[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-energy-law-de-2026":3},{"detail":4,"years":135},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":31,"page":14,"limit":134},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},407,"energy-law-de","Energy Law","DE","2026-07-08T22:45:13.903Z",2026,[13,16,17,19,21,23,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,2,{"month":15,"count":14},{"month":18,"count":15},3,{"month":20,"count":18},4,{"month":22,"count":14},5,{"month":24,"count":25},6,0,{"month":27,"count":25},7,{"month":29,"count":25},8,{"month":31,"count":25},9,{"month":33,"count":25},10,{"month":35,"count":25},11,{"month":37,"count":25},12,[39,53,63,73,84,94,104,114,124],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2123","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600357","ecli-de-neuris-wbre202600357","7 B 17.25",34,"2026-05-26T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 26.05.2026, 7 B 17.25 \n\n## Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 20. März 2025 aufgehoben und die Revision zugelassen.\n\nDie Beschwerde der Beigeladenen wird zurückgewiesen.\n\nDie Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1\u002F4, ihre außergerichtlichen Kosten trägt die Beigeladene insoweit selbst.\n\nIm Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren \\- insoweit vorläufig - auf 315 500 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Die Klägerin begehrt von der Immissionsschutzbehörde des Beklagten die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen. Diese lehnte den Antrag ab. \n\n2\\. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage im Hauptantrag abgewiesen und auf einen Hilfsantrag der Klägerin hin festgestellt, dass der Beklagte zum 27. Februar 2025 verpflichtet war, den beantragten Vorbescheid zu erteilen. \n\n3\\. Die beigeladene Gemeinde erließ für die Vorhabenstandorte einen Bebauungsplan, zu dem die Planungen der Klägerin in Widerspruch stehen. \n\n4\\. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Klägerin und der Beigeladenen. \n\nII\n\n5\\. 1\\. Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist auf deren Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur weiteren Klärung der Voraussetzungen beitragen, unter denen nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG ein berechtigtes Interesse für einen Antrag auf Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Windenergieanlage nach § 35 BauGB nicht besteht. \n\n6\\. 2\\. Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde der Beigeladenen ist unbegründet. \n\n7\\. a) Aus den von der Beigeladenen aufgeworfenen Fragestellungen ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n8\\. Die Fragen \"Ist eine Klageänderung von einer Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage zur Vorbereitung einer Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO, wenn die begehrte Feststellung - hier die Feststellung, dass die Behörde zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Erteilen eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen verpflichtet war - vom Vorliegen eines Fehlers in einem der Erteilung sonst entgegenstehenden Bebauungsplan abhängt, der aber nach § 214 Abs. 4 BauGB durch ein ergänzendes Verfahren mit rückwirkender Inkraftsetzung der Satzung geheilt werden kann?\" und \"Besteht für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO das erforderliche Feststellungsinteresse 'zur Vorbereitung einer Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung', wenn die begehrte Feststellung \\- hier die Feststellung, dass die Behörde zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Erteilen eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen verpflichtet war - vom Vorliegen eines Fehlers in einem der Erteilung sonst entgegenstehenden Bebauungsplan abhängt, der aber nach § 214 Abs. 4 BauGB durch ein ergänzendes Verfahren mit rückwirkender Inkraftsetzung der Satzung geheilt werden kann?\" haben sich der Vorinstanz bei Erlass des angefochtenen Urteils nicht gestellt. \n\n9\\. Das Oberverwaltungsgericht hat einen im Wege der Klageänderung hilfsweise erhobenen Feststellungsantrag für sachdienlich und ein qualifiziertes Feststellungsinteresse der Klägerin für gegeben erachtet. Dies hat es jedoch nicht von bestimmten Rechtsfolgen des von der Beschwerde angeführten Bebauungsplans der Beigeladenen und der Frage der \\- späteren - Heilbarkeit eines diesem anhaftenden Fehlers abhängig gemacht. Für die Vorinstanz war vielmehr (allein) die ernsthafte Absicht der Klägerin, eine Schadensersatzklage anhängig machen zu wollen und eine nicht von vornherein bestehende Aussichtslosigkeit des Amtshaftungsprozesses maßgeblich. Mit Bezug hierauf hat das Oberverwaltungsgericht lediglich darauf hingewiesen, dass es in der Rechtsprechung nicht unumstritten sei, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigungsbehörde an die Festsetzungen eines Bebauungsplans gebunden ist. \n\n10\\. b) Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts leidet auch nicht an von der Beigeladenen geltend gemachten Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \n\n11\\. Die Beigeladene wendet sich auch in Gestalt einer Verfahrensrüge gegen die Bejahung der Sachdienlichkeit der Klageänderung und des qualifizierten Feststellungsinteresses der Klägerin. Insoweit bemängelt sie, das Oberverwaltungsgericht habe übersehen, dass bei einem bloßen Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids in der Regel ein Schadensersatzanspruch noch nicht in Betracht komme. Weiter verweist die Beschwerde auf die Rechtsauffassung der Beigeladenen zu deren Bebauungsplan und dessen Heilbarkeit. \n\n12\\. Derartige Rügen materiell-rechtlichen Inhalts führen auf keinen Verfahrensfehler. Bei der Prüfung von Verfahrensmängeln ist stets von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz auszugehen, selbst wenn deren Standpunkt verfehlt sein sollte. Das gilt auch, soweit - wie hier - materiell-rechtliche Fragen als Vorfragen verfahrensrechtlicher Fragen zu beantworten sind (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 8 B 10.15 - NVwZ-RR 2016, 362 Rn. 18 m. w. N.). \n\n13\\. Die Kostenentscheidung - soweit sie nicht der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleibt - beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 19.1.2 und 19.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Rechtsbehelfsbelehrung Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 3.26 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Klägerin bedarf es nicht. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen. Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.","BVerwG, 26.05.2026, 7 B 17.25","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:19:02.912Z","2026-07-10T22:04:53.067Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"2308","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600300","ecli-de-neuris-wbre202600300","9 VR 10.26","2026-04-29T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 29.04.2026, 9 VR 10.26 \n\n## Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 11 081,70 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\nI\n\n1\\. Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung in landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. \n\n2\\. Mit Beschluss vom 13. Februar 2025 stellte die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nach § 24 Abs. 1 NABEG den Plan für das Vorhaben Nr. 5 und das Vorhaben Nr. 5a der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) \\- den sog. SuedOstLink und SuedOstLink+ - im Abschnitt C2 (Marktredwitz - Pfreimd) fest. Die Vorhaben sind als länderübergreifend im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) gekennzeichnet. Die Leitungen dienen nach § 2 Abs. 5 BBPlG der Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung und sollen als Erdkabel errichtet werden. Über eine Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss (9 A 1.26) ist noch nicht entschieden, der Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf den 24. Juni 2026 bestimmt. Einen Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 17. Juli 2025 - 11 VR 1.25 - abgelehnt. \n\n3\\. In der Nähe der Gemeinde I, im Bereich der Trassenkilometer 68,1 bis 72,9, nimmt das Vorhaben landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in Anspruch, die im Eigentum des Antragstellers stehen. Nach den Rechtserwerbsverzeichnissen sollen - in jeweils unterschiedlichem Umfang vorübergehend oder dauerhaft - Teilflächen der Grundstücke Gemarkung X Flurstücke Nr. c, d, b und a und der Gemarkung Y Flurstücke Nr. g, e und f in Anspruch genommen werden. Die vorübergehende Inanspruchnahme dient insbesondere der Nutzung als Arbeitsfläche und Zuwegung, die dauerhafte Inanspruchnahme weit überwiegend der Sicherung eines Schutzstreifens. \n\n4\\. Mit Beschluss vom 1. April 2026, den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 4. April 2026, wies das Landratsamt S die Beigeladene vorzeitig in den Besitz von Teilflächen der genannten Grundstücke teils vorübergehend, teils dauerhaft ein. Die vorzeitigen Besitzeinweisungen in die Grundstücke der Gemarkung X werden zum 20. April 2026, 0:00 Uhr wirksam, in die Grundstücke der Gemarkung Y zum 3. Juni 2026, 0:00 Uhr. \n\n5\\. Der Antragsteller hat gegen den Besitzeinweisungsbeschluss Klage (9 A 31.26) erhoben und sucht um Eilrechtsschutz nach. Entgegen § 44b Abs. 3 Satz 1 EnWG sei der Zustand der Grundstücke nicht festgestellt worden. Der sofortige Baubeginn sei nicht geboten. Schließlich sei die mündliche Verhandlung über die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss abzuwarten. \n\n6\\. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Landratsamts S vom 1. April 2026 anzuordnen. \n\n7\\. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen. \n\n8\\. Sie verteidigen den Besitzeinweisungsbeschluss. \n\nII\n\n9\\. Der zulässige Antrag ist unbegründet. \n\n10\\. Der Senat kann auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens entscheiden. Zwar räumen § 44b Abs. 7 Satz 2 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG dem Antragsteller eine Frist zur Begründung seines Eilantrags von einem Monat ein. Diese Frist ist jedoch keine Mindestfrist zu Gunsten eines Antragstellers, vor deren Ablauf keine Entscheidung ergehen darf, sondern eine der Verfahrensbeschleunigung dienende Ausschlussfrist für neues Vorbringen (vgl. zu § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG: BVerwG, Beschluss vom 12. September 2023 - 7 VR 4.23 - N & R 2023, 313 Rn. 4). Im Übrigen hat der Antragsteller zuletzt mit Schriftsatz vom 28. April 2026 zu erkennen gegeben, dass er weiteres Vorbringen nicht beabsichtigt. \n\n11\\. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO vorzunehmende Interessensabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Das durch die gesetzliche Regelung des § 44b Abs. 7 Satz 1 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG betonte öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisung überwiegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung wird seine Klage erfolglos bleiben. Insbesondere die von ihm erhobenen Einwände greifen nicht durch. \n\n12\\. 1\\. Die Enteignungsbehörde war nicht nach § 44b Abs. 3 Satz 1 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG verpflichtet, bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung den Zustand des Grundstücks in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. \n\n13\\. Diese Pflicht trifft die Enteignungsbehörde, soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist. Die Vorschrift dient der Beweissicherung im Hinblick auf ein nachfolgendes Entschädigungsverfahren. Erforderlich ist eine Feststellung, wenn der Zustand des Grundstücks in Bezug auf seine für das Entschädigungsverfahren maßgeblichen Faktoren nicht feststeht oder sich nach Beginn der Bauarbeiten nicht mehr feststellen lässt (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2025 - 11 A 21.24 - RdE 2025, 560 Rn. 19). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Namentlich die vom Antragsteller angeführten Grundstücke in X werden jeweils nur zu einem Teil für Bauarbeiten in Anspruch genommen. Daher kann ihre für die Entschädigung maßgebliche Qualität nach Abschluss der Bauarbeiten anhand der Restflächen ermittelt werden. Das mehr als 16 ha große Flurstück a wird nur auf einer untergeordneten Teilfläche herangezogen. Ausweislich des Kartenmaterials verbleiben auch auf den Flurstücken c und b erhebliche Restflächen, weil die für die Vorhaben Nr. 5 und Nr. 5a in Anspruch genommenen Flächen jedenfalls weitgehend übereinstimmen. Warum die verbleibenden Flächen für eine Bestimmung der Entschädigung nicht ausreichen sollen, legt der Antragsteller nicht substantiiert dar. Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Verstoß gegen § 44b Abs. 3 Satz 1 EnWG zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses über die vorzeitige Besitzeinweisung führen könnte (so BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2024 - 11 VR 13.24 - juris Rn. 13). \n\n14\\. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht auf die Befürchtung des Antragstellers an, der Bau und der Betrieb der Leitung würden die in Anspruch genommenen Flächen nachhaltig verschlechtern. Ob und inwieweit diese Befürchtung zutrifft und ob die Beeinträchtigung vom Antragsteller hinzunehmen ist, ist von der Planfeststellungsbehörde zu entscheiden und unterliegt in einem Klageverfahren gegen einen Planfeststellungsbeschluss der gerichtlichen Kontrolle; für das Verfahren der auf Grundlage des vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses erfolgenden vorzeitigen Besitzeinweisung spielt die Frage keine Rolle. \n\n15\\. 2\\. Die vorzeitige Besitzeinweisung ist voraussichtlich materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n16\\. Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 bis 3 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans in den Besitz (u. a.) einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer weigert, den Besitz eines für den Bau und den Betrieb von Erdkabeln im Sinne des § 43 EnWG benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Der Planfeststellungsbeschluss muss vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. \n\n17\\. a) Der Besitzeinweisungsbeschluss ist inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Ein auf fachplanungsrechtliche Bestimmungen gestützter Besitzeinweisungsbeschluss muss insbesondere die betroffenen Grundstücksflächen genügend klar bezeichnen (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2025 - 11 A 21.24 - RdE 2025, 560 Rn. 26 und Beschluss vom 22. Februar 2024 - 11 VR 3.24 - juris Rn. 33). Dieser Anforderung genügten die dem Besitzeinweisungsbeschluss beigefügten Karten in den Anlagen 1a bis 1c. Die Anlagen 1a und 1b weisen aus, welche Flächen jeweils für die Vorhaben Nr. 5 und Nr. 5a in Anspruch genommen werden. \n\n18\\. b) Die Grundstücke des Antragstellers in X und Y werden für die Errichtung der Leitungen benötigt. Dies folgt aus dem Rechtserwerbsverzeichnis des vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses, der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG für die Enteignungsbehörde bindend ist. Ob sich die Planfeststellungsbehörde für den Verlauf der Trasse über die Grundstücke des Antragstellers entscheiden durfte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern des Klageverfahrens gegen den Planfeststellungsbeschluss. \n\n19\\. c) Der Antragsteller hat sich geweigert, der Vorhabenträgerin den Besitz seiner Grundstücke durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Davon geht der Bescheid (BA S. 12) zutreffend aus. \n\n20\\. d) Der sofortige Beginn von Bauarbeiten im Sinne des § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG ist geboten. Davon ist auszugehen, wenn das Interesse der Allgemeinheit oder des Vorhabenträgers an dem sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens das private Interesse des Betroffenen überwiegt, von der Besitzeinweisung verschont zu werden. Ein solches Überwiegen ist in der Regel anzunehmen, wenn dem Vorhaben eine gewisse Dringlichkeit innewohnt; dabei kann die Bedeutung des Vorhabens Indizwirkung entfalten (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 7 A 2.23 - BVerwGE 180, 363 Rn. 21 und Beschluss vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 - DVBl. 2026, 31 Rn. 22). \n\n21\\. Der Bau des planfestgestellten Abschnitts ist dringlich. Die Gesamtvorhaben, der Bau des SuedOstLink und des SuedOstLink+, sind als Vorhaben Nr. 5 und Nr. 5a in der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz aufgeführt. Ihre Realisierung ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BBPlG aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit erforderlich. Die Stromleitungen sind zugleich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BBPlG länderübergreifend im Sinne von § 2 Abs. 1 NABEG. Ihre Errichtung und der Betrieb liegen daher nach § 1 Abs. 2 Satz 1 NABEG im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll ihr beschleunigter Ausbau nach § 1 Abs. 2 Satz 2 NABEG als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Zwar ist für das Vorhaben Nr. 5a die Gesamtinbetriebnahme erst für 2032 geplant, dies stellt aber die Dringlichkeit des Baubeginns nicht in Frage. Das Vorhaben Nr. 5 soll 2027 in Betrieb genommen werden (so jeweils www.netzausbau.de, abgerufen am 29. April 2026). Darauf kommt es an. Angesichts des in diesem Abschnitt parallelen Verlaufs der Leitungen und ihrer zeitgleichen Planfeststellung drängt es sich aus ökonomischen Gründen auf, die Leitungen zeitgleich zu errichten; dieses Vorgehen schont auch die Interessen der Grundeigentümer. \n\n22\\. Die Beigeladene hat auch für die konkrete Situation schlüssig die Nachteile dargelegt, die ohne den Erlass einer Besitzeinweisung zu gewärtigen sind und die mit ihrem Erlass vermieden werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2024 - 11 VR 13.24 \\- juris Rn. 24). Nach Anlage AS 13 zum Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung sind in der Gemarkung X vom 20. April 2026 an zunächst insgesamt für zehn Tage Vermessungs-, Vermeidungs- und Vergrämungsmaßnahmen geplant, daran schließen sich knapp zwei Monate für vorauslaufende archäologische Maßnahmen an. Nach knapp zwei Wochen Wegebau sollen die Kabelleerrohranlagen in etwa einem halben Jahr bis Ende Januar 2027 hergestellt werden. Für die Grundstücke in Y beschränken sich die Arbeiten im Kern auf die Herstellung der Kabelleerrohranlagen, deren Errichtung die Beigeladene - mit Unterschieden im Detail - deutlich kürzer, in einem Zeitraum von drei Monaten von Anfang Juni bis Ende September 2026 plant. \n\n23\\. Dieser Bauablaufplan ist nicht deshalb überholt, weil die Beigeladene bereits vor ihrem Antrag auf Besitzeinweisung die Zusammenarbeit mit dem bisher für sie tätigen Tiefbauunternehmen beendet und vor Abschluss des Besitzeinweisungsverfahrens noch keinen Vertrag mit einem anderen Tiefbauunternehmen geschlossen hatte. Die Tiefbauarbeiten folgen in der Gemarkung X erst im Juli 2026 auf die - bereits beauftragten und zuvor durchzuführenden - archäologischen Arbeiten, in Y beginnen sie im Juni 2026. Die Beigeladene teilte in ihrem Antrag auf Besitzeinweisung mit, die Beauftragung eines Tiefbauunternehmens stehe \"kurz bevor\", in der mündlichen Verhandlung gab sie an, die Beauftragung solle in drei bis vier Wochen - also noch vor Beginn der Tiefbauarbeiten - erfolgen. Gestützt auf diese Angaben durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass der Bauzeitenplan in seinen wesentlichen Punkten eingehalten werden konnte und es nicht zu einer - vom Gesetz nicht gestatteten - Besitzeinweisung \"auf Vorrat\" kommen würde. Denn das Geboten-Sein des vorzeitigen Baubeginns entfällt nicht allein deshalb, weil es bei einzelnen Gewerken zu Schwierigkeiten kommt, wie sie bei großen Bauvorhaben regelmäßig zu erwarten sind, aber im Rahmen der Bautätigkeit - etwa durch Beauftragung eines anderen Unternehmens \\- in einem angemessenen zeitlichen Rahmen überwunden werden können (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2024 - 11 VR 13.24 - juris Rn. 25). Dass die Beigeladene inzwischen ein anderes Tiefbauunternehmen beauftragt hat, bestätigt die seinerzeitige Prognose. \n\n24\\. Es begründet keine Zweifel an dem Bauzeitenplan, dass die Beigeladene unterschiedlich lange Bauzeiten für die Errichtung der Kabelleerrohre annimmt. Im Bereich Y sind kürzere Bauzeiten für die Kabelleerrohre vorgesehen, weil die Rohre dort unterirdisch im Horizontalspülbohrverfahren (HDD - Horizontal Directional Drilling) verlegt werden sollen, während im Bereich X in offener Bauweise gearbeitet werden soll. Für Bauarbeiten in offener Bauweise rechnet die Beigeladene nachvollziehbar mit längeren Bauzeiten, weil die Baukolonnen flexibler zwischen einzelnen Teilen des Vorhabens eingesetzt werden und daher der Baufortschritt weniger absehbar erscheint. \n\n25\\. e) Der Antragsgegner war nicht gehalten, die mündliche Verhandlung über die Klage gegen den Planfeststellungbeschluss abzuwarten. Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat nach § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG keine aufschiebende Wirkung. Der seinerzeitige 11. Senat hat einen Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 17. Juli 2025 - 11 VR 1.25 - abgelehnt. Der Planfeststellungsbeschluss war damit im Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung vollziehbar. Dies genügt. Der Gesetzgeber lässt nach § 44b Abs. 1 Satz 2 EnWG i. V. m. § 18 Abs. 5 NABEG die Vollziehbarkeit ausreichen und gestattet damit die vorzeitige Besitzeinweisung bereits vor Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses. Es widerspräche dieser Entscheidung, wenn eine Enteignungsbehörde zunächst eine mündliche Verhandlung über die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss abwarten müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2024 - 11 VR 3.24 - juris Rn. 28). Hiervon unabhängig sind vielfältige Gründe denkbar, die einen Abschluss des Klageverfahrens gegen einen Planfeststellungsbeschluss am Tag einer mündlichen Verhandlung oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang damit verhindern können. \n\n26\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 34.2.4 und Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; da für die Vorhaben Nr. 5 und Nr. 5a im Wesentlichen die gleichen Flächen benötigt werden, hat der Senat für die Bestimmung des Streitwerts nur die für das Vorhaben Nr. 5 benötigten Flächen in Ansatz gebracht. \n\n27\\. Mit dieser Entscheidung erledigt sich der Antrag auf einen Hängebeschluss.","BVerwG, 29.04.2026, 9 VR 10.26","2026-07-08T22:20:34.052Z","2026-07-10T22:05:11.689Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":44,"decisionDate":68,"fullText":69,"summary":70,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":71,"updatedAt":72},"2414","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600331","ecli-de-neuris-wbre202600331","9 A 6.26","2026-04-21T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 21.04.2026, 9 A 6.26 \n\n## Tenor\n\nDie Klagen werden abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger wendet sich gegen vorzeitige Besitzeinweisungen nach § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 44b Abs. 1 EnWG. \n\n2\\. Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 18. März 2025 stellt den Plan nach § 24 Abs. 1 NABEG für die Errichtung und den Betrieb des sogenannten SuedOstLink (Vorhaben Nr. 5 und 5a der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG) im Abschnitt A2 (Sachsen-Anhalt Süd\u002F​Thüringen Nord) fest. Der Beschluss ist bestandskräftig. Die geplante Leitung nimmt zahlreiche Grundstücke für eine Erdverkabelung und für Schutzstreifen dauerhaft sowie für (u. a.) Arbeitsflächen und Zuwegungen vorübergehend in Anspruch, die der Kläger jedenfalls bis zum 1. Juli 2025 unter der Bezeichnung ...betrieb X. bewirtschaftete. Der Kläger trat auch nach diesem Datum gegenüber dem Beklagten, der Beigeladenen und dem Senat als Bewirtschafter der Flächen auf. \n\n3\\. 