[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-data-protection-de-2025":3},{"detail":4,"years":239},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":237,"page":14,"limit":238},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},417,"data-protection-de","Data Protection","DE","2026-07-08T22:46:09.770Z",2025,[13,16,18,20,23,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":19},3,{"month":21,"count":22},4,5,{"month":22,"count":22},{"month":25,"count":22},6,{"month":27,"count":19},7,{"month":29,"count":15},8,{"month":31,"count":21},9,{"month":33,"count":19},10,{"month":35,"count":22},11,{"month":37,"count":21},12,[39,53,64,74,85,96,106,114,123,131,141,151,161,171,181,189,199,209,217,227],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"3531","ECLI:DE:NEURIS:KORE729812025","ecli-de-neuris-kore729812025","I ZR 115\u002F25",46,"2025-12-18T00:00:00.000Z","#  Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch eines PKV-Versicherungsnehmers gegen seinen Versicherer im Zusammenhang mit Beitragsanpassungen \n\n## Leitsatz\n\nInformationen zum Beitragsverlauf eines privaten Krankenversicherungsvertrags (nämlich zu Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrags für jede stattgefundene Beitragsanpassung, zum Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs und zum Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen) stellen nur dann personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 1 DSGVO dar, wenn sie mit einer bestimmten Person verknüpft sind, die Person also auf Grundlage der Informationen identifiziert ist oder (direkt oder indirekt) identifiziert werden kann (Vergleiche EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-582\u002F14, NJW 2016, 3579 [juris Rn. 47 bis 49] - Breyer; Urteil vom 7. März 2024 - C-604\u002F22, EuGRZ 2024, 111 [juris Rn. 37 bis 39] - IAB Europe\u002FGegevensbeschermingsautoriteit). Dass eine Information einen Sachverhalt betrifft, der Auswirkungen auf eine bestimmte Person hat, reicht für die Annahme eines personenbezogenen Datums allein nicht aus.25 33 36\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 17. April 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger ist seit September 2010 bei der Beklagten privat kranken- und pflegeversichert. In den vergangenen Jahren wurde der monatlich von ihm hierfür zu zahlende Beitrag mehrfach angepasst. Die Anpassungen wurden dem Kläger jeweils unter Übersendung eines (Nachtrags-)Versicherungsscheins und eines standardisierten Informationsschreibens zur Beitragsanpassung mitgeteilt. Dem Kläger liegen die Nachträge zum Versicherungsschein und die Begründungsschreiben nicht mehr vor. Im März 2023 forderte er die Beklagte vergeblich zur Herausgabe dieser Unterlagen auf. \n\n2\\. Die auf Auskunftserteilung und Schadensersatz gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat er seine Klageanträge teilweise abgeändert und sie um einen Hilfsantrag ergänzt. Mit diesem auf Art. 15 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) gestützten Hilfsantrag begehrt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite eine Kopie der personenbezogenen Daten zum Beitragsverlauf des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer \\- mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs - in den Jahren 2014, 2015, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021 und 2023 zur Verfügung zu stellen, aus der folgende Informationen zu entnehmen sind: a) Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG, b) Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs, c) Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen. \n\n3\\. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen nach dem Hilfsantrag verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n4\\. A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO zu, weil die mit dem Hilfsantrag begehrten Informationen personenbezogene Daten seien. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n5\\. Der Begriff der personenbezogenen Daten sei weit zu verstehen. Jedenfalls bei den begehrten Informationen über Tarifbeendigungen und Tarifwechsel sei zu beachten, dass diese von den Vertragserklärungen des Versicherungsnehmers abhängig seien. Schreiben des Versicherungsnehmers an die Versicherung zählten aber grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach zu den personenbezogenen Daten. Zudem geschähen Tarifwechsel und Tarifbeendigungen individuell und gerade nicht einheitlich innerhalb einer Beobachtungseinheit, so dass auch eine Bestimmbarkeit der betroffenen Personen anhand dieser Daten nicht ausgeschlossen erscheine. Die Zusammensetzung der Tarife bei den einzelnen Versicherungsnehmern könne genauso variieren wie die Tarifhöhe in Abhängigkeit von Risikozuschlägen etwa wegen Vorerkrankungen. \n\n6\\. In Bezug auf die begehrten Informationen über Zeitpunkt und Höhe von Beitragsanpassungen gelte nichts anderes. Auch wenn Zeitpunkt und Höhe von Beitragsänderungen nicht individuell entschieden würden, sondern anhand abstrakter Parameter innerhalb einer Beobachtungseinheit, hätten sie - einmal erfolgt - dennoch unmittelbar Auswirkungen auf die individuell geschuldete Versicherungsprämie und damit auf das individuelle Versicherungsverhältnis. Sie seien daher nicht mit den auslösenden Faktoren vergleichbar, für die der Bundesgerichtshof die Eigenschaft als personenbezogene Daten verneint habe. Anders als diese beträfen die Beitragsanpassungen den Versicherungsnehmer unmittelbar. \n\n7\\. Die Beklagte könne dem Auskunftsanspruch nicht entgegenhalten, dass der Kläger datenschutzfremde Zwecke verfolge, nämlich die Erlangung von Informationen zur Vorbereitung eines Rückforderungsprozesses, da Art. 15 DSGVO das Bestehen der dort geregelten Rechte und Pflichten nicht von einer Motivation abhängig mache. \n\n8\\. B. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Zwar steht der Klage nicht bereits der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen (dazu unter B IV). Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO jedoch nicht zugesprochen werden (dazu unter B V). \n\n9\\. I. Art. 15 DSGVO ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Die Datenschutz-Grundverordnung bezieht sich auch auf Verarbeitungsvorgänge, die vor dem 25. Mai 2018 als dem Datum, ab welchem die Verordnung nach deren Art. 99 Abs. 2 gilt, ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen - wie im Streitfall - nach diesem Datum vorgebracht wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2023 - C-579\u002F21, NJW 2023, 2555 [juris Rn. 36] - Pankki S; BGH, Urteil vom 16. April 2024 - VI ZR 223\u002F21, WM 2024, 991 [juris Rn. 10]). \n\n10\\. II. Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in der Vorschrift nachfolgend aufgeführten Informationen. Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung, die Gegenstand der Verarbeitung sind. \n\n11\\. Nach Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DSGVO bezeichnet der Begriff \"personenbezogene Daten\" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (\"betroffene Person\") beziehen. Als identifizierbar wird nach Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 DSGVO eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie beispielsweise einem Namen oder einer Kennnummer, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. \n\n12\\. Nach Art. 4 Nr. 7 Halbsatz 1 DSGVO ist \"Verantwortlicher\" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. \n\n13\\. III. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der persönliche Anwendungsbereich von Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO eröffnet ist, weil der Kläger \"betroffene Person\" und die Beklagte \"Verantwortliche\" gemäß Art. 4 Nr. 1 und 7 DSGVO sind. \n\n14\\. IV. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, einem etwaigen Auskunftsanspruch des Klägers aus Art. 15 DSGVO stehe Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b DSGVO entgegen, weil die Berufung auf das Auskunftsrecht rechtsmissbräuchlich sei. \n\n15\\. 1\\. Nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b DSGVO kann sich der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anträgen einer betroffenen Person weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sich weder Anhaltspunkte dafür, dass das Auskunftsbegehren des Klägers offenkundig unbegründet ist, noch, dass es exzessiv ist. Auch die Revision behauptet nicht, dass diese tatbestandlichen Voraussetzungen im Streitfall gegeben wären. \n\n16\\. 2\\. Wie die Revision ebenfalls nicht verkennt, ist die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer ersten Kopie personenbezogener Daten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht davon abhängig, dass die betroffene Person ihren Antrag begründet (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - C-307\u002F22, NJW 2023, 3481 [juris Rn. 38] - FT [Copies of medical records]). Die Ausübung des Auskunftsrechts aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO darf auch nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Unionsgesetzgeber nicht ausdrücklich festgelegt hat, wie etwa von der Verpflichtung, einen der im ersten Satz des 63. Erwägungsgrunds der Datenschutz-Grundverordnung genannten Gründe (nämlich von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können) geltend zu machen (vgl. EuGH, NJW 2023, 3481 [juris Rn. 51] - FT [Copies of medical records]; BGH, Urteil vom 5. März 2024 - VI ZR 330\u002F21, WM 2024, 733 [juris Rn. 20]). Das Berufungsgericht hat daher richtig erkannt, dass es einem etwaigen Auskunftsanspruch des Klägers nicht entgegensteht, dass er damit den Zweck verfolgt, Informationen zur Vorbereitung eines beabsichtigten Rückforderungsprozesses gegenüber der Beklagten zu erlangen (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2023, 1592 [juris Rn. 61]; OLG Dresden, NJW-RR 2025, 609 [juris Rn. 50]). \n\n17\\. 3\\. Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht unter Verstoß gegen § 286 ZPO entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten zu einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Auskunftsrechts übergangen. \n\n18\\. a) Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Revision zu Recht davon ausgeht, dass ein Weigerungsrecht des Verantwortlichen, die begehrte Auskunft zu erteilen, nicht nur unter den in Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO genannten Umständen, sondern auch im Fall des Rechtsmissbrauchs besteht (so wohl OLG Düsseldorf, ZD 2025, 224 [juris Rn. 164]). Der Vortrag der Revision ist bereits nicht geeignet, einen solchen Verstoß darzutun. \n\n19\\. b) Soweit die Revision vorbringt, die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Auskunftsverlangens könne sich nicht nur aus der Verfolgung datenschutzfremder Zwecke, sondern auch aus sonstigen Umständen ergeben, trägt sie nicht näher dazu vor, welche sonstigen Umstände im Streitfall gegeben sein sollen. Auf das in diesem Zusammenhang allein in Bezug genommene Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe kein rechtliches Interesse an der verlangten Auskunft, ist das Berufungsgericht ausdrücklich eingegangen, indem es zutreffend ausgeführt hat, das Bestehen der in Art. 15 DSGVO geregelten Rechte und Pflichten sei nicht von einer Motivation abhängig, die dem Schutzzweck der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der gespeicherten Daten entspreche. \n\n20\\. c) Soweit die Revision außerdem geltend macht, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte in der Berufungsinstanz ausdrücklich bestritten habe, dass die angeforderten Unterlagen beim Kläger nicht mehr vorhanden seien, kann sie damit die gegenteilige Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu Fall bringen. Die darauf bezogene Verfahrensrüge ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon deshalb ausgeschlossen, weil die Feststellung des Berufungsgerichts nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO angegriffen worden ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Juli 2021 - V ZB 55\u002F20, NJW-RR 2021, 1598 [juris Rn. 11] mwN; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZB 46\u002F21, NJOZ 2022, 1110 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 21. März 2025 - V ZR 1\u002F24, NJW-RR 2025, 586 [juris Rn. 13] mwN). \n\n21\\. V. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, dass sämtliche vom Kläger begehrten Informationen personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 3, Art. 4 Nr. 1 DSGVO darstellen. \n\n22\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde gelegt, dass der Begriff der personenbezogenen Daten weit zu verstehen ist und hierunter nicht allein sensible oder private Informationen fallen. Der Begriff umfasst vielmehr potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-434\u002F16, NJW 2018, 767 [juris Rn. 34 f.] - Nowak; Urteil vom 4. Mai 2023 - C-487\u002F21, NJW 2023, 2253 [juris Rn. 23 f.] - Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF; BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 14\u002F21, NJW-RR 2022, 764 [juris Rn. 11]; Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177\u002F22, NJW 2023, 3490 [juris Rn. 47]; Urteil vom 6. Februar 2024 - VI ZR 15\u002F23, WM 2024, 555 [juris Rn. 7], jeweils mwN). \n\n23\\. 2\\. Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen sind ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat. Anderes gilt allerdings für Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person, wie sie auch im Streitfall in Rede stehen. Diese unterfallen dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben dargestellten Kriterien enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576\u002F19, NJW 2021, 2726 [juris Rn. 25]; BGH, NJW 2023, 3490 [juris Rn. 48]; BGH, Urteil vom 6. Februar 2024 - VI ZR 62\u002F23, ZD 2024, 346 [juris Rn. 10]). \n\n24\\. 3\\. Bei den zu Beitragsanpassungen einer privaten Krankenversicherung ergangenen Begründungsschreiben nebst Anlagen handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls nicht in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Sie können allerdings einzelne personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers enthalten (vgl. BGH, NJW 2023, 3490 [juris Rn. 49]; BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 - IV ZR 102\u002F23, RuS 2024, 633 [juris Rn. 10]; BGH, WM 2024, 555 [juris Rn. 8]). Der auslösende Faktor einer Prämienanpassung ist nicht mit einer bestimmten Person verknüpft. Es handelt sich dabei um die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten in einem Tarif in einer festgelegten Mindesthöhe (§ 203 Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 155 Abs. 3 und 4 VAG); ein Bezug zu einem bestimmten Versicherungsnehmer besteht nicht (vgl. BGH, RuS 2024, 633 [juris Rn. 14]). \n\n25\\. 4\\. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht angenommen werden, dass die vom Kläger begehrten Informationen über den Zeitpunkt und die Höhe des Alt- und Neubeitrags für jede erfolgte Beitragsanpassung, über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen und Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs und über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen sämtlich personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 3, Art. 4 Nr. 1 DSGVO darstellen. \n\n26\\. a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob Informationen wie diejenigen, die Gegenstand des streitgegenständlichen Auskunftsbegehrens sind, als personenbezogene Daten anzusehen sind. \n\n27\\. aa) Nach einer Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, stellen die vom Kläger begehrten Informationen personenbezogene Daten dar (vgl. OLG Rostock, ZD 2024, 728 [juris Rn. 157]; OLG Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2024 - 11 U 161\u002F23, juris Rn. 12; Urteil vom 3. Mai 2024 - 11 U 19\u002F24, juris Rn. 37; OLG Frankfurt, Urteil vom 10\\. Dezember 2024 - 18 U 63\u002F23, juris Rn. 47 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Dezember 2024 - 12 U 183\u002F23, juris Rn. 48 f.; OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 68 bis 70]; OLG Dresden, NJW-RR 2025, 609 [juris Rn. 39 bis 42]). \n\n28\\. (1) Zur Begründung wird ausgeführt, aus den Versicherungsscheinen und deren Nachträgen ergebe sich, mit welchem Inhalt und zu welchen Konditionen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer Versicherungsschutz bestehe (vgl. OLG Rostock, ZD 2024, 728 [juris Rn. 157]). Die konkretisierte und individualisierte Beitragsanpassung sei ein Datum, das unmittelbar nur auf den einzelnen Versicherungsnehmer zugeschnitten sei beziehungsweise nur ihn betreffe (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2024 - 11 U 161\u002F23, juris Rn. 12; Urteil vom 3. Mai 2024 - 11 U 19\u002F24, juris Rn. 37; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Dezember 2024 - 12 U 183\u002F23, juris Rn. 49; OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 70]). Zum Teil wird betont, auch wenn eine Prämie oder eine Prämienerhöhung in einem bestimmten Tarif oder zu einem bestimmten Zeitpunkt per se mit dem Versicherten nichts zu tun habe, sei sie deshalb mit ihm verknüpft und habe Auswirkungen auf ihn, weil er in entsprechenden Tarifen versichert und damit konkret von den Erhöhungen betroffen sei und die Neuprämien zahlen müsse (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 18 U 63\u002F23, juris Rn. 47). \n\n29\\. (2) Entsprechendes wird auch für Informationen über Zeitpunkt und Höhe erfolgter Tarifwechsel und Tarifbeendigungen vertreten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Dezember 2024 \\- 18 U 63\u002F23, juris Rn. 49; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Dezember 2024 - 12 U 183\u002F23, juris Rn. 50; OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 69]; aA OLG Dresden, NJW-RR 2025, 609 [juris Rn. 43]). Diese Informationen seien abhängig von den persönlichen Vertragserklärungen des Versicherungsnehmers, indem sich dieser mit der Folge des Tarifwechsels oder der Tarifbeendigung gegenüber dem Versicherer geäußert habe. Schreiben des Versicherungsnehmers an die Versicherung zählten aber gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach zu den personenbezogenen Daten. Tarifwechsel und Tarifbeendigungen geschähen individuell und gerade nicht einheitlich innerhalb einer Beobachtungseinheit, so dass auch eine Bestimmbarkeit der betroffenen Person anhand dieser Daten nicht ausgeschlossen erscheine. Hierin bestehe ein Unterschied zu den auslösenden Faktoren, für die der Bundesgerichtshof eine Eigenschaft als personenbezogene Daten verneint habe. Eine Änderung der auslösenden Faktoren müsse sich nicht zwangsläufig auf den Versicherungsnehmer auswirken, da sie nicht immer zu einer Beitragsanpassung führe (vgl. OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 69 f.]). \n\n30\\. bb) Nach der Gegenansicht sind Informationen zum Beitragsverlauf wie diejenigen, hinsichtlich derer der Kläger Auskunft begehrt, keine personenbezogenen Daten (zu den im Streitfall begehrten Informationen vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 14. November 2024 - 4 U 379\u002F24, juris Rn. 8 bis 10; Urteil vom 4. Februar 2025 - 4 U 1627\u002F22, juris Rn. 29 bis 31; Beschluss vom 18. März 2025 - 4 U 1586\u002F22, juris Rn. 40 bis 42; OLG Dresden, Beschluss vom 16. Juli 2025 - 4 U 1448\u002F22, juris Rn. 40 bis 44; zu Informationen über Beitragsanpassungen vgl. OLG Schleswig, MDR 2022, 1286 [juris Rn. 41 bis 49]; OLG Koblenz, NJW-RR 2023, 1592 [juris Rn. 52 bis 54]; OLG Köln, Urteil vom 19. Juli 2024 - 20 U 27\u002F23, juris Rn. 28 bis 35; Urteil vom 28. Januar 2025 - 3 U 71\u002F24, juris Rn. 3 bis 17; Urteil vom 13. Juni 2025 - 20 U 176\u002F24, juris Rn. 14 bis 24; zu Informationen über Tarifprämien vgl. OLG München, RuS 2022, 94 [juris Rn. 50 bis 56]). \n\n31\\. Die Informationen zum Beitragsverlauf seien nicht mit der Person des Versicherungsnehmers verknüpft. Der Erhöhungsbetrag sei nur das Ergebnis einer unter Berücksichtigung festgelegter Parameter angestellten Preisberechnung der Versicherung für einen bestimmten Tarif und lasse keine Rückschlüsse auf die Person des Versicherungsnehmers oder dessen individuellen Versicherungsvertrag zu. Vielmehr erfolge die Berechnung für alle Versicherungsnehmer, die infolge bestimmter abstrakter Parameter in eine Beobachtungseinheit zusammengefasst würden, in gleicher Weise. Die Höhe einer Beitragsanpassung spiegele nicht den individualisierten Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers wider, sondern gebe nur Aufschluss darüber, um welchen monatlichen Differenzbetrag sich bezogen auf eine Beobachtungseinheit der Preis für eine durch den Versicherungsvertrag beziehungsweise den fraglichen Tarif abgedeckte Vorsorge eines Versicherungsnehmers verändert habe. Aus der Angabe, welcher Beitrag für einen bestimmten Tarif zu entrichten sei, lasse sich nicht zurückverfolgen, um welchen Versicherungsnehmer es sich handele. Aus diesen Gründen stellten auch die Zeitpunkte, ab denen Betragsanpassungen jeweils wirkten, keine personenbezogenen Daten über die Person des Versicherungsnehmers dar, sondern lediglich eine Information über den Preis des jeweils von der Anpassung betroffenen Versicherungstarifs, der sich ab einem bestimmten Datum verändert habe (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19. Juli 2024 \\- 20 U 27\u002F23, juris Rn. 33 f.; Urteil vom 28. Januar 2025 - 3 U 71\u002F24, juris Rn. 10 f.; Urteil vom 13. Juni 2025 - 20 U 176\u002F24, juris Rn. 20 bis 23; OLG Dresden, Beschluss vom 14. November 2024 - 4 U 379\u002F24, juris Rn. 10; Urteil vom 4. Februar 2025 - 4 U 1627\u002F22, juris Rn. 29 f.; Beschluss vom 18. März 2025 - 4 U 1586\u002F22, juris Rn. 40 bis 42; OLG Dresden, Beschluss vom 16. Juli 2025 - 4 U 1448\u002F22, juris Rn. 41). \n\n32\\. b) Die zuletzt dargestellte Ansicht trifft - ausgehend von den jeweils getroffenen Feststellungen - zu, wohingegen der zuerst dargestellten Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, ein fehlerhafter rechtlicher Maßstab zugrunde liegt. \n\n33\\. aa) Wie dargelegt, muss sich eine Information, damit sie nach der Definition des Art. 4 Nr. 1 DSGVO ein personenbezogenes Datum darstellt, auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, wobei eine indirekte Identifizierbarkeit ausreicht. Es muss sich um eine Information \"über\" eine Person handeln, was der Fall ist, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. oben Rn. 22 sowie die dortigen Nachweise). Der Umstand, dass eine Information einen Sachverhalt betrifft, der Auswirkungen auf eine bestimmte Person hat, reicht daher für die Annahme eines personenbezogenen Datums allein nicht aus. Vielmehr muss die Information aufgrund einer solchen Auswirkung (oder ihres Inhalts oder Zwecks) mit einer bestimmten Person in dem Sinne verknüpft sein, dass die Person auf Grundlage der Information identifiziert ist oder (direkt oder indirekt) identifiziert werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 24. November 2011 \\- C-70\u002F10, Slg. 2022, I-11959 = ZUM 2012, 29 [juris Rn. 51] - Scarlet Extended; Urteil vom 11. November 2014 - C-212\u002F13, NJW 2015,463 [juris Rn. 22] - Ryneš; Urteil vom 19\\. Oktober 2016 - C-582\u002F14, NJW 2016, 3579 [juris Rn. 47 bis 49] - Breyer; Urteil vom 7. März 2024 - C-604\u002F22, EuGRZ 2024, 111 [juris Rn. 37 bis 39] - IAB Europe\u002FGegevensbeschermingsautoriteit). \n\n34\\. bb) Dies hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, indem es unter Anschluss an das Thüringer Oberlandesgericht (MDR 2025, 457 [juris Rn. 70]) und in Übereinstimmung mit der unter Rn. 27 bis 29 dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung maßgeblich darauf abgestellt hat, die von der Beklagten vorgenommenen Beitragsanpassungen hätten unmittelbare Auswirkungen auf die individuell geschuldete Versicherungsprämie und damit auf das individuelle Versicherungsverhältnis. Dass die Person des Versicherungsnehmers aufgrund der Informationen über Zeitpunkt und Höhe von Beitragsanpassungen oder aufgrund der festgestellten Auswirkungen auf das Versicherungsverhältnis identifiziert oder identifizierbar würde, hat das Berufungsgericht hingegen nicht festgestellt (dies trotz der Annahme personenbezogener Daten ausdrücklich verneinend OLG Brandenburg, Urteil vom 3. Mai 2024 - 11 U 19\u002F24, juris Rn. 37). Ein Bezug (zunächst) \"neutraler\" Daten zu einer konkreten Person (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2022, 764 [juris Rn. 11]) wird nicht allein dadurch hergestellt, dass die betroffene Person in entsprechenden Tarifen versichert und konkret von den Erhöhungen betroffen ist (so zutreffend OLG Köln, Urteil vom 13. Juni 2025 - 20 U 176\u002F24, juris Rn. 22; aA OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 18 U 63\u002F23, juris Rn. 47; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Dezember 2024 - 12 U 183\u002F23, juris Rn. 49). \n\n35\\. Von der zuvor (unter Rn. 30 f.) dargestellten Ansicht wird die Verknüpfung mit einer bestimmten Person daher mit Recht verneint, wenn die Angabe, welcher Beitrag für einen bestimmten Tarif zu entrichten ist, keine Rückschlüsse darauf zulässt, um welchen Versicherungsnehmer es sich handelt, und die Höhe der Tarife und der Zeitpunkt einer Tariferhöhung oder eines Tarifwechsels lediglich Auskunft darüber geben, welcher Preis für die durch den Versicherungsvertrag verwirklichte Vorsorge zu entrichten ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 18. März 2025 - 4 U 1586\u002F22, juris Rn. 40; OLG Köln, Urteil vom 28. Januar 2025 - 3 U 71\u002F24, juris Rn. 10; Urteil vom 13. Juni 2025 - 20 U 176\u002F24, juris Rn. 20 bis 22). Feststellungen dahingehend, dass die im Streitfall begehrten Informationen Aufschluss darüber geben könnten, wann eine bestimmte natürliche Person nach welchem Tarif versichert war oder wann sie in welcher Höhe Versicherungsbeiträge gezahlt hat, hat das Berufungsgericht entgegen der Behauptung der Revisionserwiderung nicht getroffen. \n\n36\\. cc) Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann auch hinsichtlich der vom Kläger begehrten Informationen zum Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunft- und Zieltarifs und zum Zeitpunkt von Tarifbeendigungen eine Eigenschaft als personenbezogene Daten nicht bejaht werden. \n\n37\\. (1) Soweit das Berufungsgericht zur Begründung seiner dahingehenden Bewertung darauf verweist, Tarifwechsel und Tarifbeendigungen seien von Vertragserklärungen des Versicherungsnehmers abhängig (vgl. auch OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 69]), greift dies zu kurz. Zwar sind Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen nach der zuvor (unter Rn. 23) wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, weil die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat. Allein daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass Informationen darüber, welche (rechtlichen oder tatsächlichen) Folgen sich aus entsprechenden Schreiben ergeben (hier: die auf einer Erklärung des Versicherten beruhende Tarifänderung), ihrerseits personenbezogene Daten sind. Etwaige Tarifänderungen stellen vielmehr eine aus der Sphäre des Versicherungsunternehmens stammende Reaktion auf die Erklärungen des Versicherungsnehmers dar. Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person unterfallen aber nach der zuvor (unter Rn. 23) dargestellten Rechtsprechung dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den hierfür maßgeblichen Kriterien enthalten. \n\n38\\. (2) Die Eigenschaft der Informationen zu Tarifwechseln und Tarifbeendigungen als personenbezogene Daten kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (vgl. auch OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 69]) auch nicht ohne Weiteres daraus geschlossen werden, dass diese individuell und nicht einheitlich innerhalb einer Beobachtungseinheit geschehen. Die aus diesem Umstand gezogene Schlussfolgerung, eine Bestimmbarkeit der betroffenen Person anhand dieser Daten erscheine \"nicht ausgeschlossen\", verbleibt im Unklaren und wird vom Berufungsgericht nicht näher begründet. Sie reicht daher ebenfalls für sich genommen nicht aus, um einen Personenbezug der begehrten Daten zu begründen. \n\n39\\. C. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 \\- 283\u002F81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 [juris Rn. 21] - Cilfit u.a.; Urteil vom 1\\. Oktober 2015 - C-452\u002F14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Insbesondere ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, was unter dem Begriff der personenbezogenen Daten zu verstehen ist (vgl. die Nachweise unter Rn. 22 und 33). \n\n40\\. D. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf Grundlage der dargestellten Maßstäbe weitere Feststellungen dazu zu treffen haben, ob es sich bei den begehrten Informationen um personenbezogene Daten handelt. Koch Löffler Schwonke Pohl Wille","Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch eines PKV-Versicherungsnehmers gegen seinen Versicherer im Zusammenhang mit Beitragsanpassungen","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:33:30.176Z","2026-07-10T22:07:11.866Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":58,"decisionDate":59,"fullText":60,"summary":61,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":59,"parsedAt":62,"updatedAt":63},"3712","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650055","ecli-de-neuris-stre202650055","VII B 128\u002F25",32,"2025-12-11T00:00:00.000Z","#  Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung nach Art. 15 DSGVO - Die Entscheidung ist aufgrund einer Anfrage zur Veröffentlichung bestimmt worden. \n\n## Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.06.2025 - 16 S 16127\u002F25 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.\n\nDem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Die Beteiligten streiten über die Festsetzung eines Zwangsgelds beziehungsweise von Zwangshaft zur Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG (Amtsblatt der Europäischen Union 2016, Nr. L 119, 1) --Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)--. \n\n2\\. Der Gläubiger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) hatte ein Auskunftsrecht gerichtlich geltend gemacht. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete den Schuldner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) durch Urteil vom 12.02.2025 - 16 K 16078\u002F23, dem Beschwerdeführer \"eine Datenauskunft im Sinne des Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO zu den bei ihm über den Kläger vorhandenen personenbezogenen Daten sowie den Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 DSGVO zu erteilen\". Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 29.04.2025 und dem FA am 24.04.2025 zugestellt. Es wurde rechtskräftig. \n\n3\\. Zur Erfüllung der aus dem Urteil resultierenden Pflichten erteilte das FA mit Schreiben vom 28.05.2025 dem Beschwerdeführer eine Auskunft, einleitend mit der Formulierung: \"in o.g. Sache wird unter Beachtung der hinsichtlich Inhalt und Umfang bestehenden Beschränkungen nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und i DSGVO folgende Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO erteilt.\" Es übersandte eine Grunddaten-Übersicht und eine eDaten-Übersicht. Die Daten seien vom (…) übermittelt worden. Eine Datenübermittlung in Drittländer finde nicht statt. Im Übrigen verwies es für weitere Informationen auf das Portal \"Mein ELSTER\" und auf ein anliegendes allgemeines Informationsschreiben. \n\n4\\. Ebenfalls mit Schreiben vom 28.05.2025 beantragte der Beschwerdeführer, dem das vorgenannte Schreiben des FA zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag, beim FG die Vollstreckung des Urteils \"nach § 888 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 151 FGO\". Zudem regte er an, \"den Beklagten in Erzwingungshaft zu nehmen\". Er habe dem FA mit Schreiben vom 29.04.2025 die Zwangsvollstreckung angekündigt. Das FA habe bislang nicht geleistet. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils lag dem Antrag nicht bei. \n\n5\\. Nach Eingang des Schreibens des FA vom 28.05.2025 bei dem Beschwerdeführer rügte dieser mit Schreiben vom 31.05.2025 gegenüber dem FG, die Auskunft sei unvollständig, weil die Übersichten keine vollständige Auskunft darstellten. \n\n6\\. Mit Schreiben vom 05.06.2025 versandte das FG das Schreiben des Beschwerdeführers vom 31.05.2025 an das FA und bat um Stellungnahme binnen zweier Wochen. Zeitgleich wies es durch Beschluss vom 05.06.2025 - 16 S 16127\u002F25 den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Der Festsetzung von Zwangsmitteln stehe der Erfüllungseinwand entgegen. Mit dem Schreiben vom 28.05.2025 habe das FA den Auskunftsanspruch erfüllt. Die Auskunft sei ernst gemeint gewesen und stelle nach dem gesamten Erscheinungsbild die beabsichtigte Auskunft im Gesamtumfang dar, sie sei auch nicht äußerlich unvollständig. Der materielle Anspruch auf ergänzende Auskunft sei in einem Hauptsacheverfahren, also durch eine neue Klage, geltend zu machen, nicht im Rahmen der Verhängung von Zwangsmitteln gemäß § 888 der Zivilprozessordnung (ZPO). Es könne offenbleiben, ob der Antrag auch mangels Vorliegens einer vollstreckbaren Ausfertigung zurückzuweisen wäre. \n\n7\\. Der Beschwerdeführer reichte, obwohl er vom FG mit Schreiben vom 02.06.2025 unter Fristsetzung von zwei Wochen hierzu aufgefordert worden war, keine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils ein. \n\n8\\. Gegen den Beschluss vom 05.06.2025 - 16 S 16127\u002F25 hat dieser Beschwerde eingelegt. Das FG hat der Beschwerde durch Beschluss vom 24.06.2025 - 16 S 16127\u002F25 nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt. \n\n9\\. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,  \ndie Vorentscheidung aufzuheben und das FG anzuweisen, die Vollstreckung bis zur Vollständigkeit durchzuführen. \n\n10\\. Das FA hält die Beschwerde für unbegründet und schließt sich den Ausführungen des FG an. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n11\\. Die gesetzlich nicht ausgeschlossene und daher nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Beschwerde ist begründet. Das FG hat den Erfüllungseinwand zu Unrecht als gegeben angesehen. \n\n12\\. 1\\. Soll im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung gegen die öffentliche Hand vollstreckt werden, so gilt gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO das Achte Buch der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung (§§ 704 ff. ZPO) sinngemäß, wobei das FG Vollstreckungsgericht ist (§ 151 Abs. 1 Satz 2 FGO). Diese Generalverweisung gilt aber nur insoweit, als sich aus den nachfolgenden Sondervorschriften (§ 151 Abs. 2 bis 4, §§ 152 bis 154 FGO) nichts Gegenteiliges ergibt (Senatsbeschluss vom 16.05.2000 - VII B 200\u002F98, BFHE 192, 8, BStBl II 2000, 541, unter 1., m.w.N.). Die Vollstreckung findet hiernach nur aus den in § 151 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Titeln statt. Außerdem muss der in Betracht kommende Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (Senatsbeschluss vom 16.05.2000 - VII B 200\u002F98, BFHE 192, 8, BStBl II 2000, 541, unter 1.). \n\n13\\. 2\\. Im Streitfall liegt ein rechtskräftiges Urteil des FG vor, kraft dessen das FA als Behörde eines Landes zur Auskunft nach Art. 15 DSGVO verpflichtet worden ist. \n\n14\\. a) Da es sich bei der Klage auf Auskunft um eine Verpflichtungsklage handelt (BFH-Urteil vom 06.05.2025 - IX R 2\u002F23, BFHE 288, 386, Rz 11), ist die Sondervorschrift des § 154 FGO einschlägig. Diese Sondervorschrift entfaltet für Zwangsmaßnahmen gegen die öffentliche Hand zur Erzwingung anderer Leistungen als Geldleistungen --regelmäßig nicht vertretbare Handlungen, die ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängig sind-- gegenüber der einschlägigen allgemeinen Vorschrift aus dem Achten Buch der Zivilprozessordnung (§ 888 ZPO) eine Sperrwirkung in mehrfacher Hinsicht (Senatsbeschluss vom 21.10.1999 - VII B 197\u002F99, BFH\u002FNV 2000, 221, unter 2.). Insbesondere ist die von dem Beschwerdeführer begehrte Verhängung einer Zwangshaft gegen die öffentliche Hand, das heißt gegen die für die jeweilige Körperschaft oder Behörde handelnden Personen, nicht vorgesehen. Kommt die Finanzbehörde im Fall des § 101 FGO der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das FG gemäß § 154 Satz 1 und 2 FGO auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis 1.000 € durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Zudem bedarf es zur Durchführung der Vollstreckung, anders als in den Fällen des § 153 FGO, einer Vollstreckungsklausel (Gräber\u002FStapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 154 Rz 1; Hardenbicker in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler \\--HHSp--, § 154 FGO Rz 16). \n\n15\\. b) Das FG hat im Streitfall unzutreffend angenommen, dass es sich bei der dem Vollstreckungsantrag zugrunde liegenden Auskunftsklage um eine Leistungsklage handelte, und demzufolge die Voraussetzungen des § 888 ZPO geprüft. Das Urteil vom 06.05.2025 - IX R 2\u002F23, in dem der BFH --im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts-- erstmals klargestellt hat, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen ist, konnte das FG in seinem Ablehnungsbeschluss vom 05.06.2025 - 16 S 16127\u002F25 noch nicht berücksichtigen, weil die BFH-Entscheidung erst am 12.06.2025 veröffentlicht worden ist. \n\n16\\. Zudem lag und liegt bislang keine vollstreckbare Ausfertigung vor, die nach § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 724 Abs. 1 ZPO Voraussetzung für eine Vollstreckung ist. \n\n17\\. 3\\. Schließlich sind die Ausführungen des FG zum Erfüllungseinwand nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n18\\. a) Zwar kann durchaus auch im Rahmen des § 154 FGO der Erfüllungseinwand geltend gemacht werden (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2024 - I ZB 40\u002F23, Rz 22, m.w.N., zu § 888 ZPO). Voraussetzung ist, dass die Finanzbehörde angehört wird und eine angemessene Frist seit Rechtskraft verstrichen ist (vgl. Brandt in Gosch, FGO § 154 Rz 16; Hardenbicker in HHSp, § 154 FGO Rz 16a). \n\n19\\. Materiell-rechtlich ist nach der Rechtsprechung des BFH ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (vgl. BFH-Urteile vom 14.01.2025 - IX R 25\u002F22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 52, und vom 11.03.2025 - IX R 24\u002F22, Rz 46). Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die --gegebenenfalls konkludente-- Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Erfolgen Schwärzungen, muss im Rahmen der Vollständigkeitserklärung des Verantwortlichen dargelegt werden, warum diese vorgenommen worden sind. Denn mit Blick auf die dem Grunde nach bestehende Pflicht zur Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO folgt, dass der Auskunftsschuldner die Gründe darlegen muss, aus denen er Teile der personenbezogenen Daten nicht mitteilt (BFH-Urteil vom 11.03.2025 - IX R 24\u002F22, Rz 50). Fehlt es hieran, kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen. \n\n20\\. b) Nach diesen Maßstäben kann sich das FA nicht auf Erfüllung berufen. \n\n21\\. Das FG hat zwar einerseits mit Schreiben vom 05.06.2025 dem FA eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt, dessen ungeachtet jedoch bereits am selben Tag über den Antrag entschieden und sich ausschließlich auf die mit Schreiben vom 28.05.2025 erteilte Auskunft bezogen. \n\n22\\. Andererseits hat das FA in seinem Schreiben vom 28.05.2025 eine Einschränkung der Auskunft vorgenommen, indem es eingangs formuliert hat: \"in o.g. Sache wird unter Beachtung der hinsichtlich Inhalt und Umfang bestehenden Beschränkungen nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und i DSGVO folgende Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO erteilt.\" Da jegliche weitere Ausführungen hierzu fehlen, durfte das FG nach den obigen Grundsätzen nicht annehmen, die Auskunft sei vollständig erteilt. \n\n23\\. 4\\. Der Senat entscheidet nicht selbst über den Antrag auf Vollstreckung, sondern verweist die Sache an das FG zur weiteren Sachaufklärung zurück. Eine Zurückverweisung ist grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren zulässig (BFH-Beschluss vom 26.09.2023 - V B 23\u002F22 (AdV), BFHE 282, 73, BStBl II 2025, 177, Rz 16; Bergkemper in HHSp, § 132 FGO Rz 26). \n\n24\\. Dem FA wird im zweiten Rechtsgang Gelegenheit gegeben, sich zu den Einschränkungen der am 28.05.2025 erteilten Auskunft zu erklären, dies jedoch unter der Maßgabe, dass ein Vollstreckungsantrag jedenfalls keinen Erfolg haben kann, wenn keine Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO vorliegt. \n\n25\\. 5\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.","Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung nach Art. 15 DSGVO - Die Entscheidung ist aufgrund einer Anfrage zur Veröffentlichung bestimmt worden.","2026-07-08T22:35:03.412Z","2026-07-10T22:07:29.764Z",{"id":65,"ecli":66,"slug":67,"caseNumber":68,"courtId":58,"decisionDate":69,"fullText":70,"summary":71,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":69,"parsedAt":72,"updatedAt":73},"3802","ECLI:DE:NEURIS:STRE202650049","ecli-de-neuris-stre202650049","IX R 19\u002F22","2025-12-09T00:00:00.000Z","#  BFH, Urteil vom 9. Dezember 2025 - IX R 19\u002F22 \n\n## Leitsatz\n\nNV: Ein Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG (Datenschutz-Grundverordnung --DSGVO--) gilt nicht bereits als exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO, wenn die betroffene Person Auskunft zu ihren personenbezogenen Daten begehrt, ohne dieses Begehren in sachlicher beziehungsweise zeitlicher Hinsicht zu beschränken.20\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.01.2022 - 16 K 2059\u002F21 aufgehoben, soweit die Entscheidung den Auskunftsanspruch über die vom Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers betrifft.\n\nDie Sache wird insoweit an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nIm Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDem Finanzgericht Berlin-Brandenburg wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Die Beteiligten streiten in der Sache um Rechte des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus der Verordnung (EU) 2016\u002F679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG (Datenschutz-Grundverordnung \\--DSGVO--) und dem Bundesdatenschutzgesetz. \n\n2\\. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) führte bei der Ehefrau des Klägers eine Außenprüfung durch. Zur Abstimmung eines Termins wurde dabei durch die Außenprüferin die Mobilfunknummer des Klägers ohne dessen Einverständnis per unverschlüsselter E-Mail an die berufliche E-Mail-Adresse der Ehefrau gesendet. Das FA hat in der Folge das Vorliegen eines Datenschutzverstoßes mit Schreiben an die Ehefrau des Klägers vom 11.02.2021 zugestanden und entsprechende Meldungen an die zuständigen Aufsichtsbehörden veranlasst. \n\n3\\. Unter Bezugnahme auf die Außenprüfung begehrte der Kläger mit Schreiben vom 02.06.2020 vom FA Auskunft über die ihn betreffenden gespeicherten Daten. Das FA, bei dem es sich nicht um das Wohnsitzfinanzamt des Klägers handelt, teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 17.06.2020 mit, dass es nicht für die Besteuerung des Klägers zuständig sei. Im Übrigen träte der Kläger im Rahmen der Außenprüfung bei seiner Ehefrau als Auskunftsperson auf. Die im Rahmen der Außenprüfung bisher gespeicherten Daten beträfen soweit ersichtlich nicht seine Person. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt. \n\n4\\. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der der Kläger neben der Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO zahlreiche Feststellungsbegehren verfolgte, wies das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 985 veröffentlichtem Urteil ab. \n\n5\\. Mit seiner Revision macht der Kläger die Verletzung von Bundes- und Unionsrecht geltend und rügt Verfahrensfehler. \n\n6\\. Der Kläger beantragt,  \ndas Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.01.2022 - 16 K 2059\u002F21 aufzuheben und dem Kläger nach Art. 15 DSGVO vollständige Auskunft über alle gespeicherten personenbezogenen Daten zu erteilen und der Klage stattzugeben. \n\n7\\. Weiter beantragt der Kläger, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen, wegen deren Inhalts auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen wird, zur Vorabentscheidung vorzulegen. \n\n8\\. Das FA beantragt,  \ndie Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n9\\. Die Revision des Klägers ist zulässig (dazu unter 1.). Sie ist hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Auskunftsanspruchs begründet und führt im tenorierten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung \\--FGO-- (dazu unter 2.). Im Übrigen ist die Revision unbegründet (dazu unter 3.). Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch oder sind nicht entscheidungserheblich (dazu unter 4.). Der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bedurfte es nicht (dazu unter 5.). Auch eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) scheiden aus (dazu unter 6.). \n\n10\\. 1\\. Die Revision ist zulässig, da sie in der gemäß § 120 Abs. 2 und 3 FGO erforderlichen Weise begründet worden ist. \n\n11\\. a) Nach § 120 Abs. 2 FGO ist die Revision zu begründen. Zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) sind nach § 62 Abs. 4 FGO --soweit es sich wie hier nicht um juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt-- nur Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 StBerG handeln, berechtigt. Aus beiden Normen der Finanzgerichtsordnung ergibt sich, dass der jeweilige Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Revision übernehmen muss; die Begründung der Revision muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen und erkennen lassen, dass dieser sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16.10.1984 - IX R 177\u002F83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470, m.w.N.). Diesem Erfordernis ist nicht genügt, wenn die vertretungsberechtigte Person im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO sich damit begnügt, auf die Revisionsbegründung des nicht postulationsfähigen Revisionsklägers hinzuweisen, und die Revisionsschrift nicht erkennen lässt, dass sie sich selbst mit dem Prozessstoff befasst, ihn gesichtet, geprüft sowie rechtlich durchgearbeitet hat (vgl. BFH-Beschluss vom 10.09.1985 - VIII R 263\u002F83, BFH\u002FNV 1986, 175). \n\n12\\. b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Revision formgerecht begründet worden ist. Der ehemalige Prozessbevollmächtigte, der die Revisionsbegründung eingereicht hatte, hat mitgeteilt, dass der Kläger unter seiner Aufsicht und Anleitung beziehungsweise der Aufsicht und Anleitung der nunmehr bestellten Prozessbevollmächtigten an der Erstellung der Revisionsbegründung mitgewirkt habe, da diese über das Steuerrecht hinaus in erheblichem Umfang außersteuerrechtliche Ausführungen erfordert habe. Damit hat der Prozessbevollmächtigte ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass er die volle Verantwortung für den Inhalt übernommen und nicht lediglich einen vom Kläger verfassten Schriftsatz unterschrieben und weitergeleitet hat (vgl. hierzu Gräber\u002FRatschow, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 120 Rz 40). \n\n13\\. 2\\. Die Revision ist begründet, soweit die Entscheidung den Auskunftsanspruch über die vom FA verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers betrifft. Das Urteil beruht insoweit auf Rechtsfehlern (dazu unter a). Die Sache ist diesbezüglich allerdings nicht spruchreif, da das FG nicht sämtliche für eine abschließende Prüfung erforderlichen Feststellungen getroffen hat (dazu unter b). \n\n14\\. a) Die Klage auf Auskunft über personenbezogene Daten und Erteilung von Kopien dieser Daten nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO hat das FG rechtsfehlerhaft abgewiesen. \n\n15\\. aa) Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO haben betroffene Personen das Recht auf Auskunft über die vom Verantwortlichen verarbeiteten, sie betreffenden personenbezogenen Daten und auf die in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO genannten Informationen. Gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. \n\n16\\. Gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die Datenschutz-Grundverordnung dabei für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Auf eine Differenzierung nach der Art der Aktenführung (Papier, elektronisch, hybrid), der Art der Dokumente (interne Vermerke, Gutachten, interne E-Mails et cetera) oder der Form der Bearbeitung durch den zuständigen Sachbearbeiter (anhand von Ausdrucken oder digital) kommt es nicht an (vgl. z.B. Senatsurteile vom 12.03.2024 - IX R 35\u002F21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz 17 ff., und vom 09.09.2025 - IX R 26\u002F22, Rz 15 ff.). \n\n17\\. Der erkennende Senat hat --im zeitlichen Nachgang zum angefochtenen Urteil-- weiter entschieden, dass der Verantwortliche dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO weder entgegenhalten kann, dass die Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, noch aufgrund fehlender Beschränkung in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO ist (vgl. Senatsurteil vom 14.01.2025 - IX R 25\u002F22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 27 ff. und Rz 45 ff.). Neue Argumente, die eine Überprüfung dieser Auffassung erfordern, hat das FA nicht vorgebracht. \n\n18\\. Darüber hinaus kommt ein Ausschluss des Auskunftsrechts nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO nur in Betracht, wenn sich der Verantwortliche hierauf beruft und darlegt, dass ein offenkundig unbegründeter oder exzessiver Antrag vorliegt (Senatsurteil vom 12.03.2024 - IX R 35\u002F21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682). \n\n19\\. bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht entschieden, dass der Kläger als betroffene Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO gegenüber dem FA als Verantwortlichem im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten und eine Kopie dieser Daten hat. \n\n20\\. Allerdings war im Streitfall der Anspruch aus Auskunft nach Art. 15 DSGVO entgegen der Auffassung des FG nicht allein wegen dessen Umfangs in zeitlicher und sachlicher Hinsicht und fehlender Spezifizierung ausgeschlossen. Auch hat sich das FA vorliegend weder im Rahmen des ablehnenden Bescheids noch im Klageverfahren ausdrücklich auf Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO berufen. \n\n21\\. b) Die Sache ist allerdings nicht spruchreif und daher zur Nachholung der notwendigen Feststellungen an das FG zurückzuverweisen. \n\n22\\. aa) Das FG hat ausgehend von seiner Rechtsauffassung, dass ein Auskunftsanspruch bereits aus anderen Gründen ausscheide, keine ausreichenden Feststellungen zum Umfang der vom Kläger im Schreiben vom 02.06.2020 begehrten Auskunft getroffen. Diese Feststellung hat Bedeutung für die Frage, ob die Klage überhaupt in vollem Umfang zulässig erhoben worden ist. \n\n23\\. (1) Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass ein erstmals im Klageverfahren gestellter Antrag auf Auskunft grundsätzlich gemäß § 40 Abs. 2 FGO unzulässig ist (vgl. grundlegend hierzu Senatsurteile vom 12.11.2024 - IX R 20\u002F22, BFHE 284, 551, BStBl II 2026, 51, Rz 22 ff.; vom 06.05.2025 - IX R 2\u002F23, BFHE 288, 386, BStBl II 2026, 56, Rz 22 ff., und vom 08.04.2025 - IX R 8\u002F24, Rz 24 ff.). Dies gilt auch, soweit der Antrag im Klageverfahren erweitert wird. \n\n24\\. Eine Erweiterung liegt vor, wenn der Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO zunächst nur für einen bestimmten Zeitraum oder einen abgrenzbaren Verfahrensabschnitt gestellt wird, wie zum Beispiel eine konkrete Außenprüfung, und später auf einen längeren Zeitraum beziehungsweise weitere Verfahrensabschnitte ausgedehnt wird. \n\n25\\. Zwar ist die betroffene Person nicht verpflichtet, den Antrag auf Auskunft über die Daten zu begründen. Auch kann sie mit dem Antrag einen anderen Zweck verfolgen als den, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. EuGH-Urteil FT gegen DW vom 26.10.2023 - C-307\u002F22, EU:C:2023:811, Rz 43). Gleichwohl handelt es sich um eine Willenserklärung, die der Auslegung entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zugänglich ist. \n\n26\\. Die Auslegung von Willenserklärungen zählt grundsätzlich zu den \"tatsächlichen Feststellungen\" im Sinne des § 118 Abs. 2 FGO, deren Vornahme dem FG obliegt und die vom BFH im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden darf. Das Revisionsgericht kann eine notwendige Auslegung, die das FG unterlassen hat, nur selbst vornehmen, wenn weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen (z.B. BFH-Urteil vom 16.01.2025 - IV R 28\u002F23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2025, 389, Rz 31, m.w.N.). \n\n27\\. (2) Das FG ist in der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe des Klageantrags von einem umfassenden, bis ins Jahr 1972 zurückreichenden Antrag auf Auskunft ausgegangen, ohne zu ermitteln, ob ein solches Begehren auch vom streitgegenständlichen Antrag vom 02.06.2020, der auf die Außenprüfung der Ehefrau Bezug nimmt, umfasst gewesen war. Der Senat kann die Auslegung im Streitfall nicht selbst vornehmen, da gegebenenfalls weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind. So hat das FG lediglich festgestellt, dass Ausgangspunkt des Rechtsstreits eine bei der Ehefrau des Klägers durchgeführte Außenprüfung sei und der Kläger beim FA Auskunft über die ihn betreffenden gespeicherten Daten begehre. Dies reicht jedoch noch nicht aus, um den wirklichen Willen des Klägers entsprechend § 133 BGB erforschen zu können. \n\n28\\. bb) Ausgehend von seiner Rechtsauffassung hat das FG auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Auskunftsanspruch bereits erfüllt worden ist (vgl. hierzu Senatsurteile vom 14.01.2025 - IX R 25\u002F22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 52 f., und vom 09.09.2025 - IX R 26\u002F22, Rz 38). \n\n29\\. 3\\. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Die Klage ist insoweit unzulässig. Zwar hat das FG die Klage teilweise als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist gleichwohl nicht aufzuheben, weil der Tenor des Urteils richtig ist (vgl. statt vieler Senatsurteil vom 09.05.2025 - IX R 1\u002F24, BFHE 288, 462, Rz 35). \n\n30\\. a) Die vor dem FG unter Punkt 1.5, 1.6, 1.7 und 1.8 gestellten Anträge waren allesamt unzulässig. Der Senat verweist dazu auf die in den Senatsurteilen vom 12.11.2024 - IX R 20\u002F22 (BFHE 284, 551, BStBl II 2026, 51, Rz 23), vom 08.04.2025 - IX R 8\u002F24 und vom 06.05.2025 - IX R 2\u002F23 (BFHE 288, 386, BStBl II 2026, 56) sowie seinen Senatsbeschluss vom 15.09.2025 - IX R 11\u002F23 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 28 f.) festgelegten Grundsätze. \n\n31\\. b) Aus den gleichen Gründen ist auch die Klage auf \"Beeidigung\" der Auskunft nach Art. 15 DSGVO unzulässig. Der vorherigen Befassung der Behörde (vgl. Senatsurteile vom 12.11.2024 - IX R 20\u002F22, BFHE 284, 551, BStBl II 2026, 51, Rz 23; vom 08.04.2025 - IX R 8\u002F24; vom 06.05.2025 - IX R 2\u002F23, BFHE 288, 386, BStBl II 2026, 56, und Senatsbeschluss vom 15.09.2025 - IX R 11\u002F23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 28 f.) bedarf es --ungeachtet der Frage, ob tatsächlich ein solcher Anspruch besteht-- auch bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. \n\n32\\. c) Die Klage auf Löschung personenbezogener Daten gemäß Art. 17 DSGVO ist gleichfalls unzulässig *.