[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-disability-discrimination-de-2025":3},{"detail":4,"years":107},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":25,"page":14,"limit":106},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},424,"disability-discrimination-de","Disability Discrimination","DE","2026-07-08T22:47:04.409Z",2025,[13,16,18,20,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":17},3,{"month":21,"count":17},4,{"month":23,"count":15},5,{"month":25,"count":14},6,{"month":27,"count":15},7,{"month":29,"count":15},8,{"month":31,"count":15},9,{"month":33,"count":15},10,{"month":35,"count":14},11,{"month":37,"count":15},12,[39,53,64,75,85,95],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"4240","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600088","ecli-de-neuris-wbre202600088","3 C 17.23",34,"2025-11-06T00:00:00.000Z","#  Erteilung der Approbation bei Sehbehinderung \n\n## Leitsatz\n\nDie Annahme, es reiche für die gesundheitliche Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bundesärzteordnung nicht aus, wenn ein Approbationsbewerber, dessen gesundheitliche Eignung aufgrund einer Sehbehinderung eingeschränkt ist, in gesundheitlicher Hinsicht für die eigenverantwortliche und selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufs in einem Facharztgebiet geeignet ist, steht nicht im Einklang mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. 13\n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. November 2023 wird aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beteiligten streiten um die Erteilung der Approbation als Arzt. \n\n2\\. Der Kläger begann im Jahr 2010 das Studium der Humanmedizin an der Universität Hamburg und bestand im Juni 2017 die ärztliche Prüfung mit der Gesamtnote \"gut\". \n\n3\\. Im September 2017 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt. Der Beklagten war aufgrund der Gewährung von Nachteilsausgleichen im Rahmen des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung bekannt, dass bei ihm während des Studiums eine Makuladegeneration diagnostiziert worden war. Sie forderte vom Kläger die Vorlage weiterer Unterlagen. Daraufhin legte er unter anderem ein augenfachärztliches Gutachten vom 1. März 2018 vor. Hierin ist ausgeführt, dass beim Kläger eine erblich bedingte beidseitige juvenile Makuladystrophie vom Typ Morbus Stargardt vorliege. Seine Sehschärfe betrage auf dem rechten Auge 0,1 und auf dem linken Auge 0,3. Beidseitig bestünden absolute und relative Ausfälle im zentralen 8 Grad Gesichtsfeld. Außerhalb dieses Bereichs bestehe beidäugiges normales Sehen bis in die Peripherie von mehr als 170 Grad. Das Farberkennungsvermögen sei eingeschränkt. Die Erkrankung führe so gut wie nie zur Erblindung. Ca. 90% des Gesichtsfelds blieben lebenslang erhalten. \n\n4\\. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt ab. Der Kläger sei in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht geeignet. Angesichts der Einschränkung seines Sehvermögens lägen die unerlässlichen visuellen Fähigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Arztes nicht vor. Dem Umstand, dass der Kläger eingeschränkt zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten in der Lage sei, könne durch die Erteilung einer Berufserlaubnis Rechnung getragen werden. \n\n5\\. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Dieses hat die Beklagte mit Urteil vom 7. Januar 2021 verpflichtet, dem Kläger die Approbation als Arzt zu erteilen. Der Kläger sei nicht in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Die gesundheitliche Eignung setze nicht voraus, dass der Kläger geeignet sei, Patienten auf allen Gebieten, die von seiner Approbation umfasst seien, zu behandeln. Sie sei auch dann zu bejahen, wenn der Approbationsbewerber zumindest in einem anerkannten Fachgebiet Patienten eigenständig nach den Regeln der ärztlichen Kunst und ohne Patientenwohlgefährdung behandeln könne. Das sei beim Kläger ausweislich des durch das Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens im Fachgebiet \"Psychosomatische Medizin und Psychotherapie\" der Fall. \n\n6\\. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. November 2023 das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung der Approbation als Arzt. Deren Voraussetzungen nach § 3 Bundesärzteordnung (BÄO) lägen nicht vor. Der Kläger sei in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet. Da die Approbation zur umfassenden Ausübung des ärztlichen Berufs ermächtige, müsse ein Antragsteller gesundheitlich geeignet sein, im Grundsatz sämtliche der Bundesärzteordnung unterfallenden Heilkundetätigkeiten auszuüben. Angesichts der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG seien in Einzelfällen Ausnahmen in geringfügigem Umfang zuzulassen. Die Mindestvoraussetzung für die Bejahung der erforderlichen gesundheitlichen Eignung sei in quantitativer Hinsicht, dass der jeweilige Antragsteller zumindest für den weit überwiegenden Teil der Gebiete ärztlicher Tätigkeit die gesundheitliche Eignung aufweise; in qualitativer Hinsicht müsse die gesundheitliche Eignung jedenfalls die Ausübung elementarer Tätigkeiten innerhalb des Arztberufs zulassen. Keinesfalls sei es ausreichend, wenn die Eignung in gesundheitlicher Hinsicht nur für ein Fachgebiet bestehe. Gegen diese Auslegung spreche nicht das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Bei einer in gesundheitlicher Hinsicht nur in Bezug auf einzelne Fachgebiete zur Ausübung des ärztlichen Berufs geeigneten Person bestehe die Möglichkeit, eine entsprechend beschränkte unbefristete Berufserlaubnis nach § 2 Abs. 2 BÄO zu erteilen. Der Erteilung der Approbation an den Kläger stehe damit entgegen, dass er aufgrund seiner Augenerkrankung ärztliche Tätigkeiten, bei denen es auf eine präzise optische Wahrnehmung und Beurteilung von Details, Strukturen, Farben, Formen, Mengen und\u002F​oder Abständen ankomme, nicht so mit dem gebotenen Maß an Sicherheit ausüben könne, dass sie stets nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgten. Dies führe dazu, dass er nicht zumindest für den weit überwiegenden Teil der Gebiete ärztlicher Tätigkeit die gesundheitliche Eignung aufweise. \n\n7\\. Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Er sei nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufes ungeeignet. Er sei zumindest für eine Tätigkeit im Fachgebiet \"Psychosomatische Medizin und Psychotherapie\" gesundheitlich geeignet. Die Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO durch das Oberverwaltungsgericht, wonach dies nicht ausreiche, führe zu tiefen Grundrechtseingriffen und ermögliche keine sinnvollen Abgrenzungen. Es bleibe offen, für welche und wie viele Gebiete ärztlicher Tätigkeit eine gesundheitliche Eignung bestehen müsse; zudem sei unklar, was \"elementare Tätigkeiten\" des Arztberufes seien. Die Rechtsauffassung könne sich auch nicht auf die umfassende Wirkung einer Approbation berufen. Zwar folge aus der Approbation theoretisch ein Wahlrecht, sich innerhalb der bestehenden Weiterbildungsmöglichkeiten zu betätigen, sie stelle jedoch lediglich die äußeren Grenzen der ärztlichen Handlungsberechtigung dar. Weitere Grenzen ergäben sich aus dem ärztlichen Berufsrecht, dem Strafrecht, dem Haftungsrecht und der Verpflichtung zur ärztlichen Sorgfalt. Das Oberverwaltungsgericht gehe offenbar von einer hohen Missbrauchsgefahr aus, ohne diese zu begründen. Sein Normverständnis stehe mit Art. 12 und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sowie Art. 27 der UN-Behindertenrechtskonvention nicht im Einklang. Eine Berufserlaubnis nach § 2 Abs. 2 BÄO stelle die Berufsfreiheit nicht in einer der Approbation vergleichbaren Weise sicher. Gründe für die Rechtfertigung der in der Ablehnung der Approbationserteilung liegenden Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG seien nicht erkennbar. \n\n8\\. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. \n\n9\\. Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts an. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die zulässige Revision ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung revisiblen Rechts im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO (1.). Ob die Entscheidung sich aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO), kann der Senat mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen nicht prüfen (2.). Dies führt gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (3.). \n\n11\\. 1\\. Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 3 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 20. März 2024 (BGBl. I Nr. 99). Streitig ist das Vorliegen der Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO. Hiernach setzt die Erteilung der Approbation als Arzt voraus, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass gesundheitliche Gründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO gesundheitliche Einschränkungen sind, die (insbesondere) auf einer Krankheit, Behinderung oder Sucht beruhen und die körperlichen oder geistigen Kräfte des Antragstellers nicht nur vorübergehend schmälern. Im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden ist auch seine Auffassung, die gesundheitliche Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO liege nicht vor, wenn der Approbationsbewerber für die eigenverantwortliche und selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufs nur in einem Fachgebiet in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist (a)). Seine Annahme, das gelte auch, wenn die gesundheitliche Eignung aufgrund einer Sehbehinderung wie derjenigen des Klägers eingeschränkt ist, steht indes nicht im Einklang mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (b)). \n\n12\\. a) Für die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang die gesundheitliche Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO vorliegen muss, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift nichts Eindeutiges entnehmen. Einerseits kann die Formulierung \"Ausübung des Berufs\" mit der Verwendung des Singulars als Hinweis auf einen einheitlichen, das gesamte Spektrum ärztlicher Tätigkeit umfassenden Beruf als Bezugspunkt der gesundheitlichen Eignung verstanden werden; andererseits übt aber auch derjenige den ärztlichen Beruf aus, der lediglich in einem Fachgebiet tätig wird. Sinn und Zweck der Vorschrift sowie die Systematik des Gesetzes sprechen aber dagegen, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO für die Approbationserteilung die gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit in einem Fachgebiet ausreichen lassen will. Die ärztliche Tätigkeit ist zum Schutz der Patienten einem Erlaubnisvorbehalt unterworfen. Die für die Erlaubnis zu erfüllenden Voraussetzungen müssen in einem Maße vorhanden sein, das den Anforderungen des Berufsbilds entspricht und sie ausfüllt (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2010 - 3 C 22.09 - BVerwGE 137, 1 Rn. 13 und vom 13. Dezember 2012 - 3 C 26.11 - BVerwGE 145, 275 Rn. 16). Das ärztliche Berufsbild ist gesetzlich in erster Linie durch die Bundesärzteordnung und die Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) in der Fassung der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148) fixiert. Hiernach absolvieren Ärztinnen und Ärzte eine einheitliche Ausbildung, die die in § 1 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO genannten Wissensgebiete umfasst; Ziel ist die Vermittlung grundlegender Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind (§ 4 Abs. 2 BÄO, § 1 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO). Die im Studium zu erwerbenden Kenntnisse sind einheitlich und umfassend (vgl. § 27 Abs. 1 ÄApprO), Spezialisierungen finden nur in geringem Umfang im Rahmen von Wahlfächern (§ 2 Abs. 8 ÄApprO) statt. Auch die Prüfung ist umfassend ausgestaltet (vgl. §§ 22, 24, 28, 30 ÄApprO). Von dieser umfassenden Ausbildung ausgehend berechtigt die Approbation zur uneingeschränkten Ausübung der Heilkunde am Menschen unter der Berufsbezeichnung Arzt oder Ärztin; sie ist unteilbar und einschränkenden Nebenbestimmungen nicht zugänglich (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 3 C 4.98 - BVerwGE 108, 100 \u003C103 ff.>). Die einheitliche Ausbildung und die uneingeschränkte Befugnis zur Heilkundeausübung in allen von der Approbation erfassten Gebieten unabhängig von einer späteren Spezialisierung in einem Fachgebiet prägen das ärztliche Berufsbild. Hiervon ausgehend ist die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO verlange für die Approbation mehr als die gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit in nur einem Fachgebiet, im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. \n\n13\\. b) Demgegenüber steht die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, auch in Fällen, in denen die gesundheitliche Eignung eines Approbationsbewerbers aufgrund einer Sehbehinderung eingeschränkt ist, die eine Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darstellt, reiche es für § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO nicht aus, wenn der Approbationsbewerber in gesundheitlicher Hinsicht für die eigenverantwortliche und selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufs in einem Fachgebiet geeignet ist, nicht im Einklang mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. \n\n14\\. aa) Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Eine Behinderung im verfassungsrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn eine Person infolge eines regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes in der Fähigkeit zur individuellen und selbstständigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt ist (BVerfG, Urteil vom 22. November 2023 - 1 BvR 2577\u002F15 u. a. - BVerfGE 167, 239 Rn. 36). Eine Benachteiligung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt vor, soweit dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Menschen mit Behinderungen werden demnach benachteiligt, wenn ihre Lebenssituation im Vergleich zu derjenigen Nichtbehinderter durch staatliche Maßnahmen verschlechtert wird. Dies ist der Fall, wenn ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen. Untersagt sind letztlich alle Ungleichbehandlungen, die für Behinderte zu einem Nachteil führen. Erfasst werden dabei auch mittelbare Benachteiligungen, bei denen sich der Ausschluss von Betätigungsmöglichkeiten nicht als Ziel, sondern als typische Nebenfolge einer Maßnahme der öffentlichen Gewalt darstellt (BVerfG, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62\u002F14 - BVerfGE 151, 1 Rn. 54 f. m. w. N. und vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541\u002F20 - BVerfGE 160, 79 Rn. 93). Dies ist etwa der Fall, wenn eine staatliche Regelung nicht an die Behinderteneigenschaft, sondern an ein anderes Differenzierungskriterium anknüpft, es aber im Wesentlichen mehrheitlich oder typischerweise zu einer Benachteiligung behinderter Personen kommt (Baer\u002F​Markard, in: Huber\u002F​Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 431; Jarass, in: Jarass\u002F​Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, GG Art. 3 Rn. 165). \n\n15\\. Eine rechtliche Schlechterstellung Behinderter ist nur zulässig, wenn zwingende Gründe eine solche rechtfertigen; die in Rede stehende Maßnahme muss unerlässlich sein, um behindertenbezogenen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Ein zwingender Grund im vorgenannten Sinn liegt vor, wenn einer Person gerade aufgrund ihrer Behinderung bestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten fehlen, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts sind, und dem auch nicht durch Fördermaßnahmen oder Assistenzsysteme abgeholfen werden kann. Darüber hinaus kommt eine Rechtfertigung einer behinderungsbedingten Ungleichbehandlung nur im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht und auf der Grundlage einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht. Die Ungleichbehandlung muss insoweit zum Schutz eines anderen, mindestens gleichwertigen Verfassungsguts geeignet, erforderlich und angemessen sein. Dem Gesetzgeber steht insoweit nur ein geringer Handlungsspielraum zur Verfügung (BVerfG, Beschluss vom 29\\. Januar 2019 - 2 BvC 62\u002F14 - BVerfGE 151, 1 Rn. 57 ff.). Diesen Maßgaben ist auch im Rahmen der gesundheitlichen Eignungsbeurteilung Rechnung zu tragen (vgl. für die Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. g DVO-HeilprG: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 3 C 26.11 - BVerwGE 145, 275 Rn. 20, für die gesundheitliche Eignungsprüfung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG: BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571\u002F07 - NVwZ 2009, 389). \n\n16\\. bb) Wird auch bei einem sehbehinderten Approbationsbewerber, dessen Sehbehinderung dem Behinderungsbegriff im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unterfällt, die gesundheitliche Eignung für ein einzelnes Fachgebiet nicht als für die Erfüllung der Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO ausreichend erachtet, führt dies zu einer Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ((1)). Diese ist nicht gerechtfertigt ((2)). \n\n17\\. (1) Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO, die die gesundheitliche Eignung für ein einzelnes Fachgebiet nicht ausreichen lässt, benachteiligt mittelbar sehbehinderte Approbationsbewerber wegen ihrer Behinderung, denn diese sind typischerweise gesundheitlich nicht für die Ausübung der Heilkunde in allen Fachgebieten, sondern allenfalls in einem oder jedenfalls nur in wenigen Fachgebieten geeignet. Anders als nichtbehinderte Absolventen des Studiums der Medizin erhalten sie damit keinen unbeschränkten Zugang zum ärztlichen Beruf, so dass ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die Nichtbehinderten offenstehen. \n\n18\\. Das Vorliegen einer Benachteiligung ist nicht deshalb zu verneinen, weil nach § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 1a BÄO eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs aufgrund einer Berufserlaubnis möglich ist. Nach § 10 Abs. 1 BÄO kann die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Bei Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der - wie hier - in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, kann die Berufserlaubnis erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht (§ 10 Abs. 1a Satz 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 BÄO). Nach einer - zu einer anderen Fassung des § 10 BÄO ergangenen - Entscheidung des Senats aus dem Jahr 1998 besteht auch die Möglichkeit, für eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Berufsausübung eine nicht nur vorübergehende Erlaubnis zu erteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 3 C 4.98 - BVerwGE 108, 100 \u003C106 f.