[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-immigration-law-de-2025":3},{"detail":4,"years":228},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":39,"total":226,"page":14,"limit":227},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},433,"immigration-law-de","Immigration Law","DE","2026-07-08T22:50:58.901Z",2025,[13,16,18,20,22,25,27,30,32,34,36,37],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":19},3,{"month":21,"count":19},4,{"month":23,"count":24},5,11,{"month":26,"count":21},6,{"month":28,"count":29},7,13,{"month":31,"count":21},8,{"month":33,"count":23},9,{"month":35,"count":26},10,{"month":24,"count":15},{"month":38,"count":21},12,[40,54,65,75,84,94,102,110,118,128,136,146,156,165,173,181,191,200,208,216],{"id":41,"ecli":42,"slug":43,"caseNumber":44,"courtId":45,"decisionDate":46,"fullText":47,"summary":48,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":46,"parsedAt":52,"updatedAt":53},"3553","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600118","ecli-de-neuris-wbre202600118","1 C 27.24",34,"2025-12-18T00:00:00.000Z","#  Fortentwicklung des Stufenmodells zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren \n\n## Leitsatz\n\nDer Einbürgerungsbewerber hat den erforderlichen Nachweis seiner Identität zuvörderst und in der Regel durch die Vorlage eines Passes zu führen. Nur wenn er sich nicht im Besitz eines solchen Passes befindet und ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, kann der Identitätsnachweis auf andere Weise nach Maßgabe des von dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten Stufenmodells erfolgen (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269).\n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. November 2024 wird aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. \n\n2\\. Der im Jahr 1994 geborene Kläger ist seinen Angaben zufolge syrischer Staatsangehöriger. Nach Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2014 wurden ihm im Juni 2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und im Anschluss hieran eine Aufenthaltserlaubnis und im Februar 2019 eine Niederlassungserlaubnis erteilt. \n\n3\\. Seinen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. März 2023 ab, da der Kläger nicht bereit sei, zum Nachweis seiner Identität einen Pass zu beantragen. \n\n4\\. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 18. November 2024 verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG seien erfüllt. Dies sei mit Ausnahme der Identitätsklärung zwischen den Beteiligten unstreitig. Nach dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Stufenmodell habe der Einbürgerungsbewerber den Nachweis seiner Identität im Einbürgerungsverfahren auf der ersten Stufe zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, eines anerkannten Passersatzes oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments seines Herkunftslandes mit Lichtbild zu führen. Hiernach habe der Kläger seine Identität durch die syrische Identitätskarte nachgewiesen, die im Original mit beglaubigter Übersetzung vorgelegt worden sei. Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit bestünden aufgrund der vorgelegten weiteren Dokumente mit gleichlautenden Personendaten nicht. \n\n5\\. Mit seiner mit Zustimmung des Klägers eingelegten Sprungrevision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, die Identität des Klägers sei durch die Vorlage der syrischen Identitätskarte geklärt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe der Einbürgerungsbewerber den Nachweis seiner Identität zuvörderst und in der Regel durch die Vorlage eines Passes und nur hilfsweise durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild zu führen. Bereits aus dieser Formulierung werde deutlich, dass die nur hilfsweise aufgeführten Dokumente nicht auf derselben Stufe mit dem Pass stünden. Eine Gleichstellung mit dem Pass sei aus Gründen der Fälschungssicherheit abzulehnen. Echte syrische Dokumente unrichtigen Inhalts seien einfach zu beschaffen. Es könne sich bei der Identitätskarte um ein echtes Dokument mit inhaltlich gefälschten Personalien handeln. Alle dem Beklagten vorgelegten Pässe würden einer Überprüfung unterzogen, die bei anderen Identitätsdokumenten nicht möglich sei. Für die Identitätsklärung müsse zudem die richtige Namensschreibweise nachgewiesen werden, die in lateinischer Schrift nur dem Pass entnommen werden könne. Die Übersetzung anderer, in arabischer Schrift verfasster Identitätskarten und Dokumente sei fehleranfällig und führe zu erheblichen Folgeproblemen. Es sei nicht ersichtlich, dass es dem Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar sei, einen Pass zu beschaffen. Der Status als anerkannter Flüchtling rechtfertige kein generelles Absehen von der Mitwirkung an der Passbeschaffung. \n\n6\\. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. \n\n7\\. Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt die Rechtsauffassung des Beklagten. Ergänzend führt er aus, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren erfolge durch das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt gegeben werde. Für die Passanerkennung seien unter anderem das Vorliegen bestimmter Sicherheitsmerkmale sowie das Vorhandensein einer maschinenlesbaren Zone entsprechend des internationalen Standards der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO Doc 9303, Teil II und III) maßgeblich. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die Revision des Beklagten ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es annimmt, für die Klärung der Identität im Einbürgerungsverfahren sei auf der ersten Stufe des Stufenmodells die Vorlage einer Identitätskarte ausreichend (1.). Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus davon ausgeht, sämtliche weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG seien erfüllt, beruht dies jedenfalls bezogen auf das Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage (2.). Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat nicht selbst entscheiden; dies nötigt zur Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (3.). \n\n9\\. 1\\. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Identität des Klägers einer Klärung im Einbürgerungsverfahren bedarf und nicht bereits in einem vorangegangenen Verfahren verbindlich festgestellt worden ist (a.). Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, der Nachweis der Identität im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 und des § 8 Abs. 1 StAG könne auf der ersten Stufe des von dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten Stufenmodells durch die Vorlage einer Identitätskarte erfolgen, verletzt hingegen Bundesrecht (b.). \n\n10\\. a. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 StAG setzt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband - nunmehr ausdrücklich (vgl. zur Entstehungsgeschichte BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 10) - unter anderem voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Das Merkmal der Identitätsklärung dient gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland und ist Ausgangspunkt für die Prüfung weiterer Einbürgerungsmerkmale. \n\n11\\. aa. Mit dem Wirksamwerden der Einbürgerung (vgl. § 16 Satz 1 StAG) wird einer bestimmten Person mit einer in der Einbürgerungsurkunde festgehaltenen Identität eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Das öffentliche Interesse daran zu verhindern, dass einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft und ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren aufzutreten, gebietet es, die identitätsrelevanten Personalien einer sorgfältigen Überprüfung mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr zu unterziehen (BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 13 m. w. N.; so auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 4. Dezember 2024 - 2 D 74\u002F24 - MigRI 2025, 91 \u003C91 ff.>; OVG Münster, Beschluss vom 23. Mai 2023 - 19 A 1747\u002F21 - juris Rn. 21). \n\n12\\. Die Feststellung der Identität des Ausländers ist zudem Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Prüfung des Vorliegens einer Reihe von Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere bildet sie die notwendige Voraussetzung und den unverzichtbaren Bestandteil der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 11 StAG zwingend vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 14) einschließlich der durch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104) neu eingefügten und zum 27. Juni 2024 in Kraft getretenen Ausschlussgründe des § 11 Satz 1 Nr. 1a und Nr. 3 StAG. Dass gleichzeitig die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG vorgesehene Statusprüfung aufgehoben worden ist, vermag hieran daher nichts zu ändern. \n\n13\\. bb. Vor diesem Hintergrund und angesichts der mittlerweile ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 StAG zur Identitätsklärung kann diese auch bei anerkannten Flüchtlingen nicht entfallen. Die völlig ungeprüfte Übernahme der Identitätsangaben von Flüchtlingen würde - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits zur Erteilung eines Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 560) ausgeführt hat (BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 \u003C213>) - erhebliche Missbrauchsgefahren nach sich ziehen (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 16). Der Gesetzgeber hat insoweit keine Differenzierung vorgenommen (vgl. BT-Drs. 19\u002F11083 S. 11 f.) und ist auch einer in der Sachverständigenanhörung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (BT-Drs. 19\u002F9736, 19\u002F10518) geäußerten Anregung, für besondere Härtefälle eine Ausnahmeklausel in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG vorzusehen (BT-A-Drs. 19(4)315 G S. 22 ff.), nicht nachgekommen (vgl. hierzu auch OVG Schleswig, Urteil vom 20. April 2021 - 4 LB 7\u002F20 - juris Rn. 54; Berlit, in: GK-StAR, Stand Oktober 2025, § 10 StAG Rn. 113). Vielmehr folgt aus § 34 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass sich die Einbürgerungsbehörden grundsätzlich nicht mit den eigenen Angaben des Einbürgerungsbewerbers begnügen dürfen, sondern die Vorlage eines Ausweises oder anderer Identitätsnachweise verlangen müssen (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 22). Daher kann den bei anerkannten Flüchtlingen typischerweise bestehenden Beweisschwierigkeiten in Bezug auf ihre Identität nur durch Erleichterungen in der Beweisführung und durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht, nicht aber durch einen generellen Verzicht auf die Identitätsprüfung Rechnung getragen werden (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 15 f., 22; OVG Schleswig, Urteil vom 20. April 2021 - 4 LB 7\u002F20 - juris Rn. 37, 53; OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Juli 2021 - 2 D 73\u002F21 - juris Rn. 11, 13; OVG Münster, Beschluss vom 7. August 2023 - 19 A 4347\u002F19 - juris Rn. 13). \n\n14\\. Die Voraussetzungen für die Klärung der Identität müssen so ausgestaltet sein, dass es bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Einbürgerungsbewerbern auch dann möglich bleibt, ihre Identität nachzuweisen, wenn sie sich in einer Beweisnot befinden, etwa weil deren Herkunftsländer nicht über ein funktionierendes Personenstandswesen verfügen oder ihre Mitwirkung aus Gründen versagen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder weil diese als schutzberechtigte Flüchtlinge besorgen müssen, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden des Herkunftslandes Repressalien für Dritte zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23\\. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 15). Unter dem Gesichtspunkt des zukunftsgerichteten Entfaltungsschutzes als Grundbedingung menschlicher Persönlichkeit gebietet es das in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht, dass Einbürgerungsbewerber, die sich aller Voraussicht nach dauerhaft in Deutschland aufhalten werden, eine realistische Chance auf Klärung ihrer Identität haben müssen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 16). \n\n15\\. cc. Die Identität des Klägers ist nicht in einem vorangegangenen Verfahren verbindlich festgestellt worden. \n\n16\\. (1) Die Identität des Einbürgerungsbewerbers ist im Sinne des Gesetzes geklärt, wenn zur Überzeugung der Behörde oder des Gerichts nachgewiesen ist, dass der Ausländer unter den angegebenen Identitätsmerkmalen (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) in seinem Herkunftsland zutreffend registriert ist (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 12 f., 22; OVG Münster, Beschluss vom 11. März 2021 - 19 E 561\u002F20 - NVwZ-RR 2021, 645 Rn. 4; OVG Schleswig, Urteil vom 20. April 2021 - 4 LB 7\u002F20 - juris Rn. 35). Voraussetzung für die Identitätsprüfung sind tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Identität des Einbürgerungsbewerbers; die Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (BVerwG, Urteile vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 \u003C215> und vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 \\- BVerwGE 140, 311 Rn. 18 ff.). Begründete Zweifel an der Identität einer Person bestehen, wenn geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität fehlen oder wenn gefälschte Dokumente vorgelegt werden (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 22 m. w. N.). \n\n17\\. (2) Das Verwaltungsgericht ist ohne Verstoß gegen Bundesrecht (konkludent) davon ausgegangen, dass die Identität des Klägers weder durch den Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Juni 2014 festgestellt worden ist, der eine Bindungswirkung nur insoweit aufweist, als alle staatlichen Instanzen von dem darin zuerkannten Schutzstatus, hier der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, ausgehen müssen (vgl. § 6 Satz 1 AsylG; näher hierzu BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 19), noch durch die von der Ausländerbehörde ausgestellte Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis. Denn diese entfalten nur insofern Tatbestandswirkung, als darin die Rechtmäßigkeit des (dauerhaften) Aufenthalts des Klägers begründet wird. Hingegen nimmt die Richtigkeit der in den Bescheiden festgehaltenen Personalien als bloße Vorfrage nicht an der Tatbestandswirkung teil (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 20). Im Übrigen ist für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von der Anwendung der Absätze 1 und 2 und damit auch von der Identitätsklärung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG abzusehen. \n\n18\\. (3) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem dem Kläger ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge nach Art. 28 Abs. 1 GFK, § 1 Abs. 3 AufenthV. Zwar hat ein solcher Reiseausweis neben der Funktion, Konventionsflüchtlingen Reisen außerhalb des Aufnahmestaates zu ermöglichen, grundsätzlich auch die Funktion, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen. Er kann ebenso wie ein anderer Reisepass den (widerlegbaren) Nachweis erbringen, dass sein Inhaber die in ihm beschriebene und abgebildete Person ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 \u003C211 f.> sowie vom 1\\. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 21). Die Funktion als Legitimationspapier kann allerdings durch einen Vermerk, dass die angegebenen Personalien auf den eigenen Angaben beruhen, aufgehoben werden, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen, vgl. § 4 Abs. 6 Satz 2 AufenthV (siehe auch BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 \u003C212 ff.>). Unabhängig davon, dass es hierzu an jeglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts fehlt, lässt aber selbst der vorbehaltlos ausgestellte Reiseausweis für Flüchtlinge den Schluss auf eine unzweifelhaft geklärte Identität im Sinne der § 10 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 StAG nicht zu und die Notwendigkeit der Identitätsprüfung im Einbürgerungsverfahren nicht entfallen. Denn ein Vermerk im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 2 AufenthV wird nur bei ernsthaften Zweifeln an den Identitätsangaben und nach Ermessen der Behörde angebracht, während § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 StAG eine geklärte Identität erfordern (siehe auch OVG Münster, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 19 A 2132\u002F12 - StAZ 2017, 20 \u003C21>; VG Stuttgart, Urteil vom 7. September 2022 - 4 K 876\u002F22 - juris Rn. 33 ff., insbes. 36; zusammenfassend: Hailbronner\u002F​Gnatzy, in: Hailbronner\u002F​Kau\u002FGnatzy\u002F​Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7\\. Aufl. 2022, § 10 StAG Rn. 30). \n\n19\\. b. Nicht mit Bundesrecht vereinbar ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Nachweis der Identität im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 und des § 8 Abs. 1 StAG könne auf der ersten Stufe des vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Stufenmodells durch die Vorlage einer Identitätskarte erfolgen. \n\n20\\. Die mit dem Erfordernis der Identitätsklärung verbundenen sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können (vgl. hierzu bereits unter a.), sind im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen. \n\n21\\. aa. Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber auf der ersten Stufe zuvörderst und in der Regel durch die Vorlage eines Passes zu führen. Ein solcher Pass als öffentliche, internationale Anerkennung genießende staatliche Urkunde enthält die völkerrechtlich verbindliche Erklärung des ausstellenden Staates, dass der Inhaber dieses Passes sein Staatsangehöriger ist (BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 \\- BVerwGE 120, 206 \u003C212>; OVG Münster, Beschluss vom 1. April 2025 - 19 A 335\u002F24 - juris Rn. 9; siehe auch Ziffer 3.0.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009), wie auch die rechtsverbindliche Feststellung weiterer identitätsprägender Angaben, etwa den Namen des Passinhabers in lateinischer Schrift und arabischen Zahlen (vgl. Punkt 3 des Internationalen Standards ICAO Doc 9303, Teil III der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation \u003CInternational Civil Aviation Organization - ICAO>, im Folgenden: ICAO Doc 9303, Teil III). Da ausschließlich der Staat, dessen Staatsangehörigkeit ein Ausländer besitzt, rechtlich zur Feststellung der Namensführung berechtigt ist, gilt der in einem solchen Pass eingetragene Name des Inhabers als rechtlich verbindlich festgestellt (Ziffer 3.0.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009). Ein derartiger Pass ermöglicht den (widerlegbaren) Nachweis, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist und die im Pass enthaltenen Angaben mit den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Inhabers übereinstimmen (BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 \u003C212>; so auch BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 442\u002F18 - FamRZ 2021, 1897 Rn. 19; Samel, in: Bergmann\u002F​Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 5 AufenthG Rn. 46; Ziffer 3.0.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009). Zudem enthält ein Pass gemäß ICAO Doc 9303, Teil II und III, weitere Sicherheitsmerkmale mit dem Ziel der Gewährleistung nicht nur der globalen Interoperabilität von Reisedokumenten, sondern auch der Erkennung von Fälschungen. Mit der Vorlage eines Passes wird daher dem gesetzlichen Ziel der verlässlichen Identitätsklärung in besonderem Maße und umfassend Rechnung getragen. \n\n22\\. Nur wenn der Einbürgerungsbewerber sich nicht im Besitz eines solchen Passes befindet und ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, kann er - insoweit ist die bisherige Senatsrechtsprechung zu präzisieren - seine Identität auf der zweiten Stufe durch die bislang auf der ersten Stufe hilfsweise genannten Dokumente (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 18), namentlich einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z. B. Personalausweis oder Identitätskarte), nachweisen. \n\n23\\. Ist er indessen auch nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments auf der (nunmehrigen) zweiten Stufe und ist ihm dessen Erlangung ebenfalls objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auf der dritten Stufe auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z. B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z. B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen), wobei Dokumenten mit biometrischen Merkmalen insoweit ein höherer Beweiswert zukommt als solchen ohne diese Merkmale (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 18). \n\n24\\. Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität auf der vierten Stufe sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen. Hierzu zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden und Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen, nicht aber eine Versicherung an Eides statt (näher BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 19). \n\n25\\. Ist dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann die Identität des Einbürgerungsbewerbers auf der fünften Stufe ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 19). \n\n26\\. Nur durch eine solche abgestufte, hier hinsichtlich der Vorlage amtlicher Identitätsdokumente präzisierte und fortentwickelte Zulassung der Nachweisarten und umfassende Tatsachenwürdigung kann erheblichen Missbrauchsgefahren effektiv begegnet werden (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 19). \n\n27\\. Für die Überzeugungsbildung ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erforderlich, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen (BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 20 m. w. N.). Die auf den Stufen 1 bis 5 zu berücksichtigenden Beweismittel müssen hierfür jeweils in sich stimmig sein und auch bei einer Gesamtbetrachtung im Einklang mit den Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person und seinem übrigen Vorbringen stehen. Dabei sind die vorgelegten Dokumente nach den Umständen des Einzelfalls auch auf ihren Beweiswert zu überprüfen. Denn Defizite im Personenstands- und Urkundswesen des Herkunftslandes des Einbürgerungsbewerbers können das Vertrauen in die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit des Dokuments erschüttern oder sogar beseitigen. So können Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und damit an dem Beweiswert auch eines echten Passes bestehen, wenn es im Herkunftsland des Einbürgerungsbewerbers leicht möglich ist, echte, aber inhaltlich unrichtige Pässe zu erhalten oder es in diesem Staat praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen gibt. Ist die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden im ausländischen Staat generell möglich und kommt dies häufig vor oder handelt es sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt, so ist an den Beweiswert der vorgelegten ausländischen öffentlichen Urkunde ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. zum Ganzen OVG Münster, Beschlüsse vom 23. Mai 2023 - 19 A 1747\u002F21 - juris Rn. 7, 38 und vom 1. April 2025 - 19 A 335\u002F24 - juris Rn. 11; Berlit, in: GK-StAR, Stand Oktober 2025, § 10 StAG Rn. 125, 133 f.). \n\n28\\. Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 21). \n\n29\\. bb. Das so präzisierte und fortentwickelte Stufenmodell für die Identitätsklärung steht mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie mit dem Wohlwollensgebot des Art. 34 Satz 1 GFK im Einklang (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 22 ff.). \n\n30\\. (1) Es trägt dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung, indem es auf jeder Stufe eine mögliche Beweisnot berücksichtigt, die daher nicht ohne hinreichenden Sachgrund zu einer Schlechterstellung des betroffenen Einbürgerungsbewerbers führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - BVerwGE 169, 269 Rn. 25). \n\n31\\. (2) Unter Zugrundelegung des zuvor Gesagten wahrt das Stufenmodell auch das Wohlwollensgebot des Art. 34 Satz 1 GFK, das den Vertragsstaaten unter anderem aufgibt, die Einbürgerung von Konventionsflüchtlingen soweit wie möglich zu erleichtern. Das Stufenmodell stellt sicher, dass die öffentlichen Interessen, insbesondere die Sicherheit des Staatsverbands, einerseits und die Beweisnot schutzberechtigter Flüchtlinge andererseits einem angemessenen Ausgleich zugeführt werden und diesen eine realistische Chance auf Nachweis ihrer Identität und auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband verbleibt. \n\n32\\. cc. Das Stufenmodell führt auch im Übrigen bei anerkannten Schutzberechtigten nicht zu unzumutbaren Folgen. Insbesondere ist ein Widerruf des Schutzstatus wegen Schutzunterstellung im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 AsylG in aller Regel nicht zu besorgen, wenn sich der Einbürgerungsbewerber auf Geheiß einer deutschen Einbürgerungsbehörde um einen Pass oder sonstige Identitätsdokumente bemüht. \n\n33\\. Danach liegt ein Wegfall der Voraussetzungen und damit ein Widerrufsgrund für die Asylanerkennung dann vor, wenn sich der Ausländer erneut freiwillig dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt. Die Vorschrift setzt Art. 11 Abs. 1 und 2 RL 2011\u002F95\u002FEU um und ist im Wortlaut an diese Norm angepasst (BT-Drs. 20\u002F4327 S. 40). Sie entspricht dem bisherigen Erlöschensgrund in § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a. F. unter Streichung der Passage \"durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen\", da die Erneuerung des Nationalpasses aus Sicht des Gesetzgebers schon bisher lediglich ein Indiz für die Unterschutzstellung war und es auf den jeweiligen Einzelfall ankommt (BT-Drs. 20\u002F4327 S. 40). Wer sich freiwillig dem Schutz des Verfolgerstaates unterstellt oder sich dort niederlässt, gibt mangelnde Verfolgungsfurcht zu erkennen. Ob der Schutz des früheren Verfolgerstaates objektiv noch gegeben ist, ist nicht entscheidend, maßgeblich sind nur der Entschluss des Flüchtlings zu einer erneuten Inanspruchnahme und seine Verwirklichung. Eine freiwillige Unterschutzstellung liegt noch nicht in jedem Kontakt zu einer Auslandsvertretung. Von einer freiwilligen Unterschutzstellung im Sinne einer dauerhaften Wiederherstellung der rechtlichen Beziehungen zu dem Heimatstaat kann grundsätzlich dann nicht ausgegangen werden, wenn die Annahme eines Nationalpasses nicht von der Hinwendung zu dem Heimatsstaat getragen, sondern allein Ausdruck eines vorübergehenden rein technischen Kontaktes ist oder durch den Aufnahmestaat erzwungen wird. Sollen die Behörden des Heimatstaates beispielsweise bei der Beschaffung von Personenstandsurkunden oder aus ähnlichen Gründen dem Flüchtling behilflich sein, bedeutet dies nicht schon das Unterstellen unter staatlichen Schutz, der mit Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit gewährt wird. Dies gilt etwa, wenn der Ausländer vor einer Auslandsvertretung seines Heimatstaates in Deutschland die Ehe schließt und aus diesem Anlass die Geltungsdauer seines Passes verlängern lässt (vgl. zu § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a. F. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 35; Bergmann\u002F​Keller, in: Bergmann\u002F​Dienelt, Ausländerrecht, 15\\. Aufl. 2025, § 73 AsylG Rn. 6 f. m. w. N.; Fleuß, in: Kluth\u002F​Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand Oktober 2025, § 73 AsylG Rn. 21 m. w. N.; Sachsenmaier, in: HTK-StAR, Stand Oktober 2025, § 10 StAG - geklärte Identität Rn. 292 ff.). Gleiches gilt, wenn deutsche Behörden - wie hier - zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren die Vorlage eines Passes des Herkunftslandes verlangen. Hierin liegt keine freiwillige Unterschutzstellung des Einbürgerungsbewerbers (so auch Camerer, in: Decker\u002FBader\u002F​Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand Oktober 2025, § 73 AsylG Rn. 11.1 m. w. N.). \n\n34\\. dd. Der vom Kläger begehrten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Klärung der Frage, ob eine nationale Regelung \"gegen Art. 25 der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [verstößt], wenn sie im Verfahren zur Erlangung der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates zwingend die Vorsprache bei der Passbehörde bzw. Botschaft des Herkunftsstaates und die Ausstellung eines Reisepasses durch diesen verlangt\", bedarf es nicht, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​799], Consorzio - Rn. 32 ff.). \n\n35\\. Art. 25 Abs. 1 RL 2011\u002F95\u002FEU, nach dem Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, ein Reiseausweis - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb des jeweiligen Staatsgebiets ausgestellt wird, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen, regelt die Anforderungen für die Ausstellung eines Reiseausweises (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022 - 1 C 9.21 - Buchholz 402.242 § 3 AufenthG Nr. 2 Rn. 12 f.), nicht aber die nationalen Voraussetzungen für die Einbürgerung in einen Mitgliedstaat. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist insoweit geklärt, dass die Festlegung der Voraussetzungen für die Verleihung und den Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates nach dem Völkerrecht in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fällt, die bei der Wahl der anzuwendenden Kriterien über ein weites Ermessen verfügen (EuGH, Urteile vom 25. April 2024 - C-684\u002F22 bis C-686\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2024:​345] - Rn. 34 ff. und vom 29. April 2025 - C-181\u002F23 [ECLI:​EU:​C:​2025:​283], Kommission\u002F​Malta - Rn. 81 ff., 98, jeweils m. w. N.). Zwar muss diese Zuständigkeit unter Beachtung des Unionsrechts ausgeübt werden und ist die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten sowohl im Bereich der Festlegung der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates als auch für die Festlegung der Voraussetzungen für den Verlust der Staatsangehörigkeit nicht unbegrenzt. Denn die mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates gleichzeitig verliehene Unionsbürgerschaft beruht auf den in Art. 2 EUV aufgeführten gemeinsamen Werten und auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten darauf, dass keiner von ihnen diese Zuständigkeit in einer Weise ausübt, die offensichtlich mit dem Wesen der Unionsbürgerschaft unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 29. April 2025 - C-181\u002F23 - Rn. 81 ff., 95, 98). Insoweit ergibt sich aus der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass dem Staatsangehörigkeitsband eines Mitgliedstaates das zwischen ihm und seinen Staatsbürgern bestehende besondere Verbundenheits- und Loyalitätsverhältnis sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten zugrunde liegen (EuGH, Urteil vom 29. April 2025 - C-181\u002F23 - Rn. 96 m. w. N.). Das grundsätzliche Erfordernis, seine Identität durch Vorlage eines Passes nachzuweisen, überschreitet diese Grenzen indessen nicht, zumal dem Rechtsgedanken des Art. 25 Abs. 1 RL 2011\u002F95\u002FEU dadurch Rechnung getragen wird, dass in jedem Einzelfall eine mögliche Beweisnot des als Flüchtling anerkannten Einbürgerungsbewerbers zu berücksichtigen und auf seinen substantiierten Vortrag hin zu prüfen ist, ob eine Passbeschaffung objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist. Weiterer Klärungsbedarf im Hinblick auf das Unionsrecht besteht damit nicht. \n\n36\\. ee. Das angefochtene Urteil beruht auf dem bundesrechtswidrigen Verständnis der Voraussetzungen einer Identitätsklärung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG seitens des Verwaltungsgerichts, das die Frage, ob dem Kläger die Erlangung eines Passes objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, offengelassen hat. \n\n37\\. 2\\. Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus davon ausgeht, der Kläger erfülle auch die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG, was zwischen den Beteiligten unstreitig sei, beruht diese Annahme jedenfalls bezogen auf das durch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104) eingefügte, zum 27. Juni 2024 und damit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 18. November 2024 bereits in Kraft getretene Erfordernis eines Bekenntnisses zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage und genügt damit den revisionsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf die richterliche Überzeugungsbildung nicht. Dadurch verfehlt es nicht nur das von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit, sondern verstößt zugleich gegen materielles Recht (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - BVerwGE 182, 174 Rn. 16 und vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 14, jeweils m. w. N.), da eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG das vorgenannte Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG zwingend voraussetzt. \n\n38\\. Weder den beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten noch dem Vorbringen der Beteiligten lässt sich entnehmen, dass der Kläger das vorgenannte Bekenntnis im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG abgegeben hat. \n\n39\\. 3\\. Die Sache ist nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, das unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und unter Nachholung der hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen darüber zu befinden haben wird, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG im Falle des Klägers erfüllt sind, insbesondere, ob seine Identität nach Maßgabe des oben beschriebenen Stufenmodells geklärt ist und ob er das Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG abgegeben hat.","Fortentwicklung des Stufenmodells zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:33:30.176Z","2026-07-10T22:07:14.103Z",{"id":55,"ecli":56,"slug":57,"caseNumber":58,"courtId":59,"decisionDate":60,"fullText":61,"summary":62,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":60,"parsedAt":63,"updatedAt":64},"3836","ECLI:DE:NEURIS:KVRE464092501","ecli-de-neuris-kvre464092501","2 BvR 1511\u002F25",39,"2025-12-04T00:00:00.000Z","#  Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zum Anspruch afghanischer Staatsangehöriger aus dem Programm \"Überbrückungsliste\" des Innenministeriums auf Bescheidung ihrer Visaanträge - Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes (§ 123 VwGO) verletzt insoweit die Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, soweit die Verneinung eines Anordnungsanspruchs bzgl der Erteilung der beantragten Visa angegriffen wird \n\n## Tenor\n\n1\\. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2025 \\- OVG 6 S 47\u002F25 - verletzt die Beschwerdeführenden in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit das Oberverwaltungsgericht nicht über die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Bescheidung der Visaanträge der Beschwerdeführenden vom 2. Februar 2023 entschieden hat. Die Sache wird insoweit aufgehoben.\n\nDie Bundesrepublik Deutschland wird verpflichtet, die Visaanträge der Beschwerdeführenden vom 2. Februar 2023 umgehend zu bescheiden.\n\nZur Entscheidung über die Kosten in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird die Sache an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.\n\n2\\. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. September 2025 - OVG 6 RS 5\u002F25 \u002F OVG 6 S 47\u002F25 - wird damit gegenstandslos.\n\n3\\. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführenden die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie die notwendigen Auslagen für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n# A.\n\n## I.\n\n1\\. 1\\. Die Beschwerdeführenden sind afghanische Staatsangehörige. Gegenwärtig halten sie sich in (…) in Pakistan auf und werden dort von der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) unterstützt. Der Beschwerdeführer zu 2. war in Afghanistan vor der Machtübernahme durch die Taliban als Richter am Supreme Court tätig. Die Beschwerdeführerin zu 1. ist seine Ehefrau, die Beschwerdeführenden zu 3. bis 6. sind gemeinsame Kinder. \n\n2\\. 2\\. Im Dezember 2022 nahm das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) die Beschwerdeführenden in das Programm \"Überbrückungsliste\" auf. Das Programm umfasste die Erklärung von Aufnahmen nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) aus politischen Gründen und setzte die humanitäre \"Menschenrechtsliste\" fort, die im August 2021 geschlossen worden war. Die \"Überbrückungsliste\" diente dabei der Überbrückung des Zeitraums bis zum Beginn des Bundesaufnahmeprogramms, das die damals neue Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag im Dezember 2021 beschlossen hatte. Auf der \"Überbrückungsliste\" standen unter anderem Personen aus dem Justizsektor, deren besondere Gefährdung auf ihre Tätigkeit vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 zurückzuführen ist. Der Personenkreis unterscheidet sich von dem Programm \"Ortskräfteverfahren\", welches Personen betrifft, die für die Bundesrepublik Deutschland gearbeitet haben. \n\n3\\. Die GIZ informierte die Beschwerdeführenden per E-Mail vom 14. Dezember 2022, dass das BMI ihre Aufnahme erklärt habe. Die Aufnahmeerklärungen seien die Basis für nachfolgende Anträge auf Erteilung deutscher Visa. Die Visa müssten bei einer deutschen Botschaft in einem dritten Staat (z.B. Pakistan oder Iran) beantragt werden. Die GIZ habe keinen Einfluss auf die Entscheidung über die Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland und könne keine Ratschläge für das Aufnahmeverfahren erteilen. \n\n4\\. Die Beschwerdeführenden beantragten am 2. Februar 2023 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad (Pakistan) die Erteilung von Visa. Über diese Visaanträge ist bislang nicht entschieden worden. \n\n5\\. Am 24. Januar 2025 wurde eine Sicherheitsbefragung der zum damaligen Zeitpunkt volljährigen Beschwerdeführenden zu 1. bis 3. durchgeführt, die Sicherheitsbedenken nach sich zogen. \n\n6\\. Im Mai 2025 setzte die Bundesrepublik Deutschland die Aufnahmeprogramme betreffend Afghanistan bis zu einer politischen Entscheidung der Bundesregierung über deren weitere Umsetzung aus. \n\n7\\. 3\\. Am 19. Juni 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Klagen beim Verwaltungsgericht Berlin auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, ihnen Visa zu erteilen. Zugleich suchten sie um einstweiligen Rechtsschutz nach. \n\n8\\. 4\\. Das Auswärtige Amt teilte dem Verwaltungsgericht am 17. Juli 2025 fernmündlich mit, dass die Sicherheitsüberprüfung nunmehr abgeschlossen sei, keine Sicherheitsbedenken gegenüber den Beschwerdeführenden (mehr) bestünden und eine Aufhebung der Aufnahmeerklärung nicht beabsichtigt sei. \n\n9\\. 5\\. Mit Beschluss vom 21. Juli 2025 - VG 30 L 208\u002F25 V - verpflichtete das Verwaltungsgericht Berlin die Bundesrepublik Deutschland im Wege einstweiliger Anordnung, den Beschwerdeführenden Visa gemäß § 22 Satz 2 AufenthG zu erteilen. Die Beschwerdeführenden hätten einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser folge aus § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 22 Satz 2 AufenthG. Die Beschwerdeführenden hätten aufgrund der Aufnahmeerklärung des BMI einen Anspruch auf Erteilung der Visa. Die weiteren Erteilungsvoraussetzungen lägen vor. Sicherheitsbedenken bestünden ausdrücklich nicht mehr. Die Beschwerdeführenden hätten auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihnen drohten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Gewährung des begehrten Eilrechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache sehr wahrscheinlich nicht mehr in der Lage wäre. Sie könnten den Ausgang des Hauptsacheverfahrens in Afghanistan nicht ohne Gefährdung von Leib und Leben abwarten. \n\n10\\. 