* Auch hier hat der Kläger keine Beschwer im Sinne von § 40 Abs. 2 FGO geltend gemacht, da es an einem vorherigen Antrag bei der Behörde fehlt (s. zu dieser Voraussetzung unter 3.a; zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \\--BVerwG-- vom 02.03.2022 - 6 C 7.20, BVerwGE 175, 76, Rz 57). Somit ist auch über den im Wege der Stufenklage geltend gemachten Anspruch auf Nachweis der Löschung der personenbezogenen Daten --ungeachtet der Frage der grundsätzlichen Statthaftigkeit einer Stufenklage im finanzgerichtlichen Verfahren-- nicht mehr zu entscheiden. \n\n33\\. d) Der Kläger wendet sich darüber hinaus --außerhalb des Anwendungsbereichs des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO (Fortsetzungsfeststellungsklage) und § 41 Abs. 2 Satz 2 FGO (Nichtigkeitsfeststellungsklage)-- mit einem umfangreichen Feststellungsbegehren an das FG. Diese Begehren sind allesamt unzulässig. \n\n34\\. aa) Nach § 41 Abs. 1 Alternative 1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Die Feststellung kann gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. \n\n35\\. bb) Gemessen an diesen Voraussetzungen sind sämtliche Feststellungsbegehren im Streitfall unzulässig. \n\n36\\. (1) Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass das FA gegen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes verstoßen habe, steht der Feststellungsklage § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO entgegen, da der Kläger sein Begehren durch Verpflichtungs- und Leistungsklage geltend machen kann. \n\n37\\. So steht dem Kläger vorrangig das Recht zu, nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO im Wege der Verpflichtungsklage Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten einschließlich der in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO genannten Angaben zu verlangen. Darauf aufbauend steht ihm die Möglichkeit zu, seine Rechte aus Art. 16 bis 18 DSGVO, Art. 21 DSGVO und Art. 82 DSGVO wahrzunehmen (vgl. z.B. EuGH-Urteil Pankki S vom 22.06.2023 - C-579\u002F21, EU:C:2023:501, Rz 59). \n\n38\\. Aus Art. 79 DSGVO ergibt sich nichts Abweichendes. So hat der EuGH bereits entschieden, dass die nationalen Verfahrensvorschriften bestimmen, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe durchzuführen sind (vgl. EuGH-Urteile Budapesti Elektromos Művek vom 12.01.2023 - C-132\u002F21, EU:C:2023:2, Rz 46; Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles) vom 04.05.2023 - C-300\u002F21, EU:C:2023:370, Rz 54; Natsionalna agentsia za prihodite vom 14.12.2023 - C-340\u002F21, EU:C:2023:986, Rz 60). \n\n39\\. (2) Der weitere Antrag des Klägers, die Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 30 der Abgabenordnung --AO--) festzustellen, ist mangels nachvollziehbarer Ausführungen zu einem Feststellungsinteresse im Sinne von § 41 Abs. 1 FGO unzulässig (vgl. zu den Anforderungen BFH-Beschluss vom 02.03.2005 - VII B 142\u002F04, unter 2.). Keiner der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren geschilderten Sachverhalte, die der Senat allesamt zur Kenntnis genommen hat, lassen eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Vorgaben des § 30 AO erkennen. Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen des Klägers in einer schlichten Behauptung der Verletzung des Steuergeheimnisses. \n\n40\\. (3) Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass \"Teile der AO\" nicht mit höherrangigem Recht vereinbar seien, fehlt ein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 41 Abs. 1 Alternative 1 FGO. Die abstrakte Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes fällt nicht hierunter (vgl. BFH-Urteil vom 14.01.1986 - VII R 137\u002F82, BFH\u002FNV 1986, 426, unter II.2.). § 41 Abs. 1 Alternative 1 FGO eröffnet keine abstrakte \\--gleichsam rechtstheoretische-- Normenkontrolle (vgl. BFH-Urteil vom 14.01.2025 - VII R 3\u002F23, Rz 25, m.w.N.). \n\n41\\. (4) Soweit der Kläger begehrt, festzustellen, der Berichterstatter habe im --seine Ehefrau betreffenden-- finanzgerichtlichen Verfahren 2 K 2040\u002F20 ihm das rechtliche Gehör und seinen gesetzlichen Richter entzogen, die Datenschutzgrundverordnung nicht angewendet und \"die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes\" nicht erfüllt, fehlt ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 41 Abs. 1 Alternative 1 FGO gegenüber dem beklagten FA. Diesem können die geltend gemachten --vermeintlichen-- Rechtsverstöße des Gerichts unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zugerechnet werden. \n\n42\\. (5) Auch soweit der Kläger begehrt festzustellen, dass das FA in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung und in die private Lebensführung des Klägers eingegriffen und damit dessen Würde verletzt habe, ist die Klage unzulässig. Der Antrag lässt bereits nicht erkennen, auf welchen konkreten Lebenssachverhalt und damit auf welches konkrete Rechtsverhältnis sich die Feststellung beziehen soll. \n\n43\\. 4\\. Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen, die der Senat sämtlich zur Kenntnis genommen hat, greifen nicht durch oder sind aufgrund der Zurückverweisung nicht entscheidungserheblich. \n\n44\\. a) Die Ablehnungsgesuche des Klägers sind vom FG mit nachvollziehbarer Begründung beschieden worden. § 119 Nr. 2 FGO ist daher nicht verletzt. \n\n45\\. Soweit der Kläger die fehlende dienstliche Stellungnahme des Richters … (Z) rügt, hat das FG im Beschluss vom 30.11.2021 zu Recht entschieden, dass eine solche nicht erforderlich war, da der dem Ablehnungsgesuch zugrundeliegende Sachverhalt weder streitig war, noch sonst der Aufklärung bedurfte, sondern aufgrund des Verweises auf das Verfahren 16 K 2040\u002F20 feststand (vgl. dazu BVerwG-Beschluss vom 08.03.2006 - 3 B 182.05; BFH-Beschlüsse vom 14.08.2007 - XI S 13\u002F07 (PKH), BFH\u002FNV 2007, 2139; vom 13.06.2012 - V B 36\u002F12, BFH\u002FNV 2012, 1611). \n\n46\\. b) Das FG konnte auch vor Ergehen der Entscheidung des BFH über den Antrag des Klägers nach § 86 Abs. 3 FGO entscheiden. \n\n47\\. Die Durchführung des Verfahrens beim BFH führt zwar zu einem zwingenden Verfahrensstillstand im Hauptsacheverfahren vor dem FG. Dies gilt jedoch jedenfalls dann nicht, wenn der Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO offensichtlich unzulässig ist, weil --wie im Streitfall-- eine konkrete Anordnung des FG nach § 86 Abs. 1 oder Abs. 2 FGO an die Behörde (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 09.12.2020 - II S 11\u002F20, Rz 8, m.w.N.) fehlt, deren Befolgung von der Behörde verweigert wird (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 12.03.2019 - XI B 9\u002F19, Rz 12, m.w.N.). \n\n48\\. c) Auch verstößt das angegriffene Urteil nicht gegen das Recht des Klägers auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), soweit der Richter Z entschieden hat. Das FG hat die Anträge zutreffend auf Grundlage einer rein formalen Prüfung als unzulässig zurückgewiesen und damit keinerlei inhaltliche Prüfung vorgenommen, die den Richter Z zum \"Richter in eigener Sache\" machen würden (vgl. z.B. zu Entscheidungen über Ablehnungsgesuche BFH-Beschluss vom 12.11.2024 - VIII B 87\u002F23, Rz 5; Senatsbeschluss vom 05.06.2019 - IX B 121\u002F18, BFHE 264, 409, BStBl II 2019, 554, Rz 4; BVerfG-Beschlüsse vom 02.06.2005 - 2 BvR 625\u002F01, 2 BvR 638\u002F01, BVerfGK 5, 269, unter IV.2.a, und vom 15.06.2015 - 1 BvR 1288\u002F14, Rz 17). \n\n49\\. d) Die mehrfach angebrachte Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) hat der Kläger nicht ordnungsgemäß dargelegt. Seinen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, sich schriftsätzlich oder in der mündlichen Verhandlung zu äußern. Vielmehr wendet er sich im Kern lediglich gegen die --vermeintlich falsche-- rechtliche Würdigung des FG. \n\n50\\. e) Das FG hat auch keine unzulässige Überraschungsentscheidung (Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 und § 119 Nr. 3 FGO) getroffen. \n\n51\\. aa) Laut Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2022 wurde die Sach- und Rechtslage mit dem Kläger erörtert. Entgegen den Ausführungen des Klägers wurde dieser zudem bereits mit richterlichem Hinweis des Berichterstatters vom 21.04.2021 auf die Problematik der teilweisen Unzulässigkeit der Klage hingewiesen. \n\n52\\. bb) Auch die fehlende Vernehmung des vom Kläger benannten Zeugen führt nicht zu einer Überraschungsentscheidung, da der Kläger bereits aufgrund der fehlenden Ladung zur mündlichen Ladung damit rechnen musste, dass das FG eine Sachverhaltsaufklärung insoweit für entbehrlich hielt. \n\n53\\. cc) Schließlich war das FG entgegen der Auffassung des Klägers nicht verpflichtet, in der mündlichen Verhandlung einen Hinweis zu erteilen, welche Rechtsauffassung es im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) vertritt (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 19.09.2024 - X S 43\u002F23, Rz 11). \n\n54\\. f) Im Übrigen sieht der Senat gemäß § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO von einer Begründung ab. \n\n55\\. 5\\. Der erkennende Senat sieht keinen Anlass für die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 AEUV. Soweit die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen überhaupt entscheidungserheblich sind, ist die Rechtslage nach Auffassung des Senats aus den oben genannten Gründen eindeutig (\"acte clair\"; BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161\u002F19, Rz 55; EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 - C-283\u002F81, EU:C:1982:335, Rz 16). Insbesondere hat der EuGH geklärt, dass die nationalen Verfahrensvorschriften bestimmen, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe durchzuführen sind (vgl. EuGH-Urteile Budapesti Elektromos Művek vom 12.01.2023 - C-132\u002F21, EU:C:2023:2, Rz 46; Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles) vom 04.05.2023 - C-300\u002F21, EU:C:2023:370, Rz 54; Natsionalna agentsia za prihodite vom 14.12.2023 - C-340\u002F21, EU:C:2023:986, Rz 60). \n\n56\\. 6\\. Ungeachtet dessen, dass der Senat keine Zweifel an der Verfassungskonformität des § 361 AO hegt, kommt eine Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes schon deshalb nicht in Betracht, weil die Frage mangels Zulässigkeit der Klage nicht entscheidungserheblich ist. \n\n57\\. 7\\. Die Übertragung der Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO. Auch bei nur teilweiser Zurückverweisung der Sache muss dem FG die Entscheidung über die gesamten Kosten des Verfahrens übertragen werden (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung, z.B. BFH-Urteil vom 17.06.2025 - VI R 15\u002F23, BFHE 290, 417, BStBl II 2025, 965, Rz 53, m.w.N.).","BFH, Urteil vom 9. Dezember 2025 - IX R 19\u002F22","2026-07-08T22:36:06.645Z","2026-07-10T22:07:38.044Z",{"id":75,"ecli":76,"slug":77,"caseNumber":78,"courtId":79,"decisionDate":80,"fullText":81,"summary":82,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":80,"parsedAt":83,"updatedAt":84},"3911","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600007","ecli-de-neuris-wbre202600007","6 C 1.25",34,"2025-12-02T00:00:00.000Z","#  Anforderungen an die kombinierte längerfristige Observation und verdeckte Bildaufzeichnungen von Kontaktpersonen eines Gefährders nach bundesverfassungsgerichtlicher Fortgeltungsanordnung zum Polizeigesetz NRW \n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin wendet sich gegen die auch sie betreffende Datenerhebung durch eine längerfristige Observation sowie den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen, die vom Polizeipräsidium W. am 10. Juli 2015 gegenüber Herrn B. angeordnet worden war. \n\n2\\. Das Polizeipräsidium W. führte Herrn B. als sogenannten Gefährder - PMK - Rechts (Politisch motivierte Kriminalität Rechts), weil er sich bereits als Jugendlicher der sogenannten Skinhead-Szene angeschlossen und wiederholt schwere Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit begangen hatte. Nach mehrfachen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen verbüßte Herr B. die Strafhaft zuletzt in der JVA G. Seine Entlassung stand für den 14\\. Juli 2015 an. In Vorbereitung der Haftentlassung ordnete die Behördenleitung des Polizeipräsidiums W. am 10. Juli 2015 auf Antrag ihrer für Staatsschutz zuständigen Abteilung an, den neuen Aufenthaltsort des Herrn B. ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung für einen Monat durch eine längerfristige Observation gemäß § 16a Abs. 2 PolG NRW a. F. und den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen gemäß § 17 Abs. 2 PolG NRW a. F. zu ermitteln. Die observierenden Polizeibeamten gewannen in der Folge zahlreiche Herrn B. betreffende Daten und fertigten verschiedene Lichtbilder an. Sowohl die Observationen als auch die angefertigten Fotos bezogen teilweise Dritte mit ein, u. a. die Klägerin. Diejenigen Observationsdaten, welche die Klägerin mitbetreffen, entstanden am 14., 15., 16., 17., 21., 22. und 23. Juli 2015. Bei diesen Observationen wurden insgesamt fünf Lichtbilder gefertigt, die auch die Klägerin abbilden. Die ersten beiden Aufnahmen stammen vom Tag der Haftentlassung, an dem die Klägerin Herrn B. mit weiteren Personen von der Haftanstalt abholte. Anschließend fuhr die gesamte Personengruppe in einem Pkw gemeinsam zur Wohnung der Klägerin in G. In der Folge übernachtete Herr B. regelmäßig in dieser Wohnung und verbrachte auch persönliche Gegenstände dorthin. Am 23. Juli 2015 meldete er sich beim Einwohnermeldeamt G. an und ließ hierbei - der dortigen Praxis für Wohnungssuchende entsprechend - die Adresse des Rathauses eintragen. Daraufhin verzichtete das Polizeipräsidium ab diesem Tag auf Observationen mit Personaleinsatz und stellte die Maßnahmen später insgesamt ein. Das Polizeipräsidium W. informierte die Klägerin im Februar 2016 über die durchgeführten Maßnahmen und die Möglichkeit, nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. \n\n3\\. Die Klägerin hat am 29. Februar 2016 Klage mit dem Ziel erhoben, die Rechtswidrigkeit der Datenerhebung feststellen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise geändert und festgestellt, dass die Observation der Klägerin am 16. Juli 2015 sowie die Anfertigung von drei Lichtbildern ihrer Person nach dem Tag der Haftentlassung des Herrn B. rechtswidrig gewesen seien. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Feststellungsklage sei zulässig und teilweise begründet. Die die Klägerin betreffende Datenerhebung sei zum Teil rechtswidrig gewesen. Die heranzuziehenden § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 PolG NRW a. F. bildeten eine tragfähige Grundlage für die angeordneten Maßnahmen gegenüber Herrn B. Diese Befugnisnormen seien verfassungsgemäß. Sie griffen zwar in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Der Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, weil die Regelungen verhältnismäßig seien und dem Grundsatz der Bestimmtheit und Normenklarheit genügten. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 PolG NRW a. F. dienten der Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung und somit einem legitimen Ziel. Die Befugnisse seien hierfür geeignet und erforderlich. Die Vorschriften seien unter Berücksichtigung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu heimlichen Datenerhebungen auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Es gehe um den Schutz hinreichend gewichtiger Rechtsgüter. Dem stünden geringe bis allenfalls mittlere Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber. Der Tatbestand der Eingriffsnormen sei zwar sehr weit formuliert, könne aber verfassungskonform ausgelegt werden. Der Begriff der Tatsachen in den Ermächtigungsgrundlagen sei dahingehend zu verstehen, dass diese den Schluss zum einen auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen und zum anderen darauf zulassen müssten, dass an diesem Geschehen bestimmte Personen beteiligt sein würden, über deren Identität zumindest so viel bekannt sei, dass die Überwachungsmaßnahmen gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden könnten. Diese Auslegung überschreite nicht die Grenzen zulässiger verfassungskonformer Auslegung, weil sie im tatbestandlichen Begriff \"Tatsachen\" angelegt sei. Sie widerspreche auch nicht dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers. \n\n4\\. Allerdings lägen die Voraussetzungen der Eingriffsbefugnisse nur zum Teil vor. Nicht zu beanstanden seien die Observationen am 14., 15., 17., 21., 22. und 23. Juli 2015 sowie die Anfertigung der beiden Lichtbilder am 14. Juli 2015. Insoweit könne die Datenerhebung auf § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW a. F. gestützt werden. Bei Anordnung der Maßnahmen hätten Tatsachen die Annahme gerechtfertigt, dass Herr B. in absehbarer Zeit Straftaten von erheblicher Bedeutung habe begehen wollen. Die Datenerhebung sei zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich gewesen. Denn den Polizeibeamten sei es um die Ermittlung des zukünftigen Wohnorts von Herrn B. gegangen, um weitere Präventivmaßnahmen vor Ort ergreifen zu können. Die Erforderlichkeit sei auch für die beiden an dem Tag der Haftentlassung gefertigten Lichtbilder zu bejahen, da sie der Identifizierung der abgebildeten Personen gedient hätten, aus der sich Rückschlüsse für den zukünftigen Aufenthaltsort des Herrn B. hätten ergeben können. Die Datenerhebung gegenüber der Klägerin beruhe auf § 16a Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW a. F.; sie sei in rechtmäßiger Weise als \"andere Person\" miterfasst worden. Hingegen fehlten die Voraussetzungen der Eingriffsbefugnisse für einen Tag der die Klägerin miterfassenden Observationen (16. Juli 2015) sowie für die übrigen, sie mitbetreffenden Lichtbilder. \n\n5\\. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der noch streitgegenständlichen polizeilichen Maßnahmen. \n\n6\\. Der Senat hat mit Beschluss vom 31. Mai 2022 - 6 C 2.20 - (Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 121) das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 PolG NRW a. F. sowie § 17 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 PolG NRW a. F. mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar sind. \n\n7\\. Mit Beschluss vom 14. November 2024 - 1 BvL 3\u002F22 - (BVerfGE 170, 247) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 2 Nr. 2 PolG NRW a. F. in kombinierter Anwendung mit Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Zugleich hat es angeordnet, dass die mit dem Grundgesetz unvereinbaren Vorschriften bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, mit der Maßgabe fortgelten, dass hierauf gestützte Maßnahmen nur ergriffen werden dürfen, wenn eine wenigstens konkretisierte Gefahr besteht. \n\n8\\. In dem fortgesetzten Revisionsverfahren ist die Klägerin der Ansicht, die Voraussetzungen für eine konkretisierte Gefahr lägen nicht vor. Der Beklagte tritt der Revision entgegen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. Der Senat entscheidet über die Revision mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO). \n\n10\\. Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet und deshalb nach § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Das Oberverwaltungsgericht hat die zulässige Feststellungsklage der Klägerin gegen die auch sie betreffende Datenerhebung in Bezug auf die im Revisionsverfahren allein noch streitigen Observationen am 14., 15., 17., 21., 22. und 23. Juli 2015 sowie die Anfertigung der beiden Lichtbilder am 14. Juli 2015 im Einklang mit revisiblem Recht als unbegründet abgewiesen (§ 137 Abs. 1 VwGO). Denn die Observationen an den genannten Tagen sowie die Anfertigung der beiden Lichtbilder am 14. Juli 2015 waren rechtmäßig. Sie lassen sich auf die zum Zeitpunkt der behördlichen Maßnahmen geltenden Regelungen zur längerfristigen Observation und zu einer Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen im Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen stützen (1.), die zwar in kombinierter Anwendung mit Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar sind, gleichwohl übergangsweise in modifizierter Weise fortgelten (2.). Die Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14. November 2024 - 1 BvL 3\u002F22 - für die vorübergehende Fortgeltung fordert, sind im Streitfall erfüllt (3.). \n\n11\\. 1\\. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der streitgegenständlichen Observationen ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahmen (BVerfG, Beschluss vom 14. November 2024 - 1 BvL 3\u002F22 - BVerfGE 170, 247 Rn. 50; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 31. Mai 2022 - 6 C 2.20 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 121 Rn. 11). Zugrundezulegen sind deshalb § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW S. 441), in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2010 (GV. NRW S. 132), sowie § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW S. 441), in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Polizeiorganisationsgesetzes vom 21. Juni 2013 (GV. NRW S. 375), PolG NRW a. F. \n\n12\\. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW a. F. ermächtigt zur Erhebung personenbezogener Daten durch eine durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als an zwei Tagen vorgesehene oder tatsächlich durchgeführte und planmäßig angelegte Beobachtung (längerfristige Observation) über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollen, sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 PolG NRW a. F. dürfen dabei auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 der Vorschrift durchführen zu können. § 16a Abs. 2 Satz 1 PolG NRW a. F. bestimmt, dass eine längerfristige Observation lediglich durch die Behördenleitung angeordnet werden darf. \n\n13\\. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW a. F. ermöglicht darüber hinaus die Erhebung personenbezogener Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen (Var. 1) und Bildaufzeichnungen (Var. 2) sowie zum Abhören (Var. 3) und Aufzeichnen (Var. 4) des gesprochenen Wortes über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollen, sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. Auch hier dürfen dabei gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW a. F. personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. § 17 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW a. F. sieht vor, dass der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen nur durch die Behördenleitung angeordnet werden darf. Die Anordnung bedarf nach § 17 Abs. 2 Satz 2 PolG NRW a. F. der Schriftform und ist auf höchstens einen Monat zu befristen. \n\n14\\. 2\\. Auf die Vorlage des Senats hat das Bundesverfassungsgericht § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 2 Nr. 2 PolG NRW a. F. in kombinierter Anwendung mit dem von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als unvereinbar erachtet. Die Vorschriften genügen nicht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. Zwar dienen die kombinierten Befugnisse einem legitimen Ziel und sind sowohl geeignet als auch erforderlich, um dieses zu erreichen. Nicht zu vereinbaren sind die Normen aber mit den besonderen Anforderungen an die Eingriffsschwelle, die sich aus der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ergeben. Denn die Befugnisnormen setzen auch bei ihrer Kombination lediglich voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen bestimmte Straftaten \"begehen wollen\". Dies bleibt hinter den Anforderungen an eine konkretisierte Gefahr und erst recht hinter denen an eine konkrete Gefahr zurück. Die Regelungen schließen nicht aus, dass sich die Prognose allein auf allgemeine Erfahrungssätze stützt. Sie enthalten nicht die Voraussetzung, dass Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen müssen und dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann. Damit geben sie den Behörden und Gerichten keine hinreichend bestimmten Kriterien an die Hand und eröffnen Maßnahmen, die unverhältnismäßig weit sein könnten. Hinzu kommt, dass die Eingriffsschwelle auch nicht hinreichend bestimmt ausgestaltet ist. Angesichts des Fehlens einer hinreichend hohen und bestimmt ausgestalteten Eingriffsschwelle hat das Bundesverfassungsgericht die weiteren vom Senat in dem Vorlagebeschluss gerügten Aspekte wie das Fehlen einer unabhängigen Vorabkontrolle zum maßgeblichen Zeitpunkt offengelassen (BVerfG, Beschluss vom 14. November 2024 - 1 BvL 3\u002F22 - BVerfGE 170, 247 Rn. 87 ff., 107). \n\n15\\. Das Bundesverfassungsgericht hat gleichwohl die vorübergehende Fortgeltung von § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und 2 Nr. 2 PolG NRW a. F. längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 angeordnet. Denn die sofortige Ungültigkeit der Normen würde dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen. Eine Abwägung mit dem betroffenen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ergibt, dass der Eingriff übergangsweise mit einer einschränkenden Maßgabe hinzunehmen ist. Maßnahmen nach den genannten Vorschriften dürfen nur ergriffen werden, wenn - ungeachtet weiterer Eingriffsvoraussetzungen - eine wenigstens konkretisierte Gefahr besteht (BVerfG, Beschluss vom 14. November 2024 - 1 BvL 3\u002F22 - BVerfGE 170, 247 Rn. 110 ff.). \n\n16\\. 3\\. Die Voraussetzungen der § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 PolG NRW a. F. waren im maßgeblichen Zeitpunkt auch in Ansehung dieser vom Bundesverfassungsgericht angeordneten zusätzlichen Anforderung erfüllt. \n\n17\\. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seines Verständnisses der landesrechtlichen Normen angenommen, dass die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW a. F. in Bezug auf Herrn B. erfüllt sind. Hierbei hat es die 1. Variante des § 17 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW a. F. für einschlägig erachtet, weil es in der Anfertigung von Lichtbildern \"Lichtbildaufnahmen\" gesehen hat. Im Hinblick auf die Speicherung der von der Kamera erfassten Bilder handelt es sich jedoch um Bildaufzeichnungen im Sinne der 2. Variante des § 17 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW a. F. (dazu BVerfG, Beschluss vom 14. November 2024 - 1 BvL 3\u002F22 - BVerfGE 170, 247 Rn. 63 f.), ohne dass diese rechtliche Einordnung im Streitfall zu einem abweichenden Ergebnis führt. Denn das Oberverwaltungsgericht hat der Sache nach die Rechtmäßigkeit der Anfertigung und Speicherung von Lichtbildern in den Blick genommen. Auch die Anordnung des Polizeipräsidiums W. hat sowohl Bildaufnahmen als auch Bildaufzeichnungen erfasst. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit und Fortgeltung ebenfalls auf diese beiden Varianten des § 17 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW a. F. bezogen. \n\n18\\. Außerdem ist das Berufungsgericht im Wege der verfassungskonformen Auslegung von der Notwendigkeit einer bestimmten Eingriffsschwelle ausgegangen (UA S. 18 f.). Denn es hat ausgeführt, der Gesetzgeber dürfe den Eingriffsanlass nicht zu weit in das Vorfeld einer in ihren Konturen noch nicht absehbaren konkreten Gefahr vorverlegen. Deshalb sei der Begriff der Tatsachen in § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 PolG NRW a. F. dahingehend auszulegen, dass sie zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen müssten, und zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein würden, über deren Identität zumindest so viel bekannt sei, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden könne. In Bezug auf terroristische Straftaten, die oft durch lang geplante Taten von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt würden, könnten Überwachungsmaßnahmen auch dann erlaubt werden, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar sei, jedoch das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründe, dass sie solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen werde. Das Berufungsgericht hat sich hierbei ausdrücklich auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an die Eingriffsschwellen bei Maßnahmen der Straftatenverhütung bezogen, die heimlich durchgeführt werden und tief in die Privatsphäre hineinreichen können. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet diese Schwelle in der im Berufungsurteil in Bezug genommenen Entscheidung als hinreichend \"konkretisierte Gefahr\" (siehe BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966\u002F09 - BVerfGE 141, 220 Rn. 112). Das Oberverwaltungsgericht hat somit - ohne dies als konkretisierte Gefahr zu bezeichnen - bereits denjenigen Maßstab angelegt, den das Bundesverfassungsgericht für die Geltung der Normen in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2025 angeordnet hat. \n\n19\\. Das Vorliegen einer solchen konkretisierten Gefahr hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm festgestellten Tatsachen bejaht, ebenso die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage. Dabei hat das Oberverwaltungsgericht die von der Behördenleitung des Polizeipräsidiums W. getroffene Prognose, dass tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten von besonderer Bedeutung im Sinne des § 8 Abs. 3 PolG NRW a. F. durch Herrn B. in absehbarer Zeit vorlagen, nachvollzogen und für tragfähig erachtet. Unter Auswertung des Inhalts der beigezogenen Strafakten sowie des Verwaltungsvorgangs, namentlich des darin enthaltenen Antrags und der Anordnung der Maßnahmen, hat es in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass aus der für maßgeblich erachteten ex ante-Sicht am 10. Juli 2015 entsprechende Anhaltspunkte bestanden haben. Das Berufungsgericht hat hierfür die bisherige strafrechtliche Vita des Herrn B. und dessen unverändert bestehende rechtsextreme Gesinnung als Motivlage gewürdigt sowie die bisher stets spontan erfolgte Tatbegehung in Rechnung gestellt. Es hat weiter berücksichtigt, dass Herr B. seit der Haftentlassung erstmals wieder die Möglichkeit der Begehung entsprechender Straftaten hatte, die etwa als Tötungsdelikt oder schwere Körperverletzung Straftaten von erheblicher Bedeutung dargestellt hätten. Darüber hinaus hat das Gericht auch festgestellt, dass die Datenerhebung der Ermittlung des neuen Wohnorts des Herrn B. nach der Haftentlassung diente und damit insofern zur Verhinderung künftiger Straftaten erforderlich war, als weitere - weniger eingriffsintensive \\- Präventionsmaßnahmen hieran anknüpfen konnten. An diese tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Hiergegen gerichtete Verfahrensrügen hat die Klägerin nicht erhoben. \n\n20\\. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht ist das Oberverwaltungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Erhebung der Daten der Klägerin ihre Rechtfertigung in § 16a Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW a. F. findet. Sie ist als unvermeidbar betroffene Dritte eine andere Person im Sinne dieser Normen. \n\n21\\. Das Berufungsgericht hat zudem die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen auch im Übrigen bejaht, ohne dass hiergegen aus revisionsgerichtlicher Sicht etwas einzuwenden ist. Es hat festgestellt, dass die Maßnahmen - wie von § 16a Abs. 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW a. F. gefordert - von der Behördenleitung angeordnet und für den Einsatz technischer Mittel gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 PolG NRW a. F. auf einen Monat beschränkt worden waren. Namentlich die in diesem Zusammenhang vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung lässt keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen (zu den Anforderungen: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 31. Mai 2022 - 6 C 2.20 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 121 Rn. 17 m. w. N.). Die längerfristige Observation durfte zusammen mit dem verdeckten Einsatz technischer Mittel bei Anordnung der Maßnahmen für einen Monat ab Haftentlassung für erforderlich gehalten werden, um den neuen Wohnsitz des Herrn B. in Erfahrung bringen zu können. Es war zu diesem Zeitpunkt anzunehmen, dass dieser mit Personen Kontakt aufnehmen würde, die nur anhand der Bilder zuverlässig identifiziert werden könnten. Sobald die Polizeibeamten erkannt hatten, dass Herr B. bei der Klägerin eingezogen und seinen melderechtlichen Verpflichtungen nachgekommen war, haben sie die Maßnahmen eingestellt. Auch mit Blick auf die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Überprüfung der polizeilichen Ermessensentscheidung gibt es revisionsgerichtlich nichts zu erinnern. \n\n22\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.","Anforderungen an die kombinierte längerfristige Observation und verdeckte Bildaufzeichnungen von Kontaktpersonen eines Gefährders nach bundesverfassungsgerichtlicher Fortgeltungsanordnung zum Polizeigesetz NRW","2026-07-08T22:37:08.551Z","2026-07-10T22:07:49.651Z",{"id":86,"ecli":87,"slug":88,"caseNumber":89,"courtId":90,"decisionDate":91,"fullText":92,"summary":93,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":91,"parsedAt":94,"updatedAt":95},"4003","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464002501","ecli-de-neuris-kvre464002501","1 BvR 2317\u002F25",39,"2025-11-25T00:00:00.000Z","#  Erfolgreicher Eilantrag von Internetprovidern gegen eine Anordnung nach §§ 100a Abs 1, 100e StPO zur Protokollierung von DNS-Abfragen bzgl eines bestimmten Domain-Namens \\- Folgenabwägung \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Oldenburg vom 5. November 2025 (Az. 28 Gs 940 Js 37536\u002F25 (4257\u002F25)) wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von 6 Monaten - ausgesetzt.\n\n2\\. Dem Amtsgericht Oldenburg wird die Wiederholung inhaltsgleicher Anordnungen gegen die Beschwerdeführerinnen auf Grundlage von § 100a StPO bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von 6 Monaten - untersagt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind ermittlungsrichterliche Beschlüsse, die Telekommunikationsdiensteanbieterinnen dazu verpflichten, alle Domain Name System (DNS)-Server-Anfragen zu einem bestimmten dritten, mutmaßlich inkriminierten Server zu überwachen und auszuwerten, sowie die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung. \n\n## I.\n\n2\\. Die Beschwerdeführerinnen sind Konzernunternehmen eines Telekommunikationsdiensteanbieters. Das Amtsgericht hat gegenüber den Beschwerdeführerinnen \"die Überwachung und Aufzeichnung der inländischen Domain-Name-System-Anfragen über die von [den Beschwerdeführerinnen] bereitgestellten Netzwerkinfrastrukturen zu dem Serversystem mit dem Namen […] mit der […] nebst Übermittlung der zur Identifizierung der Anschlussinhaber erforderlichen Kundendaten\" für die Dauer von etwas mehr als einem Monat angeordnet. Es hat die Maßnahme auf § 100a Abs. 1 StPO und § 100e StPO gestützt und dabei abstrakt den Tatverdacht gegen die beschuldigte Person wiedergegeben. Eine weitere Begründung enthielt der den Beschwerdeführerinnen zugestellte Beschluss nicht. \n\n3\\. Gegen den Beschluss haben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde eingelegt. Ihren Antrag auf Akteneinsicht hat die Staatsanwaltschaft abgelehnt. Ihre Beschwerde gegen die Überwachungsanordnung hat das Landgericht als unzulässig verworfen und dabei auf einen Vermerk in der Akte verwiesen. Die Beschwerdeführerinnen seien nicht beschwerdeberechtigt. Sie hätten als Telekommunikationsdiensteanbieterinnen die angeordnete Maßnahme umzusetzen und keiner Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge blieb erfolglos. \n\n4\\. Das Amtsgericht hat die Anordnung noch zweimal inhaltsgleich für je einen weiteren Monat wiederholt, wogegen die Beschwerdeführerinnen jeweils Beschwerde eingelegt haben, über die noch nicht entschieden ist. \n\n## II.\n\n5\\. 1\\. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Entscheidungen und eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nur durch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts. Insbesondere liege schon keine Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Anordnung zur Überwachung und Aufzeichnung der Domain Name System-Server-Anfragen vor, was die Beschwerdeführerinnen als Telekommunikationsdiensteanbieterinnen auch im fachgerichtlichen Beschwerdeverfahren zulässig hätten rügen dürfen. \n\n6\\. 2\\. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgen die Beschwerdeführerinnen das Ziel, der Staatsanwaltschaft eine Vollziehung der amtsgerichtlichen Anordnungsbeschlüsse sowie die Festsetzung von Ordnungs- und Zwangsmitteln zu untersagen und dem Amtsgericht den Erlass weiterer gleichartiger Beschlüsse bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu untersagen. \n\n7\\. 3\\. Das Niedersächsische Justizministerium hatte Gelegenheit, zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Stellung zu nehmen. Es hat von einer Stellungnahme abgesehen. \n\n8\\. 4\\. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft lag der Kammer vor. \n\n## III.\n\n9\\. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. \n\n10\\. 1\\. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache zu entscheidende Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 140, 99 \u003C106 Rn. 11>; 143, 65 \u003C87 Rn. 35>; stRspr). \n\n11\\. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 \u003C186>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 \u003C111>; stRspr). \n\n12\\. 2\\. Bei Anlegen dieser Maßstäbe ist der Erlass der einstweiligen Anordnung geboten. Der Antrag ist zulässig und begründet. \n\n13\\. a) Die Verfassungsbeschwerde ist nach summarischer Prüfung nach gegenwärtigem Verfahrensstand weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde sind mindestens offen. \n\n14\\. b) Die gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. \n\n15\\. aa) Dabei ist auf Grundlage des Vortrags der Beschwerdeführerinnen - dem das Niedersächsische Justizministerium nicht entgegengetreten ist - davon auszugehen, dass die amtsgerichtliche Anordnung so umzusetzen wäre, dass die Beschwerdeführerinnen mit erheblichem organisatorischen und personellen Aufwand ihre DNS-Server-Systeme dergestalt anpassen müssten, dass sie alle an diese gerichteten Anfragen der Anschlüsse ihrer etwa 40 Millionen Kundinnen und Kunden inhaltlich daraufhin auswerten würden, ob sie die Adresse des inkriminierten Servers abfragen. Die so isolierten Anfragen müssten sie dann mit eventuell vorhandenen Bestandsdaten der betroffenen Kundinnen und Kunden an die Ermittlungsbehörden weitergeben. Dabei gehen die Beschwerdeführerinnen von durchschnittlich etwa 5 Millionen betroffenen DNS-Server-Anfragen in der Sekunde und damit rund 12,96 Billionen Anfragen im Anordnungszeitraum von einem Monat aus. Die große Zahl beruht darauf, dass das Domain Name System ein System ist, mit dem alle Internet-Nutzenden etwa Websites des World Wide Webs aufrufen, aber auch E-Mails versenden oder automatisierte Anfragen an Server über das Internet stellen. Wollen Internet-Nutzende beispielsweise manuell oder automatisiert eine Website aufrufen und deren Inhalte einsehen, eine E-Mail versenden oder Inhalte eines Servers über das Internet herunterladen, benötigen sie die IP-Adresse des Servers der Website, des E-Mail-Servers oder des Servers mit den herunterzuladenden Inhalten. In der Regel sind diese aus Nummernkombinationen bestehenden IP-Adressen den Internet-Nutzenden aber nicht bekannt, zudem können sie sich ändern oder für verschiedene Länder aus Effizienzgründen unterschiedlich sein. Stattdessen sind die Namen oder \"Domains\" der Websites bekannt und tendenziell länger gleichbleibend (z.B. \"www.bundesverfassungsgericht.de\"). Geben Internet-Nutzende diesen Namen in ihren Web-Browser ein, senden sie eine E-Mail an \"xxx@bundesverfassungsgericht.de\" oder haben eine Einstellung in ihrem System, die regelmäßig automatisiert Anfragen an den Server stellt (etwa ein automatisierter Download neuer Entscheidungen), fragen die Geräte im Hintergrund und vollautomatisch beim DNS-Dienst ihres Telekommunikationsdiensteanbieters an, welche IP-Adresse für ihr Land mit der Domain verknüpft ist. Der DNS-Dienst besteht aus mehreren Servern, die ein möglichst aktuelles Verzeichnis aller Domains und der für sie hinterlegten IP-Adressen haben. Diese Server melden ebenfalls automatisch und im Hintergrund den Geräten der Internet-Nutzenden die der Domain zugeordnete IP-Adresse. Die Geräte können dann eine direkte Verbindung zu dieser IP-Adresse aufbauen und beispielsweise die Inhalte der Website abrufen. In der Sache handelt es sich bei einem DNS-Dienst um eine Art automatisiertes Telefonbuch des Internets. Es ist davon auszugehen, dass große Teile der heutigen Internetnutzung nur durch DNS-Dienste möglich sind. Die Beschwerdeführerinnen tragen - vom Niedersächsischen Justizministerium unwidersprochen - vor, dass die angeordnete Überwachungsmaßnahme neuartig ist und so in der Vergangenheit nicht angeordnet wurde. \n\n16\\. bb) Erginge die begehrte einstweilige Anordnung nicht und wäre die Verfassungsbeschwerde später erfolgreich, wären die Beschwerdeführerinnen unabhängig von etwaigen Zwangsgeldern nach § 100a Abs. 4 Satz 3 StPO i.V.m. § 95 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO verpflichtet, die angeordneten Überwachungsmaßnahmen umzusetzen. Dafür müssten sie nicht nur erheblichen organisatorischen und personellen Aufwand betreiben. Sie hätten auch einen irreversiblen Reputationsverlust zu befürchten, weil sie eine später als verfassungswidrig erkannte Anordnung umgesetzt hätten. Aufgrund der Neuartigkeit der angeordneten Maßnahme wäre von einer kritischen Kenntnisnahme der Öffentlichkeit, Medien und der betroffenen Kundinnen und Kunden auszugehen. Hinzu kommen die jedenfalls massenhaften Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis der Kundinnen und Kunden (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 1993 - 1 BvR 1861\u002F93 -, juris, Rn. 37, 40, 43; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2022 - 1 BvQ 50\u002F22 -, Rn. 46 ff. und vom 7. September 2022 - 1 BvR 1654\u002F22 -, Rn. 26 ff.). \n\n17\\. cc) Erginge die einstweilige Anordnung und wäre die Verfassungsbeschwerde nachfolgend erfolglos, könnten die Anfragen an den DNS-Server der Beschwerdeführerinnen nicht überwacht werden. Damit entfiele die Möglichkeit, dass DNS-Anfragen zum inkriminierten Server aufgezeichnet und nebst der zur Identifizierung der Anschlussinhaber erforderlichen Kundendaten an die Ermittlungsbehörden übermittelt werden. Diese könnten entsprechende Informationen nicht zum Zweck der Verfolgung verwenden. Wird bereits die Anordnung der Überwachung einstweilen außer Vollzug gesetzt, wäre darüber hinaus die Möglichkeit einer nachträglichen Auswertung versperrt. Die Ermittlungsbehörden müssten daher bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zuwarten, bevor sie die laufende Anordnung vom 5. November 2025 vollziehen oder einen inhaltsgleichen Beschluss auf Grundlage von § 100a StPO erwirken könnten. In der Zwischenzeit wären sie auf die ihnen zur Verfügung stehenden hergebrachten Ermittlungsmethoden - insbesondere auch andere Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung - beschränkt. \n\n18\\. dd) In der Abwägung dieser Folgen überwiegen die auf Seiten der Beschwerdeführerinnen zu berücksichtigenden Nachteile. Zwar stünde den Ermittlungsbehörden mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung die Überwachung des DNS-Servers als Mittel zur Aufklärung der von ihnen verfolgten Straftaten nicht zur Verfügung. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die hier konkret verfolgten Delikte besonders schwer wögen oder die Ermittlung des Sachverhalts mit anderen Ermittlungsmethoden nicht ebenso erfolgsversprechend sein könnte. Auch sonst ist ein hohes Strafverfolgungsinteresse, das gegen den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechen könnte weder den angegriffenen Entscheidungen zu entnehmen noch liegt es auf der Hand. Auch das Niedersächsische Justizministerium hat insoweit nichts vorgebracht. Demgegenüber sind auf Seiten der Beschwerdeführerinnen ihr erheblicher organisatorischer Aufwand sowie der ihnen drohende Reputationsverlust zu berücksichtigen. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen insbesondere die drohenden massenhaften und irreversiblen Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis der Kundinnen und Kunden, die einer Kenntnisnahme ihrer privaten oder beruflichen Kontakte ausgesetzt wären, ohne entsprechende Verdachtsmomente geliefert zu haben (vgl. auch BVerfGE 93, 181 \u003C191>). Das gilt hier umso mehr, da die betroffenen Kundinnen und Kunden aufgrund der Heimlichkeit der Maßnahme keinen vorbeugenden oder abwehrenden Rechtsschutz gegen die angegriffene Anordnung haben dürften und auch ihre spätere Benachrichtigung angesichts ihrer schieren Zahl praktisch ausgeschlossen sein dürfte (vgl. § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Sätze 4 und 5 StPO). Die Möglichkeit einer Kenntnisnahme und der Wahrnehmung nachträglichen Rechtsschutzes hinge daher insbesondere von der Detailliertheit der Medienberichterstattung über die DNS-Server-Überwachung ab. \n\n19\\. c) Die einstweilige Anordnung war gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG i.V.m.§ 95 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auch für zukünftige inhaltsgleiche Anordnungen gegen die Beschwerdeführerinnen auf Grundlage von § 100a Abs. 1 StPO auszusprechen, weil aufgrund des bisherigen Verfahrensablaufs und des bevorstehenden Endes des Anordnungszeitraums der letzten amtsgerichtlichen Anordnung am 5. Dezember 2025 mit weiteren inhaltsgleichen Anordnungen zu rechnen ist, für die die oben genannten Erwägungen ebenfalls gelten. \n\n20\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Erfolgreicher Eilantrag von Internetprovidern gegen eine Anordnung nach §§ 100a Abs 1, 100e StPO zur Protokollierung von DNS-Abfragen bzgl eines bestimmten Domain-Namens - Folgenabwägung","2026-07-08T22:38:10.301Z","2026-07-10T22:07:59.307Z",{"id":97,"ecli":98,"slug":99,"caseNumber":100,"courtId":79,"decisionDate":101,"fullText":102,"summary":103,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":101,"parsedAt":104,"updatedAt":105},"4263","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600024","ecli-de-neuris-wbre202600024","6 C 1.24","2025-11-05T00:00:00.000Z","#  Wiederholte Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister für Mitarbeiter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin); melderechtlicher Gefahrenbegriff; berufsgruppentypische Gefährdung \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister verlangt eine auf objektiv feststellbare Tatsachen gestützte Gefahrenprognose, die die individuellen Verhältnisse der konkreten Person in den Blick nimmt. Es muss bei vernünftiger Würdigung dieser Tatsachen die Besorgnis bestehen, dass dem Betroffenen durch die Melderegisterauskunft eine Beeinträchtigung der im Gesetz genannten Rechtsgüter droht. 14\n\n2\\. Zu dem relevanten Tatsachenmaterial gehört auch die Zugehörigkeit zu einem Personenkreis, der sich aufgrund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht. Das setzt voraus, dass sich die konkret ausgeübte berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit des Antragstellers und des betroffenen Personenkreises in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen gleichen. Außerdem bedarf es hinreichend dichter Tatsachenfeststellungen zu den Anfeindungen und sonstigen Angriffen. Empirisch erhobene Nachweise oder Statistiken sind dafür nicht erforderlich. 18\n\n3\\. In der Veranlassung der Eintragung einer Auskunftssperre durch die in § 34 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG genannten Behörden liegt lediglich eine Anregung gegenüber der Meldebehörde, von Amts wegen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung einer solchen Sperre zu prüfen. 28\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2023 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger begehrt die erneute Erteilung einer Auskunftssperre im Melderegister der Beklagten. \n\n2\\. Er ist als Sachbearbeiter in der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) in der Abteilung ... - ... beschäftigt. Diese Abteilung ermittelt regelmäßig in Fällen inländischer und ausländischer organisierter Kriminalität, bei Terrorismusfinanzierung sowie im sogenannten Reichsbürger-Milieu. Sie umfasst etwa 70 Beschäftigte und ist in fünf Referate gegliedert. Das Referat ... ist für Grundsatzfragen, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren zuständig, die Referate ... bis ... verantworten jeweils für bestimmte Bundesländer die Erlaubnispflicht und Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste, E-Geld-Geschäfte und Versicherungsgeschäfte. Dem Referat ... obliegen die Prüfungen, die Durchsuchungen, die Überwachung der Erlaubnispflicht und die Verfolgung (Ausland) sowie die Freistellungen. Der Kläger ist im Referat ... tätig. Die Beschäftigten der Referate ... bis ... verfügen bei festgestellten Verstößen über besondere Befugnisse. Sie treten bei der Zeichnung von Bescheiden und bei Vor-Ort-Terminen durch Vorzeigen ihrer Dienstausweise namentlich in Erscheinung. Die von ihnen getroffenen Maßnahmen werden auf der Webseite der BaFin unter Nennung des Namens des betroffenen Unternehmens, das den Verstoß begangen hat, veröffentlicht. In Strafprozessen werden sie als Zeugen herangezogen. Gegenüber einzelnen Beschäftigten der Abteilung ... ist es in den letzten Jahren wiederholt zu bedrohlichen und einschüchternden Vorfällen gekommen. Die Beklagte hatte deshalb zugunsten des Klägers ab Juni 2003 kontinuierlich eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen. \n\n3\\. Der Kläger, vertreten durch die BaFin, beantragte am 14. September 2018 unter Verweis auf einzelne Bedrohungen gegenüber anderen Beschäftigten der Abteilung die erneute Erteilung einer Melderegistersperre wegen der auch für ihn aus seiner beruflichen Tätigkeit resultierenden Gefahren. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2018 lehnte die Beklagte die erneute Bewilligung der Sperre ab, da eine individuelle Gefährdung des Klägers nicht nachgewiesen sei. \n\n4\\. Mit der am 4. Januar 2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides verpflichtet, die Auskunftssperre im Melderegister zu verlängern. Die zulässige Verpflichtungsklage sei begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf die Verlängerung der Auskunftssperre. Anspruchsgrundlage sei die zum 3\\. April 2021 in Kraft getretene Neufassung des § 51 Abs. 1 BMG, der die bisherige Rechtslage modifiziert habe. Die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei deswegen teilweise überholt. Der Tatbestand des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG sei schon dann erfüllt, wenn ein Gefahrenverdacht vorliege, der sich auf eine personenbezogene konkrete Gefahr beziehe, die der betroffenen oder einer anderen Person durch die Auskunft drohe. Eine abstrakte erhöhte berufsgruppentypische Gefährdung erfülle den Tatbestand nur, wenn sie im Zusammenwirken mit weiteren Umständen den Verdacht einer personenbezogenen konkreten Gefahr rechtfertige. Der Gesetzgeber habe die in der Rechtsprechung für Ausnahmefälle entwickelte abstrakte berufsgruppenspezifische Gefahr aus dem Tatbestand des nunmehrigen § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG herausgenommen und allgemeine tätigkeitsbezogene Angriffe bei beruflichen, mandatsbezogenen und ehrenamtlichen Tätigkeiten zu einem von mehreren Risikofaktoren für die Feststellung eines konkreten personenbezogenen Gefahrenverdachts herabgestuft. Gefährdungen einer bestimmten Berufsgruppe rechtfertigten allein keinen konkreten personenbezogenen Gefahrenverdacht im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG mehr. \n\n5\\. In Anwendung dieser Maßgaben lägen in Ansehung der im Berufungsverfahren abgegebenen ergänzenden Stellungnahmen der BaFin zu einzelnen Vorfällen hinreichende Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass dem Kläger aufgrund seiner konkreten beruflichen Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Abteilung ... der BaFin durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könne. Denn alle dort beschäftigten Personen seien als austauschbare Amtswalter mit weitgehend identischen Aufgaben betraut und trügen nach außen erkennbar Verantwortung für die Verfügungen oder die Vor-Ort-Maßnahmen. Daraus folge die zwingende Verpflichtung, die Auskunftssperre zu verlängern (§ 51 Abs. 4 Satz 2 BMG). Ermessen stehe der Beklagten nicht zu. Über den Verlängerungsantrag habe die Beklagte ohne Bindung an eine Weisung der BaFin entscheiden können. Die Prüfungskompetenz für das Vorliegen der Voraussetzungen der Eintragung einer Auskunftssperre liege auch in denjenigen Fällen bei der Meldebehörde, in denen sie diese im Sinne des § 34 Abs. 5 Satz 1, § 51 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BMG \"auf Veranlassung einer in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen\" eintragen solle. \n\n6\\. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der tatbestandlichen Voraussetzungen des geänderten § 51 Abs. 1 BMG zugelassen. Mit der von ihr eingelegten Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Demgegenüber verteidigt der Kläger das berufungsgerichtliche Urteil. Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat erläutert, ein signifikanter Anstieg der Zahl der Auskunftssperren könne wegen der Notwendigkeit einer händischen Bearbeitung digitale Behördenabfragen und Bürgerdienste beeinträchtigen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die zulässige Revision ist unbegründet. Ohne Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO hat das Berufungsgericht die auf Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister gerichtete Klage als statthafte - und auch im Übrigen zulässige - Verpflichtungsklage angesehen. Die Eintragung einer solchen Sperre ist nach der Rechtsprechung des Senats ein Verwaltungsakt, mit dem die gegenüber Dritten wirkende Anordnung verbunden ist, die Anschrift des Klägers nicht bekannt zu geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 5.05 - BVerwGE 126, 140 Rn. 12). Die vom Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Erwägungen zur Begründetheit in Bezug auf § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 BMG aufgestellten Rechtssätze verstoßen zwar gegen revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (1.). Die Anwendung des zutreffenden Maßstabs führt aber zum selben Ergebnis, so dass sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist, § 144 Abs. 4 VwGO (2.). \n\n8\\. 