1\\. Am 28. Mai 2025 beantragte die beigeladene Vorhabenträgerin die vorzeitige Besitzeinweisung in Flächen auf den Flurstücken a, b, c, d, Flur ..., Gemarkung P., dem Flurstück e, Flur ..., Gemarkung P. und dem Flurstück f, Flur ..., Gemarkung R. Der Beklagte lud unter anderem den Kläger als Bewirtschafter mit Schreiben vom 17. Juni 2025 zur mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2025. Im Nachgang zu dieser mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27. Juli 2025 die mit der Sache befassten Mitarbeiterinnen des Beklagten wegen Besorgnis der Befangenheit vom weiteren Verfahren auszuschließen. Den Befangenheitsantrag lehnte der Präsident des Beklagten durch Schreiben vom 29. Juli 2025 ab. \n\n4\\. Mit Beschluss vom 30. Juli 2025 wies der Beklagte die Beigeladene in den Besitz eines Teilbereichs vorgenannter Grundstücke von etwa 17 815 qm dauerhaft und von ca. 33 475 qm vorübergehend ein. \n\n5\\. Gegen den Besitzeinweisungsbeschluss hat der Kläger Klage erhoben (9 A 6.26); bereits mit Schriftsatz vom 10. August 2025 hatte er um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Den Eilantrag hat der Senat mit Beschluss vom 27. August 2025 abgelehnt (11 VR 8.25). Die Anhörungsrüge blieb erfolglos (Beschluss vom 23. September 2025 - 11 VR 10.25 -) ebenso wie eine Verfassungsbeschwerde (BVerfG, Beschluss vom 20. November 2025 \\- 1 BvR 2195\u002F25 -). \n\n6\\. 2\\. Am 23. Juni 2025 beantragte die Beigeladene die vorzeitige Besitzeinweisung in Teilflächen der Grundstücke Flurstück g, h, i und j, Flur ..., Gemarkung P. \n\n7\\. Der Beklagte lud den Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 2025, zugegangen am 27. Juni 2025, zur mündlichen Verhandlung am 12. August 2025. Mit E-Mail vom 14. Juli 2025 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Verlegung des Termins, da er sich zu dieser Zeit in Urlaub befinde. Der Beklagte lehnte den Verlegungsantrag ab. Der Versuch, eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung im Wege einstweiliger Anordnung zu erreichen, blieb erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 11 VR 5.25 \\- juris Rn. 7 ff.). Der Bevollmächtigte des Klägers nahm daraufhin per E-Mail zum Besitzeinweisungsantrag Stellung. Der Beklagte führte die mündliche Verhandlung ohne den Kläger und dessen Bevollmächtigten durch. \n\n8\\. Der Beklagte wies die Beigeladene mit Beschluss vom 18. August 2025 in den Besitz eines Teilbereichs der Grundstücke Flurstück g, h, i und j, Flur ..., Gemarkung P., von etwa 3 859 qm dauerhaft und von ca. 6 362 qm vorübergehend ein. \n\n9\\. Der Kläger hat gegen den Besitzeinweisungsbeschluss (bisheriges Aktenzeichen: 9 A 11.26) Klage erhoben. Einen zugleich erhobenen Eilantrag hat der Senat mit Beschluss vom 16. Oktober 2025 - 11 VR 13.25 - mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Beklagte bis zum 27. November 2025 eine mündliche Verhandlung nach § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG durchzuführen habe. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Klägers blieb erfolglos (Beschluss vom 3. Dezember 2025 - 11 VR 17.25 -). \n\n10\\. Der Beklagte hat am 12. November 2025 die mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher er den Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2025, zugegangen am 16. Oktober 2025, geladen hat. Weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter sind erschienen. \n\n11\\. 3\\. Die Beigeladene beantragte am 7. Juli 2025 die vorzeitige Besitzeinweisung in Teile des Grundstücks Flurstück k, Flur ..., Gemarkung P. Der Beklagte lud unter anderem den Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2025, zugegangen am 29. Juli 2025, zur mündlichen Verhandlung am 26. August 2025. Mit Schreiben vom 23. August 2025 nahm der Bevollmächtigte des Klägers zum Besitzeinweisungsantrag Stellung. \n\n12\\. Der Beklagte führte die mündliche Verhandlung am 26. August 2025 durch. An dieser Verhandlung nahmen für den Kläger dessen Bevollmächtigter und sein Sohn, Herr L. X., teil. Der Beklagte wies die Beigeladene mit Beschluss vom 1. September 2025 in den Besitz eines Teilbereichs des vorgenannten Grundstücks von etwa 41 qm dauerhaft und von ca. 57 qm vorübergehend ein. \n\n13\\. Der Kläger hat Klage erhoben (bisheriges Aktenzeichen: 9 A 12.26) und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Den Eilantrag hat der Senat mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 abgelehnt (11 VR 15.25). Die Anhörungsrüge blieb erfolglos (Beschluss vom 3. Dezember 2025 - 11 VR 18.25 -). \n\n14\\. 4\\. Zur Begründung der Klagen wird im Wesentlichen ausgeführt, die Besitzeinweisungsbeschlüsse seien formell und materiell rechtswidrig. Der Kläger behauptet, er habe seinen Betrieb zum 1. Juli 2025 in die X. GbR eingebracht, deren Gesellschafter sein Sohn und er selbst seien. Diese Gesellschaft bewirtschafte die Grundstücke, so dass er der falsche Adressat der Besitzeinweisungsbeschlüsse sei. Er habe sich nicht im Sinne des § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG geweigert, den Besitz zu überlassen. Der Beigeladenen sei das Scheitern der mit ihm geführten Vertragsverhandlungen anzulasten. Auch sei die Verwirklichung des Vorhabens nicht eilbedürftig. \n\n15\\. Der Kläger beantragt, die Beschlüsse des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt über die vorzeitige Besitzeinweisung vom 30. Juli 2025 (9 A 6.26), vom 18. August 2025 (9 A 11.26) und vom 1. September 2025 (9 A 12.26) aufzuheben. \n\n16\\. Beklagter und Beigeladene beantragen jeweils, die Klagen abzuweisen. \n\n17\\. Sie verteidigen die Besitzeinweisungsbeschlüsse und treten den Klagebegehren entgegen. \n\n18\\. Die Beigeladene macht ferner geltend, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil der Kläger die gesellschaftsrechtlichen Veränderungen erst kurz vor der mündlichen Verhandlung offen gelegt habe. Die Veränderungen seien nicht glaubhaft, jedenfalls hätten sie nicht zu einem Wechsel des Besitzes geführt. Sie hat hierfür hilfsweise Beweis angeboten und weiter hilfsweise die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. \n\n19\\. Der Senat hat die Verfahren in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss vom 24. März 2026 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n20\\. Aufgrund der Beschlüsse vom 9. Februar 2026 entscheidet der Senat in einer Besetzung mit drei Richtern (§ 10 Abs. 4 Satz 1 VwGO). \n\n21\\. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die Ausführungen des Klägers und der Beigeladenen in den nachgelassenen Schriftsätzen erfordern weder eine weitere Aufklärung des Sachverhalts noch eine Beweiserhebung noch eine (weitere) Erörterung der Problematik zur Einbringung des ...betriebs X. in die X. GbR. Der Senat konnte daher ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden. \n\n22\\. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Klagen zuständig. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für Vorhaben betreffen, die \\- wie hier - in dem Bundesbedarfsplangesetz bezeichnet sind. Gemäß § 6 Satz 2 Nr. 1 BBPlG ist § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO (u. a.) auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns. Der Begriff des vorzeitigen Baubeginns erfasst die vorzeitige Besitzeinweisung, die einen zügigen Baubeginn ermöglichen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2025 - 11 VR 5.25 - juris Rn. 6 und vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 - juris Rn. 7). \n\n23\\. A. Die Klagen sind zulässig. \n\n24\\. Der Kläger ist Adressat der Besitzeinweisungsbeschlüsse. Die Beschlüsse sind zwar gegenüber dem ...betrieb X. erlassen, der Kläger hat aber - insoweit glaubhaft - angegeben, dass er unter dieser Bezeichnung als einzelner Landwirt tätig war und durch den Bescheid verpflichtet wird. Er ist damit gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. \n\n25\\. Für die Rechtsverfolgung besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar gibt der Kläger nunmehr an, im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Beschlüsse über die vorzeitigen Besitzeinweisungen (BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 11 VR 12.25 - NVwZ 2026, 595 Rn. 11 m. w. N. \u003Czum Abdruck in BVerwGE vorgesehen>) aufgrund der Einbringung des ...betriebs X. in die X. GbR zum 1. Juli 2025 nicht mehr Bewirtschafter der betroffenen Flächen gewesen zu sein. Gleichwohl führt dieser Umstand - unterstellt er träfe zu \\- nicht zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses. Denn dem Kläger kann auch dann ein berechtigtes Interesse, jedenfalls den Rechtsschein der - aus seiner Sicht unzulässigen \\- Besitzeinweisung in die betroffenen Grundstücke zu beseitigen, nicht abgesprochen werden. \n\n26\\. B. Die Klagen sind unbegründet. Die Besitzeinweisungsbeschlüsse sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n27\\. 1\\. Die Beschlüsse leiden nicht an den geltend gemachten Verfahrensmängeln. Soweit solche im Zeitpunkt der Eilentscheidungen bestanden haben, sind sie fristgerecht geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG). \n\n28\\. a) Der Kläger war gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EnteigG LSA Beteiligter der Verfahren auf vorzeitige Besitzeinweisung, da er sich gegenüber der Enteignungsbehörde (und der Beigeladenen) als Bewirtschafter der betroffenen Flächen zu erkennen gegeben hat. Zweifel an seiner Berechtigung bestanden zum Zeitpunkt der Durchführung der Verfahren nicht (§ 20 Abs. 2 Satz 3 EnteigG LSA). Der Kläger hatte dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens Anlass gegeben, seine Stellung als Bewirtschafter in Frage zu stellen. \n\n29\\. b) Nach § 44b Abs. 2 Satz 1 EnWG hat die Enteignungsbehörde spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Zwar ist diese Frist in allen Besitzeinweisungsverfahren nicht eingehalten worden. Das verhilft den Klagen aber nicht zum Erfolg. Die 6-Wochen-Frist dient der Verfahrensbeschleunigung und damit ausschließlich dem öffentlichen Interesse sowie dem Interesse des Vorhabenträgers; sie ist nicht zugunsten von anderen Verfahrensbeteiligten drittschützend (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 - juris Rn. 11; Missling, in: Theobald\u002F​Kühling, Energierecht, Stand April 2025, § 44b EnWG Rn. 14; Riege, in: Assmann\u002F​Peiffer, BeckOK EnWG, Stand 1. Juni 2025, § 44b Rn. 41). \n\n30\\. c) Der Kläger ist ordnungsgemäß beteiligt worden. \n\n31\\. Nach § 44b Abs. 2 Satz 1 und 2 EnWG hat die Enteignungsbehörde über den Antrag auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln und hierzu den Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Die Ladungsfrist beträgt nach § 44b Abs. 2 Satz 4 EnWG drei Wochen. Sie wurde in allen Verfahren gewahrt. \n\n32\\. In dem Verfahren gegen den Besitzeinweisungsbeschluss vom 18. August 2025 beanstandete der Kläger zudem, dass die auf den 12. August 2025 terminierte Verhandlung hätte verlegt werden müssen. Das trifft in der Sache zu, wie der Senat in dem Beschluss vom 16. Oktober 2025 - 11 VR 13.25 - (juris Rn. 18 ff.) entschieden hat. An dieser Auffassung hält der Senat auch in Ansehung der Ausführungen der Beigeladenen fest. Dieser Verfahrensfehler ist indes durch die Wiederholung der mündlichen Verhandlung am 12. November 2025 geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG; siehe zu dieser Möglichkeit: BVerwG, Beschlüsse vom 1. Oktober 2025 - 11 VR 12.25 - NVwZ 2026, 595 Rn. 33 und vom 16. Oktober 2025 \\- 11 VR 13.25 - juris Rn. 33). Die Abwesenheit des Klägers und seines Bevollmächtigten, die ordnungsgemäß geladen worden waren, steht dem nicht entgegen (§ 44b Abs. 2 Satz 6 EnWG). \n\n33\\. d) Auch die Einwände gegen die Durchführung der mündlichen Verhandlungen führen auf keinen Verfahrensfehler. \n\n34\\. Ziel der mündlichen Verhandlung ist es, die Sach- und Rechtslage zu erörtern und möglichst eine einvernehmliche Lösung zu finden (Greinacher, in: Elspas\u002F​Graßmann\u002F​Rasbach, EnWG, 2. Aufl. 2023, § 44b Rn. 11; Kment, in: Kment, EnWG, 3. Aufl. 2023, § 44b Rn. 15). Sie dient insbesondere dazu, etwaige Einwendungen des Betroffenen gegen den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung zu erörtern und ist der Sache nach eine besondere Form der Anhörung in einem Verwaltungsverfahren. Der Beschluss über die Besitzeinweisung darf erst nach dieser mündlichen Verhandlung ergehen. Das hat seinen Grund auch darin, dass die vorzeitige Besitzeinweisung den zu erwartenden Enteignungsbeschluss teilweise vorwegnimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 11 VR 12.25 - NVwZ 2026, 595 Rn. 19). Die Behörde entscheidet aber - anders als etwa das Verwaltungsgericht \\- nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung (BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2024 \\- 11 VR 4.24 - juris Rn. 16; vgl. zum förmlichen Verwaltungsverfahren: Sachs\u002F​Kamp, in: Stelkens\u002F​Bonk\u002F​Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 67 Rn. 4). \n\n35\\. Der Kläger legt nicht dar, dass die mündlichen Verhandlungen vom 23. Juli 2025 und vom 26. August 2025 (an der Verhandlung am 12. November 2025 hat er nicht teilgenommen) diesen Anforderungen nicht genügt hätten, er insbesondere in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Verhandlungsleiterin die Sach- und Rechtslage nach dem Stand der Akten aufbereitet und aus einem vorbereiteten Dokument abgelesen hat. Denn nur auf der Grundlage der der Behörde zur Verfügung stehenden Informationen, namentlich der Angaben im Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung, können mit den Betroffenen etwaige Einwendungen zielführend erörtert werden. Über den seinerzeit zentralen Punkt, einer etwaigen \"Weigerung\" des Klägers, den Besitz der Grundstücke der Beigeladenen zu überlassen, wurde zudem diskutiert. Weitergehende Verhandlungen über eine einvernehmliche Lösung, wie sie der Kläger vermisst, waren nicht veranlasst, zumal zum Zeitpunkt dieser mündlichen Verhandlungen offensichtlich war, dass der Kläger zumindest von seiner Forderung einer Vertragsstrafenregelung - in welcher Form auch immer - nicht ohne Weiteres absehen und die Vorhabenträgerin eine solche nicht akzeptieren werde. \n\n36\\. Anders als der Kläger meint, lässt der Verlauf der mündlichen Verhandlungen auch nicht erkennen, dass die mit der Sache befassten Mitarbeiterinnen des Beklagten wegen Besorgnis der Befangenheit im weiteren Verfahren nicht hätten tätig werden dürfen. Der Präsident des Beklagten durfte daher den nach der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2025 gestellten Befangenheitsantrag - wie geschehen - zurückweisen. Der Kläger wirft den Mitarbeiterinnen des Beklagten vor, sich bereits auf eine \"vorgefertigte\" Meinung zu seinen Lasten festgelegt zu haben. Die Mitarbeiterinnen des Beklagten waren indes berechtigt, sich vor den mündlichen Verhandlungen zu den aufgeworfenen Rechtsfragen eine vorläufige Meinung zu bilden. Allein das Äußern einer - jedenfalls vertretbaren - Rechtsauffassung in der mündlichen Verhandlung begründet keine Besorgnis der Befangenheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2024 - 11 VR 13.24 - juris Rn. 15; Schlatmann, in: Kopp\u002F​Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 21 Rn. 14). \n\n37\\. e) Schließlich führt die Rüge, die Besitzeinweisungsbeschlüsse würden an einem Begründungsmangel leiden, weil sie den Sachverhalt ergebnisorientiert falsch darstellten, nicht auf einen Rechtsfehler. Die beanstandeten Ausführungen, insbesondere im Beschluss vom 30\\. Juli 2025, entsprechen den Angaben im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 17. Juli 2025. Auf den Seiten 7 und 8 sind die Forderungen des Klägers für eine Zustimmung zusammengefasst und unter Ziffer 5 wird ausdrücklich eine Regelung über eine \"pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 5 001 Euro\" zu Gunsten des Klägers gefordert. Lediglich auf Seite 10 des genannten Schriftsatzes wird alternativ eine Vertragsstrafenregelung nach \"Hamburger Brauch\" ins Spiel gebracht. \n\n38\\. 2\\. Die Besitzeinweisungsbeschlüsse sind auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen nach § 44b Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG sind gegeben. \n\n39\\. Gemäß § 44b Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder der Besitzer weigert, den Besitz eines für den Bau von Erdkabeln im Sinne des § 43 EnWG benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Der Planfeststellungsbeschluss muss vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht (§ 44b Abs. 1 Satz 3 EnWG). Diese Anforderungen sind hier erfüllt. \n\n40\\. a) Der Kläger behauptet, ab der Einbringung der Grundstücke in die X. GbR zum 1. Juli 2025 nicht mehr Besitzer einiger oder aller Grundstücke gewesen zu sein. Die Besitzeinweisungsbeschlüsse hätten ihm gegenüber nicht ergehen dürfen. \n\n41\\. Ob diese Behauptung zutrifft, ist unerheblich. Denn die Geltendmachung dieses Einwandes verstößt gegen Treu und Glauben und kann daher das Aufhebungsbegehren nicht tragen. Das folgt aus den auch im öffentlichen Recht heranzuziehenden Grundsätzen von Treu und Glauben in Gestalt der Fallgruppe des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium; stRspr, z. B. BVerwG, Urteile vom 18. April 1996 - 4 C 22.94 \\- BVerwGE 101, 58 \u003C63> m. w. N und vom 12. Dezember 2018 - 4 C 6.17 - BVerwGE 164, 40 Rn. 29; ferner BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 4 B 28.18 - juris Rn. 6). Der Kläger muss sich daran festhalten lassen, dass er fortgesetzt gegenüber dem Beklagten, der Beigeladenen und dem Senat als Bewirtschafter der Flächen und damit als Besitzer aufgetreten ist. \n\n42\\. aa) Kläger und Beigeladene stehen seit Ende 2023 in Verhandlungen über die Erteilung von Bauerlaubnissen in Bezug auf u. a. die verfahrensgegenständlichen Grundstücke. Eine endgültige Einigung konnte nicht erzielt werden. Folglich kam es am 28. Mai 2025 zu einem ersten Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung. Die Enteignungsbehörde hat die Beteiligten mit Schreiben vom 17. Juni 2025 zur mündlichen Verhandlung geladen. Die mündliche Verhandlung fand am 23. Juli 2025 statt. In dem Zeitraum zwischen Zugang der Ladung und mündlicher Verhandlung ist nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen der ...betrieb X. aus Gründen der Unternehmensnachfolge in die X. GbR eingebracht worden. Der Kläger hat diesen Umstand indessen nicht mitgeteilt. Vielmehr ist er trotz des engen zeitlichen Zusammenhangs gegenüber der Enteignungsbehörde und der Beigeladenen weiter als Bewirtschafter der betroffenen Flächen in diesem und weiteren Besitzeinweisungsverfahren (Anträge vom 6. Juni 2025, vom 23. Juni 2025 und vom 7. Juli 2025) aufgetreten. Insbesondere hat er unvermindert die Verhandlungen mit der Beigeladenen mit dem Ziel geführt, eine vergleichsweise Regelung, u. a. über eine Vertragsstrafe, zu erreichen. \n\n43\\. Anders als der Kläger meint, war es in der konkreten Situation nicht Sache der Enteignungsbehörde zu ermitteln, ob er die im Besitzeinweisungsverfahren betroffenen Flächen bewirtschafte. Der Kläger verkennt die ihn in diesen Verfahren treffenden Mitwirkungspflichten in grundlegender Weise. Denn derjenige, der etwas für ihn Günstiges bewirken will, wird in aller Regel alles ihm Bekannte vortragen, um das von ihm gewünschte Ziel zu erreichen (Kallerhoff\u002F​Fellenberg, in: Stelkens​\u002FBonk\u002F​Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 26 Rn. 47). Dies kann erst recht von solchen Umständen erwartet werden, die aus der Sphäre oder dem spezifischen Erkenntnisbereich eines Beteiligten stammen (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1971 - 3 C 66.69 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 81; Kallerhoff\u002F​Fellenberg, in: Stelkens​\u002FBonk\u002F​Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 24 Rn. 55). Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Den Umstand, dass der ...betrieb X. in die X. GbR eingebracht wurde und sämtliche Nutzungsrechte auf diese übergehen sollten, konnte nur er mitteilen, weil dieser Vorgang allein in seiner Sphäre wurzelt und für die Behörde nicht erkennbar war. \n\n44\\. Die Behauptung des Klägers, der Übergang des Besitzrechts sei erst am 19. März 2026, also unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung aufgefallen, ist nicht glaubhaft. Nach den Angaben des Klägers regelt der Vertrag vom 30. Juni 2025 die Unternehmensnachfolge und ist unter steuerlicher und rechtlicher Beratung entstanden. Dieses, offenkundig für die Tätigkeit des Klägers zentrale Rechtsgeschäft soll nahezu zeitgleich mit den Verfahren zur Besitzeinweisung zum Abschluss gekommen sein, das Ende der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers einläuten und die Bewirtschaftung auf eine gemeinsam mit seinem Sohn geführte Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen. Dass die Bedeutung dieser \\- erkennbar grundlegenden - Vorgänge erst am 19. März 2026 dem Sohn des Klägers \"beiläufig\" aufgefallen sein könnte, ist nicht nachvollziehbar und wird mit allgemeinen Hinweisen auf Schwierigkeiten in der familiären Kommunikation nicht ansatzweise erklärt. Dies gilt umso mehr, als der Sohn des Klägers jedenfalls an der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2025 teilgenommen hatte. \n\n45\\. Schließlich muss sich der Kläger das Verhalten seines Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen. Dieser war als Jurist in die Vertragsgestaltung eingebunden, trat gegenüber dem Beklagten als Vertreter auf und musste die Bedeutung der gesellschaftsrechtlichen Vorgänge für das hiesige Verfahren erkennen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Verfahrensbevollmächtigte die gesellschaftsrechtlichen Veränderungen gegenüber dem Beklagten nicht offengelegt hat, obwohl er umfangreich und mit einer Vielzahl von Stellungnahmen gegenüber dem Beklagten aufgetreten ist und jeweils auf eine vertragliche Verständigung mit dem Kläger - und nicht etwa mit der X. GbR - gedrungen hat. Es hätte dem Verfahrensbevollmächtigten dabei oblegen, sich Gewissheit über die Betroffenheit der Grundstücke im Einzelnen zu verschaffen. \n\n46\\. bb) Der Kläger ist auch im gerichtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Besitzer der Flächen aufgetreten. \n\n47\\. Im Eilverfahren (11 VR 8.25) wurde der Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 21. August 2025 aufgefordert, die hinter dem ...betrieb X. stehenden (ggf. gesellschaftsrechtlichen) Verhältnisse darzulegen. Der Kläger hat daraufhin über seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 25. August 2025 mitteilen lassen, der ...betrieb X. werde nicht durch eine Kapitalgesellschaft betrieben, so dass die Angabe eines \"Geschäftsführers\" im angegriffenen Bescheid rechtsfehlerhaft sei. Der Betrieb werde vom Antragsteller geführt, der auch persönlich Eigentümer der zugehörigen Flächen und Vertragspartner der Pacht- und Bewirtschaftungsverträge sei. Im Wege der eidesstattlichen Versicherung vom 24. August 2025 erklärte der Kläger, dass \"diverse Landwirtschaftsflächen, welche in meinem Eigentum stehen oder von mir bewirtschaftet werden, von der geplanten Kabeltrasse gekreuzt werden.