6\\. Mit angefochtenem Beschluss vom 28. August 2025 - OVG 6 S 47\u002F25 - gab das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg der Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland statt und lehnte den Antrag auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Erteilung der Visa ab. Aus der nach § 22 Satz 2 AufenthG erklärten Aufnahmebereitschaft folge kein Visumanspruch. Anders als bei einer nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilten Aufnahmezusage sei die Erklärung der Aufnahmebereitschaft kein Verwaltungsakt, sondern eine Maßnahme mit bloß innerbehördlichem Charakter, die Einzelnen keine subjektiven Rechte vermittle. § 22 Satz 2 AufenthG diene nicht dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten einzelner Ausländer, sondern ziele auf eine politische Entscheidung ab, die Ausdruck autonomer Ausübung des außenpolitischen Spielraums des Bundes sei. Die Mitteilung der Aufnahme durch E-Mail der GIZ vom 14. Dezember 2022 habe am innerbehördlichen Charakter der Erklärung nichts geändert. Selbst wenn man der Aufnahmeerklärung rechtliche Wirkung beimäße, führe das nicht zum Erfolg der Anträge. Es sei noch nicht absehbar, ob die Aufnahmeerklärung aufrecht erhalten bleibe. Ohne Auswirkung auf das Ergebnis bliebe es zudem, wenn man der Aufnahmeerklärung einen subjektiv-rechtlichen Gehalt beimesse. Die Aussetzung des Programms \"Überbrückungsliste\" sei ermessensfehlerfrei. Da schon ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei, könne offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht zu Recht einen Anordnungsgrund bejaht habe. \n\n11\\. 7\\. Die am 10. September 2025 erhobene Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. September 2025 - OVG 6 RS 5\u002F25 \u002F 6 S 47\u002F25 - zurück. \n\nII.\n\n12\\. Die Beschwerdeführenden haben am 29. September 2025 Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2025 und vom 23. September 2025 erhoben sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie machen eine Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, jeweils in Verbindung mit einem Anspruch auf Vertrauensschutz nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geltend. \n\n13\\. Das Oberverwaltungsgericht sei den aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden gesteigerten Anforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gerecht geworden, weil es grundrechtliche Belange nicht geprüft habe. Die Aufnahmeerklärung der Bundesregierung sei ein Verwaltungsakt und bindend. Ihr Vertrauen in den Bestand der Aufnahmeerklärung sei geschützt. Die unbefristete Aussetzung der Aufnahme komme deren Aufhebung gleich. Indem die Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt, die Beschwerdeführenden zur Ausreise nach Pakistan sowie zum Betreiben des Visumverfahrens angeleitet und diese seit zweieinhalb Jahren in einer Unterkunft der GIZ untergebracht habe, habe sie für den Schutz und das Wohlergehen der Beschwerdeführenden in einem solchen Maße Verantwortung übernommen, dass daraus eine grundrechtliche Schutzpflicht erwachse. Ihnen drohten bei einer Auslieferung von Pakistan nach Afghanistan und an die Taliban Misshandlungen, Folter und Tod. Im Vertrauen auf die Zusage hätten sie ihr Hab und Gut verkauft, um die Ausreise und die Visaverfahren zu finanzieren. \n\nIII.\n\n14\\. Das Auswärtige Amt und die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Berlin haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. \n\n15\\. Das Auswärtige Amt hat vorgetragen, dass die Aufnahmen im Rahmen des sogenannten Überbrückungsprogramms im Jahr 2022 ihm gegenüber behördenintern vom BMI erklärt worden seien. Von Mai 2021 bis zum Amtsantritt der aktuellen Bundesregierung am 7. Mai 2025 seien 7.561 Afghaninnen und Afghanen im Überbrückungsprogramm nach Deutschland aufgenommen worden, 590 befänden sich in der Unterstützung in Pakistan (Stand: 24. November 2025). \n\n16\\. Für die Visavorgänge im Rahmen aller Aufnahmeverfahren aus Afghanistan sei seit Sommer 2023 ausschließlich die Botschaft in Islamabad (Pakistan) zuständig. Für die Dauer des Ausreiseverfahrens habe die Bundesregierung für alle Aufnahmeverfahren einen Dienstleister mit der Unterbringung und Unterstützung der aufzunehmenden Personen in Islamabad beauftragt. Für die Personen des Überbrückungsprogramms liege hierzu ein Auftrag des Auswärtigen Amts vor. Es handele sich um ein freiwilliges Angebot der Bundesregierung. Die durchschnittliche Dauer im Ausreiseverfahren betrage aktuell 14,6 Monate. Personen der sogenannten Menschenrechtsliste hielten sich durchschnittlich 14 Monate in Pakistan auf, Personen des sogenannten Überbrückungsprogramms durchschnittlich 15,1 Monate. In jedem Stadium des Verfahrens könnten Erkenntnisse auftreten, die dazu führen könnten, dass das politische Interesse der Bundesrepublik an einer Aufnahme der jeweiligen Person erlösche. \n\n17\\. Die die derzeitige Bundesregierung tragenden Parteien hätten im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbart, freiwillige Bundesaufnahmeprogramme soweit wie möglich zu beenden. Hinsichtlich der Aufnahmeverfahren aus Afghanistan werde dies derzeit umgesetzt. Die Verfahren befänden sich in der Abwicklung. Die aktuelle Lage in Pakistan setze diesem Prozess eine zeitliche Grenze. In einer \"Gemeinsamen Absichtserklärung\" von September 2025 hätten die pakistanische und die deutsche Seite festgehalten, dass alle Vorgänge der im Ausreiseverfahren befindlichen Personen bis 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein müssten. Dabei habe die Bundesregierung entschieden, den Schwerpunkt zunächst auf das Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan und das Ortskräfteverfahren zu legen. \n\n18\\. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. \n\n# B.\n\n19\\. Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. August 2025 dergestalt rügen, dass die gerichtliche Entscheidung über die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Bescheidung der Visaanträge der Beschwerdeführenden vom 2. Februar 2023 unterblieben ist, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt (I.). Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (II.). \n\n## I.\n\n20\\. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde im tenorierten Umfang zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführenden aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach im tenorierten Umfang zulässig und offensichtlich begründet. \n\n21\\. 1\\. Die Verfassungsbeschwerden sind im tenorierten Umfang zulässig. Insbesondere droht den Beschwerdeführenden im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan ein möglicherweise endgültiger Rechtsverlust, der durch eine spätere Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, weshalb ihnen das Abwarten einer - alsbald nicht zu erwartenden - verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten ist (vgl. BVerfGE 69, 315 \u003C340>; 77, 381 \u003C401 f.>). \n\n22\\. 2\\. Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit sie zulässig sind, offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführenden in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, soweit das Oberverwaltungsgericht nicht über die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Bescheidung der Visaanträge entschieden hat. \n\n23\\. a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert einen umfassenden gerichtlichen Schutz gegen die Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 \u003C326>; 25, 352 \u003C365>; 51, 176 \u003C185>; 54, 39 \u003C40 f.>; 67, 43 \u003C58>; 96, 27 \u003C39>). Diese Garantie effektiven Rechtsschutzes gewährleistet nicht nur formal die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gebietet auch die Effektivität des damit verbundenen Rechtsschutzes, das heißt einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Der Zugang zu den Gerichten darf daher nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 \u003C268>; 40, 272 \u003C274 f.>; 77, 275 \u003C284>). Vor diesem Hintergrund haben die Gerichte etwa das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 96, 27 \u003C39>). Sie dürfen nicht durch die Art und Weise der Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366 \u003C369 f.>). Legt ein Gericht den Verfahrensgegenstand in einer Weise aus, die das vom Beschwerdeführer erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder in wesentlichen Teilen außer Betracht lässt, so liegt darin eine Rechtswegverkürzung, die den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 1997 - 2 BvR 2989\u002F95 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553\u002F01 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juli 2005 - 2 BvR 497\u002F03 -, Rn. 55; BVerfGK 10, 509 \u003C513>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2017 - 2 BvR 476\u002F16 -, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2021 - 2 BvR 2181\u002F20 -, Rn. 21). \n\n24\\. b) Nach diesen Maßstäben hat das Oberverwaltungsgericht das Grundrecht der Beschwerdeführenden aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt, indem es nicht über die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Bescheidung der Visaanträge der Beschwerdeführenden vom 2. Februar 2023 entschieden hat. \n\n25\\. Das Oberverwaltungsgericht hat den stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und die Anträge der Beschwerdeführenden, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Visa gemäß § 22 Satz 2 AufenthG zu erteilen und auszuhändigen, abgelehnt. Da das BMI im Jahr 2022 nach § 22 Satz 2 AufenthG die Aufnahme - wenn auch nunmehr ausgesetzt - erklärt hatte und das Auswärtige Amt im Juli 2025 dem Verwaltungsgericht mitgeteilt hat, dass keine Sicherheitsbedenken (mehr) bestehen und eine Aufhebung der Aufnahmeerklärung nicht beabsichtigt sei (S. 4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. Juli 2025; vgl. auch S. 4 f. des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 28. August 2025), hätte das Oberverwaltungsgericht hier nicht stehenbleiben dürfen. Es hätte in einem nächsten Schritt prüfen müssen, ob die Beschwerdeführenden einen Anordnungsanspruch auf Bescheidung (d.h. \"Beantwortung\") ihrer Visaanträge vom 2. Februar 2023 glaubhaft gemacht haben. \n\n26\\. aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist in einem Vornahmeantrag, mit dem eine bestimmte Entscheidung begehrt wird, für die ein behördlicher Entscheidungsspielraum besteht, in aller Regel ein Bescheidungsbegehren als \"Minus\" enthalten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 -, juris, Rn. 13; für Visumanträge: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2025 - 3 S 47\u002F25 -, juris, Rn. 9). Die hier in Rede stehende Visumentscheidung ergeht unter Ausübung eines solchen exekutiven Spielraums. \n\n27\\. Nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts räumt § 22 Satz 2 AufenthG der Antragsgegnerin ein weites politisches Ermessen ein (S. 5 f. des Beschlusses vom 28. August 2025; vgl. auch zu § 23 Abs. 2 AufenthG: BVerwGE 141, 151 \u003C151 f. Rn. 10, 12> sowie Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz vom 7. Februar 2003, BTDrucks 15\u002F420, S. 77 \u003Czu § 22 AufenthG>; Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 27. Januar 1990, BTDrucks 11\u002F6321, S. 66 \u003Czu § 30 Abs. 1 AuslG>). An dem Charakter der Visumentscheidung als Entscheidung mit exekutivem Spielraum ändert die Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb der Exekutive nichts, nach der die Aufnahmeerklärung und damit die Ausübung des Spielraums durch das BMI erfolgt und das Visumverfahren im Übrigen durch das Auswärtige Amt (hier: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad) geführt wird, welches die materiellen Voraussetzungen der Visumerteilung prüft. Aus der maßgeblichen Perspektive des gerichtlichen Verfahrens ist die zur Ausübung des exekutiven Spielraums berufene Bundesrepublik Deutschland Trägerin beider Behörden (vgl. Kluckert\u002FVogt, in: Sodan\u002FZiekow, VwGO, 6\\. Aufl. 2025, § 65 Rn. 156; Kolber\u002FSamel, in: Bergmann\u002FDienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 6 Rn. 98; Stahmann\u002FSchild, in: Hofmann, NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 6 Rn. 66). \n\n28\\. Ein Bescheidungsanspruch kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO gesichert werden (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Oktober 2025 - 6 S 81\u002F25 -, juris, Rn. 7 und vom 18. August 2025 - 3 S 47\u002F25 -, juris, Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 25. Juli 2022 - 6 B 16\u002F22 -, juris, Rn. 28). Das gilt auch, wenn - mangels behördlicher Entscheidung - in der Hauptsache eine Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) in Gestalt einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) verfolgt wird (vgl. zu dieser Konstellation BVerwGE 162, 331). Auch in dieser Situation kann ein Rechtsschutzbedürfnis für die in der Verpflichtung zur Bescheidung liegende Vorwegnahme der Hauptsache bestehen, wenn dem Rechtsschutzsuchenden - wie hier - irreversible schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen und hieraus eine besondere Dringlichkeit erwächst, hinter die etwaige Gründe für die Verzögerung der behördlichen Entscheidung zurücktreten müssen (vgl. § 75 Satz 2 und 3 VwGO; BVerfGE 35, 382 \u003C402>; 46, 166 \u003C179>; 65, 1 \u003C70>; 67, 43 \u003C58>; 69, 315 \u003C363>; 79, 69 \u003C74>; siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 2406\u002F16 u.a. -, Rn. 9 ff.). \n\n29\\. bb) Die Beschwerdeführenden haben durch eine einstweilige Anordnung zu sichernde materiell-rechtliche Bescheidungsansprüche. \n\n30\\. Die Beschwerdeführenden haben Visaanträge gestellt (vgl. § 81 Abs. 1 AufenthG), über die durch die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens nach Maßgabe von § 5 und § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 22 Satz 2 AufenthG zu entscheiden ist. Gemäß § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird (Satz 1); die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU geltenden Vorschriften (Satz 2). Ein Visum, das vor der Einreise bei der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland für einen längerfristigen Aufenthalt beantragt wird, benötigt - neben der Erfüllung der allgemeinen (vgl. § 5 AufenthG) und speziellen, sich aus dem jeweiligen Aufenthaltszweck ergebenden Erteilungsvoraussetzungen - grundsätzlich nach Maßgabe von § 31 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) eine Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde. An die Stelle dieser Zustimmung tritt bei Visa nach § 22 Satz 2 AufenthG funktional die Aufnahmeerklärung des BMI: Gemäß § 22 Satz 2 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise das Visum zu erteilen, wenn das BMI oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. \n\n31\\. Die im vorliegenden Fall \"ausgesetzte\" und damit offene Entscheidung über den Fortbestand des politischen Interesses gemäß § 22 Satz 2 AufenthG hat zwar für sich genommen nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts keinen subjektiv-rechtlichen Gehalt (vgl. so auch schon OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 - 6 B 4\u002F24 -, juris, Rn. 27, 32 ff.). Die Aufnahmeerklärung ist aber vom Visumverfahren zu unterscheiden. Hinsichtlich des Visumverfahrens haben die Beschwerdeführenden schon einfachrechtlich einen Anspruch auf Bescheidung ihrer förmlich gestellten, vom Aufenthaltsgesetz als solche vorgesehenen Visaanträge nach § 5, § 6 Abs. 3, § 81 Abs. 1 AufenthG. Denn das Aufenthaltsgesetz geht von der Eröffnung eines Rechtsmittels gegen die ablehnende Entscheidung der zuständigen Auslandsvertretung aus (vgl. § 77 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 2, § 83 Abs. 1 AufenthG). Der Zugang zu diesem Rechtsmittel würde unterlaufen, wenn die dafür notwendige, vorherige Bescheidung von den Beschwerdeführenden nicht verlangt werden könnte und in das Belieben der Behörde gestellt wäre (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2025 - 2 BvR 442\u002F23 -, Rn. 16). \n\n32\\. cc) Einem Bescheidungsanspruch der Beschwerdeführenden stehen keine zureichenden Gründe für die Verzögerung des Visumverfahrens (vgl. § 75 Satz 3 VwGO) entgegen. \n\n33\\. Mit Blick auf den zeitlichen Ablauf der Visaverfahren ist zu gewärtigen, dass die Sicherheitsüberprüfung der Beschwerdeführenden abgeschlossen ist. Offen ist nur, ob das politische Interesse an der Aufnahme der Beschwerdeführenden weiterhin bejaht oder verneint wird. Die Ausübung der exekutiven Entscheidungsbefugnis gemäß § 22 Satz 2 AufenthG mag nach einem Regierungswechsel eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Eine allgemeine \"Aussetzung\" eines Aufnahmeprogramms (siehe hier: Befragung der Bundesregierung vom 21. Mai 2025, Deutscher Bundestag, 21. Wahlperiode, 6. Sitzung, Plenarprotokoll S. 413 f.) verliert als hinreichender Grund für die Verzögerung individueller Verfahren aber mit zunehmender Dringlichkeit der Bescheidung für die betroffenen Rechtsschutzsuchenden an Gewicht. \n\n34\\. Hinsichtlich der individuellen Dringlichkeit einer Bescheidung für die Beschwerdeführenden sind neben den psychischen und physischen Belastungen ihrer Situation in Pakistan insbesondere die zunehmende Gefahr der Abschiebung mit der etwaigen Folge erhöhter Zugriffsmöglichkeiten der Taliban zu berücksichtigen. Inzwischen ist es afghanischen Staatsangehörigen nahezu unmöglich, pakistanische Visa zu erhalten und sich damit legal und frei im Land zu bewegen. Nach der \"Gemeinsamen Absichtserklärung\" vom September 2025 haben die pakistanische und die deutsche Seite festgehalten, dass alle Vorgänge der im Ausreiseverfahren befindlichen Personen bis 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein müssen. Es bestehen daher Anhaltspunkte für eine ab dem Ablauf dieser Frist gesteigerte Gefahr der Abschiebung der Beschwerdeführenden von Pakistan nach Afghanistan. Die Beschwerdeführenden haben vor diesem Hintergrund ein dringendes Interesse, Gewissheit über den Ausgang ihrer Visaverfahren zu erlangen. \n\n35\\. 3\\. Angesichts der festgestellten Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bedarf es in Bezug auf das Bescheidungsbegehren keiner Entscheidung über die weiteren geltend gemachten Grundrechtsverletzungen. Denn es ist davon auszugehen, dass die Bundesrepublik Deutschland das gegenwärtige Niveau des Schutzes der Beschwerdeführenden bis zum rechtskräftigen Abschluss der Visaverfahren aufrechterhält. \n\n36\\. 4\\. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2025 ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG im tenorierten Umfang aufzuheben; der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wird damit gegenstandslos. Angesichts der besonderen Dringlichkeit für die Beschwerdeführenden würde es der Besonderheit des Falles nicht entsprechen, das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu erneuter Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Denn bei Anwendung der verfassungsrechtlichen Kriterien besteht kein Spielraum mehr für die richterliche Entscheidung; vielmehr muss der einstweilige Rechtsschutzantrag, soweit er sich auf die Bescheidung der Visaanträge als solche bezieht, in vollem Umfang Erfolg haben. Das Oberverwaltungsgericht könnte daher insoweit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur wiederholen (vgl. zu dieser Konstellation bereits BVerfGE 35, 202 \u003C244>; 79, 69 \u003C79>; zur abschließenden Entscheidung in der Sache durch das Bundesverfassungsgericht siehe auch BVerfGE 6, 386 \u003C389>; 13, 331 \u003C355>; 19, 101 \u003C103 f.>; 21, 160 \u003C163>). Für das weitere Verfahren einschließlich der Vollstreckung steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einer einstweiligen Anordnung des Oberverwaltungsgerichts gleich. Die Sache wird daher lediglich zur Entscheidung über die Kosten des Ausgangsverfahrens an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. \n\n## II.