1\\. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der Fassung des Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441), BMG, normiert die Voraussetzungen für die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister. Diese Fassung ist zum 3. April 2021 in Kraft getreten (Art. 10 Abs. 1 des genannten Gesetzes vom 30. März 2021 sowie Art. 15 Nr. 6 des weiteren Gesetzes vom 30. März 2021, BGBl. I S. 448). Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. § 51 Abs. 1 Satz 2 BMG bestimmt seither, dass insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist. Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht (§ 51 Abs. 1 Satz 3 BMG). Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet (§ 51 Abs. 4 Satz 1 BMG). Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden (§ 51 Abs. 4 Satz 2 BMG). \n\n9\\. Vorstehende Fassung des § 51 Abs. 1 BMG ist im Streitfall zugrunde zu legen (a.). Die gesetzliche Regelung ermöglicht die wiederholte Eintragung einer Auskunftssperre für jeweils zwei Jahre (b.). Die Sperre wird auf Antrag oder von Amts wegen eingetragen (c.). In materieller Hinsicht erfordert sie, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann (d.). \n\n10\\. a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich die für die gerichtliche Entscheidung maßgebende Rechtslage aus dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BVerwG, Urteile vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 \u003C250> und vom 16. September 2020 - 6 C 10.19 - Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 21 Rn. 13). Maßgeblich ist daher, welche Rechtsvorschriften sich nach ihrem Geltungswillen im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen, unabhängig davon, ob es sich um eine Feststellungsklage, eine Leistungsklage, eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage handelt. Dies wird bei der hier vorliegenden Leistungskonstellation, in der von der Behörde ein Handeln verlangt wird, in der Regel die letzte mündliche Verhandlung sein, wenn sich aus dem materiellen Recht kein Anhaltspunkt für einen abweichenden Zeitpunkt ergibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2010 - 6 C 5.09 - BVerwGE 137, 113 Rn. 23, vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 - BVerwGE 151, 36 Rn. 18, vom 16. September 2020 \\- 6 C 10.19 - Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 21 Rn. 13 f. und vom 2. März 2022 \\- 6 C 7.20 - BVerwGE 175, 76 Rn. 24). Zugrunde zu legen ist mithin - wovon das Berufungsurteil zutreffend ausgeht - die zum 3. April 2021 in Kraft getretene Fassung des § 51 Abs. 1 BMG. \n\n11\\. b. Aus dem Zusammenspiel von § 51 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 und 2 BMG ergibt sich, dass eine Melderegistersperre mehrfach hintereinander für jeweils zwei Jahre eingetragen werden kann. Die unterschiedlichen Formulierungen in § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG (\"einzutragen\") sowie in § 51 Abs. 4 Satz 2 BMG (\"verlängert\") scheinen zwar darauf hinzudeuten, dass das Bundesmeldegesetz zwischen einer (erstmaligen) Eintragung und der Verlängerung einer bereits eingetragenen Meldesperre unterscheidet. Jedoch unterliegt auch eine Verlängerung als Eintragung den Anforderungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG. Die in der Vergangenheit gewährte Rechtsposition genießt dabei keinen Vertrauensschutz für die Zukunft (vgl. VGH München, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 5 B 15.1423 - NVwZ-RR 2016, 543 Rn. 21). § 51 Abs. 4 Satz 2 BMG ist vielmehr i. V. m. § 51 Abs. 4 Satz 1 BMG zu sehen. Danach ist die Auskunftssperre auf zwei Jahre zu befristen. Vor diesem Hintergrund enthält § 51 Abs. 4 Satz 2 BMG allein die Klarstellung, dass eine wiederholte Erteilung zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG weiterhin gegeben sind. \n\n12\\. Das so verstandene materielle Recht bestimmt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens, in dem die Eintragung einer Auskunftssperre begehrt wird. Die Verpflichtungsklage zielt auch dann auf die Eintragung einer Auskunftssperre, wenn der Zweijahreszeitraum einer bereits früher bewilligten Sperre noch nicht abgelaufen ist. Mit einem stattgebenden Urteil kann die Meldebehörde lediglich zur Eintragung einer erneuten Sperre verpflichtet werden, nicht zu einer Verlängerung der bestehenden bzw. ausgelaufenen Auskunftssperre. Demgemäß beginnt der Zweijahreszeitraum des § 51 Abs. 4 Satz 1 BMG - unabhängig vom Zeitpunkt des Ablaufs einer eingetragenen früheren Sperre - mit dem stattgebenden Urteil der letzten Tatsacheninstanz. Das Bundesverwaltungsgericht ist wegen der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (§ 137 Abs. 2 VwGO) auf die revisionsgerichtliche Überprüfung des Bestehens des Anspruchs auf Eintragung einer Auskunftssperre zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht beschränkt. Die Entscheidung des Revisionsgerichts ist deshalb nicht geeignet, einen neuen Zweijahreszeitraum im Sinne des § 51 Abs. 4 Satz 1 BMG auszulösen. \n\n13\\. c. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG erfolgt die Eintragung der Auskunftssperre von Amts wegen oder auf einen entsprechenden Antrag hin. Im Streitfall hat der Kläger einen Antrag auf erneute Eintragung einer Melderegistersperre gestellt. Dabei ist er - wie bereits in den Vorjahren - von seiner Beschäftigungsbehörde vertreten worden, die den Antrag im Namen des Klägers bei der Beklagten gestellt hat (Berufungsurteil S. 3). \n\n14\\. d. § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG verlangt eine auf objektiv feststellbare Tatsachen gestützte Gefahrenprognose, die die individuellen Verhältnisse der konkreten Person in den Blick nimmt. Es muss bei vernünftiger Würdigung dieser Tatsachen die Besorgnis bestehen, dass dem Betroffenen durch die Melderegisterauskunft eine Beeinträchtigung der im Gesetz genannten Rechtsgüter droht (aa.). Das hiervon abweichende Verständnis des Berufungsgerichts, es genüge ein bloßer Gefahrenverdacht, der sich auf eine personenbezogene konkrete Gefahr beziehe, die der betroffenen oder einer anderen Person durch die Auskunft drohe, steht mit § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG nicht in Einklang (bb.). Zu dem für die Prognose relevanten Tatsachenmaterial gehört - wie die gesetzliche Neuregelung in § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG verdeutlicht - auch die Zugehörigkeit zu einem Personenkreis, der sich aufgrund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht (cc.). Die Auffassung des Berufungsgerichts, abstrakte erhöhte berufsgruppentypische Gefährdungen seien aus dem Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG herausgenommen und zu einem von mehreren Risikofaktoren herabgestuft mit der Folge, dass Gefährdungen einer bestimmten Berufsgruppe allein keinen konkreten personenbezogenen Gefahrenverdacht im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG mehr rechtfertigten, widerspricht der geltenden Rechtslage (dd.). Entgegen der Auffassung der Klägerseite lassen sich weder der dienstrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch dem Unionsrecht darüberhinausgehende Maßgaben für die Eintragung einer Auskunftssperre entnehmen (ee.). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. \n\n15\\. aa. Der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG beschreibt mit der Formulierung \"Tatsachen [...], die die Annahme rechtfertigen\" die Notwendigkeit einer auf Tatsachen gestützten Prognoseentscheidung, ob die von der Norm geforderte \"Gefahr\" besteht. Sie muss dem Leben, der Gesundheit, der persönlichen Freiheit oder ähnlich schutzwürdigen Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person, die ebenfalls unter dieser Meldeanschrift zu erreichen ist (z. B. Ehegatten, Kinder), drohen. Was als ähnlich schutzwürdiges Interesse gilt, hat der Gesetzgeber in § 51 Abs. 1 Satz 2 BMG verdeutlicht. Hierunter fällt insbesondere der Schutz vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. Die Auskunftssperre dient der Bewältigung einer bestehenden Gefahrenlage, indem der jederzeit und ohne Angabe von Gründen mögliche Zugang zu den Meldedaten (§§ 44 ff. BMG) vorbeugend unterbunden und unter den Vorbehalt einer Einzelfallprüfung in dem Anhörungsverfahren nach § 51 Abs. 2 BMG gestellt wird. Die Melderegisterauskunft als solche kann zwar keine Gefahren für die genannten Rechtsgüter begründen. Durch die Kenntnis der Meldedaten kann aber durchaus eine Gefahr \"erwachsen\", wenn ein Handlungsentschluss eines Dritten hinzutritt. Im Kern geht es somit um den wirksamen Schutz der Bürger vor einem Missbrauch der bei den Meldebehörden aufgrund der gesetzlichen Meldepflicht gesammelten Daten, das heißt, um bereichsspezifischen Datenschutz (vgl. bereits BT-Drs. 8\u002F3825 S. 1 f.). § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG enthält deshalb einen spezifisch melderechtlichen Gefahrenbegriff, der sich wegen der mit einer Auskunftssperre bezweckten Gefahrenvorsorge von der klassischen polizeilichen Gefahr unterscheidet. \n\n16\\. Erforderlich sind objektiv feststellbare Tatsachen, die die geforderte Prognoseentscheidung nachvollziehbar tragen können. Allgemeine Erfahrungen, bloße Vermutungen oder Befürchtungen genügen nicht. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es auf die individuellen Verhältnisse der konkreten Person an (BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2016 - 6 B 11.16 - juris Rn. 6 und vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 - NJW 2017, 1832 Rn. 6). Zu den individuellen Verhältnissen gehört unter anderem die konkrete berufliche Tätigkeit. Auch besondere familiäre Gründe (z. B. Trennung von einem gewalttätigen Partner) oder sonstige persönliche Nachstellungen (Stalkingopfer, Belastungszeugen in Strafprozessen usw.) können konkrete Risikofaktoren darstellen. Bei vernünftiger Würdigung dieser Anknüpfungstatsachen muss die Besorgnis bestehen, dass mithilfe der Meldedaten die in § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG genannten Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Eine rein subjektive Besorgnis, für die auf der Grundlage der objektiv feststellbaren Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, genügt hingegen nicht. \n\n17\\. bb. Das auf einen bloßen Gefahrenverdacht abstellende Rechtsverständnis des Berufungsgerichts ist mit § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG nicht vereinbar. Die Verwendung des aus dem Bereich der polizei- und ordnungsbehördlichen Eingriffsbefugnisse bekannten Begriffs des Gefahrenverdachts (dazu etwa BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347 \u003C351> m. w. N.) im vorliegenden Zusammenhang verkennt den spezifisch melderechtlichen Gefahrenbegriff des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG. Die Auskunftssperre gewährt Schutz vor einem Missbrauch der Meldedaten und dient nicht der Abwehr bzw. Aufklärung von Verdachtslagen im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts, bei denen Ungewissheiten über das Gefahrenpotential oder Kausalverläufe bestehen. Auch die allgemeine Zielsetzung des Gesetzgebers, eine Sperre schon im Vorfeld eines konkreten Auskunftsersuchens einzutragen (vgl. zu § 21 Abs. 5 MRRG: BT-Drs. 8\u002F3825 S. 25 sowie BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 5.05 - BVerwGE 126, 140 Rn. 17), führt nicht auf die Rechtsfigur des Gefahrenverdachts. Wie der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG zum Ausdruck bringt, ist in jedem Einzelfall eine auf Anknüpfungstatsachen beruhende Gefahrenprognose anzustellen. Mit den vom Berufungsgericht genannten Vorschriften des Staatsangehörigkeits-, Pass- und Personalausweisrechts lässt sich die Heranziehung des Begriffs des Gefahrenverdachts ebenfalls nicht begründen, weil Normen stets in ihrem jeweiligen Regelungszusammenhang zu würdigen sind. \n\n18\\. cc. Zu dem bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigenden Tatsachenmaterial gehört auch die Zugehörigkeit zu einem Personenkreis, der sich aufgrund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht (§ 51 Abs. 1 Satz 3 BMG). Erforderlich ist, dass sich die konkret ausgeübte berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit des Antragstellers und des betroffenen Personenkreises in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen gleichen ((1)). Außerdem bedarf es hinreichend dichter Tatsachenfeststellungen zu den Anfeindungen und sonstigen Angriffen, die belegen, dass aufgrund von in Einzelfällen bestehenden bzw. schon verwirklichten konkreten Gefährdungen nach Anzahl und Häufigkeit der Schluss auf eine konkrete Gefährdung auch des Betroffenen gerechtfertigt ist. Es ist jedoch nicht erforderlich, empirisch erhobene Nachweise oder Statistiken für die Vergleichbarkeit der Gefährdungslage vorzulegen ((2)). \n\n19\\. (1) In § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG hat der Gesetzgeber vorgegeben, dass bei der Tatsachenfeststellung auch zu berücksichtigen ist, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs kam es ihm auf einen besseren Schutz vor Anfeindungen oder sonstigen Angriffen infolge des beruflichen oder ehrenamtlichen Engagements an (vgl. BT-Drs. 19\u002F17741 S. 2, 4, 39). Hierfür hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats zu den berufsbedingten Gefahren ein Bedürfnis gesehen (zu den aus beruflicher Tätigkeit abstrakt drohenden Gefahren vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2016 - 6 B 11.16 - juris Rn. 6 und vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 - NJW 2017, 1832 Rn. 6 ff.). \n\n20\\. Der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG verdeutlicht, dass es um die konkret ausgeübte berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit und nicht um die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Beruf oder gar zu einer ganzen Berufsgruppe geht. Unverändert soll das Überschreiten der Gefahrenschwelle in Bezug auf eine konkrete Person die Darlegung ihrer Verhältnisse voraussetzen, wie in der Begründung zum Gesetzentwurf klargestellt wird (BT-Drs. 19\u002F17741 S. 39). Zu diesen Verhältnissen gehören seit jeher die konkreten beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2016 - 6 B 11.16 - juris Rn. 6 und vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 - NJW 2017, 1832 Rn. 6). Bei der Würdigung der damit verbundenen Gefahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Blick geweitet werden, indem auch einbezogen wird, welche Anfeindungen und sonstigen Angriffe anderen Personen wegen dieser konkreten beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit drohen. Der Gefahrenprognose sind mithin nicht nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, die auf eine individuell dem Betroffenen drohende Gefährdung hindeuten. In sie soll vielmehr auch einfließen, was anderen Personen widerfahren ist bzw. noch widerfährt, die sich in einer vergleichbaren Situation wie der Antragsteller befinden. Sind diese wegen ihrer konkreten Tätigkeit Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt, liegt die Annahme nahe, dass auch dem insoweit bisher verschonten Betroffenen, der um eine Melderegistersperre nachsucht, zukünftig etwas Ähnliches droht. Diese Schlussfolgerung ist allerdings nur dann berechtigt, wenn sich die konkreten beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten tatsächlich im Wesentlichen gleichen. \n\n21\\. (2) Voraussetzung ist ferner, dass die Anfeindungen oder sonstigen Angriffe, denen sich der Personenkreis in verstärktem Maße ausgesetzt sieht, durch Tatsachenfeststellungen hinreichend dicht belegt sind. Sie müssen die Schlussfolgerung tragen, dass aufgrund von in Einzelfällen bestehenden bzw. schon verwirklichten konkreten Gefährdungen nach Anzahl und Häufigkeit auch eine Gefährdung des Betroffenen anzunehmen ist. Denn die materielle Gefahrenschwelle, an die § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG anknüpft, wird durch die Berücksichtigung von Gefahren, die anderen Personen wegen ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit drohen, nicht herabgesenkt. Dies liefe den Zwecken des Melderegisters, der Melderegisterauskunft sowie dem Ausnahmecharakter der Auskunftssperre gemäß § 51 BMG zuwider (zu dieser Erwägung bereits BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 \\- NJW 2017, 1832 Rn. 6 ff.). An dem materiell-rechtlichen Maßstab für die Gefahrenprognose hat die Anfügung der Sätze 2 und 3 in § 51 Abs. 1 BMG nichts geändert (vgl. in diesem Zusammenhang OVG Bautzen, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 3 A 968\u002F19 - juris Rn. 27). \n\n22\\. Allerdings kommt der vom Gesetzgeber angestrebten erleichterten Eintragung einer Auskunftssperre auf der Rechtsanwendungsebene Bedeutung zu (zu diesem Ziel des Gesetzgebers: BT-Drs. 19\u002F17741 S. 4). Denn er hat in § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG gefordert, schon zu berücksichtigen, dass der Personenkreis \"allgemein\" in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt ist. Dies lässt sich im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel nur so verstehen, dass auf zusätzliche Erschwerungen, derartige Übergriffe nachzuweisen, verzichtet werden soll. Notwendig, aber auch ausreichend ist es daher, dass sich die Anzahl und Häufigkeit der bereits verwirklichten bzw. bestehenden konkreten Gefährdungen der anderen Personen dieses Personenkreises aus dem substantiierten und plausiblen Vortrag ergeben. Statistische Angaben oder Ergebnisse repräsentativer Umfragen sind nicht erforderlich (so noch zur früheren Rechtslage: BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 - NJW 2017, 1832 Rn. 6 und 9). \n\n23\\. dd. Die Auffassung des Berufungsgerichts, abstrakte erhöhte berufsgruppentypische Gefährdungen seien aus dem Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG herausgenommen sowie zu einem von mehreren Risikofaktoren herabgestuft worden und Gefährdungen einer bestimmten Berufsgruppe rechtfertigten allein keinen konkreten personenbezogenen Gefahrenverdacht im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG mehr, widerspricht dem Gesetz. Denn es war das ausdrückliche Anliegen des Gesetzgebers, den mit einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Gefahren größere Bedeutung beizumessen. Ihre wie auch immer geartete Herabstufung hieße folglich, den Willen des Gesetzgebers in sein Gegenteil zu verkehren. Fern liegt auch die Annahme, diese Gefahren seien nunmehr aus dem Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG herausgenommen. Aus dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG geht vielmehr klar hervor, dass solche Gefahren bei der Feststellung, ob \"Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen\", zu berücksichtigen sind. Die vom Gesetzgeber gewählte Regelungstechnik lässt somit erkennen, dass § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG den Grundtatbestand bildet, der die Eintragungsvoraussetzungen normiert. Er wird in Bezug auf die ähnlich schutzwürdigen Interessen durch § 51 Abs. 1 Satz 2 BMG ergänzt. Zusätzlich enthält § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG eine Regelung dazu, welche Umstände bei der Tatsachenfeststellung im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG auch einbezogen werden sollen. \n\n24\\. ee. Entgegen der Auffassung der Klägerseite lassen sich weder mit der dienstrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch mit unionsrechtlichen Erwägungen Modifizierungen dieses Maßstabs begründen. \n\n25\\. Die anlässlich der Prüfung der im Land Brandenburg eingeführten Pflicht zum Tragen eines Namensschildes für Polizeivollzugsbedienstete von dem für das Dienstrecht zuständigen 2\\. Senat des Bundesverwaltungsgerichts angesprochene Möglichkeit, dass diese Beamten neben einer Übermittlungssperre in den Fahrzeugregistern die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister erwirken könnten (BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 2 C 32.18 \\- BVerwGE 166, 333 Rn. 29), verweist lediglich auf die Rechtslage. Inhaltliche Aussagen zu den Eintragungsvoraussetzungen der jeweiligen Sperren sind hiermit nicht verbunden. \n\n26\\. Auch die vom Kläger aufgeworfenen Fragen des Unionsrechts tragen in Bezug auf § 51 Abs. 1 BMG nichts aus. Selbst wenn ihm darin zu folgen wäre, dass die einfache Melderegisterauskunft \\- vor allem diejenige über das Internet - im Hinblick auf die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (dazu EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 22. November 2022 \\- C-37\u002F20 u. a. - NJW 2023, 199) hinsichtlich der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung unionsrechtlichen Bedenken unterläge, ließe sich dies nicht durch erleichterte und den Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG außer Acht lassende Voraussetzungen für eine Auskunftssperre kompensieren. Die klägerischen Bedenken knüpfen an die in § 44 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 2 Satz 1 BMG vorgesehene einfache Auskunft aus dem Melderegister an, die auch durch einen automatisierten Abruf über das Internet erfolgen kann. Mit ihr können die im Gesetz genannten Basisdaten einer Person in Erfahrung gebracht werden. Sie erfordert keine Darlegung eines berechtigten Interesses, sondern lediglich die eindeutige Identifizierung der gesuchten Person anhand der Angaben des Auskunftssuchenden (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BMG) bzw. - bei einem automatisierten Abruf - durch ihre Bezeichnung mit den von § 49 Abs. 4 und 5 BMG verlangten Mindestkriterien. \n\n27\\. Erwiesen sich diese Regelungen im Hinblick auf das von Art. 7 GRC geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung sowie der Kommunikation und das in Art. 8 Abs. 1 GRC gewährleistete Recht einer Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten, das dem von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung gleicht, als unverhältnismäßig, wären bereits die ersten Glieder der Eingriffskette - die Erhebung und Speicherung der Meldedaten \\- unionsrechtswidrig. Hieran änderten Erschwerungen bei dem Abruf dieser Daten nichts, die durch das Anhörungsverfahren des § 51 Abs. 2 BMG bei einer eingetragenen Auskunftssperre entstünden. Die für die Verarbeitung von Meldedaten geltende Datenschutz-Grundverordnung (BVerwG, Urteil vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 - BVerwGE 175, 76 Rn. 26 f.) verlangt, dass jede einzelne Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 DSGVO, siehe auch Erwägungsgrund 39 Satz 1 DSGVO). Insoweit gilt \\- ebenso wie im nationalen Recht -, dass in einer Eingriffskette jeder einzelne Eingriff einer Rechtfertigung bedarf (vgl. im Zusammenhang mit Eingriffen in Art. 10 Abs. 1 GG: BVerfG, Urteile vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226\u002F94 u. a. - BVerfGE 100, 313 \u003C359, 366 f.> und vom 2. März 2010 - 1 BvR 256\u002F08 u. a. - BVerfGE 125, 260 \u003C309 f., 313> sowie BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 A 6.16 - BVerwGE 161, 76 Rn. 24). Modifikationen bei nachfolgenden Eingriffen sind zur Rechtfertigung vorheriger Eingriffe somit ungeeignet. \n\n28\\. 2\\. Auch in Anlegung des zutreffenden Maßstabs des § 51 Abs. 1 BMG ist die Verpflichtungsklage begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die angefochtene Entscheidung erweist sich daher aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Denn der Kläger hat einen Anspruch auf die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister. Zwar ist eine solche Sperre nicht schon dann ohne nähere Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen von der Meldebehörde einzutragen, wenn eine der in § 34 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG genannten Behörden sie veranlasst. Diese Veranlassung beinhaltet keine Weisung gegenüber der Meldebehörde, sondern stößt lediglich die eigenständige Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen durch die für das Führen des Melderegisters zuständige Behörde an. Ohnehin wird die BaFin in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG nicht genannt und auch ihre Einbeziehung im Wege der Analogie zu § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BMG scheidet aus (a.). Jedoch liegen die Eintragungsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 BMG im Streitfall vor (b.), so dass die Sperre zugunsten des Klägers zwingend einzutragen ist (c.). \n\n29\\. a. Das Bundesmeldegesetz hat die näheren Einzelheiten zu den Konstellationen, in denen die Meldebehörde auf Veranlassung der in § 34 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG genannten Behörden von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einträgt, nicht geregelt. § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG lässt sich allerdings entnehmen, dass allein die Meldebehörde zur Eintragung einer Auskunftssperre berechtigt ist. Es entspricht dem Regelfall, dass die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage von derjenigen Behörde geprüft werden, der die Kompetenz zugewiesen ist, die Rechtsfolge auszulösen. Abweichungen von diesem Grundsatz müssen sich dem Gesetz hinreichend deutlich entnehmen lassen. Dies ist in Bezug auf das Fehlen einer Prüfungskompetenz der Meldebehörde in denjenigen Fällen, in denen die in § 34 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG genannten Behörden an sie herantreten und die Eintragung einer Auskunftssperre anregen, nicht der Fall. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber einen Dispens der Meldebehörde von der Prüfung gesetzlicher Voraussetzungen ebenso deutlich zum Ausdruck gebracht hätte wie in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG (a. A. Andoor, ZRP 2021, 23 \u003C24 f.>). \n\n30\\. Hinzu kommt, dass die BaFin in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG nicht erwähnt wird. Die vom Kläger befürwortete Analogie zu § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BMG scheidet aus, weil ihre Voraussetzungen - Bestehen einer Regelungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage \\- offenkundig nicht gegeben sind. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Die mehrfachen gesetzlichen Änderungen im Katalog der Behörden in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG seit Errichtung der BaFin zum 1. Mai 2002 belegen das Bestreben des Gesetzgebers, den Kreis der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden stets aktuell zu halten. Dass er gleichwohl die BaFin über diesen langen Zeitraum nicht mit aufgenommen hat, ist als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers anzusehen. \n\n31\\. Im Übrigen steht die BaFin auch keiner der dort genannten Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden funktional gleich, namentlich nicht der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, so dass es auch an einer vergleichbaren Interessenlage mangelt. Die BaFin ist eine im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen angesiedelte Aufsichtsbehörde (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 FinDAG), mag sie auch über spezifische Befugnisse verfügen. Ihr obliegt - worauf auch ihr Name hindeutet - allein die Aufsicht über die Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierhandelsunternehmen und sonstigen Finanzinstitute, vgl. § 4 Abs. 1 FinDAG, § 6 Abs. 1 Satz 1 KWG, § 6 Abs. 1 Satz 1 WpHG, § 320 Abs. 1 VAG, § 4 Abs. 1 ZAG, § 5 Abs. 1 KAGB. \n\n32\\. b. Ausgehend von den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen steht allerdings fest, dass dem Kläger infolge seiner konkreten beruflichen Tätigkeit als Sachbearbeiter im Referat ... in der Abteilung ... der BaFin durch eine Melderegisterauskunft Gefahren für sein Leben, seine Gesundheit und seine ähnlich schutzwürdigen Interessen erwachsen können. \n\n33\\. Die tatsächlichen Grundlagen für die Gefahrenprognose im Rahmen des § 51 Abs. 1 BMG sind der Tatsachenfeststellung zuzuordnen. Es ist Aufgabe der Tatsacheninstanz, das Ausmaß der berufsbedingten Risiken festzustellen und zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2016 - 6 B 11.16 - juris Rn. 7 und vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 - NJW 2017, 1832 Rn. 4). Mangels durchgreifender Verfahrensrügen ist der Senat an diese Feststellungen gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen sind hinreichend dicht und ermöglichen dem Senat eine Subsumtion (Berufungsurteil S. 2 f. und S. 19 ff.). \n\n34\\. Nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen sind sämtliche Beschäftigte der Abteilung ..., Referate ... bis ..., mit denselben Aufgaben betraut. Ihnen obliegt die Prüfung der Erlaubnispflicht und die Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste, E-Geld-Geschäfte und Versicherungsgeschäfte im In- und Ausland. Lediglich die regionalen Zuständigkeiten sind auf die verschiedenen Referate aufgeteilt. Abweichungen gelten für die Mitarbeiter im Referat ..., die für die Grundsatzfragen sowie die Bearbeitung von Widersprüchen und Gerichtsverfahren verantwortlich sind. \n\n35\\. Aufgrund der Tätigkeiten in dieser besonderen Abteilung der BaFin ist es in der Vergangenheit wiederholt zu konkreten Bedrohungen gegenüber Beschäftigten gekommen, die die gleichen Aufgaben wie der Kläger erledigen. Das Berufungsgericht hat dabei von sieben Vorfällen in den vergangenen 16 Jahren zwei jüngere Vorfälle im Mai 2022 und November 2023 herausgegriffen, denen es eine besondere Aussagekraft beigemessen hat. In diesen beiden Fällen sahen sich die betroffenen Beschäftigten unter Hinweis auf die Kenntnis ihrer Privatanschrift wegen ihrer konkreten beruflichen Tätigkeit Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Es überzeugt ohne Weiteres, dass bei einem kleinen Personenkreis wie den Beschäftigten der Referate ... bis ... in der Abteilung ... der BaFin schon eine geringe Anzahl an Bedrohungen genügt, zumal bei den Vorfällen in der Vergangenheit Bedrohungen höchstrangiger Rechtsgüter inmitten standen. \n\n36\\. Das Oberverwaltungsgericht hat außerdem Besonderheiten für die Beschäftigten dieser Abteilung festgestellt, aus denen erhöhte Gefahren resultieren. So sieht der für die BaFin geltende rechtliche Rahmen vor, dass die Verfügungen auf ihrer Webseite unter Nennung des Namens des betroffenen Unternehmens, das den Verstoß begangen hat, veröffentlicht werden (vgl. etwa § 6 Abs. 9 WpHG, § 7a Abs. 1 Satz 1 KAGB). Damit ist - neben den wirtschaftlichen Folgen der Maßnahmen - eine ganz erhebliche Prangerwirkung für die natürliche oder juristische Person bzw. die Personenvereinigung verbunden, die hinter dem Unternehmen steht. Insofern ist die tatrichterliche Prognose nachvollziehbar, dass Racheaktionen gegenüber demjenigen, der die veröffentlichten Maßnahmen verantwortet, hinreichend wahrscheinlich zu befürchten sind. Dies gilt umso mehr, wenn das konkrete Milieu in den Blick genommen wird, in dem die betreffende Abteilung tätig ist. Sie bearbeitet in ganz erheblichem Umfang Fälle aus einem Umfeld, welches sich durch eine herabgesetzte Hemmschwelle nicht nur für die Androhung, sondern auch für die Ausübung von Gewaltdelikten auszeichnet. Denn die Beschäftigten dieser Abteilung bearbeiten ca. 400 Fälle pro Jahr aus dem Bereich der inländischen und ausländischen organisierten Kriminalität, der Terrorismusfinanzierung sowie mit Bezügen zum sog. Reichsbürger-Milieu. Insbesondere die inländische und ausländische organisierte Kriminalität weist, worauf das Berufungsgericht zutreffend abhebt, eine hohe kriminelle Energie sowie abstrakte Gefährlichkeit auf. Gerade in diesem Umfeld muss in erhöhtem Maße mit ernsthaften Bedrohungen zur Abschreckung und Vergeltung gerechnet werden. Für den Bereich der Terrorismusfinanzierung gilt nichts Anderes. Damit unterscheidet sich das spezifische Umfeld signifikant von anderen Behörden, die zwar ebenfalls der um sich greifenden verbalen Verrohung in der Gesellschaft ausgesetzt sind, aber in der Regel keine Umsetzung der angedrohten Taten befürchten müssen. \n\n37\\. Aus diesen konkreten Anknüpfungstatsachen hat das Oberverwaltungsgericht tragfähig auf Gefahren im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG auch für den Kläger geschlossen. Die Anfeindungen gegenüber den Beschäftigten knüpfen nicht an die individuelle Person des Sachbearbeiters an, sondern an dessen Tätigkeit als austauschbarer Amtswalter, der aber erkennbar verantwortlich für die jeweilige Verfügung oder die Vor-Ort-Maßnahme ist. Es hängt von unkalkulierbaren Umständen ab, in welchem Fall - und gegenüber welchem Sachbearbeiter - es zu Reaktionen der von den Maßnahmen Betroffenen kommt. \n\n38\\. c. Liegen damit die Eintragungsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG vor, ist eine Auskunftssperre zwingend einzutragen. Ein Ermessen steht der Meldebehörde nicht zu. Im Hinblick auf den dargestellten Streitgegenstand und die gesetzlich vorgesehene Befristung der Sperre gemäß § 51 Abs. 4 Satz 1 BMG ist klarzustellen, dass die Melderegistersperre im Streitfall nur noch für den verbleibenden Rest des Zweijahreszeitraums ab dem Zeitpunkt des stattgebenden Berufungsurteils einzutragen ist. \n\n39\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","Wiederholte Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister für Mitarbeiter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin); melderechtlicher Gefahrenbegriff; berufsgruppentypische Gefährdung","2026-07-08T22:41:18.746Z","2026-07-10T22:08:26.078Z",{"id":107,"ecli":108,"slug":109,"caseNumber":110,"courtId":79,"decisionDate":101,"fullText":111,"summary":112,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":101,"parsedAt":104,"updatedAt":113},"4262","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600023","ecli-de-neuris-wbre202600023","6 C 2.24","#  BVerwG, 05.11.2025, 6 C 2.24 \n\n## Tenor\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2023 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger begehrt die erneute Erteilung einer Auskunftssperre im Melderegister der Beklagten. \n\n2\\. Er leitet die Abteilung ... - ... in der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin). Diese Abteilung ermittelt regelmäßig in Fällen inländischer und ausländischer organisierter Kriminalität, bei Terrorismusfinanzierung sowie im sogenannten Reichsbürger-Milieu. Sie umfasst etwa 70 Beschäftigte und ist in fünf Referate gegliedert. Das Referat ... ist für Grundsatzfragen, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren zuständig, die Referate ... bis ... verantworten jeweils für bestimmte Bundesländer die Erlaubnispflicht und Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste, E-Geld-Geschäfte und Versicherungsgeschäfte. Dem Referat ... obliegen die Prüfungen, die Durchsuchungen, die Überwachung der Erlaubnispflicht und die Verfolgung (Ausland) sowie die Freistellungen. Die Beschäftigten der Referate ... bis ... verfügen bei festgestellten Verstößen über besondere Befugnisse. Sie treten bei der Zeichnung von Bescheiden und bei Vor-Ort-Terminen durch Vorzeigen ihrer Dienstausweise namentlich in Erscheinung. Die von ihnen getroffenen Maßnahmen werden auf der Webseite der BaFin unter Nennung des Namens des betroffenen Unternehmens, das den Verstoß begangen hat, veröffentlicht. In Strafprozessen werden sie als Zeugen herangezogen. Gegenüber einzelnen Beschäftigten der Abteilung ... ist es in den letzten Jahren wiederholt zu bedrohlichen und einschüchternden Vorfällen gekommen. Die Beklagte hatte deshalb zugunsten des Klägers ab März 2006 kontinuierlich eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen. \n\n3\\. Der Kläger, vertreten durch die BaFin, beantragte am 22. November 2018 unter Verweis auf einzelne Bedrohungen gegenüber Beschäftigten der Abteilung die erneute Erteilung einer Melderegistersperre wegen der auch für ihn aus seiner beruflichen Tätigkeit resultierenden Gefahren. Mit Bescheid vom 3. Januar 2019 lehnte die Beklagte die erneute Bewilligung der Sperre ab, da eine individuelle Gefährdung des Klägers nicht nachgewiesen sei. \n\n4\\. Mit der am 4. Februar 2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides verpflichtet, die Auskunftssperre im Melderegister zu verlängern. Die zulässige Verpflichtungsklage sei begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf die Verlängerung der Auskunftssperre. Anspruchsgrundlage sei die zum 3\\. April 2021 in Kraft getretene Neufassung des § 51 Abs. 1 BMG, der die bisherige Rechtslage modifiziert habe. Die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei deswegen teilweise überholt. Der Tatbestand des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG sei schon dann erfüllt, wenn ein Gefahrenverdacht vorliege, der sich auf eine personenbezogene konkrete Gefahr beziehe, die der betroffenen oder einer anderen Person durch die Auskunft drohe. Eine abstrakte erhöhte berufsgruppentypische Gefährdung erfülle den Tatbestand nur, wenn sie im Zusammenwirken mit weiteren Umständen den Verdacht einer personenbezogenen konkreten Gefahr rechtfertige. Der Gesetzgeber habe die in der Rechtsprechung für Ausnahmefälle entwickelte abstrakte berufsgruppenspezifische Gefahr aus dem Tatbestand des nunmehrigen § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG herausgenommen und allgemeine tätigkeitsbezogene Angriffe bei beruflichen, mandatsbezogenen und ehrenamtlichen Tätigkeiten zu einem von mehreren Risikofaktoren für die Feststellung eines konkreten personenbezogenen Gefahrenverdachts herabgestuft. Gefährdungen einer bestimmten Berufsgruppe rechtfertigten allein keinen konkreten personenbezogenen Gefahrenverdacht im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG mehr. \n\n5\\. In Anwendung dieser Maßgaben lägen in Ansehung der im Berufungsverfahren abgegebenen ergänzenden Stellungnahmen der BaFin zu einzelnen Vorfällen hinreichende Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass dem Kläger aufgrund seiner konkreten beruflichen Tätigkeit als Leiter der Abteilung ... der BaFin durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könne. Denn alle dort beschäftigten Personen seien als austauschbare Amtswalter mit weitgehend identischen Aufgaben betraut und trügen nach außen erkennbar Verantwortung für die Verfügungen oder die Vor-Ort-Maßnahmen. Als Abteilungsleiter stehe der Kläger in der Gesamtverantwortung für die Aufgabenerfüllung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Er trete gegenüber Außenstehenden als für die Maßnahmen seiner Abteilung (gesamt)verantwortlich sowie namentlich eindeutig identifizierbar in Erscheinung, u. a. durch die persönliche Anwesenheit bei der Durchführung von Vor-Ort-Maßnahmen durch Mitarbeiter seiner Abteilung. Daraus folge die zwingende Verpflichtung, die Auskunftssperre zu verlängern (§ 51 Abs. 4 Satz 2 BMG). Ermessen stehe der Beklagten nicht zu. Über den Verlängerungsantrag habe die Beklagte ohne Bindung an eine Weisung der BaFin entscheiden können. Die Prüfungskompetenz für das Vorliegen der Voraussetzungen der Eintragung einer Auskunftssperre liege auch in denjenigen Fällen bei der Meldebehörde, in denen sie diese im Sinne des § 34 Abs. 5 Satz 1, § 51 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BMG \"auf Veranlassung einer in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 genannten Behörde von Amts wegen\" eintragen solle. \n\n6\\. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der tatbestandlichen Voraussetzungen des geänderten § 51 Abs. 1 BMG zugelassen. Mit der von ihr eingelegten Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Demgegenüber verteidigt der Kläger das berufungsgerichtliche Urteil. Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat erläutert, ein signifikanter Anstieg der Zahl der Auskunftssperren könne wegen der Notwendigkeit einer händischen Bearbeitung digitale Behördenabfragen und Bürgerdienste beeinträchtigen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die zulässige Revision ist unbegründet. Ohne Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO hat das Berufungsgericht die auf Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister gerichtete Klage als statthafte - und auch im Übrigen zulässige - Verpflichtungsklage angesehen. Die Eintragung einer solchen Sperre ist nach der Rechtsprechung des Senats ein Verwaltungsakt, mit dem die gegenüber Dritten wirkende Anordnung verbunden ist, die Anschrift des Klägers nicht bekannt zu geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 5.05 - BVerwGE 126, 140 Rn. 12). Die vom Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Erwägungen zur Begründetheit in Bezug auf § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 BMG aufgestellten Rechtssätze verstoßen zwar gegen revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (1.). Die Anwendung des zutreffenden Maßstabs führt aber zum selben Ergebnis, so dass sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist, § 144 Abs. 4 VwGO (2.). \n\n8\\. 1\\. § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der Fassung des Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441), BMG, normiert die Voraussetzungen für die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister. Diese Fassung ist zum 3. April 2021 in Kraft getreten (Art. 10 Abs. 1 des genannten Gesetzes vom 30. März 2021 sowie Art. 15 Nr. 6 des weiteren Gesetzes vom 30. März 2021, BGBl. I S. 448). Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. § 51 Abs. 1 Satz 2 BMG bestimmt seither, dass insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen ein ähnliches schutzwürdiges Interesse ist. Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG vorliegen, ist auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht (§ 51 Abs. 1 Satz 3 BMG). Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet (§ 51 Abs. 4 Satz 1 BMG). Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden (§ 51 Abs. 4 Satz 2 BMG). \n\n9\\. Vorstehende Fassung des § 51 Abs. 1 BMG ist im Streitfall zugrunde zu legen (a.). Die gesetzliche Regelung ermöglicht die wiederholte Eintragung einer Auskunftssperre für jeweils zwei Jahre (b.). Die Sperre wird auf Antrag oder von Amts wegen eingetragen (c.). In materieller Hinsicht erfordert sie, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann (d.). \n\n10\\. a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich die für die gerichtliche Entscheidung maßgebende Rechtslage aus dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BVerwG, Urteile vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246 \u003C250> und vom 16. September 2020 - 6 C 10.19 - Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 21 Rn. 13). Maßgeblich ist daher, welche Rechtsvorschriften sich nach ihrem Geltungswillen im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen, unabhängig davon, ob es sich um eine Feststellungsklage, eine Leistungsklage, eine Anfechtungsklage oder eine Verpflichtungsklage handelt. Dies wird bei der hier vorliegenden Leistungskonstellation, in der von der Behörde ein Handeln verlangt wird, in der Regel die letzte mündliche Verhandlung sein, wenn sich aus dem materiellen Recht kein Anhaltspunkt für einen abweichenden Zeitpunkt ergibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2010 - 6 C 5.09 - BVerwGE 137, 113 Rn. 23, vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 - BVerwGE 151, 36 Rn. 18, vom 16. September 2020 \\- 6 C 10.19 - Buchholz 403.1 Allg. DatenschutzR Nr. 21 Rn. 13 f. und vom 2. März 2022 \\- 6 C 7.20 - BVerwGE 175, 76 Rn. 24). Zugrunde zu legen ist mithin - wovon das Berufungsurteil zutreffend ausgeht - die zum 3. April 2021 in Kraft getretene Fassung des § 51 Abs. 1 BMG. \n\n11\\. b. Aus dem Zusammenspiel von § 51 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 und 2 BMG ergibt sich, dass eine Melderegistersperre mehrfach hintereinander für jeweils zwei Jahre eingetragen werden kann. Die unterschiedlichen Formulierungen in § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG (\"einzutragen\") sowie in § 51 Abs. 4 Satz 2 BMG (\"verlängert\") scheinen zwar darauf hinzudeuten, dass das Bundesmeldegesetz zwischen einer (erstmaligen) Eintragung und der Verlängerung einer bereits eingetragenen Meldesperre unterscheidet. Jedoch unterliegt auch eine Verlängerung als Eintragung den Anforderungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG. Die in der Vergangenheit gewährte Rechtsposition genießt dabei keinen Vertrauensschutz für die Zukunft (vgl. VGH München, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 5 B 15.1423 - NVwZ-RR 2016, 543 Rn. 21). § 51 Abs. 4 Satz 2 BMG ist vielmehr i. V. m. § 51 Abs. 4 Satz 1 BMG zu sehen. Danach ist die Auskunftssperre auf zwei Jahre zu befristen. Vor diesem Hintergrund enthält § 51 Abs. 4 Satz 2 BMG allein die Klarstellung, dass eine wiederholte Erteilung zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG weiterhin gegeben sind. \n\n12\\. Das so verstandene materielle Recht bestimmt den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens, in dem die Eintragung einer Auskunftssperre begehrt wird. Die Verpflichtungsklage zielt auch dann auf die Eintragung einer Auskunftssperre, wenn der Zweijahreszeitraum einer bereits früher bewilligten Sperre noch nicht abgelaufen ist. Mit einem stattgebenden Urteil kann die Meldebehörde lediglich zur Eintragung einer erneuten Sperre verpflichtet werden, nicht zu einer Verlängerung der bestehenden bzw. ausgelaufenen Auskunftssperre. Demgemäß beginnt der Zweijahreszeitraum des § 51 Abs. 4 Satz 1 BMG - unabhängig vom Zeitpunkt des Ablaufs einer eingetragenen früheren Sperre - mit dem stattgebenden Urteil der letzten Tatsacheninstanz. Das Bundesverwaltungsgericht ist wegen der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (§ 137 Abs. 2 VwGO) auf die revisionsgerichtliche Überprüfung des Bestehens des Anspruchs auf Eintragung einer Auskunftssperre zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht beschränkt. Die Entscheidung des Revisionsgerichts ist deshalb nicht geeignet, einen neuen Zweijahreszeitraum im Sinne des § 51 Abs. 4 Satz 1 BMG auszulösen. \n\n13\\. c. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG erfolgt die Eintragung der Auskunftssperre von Amts wegen oder auf einen entsprechenden Antrag hin. Im Streitfall hat der Kläger einen Antrag auf erneute Eintragung einer Melderegistersperre gestellt. Dabei ist er - wie bereits in den Vorjahren - von seiner Beschäftigungsbehörde vertreten worden, die den Antrag im Namen des Klägers bei der Beklagten gestellt hat (Berufungsurteil S. 3). \n\n14\\. d. § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG verlangt eine auf objektiv feststellbare Tatsachen gestützte Gefahrenprognose, die die individuellen Verhältnisse der konkreten Person in den Blick nimmt. Es muss bei vernünftiger Würdigung dieser Tatsachen die Besorgnis bestehen, dass dem Betroffenen durch die Melderegisterauskunft eine Beeinträchtigung der im Gesetz genannten Rechtsgüter droht (aa.). Das hiervon abweichende Verständnis des Berufungsgerichts, es genüge ein bloßer Gefahrenverdacht, der sich auf eine personenbezogene konkrete Gefahr beziehe, die der betroffenen oder einer anderen Person durch die Auskunft drohe, steht mit § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG nicht in Einklang (bb.). Zu dem für die Prognose relevanten Tatsachenmaterial gehört - wie die gesetzliche Neuregelung in § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG verdeutlicht - auch die Zugehörigkeit zu einem Personenkreis, der sich aufgrund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht (cc.). Die Auffassung des Berufungsgerichts, abstrakte erhöhte berufsgruppentypische Gefährdungen seien aus dem Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG herausgenommen und zu einem von mehreren Risikofaktoren herabgestuft mit der Folge, dass Gefährdungen einer bestimmten Berufsgruppe allein keinen konkreten personenbezogenen Gefahrenverdacht im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG mehr rechtfertigten, widerspricht der geltenden Rechtslage (dd.). Entgegen der Auffassung der Klägerseite lassen sich weder der dienstrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch dem Unionsrecht darüberhinausgehende Maßgaben für die Eintragung einer Auskunftssperre entnehmen (ee.). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. \n\n15\\. aa. Der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG beschreibt mit der Formulierung \"Tatsachen [...], die die Annahme rechtfertigen\" die Notwendigkeit einer auf Tatsachen gestützten Prognoseentscheidung, ob die von der Norm geforderte \"Gefahr\" besteht. Sie muss dem Leben, der Gesundheit, der persönlichen Freiheit oder ähnlich schutzwürdigen Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person, die ebenfalls unter dieser Meldeanschrift zu erreichen ist (z. B. Ehegatten, Kinder), drohen. Was als ähnlich schutzwürdiges Interesse gilt, hat der Gesetzgeber in § 51 Abs. 1 Satz 2 BMG verdeutlicht. Hierunter fällt insbesondere der Schutz vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. Die Auskunftssperre dient der Bewältigung einer bestehenden Gefahrenlage, indem der jederzeit und ohne Angabe von Gründen mögliche Zugang zu den Meldedaten (§§ 44 ff. BMG) vorbeugend unterbunden und unter den Vorbehalt einer Einzelfallprüfung in dem Anhörungsverfahren nach § 51 Abs. 2 BMG gestellt wird. Die Melderegisterauskunft als solche kann zwar keine Gefahren für die genannten Rechtsgüter begründen. Durch die Kenntnis der Meldedaten kann aber durchaus eine Gefahr \"erwachsen\", wenn ein Handlungsentschluss eines Dritten hinzutritt. Im Kern geht es somit um den wirksamen Schutz der Bürger vor einem Missbrauch der bei den Meldebehörden aufgrund der gesetzlichen Meldepflicht gesammelten Daten, das heißt, um bereichsspezifischen Datenschutz (vgl. bereits BT-Drs. 8\u002F3825 S. 1 f.). § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG enthält deshalb einen spezifisch melderechtlichen Gefahrenbegriff, der sich wegen der mit einer Auskunftssperre bezweckten Gefahrenvorsorge von der klassischen polizeilichen Gefahr unterscheidet. \n\n16\\. Erforderlich sind objektiv feststellbare Tatsachen, die die geforderte Prognoseentscheidung nachvollziehbar tragen können. Allgemeine Erfahrungen, bloße Vermutungen oder Befürchtungen genügen nicht. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es auf die individuellen Verhältnisse der konkreten Person an (BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2016 - 6 B 11.16 - juris Rn. 6 und vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 - NJW 2017, 1832 Rn. 6). Zu den individuellen Verhältnissen gehört unter anderem die konkrete berufliche Tätigkeit. Auch besondere familiäre Gründe (z. B. Trennung von einem gewalttätigen Partner) oder sonstige persönliche Nachstellungen (Stalkingopfer, Belastungszeugen in Strafprozessen usw.) können konkrete Risikofaktoren darstellen. Bei vernünftiger Würdigung dieser Anknüpfungstatsachen muss die Besorgnis bestehen, dass mithilfe der Meldedaten die in § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG genannten Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Eine rein subjektive Besorgnis, für die auf der Grundlage der objektiv feststellbaren Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, genügt hingegen nicht. \n\n17\\. bb. Das auf einen bloßen Gefahrenverdacht abstellende Rechtsverständnis des Berufungsgerichts ist mit § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG nicht vereinbar. Die Verwendung des aus dem Bereich der polizei- und ordnungsbehördlichen Eingriffsbefugnisse bekannten Begriffs des Gefahrenverdachts (dazu etwa BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347 \u003C351> m. w. N.) im vorliegenden Zusammenhang verkennt den spezifisch melderechtlichen Gefahrenbegriff des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG. Die Auskunftssperre gewährt Schutz vor einem Missbrauch der Meldedaten und dient nicht der Abwehr bzw. Aufklärung von Verdachtslagen im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts, bei denen Ungewissheiten über das Gefahrenpotential oder Kausalverläufe bestehen. Auch die allgemeine Zielsetzung des Gesetzgebers, eine Sperre schon im Vorfeld eines konkreten Auskunftsersuchens einzutragen (vgl. zu § 21 Abs. 5 MRRG: BT-Drs. 8\u002F3825 S. 25 sowie BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 5.05 - BVerwGE 126, 140 Rn. 17), führt nicht auf die Rechtsfigur des Gefahrenverdachts. Wie der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG zum Ausdruck bringt, ist in jedem Einzelfall eine auf Anknüpfungstatsachen beruhende Gefahrenprognose anzustellen. Mit den vom Berufungsgericht genannten Vorschriften des Staatsangehörigkeits-, Pass- und Personalausweisrechts lässt sich die Heranziehung des Begriffs des Gefahrenverdachts ebenfalls nicht begründen, weil Normen stets in ihrem jeweiligen Regelungszusammenhang zu würdigen sind. \n\n18\\. cc. Zu dem bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigenden Tatsachenmaterial gehört auch die Zugehörigkeit zu einem Personenkreis, der sich aufgrund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht (§ 51 Abs. 1 Satz 3 BMG). Erforderlich ist, dass sich die konkret ausgeübte berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit des Antragstellers und des betroffenen Personenkreises in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen gleichen ((1)). Außerdem bedarf es hinreichend dichter Tatsachenfeststellungen zu den Anfeindungen und sonstigen Angriffen, die belegen, dass aufgrund von in Einzelfällen bestehenden bzw. schon verwirklichten konkreten Gefährdungen nach Anzahl und Häufigkeit der Schluss auf eine konkrete Gefährdung auch des Betroffenen gerechtfertigt ist. Es ist jedoch nicht erforderlich, empirisch erhobene Nachweise oder Statistiken für die Vergleichbarkeit der Gefährdungslage vorzulegen ((2)). \n\n19\\. (1) In § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG hat der Gesetzgeber vorgegeben, dass bei der Tatsachenfeststellung auch zu berücksichtigen ist, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs kam es ihm auf einen besseren Schutz vor Anfeindungen oder sonstigen Angriffen infolge des beruflichen oder ehrenamtlichen Engagements an (vgl. BT-Drs. 19\u002F17741 S. 2, 4, 39). Hierfür hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats zu den berufsbedingten Gefahren ein Bedürfnis gesehen (zu den aus beruflicher Tätigkeit abstrakt drohenden Gefahren vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2016 - 6 B 11.16 - juris Rn. 6 und vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 - NJW 2017, 1832 Rn. 6 ff.). \n\n20\\. Der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG verdeutlicht, dass es um die konkret ausgeübte berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit und nicht um die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Beruf oder gar zu einer ganzen Berufsgruppe geht. Unverändert soll das Überschreiten der Gefahrenschwelle in Bezug auf eine konkrete Person die Darlegung ihrer Verhältnisse voraussetzen, wie in der Begründung zum Gesetzentwurf klargestellt wird (BT-Drs. 19\u002F17741 S. 39). Zu diesen Verhältnissen gehören seit jeher die konkreten beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2016 - 6 B 11.16 - juris Rn. 6 und vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 - NJW 2017, 1832 Rn. 6). Bei der Würdigung der damit verbundenen Gefahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Blick geweitet werden, indem auch einbezogen wird, welche Anfeindungen und sonstigen Angriffe anderen Personen wegen dieser konkreten beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit drohen. Der Gefahrenprognose sind mithin nicht nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, die auf eine individuell dem Betroffenen drohende Gefährdung hindeuten. In sie soll vielmehr auch einfließen, was anderen Personen widerfahren ist bzw. noch widerfährt, die sich in einer vergleichbaren Situation wie der Antragsteller befinden. Sind diese wegen ihrer konkreten Tätigkeit Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt, liegt die Annahme nahe, dass auch dem insoweit bisher verschonten Betroffenen, der um eine Melderegistersperre nachsucht, zukünftig etwas Ähnliches droht. Diese Schlussfolgerung ist allerdings nur dann berechtigt, wenn sich die konkreten beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten tatsächlich im Wesentlichen gleichen. \n\n21\\. (2) Voraussetzung ist ferner, dass die Anfeindungen oder sonstigen Angriffe, denen sich der Personenkreis in verstärktem Maße ausgesetzt sieht, durch Tatsachenfeststellungen hinreichend dicht belegt sind. Sie müssen die Schlussfolgerung tragen, dass aufgrund von in Einzelfällen bestehenden bzw. schon verwirklichten konkreten Gefährdungen nach Anzahl und Häufigkeit auch eine Gefährdung des Betroffenen anzunehmen ist. Denn die materielle Gefahrenschwelle, an die § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG anknüpft, wird durch die Berücksichtigung von Gefahren, die anderen Personen wegen ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit drohen, nicht herabgesenkt. Dies liefe den Zwecken des Melderegisters, der Melderegisterauskunft sowie dem Ausnahmecharakter der Auskunftssperre gemäß § 51 BMG zuwider (zu dieser Erwägung bereits BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 \\- NJW 2017, 1832 Rn. 6 ff.). An dem materiell-rechtlichen Maßstab für die Gefahrenprognose hat die Anfügung der Sätze 2 und 3 in § 51 Abs. 1 BMG nichts geändert (vgl. in diesem Zusammenhang OVG Bautzen, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 3 A 968\u002F19 - juris Rn. 27). \n\n22\\. Allerdings kommt der vom Gesetzgeber angestrebten erleichterten Eintragung einer Auskunftssperre auf der Rechtsanwendungsebene Bedeutung zu (zu diesem Ziel des Gesetzgebers: BT-Drs. 19\u002F17741 S. 4). Denn er hat in § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG gefordert, schon zu berücksichtigen, dass der Personenkreis \"allgemein\" in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt ist. Dies lässt sich im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel nur so verstehen, dass auf zusätzliche Erschwerungen, derartige Übergriffe nachzuweisen, verzichtet werden soll. Notwendig, aber auch ausreichend ist es daher, dass sich die Anzahl und Häufigkeit der bereits verwirklichten bzw. bestehenden konkreten Gefährdungen der anderen Personen dieses Personenkreises aus dem substantiierten und plausiblen Vortrag ergeben. Statistische Angaben oder Ergebnisse repräsentativer Umfragen sind nicht erforderlich (so noch zur früheren Rechtslage: BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 - NJW 2017, 1832 Rn. 6 und 9). \n\n23\\. dd. Die Auffassung des Berufungsgerichts, abstrakte erhöhte berufsgruppentypische Gefährdungen seien aus dem Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG herausgenommen sowie zu einem von mehreren Risikofaktoren herabgestuft worden und Gefährdungen einer bestimmten Berufsgruppe rechtfertigten allein keinen konkreten personenbezogenen Gefahrenverdacht im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG mehr, widerspricht dem Gesetz. Denn es war das ausdrückliche Anliegen des Gesetzgebers, den mit einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Gefahren größere Bedeutung beizumessen. Ihre wie auch immer geartete Herabstufung hieße folglich, den Willen des Gesetzgebers in sein Gegenteil zu verkehren. Fern liegt auch die Annahme, diese Gefahren seien nunmehr aus dem Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG herausgenommen. Aus dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG geht vielmehr klar hervor, dass solche Gefahren bei der Feststellung, ob \"Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen\", zu berücksichtigen sind. Die vom Gesetzgeber gewählte Regelungstechnik lässt somit erkennen, dass § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG den Grundtatbestand bildet, der die Eintragungsvoraussetzungen normiert. Er wird in Bezug auf die ähnlich schutzwürdigen Interessen durch § 51 Abs. 1 Satz 2 BMG ergänzt. Zusätzlich enthält § 51 Abs. 1 Satz 3 BMG eine Regelung dazu, welche Umstände bei der Tatsachenfeststellung im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG auch einbezogen werden sollen. \n\n24\\. ee. Entgegen der Auffassung der Klägerseite lassen sich weder mit der dienstrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch mit unionsrechtlichen Erwägungen Modifizierungen dieses Maßstabs begründen. \n\n25\\. Die anlässlich der Prüfung der im Land Brandenburg eingeführten Pflicht zum Tragen eines Namensschildes für Polizeivollzugsbedienstete von dem für das Dienstrecht zuständigen 2\\. Senat des Bundesverwaltungsgerichts angesprochene Möglichkeit, dass diese Beamten neben einer Übermittlungssperre in den Fahrzeugregistern die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister erwirken könnten (BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 2 C 32.18 \\- BVerwGE 166, 333 Rn. 29), verweist lediglich auf die Rechtslage. Inhaltliche Aussagen zu den Eintragungsvoraussetzungen der jeweiligen Sperren sind hiermit nicht verbunden. \n\n26\\. Auch die vom Kläger aufgeworfenen Fragen des Unionsrechts tragen in Bezug auf § 51 Abs. 1 BMG nichts aus. Selbst wenn ihm darin zu folgen wäre, dass die einfache Melderegisterauskunft \\- vor allem diejenige über das Internet - im Hinblick auf die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (dazu EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 22. November 2022 \\- C-37\u002F20 u. a. - NJW 2023, 199) hinsichtlich der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung unionsrechtlichen Bedenken unterläge, ließe sich dies nicht durch erleichterte und den Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG außer Acht lassende Voraussetzungen für eine Auskunftssperre kompensieren. Die klägerischen Bedenken knüpfen an die in § 44 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 2 Satz 1 BMG vorgesehene einfache Auskunft aus dem Melderegister an, die auch durch einen automatisierten Abruf über das Internet erfolgen kann. Mit ihr können die im Gesetz genannten Basisdaten einer Person in Erfahrung gebracht werden. Sie erfordert keine Darlegung eines berechtigten Interesses, sondern lediglich die eindeutige Identifizierung der gesuchten Person anhand der Angaben des Auskunftssuchenden (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BMG) bzw. – bei einem automatisierten Abruf - durch ihre Bezeichnung mit den von § 49 Abs. 4 und 5 BMG verlangten Mindestkriterien. \n\n27\\. Erwiesen sich diese Regelungen im Hinblick auf das von Art. 7 GRC geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung sowie der Kommunikation und das in Art. 8 Abs. 1 GRC gewährleistete Recht einer Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten, das dem von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung gleicht, als unverhältnismäßig, wären bereits die ersten Glieder der Eingriffskette - die Erhebung und Speicherung der Meldedaten \\- unionsrechtswidrig. Hieran änderten Erschwerungen bei dem Abruf dieser Daten nichts, die durch das Anhörungsverfahren des § 51 Abs. 2 BMG bei einer eingetragenen Auskunftssperre entstünden. Die für die Verarbeitung von Meldedaten geltende Datenschutz-Grundverordnung (BVerwG, Urteil vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 - BVerwGE 175, 76 Rn. 26 f.) verlangt, dass jede einzelne Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 DSGVO, siehe auch Erwägungsgrund 39 Satz 1 DSGVO). Insoweit gilt \\- ebenso wie im nationalen Recht -, dass in einer Eingriffskette jeder einzelne Eingriff einer Rechtfertigung bedarf (vgl. im Zusammenhang mit Eingriffen in Art. 10 Abs. 1 GG: BVerfG, Urteile vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226\u002F94 u. a. - BVerfGE 100, 313 \u003C359, 366 f.> und vom 2. März 2010 - 1 BvR 256\u002F08 u. a. - BVerfGE 125, 260 \u003C309 f., 313> sowie BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 A 6.16 - BVerwGE 161, 76 Rn. 24). Modifikationen bei nachfolgenden Eingriffen sind zur Rechtfertigung vorheriger Eingriffe somit ungeeignet. \n\n28\\. 2\\. Auch in Anlegung des zutreffenden Maßstabs des § 51 Abs. 1 BMG ist die Verpflichtungsklage begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die angefochtene Entscheidung erweist sich daher aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Denn der Kläger hat einen Anspruch auf die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister. Zwar ist eine solche Sperre nicht schon dann ohne nähere Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen von der Meldebehörde einzutragen, wenn eine der in § 34 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG genannten Behörden sie veranlasst. Diese Veranlassung beinhaltet keine Weisung gegenüber der Meldebehörde, sondern stößt lediglich die eigenständige Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen durch die für das Führen des Melderegisters zuständige Behörde an. Ohnehin wird die BaFin in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG nicht genannt und auch ihre Einbeziehung im Wege der Analogie zu § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BMG scheidet aus (a.). Jedoch liegen die Eintragungsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 3 BMG im Streitfall vor (b.), so dass die Sperre zugunsten des Klägers zwingend einzutragen ist (c.). \n\n29\\. a. Das Bundesmeldegesetz hat die näheren Einzelheiten zu den Konstellationen, in denen die Meldebehörde auf Veranlassung der in § 34 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG genannten Behörden von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einträgt, nicht geregelt. § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG lässt sich allerdings entnehmen, dass allein die Meldebehörde zur Eintragung einer Auskunftssperre berechtigt ist. Es entspricht dem Regelfall, dass die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage von derjenigen Behörde geprüft werden, der die Kompetenz zugewiesen ist, die Rechtsfolge auszulösen. Abweichungen von diesem Grundsatz müssen sich dem Gesetz hinreichend deutlich entnehmen lassen. Dies ist in Bezug auf das Fehlen einer Prüfungskompetenz der Meldebehörde in denjenigen Fällen, in denen die in § 34 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9 und 11 BMG genannten Behörden an sie herantreten und die Eintragung einer Auskunftssperre anregen, nicht der Fall. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber einen Dispens der Meldebehörde von der Prüfung gesetzlicher Voraussetzungen ebenso deutlich zum Ausdruck gebracht hätte wie in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG (a. A. Andoor, ZRP 2021, 23 \u003C24 f.>). \n\n30\\. Hinzu kommt, dass die BaFin in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG nicht erwähnt wird. Die vom Kläger befürwortete Analogie zu § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BMG scheidet aus, weil ihre Voraussetzungen - Bestehen einer Regelungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage \\- offenkundig nicht gegeben sind. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Die mehrfachen gesetzlichen Änderungen im Katalog der Behörden in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG seit Errichtung der BaFin zum 1. Mai 2002 belegen das Bestreben des Gesetzgebers, den Kreis der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden stets aktuell zu halten. Dass er gleichwohl die BaFin über diesen langen Zeitraum nicht mit aufgenommen hat, ist als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers anzusehen. \n\n31\\. Im Übrigen steht die BaFin auch keiner der dort genannten Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden funktional gleich, namentlich nicht der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, so dass es auch an einer vergleichbaren Interessenlage mangelt. Die BaFin ist eine im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen angesiedelte Aufsichtsbehörde (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 FinDAG), mag sie auch über spezifische Befugnisse verfügen. Ihr obliegt - worauf auch ihr Name hindeutet - allein die Aufsicht über die Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierhandelsunternehmen und sonstigen Finanzinstitute, vgl. § 4 Abs. 1 FinDAG, § 6 Abs. 1 Satz 1 KWG, § 6 Abs. 1 Satz 1 WpHG, § 320 Abs. 1 VAG, § 4 Abs. 1 ZAG, § 5 Abs. 1 KAGB. \n\n32\\. b. Ausgehend von den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen steht allerdings fest, dass dem Kläger infolge seiner konkreten beruflichen Tätigkeit als Leiter der Abteilung ... der BaFin durch eine Melderegisterauskunft Gefahren für sein Leben, seine Gesundheit und seine ähnlich schutzwürdigen Interessen erwachsen können. \n\n33\\. Die tatsächlichen Grundlagen für die Gefahrenprognose im Rahmen des § 51 Abs. 1 BMG sind der Tatsachenfeststellung zuzuordnen. Es ist Aufgabe der Tatsacheninstanz, das Ausmaß der berufsbedingten Risiken festzustellen und zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2016 - 6 B 11.16 - juris Rn. 7 und vom 14. Februar 2017 - 6 B 49.16 - NJW 2017, 1832 Rn. 4). Mangels durchgreifender Verfahrensrügen ist der Senat an diese Feststellungen gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen sind hinreichend dicht und ermöglichen dem Senat eine Subsumtion (Berufungsurteil S. 2 f. und S. 19 ff.). \n\n34\\. Nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen sind sämtliche Beschäftigte der Abteilung ..., Referate ... bis ..., mit denselben Aufgaben betraut. Ihnen obliegt die Prüfung der Erlaubnispflicht und die Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste, E-Geld-Geschäfte und Versicherungsgeschäfte im In- und Ausland. Lediglich die regionalen Zuständigkeiten sind auf die verschiedenen Referate aufgeteilt. Abweichungen gelten für die Mitarbeiter im Referat ..., die für die Grundsatzfragen sowie die Bearbeitung von Widersprüchen und Gerichtsverfahren verantwortlich sind. Als Abteilungsleiter steht der Kläger in der Gesamtverantwortung für die Aufgabenerfüllung durch seine Mitarbeiter. \n\n35\\. Aufgrund der Tätigkeiten in dieser besonderen Abteilung der BaFin ist es in der Vergangenheit wiederholt zu konkreten Bedrohungen gegenüber einzelnen Beschäftigten der Referate ... bis ... gekommen. Das Berufungsgericht hat dabei von sieben Vorfällen in den vergangenen 16 Jahren zwei jüngere Vorfälle im Mai 2022 und November 2023 herausgegriffen, denen es eine besondere Aussagekraft beigemessen hat. In diesen beiden Fällen sahen sich die betroffenen Beschäftigten unter Hinweis auf die Kenntnis ihrer Privatanschrift wegen ihrer konkreten beruflichen Tätigkeit Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Es überzeugt ohne Weiteres, dass bei einem kleinen Personenkreis wie den Beschäftigten der Referate ... bis ... in der Abteilung ... der BaFin schon eine geringe Anzahl an Bedrohungen genügt, zumal bei den Vorfällen in der Vergangenheit Bedrohungen höchstrangiger Rechtsgüter inmitten standen. \n\n36\\. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts steht der Kläger für Außenstehende erkennbar für die konkrete berufliche Tätigkeit der Beschäftigten in der Abteilung ... ein. Denn der Kläger tritt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nach außen als für die Maßnahmen dieser Abteilung gesamtverantwortlich und auch namentlich eindeutig identifizierbar auf. Dies schließt die Erledigung der Dienstgeschäfte durch die Sachbearbeiter der Referate ... bis ... mit ein. Seine berufliche Tätigkeit erschöpft sich nicht in der internen Anleitung dieser Sachbearbeiter und Überwachung ihrer Aufgabenerfüllung. Insbesondere ist der Kläger auch bei der Durchführung der Vor-Ort-Maßnahmen durch die Mitarbeiter jener Referate persönlich anwesend. Insofern ist seine Tätigkeit im Wesentlichen vergleichbar mit derjenigen der Sachbearbeiter in den Referaten ... bis ... \n\n37\\. Das Oberverwaltungsgericht hat außerdem Besonderheiten für die Beschäftigten dieser Abteilung festgestellt, aus denen erhöhte Gefahren resultieren. So sieht der für die BaFin geltende rechtliche Rahmen vor, dass die Verfügungen auf ihrer Webseite unter Nennung des Namens des betroffenen Unternehmens, das den Verstoß begangen hat, veröffentlicht werden (vgl. etwa § 6 Abs. 9 WpHG, § 7a Abs. 1 Satz 1 KAGB). Damit ist - neben den wirtschaftlichen Folgen der Maßnahmen - eine ganz erhebliche Prangerwirkung für die natürliche oder juristische Person bzw. die Personenvereinigung verbunden, die hinter dem Unternehmen steht. Insofern ist die tatrichterliche Prognose nachvollziehbar, dass Racheaktionen gegenüber demjenigen, der die veröffentlichten Maßnahmen verantwortet, hinreichend wahrscheinlich zu befürchten sind. Dies gilt umso mehr, wenn das konkrete Milieu in den Blick genommen wird, in dem die betreffende Abteilung tätig ist. Sie bearbeitet in ganz erheblichem Umfang Fälle aus einem Umfeld, welches sich durch eine herabgesetzte Hemmschwelle nicht nur für die Androhung, sondern auch für die Ausübung von Gewaltdelikten auszeichnet. Denn die Beschäftigten dieser Abteilung bearbeiten ca. 400 Fälle pro Jahr aus dem Bereich der inländischen und ausländischen organisierten Kriminalität, der Terrorismusfinanzierung sowie mit Bezügen zum sog. Reichsbürger-Milieu. Insbesondere die inländische und ausländische organisierte Kriminalität weist, worauf das Berufungsgericht zutreffend abhebt, eine hohe kriminelle Energie sowie abstrakte Gefährlichkeit auf. Gerade in diesem Umfeld muss in erhöhtem Maße mit ernsthaften Bedrohungen zur Abschreckung und Vergeltung gerechnet werden. Für den Bereich der Terrorismusfinanzierung gilt nichts Anderes. Damit unterscheidet sich das spezifische Umfeld signifikant von anderen Behörden, die zwar ebenfalls der um sich greifenden verbalen Verrohung in der Gesellschaft ausgesetzt sind, aber in der Regel keine Umsetzung der angedrohten Taten befürchten müssen. \n\n38\\. Aus diesen konkreten Anknüpfungstatsachen hat das Oberverwaltungsgericht tragfähig auf Gefahren im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG auch für den Kläger geschlossen. Die Anfeindungen gegenüber den Beschäftigten knüpfen nicht an die individuelle Person des Sachbearbeiters an, sondern an dessen Tätigkeit als austauschbarer Amtswalter, der aber erkennbar verantwortlich für die jeweilige Verfügung oder die Vor-Ort-Maßnahme ist. Es hängt von unkalkulierbaren Umständen ab, in welchem Fall - und gegenüber welchem Sachbearbeiter - es zu Reaktionen der von den Maßnahmen Betroffenen kommt. Dies gilt in gleichem Maße für den Leiter der Abteilung, der die Verantwortung für die beruflichen Tätigkeiten der Sachbearbeiter übernimmt. \n\n39\\. c. Liegen damit die Eintragungsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG vor, ist eine Auskunftssperre zwingend einzutragen. Ein Ermessen steht der Meldebehörde nicht zu. Im Hinblick auf den dargestellten Streitgegenstand und die gesetzlich vorgesehene Befristung der Sperre gemäß § 51 Abs. 4 Satz 1 BMG ist klarzustellen, dass die Melderegistersperre im Streitfall nur noch für den verbleibenden Rest des Zweijahreszeitraums ab dem Zeitpunkt des stattgebenden Berufungsurteils einzutragen ist. \n\n40\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","BVerwG, 05.11.2025, 6 C 2.24","2026-07-10T22:08:25.980Z",{"id":115,"ecli":116,"slug":117,"caseNumber":118,"courtId":44,"decisionDate":119,"fullText":120,"summary":121,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":119,"parsedAt":104,"updatedAt":122},"4272","ECLI:DE:NEURIS:KORE729722025","ecli-de-neuris-kore729722025","RiZ (R) 6\u002F25","2025-11-04T00:00:00.000Z","#  BGH, 04.11.2025, RiZ (R) 6\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Antragstellers gegen den Beschluss des Dienstgerichtshofs des Landes Brandenburg vom 15. Januar 2025 (DGH 8\u002F22) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen \n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht im Land Brandenburg. Er wendet sich gegen die Aufforderung der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Dezember 2018, es zu unterlassen, die Adressaten dienstlicher Schreiben unter Hinweis auf eine angebliche Zensur zur Nutzung seines privaten (anstelle seines dienstlichen) E-Mail-Accounts anzuhalten. Das Dienstgericht hat seinen Antrag mit Urteil vom 8. Juli 2022 zurückgewiesen. Das Urteil enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. In ihr werden die Beteiligten - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - darüber belehrt, dass ihnen gegen das Urteil die Berufung zustehe, diese binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem mit Adresse bezeichneten Dienstgericht einzulegen und binnen zwei Monaten nach Zustellung des Urteils bei dem ebenfalls mit Adresse bezeichneten Dienstgerichtshof zu begründen sei, sofern die Begründung nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolge. Das Urteil ist dem Antragsteller am 25. August 2022 zugestellt worden. Er hat mit einem an den Dienstgerichtshof adressierten Schreiben bei diesem per Fax am 26\\. September 2022 (Montag) um 18:01 Uhr Berufung eingelegt. Durch Verfügung vom 2. September 2024 hat der Vorsitzende des Dienstgerichtshofs den Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Dienstgerichtshof beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht beim Dienstgericht eingelegt worden sei. Der Antragsteller hat daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. \n\n2\\. Mit Beschluss vom 15. Januar 2025 hat der Dienstgerichtshof die Berufung des Antragstellers als unzulässig verworfen und die Revision zugelassen. Das Rechtsmittel sei nicht innerhalb der Berufungsfrist beim Dienstgericht eingelegt worden. Dem Antragsteller sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, weil die Einlegung eines Rechtsmittels bei dem falschen Gericht grundsätzlich schuldhaft erfolge, wenn - wie hier - eine Belehrung über das zutreffende Gericht erteilt worden sei. Der Antragsteller habe auch nicht darauf vertrauen können, dass seine am letzten Tag der Berufungsfrist an den Dienstgerichtshof übermittelte Berufungsschrift im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch rechtzeitig an das Dienstgericht weitergeleitet werden würde. Der Beschluss des Dienstgerichtshofs ist dem Antragsteller am 3. Februar 2025 zugestellt worden. \n\n3\\. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 3. März 2025 eingelegten und innerhalb der verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist begründeten Revision. Er hält eine analoge Anwendung des § 519 ZPO für gerechtfertigt und meint, ihm hätte jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Zum einen hätte sich dem Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs aufdrängen müssen, dass die Frist zur Einlegung der Berufung ablaufe, weshalb eine zügige Weiterleitung per Fax an das Dienstgericht veranlasst gewesen wäre. Den Irrtum hinsichtlich der Adressierung erachtet der Antragsteller für entschuldbar, da er nicht anwaltlich vertreten, überlastet und gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei. Im Übrigen sei das Urteil des Dienstgerichtshofs schon deshalb aufzuheben, weil er im Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Zudem liege die Besorgnis der Befangenheit bzw. eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Dienstgerichtshofs vor. \n\n4\\. Im Revisionsverfahren beantragt der Antragsteller, \n\n5\\. die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an den Dienstgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. \n\n6\\. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt und sich zum Rechtsmittel nicht geäußert. \n\n7\\. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die nach § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 Abs. 1 VwGO, § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 DRiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Der Dienstgerichtshof hat die Berufung des Antragstellers zu Recht als unzulässig verworfen. Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch. \n\n9\\. 1\\. Die Berufung des Antragstellers ist unzulässig. \n\n10\\. a) In richterdienstgerichtlichen Prüfungsverfahren ist die Berufung gegen Urteile des Dienstgerichts - vorbehaltlich eines (im Land Brandenburg nicht erfolgten) landesgesetzlichen Ausschlusses dieses Rechtsmittels - wegen der Besonderheiten des dienstgerichtlichen Instanzenzugs (§ 79 Abs. 1 und 2, § 80 Abs. 2 DRiG) zulassungsfrei statthaft (BGH, Urteil vom 29. März 2000 - RiZ(R) 4\u002F99, BGHZ 144, 123, 128 ff.). Sofern ordnungsgemäß über das Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt wurde (§ 58 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG), ist die Berufung gemäß § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Dienstgericht einzulegen. \n\n11\\. Die Möglichkeit einer fristwahrenden Einlegung der Berufung beim Rechtsmittelgericht ist - anders als bei der Revision (§ 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und bei der Beschwerde (§ 147 Abs. 2 VwGO) und anders als im Berufungsrecht nach der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung bis zum 31. Dezember 1996 (§ 124 Abs. 2 Satz 2 VwGO aF) - nicht vorgesehen. Für eine analoge Anwendung von § 519 Abs. 1 ZPO, der für Verfahren nach der Zivilprozessordnung die Einlegung der Berufung beim Rechtsmittelgericht vorsieht, ist kein Raum, da das dienstgerichtliche Verfahrensrecht trotz der organisatorischen Anbindung der Dienstgerichte des Landes Brandenburg an die Zivilgerichtsbarkeit im Prüfungsverfahren eine Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung vorsieht und diese ausdrücklich eine von der Zivilprozessordnung abweichende Regelung trifft (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 - RiZ(R) 1\u002F24, juris Rn. 15). \n\n12\\. b) Der Antragsteller ist durch die Rechtsbehelfsbelehrung im dienstgerichtlichen Urteil zutreffend darüber belehrt worden, dass die Berufung binnen eines Monats nach Urteilszustellung bei dem Dienstgericht einzulegen ist. Soweit er geltend macht, das Dienstgericht verwende uneinheitliche Rechtsmittelbelehrungen und der Dienstgerichtshof sei in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass \"Einlegung und Begründung beim LG\" fristwahrend möglich seien, ist schon nicht erkennbar, dass das Gericht, bei dem die Berufung anzubringen ist, jemals unzutreffend bezeichnet worden wäre. Der Antragsteller hat sein Rechtsmittel am letzten Tag der Berufungsfrist (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG) beim Dienstgerichtshof angebracht. Eine fristgerechte Einlegung beim empfangszuständigen Dienstgericht ist somit nicht erfolgt. \n\n13\\. c) Mit Recht hat der Dienstgerichtshof dem Antragsteller eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Denn dieser hat die Berufungsfrist nicht unverschuldet im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG versäumt. Zudem war sein Verschulden auch ursächlich für die Fristversäumung. \n\n14\\. aa) Die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist hätte vorausgesetzt, dass der Antragsteller ohne Verschulden verhindert war, diese gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG). Verschuldet ist eine Fristversäumung, wenn der Beteiligte nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (BGH, Beschluss vom 28. März 2024 - AnwZ (Brfg) 3\u002F24, juris Rn. 13 mwN). \n\n15\\. Diesen Maßstäben hat der Antragsteller nicht genügt, weil er bei der Einlegung der Berufung die Rechtsbehelfsbelehrung des Dienstgerichts nicht beachtet hat. Eine solche wird erteilt, damit die Rechtsmitteleinlegung insbesondere anwaltlich nicht vertretener Beteiligter nicht an - in den jeweiligen Verfahrensordnungen unterschiedlich ausgestalteten und damit fehlerträchtigen - formellen Anforderungen scheitert. Ihre Missachtung begründet Verschulden. Soweit der Antragsteller eine Überlastungssituation sowie gesundheitliche Einschränkungen bzw. eine Dienstunfähigkeit geltend macht, ist nicht ersichtlich, dass diese Umstände den Antragsteller, der sich zur Fertigung und Übersendung der Rechtsmittelschrift in der Lage sah, darin hätten beeinträchtigen können, der Rechtsbehelfsbelehrung Rechnung zu tragen und die Berufung beim hierfür empfangszuständigen Dienstgericht einzulegen. \n\n16\\. bb) Die Kausalität des Verschuldens für die Fristversäumung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb zu verneinen, weil sich das Verschulden wegen einer nachfolgenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch den Dienstgerichtshof nicht mehr ausgewirkt hätte. \n\n17\\. (1) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Anspruch der Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) die Gerichte zur Rücksichtnahme auf die Beteiligten verpflichtet. Geht ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz anstatt bei dem für seine Entgegennahme zuständigen Ausgangsgericht beim Rechtsmittelgericht ein, hat dieses die Rechtsmittelschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Ausgangsgericht weiterzuleiten, wenn dessen Empfangszuständigkeit ohne Weiteres erkennbar und - damit regelmäßig - die Bestimmung des empfangszuständigen Gerichts möglich ist. Geht der Schriftsatz so zeitig beim unzuständigen Gericht ein, dass eine rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden kann, darf der Beteiligte darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch fristgerecht dort eingehen wird. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten nicht mehr aus, so dass dem Beteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 576\u002F23, NJW-RR 2025, 119 Rn. 14, und vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571\u002F12, NJW-RR 2014, 699 Rn. 14 mwN). \n\n18\\. Dagegen ist das unzuständige Gericht nicht verpflichtet, zu prüfen, wann die in Rede stehende Frist ablaufen wird, und den Schriftsatz als besonders eilig oder sogar per Fax weiterzuleiten (BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017 - VI ZB 49\u002F16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 14, und vom 25. Januar 2017 - XII ZB 504\u002F15, NJW-RR 2017, 386 Rn. 18). Es besteht von Verfassungs wegen auch keine Verpflichtung des unzuständigen Gerichts, den Rechtsmittelführer telefonisch oder per Fax über seinen Fehler zu informieren. Denn andernfalls würde dem Beteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen (BVerfG, NJW 2001, 1343; BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571\u002F12, NJW-RR 2014, 699 Rn. 15 mwN). Wenn die Rechtsmittelschrift bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim empfangszuständigen Gericht eingeht, liegt dies im Risikobereich des Beteiligten, der die Rechtsmittelschrift trotz ordnungsgemäßer Belehrung an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017, aaO, Rn. 14 mwN, und vom 25. Januar 2017, aaO, Rn. 18 mwN). \n\n19\\. (2) Hieran gemessen bestand keine Pflicht des Dienstgerichtshofs zu einer eiligen Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das Dienstgericht. Selbst wenn der Dienstgerichtshof den drohenden Fristablauf hätte erkennen können, wäre er nur zu einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang - hier per Post - verpflichtet gewesen. Die am letzten Tag der Berufungsfrist an den in Brandenburg an der Havel ansässigen Dienstgerichtshof übermittelte Berufungsschrift wäre in diesem Fall erst nach Fristablauf bei dem Dienstgericht in Cottbus eingegangen. Auf einen fristgerechten Eingang konnte der Antragsteller somit nicht vertrauen, weshalb sein Verschulden ursächlich für die Fristversäumung war. \n\n20\\. cc) Wiedereinsetzung war entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht deshalb zu gewähren, weil zwischen der Einlegung der Berufung und dem Hinweis des Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs knapp zwei Jahre verstrichen sind. \n\n21\\. Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels nicht zeitnah nach dessen Eingang, sondern erst bei der Bearbeitung des Falles und gegebenenfalls nach Ablauf der Fristen überprüft (BGH, Beschluss vom 11\\. Januar 2022 - VIII ZB 37\u002F21, NJW-RR 2022, 346 Rn. 14). Allein durch eine verzögerte Bearbeitung des Verfahrens bei Gericht entsteht kein schutzwürdiges Vertrauen des Rechtsmittelführers auf die Zulässigkeit seines Rechtsmittels. \n\n22\\. 2\\. Der angefochtene Beschluss unterliegt auch nicht deshalb der Aufhebung und Zurückverweisung, weil er an einem Verfahrensmangel leiden würde. \n\n23\\. a) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, er sei nicht ordnungsgemäß zu der beabsichtigten Verwerfung seiner Beschwerde durch Beschluss angehört worden. \n\n24\\. aa) Nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO, § 80 Satz 1 BbgRiG sind die Beteiligten vorher zu hören, wenn beabsichtigt ist, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt voraus, dass die Mitteilung an die Beteiligten das beabsichtigte Entscheidungsergebnis unmissverständlich erkennen lässt (BVerwG, NVwZ-RR 2018, 787 Rn. 14 mwN) und die Beteiligten Gelegenheit erhalten, sich hierzu binnen einer angemessenen Frist zu äußern. Eine bestimmte Äußerungsfrist muss nicht zwingend gesetzt werden. Unterbleibt eine Fristsetzung, muss das Gericht jedoch einen angemessenen Zeitraum abwarten, bevor es durch Beschluss entscheidet, und jede Äußerung berücksichtigen, die bis zur Herausgabe seiner Entscheidung zur Versendung an die Beteiligten eingeht (BVerwG, NVwZ 2005, 466 mwN). \n\n25\\. bb) Diesen Anforderungen ist hier Genüge getan worden. Der Antragsteller ist durch die Verfügung vom 2. September 2024 darauf hingewiesen worden, dass der Dienstgerichtshof beabsichtige, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht beim Dienstgericht eingelegt worden sei. Dadurch war für den Antragsteller eindeutig erkennbar, dass der Dienstgerichtshof eine Verwerfung der Berufung als unzulässig in Betracht zieht. Hierauf hat der Antragsteller am 30. September 2024 mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reagiert. Zwar meint er, ihm sei gemessen an der Verfahrensdauer und angesichts des Umstands, dass nahezu zeitgleich in elf Verfahren eine Anhörung erfolgt sei, nur eine vergleichsweise knappe Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden. Zudem habe der Dienstgerichtshof einen abstrakt-pauschalen Textbaustein ohne Benennung konkreter Daten (etwa des Datums des Eingangs bei welcher Stelle) verwendet und die Zuordnung teilweise dadurch erschwert, dass er weder das vom Dienstgericht noch das vom Antragsteller verwendete Aktenzeichen angegeben habe. Das Eingangsdatum seines Faxes beim Dienstgerichtshof war dem Antragsteller indes bekannt, und wie sein Wiedereinsetzungsantrag zeigt, ist ihm eine Zuordnung auch möglich gewesen. Jedenfalls hätte der Antragsteller noch bis zum Erlass des Verwerfungsbeschlusses am 15. Januar 2025 Gelegenheit gehabt, sich ergänzend zu äußern, so dass ihm hinreichend rechtliches Gehör zu der beabsichtigten Entscheidung gewährt worden ist. \n\n26\\. b) Auch die Verfahrensrüge, der Dienstgerichtshof sei wegen Befangenheit seiner Richter nicht vorschriftsgemäß besetzt gewesen, weil er nicht zugunsten des Antragstellers unterstellt habe, dass dieser aufgrund einer psychischen Erkrankung an der fristgemäßen Rechtsmitteleinlegung gehindert gewesen sei, greift nicht durch. \n\n27\\. aa) Die Rüge des § 138 Nr. 2 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG ist begründet, wenn an der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Aus § 138 Nr. 2 VwGO ergibt sich, dass die Besorgnis der Befangenheit der Richter, die eine Entscheidung gefällt haben, mit Blick auf deren Prozessordnungsmäßigkeit nach Erlass der Entscheidung und Eintritt der Bindungswirkung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO) nicht mehr geltend gemacht werden kann. Der in § 138 Nr. 2 VwGO sanktionierte Verfahrensfehler ist demnach nur gegeben, wenn ein Ablehnungsgesuch in der Vorinstanz tatsächlich Erfolg gehabt hat (BVerwG, Buchholz 310 § 138 Ziff. 2 VwGO Nr. 5 [juris Rn. 7 mwN]). Dies ist hier nicht der Fall. \n\n28\\. bb) Ein Verfahrensmangel nach § 138 Nr. 1 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG liegt ebenfalls nicht vor. Danach ist eine Entscheidung stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Eine Abweichung von der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung behauptet der Antragsteller nicht. Demzufolge könnte die Verfahrensrüge nur Erfolg haben, wenn der Spruchkörper der Vorinstanz als in materieller Hinsicht nicht vorschriftsmäßig besetzt anzusehen wäre, also die Richter tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hätten vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene; dann läge zugleich unmittelbar ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 138 Ziff. 2 VwGO Nr. 5 [juris Rn. 8 mwN]). Hierfür ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nichts ersichtlich, denn der Verwerfungsbeschluss verlässt in keinem der vom Antragsteller gerügten Punkte den Rahmen einer vertretbaren Rechtsanwendung. \n\n29\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG. Pamp Harsdorf-Gebhardt Recknagel Mecke Söhngen","BGH, 04.11.2025, RiZ (R) 6\u002F25","2026-07-10T22:08:26.847Z",{"id":124,"ecli":125,"slug":126,"caseNumber":127,"courtId":58,"decisionDate":119,"fullText":128,"summary":129,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":119,"parsedAt":104,"updatedAt":130},"4297","ECLI:DE:NEURIS:STRE202620062","ecli-de-neuris-stre202620062","IX R 28\u002F23","#  BFH, Urteil vom 4. November 2025 - IX R 28\u002F23 \n\n## Leitsatz\n\nNV: Der Verantwortliche kann sich zur Begrenzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung nicht darauf berufen, dass der Betroffene über die begehrten Informationen bereits verfügt (Anschluss an Senatsurteil vom 09.09.2025 - IX R 26\u002F22, Rz 30).12 13 14\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.01.2022 - 4 K 1135\u002F20 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Die Beteiligten streiten über den Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG (Datenschutz-Grundverordnung \\--DSGVO--). \n\n2\\. Bei der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) fand in den Jahren 2017 bis 2019 eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt. In der Folge erging gegenüber der Klägerin am 11.09.2019 ein Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer, Förderbetrag über die betriebliche Altersvorsorge und andere Beträge. Im Rahmen des hiergegen gerichteten Einspruchs wandte sich die Klägerin vor allem gegen Zuschätzungen des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--). \n\n3\\. Mit Schreiben datiert auf den 06.01.2019 (beim FA eingegangen am 08.01.2020) beantragte die Klägerin Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO über alle Daten, die im Prüfungszeitraum erhoben und über alle Daten, die im Rahmen der Außenprüfung anderweitig generiert worden waren. Ferner beantragte sie --gestützt auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO--, ihr eine Kopie der Betriebsprüfungsakte zur Verfügung zu stellen. \n\n4\\. Mit Bescheid vom 07.04.2020 lehnte das FA den Antrag ab, da der Auskunftsanspruch im Rahmen der Außenprüfung vollumfänglich erfüllt worden sei. Daher bestehe auch kein Anspruch auf eine Kopie der Betriebsprüfungsakte. \n\n5\\. Die hiergegen gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg. Mit Urteil vom 26.01.2022 - 4 K 1135\u002F20 AO hob das Finanzgericht (FG) Düsseldorf den Ablehnungsbescheid teilweise auf und verpflichtete das FA, der Klägerin Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, die den Prüfungszeitraum der Jahre 2013 bis 2016 im Rahmen der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer betreffen. \n\n6\\. Der Anspruch der Klägerin auf Auskunft sei nicht dadurch beschränkt, dass die Daten von ihr stammten und von ihr zuvor während der Außenprüfung dem FA überlassen worden seien. Auch stehe dem Auskunftsanspruch der Klägerin § 32c Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen. Die Voraussetzungen für eine Auskunftsverweigerung seien nicht gegeben. Insoweit kämen allenfalls Ausschlussgründe nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 und § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO in Betracht. Im Streitfall sei jedoch nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin begehrte Auskunft hinsichtlich der vom FA anlässlich der Außenprüfung überlassenen Daten die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Buchst. d bis h DSGVO gefährden könnte. Die Klage sei jedoch unbegründet, soweit die Klägerin begehrt, ihr eine Kopie der Betriebsprüfungsakte zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Das Auskunftsrecht diene nicht der Schaffung eines Zugangs zu Verwaltungsakten. \n\n7\\. Mit seiner Revision macht das FA geltend, das Urteil des FG verstoße gegen Bundesrecht. Entgegen der Auffassung des FG bestehe kein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO, wenn dem Betroffenen klar sei, welche Daten der Verantwortliche über ihn habe, weil der Betroffene diese selbst im Rahmen eines bestimmten, klar abgrenzbaren Verwaltungsverfahrens in Steuersachen --wie einer Außenprüfung-- dem Verantwortlichen überlassen habe und auch keine Zweifel daran bestünden, dass die von der betroffenen Person überlassenen Unterlagen dem Verantwortlichen zugegangen seien. Dies ergebe sich aus Art. 13 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 5 Buchst. a DSGVO und § 32c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32a Abs. 1 AO. Darüber hinaus könne ein Anspruch nach Art. 15 DSGVO nur bestehen, soweit überhaupt die Folgerechte der Art. 16 ff. DSGVO auf Steuerdaten Anwendung fänden. Die Klägerin begehre keine Auskunft darüber, ob Daten bei ihr erhoben worden seien, sondern vielmehr, wie diese verarbeitet beziehungsweise gewürdigt worden seien. Dass Daten, die im Rahmen einer Außenprüfung bei der betroffenen Person erhoben werden, auch verarbeitet werden, sei ebenso selbstverständlich und der betroffenen Person bewusst, wie der Umstand, dass personenbezogene Daten, die der Finanzverwaltung zur Verfügung stehen, im Besteuerungsverfahren verarbeitet würden. Zweifel an der Richtigkeit der Daten bestünden nicht, da es sich exakt um die Daten handele, die die betroffene Person dem Verantwortlichen zur Verfügung gestellt habe. \n\n8\\. Das FA beantragt,   \ndas angefochtene Urteil des FG vom 26.01.2022 - 4 K 1135\u002F20 AO aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen. \n\n9\\. Die Klägerin hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n10\\. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung \\--FGO--). \n\n11\\. Rechtsfehlerfrei hat das FG entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO auch besteht, wenn der Betroffene seine --durch das FA verarbeiteten-- personenbezogenen Daten bereits kennt (hierzu unter 1.). Auch hat das FG ohne Rechtsfehler erkannt, dass der Auskunftsanspruch noch nicht erfüllt ist (hierzu unter 2.). \n\n12\\. 1\\. Das FG hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO unabhängig davon zusteht, ob diese die Daten bereits kennt. \n\n13\\. a) Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht auf Auskunft über die vom Verantwortlichen verarbeiteten, sie betreffenden personenbezogenen Daten und auf die in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO genannten Informationen. Insbesondere sind hierbei auch Informationen, über die der Betroffene bereits verfügt, erfasst. \n\n14\\. Anders als Art. 13 Abs. 4 DSGVO und Art. 14 Abs. 5 Buchst. a DSGVO betreffend die Mitteilungspflichten sieht Art. 15 DSGVO keine Einschränkung des Auskunftsanspruchs vor, wenn die betroffene Person die Daten bereits kennt (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs \\--BGH-- vom 15.06.2021 - VI ZR 576\u002F19, Rz 25, und vom 16.04.2024 - VI ZR 223\u002F21, Rz 13; Senatsurteile vom 11.03.2025 - IX R 34\u002F21, Rz 26; vom 11.03.2025 - IX R 23\u002F22, Rz 49 f.; vom 08.04.2025 - IX R 22\u002F22, Rz 30, und vom 09.09.2025 - IX R 26\u002F22, Rz 30). Auch sieht das nationale Recht keinen entsprechenden Ausschlussgrund für die nach § 32c AO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu erteilende Auskunft vor. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 32c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32a Abs. 1 und § 32b Abs. 1 Satz 1 AO (vgl. Senatsurteile vom 11.03.2025 - IX R 23\u002F22, Rz 51 ff., und vom 08.04.2025 - IX R 22\u002F22, Rz 30 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Begründung in seinem Urteil vom 09.09.2025 - IX R 26\u002F22, Rz 30. \n\n15\\. b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht entschieden, dass der Anspruch der Klägerin auf die Erteilung einer Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht dadurch beschränkt ist, dass die Daten von ihr stammen und von ihr zuvor während der Außenprüfung dem beklagten FA überlassen worden sind. \n\n16\\. Die Besonderheiten einer Außenprüfung rechtfertigen --anders als das FA vorträgt-- keine abweichende Beurteilung. So führt das FA unter Verweis auf das BGH-Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576\u002F19 an, dass bei einer Außenprüfung von langjährigen bis jahrzehntelangen Verarbeitungsvorgängen keine Rede sein könne. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass sich einer Außenprüfung --vergleichbar mit dem BGH-Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576\u002F19 zugrunde liegenden Sachverhalt-- langjährige Verarbeitungsprozesse anschließen. Zudem lässt das FA unberücksichtigt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht auf die Außenprüfung beschränkt ist, sondern sich auf das gesamte Steuerrechtsverhältnis erstreckt (vgl. Senatsurteil vom 09.09.2025 - IX R 26\u002F22, Rz 33). \n\n17\\. Auch soweit das FA meint, dass der Klägerin aufgrund der bereits vorhandenen Kenntnisse über die Daten keine Rechte im Sinne von Art. 16 ff. DSGVO zustünden, steht dies dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht entgegen. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass der Auskunftsanspruch nicht davon abhängt, ob der Betroffene mit seinem Begehren datenschutzrelevante Gründe verfolgt (vgl. Senatsurteile vom 07.05.2024 - IX R 21\u002F22, BFHE 284, 419, Rz 24, und vom 15.07.2025 - IX R 25\u002F24, BFHE 290, 347, Rz 62). \n\n18\\. 2\\. Das FG ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht bereits erfüllt worden ist. \n\n19\\. a) Ein Auskunftsanspruch ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die --gegebenenfalls konkludente-- Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (BGH-Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576\u002F19, Rz 20, m.w.N.; Senatsurteile vom 14.01.2025 - IX R 25\u002F22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 52, und vom 11.03.2025 - IX R 24\u002F22, Rz 46). \n\n20\\. Hat der Auskunftsschuldner --zumindest konkludent-- erklärt, die Auskunft vollständig und zutreffend erteilt zu haben, gilt das Auskunftsbegehren als erfüllt, soweit dem FG keine Zweifel an der Richtigkeit der Vollständigkeitserklärung erwachsen. Derartige Zweifel nimmt der Senat --vergleichbar den zivilrechtlichen Regelungen zur eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Rechenschafts- und Auskunftspflichten nach § 259 Abs. 2 und § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs-- dann an, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. In diesem Fall führt die Vollständigkeitserklärung nicht zum Erlöschen des Auskunftsbegehrens, und der Auskunftsberechtigte kann eine vollständige und zutreffende Auskunftserteilung unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vom Auskunftsschuldner verlangen (Senatsurteile vom 14.01.2025 - IX R 25\u002F22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 53 f., und vom 11.03.2025 - IX R 24\u002F22, Rz 47). \n\n21\\. b) Unter Anwendung dieser Maßstäbe liegt im Streitfall nach den Feststellungen des FG keine Erfüllung vor. Der Antrag --datiert mit Datum-- vom 06.01.2019 wurde ohne Mitteilung personenbezogener Daten mit Bescheid vom 07.04.2020 vollumfänglich abgelehnt. \n\n22\\. Zwar trägt das FA vor, der Anspruch sei bereits im Rahmen der Außenprüfung erfüllt worden. Um eine Vollständigkeitserklärung im Sinne der oben genannten Grundsätze handelt es sich jedoch nicht. So bezieht sich das FA auf Schriftverkehr beziehungsweise Erörterungen, die zeitlich vor der Antragstellung durch die Klägerin erfolgt sind. Dieser auf die Ermittlung der Steuerschuld bezogene Austausch im Rahmen der Außenprüfung ist keine Auskunft im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Bei dem Hinweis auf \"Erfüllung\" durch das FA handelt es sich vielmehr lediglich um den --bereits vorgebrachten-- Einwand, die Klägerin verfüge schon über die begehrten Angaben und der Anspruch auf Auskunft sei daher ausgeschlossen (vgl. hierzu bereits unter 1.). \n\n23\\. 3\\. Soweit sich das FA gegen die Auslegung des Art. 15 Abs. 3 DSGVO durch das FG wendet, ist dies im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, da das FG die Klage insoweit bereits abgewiesen hat. \n\n24\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","BFH, Urteil vom 4. November 2025 - IX R 28\u002F23","2026-07-10T22:08:28.817Z",{"id":132,"ecli":133,"slug":134,"caseNumber":135,"courtId":44,"decisionDate":136,"fullText":137,"summary":138,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":136,"parsedAt":139,"updatedAt":140},"4551","ECLI:DE:NEURIS:KORE726462025","ecli-de-neuris-kore726462025","VI ZR 431\u002F24","2025-10-14T00:00:00.000Z","#  Zulässigkeit der Übermittlung der Positivdaten durch einen Mobilfunkdiensteanbieter an die SCHUFA zum Zwecke der Betrugsprävention \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Ein Unterlassungsantrag, der auch datenschutzrechtlich nicht zu beanstandende Verhaltensweisen erfasst, ist zu weit gefasst und damit unbegründet.28\n\n2\\. Die Übermittlung personenbezogener Positivdaten (hier: zum Identitätsabgleich erforderliche Stammdaten der Verbraucher sowie die Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde) seitens eines Mobilfunkdiensteanbieters an eine Wirtschaftsauskunftei kann gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO durch das Interesse an einer Betrugsprävention gerechtfertigt sein.35 49\n\n## Tenor\n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2024 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verstoßes gegen verbraucherschützende Vorschriften im Zusammenhang mit der Übermittlung sogenannter Positivdaten durch die Beklagte an Wirtschaftsauskunfteien auf Unterlassung sowie Auslagenerstattung für ein Abmahnschreiben in Anspruch. \n\n2\\. Der Kläger ist gemäß § 4 UKlaG in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen. Nach Ziffer 2 seiner Satzung gehört es zu seinen Aufgaben, die Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen und bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht und andere Gesetze, soweit durch diese Interessen von Verbrauchern berührt werden, gerichtliche Maßnahmen einzuleiten. \n\n3\\. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, das unter verschiedenen Marken Mobilfunkdienste erbringt. Zur Marke V. veröffentlichte sie im Internet im Hinblick auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten folgende Datenschutzhinweise: \"Bonitätsprüfung und Betrugserkennung a. Prüfung durch die SCHUFA und CRIF Bürgel Wir übermitteln im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung des Vertrages wie bspw. Ihr Name, Geburtsdatum und Ihre IBAN sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die CRIF Bürgel GmbH […]. Darüber hinaus übermitteln [… (Name der Beklagten)] und […] die oben genannten Daten an die SCHUFA Holding AG […]. Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 b) und Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO in Verbindung mit unserem berechtigten Interesse an der Minimierung des Risikos von Zahlungsausfällen und der Betrugsprävention. […] Die SCHUFA und CRIF Bürgel verarbeiten die erhaltenen Daten und verwenden sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen (\"Bonitätsscoring\") zu geben. [...] Unabhängig vom Bonitätsscoring unterstützt die SCHUFA ihre Vertragspartner durch Profilbildungen bei der Erkennung auffälliger Sachverhalte (z.B. zum Zwecke der Betrugsprävention im Versandhandel). Hierzu erfolgt eine Analyse von Anfragen von Vertragspartnern der SCHUFA, um diese auf potenzielle Auffälligkeiten hin zu prüfen. […]\" \n\n4\\. Zu den Marken O. und L. veröffentlichte die Beklagte im Internet ähnlich lautende Datenschutzhinweise. \n\n5\\. Die Beklagte übermittelte bei Postpaid-Mobilfunkverträgen bis Oktober 2023 sogenannte Positivdaten von Kunden an die SCHUFA Holding AG (im Folgenden: SCHUFA). Hierbei handelte es sich zumindest um die zum Identitätsabgleich erforderlichen Stammdaten (z.B. Name) sowie um die Mitteilung, dass ein Vertragsverhältnis mit dem Verbraucher begründet oder beendet wurde. \n\n6\\. Der Kläger mahnte die Beklagte aufgrund der seiner Ansicht nach unzulässigen Übermittlung von Positivdaten sowie wegen der Verwendung der Datenschutzhinweise erfolglos ab. \n\n7\\. Mit der Klage hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, \n\n8\\. 1\\. es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern \n\n9\\. a) nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages so genannte Positivdaten, also personenbezogene Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beantragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrages darstellen, an Wirtschaftsauskunfteien, namentlich die SCHUFA zu übermitteln, wie in Anlage K 3 - Datenschutzhinweise für die Marke V. - unter der Überschrift \"Bonitätsprüfung und Betrugserkennung\", dort \"Prüfung durch die SCHUFA-Gruppe\" beschrieben; \n\n10\\. hilfsweise zu a) nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages so genannte Positivdaten […(wie Hauptantrag)] zu übermitteln, wie in Anlage K 3 […(wie Hauptantrag)] beschrieben, ohne dass eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt, insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO; \n\n11\\. b) folgende und diesen inhaltsgleiche Klauseln im Rahmen von Datenschutzhinweisen für Mobilfunkverträge zu verwenden: \n\n12\\. \"Wir übermitteln im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und die Beendigung des Vertrages […] an die SCHUFA […] sowie an die CRIF Bürgel […]. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung sind Art. 6 Abs. 1 b) und Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO.\" [Auszug aus den Datenschutzhinweisen für die Marken O. und L.] \n\n13\\. und\u002Foder \n\n14\\. \"Wir übermitteln im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung des Vertrages wie bspw. Ihr Name, Geburtsdatum und Ihre IBAN, […] an die CRIF Bürgel […]. Darüber hinaus übermitteln [… (Name der Beklagten)] und […] die oben genannten Daten an die SCHUFA […]. Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 b) und Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO in Verbindung mit unserem berechtigten Interesse an der Minimierung des Risikos von Zahlungsausfällen und der Betrugsprävention.\" [Auszug aus den Datenschutzhinweisen für die Marke V.] \n\n15\\. Ferner hat der Kläger beantragt, ihm die Abmahnkosten nebst Zinsen zu erstatten. \n\n16\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren vollumfänglich weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nA.\n\n17\\. Zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem in GRUR-RS 2024, 32757 veröffentlicht ist, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der hinreichend bestimmte Klageantrag zu 1.a, der die Unterlassung der Übermittlung der Positivdaten \"namentlich\" im Sinne von \"nämlich\" an die SCHUFA nach Vertragsabschluss des Kunden mit der Beklagten betreffe, sei unbegründet. Rechtfertigungsgrund könne nur Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f) DSGVO sein. Die Übermittlung der genannten Positivdaten sei durch das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention gerechtfertigt. Dieser Gesichtspunkt sei in ErwG 47 DSGVO angesprochen und unterscheide den vorliegenden Fall von entsprechenden Meldungen von Energieversorgern, bei denen Ziel allein das Heraussuchen von \"Vertragshoppern\" sein könnte. Die Beklagte habe nachvollziehbar und vom Kläger nicht bestritten dargelegt, dass in den Fällen, in denen potentielle Kunden in kurzer Zeit unerklärlich viele Mobilfunkverträge abschlössen, auf die Absicht des Kunden geschlossen werden könne, an die teure Hardware zu gelangen, und dass die Auskunfteien dazu nähere Bewertungsmethoden entwickelt hätten. Dass die Tatsache des Vertragsschlusses von der Beklagten erst nach dem Abschluss des Mobilfunkvertrags an die SCHUFA gemeldet werde, stehe dem nicht entgegen, da die Zahl der abgeschlossenen Mobilfunkverträge von der Beklagten vor Abschluss des Vertrages bei der SCHUFA abgefragt werde. Name und Geburtsdatum müssten übermittelt werden, damit die Identität des Kunden sicher festgestellt werden könne. Das Interesse der Beklagten überwiege das Interesse der Kunden an einer Geheimhaltung. Bei dem Abschluss von Mobilfunkverträgen handle es sich um ein gewöhnliches Verhalten, das keinerlei Schlussfolgerungen auf persönliche Vorlieben oder Ähnliches zulasse. Bei einer Beschränkung hierauf könne eine großflächige Überwachung des Konsumverhaltens von Kunden nicht erreicht werden. Auch die Tatsache, dass die SCHUFA seit Oktober 2023 keine Positivdaten mehr verarbeite, sie nicht mehr entgegennehme und auch nicht an Dritte (u.a. die Beklagte) weitergebe, führe nicht zum Erfolg des Klageantrags. Da die Beklagte seither nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag die genannten Positivdaten auch nicht mehr an die SCHUFA weiterleite, fehle es an der Wiederholungsgefahr. Soweit die Beklagte gleichzeitig erklärt habe, sie wolle ihre frühere Praxis wiederaufnehmen, wenn die SCHUFA - z.B. nach höchstrichterlicher Klärung der Frage - die Positivdaten wieder entgegennehme und verarbeite, führe dies nicht zu einer Erstbegehungsgefahr, weil die Übermittlung, wie ausgeführt, rechtmäßig wäre. \n\n18\\. Auch der Klageantrag zu 1.b, der die Information seitens der Beklagten über die Datenübermittlung an die SCHUFA und die CRIF Bürgel betreffe, sei unbegründet. Es handle sich bei den beanstandeten Passagen aus den Datenschutzhinweisen nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern um eine Information, zu der die Beklagte gemäß Art. 13 und Art. 14 DSGVO verpflichtet sei. Die Klage sei auch nicht im Hinblick auf Art. 80 DSGVO i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG begründet, da die Beklagte ihrer Informationsverpflichtung nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO nachgekommen sei. Dass der Kläger die in der Information beschriebene Datenübermittlung für rechtswidrig halte, sei unerheblich, weil Gegenstand der Information allein das sei, was die Beklagte tatsächlich tue. Die Tatsache, dass die Beklagte zur Zeit die Positivdaten nicht an die SCHUFA übermittle, führe nicht zur Begründetheit des Klageantrags, weil der Kläger sich auf diesen Gesichtspunkt nicht stütze. \n\n19\\. Da die Abmahnung nicht begründet gewesen sei, seien dem Kläger schließlich auch nicht die Abmahnkosten zu erstatten. \n\nB.\n\n20\\. Die Revision ist unbegründet. \n\nI.\n\n21\\. Die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Unterlassung der Übermittlung der Positivdaten der Verbraucher seitens der Beklagten an die SCHUFA (Hauptantrag zu 1.a), jedenfalls wenn keine Einwilligung des Betroffenen vorliegt, \"insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO\" (Hilfsantrag zu 1.a), ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n22\\. 1\\. Zu Recht und von der Revisionserwiderung nicht angegriffen hat das Berufungsgericht die hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags zu 1.a unter der vom Kläger nicht angegriffenen Prämisse, dass es um die Unterlassung der Übermittlung von Positivdaten allein (namentlich im Sinne von nämlich) an die SCHUFA geht, bejaht *.*\n\n23\\. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Verstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - I ZR 126\u002F19, GRUR 2021, 746 Rn. 17 mwN - Dr. Z). \n\n24\\. b) Diesen Anforderungen wird der Klageantrag zu 1.a gerecht. Unter Positivdaten versteht der Kläger seinem Klageantrag und dessen Begründung zufolge personenbezogene Daten des Verbrauchers, die bei der Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertrages mit der Beklagten erhoben werden, mit Ausnahme der negativen Daten, also solcher Daten, die sich aus einem vertragswidrigen Verhalten des Verbrauchers ergeben. Die Verletzungshandlung, nämlich die Übermittlung der personenbezogenen Positivdaten der Verbraucher seitens der Beklagten an die SCHUFA nach dem Abschluss eines Telekommunikationsvertrages, ist hinreichend bestimmt beschrieben. Diese soll dem Hauptantrag zufolge generell, dem Hilfsantrag zufolge jedenfalls bei fehlender Einwilligung der betroffenen Person unterbleiben. Mit der Bezugnahme auf die Datenschutzhinweise der Beklagten für die Marke V. durch den Zusatz \"wie in Anlage K 3 unter der Überschrift ‚Bonitätsprüfung und Betrugserkennung‘ … beschrieben\" wird anhand eines Beispiels verdeutlicht, dass die Beklagte die Übermittlung der Positivdaten selbst offenlegt. Zudem ergibt sich aus der Anlage, dass die Übermittlung der Positivdaten unterschiedslos erfolgt, also insbesondere nicht an das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für ein Ausfallrisiko oder einen Betrug im Einzelfall geknüpft ist. Im Übrigen enthält die Bezugnahme auf die Anlage K 3 keine (ebenfalls dem Bestimmtheitsgebot unterliegende) Einschränkung des begehrten Verbots; denn in den Hinweisen wird die Übermittlung als solche nicht näher beschrieben. Die in der Anlage ebenfalls thematisierte Verarbeitung der Daten durch die SCHUFA ist nicht Gegenstand des Unterlassungsantrags. Der Umstand, dass das beanstandete Verhalten, auf das sich der Unterlassungsantrag bezieht, und damit der Antrag selbst weit gefasst sind, ist keine Frage der Bestimmtheit und damit der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Antrags. \n\n25\\. 2\\. Der Kläger ist klagebefugt (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 186\u002F17, GRUR 2025, 653 Rn. 25 ff. - App-Zentrum III) und aktivlegitimiert (zur Doppelnatur des § 3 Abs. 1 UKlaG vgl. Köhler\u002FAlexander in Köhler\u002FFeddersen, UKlaG, 43. Aufl., § 3 Rn. 4 mwN). Er ist ein qualifizierter Verbraucherverband im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG, dem gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 UKlaG ein Unterlassungsanspruch bei Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherschutzgesetze zusteht, zu denen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG auch die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung gehören, die für die Verarbeitung von Daten von Verbrauchern durch Unternehmer gelten. Der Kläger ist damit auch befugt, die Beklagte auf Unterlassung einer seines Erachtens rechtswidrigen, insbesondere nicht durch Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gerechtfertigten Weiterleitung der personenbezogenen Daten von Verbrauchern an die SCHUFA in Anspruch zu nehmen. Es handelt sich dabei um eine in Art. 80 Abs. 2 DSGVO vorgesehene Verbandsklage wegen behaupteter Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person infolge einer Verarbeitung personenbezogener Daten, wobei unschädlich ist, dass der Kläger seine Klage unabhängig von der konkreten Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person und ohne Auftrag einer solchen Person erhoben hat. Erforderlich ist lediglich, dass es sich bei den betroffenen Personen um identifizierbare natürliche Personen handelt und dass die Verarbeitung, infolge derer die Rechte der betroffenen Person verletzt worden sein sollen, existiert und somit nicht rein hypothetischer Natur ist (BGH aaO Rn. 25 ff., insbes. Rn. 34 f., 41; EuGH, Urteile vom 28. April 2022 - C-319\u002F20, ZD 2022, 384 Rn. 63 ff., insbes. Rn. 68-72; vom 11. Juli 2024 - C-757\u002F22, GRUR 2024, 1357 Rn. 40 ff., insbes. Rn. 43 f.). Das ist bei der hier angegriffenen Übermittlung der Positivdaten von Verbrauchern, mit denen die Beklagte Mobilfunkverträge abgeschlossen hat, an die SCHUFA der Fall. \n\n26\\. Ob die Klagebefugnis und Aktivlegitimation auch schon bei Klageerhebung im Jahr 2022, also vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG durch Gesetz vom 8\\. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) am 13. Oktober 2023 bestand, kann dahinstehen, weil die Neuregelung bereits während des Verfahrens vor dem Landgericht in Kraft getreten ist. \n\n27\\. 3\\. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Klageantrag zu 1.a nicht schon deshalb unbegründet, weil es - bei Unterstellung einer Zuwiderhandlung der Beklagten gegen Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO - an der Wiederholungsgefahr (vgl. zu diesem Erfordernis Köhler\u002FAlexander in Köhler\u002FFeddersen, UWG, 43. Aufl., § 2 UKlaG Rn. 82) fehlen würde. Dies kann insbesondere nicht darauf gestützt werden, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt hat, dass sie seit Oktober 2023 (dem Zeitpunkt, ab dem die SCHUFA keine Positivdaten mehr entgegengenommen und verarbeitet hat) Positivdaten nicht mehr an die SCHUFA weiterleite. Im Fall einer Verletzungshandlung wird die Wiederholungsgefahr widerleglich vermutet. Sie kann in der Regel nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (Köhler\u002FAlexander aaO). Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat vielmehr, wie vom Berufungsgericht festgestellt, erklärt, dass sie ihre frühere Praxis (der Übermittlung von Positivdaten) wieder aufnehmen werde, wenn die SCHUFA, z.B. nach höchstrichterlicher Klärung der hier einschlägigen Fragen, ihrerseits Positivdaten wieder entgegennehme und verarbeite. Diese Erklärung begründet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Falle der Rechtswidrigkeit der Übermittlung nicht eine Erstbegehungsgefahr, sondern bestätigt die Wiederholungsgefahr. \n\n28\\. 4\\. Der Klageantrag zu 1.a ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet, weil er auch datenschutzrechtlich nicht zu beanstandende Verhaltensweisen erfasst und damit zu weit gefasst ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - I ZR 137\u002F11, NJW 2013, 1373 Rn. 22 mwN - Steuerbüro; OLG Köln, GRUR-RS 2023, 34611 Rn. 20-23; OLG München, ZD 2025, 463 Rn. 44 ff.; LG Stuttgart, GRUR-RS 2025, 6262 Rn. 24). Der Antrag ist darauf gerichtet, der Beklagten jede Übermittlung der Positivdaten von Verbrauchern an die SCHUFA nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages zu verbieten, die wie in Anlage K 3 \"beschrieben\", erfolgt, also insbesondere nicht an das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für ein Ausfallrisiko oder einen Betrug im Einzelfall geknüpft ist (s.o. 1.b; vom Kläger als \"anlasslose\", \"pauschale\" Übermittlung bezeichnet). Eine Einschränkung des Unterlassungsantrags durch die Formulierung von Ausnahmen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - I ZR 137\u002F11, NJW 2013, 1373 Rn. 21 mwN - Steuerbüro) hat der Kläger nur im Hilfsantrag und dort nur hinsichtlich des Vorliegens einer Einwilligung vorgenommen, und - wie sich aus der Formulierung \"insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO\" ergibt - ausdrücklich nicht für eine Rechtfertigung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO. Eine solche hält er im Gegenteil für ausgeschlossen und zwar auch dann, wenn es um die (\"pauschale\", \"anlasslose\") Übermittlung von Positivdaten zum Zwecke der Betrugsprävention geht. \n\n29\\. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hält aber dessen Beurteilung, die Übermittlung der hier betroffenen Positivdaten der Verbraucher seitens der Beklagten an die SCHUFA lasse sich gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO durch das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention rechtfertigen, der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand *.* Damit schränkt der Klageantrag zu 1.a den der Beklagten datenschutzrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraum beim Umgang mit Positivdaten zu weitgehend ein. Der Hauptantrag ist darüber hinaus auch deshalb unbegründet, weil auch eine wirksame Einwilligung des Verbrauchers die Datenübermittlung rechtfertigen würde; dies hat der Kläger erst im Hilfsantrag berücksichtigt. \n\n30\\. a) Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Datenübermittlung richtet sich allein nach der Datenschutz-Grundverordnung, deren zeitlicher (Art. 99 Abs. 2 DSGVO), räumlicher (Art. 3 DSGVO) und sachlicher Anwendungsbereich (Art. 2 Abs. 1 DSGVO) eröffnet ist. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten durch die Beklagte als Verantwortliche an die SCHUFA stellt eine Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar. § 31 BDSG ist unabhängig von der umstrittenen Frage, ob diese Regelung unionsrechtskonform ist (offengelassen: EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-634\u002F21, EuGRZ 2023, 642 Rn. 72; verneinend mangels Öffnungsklausel für den nationalen Gesetzgeber: Ehmann in Simitis\u002FHornung\u002FSpiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl., § 31 BDSG Rn. 6 ff.; Buchner\u002FPetri in Kühling\u002FBuchner, DSGVO BDSG, 4. Aufl., Art. 6 DSGVO Rn. 161 und Rn. 199 f.), nicht einschlägig, da diese Vorschrift nicht unmittelbar die Übermittlung von Daten an Auskunfteien (sog. Einmeldung) regelt (Ehmann aaO Rn. 115; Taeger in Taeger\u002FGabel, DSGVO-BDSG-TTDSG, 4\\. Aufl., § 31 BDSG Rn. 24-26). \n\n31\\. b)**Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO enthält eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können. Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn und soweit die betroffene Person ihre Einwilligung im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO dazu für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat (st. Rspr. des EuGH, vgl. nur Urteil vom 12. September 2024 - C-17\u002F22 und C-18\u002F22, NJW 2024, 3637 Rn. 34 mwN, 36).\n\n32\\. Dies berücksichtigt der Hauptantrag, anders als der Hilfsantrag, nicht, so dass das mit dem Hauptantrag erstrebte Unterlassungsgebot schon deshalb zu weit geht. \n\n33\\. c) Liegt keine wirksame Einwilligung vor, ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten gleichwohl gerechtfertigt, wenn sie aus einem der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO genannten Gründe erforderlich ist, wobei diese Rechtfertigungsgründe eng auszulegen sind (st. Rspr. des EuGH, vgl. Urteil vom 12. September 2024 - C-17\u002F22 und C-18\u002F22, NJW 2024, 3637 Rn. 36 f. mwN). \n\n34\\. aa) Nach dem hier allein in Betracht kommenden Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie \"zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich [ist], sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen…\". Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394\u002F23, NJW 2025, 807 Rn. 45 mwN). Was erstens die Voraussetzung der Wahrnehmung eines berechtigten Interesses betrifft, ist zu berücksichtigen, dass es nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DSGVO dem Verantwortlichen obliegt, einer betroffenen Person zu dem Zeitpunkt, zu dem personenbezogene Daten bei ihr erhoben werden, die verfolgten berechtigten Interessen mitzuteilen, wenn diese Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO beruht. In Ermangelung einer Definition des Begriffs \"berechtigtes Interesse\" durch die Datenschutz-Grundverordnung kann ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten. Insbesondere ist dieser Begriff nicht auf gesetzlich verankerte und bestimmte Interessen beschränkt (EuGH aaO Rn. 46 mwN). Das geltend gemachte berechtigte Interesse muss allerdings rechtmäßig sein (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-621\u002F22, NJW 2024, 3769 Rn. 40). Was zweitens die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses betrifft, ist zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere in die durch Art. 7 und 8 GRCh garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, wobei eine solche Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgen muss, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind (EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394\u002F23, NJW 2025, 807 Rn. 48 f. mwN). Was schließlich drittens die Voraussetzung betrifft, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, gebietet diese Voraussetzung eine den nationalen Gerichten obliegende Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. Wie sich aus ErwG 47 DSGVO ergibt, können die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet (EuGH aaO Rn. 49 f.). Zu berücksichtigen ist ferner der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf die betroffene Person (EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-17\u002F22 und C-18\u002F22, NJW 2024, 3637 Rn. 62). \n\n35\\. bb) Nach diesen Grundsätzen lässt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Übermittlung der zum Identitätsabgleich erforderlichen Stammdaten der Verbraucher sowie der Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde, seitens der Beklagten an die SCHUFA gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO durch das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention rechtfertigen. \n\n36\\. (1) Bei dem von der Beklagten den Verbrauchern in den Datenschutzhinweisen (Anlage K 3) mitgeteilten Interesse an Betrugsprävention handelt es sich um ein berechtigtes, insbesondere rechtmäßiges, wirtschaftliches Interesse der Beklagten. Das Interesse an der Verhinderung von Betrug ist in ErwG 47 DSGVO ausdrücklich als berechtigtes Interesse angeführt. Soweit dort vom für die Verhinderung von Betrug \"unbedingt erforderlichen Umfang\" die Rede ist, betrifft dies die Frage der Erforderlichkeit. \n\n37\\. (2) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann die Übermittlung der hier betroffenen Positivdaten zur Verhinderung von Betrug als unbedingt erforderlich angesehen werden. \n\n38\\. (a) Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts übermittelte die Beklagte (bis Oktober 2023) nur bei Postpaid-Mobilfunkverträgen Positivdaten von Kunden an die SCHUFA, nämlich zumindest die zum Identitätsabgleich erforderlichen Stammdaten sowie die Information, dass ein Vertragsverhältnis mit dem Verbraucher begründet oder beendet wurde. Weiter nimmt das Berufungsurteil konkret Bezug auf den Vortrag der Beklagten zur Betrugsprävention in der Klageerwiderung und fasst diesen dahingehend zusammen, dass in den Fällen, in denen potentielle Kunden in kurzer Zeit unerklärlich viele Mobilfunkverträge abschlössen, auf ihre Absicht geschlossen werden könne, an die teure Hardware zu gelangen. Ferner müssten Name und Geburtsdatum übermittelt werden, um die Identität sicher feststellen zu können. Die Beklagte hat zu ihrem Interesse an Betrugsprävention in der Klageerwiderung näher ausgeführt, dass Betrugsfälle zulasten von Mobilfunkdiensteanbietern bei Postpaid-Mobilfunkverträgen dadurch gekennzeichnet seien, dass die Täter durch \"gefälschte existente oder fiktive\" Personendaten ihre Identität verschleierten und über ihr Wollen oder Können täuschten, die entstehenden Forderungen zu bedienen, um einen Vertragsschluss zu erwirken. Ein Indiz für einen möglichen Betrugsversuch könne sein, dass eine Person mittleren Alters wirtschaftlich bislang überhaupt nicht in Erscheinung getreten sei; dies sei statistisch unwahrscheinlich und daher ein Indiz dafür, dass es sich um eine fiktive Identität handle. Ein weiteres typisches Indiz für einen Betrugsversuch sei der Abschluss zahlreicher Mobilfunkverträge in kurzer zeitlicher Abfolge bei verschiedenen Mobilfunkdiensteanbietern, z.B. von sechs Verträgen binnen einer Woche. Das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Nutzung von Positivdaten belaufe sich allein im Hinblick auf den Zweck der Betrugsprävention pro Jahr auf einen siebenstelligen Betrag. In der Vergangenheit habe die Beklagte auf Basis der von den Auskunfteien gespeicherten Positivdaten eine Vielzahl von Aufträgen wegen des Abschlusses auffällig vieler Verträge mit der Absicht, an die Hardware zu gelangen, oder wegen fiktiver Identitäten abgelehnt. Der Schaden entstehe durch Hardwareverlust und Serviceerschleichung. \n\n39\\. (b) Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Vortrag der Beklagten zu Betrugsversuchen bei der Eingehung von Mobilfunkverträgen und dazu, dass die Auskunfteien hierzu nähere Bewertungsmethoden entwickelt hätten, vom Kläger nicht angegriffen worden. Dem Einwand der Revision, der Kläger habe den Vortrag mit Nichtwissen bestritten, steht schon die Beweiskraft dieser tatbestandlichen Feststellung entgegen (§ 314 ZPO). Abgesehen davon verweist die Revision insoweit lediglich darauf, dass der Kläger zum Ausdruck gebracht habe, die pauschale, anlasslose und uneingeschränkte Übermittlung der personenbezogenen Daten sei durch das Interesse der Beklagten nicht gerechtfertigt. Dabei handelt es sich aber nicht um ein Bestreiten des tatsächlichen Vortrags der Beklagten mit Nichtwissen, sondern um die Darstellung der Rechtsauffassung des Klägers zur Interessenabwägung. \n\n40\\. (c) Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, ruft die Beklagte ihrem unbestrittenen Vortrag zufolge die Zahl der bereits (mit anderen Mobilfunkdiensteanbietern) abgeschlossenen (und von diesen eingemeldeten) Verträge bei der SCHUFA vor Abschluss des Vertrages mit ihrem Kunden ab. Ihrerseits meldet sie die Positivdaten des Kunden einschließlich der Information über den Vertragsschluss sodann nach Abschluss des Vertrages. Dieses System der Einmeldung der Positivdaten seitens der Mobilfunkdiensteanbieter bei den Wirtschaftsauskunfteien erscheint geeignet, die Mobilfunkdiensteanbieter über die genannten Indizien eines Eingehungsbetrugs, insbesondere über eine ungewöhnliche Anzahl bereits abgeschlossener Mobilfunkverträge binnen kurzer Zeit, zu informieren. \n\n41\\. (d) Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Beklagte die Erforderlichkeit der Einmeldung der Positivdaten für die Betrugsprävention darzulegen und zu beweisen hat. Es erschließt sich jedoch nicht, wie das Interesse der Beklagten an der Bekämpfung der genannten Betrugsszenarien in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit milderen Mitteln erreicht werden könnte. Die Einholung einer freiwilligen (zu den hohen Anforderungen vgl. Art. 7 Abs. 4 DSGVO) und zudem gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit widerruflichen Einwilligung des Kunden in die Übermittlung der Positivdaten wäre nicht ebenso wirksam, weil der Vertragsschluss von der Einwilligung nicht abhängig gemacht werden dürfte und gerade etwaige Betrüger der Übermittlung der Daten nicht zustimmen oder ihre Zustimmung sofort widerrufen würden (vgl. OLG Koblenz, GRUR-RS 2025, 10143 Rn. 21). Negativdaten, deren Übermittlung an die SCHUFA der Kläger nicht angreift, können zwar unter Umständen ebenfalls auf eine Betrugsabsicht hinweisen, allerdings liegen sie gerade in den Fällen, in denen ein Kunde in kurzer Zeit außergewöhnlich viele Verträge abschließt, typischerweise noch nicht vor. Zudem schützt ihre Übermittlung nicht vor dem Abschluss eines Vertrages unter falscher Identität. Die Übermittlung der Positivdaten nur bei einem vom Kläger geforderten \"Anlass\", etwa wenn Auffälligkeiten (welche?) bereits vorliegen, erscheint deshalb nicht ebenso wirksam für die Betrugsprävention, weil es gilt, eben diese Auffälligkeiten rechtzeitig zu ermitteln und zu diesem Zweck Positivdaten von Anfang an vollständig zusammenzutragen. Der Einwand der Revision, die Übermittlung der Positivdaten sei allenfalls dann erforderlich, wenn Vertragsgegenstand auch die vom Berufungsgericht angesprochene Überlassung von teurer Hardware (z.B. eines Smartphones) sei, in diesen Fällen könne die Beklagte als milderes Mittel allerdings ihr Geschäftsmodell ändern und reine Mobilfunkleistungen und Abzahlungsgeschäfte über Hardware getrennt anbieten und ihre Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsauskunfteien auf die Abzahlungsgeschäfte beschränken, greift nicht durch. Bei der gebotenen Prüfung, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen eingreifen, ist auf das von dem jeweiligen Verantwortlichen gewählte (legale) Leistungsangebot abzustellen. Sie erlaubt es nicht, dem Verantwortlichen unter Missachtung seiner unternehmerischen Freiheit (Art.16 GRCh) den Wechsel zum Angebot anderer Leistungen aufzuerlegen. Zudem ergibt sich aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und oben referierten Vortrag der Beklagten aus der Klageerwiderung, dass mit der Einmeldung der Positivdaten betrügerisches Verhalten bei der Eingehung eines Postpaid-Mobilfunkvertrags auch, aber nicht nur dann bekämpft werden soll, wenn mit dem Vertrag teure Hardware überlassen wird. \n\n42\\. (3) Entgegen der Ansicht der Revision überwiegen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Verbraucher, deren oben genannte Positivdaten von der Beklagten bei Postpaid-Mobilfunkverträgen an die SCHUFA eingemeldet werden, das berechtigte Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsprävention nicht. \n\n43\\. (a) Die Zulässigkeit der Übermittlung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien ist umstritten. \n\n44\\. (aa) Die überwiegende Meinung in der Rechtsprechung (OLG Koblenz, GRUR-RS 2025, 10143 Rn. 10 ff., 52 ff.; OLG Bamberg, GRUR-RS 2025, 8805 Rn. 9 ff.; OLG Nürnberg, GRUR-RS 2025, 17454 Rn. 41 ff.; beispielhaft aus der Rechtsprechung der Landgerichte: LG Stuttgart, GRUR-RS 2025, 6262 Rn. 17 ff.; LG Bad Kreuznach, GRUR-RS 2025, 1169 Rn. 71 ff.; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 2-28 O 33\u002F24, juris Rn. 45 ff; LG Freiburg im Breisgau, GRUR-RS 2024, 30639 Rn. 32 ff.; LG Weiden i. d. OPf., GRUR-RS 2024, 23031 Rn. 44 ff.; weitere umfangreiche Nachweise bei AG Lüdenscheid, GRUR-RS 2025, 17403 Rn. 43) hält die Übermittlung der Positivdaten von Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Abschluss von Telekommunikationsverträgen, insbesondere Postpaid-Mobilfunkverträgen, an Wirtschaftsauskunfteien zum Zweck der Betrugsprävention für rechtmäßig. Teilweise wird vertreten, dass jedenfalls ein Unterlassungsantrag, der die Ausnahme des berechtigten Interesses einer Betrugsprävention nicht aufnehme, zu weit gehe (OLG München, ZD 2025, 463 Rn. 44-46; OLG Köln, GRUR-RS 2023, 34611 Rn. 20-23; LG Köln, GRUR-RS 2023, 9811 Rn. 51;LG Stuttgart, GRUR-RS 2025, 6262 Rn. 24). \n\n45\\. Auch Teile der Literatur sprechen sich - allgemein oder für bestimmte Branchen - für die Zulässigkeit der Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien aus (Paal, NJW 2024, 1689, insbes. Rn. 13-20; Buchner\u002FPetri in Kühling\u002FBuchner, DSGVO BDSG, 4. Aufl., Art. 6 DSGVO Rn. 164; Schulz, RDV 2022, 117, 119 ff.; Assion\u002FHauck, Beilage ZD 12\u002F2020, 1, 5 f.; Taeger in Taeger\u002FGabel, DSGVO-BDSG-TTDSG, 4. Aufl., § 31 BDSG Rn. 26, 52; Conrad in Auer-Reinsdorff\u002FConrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 19. Aufl., § 34 Rn. 767; von Lewinski\u002FPohl, ZD 2018, 17, 20 f.). \n\n46\\. (bb) Aus Sicht der Gegenmeinung, der die Revision folgt, überwiegt das Interesse der Verbraucher am Schutz ihrer personenbezogenen Daten das Interesse der die Positivdaten einmeldenden Stelle an einer Betrugsprävention. Sie betont, dass die anlasslos - da erst nach Vertragsschluss und unabhängig von einem eigenen Fehlverhalten des Verbrauchers \\- erfolgende Vorratsdatensammlung zur Betrugsprävention weit überwiegend Verbraucher betreffe, bei denen weder ein kreditorisches Risiko noch das Risiko eines Identitätsdiebstahls oder eines sonstigen betrügerischen Verhaltens bestehe. Das Interesse der Verbraucher am Schutz vor einer anlasslosen und unterschiedslosen Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zur Erreichung abstrakt-genereller Ziele, in deren Vorteil sie in der Regel allenfalls mittelbar kommen könnten, überwiege das Interesse des Verantwortlichen erheblich (LG München, ZD 2024, 46 Rn. 114 ff.; LG Lübeck, GRUR-RS 2025, 511 Rn. 39 ff.; ähnlich Ziebarth, RDV 2024, 330, 333 ff.). Eine pauschale und präventive Übermittlung sämtlicher Daten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sei weder üblich noch werde sie vernünftigerweise erwartet (LG Köln, GRUR-RS 2023, 9811 Rn. 51; LG Stuttgart, GRUR-RS 2024, 28242 Rn. 27). Ein überwiegendes Interesse der Verbraucher wird teilweise auch daraus hergeleitet, dass die Datenübermittlung zum Zwecke der Erstellung eines Persönlichkeitsprofils erfolge, welches in einen Gesamtscore zur Erfassung der Bonität der Betroffenen kulminiere, wobei hierzu eine große Zahl von an sich nicht miteinander verbundenen Datenpunkten nach einem für die Betroffenen weitgehend intransparenten System miteinander verkettet würden (LG Lübeck, aaO Rn. 45). \n\n47\\. (cc) Die Datenschutzkonferenz (Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, DSK) hat in ihren Beschlüssen vom 11. Juni 2018 und 22. September 2021 die Ansicht vertreten, dass die Übermittlung und Verarbeitung von Positivdaten an bzw. durch Handels- und Wirtschaftsauskunfteien grundsätzlich nicht auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO gestützt werden könne, weil regelmäßig das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen überwiege, selbst über die Verwendung ihrer Daten zu bestimmen. Regelmäßig bedürfe es daher einer wirksamen Einwilligung unter Beachtung der hohen Anforderungen an die Freiwilligkeit ihrer Erteilung. Im Beschluss vom 22. September 2021 hat die DSK ergänzt, dass dies auch für die Übermittlung und Verarbeitung von Positivdaten zu Verträgen über Mobilfunkverträge und Dauerhandelskonten gelte. Dabei gehe es um längerfristige Verträge, die durch Vorausleistungsverpflichtungen oder Finanzierungs- bzw. Stundungselemente als kreditorisches Risiko betrachtet würden, aber keine Vertragsstörungen aufwiesen. Die Daten würden bei der Bildung von Scorewerten der betroffenen Personen, die Handel oder Kreditwirtschaft zur Bonitätsprüfung heranzögen, regelmäßig neben einer Vielzahl weiterer Sachverhalte einbezogen. Es bestünden zwar berechtigte Interessen der Mobilfunkdiensteanbieter und der Handelsunternehmen, die Qualität der Bonitätsbewertungen zu verbessern und die beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken zu schützen. Besondere Umstände, die - wie bei Kreditinstituten aufgrund deren spezifischer Verpflichtungen nach dem Kreditwesengesetz - ein die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegendes Interesse der Verantwortlichen oder Dritter an der Verarbeitung bestimmter Positivdaten vermitteln würde, habe die DSK im Rahmen ihrer Überprüfung jedoch nicht feststellen können. Auch bei Positivdaten zu Verträgen über Mobilfunkdienste und Dauerhandelskonten komme den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person, selbst darüber zu entscheiden, ob sie die sie betreffenden Positivdaten zur Bonitätsbewertung preisgeben wolle, entscheidende Bedeutung zu. Ansonsten würden unterschiedslos große Datenmengen über übliche Alltagsvorgänge im Wirtschaftsleben erhoben und verarbeitet, ohne dass die betroffenen Personen hierzu Anlass gegeben hätten. Deshalb könnten weder Verantwortliche noch Dritte ein überwiegendes Interesse an diesen Verarbeitungen geltend machen. \n\n48\\. (dd) Der aufgrund Art. 68 DSGVO eingerichtete Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat sich bislang zur Zulässigkeit der Übermittlung und Verarbeitung von Positivdaten an Auskunfteien nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO, soweit ersichtlich, nicht geäußert. \n\n49\\. (b) Der Senat schließt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen für den vorliegenden Fall der herrschenden Meinung insoweit an, als bei einer Übermittlung der oben genannten Positivdaten (zum Identitätsabgleich erforderliche Stammdaten der Verbraucher sowie die Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde) an die SCHUFA zum Zwecke der Betrugsprävention die Rechte und Interessen der betroffenen Verbraucher diejenigen der Beklagten nicht überwiegen. \n\n50\\. (aa) Die DSK betrachtet bei ihrer grundsätzlichen Bewertung in den (rechtlich nicht bindenden) Beschlüssen vom 11. Juni 2018 und 22. September 2021 die Übermittlung und Verarbeitung von Positivdaten im Hinblick auf den Zweck der Bonitätsbewertung, bezieht aber den besonderen Zweck der Betrugsprävention nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich ein. Zudem stellt sie im Rahmen der Begründung des Beschlusses vom 22. September 2021 wiederholt darauf ab, dass es an einem überwiegenden Interesse der Verantwortlichen oder Dritter an der Verarbeitung von Positivdaten fehle. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO fällt die Abwägung aber nur dann zugunsten der betroffenen Person aus, wenn *deren* Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten überwiegen. \n\n51\\. (bb) Den Kritikern der Übermittlung von Positivdaten durch Mobilfunkdiensteanbieter ist darin Recht zu geben, dass sie präventiv, pauschal und insofern anlasslos erfolgt, als nicht der Einzelne durch ein Fehlverhalten Anlass zu dieser Maßnahme gegeben haben muss. Anlass besteht allerdings insoweit, als auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen Betrugsstraftaten durch die Täuschung über die Identität und\u002Foder die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit von Verbrauchern beim Abschluss von Postpaid-Mobilfunkverträgen mit der Beklagten Wirklichkeit sind und im Hinblick auf deren Vorleistungspflicht in dem Dauerschuldverhältnis, das durch den Mobilfunkvertrag begründet wird, auch und gerade, aber nicht nur bei der Überlassung von Hardware (insbesondere Smartphones), einen hohen finanziellen Schaden anrichten können. Dem durch Art. 16 GRCh (unternehmerische Freiheit) geschützten Interesse der Beklagten, sich vor einem Vertragsabschluss mit Betrügern zu schützen, kommt vor diesem Hintergrund ein hohes Gewicht zu. Über die Betroffenheit des einzelnen Anbieters hinaus geht es bei der Betrugsprävention um schutzwürdige sozio-ökonomische Interessen der Telekommunikationsbranche und nicht zuletzt um die wirtschaftlichen Interessen ihrer Kunden, da hohe Betrugsschäden negative Auswirkungen auf die Preisgestaltung haben können. Zudem können Kunden von einem Identitätsdiebstahl durch Dritte betroffen sein und von einer Abfrage bei der SCHUFA daher profitieren. \n\n52\\. Der Senat verkennt nicht die grundsätzliche Bedeutung der durch Art. 7 und Art. 8 GRCh garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, die durch die Übermittlung der Positivdaten betroffen sind. Geschieht die Datenübermittlung allerdings zur Prävention von Betrugsstraftaten, wie sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Postpaid-Mobilfunkverträgen der Beklagten ernsthaft zu befürchten sind, so überwiegen die genannten Rechte der betroffenen Person die zuvor genannten Interessen der Verantwortlichen nicht. Der Senat teilt die Ansicht des Berufungsgerichts, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Positivdaten - im Ergebnis also bei der Information, dass eine bestimmte Person einen Postpaid-Mobilfunkvertrag abgeschlossen oder beendet hat - nicht um sensible Daten handelt. Damit unterscheiden sie sich wesentlich von Negativdaten (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26\u002F22 und C-64\u002F22, EuGRZ 2023, 632 Rn. 94 zur Verarbeitung von Daten über die Erteilung einer Restschuldbefreiung), gegen deren Übermittlung an Auskunfteien sich der Kläger nicht wendet. Bei dem Abschluss eines Mobilfunkvertrages handelt es sich um einen gewöhnlichen Geschäftsvorgang im Leben eines erwachsenen Verbrauchers. Die Information hierüber an einen begrenzten Empfängerkreis lässt keine Rückschlüsse auf persönliche Vorlieben zu und gibt keinen Einblick in das sonstige geschäftliche oder gar das private Verhalten des Verbrauchers; er wird dadurch nicht zum \"gläsernen Verbraucher\". \n\n53\\. (cc) Angesichts des Umstands, dass Mobilfunkdiensteanbieter mit dem Abschluss von Postpaid-Mobilfunkverträgen ein hohes kreditorisches Risiko eingehen, insbesondere (aber nicht nur) dann, wenn sie mit Abschluss des Vertrages ein Smartphone überlassen, dürfte für einen Verbraucher die Erwartung, dass seine Daten, auch seine Positivdaten, an die SCHUFA übermittelt werden, bei vernünftiger Betrachtung nicht fernliegen. Zudem kann er dies aus den Datenschutzhinweisen der Beklagten erkennen. \n\n54\\. (dd) Die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden Auswirkungen der Übermittlung der Positivdaten seitens der Beklagten an die SCHUFA zum Zwecke der Betrugsprävention könnten auch davon abhängen, wie und in welchem Umfang die Daten von der SCHUFA zum Zwecke der Betrugsprävention verarbeitet und an ihre Vertragspartner weitergegeben werden (bzw. bis Oktober 2023 wurden). \n\n55\\. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Das war allerdings auch nicht veranlasst. Denn die \"näheren Einzelheiten der Verarbeitung der Daten durch die Auskunfteien (Bewertung, Löschungsfristen)\" sind, wie das Berufungsgericht tatbestandlich und damit für das Revisionsverfahren bindend festgestellt hat, vom Kläger \"nicht angegriffen\" worden. Zudem verlangt der Kläger mit der weiten Fassung des Klageantrags zu 1.a die Unterlassung der Übermittlung von Positivdaten unabhängig davon, wie die nicht streitgegenständliche Verarbeitung der Positivdaten bei der SCHUFA gerade im Rahmen der Betrugsprävention erfolgt, beispielsweise, ob sie in diesem Rahmen überhaupt in das Bonitätsscoring einfließt und wenn ja, wie sie dieses beeinflusst. *Dass* eine Reaktion seitens der SCHUFA erfolgt, wenn Auffälligkeiten vorliegen, die als Indizien für einen Betrug zu werten sind, etwa weil außergewöhnlich viele Verträge binnen kurzer Zeit abgeschlossen worden sind, ist gerade Sinn und Zweck der Übermittlung der Positivdaten zur Betrugsprävention und kann deshalb für sich genommen noch nicht zur Rechtswidrigkeit der Übermittlung von Positivdaten zur Betrugsprävention führen. Auf die rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit des Bonitätsscoring (Profiling) seitens der SCHUFA im Hinblick auf Art. 22 DSGVO (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-634\u002F21, EuGRZ 2023, 642 Rn. 40 ff.) kommt es daher hier nicht an. \n\n56\\. (ee) Soweit die Revision schließlich aus der \"anlasslosen\", d.h. von einem konkreten Betrugsverdacht im Einzelfall losgelösten, Übermittlung der Positivdaten die Vermutung herleitet, die Beklagte bezwecke mit den Meldungen auch und in erster Linie das Heraussuchen von \"Vertragshoppern\", was sie hinter dem angeblichen Zweck der Betrugsprävention zu verbergen versuche, sind Feststellungen, die diese Annahme stützen würden, nicht getroffen. Die Revision benennt auch keinen diesbezüglichen Vortrag, den das Berufungsgericht gehörswidrig übergangen haben könnte. In der insoweit von ihr in Bezug genommenen Klageschrift hat der Kläger lediglich auf die Ansicht der DSK in ihrem Beschluss vom 15\\. März 2021 verwiesen, wonach die Einmeldung der Positivdaten von Verbrauchern durch Energieversorger mit dem Ziel, \"Schnäppchenjäger\" zu identifizieren, nicht gerechtfertigt wäre. Dass die Beklagte mit der Einmeldung von Positivdaten auch oder in erster Linie das Ziel der Identifizierung von \"Vertragshoppern\" verfolge, hat er dort nicht behauptet. Im Übrigen ließe sich damit eine Übermittlung der Positivdaten zum Zwecke der Betrugsprävention, die aber vom Unterlassungsantrag erfasst ist, nicht verbieten. \n\n57\\. 5\\. Der von der Revision angeregten Aussetzung des Verfahrens analog § 148 ZPO im Hinblick auf die Vorlage des Landgerichts Lübeck vom 4. September 2025 -15 O 12\u002F24 (juris) an den Gerichtshof bedarf es nicht. Daran, dass die Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien bei fehlender Einwilligung des Verbrauchers am Maßstab des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zu erfolgen hat (Vorlagefrage 1), bestehen keine Zweifel, auch wenn dies - wie vom Landgericht für bedenklich erachtet, vom Gerichtshof aber in ständiger Rechtsprechung geklärt - zur Folge hat, dass die nach dieser Norm vorzunehmende Abwägung durch das jeweilige nationale Gericht zu erfolgen hat (vgl. nur EuGH, Urteile vom 9. Januar 2025 - C-394\u002F23, NJW 2025, 807 Rn. 50; vom 7\\. Dezember 2023 - C-26\u002F22 und C-64\u002F22, EuGRZ 2023, 632 Rn. 79 - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]). Die zweite Vorlagefrage, ob Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass die Bestimmung eine Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen vermag, wenn die Auskunfteien die Daten auch zur Profilbildung (Scoring) verwenden, ist hier aus den oben unter 4. c) bb) (3) (b) (dd) genannten Gründen schon nicht entscheidungserheblich. \n\nII.\n\n58\\. Die Revision hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung des Klageantrags zu 1.b wendet. \n\n59\\. 1\\. Soweit der Kläger den Unterlassungsantrag auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 UKlaG mit der Begründung stützt, es handle sich bei den von ihm angegriffenen Datenschutzhinweisen um unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen, ist sein Antrag, wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, schon deshalb unbegründet, weil die Hinweise keine Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB darstellen. \n\n60\\. a) Gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt damit eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll. Für die Unterscheidung von allgemeinen (verbindlichen) Vertragsbedingungen und (unverbindlichen) Bitten, Empfehlungen oder tatsächlichen Hinweisen ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Eine Vertragsbedingung liegt demnach vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden, wobei auf den rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden und die dabei typischerweise gegebenen Verhältnisse abzustellen ist. Die insoweit erforderliche Auslegung kann der Senat selbst vornehmen (Senatsurteil vom 1. Oktober 2019 - VI ZR 156\u002F18, VersR 2020, 105 Rn. 21; BGH, Urteile vom 27. März 2025 - I ZR 186\u002F17, GRUR 2025, 653 Rn. 87 - App-Zentrum III; vom 9. April 2014 - VIII ZR 404\u002F12, BGHZ 200, 362 Rn. 23-25 mwN). \n\n61\\. b) Ausgehend von dem aufgezeigten Maßstab handelt es sich bei den vom Kläger angegriffenen Auszügen aus den Datenschutzhinweisen nicht um eine Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. \n\n62\\. Die hier angegriffenen Datenschutzhinweise der Beklagten dienen bei objektiver und verständiger Betrachtung aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers nicht dazu, den Inhalt des Vertrags, insbesondere Rechte der Beklagten verbindlich festzulegen, sondern ausschließlich dazu, den sich aus Art. 13 DSGVO ergebenden Informationspflichten der Beklagten nachzukommen (vgl. OLG Köln, GRUR-RS 2023, 34611 Rn. 24 ff.; LG Köln, GRUR-RS 2023, 9811 Rn. 60 f.; vgl. auch Wendehorst\u002FGraf v. Westphalen, NJW 2016, 3745, 3748; a.A. LG Frankfurt, GRUR-RS 2023, 18081 Rn. 32 ff. im Hinblick u.a. auf die Systematik und den Wortlaut der Hinweise im dortigen Fall). Die Beklagte räumt sich mit diesen Hinweisen insbesondere nicht das vertragliche Recht ein, Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien zu übermitteln, sondern sie weist lediglich darauf hin, dass, an wen und zu welchem Zweck sie Positivdaten übermittelt, teilt die (aus ihrer Sicht bestehenden) Rechtsgrundlagen hierfür mit und benennt das (aus ihrer Sicht bestehende) berechtigte Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO. Dabei handelt es sich genau um diejenigen Informationen, die Art. 13 Abs. 1 Buchst. c bis e DSGVO vorschreibt. Derartigen Informationen begegnet der durchschnittliche Verbraucher im geschäftlichen Kontakt mit Verantwortlichen spätestens seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung; bei verständiger Betrachtung ist er in der Lage, diese von verbindlichen Vertragsregelungen zu unterscheiden. \n\n63\\. 2\\. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte verletze mit den angegriffenen Datenschutzhinweisen zur Übermittlung der Positivdaten ihre Informationspflichten aus Art. 13 Abs. 1 DSGVO, ergibt sich seine Klagebefugnis aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 13 UKlaG (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 186\u002F17, GRUR 2025, 653 Rn. 37 ff. - App-Zentrum III und EuGH, Urteil vom 11. Juli 2024 - C-757\u002F22, GRUR 2024, 1357 Rn. 65 zur Auslegung der Wendung \"infolge einer Verarbeitung\" in Art. 80 Abs. 2 DSGVO). Die Klage ist aber auch insoweit unbegründet. \n\n64\\. a) Die Revision meint, die Beklagte verletze mit der Angabe, dass \"Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen […] Art. 6 Abs. 1 b) und Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO\" seien, ihre Pflicht aus Art. 13 Abs. 1 Buchst. c DSGVO zur Information über die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, weil die Angabe in rechtlicher Hinsicht unrichtig sei. Dies schließt sie aus ihrer zu Klageantrag 1.a vertretenen Ansicht, dass die Beklagte zur Übermittlung der Positivdaten nicht, insbesondere nicht auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO, berechtigt sei. \n\n65\\. aa) Gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. c DSGVO trifft die Beklagte die Pflicht, der betroffenen Person die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung mitzuteilen. Gemäß ErwG 60 DSGVO machen es die Grundsätze einer fairen und transparenten Verarbeitung erforderlich, dass die betroffene Person über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke unterrichtet wird. Das Transparenzgebot ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO, wonach personenbezogene Daten in einer für die betroffene Person \"nachvollziehbaren Weise\" verarbeitet werden müssen. Zweck des Art. 13 Abs. 1 Buchst. c DSGVO ist, dass der Betroffene selbst nachprüfen können soll, ob die Datenverarbeitung rechtmäßig ist. Was die Angabe der Rechtsgrundlage angeht, so soll der Betroffene im Vergleich zum Verantwortlichen auf ein identisches Informationsniveau gestellt werden (Schmidt-Wudy in BeckOK Datenschutzrecht, Wolff\u002FBrink\u002Fv. Ungern-Sternberg, 52. Ed., Stand 1.5.2025, Art. 14 DSGVO Rn. 46, 46.2). Das spricht dafür, dass der Verantwortliche seiner Informationspflicht auch dann gerecht wird, wenn er eine Rechtsgrundlage angibt, auf Basis derer er die Datenverarbeitung durchführt, die aber die Datenverarbeitung nicht legitimiert, unabhängig davon, ob die Verarbeitung auf der Grundlage einer anderen Rechtsgrundlage zulässig ist oder nicht (so Schmidt-Wudy aaO Rn. 46.2). \n\n66\\. bb) Im Übrigen lässt sich entgegen der Ansicht der Revision die Übermittlung der Positivdaten an die SCHUFA nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zum Zwecke der Betrugsprävention rechtfertigen, so dass die Beklagte in ihren Datenschutzhinweisen insoweit auch die richtige Rechtsgrundlage angibt. Zudem bezieht sich die Angabe der Rechtsgrundlagen auch auf die Übermittlung der Negativdaten, die allerdings nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist. \n\n67\\. b) Die Revision meint, die Beklagte verletze mit den angegriffenen Datenschutzhinweisen ihre Informationspflichten aus Art. 13 Abs. 1 DSGVO auch deshalb, weil seit Oktober 2023 eine Übermittlung der Positivdaten an die SCHUFA nicht mehr erfolge, die Information also in tatsächlicher Hinsicht falsch geworden sei. Diesen Gesichtspunkt habe das Berufungsgericht - auch ohne Geltendmachung seitens des Klägers - von sich aus berücksichtigen müssen. \n\n68\\. aa)Dies trifft nicht zu, weil es sich bei der vom Berufungsgericht angesprochenen und vom Kläger nun erstmals in der Revision geltend gemachten Unrichtigkeit der Hinweise wegen Wegfalls der Datenübermittlung um einen anderen Streitgegenstand handelt. Zwar wird bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage der Streitgegenstand in der Rechtsprechung des I. Zivilsenats mittlerweile weiter gefasst (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230\u002F11, BGHZ 194, 314 Rn. 18 ff. - Biomineralwasser) mit der Folge, dass bei der Klage gegen eine konkrete Verletzungsform in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt gesehen werden kann, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (aaO Rn. 24). Vorliegend ergibt sich die mit der Klage angegriffene konkrete Verletzungsform und damit der den Streitgegenstand bestimmende Lebenssachverhalt allerdings nicht isoliert aus der Verwendung bestimmter Datenschutzhinweise, sondern aus der Verknüpfung dieser Hinweise mit einer bestimmten Datenverarbeitung, nämlich der Übermittlung von Positivdaten unter anderem an die SCHUFA. Die mit dem Klageantrag zu 1.b geltend gemachte Verletzungshandlung soll ausweislich der Begründung des Klageantrags darin bestehen, dass die Beklagte für eine Datenübermittlung in (vom Kläger als AGB angesehenen) Datenschutzhinweisen eine Rechtsgrundlage angibt, die es im Hinblick auf die aus Sicht des Klägers unzulässige Übermittlung nicht geben soll. Davon zu unterscheiden ist eine Verletzungshandlung, die darin bestehen soll, dass es eine bestimmte Datenverarbeitung (hier Übermittlung der Positivdaten an die SCHUFA) gerade nicht gibt, aber in den Datenschutzhinweisen der Eindruck ihrer Existenz erweckt wird. Eine solche neue Verletzungshandlung, die es bei Klageerhebung noch nicht gab, weil damals die Datenübermittlung noch erfolgte, hätte der Kläger daher als neuen Lebenssachverhalt mit diesbezüglichem Vortrag in den Prozess einführen müssen, um sie zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung machen zu können. Der weitgefasste Streitgegenstandsbegriff darf nicht dazu führen, dass die Beklagte neuen Angriffen des Klägers gegenüber schutzlos gestellt oder gezwungen wird, sich von sich aus gegen eine Vielzahl von lediglich möglichen, vom Kläger aber nicht konkret geltend gemachten Aspekten zu verteidigen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78\u002F16, GRUR 2018, 431 Rn. 16 mwN - Tiegelgröße). Das gilt erst recht, wenn die Berufung auf diese Aspekte erst im Laufe des Rechtsstreits möglich geworden ist. \n\n69\\. bb) Selbst wenn Gegenstand des Klageantrags zu 1.b die Verletzung der Informationspflicht auch wegen Angabe einer tatsächlich nicht erfolgenden Datenübermittlung wäre, wäre der Antrag jedenfalls zu weit gefasst und deshalb unbegründet. Denn er würde der Beklagten die Verwendung der angegriffenen Datenschutzhinweise auch dann noch verbieten, wenn die Übermittlung der Positivdaten wieder aufgenommen wird, was nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Vortrag der Beklagten der Fall sein soll, sobald die SCHUFA, etwa nach höchstrichterlicher Klärung der hier einschlägigen Fragen, Positivdaten wieder entgegennimmt. \n\nIII.\n\n70\\. Damit erweist sich schließlich auch die Revision gegen die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung des Klageantrags auf Erstattung der Abmahnkosten als unbegründet. Seiters von Pentz Oehler Müller Linder","Zulässigkeit der Übermittlung der Positivdaten durch einen Mobilfunkdiensteanbieter an die SCHUFA zum Zwecke der Betrugsprävention","2026-07-08T22:43:55.315Z","2026-07-10T22:08:58.591Z",{"id":142,"ecli":143,"slug":144,"caseNumber":145,"courtId":79,"decisionDate":146,"fullText":147,"summary":148,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":146,"parsedAt":149,"updatedAt":150},"4591","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500693","ecli-de-neuris-wbre202500693","2 B 41.25","2025-10-09T00:00:00.000Z","#  Revisionszulassung; Schutz der Vertraulichkeit von Äußerungen in Messenger-Diensten \n\n## Tenor\n\nDie Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Mai 2025 wird aufgehoben.