>). \n\n19\\. Anders als die Approbation bietet die Berufserlaubnis, die auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt ist, keinen unbeschränkten Zugang zum ärztlichen Beruf. Die Beschränkung ist mit der Schwierigkeit verbunden, die Tätigkeiten, die dem Erlaubnisinhaber gestattet bzw. nicht gestattet sein sollen, hinreichend bestimmt zu beschreiben. Dies kann dazu führen, dass der Erlaubnisinhaber den Kreis der ihm erlaubten Tätigkeiten nicht sicher überblicken kann und er bei Unsicherheiten vorsorglich Abstand von einer Tätigkeit nehmen muss, um die Heilkunde nicht unerlaubt auszuüben. Wird zur Bestimmung der erlaubten Tätigkeiten an die Tätigkeiten in einem Fachgebiet angeknüpft, mag dies die Abgrenzung erleichtern, führt aber dazu, dass der Arzt außerhalb des Fachgebietes liegende Tätigkeiten auch dann nicht ausüben darf, wenn er insoweit gesundheitlich geeignet ist und die Tätigkeit ihm ohne Gefährdung des Patientenwohls möglich ist. In beiden Fällen ist die Möglichkeit zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes eingeschränkt. Knüpft die Berufserlaubnis an einen bestimmten Arbeitsplatz an, muss ihr Inhaber bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes eine neue Berufserlaubnis beantragen. Aufgrund dieser Schwierigkeiten wird in der Regel der Inhaber einer auf bestimmte Tätigkeiten beschränkten Berufserlaubnis auch gegenüber dem approbierten Arzt Nachteile in Bewerbungssituationen haben, wenn er eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis beabsichtigt. Die besondere Bedeutung, die die Rechtsordnung der Approbation beimisst, spiegelt sich auch in den Vorschriften der §§ 95 Abs. 2, 95a Abs. 1 Nr. 1 SGB V, aus denen sich ergibt, dass die Approbation Voraussetzung für die Niederlassung als Vertragsarzt der gesetzlichen Krankenversicherung ist. \n\n20\\. (2) Die Benachteiligung ist nicht gerechtfertigt. \n\n21\\. (a) Einem sehbehinderten Approbationsbewerber, der wegen seiner Behinderung für die eigenverantwortliche und selbstständige Tätigkeit jedenfalls in einem anerkannten medizinischen Fachgebiet in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist, fehlen nicht gerade aufgrund seiner Behinderung bestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung des durch die Approbation vermittelten Rechts sind. Die Approbation vermittelt das Recht, den ärztlichen Beruf, d. h. die Heilkunde unter der Berufsbezeichnung \"Arzt\" oder \"Ärztin\" auszuüben (§ 2 Abs. 1 und 5 BÄO). Sie berechtigt zwar grundsätzlich, das gesamte Spektrum ärztlicher Tätigkeiten auszuüben, verpflichtet aber nicht dazu. Vielmehr hat ein Arzt in jedem Einzelfall zu prüfen, ob er aufgrund seiner Fähigkeiten und der sonstigen Umstände in der Lage ist, seinen Patienten nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu behandeln (BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Februar 2011 - 1 BvR 2383\u002F10 - BVerfGK 18, 345 Rn. 27; vgl. auch Scholz, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4\\. Aufl. 2022, MBO § 2 Rn. 13). Eine Verletzung dieser Pflicht kann strafrechtliche, zivilrechtliche und\u002F​oder berufsrechtliche Konsequenzen haben (§§ 223 ff. StGB; §§ 630a ff., § 823 BGB; § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO; Heilberufe- und Kammergesetze der Länder i. V. m. den Berufsordnungen der jeweiligen Landesärztekammer). Der durch die Approbation vermittelte Berufszugang besteht damit stets in den Grenzen des Könnens und der Fähigkeiten des jeweiligen Arztes. Die hieraus folgende Beschränkung und damit einhergehende Spezialisierung drücken sich in der Existenz der in den Weiterbildungsordnungen abgegrenzten Fachgebiete und der entsprechenden Facharztausbildungen und -bezeichnungen aus. Die Weiterbildung zum Facharzt und die Tätigkeit im Wesentlichen in einem Fachgebiet stellen mittlerweile den Regelfall der ärztlichen Berufsausübung dar (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 - 1 BvR 525\u002F99 - BVerfGE 106, 181 \u003C183 f., 197>, vom 16\\. Juli 2004 - 1 BvR 1127\u002F01 - NVwZ 2004, 1347 \u003C1348> = juris Rn. 15 und vom 1. Februar 2011 - 1 BvR 2383\u002F10 - BVerfGK 18, 345 Rn. 21; Kern\u002F​Rehborn, in: Laufs\u002F​Kern\u002F​Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl. 2019, § 12 Rn. 31; Scholz, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4\\. Aufl. 2022, MWBO vor § 1 Rn. 1). Diese Spezialisierung wird flankiert durch berufsrechtliche Vorschriften, wonach ein Facharzt grundsätzlich nur in seinem Fachgebiet tätig werden darf (siehe etwa § 31 Abs. 3 des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe), und sozialrechtliche Regelungen, nach denen die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung die Weiterbildung als Facharzt voraussetzt (§ 95 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, § 95a Abs. 1 SGB V) und die Abrechnung fachgebietsfremder Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen ist (siehe dazu etwa BSG, Urteil vom 8. September 2004 - B 6 KA 32\u002F03 R - BSGE 93, 170 \u003C170> = juris Rn. 11). Entspricht damit die ärztliche Tätigkeit in einem Fachgebiet der Form, in der eine Vielzahl von Ärzten das ihnen durch die Approbation vermittelte Recht auf Ausübung der Heilkunde wahrnehmen, kann nicht davon gesprochen werden, dass einem sehbehinderten Absolventen des Medizinstudiums, der gesundheitlich geeignet ist, die Heilkunde in einem Fachgebiet eigenverantwortlich und selbstständig auszuüben, aufgrund seiner Sehbehinderung die für die Wahrnehmung des durch die Approbation eröffneten Berufszugangs unerlässlichen gesundheitlichen Voraussetzungen fehlen. Wie sich aus § 4 Abs. 2 Satz 2 BÄO ergibt, gehört dabei zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in einem Fachgebiet, dass der Approbationsbewerber trotz der Sehbehinderung in der Lage ist, die Grenzen seines Wissens und Könnens zu erkennen und danach zu handeln, also etwa zu erkennen, ob die Abklärung durch andere Fachärzte erforderlich ist; jeder Arzt trägt Verantwortung dafür, dass rechtzeitig andere Ärzte hinzugezogen werden, wenn das Krankheitsbild dies angeraten sein lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 1 BvR 525\u002F99 - BVerfGE 106, 181 \u003C198>). \n\n22\\. (b) Auch kollidierendes Verfassungsrecht kann die Benachteiligung des Klägers ausgehend von den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht rechtfertigen. Die Abwägung mit den Verfassungsgütern Leib und Leben von Patienten (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ist zwar grundsätzlich geeignet, auch eine Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unterfallende Benachteiligung eines behinderten Approbationsbewerbers durch Ablehnung der Approbation zu rechtfertigen. Dies setzt aber voraus, dass die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gefahrenlage für diese Verfassungsgüter mit Blick auf die in Rede stehende Behinderung hinreichend tragfähige Grundlagen hat (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781\u002F21 - BVerfGE 159, 223 Rn. 169 ff., 177 ff.). Die Erteilung der Approbation kann etwa dann zu einer Gefährdung von Leib und Leben von Patienten führen, wenn durch sie die nennenswerte Gefahr entsteht, dass der Approbationsbewerber nach der Approbation ärztliche Tätigkeiten vornimmt, für die ihm die gesundheitliche Eignung fehlt. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Gefahr bei der Erteilung der Approbation an einen Bewerber mit einer Sehbehinderung wie derjenigen des Klägers, der zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Tätigkeit in einem Fachgebiet gesundheitlich geeignet ist, generell besteht, sind nicht erkennbar. Auch im Fall des Klägers liegen keine Feststellungen vor, die es rechtfertigen würden, für den Fall, dass er - wie von ihm geltend gemacht - für die eigenverantwortliche und selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufs im Fachgebiet \"Psychosomatische Medizin und Psychotherapie\" gesundheitlich geeignet ist und ihm die Approbation erteilt wird, von einer Gefahr im genannten Sinne auszugehen. \n\n23\\. 2\\. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht auf dem dargestellten Bundesrechtsverstoß. Ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der Approbation hat oder sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO), kann der Senat nicht entscheiden. Zwar stellt sich die Sehbehinderung des Klägers auf Grundlage der bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) als Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dar. Es fehlt aber an tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zu der Frage, ob der Kläger in gesundheitlicher Hinsicht zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufs in einem anerkannten Fachgebiet, namentlich dem Fachgebiet \"Psychosomatische Medizin und Psychotherapie\" nicht ungeeignet und dabei auch in der Lage ist, die Grenzen seines Wissens und Könnens zu erkennen und danach zu handeln. \n\n24\\. 3\\. Das Urteil ist daher gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.","Erteilung der Approbation bei Sehbehinderung","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:40:47.561Z","2026-07-10T22:08:23.790Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":58,"decisionDate":59,"fullText":60,"summary":61,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":59,"parsedAt":62,"updatedAt":63},"5861","ECLI:DE:NEURIS:KARE600070782","ecli-de-neuris-kare600070782","8 AZR 276\u002F24",48,"2025-06-26T00:00:00.000Z","#  Entschädigung - Schwerbehinderung - Inklusionsbeauftragter \n\n## Leitsatz\n\nDie Verletzung der sich aus § 181 SGB IX (juris: SGB 9 2018) ergebenden Pflicht des Arbeitgebers, einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen, kann ein Indiz iSv. § 22 AGG für den kausalen Zusammenhang zwischen der Schwerbehinderung und einer Benachteiligung begründen. Das setzt jedoch voraus, dass durch die benachteiligende Maßnahme die spezifischen Belange schwerbehinderter Menschen betroffen sind.40\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 11. September 2024 - 4 Sa 178\u002F23 - aufgehoben, soweit es die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 23. Juni 2023 - 3 Ca 939\u002F22 - in Bezug auf eine Entschädigung wegen der beiden Abmahnungen vom 3. November 2022 und wegen der Versetzung in Wechselschicht zurückgewiesen und soweit es auf die Berufung der Beklagten das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 23. Juni 2023 - 3 Ca 939\u002F22 - abgeändert und die Klage in Bezug auf eine Entschädigung wegen der Anweisung vom 3. Januar 2023 vollschichtig als Verleserin tätig zu werden und dem Entzug der Staplerfahrertätigkeit abgewiesen hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG wegen verschiedener Verstöße gegen das Verbot der Benachteiligung aufgrund einer Behinderung. \n\n2\\. Die 1973 geborene Klägerin ist jedenfalls seit dem 1. Juli 2001 bei der Beklagten als Packerin und Verleserin bzw. Materialverpackerin und -entsorgerin in Teilzeit beschäftigt. Seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde sie in Dauernachtschicht beschäftigt. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und seit November 2022 Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen. Ein stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung ist ebenfalls gewählt, dagegen hat die Beklagte keinen Inklusionsbeauftragten bestellt. \n\n3\\. Zwischen den Parteien ist seit mehreren Jahren streitig, welche Tätigkeiten von der Klägerin trotz ihrer körperlichen Beeinträchtigungen erbracht werden können und inwieweit dies ausschließlich in Dauernachtschicht oder auch in Wechselschicht möglich ist. \n\n4\\. Im Mai 2021 wurde im Betrieb der Beklagten auf ein 3-Schichtsystem umgestellt. In der Folge wurde die Klägerin bis längstens Mitte September 2022 nicht mehr im Umfang ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit eingesetzt. Das Arbeitszeitkonto der Klägerin wies deswegen im November 2022 einen Saldo von 180 Minusstunden auf. Mit Schreiben vom 24. November 2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie könne mit ihren Vorgesetzten den Abbau der Minusstunden genauer vereinbaren. Am 29. November 2022 verlangte die Klägerin von der Beklagten per E-Mail wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen eine vorübergehende Reduzierung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX auf noch 15,2 Wochenstunden. Diesem Begehren der Klägerin stimmte die Beklagte mit E-Mail noch am 29. November 2022 unter Bezugnahme auf § 8 TzBfG zu. Zugleich bat die Beklagte die Klägerin, sich hinsichtlich der Minusstunden mit ihren Vorgesetzten abzustimmen und den Abbau zu vereinbaren. Dies ließ die Klägerin von ihren Prozessbevollmächtigten unter dem 30. November 2022 zurückweisen und verlangte zugleich, die Minusstunden zu streichen. \n\n5\\. Mit Schreiben vom 3. November 2022 - der Klägerin am 7. Dezember 2022 zugegangen - mahnte die Beklagte die Klägerin ab, weil sie sich geweigert hatte, den sog. S-LKW abzuladen. Mit weiterem Schreiben vom 3. November 2022 - der Klägerin ebenfalls am 7\\. Dezember 2022 zugegangen - erteilte die Beklagte der Klägerin eine Abmahnung wegen ihrer Weigerung, eine Kollegin am sog. Bedeckler 4 abzulösen. Die Beklagte beteiligte die bei ihr gebildete Schwerbehindertenvertretung vor dem Ausspruch der beiden Abmahnungen nicht. \n\n6\\. Am 20. Dezember 2022 erfolgte eine betriebsärztliche Untersuchung der Klägerin durch die Betriebsärztin der Beklagten. Die Beklagte untersagte der Klägerin daraufhin am 22\\. Dezember 2022 unter Bezugnahme auf die Beurteilung der Betriebsärztin die Staplerfahrertätigkeit. Am 3. Januar 2023 wies die Beklagte die Klägerin an, künftig vollschichtig mit 7,5 Stunden als Verleserin tätig zu werden. Weiter teilte sie der Klägerin durch Schreiben vom 16\\. März 2023 mit, dass sie ab sofort in Wechselschicht eingesetzt werde. Diese Weisung war Gegenstand eines einstweiligen Verfügungsverfahrens sowie eines Hauptsacheverfahrens in dem rechtskräftig erkannt wurde, dass die Klägerin weiterhin in Dauernachtschicht zu beschäftigen ist. Das Arbeitsverhältnis besteht trotz mehrerer von der Beklagten erklärter Kündigungen, die Gegenstand weiterer Gerichtsverfahren waren, fort. \n\n7\\. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihre Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte keinen Inklusionsbeauftragten bestellt habe. Außerdem sei sie durch die nicht im vertraglichen Umfang erfolgte Beschäftigung in den Jahren 2021 und 2022 wegen ihrer Behinderung benachteiligt worden. Das gelte ebenfalls für die Aufforderung, die dadurch entstandenen Minusstunden abzubauen. Auch durch die beiden Abmahnungen vom 3. November 2022 sei sie wegen ihrer Schwerbehinderung benachteiligt worden, ebenso wie durch den Entzug der Tätigkeit des Staplerfahrens und die Weisungen, vollschichtig als Verleserin tätig zu werden und in Wechselschicht zu arbeiten. Gleiches gelte für die fälschlicherweise nicht nach § 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX, sondern nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz bewilligte Verringerung ihrer Arbeitszeit. Ihre Behinderung sei jeweils kausal für die verschiedenen Benachteiligungen gewesen. Die wiederholte Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung entgegen § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX begründe ebenso die Vermutungswirkung des § 22 AGG wie die unterbliebene Bestellung eines Inklusionsbeauftragten. \n\n8\\. Die Art und Schwere der Verstöße der Beklagten gegen Schutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen sowie deren Fortdauer ergebe sich auch daraus, dass sie in der siebten Kalenderwoche 2023 angewiesen worden sei, die von ihr erbrachten Tätigkeiten täglich zu dokumentieren, sie am 9. März 2023 aufgefordert worden sei, ihre Diskriminierungsvorwürfe zu konkretisieren und sie am 17. März 2023 angewiesen worden sei, ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Zudem habe die Beklagte sie am 4. April 2023 aufgefordert, ihre Behauptung betreffend die verschiedenen Benachteiligungen zu widerrufen. Die Beklagte habe sich außerdem in Bezug auf ihre Tätigkeit als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen geweigert, sie in der Nachtschicht vom 16. auf den 17\\. März 2023 für die Ausübung ihres Amts freizustellen, sie in der Zeit vom 30. Mai bis zum 2. Juni 2023 an einer Schulung teilnehmen zu lassen und ihr Zugang zum Raum des Betriebsrats zu gewähren. \n\n9\\. Die Klägerin hat zuletzt - soweit für die Revision noch von Bedeutung - beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 20.000,00 Euro netto Entschädigung nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Antragstellung zu zahlen.\n\n10\\. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Bezüglich der Minusstunden aus den Jahren 2021 und 2022 sei die Frist des § 15 Abs. 4 AGG nicht eingehalten. Hinsichtlich der an die Klägerin gerichteten Bitte, mit ihren Vorgesetzten den Abbau von Minusstunden zu besprechen und der bewilligten Arbeitszeitverringerung fehle es an einer Benachteiligung. Eine entschädigungspflichtige Benachteiligung liege auch nicht darin, dass sie keinen Inklusionsbeauftragten bestellt habe. Nachdem infolge der Einschätzung der Betriebsärztin vom 21. Dezember 2022 eine Beschäftigung der Klägerin mit Staplerfahrertätigkeiten nicht mehr in Betracht gekommen sei, habe sie der Klägerin eine andere Tätigkeit als Verleserin zuweisen müssen. Die Versetzung der Klägerin in die Wechselschicht sei notwendig gewesen, um ihre Arbeitsleistung besser kontrollieren zu können. Eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sei nicht veranlasst gewesen, ein Indiz für eine Benachteiligung liege insoweit nicht vor. \n\n11\\. Das Arbeitsgericht hat der Klage, mit der ursprünglich noch beantragt war, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin 180 Stunden gutzuschreiben, es zu unterlassen, sie anzuweisen, den sog. S-LKW abzuladen, sowie die Abmahnungen vom 3. November 2022 aus ihrer Personalakte zu entfernen, hinsichtlich der Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto, der Entfernung der Abmahnungen und einer Entschädigungsleistung iHv. 6.000,00 Euro nebst Zinsen ab dem 23. Januar 2023 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Ausschließlich gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung iHv. 6.000,00 Euro hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat im Wege der Anschlussberufung eine Entschädigung iHv. weiteren 14.000,00 Euro geltend gemacht. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten, unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin, die Klage auf Zahlung einer Entschädigung insgesamt abgewiesen. \n\n12\\. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch iHv. 20.000,00 Euro zzgl. Rechtshängigkeitszinsen weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin unter Bezugnahme auf einen vorab erteilten Hinweis des Senats ihre Antragstellung präzisiert. Sie macht danach für die Benachteiligungen durch den Aufbau von 180 Minusstunden im Zeitkonto (1), die Nichtbestellung eines Inklusionsbeauftragten iSv. § 181 SGB IX (2), die Erteilung der Abmahnung vom 3. November 2022 betreffend den sog. S-LKW (3), die Erteilung der Abmahnung vom 3. November 2022 betreffend die Arbeit am sog. Bedeckler 4 (4), die Aufforderung zum Abbau von Minusstunden vom 24. und 29. November 2022 (5) und die Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit auf falscher Rechtsgrundlage (6) jeweils 3.000,00 Euro geltend. Für die Benachteiligung durch die Untersagung der Staplernutzung vom 22. Dezember 2022, und die Weisung vom 3. Januar 2023 vollschichtig als „Verleserin“ tätig zu werden, sowie die Anweisung vom 16. März 2023, in Wechselschicht zu arbeiten, begehre sie eine Entschädigung iHv. 2.000,00 Euro. Im Übrigen hat sie die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n13\\. Die zulässige Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Mit der gegebenen Begründung konnte das Landesarbeitsgericht die Klage auf Entschädigungszahlungen nicht auf die Berufung der Beklagten vollständig abweisen und die Anschlussberufung der Klägerin zurückweisen. Das Berufungsurteil ist teilweise aufzuheben *(§ 562 Abs. 1 ZPO)* und die Sache insoweit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen *(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO)*. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann vom Senat nicht abschließend beurteilt werden, ob und ggf. in welchem Umfang die zulässige Klage begründet ist. \n\n14\\. I. Die Klage ist - nach den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgten Klarstellungen - zulässig, insbesondere nunmehr hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. \n\n15\\. 1\\. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Ob der Streitgegenstand hinreichend bestimmt ist, ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen *(BAG 22. Juni 2022 - 10 AZR 388\u002F19 - Rn. 17)*. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis *(§ 308 ZPO)* keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann *(§ 322 ZPO)*. Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat *(BAG 30. Oktober 2019 - 10 AZR 177\u002F18 - Rn. 15 mwN, BAGE 168, 290)*. Ein Klageantrag, der auf mehrere selbständige prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) gestützt wird, genügt grundsätzlich nur dann den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die einzelnen Ansprüche hinreichend voneinander abgegrenzt sind. Dazu ist erforderlich, dass die Klagepartei entweder die Klagesumme auf die einzelnen Ansprüche betragsmäßig aufteilt oder die Ansprüche in eine bestimmte Reihenfolge als Haupt- und Hilfsantrag bringt *(vgl. BAG 25. Juli 2024 - 8 AZR 21\u002F23 - Rn. 22 mwN)*. Das kann auch konkludent und auch noch im Verlauf des Verfahrens einschließlich der Revisionsinstanz geschehen *(BAG 2. August 2018 - 6 AZR 437\u002F17 - Rn. 18 mwN, BAGE 163, 205)*. \n\n16\\. 2\\. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat präzisierte Antragstellung wird den vorstehenden Anforderungen gerecht. Die Klägerin hat insgesamt sieben Benachteiligungen identifiziert, die jeweils einen gesonderten Streitgegenstand begründen, und hat die verlangte Klagesumme von 20.000,00 Euro auf die einzelnen prozessualen Ansprüche betragsmäßig aufgeteilt. Damit ist die Klage hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. \n\n17\\. a) Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff bestimmt sich der Gegenstand des Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund). Der Lebenssachverhalt umfasst das ganze, dem Klageantrag zugrunde liegende tatsächliche Geschehen, das bei natürlicher, vom Standpunkt der Parteien ausgehender Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klägerin zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört oder gehört hätte *(BAG 4. Dezember 2024 - 10 AZR 242\u002F23 - Rn. 19 mwN)*. \n\n18\\. b) Die einzelnen insgesamt sieben von der Klägerin nach der teilweisen Rücknahme der Revision noch geltend gemachten Benachteiligungen stützen sich bei natürlicher, vom Standpunkt der Parteien ausgehender Betrachtungsweise auf unterschiedliche Lebenssachverhalte und begründen damit unterschiedliche Streitgegenstände. \n\n19\\. aa) Die Klägerin sieht eine Benachteiligung darin, dass sie in der Zeit bis Mitte September 2022 nicht im vertraglich vereinbarten Umfang zur Arbeitsleistung herangezogen worden ist und sich dadurch auf ihrem Arbeitszeitkonto 180 Minusstunden angesammelt haben. Dabei handelt es sich um einen, von den anderen geltend gemachten Benachteiligungen zu unterscheidenden, Lebenssachverhalt. \n\n20\\. bb) Die Klägerin macht weiter geltend, die unterbliebene Bestellung eines Inklusionsbeauftragten iSv. § 181 SGB IX stelle für sich betrachtet eine Benachteiligung ihrer Person wegen ihrer Schwerbehinderung dar. Unabhängig davon, ob dem zu folgen ist, stellt die Klägerin die Nichtbestellung des Inklusionsbeauftragten als aus ihrer Sicht gegebene gesonderte Benachteiligung und damit als eigenen Lebenssachverhalt zur Überprüfung. Dieser gesonderte Streitgegenstand ist von der Frage zu trennen, ob die unterbliebene Bestellung des Inklusionsbeauftragten in Bezug auf andere Benachteiligungen, die eigene Streitgegenstände begründen, ein Indiz iSv. § 22 AGG für die Kausalität zwischen der Schwerbehinderung und der Benachteiligung darstellt. \n\n21\\. cc) Die Klägerin begehrt darüber hinaus eine Entschädigung aufgrund der ausgesprochenen Abmahnung vom 3. November 2022 betreffend das Entladen des sog. S-LKW und der Abmahnung vom 3. November 2022 wegen der Weigerung am sog. Bedeckler 4 zu arbeiten. Es handelt sich dabei um zwei bei natürlicher Betrachtung voneinander sowie von den anderen geltend gemachten Benachteiligungen zu trennende Tatsachenkomplexe und damit um zwei Streitgegenstände. \n\n22\\. dd) Die Aufforderung zum Abbau von Minusstunden vom 24. und 29. November 2022 einerseits und die Zustimmung zur Verringerung der vereinbarten Arbeitszeit auf einer aus Sicht der Klägerin unzutreffenden Rechtsgrundlage andererseits begründen jeweils weitere gesonderte Streitgegenstände. Sie stellen zwei getrennte Tatsachenkomplexe dar, durch die sich die Klägerin wegen ihrer Schwerbehinderung benachteiligt sieht. \n\n23\\. ee) Schließlich begründen die Untersagung der Staplernutzung vom 22. Dezember 2022, die Weisung vom 3. Januar 2023, vollschichtig als „Verleserin“ tätig zu werden, und die Anweisung vom 16. März 2023, in Wechselschicht zu arbeiten, zusammen einen weiteren Streitgegenstand. Bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise handelt es sich um einen Tatsachenkomplex, der die Frage betrifft, zu welcher Arbeitsleistung die Klägerin verpflichtet ist. \n\n24\\. II. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe Ansprüche auf Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG bestehen. Die Begründung, mit der das Landesarbeitsgericht Entschädigungsansprüche der Klägerin nach § 15 Abs. 2 AGG verneint hat, hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht vollumfänglich stand. \n\n25\\. 1\\. Der persönliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist allerdings eröffnet. Die Klägerin ist Arbeitnehmerin iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG und die Beklagte ist Arbeitgeberin iSv. § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG. \n\n26\\. 2\\. Die Klägerin hat die nach § 15 Abs. 4 AGG und § 61b Abs. 1 ArbGG zu wahrenden materiell-rechtlichen Ausschlussfristen nicht in Bezug auf sämtliche behaupteten Benachteiligungen eingehalten *(vgl. dazu BAG 25. Juli 2024 - 8 AZR 21\u002F23 - Rn. 26)*. \n\n27\\. a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin in Bezug auf den Aufbau von 180 Minusstunden im Zeitkonto in der Zeit bis Mitte September 2022 eine Entschädigung nicht rechtzeitig iSv. § 15 Abs. 4 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab der Kenntnis von der behaupteten Benachteiligung schriftlich geltend gemacht hat. Die Klägerin hat eine Benachteiligung darin gesehen, dass sie nicht mehr im Umfang ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit eingesetzt worden sei und dadurch Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto angesammelt hat. Ausweislich der Klageschrift vom 14. Dezember 2022 wurde sie jedoch spätestens seit Mitte September 2022 wieder im Umfang der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit beschäftigt. Die Klägerin hat frühestens mit Schreiben vom 30. November 2022 - und damit nach Ablauf der Frist des § 15 Abs. 4 AGG - mögliche Ansprüche aufgrund ihrer nicht vertragsgemäßen Einteilung zur Arbeit geltend gemacht. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, dass die entstandenen Minusstunden im Arbeitszeitkonto zum Zeitpunkt der Geltendmachung noch vorhanden waren. Zwar beginnt die Frist im Fall eines Dauertatbestands nicht vor dessen Beendigung *(BAG 16. Februar 2023 - 8 AZR 450\u002F21 - Rn. 103 mwN, BAGE 180, 194)*. Ein Dauertatbestand setzt jedoch voraus, dass fortlaufend neue Tatsachen eintreten, die für eine Benachteiligung von Bedeutung sind. Dagegen liegt ein Dauerzustand nicht vor, wenn die für die Benachteiligung maßgeblichen Vorgänge - wie hier - bereits abgeschlossen sind und lediglich nachwirken *(BAG 24. September 2009 - 8 AZR 705\u002F08 - Rn. 59 f.)*. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin sich auf zahlreiche in zeitlichem Zusammenhang stehende Benachteiligungen beruft, die sie sämtlich im Zusammenhang mit ihrer Schwerbehinderung sieht. Die Klägerin macht gleichwohl einzelne Benachteiligungen geltend, die sich jeweils auf einen abgrenzbaren Lebenssachverhalt beziehen, und nicht insgesamt einen einheitlichen Lebenssachverhalt, der sich mit einem prozesshaften Charakter darstellt. Insbesondere beruft sich die Klägerin nicht auf eine Belästigung iSv. § 3 Abs. 3 AGG in Form von unerwünschten Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG genannten Grund in Zusammenhang stehen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird *(vgl. dazu BAG 18. Mai 2017 - 8 AZR 74\u002F16 - Rn. 95, BAGE 159, 159)*. \n\n28\\. b) Eine Entschädigung für die behaupteten Benachteiligungen durch die beiden Abmahnungen vom 3. November 2022, der Klägerin jeweils zugegangen am 7. Dezember 2022, hat sie mit Schriftsatz vom 17. Januar 2023 in diesem Rechtsstreit und damit rechtzeitig iSv. § 15 Abs. 4 AGG und § 61b Abs. 1 ArbGG geltend gemacht. In Bezug auf die weiteren Benachteiligungen sind die Fristen ebenfalls eingehalten. \n\n29\\. 3\\. Es steht noch nicht fest, ob die Klägerin wegen ihrer Schwerbehinderung benachteiligt worden ist. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus. Das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG untersagt im Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen einer Behinderung. Zudem dürfen Arbeitgeber nach § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu nach § 164 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes *(st. Rspr., BAG 23. November 2023 - 8 AZR 212\u002F22 - Rn. 22 mwN, BAGE 182, 196)*. Eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG liegt vor, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde *(st. Rspr., BAG 27. März 2025 - 8 AZR 123\u002F24 - Rn. 16 mwN)*. Ob ein solcher Nachteil vorliegt, ist objektiv aus der Sicht eines verständigen Dritten zu beurteilen *(vgl. BAG 16. Februar 2012 - 6 AZR 553\u002F10 - Rn. 20, BAGE 141, 1; 25. Februar 2010 \\- 6 AZR 911\u002F08 - Rn. 33, BAGE 133, 265)*. Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG erfasst nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. Zwischen der Benachteiligung und einem in § 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen *(st. Rspr., BAG 17. Oktober 2024 - 8 AZR 214\u002F23 - Rn. 17 mwN)*. \n\n30\\. a) In Bezug auf die Streitgegenstände der unterbliebenen Bestellung eines Inklusionsbeauftragten, der Aufforderung zum Abbau von Minusstunden und der Zustimmung zu einer Verringerung der Arbeitszeit unter Bezugnahme auf § 8 TzBfG hat das Landesarbeitsgericht einen Entschädigungsanspruch zutreffend verneint. Insoweit fehlt es bereits an einer Benachteiligung der Klägerin. \n\n31\\. aa) Allein durch die unterbliebene Bestellung eines Inklusionsbeauftragten durch die Beklagte erfährt die Klägerin nicht unabhängig von konkreten sie betreffenden Maßnahmen eine weniger günstige Behandlung als sie eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Zwar begründet § 181 SGB IX eine Verfahrens- und\u002Foder Förderpflicht zugunsten schwerbehinderter Menschen, deren Verletzung unter Umständen ein Indiz iSv. § 22 AGG für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schwerbehinderung und einer Benachteiligung darstellen kann *(dazu unter Rn. 38 ff.)*. Dagegen stellt die unterlassene Bestellung eines Inklusionsbeauftragten nicht selbst eine Benachteiligung dar, die einen Entschädigungsanspruch zu begründen vermag *(vgl. zu anderen Verfahrens- und\u002Foder Förderpflichten insbesondere auch mit Blick auf Art. 5 der Richtlinie 2000\u002F78\u002FEG sowie Art. 5 Abs. 3 UN-BRK und Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a UN-BRK: BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484\u002F18 - Rn. 37 ff., BAGE 169, 302)*. \n\n32\\. bb) Die Schreiben der Beklagten vom 24. und 29. November 2022, wonach die Klägerin mit ihren Vorgesetzten den Abbau entstandener Minusstunden abstimmen könne, stellen keine Benachteiligung dar, die geeignet wäre, einen Entschädigungsanspruch zu begründen. Bei objektiver Betrachtung stellt es für die Klägerin keinen Nachteil dar, dass die Beklagte auf die Möglichkeit hingewiesen hat, den Abbau von Minusstunden mit den Vorgesetzten zu vereinbaren, und sie eine entsprechende Bitte formuliert hat. \n\n33\\. cc) In Bezug auf die Bewilligung des Teilzeitantrags der Klägerin unter Bezugnahme auf § 8 TzBfG anstelle von § 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX ist ebenfalls keine Benachteiligung gegeben. Die Klägerin hat ihr Ziel einer Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit erreicht und damit bei objektiver Betrachtung derzeit keinen Nachteil. Es ist - unabhängig von der unterschiedlichen Ausgestaltung der Teilzeitansprüche aus § 8 TzBfG einerseits und § 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX andererseits - auch nicht ersichtlich, dass die Nennung einer anderen Rechtsgrundlage durch die Beklagte für die Klägerin zwangsläufig künftig zu einem Nachteil führen würde. \n\n34\\. b) Die Klägerin könnte jedoch durch die beiden Abmahnungen vom 3. November 2022 wegen ihrer Schwerbehinderung benachteiligt worden sein. Eine Abmahnung stellt bei objektiver Betrachtung üblicherweise einen Nachteil dar. Sowohl eine ordentliche als auch eine außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen regelmäßig eine Abmahnung voraus *(st. Rspr., BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 596\u002F20 - Rn. 27 mwN, BAGE 175, 94; vgl. zu einer Benachteiligung durch eine Kündigung BAG 2. Juni 2022 - 8 AZR 191\u002F21 - Rn. 24, BAGE 178, 189)*. Die Beklagte wurde zwar rechtskräftig zur Entfernung der beiden Abmahnungen aus der Personalakte der Klägerin verurteilt, für eine Benachteiligung würde aber die zwischenzeitliche Gefährdung des Arbeitsverhältnisses ausreichen. Der Senat kann jedoch ausgehend von den bisherigen Feststellungen nicht entscheiden, ob die Abmahnungen in einem kausalen Zusammenhang mit der Schwerbehinderung der Klägerin stehen. \n\n35\\. aa) Bei schwerbehinderten Menschen begründet der Verstoß des Arbeitgebers gegen Verfahrens- und\u002Foder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung iSv. § 22 AGG *(st. Rspr., vgl. BAG 25. April 2024 - 8 AZR 143\u002F23 - Rn. 26 mwN)*. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts begründet § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX eine Verfahrenspflicht, deren Verletzung nach der Rechtsprechung des Senats die Vermutung iSv. § 22 AGG begründet, dass die Benachteiligung auf der Behinderung beruht *(BAG 23. November 2023 - 8 AZR 212\u002F22 - Rn. 27 mwN, BAGE 182, 196)*. \n\n36\\. (1) Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die spezifischen Belange schwerbehinderter Menschen betroffen sind, also nicht in Angelegenheiten, die alle Arbeitnehmer gleichermaßen betreffen *(BAG 24. Februar 2021 - 7 ABR 9\u002F20 - Rn. 29 mwN; 26. Januar 2017 - 8 AZR 736\u002F15 - Rn. 35 mwN)*. Ziel der gesetzlichen Regelungen in § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX ist es ua., behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen und gleiche Teilhabechancen zu eröffnen. Die Schwerbehindertenvertretung soll daher Gelegenheit haben, den Arbeitgeber aus ihrer fachlichen Sicht auf mögliche, ggf. nicht bedachte Auswirkungen seiner Entscheidung hinzuweisen. Die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte sollen es ihr ermöglichen, auf eine sachdienliche Behandlung hinzuwirken, wenn die Belange eines schwerbehinderten Menschen oder schwerbehinderter Beschäftigter als Kollektiv für die Entscheidung des Arbeitgebers erheblich sind. Wirkt sich eine Angelegenheit gleichmäßig und unabhängig von einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung auf alle Beschäftigten oder mehrere Beschäftigte aus, benötigt der einzelne schwerbehinderte Mensch keine Beratung oder helfende Unterstützung durch die Schwerbehindertenvertretung. Die Vertretung allgemeiner Arbeitnehmerinteressen ist durch das Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat oder durch die Personalvertretungsgesetze dem Personalrat zugewiesen. Ist die rechtliche und tatsächliche Stellung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen jedoch anders als die eines nicht behinderten Beschäftigten betroffen, sodass die Schwerbehindertenvertretung aus ihrer fachlichen Sicht sinnvoll auf mögliche behindertenspezifische Auswirkungen der Entscheidung hinweisen könnte, besteht regelmäßig ein Beteiligungsrecht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX *(BAG 24. Februar 2021 - 7 ABR 9\u002F20 - aaO)*. \n\n37\\. (2) Die unterbliebene Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vor Ausspruch der Abmahnungen könnte - abhängig von weiteren noch zu treffenden Feststellungen - ein Indiz für einen kausalen Zusammenhang zwischen der Schwerbehinderung und den Benachteiligungen der Klägerin begründen. Dies setzt jedoch voraus, dass durch die Abmahnungen die spezifischen Belange der Klägerin als schwerbehinderter Mensch betroffen sind. Das wäre der Fall, wenn die Klägerin wegen der Weigerung abgemahnt worden wäre, Tätigkeiten zu verrichten, die nicht behinderungsgerecht iSv. § 164 Abs. 4 SGB IX sind. \n\n38\\. bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts zählt die Verpflichtung des Arbeitgebers, nach § 181 SGB IX einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen, zu den Verfahrens- und Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen, deren Verletzung ein Indiz iSv. § 22 AGG für den kausalen Zusammenhang zwischen der Schwerbehinderung und der Benachteiligung begründen kann *(vgl. LAG Niedersachsen 12. Juli 2022 - 11 Sa 569\u002F21 - zu 2 c der Gründe; LAG Hamm 13\\. Juni 2017 - 14 Sa 1427\u002F16 - zu 4 c bb (2) (b) der Gründe; Neumann\u002FPahlen\u002FGreiner\u002FWinkler\u002FWestphal\u002FKrohne\u002FPahlen 15\\. Aufl. SGB IX § 181 Rn. 1; LPK-SGB IX\u002FDüwell 6. Aufl. SGB IX § 181 Rn. 39; Vossen DB 2017, 2868)*. \n\n39\\. (1) Durch die Bestellung eines Inklusionsbeauftragten soll zum einen gewährleistet werden, dass der Arbeitgeber die ihm gegenüber schwerbehinderten Menschen obliegenden Pflichten erfüllt *(LPK-SGB IX\u002FDüwell 6. Aufl. SGB IX § 181 Rn. 24; Mushoff in Hauck\u002FNoftz SGB IX 2. Aufl. Stand 2025 § 181 SGB IX Rn. 1, 23; Bünnemann BB 2018, 1716)*. Zum anderen soll die Person des Inklusionsbeauftragten sicherstellen, dass schwerbehinderte Menschen, Betriebs- und Personalräte, das Integrationsamt sowie sonstige staatliche Stellen und Behörden einen kompetenten Ansprechpartner auf Arbeitgeberseite hinsichtlich ihrer Belange und Aufgaben haben *(LAG Hamm 13. Juni 2017 - 14 Sa 1427\u002F16 - zu 4 c bb (2) (b) der Gründe; Isenhardt in Schlegel\u002FVoelzke jurisPK-SGB IX 4. Aufl. Stand 1. Oktober 2023 § 181 SGB IX Rn. 6; Mushoff in Hauck\u002FNoftz aaO Rn. 1, 21; Kossens\u002Fvon der Heide\u002FMaaß\u002FKossens 5. Aufl. SGB IX § 181 Rn. 9)*. \n\n40\\. (2) Allerdings vermag die unterlassene Bestellung eines Inklusionsbeauftragten nach § 181 SGB IX die Vermutung nach § 22 AGG, dass die Benachteiligung gerade wegen der Schwerbehinderung erfolgt ist, nur zu begründen, wenn durch die benachteiligende Maßnahme die spezifischen Belange schwerbehinderter Menschen betroffen sind *(vgl. zu § 178 Abs. 2 SGB IX BAG 24. Februar 2021 - 7 ABR 9\u002F20 - Rn. 29 mwN)*. Ebenso wie die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nur in Angelegenheiten zu beteiligen ist, die schwerbehinderte Menschen berühren, vertritt der Inklusionsbeauftragte nach § 181 Satz 1 SGB IX den Arbeitgeber nur in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen und hat nach § 181 Satz 3 SGB IX darauf zu achten, dass die dem Arbeitgeber in diesem Zusammenhang obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden. Voraussetzung für das Eingreifen der Indizwirkung ist daher der Bezug zu einer etwaigen Pflichtverletzung des Arbeitgebers iSv. § 181 Satz 3 SGB IX. Anderenfalls ist der zum Zweck des Schutzes der Rechte schwerbehinderter Menschen bestimmte Aufgabenkreis des Inklusionsbeauftragten nicht tangiert. Handelt es sich bei der benachteiligenden Maßnahme hingegen um eine solche, von der alle Arbeitnehmer gleichermaßen betroffen sind, vermag die unterbliebene Bestellung eines Inklusionsbeauftragten die Vermutung des § 22 AGG für einen kausalen Zusammenhang daher nicht zu begründen. Ausgehend hiervon wird das Landesarbeitsgericht auch in Bezug auf ein mögliches Indiz nach § 22 AGG durch die unterbliebene Bestellung eines Inklusionsbeauftragten zu prüfen haben, ob die Klägerin wegen der Weigerung abgemahnt worden ist, Tätigkeiten zu verrichten, die nicht behinderungsgerecht iSv. § 164 Abs. 4 SGB IX sind. Solche Abmahnungen hätte ein Inklusionsbeauftragter ggf. nach § 181 Satz 3 SGB IX durch Einflussnahme auf die Beklagte verhindern können. \n\n41\\. c) Die Klägerin könnte - ebenfalls abhängig von weiteren Feststellungen des Landesarbeitsgerichts - auch durch die Untersagung der Staplernutzung im Zusammenhang mit der Weisung, vollschichtig als „Verleserin“ tätig zu werden, sowie der Anweisung, in Wechselschicht zu arbeiten, wegen ihrer Schwerbehinderung benachteiligt worden sein. Zwar können Weisungen in Bezug auf die Art und Weise der Arbeitsleistung bei objektiver Betrachtung nicht generell als Nachteil angesehen werden. Jedoch wäre von einer Benachteiligung auszugehen, bei der ein kausaler Zusammenhang nach § 22 AGG wegen Verstößen gegen § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX und § 181 SGB IX vermutet wird, wenn die Klägerin durch die Beklagte angewiesen worden sein sollte, Tätigkeiten auszuüben, die nicht behinderungsgerecht iSv. § 164 Abs. 4 SGB IX sind. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu den Abmahnungen vom 3. November 2022 Bezug genommen. Das Landesarbeitsgericht wird im fortgesetzten Berufungsverfahren hierzu ergänzende Feststellungen zu treffen haben. \n\n42\\. 4\\. Der Senat hat die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer darauf bezogenen Begründung sieht er ab *(§ 564 Satz 1 ZPO)*. \n\n43\\. 5\\. Sollte das Landesarbeitsgericht auf der Grundlage der noch zu treffenden Feststellungen zu der Überzeugung gelangen, dass die Klägerin wegen ihrer Behinderung benachteiligt worden ist, wird es die Höhe der angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG festzusetzen haben *(vgl. zur Bemessung der Entschädigung BAG 5. Dezember 2024 - 8 AZR 370\u002F20 - Rn. 107 mwN)*. Für den Fall der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass die Klageerweiterung der Beklagten am 23. Januar 2023 zugestellt wurde und folglich Rechtshängigkeitszinsen erst ab dem 24\\. Januar 2023 zugesprochen werden können. \n\n44\\. III. Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Landesarbeitsgericht vorbehalten. \n\nSpinner Krumbiegel Pulz Felderhoff Andreas Henniger","Entschädigung - Schwerbehinderung - Inklusionsbeauftragter","2026-07-08T22:57:24.319Z","2026-07-10T22:11:08.278Z",{"id":65,"ecli":66,"slug":67,"caseNumber":68,"courtId":69,"decisionDate":70,"fullText":71,"summary":72,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":70,"parsedAt":73,"updatedAt":74},"6702","ECLI:DE:NEURIS:STRE202520252","ecli-de-neuris-stre202520252","XI R 1\u002F23",32,"2025-04-30T00:00:00.000Z","#  Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.04.2025 XI R 25\u002F24 - Zur Umsatzsteuerbefreiung von Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderung, die aus dem \"Persönlichen Budget\" bestritten werden \n\n## Leitsatz\n\n1\\. NV: Eine Leistung ist nicht bereits dann in die Berechnung der Sozialgrenze des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k und l des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der in den Jahren 2012 bis 2015 geltenden Fassung (jetzt: § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) einzubeziehen, wenn die Gegenleistung aus dem Persönlichen Budget (§ 17 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch \\--SGB IX-- a.F., jetzt: § 29 SGB IX) bezahlt worden ist.20\n\n2\\. NV: Eine Leistung ist jedoch in die Berechnung der Sozialgrenze des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k und l UStG in der in den Jahren 2012 bis 2015 geltenden Fassung (jetzt: § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) einzubeziehen, wenn ein Budgetnehmer mit einem in der Vorschrift genannten Kostenträger als Budgetgeber eine individuelle Zielvereinbarung abgeschlossen hat sowie ein Gesamtplan des Budgetgebers vorliegt, in denen jeweils der Leistungserbringer namentlich genannt wird (Anschluss an das BFH-Urteil vom 19.12.2024 - V R 1\u002F22, BFHE 288, 546).20 21\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.12.2022 - 5 K 2911\u002F18 U aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.\n\nDiesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.\n\n## Tatbestand\n\nI.\n\n1\\. Die Beteiligten streiten darüber, ob Assistenzleistungen, die der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in den Jahren 2012 bis 2015 (Streitjahre) an schwerbehinderte Auftraggeber erbracht hat, nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k und l des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der in den Streitjahren geltenden Fassung (a.F.) von der Umsatzsteuer befreit sind, weil die Zahlungen aus dem Persönlichen Budget (in den Streitjahren § 17 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch --SGB IX-- a.F.; jetzt: § 29 SGB IX) der Auftraggeber stammen. \n\n2\\. Der Kläger leistete zunächst selbständigen Unternehmern (zum Beispiel kleinen Handwerksbetrieben) verschiedener Branchen Hilfestellung. Seit 2008 übernahm er auch die Begleitung und Beratung von Menschen mit Behinderung (Klienten) im Arbeitgebermodell \"Persönliches Budget\" (Budgetassistenz). Die Budgetassistenz bildete in den Streitjahren den Schwerpunkt seiner Tätigkeit. \n\n3\\. In den Streitjahren begleitete das Unternehmen des Klägers über 100 Menschen mit Behinderung durch Assistenten in der ganzen Bundesrepublik Deutschland. Nur für einen Teil der Klienten legte der Kläger Unterlagen zu seinen Budgetassistenzleistungen vor. Zum Teil wurde in dem zwischen dem Kläger und den jeweiligen Klienten geschlossenen zivilrechtlichen \"Klienten-Vertrag\" ein monatliches Pauschalhonorar und zum Teil eine Abrechnung nach angefallenen Stunden vereinbart. In keinem Fall wurde er aufgrund eines Vertrages mit einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger tätig. \n\n4\\. Der Kläger wurde außerdem in der Regel vom Klienten (oder dessen Betreuer oder Vertreter) bevollmächtigt, ihn im Bereich des Persönlichen Budgets sowie in Fragen des Schwerbehindertenrechts und des Sozialrechts zu den zuständigen Stellen zu begleiten und die erforderlichen Vorgänge einzuleiten. Rechtsdienstleistungen wurden an rechtsdienstleistungsbefugte Personen übertragen. Der Kläger fertigte in Absprache mit den Klienten Aufstellungen zum Persönlichen Budget zur Budgetbeantragung bei dem jeweiligen Leistungsträger (Budgetgeber) an und reichte diese für die Klienten beim jeweiligen Budgetgeber ein. Die jährlichen Kosten für die Budgetassistenz des Klägers wurden in den jeweiligen Aufstellungen zur Ermittlung der Gesamtkosten (Budgetbedarf) als Teil der Gesamtkosten gesondert aufgeführt. Die Klienten bezahlten die Leistungen des Klägers mit Mitteln aus ihrem Persönlichen Budget. \n\n5\\. Das an die Klienten ausgezahlte Persönliche Budget enthielt zumindest teilweise einen für die Budgetassistenz einkalkulierten Betrag. In welcher Höhe die Klienten die Mittel aus ihrem Persönlichen Budget verwendeten, um die vom Kläger in Rechnung gestellten Beträge zu begleichen, hing von der Höhe des für die Budgetassistenz tatsächlich bewilligten Etats und von der persönlichen Einkommens- und Vermögenslage der Klienten ab. Die Klienten (Budgetnehmer) schlossen mit den Leistungsträgern (Budgetgebern) Zielvereinbarungen ab. Die tatsächliche Verwendung des Persönlichen Budgets mussten die Klienten den Budgetgebern anschließend als Nachweis und zur Kontrolle mitteilen. Die Klienten waren verpflichtet, gegenüber den Budgetgebern die tatsächlich angefallenen Kosten durchgehend nachzuweisen. Hierzu erstellte der Kläger regelmäßig Endabrechnungen für seine Klienten, die von ihm unmittelbar an den jeweiligen Budgetgeber versandt wurden. Die Endabrechnungen waren keine Rechnungen im Sinne des § 14 UStG, sondern Abrechnungspapiere, mit denen die laufende Buchhaltung und die Einzelnachweise der angefallenen Kosten übersandt wurden. \n\n6\\. Die Stadt A bestätigte dem Kläger 2016, dass er für verschiedene Personen, denen durch die Stadt A auf Antrag ein Persönliches Budget bewilligt wurde, Budgetassistenz geleistet habe. In dem Schreiben hieß es weiter: \"Sofern der Budgetnehmer (m\u002Fw) kostenpflichtige Budgetberatung durch Anbieter in Anspruch nimmt und\u002Foder Kosten für den Verwaltungs- und\u002Foder Regiebedarf bei der Umsetzung des Persönlichen Budgets und den damit verbundenen Maßnahmen anfallen …, sind diese Aufwendungen aus den Geldleistungen des Persönlichen Budgets zu finanzieren (§ 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX). Die jeweils angemessenen Kosten der Budgetassistenz, die sich nach dem Ausmaß und Umfang des Unterstützungsbedarfs und der Unterstützungsleistung im Einzelfall ausrichten, können bei der Bemessung eines Persönlichen Budgets berücksichtigt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kosten des Gesamtbudgets, hier einschließlich der Kosten für die Budgetassistenz, die zur Deckung eines in einem mit dem Hilfebedürftigen (m\u002Fw) in einem Hilfebedarfsfeststellungsverfahren festgestellten zu deckenden Hilfebedarfs und zur Erreichung der erörterten und vereinbarten Eingliederungsziele erforderlich ist, in einem Kostenvergleich zu Leistungsanbietern, mit denen die Stadt … [A] gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen hat, nicht übersteigen.\" \n\n7\\. Für einen Teil der Klienten war ein Abgleich der Zielvereinbarungen mit den vom Kläger eingereichten Aufstellungen zum Persönlichen Budget nicht möglich, weil weder die den Kostenträgern übermittelten Aufstellungen noch die Anträge zur Bewilligung des Persönlichen Budgets vorgelegt wurden. Außerdem wurden zumindest teilweise die vom Kläger erstellten Aufstellungen zum Persönlichen Budget vom Budgetgeber gekürzt, ohne dass ersichtlich ist, welche genaue Position gekürzt wurde. Zum Teil wich die Höhe der tatsächlich vom Budgetgeber gezahlten Leistungen von der Zielvereinbarung und von der Antragskalkulation ab, ohne dass der Budgetgeber Rückforderungsansprüche gegenüber dem Kläger geltend machte. \n\n8\\. Der Kläger wies in seinen Rechnungen an die Klienten keine Umsatzsteuer aus. In seinen Umsatzsteuererklärungen gab der Kläger als Art des Unternehmens \"Pflegedienst\" (2012 bis 2013) beziehungsweise \"Pflege\" (2014 bis 2015) an und erklärte zum weit überwiegenden Teil steuerfreie Umsätze (§ 4 Nr. 16 bzw. Nr. 14 UStG). \n\n9\\. Im Jahr 2016 führte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beim Kläger eine Lohnsteuer-Außenprüfung (Prüfungszeitraum 01.01.2013 bis 31.03.2016) durch. Die Prüferin stellte dabei unter anderem fest, dass der Kläger die private Kfz-Nutzung von Arbeitnehmern nicht der Umsatzsteuer unterworfen hatte. Mit Änderungsbescheiden vom 28.06.2016 setzte das FA die Umsatzsteuer für die Jahre 2013 und 2014 entsprechend höher fest; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Gegen diese Änderungsbescheide legte der Kläger Einspruch ein. Ein Antrag des Klägers auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 2012 vom 30.06.2016, mit dem er die Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen aus Kfz-Leasing-Verträgen begehrte, wurde mit Bescheid vom 26.08.2016 abgelehnt. \n\n10\\. Am 03.08.2017 erließ das FA auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung gestützte Umsatzsteuer-Änderungsbescheide für die Streitjahre und wendete auf sämtliche Umsätze des Klägers den Regelsteuersatz an, ohne die Umsatzsteuer aus den als steuerfrei erklärten Umsätzen herauszurechnen. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Der Kläger legte auch gegen die Änderungsbescheide Einspruch ein. \n\n11\\. Mit Einspruchsentscheidung vom 12.10.2018 setzte das FA die Umsatzsteuer für 2012, 2013, 2014 und 2015 herab. Das FA rechnete aus den bisher als steuerfrei erklärten Umsätzen die Umsatzsteuer heraus beziehungsweise schätzte die Umsatzsteuer für 2015 anhand der eingereichten Gewinn- und Verlustrechnung. Des Weiteren wurden abziehbare Vorsteuerbeträge in geschätzter Höhe steuermindernd berücksichtigt. Das FA führte weiter aus, dass der Einspruch im Übrigen unbegründet sei. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG sei vorliegend nicht anzuwenden. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, seit wann sich die Tätigkeit in erster Linie auf die Organisation und Verwaltung des Persönlichen Budgets erstreckt habe. Darüber hinaus habe der Kläger nicht nachgewiesen, ob und für welche Versorgungsleistungen an Kunden in mindestens 40 % der Fälle (bis 30.06.2013) beziehungsweise in mindestens 25 % der Fälle (ab 01.07.2013) von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe Leistungen erbracht worden seien. Entsprechende Aufzeichnungen seien nicht vorgelegt worden. Der Kläger trage insoweit die Feststellungslast. Soweit im Jahr 2015 Leistungen gemäß § 37 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (häusliche Krankenpflege) erbracht worden seien, habe der Kläger keine Unterlagen oder Erläuterungen vorgelegt. Die weitere Prüfung der Einwendungen gegen die Umsatzsteuerbescheide für 2013 und 2014 (Einsprüche vom 01.07.2016) erübrige sich. \n\n12\\. Das FG wies die Klage, mit der der Kläger begehrte, die Budgetassistenzleistungen steuerfrei zu belassen und den vom FA gewährten Vorsteuerabzug rückgängig zu machen, ab. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2023, 1170 veröffentlicht. \n\n13\\. Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Die Erweiterung des Einleitungssatzes des § 4 Nr. 16 UStG im Jahr 2020 sei gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006\u002F112\u002FEG vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie --MwStSystRL--) bereits in den Streitjahren zu berücksichtigen. Er, der Kläger, erbringe unstreitig eng mit der Betreuung und Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen verbundene Leistungen. Leistungen, die aus dem Persönlichen Budget bestritten werden, seien in die Sozialquote einzubeziehen. Eine andere Auslegung sei verfassungswidrig (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes \\--GG--), da der Kläger schlechter gestellt werde als zum Beispiel Pflegedienste, deren Leistungen nicht aus dem Persönlichen Budget bestritten werden. Das Persönliche Budget sei eine vom Gesetzgeber gewollte Alternative zu Sachleistungen. Die Leistungen seien daher umsatzsteuerrechtlich gleich zu behandeln, um zu vermeiden, dass Menschen mit Behinderungen faktisch dazu gezwungen werden, Sachleistungen in Anspruch zu nehmen. Außerdem dienten die Leistungen des Klägers dem Gemeinwohl. Eine Umsatzsteuerpflicht sei nicht mit § 29 SGB IX in Einklang zu bringen. Die Bemessung des Persönlichen Budgets erfolge nach dem festgestellten Bedarf (§ 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX). Das Persönliche Budget solle nicht die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen überschreiten (§ 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX). Würde man Leistungen, die aus dem Persönlichen Budget finanziert werden, höher besteuern als Sachleistungen, könne diese Vorgabe nicht erfüllt werden. Es komme zu einer Mehrbelastung für die Pflegekassen (und gegebenenfalls zu einer Freiheitsbeschränkung der Klienten). \n\n14\\. Außerdem verstoße die Auslegung des FG gegen Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Selbst wenn die Sozialquote unionsrechtskonform sei, was bezweifelt werde, verstoße die Ausklammerung von Leistungen, die aus dem Persönlichen Budget finanziert werden, gegen Unionsrecht. Nach Art. 4 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) vom 13.12.2006, die die Bundesrepublik Deutschland am 24.02.2009 ratifiziert hat, seien die Vertragsstaaten verpflichtet, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Es seien alle geeigneten Maßnahmen (einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken) zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen, und alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen. Soweit das FG angenommen habe, dass der Kläger nicht unmittelbar von der UN-Behindertenrechtskonvention betroffen sei, ändere dies nichts daran, dass die Auslegung des FG unionsrechtswidrig sei. \n\n15\\. Außerdem weiche die Vorentscheidung vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24.02.2021 - XI R 30\u002F20 (XI R 11\u002F17) (BFH\u002FNV 2021, 1158) ab. Danach reiche im Falle der mittelbaren Kostentragung eine explizite Entscheidung der Pflegekasse oder die Möglichkeit zum Abschluss eines Vertrages mit dem Kostenträger aus. Wenn dem Kostenträger der leistende Unternehmer bekannt sei und er in Kenntnis dessen das Persönliche Budget bewillige, sei der dem Kostenträger bekannte leistende Unternehmer vom betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt. Bei zweckwidriger Verwendung der Mittel würden diese zurückgefordert und gegebenenfalls zusätzlich der Budgetnehmer sanktioniert. Überschüsse seien an den Kostenträger zurückzuzahlen. \n\n16\\. Ergänzend beruft sich der Kläger auf das Urteil des FG Münster vom 11.12.2023 - 15 K 448\u002F20 (EFG 2024, 425). Im Falle der Zuerkennung einer Pflegestufe könne eine Kostentragung durch den Sozialversicherungsträger unterstellt werden. \n\n17\\. Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2012 bis 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.10.2018 dahingehend zu ändern, dass die Budgetassistenzleistungen steuerfrei belassen und die gewährten Vorsteuerbeträge nicht mehr berücksichtigt werden,  \nhilfsweise, das Verfahren auszusetzen und den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung zu ersuchen,  \nweiter hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen. \n\n18\\. Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nII.\n\n19\\. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat nicht hinreichend beachtet, dass im Falle einer expliziten Entscheidung eine mittelbare Kostentragung für eine Anerkennung ausreichen kann. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben. \n\n20\\. 1\\. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Steuerbefreiung und der Möglichkeit, dass es im Rahmen des Persönlichen Budgets zu einer mittelbaren Anerkennung durch eine explizite Entscheidung der Behörde kommt, verweist der Senat auf sein Urteil vom gleichen Tag - XI R 25\u002F24, BFHE 289, 84. \n\n21\\. 2\\. Entgegen der Auffassung des FG sind danach auch aus dem Persönlichen Budget (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F., nunmehr § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX n.F.) bestrittene Leistungen für die Bemessung der Mindestvergütungsquote des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k, l, m oder n UStG zu berücksichtigen, wenn eine explizite Entscheidung auch in Bezug auf die Person des Leistungserbringers durch einen in dieser Vorschrift genannten Träger (zum Beispiel gesetzlicher Träger der Sozialversicherung, Träger der Sozialhilfe, Träger der Eingliederungsbeihilfe nach § 94 SGB IX) vorliegt. Der Senat verweist ergänzend zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf das BFH-Urteil vom 19.12.2024 - V R 1\u002F22 (BFHE 288, 546). Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben. \n\n22\\. Der Einwand des FA, dass die Wahlfreiheit des Budgetnehmers trotz der Zielvereinbarung fortbestehe, was das Vorliegen einer expliziten Entscheidung ausschließe, erachtet der Senat nicht für durchgreifend. Die Wahlfreiheit des Budgetnehmers ist auch gewahrt, wenn ein Budgetnehmer in einem ersten Schritt den Kläger als gewünschten Leistungserbringer auswählt und der Budgetgeber ihn in einem zweiten Schritt aufgrund der Wahl durch eine explizite Entscheidung als befreite Einrichtung anerkennt. \n\n23\\. 3\\. Die Sache ist nicht spruchreif. \n\n24\\. a) Das FG hat --aus seiner Sicht konsequenterweise-- nicht festgestellt, ob für eine hinreichende Zahl von Umsätzen, die zum Überschreiten der Sozialquote führt, eine explizite Entscheidung des zuständigen Trägers zur Gewährung eines Persönlichen Budgets vorliegt, die in Kenntnis des Umstands getroffen worden ist, dass der Kläger die im Persönlichen Budget enthaltene Leistung erbringen wird. Aus dem bisher vom FG gegenüber dem Verwaltungsverfahren weiter aufgeklärten Sachverhalt ergibt sich aufgrund des Umstands, dass nur exemplarisch Unterlagen vorgelegt wurden, bisher nur, dass dies teilweise der Fall sein dürfte. Das FG wird dazu unter Mitwirkung des Klägers (§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO) weitere tatsächliche Feststellungen treffen müssen. \n\n25\\. b) Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen erscheint es trotz des Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass alle Unterlagen noch vorhanden seien und das Persönliche Budget der Budgetnehmer teilweise sogar direkt an ihn ausgezahlt worden sei, möglich, dass für einen Teil der Umsätze nicht nachweisbar sein könnte, ob eine explizite Entscheidung der in § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k oder l UStG a.F. genannten Personen vorliegt. Sollte insoweit eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht mehr möglich sein, geht dies zu Lasten des Klägers, der insoweit die Feststellungs- und Beweislast trägt (vgl. BFH-Urteil vom 02.04.1998 - V R 66\u002F97, BFHE 185, 543, BStBl II 1998, 632, unter II.2.; BFH-Beschluss vom 15.12.2016 - V B 102\u002F16, BFH\u002FNV 2017, 631, Rz 9). Hierbei wird das FG zu beachten haben, dass eine fehlende Kommunikation mit dem jeweiligen Träger dagegen spricht, dass der jeweilige Träger das Persönliche Budget in Kenntnis des Umstands, wer Leistender sein wird, bewilligt hat. \n\n26\\. c) Der Senat weist, da der Kläger möglicherweise noch andere Umsätze ausgeführt hat, ferner darauf hin, dass sich die vom FG zu ermittelnde Sozialgrenze nicht auf den Gesamtumsatz des Unternehmers, sondern nur auf die in § 4 Nr. 16 UStG bezeichneten Umsätze bezieht (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.2007 - V R 55\u002F03, BFHE 217, 48, BStBl II 2008, 31, unter II.3.). \n\n27\\. 4\\. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.","Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.04.2025 XI R 25\u002F24 - Zur Umsatzsteuerbefreiung von Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderung, die aus dem \"Persönlichen Budget\" bestritten werden","2026-07-08T23:06:17.465Z","2026-07-10T22:12:31.554Z",{"id":76,"ecli":77,"slug":78,"caseNumber":79,"courtId":58,"decisionDate":80,"fullText":81,"summary":82,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":80,"parsedAt":83,"updatedAt":84},"6987","ECLI:DE:NEURIS:KARE600070597","ecli-de-neuris-kare600070597","2 AZR 178\u002F24","2025-04-03T00:00:00.000Z","#  Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen - Präventionsverfahren \n\n## Leitsatz\n\nDer Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, vor einer ordentlichen Kündigung während der Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) ein Präventionsverfahren iSd. § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen.15\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 4\\. Juni 2024 - 1 Sa 201\u002F23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung in der Wartezeit. \n\n2\\. Der schwerbehinderte Kläger arbeitete bei der Beklagten seit dem 1. Januar 2023 als Leiter für die Haus- und Betriebstechnik. Die Parteien vereinbarten eine Probezeit von sechs Monaten. Bei der Beklagten besteht weder ein Betriebsrat noch eine Schwerbehindertenvertretung. \n\n3\\. Bei Vertragsabschluss war der Beklagten die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers bekannt. Sie wurde bei der Stellenbesetzung im Hinblick auf das Anforderungsprofil und sein individuelles Leistungsvermögen berücksichtigt. \n\n4\\. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30. März 2023, dem Kläger am Folgetag zugegangen, zum 15. April 2023. \n\n5\\. Dagegen hat sich der Kläger rechtzeitig mit der vorliegenden Klage gewandt. Er hat gemeint, die Kündigung sei nach § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG iVm. § 134 BGB nichtig und im Übrigen gemäß § 242 BGB unwirksam. Die Beklagte habe - unstreitig - ein Präventionsverfahren gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX als Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht durchgeführt und gegen die Pflicht zum Angebot eines behinderungsgerechten Arbeitsplatzes verstoßen. \n\n6\\. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt \n\n1\\. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30. März 2023 nicht aufgelöst worden ist; 2\\. im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Leiter Haustechnik weiterzubeschäftigen.\n\n7\\. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe sich als fachlich ungeeignet erwiesen. Ein anderer freier Arbeitsplatz sei nicht vorhanden gewesen. \n\n8\\. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt dieser sein Begehren weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil zu Recht zurückgewiesen. Die Kündigung der Beklagten innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ist wirksam. \n\n10\\. I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Kündigung nicht wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot aus § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG iVm. § 134 BGB nichtig ist. \n\n11\\. 1\\. Eine ordentliche Kündigung, die einen Arbeitnehmer, auf dessen Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe diskriminiert, ist nach § 134 BGB iVm. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG nichtig *(vgl. BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 457\u002F14 - Rn. 23, BAGE 152, 134; 26. März 2015 - 2 AZR 237\u002F14 - Rn. 32, BAGE 151, 189)*. \n\n12\\. 2\\. Die Kündigung als solche knüpft als gestaltende Willenserklärung nicht an die Diskriminierungsmerkmale des § 1 AGG an. Erst die dem Kündigungsentschluss zugrunde liegenden Erwägungen können einen Anhaltspunkt für den Zusammenhang zwischen der Kündigungserklärung und einem Merkmal nach § 1 AGG sein. Dieser kann sich aus der Kündigungsbegründung oder anderen Umständen ergeben. Dabei bedarf es keiner subjektiven Komponente im Sinn einer Benachteiligungsabsicht. Es genügt, dass eine Anknüpfung der Kündigung an ein Diskriminierungsmerkmal zumindest in Betracht kommt *(BAG* *26\\. März 2015 - 2 AZR 237\u002F14 - Rn. 35, BAGE 151, 189)*. \n\n13\\. 3\\. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und\u002Foder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, stellt zwar für sich genommen keine Benachteiligung wegen der Behinderung iSv. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG dar *(Wietfeld RdA 2025, 49, 52)*. Er soll jedoch regelmäßig die Vermutung einer - unmittelbaren - Benachteiligung wegen der (Schwer-)Behinderung begründen, weil solche Pflichtverletzungen grundsätzlich geeignet seien, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht interessiert zu sein *(st. Rspr., vgl. BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136\u002F22 - Rn. 22, BAGE 181, 206)*. Nach Auffassung des Senats ist es allerdings zweifelhaft, ob diese Vermutung unbesehen eingreifen kann, wenn der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer in Kenntnis seiner (Schwer-)Behinderung eingestellt hat und sodann im Lauf des Arbeitsverhältnisses gegen behinderungsspezifische Regelungen verstößt. Das Argument eines „offensichtlichen Desinteresses“ an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen kommt in diesen Fällen zumindest nicht ohne Weiteres zum Tragen. \n\n14\\. 4\\. In der Rechtsprechung ist bislang nicht geklärt, ob das Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX eine positive Maßnahme iSv. § 5 AGG sowie Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2000\u002F78\u002FEG ist *(dafür Kohte jurisPR-ArbR 2\u002F2025 Anm. 3)* und vor allem, ob das Unterlassen einer solchen Maßnahme an sich eine Benachteiligung wegen der (Schwer-)Behinderung iSv. § 3 Abs. 1 AGG sein kann *(offengelassen von BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402\u002F14 - Rn. 27, BAGE 155, 61)*. \n\n15\\. 5\\. Beide Fragen können vorliegend dahinstehen. Die Beklagte hat nicht gegen § 167 Abs. 1 SGB IX verstoßen. Die Vorschrift kommt - wie schon zu der der Sache nach identischen Vorgängerregelung des § 84 Abs. 1 SGB IX in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung entschieden *(vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402\u002F14 - Rn. 27, BAGE 155, 61; 24. Januar 2008 - 6 AZR 96\u002F07 - Rn. 33 f.)* \\- während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht zur Anwendung. Vielmehr ergibt die Auslegung der Bestimmung, dass sie ausschließlich für Kündigungen im zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gilt *(vgl. auch BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 720\u002F14 - Rn. 76, BAGE 153, 138; aA Kohte jurisPR-ArbR 2\u002F2025 Anm. 3: unzulässige teleologische Reduktion)*. Damit hat die Beklagte weder eine einschlägige Verfahrens- oder Fördervorschrift zugunsten von Arbeitnehmern mit (Schwer-)Behinderung verletzt noch eine zu ergreifende positive Maßnahme zugunsten dieser Menschen unterlassen. \n\n16\\. a) Bereits der Wortlaut von § 167 Abs. 1 SGB IX macht unmissverständlich deutlich, dass die Vorschrift ausschließlich Fälle erfasst, in denen das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Eine ausdrückliche zeitliche Begrenzung oder Bezugnahme auf das Kündigungsschutzgesetz enthält die Vorschrift zwar nicht. Das Präventionsverfahren soll aber bei „Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis“ durchgeführt werden. Damit wird erkennbar an die Terminologie des Kündigungsschutzgesetzes, nämlich an die in § 1 Abs. 2 KSchG verwendeten Begriffe „Gründe … in der Person“, „Gründe … in dem Verhalten“ und „dringende betriebliche Erfordernisse“ angeknüpft. Dies zeigt, dass das Präventionsverfahren wegen der aufgetretenen Schwierigkeiten nur zu durchlaufen ist, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist und ein nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG geeigneter Grund erforderlich ist *(vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402\u002F14 - Rn. 28, BAGE 155, 61; 24. Januar 2008 - 6 AZR 96\u002F07 - Rn. 34)*. Hätte der Gesetzgeber unabhängig von der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes die Durchführung des Präventionsverfahrens für erforderlich erachtet, hätte er generell „Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis“ als Voraussetzung benennen können. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, sich an die Begrifflichkeiten aus § 1 Abs. 2 KSchG anzulehnen, wenn hierdurch nicht ein Bezug zu dieser Vorschrift hergestellt werden sollte. Soweit § 167 Abs. 1 SGB IX - anders als § 1 Abs. 2 KSchG - nicht das Vorliegen von Kündigungsgründen fordert, sondern Schwierigkeiten und damit Unzuträglichkeiten ausreichen lässt, die noch nicht den Charakter von Kündigungsgründen aufweisen, beruht dies darauf, dass das in § 167 Abs. 1 SGB IX geregelte Verfahren ein präventives ist, das dem Entstehen von Kündigungsgründen iSv. § 1 Abs. 2 KSchG zuvorkommen soll *(vgl.* *BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402\u002F14 - Rn. 28, BAGE 155, 61;* *7\\. Dezember 2006 - 2 AZR 182\u002F06 - Rn. 30, BAGE 120, 293)*. Danach ist, ohne dass es im Streitfall darauf ankäme, eine Anwendung von § 167 Abs. 1 SGB IX nicht allein in der Wartezeit, sondern darüber hinaus - entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts Köln *(20. Dezember 2023 - 18 Ca 3954\u002F23 - zu I 2 a aa (1) (b) der Gründe)* und vereinzelter Stimmen im Schrifttum *(vgl. nur Wietfeld RdA 2025, 49, 50)* \\- auch in einem Kleinbetrieb iSv. § 23 Abs. 1 KSchG ausgeschlossen. \n\n17\\. b) Das eindeutige Ergebnis der Wortlautauslegung wird durch gesetzessystematische Erwägungen bestätigt. Die Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 167 Abs. 1 SGB IX ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausspruch einer Kündigung *(vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 720\u002F14 - Rn. 76, BAGE 153, 138; 24. Januar 2008 \\- 6 AZR 96\u002F07 - Rn. 33; 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182\u002F06 - Rn. 25, BAGE 120, 293)*. Die Vorschrift enthält - anders als beispielsweise § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX bei unterlassener Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - nicht die Anordnung einer Unwirksamkeitsfolge. Die Regelung des § 167 Abs. 1 SGB IX ist vielmehr - ebenso wie § 167 Abs. 2 SGB IX - als eine Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzusehen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz findet außerhalb des zeitlichen *(§ 1 Abs. 1 KSchG)* und betrieblichen *(§ 23 Abs. 1 KSchG)* Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes jedoch keine Anwendung *(vgl. BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 96\u002F07 - Rn. 33; 22. Mai 2003 - 2 AZR 426\u002F02 - zu B II 5 b ee der Gründe)*. Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen aus Motiven kündigen, die weder auf personen-, verhaltens- noch betriebsbedingten Erwägungen beruhen, solange die Kündigung nicht aus anderen Gründen *(zB §§ 138, 242, 612a BGB)* unwirksam ist. Es bedarf noch nicht einmal irgendwie gearteter „Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis“ iSv. § 167 Abs. 1 SGB IX *(BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402\u002F14 - Rn. 29, BAGE 155, 61)*. \n\n18\\. c) Die historische Auslegung belegt ebenfalls, dass § 167 Abs. 1 SGB IX lediglich im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung finden soll. Der Gesetzgeber hat mit dem Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 *(BGBl. I S. 3234)* und dem Teilhabestärkungsgesetz vom 2. Juni 2021 *(BGBl. I S. 1387)* Novellierungen im Bereich der Regelungen für Menschen mit Behinderungen vorgenommen, ohne die Formulierung des § 167 Abs. 1 SGB IX zu ändern. Dies spricht - entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts Köln *(12. September 2024 - 6 SLa 76\u002F24 - zu II 5 e der Gründe)* \\- dafür, dass er die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in seinen Willen aufgenommen hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass der Gesetzgeber gerade mit dem Bundesteilhabegesetz in § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX für den Fall der unterlassenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung die Unwirksamkeit der Kündigung neu angeordnet hat. Mit dem Teilhabestärkungsgesetz hat er § 167 Abs. 2 SGB IX geändert, indem er den Beschäftigten die Möglichkeit einräumt, beim betrieblichen Eingliederungsmanagement eine Vertrauensperson hinzuziehen. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die seit der Entscheidung vom 7. Dezember 2006 *(- 2 AZR 182\u002F06 - BAGE 120, 293)* gefestigte Rechtsprechung mehrerer Senate des Bundesarbeitsgerichts zum Präventionsverfahren zur Kenntnis genommen hat. Wenn er gleichwohl - auch vor dem Hintergrund des am 26. März 2009 in Deutschland in Kraft getretenen Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, nachfolgend UN-BRK) keine Änderung der Norm vorgenommen hat, zeigt dies, dass er hierfür keine Veranlassung gesehen hat. \n\n19\\. d) Mit einem anderen Verständnis von § 167 Abs. 1 SGB IX wären zudem die Grenzen einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts überschritten; es handelte sich um eine solche contra legem *(vgl. EuGH 12. Mai 2022 - C-426\u002F20 - [Luso Temp] Rn. 57; BAG 19. Mai 2022 - 2 AZR 467\u002F21 - Rn. 20, BAGE 178, 66)*. Außerdem ist eine unionsrechtskonforme Auslegung auch nicht geboten. Denn dem Arbeitnehmer wird in der Wartezeit oder im Kleinbetrieb mit dem Präventionsverfahren keine angemessene Vorkehrung iSv. Art. 5 der Richtlinie 2000\u002F78\u002FEG sowie von Art. 27 Abs. 1 Satz 2 iVm. Art. 2 Unterabs. 3 und 4 UN-BRK vorenthalten. Das Verfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX ist selbst keine angemessene Vorkehrung iSd. Bestimmungen, sondern stellt „lediglich“ einen Suchprozess dar, mit dem angemessene Vorkehrungen ermittelt werden können *(vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402\u002F14 - Rn. 21 ff., BAGE 155, 61; Kohte jurisPR-ArbR 2\u002F2025 Anm. 3)*. \n\n20\\. 6\\. Es ist - über das zu Recht unterbliebene Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX hinaus - nichts dafür festgestellt, dass der Kläger durch die streitbefangene Kündigung unmittelbar *(§ 3 Abs. 1 AGG)* oder doch mittelbar *(§ 3 Abs. 2 AGG)* wegen seiner (Schwer-)Behinderung diskriminiert worden wäre. Vielmehr erfolgte die Kündigung nach den den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ausschließlich wegen seiner mangelnden fachlichen Eignung. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass dieser Eignungsmangel untrennbar auf seiner Behinderung beruht. Er hat auch selbst nicht behauptet, dass ein entsprechender Eignungsmangel bei Arbeitnehmern mit Behinderung weitaus öfter vorliegt. \n\n21\\. 7\\. Da die Kündigung in keinem Zusammenhang mit der Schwerbehinderung des Klägers steht, bedarf es keiner Entscheidung, ob eine Auslegung oder Rechtsfortbildung der Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes dahin möglich ist, dass allein das Unterlassen einer angemessenen Vorkehrung iSv. Art. 2 Unterabs. 4 UN-BRK bzw. Art. 5 Satz 1 der Richtlinie 2000\u002F78\u002FEG eine Benachteiligung gemäß § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG darstellt. Hierfür spricht freilich nichts *(aA BAG 21. April 2016 - 8 AZR 402\u002F14 - Rn. 19 f., BAGE 155, 61)*. \n\n22\\. a) Nach der Definition in Art. 2 Unterabs. 4 UN-BRK sind „angemessene Vorkehrungen“ notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können. Die Vertragsstaaten haben sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden, Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i UN-BRK. Nach Art. 5 Satz 1 der Richtlinie 2000\u002F78\u002FEG haben die Mitgliedstaaten angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten, was nach Art. 5 Satz 2 der Richtlinie 2000\u002F78\u002FEG bedeutet, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, um Menschen mit Behinderung ua. die Ausübung eines Berufs zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. \n\n23\\. b) Eine Auslegung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, wonach allein das Unterlassen einer angemessenen Vorkehrung eine Benachteiligung gemäß § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG darstellt, wäre zur Beseitigung der Barrieren, die die volle und wirksame Teilhabe der Menschen mit Behinderung am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, behindern, in Fällen wie dem vorliegenden schon nicht erforderlich. Ist es dem Arbeitnehmer nicht gelungen darzulegen, dass die Kündigung unmittelbar oder mittelbar auf seiner Behinderung beruht, oder ist solches unstreitig nicht der Fall, besteht keine Veranlassung, gleichwohl über die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes die Unwirksamkeit der Kündigung anzunehmen *(insoweit ähnlich Wietfeld RdA 2025, 49, 53)*. Die angemessenen Vorkehrungen sollen allein dazu dienen, behinderungsspezifische Nachteile auszugleichen und so Arbeitnehmern mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen. Beruht die Kündigung jedoch weder unmittelbar noch mittelbar auf der Behinderung, ist kein behinderungsspezifischer Nachteil auszugleichen. Dies steht im Einklang mit Erwägungsgrund 17 zur Richtlinie 2000\u002F78\u002FEG, wonach „Mit dieser Richtlinie ... nicht die ... Weiterbeschäftigung ... einer Person vorgeschrieben [wird], wenn diese Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen des Arbeitsplatzes ... nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist“. \n\n24\\. c) Sähe man das Unterlassen angemessener Vorkehrungen bei Arbeitnehmern mit Behinderung als einen Fall der Benachteiligung iSd. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes an, würde man sich ferner über die vom Gesetzgeber bezweckte Beschränkung des Schutzes des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vor ungünstigeren Behandlungen hinwegsetzen und so die Grenzen einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts überschreiten *(vgl. EuGH 12. Mai 2022 - C-426\u002F20 - [Luso Temp] Rn. 57; BAG 19. Mai 2022 - 2 AZR 467\u002F21 - Rn. 20, BAGE 178, 66)*. Durch das Nichtergreifen angemessener Vorkehrungen werden Arbeitnehmer mit Behinderung nicht - wie indes von § 3 Abs. 1 und 2 AGG vorausgesetzt - gegenüber solchen ohne Behinderung benachteiligt. Denn bei Arbeitnehmern ohne Behinderung besteht keine Obliegenheit des Arbeitgebers, angemessene Vorkehrungen zu treffen. In § 3 Abs. 3 bis 5 AGG werden der Benachteiligung die Belästigung, die sexuelle Belästigung und die Anweisung zur Benachteiligung „gleichgestellt“. Eine entsprechende Regelung findet sich für das Unterlassen angemessener Vorkehrungen nicht. Der Gesetzgeber hat an seiner Entscheidung, das Unterlassen angemessener Vorkehrungen nicht als Benachteiligung iSd. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes anzusehen, auch später ausdrücklich festgehalten. Ein Antrag mehrerer Abgeordneter der Fraktion BÜNDNIS 90\u002FDIE GRÜNEN vom 6. Juli 2016 auf eine entsprechende Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes *(BT-Drs. 18\u002F9055 S. 2)* wurde auf Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 22. März 2017 *(BT-Drs. 18\u002F11639)* abgelehnt *(vgl. BT-Plenarprotokoll 18\u002F240 S. 24536 D)*. \n\n25\\. 8\\. Ein Arbeitnehmer kann sich, was die Obliegenheit zum Ergreifen angemessener Vorkehrungen anbelangt, gegenüber seinem privatrechtlichen Arbeitgeber nicht unmittelbar auf die Regelungen der UN-BRK oder der Richtlinie 2000\u002F78\u002FEG berufen. Der Gerichtshof der Europäischen Union weist in seiner Rechtsprechung darauf hin, dass die Bestimmungen der UN-BRK nach deren Genehmigung durch die Union *(Beschluss 2010\u002F48\u002FEG des Rates vom 26. November 2009)* integrierender Bestandteil der Unionsrechtsordnung seien. Daraus folge, dass die Richtlinie 2000\u002F78\u002FEG nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit der UN-BRK auszulegen sei *(vgl. EuGH 11. April 2013 - C-335\u002F11 ua. - [HK Danmark] Rn. 28 ff.)*. Eine unmittelbare Anwendung der UN-BRK hat der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund des Erfordernisses von Umsetzungsmaßnahmen in den Vertragsstaaten sowie des programmatischen Charakters nicht angenommen *(vgl. EuGH 18. März 2014 - C-363\u002F12 - Rn. 86 ff.)*. Einer unionsrechtlichen Richtlinie - hier: der Richtlinie 2000\u002F78\u002FEG - kommt gegenüber Privaten keine unmittelbare Wirkung zu. \n\n26\\. II. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Kündigung nicht wegen Unterlassens angemessener Vorkehrungen nach § 242 BGB unwirksam ist. Der Senat lässt es angesichts der fehlenden Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich offen, welche Rechtsfolgen das Nichtergreifen angemessener Vorkehrungen durch einen Arbeitgeber vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers mit Behinderung im Einzelfall haben kann. \n\n27\\. 1\\. Arbeitnehmer sind durch die zivilrechtlichen Generalklauseln *(§ 138 Abs. 1, § 242 BGB)* vor einer sitten- oder treuwidrigen Kündigung des Arbeitgebers geschützt, wobei der objektive Gehalt der Grundrechte zu beachten ist *(st. Rspr., vgl. BAG 30. März 2023 - 2 AZR 309\u002F22 - Rn. 18, BAGE 180, 331)*. Da die UN-BRK auch Bestandteil des - ggf. unionsrechtskonform auszulegenden - deutschen Rechts ist *(BAG 22. Januar 2020 - 7 ABR 18\u002F18 - Rn. 41, BAGE 169, 267; 21. April 2016 - 8 AZR 402\u002F14 - Rn. 20, BAGE 155, 61)* , sind die Regelungen der UN-BRK sowie der in ihrem Licht auszulegenden Richtlinie 2000\u002F78\u002FEG bei der Anwendung der Generalklauseln, vor allem bei der Prüfung des § 242 BGB zu berücksichtigen. \n\n28\\. 2\\. Eine Kündigung verstößt in der Regel gegen § 242 BGB, wenn sie auf willkürlichen, sachfremden oder diskriminierenden Motiven beruht *(vgl. BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 374\u002F19 - Rn. 33, BAGE 171, 44)*. Die primäre Darlegungs- und Beweislast liegt in diesen Fällen beim Arbeitnehmer, der Tatsachen vortragen muss, aus denen sich die Treuwidrigkeit ergibt *(vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 790\u002F11 - Rn. 26)*. \n\n29\\. 3\\. Der Arbeitnehmer müsste deshalb, wenn er sich auf die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Unterlassens angemessener Vorkehrungen durch den Arbeitgeber beruft, zunächst darlegen, dass die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht. \n\n30\\. a) Insofern könnte es genügen, dass die Kündigung einen Bezug zur Behinderung des Arbeitnehmers aufweist, ohne dass eine auch bloß mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 AGG vorliegt. Denn die Regelungen der UN-BRK und des Unionsrechts erfordern die Beseitigung der verschiedenen Barrieren, die die volle und wirksame Teilhabe der Menschen mit Behinderung am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, behindern *(vgl.* *EuGH 10. Februar 2022 - C-485\u002F20 - [HR Rail]* *Rn. 44)*. Deshalb könnten den Arbeitgeber - auch schon in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG und im Kleinbetrieb iSv. § 23 Abs. 1 KSchG - gegenüber Arbeitnehmern mit Behinderung erhöhte Fürsorgepflichten bis hin zu angemessenen Vorkehrungen iSd. UN-BRK und Art. 5 Satz 2 der Richtlinie 2000\u002F78\u002FEG treffen. \n\n31\\. b) Das ergibt sich für schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte auch aus der nationalen Regelung des § 164 SGB IX. Nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Daraus kann sich ein Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf anderweitige \\- auch vertragsfremde - Beschäftigung ergeben, wenn er seine vertraglich geschuldete Tätigkeit wegen seiner Behinderung nicht mehr ausüben kann, es sei denn, die anderweitige Beschäftigung ist dem Arbeitgeber unzumutbar oder für ihn mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden. Insbesondere muss der Arbeitgeber keinen zusätzlichen, bisher nicht vorhandenen und nicht benötigten Arbeitsplatz dauerhaft einrichten *(st. Rspr., vgl. BAG 3. Dezember 2019 - 9 AZR 78\u002F19 - Rn. 24, BAGE 169, 26; 16. Mai 2019 - 6 AZR 329\u002F18 - Rn. 35, BAGE 166, 363; 20. November 2014 - 2 AZR 664\u002F13 - Rn. 25)*. Aus § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB IX kann sich ferner ein Anspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit sowie auf Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen ergeben. Die Rechte aus § 164 Abs. 4 SGB IX bestehen bereits in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG und auch in einem Kleinbetrieb iSv. § 23 Abs. 1 KSchG. \n\n32\\. 4\\. Der Arbeitnehmer hätte allerdings darzulegen, welche Vorkehrungen der Arbeitgeber im Hinblick auf die konkrete Behinderung und die sich daraus ergebenden Einschränkungen treffen kann, um die Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Ist ihm aufgrund seiner Behinderung die bisherige Beschäftigung nicht möglich, muss er Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigen, die seinem infolge der Behinderung eingeschränkten Leistungsvermögen und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen *(vgl. zu § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 649\u002F19 - Rn. 35)*. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach als angemessene Vorkehrung eine Weiterbeschäftigung nur bei freien Arbeitsplätzen in Betracht kommt, für die der Arbeitnehmer die notwendige Kompetenz, Fähigkeit und Verfügbarkeit aufweist *(vgl. EuGH 18. Januar 2024 - C-631\u002F22 - [Ca Na Negreta] Rn. 45 f.; 10. Februar 2022 \\- C-485\u002F20 - [HR Rail] Rn. 43, 45, 48)*. \n\n33\\. 5\\. Ist der Arbeitnehmer seiner primären Darlegungslast nachgekommen, müsste der Arbeitgeber sich nach § 138 Abs. 2 ZPO qualifiziert auf das Vorbringen des Arbeitnehmers einlassen, um es zu entkräften. Er kann insbesondere darlegen, dass ihn die angemessenen Vorkehrungen im konkreten Einzelfall unverhältnismäßig belasten *(vgl. EuGH* *11\\. September 2019 - C-397\u002F18 - [Nobel Plastiques Ibérica] Rn. 65)* , oder sie nicht geeignet sind, das Kündigungsmotiv auszuräumen. \n\n34\\. 6\\. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung *(Wietfeld RdA 2025, 49, 52)* ist es nicht widersprüchlich, einem schwerbehinderten Arbeitnehmer außerhalb des \\- zeitlichen und\u002Foder betrieblichen - Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes ggf. die erforderlichen Maßnahmen nach § 164 SGB IX zur Vermeidung einer Kündigung zuzugestehen, ihm aber das der Suche nach solchen Maßnahmen dienende Präventionsverfahren vorzuenthalten. Hierdurch würden zwar die Darlegungslasten in der zuvor dargestellten Weise auf den Arbeitnehmer verschoben. Das mag die Rechtsstellung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers in einem vermindert bestandsgeschützten Arbeitsverhältnis gegenüber einem solchen im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes schwächen. Widersprüchlich ist dies aber nicht. Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Unwirksamkeit einer Kündigung nach den zivilrechtlichen Generalklauseln. Zudem genießen schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer insoweit einen stärkeren Schutz als Arbeitnehmer ohne Behinderung, selbst wenn Erstere gegenüber Letzteren nicht einmal mittelbar benachteiligt werden. \n\n35\\. 7\\. Es bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung über die Folgen des Unterlassens angemessener Vorkehrungen. Die fachliche Nichteignung des Klägers für die Tätigkeit als Leiter für die Haus- und Betriebstechnik stand nach den den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in keinerlei Zusammenhang mit der Schwerbehinderung des Klägers. Sie hätte durch angemessene, behinderungsspezifische Vorkehrungen nicht beseitigt werden können. Der Kläger hat auch keine freien Arbeitsplätze bei der Beklagten konkret benannt, für die er die notwendige Kompetenz, Fähigkeit und Verfügbarkeit aufgewiesen habe. \n\n36\\. III. Eine Unwirksamkeit der Kündigung wegen Unterlassens angemessener Vorkehrungen folgt vorliegend nicht aus § 612a BGB. \n\n37\\. 1\\. Nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht deshalb bei einer Maßnahme benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Das Benachteiligungsverbot soll den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei der Entscheidung darüber schützen, ob ein Recht ausgeübt wird oder nicht. Die Norm erfasst einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit. Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB liegt vor, wenn die zulässige Rechtsausübung des Arbeitnehmers der tragende Beweggrund, dh. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme ist. Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet. Handelt der Arbeitgeber aufgrund eines Motivbündels, so ist auf das wesentliche Motiv abzustellen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann eine Maßnahme iSv. § 612a BGB sein *(BAG 30. März 2023 - 2 AZR 309\u002F22 - Rn. 10, BAGE 180, 331)*. \n\n38\\. 2\\. Eine Kündigung, die erfolgt, nachdem der Arbeitnehmer Rechte aus § 164 Abs. 4 SGB IX in zulässiger Weise geltend gemacht hat, kann zwar einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB begründen. Das Landesarbeitsgericht hat aber nicht festgestellt, dass der Kläger vor Zugang der streitbefangenen Kündigung Ansprüche aus § 164 Abs. 4 SGB IX \\- zumal berechtigterweise - geltend gemacht hätte. \n\n39\\. IV. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Die vorliegend maßgeblichen sekundärrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt *(vgl. EuGH 18. Januar 2024 - C-631\u002F22 - [Ca Na Negreta] Rn. 45 f.; 10. Februar 2022 \\- C-485\u002F20 - [HR Rail] Rn. 43, 45, 48; 11. September 2019 - C-397\u002F18 - [Nobel Plastiques Ibérica] Rn. 64 f.; 11. April 2013 - C-335\u002F11 ua. - [HK Danmark] Rn. 28 ff.)*. \n\n40\\. V. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist auf eine Beschäftigung bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens gerichtet. Dieses ist mit der Entscheidung des Senats rechtskräftig beendet *(vgl. BAG 20. Juni 2024 - 2 AZR 134\u002F23 - Rn. 27)*. \n\n41\\. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKoch Niemann Schlünder B. Schipp Klein","Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen - Präventionsverfahren","2026-07-08T23:09:23.475Z","2026-07-10T22:12:58.376Z",{"id":86,"ecli":87,"slug":88,"caseNumber":89,"courtId":58,"decisionDate":90,"fullText":91,"summary":92,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":90,"parsedAt":93,"updatedAt":94},"7071","ECLI:DE:NEURIS:KARE600070440","ecli-de-neuris-kare600070440","8 AZR 123\u002F24","2025-03-27T00:00:00.000Z","#  Stellenbesetzung - Verbindung mit Agentur für Arbeit - Diskriminierung eines schwerbehinderten Bewerbers - Beweislast \n\n## Leitsatz\n\nDie Verpflichtung des Arbeitgebers, mit der Agentur für Arbeit nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX (juris: SGB 9 2018) Verbindung aufzunehmen, erfordert die Erteilung eines Vermittlungsauftrags.24\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23\\. April 2024 - 3 Sa 556\u002F22 - wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung im Rahmen eines erfolglosen Bewerbungsverfahrens. \n\n2\\. Die Beklagte bietet Dienstleistungen im Bereich der IT-Sicherheit an und schrieb im Internet eine Stelle als „Scrum Master \u002F Agile Coach“ aus. Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 23. August 2021 auf diese Stelle und wies dabei auf seine Schwerbehinderung hin. Die Bewerbung ging am 24. August 2021 bei der Beklagten in elektronischer Form ein. Eine automatisierte Eingangsbestätigung wurde dem Kläger am 24. August 2021 um 12:30 Uhr übermittelt. \n\n3\\. Die Beklagte, bei der weder ein Betriebsrat noch eine Schwerbehindertenvertretung gebildet waren, entschied sich für einen Mitbewerber und ließ diesem per E-Mail vom 24\\. August 2021 um 15:39 Uhr den Entwurf eines Arbeitsvertrags zukommen. Das Original des Vertrags sollte im Lauf der Woche unterzeichnet und dann per Post übersandt werden. Der Mitbewerber bestätigte den Eingang am 24. August 2021 um 16:01 Uhr und erklärte sich mit dem Vertragsinhalt mittels E-Mail vom 26. August 2021 um 10:03 Uhr einverstanden. Der von beiden Parteien unterzeichnete Arbeitsvertrag ging der Beklagten nach Rücksendung durch den Mitbewerber frühestens am 3. September 2021 zu. Bis zu diesem Tag war die Stellenausschreibung im Internet veröffentlicht. Ebenfalls an diesem Tag wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Bewerbung keine Berücksichtigung gefunden habe. \n\n4\\. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 machte der Kläger wegen einer von ihm angenommenen Diskriminierung aufgrund seiner Schwerbehinderung eine Entschädigung iHv. 1,5 Monatsgehältern geltend. Die Beklagte wies diesen Anspruch dem Grund und der Höhe nach mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 zurück. \n\n5\\. Mit seiner Klage vom 31. Dezember 2021 hat der Kläger seine Entschädigungsforderung aufrechterhalten. Er sei wegen seiner Schwerbehinderung im Auswahlverfahren diskriminiert worden. Hierauf deute hin, dass die Beklagte entgegen § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nicht frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufgenommen habe. Die Stelle sei nur in unterschiedliche Stellenportale einschließlich der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit eingespeist worden. Ein Vermittlungsauftrag sei der Agentur für Arbeit aber nicht erteilt worden. Die daraus folgende Indizwirkung sei durch die Beklagte nicht widerlegt worden, insbesondere sei die Stelle bei Eingang seiner Bewerbung noch nicht mit dem Mitbewerber besetzt gewesen. Dies sei erst mit Abschluss des entsprechenden Arbeitsvertrags, dh. frühestens am 3. September 2021, der Fall gewesen. Dementsprechend sei die Stelle wegen des noch offenen Bewerbungsverfahrens bis zum 3. September 2021 im Internet ausgeschrieben gewesen und er selbst habe auch erst mit Schreiben vom 3\\. September 2021 eine Absage erhalten. Dessen ungeachtet habe er sich auch ausdrücklich „initiativ für andere vakante Stellen“ beworben. \n\n6\\. Die Beklagte sei daher ausgehend von einem auf der fraglichen Stelle erzielbaren Monatseinkommen von 5.835,00 Euro brutto zur Zahlung einer Entschädigung iHv. mindestens 8.752,50 Euro verpflichtet. \n\n7\\. Der Kläger hat folglich zuletzt beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch den Mindestbetrag von 8.752,50 Euro nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.\n\n8\\. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger sei nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt worden. Er habe diesbezüglich schon kein entsprechendes Indiz aufgezeigt. Ein privater Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, der Bundesagentur für Arbeit einen Vermittlungsauftrag für die Besetzung freier Stellen zu erteilen. Dessen ungeachtet könne eine Diskriminierung des Klägers schon deshalb nicht vorliegen, weil der entscheidungsberechtigte Divisionsleiter bereits um 11:09 Uhr am 24. August 2021 per E-Mail die Einstellung des Mitbewerbers genehmigt habe. Damit sei das Auswahlverfahren vor Eingang der Bewerbung des Klägers beendet worden. Die folgende Benachrichtigung des Mitbewerbers und der Abschluss des Arbeitsvertrags hätten den Einstellungsprozess nur formal abgeschlossen. \n\n9\\. Aufgrund Säumnis des Klägers im Gütetermin hat das Arbeitsgericht die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Auf den Einspruch des Klägers hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die Klage auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ist nicht begründet. Die Beklagte hat den Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. \n\n11\\. I. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG sind nicht erfüllt. \n\n12\\. 1\\. Der persönliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist jedoch eröffnet. Der Kläger ist formal Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG, weil er eine Bewerbung eingereicht hat *(BAG 25. November 2021 - 8 AZR 313\u002F20 - Rn. 16, BAGE 176, 226)*. Die Beklagte ist Arbeitgeberin iSv. § 6 Abs. 2 AGG. \n\n13\\. 2\\. Die nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG und § 61b Abs. 1 ArbGG zu wahrenden Fristen wurden eingehalten *(vgl. hierzu BAG 25. Juli 2024 - 8 AZR 21\u002F23 - Rn. 25 ff.)*. Der Kläger hat ausgehend vom frühestmöglichen Zeitpunkt, dh. dem Zugang der Ablehnung am 3. September 2021, den Anspruch auf Entschädigung mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 unstreitig innerhalb der Frist von zwei Monaten nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG schriftlich geltend gemacht. Anschließend hat er mit seiner Klage vom 31. Dezember 2021 gemäß § 61b Abs. 1 ArbGG innerhalb von drei Monaten nach der Geltendmachung die Klage auf Entschädigung erhoben. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Klage am 31. Dezember 2021 formwirksam gemäß § 46c Abs. 4 Nr. 1 ArbGG per De-Mail eingereicht wurde. Dies stellt die Beklagte im Revisionsverfahren auch nicht in Abrede. \n\n14\\. 3\\. Der Kläger hat jedoch mangels Benachteiligung wegen der Behinderung keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG. \n\n15\\. a) Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus. Das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG untersagt im Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. wegen einer Behinderung. Zudem dürfen Arbeitgeber nach § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu nach § 164 Abs. 2 Satz 2 SGB IX die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. \n\n16\\. b) Der Kläger wurde dadurch unmittelbar iSv. § 3 Abs. 1 AGG benachteiligt, dass er von der Beklagten für die ausgeschriebene Stelle nicht berücksichtigt wurde, denn er hat eine weniger günstige Behandlung erfahren als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Darauf, ob es überhaupt andere Bewerberinnen und Bewerber gegeben hat, ob deren Bewerbungen Erfolg hatten und ob sie die Stelle angetreten haben, kommt es nicht an *(vgl.* *BAG 23. November 2023 - 8 AZR 212\u002F22* *-* *Rn. 23* *, BAGE 182, 196; 14. Juni 2023 -* *8 AZR 136\u002F22* *-* *Rn. 16* *, BAGE 181, 206)*. \n\n17\\. c) Der Kläger hat ein hinreichendes Indiz iSv. § 22 AGG vorgetragen, das eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung vermuten lässt. Die Beklagte hat mit der Agentur für Arbeit nicht ordnungsgemäß iSv. § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX Verbindung aufgenommen. Es fehlt an der Erteilung eines Vermittlungsauftrags. \n\n18\\. aa) Das spezielle Benachteiligungsverbot des § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verbietet eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung. Zwischen der Benachteiligung und der Schwerbehinderung muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen *(st. Rspr., vgl. BAG 25. April 2024 - 8 AZR 143\u002F23 - Rn. 25)*. \n\n19\\. bb) Grundsätzlich trägt die Person, die einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend macht, die Darlegungslast für das Vorliegen seiner Voraussetzungen. § 22 AGG sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang jedoch eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bzw. der Schwerbehinderung vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Es bedarf des Vortrags von Indizien, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bzw. der Schwerbehinderung erfolgt ist. Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen *(BAG 25. Januar 2024 - 8 AZR 318\u002F22 - Rn. 10, BAGE 182, 354)*. \n\n20\\. cc) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, es liege ein Verstoß gegen § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX mit der Folge vor, dass die Vermutungswirkung nach § 22 AGG eingreift. \n\n21\\. (1) Arbeitgeber sind nach § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie nehmen nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor *(§ 164 Abs. 1 Satz 3 SGB IX)*. \n\n22\\. (2) Ein Verstoß gegen § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX kann die Vermutung einer Benachteiligung wegen Schwerbehinderung iSv. § 22 AGG begründen *(so bereits zu § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB IX aF BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608\u002F10 - Rn. 45; ebenso bzgl. § 165 Satz 1 SGB IX* *BAG 25. November 2021 - 8 AZR 313\u002F20 - Rn. 41, BAGE 176, 226)*. Dies entspricht dem Grundsatz, wonach bei schwerbehinderten Menschen und diesen gleichgestellten behinderten Menschen der Verstoß des Arbeitgebers gegen Verfahrens- und\u002Foder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der (Schwer)Behinderung iSv. § 22 AGG begründet *(st. Rspr., vgl.* *BAG 23. November 2023 - 8 AZR 212\u002F22* *-* *Rn. 26* *mwN, BAGE 182, 196)*. \n\n23\\. (3) Die Beklagte hat gegen § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX verstoßen. \n\n24\\. (a) Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die frühzeitige Verbindungsaufnahme gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX die ausdrückliche Erteilung eines Vermittlungsauftrags gegenüber der bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 187 Abs. 4 SGB IX vorgesehenen Stelle auf einem von der Bundesagentur dafür vorgesehenen Kommunikationsweg umfassen muss. Dies beinhaltet die Angabe der für eine Vermittlung erforderlichen Daten. Erst dadurch wird die in § 164 Abs. 1 Satz 3 SGB IX vorgesehene Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen durch die Bundesagentur für Arbeit ermöglicht und dem Gesetzeszweck entsprochen. Dieser ergibt sich aus der Gesetzeshistorie. Die in § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX begründete Verpflichtung zur frühzeitigen Verbindungsaufnahme mit der Agentur für Arbeit geht auf die Neufassung von § 14 SchwbG zum 1. Oktober 2000 *(BGBl. I S. 1394)* zurück. Der Gesetzgeber bezweckte die Ermöglichung von Vermittlungsvorschlägen des damaligen Arbeitsamts um die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen zu bekämpfen *(vgl. BT-Drs. 14\u002F3372 S. 18)*. Daran hat sich im Rahmen der folgenden Gesetzesänderungen inhaltlich nichts geändert. Sowohl § 81 Abs. 1 SGB IX aF als auch der seit dem 1. Januar 2018 geltende § 164 Abs. 1 SGB IX sehen die Verbindungsaufnahme und das Unterbreiten von Vermittlungsvorschlägen durch das Arbeitsamt bzw. die Agentur für Arbeit vor. Das bloße Einstellen einer Suchanzeige auf dem Vermittlungsportal der Bundesagentur für Arbeit (Jobbörse) ist daher nicht ausreichend *(ebenso: LAG Berlin-Brandenburg 12. Dezember 2013 - 26 TaBV 1164\u002F13 - zu II 2 c bb der Gründe zu § 81 SGB IX aF; LAG Köln 30. Juni 2021 - 11 Sa 1172\u002F20 - zu II 4 b der Gründe; LPK-SGB IX\u002FFranz Josef Düwell 6. Aufl. SGB IX § 164 Rn. 138; BeckOK SozR\u002FBrose Stand 1. März 2025 SGB IX § 164 Rn. 9; ErfK\u002FRolfs 25. Aufl. SGB IX § 164 Rn. 2; Kossens\u002Fvon der Heide\u002FMaaß\u002FKossens 5. Aufl. SGB IX § 164 Rn. 9; Knickrehm\u002FRoßbach\u002FWaltermann\u002FKohte 8\\. Aufl. SGB IX §§ 164, 165 Rn. 5; Thies in Henssler\u002FWillemsen\u002FKalb Arbeitsrecht Kommentar 11\\. Aufl. § 164 SGB IX Rn. 5)*. \n\n25\\. (b) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dies nicht im Widerspruch zu den besonderen Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber nach § 165 SGB IX. \n\n26\\. (aa) Nach § 165 Satz 1 SGB IX melden die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit ua. frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze. Diesbezüglich ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass eine ordnungsgemäße Meldung die Erteilung eines Vermittlungsauftrags an die bei der Bundesagentur für Arbeit eingerichteten besonderen Stellen *(§ 187 Abs. 4 SGB IX)* voraussetzt und die bloße Veröffentlichung eines Stellenangebots über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit nicht ausreicht, weil dies nicht deren Vermittlungsservice auslöst *(BAG 25. November 2021 - 8 AZR 313\u002F20 - Rn. 38, BAGE 176, 226)*. Diese Rechtsprechung ist auf § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX zu übertragen, auch wenn der Gesetzgeber nur den öffentlichen Arbeitgebern mit § 165 SGB IX eine besondere Verantwortung und eine Vorbildfunktion übertragen hat *(vgl. BAG 25. Januar 2024 - 8 AZR 318\u002F22 - Rn. 23, BAGE 182, 354)*. Hinsichtlich des Zwecks der Einschaltung der Bundesagentur für Arbeit besteht zwischen § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX und § 165 Satz 1 SGB IX kein Unterschied. Beide Normen dienen der Verbesserung der Arbeitsmarktchancen schwerbehinderter Menschen und damit auch der Umsetzung der Richtlinie 2000\u002F78\u002FEG, denn es handelt sich jeweils um „Vorkehrungen“ iSv. Art. 5 dieser Richtlinie *(vgl. BAG 25. November 2021 - 8 AZR 313\u002F20 - Rn. 36, aaO; zu § 81 SGB IX aF BAG 12. September 2006 - 9 AZR 807\u002F05 - Rn. 21, BAGE 119, 262)*. \n\n27\\. (bb) Dessen ungeachtet verbleibt es bei einer Erweiterung der Arbeitgeberpflichten durch § 165 Satz 1 SGB IX. Im Gegensatz zu privaten Arbeitgebern haben öffentliche Arbeitgeber nach dem Gesetzeswortlaut nicht nur „freie Arbeitsplätze“, sondern auch „frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze“ zu melden, wenn eine Prüfung zur internen Besetzung erfolglos blieb. Sie müssen damit auch ihren voraussichtlichen Personalbedarf mitteilen *(NK-ArbR\u002FEuler 2. Aufl. SGB IX Anh. § 165 Rn. 3)*. Auch wenn die Rechtsprechung die auf „freie Arbeitsplätze“ bezogene Prüfpflicht weit versteht und ebenfalls auf „frei werdende oder neu geschaffene Arbeitsplätze“ erstreckt *(so zu § 81 SGB IX aF BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 3\u002F09 - Rn. 28, BAGE 135, 57)* , sieht § 165 Satz 1 SGB IX eine „noch frühzeitigere“ Einschaltung der Bundesagentur für Arbeit vor *(vgl. Neumann\u002FPahlen\u002FGreiner\u002FWinkler\u002FWestphal\u002FKrohne\u002FGreiner 15. Aufl. SGB IX § 165 Rn. 6)*. Zudem lässt das Erfordernis der „Meldung“ darauf schließen, dass der vollständige Text der Ausschreibung frühzeitig zu übermitteln ist und nicht nur „Verbindung“ aufgenommen werden soll *(vgl. Fuchs\u002FRitz\u002FRosenow\u002FRitz 7. Aufl. SGB IX § 165 Rn. 5; zum Inhalt der Meldung vgl. Kossens\u002Fvon der Heide\u002FMaaß\u002FKossens 5. Aufl. SGB IX § 165 Rn. 5)*. Die erhöhten Anforderungen an die Meldung lassen sich auch § 165 Satz 2 SGB IX entnehmen, wonach bereits mit der Meldung die Zustimmung zur Veröffentlichung der Stellenangebote als erteilt gilt. \n\n28\\. (c) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, die Beklagte habe gegen § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX verstoßen. Dies ergibt sich schon aus dem Vortrag der Beklagten. Demnach hat sie keinen Vermittlungsauftrag erteilt, sondern nur eine automatisierte Einstellung der Suchanzeige in die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit veranlasst. \n\n29\\. d) Die Beklagte hat die daraus folgende Vermutung einer Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung jedoch widerlegt. \n\n30\\. aa) Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Hierfür gilt das Beweismaß des sog. Vollbeweises. Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe oder die Schwerbehinderung zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben *(BAG 1. Juli 2021 - 8 AZR 297\u002F20 - Rn. 22, BAGE 175, 228)*. \n\n31\\. bb) Das Landesarbeitsgericht hat innerhalb seines Beurteilungsspielraums ohne revisiblen Rechtsfehler erkannt, dass das Auswahlverfahren bereits abgeschlossen war, als die Bewerbung des Klägers eingegangen ist, und dies eine Diskriminierung des Klägers ausschließt. \n\n32\\. (1) Die Würdigung der Tatsachengerichte, ob die von dem Arbeitgeber vorgebrachten Tatsachen den Schluss darauf zulassen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat, ist nur eingeschränkt revisibel. Die revisionsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf zu prüfen, ob die Würdigung der Tatsachengerichte rechtlich möglich und in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt *(BAG 23. Januar 2020 - 8 AZR 484\u002F18 - Rn. 67, BAGE 169, 302; vgl. BAG 16. Februar 2023 - 8 AZR 450\u002F21 - Rn. 47, BAGE 180, 194)*. \n\n33\\. (2) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die nach § 22 AGG begründete Vermutung widerlegt sein kann, sofern der Arbeitgeber substantiiert vorträgt und ggf. beweist, dass das Auswahlverfahren bereits abgeschlossen war, bevor die Bewerbung der klagenden Partei bei ihm eingegangen ist. Deren Schwerbehinderung kann dann im Regelfall nicht „Bestandteil eines Motivbündels“ gewesen sein, das die Entscheidung des Arbeitgebers (mit)beeinflusst hat *(vgl. hierzu BAG 2. Juni 2022 - 8 AZR 191\u002F21 - Rn. 45 mwN, BAGE 178, 189)*. Allerdings schließt der Umstand, dass eine ausgeschriebene Stelle bereits vor Eingang der Bewerbung der klagenden Partei besetzt wurde, nicht generell deren Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG aus *(BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839\u002F08 - Rn. 42)*. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an, beispielsweise darauf, ob ggf. eine vom Arbeitgeber gesetzte Bewerbungsfrist unterlaufen wurde und\u002Foder ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine bereits vor Eingang einer Bewerbung erfolgte Stellenbesetzung gleichwohl zu einer Benachteiligung des nicht berücksichtigten Bewerbers führte *(BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4\u002F15 - Rn. 90, BAGE 156, 71; 19. August 2010 - 8 AZR 370\u002F09 - Rn. 30; zu nachträglichen Bewerbungen im öffentlichen Dienst BAG 18. November 2008 - 9 AZR 643\u002F07 - Rn. 30)*. \n\n34\\. (3) Dementsprechend muss auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden, zu welchem Zeitpunkt das Auswahlverfahren bezogen auf die Besetzung einer bestimmten Stelle abgeschlossen war. Dies ist zwar spätestens dann der Fall, wenn der Arbeitsvertrag mit dem erfolgreichen Bewerber abgeschlossen wurde *(vgl. LAG Berlin-Brandenburg 11. Oktober 2018 - 26 Sa 681\u002F18 - zu II 2 b bb der Gründe)*. Der für die Beurteilung einer Benachteiligung maßgebliche Zeitpunkt kann jedoch schon vorher gegeben sein, denn die Benachteiligung liegt nicht im Erfolg eines Mitbewerbers, sondern in der Ablehnung des erfolglosen Bewerbers *(vgl. oben Rn. 16)*. Diese kann auch dann eine Diskriminierung darstellen, wenn kein anderer Bewerber einen Arbeitsvertrag angeboten bekommt und folglich kein Zeitpunkt eines Vertragsschlusses gegeben ist. Entscheidend für die Prüfung eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG ist daher der Zeitpunkt der Entscheidung, die Stelle nicht mit dem Bewerber zu besetzen, der den Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend macht. Diese Entscheidung kann im Sinne einer positiven Entscheidung für einen anderen Bewerber oder im Sinne einer nur negativen Entscheidung gegen den abgelehnten Bewerber getroffen werden. So kann ein Bewerber zB bereits im Rahmen einer Vorauswahl aus diskriminierenden Gründen abgelehnt werden *(vgl. bereits BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 608\u002F10 - Rn. 24)*. Es ist dann für seinen Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ohne Bedeutung, ob und wann später ein Vertrag mit einem Mitbewerber geschlossen wurde. Gleiches gilt für die Frage, wann der abgelehnte Bewerber von den die Diskriminierung begründenden Umständen erfahren hat. Dies hat nur Bedeutung für den Beginn der Geltendmachungsfrist nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG. \n\n35\\. (4) Demnach hat das Landesarbeitsgericht hier zu Recht nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach §§ 145 ff. BGB mit dem erfolgreichen Bewerber oder dessen vorherige Äußerungen abgestellt, sondern auf die durch den zuständigen Divisionsleiter getroffene Einstellungsentscheidung zu dessen Gunsten. Mit dieser war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Landesarbeitsgerichts das Auswahlverfahren beendet, denn damit wurde nach dem von der Beklagten bestimmten Auswahlprozess abschließend über die Besetzung der fraglichen Stelle entschieden. Der Divisionsleiter hat dies ebenso wie die Personalleiterin und deren Mitarbeiterin in der Beweisaufnahme bestätigt. Diese hat zur Überzeugung des Landesarbeitsgerichts weiter ergeben, dass vorliegend der Divisionsleiter am 24. August 2021 bereits um 11:09 Uhr die endgültige Besetzungsentscheidung getroffen hatte, die Bewerbung des Klägers an diesem Tag aber erst um 12:30 Uhr eingegangen war. Die Revision erhebt diesbezüglich keine Rügen, ein Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts ist auch nicht erkennbar. \n\n36\\. (5) Damit steht entgegen der Auffassung der Revision fest, dass der Kläger sich erst nach Abschluss des Auswahlverfahrens beworben hat und folglich durch die Auswahlentscheidung nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Der Umstand, dass die Stelle noch bis zum 3. September 2021 im Internet ausgeschrieben war und dem Kläger erst an diesem Tag die Absage mitgeteilt wurde, ist entsprechend der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ohne Belang. Der Kläger hat sich dessen ungeachtet auf eine nicht mehr offene, sondern bereits besetzte Stelle beworben. Die weitere Annoncierung ändert nichts daran, dass die Beklagte den Kläger deswegen nicht in die Auswahl bei der Stellenbesetzung einbezogen hat, weil sie ihn in Ermangelung einer im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung vorliegenden Bewerbung nicht einbeziehen konnte *(vgl. BAG 19. August 2010 - 8 AZR 370\u002F09 - Rn. 30)*. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angeführt, dass durch die weitere Ausschreibung das Bewerbungsverfahren nicht verlängert wurde. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass nach der Einstellungsentscheidung die Stellenanzeige generell online bleibe, die eingehenden Bewerbungen aber nicht mehr ausgewertet würden („Freeze“). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Geht ein Arbeitgeber davon aus, dass erst der schriftliche Abschluss eines Vertrags mit dem ausgewählten Bewerber rechtsverbindlich ist, kann er sich bis zur Übermittlung des gegengezeichneten Vertrags nicht sicher sein, ob der ausgewählte Bewerber das Vertragsangebot annimmt. Es bleibt dem Arbeitgeber daher unbenommen, die Ausschreibung bis zum Vertragsschluss noch offenzuhalten, um bessere Voraussetzungen für eine etwaige Neueröffnung des Verfahrens zu schaffen. Aus dem gleichen Grund ist er nicht gehindert, allen anderen Bewerbern erst nach Abschluss des Vertrags mit dem ausgewählten Bewerber abzusagen. Dies gilt auch für solche Bewerber, die sich unwissentlich erst nach der Auswahlentscheidung beworben oder unabhängig von einer konkreten Ausschreibung eine Initiativbewerbung vorgenommen haben. Soweit die Revision behauptet, die Beklagte habe das Bewerbungsverfahren bis zum Eingang des vom Mitbewerber unterschriebenen Arbeitsvertrags offenlassen wollen, entbehrt dies jeder Grundlage. Dies hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt. Nicht nur die Beweisaufnahme, sondern auch der mit dem Mitbewerber ab dem 24. August 2021 geführte E-Mail-Verkehr belegen, dass es bei der Übersendung und Rücksendung des schriftlichen Arbeitsvertrags aus Sicht der Beklagten nur um die formale Umsetzung der am 24. August 2021 getroffenen Einstellungsentscheidung ging. Dem hätten im Übrigen auch Änderungen am Vertragstext nicht entgegengestanden. \n\n37\\. cc) Hinsichtlich der Initiativbewerbung des Klägers auf andere vakante Stellen führt die Revision nicht an, welche anderen Besetzungsverfahren das Landesarbeitsgericht hätte prüfen müssen. Solche sind auch nicht ersichtlich. \n\n38\\. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nSpinner Pulz Krumbiegel F. Avenarius Förster","Stellenbesetzung - Verbindung mit Agentur für Arbeit - Diskriminierung eines schwerbehinderten Bewerbers - Beweislast","2026-07-08T23:10:25.998Z","2026-07-10T22:13:06.642Z",{"id":96,"ecli":97,"slug":98,"caseNumber":99,"courtId":100,"decisionDate":101,"fullText":102,"summary":103,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":101,"parsedAt":104,"updatedAt":105},"7320","ECLI:DE:NEURIS:KSRE148491212","ecli-de-neuris-ksre148491212","B 9 SB 51\u002F24 B",47,"2025-03-17T00:00:00.000Z","#  Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht \\- Merkzeichen aG - außergewöhnliche Gehbehinderung - mittelbare Mobilitätsbeeinträchtigung \\- notwendige Mitnahme von schweren lebensrettenden Therapiegeräten - Sich-Bewegen-Können im Sinne von § 229 Abs 3 SGB 9 2018 - unmittelbarer Bezug zum öffentlichen Verkehrsraum \\- Entscheidungserheblichkeit - Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des LSG \\- Erforderlichkeit der Beeinträchtigung bei jedem Schritt nach Verlassen eines Kraftfahrzeugs \\- Divergenz - Verfassungsverstoß - Darlegungsanforderungen \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.\n\nAußergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung). Diesen Anspruch hat das LSG mit Urteil vom 2.10.2024 verneint, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Ausgehend von der führenden Funktionsstörung, dem angeborenen zentralen Hypoventilationssyndrom (Undine-Syndrom), dem Tracheostoma, der Entwicklungsstörung und der Hypotonie sei von der Beklagten und dem SG zutreffend ein Gesamt-Grad der Behinderung (GdB) von 100 gebildet worden. Diese vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen wirkten sich nicht in relevanter Weise nachteilig auf die Gehfähigkeit aus, die Lungenfunktion am Tag bzw beim Gehen sei nicht wesentlich eingeschränkt. Ein GdB von 80 für die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung werde bei Weitem nicht erreicht. Selbst wenn man die ständige Mitführung der Geräte zur Dauerbeatmung für die Mittags- bzw Nachtruhe als erforderlich ansähe, wären die erforderlichen Unterstützungsleistungen nicht zu berücksichtigen, weil hierdurch die Fortbewegung der Klägerin selbst nicht betroffen sei. Insofern seien die Einschränkungen und der Hilfebedarf durch die bereits festgestellten Merkzeichen G, B und H kompensiert. \n\n2\\. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht als Zulassungsgrund die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Divergenz geltend. \n\n3\\. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache *(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)* noch eine Divergenz *(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG)* in der hierfür erforderlichen Weise dargetan worden sind *(vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG)*. \n\n4\\. 1\\. Die Klägerin hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen *(stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.3.2024 - B 9 SB 32\u002F23 B - juris RdNr 7 mwN)*. \n\n5\\. Die Klägerin misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, \"ob die dauerhaft erforderliche Mitnahme von lebensrettenden Therapiegeräten mit einem Gewicht von mehr als 14 kg eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 229 Abs 3 Satz 1 SGB IX insgesamt oder jedenfalls bei Kindern darstellt\". \n\n6\\. Soweit der Senat die benannte Rechtsfrage verneinen sollte, misst die Klägerin der weiteren Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei, \"ob die Verneinung des Vorliegens einer mobilitätsbeeinträchtigenden Teilhabebeeinträchtigung eine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung der Klägerin und der weiteren vom Undine-Syndrom Betroffenen darstellt\". \n\n7\\. Der Senat lässt dahinstehen, ob die Klägerin damit ungeachtet des vorhandenen Einzelfallbezugs hinreichend abstrakte Rechtsfragen formuliert hat. Jedenfalls lässt die Beschwerdebegründung eine Klärungsbedürftigkeit nicht erkennen. \n\n8\\. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben *(stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.4.2019 - B 9 SB 4\u002F19 B - juris RdNr 7 mwN)*. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Darstellung der gesetzlichen Vorgaben und Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt hat oder durch die schon vorliegenden Entscheidungen die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht hinreichend beantwortet worden ist *(vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 22.3.2018 - B 5 RE 12\u002F17 B - juris RdNr 15 mwN)*. Hieran fehlt es. \n\n9\\. Zwar trägt die Klägerin vor, dass unter Berücksichtigung der Ausführungen des BSG im Urteil vom 9.3.2023 *(B 9 SB 8\u002F21 R - SozR 4-3250 § 229 Nr 2)* davon auszugehen sei, dass der Schwerpunkt der Beurteilung auf der Einschränkung der Mobilität im öffentlichen Verkehrsraum liege und gerade in diesem Bereich auch ihre Mobilitätseinschränkung vorliege, weil sie beim Verlassen des Fahrzeugs durch die Mitnahme der Geräte in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sei. Sofern die Klägerin im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung die gesetzlichen Regelungen zum Merkzeichen aG auf Fälle von mittelbarer Mobilitätsbeeinträchtigung angewendet wissen will und die Entscheidung des Berufungsgerichts im Widerspruch zur genannten Rechtsprechung des BSG sieht, fehlt es jedoch an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Gesetzestext und der zitierten Senatsrechtsprechung. Bereits der Wortlaut des § 229 Abs 3 Satz 2 SGB IX verweist auf die Gehfähigkeit außerhalb des Kraftfahrzeugs und stellt einen unmittelbaren Bezug zum öffentlichen Verkehrsraum her. Das sich \"bewegen können\" von schwerbehinderten Menschen \"außerhalb ihres Kraftfahrzeuges\" bezieht sich erkennbar auf eine unbekannte und wechselnde Umgebung, wie sie mit einem Kraftfahrzeug typischerweise erreicht wird. Erfasst wird daher vor allem die (körperliche) Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum auf dem Weg vom Parkplatz nach Verlassen des Kraftfahrzeugs zu sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder sonstigen Einrichtungen des privaten und öffentlichen Lebens. Der Zweck des Merkzeichens aG besteht vor allem darin, mittels der gewährten Parkerleichterungen die stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der neben der Kraftfahrzeugbenutzung unausweichlichen Wegstrecke auszugleichen *(vgl BSG Urteile vom 9.3.2023 - B 9 SB 8\u002F21 R - SozR 4-3250 § 229 Nr 2 und B 9 SB 1\u002F22 R - SozR 4 3250 § 229 Nr 1 - juris; jeweils RdNr 19 f mwN)*. \n\n10\\. Ungeachtet dieser bereits vom Senat entschiedenen Anknüpfung an das sich \"bewegen können\" eines schwerbehinderten Menschen zeigt die Klägerin angesichts der Bewertung ihres Gehvermögens durch das Berufungsgericht auch die Klärungsfähigkeit nicht auf. Soweit die Klägerin mit ihren Fragestellungen Schlussfolgerungen des LSG aus der zitierten Senatsrechtsprechung bezogen auf ihren Einzelfall infrage stellt, wendet sie sich gegen die Unrichtigkeit der Rechtsanwendung in ihrem Einzelfall. Hierauf kann jedoch eine Grundsatzrüge nicht gestützt werden *(vgl BSG Beschluss vom 5.6.2020 - B 9 SB 87\u002F19 B - juris RdNr 9 mwN)*. \n\n11\\. Schließlich ist die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage auch deshalb nicht dargetan, weil die Beschwerdebegründung nicht erkennen lässt, dass bei der Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die der Senat mangels diesbezüglicher Verfahrensrügen gebunden ist *(§ 163 SGG),* die Mitnahme von lebensrettenden Therapiegeräten mit einem Gewicht von mehr als 14 kg dauerhaft (also bei jedem Schritt nach Verlassen eines Kraftfahrzeugs) erforderlich ist. \n\n12\\. Soweit die Klägerin hilfsweise die Frage aufwirft, ob die Verneinung des Vorliegens einer mobilitätsbeeinträchtigenden Teilhabebeeinträchtigung bei von einem Undine-Syndrom Betroffenen eine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung darstelle, fehlt es ebenfalls an den erforderlichen Darlegungen. Denn die Begründungsanforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde verringern sich nicht deshalb, weil damit eine Verfassungsverletzung geltend gemacht wird. Die Beschwerdebegründung durfte sich daher nicht lediglich darauf beschränken, einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu behaupten. Vielmehr hätte die Klägerin in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG hierzu im Einzelnen darlegen müssen, woraus sich im Fall der Klägerin die Verfassungswidrigkeit ergibt *(vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.4.2019 - B 9 SB 4\u002F19 B - juris RdNr 9 mwN)*. Hierzu wäre insbesondere der Bedeutungsgehalt der infrage stehenden einfach-gesetzlichen Norm aufzuzeigen, hier von § 229 Abs 3 SGB IX, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung zu erörtern und eine nicht mehr zu rechtfertigende Verletzung des in Rede stehenden Artikels des GG darzulegen gewesen. Keine dieser Darlegungen enthält die Beschwerde. \n\n13\\. 2\\. Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des BVerfG aufgestellt hat. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakter Rechtssatz in der in Bezug genommenen höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird *(vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.6.2020 - B 9 SB 87\u002F19 B - juris RdNr 5 mwN)*. \n\n14\\. Soweit die Klägerin eine Divergenz darin zu sehen meint, dass die Entscheidung des LSG im Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 9.3.2023 *(B 9 SB 8\u002F21 R - SozR 4-3250 § 229 Nr 2)* stehe, weil es die Anwendung der dort dargestellten Grundsätze verneint und unzutreffend allein darauf abgestellt habe, dass die unmittelbare Fortbewegungsfähigkeit der Klägerin nicht betroffen sei, fehlt es bereits an der Benennung eines divergierenden abstrakten Rechtssatzes aus dem angefochtenen Berufungsurteil. Die Klägerin rügt unter Hinweis auf die genannte Senatsrechtsprechung lediglich, dass das LSG die Umstände, unter denen sie sich fortbewegen könne, nicht hinreichend berücksichtigt habe. Mit diesem Vortrag bezeichnet die Beschwerde indes keinen Rechtssatz des LSG, der die höchstrichterliche Rechtsprechung infrage stellen würde, sondern wendet sich im Kern gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Letztere entzieht § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG vollständig der Beurteilung durch das BSG im Beschwerdeverfahren. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden. Allein die - behauptete - Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall - zB aufgrund der Nichtbeachtung oder fehlerhaften Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung \\- rechtfertigt die Zulassung wegen Divergenz nicht *(vgl BSG Beschluss vom 5.6.2020 - B 9 SB 87\u002F19 B - juris RdNr 6 mwN)*. \n\n15\\. 3\\. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab *(vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG)*. \n\n16\\. 4\\. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. \n\n17\\. 5\\. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.","Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen aG - außergewöhnliche Gehbehinderung - mittelbare Mobilitätsbeeinträchtigung - notwendige Mitnahme von schweren lebensrettenden Therapiegeräten - Sich-Bewegen-Können im Sinne von § 229 Abs 3 SGB 9 2018 - unmittelbarer Bezug zum öffentlichen Verkehrsraum - Entscheidungserheblichkeit - Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des LSG - Erforderlichkeit der Beeinträchtigung bei jedem Schritt nach Verlassen eines Kraftfahrzeugs - Divergenz - Verfassungsverstoß - Darlegungsanforderungen","2026-07-08T23:13:04.785Z","2026-07-10T22:13:32.254Z",20,[108,11],2026]