\" Dieses Vorbringen konnte, ohne dass es auf Formulierungen im Detail ankommt, nur dahin verstanden werden, dass der Kläger Bewirtschafter der Flächen und damit Besitzer im Sinne des § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG war. Sollte dies nicht zutreffen, hätte der Kläger nachhaltig gegen seine Pflicht zu vollständigem wahrheitsgemäßem Vortrag (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 138 Abs. 1 ZPO) verstoßen und - wohl auch - eine Versicherung an Eides Statt falsch abgegeben. \n\n48\\. cc) Der Kläger ist damit durchgängig gegenüber der Enteignungsbehörde, der Beigeladenen und dem Senat als Bewirtschaftungsberechtigter hinsichtlich der von den Besitzeinweisungsbeschlüssen erfassten Grundstücke aufgetreten. Die nunmehr, kurz vor der mündlichen Verhandlung erfolgte Berufung auf einen (etwaigen) Übergang der Bewirtschaftungsrechte auf die X. GbR steht hierzu im Widerspruch und ist ihm nach Treu und Glauben (venire contra factum proprium) versagt. Vielmehr muss er sich so behandeln lassen, als sei eine Übertragung nicht erfolgt und als würde er die Flächen weiter bewirtschaften (vgl. zu ähnlichen Fällen etwa VGH München, Beschluss vom 4. November 2013 - 2 ZB 12.910 \\- juris Rn. 3 m. w. N.; OVG Münster, Urteil vom 6. September 1993 - 11 A 694\u002F90 - NVwZ-RR 1994, 386 - juris Rn. 46 ff.). Angesichts dessen kommt es nicht auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ob sich in Folge der - behaupteten - gesellschaftsrechtlichen Veränderungen die vertraglich mit Dritten geregelten Bewirtschaftungsverhältnisse überhaupt geändert haben. Die diesbezüglich gestellten Beweisanträge sind unerheblich. \n\n49\\. b) Die vom Kläger bewirtschafteten Grundstücke werden für den Bau einer Erdkabeltrasse im Sinne des § 43 EnWG benötigt. Der vollziehbare Planfeststellungsbeschluss vom 18. März 2025 sieht die Inanspruchnahme der Grundstücke vor. \n\n50\\. c) Ein sofortiger Beginn der Bauarbeiten im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG ist geboten. \n\n51\\. Von dieser Voraussetzung ist auszugehen, wenn das Interesse der Allgemeinheit oder des Vorhabenträgers an dem sofortigen Beginn der Ausführung des Vorhabens das private Interesse des Betroffenen, von der Besitzeinweisung verschont zu werden, überwiegt. Ein solches Überwiegen ist in der Regel dann anzunehmen, wenn dem Vorhaben eine gewisse Dringlichkeit innewohnt, wobei die Bedeutung des Vorhabens Indizwirkung entfalten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 7 A 2.23 - BVerwGE 180, 363 Rn. 21 m. w. N. und Beschluss vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 - juris Rn. 22). Das ist hier der Fall. \n\n52\\. Die gesetzlichen Regelungen indizieren einen sofortigen Beginn der Bauarbeiten. Der Planfeststellungsbeschluss vom 18. März 2025 lässt den Abschnitt A2 des sogenannten SuedOstLink zu, eines Vorhabens, das unter Nr. 5 und 5a der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz geführt wird. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BBPlG besteht für das Vorhaben und damit für alle seine Abschnitte ein vordringlicher Bedarf. \n\n53\\. Der Beginn der Bauarbeiten duldet keinen Aufschub. Dabei sind die Nachteile, insbesondere zeitliche Verzögerungen, zu berücksichtigen, die ohne den Erlass einer Besitzeinweisung zu gewärtigen sind und mit Erlass der Besitzeinweisung vermieden werden können. Der Vorhabenträger hat diese Nachteile schlüssig darzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 7 A 2.23 - BVerwGE 180, 363 Rn. 22; Beschlüsse vom 22. Juni 2023 - 4 VR 4.23 - juris Rn. 18 f. und vom 27. Dezember 2024 - 11 VR 13.24 - juris Rn. 24). Dem ist die Beigeladene nachgekommen. In den Besitzeinweisungsanträgen hat sie ausführlich die einzelnen Baumaßnahmen, die die vom Kläger bewirtschafteten Grundstücke betreffen, und deren zeitliche Abfolge beschrieben. Sie hat dargelegt, dass ein rechtzeitiger Baubeginn auch mit Blick auf die von der Beigeladenen mit Baufirmen festgelegten Bauzeitenpläne geboten ist, um den SuedOstLink termingerecht im Jahr 2027 in Betrieb nehmen zu können. Aufgrund der nicht erteilten Bauerlaubnisse durch den Kläger hätten die Baumaßnahmen nicht rechtzeitig begonnen werden können. Dementsprechend ergebe sich nunmehr ein Bauverzug. Sie hat ferner darauf verwiesen, dass eine weitere Verzögerung negative Auswirkungen auf die Bauabläufe und Baubehinderungsanzeigen mit hohen Kosten für das Gesamtvorhaben zur Folge habe sowie die termingerechte Inbetriebnahme des SuedOstLink gefährde. \n\n54\\. Die Interessen des Klägers treten dahinter zurück. Ihm drohen keine irreversiblen Schäden. Auch trifft es nicht zu, dass die Verzögerungen in der Bauausführung auf die verspätete Antragstellung der Beigeladenen auf vorzeitige Besitzeinweisung zurückzuführen sind. Die Anträge sind so rechtzeitig gestellt worden, dass eine Besitzeinweisung zum jeweils beantragten Zeitpunkt ohne Weiteres ergehen konnte. \n\n55\\. d) Der Kläger hat sich geweigert, der Beigeladenen den Besitz an den von ihm bewirtschafteten Grundstücken freiwillig zu überlassen. \n\n56\\. Eine Weigerung im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG ist zwar nicht schon dann anzunehmen, wenn zwischen den Grundstückseigentümern oder -besitzern und dem Vorhabenträger Gespräche stattfinden. Dies ist im Vorfeld durchaus gewollt. An diese Verhandlungen sind aber keine zu hohen Anforderungen zu stellen (BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2023 - 7 VR 1.23 - BVerwGE 178, 1 Rn. 22). Von einer Weigerung ist deshalb schon dann auszugehen, wenn der Vorhabenträger dem Eigentümer oder Besitzer durch ein entsprechendes Angebot die Möglichkeit eröffnet, die Überlassung des Besitzes unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche durch eine Vereinbarung im Sinne des § 854 Abs. 2 BGB herbeizuführen und dieser das Angebot nicht annimmt (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Februar 2024 - 11 VR 3.24 - juris Rn. 30, vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 - juris Rn. 28 und vom 28. Oktober 2025 - 11 VR 15.25 - juris Rn. 18). Die Beigeladene hat ihre Bemühungen um eine Vereinbarung mit dem Kläger in den Anträgen auf vorzeitige Besitzeinweisung unter Vorlage entsprechenden Schriftverkehrs ausführlich dargelegt. Sie hat dem Kläger (wiederholt) angeboten, ihr den Besitz unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche zu überlassen und hat dieses Angebot bis zuletzt aufrechterhalten (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 12. November 2025, S. 4). Die Bemühungen sind erfolglos geblieben, eine Vereinbarung konnte nicht geschlossen werden. \n\n57\\. Der Kläger macht geltend, er habe sich nicht im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG geweigert. Denn er sei mit einer Überlassung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche einverstanden, eine Einigung sei vielmehr an der fehlenden Bereitschaft der Beigeladenen gescheitert, weitere Absprachen - insbesondere zu möglichen Vertragsstrafen - zu treffen. Diese Regelungswünsche lassen indes die Weigerung im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG nicht entfallen. Gegenstand der Weigerung in § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG ist die Einräumung des Besitzes unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche ab dem Zeitpunkt, in dem der Planfeststellungsbeschluss vollziehbar ist (vgl. § 44b Abs. 1 Satz 2 EnWG; BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2024 - 11 VR 13.24 - juris Rn. 35). Will ein Betroffener die Besitzüberlassung von weiteren Erläuterungen, Darlegungen - oder wie hier - vertraglichen Zugeständnissen des Vorhabenträgers in Bezug auf die geplanten Maßnahmen abhängig machen, steht dies der Annahme einer Weigerung folglich nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 2024 - 11 VR 10.24 - juris Rn. 20). Es kommt daher nicht auf die zwischen dem Kläger und der Beigeladenen im Einzelnen streitige Frage an, in welchen Punkten bereits Einigkeit erzielt worden war und welche Aussichten für eine einverständliche Lösung noch bestanden. Auch der Beklagte war nicht verpflichtet, dies weiter aufzuklären oder insoweit auf eine weitergehende, die Frage der Besitzüberlassung überschreitende Vereinbarung hinzuwirken (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2025 - 11 VR 8.25 - juris Rn. 29). \n\n58\\. Die Auslegung des Begriffs der Weigerung durch den Senat steht im Einklang mit § 150 Abs. 2 BGB. Die Norm ist hier ohne Weiteres anwendbar, weil es sich bei der Bauerlaubnis um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen zwei Privatrechtssubjekten handelt. Danach gilt die Annahme eines Angebots unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen als Ablehnung mit einem neuen Angebot. Da der Kläger die Angebote der Beigeladenen auf Überlassung des Besitzes an den Flächen unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche nur unter der Voraussetzung der Regelung einer Vertragsstrafe anzunehmen bereit war, liegt hierin eine Ablehnung des Angebots und damit eine Weigerung in Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG (BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 11 VR 12.25 - NVwZ 2026, 595 Rn. 17). \n\n59\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.","BVerwG, 21.04.2026, 9 A 6.26","2026-07-08T22:21:37.689Z","2026-07-10T22:05:23.112Z",{"id":74,"ecli":75,"slug":76,"caseNumber":77,"courtId":78,"decisionDate":79,"fullText":80,"summary":81,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":79,"parsedAt":82,"updatedAt":83},"2422","ECLI:DE:NEURIS:KORE300072026","ecli-de-neuris-kore300072026","V ZR 125\u002F25",46,"2026-04-17T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 17. April 2026 - V ZR 125\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nZur Auslegung und Wirksamkeit einer Reallast über die Verpflichtung zur Zahlung eines sog. Grundpreises für ein Heizwerk.15\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin und unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut - 1. Zivilkammer - vom 21. Mai 2025 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einer Reallast über die Wärmeversorgung aus einem Blockheizwerk (nachfolgend Heizwerk). Dieses wurde in den 1970er Jahren auf dem Grundstück mit der Flurstücknummer 1510 (nachfolgend Heizwerkgrundstück) errichtet, um dieses Grundstück und 36 benachbarte, jeweils auf real geteilten Grundstücken befindliche Reihenhäuser mit Warmwasser und Heizwärme zu versorgen, darunter das heute im Eigentum der Beklagten stehende Reihenhausgrundstück. Im Jahre 1979 bewilligte die damalige Eigentümerin sämtlicher Grundstücke wechselseitige beschränkte dingliche Rechte zur Absicherung der entgeltlichen Wärmeversorgung. Den (künftigen) Eigentümern der Wohnhausgrundstücke (spätere Reihenhäuser) wurde eine Reallast eingeräumt. Diesbezüglich heißt es in der Bewilligung vom 27. März 1979 u.a.: *„II. Reallast für Wärme- und Warmwasserversorgungsverpflichtung* *1) Auf dem (...) Grundstück Fl.Nr. 1510 ist ein Blockheizwerk (zentrale Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlage) errichtet, das die auf den (...) Wohnhausgrundstücken befindlichen Gebäude mittels unterirdisch verlegter Rohrleitungen mit Wärme und Warmwasser versorgt.* *2) Frau (...) für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstücks Fl.Nr. 1510 verpflichtet sich hiermit gegenüber den jeweiligen Eigentümern der Wohnhausgrundstücke (...), die auf diesen Wohnhausgrundstücken errichteten Gebäude mit Wärme und Warmwasser gegen Entgelt zu versorgen.“*\n\n2\\. Zugunsten des Heizwerkgrundstücks wurde an den Wohnhausgrundstücken, darunter dem der Beklagten, jeweils eine Reallast bestellt. In der in der Grundbucheintragung in Bezug genommenen Bewilligung heißt es u.a.: *„VI. Reallast für die Bezahlung einer Grundpreisentschädigung* *(...)* *Für die Bezahlung dieses Entgelts = Wärmelieferungspreis ist der zwischen Frau*[= Eigentümerin des Heizwerkgrundstücks]*und den Erwerbern der vorgenannten Wohnhausgrundstücke privatschriftlich abgeschlossene Vertrag maßgebend, der gegenwärtiger Erklärung beigefügt ist. Der Wärmelieferungspreis setzt sich zusammen aus dem Grundpreis und dem Arbeitspreis. Der Grundpreis beträgt derzeit 0,527 DM (...) je Quadratmeter beheizbarer Fläche und Monat der auf den einzelnen Wohnhausgrundstücken errichteten Gebäude. Der Grundpreis setzt sich zusammen aus folgenden Preisfaktoren:* *den Bedienungskosten mit 0,020 DM* *den Stromkosten mit 0,035 DM* *den Wartungskosten mit 0,014 DM* *der Kaminreinigung mit 0,001 DM* *den Versicherungen mit 0,017 DM* *den Verwaltungskosten mit 0,030 DM und* *der Wiederbeschaffungsrücklage mit 0,410 DM, worin die Kosten für die gesamte Heizanlage einschließlich der Rohrleitungen zu den versorgten Häusern bis zu den Verteilerstationen enthalten sind. (...)* *Der jeweilige Eigentümer der vorgenannten Wohnhausgrundstücke ist gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1510, auf welchem sich das Heizblockwerk befindet, verpflichtet, an diesen den für sein Gebäude maßgebenden Grundpreis auch dann zu entrichten, wenn er die Wärme- und Warmwasserversorgung aus dem Heizblockwerk auf Fl.Nr. 1510 nicht in Anspruch nimmt. Das gilt nicht für einen Zeitraum, während dessen der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1510 nicht in der Lage ist, Wärme und Warmwasser zu liefern. Zur Sicherung vorstehender Verpflichtung bestellt hiermit Frau (...) an den vorgenannten Wohnhausgrundstücken zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Fl. Nr. 1510 je eine Reallast (...).“*\n\n3\\. Weiter ist in der Bewilligung vorgesehen, dass sich der Grundpreis in dem Maße nach oben oder unten verändert, wie die Entwicklung der genannten Preisfaktoren anteilsmäßig die Selbstkosten des Wärmelieferanten beeinflusst. Diese in der Bewilligungsurkunde so bezeichnete „Grundpreiswertsicherungsvereinbarung“ sollte auch Inhalt der Reallasten sein. Die Landeszentralbank genehmigte die Klausel. Der Bewilligungsurkunde war als Anlage ein vorformulierter Wärmelieferungsvertrag zwischen der damaligen Grundstückseigentümerin und den jeweiligen Erwerbern der Reihenhausgrundstücke beigefügt, der jeweils eine unbegrenzte Laufzeit vorsah. \n\n4\\. Die damalige Eigentümerin veräußerte sodann die einzelnen Reihenhausgrundstücke. Das Heizwerkgrundstück teilte sie in Wohnungseigentum auf; es wurden darauf 94 Wohnungen errichtet. An dem Heizwerk wurde kein Sondereigentum gebildet. Bei der Klägerin handelt es sich um die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Sie schloss mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Wärmelieferungsvertrag, den die Beklagte später übernahm. Im Jahre 1997 verpachteten die Wohnungseigentümer das Heizwerk an ein Energieunternehmen. Dieses liefert seitdem die Heizwärme als Fernwärme aus Geothermie und berechnet hierfür gegenüber der Klägerin einen Grundpreis und einen Arbeitspreis. Die Klägerin liefert aus dem Heizwerk Warmwasser. Sie ist nach wie vor Vertragspartnerin der mit den Reihenhauseigentümern geschlossenen Wärmelieferungsverträge; zwischen diesen und dem Energieunternehmen besteht kein Vertragsverhältnis. Die Beklagte koppelte sich von der Versorgung mit Fernwärme und mit Warmwasser aus dem Heizwerk ab, ließ sich eine eigene Heizungsanlage einbauen und kündigte den mit der Klägerin geschlossenen Wärmelieferungsvertrag zum 31\\. Dezember 2019. Die Klägerin akzeptierte die Kündigung, wies aber darauf hin, dass der Grundpreis weiter zu zahlen sei. \n\n5\\. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung des Grundpreises für die Jahre 2020 bis 2023, insgesamt 5.364,57 € nebst Zinsen. Die Beklagte beantragt widerklagend die Feststellung, für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 nicht weiter zu Grundpreiszahlungen verpflichtet zu sein. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht unter Abweisung der Widerklage im Übrigen festgestellt, dass die Beklagte zu den Grundpreiszahlungen zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 21. Mai 2025 nicht verpflichtet ist, und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte will mit ihrer Anschlussrevision für den Zeitraum ab dem 22. Mai 2025 die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Widerklage erreichen. Die Parteien beantragen jeweils die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nA.\n\n6\\. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne den Grundpreis nicht aus dem Wärmelieferungsvertrag verlangen, weil dieser beendet sei. Der Anspruch lasse sich auch nicht auf die Reallast stützen. Zwar könne die Verpflichtung zur wiederkehrenden Abnahme von Wärmeenergie durch eine Reallast gesichert werden. Die Klägerin habe aber die in der Reallast genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung des Grundpreises nicht erfüllt. Die betreffende Regelung in der Bewilligungsurkunde sei so auszulegen, dass der Grundpreis als Gegenleistung für im Heizwerk erzeugte Wärme und Warmwasser zu zahlen sei. Die Klägerin hätte daher eine Leistung aus dem Heizwerk anbieten müssen, um den Grundpreis verlangen zu können. Hierfür spreche auch, dass sich der Grundpreis an der Entwicklung der Selbstkosten des Wärmelieferanten orientiere. Der Preis für die von der Klägerin am Markt erworbene Fernwärme enthalte notwendigerweise den vom Anbieter kalkulierten Gewinnaufschlag, auch wenn die Klägerin ihrerseits keinen weiteren Aufschlag vornehme. Aufgrund der Eindeutigkeit der Regelung sei diese auch keiner ergänzenden Auslegung dahingehend zugänglich, dass der Klägerin ein Wahlrecht im Hinblick auf eine andere Art der Wärmeversorgung zustehen solle. Die Regelung enthalte gerade keinen Hinweis auf einen „Grundpreis Fernwärme“, wie ihn die Klägerin nunmehr in Rechnung stelle, und der den größten Teil der geltend gemachten Kosten ausmache. Soweit die Klägerin vortrage, das Heizwerk trage die Spitzenlast, wenn es so kalt sei, dass die Grundlast zur Deckung des Bedarfs nicht mehr ausreiche oder wenn infolge einer Störung in der Grundlasterzeugung oder -belieferung deren Ausfall durch die Reserveleistung des Heizwerks kompensiert werden müsse, lasse sich hierauf ebenfalls kein Anspruch auf Zahlung des Grundpreises stützen. Denn nach dem Wortlaut der Bewilligung sei eine dauerhafte, autark durch das Heizwerk erzeugte „Versorgung“ der Eigentümer mit Wärme und Warmwasser bezweckt bzw. geschuldet und nicht lediglich eine Abdeckung der Spitzenlast im Notfall. Eine Anpassung der Regelungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht, weil eine Versorgung des Quartiers mit Wärme aus dem Heizwerk noch möglich sei. Die Widerklage sei trotzdem teilweise zurückzuweisen, weil für den Klagezeitraum die Feststellung der fehlenden Zahlungspflicht bereits in der Klageabweisung enthalten und für zukünftige Zeiträume eine erneute Wärmelieferung aus dem Heizwerk nicht ausgeschlossen sei. B. \n\n7\\. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. I. Zur Revision der Klägerin \n\n8\\. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. \n\n9\\. 1\\. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Grundpreises nicht verneinen. \n\n10\\. a) Im Ergebnis zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass die Klägerin zur klageweisen Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aus der Reallast befugt ist. \n\n11\\. aa) Die aus der Reallast folgenden Zahlungsansprüche stehen materiellrechtlich allerdings nicht der GdWE, sondern den Wohnungseigentümern zu. Die Reallast wurde zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Heizwerkgrundstücks bestellt (sog. subjektiv-dingliche Reallast, vgl. § 1105 Abs. 2 BGB). Dieses herrschende, mit dem Heizwerk bebaute Grundstück war bei der Eintragung der Reallast in die Grundbücher der dienenden Wohngrundstücke noch ungeteilt. Mit der Teilung des Grundstücks nach dem Wohnungseigentumsgesetz blieb die Reallast als Bestandteil des Grundstücks bestehen (§ 96, § 1110 BGB). In Rechtsprechung und Literatur wird überwiegend angenommen, dass in einem solchen Fall die Vorschrift des § 1109 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach bei Teilung des herrschenden Grundstücks die Reallast für die einzelnen Teile fortbesteht, entsprechende Anwendung findet (vgl. Linde, BWNotZ 1980, 29, 31 sowie zum wortgleichen § 1025 Satz 1 BGB BayObLG, MDR 1983, 935; NJW-RR 1990, 1043, 1044 [juris Rn. 19 ff.]; jurisPK-BGB\u002FMünch [15.3.2026], § 1025 BGB Rn. 4). Dies hätte zur Folge, dass die Reallast den Wohnungseigentümern nach § 1109 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BGB jeweils anteilig zustünde, d.h. als Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB (vgl. Linde, aaO). Findet § 1109 BGB hingegen auf die Teilung des herrschenden Grundstücks in Wohnungs- oder Teileigentum keine Anwendung, wofür spricht, dass sich die Norm ihrem Wortlaut nach auf die Realteilung bezieht, dann ist die Reallast als Bestandteil des im Miteigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstücks (§ 1 Abs. 2 WEG) nach § 1 Abs. 5 WEG Teil des Gemeinschaftseigentums (so jurisPK-BGB\u002FOtto [15.3.2026], § 1109 Rn. 8). Gleich ob § 1109 BGB auf Grundstücksteilungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz anwendbar ist oder nicht, steht die Reallast demnach materiell-rechtlich den Wohnungseigentümern und nicht der GdWE, hier der Klägerin, zu. \n\n12\\. bb) Gleichwohl ist die Klägerin befugt, Zahlungsansprüche aus der Reallast im eigenen Namen geltend zu machen. Dies folgt, wenn die Reallast als Bestandteil des Gemeinschaftseigentums anzusehen sein sollte, unmittelbar aus § 9a Abs. 2 Alt. 1 WEG. Nimmt man hingegen an, dass § 1109 BGB auf die Teilung des herrschenden Grundstücks nach den §§ 3, 8 WEG Anwendung findet, dann ist die GdWE ebenfalls zur Geltendmachung der Ansprüche befugt, und zwar entweder weil - insbesondere bei einer (hier nicht gegebenen) unteilbaren Leistung - ohnehin nur an alle Wohnungseigentümer geleistet werden kann ([§ 1109 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 i.V.m.] § 432 BGB, § 9a Abs. 2 Alt. 2 WEG) oder weil die Geltendmachung jeweils anteiliger (§ 1109 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BGB) Zahlungsansprüche durch die einzelnen Wohnungseigentümer für die Eigentümer der belasteten Grundstücke in der Regel - und auch hier (bei 94 Wohnungen) - beschwerlicher wäre (§ 1109 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 9a Abs. 2 Alt. 2 WEG). \n\n13\\. b) Die Beklagte ist für Zahlungsansprüche aus der Reallast passiv legitimiert. Die in dem Grundbuch des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks eingetragene Reallast verpflichtet die Beklagte gemäß § 1108 Abs. 1 BGB in Ermangelung einer abweichenden Regelung auch persönlich, die während der Dauer ihres Eigentums fällig werdenden Leistungen zu erbringen. \n\n14\\. c) Unzutreffend ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne aus der Reallast die Zahlung des Grundpreises nur verlangen, wenn und solange sie die den Reihenhäusern zur Verfügung gestellte Wärme und das Warmwasser ausschließlich in dem Heizwerk erzeuge, was derzeit nicht der Fall sei. \n\n15\\. aa) Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Reallast unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung durch den Senat. Dabei ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der dort - wie hier - in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Urteil vom 19. Januar 2024 - V ZR 191\u002F22, ZfIR 2024, 152 Rn. 57 mwN). \n\n16\\. bb) Nach diesem Maßstab hat die Reallast den Inhalt, dass die Verpflichtung der Reihenhauseigentümer zur Zahlung des Grundpreises nicht davon abhängt, wie oft und wie viel Wärme und Warmwasser in dem Heizwerk erzeugt wird, solange dessen Betrieb nicht vorübergehend oder dauerhaft ganz eingestellt ist. \n\n17\\. (1) Die Bewilligung enthält ihrem Wortlaut nach keine Beschränkung der Verpflichtung zur Zahlung des Grundpreises dahingehend, dass diese nur besteht, wenn und solange die Klägerin den Reihenhauseigentümern die Lieferung von Wärme und Warmwasser anbietet, die ausschließlich in dem Heizwerk erzeugt werden. \n\n18\\. (a) Der Grundpreis soll - anders als der Arbeitspreis - ausdrücklich auch dann zu zahlen sein, wenn der jeweilige Eigentümer die