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 68 BremDG i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, unter welchen Voraussetzungen der Schutz der Vertraulichkeit von in Messenger-Diensten getätigten Äußerungen in besonderen Nähebeziehungen entfällt.","Revisionszulassung; Schutz der Vertraulichkeit von Äußerungen in Messenger-Diensten","2026-07-08T22:44:26.430Z","2026-07-10T22:09:02.745Z",{"id":152,"ecli":153,"slug":154,"caseNumber":155,"courtId":44,"decisionDate":156,"fullText":157,"summary":158,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":156,"parsedAt":159,"updatedAt":160},"4661","ECLI:DE:NEURIS:KORE725062025","ecli-de-neuris-kore725062025","VI ZR 297\u002F24","2025-10-07T00:00:00.000Z","#  Datenschutzrecht: Haftung eines Arbeitnehmers für Datenschutzverstöße \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. August 2024 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nDer Sache kommt insbesondere nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union geboten wäre. Die Beschwerde legt schon nicht ausreichend dar, inwiefern die von ihr aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ungeklärt und auch nicht ohne Weiteres klar zu beantworten wären. Sie setzt sich insbesondere nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs auseinander, nach der Arbeitnehmer des Verantwortlichen diesem \"unterstellte Personen\" im Sinne von Art. 29 DSGVO sind (EuGH, Urteile vom 11. April 2024 - C-741\u002F21, VersR 2024, 1147 Rn. 47-53 - juris GmbH; vom 22. Juni 2023 - C-579\u002F21, NJW 2023, 2555 Rn. 72, 73 - Pankki S), weshalb sie in der Regel nicht selbst als \"Verantwortliche\" im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO angesehen werden können (vgl. hierzu Jóri in Spiecker gen. Döhmann u.a., General Data Protection Regulation, 2023, GDPR Art. 4 (7) Rn. 7; Petri\u002FStief in Simitis u.a., Datenschutzrecht, 2. Aufl., DSGVO Art. 4 Nr. 7 Rn. 15, 17; Hartung in Kühling\u002FBuchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl., DS-GVO Art. 4 Nr. 7 Rn. 9; Gola in Gola\u002FHeckmann, Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl., DS-GVO Art. 4 Rn. 63; European Data Protection Board - edpb, Leitlinien 07\u002F2020 zu den Begriffen \"Verantwortlicher\" und \"Auftragsverarbeiter\" in der DSGVO, Version 2.0, Rn. 18 f.). \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. \n\nStreitwert: bis 35.000 € \n\nSeiters Müller Klein \n\nAllgayer Böhm","Datenschutzrecht: Haftung eines Arbeitnehmers für Datenschutzverstöße","2026-07-08T22:44:56.843Z","2026-07-10T22:09:08.773Z",{"id":162,"ecli":163,"slug":164,"caseNumber":165,"courtId":44,"decisionDate":166,"fullText":167,"summary":168,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":166,"parsedAt":169,"updatedAt":170},"4784","ECLI:DE:NEURIS:KORE310132025","ecli-de-neuris-kore310132025","I ZR 11\u002F20","2025-09-25T00:00:00.000Z","#  Vorlagefrage an EuGH zum Begriff der Kostenfreiheit bei Bezahlung eines Nutzers mit personenbezogenen Daten - Kostenlose Registrierung \n\n## Leitsatz\n\nKostenlose Registrierung\n\nDem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken; ABl. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 28, 36) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\nErfasst der Begriff der \"Kosten\" im Sinne von Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG auch die Preisgabe personenbezogener Daten und Einwilligung in ihre Nutzung zu kommerziellen Zwecken?11\n\n## Tenor\n\nI. Das Verfahren wird ausgesetzt.\n\nII. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken; ABl. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 28, 36) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n\nErfasst der Begriff der \"Kosten\" im Sinne von Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG auch die Preisgabe personenbezogener Daten und Einwilligung in ihre Nutzung zu kommerziellen Zwecken?\n\n## Gründe\n\n1\\. A. Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen der deutschen Bundesländer. Die in Irland ansässige Beklagte betreibt unter der Adresse www.facebook.com die Internetplattform Facebook, die dem Austausch persönlicher und sonstiger Daten in dem sozialen Netzwerk dient. \n\n2\\. Im Februar 2015 befand sich auf der Internetseite www.facebook.com der Beklagten im Zusammenhang mit der Möglichkeit, sich als Nutzer der Internetplattform registrieren zu lassen, die Angabe \"Facebook ist und bleibt kostenlos\". \n\n3\\. Der Kläger beanstandet diese Angabe als unlautere Irreführung und macht geltend, die Nutzung des sozialen Netzwerks der Beklagten sei nicht kostenlos, weil die Nutzer der Beklagten als Gegenleistung ihre personenbezogenen Daten zur Verfügung stellten. \n\n4\\. Der Kläger hat - soweit für das Vorlageverfahren von Bedeutung - beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, auf der Internetseite mit der Adresse www.facebook.com zu erklären \"Facebook ist und bleibt kostenlos\", wie nachfolgend abgebildet: \n\n5\\. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen (LG Berlin, MMR 2018, 328). Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen (KG, MMR 2020, 239). \n\n6\\. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den oben wiedergegebenen Unterlassungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\n7\\. B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG ab. Vor einer Entscheidung über die Revision ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. \n\n8\\. I. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Blick auf den noch in Rede stehenden Unterlassungsantrag für unbegründet erachtet. Es hat angenommen, die Werbeaussage \"Facebook ist und bleibt kostenlos\" stelle weder eine unzulässige Gratis-Werbung im Sinne von Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG in der zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung im Februar 2015 geltenden Fassung (aF) noch eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 UWG dar. \n\n9\\. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Darin hat das Landgericht ausgeführt, die Bewerbung der Internetplattform Facebook als \"kostenlos\" verstoße nicht gegen das Verbot gemäß Nr. 21 aF des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Dieser Tatbestand beziehe sich erkennbar auf Sachverhalte, in denen tatsächlich versteckte Kosten im Sinne mittel- oder unmittelbarer Zahlungspflichten oder pekuniäre Belastungen für den Verbraucher entstünden. Dies sei hier nicht der Fall. Zwar sei der Begriff \"Kosten\" weit auszulegen. Es müsse sich aber um wirtschaftliche Belastungen des Verbrauchers im Sinne einer echten Vermögensbeeinträchtigung handeln. Ein irgendwie geartetes Entgelt oder eine Gegenleistung anderer Art - wie die hier in Rede stehende Herausgabe personenbezogener Daten oder die datenschutzrechtlich erforderliche Einwilligung in deren Erhebung und Verarbeitung - reichten nicht aus. Diese beeinträchtigten den Verbraucher lediglich in seinen rein immateriellen Interessen, nämlich dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. \n\n10\\. Die Bezeichnung des Diensts der Beklagten als \"kostenlos\" sei auch nicht irreführend gemäß § 5 Abs. 1 UWG. Denn ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher verstehe die Angabe \"kostenlos\" dahingehend, dass damit keine Zahlungspflicht oder pekuniäre Belastung für ihn entstehe. Damit komme es nicht darauf an, dass die Nutzung von Facebook tatsächlich nicht ohne Beeinträchtigung eigener immaterieller Rechte erfolgen könne, sondern von einer Gegenleistung in Form der Datenübertragung abhänge. Darüber werde der Verbraucher nicht getäuscht, weil solche Beeinträchtigungen keine \"Kosten\" seien und die Beklagte nicht behauptet habe, dass die Nutzung ohne Gegenleistung erfolge. \n\n11\\. II. Im Streitfall stellt sich die Frage, ob der Begriff \"Kosten\" im Sinne von Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG die Preisgabe personenbezogener Daten und die Einwilligung in ihre Nutzung zu kommerziellen Zwecken umfasst. Die Antwort auf diese Frage ist nicht derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). \n\n12\\. 1\\. Der vom Kläger auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Revisionsverhandlung rechtswidrig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - I ZR 17\u002F23, GRUR 2024, 227 [juris Rn. 20] = WRP 2024, 190 - Trockenluftkompressor). Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage ist seit der Vornahme der beanstandeten Handlung im Februar 2015 nicht eingetreten. \n\n13\\. Nach Nr. 21 Halbsatz 1 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG in der damals geltenden Fassung (aF) sind unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 UWG das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als \"gratis\", \"umsonst\", \"kostenfrei\" oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind. \n\n14\\. Nach Nr. 20 Halbsatz 1 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG in der derzeit geltenden Fassung, die nunmehr mit \"unwahre Bewerbung als kostenlos\" überschrieben ist, ist das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als \"gratis\", \"umsonst\", \"kostenfrei\" oder dergleichen als geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern stets unzulässig, wenn für die Ware oder Dienstleistung gleichwohl Kosten zu tragen sind. \n\n15\\. Beides gilt nach dem gleichlautenden zweiten Halbsatz dieser Bestimmungen nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind. \n\n16\\. Diese Vorschriften dienen der Umsetzung von Nr. 20 des Anhangs I zu Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG. Sie sind daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Nr. 20 dieses Anhangs stellt es eine unter allen Umständen als unlauter geltende irreführende Geschäftspraktik dar, wenn ein Produkt als \"gratis\", \"umsonst\", \"kostenfrei\" oder Ähnliches beschrieben wird, obwohl der Verbraucher weitere Kosten als die Kosten zu tragen hat, die im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik und für die Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind. \n\n17\\. 2\\. Im Streitfall liegen sowohl die Voraussetzungen einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 3 Abs. 3 UWG als auch einer Geschäftspraktik im Sinne von Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG vor. In dem vom Kläger beanstandeten Internetauftritt verwendet die Beklagte die Angabe \"Facebook ist und bleibt kostenlos\" gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit der Möglichkeit, sich beim sozialen Netzwerk Facebook zu registrieren. Mit der beanstandeten Angabe sollen demnach weitere Nutzer für Facebook gewonnen werden. In diesem Netzwerk wird zu dessen Finanzierung kostenpflichtige Werbung verbreitet (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - C-210\u002F16, WRP 2018, 805 [juris Rn. 34] - Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein; Urteil vom 29. Juli 2019 - C-40\u002F17, GRUR 2019, 977 [juris Rn. 80] = WRP 2019, 1146 - Fashion ID). Mit der Angabe soll also der Absatz der von der Beklagten angebotenen werbefinanzierten Dienstleistung gefördert werden. \n\n18\\. 3\\. Die Frage, wie der Begriff \"Kosten\" im Sinne von Nr. 20 des Anhangs I zu Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG auszulegen ist, ist weder durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt noch eindeutig zu beantworten. \n\n19\\. a) Die Frage ist noch nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. Soweit der Gerichtshof in der Rechtssache \"Meta Platforms\" (Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252\u002F21, GRUR 2023, 1131 [juris Rn. 26] = WRP 2023, 924) ausgeführt hat, \"Meta Platforms Ireland betreibt in der Union das soziale Online-Netzwerk Facebook und bietet unter anderem über www.facebook.com Dienste an, die für private Nutzer kostenlos sind\", handelt es sich nicht um eine Subsumtion unter den Begriff der \"Kosten\" im Sinne von Anhang I Nr. 20 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG, sondern lediglich um eine allgemeine Sachverhaltsdarstellung. \n\n20\\. b) Eine Auslegung von Nr. 20 des Anhangs I der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG führt zu keinem eindeutigen Ergebnis. \n\n21\\. aa) Die Bedeutung und Tragweite eines unionsrechtlichen Rechtsbegriffs, der im einschlägigen Unionsrecht nicht definiert ist, ist entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201\u002F13, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 19] = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds; Urteil vom 7. April 2022 - C-668\u002F20, ZfZ 2022, 184 [juris Rn. 67] - Y-GmbH [Vanille-Oleoresin]). \n\n22\\. bb) Der Wortlaut des Nr. 20 des Anhangs I der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG lässt mehrere Auslegungsergebnisse zu. \n\n23\\. (1) Der Begriff \"Kosten\" umfasst jedenfalls Belastungen des Verbrauchers, die sein Vermögen mindern, wie insbesondere Zahlungspflichten. Diese Bedeutung dürfte im vorliegenden Zusammenhang auch - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die für den Verbraucher naheliegendste sein. Allerdings setzt Nr. 20 des Anhangs I der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG nicht die Feststellung einer Irreführung der Verbraucher im konkreten Einzelfall voraus. Anhang I der Richtlinie enthält gemäß ihrem Erwägungsgrund 17 im Interesse der Schaffung größerer Rechtssicherheit eine Liste solcher Geschäftspraktiken, die ohne Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 als unlauter gelten können (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-54\u002F17, C-55\u002F17, GRUR 2018, 1156 [juris Rn. 40] = WRP 2018, 1304 - AGCM). \n\n24\\. (2) Unter Kosten könnten daher auch Belastungen des Verbrauchers verstanden werden, die durch die Preisgabe personenbezogener Daten und die Einwilligung in deren Verarbeitung zu kommerziellen Zwecken eintreten. Ein Verbraucher, der in eine solche Nutzung seiner Daten einwilligt, muss damit rechnen, dass diese Daten für Werbung verwendet werden, die seine Privatsphäre beeinträchtigt. Zudem stellen diese Daten für das Unternehmen, das sie zu Werbezwecken nutzt, im Ergebnis - nicht anders als eine Geldzahlung - eine vermögenswerte Gegenleistung des Verbrauchers dar (vgl. EuGH, WRP 2018, 805 [juris Rn. 34] - Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein; GRUR 2019, 977 [juris Rn. 80] - Fashion ID; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 186\u002F17, GRUR 2025, 653 [juris Rn. 73 f.] = WRP 2025, 756 - App-Zentrum III). \n\n25\\. cc) Der Regelungszusammenhang mit anderen unionsrechtlichen Bestimmungen zum Verbraucherschutz deutet darauf hin, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten als Gegenleistung für die Erbringung digitaler Dienstleistungen einer Geldzahlung gleichstehen kann. \n\n26\\. (1) So ist in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie (EU) 2019\u002F770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen bestimmt, dass diese Richtlinie für alle Verträge gilt, auf deren Grundlage der Unternehmer dem Verbraucher digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt und der Verbraucher einen Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt. Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie (EU) 2019\u002F770 gilt die Richtlinie auch, wenn der Unternehmer dem Verbraucher digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt und der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt, außer in Fällen, in denen die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen im Einklang mit dieser Richtlinie oder zur Erfüllung von vom Unternehmer einzuhaltender rechtlicher Anforderungen verarbeitet werden und der Unternehmer diese Daten zu keinen anderen Zwecken verarbeitet. Danach ist die Bereitstellung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken wie etwa Werbezwecken einer Geldzahlung gleichzustellen. \n\n27\\. (2) Gemäß Erwägungsgrund 16 der Richtlinie (EU) 2018\u002F1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation muss ein Dienst in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, um unter den Begriff elektronischer Kommunikationsdienst zu fallen. Dazu ist in diesem Erwägungsgrund ausgeführt, in der digitalen Wirtschaft stellten Nutzerdaten für alle Marktbeteiligten zunehmend einen Geldwert dar. Elektronische Kommunikationsdienste würden den Endnutzern oftmals nicht nur gegen Geldzahlungen, sondern zunehmend insbesondere gegen Offenlegung personenbezogener oder sonstiger Daten zur Verfügung gestellt. Das Konzept des Entgelts sollte daher Fälle erfassen, in denen der Anbieter eines Dienstes personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung oder sonstige Daten anfordere und der Endnutzer diese Daten dem Anbieter wissentlich auf direkte oder indirekter Weise zur Verfügung stelle. \n\n28\\. dd) Sinn und Zweck der Nr. 20 des Anhangs I der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG sprechen gleichfalls dafür, die Bereitstellung personenbezogener Daten und die Einwilligung in deren Verarbeitung zu kommerziellen Zwecken als \"weitere Kosten\" im Sinne der Vorschrift anzusehen. \n\n29\\. (1) Ziel der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG ist es unter anderem, ein hohes Niveau für den Schutz der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken zu gewährleisten. \n\n30\\. (2) Angebote, mit denen der Unternehmer eine scheinbar kostenlose Leistung anbietet, üben eine große Attraktivität auf den Verbraucher aus. Nr. 20 des Anhangs I der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG trägt dieser besonderen Anlockwirkung von Gratisangeboten sowie den daraus folgenden besonderen Missbrauchsgefahren durch ein per-se-Verbot Rechnung. \n\n31\\. (3) Wird der Zugang zu internetbasierten Dienstleistungen nicht von einer Geldzahlung, sondern von der Preisgabe personenbezogener Daten und der Einwilligung in ihre Verarbeitung abhängig gemacht, besteht die Gefahr, dass dem Verbraucher der wirtschaftliche Wert seiner Gegenleistung verborgen bleibt und er die aus der Preisgabe seiner Daten möglicherweise folgende Belastung mit Werbung verkennt. \n\n32\\. (4) Dem entspricht es, dass die Europäische Kommission in ihren Leitlinien zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG in Bezug auf Anhang I Ziffer 20 ausführt, dass die Richtlinie alle Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit \"Gratis\"-Produkten abdecke, ohne dass als Voraussetzung für ihre Anwendung eine Geldzahlung erforderlich sei. Im Online-Sektor würden Produkte besonders häufig als \"gratis\" dargestellt. Vielfach würden bei diesen Diensten jedoch personenbezogene Daten von Nutzern (beispielsweise ihre Identität und ihre E-Mail-Adresse) gesammelt. Bei datengesteuerten Verfahren bestehe ein Zusammenspiel zwischen den europäischen Datenschutzvorschriften und der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG. Die wirtschaftliche Bedeutung von Informationen über Verbrauchervorlieben sowie von personenbezogenen Daten und anderen nutzergenerierten Inhalten werde zunehmend erkannt. Wenn diese Produkte als \"kostenlos\" beworben würden, ohne den Verbrauchern angemessen zu erläutern, wie ihre Vorlieben, personenbezogenen Daten und nutzergenerierten Inhalte verwendet würden, könne dies als eine irreführende Praxis und darüber hinaus möglicherweise als Verstoß gegen die Datenschutzvorschriften betrachtet werden (Bekanntmachung der Kommission, ABl. C 526 vom 29. Dezember 2021, S. 68). \n\n33\\. III. Die Vorlagefrage zur Auslegung von Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG ist entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der hier in Rede stehende Unterlassungsanspruch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer irreführenden geschäftlichen Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG begründet ist. \n\n34\\. 1\\. In seinem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil hat das Landgericht angenommen, die Bezeichnung des Diensts der Beklagten als \"kostenlos\" sei nicht irreführend gemäß § 5 Abs. 1 UWG, weil ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher die Angabe \"kostenlos\" dahingehend verstehe, dass damit keine Zahlungspflicht für ihn entstehe. Das Berufungsgericht hat ergänzend ausgeführt, die angegriffene Angabe beziehe sich - auch unter Berücksichtigung des konkreten kontextuellen Umfelds der Anmeldemaske - allein auf die Freiheit von vermögensschmälernden Gegenleistungen und nicht von sonstigen Nachteilen irgendwelcher Art und werde auch so verstanden. Damit sei die angegriffene Angabe nicht mit Blick darauf irreführend, dass der Kunde \"mit seinen Daten\" bezahle. \n\n35\\. 2\\. Gegen diese Beurteilung hat die Revision keine Rügen erhoben. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. \n\nKoch Löffler Schmaltz Odörfer Wille","Vorlagefrage an EuGH zum Begriff der Kostenfreiheit bei Bezahlung eines Nutzers mit personenbezogenen Daten - Kostenlose Registrierung","2026-07-08T22:46:32.031Z","2026-07-10T22:09:20.692Z",{"id":172,"ecli":173,"slug":174,"caseNumber":175,"courtId":44,"decisionDate":176,"fullText":177,"summary":178,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":176,"parsedAt":179,"updatedAt":180},"4955","ECLI:DE:NEURIS:KORE723332025","ecli-de-neuris-kore723332025","I ZB 36\u002F25","2025-09-15T00:00:00.000Z","#  Datenschutzrecht: Vereinbarkeit mit den Vertretungsgebot durch Rechtsanwälte \n\n## Leitsatz\n\nDas in § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Erfordernis, dass sich Parteien vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, wird durch Art. 80 Abs. 1 DSGVO nicht modifiziert.6\n\n## Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof Kofler wird abgelehnt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Beklagte ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und erstellte im Auftrag des Amtsgerichts Sonneberg ein vorläufiges familienpsychologisches Sachverständigengutachten in einer Familiensache, an der die Klägerin als Beklagte beteiligt ist. Die gegen die Verarbeitung der Daten der Klägerin gerichtete, auf Art. 79 DSGVO gestützte Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin ohne anwaltliche Vertretung Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der für die Klägerin auftretende \"A. e.V.\" vor dem Landgericht nicht postulationsfähig sei. \n\n2\\. Die Klägerin begehrt, ihr für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof Kofler beizuordnen. \n\n3\\. II. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie bei deren Einlegung nicht von einem Rechtsanwalt, sondern von dem \"A. e.V.\" vertreten war. \n\n4\\. 1\\. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO müssen sich die Parteien vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der \"A. e.V.\" in dem vor dem Landgericht geführten Berufungsverfahren nach § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht postulationsfähig ist, weil er kein Rechtsanwalt ist. \n\n5\\. 2\\. Etwas Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus Art. 80 Abs. 1 DSGVO. Nach dieser Vorschrift hat die betroffene Person das Recht, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichen Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen, in ihrem Namen die in Art. 77, 78 und 79 DSGVO genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist. \n\n6\\. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wird das in § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Erfordernis, dass sich Parteien vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, durch Art. 80 Abs. 1 DSGVO nicht modifiziert (allg. Meinung; vgl. VG Weimar, LKV 2022, 429 [juris Rn. 31 f.]; Plath\u002FBecker, DSGVO\u002FBDSG\u002FTTDSG, 4. Aufl., Art. 80 DSGVO Rn. 3; Nemitz in Ehmann\u002FSelmayr, DSGVO, 3\\. Aufl., Art. 80 Rn. 10; Moos\u002FSchefzig in Taeger\u002FGabel, DSGVO - BDSG - TTDSG, 4. Aufl., Art. 80 DSGVO Rn. 16; Werkmeister in Gola\u002FHeckmann, DSGVO - BDSG, 3. Aufl., Art. 80 DSGVO Rn. 8; ähnlich Kreße in Sydow\u002FMarsch, DSGVO\u002FBDSG, 3. Aufl., Art. 80 DSGVO Rn. 11; offenlassend Bergt in Kühling\u002FBuchner, DSGVO BDSG, 4. Aufl., Art. 80 DSGVO Rn. 11a bis c; Halder, Private Enforcement und Datenschutzrecht, 2022, Rn. 112). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 80 Abs. 1 DSGVO. Die Vorschrift sieht nicht vor, dass die dort genannten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen Rechtsbehelfe selbst einlegen können, sondern nur, dass sie im Namen der betroffenen Person die in Art. 77, 78 und 79 DSGVO genannten Rechte wahrnehmen können (vgl. VG Weimar, LKV 2022, 429 [juris Rn. 32]; Bergt in Kühling\u002FBuchner aaO Art. 80 DSGVO Rn. 11c). Art. 80 Abs. 1 DSGVO betrifft daher lediglich die Befugnis, eine Beschwerde oder ein Gerichtsverfahren im fremden Namen zu führen. Eine Postulationsfähigkeit im Anwaltsprozess gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist damit nicht verbunden. \n\n7\\. 3\\. Der Streitfall wirft aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Art. 80 Abs. 1 DSGVO und der nahezu einhelligen Beurteilung von dessen Tragweite in Rechtsprechung und Literatur auch keine Frage grundsätzlicher Bedeutung auf. Aus der von der Klägerin vorgelegten Entscheidung des Landgerichts Meiningen vom 25. Juni 2025 (4 T 63\u002F25) zur Postulationsfähigkeit im Parteiprozess nach § 79 Abs. 2 ZPO ergibt sich nichts anderes. Auch die in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit gebietet es daher nicht, die Erfolgsaussicht zu bejahen und der Klägerin Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - XII ZB 192\u002F02, NJW 2004, 2022 [juris Rn. 7] mwN). Koch Löffler Schwonke Feddersen Pohl","Datenschutzrecht: Vereinbarkeit mit den Vertretungsgebot durch Rechtsanwälte","2026-07-08T22:48:05.471Z","2026-07-10T22:09:38.432Z",{"id":182,"ecli":183,"slug":184,"caseNumber":185,"courtId":58,"decisionDate":176,"fullText":186,"summary":187,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":176,"parsedAt":179,"updatedAt":188},"4961","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520365","ecli-de-neuris-stre202520365","IX R 10\u002F23","#  Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15.09.2025 IX R 11\u002F23 - Beschwer für die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO \n\n## Leitsatz\n\nNV: Die (finanzgerichtliche) Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung ist unzulässig, wenn es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde und damit an einer für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt.19 20 34\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.03.2023 - 16 K 16155\u002F21 wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Dem Rechtsstreit liegt die unter dem Aktenzeichen 16 K 2059\u002F21 geführte Klage zugrunde, über die das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) mit Urteil vom 26.01.2022 entschieden hat (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2022, 985). In dem genannten Verfahren 16 K 2059\u002F21 machte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) nach Aufforderung durch das FG, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen, erstmals im Schriftsatz vom 18.04.2021 neben einem Auskunftsanspruch und verschiedenen Feststellungsanträgen unter anderem Schadenersatz nach Art. 82 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\u002F46 EG (Datenschutz-Grundverordnung --DSGVO--) geltend. Der Kläger beantragte zunächst, den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) zu verpflichten, an ihn einen Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO, § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes zu leisten. \n\n2\\. Mit Beschluss vom 26.10.2021 - 16 K 2059\u002F21 trennte das FG das Verfahren hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatz ab und verwies es mit Beschluss vom 27.10.2021 - 16 K 16155\u002F21 an das Landgericht Potsdam. Auf die Beschwerde sowohl des Klägers als auch des FA hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 28.06.2022 - II B 92\u002F21 (BFHE 275, 571, BStBl II 2022, 535) den Verweisungsbeschluss auf, so dass das Verfahren unter dem Aktenzeichen 16 K 16155\u002F21 beim FG fortgesetzt wurde. In der mündlichen Verhandlung vor dem FG bezifferte der Kläger den begehrten Schadenersatz sodann auf 5.000 €. \n\n3\\. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG urteilte, die Klage sei zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger habe einen konkreten (immateriellen) Schaden nicht nachgewiesen. Das FG-Urteil vom 09.03.2023 - 16 K 16155\u002F21 ist in EFG 2023, 1443 abgedruckt. \n\n4\\. Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung von Bundesrecht und macht Verfahrensfehler geltend. \n\n5\\. Der Kläger beantragt sinngemäß,   \ndas Urteil der Vorinstanz aufzuheben und der Klage stattzugeben. \n\n6\\. Das FA beantragt,   \ndie Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. \n\n7\\. Das FA ist der Ansicht, der Kläger, der nicht zu den in § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Personen zählt, habe sich in dem Verfahren selbst vertreten, so dass die Revision nicht entsprechend § 120 Abs. 2 FGO begründet worden sei. Eine rechtliche Sichtung und Überprüfung des Streitstoffs durch die Prozessbevollmächtigte sei nicht erkennbar und erscheine deshalb zweifelhaft. \n\n8\\. Nach Aufforderung durch den Senatsvorsitzenden hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers anwaltlich versichert, dass sie dem Kläger Recherche-Aufträge zu bestimmten Rechtsfragen und Rechtsansichten gegeben habe. Die Ergebnisse der Recherche habe sie gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet und nach eigener Durchdringung des Streitstoffs in ihre Revisionsbegründung eingearbeitet. Sie übernehme die Verantwortung für den Inhalt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n9\\. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a FGO. Der Senat hält einstimmig die zulässige Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. \n\n10\\. Die Revision ist zulässig, aber unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). \n\n11\\. 1\\. a) Nach § 120 Abs. 2 FGO ist die Revision zu begründen. Zur Vertretung vor dem BFH sind nach § 62 Abs. 4 FGO --soweit es sich wie hier nicht um juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt-- nur Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 StBerG handeln, berechtigt. Aus beiden Normen der Finanzgerichtsordnung ergibt sich, dass der jeweilige Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Revision übernehmen muss; die Begründung der Revision muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen und erkennen lassen, dass dieser sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16.10.1984 - IX R 177\u002F83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470, m.w.N.). Diesem Erfordernis ist nicht genügt, wenn die vertretungsberechtigte Person im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO sich damit begnügt, auf die Revisionsbegründung des nicht postulationsfähigen Revisionsklägers hinzuweisen, und die Revisionsschrift nicht erkennen lässt, dass er sich selbst mit dem Prozessstoff befasst, ihn gesichtet, geprüft sowie rechtlich durchgearbeitet hat (vgl. BFH-Beschluss vom 10.09.1985 - VIII R 263\u002F83, BFH\u002FNV 1986, 175). \n\n12\\. b) Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass die Revision formgerecht begründet worden ist. Denn die Prozessbevollmächtigte hat auf Nachfrage des Senatsvorsitzenden anwaltlich versichert, dass sie die Ergebnisse der klägerischen Recherche gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet habe und die Verantwortung übernehme. \n\n13\\. 2\\. Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zwar hätte es die Klage richtigerweise als unzulässig abweisen müssen. Das angefochtene Urteil ist trotz dieses Rechtsfehlers nicht aufzuheben, weil der Tenor des Urteils richtig ist. \n\n14\\. a) Das FG hätte in der Sache nicht über den erstmals im Klageverfahren geltend gemachten Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO entscheiden dürfen, weil keine zulässige Klageänderung im Sinne von § 67 Abs. 1 Halbsatz 1 FGO vorlag. Die Klage war insoweit unzulässig, weil der Kläger nicht nach § 40 Abs. 2 FGO beschwert war. Weder die Datenschutz-Grundverordnung noch weitere unionsrechtliche Vorschriften stehen dem Erfordernis der Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO entgegen. \n\n15\\. aa) Bei der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs im ursprünglichen Verfahren 16 K 2059\u002F21 handelt es sich um eine Klageänderung in der Form einer objektiven Klagehäufung, also um eine Änderung des Streitgegenstands während der Rechtshängigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.1993 - I R 25\u002F92, BFHE 172, 488, BStBl II 1994, 210, unter II.3.). Denn in der Klageschrift hatte sich der Kläger in keiner Weise zu einem Schadenersatzanspruch verhalten. Das nunmehr vorliegende Verfahren mit dem Aktenzeichen 16 K 16155\u002F21 stellt keine neu beim FG eingegangene Klage dar, sondern den abgetrennten Teil der ursprünglichen Klage mit dem Aktenzeichen 16 K 2059\u002F21. \n\n16\\. bb) Eine Klageänderung gemäß § 67 Abs. 1 Halbsatz 1 FGO ist nur zulässig, wenn nicht nur für das ursprüngliche, sondern auch für das geänderte Klagebegehren die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen steht nicht zur Disposition der Beteiligten, es kommt also nicht allein darauf an, ob das FG die Klageänderung für sachdienlich hält oder der Beklagte zustimmt (vgl. BFH-Beschluss vom 20.07.2012 - VII R 12\u002F10, Rz 9). Durch eine Klageänderung dürfen die Sachurteilsvoraussetzungen nicht unterlaufen werden (vgl. Gräber\u002FHerbert, Finanzgerichtsordnung, 9\\. Aufl., § 67 Rz 18; Steinhauff in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler --HHSp--, § 41 FGO Rz 587). \n\n17\\. Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen hat der BFH als Revisionsgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Senatsurteil vom 23.01.2024 - IX R 7\u002F22, BFHE 284, 12, BStBl II 2024, 406, Rz 17). Er kann dazu eigene Feststellungen treffen (vgl. BFH-Urteil vom 20.12.2012 - III R 59\u002F12, Rz 15, m.w.N.). \n\n18\\. cc) Die Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO muss als Sachurteilsvoraussetzung schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegeben sein und kann nicht durch eine nachträgliche Korrektur des Begehrens während der Instanz bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung geschaffen werden (Senatsurteil vom 12.11.2024 - IX R 20\u002F22, BFHE 284, 551, Rz 23; Gräber\u002FTeller, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 40 Rz 76; Münch in HHSp, § 40 FGO Rz 160). \n\n19\\. dd) § 40 Abs. 2 FGO macht im Fall der Anfechtungs-, Verpflichtungs- und allgemeinen Leistungsklage die Zulässigkeit der Klage ausdrücklich davon abhängig, dass der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend macht (von Beckerath in Gosch, FGO § 40 Rz 25). Die in § 40 Abs. 2 FGO benannte Ablehnung durch die Behörde setzt zwingend voraus, dass der Erlass eines Verwaltungsakts oder die bestimmte Handlung der Behörde vorher beantragt wurde (Senatsurteil vom 12.11.2024 - IX R 20\u002F22, BFHE 284, 551, Rz 25). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob es sich im Fall der Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO um eine Leistungsklage (ausdrücklich Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 24.09.2024 - B 7 AS 15\u002F23 R, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 14; offengelassen in BFH-Beschluss vom 28.06.2022 - II B 92\u002F21, BFHE 275, 571, BStBl II 2022, 535) handelt. \n\n20\\. ee) Der Senat hat bereits entschieden, dass eine auf Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO gerichtete Klage mangels Beschwer grundsätzlich unzulässig ist, wenn es an einem dem Klageverfahren vorausgehenden außergerichtlich gestellten Antrag auf Auskunftserteilung fehlt (Senatsurteil vom 12.11.2024 - IX R 20\u002F22, BFHE 284, 551; vgl. auch Senatsurteile vom 08.04.2025 - IX R 8\u002F24 und vom 06.05.2025 - IX R 2\u002F23, BFHE 288, 386). Diese Grundsätze gelten entsprechend und ungeachtet der Klageart für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO. \n\n21\\. aaa) Aus der Datenschutz-Grundverordnung ergibt sich nichts Abweichendes. \n\n22\\. Die nationalen Verfahrensvorschriften bestimmen, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe durchzuführen sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Budapesti Elektromos Művek vom 12.01.2023 - C-132\u002F21, EU:C:2023:2, Rz 46). Das gilt auch, soweit der Schutz der dem Einzelnen aus Art. 82 DSGVO erwachsenen Rechte gewährleistet werden soll (EuGH-Urteile Natsionalna agentsia za prihodite vom 14.12.2023 - C-340\u002F21, EU:C:2023:986, Rz 60, und Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles) vom 04.05.2023 - C-300\u002F21, EU:C:2023:370, Rz 54). Zu beachten ist allerdings, dass diese Modalitäten bei unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren --Effektivitätsgrundsatz-- (vgl. z.B. EuGH-Urteil Patērētāju tiesību aizsardzības centrs vom 04.10.2024 - C-507\u002F23, EU:C:2024:854, Rz 31 und 32, m.w.N.). Danach ist es zwar grundsätzlich Sache des nationalen Rechts, die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse des Einzelnen zu bestimmen; doch verlangt das Unionsrecht, dass die nationalen Rechtsvorschriften das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigen (vgl. EuGH-Urteil Deutsche Lufthansa vom 21.11.2019 - C-379\u002F18, EU:C:2019:1000, Rz 60, m.w.N.; Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union). \n\n23\\. (1) Art. 82 DSGVO enthält in seinem Abs. 6 Regelungen zur gerichtlichen Geltendmachung des Schadenersatzes. Danach sind mit den Gerichtsverfahren zur Inanspruchnahme des Rechts auf Schadenersatz die Gerichte zu befassen, die nach den in Art. 79 Abs. 2 DSGVO genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuständig sind. Die Regelungen in Art. 79 Abs. 2 DSGVO betreffen allerdings lediglich die Zuständigkeit, indem sie dem Betroffenen grundsätzlich ein Wahlrecht einräumen, vor welchem Gericht er seine Ansprüche gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter geltend machen will, dem der Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters oder dem des Ortes seines gewöhnlichen Aufenthalts. \n\n24\\. (2) Dies folgt auch aus den Regelungen in Art. 82 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO. \n\n25\\. Der immaterielle Schadenersatzanspruch kann auch durch eine Entschuldigung erfüllt werden. Die Form des Schadenersatzes hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. EuGH-Urteile Patērētāju tiesību aizsardzības centrs vom 04.10.2024 - C-507\u002F23, EU:C:2024:854, Rz 36, und Quirin Privatbank vom 04.09.2025 - C-655\u002F23, EU:C:2025:655, Rz 79), weshalb die Entscheidung über die Art der Schadenersatzleistung primär dem Verantwortlichen als Verursacher des Schadens obliegt. \n\n26\\. Der Verantwortliche wird nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO von der Haftung befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. Es macht prozessökonomisch Sinn, dass der Verantwortliche seine Einwände zu einem frühen Zeitpunkt geltend macht, um dem Betroffenen die Einschätzung seines gerichtlichen Risikos zu ermöglichen. Schließlich überprüfen die Finanzgerichte die Entscheidung der Behörde. Hierzu ist der tatsächliche Vortrag der Behörde notwendig. \n\n27\\. (3) Anders als der Kläger meint, schließt Art. 79 DSGVO nicht das Erfordernis der Beschwer aus. Nach Art. 79 DSGVO besteht das Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs. Das bedeutet, dass der gerichtliche Rechtsbehelf nicht durch anderweitige Rechtsbehelfe beschränkt werden darf. Art. 79 DSGVO spricht von einem verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelf, mithin von einem Vorverfahren nach § 44 Abs. 1 FGO. Die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs und die Befassung der Finanzbehörde mit diesem Begehren stellt kein Vorverfahren dar, denn es handelt sich gerade nicht um das Einspruchsverfahren nach § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 der Abgabenordnung. \n\n28\\. (4) Was den Äquivalenzgrundsatz betrifft, bestehen keine Zweifel an der Vereinbarkeit des § 40 Abs. 2 FGO mit diesem Grundsatz. Denn eine Differenzierung nach innerstaatlichen und unionsrechtlichen Sachverhalten erfolgt nicht. In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf die Unterschiede in verschiedenen Verfahrensordnungen des deutschen Rechts an. \n\n29\\. Was den Effektivitätsgrundsatz betrifft, ist ausgeschlossen, dass die vorherige Befassung des Verantwortlichen mit dem Schadenersatzbegehren des Betroffenen die Ausübung der durch das Unionsrecht und insbesondere durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert. Denn dem Betroffenen steht gegen die Entscheidung des Verantwortlichen der Rechtsweg zu den Finanzgerichten offen. Von einem Verstoß gegen das \"Gebot eines zügigen und wirksamen Rechtsschutzes\" und einer \"faktischen Entwertung\" kann deshalb keine Rede sein. \n\n30\\. bbb) Das Erfordernis der vorherigen Befassung durch eine Behörde findet sich auch in anderen datenschutzrechtlich geprägten Zusammenhängen. \n\n31\\. So hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) für den Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO entschieden, dass eine Klage auf Löschung unzulässig ist, wenn es an einem entsprechenden vorherigen Antrag bei der Behörde fehlt (vgl. BVerwG-Urteil vom 02.03.2022 - 6 C 7.20, BVerwGE 175, 76, Rz 57). Dies gilt unabhängig davon, ob für den Löschungsantrag die Verpflichtungsklage oder die allgemeine Leistungsklage statthaft ist. Das Erfordernis der behördlichen Vorbefassung hat für beide Klagearten Geltung. \n\n32\\. ccc) Dem steht nicht entgegen, dass nach Auffassung des BSG der Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO vorprozessual nicht gegenüber der Behörde geltend gemacht werden muss (BSG-Urteil vom 24.09.2024 - B 7 AS 15\u002F23 R, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 14). Eine Verwaltungsentscheidung vor Klageerhebung sei weder nach der Datenschutz-Grundverordnung noch nach nationalem Recht vorgesehen. Dem Interesse des Verantwortlichen, im Fall der unmittelbaren Klageerhebung durch Gerichtskosten nicht belastet zu werden, könne danach durch ein sofortiges Anerkenntnis der Behörde (§ 197a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes \\--SGG-- i.V.m. § 156 der Verwaltungsgerichtsordnung) Rechnung getragen werden. \n\n33\\. Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil sich die jeweiligen Verfahrensordnungen erheblich unterscheiden. Denn § 54 Abs. 5 SGG sieht für die allgemeine Leistungsklage --anders als § 40 Abs. 2 FGO-- keine vorherige Ablehnung der Leistung durch die Behörde vor. Diese unterschiedliche Behandlung, welche im Übrigen auch bei Schadenersatzklagen gegen private Verantwortliche gegeben sein kann, widerspricht nicht dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--). Der Gesetzgeber kann zulässigerweise verschiedene Verfahrensordnungen unterschiedlich ausgestalten. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) liegen darin nicht. \n\n34\\. b) Im Streitfall fehlt die vorprozessuale Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs. Auch nach einem entsprechenden Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 04.06.2025 hat der Kläger nicht vorgetragen, dass und wann er sich wegen des Schadenersatzes an das FA gewandt hatte. \n\n35\\. aa) Zwar kann es nach der Rechtsprechung des BVerwG aus prozessökonomischen Gründen angezeigt sein, auf das Erfordernis des vorherigen Antrags bei der Behörde zu verzichten, wenn das Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung als bloße Förmelei erscheint, weil die Behörde klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird (vgl. BVerwG-Urteil vom 02.03.2022 - 6 C 7.20, BVerwGE 175, 76, Rz 58). \n\n36\\. bb) So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob unter Anwendung dieser Grundsätze eine konkludente Ablehnung --wie sie der Kläger behauptet-- ausreichen kann. Denn jedenfalls hat das FA den Schadenersatzanspruch bereits deshalb vorprozessual nicht konkludent abgelehnt, weil ein solcher Anspruch in keiner Weise angesprochen worden war. Selbst wenn ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO rechtswidrig abgelehnt worden wäre, liegt darin keine konkludente Ablehnung eines Schadenersatzanspruchs. \n\n37\\. 3\\. Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen, die der Senat sämtlich zur Kenntnis genommen hat, greifen nicht durch oder sind nicht entscheidungserheblich. \n\n38\\. a) Soweit der Kläger rügt, das Urteil sei bei seiner nach der mündlichen Verhandlung erfolgten Akteneinsicht fehlerhaft, weil es wegen des Fehlens von Tatbestand, Anträgen, Gründen und Rechtsmittelbelehrung nicht mit Gründen versehen sei (§ 96 Abs. 1 Satz 3, § 119 Nr. 6 FGO), liegt kein Verfahrensfehler vor. \n\n39\\. aa) Ein Begründungsmangel in diesem Sinne liegt nur vor, wenn Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung nicht \"alsbald\" im Sinne des § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO, also binnen einer genau bestimmten Frist von fünf Monaten nach Verkündung, schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 23.08.2002 - IV B 89\u002F01, BFH\u002FNV 2003, 177, unter 2.a). \n\n40\\. bb) Das Urteil lag --ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung-- innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 105 Abs. 4 Satz 1 FGO vor. Das vollständige Urteil ist dem Kläger am 02.06.2023 zugestellt worden, mithin innerhalb der genannten Frist von fünf Monaten. \n\n41\\. b) Es handelt sich bei dem am 02.06.2023 zugestellten Urteil nicht um ein \"Scheinurteil\". Insbesondere liegt kein \"vollständig neues Urteil\" vor, weil der Senat den zur Geschäftsstelle gelangten Tenor später --innerhalb des 5-Monats-Zeitraums-- mit Tatbestand, Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung vervollständigt hat. Das FG ist auch nicht verpflichtet, in den Akten zu dokumentieren, dass und warum eine Ausnahme nach § 105 Abs. 4 Satz 2 FGO vorlag. \n\n42\\. c) Das vom Kläger gerügte Unterlassen einer Verfahrensaussetzung nach § 74 FGO kann zwar einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens darstellen (vgl. Senatsbeschluss vom 30.10.2020 - IX B 18\u002F20, Rz 3). Soweit seine Rüge überhaupt als ausreichend erachtet würde, lag schon deshalb keine Vorgreiflichkeit vor, weil die Klage unzulässig war. \n\n43\\. d) Die von dem Kläger gestellten Befangenheitsanträge sind vom FG sämtlich mit nachvollziehbarer Begründung und keinesfalls willkürlich beschieden worden. § 119 Nr. 2 FGO ist daher nicht verletzt. \n\n44\\. e) Die von dem Kläger mehrfach formulierte Rüge, das FG habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, greift nicht durch. \n\n45\\. aa) Die Gewährung rechtlichen Gehörs besteht nach § 96 Abs. 2 FGO in der Verschaffung einer ausreichenden Gelegenheit zur Äußerung zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO umfasst danach das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und --gegebenenfalls-- Beweisergebnissen zu äußern sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie für wesentlich halten. Diese Gelegenheit zur Äußerung wird den Beteiligten durch Einreichung der Klagebegründung und weiterer Schriftsätze sowie durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gegeben. Es ist Sache der Beteiligten, diese Gelegenheiten wahrzunehmen. Insoweit wird der Anspruch auf rechtliches Gehör durch die prozessuale Mitverantwortung der Beteiligten begrenzt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28.02.2024 - VIII B 130\u002F22, Rz 4). \n\n46\\. bb) Soweit der Kläger rügt, das FG habe seinen Antrag auf Durchführung einer Güteverhandlung abgelehnt und dadurch den \"Versuch der Einigung zunichte gemacht\", liegt kein Verfahrensfehler vor. Die Güteverhandlung nach § 278 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist im finanzgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen (BFH-Beschluss vom 03.06.2008 - VIII B 95\u002F07, Rz 5). \n\n47\\. cc) Die vom Kläger gerügte Begrenzung seiner Redezeit stellt keinen Verfahrensfehler dar. Ungeachtet der Möglichkeit, sich umfassend in Schriftsätzen zu äußern, ist es Ziel der mündlichen Verhandlung, dass die Sache erschöpfend erörtert und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt wird (§ 155 FGO i.V.m. § 136 ZPO; Schallmoser in HHSp, § 92 FGO Rz 14). Dies erfordert gegebenenfalls, die Beteiligten zum Kern des Streits zurückzuführen, wenn sie in ihren mündlichen Vorträgen zu Wiederholungen neigen (vgl. Schallmoser in HHSp, § 92 FGO Rz 14). Im Übrigen hatte der Kläger ausweislich der Sitzungsprotokolle vom 01.03.2023 und vom 09.03.2023 ausreichend Zeit (mehr als drei beziehungsweise mehr als eine Stunde) zur Äußerung und hat schließlich seinen Vortrag abgebrochen. \n\n48\\. dd) Soweit schließlich der Kläger moniert, er habe noch umfangreich zum immateriellen Schaden vortragen wollen, fehlt die Erheblichkeit dieses Vortrags, weil die Klage unzulässig war. \n\n49\\. f) Die mündliche Verhandlung vor dem FG fand auf Antrag des Klägers nicht öffentlich statt (§ 52 Abs. 2 FGO). Die Tatsache, dass sich nicht angeschaltete Videokameras im Sitzungssaal befanden und der Kläger deren Ausschaltung bestreitet, führt nicht zu einem Verstoß gegen § 119 Nr. 5 FGO. Denn der absolute Revisionsgrund des § 119 Nr. 5 FGO liegt nur vor, wenn in einem zwingend öffentlichen Verfahren die Öffentlichkeit nicht hergestellt war, nicht hingegen, wenn --wie hier-- nur das private Interesse an der Nichtöffentlichkeit geschützt werden soll (vgl. BFH-Beschluss vom 10.11.2005 - VIII B 166\u002F04, BFH\u002FNV 2006, 752, unter 1.a; Gräber\u002FRatschow, Finanzgerichtsordnung, 9\\. Aufl., § 119 Rz 33). Soweit zugleich ein einfacher Verfahrensmangel gerügt werden soll (§ 52 Abs. 1 FGO i.V.m. § 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 52 Abs. 2 FGO), ist die Rüge nicht schlüssig erhoben, weil Ausführungen dazu fehlen, inwieweit das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruhen soll. \n\n50\\. g) Auf die vom Kläger gerügte Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) kommt es nicht entscheidungserheblich an, da die Klage unzulässig ist. \n\n51\\. h) Es liegt auch kein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO vor, der als Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vom Amts wegen zu beachten wäre (z.B. BFH-Urteil vom 14.09.2017 - IV R 34\u002F15, Rz 16). Soweit der Kläger rügt, das FG habe nicht beachtet, dass er seinen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz auf mehrere Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung stützt, ist das FG zwar gehalten, den Klageantrag auszuschöpfen (vgl. BFH-Urteil vom 19.05.1998 - I R 44\u002F97, BFH\u002FNV 1999, 314, unter II.1.), im Ergebnis kommt es hierauf jedoch nicht an, weil die Klage bereits unzulässig ist. \n\n52\\. i) Soweit der Kläger schließlich ausführlich die rechtliche und tatsächliche Würdigung des FG in Bezug auf die behaupteten Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung angreift, ist diese Rüge unerheblich, weil die Klage als unzulässig abzuweisen war. \n\n53\\. 4\\. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht. Die Klage ist unzulässig und die Rechtslage ist eindeutig (\"acte clair\", Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \\--BVerfG-- vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161\u002F19, Rz 55; EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 - C-283\u002F81, EU:C:1982:335, Rz 16) beziehungsweise bereits durch die aufgezeigte Rechtsprechung des EuGH in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt (\"acte éclairé\", BVerfG-Beschluss vom 04.03.2021 - 2 BvR 1161\u002F19, Rz 55, sowie EuGH-Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 - C-283\u002F81, EU:C:1982:335, Rz 14). Insbesondere hat der EuGH geklärt, dass die nationalen Verfahrensvorschriften bestimmen, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe durchzuführen sind (vgl. EuGH-Urteile Budapesti Elektromos Művek vom 12.01.2023 - C-132\u002F21, EU:C:2023:2, Rz 46; Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles) vom 04.05.2023 - C-300\u002F21, EU:C:2023:370, Rz 54; Natsionalna agentsia za prihodite vom 14.12.2023 - C-340\u002F21, EU:C:2023:986, Rz 60). \n\n54\\. 5\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.","Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15.09.2025 IX R 11\u002F23 - Beschwer für die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO","2026-07-10T22:09:38.895Z",{"id":190,"ecli":191,"slug":192,"caseNumber":193,"courtId":58,"decisionDate":194,"fullText":195,"summary":196,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":194,"parsedAt":197,"updatedAt":198},"5023","ECLI:DE:NEURIS:STRE202550200","ecli-de-neuris-stre202550200","IX R 26\u002F22","2025-09-09T00:00:00.000Z","#  Inhalt und Grenzen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: Eine ausschließlich automatisierte Einzelentscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. h i.V.m. Art. 22 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) liegt nicht vor, wenn ein Mensch die automatisierte Entscheidung überprüft und das Ergebnis bestätigt.23\n\n2\\. NV: Für die Qualifikation als personenbezogene Daten kommt es nicht darauf an, ob diese bei der betroffenen Person (oder Dritten) erhoben worden sind oder ob die Informationen aus selbst (mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren) gezogenen Schlussfolgerungen stammen.27\n\n3\\. NV: Der Verantwortliche kann sich zur Begrenzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO nicht darauf berufen, dass der Betroffene über die begehrten Informationen bereits verfügt.13 29 31\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.05.2022 \\- 9 K 848\u002F20 aufgehoben, soweit die Entscheidung den Auskunftsanspruch über die vom Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten und den Anspruch auf Kopien der personenbezogenen Daten betrifft.\n\nDie Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, soweit die Vorentscheidung aufgehoben wird.\n\nDiesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.\n\n## Tatbestand\n\nI. \n\n1\\. Die Beteiligten streiten über das Bestehen und den Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). \n\n2\\. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Unternehmergesellschaft im Sinne von § 5a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, führt einen Gastronomiebetrieb. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte sie zunächst einen Antrag auf Akteneinsicht. Diesen lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \\--FA--) ab, überreichte dem Bevollmächtigten der Klägerin jedoch verschiedene Unterlagen. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA als unbegründet zurück. \n\n3\\. Darüber hinaus stellte die Klägerin einen Antrag nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO und begehrte die Überlassung der Daten in einem auswertbaren Format. Daraufhin übersandte das FA dem Bevollmächtigten einen USB-Datenstick mit Betriebsprüfungsdaten (Excel-Tabellen). Da die Klägerin weiter an ihrem Antrag festhielt, lehnte das FA den Antrag auf Auskunft mit Bescheid vom 23.05.2019 ab. \n\n4\\. Mit E-Mail vom 22.01.2020 stellte die Klägerin erneut einen Antrag nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Sie führte aus, die Ablehnung vom 23.05.2019 sei rechtswidrig. Mit Bescheid vom 20.02.2020 lehnte das FA auch diesen Antrag unter Verweis auf die bereits übersandten Unterlagen und den USB-Stick ab. Einer weitergehenden Auskunft stehe § 32c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 32a Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) entgegen. \n\n5\\. \n\nHiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage und beantragte, unter Aufhebung des Bescheids vom 20.02.2020 das FA zu verpflichten, eine Bestätigung darüber zu geben, ob die Klägerin betreffende personenbezogene Daten verarbeitet worden seien, und falls dies der Fall sein sollte, das FA zu verpflichten, Auskunft über die Daten in elektronischer Form zu geben, die 1\\. im Rahmen des steuerlichen Verfahrens, insbesondere hinsichtlich der Umsatzsteuer, erhoben wurden, 2\\. die infolge Weiterverarbeitung entstanden und in elektronischer Form bei der Finanzverwaltung vorhanden sind, 3\\. inklusive der Datentabellen, mit Hilfe derer die Verarbeitung erfolgt, unter Offenlegung der Verarbeitungsschritte unter hinterlegten Formeln, Abfragen und Arbeitsanweisungen, mit Hilfe derer die Verarbeitung durchgeführt wurde.