[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-fraud-de-2025":3},{"detail":4,"years":240},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":238,"page":14,"limit":239},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},443,"fraud-de","Fraud","DE","2026-07-08T23:01:28.895Z",2025,[13,16,18,20,23,25,27,29,31,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":17},3,{"month":21,"count":22},4,9,{"month":24,"count":14},5,{"month":26,"count":21},6,{"month":28,"count":14},7,{"month":30,"count":19},8,{"month":22,"count":14},{"month":33,"count":19},10,{"month":35,"count":15},11,{"month":37,"count":17},12,[39,53,63,73,83,93,103,113,123,133,143,153,163,173,182,192,202,212,220,228],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"3788","ECLI:DE:NEURIS:KORE701662026","ecli-de-neuris-kore701662026","3 StR 463\u002F25",46,"2025-12-09T00:00:00.000Z","#  BGH, 09.12.2025, 3 StR 463\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 26. Mai 2025 wird\n\na) von der Einziehung der Mobiltelefone abgesehen und die Verfolgung der Taten auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt,\n\nb) das Urteil im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung der Mobiltelefone entfällt.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird das Urteil im Strafausspruch dahin ergänzt, dass für die unter II. der Urteilsgründe beschriebene Tat zu 22. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten festgesetzt wird.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen sowie Betruges in 38 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es zwei sichergestellte Mobiltelefone eingezogen und eine Entscheidung über die Wertersatzeinziehung von Taterträgen getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens und zum Wegfall des Ausspruchs über die Einziehung der Mobiltelefone. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch ist die unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafe für die unter II. der Urteilsgründe beschriebene Tat zu 22. (nachfolgend: Fall II. 22) nachzuholen. \n\n2\\. 1\\. Die Verfahrensrügen dringen aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen nicht durch. \n\n3\\. 2\\. Auf die Sachrüge sieht der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung der Mobiltelefone ab und beschränkt die Verfolgung der Taten aus prozessökonomischen Gründen auf die übrigen Rechtsfolgen. Das Urteil ist daher im Ausspruch über die Einziehung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass diese Maßnahme entfällt. \n\n4\\. 3\\. Im verbleibenden Umfang hat die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n5\\. Allerdings hat es das Landgericht im Fall II. 22, in dem sich der Angeklagte wegen Betruges strafbar gemacht hat, versäumt, auf eine Einzelstrafe zu erkennen. Dies ist analog § 354 Abs. 1 StPO nachzuholen, indem für diese Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten festgesetzt wird. Denn das Landgericht hat für die 38 Betrugstaten, die nicht in Tateinheit mit Zuhälterei stehen, die Höhe der verhängten Freiheitsstrafen rechtsfehlerfrei gestaffelt nach der Schadenssumme bemessen. Unter Anwendung dieses Maßstabs fällt der Fall II. 22 – wie Fall II. 9 mit derselben Schadenssumme – in die niedrigste Schadensgruppe, für welche die Strafkammer das nunmehr bestimmte Strafmaß als tat- und schuldangemessen erachtet hat (vgl. BeckOK StPO\u002FWiedner, 57. Ed., § 354 Rn. 53). \n\n6\\. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht der Nachholung der Festsetzung der Einzelstrafe nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2025 – 3 StR 108\u002F25, juris Rn. 2 mwN). \n\n7\\. 4\\. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Berg Kreicker Voigt Munk","BGH, 09.12.2025, 3 StR 463\u002F25","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:36:06.645Z","2026-07-10T22:07:36.971Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"3835","ECLI:DE:NEURIS:KORE730322025","ecli-de-neuris-kore730322025","4 StR 548\u002F24","2025-12-04T00:00:00.000Z","#  BGH, 04.12.2025, 4 StR 548\u002F24 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 26. Juni 2024 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten Y. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 86.188,30 Euro als Gesamtschuldner und gegen die Angeklagte M. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 108.233,30 Euro, davon in Höhe von 107.483,30 Euro als Gesamtschuldnerin, angeordnet wird.\n\n2\\. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.\n\n3\\. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten Y. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in zwei Fällen und wegen gewerbsmäßiger Geldwäsche in Tateinheit mit Begünstigung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte M. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in vierzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten Y. hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 86.188,30 Euro und gegen die Angeklagte M. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 108.233,30 Euro angeordnet, wobei sie in Höhe von 42.588,30 Euro gesamtschuldnerisch haften. Die jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Rechtsmittel der Angeklagten haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Die Einziehungsentscheidung war wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzuändern. \n\n3\\. Den Feststellungen und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass bei den einzelnen Taten neben dem Angeklagten Y. und\u002Foder der Angeklagten M. auch Dritte sukzessive faktische (Mit-)Verfügungsgewalt an der Beute erlangt hatten, weshalb insoweit die gesamtschuldnerische Haftung für den Ersatz des Wertes von Taterträgen auszusprechen war. Anderes gilt nur hinsichtlich der Taten II. 7, II. 8 und II. 18 für die von der Angeklagten M. jeweils einbehaltenen 250 Euro, insgesamt also 750 Euro, für die sie allein haftet. \n\n4\\. Soweit die Strafkammer im Rahmen der Tat II. 9 der Urteilsgründe hinsichtlich des Angeklagten Y. rechtsfehlerhaft nur von einem Wert von Taterträgen in Höhe von 485 Euro statt 735 Euro ausgegangen ist, stand insoweit das Verschlechterungsverbot aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO einer Erhöhung des einzuziehenden Betrags entgegen. \n\n5\\. 2\\. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Hinsichtlich der Angeklagten M. ist lediglich das Folgende anzumerken: \n\n6\\. Zwar hat die Strafkammer – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe verkannt, dass die Zäsurwirkung einer unerledigten Verurteilung – hier des Strafbefehls des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 1. Dezember 2021 – nicht deshalb entfällt, weil das Tatgericht von der Möglichkeit Gebrauch macht, eine der zäsurbildenden Verurteilung zugrundeliegende Geldstrafe gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert neben einer in diesem Verfahren zu verhängenden (Gesamt-)Freiheitsstrafe bestehen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2025 – 4 StR 292\u002F25 mwN). \n\n7\\. Die Angeklagte ist hierdurch aber nicht beschwert. Bei Beachtung der Zäsurwirkung wären mit der Geldstrafe aus dem vorgenannten Strafbefehl aus den Einzelfreiheitsstrafen für die Taten II. 1 bis II. 9 und II. 12 der Urteilsgründe eine (erste) Gesamtfreiheitsstrafe und aus den Einzelfreiheitsstrafen für die Taten II. 16 bis II. 19 der Urteilsgründe eine (weitere) Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden gewesen. Das Gesamtstrafenübel wäre damit, wie die Strafkammer zur Begründung ihrer Entscheidung, die Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen, selbst ausgeführt hat, ein größeres. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die beiden Gesamtstrafen jeweils aus mehreren Einzelstrafen zwischen einem Jahr und drei Monaten und einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe zu bilden gewesen wären. Denn die Strafkammer hat insoweit deutlich gemacht, dass sie selbst aus den Einzelstrafen für die Taten II. 16 bis II. 19 der Urteilsgründe bei einer Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gebildet hätte. Darüber hinaus hätten auch keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorgelegen. Dass hinsichtlich der für die Taten II. 1 bis II. 9 und II. 12 zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe anderes gegolten hätte, schließt der Senat in Anbetracht der Anzahl und Höhe der Einzelstrafen vor diesem Hintergrund gleichfalls aus. \n\n8\\. 3\\. Der geringfügige Teilerfolg ihrer Rechtsmittel rechtfertigt es nicht, die Angeklagten auch nur teilweise von der Kosten- und Auslagenlast freizustellen. Quentin Maatsch Scheuß Marks Gödicke","BGH, 04.12.2025, 4 StR 548\u002F24","2026-07-08T22:36:38.044Z","2026-07-10T22:07:41.530Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":44,"decisionDate":68,"fullText":69,"summary":70,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":71,"updatedAt":72},"4375","ECLI:DE:NEURIS:KORE701552026","ecli-de-neuris-kore701552026","VI ZR 234\u002F21","2025-10-28T00:00:00.000Z","#  BGH, Versäumnisurteil vom 28. Oktober 2025 - VI ZR 234\u002F21 \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Durch § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB soll staatliches Vermögen vor missbräuchlicher Inanspruchnahme durch die Erwirkung unberechtigter Subventionsleistungen geschützt werden. Der Subventionsnehmer schuldet dem Subventionsgeber als \"Gegenleistung\" für die Subventionsgewährung die zweckgerichtete Verwendung der Subventionsgelder. Diese Gegenseitigkeitsbeziehung wird gestört, wenn die Mittelverwendung nicht dem Subventionszweck entspricht.14\n\n2\\. Daher entsteht in Fällen, in denen Subventionsmittel unter Missachtung der Voraussetzungen für die Mittelvergabe ausgezahlt werden, ein Schaden im Staatsvermögen, weil die haushaltsrechtlich gebundenen Mittel verringert werden, ohne dass der erstrebte Zweck erreicht wird. Wer die positiven oder negativen materiellen Fördervoraussetzungen für die Subventionsleistung nicht erfüllt, darf sie insoweit nicht erhalten. Handelt es sich um Voraussetzungen für die Gewährung der gesamten Subvention, stellt die Fördersumme in voller Höhe den Vermögensschaden der öffentlichen Hand dar. Fehlen die Voraussetzungen dagegen für einen Teil der geleisteten Subvention, entsteht nur insoweit ein Schaden.15\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Juni 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über den Hilfsantrag des Klägers hinsichtlich der Schadenshöhe zu seinem Nachteil entschieden worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtzuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Das klagende Land verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen Subventionsbetruges. \n\n2\\. Die C. GmbH beantragte am 29. Dezember 2003 und am 18. Juli 2006 bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) jeweils einen Zuschuss für den Neu- bzw. Anbau von Hallen zur Erweiterung einer Betriebsstätte als Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe \"Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur\" (GA). Mit Bescheiden vom 20. August 2004 und vom 26\\. September 2006 bewilligte die SAB Fördermittel in Höhe von 1.180.370 € sowie 460.000 € und zahlte diese aus. Die E. GmbH beantragte am 20. April 2005 bei der SAB Fördermittel aus dem GA-Programm für die Finanzierung eines Investitionsvorhabens (Errichtung einer Betriebsstätte). Mit Bescheid vom 30. August 2006 bewilligte die SAB einen Zuschuss in Höhe von 1.739.000 € und zahlte diesen aus. Die SAB hob die Zuwendungsbescheide auf und forderte die gewährten Fördermittel zurück. Der Beklagte wurde wegen seiner Mitwirkung an den Anträgen jeweils wegen Subventionsbetrugs (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt. \n\n3\\. Der Kläger meint, ihm stehe gegen den Beklagten ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu. Der Beklagte habe aufgrund geschäftlicher Organisation und Weisungsbefugnis unrichtige bzw. unvollständige Angaben zur Gewährung von Fördermitteln veranlasst. In den Subventionsanträgen seien unrichtige bzw. unvollständige Angaben zum Umfang der Gesamtinvestitionen, insbesondere den tatsächlichen (förderfähigen) Kosten, und den Eigenmitteln gemacht worden. \n\n4\\. Mit seiner Klage hat der Kläger vom Beklagten Schadensersatz in voller Höhe der geleisteten Subventionen (insgesamt 3.379.370 €) verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf den Hilfsantrag des Klägers das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von 842.154,55 € nebst Zinsen verurteilt. Hinsichtlich der weitergehenden Klage und des Hauptantrags (Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht) hat es die Berufung zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat die Revision zugelassen, soweit über den Hilfsantrag des Klägers hinsichtlich der Schadenshöhe zu seinem Nachteil entschieden worden ist. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Berufung weiter, soweit sein Hilfsantrag (weiterer Schadensersatz in Höhe von 2.537.215,45 €) zurückgewiesen worden ist. \n\n## Entscheidungsgründe\n\nI.\n\n5\\. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aktivlegitimiert. Ihm stehe gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Höhe von 842.154,55 € zu. Die der C. GmbH und der E. GmbH bewilligten nicht rückzahlbaren Zuwendungen seien als Subventionen anzusehen. Die Zuwendungen stammten aus Mitteln des Rahmenplans der regionalen Wirtschaftsstruktur des Bundes. Diese würden, wie sich aus § 10 Abs. 1 GRWG ergebe, von den Ländern aus eigenen Haushaltsmitteln gefördert und vom Bund lediglich (vorbehaltlich Art. 91a Abs. 4 GG) zur Hälfte refinanziert sowie von der Europäischen Union co-finanziert. Dass die in den Förderanträgen angegebenen beabsichtigten Investitionskosten tatsächlich anfielen und nicht infolge einer missbräuchlichen Gestaltung fingiert dargestellt seien, um überhöhte Fördersätze zu generieren, sei auch eine subventionserhebliche Tatsache. § 4 Abs. 2 SubvG enthalte subventionserhebliche Regelungen. Danach sei eine Subvention in Fällen, in denen die einschlägigen Vergabevoraussetzungen zwar formal gegeben seien, das Erlangen der Subvention aber erkennbar nicht ihrem Sinn und Zweck gerecht werde, zwingend ausgeschlossen. Der Kläger habe nachgewiesen, dass die subventionserheblichen Angaben zu den Investitionskosten in den Fördermittelanträgen zum Teil unrichtig oder unvollständig im Sinne von § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewesen seien. Hinsichtlich der von der C. GmbH beantragten GA-Zuschüsse sei bezüglich der Baukosten die D. AG dazu genutzt worden, überhöhte Beträge abzurechnen und als zu fördernde Leistungen anzugeben, ohne dass entsprechende Leistungen, insbesondere Planungsleistungen, erbracht worden seien. Hinsichtlich des von der E. GmbH gestellten Antrags auf Gewährung von Fördermitteln sei bezüglich der Baukosten durch die Einschaltung der I. Ltd. die Schlussrechnung aufgebauscht worden, um so erhöhte Fördermittel zu erlangen. Hingegen seien bezüglich der Zuschüsse für die technischen Anlagen jeweils keine überhöhten Rechnungen gestellt worden. Der Beklagte sei für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch passivlegitimiert, da er mittelbarer Täter sei. \n\n6\\. Dem Kläger sei ein Schaden in Höhe von 842.154,55 € entstanden. In Fällen, in denen Subventionsmittel unter Missachtung der Voraussetzungen für die Mittelvergabe ausgezahlt würden, entstehe ein Schaden im Staatsvermögen, weil die haushaltsrechtlich gebundenen Mittel verringert würden, ohne dass der erstrebte Zweck erreicht werde. Die Subventionsgewährung begründe ein Austauschverhältnis, bei dem zur Feststellung eines Vermögensschadens Leistung und Gegenleistung zu saldieren seien. Der Subventionsnehmer schulde dem Subventionsgeber als Gegenleistung für die Subventionsgewährung die zweckgerichtete Verwendung der Subventionsgelder. Diese Gegenseitigkeitsbeziehung werde gestört, wenn die Mittelverwendung nicht dem Subventionszweck entspreche. Maßstab für die Schadensbestimmung sei deshalb der Subventionszweck, wie er durch die hierfür einschlägigen Rechtsgrundlagen umschrieben werde. Werde der Zweck erreicht, dann führe ein sonstiger Verstoß gegen haushaltsrechtliche Grundsätze indes nicht ohne Weiteres zu einem Vermögensschaden. Diese Grundsätze gälten nicht nur im Falle des § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern auch unter den Voraussetzungen des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Gemessen daran ergebe sich der Anspruch wegen zu Unrecht gezahlter Subventionen aus den geförderten und im titulierten Umfang fingierten Baukosten. \n\n7\\. Danach stehe dem Kläger aber kein weitergehender Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten auf Rückzahlung der gesamten Fördermittel zu, weil die Angaben der C. GmbH und der E. GmbH zu den Eigenmitteln fehlerhaft gewesen seien und ohne das Vorhandensein von Eigenmitteln die Fördermittel insgesamt nicht ausgereicht worden wären. Dahinstehen könne, ob weder die C. GmbH noch die E. GmbH über die in den Förderanträgen angegebenen Eigenmittel verfügt hätten oder nicht. Das Verlangen und der Einsatz von Eigenmitteln habe allenfalls den Subventionszweck gehabt, dass nur nachhaltige Projekte gefördert werden sollten, das heißt Projekte von Firmen, die auf solider finanzieller Grundlage gestanden hätten, so dass damit habe gerechnet werden können, dass das Investitionsvorhaben bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums verwirklicht sei und die geförderte Betriebsstätte für den in dem Bescheid angegebenen Zeitraum betrieben werde. Dass diese Voraussetzungen nicht vorlägen, behaupte der Kläger selbst nicht. Die Projekte seien verwirklicht worden. Die Betriebsstätten seien über Jahre betrieben worden. Der Kläger trage auch nicht vor, dass die angegebenen Arbeitsplätze nicht geschaffen worden seien. \n\nII.\n\n8\\. Die Revision hat Erfolg. Sie führt, soweit über den Hilfsantrag des Klägers hinsichtlich der Schadenshöhe zu seinem Nachteil entschieden worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n9\\. 1\\. Über die Revision des Klägers ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin nicht anwaltlich vertreten gewesen ist. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110\u002F60, BGHZ 37, 79, juris Rn. 11 ff.; Senat, Urteil vom 12. Oktober 2021 \\- VI ZR 513\u002F19, NJW 2022, 543 Rn. 7). \n\n10\\. 2\\. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand. Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Revision, dass mit der Begründung des Berufungsgerichts ein über die zugesprochenen 842.154,55 € hinausgehender Schaden nicht verneint werden kann. Zwar ist entgegen der Auffassung der Revision die Beurteilung des Berufungsgerichts, Maßstab für die Schadensbestimmung sei der Subventionszweck, wie er durch die hier einschlägigen Rechtsgrundlagen umschrieben sei, nicht zu beanstanden. Dies gilt - für sich genommen - auch hinsichtlich der daran anknüpfenden Differenzierung zwischen überhöhten Baukosten einerseits und nicht überhöhten Kosten für technische Anlagen andererseits. Ein darüberhinausgehender Schaden ergibt sich weiter nicht daraus, dass die Generierung von Mitteln durch fingierte Rechnungen ohne Gegenleistung über den Generalunternehmer und dessen Subunternehmer - wie das Berufungsgericht meint - einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darstellt. Allerdings hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, dass das Verlangen und der Einsatz von Eigenmitteln allenfalls den Subventionszweck gehabt habe, nur nachhaltige Projekte zu fördern. \n\n11\\. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelt, das den Schutz staatlichen Vermögens vor missbräuchlicher Inanspruchnahme durch die Erwirkung unberechtigter Subventionsleistungen umfasst (vgl. Senat, Urteile vom 13. Dezember 1988 - VI ZR 235\u002F87, BGHZ 106, 204, juris Rn. 9 ff.; vom 16. Juli 2013 - VI ZR 442\u002F12, BGHZ 198, 50 Rn. 19). \n\n12\\. b) Die Auffassung der Revision, es komme allein darauf an, ob der Subventionsgeber durch das subventionsbetrügerische Verhalten im Sinne des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Gewährung einer Subvention veranlasst worden sei, die er sonst nicht gewährt hätte, und in diesem Fall bestehe der Schaden in der Gewährung der gesamten Subvention, trifft nicht zu. Dies gilt auch für die in der mündlichen Verhandlung von der Revision geäußerte weitergehende Ansicht, der nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu ersetzende Schaden umfasse immer die gewährte Subvention in voller Höhe. \n\n13\\. aa) Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB wegen Schutzgesetzverletzung setzt zumindest deren Kausalität für den geltend gemachten Schaden voraus (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2005 - II ZR 380\u002F03, NJW 2005, 3721, juris Rn. 16). Weiter muss sich bei Verletzung eines Schutzgesetzes im konkreten Schaden die Gefahr verwirklicht haben, vor der die betreffende Norm schützen sollte. Der eingetretene Schaden muss also in den sachlichen Schutzbereich der verletzten Norm fallen. Dazu muss geprüft werden, ob die Bestimmung das verletzte Rechtsgut schützen soll. Darüber hinaus muss die Norm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken. Die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 2020 - VI ZR 208\u002F19, VersR 2020, 1452 Rn. 10 mwN). \n\n14\\. bb) Durch § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB soll staatliches Vermögen vor missbräuchlicher Inanspruchnahme durch die Erwirkung unberechtigter Subventionsleistungen geschützt werden (vgl. Senat, Urteile vom 13. Dezember 1988 - VI ZR 235\u002F87, BGHZ 106, 204, juris Rn. 9 ff.; vom 16\\. Juli 2013 - VI ZR 442\u002F12, BGHZ 198, 50 Rn. 19). Der Subventionsnehmer schuldet dem Subventionsgeber als \"Gegenleistung\" für die Subventionsgewährung die zweckgerichtete Verwendung der Subventionsgelder. Diese Gegenseitigkeitsbeziehung wird gestört, wenn die Mittelverwendung nicht dem Subventionszweck entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 16\\. Juli 2013 - VI ZR 442\u002F12, BGHZ 198, 50 Rn. 21). \n\n15\\. Daher entsteht in Fällen, in denen Subventionsmittel unter Missachtung der Voraussetzungen für die Mittelvergabe ausgezahlt werden, ein Schaden im Staatsvermögen, weil die haushaltsrechtlich gebundenen Mittel verringert werden, ohne dass der erstrebte Zweck erreicht wird (vgl. Senat, Urteile vom 16. Juli 2013 - VI ZR 442\u002F12, BGHZ 198, 50 Rn. 21; vom 13. Dezember 1988 - VI ZR 235\u002F87, BGHZ 106, 204, juris Rn. 18; BGH, Beschluss vom 25. April 2014 \\- 1 StR 13\u002F13, BGHSt 59, 205 Rn. 52). Wer die positiven oder negativen materiellen Fördervoraussetzungen für die Subventionsleistung nicht erfüllt, darf sie insoweit nicht erhalten. Handelt es sich um Voraussetzungen für die Gewährung der gesamten Subvention, stellt die Fördersumme in voller Höhe den Vermögensschaden der öffentlichen Hand dar (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 1988 - VI ZR 235\u002F87, BGHZ 106, 204 juris Rn. 2, 9, 18; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 5 StR 228\u002F23, NJW 2024, 1827 Rn. 21, 23). Denn dann kann der Subventionszweck insgesamt nicht erreicht werden. Fehlen die Voraussetzungen dagegen für einen Teil der geleisteten Subvention, entsteht nur insoweit ein Schaden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206\u002F13, BGHSt 59, 244 Rn. 4, 5 und 8; vom 23. April 2020 - 1 StR 559\u002F19, juris Rn. 3 ff., 9, 12; zu § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB Senat, Urteil vom 16. Juli 2013 - VI ZR 442\u002F12, BGHZ 198, 50 Rn. 22 ff.; siehe weiter - nicht tragend - BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 5 StR 228\u002F23, NStZ 2024, 488 Rn. 11 ff. mAnm Mitsch, JZ 2024, 993; Strauß, ZStW 2024, 724). Denn dann kann der Subventionsweck nur hinsichtlich dieses Teils nicht erreicht werden. \n\n16\\. Es bedarf keiner Entscheidung, ob neben dem staatlichen Vermögen auch die staatliche Planungs- und Dispositionsfreiheit als von § 264 StGB geschütztes eigenständiges Rechtsgut anzuerkennen ist. Denn für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist nur der Vermögensschutz maßgeblich (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2013 - VI ZR 442\u002F12, BGHZ 198, 50 Rn. 21; siehe weiter Fischer, StGB, 71. Aufl., § 264 Rn. 2b; Strauß, ZStW 2024, 724, 760 ff.). Dieser beschränkt sich auf die im Subventionsverhältnis konkret bezeichnete Gegenleistung des Subventionsempfängers. Unerheblich ist daher, ob Erwartungen enttäuscht werden, die über die im Zuwendungsbescheid festgelegte Mittelverwendung hinausgehen. Solche Erwartungen sind von dem schadensrechtlichen Vermögensschutz nicht umfasst (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2013 - VI ZR 442\u002F12, BGHZ 198, 50 Rn. 26). \n\n17\\. Gegen die abweichende Auffassung der Revision, der nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu ersetzende Schaden umfasse immer die gewährte Subvention in voller Höhe, spricht auch die gesetzliche Wertung des § 4 Abs. 1 Satz 2 SubvG. Nach dieser Vorschrift ist, wenn durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt wird, der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend. Demnach ist der der Wirklichkeit entsprechende Sachverhalt Grundlage für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention, wenn und soweit bei diesem Sachverhalt die förmlichen Voraussetzungen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils vorliegen und dies dem Subventionszweck entspricht (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 20. August 2019 - 3 L 216\u002F18, juris Rn. 56). Dazu setzte sich die zivilrechtliche Schadensbemessung in Widerspruch, wenn bei einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB immer der gesamte Förderbetrag erfasst würde. \n\n18\\. Abweichendes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision schließlich nicht aus dem Urteil des Senats vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306\u002F03 (BGHZ 161, 361 zu § 826 BGB; siehe weiter Senat, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15\u002F14, NJW-RR 2015, 275). Denn in diesem Urteil ist eine vertragliche Belastung als Schaden aufgefasst worden, die auf dem haftungsbegründenden Verhalten beruhte (vgl. bereits Senat, Urteil vom 16\\. Juli 2013 - VI ZR 442\u002F12, BGHZ 198, 50 Rn. 27). Im Übrigen lagen im dortigen Ausgangssachverhalt die Fördervoraussetzungen bereits dem Grunde nach nicht vor, weshalb die gesamte Leistung nicht hätte gewährt werden dürfen (siehe Senat, Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306\u002F03, BGHZ 161, 361, juris Rn. 2, 13, 18). Schließlich wäre auch bei einem Anspruch aus § 826 BGB naheliegend im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, dass bei einem Teil der gewährten Leistungen die Fördervoraussetzungen vorlagen und der Zuwendungszweck insoweit erfüllt wurde (siehe weiter zu § 263 StGB BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 5 StR 228\u002F23, NJW 2024, 1827 Rn. 14 ff.; Beschluss vom 25. April 2014 - 1 StR 13\u002F13, BGHSt 59, 205 Rn. 51 ff.). \n\n19\\. cc) Danach ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, Maßstab für die Schadensbestimmung sei der Subventionszweck, wie er durch die hier einschlägigen Rechtsgrundlagen umschrieben sei, und die daran anknüpfende Differenzierung zwischen überhöhten Baukosten einerseits und nicht überhöhten Kosten für technische Anlagen, für sich genommen nicht zu beanstanden. \n\n20\\. c) Demgegenüber ist die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, es fehle nicht an einer materiellen Fördervoraussetzung für die gesamte Subventionsleistung, rechtsfehlerhaft. Ein weitergehender Schaden ergibt sich zwar nicht daraus, dass die Generierung von Mitteln durch fingierte Rechnungen ohne Gegenleistung über den Generalunternehmer und dessen Subunternehmer - wie das Berufungsgericht meint - einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darstellt. Allerdings hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, dass das Verlangen und der Einsatz von Eigenmitteln allenfalls den Subventionszweck gehabt habe, nur nachhaltige Projekte zu fördern. \n\n21\\. aa) Wer die positiven oder negativen materiellen Fördervoraussetzungen für die Subventionsleistung nicht erfüllt, darf sie insoweit nicht erhalten. Handelt es sich um Voraussetzungen für die Gewährung der gesamten Subvention, stellt die Fördersumme in voller Höhe den Vermögensschaden der öffentlichen Hand dar. Denn dann kann der Subventionszweck insgesamt nicht erreicht werden (oben II.2.b.bb.). \n\n22\\. bb) Ein Schaden in Höhe der gesamten gewährten Subvention ergibt sich nicht aus der Beurteilung des Berufungsgerichts, es liege ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 SubvG vor. \n\n23\\. (1) Das Berufungsgericht hat zum Vorliegen subventionserheblicher Tatsachen (§ 264 Abs. 8 a.F. StGB) ausgeführt, nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SubvG (hier ersichtlich gemeint: in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht) sei die Bewilligung oder Gewährung einer Subvention oder eines Subventionsvorteils ausgeschlossen, wenn im Zusammenhang mit einer beantragten Subvention ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen werde. Ein Missbrauch liege vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutze, um eine Subvention oder einen Subventionsvorteil für sich oder einen anderen in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen, obwohl dies dem Subventionszweck widerspreche (§ 4 Abs. 2 Satz 2 SubvG). In der Gestaltung, über den Generalunternehmer D. AG und deren Subunternehmer Q. GmbH sowie die I. Ltd. durch fingierte Rechnungen ohne Gegenleistungen Mittel zu generieren, die nach der Subventionsbewilligung zur Erreichung des Subventionsziels eingesetzt werden sollten, liege eine über die Generierung einer bloßen Generalunternehmermarge deutlich hinausgehende Mittelzweckentfremdung, die mit dem Subventionszweck nicht mehr zu vereinbaren wäre und eine unangemessene Gestaltung darstelle. \n\n24\\. (2) Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 SubvG ein im Verwaltungsverfahren ergänzend anwendbares zwingendes Gewährungs- und Bewilligungsverbot für Subventionen enthält, also bei Vorliegen der Voraussetzungen zu einer ablehnenden Entscheidung führt, bei der die Behörde keinen Ermessensspielraum hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1996 - 11 C 5\u002F95, NJW 1996, 1766, juris Rn. 9; vom 23. April 2003 - 3 C 25\u002F02, NVwZ 2003, 1384, juris Rn. 22; BGH, Urteile vom 25\\. Oktober 2017 - 1 StR 339\u002F16, wistra 2018, 302 Rn. 80; vom 15. November 2022 - 6 StR 237\u002F21, wistra 2023, 123 Rn. 34 [\"Ausschlusstatbestand\"]). Allerdings hat das Berufungsgericht im Weiteren nicht beachtet, dass danach die Förderung insgesamt nicht hätte bewilligt werden dürfen und der Schaden in Höhe des gesamten Förderbetrags bestände, wenn ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorläge. \n\n25\\. (3) Auf diesem Rechtsfehler beruht das Berufungsurteil jedoch nicht. Denn die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt, wird von den Feststellungen nicht getragen. \n\n26\\. (a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die im Förderantrag der C. GmbH vom 29. Dezember 2003 angegebenen Investitionskosten bezüglich der Baukosten um 700.347,13 €, in dem Förderantrag der C. GmbH vom 18. Juli 2006 um 738.055,30 € und in dem Förderantrag der E. GmbH vom 20. April 2005 um 845.000 € überhöht dargestellt und auf Vorlage der überhöhten Rechnungen nachfolgend entsprechend überhöhte Fördersätze gezahlt. Die C. GmbH nutzte für ihre beiden Bauprojekte die Einschaltung unter anderem der D. AG als Generalunternehmer dazu, um überhöhte Beträge abzurechnen und als zu fördernde Leistung anzugeben, ohne dass von dieser entsprechende Leistungen erbracht wurden. Auch die E. GmbH bauschte durch die Einschaltung der I. Ltd. als weiteren Generalunternehmer die beim tatsächlichen Generalunternehmer (U. GmbH) angefallenen Baukosten auf, um so an erhöhte Fördermittel zu gelangen. \n\n27\\. (b) Aus diesen Feststellungen ergibt sich kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 4 Abs. 2 SubvG), sondern jeweils ein Scheingeschäft (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG). \n\n28\\. Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG). Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn einverständlich nur der äußere Anschein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorgerufen werden soll, dagegen die mit dem Geschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten sollen, also der Geschäftswille fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - 2 StR 243\u002F22, BGHSt 68, 33 Rn. 19 mwN). Danach liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei der Zwischenschaltung eines Generalunternehmers, um - wie hier - die Baukosten nur auf dem Papier zu erhöhen, kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, sondern ein Scheingeschäft vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2020 - 1 StR 559\u002F19, juris Rn. 4, 9; vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206\u002F13, BGHSt 59, 244 Rn. 13 f.; siehe weiter zu Abgrenzung BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - 2 StR 243\u002F22, BGHSt 68, 33 Rn. 18, 23, 27; Urteil vom 15. November 2022 - 6 StR 237\u002F21, wistra 2023, 123 Rn. 35; Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 449\u002F17, NStZ-RR 2019, 147, juris Rn. 41 ff.; Urteil vom 25\\. Oktober 2017 - 1 StR 339\u002F16, wistra 2018, 302 Rn. 74 ff.; siehe weiter, soweit das Berufungsgericht ausführt, es erfolge eine Co-Finanzierung aus Mitteln der EU BGH, Beschluss vom 22. August 2018 - 3 StR 449\u002F17, NStZ-RR 2019, 147, juris Rn. 52 ff.; Urteil vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339\u002F16, wistra 2018, 302 Rn. 84 ff.; Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 4 StR 572\u002F16, wistra 2018, 129 Rn. 8). \n\n29\\. (c) Die Qualifizierung als Scheingeschäft führt nicht zu einem höheren als dem vom Berufungsgericht angenommenen Schaden. Denn wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils maßgebend (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SubvG). Dies gilt auch für die Bestimmung der Schadenshöhe (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 \\- 1 StR 559\u002F19, juris Rn. 9, 12). Nach den Feststellungen betrafen die Scheingeschäfte nur die Baukosten, nicht aber auch die technischen Anlagen. \n\n30\\. (4) Der Senat ist an die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Zwischenschaltung von Unternehmen zum Aufblähen der Investitionskosten einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 SubvG darstellt, nicht gebunden. Zwar führt die Zulassung der Revision allein wegen der Höhe eines nach Grund und Höhe streitigen Anspruchs dazu, dass die Entscheidung zum Anspruchsgrund für das weitere Verfahren gemäß § 318 ZPO bindend wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - V ZR 258\u002F15, NJW 2017, 736 Rn. 24). Eine Bindung an Tatbestand und Entscheidungsgründe tritt jedoch nur insoweit ein, als sie den festgestellten Anspruch kennzeichnen, mithin dessen Inhalt bestimmen (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 187\u002F13, NJW-RR 2014, 1118 Rn. 17 mwN). Hier besteht der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB dem Grunde nach unabhängig davon, ob die Zwischenschaltung von Unternehmen rechtlich als Scheingeschäft (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SubvG) oder Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 4 Abs. 2 Satz 1 SubvG) zu qualifizieren ist. Denn falsche Angaben über subventionserhebliche Tatsachen (§ 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 a.F. StGB) liegen unabhängig davon vor (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2022 - 6 StR 237\u002F21, wistra 2023, 123 Rn. 34; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 339\u002F16, wistra 2018, 302 Rn. 80, 88; Beschlüsse vom 11. Oktober 2017 - 4 StR 572\u002F16, wistra 2018, 129 Rn. 7; vom 28. Mai 2014 - 3 StR 206\u002F13, BGHSt 59, 244 Rn. 13 f.). \n\n31\\. cc) Allerdings ist auch der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, das Verlangen und der Einsatz von Eigenmitteln habe allenfalls den Subventionszweck gehabt, nur nachhaltige Projekte zu fördern, unzutreffend. \n\n32\\. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten auf Rückzahlung der gesamten Fördermittel zu, weil die Angaben der C. GmbH und der E. GmbH zu den Eigenmitteln fehlerhaft gewesen seien und ohne das Vorhandensein von Eigenmitteln die Fördermittel insgesamt nicht ausgereicht worden wären. Dahinstehen könne, ob weder die C. GmbH noch die E. GmbH über die in den Förderanträgen angegebenen Eigenmittel verfügt hätten oder nicht. Das Verlangen und der Einsatz von Eigenmitteln hätten allenfalls den Subventionszweck gehabt, dass nur nachhaltige Projekte gefördert werden sollten, das heißt Projekte von Firmen, die auf solider finanzieller Grundlage gestanden hätten, so dass damit habe gerechnet werden können, dass das Investitionsvorhaben bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums verwirklicht sei und die geförderte Betriebsstätte für den in dem Bescheid angegebenen Zeitraum betrieben werde. Im Anschluss daran hat das Berufungsgericht auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2014 - 1 StR 13\u002F13, BGHSt 59, 205 Rn. 53 verwiesen. Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger behaupte selbst nicht, dass diese Voraussetzungen nicht vorlägen. Die Projekte seien verwirklicht worden. Die Betriebsstätten seien über Jahre betrieben worden. Der Kläger trage auch nicht vor, dass die angegebenen Arbeitsplätze nicht geschaffen worden seien. \n\n33\\. Das Berufungsgericht meint ersichtlich, wie sich aus der Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2014 - 1 StR 13\u002F13, BGHSt 59, 205 Rn. 53 ergibt, dass auch die Subventionsvoraussetzung bestimmter Eigenmittel stets nur die Nachhaltigkeit geförderter Projekte gewährleisten soll. Diese Beurteilung trifft nicht zu. Denn Anforderungen an Eigenmittel oder Eigenbeiträge können konkrete, materielle Fördervoraussetzungen darstellen (siehe etwa Senat, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15\u002F14, NJW-RR 2015, 275 Rn. 21 ff.; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 5 StR 228\u002F23, NJW 2024, 1827 Rn. 23; Urteil vom 8. März 2006 - 5 StR 587\u002F05, NStZ 2006, 625, juris Rn. 16 f.; Beschluss vom 13. Mai 1992 - 5 StR 440\u002F91, wistra 1992, 257, juris Rn. 8 f.). Handelte es sich um materielle Fördervoraussetzungen, hätten die Subventionen nicht gewährt werden dürfen und bestände der Schaden in Höhe der gesamten Förderung. Der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, geförderte Projekte seien verwirklicht und Betriebsstätten betrieben worden, belegt dann nicht, dass die Fördervoraussetzungen erfüllt waren. Die Beurteilung im jeweiligen Einzelfall kann vielmehr nur nach Maßgabe von Feststellungen zu Grundlagen und Ablauf des Subventionsverfahrens erfolgen (§ 264 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 a.F. StGB; siehe etwa BGH, Beschluss vom 25. April 2014 - 1 StR 13\u002F13, BGHSt 59, 205 Rn. 53: \"Investitionsvorhaben bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums verwirklicht und die geförderte Betriebsstätte für mindestens fünf Jahre über diesen Zeitpunkt hinaus betrieben\"; Urteil vom 8. Oktober 2014; vom 8. März 2006 - 5 StR 587\u002F05, NStZ 2006, 625 Rn. 16 ff., 24). Das Berufungsgericht hat solche Feststellungen nicht getroffen und demgemäß seiner Beurteilung auch nicht zugrunde legen können. \n\nIII.\n\n34\\. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit über den Hilfsantrag des Klägers hinsichtlich der Schadenshöhe zu seinem Nachteil entschieden worden ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n35\\. Für den Erfolg der Revision kommt es nicht mehr darauf an, ob sich das Berufungsgericht die Überzeugung, dass bei den Angaben zu technischen Anlagen überhöhte Rechnungen nicht feststellbar seien, verfahrensfehlerfrei gebildet hat. Sollte dies im weiteren Verfahren entscheidungserheblich sein, wird das Berufungsgericht insbesondere zu prüfen haben, ob dem Kläger hinsichtlich der Behauptung, die E. GmbH habe auch bezüglich der technischen Anlagen überhöhte Kosten geltend gemacht, eine nähere Darlegung nicht möglich bzw. zumutbar ist, während der Beklagte alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen, etwa weil er an den eingeschalteten General- und Subunternehmen selbst beteiligt war. In diesem Fall trifft den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast (vgl. [zu § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266 StGB] Senat, Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 343\u002F13, NZG 2015, 645 Rn. 11 mwN). **Rechtsbehelfsbelehrung** Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Seiters von Pentz Müller Allgayer Linder","BGH, Versäumnisurteil vom 28. Oktober 2025 - VI ZR 234\u002F21","2026-07-08T22:42:21.623Z","2026-07-10T22:08:38.686Z",{"id":74,"ecli":75,"slug":76,"caseNumber":77,"courtId":44,"decisionDate":78,"fullText":79,"summary":80,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":78,"parsedAt":81,"updatedAt":82},"4536","ECLI:DE:NEURIS:KORE701952026","ecli-de-neuris-kore701952026","2 StR 448\u002F25","2025-10-15T00:00:00.000Z","#  BGH, 15.10.2025, 2 StR 448\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 27. Januar 2025, soweit es sie betrifft,\n\na) in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;\n\nb) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass gegen den Angeklagten K. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.200 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Rostock zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten K. des Betruges, der Nötigung und des Diebstahls in acht Fällen schuldig gesprochen. Es hat ihn unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Rostock vom 29. August 2024 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.200 Euro angeordnet. Den Angeklagten B. hat es des Betruges und der Nötigung schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen die aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolge; im Übrigen sind sie unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zu den Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. \n\n3\\. 