\n\n37\\. Im Übrigen - das heißt soweit das Oberverwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch auf Erteilung der Visa verneint hat - wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit ist sie unzulässig. \n\n38\\. 1\\. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) durch Verletzung einer (extraterritorialen) Schutzpflicht der Bundesrepublik Deutschland ist die Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig, weil die Wahrung des aus § 90 Abs. 2 BVerfGG folgenden Grundsatzes materieller Subsidiarität nicht dargetan ist. \n\n39\\. a) Als Ausprägung des ungeschriebenen, aus § 90 Abs. 2 BVerfGG abgeleiteten Grundsatzes materieller Subsidiarität sind schon im fachgerichtlichen Verfahren ausnahmsweise verfassungsrechtliche Darlegungen erforderlich, wenn ein Begehren nur unter diesem Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg haben kann (vgl. BVerfGE 112, 50 \u003C62>; 129, 78 \u003C93>). Dieser Grundsatz schlägt sich in den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nieder. Demnach muss die Begründung der Verfassungsbeschwerde auch insoweit substantiierte Darlegungen enthalten (vgl. BVerfGE 112, 50 \u003C62 f.>; 129, 78 \u003C93>). Grundsätzlich muss ein Beschwerdeführer bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde allerdings nicht darlegen, dass er von Beginn des fachgerichtlichen Verfahrens an verfassungsrechtliche Erwägungen und Bedenken vorgetragen und geltend gemacht hat (BVerfGE 112, 50 \u003C61>). Etwas anderes kann aber in den Fällen gelten, in denen bei verständiger Einschätzung der Rechtslage und der jeweiligen verfahrensrechtlichen Situation ein Begehren nur Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn verfassungsrechtliche Erwägungen in das fachgerichtliche Verfahren eingeführt werden (vgl. BVerfGE 71, 305 \u003C336>; 74, 69 \u003C74 f.>; 74, 102 \u003C114>; 112, 50 \u003C62>). \n\n40\\. b) Die Beschwerdeführenden haben erstmals im verfassungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht, die Bundesrepublik Deutschland habe zu ihren Gunsten bestehende, unmittelbar verfassungsrechtliche, extraterritorial wirkende Schutzpflichten verletzt, woraus für sie Ansprüche auf Erteilung von Visa folgten. Hierzu berufen sie sich insbesondere auf die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 (BVerfGE 157, 30 - Klimaschutz) und auf das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 2025 (- 2 BvR 508\u002F21 - Drohneneinsatz Ramstein). Die Beschwerdeführenden zeigen jedoch weder auf, dass sie die Fachgerichte mit diesen Überlegungen zu etwaigen verfassungsunmittelbaren Visaansprüchen aufgrund extraterritorialer Schutzpflichten befasst haben, noch ist dies aus den Akten ersichtlich. Das wäre geboten gewesen, weil die Beschwerdeführenden - insbesondere mit Blick auf die behauptete \"Garantenstellung\" \\- einen Anspruch auf ein konkretes Verwaltungshandeln (hier: Visumerteilung) unmittelbar aus der Verfassung ableiten, für den bislang keine verfassungsrechtlichen Maßstäbe bestehen. \n\n41\\. 2\\. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt ferner nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an die materielle Substantiierung. \n\n42\\. a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hat ein Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen (vgl. BVerfGE 81, 208 \u003C214>; 113, 29 \u003C44>; 130, 1 \u003C21>). Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert aufzeigen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 \u003C19>; 89, 155 \u003C171>; 140, 229 \u003C232 Rn. 9>; 149, 346 \u003C359 Rn. 23>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung auch die argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 105, 252 \u003C264>; 140, 229 \u003C232 Rn. 9>; 149, 346 \u003C359 Rn. 24>). Dabei muss ein Beschwerdeführer detailliert darlegen, dass die Entscheidung auf dem gerügten Grundrechtsverstoß beruht (vgl. BVerfGE 89, 48 \u003C60>) und insofern alle die Entscheidung tragenden Gründe substantiiert in Zweifel ziehen (vgl. BVerfGE 105, 252 \u003C264>). Die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, sofern nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 \u003C92 f.>; 134, 242 \u003C353 Rn. 323>; stRspr). \n\n43\\. b) Eine Verletzung grundrechtlich geschützten Vertrauens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) ist danach nicht dargelegt, soweit die Beschwerdeführenden der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Auslegung des § 22 Satz 2 AufenthG und seiner Würdigung der E-Mail der GIZ vom 14. Dezember 2022 entgegentreten und dabei lediglich einfachrechtliche Kritik ohne hinreichenden Verfassungsbezug äußern. \n\n44\\. Das Oberverwaltungsgericht hat die Aufnahmeerklärung nicht als Verwaltungsakt qualifiziert und damit der Sache nach eine förmliche Vertrauensgrundlage verneint, weil die Erklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG keine Außenwirkung habe, woran auch die Mitteilung der GIZ in der E-Mail vom 14. Dezember 2022, das BMI habe die Bereitschaft zur Aufnahme erklärt, nichts geändert habe. Die Beschwerdeführenden tragen vor, die (derzeit suspendierten) Aufnahmeerklärungen müssten entsprechend den allgemeinen Auslegungsregeln (vgl. § 133, § 157 BGB) als Verwaltungsakte im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) angesehen werden, die nur unter den Voraussetzungen der § 48, § 49 VwVfG aufgehoben werden dürften. Damit halten sie der angefochtenen Entscheidung lediglich ihr von der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts abweichendes Verständnis von § 22 Satz 2 AufenthG sowie der konkreten Aufnahmeerklärung entgegen. \n\n45\\. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht bei seiner Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die Bedeutung und Reichweite grundrechtlichen Vertrauensschutzes verkannt hat. Sie machen geltend, ihr Vertrauen in die Aufnahmeerklärung sei - unabhängig von deren einfachrechtlichem Rechtscharakter - verfassungsrechtlich durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG geschützt. Dieser Argumentation liegt die Annahme zugrunde, ein Vertrauen der Beschwerdeführenden sei enttäuscht, mithin: es sei ihnen etwas Versprochenes, auf das sie hätten vertrauen dürfen und auf das sie vertraut hätten, genommen worden. Die Beschwerdeführenden setzen dabei die erfolgte \"Aussetzung\" der Aufnahmeerklärung mit deren \"Aufhebung\" gleich und setzen sich schon nicht damit auseinander, dass ihre lediglich suspendierten Aufnahmeerklärungen bislang keineswegs zurückgenommen wurden. Anders als Personen, deren Aufnahme endgültig abgelehnt wurde, erhalten die Beschwerdeführenden gegenwärtig weiterhin Schutz und Obhut durch die GIZ. Bei ihrem weiteren Einwand, die unbefristete Aussetzung \"wirke\" wegen ihrer erheblichen Dauer wie eine Aufhebung, lassen die Beschwerdeführenden außer Acht, dass sie in Gestalt der Untätigkeitsklage selbst ein prozessuales Instrument haben, um das Visumverfahren zu beschleunigen. \n\n46\\. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. \n\n## III.\n\n47\\. 1\\. Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). \n\n48\\. 2\\. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Den Beschwerdeführenden sind die durch das Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten (§ 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG), weil ihr Rechtsschutzbegehren nur zum Teil erfolgreich war.","Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zum Anspruch afghanischer Staatsangehöriger aus dem Programm \"Überbrückungsliste\" des Innenministeriums auf Bescheidung ihrer Visaanträge - Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes (§ 123 VwGO) verletzt insoweit die Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, soweit die Verneinung eines Anordnungsanspruchs bzgl der Erteilung der beantragten Visa angegriffen wird","2026-07-08T22:36:38.044Z","2026-07-10T22:07:41.635Z",{"id":66,"ecli":67,"slug":68,"caseNumber":69,"courtId":45,"decisionDate":70,"fullText":71,"summary":72,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":70,"parsedAt":73,"updatedAt":74},"3912","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600038","ecli-de-neuris-wbre202600038","1 B 15.25","2025-12-02T00:00:00.000Z","#  Eine Gefährdungsanzeige ist kein Visumantrag; Ortskräfteverfahren Afghanistan \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Die Statthaftigkeit einer Untätigkeitsklage setzt nach § 75 Satz 1 VwGO u. a. einen zuvor an die Behörde gerichteten Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts voraus (stRspr). 4\n\n2\\. Eine an die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH gerichtete Gefährdungsanzeige ersetzt keinen an die zuständige Auslandsvertretung zu richtenden Visumantrag. 10\n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n2\\. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 \\- 1 B 1.14 - juris Rn. 2, vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3 und vom 25. Juli 2017 - 1 B 117.17 - juris Rn. 3). Für die Zulassung der Revision reicht eine Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aus; die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2020 - 1 B 15.20 - juris Rn. 4). Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 \\- 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 \u003Cn. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). \n\n3\\. Gemessen daran kann die Revision nicht wegen der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - \"1. Erfüllt eine Gefährdungsanzeige via der Bundesrepublik Deutschland eröffneten Kommunikationswege des [Ortskräfteverfahrens Afghanistan -] OKV das Antragserfordernis einer Untätigkeitsklage nach § 75 Abs. 1 VwGO? 2\\. Vermittelt § 22 S. 2 AufenthG i. V. m. der ständigen Verwaltungspraxis im OKV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG einen Anspruch für Antragsteller*innen[?] 3\\. Welchen Umfang hat der aus § 22 S. 2 AufenthG i. V. m. der ständigen Verwaltungspraxis im OKV i. [V]. m. Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG stammende Anspruch? 4\\. Inwieweit hat die Bundesrepublik Deutschland bei Feststellungen im Verfahren nach § 22 S. 2 AufenthG i. V. m. der ständigen Verwaltungspraxis im OKV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG einen Beurteilungsspielraum? 5\\. Welche Anforderungen sind an die gerichtlich überprüfbare Ausübung des Beurteilungsspielraum[s] \\- insbesondere einer willkürfreien Entscheidung - der Bundesrepublik Deutschland im Verfahren nach § 22 S. 2 AufenthG i. V. m. der ständigen Verwaltungspraxis im OKV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG zu stellen?\" - zugelassen werden. \n\n4\\. 1\\. Zu der unter 1. aufgeworfenen Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass § 75 Satz 1 VwGO einen entsprechenden Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts verlangt. Gemäß § 75 Satz 1 VwGO ist es für die Statthaftigkeit einer Untätigkeitsklage erforderlich, dass die Behörde über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage ist mithin ein an eine Behörde gerichteter Antrag. \n\n5\\. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich aus § 68 Abs. 2 und § 75 Satz 1 VwGO, die jeweils einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts verlangen. Sie dient dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme und stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 - BVerwGE 175, 76 Rn. 58 und vom 14. September 2022 - 9 C 24.21 - BVerwGE 176, 259 Rn. 28; Beschluss vom 22. November 2021 - 6 VR 4.21 - NVwZ-RR 2022, 164 Rn. 8 m. w. N.). Die vorherige Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde steht zwar unter dem Vorbehalt, dass das einschlägige - bundesrechtlich geordnete \\- Verwaltungsverfahrensrecht keine abweichende Regelung trifft (BVerwG, Urteil vom 28\\. November 2007 - 6 C 42.06 - BVerwGE 130, 39 Rn. 24). Solche abweichenden Regelungen greifen jedoch im vorliegenden Fall nicht ein. \n\n6\\. Bei der Antragstellung handelt es sich um eine im Verwaltungsprozess nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung (VGH Mannheim, Beschlüsse vom 19. April 1999 - 6 S 420\u002F97 \\- juris Rn. 4 und vom 28. April 2008 - 11 S 683\u002F08 - juris Rn. 6; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 75 Rn. 5; Peters, in: Posser\u002F​Wolff\u002F​Decker, BeckOK VwGO, Stand Oktober 2025, § 75 Rn. 5; Brenner, in: Sodan\u002F​Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 75 Rn. 27). Der bei der Behörde zu stellende Antrag muss die der Sache nach erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten, die die Behörde für eine Sachentscheidung über den Antrag benötigt. Er muss vollständig sein. Nur so wird dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, dem Kläger die ihm durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Klagemöglichkeit nicht durch Untätigbleiben der Verwaltung zu nehmen oder unangemessen zu verzögern, Genüge getan (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 27. Februar 2003 - 5 S 1279\u002F01 - BauR 2003, 1345 \u003C1347>; OVG Münster, Urteil vom 5. Juli 2017 - 7 A 197\u002F15 - BauR 2018, 82 \u003C83>; VGH München, Beschluss vom 3. Juni 2016 - 15 BV 15.2441 - juris Rn. 13 ff.). \n\n7\\. An einem solchen Antrag fehlt es vorliegend (vgl. hierzu näher unter 2.). Soweit die Beschwerde mit ihrer ersten Frage geltend macht, die Gefährdungsanzeige sei als Antrag auf Erteilung eines Visums auszulegen, wendet sie sich letztendlich nur gegen die anderslautende Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts, die Gefährdungsanzeige stelle eine von der Beklagten nur anheimgestellte, informelle Möglichkeit für Ausländer, auf ihre Lage aufmerksam zu machen und damit kein Äquivalent zum Visumantrag dar, zudem sei das Ortskräfteverfahren selbst nicht das Visumverfahren und ersetze es auch nicht (UA S. 7, 8). Einen über die dargestellten Grundsätze hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde hingegen nicht auf. \n\n8\\. 2\\. Soweit in der unter 1. aufgeworfenen Frage zugleich sinngemäß ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen fehlerhafter Anwendung der verwaltungsprozessualen Sachentscheidungsvoraussetzungen gerügt werden soll, ist ein solcher Verfahrensmangel hier ebenfalls nicht ersichtlich. \n\n9\\. Wird mit der Grundsatzrüge ausschließlich eine fehlerhafte Anwendung von Verfahrensrecht beanstandet, aufgrund derer das Berufungsgericht über das Begehren des Klägers zu Unrecht nicht in der Sache entschieden habe, ist dieses Beschwerdevorbringen zugleich als Verfahrensrüge zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2020 - 8 B 2.20 \\- juris Rn. 14 f. m. w. N.). Sie greift hier indessen nicht durch. \n\n10\\. Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es vorliegend an einem entsprechenden Antrag fehlt mit der Folge, dass die Untätigkeitsklage unzulässig ist. Eine Gefährdungsanzeige ersetzt - ebenso wie eine sogenannte fristwahrende Anzeige nach § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 3 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 29. August 2024 - 1 C 9.23 - NVwZ 2025, 90 Rn. 15) - keinen Visumantrag. Die an die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) zu richtende Gefährdungsanzeige geht dem Visumverfahren voraus. Sie dient dem Bundesministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle dazu, vorab zu prüfen, ob nach § 22 Satz 2 AufenthG zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt werden soll. \n\n11\\. Der Ausländer erhält durch die an die GIZ zu adressierende Gefährdungsanzeige die Möglichkeit, auf seine Lage im Rahmen einer Selbsteinschätzung aufmerksam zu machen. Das durch die Gefährdungsanzeige in Gang gesetzte Ortskräfteverfahren dient allein der Wahrung des außenpolitischen Handlungsspielraums. Die Entscheidung über das Vorliegen politischer Interessen ist deshalb dem Bund vorbehalten (BT-Drs. 15\u002F420 S. 77). Erst nach einer für ihn positiven politischen Aufnahmeentscheidung wird es dem Ausländer in einem zweiten Schritt ermöglicht, einen Visumantrag an die zuständige Auslandsvertretung zu richten. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Beklagte mit der Einrichtung des besonderen Verfahrens für afghanische Ortskräfte das Antragsverfahren zur Visumerteilung nicht abgeändert oder modifiziert hat, unbeschadet der Frage, ob eine derartige Umgestaltung rechtlich überhaupt möglich und zulässig wäre. \n\n12\\. Soweit das Verwaltungsgericht dies in seinem Urteil vom 26. Februar 2024 - 33 K 127\u002F22 V - abweichend beurteilt (UA S. 9), bezieht es sich auf Erklärungen der Beklagten (Klageerwiderung vom 6. Mai 2022, Bl. 186 ff. der Gerichtsakte) und der Bundesregierung (BT-Drs. 19\u002F32505 vom 20. September 2021, S. 11 f.), die ein solches Verständnis nicht tragen. So heißt es in der benannten Klageerwiderung vom 6. Mai 2022 (Bl. 187 der Gerichtsakte) ausdrücklich: \"Das Auswärtige Amt erteilt auf dieser Grundlage *(gemeint ist das positive Aufnahmevotum des Ressortbeauftragten auf die Gefährdungsanzeige)* durch die zuständige Auslandsvertretung auf entsprechenden Antrag ein Visum, sofern die Prüfung etwaiger Sicherheitsbedenken gemäß § 73 Abs. 1 AufenthG keinen einer Visumerteilung entgegenstehenden Befund ergibt.\" Nichts anderes folgt aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten (BT-Drs. 19\u002F32505 S. 14), wo es heißt \"Gefährdungsanzeigen berechtigter Personen werden nahezu tagesaktuell von den Ressorts bearbeitet. Ein formeller Bescheid über die Gefährdungsanzeige bzw. Aufnahmezusage wird nicht erteilt, sondern im Rahmen der Visumbeantragung zum Ausdruck gebracht. Die Anträge von Ortskräften auf Erteilung eines nationalen Visums werden statistisch nicht gesondert erfasst.\" Diesen Ausführungen liegt eine Trennung zwischen einer Gefährdungsanzeige einerseits und einem sich gegebenenfalls anschließenden Visumantrag andererseits zugrunde. \n\n13\\. 3\\. Die zu 2. bis 5. aufgeworfenen Fragen würden sich hiernach in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Denn das Berufungsgericht (UA S. 6) hat die Klage - ohne Rechtsfehler - in Ermangelung eines erfolglos gestellten Visumantrags selbstständig tragend als unzulässig abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zur Begründetheit angestellten Überlegungen zu § 22 Satz 2 AufenthG (UA S. 9 unten ff.) sind erkennbar als für das Berufungsurteil nicht entscheidungstragendes obiter dictum ergangen. Dies ergibt sich aus der Formulierung des entsprechenden die materiell-rechtlichen Überlegungen einleitenden Satzes \"Selbst wenn die Klage entgegen dem zu 1. Gesagten zulässig wäre, wäre sie unbegründet.\" \n\n14\\. 4\\. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 i. V. m. § 39 Abs. 1 GKG.","Eine Gefährdungsanzeige ist kein Visumantrag; Ortskräfteverfahren Afghanistan","2026-07-08T22:37:08.551Z","2026-07-10T22:07:49.755Z",{"id":76,"ecli":77,"slug":78,"caseNumber":79,"courtId":80,"decisionDate":70,"fullText":81,"summary":82,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":70,"parsedAt":73,"updatedAt":83},"3884","ECLI:DE:NEURIS:KORE700692026","ecli-de-neuris-kore700692026","XIII ZB 58\u002F25",46,"#  BGH, 02.12.2025, XIII ZB 58\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg - 6. Zivilkammer - vom 4. September 2025 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Beschluss in Tenorziffer 2 (Melde- und Wohnsitzauflagen) wirkungslos ist.