Wärme- und Warmwasserversorgung aus dem Heizwerk nicht in Anspruch nimmt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts soll er folglich nicht als Gegenleistung für Wärme und Warmwasser zu zahlen sein, die durch das Heizwerk erzeugt wird. Ausgeschlossen ist die Zahlungspflicht vielmehr nur für den Zeitraum, in dem die Klägerin nicht in der Lage ist, Wärme und Warmwasser zu liefern. Dass es sich dabei um Wärme und Warmwasser handeln muss, die ausschließlich in dem Heizwerk erzeugt wurden, lässt sich dieser Ausnahmeregelung nicht entnehmen. Sie ist daher nächstliegend so zu verstehen, dass es für den Ausschluss der Grundpreiszahlungspflicht nicht darauf ankommt, ob die Klägerin Wärme und Warmwasser in dem Heizwerk erzeugt und an die Reihenhäuser liefert. Vielmehr soll der Grundpreis nur dann nicht zu zahlen sein, wenn die Klägerin überhaupt nicht in der Lage ist, Wärme und Warmwasser - gleich wo und wie erzeugt - zu liefern. Eine solche Situation liegt nicht vor, denn die Klägerin beliefert die Reihenhäuser, mit Ausnahme des Hauses der Beklagten, mit Wärme und Warmwasser. \n\n19\\. (b) Dem Berufungsgericht wäre aber selbst dann nicht beizutreten, wenn man die Regelung so verstehen wollte, dass der Grundpreis nur zu zahlen ist, solange die Klägerin in der Lage ist, Wärme und Warmwasser in dem Heizwerk zu erzeugen. Denn es ist festgestellt, dass das Heizwerk derzeit noch Warmwasser erzeugt, und das Berufungsgericht nimmt ausdrücklich an, dass auch die Erzeugung von Wärme in dem Heizwerk weiterhin möglich ist und künftig wieder aufgenommen werden könnte. \n\n20\\. (2) Auch Sinn und Zweck der Regelung legen es nicht nahe, dass die Grundpreiszahlungspflicht davon abhängen soll, dass die Klägerin allen Reihenhauseigentümern jederzeit die Versorgung mit Wärme und Warmwasser anbietet, die ausschließlich in dem Heizwerk erzeugt werden. \n\n21\\. (a) Die Regelung zielt bei unbefangener Betrachtung zwar in der Tat zunächst darauf ab, die dauerhafte Versorgung des gesamten zu bebauenden Areals einschließlich der Reihenhausgrundstücke mit Wärme und Warmwasser aus dem Heizwerk sicherzustellen. Mit der Verpflichtung der Klägerin zur Belieferung der Wohnhäuser korrespondiert die Verpflichtung der Eigentümer der Hausgrundstücke zur Zahlung des Entgelts. Dieses soll sich nach den schuldrechtlichen Vereinbarungen in dem jeweiligen Wärmelieferungsvertrag richten. Zugleich wird aber die Verpflichtung zur Zahlung des Grundpreises dinglich abgesichert und von dem tatsächlichen Bezug von Wärme und Warmwasser aus dem Heizwerk losgelöst. Damit wird es einerseits den Eigentümern der Wohnhausgrundstücke ermöglicht, sich von der zentralen Wärmeversorgung aus dem Heizwerk „abzukoppeln“ und auf eine andere Heizart umzustellen. Andererseits wird sichergestellt, dass das Heizwerk unabhängig von der Anzahl der jeweiligen Abnehmer dauerhaft kostendeckend weiter betrieben werden kann, ohne dass die bei dem Betrieb anfallenden Grundkosten aufgrund der Kündigung Einzelner auf immer weniger verbleibende Eigentümer umzulegen sind, was deren Heizkosten zwangsläufig immer weiter erhöhen würde. Diesem erkennbaren Regelungszweck widerspräche es, wenn die Klägerin den Grundpreis von den „abgekoppelten“ Eigentümern nicht mehr verlangen könnte, obwohl sie das Heizwerk nach wie vor, wenn auch in verringertem Umfang, betreibt. \n\n22\\. (b) Die Auslegung des Berufungsgerichts verkennt zudem, dass der jeweilige Eigentümer des Heizwerks bei unzureichender Leistung, bei Öl-Lieferengpässen oder Betriebsstörungen auch gehalten sein kann, auf Wärmelieferungen aus anderer Quelle zurückzugreifen. Würde er sich hierdurch der Grundpreiszahlungen insgesamt begeben, bestünde das Risiko, dass er wirtschaftlich nicht in der Lage wäre, die Versorgung der Eigentümer auch in derartigen Störfällen aufrechtzuerhalten. Dem trägt die hierzu getroffene Regelung Rechnung, indem es für den Entfall der Grundpreiszahlungspflicht nur darauf ankommen soll, ob die Klägerin überhaupt (noch) in der Lage ist, Wärme und Warmwasser zu liefern, nicht aber darauf, ob diese just in dem Heizwerk erzeugt werden. \n\n23\\. (c) Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, dass sich die Grundpreiszahlungspflicht nur auf die Selbstkosten der Klägerin bezieht, während der von dem externen Fernwärmeversorger der Klägerin berechnete und von dieser an die Reihenhauseigentümer weiterbelastete Grundpreis einen Gewinnanteil enthält, ist dieser Umstand für das Bestehen der Grundpreiszahlungspflicht dem Grunde nach irrelevant. Insoweit stellt sich nur bei der Bemessung der Höhe des Zahlungsanspruchs die Frage, welche Kosten die Klägerin als Grundpreis gegenüber den Reihenhauseigentümern geltend machen kann, wenn sie Wärme nicht mehr selbst in dem Heizwerk erzeugt, sondern von Dritten einkauft und lediglich an die Reihenhäuser weiterleitet (hierzu näher unten Rn. 37 ff.). \n\n24\\. 2\\. Das angefochtene Urteil ist hinsichtlich der Klageabweisung auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). \n\n25\\. a) Die Reallast ist, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, wirksam entstanden. \n\n26\\. aa) Es ist grundsätzlich zulässig, Wärmebezugspflichten dauerhaft dinglich abzusichern. \n\n27\\. (1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn der Eigentümer des dienenden Grundstücks durch eine Grunddienstbarkeit verpflichtet wird, die Errichtung und den Betrieb von Heizungsanlagen zu unterlassen. Der dadurch entstehende faktische Zwang, Heizwärme von dem Betreiber des auf dem begünstigten Grundstück errichteten Heizwerks zu beziehen, führt nicht deshalb zu einer sittenwidrigen „Knebelung“ mit der Nichtigkeitsfolge des § 138 Abs. 1 BGB, weil eine solche Dienstbarkeit zeitlich unbegrenzt gilt (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 155\u002F83, WM 1984, 820 f. [juris Rn. 13 ff.]; Beschluss vom 17. Januar 2019 - V ZB 81\u002F18, NZM 2019, 448 Rn. 8). Denn eine Privatperson, die ein an ein Heizwerk angeschlossenes Haus bewohnt, hat - anders etwa als ein durch eine Bierbezugsdienstbarkeit gebundener Gastronom, der sich auf wechselnde Konsumgewohnheiten einzustellen hat - einen gleichmäßigen Bedarf an Wärme bzw. Warmwasser. Wie sie diesen Bedarf deckt, ist für sie von untergeordneter Bedeutung, sofern die Versorgung zu angemessenen Preisen geschieht. Demgegenüber ist ein Wärmeversorgungsunternehmen angesichts des hohen Investitionsaufwandes und der laufenden Unterhaltungskosten darauf angewiesen, die Kalkulation langfristig zu erhalten und auf eine breite Basis zahlreicher Abnahmepflichtiger zu stellen. Hinzu kommt, dass dem Betreiber eines Heizwerks kein beliebiger Markt offensteht, sondern aus technischen Gründen nur die Bewohner eines begrenzten Gebietes als Abnehmer in Frage kommen. Aufgrund dieser Erwägungen ist das Bestreben eines Versorgungsunternehmens, langfristige oder gar zeitlich unbegrenzte Bezugsbindungen durchzusetzen, nicht als sittenwidrig zu missbilligen (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 155\u002F83, aaO [juris Rn. 16]). Der Umstand, dass gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 AVBFernwärmeV die Laufzeit von Versorgungsverträgen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung zustande kommen, „höchstens 10 Jahre\" beträgt, ist für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit des sachenrechtlichen Bestellungsgeschäftes ohne Bedeutung, wenn dieses - wie hier - vor Inkrafttreten der Verordnung im Jahre 1980 vorgenommen wurde (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 155\u002F83, aaO [juris Rn. 17]). \n\n28\\. (2) An dieser Rechtsprechung, die auf die hier in Rede stehende Absicherung der entgeltlichen Wärmeversorgung durch wechselseitige Bezugsrechte in der Form von Grunddienstbarkeiten und Zahlungspflichten in der Form von Reallasten sinngemäß zu übertragen ist, hält der Senat im Grundsatz fest. Das Berufungsgericht äußert zwar zu Recht Zweifel, ob die hier wiedergegebenen Ausführungen aus dem Jahre 1984 angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen Klimakrise und der geänderten technischen Möglichkeiten noch uneingeschränkt Geltung beanspruchen können. Die Interessenlage an der langfristigen Absicherung der Wärmeversorgung über ein Heizwerk hat sich in den letzten Jahrzehnten wenn auch nicht grundlegend, so doch zumindest in einem gewissen Umfang gewandelt. Diese veränderte Interessenlage führt aber nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Wirksamkeit dauerhafter Wärmebezugspflichten. \n\n29\\. (a) Auf Seiten des Wärmelieferanten besteht ungeachtet etwaiger gesetzlicher und technologischer Entwicklungen sein bei der Bestellung der Dienstbarkeit bzw. Reallast vorhandenes Interesse an einer langfristigen Absicherung des Betriebs des Heizwerks fort. Erst wenn neue Entwicklungen dazu führen, dass dieses insgesamt nicht mehr betrieben werden kann oder soll, entfällt dieses Interesse für die Zukunft. Dieser Umstand mag sich auf die Auslegung und Durchsetzbarkeit des dinglichen Rechts auswirken; für die Beurteilung der Wirksamkeit, für die es auf den Zeitpunkt der Bestellung und Eintragung des Rechts ankommt, ist er jedoch unerheblich. Aktuell zu beobachtende Entwicklungen, wie etwa die gesetzliche Vorgabe eines bestimmten Anteils erneuerbarer Energien oder steigende Preise für fossile Energieträger, mögen für die künftige Ausgestaltung vergleichbarer dinglicher Rechte eine Rolle spielen. Namentlich mag zu erwägen sein, wie dem Interesse des Wärmelieferanten Rechnung getragen werden kann, angesichts einer veränderten Gesetzeslage oder Marktsituation Wärme nicht mehr unmittelbar in dem - hier ölbetriebenen - Heizwerk zu erzeugen, sondern anderweitig zu beziehen und nur durch die vorhandenen Leitungen hindurchzuleiten. Dies ändert aber nichts daran, dass sein Interesse an der dauerhaften finanziellen Absicherung des Betriebs des Heizwerks - und ggf. der Amortisation von Investitionen (vgl. zu diesem, hier nicht relevanten Aspekt Reymann, DNotZ 2015, 883, 912 f.) - bis zu dessen endgültigen Stilllegung schützenswert ist. \n\n30\\. (b) Auf Seiten der Privatperson wird man heute nicht mehr davon ausgehen können, es spiele für sie generell keine Rolle, wie die Wärme erzeugt werde, solange die Versorgung zu angemessenen Preisen erfolge. Angesichts der mit der Nutzung fossiler Brennstoffe verbundenen Auswirkungen auf das Klima mag es etwa durchaus ein nachvollziehbares, über rein wirtschaftliche Aspekte hinausgehendes Interesse der Privatperson geben, sich von der Wärmeversorgung aus dem Heizwerk abzukoppeln und auf eine andere Heizart, namentlich auf die Nutzung erneuerbarer Energien, umzustellen. Dies führt aber nach Ansicht des Senats nicht dazu, dass eine dauerhafte (mittelbare) Bindung von Grundstückseigentümern an die Wärmeversorgung aus einem Heizwerk durch eine Grunddienstbarkeit oder eine Reallast nunmehr als sittenwidrige „Knebelung“ anzusehen und damit (ex tunc) unwirksam wäre. Vorliegend scheidet dies ohnehin aus, weil die in Rede stehenden dinglichen Rechte der Beklagten eine Abkoppelung von dem Heizwerk ausdrücklich gestatten und sie lediglich zur Zahlung eines Grundpreises verpflichtet bleibt. In anderen Fällen wäre einer übermäßigen Einschränkung der Wahlfreiheit der Abnehmer hinsichtlich ihrer Heizversorgung ggf. auf schuldrechtlicher Ebene entgegenzuwirken (s.u. Rn. 32 sowie Reymann, DNotZ 2015, 883, 913). \n\n31\\. bb) Die hier zu beurteilende Reallast ist auch nicht deswegen unwirksam, weil der jeweilige Eigentümer des Reihenhausgrundstücks auch dann - zeitlich unbegrenzt - zur Zahlung des Grundpreises verpflichtet bleibt, wenn er die Wärme- und Warmwasserversorgung aus dem Heizwerk nicht (mehr) in Anspruch nimmt. Diese Regelung führt im Zusammenspiel mit dem weiteren Regelungsgefüge im Gegenteil gegenüber der von dem Senat für wirksam erachteten zeitlich unbegrenzten Bezugsbindung (s.o. Rn. 27 ff.) zu einer Abmilderung des „Knebelungseffekts“ für die Eigentümer der Reihenhausgrundstücke. Denn es steht ihnen frei, sich - wie die Beklagte - von dem Heizwerk zu entkoppeln und eine eigene Heizung zu betreiben. Zwar wird sich dieses Vorgehen für den einzelnen Reihenhausbewohner erst dann als wirtschaftlich darstellen, wenn die erwarteten künftigen eigenen Heizkosten zuzüglich des weiter zu zahlenden Grundpreises für das Heizwerk insgesamt geringer sind als die bisherigen, aus Grundpreis und Arbeitspreis zusammengesetzten Kosten. Der mit der Lösungsmöglichkeit verbundene Vorteil ist aber ungeachtet dessen nicht gering zu schätzen. Denn der Abnehmer bleibt zum einen nicht auf „Gedeih und Verderb“ an einen bestimmten Energieträger (hier: Öl) gebunden, wenn dieser aufgrund steigender Marktpreise oder regulatorischer Maßnahmen auf Dauer teurer wird. Zum anderen hat er die Freiheit, aus anderen als rein wirtschaftlichen Erwägungen heraus auf eine andere Form der Wärmeerzeugung umzusteigen, etwa auf erneuerbare Energien, auch wenn sich dies unter Berücksichtigung des weiter zu zahlenden Grundpreises zumindest aktuell noch als teurer darstellen sollte. Mit Blick auf das Regelungsziel der Reallast, die Kalkulation für das Heizwerk angesichts des hohen Investitionsaufwandes, auch für die etwaige Wiederbeschaffung, und der laufenden Unterhaltungskosten langfristig zu erhalten und auf eine breite Basis zahlreicher Grundpreispflichtiger zu stellen, ist die dauerhafte Grundpreiszahlungspflicht daher nicht zu beanstanden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die - hier mit dem Grundpreis abgebildeten - Festkosten von der Dimensionierung des Heizwerks abhängen, die sich am voraussichtlichen Wärmebedarf, d.h. an der zu beheizenden Gesamtwohnfläche orientieren muss (zutreffend OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 1285, 1287 [juris Rn. 3]). \n\n32\\. b) Die Verpflichtung zur Zahlung des Grundpreises ist auch durchsetzbar. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Wärmelieferungsvertrag durch die von der Klägerin akzeptierte Kündigung der Beklagten beendet ist. Zwar kann der Beendigung des Wärmelieferungsvertrages Bedeutung für die Durchsetzbarkeit des dinglichen Rechts zukommen, wenn dieses dazu dient, die obligatorischen Bindungen abzusichern (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 1984 \\- V ZR 155\u002F83, WM 1984, 820 [juris Rn. 20 f.] mwN). Der hier zu beurteilenden Reallast kommt ein solcher Sicherungscharakter aber nur hinsichtlich des Arbeitspreises zu. Denn für den aus Grundpreis und Arbeitspreis zusammengesetzten Wärmelieferungspreis soll nach der in der Bewilligung getroffenen Regelung der jeweilige Wärmelieferungsvertrag mit dem Reihenhauseigentümer maßgebend sein. Während der Arbeitspreis somit von dem Abschluss und Fortbestand des jeweiligen Vertrages (und der tatsächlichen Abnahme von Wärme) abhängen soll, ist der Grundpreis ausdrücklich auch dann zu entrichten, wenn der jeweilige Eigentümer die Wärme- und Warmwasserversorgung aus dem Heizwerk nicht in Anspruch nimmt. Insoweit begründet die Reallast also - was nicht zu beanstanden ist (s.o. Rn. 31) - eine selbständige, von dem Bestehen eines schuldrechtlichen Wärmelieferungsvertrages unabhängige Zahlungspflicht. Dieses Verständnis wird dadurch bestätigt, dass die Reallast in der Bewilligung ausdrücklich (nur) als „Reallast für die Bezahlung einer Grundpreisentschädigung“ bezeichnet wird. Dabei deutet auch die Bezeichnung als „Entschädigung“ darauf hin, dass die Pflicht zur Zahlung des Grundpreises von vertraglichen Zahlungspflichten nicht abhängen soll. \n\n33\\. 3\\. Die Revision der Klägerin ist auch insoweit begründet, als sie sich gegen die von dem Berufungsgericht auf die Widerklage ausgesprochene Feststellung wendet, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, für Zeiträume ab dem 1. Januar 2024 bis einschließlich 21\\. Mai 2025 Grundpreiszahlungen für die Versorgung mit Heizwärme und Warmwasser an die Klägerin zu entrichten. Denn der Klägerin steht der Grundpreis nach dem zuvor Gesagten jedenfalls dem Grunde nach zu, solange das Heizwerk - und sei es auch nur bei Spitzenlasten, Fernwärmeausfall und\u002Foder für die Erzeugung von Warmwasser - weiterhin betrieben wird. Der Widerklage könnte daher insoweit nur stattgegeben werden, wenn der Klägerin in dem genannten Zeitraum keine auf die in der Bewilligung genannten Positionen entfallenden Kosten entstanden sein sollten, die als Grundpreis auf die Beklagte umgelegt werden können. Hiervon kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. II. Zur Anschlussrevision der Beklagten \n\n34\\. Die nach § 554 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anschlussrevision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat aus den vorgenannten Gründen keinen Anspruch auf die (weitergehende) Feststellung, dass sie in der Zeit nach dem 21. Mai 2025 nicht mehr zur Zahlung des Grundpreises verpflichtet ist. Der Widerklage könnte insoweit nur stattgegeben werden, wenn der Klägerin künftig keine Kosten mehr entstehen könnten, die als Grundpreis auf die Beklagte umgelegt werden können. Dies ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin das Heizwerk nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch zur Wärmeerzeugung wieder in Betrieb nehmen könnte. C. I. \n\n35\\. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, soweit darin zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist; insoweit ist es aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, in welcher Höhe der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch zusteht. Hiervon hängt nach dem zuvor Gesagten auch die Entscheidung über die Widerklage hinsichtlich des noch streitgegenständlichen Zeitraums vom 1. Januar 2024 bis zum 21. Mai 2025 ab, die nur dann Erfolg haben könnte, wenn der Klägerin in diesem Zeitraum keine als Grundpreis umzulegenden Kosten entstanden sein sollten. II. \n\n36\\. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n37\\. Die Klägerin kann von der Beklagten aus der Reallast nicht ohne Weiteres die anteilige Zahlung eines ihr von dem Energieversorgungsunternehmen als einem Dritten für die Belieferung mit Fernwärme in Rechnung gestellten Grundpreises verlangen, sondern nur den Grundpreis, der die mit dem Betrieb des Heizwerks verbundenen Selbstkosten abbildet und sich aus den in der Eintragungsbewilligung im Einzelnen aufgeführten Preisfaktoren unter Berücksichtigung der dort geregelten Wertsicherung zusammensetzt. \n\n38\\. 1\\. Für die Bestimmung des Inhalts der Reallast ist auch insoweit vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der Eintragungsbewilligung abzustellen, wie sie sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (s.o. Rn. 15). Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 1105 BGB nach der Rechtsprechung des Senats keine fest bestimmte Leistung erfordert; es reicht aus, wenn der Leistungsumfang bestimmbar ist (vgl. Senat, Urteil vom 24. Oktober 1956 - V ZR 127\u002F55, BGHZ 22, 54, 58 [juris Rn. 38]; Urteil vom 17. Februar 1989 - V ZR 160\u002F87, BGHZ 111, 324, 326 [juris Rn. 11]). In diesem Zusammenhang bedeutet der Bestimmtheitsgrundsatz nicht, dass der Umfang der tatsächlichen Belastung in einem bestimmten Zeitpunkt aus der Eintragung selbst oder in Verbindung mit der Eintragungsbewilligung ohne weiteres ersichtlich sein muss. Es genügt, wenn Art, Gegenstand und Umfang der Leistung aufgrund objektiver Umstände bestimmbar sind, die auch außerhalb des Grundbuchs liegen können, sofern sie nachprüfbar und mindestens in der Eintragungsbewilligung angedeutet sind (vgl. Senat, Urteil vom 17. Februar 1989 - V ZR 160\u002F87, NJW-RR 1989,1098 [juris Rn. 17]; Beschluss vom 13. Juli 1995 - V ZB 43\u002F94, BGHZ 130, 342, 345 [juris Rn. 14]). \n\n39\\. 2\\. Nach der Eintragungsbewilligung soll der Grundpreis sich nach den Selbstkosten der Klägerin bei dem Betrieb des Heizwerks bestimmen, und sich aus den im Einzelnen aufgeführten Preisfaktoren zusammensetzen, namentlich den Bedienungskosten, den Stromkosten, den Wartungskosten, der Kaminreinigung, den Versicherungen, den Verwaltungskosten und der Wiederbeschaffungsrücklage, worin die Kosten für die gesamte Heizanlage einschließlich der Rohrleitungen zu den versorgten Häusern bis zu den Verteilerstationen enthalten sind. Die für die Erzeugung von Wärme und Warmwasser erforderlichen Brennstoffe sind hiervon nicht umfasst, sondern werden ersichtlich über den Arbeitspreis abgerechnet; die diesbezüglichen Kosten tragen nur die Eigentümer, die tatsächlich Wärme oder Warmwasser von der Klägerin beziehen. Der auch betragsmäßig im Einzelnen aufgeschlüsselte Grundpreis betrug bei Bestellung der Reallast zunächst 0,527 DM je Quadratmeter beheizbarer Fläche und Monat der auf den einzelnen Wohnhausgrundstücken errichteten Gebäude; er ist nach näherer Maßgabe der Regelung wertgesichert (vgl. § 1105 Abs. 2 Satz 2 BGB; zur Zulässigkeit von Wertsicherungsklauseln Senat, Urteil vom 17. Februar 1989 - V ZR 160\u002F87, BGHZ 111, 324, 326 ff.), und zwar dergestalt, dass er sich in dem Maße nach oben oder unten verändert, wie die Entwicklung der genannten Preisfaktoren anteilsmäßig die Selbstkosten des Wärmelieferanten beeinflussen. Die Klägerin kann somit für den von der Klage erfassten Zeitraum von der Beklagten nur die Zahlung des Grundpreises verlangen, der sich auf diese Weise anhand der genannten Preisfaktoren bezogen auf die tatsächlich bei dem Betrieb des Heizwerks angefallenen Kosten errechnet. \n\n40\\. 3\\. Ein der Klägerin von dem Energieversorgungsunternehmen als Dritten für die Belieferung mit Fernwärme berechneter Grundpreis, der nicht weiter aufgeschlüsselt und nicht nach den genannten Faktoren berechnet ist, steht ihr hingegen im Verhältnis zu der Beklagten aus der Reallast nicht zu. Von dem Dritten über den Grundpreis mitabgerechnete Leistungen könnte sie allerdings dann in den eigenen, gegenüber der Beklagten abgerechneten Grundpreis einrechnen, wenn die jeweilige Leistung einen der genannten Preisfaktoren betrifft, was beispielsweise hinsichtlich der Wartung etwaig im Eigentum der Klägerin stehender, von dem Heizwerk ausgehender Wärmeleitungen in Betracht kommen könnte. Dies setzte aber voraus, dass der Dritte seinen Grundpreis entsprechend aufschlüsselt und die Klägerin darlegt, und ggf. unter Beweis stellt, dass und in welchem Umfang es sich um eine Kostenposition handelt, die dem Heizwerk und einem der genannten Preisfaktoren zuzuordnen ist. Dass in der jeweiligen Position dann möglicherweise auch ein auf die konkrete Leistung bezogener Gewinnanteil des Dritten enthalten wäre, stünde der Weiterbelastung an die Beklagte nicht entgegen. Denn der Begriff „Selbstkosten“ erfordert es nicht, dass die Klägerin ihrerseits die jeweilige Leistung selbst erbringt, was ihr teilweise ersichtlich auch gar nicht möglich wäre (z.B. hinsichtlich der Bedienungskosten, der Stromkosten, der Wartungskosten, der Kaminreinigung und der Versicherungen). Ausgeschlossen ist lediglich, dass sie ihrerseits auf die ihr in Rechnung gestellten Kosten einen Aufschlag erhebt und hierdurch selbst einen Gewinn erzielt. \n\nBrückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube","BGH, Urteil vom 17. April 2026 - V ZR 125\u002F25","2026-07-08T22:22:08.405Z","2026-07-10T22:05:24.065Z",{"id":85,"ecli":86,"slug":87,"caseNumber":88,"courtId":44,"decisionDate":89,"fullText":90,"summary":91,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":89,"parsedAt":92,"updatedAt":93},"2622","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600283","ecli-de-neuris-wbre202600283","7 C 4.25","2026-03-25T00:00:00.000Z","#  BVerwG, 25.03.2026, 7 C 4.25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin und die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. März 2025 werden zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin wendet sich gegen das Schreiben des Beklagten vom 30. September 2024, wonach für die im Wege der Fiktion genehmigte Änderung von zwei Windenergieanlagen nach § 16b Abs. 7 Satz 3 und Abs. 9 BImSchG ein Bauantrag zu stellen und ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen sei. \n\n2\\. Mit Bescheid vom 25. Juni 2024 erteilte das Land Brandenburg, vertreten durch das Landesamt für Umwelt, der Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen im Windpark M. Noch vor deren Errichtung beantragte die Klägerin eine Genehmigung zur Änderung des Anlagentyps. Das Landesamt für Umwelt bescheinigte ihr nach Ablauf der für die Entscheidung über den Antrag vorgesehenen Frist mit Schreiben vom 2. September 2024 den Eintritt der Fiktion der beantragten Änderungsgenehmigung und machte auf das Erfordernis der Einholung weiterer Genehmigungen bei betroffenen Drittbehörden aufmerksam. Im Nachgang hierzu teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 30. September 2024 die Kenntnis von der Fiktionsbescheinigung mit und wies darauf hin, dass die geplanten Änderungen baugenehmigungspflichtig seien und demzufolge ein Bauantrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen sei. \n\n3\\. Die Klägerin hat sich im Klagewege sowohl gegen die Fiktionsbescheinigung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. März 2026 - 7 C 3.25 -) als auch im vorliegenden Verfahren gegen das Schreiben des Beklagten vom 30. September 2024 gewandt, um dessen Aufhebung sowie die Feststellung zu erreichen, dass keine Baugenehmigung einzuholen sei. \n\n4\\. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. März 2025 festgestellt, dass über die am 3. Juli 2024 beantragte und durch Eintritt der Genehmigungsfiktion erteilte Änderungsgenehmigung hinaus für das Vorhaben keine Baugenehmigung eingeholt werden müsse, und im Übrigen - hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens - die Klage abgewiesen. Das Schreiben vom 30. September 2024 habe weder der äußeren Form noch seinem Inhalt nach Regelungswirkung, sondern sei als Hinweis auf die Rechtslage zu verstehen. Die fingierte Änderungsgenehmigung umfasse wegen der ihr zukommenden Konzentrationswirkung auch die Baugenehmigung. Dem stehe der gesetzlich eingeschränkte Prüfungsumfang im Änderungsgenehmigungsverfahren nicht entgegen. \n\n5\\. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision die Aufhebung des Schreibens vom 30. September 2024 weiter, verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil und beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. März 2025 hinsichtlich der Abweisung des Anfechtungsantrags abzuändern und den Bescheid vom 30. September 2024 aufzuheben sowie die Revision des Beklagten zurückzuweisen. \n\n6\\. Der Beklagte wendet sich mit seiner Revision gegen die Feststellung, dass keine Baugenehmigung einzuholen sei, erwidert auf die Revision der Klägerin und beantragt, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. März 2025 zu ändern und die Klage abzuweisen, sowie die Revision der Klägerin zurückzuweisen. \n\n7\\. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die zulässigen Revisionen der Klägerin (1.) und des Beklagten (2.) sind unbegründet, da das angefochtene Urteil kein Bundesrecht verletzt. Maßgebend ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der hier anzuwendenden und vom 9. Juli 2024 bis 14. August 2025 geltenden Fassung des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225). \n\n9\\. 1\\. Die Revision der Klägerin ist nach § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Das Oberverwaltungsgericht ist ohne Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) davon ausgegangen, dass der Beklagte mit dem Schreiben vom 30. September 2024 auf die nach seiner Auffassung geltende Rechtslage hinweist. Danach ist die Anfechtungsklage mangels Vorliegens eines Verwaltungsakts unstatthaft. Das Revisionsgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen von Amts wegen und ist hierbei nicht an die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 - 6 C 2.17 - BVerwGE 164, 1 Rn. 12). \n\n10\\. Die Einordnung einer behördlichen Erklärung als Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 VwVfGBbg) beurteilt sich entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben nach ihrem objektiven Erklärungswert. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss. Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung. Die Verwaltungsaktqualität kann sich schon aus der äußeren Gestaltung der Erklärung ergeben, wenn sie einen von der Begründung abgesetzten Entscheidungsausspruch und eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Eine behördliche Erklärung, deren feststellende Regelungsqualität sich nicht bereits durch ihre äußere Form ergibt, ist im Wege der Auslegung nur dann als feststellender Verwaltungsakt zu qualifizieren, wenn der Regelungswille der Behörde in anderer Weise durch ihren Inhalt und deren Begleitumstände klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt (BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 - 4 C 3.09 - BVerwGE 135, 209 Rn. 20 f.). Eine \"Regelung\" ist anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d. h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 83.84 - BVerwGE 77, 268 \u003C271>). In Abgrenzung hierzu ist für Hinweise kennzeichnend, dass mit ihnen keine Rechtsfolge gesetzt werden soll, sondern sie die bestehende Rechtslage erläutern, ohne sie im jeweiligen Einzelfall potentiell verbindlich zu konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1976 - 5 C 39.74 - BVerwGE 51, 55 \u003C60> und vom 7. Februar 1985 - 3 C 33.83 - BVerwGE 71, 48 \u003C50>). \n\n11\\. Anhand dieses Maßstabs ist das Schreiben vom 30. September 2024 als Hinweis auf die nach Auffassung des Beklagten geltende Rechtslage zu verstehen. Hierfür spricht schon die äußere Gestaltung des angefochtenen Schreibens, da es in Briefform ohne Tenor, hiervon abgesetzter Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung verfasst ist. Auch dem Inhalt des Schreibens lässt sich keine Regelungswirkung entnehmen. Im Gegenteil hat der Beklagte ausdrücklich lediglich darauf hingewiesen, dass die geplanten Änderungen baugenehmigungspflichtig seien und ein Bauantrag zu stellen sei. Ebenso wenig rechtfertigt die Bezugnahme auf die Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion die Annahme einer Regelungswirkung. Der Beklagte hat angegeben, diese nur zur Kenntnis erhalten zu haben. Auch sprechen die Begleitumstände gegen die Einordnung als Verwaltungsakt, weil die Klägerin selbst dem Beklagten mit E-Mail vom 18. Juli 2024 die Auffassung der Immissionsschutzbehörde mitgeteilt hatte, wonach neben der Änderungsgenehmigung weitere Genehmigungen einzuholen seien, und sie bis zu dem Schreiben vom 30. September 2024 keine anderslautende Rechtsauffassung geäußert hat. Für den Beklagten bestand zur Feststellung der Notwendigkeit des Baugenehmigungsverfahrens mit Regelungswirkung mithin kein Anlass. \n\n12\\. 2\\. Die Revision des Beklagten ist ebenfalls unbegründet und zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, neben der fingierten Änderungsgenehmigung müsse keine Baugenehmigung eingeholt werden, lässt keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. \n\n13\\. Aus der Entscheidungs-, Verfahrens- und Zuständigkeitskonzentration des § 13 BImSchG folgt, dass der gesonderte Erlass von der Konzentrationswirkung unterfallenden behördlichen Entscheidungen außerhalb des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch die für derartige Entscheidungen \"an sich\" zuständigen Fachbehörden unzulässig ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 8. November 2022 - 7 C 7.21 - BVerwGE 177, 13 Rn. 35 m. w. N.). Dazu gehört auch die Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 \\- 4 C 9.03 - BVerwGE 121, 182 \u003C189>). \n\n14\\. Die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG findet auf alle immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen Anwendung und hängt nicht von der Einleitung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, sondern lediglich von der Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens nach § 4 BImSchG ab (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 8. November 2022 - 7 C 7.21 \\- BVerwGE 177, 13 Rn. 36). Sie gilt daher auch für Änderungsgenehmigungen im Sinne von § 16b Abs. 7 Satz 3 und Abs. 9 BImSchG, selbst wenn diese auf einem eingeschränkten Prüfprogramm beruhen und deren Erteilung fingiert wird. \n\n15\\. Den genannten gesetzlichen Bestimmungen sind keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Anwendung des § 13 BImSchG in den Fällen des § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG hat ausschließen wollen. Sie ergeben sich weder aus dem Wortlaut der einschlägigen Normen noch aus der Gesetzesbegründung. Die Normierung eines Genehmigungserfordernisses an Stelle einer Freistellung in den Fällen des § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG hat gerade das Ziel, die Konzentrationswirkung zur Geltung kommen zu lassen und damit die beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung und -erleichterung abzusichern (vgl. BT-Drs. 20\u002F11657 S. 37). Dieses Ziel wird nicht erreicht, wenn der Vorhabenträger aufgrund einer Nichtanwendung von § 13 BImSchG neben der Änderungsgenehmigung noch weitere Zulassungen einholen müsste. In diesem Zusammenhang ist ausschlaggebend, dass der Gesetzgeber zur Beschleunigung und Erleichterung des Änderungsgenehmigungsverfahrens das in § 16b Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 BImSchG in der hier anwendbaren Fassung normierte eingeschränkte Prüfprogramm, welches der (fingierten) Erteilung der Änderungsgenehmigung zugrunde liegt, abschließend festgelegt hat. Dies folgt aus der Verwendung des Worts \"ausschließlich\" in § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG. Sind - wie hier - die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, sind danach im Änderungsgenehmigungsverfahren allein die in § 16b Abs. 8 BImSchG aufgeführten Anforderungen nachzuweisen und zu prüfen. Dies betont auch der Wortlaut des Abs. 8 Satz 1, wonach wiederum \"ausschließlich\" die Standsicherheit sowie die schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und nachteilige Auswirkungen durch Turbulenzen zu prüfen und die entsprechenden Nachweise vorzulegen sind. Weitergehende Anforderungen und Belange sind damit von der zuständigen Immissionsschutzbehörde in diesen Änderungsgenehmigungsverfahren nicht zu prüfen. Der Gesetzgeber hat insoweit bewusst den Gleichlauf von Prüfungsumfang und Regelungswirkung bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, wie er über § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. November 2022 - 7 C 7.21 - BVerwGE 177, 13 Rn. 28 und vom 19. Dezember 2023 - 7 C 4.22 - BVerwGE 181, 186 Rn. 18), im Anwendungsbereich des § 16b Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 BImSchG aufgegeben, ohne die Konzentrationswirkung der Änderungsgenehmigung außer Kraft zu setzen. \n\n16\\. Soweit aufgrund des eingeschränkten Prüfprogramms die Änderungsgenehmigung bundes- oder landesrechtlich geregelte Belange umfasst, die nicht zu prüfen sind, steht dieser Gesichtspunkt der Anwendung des § 13 BImSchG nicht entgegen. Der Gesetzgeber ist zu derartigen Regelungen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG befugt. Diese Norm enthält eine umfassende Regelungskompetenz des Bundes im Bereich der Luftreinhaltung und des Lärmschutzes (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 C 5.14 - BVerwGE 153, 367 Rn. 40 unter Hinweis auf BT-Drs. VI\u002F1298 S. 4; Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, Einl. Rn. 29). Demzufolge erstreckt sich die Kompetenz des Bundes nicht nur auf die Genehmigungsbedürftigkeit und die Reichweite von Genehmigungen, sondern vor allem auch auf die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an emittierende Anlagen und deren Prüfung im Genehmigungsverfahren. Von dieser Regelungskompetenz hat der Bundesgesetzgeber mit dem Erlass des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und seinen nachfolgenden Änderungen im Sinne einer umfassenden Regelung des materiellen Immissionsschutzrechts Gebrauch gemacht (vgl. Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, Einl. Rn. 35 unter Hinweis auf BT-Drs. 7\u002F719 S. 27 f.). Die dort normierten anlagenbezogenen Genehmigungsvoraussetzungen erlauben einen Rückgriff auf anderweitige bundes- bzw. landesrechtliche Genehmigungsvoraussetzungen nur, wenn und soweit die bundesimmissionsschutzrechtlichen Regelungen einen solchen Rückgriff zulassen (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272 \u003C279>). Da der Gesetzgeber - wie zuvor dargelegt - den Prüfungsumfang in § 16b Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 BImSchG abschließend festgelegt hat, werden in diesem Änderungsgenehmigungsverfahren anderweitige Genehmigungsvoraussetzungen auf Bundesebene ausgeschlossen und verdrängt, wenn sie auf landesrechtlicher Grundlage beruhen (vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteile vom 10. August 2011 - 9 C 6.10 - BVerwGE 140, 209 Rn. 21 und vom 24. Januar 2024 - 6 C 4.22 - DVBl 2024, 724 Rn. 10; Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 7 B 64.10 - Buchholz 11 Art. 31 GG Nr. 2 Rn. 7). Unberührt hiervon bleiben die Ausübung von fach- oder immissionsschutzrechtlichen Befugnissen sowie die Rechtsschutzmöglichkeiten Drittbetroffener. Insoweit ist allein zu berücksichtigen, dass die (teilweise) Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nur gestützt auf § 21 BImSchG (Widerruf) oder § 48 VwVfG (Rücknahme) und unter Wahrung der dort geregelten besonderen Voraussetzungen von der dafür zuständigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde erlassen werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2023 \\- 7 C 4.22 - BVerwGE 181, 186 Rn. 20). \n\n17\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 VwGO.","BVerwG, 25.03.2026, 7 C 4.25","2026-07-08T22:24:12.031Z","2026-07-10T22:05:43.791Z",{"id":95,"ecli":96,"slug":97,"caseNumber":98,"courtId":78,"decisionDate":99,"fullText":100,"summary":101,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":99,"parsedAt":102,"updatedAt":103},"2712","ECLI:DE:NEURIS:KORE706712026","ecli-de-neuris-kore706712026","II ZR 91\u002F25","2026-03-17T00:00:00.000Z","\n\u003C!DOCTYPE HTML>\n\u003Chtml lang=\"de\">\n   \u003Chead>\n      \u003Cmeta http-equiv=\"Content-Type\" content=\"text\u002Fhtml; charset=UTF-8\">\n      \u003Ctitle>\n               \n                  BGH, 17.03.2026, II ZR 91\u002F25\n               \n            \u003C\u002Ftitle>\n   \u003C\u002Fhead>\n   \u003Cbody>\n      \u003Ch1 id=\"title\">\n         \n         BGH, 17.03.2026, II ZR 91\u002F25\n         \n         \u003C\u002Fh1>\n      \u003Csection id=\"tenor\">\n         \u003Ch2>Tenor\u003C\u002Fh2>\n         \n         \u003Cp>Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 9.&nbsp;Zivilsenats des\n            Oberlandesgerichts Naumburg vom 22.&nbsp;Mai 2025 aufgehoben.\u003C\u002Fp>\n         \n         \u003Cp>Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens,\n            an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\u003C\u002Fp>\n         \n         \u003Cp>Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 42.585,77 € festgesetzt.\u003C\u002Fp>\n         \u003C\u002Fsection>\n      \u003Csection id=\"gruende\">\n         \u003Ch2>Gründe\u003C\u002Fh2>\n         \n         \u003Cp style=\"text-align: center;\">I.\u003C\u002Fp>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-1\">1\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Der Kläger und der Beklagte erwarben mit Vertrag vom 17. Januar 2020 einen mit Gewerbeeinheiten\n                  bebauten und vermieteten bzw. verpachteten Industriepark in H.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;zu\n                  hälftigem Miteigentum. Am 9.\u002F13.&nbsp;Juli 2020 schlossen sie einen Pachtvertrag mit der\n                  V.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;GmbH &amp; Co.&nbsp;KG über die Errichtung und den Betrieb\n                  einer Photovoltaikanlage auf Dachflächen von Gebäuden des Industrieparks.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-2\">2\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Der Kläger, der bis kurz vor Beginn des Ukraine-Kriegs in O.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;lebte, überließ\n                  dem Beklagten aus freundschaftlicher Verbundenheit die Verwaltung des Industrieparks.\n                  Der Beklagte zog die Miet- und Pachtzinsen zugunsten seines Privatkontos ein; ein\n                  separates Konto für den Gewerbepark wurde nicht geführt. Neue Mietverträge schloss\n                  der Beklagte ausschließlich im eigenen Namen ab, ohne den Kläger hierüber zu informieren\n                  oder seine Zustimmung einzuholen und ohne die Mieter darüber zu informieren, dass\n                  der Kläger Miteigentümer des Grundstücks war.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-3\">3\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Nach seiner Flucht nach Deutschland hat der Kläger den Beklagten im Wege der Stufenklage\n                  zunächst auf Rechnungslegung über die Verwaltung des Industrieparks für die Kalenderjahre\n                  2020 und 2021 und, nach erfolgter Rechnungslegung, auf Zahlung des sich daraus ergebenden\n                  hälftigen Erlösanteils (abzüglich einer bereits erfolgten Zahlung von 2.400 €) in\n                  Höhe von 52.506,50 € in Anspruch genommen.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-4\">4\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag mit Schlussurteil in Höhe von 42.585,77 € mit\n                  der Begründung stattgegeben, die Parteien hätten eine Bruchteilsgemeinschaft gemäß\n                  §§ 741 ff. BGB an der Immobilie mit der stillschweigenden Vereinbarung begründet,\n                  dass der Beklagte die Verwaltung der ihnen als Miteigentümer gehörenden Grundstücke\n                  übernehme. Die dem Kläger gemäß §&nbsp;743 Abs. 1 BGB zustehende Hälfte der Einnahmen belaufe\n                  sich nach den Auskünften des Beklagten abzüglich der bereits erfolgten Zahlung sowie\n                  wirksamer Aufrechnungen des Beklagten mit Gegenansprüchen in Höhe von 5.920,73 € auf\n                  den titulierten Betrag. Weitere Aufrechnungen des Beklagten in Höhe von insgesamt\n                  77.944,01 € seien nicht begründet.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-5\">5\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Das Berufungsgericht hat das Schlussurteil auf die Berufung des Beklagten aufgehoben\n                  und den Zahlungsantrag insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde\n                  des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Schlussurteils\n                  unter Korrektur der Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erstrebt.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cp style=\"text-align: center;\">II.\u003C\u002Fp>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-6\">6\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß §&nbsp;544 Abs.&nbsp;9&nbsp;ZPO unter Aufhebung\n                  des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n                  Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht das\n                  Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-7\">7\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt,\n                  entgegen der Annahme des Landgerichts hätten die Parteien nach den Gesamtumständen\n                  konkludent eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem gemeinsamen Ziel der Verwertung\n                  des jeweils von ihnen zur Hälfte erworbenen Gewerbeparks begründet. Das ergebe sich\n                  bereits aus ihrem Verhalten nach dem Erwerb des Gewerbeparks, namentlich dem Abschluss\n                  des Vertrags mit der V.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;GmbH &amp; Co. KG, aber auch\n                  aus dem Vortrag des Beklagten, wonach der Kläger bei seinen vierteljährlichen Besuchen\n                  (vor seiner Flucht nach Deutschland) Geld für die Vermietung\u002FVerpachtung in bar erhalten\n                  habe. Bei dem Erwerb des Grundstücks habe es sich möglicherweise noch um die Begründung\n                  einer Bruchteilsgemeinschaft gehandelt. Das gelte jedoch nicht für die Verwertung\n                  des Grundstücks, bei der in Anbetracht des Umfangs der wirtschaftlichen Tätigkeit\n                  eine bloße Bruchteilsgemeinschaft eher fernliegend sei.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-8\">8\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Grundsätzlich könne ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine\n                  Einzelforderungen für sich gegen den anderen Gesellschafter geltend machen, sondern\n                  allenfalls zu Gunsten der Gesellschaft. Dass der Beklagte die Gesellschaft mit Schreiben\n                  vom 3. Juli 2024 gekündigt habe, ändere daran nichts. Zwar sehe § 712a BGB das Erlöschen\n                  der Gesellschaft ohne Liquidation vor, wenn nur noch ein Gesellschafter verbleibe.\n                  Nach § 712a Abs. 2 BGB sei dem Beklagten aber entsprechend § 728 BGB eine dem Wert\n                  seines Anteils entsprechende Abfindung zu zahlen. Dieser Wert sei nach § 728 Abs.\n                  2 BGB ggf. durch Schätzung zu ermitteln, könne aber keinesfalls in einzelnen Forderungen\n                  hinsichtlich einzelner Mietzinsen bestehen. Der Wert des Gesellschaftsanteils des\n                  Beklagten sei weder vorgetragen noch feststellbar; zudem hätte eine Klage auf Zahlung\n                  des Gesellschaftsanteils einen anderen Streitgegenstand. Geltend gemacht werde hier\n                  lediglich eine Einzelposition, die möglicherweise bei der Ermittlung des Anteilswerts\n                  Berücksichtigung finden müsste. Daraus einen Abfindungsanspruch zu ermitteln, sei\n                  nicht möglich. Die Klage sei weiterhin wegen der entgegenstehenden Durchsetzungssperre\n                  unabhängig davon abzuweisen, ob die Kündigung des Beklagten ordnungsgemäß erfolgt\n                  sei oder nicht.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-9\">9\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>2. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung\n                  rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt\n                  (§ 544 Abs. 9 ZPO).\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-10\">10\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>a) Artikel 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Anträge und Ausführungen der\n                  Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen\n                  nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben kann oder\n                  muss. Zwar ist das Gericht nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Parteien\n                  in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1\n                  GG ist aber anzunehmen, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass das\n                  Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur\n                  Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen\n                  hat (vgl. BVerfGE 28, 378, 384 f.; 47, 182, 187 f.; 54, 43, 46; 54, 92; BVerfG, NJW-RR\n                  1995, 377, 378; NJW 2025, 3349 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 8.