2\\. Die Strafaussprüche gegen beide Angeklagte halten hingegen der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n4\\. a) Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift zu dem Ausspruch über die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe gegen den Angeklagten K. ausgeführt: „Der Strafausspruch kann […] keinen Bestand haben. […] Das Landgericht hat in Bezug auf den Angeklagten schädliche Neigungen angenommen und daher eine Jugendstrafe verhängt […]. Dabei begründet das Landgericht die schädlichen Neigungen damit, dass der Angeklagte derzeit weder eine Schule besuche […] noch an einer beruflichen qualifizierenden Maßnahme teilnehme. Auch sonst seien deutlich positive Veränderungen in seiner Lebensführung seit der Begehung der Taten nicht festzustellen. Diese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat nicht bedacht, dass schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG in der Regel nur angenommen werden können, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel, aus denen sich eine Neigung zur Begehung von Straftaten ergibt, schon vor der Tat angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben und deshalb weitere Straftaten zu befürchten sind (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschluss vom 25. Februar 2025 – 2 StR 21\u002F25, juris Rn. 8 m. w. N.). […] Zum einen lässt sich den Urteilsgründen nicht hinreichend entnehmen, dass beim Angeklagten schon vor den hiesigen Taten Persönlichkeitsmängel vorlagen, aus denen sich eine Neigung zur Begehung von Straftaten ergibt. Zwar ist der Angeklagte vor den hiesigen Taten bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, jedoch lässt sich allein daraus – ungeachtet dessen, dass das Landgericht für die Begründung von schädlichen Neigungen keinen Bezug auf das strafrechtliche Vorleben des Angeklagten nimmt – noch nicht das Vorliegen von Persönlichkeitsmängeln herleiten. […] Von der Verfolgung des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln hat die Staatsanwaltschaft am 23. Juni 2023 nach § 45 Abs. 1 JGG abgesehen, was darauf hinweist, dass diese Tat als so geringfügig zu bewerten war, dass sie für die Annahme des Vorhandenseins schädlicher Neigungen nicht herangezogen werden kann (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 6. November 2024 – 2 StR 290\u002F24, juris Rn. 22). […] Die vor den hiesigen Taten erfolgte Verurteilung vom 19. Dezember 2023 wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung führte zu einer Weisung des Amtsgerichts Rostock. Zwar könnten die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten Hinweise auf Persönlichkeitsmängel des Angeklagten enthalten, jedoch lässt sich dies allein anhand der Mitteilung des Schuldspruchs nicht feststellen. Den jeweiligen Sachverhalt teilt das Landgericht nicht mit, sodass auch nicht überprüft werden kann, ob es sich gegebenenfalls um Gelegenheits-, Konflikt- oder Notdelikte handelt, welche wiederum nicht auf schädliche Neigungen hindeuten (vgl. dazu etwa Eisenberg\u002FKölbel, JGG, 26. Aufl., § 17 Rn. 26 m. w. N.). […] Inwieweit die der letzten Verurteilung vom 29. August 2024 zugrunde liegenden Taten auf bereits angelegte Persönlichkeitsmängel des Angeklagten schließen lassen, ist mangels Darlegung der Taten ebenfalls nicht überprüfbar. […] Auch die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten bzw. sein bisheriger Lebenslauf belegen noch keine schädlichen Neigungen. […] Insoweit ist zu besorgen, dass sich das Landgericht lediglich auf die Prüfung des Vorliegens von Persönlichkeitsmängeln zum Zeitpunkt des Urteils beschränkt hat. Aber auch diesbezüglich erweist sich das Urteil als rechtsfehlerhaft. Denn das Landgericht hat nicht ausreichend dargelegt, dass etwaige Persönlichkeitsmängel des Angeklagten im Urteilszeitpunkt noch vorgelegen haben. Dagegen könnte der vom Landgericht strafmildernd berücksichtigte Umstand sprechen, dass sich der Angeklagte von der Verbüßung des zweiwöchigen Arrestes nach der Verurteilung vom 29. August 2024 durchaus beeindruckt gezeigt hat. Inwieweit sich dies auf etwaige Persönlichkeitsmängel des Angeklagten ausgewirkt hat bzw. […] [trotzdem] weitere Straftaten zu befürchten sind, lässt das Gericht unerörtert. […] Die Bemessung der Jugendstrafe nach § 18 Abs. 2 JGG weist ebenfalls Rechtsfehler auf. […] Grundsätzlich ist zwar die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts auch bei der Bestimmung der Höhe der Jugendstrafe zu beachten. Die Begründung darf aber nicht wesentlich oder gar ausschließlich nach solchen Zumessungserwägungen vorgenommen werden, die auch bei Erwachsenen in Betracht kommen. Die Bemessung der Jugendstrafe erfordert vielmehr von der Jugendkammer, das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe unter erzieherischen Gesichtspunkten abzuwägen. Die Urteilsgründe müssen daher in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist. Eine formelhafte Erwähnung der erzieherischen Erforderlichkeit der verhängten Jugendstrafe genügt insoweit nicht (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 25. Februar 2025 – 2 StR 21\u002F25, juris Rn. 15 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die Formulierung der Jugendkammer, dass sie unter Berücksichtigung des Erziehungsbedarfs, der sich aus der bisherigen Entwicklung des Angeklagten und den vorgenannten, für und gegen ihn sprechenden Strafzumessungserwägungen ergebe, unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Rostock vom 29. August 2024 eine Jugendstrafe von einem Jahr für erforderlich hielt […], nicht. Eine aktuelle Bewertung des Erziehungsbedarfs des Angeklagten, die u.a. berücksichtigt, dass der Angeklagte zwei Wochen Jugendarrest verbüßt hat, wovon er sich durchaus beeindruckt gezeigt habe […], lassen die Urteilsgründe vermissen (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 25. Februar 2025 – 2 StR 21\u002F25, juris Rn. 16). […] Zudem hat das Landgericht nicht bedacht, dass bei Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 JGG das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung verliert. Die zuvor begangenen Straftaten sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu zu bewerten und zusammen mit der neuen Straftat zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen. Das zur Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe berufene Tatgericht hat daher im Rahmen der Strafzumessung eine neue, selbstständige und von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 12. März 2025 – 4 StR 73\u002F25, juris Rn. 4 m. w. N.). Daran fehlt es vorliegend. Die Jugendkammer hat bei Bemessung der Jugendstrafe zunächst allein die für die abgeurteilten Taten maßgeblichen Zumessungserwägungen dargestellt. Sodann hat sie unter Berücksichtigung des Erziehungsbedarfs, der sich aus der bisherigen Entwicklung des Angeklagten und den vorgenannten, für und gegen ihn sprechenden Strafzumessungserwägungen ergebe, unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Rostock vom 29. August 2024 eine Jugendstrafe von einem Jahr für erforderlich erachtet […]. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass sich das Landgericht der Notwendigkeit, eine neue, selbstständige Bewertung aller früher und jetzt abgeurteilten Taten vornehmen zu müssen, nicht bewusst war. Die Strafzumessungserwägungen beziehen sich lediglich auf die jetzt neu abzuurteilenden Taten. Eine Auseinandersetzung mit der früheren Entscheidung und ihrer Bedeutung für den Erziehungsbedarf lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Die Einbeziehung des vorangegangenen Urteils der Jugendkammer erfolgte somit lediglich formelhaft (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 12. März 2025 – 4 StR 73\u002F25, juris Rn. 5 f.). […] Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind mit aufzuheben, um dem neuen Tatgericht eine umfassende neue Prüfung zu ermöglichen (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 25. Februar 2025 – 2 StR 21\u002F25, juris Rn. 17).“ \n\n5\\. Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend: \n\n6\\. Das Landgericht hat zudem rechtsfehlerhaft übergangen, dass nicht lediglich das Urteil vom 29. August 2024 einzubeziehen war, sondern auch das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 19. Dezember 2023, das bereits das Urteil vom 29. August 2024 einbezogen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1992 – 1 StR 531\u002F92, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7). Das neue Tatgericht wird im Falle erneuter Verhängung von Jugendstrafe gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG über die in seinem Ermessen stehende Anrechnung des verbüßten Jugendarrests von zwei Wochen aus der Verurteilung vom 29. August 2024 zu entscheiden haben. \n\n7\\. b) Bei der Bemessung der Einzelfreiheitsstrafen gegen den Angeklagten B., der Entscheidung über die Unerlässlichkeit der Verhängung kurzzeitiger Freiheitsstrafen und der Beurteilung der Kriminalprognose hat das Landgericht jeweils zum Nachteil dieses Angeklagten eingestellt, dass er die abgeurteilten Taten am 16. April 2024 unter laufender Bewährung begangen habe. Der Senat kann die Richtigkeit dieser Erwägung nicht überprüfen, da die Urteilsgründe weder das Datum der Rechtskraft der Vorverurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe vom 16. November 2023 noch den Zeitpunkt des späteren Widerrufs der zunächst gewährten Strafaussetzung mitteilen. Der Rechtsfehler entzieht dem Strafausspruch gegen den Angeklagten B. insgesamt die Grundlage; die Sache bedarf insofern neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die Feststellungen mit auf, um neue widerspruchsfreie Feststellungen insbesondere zu der Vorverurteilung vom 16. November 2023 zu ermöglichen. \n\n8\\. 3\\. Der Einziehungsausspruch war aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts um die Anordnung der lediglich gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten K. auf den Einziehungsbetrag zu ergänzen. Die Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt eine Mitverfügungsgewalt des gesondert verfolgten Komplizen in den von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen betroffenen drei Diebstahlsfällen. Die daraus resultierende gesamtschuldnerische Haftung ist, ohne dass es einer namentlichen Bezeichnung des mithaftenden Gesamtschuldners bedürfte, im Tenor zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 – 2 StR 112\u002F25, Rn. 5 mwN). Dass das Landgericht nicht auch hinsichtlich der abgeurteilten Betrugstat eine Einziehungsentscheidung getroffen hat, beschwert die Angeklagten nicht. \n\n9\\. 4\\. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch. Ein die sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer begründender Umstand nach § 41 Abs. 1 JGG ist im zweiten Rechtsgang nicht mehr gegeben, was gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 JGG die sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts begründet. Menges Meyberg Lutz Zimmermann Herold","BGH, 15.10.2025, 2 StR 448\u002F25","2026-07-08T22:43:55.315Z","2026-07-10T22:08:57.031Z",{"id":84,"ecli":85,"slug":86,"caseNumber":87,"courtId":44,"decisionDate":88,"fullText":89,"summary":90,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":88,"parsedAt":91,"updatedAt":92},"4609","ECLI:DE:NEURIS:KORE726422025","ecli-de-neuris-kore726422025","2 StR 554\u002F24","2025-10-08T00:00:00.000Z","#  21 Betrugstaten im Rahmen des Aufrechterhaltens des Geschäftsbetriebs eines Unternehmens: Eine Tat nach den Grundsätzen des uneigentlichen Organisationsdelikts \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2024\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des Bankrotts in Tateinheit mit Untreue in elf Fällen, des Betruges in 21 tateinheitlichen Fällen und der Insolvenzverschleppung schuldig ist,\n\nb) aufgehoben\n\naa) in den Einzelstrafaussprüchen zu Fall II.4. der Urteilsgründe (Fälle 18 bis 38 der Anklageschrift),\n\nbb) im Gesamtstrafenausspruch und\n\ncc) im Einziehungsausspruch, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen von mehr als 4.376.929,11 Euro angeordnet ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „11 Fällen des Bankrotts, tateinheitlich begangen mit Untreue, 21 Fällen des Betruges sowie Insolvenzverschleppung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.567.629,11 Euro, überwiegend als Gesamtschuldnerin, angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Während die Verurteilung in den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe wegen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue in elf Fällen und wegen Insolvenzverschleppung keinen Bedenken begegnet, erweist sich die konkurrenzrechtliche Bewertung der rechtsfehlerfrei festgestellten 21 Fälle des Betruges (Fall II.4. der Urteilsgründe [Fälle 18 bis 38 der Anklageschrift]) als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Die Annahme, die Angeklagte habe in allen 21 Fällen des Betruges jeweils einen individuellen Tatbeitrag erbracht, findet in den Feststellungen keine Grundlage. \n\n3\\. Weil sich die Tatbeiträge der Angeklagten insgesamt auf das unveränderte Aufrechterhalten des Geschäftsbetriebs des Unternehmens mit mehreren Filialen und mehr als 70 Mitarbeitern bezogen, ohne dass ihr Handeln einzelnen Taten abgrenzbar zugeordnet werden kann, sind – wie vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt – sämtliche 21 Betrugstaten nach den Grundsätzen des uneigentlichen Organisationsdelikts zu einer Tat im Rechtssinne zusammenzufassen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2021 – 2 StR 307\u002F20, NStZ 2022, 232, 234 Rn. 27 mwN [insoweit in BGHSt 66, 219 ff. nicht abgedruckt]). \n\n4\\. Der Senat ändert entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch; § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich die Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. \n\n5\\. 2\\. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzelstrafen im Fall II.4. der Urteilsgründe (Fälle 18 bis 38 der Anklageschrift) und damit auch der Gesamtstrafe zur Folge. \n\n6\\. 3\\. Der Einziehungsausspruch hält der revisionsrechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge ebenfalls nur teilweise stand. \n\n7\\. Das Landgericht hat bei der Anordnung der Einziehung des – insoweit rechtsfehlerfrei ermittelten – Gesamtwertes der Taterträge aus den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe aus dem Blick verloren, dass bei der Durchsuchung am 3. Mai 2023 im Haus der Angeklagten Bargeld in Höhe von 190.700 Euro gefunden und sichergestellt wurde. Die Strafkammer hätte sich mit der Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass es sich bei dem Geld um Teile der von der Angeklagten am 19. April 2023 entnommenen Bargeldbestände aus den Kassen der Gesellschaft handelte, die nicht der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB, sondern der Originaleinziehung nach § 73 Abs. 1 StGB unterlagen, sofern nicht, wozu Feststellungen fehlen, die Banknoten und Münzen auf ein Justizkonto eingezahlt wurden und damit für eine gegenständliche Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nicht mehr zur Verfügung standen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 – 2 StR 386\u002F24, Rn. 6 f. mwN). In dieser Höhe hebt der Senat den – nicht der gesamtschuldnerischen Haftung unterfallenden – Einziehungsausspruch auf. \n\n8\\. 4\\. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil sie von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Weitere Feststellungen können – und müssen, soweit es den sichergestellten Betrag betrifft (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. September 2025 – 2 StR 388\u002F25, Rn. 6) – getroffen werden, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Menges Zeng Meyberg Grube Lutz","21 Betrugstaten im Rahmen des Aufrechterhaltens des Geschäftsbetriebs eines Unternehmens: Eine Tat nach den Grundsätzen des uneigentlichen Organisationsdelikts","2026-07-08T22:44:26.430Z","2026-07-10T22:09:04.535Z",{"id":94,"ecli":95,"slug":96,"caseNumber":97,"courtId":44,"decisionDate":98,"fullText":99,"summary":100,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":98,"parsedAt":101,"updatedAt":102},"5056","ECLI:DE:NEURIS:KORE727902025","ecli-de-neuris-kore727902025","3 StR 152\u002F25","2025-09-02T00:00:00.000Z","#  BGH, Beschluss vom 2. September 2025 - 3 StR 152\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Oktober 2024, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in vier Fällen, der Urkundenfälschung in 13 Fällen sowie der banden- und gewerbsmäßigen Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen schuldig ist.\n\n2\\. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte der Urkundenfälschung in zwei Fällen, der Beihilfe zur Urkundenfälschung sowie der gewerbs- und bandenmäßigen Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen schuldig ist;\n\nb) aufgehoben in den Aussprüchen über\n\naa) die Einzelstrafe in den Fällen II.5.3. bis II.5.6. der Urteilsgründe,\n\nbb) die Gesamtstrafe;\n\njedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3\\. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n4\\. Der Angeklagte G. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in vier Fällen, „gewerbsmäßiger“ Urkundenfälschung in vier Fällen, „davon in zwei Fällen jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen“, „bandenmäßiger“ Urkundenfälschung in zwei Fällen, Urkundenfälschung in sieben Fällen, „davon in einem Fall in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen“, sowie wegen banden- und gewerbsmäßiger Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen „in 33 tateinheitlichen Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten M. hat es wegen Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung „in vier tateinheitlichen zusammentreffenden Fällen“, „bandenmäßiger“ Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie wegen banden- und gewerbsmäßiger Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen „in 33 tateinheitlichen Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. \n\n2\\. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten G. führt zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten M. hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n3\\. 1\\. Die Strafkammer hat ‒ soweit hier von Bedeutung ‒ die nachfolgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n4\\. Der Angeklagte G. stellte zunächst allein und sodann gemeinsam mit dem Angeklagten M. sowie weiteren Mittätern gefälschte Impfausweise her. Anschließend veräußerten sie diese oder gaben sie unentgeltlich im Familien- und Freundeskreis weiter. Der Angeklagte M. half zudem bei der Errichtung einer neuen Produktionsstätte (Fälle II.5.3. bis 5.6. der Urteilsgründe). Diese Tat hat die Strafkammer in rechtlicher Hinsicht als Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 4, § 27 StGB gewertet. \n\n5\\. 2\\. Revision des Angeklagten G. \n\n6\\. a) Die Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführten Gründen ohne Erfolg. \n\n7\\. b) Die auf die Sachrüge des Angeklagten veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. \n\n8\\. aa) Die vom Landgericht betreffend den Angeklagten G. getroffenen Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und tragen die rechtliche Würdigung der Taten. Jedoch ist der Schuldspruch geringfügig zu ändern. In den Fällen II.3.1., 3.8., 3.9. und 4.1. der Urteilsgründe handelte der Angeklagte zwar gewerbs-, aber nicht bandenmäßig, wohingegen er in den Fällen II.5.1. und 5.2. zwar als Mitglied einer Bande, aber nicht gewerbsmäßig agierte. Er erfüllte mithin jeweils das Regelbeispiel des § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB, das allerdings im Schuldspruch keinen Ausdruck findet (BGH, Beschlüsse vom 18. März 2025 ‒ 3 StR 530\u002F24, juris Rn. 4; vom 9. Juli 2024 ‒ 3 StR 220\u002F24, juris Rn. 5, jeweils mwN). \n\n9\\. bb) Der Angeklagte G. ist somit der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in vier Fällen, der Urkundenfälschung in 13 Fällen sowie der banden- und gewerbsmäßigen Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Soweit im Tenor des angefochtenen Urteils eine gleichartige Tateinheit zum Ausdruck gebracht ist, ist dies entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 ‒ 3 StR 564\u002F19, BGHSt 65, 286 Rn. 84). \n\n10\\. c) Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. \n\n11\\. d) Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen, wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n12\\. e) Der geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten rechtfertigt es nicht, ihn teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). \n\n13\\. 3\\. Revision des Angeklagten M. \n\n14\\. Die insoweit veranlasste umfassende materiellrechtliche Prüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II.5.3. bis 5.6. der Urteilsgründe und zur Aufhebung der für diese Tat festgesetzten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Im Einzelnen: \n\n15\\. a) Die Annahme des Landgerichts, der vorgenannte Angeklagte habe in den Fällen II.5.3. bis 5.6. der Urteilsgründe Beihilfe zur banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung geleistet, ist bezüglich der Gewerbsmäßigkeit durchgreifend rechtsfehlerhaft. \n\n16\\. aa) Diese setzt stets ein eigennütziges Handeln voraus und damit einen vom Täter erstrebten Vermögenszufluss an sich selbst. Sie ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB; deshalb kann der Gehilfe nur dann nach § 267 Abs. 4, § 27 StGB verurteilt werden, wenn er selbst gewerbsmäßig handelte (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 ‒ 3 StR 343\u002F20, juris Rn. 4; Urteil vom 17. Oktober 2019 ‒ 3 StR 521\u002F18, BGHR StGB § 28 Abs. 2 Merkmal 3 Rn. 28 ff.; Beschlüsse vom 5. Februar 2019 ‒ 5 StR 413\u002F18, NStZ 2019, 277; vom 26. Februar 2014 ‒ 4 StR 584\u002F13, StraFo 2014, 215 f.; jeweils mit mwN). \n\n17\\. bb) Diese Vorgaben hat das Landgericht nicht bedacht. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte in den vorgenannten Fällen einen eigenen Vorteil erlangte oder anstrebte. Dies ergibt sich auch nicht aus ihrem Gesamtzusammenhang. Der Angeklagte erhielt zwar für jeden durch ihn veräußerten Impfausweis eine Entlohnung. Jedoch beschränkte sich seine Förderungshandlung in den Fällen II.5.3. bis 5.6. der Urteilsgründe auf die Errichtung einer neuen Produktionsstätte. Nach den Feststellungen sollte er auch nicht generell und unabhängig von eigenen Verkäufen am jeweiligen Gewinn beteiligt werden. \n\n18\\. b) Der Angeklagte ist daher in den Fällen II.5.3. bis 5.6. der Urteilsgründe der Beihilfe zur Urkundenfälschung unter Erfüllung des Regelbeispiels der Bandenmäßigkeit gemäß § 267 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 2, § 27 StGB schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend wie aus der Beschlussformel ersichtlich (§ 354 Abs. 1 StPO), wobei es entbehrlich ist, die gleichartige Tateinheit zum Ausdruck zu bringen. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. \n\n19\\. c) Im Übrigen hält der Schuldspruch rechtlicher Überprüfung stand. Allerdings bedarf er einer weiteren Modifikation, weil im Tenor weder die Verwirklichung des Regelbeispiels (BGH, Beschlüsse vom 18. März 2025 ‒ 3 StR 530\u002F24, juris Rn. 4 mwN) noch die gleichartige Tateinheit (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 ‒ 3 StR 564\u002F19, BGHSt 65, 286 Rn. 84) zum Ausdruck zu bringen ist. Der Angeklagte M. ist somit der Urkundenfälschung in zwei Fällen, der Beihilfe zur Urkundenfälschung sowie der gewerbs- und bandenmäßigen Vorbereitung der Herstellung von unrichtigen Impfausweisen schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StGB ab. \n\n20\\. d) Der Ausspruch über die Einzelstrafe in den Fällen II.5.3. und 5.6. der Urteilsgründe unterliegt angesichts der nunmehr gebotenen Anwendung des milderen Strafrahmens der Aufhebung. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Bewertung unter Anwendung der einschlägigen Sanktionsnorm auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Dies entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch seine Grundlage. Die Feststellungen sind dagegen rechtsfehlerfrei getroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind möglich. \n\n21\\. e) Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker Voigt","Gewerbsmäßigkeit als persönliches Merkmal bei Beihilfetat","2026-07-08T22:49:08.278Z","2026-07-10T22:09:47.982Z",{"id":104,"ecli":105,"slug":106,"caseNumber":107,"courtId":44,"decisionDate":108,"fullText":109,"summary":110,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":108,"parsedAt":111,"updatedAt":112},"5204","ECLI:DE:NEURIS:KORE722222025","ecli-de-neuris-kore722222025","6 StR 574\u002F24","2025-08-19T00:00:00.000Z","#  BGH, 19.08.2025, 6 StR 574\u002F24 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und K. wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. Januar 2024, soweit es sie betrifft,\n\na) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass schuldig sind \n\naa) der Angeklagte B. des Betrugs in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Wertpapierdienstleistungen und des unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug,\n\nbb) der Angeklagte K. der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit unerlaubtem Erbringen von Wertpapierdienstleistungen und des unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug,\n\nb) dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in Spanien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.\n\n2\\. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten B. und K. und die Revision des Angeklagten Br. werden verworfen.\n\n3\\. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Betrugs, wegen versuchten Betrugs und wegen unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten K. hat es wegen Beihilfe zum Betrug und wegen unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn eine Einziehungsentscheidung getroffen. Den Angeklagten Br. hat das Landgericht wegen unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Dagegen richten sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten; die Angeklagten K. und Br. beanstanden außerdem das Verfahren. Die Rechtsmittel der Angeklagten B. und K. haben jeweils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie ebenso wie die Revision des Angeklagten Br. unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen vertrieben die Angeklagten von Januar bis Juli 2017 Aktien der faktisch von dem gesondert verfolgten M. geführten E. Ltd. Seit Juli 2017 vertrieben die Angeklagten Aktien der von dem gesondert verfolgten C. geführten 4. Ltd.; der Angeklagte Br. war daran bis November 2019 beteiligt, die Angeklagten B. und K. setzten den Vertrieb bis Ende August 2021 fort. \n\n3\\. Die Aktien beider Unternehmen wurden telefonisch vertrieben, wobei K. den Vertrieb über eigene Unternehmen oder Subunternehmer koordinierte und B. unter anderem für die Verteilung der Anlegergelder zuständig war. Br. war Geschäftsführer und Mitgesellschafter einer der Vertriebsgesellschaften. Die für den Vertrieb der Aktien erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen hatten weder die Angeklagten noch die jeweiligen Unternehmen; das war den Angeklagten auch bewusst. \n\n4\\. Die Angeklagten B. und K. verwendeten beim Vertrieb der Aktien Unterlagen, die – wie beide wussten – zahlreiche für die Anlageentscheidung erhebliche unwahre Angaben enthielten, insbesondere über den Zweck des Unternehmens, den Verkäufer, die Höhe der Provisionen und die Listung an Börsen. Tatsächlich handelte es sich sowohl bei der E. Ltd. als auch bei der 4. Ltd. um Unternehmen, die lediglich dem Zweck dienten, Anlegergelder einzusammeln, nicht aber eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten oder Gewinne zu erwirtschaften („Schwindelunternehmen“), und deren Aktien dementsprechend wertlos waren. Dies erkannten die Angeklagten in Bezug auf die E. Ltd. indes bis zur Beendigung ihrer Vertriebstätigkeit für dieses Unternehmen nicht. Demgegenüber wurde den Angeklagten B. und K. im Laufe der Zeit bewusst, dass es sich bei der 4. Ltd. um ein Betrugssystem handelte; B. erkannte dies im Mai 2019, K. im August 2020. Gleichwohl setzten sie den Vertrieb von Aktien der 4. Ltd. fort, um den gesondert Verfolgten C. zu bereichern und mittelbar selbst weiter davon zu profitieren, insbesondere durch Provisionszahlungen. \n\n5\\. 2\\. Die Schuldsprüche gegen die Angeklagten B. und K. halten sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. a) Dies gilt zunächst, soweit das Landgericht diese Angeklagten in Bezug auf den Vertrieb von Aktien der 4. Ltd. auf der Grundlage von § 54 Abs. 1 Nr. 3 KWG jeweils wegen unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen verurteilt hat. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seinen die Angeklagten B. und K. betreffenden Antragsschriften ausgeführt: „Der Strafbarkeit nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG steht das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019\u002F2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12. Mai 2021 – Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG, BGBl. I 2021, S. 990) entgegen. Durch das zum 26. Juni 2021 in Kraft getretene Regelwerk wurden Wertpapierinstitute aus dem Anwendungsbereich des Kreditwesengesetzes (KWG) herausgelöst und in das neu geschaffene Gesetz überführt (vgl. Lendermann\u002FNemeczek\u002FSchroeter\u002FSteffen, WpIG, 1. Aufl., § 15 Rn. 2). An der Erlaubnispflicht hat sich allerdings nichts geändert (…) Das Tätigwerden ohne eine solche Erlaubnis bleibt auch weiterhin – nach § 82 WpIG – strafbewehrt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WpIG war die Tat des Angeklagten noch nicht beendet. (…) Der Angeklagte hat sich danach gemäß § 82 Abs. 1 WpIG i. V. m. § 15 Abs. 1 WpIG strafbar gemacht, weil er ohne Erlaubnis Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 WpIG erbracht hat. (…) § 265 StPO steht der Neufassung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der zumindest teilweise geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Auf den Strafausspruch hat die Neufassung keinen Einfluss. Der Strafrahmen des § 82 Abs. 1 WpIG ist identisch zu jenem des § 54 Abs. 1 KWG. Das Unrecht der Tat ist zudem unverändert.“ \n\n6\\. Dem schließt sich der Senat an. Er ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. b) Die Schuldsprüche gegen die Angeklagten B. und K. bedürfen der Ergänzung, soweit das Landgericht sie lediglich in Bezug auf den Vertrieb von Aktien der 4. Ltd. wegen unerlaubten Erbringens von „Finanzdienstleistungen“ verurteilt hat. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen fällt den Angeklagten B. und K. vielmehr auch im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Aktien der E. Ltd. in der Zeit von Januar bis Juli 2017 – und damit vor Inkrafttreten des WpIG – tateinheitlich zu dem insoweit jeweils ausgeurteilten Kapitalanlagebetrug (§ 264a Abs. 1 StGB) unerlaubtes Erbringen von Finanzdienstleistungen zur Last. \n\n7\\. Der Senat ergänzt die Schuldsprüche in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich die Angeklagten B. und K. auch insoweit nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert die Verböserung der Schuldsprüche ebenfalls nicht (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2024 – 6 StR 210\u002F24, Rn. 23 mwN). c) Der den Angeklagten B. betreffende Schuldspruch kann nicht bestehen bleiben, soweit das Landgericht ihn in Bezug auf den Vertrieb von Aktien der 4. Ltd. nicht nur wegen Betrugs, sondern außerdem tatmehrheitlich wegen versuchten Betrugs verurteilt hat. \n\n8\\. Das Landgericht hat die den Betrugstatbestand (§ 263 Abs. 1 StGB) verwirklichenden Tatbeiträge des Angeklagten B. rechtsfehlerfrei unter dem Gesichtspunkt des uneigentlichen Organisationsdelikts als einheitliche Tat angesehen. Bei dieser Sachlage ist für die tatmehrheitliche Verurteilung wegen versuchten Betrugs kein Raum. \n\n9\\. Der Wegfall des Schuldspruchs wegen versuchten Betrugs lässt die insoweit verhängte Freiheitsstrafe von sieben Monaten entfallen. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt davon indes unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Denn der Unrechts- und Schuldgehalt der dem Angeklagten B. zur Last fallenden einheitlichen (vollendeten) Betrugstat bleibt ungeachtet der rechtsfehlerhaften Bewertung als Betrug und versuchter Betrug unverändert. Es ist davon auszugehen, dass das Landgericht die für den Betrug verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ohne den Rechtsfehler deutlich höher bemessen hätte, der rechtsfehlerhafte Schuldspruch sich im Rahmen der Strafzumessung mithin allenfalls zugunsten des Angeklagten B. ausgewirkt hat. \n\n10\\. 3\\. Das Landgericht hat entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem die von den Angeklagten B. und K. in Spanien erlittene Freiheitsentziehung auf die gegen sie erkannten Gesamtfreiheitsstrafen anzurechnen ist. Diese Entscheidung muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410\u002F77, BGHSt 27, 287, 288). Der Senat setzt den Anrechnungsmaßstab in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst fest, weil hier nur eine Anrechnung im Verhältnis von 1 : 1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2023 – 1 StR 164\u002F23, Rn. 3). \n\n11\\. 4\\. Der Angeklagte Br. trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO). Der geringfügige Erfolg der Revisionen der Angeklagten B. und K. lässt es nicht unbillig erscheinen, auch diese Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Bartel Tiemann Fritsche von Schmettau Dietsch","BGH, 19.08.2025, 6 StR 574\u002F24","2026-07-08T22:50:41.562Z","2026-07-10T22:10:02.104Z",{"id":114,"ecli":115,"slug":116,"caseNumber":117,"courtId":44,"decisionDate":118,"fullText":119,"summary":120,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":118,"parsedAt":121,"updatedAt":122},"5225","ECLI:DE:NEURIS:KORE726572025","ecli-de-neuris-kore726572025","2 StR 283\u002F25","2025-08-13T00:00:00.000Z","#  Gegenstand der Urteilsfindung; Vermögensschaden beim Betrug bei Handel mit exklusiven Nischenprodukten \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. September 2024 wird\n\na) das Verfahren im Umfang der als „Fall 16 der Anklageschrift“ abgeurteilten Tat eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorgenannte Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, aufgehoben\n\naa) im Fall 6 der Anklageschrift mit den Feststellungen zum Vermögensschaden,\n\nbb) im Gesamtstrafenausspruch,\n\ncc) im Einziehungsausspruch und\n\ndd) im Adhäsionsausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und über die durch das Adhäsionsverfahren und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in neun Fällen, wegen Betruges sowie wegen strafbarer Kennzeichenverletzung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und ihn von weiteren Vorwürfen freigesprochen. Es hat eine Einziehungs- und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. \n\n2\\. 1\\. Gegenstand der Verurteilungen waren nach den Feststellungen und Wertungen der Wirtschaftsstrafkammer strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Nachbauten („Aufbauten“) von Rennwagen nach dem Vorbild historischer Kraftfahrzeuge in der Werkstatt der vom Angeklagten geführten S GmbH in den Jahren von 2013 bis 2019. Für die Anträge auf Zulassung der nachgebauten Fahrzeuge zum Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr verwendete der Angeklagte in neun Fällen gegenüber dem Straßenverkehrsamt auf seine Veranlassung hin gefälschte Herkunftsnachweise fiktiver Aussteller, die eine Eigenschaft als Originalfahrzeug suggerierten. In vier Fällen benutzte der Angeklagte im geschäftlichen Verkehr zum Vertrieb solcher Fahrzeuge jeweils ein mit einer Wortmarke der Nebenklägerin identisches Zeichen ohne deren Zustimmung. Im Fall 6 der Anklageschrift täuschte er den Käufer eines Nachbaus nach dem Vorbild eines Porsche 911 Carrera RS 2.7 erfolgreich über dessen Alter und Herkunft, weil es sich nicht um ein Originalfahrzeug aus dem Jahr 1973, sondern um ein nach historischem Vorbild neu aufgebautes Fahrzeug handelte. \n\n3\\. 2\\. Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO einzustellen, soweit das Landgericht den Angeklagten als „Fall 16 der Anklageschrift“ wegen Urkundenfälschung verurteilt hat. Insofern besteht ein Verfahrenshindernis, weil die abgeurteilte Tat nicht Gegenstand der Anklage geworden und eine Nachtragsanklage (§ 266 Abs. 2 StPO) nicht erhoben worden ist. \n\n4\\. a) Die Urteilsfindung hat die Tat im verfahrensrechtlichen Sinne zum Gegenstand (§ 264 Abs. 1 StPO). Diese bestimmt sich nach dem von der zugelassenen Anklage umschriebenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Sie erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet (BGH, Beschluss vom 23. September 2020 – 2 StR 606\u002F19, Rn. 4 mwN). Liegen nach dieser Maßgabe verschiedene Lebenssachverhalte und mithin mehrere selbständige prozessuale Taten vor, so sind diese nur dann vollumfänglich Gegenstand der Urteilsfindung, wenn sich nach dem aus der Anklageschrift erkennbaren Willen der Staatsanwaltschaft ergibt, dass sie sämtlich einer Aburteilung zugeführt werden sollen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 407\u002F12, Rn. 10; Beschluss vom 23. September 2020 – 2 StR 606\u002F19, Rn. 4, jew. mwN; vgl. auch BeckOK-StPO\u002FEschelbach, 56. Ed., § 264 Rn. 16 f.). \n\n5\\. b) Das Landgericht hat als „Fall 16 der Anklageschrift“ die Fälschung und Verwendung von Herkunftsnachweisen des Nachbaus eines Ford GT gegenüber dem Straßenverkehrsamt des Kreises D abgeurteilt. Dieses Fahrzeug wurde auf der Grundlage der gefälschten Nachweise am 31. Oktober 2013 unter der Fahrgestellnummer GT 102 zum Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. \n\n6\\. aa) Die Wirtschaftsstrafkammer hat damit aus dem Blick verloren, dass dieses Geschehen nicht der Gegenstand des Verfolgungswillens der Staatsanwaltschaft im Fall 16 der Anklageschrift geworden ist. Konkretisierung wie wesentliches Ergebnis der Ermittlungen der vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Anklageschrift vom 19. November 2020 behandeln die Fälschungen zur Vorbereitung der Anmeldung des Nachbaus des Ford GT im Jahr 2013 ausdrücklich – und rechtlich zutreffend – als zur Zeit der Anklage bereits verjährt. Die verjährte Tat sollte nach dem erkennbaren Willen der Staatsanwaltschaft nicht einer Aburteilung zugeführt, sondern lediglich als Einkleidung und Beginn der dem Angeklagten und dem ehemaligen Mitangeklagten Dr. F gemeinsam zur Last gelegten strafbaren Handlungen dargestellt werden. \n\n7\\. bb) Gegenstand des Verfolgungswillens im Fall 16 der Anklageschrift ist stattdessen erkennbar erst das in der Anklage nachfolgend dargestellte Geschehen um die spätere Anmeldung eines anderen Nachbaus nach dem Vorbild eines Porsche 550. Dieses Fahrzeug wurde nach dem Ergebnis der Ermittlungen auf der Grundlage gefälschter Herkunftsnachweise am 16. Dezember 2014 auf Veranlassung des Angeklagten durch das Straßenverkehrsamt des Kreises D mit der Fahrgestellnummer A0136 zum Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Diese selbständige weitere Tat im verfahrensrechtlichen Sinn hat das Landgericht bei der Urteilsfindung jedoch nicht in den Blick genommen. \n\n8\\. c) Das Verfahrenshindernis zieht die Einstellung des Verfahrens wegen des abgeurteilten Geschehens um die Anmeldung des Ford GT bis zum 31. Oktober 2013 nach sich. Der Senat weist darauf hin, dass das Verfahren über den Vorwurf der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Anmeldung des Porsche 550 im Jahr 2014 bei der Wirtschaftsstrafkammer anhängig geblieben ist. Eine Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung im zweiten Rechtsgang wird sich anbieten. \n\n9\\. 3\\. Die Verurteilung im Fall 6 der Anklageschrift wegen Betruges zum Nachteil des Käufers M hat keinen Bestand. Die Feststellungen des Landgerichts dazu, ob dem Käufer des zum Preis von 1,1 Millionen Euro verkauften Nachbaus des Porsche 911 Carrera RS 2.7 ein Vermögensschaden entstand, sind lückenhaft und widersprüchlich. \n\n10\\. a) Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar auch zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens des Verfügenden führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 731\u002F08, BGHSt 53, 199, 201 mwN). Wird bei einem Kauf über Umstände getäuscht, die den Verkehrswert der Sache maßgeblich mitbestimmen, erleidet der dadurch zum Kaufabschluss bewogene Kunde einen Schaden regelmäßig nur dann, wenn die Sache objektiv den vereinbarten Preis nicht wert ist (BGH, Urteil vom 27. Juni 2012 – 2 StR 79\u002F12, NStZ 2012, 629). \n\n11\\. b) Die Feststellungen der Urteilsgründe verhalten sich zum Wert des ihm am 26. Juni 2017 verkauften und am 7. März 2019 übereigneten Nachbaus nicht. Die Wirtschaftsstrafkammer hat im Rahmen der Begründung der Adhäsionsentscheidung vielmehr ausgeführt, dass sie von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag auf Ersatz des Betrugsschadens gemäß § 406 Abs. 1 Satz 5 StPO deshalb abgesehen habe, weil die ansonsten erforderliche Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Werts des Nachbaus sowie zur Höhe der durch dessen mehrjährige Nutzung erzielten Gebrauchsvorteile zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens geführt hätte. Es habe sich nicht um ein handelsübliches Kraftfahrzeug, sondern ein aufwendig zu bewertendes exklusives Nischenprodukt gehandelt. Das Landgericht hat mit diesen Ausführungen rechtsfehlerhaft verkannt, dass es auf beweiswürdigend unterlegte Feststellungen zur Entstehung eines Vermögensschadens für den Beleg der Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB gerade ankam. \n\n12\\. Es hat zudem einerseits in der Strafzumessung zum Fall 6 der Anklageschrift das Regelbeispiel nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB herangezogen und dies ohne nähere Erörterung mit dem weit über die Regelgrenze von 50.000 Euro hinausgehenden Schaden begründet. Andererseits hat es die Anordnung der Einziehung von Wertersatz in Höhe von 50.000 Euro damit gerechtfertigt, bei diesem Einziehungsbetrag handele es sich um den nach seiner – nicht näher begründeten – Einschätzung im Fall 6 der Anklageschrift mindestens entstandenen Schaden. \n\n13\\. c) Der Senat kann auf der Grundlage der lückenhaften und widersprüchlichen Feststellungen angesichts der Eigenschaft des Fahrzeugs als exklusives Nischenprodukt und dessen rechtsfehlerfrei festgestellter mehrjähriger erfolgreicher Verwendung als siegfähiges Rennfahrzeug nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass der Nachbau sogar den vertragsgemäß entrichteten Preis wert war und dem Käufer kein Vermögensschaden entstand. Der Rechtsfehler entzieht mithin dem Schuldspruch wegen (vollendeten) Betruges den Boden. Er zieht die Aufhebung der Feststellungen zum Vermögensschaden nach sich; die übrigen Feststellungen sind nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). \n\n14\\. 4\\. Die Aufhebung der Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr im Fall 6 der Anklageschrift entzieht dem Gesamtstrafenausspruch und den allein auf diesen Fall bezogenen Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen die Grundlage. Der Senat bemerkt insofern ergänzend: \n\n15\\. a) Das neue Tatgericht wird bei der Gesamtstrafenbildung in den Blick nehmen können, dass der Angeklagte nach den Feststellungen über einen Zeitraum von mehr als viereinhalb Jahren unter Auflagen vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont gewesen ist. \n\n16\\. b) Der Verletzte ist nicht namentlich als Begünstigter der Wertersatzeinziehung in den Urteilstenor aufzunehmen (vgl. näher BGH, Beschluss vom 29. April 2020 – 3 StR 532\u002F19, StV 2021, 571, 573 f. Rn. 21 ff.). \n\n17\\. c) Dass das Landgericht in der Urteilsformel die Adhäsionsanträge vom 8. Januar 2021 insgesamt für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt hat, steht in einem nicht aufgelösten Widerspruch dazu, dass es ausweislich der Urteilsgründe zwar einen materiellen Schaden im Fall 6 der Anklageschrift dem Grunde nach bejahen, jedoch von einer Entscheidung über das geltend gemachte Schmerzensgeld und die Feststellungsanträge insgesamt absehen wollte. \n\n18\\. 5\\. Im Umfang der Schuld- und Strafaussprüche zu den verbleibenden Fällen hat die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zeng Meyberg Schmidt Zimmermann Herold","Gegenstand der Urteilsfindung; Vermögensschaden beim Betrug bei Handel mit exklusiven Nischenprodukten","2026-07-08T22:51:12.047Z","2026-07-10T22:10:04.251Z",{"id":124,"ecli":125,"slug":126,"caseNumber":127,"courtId":44,"decisionDate":128,"fullText":129,"summary":130,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":128,"parsedAt":131,"updatedAt":132},"5298","ECLI:DE:NEURIS:KORE722152025","ecli-de-neuris-kore722152025","6 StR 239\u002F24","2025-08-07T00:00:00.000Z","#  Betrug durch Abrechnung von Pflegeleistungen gegenüber Kranken- und Pflegekassen \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18\\. Dezember 2023 mit den zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben.\n\n2\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „gewerbsmäßigen Betruges“ in 76 Fällen unter Auflösung einer Gesamtstrafe aus einer früheren Verurteilung und Einbeziehung der dort verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer einen Vollstreckungsabschlag von fünf Monaten gewährt; das in dem früheren Urteil angeordnete Berufsverbot und die damalige Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld hat es aufrechterhalten. Zudem hat es – unter Berücksichtigung der Einziehung aus dem rechtskräftigen Urteil – die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.282.814,17 Euro angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nI.\n\n2\\. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n3\\. Die Angeklagte gründete im Jahr 2011 die E. Pflege- und Betreuungsdienst UG, die sie später in die E. GmbH umwandelte. Mit dieser Gesellschaft, deren alleinige Geschäftsführerin sie war, betrieb sie zunächst einen ambulanten Pflegedienst und ab 2013 zusätzlich drei stationäre Pflegeeinrichtungen. Für die stationäre und ambulante Pflege schloss die Angeklagte für die E. GmbH mit drei Kranken- und Pflegekassen (BKK L. , AOK Pflegekasse und AOK Krankenkasse) Verträge nach dem SGB XI, SGB V und eine Zusatzvereinbarung für die Versorgung von Intensivpflegepatienten nach dem SGB V. In den Verträgen verpflichtete sie sich, zur Sicherung der Qualität der Pflegeleistungen eine „verantwortliche Pflegefachkraft“, von den Vertragsparteien auch als Pflegedienstleitung (PDL) bezeichnet, sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen. Die Pflegeleistungen waren ausweislich der getroffenen Vereinbarungen unter ständiger Verantwortung der Pflegedienstleitung zu erbringen. \n\n4\\. Im März 2012 stellte die Angeklagte, die selbst nicht über eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügte, die Zeugin D. als Pflegedienstleitung ein, die jedoch, wie die Angeklagte wusste, diese Aufgaben nicht wahrnahm, sondern im regulären Schichtbetrieb eingesetzt wurde. Bald darauf vereinbarten die Angeklagte und die Zeugin auch ausdrücklich, dass diese „nicht mehr PDL sein sollte“. Nachdem die Zeugin ihre Tätigkeit für die E. GmbH beendet hatte, gab die Angeklagte im Mai 2013 gegenüber den Kranken- und Pflegekassen bewusst wahrheitswidrig an, die Zeugin M. nehme nunmehr die Aufgaben der Pflegedienstleitung wahr. Weder die Zeugin noch andere Personen übten die Funktion einer Pflegedienstleitung aus. \n\n5\\. Von Mai 2013 bis Ende August 2015 übersandte die Angeklagte in 76 Fällen Rechnungen an die drei Kranken- und Pflegekassen, obwohl sie wusste, dass sie keinen Anspruch auf Vergütung der geltend gemachten Leistungen hatte, weil sie ‒ entgegen ihrer wahrheitswidrigen Angaben gegenüber den Kranken- und Pflegekassen ‒ keine verantwortliche Pflegefachkraft beschäftigte. Mit Geltendmachung der Ansprüche erklärte sie zugleich, dass die Pflegeleistungen vertragsgerecht erbracht worden seien. Im Vertrauen auf die Richtigkeit ihrer Angaben beglichen die Sachbearbeiter der Kranken- und Pflegekassen die von der Angeklagten monatlich eingereichten Rechnungen in Höhe von insgesamt 1.283.413,39 Euro. Davon zahlte die E. GmbH 1.627,78 Euro auf Aufforderung der AOK Krankenkasse zurück. \n\n6\\. Bereits im Jahr 2013 gingen erste Beschwerden über die Arbeit der E. GmbH bei den Kranken- und Pflegekassen ein. Im Zuge dessen stellten deren medizinische Dienste fest, dass Leistungen, die besonders qualifizierten Pflegefachkräften vorbehalten waren, von Pflegehelfern ausgeführt worden waren. Deswegen kündigten die Kranken- und Pflegekassen die Verträge erstmals zum 15. Mai 2014. Hiergegen erlangte die Angeklagte einstweiligen Rechtsschutz in einem Verfahren des Sozialgerichts Rostock mit der Folge, dass die Verträge zunächst weiterliefen. Zum 15. Juni 2015 kündigten die Kranken- und Pflegekassen die Verträge erneut und stützten diese Kündigungen nunmehr auf das Fehlen einer Pflegedienstleitung. Auch hiergegen ersuchte die Angeklagte einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht Rostock. In dem Verfahren schlossen die Parteien am 15. September 2015 einen Vergleich, wonach die Verträge bis zum 15. Oktober 2015 weiterliefen. Eine Regelung zu etwaigen Rückforderungsansprüchen enthielt der Vergleich nicht. \n\nII.