 19.12.2025, 6 A 16.23 \n\n## Tenor\n\nDie Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 24. Juli 2023 wird mit Ausnahme der Ziffer 5 Satz 2 aufgehoben.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Kläger wenden sich gegen das Verbot des Vereins \"Hammerskins Deutschland\" einschließlich seiner regionalen Chapter \"Bayern\", \"Berlin\", \"Brandenburg\", \"Bremen\", \"Franken\", \"Mecklenburg\", \"Pommern\", \"Rheinland\", \"Sachsen\", \"Sarregau\", \"Westfalen\", \"Westwall\", \"Württemberg\" und dessen Teilorganisation \"Crew 38\" durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI). Mit Bescheid vom 24. Juli 2023 wurden der Hauptverein und seine Teilorganisationen verboten und aufgelöst, die Bildung oder Fortführung von Ersatzorganisationen und die Verwendung seiner Kennzeichen verboten und das Vereinsvermögen beschlagnahmt und eingezogen. \n\n2\\. Die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" sei der deutsche Teil der \"Hammerskin Nation\" (HSN), die im Jahr 1988 in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründet worden sei. Deren Mitglieder verstünden sich als Bruderschaft und Elite der rechtsextremistischen Skinhead-Subkultur. Ziel dieser weltweiten Organisation sei es, alle \"weißen nationalen Kräfte\" in der HSN zu vereinen. Die HSN untergliedere sich in sog. Chapter. In Ausnahmefällen gebe es pro Staat mehrere regionale Chapter. \n\n3\\. In Deutschland hätten sich die Mitglieder der HSN zur Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zusammengeschlossen und in insgesamt 13 regionale Chapter weiter untergliedert. \"Hammerskins Deutschland\" verfüge seit vielen Jahren über einen festen Stamm von ca. 130 Mitgliedern und führe regelmäßig Veranstaltungen, insbesondere szenetypische Konzerte durch. Die Vereinigung habe sich Statuten und Regeln gegeben bzw. diese von der HSN übernommen und an die deutschen Verhältnisse angepasst. Dort werde u. a. in formalisierter Form der langjährige Werdegang von einem \"Hangaround\" zum \"Prospect of the Nation\" (PotN) und schließlich zum Vollmitglied geregelt. Es gebe eine strenge Hierarchie; Vollmitglieder genössen eine privilegierte Stellung. Die Mitglieder und Führungspersonen seien deutschlandweit tätig. Der Verwaltungssitz der \"Hammerskins Deutschland\" sei mit den Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter identisch. Die Vereinigung verwende das Logo der HSN, habe eine einheitliche Vereinskleidung und führe den gemeinsamen Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Das Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung sei das bundesweite \"National Officers Meeting\" (NOM), welches mehrmals jährlich stattfinde. Es berate und entscheide über die personelle, organisatorische und inhaltliche Ausrichtung der \"Hammerskins Deutschland\" und der nachgeordneten regionalen Chapter. Der durchschnittliche Monatsbeitrag für ein Mitglied der \"Hammerskins Deutschland\" liege geschätzt bei 30 bis 35 €. Der individuelle monatliche Beitrag hänge vom Mitgliedstatus und dem für das regionale Chapter anfallenden Teilbetrag ab. Die Vereinigung finanziere sich zudem durch Verkäufe von Musikträgern und Merchandise sowie aus bei rechtsextremistischen Konzerten und Sicherheitsdiensten für Fremdveranstaltungen erwirtschafteten Mitteln. Die aus den Geschäftsaktivitäten generierten Gewinne würden mittelbar zur Förderung der rechtsextremistischen Szene insgesamt verwendet und auch in Immobilien, etwa die \"H. Bar\" in D., investiert. \n\n4\\. Die regionalen Chapter seien von der verbotenen Vereinigung abhängig und ohne deren ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung nicht existenzberechtigt. Das NOM befinde u. a. darüber, ob ein regionales Chapter ein neues Mitglied aufnehmen oder in einen höherrangigen Mitgliedstatus erheben dürfe. Es wache über die Einhaltung der festgelegten Regeln und sanktioniere deren Nichtbeachtung. Die Chapter müssten regelmäßige Aktivität nachweisen und seien angehalten, pro Jahr eine bestimmte Anzahl von überregionalen Veranstaltungen auszurichten, um den Kontakt untereinander zu gewährleisten. Die regionalen Chapter müssten sich mit mindestens zwei Vollmitgliedern am NOM beteiligen. \n\n5\\. Eine \"Crew 38\" sei eine vollständig in die Vereinsstrukturen der \"Hammerskins Deutschland\" integrierte Unterstützungs- und Nachwuchsorganisation, die nicht eigenständig und ohne Anbindung an ein betreuendes Chapter existieren könne. \n\n6\\. Mitglieder der \"Hammerskins Deutschland\" nähmen regelmäßig am \"European Officers Meeting\" (EOM) teil. Dabei handele es sich um eine institutionalisierte Vernetzungs- und Abstimmungsplattform. Die regionalen Chapter seien dort lediglich Teil einer deutschen Delegation und verfügten bei Abstimmungen nicht über eine eigene Stimme. Sie müssten sich intern - in der Regel im Rahmen eines NOM - auf ein gemeinsames Abstimmungsverhalten einigen. Seitens der HSN werde \"Hammerskins Deutschland\" und ihr NOM als das \"Chapter Germany\" angesehen. Die verbotene Vereinigung kooperiere grenzüberschreitend, etwa bei der Durchführung von internationalen Konzerten, und beteilige sich an dem internationalen \"Hammerfest\". \n\n7\\. Das Verbot wird mit einem rechtsextremistischen, biologistischen Rasse- und Volksverständnis der Hammerskins-Bewegung begründet, das eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweise und kämpferisch aggressiv vertreten werde. Der Schutz der \"weißen arischen Rasse\" und der Kampf gegen eine \"Umvolkung\" seien zentrale Schwerpunkte ihrer Ideologie. Dieses Weltbild beinhalte zwangsläufig die Forderung nach einer Benachteiligung bestimmter Gruppen auf der Grundlage ethnischer bzw. rassischer und religiöser Kriterien und richte sich daher gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Vereinigung müsse sich auch zahlreiche Propagandadelikte ihrer Mitglieder zurechnen lassen, so dass ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe. \n\n8\\. Der Bescheid wurde den Klägern im Zuge der Maßnahmen zum Vollzug des Verbots am 19. September 2023 zugestellt und am gleichen Tag im Bundesanzeiger bekannt gemacht. \n\n9\\. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2023, eingegangen am gleichen Tag, Klage erhoben. \n\n10\\. Sie machen geltend, sie seien Mitglieder verschiedener regionaler Chapter und würden durch das Verbot in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie seien als Betroffene vor Erlass des Bescheids nicht angehört worden. Der Bescheid befasse sich auch nicht mit der Frage eines Anhörungsverzichts. Dies stelle einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar. \n\n11\\. Der verbotene Verein \"Hammerskins Deutschland\" existiere nicht, es fehle an einem verbotsfähigen Zusammenschluss. Es gebe in Deutschland lediglich 13 voneinander unabhängige regionale Chapter der weltweit organisierten HSN, aber keine gemeinsame bundesweite Organisation. Jedes regionale Chapter verwalte sich selbst und entscheide autonom. Der Kläger zu 2 gehöre dem mitverbotenen Chapter Sarregau an, das nicht der deutschen, sondern der französischen \"Hammerskin-Szene\" zuzurechnen sei. Es gebe auf nationaler Ebene keine hierarchischen Strukturen. Das NOM übe keinerlei Direktionsbefugnis über die einzelnen Chapter aus, die Teilnahme an diesen Treffen sei freiwillig. Es gehe vorrangig um den Austausch von Informationen. Die Chapter organisierten sich nach der in den Statuten der Hammerskin-Nation zum Ausdruck kommenden Idee und verstünden diese als Minimalkonsens. Die internationalen Statuten vermittelten auch für die Mitgliedschaft eine grobe Orientierung, sie würden aber in unterschiedlichen Ländern etwa im Hinblick auf Frauen oder das Mindestalter für eine Anwärterschaft unterschiedlich ausgelegt. Die Mitgliedschaft sei an die regionalen Chapter geknüpft. Auch die Aktivitäten der Chapter und die von den Mitgliedern erbetenen Beiträge seien heterogen. Jedes Chapter führe sein eigenes Logo. \n\n12\\. Die Beklagte könne für ihre abweichende Sachverhaltsdarstellung keine Belege beibringen. Es gebe keine Kennzeichen einer deutschlandweiten Ebene, kein öffentliches Auftreten oder sonstige Veranstaltungen der Hammerskins Deutschland. Es gebe keine gemeinsamen Kassen. Das NOM sei kein Leitungs- und Entscheidungsorgan, sondern lediglich ein Vernetzungs- und Informationstreffen der Chapter ohne Weisungsbefugnis. \n\n13\\. Die Kläger beantragen, die Verfügung der Beklagten vom 24.07.2023 mit dem Aktenzeichen ÖS II 3 - 20106\u002F2#21 aufzuheben. \n\n14\\. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. \n\n15\\. Sie führt unter Vorlage mehrerer Gruppenchats, die sich auf bei dem Vollzug des Verbots sichergestellten Mobiltelefonen befinden, ergänzend und vertiefend zur Vereinseigenschaft der \"Hammerskins Deutschland\", zu deren Organisationsstruktur, der Mitgliederpolitik, dem internen Regelwerk sowie zum Verhältnis zwischen der verbotenen Vereinigung und den regionalen Chaptern aus. Auch nach dem Selbstbild der \"Hammerskins\" bestehe in Deutschland ein Zusammenschluss auf nationaler Ebene. Es werde zwischen Organisationsebenen unterschieden und es bestünden Organe und Funktionen mit bestimmten Aufgaben und Befugnissen. Die regionalen Chapter seien in die streng hierarchische Struktur des Gesamtvereins eingegliedert. Seit dem Jahr 2017 lasse sich mit den Statuten \"Our brotherhood (last european constitution)\" ein einheitliches Regelwerk aus Vereinsgesetzen, Verhaltensregeln und Aufgabenzuweisungen nachweisen, das zudem in einer im Jahr 2020 überarbeiteten Fassung vorliege. Dieses Regelwerk sei von der verbotenen Vereinigung übernommen und adaptiert worden. Es werde in der Praxis durch die Mitglieder und die regionalen Chapter befolgt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder werde auf einem NOM nach dem Einstimmigkeitsprinzip entschieden. Die einzelnen Mitglieder wie auch die Chapter unterlägen dem gemeinsam gebildeten Willen und müssten es hinnehmen, wenn sie nach dem Mehrheitsprinzip überstimmt würden. Die regionalen Chapter seien nur Teilorganisationen der \"Hammerskins Deutschland\", die dem beherrschenden Einfluss des Hauptvereins unterworfen seien. Soweit drei Fälle benannt worden seien, in denen einzelne Mitglieder gegen den Willen anderer Chapter aufgenommen worden seien, könne dem auch ein positives Votum auf nationaler Ebene zugrunde liegen. \n\n16\\. Die Beklagte erläutert, die Schwärzungen im Verwaltungsvorgang dienten teils dem Schutz persönlicher Daten der Mitarbeiter und der Organisationsstruktur der beteiligten Behörden. Soweit inhaltliche Passagen geschwärzt seien, habe das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die zugelieferten Belege bereits in dieser Form erhalten. Sie hätten nur mit den Schwärzungen Eingang in die Materialsammlung des BMI gefunden und die geschwärzten Bestandteile seien für die Erstellung der Verbotsverfügung nicht herangezogen worden. \n\n17\\. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die von den Klägern und der Beklagten eingereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Insbesondere erstreckt sich die Bezugnahme auf die weiteren, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und Auswertungsvermerke des BfV, die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallen sind. \n\n18\\. Auf Aufforderung des Gerichts hat die Beklagte erklärt, dass eine gezielte Ausspähung der Prozessstrategie der Kläger nicht stattfinde und zufällig anfallende Erkenntnisse weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Die beteiligten Behörden seien vorsorglich angewiesen worden, eventuell anfallende Erkenntnisse zur Prozessstrategie nicht zu übermitteln. \n\n19\\. Das Gericht hat die Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 bis 6 A 17.23 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Es hat in der mündlichen Verhandlung anwesende Beteiligte informatorisch angehört und den präsenten Zeugen W. vernommen, der sich zum Ablauf eines EOM und zur Rolle der aus Deutschland stammenden Chapter geäußert hat. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n20\\. A. Die zulässige Klage hat Erfolg. Die angefochtene Verbotsverfügung des BMI vom 24. Juli 2023 ist - mit Ausnahme der im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlichen Ziffer 5 Satz 2 des Bescheids - aufzuheben. Denn sie ist mangels einer Vereinseigenschaft der verbotenen Vereinigung materiell rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. \n\n21\\. 1\\. Die Kläger können gegen das Verbot der Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" in zulässiger Weise Klage erheben. Sie können im gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aber nur eine ihrer Rechtsstellung angepasste Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verbots der \"Hammerskins Deutschland\" beanspruchen, die eine Überprüfung der materiellen Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 VereinsG nicht umfasst. Eingeschlossen ist demgegenüber die Prüfung der Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG durch die verbotene Vereinigung. \n\n22\\. a. Nach der Rechtsprechung des Senats kann zuvörderst die verbotene Vereinigung selbst ihr Verbot gerichtlich angreifen und sich dafür auf die durch das Grundgesetz geschützte Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG berufen. Auch den durch die Verbotsverfügung in Anspruch genommenen, mitverbotenen Teilorganisationen steht eine Anfechtung unter Berufung auf Art. 9 Abs. 1 GG offen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 113 m. w. N.). Hingegen sind die Mitglieder der verbotenen Vereinigung lediglich in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 17 m. w. N.). Auf diese wehrfähige Rechtsposition können sich die Kläger, die die Beklagte als Mitglieder der verbotenen Vereinigung einstuft, berufen. Auch dem Kläger zu 2, der eine Zugehörigkeit seines Chapters zu den innerdeutschen Hammerskin-Strukturen verneint, steht eine Klagebefugnis zu. Denn nach der im Verbotsbescheid beschriebenen Organisationsstruktur der \"Hammerskins Deutschland\" wäre der Kläger zu 2 zugleich Mitglied der als Hauptverein verbotenen Vereinigung und damit durch das Verbot zukünftig daran gehindert, sich in der bisherigen Art und Weise im Rahmen seines als Teilorganisation angesehenen Chapters zu betätigen. \n\n23\\. b. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die gerichtliche Kontrolle des Verbots eines Vereins und seiner Teilorganisationen in ihrem Umfang an den inmitten stehenden subjektiven Rechten des jeweiligen Klägers orientiert (BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 25 und vom 24. Juli 2024 - 6 A 5.22 - juris Rn. 25). Während die verbotene Vereinigung selbst eine uneingeschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle des Verbotsbescheids verlangen kann, steht den Klägern als vorgeblichen Mitgliedern der verbotenen Vereinigung vor dem Hintergrund ihrer eingeschränkten Berechtigung aus Art. 2 Abs. 1 GG lediglich die Prüfung zu, ob die verbotene Vereinigung einen verbotsfähigen Verein im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG darstellt (BVerwG, Urteil vom 19\\. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 150). Eine Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Verbotsbescheids im Übrigen ist damit nicht verbunden (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293, Rn. 18, 22, 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 119, jeweils m. w. N.). Daher bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht der Prüfung der von den Klägern thematisierten Frage, ob eine Anhörung vor Erlass des Verbotsbescheids - wie auf S. 22 des Verbotsbescheids erörtert - unterbleiben konnte. \n\n24\\. 2\\. Rechtsgrundlage für das angegriffene Verbot der \"Hammerskins Deutschland\" ist § 3 Abs. 1 VereinsG. Ein Verein im Sinne des § 3 Abs. 1 VereinsG ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat, § 2 Abs. 1 VereinsG. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht \\- zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch aussagekräftig sind (BVerwG, Urteile vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17, vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 77 Rn. 25 und vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 34). Der Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vom 24. Juli 2023 ist der 19. September 2023, das Datum ihrer Zustellung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Das Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz - VereinsG) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) findet hiernach i. d. F. des Art. 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) Anwendung. \n\n25\\. 3\\. Die Sache ist entscheidungsreif (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 300 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann auf der Grundlage des Parteivorbringens, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der durch die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2025 gewonnenen Erkenntnisse entscheiden. Zusätzliche verfahrensrechtliche Vorkehrungen sind nicht geboten. \n\n26\\. a. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Verbots hat der Senat als Tatsacheninstanz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO den gesamten Streitstoff des Verfahrens umfassend zu würdigen. Seine Überzeugungsbildung beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Bewertung von Indizien. Der Umstand, dass eine Vereinigung klandestin agiert und ihre Aktivitäten durch geeignete Vorkehrungen nach Möglichkeit von einer Kenntnisnahme durch Dritte abschirmt, vermag den Grad der erforderlichen Überzeugungsgewissheit im gerichtlichen Verfahren nicht herabzusetzen. Ein Gericht hat sich auch in einer solchen Konstellation auf der Grundlage der festgestellten Indizien und nach umfassender Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der von diesen vorgelegten und in das Verfahren einbezogenen Unterlagen, des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme die zur Entscheidung erforderliche Überzeugung zu bilden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2023 - 6 A 3.21 - BVerwGE 180, 1 Rn. 81 m. w. N.). \n\n27\\. b. Der Senat sieht keine Notwendigkeit, einen ungeschwärzten Verwaltungsvorgang von der Beklagten anzufordern. Auch ist es nicht erforderlich, dass er sich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zusätzliche, im Zuge der behördlichen Vollzugsmaßnahmen angefallene Asservate oder Auswertungsvermerke vorlegen lässt. \n\n28\\. aa. Soweit der Verwaltungsvorgang Schwärzungen enthält, betreffen diese keine für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Umstände, die eine Anforderung ungeschwärzter Unterlagen und gegebenenfalls die Einleitung eines gesonderten Verfahrens vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnten. Die in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommende Zweckbestimmung beschränkt die behördliche Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten und Urkunden, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vermittelt keinen Anspruch auf Vorlage nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2017 - 20 F 4.17 - juris Rn. 5 m. w. N.). \n\n29\\. Soweit von den Schwärzungen personen- und organisationsbezogene Daten der erstellenden Behörden betroffen sind, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diesen Informationen im vorliegenden Verfahren ein Erkenntniswert zukäme. Soweit die Erkenntnismitteilungen einzelner Landesverfassungsschutz- und sonstiger Sicherheitsbehörden inhaltliche Schwärzungen enthalten, sind diese nach den Erläuterungen der Beklagten bereits beim Urheber erfolgt. Dementsprechend sind lediglich die offen verwertbaren Erkenntnisse dieser Behörden zur Kenntnis der Verbotsbehörde gelangt und für die Begründung des Verbots herangezogen worden. Die Beklagte stützt sich auch im Rahmen ihres Vorbringens im Prozess nicht auf solche Erkenntnisse. \n\n30\\. bb. Dass sich hinter den Schwärzungen ein Wissen der übermittelnden Behörden verbirgt, auf das die Kläger zur Rechtsverteidigung angewiesen wären, ist nicht plausibel. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum die zutragenden Behörden im Besitz von entlastenden Informationen zu den inneren Strukturen der deutschen Hammerskins-Bewegung und der regionalen Chapter sein könnten, die den Klägern nicht aus eigener Anschauung bekannt wären. Die Kläger haben vielmehr auf die seitens der Beklagten vorgetragenen Sachverhalte reagiert, das vorliegende Erkenntnismaterial bewertet und zu aus ihrer Sicht entlastenden Umständen ergänzend vorgetragen. \n\n31\\. cc. Es ist auch nicht geboten, dass das Gericht die vollständige Vorlage der im Zuge der Vollzugsmaßnahmen angefallenen Asservate oder weiterer Auswertungsberichte anfordert. Vielmehr erweist sich eine Vorselektion dieser Unterlagen, vor allem der auf IT-Geräten gespeicherten Informationen, durch die Beteiligten als sachgerechtes Mittel, den Prozessstoff auf die relevanten Inhalte und ein zu bewältigendes Maß zu reduzieren. Insbesondere können die Kläger anregen, zusätzlich zu den von der Beklagten vorgelegten Asservaten weitere Unterlagen in das Verfahren einzubeziehen, die sie für eine effektive Rechtsverteidigung benötigen. Soweit die Kläger nicht bereits als Betroffene der Ermittlungs- und Vollzugsmaßnahmen selbst Kenntnis der beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände haben, können sie eigenständig die bei der Beklagten vorhandenen Asservate auf entlastende Aspekte sichten (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 A 7.19 - NVwZ 2023, 423 Rn. 52). Die Beklagte hat vorliegend Nachforderungen im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 hinsichtlich weiterer konkret bezeichneter Unterlagen uneingeschränkt Folge geleistet. Sie hat zudem versichert, dass zusätzliche Auswertungsvermerke des BfV nicht gefertigt worden seien. Weitere konkrete Unterlagen, denen für die aufgeworfenen Fragen Relevanz zukäme, haben die Kläger nicht bezeichnet. Der Senat hat daher keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm oder den Klägern für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung wesentliches Material vorenthalten worden wäre oder er seiner Amtsermittlungspflicht nicht hinreichend erschöpfend Rechnung getragen hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20\\. März 2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 25). \n\n32\\. c. Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren zudem Vorkehrungen gegen das Ausspähen der Prozessstrategie der Kläger für geboten erachtet, weil ihm dies nach den konkreten Umständen zur Wahrung eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) angezeigt erschien. \n\n33\\. aa. Aus dem rechtsstaatlichen Gebot des fairen Verfahrens, Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, leitet sich ab, dass eine Prozesspartei im Rahmen einer von ihr ausgewählten Strategie effektiv Einfluss auf das Verfahren nehmen können muss. Dies steht einem gezielten Ausspähen dieser Prozessstrategie mit nachrichtendienstlichen Mitteln entgegen (vgl. zusammenfassend BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 140). Das Bundesverfassungsgericht hat für den Fall der Überwachung der Verteidigerkommunikation im Strafverfahren bereits mehrfach festgestellt, dass Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Strafverteidiger zwar nicht von vornherein und in jedem Fall unstatthaft sind, aber bei Maßnahmen, die den freien Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung behindern, das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren berührt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 421 m. w. N.). \n\n34\\. bb. Eine solche Gefährdungslage kam vorliegend in Betracht, weil ein Einsatz von V-Leuten in der deutschen Hammerskin-Szene und die Verwendung heimlicher Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungs- und Verfassungsschutzbehörden plausibel erscheint. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das staatliche Aufklärungsinteresse mit Ergehen des Verbotsbescheids notwendigerweise erloschen wäre. So können parallel auch strafprozessuale Ermittlungen geführt werden oder anderweitig begründete nachrichtendienstliche Beobachtungen im Umfeld der Kläger und ihres Bevollmächtigten veranlasst worden sein. Insbesondere ist es der Beklagten nicht verwehrt, Ermittlungen gemäß § 4 VereinsG auch nach Ergehen des Vereinsverbots durchzuführen, um im Rahmen einer Anfechtungsklage weitere Beweismittel vorlegen zu können (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 33 S. 30 f.). \n\n35\\. cc. Der Senat hat daher eine Erklärung zu den im BMI als Vertreterin der Beklagten getroffenen Vorkehrungen zur Wahrung des Grundsatzes des fairen Verfahrens in Bezug auf eine etwaige gezielte Ausspähung der Prozessstrategie eingeholt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf ein im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 vorgelegtes Schreiben vom 23. Oktober 2024 erläutert, dass das BMI die für eine heimliche Informationsgewinnung in Betracht kommenden Behörden angewiesen habe, keine eventuell anfallenden, die Prozessstrategie betreffenden Informationen an die Verbotsbehörde zu übermitteln. Sie hat ausdrücklich auf die entsprechende Erklärung des BfV vom 17. Juli 2024 Bezug genommen, die dies sinngemäß bestätigt. Das BMI hat durch eine dienstliche Erklärung des zuständigen Referatsleiters zudem versichert, dass solche Informationen, sollten sie trotz der genannten Vorkehrungen an die mit dem vorliegenden Verfahren betrauten Stellen im BMI übermittelt werden, weder zur Akte genommen noch berücksichtigt würden. Damit ist die Gefahr einer Ausforschung der Prozessstrategie hinreichend verlässlich ausgeschlossen (vgl. zu ähnlichen Zusicherungen BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1\u002F19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 154 unter Verweis auf sein Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1\u002F13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 420 ff.). \n\n36\\. d. In einem Vereinsverbotsverfahren hat das Gericht das unterbreitete Erkenntnismaterial vor dem Hintergrund möglicherweise eingesetzter nachrichtendienstlicher Mittel insbesondere daraufhin zu würdigen, ob es der Vereinigung zugerechnet werden kann. Dafür hat der Senat im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch in den Blick zu nehmen, ob das vorhandene Erkenntnismaterial durch den Einsatz staatlich gelenkter Akteure belastet ist. Wenn es sich um Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen handelt, die nachrichtendienstliche Kontakte mit staatlichen Behörden unterhalten oder unterhalten haben, erweist sich die Zurechnung des Beweismaterials als problematisch. Ebenso läge es, wenn die Vereinigung selbst der staatlichen Einflussnahme oder Steuerung unterliegt oder unterlegen hat. Dies ist erforderlichenfalls aufzuklären. Es obliegt jedoch der Vereinigung und ihren Mitgliedern, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die ernsthafte Bedenken im Hinblick auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren oder eine Staatsbelastung des Erkenntnismaterials begründen könnten. \n\n37\\. Vorliegend sind nach den oben erläuterten Maßgaben zum gerichtlichen Prüfprogramm die materiellen Verbotsgründe nicht zu prüfen. Die gerichtliche Überzeugungsbildung betrifft daher im Wesentlichen die Organisationsstruktur der deutschen Hammerskin-Bewegung. Dazu liegen dem Senat mit den im Zuge der Vollzugsmaßnahmen gewonnenen Asservaten Erkenntnisse vor, deren Authentizität zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Die Kläger haben nicht geltend gemacht, dass die in den Chatverläufen geschilderten Umstände aus einer \"staatlichen Provokation\" herrührten oder zumindest ein solcher Verdacht bestünde. Vielmehr zeigen die Diskussionen und geschilderten Vorkommnisse auch nach Auffassung der Kläger die in den regionalen Chaptern gelebte Realität und werden von ihnen selbst zum Beleg einer fehlenden Vereinsstruktur herangezogen. \n\n38\\. e. Der Senat legt seiner Überzeugungsbildung vorrangig die Erkenntnisse zugrunde, die sich aus den \"Statuten der Hammerskins\" ergeben, insbesondere aus der aktuellen Fassung 2020 (\"Our brotherhood\" \u003CUpdated Version> in deutscher Übersetzung; nachfolgend \"European Constitution\"), dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\", in der die Sekretäre der einzelnen deutschen Chapter kommunizieren, und dem Threema-Chat \"Chapter Westwall\", der sich mit der Sanktionierung eines Verhaltens eines Mitglieds dieses Chapters befasst. Dazu kommen ergänzend das von der Beklagten vorgelegte Bild- und Textmaterial im Verwaltungsvorgang und die bei dem Vollzug des Verbots gewonnenen und vorgelegten Asservate, sowie die weiteren zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Threema-Chatverläufe (\"R.-R2.\", \"Sarregau-HS\", \"R.-K.\", \"FHS3\" und \"H. Bar\") und die dazu erstellten Auswertungsvermerke des BfV. Die Authentizität dieser Quellen und deren Eignung für die Überzeugungsbildung des Senats wird von keinem der Beteiligten bestritten. \n\n39\\. Soweit sich die Beklagte zur Begründung auf Auswertungsvermerke, Behördenzeugnisse, Personendossiers und sonstige Erkenntnisse des BfV und der Landesämter für Verfassungsschutz in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen und im Saarland stützt, handelt es sich um sekundäre Beweismittel, die die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebenen Erkenntnisse nicht erkennen lassen und dem Senat daher nur eine eingeschränkte tatrichterliche Würdigung, insbesondere keine Prüfung der Glaubwürdigkeit der Quellen gestatten (vgl. zur Problematik der Überzeugungsbildung auf der Grundlage solcher Erkenntnisse BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 41 S. 78 f. und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 28 ff. sowie Beschlüsse vom 10\\. Juli 2019 - 1 B 45.19 - juris Rn. 8 und vom 10. Juni 2020 - 6 AV 2.19 - juris Rn. 36 f.; vgl. auch Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 20.). Insbesondere hinsichtlich solcher Umstände, die seitens der Kläger substantiiert bestritten werden, bedarf es eines Rückgriffs auf andere Erkenntnisquellen. Insoweit können die schriftsätzlichen Einlassungen, die informatorischen Anhörungen der Beteiligten und die Bekundungen des in der mündlichen Verhandlung präsenten Zeugen W. zur Überzeugungsbildung herangezogen werden. \n\n40\\. 4\\. In der Sache hat sich der Senat auf der Grundlage des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials nicht die erforderliche Überzeugung bilden können, dass die verbotene Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt. Zwar bestehen mit dem NOM und der Etablierung einer ständigen Kommunikationsplattform in Form des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" Vernetzungs- und Abstimmungsinstrumente, derer sich die regionalen Chapter - neben einer Pflege ihrer Bruderschaft - auch zur Koordinierung und gegenseitigen Beratung bedienen. Es fehlen aber ausreichende Belege dafür, dass diese zwischen den in Deutschland existierenden \"Hammerskin\"-Chaptern bestehende Vernetzungsebene die Qualität einer verbotsfähigen Vereinigung hat. So fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Chapter oder ihre Mitglieder den Willen hatten, sich zu einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" zusammenzuschließen und sich einer verbindlichen Gesamtwillensbildung in dieser Struktur zu unterwerfen. Die Indizien sprechen vielmehr überwiegend dafür, dass die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter ungeachtet ihrer engen Kooperation autonom und eigenständig agieren und als solche, mithin ohne nationale Organisationsebene, Teil der weltweiten Hammerskin-Bewegung sind. \n\n41\\. a. Ein Verein ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 VereinsG ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Dabei sind die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen. Ein Zusammenschluss setzt allerdings schon nach seinem Wortlaut ein bewusstes und gewolltes Handeln voraus. Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann ein Zusammenschluss von Personen nur angenommen werden, wenn sich diese durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Dabei dürfen an die Qualität dieses Akts aber keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Auch hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses. Die von dem Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der sich die Mitglieder kraft der Verbandsdisziplin prinzipiell unterordnen müssen bzw. die sie kraft eigenen Entschlusses als prinzipiell beachtlich werten, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt. Das Vorliegen sämtlicher Begriffsmerkmale kann aus Indizien hergeleitet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2024 \\- 6 A 5.22 - juris Rn. 28 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099\u002F16 - NVwZ 2020, 224 Rn. 16 f.). Eine organisierte Gesamtwillensbildung kann insbesondere dadurch indiziert werden, dass die Vereinigung zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks Zuständigkeiten verteilt und ein arbeitsteiliges Zusammenwirken von Personen regelt (BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 28 und vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 39). \n\n42\\. b. Der Senat entnimmt der Historie der Hammerskin-Bewegung in Deutschland (aa.) und der von ihr verwendeten Symbolik (bb.) Indizien für eine bloße Koexistenz der Chapter ohne einen Zusammenschluss zu einer deutschen Dachorganisation. Es fehlen hinreichend verlässliche Belege für die von der Beklagten angenommene gemeinsame Finanzierung (cc.) und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer festen Organisationsstruktur (dd.) zu einem gemeinsamen Zweck (ee.). Zwar treffen sich die Mitglieder der regionalen Chapter regelmäßig im Rahmen des deutschlandweiten NOM und stehen in einem ständigen Informationsaustausch miteinander. Allerdings lässt sich eine Verbindlichkeit der dort nach dem Mehrheitsprinzip gefassten Beschlüsse für die regionalen Chapter nicht belegen (ff.). Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter hinsichtlich ihrer Gründung oder ihrer Mitglieder von Entscheidungen der \"Hammerskins Deutschland\" abhängig wären und nicht autonom entscheiden könnten (gg.). Ein durch die nationale Ebene geschaffenes, für die Chapter verbindliches Regelwerk lässt sich nicht nachweisen (hh.). Schließlich bleibt auch offen, ob die in Deutschland vorhandenen \"Hammerskin\"-Chapter bei Abstimmungen auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können (ii.). \n\n43\\. aa. Bereits die historische Entwicklung der deutschen Hammerskin-Bewegung spricht gegen die Existenz einer deutschlandweiten Gesamtorganisation. Es ist zwischen den Beteiligten im Kern unstreitig, dass die einzelnen deutschen Chapter seit den 1990er-Jahren sukzessive und aus eigener Entscheidung entstanden sind und sich nicht aus der Unterteilung einer zuvor bestehenden nationalen Gesamtorganisation entwickelt haben. Dementsprechend vertraten einzelne Verfassungsschutzbehörden in der Vergangenheit die Einschätzung, dass die als Chapter bezeichneten Regionalgruppen gleichberechtigte Ableger der internationalen Hammerskin-Bewegung seien (vgl. Verfassungsschutzbericht BfV 2015, S. 90, Verfassungsschutzbericht Rheinland-Pfalz 2018, S. 75 f.). Auch der Abschlussbericht des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages zeichnete im Jahr 2013 das Bild einer nach dem Prinzip der \"Leaderless Resistance\" strukturierten Gruppierung, die keine übergeordnete Führung habe und stattdessen einzelne Gruppierungen gründe, die autonom planten und handelten. Im Hinblick auf ein mögliches Verbotsverfahren wird in jenem Abschlussbericht thematisiert, dass eine starke regionale und eigenständige Organisation der Chapter bestehe, die dazu nötige, dass jedes einzelne Bundesland ein Verbot verhängen müsste (BT-Drs. 17\u002F14600 S. 174 ff.). \n\n44\\. Während die Gründungsjahre der regionalen Chapter in Deutschland und der auf dem Gebiet anderer Staaten existierenden Chapter dokumentiert sind (vgl. Rückenaufdruck Pullover Verwaltungsvorgang Bl. 1474, Bildtafel 076; vgl. Verbotsbescheid S. 11) und Jubiläen der Chapter markiert und gefeiert werden (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 42; Erwähnung von Jahresfeiern im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 748, 838), lässt sich der Zeitpunkt eines möglichen Zusammenschlusses zu einer deutschen Zwischenebene, etwa in Gestalt eines \"Deutschland-Chapters\", nicht benennen. Dies spiegelt sich auch in einer Äußerung im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wider, die die Existenz einer \"HS Deutschland\" ausdrücklich verneint (ebenda S. 230: \"Gibt ja nicht die hs deutschland, sondern autonome chapter.\"). \n\n45\\. bb. Für eine Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und das Fehlen einer deutschen Zwischenebene sprechen auch die dokumentierten Kennzeichen und die sonstige \"Hammerskin\"-typische Symbolik. Denn es finden sich keine Kennzeichen, die spezifisch einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" zuzuordnen wären. \n\n46\\. Das im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite an vierter Stelle als Logo dieser Vereinigung wiedergegebene Abbild der gekreuzten Hämmer (mit Zahnrad, ohne Schild) weist als solches keinen Deutschland-Bezug auf. Es findet im vorliegenden Bildmaterial auch nicht als Kennzeichen einer Einzelorganisation Verwendung, sondern - vergleichbar dem Abbild der gekreuzten Hämmer mit dreifarbigem Schild - in einem generellen Kontext der HSN (vgl. Verbotsbescheid Abbildung S. 2; Verwaltungsvorgang Bl. 1443: hier getragen von einem französischen Hammerskin; ähnlich Bl. 1456; vgl. auch zahlreiche weitere bei den Durchsuchungen aufgefundene Asservate). Dies gilt auch für den im Verbotsbescheid angeführten Wahlspruch \"Hammerskin forever, forever Hammerskin\". Dabei handelt es sich nicht um ein einer bestimmten Organisationsebene der \"Hammerskin\"-Bewegung vorbehaltenes Kennzeichen, sondern dieses Motto findet weltweit Verwendung (vgl. die zahlreichen Zitate in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\"). \n\n47\\. Demgegenüber führen die regionalen Chapter jeweils eigene Abzeichen (vgl. Verbotsbescheid siebte bis neunte Seite) und ergänzen diese mit Kennzeichen der weltweiten \"Hammerskin\"-Bewegung (vgl. die Bildtafeln ab Bl. 1434 des Verwaltungsvorgangs). Diese Symbole werden auch auf Kleidungsstücken und Fahnen abgebildet. Sie haben für die Mitglieder eine hervorgehobene Bedeutung und dienen als wichtiges Identifikationsmerkmal (vgl. die Diskussion um das Ärmelband im Chat \"Kleine Kaffeerunde\", S. 10, um die \"Mädels-Shirts\", ebenda S. 582 ff. und ein \"Supporter\"-Shirt, ebenda S. 737 ff.). Die Beklagte vermag dementsprechend auch keine Kleidungsstücke zu benennen, die spezifisch als Vereinskleidung der verbotenen Vereinigung zu verstehen wären. Die angeführten einheitlichen schwarzen T-Shirts tragen nach dem vorliegenden Bildmaterial stets ein die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Chapter oder einer \"Crew 38\" kennzeichnendes Logo bzw. nehmen auf die generelle, weltweit verwendete Symbolik Bezug. \n\n48\\. Zurecht verweisen die Kläger auch darauf, dass die im Verbotsbescheid auf der sechsten Seite angeführte sog. \"Nationen Fahne\" kein Symbol enthält, das auf die Existenz der hier verbotenen Vereinigung hinweisen würde. Diese Nationenfahne zeigt auch nach Auffassung der Beklagten die Logos aller Chapter der weltweit vorhandenen Organisation (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 2696). Dort sind auch die Kennzeichen zahlreicher auf nationaler Ebene organisierter Chapter abgebildet. Demgegenüber sind die in Deutschland befindlichen Chapter jeweils mit ihrem eigenen Abzeichen vertreten. Dies weist auf einen Gleichrang der einzelnen Chapter hin, unabhängig davon, ob sie die \"Hammerskin\"-Mitglieder eines Landes in einem oder in mehreren Chaptern vereinen. \n\n49\\. cc. Der Senat vermag sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter oder ihre Mitglieder regelmäßige Mitgliederbeiträge an eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geleistet hätten. Zwar gibt das BfV in seinem Schreiben vom 31. Mai 2023 an das BMI (Verwaltungsvorgang Bl. 1054 ff. \u003C1055>) an, für die verbotene Vereinigung werde ein monatlicher Mitgliedsbeitrag in unterschiedlicher Höhe erhoben, der sich aus einem Teilbetrag zugunsten der \"Hammerskins Deutschland\" bzw. des deutschen \"National Officers Meeting\" und einem weiteren Teilbetrag für das jeweilige Chapter zusammensetze, in welchem das Mitglied lokal bzw. regional organisiert ist. Eine nähere Angabe zur Quelle dieser Information findet sich allerdings nicht. Anderweitige Belege für solche Zahlungen an die verbotene Vereinigung, etwa in Form von Kassenbüchern, Rechnungslegungen oder Kontoauszügen fehlen. Demgegenüber teilt das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg in einem Schreiben vom 17. Mai 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C144>) lediglich mit, dass in einzelnen Chaptern zumindest bis 2013 monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben worden seien, die zur Finanzierung interner Feste gedient hätten. Weitere Erwähnung finden die Finanzen in einem Schreiben der PI Cuxhaven vom 19\\. April 2022 (Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C414>), dort allerdings mit dem Fazit, dass ein Mitgliedsbeitrag zwar wahrscheinlich sei, aber nicht belegt werden könne. Die Kläger bestreiten ausdrücklich die Beitragsfinanzierung einer nationalen Zwischenebene. \n\n50\\. Gegen eine solche Beitragsfinanzierung einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" spricht nach Auffassung des Senats, dass im Verlauf des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" mehrfach für einen bestimmten Anlass gesammelt wird. So wird der Erlös aus \"ein oder zwei Balladenabenden\" von dem veranstaltenden Chapter als Spende angeboten (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 441). Der Tod des Mitbruders V. löst eine Sammelaktion durch den Verkauf von Kunstdrucken aus (ebenda S. 59 ff.). Anlässlich des \"Todesfalles E.\" werden Spenden gesammelt (ebenda S. 77 ff.), ebenso anlässlich eines Anschlages auf \"H2.\" (ebenda S. 254 f.) oder wegen zerstochener Reifen und eingeschlagener Autoscheiben für zwei Brüder (ebenda S. 439 ff.). Auch werden Solidaritätsaktionen mit Shirt-Verkauf angestoßen (ebenda S. 534 ff.) oder Solidaritäts-CDs produziert (ebenda S. 542 ff.). Zudem werden die Kosten eines gerichtlichen Vorgehens gegen die sog. \"EXIF-Recherche\" zunächst von einem Mitglied persönlich übernommen, obwohl die Rechtsverfolgung offenkundig dem Interesse aller davon betroffenen Hammerskin-Mitglieder dient. Nachfolgend erklären sich die einzelnen Chapter zu einem Kostenbeitrag bereit (ebenda S. 310 \"Wir haben noch die 450 € falls die benötigt werden\" und S. 433 und 435 zu weiteren Angeboten, sich an den Kosten zu beteiligen). Die Beklagte legt mit dem Beleg 45 (Verwaltungsvorgang Bl. 535) selbst eine Erkenntnis dazu vor, dass ein Mitglied einen Solidaritätsaufruf gestartet habe. Im Falle einer Beitragsfinanzierung wäre aber eine Deckung solcher Kosten durch die \"Hammerskins Deutschland\" plausibel. \n\n51\\. Zwar scheint an mehreren Stellen des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" die Existenz einer \"Kaffeekasse\" oder \"Kasse\" auf (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 31 f., 436). Die Herkunft der dort verfügbaren Mittel wird aber ausdrücklich mit konkreten Anlässen verknüpft (vgl. ebenda S. 274, 437). Dies lässt einen regelmäßigen Zufluss in die \"Kaffeekasse\" im Sinne einer beitragsfinanzierten \"Deutschlandkasse\" nicht plausibel erscheinen. Auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung oder eine feste Finanzierungsstruktur einer Dachorganisation deuten die erörterten Beträge ohnehin nicht hin. \n\n52\\. Der Vortrag der Beklagten, die Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" trete als Organisator von Szene-Veranstaltungen auf und generiere Eigenmittel aus dem Verkauf von Tickets, Musikträgern oder Merchandise-Artikeln, lässt sich anhand der vorliegenden Belege nicht verifizieren. Soweit die Beklagte auf die in einer Einladung genannte E-Mailadresse \"g...@outlook.de\" verweist, fehlt hier eine explizite Bezugnahme auf die \"Hammerskins\". Es finden sich auch sonst keine Einladungen, in denen eine Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" aufscheinen würde. Vielmehr weisen die im Verwaltungsvorgang befindlichen Quellen darauf hin, dass die einzelnen Chapter als Veranstalter auftraten und etwaige Einnahmen dem jeweiligen Chapter oder einzelnen Personen zuflossen (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Schreiben vom 17. Mai 2022, Bl. 140 ff. \u003C144>; Landesamt für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 20. Mai 2022, Bl. 247 ff. \u003C264>). Auch die Zusammenstellung chapterübergreifender Veranstaltungen im Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2025 benennt überwiegend einzelne Chapter oder \"Mitglieder der Hammerskins Deutschland\" als Veranstalter. \n\n53\\. dd. Es fehlen ferner Indizien dafür, dass es eine feste Organisationsstruktur für und ein arbeitsteiliges Zusammenarbeiten in einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" gäbe. So kann die Beklagte einen Verwaltungssitz der verbotenen Organisation nicht konkret verorten, sondern benennt dafür in der Verbotsverfügung auf der vierten Seite die über zahlreiche Bundesländer verteilten Wohnanschriften der Vollmitglieder der regionalen Chapter. Zudem bleibt offen, ob die verbotene Vereinigung ein Zusammenschluss der einzelnen Chapter, deren Vollmitglieder oder sämtlicher deutscher \"Hammerskin\"-Mitglieder einschließlich der Anwärter wäre. Es sind auch keine Funktionsträger der nationalen Zwischenebene bekannt, insbesondere fehlen Belege für eine Rollenverteilung, vergleichbar der Funktionen der auf der Ebene der regionalen Chapter vorhandenen Sprecher oder Sekretäre. Aus dem Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" erschließt sich zwar, dass R. als langjähriges Mitglied und infolge seiner Stellung als \"European Secretary\" (vgl. dazu das Schreiben der PI Cuxhaven vom 19. April 2022, Verwaltungsvorgang Bl. 412 ff. \u003C413>) auch in Deutschland Autorität beanspruchen kann und eine informelle Führungsrolle einnimmt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"mancherorts hat sich ne gewisse Eigendynamik entwickelt welche mir nicht gefällt und über die man reden muss.\"; vgl. ebenda S. 120 zu Handlungsempfehlungen für ein mögliches Verbotsverfahren; vgl. ebenda S. 686, Voice-Mail vom 30. Januar 2023 zum Erscheinen zu einem Treffen anlässlich der \"Spitzelaffäre\" im Chapter Rheinland; vgl. ebenda S. 855, letzte Voice-Mail vom 6. Mai 2023 zur Klärung von Ausreisefragen durch seinen Präzedenzfall im Interesse der Bewegung). Es lässt sich allerdings nicht belegen, dass damit eine institutionalisierte Rolle als Funktionsträger einer Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" verbunden wäre. \n\n54\\. Auch das regelmäßige Treffen der in Deutschland vertretenen Hammerskins auf einem NOM wird nicht von einer zentralen Stelle initiiert und koordiniert. Die terminliche Planung, organisatorische Vorbereitung und die Programmgestaltung obliegt ausweislich der Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vielmehr den einzelnen Chaptern reihum. Dies zeigt sich exemplarisch anlässlich der Organisation eines NOM durch das Chapter Bayern (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 645 ff. und 768 ff.; ähnlich S. 344, 372 und 384 f.). \n\n55\\. ee. Es ist überdies nicht erkennbar, dass die vermeintliche Vereinigung einen Zweck verfolgen würde, der sich gegenüber den von den einzelnen Chaptern oder der weltweiten Bruderschaft verfolgten Zwecken abgrenzen ließe. Sämtliche Chapter teilen die im Verbotsbescheid auf S. 14 ff. angeführten Ziele. Sie liegen bereits dem Zusammenschluss in den regionalen Chaptern und der Vernetzung und Kooperation in der internationalen \"Hammerskin\"-Bewegung zugrunde. Zwar stünde eine Zweckidentität in einer über mehrere Ebenen organisierten Vereinsstruktur der Annahme einer eigenständigen Zwischenebene nicht entgegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September 2023 - 6 A 12.21 - BVerwGE 180, 185 Rn. 126), allerdings vermag sie allein, ohne zusätzliche Anhaltspunkte noch nicht die Existenz einer solchen Ebene zu begründen. Vielmehr bezieht sich das von der Beklagten angeführte Selbstverständnis, eine \"Bruderschaft\" zu sein, auch in Ansehung der dafür vorgelegten Belege stets auf die Einbettung in die weltweite HSN (vgl. das Selbstverständnis in der Publikation \"2019 Hammerskin Press\" Verwaltungsvorgang S. 1496 ff. \u003C1508 ff.>, vgl. Verbotsbescheid S. 6 Abbildung Booklet; vgl. auch den Begriff der Bruderschaft im Titel und in Kapitel 1 und 5 der \"European Constitution\"). Eine Koordinierung der regionalen Chapter in Angelegenheiten der internationalen \"Bruderschaft\", ein gegenseitiges \"Coaching\" bei praktischen Schwierigkeiten oder die intensive Diskussion von Mitgliederangelegenheiten genügen als Indiz für die Annahme eines zweckgebundenen Zusammenschlusses noch nicht. \n\n56\\. ff. Die Beklagte bezeichnet das - nach Auskunft der Kläger in der mündlichen Verhandlung vierteljährlich veranstaltete - NOM als die Mitgliederversammlung und das eigentliche Entscheidungsorgan der verbotenen Vereinigung. Dem NOM kämen weitreichende Befugnisse exekutiver wie legislativer Art zu. Die Kläger charakterisieren diese Treffen demgegenüber als eine Veranstaltung, die neben der Pflege der Bruderschaft und der Geselligkeit dazu diene, die Haltung der einzelnen Chapter zu bestimmten Fragen zu kommunizieren und abzustimmen, sowie deren freiwillige Kooperation zu befördern. \n\n57\\. Der Senat konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass es sich bei einem NOM um eine Institution handelt, die der Bildung eines Gesamtwillens der verbotenen Vereinigung dient und deren Beschlüssen sich die Chapter unterordnen müssten. Zwar haben sich die regionalen Chapter mit diesen Treffen ein verstetigtes Format geschaffen, das ihnen einen intensiven Meinungsaustausch und eine deutschlandweite Koordinierung ermöglicht. Gemeinsam erzielte Ergebnisse werden innerhalb der deutschen Hammerskin-Bewegung nach dem Bekunden der Kläger auch grundsätzlich als Leitlinie und gemeinsames Handlungskonzept akzeptiert. Dem Erkenntnismaterial lässt sich indessen nicht entnehmen, dass die regionalen Chapter existenziell von einer Ebene \"Hammerskins Deutschland\" und dem NOM als deren Entscheidungsorgan abhängig sind, wie es die Verbotsverfügung ausführt (S. 10). Vielmehr bestätigt dieses Material, das von den Klägern für die Beschlussfassung auf dem NOM gezeichnete Bild einer Abstimmung im Sinne einer bloßen Koordinierung der einzelnen Chapter. \n\n58\\. Entgegen dem Verbotsbescheid lässt sich eine Pflicht der Chapter, an einem NOM durch mindestens zwei Vollmitglieder vertreten zu sein, nicht belegen. Bereits in dem dafür in Bezug genommenen Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg vom 17. Mai 2022, S. 4 (Verwaltungsvorgang Bl. 140 ff. \u003C143>), bleibt offen, für welche \"überregionalen\" Treffen die nicht näher benannte Quelle über eine angebliche Teilnahmepflicht berichtet. Die Kläger haben die Freiwilligkeit der Teilnahme an einem NOM bekräftigt. Auch im Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" wird die Frage einer Anwesenheitspflicht bei einem NOM diskutiert und als bloße Anregung behandelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 327: \"Zur allgemeinen Aktivität nur zur Anregung wäre es schön wenn jeder Bruder an 2 nom teilnehmen würde\"; ebenda S. 330 zur Aufnahme dieses Punktes in die Tagesordnung). Dementsprechend teilt ein Sekretär im Verlauf des Chats eine Nichtteilnahme schlicht mit (ebenda S. 513: \"Werte Brüder Bitte entschuldigt, Bayern wird am Wochenende nicht vertreten sein. P.s und H3.s Flug wurde von easyjet storniert auf Grund Mitarbeitermangel ....Falls ich aber fit werde bis morgen Abend , mach ich mich auf alle Fälle auf'n Weg.\"). Ein weiterer Chat-Teilnehmer äußert sich angesichts der Schwierigkeit, einen gemeinsamen Termin zu finden \"Ahoi, macht euer NOM und gut ist.\" (ebenda S. 923). Er bekundet damit, dass er sich nicht in der Pflicht sieht, an dem vorgeschlagenen Termin teilzunehmen. \n\n59\\. Dem Senat liegen keine Belege vor, die den Ablauf eines konkreten NOM aus erster Hand dokumentieren. Er hat sich seine Auffassung daher im Wesentlichen anhand des Threema-Chats \"Kleine Kaffeerunde\" gebildet und ergänzend die Erläuterungen der Beteiligten herangezogen. Die \"Kleine Kaffeerunde\" dient dem regelmäßigen und kurzhändigen Austausch der im Chat vertretenen Sekretäre der regionalen Chapter über die für ihre Bruderschaft relevanten Themen und Vorkommnisse (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6: \"Diese kleine Runde soll jetzt nicht zum Plauderchat verkommen, dafür haben wir Trinkergruppe oder die Viber Chats. Die kleine Kaffeerunde soll den schnellen Dienstweg ersetzen. Private Korrespondenz, Treffpunkte, Mitteilungen, etc bitte weiterhin über Hush, Diskussionen aber bitte hier.\"). Der Chatverlauf bildet für den Zeitraum vom 16. November 2020 bis zum 18. September 2023 in authentischer Weise ab, über welche Themen und in welcher Art und Weise die Chaptersekretäre miteinander verhandeln und stellt für die Zeit der coronabedingten Kontaktbeschränkungen ein Substitut der regelmäßigen persönlichen Treffen etwa im Rahmen eines NOM dar (vgl. ebenda S. 6: \"Aufgrund Corona sind jetzt Sitzungen ausgefallen... Damit das mittelfristig nicht zu Spannungen führt, sollte hiermit Abhilfe geschafft werden.\"). Nach der Lockerung der Kontaktbeschränkungen hat er sich augenscheinlich als Plattform für eine Koordinierung und Abstimmung der Chapter erhalten (vgl. ebenda S. 658: \"Nach meinem Verständnis ersetzt Threema bzw. diese Gruppe hier alles.\"). \n\n60\\. Die Chapter nutzen den Chat - und damit auch die dadurch substituierten persönlichen Treffen - demnach zum Informationsaustausch, zur vertieften Diskussion chapterübergreifender Fragen und zur Herstellung eines gemeinsamen Meinungsbilds. Dafür positionieren sich die Sekretäre jeweils nach Rücksprache mit ihrem Chapter. Immer wieder wird das Meinungsbild auch in einer förmlichen Abstimmung abgefragt und festgehalten (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff. zur Notwendigkeit eines EOM zur Verleihung des \"Nation Patches\"; ebenda S. 30 ff. zur Spende anlässlich des \"Todesfalles V.\"; ebenda S. 542 und 548 ff. zur Gestaltung einer Doppel-LP zur \"Unterstützung Portugal\"; ebenda S. 319 ff. zur Erstellung von \"Bylaws\"). Bei Abstimmungen im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" gilt das Mehrheitsprinzip (vgl. ebenda S. 15 ff.). Dies wird damit begründet, dass \"bloß nicht alles bis aufs letzte zerredet\" werden solle. \"100%ige Entscheidungen\" seien immer schwer zu erreichen (ebenda S. 17). Ein Abweichen einzelner Chapter von einer gemeinsam beschlossenen Vorgehensweise wird thematisiert und die Einhaltung der Beschlusslage wird angemahnt (vgl. ebenda S. 8: \"PotN Westfalen, unglücklich aber nicht schlimm, sind 'nur' Anwärter geworden. Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht. Ist momentan eine besondere Zeit.\"; ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 91: \"Bitte alle nochmal nachfragen. Da ist ein Bruder verstorben und an zahlreichen sitzungen wurde drüber gesprochen, dass bei beerdigungen pro Chapter 2 Leute teilnehmen sollten. [...] Wir haben über 70 Member in Deutschland, mit Prosis ca 90 Mann, mit Crew über 100. Darf einfach nicht sein das wir da mit 5,6 Mann aufschlagen.\"; ebenda S. 120: \"Dies ist weiterhin ein geltender Nom Beschluss und ich kotz ab wenn die aus irgendwelchen Schlafzimmern noch das alte Franken Hk Shirt, das alte weisse Hammerskin Nation Ep Motiv Shirt finden oder das rote Whs Shirt beispielsweise. Wurde gemeinschaftlich beschlossen die zu vernichten oder zumindest aus Deutschland raus zu schaffen. Und zu dem Thema gibt es eigentlich keine zwei Meinungen. Wurde lange und ausführlich an mehreren noms diskutiert.\"). \n\n61\\. Gleichzeitig wird aber immer wieder die Eigenständigkeit der einzelnen Chapter und deren Entscheidungsbefugnis hervorgehoben (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 ff. und S. 373 zur eigenständigen Entscheidung des Chapters Sachsen in der \"causa L.\"; ebenda S. 48 zum chapterinternen Rauswurf eines Anwärters: \"Bin gerade etwas überrascht, dass ein Potn Rauswurf so hohe Wellen schlägt. Fällt normalerweise in die Kategorie 'Sonstiges' bei einem NOM\"; ebenda S. 321 zur im Chapter Rheinland geübten \"Sanktionspraxis\"; ebenda S. 615 zur chapterinternen Sanktion gegen \"A.\": \"Ist aber primär ne fränkische Entscheidung.\" und ebenda S. 624 \"legen die Entscheidung also vertrauensvoll in die Hände unserer fränkischen Brüder.\"). Auch Unterstützungsleistungen werden nicht von einer nationalen Zwischenebene abgefordert, sondern von den Chaptern jeweils freiwillig und eigenständig angeboten (vgl. die obigen Belege zu finanziellen Unterstützungsleistungen; vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 204 zum Hochwasser im Ahrtal). \n\n62\\. gg. Auch vermag der Senat sich nicht die Überzeugung zu bilden, dass die regionalen Chapter ohne die ausdrückliche initiale und sodann fortwährende Legitimierung durch das NOM nicht existenzberechtigt wären und das NOM über Fragen der Mitgliederpolitik der Chapter bestimme. Bezüglich dieser Fragen erweisen sich vorrangig die im Zuge der Vollzugsmaßnahmen erhobenen Chatnachrichten als relevant. Soweit die Beklagte auf anderweitige Erkenntnisse aus nachrichtendienstlichem Aufkommen verweist, erachtet der Senat die Chatnachrichten, die die Darstellung der Kläger stützen, als aussagekräftiger, da es sich um Primärquellen handelt. Auch hier ergibt sich zwar das Bild einer engen Koordination der in Deutschland befindlichen Chapter untereinander, aber kein Beleg für ein verbindliches Letztentscheidungsrecht einer nationalen Zwischenebene. \n\n63\\. Dass für die Neugründung eines regionalen Chapters nicht nur die Bestätigung durch die internationale Ebene erforderlich ist (vgl. dazu Kapitel 3 der \"European Constitution\"), sondern auch ein positiver Beschluss eines NOM zwingend vorliegen müsste, erscheint schon angesichts der sukzessiven Gründungen der älteren Chapter seit 1992 nicht plausibel (vgl. Verbotsbescheid S. 10 f.). Es fehlen aber auch Anhaltspunkte dafür, dass sich mittlerweile die Notwendigkeit eines nationalen Gründungsakts herausgebildet hätte. Für das Jahr 2018 erschließt sich aus dem Threema-Chatverlauf \"Westwall\" vielmehr die starke Stellung der einzelnen Chapter in dieser Frage. Denn in diesem Chat diskutiert das Chapter Westwall ohne die Beteiligung der anderen deutschen Chapter oder einer deutschen Zwischenebene über die Frage, ob einem Mitglied die Neugründung eines Chapters \"Luxemburg\" gestattet werden soll. Aus den Beiträgen wird deutlich, dass dieses Mitglied sein Vorhaben auf einem internationalen Treffen angekündigt hat (Chat \"Westwall\", S. 2: \"Er bestätigt, dass K. die anwesenden europäer gefragt hätten ob er die fahne aufhängen darf. Und während der sitzung hat er luxemburg vorgestellt, und auch erwähnt das er hofft, dass es im januar dann ein offizielles chapter wird. Also er hat das luxemburg chapter noch nicht 'eröffnet'.\"). Die nach Auffassung eines Beteiligten korrekte Vorgehensweise wird dann dort auf S. 14 erläutert: \"AAAAABER: die gründung eines neuen chapters kann nicht vom westwall beschlossen werden. Das läuft erstmal übers nächste nom und dann übers eom.\" Maßgeblich soll aber aus Sicht des Chapters die Weichenstellung auf internationaler Ebene (Chat \"Westwall\", S. 13: \"(fahne direkt mitnehmen) und die argumentation (er hätte vor ort ja schliesslich beim world meeting gefragt)\") und die Billigung durch das eigene Chapter sein. So findet sich bereits auf S. 7 des Chats \"Westwall\" der Vorschlag, das Mitglied ein \"Deutsches Chapter machen lassen- Westwall hat eine Stimme bei Entscheidungen was Prospects und Member betrifft.