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz hat die Stadt O. zu tragen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Auf Antrag der für den Betroffenen zuständigen Ausländerbehörde der Stadt O hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. Juli 2025 gegen den Betroffenen, einen pakistanischen Staatsangehörigen, Abschiebungshaft bis zum 23. September 2025 angeordnet. Das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts auf die Beschwerde des Betroffenen am 4. September 2025 aufgehoben, weil es die Fluchtgefahr als widerlegt ansah (Tenor zu 1). Es hat dem Betroffenen auferlegt, sich - beginnend ab 4. September 2025 - täglich beim Polizeirevier W bis spätestens 18 Uhr eines jeden Tages zu melden und einen Wohnsitz in W zu begründen und anzumelden (Tenor zu 2). Mit ihrer - vom Beschwerdegericht nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde vom 26. September 2025 wendet sich die beteiligte Behörde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts insgesamt und erstrebt vorrangig die Aufhebung der Melde- und Wohnsitzauflagen. Sie macht geltend, die Begründung eines Wohnsitzes in W stehe im Widerspruch zu der sich aus § 61 Abs. 1d AufenthG ergebenden Verpflichtung des Betroffenen, sich in O aufzuhalten, die nur durch die zuständige Ausländerbehörde, nicht aber ein Gericht geändert werden könne. Mit dieser Begründung sei dem Betroffenen eine Anmeldung in W verweigert worden. Durch die gesetzeswidrige Wohnsitzauflage sei nunmehr unklar, welche Ausländerbehörde für die weitere Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zuständig sei. Dem ist der Betroffene nicht entgegengetreten. \n\n2\\. II. Die Melde- und Wohnsitzauflagen sind wirkungslos; im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unzulässig. \n\n3\\. 1\\. Die Rechtsbeschwerde ist insgesamt statthaft. Soweit sie sich gegen die Melde- und Wohnsitzauflagen richtet, ist sie auch im Übrigen zulässig sowie begründet. \n\n4\\. a) Ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG auch dann statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss richtet. Eine solche Ablehnung liegt hier vor, da das Beschwerdegericht die vom Amtsgericht angeordnete Haft aufgehoben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2020 - XIII ZB 122\u002F19, juris Rn. 8). Die zeitlich unbeschränkt angeordneten und daher durch den Ablauf des Haftzeitraums nicht erledigten Melde- und Wohnsitzauflagen sind Teil der einheitlich vom Beschwerdegericht getroffenen Entscheidung über die Aufhebung der Haft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 2010 \\- XII ZB 166\u002F10, NJW 2010, 3777 Rn. 10; vom 25. März 2015 - XII ZB 621\u002F14, FamRZ 2015, 1178 Rn. 10 zur Einheitsentscheidung im Betreuungsrecht). Das Landgericht hat die Aufhebung (nur) zusammen mit den Auflagen angeordnet, die als milderes Mittel die Haft entbehrlich machen sollten. \n\n5\\. b) Die Melde- und Wohnsitzauflagen sind wirkungslos, weil das Beschwerdegericht in objektiv willkürlicher Zuständigkeitsüberschreitung eine gesetzlich unzulässige Rechtsfolge angeordnet hat. \n\n6\\. aa) Die Unwirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen kommt nur in extremen Ausnahmefällen bei Vorliegen eines besonders schweren Mangels in Betracht (BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 110\u002F13, NJW-RR 2014, 903 Rn. 7 mwN; Beschluss vom 11. April 2018 - XII ZB 487\u002F17, MDR 2018, 891 Rn. 18). Derartige Ausnahmefälle können nach der Rechtsprechung etwa angenommen werden bei Entscheidungen über einen bei dem Gericht nicht anhängigen Streitgegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1959 - II ZR 119\u002F57, BGHZ 29, 223, 229; Beschluss vom 5. Dezember 2005 - II ZB 2\u002F05, NJW-RR 2006, 565 Rn. 11) oder bei Entscheidungen, die auf eine dem Recht unbekannte Rechtsfolge gerichtet sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244\u002F92, BGHZ 124, 164, 170). \n\n7\\. bb) Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Den vom Landgericht ohne Enddatum ausgesprochenen und - abgesehen von einem Hinweis auf § 61 Abs. 1d, 1e und 1f AufenthG - nicht begründeten Wohnsitz- und Meldeauflagen fehlte es, wie die beteiligte Behörde zu Recht geltend macht, an jeglicher gesetzlichen Grundlage. \n\n8\\. (1) In Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG sind in erster Instanz gemäß § 23a Abs. 1 Nr. 2 GVG die Amtsgerichte und für die Beschwerde gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 GVG die Landgerichte zuständig. Diese dürfen gemäß § 417 Abs. 1 FamFG auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde eine Freiheitsentziehung anordnen. Sie sind weiter gemäß § 424 Abs. 1 Satz 1 FamFG befugt, die Vollziehung der angeordneten Freiheitsentziehung auszusetzen. Die Aussetzung der Vollziehung kann gemäß § 424 Abs. 1 Satz 4 FamFG mit Auflagen versehen werden. Die ordentlichen Gerichte sind nur im Fall der Aussetzung der Vollziehung einer angeordneten Freiheitsentziehung zur Anordnung von Auflagen befugt, nicht dagegen bei Aufhebung der Haftanordnung. Für Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht gemäß § 61 Abs. 1d, 1f und 1e AufenthG sind ausschließlich die Ausländerbehörden zuständig. Über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vorschrift ergeben, haben die Verwaltungsgerichte zu entscheiden (siehe nur OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. Juli 2020 - 4 MB 23\u002F20, juris Rn. 14; BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2024 - 10 CE 24.1526, juris Rn. 24). \n\n9\\. (2) Danach stehen die trotz Aufhebung der Haft angeordneten und auf § 61 Abs. 1d, 1e und 1f AufenthG gestützten Wohnsitz- und Meldeauflagen des Landgerichts in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz und entfernen sich so weit von der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten auf der einen sowie den für Freiheitsentziehungssachen gemäß § 415 FamFG zuständigen ordentlichen Gerichten auf der anderen Seite, dass sie nicht mehr als wirksam - wenngleich fehlerhaft - angesehen werden können. Hinzu tritt ferner, dass das Landgericht die Auflagen nicht mit einem Enddatum versehen und sich dadurch unter Verstoß gegen § 417 Abs. 1 FamFG außerhalb des durch den Haftantrag bis zum 23. September 2025 beschränkten Verfahrensgegenstands gestellt hat. Sie beruhen daher auf einer objektiv willkürlichen und in keiner Weise begründeten Zuständigkeitsanmaßung. \n\n10\\. 2\\. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die Erklärung der beteiligten Behörde, dass sich die Rechtsbeschwerde vom 26. September 2025 auch gegen die Aufhebung des nach Ablauf des angeordneten Haftzeitraums erledigten Haftanordnungsbeschlusses richtet, als Feststellungsantrag entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG auszulegen ist. Denn ein solcher Antrag setzt gemäß § 62 Abs. 1 FamFG ein berechtigtes Interesse an der Feststellung voraus. Ein solches liegt gemäß § 62 Abs. 3 FamFG in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft vor, wenn die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG gegeben sind, mithin wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung, BT-Drucks. 20\u002F9463, S. 64). Das hat die beteiligte Behörde nicht dargelegt. Soweit sie meint, das Beschwerdegericht habe die Aussagen des Betroffenen bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 22. August 2025 nicht berücksichtigt, greift sie lediglich die Würdigung des Beschwerdegerichts an. Eine durchgreifende Gehörsverletzung zeigt sie nicht auf. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. \n\n11\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG. Roloff Tolkmitt Vogt-Beheim Holzinger Kochendörfer","BGH, 02.12.2025, XIII ZB 58\u002F25","2026-07-10T22:07:47.052Z",{"id":85,"ecli":86,"slug":87,"caseNumber":88,"courtId":80,"decisionDate":89,"fullText":90,"summary":91,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":89,"parsedAt":92,"updatedAt":93},"4483","ECLI:DE:NEURIS:KORE725902025","ecli-de-neuris-kore725902025","XIII ZB 88\u002F22","2025-10-20T00:00:00.000Z","#  BGH, 20.10.2025, XIII ZB 88\u002F22 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau - 4. Zivilkammer - vom 19. Oktober 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG erforderliche Prognose über die Durchführbarkeit der Abschiebung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ausweislich der in den Ausländerakten befindlichen E-Mail vom 6. Juli 2022 hat der zuständige Mitarbeiter des Regionalen Sonderstabs Gefährliche Ausländer mitgeteilt, Nigeria habe im Nachgang noch eine PEP-Zusage erteilt. Das Amtsgericht hat daraufhin, was die Rechtsbeschwerde nicht berücksichtigt, gemäß § 26 FamFG durch Nachfrage bei der beteiligten Behörde aufgeklärt, ob mit der Ausstellung eines Passersatzpapiers durch die nigerianischen Behörden innerhalb des Haftzeitraums zu rechnen war. Der zuständige Mitarbeiter der beteiligten Behörde hat ausweislich des Vermerks vom 19. Juli 2022 telefonisch mitgeteilt, dass die nigerianischen Delegierten am 28. Juni 2022 keinerlei Zweifel an der Staatsangehörigkeit des Betroffenen gehabt hätten. Auf dieser Tatsachengrundlage mussten weder Amts- noch Landgericht aufgrund der Angabe im Vorführungsbericht vom 28. Juni 2022 davon ausgehen, dass eine Abschiebung wegen fehlender Passersatzpapiere innerhalb der Fristen des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung nicht durchführbar war. \n\n2\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen (zur Abschiebung mit Sammelcharter während der Corona-Pandemie vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2021 - XIII ZB 87\u002F20, juris Rn. 12; vom 5. April 2022 - XIII ZB 18\u002F21, InfAuslR 2022, 329 Rn. 15; zur Zielstaatsbestimmung: BGH, Beschluss vom 8. April 2025 - XIII ZB 21\u002F24, juris Rn. 14 mwN; zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots: BGH, Beschluss vom 24. August 2020 - XIII ZB 75\u002F19, juris Rn. 8 mwN). Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Pastohr","BGH, 20.10.2025, XIII ZB 88\u002F22","2026-07-08T22:43:24.588Z","2026-07-10T22:08:49.603Z",{"id":95,"ecli":96,"slug":97,"caseNumber":98,"courtId":80,"decisionDate":89,"fullText":99,"summary":100,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":89,"parsedAt":92,"updatedAt":101},"4485","ECLI:DE:NEURIS:KORE728772025","ecli-de-neuris-kore728772025","XIII ZB 73\u002F22","#  Anhaltspunkte für Fluchtgefahr nach Rückführungsrichtlinie für Anordnung der Sicherungshaft \n\n## Leitsatz\n\nFluchtgefahr kann auch im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie nur bei Vorliegen eines Vermutungstatbestands des § 62 Abs. 3a AufenthG oder eines konkreten Anhaltspunkts gemäß § 62 Abs. 3b AufenthG unter Vornahme einer stets erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände bejaht werden.13\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 18. August 2022 und der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 22. September 2022 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 21. Oktober 2016 nach Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte sein Asylverfahren wegen Nichtbetreibens mit Bescheid vom 13. April 2017 ein und drohte ihm die Abschiebung an. Am 18. August 2022 wurde der Betroffene festgenommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 16. August 2022 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. August 2022 Sicherungshaft bis zum 27. Oktober 2022 angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, die er nach Haftentlassung mit dem Feststellungsantrag weiterverfolgt. \n\n2\\. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. \n\n3\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat - soweit noch erheblich - angenommen, es sei der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben. Allerdings könne der Vermutungstatbestand des § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG nicht bejaht werden, weil sich der Ausländerakte das Vorliegen einer den konkreten Fall betreffenden Belehrung nicht hinreichend deutlich entnehmen lasse. Zweifel bestünden auch, ob der Betroffene im Sinn des § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG erklärt habe, sich der Abschiebung entziehen zu wollen. Nach umfassender Abwägung aller Gesichtspunkte sei Fluchtgefahr aber nach der Generalklausel des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gegeben. Solange Rückführungen nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 604\u002F2013 vom 26. Juni 2013 (im Folgenden: Dublin-III-VO) erfolgten, könne die Generalklausel weiterhin als eigenständiger Hafttatbestand angewendet werden. Für eine Fluchtgefahr spreche vor allem der Umstand, dass der Betroffene seit rechtskräftiger Feststellung seiner Ausreisepflicht im Jahr 2017 keinen Kontakt zur beteiligten Behörde gehabt habe. Dabei handele es sich um einen konkreten Anhaltspunkt für Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3b Nr. 7 AufenthG. Dadurch - wie auch durch häufige Straftaten - habe er gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an die hier geltenden Gesetze zu halten, und dass er eine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern suche. Die Ergreifung des Betroffenen sei immer nur zufällig möglich gewesen. \n\n4\\. 2\\. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht auf Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht hätte bejahen dürfen. \n\n5\\. a) Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass eine Belehrung über die Mitwirkungspflichten des Betroffenen einschließlich einer Belehrung über die Möglichkeit der Inhaftierung im Falle der Nichterfüllung in einer Sprache, die der Betroffene beherrscht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2025 - XIII ZB 62\u002F21, juris Rn. 15 mwN), nicht aus der Ausländerakte ersichtlich ist, so dass es für die Verwirklichung des Vermutungstatbestands des § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG in der bis zum 30. Dezember 2022 geltenden Fassung (diese Fassung im Folgenden: AufenthG) an dem erforderlichen Hinweis fehlt. \n\n6\\. b) Nicht von den Feststellungen des Beschwerdegerichts getragen ist seine Annahme, das Untertauchen des Betroffenen seit 2017 begründe nach § 62 Abs. 3b Nr. 7 AufenthG einen konkreten Anhaltspunkt für Fluchtgefahr. § 62 Abs. 3b Nr. 7 AufenthG setzt nach seinem klaren Wortlaut voraus, dass der Ausländer erlaubt eingereist ist (BGH, Beschlüsse vom 12. September 2023 - XIII ZB 68\u002F20, juris Rn. 13; vom 17. September 2024 - XIII ZB 71\u002F22, juris Rn. 1, 16). Das ist vorliegend weder festgestellt noch sonst ersichtlich. \n\n7\\. c) Rechtsfehlerhaft ist die Ansicht des Beschwerdegerichts, Fluchtgefahr könne auch ohne Feststellung eines Katalogtatbestands nach § 62 Abs. 3a oder 3b AufenthG nach der Generalklausel des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG festgestellt werden. \n\n8\\. aa) Für die Überstellungshaft nach der Dublin-III-VO hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass die in § 62 Abs. 3a und 3b sowie in § 2 Abs. 14 AufenthG bestimmten Vermutungstatbestände und Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr abschließend und nicht nur beispielhaft sind (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 33\u002F19, juris Rn. 15). Die Mitgliedstaaten sind aufgrund von Art. 2 Buchst. n in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO verpflichtet, in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung die objektiven Kriterien festzulegen, auf denen die Gründe beruhen, die zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller dem Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen wird. Die Dublin-III-VO gibt zwar nicht vor, welche objektiven Kriterien der nationale Gesetzgeber im Einzelnen festzulegen hat oder festlegen kann. Sie steht aber einer Norm entgegen, die solche Kriterien nur beispielhaft benennt und dem Richter die Möglichkeit eröffnet, noch andere Kriterien zu entwickeln. Gerade dies sollte mit der Verpflichtung zur Benennung der Kriterien verhindert werden (EuGH, Urteil vom 15. März 2017 - C-528\u002F15, InfAuslR 2017, 193 Rn. 47 - Al Chodor; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 33\u002F19, juris Rn. 15). \n\n9\\. bb) Für die hier angeordnete Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG finden zwar nicht die Vorgaben der Dublin-III-VO, sondern die der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger Anwendung (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - V ZB 53\u002F17, InfAuslR 2018, 187 Rn. 8). Insoweit gilt aber aufgrund der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung von § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3a und 3b AufenthG nichts Anderes. Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann nur bei Vorliegen eines Vermutungstatbestands des § 62 Abs. 3a AufenthG oder eines konkreten Anhaltspunkts gemäß § 62 Abs. 3b AufenthG unter Vornahme einer stets erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände bejaht werden. \n\n10\\. (1) Nach Art. 3 Nr. 7 Rückführungsrichtlinie ist Fluchtgefahr das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten. Der Wortlaut dieser Bestimmung entspricht Art. 2 Buchst. n Dublin-III-VO. Art. 2 Buchst. n Dublin-III-VO hat der Unionsgerichtshof unter Heranziehung des Wortlauts, des Zusammenhangs und Ziels der Bestimmung dahin ausgelegt, dass nur eine Vorschrift mit allgemeiner Geltung den Anforderungen der Klarheit, der Vorhersehbarkeit, der Zugänglichkeit und insbesondere des Schutzes vor Willkür genüge und daher objektive Kriterien, die zu der Annahme Anlass geben, dass ein Antragsteller sich dem Verfahren entziehen könnte, gesetzlich festzulegen sind (EuGH, aaO Rn. 30 bis 47). \n\n11\\. (2) Nichts anderes kann unter Berücksichtigung des Wortlauts, des Zusammenhangs und des Zwecks von Art. 3 Abs. 7 Rückführungsrichtlinie gelten. Auch diese Bestimmung dient gemäß Erwägungsgrund 16 dem Schutz der Drittstaatsangehörigen, die nur in Haft genommen werden sollen, wenn es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und wenn weniger intensive Zwangsmaßnahmen ihren Zweck nicht erfüllen. Sie zielt zusammen mit Art. 15 Rückführungsrichtlinie, wonach die Haft unter anderem bei Fluchtgefahr angeordnet werden darf und so kurz wie möglich sein muss, auf ein hohes Schutzniveau für die Drittstaatsangehörigen ab. \n\n12\\. (3) Eine andere Beurteilung ist nicht durch Unterschiede in den Regelungen der Rückführungsrichtlinie und der Dublin-III-VO veranlasst. Zwar setzt Art. 15 Abs. 1 Buchst. a Rückführungsrichtlinie Fluchtgefahr und Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO eine erhebliche Fluchtgefahr voraus. Weiter ist die Dublin-III-VO auf den Haftgrund der erheblichen Fluchtgefahr beschränkt, während Art. 15 Abs. 1 Buchst. b Rückführungsrichtlinie zusätzlich den Haftgrund der Umgehung oder Behinderung der Vorbereitung der Rückkehr oder des Abschiebungsverfahrens vorsieht. Diese Unterschiede ändern indes nichts an der Vergleichbarkeit der Tatbestände des Art. 2 Buchst. n Dublin-III-VO und des Art. 3 Abs. 7 Rückführungsrichtlinie, die gleichlautende Anforderungen daran stellen, was unter Fluchtgefahr zu verstehen und wie sie vom nationalen Gesetzgeber auszugestalten ist. Es kommt für die hier zu beurteilende Frage auch nicht darauf an, dass die Haftgründe nach Art. 15 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie nicht abschließend sind (EuGH, Urteil vom 6\\. Oktober 2022 - C-241\u002F21, InfAuslR 2022, 403 Rn. 36 - I.L. gegen Politsei- ja Piirivalveamet). Den Mitgliedstaaten ist es damit zwar nicht verwehrt, zusätzliche spezifische Haftgründe vorzusehen; diese Möglichkeit ist aber durch die Anforderungen begrenzt, die sich aus der Richtlinie selbst und dem Schutz der Grundrechte ergeben (EuGH, aaO Rn. 37). Bei der Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen sind daher strenge Garantien, nämlich das Bestehen einer Rechtsgrundlage, Klarheit, Vorhersehbarkeit, Zugänglichkeit und Schutz vor Willkür, einzuhalten. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Kriterien, die den Grund für die Inhaftnahme definieren, in einem zwingenden und in seiner Anwendung vorhersehbaren Rechtsakt klar festgelegt werden. Der Betroffene muss die Möglichkeit haben, mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit vorherzusehen, in welchen Fällen er in Haft genommen werden kann (EuGH, aaO Rn. 50, 53f. mwN). Ein als Generalklausel ausgestalteter Tatbestand lässt sich mit diesen Anforderungen nicht in Einklang bringen. \n\n13\\. (4) Es ist daher unter Berücksichtigung der Autonomie des Rechtssystems der Union (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. November 2021 - I ZB 16\u002F21, IWRZ 2022, 129 Rn. 10) durch die Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs als geklärt anzusehen, dass auch im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht aufgrund einer Gesamtabwägung angenommen werden kann, wenn weder ein Vermutungstatbestand gemäß § 62 Abs. 3a AufenthG noch ein konkreter Anhaltspunkt gemäß § 62 Abs. 3b AufenthG vorliegen (Kaniess, Abschiebungshaft, 2. Aufl. Rn. 80; Keßler in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 25; Kluth in BeckOK AuslR, Stand: 1. Oktober 2024, § 62 AufenthG Rn. 15; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23\\. Januar 2018 - V ZB 53\u002F17, InfAuslR 2018, 187 Rn. 8; aA Grotkopp, Abschiebungshaft, 2020 Rn. 53; Hailbronner, Ausländerrecht, 140. AL, § 62 AufenthG Rn. 159 f.). \n\n14\\. (5) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten. Nach dem Ausgeführten bleibt für vernünftige Zweifel an der richtigen Auslegung von Art. 3 Abs. 7 Rückführungsrichtlinie nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283\u002F81, juris Rn. 21 - Cilfit u. a.; vom 15. September 2005 - C-495\u002F03, juris Rn. 33 - Intermodal Transports; vom 4. Oktober 2018 - C-416\u002F17, juris Rn. 110 - Kommission\u002FFrankreich) kein Raum. \n\n15\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Pastohr","Anhaltspunkte für Fluchtgefahr nach Rückführungsrichtlinie für Anordnung der Sicherungshaft","2026-07-10T22:08:49.788Z",{"id":103,"ecli":104,"slug":105,"caseNumber":106,"courtId":80,"decisionDate":89,"fullText":107,"summary":108,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":89,"parsedAt":92,"updatedAt":109},"4478","ECLI:DE:NEURIS:KORE725352025","ecli-de-neuris-kore725352025","XIII ZB 86\u002F22","#  BGH, 20.10.2025, XIII ZB 86\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) - 4. Zivilkammer - vom 21. Oktober 2022 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 28. April 2022 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Bayern auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dieses Ausreisegewahrsam gemäß § 62b AufenthG gegen den Betroffenen angeordnet hat, eine pflichtgemäße Ermessensausübung nicht ausreichend erkennen lässt. Aus den Entscheidungsgründen, in denen die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe - wenn auch in knapper Form - darzulegen sind (§ 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG), ist nicht ersichtlich, dass das Gericht bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7\u002F24, juris Rn. 10) die in der Person des Betroffenen liegenden, gegen eine Gewahrsamsanordnung sprechenden Gründe mit einbezogen hat. Die persönlichen Umstände des Betroffenen hätten in diesem besonders gelagerten Einzelfall einer näheren Würdigung bedurft, die im Beschluss keinen Niederschlag gefunden hat. Der Betroffene stand unter Betreuung, die auch die Gesundheitsfürsorge umfasste. Er hat in seiner Anhörung, an der sein Betreuer nicht teilgenommen hat, auf seine psychischen Probleme hingewiesen und erklärt, keine Kraft für einen Gefängnisaufenthalt mehr zu haben. \n\n2\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Pastohr","BGH, 20.10.2025, XIII ZB 86\u002F22","2026-07-10T22:08:49.210Z",{"id":111,"ecli":112,"slug":113,"caseNumber":114,"courtId":80,"decisionDate":89,"fullText":115,"summary":116,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":89,"parsedAt":92,"updatedAt":117},"4484","ECLI:DE:NEURIS:KORE725972025","ecli-de-neuris-kore725972025","XIII ZB 84\u002F22","#  Erstattung der Aktenübersendungspauschale bei Verfahrenskostenhilfeantrag für Beschwerde gegen angeordnete Überstellungshaft \n\n## Leitsatz\n\nDas Recht auf ein faires Verfahren vermittelt einem bedürftigen Betroffenen, der sich gegen eine gerichtlich angeordnete Überstellungshaft wenden will, keinen unbedingten Anspruch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, um ihn von Gerichtsgebühren zu entlasten, die für die Übersendung der Gerichtsakten an seinen Verfahrensbevollmächtigten anfallen.3\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hof - 2. Zivilkammer - vom 11\\. Oktober 2022 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Betroffene, eine eritreische Staatsangehörige, reiste am 28. März 2022 aus Österreich kommend nach Deutschland ein und wurde am gleichen Tag am Bahnhof F ohne Aufenthaltstitel oder Ausweispapiere aufgegriffen. Nach wiederholter Anordnung einer vorläufigen Freiheitsentziehung hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 6. Mai 2022 die Haft bis zum 25. Mai 2022 verlängert. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2022 hat Rechtsanwalt F seine Bevollmächtigung gegenüber dem Amtsgericht angezeigt, Aktenübersendung unter Verwahrung gegen die dafür anfallenden Kosten sowie die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe beantragt und angekündigt, nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und anschließend gewährter Akteneinsicht die Beschwerde zu begründen. Das Beschwerdegericht hat mit Beschluss vom 5. Juli 2022 den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt und mit weiterem Beschluss vom 11. Oktober 2022 die - nach Rücküberstellung der Betroffenen - auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtete und nicht weiter begründete Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. \n\n2\\. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Betroffene ist nicht deshalb in ihrem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Mai 1994 - 2 BvR 2653\u002F93, StV 1994, 552 [juris Rn. 8]; vom 25\\. September 2018 - 2 BvR 1731\u002F18, juris Rn. 22 mwN; vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616\u002F18, NJW 2021, 455 Rn. 32; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - V ZB 32\u002F14, InfAuslR 2014, 442 Rn. 8) verletzt, weil das Beschwerdegericht ihr Verfahrenskostenhilfe weder für das Beschwerde- noch für das Verfahrenskostenhilfeverfahren gewährt hat. \n\n3\\. 1\\. Das Recht auf ein faires Verfahren vermittelt einem bedürftigen Betroffenen, der sich gegen eine gerichtlich angeordnete Überstellungshaft wenden will, keinen unbedingten Anspruch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. Die Vorschriften über die Verfahrenskosten- und die Beratungshilfe eröffnen ihm - vor Geltung des § 62d AufenthG (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Juni 2024 - XIII ZA 2\u002F24, InfAuslR 2025, 136 Rn. 11) - hinreichende Möglichkeiten, von Gerichtsgebühren, die für die Übersendung der Gerichtsakten an seinen Bevollmächtigten anfallen, nach den danach geltenden Voraussetzungen entlastet zu werden. \n\n4\\. a) Gemäß § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 GNotKG iVm KV 31003 fallen für die Übersendung von Akten zum Zweck der Akteneinsicht Gebühren in Höhe von 12 € an. Für diese Gebühr haftet nach § 26 Abs. 2 GNotKG der Verfahrensbevollmächtigte, der - wie hier - die Aktenübersendung beantragt hat. Sie ist nach § 11 Abs. 2 GNotKG sofort nach ihrer Entstehung fällig, wobei die Aktenübersendung gemäß § 14 Abs. 2 GNotKG nicht zwingend von der Einzahlung eines Vorschusses abhängig zu machen ist. Diese Regelung ist verfassungsgemäß, insbesondere verstößt sie nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. März 1996 - 2 BvR 386\u002F96, NJW 1996, 2222 [juris Rn. 11 ff.]). \n\n5\\. b) Die Gebühr, die der Verfahrensbevollmächtigte nach § 670 Abs. 1 BGB von seinem Auftraggeber ersetzt verlangen kann, muss der Betroffene auch in Freiheitsentziehungssachen jedoch nicht stets selbst tragen. Hat eine beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie hier die Beschwerde gegen die Anordnung von Überstellungshaft - Aussicht auf Erfolg und ist dem Betroffenen auf seinen Antrag daher Verfahrenskostenhilfe zu gewähren (§ 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), werden die Kosten der Aktenübersendung von der Staatskasse getragen (§ 76 FamFG, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, § 55 RVG). Ein solcher Ersatzanspruch ist auch im Hinblick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens aber nicht voraussetzungslos zu gewähren. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht hat, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 24. Juli 2002 - 2 BvR 2256\u002F99, NJW 2003, 576 [juris Rn. 15 f.]; vom 2. Juli 2012 - 2 BvR 2377\u002F10, NJW 2012, 3293 Rn. 11). Mit den Regelungen über die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sind die nach Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG notwendigen Vorkehrungen getroffen, um auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen; eine vollständige Gleichstellung mit Bemittelten ist hingegen nicht geboten. Insbesondere muss der Unbemittelte - auch in Abschiebungs- oder Überstellungshaftsachen - nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (ebd.). \n\n6\\. c) Will der Betroffene darüber hinaus das Risiko vermeiden, für den Fall mangelnder Erfolgsaussicht seiner Rechtsverfolgung die Kosten zu tragen, die mit der Prüfung der Erfolgsaussicht durch einen rechtlichen Beistand im Hinblick auf einen möglichen Verfahrenskostenhilfeantrag verbunden sind, so steht es ihm gegebenenfalls frei, für diese Prüfung Beratungshilfe gemäß § 1 Abs. 1 BerHG zu beantragen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298\u002F83, NJW 1984, 2106 [juris Rn. 4]). Die Gewährung dieser staatlichen Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens setzt lediglich voraus, dass andere Möglichkeiten für eine Hilfe nicht zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Betroffenen zuzumuten ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG), die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG) und ihm Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu gewähren wäre (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BerHG). Wird Beratungshilfe gewährt, kann der Rechtsanwalt die für die Aktenübersendung angefallenen Kosten nach § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, § 55 RVG ebenfalls von der Staatskasse ersetzt verlangen. Verfahrenskostenhilfe für das Verfahrenskostenhilfeverfahren gibt es demgegenüber nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298\u002F83, BGHZ 91, 311 [juris Rn. 3]; Beschluss vom 8. Juni 2004 - VI ZB 49\u002F03, BGHZ 159, 263 [juris Rn. 6]). Dies gilt umso mehr, als es einem Verfahrensbevollmächtigten jederzeit freisteht, die Akten auf der Geschäftsstelle des Gerichts einzusehen, und die Aktenübersendung vor allem seiner Arbeitserleichterung dient. \n\n7\\. 2\\. Nach diesen Maßstäben war das Beschwerdegericht nicht gehalten, der mittellosen Betroffenen trotz fehlender Erfolgsaussichten Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Dass sie im Streitfall nicht in der Lage war, Beratungshilfe zu beantragen, bevor sie durch den von ihr bereits beauftragten Bevollmächtigten Beschwerde einlegen und Verfahrenskostenhilfe beantragen ließ, lässt die Rechtsbeschwerde nicht erkennen. Das Beschwerdegericht war im Übrigen auch nicht verpflichtet, dem Verfahrensbevollmächtigten die Akten unter Verzicht auf die Auslagenpauschale gemäß KV 31002 zu übersenden. Zum einen hatte dieser den Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht ausdrücklich von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht, zum anderen hatte er sich geweigert, die für die Akteneinsicht anfallenden Gebühren zu übernehmen, für die er nach § 26 Abs. 2 GNotKG haftet. \n\n8\\. 3\\. Weitergehende Verfahrens- oder Rechtsfehler rügt die Rechtsbeschwerde nicht. Von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände, die einen Rechtsfehler des Beschwerdegerichts begründen, sind nicht ersichtlich (§ 74 Abs. 3 Satz 2 FamFG). \n\n9\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Pastohr","Erstattung der Aktenübersendungspauschale bei Verfahrenskostenhilfeantrag für Beschwerde gegen angeordnete Überstellungshaft","2026-07-10T22:08:49.700Z",{"id":119,"ecli":120,"slug":121,"caseNumber":122,"courtId":80,"decisionDate":123,"fullText":124,"summary":125,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":123,"parsedAt":126,"updatedAt":127},"4686","ECLI:DE:NEURIS:KORE726932025","ecli-de-neuris-kore726932025","XIII ZB 63\u002F22","2025-10-06T00:00:00.000Z","#  Zulässigkeit einer Abschiebehaft bei Täuschung über Staatsangehörigkeit \n\n## Leitsatz\n\nZur Identität im Sinn des § 62 Abs. 3b Nr. 1 AufenthG gehört auch die Staatsangehörigkeit.9\n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 \\- vom 24. August 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Betroffene, ein ghanaischer Staatsangehöriger, reiste am 13. März 2015 nach Deutschland ein. Er stellte mit der Angabe, er sei ghanaischer Staatsangehöriger, am 17. März 2015 einen Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 27. April 2016 ab und drohte dem Betroffenen die Abschiebung nach Ghana an. Eine Identifizierung durch eine ghanaische Delegation konnte nicht erfolgen, weil der Betroffene bei einer Sammelanhörung am 29. November 2017 behauptete, er sei togoischer Staatsangehöriger. Vorführungen bei einer togoischen Delegation scheiterten 2018 und 2019. Seit dem 20. März 2019 verfügte der Betroffene nicht mehr über eine Duldung. Er war seit dem 21. Februar 2020 unbekannten Aufenthalts und seinen späteren Angaben nach obdachlos. Im Mai 2022 konnte eine Kopie der ghanaischen Geburtsurkunde des Betroffenen beschafft werden, und am 23. Mai 2022 bestätigte die ghanaische Botschaft die ghanaische Staatsangehörigkeit des Betroffenen. \n\n2\\. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 20. Juli 2022 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tag gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 22. September 2022 angeordnet. Auf die Beschwerde hat das Landgericht am 24. August 2022 festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts den Betroffenen bis zum 25. August 2022 in seinen Rechten verletzt hat, und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, die er nach seiner Abschiebung am 22. September 2022 mit dem Feststellungsantrag weiterverfolgt. \n\n3\\. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. \n\n4\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Haftantrag enthalte nach Ergänzung im Beschwerdeverfahren die gemäß § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG erforderlichen Angaben. Insbesondere sei nunmehr nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der früheren Verwicklung des Betroffenen in Straftaten und seiner teils aggressiven Verhaltensweisen eine begleitete Rückführung notwendig sei, die einen erheblichen zeitlichen Vorlauf erfordere. Zu Recht habe das Amtsgericht den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als erfüllt angesehen. Diese werde gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG vermutet, denn der Betroffene habe trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar war. Eine Übersetzung des Hinweises in eine der ghanaischen Landessprachen sei ausreichend. Der Einwand des Betroffenen, er spreche kein Englisch, sei demgegenüber unbeachtlich. Der Betroffene habe ferner über seine Identität getäuscht, indem er gegenüber der ghanaischen Vertretung behauptet habe, er komme aus Togo, so dass auch der konkrete Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3b Nr. 1 AufenthG gegeben sei. Nach umfassender Abwägung aller Gesichtspunkte sei selbst bei Fehlen der Voraussetzungen der Tatbestände der § 62 Abs. 3a und 3b AufenthG Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gegeben. Ein Ergreifen des Betroffenen sei jeweils nur zufällig möglich gewesen. \n\n5\\. 2\\. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n6\\. a) Der Haftanordnung hat ein zulässiger Haftantrag zugrunde gelegen. Der Antrag der beteiligten Behörde erfüllt die gesetzlichen Anforderungen (§ 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Auch die Angaben zur erforderlichen Dauer der Haft waren nach den Ergänzungen durch die beteiligte Behörde im Beschwerdeverfahren, zu denen der Betroffene persönlich angehört worden ist, für die weitere Haft ausreichend. Danach sollte der Betroffene wegen begangener Straftaten und aggressiven Verhaltens mit Sicherheitsbegleitung abgeschoben werden. Eine sicherheitsbegleitete Abschiebung mit Linienflug war nicht möglich und die Chartermaßnahme am 22. September 2022 die schnellstmögliche Rückführungsmöglichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 47\u002F20, juris Rn. 13). Weiterer Angaben zum Verfahren zur Beschaffung eines Passersatzpapiers bedurfte es nicht, nachdem die beteiligte Behörde mitgeteilt hatte, dass der Betroffene nach Vorlage der Kopie seiner Geburtsurkunde von den ghanaischen Behörden identifiziert worden sei und Verzögerungen durch diese nicht zu erwarten seien. \n\n7\\. b) Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bejaht. \n\n8\\. aa) Es besteht ein konkreter Anhaltspunkt für die Annahme von Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3b Nr. 1 AufenthG, weil der Betroffene durch unterschiedliche Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit über seine Identität getäuscht hat. \n\n9\\. (1) Nach dieser Vorschrift kann ein konkreter Anhaltspunkt für Fluchtgefahr sein, dass der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität. Zur Identität im Sinn des § 62 Abs. 3b Nr. 1 AufenthG gehören jedenfalls die Personalien gemäß § 91e Nr. 1 AufenthG und somit auch die Staatsangehörigkeit (vgl. Keßler in Hofmann, NK-Ausländerrecht, 3. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 27; Hailbronner, Ausländerrecht, 140. AL, § 62 AufenthG Rn. 117; BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 \\- XIII ZB 20\u002F20, NVwZ-RR 2021, 595 Rn. 10; vom 11. Juli 2023 - XIII ZA 3\u002F23, juris Rn. 21). Dem steht die gesonderte Nennung der Staatsangehörigkeit neben der Identität in § 49 Abs. 2 AufenthG und § 60b Abs. 1 AufenthG nicht entgegen, zumal der Begriff der Identität in den amtlichen Überschriften dieser Vorschriften als Oberbegriff verwendet wird. Falsche Angaben über die Staatsangehörigkeit als Teil der Identität können die Abschiebung erheblich erschweren und sind daher als Anhaltspunkt für das Vorliegen von Fluchtgefahr von besonderer Relevanz. \n\n10\\. (2) Der Betroffene hat bei Stellung des Asylantrags zunächst angegeben, (nur) ghanaischer Staatsangehöriger zu sein. Bei der Anhörung vor einer ghanaischen Delegation hat er sodann am 29. November 2017 aber erklärt, (nur) togoischer Staatsangehöriger zu sein, wobei schließlich - mehrere Jahre später - seine ghanaische Staatsangehörigkeit bestätigt werden konnte. Zwar weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass der Betroffene bei der Anhörung zudem angegeben hat, sein Vater stamme aus einer Stadt im Norden Togos und er gehöre einem Stamm an, der in der Grenzregion zu Togo lebe. Das schließt eine Identitätstäuschung aber nicht aus. Angesichts des Umstands, dass der Betroffene zunächst behauptet hat, ghanaischer Staatsangehöriger zu sein, und dies schließlich auch bestätigt werden konnte, spricht bereits viel für eine vorsätzliche Täuschung bei der Anhörung durch die ghanaischen Behörden, auf die es für eine Abschiebung entscheidend ankam. Selbst wenn dem Betroffenen aber nicht sicher bekannt gewesen sein sollte, welchem Staat er angehört, hätte er dies bereits bei der Stellung des Asylantrags und sodann spätestens bei der Anhörung offenlegen müssen, weil die Angabe, er sei möglicherweise ghanaische Staatsangehöriger, zu einer weiteren Prüfung der ghanaischen Behörden geführt hätte. Die Vorgabe der falschen Identität ist auch gegenüber einer mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörde erfolgt, weil bei der Anhörung eine Mitarbeiterin der Bundespolizei anwesend war. Die beteiligte Behörde hat aufgrund der falschen Angabe in der Folge versucht, eine Identifizierung des Betroffenen durch die togoischen Behörden herbeizuführen. \n\n11\\. bb) Dieser Identitätstäuschung kommt bei Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls hohes Gewicht zu, weil durch die Falschangabe die Identifizierung des Betroffenen durch die ghanaischen Behörden zunächst verhindert und damit die Abschiebung des Betroffenen um fast fünf Jahre verzögert wurde. Auf dieser Grundlage ist die vom Beschwerdegericht vorgenommene Gesamtabwägung - bei der es zutreffend berücksichtigt hat, dass der Betroffene ohne festen Wohnsitz war, seinen Lebensunterhalt mit dem Sammeln von Pfandflaschen bestritt und von 2020 bis 2022 für die beteiligte Behörde nicht erreichbar war - zur Feststellung von Fluchtgefahr im Ergebnis nicht zu beanstanden. Darauf, ob das Beschwerdegericht ferner zu Recht die Vermutung des § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG bejaht hat, kommt es nicht an. \n\n12\\. c) Auch die angeordnete Dauer der Haft war entgegen der Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat das Beschleunigungsgebot hinreichend beachtet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - XIII ZB 23\u002F22, juris Rn. 13 mwN). Die beteiligte Behörde hat ihren Haftantrag im Beschwerdeverfahren - wie ausgeführt (siehe Rn. 6) zulässigerweise dahin ergänzt, dass der Betroffene wegen Körperverletzung, Diebstahls und versuchten Raubes strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, sich verbal aggressiv zeige und die geplante Chartermaßnahme die schnellstmögliche Rückführungsmaßnahme sei. Dazu hatte der anwaltlich vertretene Betroffene, der im Beschwerdeverfahren erneut persönlich angehört worden ist, ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme, hat sich ausweislich des angegriffenen Beschlusses dagegen aber nicht gewendet. Eine schnellere und gleich sichere Möglichkeit der Abschiebung kam nach den Feststellungen daher schon nicht in Betracht. Insbesondere war die Behörde entgegen der Rechtsbeschwerde nicht zur Prüfung verpflichtet, ob die mit einem erheblichen organisatorischen Aufwand einhergehende Chartermaßnahme hätte vorgezogen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - XIII ZB 23\u002F22, DVBl 2025, 162 Rn. 15 f.). \n\n13\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger","Zulässigkeit einer Abschiebehaft bei Täuschung über Staatsangehörigkeit","2026-07-08T22:45:28.377Z","2026-07-10T22:09:11.110Z",{"id":129,"ecli":130,"slug":131,"caseNumber":132,"courtId":80,"decisionDate":123,"fullText":133,"summary":134,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":123,"parsedAt":126,"updatedAt":135},"4689","ECLI:DE:NEURIS:KORE724552025","ecli-de-neuris-kore724552025","XIII ZB 59\u002F22","#  BGH, 06.10.2025, XIII ZB 59\u002F22 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 15. August 2022 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Rechtbeschwerde ist nicht begründet. \n\n2\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3b Nr. 5 AufenthG rechtsfehlerfrei bejaht; seine tatrichterliche Würdigung ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 151\u002F17, Asylmagazin 2018, 459 Rn. 9 mwN). Der Betroffene hat nach Aufforderung durch die beteiligte Behörde mit Schreiben vom 18. September 2020, an der Vorbereitung der Ausreise mitzuwirken und einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers auszufüllen, die Ausfüllung verweigert. Dem Schreiben war die erforderliche Belehrung auf Deutsch und Russisch beigefügt, nach der der Betroffene im Falle der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung inhaftiert werden könne. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die korrekte Übersetzung sei nicht gewährleistet gewesen, weil sie mithilfe eines Übersetzungsprogramms erstellt worden sei, reicht das mangels eines aufgezeigten erheblichen Übersetzungsfehlers nicht aus, um das Vorliegen einer für den Betroffenen verständlichen Belehrung in Zweifel zu ziehen und gemäß § 26 FamFG weitere Ermittlungen zu veranlassen. Zudem ist der Betroffene der Anordnung zur Vorlage eines gültigen Ausreisedokuments bis zum 22. Juli 2021 nicht nachgekommen und hat am 2. August 2021 mitgeteilt, nicht freiwillig auszureisen. Ob daneben auch die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3b Nr. 1 AufenthG gegeben waren, bedarf keiner Entscheidung; zu Recht durfte das Landgericht bei seiner Gesamtwürdigung aber berücksichtigen, dass der Betroffene bei der beteiligten Behörde ein gefälschtes italienisches Identitätsdokument vorgelegt hatte, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. \n\n3\\. 2\\. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 26 FamFG in Bezug auf den behaupteten Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht verletzt (zum Beschleunigungsgebot vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. September 2024 - XIII ZB 23\u002F22, DVBl 2025, 162 Rn. 13 mwN). Das Beschwerdegericht musste die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob eine Abschiebung nach Tadschikistan mit einer anderen Fluglinie bereits am 31. Juli 2022 hätte erfolgen können, nicht aufklären. Angesichts der personellen und organisatorischen Belastungen einer an einem Sonntag durchzuführenden Abschiebung, der Verfügbarkeit eines Abschiebungsflugs mit einer für Flugabschiebungen erprobten Fluggesellschaft am 18. August 2022 und der weiteren mit diesem Flug geplanten und ebenfalls eine Begleitung erfordernden Abschiebung lag es im vorliegenden Einzelfall noch innerhalb des der Behörde eingeräumten organisatorischen Spielraums, den Flug für den 18. August 2022 zu planen. \n\n4\\. 3\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger","BGH, 06.10.2025, XIII ZB 59\u002F22","2026-07-10T22:09:11.331Z",{"id":137,"ecli":138,"slug":139,"caseNumber":140,"courtId":45,"decisionDate":141,"fullText":142,"summary":143,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":141,"parsedAt":144,"updatedAt":145},"4813","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202500712","ecli-de-neuris-wbre202500712","1 C 17.24","2025-09-25T00:00:00.000Z","#  Kausalität von Krankheit, Alter oder Behinderung für mangelnde Sicherung des Lebensunterhalts \n\n## Leitsatz\n\nEin Absehen von den Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AufenthG erfordert gemäß § 25b Abs. 3 AufenthG, dass Krankheit, Behinderung oder Altersgründe kausal dafür sind, dass der Ausländer nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Eine solche Kausalität greift unabhängig davon Platz, ob der Ausländer auch aus anderen Gründen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist oder war.\n\n## Tenor\n\nDas Revisionsverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Revision zurückgenommen hat.\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2024 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen zurückliegenden Zeitraum. \n\n2\\. Die im März 1974 geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige und gehört dem Volk der Roma an. Aus der Ehe mit einem Landsmann sind fünf zwischenzeitlich volljährige Kinder hervorgegangen. \n\n3\\. Die Klägerin reiste Mitte der Neunziger Jahre in das Bundesgebiet ein. Ein Asyl- und ein Asylfolgeantrag blieben ohne Erfolg. Im Januar 2009 erteilte der Beklagte ihr auf der Grundlage des § 104a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe, die zuletzt bis Ende 2015 verlängert wurde. \n\n4\\. Im November 2015 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG, weiter hilfsweise die Verlängerung ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis. Im September 2016 hat der Beklagte der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 AufenthG, befristet bis zum 26. September 2017, erteilt. Mit Wirkung vom März 2019 wurde bei der Klägerin eine Pflegebedürftigkeit mit dem Pflegegrad 3 festgestellt. Mit Bescheid vom 18. April 2019 hat der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf anderer Rechtsgrundlage abgelehnt. In der Folge ist ihr Aufenthalt geduldet worden. Im April 2022 sind die Klägerin und ihr Ehemann auf ihren Antrag hin als Pflegepersonen mit den Rechten und Pflichten aus § 1630 Abs. 3 BGB für drei in den Jahren 2008, 2014 und 2016 geborene Enkelkinder und einen im Jahr 2017 geborenen Neffen, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, bestellt worden. Ende Februar 2023 hat der Beklagte den Bescheid vom 18. April 2019 rückwirkend zum 14. April 2022 zurückgenommen und der Klägerin am 1. März 2023, rückwirkend zum 14. April 2022, eine bis zum 13. April 2025 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erteilt. \n\n5\\. Das Verwaltungsgericht hat das parallel betriebene Klageverfahren eingestellt, soweit die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG betreffend den Zeitraum vom 27. September 2017 bis zum 13. April 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, und den Bescheid des Beklagten vom 18. April 2019 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Die Klägerin habe zwar keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 AufenthG, sie erfülle indes die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Der Beklagte habe sein diesbezügliches Erteilungsermessen bislang nicht betätigt. \n\n6\\. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert, den Beklagten verpflichtet, ihr rückwirkend ab dem 1. März 2019 bis zum 13\\. April 2022 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AufenthG für den Zeitraum vom 1\\. März 2019 bis zum 13. April 2022. Für den Zeitraum vom 27. September 2017 bis zum 28\\. Februar 2019 habe das Verwaltungsgericht die Klage insoweit zutreffend abgewiesen und den Beklagten für diesen Zeitraum lediglich zur Neubescheidung des hilfsweise gestellten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verpflichtet. \n\n7\\. Mit seiner durch das Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 25b Abs. 4 AufenthG und § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. \n\n8\\. Die Klägerin, die ihre gleichfalls erhobene Revision am 16. Oktober 2024 zurückgenommen hat, verteidigt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts. \n\n9\\. Die Vertreterin des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Revisionsverfahren und unterstützt die Rechtsauffassung des Beklagten. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n10\\. 1\\. Soweit die Klägerin ihre Revision zurückgenommen hat, war das Revisionsverfahren gemäß § 141 Satz 1 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. \n\n11\\. 2\\. Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet und führt zur Zurückverweisung. Das angegriffene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab dem 1. März 2019 bis zum 13. April 2022 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, auf Gründe gestützt, die mit § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 AufenthG und mit § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht vereinbar sind (a)). Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (b)). In Ermangelung hinreichender tatrichterlicher Feststellungen ist dem Senat eine abschließende Entscheidung in der Sache (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) nicht möglich; der Rechtsstreit ist daher an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). \n\n12\\. a) Gemäß § 25b Abs. 4 Satz 1 AufenthG soll dem Ehegatten, der mit einem Begünstigten nach § 25b Abs. 1 AufenthG in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, unter den Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach § 25b Abs. 4 Satz 2 AufenthG findet § 25b Abs. 2, 3 und 5 AufenthG Anwendung. \n\n13\\. aa) Ob die Klägerin die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht nur des § 25b Abs. 4 Satz 1 AufenthG, sondern auch des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AufenthG in dem in tatsächlicher Hinsicht maßgeblichen Zeitpunkt der am 30. Mai 2024 durchgeführten Berufungsverhandlung erfüllt hat, entzieht sich einer abschließenden Beurteilung im Revisionsverfahren. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AufenthG ist in der Regel sowohl notwendig als auch hinreichend für die Annahme einer nachhaltigen Integration des Ehegatten eines Ausländers im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. \n\n14\\. (1) In dem streitgegenständlichen Erteilungszeitraum vom 1. März 2019 bis zum 13. April 2022 erfüllte die Klägerin die Regelerteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG nicht ((a)); von dieser Voraussetzung war indes zu ihren Gunsten nach § 25b Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 AufenthG abzusehen ((b)). \n\n15\\. (a) Gemäß § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis regelmäßig voraus, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist. \n\n16\\. Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass weder die Klägerin noch ihr Ehemann in dem streitgegenständlichen Erteilungszeitraum den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft (vgl. insoweit BT-Drs. 18\u002F4097 S. 43 und 45) überwiegend durch Erwerbstätigkeit sicherzustellen vermochten und bei der Betrachtung ihrer familiären Lebenssituation und ihrer Erwerbsbiographie auch nicht zu erwarten war, dass sie hierzu in der Lage sein würden. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen war die Klägerin selbst nie erwerbstätig und hat auch ihr Ehemann den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft in dem betreffenden Erteilungszeitraum nicht durch Erwerbseinkommen gesichert. \n\n17\\. (b) Im Einklang mit Bundesrecht ist das Oberverwaltungsgericht indes davon ausgegangen, dass hier von dem Regelintegrationskriterium des § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG abzusehen war. \n\n18\\. Gemäß § 25b Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 AufenthG wird von der Voraussetzung der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit im Sinne des § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann. \n\n19\\. (aa) Der Begriff der Krankheit erfasst jeden regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf und\u002Foder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (BSG, Urteil vom 15. März 2018 - B 3 KR 18\u002F17 R - BSGE 125, 189 Rn. 27 m. w. N.). \n\n20\\. Eine Krankheit der Klägerin im Sinne der genannten Norm liegt hier vor. Das Oberverwaltungsgericht hat in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass die Klägerin im maßgeblichen Erteilungszeitraum unter anderem an einer depressiven Episode mit Antriebsstörung und Harninkontinenz sowie \"kognitiven Einschränkungen des Kurzzeitgedächtnisses mit Vergesslichkeit und Merkfähigkeitsstörungen\" gelitten hat. \n\n21\\. (bb) Im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI sind voll erwerbsgemindert auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. \n\n22\\. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist die Klägerin seit dem 1. März 2019 vollständig und dauerhaft erwerbsgemindert. \n\n23\\. (cc) Das Oberverwaltungsgericht ist im Einklang mit § 25b Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 AufenthG zudem davon ausgegangen, dass die krankheitsbedingte vollständige Erwerbsminderung der Klägerin auch kausal für die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts gewesen ist. \n\n24\\. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten ist die Kausalität nicht gleichsam im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung weiterer Ursachen einer gegenwärtigen oder früheren Unfähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bestimmen. Sie greift vielmehr unabhängig davon Platz, ob der Ausländer den Lebensunterhalt auch aus anderen Gründen nicht sicherzustellen vermag; entscheidend ist allein, dass Krankheit, Behinderung oder Altersgründe kausal dafür sind, dass der Ausländer nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit zu sichern (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - 1 C 34.07 - juris Rn. 15). \n\n25\\. Für die Beurteilung der Kausalität von Krankheit, Behinderung oder Altersgründen für die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag, in einem Gerichtsverfahren auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 10 C 2.14 - BVerwGE 149, 387 Rn. 12). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 25b Abs. 3 AufenthG selbst, der im Präsens abgefasst ist und somit auf eine gegenwärtige Kausalität abstellt (vgl. zudem BT-Drs. 18\u002F4097 S. 45). Im Falle der Entscheidung über eine rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist auf den betreffenden Erteilungszeitraum abzustellen. \n\n26\\. Dem Wortlaut des § 25b Abs. 3 AufenthG ist kein Vorbehalt des Inhalts zu entnehmen, dass die in ihm aufgeführten Absehensgründe alleinige Ursache der mangelnden Sicherung des Unterhalts sein müssen und dass eine Mitursächlichkeit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder des Alters nicht genügt. Um im Rahmen von § 25b Abs. 3 AufenthG sonstigen Ursachen die Wirkung beizumessen, die Kausalität einer Krankheit oder Behinderung oder des Alters für die Unfähigkeit zur überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit zu verdrängen, bedürfte es einer eindeutigen gesetzlichen Anordnung, an der es in der Norm fehlt. \n\n27\\. In außensystematischer Hinsicht entspricht das vorstehende grammatische Normverständnis der Auslegung, die die in weiten Teilen wortgleichen Bestimmungen des § 10 Abs. 6 Satz 1 StAG (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 10 C 2.14 - BVerwGE 149, 387 LS und Rn. 12 ff.; nachfolgend auch VGH Mannheim, Beschluss vom 17. April 2019 - 12 S 1501\u002F18 - juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 13 LA 490\u002F18 \\- juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 1. Juli 2024 - 19 E 296\u002F24 - juris Rn. 12) und des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15. Oktober 2014 \\- 17 A 1150\u002F13 - juris Rn. 67; OVG Magdeburg, Beschluss vom 20. Januar 2021 - 2 L 102\u002F19 - juris Rn. 45 f.; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2021 \\- OVG 3 M 30\u002F21 - juris Rn. 3) in der höchst- beziehungsweise obergerichtlichen Rechtsprechung erfahren haben. \n\n28\\. Ebenso wenig streitet die teleologische Auslegung des § 25b Abs. 3 AufenthG für ein Verständnis der Norm dahingehend, dass anderweitige Ursachen für eine mangelnde Sicherung des Lebensunterhalts die Beachtlichkeit einer aktuellen krankheits-, behinderungs- oder altersbedingten Erwerbsunfähigkeit ausschließen könnten. § 25b Abs. 3 AufenthG wie auch § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG und § 10 Abs. 6 Satz 1 StAG liegt der in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG wurzelnde Gedanke zugrunde, dass auch behinderten Ausländern eine Aufenthaltsverfestigung möglich sein muss (vgl. BT-Drs. 15\u002F420 S. 72). Die Norm zielt darauf, einer Benachteiligung zur überwiegenden Lebensunterhaltssicherung unfähiger Ausländer im Rahmen der Verfestigung des Aufenthaltsstatus entgegenzuwirken (BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2008 - 1 C 34.07 - juris Rn. 16 und vom 28. April 2015 - 1 C 21.14 - BVerwGE 152, 76 Rn. 17; VGH München, Beschluss vom 14. Mai 2009 - 19 ZB 09.785 - juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2011 - OVG 12 B 24.11 - juris Rn. 22). Dieser Schutz liefe ins Leere, wenn weitere gegebenenfalls von dem Ausländer zu vertretende Ursachen für ein gegenwärtiges oder früheres Unvermögen der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit zur Folge hätten, dass eine gegenwärtig bestehende behinderungs-, krankheits- oder altersbedingte Erwerbsminderung im Rahmen von § 25b Abs. 3 AufenthG unbeachtlich wäre. § 25b Abs. 3 AufenthG schließt es aus, die mangelnde überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit als Ausdruck von Integrationsdefiziten zu würdigen, wenn der Betroffene hierzu aufgrund seines körperlichen, geistigen oder altersbedingten Zustands objektiv nicht in der Lage ist. Durch den Eintritt der Erwerbsminderung wegen Krankheit, Behinderung oder Alters wird eine neue, von etwaigen früheren Gründen unabhängige Kausalität begründet, die neben einen etwaigen Ursachenzusammenhang zwischen weiteren Gründen und der fehlenden Lebensunterhaltssicherung tritt. § 25b Abs. 3 AufenthG ist nicht dazu zu dienen bestimmt, die Erwerbsbiographie des Ausländers und eine fehlende Sicherung des Lebensunterhalts in zurückliegenden Zeiträumen zu sanktionieren; vielmehr nimmt es der Gesetzgeber in den grundrechtlich begrenzten Fällen des § 25b Abs. 3 AufenthG hin, dass auch der Aufenthalt wirtschaftlich bislang nicht integrierter Ausländer legalisiert wird. \n\n29\\. (2) Die zu § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG getroffene Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, die Klägerin habe den Nachweis erbracht, in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 13. April 2022 hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen besessen zu haben, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. \n\n30\\. Eine nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt gemäß § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG voraus, dass der Ausländer über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse verfügt. Gemäß § 2 Abs. 10 AufenthG entsprechen hinreichende mündliche Deutschkenntnisse dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (BT-Drs. 18\u002F4097 S. 42 f.). Ob ihrer Bedeutung für eine gelungene Integration ist das Vorhandensein hinreichender, zumindest mündlicher Kenntnisse der deutschen Sprache grundsätzlich eine unverzichtbare Basisvoraussetzung für die Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts aus § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 AufenthG. \n\n31\\. Ausweislich der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts verfügte die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Von deren Vorliegen sei der Beklagte in dem Bescheid vom 27. September 2016 ausgegangen, indem er den Nachweis derselben dadurch als erbracht angesehen habe, dass die Klägerin am 13\\. September 2016 in der Lage gewesen sei, in der Ausländerbehörde ein Gespräch ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers zu führen. In dem von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Aktenvermerk wird hierzu ausgeführt: \"Sie hat noch kein offizielles A2, da damals durchgefallen. Hier ist wohl noch die Alphabetisierung erforderlich. Frau E. würde ja auch gerne etwas [S]chulisches machen, muss aber angeblich immer auf die Kinder von S. I. aufpassen. Das gesprochene Deutsch ist gefühlt gut, teils sogar verständlicher als das des S. E.