\n\n7\\. 1\\. Die Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. \n\n8\\. 2\\. Der Schuldspruch wegen Betruges in 76 Fällen (§ 263 Abs. 1, § 53 StGB) hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. \n\n9\\. a) Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angeklagte die Sachbearbeiter der Kranken- und Pflegekassen durch die Einreichung der Rechnungen jeweils über das Vorliegen einer den Zahlungsanspruch begründenden Tatsache täuschte, indem sie konkludent wahrheitswidrig vorgab, Pflegeleistungen durch Pflegepersonal erbracht zu haben, das unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stand. \n\n10\\. aa) Eine Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB kann auch konkludent erfolgen. Der einer ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung beizumessende Inhalt ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der Empfängerhorizont maßgeblich und auf die Erwartungen der Beteiligten abzustellen, die ihrerseits durch die normativen Bezüge geprägt werden, in denen die Erklärung steht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2024 ‒ 5 StR 498\u002F23, Rn. 35). \n\n11\\. In der Geltendmachung einer Forderung kann eine konkludente Täuschung über Tatsachen liegen, wenn mit dem Einfordern der Leistung ein Bezug zu einer unzutreffenden Tatsachenbasis hergestellt oder das Vorliegen eines den Anspruch begründenden Sachverhalts behauptet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 − 1 StR 138\u002F21, NStZ 2023, 37, 38; Urteil vom 14. März 2019 – 4 StR 426\u002F18, NJW 2019, 1759). Im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Forderung erwartet der Rechtsverkehr in erster Linie eine wahrheitsgemäße Darstellung, soweit die Tatsache wesentlich für die Beurteilung des Anspruchs ist und der Adressat sie aus seiner Situation nicht ohne Weiteres überprüfen kann (vgl. BGH, Urteil vom 4\\. Dezember 2024 ‒ 5 StR 498\u002F23, Rn. 35). Liegen keine Besonderheiten vor, kann das Tatgericht regelmäßig von allgemein verbreiteten, durch die Verkehrsanschauung und den rechtlichen Rahmen bestimmten Erwartungen auf den tatsächlichen Inhalt konkludenter Kommunikation schließen (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2006 – 5 StR 181\u002F06, Rn. 19 ff. mwN). In diesem Sinne konkludent täuscht ein Täter, der gegenüber einem Leistungsträger tatsächlich erbrachte Leistungen abrechnet, ohne hierzu berechtigt zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 – 1 StR 535\u002F16, Rn. 4; Beschluss vom 16. Juni 2014 – 4 StR 21\u002F14, NStZ 2014, 640, 641). \n\n12\\. bb) Das Landgericht hat tragfähig begründet, dass die Angeklagte mit Einreichung der Rechnungen über die erbrachten Pflegeleistungen konkludent wahrheitswidrig auch erklärte, dass die geltend gemachten Pflegeleistungen unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft erbracht wurden. Es ist im Wege der Auslegung, die allein dem Tatgericht obliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 ‒ 4 StR 21\u002F14, Rn. 20), nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erbringung der Pflegeleistungen unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft nach den insoweit maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen von besonderer Bedeutung für die Frage der Erstattungsfähigkeit der erbrachten Pflegeleistungen war. Hiergegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. \n\n13\\. Die für die Leistungserbringung in stationären Pflegeinrichtungen und für ambulante Pflegedienste gleichermaßen (vgl. BSGE 103, 78 Rn. 15, 17 zu § 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI und Rn. 22 zu § 71 Abs. 1 SGB XI) zentrale Voraussetzung ist nicht nur für die „Zulassung“ eines Leistungserbringers, also für den Abschluss eines Versorgungsvertrags mit den Kranken- und Pflegekassen, sondern auch für die Abrechnungsfähigkeit der Pflegeleistungen von besonderer Bedeutung. Die Leistungserbringung unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft setzt voraus, dass sie die Pflegeleistungen zumindest in ihren Grundzügen selbst festlegt, ihre Durchführung organisiert und angemessen überwacht (vgl. BSGE 103, 78 Rn. 15, 17 zu § 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI). \n\n14\\. Damit soll sichergestellt werden, dass die „pflegerische Gesamtverantwortung“ durch hinreichend qualifiziertes Fachpersonal wahrgenommen wird (vgl. BSG, aaO, Rn. 18 unter Hinweis auf BT-Drucks. 12\u002F5952 S. 45 zu § 80 SGB XI). Die Einbindung einer verantwortlichen Pflegekraft in die Leistungserbringung soll die Qualität der Pflege garantieren; zugleich kommt ihr die Aufgabe zu, für eine den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen genügende Umsetzung der Pflegeansprüche Sorge zu tragen und die widerstreitenden Interessen im „Dreiecksverhältnis“ zwischen Pflegekasse, Leistungserbringer und Versicherten in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BSG, aaO, Rn. 20). Die gesetzlichen Regelungen zum Erfordernis einer verantwortlichen Pflegefachkraft zielen auf die selbstständige Sicherung der Pflegequalität. Die geforderte berufliche Qualifikation befähigt die Pflegefachkraft, insbesondere die Anwendung der Qualitätsmaßstäbe im Pflegebereich, die fachliche Planung der Pflegeprozesse, die fachgerechte Führung der Pflegedokumentation, die am Pflegebedarf orientierte Dienstplanung der Pflegekräfte sowie die regelmäßige Durchführung der Dienstbesprechungen innerhalb des Pflegebereichs zu verantworten (vgl. BSG, aaO). Die gesetzlichen Regelungen einschließlich der Verpflichtungen zur regelmäßigen Fortbildung belegen, dass die Qualität der Pflege nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht nur von der Qualifikation im unmittelbaren Betreuungsverhältnis zwischen Pflegekräften und Versicherten abhängig ist, sondern auch von der Steuerung der Pflegeprozesse durch eine ausgebildete Pflegefachkraft (vgl. BSG, aaO, Rn. 28). Neben der selbstständigen Sicherung der Pflegequalität kommt der Pflegefachkraft auch die Verantwortung zu, im Interesse der Kranken- und Pflegekassen für eine an den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen orientierte Umsetzung der Pflegeprozesse Sorge zu tragen. \n\n15\\. b) Ausweislich der beweiswürdigend tragfähig belegten Feststellungen gingen die zuständigen Sachbearbeiter der Kranken- und Pflegekassen in der Folge irrtümlich davon aus, dass die Pflegeleistungen wie vertraglich vereinbart erbracht worden waren und bezahlten die Rechnungen. \n\n16\\. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Landgericht von einem Irrtum auch für den Tatzeitraum ab Juni 2015 ausgegangen, nachdem die Pflegeverträge bereits gekündigt waren. Die Strafkammer hat berücksichtigt, dass bei arbeitsteilig tätigen Unternehmen, Körperschaften und Personenmehrheiten in der Regel auch festzustellen ist, wer im konkreten Fall auf welcher Grundlage und mit welchen Vorstellungen die Entscheidung über die Erbringung der vom Täter erstrebten Leistung getroffen und damit die Verfügung vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 – 3 StR 161\u002F02, NJW 2003, 1198, 1199). Denn bei – wie hier – juristischen Personen oder Behörden, die als solche nicht Subjekt eines Irrtums sein können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 2019 – 3 StR 286\u002F18; vom 13. Januar 2010 – 3 StR 500\u002F09, NStZ-RR 2010, 146; vom 27. März 2012 – 3 StR 472\u002F11, NStZ 2012, 699), kommt es auf das Vorstellungsbild derjenigen natürlichen Person an, die die Vermögensverfügung getroffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 – 3 StR 161\u002F02, NJW 2003, 1198, 1199; MüKo-StGB\u002FHefendehl, 4. Aufl., § 263 Rn. 334; Tübinger Kommentar\u002FPerron, StGB, 31. Aufl., § 263 Rn. 41a; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 263 Rn. 67; Weißer, GA 2011, 333, 346; Eisele, ZStW 2004, 15, 28). \n\n17\\. Nach den Feststellungen des Landgerichts gingen die Rechnungen über die Pflegeleistungen bei den jeweiligen Sachbearbeitern der Kranken- und Pflegekassen ein und wurden ausschließlich von diesen überprüft. Die dazu zeugenschaftlich vernommenen Sachbearbeiter der AOK und BKK L. haben zur Überzeugung der Strafkammer glaubhaft bekundet, ihnen sei bei der Prüfung und Begleichung der Rechnungen nicht bekannt gewesen, dass die Pflegeverträge bereits zum Juni 2015 gekündigt waren. \n\n18\\. c) Den Kranken- und Pflegekassen ist durch die Bezahlung der Rechnungen ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB entstanden. \n\n19\\. aa) Ein solcher tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts des Vermögens des Verfügenden führt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 – 4 StR 21\u002F14, Rn. 24, NStZ 2014, 640, 642; Urteil vom 27. Juni 2012 – 2 StR 79\u002F12, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 77; Beschlüsse vom 25. Januar 2012 – 1 StR 45\u002F11, BGHSt 57, 95, Rn. 75; vom 5. Juli 2011 – 3 StR 444\u002F10, NStZ-RR 2011, 312). \n\n20\\. bb) Bei der Bemessung des Schadensumfangs ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der den Pflege- und Krankenkassen entstandene Schaden dem Gesamtbetrag der an den Pflegedienst geleisteten Zahlungen entspricht. Dem steht nicht entgegen, dass Pflegeleistungen in gewissem Umfang erbracht worden sind. Denn maßgeblich ist insoweit die für den Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende streng formale Betrachtungsweise (BSGE 39, 288, 290; BSGE 133, 17, Rn. 20), nach der eine Leistung insgesamt nicht erstattungsfähig ist, wenn sie in Teilbereichen nicht den gesetzlichen oder vereinbarten Anforderungen genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 1994 – 4 StR 280\u002F94, NStZ 1995, 85, 86; Urteil vom 5. Dezember 2002 – 3 StR 161\u002F02, NStZ 2003, 313, Rn. 11; Beschlüsse vom 25. Januar 2012 – 1 StR 45\u002F11, NJW 2012, 1377, Rn. 81 f.; vom 16. Juni 2014 – 4 StR 21\u002F14, NStZ 2014, 640, Rn. 28 f.; Urteil vom 19. August 2020 – 5 StR 558\u002F19, NJW 2021, 90, Rn. 49; Beschluss vom 20. Oktober 2021 – 1 StR 375\u002F21, NStZ-RR 2022, 115). \n\n21\\. Der Vergütungsanspruch entfällt, wenn – wie hier – Pflegeleistungen nach dem SGB XI und V geltend gemacht werden, die entgegen §§ 71, 72 SGB XI (Pflegekassen) und § 132a SGB V (Krankenkassen) in Verbindung mit den jeweiligen Rahmenverträgen und den in Bezug genommenen Richtlinien sowie den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen ohne eine verantwortliche Pflegefachkraft erbracht wurden (vgl. Sächsisches LSG , Urteil vom 18. Dezember 2009 – L 1 KR 89\u002F06; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2016 – L 9 KR 9\u002F14, Rn. 23 ff.; LSG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 – L 1 KR 39\u002F15, Rn. 49 ff. unter Hinweis auf § 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich insoweit nicht nur um einen formalen Verstoß in der Organisation eines Pflegedienstes, sondern um einen bedeutsamen qualitativen Mangel der zu erbringenden Pflegeleistungen (s.o. II.2.a.bb.). \n\n22\\. Bei dieser Sachlage hatte die Angeklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Kranken- und Pflegekassen auf Erstattung der geltend gemachten Pflegeleistungen, so dass ihnen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Schaden in voller Höhe entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2020 – 5 StR 558\u002F19, aaO; Beschluss vom 16. Juni 2014 – 4 StR 21\u002F14, aaO; zu Corona-Tests vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2024 – 5 StR 498\u002F23, Rn. 43). \n\n23\\. d) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts handelte die Angeklagte auch vorsätzlich und in der Absicht, der E. GmbH einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. \n\n24\\. 3\\. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Jedoch kann die Einziehungsanordnung nicht bestehen bleiben. \n\n25\\. a) Das Landgericht ist in rechtlicher Hinsicht zutreffend davon ausgegangen, dass die Vermögensmehrung bei einer drittbegünstigten juristischen Person den Anwendungsbereich der § 73 Abs. 1, § 73c StGB zum Nachteil des handelnden Täters grundsätzlich nicht eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2019 ‒ 3 StR 294\u002F19, BGHSt 64, 234, 238). Vielmehr bedarf es zur Begründung einer Einziehungsanordnung gegen den für eine Gesellschaft handelnden Täter einer über die faktische Verfügungsgewalt hinausgehenden Feststellung, ob dieser selbst etwas erlangte, das zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz führte ( vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2022 – 1 StR 14\u002F22, Rn. 28; Beschlüsse vom 25. Januar 2022 – 6 StR 426\u002F21, Rn. 9; vom 14. November 2018 – 3 StR 447\u002F18, BGHR StGB § 73 Erlangtes 27, Rn. 11). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Täter die Gesellschaft nur als formalen Mantel nutzt und eine Trennung zwischen Täter- und Gesellschaftsvermögen tatsächlich nicht existiert, oder wenn jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss bei der Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 2024 – 1 StR 197\u002F24, NZWiSt 2025, 164, 167; vom 28. November 2019 ‒ 3 StR 294\u002F19, BGHSt 64, 234, 239; Beschluss vom 16. August 2022 – 4 StR 26\u002F21, Rn. 7). \n\n26\\. b) Den Urteilsgründen kann auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht entnommen werden, dass die Angeklagte die E. GmbH lediglich als einen formalen Mantel nutzte. Die Urteilsgründe sind auf die Feststellung beschränkt, dass die Angeklagte als alleinige Geschäftsführerin der E. GmbH und als alleinige Verfügungsberechtigte über das Konto der Gesellschaft Verfügungsgewalt über die betrügerisch erlangten Erlöse hatte. Hingegen fehlt es ‒ weitergehend ‒ an Feststellungen, die den vom Landgericht gezogenen Schluss rechtfertigen, dass die Angeklagte die GmbH tatsächlich als bloßen formalen Mantel nutzte. Die Urteilsgründe ergeben nicht, dass die GmbH über die aus den abgeurteilten Taten erzielten Taterträge hinaus keine weiteren Einkünfte erwirtschaftete. Dies hätte eingehender Erörterung bedurft, zumal das Tatgericht festgestellt hat, dass die GmbH auch auf anderen Geschäftsfeldern tätig war. \n\n27\\. c) Die Einziehungsentscheidung konnte auch nicht teilweise in Bezug auf konkrete Einzelbeträge aufrechterhalten werden. Denn die Feststellungen zu den von der Angeklagten im Tatzeitraum vereinnahmten Vermögenswerten sind lückenhaft. Sie werden in den Urteilsgründen nur pauschal und überschlagsartig („über 700.000 Euro“) mitgeteilt, so dass dem Revisionsgericht die Prüfung, ob hinsichtlich eines konkreten Teils der an die Angeklagte im Tatzeitraum erfolgten Zahlungen die Voraussetzungen einer Einziehungsanordnung nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB vorlagen, nicht möglich ist. Dies gilt auch, soweit sich den Urteilsgründen vereinzelt konkrete Zahlungsflüsse mit einem Zahlungsgrund („2.105,27 Euro Lohn, 400 Euro Tankgeld und 2.500 Euro Miete für das Objekt in G. “) entnehmen lassen. Denn eine Überprüfung, ob die besonderen, den Zugriff auf das Vermögen der Angeklagten rechtfertigenden Umstände jeweils vorlagen, kann der Senat auch in diesen Fällen ohne nähere Angaben zu dem Geschäftsbetrieb der E. GmbH, den (vermeintlichen) Rechtsgrund und der buchhalterischen Erfassung der jeweils konkreten Transaktion nicht vornehmen. \n\nIII.\n\n28\\. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n29\\. 1\\. Sollte nicht festgestellt werden können, dass die Angeklagte die E. GmbH als bloßen Firmenmantel genutzt hat, wird zu klären sein, ob und inwieweit einzelne Taterträge jeweils unmittelbar nach Eingang auf dem Geschäftskonto der E. GmbH an die Angeklagte weitergeleitet wurden. Hierfür müssen die entsprechenden konkreten Zahlungswege, -beträge und -zeitpunkte festgestellt und belegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 ‒ 6 StR 426\u002F21, Rn. 10). \n\n30\\. 2\\. Ungeachtet dessen wird zu prüfen sein, ob die an die Angeklagte ausgezahlten Beträge unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer nachgelagerten rechtsgrundlosen Vermögensweiterleitung als Tatlohn gemäß § 73 StGB („für die Tat“) einzuziehen sind (vgl. BGH, Urteile vom 18\\. September 2024 – 1 StR 197\u002F24, Rn. 8; vom 29. Oktober 2021 – 5 StR 443\u002F19, Rn. 100; vom 28. November 2019 – 3 StR 294\u002F19, NJW 2020, 1309, Rn. 38; Beschlüsse vom 11\\. Januar 2024 – 1 StR 422\u002F23; vom 7. Februar 2023 – 2 StR 67\u002F22, Rn. 11 f.; vom 28\\. Juli 2021 ‒ 1 StR 506\u002F20, Rn. 26). \n\n31\\. Diesbezüglich wird zu erörtern sein, ob für die Weiterleitung des jeweiligen Vermögenswerts ein Rechtsgrund bestand. Lag dem Vermögenstransfer ein nicht „bemakelter“ Vertrag zugrunde, der mit der Straftat in keinem Zusammenhang stand, so ist die Einziehung regelmäßig ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2021 – 5 StR 443\u002F19, Rn. 89). Ob ein solcher Rechtsgrund tatsächlich besteht oder ob der Tatlohn lediglich unter dem Deckmantel eines vorgetäuschten Anspruchs weitergeleitet wird, ist Tatfrage und im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2024 – 1 StR 197\u002F24, Rn. 9; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2024 – 1 StR 422\u002F23, Rn. 6, NZWiSt 2024, 461; Urteil vom 14\\. Juli 2022 – 6 StR 227\u002F21, Rn. 45). \n\n32\\. Hierbei kann es – etwa bei der Abschöpfung eines Geschäftsführergehalts – gegebenenfalls auch geboten sein, im Wege einer – vorsichtigen, dem Zweifelsgrundsatz genügenden – Schätzung, Mindestbeträge zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2023 – 1 StR 57\u002F23, Rn. 29 f., NZWiSt 2024, 222, 225). Der Einziehung des Geschäftsführergehalts steht auch nicht entgegen, dass die Angeklagte Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der E. GmbH war, da die Angeklagte mit sich selbst und zugleich als Vertreterin der Gesellschaft eine entsprechende Unrechtsvereinbarung getroffen haben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2024 – 1 StR 197\u002F24, Rn. 10, NZWiSt 2025, 164, 166; Urteil vom 6. September 2023 – 1 StR 57\u002F23, Rn. 29 f., NZWiSt 2024, 222, 225). Bartel Tiemann Fritsche von Schmettau Arnoldi","Betrug durch Abrechnung von Pflegeleistungen gegenüber Kranken- und Pflegekassen","2026-07-08T22:51:42.588Z","2026-07-10T22:10:12.094Z",{"id":134,"ecli":135,"slug":136,"caseNumber":137,"courtId":44,"decisionDate":138,"fullText":139,"summary":140,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":138,"parsedAt":141,"updatedAt":142},"5766","ECLI:DE:NEURIS:KORE716892025","ecli-de-neuris-kore716892025","5 StR 18\u002F25","2025-07-03T00:00:00.000Z","#  BGH, 03.07.2025, 5 StR 18\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen und wegen Urkundenfälschung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil sie nicht wirksam innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt worden ist. \n\n2\\. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: Das Urteil ist am 24. Juli 2024 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden. Das am 29. Juli 2024 an das Landgericht übermittelte elektronische Dokument mit der Revisionseinlegung weist den beigeordneten Verteidiger L. als Sachbearbeiter aus und endet mit „D. – Rechtsanwältin – nach Diktat RA L. “. Das Dokument ist aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach von Rechtsanwältin D. übermittelt worden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin D. als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonst Bevollmächtigte des Angeklagten tätig geworden ist. Insbesondere ist Rechtsanwältin D. ausweislich des Zusatzes zu ihrer Signatur nicht in eigener Verantwortung für den Verteidiger tätig geworden. Damit ist die Revision des Angeklagten nicht in einer den Anforderungen des § 341 Abs. 1 i.V.m. § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32d Satz 2 StPO entsprechenden Form eingelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 5 StR 164\u002F23, Rn. 4). \n\n3\\. Zu Recht hat der Generalbundesanwalt zudem darauf hingewiesen, dass die Revision in der Sache lediglich einen geringfügigen Teilerfolg zum Einziehungsausspruch erzielt hätte. Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner","BGH, 03.07.2025, 5 StR 18\u002F25","2026-07-08T22:56:53.664Z","2026-07-10T22:10:59.163Z",{"id":144,"ecli":145,"slug":146,"caseNumber":147,"courtId":44,"decisionDate":148,"fullText":149,"summary":150,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":148,"parsedAt":151,"updatedAt":152},"5884","ECLI:DE:NEURIS:KORE715642025","ecli-de-neuris-kore715642025","5 StR 706\u002F24","2025-06-26T00:00:00.000Z","#  BGH, 26.06.2025, 5 StR 706\u002F24 \n\n## Tenor\n\n1\\. Das Verfahren wird betreffend die Angeklagte F. hinsichtlich der Tat 70 der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.\n\n2\\. Auf die Revision der Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 27. Juni 2024 \n\na) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Angeklagte des Computerbetruges in 92 Fällen schuldig ist, und \n\nb) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 155.679,17 Euro angeordnet ist; der weitergehende Einziehungsausspruch in Höhe von 19,99 Euro entfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n3\\. Die Revisionen der Angeklagten S. F. und D. J. F. gegen das vorgenannte Urteil werden als unbegründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagte F. wegen Computerbetruges in 93 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 155.699,16 Euro angeordnet. Gegen die Angeklagte S. F. hat es wegen Beihilfe zum Computerbetrug eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu 15 Euro und gegen den Angeklagten D. J. F. wegen Computerbetruges eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu 15 Euro verhängt; gegen ihn hat das Landgericht auch eine Einziehungsanordnung getroffen. \n\n2\\. 1\\. Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich der Tat 70 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt. \n\n3\\. Die Teileinstellung bedingt die Neufassung des Schuldspruchs (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend) und hat den Wegfall der für die genannte Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Unter Berücksichtigung der verbleibenden Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (Tat 84 der Urteilsgründe) und der weiteren 90 Einzelstrafen zwischen einem und zwei Jahren schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die weggefallene Freiheitsstrafe die Gesamtfreiheitsstrafe milder bemessen hätte. \n\n4\\. Die Einziehungsanordnung bedarf einer Reduzierung um 19,99 Euro, weil die Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO insoweit einer Einziehungsanordnung im subjektiven Verfahren entgegensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2023 – GSSt 1\u002F23, BGHSt 67, 295 Rn. 59; vom 16. Juni 2020 – 2 StR 79\u002F20; vom 25. April 2019 – 1 StR 54\u002F19). \n\n5\\. 