\", der dort auf S. 8 und 30 erneut aufgegriffen wird. Dabei wird in der nachfolgenden Diskussion deutlich, dass sich das Chapter Westwall eine Mitsprache bei der Entwicklung eines neugegründeten Chapters vorbehalten könnte (ebenda S. 33 ff.). Wie das neue Chapter infolge dieser Geschehnisse letztlich entstanden ist, erhellt sich aus dem Threema-Chat \"R.-R2.\", S. 22: Demnach fand dazu nur ein kurzes Treffen mit \"Frankreich\" statt, auf dem beschlossen wurde, das gründungswillige Mitglied \"abzuschieben\". Ausweislich der Schilderung im Parallelverfahren BVerwG 6 A 6.23 sei das neugegründete Chapter schließlich im August 2019 auf einem EOM in Finnland \"legitimiert\" worden. Auch der Beklagten ist ein \"Summercamp\" in Finnland vom 7. bis 11. August 2019 bekannt geworden, das im relevanten Zeitraum stattgefunden hat (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 667). Eine nationale Zwischenebene in Form einer Vereinigung der \"Hammerskins Deutschland\" scheint in dieser Diskussion oder für den Akt der Neugründung gerade nicht als maßgeblicher Akteur auf. \n\n64\\. Insbesondere ist der Chatverlauf \"Westwall\" ein deutlicher Beleg für die Kompetenz der einzelnen Chapter, über Sanktionen gegen die eigenen Mitglieder abschließend und ohne Beteiligung einer nationalen Ebene zu entscheiden. Die dort dokumentierte Beratung über eine Sanktionierung des damaligen Mitglieds dieses Chapters endet mit der Verhängung der Sanktion, ohne dass eine Rücksprache mit anderen Chaptern oder einem Hauptverein stattfände. Auch die Diskussion um den \"Spitzel\"-Fall im Chapter Rheinland zu Beginn des Jahres 2023 lässt sich dafür anführen (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 669 ff.). Es wird zwar deutlich, dass der Fall deutschlandweites Aufsehen erregt hat und unter den Chaptersekretären intensiv diskutiert wird. Auch sieht sich das betroffene Chapter ersichtlich in einer gewissen Rechtfertigungspflicht gegenüber der Bruderschaft und erwartet gleichzeitig Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. Letztendlich trägt aber das Chapter selbst die Verantwortung für den Umgang mit den betroffenen Akteuren. Der Chaptersekretär \"P.\" geht darauf nochmals ausdrücklich in einer Voice-Mail vom 5\\. Februar 2023 ein (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 723). Auch im Falle eines Mitglieds des Chapters Sachsen, das eines sexuellen Vergehens an einem Kind beschuldigt wird, bleibt die Frage der Verhängung von Sanktionen letztlich trotz einer intensiven Diskussion des Vorgangs unter den Chaptersekretären eine Entscheidung des Chapters (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 54 und 373, 681). \n\n65\\. Es finden sich auch zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter selbst über die Aufnahme neuer Mitglieder bestimmen und sich lediglich insoweit gebunden sehen, als das europäische Regelwerk in Form der \"European Constitution\" rudimentäre Vorgaben zu den Beitrittsbedingungen und die Verleihung des \"Nation Patches\" enthält. So wird in den Parallelverfahren geschildert, dass in drei namentlich bekannten Fällen gegen den Willen anderer Chapter Personen als Vollmitglieder aufgenommen worden seien. Die Vermutung der Beklagten, dies könne auf einem \"Überstimmen\" der den Einspruch erhebenden Chapter durch das NOM beruhen, erscheint nicht plausibel. Denn damit wäre die grundsätzlich verbindliche Vorgabe der \"European Constitution\" in Frage gestellt, die in Kapitel 3 für den Eintritt in den Rang eines Vollmitglieds und die Verleihung des \"Nation Patches\" ausdrücklich und in Abweichung zum sonst nach Kapitel 1 geltenden Mehrheitsprinzip verlangt, dass \"kein Veto vorliegt\". \n\n66\\. Der Threema-Chat \"Kleine Kaffeerunde\" liefert zwar zahlreiche Hinweise darauf, dass die Chapter Neuaufnahmen in den Rang eines PotN oder Vollmitglieds kommunizieren und auch die Haltung anderer Chapter abfragen. Ihr Verhalten ist allerdings auch insoweit in hohem Maße von einem koordinativen Vorgehen geprägt. So beginnt der Chat bereits mit der Erörterung der Schwierigkeiten, die sich aus den fehlenden Möglichkeiten der Anwärter ergeben, sich persönlich vorzustellen (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 6 ff.). Auf S. 10 des Chats wird das Ergebnis der Meinungsbildung auch ausdrücklich festgehalten: \"Hanger\u002Fcrew zu potn patchen geht nur nach vorheriger Rücksprache mit den restlichen Deutschen chaptern. Am besten bei einem Mini NOM patchen oder wenigstens dort die Zustimmung der anderen Deutschen einholen. Das auch nur so lange, bis wir vielleicht mal irgendwann wieder richtige NOM abhalten können.\". Allerdings macht eine Verletzung dieser gemeinsam beschlossenen Regel augenscheinlich die Entscheidung des Chapters nicht unwirksam (vgl. ebenda S. 11: \"Glückwunsch an die 3 neuen potn, beim nächsten mal wieder auf einem NOM, beziehungsweise vorher bescheid geben.\"; ebenda S. 47: \"Einmal nach Westfalen gefragt: was ist passiert oder wie kann es passieren das unbedingt PotN aufgenommen werden mussten gegen die Regel und dann ist auch noch einer dieser welcher nun wieder weg?\"). Auch die Diskussion um den \"Potn A.\" aus Franken (vgl. ebenda S. 614 ff.) belegt, dass die Chapter sich gegenseitig beraten und auf eine möglichst breite Unterstützung aller Mitglieder hinarbeiten, um die spätere Aufnahme als Vollmitglied vorzubereiten. Der Senat interpretiert aber auch hier die enge Koordination und Rücksprache der Chapter untereinander nicht als abschließenden Entscheidungsvorbehalt einer nationalen Ebene. Vielmehr ringen die Chapter ersichtlich diskursiv und im engen Austausch der Meinungen um ein möglichst von allen getragenes Ergebnis. \n\n67\\. hh. Auch das Bestehen eines durch die vorgebliche Vereinigung \"Hammerskins Deutschland\" geschaffenen, verbindlichen Regelwerks für die in Deutschland vorhandenen regionalen Chapter lässt sich nicht nachweisen. Während für die europäische Ebene mit der sog. \"European Constitution\" ein verschriftlichtes Regelwerk existiert, das auch in einer für das Jahr 2020 aktualisierten und ergänzten Fassung vorliegt, fehlt eine verschriftlichte Form etwaiger innerdeutscher Statuten. Der Vortrag der Kläger, ein nationales Regelwerk existiere auch in der Praxis nicht, allenfalls beanspruchten die europäischen Statuten eine gewisse Verbindlichkeit, erscheint dem Senat plausibel. \n\n68\\. Dem Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\" lässt sich zwar entnehmen, dass hinsichtlich \"deutscher Bylaws\" mehrfach eine rege Diskussion stattfindet (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\" ab S. 318). Allerdings findet diese Diskussion im Verlauf des Chats keinen positiven Abschluss. Vielmehr wird die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit eines solchen Regelwerks unter Verweis auf die durch die Statuten in Form der \"European Constitution\" geschaffene Grundlage, die Autonomie der Chapter und die Struktur der Hammerskins immer wieder in Frage gestellt. Im Chat \"Kleine Kaffeerunde\" äußert sich ein Chaptersekretär auf S. 320 etwa zur Frage der Sanktionierung von Verstößen wie folgt: \"Für d kann sich ja jeder gedanken machen. Wird viel und ausführliches bla bla werden und man wird sich einigen auf 'einzelfallabhängig' und 'entscheidet jedes chapter für sich'. Man kann unser konstrukt nicht 100%ig durch reglementieren. Dazu sind wir auch zu heterogen als chapter. Was in württemberg vielleicht kritisiert wird, gehört in pommern vielleicht zum 'guten ton'. Aber man kann es natürlich gerne versuchen.\". In diese Richtung geht auch die anschließende Äußerung, ebenda S. 323: \"'Bylaws' Brauchen wir eigentlich nicht extra, ging jahrzehntelang ohne und so haben wir dann eigentlich nur mehr Diskussionsgrund für lange Sitzungen (sollte mal etwas zuwider laufen). Daher, lassen wir es ist\". Auf S. 321 des Chats führt ein Sekretär aus: \"Wenn dem betroffenen Chapter das Stimmrecht und letzte Wort entzogen wird, konterkariert das nicht den Charakter unserer autarken Struktur? Wäre in meinen Augen ein gefährlicher Schritt. Ich denke, da ist wieder das Thema Vertrauen in die jeweiligen Brüder. Ich kann dir deine Frage beantworten, wie wir Rheinländer das intern regeln würden.\". Daran schließt sich die Äußerung an: \"Aber darüber diskutieren wir ja auch schon Jaaaahhrreeee\". Auf S. 322 des Chats plädiert ein Teilnehmer wie folgt: \"ich denke über Sanktionen sollte jedes Chapter einzeln entscheiden. Die Verstöße\u002FFehler werden ja auch selten dieselben sein. Wenn das Chapter nicht handelt, muss halt die darüber entscheiden.\" Mit der unmittelbar darauffolgenden Ergänzung \"Nation\" verweist der Teilnehmer nach dem üblichen Sprachgebrauch der Hammerskins aber eher nicht auf das NOM, sondern auf die HSN. Schließlich scheint die Diskussion auf S. 766 des Chats \"Kleine Kaffeerunde\" nochmals auf: \"Nochmal kurz zu den Regeln. Eigentlich ist es keine Frage ob man sich daran halten möcht oder nicht. Es sind unsere eigenen, die wir uns auferlegt haben. Wenn man es nicht schafft sich an seinen eigenen Verhaltenskodex zu halte ist in meinen Augen eh alles verloren. Ich gebe es aber an die Jungs weiter und man kann ja gerne nochmal drüber reden.\". Auch diese Stellungnahme kann im klägerischen Sinne als ein Verweis auf den in der \"European Constitution\" international vorgegebenen Verhaltenskodex verstanden werden. \n\n69\\. Soweit die Beklagte auf spezifische nationale Vorgaben zur Dauer einer Anwärterphase, zur Mitgliedschaft von Frauen oder die, für einen Aufstieg erforderlichen, \"Stempelbesuche\" verweist, fehlen Belege, die aufzeigen könnten, dass es sich dabei nicht bereits um auf europäischer Ebene vorhandene Vorgaben (vgl. Kapitel 3 der \"European Constitution\" zur Dauer der Anwärterschaft und Kapitel 8 zur Unzulässigkeit einer Mitgliedschaft von Frauen) oder lediglich einen allgemein gelebten, aber unverbindlichen Brauch der Chapter zur Pflege ihrer Verbundenheit handelt (vgl. \"Kleine Kaffeerunde\", S. 8 \"Es sind schon Anwärter zu Brüdern geworden und die haben auch nicht alle Chapter besucht.\"). \n\n70\\. ii. Ob die in Deutschland vorhandenen Chapter - wie von der Beklagten geltend gemacht \\- im Rahmen einer Abstimmung auf einem EOM nur mit einer Stimme sprechen können und daher zuvor einen einheitlichen Standpunkt finden müssen, konnte der Senat auf der Grundlage des Beteiligtenvorbringens und auch nach Anhörung des Zeugen W. in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend aufklären. Die Nichterweislichkeit fällt der Beklagten zur Last. Der Zeuge hat zwar bekundet, dass jedes deutsche Chapter auf einem EOM Mitspracherecht habe und einen eigenen Standpunkt vertreten könne. Auf näheres Befragen hat er allerdings eingeräumt, als bloßer Anwärter keinen Zutritt zu den eigentlichen Beratungen gehabt zu haben. Auch seine Wahrnehmungen in seiner Zeit als Mitglied eines deutschen Chapters beschränkten sich infolge seines damaligen Ranges auf die gesellschaftlichen Anlässe. Sein Wissensstand beruht daher ersichtlich auf den Mitteilungen Dritter und nicht auf eigener Anschauung. Auch haben sich die Kläger der Parallelverfahren unterschiedlich eingelassen. Während ein Teil der Kläger in den parallel geführten Verfahren vorträgt, eine Anwesenheit auf einem EOM sei für die Chapter zwingend und sie hätten dort eine eigene Stimme (vgl. BVerwG 6 A 13.23, Klagebegründung vom 22. Juli 2024, S. 24 und 30; keine Einstimmigkeit erforderlich auch in BVerwG 6 A 6.23, Klagebegründung vom 9\\. November 2024, S. 19), teilte das Chapter Pommern in seinem Verfahren mit, die Teilnahme sei für die Chapter freiwillig und sie hätten gemeinsam nur eine Stimme (vgl. BVerwG 6 A 17.23, Klagebegründung vom 17. Juli 2024, S. 7 und 14). Diese Haltung hat das Chapter Pommern in der gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederum korrigiert. Die Beklagte nimmt demgegenüber für ihren Vortrag auf ein Behördenzeugnis des BfV ohne nähere Quellenangabe Bezug (Verwaltungsvorgang Bl. 2693). \n\n71\\. Der Senat verweist auch in dieser Frage auf den Chatverlauf \"Kleine Kaffeerunde\". Dort wird die Frage des \"deutschen Stimmverhaltens\" im Zusammenhang mit der Neugründung eines französischen Chapters \"Aquitanien\" diskutiert (\"Kleine Kaffeerunde\", S. 72). R. bemüht sich - augenscheinlich in seiner Funktion als \"European Secretary\" - einen Meinungsstand der Chapter zu erfragen (ebenda S. 72: \"Restliches europa hat da kein problem mit. Liegt aktuell an uns deutschen. Hat irgendeiner massive bauchschmerzen damit?\"). Aus den nachfolgenden Äußerungen erschließt sich jedenfalls nicht mit Bestimmtheit, dass mit dieser Abfrage eine verbindliche Vorfestlegung für ein späteres Abstimmungsverhalten verbunden wäre. Vielmehr äußern die Chapter lediglich reihum ihre Haltung zu dieser Frage. Auch das spricht eher dafür, dass bereits im Vorfeld des EOM denkbare Streitfragen moderiert werden sollen und eine gemeinsame Haltung angestrebt wird. Diese Herangehensweise erscheint gerade dann plausibel, wenn bereits das Veto eines - auch eines regionalen deutschen - Chapters gemäß Kapitel 3 der \"European Constitution\" ein Hinderungsgrund für die Neugründung wäre. \n\n72\\. B. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).","BVerwG, 19.12.2025, 6 A 16.23","2026-07-10T22:07:10.883Z",{"id":96,"ecli":97,"slug":98,"caseNumber":99,"courtId":50,"decisionDate":100,"fullText":101,"summary":102,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":100,"parsedAt":103,"updatedAt":104},"3602","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464252501","ecli-de-neuris-kvre464252501","2 BvR 2270\u002F22","2025-12-17T00:00:00.000Z","#  Stattgebender Kammerbeschluss: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem Insolvenzverfahren \\- Beschwerderecht eines Gläubigers gegen die Ablehnung eines Antrags der Gläubigerversammlung auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters als Frage von grundsätzlicher Bedeutung iSd § 574 Abs 2 Nr 1 und 2 ZPO - Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch willkürliche Nichtübertragung der Sache vom Einzelrichter auf die Kammer gem § 568 S 2 Nr 2 ZPO \n\n## Tenor\n\n1\\. Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg (Einzelrichterin) vom 1. Dezember 2022 \\- 4 T 435\u002F22 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Oldenburg (Einzelrichter) zurückverwiesen.\n\nDamit wird der Beschluss des Landgerichts Oldenburg (Einzelrichterin) vom 5. Januar 2023 – soweit nicht bereits vom Bundesgerichtshof aufgehoben – gegenstandslos.\n\n2\\. Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n### I.\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verwerfung einer sofortigen Beschwerde gegen die vom Insolvenzgericht ausgesprochene Ablehnung eines Antrags der Gläubigerversammlung auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die von der originär als Beschwerdegericht zuständigen Einzelrichterin unterlassene Übertragung der Sache auf die Kammer und gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. \n\n2\\. 1\\. Das Amtsgericht Delmenhorst eröffnete im Jahr 2017 ein Insolvenzverfahren und bestellte einen Insolvenzverwalter. Die Beschwerdeführerin ist Gläubigerin einer zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung. \n\n3\\. 2\\. Auf Antrag der Beschwerdeführerin sowie zweier weiterer Gläubiger fand im April 2022 eine Gläubigerversammlung statt. Diese beschloss mit Stimmenmehrheit, beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu stellen. Dieses lehnte den Antrag der Gläubigerversammlung mit Beschluss vom 16. Mai 2022 durch den zuständigen Richter am Amtsgericht als unbegründet ab. \n\n4\\. 3\\. Dagegen legte die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde ein. In ihrer Beschwerdebegründung und in nachfolgenden Schriftsätzen führte sie unter anderem aus, aus welchen Gründen die von ihr als Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde in der vorliegend gegebenen Konstellation – in der nicht ein nur von einem einzelnen Gläubiger, sondern ein von der Gläubigerversammlung gestellter Antrag auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters abgelehnt worden war – unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen in § 57 Satz 4 und § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (jetzt: § 59 Abs. 2 Satz 3 InsO) als statthaft anzusehen sei. \n\n5\\. Der Insolvenzverwalter vertrat hingegen in der von ihm abgegebenen Stellungnahme unter anderem die Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin eingelegte sofortige Beschwerde bereits unstatthaft sei. Dabei führte er auch aus, der Bundesgerichtshof habe die Frage, ob dem Gläubiger ein von der Gläubigerversammlung abgeleitetes Beschwerderecht analog § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO a.F. (jetzt: § 59 Abs. 2 Satz 3 InsO) zukomme, wenn das Insolvenzgericht – wie vorliegend – einen durch Beschluss gefassten Antrag der Gläubigerversammlung auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters abgelehnt habe, bislang nicht entschieden, sondern ausdrücklich offengelassen. Weiter wies er darauf hin, dass mit Blick auf diese höchstrichterlich bisher nicht geklärte Frage die Kammer statt der Einzelrichterin zur Entscheidung berufen sein dürfte (§ 4 Satz 1 InsO i.V.m. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO). \n\n6\\. 4\\. Das Landgericht Oldenburg verwarf die sofortige Beschwerde mit Beschluss der Einzelrichterin vom 1. Dezember 2022 als unzulässig und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. \n\n7\\. Die sofortige Beschwerde sei unstatthaft. Der Beschwerdeführerin stehe kein Beschwerderecht gegen den angefochtenen Beschluss des Insolvenzgerichts zu. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO unterlägen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsehe. Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters sei in der Insolvenzordnung nicht geregelt. Es gebe diesbezüglich auch keine für den Insolvenzverwalter geltende Bestimmung, die auf den Sonderinsolvenzverwalter übertragen werden könne. Auch eine analoge Anwendung der Vorschriften des § 59 Abs. 2 Satz 3 InsO und des § 57 Satz 4 InsO sei ausgeschlossen, weil es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folge entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nichts anderes. Der Bundesgerichtshof habe die Frage, ob dem einzelnen Gläubiger ein von der Gläubigerversammlung abgeleitetes Beschwerderecht zustehe, wenn der Antrag der Gläubigerversammlung auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters abgelehnt werde, bislang nicht entschieden, sondern ausdrücklich offengelassen. \n\n8\\. Die Rechtsbeschwerde sei nicht zuzulassen. Sie sei nur statthaft, wenn bereits die sofortige Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung statthaft gewesen sei. Sei letzteres nicht der Fall, fehle es an einer Grundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren. Ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht sei nur möglich, solange das Verfahren nicht rechtswirksam beendet sei. Vorliegend sei – angesichts des verneinten Beschwerderechts – bereits kein Rechtsmittel gegen den ablehnenden Beschluss des Insolvenzgerichts eröffnet gewesen, sodass das Verfahren beendet sei. \n\n9\\. 5\\. a) Auf die dagegen von der Beschwerdeführerin eingelegte Gegenvorstellung und Rüge nach § 321a ZPO analog hob die Einzelrichterin ihre vorangegangene Entscheidung mit Beschluss vom 5. Januar 2023 auf und übertrug das Verfahren gemäß § 4 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer zur Entscheidung. \n\n10\\. Das Beschwerdeverfahren sei fortzusetzen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss vom 1. Dezember 2022 sei nicht auf Grundlage der Zulassungsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO getroffen worden. Sie sei ausschließlich damit begründet worden, dass eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft sein könne, weil die Ausgangsentscheidung nicht beschwerdefähig sei. Auf diesen zirkulären Schluss weise die Beschwerdeführerin zu Recht hin. Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage liege eine Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung vor. Grundsätzliche Bedeutung habe eine Sache, wenn ihre Bedeutung über den Einzelfall hinausreiche. Dazu gehörten auch Fälle, in denen eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts (vgl. § 574 Abs. 2 ZPO) geboten sei. Allerdings bleibe die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde der Kammer vorbehalten. \n\n11\\. b) Die in der Folge mit der Sache befasste Kammer des Landgerichts Oldenburg verwarf die sofortige Beschwerde – mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie die Einzelrichterin in ihrer Entscheidung vom 1. Dezember 2022 – durch Beschluss vom 27. Januar 2023 als unzulässig. Allerdings ließ die Kammer die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache – unter anderem hinsichtlich der Frage, ob einem Gläubiger ein von der Gläubigerversammlung abgeleitetes Beschwerderecht zustehe, wenn das Insolvenzgericht einen von der Gläubigerversammlung gestellten Antrag auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ablehne – gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO zu. Diese vom Bundesgerichtshof bislang nicht entschiedene Frage werde im Schrifttum unterschiedlich beurteilt. \n\n12\\. c) Auf die daraufhin von der Beschwerdeführerin eingelegte Rechtsbeschwerde hob der der Bundesgerichtshof unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels den Beschluss der Kammer vom 27. Januar 2023 in vollem Umfang und den Beschluss der Einzelrichterin vom 5. Januar 2023 insoweit auf, als darin der Beschluss der Einzelrichterin vom 1. Dezember 2022 aufgehoben worden war. Außerdem wies er die auf eine entsprechende Anwendung von § 321a ZPO gestützte Rüge und die Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2022 zurück. Das Beschwerdegericht sei nicht berechtigt gewesen, auf die erhobene Rüge hin das Verfahren fortzusetzen und eine erneute Entscheidung in der Sache zu treffen. \n\n13\\. d) Damit ist der von der Einzelrichterin gefasste Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 1. Dezember 2022 erneut maßgeblich geworden. \n\n### II.\n\n14\\. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss der Einzelrichterin. \n\n15\\. Sie rügt – mit Blick auf die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde – eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG). Die aufgeworfene und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher offen gelassene Frage, ob ein einzelner Gläubiger – wie hier die Beschwerdeführerin – aufgrund eines von der Gläubigerversammlung abgeleiteten Beschwerderechts in entsprechender Anwendung von § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO a.F. (jetzt: § 59 Abs. 2 Satz 3 InsO) beschwerdebefugt sei, stelle eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage dar, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen könne und daher das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühre. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) sowie zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) hätten mit Blick auf diese Frage hier offenkundig vorgelegen. Die Einzelrichterin habe indes – angesichts der Begründung in ihrem nachfolgenden Beschluss vom 5. Januar 2023 – die Vorschriften des § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO willkürlich gänzlich außer Acht gelassen beziehungsweise – in Anbetracht der Begründung ihres Beschlusses vom 1. Dezember 2022 – die genannten Vorschriften in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise objektiv willkürlich ausgelegt und angewandt und so den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar eingeschränkt. \n\n16\\. Weiter rügt die Beschwerdeführerin – mit Blick auf die unterbliebene Übertragung der Sache auf die Kammer – eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Verfahren hätte gemäß § 4 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf die Kammer zur Entscheidung übertragen werden müssen, weil die Rechtssache angesichts der vorliegend aufgeworfenen Frage des Beschwerderechts grundsätzliche Bedeutung habe. Die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer hätten offenkundig vorgelegen. Die gleichwohl unterbliebene Übertragung des Verfahrens auf die Kammer sei unter keinem Aspekt vertretbar und stelle sich vorliegend als objektiv willkürlich dar. \n\n### III.\n\n17\\. Das Niedersächsische Justizministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen. \n\n18\\. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen. \n\n### IV.\n\n19\\. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Gemessen daran ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet. \n\n20\\. 1\\. Der Beschluss der Einzelrichterin des Landgerichts Oldenburg vom 1. Dezember 2022 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG. \n\n21\\. a) Gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sind nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit und das erkennende Gericht als Spruchkörper, sondern auch die im Einzelfall zur Mitwirkung berufenen Richter (vgl. BVerfGE 95, 322 \u003C328 f.>). Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG genügt allerdings nicht jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen (vgl. BVerfGE 87, 282 \u003C284> m.w.N.; 138, 64 \u003C87 Rn. 71>). Nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift stellt zugleich eine Verfassungsverletzung dar. Eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters kommt aber in Betracht, wenn das Fachgericht Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat oder wenn die maßgeblichen Verfahrensnormen in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewandt wurden (vgl. BVerfGE 87, 282 \u003C285>; 138, 64 \u003C87 Rn. 71>). Dies ist der Fall, wenn die Auslegung und Anwendung einer Norm, die die gerichtliche Zuständigkeit regelt, bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 147, 364 \u003C379 Rn. 39> m.w.N.). \n\n22\\. b) So liegt der Fall hier. Die unterlassene Übertragung des Verfahrens auf die Kammer und die stattdessen erfolgte Entscheidung durch die Einzelrichterin mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 verstößt nicht nur gegen einfaches Recht (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO), sondern begründet – weil die Regelung des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO objektiv willkürlich nicht angewandt worden ist – auch eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. \n\n23\\. aa) Nach § 568 Satz 1 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung – wie hier – von einem Einzelrichter erlassen wurde. Abweichendes gilt jedoch, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (§ 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO) oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO). In diesen Fällen hat der Einzelrichter das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO zwingend (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2025 \\- IX ZB 38\u002F24 -, juris, Rn. 8) auf die mit drei Richtern besetzte Kammer zu übertragen. Diese Vorschriften gelten nach § 4 InsO entsprechend auch für Beschwerdeverfahren in Insolvenzsachen. \n\n24\\. Das Kriterium \"grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache\" gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist dabei nicht auf den für die Rechtsbeschwerde geltenden (gleichlautenden) Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verengt, sondern im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert) zu verstehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134\u002F02 -, juris, Rn. 6; vom 24. November 2011 - VII ZB 33\u002F11 -, juris, Rn. 9; vom 28. Januar 2022 - VI ZB 13\u002F20 -, juris, Rn. 5). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und damit auch eine die Zuständigkeit des Einzelrichters beim Beschwerdegericht ausschließende grundsätzliche Bedeutung nach § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO liegt vor, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 \\- V ZB 16\u002F02 -, juris, Rn. 4; vom 27. März 2003 - V ZR 291\u002F02 -, juris, Rn. 5 \u003Czu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO>). Der weitere Zulassungsgrund der Erforderlichkeit zur Fortbildung des Rechts im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO, dessen Vorliegen ebenfalls zu einer Übertragung an die Kammer nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO zwingt, setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291\u002F02 -, juris, Rn. 9 \u003Czu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO>). \n\n25\\. bb) Gemessen an diesen Maßstäben hätte die Einzelrichterin das Verfahren vorliegend auf die Kammer übertragen müssen. Denn die Rechtssache hatte und hat mit Blick auf die Frage, ob einem Gläubiger in der vorliegenden Konstellation ein Beschwerderecht zukommt, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO, weshalb durch Übertragungsbeschluss die Zuständigkeit der Kammer nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO zu eröffnen ist. \n\n26\\. (1) Das Ausgangsverfahren wirft die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage auf, ob ein Gläubiger ein von der Gläubigerversammlung abgeleitetes Beschwerderecht entsprechend § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 3 InsO besitzt, wenn ein durch Beschluss der Gläubigerversammlung gefasster Antrag auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht abgelehnt worden ist. \n\n27\\. (2) Diese Rechtsfrage war und ist klärungsbedürftig. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfGK 17, 196 \u003C200>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juli 2022 - 1 BvR 832\u002F21 u.a. -, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. September 2025 - 2 BvR 1760\u002F22 -, Rn. 20; BGH, Beschluss vom 13\\. Oktober 2021 - VII ZR 164\u002F21 -, juris, Rn. 12 m.w.N.). So liegen die Dinge hier. Die Beantwortung der Frage, ob sich ein Insolvenzgläubiger in der gegebenen Konstellation auf ein von der Gläubigerversammlung abgeleitetes Beschwerderecht berufen kann, ist bis heute zweifelhaft. Die Rechtsfrage ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, vom Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden und in der Literatur umstritten. \n\n28\\. (a) Die Insolvenzordnung trifft keine Bestimmungen über die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters. Es ist zwar anerkannt, dass eine solche Bestellung möglich ist (vgl. BTDrucks 12\u002F2443, S. 20; 12\u002F7302, S. 162; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187\u002F08 -, juris, Rn. 4; vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16\u002F13 -, juris, Rn. 8). Der Gesetzgeber hat jedoch die nähere Bestimmung der Voraussetzungen und des Verfahrens der Einsetzung sowie der Rechtsstellung eines Sonderinsolvenzverwalters und der Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften des Prozessrechts der Rechtsprechung überlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16\u002F13 -, juris, Rn. 8). Es ist daher von den Fachgerichten zu klären, welche Regelungen in der Insolvenzordnung beziehungsweise im Prozessrecht insoweit (entsprechend) anzuwenden sind, mithin wie insoweit bestehende Regelungslücken zu schließen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16\u002F13 -, juris, Rn. 8 f.). \n\n29\\. (b) Eine höchstrichterliche Entscheidung über die (Nicht-)Anerkennung einer von der Gläubigerversammlung abgeleiteten Beschwerdebefugnis eines einzelnen Gläubigers in entsprechender Anwendung von § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 3 InsO bei Ablehnung eines Antrags der Gläubigerversammlung auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist bislang nicht ergangen. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsfrage bisher ausdrücklich offengelassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2010 - IX ZB 280\u002F09 -, juris, Rn. 5 m.w.N.; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 21\u002F15 -, juris, Rn. 10; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 83\u002F15 -, juris, Rn. 9, zu § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO a.F.). Entschieden hat er lediglich, dass dem einzelnen Gläubiger in Konstellationen ohne einen von der Gläubigerversammlung gefassten Beschluss auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters kein Beschwerderecht zusteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187\u002F08 -, juris, Rn. 2 ff.; vom 30. September 2010 - IX ZB 280\u002F09 -, juris, Rn. 5; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 21\u002F15 -, juris, Rn. 10; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 83\u002F15 -, juris, Rn. 8; vom 21. Juli 2016 \\- IX ZB 58\u002F15 -, juris, Rn. 19). \n\n30\\. (c) Im Schrifttum werden zu der aufgeworfenen Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten. Teilweise wird bei Ablehnung der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ein Beschwerderecht von Schuldner, Insolvenzverwalter und Gläubiger allgemein – ohne gesonderte Erwähnung der Konstellation mit vorangegangenem Beschluss der Gläubigerversammlung – verneint (vgl. Riedel, in: Kayser\u002FThole, Insolvenzordnung, 11. Aufl. 2023, § 56 Rn. 41; Graf-Schlicker, in: Graf-Schlicker, InsO, 6. Aufl. 2022, § 56 Rn. 112). Andere Stimmen bejahen für die vorliegende Konstellation ein Beschwerderecht des Gläubigers analog § 59 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 InsO beziehungsweise entsprechend § 57 Satz 4, § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO (vgl. Lüke, in: Prütting\u002FBork\u002FJacoby, KPB - Kommentar zur Insolvenzordnung, 104. Lfg. 06.2025, § 56 Rn. 79a m.w.N.; Frind, in: ZRI 2023, 944 \u003C949 f.> \u003Cjeweils mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 58\u002F15 ->). Weitere Autoren verweisen schlicht darauf, dass der Bundesgerichtshof ein Beschwerderecht des Gläubigers für Konstellationen mit vorangegangenem Beschluss der Gläubigerversammlung in Betracht gezogen habe beziehungsweise ein Beschwerderecht nach dieser Rechtsprechung denkbar erscheine (vgl. Graeber\u002FDeppenkemper, in: MüKoInsO, 5. Aufl. 2025, § 56, Rn. 186; Ries, in: K. Schmidt, InsO, 20. Aufl. 2023, § 56 Rn. 66; Göcke, in: BeckOK Insolvenzrecht, 40\\. Ed. Stand 1.8.2025, § 56 Rn. 52; Jahntz, in: FK-InsO, 10. Aufl. 2025, § 56 Rn. 62; Spiekermann\u002FHackenberg, NZI 2022, 153 \u003C157>). \n\n31\\. (3) Die damit ersichtlich klärungsbedürftige Rechtsfrage einer von der Gläubigerversammlung abgeleiteten Beschwerdebefugnis kann sich auch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen. Es handelt sich zudem um einen rechtlichen Gesichtspunkt, der einer abstraktgenerellen Klärung zugänglich ist und auf dem der angegriffene Beschluss vom 1\\. Dezember 2022 beruht. \n\n32\\. (4) Nach alledem liegt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 568 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sowie auch in Verbindung mit § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Fortbildung des Rechts) auf der Hand. Der hier zu beurteilende Einzelfall gibt Veranlassung, die aufgeworfene Rechtsfrage des Bestehens einer Beschwerdebefugnis höchstrichterlich zu klären und gegebenenfalls Leitlinien zur Ausfüllung einer Gesetzeslücke zu entwickeln. Daher hätte die Einzelrichterin – wie von ihr nachträglich erkannt, aber in prozessual unzulässiger Weise umgesetzt – das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO der Kammer zur Entscheidung übertragen müssen. \n\n33\\. cc) Die unterlassene Übertragung auf die Kammer und die stattdessen erfolgte Entscheidung durch die Einzelrichterin mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 verstößt nicht nur gegen einfaches Recht, sondern begründet unter den hier gegebenen Umständen auch eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG. Denn die Einzelrichterin hat die Vorschrift des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft nicht angewandt. \n\n34\\. (1) In Anbetracht der gegenläufigen Ausführungen der Beschwerdeführerin und des Insolvenzverwalters im Beschwerdeverfahren zur zentralen Frage der Beschwerdebefugnis sowie den Erwägungen der Einzelrichterin im Beschluss vom 1. Dezember 2022, wonach der Bundesgerichtshof ein abgeleitetes Beschwerderecht zwar in Betracht gezogen, aber bislang offengelassen habe, drängte es sich auf, dass die von allen Beteiligten als entscheidungserheblich erkannte Frage eines von der Gläubigerversammlung abgeleiteten Beschwerderechts klärungsbedürftig und klärungsfähig ist, sich in einer Vielzahl von Fällen stellen kann und Veranlassung für eine noch ausstehende höchstrichterliche Klärung gibt. Insbesondere haben sowohl die Verfahrensbeteiligten als auch die Einzelrichterin erkannt, dass das Gesetz keine Regelungen zur Sonderinsolvenzverwaltung trifft und sich daher die höchstrichterlich noch nicht beantwortete Frage stellt, ob eine Ausfüllung dieser Regelungslücke durch eine analoge Heranziehung von Vorschriften der Insolvenzordnung zu schließen ist. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alt. 1 ZPO mit der Folge der Verpflichtung zur Übertragung auf die Kammer – auf die der Insolvenzverwalter in seinem Schriftsatz überdies ausdrücklich hingewiesen hatte – lag danach auf der Hand. \n\n35\\. (2) Gleichwohl hat die Einzelrichterin unter grundlegender Verkennung der Voraussetzungen für einen Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alt. 1 ZPO die offenkundige Notwendigkeit, das Verfahren auf die Kammer zu übertragen, entweder gar nicht in den Blick genommen oder die Vorschrift des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO in unhaltbarer Weise ausgelegt beziehungsweise angewendet. Erwägungen der Einzelrichterin, die es sachlich rechtfertigen könnten, dass sie die Rechtssache trotz ihrer sich aufdrängenden grundsätzlichen Bedeutung nicht der Kammer zur Entscheidung übertragen hat, sind vorliegend weder im Beschluss vom 1. Dezember 2022 aufgeführt noch sonst erkennbar. Die Einzelrichterin hat die unterlassene Übertragung auf die Beschwerdekammer implizit damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin nicht vorlägen. Sie hat damit im Hinblick auf die von ihr angenommene Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde eine Übertragung des Verfahrens auf die Beschwerdekammer für entbehrlich gehalten. Offen ist, ob sie die Norm des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO von vornherein nicht für anwendbar gehalten hat oder ob sie deren Voraussetzungen grundlegend verkannt hat. Letztlich kann dahinstehen, welche Gründe die Einzelrichterin zu der Annahme verleitet haben, eine Übertragung des Verfahrens auf die Kammer sei nicht geboten. Denn die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung stellt sich in allen Fällen als unvertretbar und damit als willkürlichen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. \n\n36\\. Sollte die Einzelrichterin die Vorschrift des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO von vornherein nicht berücksichtigt haben, hätte sie eine offensichtlich einschlägige Norm ohne erkennbaren Grund unbeachtet gelassen, was angesichts der Umstände des vorliegenden Falls Willkür begründete. Sofern sie mit Blick auf die ausdrücklich ausgesprochene Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde beziehungsweise im Hinblick auf die von ihr insoweit gegebene Begründung keine Notwendigkeit für eine Übertragung auf die Kammer gesehen haben sollte, hätte sie die Norm des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO offenkundig unhaltbar und damit willkürlich ausgelegt. Denn die Pflicht zur Übertragung auf die Kammer hängt nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO ausschließlich davon ab, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dies muss der Einzelrichter von Amts wegen prüfen. Ein Unterlassen dieser Prüfung in der Annahme, eine Rechtsbeschwerde sei ohnehin nicht statthaft, weil bereits – höchstrichterlich allerdings noch ungeklärt – die sofortige Beschwerde nicht eröffnet gewesen sei, ist mit der klaren Regelung in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht in Einklang zu bringen und offensichtlich unvertretbar. Sollte die Einzelrichterin dagegen die Norm des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO geprüft haben, jedoch davon ausgegangen sein, dass die Voraussetzungen von § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht vorlägen oder ihr ein Ermessen hinsichtlich der Übertragung des Verfahrens auf die Beschwerdekammer eingeräumt sei, wäre dies ebenfalls als unvertretbar und offensichtlich unhaltbar einzustufen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lag nach den klaren höchstrichterlichen Vorgaben zu den Voraussetzungen des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO unmissverständlich auf der Hand. Eine etwaige Annahme, es bestehe bei Vorliegen einer Sache mit grundsätzlicher Bedeutung Ermessen hinsichtlich der Übertragung auf die Kammer, ist mit dem klaren Wortlaut des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht vereinbar. \n\n37\\. dd) Der angegriffene Beschluss vom 1. Dezember 2022 beruht auch auf der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn es besteht die Möglichkeit, dass der vorliegende Verfahrensverstoß – die unterlassene Übertragung der Sache auf die Kammer – den Inhalt der Entscheidung beeinflusst hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht Oldenburg in vorschriftsmäßiger Besetzung eine der Beschwerdeführerin günstigere Entscheidung getroffen hätte. Hinsichtlich der Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Klärung einer von der Gläubigerversammlung abgeleiteten Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin ist dies sogar wahrscheinlich. Denn in der nachfolgend zunächst ergangenen – später vom Bundesgerichtshof aufgehobenen – Entscheidung vom 27. Januar 2023 hat die Kammer die Rechtsbeschwerde unter anderem auch hinsichtlich dieser Frage zugelassen. \n\n38\\. 2\\. Da der Beschluss des Landgerichts Oldenburg (Einzelrichterin) vom 1. Dezember 2022 die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG verletzt, kann offenbleiben, ob er darüber hinaus – wie von der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gerügt – auch deren Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 3 GG verletzt. \n\n39\\. 3\\. Der von der Einzelrichterin getroffene Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 1\\. Dezember 2022 ist wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht Oldenburg (Einzelrichter) zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG), das nach Maßgabe der unter IV. 1. angestellten Erwägungen eine Übertragung des Verfahrens auf die Beschwerdekammer zu prüfen haben wird und damit Gelegenheit erhält, auf prozessual zulässigem Weg eine solche Übertragung in die Wege zu leiten. Der Beschluss des Landgerichts Oldenburg (Einzelrichterin) vom 5. Januar 2023 wird – soweit nicht bereits vom Bundesgerichtshof aufgehoben – durch die Aufhebung des Beschlusses vom 1. Dezember 2022 gegenstandslos. \n\n40\\. 4\\. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.","Stattgebender Kammerbeschluss: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem Insolvenzverfahren - Beschwerderecht eines Gläubigers gegen die Ablehnung eines Antrags der Gläubigerversammlung auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters als Frage von grundsätzlicher Bedeutung iSd § 574 Abs 2 Nr 1 und 2 ZPO - Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch willkürliche Nichtübertragung der Sache vom Einzelrichter auf die Kammer gem § 568 S 2 Nr 2 ZPO","2026-07-08T22:34:00.946Z","2026-07-10T22:07:18.649Z",{"id":106,"ecli":107,"slug":108,"caseNumber":109,"courtId":110,"decisionDate":111,"fullText":112,"summary":113,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":111,"parsedAt":114,"updatedAt":115},"3665","ECLI:DE:NEURIS:KORE700532026","ecli-de-neuris-kore700532026","VI ZR 142\u002F24",46,"2025-12-16T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 16. Dezember 2025 - VI ZR 142\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nZur Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und der Meinungs- und Medienfreiheit andererseits bei einer identifizierenden Presseberichterstattung über eine bereits einige Zeit zurückliegende strafrechtliche Verurteilung.11 12\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2024 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Unterlassung hinsichtlich der Äußerungen Ziff. 1 a, c, d, e und f der landgerichtlichen Urteilsformel und zur Zahlung von 383,61 € nebst Zinsen verurteilt wurde. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 5\u002F6 und die Beklagte zu 1\u002F6 aus einem Streitwert von 60.000 €. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsrechtszuges aus einem Streitwert von 50.000 € fallen dem Kläger zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer identifizierenden Wortberichterstattung auf Unterlassung und auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. \n\n2\\. Der Kläger war von 2007 bis 2012 Geschäftsführer der A. GmbH und damit zuständig für den Profifußball des Vereins A. . Im Zusammenhang mit dem Neubau des T. -Stadions kam es zu einer erheblichen Belastung der hierzu gegründeten A Stadion-GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger von 2008 bis 2012 ebenfalls war. Um eine drohende Insolvenz zu vermeiden, vollzog der Kläger Zahlungen der A. GmbH an die A. Stadion GmbH. Der Kläger wurde deswegen im Juni 2017 wegen Bankrotts in 39 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hierüber berichteten auch die BILD-Zeitung (Lokalteil) sowie die Sportzeitung \"Kicker\". Die Bewährungsfrist ist am 12. September 2019 abgelaufen. \n\n3\\. Vom 1. Juli 2013 bis 31. März 2020 arbeitete der Kläger bei der I-Bank und war dort Leiter des Bereichs \"Forderungsfinanzierung Sport\". Seit dem 1. April 2020 arbeitet der Kläger bei der O-Bank und ist dort Leiter der Gruppe \"Football Finance\". Über den Wechsel des Klägers zur O-Bank berichtete die Nordwest-Zeitung unter Bezugnahme auf seine Verurteilung wegen Bankrotts. \n\n4\\. Die Beklagte verlegt das Magazin \"Spiegel\" und das Online-Magazin \"spiegel.de\". Am 8\\. April 2020 veröffentlichte die Beklagte dort den folgenden Artikel (angegriffene Passagen unterstrichen): Fragwürdige Deals im Fußball **Die diskrete Geldmaschine vom Bodensee** Eine kleine Bank in Friedrichshafen ist darauf spezialisiert, Klubs wie Barcelona und Borussia Dortmund mit Geld zu versorgen - doch in der Coronakrise stehen Profivereine vor dem finanziellen Kollaps. Christian Seifert fasste die Lage des deutschen Fußballs in wenigen Worten zusammen: \"Es geht für die Klubs der Bundesliga und der zweiten Liga ums Überleben\". (…) Seiferts Worte zu Beginn der Coronakrise geben (…) wieder, was hartgesottene und stressresistente Bundesliga-Funktionäre nervös macht. Denn das Virus lässt plötzlich ein Szenario möglich erscheinen, das noch vor wenigen Wochen kaum einer für denkbar gehalten hätte: dass eine Blase platzt. Doch wie kann es sein, dass eine Boombranche wie der Fußball ins Straucheln gerät? Eine Spur führt [zur I-Bank]. Auf den ersten Blick ein ganz gewöhnliches Kreditinstitut. (…) Doch in Wahrheit ist [die I-Bank] mittlerweile einer der größten Finanziers des europäischen Profifußballs. Es ist ein gefährliches Spiel, mit hohen Einsätzen zu hantieren, wenn auch windige Geschäftsleute und Glücksritter an den Verhandlungstischen sitzen. Und so geben auch Deals der Privatbank selbst sowie ihr Umgang mit Fußballmanagern Anlass zu kritischen Nachfragen. (…) Als wäre es ein Naturgesetz, gingen viele in der Branche davon aus, dass das Geld immer weiter fließt. Vielen von ihnen kann die Coronakrise nun zum Verhängnis werden. Das Virus hat die Milliardenbranche weltweit lahmgelegt, die Geldströme sind eingefroren, ein Saisonabbruch würde für jeden Bundesligisten einen Ausfall im zweistelligen Millionenbereich bedeuten. Das wäre eine Katastrophe für Klubs, die schon ohne Covid-19 vom stetigen Geldfluss abhängig waren. Schon zu Boomzeiten hatten viele Vereine Liquiditätsprobleme. Wegen hoher laufender Kosten und der extremen Preise am Transfermarkt verplanten sie ihre Einnahmen aus Vermarktung oder Spielerverkäufen bereits im ersten Jahr, auch wenn sie die letzte Rate erst Jahre später erhielten. Genau darauf basiert das Geschäftsmodell [der I-Bank]. Die Bank kauft einem Klub, der einen Spieler abgegeben hat, die finanziellen Forderungen gegenüber dem aufnehmenden Verein ab. So kann der Spielerverkäufer die komplette Transfersumme sofort erhalten - obwohl der neue Verein mitunter über mehrere Jahre abbezahlt. (…) In all den Jahren, in denen auch die Einnahmen der Klubs im zweistelligen Prozentbereich stiegen, mögen solche Finanzierungsgeschäfte für die Beteiligten business as usual gewesen sein. Das Risiko schien für [die I-Bank] überschaubar (…) Ein Irrtum, wie die dramatischen Entwicklungen der letzten Wochen belegen. Mittlerweile haben selbst Profis der finanzstärksten Klubs (…) auf Gehaltszahlungen verzichtet. Der \"Kicker\" meldete am vergangenen Freitag, dass 13 der 36 deutschen Profivereine wegen der Corona-Pandemie die Insolvenz noch in dieser Saison drohe. (…) Ein Fall spielt im Sommer 2018. Der FC Schalke verlängerte damals den Vertrag mit (…). Berater (…) war R.[voller Name] (…). Schalke 04 kam die Vertragsverlängerung mit R.s[Nachname] Schützling (…) teuer zu stehen, denn allein für R.[Nachname] wurden 4,5 Millionen Euro Provision fällig. Der Verein einigte sich mit dem Agenten darauf, die Summe in sechs halbjährlichen Raten von je 750.000 Euro abzustottern. Doch offenbar wollte der Spielervermittler sofort Cash sehen. Er setzte einen Finanzierungsvertrag mit [der I-Bank] auf, um auf der Stelle 2,1 Millionen Euro von der Privatbank ausgezahlt zu bekommen. (…) **Wegen Bankrott in 39 Fällen rechtskräftig verurteilt** *[Antrag Ziff. 1 a]* Der Vertrag mit R.s[Nachname] offenkundigem Strohmann war unterschriftsbereit. Für die Bank sollte unter anderem der damalige Chef der Sportfinanzierungssparte, K.[voller Name des Klägers], gegenzeichnen. *[Antrag Ziff. 1 b]* Auch K.[Nachname] ging nicht inhaltlich auf eine SPIEGEL-Anfrage zu dem Vertragsentwurf ein. Insider dürfte diese Episode kaum überraschen. Dass ausgerechnet K.[voller Name] ihnen bei Verhandlungen gegenüber saß, hat bei Bundesliga-Managern immer wieder für Verwunderung gesorgt. Denn K.[voller Name] ist ein wegen Bankrott in 39 Fällen rechtskräftig verurteilter früherer Vereinschef von A. . *[Antrag Ziff. 1 c]* (…) Als der Vorsitzende Richter am A. Landgericht K.[Nachname] im Juni 2017 zu einer Bewährungsstrafe und 50.000 Euro Geldbuße verurteilte, war er voll des Lobes für den Angeklagten. K.[voller Name] habe Reue gezeigt, erklärte der Richter damals laut der \"A. Zeitung\". Die Qualität von K.s[Nachname] Geständnis sei außerordentlich gewesen. *[Antrag Ziff. 1 d]* Fast hätte man über den blumigen Worten vergessen können, dass sich K.[Nachname] als Geschäftsführer des Traditionsvereins A. schuldig gemacht hatte. Die A. hatte ihn im Oktober 2012 vor die Tür gesetzt, als der Verein unmittelbar vor der Insolvenz stand. (…) Nach seinem Rauswurf in A. erteilte das DFB-Sportgericht ihm ein Funktionsverbot: Zwei Jahre lang durfte K.[voller Name] kein Amt im DFB, in einem Landesverband oder einem Klub ausüben. Vor dem A. Landgericht ließ K.[Nachname] erklären, er sehe sich \"ein bisschen als Sündenbock\". *[Antrag Ziff. 1 e]* Zu dem Zeitpunkt hatte er in der Fußballbranche schon längst die Seiten gewechselt. Statt als Geschäftsführer eines klammen Klubs um Geld zu betteln, verhalf er Vereinen nun zu Cash: Bei [der I-Bank] arbeitete er als Ansprechpartner für \"Business Clients Football\". (…) Ein ehemaliger Bundesliga-Manager erzählte dem SPIEGEL, dass sich Mitarbeiter der Bank regelmäßig bei ihm gemeldet und nachgefragt hätten, ob er das Geld für einen gerade vollzogenen Spielerwechsel auf der Stelle und komplett ausgezahlt bekommen wolle. Mit der Einstellung des Pleitiers K.[voller Name] gingen die Bodensee-Banker noch einen Schritt weiter. Nun hatten sie einen eigenen Beschäftigten, der ihnen mit seinen Insiderkontakten im Fußballgeschäft helfen konnte. Sowohl in der Fußball- als auch in der Finanzwelt rätseln Manager bis heute, wie es sein kann, dass ausgerechnet ein wegen Bankrott Verurteilter bei einer Bank arbeiten darf. Als die [I-Bank] ihn einstellte, lief das Strafverfahren gegen ihn noch. Doch auch seine spätere Verurteilung hat ihn für das Institut offenbar nicht untragbar gemacht. Mittlerweile ist seine Bewährungsfrist abgelaufen. K.s[Nachname] polizeiliches Führungszeugnis enthalte keinerlei Einträge mehr, erklärte ein Anwalt gegenüber dem SPIEGEL. *[Antrag Ziff. 1 f]* Im Herbst 2019 haben sich die Wege von K.[Nachname] und [der I-Bank] getrennt. Der Manager kündigte und strebte einen Wechsel zu einem Konkurrenz-Institut, der [O-Bank], an. (…) Die [O-Bank] erklärte auf Anfrage, sie habe vor K.s[Nachname] Einstellung eine \"Zuverlässigkeitsprüfung\" vorgenommen und \"unter Einbindung der Compliance-Funktion\" festgestellt, dass K.[Nachname] die notwendigen Voraussetzungen für den Job erfülle: \"Wir bestätigen gern, dass Herr K.[voller Name] bei uns seit 1. April 2020 die neue Gruppe Football Finance leitet.\" \n\n5\\. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung sowie (bei Abzügen der Höhe nach) zur Zahlung von Rechtsverfolgungskosten verurteilt. Hinsichtlich der Passage um die Gegenzeichnung des Vertrages mit R. (Antrag Ziff. 1 b) ist dieses Urteil rechtskräftig geworden. Die im Übrigen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage im noch anhängigen Umfang. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n6\\. Das Berufungsgericht hat die Klage auch hinsichtlich der noch im Streit stehenden fünf Äußerungen für begründet erachtet. Allen noch im Streit stehenden Äußerungen sei gemein, dass es um die wahre Tatsachenbehauptung der im Jahr 2017 erfolgten strafrechtlichen Verurteilung des Klägers wegen Bankrotts in 39 Fällen gehe, deren Bewährungszeit seit dem 12. September 2019 abgelaufen sei und die zum Zeitpunkt der Berichterstattung im Bundeszentralregister bereits gelöscht gewesen sei. \n\n7\\. Bei der gebotenen Abwägung trete das Berichterstattungsinteresse der Beklagten hinter das Persönlichkeitsrecht des Klägers insbesondere im Hinblick auf dessen Resozialisierungsinteresse zurück. Für die angegriffene Berichterstattung habe es keinen aktuellen Anlass gegeben, der Kläger sei nicht erneut straffällig geworden. Zwar stünden die Verurteilung des Klägers wegen Bankrotts in seiner früheren Funktion als Geschäftsführer eines Fußballvereins in einem gewissen sachlichen Bezug zu seiner anschließenden Tätigkeit für die I-Bank, es fehle jedoch an einem aktuellen Bezug zum Zeitpunkt der Berichterstattung im April 2020\\. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger auch keine in der Öffentlichkeit stehende Person mehr gewesen. Ausschlaggebendes Kriterium sei, dass zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels die Bewährungsfrist bereits mehrere Monate abgelaufen und die Verurteilung in den Registern gelöscht gewesen sei. Dies sei als Zäsur, wenn auch nicht als absolute Sperrgrenze für eine derartige Berichterstattung zu werten. Darüber hinaus sei es für die Berichterstattung nicht erforderlich gewesen, identifizierend über den Kläger zu berichten. Der Zweck der Berichterstattung habe auch durch eine sich auf den Geschehensablauf beschränkende Darstellung erreicht werden können, ohne über den Namen und die Verurteilung des Klägers zu informieren. Schließlich lasse sich den angegriffenen Äußerungen auch eine gewisse Prangerwirkung nicht absprechen, da der Kläger als Einzelperson aus einer Vielzahl von Verantwortlichen sowohl auf Bank- als auch auf Vereinsseite herausgestellt werde. \n\nII.\n\n8\\. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n9\\. 1\\. Dem Kläger steht gegen die Beklagte hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Äußerungen kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. \n\n10\\. a) Die angegriffenen Äußerungen greifen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Eine den Betroffenen namentlich nennende Berichterstattung über dessen strafrechtliche Verurteilung beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. Senat, Urteile vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95\u002F21, AfP 2022, 337 Rn.16; vom 22. Februar 2022 \\- VI ZR 1175\u002F20, NJW 2022, 1751 Rn. 21; vom 16. November 2021 - VI ZR 1241\u002F20, NJW 2022, 940 Rn. 14; BVerfG [K], NJW 2009, 3357 Rn. 15; jew. mwN). \n\n11\\. b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht es für geboten erachtet, über die Frage, ob der Eingriff rechtswidrig ist, anhand einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 31. Mai 2022 \\- VI ZR 95\u002F21, AfP 2022, 337 Rn. 17; vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175\u002F20, NJW 2022, 1751 Rn. 22; vom 16. November 2021 - VI ZR 1241\u002F20, NJW 2022, 940 Rn. 15; jew. mwN). \n\n12\\. c) Vorliegend wendet sich der Kläger gegen die von der Beklagten verantwortete namentliche Berichterstattung über seine bereits einige Jahre zurückliegende strafrechtliche Verurteilung. In der Rechtsprechung sind verschiedene Gesichtspunkte entwickelt worden, die Kriterien für die Abwägung in einem solchen Fall vorgeben. \n\n13\\. aa) Die Presse darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden. Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien. Zu den zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehört daher als Ausgangspunkt, dass die Mitteilung wahrer Tatsachen mit Sozialbezug grundsätzlich hinzunehmen ist (Senat, Urteil vom 9. März 2021 - VI ZR 73\u002F20, NJW 2021, 1756 Rn. 21 mwN). Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. Senat, Urteile vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95\u002F21, AfP 2022, 337 Rn. 19; vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175\u002F20, NJW 2022, 1751 Rn. 25; vom 18\\. Dezember 2018 - VI ZR 439\u002F17, NJW 2019, 1881 Rn. 12; jew. mwN). Auch durch eine wahre Tatsachenberichterstattung kann - insbesondere angesichts der allgemeinen Verfügbarkeit und großen Breitenwirkung personenbezogener Informationen über das Internet - unter besonderen Umständen aus einer unzumutbar anprangernden Wirkung einer zutreffenden Meldung eine Beeinträchtigung der freien Persönlichkeitsentfaltung erwachsen. Dies kann sich zum Beispiel aus der außergewöhnlichen Art und Weise und der Hartnäckigkeit einer Berichterstattung ergeben oder daraus, dass eine einzelne Person aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle herausgegriffen und zum \"Gesicht\" einer personalisierten und individualisierenden Anklage für ein damit verfolgtes Sachanliegen gemacht wird (Senat, Urteil vom 9. März 2021 - VI ZR 73\u002F20, NJW 2021, 1756 Rn. 23; BVerfG [K], AfP 2020, 307 Rn. 18 mwN). \n\n14\\. bb) Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung entscheidende Bedeutung zu. Geht es um die Berichterstattung über eine Straftat, ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung begründet grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise, Schwere oder wegen anderer Besonderheiten von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (vgl. Senat, Urteile vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95\u002F21, AfP 2022, 337 Rn. 20; vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175\u002F20, NJW 2022, 1751 Rn. 26; vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439\u002F17, NJW 2019, 1881 Rn. 13; jew. mwN). \n\n15\\. Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient daher für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird. Dies schließt eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des verurteilten Täters dann ein, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens oder zu seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit steht; letztere kann sich unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität auch aus den Besonderheiten in der Person oder Stellung des Täters, der Art der Tat oder des Tathergangs ergeben (Senat, Urteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 249\u002F18, AfP 2020, 143 Rn. 20; BVerfG [K], NJW 2009, 3357 Rn. 20; jew. mwN). Eine Berichterstattung über Missstände und zweifelhafte Vorkommnisse auf dem Gebiet des Wirtschaftslebens berührt die Belange der Öffentlichkeit schon aus sich heraus in besonderer Weise (BVerfG [K], Beschluss vom 3. November 2025 - 1 BvR 573\u002F25, juris Rn. 39 mwN). \n\n16\\. cc) Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt aber das Interesse des Täters, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters. Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Strafverfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, so lassen sich fortgesetzte oder wiederholte Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich des Täters mit Blick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne Weiteres rechtfertigen. Allerdings führt selbst die Verbüßung einer Strafe nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat \"allein gelassen zu werden\". Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen beeinträchtigt wird (vgl. Senat, Urteile vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 249\u002F18, AfP 2020, 143 Rn. 20; vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80\u002F18, VersR 2019, 1225 Rn. 22; vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439\u002F17, NJW 2019, 1881 Rn. 16; vom 8\\. Mai 2012 - VI ZR 217\u002F08, NJW 2012, 2197 Rn. 40; BVerfG [K], NJW 2009, 3357 Rn. 21; jew. mwN). \n\n17\\. Das Abflauen des schutzwürdigen Berichterstattungsinteresses in der Zeit lässt sich im Übrigen nicht aus dem zeitlichen Abstand des zu berichtenden Ereignisses als solchem ableiten, sondern ist bei einer neuerlichen Berichterstattung anhand des Anlasses der jeweiligen Berichterstattung zu bemessen, der neu entstehen und aktualisiert werden kann. Für die Frage, wie sich der Faktor Zeit auf das fortdauernde Bestehen eines Berichterstattungsinteresses auswirkt, ist außerdem das Verhalten der betroffenen Person von maßgeblicher Bedeutung. Eine aktiv in die Öffentlichkeit tretende und dort kontinuierlich präsente Person kann nicht in derselben Weise verlangen, dass ihr Verhalten nicht mehr Gegenstand öffentlicher Erörterung wird, wie eine Privatperson, deren zwischenzeitliches Verhalten von einem \"Vergessenwerdenwollen\" getragen war (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2021 - VI ZR 73\u002F20, NJW 2021, 1756 Rn. 24; BVerfG [K], AfP 2020, 307 Rn. 19 f.; jew. mwN). \n\n18\\. dd) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es Ausgangspunkt und unaufhebbare Voraussetzung einer freien Presse ist, selbst zu entscheiden, was berichtenswert ist und wie berichtete Umstände miteinander verknüpft, bewertet und zu einer Aussage verwoben werden (Senat, Urteil vom 9. März 2021 - VI ZR 73\u002F20, NJW 2021, 1756 Rn. 22; BVerfG [K], AfP 2020, 307 Rn. 23; jew. mwN). Es gehört zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Eine Bedürfnisüberprüfung findet nicht statt (vgl. Senat, Urteile vom 13. Januar 2015 \\- VI ZR 386\u002F13, NJW 2015, 776 Rn. 19 [Wort]; vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80\u002F18, BGHZ 222, 196 Rn. 31 [Bild]; BVerfG [K], Beschluss vom 3. November 2025 - 1 BvR 573\u002F25, juris Rn. 43 [Bild]; jew. mwN). \n\n19\\. d) Nach diesen Grundsätzen, die den individuellen Umständen der konkreten Berichterstattung und der hiervon betroffenen Person entscheidende Bedeutung beimessen und einer schematischen Anwendung nicht zugänglich sind, überwiegt das Schutzinteresse des Klägers nicht die schutzwürdigen Interessen der Beklagten. \n\n20\\. aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, entnimmt der durchschnittliche Leser den angegriffenen Äußerungen die wahre Tatsachenbehauptung, dass der mit vollem Namen genannte Kläger im Jahr 2017 wegen Bankrotts in 39 Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurde und trotz dieser Verurteilung bei der I-Bank als Chef der Sportfinanzierungssparte tätig war, wobei die I-Bank sich in diesem Bereich die Kontakte des Klägers aus seiner vormaligen Tätigkeit als Geschäftsführer des Fußballvereins A. zunutze machen wollte. Auch werden die der Verurteilung zugrunde liegenden Tatumstände mitgeteilt, nämlich die trotz drohender Insolvenz der Stadion GmbH seines früheren Vereins geleisteten Zahlungen zur Finanzierung eines neuen Fußballstadions, wobei der Kläger Geschäftsführer sowohl der die Zahlung leistenden als auch der die Zahlung empfangenden Gesellschaft und damit auf beiden Seiten des Zahlungsstromes in verantwortlicher Position tätig war. \n\n21\\. Angesichts der erheblichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedeutung des Profifußballs, der herausgehobenen früheren Funktion des Klägers als Geschäftsführer des Traditionsvereins A. sowie des beruflichen Hintergrunds, des Gewichts und der Umstände der von ihm begangenen Wirtschaftsstraftaten wäre eine in zeitlicher Nähe zu der Verurteilung erfolgende Veröffentlichung der angegriffenen Äußerungen ohne Weiteres rechtmäßig gewesen. Dies nimmt auch der Kläger nicht in Abrede. \n\n22\\. bb) Unter den Umständen des Streitfalles gilt im Ergebnis nichts anderes für die hier angegriffene, im April 2020 und damit knapp drei Jahre nach der Verurteilung des Klägers veröffentlichte Berichterstattung der Beklagten. \n\n23\\. (1) Die strafrechtliche Verurteilung des Klägers aus dem Jahr 2017 ist zwar (auch) Gegenstand, nicht aber Anlass der angegriffenen Berichterstattung. Aktueller Anlass der Berichterstattung der Beklagten aus dem April 2020 waren nach dem Gesamtkontext des Artikels, der die angegriffenen Äußerungen enthält, vielmehr die zu diesem Zeitpunkt wegen der Corona-Pandemie drohenden existentiellen finanziellen Schwierigkeiten der Bundesligaklubs. Als einen Grund für die finanzielle Anfälligkeit der Vereine führt der Artikel das Geschäftsmodell der I-Bank an, die schon vor Eintritt der Corona-Pandemie Vereine mit kurzfristiger Liquidität versorgt habe, indem sie ihnen erst in der Zukunft fällig werdende Forderungen aus Transfer- oder Marketinggeschäften abgekauft habe. \n\n24\\. In persönlicher Hinsicht ergibt sich der aktuelle Bezug der Berichterstattung zum Kläger aus dessen noch bis unmittelbar vor der Veröffentlichung andauernder Tätigkeit für die I-Bank als Leiter von deren Gruppe \"Forderungsfinanzierung Sport\", wobei der Kläger der I-Bank nach der - nicht angegriffenen - weiteren Berichterstattung der Beklagten \"mit seinen Insiderkontakten im Fußballgeschäft helfen konnte\". Zwar mag die Tätigkeit des Klägers für die I-Bank weniger im Fokus der Öffentlichkeit stehen als die vorherige als Geschäftsführer eines (früheren) Bundesligaklubs. Einem vom \"Vergessenwerdenwollen\" getragenen Rückzug kommt sie jedoch nicht gleich, vielmehr ist der Kläger - wenn auch in anderer Position - weiterhin an verantwortlicher Stelle und unter Nutzung seines Netzwerks mit der Finanzierung des Profifußballs beschäftigt. Entsprechend war sein Wechsel von der I-Bank zur O-Bank ebenfalls Gegenstand von Presseberichterstattung. \n\n25\\. In der aktuellen (Coronakrise) Zuspitzung dieser inhaltlichen (Finanzierung Profifußball) und personellen (Tätigkeit Kläger für I-Bank) Aspekte aktualisiert sich auch das Berichterstattungsinteresse an der zurückliegenden Verurteilung des Klägers. Denn eine im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Stadionbaus ergangene Verurteilung wegen Bankrotts ist, auch ohne dass dem Kläger ein neuerlicher (strafrechtlicher) Vorwurf zu machen wäre, ohne Weiteres erneut berichtenswert, wenn der \"Pleitier\" die Seite gewechselt hat, nun - in einer für den Profifußball finanziell angespannten Situation - auf der Seite der finanzierenden Bank in verantwortlicher Position tätig ist und dabei seine \"Insiderkontakte im Fußballgeschäft\" nutzt. Dies gilt auch ohne das konkrete Beispiel der vermeintlich beabsichtigten Gegenzeichnung eines Vertrages im Fall des Spielervermittlers R. durch den Kläger (Antrag Ziff. 1 b), hinsichtlich dessen sich die Berichterstattung der Beklagten in der konkreten Darstellung als unwahr herausgestellt hat. \n\n26\\. (2) Anders als das Berufungsgericht meint, folgt nichts anderes aus dem Umstand, dass die Bewährungszeit zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits abgelaufen war und die Verurteilung im Bundeszentralregister gelöscht gewesen sei. Zwar sind sowohl der Ablauf der Bewährungsfrist als auch die Tilgung der Verurteilung im Bundeszentralregister und das damit verbundene Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG bedeutsame Abwägungsfaktoren (vgl. BVerfG [K], NJW-RR 2007, 1340, 1341, juris Rn. 17; NJW 2006, 1865 Rn. 12; NJW 1993, 1463, 1464, juris Rn. 15). Eine strenge Zäsurwirkung für die äußerungsrechtliche Rechtmäßigkeitsprüfung ist jedoch selbst dem Ablauf der Tilgungsfrist nach dem Bundeszentralregistergesetz nicht zu eigen, es kommt vielmehr stets auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. BVerfG [K], NJW-RR 2007, 1340, 1341, juris Rn. 17; NJW 2006, 1865 Rn. 12). \n\n27\\. Vor allem aber steht die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, dass die Verurteilung des Klägers zum Zeitpunkt der Berichterstattung im Bundeszentralregister bereits gelöscht gewesen sei, in Widerspruch zu den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts. Denn eine im Juni 2017 erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten kann im April 2020 nicht bereits im Bundeszentralregister getilgt gewesen sein. Die gesetzliche Tilgungsfrist beträgt insoweit gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 BZRG 16 Jahre und sechs Monate. Auch eine - ohnehin nur im Ausnahmefall mögliche - vorzeitige Tilgung nach § 49 Abs. 1 BZRG kann entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht erfolgt sein, weil im April 2020 noch der Widerruf des frühestens im September 2019 mit Ablauf der Bewährungsfrist erteilten Straferlasses möglich gewesen wäre (§ 56g Abs. 2 Satz 2 StGB) und damit die Vollstreckung noch nicht erledigt im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 1 BZRG war (vgl. Bücherl in BeckOK StPO, Stand 1.10.2025, BZRG § 49 Rn. 5 f.; Hase, BZRG, 2. Aufl., § 49 Rn. 5). \n\n28\\. Angesichts dieses von Amts wegen zu berücksichtigenden Widerspruchs ist die Feststellung von der Tilgung der Verurteilung im Bundeszentralregister daher für den erkennenden Senat nicht bindend (vgl. Senat, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15\u002F14, VersR 2015, 75 Rn. 15; BGH, Urteil vom 18. Juni 2025 - VIII ZR 219\u002F23, ZIP 2025, 1950 Rn. 32; Stresemann in BeckOGK ZPO, Stand 1.11.2025, § 559 Rn. 19 ff.; jew. mwN). Nach den im Übrigen feststehenden Verurteilungsdaten ist vielmehr zweifelsfrei davon auszugehen (vgl. zu dieser Möglichkeit Senat, Urteil vom 23. Februar 2016 - VI ZR 97\u002F15, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 164\u002F16, GRUR 2018, 84 Rn. 20), dass die Verurteilung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist und das Berufungsgericht gegebenenfalls die Tilgung im Bundeszentralregister nach §§ 48, 49 BZRG mit der Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis nach §§ 33, 34 BZRG verwechselt hat (vgl. hierzu auch die unter Antrag Ziff. 1 f angegriffene Äußerung), wobei auch diesbezüglich die Frist zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht abgelaufen war (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BZRG). Im Übrigen käme es bei einer rechtsfehlerhaft vorzeitig erfolgten Tilgung nicht auf die tatsächliche Tilgung, sondern auf die gesetzliche Tilgungsreife an, ist doch allein letztere normativer Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, durch die Festsetzung der Tilgungsfristen und des hieran anknüpfenden Verwertungsverbotes den Resozialisierungsgedanken zu verwirklichen (vgl. dazu BVerfG [K], NJW-RR 2007, 1340, 1341, juris Rn. 17). \n\n29\\. cc) Die streitgegenständlichen Äußerungen stellen den Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an den Pranger. Die angegriffene bloße Wortberichterstattung ist weder nach ihrer Art und Weise außergewöhnlich noch zeichnet sie sich im Verhältnis zum Kläger durch besondere Hartnäckigkeit aus. Vielmehr wird dem Leser auch mitgeteilt, dass der Kläger umfassend geständig gewesen sei, Reue gezeigt habe, die Bewährungszeit abgelaufen sei und sein Führungszeugnis nach Auskunft seiner Anwälte keinerlei Einträge mehr aufweise. Auch ist der Kläger nicht als einzelne Person aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle herausgegriffen worden, seine namentliche Nennung beruht vielmehr gerade auf individuellen Besonderheiten, nämlich seinen beruflichen Tätigkeiten und der Verurteilung wegen Bankrotts sowie vor allem dem von ihm vollzogenen Seitenwechsel in dem nach der Berichterstattung der Beklagten fragwürdigen Geschäft der Finanzierung des Profifußballs. \n\n30\\. dd) Ob es der namentlichen Nennung des Klägers sowie der Erwähnung seiner Verurteilung bedurfte oder ob die Beklagte ihr Berichterstattungsziel, wie das Berufungsgericht meint, \"auch durch eine sich auf den Geschehensablauf beschränkende Darstellung\" hätte erreichen können, obliegt für sich genommen allein der publizistischen Einschätzung der Beklagten. \n\n31\\. 2\\. In der Folge hat der Kläger auch keinen Anspruch auf weitergehenden Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Der ihm insoweit aus einem Streitwert von 10.000 € (berechtigter Antrag Ziff. 1 b) zustehende Anspruch ist bei der von den Tatgerichten vorgenommenen, insoweit der korrigierten Berechnung des Klägers folgenden Ansetzung einer 0,65-fachen Geschäftsgebühr für die Abmahnschreiben durch den von der Beklagten bereits geleisteten Betrag von 605,52 € mehr als erfüllt. \n\nIII.\n\n32\\. Da keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, hat der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Seiters Oehler Müller Klein Allgayer","BGH, Urteil vom 16. Dezember 2025 - VI ZR 142\u002F24","2026-07-08T22:34:32.000Z","2026-07-10T22:07:24.526Z",{"id":117,"ecli":118,"slug":119,"caseNumber":120,"courtId":50,"decisionDate":111,"fullText":121,"summary":122,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":111,"parsedAt":114,"updatedAt":123},"3666","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464412601","ecli-de-neuris-kvre464412601","1 BvR 581\u002F24","#  Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch Ablehnung der Ausführung eines Zustellungsauftrags gem § 29 Abs 2 GVGA wegen beleidigenden Inhalts des zuzustellenden Schreibens - Erfordernis einer differenzierenden Sinnermittlung bei kollektivbezogenen Äußerungen - hier: unzureichende fachgerichtliche Sinnermittlung, fehlende kontextbezogene Abwägung \n\n## Tenor\n\n1\\. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. August 2023 - 8 VA 2\u002F23 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n\n2\\. Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Januar 2024 - 8 VA 2\u002F23 - wird damit gegenstandslos.\n\n3\\. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n4\\. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n## I.\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine schriftliche Äußerung des Beschwerdeführers, die das Fachgericht in einem Verfahren über die Zulässigkeit eines Zustellungsauftrags als strafbare Beleidigung eingeordnet und deshalb dessen Anträge zurückgewiesen hat. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. \n\n2\\. 1.Der Beschwerdeführer verfasste unter dem 11. April 2023 ein an eine Rechtsanwältin gerichtetes Schreiben. Diese war in den Jahren 2019 und 2022 für ihn als Verfahrenspflegerin bestellt worden. Hintergrund waren stationäre Unterbringungen des Beschwerdeführers in der Psychiatrie auf der Grundlage des baden-württembergischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 25. November 2014 (GBl S. 534, Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz, im Folgenden: PsychKHG). Der Beschwerdeführer war im Verlauf dieser Unterbringungen fixiert worden. Insoweit soll nach seinem im fachgerichtlichen Verfahren gehaltenen Vortrag unter anderem eine 7-Punkt-Fixierung erfolgt sein. Zudem sei er vor Durchführung von Zwangsmaßnahmen wiederholt auf dem Krankenhausflur von teilweise mehr als zehn Personen - Ärzten, Pflegepersonal und Polizisten - umringt worden. \n\n3\\. In seinem Schreiben vom 11. April 2023 beanstandete der Beschwerdeführer die gegen ihn auf der Grundlage des PsychKHG angeordneten Maßnahmen und er warf seiner damaligen Verfahrenspflegerin vor, seine Interessen nicht in ausreichendem Maße wahrgenommen zu haben. Er forderte von ihr zugleich die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von mindestens 30.000 Euro.Wörtlich führte der Beschwerdeführer in dem Schreiben unter anderem aus:\"Sie haben damit vereitelt, dass die unerträgliche Verfassungs- und Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise der Ärzte und der Richter richterlich festgestellt wurde und ich insoweit stigmatisiert bleibe. Darüber hinaus haben Sie mit Ihrer schlicht auf Illegalität basierender Faulheit dafür gesorgt, dass sich der psychiatrische Mob des (…)Krankenhauses gestützt auf illegal vorgehende Uniformierte, nach 2019 nochmals in 2022 wiederholten konnte.\" \n\n4\\. 2\\. Einen von dem Beschwerdeführer bezüglich dieses Schreibens beim zuständigen Amtsgericht eingereichten Zustellungsauftrag wies die zuständige Obergerichtsvollzieherin, die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Antragsgegnerin), zurück. \n\n5\\. 3\\. Der Beschwerdeführer wendete sich hiergegen mit einem \"Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG\", mit dem er die gerichtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Ausführung des Zustellungsauftrags begehrte. Das Oberlandesgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 1. August 2023 zurück; die Rechtsbeschwerde ließ es nicht zu. Der Antragsgegnerin könne nicht abverlangt werden, eine Handlung vorzunehmen, die ihr nach § 29 Abs. 2 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (im Folgenden: GVGA) untersagt sei. Danach habe die Zustellung unter anderem von solchen Dokumenten zu unterbleiben, die einen beleidigenden oder sonst strafbaren Inhalt aufweisen würden, was hier der Fall sei. \n\n6\\. Die Begründung des Oberlandesgerichts zum Vorliegen einer Beleidigung erschöpfte sich in folgenden zwei Sätzen: \"Die Bezeichnung des Personals des (…)Krankenhauses als 'psychiatrischer Mob' ist beleidigend und nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessengedeckt. Bereits diese Formulierung verleiht dem gesamten Schreiben den Charakter einer Beleidigung, ohne dass es auf weitere, zumindest grenzwertige Formulierungen noch ankäme.\" \n\n7\\. 4\\. Der Beschwerdeführer legte hiergegen Anhörungsrüge ein. Noch bevor eine Entscheidung hierüber ergangen war, lehnte er den Vorsitzenden Richter sowie \"die Berichterstatterin beziehungsweise den Berichterstatter\" wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. \n\n8\\. 5\\. Das Oberlandesgericht verwarf das Ablehnungsgesuch am 5. Januar 2024 als unzulässig. Mit weiterem Beschluss vom selben Tag wies es die Anhörungsrüge als unbegründet zurück.Zur Begründung führte das Oberlandesgericht unter anderem aus, dass von dem Beschwerdeführer vorgetragene tatsächliche Umstände der Unterbringungen im betreffenden Krankenhaus irrelevant seien. Die Äußerung stelle eine nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigte Beleidigung dar, weil sie eine selbstständige, nicht mehr auf den Tatsachen basierende, sondern überschüssige und unangemessene Wertung zum Ausdruck bringe. Der Begriff \"Mob\" werde im Duden für sinn- und sachverwandte Wörter mit dem Begriff \"Abschaum\" umschrieben; im Duden \"Das Fremdwörterbuch\" mit dem Begriff \"Pöbel\". Hierin zeige sich der beleidigende Charakter des Begriffs \"Mob\", der keinen Tatsachenkern, sondern ausschließlich eine die Person herabwürdigende Wertung beinhalte. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer in dem zuzustellenden Schreiben vom 11. April 2023 das von ihm beanstandete Verhalten konkret beschrieben und daraus Forderungen abgeleitet habe. Denn für die Wahrnehmung berechtigter Interessen sei es keineswegs notwendig gewesen, herabwürdigende Begriffe wie \"psychiatrischer Mob\" zu verwenden. \n\n## II.\n\n9\\. 1\\. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und seines in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehör. \n\n10\\. 2\\. Das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg und die Antragsgegnerin des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Sie haben von einer Stellungnahme abgesehen. \n\n11\\. 3\\. Der Kammer haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. \n\n## III.\n\n12\\. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen insoweit vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die insoweit zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (1). Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (2). \n\n13\\. 1\\. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. August 2023 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. \n\n14\\. a) Die gerichtliche Zurückweisung des Antrags, die Antragsgegnerin zur Ausführung des Zustellungsauftrags zu verpflichten, greift in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ein. \n\n15\\. aa)Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 \u003C138 f.>; 61, 1 \u003C7 f.>; 93, 266 \u003C289>). \n\n16\\. bb) In dem Schreiben vom 11. April 2023, dessen Zustellung die Antragsgegnerin verweigerte, beanstandete der Beschwerdeführer insbesondere die Tätigkeit seiner früheren Verfahrenspflegerin im Zusammenhang mit den in den Jahren 2019 und 2022 erfolgten Unterbringungen in dem betreffenden Krankenhaus. In diesem Kontext sprach er unter anderem von dem \"psychiatrische[n] Mob des (…)Krankenhauses\". Das Oberlandesgericht wertete diese Äußerung als Beleidigung (§ 185 StGB) und erachtete eine Zustellung des Schreibens gemäß § 29 Abs. 2 GVGA als unzulässig. Es stützte seine den Antrag des Beschwerdeführers zurückweisende Entscheidung dementsprechend auf eine als Werturteil zu qualifizierende und in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallende Äußerung und greift damit in dessen Meinungsfreiheit ein. \n\n17\\. b) Dieser Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. \n\n18\\. aa) Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dazu gehört auch § 185 StGB in Verbindung mit § 29 Abs. 2 GVGA, auf die sich die angegriffene Entscheidung vom 1. August 2023 stützt. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Klärung beschränkt, ob das Fachgericht die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 7, 198 \u003C208 f.>; 93, 266 \u003C292>; stRspr). \n\n19\\. (1) Bei Anwendung der Strafvorschriften auf die Äußerung im konkreten Fall - hier im Kontext der Regelung des § 29 Abs. 2 GVGA - verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 \u003C295 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2732\u002F15 -, Rn. 12 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182\u002F24 -, Rn. 16). Mit Blick hierauf kann eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts bereits dadurch begründet sein, dass der Sinn der Äußerung nicht zutreffend erfasst worden ist (vgl. BVerfGE 93, 266 \u003C295 f.>; 94, 1 \u003C9>). Die Sinnermittlung ist für die verfassungsgerichtliche Überprüfung und insoweit auch für die grundsätzlich erforderliche Abwägung im Rahmen der Rechtfertigung des Eingriffs in die Meinungsfreiheit von weichenstellender Bedeutung. \n\n20\\. (a) Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Deutung einer Äußerung gehört, dass sie unter Einbeziehung ihres Kontextes ausgelegt und ihr kein Sinn zugemessen wird, den sie objektiv nicht haben kann. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht der sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266 \u003C295>; 114, 339 \u003C348>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 2024 - 1 BvR 820\u002F24 -, Rn. 15). Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren (BVerfGE 93, 266 \u003C295>). Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung hingegen regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266 \u003C295>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. April 2024 - 1 BvR 2290\u002F23 -, Rn. 31; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182\u002F24 -, Rn. 17). Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sinnermittlung ist auch dann nicht genügt, wenn das Fachgericht bei mehrdeutigen Äußerungen seiner Entscheidung eine Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43 \u003C52>; 93, 266 \u003C295 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24\\. Januar 2018 - 1 BvR 2465\u002F13 -, Rn. 19). \n\n21\\. (b) Gerade bei kollektivbezogenen Äußerungen bedarf es - auch angesichts möglicher abwägungsrelevanter Abstufungen des ehrverletzenden Gehalts - einer differenzierten Sinnermittlung. Eine herabsetzende Äußerung, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst, kann unter bestimmten Umständen auch ein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sein (vgl. BVerfGE 93, 266 \u003C299>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 1593\u002F16 -, Rn. 16). Je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds ausfallen (vgl. BVerfGE 93, 266 \u003C301 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 1593\u002F16 -, Rn. 16). Eine verfassungsrechtlich tragfähige Sinnermittlung muss in diesen Fällen in den Blick nehmen und begründen, ob und aufgrund welcher Umstände die Äußerung auf konkrete Personen oder Personengruppen individualisiert werden kann (vgl. BVerfGE 93, 266 \u003C302 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 842\u002F19 -, Rn. 9 m.w.N.). \n\n22\\. (2) Aufbauend auf der Sinnermittlung der in Frage stehenden Äußerung erfordert die Annahme einer Beleidigung nach § 185 StGB, die vorliegend gemäß § 29 Abs. 2 GVGA als Ablehnungsgrund für eine Zustellung herangezogen wurde, grundsätzlich eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 \u003C212>; 85, 1 \u003C16>; 93, 266 \u003C293>). Eine solche Abwägung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich die streitgegenständliche Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellt (vgl. BVerfGE 82, 43 \u003C51>; 85, 1 \u003C16>; 90, 241 \u003C248>; 93, 266 \u003C293 f.>; 99, 185 \u003C196>; stRspr). Dabei handelt es sich um verschiedene Fallkonstellationen, an die jeweils strenge Kriterien anzulegen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397\u002F19 -, Rn. 17). \n\n23\\. (a) Der Charakter einer Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinn folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung als solcher und ist damit nicht ein bloßer Steigerungsbegriff. Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, so dass selbst eine Strafbarkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert (vgl. BVerfGE 82, 272 \u003C283 f.>). Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 \u003C283 f.>; 85, 1 \u003C16>; 93, 266 \u003C294, 303>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433\u002F17 -, Rn. 18). Zu beachten ist hierbei, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch grundlos, pointiert, polemisch und überspitzt geäußert werden darf; die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist (vgl. BVerfGE 82, 272 \u003C283 f.>; 85, 1 \u003C16>) oder wo Gründe für die geäußerte kritische Bewertung nicht gegeben werden. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 \u003C303>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14\\. Juni 2019 - 1 BvR 2433\u002F17 -, Rn. 18). Eine isolierte Betrachtung eines einzelnen \\- wenn auch abwertenden - Begriffs genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397\u002F19 - , Rn. 18). \n\n24\\. Mit Blick hierauf ist eine Schmähung im verfassungsrechtlichen Sinn (nur) dann gegeben, wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in Fällen der Privatfehde (vgl. BVerfGE 93, 266 \u003C294>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979\u002F10 -, Rn. 30). Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen die Äußerung, auch wenn sie gravierend ehrverletzend und damit unsachlich ist, letztlich als (überschießendes) Mittel zum Zweck der Kritik eines Sachverhalts dient. Dann geht es dem Äußernden nicht allein darum, den Betroffenen als solchen zu diffamieren, sondern stellt sich die Äußerung als Teil einer anlassbezogenen Auseinandersetzung dar. Gerade darin unterscheiden sich diese Fälle von den Fällen der Privatfehde oder von den Fällen, in denen es sonst bezugslos allein um die Verächtlichmachung von Personen geht. Demnach sind Herabsetzungen in der Ehre, auch wenn sie besonders krass und drastisch sind, nicht als Schmähung anzusehen, wenn sie ihren Bezug noch in sachlichen Auseinandersetzungen haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397\u002F19 -, Rn. 19 f.) \n\n25\\. (b) Ähnlich verhält es sich in den ebenfalls an strenge Maßstäbe geknüpften Fällen der Formalbeleidigung im verfassungsrechtlichen Sinn, die deshalb von der Rechtsprechung mit der Schmähung stets in unmittelbarem Zusammenhang behandelt und zum Teil auch als deren Unterfall behandelt worden sind (vgl. BVerfGE 93, 266 \u003C294>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318\u002F07 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272\u002F04 -, Rn. 35; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2019 - 1 BvR 1954\u002F17 - , Rn. 11). Um solche Fälle kann es sich etwa bei mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern - etwa aus der Fäkalsprache - handeln. Auch dort ist es - wie bei der Schmähkritik - im Regelfall nicht erforderlich, in eine Grundrechtsabwägung einzutreten (vgl. BVerfGE 82, 43 \u003C51>; 93, 266 \u003C294>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 \\- 1 BvR 2433\u002F17 -, Rn. 18). In Fällen der Formalbeleidigung ist das Kriterium der Strafbarkeit nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung. Dem liegt zugrunde, dass die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen sich gerade ihrer allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion bedient, um andere unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Sie ist daher in aller Regel unabhängig von den konkreten Umständen als Beleidigung zu werten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397\u002F19 -, Rn. 21). \n\n26\\. (c) Der eine Abwägung entbehrlich machende und damit die Meinungsfreiheit verdrängende Effekt, der mit einer Einordnung als Angriff auf die Menschenwürde, Schmähkritik oder Formalbeleidigung verbunden ist, gebietet es zudem, diese Einordnung klar kenntlich zu machen und sie in einer auf die konkreten Umstände des Falls bezogenen, gehaltvollen und verfassungsrechtlich tragfähigen Weise zu begründen (vgl. BVerfGE 61, 1 \u003C12>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646\u002F15 -, Rn. 18). Diese Begründung darf sich bei der Schmähkritik nicht in der bloßen Behauptung erschöpfen, für den Äußernden habe die Diffamierung der Person im Vordergrund gestanden. Vielmehr sind die für diese Beurteilung maßgebenden Gründe unter Auseinandersetzung mit objektiv feststellbaren Umständen des Falls nachvollziehbar darzulegen. Insbesondere muss das Gericht deutlich machen, warum aus seiner Sicht ein gegebenenfalls vorhandenes sachliches Anliegen des Äußernden in der konkreten Situation derart vollständig in den Hintergrund tritt, dass sich die Äußerung in einer persönlichen Kränkung erschöpft. Entsprechend ist bei der Formalbeleidigung festzustellen, dass die verwendete Beschimpfung das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts verlässt und unabhängig von den Umständen grundsätzlich nicht mit der Meinungsfreiheit vereinbar sein kann (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397\u002F19 -, Rn. 23). \n\n27\\. (3) Liegt keine dieser eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vor, begründet dies bei Äußerungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit. Voraussetzung für die Annahme einer Beleidigung ist dann allerdings - wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist - eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der \"Beleidigung\" und der \"Wahrnehmung berechtigter Interessen\", anknüpft (vgl. BVerfGE 12, 113 \u003C124 ff.>; 90, 241 \u003C248>; 93, 266 \u003C290 ff.>). Hierfür bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Einzelfalls und der Situation, in der die Äußerung erfolgte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073\u002F20 -, Rn. 30; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182\u002F24 -, Rn. 22). \n\n28\\. (4) Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfGE 85, 1 \u003C16>; 99, 185 \u003C196>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073\u002F20 -, Rn. 30). Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es lediglich zu überprüfen, ob die Fachgerichte dabei Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit ausreichend berücksichtigt und innerhalb des ihnen zustehenden Wertungsrahmens die jeweils für den Einzelfall erheblichen Abwägungsgesichtspunkte identifiziert und ausreichend in Rechnung gestellt haben. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (vgl. BVerfGE 18, 85 \u003C92 f.>; 93, 266 \u003C296>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182\u002F24 -, Rn. 23 m.w.N.). \n\n29\\. (a) Mit Blick auf den Inhalt einer Äußerung kann zunächst deren konkreter ehrschmälernder Gehalt einen erheblichen Abwägungsgesichtspunkt bilden. Dieser hängt insbesondere davon ab, ob und inwieweit die Äußerung grundlegende, allen Menschen gleichermaßen zukommende Achtungsansprüche betrifft oder ob sie eher das jeweils unterschiedliche soziale Ansehen des Betroffenen schmälert. Ebenfalls kann in Rechnung zu stellen sein, ob eine abschätzige Äußerung die Person als ganze oder nur einzelne ihrer Tätigkeiten und Verhaltensweisen betrifft (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19\\. Mai 2020 - 1 BvR 2397\u002F19 -, Rn. 28). \n\n30\\. (b) Von Bedeutung für die gebotene Abwägung kann unter anderem auch sein, ob die Äußerung lediglich eine private Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen betrifft oder ob von der Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht eine Vermutung zu Gunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 \u003C212>; 93, 266 \u003C294 f.>). Allerdings beschränkt sich die Meinungsfreiheit nicht allein auf die Gewährleistung eines geistigen Meinungskampfs in öffentlichen Angelegenheiten. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kann nicht auf ein rein funktionales Verständnis zur Förderung einer öffentlichen Debatte mit Gemeinbezug reduziert werden. Vielmehr ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht (vgl. BVerfGE 7, 198 \u003C208>; 12, 113 \u003C125>). Die Meinungsfreiheit ist als individuelles Freiheitsrecht folglich auch um ihrer Privatnützigkeit willen gewährleistet und umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2016 - 1 BvR 2844\u002F13 -, Rn. 24; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182\u002F24 -, Rn. 24). \n\n31\\. (c) Mit Blick auf Form und Begleitumstände einer Äußerung kann nach den Umständen des Falls insbesondere erheblich sein, ob sie ad hoc in einer hitzigen Situation oder im Gegenteil mit längerem Vorbedacht gefallen ist. Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit als unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 12, 113 \u003C125>) impliziert - in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung - die rechtliche Anerkennung menschlicher Subjektivität (vgl. BVerfGE 33, 1 \u003C14 f.>) und damit auch von Emotionalität und Erregbarkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182\u002F24 -, Rn. 25 m.w.N.). \n\n32\\. (d) Abwägungsrelevant kann ferner sein, ob dem Äußernden aufgrund seiner beruflichen Stellung, Bildung und Erfahrung zuzumuten ist, auch in besonderen Situationen - beispielsweise gerichtlichen und behördlichen Verfahren - die äußerungsrechtlichen Grenzen zu kennen und zu wahren. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erheblich, ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen getätigt wurde (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397\u002F19 -, Rn. 33, und vom 9\\. Februar 2022 - 1 BvR 2588\u002F20 -, Rn. 27). Hierbei ist auch der Gesichtspunkt des sogenannten \"Kampfs um das Recht\" zu berücksichtigen. Danach ist es im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt, besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 \u003C192>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182\u002F24 -, Rn. 26 m.w.N.). \n\n33\\. (e) Darüber hinaus ist bei der Abwägung die konkrete Verbreitung und Wirkung einer Äußerung in Rechnung zu stellen. Maßgeblich hierfür sind Form und Begleitumstände der Kommunikation. Erhält nur ein kleiner Kreis von Personen von einer ehrbeeinträchtigenden Äußerung Kenntnis, ist die damit verbundene Beeinträchtigung der persönlichen Ehre geringfügiger und flüchtiger als im gegenteiligen Fall (vgl. BVerfG, Beschluss der 2\\. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2588\u002F20 -, Rn. 28; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182\u002F24 -, Rn. 27). \n\n34\\. (f) Diese dargelegten Gesichtspunkte, die für die konkrete Abwägung relevant sein können, müssen dabei nicht in jedem Fall in ihrer Gesamtheit \"abgearbeitet\" werden. Vielmehr ist es Aufgabe der Fachgerichte, aufgrund der Umstände des Einzelfalls die je abwägungsrelevanten Gesichtspunkte herauszuarbeiten und miteinander abzuwägen. Je nach den Umständen kann eine recht knappe Abwägung ausreichen. Maßgeblich ist, dass die konkrete Situation der Äußerung erfasst und unter Berücksichtigung der auf beiden Seiten betroffenen Grundrechte hinreichend gewürdigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182\u002F24 -, Rn. 28 m.w.N.). \n\n35\\. bb) Diesen Maßstäben wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. \n\n36\\. (1)Es fehlt bereits an der verfassungsrechtlich gebotenen Sinnermittlung. In der angegriffenen Entscheidung wird die beanstandete Äußerung offenbar als Werturteil eingeordnet. Die Argumentation des Oberlandesgerichts beschränkt sich sodann allein auf die Ausführung, dass es sich um eine strafbare Beleidigung handele. Es erfolgt keinerlei kontextbezogene Deutung der Äußerung. Jegliche Ausführungen dazu, welcher Sinn der Äußerung nach der objektivierten Sicht eines verständigen Rezipienten zugrunde zu legen ist, fehlen. Insoweit setzt sich das Oberlandesgericht auch nicht mit der Frage auseinander, ob die von dem Beschwerdeführer verwendete Kollektivbezeichnung auf bestimmte Personen oder eine Personengruppe individualisiert werden kann beziehungsweise welcher konkrete Personenkreis von der Äußerung umfasst war. Das Oberlandesgericht hätte - angesichts möglicher abwägungsrelevanter Abstufungen des ehrverletzenden Gehalts - jedenfalls erörtern müssen, ob mit der Äußerung beispielsweise sämtliche (damaligen) Angestellten des Krankenhauses gemeint gewesen waren oder etwa nur die von dem Beschwerdeführer in dem Schreiben vom 11. April 2023 unmittelbar zuvor genannten \"Ärzte\", denen er ein rechtswidriges Vorgehen vorgeworfen hatte. \n\n37\\. Die verfassungsrechtlich gebotene Sinnermittlung hat das Oberlandesgericht auch nicht bei Zurückweisung der Anhörungsrüge mit Beschluss vom 5. Januar 2024 vorgenommen, sondern sich insoweit auf Ausführungen zur Definition des Begriffs \"Mob\" im Duden und im Fremdwörterbuch beschränkt. Auch insoweit mangelt es an jeglicher kontextbezogenen Deutung. Mit Blick hierauf kann dahinstehen, ob diese im Rügeverfahren nach § 321a ZPO nachgeschobenen materiell-rechtlichen Erwägungen des Oberlandesgerichts für die Beurteilung der angegriffenen Entscheidung vom 1. August 2023 überhaupt herangezogen werden können. \n\n38\\. (2) Zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung muss zudem das Fehlen einer verfassungsrechtlich tragfähigen Abwägung führen, durch den das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers offensichtlich verletzt wird. \n\n39\\. (a) Eine die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers berücksichtigende Abwägung war hier nicht unter dem Gesichtspunkt der Schmähung oder Formalbeleidigung entbehrlich. \n\n40\\. Das Oberlandesgericht scheint davon ausgegangen zu sein, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Abwägungserfordernis vorliegend gegeben seien. Es hat hierbei allerdings die verfassungsrechtlichen Anforderungen verkannt, die an das Vorliegen einer Schmähkritik oder einer Formalbeleidigung zu stellen sind. \n\n41\\. (aa) Das Oberlandesgericht hat die Einordnung als Schmähkritik in der angegriffenen Entscheidung vom 1. August 2023 überhaupt nicht begründet. Der Annahme einer Schmähkritik steht vorliegend jedenfalls entgegen, dass die verfahrensgegenständliche Äußerung angesichts ihres Kontextes nicht jedes sachlichen Bezugs entbehrte. Der Beschwerdeführer bewertete in seinem Schreiben vom 11. April 2023 unter anderem das Handeln \"der Ärzte\" im Zusammenhang mit den gegen ihn auf der Grundlage des PsychKHG angeordneten Maßnahmen als rechtswidrig. Die Äußerung kann nicht aus diesem Kontext herausgelöst und als allein auf eine Diffamierung von Personen gerichtet verstanden werden. Sie diente vielmehr erkennbar auch der Kritik an den gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Zwangsmaßnahmen - insbesondere den Fixierungen - und hatte insofern noch einen Bezug zur sachlichen Auseinandersetzung. Darüber geht das Oberlandesgericht auch in dem die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss vom 5. Januar 2024 hinweg und beschränkt sich auf eine isolierte - und bereits deshalb verfassungsrechtlich nicht tragfähige \\- Betrachtung des Begriffs \"Mob\". \n\n42\\. (bb) In der angegriffenen Entscheidung vom 1. August 2023 fehlt auch jede Begründung, warum die Voraussetzungen einer Formalbeleidigung erfüllt sein sollten. Eine Formalbeleidigung liegt auch ersichtlich nicht vor. Der Beschwerdeführer bediente sich bei seiner Äußerung weder einer besonders gehässigen Form (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Oktober 2020 - 1 BvR 2805\u002F19 -, Rn. 20; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182\u002F24 -, Rn. 32) noch handelt es sich bei der Bezeichnung als \"Mob\" um ein nach allgemeiner Auffassung besonders drastisches, aus sich heraus herabwürdigendes Schimpfwort, das kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligt und tabuisiert wäre. Etwas anderes zeigt auch der Beschluss vom 5\\. Januar 2024 über die Zurückweisung der Anhörungsrüge nicht auf. Das Oberlandesgericht führt allein aus, dass der Begriff \"Mob\" als \"Abschaum\" oder \"Pöbel\" zu verstehen sei. Warum aber der Begriff \"Pöbel\" die - engen - Voraussetzungen einer Formalbeleidigung erfüllen soll, begründet das Oberlandesgericht nicht. Es kann dahinstehen, ob der Begriff \"Abschaum\" eine Formalbeleidigung darstellt. Das wäre nur dann relevant, wenn der von dem Beschwerdeführer verwendete Begriff \"Mob\" gemeinhin als Synonym für \"Abschaum\" verstanden werden würde. Dafür gibt das Oberlandesgericht, das sich ausschließlich auf eine (nicht näher bezeichnete) Ausgabe des Duden stützt, keine nachvollziehbare Begründung. Im Übrigen ist der Begriff \"Mob\" etymologisch dem Englischen (\"mob\") entlehnt und bezeichnete dort eine \"aufgebrachte, aufgewiegelte Volksmenge\". Der lateinische Ursprung (mobile vulgus) lässt sich wörtlich mit \"bewegliche Volksmenge\" übersetzen. Auch mit Blick hierauf erscheint eine synonyme Verwendung der Begriffe \"Mob\" und \"Abschaum\" fernliegend. \n\n43\\. (b) Um zu einer verfassungsrechtlich tragfähigen Annahme einer Beleidigung im Sinne des § 185 StGB zu gelangen, wäre daher eine kontextspezifische Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der von der Äußerung betroffenen Adressaten erforderlich gewesen, wobei es Letztere - wie ausgeführt (Rn. 36) - auf der Grundlage einer verfassungsrechtlich tragfähigen Sinnermittlung erst noch zu bestimmen gilt. Dabei wären bei der Einstufung der beanstandeten Äußerung als ehrherabsetzender und strafbewehrter Ausdruck der Missachtung des oder der Betroffenen die konkreten Umstände des Falls, insbesondere die Veranlassung durch die Erfahrungen und Emotionen des Beschwerdeführers aufgrund der Zwangsmaßnahmen während der Unterbringungen zu berücksichtigen gewesen. Die Abwägungsrelevanz dieser Umstände drängte sich schon angesichts der erfolgten Fixierungen auf. Zudem hätte der Aspekt des \"Kampfes um das Recht\" mit Blick darauf erwogen werden müssen, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenspflegerin zum Zeitpunkt der Äußerung wegen angeblicher Pflichtverletzungen im Rahmen der Unterbringung (außergerichtlich) auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch nahm. Abwägungsrelevant wäre zudem gewesen, in welchem Ausmaß die unter einer Kollektivbezeichnung erfolgte Äußerung geeignet war, auf die persönlichen Ehre des konkreten Adressatenkreises durchzuschlagen (vgl. BVerfGE 93, 266 \u003C301 f.>). Gleiches gilt für die fehlende Breitenwirkung der Äußerung, die unmittelbar nur an die Verfahrenspflegerin selbst in Form eines Schreibens gerichtet war. \n\n44\\. Eine diesen Anforderungen entsprechende Abwägung kommt in der angegriffenen Entscheidung insgesamt nicht zum Ausdruck. Vielmehr fehlt es bereits an hinreichenden fachgerichtlichen Feststellungen, die Voraussetzung einer solchen kontextspezifischen Würdigung sind und ohne die sich die fachgerichtliche Einordnung einer Äußerung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung weitgehend entzieht (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182\u002F24 -, Rn. 34). Die im Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge vom 5. Januar 2024 enthaltenen Ausführungen des Oberlandesgerichts, wonach es \"keineswegs notwendig\" gewesen sei, \"herabwürdigende Begriffe wie 'psychiatrischer Mob' zu verwenden\", beschränken sich auf einen Zirkelschluss und vermögen eine grundrechtlich angeleitete Abwägung nicht zu ersetzen. \n\n45\\. c) Der angegriffene Beschluss vom 1. August 2023 beruht auf der Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. \n\n46\\. d) Vor dem Hintergrund der festgestellten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kann dahinstehen, ob durch die angegriffene Entscheidung weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt werden (vgl. BVerfGE 42, 64 \u003C78 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2025 - 2 BvR 1298\u002F24 -, Rn. 58). Darauf kommt es für den Erfolg der Verfassungsbeschwerde nicht an. \n\n47\\. 2\\. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die beiden Beschlüsse vom 5. Januar 2024 richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. \n\n48\\. a) In Bezug auf den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss vom 5. Januar 2024 hat der Beschwerdeführer seine Beschwer nicht ausreichend dargelegt. Beschlüsse über die Zurückweisung einer Anhörungsrüge können nur dann selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn diese gegenüber der Ausgangsentscheidung eine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer entfalten (vgl. BVerfGE 119, 292 \u003C294 f.>; BVerfGK 13, 496 \u003C498>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli 2024 \\- 2 BvR 79\u002F21 u.a. -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2025 - 1 BvR 1491\u002F23 -, Rn. 70). Eine eigenständige Beschwer in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn mit der Verfassungsbeschwerde lediglich die unterbliebene Korrektur und Perpetuierung vorangegangener Grundrechtsverstöße geltend gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2025 - 1 BvR 1491\u002F23 -, Rn. 70 m.w.N.). \n\n49\\. Gemessen hieran hat der Beschwerdeführer eine Beschwer nicht dargelegt. Er beanstandet insoweit allein, das Oberlandesgericht habe den von ihm gerügten Gehörsverstößen nicht abgeholfen. \n\n50\\. b) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verwerfung seines Ablehnungsgesuchs durch den weiteren Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Januar 2024 wendet, ist seine Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig, weil entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG der Rechtsweg nicht erschöpft ist. Der Beschwerdeführer, der insoweit ausdrücklich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht, hat gegen die angegriffene Entscheidung - anders als hinsichtlich des Beschlusses vom 1. August 2023 - keine Anhörungsrüge erhoben (vgl. hierzu BVerfGE 122, 190 \u003C198>; 126, 1 \u003C17>; 134, 106 \u003C113 Rn. 22>; BVerfGK 14, 122 \u003C128>). Dass diese Rüge vorliegend offensichtlich aussichtslos gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Dezember 2023 - 1 BvR 75\u002F22 -, Rn. 21), ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. \n\n51\\. Da der Beschwerdeführer den Rechtsweg insoweit nicht ordnungsgemäß erschöpft hat, ist er mit seinen verfassungsrechtlichen Rügen auch im Übrigen ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 914\u002F16 -, Rn. 13). \n\n## IV.\n\n52\\. 1\\. Der angegriffene Beschluss vom 1. August 2023 ist demnach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. \n\n53\\. 2\\. Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Januar 2024 wird durch die Aufhebung des vorangegangenen Beschlusses gegenstandslos (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288\u002F14 -, Rn. 24; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2025 - 2 BvR 1298\u002F24 -, Rn. 60). \n\n54\\. 3\\. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2\\. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2024 - 1 BvR 1194\u002F23 -, Rn. 30 m.w.N.). \n\n55\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch Ablehnung der Ausführung eines Zustellungsauftrags gem § 29 Abs 2 GVGA wegen beleidigenden Inhalts des zuzustellenden Schreibens - Erfordernis einer differenzierenden Sinnermittlung bei kollektivbezogenen Äußerungen - hier: unzureichende fachgerichtliche Sinnermittlung, fehlende kontextbezogene Abwägung","2026-07-10T22:07:24.686Z",{"id":125,"ecli":126,"slug":127,"caseNumber":128,"courtId":82,"decisionDate":129,"fullText":130,"summary":131,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":129,"parsedAt":132,"updatedAt":133},"3688","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600153","ecli-de-neuris-wbre202600153","9 C 3.24","2025-12-15T00:00:00.000Z","#  Planfeststellungsbeschluss - B 20 Ortsumfahrung Laufen; Klagebefugnis bei obligatorischen Nutzungsrechten \n\n## Leitsatz\n\nDer Pächter von Grundstücken, die von einem Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen werden, kann sich auf eine mögliche Verletzung einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition berufen und ist für eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss klagebefugt; dies gilt auch dann, wenn er die Grundstücke unterverpachtet hat. 17 20 26\n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin wendet sich gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss und rügt die Inanspruchnahme eines von ihr gepachteten Grundstücks sowie eine Existenzgefährdung des auf diesem Grundstück - zwischenzeitlich von einem Dritten - betriebenen Reitsportbetriebs. \n\n2\\. Streitgegenstand ist der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern \"B 20 Freilassing - Burghausen, Ortsumfahrung Laufen\" vom 9. Oktober 2020 über die Verlegung der B 20 aus dem innerstädtischen Bereich der Stadt Laufen nach Westen auf einer Länge von knapp 5 km. Das Vorhaben nimmt u. a. Teilflächen von Grundstücken in Anspruch, die von der Klägerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gepachtet wurden und auf denen ein Reitsportzentrum betrieben wird, bei dem es sich nach Angaben der Klägerin um ein Dressurpferdesportzentrum für erstklassige und besonders hochwertige Pferde handelt. Eigentümer der Grundstücke ist der Ehemann bzw. Vater der beiden Gesellschafterinnen der Klägerin. Im Planfeststellungsverfahren, das im Jahr 2014 eingeleitet wurde, erhob die Klägerin gemeinsam mit ihren beiden Gesellschafterinnen und Geschäftsführerinnen Einwendungen gegen das Vorhaben insbesondere in Bezug auf die Trassenwahl. Dabei rügte sie neben Zufahrtsfragen im Wesentlichen Lärm- und Lichtbeeinträchtigungen und machte eine Existenzgefährdung bzw. -vernichtung des Pferdeportbetriebes geltend. \n\n3\\. Während des Planfeststellungsverfahrens \"vermietete\" die Klägerin mit Vertrag vom 1\\. Dezember 2018 die Liegenschaft, bestehend aus \"Reithalle mit Aufenthaltsraum und sanitären Anlagen, Stallungen mit Seminarraum, Koppeln, Reitplatz, Rundlauf und Kinderspielplatz, Teich, Freiflächen, Landwirtschaftsflächen\" für einen monatlichen Gesamtbetrag von 1 785 € zuzüglich separat abgerechneter Betriebs- und Instandhaltungskosten an Herrn S. \n\n4\\. Nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 9. Oktober 2020 erhob die Klägerin zusammen mit den beiden Gesellschafterinnen und Geschäftsführerinnen am 15. Dezember 2020 Klage und machte u. a. den Verlust von Pachtflächen sowie die Existenzgefährdung des Dressursportbetriebs durch das planfestgestellte Vorhaben geltend. Gleichzeitig erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen den Planfeststellungsbeschluss sieben weitere Klagen, darunter eine im Namen des Eigentümers der an die Klägerin verpachteten Grundstücke, in denen im Wesentlichen unter Beanstandung derselben Fehler des Planfeststellungsbeschlusses auch die Existenzgefährdung weiterer eigentumsbetroffener landwirtschaftlicher Betriebe gerügt wurde. Nachdem der Beklagte im Verfahren der Klägerin deren Klagebefugnis unter Hinweis auf die erfolgte Unterverpachtung des Betriebes bezweifelt hatte, trug die Klägerin vor, die derzeitige Betriebsstruktur sei nur eine Zwischenlösung aufgrund der Erkrankung einer der Geschäftsführerinnen. \n\n5\\. Mit Urteil vom 21. April 2023 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klagen der Klägerin und ihrer Gesellschafterinnen ab, weil sie wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig seien. Zur Klägerin wurde ausgeführt, aus ihrem Vortrag ergebe sich keine mögliche Verletzung ihrer subjektiven Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die in Anspruch genommenen Grundstücke stünden nicht in ihrem Eigentum und sie könne sich auch nicht auf ihre Rechtsstellung als (Haupt-)​Pächterin dieser Grundstücke berufen, weil sie die Flächen bereits weiterverpachtet habe. Ein von Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Besitzrecht des Pächters stehe ihr vorliegend nicht (mehr) zu. Mit der Unterverpachtung habe sie die Nutzungsbefugnis für die Grundstücke vollständig einem Dritten überlassen, weshalb die Nutzungs- und Schutzrechte, die eine Anerkennung des Besitzrechts des Pächters als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG rechtfertigten, nur noch dem Unterpächter zustünden, der den Planfeststellungsbeschluss nicht angefochten habe. Eine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus einer möglichen Verletzung ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht Inhaberin des Gewerbebetriebs \"A.\" gewesen sei. Mit dem Vertrag vom 1. Dezember 2018 habe sie sich ihrer Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse an den wesentlichen Betriebsmitteln des Betriebs entledigt; diese lägen beim Pächter, der auch das wirtschaftliche Risiko des Betriebs trage. Als Gegenleistung erhalte die Klägerin den vereinbarten Pachtzins. Auch eine Verletzung des Abwägungsgebots scheide offensichtlich aus. Befürchtete Miet- oder Pachtminderungen bzw. eine schlechtere Vermietbarkeit oder Verpachtbarkeit könnten zwar grundsätzlich einen abwägungserheblichen Belang darstellen, eine fehlerhafte Abwägung dieses Belangs habe die Klägerin aber nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist geltend gemacht. Denn sie habe lediglich die \"unmittelbare und mittelbare\" Betroffenheit der Pachtflächen und eine Existenzgefährdung \"ihres\" Dressursportbetriebes geltend gemacht, ohne offenzulegen, dass der Betrieb bereits unterverpachtet worden sei. Dass sie Pachteinbußen befürchte, habe sie erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist vorgetragen. Im Übrigen habe sie es auch versäumt, den Belang der Verpachtbarkeit des Guts im Verwaltungsverfahren gegenüber der Planfeststellungsbehörde darzulegen. \n\n6\\. In den gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten weiteren Klageverfahren änderte der Beklagte im Laufe der mündlichen Verhandlung durch Erklärungen vom 28. April und 18\\. Juli 2023 den Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Begründung des Belangs \"Lärmimmissionen\". Die Klagen wurden durch Urteile vom 20. Juli 2023 jeweils als unbegründet abgewiesen. \n\n7\\. Zur Begründung ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision gegen das Urteil vom 21. April 2023 macht die Klägerin, die das Verfahren inzwischen allein führt, geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht ihre Klagebefugnis verneint. Als Pächterin von unmittelbar enteignungsbetroffenen Flächen könne sie eine mögliche Beeinträchtigung ihres nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Besitzrechts geltend machen. Daran ändere auch die Unterverpachtung nichts. So, wie der Pächter als Nebenberechtigter neben dem Eigentümer als Hauptberechtigtem ein eigenes Klagerecht habe, entstehe auch bei Unterverpachtung kein alternatives, sondern ein zusätzliches Klagerecht des Unterpächters, das die Rechtsverteidigung durch den Hauptpächter selbst nicht ausschließe, zumal dessen Pachtrecht deutlich langfristiger und wirtschaftlich bedeutender sein könne. Auch im Enteignungsverfahren würden keine Ermittlungen zu etwaigen Unterverpachtungen oder zu Pflugtausch angestellt. \n\n8\\. Zudem stehe ihr auch als Inhaberin eines von der Planung betroffenen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs eine Klagebefugnis zu. Hierfür sei unerheblich, dass sie den Betrieb ohne endgültige Betriebsaufgabe temporär und kurzfristig kündbar zur Überbrückung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der an sich für die Dressurausbildung verantwortlichen Geschäftsführerin weiterverpachtet habe. Die geltend gemachte Existenzgefährdung des bestehenden Betriebs gelte für sie nach wie vor in gleicher Weise. Die als Zwischenlösung gedachte Unterverpachtung sei mittlerweile nach Genesung der Geschäftsführerin mit Wirkung zum 30. September 2024 gekündigt worden, der Betrieb werde wieder ausschließlich von der Klägerin geführt. Im Übrigen führe die gewerbliche Verpachtung zu einem weiteren Gewerbebetrieb, der bei Existenzvernichtung des Pächters ebenfalls gefährdet sei. \n\n9\\. Schließlich ergebe sich ihre Klagebefugnis auch aus ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer von dem Vorhaben berührten Belange. Dies betreffe die Aufhebung der Nutzbarkeit der gepachteten Flächen zum Pachtzweck und die Zerstörung des Dressurpferdesportbetriebs. Hierzu habe sie im Planfeststellungsverfahren sowie in ihrer fristgerechten Klagebegründung ausführlich vorgetragen. Dass sie bei fehlender Nutzungsmöglichkeit der gepachteten Flächen für den Dressurpferdesport einen solchen Betrieb auch nicht verpachten könne, sei logische Folge und ergebe sich jedenfalls als Minus aus ihrem Vortrag. Vor diesem Hintergrund sei es verfehlt, dass der Verwaltungsgerichtshof diesen Aspekt allein auf die Frage der Minderung von Pachteinnahmen beschränkt und insoweit eine Präklusion ihres Vortrags angenommen habe. \n\n10\\. Die zu Unrecht als unzulässig abgewiesene Klage sei zudem begründet und der angefochtene Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Dieser verstoße mit der gewählten Trasse gegen Vorgaben des besonderen Artenschutzes und Regelungen zum allgemeinen Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft. Hinzu kämen zahlreiche Abwägungsfehler. Diese ergäben sich bereits aus den planfestgestellten Unterlagen sowie aus den im Rahmen der Akteneinsicht vorgelegten Unterlagen, in denen der Beklagte selbst Abwägungsmängel einräume. Die fehlende Möglichkeit der Weiterführung eines Dressurpferdesportbetriebes sei unbestritten durch die amtliche Sachverständige des Beklagten festgestellt worden. Auf dieser Grundlage sei eine Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof nicht notwendig. Aufzuheben sei der Planfeststellungsbeschluss in seiner ursprünglichen Fassung, hilfsweise in der Fassung, die er durch die Änderungen vom 28. April und 18\\. Juli 2023 erlangt habe, falls diese auch gegenüber der Klägerin Wirkung hätten. \n\n11\\. Für den Fall einer Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof solle diese an einen anderen Spruchkörper erfolgen. An der Unvoreingenommenheit des bisher zuständigen Senats bestünden ernstliche Zweifel. Dieser habe in den Parallelverfahren ausgeführt, er habe die Existenzgefährdung des hier streitgegenständlichen Dressurpferdesportzentrums inhaltlich geprüft und verneint, obwohl dies nicht zutreffe. Zudem sei in den Parallelverfahren in willkürlicher Weise beurteilt worden, wann ein Belang ordnungsgemäß geltend gemacht worden sei, und der Sachvortrag der dortigen Kläger sei in weiten Teilen unter Verstoß gegen Bundesrecht für präkludiert erachtet worden. Ein Befangenheitsantrag gegen die Senatsvorsitzende des Verwaltungsgerichtshofs wegen spontaner Hilfestellung zugunsten des Beklagten sei von den weiteren Senatsmitgliedern zu Unrecht abgelehnt worden. \n\n12\\. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 1\\. das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2023 aufzuheben und der Klage entsprechend der Schlussanträge der Revisionsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren vom 21. April 2023 stattzugegeben, hilfsweise, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2023 aufzuheben und der Klage entsprechend der Schlussanträge der Revisionsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren vom 21. April 2023 stattzugeben mit der Maßgabe, dass sich die Klageanträge jeweils auf den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 9. Oktober 2020 in seiner geänderten Fassung vom 28. April 2023 und vom 18. Juli 2023, höchst hilfsweise auf den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 9. Oktober 2020 und die Änderungsbeschlüsse vom 28. April 2023 und vom 18. Juli 2023 beziehen, 2\\. hilfsweise zu 1., das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2023 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat, höchst hilfsweise: an den 8. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückzuverweisen. \n\n13\\. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n14\\. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der mittelbare Besitz eines Hauptpächters im Falle der Unterverpachtung sei gerade nicht durch Nutzungsrechte in Bezug auf die Pachtsache gekennzeichnet. Solche objektbezogenen Nutzungsrechte müssten ihm daher auch nicht im Sinne der für die Enteignung maßgeblichen Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung entzogen werden. Eine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Klägerin sei weder aufgrund eigener operativer Tätigkeit noch aufgrund Verpachtung Inhaberin des Betriebs \"A.\", denn sie habe sich des Betriebsrisikos, das der Inhaber eines Betriebes trage, zugunsten fixer Pachteinnahmen entledigt. Ein eigener \"Verpachtungsbetrieb\" wäre nur mit Blick auf eine schlechtere Verpachtbarkeit betroffen, worauf sich die Klägerin innerhalb der Revisionsbegründung (gemeint offenbar: Klagebegründungsfrist) nach § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG a. F. jedoch nicht berufen habe. Im Übrigen werde der Behauptung, dass die \"amtliche Pferdesachverständige\" eine vorhabenbedingte \"Unmöglichkeit\" der weiteren Ausübung des Dressurpferdesportbetriebes am Standort A. \"unbestritten\" festgestellt habe, deutlich entgegengetreten. \n\n15\\. Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren. Die Klägerin und der Beklagte haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n16\\. Die Revision, über die nach § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig und begründet. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es zu Unrecht von einer Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Klagebefugnis ausgeht (A.). Da es sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt und das Bundesverwaltungsgericht in der Sache nicht selbst entscheiden kann, ist das Urteil gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (B.). \n\n17\\. A. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Klägerin klagebefugt. Als Pächterin von Grundstücken, die nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil teilweise von dem Vorhaben in Anspruch genommen werden, kann sie sich auf eine mögliche Verletzung einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition berufen (1.). Der Umstand der (zwischenzeitlichen) Unterverpachtung steht dem nicht entgegen (2.). \n\n18\\. 1\\. Die Klagebefugnis eines Pächters von Grundstücken, die von einem straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss beansprucht werden, folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG und den enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses. Davon geht auch der Verwaltungsgerichtshof im Ansatz zutreffend aus. \n\n19\\. a) Das Besitzrecht des Pächters gehört ebenso wie das Besitzrecht des Mieters zu den vermögenswerten Rechten, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf, und fällt unter den Schutz der Eigentumsgarantie; dies ist anerkannt sowohl in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. September 1997 - 1 BvR 392\u002F89 - juris Rn. 13; ohne Begründung offen gelassen in Kammerbeschluss vom 25. Januar 2017 - 1 BvR 2297\u002F10 - juris Rn. 50; zum eigentumsrechtlichen Schutz nach der hier maßgeblichen Bayerischen Landesverfassung VerfGH München, Entscheidungen vom 21. Oktober 2009 - Vf. 105-VI-08 - juris Rn. 26 und vom 27. Januar 2016 - Vf. 106-VI-14 - juris Rn. 32; ebenso zur Berliner Landesverfassung VerfGH Berlin, Beschluss vom 29. November 2024 - 45\u002F24 - juris Rn. 12) als auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 \u003C180> und vom 29. Januar 2009 - 9 C 3.08 - BVerwGE 133, 118 Rn. 15). \n\n20\\. b) Als Inhaber dieses eigentumsrechtlich geschützten Besitz- und Nutzungsrechts wird der Pächter eines Grundstücks, das von einem Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen wird, von den enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses erfasst. Diese erstrecken sich nicht nur auf betroffene Eigentümer, sondern in gleicher Weise auf Personen, denen ein obligatorisches Recht an dem Grundstück zusteht, auf das sich der Planungsträger den Zugriff sichert, wie sich aus den Regelungen des jeweils einschlägigen Enteignungsrechts ergibt (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 \u003C181> unter Bezugnahme auf die Vorschriften des dort einschlägigen thüringischen Enteignungsrechts mit dem Hinweis, dass dieses insoweit mit den Enteignungsgesetzen der übrigen Bundesländer und mit den §§ 85 ff. BauGB übereinstimme). Der Erwerb des Eigentums am Grundstück genügt nicht, um ein Vorhaben wie den Bau einer Straße durchzuführen; vielmehr muss der Eigentümer persönliche Rechte zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks - ohne hoheitliche Aufhebung - erst durch Kündigung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches beenden. Ein solches persönliches Recht ist eine eigenständige Rechtsposition, die dem staatlichen Zugriff nicht schutzlos preisgegeben ist und auch dann zur Geltung kommt, wenn der Eigentümer, von dem es abgeleitet ist, sich mit der Inanspruchnahme des Grundstücks einverstanden erklärt oder selbst Träger des Vorhabens ist. Aber auch dann, wenn sich der Eigentümer selbst zur Wehr setzt, ist der Mieter oder Pächter berechtigt, seine Interessen gegenüber dem Enteignungsbegünstigten selbständig zur Geltung zu bringen, und ist gesondert zu entschädigen. Diesem Umstand ist im Planfeststellungsverfahren dadurch Rechnung zu tragen, dass dem Mieter oder Pächter ein (eigener) Klageweg eröffnet wird (ausführlich BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 \u003C181 f.> unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung). Danach haben Pächter von Grundstücken, die für das Vorhaben benötigt werden, in gleicher Weise wie ein Eigentümer einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch), soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke kausal ist (BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228 Rn. 13, vom 14. November 2012 \\- 9 C 14.11 - BVerwGE 145, 96 Rn. 16, vom 22. November 2016 - 9 A 23.15 - juris Rn. 10, vom 16. März 2021 - 4 A 12.19 - juris Rn. 17 und vom 4. Juli 2023 - 9 A 5.22 - juris Rn. 13; vgl. auch zur Klagebefugnis eines Pächters wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines Flurbereinigungsbeschlusses BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 9 C 3.08 - BVerwGE 133, 118 Rn. 14). \n\n21\\. 2\\. Der zwischen der Klägerin und Herrn S. geschlossene Vertrag vom 1. Dezember 2018 hat keinen Einfluss auf die Klagebefugnis der Klägerin. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs folgt aus diesem Vertrag nicht, dass nur noch Herr S. unter dem Gesichtspunkt des Pachtrechts gegen den Planfeststellungsbeschluss vorgehen könnte. Auf die Frage, ob dieses Vertragsverhältnis fortbesteht, kommt es dabei nicht an. \n\n22\\. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Vertrag ungeachtet der darin enthaltenen durchgängigen Verwendung von Begrifflichkeiten aus dem Mietrecht rechtlich als Pachtvertrag qualifiziert. Hierbei handelt es sich um eine gem. § 137 Abs. 2 VwGO bindende Tatsachenfeststellung. Die Auslegung ist ungeachtet dessen auch nicht zu beanstanden und trägt dem Umstand Rechnung, dass Herr S. die Reithalle und die weiteren Anlagen, die den Vertragsgegenstand bilden, nicht nur nutzen, sondern offensichtlich als Reitsportzentrum in eigener Verantwortung weiter betreiben und die generierten Einnahmen behalten sollte. Dies führt jedoch \\- anders als der Verwaltungsgerichtshof meint - nicht dazu, dass \"die Nutzungs- und Schutzrechte, die eine Anerkennung des Besitzrechts des Pächters als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG rechtfertigten\" (UA Rn. 49), nur noch Herrn S. als Unterpächter zustünden. \n\n23\\. a) Die Einstufung eines Besitzrechts als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht für das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung entwickelt (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208\u002F93 \\- BVerfGE 98, 1). Danach stellt dieses Besitzrecht aufgrund der Ausgestaltung, die es durch den Gesetzgeber erfahren hat, eine privatrechtliche Rechtsposition dar, die dem Mieter wie Sacheigentum zugeordnet ist. Ihren Ausdruck findet diese rechtliche Zuordnung insbesondere in den dem Mieter eingeräumten und gegen jedermann - auch gegenüber Vermieter und Eigentümer - wirkenden Schutzrechten; als Beispiele nennt das Bundesverfassungsgericht das (allgemeine) Nutzungsrecht, das Recht auf Beseitigung und Unterlassung von Störungen sowie auf Wiedereinräumung von widerrechtlich entzogenem Besitz, den Anspruch auf Schadensersatz gegenüber einem Schädiger nach § 823 BGB und das Fortbestehen des Besitzrechts bei Veräußerung des Grundstücks. Danach ist dieses Besitzrecht eine vermögenswerte Rechtsposition, die eine Nutzungs- und Verfügungsbefugnis zum Inhalt hat. Dass der Mieter über sein Besitzrecht nur eingeschränkt verfügen und die Sache insbesondere nur in den gesetzlich vorgesehenen Grenzen (damals § 549 BGB a. F., heute § 553 BGB) Dritten zum Gebrauch überlassen kann, steht einer Anerkennung seines Besitzrechts als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht entgegen. Voraussetzung des Eigentumsschutzes ist es nicht, dass über die Rechte uneingeschränkt verfügt werden kann, diese insbesondere auch beliebig übertragbar sind (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208\u002F93 - BVerfGE 98, 1 \u003C6 f.>). \n\n24\\. Auch wenn Ausgangspunkt für die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts die Bedeutung der Wohnung für jedermann als Mittelpunkt seiner privaten Existenz war, sind die gesetzlichen Vorschriften, aus denen der eigentumsrechtliche Schutz abgeleitet wird, nicht spezifisch dem Wohnungsmietrecht zuzuordnen, sondern gelten für das gesamte Mietrecht und sind gemäß § 582 Abs. 2 BGB auch auf das Pachtverhältnis anzuwenden. Die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts lassen sich daher auch auf das Pachtrecht übertragen (vgl. Papier\u002F​Shirvani, in: Dürig\u002F​Herzog\u002F​Scholz, GG, Stand: Oktober 2024, Art. 14 Rn. 323). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in einer späteren Entscheidung auch allgemein das Besitzrecht des Mieters wie das des Pächters dem Schutz der Eigentumsgarantie unterstellt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. September 1997 - 1 BvR 392\u002F89 - juris Rn. 13). \n\n25\\. Diese geschützte Rechtsposition als Pächterin steht auch der Klägerin zu. Ihr Pachtverhältnis mit dem Grundstückseigentümer wird durch den Vertrag mit ihrem Unterpächter nicht berührt oder verändert. Die Klägerin ist weiterhin Pächterin der Grundstücke mit dem Recht zum Gebrauch und zur Fruchtziehung nach § 581 BGB. Das durch den Pachtvertrag begründete Nutzungsrecht an dem Grundstück erschöpft sich nicht in der unmittelbaren Bewirtschaftung der Flächen oder der Nutzung der vorhandenen Anlagen zum Betrieb des Dressursportzentrums, sondern beinhaltet auch die Möglichkeit zur Gebrauchsüberlassung an Dritte im Rahmen der §§ 540, 581 Abs. 2, 584a Abs. 1 BGB. Von diesem Recht hat die Klägerin durch den Vertragsschluss vom 1. Dezember 2018 Gebrauch gemacht. Der ihr als Gegenleistung zustehende Pachtzins gehört zu den mittelbaren Früchten i. S. v. § 99 Abs. 3 BGB (vgl. etwa Stresemann, in: MüKo-BGB, 10. Aufl. 2025, § 99 Rn. 13). Der Klägerin steht dabei auch weiterhin ein Besitzrecht an den weiterverpachteten Grundstücken zu. Das Pachtverhältnis mit dem Unterpächter begründet ein Besitzmittlungsverhältnis i. S. v. § 868 BGB, wobei die Klägerin als Verpächterin mittelbare Besitzerin des im unmittelbaren Besitz des Unterpächters stehenden Pachtgegenstands ist. Auch dieses Besitzrecht ist nach der Rechtsordnung gegenüber jedermann vor rechtswidrigen Eingriffen und Störungen in den Grenzen des § 869 BGB geschützt. \n\n26\\. b) Die Gründe, die es rechtfertigen, das Besitzrecht des Pächters als wehrfähige Rechtsposition anzusehen, auf die sich eine Klagebefugnis gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss gründen kann, gelten auch für das mittelbare Besitzrecht eines Hauptpächters im Falle der Unterverpachtung. Auch diesem steht (aus dem Hauptpachtvertrag) ein Recht zum Besitz des Grundstücks zu, das unabhängig vom Recht des Eigentümers besteht und Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein kann. Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) sind Gegenstand der Enteignung auch Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen. Zu diesen grundstücksbezogenen persönlichen Rechten, die neben dem Eigentum enteignungsfähig sind, gehören insbesondere die Rechte aus Miete oder Pacht (Molodovsky\u002F​Bernstorff\u002F​Pauser, Enteignungsrecht in Bayern, Stand: September 2023, Art. 2 Erl. 4.1.1). Der Inhaber eines solchen Rechts ist nach Art. 12 Abs. 3 Nr. 2 BayEG für den Fall, dass das Recht bei der Enteignung des Grundstücks nicht aufrechterhalten oder durch ein neues Recht ersetzt werden kann, gesondert zu entschädigen, wenn er (auch tatsächlich) im Besitz des Grundstücks ist. Hierfür genügt bereits der mittelbare Besitz (Molodovsky\u002F​Bernstorff\u002F​Pauser, Enteignungsrecht in Bayern, Stand: September 2023, Art. 12 Erl. 4.5; vgl. zum insoweit inhaltsgleichen Enteignungsrecht des Bundes auch Groß, in: Ernst\u002F​Zinkahn\u002F​Bielenberg, BauGB, Stand: 1. September 2024, § 97 Rn. 22). Somit wird auch der Hauptpächter von einem Planfeststellungsbeschluss, der die von ihm gepachteten und unterverpachteten Grundstücke in Anspruch nimmt, mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen mit der Folge, dass er für eine Klage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss klagebefugt ist. \n\n27\\. Auf der unzutreffenden Verneinung der Klagebefugnis der Klägerin beruht das angefochtene Urteil. \n\n28\\. B. Das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichtshofs erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Sonstige Zulässigkeitsmängel sind nicht ersichtlich. Für eine Beurteilung in der Sache fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, die Grundlage für eine Sachentscheidung sein könnten (§ 137 Abs. 2 VwGO), weshalb die von der Klägerin vorrangig begehrte Entscheidung in der Sache durch den Senat nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO mangels Spruchreife nicht in Betracht kommt. Gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO wird daher das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. \n\n29\\. Soweit die Klägerin vorrangig eine Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper des Verwaltungsgerichtshofs beantragt hat, sieht der Senat für diese in seinem Ermessen stehenden Möglichkeit (§ 173 VwGO i. V. m. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO) keinen Anlass. Das Ermessen ist, weil die Bestimmung des gesetzlichen Richters berührt ist, zurückhaltend auszuüben und danach auszurichten, ob die Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper im Interesse des Vertrauens der Beteiligten in die Rechtspflege geboten ist (BVerwG, Urteil vom 15. April 1964 - 5 C 97.63 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 8 S. 9). Dies ist etwa der Fall, wenn es im Interesse des Vertrauens in die Rechtspflege und zur Vermeidung erneuter Verfahrensfehler angebracht ist oder wenn der vorinstanzlich bislang zuständige Spruchkörper in dieser Sache oder in vergleichbaren Fällen der Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO nicht Folge geleistet hat oder ernstliche Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2022 - 5 CN 2.21 \\- juris Rn. 14 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Umstand, dass dem zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofs in den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin betriebenen Parallelverfahren bei der Beurteilung der äußerst komplexen Planfeststellungsverfahren vereinzelte Verfahrensfehler unterlaufen sind, ist nicht geeignet, grundsätzliche Zweifel an seiner Fähigkeit und Bereitschaft zur ordnungsgemäßen und sachangemessen Behandlung des hiesigen Verfahrens zu begründen.","Planfeststellungsbeschluss - B 20 Ortsumfahrung Laufen; Klagebefugnis bei obligatorischen Nutzungsrechten","2026-07-08T22:35:03.412Z","2026-07-10T22:07:27.382Z",{"id":135,"ecli":136,"slug":137,"caseNumber":138,"courtId":50,"decisionDate":139,"fullText":140,"summary":141,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":139,"parsedAt":132,"updatedAt":142},"3692","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464322601","ecli-de-neuris-kvre464322601","2 BvR 1648\u002F25","2025-12-12T00:00:00.000Z","#  Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigung eines Eilantrags bzgl einer Abschiebung \\- Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\nÜber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist wegen der am 23. Oktober 2025 insoweit erklärten Erledigung des Verfahrens nicht mehr zu entscheiden.\n\nDer Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der notwendigen Auslagen für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Nach der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeit über die Auslagenerstattung zu entscheiden. \n\n2\\. 1\\. Die Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG im Falle einer Erledigung stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 \u003C89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 \u003C154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 \u003C114 ff.>; 87, 394 \u003C397 f.>). \n\n3\\. 2\\. Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung für das erledigt erklärte Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht anzuordnen. Denn die Erledigungserklärung des Beschwerdeführers erfolgte, weil seine Abschiebung aus anderen Gründen gescheitert war und nicht etwa, weil die öffentliche Gewalt das Begehren des Beschwerdeführers für berechtigt erachtet hätte. \n\n4\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n5\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigung eines Eilantrags bzgl einer Abschiebung - Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung","2026-07-10T22:07:27.704Z",{"id":144,"ecli":145,"slug":146,"caseNumber":147,"courtId":50,"decisionDate":148,"fullText":149,"summary":150,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":148,"parsedAt":132,"updatedAt":151},"3704","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464752601","ecli-de-neuris-kvre464752601","1 BvR 986\u002F25","2025-12-11T00:00:00.000Z","#  BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2025 - 1 BvR 986\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Das Urteil des Landgerichts Ulm vom 18. Juli 2024 - 2 NBs 13 Js 21896\u002F21 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. April 2025 - 1 ORs 26 SRs 734\u002F24 \\- verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.\n\n2\\. Die vorgenannten Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Ulm zurückverwiesen.\n\n3\\. Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. April 2025 - 1 ORs 26 SRs 734\u002F24 - wird damit gegenstandslos.\n\n4\\. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n5\\. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n6\\. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n## I.\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein strafgerichtliches Ausgangsverfahren, in dem der Beschwerdeführer wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. \n\n2\\. 1\\. Nach den fachgerichtlichen Feststellungenbesuchte der jüngste Sohn des Beschwerdeführers im Jahr 2021 ein Gymnasium in (…).Aufgrund von damals an der Schule durchgeführten Testungen auf das SARS-CoV-2 Virus kam es zunächst zu - nichtverfahrensgegenständlichen- verbalen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schulleiter des Gymnasiums, bei dem es sich um den Geschädigten des Ausgangsverfahrens handelt. Ab Juni 2021 entwickelte sich zwischen beiden ein E-Mail-Schriftverkehr, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere die damals für den Schulbetrieb geltenden Corona-Schutzmaßnahmen kritisierte. In einer - den verfahrensgegenständlichen E-Mails vorausgegangenen - Nachricht vom 24. Juni 2021, die mit einer persönlichen Anrede an den Schulleiter eingeleitet worden war, beanstandete der Beschwerdeführer nochmals die damaligen Unterrichtsbedingungen. \n\n3\\. 2\\. Anknüpfend an dieses Vorgeschehen stellten die Fachgerichte zu den als Beleidigung bewerteten Taten im Wesentlichen Folgendes fest: \n\n4\\. a) In einer an die Poststelle des Gymnasiums übermittelten E-Mail vom 20. Juli 2021, die der Beschwerdeführer mit der Anredeformel \"Sehr geehrte Damen und Herren\" einleitete, bemängelte er unter anderem den Ausschluss seines Sohnes vom Präsenzunterricht an der Schule. Er führte in der Nachricht zudem aus, er werde sich dafür einsetzen, \"dass Amtsträger, die sich diesen faschistoiden Anordnungen nicht wie in § 36 Beamtenstatusgesetz fordert widersetzt, sondern diese unterstützt haben persönlich zur Rechenschaft gezogen werden\" (Fall 1 der fachgerichtlichen Urteilsgründe). \n\n5\\. b) Mit Schreiben vom 14. September 2021 informierte der Geschädigte seinerseits den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau darüber, dass nach der aktuellen Corona-VO Schule vom 13. September 2021 eine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht bestehe, sofern nicht eine der in der Verordnung vorgesehenen Ausnahmen ärztlich nachgewiesen sei. \n\n6\\. Daraufhin versandte der Beschwerdeführer noch am 14. September 2021 eine E-Mail an die Poststelle des Gymnasiums, die mit einer persönlichen Anrede an den Schulleiter (\"Sehr geehrter Herr […]\") versehen war. Der Beschwerdeführer vertrat hierin die Ansicht, dass sein Sohn keiner Präsenzpflicht unterliege. Dieser sei nämlich nicht bereit, an freiwilligen Maßnahmen - wie medizinischen Testungen - mitzuwirken, sodass für ihn nach der geltenden Corona-VO Schule ein Zutritts- und Teilnahmeverbot bestehe. Der Beschwerdeführer führte weiterhin unter anderem aus, dass sich sein Sohn einem \"faschistischen System und dessen Handlangern\" nicht beugen werde. In dieser E-Mail heißt es - gerichtet an den Schulleiter - schließlich wie folgt: \"[…] Damit wäre es an der Zeit, dass Sie sich Ihrer eigentlichen Aufgabe zuwenden dafür Sorge zu tragen, dass die so auf totalitären Art und Weise von der Gemeinschaft exkludierten trotzdem an Bildung teilhaben können. Aber vermutlich liege ich mit dieser Erwartung bei Ihnen falsch, denn solche Menschen wie Sie waren auch in früheren dunklen Zeiten stets die größten Stützen des Systems. Das Gute daran ist, dass solche Systeme meist nicht lange Bestand haben […] und Ämter und Behörden dann hoffentlich gründlicher als beim letzten Mal von Faschisten gereinigt werden\" (Fall 2 der fachgerichtlichen Urteilsgründe). \n\n## II.\n\n7\\. 1\\. Für diese Äußerungen in den E-Mails vom 20. Juli 2021 und vom 14. September 2021 verurteilte das Amtsgericht den - bis dahin nichtvorbestraften- Beschwerdeführer, einen pensionierten Polizeibeamten, wegen Beleidigung (§ 185 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 80 Euro. \n\n8\\. 2\\. Die hiergegen von dem Beschwerdeführer eingelegte Berufung verwarf das Landgericht mit Urteil vom 18. Juli 2024 als unbegründet.Zur Begründung führte es - soweit hier relevant - im Wesentlichen Folgendes aus: \n\n9\\. a) Die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe den Geschädigten nicht persönlich beleidigen wollen, stelle unter Zugrundelegung des objektiven Wortlauts der E-Mails vom 20. Juli 2021 und vom 14. September 2021 sowie unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs mit der vorausgegangenen Nachricht vom 24. Juni 2021 eine bloße Schutzbehauptung dar.Wenn es ihm alleine um eine Beanstandung der Corona-Maßnahmen gegangen wäre, hätte sich der - sehr gebildete und eloquent auftretende Beschwerdeführer - leicht einer anderen Ausdrucksweise bedienen können, was er indes bewusst nicht getan habe. Er habe mit seinen E-Mails gerade den Schulleiter als Repräsentanten des Systems treffen und ihn in seiner Ehre herabsetzen wollen. Der Beschwerdeführer habe mehrere E-Mails mit einer persönlichen Anrede an den Geschädigten gerichtet und er habe diesen auch wiederholt mit \"Sie\" angesprochen. Auch das Schreiben vom 20. Juli 2021, das der Beschwerdeführer mit der Anredeformel \"Sehr geehrte Damen und Herren\" eingeleitet habe, knüpfe inhaltlich an die vorausgegangene Mail vom 24. Juni 2021 an und sei eindeutig an den Schulleiter gerichtet gewesen. Bei dieser Sachlage habe der Geschädigte ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass die Äußerungen unmittelbar gegen ihn gerichtet gewesen seien, zumal er als Schulleiter auch die Verantwortung für die Einhaltung der Masken- und Nachweispflicht getragen habe. Der Beschwerdeführer habe den Schulleiter letztlich als Teil des Systems angesehen, gegen das er sich zur Wehr habe setzen wollen. Er habe ihn daher durch seine Äußerungen im Kontext des von ihm verwendeten Begriffs \"Faschismus\" bewusst in seiner Ehre kränken wollen. \n\n10\\. b) Der Beschwerdeführer habe sich hierdurch der Beleidigung in zwei Fällen schuldig gemacht.Die verfahrensgegenständlichen Äußerungen unterfielen zwar dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Allerdings seien dem Grundrecht gemäß Art. 5 Abs. 2 GG auch Schranken gesetzt, zu denen unter anderem die ehrschützende Bestimmung des § 185 StGB gehöre. \n\n11\\. Es habe insoweit grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des von der Äußerung Betroffenen und der Meinungsfreiheit des Äußernden zu erfolgen. Die verfahrensgegenständlichen Ausdrücke enthielten eindeutig ein Unwerturteil, das geeignet sei, den Schulleiter in seinem Ansehen empfindlich herabzusetzen. Die Meinungsfreiheit trete vorliegend allerdings bereits deswegen hinter den Ehrschutz zurück, weil die verfahrensgegenständlichen Äußerungen eine Schmähung des Geschädigten darstellten. Hierfür reiche zwar eine überzogene oder ausfallende Kritik allein nicht aus. Eine Schmähung liege vielmehr erst dann vor, wenn es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache gehe, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe. Dies sei hier der Fall. Gerade der Duktus der E-Mails zeige, dass es dem Beschwerdeführer nicht um ein sachliches Anliegen gegangen sei, sondern dass die persönliche Kränkung des Schulleiters - als örtlichem Repräsentanten des Systems - klar im Vordergrund gestanden habe. Auch wenn den ehrkränkenden Äußerungen im Ausgangspunkt eine Meinungsverschiedenheit über die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses von Schülern wegen der Verweigerung von Testnachweisen zugrunde gelegen habe, sei der Beschwerdeführer nicht berechtigt gewesen, den Schulleiter derart massiv in seiner Ehre anzugreifen und ihn einem Faschisten gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer habe vielmehr durch die von ihm gewählte Ausdrucksweise die Grenze des Zulässigen überschritten, worauf es ihm auch angekommen sei. Die verfahrensgegenständlichen Äußerungen stellten sich daher auch im Lichte der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit als strafbare Beleidigungen dar, die auch nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gerechtfertigt seien. \n\n12\\. 3\\. Das Oberlandesgericht verwarf die Revision des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 1. April 2025 als unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben habe. Auf eine weitergehende Begründung verzichtete das Gericht. \n\n13\\. 4\\. Die hiergegen von dem Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht mit weiterem Beschluss vom 15. April 2025 zurück. \n\n## III.\n\n14\\. 1\\. Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer die in allen drei Instanzen ergangenen Gerichtsentscheidungen an und er wendet sich zudem - mittelbar \\- gegen die Strafvorschrift des § 185 StGB.Er rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. \n\n15\\. 2\\. Das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg hat Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Es hat von einer Stellungnahme abgesehen. \n\n16\\. 3\\. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen. \n\n## IV.\n\n17\\. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen insoweit vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die insoweit zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (1.). Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (2.). \n\n18\\. 1\\. Das Urteil des Landgerichts und der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. April 2025 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. \n\n19\\. a) Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung in zwei Fällen greift in seine Meinungsfreiheit ein. \n\n20\\. aa)Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind.Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 \u003C138 f.>; 61, 1 \u003C7 f.>; 93, 266 \u003C289>). Die Behauptung einer Tatsache ist streng genommen zwar keine Meinungsäußerung, fällt aber gleichwohl in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, weil und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen ist, welche Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleistet (vgl. BVerfGE 61, 1 \u003C8>; 90, 241 \u003C247>; 94, 1 \u003C7>). Der Schutz von Tatsachenbehauptungen endet erst dort, wo sie zur Meinungsbildung nichts beitragen können, so dass nur die bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst wird (vgl. BVerfGE 54, 208 \u003C219>; 61, 1 \u003C8>; 90, 241 \u003C247 f.>). \n\n21\\. bb) Nach den fachgerichtlichen Feststellungen warf der Beschwerdeführer dem Geschädigten unter anderem die Befolgung \"faschistoider Anordnungen\" vor, er sprach von einem \"faschistischen System\" und er äußerte sich zudem wertend über eine \"Reinigung\" des Systems von \"Faschisten\". Die strafrechtliche Sanktion knüpft an diese als Werturteile zu qualifizierenden und dementsprechend in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallenden Äußerungen an. \n\n22\\. b) Dieser Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. \n\n23\\. aa) Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze.Dazu gehört auch § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 \u003C290 ff.>), auf den sich die angegriffenen Entscheidungen stützen.Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften ist grundsätzlich Sache der Strafgerichte. Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Klärung beschränkt, ob das Strafgericht die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 7, 198 \u003C208 f.>; 93, 266 \u003C292>; stRspr). \n\n24\\. (1) Bei Anwendung der Strafvorschriften auf die Äußerung im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 \u003C295 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2732\u002F15 -, Rn. 12 f.). Mit Blick hierauf kann eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts bereits dadurch begründet sein, dass der Sinn der Äußerung nicht zutreffend erfasst worden ist (vgl. BVerfGE 93, 266 \u003C295 f.>; 94, 1 \u003C9>). \n\n25\\. (a) Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Deutung einer Äußerung gehört, dass sie unter Einbeziehung ihres Kontextes ausgelegt und ihr kein Sinn zugemessen wird, den sie objektiv nicht haben kann. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht der sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266 \u003C295>; 114, 339 \u003C348>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 2024 \\- 1 BvR 820\u002F24 -, Rn. 15). Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren (BVerfGE 93, 266 \u003C295>). Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung hingegen regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266 \u003C295>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. April 2024 \\- 1 BvR 2290\u002F23 -, Rn. 31 m.w.N.). \n\n26\\. (b) Auch ist im Einzelfall eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 \u003C9>; 90, 241 \u003C248>). Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind auch dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 \u003C14>; 93, 266 \u003C294>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 2024 - 1 BvR 820\u002F24 -, Rn. 17). \n\n27\\. (c) Den verfassungsgerichtlichen Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung ist auch dann nicht genügt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfGE 82, 43 \u003C52>; 93, 266 \u003C295 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2018 - 1 BvR 2465\u002F13 -, Rn. 19). Dabei braucht das Gericht freilich nicht auf entfernte, weder durch den Wortlaut noch die Umstände der Äußerung gestützte Alternativen einzugehen oder gar abstrakte Deutungsmöglichkeiten zu entwickeln, die in den konkreten Umständen keinerlei Anhaltspunkte finden. Lassen Formulierungen oder Umstände jedoch eine nicht ehrenrührige Deutung zu, so verstößt ein Strafurteil, das diese übergangen hat, gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfGE 93, 266 \u003C296>). \n\n28\\. (d) Die vorgenannten Anforderungen, die Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG an die Sinnermittlung von Äußerungen richtet, unterliegen der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, und zwar besonders dann, wenn es sich - wie hier - um einen intensiven Grundrechtseingriff in Form eines Strafurteils handelt (vgl. BVerfGE 93, 266 \u003C296> m.w.N.). Im Übrigen bleibt es bei der alleinigen Zuständigkeit der Fachgerichte. Im Zusammenhang mit Äußerungsdelikten betrifft das Fragen wie die, ob die umstrittene Äußerung tatsächlich gefallen ist, welchen Wortlaut sie hatte, von wem sie stammte und unter welchen Umständen sie abgegeben wurde, zumal wenn die Feststellungen auf der Einmaligkeit des Gesamteindrucks der Hauptverhandlung beruhen (vgl. BVerfGE 43, 130 \u003C137>; 93, 266 \u003C296>). \n\n29\\. (2) Aufbauend auf der Sinnermittlung der in Frage stehenden Äußerung erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB im Normalfall eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 \u003C212>; 85, 1 \u003C16>; 93, 266 \u003C293>). Eine Verurteilung kann ausnahmsweise auch ohne eine solche Abwägung gerechtfertigt sein, wenn es sich um Äußerungen handelt, die sich als Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen (vgl. BVerfGE 82, 43 \u003C51>; 85, 1 \u003C16>; 90, 241 \u003C248>; 93, 266 \u003C293 f.>; 99, 185 \u003C196>; stRspr). Dabei handelt es sich um Ausnahmekonstellationen, an deren Vorliegen jeweils strenge Kriterien anzulegen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397\u002F19 -, Rn. 17 ff.). \n\n30\\. Der Charakter einer Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinn folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung als solcher und ist damit nicht ein bloßer Steigerungsbegriff. Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, so dass selbst eine Strafbarkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert (vgl. BVerfGE 82, 272 \u003C283 f.>). Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 \u003C284>; 85, 1 \u003C16>; 93, 266 \u003C294, 303>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2588\u002F20 -, Rn. 22; siehe - näher dazu - auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397\u002F19 -, Rn. 18 ff.). \n\n31\\. Kennzeichnend für eine Formalbeleidigung ist nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung. Dem liegt zugrunde, dass die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen sich gerade ihrer allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion bedient, um andere unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Sie ist daher in aller Regel unabhängig von den konkreten Umständen als Beleidigung zu werten (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397\u002F19 -, Rn. 21). \n\n32\\. (3) Liegt keine dieser eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vor, begründet dies bei Äußerungen, mit denen bestimmte Personen in ihrer Ehre herabgesetzt werden, kein Indiz für einen Vorrang der Meinungsfreiheit. Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings - wie es der Normalfall für den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ist - eine grundrechtlich angeleitete Abwägung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der \"Beleidigung\" und der \"Wahrnehmung berechtigter Interessen\", anknüpft (vgl. BVerfGE 12, 113 \u003C124 ff.>; 90, 241 \u003C248>; 93, 266 \u003C290 ff.>). Hierfür bedarf es einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Einzelfalls und der Situation, in der die Äußerung erfolgte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073\u002F20 -, Rn. 30). \n\n33\\. (4) Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfGE 85, 1 \u003C16>; 99, 185 \u003C196>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073\u002F20 -, Rn. 30; stRspr). Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es lediglich zu überprüfen, ob die Fachgerichte dabei Bedeutung und Tragweite der durch die strafrechtliche Sanktion betroffenen Meinungsfreiheit ausreichend berücksichtigt und innerhalb des ihnen zustehenden Wertungsrahmens die jeweils für den Einzelfall erheblichen Abwägungsgesichtspunkte identifiziert und ausreichend in Rechnung gestellt haben. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Oktober 2020 - 1 BvR 1024\u002F19 -, Rn. 17 m.w.N.). \n\n34\\. (a) Von Bedeutung ist für die insoweit gebotene Abwägung unter anderem, ob die Äußerung lediglich eine private Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen betrifft oder ob von der Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht eine Vermutung zu Gunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 \u003C212>; 93, 266 \u003C294 f.>). Allerdings beschränkt sich die Meinungsfreiheit nicht allein auf die Gewährleistung eines geistigen Meinungskampfs in öffentlichen Angelegenheiten. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kann nicht auf ein rein funktionales Verständnis zur Förderung einer öffentlichen Debatte mit Gemeinbezug reduziert werden. Vielmehr ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht (vgl. BVerfGE 7, 198 \u003C208>; 12, 113 \u003C125>). Die Meinungsfreiheit ist als individuelles Freiheitsrecht folglich auch um ihrer Privatnützigkeit willen gewährleistet und umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2016 - 1 BvR 2844\u002F13 -, Rn. 24). \n\n35\\. (b) Bei der Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist insbesondere davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 \u003C293>). Teil dieser Freiheit ist, dass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272\u002F04 -, Rn. 38). In die Abwägung ist daher einzustellen, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2588\u002F20 -, Rn. 25). \n\n36\\. Allerdings bleibt auch der Gesichtspunkt der Machtkritik in eine Abwägung eingebunden und erlaubt freilich nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern. Gegenüber einer auf die Person abzielenden, insbesondere öffentlichen Verächtlichmachung oder Hetze setzt die Verfassung allen Personen gegenüber äußerungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon solche des öffentlichen Lebens und Amtsträger nicht aus (vgl. \u003C BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember - 1 BvR 1073\u002F20 -, Rn.34>). Auch hier sind Äußerungen desto weniger schutzwürdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in Bezug auf die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen wegbewegen und die Herabwürdigung der betreffenden Personen in den Vordergrund tritt. Welche Äußerungen hinzunehmen sind und welche nicht, liegt dabei nicht nur an Art und Umständen der Äußerung, sondern ebenso daran, welche Position der Betroffene innehat und welche öffentliche Aufmerksamkeit er für sich beansprucht. Ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern liegt im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 152, 152 \u003C199>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073\u002F20 -, Rn. 34 f. m.w.N.). \n\n37\\. (c) Mit Blick auf Form und Begleitumstände einer Äußerung kann nach den Umständen des Falles insbesondere erheblich sein, ob sie ad hoc in einer hitzigen Situation oder im Gegenteil mit längerem Vorbedacht gefallen ist. Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit als unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 12, 113 \u003C125>) impliziert - in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung - die rechtliche Anerkennung menschlicher Subjektivität (vgl. BVerfGE 33, 1 \u003C14 f.>) und damit auch von Emotionalität und Erregbarkeit(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182\u002F24 -, Rn. 25 m.w.N.). \n\n38\\. (d) Abwägungsrelevant kann ferner sein, ob dem Äußernden aufgrund seiner beruflichen Stellung, Bildung und Erfahrung zuzumuten ist, auch in besonderen Situationen - beispielsweise gerichtlichen und behördlichen Verfahren - die äußerungsrechtlichen Grenzen zu kennen und zu wahren. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erheblich, ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen getätigt wurde (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397\u002F19 -, Rn. 33, und vom 9\\. Februar 2022 - 1 BvR 2588\u002F20 -, Rn. 27). Hierbei ist auch der Gesichtspunkt des sogenannten \"Kampfs um das Recht\" zu berücksichtigen. Danach ist es im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt, besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 \u003C192>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397\u002F19 -, Rn. 33, und vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2588\u002F20 -, Rn. 27). \n\n39\\. (e) Ferner ist bei der Abwägung die konkrete Verbreitung und Wirkung einer Äußerung in Rechnung zu stellen. Maßgeblich hierfür sind Form und Begleitumstände der Kommunikation. Erhält nur ein kleiner Kreis von Personen von einer ehrbeeinträchtigenden Äußerung Kenntnis oder handelt es sich um eine nicht schriftlich oder anderweitig perpetuierte Äußerung, ist die damit verbundene Beeinträchtigung der persönlichen Ehre geringfügiger und flüchtiger als im gegenteiligen Fall. Demgegenüber ist die beeinträchtigende Wirkung einer Äußerung beispielsweise gesteigert, wenn sie in wiederholender und anprangernder Weise (vgl. BVerfGK 8, 107 \u003C116>), etwa unter Nutzung von Bildnissen des Betroffenen, oder besonders sichtbar in einem der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglichen Medium getätigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2588\u002F20 -, Rn. 28). \n\n40\\. (f) Diese dargelegten Gesichtspunkte, die für die konkrete Abwägung relevant sein können, müssen dabei nicht in jedem Fall in ihrer Gesamtheit \"abgearbeitet\" werden. Vielmehr ist es Aufgabe der Fachgerichte, aufgrund der Umstände des Einzelfalls die je abwägungsrelevanten Gesichtspunkte herauszuarbeiten und miteinander abzuwägen. Je nach den Umständen kann eine recht knappe Abwägung ausreichen. Maßgeblich ist, dass die konkrete Situation der Äußerung erfasst und unter Berücksichtigung der auf beiden Seiten betroffenen Grundrechte hinreichend gewürdigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2022 - 1 BvR 2650\u002F19 -, Rn. 24 m.w.N.). \n\n41\\. bb) Diesen verfassungsgerichtlichen Maßstäben wird das - vom Oberlandesgericht nicht beanstandete - Urteil des Landgerichts nicht in jeder Hinsicht gerecht. \n\n42\\. (1) Bezüglich der E-Mail des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2021 (Fall 1 der fachgerichtlichen Urteilsgründe) wurden die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sinnermittlung nicht hinreichend beachtet. In den angegriffenen Entscheidungen fehlt es insgesamt bereits an der erforderlichen Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der von dem Beschwerdeführer verwendeten Formulierung \"faschistoide Anordnungen\", auf die sich die Verurteilung tragend stützt. Die nähere Darlegung einer an den Wortlaut anknüpfenden konkreten Sinnermittlung war schon deswegen unabdingbar, weil sich das in der Äußerung des Beschwerdeführers verwendete Adjektiv nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums unter Berücksichtigung des vorliegenden sprachlichen Kontextes auf die vom Gesetzgeber erlassenen Schutzmaßnahmen, nicht jedoch auf den Schulleiter bezog. \n\n43\\. Soweit die Fachgerichte sich bei ihrer Auslegung im Übrigen pauschal auf den Gesamtzusammenhang mit der vorausgegangenen und nicht verfahrensgegenständlichen E-Mail vom 24. Juni 2021 stützen, begegnet dies auch für sich genommen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar ist es für die Sinnermittlung von Bedeutung, in welchem sprachlichen Kontext die umstrittene Äußerung steht und unter welchen Begleitumständen sie fällt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar waren. Das Landgericht hat vorliegend indes bereits nicht näher ausgeführt, woraus sich die unmittelbare Relevanz der bereits Wochen zuvor versendeten E-Mail vom 24. Juni 2021 für die Auslegung der verfahrensgegenständlichen Äußerung vom 20. Juli 2021 ergeben soll. Die Begründung des Gerichts beschränkt sich, abgesehen von einer Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer verwendeten unterschiedlichen Anredeformeln, letztlich auf einen schlagwortartig angeführten und nicht weiter konkretisierten Verweis auf den bestehenden \"Gesamtzusammenhang\". Nähere Ausführungen dazu, auf welche Textpassagen aus der vorangegangenen E-Mail vom 24. Juni 2021 es nach der Auffassung des Landgerichts im Einzelnen ankommen soll und inwieweit diese für die Bestimmung des Kontextes der verfahrensgegenständlichen Äußerung konkret von Relevanz sein sollen, fehlen indes. Die Wertung der Fachgerichte, der Beschwerdeführer habe durch die Äußerung bewusst den Schulleiter persönlich herabsetzen wollen, erweist sich insofern als verfassungsrechtlich nicht tragfähig. \n\n44\\. Soweit das Landgericht möglicherweise die in der E-Mail vom 24. Juni 2021 unter anderem enthaltene Formulierung, mit der der Beschwerdeführer dem Schulleiter einen \"faschistoiden Kadergehorsam\" vorgeworfen hatte, vor Augen gehabt haben sollte, bedarf es im Übrigen keiner Entscheidung, ob diese Äußerung ihrerseits verfassungsrechtlich tragfähig als Beleidigung hätte gewertet werden können; denn dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. \n\n45\\. (2) In Bezug auf die E-Mail vom 14. September 2021 (Fall 2) begegnet im Ausgangspunkt die Wertung der Fachgerichte, die verfahrensgegenständlichen Äußerungen wiesen in ihrer konkreten Fassung einen ehrverletzenden Charakter auf, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Annahme der Gerichte, die vom Beschwerdeführer unter anderem erwähnte \"Reinigung\" des Systems von \"Faschisten\" sei insbesondere angesichts ihres unmittelbaren und konkret auf den Schulleiter bezogenen Äußerungskontextes (\"Menschen wie Sie\") persönlich gegen diesen gerichtet, bewegt sich innerhalb des fachgerichtlichen Wertungsrahmens. \n\n46\\. Zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen muss in diesem Fall allerdings der praktisch vollständige Abwägungsausfall führen, durch den das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers verletzt wird. Die Begründung der Fachgerichte trägt die Annahme einer nur ausnahmsweise gegebenen Schmähkritik, die eine im Regelfall vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen entbehrlich macht, nicht. \n\n47\\. Soweit das Landgericht - vom Oberlandesgericht unbeanstandet - davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei es bei seinen Äußerungen nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein um eine Herabsetzung des Schulleiters gegangen, hat es die von ihm festgestellten Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend in den Blick genommen. Die Äußerungen waren vorliegend in eine Nachricht eingebettet, in welcher der Beschwerdeführer Kritik an den damals im Schulbereich geltenden und seinen Sohn betreffenden Schutzmaßnahmen zum Ausdruck gebracht hatte. Der hierdurch noch gegebene Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung wird auch nicht durch die Erwägung des Landgerichts infrage gestellt, wonach es dem Beschwerdeführer gerade darauf angekommen sei, den Geschädigten als \"Repräsentanten des Systems\" in seiner Ehre zu kränken. Nach den Urteilsgründen waren die festgestellten Äußerungen nämlich gerade gegen den konkreten \"Systemrepräsentanten\" gerichtet, der für die Umsetzung der - von dem Beschwerdeführer in der E-Mail kritisierten - Schutzmaßnahmen verantwortlich zeichnete. \n\n48\\. Die von dem Landgericht weiterhin angeführte Erwägung, wonach sich der sehr gebildete und eloquent auftretende Beschwerdeführer leicht auch einer anderen Ausdrucksweise hätte bedienen können, verkennt, dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer geäußerten Machtkritik nicht davon abhängt, ob es hierfür auch weniger drastische Ausdrucksformen gegeben hätte (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 1094\u002F19 -, Rn. 38). \n\n49\\. Um in diesem Fall zu einer verfassungsrechtlich tragfähigen Verurteilung wegen Beleidigung zu gelangen, wäre daher eine kontextspezifische Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von den Äußerungen betroffenen Schulleiters erforderlich gewesen. Dabei wären die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Aspekt der Machtkritik und die fehlende Breitenwirkung der nur bilateral erfolgten Äußerungen zu berücksichtigen gewesen. Im Rahmen der Abwägung hätte zudem auf Seiten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Schulleiters Berücksichtigung finden müssen, dass die Äußerungen nicht ad hoc in einer hitzigen Situation gefallen und dass sie schriftlich fixiert sind. Eine diesen Anforderungen genügende Abwägung kommt in den angegriffenen Entscheidungen insgesamt nicht zum Ausdruck. \n\n50\\. (3) Das Ergebnis der im Fall 2 nachzuholenden Abwägung ist verfassungsrechtlich aber nicht vorgegeben. Es ist daher nicht entschieden, dass die verfahrensgegenständlichen Äußerungen aus der E-Mail vom 14. September 2021 im Ergebnis von der Meinungsfreiheit gedeckt waren. \n\n51\\. c) Das Urteil des Landgerichts und der die Revision des Beschwerdeführers verwerfende Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. April 2025 beruhen auf der Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wären. \n\n52\\. 2\\. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. \n\n53\\. a) Soweit der Beschwerdeführer die erstinstanzliche Entscheidung angreift, fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis. Das Landgericht hat auf die Berufung des Beschwerdeführers in vollem Umfang über den Prozessgegenstand entschieden. Das Urteil des Amtsgerichts ist daher durch die nachfolgende Berufungsentscheidung des Landgerichts prozessual überholt(vgl. BVerfGK 10, 134 \u003C138>; 13, 231 \u003C233>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juni 2014 - 2 BvR 429\u002F12 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juni 2019 - 1 BvR 2433\u002F17 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2024 - 2 BvR 1100\u002F24 -, Rn. 3). \n\n54\\. b) In Bezug auf den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. April 2025 hat der Beschwerdeführer seine Beschwer nicht ausreichend dargelegt (vgl. hierzu BVerfGE 119, 292 \u003C295>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2025 - 1 BvR 1491\u002F23 -, Rn. 70 m.w.N.). \n\n55\\. c) Hinsichtlich des mittelbaren Angriffs auf § 185 StGB genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Von einer weiteren Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n## V.\n\n56\\. 1\\. Das angegriffene Urteil des Landgerichts und der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. April 2025, der sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu eigen gemacht hat, sind demnach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. \n\n57\\. 2\\. Der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15. April 2025 wird durch die Aufhebung des vorangegangenen Beschlusses gegenstandslos (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288\u002F14-, Rn. 24;Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2025 - 2 BvR 1298\u002F24-, Rn. 60). \n\n58\\. 3\\. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2\\. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2024 - 1 BvR 1194\u002F23 -, Rn. 30 m.w.N.). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 \u003C366 ff.>). \n\n59\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2025 - 1 BvR 986\u002F25","2026-07-10T22:07:29.046Z",{"id":153,"ecli":154,"slug":155,"caseNumber":156,"courtId":82,"decisionDate":148,"fullText":157,"summary":158,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":148,"parsedAt":159,"updatedAt":160},"3728","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600115","ecli-de-neuris-wbre202600115","2 A 7.24","#  Nur anlassbezogener Anspruch auf fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung einer Gleichstellungsbeauftragten \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Anlass für eine fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung von Gleichstellungsbeauftragten besteht nur bei einer konkret anstehenden Personalauswahlentscheidung. 21\n\n2\\. Ist eine Gleichstellungsbeauftragte vollständig von ihrer Dienstleistung freigestellt und erhält daher eine im Wege fiktiver Fortschreibung erstellte dienstliche Beurteilung, ist im Rahmen der Personalauswahlentscheidung kein Raum für zusätzliche fiktive Nachzeichnungselemente. 19\n\n## Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer fiktiv fortgeschriebenen Regelbeurteilung und die Verpflichtung der Beklagten zur fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung der Klägerin. \n\n2\\. Die ... geborene Klägerin ist Regierungsoberamtsrätin (Besoldungsgruppe A 13g BBesO) im Dienst der Beklagten und wird seit ... im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes (BND) verwendet. Am 25. April 2020 ist sie zur Gleichstellungsbeauftragten beim BND bestellt und hierfür von ihren dienstlichen Tätigkeiten freigestellt worden. \n\n3\\. Unter dem 5. Dezember 2023 wurde die Klägerin im Wege der fiktiven Fortschreibung ihrer dienstlichen Beurteilung auf der Grundlage einer aus sechs Personen bestehenden Vergleichsgruppe zum Stichtag 1. März 2023 mit der Note \"drei\" - dem Durchschnitt der Vergleichsgruppe entsprechend - regelbeurteilt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der BND mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2024 zurück. \n\n4\\. Bereits im Januar 2024 schrieb der BND einen mit der Besoldungsgruppe A 13g BBesO bewerteten Dienstposten förderlich für Beamte der Besoldungsgruppe A 12 BBesO aus. Auf die Bewerbung der zu diesem Zeitpunkt noch nach A 12 BBesO besoldeten Klägerin teilte ihr der BND mit, der Dienstposten werde mit einer anderen Bewerberin besetzt. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, den der Senat mit Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - (BVerwGE 185, 111) abgelehnt hat. \n\n5\\. Da die Klägerin zwischenzeitlich ein weiteres förderliches Stellenbesetzungsverfahren für sich entscheiden konnte, wurde sie im Mai 2025 fiktiv auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13g BBesO umgesetzt und im Dezember 2025 zur Regierungsoberamtsrätin ernannt. \n\n6\\. Zur Begründung ihrer bereits im Oktober 2024 erhobenen Klage macht die Klägerin u. a. geltend, ihr Anspruch auf fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung werde durch die - zudem fehlerhafte - fiktive Fortschreibung ihrer dienstlichen Beurteilung nicht umfassend erfüllt. Da sie in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte betroffen sei, liege ein Einspruchsverfahren im Sinne des Bundesgleichstellungsgesetzes vor. Die Verfahrenskosten seien daher von der Beklagten zu tragen. \n\n7\\. Die Klägerin beantragt, die über die Klägerin erstellte fiktive Fortschreibung der Regelbeurteilung des Bundesnachrichtendienstes vom 5. Dezember 2023 und dessen Widerspruchsbescheid vom 5. September 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zum Stichtag 1. März 2023 neu dienstlich zu beurteilen sowie ihre berufliche Entwicklung fiktiv nachzuzeichnen. \n\n8\\. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. \n\n9\\. Sie ist der Ansicht, die fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf ergänzende fiktive Nachzeichnung ihrer beruflichen Entwicklung, weil es an einer konkreten Personalauswahlmaßnahme als notwendigem Anknüpfungspunkt fehle. Organschaftliche Rechte der Klägerin seien durch das Verfahren nicht betroffen. \n\n10\\. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Senat vorliegenden Akten des behördlichen Verfahrens und des gerichtlichen Eilverfahrens - 2 VR 4.24 - verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. Die zulässige Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zu entscheiden hat, ist unbegründet. Die von der Klägerin angegriffene dienstliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden (1.). Ein (darüber hinausgehender) Anspruch auf fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung steht der Klägerin nicht zu (2.). Die Klägerin hat demzufolge die Kosten des Verfahrens zu tragen (3.). \n\n12\\. 1\\. Die der Klägerin erteilte Regelbeurteilung zum Stichtag 1. März 2023 hält im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung stand. \n\n13\\. Zwar fehlt es für die im Wege der fiktiven Fortschreibung der letzten Regelbeurteilung erstellte dienstliche Beurteilung der Klägerin an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage; die vom BND herangezogenen Bestimmungen können jedoch für einen Übergangszeitraum weiterhin angewendet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - BVerwGE 185, 111 Rn. 22 ff.). \n\n14\\. Der auf dieser Grundlage erstellten Regelbeurteilung haften keine formellen oder materiellen Mängel an. Weder ist die Bildung der Vergleichsgruppe zu beanstanden noch ist der Klägerin ein besseres Gesamturteil als die Notenstufe \"drei\" zuzuerkennen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - (BVerwGE 185, 111). Neuen oder weitergehenden Klärungsbedarf hat die Klägerin im Klageverfahren nicht geltend gemacht. \n\n15\\. 2\\. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf fiktive Nachzeichnung ihrer beruflichen Entwicklung. \n\n16\\. Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BGleiG haben die Dienststellen die berufliche Entwicklung der Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen fiktiv nachzuzeichnen. Die fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung dient nach § 28 Abs. 3 Satz 3 BGleiG als Grundlage für die Gleichstellungsbeauftragte selbst betreffende Personalauswahlentscheidungen (vgl. BT-Drs. 18\u002F3784 S. 106). Ist eine Gleichstellungsbeauftragte - wie hier die Klägerin - vollständig von ihrer Dienstleistung freigestellt und erhält sie daher eine im Wege fiktiver Fortschreibung erstellte dienstliche Beurteilung, ist allein diese Grundlage von Personalauswahlentscheidungen. Bedarf für die zusätzliche Erstellung einer fiktiven Fortschreibung ihrer beruflichen Entwicklung besteht hier nicht (a)). Zur fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung der Klägerin ist die Beklagte auch deshalb nicht verpflichtet, weil eine konkrete Personalauswahlentscheidung nicht im Raum steht (b)). \n\n17\\. a) Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinn nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Für die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens gilt aufgrund der Vorwirkungen für die nachfolgende Vergabe von Statusämtern nichts anderes. Bei den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Grundsatzes der Bestenauswahl relativieren. Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat primär anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen und kann - wie sich aus Vorstehendem ergibt - grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582\u002F12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 15 und vom 12. Juli 2019 - 2 BvR 612\u002F19 - NVwZ 2019, 1760 Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 10. April 2025 - 2 C 12.24 \\- BVerwGE 185, 277 Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2025 - 2 VR 13.25 - NVwZ 2025, 2011 Rn. 12). Ausnahmen oder Modifikationen des Grundsatzes der Bestenauswahl kommen nur zur Berücksichtigung von Belangen in Betracht, denen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist, und bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. April 1996 - 2 BvR 169\u002F93 - NVwZ 1997, 54 \u003C54 f.> und vom 12. Juli 2019 - 2 BvR 612\u002F19 - NVwZ 2019, 1760 Rn. 17 f.; BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - BVerwGE 185, 111 Rn. 47). \n\n18\\. Die für eine (Personal-)Auswahlentscheidung maßgeblichen Kriterien lassen sich demnach \\- jedenfalls bei vollständiger Freistellung der Gleichstellungsbeauftragten von der Dienstverpflichtung - der im Wege der fiktiven Fortschreibung der vorangehenden Regelbeurteilung erstellten dienstlichen Beurteilung abschließend entnehmen. Diese bildet die für eine Auswahlentscheidung relevanten Gesichtspunkte anhand einer für alle Bewerber gleichermaßen geltenden Weise und nach einheitlichen Vorgaben ab. Den aus der Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten folgenden Besonderheiten ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der von ihrer Dienstleistung freigestellten Gleichstellungsbeauftragten im Wege der fiktiven Fortschreibung eine dienstliche Beurteilung erstellt werden muss. Hierdurch hat sie Anteil an einer beruflichen Entwicklung, wie sie ohne die Freistellung voraussichtlich verlaufen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2025 - 2 VR 4.24 - BVerwGE 185, 111 Rn. 60). \n\n19\\. Raum für zusätzliche fiktive Nachzeichnungselemente - neben der vorhandenen dienstlichen Beurteilung (vgl. zur Bedeutung des insoweit maßgeblichen Entlastungsumfangs BT-Drs. 18\u002F3784 S. 107 sowie Michaelis, RiA 2021, 167 \u003C176>) - besteht im Rahmen der in Bezug genommenen Personalauswahlentscheidungen nicht. Insbesondere können der Gleichstellungsbeauftragten nicht (zusätzlich zur fiktiven Teilhabe an der Fortentwicklung ihrer Vergleichsgruppe) Kenntnisse oder Fähigkeiten zugesprochen werden, über die sie tatsächlich nicht verfügt. Eine derartige Betrachtungsweise verstieße nicht nur gegen § 28 Abs. 3 Satz 1 BGleiG, weil die Gleichstellungsbeauftragte so wegen ihrer Tätigkeit begünstigt würde; mit einer solchen Vorgehensweise würde vielmehr gegen Art. 33 Abs. 2 GG und dem Erfordernis ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung verstoßen. Denn die Gleichstellungsbeauftragte würde somit für Dienstposten ausgewählt, für deren Aufgabenbewältigung sie - im Fall der Beendigung ihrer Freistellung - tatsächlich nicht geeignet wäre. \n\n20\\. b) Unabhängig davon steht der Klägerin ein Anspruch auf fiktive Nachzeichnung ihrer beruflichen Entwicklung auch deshalb nicht zu, weil es an einer konkreten Personalauswahlentscheidung als Anknüpfungspunkt fehlt. \n\n21\\. Die fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt zwar von Amts wegen, aber nicht anlasslos. Vielmehr dient sie nach § 28 Abs. 3 Satz 3 BGleiG als Grundlage für Personalauswahlentscheidungen. Diese stellen Anlass und Bezugspunkt der fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung dar. Erst bei einer \"konkret anstehenden\" Personalauswahlentscheidung muss die Dienststelle \"von sich aus aktiv werden\" (vgl. BT-Drs. 18\u002F3784 S. 106) und die berufliche Entwicklung der Gleichstellungsbeauftragten fiktiv nachzeichnen. \n\n22\\. An einer konkret anstehenden Personalauswahlentscheidung fehlt es gegenwärtig jedoch. Zwar besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber, dass ein weiteres Auswahlverfahren im Hinblick auf die von der Klägerin begehrte Zulagengewährung nicht ausgeschlossen ist. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedoch bekräftigt, dass eine Entscheidung über die Durchführung eines entsprechenden Auswahlverfahrens noch nicht getroffen worden ist. \n\n23\\. 3\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n24\\. Da die Klage keinen Erfolg hat, ist die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zur Kostentragung verpflichtet. Eine hiervon abweichende Kostenentscheidung ist auch nicht deshalb geboten, weil nach § 34 Abs. 4 BGleiG die Dienststelle die Kosten trägt, die der Gleichstellungsbeauftragten auf Grund von Rechtsbehelfen nach § 34 Abs. 1 oder 2 BGleiG entstehen. Die Regelung des § 34 BGleiG zum gerichtlichen Verfahren knüpft an das Einspruchsrecht und das Einspruchsverfahren des § 33 BGleiG an. Das Einspruchsrecht steht der Gleichstellungsbeauftragten jedoch kraft ihres Amtes, nicht aber zur Durchsetzung subjektiver Rechte als Beamtin zu (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. April 2010 - 1 A 3242\u002F07 - juris Rn. 25 f.; Kugele, BGleiG, Stand August 2023, § 33 Rn. 2; v. Roetteken, in: ders., BGleiG, Stand Juli 2022, § 33 Rn. 25 und 27). Demnach setzt Kostenfreiheit voraus, dass ein Fall des gesetzlich besonders ausgeformten Organstreits i. S. d. § 34 BGleiG vorliegt, die Gleichstellungsbeauftragte mithin die Verletzung organschaftlicher Rechte geltend macht (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 2010 - 6 C 3.09 - BVerwGE 136, 263 Rn. 12, 14 und vom 11. August 2022 - 5 A 2.21 - BVerwGE 176, 211 Rn. 10, 13). \n\n25\\. Hieran fehlt es jedoch. Die Klägerin beruft sich auf Rechte aus ihrem Status als Beamtin und mit § 28 Abs. 3 BGleiG auf eine Norm, die sicherstellen soll, dass sich die Wahrnehmung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten nicht negativ auf die \"höchstpersönliche\" berufliche Entwicklung der Klägerin auswirkt (vgl. BT-Drs. 14\u002F5679 S. 29).","Nur anlassbezogener Anspruch auf fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung einer Gleichstellungsbeauftragten","2026-07-08T22:35:35.409Z","2026-07-10T22:07:31.070Z",{"id":162,"ecli":163,"slug":164,"caseNumber":165,"courtId":50,"decisionDate":166,"fullText":167,"summary":168,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":166,"parsedAt":169,"updatedAt":170},"3799","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464342601","ecli-de-neuris-kvre464342601","1 BvR 584\u002F25","2025-12-09T00:00:00.000Z","#  Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung \n\n## Tenor\n\n1\\. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 2. Februar 2023 - 18 U 1535\u002F22 Pre - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes.\n\n2\\. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Damit ist der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2025 - VI ZR 47\u002F23 - gegenstandslos.\n\n3\\. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n4\\. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n5\\. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend) festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n# A.\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilgerichtliches Ausgangsverfahren, in dem die Beschwerdeführerin als Presseunternehmen zur Unterlassung einer Wort- und Bildberichterstattung im Zusammenhang mit dem sogenannten Wirecard-Skandal verurteilt worden ist. Die Wirecard AG war eine börsennotierte, im Deutschen Aktienindex vertretene Aktiengesellschaft. Sie stellte am 25. Juni 2020 Insolvenzantrag. Seitdem wird nach dem langjährigen Vorstandsmitglied (…P1…) international gefahndet. Die Vorgänge um die Wirecard AG mit einer Vielzahl von geschädigten Anlegern und Geschäftspartnern gelten als der bislang größte Bilanzfälschungs- und Betrugsskandal in der Geschichte der Bundesrepublik. \n\n## I.\n\n2\\. Die Beschwerdeführerin verlegt das Nachrichtenmagazin \"DER SPIEGEL\" und ist Anbieterin des zugehörigen Internet-Auftritts www.spiegel.de. \n\n3\\. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war nach den fachgerichtlichen Feststellungen sogenannte (…) von zwei Vertriebsniederlassungen der Wirecard AG. Sie war gemeinsam mit (…P1…) Geschäftsführerin der (…U1…). Ferner führte sie die Bezeichnung \"(…)\". Die Klägerin war zudem gemeinsam mit (…P1…) Geschäftsführerin der (…U2…) der unter anderem auch die in (…) ansässige (…U3…) Holding unterstand. Die (…U3…) vergab an das Start-Up Unternehmen (…U4…), dessen Geschäftsführer der Ehemann der Klägerin (...P2...) war, bis Ende März 2020 einen Kredit in Höhe von 115 Millionen Euro. Dessen deklarierter Zweck war ein sogenanntes Merchant Cash Advance (MCA-Geschäft), bei dem es sich um ein Zusatzprodukt zur eigentlichen Zahlungsabwicklung handelt, das höhere Margen verspricht. Die Wirecard AG meldete im Juni 2020 Insolvenz an. Die (...U4...) befindet sich seit Dezember 2020 in Liquidation. \n\n4\\. Der Insolvenzverwalter der Wirecard AG sowie die Staatsanwaltschaft (…) nehmen an, dass über das Vehikel der MCA-Geschäfte hunderte Millionen Euro veruntreut worden seien. Die Staatsanwaltschaft leitete unter anderem gegen die Klägerin im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal ein Ermittlungsverfahren ein. Gegen drei weitere Personen \\- darunter der langjährige Wirecard-Vorstandsvorsitzende (...P3...) - erhob sie im März 2021 Anklage. In der zu Beginn der öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Landgericht (...) am 8. Dezember 2022 von der Staatsanwaltschaft verlesenen Anklageschrift wurde die Klägerin als \"anderweitig Verfolgte\" bezeichnet. \n\n## II.\n\n5\\. Am 20. November 2020 veröffentlichte die Beschwerdeführerin auf ihrer Internetseite einen Artikel mit der Überschrift \"Der Wireclan\", der am Folgetag nahezu wortgleich in der Printausgabe mit der Überschrift \"Duo infernale\" erschien. Der Artikel thematisierte den \"Jahrhundertbetrug\" bei Wirecard und befasste sich im Schwerpunkt mit der Rolle von (...P1...) und (...P3...). Er lautete auszugsweise: \n\n6\\. \"[…] Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen mehr als 20 Beschuldigte, darunter der gesamte zuletzt amtierende Vorstand und etliche Führungskräfte. Die Vorwürfe reichen von Untreue und unrichtiger Darstellung über Marktmanipulation bis zu Geldwäsche und 'gewerbsmäßigem Bandenbetrug'. […] Wer war wirklich der Kopf jener mutmaßlichen Bande? Stiften (...P3...) und (...P1...) bis heute gezielt Verwirrung, wie ein Kronzeuge sagt? Oder war (...P3...) doch nur (...P1...) s nützlicher Idiot? […] Die Staatsanwaltschaft hat keine Zweifel. 'Nach derzeitigem Stand der Ermittlungen fungierte (...P3...) innerhalb der Bande als Kontroll- und Steuerungsinstanz. Er hatte ein hierarchisches System nach dem Prinzip >Teile und herrsche\u003C aufgebaut, das geprägt war von militärisch-kameradschaftlichem Korpsgeist und Treueschwüren untereinander' […] Andererseits: Warum sah (…P3…) zu, wie sich sein Papiervermögen aus Aktien, das zeitweise gut 1,6 Milliarden Euro wert war, in Rauch auflöste, wenn er - wie die Staatsanwaltschaft glaubt - der Kopf der Bande war? Hat er sich in Sicherheit gewogen und die Lage womöglich so falsch eingeschätzt, dass er dachte, ewig durchzukommen? Oder doch rechtzeitig Geld abgezweigt, so wie offenbar sein Kompagnon (...P1...)? Und vor allem: Wer gehörte noch zu der Bande inner- und außerhalb des Konzerns beim größten Raubzug der deutschen Wirtschaftsgeschichte? […] (...03...) Was könnte den Größenwahn der Wirecard-Macher besser symbolisieren als der (...) in (…03…)? Im (…) soll (...P4...) gewohnt haben, Liebhaber flotter Autos, der schon mal mit Rennfahrerhelm auf dem Kopf Gäste zum Oktoberfest chauffierte. Er war (...P1...) rechte Hand. Seit 2005 im Konzern, baute er die Wirecard Bank auf und ging 2013 nach (...03...). (...P4...) war Geschäftsführer der (...U5...) einer Zwischenholding für 15 Wirecard-Töchter, darunter die Bank. Vor allem aber dirigierte (...P4...) aus dem (...) heraus die Konzerntochter (...U6...) - und gemeinsam mit (...P1...) und (…)chefin (Name der Klägerin) das Geschäft mit Drittpartnern, den TPAs. Die offizielle Begründung für das TPA-Business leuchtet ein: Wo Wirecard keine Lizenz hat, vermittelt der Konzern Kunden an Partner, die Zahlungen für Händler abwickeln und an Wirecard umsatzabhängige Vermittlerprovisionen entrichten. Wirecard lagerte seit mehr als zehn Jahren vor allem Hochrisikogeschäft an Dritte aus - die Abwicklung von Zahlungen für Onlinepornos, -casinos, -finanzwetten,- nahrungsergänzungsmittel. Doch die zuletzt stark wachsenden TPA-Erlöse, auf die (...P3...) so stolz war, sind wohl großteils Fake gewesen. Insolvenzverwalter (...P5...) glaubt, dass Wirecard ohne das TPA-Geschäft, das zuletzt vermeintlich fast eine Milliarde Euro zum Konzerngewinn beisteuerte, seit 2017 operativ Verluste erwirtschaftet hätte. Ohne großvolumiges TPA-Business aber wäre Wirecard ein sehr viel kleineres Unternehmen gewesen, hätte kaum den Aufstieg in den Dax geschafft und über Kredite und Anleihen Milliarden hereinholen und anschließend veruntreuen können. […] (...01...) […] Über die Drehscheibe (...01...) wird Kapital in der Region verteilt, und so steuerte auch (...P1...) von hier aus Wirecards scheinbar atemberaubend erfolgreiches (…)geschäft. (...P1...) wichtigster Partner war (...P6...), der als starker Mann der (...U6...) Group galt, Wirecards TPA-Partner in (...01...). Zu (...U6...) und (...P7...) Einflussbereich gehörte die Firma (...U4...). Ihr kam in der Schlussphase des Beutezugs offenbar eine besondere Rolle zu. Chef war ab 2018 ein Mann, der eigentlich in den Wirecard-Vorstand einziehen wollte: (...P2...), ein smarter (…), seit 2005 im Konzern. (...P1...) wollte ihn im Vorstand, (...P3...) soll sich für (...P7...) ausgesprochen haben und setzte sich durch. Kurz darauf nahm der düpierte (...P2...) den (...U4...) -Job an. Für (...P1...) war er dort womöglich nützlicher als in (...o2...). Denn (...U4...) wurde zu einem zentralen Vehikel für das Betrugsmodell, dessen Grundlage sogar auf einem offiziellen Vorstandsbeschluss beruht. Am 18. November 2018 gaben (...P3...), (...P1...), (...P8...) und (...P7...) 500 Millionen Euro frei, um das MCA-Geschäft zu pushen. Dass Zahlungsabwickler Händlern Umsätze vorfinanzieren, ist nicht ungewöhnlich. Auch bei Wirecard war es eine offizielle Strategie, das Angebot für Bestandskunden um zusätzliche Produkte zu erweitern. Bloß: Das Geld floss nicht in den legalen Kreislauf, sondern offenbar in private Taschen. Dem Insolvenzbericht lässt sich entnehmen, dass bereits seit 2016, vor allem aber ab 2018 Kredite an TPA-Partner und Firmen wie (...U4...) in Höhe von fast 500 Millionen vergeben wurden. Genauso viel wie im Vorstandsbeschluss vereinbart, mutmaßlich aber zweckentfremdet. Das hat womöglich viel mit(...P2...)zu tun. Seine Gattin (Name der Klägerin) betreute von (...O2...) aus die (...O1...) Firma, der ihr Mann vorstand. 2018 soll sie Darlehen von 115 Millionen Euro an (...U4...) genehmigt haben. (...P2...) Anwalt äußert sich zu allen Vorwürfen nicht, (Name der Klägerin) war für eine Stellungnahme nicht zu erreichen. […]\" \n\n7\\. Der Artikel war unter anderem mit einem Foto des Ehemanns der Klägerin mit der Bildunterschrift \"Manager (...P2...) um 2014, Finanzplatz (...O1...): Millionen von der Gattin aus der Heimat\" versehen. \n\n## III.\n\n8\\. Am 5. Februar 2021 veröffentlichte die Beschwerdeführerin auf ihrer Internetseite unter der Überschrift \"Inside Wirecard\" einen weiteren Artikel, der am Folgetag nahezu inhaltsgleich in der Printausgabe unter der Überschrift \"Die Vorstadtbande\" erschien. Der Artikel lautete auszugsweise: \n\n9\\. \"[…] Da stehen sie, die mutmaßlich größten Betrüger der deutschen Wirtschaftsgeschichte, und lächeln in die Kamera, als gälte es, bloß ein paar gut gelaunte Worte zur Eröffnung der Weihnachtsfeier loszuwerden. (...P3...), der Wirecard-Chef […] Neben ihm (...P1...), sein Mann fürs Tagesgeschäft und, wie man heute annehmen muss, Mastermind des Wirecard-Bluffs. […] Es ist der 4. Mai 2020 […] Der Manipulator […] Was (...P3...) mit der Aura des unnahbaren Techgurus gelingt, erreicht (...P1...) mit Wiener Schmäh: Menschen in seinen Bann zu ziehen, sie für seine Zwecke zu missbrauchen, ohne rabiat zu werden. Die wenigen Mitarbeiter, zu denen er Kontakt hat, verfallen der Mischung aus Charme und Lässigkeit, Sexappeal und seiner Fähigkeit, sich aus allem herauszuwinden. Zu seinem Glück klappt die Masche bei seiner Kollegin D. […] […] Doch bald darauf bekommt die traute Einigkeit Risse. Immer wieder vertröstet (...P1...) D., die ihn nach Dokumenten fragt […] Sein Zauber scheint langsam zu verfliegen […] (...P1...) wird nun öfter harsch, seine gut gelaunte Coolness weicht. '(...P3...) entscheidet, wann die letzte Sekunde ist', lässt er D. wissen, als mal wieder eine Frist verstrichen ist. 'Doch nicht für die Bank', widerspricht D. (...P1...) Antwort kommt in Großbuchstaben: 'DOCH'. 'Du hast wirklich 2 Gesichter', stellt D. im Mai 2020 fest. Das Ende ist jetzt nah. 'Was bildet sich Wirecard eigentlich ein? Wie geht Ihr denn mit Menschen um?' Mies, müsste (...P1...) antworten, wäre er ehrlich. Tatsächlich plant er da wohl bereits die Flucht. Zurück lässt er ein Netzwerk treuer Helfer. Leute wie (Name der Klägerin), zuständig für Kunden aus dem Schmuddelmilieu, ihren Gatten (...P2...), den als cholerisch geltenden Chefbuchhalter (...P9...) und (...O-3...)-Statthalter (...P4...). Mit ihnen feierte (...P1...) Partys, kümmerte sich, wenn es für sie nicht rund lief. Besonders eng soll die Beziehung zu (Name der Klägerin) gewesen sein, die er in sein Schattenreich nach (...O1...) holte. Und deren Mann gleich mit, nachdem er den erhofften Vorstandsjob nicht bekommen hatte. (...P1...) hatte für jeden eine Rolle. Rennauto-Fan (...P4...) bildete in (...O3...) die Schnittstelle zu Wirecards Drittpartnern, die angeblich den Löwenanteil der Gewinne beitrugen, aber wohl die Basis des Betrugssystems waren. (...P4...) manipulierte auf Anweisung ihre Abrechnungen. Er ist bisher der Einzige, der gestanden hat, unter anderem auf seine Aussagen stützt die Staatsanwaltschaft ihre Vorwürfe gegen (...P3...) und (...P1...). \" \n\n10\\. Der Artikel in der Printausgabe war mit einem Informationskasten mit der Überschrift \"Tollhaus Wirecard - Schlüsselpersonen des Skandals\" versehen. Unterteilt waren diese \"Schlüsselpersonen\" erstens in \"Aufsichtsräte - Kontrollgremium\", zweitens in \"Vorstandsmitglieder\" und drittens in \"(...P1...)-Vertraute und Geschäftspartner\". In dem Informationskasten wurde der Name der Klägerin - neben demjenigen ihres Ehemannes - in der dritten Kategorie genannt. In der Printausgabe war zudem ein Foto mit der Unterschrift \"Gute Stimmung bis zum Schluss - Wirecard Führungskräfte (...P1...), (...P7...), (...P3...), (Name der Klägerin)\" abgebildet. Das Foto zeigte die - in die Kamera lächelnde - Klägerin unverpixelt im Kreise der in der Bildunterschrift genannten Personen. \n\n## IV.\n\n11\\. 1\\. Die Klägerin nahm die Beschwerdeführerin vor dem Landgericht München I auf Unterlassung einer sie im Zusammenhang mit Strafvorwürfen gegen ihre Person identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung in Anspruch. Das Landgericht gab der Klage mit angegriffenem Endurteil vom 10. März 2022 in der Fassung des Ergänzungsurteils vom 10. Mai 2022 \\- 26 O 7730\u002F21 - statt. \n\n12\\. 2\\. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht München mit angegriffenem Beschluss vom 2. Februar 2023 - 18 U 1535\u002F22 Pre - zurück. \n\n13\\. Hinsichtlich der beanstandeten Wortberichterstattung bejahte das Oberlandesgericht einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Die Wortberichterstattung verletze die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen falle zu ihren Gunsten aus. Ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Kontextes enthielten beide beanstandeten Artikel nach dem maßgeblichen Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers neben der Mitteilung wahrer Tatsachen aus der Sozialsphäre der Klägerin den Verdacht, dass diese an den von Verantwortlichen des Wirecard-Konzerns begangenen und den Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen bildenden Straftaten - möglicherweise sogar maßgeblich - beteiligt gewesen sei. Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung seien im Streitfall nicht erfüllt, da es bereits an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen fehle. Insoweit genüge es nicht, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet habe. Sämtliche der von der Beschwerdeführerin angeführten Tatsachen begründeten auch in der Gesamtschau lediglich den Anfangsverdacht einer Tatbeteiligung der Klägerin, zeigten aber keine darüber hinausgehenden Anhaltspunkte für deren konkrete Beteiligung an den begangenen Straftaten im Sinne von Beweistatsachen auf. Mit Blick hierauf bedürfe die zwischen den Parteien in erster Instanz noch streitige Frage, ob die Verdachtsberichterstattung auch deshalb unzulässig sei, weil der Klägerin vor Veröffentlichung der Berichterstattung vom 20.\u002F21. November 2020 keine hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, keiner Entscheidung. \n\n14\\. Auch im Hinblick auf die sie identifizierende Bildberichterstattung stehe der Klägerin ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Absätze 1 und 2, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 22, 23 KunstUrhG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu. Die Unzulässigkeit der Fotoveröffentlichung ergebe sich bereits aus deren Kontext mit der - wegen Nichteinhaltung der Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung - unzulässigen Wortberichterstattung, wobei die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Bebilderung noch verstärkt werde. Insoweit sei zugunsten der Klägerin auch zu berücksichtigen, dass sie im Rahmen des gegen sie selbst gerichteten Ermittlungsverfahrens noch nicht einmal vernommen oder angeklagt worden sei. Sie sei auch weder prominent noch stehe sie wegen eines von ihr bekleideten Amtes oder einer gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung im Licht der Öffentlichkeit oder habe sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen in der medialen Öffentlichkeit geäußert. \n\n15\\. 3\\. Die gegen die Berufungszurückweisung erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin wies der Bundesgerichtshof mit angegriffenem Beschluss vom 11. Februar 2025 - VI ZR 47\u002F23 - zurück. \n\n## V.\n\n16\\. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte auf Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG. \n\n17\\. 1\\. Die Verurteilung zur Unterlassung der Wortberichterstattung verletze die Beschwerdeführerin in beiden Grundrechten. Die Fachgerichte hätten verkannt, dass die einschlägigen Textpassagen, in denen der Name der Klägerin genannt werde, von Elementen der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt seien und - abgeleitet aus den konkreten, unstreitig wahren Umständen, nämlich der Stellung und Funktion der Klägerin im Gefüge des Wirecard-Konzerns \\- Werturteile darstellten. Jedenfalls hätten die Fachgerichte die Anforderungen an die erforderliche Qualität der Beweistatsachen überspannt. \n\n18\\. 2\\. Die Verurteilung zur Unterlassung der Bildberichterstattung verletze die Pressefreiheit der Beschwerdeführerin. Da es an einer unzulässigen Wortberichterstattung fehle, sei auch der Argumentation der Fachgerichte, dass die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch Illustration mit dem beanstandeten Foto verstärkt werde, der Boden entzogen. Im Übrigen habe die Klägerin angesichts der Aufnahmesituationen, die ihrer beruflichen Sphäre als Managerin entstammten, nicht die berechtigte Erwartung haben dürfen, nicht in den Medien abgebildet zu werden. \n\n## VI.\n\n19\\. 1\\. Dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz sowie der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Äußerung abgesehen. Die Klägerin hat beantragt, die Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen. \n\n20\\. 2\\. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen. \n\n# B.\n\n21\\. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet. \n\n22\\. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt namentlich für die notwendige, unter interpretationsleitender Berücksichtigung der Grundrechte stattfindende Erfassung des Sinngehalts einer Äußerung (vgl. BVerfGE 82, 43 \u003C52>; 85, 1 \u003C13>; 93, 266 \u003C295 f.>; 114, 339 \u003C348 f.>; 152, 152 \u003C185 f. Rn. 78>) sowie für die bei Tatsachenbehauptungen an ihren Wahrheitsgehalt zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerfGE 90, 241 \u003C247 f., 254>; 97, 391 \u003C403 f.>; 99, 185 \u003C196 ff.>; 114, 339 \u003C353 f.>). \n\n## I.\n\n23\\. Die Verfassungsbeschwerde ist danach im Umfang der Annahme zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten auf Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG. Soweit es die Wortberichterstattung betrifft, hat das Oberlandesgericht teilweise bereits eine verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügende Sinnermittlung vorgenommen und teilweise die Anforderungen an die der Beschwerdeführerin obliegenden Sorgfaltspflichten überspannt. Dieser Begründungsmangel hat sich in der Beurteilung der Bildberichterstattung fortgesetzt. \n\n24\\. 1\\. Die zivilgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin zur Unterlassung der angegriffenen Wort- und Bildberichterstattung greift in den Schutzbereich der Meinungs- und Pressefreiheit ein. \n\n25\\. a) Im Ausgangspunkt ist die Beschwerdeführerin als Verlegerin eines Nachrichtenmagazins durch Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG geschützt. Auch als juristische Person des Privatrechts kann sie sich nach Art. 19 Abs. 3 GG auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen (vgl. BVerfGE 113, 63 \u003C75> m.w.N.). \n\n26\\. b) Die Verurteilung zur Unterlassung der Wortberichterstattung greift in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Die Parteien des Ausgangsverfahrens streiten um die Zulässigkeit bestimmter Äußerungen, deren verfassungsrechtliche Einordnung sich auch dann, wenn die Äußerungen in einem Presseerzeugnis veröffentlicht werden, nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG richtet (vgl. BVerfGE 85, 1 \u003C11 ff.>; 95, 28 \u003C34>; 97, 391 \u003C400>; 113, 63 \u003C75 f.>; BVerfGK 1, 327 \u003C328>; 10, 485 \u003C488>; stRspr). \n\n27\\. c) In Bezug auf die Bildberichterstattung ergeben sich Umfang und Grenzen des grundrechtlichen Schutzes aus dem - von der Verfassungsbeschwerde insoweit auch allein herangezogenen \\- Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit steht das Recht, Art und Ausrichtung sowie Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen (vgl. BVerfGE 95, 28 \u003C35 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Dezember 2020 - 1 BvR 704\u002F18 -, Rn. 15). Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Bildaussagen nehmen an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9\\. Februar 2017 - 1 BvR 967\u002F15 -, Rn. 11 m.w.N.). Der Schutz der Pressefreiheit umfasst dabei auch die Abbildung von Personen (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C389>; 120, 180 \u003C196>). Die angegriffene Entscheidung, die die Verwendung des Lichtbildes zu Berichterstattungszwecken untersagt, greift in dieses Recht der Beschwerdeführerin, die Gestaltung der gegenständlichen Artikel frei zu bestimmen, ein. \n\n28\\. 2\\. Der Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. \n\n29\\. a) Die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit sind nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern finden ihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dazu gehören auch die Bestimmungen der §§ 823, 1004 BGB und der §§ 22, 23 KunstUrhG, auf die sich die angegriffenen Entscheidungen stützen und die dem Betroffenen im Fall der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Unterlassung der ihn beeinträchtigenden Berichterstattung in Wort und Bild gewähren. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist seinerseits nicht vorbehaltlos garantiert, sondern wird nach Art. 2 Abs. 1 GG durch die verfassungsmäßige Ordnung einschließlich der Rechte anderer beschränkt, zu denen auch die Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG gehören.Das einschlägige Fachrecht im Einzelfall auszulegen und anzuwenden ist dabei Aufgabe der Fachgerichte, die die betroffenen Grundrechte jedoch interpretationsleitend zu berücksichtigen haben, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 \u003C205 ff.>; 85, 1 \u003C13, 16>; 114, 339 \u003C348>; 152, 152 \u003C185 f. Rn. 76 ff.>; stRspr). Das verlangt in der Regel eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des Fachrechts vorzunehmen ist und die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfGE 99, 185 \u003C196>; 114, 339 \u003C348>). \n\n30\\. b) Ob der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung der zivilrechtlichen Normen und auf die Abwägung der kollidierenden Schutzgüter hinreichend beachtet ist, ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil das Ergebnis auch anders hätte ausfallen können (vgl. BVerfGE 120, 180 \u003C200, 210>). Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt erst vor, wenn eine fachgerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 \u003C93>; 42, 143 \u003C149>; 85, 1 \u003C13>; 120, 180 \u003C199 f.>). \n\n31\\. aa) Soweit es die Verurteilung zur Unterlassung einer Wortberichterstattung betrifft, kann eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG namentlich durch eine fehlerhafte Sinnermittlung (1) als auch durch eine Überspannung der Sorgfaltspflichten im Rahmen der Verdachtsberichterstattung (2) begründet sein. \n\n32\\. (1) Gerichtliche Entscheidungen, die den Sinn der umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 93, 266 \u003C295 f.>; 94, 1 \u003C9>). \n\n33\\. (a) Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Deutung einer Äußerung gehört, dass sie unter Einbeziehung ihres Kontextes ausgelegt und ihr kein Sinn zugemessen wird, den sie objektiv nicht haben kann. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht der sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern grundsätzlich der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266 \u003C295>; 114, 339 \u003C348>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182\u002F24-, Rn. 17 m.w.N.). Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren (vgl. BVerfGE 93, 266 \u003C295>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2016 - 1 BvR 1081\u002F15 -, Rn. 21). Hingegen wird die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266 \u003C295>; Beschluss der 1\\. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182\u002F24 -, Rn. 17 m.w.N.). \n\n34\\. (b) Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sinnermittlung ist ferner nicht genügt, wenn Äußerungen, in denen die Bewertung tatsächlicher Vorgänge zum Ausdruck kommt, als Tatsachenbehauptungen eingestuft werden mit der Folge, dass sie Einschränkungen im Interesse anderer Rechtsgüter leichter zugänglich sind als Werturteile (vgl. BVerfGE 61, 1 \u003C8>; 82, 272 \u003C281>; 85, 1 \u003C14>). Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BVerfGE 90, 241 \u003C247>; 94, 1 \u003C8>), handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfGE 7, 198 \u003C210>; 61, 1 \u003C8>; 90, 241 \u003C247>; 124, 300 \u003C320>). In Fällen, in denen beide Äußerungsformen mitein-ander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen, ist Meinung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (vgl. BVerfGE 61, 1 \u003C8 f.>; 85, 1 \u003C15 f.>; 90, 241 \u003C248>). Ebenso stellt eine dem Durchschnittsleser als Vermutung ausgewiesene Schlussfolgerung, bei der die Prägung der Äußerung durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gewahrt bleibt, grundsätzlich keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2017 - 1 BvR 3085\u002F15 -, Rn. 14). \n\n35\\. (c) Die vorgenannten Anforderungen, die Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG an die Sinnermittlung von Äußerungen richtet, unterliegen der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 43, 130 \u003C136 f.>; 54, 208 \u003C215>; 82, 272 \u003C281>; 85, 1 \u003C14>). Hingegen bleibt es bei der alleinigen Zuständigkeit der Fachgerichte, soweit Fragen betroffen sind wie die, ob die umstrittene Äußerung tatsächlich gefallen ist, welchen Wortlaut sie hatte, von wem sie stammte und unter welchen Umständen sie abgegeben wurde (vgl. BVerfGE 43, 130 \u003C137>; 93, 266 \u003C296>). \n\n36\\. (2) Haben die Fachgerichte Tatsachenbehauptungen mit im Zeitpunkt der Äußerung ungeklärtem Wahrheitsgehalt zu beurteilen, kann eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG insbesondere durch eine Überspannung der Sorgfaltspflichten begründet sein. \n\n37\\. (a) Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. BGHZ 143, 199 \u003C203 ff.>; 199, 237 \u003C250 f.>) und verfassungsgerichtlich gebilligt. Der Umfang der an eine Verdachtsberichterstattung zu stellenden Sorgfaltspflichten ist dabei im Einklang mit den grundrechtlichen Anforderungen zu bemessen (vgl. BVerfGE 99, 185 \u003C198>; 114, 339 \u003C353>). Die Fachgerichte dürfen deshalb einerseits an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen stellen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so auf die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können (vgl. BVerfGE 54, 208 \u003C219 f.>; 85, 1 \u003C17>). Sie haben andererseits aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt (vgl. BVerfGE 12, 113 \u003C130>; 99, 185 \u003C198>; 114, 339 \u003C353>). Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen (vgl. BVerfGE 114, 339 \u003C353 f.>; BVerfGK 1, 327 \u003C329 f.>; 9, 317 \u003C321>; 10, 485 \u003C489>). \n\n38\\. (b) Eine Überspannung der Sorgfaltsanforderungen liegt nicht bereits darin, dass die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung von einem Mindestmaß an Beweistatsachen abhängig gemacht wird, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit überhaupt erst \"Öffentlichkeitswert\" verleihen (vgl. BVerfGK 9, 317 \u003C322>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2020 - 1 BvR 34\u002F17 -, Rn. 5). Mit Blick hierauf ist die fachgerichtliche Rechtsprechung, nach der im Regelfall allein die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als Anknüpfungstatsache für einen daraus geschlussfolgerten und publizierten Verdacht nicht ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 22\\. Februar 2022 - VI ZR 1175\u002F20 -, Rn. 34 m.w.N.), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, kann doch ein die Strafverfolgungsbehörden zu Ermittlungen und zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts verpflichtender Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) schon bei sehr entfernten Verdachtsgründen bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2020 - 1 BvR 34\u002F17 -, Rn. 7). Maßgeblich bleiben die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2020 - 1 BvR 34\u002F17 -, Rn. 7). \n\n39\\. (c) Bei der Bemessung der Sorgfaltsforderungen ist stets auch das Interesse der Öffentlichkeit an dem Gegenstand der Berichterstattung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGK 1, 327 \u003C329 f.>; 9, 317 \u003C321>; 10, 485 \u003C489>; BVerfG Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2009 - 1 BvR 134\u002F03 -, Rn. 62; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2020 - 1 BvR 34\u002F17 -, Rn. 7). Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr die Straftat sich durch die Besonderheit des Angriffsobjekts, die Art der Begehung oder die Schwere der Folgen über die gewöhnliche Kriminalität heraushebt (vgl. BVerfGE 35, 202 \u003C230 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107\u002F09 -, Rn. 18). Handelt es sich bei dem Gegenstand der Berichterstattung um den Verdacht einer allgemeinschädlichen Straftat und kommt dem Betroffenen eine Leitbild- und Kontrastfunktion zu (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C390>; 120, 180 \u003C203> zur Leitbildfunktion prominenter Personen), ist das öffentliche Berichterstattungsinteresse grundsätzlich hoch zu gewichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2020 - 1 BvR 34\u002F17 -, Rn. 8). Eine Berichterstattung über Missstände und zweifelhafte Vorkommnisse auf dem Gebiet des Wirtschaftslebens berührt die Belange der Öffentlichkeit ferner schon aus sich heraus in besonderer Weise (vgl. BVerfGK 9, 317 \u003C323>). Mit Blick hierauf ist es der Presse bei der Berichterstattung über einen Straftatenverdacht nicht verwehrt, nicht allein über den Wissensstand der Ermittlungsbehörden, sondern auch über das Ergebnis eigener Recherchen zu berichten. Die Meinungsfreiheit deckt es hierbei auch, wenn dabei Zusammenhänge aufgezeigt werden, die nach den Beweisanforderungen eines Straf- oder Zivilverfahrens nicht zu belegen wären (vgl. BVerfGK 9, 317 \u003C323>). \n\n40\\. bb) Im Unterschied zu personenbezogenen Wortberichten begründet die Veröffentlichung des Bildnisses einer Person - unabhängig davon, ob die Person in privaten oder öffentlichen Zusammenhängen und in vorteilhafter oder unvorteilhafter Weise abgebildet ist (vgl. BVerfGE 97, 228 \u003C268>; 101, 361 \u003C381>; 120, 180 \u003C198>) - grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfGK 18, 42 \u003C52>), dessen besondere Ausprägung das Recht am eigenen Bild darstellt (vgl. BVerfGE 35, 202 \u003C224 f.>; 101, 361 \u003C366>). \n\n41\\. (1) Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen von ihr zu lösen und das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C381>; 120, 180 \u003C198>). Die Vorschriften über die Veröffentlichung fotografischer Abbildungen von Personen in §§ 22 ff. KunstUrhG enthalten mit dem in § 22 Satz 1 KunstUrhG geregelten Einwilligungsvorbehalt für die Verbreitung von Personenbildnissen, seiner Durchbrechung insbesondere für die in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG genannten Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte und der in § 23 Abs. 2 KunstUrhG geregelten Rückausnahme für den Fall einer Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten ein abgestuftes Schutzkonzept, das sowohl dem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzbedürfnis der abgebildeten Person wie den von den Medien wahrgenommenen, durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 EMRK geschützten Informationsinteressen der Allgemeinheit Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 35, 202 \u003C224 f.>; 101, 361 \u003C387>; 120, 180 \u003C199 ff., 201 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 967\u002F15-, Rn. 15). Nach der Systematik des Kunsturhebergesetzes sind die Informationsinteressen der Öffentlichkeit bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals \"Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte\" zu beachten (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C391>). Der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit wird Rechnung getragen, wenn der Begriff der Zeitgeschichte in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG nicht gegenstandsbezogen, etwa allein bezogen auf Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung, verstanden, sondern vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt wird (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C392>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 - 1 BvR 758\u002F97-, Rn. 27). \n\n42\\. (2) Soweit das Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (vgl. BVerfGE 120, 180 \u003C206> m.w.N.). So können Bilder einen Wortbericht ergänzen und dabei der Erweiterung seines Aussagegehalts dienen, etwa der Unterstreichung der Authentizität des Geschilderten. Auch kann ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen darin liegen, durch Beigabe von Bildnissen der an dem berichteten Geschehen beteiligten Personen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken (vgl. BVerfGE 120, 180 \u003C206>). Die Anforderungen, die das Grundgesetz an das Verständnis von Äußerungen richtet, sind dabei sinngemäß auf das Verständnis von Abbildungen zu übertragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1082\u002F95-, Rn. 6). \n\n43\\. (3) Die Anerkennung der Bedeutung der Presseberichterstattung für die öffentliche und individuelle Meinungsbildung bewirkt zwar nicht automatisch, dass der besondere persönlichkeitsrechtliche Bildnisschutz des Abgebildeten stets zurückzutreten hat, also jedwede Bebilderung von Medienerzeugnissen verfassungsrechtlich gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 120, 180 \u003C205>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 967\u002F15 -, Rn. 16). Die Abwägung hat aber das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Presse zu berücksichtigen, nach ihren publizistischen Kriterien zu entscheiden, was öffentliches Interesse beansprucht (vgl. BVerfGE 101, 361 \u003C392>; 120, 180 \u003C205>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 \\- 1 BvR 967\u002F15 -, Rn. 16). \n\n44\\. (4) Im Fall einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung sind auf Seiten des Betroffenen mögliche Prangerwirkungen oder Beeinträchtigungen des Anspruchs auf Achtung der Vermutung seiner Unschuld zu berücksichtigen, die durch eine solche Berichterstattung bewirkt werden können (vgl. BVerfGE 119, 309 \u003C323>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46\u002F08 -, Rn. 14). Dabei ist zu beachten, dass auch eine um Sachlichkeit und Objektivität bemühte Bildberichterstattung in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt als eine Wortberichterstattung, was aus der stärkeren Intensität des optischen Eindrucks folgt (vgl. BVerfGE 35, 202 \u003C226 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46\u002F08 -, Rn. 14 f.). \n\n45\\. (5) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrliche Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 967\u002F15 -, Rn. 17). Zu berücksichtigen ist zudem, ob es sich bei dem von der Bildberichterstattung Betroffenen um jemanden handelt, der durch sein Tätigkeitsfeld oder seine Persönlichkeit sonst in besonderer Weise in der Öffentlichkeit steht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46\u002F08 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654\u002F09 -, Rn. 23). \n\n46\\. c) Diesen verfassungsgerichtlichen Maßstäben genügt die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht durchgehend. \n\n47\\. aa) Soweit es die Wortberichterstattung vom 20.\u002F21. November 2020 betrifft, bewegt sich zwar noch die durch das Oberlandesgericht vorgenommene Sinnermittlung im fachgerichtlichen Wertungsrahmen (1). Allerdings werden in der angegriffenen Entscheidung die der Beschwerdeführerin obliegenden Sorgfaltsanforderungen in einer Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzenden Weise überspannt (2). \n\n48\\. (1) Das Oberlandesgericht hat dem Artikel vom 20.\u002F21. November 2020 in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise die Aussage entnommen, dass die Klägerin an von (...P1...) und anderen Verantwortlichen des Wirecard-Konzerns begangenen Straftaten möglicherweise beteiligt gewesen sei, und mit Blick hierauf folgerichtig die Zulässigkeit dieser Äußerung an den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung gemessen. \n\n49\\. Das Oberlandesgericht hat unter Einbeziehung des Kontextes nachvollziehbar dargelegt, dass in dem Artikel vom 20.\u002F21. November 2020 verschiedene Informationen in einer Weise verknüpft werden, die bei dem verständigen Durchschnittsleser den Eindruck hervorruft, die Klägerin könnte an Wirtschaftsdelikten verschiedener Führungskräfte des Wirecard-Konzerns und verbundener Unternehmen in irgendeiner strafbaren Weise beteiligt gewesen sein, was sowohl fingierte TPA-Erlöse als auch die Zweckentfremdung eines Darlehens an die (...U4...) in Höhe von 115 Millionen Euro betreffe. Insoweit bewegt sich die Würdigung des Oberlandesgerichts, dass aus Sicht des Lesers durch die Bezeichnung der Klägerin als \"(…)chefin\", die \"gemeinsam\" mit (...P4...) und (...P1...) die TPA-Geschäfte \"dirigiert\" habe, eine konkrete Verbindung zwischen den beschriebenen \"großteils gefakten TPA-Erlösen\" und der Klägerin hergestellt werde, im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Gleiches gilt für die Würdigung des Oberlandesgerichts, dass der Leser die ausdrückliche Bezeichnung der Klägerin als Verantwortliche für die Vergabe des \"mutmaßlich zweckentfremdeten\" Darlehens an die von ihrem Ehemann geführte und möglicherweise in das \"Betrugsmodell\" verstrickte (...U4...) als Beschreibung einer möglichen Beteiligung der Klägerin an den genannten strafrechtlich relevanten Vorgängen verstehe. Dass das Oberlandesgericht die Wortberichterstattung in vorgenanntem Sinne gedeutet hat, obwohl in dem Artikel die durch die mitgeteilten Umstände nahegelegte Schlussfolgerung nicht ausdrücklich selbst gezogen, sondern dem Leser überlassen wird, ist verfassungsrechtlich vertretbar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 109\u002F94 -, juris, Rn. 45). Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das Oberlandesgericht die beanstandeten Äußerungen mit Blick auf eine dort suggerierte mögliche Strafbarkeit von Handlungen der Klägerin als Mitgeschäftsführerin der (...U2...) als Tatsachenbehauptung eingestuft hat, obwohl es zugleich - richtigerweise - davon ausgeht, dass der Durchschnittsleser dem Artikel nicht zwingend die Verwirklichung eines rechtlich präzise bestimmten Straftatbestands durch die Klägerin entnimmt. Insoweit ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht den durch die Wortberichterstattung bei dem Leser erweckten Eindruck, die Klägerin habe sich möglicherweise in irgendeiner Form strafbar gemacht, hat ausreichen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7\\. Dezember 2011 - 1 BvR 2678\u002F10 -, Rn. 42). \n\n50\\. (2) Hingegen genügt die Würdigung des Oberlandesgerichts, dass die Verdachtsberichterstattung bereits deshalb unzulässig sei, weil es an einem hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen fehle, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. \n\n51\\. (a) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt der angegriffenen Entscheidung, dass das Fehlen eines Mindestbestands an Beweistatsachen zur Unzulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung führt. Allerdings ist es mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schon nicht vereinbar, dass sich das Oberlandesgericht auf eine isolierte Würdigung der von der Beschwerdeführerin aufgezeigten einzelnen Rechercheergebnisse beschränkt und darauf verwiesen hat, dass diese Ergebnisse auch \"in der Gesamtschau\" nur einen Anfangsverdacht begründeten. Dieser bloß formelhafte Rekurs lässt nicht hinreichend erkennen, dass das Oberlandesgericht eine solche Gesamtschau unter abwägender Berücksichtigung der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin auch tatsächlich vorgenommen hat. Grundlegenden Bedenken begegnet darüber hinaus die Vorgehensweise des Oberlandesgerichts, den erforderlichen Mindestbestand allein auf der Grundlage von Verdachtsstufen zu bestimmen. Das Oberlandesgericht hat sämtliche Rechercheergebnisse der Beschwerdeführerin der Kategorie eines Anfangsverdachts zugeordnet und damit die Unzulässigkeit der Verdachtsberichterstattung begründet. Hierbei wird in der angegriffenen Entscheidung der Begriff des Anfangsverdachts im strafprozessualen Sinne verwendet und insoweit auf die durch diesen Verdachtsgrad gerechtfertigte Einleitung des Ermittlungsverfahrens verwiesen. Diese Argumentation deutet auf ein grundlegendes Fehlverständnis des Gewährleistungsgehalts der Meinungsfreiheit hin. Die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung kann nicht allein davon abhängig gemacht werden, dass ein bestimmter Grad an Wahrscheinlichkeit für die Begründetheit des Verdachts spricht. Richtig ist lediglich, dass die Anforderungen an die Qualität der Beweistatsachen grundsätzlich umso höher sind, je schwerwiegender die Verdachtsäußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Das ist aber etwas anderes als das in der angegriffenen Entscheidung für maßgeblich erachtete Kriterium, welche Verdachtsstufe nachgewiesen werden kann. Dürfte die Presse eine Verdachtsberichterstattung immer nur dann veröffentlichen, wenn sie eine über den Anfangsverdacht hinausgehende Verurteilungswahrscheinlichkeit \\- im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. § 203 StPO) - zu belegen vermag, wäre dies mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Das gilt namentlich für eine Verdachtsberichterstattung über komplexe, auf Verschleierung angelegte Straftaten aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität. \n\n52\\. (b) Zudem wird in der angegriffenen Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Interesse der Öffentlichkeit am Gegenstand der Berichterstattung bereits bei Bemessung der Sorgfaltsanforderungen gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abwägend zu berücksichtigen ist und umso stärker ausfällt, je mehr sich die Straftat durch die Art der Begehung oder die Schwere der Folgen über die gewöhnliche Kriminalität heraushebt. Die Argumentation des Oberlandesgerichts beschränkt sich darauf, dass zwar ein erhebliches Öffentlichkeitsinteresse wegen des außergewöhnlich großen Ausmaßes des \"Wirecard-Skandals\" - namentlich mit Blick auf die immensen Schadenssummen und Zahl der geschädigten Geschäftspartner und Aktionäre - bestehe, dieses jedoch die zugunsten der Klägerin sprechenden Gesichtspunkte nicht zu überwiegen vermöge. Die Klägerin sei nämlich weder prominent noch stehe sie wegen eines von ihr bekleideten Amtes oder gesellschaftlich hervorgehobener Verantwortung im Licht der Öffentlichkeit oder habe sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen in der medialen Öffentlichkeit geäußert. Dabei hat das Oberlandesgericht indes außer Acht gelassen, dass das Blickfeld der Öffentlichkeit kontextabhängig zu bestimmen ist und deshalb auch auf denjenigen gerichtet sein kann, der nicht über eine allgemeine Prominenz verfügt, sondern beispielsweise nur einer Fachöffentlichkeit bekannt ist. Bei dem Verdacht allgemeinschädlicher Wirtschaftsstraftaten steht in besonderer Weise derjenige im Blickfeld der Öffentlichkeit, dessen (objektive) Nähe zu den in Frage stehenden Ereignissen sich gerade aus einer beruflich hervorgehobenen Position und der damit verbundenen wirtschaftlichen Verantwortung ergibt (vgl.auch BGHZ 203, 239 \u003C250> zum öffentlichen Interesse an möglichen Verfehlungen von Führungskräften einer Bank). Mit Blick hierauf hätte das Oberlandesgericht bei der Würdigung der Beweistatsachen in die Betrachtung einbeziehen müssen, dass an der Person der Klägerin und ihren damaligen geschäftlichen Handlungen aufgrund ihrer hervorgehobenen Position als Mitgeschäftsführerin der (...U2...) - und damit eines Unternehmens mit Bezug zu TPA-Geschäften und zur (...U4...), auf die sich der Verdacht einer Verstrickung in erhebliche Wirtschaftsstraftaten im Zusammenhang mit dem \"Wirecard-Skandal\" erstreckt - ein besonderes öffentliches Informationsinteresse besteht. \n\n53\\. bb) Soweit es die Wortberichterstattung vom 5.\u002F6. Februar 2021 betrifft, hält bereits die in der angegriffenen Entscheidung erfolgte Sinnermittlung verfassungsrechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n54\\. (1) Noch zutreffend hat das Oberlandesgericht diesen zweiten Artikel ohne Einbeziehung der vorausgehenden Berichterstattung vom 20.\u002F21. November 2020 gewürdigt. Bei der Festlegung des Kontextes einer Äußerung können Umstände, die dem Äußernden bekannt sind, ohne Verkürzung seiner Meinungsfreiheit nur zugerechnet werden, wenn sie im konkreten Fall erkennbar zum Inhalt seiner Äußerung werden. Frühere eigene Äußerungen kommen danach nur dann in Betracht, wenn zu ihnen bei der fraglichen Äußerung ein eindeutiger Bezug hergestellt wird (vgl. BVerfGE 82, 43 \u003C52 f.>). Im Streitfall ist eine für den Durchschnittsleser erkennbare Bezugnahme des zweiten Artikels auf den ersten fachgerichtlich nicht festgestellt und im Übrigen auch nicht ersichtlich. \n\n55\\. (2) Der Artikel vom 5.\u002F6. Februar 2021 thematisiert die Rolle der Klägerin - wie in der angegriffenen Entscheidung noch gesehen wird - allenfalls vage und ohne erkennbare Zuordnung zu konkreten Vorgängen. Das Oberlandesgericht hat gleichwohl eine Verdachtsäußerung angenommen und sich maßgeblich darauf gestützt, dass die Klägerin als eine der \"Schlüsselpersonen des Skandals\" und Teil eines \"Netzwerks treuer Helfer\" von (...P1...) bezeichnet worden sei. Insoweit hat das Oberlandesgericht aber keine nachvollziehbare Einordnung in den Kontext vorgenommen. Der Artikel befasst sich schwerpunktmäßig mit (...P1...). Dieser wird ausdrücklich als manipulativ dargestellt, und es wird im Einzelnen beschrieben, wie er insbesondere ihm beruflich verbundene Menschen \"für seine Zwecke missbraucht\" habe. Bei Berücksichtigung dieses Kontextes liegt es nahe, dass der verständige Durchschnittsleser unter \"Schlüsselpersonen\" und \"treuen Helfern\" nicht zwingend nur solche Personen versteht, die bewusst an Straftaten mitgewirkt haben, sondern vielmehr auch von solchen Personen ausgeht, die ohne eigenes doloses Verhalten eine Relevanz für den Verlauf der kritischen Ereignisse hatten. Damit setzt sich das Oberlandesgericht schon nicht auseinander. Gleiches gilt für die Formulierungen, nach denen (...P1...) eine \"besonders eng[e]\" Beziehung zu der Klägerin und \"für jeden eine Rolle gehabt\" habe. Auch insoweit hat das Oberlandesgericht lediglich eine isolierte Betrachtung vorgenommen und den Kontext - nämlich der in dem Artikel ausführlich beschriebenen Instrumentalisierung anderer Menschen durch (...P1...) - nicht erkennbar erwogen. \n\n56\\. (3) Auch die Einordnung der beanstandeten Wortberichterstattung als Tatsachenbehauptung genügt verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht. Die vom Oberlandesgericht herangezogenen Formulierungen, zu denen neben der Bezeichnung der Klägerin als Teil des \"Netzwerks treuer Helfer\" insbesondere auch die Beschreibung zählt, dass (...P1...) die Klägerin neben anderen Personen \"in sein Schattenreich geholt\" habe, enthalten zwar faktische Elemente. In der Bezeichnung \"treuer Helfer\" liegt die Tatsachenbehauptung, dass Loyalität bestanden hat und Unterstützung geleistet worden ist. Die Äußerung, die Klägerin sei in das \"Schattenreich\" geholt worden, enthält den Tatsachenkern, dass sich die Klägerin im Einflussbereich von (...P1...) aufgehalten hat. Das Oberlandesgericht hat aber nicht berücksichtigt, dass der Artikel durch die verwendeten Formulierungen zu diesen Vorgängen Stellung bezieht und sie bewertet. Die Bezeichnung der Klägerin als \"treue[r] Helfer[in]\", die ins \"Schattenreich\" geholt worden sei, würdigt kritisch deren Nähe zu den fraglichen Ereignissen. Die vorgenannten Passagen stellen sich damit insgesamt als Werturteil dar. Als solches ist es von dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst, und zwar unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen zutreffen oder dieses zu tragen vermögen. Diese Frage ist vielmehr nur für die dann erforderliche Abwägung zwischen dem Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin von Bedeutung (vgl. BVerfGE 85, 1 \u003C15 ff., 20>). \n\n57\\. cc) Das Oberlandesgericht hat auch in verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Weise angenommen, dass die identifizierende Bildberichterstattung die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. \n\n58\\. (1) Das Oberlandesgericht hat dieses Abwägungsergebnis damit begründet, dass die Veröffentlichung des Fotos im Kontext der Wortberichterstattung erfolgt sei, die aber ihrerseits wegen Nichteinhaltung der Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung unzulässig sei, was durch die Bebilderung noch verstärkt werde. Zwar begegnet es im Ausgangspunkt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, aus der Unzulässigkeit einer Wortberichterstattung zu schließen, dass auch die diese flankierende Bildberichterstattung unzulässig ist. Denn die Zulässigkeit der Bildberichterstattung unterliegt einem strengeren Abwägungsmaßstab als die Wortberichterstattung (vgl. BVerfGK 18, 42 \u003C52>). Ist ein Fachgericht - wie hier - aber bereits in verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Weise von einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung ausgegangen, so setzt sich dieser Begründungsfehler zwangsläufig in einer kongruent erfolgten Beurteilung der Bildberichterstattung fort. \n\n59\\. (2) Im Übrigen hat es das Oberlandesgericht versäumt, in die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen einzustellen, wie sich die Umstände der Gewinnung des streitbefangenen Bildnisses gestalteten und wie die Klägerin darin dargestellt wird. Das Oberlandesgericht beschreibt zwar das Bildnis, zieht aber aus dieser Beschreibung keine abwägungsrelevanten Schlüsse. Demgemäß lässt es insbesondere unberücksichtigt, dass es sich bei der Bildberichterstattung um ein portraitähnliches Foto der Klägerin handelt. Die Klägerin durfte im Hinblick auf dieses Foto, das einem allein ihrer Sozialsphäre zuordenbaren, mit ihrer beruflichen Tätigkeit verknüpften Kontext entstammt und im öffentlichen Raum aufgenommen wurde, grundsätzlich nicht die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Insoweit hat das Oberlandesgericht auch außer Acht gelassen, dass die Klägerin, selbst wenn sie nicht als prominent wahrgenommen werden mag, zum maßgeblichen Zeitpunkt eine herausgehobene berufliche Position mit erheblicher wirtschaftlicher Verantwortung innehatte. \n\n60\\. 3\\. Die angegriffene Berufungszurückweisung beruht auf der Verkennung der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte auf Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. \n\n## II.\n\n61\\. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen des Landgerichts sowie gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof wendet, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n## III.\n\n62\\. Der die Berufung zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts vom 2. Februar 2023 ist gemäß § 93c Abs. 2 BVerfGG in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Mit der Aufhebung der Berufungszurückweisung wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2025 über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegenstandslos. \n\n## IV.\n\n63\\. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 \u003C366 ff.