\n\n6\\. Mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1509 abgedrucktem Urteil wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Soweit die Klägerin beantrage, das FA zu einer Bestätigung zu verpflichten, ob dem Grunde nach persönliche Daten erhoben worden seien, sei die Klage unzulässig, im Übrigen unbegründet. \n\n7\\. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie macht die Verletzung von Bundesrecht geltend und rügt Verfahrensmängel. \n\n8\\. Die Klägerin beantragt,  \ndas Urteil des FG aufzuheben, soweit die Klage als unbegründet abgewiesen wurde, und der Klage im Übrigen stattzugeben. \n\n9\\. Das FA beantragt,  \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n10\\. Soweit sich die Revision der Klägerin zunächst auch gegen die teilweise Zurückweisung der Klage als unzulässig richtete, hat die Klägerin die Revision in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n11\\. Die Revision ist begründet. \n\n12\\. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), soweit das FG die Klage als unbegründet abgewiesen hat. Das Urteil beruht auf Rechtsfehlern (dazu unter 1.). Die Sache ist diesbezüglich nicht spruchreif, da das FG nicht sämtliche für eine abschließende Prüfung erforderlichen Feststellungen getroffen hat (dazu unter 2.). \n\n13\\. 1\\. Das FG hat Art. 15 Abs. 1 DSGVO rechtsfehlerhaft angewendet, indem es davon ausgegangen ist, dass das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht besteht, wenn der Betroffene über die begehrten Informationen bereits verfügt. \n\n14\\. a) Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht auf Auskunft über die vom Verantwortlichen verarbeiteten, sie betreffenden personenbezogenen Daten und auf die in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO genannten Informationen. \n\n15\\. Gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die Datenschutz-Grundverordnung dabei für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Auf eine Differenzierung nach der Art der Aktenführung (Papier, elektronisch, hybrid), der Art der Dokumente (interne Vermerke, Gutachten, interne E-Mails et cetera) oder der Form der Bearbeitung durch den zuständigen Sachbearbeiter (anhand von Ausdrucken oder digital) kommt es nicht an (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2024 - IX R 35\u002F21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz 17 ff.). \n\n16\\. Der Begriff der personenbezogenen Daten bezeichnet gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. \n\n17\\. In der Verwendung der Formulierung \"alle Informationen\" bei der Bestimmung des Begriffs \"personenbezogene Daten\" in dieser Vorschrift kommt das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, diesem Begriff eine weite Bedeutung beizumessen, die potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen \"über\" die in Rede stehende Person handelt (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- IAB Europe vom 07.03.2024 - C-604\u002F22, EU:C:2024:214, Rz 36, und Österreichische Datenschutzbehörde vom 04.05.2023 - C-487\u002F21, EU:C:2023:369, Rz 23, m.w.N.). \n\n18\\. Insoweit hat der EuGH entschieden, dass es sich um eine Information über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person handelt, wenn sie aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer identifizierbaren Person verknüpft ist (EuGH-Urteile IAB Europe vom 07.03.2024 - C-604\u002F22, EU:C:2024:214, Rz 37, und Österreichische Datenschutzbehörde vom 04.05.2023 - C-487\u002F21, EU:C:2023:369, Rz 24, und die dort angeführte Rechtsprechung). Weiter weist der EuGH darauf hin, dass die Verwendung des Begriffs \"indirekt\" durch den Unionsgesetzgeber darauf hindeutet, dass es für die Einstufung einer Information als personenbezogenes Datum nicht erforderlich ist, dass die Information für sich genommen die Identifizierung der betreffenden Person ermöglicht (EuGH-Urteil OC\u002FKommission vom 07.03.2024 - C-479\u002F22 P, EU:C:2024:215, Rz 47, m.w.N.). \n\n19\\. b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das FG zwar zu Recht entschieden, dass Informationen ohne Bezug zur Klägerin nicht vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch umfasst sind (dazu unter aa). Allerdings geht es rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO erledigt sei, soweit der Betroffene über die mit dem Antrag auf Auskunft begehrten Daten bereits verfügt (dazu unter bb (3)). \n\n20\\. aa) Keine personenbezogenen Daten sind die von der Klägerin begehrten Datentabellen beziehungsweise die diesen zugrunde liegenden Formeln. Diesen Informationen fehlt \\--im Gegensatz zu den in den Tabellen enthaltenden, die Klägerin betreffenden Datensätzen-- der Personenbezug. Allein der Umstand, dass in die Tabelle personenbezogene Daten eingetragen werden, führt --entgegen der Auffassung der Klägerin-- nicht dazu, dass die gesamte Tabelle einschließlich der mathematischen Formeln einen Personenbezug erhalten. Aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ergibt sich kein Anspruch, abstrakte Formeln, abstrahierte Verarbeitungsschritte und allgemeine Arbeitsanweisungen offenzulegen. Es handelt sich auch nicht um Informationen im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO. \n\n21\\. (1) Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO hat der Betroffene unter anderem Anspruch auf folgende Informationen: das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und --zumindest in diesen Fällen-- aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. \n\n22\\. Die Anwendbarkeit des Art. 22 Abs. 1 DSGVO und damit die Auskunftspflicht nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO hängt von drei kumulativen Voraussetzungen ab, nämlich davon, dass erstens eine \"Entscheidung\" vorliegen muss, zweitens diese Entscheidung \"ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung, - einschließlich Profiling - (beruhen)\" muss und drittens sie \"gegenüber (der betroffenen Person) rechtliche Wirkung\" entfalten oder sie \"in ähnlicher Weise erheblich\" beeinträchtigen muss (EuGH-Urteil SCHUFA Holding (Scoring) vom 07.12.2023 - C-634\u002F21, EU:C:2023:957, Rz 43 ff.). Liegen diese Voraussetzungen vor, sind dem Betroffenen anhand der maßgeblichen Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form das Verfahren und die Grundsätze zu erläutern, die bei der automatisierten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Gewinnung eines bestimmten Ergebnisses --beispielsweise eines Bonitätsprofils-- konkret angewandt wurden (vgl. EuGH-Urteil Dun & Bradstreet Austria vom 27.02.2025 - C-203\u002F22, EU:C:2025:117, Rz 66). \n\n23\\. Keine ausschließlich automatisierte Einzelentscheidung liegt demgegenüber vor, wenn ein Mensch die automatisierte Entscheidung überprüft und das Ergebnis bestätigt (vgl. Schaffland\u002FHolthaus in Schaffland\u002FWiltfang, Datenschutz-Grundverordnung\u002FBundesdatenschutzgesetz, Art. 22 DSGVO Rz 9, m.w.N.). Hat eine natürliche Person die Befugnis, das aufgrund der automatisierten Verarbeitung gefundene Ergebnis aufgrund eigener inhaltlicher Bewertung zu korrigieren, beruht die Entscheidung nicht ausschließlich auf der automatisierten Verarbeitung (vgl. Veil in Gierschmann, Kommentar Datenschutz-Grundverordnung, 1. Aufl., Art. 22 DSGVO Rz 59). \n\n24\\. (2) Gemessen hieran stellt die im Rahmen der Außenprüfung erfolgte automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten noch keine automatisierte Entscheidungsfindung dar. Es handelt sich lediglich um eine der Entscheidung des Außenprüfers beziehungsweise des zuständigen Amtsträgers vorausgehende Datenauswertung. Der Datenauswertung selbst kommt keine rechtlich oder die Klägerin in ähnlicher Weise belastende Wirkung zu. Hinzutreten muss stets die Prüfung und Umsetzung durch den Außenprüfer (zum Beispiel in Form einer Prüfungsanordnung, der Anforderung von Unterlagen oder der Erstellung eines Betriebsprüfungsberichts) oder die Prüfung und Änderung von Steuerbescheiden durch den zuständigen Amtsträger. \n\n25\\. (3) Gleiches gilt für den von der Klägerin angeführten Einsatz eines Risikomanagementsystems im Sinne von § 88 Abs. 5 AO zur Ermittlung prüfungsbedürftiger Sachverhalte. Im Streitfall fehlt eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung, da nach § 88 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 AO zwingend eine Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger zu erfolgen hat. Das Gesetz sieht insoweit gerade keine verfahrensabschließende \"Vollautomatisierung\" vor (vgl. Drüen in Hübschmann\u002FHepp\u002FSpitaler, § 88 AO Rz 425). \n\n26\\. bb) Demgegenüber unterliegen die aufgrund der automatisierten Datenverarbeitung gewonnenen personenbezogenen Daten dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO, und zwar unabhängig davon, ob diese in internen Abfragen, E-Mails oder Vermerken enthalten sind. \n\n27\\. (1) Aufgrund des weiten Begriffsverständnisses der Datenschutz-Grundverordnung (vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 27.09.2023 - IV ZR 177\u002F22, Rz 47, und vom 06.02.2024 - VI ZR 15\u002F23, Rz 7) kommt es für die Qualifikation als personenbezogene Daten --anders als das FG meint-- nicht darauf an, ob diese bei der betroffenen Person (oder Dritten) erhoben worden sind oder ob die Informationen aus selbst (mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren) gezogenen Schlussfolgerungen stammen, sofern im Übrigen die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es bedarf daher keiner Abgrenzung von sogenannten \"Rohdaten\" beziehungsweise \"Ursprungsdaten\" und \"generierten Daten\". Eine Differenzierung zwischen dem \"Gegenstand der Verarbeitung\" und dem \"Resultat der Verarbeitung\" steht im Widerspruch zu Art. 4 Nr. 2 DSGVO. So werden die Daten unabhängig von dieser Unterscheidung gespeichert und somit verarbeitet. \n\n28\\. (2) Das Vorhandensein anderweitiger Rechtsschutzmöglichkeiten (gegen die Steuerbescheide) ändert daran nichts. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist eigenständig und nicht von einem anderweitigen Verwaltungs- oder Rechtsbehelfsverfahren abhängig (Senatsurteil vom 12.03.2024 - IX R 35\u002F21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz 9). Nach Erwägungsgrund 63 Satz 1 DSGVO ist Zweck des Auskunftsanspruchs, dass sich die betroffene Person der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusst ist und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten überprüfen kann. \n\n29\\. (3) Nicht vom Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ausgeschlossen sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz zudem Informationen, über die der Betroffene bereits verfügt. \n\n30\\. (a) Anders als Art. 13 Abs. 4 DSGVO und Art. 14 Abs. 5 Buchst. a DSGVO betreffend die Mitteilungspflichten sieht Art. 15 DSGVO keine Einschränkung des Auskunftsanspruchs vor, wenn die betroffene Person die Daten bereits kennt (vgl. BGH-Urteile vom 15.06.2021 - VI ZR 576\u002F19, Rz 25, und vom 16.04.2024 - VI ZR 223\u002F21, Rz 13; Senatsurteile vom 11.03.2025 - IX R 34\u002F21, Rz 26; vom 08.04.2025 - IX R 22\u002F22, Rz 30). \n\n31\\. (aa) Eine entsprechende Einschränkung des Auskunftsanspruchs lässt sich auch nicht mit dem Erwägungsgrund 62 DSGVO begründen, da dieser sich lediglich auf die Informationspflichten (das heißt insbesondere auf Art. 14 DSGVO) bezieht. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO kann wiederholt geltend gemacht werden (vgl. Erwägungsgrund 63 Satz 1, Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO). \n\n32\\. Es kommt --anders als das FA meint-- nicht darauf an, ob die betroffene Person, die Daten dem Verpflichteten zuvor (auf Anfrage) übergeben hat. Insoweit gewährt die Datenschutz-Grundverordnung der betroffenen Person ein Auskunftsrecht, um überprüfen zu können, ob die Daten rechtmäßig verarbeitet worden sind. Hiervon zu trennen ist die Frage, ob gegebenenfalls ein exzessiver Antrag im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO vorliegen könnte, wenn --wie das FA vorträgt-- der Antrag nach Art. 15 DSGVO kurzfristig nach Einreichung der Unterlagen beim Verpflichteten gestellt wird. Hierüber muss der Senat nicht entscheiden, da das FG einen solchen Sachverhalt nicht festgestellt hat (§ 118 Abs. 2 FGO). \n\n33\\. (bb) Ebenso rechtfertigen die Besonderheiten einer Außenprüfung --anders als das FA meint-- keine abweichende Beurteilung. So führt das FA an, dass eine Außenprüfung sich regelmäßig auf wenige Veranlagungszeiträume erstreckt. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass sich einer Außenprüfung --vergleichbar mit dem dem BGH-Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576\u002F19 zugrunde liegenden Sachverhalt-- langjährige Verarbeitungsprozesse anschließen. Zudem lässt das FA unberücksichtigt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht auf die Außenprüfung beschränkt ist, sondern sich auf das gesamte Steuerrechtsverhältnis erstreckt. \n\n34\\. (b) Auch sieht das nationale Recht keinen entsprechenden Ausschlussgrund für die nach § 32c AO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu erteilende Auskunft vor. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 32c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32a Abs. 1 AO und § 32b Abs. 1 Satz 1 AO. \n\n35\\. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegenüber einer Finanzbehörde gemäß Art. 15 DSGVO besteht danach gemäß § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO nicht, soweit die betroffene Person nach § 32a Abs. 1 AO oder nach § 32b Abs. 1 oder 2 AO nicht zu informieren ist. Weder § 32a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AO noch § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO regeln dabei den Fall, dass der Betroffene über die Informationen bereits verfügt. Dieser Tatbestand findet sich allein in Art. 13 Abs. 4 DSGVO und Art. 14 Abs. 5 Buchst. a DSGVO. \n\n36\\. Die Erwähnung der Art. 13 Abs. 4 DSGVO und Art. 14 Abs. 5 DSGVO in § 32a und § 32b AO lässt nicht den Schluss zu, dass gemäß § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO die Auskunftserteilung auch dann ausgeschlossen sein soll, wenn der Betroffene bereits über die Informationen verfügt. Eine solche weite Auslegung steht nicht im Einklang mit Art. 23 DSGVO, da eine solche Maßnahme nicht die in Art. 23 Abs. 1 Buchst. a bis j DSGVO genannten Gesichtspunkte sicherstellen würde. \n\n37\\. c) Das FG ist schließlich rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO bereits erfüllt worden ist. \n\n38\\. aa) Ein Auskunftsanspruch ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die --gegebenenfalls konkludente-- Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BGH-Urteile vom 03.09.2020 - III ZR 136\u002F18, Rz 43, m.w.N., sowie vom 15.06.2021 - VI ZR 576\u002F19, Rz 19). Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (BGH-Urteil vom 15.06.2021 - VI ZR 576\u002F19, Rz 20, m.w.N.). \n\n39\\. Hat der Auskunftsschuldner --zumindest konkludent-- erklärt, die Auskunft vollständig und zutreffend erteilt zu haben, gilt das Auskunftsbegehren als erfüllt, soweit dem FG keine Zweifel an der Richtigkeit der Vollständigkeitserklärung erwachsen. Derartige Zweifel nimmt der Senat --vergleichbar den zivilrechtlichen Regelungen zur eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Rechenschafts- und Auskunftspflichten nach § 259 Abs. 2 und § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs-- dann an, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. In diesem Fall führt die Vollständigkeitserklärung nicht zum Erlöschen des Auskunftsbegehrens, und der Auskunftsberechtigte kann eine vollständige und zutreffende Auskunftserteilung unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vom Auskunftsschuldner verlangen (Senatsurteil vom 14.01.2025 - IX R 25\u002F22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 52 f.). \n\n40\\. bb) Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist das FG rechtsfehlerhaft von einer (teilweisen) Erfüllung des Auskunftsanspruchs ausgegangen. Eine Vollständigkeitserklärung liegt bereits deshalb nicht vor, weil das FA bestimmte Auskunftsgegenstände ausgenommen hat. Das betrifft zum einen den Einwand, die Klägerin verfüge bereits (teilweise) über die begehrten Angaben und zum anderen den Einwand des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands. \n\n41\\. 2\\. Die Sache ist nicht spruchreif und daher zur Nachholung der notwendigen Feststellungen an das FG zurückzuverweisen. \n\n42\\. a) Das FG hat ausgehend von seiner Rechtsauffassung, dass ein Auskunftsanspruch bereits aus anderen Gründen ausscheide, keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob und in welchem Umfang der dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO im Streitfall --wie vom FA im Ablehnungsbescheid angeführt-- gemäß § 32c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bzw. § 32a Abs. 2 AO ausgeschlossen ist. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass dem FA insoweit die Darlegungs- und Feststellungslast obliegt. \n\n43\\. b) Ferner wird das FG die Feststellungen für eine abschließende Beurteilung zu treffen haben, ob und in welchem Umfang die Klägerin Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien personenbezogener Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO hat. Ausgehend von seiner Rechtsaufassung, dass ein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht bestehe, hat es nicht geprüft, ob im Streitfall die Zurverfügungstellung einer Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen. Der Senat verweist hierzu auf seine Urteile vom 12.03.2024 - IX R 35\u002F21 (BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz 27 f.) und vom 07.05.2024 - IX R 21\u002F22 (BFHE 284, 419, Rz 39). \n\n44\\. c) Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Einwand des FA, der Aufwand sei unverhältnismäßig, weil die Klägerin den Umfang der Auskunft nicht begrenzt habe, nicht greift. Eine Einschränkung des Auskunftsanspruchs bei unverhältnismäßigem Aufwand für die Auskunftserteilung ergibt sich weder aus der Datenschutz-Grundverordnung noch aus den Vorschriften des nationalen Rechts (vgl. hierzu Senatsurteil vom 14.01.2025 - IX R 25\u002F22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 27 ff.). \n\n45\\. 3\\. Ob die von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler vorliegen, kann dahingestellt bleiben, da die Sache bereits wegen Rechtsfehlern an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist. \n\n46\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. \n\n47\\. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin neben der Auskunft über die konkret beim FA verarbeiteten personenbezogenen Daten zunächst auch Auskunft darüber begehrt hat, ob überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet worden waren. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Ansprüche aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO (vgl. z.B. Ehmann\u002FSelmayr\u002FEhmann, 3. Aufl.2024, DS-GVO Art. 15 Rz 25; Schemmer, Zeitschrift für das gesamte Informationsrecht 2024, 205; Paal in Paal\u002FPauly, DS-GVO BDSG, 3. Aufl., Art. 15 DSGVO Rz 1; Nowak\u002FBornholdt, Recht der Datenverarbeitung 2020, 191, 192). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Danach hat die betroffene Person zunächst das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Erfolgt eine solche Verarbeitung, ist nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO darüber Auskunft zu erteilen, welche personenbezogenen Daten über die um Auskunft ersuchende Person von dem Verantwortlichen verarbeitet werden. \n\n48\\. Ausgehend von dem nach § 39 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu bildenden Gesamtstreitwert (vgl. zur Zolltarifauskunft Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19.11.1991 - VII S 49\u002F91, BFH\u002FNV 1992, 484; zum jeweils zu berücksichtigenden sogenannten Auffangstreitwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG s. Senatsurteil vom 07.05.2024 - IX R 21\u002F22, BFHE 284, 419, Rz 41, sowie Senatsbeschluss vom 15.05.2024 - IX S 14\u002F24) ist bei der einheitlichen Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Revision zurückgenommen hat, soweit sich ihr Antrag auf die Auskunft richtete, ob das FA dem Grunde nach personenbezogene Daten verarbeitet hat (Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 1 DSGVO).","Inhalt und Grenzen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO","2026-07-08T22:49:08.278Z","2026-07-10T22:09:44.968Z",{"id":200,"ecli":201,"slug":202,"caseNumber":203,"courtId":44,"decisionDate":204,"fullText":205,"summary":206,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":204,"parsedAt":207,"updatedAt":208},"5374","ECLI:DE:NEURIS:KORE719942025","ecli-de-neuris-kore719942025","III ZB 82\u002F24","2025-07-31T00:00:00.000Z","#  BGH, 31.07.2025, III ZB 82\u002F24 \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg \\- 4. Zivilsenat - vom 5. August 2024 - 4 U 1013\u002F23 - im Kostenpunkt und insoweit teilweise aufgehoben, als es seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg - 2. Zivilkammer - vom 4. April 2023 - 23 O 1078\u002F21 - hinsichtlich des Vorwurfs, der Beklagte habe im Jahr 2020 sowie am 14. September 2015 zu seinem Nachteil immateriellen Schadensersatz begründende Datenschutzverstöße begangen (Punkte A I 4.1, 4.2, 4.10 und 4.11 sowie A III des landgerichtlichen Urteils), als unzulässig verworfen hat.\n\nDie weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 25.000 €\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Der Kläger nimmt den beklagten Freistaat (nachfolgend Beklagter) im Zusammenhang mit der Übermittlung personenbezogener Daten auf immateriellen Schadensersatz, den er zuletzt mit 25.000 € beziffert hat, in Anspruch. \n\n2\\. Der Kläger war seit dem Jahr 2015 an einer Reihe familien-, betreuungs- und unterbringungsrechtlicher Verfahren beteiligt. Ein - näher bezeichneter - Teil der darüber beim Amtsgericht Eggenfelden (nachfolgend Amtsgericht) geführten Akten wurde auf Ersuchen an andere Behörden (etwa die Polizeiinspektion Eggenfelden, die Staatsanwaltschaft Landshut, die Generalstaatsanwaltschaft München oder das Landgericht Landshut; nachfolgend jeweils ohne Ortsnamen bezeichnet) sowie einen Rechtsanwalt (Dr. R. ) übersandt. Der Kläger macht geltend, dabei sei es in zahlreichen Fällen zu Datenschutzverletzungen gekommen. Weitere Datenschutzverletzungen lägen in einer telefonischen Auskunft, die ein in der Berufungsinstanz mit einer familiengerichtlichen Angelegenheit des Klägers befasster Richter gegenüber der Staatsanwaltschaft erteilt habe, sowie der Übermittlung von Informationen aus einer Betreuungssache an den Presse- und Informationsstab im Bundesministerium der Verteidigung (nachfolgend BMVG) durch das Amtsgericht. Der Beklagte ist diesen Vorwürfen entgegengetreten. \n\n3\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Von den vom Kläger geltend gemachten 32 Fällen der Datenschutzverletzung seien 29 Fälle gerügt worden, bei denen es sich um Akteneinsichtsgesuche anderer Behörden gehandelt habe. In insgesamt zehn Fällen (betreffend die Übersendung der Akten in den Verfahren 1 F 529\u002F15, 1 F 459\u002F15, 1 F 516\u002F15, 26 UF 949\u002F15, XIV 21\u002F15, 1 F 280\u002F16 und 1 F 280\u002F19 sowie in den Verfahren XIV 21\u002F15 und 22\u002F15 in den Jahren 2015 und 2020; LGU A I 2 a-c) habe der Kläger zu einer unzulässigen Datenübermittlung bereits nicht substantiiert vorgetragen und eine solche nicht ausreichend unter Beweis gestellt. In 19 weiteren Fällen (betreffend die Übersendung der Akten in den Verfahren 1 F 680\u002F19, 1 F 529\u002F15, XIV 21\u002F15, XIV 22\u002F15, XVII 428\u002F15 im selben Zeitraum; LGU A I 3 und 4 4.1-4.11), in denen es unstreitig zu einer Datenübermittlung durch das Amtsgericht an andere Behörden gekommen sei, sei dies jeweils gemäß Art. 5 BayDSG zulässig gewesen, weshalb Ansprüche sowohl nach Art. 82 DSGVO als auch nach § 839 BGB entfielen. Die Akten seien in jenen Fällen an die aktenanfordernden Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben übersandt worden. Ein Anspruch scheide auch aus, soweit die Akten betreffend die Verfahren XIV 21\u002F15 und XVII 428\u002F15 an Rechtsanwalt Dr. R. übermittelt worden seien (LGU A II). Bei diesem habe es sich um einen früheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers gehandelt, der jedenfalls in dem Verfahren XIV 22\u002F15 eine schriftliche Vollmacht vorgelegt habe. Ausweislich eines Telefonvermerks der stellvertretenden Direktorin des Amtsgerichts habe er die Vertretung auch in den beiden anderen Verfahren anwaltlich versichert. Es sei daher von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung auszugehen gewesen. Die Übermittlung von Daten an den Presse- und Informationsstab im BMVG (betreffend die Verfahren XVII 428\u002F15 sowie XIV 21\u002F15 und 22\u002F15 am 14. und 28. September 2015; LGU A III) sei ebenfalls zulässig gewesen, weil von dem Kläger, der am 28. September 2015 zu einer Wehrübung eingeladen gewesen sei, ein erhebliches Fremdgefährdungsrisiko ausgegangen sei. Dies habe sich auch an zwei - näher beschriebenen - Vorfällen vom 17. September 2015 gezeigt. Unabhängig von der Frage der materiellen Rechtmäßigkeit scheide schließlich ein Anspruch des Klägers wegen eines Datenschutzverstoßes aufgrund einer telefonischen Auskunft eines Richters am Oberlandesgericht gegenüber der Staatsanwaltschaft jedenfalls wegen fehlender Kausalität aus (LGU A IV). Denn unstreitig sei später eine Einwilligung zur Akteneinsicht erteilt worden. Im Übrigen scheitere ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1, 2 GG, § 839 BGB an der Erheblichkeit der Rechtsverletzung, denn eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts habe der Kläger weder vorgetragen noch nachgewiesen. Diese Geringfügigkeitsschwelle gelte auch für einen etwaigen Anspruch aus Art. 82 DSGVO. \n\n4\\. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise begründet worden sei. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. \n\n5\\. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg. Insoweit ist sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) und begründet. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in den betreffenden Punkten in seinem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. dazu zB BVerfG, BeckRS 2005, 34184 Rn. 17). Die weitergehende Rechtsbeschwerde ist jedoch mangels Zulassungsgrundes (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO) unzulässig. \n\n6\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Betreffend die - bestrittenen - Datenübermittlungen an die Polizeiinspektion, die Staatsanwaltschaft beziehungsweise die Generalstaatsanwaltschaft sowie den Präsidenten des Landgerichts - im landgerichtlichen Urteil unter Punkt A I Nr. 2 a-c behandelt - habe der Kläger bezogen auf die jeweiligen Streitgegenstände keine konkreten Angaben dazu gemacht, welche Daten übermittelt worden seien beziehungsweise auf welchen Seiten der jeweiligen Verfahrensakten sich entsprechende Angaben über eine Datenübermittlung befänden (zu LGU A I 2 a sowie zu A I b und c) und wann genau die Datenübermittlung stattgefunden habe (zu LGU A I 2 b und c). Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit sei die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellten. Der Kläger mache nur einen Verstoß gegen § 139 ZPO und Art. 103 GG geltend, ohne vorzutragen, was er auf den vermissten gerichtlichen Hinweis vorgetragen hätte. Auch der pauschale Bezug auf die beizuziehenden Verfahrensakten ohne Angabe der Blattzahlen genüge nicht. Hinsichtlich der Fälle unstreitiger Datenübermittlungen sei die Berufung ebenfalls unzulässig, soweit sie geltend mache, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft Art. 5 BayDSG in der Fassung des Gesetzes vom 25. Mai 2018 auch auf vor diesem Zeitpunkt liegende Sachverhalte angewandt (zu LGU A I 4.3-4.9 \u003CAktenübermittlungen an die Staatsanwaltschaft und das Landgericht>, A II \u003CRechtsanwalt Dr. R. > und A III \u003CPresse- und Informationsstab BMVG>). Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO müsse die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergäben. Diesen Anforderungen werde die Berufungsbegründung des Klägers nicht gerecht. Sie zeige nicht auf, was sich ergeben hätte, wenn die nach Auffassung des Klägers zutreffenden gesetzlichen Grundlagen herangezogen worden wären. Damit sei die Erheblichkeit der geltend gemachten Rechtsverletzung für die Entscheidung nicht dargelegt. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Datenübermittlung an den Presse- und Informationsstab des BMVG am 14. September 2015 rüge, das erstinstanzliche Gericht habe für deren Legitimation \\- vom Kläger bestrittene - Sachverhalte herangezogen, die erst am 17. September 2015 stattgefunden hätten, komme es darauf nicht an. Das Landgericht habe die Entscheidung hierauf ersichtlich nicht gestützt und die späteren Vorfälle nur im Rahmen überschießender Erwägungen angeführt. Weswegen die tragende Begründung des Landgerichts rechtsfehlerhaft sein solle, zeige der Kläger nicht zugeschnitten auf den vorliegenden Einzelfall auf. Gleichermaßen unzulässig sei die Berufung, soweit sie beanstande, dass für Sachverhalte, die nach dem 25. Mai 2018 eingetreten seien, die wesentlichen Leitsätze aus dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 6. August 2020 (1 VA 33\u002F20) nicht angewandt worden seien (zu LGU A I 4.1, 4.2, 4.10 und 4.11). Obwohl es sich um vier verschiedene Sachverhalte gehandelt habe, gehe aus der Berufungsbegründung nicht hervor, inwieweit der Prüfungsumfang vom Landgericht jeweils verkannt worden sei und sich dies auf die Entscheidung auswirke. Schließlich setze sich die Berufung bezüglich der telefonischen Auskunft des Richters am Oberlandesgericht mit dem Argument der fehlenden Kausalität einer Schadensverursachung überhaupt nicht auseinander (zu LGU IV). Auf die weitere Frage, ob ein Anspruch auch (\"im Übrigen\") deswegen ausscheide, weil es an einer Erheblichkeit der Rechtsverletzung fehle, komme es nicht mehr an. Unabhängig davon hätte der Kläger auch insoweit vortragen müssen, aus welchem Datenverstoß des Beklagten sich bezogen auf den jeweiligen Streitgegenstand jeweils ein Schaden ergeben habe solle. \n\n7\\. 2\\. Dies hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand. \n\n8\\. a) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine neue Feststellung gebieten. Die Berufungsbegründung hat - zugeschnitten auf den konkreten Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte darzulegen, die der Berufungskläger als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (st. Rspr.; zB Senat, Beschlüsse vom 5. August 2021 - III ZB 46\u002F20, NJW-RR 2021, 1438 Rn. 7 und vom 28. Juli 2016 - III ZB 127\u002F15, NJW 2016, 2890 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 445\u002F19, NJW-RR 2020, 573 Rn. 13; jew. mwN). Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden (zB BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - VI ZB 4\u002F20, NJW-RR 2022, 998 Rn. 6). Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (st. Rspr.; zB Senat, Beschlüsse vom 30. Juli 2020 - III ZB 48\u002F19, juris Rn. 10 und vom 28. Juli 2016 aaO; BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 aaO; jew. mwN). Es reicht indessen nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Vor allem muss das Rechtsmittel die tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen (zB Senat, Beschluss vom 30. Juli 2020 aaO und mwN). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede dieser Erwägungen angreifen (st. Rspr.; zB Senat, Beschluss vom 28. Januar 2014 - III ZB 32\u002F13, BeckRS 2014, 3372 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40\u002F14, NJW-RR 2015, 511 Rn. 8; jew. mwN). Betrifft die erstinstanzliche Entscheidung mehrere prozessuale Ansprüche, ist für jeden Anspruch eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügende Begründung der Berufung erforderlich (zB BGH, Urteile vom 14. Juni 2012 - IX ZR 150\u002F11, NJW-RR 2012, 1207 Rn. 10 und vom 22. Januar 1998 - I ZR 177\u002F95, NJW 1998, 1399, 1400; jew. mwN). Decken sich die Voraussetzungen für die verschiedenen Ansprüche, reicht es jedoch aus, wenn die Berufungsbegründung einen einheitlichen Rechtsgrund im Ganzen angreift (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juni 2012 und vom 22. Januar 1998 jew. aaO). \n\n9\\. Soweit die Berufungsbegründung einen Verstoß gegen § 139 ZPO und damit die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, muss sie zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers darlegen, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (vgl. zB Senat, Beschluss vom 28. Juli 2016 aaO Rn. 11 mwN; BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 aaO Rn. 14 und vom 27. Januar 2015 aaO Rn. 12). Dieser Darlegung bedarf es nur dann nicht, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich ist (Senat aaO mwN). \n\n10\\. b) Dies zugrunde gelegt, hat das Oberlandesgericht die Anforderungen an die Zulässigkeit des Rechtsmittels betreffend die vom Landgericht unter Punkt A I 4.1, 4.2, 4.10 und 4.11 (Aktenübermittlungen durch das Amtsgericht an die Staatsanwaltschaft beziehungsweise die Generalstaatsanwaltschaft jeweils im Jahr 2020) und III (Übermittlung von Daten am 14. September 2015 an den Presse- und Informationsstab im BMVG) erörterten Vorgänge überspannt und dadurch dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise versagt (nachfolgend aa). Im Übrigen hat es die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen (nachfolgend bb). \n\n11\\. aa) Die Gründe, aus denen das Landgericht in den vorstehend bezeichneten Fällen einen sich aus einem Datenschutzverstoß ergebenden Anspruch des Klägers verneint hat, hat dieser mit der Berufungsbegründung hinreichend angegriffen. \n\n12\\. (1) Im Hinblick auf die - im Jahr 2020 erfolgten - Übersendungen von Akten und die damit verbundene Übermittlung der darin befindlichen Daten durch das Amtsgericht an die Staatsanwaltschaften, die das Landgericht unter Punkt A I 4.1, 4.2, 4.10 und 4.11 seines Urteils behandelt und deren Zulässigkeit es gemäß Art. 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 BayDSG für jeden dieser Fälle bejaht hat, wird die Berufungsbegründung den Anforderungen an § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO gerecht. Sie lässt (noch) erkennen, mit welchen Gründen der Kläger den Erwägungen des Landgerichts zur Zulässigkeit der Datenübermittlung entgegengetreten ist. \n\n13\\. Der Kläger hat insoweit beanstandet, das Landgericht habe sich in allen Fällen, die sich nach dem 25. Mai 2018 - mithin nach Inkrafttreten des Bayerischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 15. Mai 2018 (BayGVBl. 2018, S. 230; im Folgenden BayDSG nF) - ereignet hätten, nicht mit den - von ihm auszugsweise wiedergegebenen - im Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts im vom 6. August 2020 (FamRZ 2020, 1942) aufgestellten Voraussetzungen auseinandergesetzt, wonach die um Aktenübersendung ersuchte ebenso wie die ersuchende Stelle gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 3 BayDSG berechtigt und verpflichtet sei, die materielle Zulässigkeit der Datenübermittlung zu prüfen, wenn ein besonderer Anlass gegeben sei, was bereits aus der besonderen Schutzwürdigkeit der sich aus einer Betreuungsakte ergebenen sensiblen Daten folge (vgl. BayObLG aaO Rn. 56 f). Er hat dazu geltend gemacht, er habe bereits in erster Instanz darauf hingewiesen, dass die Prüfung eines berechtigten Interesses beziehungsweise schutzwürdiger Belange der Verfahrensbeteiligten aus den Verfahrensakten nicht nachvollzogen werden könne. Es spiele daher entgegen der - vom Kläger als fehlerhaft bewerteten - Auffassung des Landgerichts keine Rolle, ob es für die angeforderte Stelle offensichtlich gewesen sei, dass die anfordernde Behörde die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt habe. Damit hat der Kläger die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Landgerichts in den genannten Fällen hinreichend in Zweifel gezogen. Einer zwischen den einzelnen Vorgängen differenzierenden Betrachtung bedurfte es nicht, weil sich die Voraussetzungen für die Aktenübersendung \\- nach der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung - insoweit unabhängig von der zugrunde liegenden individuellen Fallgestaltung jeweils deckten (vgl.o.; BGH, Urteile vom 14. Juni 2012 und vom 22. Januar 1998; jew. aaO). Der vom Berufungsgericht vertretenen abweichenden Auffassung ist der Kläger mit seiner Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss noch genügend entgegengetreten. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Rechtsausführungen des Klägers kam es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht an und ebenso wenig darauf, ob die weitere Berufungsrüge, das Landgericht habe sich auf den unvollständigen Sachvortrag des Beklagten gestützt, hinreichend ausgeführt ist. \n\n14\\. Auch die weitere das erstinstanzliche Urteil selbständig tragende Begründung, er habe eine - vom Landgericht als erforderlich angesehene - schwerwiegende Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts weder vorgetragen noch die von ihm behaupteten Beeinträchtigungen unter Beweis gestellt (LGU unter Punkt A V 2), hat der Kläger mit der Berufungsbegründung in ausreichendem Umfang angegriffen. Denn er hat diesbezüglich nicht nur Ausführungen zu der von ihm jedenfalls im Zusammenhang mit Art. 82 DSGVO für nicht erforderlich erachteten Erheblichkeitsschwelle, sondern auch zu den von ihm durch die jeweiligen Verstöße erlittenen Beeinträchtigungen gemacht, die er der Höhe nach beziffert hat. Zudem hat er für den ihm entstandenen Schaden Sachverständigenbeweis angeboten. Ob all dies erheblich und in zweiter Instanz zu berücksichtigen war, war für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels unbeachtlich. \n\n15\\. (2) Bezüglich der Datenübermittlung an den Presse- und Informationsstab im BMVG am 14. September 2015 (LGU A III) genügt die Berufungsbegründung ebenfalls noch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Dort hat der Kläger weiter beanstandet, das landgerichtliche Urteil sei willkürlich, weil sich die zur Legitimation herangezogenen Sachverhalte erst am 17. September 2015 ereignet hätten, und beruhe zudem in tatsächlicher Hinsicht auf einer unterbliebenen Klärung der zugrunde liegenden streitigen Tatsachen. Damit hat er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sowohl eine Rechtsverletzung (§ 513 in Verbindung mit § 546 ZPO) als auch eine unzureichende Tatsachenfeststellung (§ 529 ZPO) dargelegt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht seine Entscheidung tragend auch auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Ausführungen zu dem weiteren selbständigen Begründungsstrang des Landgerichts Bezug genommen werden. \n\n16\\. bb) Was die sonstigen vom Landgericht unter Punkten A I 2 a-c (als unsubstantiiert bewertete Fälle der Datenschutzverletzung) und 4.3-4.9 (Aktenübermittlungen in den Jahren 2015 und 2017 an verschiedene Behörden), A II (Aktenübersendung an Rechtsanwalt Dr. R. ) und A III (betreffend einen Datenschutzverstoß vom 28. September 2015) sowie A IV (Auskunft durch Richter am Oberlandesgericht) und A VII (betreffend den Schriftsatz des Klägers vom 6. März 2023) seines Urteils abgehandelten Fälle der vom Kläger gerügten Datenschutzverletzungen betrifft, ist die Beurteilung des Oberlandesgerichts, die Berufungsbegründung des Klägers genüge inhaltlich nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n17\\. Im Einzelnen: \n\n18\\. (1) Die in der Berufungsbegründung erhobene Rüge des Klägers, das Landgericht habe im Zusammenhang mit den unter Punkt A I 2 a-c abgehandelten zehn Fällen einen gebotenen richterlichen Hinweis zu der Ergänzungsbedürftigkeit seines Vortrags nicht erteilt und damit sein rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, genügt den oben wiedergegebenen Maßstäben nicht. Denn dem Berufungsvorbringen ist (genügender) Vortrag zur Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Verfahrensfehler nicht zu entnehmen. \n\n19\\. Dass das Landgericht die beanstandeten Datenschutzverletzungen als jeweils selbständige prozessuale Ansprüche einheitlich mit der Begründung abgelehnt hat, eine Datenübermittlung sei bereits nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, enthob den Kläger - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht von der Verpflichtung, in Bezug auf alle unter Punkt A I 2 a-c des landgerichtlichen Urteils erörterten Datenschutzverstöße darzulegen, was er auf den von ihm für erforderlich erachteten gerichtlichen Hinweis zur Substantiierung der behaupteten Datenschutzverletzungen vorgetragen und inwieweit dies die Entscheidung aus seiner Sicht beeinflusst hätte. Die bloße - für alle Fälle gleichermaßen geltende - Rüge der Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht und der unterbliebenen Beiziehung der jeweiligen Verfahrensakten genügte zur Erhebung eines wirksamen Berufungsangriffs nicht. Die einzelnen Datenschutzverstöße beruhten auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten und deckten sich deshalb nicht. Entsprechender Vortrag ist jedoch unterblieben. Vielmehr hat der Kläger lediglich erklärt, hätte ihn das Gericht auf Mängel oder Lücken im Sachvortrag oder Beweisantritt hingewiesen, hätte er \"entsprechend reagiert\" und es wäre der Klage stattgegeben worden. Mit der materiell-rechtlichen Frage der hinreichenden Substantiierung der Ansprüche hatte dies nichts zu tun. Darauf hat das Berufungsgericht - ungeachtet einer gegebenenfalls missverständlichen Formulierung - auch nicht maßgeblich abgestellt. \n\n20\\. Ebenso wenig kann der Kläger damit durchdringen, er habe mit der Berufungsbegründung \"vordergründig\" eine gehörswidrige Nichtberücksichtigung der von ihm benannten Beweismittel geltend gemacht, weshalb es für die Zulässigkeit der Berufung nicht darauf ankomme, ob er zu einer Hinweispflichtverletzung des Landgerichts, die erst im Anschluss an die Berücksichtigung des Beweismittels relevant gewesen wäre, hinreichend vorgetragen habe. Es ist bereits fraglich, ob sich der Kläger zur Begründung seines Rechtsmittels überhaupt auf ein übergangenes erhebliches Beweisangebot hat berufen wollen. In der Berufungsbegründung heißt es dazu nur, ihm sei auf mehrfache Anfrage nicht mitgeteilt worden, ob die Beiziehung der Beweismittel erfolgt sei. Dies kann jedoch dahinstehen, denn er hat durch den pauschalen Hinweis auf die beizuziehenden Akten der Ausgangsverfahren eine Entscheidungserheblichkeit der gerügten Gehörsverletzung ebenso wenig dargelegt. Welche Feststellungen sich durch die Beiziehung der Akten hätten treffen lassen und inwieweit diese die gerichtliche Entscheidung hätten beeinflussen können, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht. \n\n21\\. Die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der gerügten Gehörsverletzungen war auch nicht deshalb entbehrlich, weil sie unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich gewesen wäre. Denn über die Rügen des Klägers hinausgehende Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung finden sich nicht. \n\n22\\. (2) Was die vom Kläger beanstandete - unstreitige - Übermittlung von Daten durch das Amtsgericht - an die Strafverfolgungsbehörden, die Dienstaufsicht, Rechtsanwalt Dr. R. sowie am 28. September 2015 an den Presse- und Informationsstab im BMVG - anbelangt (LGU A I 4.3-4.9, A II und A III), hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht angenommen, dass die Begründung der Berufung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt. \n\n23\\. Zwar hat der Kläger mit der Berufungsbegründung einheitlich für alle vor dem 25. Mai 2018 erfolgten Datenübermittlungen gerügt, das erstinstanzliche Gericht, habe - ohne zu differenzieren - alle Datenschutzverletzungen ausschließlich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Art. 5 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) in der Fassung vom 15. Mai 2018 (BayGVBl. 2018, S. 230; im Folgenden nF) gewürdigt, ohne zu berücksichtigen, dass sich ein Teil der Fälle noch unter Geltung der Vorgängernorm (Art. 18 BayDSG in der Fassung vom 23. Juli 1993; BayGVBl. 1993, 498, nachfolgend aF) abgespielt habe. Zur Darlegung der Erheblichkeit eines solchen alle zugrunde liegenden Lebenssachverhalte gleichermaßen betreffenden Rechtsfehlers hätte er jedoch auch aufzeigen müssen, inwieweit sich die im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften im entscheidenden Gesichtspunkt unterscheiden und warum das erstinstanzliche Urteil deswegen insoweit anders hätte ausfallen müssen. \n\n24\\. Nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 BayDSG nF ist eine Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer der übermittelnden oder der empfangenden öffentlichen Stelle obliegenden Aufgabe erforderlich ist. Art. 18 Abs. 1 BayDSG aF sah ebenfalls die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen vor, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden oder der empfangenden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich war und für Zwecke erfolgte, die nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes zulässig waren. Dass und aus welchen Gründen \\- etwa wegen der sich aus Art. 17 BayDSG aF ergebenden weiteren Voraussetzungen - die beanstandeten Datenübermittlungen auf der Grundlage des früheren Gesetzes anders zu beurteilen gewesen wären, ergibt sich aus der Berufungsbegründung ebenso wenig wie eine sonstige inhaltliche Auseinandersetzung mit den genannten Vorschriften. \n\n25\\. Gleiches gilt für die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger, der keine öffentliche Stelle ist, wie dies vorliegend auf Rechtsanwalt Dr. R. zutraf. Sowohl nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG nF als auch nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG aF ist beziehungsweise war dies zulässig, wenn die nicht öffentliche Stelle ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegte und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hatte. Hinzu kommt, dass sich der Kläger zur hinreichenden Darlegung eines Berufungsangriffs überdies mit den Erwägungen des Landgerichts, der in einem anderen Verfahren unstreitig mit seiner Vertretung beauftragte Rechtsanwalt Dr. R. habe gegenüber der um Übermittlung der Akten ersuchten Richterin anwaltlich versichert, auch insoweit mit der Vertretung des Klägers beauftragt gewesen zu sein und mithin in dessen Interesse gehandelt zu haben, inhaltlich hätte auseinandersetzen müssen. \n\n26\\. Dass der Kläger mit Schriftsatz vom 31. Juli 2024 nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und Erlass des Hinweisbeschlusses des Berufungsgerichts \"klargestellt\" hat, dass außerdem alle 20 \"bestätigten\" Datenübermittlungen im Hinblick auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 6. August 2020 (1 VA 33\u002F20, FamRZ 2020, 1942) rechtswidrig gewesen seien, vermochte die bereits eingetretene Unzulässigkeit der auf diese Datenschutzverstöße bezogenen Berufung nicht mehr zu heilen (vgl. zB BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 aaO Rn. 15 mwN). \n\n27\\. (3) Des Weiteren hat die Vorinstanz die Berufung zu Recht für unzulässig gehalten, soweit sich der Kläger gegen die Abweisung des auf eine Datenschutzverletzung gestützten Anspruchs durch die telefonische Auskunft eines am Oberlandesgericht tätigen Richters (LGU Punkt A IV) wendet. Denn mit der tragenden Begründung des Landgerichts, dass unabhängig von der Frage der materiellen Rechtswidrigkeit dieser Auskunft ein Anspruch des Klägers ausscheide, weil es wegen einer später unstreitig erteilten Einwilligung zur Akteneinsicht an der haftungsausfüllenden Kausalität fehle, hat sich die Berufungsbegründung nicht befasst. Durchgreifende Einwände bringt die Rechtsbeschwerde dagegen nicht vor. \n\n28\\. (4) Der Rechtsbeschwerde bleibt schließlich auch im Hinblick auf den mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 6. März 2023 geltend gemachten weiteren Datenschutzverstoß durch Übersendung von Akten der Betreuungs- und Unterbringungsverfahren (XVII 428\u002F15 sowie XIV 21 und 22\u002F15) an die Staatsanwaltschaft am 18. September 2015, in dessen Folge ein Unterbringungsbefehl gegen den Kläger erlassen wurde, der Erfolg versagt. \n\n29\\. Das Landgericht hat das auf diesen Lebenssachverhalt gestützte Schadensersatzbegehren mit der Begründung für nicht gerechtfertigt gehalten, dem Vortrag des Klägers sei nicht zu entnehmen, welchen Anspruch er auf diesen Sachverhalt stützen wolle. Sein Vorbringen sei daher unsubstantiiert und unerheblich (LGU Punkt A VII). Dem ist der Kläger mit der Berufungsbegründung mit dem Hinweis entgegengetreten, er habe mit Schriftsatz vom 6. März 2023 ausgeführt, er sei \"wegen der Datenschutzverletzung\" vom 18. September 2015 untergebracht worden, und habe damit seinen Schadensersatzanspruch ergänzend (in voller Höhe) begründet. Dieser Einwand, mit dem sich das Berufungsgericht weder mit dem angefochtenen Beschluss noch dem vorangegangenen Hinweis befasst hat, mag aus Sicht des Klägers zwar geeignet gewesen sein, die landgerichtliche Entscheidung im Ganzen in Frage zu stellen. Denn hiernach wollte er sein (gesamtes) Schadensersatzbegehren zumindest hilfsweise auf eine einzige Datenschutzverletzung stützen. Auf eine etwaige in dem Übergehen dieses Vorbringens liegende Gehörsverletzung kann sich der Kläger aber wegen des entgegenstehenden Grundsatzes der Subsidiarität nicht mehr berufen. Dieser fordert, dass ein Beteiligter über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine solche zu verhindern (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 14\\. Juni 2018 - III ZR 54\u002F17, BGHZ 219, 77 Rn. 36 ff; BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2022 - VI ZB 4\u002F20, NJW-RR 2022, 998 Rn. 13; vom 8. März 2022 - VI ZB 14\u002F21, ZfS 2022, 259 Rn. 12 und vom 12. Januar 2022 - VII ZB 37\u002F21, ZfBR 2022, 356 Rn. 7; jew. mwN). Dieser Grundsatz gilt nicht nur im Verhältnis zwischen Verfassungs- und Fachgerichtsbarkeit, sondern auch im Nichtzulassungs-, Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. zB BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2022, vom 8. März 2022 und vom 12. Januar 2022; jew. aaO). Der Kläger hat jedoch die Gelegenheit versäumt, das Berufungsgericht auf den von ihm offensichtlich übersehenen und deswegen im Hinweisbeschluss nicht erwähnten Gesichtspunkt vor Abschluss der Instanz - namentlich innerhalb der ihm eingeräumten Stellungnahmefrist - hinzuweisen, um dadurch die Verletzung seiner Rechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes sowie rechtlichen Gehörs noch rechtzeitig zu verhindern. Herrmann Remmert","BGH, 31.07.2025, III ZB 82\u002F24","2026-07-08T22:52:44.350Z","2026-07-10T22:10:19.664Z",{"id":210,"ecli":211,"slug":212,"caseNumber":213,"courtId":44,"decisionDate":204,"fullText":214,"summary":215,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":204,"parsedAt":207,"updatedAt":216},"5381","ECLI:DE:NEURIS:KORE701562026","ecli-de-neuris-kore701562026","5 StR 78\u002F25","#  BGH, Beschluss vom 31. Juli 2025 - 5 StR 78\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 18. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. \n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen schuldig gesprochen, ihn verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten. Mit seiner auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts gestützten Revision macht er im Wesentlichen geltend, dass die angewandte Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB verfassungswidrig sei. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI.\n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte unter anderem journalistisch tätig. Er leitete die Website „F. .de“, die den Zugang zu amtlichen Informationen erleichtern wollte und der Publikation redaktioneller Beiträge diente. Der Angeklagte veröffentlichte dort im August 2023 zusammen mit einem von ihm verfassten Begleitartikel drei Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts München, nämlich Anordnungen von Telekommunikationsüberwachung, Durchsuchungen und Beschlagnahmen, welche die Generalstaatsanwaltschaft München in einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Gruppierung „L. G. “ wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) beantragt hatte. \n\n3\\. Über das Ermittlungsverfahren und die in diesem ergriffenen Maßnahmen war schon zuvor bundesweit berichtet worden, nachdem das Amtsgericht München aus dem Verfahren Durchsuchungs- und Telekommunikationsüberwachungsbeschlüsse in anonymisierter Form an neun Pressevertreter herausgegeben hatte. Die vom Angeklagten veröffentlichten befanden sich nicht darunter. \n\n4\\. Diese Beschlüsse, die insbesondere den Stand der Ermittlungen im Zeitpunkt der Antragstellung zusammenfassten, veröffentlichte der Angeklagte mit Einverständnis der betroffenen Beschuldigten unter Schwärzungen von Namen und Geburtsdaten, der Kontoverbindungen der Beschuldigten sowie weiterer individualisierender Angaben, im Übrigen aber vollständig und wortlautgetreu mit Aktenzeichen und Rubrum. Die Beschlüsse, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht in öffentlicher Verhandlung erörtert worden waren, hatte er entweder von den Beschuldigten selbst oder von anderen Journalisten erhalten. Der Angeklagte ging davon aus, dass er durch sein Vorgehen den Straftatbestand des § 353d Nr. 3 StGB erfüllen werde. \n\n5\\. 2\\. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht den Beschwerdeführer gemäß § 353d Nr. 3 StGB wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen schuldig gesprochen. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass diese Strafvorschrift und die hierauf gestützte Verurteilung mit dem Grundgesetz und – unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29. März 2016 (EGMR, Urteil vom 29\\. März 2016, Bédat\u002FSchweiz – Nr. 56925\u002F08, NJW 2017, 3501) – auch mit Art. 10 EMRK vereinbar sind. Die vom Landgericht in der Hauptverhandlung vorgeschlagene Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit (§ 153 Abs. 2 StPO) scheiterte an der fehlenden Zustimmung des Angeklagten. \n\nII.