2\\. Die weitergehende Revision der Angeklagten F. dringt nicht durch. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: \n\n6\\. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils deckt keine Rechtsfehler auf. Insbesondere ist auch die Feststellung, wonach die Angeklagte bei sämtlichen Zugriffen auf Konten des Geschädigten bis zuletzt ohne dessen Wissen und Zustimmung handelte, hinreichend beweiswürdigend unterlegt. So konnte sich das Landgericht insoweit auf die am Ende des von Dezember 2021 bis Mai 2023 reichenden Tatzeitraums getätigten polizeilichen Angaben des nicht revidierenden Mitangeklagten O. F. stützen sowie auf eine von der ersten Tat bis Ende Dezember 2022 reichende Reihe von Vorfällen, denen es ohne Rechtsfehler indizielle Bedeutung beigemessen hat. Der Senat vermag dem Zusammenhang der Urteilsgründe zudem zu entnehmen, dass die Strafkammer auch die Möglichkeit in den Blick genommen und verneint hat, dass seine zunehmenden sexuellen Interessen gegenüber der Angeklagten den Geschädigten im Lauf des Tatzeitraums veranlasst haben könnten, ihr eigene Verfügungen über sein Konto zu gestatten. \n\n7\\. Die Verfahrensrüge betreffend den auf Vernehmung der Zeugin K. gerichteten Hilfsbeweisantrag ist aus den vom Generalbundesanwalt aufgezeigten Gründen jedenfalls unbegründet. Gleiches gilt für den Antrag auf Vernehmung der sachverständigen Zeugin B. , weil die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags durch die Strafkammer wegen Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO) nicht zu beanstanden ist. \n\n8\\. 3\\. Die mit der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten S. F. und D. J. F. bleiben ohne Erfolg. Die insoweit veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (vgl. Antragsschriften des Generalbundesanwalts). Cirener Gericke Köhler Resch Werner","BGH, 26.06.2025, 5 StR 706\u002F24","2026-07-08T22:57:55.052Z","2026-07-10T22:11:11.040Z",{"id":154,"ecli":155,"slug":156,"caseNumber":157,"courtId":44,"decisionDate":158,"fullText":159,"summary":160,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":158,"parsedAt":161,"updatedAt":162},"5920","ECLI:DE:NEURIS:KORE719902025","ecli-de-neuris-kore719902025","3 StR 37\u002F25","2025-06-25T00:00:00.000Z","#  Täuschung über Identität und Zahlungswilligkeit als Grundlage für Computerbetrug \n\n## Tenor\n\n1\\. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung der Revisionsbegründung wird verworfen.\n\n2\\. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 1. Oktober 2024 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Computerbetruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 17 Fällen, Betruges in acht Fällen sowie falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungs- sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, ihr Wiedereinsetzungsantrag nicht zulässig. \n\n2\\. 1\\. Das Wiedereinsetzungsgesuch in die Frist zur Begründung der Revision ist unzulässig, weil die Revision der Angeklagten infolge der rechtzeitig erhobenen Sachrüge form- und fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 – 1 StR 5\u002F51, BGHSt 1, 44 mwN; vom 10. Juli 2008 – 3 StR 239\u002F08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14 Rn. 2; vom 16. Mai 2024 – 3 StR 112\u002F23, juris Rn. 2 mwN). Das Urteil ist der Angeklagten am 20. November 2024 und dem Pflichtverteidiger am 4. Dezember 2024 zugestellt worden. Gemäß § 37 Abs. 2 StPO ist die zuletzt bewirkte Zustellung maßgeblich, so dass die am 4. Oktober 2024, 11. Oktober 2024 und 23. Dezember 2024 eingegangenen Revisionsbegründungen rechtzeitig waren. \n\n3\\. 2\\. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend bemerkt der Senat: \n\n4\\. Da die Angeklagte bei ihren Online-Bestellungen Personalien eines Dritten verwendete, ist es im Fall II. Tat 17 der Urteilsgründe für die Strafbarkeit nach § 263a StGB unerheblich, dass keine automatisierte Bonitätsprüfung vorgenommen wurde, weil eine Täuschung nicht nur über die Zahlungsfähigkeit, sondern auch über die Identität und die Zahlungswilligkeit gegeben war (vgl. MüKoStGB\u002FHefendehl\u002FNoll, 4. Aufl., § 263a Rn. 119). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein solch automatisierter Prüfvorgang im Rahmen des § 263a StGB als erforderlich angesehen wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 2009 – 2 Ss 155\u002F08, NJW 2009, 1287, 1288; OLG Hamm, Beschluss vom 3. September 2024 – 4 ORs 98\u002F24, NJW 2024, 3307, 3308), betreffen diese Entscheidungen andere Lebenssachverhalte, die insbesondere durch ein Handeln im eigenen Namen gekennzeichnet waren. Daher kommt es nicht darauf an, ob dieser Rechtsansicht – was sich jedenfalls nicht von selbst versteht – beizutreten wäre (mit guten Gründen kritisch MüKoStGB\u002FHefendehl\u002FNoll aaO, Rn. 82, 119; BeckOK StGB\u002FSchmidt, 65. Ed., § 263a Rn. 23; s. auch TK-StGB\u002FPerron, 31\\. Aufl., § 263a Rn. 15; Waßmer in Leitner\u002FRosenau, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2\\. Aufl., § 263a Rn. 55). Berg Hohoff Anstötz Kreicker Voigt","Täuschung über Identität und Zahlungswilligkeit als Grundlage für Computerbetrug","2026-07-08T22:58:25.981Z","2026-07-10T22:11:14.457Z",{"id":164,"ecli":165,"slug":166,"caseNumber":167,"courtId":44,"decisionDate":168,"fullText":169,"summary":170,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":168,"parsedAt":171,"updatedAt":172},"6126","ECLI:DE:NEURIS:KORE721422025","ecli-de-neuris-kore721422025","6 StR 146\u002F25","2025-06-10T00:00:00.000Z","#  BGH, 10.06.2025, 6 StR 146\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. \n\n2\\. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Revisionseinlegungsschrift vom Verteidiger des Angeklagten nicht formgerecht als elektronisches Dokument (§ 32d Satz 2 StPO), sondern als Telefax übermittelt worden ist. Einen Hinweis, dass aus technischen Gründen eine elektronische Übermittlung vorübergehend nicht möglich war, enthält das Schreiben nicht. Bartel Tiemann Fritsche von Schmettau Dietsch","BGH, 10.06.2025, 6 StR 146\u002F25","2026-07-08T23:00:32.339Z","2026-07-10T22:11:35.155Z",{"id":174,"ecli":175,"slug":176,"caseNumber":177,"courtId":44,"decisionDate":178,"fullText":179,"summary":180,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":178,"parsedAt":171,"updatedAt":181},"6140","ECLI:DE:NEURIS:KORE718172025","ecli-de-neuris-kore718172025","4 StR 577\u002F24","2025-06-05T00:00:00.000Z","#  BGH, 05.06.2025, 4 StR 577\u002F24 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 9. September 2024, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;\n\nb) im Einziehungsauspruch dahingehend geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.030 €, davon in Höhe von 5.175 € als Gesamtschuldner, angeordnet wird.\n\n2\\. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3\\. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen und gewerbsmäßigen Bandenbetruges in fünf Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 21. Februar 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. 1\\. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben, weil die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob das Landgericht zu Recht die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 21. Februar 2023 in die von ihr gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen hat. \n\n3\\. a) Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Nordhorn mit Strafbefehl vom 1. Juli 2021 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässigem Fahren ohne Haftpflichtversicherungsvertrag zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Ob und wann Rechtskraft eingetreten ist, teilen die Urteilsgründe ebenso wenig mit wie den Vollstreckungsstand. Das Amtsgericht Paderborn verurteilte den Angeklagten am 21. Februar 2023 rechtskräftig, wegen eines am 7. Juni 2021 begangenen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer zur Bewährung ausgesetzten und noch nicht erlassenen Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die verfahrensgegenständlichen Betrugstaten beging der Angeklagten zwischen dem 16. Juni 2022 und dem 25. Juli 2022. \n\n4\\. b) Wurden – wie hier ‒ die neu abgeurteilten Taten zwischen zwei Vorverurteilungen begangen, die untereinander nach der Regelung des § 55 StGB gesamtstrafenfähig sind, darf aus den Strafen für die neu abgeurteilten Taten und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden. Einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung steht in diesem Fall die von der ersten Vorverurteilung ausgehende Zäsurwirkung entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 4 StR 321\u002F22 Rn. 3 mwN). Diese entfiele nur dann, wenn die der ersten Vorverurteilung zugrundeliegende Strafe erledigt war, bevor die letzte Vorverurteilung erging. Da die Urteilsgründe weder die Rechtskraft noch den Vollstreckungsstand des Strafbefehls vom 1. Juli 2021 mitteilen, ist dem Senat eine Überprüfung, ob das Landgericht die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 21. Februar 2023 zu Recht in die von ihr gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen hat, nicht möglich. Dadurch kann der Angeklagte auch beschwert sein, denn die einbezogene Strafe war zur Bewährung ausgesetzt. In diesem Umfang bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. \n\n5\\. 2\\. Die Einziehungsentscheidung ist analog § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern, da der Angeklagte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen nur insoweit Verfügungsgewalt an den aus den Betrugstaten stammenden Geldern hatte. \n\n6\\. a) Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73, 73c StGB setzt voraus, dass der Täter durch oder für eine rechtswidrige Tat etwas erlangt hat und die Einziehung des Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht mehr möglich ist. Erlangt aus einer rechtswidrigen Tat ist ein Vermögenswert dabei dann, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche oder wirtschaftliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Die Annahme mittäterschaftlichen Handelns – wie hier vom Landgericht angenommen ‒ vermag die Darlegung der Erlangung einer solchen (Mit-)Verfügungsgewalt nicht zu ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2021 – 6 StR 311\u002F21 Rn. 3; Beschluss vom 31. Januar 2021 – 1 StR 455\u002F20 Rn. 3). \n\n7\\. b) Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass der Angeklagte aus den Betrugstaten insgesamt nur 9.030 € erlangt hat. Hierbei handelt es sich um die Gelder, die der nichtrevidierende Mitangeklagte K. diesem erst nach Abzug seines Tatlohns (100 € pro Tat) und des an die jeweiligen Abholer (u.a. der nichtrevidierende Mitangeklagte B. ) gezahlten Lohnes (je 150 € pro Tat) tatsächlich überlassen hat. Danach hat der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe 2.050 € (2.300 € abzgl. 250 €), im Fall II. 2 der Urteilsgründe 220 € (50 % des ertrogenen Betrages i.H.v. 440 €, die er sodann in die Türkei transferierte), im Fall II. 3 der Urteilsgründe 1.750 € (2.000 € abzgl. 250 €), im Fall II. 4 der Urteilsgründe 1.700 € (2.100 € abzgl. 400 €), im Fall II. 5 der Urteilsgründe 1.600 € (2.000 € abzgl. 400 €), im Fall II. 6 der Urteilsgründe 750 € (1.000 € abzgl. 250 €) und im Fall Tat II. 7 der Urteilsgründe 960 € (1.210 € abzgl. 250 €) erlangt. Damit entfällt auch die von der Strafkammer hinsichtlich der überschießenden Beträge angeordnete gesamtschuldnerische Haftung. Die Einziehungsentscheidung ist jedoch in Höhe von 5.175 € um eine gesamtschuldnerische Haftung zu ergänzen. Eine solche besteht in dieser Höhe mit den unbekannten Mittätern in der Türkei, da der Angeklagte diesen in den Fällen II. 1, 2, 6 und 7 der Urteilsgründe jeweils die Hälfte des aus dem Betrug erlangten Tatertrages (Fall II. 1 der Urteilsgründe 1.150 €, Fall II. 2 der Urteilsgründe 220 €, Fall II. 6 der Urteilsgründe 500 € und Fall II. 7 der Urteilsgründe 605 €), im Fall II. 3 und 5 der Urteilsgründe jeweils 850 € und im Fall II. 4 der Urteilsgründe 1.000 € weiterleitete und damit (Mit-)Verfügungsgewalt verschaffte (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2022 – 4 StR 357\u002F21 Rn. 8). Einer individuellen Bezeichnung der Gesamtschuldner im Tenor bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2024 ‒ 4 StR 252\u002F24 Rn. 8). \n\nQuentin Sturm Ri’in BGH Dr. Momsen-Pflanzist wegen Urlaubs an derUnterschriftsleistung gehindert. Quentin Tschakert Gödicke","BGH, 05.06.2025, 4 StR 577\u002F24","2026-07-10T22:11:38.219Z",{"id":183,"ecli":184,"slug":185,"caseNumber":186,"courtId":44,"decisionDate":187,"fullText":188,"summary":189,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":187,"parsedAt":190,"updatedAt":191},"6644","ECLI:DE:NEURIS:KORE711552025","ecli-de-neuris-kore711552025","5 StR 116\u002F25","2025-05-07T00:00:00.000Z","#  BGH, 07.05.2025, 5 StR 116\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 16. Dezember 2024 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung „von Wertersatz des Erlangten“ in Höhe von 3.951.547,96 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. Die Einziehungsentscheidung hat insgesamt Bestand. Der Angeklagte hat den Gesamtbetrag in Höhe von 3.951.547,96 Euro durch Betrug gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung B. (KV B. ) im Zusammenhang mit der Abrechnung von Corona-Testleistungen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB erlangt. Das gilt auch für einen Teilbetrag in Höhe von 1.442.838,61 Euro für die Leistungsmonate Mai und Juni 2021. Zwar hat das Landgericht insoweit sowohl bei der Bestimmung der Schadenshöhe als auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung allein auf eine Täuschung des Angeklagten über die Anzahl der von ihm abgerechneten, aber nicht erbrachten Testleistungen abgestellt und hiervon ausgehend den durch irrtumsbedingte Vermögensverfügung herbeigeführten Schaden auf lediglich 761.150,13 Euro geschätzt. Es hat aber nicht bedacht, dass gemäß § 73 Abs. 1 StGB nur eingezogen werden kann, was durch und für eine rechtswidrige Tat vom Täter oder Teilnehmer erlangt worden ist (vgl. zum Abrechnungsbetrug bei Corona-Teststellen BGH, Urteil und Beschluss vom 4. Dezember 2024 – 5 StR 498\u002F23). Die Einziehungsentscheidung erweist sich insoweit aber im Ergebnis gleichwohl als richtig. Denn die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Betruges auch aufgrund einer Identitätstäuschung, durch die der Angeklagte den gesamten Auszahlungsbetrag erlangt hat. \n\n3\\. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass der Angeklagte etwa Mitte April 2021 unter Verwendung der nichtexistierenden Personalie „ L. “ für die T. M. UG vier Teststellen nach der „Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2“ (TestV) bei der Senatsverwaltung B. zertifizieren ließ. Für diese Teststellen erwirkte er unter bewusster Verwendung dieser falschen Personalie und mit der (deshalb) unzutreffenden Behauptung einer ordnungsgemäßen Zertifizierung durch die Senatsverwaltung B. bei der KV B. die für die Abrechnung von Corona-Testleistungen erforderliche Registrierung. Vom 1. Juni 2021 bis zum 7. März 2022 beantragte er bei der KV B. , jeweils unter Angabe der registrierten Falschpersonalie, für die angeblich ordnungsgemäße Durchführung von Corona-Testungen die Auszahlung eines Gesamtbetrages von 7.789.813,83 Euro. In der Annahme, dass die Testleistungen ordnungsgemäß wie abgerechnet „durch den registrierten Leistungserbringer“ erbracht wurden, zahlte die KV B. im Tatzeitraum insgesamt 3.951.547,96 Euro auf die dem ungehinderten Zugriff des Angeklagten ausgesetzten Geschäftskonten der T. M. UG. Ein Betrag in Höhe von 1.442.838,61 Euro entfiel auf Leistungen für die Monate Mai und Juni 2021. In dieser Höhe ist der KV B. ein Schaden entstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2024 – 5 StR 498\u002F23 Rn. 14 ff. und 32 ff.). Der Betrag unterliegt damit der Einziehung gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB. Dass die Strafkammer bei der Strafzumessung von einer geringeren Schadenshöhe ausgegangen ist, beschwert den Angeklagten nicht. \n\n4\\. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der hier vom Senat vorgenommenen rechtlichen Wertung auf der Grundlage der im Urteil getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Dem Angeklagten ist bereits mit der zugelassenen Anklage vorgeworfen worden, gemeinsam mit einem gesondert Verfolgten unter der Verwendung der Falschpersonalie „ L. “ eine Zertifizierung durch die Senatsverwaltung B. und folgend die Registrierung der von der T. M. UG betriebenen vier Teststellen durch die KV B. erwirkt zu haben. Zudem habe er durch den von ihm täuschungsbedingt erregten Irrtum einen Schaden in Höhe von insgesamt 3.951.547,96 Euro herbeigeführt und diesen Betrag auch erlangt, der damit der Einziehung unterliege. Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen","BGH, 07.05.2025, 5 StR 116\u002F25","2026-07-08T23:05:46.715Z","2026-07-10T22:12:26.050Z",{"id":193,"ecli":194,"slug":195,"caseNumber":196,"courtId":44,"decisionDate":197,"fullText":198,"summary":199,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":197,"parsedAt":200,"updatedAt":201},"6689","ECLI:DE:NEURIS:KORE719382025","ecli-de-neuris-kore719382025","6 StR 693\u002F24","2025-04-30T00:00:00.000Z","#  Einziehung im Strafverfahren wegen Betrugs: Wertersatzeinziehung bei Mittätern \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 28\\. August 2024, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 22.800 Euro aufgehoben; diese Einziehung entfällt.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es gegen ihn die Einziehung eines sichergestellten Geldbetrags von 510 Euro, des „Wertes des Taterlangten“ (richtig: des Wertes von Taterträgen) in Höhe von 22.800 Euro als Gesamtschuldner und eines Mobiltelefons angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Während die Verfahrensbeanstandungen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts erfolglos bleiben, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2\\. 1\\. Der Schuld- und der Strafausspruch halten rechtlicher Prüfung ebenso stand wie die Einziehungsentscheidungen hinsichtlich des beim Angeklagten sichergestellten Bargeldbetrags von 510 Euro (§ 73 Abs. 1 StGB) und seines Mobiltelefons (§ 74 StGB). \n\n3\\. 2\\. Hingegen erweist sich die Einziehungsentscheidung insoweit als durchgreifend rechtsfehlerhaft, als das Landgericht gemäß § 73c StGB gegen den Angeklagten auch die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 22.800 Euro angeordnet hat. \n\n4\\. a) Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB knüpft an § 73 Abs. 1 StGB an und setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Eine mittäterschaftliche Tatbeteiligung begründet für sich betrachtet keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2024 – 6 StR 589\u002F23, Rn. 17; vom 6. Juli 2021 – 2 StR 3\u002F20, Rn. 3; vom 21. August 2018 – 2 StR 311\u002F18, NStZ 2019, 20). Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2024 – 6 StR 6\u002F24, NStZ-RR 2024, 139; vom 17. Mai 2022 – 6 StR 156\u002F22, Rn. 3). Dabei genügt es, dass der Tatbeteiligte zumindest faktische beziehungsweise wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangte. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2021 – 1 StR 455\u002F20, Rn. 3; vom 11. Juni 2020 – 5 StR 154\u002F20, Rn. 3). \n\n5\\. b) Daran fehlt es hier. Den Urteilsfeststellungen ist lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte den (der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB unterliegenden) Betrag von 510 Euro aus der Beute erhielt. Hingegen lässt sich bezüglich des weiteren erbeuteten Bargelds in Höhe von 22.800 Euro den Feststellungen – auch unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Urteilsgründe – nicht entnehmen, dass der Angeklagte zu irgendeinem Zeitpunkt faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über diesen Betrag erlangte. An der Tatausführung, die unmittelbar zur Erlangung der Tatbeute führte, war er nicht vor Ort beteiligt; auch eine spätere Entgegennahme des Betrags von 22.800 Euro durch ihn ist nicht festgestellt. \n\n6\\. c) Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Mitverfügungsgewalt des Angeklagten über den Betrag von 22.800 Euro belegen. Er lässt daher die Einziehungsentscheidung insoweit entfallen. \n\n7\\. 3\\. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nRiBGH Dr. Tiemann isturlaubsbedingt an derUnterschriftsleistung gehindert.Feilcke Feilcke RiBGH Wenske isturlaubsbedingt an derUnterschriftsleistung gehindert.Feilcke von Schmettau Arnoldi","Einziehung im Strafverfahren wegen Betrugs: Wertersatzeinziehung bei Mittätern","2026-07-08T23:06:17.465Z","2026-07-10T22:12:30.443Z",{"id":203,"ecli":204,"slug":205,"caseNumber":206,"courtId":44,"decisionDate":207,"fullText":208,"summary":209,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":207,"parsedAt":210,"updatedAt":211},"6791","ECLI:DE:NEURIS:KORE714802025","ecli-de-neuris-kore714802025","5 StR 422\u002F24","2025-04-23T00:00:00.000Z","#  Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit Untreue sowie wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr; Verjährung bei gewerbsmäßigem Bandenbetrug \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit Untreue in 16 Fällen sowie wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 56 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt, einen Vollstreckungsabschlag von zwei Monaten wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bestimmt und Einziehungsanordnungen getroffen. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des durch die Handlungen des Angeklagten geschädigten Unternehmens hat es abgesehen. Die gegen das Urteil mit der Sachrüge und Verfahrensrügen geführte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nI.\n\n2\\. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: \n\n3\\. Der Angeklagte war seit 2000 leitender Angestellter der Abteilung für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (PR-Abteilung) bei einem Unternehmen. Zu seinen Aufgaben gehörten die Unterstützung und Organisation von bundesweiten PR-Aktionen des Unternehmens. Die für die Aktionen benötigte Sportkleidung und andere Ausstattung bestellte er bei der Einziehungsbeteiligten, deren Gesellschafter und Geschäftsführer nichtrevidierende Mitangeklagte waren. Im Tatzeitraum bestand eine erhebliche wirtschaftliche Abhängigkeit der Einziehungsbeteiligten von diesen Aufträgen. Jedenfalls zu Beginn des Jahres 2014 machte der Angeklagte die weitere Beauftragung der Einziehungsbeteiligten zumindest konkludent von der kontinuierlichen unentgeltlichen Gewährung luxuriöser Reisen und Sachzuwendungen abhängig. Die Nichtrevidenten vereinbarten mit dem Angeklagten, dass dieser von ihm gewünschte Sachleistungen und Reisen auf Rechnung der Einziehungsbeteiligten erhielt. Die Reisen buchte er beim Reisebüro eines weiteren Nichtrevidenten, der in den Plan einbezogen war. Dieser übernahm vorab Reisekosten und Zusatzleistungen, die von den Reiseteilnehmern vor Ort in Anspruch genommen wurden, und stellte die Gesamtkosten einschließlich Vermittlungsprovisionen der Einziehungsbeteiligten in Rechnung. Die der Einziehungsbeteiligten für Zuwendungen an den Angeklagten entstandenen Kosten wälzte sie gemäß den getroffenen Vereinbarungen verdeckt in Rechnungen für die Ausstattung von PR-Aktionen auf das Unternehmen ab. In den Pauschalabrechnungen waren zusätzliche Aufrundungen und Aufschläge enthalten, die die Nichtrevidenten in eigenem Interesse vornahmen, was der Angeklagte wusste. \n\n4\\. Bei der Abrechnung gingen die Beteiligten in der Weise vor, dass der Angeklagte die Inhalte vorgab, der nichtrevidierende Geschäftsführer der Einziehungsbeteiligten diese erstellte und an das Unternehmen zu Händen des Angeklagten schickte. Die Rechnungen waren zum Nachweis der Berechtigung mit gefälschten Zeitungsartikeln über angebliche PR-Aktionen versehen. Diese stellte überwiegend der Angeklagte den Nichtrevidenten zur Verfügung, wobei er den Wert der jeweiligen PR-Aktion und damit die Rechnungshöhe bestimmte. \n\n5\\. Die eingegangenen Rechnungen zeichnete er als Erstprüfer im Rahmen seiner firmeninternen Befugnisse als sachlich und rechnerisch zutreffend ab und legte sie anschließend seinem Vorgesetzten zur Abschlussprüfung vor (Vieraugenprinzip). Dieser wurde über deren sachliche Richtigkeit getäuscht. Er gab die Rechnungen in der Vorstellung frei, dass die abgerechneten Leistungen dem Unternehmen zugutegekommen seien und hielt es nicht für möglich, dass Kosten für Zuwendungen an den Angeklagten und weitere Aufschläge darin enthalten waren. \n\n6\\. Im Tatzeitraum von Anfang 2014 bis einschließlich Juni 2015 forderte der Angeklagte in 35 Fällen Reiseleistungen im Gesamtvolumen von mindestens 287.017,71 Euro für sich selbst und\u002Foder ihm nahestehende Personen, die er auf Kosten der Einziehungsbeteiligten erhielt. In 21 Fällen erlangte er Sachleistungen für sich oder Dritte direkt über die Einziehungsbeteiligte. Die Einziehungsbeteiligte stellte 165 fingierte Rechnungen an das Unternehmen, das diese auch bezahlte. Im Gegenzug erteilte der Angeklagte der Einziehungsbeteiligten im gesamten Tatzeitraum fortlaufend Aufträge über die Belieferung von PR-Aktionen. \n\n7\\. Das Landgericht hat die Taten als gewerbsmäßigen Bandenbetrug in Tateinheit mit Untreue in 16 Fällen (§ 263 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) und als Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 56 Fällen (§ 299 Abs. 1, § 300 Satz 1 und 2 StGB aF) gewertet. Soweit mehrere Rechnungen zeitgleich freigezeichnet wurden oder sonst nicht ausschließbar Teilidentität von Ausführungshandlungen vorlag, hat die Strafkammer nur eine Tat angenommen. \n\nII.\n\n8\\. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. \n\n9\\. 1\\. Der Verurteilung steht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung nicht entgegen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB). \n\n10\\. a) Die zehnjährige Verjährungsfrist der in den Jahren 2014 und 2015 begangenen Taten des gewerbsmäßigen Bandenbetruges (§ 263 Abs. 5 Satz 1, § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) war bei Unterbrechung durch Erhebung der Anklage am 6. April 2022 (§ 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB) noch nicht abgelaufen; auf frühere Unterbrechungshandlungen kommt es daher nicht an. Die Verjährungsfrist wurde erneut durch den Eröffnungsbeschluss der Strafkammer vom 14. April 2023 unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Nr. 7 StGB). \n\n11\\. b) Näherer Erörterung bedarf demgegenüber die Frage der Verjährung der Straftaten der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 1 Nr. 1, § 300 StGB aF) und tateinheitlich zum Betrug verwirklichter Untreue (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB), für die jeweils eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt (§ 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Auch diese Taten sind nicht verjährt. \n\n12\\. aa) Bei der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 1 StGB) beginnt die Verfolgungsverjährung gemäß § 78a StGB mit der Beendigung der Tat. In Fällen wie dem vorliegenden, bei denen es sich um eine Vielzahl von Einzeltaten und nicht um Teilleistungen einer einzigen vollständig umgesetzten Bestechungstat handelt, kommt es insoweit nicht auf die letzte Handlung zur beiderseitigen Erfüllung der getroffenen Vereinbarung an (für solche Konstellationen vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 – 3 StR 103\u002F17, NJW 2017, 2565, 2566 f.; Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 2 StR 308\u002F16, NStZ-RR 2018, 178), sondern auf die Empfangnahme der Bestechungsleistung durch den Bestochenen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 – 1 StR 460\u002F21). Der Angeklagte hat sämtliche Bestechungsleistungen in den Jahren 2014 und 2015 entgegengenommen. Der Lauf der Verjährung begann für die erste Tat vom Januar 2014 frühestens am 2. Januar 2014 und endete am 1. Januar 2019; für die letzte Tat vom 8. Juni 2015 begann er am 9. Juni 2015 und endete am 8. Juni 2020 (vgl. zur Berechnung MüKo-StGB\u002FMitsch, 4\\. Aufl., § 78 Rn. 20). Bei den tateinheitlich zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug begangenen Untreuetaten wurde der Lauf der Verjährung mit dem endgültigen Vermögensverlust in Gang gesetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. September 2020 – 4 StR 75\u002F20, NStZ 2021, 222 f.; vom 12. Dezember 2017 – 2 StR 308\u002F16, NStZ-RR 2018, 178). Das waren hier die Überweisungen seitens des Unternehmens an die Einziehungsbeteiligte. Die Verjährung für die zeitlich früheste Tat vom 6. Februar 2014 begann am 7. Februar 2014 und endete am 6. Februar 2019, die für die letzte Tat am 8. Juni 2015 begann am 9. Juni 2015 und endete am 8. Juni 2020. \n\n13\\. bb) Die Verjährung wurde hinsichtlich aller Taten zunächst durch die Vorladung des Angeklagten als Beschuldigter vom 1. Juni 2016 im gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft „wegen Untreue, Betrugs im besonders schweren Fall, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr im besonders schweren Fall [. . .] ab Juni 2011“ unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). Erneut wurde sie durch zwei Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 15. Oktober 2018 vor Fristablauf unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB). Mit diesen Beschlüssen war die Durchsuchung der Geschäfts-, Büro- und Betriebsräume der Einziehungsbeteiligten, der Arbeitsplätze der Nichtrevidenten sowie deren Person wegen des Tatverdachts des „im Jahr 2014“ gemeinschaftlich mit dem Angeklagten begangenen banden- und gewerbsmäßigen Betruges (§ 263 Abs. 1 und 5 StGB), der Untreue (§ 266 Abs. 1, 2 iVm § 263 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 und 2, Nr. 2 Alt. 1 StGB) oder Beihilfe hierzu angeordnet worden. \n\n14\\. (1) Unerheblich für die Unterbrechungswirkung hinsichtlich der Verjährung der Straftaten des Angeklagten ist es, dass die Beschlüsse Durchsuchungen bei Dritten, nicht bei ihm selbst betrafen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 1995 – 1 StR 275\u002F95, BGHR StGB § 78c Abs. 4 Bezug 1; vom 3. Mai 2011 – 3 StR 33\u002F11, BGHR StGB § 78c Abs. 4 Bezug 2). \n\n15\\. (2) Der verjährungsunterbrechenden Wirkung hinsichtlich sämtlicher abgeurteilter Taten steht nicht entgegen, dass in den Durchsuchungsbeschlüssen der Tatvorwurf der Bestechung im geschäftlichen Verkehr nicht ausdrücklich bezeichnet wurde. \n\n16\\. Die Unterbrechungswirkung erstreckt sich auf die Tat im prozessualen Sinne, nicht nur auf die einzelne Gesetzesverletzung. Ohne Bedeutung ist es insoweit, wie das die Unterbrechungshandlung vornehmende Strafverfolgungsorgan die Tat rechtlich beurteilt und ob sich der Sachverhalt oder seine rechtliche Einordnung nachträglich verändern, sofern nur die Identität der Tat gewahrt bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2017 – 1 StR 218\u002F17, NStZ 2019, 602 f.). Entscheidendes Kriterium für die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung ist der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden. Für dessen Bestimmung ist der Zweck der jeweiligen Untersuchungshandlung maßgeblich, der anhand des Wortlauts der Maßnahme und des sich aus dem sonstigen Akteninhalt ergebenden Sach- und Verfahrenszusammenhangs zu ermitteln ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2023 – 5 StR 38\u002F23, NStZ 2023, 542 f.; vom 30. März 2022 – 2 StR 151\u002F21, NStZ-RR 2022, 241 f.; vom 26. Juni 2018 – 1 StR 71\u002F18, NStZ-RR 2018, 307 f.; vom 25. Juni 2015 – 1 StR 579\u002F14 Rn. 3; vom 19. Juni 2008 – 3 StR 545\u002F07, NStZ 2009, 205 f.). \n\n17\\. Nach dem Inhalt der Durchsuchungsbeschlüsse war der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft auch auf die Verfolgung der Bestechungstaten gerichtet. Der in den Beschlüssen geschilderte Sachverhalt umfasste seiner Beschreibung nach solche Taten. In der Beschlussbegründung wurde ausgeführt, der Angeklagte, der als PR-Referent des Unternehmens damit betraut gewesen sei, Aufträge an Kooperationspartner zu erteilen, habe mit den Nichtrevidenten vereinbart, dass diese regelmäßig und in Absprache mit ihm Rechnungen über veranstaltete Sportevents und darauf bezogene Presseberichte an das Unternehmen stellen, ohne dass solche Events stattgefunden hätten oder dementsprechende Artikel in den Printmedien erschienen wären. Der Angeklagte habe „als Gegenleistung“ ein „Guthaben“ bei dem „in das System“ involvierten Reisebürobetreiber angesammelt, das er in erheblichem Umfang in Reisen für sich und Dritte umgesetzt habe, wobei die Aufwendungen an die Einziehungsbeteiligte weiterberechnet wurden. Diese Schilderung des strafbaren Verhaltens schloss die Vorteilsgewährung gegenüber der Einziehungsbeteiligten und die damit verknüpfte Annahme von Bestechungsleistungen durch den Angeklagten ein, wobei solche Leistungen nach der Vorstellung der Ermittlungsbehörden nicht auf Reisen beschränkt waren, sondern auch (direkte) Sachleistungen umfassten. Denn neben dem Auffinden von Unterlagen, die Zahlungsflüsse zu dem konkret beschriebenen Vorgehen der Beteiligten und die getroffene Bandenabrede belegen, sollten die Durchsuchungen auch dem Auffinden von Beweismitteln zu „anderen (Sach-)Zuwendungen an S. “ dienen. Jedenfalls durch die dahingehende Bezeichnung der zu suchenden Beweismittel wären etwaige Mängel in der Beschreibung der aufzuklärenden Taten ausgeglichen worden, weil jene Rückschlüsse auf die konkreten Tatvorwürfe zuließen (vgl. BGH, Urteil vom 10\\. November 2016 – 4 StR 86\u002F16, NStZ 2018, 45 f. mwN). Dem entsprechend war in der oben genannten Vorladung das Ermittlungsverfahren auch auf Taten „wegen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr im besonders schweren Fall“ erstreckt. \n\n18\\. (3) Soweit in den Durchsuchungsbeschlüssen bei der Kennzeichnung des Tatvorwurfs nur das „Jahr 2014“ genannt worden ist und nachfolgend im Begründungsteil auf 103 Abrechnungen aus dem Jahr 2014 Bezug genommen wird, liegt hierin keine Beschränkung des Verfolgungswillens der Staatsanwaltschaft. Nach den oben dargelegten Maßgaben war eine Beschränkung der Ermittlungen auf im Jahr 2014 begangene Taten nicht gewollt. Auch Taten aus dem Jahr 2015 waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsbeschlüsse Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. So ergab sich schon aus der Vorladung des Angeklagten die zeitliche Konkretisierung der Taten „ab Juni 2011“. Nach ihrem Inhalt dienten die Durchsuchungsbeschlüsse der Aufklärung weiterer Tathandlungen des Angeklagten, die über das bereits Bekannte, wie es sich aus der Aufzählung von Rechnungen ergab, hinausgehen. Das schloss angesichts des beschriebenen Seriencharakters der Taten in zeitlicher Hinsicht nach dem Jahr 2014 liegende Sachverhalte ein. Beleg findet dies in dem Aktenvermerk vom 1. Oktober 2015 der Staatsanwaltschaft Kiel, die das Ermittlungsverfahren ursprünglich geführt hatte. Denn schon zu diesem Zeitpunkt wurde der Angeklagte verdächtigt, die Nichtrevidenten in den Jahren 2014 und 2015 in zahlreichen Fällen aufgefordert zu haben, Rechnungen an das Unternehmen zu stellen, denen keine Leistungen zugrunde lagen, und die er als sachlich richtig abzeichnete, um so ein Guthaben aufzubauen aus dem ihm „u.a. Reisen“ bezahlt wurden. \n\n19\\. cc) Aufgrund weiterer Unterbrechungstatbestände – Eingang der Anklage bei Gericht am 6. April 2022 (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB) und Eröffnung des Hauptverfahrens am 14. April 2023 (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB) – wurde die Verjährungsfrist in der Folgezeit immer wieder unterbrochen. Die Frist für die absolute Verjährung (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB) war bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils am 15. Dezember 2023 noch nicht abgelaufen. Seitdem wird der Ablauf der Verjährung gehemmt (§ 78c Abs. 3 Satz 3, § 78b Abs. 3 StGB). \n\n20\\. 2\\. Der Schuldspruch weist keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Insbesondere ist die konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten nicht zu beanstanden. \n\n21\\. a) Das Landgericht hat bei den festgestellten 56 Einzeltaten der Bestechlichkeit zutreffend Tatmehrheit angenommen. Dass bereits vor dem Jahr 2014 eine Übereinkunft des Angeklagten mit den Nichtrevidenten dahin getroffen wurde, Zuwendungen an den Angeklagten zum Zweck der fortwährenden Erteilung von Aufträgen an die Einziehungsbeteiligte zu gewähren, verbindet die Taten nicht zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit. Anders könnte dies allenfalls zu beurteilen sein, wenn bereits die gemäß § 299 Abs. 1 StGB aF geschlossene Unrechtsvereinbarung selbst den zu leistenden Vorteil (gegebenenfalls in Teilleistungen) genau festgelegt hätte. Das war jedoch nach den hier getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Die versprochenen (und später geforderten) Vorteile standen weder vorher fest noch waren sie mit bestimmten Aufträgen oder sonstigen Bevorzugungen der Einziehungsbeteiligten verknüpft (zu Serientaten vgl. BGH, Urteile vom 11. Mai 2001 – 3 StR 549\u002F00, BGHSt 47, 22, 30; vom 11. Februar 2009 – 2 StR 339\u002F08, NStZ 2009, 445 f.). \n\n22\\. b) Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Bestechungstaten des Angeklagten einerseits und den tateinheitlich zu den Betrugstaten begangenen Untreuetaten zu Lasten des Unternehmens andererseits begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Tatbestände der Bestechlichkeit und Untreue stehen nur dann in Tateinheit zueinander, wenn die tatbestandlichen Ausführungshandlungen zumindest teilweise zusammentreffen (BGH, Urteile vom 11. Mai 2001 – 3 StR 549\u002F00, BGHSt 47, 22, 26 f.; vom 11. Februar 2009 – 2 StR 339\u002F08, NStZ 2009, 445 f.). \n\n23\\. Solche Überschneidungen von Tathandlungen gab es nach den Feststellungen nicht. Die Gewährung der Vorteile an den Angeklagten auf der einen Seite und die Abrechnungen gegenüber dem Unternehmen auf der anderen Seite fanden bezogen auf die tatbestandlichen Ausführungshandlungen unabhängig voneinander statt. Die Rechnungen enthielten lediglich eine Pauschalabrechnung „inkl. aller Leistungen“ für die jeweilige PR-Aktion. Die Untreuehandlungen des Angeklagten durch Freizeichnung dieser Rechnungen korrespondierten damit nicht mit konkreten Bestechungsleistungen und waren diesen nicht zuordenbar. Die abschließende Freigabe der Rechnungen durch dessen Vorgesetzten beruhte auf jeweils selbständigen Betrugshandlungen durch den Angeklagten. Erst im Zusammenhang mit diesen erfüllte der Angeklagte den Tatbestand der Untreue (zur Tateinheit von Untreue und Betrug in solchen Fällen vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 1 StR 182\u002F19 Rn. 12). \n\n24\\. 3\\. Die in Bezug auf die unterlassene Bildung einer Gesamtstrafe mit Strafen aus einer weiteren Verurteilung des Landgerichts Kiel erhobene Verfahrensbeanstandung des Angeklagten hat keinen Erfolg. \n\n25\\. a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: \n\n26\\. Das Landgericht Kiel hatte den Angeklagten mit Urteil vom 15. Dezember 2022 im Zusammenhang mit vergleichbaren Taten unter Mitwirkung anderer Geschäftspartner des Unternehmens wegen Untreue in 94 Fällen und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, einen Vollstreckungsabschlag wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Auf dem Urteil war kein Rechtskraftvermerk angebracht. Der Bundeszentralregisterauszug vom 12. Dezember 2023 enthielt keinen Eintrag. \n\n27\\. Nachdem der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2023 erklärt hatte, dass er und die Staatsanwaltschaft die Revisionen gegen das vorbenannte Urteil zurückgenommen hätten, veranlasste der Vorsitzende noch am gleichen Tag unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit, Auskünfte zur Rechtskraft beim Landgericht und der Staatsanwaltschaft Kiel sowie dem Bundesgerichtshof einzuholen. Die Nachfragen haben Folgendes erbracht: Die Geschäftsstellenbedienstete des Landgerichts Kiel erklärte, dass noch kein Rechtskraftvermerk erteilt worden sei, der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft ihre Revisionen zurückgenommen hätten und die Verfahrensakten weiterhin dem Bundesgerichtshof vorlägen. Seitens der Staatsanwaltschaft Kiel wurde mitgeteilt, dass der Angeklagte die Revision zurückgenommen habe. Von der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs wurde die Auskunft erteilt, dass der Angeklagte seine Revision zurückgenommen und die Staatsanwaltschaft keine Revision eingelegt habe; die Verfahrensakten seien wegen noch offener Rechtsmittel der anderen Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten unentbehrlich; eine abschließende Entscheidung in der Sache werde im Jahr 2023 nicht mehr ergehen. In der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2023 hat der Vorsitzende einen vom Verteidiger überreichten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. August 2023 (5 StR 284\u002F23) verlesen, mit dem über die Kosten der vom Angeklagten zurückgenommenen Revision entschieden wurde, und ein ebenfalls vom Verteidiger überreichtes Schreiben der Staatsanwaltschaft Kiel vom 16. März 2023, worin diese erklärte, sie habe die Rücknahme ihrer Revision am 16. März 2023 „verfügt“. \n\n28\\. Das Landgericht hat Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Kiel nicht in die hier zu bildende Gesamtstrafe einbezogen (§ 55 Abs. 1 StGB), weil es sich nicht von der Rechtskraft der Entscheidung hat überzeugen können und weitere Nachforschungen zu Verfahrensverzögerungen geführt hätten. Für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung hat es auf das Verfahren nach §§ 460, 462 StPO hingewiesen. \n\n29\\. b) Die Verfahrensweise der Strafkammer ist nicht zu beanstanden. Soweit die Rechtskraft einer Verurteilung nicht feststeht, scheidet die Einbeziehung der Strafen aus. So liegt es hier: \n\n30\\. Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei keine sichere Überzeugung von der Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts Kiel betreffend den Angeklagten bilden können. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers boten die telefonischen, teils nicht miteinander in Einklang stehenden Auskünfte der Geschäftsstellen unterschiedlicher Behörden keine ausreichende Tatsachengrundlage. Das gilt erst Recht angesichts des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts im Dezember 2023 ein Rechtskraftvermerk – trotz im Raume stehender Revisionsrücknahmen durch den Angeklagten und die Staatsanwaltschaft schon Monate zuvor – weiterhin fehlte. \n\n31\\. Eine zuverlässige Prüfung der Tatsachen wäre allein anhand der Verfahrensakten möglich gewesen. Diese hat die Strafkammer aber nicht in absehbarer Zeit erlangen können. Ein weiteres Zuwarten auf die Rücksendung der beim Bundesgerichtshof unabkömmlichen Akten hätte das Verfahren nicht unerheblich verzögert. Die vom Beschwerdeführer angeführte Verfahrensabtrennung hätte daran – bezogen auf den Angeklagten – nichts geändert. Die Unsicherheit der Tatsachengrundlage für die gemäß § 55 Abs. 1 StGB zu treffende Entscheidung beruhte auch nicht auf einer unzureichenden Vorbereitung der Hauptverhandlung. Das Landgericht hat alles Nötige veranlasst, um sich Gewissheit über den Verfahrensstand zu verschaffen. Einer zusätzlichen Anfrage an den Bundesgerichtshof im Anschluss an die von dort erteilte telefonische Auskunft bedurfte es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht. Es ist nicht ersichtlich, welcher weitergehende Erkenntniswert hierdurch zu erwarten gewesen wäre. In dieser Verfahrenslage durfte die Bildung der Gesamtstrafe dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30\\. Juni 1958 – GSSt 2\u002F58, BGHSt 12, 1, 10; vom 4. März 2021 – 2 StR 431\u002F20 Rn. 35; Urteile vom 6. August 1969 – 4 StR 233\u002F69, BGHSt 23, 98 f.; vom 17. Februar 2002 – 1 StR 369\u002F03, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 4). \n\n32\\. c) Soweit der Angeklagte die Fehlerhaftigkeit des Vorgehens der Strafkammer daraus herleiten will, dass ihn das Beschlussverfahren gegenüber einer Entscheidung durch das Tatgericht benachteilige, da ein Großteil der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Kiel nicht festgesetzt worden seien, ergibt sich daraus nichts anderes. \n\n33\\. Eine solche Benachteiligung tritt nicht ein. Denn in dem Urteil des Landgerichts Kiel ist zumindest ein Teil der Einzelstrafen von der gerügten Unbestimmtheit nicht betroffen; damit ist die Bildung einer Gesamtstrafe mit den vorliegend zur Verurteilung gelangten Fällen möglich (zur Einbeziehung, wenn nur ein Teil der Einzelstrafen festgesetzt wurde, vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1995 – 3 StR 550\u002F95, BGHSt 41, 374, 376). Den Besonderheiten, die sich hieraus für die Bildung der Gesamtstrafe ergeben können, kann das für die Entscheidung im Beschlussverfahren gemäß § 462a Abs. 3 StPO zuständige Gericht des ersten Rechtszuges bei der Bestimmung der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe Rechnung tragen. \n\n34\\. Ein Fall, in dem allein noch ein Härteausgleich vorzunehmen wäre, liegt nicht vor (vgl. für den Ausschluss des Beschlussverfahrens, wenn keine Einzelstrafen festgesetzt wurden BGH, Beschlüsse vom 2. November 2022 – 3 StR 267\u002F22 Rn. 3; vom 24. April 2024 – 5 StR 123\u002F24 Rn. 5; vom 24. August 2023 – 2 StR 173\u002F23 Rn. 5; vom 18. Juli 2023 – 5 StR 118\u002F23 Rn. 5; zum Sonderfall bei unbestimmter Festsetzung einer zusätzlich gemäß § 41 StGB verhängten Geldstrafe vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 – 3 StR 430\u002F03, NStZ-RR 2004, 106 f.). Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen","Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit Untreue sowie wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr; Verjährung bei gewerbsmäßigem Bandenbetrug","2026-07-08T23:07:19.656Z","2026-07-10T22:12:40.198Z",{"id":213,"ecli":214,"slug":215,"caseNumber":216,"courtId":44,"decisionDate":207,"fullText":217,"summary":218,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":207,"parsedAt":210,"updatedAt":219},"6802","ECLI:DE:NEURIS:KORE711532025","ecli-de-neuris-kore711532025","4 StR 53\u002F25","#  BGH, 23.04.2025, 4 StR 53\u002F25 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 12\\. August 2024, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 135.085 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.\n\n2\\. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3\\. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 135.085 €, zum Teil in gesamtschuldnerischer Haftung mit den nichtrevidierenden Mitangeklagten, angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2\\. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur. Nach den Feststellungen erhielt der Angeklagte in sämtlichen ihn betreffenden Fällen die Taterträge von anderen Tatbeteiligten ausgehändigt, die hierüber ebenfalls die (Mit-)Verfügungsgewalt hatten. Er haftet deshalb insgesamt nur als Gesamtschuldner (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12\\. Oktober 2022 – 4 StR 134\u002F22 Rn. 30; Beschluss vom 7. Juni 2022 – 4 StR 31\u002F22 Rn. 3). Der Senat ergänzt demgemäß den Einziehungsausspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO, wobei es der individuellen Benennung der Gesamtschuldner nicht bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2024 – 4 StR 252\u002F24 Rn. 8 mwN). Quentin Sturm Scheuß Marks Gödicke","BGH, 23.04.2025, 4 StR 53\u002F25","2026-07-10T22:12:41.304Z",{"id":221,"ecli":222,"slug":223,"caseNumber":224,"courtId":44,"decisionDate":207,"fullText":225,"summary":226,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":207,"parsedAt":210,"updatedAt":227},"6788","ECLI:DE:NEURIS:KORE714452025","ecli-de-neuris-kore714452025","2 StR 576\u002F24","#  BGH, 23.04.2025, 2 StR 576\u002F24 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. April 2024 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) in den Fällen A II. 2 a) bis c) der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch;\n\nb) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.100 Euro.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2\\. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Computerbetruges in neun Fällen sowie wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14.047,94 Euro angeordnet. Mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Rüge beanstandet die Staatsanwaltschaft die Strafzumessung im ersten Tatkomplex sowie die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßiger Begehung im zweiten Tatkomplex. Das vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich des zweiten Tatkomplexes vertretene Rechtsmittel erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet. \n\nI.\n\n2\\. 1\\. Nach den Feststellungen erhielt der Angeklagte von seinem Bekannten H. am 23\\. März 2023 die EC-Karte nebst zugehöriger PIN-Nummer des Zeugen B. . Wie H. in den Besitz der EC-Karte gelangt war, konnte nicht festgestellt werden. Beide vereinbarten, mit der Karte Einkäufe zu tätigen und die durch den Weiterverkauf erzielten Gewinne hälftig zu teilen. \n\n3\\. Nach einem Testkauf in einem Kiosk erwarb der Angeklagte am Nachmittag des 23. März 2023 in vier verschiedenen Geschäften unter Einsatz der Karte Parfüm, Handys und zwei Playstations. Am Nachmittag des 24. März 2023 setzte der Angeklagte die Karte in fünf verschiedenen Elektromärkten zum Einkauf weiterer Playstations ein. Insgesamt kaufte der Angeklagte Waren im Wert von 9.959,44 Euro (richtig: 9.947,94 Euro), die er unmittelbar im Anschluss an von ihm organisierte Abnehmer veräußerte (erster Tatkomplex). \n\n4\\. Am 8. Mai 2023 beauftragte der gesondert verfolgte S. den Angeklagten, EC-Karten mit dazugehöriger PIN-Nummer von älteren Personen abzuholen und sich zu diesem Zweck als Bankmitarbeiter auszugeben. Den Betroffenen wurde zuvor von einer dem Angeklagten jeweils nicht bekannten Person telefonisch vorgetäuscht, dass der kurzfristige Austausch der Karten aus Sicherheitsgründen erforderlich sei. Die so erlangten Karten sollte der Angeklagte anschließend einsetzen, um Bargeld abzuheben und Überweisungen zu tätigen, wobei ihm eine Gewinnbeteiligung von 25 % zugesichert wurde. Zur weiteren Tatausführung erhielt der Angeklagte von dem gesondert verfolgten S. ein Mobiltelefon, auf dem lediglich entweder der Messengerdienst Telegram oder Signal installiert war. Über dieses Mobiltelefon wurde der Angeklagte fortan von einer unbekannten dritten Person kontaktiert und erhielt konkrete Anweisungen. Noch am Morgen des 9. Mai 2023 wies S. den Angeklagten über ein weiteres Mobiltelefon per WhatsApp an, „sich etwas Ordentliches anzuziehen“. \n\n5\\. Am 9. und 10. Mai 2023 suchte der Angeklagte unter dem Vorwand, ein Sparkassen- bzw. Bankmitarbeiter zu sein, drei Damen im Alter zwischen 87 und 98 Jahren auf und holte deren EC-Karten nebst zugehöriger PIN ab. Jeweils direkt im Anschluss hob er Barbeträge in Höhe von insgesamt 4.000 Euro ab, die er für sich behielt, und tätigte Überweisungen auf ein belgisches Konto. Zudem nutzte er die Karten zur Begleichung einer Friseurrechnung über 100 Euro. Von den Überweisungen auf das belgische Konto wurden einige nicht ausgeführt bzw. konnten zurückgebucht werden. Letztlich entstand durch die Überweisungen ein Schaden von 9.700 Euro (zweiter Tatkomplex). \n\n6\\. 2\\. Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Tatkomplex wegen neunfachen Computerbetruges verurteilt. Die Strafe hat es dem § 263a Abs. 1 StGB entnommen. Trotz festgestellten gewerbsmäßigen Handelns hat es nach einer Gesamtwürdigung von einer Anwendung des Regelstrafrahmens des § 263a Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB abgesehen. \n\n7\\. Im zweiten Tatkomplex hat es den Angeklagten wegen dreifachen Betruges verurteilt und der Strafzumessung den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt. Von einer auch bandenmäßigen, den Strafrahmen des Qualifikationstatbestandes des § 263 Abs. 5 StGB eröffnenden Tatbegehung hat es sich nicht zu überzeugen vermocht. \n\nII.\n\n8\\. Die Revision der Staatsanwaltschaft erweist sich im Anfechtungsumfang nur teilweise als erfolgreich. \n\n9\\. 1\\. Das Rechtsmittel ist ‒ was die Verurteilung wegen Computerbetruges in neun Fällen betrifft ‒ auf den Strafausspruch beschränkt. Zwar hat die Beschwerdeführerin die Sachrüge ausdrücklich ohne Einschränkungen erhoben und beantragt, „das angefochtene Urteil […] im Tat- und Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen“ und damit dem Wortlaut nach insgesamt aufzuheben. Hinsichtlich des Angriffsziels ist aber der Sinn der Revisionsbegründung maßgeblich, ausweislich derer die Staatsanwaltschaft betreffend die Verurteilung wegen neunfachen Computerbetruges die Nichtannahme des Regelbeispiels nach § 263a Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB beanstandet, bei dem es sich um eine Strafzumessungsregel handelt. Demgegenüber betrifft die beanstandete Nichtverurteilung des Angeklagten wegen des Qualifikationstatbestands des § 263 Abs. 5 StGB in den drei Betrugsfällen den Schuldspruch. \n\n10\\. Unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV ist das Revisionsvorbringen dahin zu verstehen, dass die Staatsanwaltschaft weder den Schuldspruch im ersten Tatkomplex noch die im Übrigen erfolgten Teilfreisprüche angreifen will. \n\n11\\. 2\\. Die Verurteilung des Angeklagten im zweiten Tatkomplex hat keinen Bestand. Die Beweiswürdigung erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft, soweit das Landgericht eine Bandenmitgliedschaft des Angeklagten verneint hat. \n\n12\\. a) Zunächst zutreffend ist die Strafkammer von einem gewerbsmäßigen Handeln des Angeklagten ausgegangen. \n\n13\\. Für ein bandenmäßiges Handeln hat sie hingegen keine ausreichenden Feststellungen zu treffen vermocht, insbesondere sei ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen nicht gegeben. Dies deshalb, weil der gesondert verfolgte S. nicht zwingend als weiteres Bandenmitglied in Betracht komme. S. sei nicht nachweisbar organisatorisch und auf Dauer in die Bandenstruktur eingebunden gewesen. Die einmalige Vermittlung des Kommunikationsmittels und die einmalige Instruktion des Angeklagten durch ihn reiche nicht aus. \n\n14\\. Bei demjenigen, der über die Messenger-Dienste Telegram oder Signal mit dem Angeklagten kommunizierte, bei denjenigen, die die Telefonate mit den Geschädigten führten, und bei dem Inhaber des belgischen Kontos könne es sich immer um ein und dieselbe Person gehandelt haben. Zwar würden solche Taten häufig von gut organisierten, internationalen Tätergruppen verübt, jedoch habe sich dieser „Modus Operandi“ in weiten Kreisen herumgesprochen, weshalb es auch möglich sei, dass sich weniger organisierte Täter dieses Modells bedienten. \n\n15\\. b) Diese Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft. \n\n16\\. aa) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist grundsätzlich darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt. Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit setzt aber auch objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht. Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung daher, wenn die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie nur noch einen Verdacht zu begründen vermögen. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Tatgericht alle festgestellten Tatumstände und Beweisergebnisse, soweit sie für oder gegen den Angeklagten sprechen können oder beide Möglichkeiten zulassen, einer umfassenden und erschöpfenden Würdigung unterzogen hat (BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2024 ‒ 4 StR 138\u002F22, NJW 2024, 2856, 2857 Rn. 13, und vom 19. November 2024 ‒ 2 StR 414\u002F23 Rn. 13 jeweils mwN). \n\n17\\. bb) Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung im zweiten Tatkomplex nicht gerecht. Sie erweist sich als lückenhaft. \n\n18\\. Bereits die Annahme, der gesondert verfolgte S. sei nicht zwingend Mitglied der Bande gewesen, weil er allenfalls die erste Betrugstat durch Übergabe des Mobiltelefons und seine Hinweise für eine erfolgreiche Tatausführung gefördert habe, darüber hinaus aber nicht in die weitere Ausführung eingebunden gewesen sei, beruht auf einer lückenhaften Beweiswürdigung. Nach Einlassung des Angeklagten wurden sämtliche Abreden zwischen ihm und S. , nicht aber mit möglicherweise in der Türkei aufhältlichen Dritten als Mittäter getroffen. Vor diesem Hintergrund berücksichtigt die Strafkammer nicht ausreichend, dass S. den Angeklagten kontaktierte, als Abholer für eine unbestimmte Anzahl künftiger Taten anwarb, ihm seine Aufgaben erklärte und ihm eine Gewinnbeteiligung von 25 % zusicherte. Das übergebene konspirative Mobiltelefon war ebenfalls auf eine dauerhafte Nutzung ausgelegt, was S. bekannt war. \n\n19\\. Bei dem Deliktsphänomen „falsche Bankmitarbeiter“ handelt es sich regelmäßig um international ‒ vor allem aus der Türkei ‒ agierende Banden mit einer gefestigten Struktur und Aufgabenverteilung. Warum im vorliegenden Fall ‒ entgegen jeglicher kriminalistischen Erfahrung ‒ hinter den professionell angelegten Betrügereien ein Einzeltäter stecken soll, erschließt sich nicht. Allein der Hinweis der Strafkammer auf den Inhalt nicht näher dargelegter Chat-Protokolle aus der Whats App Gruppe „E. “ genügt als erforderliche Begründung nicht. Dies zumal der Angeklagte in seiner Einlassung selbst davon spricht, „die Auftraggeber“ seien skrupelloser geworden und „die“ hätten über den Messenger-Dienst auch die Geschädigten beleidigt. Zudem hatte der Angeklagte auch Detailkenntnisse zum Agieren der Hintermänner, wenn er sich einlässt, „die Geschädigten seien am Telefon so bearbeitet worden, dass sie keine Angst gehabt hätten.“ \n\n20\\. 3\\. Die Aufhebung des Urteils in den Fällen des Betruges bedingt die Aufhebung auch des Gesamtstrafenausspruchs und entzieht der Einziehungsentscheidung in Höhe von 4.100 Euro die Grundlage. \n\n21\\. 4\\. Die weitergehende Revision hat keinen Erfolg. Die Strafzumessungserwägungen für die Fälle des Computerbetruges im ersten Tatkomplex sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat zunächst zutreffend ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten gemäß § 263a Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB festgestellt, dann aber in einer Gesamtschau die Regelwirkung des besonders schweren Falles verneint. Dies vor allem deshalb, weil der Angeklagte geständig, einsichtig und nicht vorbestraft war und weil er Aufklärungshilfe leistete, insbesondere gleich zu Beginn der Hauptverhandlung seinen bis dahin unbekannten Mittäter H. benannte. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. \n\n22\\. Die im Anfechtungsumfang nach § 301 StPO gebotene Überprüfung des Urteils führt zu keinem Erfolg zugunsten des Angeklagten. Zeng Appl Schmidt Zimmermann Herold","BGH, 23.04.2025, 2 StR 576\u002F24","2026-07-10T22:12:39.861Z",{"id":229,"ecli":230,"slug":231,"caseNumber":232,"courtId":44,"decisionDate":233,"fullText":234,"summary":235,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":233,"parsedAt":236,"updatedAt":237},"6858","ECLI:DE:NEURIS:KORE712502025","ecli-de-neuris-kore712502025","3 StR 576\u002F24","2025-04-15T00:00:00.000Z","#  BGH, 15.04.2025, 3 StR 576\u002F24 \n\n## Tenor\n\n1\\. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. Juli 2024\n\na) aufgehoben, soweit sie in Fall B. 37 der Urteilsgründe jeweils wegen „schweren“ Computerbetrugs verurteilt worden sind,\n\nb) geändert\n\naa) in den Schuldsprüchen dahin, dass schuldig sind\n\n(1) der Angeklagte Di. des schweren Bandendiebstahls in 22 Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in neun Fällen, der Nötigung und des Führens eines verbotenen Gegenstands (Schlagring),\n\n(2) der Angeklagte De. des schweren Bandendiebstahls in 13 Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in neun Fällen und der Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in zwei Fällen,\n\n(3) der Angeklagte Dö. des schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen, des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in sieben Fällen und der Nötigung;\n\nbb) in den Aussprüchen über die Einziehung von „Wertersatz“ dahin, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner angeordnet wird gegen die Angeklagten Di. und De. jeweils in Höhe von 5.198,94 € sowie den Angeklagten Dö. in Höhe von 4.198,94 €; im Übrigen entfällt sie.\n\n2\\. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3\\. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n## Gründe\n\n1\\. Das Landgericht hat den Angeklagten Di. wegen schweren Bandendiebstahls in 22 Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, „schweren“ Computerbetrugs in zehn Fällen, Nötigung und „Verstoßes gegen das Waffengesetz“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sieben Monaten verurteilt. Bei ihm hat es einen Schlagring, sichergestellte 2.000 € Bargeld sowie „Wertersatz“ in Höhe von 7.198,94 € als Gesamtschuldner eingezogen. Den Angeklagten De. hat es wegen schweren Bandendiebstahls in 13 Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, „schweren“ Computerbetrugs in zehn Fällen und Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, einen Vorwegvollzug sowie ebenfalls die Einziehung von „Wertersatz“ in Höhe von 7.198,94 € als Gesamtschuldner angeordnet. Den Angeklagten Dö. hat es wegen schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen, „schweren“ Computerbetrugs in acht Fällen und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn mit der Einziehung von „Wertersatz“ in Höhe von 6.198,94 € als Gesamtschuldner belegt. \n\n2\\. Gegen das Urteil wenden sich die Beschwerdeführer mit jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nI.\n\n3\\. 1\\. Das Landgericht hat, soweit hier von Belang, folgende Feststellungen getroffen: \n\n4\\. Die Angeklagten kamen überein, auf Dauer gemeinsam Autos aufzubrechen, daraus Wertsachen zu entwenden und gegebenenfalls erbeutete Bankkarten an Geldautomaten oder für Einkäufe einzusetzen. In Ausübung der Abrede brachen sie binnen weniger Wochen in wechselnder Besetzung, aber jeweils mindestens zu zweit, in 31 Fahrzeuge ein. Aus diesen entwendeten sie unter anderem Bargeld und EC-Karten, die sie vereinbarungsgemäß nutzten. Mit einer der erbeuteten Karten kauften sie am selben Tag um 11.38 und 11.47 Uhr in einem Supermarkt sechs Gutscheine zu je 150 € (Fälle B. 36 und 37 der Urteilsgründe). Insgesamt erlangten die drei Angeklagten durch die Karteneinsätze gemeinsam 6.198,94 € und die Angeklagten Di. und De. zu zweit weitere 1.000 €. Anlässlich der Festnahme des Angeklagten Di. wurden dessen Schlagring sichergestellt, den er in seinem Fahrzeug lagerte (Fall B. 51 der Urteilsgründe), sowie 2.000 € in bar, die „aus einer oder mehrerer der rechtswidrigen Taten“ stammten. Einer konkreten Straftat hat das Landgericht das Geld nicht zuordnen können. \n\n5\\. 2\\. Die „Wertersatzeinziehung“ hat das Landgericht gemäß § 421 Abs. 1 StPO auf das durch die Computerbetrugstaten Erlangte beschränkt und gemäß § 73 Abs. 1, § 73c StGB bei den Angeklagten Geldbeträge eingezogen, die dem entsprechen, was sie durch die abgeurteilten Karteneinsätze erwirtschafteten. Die Einziehung der beim Angeklagten Di. sichergestellten 2.000 € Bargeld hat die Strafkammer auf § 73a StGB gestützt. \n\nII.\n\n6\\. 1\\. Die auf die Sachrügen veranlasste umfassende materiellrechtliche Prüfung des Urteils führt für alle drei Angeklagten zur Reduzierung der Anzahl der Verurteilungen wegen Computerbetrugs nach § 263a Abs. 1 und 2, § 263 Abs. 5 StGB um eine Tat. Denn die Einkäufe in den Fällen B. 36 und 37 der Urteilsgründe liegen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, räumlich, zeitlich und situativ derart dicht beieinander, dass von einer natürlichen Handlung und damit Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB auszugehen ist. Die hierzu getroffenen Feststellungen sind Abhebungen mit derselben Bankkarte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang an demselben Geldautomaten vergleichbar (s. insoweit etwa BGH, Beschlüsse vom 11. März 2015 – 1 StR 50\u002F15, wistra 2015, 269; vom 2. Juli 2024 – 2 StR 104\u002F24, juris Rn. 6; jeweils mwN). \n\n7\\. Deshalb ist der Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO bei den Angeklagten Di. und De. auf jeweils neun statt zehn banden- und gewerbsmäßige Computerbetrugstaten zu ändern (zur Tenorierung s. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. April 2007 – 1 StR 181\u002F07, juris Rn. 8; vom 8. August 2019 – 1 StR 214\u002F19, wistra 2020, 108 Rn. 5; vom 10. November 2020 – 5 StR 368\u002F20, juris Rn. 2), beim Angeklagten Dö. auf sieben anstelle von acht Taten. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. \n\n8\\. Infolgedessen entfallen die für Fall B. 37 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen. Auswirkungen auf die Gesamtstrafenaussprüche ergeben sich dadurch nicht. Angesichts der Vielzahl und der Höhe der bei allen drei Angeklagten verbleibenden Einzelstrafen ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Rechtsanwendung auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte, zumal eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei – wie hier – unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 5. Februar 2020 – 3 StR 536\u002F19, juris Rn. 21 mwN). \n\n9\\. 2\\. Soweit der Angeklagte Di. in Fall B. 51 der Urteilsgründe wegen „Verstoßes gegen das Waffengesetz“ verurteilt worden ist, ist er des Führens eines verbotenen Gegenstands (Schlagring) schuldig (zur Tenorierung s. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2024 – 3 StR 192\u002F24, juris Rn. 6; vom 29. August 2024 – 2 StR 271\u002F24, juris Rn. 8 mwN). Die vom Landgericht gewählte Urteilsformel reicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO) nicht aus (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 28\\. Mai 2018 – 3 StR 115\u002F18, juris Rn. 2; vom 18. Dezember 2024 – 1 StR 405\u002F24, juris Rn. 10 mwN). \n\n10\\. Ein Schlagring ist ein verbotener Gegenstand im Sinne des § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG. Diesen lagerte der Angeklagte in seinem Fahrzeug. Dadurch übte er die tatsächliche Gewalt über ihn außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume und des eigenen befriedeten Besitztums aus. Als Besitztum kommen regelmäßig nur unbewegliche Sachen in Betracht. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass der Wagen nicht auf dem eigenen Grundstück, sondern im öffentlichen Raum abgestellt war. Deshalb liegt die Umgangsform des Führens vor, die diejenige des Besitzes verdrängt (BGH, Beschluss vom 27. August 2024 – 4 StR 203\u002F24, juris Rn. 4 mwN; s. auch MüKoStGB\u002FHeinrich, 4\\. Aufl., § 1 WaffG Rn. 195 f.; Steindorf\u002FB. Heinrich, Waffenrecht, 11. Aufl., Anlage 1 Rn. 196). \n\n11\\. 3\\. Schließlich hat die Einziehungsentscheidung nicht in vollem Umfang Bestand. Zwar tragen die Urteilsgründe die erweiterte Einziehung der beim Angeklagten Di. sichergestellten 2.000 € Bargeld gemäß § 73a Abs. 1 StGB, da die Herkunft aus rechtswidrigen Taten feststeht und eine sichere Zuordnung, insbesondere zu den abgeurteilten Taten, nach Ausschöpfung aller Beweismittel ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2018 – 3 StR 63\u002F18, juris Rn. 6; BT-Drucks. 18\u002F9525 S. 65 f.). \n\n12\\. Die Einziehung des Geldes ist jedoch für alle drei Angeklagten auf den überdies nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB eingezogenen Wert der Taterträge anzurechnen. Denn der Umstand, dass das Landgericht die 2.000 € keiner konkreten Tat hat zuordnen können, bedingt, dass das Geld auch aus den abgeurteilten Karteneinsätzen stammen könnte, mittels derer die Angeklagten fünf Tage vor der Sicherstellung gemeinsam 6.198,94 € erbeuteten. Da der gleiche Vermögensvorteil nur einmal eingezogen werden darf, ist in solchen Konstellationen durch eine Minderung des nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB einzuziehenden Wertes sicherzustellen, dass es nicht zu einer doppelten Abschöpfung kommt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. August 2020 – 3 StR 219\u002F20, juris Rn. 8 mwN). Somit reduziert sich der bei den Angeklagten eingezogene Wert der Taterträge jeweils um 2.000 €. \n\n13\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, einen der Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. Schäfer Erbguth Kreicker Voigt Munk","BGH, 15.04.2025, 3 StR 576\u002F24","2026-07-08T23:07:51.082Z","2026-07-10T22:12:46.198Z",26,20,[241,11],2026]