>). \n\n64\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung","2026-07-08T22:36:06.645Z","2026-07-10T22:07:37.763Z",{"id":172,"ecli":173,"slug":174,"caseNumber":175,"courtId":176,"decisionDate":166,"fullText":177,"summary":178,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":166,"parsedAt":169,"updatedAt":179},"3803","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650061","ecli-de-neuris-stre202650061","IX R 34\u002F23",32,"#  BFH, Urteil vom 9. Dezember 2025 - IX R 34\u002F23 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: Begehrt der Steuerpflichtige, Verluste aus einer stillen Beteiligung unter Berufung auf die Verfassungswidrigkeit des Ausgleichs- und Abzugsverbots in § 15 Abs. 4 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unmittelbar im Rahmen seiner Steuerveranlagung zum Abzug zuzulassen, ist die Klage gegen den Steuerbescheid zu richten, auch wenn die Steuer auf 0 € festgesetzt worden ist.21 23\n\n2\\. NV: Einer Klage gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus stillen Beteiligungen im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG fehlt in diesem Fall das Rechtsschutzbedürfnis.19\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 25.05.2023 - 3 K 1694\u002F19 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung für Verluste von Kapitalgesellschaften aus stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG). \n\n2\\. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Mit Vertrag vom 30.07.2010 beteiligte sich die Klägerin an der … GmbH (I-GmbH) als atypisch stille Gesellschafterin. In den Streitjahren 2015 und 2016 erzielte die I-GmbH ausschließlich Verluste. Die Einkünfte aus der atypisch stillen Beteiligung wurden beim Betriebsfinanzamt B gesondert und einheitlich festgestellt. \n\n3\\. Die Klägerin wurde für die Streitjahre zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ohne Berücksichtigung der Einkünfte aus der atypisch stillen Beteiligung zur Körperschaftsteuer veranlagt. Aufgrund einer Mitteilung des Betriebsfinanzamts B über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und die nach § 15a EStG anzusetzenden Einkünfte für 2015 erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) am 01.06.2017 und am 14.05.2018 geänderte Körperschaftsteuerbescheide 2015 sowie Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2015, in denen der Gewinn der Klägerin aufgrund der Berücksichtigung der mitgeteilten Verluste aus der atypisch stillen Beteiligung von … € auf … € gemindert wurde. Die Körperschaftsteuer 2015 wurde mit 0 € festgesetzt und der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2015 auf … € festgestellt. \n\n4\\. Im Laufe des Jahres 2018 gingen beim FA weitere Mitteilungen des Betriebsfinanzamts für die Veranlagungszeiträume 2015 und 2016 ein. Mit Bescheiden vom 12.12.2018 wurde daraufhin zunächst der verbleibende Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG für Einkünfte aus stillen Beteiligungen im Sinne des § 15 Abs. 4 EStG auf … € (2015) und … € (2016) gesondert festgestellt. \n\n5\\. Am 20.12.2018 erließ das FA zudem unter Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachprüfung geänderte Bescheide für Körperschaftsteuer 2015 und 2016. Die Körperschaftsteuer 2015 wurde --nunmehr ohne Berücksichtigung der Verluste aus der atypisch stillen Beteiligung-- ausgehend von einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von … € mit 0 € und die Körperschaftsteuer 2016 ausgehend von einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von … € mit … € festgesetzt. Ebenfalls am 20.12.2018 erließ das FA Bescheide über die gesonderten Feststellungen des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2015 und 31.12.2016. Der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2015 wurde mit … € und der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2016 wurde mit 0 € festgestellt. \n\n6\\. Die Klägerin erhob unter anderem gegen den Änderungsbescheid vom 20.12.2018 über Körperschaftsteuer 2015, die Bescheide über die gesonderten Feststellungen des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2015 und 31.12.2016 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus stillen Beteiligungen im Sinne des § 15 Abs. 4 EStG vom 12.12.2018 Einspruch. Zudem beantragte die Klägerin, unter anderem den Bescheid vom 20.12.2018 über Körperschaftsteuer 2016 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung zu ändern. Die Klägerin begehrte, die Verluste aus der atypisch stillen Beteiligung an der I-GmbH unmittelbar bei der Körperschaftsteuerveranlagung im Rahmen der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung berief sie sich auf die Verfassungswidrigkeit der Regelungen in § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG. \n\n7\\. Mit Schreiben vom 24.04.2019 lehnte das FA die Änderung der Bescheide über Körperschaftsteuer 2016 vom 20.12.2018 ab. Gegen die Ablehnung legte die Klägerin Einspruch ein. Sämtliche anhängigen Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 07.06.2019 als unbegründet zurückgewiesen. \n\n8\\. Die Klägerin erhob nachfolgend beim Finanzgericht (FG) Klage. Anlässlich eines Erörterungstermins am 05.05.2023 nahm die Klägerin unter anderem die Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2015, gegen die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2015 und auf den 31.12.2016 sowie wegen der Ablehnung des Antrags auf Änderung des Bescheids über Körperschaftsteuer 2016 zurück. \n\n9\\. Die damit auf die Anfechtung der Bescheide vom 12.12.2018 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus stillen Beteiligungen im Sinne des § 15 Abs. 4 EStG für 2015 und 2016 beschränkte Klage hatte keinen Erfolg. Das Urteil des FG vom 25.05.2023 - 3 K 1694\u002F19 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1379 veröffentlicht. \n\n10\\. Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin gegen das Urteil des FG, soweit es die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus stillen Beteiligungen im Sinne des § 15 Abs. 4 EStG für 2015 und 2016 betrifft. Die Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und sei damit verfassungswidrig. Daher seien die Verluste unmittelbar zum Ausgleich zuzulassen. \n\n11\\. Die Klägerin beantragt sinngemäß,  \ndas Urteil des FG vom 25.05.2023 - 3 K 1694\u002F19, die Einspruchsentscheidung vom 07.06.2019, soweit die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus stillen Beteiligungen im Sinne des § 15 Abs. 4 EStG für 2015 und 2016 betroffen sind, sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus stillen Beteiligungen im Sinne des § 15 Abs. 4 EStG für 2015 und 2016 vom 12.12.2018 aufzuheben. \n\n12\\. Das FA beantragt,  \ndie Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n13\\. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung \\--FGO--). \n\n14\\. Das FG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Zwar hätte es die Klage richtigerweise als unzulässig abweisen müssen. Das angefochtene Urteil ist trotz dieses Rechtsfehlers allerdings nicht aufzuheben, weil der Tenor des Urteils richtig ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 09.05.2025 - IX R 1\u002F24, BFHE 288, 462, Rz 35). \n\n15\\. 1\\. Für eine Klage gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus stillen Beteiligungen im Sinne des § 15 Abs. 4 EStG für 2015 und 2016 vom 12.12.2018 fehlt es an dem für die Erhebung einer Anfechtungsklage erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Denn soweit die Klägerin begehrt, aufgrund der von ihr angenommenen Verfassungswidrigkeit der Regelungen in § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG die Verluste aus der atypisch stillen Beteiligung unmittelbar zum Verlustausgleich zuzulassen, wäre dieses Begehren ausschließlich im Rahmen der Festsetzung der Körperschaftsteuer 2015 und 2016 zu verfolgen gewesen. \n\n16\\. a) Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13.12.2018 - V R 4\u002F18, BFHE 263, 535, Rz 11; vom 17.08.2023 - III R 11\u002F22, Rz 20, und Senatsurteil vom 23.01.2024 - IX R 7\u002F22, BFHE 284, 12, BStBl II 2024, 406, Rz 17). \n\n17\\. Zu den ungeschriebenen Sachentscheidungsvoraussetzungen einer jeden Anrufung eines Gerichts gehört das Vorhandensein eines Rechtsschutzbedürfnisses (BFH-Beschluss vom 30.08.2023 - X B 58\u002F23, Rz 16, und BFH-Urteil vom 12.12.2023 - VII R 60\u002F20, BFHE 282, 506, Rz 37). Dessen anfängliches Fehlen oder späterer Wegfall bewirken die Unzulässigkeit des gerichtlichen Rechtsbehelfs (Senatsurteil vom 07.06.1994 - IX R 141\u002F89, BFHE 174, 446, BStBl II 1994, 756, unter I.1., und Senatsbeschluss vom 21.05.2024 - IX R 28\u002F22, Rz 10). \n\n18\\. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt unter anderem dann, wenn es für den Rechtsbehelfsführer einen verfahrensmäßig einfacheren und\u002Foder schnelleren Weg gibt, das angestrebte Rechtsschutzziel zu erreichen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 21.08.2018 - X S 23\u002F18, Rz 13; vom 03.07.2014 - III R 53\u002F13, BFHE 246, 437, BStBl II 2015, 282, Rz 10, und Senatsbeschluss vom 21.05.2024 - IX R 28\u002F22, Rz 11; Münch in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler, § 40 FGO Rz 165; Gräber\u002FHerbert, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., Vor § 33 Rz 19). Ein Bedürfnis, abstrakte Rechtsfragen zu klären, genügt insoweit nicht (BFH-Beschluss vom 07.01.2002 - III B 34\u002F01, BFH\u002FNV 2002, 665). \n\n19\\. b) Daran gemessen fehlt im Streitfall das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für eine Klage gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus stillen Beteiligungen im Sinne des § 15 Abs. 4 EStG. \n\n20\\. aa) Prozessuales Ziel der Klägerin ist es, aufgrund der von ihr angenommenen Verfassungswidrigkeit die unmittelbare Ausgleichsfähigkeit der negativen Einkünfte aus der atypisch stillen Beteiligung an der I-GmbH im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagungen 2015 und 2016 zu erreichen. Die Verluste sollen den steuerlichen Gewinn der Klägerin in den beiden Streitjahren und damit auch den Gesamtbetrag der Einkünfte mindern. Die Verluste sollen nicht nach § 15 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 2 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG gesondert festgestellt werden, sondern bei Entstehen eines negativen Gesamtbetrags der Einkünfte Gegenstand der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2015 und zum 31.12.2016 werden. \n\n21\\. bb) Dieses Begehren, die streitigen Verluste nach § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG jeweils im Verlustjahr und ohne weiteres Zwischenverfahren unmittelbar im Rahmen ihrer Körperschaftsteuerveranlagung zum Abzug zuzulassen, hätte die Klägerin ausschließlich im Zuge der Anfechtung der Bescheide über Körperschafteuer 2015 und 2016 verfolgen müssen. Bei einer dortigen Verlustberücksichtigung hätten sich der Gesamtbetrag der Einkünfte in 2015 um … € verringert und der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2015 um … € auf … € erhöht. Im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung 2016 hätten sich ihr Gesamtbetrag der Einkünfte um … € verringert und der verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2016 um … € auf … € erhöht. Einer gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus stillen Beteiligungen im Sinne des § 15 Abs. 4 EStG nach Maßgabe von § 15 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 2 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG hätte es dann nicht bedurft. \n\n22\\. Die Klägerin hat jedoch die Klage gegen die Bescheide über Körperschaftsteuer 2015 und 2016 zurückgenommen und diese damit bestandskräftig werden lassen. Daran ist die fachkundig vertretene Klägerin festzuhalten. \n\n23\\. cc) Dass die Körperschaftsteuer 2015 mit Bescheid vom 20.12.2018 mit 0 € festgesetzt wurde, steht wegen der inhaltlichen Bindungswirkung des Steuerfestsetzungsbescheids für die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2015 einem zulässigen Rechtsbehelf gegen den Steuerbescheid nicht entgegen (vgl. BFH-Urteile vom 07.12.2016 - I R 76\u002F14, BFHE 256, 314, BStBl II 2017, 504, Rz 14; vom 03.05.2022 - IX R 7\u002F21, BFHE 277, 158, BStBl II 2023, 104, Rz 18; vom 30.06.2020 - IX R 3\u002F19, BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859, Rz 17; vom 04.05.2022 - I R 25\u002F19, Rz 25, und vom 17.07.2024 - XI R 18\u002F22, Rz 17; Pfirrmann in Kirchhof\u002FSeer, EStG, 24. Aufl., § 10d Rz 23). \n\n24\\. dd) Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass ein Vorgehen gegen die gesonderten Feststellungen deshalb erforderlich gewesen wäre, weil in ihnen angesetzte Besteuerungsgrundlagen im Rahmen anderer Verfahren verbindliche Entscheidungsvorgaben liefern. Denn die Verlustfeststellung nach § 15 Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 2 i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG entfaltet keine Bindungswirkung für den Körperschaftsteuerbescheid des Streitjahres, sondern nur für die nachfolgende Körperschaftsteuerfestsetzung sowie die gesonderte Verlustfeststellung auf den 31.12. des Folgejahres (vgl. Hallerbach in Herrmann\u002FHeuer\u002FRaupach, § 10d EStG Rz 122; Pfirrmann in Kirchhof\u002FSeer, EStG, 24. Aufl., § 10d Rz 19; Brandis\u002FHeuermann\u002FVogel, § 10d EStG Rz 235; BeckOK EStG\u002FRatschow, 23. Ed. 01.11.2025, EStG § 10d Rz 389). Die Frage des Verlustausgleichs in den beiden Streitjahren ist hingegen ausschließlich im Veranlagungsverfahren zu entscheiden. \n\n25\\. 2\\. Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Regelungen in § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig sind, kommt es daher im vorliegenden Verfahren nicht an. \n\n26\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","BFH, Urteil vom 9. Dezember 2025 - IX R 34\u002F23","2026-07-10T22:07:38.118Z",{"id":181,"ecli":182,"slug":183,"caseNumber":184,"courtId":50,"decisionDate":185,"fullText":186,"summary":187,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":185,"parsedAt":188,"updatedAt":189},"3815","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464312601","ecli-de-neuris-kvre464312601","1 BvR 2480\u002F25","2025-12-06T00:00:00.000Z","#  Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs \n\n## Tenor\n\nDas Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Härtel wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Mangels ihrer Berufung zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren (vgl. BVerfGE 159, 26 \u003C39 Rn. 36>) bedarf es einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth und den Richter Eifert nicht. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Härtel ist als unzulässig zu verwerfen, da es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 153, 72 \u003C73 Rn. 2>). \n\n2\\. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n3\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs","2026-07-08T22:36:38.044Z","2026-07-10T22:07:39.232Z",{"id":191,"ecli":192,"slug":193,"caseNumber":194,"courtId":50,"decisionDate":195,"fullText":196,"summary":197,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":195,"parsedAt":188,"updatedAt":198},"3836","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464092501","ecli-de-neuris-kvre464092501","2 BvR 1511\u002F25","2025-12-04T00:00:00.000Z","#  Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zum Anspruch afghanischer Staatsangehöriger aus dem Programm \"Überbrückungsliste\" des Innenministeriums auf Bescheidung ihrer Visaanträge - Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes (§ 123 VwGO) verletzt insoweit die Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, soweit die Verneinung eines Anordnungsanspruchs bzgl der Erteilung der beantragten Visa angegriffen wird \n\n## Tenor\n\n1\\. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2025 \\- OVG 6 S 47\u002F25 - verletzt die Beschwerdeführenden in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit das Oberverwaltungsgericht nicht über die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Bescheidung der Visaanträge der Beschwerdeführenden vom 2. Februar 2023 entschieden hat. Die Sache wird insoweit aufgehoben.\n\nDie Bundesrepublik Deutschland wird verpflichtet, die Visaanträge der Beschwerdeführenden vom 2. Februar 2023 umgehend zu bescheiden.\n\nZur Entscheidung über die Kosten in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird die Sache an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.\n\n2\\. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. September 2025 - OVG 6 RS 5\u002F25 \u002F OVG 6 S 47\u002F25 - wird damit gegenstandslos.\n\n3\\. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführenden die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie die notwendigen Auslagen für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n# A.\n\n## I.\n\n1\\. 1\\. Die Beschwerdeführenden sind afghanische Staatsangehörige. Gegenwärtig halten sie sich in (…) in Pakistan auf und werden dort von der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) unterstützt. Der Beschwerdeführer zu 2. war in Afghanistan vor der Machtübernahme durch die Taliban als Richter am Supreme Court tätig. Die Beschwerdeführerin zu 1. ist seine Ehefrau, die Beschwerdeführenden zu 3. bis 6. sind gemeinsame Kinder. \n\n2\\. 2\\. Im Dezember 2022 nahm das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) die Beschwerdeführenden in das Programm \"Überbrückungsliste\" auf. Das Programm umfasste die Erklärung von Aufnahmen nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aus politischen Gründen und setzte die humanitäre \"Menschenrechtsliste\" fort, die im August 2021 geschlossen worden war. Die \"Überbrückungsliste\" diente dabei der Überbrückung des Zeitraums bis zum Beginn des Bundesaufnahmeprogramms, das die damals neue Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag im Dezember 2021 beschlossen hatte. Auf der \"Überbrückungsliste\" standen unter anderem Personen aus dem Justizsektor, deren besondere Gefährdung auf ihre Tätigkeit vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 zurückzuführen ist. Der Personenkreis unterscheidet sich von dem Programm \"Ortskräfteverfahren\", welches Personen betrifft, die für die Bundesrepublik Deutschland gearbeitet haben. \n\n3\\. Die GIZ informierte die Beschwerdeführenden per E-Mail vom 14. Dezember 2022, dass das BMI ihre Aufnahme erklärt habe. Die Aufnahmeerklärungen seien die Basis für nachfolgende Anträge auf Erteilung deutscher Visa. Die Visa müssten bei einer deutschen Botschaft in einem dritten Staat (z.B. Pakistan oder Iran) beantragt werden. Die GIZ habe keinen Einfluss auf die Entscheidung über die Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland und könne keine Ratschläge für das Aufnahmeverfahren erteilen. \n\n4\\. Die Beschwerdeführenden beantragten am 2. Februar 2023 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad (Pakistan) die Erteilung von Visa. Über diese Visaanträge ist bislang nicht entschieden worden. \n\n5\\. Am 24. Januar 2025 wurde eine Sicherheitsbefragung der zum damaligen Zeitpunkt volljährigen Beschwerdeführenden zu 1. bis 3. durchgeführt, die Sicherheitsbedenken nach sich zogen. \n\n6\\. Im Mai 2025 setzte die Bundesrepublik Deutschland die Aufnahmeprogramme betreffend Afghanistan bis zu einer politischen Entscheidung der Bundesregierung über deren weitere Umsetzung aus. \n\n7\\. 3\\. Am 19. Juni 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Klagen beim Verwaltungsgericht Berlin auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, ihnen Visa zu erteilen. Zugleich suchten sie um einstweiligen Rechtsschutz nach. \n\n8\\. 4\\. Das Auswärtige Amt teilte dem Verwaltungsgericht am 17. Juli 2025 fernmündlich mit, dass die Sicherheitsüberprüfung nunmehr abgeschlossen sei, keine Sicherheitsbedenken gegenüber den Beschwerdeführenden (mehr) bestünden und eine Aufhebung der Aufnahmeerklärung nicht beabsichtigt sei. \n\n9\\. 5\\. Mit Beschluss vom 21. Juli 2025 - VG 30 L 208\u002F25 V - verpflichtete das Verwaltungsgericht Berlin die Bundesrepublik Deutschland im Wege einstweiliger Anordnung, den Beschwerdeführenden Visa gemäß § 22 Satz 2 AufenthG zu erteilen. Die Beschwerdeführenden hätten einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser folge aus § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 22 Satz 2 AufenthG. Die Beschwerdeführenden hätten aufgrund der Aufnahmeerklärung des BMI einen Anspruch auf Erteilung der Visa. Die weiteren Erteilungsvoraussetzungen lägen vor. Sicherheitsbedenken bestünden ausdrücklich nicht mehr. Die Beschwerdeführenden hätten auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihnen drohten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Gewährung des begehrten Eilrechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache sehr wahrscheinlich nicht mehr in der Lage wäre. Sie könnten den Ausgang des Hauptsacheverfahrens in Afghanistan nicht ohne Gefährdung von Leib und Leben abwarten. \n\n10\\. 6\\. Mit angefochtenem Beschluss vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47\u002F25 - gab das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg der Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland statt und lehnte den Antrag auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Erteilung der Visa ab. Aus der nach § 22 Satz 2 AufenthG erklärten Aufnahmebereitschaft folge kein Visumanspruch. Anders als bei einer nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilten Aufnahmezusage sei die Erklärung der Aufnahmebereitschaft kein Verwaltungsakt, sondern eine Maßnahme mit bloß innerbehördlichem Charakter, die Einzelnen keine subjektiven Rechte vermittle. § 22 Satz 2 AufenthG diene nicht dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten einzelner Ausländer, sondern ziele auf eine politische Entscheidung ab, die Ausdruck autonomer Ausübung des außenpolitischen Spielraums des Bundes sei. Die Mitteilung der Aufnahme durch E-Mail der GIZ vom 14. Dezember 2022 habe am innerbehördlichen Charakter der Erklärung nichts geändert. Selbst wenn man der Aufnahmeerklärung rechtliche Wirkung beimäße, führe das nicht zum Erfolg der Anträge. Es sei noch nicht absehbar, ob die Aufnahmeerklärung aufrecht erhalten bleibe. Ohne Auswirkung auf das Ergebnis bliebe es zudem, wenn man der Aufnahmeerklärung einen subjektiv-rechtlichen Gehalt beimesse. Die Aussetzung des Programms \"Überbrückungsliste\" sei ermessensfehlerfrei. Da schon ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei, könne offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht zu Recht einen Anordnungsgrund bejaht habe. \n\n11\\. 7\\. Die am 10. September 2025 erhobene Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. September 2025 - OVG 6 RS 5\u002F25 \u002F 6 S 47\u002F25 - zurück. \n\nII.\n\n12\\. Die Beschwerdeführenden haben am 29. September 2025 Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2025 und vom 23. September 2025 erhoben sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie machen eine Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, jeweils in Verbindung mit einem Anspruch auf Vertrauensschutz nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geltend. \n\n13\\. Das Oberverwaltungsgericht sei den aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden gesteigerten Anforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gerecht geworden, weil es grundrechtliche Belange nicht geprüft habe. Die Aufnahmeerklärung der Bundesregierung sei ein Verwaltungsakt und bindend. Ihr Vertrauen in den Bestand der Aufnahmeerklärung sei geschützt. Die unbefristete Aussetzung der Aufnahme komme deren Aufhebung gleich. Indem die Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt, die Beschwerdeführenden zur Ausreise nach Pakistan sowie zum Betreiben des Visumverfahrens angeleitet und diese seit zweieinhalb Jahren in einer Unterkunft der GIZ untergebracht habe, habe sie für den Schutz und das Wohlergehen der Beschwerdeführenden in einem solchen Maße Verantwortung übernommen, dass daraus eine grundrechtliche Schutzpflicht erwachse. Ihnen drohten bei einer Auslieferung von Pakistan nach Afghanistan und an die Taliban Misshandlungen, Folter und Tod. Im Vertrauen auf die Zusage hätten sie ihr Hab und Gut verkauft, um die Ausreise und die Visaverfahren zu finanzieren. \n\nIII.\n\n14\\. Das Auswärtige Amt und die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Berlin haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. \n\n15\\. Das Auswärtige Amt hat vorgetragen, dass die Aufnahmen im Rahmen des sogenannten Überbrückungsprogramms im Jahr 2022 ihm gegenüber behördenintern vom BMI erklärt worden seien. Von Mai 2021 bis zum Amtsantritt der aktuellen Bundesregierung am 7. Mai 2025 seien 7.561 Afghaninnen und Afghanen im Überbrückungsprogramm nach Deutschland aufgenommen worden, 590 befänden sich in der Unterstützung in Pakistan (Stand: 24. November 2025). \n\n16\\. Für die Visavorgänge im Rahmen aller Aufnahmeverfahren aus Afghanistan sei seit Sommer 2023 ausschließlich die Botschaft in Islamabad (Pakistan) zuständig. Für die Dauer des Ausreiseverfahrens habe die Bundesregierung für alle Aufnahmeverfahren einen Dienstleister mit der Unterbringung und Unterstützung der aufzunehmenden Personen in Islamabad beauftragt. Für die Personen des Überbrückungsprogramms liege hierzu ein Auftrag des Auswärtigen Amts vor. Es handele sich um ein freiwilliges Angebot der Bundesregierung. Die durchschnittliche Dauer im Ausreiseverfahren betrage aktuell 14,6 Monate. Personen der sogenannten Menschenrechtsliste hielten sich durchschnittlich 14 Monate in Pakistan auf, Personen des sogenannten Überbrückungsprogramms durchschnittlich 15,1 Monate. In jedem Stadium des Verfahrens könnten Erkenntnisse auftreten, die dazu führen könnten, dass das politische Interesse der Bundesrepublik an einer Aufnahme der jeweiligen Person erlösche. \n\n17\\. Die die derzeitige Bundesregierung tragenden Parteien hätten im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbart, freiwillige Bundesaufnahmeprogramme soweit wie möglich zu beenden. Hinsichtlich der Aufnahmeverfahren aus Afghanistan werde dies derzeit umgesetzt. Die Verfahren befänden sich in der Abwicklung. Die aktuelle Lage in Pakistan setze diesem Prozess eine zeitliche Grenze. In einer \"Gemeinsamen Absichtserklärung\" von September 2025 hätten die pakistanische und die deutsche Seite festgehalten, dass alle Vorgänge der im Ausreiseverfahren befindlichen Personen bis 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein müssten. Dabei habe die Bundesregierung entschieden, den Schwerpunkt zunächst auf das Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan und das Ortskräfteverfahren zu legen. \n\n18\\. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. \n\n# B.\n\n19\\. Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. August 2025 dergestalt rügen, dass die gerichtliche Entscheidung über die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Bescheidung der Visaanträge der Beschwerdeführenden vom 2. Februar 2023 unterblieben ist, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt (I.). Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (II.). \n\n## I.\n\n20\\. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde im tenorierten Umfang zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführenden aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach im tenorierten Umfang zulässig und offensichtlich begründet. \n\n21\\. 1\\. Die Verfassungsbeschwerden sind im tenorierten Umfang zulässig. Insbesondere droht den Beschwerdeführenden im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan ein möglicherweise endgültiger Rechtsverlust, der durch eine spätere Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, weshalb ihnen das Abwarten einer - alsbald nicht zu erwartenden - verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten ist (vgl. BVerfGE 69, 315 \u003C340>; 77, 381 \u003C401 f.>). \n\n22\\. 2\\. Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit sie zulässig sind, offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführenden in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, soweit das Oberverwaltungsgericht nicht über die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Bescheidung der Visaanträge entschieden hat. \n\n23\\. a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert einen umfassenden gerichtlichen Schutz gegen die Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 \u003C326>; 25, 352 \u003C365>; 51, 176 \u003C185>; 54, 39 \u003C40 f.>; 67, 43 \u003C58>; 96, 27 \u003C39>). Diese Garantie effektiven Rechtsschutzes gewährleistet nicht nur formal die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gebietet auch die Effektivität des damit verbundenen Rechtsschutzes, das heißt einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Der Zugang zu den Gerichten darf daher nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 \u003C268>; 40, 272 \u003C274 f.>; 77, 275 \u003C284>). Vor diesem Hintergrund haben die Gerichte etwa das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 96, 27 \u003C39>). Sie dürfen nicht durch die Art und Weise der Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366 \u003C369 f.>). Legt ein Gericht den Verfahrensgegenstand in einer Weise aus, die das vom Beschwerdeführer erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder in wesentlichen Teilen außer Betracht lässt, so liegt darin eine Rechtswegverkürzung, die den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 1997 - 2 BvR 2989\u002F95 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553\u002F01 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2005 - 2 BvR 497\u002F03 -, Rn. 55; BVerfGK 10, 509 \u003C513>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2017 - 2 BvR 476\u002F16 -, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2021 - 2 BvR 2181\u002F20 -, Rn. 21). \n\n24\\. b) Nach diesen Maßstäben hat das Oberverwaltungsgericht das Grundrecht der Beschwerdeführenden aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt, indem es nicht über die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Bescheidung der Visaanträge der Beschwerdeführenden vom 2. Februar 2023 entschieden hat. \n\n25\\. Das Oberverwaltungsgericht hat den stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und die Anträge der Beschwerdeführenden, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Visa gemäß § 22 Satz 2 AufenthG zu erteilen und auszuhändigen, abgelehnt. Da das BMI im Jahr 2022 nach § 22 Satz 2 AufenthG die Aufnahme - wenn auch nunmehr ausgesetzt - erklärt hatte und das Auswärtige Amt im Juli 2025 dem Verwaltungsgericht mitgeteilt hat, dass keine Sicherheitsbedenken (mehr) bestehen und eine Aufhebung der Aufnahmeerklärung nicht beabsichtigt sei (S. 4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. Juli 2025; vgl. auch S. 4 f. des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 28. August 2025), hätte das Oberverwaltungsgericht hier nicht stehenbleiben dürfen. Es hätte in einem nächsten Schritt prüfen müssen, ob die Beschwerdeführenden einen Anordnungsanspruch auf Bescheidung (d.h. \"Beantwortung\") ihrer Visaanträge vom 2. Februar 2023 glaubhaft gemacht haben. \n\n26\\. aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist in einem Vornahmeantrag, mit dem eine bestimmte Entscheidung begehrt wird, für die ein behördlicher Entscheidungsspielraum besteht, in aller Regel ein Bescheidungsbegehren als \"Minus\" enthalten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 -, juris, Rn. 13; für Visumanträge: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2025 - 3 S 47\u002F25 -, juris, Rn. 9). Die hier in Rede stehende Visumentscheidung ergeht unter Ausübung eines solchen exekutiven Spielraums. \n\n27\\. Nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts räumt § 22 Satz 2 AufenthG der Antragsgegnerin ein weites politisches Ermessen ein (S. 5 f. des Beschlusses vom 28. August 2025; vgl. auch zu § 23 Abs. 2 AufenthG: BVerwGE 141, 151 \u003C151 f. Rn. 10, 12> sowie Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz vom 7. Februar 2003, BTDrucks 15\u002F420, S. 77 \u003Czu § 22 AufenthG>; Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 27. Januar 1990, BTDrucks 11\u002F6321, S. 66 \u003Czu § 30 Abs. 1 AuslG>). An dem Charakter der Visumentscheidung als Entscheidung mit exekutivem Spielraum ändert die Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb der Exekutive nichts, nach der die Aufnahmeerklärung und damit die Ausübung des Spielraums durch das BMI erfolgt und das Visumverfahren im Übrigen durch das Auswärtige Amt (hier: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad) geführt wird, welches die materiellen Voraussetzungen der Visumerteilung prüft. Aus der maßgeblichen Perspektive des gerichtlichen Verfahrens ist die zur Ausübung des exekutiven Spielraums berufene Bundesrepublik Deutschland Trägerin beider Behörden (vgl. Kluckert\u002FVogt, in: Sodan\u002FZiekow, VwGO, 6\\. Aufl. 2025, § 65 Rn. 156; Kolber\u002FSamel, in: Bergmann\u002FDienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 6 Rn. 98; Stahmann\u002FSchild, in: Hofmann, NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 6 Rn. 66). \n\n28\\. Ein Bescheidungsanspruch kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO gesichert werden (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Oktober 2025 - 6 S 81\u002F25 -, juris, Rn. 7 und vom 18. August 2025 - 3 S 47\u002F25 -, juris, Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 25. Juli 2022 - 6 B 16\u002F22 -, juris, Rn. 28). Das gilt auch, wenn - mangels behördlicher Entscheidung - in der Hauptsache eine Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) in Gestalt einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) verfolgt wird (vgl. zu dieser Konstellation BVerwGE 162, 331). Auch in dieser Situation kann ein Rechtsschutzbedürfnis für die in der Verpflichtung zur Bescheidung liegende Vorwegnahme der Hauptsache bestehen, wenn dem Rechtsschutzsuchenden - wie hier - irreversible schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen und hieraus eine besondere Dringlichkeit erwächst, hinter die etwaige Gründe für die Verzögerung der behördlichen Entscheidung zurücktreten müssen (vgl. § 75 Satz 2 und 3 VwGO; BVerfGE 35, 382 \u003C402>; 46, 166 \u003C179>; 65, 1 \u003C70>; 67, 43 \u003C58>; 69, 315 \u003C363>; 79, 69 \u003C74>; siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 2406\u002F16 u.a. -, Rn. 9 ff.). \n\n29\\. bb) Die Beschwerdeführenden haben durch eine einstweilige Anordnung zu sichernde materiell-rechtliche Bescheidungsansprüche. \n\n30\\. Die Beschwerdeführenden haben Visaanträge gestellt (vgl. § 81 Abs. 1 AufenthG), über die durch die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens nach Maßgabe von § 5 und § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 Satz 2 AufenthG zu entscheiden ist. Gemäß § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird (Satz 1); die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU geltenden Vorschriften (Satz 2). Ein Visum, das vor der Einreise bei der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland für einen längerfristigen Aufenthalt beantragt wird, benötigt - neben der Erfüllung der allgemeinen (vgl. § 5 AufenthG) und speziellen, sich aus dem jeweiligen Aufenthaltszweck ergebenden Erteilungsvoraussetzungen - grundsätzlich nach Maßgabe von § 31 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) eine Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde. An die Stelle dieser Zustimmung tritt bei Visa nach § 22 Satz 2 AufenthG funktional die Aufnahmeerklärung des BMI: Gemäß § 22 Satz 2 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise das Visum zu erteilen, wenn das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. \n\n31\\. Die im vorliegenden Fall \"ausgesetzte\" und damit offene Entscheidung über den Fortbestand des politischen Interesses gemäß § 22 Satz 2 AufenthG hat zwar für sich genommen nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts keinen subjektiv-rechtlichen Gehalt (vgl. so auch schon OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 - 6 B 4\u002F24 -, juris, Rn. 27, 32 ff.). Die Aufnahmeerklärung ist aber vom Visumverfahren zu unterscheiden. Hinsichtlich des Visumverfahrens haben die Beschwerdeführenden schon einfachrechtlich einen Anspruch auf Bescheidung ihrer förmlich gestellten, vom Aufenthaltsgesetz als solche vorgesehenen Visaanträge nach § 5, § 6 Abs. 3, § 81 Abs. 1 AufenthG. Denn das Aufenthaltsgesetz geht von der Eröffnung eines Rechtsmittels gegen die ablehnende Entscheidung der zuständigen Auslandsvertretung aus (vgl. § 77 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 2, § 83 Abs. 1 AufenthG). Der Zugang zu diesem Rechtsmittel würde unterlaufen, wenn die dafür notwendige, vorherige Bescheidung von den Beschwerdeführenden nicht verlangt werden könnte und in das Belieben der Behörde gestellt wäre (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2025 - 2 BvR 442\u002F23 -, Rn. 16). \n\n32\\. cc) Einem Bescheidungsanspruch der Beschwerdeführenden stehen keine zureichenden Gründe für die Verzögerung des Visumverfahrens (vgl. § 75 Satz 3 VwGO) entgegen. \n\n33\\. Mit Blick auf den zeitlichen Ablauf der Visaverfahren ist zu gewärtigen, dass die Sicherheitsüberprüfung der Beschwerdeführenden abgeschlossen ist. Offen ist nur, ob das politische Interesse an der Aufnahme der Beschwerdeführenden weiterhin bejaht oder verneint wird. Die Ausübung der exekutiven Entscheidungsbefugnis gemäß § 22 Satz 2 AufenthG mag nach einem Regierungswechsel eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Eine allgemeine \"Aussetzung\" eines Aufnahmeprogramms (siehe hier: Befragung der Bundesregierung vom 21. Mai 2025, Deutscher Bundestag, 21. Wahlperiode, 6. Sitzung, Plenarprotokoll S. 413 f.) verliert als hinreichender Grund für die Verzögerung individueller Verfahren aber mit zunehmender Dringlichkeit der Bescheidung für die betroffenen Rechtsschutzsuchenden an Gewicht. \n\n34\\. Hinsichtlich der individuellen Dringlichkeit einer Bescheidung für die Beschwerdeführenden sind neben den psychischen und physischen Belastungen ihrer Situation in Pakistan insbesondere die zunehmende Gefahr der Abschiebung mit der etwaigen Folge erhöhter Zugriffsmöglichkeiten der Taliban zu berücksichtigen. Inzwischen ist es afghanischen Staatsangehörigen nahezu unmöglich, pakistanische Visa zu erhalten und sich damit legal und frei im Land zu bewegen. Nach der \"Gemeinsamen Absichtserklärung\" vom September 2025 haben die pakistanische und die deutsche Seite festgehalten, dass alle Vorgänge der im Ausreiseverfahren befindlichen Personen bis 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein müssen. Es bestehen daher Anhaltspunkte für eine ab dem Ablauf dieser Frist gesteigerte Gefahr der Abschiebung der Beschwerdeführenden von Pakistan nach Afghanistan. Die Beschwerdeführenden haben vor diesem Hintergrund ein dringendes Interesse, Gewissheit über den Ausgang ihrer Visaverfahren zu erlangen. \n\n35\\. 3\\. Angesichts der festgestellten Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bedarf es in Bezug auf das Bescheidungsbegehren keiner Entscheidung über die weiteren geltend gemachten Grundrechtsverletzungen. Denn es ist davon auszugehen, dass die Bundesrepublik Deutschland das gegenwärtige Niveau des Schutzes der Beschwerdeführenden bis zum rechtskräftigen Abschluss der Visaverfahren aufrechterhält. \n\n36\\. 4\\. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2025 ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG im tenorierten Umfang aufzuheben; der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wird damit gegenstandslos. Angesichts der besonderen Dringlichkeit für die Beschwerdeführenden würde es der Besonderheit des Falles nicht entsprechen, das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu erneuter Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Denn bei Anwendung der verfassungsrechtlichen Kriterien besteht kein Spielraum mehr für die richterliche Entscheidung; vielmehr muss der einstweilige Rechtsschutzantrag, soweit er sich auf die Bescheidung der Visaanträge als solche bezieht, in vollem Umfang Erfolg haben. Das Oberverwaltungsgericht könnte daher insoweit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur wiederholen (vgl. zu dieser Konstellation bereits BVerfGE 35, 202 \u003C244>; 79, 69 \u003C79>; zur abschließenden Entscheidung in der Sache durch das Bundesverfassungsgericht siehe auch BVerfGE 6, 386 \u003C389>; 13, 331 \u003C355>; 19, 101 \u003C103 f.>; 21, 160 \u003C163>). Für das weitere Verfahren einschließlich der Vollstreckung steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einer einstweiligen Anordnung des Oberverwaltungsgerichts gleich. Die Sache wird daher lediglich zur Entscheidung über die Kosten des Ausgangsverfahrens an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. \n\n## II.\n\n37\\. Im Übrigen - das heißt soweit das Oberverwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch auf Erteilung der Visa verneint hat - wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit ist sie unzulässig. \n\n38\\. 1\\. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) durch Verletzung einer (extraterritorialen) Schutzpflicht der Bundesrepublik Deutschland ist die Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig, weil die Wahrung des aus § 90 Abs. 2 BVerfGG folgenden Grundsatzes materieller Subsidiarität nicht dargetan ist. \n\n39\\. a) Als Ausprägung des ungeschriebenen, aus § 90 Abs. 2 BVerfGG abgeleiteten Grundsatzes materieller Subsidiarität sind schon im fachgerichtlichen Verfahren ausnahmsweise verfassungsrechtliche Darlegungen erforderlich, wenn ein Begehren nur unter diesem Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg haben kann (vgl. BVerfGE 112, 50 \u003C62>; 129, 78 \u003C93>). Dieser Grundsatz schlägt sich in den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nieder. Demnach muss die Begründung der Verfassungsbeschwerde auch insoweit substantiierte Darlegungen enthalten (vgl. BVerfGE 112, 50 \u003C62 f.>; 129, 78 \u003C93>). Grundsätzlich muss ein Beschwerdeführer bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde allerdings nicht darlegen, dass er von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vorgetragen und geltend gemacht hat (BVerfGE 112, 50 \u003C61>). Etwas anderes kann aber in den Fällen gelten, in denen bei verständiger Einschätzung der Rechtslage und der jeweiligen verfahrensrechtlichen Situation ein Begehren nur Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn verfassungsrechtliche Erwägungen in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden (vgl. BVerfGE 71, 305 \u003C336>; 74, 69 \u003C74 f.>; 74, 102 \u003C114>; 112, 50 \u003C62>). \n\n40\\. b) Die Beschwerdeführenden haben erstmals im verfassungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht, die Bundesrepublik Deutschland habe zu ihren Gunsten bestehende, unmittelbar verfassungsrechtliche, extraterritorial wirkende Schutzpflichten verletzt, woraus für sie Ansprüche auf Erteilung von Visa folgten. Hierzu berufen sie sich insbesondere auf die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 (BVerfGE 157, 30 - Klimaschutz) und auf das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 2025 (- 2 BvR 508\u002F21 - Drohneneinsatz Ramstein). Die Beschwerdeführenden zeigen jedoch weder auf, dass sie die Fachgerichte mit diesen Überlegungen zu etwaigen verfassungsunmittelbaren Visaansprüchen aufgrund extraterritorialer Schutzpflichten befasst haben, noch ist dies aus den Akten ersichtlich. Das wäre geboten gewesen, weil die Beschwerdeführenden - insbesondere mit Blick auf die behauptete \"Garantenstellung\" \\- einen Anspruch auf ein konkretes Verwaltungshandeln (hier: Visumerteilung) unmittelbar aus der Verfassung ableiten, für den bislang keine verfassungsrechtlichen Maßstäbe bestehen. \n\n41\\. 2\\. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt ferner nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an die materielle Substantiierung. \n\n42\\. a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hat ein Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen (vgl. BVerfGE 81, 208 \u003C214>; 113, 29 \u003C44>; 130, 1 \u003C21>). Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert aufzeigen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 \u003C19>; 89, 155 \u003C171>; 140, 229 \u003C232 Rn. 9>; 149, 346 \u003C359 Rn. 23>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung auch die argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 105, 252 \u003C264>; 140, 229 \u003C232 Rn. 9>; 149, 346 \u003C359 Rn. 24>). Dabei muss ein Beschwerdeführer detailliert darlegen, dass die Entscheidung auf dem gerügten Grundrechtsverstoß beruht (vgl. BVerfGE 89, 48 \u003C60>) und insofern alle die Entscheidung tragenden Gründe substantiiert in Zweifel ziehen (vgl. BVerfGE 105, 252 \u003C264>). Die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, sofern nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 \u003C92 f.>; 134, 242 \u003C353 Rn. 323>; stRspr). \n\n43\\. b) Eine Verletzung grundrechtlich geschützten Vertrauens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) ist danach nicht dargelegt, soweit die Beschwerdeführenden der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Auslegung des § 22 Satz 2 AufenthG und seiner Würdigung der E-Mail der GIZ vom 14. Dezember 2022 entgegentreten und dabei lediglich einfachrechtliche Kritik ohne hinreichenden Verfassungsbezug äußern. \n\n44\\. Das Oberverwaltungsgericht hat die Aufnahmeerklärung nicht als Verwaltungsakt qualifiziert und damit der Sache nach eine förmliche Vertrauensgrundlage verneint, weil die Erklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG keine Außenwirkung habe, woran auch die Mitteilung der GIZ in der E-Mail vom 14. Dezember 2022, das BMI habe die Bereitschaft zur Aufnahme erklärt, nichts geändert habe. Die Beschwerdeführenden tragen vor, die (derzeit suspendierten) Aufnahmeerklärungen müssten entsprechend den allgemeinen Auslegungsregeln (vgl. § 133, § 157 BGB) als Verwaltungsakte im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) angesehen werden, die nur unter den Voraussetzungen der § 48, § 49 VwVfG aufgehoben werden dürften. Damit halten sie der angefochtenen Entscheidung lediglich ihr von der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts abweichendes Verständnis von § 22 Satz 2 AufenthG sowie der konkreten Aufnahmeerklärung entgegen. \n\n45\\. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht bei seiner Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die Bedeutung und Reichweite grundrechtlichen Vertrauensschutzes verkannt hat. Sie machen geltend, ihr Vertrauen in die Aufnahmeerklärung sei - unabhängig von deren einfachrechtlichem Rechtscharakter - verfassungsrechtlich durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG geschützt. Dieser Argumentation liegt die Annahme zugrunde, ein Vertrauen der Beschwerdeführenden sei enttäuscht, mithin: es sei ihnen etwas Versprochenes, auf das sie hätten vertrauen dürfen und auf das sie vertraut hätten, genommen worden. Die Beschwerdeführenden setzen dabei die erfolgte \"Aussetzung\" der Aufnahmeerklärung mit deren \"Aufhebung\" gleich und setzen sich schon nicht damit auseinander, dass ihre lediglich suspendierten Aufnahmeerklärungen bislang keineswegs zurückgenommen wurden. Anders als Personen, deren Aufnahme endgültig abgelehnt wurde, erhalten die Beschwerdeführenden gegenwärtig weiterhin Schutz und Obhut durch die GIZ. Bei ihrem weiteren Einwand, die unbefristete Aussetzung \"wirke\" wegen ihrer erheblichen Dauer wie eine Aufhebung, lassen die Beschwerdeführenden außer Acht, dass sie in Gestalt der Untätigkeitsklage selbst ein prozessuales Instrument haben, um das Visumverfahren zu beschleunigen. \n\n46\\. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n## III.\n\n47\\. 1\\. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). \n\n48\\. 2\\. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Den Beschwerdeführenden sind die durch das Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten (§ 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG), weil ihr Rechtsschutzbegehren nur zum Teil erfolgreich war.","Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zum Anspruch afghanischer Staatsangehöriger aus dem Programm \"Überbrückungsliste\" des Innenministeriums auf Bescheidung ihrer Visaanträge - Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes (§ 123 VwGO) verletzt insoweit die Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, soweit die Verneinung eines Anordnungsanspruchs bzgl der Erteilung der beantragten Visa angegriffen wird","2026-07-10T22:07:41.635Z",{"id":200,"ecli":201,"slug":202,"caseNumber":203,"courtId":204,"decisionDate":205,"fullText":206,"summary":207,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":205,"parsedAt":208,"updatedAt":209},"3892","ECLI:DE:NEURIS:KSRE162360108","ecli-de-neuris-ksre162360108","B 7 AS 20\u002F24 R",47,"2025-12-02T00:00:00.000Z","#  Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022 \n\n## Leitsatz\n\nDie Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 ist für das Jahr 2022 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen worden.\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.\n\nKosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beteiligten streiten über höheres Alg II für Oktober 2022, insbesondere darüber, ob die Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 verfassungsgemäß ist. \n\n2\\. Die Klägerin wohnte mit ihren drei minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt \\- getrennt vom Kindesvater. Mit diesem bestand eine Umgangsregelung, wonach die Kinder an bestimmten Tagen bei ihm lebten. Das beklagte Jobcenter bewilligte der Klägerin und ihren Kindern in Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Bei den Kindern erkannte es wegen des tageweisen Aufenthaltes beim Kindesvater nur einen anteiligen Regelbedarf an und berücksichtigte Unterhaltsvorschuss und Kindergeld als Einkommen. \n\n3\\. Der Beklagte bewilligte der Klägerin vorläufig Alg II ua für Oktober 2022 *(Bescheid vom 21.4.2022; Änderungsbescheid vom 23.8.2022),* zuletzt iHv 953,50 Euro *(Änderungsbescheid im Widerspruchsverfahren vom 20.10.2022: Regelbedarf 449 Euro, Mehrbedarf für Alleinerziehende 161,64 Euro, Bedarfe für Unterkunft und Heizung 342,86 Euro)* ohne Berücksichtigung von Einkommen. Den Widerspruch wies er zurück *(Widerspruchsbescheid vom 29.12.2022)*. \n\n4\\. Für Juli 2022 erhielt die Klägerin gemäß § 73 SGB II eine Einmalzahlung von 200 Euro zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie im Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen sowie aktueller Preissteigerungen *(bestandskräftiger Bescheid vom 23.7.2022)*. \n\n5\\. Die Klägerin hat im Klageverfahren zur Begründung vorgetragen, die Regelbedarfe seien nicht verfassungskonform. Das SG hat ihre Klage abgewiesen *(Urteil vom 16.2.2023)*. Das LSG hat, ausgehend von der Fiktion einer abschließenden Festsetzung des Leistungsanspruchs nach § 41a Abs 5 Satz 1 SGB II, die Berufung zurückgewiesen und dabei auf die Einmalzahlung iHv 200 Euro für Juli 2022 und den ab 1.1.2023 geltenden neuen Mechanismus zur Anpassung der Regelbedarfe hingewiesen *(Urteil vom 18.10.2023)*. \n\n6\\. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts *(Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG)*. Hinsichtlich der Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 ua für Oktober 2022 bestehe infolge der Inflation eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Preisentwicklung. Seit 1.1.2021 hätten sich die regelbedarfsrelevanten Preise bis Oktober 2022 um 12,97 % erhöht. Unter Zugrundelegung der tatsächlichen Preissteigerung habe der Regelbedarf für Oktober 2022 54,81 Euro höher ausfallen müssen. Folge seien evident unzureichende Leistungen mit einer existenzgefährdenden Unterdeckung. Eine verfassungsrechtlich ausreichende und zeitnahe Reaktion des Gesetzgebers darauf fehle. Keine solche sei die Einmalzahlung von 200 Euro für Juli 2022. Es handele sich hierbei um eine nicht tragfähig begründete Pauschale, die nur für diesen Monat erfolgt und zudem nicht hoch genug sei. Auch der ab 1.1.2023 geänderte Regelbedarfsanpassungsmechanismus sei keine geeignete Reaktion, weil vergangene Zeiträume nicht hiervon erfasst seien. \n\n7\\. Die Klägerin beantragt,  \ndie Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Oktober 2023 und des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Februar 2023 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2022 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für Oktober 2022 weiteres Alg II in Höhe von 53 Euro zu zahlen. \n\n8\\. Der Beklagte beantragt,  \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n9\\. Der Gesetzgeber sei seinen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen durch die Einführung zusätzlicher Zahlungen nach §§ 72, 73 SGB II sowie eine Neuregelung der Regelbedarfsberechnung zum 1.1.2023 nachgekommen. \n\n10\\. Der Senat hat Auskünfte des Statistischen Bundesamtes und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) über die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen in den Jahren 2021 und 2022 eingeholt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n11\\. Die zulässige Revision ist unbegründet *(§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG)*. \n\n12\\. 1\\. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist der geltend gemachte Anspruch auf höheres Alg II für Oktober 2022 (ohne die Bedarfe für Unterkunft und Heizung), als durch den Bescheid vom 20.10.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2022 zuerkannt. \n\n13\\. Der Bescheid vom 20.10.2022 hat die vorherige Bewilligungsentscheidung vom 23.8.2022 für Oktober 2022 ersetzt *(§ 86 SGG)*. Mit ihm wurden vorläufig Leistungen bewilligt, die nach § 41a Abs 5 Satz 1 SGB II nach Ablauf des Bewilligungszeitraums, mithin ab dem 1.11.2022, als abschließend festgesetzt gelten. Ohne Bedeutung ist, dass Klage gegen die Höhe des vorläufig bewilligten Alg II erhoben worden war *(siehe dazu BSG vom 18.5.2022 - B 7\u002F14 AS 1\u002F21 R - SozR 4-4200 § 41a Nr 4 RdNr 15)*. Mit dem Eintritt der Fiktionswirkung hat sich lediglich der auf die Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung bezogene Teil der Verfügung erledigt *(BSG vom 27.9.2023 - B 7 AS 17\u002F22 R - SozR 4-4200 § 41a Nr 10 RdNr 27)*. Deshalb steht § 171 SGG der Entscheidung über diesen Bescheid nicht entgegen. \n\n14\\. In der Sache hat die Klägerin ihr Begehren zulässigerweise auf höheres Alg II von 53 Euro im Monat Oktober 2022 beschränkt, insbesondere unter Berücksichtigung von höherem Regelbedarf. Leistungen für Unterkunft und Heizung stehen nicht im Streit. \n\n15\\. 2\\. Zutreffend verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage *(§ 54 Abs 1 Satz 1 Var 1, Abs 4 SGG)*. \n\n16\\. 3\\. Die Klägerin hat mit ihrem Begehren jedoch keinen Erfolg. Sie hat einfachgesetzlich keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II *(idF, die das SGB II vor Beginn des streitigen Zeitraums zuletzt erhalten hat durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 19.6.2022, BGBl I 921; Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53\u002F15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 15)*. Der Bescheid des Beklagten vom 20.10.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2022 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat neben einem Mehrbedarf für Alleinerziehende in zutreffender Höhe *(dazu unter 5.)* ohne Rechtsfehler einen Regelbedarf nach Regelbedarfsstufe 1 iHv 449 Euro monatlich bewilligt. \n\n17\\. Die Klägerin erfüllt nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II und unterliegt keinem Ausschlusstatbestand. \n\n18\\. Sie hat für Oktober 2022 keinen Anspruch auf höheres Alg II als in dem verfahrensgegenständlichen Bescheid anerkannt. Das Alg II umfasst den Regelbedarf, Mehrbedarfe sowie die - hier nicht streitgegenständlichen - Bedarfe für Unterkunft und Heizung *(§ 19 Abs 1 Satz 1 und 3 SGB II)*. Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, zu denen in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gehört *(§ 20 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II)*. Er wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden *(§ 20 Abs 1 Satz 3 und 4 SGB II)*. \n\n19\\. Der für die alleinerziehende Klägerin maßgebende Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 für das Jahr 2022 beträgt 449 Euro monatlich. Nach § 20 Abs 1a Satz 1 SGB II wird der Regelbedarf entweder in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufen entsprechend § 28 SGB XII *(idF des Gesetzes vom 22.12.2016, BGBl I 3159)* iVm dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) oder nach § 28a SGB XII *(idF des Gesetzes vom 24.3.2011, BGBl I 453)* und § 40 SGB XII *(idF des Gesetzes vom 29.4.2019, BGBl I 530)* iVm der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) anerkannt. In den Jahren, in denen - wie für das Jahr 2022 - keine Neuermittlung nach § 28 SGB XII erfolgt, ist daher auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der RBSFV nach § 28a und § 40 SGB XII ergibt *(§ 20 Abs 1a Satz 3 SGB II)*. Gemäß § 40 SGB XII iVm § 2 RBSFV 2022 *(Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlagen zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 - Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 - RBSFV 2022 - vom 13.10.2021, BGBl I 4674)* beläuft sich der Bedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 ab 1.1.2022 auf 449 Euro. \n\n20\\. 4\\. Es bestand kein Anlass, das Verfahren nach Art 100 Abs 1 Satz 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG zur Vereinbarkeit der § 20 Abs 1a SGB II, §§ 28, 28a SGB XII und des RBEG 2021 iVm der RBSFV 2022 mit dem Grundgesetz einzuholen. \n\n21\\. Der erkennende Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 für das Jahr 2022 in verfassungswidriger Weise zu niedrig ist. Ein Verstoß gegen Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG liegt nicht vor. Andere Grundrechte als Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG vermögen für die Bemessung der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich keine weiteren Maßstäbe zu setzen *(BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1\u002F09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 145; BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371\u002F11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 43; BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3\u002F21 - BVerfGE 163, 254 RdNr 63)*. \n\n22\\. a) Das Grundgesetz garantiert mit Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG (Sozialstaatsgebot) ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dieses Grundrecht bedarf der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat *(BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1\u002F09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 133; BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10\u002F10 ua - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 88, juris RdNr 62; BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 74; BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371\u002F11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 36; BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BvL 7\u002F16 - BVerfGE 152, 68 = SozR 4-4200 § 31a Nr 3, RdNr 118; BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3\u002F21 - BVerfGE 163, 254 RdNr 54)*. Verfassungsrechtlich entscheidend ist, dass Sozialleistungen fortlaufend realitätsgerecht bemessen werden und damit tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge getragen wird *(BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3\u002F21 - BVerfGE 163, 254 RdNr 53)*. Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch erstreckt sich (nur) auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung der physischen Existenz sowie eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben *(BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1\u002F09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 135; BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10\u002F10 ua - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 90, juris RdNr 64; BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 75; BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371\u002F11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 37)*. \n\n23\\. Bei der Ausgestaltung dieses Anspruchs hat der Gesetzgeber im Rahmen seines Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums den notwendigen Bedarf wertend einzuschätzen, die Bedarfe zeit- und realitätsgerecht zu erfassen sowie Art und Höhe der Leistungen zu bestimmen *(BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10\u002F10 ua - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 93, juris RdNr 67; BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 76; BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371\u002F11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 38).