\n\n6\\. Die Revision ist unbegründet. Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch (hierzu unter 1.); die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern (hierzu unter 2.). \n\n7\\. 1\\. Nach der Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer die Anklageschrift oder andere amtliche Dokumente eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (hierzu unter a). Art. 10 EMRK und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehen dem nicht entgegen (hierzu unter b). Eine Anfrage nach § 132 Abs. 2 und 3 GVG ist nicht geboten (hierzu unter c). \n\n8\\. a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 353d Nr. 3 StGB sind erfüllt. Die verfahrensgegenständlichen Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts München sind amtliche Dokumente eines Strafverfahrens. Darunter fallen all jene Dokumente,die von einer amtlichen Stelle hergestellt wurden und dem Verfahren zugeordnet sind oder das Verfahren betreffen (vgl. MüKo-StGB\u002FPuschke, 4. Aufl., § 353d Rn. 62) und die – anders als beispielsweise Lichtbilder oder Audioaufzeichnungen – im Wortlaut veröffentlicht werden können (vgl. LK\u002FVormbaum, StGB, 13. Aufl., § 353d Rn. 56; zu Dokumenten privater Urheber vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2023 – VI ZR 116\u002F22, GRUR 2023, 1210, 1214 f. mwN). Der Begriff des Strafverfahrens schließt dabei das Ermittlungsverfahren mit ein (vgl. RGSt 22, 273, 275 f.; BGH aaO; NK-StGB\u002FKuhlen\u002FZimmermann, 6. Aufl., § 353d Rn. 30). \n\n9\\. Indem der Angeklagte die Beschlüsse auf der von ihm geleiteten Website hochlud und damit für Internetnutzer frei verfügbar machte, hat er sie öffentlich mitgeteilt. Eine bestimmte Mitteilungsform verlangt § 353d Nr. 3 StGB nicht; auch die Veröffentlichung im Internet ist von dem Tatbestand erfasst (NK-StGB\u002FKuhlen\u002FZimmermann, 6. Aufl., § 353d Rn. 31). Da der Beschwerdeführer die Beschlüsse nahezu vollständig, nämlich nur mit wenigen Schwärzungen veröffentlichte, hat er sie auch in wesentlichen Teilen (siehe hierzu LK\u002FVormbaum, StGB, 13. Aufl., § 353d Rn. 70 mwN) im Wortlaut und nicht nur sinngemäß mitgeteilt. Der Angeklagte veröffentlichte die Beschlüsse, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden waren oder das Verfahren abgeschlossen war. \n\n10\\. b) Der Schuldspruch gerät nicht in Konflikt mit Art. 10 EMRK. Dieser schützt zwar wie Art. 5 Abs. 1 GG die Meinungs- und Pressefreiheit (hierzu unter aa) und sowohl die Europäische Menschenrechtskonvention als auch deren Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind für nationale Rechtsanwendungsfälle von Bedeutung (hierzu unter bb). Die Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB statuiert jedoch kein allgemeines und umfassendes Veröffentlichungsverbot, dem Art. 10 EMRK und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entgegenstünde. Entgegen der Auffassung der Revision greift sie vielmehr lediglich schonend in die Meinungs- und Pressefreiheit ein; insbesondere stellt sie die vorsätzliche öffentliche Mitteilung amtlicher Dokumente ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut nur zeitlich befristet unter Strafe (hierzu unter cc). \n\n11\\. aa) Nach Art. 10 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf freie Meinungsäußerung, einschließlich der Meinungsfreiheit und der Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Die Pressefreiheit wird in Art. 10 Abs. 1 EMRK – anders als in Art. 5 Abs. 1 GG – nicht ausdrücklich erwähnt, sondern als Bestandteil der allgemeinen Meinungsfreiheit geschützt; sie unterliegt keinen besonderen Schranken (Radtke\u002FHohmann\u002FAmbos, StPO, 2\\. Aufl., Art. 10 EMRK Rn. 5). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont in ständiger Rechtsprechung die Bedeutung der Freiheit der Meinungsäußerung als eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Selbstverwirklichung jedes Einzelnen (EGMR, Urteil vom 27. August 2024, Bielau\u002FÖsterreich, Nr. 20007\u002F22, AfP 2024, 409, 410). \n\n12\\. Die Konvention gewährleistet diese Rechte aber nicht unbegrenzt. Nach Art. 10 Abs. 2 EMRK können sie Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. Angesichts dieser Schranken lassen sich aus Art. 10 EMRK keine weitergehenden Rechte als aus Art. 5 Abs. 1 GG ableiten (vgl. Eisele, NSW 2024, 255, 266). \n\n13\\. bb) Die innerstaatlich im Rang eines Bundesgesetzes stehende Europäische Menschenrechtskonvention ist bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen. Dies gilt auch für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 – 2 BvR 1738\u002F12 Rn. 126, 135 BVerfGE 148, 296; Beschluss vom 21. September 2023 – 2 BvR 825\u002F23 Rn. 31, NJW 2023, 3487). \n\n14\\. Die Pflicht zur konventionsfreundlichen Auslegung endet allerdings dort, wo sie nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint, so etwa wenn ihr nationales Gesetzesrecht eindeutig entgegensteht. Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes – ebenso wie bei der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf der Ebene des einfachen Rechts – die Rechtsprechung des Gerichtshofs möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen, weshalb sich eine unreflektierte Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet (BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 – 2 BvR 1738\u002F12 Rn. 132 f., 135, BVerfGE 148, 296; Beschluss vom 19. Mai 2023 – 2 BvR 78\u002F22 Rn. 29, NJW 2023, 2632). \n\n15\\. cc) Bei der Strafvorschrift des § 353d Nr. 3 StGB handelt es sich um eine zulässige gesetzliche Einschränkung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Hierzu im Einzelnen: \n\n16\\. (1) Hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang ein Eingriff in die Meinungsfreiheit notwendig im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK ist, billigt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sowohl dem nationalen Gesetzgeber als auch den Gesetzesanwendern – insbesondere der Rechtsprechung – einen Beurteilungsspielraum zu (vgl. EGMR, Urteile vom 5. April 2022, NIT S.R.L.\u002FMoldawien, Nr. 28470\u002F12 Rn. 177; vom 13. Januar 2015, Łozowksa\u002FPolen, Nr. 62716\u002F09, NJW 2016, 1373, 1374; vom 12. Februar 2008, Guja\u002FMoldawien, Nr. 14277\u002F04 Rn. 69; vom 25. August 1998, Hertel\u002FSchweiz, Nr. 59\u002F1997\u002F843\u002F1049, GRUR Int 1999, 156, 159; vom 7. Dezember 1976, Handyside\u002FVereinigtes Königreich, Nr. 5493\u002F72 Rn. 48 ff.). Zur Beurteilung nationaler Verbote von Veröffentlichungen, namentlich solcher über gerichtliche Verfahren, hat er Kriterien entwickelt, die einzelfallbezogen in die Abwägung einfließen sollen. Hierzu gehören unter anderem der Weg, auf dem der Beschwerdeführer die veröffentlichten Informationen erhalten hat, der Inhalt des Artikels, die Frage seines Beitrags zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse, sein Einfluss auf das (Straf-)Verfahren, über das berichtet wurde (beispielsweise auf die Arbeit des Untersuchungsrichters), sowie die Verhältnismäßigkeit der für die Veröffentlichung verhängten Strafe (vgl. EGMR, Urteile vom 29. März 2016, Bédat\u002FSchweiz, Nr. 56925\u002F08, NJW 2017, 3501, 3503 f.; vom 31. Oktober 2023, B. GmbH & Co. KG\u002FDeutschland, Nr. 9602\u002F18 Rn. 27). Wurde die Abwägung auf nationaler Ebene vorgenommen, bedürfte es für den Gerichtshof gewichtiger Gründe, um die nationale Ansicht durch die eigene zu ersetzen (vgl. EGMR, Urteil vom 31. Oktober 2023, B. GmbH & Co. KG\u002FDeutschland, Nr. 9602\u002F18 Rn. 27). \n\n17\\. (2) Die Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB hält sich in diesem Beurteilungsspielraum; sie erweist sich als notwendig im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK. Bereits bei ihrer Schaffung ist der nationale Gesetzgeber den Anforderungen gerecht geworden, die sich aus Art. 10 EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben. Vor dem Hintergrund der aus Art. 5 Abs. 1 GG folgenden hohen Anforderungen und der konstituierenden Bedeutung derPresse-, Meinungs- und Informationsfreiheit für die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1987 – 2 BvR 1434\u002F86, BVerfGE 77, 65, 74 mwN) hat er den Anwendungsbereich der Norm bereits auf Tatbestandsebene erheblich eingegrenzt (vgl. auch Dunckel, ZUM 2024, 18, 19). So verbietet § 353d Nr. 3 StGB es lediglich für einen eng begrenzten Zeitraum, vorsätzlich (§ 15 StGB) amtliche Dokumente eines Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitzuteilen. Die inhaltliche Berichterstattung bleibt hingegen jederzeit möglich, genauso wie die öffentliche Mitteilung unwesentlicher Teile des Wortlauts amtlicher Dokumente. Zu einer „Geheimjustiz“ und einem „berichtsfreien Raum“ kann dieses eng begrenzte Verbot daher nicht führen, was sich an der umfangreichen und teilweise auch sehr detaillierten Presseberichterstattung über verschiedene Ermittlungs- und Gerichtsverfahren zeigt. \n\n18\\. Die Strafvorschrift beschränkt die Veröffentlichungsfreiheit somit bewusst nur sehr maßvoll. Insoweit ist sie aber auch notwendig im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK, denn das strafbewehrte Verbot schützt neben den Persönlichkeitsrechten der vom Verfahren Betroffenen vor allem die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten; es dient letztlich der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege selbst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27\\. Juni 2014 – 2 BvR 429\u002F12 Rn. 26, NJW 2014, 2777). Um ein generelles, automatisches und damit möglicherweise konventionswidriges Veröffentlichungsverbot handelt es sich gerade nicht (vgl. insoweit die Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu weiter gefassten Vorschriften anderer Konventionsstaaten). \n\n19\\. Eine die Berichterstattung wie § 353d Nr. 3 StGB ebenso nur maßvoll einschränkende Vorschrift in Artikel 38 Abs. 1 des französischen Gesetzes über die Pressefreiheit vom 29. Juli 1881 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dementsprechend nicht beanstandet. Diese Strafnorm, die im Regelungsgehalt dem § 353d Nr. 3 StGB vergleichbar ist, droht in ihrer seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung als Sanktion die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages demjenigen an, der Anklageschriften oder andere Akte eines Strafverfahrens veröffentlicht, bevor sie in öffentlicher Hauptverhandlung verlesen worden sind (vgl. EGMR, Urteile vom 24. November 2005, Tourancheau; Juli\u002FFrankreich, Nr. 53886\u002F00; vom 1. Juni 2017, Giesbert\u002FFrankreich, Nr. 68974\u002F11; und vom 17. Dezember 2020, Sellami\u002FFrankreich, Nr. 61470\u002F15). \n\n20\\. (3) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hält das deutsche Strafrechtssystem zudem genügend Instrumente bereit, um die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Kriterien selbst in etwaigen Sonderfällen berücksichtigen zu können. Vorliegend war es jedoch nicht geboten, eine dieser Möglichkeiten – zu denen neben den folgenden auch solche gehören, die sich im Rahmen der Irrtumsregelungen oder der Strafzumessung eröffnen – zu nutzen. \n\n21\\. So besteht auf Tatbestandsebene insbesondere die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung (vgl. hierzu im Zusammenhang mit § 353d Nr. 3 StGB: BVerfG, Beschluss vom 27\\. Juni 2014 – 2 BvR 429\u002F12 Rn. 40, NJW 2014, 2777; siehe zudem Ladiges, JR 2015, 209, 220; Dunckel, ZUM 2024, 18, 23; Petersen, StV 2025, 146, 147). Daneben kommt bei abstrakten Gefährdungsdelikten eine teleologische Reduktion in Betracht, wenn im Einzelfall mit Sicherheit ausgeschlossen ist, dass durch eine Handlung das geschützte Rechtsgut beeinträchtigt werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. April 1975 – 4 StR 120\u002F75, BGHSt 26, 121, 124 f.). Bei Veröffentlichungen über ein Gerichtsverfahren könnte hieran etwa dann gedacht werden, wenn staatliche Stellen ein inhaltlich übereinstimmendes amtliches Dokument bereits zuvor veröffentlicht haben (vgl. näher, auch zu Einschränkungen, MüKo-StGB\u002FPuschke, 4. Aufl., § 353d Rn. 25). Im vorliegenden Fall ist es hierzu aber nicht gekommen, so dass eine Begrenzung des Tatbestands nicht geboten ist. Zwar hatte das Amtsgericht München vor der Veröffentlichung durch den Angeklagten (andere) Beschlüsse aus dem Ermittlungsverfahren herausgegeben, dies jedoch nur an einzelne Pressevertreter. Es hat folglich diese – mit den hier inmitten stehenden Beschlüssen ohnehin nicht identischen – Entscheidungen nicht im Sinne des § 353d Nr. 3 StGB öffentlich mitgeteilt. Soweit zudem eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts München I gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 16. Mai 2023 in einer Fachzeitschrift publiziert wurde, geschah dies zum einen zeitlich nach der Veröffentlichungshandlung des Angeklagten, zum anderen fehlte es auch hier an einer Identität mit den vom Angeklagten veröffentlichten Beschlüssen. \n\n22\\. Ferner kann eine Veröffentlichung wegen eines Notstands (§ 34 StGB) gerechtfertigt sein, wenn nur so eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut abgewehrt werden kann und auch die weiteren Voraussetzungen dieses Rechtfertigungsgrundes vorliegen. Das Landgericht hat dies selbst in den Blick genommen. Im vorliegenden Fall ist jedoch keine derartige Gefahr ersichtlich, auf die der Beschwerdeführer mit seiner Veröffentlichung reagiert haben könnte. \n\n23\\. Jenseits der Frage der Erfüllung des Straftatbestands kann etwaigen Besonderheiten schließlich auch durch eine Opportunitätsentscheidung (§§ 153 ff. StPO) ausreichend Rechnung getragen werden. Einer Einstellung gemäß § 153 Abs. 2 StPO hat sich der Angeklagte indes verwehrt. \n\n24\\. (4) Entgegen der Revision folgt weder aus Art. 10 EMRK noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass der Tatbestand des § 353d Nr. 3 StGB selbst eine Abwägungsmöglichkeit vorsehen müsste (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Eine Verurteilung nach § 353d Nr. 3 StGB setzt regelmäßig auch nicht voraus, dass das Tatgericht eigens eine Abwägung anhand der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 10 EMRK entwickelten Kriterien vornimmt (vgl. Popp\u002FEpple, JR 2018, 362, 370). \n\n25\\. Soweit die Strafkammer in ihrer Angemessenheitsprüfung die Abwägungskriterien aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gleichwohl ausdrücklich berücksichtigt hat, beschwert dies den Angeklagten nicht. Das Landgericht ist damit dem Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör gerecht geworden, indem es sich mit seinem zentralen Vorbringen auch zu Art. 10 EMRK ausführlich auseinandergesetzt hat (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 2 BvR 433\u002F15; siehe auch EGMR, Urteil vom 25. Mai 2021, Milosavljevic\u002FSerbien, Nr. 57574\u002F24, AfP 2021, 306, 308). \n\n26\\. c) Der Senat weicht nicht in einer ein Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG erfordernden Weise vom Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2023 (VI ZR 116\u002F22, ZUM 2023, 782, 787) ab. Soweit der VI. Zivilsenat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum portugiesischen Recht (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011, Pinto Coelho\u002FPortugal, Nr. 28439\u002F08) ausgeführt hat, dass § 353d Nr. 3 StGB im Einzelfall in Konflikt nicht nur mit Art. 5 Abs. 1 GG, sondern auch mit Art. 10 EMRK geraten könne, weil eine strafrechtliche Ahndung nach dem Wortlaut dieser Bestimmung und ihrem bisherigen Verständnis keine einzelfallbezogene Abwägung widerstreitender Interessen voraussetze, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Die dortigen Erwägungen stellen sich zudem als nicht tragend dar. Der VI. Zivilsenat hat offenlassen können, ob § 353d Nr. 3 StGB bei einer seiner Ansicht nach möglicherweise gebotenen restriktiven Auslegung als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sein könnte, da im dortigen Fall die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 353d Nr. 3 StGB ohnehin nicht erfüllt waren. \n\n27\\. 2\\. Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Die Strafkammer hat gegen ihn eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen und damit die mildeste Strafe im deutschen Recht verhängt. Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Rechtsfehler deckt die Revision auch insoweit nicht auf. \n\nIII.\n\n28\\. Entgegen dem Antrag der Verteidigung setzt der Senat das Strafverfahren nicht aus, um ein Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG einzuleiten. Denn die Voraussetzungen der Norm sind nicht erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat § 353d Nr. 3 StGB wiederholt für verfassungsgemäß erklärt. Der Senat hat bei der Prüfung einer erneuten Vorlage den in diesen Entscheidungen dokumentierten Rechtsstandpunkt einzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2004 – 2 BvL 8\u002F02 Rn. 36, NJW 2004, 3620). Hiervon ausgehend erachtet er die Vorschrift auch in Ansehung des Vorbringens der Revision nicht für verfassungswidrig; einer erneuten Vorlage stünde zudem zumindest teilweise auch die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entgegen. \n\n29\\. 1\\. In bereits zwei Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB für mit der Verfassung vereinbar erklärt. \n\n30\\. So hat das Bundesverfassungsgericht zunächst auf eine Vorlage des Amtsgerichts Hamburg nach Art. 100 Abs. 1 GG umfassend die Vereinbarkeit der Strafnorm des § 353d Nr. 3 StGB mit dem Grundgesetz festgestellt, soweit die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke ohne oder gegen den Willen des von der Berichterstattung Betroffenen öffentlich mitgeteilt wurden (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 – 1 BvL 15\u002F84, NJW 1986, 1239). Den Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und -verbreitung, die Pressefreiheit sowie die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film hat es als gerechtfertigt angesehen: Bei der Strafnorm handele es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, welches zur Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig sei. Es sei weder zu unbestimmt (Art. 103 Abs. 2 GG), noch verstoße es gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Bundesverfassungsgericht hatte insbesondere auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Norm die Strafbarkeit nicht von einer Grundrechtsabwägung im Einzelfall, sondern von der durch den Tatbestand indizierten abstrakten Gefährdung der geschützten Rechtsgüter abhängig macht. \n\n31\\. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht fortgeführt und dabei die als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltete Strafnorm weiterhin als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG angesehen, das ein angemessenes Mittel zum Schutz der von den Veröffentlichungen amtlicher Dokumente bedrohten Rechtsgüter sei (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 429\u002F12, NJW 2014, 2777; vgl. ferner BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. April 2024 – 1 BvR 2279\u002F23).Dies gilt nach dieser Entscheidung auch dann, wenn der Betroffene der öffentlichen Mitteilung zugestimmt hat. Denn § 353d Nr. 3 StGB schützt nicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen, sondern unabhängig davon auch die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege. Dass der bewirkte Schutz lückenhaft ist und Umgehungsmöglichkeiten bestehen, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift – die Lückenhaftigkeit stellt sich vielmehr als Konsequenz einer möglichst weitreichenden Schonung der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und dem Bestimmtheitserfordernis materieller Strafnormen (Art. 103 Abs. 2 GG) dar. \n\n32\\. 2\\. Der Senat ist gemäß Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG, § 31 Abs. 1 BVerfGG an frühere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden, wobei die Bindungswirkung auch die das Ergebnis der Entscheidungen tragenden verfassungsrechtlichen Gründe umfasst und damit über die Wirkung der Gesetzeskraft nach § 31 Abs. 2 BVerfGG hinausgeht (vgl. zur Regelung im Grundgesetz BT-Drucks. 20\u002F12977, S. 8 f.; zur inhaltsgleichen Regelung im BVerfGG Heusch in Burkiczak\u002FDollinger\u002FSchorkopf, Kommentar zum BVerfGG, 2. Aufl., § 31 Rn. 58; BeckOK BVerfGG\u002Fvon Ungern-Sternberg, 19. Ed. § 31 Rn. 33). Soweit die Bindungswirkung reicht, wird mit einer erneuten Vorlage ein Spruch begehrt, der im Gegensatz zu der früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht. Dessen Rechtskraft steht einer erneuten Vorlage zwar nicht entgegen, wenn das vorlegende Gericht sich auf neue Tatsachen beruft, die erst nach der früheren Entscheidung entstanden oder bekannt geworden sind. Das vorlegende Gericht muss dazu jedoch den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dokumentierten Rechtsstandpunkt einnehmen und neue Tatsachen darlegen, die vor diesem Hintergrund geeignet sind, eine von dem früheren Erkenntnis abweichende Entscheidung zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2004 – 2 BvL 8\u002F02, NJW 2004, 3620). \n\n33\\. 3\\. Gemessen hieran kommt eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auch in Ansehung des Revisionsvortrags nicht in Betracht. \n\n34\\. a) Das gilt zunächst, soweit die Revision auf den Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verweist. Zwar hat sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2014, bei der – wie hier – ein Journalist die amtlichen Dokumente mit Zustimmung der Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens veröffentlicht hatte, nur zum Grundrecht auf Meinungsfreiheit verhalten. Mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit ergibt sich jedoch kein anderes Ergebnis. Dabei kann die Frage einer Bindungswirkung dieser Entscheidung gemäß Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG, § 31 Abs. 1 BVerfGG dahinstehen (vgl. zur Bindungswirkung von Nichtannahmebeschlüssen BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1995 – 1 BvL 18\u002F93, BVerfGE 92, 91, 107; Schmidt-Bleibtreu\u002FKlein\u002FBethge\u002F Graßhof, BVerfGG, 64\\. EL, § 93b Rn. 17; Schlaich\u002FKorioth, Das Bundesverfassungsgericht, 13. Aufl., Rn. 621; zudem Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Denn der Senat hält die Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB nach den insoweit übertragbarenverfassungsrechtlichen Wertungen der vorgenannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, auch soweit sie derartige Konstellationen erfasst, nicht für verfassungswidrig. Einer näheren Abgrenzung der Grundrechte der Meinungs- und der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) bedarf es dabei nicht, da beide dem einheitlichen Schrankenvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG unterliegen. Im Übrigen gilt, dass die Möglichkeiten der Presse, die Bürger umfassend, zeitnah und wahrheitsgemäß über Strafverfahren zu informieren, durch das temporäre Verbot des § 353d Nr. 3 StGB nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden; niemand wird an einer inhaltlichen Wiedergabe der Informationen gehindert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 – 1 BvL 15\u002F84, NJW 1986, 1239, 1241). \n\n35\\. b) Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der Revision gegen den Schutzumfang des § 353d Nr. 3 StGB geben zu einer Vorlage nach Art. 100 GG keinen Anlass. Das gilt auch, soweit in den Schutz des Straftatbestands – wie vorliegend durch das Landgericht geschehen – über Laienrichter und Zeugen hinaus zugleich professionelle Verfahrensbeteiligte wie Staatsanwälte und Berufsrichter einbezogen werden. Der Senat hält die Norm auch insoweit in Übereinstimmung mit den Nichtannahmebeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts nicht für verfassungswidrig. \n\n36\\. Maßgeblich hierfür ist die mit der Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB nach einhelliger Auffassung verfolgte doppelte Schutzrichtung, deren Elemente in einem Alternativverhältnis zueinander stehen. Sie dient in erster Linie der Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 10. April 2024 – 1 BvR 2279\u002F23); daneben sichert sie die Persönlichkeitsrechte der von dem Verfahren Betroffenen sowie – hinsichtlich des Beschuldigten – die Aufrechterhaltung der bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu seinen Gunsten bestehenden Unschuldsvermutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 429\u002F12, NJW 2014, 2777, 2778 mwN). Hinsichtlich der Unbefangenheit hat sich das Bundesverfassungsgericht auf alle Verfahrensbeteiligten bezogen, auch wenn es – im Einklang mit der nicht abschließenden Aufzählung in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 7\u002F550, S. 282 f.) – Laienrichter und Zeugen besonders hervorgehoben hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 429\u002F12 Rn. 26, 32: „insbesondere“, NJW 2014, 2777, 2778 f.); insoweit unterscheidet grundsätzlich auch das Gerichtsverfassungsgesetz für die Hauptverhandlung nicht zwischen Berufsrichtern und Schöffen (vgl. § 30 Abs. 1 GVG; § 77 Abs. 1 GVG). \n\n37\\. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, geht es dabei weder um einen Ausschluss von Kritikmöglichkeiten noch um einen persönlichen Ehrschutz zugunsten professioneller Verfahrensbeteiligter, sondern um die Justizförmigkeit des Verfahrens, in der sich eine formalisierte Objektivität ausdrückt und die durch eine vorzeitige Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke beeinträchtigt werden kann. Deren strafrechtliche Sanktionierung dient einerseits mittelbar der Ermittlung des wahren Sachverhalts und gewährleistet andererseits die unbedingte Neutralität und Distanz des Gerichts gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand. Sie hat damit Einfluss auf die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege selbst, die ihrerseits Verfassungsrang genießt (BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2014 – 2 BvR 429\u002F12 Rn. 26, NJW 2014, 2777). Die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten gehört zu den Voraussetzungen der Unvoreingenommenheit der Gerichte und damit auch des Vertrauens von Rechtsuchenden und Öffentlichkeit in deren Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 – 1 BvL 15\u002F84, BVerfGE 71, 206, 218 f.). \n\n38\\. c) Die Kritik der Revision an der Bestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) der Strafnorm missachtet die Bindungswirkung der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 353d Nr. 3 StGB (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 – 1 BvL 15\u002F84, NJW 1986, 1239). Der Generalbundesanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass seit dieser Entscheidung keine Veränderungen eingetreten sind, die zu einer Neubewertung dieser Frage Anlass geben könnten. \n\n39\\. d) Soweit die Revision auf tatsächliche oder rechtliche Veränderungen verweist, die aus ihrer Sicht die Grundlagen für die verfassungsrechtliche Beurteilung in den früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts berühren und deren Überprüfung nahelegen, teilt der Senat diese Einschätzung nicht. Insbesondere entfällt die Bindungswirkung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 353d Nr. 3 StGB nicht wegen des zwischenzeitlichen „Medienwandels“ (vgl. hierzu Popp\u002FEpple, JR 2018, 362, 365; Ladiges, JR 2015, 209, 215). Zwar sind mit der vermehrten Nutzung des Internets erhebliche Änderungen einhergegangen. Inzwischen kann jedermann ohne größeren Aufwand amtliche Dokumente öffentlich mitteilen und so uneingeschränkt verbreiten (vgl. Popp\u002FEpple, JR 2018, 362, 365); das „Publikationsmonopol“ liegt heute nicht mehr nur bei Journalisten (vgl. Ladiges, JR 2015, 209, 215). Diese Entwicklung stellt die bisherige verfassungsgerichtliche Bewertung jedoch nicht infrage, sondern streitet für die Verfassungsmäßigkeit eines strafbewehrten Veröffentlichungsverbots. Denn mit den gewachsenen Publikationsmöglichkeiten gehen naheliegend auch gewachsene Gefahren für das Schutzgut des § 353d Nr. 3 StGB einher. Auch bestehen vor diesem Hintergrund weiterhin sachliche Gründe für die Differenzierung zwischen wörtlichen und lediglich inhaltlichen Mitteilungen, die daher weiterhin keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellen kann (vgl. hierzu bereits BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1985 – 1 BvL 15\u002F84, BVerfGE 71, 206, 216 f.). \n\n40\\. e) Entsprechend den obigen Ausführungen gibt auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 10 EMRK keinen Anlass für eine erneute Überprüfung des § 353d Nr. 3 StGB durch das Bundesverfassungsgericht. Im Übrigen kann – worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist – auch aus der bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2015 (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 2 BvR 433\u002F15 Rn. 10) geschlossen werden, dass das deutsche Strafrecht Möglichkeiten bietet, um die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen. Cirener Gericke Köhler von Häfen Werner","Strafbarkeit wegen Veröffentlichung strafprozessualer Beschlüsse im Internet trotz Schwärzung und Beschuldigteneinwilligung; Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht","2026-07-10T22:10:20.242Z",{"id":218,"ecli":219,"slug":220,"caseNumber":221,"courtId":90,"decisionDate":222,"fullText":223,"summary":224,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":222,"parsedAt":225,"updatedAt":226},"5706","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465182601","ecli-de-neuris-kvre465182601","1 BvR 177\u002F23","2025-07-09T00:00:00.000Z","#  Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen strafprozessuale Rechtsgrundlagen der Online-Durchsuchung - Unzulässigkeit mangels Darlegung der eigenen Betroffenheit \n\n## Tenor\n\n1\\. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1) und 2) hat sich durch deren Tod erledigt.\n\n2\\. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Wie aus öffentlichen Quellen bekannt, sind die Beschwerdeführer zu 1) und 2) nach Erhebung ihrer Verfassungsbeschwerde verstorben. Dies führt dazu, dass insoweit lediglich die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens auszusprechen ist. Anhaltspunkte dafür, dass unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Stands des Verfassungsbeschwerdeverfahrens über die Verfassungsbeschwerde gleichwohl entschieden werden müsste (vgl. BVerfGE 109, 279 \u003C304>; 124, 300 \u003C318> m.w.N.) sind nicht ersichtlich. Die Verfassungsbeschwerde diente allein der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte der Verstorbenen. Insbesondere sind keine Rügen erhoben, die die Rechtsnachfolgenden im eigenen Interesse geltend machen könnten (vgl. BVerfGE 109, 279 \u003C304>; BVerfGK 9, 62 \u003C70> jeweils m.w.N.). \n\n2\\. 2\\. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist bereits unzulässig, denn sie genügt nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenen Darlegungsanforderungen. Soweit die Beschwerdeführenden im Schwerpunkt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme durch die angegriffene Befugnis in § 100b StPO rügen, haben sie schon ihre eigene Betroffenheit nicht dargelegt. Da keiner der Beschwerdeführenden befürchtet, selbst Zielperson einer Online-Durchsuchung zu werden, kann das IT-System-Grundrecht mangels Zugriffs auf ein eigengenutztes IT-System (vgl. BVerfGE 120, 274 \u003C315>) nicht betroffen sein. \n\n3\\. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n4\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen strafprozessuale Rechtsgrundlagen der Online-Durchsuchung - Unzulässigkeit mangels Darlegung der eigenen Betroffenheit","2026-07-08T22:55:52.407Z","2026-07-10T22:10:53.572Z",{"id":228,"ecli":229,"slug":230,"caseNumber":231,"courtId":44,"decisionDate":232,"fullText":233,"summary":234,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":232,"parsedAt":235,"updatedAt":236},"5948","ECLI:DE:NEURIS:KORE726032025","ecli-de-neuris-kore726032025","6 AR 1\u002F25","2025-06-24T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 24. Juni 2025 - 6 AR 1\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über Rechtsbeschwerden gegen die nach § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG ergangenen Entscheidungen der Landgerichte nicht zuständig.2 3\n\n2\\. Zuständiges Rechtsbeschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.2 3\n\n## Tenor\n\nDer Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 6. Mai 2024 nicht zuständig.\n\nZuständig ist das Oberlandesgericht Celle.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Niedersachsen hat gegen die Betroffene mit Bußgeldbescheid vom 16. Dezember 2020 wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung eine Geldbuße von 10.417.000 Euro verhängt. Hiergegen hat die Betroffene Einspruch eingelegt, über den eine Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Hannover nach § 72 Abs. 1 OWiG entschieden und die Betroffene wegen „Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Rechtsgrundlage mit Videokameras und angeschlossenen Speichermedien“ zu einer Geldbuße in Höhe von 700.000 Euro verurteilt hat. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde. Der Generalbundesanwalt hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt und beantragt zu beschließen, dass der Bundesgerichtshof für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht zuständig sei; zuständiges Rechtsbeschwerdegericht sei vielmehr das Oberlandesgericht Celle. \n\nII.\n\n2\\. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gegen den auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG, § 72 Abs. 1 OWiG ergangenen Beschluss des Landgerichts Hannover vom 6. Mai 2024 nicht zuständig. Zuständiges Rechtsbeschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Celle. \n\n3\\. Dies folgt aus § 41 Abs. 2 Satz 1 BDSG, der für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens auf die Vorschriften des GVG und der StPO verweist und sie für entsprechend anwendbar erklärt. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass das GVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass die Rechtsbeschwerdezuständigkeit des Oberlandesgerichts in Bußgeldverfahren auch in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG gegeben ist, in denen wegen der Höhe der Geldbuße in erster Instanz anstelle des Amtsgerichts das Landgericht entschieden hat (so auch Krenberger\u002FKrumm, OWiG, 8. Aufl., § 79 Rn. 123; BeckOK Datenschutzrecht\u002FBrodowski, BDSG § 41 Rn. 38; Klaas\u002FMomsen\u002FWybitul\u002FThiel, Datenschutzsanktionenrecht, § 4 Rn. 29). \n\n4\\. 1\\. Zwar hat der Gesetzgeber in § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG abweichend von der allgemeinen Regel des § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG, nach der eine Entscheidung über den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid grundsätzlich dem Amtsgericht obliegt, in datenschutzrechtlichen Bußgeldverfahren eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Landgerichte für Entscheidungen über Einsprüche in Fällen eingeführt, in denen die festgesetzte Geldbuße den Betrag von 100.000 Euro übersteigt. § 68 OWiG findet in diesen Fällen mit der Maßgabe Anwendung, dass bei Verstößen nach Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von 100.000 Euro übersteigt (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG). Eine Regelung für den weiteren Instanzenzug in Fällen, in denen nicht das Amtsgericht, sondern das Landgericht über einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entschieden hat, ist aber nicht getroffen worden. Vielmehr verweist § 41 Abs. 2 Satz 1 BDSG für das (Rechtsbeschwerde-)Verfahren einheitlich auf die Vorschriften des OWiG, der StPO und des GVG, die – soweit das BDSG nichts anderes bestimmt – entsprechend gelten sollen. \n\n5\\. 2\\. § 41 Abs. 2 BDSG, der die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt, ist unter Berücksichtigung seines Wortlauts, der Gesetzessystematik, der historischen Entwicklung der Regelungen zum Instanzenzug in Bußgeldsachen und des Sinn und Zwecks der Vorschrift dahin auszulegen, dass für Rechtsbeschwerden in datenschutzrechtlichen Bußgeldverfahren losgelöst von der Frage, ob erstinstanzlich das Amtsgericht oder das Landgericht entschieden hat, zuständiges Rechtsbeschwerdegericht das Oberlandesgericht ist. \n\n6\\. a) Einem solchen Verständnis steht ‒ entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Celle und eines Teils des Schrifttums (vgl. Adelberg\u002FSpittka\u002FZapf, CB 2021, 149, 154; Specht\u002FMantz\u002FBorn, Europäisches und deutsches Datenschutzrecht, § 8 Rn. 95) ‒ der Wortlaut des § 41 Abs. 2 Satz 1 BDSG i.V.m. § 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 135 Abs. 1 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG nicht entgegen. \n\n7\\. aa) Zwar kann die Norm bei einer eng am Wortlaut der in Bezug genommenen Normen des § 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 135 Abs. 1 GVG orientierten Auslegung (vgl. Beaucamp\u002FBeaucamp, Methoden und Technik der Rechtsanwendung, 2023, Rn. 169; Wank\u002FMaties, Die Auslegung von Gesetzen, 7. Aufl., S. 46) dahin verstanden werden, dass eine Verschiebung der erstinstanzlichen Zuständigkeit vom Amtsgericht auf das Landgericht zugleich zu einer Verschiebung der Rechtsbeschwerdezuständigkeit vom Oberlandesgericht auf den Bundesgerichtshof führt. Jedoch griffe eine solche Gesetzesauslegung methodisch zu kurz. \n\n8\\. bb) Der Gesetzgeber hat sich sowohl für die Bestimmung der anwendbaren Verfahrensvorschriften als auch des Instanzenzugs gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 BDSG i.V.m. § 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVG und mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG einer besonderen Verweisungstechnik bedient, die – statt einer direkten, sich streng am Wortlaut orientierenden Auslegung der maßgeblichen Vorschriften – eine analoge Anwendung der in Bezug genommenen Vorschriften fordert. Für die Gesetzesauslegung ist in einem solchen Fall von Bedeutung, ob es durch eine Verweisung zu einer unveränderten oder veränderten Übernahme des Verweisungsobjekts kommt. Verweist eine Norm ‒ ohne eigenen Regelungsgehalt ‒ auf andere Vorschriften, so erstreckt sich der gesamte normative Kern des Verweisungsobjekts unverändert auf die ergänzte Rechtsnorm. § 41 BDSG regelt, anders als andere Normen, die keinen eigenen Regelungsgehalt aufweisen, einen Teil der zu regelnden Rechtsmaterie ‒ die erstinstanzliche Zuständigkeit der Amtsgerichte einerseits und der Landgerichte andererseits ‒ selbst und verweist lediglich ergänzend auf die Normen der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes. Bei einer solchen Verweisungsanalogie (vgl. Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz, 2. Aufl., S. 24; Karpen, Die Verweisung als Mittel der Gesetzgebungstechnik, 1970, S. 78; Debus, Verweisungen in deutschen Rechtsnormen, 2008, S. 55; Stodt, Dynamische Verweisungen, 2023, S. 5) wird das Verweisungsobjekt in veränderter Form übernommen (vgl. Müller, Handbuch der Gesetzgebungstechnik, 2. Aufl., S. 178; Budde, Jura 1984, 578, 579). Eine solche Verweisung fordert vom Rechtsanwender, die in Bezug genommene und nicht unmittelbar anwendbare Bezugsnorm gedanklich so umzuformulieren, dass sie für die Verweisungsnorm passt und nutzbar gemacht werden kann (vgl. BMJV, Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 4. Aufl., Rn. 102; Maties, JR 2007, 265, 267 ff.). Es ist daher im Wege der Auslegung zu ermitteln, wie das Verweisungsobjekt unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen Verweisungsnorm und dem verwiesenen Rechtsbereich inhaltlich abzuändern ist, damit es sich in den Tatbestand der Verweisungsnorm einfügt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 – B 2 U 1\u002F17 R, Rn. 15; BFHE 158, 185, Rn. 12). \n\n9\\. cc) Die Verweisung in § 41 Abs. 2 Satz 1 BDSG stellt eine Verweisungsanalogie in diesem Sinne dar, weil die Vorschriften des OWiG, der StPO und des GVG für „entsprechend“ anwendbar erklärt werden. Dies bedeutet, dass die Rechtsbeschwerdezuständigkeit aus der Perspektive der verweisenden Vorschrift (§ 41 BDSG) im Wege einer entsprechenden Anwendung der Verweisungsobjekte (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 135 Abs. 1 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) ermittelt werden muss und der Wortlaut der in Bezug genommenen Vorschriften nicht die Auslegungsgrenze markiert (vgl. Canaris, aaO, S. 24; Debus, aaO, S. 57; Cornelius, Verweisungsbedingte Akzessorietät bei Straftatbeständen, 2016, S. 455 ff.). Der Wortlaut des § 41 Abs. 2 Satz 1 BDSG ist daher offen und lässt ohne Weiteres ein Verständnis zu, wonach zuständiges Rechtsbeschwerdegericht einheitlich und losgelöst von der Frage, ob erstinstanzlich das Amtsgericht oder das Landgericht entschieden hat, in allen Fällen ein Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts (vgl. § 80a OWiG) ist. \n\n10\\. b) Auch systematische Erwägungen sprechen dafür, dass das GVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass das Oberlandesgericht auch dann für Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen zuständig ist, wenn erstinstanzlich das Landgericht über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entschieden hat. \n\n11\\. aa) Zur Entscheidung über Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen sind die Oberlandesgerichte berufen. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG verweist hinsichtlich der Rechtsbeschwerde auf die Vorschriften der StPO und des GVG über die Revision, die für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren entsprechend gelten. Demzufolge sind für Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVG die Oberlandesgerichte zuständig (vgl. KK-OWiG\u002FHadamitzky, 6. Aufl., § 79 Rn. 149; KK-StPO\u002FFeilcke, 9. Aufl., GVG § 121 Rn. 3; Krenberger\u002FKrumm, OWiG, 8. Aufl., § 79 Rn. 123; BeckOK OWiG\u002FBär, § 79 Rn. 59). Vor diesem Hintergrund wäre die originäre Begründung einer Rechtsbeschwerdezuständigkeit des Bundesgerichtshofs eine ‒ begründungsbedürftige ‒ Ausnahme, für die es hier an Anhaltspunkten fehlt. \n\n12\\. bb) Außerdem belegt die systematische Stellung der Ausnahmeregelung des § 41 Abs. 1 BDSG, dass es sich um eine von den allgemeinen Regelungen abweichende Zuständigkeitsregelung für die erste Instanz ohne Folgen für den weiteren Instanzenzug handelt. Denn sie ist nicht in § 41 Abs. 2 BDSG – also im Zusammenhang mit der Verweisung hinsichtlich des Verfahrens –, sondern in § 41 Abs. 1 BDSG geregelt, der in Satz 1 einen eigenen Verweis auf die Vorschriften des OWiG enthält. Diese Verweisung wird wiederum durch § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG dahin eingeschränkt, dass § 68 OWiG mit der Maßgabe Anwendung findet, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von 100.000 Euro übersteigt. Eine damit einhergehende Auswirkung auf die in Absatz 2 der Vorschrift geregelte und das Bußgeldverfahren betreffende Verweisungsnorm lässt sich dieser Regelungstechnik nicht entnehmen. Vielmehr stellt sich die in § 41 Abs. 1 BDSG normierte Ausnahmeregelung vor diesem Hintergrund als abschließender gesetzgeberischer Eingriff in den Instanzenzug dar. \n\n13\\. cc) Weiterhin spricht – worauf der Generalbundesanwalt hingewiesen hat – für eine enge Auslegung der Norm, dass der Gesetzgeber in anderen Fällen, in denen er eine von § 68 OWiG abweichende erstinstanzliche Zuständigkeit in Bußgeldverfahren bestimmt hat, die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für Rechtsbeschwerden ausdrücklich geregelt hat. \n\n14\\. So entscheidet der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs gemäß §§ 84, 94 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nach §§ 81, 83 Abs. 1 Satz 1 GWB. Die Regelung des § 84 GWB wurde auch in § 99 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) übernommen (vgl. BT-Drucks. 15\u002F3917, S. 75). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in § 63 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) ausdrücklich „abweichend von der für allgemeine Bußgeldsachen geltenden Regelung“ eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für Rechtsbeschwerden gegen die nach § 62 WpÜG von den Oberlandesgerichten getroffenen Entscheidungen angeordnet (vgl. BT-Drucks. 14\u002F7034, S. 69). Der Umstand, dass der Gesetzgeber mehrfach eine bundesgerichtliche Rechtsbeschwerdezuständigkeit ausdrücklich angeordnet hat, spricht mit Gewicht dafür, dass es beim Fehlen einer entsprechenden klaren Kodifizierung dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass die Oberlandesgerichte ihren Status als bußgeldrechtliches Rechtsbeschwerdegericht nicht an den Bundesgerichtshof verlieren sollen. \n\n15\\. c) Dieser Befund wird durch die historische Entwicklung der Regelungen zum Instanzenzug in Bußgeldsachen gestützt. \n\n16\\. aa) Eine der Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG ähnliche Regelung sah bereits das Gesetz zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz; nachfolgend WiStG 1949) vom 26. Juli 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, S. 193) vor. Nach § 82 Abs. 1 WiStG 1949 war bei Geldbußen bis 5.000 DM das Amtsgericht, bei höheren Geldbußen hingegen das Landgericht zuständig. Gleichwohl war für die hiergegen unter bestimmten Voraussetzungen zulässige Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 4 Satz 1 WiStG 1949 stets das Oberlandesgericht zuständig. Zwar kam eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zu dieser Zeit nicht in Betracht, weil dieser erst durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) errichtet wurde. Es existierte aber bereits der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone, dessen Zuständigkeit sich auch auf Revisionen in Strafsachen bezog (vgl. § 34 der Durchführungsverordnung des Zentral-Justizamts für die Britische Zone vom 17. November 1947, Verordnungsblatt Nr. 25 S. 149) und der damit als weiteres Rechtsbeschwerdegericht für die von den Landgerichten getroffenen Entscheidungen in Bußgeldsachen zur Verfügung gestanden hätte. \n\n17\\. bb) Darüber hinaus war eine der Vorschrift des § 82 Abs. 1 WiStG 1949 entsprechende Regelung auch im Gesetzentwurf für die Einführung eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten aus dem Jahr 1951 vorgesehen (vgl. BT-Drucks. I\u002F2100, S. 9 f.). Unabhängig von der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Amts- oder Landgerichts sollte gemäß § 51 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzentwurfs weiterhin ausschließlich das Oberlandesgericht über die Rechtsbeschwerden entscheiden. \n\n18\\. Wenngleich die vorgenannte Differenzierung bei der erstinstanzlichen Zuständigkeit letztlich keinen Eingang in das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 177; nachfolgend OWiG 1952) gefunden hat, zeigt der ursprüngliche Entwurf, dass auch der historische Gesetzgeber nicht von einer Verknüpfung der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte mit der Rechtsbeschwerdezuständigkeit der Oberlandesgerichte, sondern von einer davon unabhängigen, originären Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen ausgegangen ist. \n\n19\\. cc) Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber im Zuge der Reform des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten im Jahr 1968 die Rechtsbeschwerde in § 79 OWiG neu geregelt und dabei auf eine ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung an die Oberlandesgerichte – wie sie noch in § 56 Abs. 4 Satz 1 OWiG 1952 enthalten war – verzichtet hat (vgl. § 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968, BGBl. I S. 481). Denn durch die noch heute gleichlautende Verweisung in § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG auf die Vorschriften der StPO und des GVG sollte lediglich eine Generalklausel geschaffen werden, um den Verweis auf zahlreiche einzelne Vorschriften der genannten Gesetze zu vermeiden (vgl. den Bericht des Rechtsausschusses vom 4. März 1968 zu BT-Drucks. V\u002F2600 und V\u002F2601, S. 11). Dass der Gesetzgeber damit bewusst eine Möglichkeit für die Verschiebung der Zuständigkeit für Rechtsbeschwerdeverfahren schaffen wollte, erscheint bereits deshalb fernliegend, weil das Gesetz für das gerichtliche Bußgeldverfahren auch nach der Reform lediglich eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Amtsgerichte vorsah. \n\n20\\. d) Die Entstehungsgeschichte der Norm sowie der mit ihr verfolgte begrenzte gesetzgeberische Zweck stützen dieses Auslegungsergebnis und bestätigen, dass es sich bei § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG um eine isolierte Sonderregelung für die erste Instanz ohne Auswirkungen auf den weiteren Instanzenzug handelt. \n\n21\\. aa) Zwar sind die wenig aussagekräftigen Gesetzesmaterialien auf den Hinweis beschränkt, dass der Entwurf angesichts der nach Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO möglichen hohen Geldbußen in Anlehnung an die für Zivilsachen geltende Zuständigkeitsnorm des § 23 Nr. 1 GVG eine Zuständigkeit auch der Landgerichte vorsehe, wenn die Geldbuße die Summe von 100.000 Euro übersteige (vgl. BT-Drucks. 18\u002F12144, S. 6). Demnach verfolgte der Gesetzgeber mit der Regelung das ‒ isolierte ‒ Ziel, die Amtsgerichte nicht mit Entscheidungen über hohe Bußgelder zu belasten (vgl. insoweit auch die Wortmeldung von Mayer, Plenarprotokoll 18\u002F231, S. 23305). Ein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber einen tiefgreifenden Eingriff in den weiteren Instanzenzug bezweckte und in datenschutzrechtlichen Bußgeldverfahren eine gespaltene Zuständigkeit zwischen den Oberlandesgerichten einerseits und dem Bundesgerichtshof andererseits schaffen wollte, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Das mit der Regelung des § 41 Abs. 1 BDSG verfolgte beschränkte gesetzgeberische Ziel spricht für die Annahme, dass der Gesetzgeber nicht ohne ausdrückliche Regelung und in Abkehr von den sonstigen Regelungen über den Instanzenzug eine gespaltene Rechtsbeschwerdezuständigkeit begründen wollte. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Schaffung einer Bundeszuständigkeit in einem Teilbereich des Ordnungswidrigkeitenrechts mit den damit verbundenen zusätzlichen Belastungen erörtert worden wäre, wenn dies tatsächlich beabsichtigt gewesen wäre. \n\n22\\. bb) Darüber hinaus stellt die Vorschrift des § 41 Abs. 1 BDSG eine Sonderregelung dar. Sowohl das OWiG als auch Bußgeldvorschriften in anderen Gesetzen (vgl. insbesondere § 30 Abs. 2 OWiG, § 130 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 334 Abs. 3 und Abs. 3a HGB sowie § 14 Abs. 3 DüngeG) sehen die Möglichkeit vor, hohe Geldbußen zu verhängen, ohne dass damit eine Abweichung vom üblichen Instanzenzug verbunden wäre (vgl. Paal\u002FPauly\u002FFrenzel, DSGVO BDSG, 3. Aufl., BDSG § 41 Rn. 8; Gola\u002FHeckmann\u002FEhmann, DSGVO - BDSG, 3. Aufl., BDSG § 41 Rn. 26; Schwartmann\u002FJaspers\u002FThüsing\u002FKugelmann\u002FBurkhardt, DSGVO\u002F BDSG, 3. Aufl., BDSG § 41 Rn. 35). Schließlich zeigt auch die Zuständigkeitsregelung des § 80a Abs. 2 OWiG, nach der die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte bei einer Geldbuße von mehr als 5.000 Euro nicht nur mit einem, sondern mit drei Berufsrichtern besetzt sind, dass der Gesetzgeber besondere Anforderungen an die Besetzung der Richterbank der Rechtsbeschwerdegerichte in Fällen bedacht hat, in denen hohe Geldbußen verhängt worden sind. \n\n23\\. 3\\. Das Recht der Europäischen Union steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Die als Unionsverordnung nach Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar und verbindlich in Deutschland geltende DSGVO (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2021 – V ZB 53\u002F20, Rn. 16; Urteil vom 15. Juni 2021 – VI ZR 576\u002F19, WM 2021, 1376 Rn. 17) enthält keine Vorgaben zur prozessualen Umsetzung und zum Instanzenzug; beides obliegt allein den Mitgliedstaaten. Die unionsrechtlich geforderte effektive prozessuale Sanktionsdurchsetzung ist im Falle einer Rechtsbeschwerdezuständigkeit der Oberlandesgerichte nicht berührt. \n\n24\\. 4\\. Das Auslegungsergebnis steht schließlich im Einklang mit der Verfassung und verletzt insbesondere nicht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (krit. in Bezug auf die Frage der Besetzung des zuständigen Spruchkörpers BeckOK StGB\u002FBieber, BDSG § 41 Rn. 32; Sydow\u002FMarsch\u002FHeghmanns, DSGVO\u002FBDSG, 3. Aufl., BDSG § 41 Rn. 26; Schwartmann\u002FJaspers\u002FThüsing\u002FKugelmann\u002FBurkhardt, DSGVO\u002FBDSG, 3. Aufl., BDSG § 41 Rn. 36; Lamsfuß, NZWiSt 2021, 98; Kiparksi\u002FZirfas, CR 2021, 108, 112). \n\n25\\. a) Die Garantie des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG soll der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig, von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht (vgl. BVerfGE 95, 322, 327). Deshalb muss sich der für den Einzelfall zuständige Richter möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergeben (BVerfGE 19, 52, 59; 22, 254, 258). Der Gesetzgeber muss die fundamentalen Zuständigkeitsregeln selbst aufstellen, also durch die Prozessgesetze bestimmen, welche Gerichte mit welchen Spruchkörpern für welche Verfahren sachlich, örtlich und instanziell zuständig sind (BVerfGE 95, 322, 328). \n\n26\\. Allerdings erfordert dieser Grundsatz nicht, dass der Richter jeweils durch das Gesetz endgültig bestimmt sein muss (vgl. BVerfGE 9, 223, 226; 22, 254, 259). Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt nicht schon dann vor, wenn zur Bestimmung des gesetzlichen Richters auslegungsbedürftige Begriffe verwendet werden. Auslegungszweifel in Bezug auf die zur Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters verwendeten Kriterien sind deshalb unschädlich (vgl. BVerfGE 95, 322, 330). \n\n27\\. b) Gemessen hieran ist die Auslegung des § 41 Abs. 2 BDSG dahin, dass es bei der Rechtsbeschwerdezuständigkeit der Oberlandesgerichte verbleibt, mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Der Wortlaut, die Systematik, die historische Entwicklung der Regelungen zum Instanzenzug in Bußgeldverfahren und Sinn und Zweck des § 41 Abs. 2 BDSG ergeben, dass mit der Einführung des § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG lediglich in Bezug auf die erstinstanzliche Zuständigkeit eine abweichende Regelung getroffen worden ist, nach der neben den Amtsgerichten auch die Landgerichte erstinstanzlich zuständig sein sollen. Daraus folgt, dass das zuständige Rechtsbeschwerdegericht über die Verweisungsanalogien des § 41 BDSG ohne Weiteres bestimmt werden kann. \n\nBartel Vizepräsident des UnabhängigenKontrollrats Dr. Feilcke ist aus demBundesgerichtshof ausgeschiedenund deshalb gehindertzu unterschreiben. Fritsche Bartel von Schmettau Arnoldi","BGH, Beschluss vom 24. Juni 2025 - 6 AR 1\u002F25","2026-07-08T22:58:25.981Z","2026-07-10T22:11:17.144Z",37,20,[240,11],2026]