&nbsp;November 2016 - VI ZR\n                  512\u002F15, MDR 2017, 275 Rn. 6; jeweils mwN). Das ist etwa der Fall, wenn ein Gericht\n                  auf einen wesentlichen Punkt des Tatsachenvortrags einer Partei, der für das Verfahren\n                  nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts von erkennbarer Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen\n                  ohne ersichtlichen Grund nicht eingeht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI\n                  ZR 306\u002F04, juris Rn. 10; Beschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512\u002F15, MDR 2017,\n                  275 Rn. 6; Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZR 337\u002F17, ZIP 2019, 1719, 1721 Rn. 7;\n                  Beschluss vom 12.&nbsp;Oktober 2021 - VIII ZR 91\u002F20, NJW-RR 2022, 86 Rn. 16 f.; jeweils\n                  mwN).\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-11\">11\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>b) Gemessen daran hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung\n                  rechtlichen Gehörs verletzt, indem es die von seinem Rechtsstandpunkt aus gebotene\n                  Umdeutung des Leistungsantrags des Klägers in einen Feststellungsantrag unterlassen\n                  hat.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-12\">12\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats enthält die Leistungsklage des Gesellschafters,\n                  mit der er nach Auflösung der Gesellschaft einen auf das Gesellschaftsverhältnis gegründeten\n                  Zahlungsanspruch geltend macht, der nicht mehr selbständig geltend gemacht werden\n                  kann, ohne Weiteres auch das Feststellungsbegehren, dass die betreffende Forderung\n                  als unselbständiger Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen\n                  ist. Der Zahlungsantrag ist daher in einen entsprechenden Feststellungsantrag umzudeuten\n                  (siehe etwa BGH, Urteil vom 9. März 1992 - II ZR 195\u002F90, NJW 1992, 2757, 2758; Urteil\n                  vom 24. Oktober 1994 - II ZR 231\u002F93, NJW 1995, 188, 189; Urteil vom 18. März 2002\n                  - II ZR 103\u002F01, NZG 2002, 519; Urteil vom 4. Dezember 2012 - II ZR 159\u002F10, ZIP 2013,\n                  361 Rn. 46; Beschluss vom 8.&nbsp;Juli 2025 - II ZB 1\u002F25, ZIP 2025, 1854 Rn. 15 mwN). Eines\n                  entsprechenden (ausdrücklichen) Hilfsantrags der klagenden Partei bedarf es nicht\n                  (BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 -&nbsp;II&nbsp;ZR 1\u002F11, ZIP 2012, 1710 Rn. 23; Urteil vom 22.\n                  Mai 2012 - II ZR 2\u002F11, ZIP 2012, 1500 Rn. 42 mwN).\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-13\">13\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>bb) Demnach hätte das Berufungsgericht, ausgehend von seiner Annahme, dass die Parteien\n                  (jedenfalls) hinsichtlich der Verwertung des Immobilienparks eine Gesellschaft bürgerlichen\n                  Rechts begründet hatten und der selbständigen Geltendmachung der Zahlungsforderung\n                  des Klägers nach Kündigung der Gesellschaft durch den Beklagten die gesellschaftsrechtliche\n                  Durchsetzungssperre entgegenstehe, eine Umdeutung des Leistungs- in einen Feststellungsantrag\n                  vornehmen und dessen Begründetheit prüfen müssen.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-14\">14\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Diese Umdeutung war auch nicht wegen eines entgegenstehenden Parteiwillens des Klägers\n                  ausgeschlossen (vgl. dazu MünchKommBGB\u002FSchäfer, 9.&nbsp;Aufl., §&nbsp;735 Rn.&nbsp;34; Kilian in\n                  Henssler\u002FStrohn, GesR, 6.&nbsp;Aufl., §&nbsp;735 BGB Rn.&nbsp;18). Dass der Kläger in den Instanzen\n                  der Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts entgegengetreten ist und damit\n                  die Durchsetzbarkeit seiner Forderung im Wege der Leistungsklage verteidigt hat, beruhte\n                  auf seiner rechtlichen Einordnung des Verhältnisses der Parteien als Bruchteilsgemeinschaft.\n                  Daraus folgt nicht, dass er, sollte das Gericht seiner Auffassung nicht folgen und\n                  das Eingreifen der Durchsetzungssperre bejahen, einer Umdeutung seines Leistungsantrags\n                  entgegentreten wollte. Vielmehr hat er im Anschluss an die Berufungsverhandlung mit\n                  Schriftsatz vom 6. Mai 2025 ausdrücklich hilfsweise auf die nach obiger Rechtsprechung\n                  gebotene Umdeutung verwiesen.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-15\">15\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Das Berufungsgericht ist auf dieses im Zahlungsantrag des Klägers enthaltene Feststellungsbegehren\n                  in keiner Weise eingegangen, so dass davon auszugehen ist, dass es dies entweder überhaupt\n                  nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen\n                  hat. Dazu hätte insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil das Berufungsgericht selbst\n                  davon ausgegangen ist, dass der Kläger eine Einzelposition geltend mache, die möglicherweise\n                  bei der Ermittlung des Werts seines Gesellschaftsanteils Berücksichtigung finden müsse.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-16\">16\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>cc) Dieser Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist entscheidungserheblich. Es ist nicht\n                  auszuschließen, dass das Berufungsgericht, hätte es die gebotene Umdeutung des Klageantrags\n                  in ein Feststellungsbegehren vorgenommen, der Klage mit diesem Antrag stattgegeben\n                  hätte.\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cp style=\"text-align: center;\">III.\u003C\u002Fp>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-17\">17\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass bereits die Annahme einer\n                  Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Parteien auf Grundlage der vom Berufungsgericht\n                  festgestellten Tatsachen fraglich erscheint. Weder dem notariellen Kaufvertrag noch\n                  dem Pachtvertrag mit der V.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; GmbH &amp; Co. KG sind Anhaltspunkte\n                  für ein Handeln in gesellschafterlicher Verbundenheit zu entnehmen. Bloße Vereinbarungen\n                  über die Verwaltung und Nutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands reichen für die\n                  Annahme einer Gesellschaft nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine diesbezügliche\n                  gemeinschaftliche Zweckverfolgung mit entsprechender Förderungspflicht (vgl. BGH,\n                  Beschluss vom 20. Mai 1981 - V ZB 25\u002F79, WM 1981, 1334, juris Rn.12; Urteil vom 15.\n                  Oktober 1990 - II ZR 25\u002F90, NJW-RR 1991, 422, 433, juris Rn.&nbsp;8; Urteil vom 12. November\n                  2007&nbsp;- II ZR 183\u002F06, WM 2008, 28 Rn. 9; Urteil vom 4.&nbsp;Juli 2012 -&nbsp;XII&nbsp;ZR&nbsp;94\u002F10, NJW\n                  2012, 3582 Rn. 21; Urteil vom 3.&nbsp;Februar&nbsp;2016 -&nbsp;XII&nbsp;ZR&nbsp;29\u002F13, ZIP 2016, 860 Rn. 22\n                  ff.).\u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \n         \u003Cdl class=\"border-number\">\n            \u003Cdt class=\"number\" id=\"randnummer-18\">18\u003C\u002Fdt>\n            \u003Cdd class=\"content\">\n               \n               \u003Cp>Außerdem wird darauf hingewiesen, dass bei Annahme einer rechtsfähigen Gesellschaft\n                  bürgerlichen Rechts der Parteien näher zu prüfen sein dürfte, ob die gesellschaftsrechtliche\n                  Durchsetzungssperre ausnahmsweise nicht gilt, weil der Kläger möglicherweise aufgrund\n                  einer einfachen Auseinandersetzungsrechnung vorgehen und einen ihm danach jedenfalls\n                  zustehenden Mindestzahlungsanspruch geltend machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8.&nbsp;Dezember\n                  1960&nbsp;- II ZR 234\u002F59, WM 1961, 323; Urteil vom 2. Juli 1962 - II ZR 204\u002F60, BGHZ 37,\n                  299, 305; Urteil vom 3. Mai 1976 -&nbsp;II&nbsp;ZR&nbsp;92\u002F75, WM 1976, 789; Urteil vom 12.&nbsp;November\n                  1990&nbsp;- II ZR 232\u002F89, NJW-RR 1991, 549; Urteil vom 10. Mai 1993 -&nbsp;II&nbsp;ZR&nbsp;111\u002F92, ZIP\n                  1993, 919, 920; Urteil vom 5.&nbsp;Juli 1993 - II ZR 234\u002F92, ZIP 1993, 1307, 1309; Urteil\n                  vom 21.&nbsp;November 2005 - II ZR 17\u002F04, ZIP 2006, 232 Rn. 10&nbsp;f.; Urteil vom 23. Oktober\n                  2006 - II ZR 192\u002F05, ZIP 2006, 2271 Rn. 9 f.; Beschluss vom 25.&nbsp;Januar 2011 -&nbsp;II&nbsp;ZR&nbsp;280\u002F09,\n                  juris; Urteil vom 13.&nbsp;Oktober 2015&nbsp;- II ZR 214\u002F13, ZIP 2016, 216 Rn.&nbsp;15, 25).\u003C\u002Fp>\n               \n               \u003Cp>\n                  \u003Cspan style=\"color: rgb(0, 0, 0);\">Wöstmann\u003C\u002Fspan>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u003Cspan style=\"color: rgb(0, 0, 0);\">Bernau\u003C\u002Fspan>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u003Cspan style=\"color: rgb(0, 0, 0);\">Grüneberg\u003C\u002Fspan>\n                  \u003C\u002Fp>\n               \n               \u003Cp>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u003Cspan style=\"color: rgb(0, 0, 0);\">Sander\u003C\u002Fspan>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u003Cspan style=\"color: rgb(0, 0, 0);\">von Selle\u003C\u002Fspan>\n                  \u003C\u002Fp>\n               \u003C\u002Fdd>\n         \u003C\u002Fdl>\n         \u003C\u002Fsection>\n   \u003C\u002Fbody>\n\u003C\u002Fhtml>\n","BGH, 17.03.2026, II ZR 91\u002F25","2026-07-08T22:24:42.765Z","2026-07-09T07:41:47.969Z",{"id":105,"ecli":106,"slug":107,"caseNumber":108,"courtId":78,"decisionDate":109,"fullText":110,"summary":111,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":109,"parsedAt":112,"updatedAt":113},"3100","ECLI:DE:NEURIS:KORE600372026","ecli-de-neuris-kore600372026","VIII ZR 88\u002F25","2026-02-10T00:00:00.000Z","#  BGH, 10.02.2026, VIII ZR 88\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.\n\n## Gründe\n\nI.\n\n1\\. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung restlicher Entgelte für im Rahmen der Grundversorgung erfolgte Stromlieferungen im Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Oktober 2023 sowie die Duldung der Einstellung der Energieversorgung durch Sperrung des Stromzählers wegen Zahlungsrückständen. \n\n2\\. Die Klägerin belieferte die Beklagte in dem vorgenannten Zeitraum im Rahmen eines Grundversorgungsvertrags mit Strom, welchen die Beklagte auch zum Beheizen ihres Hauses nutzte. \n\n3\\. Die Beklagte las zuletzt am 1. November 2017 sowie am 25. November 2018 die Zählerstände ihres Stromzählers ab und teilte diese der Klägerin mit. Der hiernach errechnete Verbrauch (insgesamt 2.758 kWh) liegt der Rechnung vom 28. November 2018 für das Jahr 2017\u002F2018 zugrunde. Die nächste konkret vorgetragene Ablesung erfolgte erst anlässlich eines Zählerwechsels am 28. April 2022. Den sich aus den hierbei abgelesenen Zählerständen für den Zeitraum seit November 2018 ergebenden Gesamtverbrauch (insgesamt 56.338 kWh) verteilte die Klägerin schätzweise auf die einzelnen Abrechnungszeiträume und erstellte auf dieser Grundlage am 17. November 2022 jeweils korrigierte Rechnungen für die Jahre 2018\u002F2019, 2019\u002F2020 und 2020\u002F2021, welche deutlich höhere Beträge auswiesen als die ursprünglichen, auf geschätzten Verbräuchen beruhenden Abrechnungen für diese Zeiträume, sowie die Rechnung für das Jahr 2021\u002F2022. Die Rechnung vom 13. Februar 2024 für das Jahr 2022\u002F2023 weist einen Gesamtverbrauch von 4.120 kWh aus. \n\n4\\. Die Beklagte bestreitet die Richtigkeit der abgerechneten Verbräuche. Diese seien angesichts der erheblich geringeren Verbräuche in den vorangegangenen Abrechnungsperioden sowie in der nachfolgenden Abrechnungsperiode unplausibel. Sie behauptet, ihr Verbrauchsverhalten habe sich nicht geändert. \n\n5\\. Das Landgericht hat die auf Zahlung von noch 11.237,55 € (17.538,52 € abzüglich gezahlter 6.300,97 €) sowie auf Duldung der Einstellung der Energieversorgung durch Sperrung des Stromzählers wegen Zahlungsrückständen gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. \n\n6\\. Das Berufungsgericht (OLG Celle, ZNER 2025, 134) hat zur Begründung seiner Entscheidung \\- soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: \n\n7\\. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nach § 433 Abs. 2 BGB aus dem zwischen den Parteien bestehenden Grundversorgungsvertrag über Strom zu. Der Zahlungsanspruch sei unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen schlüssig dargelegt und nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV fällig. \n\n8\\. Die Einwände der Beklagten gegen die Richtigkeit der Rechnungen berechtigten diese nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV nicht zur Zahlungsverweigerung. Die Beklagte habe keine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt, so dass ein Recht zur Zahlungsverweigerung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StromGVV nicht in Betracht komme. Die Beklagte habe auch keine ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Rechnungen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV dargelegt. \n\n9\\. Eine ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers könne sich zwar aus einer \"enormen und nicht plausibel erklärbaren\" Abweichung der streitgegenständlichen Verbrauchswerte von den - tatsächlich gemessenen - Verbrauchswerten einer vorangegangenen oder nachfolgenden Abrechnungsperiode ergeben. Die vorliegend streitgegenständlichen Verbräuche wichen indes bereits nicht derartig enorm von vorangegangenen oder nachfolgenden gemessenen Verbräuchen der Beklagten ab. \n\n10\\. Zu vergleichen sei dabei der streitige Verbrauch im Zeitraum vom 26. November 2018 bis zum Zählertausch am 28. April 2022. Da vorliegend die Lieferung von Heizstrom streitgegenständlich sei, sei darüber hinaus der Zeitraum bis zum 29. Oktober 2022 mit zu betrachten, um jeweils vollständige Jahre mit den jeweiligen Heizperioden gleichmäßig abzubilden. Aus dem für den Zeitraum vom 26. November 2018 bis zum 29. Oktober 2022 gemessenen Gesamtverbrauch ergebe sich ein durchschnittlicher Jahresverbrauch von 14.427 kWh. Dieser betrage 361 % des aus dem nachfolgenden Zeitraum hochgerechneten Jahresverbrauchs und 557 % des aus dem vorangegangenen Zeitraum hochgerechneten Jahresverbrauchs. \n\n11\\. Diese Abweichungen seien noch nicht so enorm, dass sie die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers erkennen ließen. \n\n12\\. Unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Regelung, im Interesse einer möglichst kostengünstigen Versorgung sicherzustellen, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Versorgungsunternehmen nicht unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen in Fällen hinnehmen müssten, in denen Kunden Einwände geltend machten, die sich letztlich als unberechtigt erwiesen, sei der Begriff der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV eher restriktiv auszulegen. Insbesondere genüge nicht jede erhebliche Verbrauchsabweichung. Dies sei nicht nur im Interesse der Rechtssicherheit geboten, sondern ergebe sich auch aus einem systematischen Vergleich mit der weiteren Ausnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StromGVV, der dann, wenn der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum sei, zusätzlich fordere, dass der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlange. \n\n13\\. Eine für alle Fallgestaltungen maßgebliche Größe der Abweichung, ab der die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers in Betracht komme, lasse sich zwar nicht bestimmen, da alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Zumindest in den Fällen, in denen - wie vorliegend - der Vergleichsverbrauch in einer üblichen Größenordnung liege, werde nach Auffassung des Senats allerdings regelmäßig erst eine nicht plausibel erklärbare Abweichung ab dem Fünffachen auf die ernsthafte Möglichkeit eines solchen Fehlers schließen lassen. \n\n14\\. Die im vorliegenden Fall damit gegebene Indizwirkung der Abweichung des Verbrauchs im streitgegenständlichen Zeitraum (lediglich) von dem Verbrauch im vorherigen Zeitraum um das rund Fünfeinhalbfache werde aber zum einen durch die deutlich geringere Abweichung gegenüber dem Nachzeitraum abgeschwächt. Zudem habe der Verbrauch im vorherigen Zeitraum seinerseits deutlich niedriger gelegen als die von der Beklagten selbst vorgetragenen Verbräuche in den noch davor liegenden Zeiträumen in Höhe von regelmäßig 3.000 bis 3.500 kWh. \n\n15\\. Jedenfalls lägen die Abweichungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht außerhalb jeder Plausibilität. Verbrauchsunterschiede könnten im vorliegenden Fall insbesondere darauf zurückzuführen sein, dass die Beklagte \\- die unstreitig in einem älteren Gebäude lebe, welches möglicherweise nicht optimal gedämmt gewesen sei - mit dem bezogenen Strom geheizt habe, weshalb eine Abhängigkeit von Schwankungen in der Außentemperatur nachvollziehbar sei. Möglicherweise hätten auch unterschiedliche Erträge der vorhandenen - im streitgegenständlichen Zeitraum teilweise defekten - Photovoltaikanlage eine Rolle gespielt. Zudem lägen die Verbräuche aus dem Zeitraum vor November 2018 bereits so lange zurück, dass ihre Aussagekraft verringert sei. \n\n16\\. Dass die streitgegenständlichen Verbräuche sich über einen Zeitraum von vier Jahren erstreckten und innerhalb dieses Zeitraums eine Zählerablesung nicht erfolgt sei, rechtfertige vorliegend keine abweichende Beurteilung, obwohl die Kumulation über einen mehrjährigen Zeitraum zu einer Nachforderung führe, die aus dem typischen Anwendungsbereich des Einwendungsausschlusses nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV herausfalle, der üblicherweise überschaubare Beträge betreffe. \n\n17\\. Zwar könne mangels Ablesungen in dem genannten Zeitraum der insgesamt gemessene Mehrverbrauch zeitlich nicht näher eingegrenzt werden und sei es damit möglich, dass er sich nur über einen geringeren Zeitraum erstreckt haben könnte. Dies könnte zur Folge haben, dass die prozentuale Abweichung des Verbrauchs in diesem Teilzeitraum gegenüber den Verbräuchen in den Vergleichszeiträumen noch deutlich höher gewesen wäre und dies für die Feststellung der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers ausgereicht hätte. \n\n18\\. Der Einwendungsausschluss des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV entfalle indes nicht bereits dann, wenn der gemessene Verbrauch nur möglicherweise derart enorm von anderen Verbräuchen abwiche, dass dies nicht mehr plausibel erklärbar wäre. \n\n19\\. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn der Kunde nicht ausreichend auf seine Verpflichtung zur Selbstablesung hingewiesen worden sei (§ 11 StromGVV in Verbindung mit § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 EnWG), könne dahingestellt bleiben. Denn ein solcher Hinweis sei vorliegend jedenfalls durch die unstreitige mehrfache Übersendung von Ablesekarten an die Beklagte erfolgt. \n\n20\\. Der Anspruch der Klägerin, einem Mitarbeiter des Netzbetreibers Zutritt zu den Räumlichkeiten der Beklagten zu gewähren und die Einstellung der Energieversorgung durch Sperrung des Stromzählers zu dulden, folge aus § 19 Abs. 2 StromGVV [in der bis zum 22. Dezember 2025 geltenden Fassung] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 3 NAV. \n\n21\\. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. II. \n\n22\\. 1\\. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und es ist auch keiner der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Revisionszulassungsgründe gegeben (§ 552a Satz 1 ZPO). \n\n23\\. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, ob das aus mehrjährig unterbliebenen Selbstablesungen folgende Risiko bei der Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) auf das Versorgungsunternehmen zu verlagern sei, so dass der dort geregelte Einwendungsausschluss schon dann nicht greife, wenn aufgrund der unterlassenen Selbstablesungen nicht ausgeschlossen werden könne, dass gemessene Verbräuche in einem etwaig fehlerbehafteten Teilzeitraum in einem enormen Maß über Verbräuche in vorangegangenen oder nachfolgenden Zeiträumen hinausgingen und diese Abweichungen nicht plausibel erklärbar sein könnten. Da das Berufungsgericht - wie seine vorangegangenen Ausführungen zeigen - von dem bereits nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV vorausgesetzten und dementsprechend in der - vom Berufungsgericht auch herangezogenen - Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegten (siehe Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148\u002F17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 14 ff.) Erfordernis der ernsthaften Möglichkeit einer offensichtlichen Unrichtigkeit nicht abweichen möchte, ist die gestellte Rechtsfrage darauf zu beziehen, ob eine solche ernsthafte Möglichkeit einer offensichtlichen Unrichtigkeit in dem hier gegebenen Fall der mehrjährig unterbliebenen Selbstablesung gegeben ist. \n\n24\\. Dieser Rechtsfrage kommt indes eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. \n\n25\\. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291\u002F02, BGHZ 154, 288, 291; vom 25. April 2023 - VIII ZR 184\u002F21, juris Rn. 9; vom 25. Juni 2024 - VIII ZR 203\u002F23, juris Rn. 12; jeweils mwN; vom 8. April 2025 - VIII ZR 245\u002F22, NZM 2025, 593 Rn. 17). \n\n26\\. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage klärungsbedürftig ist, mithin ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder hierzu verschiedene Auffassungen vertreten werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 2 BvR 350\u002F18, juris Rn. 17; Senatsbeschluss vom 25. Juni 2024 - VIII ZR 203\u002F23, aaO Rn. 13 mwN), sind - ebenso wie das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus sonstigen Gründen - nicht ersichtlich und werden vom Berufungsgericht auch nicht aufgezeigt. Die Zulassungsbegründung beschränkt sich vielmehr auf die - vom Berufungsgericht auf seine Erfahrung der zunehmenden Anzahl von Fällen einer über längere Zeiträume unterbliebenen Selbstablesung bei älteren oder geschäftlich unerfahreneren Letztverbrauchern gestützten - Annahme, die vorgenannte Frage stelle sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen. \n\n27\\. Überdies ist die aufgeworfene Frage im Hinblick auf die im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV gebotene umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. hierzu Senatsurteil vom 7\\. Februar 2018 - VIII ZR 148\u002F17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 15, 23) einer allgemeingültigen Beantwortung nicht zugänglich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. August 2023 - VIII ZR 234\u002F22, NJW-RR 2023, 1432 Rn. 11 f.; vom 25. Juni 2024 - VIII ZR 203\u002F23, aaO Rn. 14). \n\n28\\. 2\\. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung der von der Klägerin für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31\\. Oktober 2023 abgerechneten Entgelte für die Stromversorgung in Höhe von 11.237,55 € nebst Zinsen sowie auf Gewährung des Zutritts und Duldung der Einstellung der Energieversorgung durch Sperrung des Stromzählers gemäß § 19 Abs. 2 bis 6 StromGVV in der bis zum 22. Dezember 2025 geltenden Fassung (nunmehr § 41f und § 41g EnWG) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 3 NAV bejaht. \n\n29\\. Insbesondere hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei mit ihren Einwänden gegen die Rechnungen der Klägerin vorliegend gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV ausgeschlossen, rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n30\\. a) Nach dieser - gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 StromGVV einen unmittelbaren Bestandteil eines Grundversorgungsvertrags bildenden (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 326\u002F08, NJW-RR 2010, 1205 Rn. 15 [zu § 5 Abs. 3 GasGVV]; Senatsbeschluss vom 29\\. Juni 2011 - VIII ZR 211\u002F10, ZNER 2011, 435 Rn. 12) - Vorschrift berechtigen Einwände, die der Kunde gegen Rechnungen des Grundversorgers erhebt, ihn nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. \n\n31\\. Dieser Einwendungsausschluss beruht - ebenso wie schon die Vorgängerregelung des § 30 Nr. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684; vgl. dazu Senatsurteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 17\u002F12, NJW 2013, 2273 Rn. 11 f.) - auf der Erwägung des Verordnungsgebers, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Grundversorger im Interesse einer möglichst kostengünstigen Versorgung nicht gezwungen sein sollen, unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen hinzunehmen, die sich daraus ergeben, dass Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen. Um Liquiditätsengpässe und daraus folgende Versorgungseinschränkungen zu vermeiden, soll es den Versorgungsunternehmen durch den weitgehenden Einwendungsausschluss ermöglicht werden, die Vielzahl ihrer oft kleinen Forderungen mit einer vorläufig bindenden Wirkung festzusetzen und im Prozess ohne eine abschließende Beweisaufnahme über deren materielle Berechtigung durchzusetzen (Senatsurteil vom 7. Februar 2018 \\- VIII ZR 148\u002F17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 18). Der Kunde soll damit regelmäßig darauf verwiesen sein, die von ihm vorläufig zu erbringenden Zahlungen in einem anschließend zu führenden Rückforderungsprozess in Höhe des nicht geschuldeten Betrags erstattet zu verlangen. Die Darlegungs- und Beweislast des Versorgungsunternehmens für die Richtigkeit seiner Abrechnung, insbesondere für den tatsächlichen Verbrauch der berechneten Strommenge, ändert sich dadurch indes nicht, denn in diesen Fällen ist von einer Zahlung des Kunden unter Vorbehalt auszugehen (Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148\u002F17, aaO Rn. 19 mwN). \n\n32\\. Die Darlegungs- und Beweislast für die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV trägt der Kunde (Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148\u002F17, aaO Rn. 23; vgl. zu § 30 AVBEltV auch Senatsurteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 17\u002F12, aaO Rn. 16; Säcker\u002FBusche, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 17 StromGVV Rn. 7). \n\n33\\. Bei der Beurteilung, ob eine ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers vorliegt, handelt es sich im Wesentlichen um eine tatrichterliche Würdigung, in welche alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind und welche vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148\u002F17, aaO Rn. 15, 23). \n\n34\\. b) Einer an diesen Grundsätzen ausgerichteten Prüfung hält die Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegend stand. Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zu Unrecht gemeint, die Beurteilung, ob die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV vorliegt, lasse sich anhand generalisierter Maßstäbe (\"Abweichung ab dem Fünffachen\") vornehmen. Es hat jedoch der Sache nach gleichwohl alle Umstände des Einzelfalls umfassend abgewogen und damit den vorstehend genannten Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats genügt. \n\n35\\. Soweit das Berufungsgericht im Rahmen der Einzelfallabwägung zu der Beurteilung gelangt ist, dass der Umstand der mehrjährig unterbliebenen Selbstablesung durch den Haushaltskunden mit der Konsequenz der Unmöglichkeit einer zeitlichen Eingrenzung eines etwaigen Messfehlers oder eines etwaigen tatsächlichen Mehrverbrauchs es zwar als möglich erscheinen lässt, dass - begrenzt auf einen geringeren Teilzeitraum - eine offensichtliche Unrichtigkeit der für diesen Zeitraum theoretisch abzurechnenden Verbräuche vorläge, diese Möglichkeit allein aber grundsätzlich nicht ausreicht, um von einer ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV auszugehen, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n36\\. Unschädlich ist dabei, dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner Argumentation auf die Selbstablesepflicht des § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EnWG abgestellt und hierbei übersehen hat, dass diese Vorschrift erst am 27. Juli 2021 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16. Juli 2021, BGBl. 2021 I S. 3026) und damit nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts zumindest für die ursprünglichen Abrechnungen der Verbrauchsjahre 2018\u002F2019 (Rechnungsdatum: 27. November 2019) und 2019\u002F2020 (Rechnungsdatum: 1. Dezember 2020) nicht anwendbar ist. Denn für diese Zeiträume ergab sich eine Verpflichtung des Kunden zur Selbstablesung aus § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StromGVV in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung. \n\n37\\. c) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die ursprünglichen Abrechnungen der Klägerin für die Jahre 2019\u002F2020 und 2020\u002F2021 seien \"systemwidrig\", und begründet dies damit, dass diese gemäß § 40a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 EnWG mangels Verpflichtung der Beklagten zur Selbstablesung nicht auf einer Verbrauchsschätzung hätten beruhen dürfen. Die Beklagte sei deshalb nicht zur Selbstablesung verpflichtet gewesen, weil eine solche Verpflichtung nach § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EnWG nur in einem System der regelmäßigen Selbstablesung bestehe. Ein solches System habe für die genannten Zeiträume jedoch gefehlt, nachdem die Beklagte bereits für das Jahr 2018\u002F2019 keine Selbstablesung vorgenommen habe. \n\n38\\. Dies trifft - ungeachtet des Umstands, dass die am 27. Juli 2021 in Kraft getretene Vorschrift des § 40a EnWG jedenfalls auf die bereits zuvor erteilte Abrechnung der Klägerin für das Jahr 2019\u002F2020 keine Anwendung findet und die den Kunden zur Ablesung verpflichtende Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 1 StromGVV in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung ein System der regelmäßigen Selbstablesung nicht vorausgesetzt hat - nicht zu. Die Berechtigung eines Energielieferanten, zur Ermittlung des Verbrauchs für die Zwecke der Abrechnung gemäß § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EnWG vom Letztverbraucher die Ablesung der Messeinrichtung mittels eines Systems der regelmäßigen Selbstablesung sowie die Übermittlung der Ablesewerte zu verlangen, scheidet - entgegen der Auffassung der Revision - offenkundig nicht bereits dann für zukünftige Zeiträume aus, wenn der Letztverbraucher seiner bestehenden Ablesepflicht nicht nachkommt. Dies zeigt sich bereits daran, dass § 40a Abs. 1 Satz 3 EnWG nur für einen Fall des berechtigten Widerspruchs eines Haushaltskunden gegen eine Selbstablesung gemäß § 40a Abs. 1 Satz 2 EnWG eine Verpflichtung des Energielieferanten zu einer eigenen - und zudem unentgeltlichen \\- Ablesung gemäß § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG vorsieht. Zudem wäre es in sich widersprüchlich, die in § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EnWG im Grundsatz vorgesehene Pflicht eines Letztverbrauchers zur Selbstablesung letztlich dadurch in dessen Belieben zu stellen, dass er durch eine Pflichtverletzung die Anwendbarkeit der Norm für die Zukunft aufheben könnte. \n\n39\\. Ungeachtet dessen trifft auch die Schlussfolgerung der Revision nicht zu, die Beklagte habe wegen der angeblich systemwidrigen Abrechnung der Klägerin einen Fehler im Bereich der Strommessung nicht bemerken können. Selbst wenn die Klägerin die ursprünglichen Abrechnungen für die Jahre 2019\u002F2020 und 2020\u002F2021 nicht auf geschätzte Verbrauchswerte hätte stützen dürfen, hat die Beklagte nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts mehrfach Ablesekarten erhalten. Dass ihr die hierdurch konkret angeforderte Ablesung des Stromzählers tatsächlich nicht möglich gewesen sei, macht die Revision nicht geltend. III. \n\n40\\. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. \n\nDr. Bünger Kosziol Dr. Liebert Wiegand Dr. Böhm \n\n## Sonstiger Langtext\n\n**Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme erledigt worden.**","BGH, 10.02.2026, VIII ZR 88\u002F25","2026-07-08T22:28:50.866Z","2026-07-10T22:06:29.851Z",{"id":115,"ecli":116,"slug":117,"caseNumber":118,"courtId":44,"decisionDate":119,"fullText":120,"summary":121,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":119,"parsedAt":122,"updatedAt":123},"3384","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600080","ecli-de-neuris-wbre202600080","7 B 13.25","2026-01-16T00:00:00.000Z","#  Revisionszulassung; Lärmbetrachtung durch gemeinsame Betriebsanlagen verbundene Windenergieanlagen \n\n## Tenor\n\nDie Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. März 2025 wird aufgehoben und die Revision zugelassen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären, ob mehrere gemeinsam geplante, auf demselben Betriebsgelände liegende und durch gemeinsame Betriebsanlagen verbundene Windenergieanlagen desselben Betreibers im Rahmen der Lärmbetrachtung nach der TA Lärm als gemeinsam \"zu beurteilende Anlage\" zu behandeln sind. \n\n2\\. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.","Revisionszulassung; Lärmbetrachtung durch gemeinsame Betriebsanlagen verbundene Windenergieanlagen","2026-07-08T22:31:57.261Z","2026-07-10T22:06:58.264Z",{"id":125,"ecli":126,"slug":127,"caseNumber":128,"courtId":78,"decisionDate":129,"fullText":130,"summary":131,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":129,"parsedAt":132,"updatedAt":133},"3448","ECLI:DE:NEURIS:KORE307072026","ecli-de-neuris-kore307072026","EnZR 22\u002F24","2026-01-13T00:00:00.000Z","#  Präklusionswirkung des Eilverfahrens nach § 47 Abs. 5 EnWG und ihre Grenzen im Hauptsacheverfahren \\- Gasnetz Salem \n\n## Leitsatz\n\nGasnetz Salem\n\n1\\. § 47 Abs. 5 EnWG ordnet ein Eilverfahren eigener Art an, nach dessen formell rechtskräftigem Abschluss sich der unterlegene Bewerber auf die dort ohne durchgreifenden Erfolg geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Begründung einer Nichtigkeit des Konzessionsvertrags gemäß § 134 BGB, § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB in einem nachfolgenden Klageverfahren nicht mehr berufen kann.13 23 28\n\n2\\. Die Präklusionswirkung im Hinblick auf solche Rechtsverletzungen erstreckt sich nicht auf in einem späteren Hauptsacheverfahren gegen die Gemeinde geltend gemachte Ansprüche, mit denen der im Eilverfahren unterlegene Bewerber Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB verlangt.25\n\n## Tenor\n\nDie Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Kartellsenat - vom 13\\. November 2024 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin betreibt nach Beendigung eines mit der beklagten Gemeinde geschlossenen Konzessionsvertrags weiterhin das Gasnetz im Gemeindegebiet. \n\n2\\. Im Verfahren zur Neuvergabe der Wegerechte für den Betrieb des örtlichen Gasversorgungsnetzes, an dem sich auch die Klägerin beteiligte, wählte die Beklagte im November 2020 die S (nachfolgend: S) als neue Konzessionärin aus. Nach Unterrichtung über diese Entscheidung und anschließender Gewährung von Akteneinsicht erhob die Klägerin mit Schreiben vom 23. März 2021 mehrere Rügen, denen die Beklagte nur in geringem Umfang mit der Folge abhalf, dass das Angebot der S mit 9.820 Punkten und das der Klägerin mit 9.115 Punkten bewertet wurde. Die Klägerin beantragte daraufhin beim Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, der Beklagten den Abschluss eines Konzessionsvertrags mit der S bis zu einer neuen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durchzuführenden Auswahlentscheidung über die Vergabe der Konzession zu untersagen. Das Landgericht wies diesen Antrag nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 15. Dezember 2021 zurück. Die dagegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg. \n\n3\\. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin erneut geltend, die Beklagte habe ihre Auswahlentscheidung unter Verstoß gegen die Grundsätze des transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens getroffen. Nach Zustellung der Klage, mit der die Klägerin ursprünglich beantragt hatte, der Beklagten den beabsichtigten Abschluss des Konzessionsvertrags mit der S zu untersagen, schloss die Beklagte am 11. Januar 2023 den in Aussicht genommenen Vertrag (nachfolgend: Konzessionsvertrag oder Wegenutzungsvertrag) mit der S ab. Die Klägerin hat ihren Klageantrag daraufhin geändert und die Feststellung der Nichtigkeit dieses Vertrags beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n4\\. Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n5\\. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Klägerin habe ein Feststellungsinteresse, weil die Wegerechte für den Betrieb des Gasversorgungsnetzes nur einmal vergeben werden könnten und ein berechtigtes Interesse bestehe, die Wirksamkeit des Konzessionsvertrags alsbald klären zu lassen. Offenbleiben könne, ob die Feststellungsklage wegen der Bindungswirkung des einstweiligen Verfügungsverfahrens unzulässig sei. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Soweit die von der Klägerin geltend gemachten Verletzungen der Grundsätze des transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens gemäß § 46 Abs. 1 bis 4 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB bereits Gegenstand des Verfahrens im Vorprozess nach § 47 Abs. 5 EnWG gewesen seien, entfalte das Urteil des Landgerichts nach rechtskräftiger Zurückweisung der dagegen gerichteten Berufung materiell-rechtliche Bindungswirkung für das zwischen denselben Verfahrensbeteiligten angestrengte Klageverfahren. Dies betreffe die Rügen 1 bis 29 sowie die Rügen der Intransparenz der Auswahlentscheidung und der fehlenden Neutralität. \n\n6\\. Die Klägerin könne auch nicht erfolgreich einwenden, der abgeschlossene Konzessionsvertrag weiche inhaltlich von dem Vertragsangebot ab, das die Beklagte der S unterbreitet habe. Zwar komme diesbezüglich keine Bindungswirkung in Betracht, weil dieser Einwand weder das Auswahlverfahren noch die Auswahlentscheidung betreffe und die Klägerin diese Rüge auch zeitnah nach Abschluss des Vertrags erhoben hätte. Die Klägerin habe aber keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine solche Abweichung zwischen angebotenem und abgeschlossenem Vertrag dargelegt. Unterschiede im Seitenlayout genügten dafür nicht. Die Beklagte treffe daher keine sekundäre Darlegungslast, nach der sie gehalten gewesen wäre, den Konzessionsvertrag vollständig offenzulegen. \n\n7\\. II. Das hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Feststellungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet. \n\n8\\. 1\\. Die Feststellungsklage ist, was das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus in nicht zu beanstandender Weise offengelassen hat, zulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. \n\n9\\. a) Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist ein nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, weil ein (unterstellt) fehlerhaft abgeschlossener Konzessionsvertrag eine fortdauernde unbillige Behinderung und Diskriminierung der Klägerin darstellt, die nur durch die Feststellung der Nichtigkeit dieses Vertrags beseitigt werden könnte (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 2013 - KZR 66\u002F12, BGHZ 199, 289 Rn. 105, 108 - Stromnetz Berkenthin; vom 12. Oktober 2021 - EnZR 43\u002F20, WM 2023, 579 Rn. 18 - Stadt Bargteheide). \n\n10\\. b) Die Klägerin hat auch ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung der Unwirksamkeit des Konzessionsvertrags, weil ihrem Recht eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juni 1977 - VIII ZR 5\u002F76, BGHZ 69, 144, 147 [juris Rn. 11]; vom 9. Juni 1983 - III ZR 74\u002F82, NJW 1984, 1118 [juris Rn. 13]; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351\u002F08, NJW 2010, 1877 Rn. 12 mwN). Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass das Verfahren nach § 46 EnWG durch den Abschluss des Vertrags beendet worden sei. Demgegenüber macht die Klägerin geltend, dass der abgeschlossene Wegenutzungsvertrag unwirksam sei mit der Folge, dass das Auswahlverfahren erneut durchzuführen und die Konzession an die Klägerin zu vergeben sei (vgl. BGH, WM 2023, 579 Rn. 20 - Stadt Bargteheide). \n\n11\\. c) Das Feststellungsinteresse kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, die Klägerin könne die in Betracht kommenden Ansprüche (auf Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens oder Fortsetzung des Vergabeverfahrens, auf Erteilung der Konzession oder auf Schadensersatz) mit der Leistungsklage verfolgen (vgl. dazu BGH, NJW 1984, 1118, 1119 [juris Rn. 14]; Urteile vom 6. März 2001 - KZR 37\u002F99, BGHZ 147, 81, 84 f. [juris Rn. 14 f.] - Kabel-Hausverteileranlagen; vom 12. Juni 2018 - KZR 56\u002F16, WuW 2018, 405 Rn. 15 - Grauzementkartell II). Die Erhebung einer Leistungsklage wegen eines fehlerhaften Verfahrens zur Vergabe einer Wegekonzession ist regelmäßig mit Unsicherheiten verbunden. Zudem dient die Feststellungsklage in Fallgestaltungen wie der vorliegenden typischerweise der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 9\\. März 2021 - KZR 55\u002F19, NZKart 2021, 509 Rn. 39, 44 - Gasnetz Berlin; WM 2023, 579 Rn. 22 f. - Stadt Bargteheide). \n\n12\\. d) Die Klägerin ist - was der Senat bislang offengelassen hat (vgl. BGH, WM 2023, 579 Rn. 25, 27 - Stadt Bargteheide) - im Hinblick auf die bereits im Eilverfahren erfolglos geltend gemachten Rechtsverletzungen auch nicht durch die Regelung des § 47 Abs. 5 Satz 2 EnWG gehindert, die Feststellungsklage zu erheben. Eine formelle, der Zulässigkeit der Klageerhebung entgegenstehende Präklusionswirkung ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Das von der Klägerin durchgeführte Eilverfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG, §§ 935 ff. ZPO, mit dem sie der Beklagten den beabsichtigten Abschluss des Konzessionsvertrags mit der S untersagen lassen wollte, betrifft zudem einen anderen Streitgegenstand (vgl. dazu BGH, Urteile vom 18. Januar 1985 - V ZR 233\u002F83, BGHZ 93, 287, 288 f. [juris Rn. 9 f.]; vom 19. November 2003 - VIII ZR 60\u002F03, BGHZ 157, 47, 50 [juris Rn. 9]; vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42\u002F12, BGHZ 198, 294 Rn. 13; vom 22. Februar 2018 - VII ZR 253\u002F16, NJW 2018, 2056 Rn. 14) als das vorliegende Klageverfahren, mit dem die Klägerin die Nichtigkeit des zwischenzeitlich abgeschlossenen Vertrags festgestellt wissen will. \n\n13\\. 2\\. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Klägerin kein Anspruch darauf zusteht, die Nichtigkeit des geschlossenen Konzessionsvertrags gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB festzustellen. Sie kann sich im vorliegenden Klageverfahren zur Begründung der Nichtigkeit nicht mehr auf Rechtsverletzungen berufen, die sie bereits im besonderen Eilverfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG ohne Erfolg geltend gemacht hat (dazu nachfolgend: a). Soweit die Klägerin Rechtsverletzungen vorbringt, die von der Präklusionswirkung nicht umfasst sind, hat das Berufungsgericht die Klage ebenfalls zu Recht abgewiesen (dazu nachfolgend: b). \n\n14\\. a) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf Rechtsverletzungen stützen, die bereits Gegenstand des besonderen Eilverfahrens nach § 47 Abs. 5 EnWG waren und im dortigen Verfahren einen Unterlassungsanspruch aufgrund geltend gemachter Verstöße gegen § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB nicht begründen konnten. Diese können die Nichtigkeit des Konzessionsvertrags nach § 134 BGB wegen der Präklusionswirkung des § 47 Abs. 5 EnWG, die einer zügig eintretenden Rechtssicherheit dient, nicht mehr begründen. \n\n15\\. aa) Ein Wegenutzungsvertrag zwischen einer Gemeinde und einem Energieversorgungsunternehmen ist nach § 134 BGB nichtig, wenn die Konzessionsvergabe den aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB und § 46 Abs. 1 EnWG abzuleitenden Anforderungen an ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren nicht genügt und damit eine unbillige Behinderung derjenigen Bewerber vorliegt, deren Chancen auf die Konzession dadurch beeinträchtigt worden sind (vgl. BGHZ 199, 289 Rn. 54 ff., 101 ff. - Stromnetz Berkenthin; BGH, Urteile vom 17. Dezember 2013 - KZR 65\u002F12, WuW 2014, 401, 413 [juris Rn. 50 ff.] \\- Stromnetz Heiligenhafen; vom 18. November 2014 - EnZR 33\u002F13, EnWZ 2015, 125 Rn. 19 - Stromnetz Schierke; WM 2023, 579 Rn. 32 - Stadt Bargteheide; Beschluss vom 3. Juni 2014 - EnVR 10\u002F13, N&R 2014, 294 Rn. 53 - Stromnetz Homberg). Nichtigkeit eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts tritt bei Verstoß gegen ein einseitiges - wie hier aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 EnWG folgendes - Verbot nach § 134 BGB allerdings nur dann ein, wenn diesem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert. Das ist der Fall, wenn der Verbotszweck nicht anders als durch die Annullierung zu erreichen ist und die getroffene Regelung nicht hingenommen werden kann (vgl. nur BGH, Urteile vom 25. Juli 2002 - III ZR 113\u002F02, BGHZ 152, 10, 11 f. [juris Rn. 6 f.]; vom 13. Oktober 2009 - KZR 34\u002F06, K&R 2010, 349 Rn. 12 f. \\- Teilnehmerdaten I; jeweils mwN; BGHZ 199, 289, Rn. 107 - Stromnetz Berkenthin). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die fortdauernde Behinderung durch einen fehlerhaft abgeschlossenen Konzessionsvertrag im Interesse der Rechtssicherheit dann hingenommen werden, wenn alle unbillig behinderten oder diskriminierten Bewerber um die Konzession ausreichend Gelegenheit haben, ihre Rechte zu wahren, diese Möglichkeit aber nicht nutzen (BGHZ 199, 289 Rn. 108 - Stromnetz Berkenthin; Urteile vom 28. Januar 2020 - EnZR 116\u002F18, WM 2021, 542 Rn. 26, 30 - Stromnetz Steinbach; vom 7. September 2021 - EnZR 29\u002F20, WM 2022, 1457 Rn. 18 - Gasnetz Rösrath). Diese Rügepräklusion beruht auf der Erwägung, dass es mit dem in § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfolgten Ziel eines effektiven Wettbewerbs um die Netze nicht zu vereinbaren wäre, wenn sich ein unterlegener Bieter, insbesondere auch ein Altkonzessionär, auch dann noch auf die Fehlerhaftigkeit der Neuvergabe und der daraus folgenden Nichtigkeit des neu abgeschlossenen Wegenutzungsvertrags nach § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB, § 46 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 134 BGB berufen und gegebenenfalls Übereignung oder Überlassung der gemeindlichen Netze auch dann noch verweigern könnte, wenn er es unterlassen hat, ihm mögliche Schritte zur Verhinderung einer rechtswidrigen Konzessionsvergabe zu unternehmen (BGH, WM 2021, 542 Rn. 27, 30 - Stromnetz Steinbach). \n\n16\\. bb) Daran anknüpfend sieht § 47 Abs. 5 EnWG im Interesse der für den Netzbetrieb zwingend erforderlichen Rechtssicherheit eine Präklusion auch für den Fall vor, dass der unterlegene Bieter in dem nach dieser Vorschrift vorgesehenen besonderen Eilverfahren, mit dem er entweder die Fortsetzung des Auswahlverfahrens oder einen bereits drohenden Vertragsschluss verhindern wollte, mit seinem Begehren nicht durchgedrungen ist. Er kann dann auf Grundlage der bereits im Eilverfahren erfolglos erhobenen Rügen in einem anschließenden Klageverfahren weder die Unterlassung des mit dem obsiegenden Bieter in Aussicht genommenen Vertragsschlusses noch - nach erfolgtem Vertragsschluss - die Feststellung der Nichtigkeit dieses Vertrags gegenüber der ausschreibenden Gemeinde verlangen. \n\n17\\. (1) Nach § 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG können Unternehmen, die an einem Verfahren zur Vergabe von Wegenutzungsrechten nach § 46 EnWG beteiligt sind, die im Verfahren nach § 47 Abs. 1, 2 EnWG gerügten Rechtsverletzungen nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Zugang der Information, dass die Gemeinde ihnen nicht abhilft, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen. Insoweit finden nach § 47 Abs. 5 Satz 2 EnWG die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Anwendung, wobei ein Verfügungsgrund gemäß Satz 3 der Vorschrift nicht glaubhaft gemacht zu werden braucht. \n\n18\\. (2) Diese Regelung ist nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte sowie im Hinblick auf die mit ihr verfolgten Zwecke dahin auszulegen, dass sich ein unterlegener Bieter auf die Nichtigkeit des abgeschlossenen Konzessionsvertrags nach § 134 BGB, § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB dann nicht mehr berufen kann, wenn er die Rügen ohne Erfolg bereits im besonderen Eilverfahren geltend gemacht hat. \n\n19\\. (a) Bereits der Wortlaut der Vorschrift gibt Anhaltspunkte für ein solches Verständnis. § 47 Abs. 5 EnWG sieht vor, dass gerügte Rechtsverletzungen nach Satz 1 nur innerhalb von 15 Tagen vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden können und insoweit nach Satz 2 die Vorschriften über das einstweilige Verfügungsverfahren gelten. Die Verwendung des Wortes \"nur\" kann dahingehend verstanden werden, dass der unterlegene Bieter die bereits gegenüber der Gemeinde gerügten Rechtsverletzungen bei Nichtabhilfe ausschließlich in dem nach dieser Vorschrift vorgesehenen gerichtlichen Verfahren geltend machen kann. Das von der Revision favorisierte Verständnis, wonach Satz 1 lediglich die maßgebliche Frist zur gerichtlichen Geltendmachung regele, während Satz 2, der die anwendbaren Verfahrensvorschriften bestimme, keinen Hinweis auf eine Ausschließlichkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens enthalte, beachtet nicht hinreichend, dass die Regelung des § 47 Abs. 5 EnWG in ihrem Gesamtzusammenhang auszulegen ist. Bei einer solchen Gesamtschau wird deutlich, dass die in Satz 1 vorgesehene gerichtliche Geltendmachung, die nur innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen kann, durch die Bestimmung der für diese Zwecke anwendbaren Verfahrensvorschriften gemäß Satz 2 näher konkretisiert wird. Gegen das von der Revision geltend gemachte Verständnis, wonach die Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach § 47 Abs. 5 EnWG lediglich notwendige Voraussetzung für die (spätere) Erhebung der Klage sei, spricht zudem, dass der Gesetzgeber in § 47 Abs. 5 Satz 1 und 2 EnWG eine derartige Bedingung - etwa unter Verwendung des Begriffs \"wenn\" - gerade nicht verwendet hat. Der Wortlaut sieht vielmehr vor, dass die gerichtliche Geltendmachung \"nur\" innerhalb von 15 Tagen und dies nach den Vorschriften des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu erfolgen hat. \n\n20\\. (b) Lediglich dieses Verständnis stimmt auch - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - mit Sinn und Zweck der Regelung des § 47 Abs. 5 EnWG überein (vgl. KG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 2 U 18\u002F17.EnWG, EnWZ 2019, 76 Rn. 52; Hellermann\u002FThiessen in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, Energiewirtschaftsgesetz, 4. Aufl., § 47 Rn. 26, 28; Theobald\u002FSchneider in Theobald\u002FKühling, Energierecht, Stand November 2025, § 47 EnWG Rn. 53 f.; Albrecht\u002FPöhl in Schneider\u002FTheobald, Recht der Energiewirtschaft, 5. Aufl., § 10 Rn. 105 Fn. 182; Huber in Kment, EnWG, 3. Aufl., § 47 Rn. 30; zur Rechtslage vor Geltung des § 47 Abs. 5 EnWG: OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2021 - VI-2 U 3\u002F21 (Kart), EWerk 2023, 38, 39 [juris Rn. 30 ff.]; a.A. OLG Dresden, Urteil vom 11. Mai 2022 - U 30\u002F21 Kart, juris Rn. 24 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Dezember 2022 - 2 U 14\u002F21 (Kart), juris Rn. 28 bis 33; Höch, RdE 2017, 157, 164; Wegner in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 47 EnWG Rn. 47 ff.; Kupfer, NVwZ 2017, 428, 433). Die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Ziele erfordern eine materielle Präklusion von Rügen, die im besonderen Eilverfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG ohne Erfolg erhoben worden sind, weil das Gericht sie entweder als unbegründet erachtet hat oder sie sich nach seiner Auffassung weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit auf die Auswahlentscheidung auswirken konnten. \n\n21\\. (aa) Der Gesetzgeber hatte bei Einführung der Vorschrift vor Augen, dass Fehler im Verfahren nach § 46 EnWG die Gesamtnichtigkeit des neu abgeschlossenen Wegenutzungsvertrags zur Folge haben können, dies erhebliche Rechtsunsicherheit für die Gemeinden und den neuen Wegenutzungsberechtigten bedeutet und damit auch nachteilige Konsequenzen für die ungestörte Fortführung des Netzbetriebs nach sich zieht; insbesondere sollte der Gefahr entgegengewirkt werden, dass wichtige und zwingend erforderliche Netzausbau- und -verstärkungsmaßnahmen für einen beachtlichen Zeitraum zum Erliegen kommen könnten und dies fatale Folgen für den zügigen Zubau der dezentralen Erzeugungsanlagen hätte (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung vom 21. April 2016, BT-Drucks. 18\u002F8184, S. 8 f., 16). Zweck der Rüge- und Präklusionsvorschriften des § 47 EnWG ist es daher, Rechtssicherheit und Vertrauensschutz im vergabeähnlichen Verfahren des § 46 EnWG zu stärken, um jedem Bewerber, der sich im Wettbewerb als geeignetster künftiger Netzbetreiber durchgesetzt hat, eine rechtssichere Übernahme der Netze zu ermöglichen und gleichzeitig Verzögerungen beim Netzausbau und Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Investitionsbereitschaft zu verringern, die mit Streitigkeiten bei der Vergabe von Wegenutzungsrechten oder mit einer Verfahrenswiederholung im Anschluss an ein gerichtliches Verfahren notwendigerweise verbunden sind (BT-Drucks. 18\u002F8184, S. 8 f., 16). Vor diesem Hintergrund wollte der Gesetzgeber mit der Einführung der Rügeobliegenheiten verhindern, dass Verfahrensfehler noch Jahre nach der Entscheidung (erstmals) geltend gemacht werden und sowohl der neue Wegenutzungsrechtsinhaber als auch die Gemeinde sich in einem fortdauernden Schwebezustand der Rechtsunsicherheit befinden (BT-Drucks. 18\u002F8484, S. 9). Sowohl die Gemeinden als auch die neuen Netzbetreiber sollten - im Hinblick auf mögliche streitige Punkte (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 18\u002F8484, S. 25) - von einer zügig eintretenden Rechtssicherheit profitieren, indem Verfahrensfehler möglichst früh geltend gemacht werden (vgl. BT-Drucks. 18\u002F8184, S. 16). Dabei sollten Rechtssicherheit und Qualität von Verfahren nach § 46 EnWG dadurch erhöht werden, dass die beteiligten Unternehmen verpflichtet werden, im laufenden Verfahren aktiv auf die Vermeidung und Ausräumung von Rechtsfehlern hinzuwirken. Ziel der Regelung war es zudem, die Gerichte dadurch zu entlasten, dass sie nicht erst am Ende eines Verfahrens nach § 46 EnWG das gesamte Verfahren aufarbeiten müssen, sondern sich auf die rechtzeitig gerügten Streitpunkte konzentrieren können (BT-Drucks. 18\u002F8184, S. 16). \n\n22\\. (bb) Den Gesetzesmaterialien sind zwar keine ausdrücklichen Hinweise darauf zu entnehmen, dass Rügen, die im besonderen Eilverfahren ohne Erfolg erhoben worden sind, in einem nachfolgenden Klageverfahren wegen der Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 5 EnWG nicht mehr zu berücksichtigen sind. Dem Kernanliegen der gesetzlichen Neuregelung, mit dem ein zügigerer Eintritt von Rechtssicherheit im Interesse eines effizienten Netzbetriebs erreicht werden soll, kann aber nur auf diese Weise Geltung verschafft werden. Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, kann die für eine Netzübernahme im Leistungswettbewerb erforderliche Planungs- und Rechtssicherheit nicht mehr erreicht werden, wenn der Altkonzessionär berechtigt wäre, während der gesamten zwanzigjährigen Laufzeit und auch noch nach einer erfolgten Übereignung des Netzes die Unwirksamkeit des neuen Konzessionsvertrags geltend zu machen, um sodann gegebenenfalls die Rückübertragung des Netzes zu verlangen (BGH, WM 2021, 542 Rn. 30 - Stromnetz Steinbach). Können Rechtsverletzungen, die bereits im Eilverfahren erfolglos geltend gemacht worden sind, in einem nachfolgenden, sich möglicherweise über drei Instanzen erstreckenden Klageverfahren die Nichtigkeit des abgeschlossenen Konzessionsvertrags begründen, so muss die Gemeinde entweder mit dem Vertragsschluss bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens abwarten oder aber das rechtliche Risiko in Kauf nehmen, dass sich der eigene Rechtsstandpunkt, mit dem sie bereits im Eilverfahren durchgedrungen ist, später doch noch als unzutreffend erweist (vgl. BGH, WM 2022 1457 Rn. 27 - Gasnetz Rösrath). Wartet die Gemeinde mit dem Vertragsschluss bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ab, hat der die Netzinfrastruktur vorläufig weiterbetreibende, im Bieterverfahren unterlegene Altkonzessionär nur noch ein geringes Interesse, erforderliche Investitionen in das Netz zu erbringen, weil er nicht weiß, ob er auch in Zukunft das Netz wird betreiben dürfen und ob sich die getätigten Investitionen amortisieren. Auch im Falle der Netzübereignung an einen im Ergebnis obsiegenden Neukonzessionär läuft der Altkonzessionär Gefahr, dass die nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG zu entrichtende Vergütung diese Aufwendungen möglicherweise nicht abdeckt. Hat die Gemeinde den Konzessionsvertrag hingegen geschlossen und wird das Netz bereits vom Neukonzessionär betrieben, so wird sich auch dieser mit Investitionen in die Netzinfrastruktur solange zurückhalten, bis die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrags rechtskräftig feststeht. Die daraus resultierenden Verzögerungen und damit zugleich verbundene - meist jahrelange - Rechtsunsicherheit stünde in einem unauflösbaren Widerspruch zu den mit der gesetzlichen Neuregelung verfolgten Zielen. Ein Verständnis des § 47 Abs. 5 EnWG, wonach sich der Zivilrechtsstreit nach Durchlaufen des Eilverfahrens auf die bereits dort geltend gemachten Rügen konzentriert und damit lediglich nicht rechtzeitig gerügte Rechtsverletzungen der Prüfung im Klageverfahren über die Wirksamkeit des abgeschlossenen Konzessionsvertrags entzogen sind, verfehlte die gesetzgeberische Intention vollständig. Die angestrebte zügig eintretende Rechtssicherheit für die Beteiligten wäre auf diese Weise nicht zu erreichen. \n\n23\\. (cc) Gesetzessystematische Gesichtspunkte stehen einem Verständnis des § 47 Abs. 5 EnWG als materiell-rechtlich wirkende Präklusionsregelung im Ergebnis nicht entgegen. Zwar wollte der Gesetzgeber den Verweis auf die Vorschriften über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ersichtlich nur als Klarstellung verstanden wissen (vgl. BT-Drucks. 18\u002F8484, S. 17; Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 18\u002F8484, S. 28). Zudem hat er in § 47 Abs. 5 Satz 3 EnWG nur geringfügige Modifikationen an den nach § 47 Abs. 5 EnWG anzuwendenden Vorschriften über das einstweilige Verfügungsverfahren vorgenommen, indem er die jeweiligen Antragsteller von der Darlegung eines Verfügungsgrunds befreit hat. Dies könnte für sich genommen darauf schließen lassen, dass mit der Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach allgemeinen Regeln eine zügige vorläufige Prüfung der geltend gemachten Rechtsverletzungen erfolgen soll, die lediglich der prozessualen Sicherung des materiell-rechtlichen Anspruchs dient (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45\u002F02, BGHZ 156, 335, 342; Drescher in MünchKommZPO, 7. Aufl., § 916 Rn. 8), daher auch nicht die Entscheidung über den materiell-rechtlichen Anspruch selbst zum Gegenstand hat (vgl. BGH, WM 2023, 579 Rn. 26 - Stadt Bargteheide, zur Rechtslage vor Geltung des § 47 EnWG) und insofern keine präjudizielle Wirkung für ein sich anschließendes, allen Beteiligten offenstehendes Hauptsacheverfahren entfalten kann (vgl. Thümmel in Wieczorek\u002FSchütze, ZPO, 5. Aufl., Vor § 916 Rn. 16; Drescher in MünchKommZPO, aaO, § 916 Rn. 15, 28). Eine solche Auslegung, die sich an diesem nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln geltenden Verhältnis zwischen einstweiligem Rechtsschutz und Erkenntnisverfahren orientiert, trägt jedoch den für die Vergabe von Wegerechtskonzessionen bestehenden Besonderheiten, insbesondere der für einen effizienten Weiterbetrieb der Netzinfrastruktur erforderlichen Planungssicherheit, nicht hinreichend Rechnung. Die mit der Einführung der Vorschrift angestrebte Rechtssicherheit zur Wahrung von gewichtigen Allgemeininteressen ist so nicht zu erreichen (s.o. Rn. 21). Deshalb kann die Vorschrift nur dahingehend verstanden werden, dass sie - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - ein Eilverfahren eigener Art anordnet, nach dessen formell rechtskräftigem Abschluss die dort ohne durchgreifenden Erfolg geltend gemachten Rechtsverletzungen eine Nichtigkeit des Konzessionsvertrags gemäß § 134 BGB, § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB in einem nachfolgenden Klageverfahren zum Zwecke der vorrangig zu gewährleistenden Rechtssicherheit nicht mehr begründen können. \n\n24\\. (3) Die danach der Vorschrift des § 47 Abs. 5 EnWG zu entnehmende Präklusionswirkung erstreckt sich allerdings nur auf die Geltendmachung von Primäransprüchen, mithin solchen, die etwa auf die Fortführung des Auswahlverfahrens, die Verhinderung eines beabsichtigten Vertragsschlusses mit dem obsiegenden Bieter, auf den Abschluss eines Konzessionsvertrags oder auf die Einräumung der Verfügungsbefugnis über die Netzinfrastruktur gerichtet sind. Sie dient lediglich dazu, den Abschluss eines Konzessionsvertrags zu ermöglichen und die Zuweisung der Netzinfrastruktur an denjenigen Bieter sicherzustellen, der im vergabeähnlichen Verfahren des § 46 EnWG obsiegt und dessen Berechtigung nach Durchlaufen des besonderen Eilverfahrens nach § 47 Abs. 5 EnWG insoweit endgültig geklärt ist, als unterlegene Bieter die innerhalb der fünfzehntägigen Frist gerichtlich geltend zu machenden Rechtsverletzungen ohne Erfolg gerügt haben. Diese Präklusion betrifft aufgrund des mit ihr verfolgten Zwecks nicht nur einen gegen die Gemeinde gerichteten Primäranspruch des unterlegenen Bieters, sondern erstreckt sich auch auf vergleichbare Einwände im Zuge einer Netzherausgabeklage zwischen dem obsiegenden und dem unterlegenen Bieter (Reimann, EWerk 2019, 121, 123; a.A. Hellermann\u002FThiesen in Bourwieg\u002FHellermann\u002FHermes, EnWG, 4. Aufl., § 47 Rn. 28). Nur auf diese Weise kann im besonderen Eilverfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG, §§ 935 ff. ZPO gerichtlich abschließend über die Berechtigung der geltend gemachten Rechtsverletzungen entschieden, die vom Gesetzgeber mit Hilfe des Präklusionsregimes nach § 47 EnWG bezweckte zügig eintretende Rechtssicherheit für alle Beteiligten eintreten und der effiziente Betrieb der Netzinfrastruktur gewährleistet werden. \n\n25\\. (4) Die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 5 EnWG erstreckt sich jedoch nicht auf die in einem späteren Hauptsacheverfahren gegen die Gemeinde gerichteten Sekundäransprüche, mit denen ein unterlegener Bieter Schadensersatz wegen eines geltend gemachten Verstoßes gegen die aus § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB folgenden Anforderungen verlangt. Das gilt jedenfalls für solche Rechtsverletzungen, die - wie hier - ohne durchgreifenden Erfolg im Eilverfahren geltend gemacht worden sind. Zum einen erfordert das gesetzgeberische Ziel einer Rechts- und Planungssicherheit für den weiteren Netzbetrieb insoweit weder eine Einschränkung von Schadensersatzansprüchen (nach § 33a GWB) noch eine abschließende Entscheidung im Eilverfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG. Zum anderen kann auf diese Weise ein Ausgleich zwischen den subjektiven Rechten der unterlegenen Bieter und den Interessen der Allgemeinheit an einem rechtssicheren Netzbetrieb erfolgen. Schließlich ist sichergestellt, dass für die Durchsetzung von Sekundäransprüchen - und insoweit ausreichender - Zugang zum Revisionsgericht besteht. \n\n26\\. (5) Die von § 47 Abs. 5 EnWG angeordnete Präklusion begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. \n\n27\\. (a) Weder der Justizgewährungsanspruch noch die Garantie effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG gebieten angesichts des überwiegenden allgemeinen Interesses an einer zügig eintretenden Rechtssicherheit, die für den weiteren Betrieb der Netzinfrastruktur von wesentlicher Bedeutung ist, in den hier maßgeblichen Fallgestaltungen eine erneute Überprüfung der bereits im Eilverfahren erfolglos erhobenen Rügen mit dem Ziel der Erlangung von Primärrechtsschutz (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160\u002F03, BVerfGE 116, 135 Rn. 49 ff., zum Rechtsschutz bei Unterschwellenvergabe). Insoweit gelten vergleichbare Erwägungen wie beim vergaberechtlichen Eilrechtsschutz (§ 168 Abs. 2, § 176 Abs. 1, § 179 GWB), der ebenfalls auf eine endgültige Regelung des Rechtszustands gerichtet ist (vgl. Gröning in MünchKommGWB, 4. Aufl., Vor §§ 171 ff. Rn. 11). \n\n28\\. (b) Das Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG wahrt auch die besonderen Anforderungen, die sich aus der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG an die Ausgestaltung von Eilverfahren ergeben, wenn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können. In diesen Fällen müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage regelmäßig nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 BvR 733\u002F18, NVwZ 2018, 1467 Rn. 3 f. mwN). Das ist durch die Anwendung der zivilprozessualen Regelungen der §§ 935 ff. ZPO hinreichend sichergestellt. In rechtlicher Hinsicht ist das Zivilgericht im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ohnehin verpflichtet, den festgestellten Sachverhalt vollständig und uneingeschränkt auf dessen Rechtsfolgen zu überprüfen (vgl. nur OLG Hamburg, WRP 1992, 493; Thümmel in Wieczorek\u002FSchütze, aaO, § 920 Rn. 13; Becker in Anders\u002FGehle, ZPO, 84. Aufl., § 920 Rn. 12; Drescher in MünchKomm-ZPO, § 920 Rn. 10; a.A. Vollkommer in Zöller, ZPO, 36\\. Aufl., § 920 Rn. 7). Soweit gemäß §§ 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen sind, mit der Folge, dass nach § 294 Abs. 1 ZPO für die Überzeugungsbildung des Gerichts eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt (BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 1976 - IV ZB 49\u002F75, VersR 1976, 928, 928 [juris Rn. 9]; vom 15. Juni 1994 - IV ZB 6\u002F94, NJW 1994, 2898 [juris Rn. 9]; vom 11. September 2003 - IX ZB 37\u002F03, BGHZ 156, 139, 142 [juris Rn. 8]; vom 26. Januar 2022 - XII ZB 227\u002F21, MDR 2022, 517 Rn. 11), benachteiligt das den unterlegenen Bieter, der Eilrechtsschutz nach § 47 Abs. 5 EnWG sucht, ebenfalls nicht. Da er im Verfahren gemäß § 47 Abs. 5 EnWG nach allgemeinen Regeln die Beweislast für einen Verstoß der Gemeinde gegen die Grundsätze eines transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens nach § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB trägt, kommt es ihm vielmehr zugute, dass er die tatsächlichen Umstände, die den Verstoß und eine sich daraus ergebende Unwirksamkeit des in Aussicht genommenen Vertragsschlusses begründen sollen, nur glaubhaft zu machen braucht und sich dafür nach § 294 Abs. 1 ZPO aller Beweismittel einschließlich der eidesstattlichen Versicherung bedienen kann. Das Gericht hat zudem zur vollumfänglichen Wahrung der prozessualen Waffengleichheit und des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783\u002F17, NJW 2018, 3631 Rn. 15), im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der in Rede stehenden Sachverhalte sowie angesichts der aus § 47 Abs. 5 EnWG folgenden Präklusionswirkung nach § 937 Abs. 2, § 128 Abs. 1, § 216 ZPO - und wie im Streitfall auch geschehen - in aller Regel eine mündliche Verhandlung anzuberaumen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - V ZB 110\u002F19, NJW 2020, 2474 Rn. 12 mwN). Es wird, auch wenn nach § 294 Abs. 2 ZPO im Grundsatz nur präsente Beweismittel zugelassen sind, von den Parteien benannte Zeugen oder Sachverständige zum Termin laden und vor dem Hintergrund des abschließenden Charakters des Eilverfahrens mit der gebotenen Beschleunigung alle prozessualen Mittel ausschöpfen müssen, um eine umfassende Tatsachenfeststellung zu gewährleisten. \n\n29\\. (c) Die Frage, ob und unter welchen Umständen die Gemeinde bei einem von einem Bieter erfolgreich durchgeführten Eilverfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG einen Antrag nach § 926 ZPO auf Erhebung der Hauptsacheklage stellen kann, stellt sich im Streitfall nicht. Zur Gewährleistung zügig eintretender Rechtssicherheit und im Interesse eines ausgewogenen Rechtsschutzes wird die Entscheidung über die geltend gemachte Rechtsverletzung im besonderen Eilverfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG jedenfalls im Verhältnis zur Gemeinde auch dann abschließenden Charakter haben müssen, wenn sie zu Gunsten des unterlegenen Bieters ergeht, weil die Gemeinde im Verfahren gegen die aus § 46 EnWG, § 19 GWB folgenden Anforderungen verstoßen hat. \n\n30\\. cc) Nach diesen Maßgaben hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Klägerin hier mit den Rügen 1 bis 29 und den Rügen zur Intransparenz der Auswahlentscheidung sowie zum Verstoß gegen das Neutralitätsgebot nach § 47 Abs. 5 EnWG bereits deshalb nicht durchdringen kann, weil die geltend gemachten Rechtsverletzungen nach den getroffenen Feststellungen bereits Gegenstand des besonderen Eilverfahrens nach § 47 Abs. 5 EnWG waren und nach der formell rechtskräftigen Zurückweisung der Berufung der von der Klägerin erhobene Verfügungsanspruch auf Unterlassung des Abschlusses eines Wegerechtsnutzungsvertrags zwischen der Beklagten und der S sich als unbegründet erwiesen hat. Auf diese Rügen kann der Einwand nach § 134 BGB, § 46 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB im vorliegenden, auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertragsschlusses gerichteten Rechtsstreit daher nicht mehr gestützt werden. Die Revision hat - auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - nicht aufgezeigt, an welchen konkreten verfahrensrechtlichen Mängeln das durchgeführte Eilverfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG gelitten haben soll und inwieweit derartige Mängel sich in einer Weise ausgewirkt haben könnten, dass sie der materiell-rechtlichen Präklusion im vorliegenden Rechtsstreit entgegenstehen könnten. \n\n31\\. b) Der Revision ist auch insoweit kein Erfolg beschieden, als sie sich gegen die Zurückweisung der materiell-rechtlich nicht nach § 47 Abs. 5 EnWG präkludierten Rüge wegen der geltend gemachten Abweichung zwischen dem von S angebotenen und dem später tatsächlich abgeschlossenen Konzessionsvertrag wendet. Die Verfahrensrüge, mit der die Klägerin die Annahme des Berufungsgerichts angreift, die Klägerin habe keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine inhaltliche Abweichung dargelegt, greift nicht durch. Insoweit wird von einer Begründung abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO). \n\nRoloff Tolkmitt Picker Holzinger Kochendörfer","Präklusionswirkung des Eilverfahrens nach § 47 Abs. 5 EnWG und ihre Grenzen im Hauptsacheverfahren - Gasnetz Salem","2026-07-08T22:32:28.533Z","2026-07-10T22:07:03.634Z",20,[11,136],2025]