* Es kommt dem Gesetzgeber zu, die Methode zur Ermittlung der Bedarfe und der Berechnung der Leistungen zu wählen *(BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1\u002F09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 139; BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 78)*. Das Grundgesetz verpflichtet ihn dabei nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 77; BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BvL 7\u002F16 - BVerfGE 152, 68 = SozR 4-4200 § 31a Nr 3, RdNr 122; BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3\u002F21 - BVerfGE 163, 254 RdNr 57)*. \n\n24\\. Die so bestimmten Leistungen müssen jedoch tragfähig begründbar sein. Hierbei beziehen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die methodisch sachgerechte Bestimmung nicht auf das Verfahren der Gesetzgebung, sondern auf dessen Ergebnisse; den Gesetzgeber treffen daher keine spezifischen (Begründungs-)Pflichten im Verfahren *(BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10\u002F10 ua - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 95 f, juris RdNr 69 f; BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 76 f; vgl BVerfG vom 19.7.2024 - 1 BvL 2\u002F23 - juris RdNr 47).* Das gefundene Ergebnis ist allerdings fortwährend zu überprüfen und weiter zu entwickeln, weil der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er besteht *(BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1\u002F09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 140; BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10\u002F10 ua - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 98, juris RdNr 72; vgl BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 79)*. \n\n25\\. Der Gesetzgeber kommt seiner Pflicht zur Aktualisierung der so bestimmten Regelbedarfe nach, wenn er die Entwicklung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung der existenznotwendigen Bedarfe durch regelmäßige Neuberechnungen und Fortschreibungen berücksichtigt *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 85).* Er hat daher Vorkehrungen zu treffen und auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zeitnah zu reagieren *(dazu 4a) dd))* , um die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen *(vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1\u002F09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 140; vgl BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10\u002F10 ua - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 98, juris RdNr 72)*. Dies gilt insbesondere bei einer offensichtlichen und erheblichen Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für die regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen. Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf er nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 144).*\n\n26\\. Angesichts des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums kann eine (verfassungs)gerichtliche Kontrolle nur dahingehend erfolgen, ob im Jahr 2022 die Untergrenze des menschenwürdigen Existenzminimums nicht unterschritten wird und die Höhe der Leistungen insgesamt tragfähig begründbar ist *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 80).*\n\n27\\. Da das Grundgesetz selbst jedoch keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt, beschränkt sich die materielle Kontrolle der Höhe der Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz in einem ersten Schritt auf die Prüfung, ob die Leistungen evident unzureichend sind *(BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1\u002F09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 141; BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10\u002F10 ua - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 104, juris RdNr 78)* , dh ob offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das als physisch, sozial und kulturell menschenwürdig anzusehen ist *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 81; BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371\u002F11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 41; BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3\u002F21 - BVerfGE 163, 254 RdNr 58; dazu 4b aa)*. \n\n28\\. Jenseits dieser Evidenzkontrolle erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen bzw nachvollziehbar und sachlich differenziert tragfähig begründbar sind *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 82, 83; BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371\u002F11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15, RdNr 42; BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3\u002F21 - BVerfGE 163, 254 RdNr 59)*. Diese formelle Prüfung ersetzt die nicht mögliche materielle Kontrolle des Umfangs des Anspruchs *(Kirchhof, NZS 2015, 1, 5; vgl bereits Meßling in Grundrechte und Solidarität, Festschrift für Jäger, 2011, S 787, 815)*. Art und Höhe der Leistungen müssen sich mit einer Methode erklären lassen, nach der die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt werden und nach der sich die Berechnungsschritte mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses Verfahrens im Rahmen des Vertretbaren bewegen. Die Leistungen müssen also entweder insgesamt so bemessen sein, dass entstehende Unterdeckungen intern ausgeglichen werden können oder dass Mittel zur Deckung unterschiedlicher Bedarfe eigenverantwortlich angespart werden oder es muss ein Anspruch auf den anderweitigen Ausgleich solcher Unterdeckungen bestehen *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 84)*. \n\n29\\. b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist die Höhe des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 für das Jahr 2022 von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Leistungen sind nicht evident unzureichend *(dazu aa)*. Die Ermittlung des Regelbedarfs zum 1.1.2021 *(dazu bb)* und dessen Fortschreibung zum 1.1.2022 *(dazu cc)* sind tragfähig begründbar. Der Gesetzgeber ist auch seiner Pflicht, Vorkehrungen zu treffen und auf erhebliche Preissteigerungen zeitnah zu reagieren, nachgekommen *(dazu dd)*. \n\n30\\. aa) Die Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 für das Jahr 2022 iHv 449 Euro monatlich sind nicht evident unzureichend. \n\n31\\. Anhaltspunkte für eine evidente Unterdeckung durch die zum 1.1.2022 fortgeschriebene Höhe der Regelbedarfe sind weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich *(zur fehlenden Bedeutung alternativer Berechnungsmethoden siehe 4b bb)*. \n\n32\\. Der Senat vermochte nicht festzustellen, dass wegen der regelbedarfsrelevanten Preissteigerungen die Leistungen in ihrer Gesamtsumme offensichtlich nicht sicherstellen konnten, Hilfebedürftigen in Deutschland im Jahr 2022 ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist. Eine evidente Unterdeckung des Existenzminimums durch diese ist nicht erkennbar. \n\n33\\. Eine solche Unterdeckung kann sich sowohl aus hohen Preissteigerungen innerhalb kurzer Zeit als auch aus über längere Zeit reichenden Veränderungen mit ständigem Preisanstieg *(vgl BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 88 unter Bezugnahme auf BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10\u002F10 ua - BVerfGE 132, 144 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 106 ff, juris RdNr 80 ff; kritisch zur Unschärfe der Evidenzkontrolle Lenze in Masuch\u002FSpellbrink\u002FBecker\u002FLeibfried, Grundlagen und Herausforderungen des Sozialstaats, Bundessozialgericht und Sozialstaatsforschung, 2015, Band 2, S 410, 426 f und Rixen, Soziale Sicherheit 2015, 135, 138 f)* ergeben. Sie kann nach der Rechtsprechung des BVerfG bei einem Anstieg der regelbedarfsrelevanten Preise (ohne entsprechenden Ausgleich des Kaufkraftverlusts) um 30 % über einen Zeitraum von knapp 20 Jahren anzunehmen sein, wenn die Höhe der Geldleistungen über diesen Zeitraum (trotzdem) nicht verändert wird *(vgl dazu BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10\u002F10 ua - BVerfGE 132, 144 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 106 ff, juris RdNr 80)* und ist bei einem Anstieg von lediglich 10 % zu verneinen *(vgl BVerfG vom 19.10.2022 - 1 BvL 3\u002F21 - BVerfGE 163, 254 RdNr 68).* Eine evidente Unterdeckung ist hier nicht anzunehmen. \n\n34\\. Die Revision trägt insofern vor, dass die Inflation zu einer evident unzureichenden Leistung ua im Oktober 2022 geführt habe, weil sich die regelbedarfsrelevanten Preise vom 1.1.2021 bis September 2022 um 11,89 % und bis Oktober 2022 um 12,97 % erhöht hätten, die Regelbedarfe zum 1.1.2022 aber nur um 0,76 % gestiegen seien. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Regelbedarf und dem fiktiv errechneten Bedarf betrage damit für September 2022 50 Euro und für Oktober 2022 54,81 Euro. In der Literatur wird die Steigerung des regelbedarfsrelevanten Preisindexes von Dezember 2020 bis Dezember 2022 mit 17,71 % angegeben und die Summe der inflationsbedingten Verluste für das Jahr 2022 - ohne Berücksichtigung von Gegenmaßnahmen - auf 575 Euro beziffert *(I. Becker, Aktualisierung der Studie Becker, Ermittlung eines angemessenen Inflationsausgleichs 2021 und 2022 für Grundsicherungsbeziehende, 22.3.2023, S 2; Lenze in LPK-SGB II, 8\\. Aufl 2023, § 73 RdNr 9)*. \n\n35\\. Diese Berechnungen werden zwar durch die vom BMAS veröffentlichten Indexwerte *(https:\u002F\u002Fwww.bmas.de\u002FSharedDocs\u002FDownloads\u002FDE\u002FSozialhilfe\u002Fentwicklung-des-regelbedarfsrelevanten-preisindex.pdf., zuletzt aufgerufen am 28.11.2025)* im Wesentlichen bestätigt. Danach stieg der Indexwert der regelbedarfsrelevanten Preise von 100,65 im Januar 2021 auf 112,81 im September 2022 (dh um 12,08 %) und auf 114,38 im Oktober 2022 (dh um 13,64 %). Von Januar 2021 bis Januar 2022 stiegen die regelbedarfsrelevanten Preise um 3,7 %. Im Jahr 2022 veränderten sich (nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Statistischen Bundesamtes) die regelbedarfsrelevanten Preise im Vergleich zum Vormonat im Januar um +1,0 %, im Februar um +0,7 %, im März um +1,1 %, im April um +1,9 %, im Mai um +1,0 %, im Juni um -0,8 %, im Juli um +0,2 %, im August um +0,9 % im September um +3,0 %, im Oktober um +1,4 %, im November um +0,7 % und im Dezember um +0,7 %. Von Januar bis Dezember 2022 stiegen die regelbedarfsrelevanten Preise damit um 11,8 %. \n\n36\\. Ein solcher Kaufkraftverlust vermag jedoch noch keine evident unzureichende Leistung zu begründen. Denn es ist (jedenfalls) bei der Prüfung einer evidenten Unterdeckung nicht allein auf die Regelbedarfssätze abzustellen. Vielmehr sind auch sonstige Leistungen, wie zB (pandemiebedingte) Entlastungspakete, in die verfassungsrechtliche Beurteilung einzubeziehen *(vgl Voelzke in Hauck\u002FNoftz, SGB II, § 73 RdNr 14, Stand April 2025; ähnlich Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 73 RdNr 7: Einmalzahlungen im Sozial- und Steuerrecht sind miteinzubeziehen)* , insbesondere die Einmalzahlungen im Mai 2021 iHv 150 Euro *(§ 70 SGB II)* und im Juli 2022 von 200 Euro *(§ 73 SGB II)*. Diese führen zu einem gewissen Ausgleich des Kaufkraftverlusts *(im Einzelnen dazu unter II 4b dd \u003C2b>)*. \n\n37\\. bb) Die Bestimmungen für die Ermittlung der Höhe der Regelbedarfsleistungen nach § 20 Abs 1a SGB II iVm § 28 SGB XII und dem RBEG 2021 sind auch im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG begründbar. Sie genügen den Anforderungen an eine hinreichend transparente, jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigende Bemessung der Leistungshöhe. Der Gesetzgeber hat von seinem Gestaltungsspielraum verfassungsgemäß Gebrauch gemacht. \n\n38\\. Obwohl das Jahr 2021 nicht streitgegenständlich ist, erweist sich diese Prüfung als notwendig, weil eine Verfassungswidrigkeit der Normen zur Regelbedarfsermittlung 2021 auch auf die (gesetzlichen) Regelungen für die Fortschreibung 2022 durchschlagen würde. \n\n39\\. Nach § 20 Abs 1a Satz 1 und 3 SGB II wird der Regelbedarf in den Jahren, in denen eine Neuermittlung erfolgt, in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufen entsprechend § 28 SGB XII iVm dem RBEG anerkannt. Die Ermittlung des Regelbedarfs *(§ 27a SGB XII)* erfolgt auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt etwa alle fünf Jahre durchgeführten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), § 28 Abs 1 SGB XII. Zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für \"bedarfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetzliche Leistungen\" nimmt das Statistische Bundesamt im Auftrag des BMAS entsprechend § 28 Abs 1 bis 3 SGB XII Sonderauswertungen der EVS zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben vor *(§ 1 RBEG)*. Dabei werden nur Ausgaben bestimmter unterer Einkommensgruppen als Referenzhaushalte berücksichtigt *(§ 28 Abs 2 und 3 SGB XII, § 4 RBEG 2021)*. Von den so ermittelten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind nur diejenigen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, die zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten *(§ 28 Abs 4 Satz 1 SGB XII)*. Bestimmte Positionen in den Verbrauchsabteilungen der EVS werden gemäß § 28 Abs 4 SGB XII aus der Berechnung des Regelbedarfs herausgenommen oder nur anteilig berücksichtigt, weil sie entweder nicht zur Existenzsicherung notwendig sind *(Satz 1)* , durch Leistungsansprüche anderweitig abgedeckt sind *(Satz 2 Nr 1)* oder wegen bundesweiter Vergünstigungen nicht anfallen *(Satz 2 Nr 2)* *(siehe zu den jeweiligen Positionen den Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 28.8.2020, BR-Drucks 486\u002F20 S 18 ff)*. Grundlage des RBEG 2021 ist die EVS 2018. Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte betrug danach 434,96 Euro *(§ 5 Abs 2 RBEG 2021)*. Dieser Betrag wurde zum 1.1.2021 auf 446 Euro fortgeschrieben *(§ 8 Nr 1 RBEG 2021)*. \n\n40\\. Die jeweiligen Regelungen in § 28 SGB XII und dem RBEG 2021 entsprechen im Wesentlichen denjenigen im Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, die das BVerfG als verfassungsgemäß angesehen hatte *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 89 ff, mit der Erstreckung der Entscheidung über die Ermittlung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf über die ausdrücklich angegriffenen Normen hinaus auch auf deren weitere Fassungen und Nachfolgeregelungen RdNr 149)*. \n\n41\\. Der Maßgabe des BVerfG, einer Gefahr der Unterdeckung existenzieller Bedarfe entweder durch zusätzliche Ansprüche auf Zuschüsse neben dem Regelbedarf oder durch Sicherstellung eines finanziellen Spielraums für einen internen Ausgleich zu begegnen *(BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvR 1\u002F09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 204 ff, 220)* , ist der Gesetzgeber insbesondere dadurch nachgekommen, dass er zusätzlich zur Darlehensgewährung für den Fall eines vom Regelbedarf umfassten, im Einzelfall nicht gedeckten und unabweisbaren (einmaligen) Bedarfs gemäß § 24 Abs 1 SGB II die Härtefallregelung des § 21 Abs 6 SGB II geändert hat. Durch Art 4 Nr 3 Buchst c des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 9.12.2020 *(BGBl I 2855)* ist der Anwendungsbereich des § 21 Abs 6 SGB II dahingehend erweitert worden, dass nicht nur laufende, sondern auch einmalige, im Einzelfall unabweisbare, besondere Bedarfe einen Anspruch auf einen Zuschuss begründen können. Durch diese Erweiterung sollte der Forderung des BVerfG auf Schaffung eines Leistungsanspruchs bei unabweisbaren besonderen (atypischen) Bedarfen auch für einmalige Bedarfslagen Rechnung getragen werden *(Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 4.11.2020, BT-Drucks 19\u002F24034 S 35).*\n\n42\\. Im Unterschied zum RBEG 2011 (und zum RBEG 2017) wurden im RBEG 2021 zudem in der Abteilung 8 bei den Sonderauswertungen der EVS 2018 die Verbrauchsausgaben für Kommunikationsleistungen vollständig als regelbedarfsrelevant anerkannt *(BT-Drucks 19\u002F22750 S 29; BR-Drucks 486\u002F20 S 8, 26: 33,45 Euro)*. \n\n43\\. Für die Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe 2022 sind alternative Berechnungsmethoden *(siehe dazu den Überblick von Schüssler, Sozialer Fortschritt 2022, 97; I. Becker\u002FHeld, Regelbedarfsbemessung - Eine Alternative zum Gesetzlichen Verfahren, September 2021, S 38, Herausgeber: Diakonie Deutschland, Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung eV, Berlin; Aust, Kurzexpertise der Paritätischen Forschungsstelle vom 19.1.2022, Regelbedarfsermittlung 2022: Fortschreibung der Paritätischen Regelbedarfsforderung, https:\u002F\u002Fwww.der-paritaetische.de\u002Falle-meldungen\u002Fhartz-iv-regelsatz-um-mehr-als-50-prozent-zu-niedrig-paritaetischer-fordert-anhebung-der-grundsicherung, Pressemitteilung vom 20.1.2022)* hingegen ohne Belang. Es handelt sich hierbei jeweils um Berechnungsmethoden, die nicht die vom Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums gewählte und verfassungsrechtlich als solche unbeanstandete Systematik nach § 28 SGB XII iVm dem RBEG zugrunde legen, sondern diese modifizieren. \n\n44\\. cc) Die Vorgaben zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für Jahre, in denen keine Neuermittlung erfolgt *(§ 28a SGB XII)* , weichen nicht in unvertretbarer Weise von den Strukturprinzipien der gewählten Ermittlungsmethode ab *(siehe bereits BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 136 ff)*. Der Gesetzgeber ist zudem seiner Pflicht, auf relevante Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu reagieren, nachgekommen. \n\n45\\. Für Jahre, für die keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII erfolgt, werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1.1. mit der sich nach § 28a Abs 2 SGB XII ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben *(§ 28a Abs 1 Satz 1 SGB XII)*. Dies erfolgt aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex), § 28a Abs 2 Satz 1 SGB XII. Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1.7. des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30.6. des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt *(§ 28a Abs 2 Satz 2 SGB XII)*. Das BMAS beauftragt das Statistische Bundesamt mit der Ermittlung beider Veränderungsraten *(§ 28a Abs 3 SGB XII)*. Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 vom Hundert und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 vom Hundert berücksichtigt *(§ 28a Abs 2 Satz 3 SGB XII)*. Das BMAS hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen durch Rechtsverordnung (RBSFV) mit Zustimmung der Bundesrates den für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen maßgeblichen Prozentsatz zu bestimmen und in der Anlage zu § 28 die sich durch diese Fortschreibung ergebenden Regelbedarfsstufen zu ergänzen *(§ 40 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB XII)*. Die Veränderungsrate des Mischindexes betrug gemäß § 1 RBSFV 2022 zum 1.1.2022 0,76 % *(regelbedarfsrelevanter Preisindex 0,132 %, Veränderungsrate Nettolöhne und -gehälter 2,31 %, siehe Begründung zur RBSFV 2022 vom 16.9.2021, BR-Drucks 719\u002F21 S 8)*. Der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 wurde zum 1.1.2022 um 3 Euro von 446 Euro auf 449 Euro erhöht *(§ 2 RBSFV 2022)*. \n\n46\\. (1) Es ist insbesondere von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Zeitraum, der für die Fortschreibung der Regelbedarfe maßgebend ist, am 30.6. des Vorjahres endet und daher die Zeit vom 1.7. bis zum 31.12. des Vorjahres nicht berücksichtigt wird *(§ 28a Abs 2 Satz 1 SGB XII)*. Vor diesem Hintergrund wird in der Literatur zwar eingewandt, eine in diesem Zeitraum plötzlich \"anziehende\" Inflation könne so nicht mehr bei der Regelbedarfsfortschreibung berücksichtigt werden; zudem handele es sich bei den bis zum 30.6. des Vorjahres reichenden Daten nicht um die aktuellsten verfügbaren Daten *(siehe zB Lenze, info also 2025, 51, 52: Schwachstelle der alten Formel; dieselbe, ArchSozArb 2025, 28, 30: \"toter Winkel\"; ähnlich I. Becker, Ermittlung eines angemessenen Inflationsausgleichs 2021 und 2022 für Grundsicherungsbeziehende, 25.11.2022, S 3).*\n\n47\\. Das BVerfG hat indes auch diese \"Verzögerung von sechs Monaten\" für verfassungsrechtlich vertretbar angesehen, weil sie sich aus der erforderlichen Zeit für die Ermittlung der Veränderungsrate einschließlich des für die Fortschreibung erforderlichen Verordnungsverfahrens nach § 40 SGB XII erkläre und die Fortschreibung im Folgejahr die Preisentwicklung in dem ausgeblendeten Zeitraum nachhole *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 139).*\n\n48\\. Diese Einschätzung teilt der erkennende Senat. Das Statistische Bundesamt liefert dem BMAS die Berechnungen für den regelbedarfsrelevanten Preisindex je Monat jeweils bis zum 20. Tag des Folgemonats *(§ 2 Abs 3 Satz 1 Nr 1a der Verwaltungsvereinbarung \"Mischindexdaten ab 2021\" zwischen dem BMAS und dem Statistischen Bundesamt vom 6.5.2021)*. Mit diesen Zahlen ist das BMAS in der Lage, außergewöhnliche Preisentwicklungen und deren Auswirkungen auf das regelbedarfsrelevante Preisniveau unterjährig zu beobachten *(siehe Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 17.10.2016, BT-Drucks 18\u002F9984 S 26)* und ggf zu reagieren. \n\n49\\. Denkbar wäre es vor diesem Hintergrund zwar auch, Zeiträume nach dem 30.6. des jeweils maßgeblichen Jahres für die Ermittlung der Veränderungsrate zu berücksichtigen. Gleichwohl ist es vertretbar, dass der Gesetzgeber Daten lediglich bis zum 30.6. des Vorjahres für die Fortschreibung der Regelbedarfe zum 1.1. heranzieht. Denn die in den Mischindex ebenfalls einfließende Entwicklung der Löhne und Gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer liefert das Statistische Bundesamt dem BMAS erst zwei Monate nach Quartalsende bzw Ende des jeweiligen Zeitraums *(§ 2 Abs 3 Satz 1 Nr 2 der Verwaltungsvereinbarung \"Mischindexdaten ab 2021\" zwischen dem BMAS und dem Statistischen Bundesamt vom 6.5.2021).* Die nach § 40 Satz 4 SGB XII vorgesehene Frist des 31.10. der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII maßgeblichen Prozentsätze trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass die Träger hinreichend Zeit benötigen, die notwendigen Anpassungen der Bewilligungsbescheide vorzunehmen *(Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 17.10.2016, BT-Drucks 18\u002F9984 S 92)*. Schließlich erfordert die Fortschreibung nach § 28a SGB XII gemäß § 40 Satz 1 SGB XII das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und die Zustimmung des Bundesrates und damit einen gewissen zeitlichen Vorlauf vor der Bekanntmachung der Rechtsverordnung. \n\n50\\. (2) Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Folgen, die sich daraus ergeben, dass die EVS nur alle fünf Jahre durchgeführt wird und bis zum Vorliegen der Ergebnisse noch einmal ca zwei Jahre vergehen können. Weil Fortschreibungen nach § 28a SGB XII strukturelle Verschiebungen bei den regelbedarfsrelevanten Konsumausgaben nicht berücksichtigen, kann es deshalb zwar zu (starken) Abweichungen der Ergebnisse der Fortschreibung gegenüber den erst nachträglich verfügbaren Ergebnissen der EVS bzw den daraus im Rahmen der Sonderauswertung abgeleiteten Daten für diesen Zeitraum kommen *(kritisch dazu I. Becker, Sozialer Fortschritt 2024, 131, 137 und Lenze, info also 2023, 51, 54)*. Der Gesetzgeber ist allerdings nicht gehalten, in kürzeren, zB jährlichen, Abständen eine neue EVS in Auftrag zu geben, um stets Kenntnis über das aktuelle Verbrauchsverhalten der Referenzhaushalte zu erlangen. Denn das Grundgesetz verpflichtet ihn nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen; die Festlegung der relevanten Faktoren ist Aufgabe des Gesetzgebers im Rahmen des politischen Aushandlungsprozesses *(vgl BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 77; vgl auch BVerfG vom 23.9.2024 - 1 BvL 9\u002F21 - NZS 2025, 21 = juris RdNr 49)*. In der Literatur wird zwar im Hinblick auf den einheitlichen Fortschreibungsmechanismus vorgebracht, dass sich in dem Zeitraum seit der Erhebung der EVS 2018 einzelne Waren und Dienstleistungen außergewöhnlich verteuert haben können. So sei der Strompreis stark gestiegen *(vgl Lenze, info also 2023, 51, 54).* Dies sei in der Fortschreibung für das Jahr 2022 nicht angemessen abgebildet worden. Abgesehen davon, dass das BVerfG den gesetzlich festgelegten Fortschreibungsmechanismus nicht beanstandet hat, ist dies der Systematik einer einheitlichen Veränderungsrate immanent. Zudem kann gerade bei Stromnachforderungen jedenfalls durch die Anwendung der Darlehensregelung des § 24 Abs 1 SGB II eine Gefährdung des Existenzminimums vermieden werden. \n\n51\\. dd) Der Gesetzgeber ist seinen verfassungsrechtlichen Pflichten nachgekommen, auf erhebliche Preissteigerungen zeitnah zu reagieren. \n\n52\\. Wie dargelegt kommt der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Aktualisierung von Leistungsbeträgen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach, wenn er die Entwicklung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs durch regelmäßige Neuberechnung und Fortschreibung berücksichtigt; auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie Preissteigerungen muss zeitnah reagiert werden, um sicherzustellen, dass der aktuelle Bedarf gedeckt ist *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 85)*. Insoweit kommt dem Gesetzgeber ebenfalls eine Einschätzungsprärogative zu. Diese erfasst im Grundsatz auch das \"Ob\" des Einschreitens; er kann aber zu einer Reaktion verpflichtet sein, wenn neue Erkenntnisse frühere Annahmen widerlegen *(vgl Spitzlei, VSSAR 2022, 391, 396)*. Der Gesetzgeber überschreitet daher seinen Spielraum, wenn er absehbaren Preissteigerungen oder sonstigen äußeren Umständen nicht Rechnung trägt und das Existenzminimum dadurch nicht mehr gesichert ist *(Spitzlei, VSSAR 2022, 391, 403 unter Bezugnahme auf BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10\u002F10 ua - BVerfGE 132, 134, 166 ff)*. Eine zunächst verfassungskonforme Regelung kann also verfassungswidrig werden. Der Gesetzgeber muss alsdann nachbessern, sofern Änderungen einer zunächst verfassungskonform getroffenen Regelung erforderlich sind, um diese unter veränderten tatsächlichen Bedingungen oder angesichts veränderter Erkenntnislage mit der Verfassung in Einklang zu halten *(so auch BVerfG vom 22.11.2016 - 1 BvL 6\u002F14 ua - BVerfGE 143, 216 RdNr 71 - Telekommunikationsgesetz Entgeltregulierung; vgl auch BVerfG vom 26.3.2025 - 2 BvR 1505\u002F20 - NJW 2025, 1713 \\- Solidaritätszuschlag 2020\u002F2021)*. \n\n53\\. Ergibt sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen, muss der Gesetzgeber zudem zeitnah reagieren; ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf er deshalb nicht auf die reguläre Fortschreibung warten *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 144),* sondern muss noch im laufenden Jahr, dh \"unterjährig\", nachbessern. \n\n54\\. Von diesen Maßstäben ausgehend bestand eine Reaktionspflicht des Gesetzgebers auf die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung zwar noch nicht im Jahr 2021 *(dazu \u003C1>)*, aber im Jahr 2022. Der Gesetzgeber ist ihr durch die Einmalzahlung von 200 Euro im Juli 2022 *(dazu \u003C2>)* und die Änderung des Fortschreibungsmechanismus zum 1.1.2023 *(dazu \u003C3>)* nachgekommen. \n\n55\\. (1) Der Gesetzgeber war nicht gehalten, auf die im Jahre 2021 einsetzende Inflation noch in diesem Jahr vorausschauend für das Jahr 2022 zu reagieren. \n\n56\\. Denn die Höhe der Inflation und (damit auch) der Anstieg der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen im Laufe des Jahres 2022 war im Jahr 2021 nicht hinreichend absehbar. Die Veränderungen der Indexwerte der regelbedarfsrelevanten Preise zum Vorjahresmonat für das Jahr 2021 betrugen im Januar 0,7 %, im Februar 0,7 %, im März 0,6 %, im April 0,4 %, im Mai 0,4 %, und im Juni 0,8 %; eine deutliche Erhöhung ist erst in der zweiten Jahreshälfte 2021 eingetreten. Im Juli betrugen sie 3,1 %, im August 3,2 %, im September 3,4 %, im Oktober 3,3 %, im November 3,5 % und im Dezember 4,3 % *(https:\u002F\u002Fbmas.de\u002FSharedDocs\u002FDownloads\u002FDE\u002FSozialhilfe\u002Fentwicklung-des-regelbedarfsrelevanten-preisindex.pdf., zuletzt aufgerufen am 28.11.2025; vgl die davon leicht abweichenden Werte in der Antwort der Bundesregierung vom 3.8.2022, BT-Drucks 20\u002F2992 S 58\u002F59)*. Damit bewegte sich die Preisentwicklung bis zum letzten Monat, der nach § 28a Abs 2 SGB XII bei der Fortschreibung zu berücksichtigen war (Juni 2021), in einem sehr niedrigen Bereich. Der anschließende Anstieg der Veränderungsrate musste den Gesetzgeber nicht zwingend veranlassen, vom Fortschreibungsmechanismus zum 1.1.2022 abzuweichen *(aA offenbar Lenze, info also 2024, 51, 53, wonach der Gesetzgeber schon im Herbst 2021 habe reagieren müssen; dieselbe, Soziale Sicherheit 2021, 409; dieselbe, Verfassungsrechtliches Kurzgutachten zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII zum 1.1.2022, 30.9.2021, S 10, https:\u002F\u002Fwww.der-paritaetische.de\u002Ffileadmin\u002Fuser_upload\u002FSchwerpunkte\u002FArmut_abschaffen\u002Fdoc\u002FKurzgutachten_Lenze_09.2021.pdf, zuletzt aufgerufen am 28.11.2025)*. Er durfte vielmehr im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative die weitere Entwicklung der Preise abwarten. \n\n57\\. (2) Der Gesetzgeber ist seiner Pflicht zur Reaktion auf die bis Mitte 2022 weiter gestiegenen Preise *(dazu \u003Ca>)* durch die Einmalzahlung von 200 Euro im Juli 2022 nachgekommen *(dazu \u003Cb>)*. \n\n58\\. (a) Er war gehalten, unterjährig, dh während des Jahres 2022, auf die bis Mitte 2022 gestiegenen Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen zu reagieren. Zwischen der tatsächlichen und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfe zum 1.1.2022 berücksichtigten Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise ergab sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz angesichts einer insbesondere durch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Krieges in der Ukraine hervorgerufenen, unvermittelt auftretenden, extremen Preissteigerung. Durch diese wäre ohne gesetzgeberische Maßnahmen eine existenzgefährdende Unterdeckung nicht auszuschließen gewesen. \n\n59\\. (aa) Maßgeblich für die Frage der Preissteigerung ist nicht der allgemeine Verbraucherpreisindex, wovon das LSG ausgegangen ist, sondern der regelbedarfsrelevante Preisindex. Der Verbraucherpreisindex misst monatlich die durchschnittliche Preisentwicklung (Teuerungs- oder Inflationsrate) aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte für Konsumzwecke kaufen. Das Statistische Bundesamt verwendet zu seiner Berechnung einen Warenkorb, der rund 700 Güterarten umfasst und sämtliche von privaten Haushalten in Deutschland gekauften Güter und Dienstleistungen repräsentiert. Mit welchen Gewichten diese Güterarten in den Gesamtindex einfließen, ist in einem Wägungsschema festgehalten. Der regelbedarfsrelevante Preisindex enthält hingegen nur die regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen nach § 28 Abs 3 und 4 SGB XII, die zudem anders gewichtet sind als im allgemeinen Verbraucherpreisindex. Die Entwicklung beider Indizes kann sich mithin deutlich voneinander unterscheiden. Die erheblichen Preissteigerungen insbesondere bei Gas und Öl zum Beheizen der Wohnung sind für den regelbedarfsrelevanten Preisindex ohne Belang, anders als beim Verbraucherpreisindex. Denn im regelbedarfsrelevanten Preisindex sind Kosten der Heizung nicht enthalten. Diese werden schon nicht vom Regelbedarf erfasst und werden im Übrigen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, wenn sie angemessen sind *(§ 22 Abs 1 SGB II).*\n\n60\\. (bb) Zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung im Jahr 2022 und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1.1.2022 berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen ergibt sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz *(offengelassen von LSG Baden-Württemberg vom 20.7.2022 - L 3 AS 1169\u002F22 - ZFSH\u002FSGB 2022, 710, 712 = juris RdNr 27)*. Der monatliche Indexwert der regelbedarfsrelevanten Preise stieg von 103,32 im Dezember 2021 auf 109,29 im Mai 2022, dh um 5,78 % *(https:\u002F\u002Fwww.bmas.de\u002FSharedDocs\u002FDownloads\u002FDE\u002FSozialhilfe\u002Fentwicklung-des-regelbedarfsrelevanten-preisindex.pdf., zuletzt aufgerufen am 28.11.2025)*. Die Preissteigerungen waren auch unvermittelt und extrem. Davon ist der Gesetzgeber mit der gesetzlich vorgesehenen Fortschreibung für die Regelbedarfsstufe 1 iHv 446 Euro *(§ 7 RBEG 2021)* zum 1.1.2022 für das (gesamte) Jahr 2022 um 0,76 % auf 449 Euro *(§ 1 RBSFV 2022)* erkennbar nicht ausgegangen. \n\n61\\. (cc) Eine durch diese Preissteigerungen bedingte existenzgefährdende Unterdeckung des menschenwürdigen Existenzminimums war nicht auszuschließen *(aA Benedix in Meßling\u002FVoelzke, Festschrift für Schlegel, 2024, S 777, 784)*. Denn für Leistungsbeziehende, denen für die Lebensführung lediglich der Regelbedarf nach § 20 Abs 2 SGB II zur Verfügung steht, ist auch das Fehlen nur - vermeintlich \\- geringer Beträge erheblich *(vgl für Minderungen des Alg II nach Pflichtverletzungen BVerfG vom 5.11.2019 - 1 BvL 7\u002F16 - BVerfGE 152, 68 = SozR 4-4200 § 31a Nr 3; für die Belastung durch Rundfunkbeiträge BVerfG vom 19.1.2022 - 1 BvR 1089\u002F18 - NVwZ 2022, 481 = juris RdNr 25 und BVerfG vom 9.11.2011 - 1 BvR 665\u002F10 - BVerfGK 19, 181, 184 = juris RdNr 16; für die Bejahung eines Anordnungsgrunds nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG aus diesem Grund Gerloff, SGb 2025, 388, 391 ff).* Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er besteht *(BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1\u002F09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 140)*. \n\n62\\. (b) Neben weiteren Maßnahmen, die außerhalb des SGB II ergriffen worden sind *(zB die Einführung des sog 9-Euro-Tickets für Juni bis August 2022, die Abschaffung der EEG-Umlage ab 1.7.2022 oder die Einführung einer Energiepreispauschale iHv 300 Euro ab 1.9.2022)* , hat der Gesetzgeber mit einer Einmalzahlung iHv 200 Euro für Juli 2022 gemäß § 73 SGB II seine verfassungsrechtliche Pflicht erfüllt und (auch) im System des SGB II auf Preissteigerungen zeitnah reagiert, statt auf die nächste Anpassung oder gar Neuermittlung der Regelbedarfe zu warten *(vgl Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 73 RdNr 6; in diesem Sinne auch LSG Baden-Württemberg vom 20.7.2022 - L 3 AS 1169\u002F22 - ZFSH\u002FSGB 2022, 710, 712 = juris RdNr 27 sowie Schleswig-Holsteinisches LSG vom 11.10.2022 - L 6 AS 87\u002F22 B ER - ZFSH\u002FSGB 2023, 110, 114 = juris RdNr 26).*\n\n63\\. (aa) Für Juli 2022 haben Leistungsberechtigte der Regelbedarfsstufe 1 und damit auch die Klägerin eine Einmalzahlung von 200 Euro erhalten. Nach *(dem durch das Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23.5.2022, BGBl I 760, neu gefassten)* § 73 SGB II erhalten Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Alg II (oder Sozialgeld) haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 (oder 2) richtet, für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung iHv 200 Euro. \n\n64\\. Mit § 73 SGB II ist ein Anspruch auf eine einmalige pauschale Zusatzleistung geschaffen worden, die neben die Regelleistung getreten ist. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war zunächst nur eine Einmalzahlung von 100 Euro als Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen (zB durch den Kauf spezieller Hygieneprodukte und Gesundheitsartikel, aber auch in Folge der pandemiebedingten Inflation) vorgesehen. Eine spezielle Verwendungsvorgabe wollte der Gesetzgeber damit aber nicht verbinden *(Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13.4.2022 zur Regelung eines Sofortzuschlages für Kinder und einer Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme aus Anlass der COVID-19-Pandemie - Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz \\- BT-Drucks 20\u002F1411 S 13 und 17\u002F18)*. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 11.5.2022 wurde dieser Betrag als \"unmittelbarer pauschaler Ausgleich für etwaige aktuell bestehende finanzielle Mehrbelastung in Anbetracht aktueller Preissteigerungen\" auf 200 Euro erhöht *(BT-Drucks 20\u002F1768 S 27)*. \n\n65\\. (bb) Die Einmalzahlung ist eine geeignete Reaktion auf kurzfristige Preissteigerungen. Eine zeitnahe Reaktion des Gesetzgebers muss sich nicht im Rahmen des Systems der Ermittlung und Fortschreibung der Regelbedarfe vollziehen. Sie kann auch in einer (pauschalierten) Einmalzahlung liegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um die Deckung plötzlich auftretender, prognostisch voraussichtlich nur vorübergehender Bedarfe handelt, davon auszugehen ist, dass eine hohe Inflation bald wieder abflachen wird *(vgl Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 73 RdNr 7)* oder eine zeitnahe Erhöhung der Regelbedarfe wegen fehlender aktueller Daten nicht möglich ist. \n\n66\\. (cc) Die Einmalzahlung nach § 73 SGB II hat existenzsichernde Funktion *(Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 73 RdNr 6; Wunder in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 73 RdNr 13, Stand 13.5.2025; aA Groth, jurisPR-SozR 13\u002F2022 Anm 1 und für § 70 SGB II derselbe in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 70 RdNr 15, Stand 30.5.2022; vgl Harich in BeckOK Sozialrecht, § 70 SGB II RdNr 1, Stand 1.9.2025, wonach der Gesetzgeber sich mit der Einmalzahlung nach § 70 SGB II \"erkennbar nicht festlegen\" wollte, \"ob ein relevanter existenzsicherungsrechtlicher Mehrbedarf tatsächlich besteht\")*. Mit ihr sollte auf die Erhöhung regelbedarfsrelevanter Preise reagiert und existentielle Bedarfe erfasst werden. Hiervon geht offensichtlich auch der Gesetzgeber aus. Denn zur Parallelregelung des § 144 SGB XII wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass durch die Einmalzahlung eine \"mittelbare Erhöhung der Regelbedarfe bewirkt\" werde und eine Fortschreibung der Regelbedarfe vorzugswürdig sei, wenn zeitnah die erforderlichen statistischen Daten vorlägen und auf dieser Grundlage ein Gesetz zur Erhöhung der Regelbedarfe verabschiedet und von den Trägern umgesetzt werden könne *(BT-Drucks 20\u002F1411 S 24\u002F25)*. \n\n67\\. Der Gesetzgeber wollte folglich denjenigen, die SGB II-Leistungen beziehen, einen finanziellen Ausgleich für Mehrbelastungen durch die COVID-19-Pandemie und die aktuellen Preissteigerungen zukommen lassen. Er hat die Einmalzahlung an einen bestehenden Anspruch auf Alg II\u002FSozialgeld gebunden, um sie \"so wenig verwaltungsaufwändig wie möglich\" *(BT-Drucks 20\u002F1411 S 18)* und zeitnah zu erbringen. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Da der Gesetzgeber mit der Einmalzahlung seiner Pflicht nachgekommen ist, ggf auch unterjährig auf extreme Preissteigerungen zu reagieren, unterscheidet sich diese Konstellation auch von den Anforderungen, die an die Einführung einer neuen - dauerhaft vorgesehenen \\- Leistung zu stellen sind. Diese muss sich methodisch in das Bedarfssystem des SGB II einfügen und auf empirischen Ermittlungen des Bedarfs beruhen *(siehe zu Letzterem BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1\u002F09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 203: zusätzliche Leistungen für die Schule iHv 100 Euro gemäß § 24a SGB II idF des Gesetzes vom 16.7.2009, BGBl I 1959).* Wegen dieser Unterschiede ist der \"methodische Bruch\" durch die Einmalzahlung nach § 73 SGB II sachlich zu rechtfertigen *(ebenso Groth, jurisPR-SozR 13\u002F2022 Anm 1 B.I.1.).*\n\n68\\. Die Einmalzahlung wurde auch zur freien Verfügung *(Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 73 RdNr 5)* ohne bestimmte Verwendungsvorgaben *(vgl für § 144 SGB XII BSG vom 21.11.2024 - B 8 SO 23\u002F22 R - juris RdNr 18, für SozR vorgesehen und für § 70 SGB II BSG vom 17.12.2024 - B 7 AS 17\u002F23 R - juris RdNr 34, für BSGE und SozR vorgesehen)* gezahlt, konnte mithin frei und ohne Beschränkung auf pandemiebedingte Bedarfe verwendet werden *(Voelzke in Hauck\u002FNoftz, SGB II, § 73 RdNr 13, Stand April 2025)*. Dass sie nach dem Wortlaut des § 73 SGB II (und des § 144 SGB XII) \"zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen\" erfolgt, ist insoweit ohne Belang. Leistungsrechtliche Konsequenzen sind an einen Verbrauch zu anderen Zwecken nicht geknüpft. \n\n69\\. Zwar enthält § 73 SGB II keine Regelung darüber, für welchen Zeitraum ein Bedarf ausgeglichen werden soll *(zu § 70 SGB II BSG vom 17.12.2024 - B 7 AS 17\u002F23 R - juris RdNr 36)* und ein Ausgleich vor Juli 2022 scheidet schon mangels Verfügbarkeit entsprechender Mittel aus. Dies schließt es jedoch nicht aus, den Betrag in die Prüfung der Frage einzubeziehen, ob der Gesetzgeber seinem verfassungsrechtlichen Auftrag zur Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums nachgekommen ist *(siehe dazu auch Voelzke in Hauck\u002FNoftz, SGB II, § 73 RdNr 14, Stand April 2025).*\n\n70\\. (dd) Der Zahlungsbetrag von 200 Euro ist in vollem Umfang als gesetzgeberische Reaktion auf die Preissteigerungen zu berücksichtigen und begegnet auch im Übrigen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. \n\n71\\. Dass der Betrag der Einmalzahlung von 200 Euro nicht anhand der Gesetzesmaterialien nachvollziehbar ist *(Harich in BeckOK Sozialrecht, § 73 SGB II RdNr 2, Stand 1.9.2025)* , sein Umfang und seine Höhe nicht wenigstens schätzungsweise ermittelt wurden *(in diesem Sinne für § 70 SGB II Armborst, info also 2021, 195, 205: Schätzungen auf der Grundlage von Preisindizes, Verbraucherbefragungen etc erforderlich)* und nicht klar ist, welche Bedarfe damit abgedeckt werden sollen *(vgl zu § 70 SGB II Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 70 RdNr 7)* , ist verfassungsrechtlich unbedenklich *(aA Armborst, info also 2021, 195, 205 für § 70 SGB II)* und ändert nichts an seiner Geeignetheit als zeitnahe gesetzgeberische Reaktion. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bringt für den Gesetzgeber selbst bei der Festsetzung der Regelbedarfe keine spezifischen (Begründungs-)Pflichten im Gesetzgebungsverfahren mit sich, sondern lässt Raum für Verhandlungen und den politischen Kompromiss; entscheidend ist, dass die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz zu sorgen, im Ergebnis nicht verfehlt werden *(vgl BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 77)*. An eine pauschalierte Einmalzahlung können schließlich nicht die gleichen Anforderungen wie an die Ermittlung des Regelbedarfs gestellt werden *(vgl BVerfG vom 19.7.2024 - 1 BvL 2\u002F23 - juris RdNr 48; Kant in Luik\u002FHarich, SGB II, 6\\. Aufl 2024, § 73 RdNr 7; für § 70 SGB II Blüggel in Luik\u002FHarich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 70 RdNr 6; aA Söhl, NZS 2023, 72 und wohl auch Wunder in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 73 RdNr 13, Stand 13.5.2025, die die Festsetzung des Betrags losgelöst von einer statistisch-empirischen Ermittlung für verfassungsrechtlich fragwürdig hält)*. \n\n72\\. Der Einmalzahlungsbetrag von 200 Euro ist schon wegen seiner fehlenden Zweckbindung in voller Höhe als gesetzgeberische Reaktion auf die Preissteigerungen zu berücksichtigen. In der Literatur wird zwar teilweise angenommen, dass lediglich ein Betrag von 100 Euro anzurechnen sei, weil nur dieser Betrag die inflationsbedingten Mehrkosten habe kompensieren sollen *(Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 73 RdNr 9; dieselbe, info also 2023, 51, 53; I. Becker, Soziale Sicherheit 2022, 227, 230; dieselbe, Sozialer Fortschritt 2024, 131, 142).* Im Übrigen war bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung, in dem noch ein Betrag von 100 Euro vorgesehen war, als Grund der Einmalzahlung auch auf eventuelle Mehrkosten durch die \"pandemiebedingte Inflation\" verwiesen worden *(BT-Drucks 20\u002F1411 S 18)*. \n\n73\\. Die Höhe der Einmalzahlung von 200 Euro ist auch ausreichend zur Vermeidung einer existenzgefährdenden Unterdeckung. Der Betrag deckt die regelbedarfsrelevanten Preissteigerungen des ersten Halbjahres 2022 ab. Denn nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Statistischen Bundesamtes stiegen die regelbedarfsrelevanten Preise im Februar 2022 um 0,7 %, im März 2022 um 1,1 %, im April 2022 um 1,9 % und im Mai 2022 um 1,0 %, bevor sie im Juni 2022 um 0,8 % sanken und sich im Juli 2022 um 0,2 % erhöhten. Wäre der Gesetzgeber verpflichtet, diese Preissteigerungen im System der Regelbedarfe abzubilden, hätte im Jahr 2022 der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 rechnerisch im Februar 452,14 Euro, im März 457,12 Euro, im April 465,80 Euro, im Mai 470,46 Euro, im Juni 466,69 Euro und im Juli 467,63 Euro betragen müssen, um den Kaufkraftverlust auszugleichen. Dies hätte insgesamt eine Differenz zum festgesetzten Regelbedarf von 85,84 Euro ausgemacht, mithin weniger als die Einmalzahlung von 200 Euro. Dies ist auch mehr, als in der Revisionsbegründung als Kaufkraftverlust mitgeteilt wird *(187,29 Euro)*. Zudem ist Ausgangspunkt der dortigen Berechnung wie auch abweichender Berechnungen des \"notwendigen Inflationsausgleichs\" in der Literatur *(siehe zB I. Becker, Soziale Sicherheit 2022, 227, 230; I. Becker, Sozialer Fortschritt 2024, 131, 139\u002F140; Lenze in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 73 RdNr 9; Lenze, info also 2024, 51, 53)* der hier nicht maßgebliche 1.1.2021. \n\n74\\. Wie die Höhe der Regelbedarfe ist auch die Höhe der Einmalzahlung nach § 73 SGB II ausschließlich an Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG, nicht aber zusätzlich an Art 3 Abs 1 GG zu messen *(siehe für die Einmalzahlung nach § 70 SGB II BVerfG vom 19.7.2024 - 1 BvL 2\u002F23 - juris RdNr 55; vgl aber BVerfG vom 27.7.2016 - 1 BvR 371\u002F11 - BVerfGE 142, 353 = SozR 4-4200 § 9 Nr 15 RdNr 68 ff und Schreiber\u002FGreiser, SGb 2024, 395; aA für § 70 SGB II Armborst, info also 2021, 195, 206)*. \n\n75\\. (3) Auf die Preisentwicklung ab der zweiten Hälfte des Jahres 2022 hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise reagiert. Er hat bereits im September 2022 Maßnahmen ergriffen, mit Hilfe derer den Preissteigerungen über einen veränderten Fortschreibungsmechanismus zum 1.1.2023 Rechnung getragen und eine Umsetzung dieser inhaltlichen Änderungen zeitnah in Kraft gesetzt werden sollte. Angesichts dieser Maßnahmen sowie unter Berücksichtigung der Einmalzahlung für Juli 2022 von 200 Euro musste der Gesetzgeber nicht erneut unterjährig nachbessern, sondern konnte den Fortschreibungstermin zum 1.1. des Folgejahres (2023) abwarten. \n\n76\\. (a) Ab Mitte 2022 lag eine Diskrepanz zwischen der bei der Fortschreibung zum 1.1.2022 berücksichtigten und der tatsächlichen Preisentwicklung vor. Im Vergleich zum jeweiligen Vormonat stiegen die regelbedarfsrelevanten Preise (nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Statistischen Bundesamtes) im August 2022 um 0,9 %, im September 2022 um 3,0 %, im Oktober 2022 um 1,4 %, im November 2022 um 0,7 % und im Dezember 2022 um 0,7 %. Der regelbedarfsrelevante Preisindex stieg von 104,33 im Januar 2022 auf 114,38 im Oktober 2022 und von 108,58 im Juli 2022 auf 115,93 im Dezember 2022 *(https:\u002F\u002Fwww.bmas.de\u002FSharedDocs\u002FDownloads\u002FDE\u002FSozialhilfe\u002Fentwicklung-des-regelbedarfsrelevanten-preisindex.pdf., zuletzt aufgerufen am 28.11.2025)*. Für Oktober 2022 belief sich - ausgehend von Januar 2022 - der Anstieg der regelbedarfsrelevanten Preise daher auf 9,63 %. Dies bedeutete einen erheblichen Kaufkraftverlust in iHv 43,24 Euro *(ausgehend von der Höhe des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1)*. \n\n77\\. (b) Der Gesetzgeber hat zum 1.1.2023 einen neuen Fortschreibungsmechanismus eingeführt, der zu einer Erhöhung des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 um 53 Euro auf 502 Euro geführt hat. \n\n78\\. (aa) Nach § 28a Abs 2 Satz 1 SGB XII *(in der ab 1.1.2023 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes \u003CBürgergeld-Gesetz> vom 16.12.2022, BGBl I 2328 - § 28a SGB XII nF)* erfolgt die Fortschreibung der Regelbedarfe seit 1.1.2023 zweistufig. Zunächst werden die Eurobeträge der zum 1.1.2022 fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen mit der sich nach Abs 3 ergebenden Veränderungsrate (Basisfortschreibung) und anschließend das Ergebnis mit der sich nach Abs 4 ergebenden Veränderungsrate (ergänzende Fortschreibung) fortgeschrieben. Die Basisfortschreibung entspricht der Fortschreibung nach § 28a Abs 2 SGB XII aF. Maßgeblich für die Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung der sich nach Abs 3 ergebenden Beträge ist jeweils die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen in dem Zeitraum vom 1.4. bis 30.6. des Vorjahres gegenüber dem gleich abgegrenzten Zeitraum des Vorvorjahres *(§ 28a Abs 4 Satz 1 SGB XII nF)*. Nach § 134 Abs 1 Satz 1 SGB XII *(in der ab 1.1.2023 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes \u003CBürgergeld-Gesetz> vom 16.12.2022, BGBl I 2328) *betrug zum 1.1.2023 die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Abs 3 SGB XII 4,54 % und die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Abs 4 SGB XII 6,9 %. Daraus ergab sich zum 1.1.2023 für die Regelbedarfsstufe 1 ein Betrag von 502 Euro *(Anlage zu § 28 SGB XII)*. \n\n79\\. Durch die Modifikation des Fortschreibungsmechanismus soll nach der Gesetzesbegründung die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung mit den aktuell verfügbarsten Daten zur Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindexes zusätzlich berücksichtigt werden, dh das zweite Quartal des der Fortschreibung vorausgehenden Kalenderjahres. Dazu wird der sich aus der Fortschreibung der Veränderungsrate des Mischindexes ergebende Eurobetrag noch einmal fortgeschrieben *(Entwurf der Bundesregierung eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes \u003CBürgergeld-Gesetz> vom 16.9.2022, BR-Drucks 456\u002F22 S 119 und vom 10.10.2022, BT-Drucks 20\u002F3873 S 109)*. \n\n80\\. Abweichend von dem in § 20 Abs 1a SGB II beschriebenen Vorgehen hat der Gesetzgeber zum 1.1.2023 die Festsetzung der Regelbedarfe durch Gesetz auf 502 Euro für die Regelbedarfsstufe 1 vorgenommen. Insoweit war für das Jahr 2023 auf den Betrag abzustellen, der sich aus der Tabelle in der Anlage zu § 28 SGB XII iVm § 134 Abs 2 SGB XII ergibt *(§ 65 Abs 5 SGB II idF des Bürgergeld-Gesetzes vom 16.12.2022, BGBl I 2328)*. Grund für diese bereits im September 2022 in die Wege geleitete Abweichung vom regulären Fortschreibungsmodus war die Erkenntnis, dass eine RBSFV bis zu dem in der Verordnungsermächtigung nach § 40 SGB XII vorgegebenen Termin *(31.10.2022; vgl § 40 Satz 4 SGB XII idF des Gesetzes vom 22.12.2016)* nicht mehr hätte erlassen werden können *(vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zwölften Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes \u003CBürgergeld-Gesetz> vom 16.9.2022, BR-Drucks 456\u002F22 S 128 zu § 134 SGB XII)*. \n\n81\\. (bb) Die aus diesem Fortschreibungsmechanismus folgende Erhöhung des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 zum 1.1.2023 um 11,8 % ist ebenso wie die gesetzliche Festlegung der Regelbedarfe in § 134 SGB XII eine zeitnahe und hinreichende Reaktion des Gesetzgebers auf die Preiserhöhungen im Jahr 2022. \n\n82\\. Der Gesetzgeber hat frühzeitig besondere Maßnahmen ergriffen, das Existenzminimum angesichts der die Gefahr einer existenzgefährdenden Unterdeckung des Existenzminimums auslösenden Preissteigerungen ab Mitte des Jahres 2022 zu sichern (Einmalzahlungen, Änderung des Fortschreibungsmechanismus, Ausweichen auf die Festlegung der Regelbedarfsstufen durch ein formelles Gesetz). Zudem ist in der Konzeption des SGB II allgemein vorgesehen, dass Leistungsberechtigte den Zeitraum bis zur Erhöhung der Regelbedarfe durch internen Ausgleich der Unterdeckung, Zugriff auf angesparte Mittel, Inanspruchnahme von Darlehen oder Verwendung von Mehrbedarfsleistungen und (unter Berücksichtigung von Freibeträgen) nicht anzurechnendes Einkommen überbrücken. \n\n83\\. Gewisse zeitliche Verzögerungen, die - wie hier - mit der Entwicklung eines neuen, zeitnäheren Anpassungsmodus einhergehen und sowohl eines gesetzgeberischen *(vgl BVerfG vom 24.1.2023 - 2 BvF 2\u002F18 - BVerfGE 165, 206 RdNr 91 zur Parteienfinanzierung; zu den verfassungsrechtlichen Direktiven für die zeitliche Gestaltung von Gesetzgebungsverfahren siehe Müller, AöR 150 \u003C2025>, 554)* als auch eines administrativen Vorlaufs bedürfen, sind hinzunehmen. \n\n84\\. Ob der neue Mechanismus gänzlich verhindern kann, dass hohe Preissteigerungen zu einer Unterdeckung des Existenzminimums führen *(in diesem Sinne Benedix in BeckOGK, § 28a SGB XII RdNr 24, Stand 15.2.2023)* , kann hier dahinstehen. Die Übergewichtung des zweiten Quartals ist aber zumindest nicht unsystematisch und freihändig gegriffen *(aA I. Becker, Ermittlung eines angemessenen Inflationsausgleichs 2021 und 2022 für Grundsicherungsbeziehende, 25.11.2022, S 28)* und auch nicht willkürlich *(aA Lenze, info also 2024, 51, 54),* sondern ist gedeckt vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Es erscheint dem Senat insoweit nachvollziehbar, dass mit diesem Mechanismus die Preisentwicklung im Sinne einer größeren Zeitnähe abgebildet wird *(zweifelnd, ob eine solche Annahme auf empirischen Grundlagen beruht Spitzlei, NZS 2023, 121, 122 mit der Vermutung, dass eine solche Prognose nicht beabsichtigt sei)*. \n\n85\\. Die Annahme des Gesetzgebers, dass er mit der infolge des neuen Fortschreibungsmechanismus eingetretenen Erhöhung des Regelbedarfs um 11,8 % zum 1.1.2023 den Preissteigerungen hinreichend Rechnung trage *(vgl Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 23.3.2022 über das Maßnahmepaket des Bundes zum Umgang mit Energiekosten, https:\u002F\u002Fwww.publikationen-bundesregierung.de\u002Fpp-de\u002Fpublikationssuche\u002Fmassnahmenpaket-des-bundes-zum-umgang-mit-den-hohen-energiekosten-2020522, S 5, zuletzt aufgerufen am 28.11.2025, wonach bei den jetzigen Energiepreisen davon auszugehen sei, dass zum 1.1.2023 die Regelbedarfe die hohen Preissteigerungen abbilden und damit angemessen erhöht werden)* , ist auch sachlich vertretbar. Der monatliche Indexwert der regelbedarfsrelevanten Preise stieg von 108,58 im Juli 2022 auf 115,93 im Dezember 2022 *(https:\u002F\u002Fwww.bmas.de\u002FSharedDocs\u002FDownloads\u002FDE\u002FSozialhilfe\u002Fentwicklung-des-regelbedarfsrelevanten-preisindex.pdf., zuletzt aufgerufen am 28.11.2025)* , also um rund 6,7 %. \n\n86\\. (cc) Hingegen war der Gesetzgeber nicht von Verfassungs wegen gehalten, die Anpassungsregelungen des § 28a SGB XII um ein weiteres \"Notfallinstrument\" für unvorhergesehene Preissprünge zu ergänzen *(tendenziell aA Lenze, info also 2023, 51, 53; Ekardt\u002FRath, NZS 2023, 206, 210)*. Es liegt innerhalb seines Gestaltungsspielraums, wie er auf - sonstige - unvorhergesehene Preissteigerungen reagiert. Ihm kommt es zu, die Methode der Berechnung der Leistungen selbst auszuwählen, ohne dass er verfassungsrechtlich verpflichtet wäre, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen *(vgl BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 77, 78)*. Entscheidend ist, dass die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für ein menschenwürdiges Existenzminimum Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden *(BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10\u002F12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 77)*. \n\n87\\. 5\\. Die Klägerin hat angesichts der vorangegangenen Ausführungen auch keinen Anspruch auf höheres Alg II unter Berücksichtigung eines höheren Mehrbedarfs für Alleinerziehende *(§ 21 Abs 3 SGB II idF der Neubekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850)*. Denn die Höhe des Mehrbedarfs knüpft prozentual an den Regelbedarf an, der hier in zutreffender Höhe bewilligt worden ist. \n\n88\\. 6\\. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.","Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022","2026-07-08T22:37:08.551Z","2026-07-10T22:07:47.989Z",{"id":211,"ecli":212,"slug":213,"caseNumber":214,"courtId":50,"decisionDate":215,"fullText":216,"summary":217,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":215,"parsedAt":218,"updatedAt":219},"3918","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464332601","ecli-de-neuris-kvre464332601","1 BvR 2286\u002F25","2025-12-01T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde von Pflegeeltern gegen Umgangsregelung zwischen Eltern und Pflegekindern - hier: Verneinung der Beschwerdeberechtigung der Pflegeeltern gem § 59 FamFG begründet keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz - keine unmittelbare Rechtsbetroffenheit der Pflegeeltern \n\n## Tenor\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Umgangsregelung für seit mehreren Jahren bei Pflegeeltern lebende Kinder. \n\nI.\n\n2\\. Die Beschwerdeführenden sind die Pflegeeltern von zwei seit März 2021 in ihrem Haushalt lebenden Pflegekindern. Den Eltern sind weite Teile des Sorgerechts entzogen und auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahren, an dem die Beschwerdeführenden beteiligt sind, hat das Familiengericht den Umgang der Mutter mit den beiden Kindern in Form begleiteter Umgänge näher geregelt. Die Umgänge finden in den Räumlichkeiten des mit der Umgangsbegleitung beauftragten Vereins statt. \n\n3\\. Die gegen die familiengerichtliche Umgangsregelung gerichtete Beschwerde der beschwerdeführenden Pflegeeltern hat das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss wegen fehlender Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG als unzulässig verworfen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien Pflegeeltern nicht gegen Entscheidungen beschwerdeberechtigt, in denen Eltern ein Umgangsrecht mit den Kindern eingeräumt werde. Vorliegend folge aus den Beschwerdeführenden eventuell durch die familiengerichtliche Entscheidung auferlegten unmittelbaren Handlungspflichten nichts anderes. Denn derartige Pflichten folgten vorliegend weder aus dem Tenor noch den Gründen des familiengerichtlichen Beschlusses. \n\nII.\n\n4\\. Die Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführenden vor allem eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG und ihres Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz geltend machen, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen schon deshalb nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig und bereits aus diesem Grund ohne Aussicht auf Erfolg ist (vgl. BVerfGE 90, 22 \u003C25 f.>). \n\n5\\. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde zeigt nicht in einer den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen genügenden Weise die Möglichkeit einer Verletzung der gerügten Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte auf (vgl. BVerfGE 149, 346 \u003C359 Rn. 23 f.> m.w.N.; 157, 300 \u003C310 Rn. 25>; 158, 210 \u003C230 f. Rn. 51>; 163, 165 \u003C210 Rn. 75>). \n\n6\\. Zwar stellen die Beschwerdeführenden im verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt zutreffend darauf ab, dass sich aus dem hier durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verfassungsrechtliche Maßgaben für die fachrechtliche Auslegung und Anwendung von § 59 Abs. 1 FamFG ergeben. Allerdings versäumen sie es, sich sowohl näher mit diesen Maßgaben anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts auseinanderzusetzen. \n\n7\\. Es steht grundsätzlich mit dem effektiven Rechtsschutz in Einklang, dass die fachgerichtliche Rechtsprechung die Beschwerdeberechtigung im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG von einer unmittelbaren Rechtsbetroffenheit abhängig macht. Verfassungsrechtlich liegt eine unmittelbare Rechtsbetroffenheit jedenfalls bei solchen Personen vor, die durch eine fachgerichtliche Entscheidung mit einem vollstreckbaren Gebot oder Verbot belegt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2025 - 1 BvR 2126\u002F24 -, Rn. 13 m.w.N. auch zum Fachrecht). Auf die Verknüpfung von unmittelbarer Rechtsbetroffenheit und vollstreckungsfähigen Ge- oder Verboten für die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Auslegung und Anwendung von § 59 Abs. 1 FamFG gehen die Beschwerdeführenden nicht näher ein. Das war jedoch vorliegend auch deshalb geboten, weil das Oberlandesgericht in seinem angegriffenen Beschluss ausdrücklich ausgeführt hatte, es fehle in der familiengerichtlichen Umgangsregelung an vollstreckungsfähigen unmittelbaren Handlungspflichten der Beschwerdeführenden. Damit setzt sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht auseinander. Allein der Umstand, dass das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Zusammenleben zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern (vgl. BVerfGE 68, 176 \u003C187>; 79, 51 \u003C59 f.>) durch die Durchführung der Umgangsregelung in irgendeiner Weise berührt ist, genügt angesichts der dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht, um die Möglichkeit einer Verletzung von Verfassungsrecht in der gebotenen Weise darzulegen. \n\n8\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n9\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde von Pflegeeltern gegen Umgangsregelung zwischen Eltern und Pflegekindern - hier: Verneinung der Beschwerdeberechtigung der Pflegeeltern gem § 59 FamFG begründet keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz - keine unmittelbare Rechtsbetroffenheit der Pflegeeltern","2026-07-08T22:37:39.373Z","2026-07-10T22:07:50.196Z",{"id":221,"ecli":222,"slug":223,"caseNumber":224,"courtId":110,"decisionDate":215,"fullText":225,"summary":226,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":215,"parsedAt":218,"updatedAt":227},"3914","ECLI:DE:NEURIS:KORE702952026","ecli-de-neuris-kore702952026","AnwZ (Brfg) 50\u002F24","#  BGH, Urteil vom 1. Dezember 2025 - AnwZ (Brfg) 50\u002F24 \n\n## Leitsatz\n\nDie Erfüllung der Kanzleipflicht gemäß § 27 Abs. 1 BRAO setzt nach wie vor die Vorhaltung bestimmter, dem Rechtsanwalt dauerhaft zur Verfügung stehender Räumlichkeiten voraus, in denen er gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nachgeht und zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum für anwaltliche Dienste zur Verfügung steht. Der darin liegende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufsausübung ist auch unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen und digitalen Entwicklung weiterhin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.24 26 34 40\n\n## Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Juni 2024 verkündete Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin abgeändert und die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDer Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt und als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Mit E-Mail vom 2. Januar 2019 zeigte er der Beklagten an, seinen Kanzleisitz an den Standort der A. GmbH (heute A. W. GmbH; im Folgenden: A. GmbH) am Berliner Hauptbahnhof verlegt zu haben. \n\n2\\. Die A. GmbH ist ein Unternehmen, das an unterschiedlichen Standorten in Berlin und der gesamten Bundesrepublik vollständig eingerichtete Büro- und Konferenzräume stunden-, tage- oder monatsweise vermietet. An ihrem Standort am B. sind ein Kanzleischild des Klägers sowie ein Briefkasten angebracht, der neben der Firma der A. GmbH auch den Namen und die Berufsbezeichnung des Klägers ausweist. Über eingehende Post wird der Kläger durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Mitarbeiter der A. GmbH, die seine Post in einem abgeschlossenen Fach aufbewahren, informiert. Ein eigenes Klingelschild des Klägers ist nicht vorhanden; seine Mandanten benutzen die Klingel der A. GmbH. Für eingehende Telefonanrufe greift der Kläger auf die Dienste eines Servicedienstleisters zurück, der ebenfalls eine Verschwiegenheitserklärung abgegeben hat. \n\n3\\. Mit Schreiben vom 9. April 2019 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Kanzleipflicht zwingend eine bestehende Räumlichkeit erfordere, die zur Durchführung anwaltlicher Tätigkeiten sowie eines persönlichen und vertraulichen Mandantengesprächs geeignet sei, und forderte ihn auf, unter Vorlage eines ggf. mit der A. GmbH geschlossenen Vertrags mitzuteilen, ob er einen dauerhaften Mietvertrag für ein Büro abgeschlossen, ein Tagesbüro oder gar keine Räumlichkeiten angemietet habe. Der Kläger teilte darauf mit Schreiben vom 24. Mai 2019 mit, für Mandantengespräche jeweils einen der am Standort der A. GmbH am B. vorgehaltenen drei Konferenzräume bedarfsabhängig stundenweise anzumieten. Die Verfügbarkeit der Räume habe noch nie infrage gestanden. Akten führe er vollständig digital und weitere anwaltlichen Tätigkeiten (Recherche und Verfassen von Schriftsätzen) übe er an seinem Wohnsitz aus. \n\n4\\. Nach weiterem Schriftwechsel erteilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 eine \"missbilligende Belehrung\", weil er über keine eigenen Räumlichkeiten zur Durchführung seiner anwaltlichen Tätigkeiten verfüge und damit seiner Kanzleipflicht nach § 27 BRAO nicht nachkomme. \n\n5\\. Diese missbilligende Belehrung hat der Anwaltsgerichtshof auf Anfechtungsklage des Klägers mit Urteil vom 12. Juni 2024 mit im Wesentlichen folgender Begründung aufgehoben: \n\n6\\. Die Anfechtungsklage gegen die als Verwaltungsakt zu qualifizierende missbilligende Belehrung der Beklagten sei statthaft, zulässig und in der Sache begründet. Der Kläger halte den Anforderungen des § 27 Abs. 1 BRAO und der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügende Kanzleiräumlichkeiten vor. \n\n7\\. Zweck des § 27 Abs. 1 BRAO sei, mit dem Kanzleisitz die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer festzustellen und eine räumlich eindeutig definierbare Stelle zu bestimmen, an die alle für den Anwalt bestimmten Zustellungen, Mitteilungen und sonstigen Nachrichten wirksam gerichtet werden könnten. Angesichts der Änderung der Rahmenbedingungen für die anwaltliche Tätigkeit durch den gesellschaftlichen Wandel infolge der Digitalisierung komme es auf ein modernes, technikoffenes Verständnis des Kanzleibegriffs an. \n\n8\\. Danach genüge der Kläger den Anforderungen des § 27 Abs. 1 BRAO, da er seine Erreichbarkeit an seinem Kanzleisitz hinreichend durch organisatorische und personelle Maßnahmen sichergestellt habe und insbesondere die Mindestanforderungen der Rechtsprechung an eine Kanzleiorganisation erfüllt seien. Dass der Kläger vor Ort nicht in nennenswertem Umfang präsent sei, stehe dem nicht entgegen. § 27 BRAO enthalte keine Anforderungen an eine Erreichbarkeit vor Ort. Eine permanente Präsenz des Rechtsanwalts sei zudem, etwa in Folge von anwaltlichen Gerichts- und Behördenbesuchen, noch nie gelebte Praxis gewesen und habe mit der Verbreitung des mobilen Arbeitens zunehmend abgenommen. \n\n9\\. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Rechtsanwalt dem rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen zu \"angemessenen Zeiten\" für anwaltliche Dienste zur Verfügung zu stehen habe, sei der Begriff der Angemessenheit im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auszulegen. Danach komme es darauf an, ob die anwaltliche Anwesenheit zu dem Zweck, dem rechtsuchenden Publikum zur Verfügung zu stehen, erforderlich sei, wobei, wie sich auch aus § 5 BORA ergebe, auf die individuelle Berufsausübung des jeweiligen Rechtsanwalts abzustellen sei. Hierzu habe der ausschließlich auf dem Gebiet des Umweltrechts tätige und damit hochspezialisierte Kläger vorgetragen, dass bislang nicht ein Mandant unangekündigt bei ihm vorstellig geworden und seit Beginn seiner Berufsausübung an diesem Kanzleisitz im Jahr 2019 lediglich fünf Mal, zuletzt vor annähernd drei Jahren, ein persönlicher Beratungstermin in seinen Räumen gewünscht worden sei. In Anbetracht dessen sei die Anwesenheit des Klägers vor Ort gemessen an den Bedürfnissen des rechtsuchenden Publikums angemessen und ausreichend. Eine Pflicht des Klägers zur dauerhaften Anmietung von Räumlichkeiten lasse sich § 27 Abs. 1 BRAO nicht entnehmen, sondern würde sachlich nicht gerechtfertigt und damit übermäßig regulierend in seine Berufsausübungsfreiheit eingreifen, ohne dass der Gesetzeszweck dies erfordere. \n\n10\\. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen Berufung. Sie ist der Ansicht, die Kanzleipflicht nach § 27 Abs. 1 BRAO setze als Mindestvoraussetzung die Vorhaltung von eigenen, dauerhaft vorhandenen Kanzleiräumen voraus. Daran habe sich auch durch die erweiterten Gestaltungsmöglichkeiten der anwaltlichen Berufsausübung nichts geändert. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Anwaltsgerichtshofs die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. \n\n11\\. Er verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, ihm stünden an seiner Kanzleiadresse während der üblichen Geschäftszeiten jederzeit bestimmte anmietbare Konferenzräume zur Verfügung. Auch in dem Jahr zwischen dem Verfassen der Klagebegründung und der Berufungserwiderung sei er dort nur von einem einzigen Mandanten aufgesucht worden. \n\n12\\. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n13\\. Die Berufung ist zulässig und begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. \n\nI.\n\n14\\. Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2 und 3 VwGO. Dass das Rechtsmittel nicht durch die gesetzliche Vertreterin der Beklagten, die Präsidentin der Rechtsanwaltskammer (§ 80 Abs. 1 BRAO), eingelegt und begründet worden ist, sondern durch die (damals stellvertretenden) Vorsitzenden der Vorstandsabteilungen I und IV, steht seiner Zulässigkeit nicht entgegen. Der darin möglicherweise liegende Vertretungsmangel ist durch die in der Berufungsverhandlung zur Akte gereichte Prozessvollmacht der Präsidentin der Beklagten vom 27. November 2025 rückwirkend geheilt worden (vgl. BVerwG, Buchholz 237.2 § 79 LBG Berlin Nr. 2; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 \\- GmS-OGB 2\u002F83, BGHZ 91, 111, 115 mwN). \n\nII.\n\n15\\. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 VwGO) statthaft. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 14. Oktober 2021 um einen mit der Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakt. \n\n16\\. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei berufsrechtswidrigem Verhalten die Möglichkeit, als hoheitliche Maßnahme zwischen der einfachen Belehrung beziehungsweise dem präventiven Hinweis einerseits und der Sanktion der (förmlichen) Rüge nach § 74 BRAO andererseits auf der Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 1, 4 BRAO einen sogenannten belehrenden Hinweis beziehungsweise eine missbilligende Belehrung zu erteilen, die - namentlich dann, wenn sie ein Handlungsverbot oder ein Handlungs- oder Unterlassungsgebot aussprechen - als in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingreifender Verwaltungsakt anzusehen sind und dementsprechend mit der Anfechtungsklage angegriffen werden können (vgl. nur Senat, Urteile vom 3. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 45\u002F15, NJW 2017, 2556 Rn. 18 f. mwN und vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 32\u002F17, NJW 2018, 1095 Rn. 4). \n\n17\\. Das ausdrücklich als \"missbilligende Belehrung\" bezeichnete Schreiben der Beklagten vom 14. Oktober 2021 entspricht auch inhaltlich dem, was eine missbilligende von einer einfachen Belehrung unterscheidet (vgl. Senat, Urteile vom 3. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 45\u002F15, NJW 2017, 2556 Rn. 21 und vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 32\u002F17, NJW 2018, 1095 Rn. 5). Die Beklagte nimmt darin abschließend zu den ihrer Auffassung nach aus § 27 BRAO folgenden Verpflichtungen des Klägers hinsichtlich der Vorhaltung dauerhaft vorhandener Räumlichkeiten Stellung und bewertet den beim Kläger bestehenden Zustand danach als berufsrechtswidrig. Der Inhalt des Schreibens macht deutlich, dass sich die Beklagte diesbezüglich bereits auf eine verbindliche Regelung festgelegt hat. \n\nIII.\n\n18\\. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die missbilligende Belehrung vom 14. Oktober 2021 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Recht angenommen, dass der Kläger mit der lediglich bei Bedarf stundenweisen Anmietung von Konferenzräumen für Mandantengespräche in einem Business-Center an der von ihm angegebenen Kanzleianschrift seiner Kanzleipflicht gemäß § 27 Abs. 1 BRAO nicht genügt. \n\n19\\. 1\\. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht, gemäß § 27 Abs. 1 BRAO im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einzurichten und zu unterhalten, nur, wenn er über einen oder mehrere Räume verfügt, in denen er gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nachgeht und zu den üblichen Geschäftsstunden normalerweise zu erreichen ist. In diesem Raum\u002Fdiesen Räumen muss er zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 16\u002F86, BRAK-Mitt. 1986, 224 und vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 69\u002F03, BRAK-Mitt. 2005, 86). Außerdem muss der Rechtsanwalt ausreichende organisatorische Vorsorge treffen, um der rechtsuchenden Öffentlichkeit seinen Willen, den Raum\u002Fdie Räume als Kanzlei zu verwenden, zu offenbaren. Dazu gehört als Mindestanforderung, dass der Rechtsanwalt auf die Kanzlei durch ein Praxisschild hinweist und einen Telefonanschluss unterhält, unter dem er erreichbar ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 1962 - AnwZ (B) 11\u002F62, BGHZ 38, 6 LS 2 und S. 11 [Widmung als Kanzlei] und vom 9. Mai 2025 - AnwZ (Brfg) 8\u002F25, NJW-RR 2025, 1012 Rn. 17 mwN). \n\n20\\. Erforderlich ist demnach die dauerhafte Einrichtung bestimmter Räumlichkeiten, in denen der Rechtsanwalt gewöhnlich angetroffen werden kann und Mandanten mit ihm vertrauliche Gespräche führen sowie ihre Unterlagen und Mitteilungen vor unbefugtem Zugriff sicher verwahrt wissen können (vgl. Senat Urteil vom 13. September 2010 - AnwZ (P) 1\u002F09, BGHZ 187, 31 Rn. 31). An diesem Ort muss der Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des Senats zwar nicht ständig persönlich anwesend (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2023 - AnwZ (Brfg) 30\u002F22, BRAK-Mitt. 2023, 182 Rn. 15), gleichwohl aber zu den üblichen Geschäftsstunden zu angemessenen Zeiten präsent sein. \n\n21\\. Anders als vom Anwaltsgerichtshof angenommen reicht es somit nicht aus, den Mindestanforderungen an eine Kanzleiorganisation (Kanzleischild, Briefkasten, Telefon- und Faxanschluss) zu genügen. Da diese Mindestanforderungen (nur) dazu dienen, bestimmte Räumlichkeiten für die rechtsuchende Öffentlichkeit als Kanzlei kenntlich zu machen, setzen sie die Existenz dieser Räumlichkeiten vielmehr (selbstverständlich) voraus. Das zeigt sich insbesondere daran, dass sich das Kanzleischild nach der Rechtsprechung des Senats auf bestimmte, von dem Rechtsanwalt auch tatsächlich als Kanzlei genutzte Räumlichkeiten beziehen muss (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 26\u002F09, NJW-RR 2009, 1577 Rn. 5 und vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 5\u002F89, juris Rn. 5; siehe auch Weyland\u002FWeyland, BRAO, 11. Aufl., § 27 Rn. 5g; Prütting in Henssler\u002FPrütting, BRAO, 6. Aufl., § 27 Rn. 6 f.; Siegmund in Gaier\u002FWolf\u002FGöcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 27 BRAO Rn. 71). Ein Kanzleischild, das - wie im Fall des Klägers - lediglich den Eindruck erweckt, dass an diesem Ort auch Büroräume des Rechtsanwalts vorhanden seien, erfüllt diese Voraussetzung nicht. \n\n22\\. 2\\. Dieses Verständnis von § 27 Abs. 1 BRAO entspricht der überwiegenden Ansicht in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (siehe etwa OLG Koblenz, AnwBl 1981, 151; EGH Celle, BRAK-Mitt. 1991, 103; AGH Dresden, BRAK-Mitt. 2005, 31, 33; AGH Berlin, Beschlüsse vom 19. Oktober 2015 - 1 AGH 6\u002F13, juris Rn. 5 und vom 29. Mai 2017 - I AGH 2\u002F16, juris Rn. 21; KG, Urteil vom 24. August 2018 - 5 U 134\u002F17, juris Rn. 84 ff.) und Literatur (Siegmund in Gaier\u002FWolf\u002FGöcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 27 BRAO Rn. 21, 32, 48 f., insb. 55 ff. sowie § 5 BORA Rn. 11 ff.; Prütting in Henssler\u002FPrütting, BRAO, 6. Aufl., § 27 Rn. 6 f., 14; Weyland\u002FWeyland, BRAO, 11. Aufl., § 27 BRAO Rn. 5, 5g, 6, 11 ff.; Kleine-Cosack, BRAO, 9. Aufl., § 27 BRAO Rn. 5; Remmertz\u002F Offermann-Burckart, Legal Tech-Strategien für die Rechtsanwaltschaft, 2. Aufl., § 2 Rn. 10 ff., 24; Bitsch\u002FMüller in Peres\u002FSenft, Sozietätsrecht, 3. Aufl., § 39 Rn. 14 f.; Schumann, NJW 1990, 2089, 2092; Kiwitt, ZAP 2019, 1029, insb. 1036 ff.). Auch soweit teilweise unter Verweis auf die gesellschaftliche und technische Entwicklung Zweifel geäußert werden, ob diese örtliche Bindung des Rechtsanwalts noch zeit- und verfassungsgemäß ist, wird sie jedenfalls derzeit angesichts des bislang (erst) erreichten Stands elektronischer Kommunikation noch für geboten erachtet (siehe etwa Offermann-Burckart, AnwBl Online 2020, 412, 418; Remmertz\u002FOffermann-Burckart, Legal Tech-Strategien für die Rechtsanwaltschaft, 2\\. Aufl., § 2 Rn. 10 ff., 24 ff., 27; Prütting, AnwBl 2011, 46, 47; Rohrlich, ZAP 2019, 873, 876; Ebers\u002FRemmertz, StichwortKommentar Legal Tech, Stichwort \"Rechtsanwalt, Berufsrecht\" Rn. 22 [Stand 1. April 2025]; aA Jacklowsky in Hartung\u002FScharmer, BRAO\u002FFAO, 8\\. Aufl., § 5 BORA Rn. 13, 19, 20). \n\n23\\. 3\\. Für ein anderes Verständnis der Kanzleipflicht fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. \n\n24\\. a) Die Auslegung von § 27 Abs. 1 BRAO ergibt, dass die Erfüllung der Kanzleipflicht nach wie vor die Vorhaltung bestimmter, dem Rechtsanwalt dauerhaft zur Verfügung stehender Räumlichkeiten voraussetzt. \n\n25\\. aa) Hierfür spricht zunächst der bislang unverändert beibehaltene Wortlaut des § 27 Abs. 1 BRAO, wonach der Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten muss. \n\n26\\. Der Begriff der \"Kanzlei\" ist zwar gesetzlich nicht definiert und könnte nicht nur als Bezeichnung eines konkreten Büro- oder Dienstraums\u002F-orts verstanden werden, sondern auch als abstrakte Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei oder Sozietät (vgl. etwa BAG, NZA 2009, 485 Rn. 32 \"wirtschaftliche Einheit\"). Im allgemeinen Sprachgebrauch wird er jedoch vornehmlich als Beschreibung der räumlichen Einheit gebraucht, von der aus ein Rechtsanwalt seinen Beruf ausübt und der den Mittelpunkt seiner Tätigkeit bildet (vgl. KG, Urteil vom 24. August 2018 - 5 U 134\u002F17, juris Rn. 86; Remmertz\u002FOffermann-Burckart, Legal Tech-Strategien für die Rechtsanwaltschaft, 2. Aufl., § 2 Rn. 10; Kiwitt, ZAP 2019, 1029 f.; Duden online, www.duden.de\u002Frechtschreibung\u002FKanzlei). Auch die Verpflichtung, die Kanzlei einzurichten und zu unterhalten, zeigt, dass die Vorschrift das Vorhandensein von (einrichtungsfähigen) Räumlichkeiten, die nicht nur vorübergehend vorgehalten werden, voraussetzt (vgl. Remmertz\u002F Offermann-Burckart, Legal Tech-Strategien für die Rechtsanwaltschaft, 2. Aufl., § 2 Rn. 11). Zwar kann nach heutigem Verständnis auch ein rein virtueller Raum \"eingerichtet\" werden. Im historischen Kontext war mit dieser Formulierung aber fraglos allein ein realer Raum gemeint. \n\n27\\. bb) Die Gesetzgebungsgeschichte zeigt ebenfalls, dass der Gesetzgeber bis heute an einem räumlichen Verständnis des Kanzleibegriffs festhält. \n\n28\\. Dass der historische Gesetzgeber von einer dauerhaft vorhandenen und für die anwaltliche Tätigkeit genutzten Räumlichkeit ausgegangen ist, zeigt sich an seiner Begründung für die Lockerung der Wohnsitzpflicht für Rechtanwälte in der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959, in der er u.a. darauf verwiesen hat, dass der Rechtsanwalt weiterhin am Sitz des Gerichts eine Kanzlei unterhalten müsse und die modernen Verkehrsverhältnisse es ihm ermöglichten, seine Kanzlei in angemessener Zeit zu erreichen (RegE einer Bundesrechtsanwaltsordnung, BT-Drucks. III\u002F120, S. 68 [zu § 39 Abs. 2 BRAO-E]). Auch die vollständige Aufhebung der Wohnsitzpflicht im Jahr 1994 wurde damit begründet, dass es für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege entscheidend nur auf die Kanzleipflicht ankommen könne, weil eine rechtsratsuchende Partei wissen wolle, welche Rechtsanwälte in einem bestimmten örtlichen Bezirk tätig sind und an welchem Ort ein Rechtsanwalt \"in seiner Kanzlei\" erreicht werden kann (RegE eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte, BT-Drucks. 12\u002F4993, S. 26). \n\n29\\. Mit der im Jahr 2007 folgenden Aufhebung des Zweigstellenverbots (BGBl. I S. 358) und des Verbots der Sternsozietät (BGBl. I S. 2840) hat der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt zwar umfangreiche Möglichkeiten eröffnet, seine anwaltliche Tätigkeit nicht nur von einer (Haupt-)Kanzlei aus auszuüben. Er hat dies aber gerade nicht zum Anlass genommen, auch die Kanzleipflicht abzuschaffen, sondern sich bewusst für deren Beibehaltung entschieden (siehe BR-Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft, BT-Drucks. 16\u002F513, S. 15; Senat, Urteil vom 13. September 2010 \\- AnwZ (P) 1\u002F09, BGHZ 187, 31 Rn. 34). \n\n30\\. Gleiches gilt für die im Jahr 2015 eröffnete Möglichkeit einer Doppelzulassung als Rechtsanwalt und als Syndikusrechtsanwalt (BGBl. I S. 2517). Nach § 46c Abs. 4 Satz 1 BRAO liegt der Kanzleisitz des Syndikusrechtsanwalts zwar an seiner Arbeitsstätte, womit er nicht ständig an einem weiteren Kanzleiort anwesend sein kann. Auch hier hat der Gesetzgeber in der Entwurfsbegründung zu § 46c Abs. 4 BRAO aber auf \"die in § 27 BRAO verankerte Kanzleipflicht\" verwiesen, die in Bezug auf Syndikusrechtsanwälte lediglich für ihre Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt modifiziert werde, und ausdrücklich betont, dass Rechtsanwälte mit einer Doppelzulassung für ihre Tätigkeit für die Allgemeinheit einer gesonderten Zulassung nach § 4 BRAO \"sowie einer gesonderten Kanzlei nach § 27 BRAO\" bedürften (Fraktions-E, BT-Drucks. 18\u002F5201, S. 39). \n\n31\\. Schließlich wurde die Kanzlei des Rechtsanwalts auch noch in der Gesetzesbegründung zur Einführung des Begriffs der \"weiteren Kanzlei \" in § 27 Abs. 2 BRAO im Jahr 2017 wiederholt als Standort zur Berufsausübung bzw. Standort, an dem die berufliche Tätigkeit entfaltet wird, umschrieben (siehe RegE eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BT-Drucks. 18\u002F9521, S. 102 ff.). Der Begriff \"Standort\" vermittelt Präsenz und Statik. Mit nur bei Bedarf angemieteten Räumlichkeiten und einem dort nur nach Terminvereinbarung mit dem jeweiligen Mandanten anwesenden Rechtsanwalt ist das nicht zu vereinbaren (vgl. KG, Urteil vom 24\\. August 2018 - 5 U 134\u002F17, juris Rn. 90; siehe auch Remmertz\u002FOffermann-Burckart, Legal Tech-Strategien für die Rechtsanwaltschaft, 2. Aufl., § 2 Rn. 12). \n\n32\\. cc) Auch der systematische Zusammenhang von § 27 Abs. 1 BRAO belegt ein weiterhin räumliches Verständnis des Kanzleibegriffs. \n\n33\\. Das zeigt sich zunächst an den Regelungen zur Verlegung der Kanzlei (§ 27 Abs. 2 und 3 BRAO), insbesondere \"in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer\". \n\n34\\. Darüber hinaus verdeutlicht § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO, wonach der Rechtsanwalt für seine Vertretung sorgen muss, wenn er sich länger als zwei Wochen \"von seiner Kanzlei entfernen will\", dass es einer gewissen Präsenz vor Ort bedarf und die Kanzleianschrift nicht nur eine Briefkastenanschrift oder ein Ort sein kann, an dem ein Ansprechpartner angetroffen werden kann, der den Kontakt zu dem Rechtsanwalt herstellt. An diesem Verständnis des Kanzleibegriffs hält der Gesetzgeber trotz der bisherigen digitalen Entwicklung weiterhin fest. Denn er hat zwar den vertretungsfrei zulässigen Abwesenheitszeitraum unter Verweis auf die durch die zunehmende Digitalisierung verbesserten Möglichkeiten, die eigene Arbeit und diejenige in der Kanzlei auch von außerhalb zu organisieren, mit dem Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) von zuvor einer auf nunmehr zwei Wochen verlängert. Von einer - ebenfalls diskutierten - vollständigen Abschaffung des § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO hat er jedoch ausdrücklich in Anbetracht der aus § 27 BRAO folgenden Verpflichtung der Rechtsanwältinnen und -anwälte zur Führung einer Kanzlei abgesehen, weil eine umfassende Kontrolle der Arbeitsabläufe \"in einer Kanzlei\" von Zeit zu Zeit auch einer persönlichen Überprüfung bedürfe (vgl. RegE, BT-Drucks. 19\u002F26828, S. 201). \n\n35\\. Außerdem spricht für ein räumliches Verständnis insbesondere die bereits genannte Regelung in § 46c Abs. 4 Satz 2 BRAO, nach der ein Syndikusrechtsanwalt, der zugleich als Rechtsanwalt gemäß § 4 BRAO zugelassen oder im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig ist, für jede Tätigkeit eine \"weitere Kanzlei zu errichten und zu unterhalten\" hat. \n\n36\\. Soweit der Anwaltsgerichtshof dagegen aus § 5 BORA ableiten will, die in § 27 Abs. 1 BRAO geregelte Kanzleipflicht sei subjektiv, d.h. entsprechend der individuellen Berufsausübung des jeweiligen Rechtsanwalts zu bestimmen, ist dem nicht zu folgen. Dabei kann dahinstehen, ob das Tatbestandsmerkmal \"Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte\" in § 5 BORA nicht ohnehin nur als Gattungsbegriff und die Ausrichtung auf \"ihre\" Berufsausübung damit lediglich als abstrakt-generelle Bezeichnung rechtsanwaltlicher Tätigkeit zu verstehen ist (so etwa Siegmund in Gaier\u002FWolf\u002FGöcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 5 BORA Rn. 9 ff.). Auch wenn § 5 BORA eine individuelle Ausrichtung enthalten sollte (dafür etwa Jacklofsky in Hartung\u002FScharmer, BORA\u002FFAO, 8. Aufl., § 5 BORA Rn. 18 ff.; Prütting in Henssler\u002FPrütting, BRAO, 6. Aufl., § 5 BORA Rn. 7; Weyland\u002FWeyland, BRAO, 11\\. Aufl., § 5 BORA Rn. 7), könnte diese untergesetzliche Norm die den Rechtsanwälten von der Bundesrechtsanwaltsordnung auferlegten Pflichten nur konkretisieren, nicht aber abändern (Scharmer in Hartung\u002F Scharmer, BORA\u002FFAO, BORA Einf. Rn. 63; Henssler in Henssler\u002FPrütting, BRAO, 6. Aufl., Einleitung BORA Rn. 36). § 27 BRAO selbst sind jedoch keine Anhaltspunkte für eine individualisierende Betrachtung zu entnehmen. Daher gibt auch die von der Literatur dafür angeführte Beschlussvorlage des Ausschusses 2 der 7. Satzungsversammlung zur Änderung des § 5 BORA im Jahr 2021, der zufolge \"die moderne Telekommunikation ausreichende Möglichkeiten bietet, eine ‚Kanzlei‘ auch anders, insbesondere ohne feste Büroräume zu betreiben, ohne dass dies im Widerspruch zum anwaltlichen Berufsrecht stünde\" (SV-Protokoll 2\u002F22, S. 22, zitiert bei Jacklofsky in Hartung\u002FScharmer, BORA\u002FFAO, 8. Aufl., § 5 BORA Rn. 13), keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. \n\n37\\. dd) Die dauerhafte Vorhaltung eigener Räumlichkeiten für die anwaltliche Tätigkeit entspricht schließlich auch Sinn und Zweck der Kanzleipflicht. \n\n38\\. Der Zweck der in § 27 Abs. 1 BRAO normierten Kanzleipflicht besteht - anders als vom Anwaltsgerichtshof angenommen - nicht allein darin, durch die örtliche Festlegung die für den Rechtsanwalt zuständige Rechtsanwaltskammer zu bestimmen und sicherzustellen, dass er über den angegebenen Kanzleiort in irgendeiner Form für Gerichte und Rechtsuchende erreichbar ist. Wie sich bereits aus der Begründung der ursprünglichen Regelung im Jahr 1958 ergibt, soll die Kanzleipflicht vielmehr auch gewährleisten, dass der Rechtsanwalt mit dem Gericht und den Rechtsuchenden \"in enger Verbindung bleibt\" (RegE, BT-Drucks. III\u002F120, 68 [zu § 39 Abs. 2 BRAO-E]). \n\n39\\. In Bezug auf die Verbindung mit dem Gericht mag dieser Gesichtspunkt mit dem Wegfall des Lokalisationsgebots für Rechtsanwälte im Jahr 2007 und der Einführung der elektronischen Gerichtsakte zwar an Gewicht verloren haben. Unabhängig davon besteht der Zweck der Gewährleistung einer engen Verbindung aber jedenfalls in Bezug auf die Rechtsuchenden unverändert fort. Diese enge Verbindung beschränkt sich nach dem dargelegten Regelungskonzept des Gesetzgebers auch nicht auf den (fern-)kommunikativen Aspekt, d.h. darauf, dass an den Rechtsanwalt Zustellungen erfolgen können und er überhaupt erreichbar ist. Dazu würde die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten oder die Mitteilung einer Zustellanschrift und der Kommunikationsdaten ausreichen. Die zweite Maßnahme lässt das Gesetz nicht, die erste nur für den Fall zu, dass der Rechtsanwalt von der Kanzleipflicht befreit ist. Von diesem Ausnahmefall abgesehen soll es mithin einen festen Ort geben, an dem der Rechtsanwalt gewöhnlich angetroffen werden kann, an dem insbesondere Mandanten mit ihrem Rechtsanwalt vertrauliche Gespräche führen und sie ihre Unterlagen und Mitteilungen vor unbefugtem Zugriff sicher verwahrt wissen können (vgl. Senat, Urteil vom 13. September 2010 - AnwZ (P) 1\u002F09, BGHZ 187, 31 Rn. 31). \n\n40\\. b) Diese Auslegung von § 27 Abs. 1 BRAO, gegen die das Bundesverfassungsgericht bislang keine Bedenken erhoben hat (vgl. BVerfGE 72, 26, 30 ff.; BVerfG, BRAK-Mitt. 2005, 275, 276), ist auch unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen und digitalen Entwicklung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der darin liegende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufsausübung ist weiterhin auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt. \n\n41\\. aa) Ein Eingriff in die freie Berufsausübung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls begründet werden können. Das vom Gesetzgeber eingesetzte Mittel muss ferner geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Auch muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sein (vgl. BVerfGE 72, 26, 31; 138, 261 Rn. 53 f.; Burghart in Leibholz\u002FRinck, GG, 91. Lieferung 10\u002F2023, Art. 12 Rn. 296 ff. mwN). Sowohl bei der Frage der Geeignetheit als auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit verfügt der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. dazu BVerfGE 115, 276, 308 f.; 116, 202, 224 f.; BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 44 mwN). Allerdings darf bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung nicht außer Acht bleiben, dass die gesetzliche Regelung der Kanzleipflicht zwar nur die Berufsausübung beschränkt, sich aber die Anwendung der Regelung in Verbindung mit der gesetzlich vorgesehenen Sanktion als Eingriff in die Berufswahl auswirken kann und insoweit strengeren verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen muss (BVerfG, BRAK-Mitt. 2005, 275, 276; BVerfGE 72, 26, 32). \n\n42\\. bb) Nach diesen Maßstäben bestehen für die gesetzgeberische Entscheidung, mittels der Kanzleipflicht des § 27 Abs. 1 BRAO in die freie Berufsausübung von Rechtsanwälten einzugreifen, weiterhin verfassungsrechtlich hinreichende Rechtfertigungsgründe. \n\n43\\. (1) Der Gesetzgeber verfolgt mit der in § 27 Abs. 1 BRAO geregelten Kanzleipflicht das legitime Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege (vgl. nur BVerfGE 72, 26, 31 f.; 135, 90 Rn. 62, 67). \n\n44\\. (2) Die Verpflichtung, am Kanzleisitz dauerhaft bestimmte Räumlichkeiten zur Berufsausübung vorzuhalten, ist weiterhin ein grundsätzlich geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Ziels. \n\n45\\. Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 115, 276, 308; 116, 202, 224). Das ist hier der Fall, da die Pflicht zur dauerhaften Vorhaltung bestimmter Räumlichkeiten als Kanzlei sowohl die persönliche Erreichbarkeit des Rechtsanwalts für das Gericht und Rechtsuchende, insbesondere auch in eiligen Fällen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 37\u002F88, juris Rn. 9), gewährleistet als auch eine räumlich geschützte Sphäre für die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben sicherstellt. \n\n46\\. (3) Die Erforderlichkeit dieser Verpflichtung im verfassungsrechtlichen Sinne zur Erreichung des angestrebten Ziels ist ebenfalls weiterhin zu bejahen. \n\n47\\. Infolge der dem Gesetzgeber auch hinsichtlich der Erforderlichkeit zustehenden Einschätzungsprärogative können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den ihm bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Regelungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirkung versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl. BVerfGE 115, 276, 309; 116, 202, 225). Das ist angesichts des mit der Regelung verfolgten gesetzgeberischen Zwecks nicht ersichtlich. \n\n48\\. (4) Schließlich ist die Verpflichtung, unter der angegebenen Anschrift dauerhaft über eigene Räumlichkeiten zur Berufsausübung zu verfügen, auch bei der gebotenen Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe einem Rechtsanwalt weiterhin zumutbar und damit auch verhältnismäßig im engeren Sinn. \n\n49\\. (a) Dass diese Verpflichtung den einzelnen Rechtsanwalt übermäßig belasten würde, ist jedenfalls im Regelfall nicht ersichtlich (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 37\u002F88, juris Rn. 12). Die damit zu erfüllenden Voraussetzungen einer Kanzlei (Raum, Telefon, Briefkasten, Kanzlei- bzw. Klingelschild) sind in der Regel unschwer und mit wenig Aufwand vorzuhalten (vgl. Weyland\u002FWeyland, BRAO, 11. Aufl., § 29 Rn. 8). Etwaigen Ausnahmefällen, in denen dies im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten geboten sein sollte, kann gemäß § 29 Abs. 1 BRAO durch Befreiung von der Pflicht des § 27 Abs. 1 BRAO hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. BVerfGE 72, 26, 32). \n\n50\\. (b) Demgegenüber kommt der Gewährleistung einer persönlichen Erreichbarkeit des Rechtsanwalts und einer geschützten räumlichen Sphäre für die Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit trotz des digitalen Wandels der Gesellschaft und der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs weiterhin ein besonderes Gewicht zu. \n\n51\\. (aa) Die persönliche Anwesenheit und Erreichbarkeit des Rechtsanwalts vor Ort kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht mit der Begründung als entbehrlich angesehen werden, dass anwaltliche Beratungsgespräche angesichts der heutigen Kommunikationsmöglichkeiten und -gewohnheiten auch per Telefon oder Internet geführt werden könnten. \n\n52\\. Zwar mag es zutreffen, dass ein Informationsaustausch mittels telefonischer\u002Felektronischer Kommunikation insbesondere von unternehmerisch tätigen Mandanten häufig für ausreichend erachtet und eine persönliche Besprechung mit dem Rechtsanwalt vor Ort seltener nachgefragt wird (so auch Rohrlich, ZAP 2019, 873, 875, 878). Gleichwohl lassen sich schwierigere Mandantengespräche, etwa bei komplexeren Sachverhalten und\u002Foder bei Sachverhalten mit besonderem privaten\u002Fpersönlichen Bezug, weiterhin optimal nur im persönlichen Gespräch am gleichen Ort und in einer die Vertraulichkeit wahrenden Räumlichkeit führen (vgl. Kiwitt, ZAP 2019, 1029, 1037). Auch zur Führung vertraulicher Mandantengespräche, die den Schutzvorschriften der § 100d Abs. 1, 2 und 5, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 160a Abs. 1 StPO gegenüber Ermittlungsmaßnahmen unterliegen, bedarf es immer noch einer bestimmten, eindeutig definierten geschützten räumlichen Sphäre. Hinzu kommt der wesentliche Gesichtspunkt, dass bei ausschließlich telefonischer und\u002Foder elektronischer Kommunikation die Erreichbarkeit des Rechtsanwalts und die Beratungsmöglichkeit für hilfsbedürftige, ältere oder der deutschen Sprache nicht sichere Mandanten jedenfalls erheblich eingeschränkt wäre (vgl. Kiwitt, ZAP 2019, 1029, 1037). \n\n53\\. (bb) Dem legitimen Zweck der Kanzleipflicht wird entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der Rechtsanwalt (nur) auf einen entsprechenden Wunsch des Mandanten persönliche Gespräche an der angegebenen Kanzleianschrift durchführt und dort eigens dafür stundenweise einen Besprechungsraum anmietet. Das gilt unabhängig davon, ob - wie vom Kläger geltend gemacht - aufgrund der Mandantenstruktur des jeweiligen Rechtsanwalts und\u002Foder seiner fachlichen Spezialisierung persönliche Gespräche vor Ort nur selten gewünscht werden. \n\n54\\. Zunächst kann sich auch bei einer solchen \"Mandantenstruktur\" die Notwendigkeit einer kurzfristigen persönlichen Besprechung vor Ort ergeben, die bei einer lediglich bedarfsweisen Anmietung von Büroräumen nicht gewährleistet werden könnte. Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass die Verfügbarkeit der am Standort vorhandenen drei Konferenzräume für ihn wegen deren \"extrem\" geringer Auslastung noch nie infrage gestanden habe. Auch damit ist jedoch nicht hinreichend sichergestellt, dass er notfalls auch kurzfristig über die erforderlichen Räumlichkeiten verfügen kann. \n\n55\\. Unabhängig davon kann sich ein Rechtsanwalt aber auch nicht darauf zurückziehen, nur für die von ihm gemäß § 44 BRAO übernommenen Mandate auf Wunsch persönlich vor Ort zur Verfügung zu stehen und generell für \"Laufkundschaft\" nicht erreichbar zu sein. Vielmehr ist ein Rechtsanwalt im Interesse einer geordneten Rechtspflege, insbesondere der Gewährung effektiven Rechtsschutzes sowohl im gerichtlichen als auch im außergerichtlichen Bereich (vgl. BVerfGE 122, 39, 50), nach §§ 48 bis 49a BRAO im Fall seiner Beiordnung grundsätzlich verpflichtet, über § 44 BRAO hinaus bestimmte anwaltliche Hilfeleistungen zu übernehmen und damit auch für nach seiner Mandantenstruktur unübliche Mandanten zur Verfügung zu stehen (vgl. AGH Dresden, BRAK-Mitt. 2005, 31, 33; Siegmund in Gaier\u002FWolf\u002FGöcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 27 Rn. 26; Kiwitt, ZAP 2019, 1029, 1032). \n\n56\\. Überdies ist es auch in Zeiten moderner Kommunikationsmittel nicht ausgeschlossen, dass Rechtsuchende einen Rechtsanwalt (auch ohne Beiordnung) ohne vorherige Kontaktaufnahme per Telefon oder Internet in seinen Kanzleiräumen aufsuchen (vgl. AGH Berlin, Beschluss vom 29. Mai 2017 - I AGH 2\u002F16, juris Rn. 21), um sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen und ihr Anliegen erstmals vorzutragen. \n\n57\\. (cc) Ein dauerhaft vorgehaltener Kanzleiraum ist zudem weiterhin für die sichere Aufbewahrung von dem Rechtsanwalt im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit übergebene Unterlagen und Mitteilungen erforderlich. \n\n58\\. Auch die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs ändert nichts daran, dass einem Rechtsanwalt von den Mandanten - etwa bei Urkundenprozessen oder in Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes - Originalunterlagen oder Beweisstücke sowie Asservate durch das Gericht übergeben werden können, für deren Aufbewahrung es einer dauerhaften, eindeutig bestimmten und räumlich geschützten Sphäre bedarf (vgl. Kiwitt, ZAP 2019, 1029, 1037; Weyland\u002FWeyland, BRAO, 11. Aufl., § 27 Rn. 11; Siegmund in Gaier\u002FWolf\u002F Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 27 Rn. 57 [eigene und absperrbare Schränke für Kanzleiakten des Syndikusrechtsanwalts]). Das gilt hinsichtlich der von Mandanten übergebenen Unterlagen bzw. Gegenstände insbesondere auch mit Blick auf den Schutz vor Beschlagnahme gemäß § 97 Abs. 1, § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO (vgl. Siegmund, Gaier\u002FWolf\u002FGöcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 27 Rn. 28, 32). \n\n59\\. Im Übrigen ist auch mit Gerichten und Behörden eine rein elektronische Kommunikation flächendeckend derzeit noch nicht möglich (Ebers\u002FRemmertz, Stichwortkommentar Legal Tech, Stichwort \"Rechtsanwalt, Berufsrecht\" Rn. 22 [Stand 1. April 2025]; Remmertz\u002FOffermann-Burckardt, Legal Tech-Strategien für die Rechtsanwaltschaft, 2. Aufl., § 2 Rn. 27). Auch für die sichere Aufbewahrung von gerichtlicher\u002Fbehördlicher Korrespondenz oder von zur Einsicht übersandten Akten oder Originalunterlagen (§ 19 BORA) sind daher immer noch bestimmte Räumlichkeiten erforderlich. \n\n60\\. (dd) Schließlich ist die Vorhaltung dauerhafter Räumlichkeiten auch für die Wahrung der Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft (vgl. dazu BVerfGE 87, 287, 320 f.; BGH, Urteil vom 20. März 2023 - AnwZ (Brfg) 12\u002F21, NJW 2023, 2724 Rn. 19) von Bedeutung. Gerade bei fortschreitender Digitalisierung der anwaltlichen Tätigkeit bedarf es zur Wahrung des Vertrauens in die Beständigkeit und Erreichbarkeit des Rechtsanwalts, nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verantwortlichkeit für die von ihm übernommene anwaltliche Dienstleistung, jedenfalls einer (orts-)festen Anlaufstelle, an der er zu gewöhnlichen Geschäftszeiten persönlich angetroffen werden kann (vgl. Kiwitt, ZAP 2019, 1029, 1036 f.). Dem wird ein Rechtsanwalt, der lediglich telefonisch, via Internet und unter der angegebenen Anschrift grundsätzlich nur postalisch (Briefkasten) kontaktierbar ist, nicht gerecht. \n\n61\\. (ee) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deshalb geboten, weil viele Rechtsanwälte heutzutage in einem Anstellungsverhältnis für andere Rechtsanwälte oder als Syndikusrechtsanwälte tätig sind und die von ihnen für die Berufsausübung genutzten Räume nicht von ihnen selbst, sondern von ihrem Arbeitgeber eingerichtet und unterhalten werden. Aus dem Anstellungsverhältnis ergibt sich zwingend, dass der angestellte Rechtsanwalt in eine von seinem Arbeitgeber eingerichtete und unterhaltene Kanzlei (im Sinn von § 27 Abs. 1 BRAO) eingegliedert ist (Prütting in Henssler\u002FPrütting, BRAO, 6. Aufl., § 27 Rn. 12). Und auch Syndikusrechtsanwälte müssen die Kanzleipflicht und ihre organisatorischen Mindestanforderungen erfüllen (vgl. Prütting in Henssler\u002FPrütting, BRAO, 6. Aufl., § 27 Rn. 9). \n\n62\\. 4\\. Die Beklagte hat auch bei Auslegung und Anwendung des § 27 Abs. 1 BRAO im konkreten Fall des Klägers Bedeutung und Tragweite des Art. 12 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung getragen. \n\n63\\. a) Der Kläger hat seiner Kanzleipflicht gemäß § 27 Abs. 1 BRAO nicht genügt. Dass er die Mindestanforderungen an eine Kanzleiorganisation (Kanzleischild, Briefkasten, Klingel mit Namensschild sowie Telefaxanschluss und Telefon) erfüllt, über digitale Kommunikationsmöglichkeiten verfügt (E-Mail-Adresse, beA-Postfach, Homepage) und (nur) auf Wunsch persönliche Mandantengespräche unter der von ihm angegebenen Kanzleianschrift in von ihm eigens dafür angemieteten Konferenzräumen in einem Business-Center durchführt, reicht dafür nicht aus. \n\n64\\. b) Eine ausnahmsweise Befreiung des Klägers von der Kanzleipflicht gemäß § 29 BRAO war und ist nicht geboten. \n\n65\\. Abgesehen davon, dass eine solche Befreiung wegen der besonderen Bedeutung der Kanzleipflicht für eine ordnungsgemäß funktionierende Rechtspflege nur in besonderen Ausnahmefällen und auch dann regelmäßig nur befristet möglich ist (vgl. Weyland\u002FWeyland, BRAO, 11. Aufl., § 29 Rn. 7; Siegmund in Gaier\u002FWolf\u002FGöcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 29 Rn. 13), ist im Fall des Klägers keine Härte im Sinn von § 29 Abs. 1 BRAO gegeben. \n\n66\\. Dass der Kläger seine anwaltliche Tätigkeit, wie von ihm geltend gemacht, aufgrund seiner Mandantenstruktur weitgehend mittels Fernkommunikationsmitteln ausüben kann, reicht dafür nicht aus. Auch dann kann jederzeit eine persönliche vertrauliche Unterredung in den Räumlichkeiten des Rechtsanwalts nachgefragt und\u002Foder die sichere Verwahrung von Unterlagen oder Mitteilungen erforderlich werden. Wie der Kläger insbesondere Letzteres mit seiner nur bedarfsabhängigen stundenweisen Anmietung von Besprechungsräumen gewährleisten will, ist nicht ersichtlich. \n\n67\\. Die vom Kläger geltend gemachten wirtschaftlichen Umstände, konkret sein Umsatz (für 2024 unter 40.000 €) im Verhältnis zu den Berliner Mietpreisen für Büroflächen (nach seinen Angaben für ein Kanzleibüro \"angemessener Größe von 40 qm\" 13.920 €\u002FJahr), rechtfertigen nicht die Annahme einer Härte im Sinn von § 29 BRAO. Eine angespannte finanzielle Lage des Rechtsanwalts ist regelmäßig kein Grund für eine dauernde Befreiung von der Kanzleipflicht, und nur wirtschaftliche Interessen stellen keinen Härtefall dar, zumal die Voraussetzungen einer Kanzlei mit wenig Aufwand vorzuhalten sind. Dass es dem Kläger nicht möglich sein sollte, im Raum Berlin für ihn wirtschaftlich tragbare Räumlichkeiten, möglicherweise auch unter einer weniger (verkehrs-)günstig oder repräsentativ gelegenen Anschrift, dauerhaft zu mieten, ist nicht ersichtlich. Wollte man seiner Argumentation folgen, wäre jeder Rechtsanwalt mit geringerem Umsatz in Gebieten mit höheren Mietpreisen von der Kanzleipflicht freizustellen. \n\n68\\. c) Schließlich ist auch das von der Beklagten gewählte Mittel einer missbilligenden Belehrung des Klägers nicht unverhältnismäßig. Die missbilligende Belehrung stellt nicht nur im Vergleich mit dem Zulassungswiderruf nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO oder mit Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO, sondern auch mit der Sanktion der (förmlichen) Rüge nach § 74 BRAO das schonendste Mittel dar, um die Kanzleipflicht gegenüber dem Kläger durchzusetzen. Da die Beklagte dem Kläger bereits mit Schreiben vom 9. April 2019 ihre Rechtsauffassung mitgeteilt hatte, war sie auch nicht gehalten, ihm gegenüber nochmals ein Mittel ohne Eingriffsqualität zu wählen oder gar zu seinem Berufsrechtsverstoß zu schweigen. \n\nIV.\n\n69\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt. Guhling Remmert Grüneberg Lauer Schmittmann","Erfordernis eigener Kanzleiräume bei Ausübung von Dienstleistungen durch Rechtsanwalt","2026-07-10T22:07:49.968Z",{"id":229,"ecli":230,"slug":231,"caseNumber":232,"courtId":176,"decisionDate":233,"fullText":234,"summary":235,"language":54,"source":55,"sourceUrl":56,"sourceTimestamp":233,"parsedAt":218,"updatedAt":236},"3951","ECLI:DE:NEURIS:STRE202620017","ecli-de-neuris-stre202620017","III R 8\u002F23","2025-11-27T00:00:00.000Z","#  Zur Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit beim Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten \n\n## Leitsatz\n\nDer Senat ist nicht überzeugt, dass § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes insofern verfassungswidrig ist, als der Sonderausgabenabzug die Haushaltszugehörigkeit des Kindes voraussetzt (vgl. bereits Senatsurteil vom 11.05.2023 - III R 9\u002F22, BFHE 280, 465, BStBl II 2023, 861)11 15 16. Dies gilt auch, soweit die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, nicht mehr durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abgedeckt sind.20\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.01.2023 - 15 K 268\u002F21 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) macht im Veranlagungszeitraum 2018 (Streitjahr) den Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten für seine im Jahr 2015 geborene Tochter geltend. Ausgehend davon, dass die einfachrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, rügt er aus mehreren Gründen die Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG 2018) und regt deshalb eine diesbezügliche Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) an. \n\n2\\. Das Kindergeld für die Tochter bezog die Mutter, mit der der Kläger nicht verheiratet war. Die Eltern waren gemeinsam sorgeberechtigt und lebten seit Mai 2017 getrennt. Im Streitjahr bewohnten sie circa vier Kilometer voneinander entfernt liegende Wohnungen. Nach der unter Berücksichtigung des auszugsweise wiedergegebenen gerichtlichen Vergleichs der Eltern zum Umgangsrecht gewonnenen Überzeugung des Finanzgerichts (FG) bestand im Streitjahr eine alleinige Haushaltszugehörigkeit der Tochter bei der Mutter; eine doppelte Haushaltszugehörigkeit bei beiden Eltern verneinte das FG. \n\n3\\. Die Tochter wurde im Streitjahr zunächst in einer privaten Kindertagesstätte (Kita) und ab August 2018 in einer staatlichen Kita betreut. Nach den Feststellungen des FG überwies der Kläger im Streitjahr Beiträge von insgesamt 7.133,50 € unmittelbar an die Kitas (6.683,50 € und 450 €; im Klageverfahren vor dem FG legte er dafür korrigierte, nunmehr auf ihn selbst ausgestellte Rechnungen vor). Für weitere Kita-Beiträge überwies der Kläger im Streitjahr 1.020,71 € an die Mutter, die sie an die Kitas bezahlte. Ferner leistete der Kläger Kindesunterhalt in Höhe von 11.059,50 € (Barunterhalt gemäß dem Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle). \n\n4\\. Neben Einkünften aus nichtselbständigen Tätigkeiten erzielte der einzeln zur Einkommensteuer veranlagte Kläger im Streitjahr insbesondere Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) veranlagte ihn zunächst ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Betreuungskosten mit Bescheid vom 16.07.2020 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Den fehlenden Abzug der Kinderbetreuungskosten begründete das FA mit der fehlenden Haushaltszugehörigkeit der Tochter. Auch im Änderungsbescheid vom 01.10.2020, mit dem es den Nachprüfungsvorbehalt aufhob, sowie in weiteren Änderungsbescheiden vom 11.03.2021 und 13.04.2021 ließ das FA die Kinderbetreuungskosten nicht zum Abzug zu. \n\n5\\. Schon im Einspruchsverfahren rügte der Kläger die Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG 2018. Das FA wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 11.01.2021 als unbegründet zurück. \n\n6\\. Die anschließende Klage des Klägers hatte keinen Erfolg. Das FG wies sie durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1133 veröffentlichte Urteil vom 19.01.2023 - 15 K 268\u002F21 als unbegründet zurück. Mangels Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG 2018 setzte das FG das Klageverfahren nicht aus, um ein Verfahren der konkreten Normenkontrolle beim BVerfG einzuleiten. \n\n7\\. Mit der vom FG unter Verweis auf das damals noch anhängige Senatsverfahren III R 9\u002F22 zugelassenen Revision macht der Kläger die Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG 2018 geltend. \n\n8\\. Der Kläger beantragt,  \ndas FG-Urteil vom 19.01.2023 - 15 K 268\u002F21 aufzuheben und die Einkommensteuerfestsetzung 2018 in Gestalt des letzten Änderungsbescheids vom 13.04.2021 dahingehend zu ändern, dass Kinderbetreuungskosten in Höhe von 8.154,21 € in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt werden. \n\n9\\. Er regt an, das Revisionsverfahren auszusetzen und dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG 2018 mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist. \n\n10\\. Das FA beantragt,  \ndie Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n11\\. Die Revision ist unbegründet und daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass die einfachgesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten im Streitjahr beim Kläger nicht erfüllt waren (1.). Ebenso wie das FG ist der erkennende Senat nicht davon überzeugt, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG 2018 verfassungswidrig ist (2.). \n\n12\\. 1\\. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der mit der Klage begehrte Abzug von Kinderbetreuungskosten im Streitjahr mangels Haushaltszugehörigkeit der Tochter beim Kläger vollumfänglich ausscheidet. \n\n13\\. a) Als Sonderausgaben abziehbar sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG 2018 zwei Drittel der nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG 2018, welches das 14\\. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG 2018 ausgenommen sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (vgl. dazu Senatsurteil vom 23.01.2025 - III R 33\u002F24 (III R 50\u002F17), BStBl II 2025, 516, Rz 25 f.). Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG 2018 ist Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. \n\n14\\. b) Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens gelangte das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung, dass die Tochter im Streitjahr allein dem Haushalt der Mutter und nicht zugleich dem Haushalt des Klägers zugehörig war. Die von Letzterem mit der Revision nicht angegriffene, nach Maßgabe der tatrichterlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) getroffene Würdigung des FG, dass keine doppelte Haushaltszugehörigkeit gegeben war, ist Ausgangspunkt der revisionsrechtlichen Überprüfung und der die Konstellation des Streitfalls in den Blick nehmenden verfassungsrechtlichen Würdigung. Auf die Frage, ob und inwieweit der Kläger die weiteren Voraussetzungen der Sätze 2 ff. des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG 2018 und insbesondere jene des Satzes 4 erfüllte, kam es aus der zutreffenden Sicht des FG nicht an. Die Entscheidung, dass der Kläger im Streitjahr die einfachrechtlichen Abzugsvoraussetzungen schon mangels Haushaltszugehörigkeit der Tochter bei ihm selbst nicht erfüllte, ist nicht zu beanstanden. \n\n15\\. 2\\. Eine Aussetzung gemäß § 74 FGO und eine Vorlage an das BVerfG zum Zwecke der verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. §§ 80 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) kommen auch im Revisionsverfahren nicht in Betracht. Denn ebenso wie im Verfahren III R 9\u002F22 ist der erkennende Senat auch in Anbetracht der vorliegenden Revision des Klägers nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG 2018 überzeugt. Das gilt sowohl im Hinblick auf das Zusammenwirken dieser Vorschrift mit den kindbezogenen Freibeträgen gemäß § 32 Abs. 6 EStG 2018 als auch im Hinblick auf die Höhe des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag). \n\n16\\. a) Soweit der erkennende Senat bereits im Urteil vom 11.05.2023 - III R 9\u002F22 (BFHE 280, 465, BStBl II 2023, 861) mit ausführlicher Begründung seine fehlende Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG a.F. begründet hat, hält er hieran fest. Die damals der verfassungsrechtlichen Überprüfung zugrunde gelegte Gesetzesfassung stimmt mit jener des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG 2018 überein. Das BVerfG hat die gegen das Senatsurteil III R 9\u002F22 erhobene Verfassungsbeschwerde durch Beschluss vom 22.02.2024 - 2 BvR 1041\u002F23 nicht zur Entscheidung angenommen. \n\n17\\. Nach dem Senatsurteil III R 9\u002F22 beruht das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung. Die Vorschrift verstößt jedenfalls dann nicht gegen die steuerliche Freistellung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG), den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten BEA-Freibetrag abgedeckt sind. Hinsichtlich der Einzelheiten der verfassungsrechtlichen Würdigung des Senats wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 11.05.2023 - III R 9\u002F22 (BFHE 280, 465, BStBl II 2023, 861, Rz 16 ff.) Bezug genommen. \n\n18\\. Auch nach nochmaliger Überprüfung ist der erkennende Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG 2018 überzeugt. Er teilt insbesondere nicht die Auffassung des Klägers, dass sich die Vorschrift in Trennungssachverhalten nicht (mehr) am typischen Fall orientiere und dass es bezüglich des Abzugs von Kinderbetreuungskosten an einem sachlichen Grund für die Differenzierung zwischen Eltern mit und ohne Haushaltszugehörigkeit des Kindes fehle. \n\n19\\. b) Die Besonderheit des vorliegenden Verfahrens besteht allerdings darin, dass beim Kläger die bislang vom Senat offen gelassene Fallkonstellation gegeben ist und diese daher verfassungsrechtlich zu würdigen ist. Die vom Kläger im Streitjahr getragenen Kinderbetreuungskosten liegen deutlich über dem einfachen BEA-Freibetrag. Dieser belief sich im Streitjahr auf lediglich 1.320 € und stand dem Kläger neben dem einfachen Kinderfreibetrag von 2.394 € zu. Die Summe der kindbezogenen Freibeträge des Klägers betrug demnach 3.714 €. Die von ihm im Streitjahr an die beiden Kitas überwiesenen Beiträge beliefen sich demgegenüber auf 7.133,50 €; hinzu kam die vom FG festgestellte Überweisung an die Mutter in Höhe von 1.020,71 € für weitere Kita-Beiträge. \n\n20\\. Der Senat ist zwar nicht davon überzeugt, dass die Rechtslage nach dem Einkommensteuergesetz 2018 im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von Kinderbetreuungskosten auch in der vorliegenden Fallkonstellation in vollem Umfang verfassungsgemäß ist, er ist aber ebenso wenig davon überzeugt, dass sie verfassungswidrig ist. Infolgedessen liegen die Voraussetzungen für eine konkrete Normenkontrolle beziehungsweise die Vorlage an das BVerfG nicht vor. Für mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG verfassungsrechtlich zweifelhaft erachtet es der Senat, wenn das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit im Einzelfall dazu führen kann, dass über die BEA-Freibeträge hinausgehende Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil beziehungsweise bei einer Gesamtbetrachtung nicht bis zu der verfassungsrechtlich zulässigen Kappungsgrenze (s. dazu c) als Sonderausgaben abzugsfähig sind, obgleich den jeweiligen BEA-Freibetrag übersteigende Aufwendungen für die Kinderbetreuung von den Eltern getragen wurden. Da es jedoch nach wie vor gute Gründe gibt, bei der Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, ist der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelung überzeugt. Denn die Notwendigkeit einer externen Kinderbetreuung besteht in erster Linie bei dem Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt und der durch die Kinderbetreuung zum Beispiel die Möglichkeit bekommt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. \n\n21\\. c) Angesichts der fehlenden Haushaltszugehörigkeit der Tochter beim Kläger hat das FG zutreffend entschieden, dass die Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Sonderausgabenabzugs der Höhe nach im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG 2018 sind zwei Drittel der Aufwendungen für Betreuungsdienstleistungen und höchstens 4.000 € als Sonderausgaben abzugsfähig (durch Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 387, mit Wirkung vom 01.01.2025 auf 4.800 € angehoben, zugleich Ersetzung des Zwei-Drittel-Abzugs durch 80 %-Abzug). Der erkennende Senat ist auch insoweit nicht von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift überzeugt (für die Verfassungsmäßigkeit z.B. Schmidt\u002FKrüger, EStG, 44. Aufl., § 10 Rz 64 mit Verweis auf das Senatsurteil vom 14.11.2013 - III R 18\u002F13, BFHE 243, 514, BStBl II 2014, 383, zu einer früheren Rechtslage; vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten gemäß § 4f EStG a.F. und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG a.F. die Senatsurteile vom 09.02.2012 - III R 67\u002F09, BFHE 237, 39, BStBl II 2012, 567, und vom 05.07.2012 - III R 80\u002F09, BFHE 238, 76, BStBl II 2012, 816, die betreffende Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des BVerfG vom 07.05.2014 - 2 BvR 2454\u002F12 nicht zur Entscheidung angenommen; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 20.10.2010 - 2 BvR 2064\u002F08, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2011, 208 zu § 33c EStG a.F.). \n\n22\\. d) Ohne dass es im Streitfall darauf ankäme, ist der Senat auch nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG 2018 überzeugt. Die Voraussetzung des Erhalts einer Rechnung für die Betreuungsaufwendungen ist ebenso sachlich gerechtfertigt wie die Voraussetzung der Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (vgl. die in den Gesetzesmaterialien anlässlich der Einführung von § 4f EStG a.F. enthaltenen Hinweise auf die Zwecke der Missbrauchsvorbeugung und der Schwarzarbeitsbekämpfung, BTDrucks 16\u002F643, S. 9). \n\n23\\. e) Die Verfassungswidrigkeit der Höhe der kindbezogenen Freibeträge gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG 2018 und insbesondere des BEA-Freibetrags im Streitjahr 2018 macht der Kläger mit der Revision nicht geltend, sondern er beruft sich darauf, dass die geltenden Freibeträge auch bei typisierender Betrachtungsweise nicht ausreichend gewesen seien, um die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs auf zwei Drittel und maximal 4.000 € zu rechtfertigen. \n\n24\\. Auch im Hinblick auf die Höhe des BEA-Freibetrags im Streitjahr besteht beim erkennenden Senat keine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit (vgl. in diesem Zusammenhang den BVerfG-Beschluss vom 05.09.2024 - 2 BvL 3\u002F17, DStR kurzgefasst 2024, 297, durch den die Vorlage des Niedersächsischen FG vom 02.12.2016 - 7 K 83\u002F16 zur Frage der Verfassungswidrigkeit des Kinderfreibetrags nach dem Einkommensteuergesetz 2014 für das sächliche Existenzminimum eines Kindes als unzulässig zurückgewiesen wurde; zum BEA-Freibetrag s. dort Rz 55 ff.; zur Rechtslage nach dem Einkommensteuergesetz 2014 vgl. auch Senatsurteil vom 23.01.2025 - III R 33\u002F24 (III R 50\u002F17), BStBl II 2025, 516, Rz 37 ff., zum BEA-Freibetrag s. Rz 42 ff.). \n\n25\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Zur Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit beim Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten","2026-07-10T22:07:53.621Z",166,20,[240,11],2026]