\" (1 C 16.24 BA 2 Bl. 838). Diesen Feststellungen ist der Beklagte im Revisionsverfahren 1 C 17.24 nicht entgegengetreten. \n\n32\\. (3) Im Einklang mit § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AufenthG hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die Klägerin vor der am 14. April 2022 erfolgten familiengerichtlichen Bestellung zur Pflegerin für ihre Enkel und ihren Neffen rechtlich für diese nicht verantwortlich und daher auch nicht gehalten war, deren tatsächlichen Schulbesuch nachzuweisen. \n\n33\\. (4) Unter Verstoß gegen § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG ist das Oberverwaltungsgericht indes davon ausgegangen, dass sich der Beklagte an der vormaligen Bejahung des Erfordernisses des Besitzes von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet in Bezug auf die Klägerin festhalten lassen muss. \n\n34\\. Gemäß § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis regelmäßig voraus, dass der Ausländer sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt. \n\n35\\. (a) Ausweislich der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat sich die Klägerin im Sinne von § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 AufenthG mit Erklärung vom 13. September 2016 zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekannt, ohne von diesem Bekenntnis in der Folge erkennbar wiederabgerückt zu sein. \n\n36\\. (b) Ob die Klägerin im maßgeblichen Erteilungszeitraum vom 1. März 2019 bis zum 13. April 2022 im Sinne des § 25b Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 AufenthG über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügte, entzieht sich hingegen einer Klärung im vorliegenden Revisionsverfahren. \n\n37\\. Beanstandungsfrei stellt das Oberverwaltungsgericht insoweit fest, dass sich der Ausländerakte kein Nachweis über eine erfolgreiche Teilnahme der Klägerin an einem Integrationskurs im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 AufenthG entnehmen lässt, der Beklagte der Klägerin jedoch mit Bescheid vom 27. September 2016 bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AufenthG erteilt hat. In diesem Bescheid führte der Beklagte in Bezug auf die Klägerin unter anderem aus, diese erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25b Abs. 4 AufenthG. \n\n38\\. Unter Verstoß gegen § 8 Abs. 1 und § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 AufenthG hat das Oberverwaltungsgericht hieraus gefolgert, der Beklagte sehe das Erfordernis der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet als erfüllt an, und angenommen, der Beklagte müsse sich an der in dem Bescheid vom 27. September 2016 getroffenen Feststellung des Vorliegens dieser Erteilungsvoraussetzung festhalten lassen. Diese Annahme gründet bezogen auf den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage. \n\n39\\. In dem streitgegenständlichen Bescheid vom 18. April 2019 und nach dem sonstigen Akteninhalt verhielt sich der Beklagte zu dieser Voraussetzung - anders als zu den Sprachkenntnissen \\- nicht. Dies musste er auch nicht, da er die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis tragend auf das Fehlen der Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AufenthG stützte. Das Vorliegen von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung betreffende Feststellungen traf er nicht. \n\n40\\. Entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts muss sich der Beklagte auch nicht an der mit Bescheid vom 27. September 2016 erfolgten einmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG festhalten lassen. Übergeht die Ausländerbehörde bei einer vorangegangenen Ersterteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis die Prüfung einer Voraussetzung der Anspruchsgrundlage oder nimmt sie deren Vorliegen auf fehlerhafter Grundlage an, so ist sie im Lichte von § 8 Abs. 1 AufenthG an die Bejahung dieser Voraussetzung im Rahmen einer Entscheidung über einen Verlängerungsantrag nicht gebunden, sondern kann das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegenhalten, sofern dies allgemein nach den Vorschriften möglich ist, die für die Erteilung der beantragten verlängerten Aufenthaltserlaubnis gelten. Einem Anspruch auf Fehlerwiederholung versagt die Rechtsordnung die Anerkennung. Nichts anderes gebietet der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerwG, Urteil vom 17\\. Juli 2009 - 5 C 25.08 - BVerwGE 134, 206 Rn. 24 m. w. N.). Abweichendes gilt, wenn besondere Umstände des Einzelfalls bewirken, dass der Ausländer auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vertrauen durfte und ein entsprechendes schutzwürdiges Vertrauen auch entwickelt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 1978 - 1 BvR 525\u002F77 \\- BVerfGE 49, 168 \u003C185 f.>). \n\n41\\. Solche besonderen Umstände des Einzelfalls sind vorliegend weder festgestellt noch anderweitig erkennbar oder substantiiert dargetan. Darlegungen dazu, dass die Klägerin, die weder einen Schulabschluss erworben noch erfolgreich eine Berufsausbildung absolviert hat, den Test \"Leben in Deutschland\" bestanden hätte, enthält auch das klägerische Vorbringen nicht. Ebenso wenig hat die Klägerin dargetan, auf andere geeignete Weise nachgewiesen zu haben, über die erforderlichen Grundkenntnisse zu verfügen. Selbiges geht auch nicht aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen hervor. Ein etwaiges Vertrauen ihrerseits auf die neuerliche Bejahung des Regelintegrationskriteriums nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 AufenthG wäre daher nicht schutzwürdig. \n\n42\\. § 25b Abs. 3 AufenthG gestattet auch nicht ein Absehen von dieser besonderen Regelerteilungsvoraussetzung, da nach jener Privilegierung nur von den Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AufenthG abgesehen wird. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke, da ein entsprechender Änderungsantrag im parlamentarischen Verfahren keine Unterstützung erfahren hat (vgl. zum Ganzen OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 13 ME 373\u002F17 \\- juris Rn. 11). \n\n43\\. (5) Liegen die Anforderungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG vor, so indiziert dies eine nachhaltige Integration des Ausländers. Dies gilt auch dann, wenn zwar einzelne Anforderungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG nicht erfüllt werden, indes die Annahme einer Integration des Ausländers durch Erfüllung anderer gleichgewichtiger Merkmale gerechtfertigt erscheint. Die Formulierung \"setzt regelmäßig voraus\" lässt es zu, dass besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht ebenfalls zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG führen können, auch wenn die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind. In einem solchen Fall ist eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BT-Drs. 18\u002F4097 S. 42). \n\n44\\. Dass die Klägerin ein etwaiges Integrationsdefizit in Bezug auf Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet durch eine Übererfüllung anderer Integrationskriterien kompensiert hätte, ist weder festgestellt noch geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich. \n\n45\\. (6) Dem Oberverwaltungsgericht ist daher Gelegenheit zu geben, Feststellungen zu dem Vorliegen von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet in der Person der Klägerin im maßgeblichen Erteilungszeitraum zu treffen. \n\n46\\. bb) Das Oberverwaltungsgericht ist im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG mit Ausnahme der in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG im Vergleich zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG speziell geregelten lediglich überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG Anwendung finden (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - BVerwGE 167, 211 Rn. 58). \n\n47\\. (1) Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, die Klägerin habe die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a bis 3 AufenthG erfüllt. \n\n48\\. (2) Nur zeitweise erfüllte die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1\\. März 2019 bis zum 13. April 2022 hingegen die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 3 Abs. 1 AufenthG. \n\n49\\. (a) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dürfen sich Ausländer, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind, nur im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes im Sinne des § 48 Abs. 2 AufenthG. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG trägt der Funktion des Passes als amtliches Ausweisdokument, durch den die Rückreiselegitimation seines Inhabers und die damit einhergehende Rücknahmegarantie des ausstellenden Staates dokumentiert wird, Rechnung. \n\n50\\. Ausweislich der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war die Klägerin im Zeitraum vom 28. Dezember 2020 bis zum 20. Dezember 2021 nicht im Besitz eines gültigen und anerkannten Passes. \n\n51\\. (b) Bei den in § 5 Abs. 1 AufenthG normierten Anforderungen handelt es sich nicht um zwingende, sondern um Regelerteilungsvoraussetzungen. Die Wörter \"in der Regel\" nehmen Regelfälle in Bezug, die sich nicht durch besondere Umstände von einer Vielzahl gleichliegender Fälle unterscheiden. Demgegenüber ist die Ausnahme von der Regel durch einen Geschehensablauf geprägt, der das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelerteilungsgrundes beseitigt. Die Regelerteilungsvoraussetzungen müssen daher regelmäßig erfüllt sein, es sei denn, verfassungs-, unions‐ oder völkerrechtliche Gewährleistungen oder atypische Umstände des Einzelfalls beseitigen das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel. Die Abgrenzung ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorzunehmen. Im Falle eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist insoweit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz oder - in Ermangelung einer solchen - denjenigen der letzten Entscheidung des Tatsachengerichts abzuheben; im Falle eines zurückliegenden Erteilungszeitraums ist auf diesen abzustellen. Die Abgrenzung unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Ausländerbehörde, sondern ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar. Je höher das Gewicht ist, das der Gesetzgeber der Erteilungsvoraussetzung beimisst, desto bedeutsamer müssen diejenigen Umstände sein, derer es bedarf, um das Gewicht der gesetzgeberischen Entscheidung zurücktreten zu lassen. Liegt eine beachtliche Ausnahme von der Regel vor, so darf dem Ausländer die fehlende Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung nicht entgegengehalten werden. \n\n52\\. Die Behörde hat nicht die Freiheit, nach Ermessen von der Erfüllung von Regelerteilungsvoraussetzungen zu dispensieren, wenn eine Ausnahme von der Regel nicht feststellbar ist. Stellt der Herkunftsstaat keine unzumutbaren Bedingungen an die Ausstellung eines Passes, so ist grundsätzlich kein Raum für eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Maßgeblich ist somit, ob der Ausländer einen Pass in zumutbarer Weise erlangen kann. Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, so ist er gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken und selbstständig und unaufgefordert sämtliche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um einem Ausreisehindernis der Passlosigkeit vorzubeugen oder dieses zeitnah zu beseitigen. Unterlässt er dies, so steht dies der Annahme einer Ausnahme von der Regel entgegen. Auch ein längerer Voraufenthalt im Bundesgebiet, die - ohnehin als eigene Regelerteilungsvoraussetzung in § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG geregelte - Klärung der Identität oder der Besitz anderweitiger Identitätsdokumente vermögen grundsätzlich keine abweichende Betrachtung zu rechtfertigen. Mit Blick auf die Vielzahl der bestehenden bilateralen Rückübernahmeabkommen mit Herkunftsstaaten können diese schon keinen Ausnahmefall begründen. Ebenso wenig ist es für die Annahme des Regelfalls wie auch für das Vorliegen eines Ausnahmefalls als ausreichend anzusehen, dass zum Zeitpunkt der Titelerteilung keine Anhaltspunkte zutage getreten sind, dass der Pass nicht verlängert werden wird. Eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung ist in Anbetracht der grundlegenden Bedeutung der Erfüllung der Passpflicht für die Ermöglichung einer Rückführung vielmehr nur für den Fall anzunehmen, dass dem Ausländer die Beantragung eines Passes objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist. Unterlässt es der Ausländer hingegen, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), so scheidet die Annahme eines Ausnahmefalls aus. \n\n53\\. Das Oberverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass in Bezug auf die Klägerin aufgrund ihres durch Art. 6 GG geschützten Familienlebens eine Ausnahme von der Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 3 AufenthG anzunehmen war, und zur Begründung auf die zwischen der Klägerin und dem schwerkranken, hilfe- und pflegebedürftigen Kläger bestehende eheliche Lebensgemeinschaft, die geklärte Identität der Klägerin, deren langjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die mangelnde Planung ihrer Rückführung und die angesichts der Gesamtlänge ihres Aufenthalts im Bundesgebiet relativ kurze Zeit der Passlosigkeit abgehoben. Die geklärte Identität der Klägerin, deren langjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die mangelnde Planung ihrer Rückführung und die relativ betrachtet kurze Zeit ihrer Passlosigkeit sind indes keine atypischen Umstände, die für sich betrachtet oder in einer Gesamtschau, auch unter Einbeziehung des weiteren Aspekts der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft, die Annahme einer Ausnahme von der Regel rechtfertigen könnten. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist in einem solchen Fall vielmehr so lange zurückzustellen und der rechtmäßige Aufenthalt des Ausländers ist so lange auf der Grundlage des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend zu behandeln, bis dieser seiner Mitwirkungspflicht erfolgreich nachgekommen ist. Unterbleibt eine Mitwirkung bei der Passbeschaffung hingegen oder erfolgt diese - wie im Fall der Klägerin - erst zu einem späteren Zeitpunkt, obwohl nicht erkennbar ist, dass diese dem Ausländer in dem zurückliegenden Zeitraum unmöglich oder unzumutbar war, so ist dessen etwaiges Vertrauen darauf, dass der Zeitraum der Passlosigkeit später durch eine rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis überdeckt werde, nicht schutzwürdig. \n\n54\\. Soweit das Oberverwaltungsgericht die Annahme einer Ausnahme von der Regel auch mit den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 6 GG begründet, rechtfertigt dies in Ermangelung spezifischer tatsächlicher Feststellungen in Bezug auf eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Passbeantragung keine abweichende Betrachtung. So ist nicht erkennbar, dass der Umstand, dass die Klägerin eine familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrem pflegebedürftigen Ehemann führte und zudem in die Betreuung ihrer Enkelkinder und ihres Neffen eingebunden war, sie daran gehindert hätte, sich fristgerecht um die Verlängerung ihres Nationalpasses zu bemühen. \n\n55\\. (3) Liegt eine Ausnahme von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht vor, so kann gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in den Fällen der Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG von der Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden. \n\n56\\. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gebietet eine umfassende Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen und eine Entscheidung darüber, ob im Hinblick auf die Gewichtigkeit der einschlägigen öffentlichen und privaten Interessen sowie der gesetzgeberischen Intention, Kettenduldungen möglichst zu vermeiden, auf eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG verzichtet werden kann. Hierbei ist es ein legitimes Anliegen, die Verfestigung eines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis jedenfalls in solchen Fällen zu verhindern, in denen der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten nicht in der gebotenen Weise nachkommt (BVerwG, Beschlüsse vom 7. Mai 2013 - 1 B 2.13 \\- Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 12 Rn. 4 und vom 3. Dezember 2014 - 1 B 19.14 \\- juris Rn. 7). Im Rahmen der Klärung der Frage, ob die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis in Absehung von dem Vorliegen der betreffenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzung mit der Gesamtsystematik des Aufenthaltsgesetzes in Einklang steht, sind dem Gewicht der in § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG geregelten Voraussetzungen von grundlegendem staatlichen Interesse die privaten Belange des Einzelfalls unter Einbeziehung verfassungs-, konventions- und unionsrechtlicher Vorgaben insbesondere auch zum Schutz der Familie und des Privatlebens (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 - BVerwGE 146, 281 Rn. 31), wie auch weitere Umstände (vgl. insoweit OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. September 2016 - 8 LA 47\u002F16 - juris Rn. 3) gegenüberzustellen. \n\n57\\. Ihr diesbezügliches Absehensermessen hat die Ausländerbehörde des Beklagten nicht ausgeübt. Für die dem Bundesverwaltungsgericht im revisionsgerichtlichen Verfahren allein mögliche Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null erweisen sich die auf den streitgegenständlichen Erteilungszeitraum vom 1. März 2019 bis zum 13. April 2022 zu beziehenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts als unzureichend. Feststellungen dazu, dass die Klägerin den Nationalpass - wie von dem Beklagten behauptet \\- allein aus Nachlässigkeit nicht verlängert habe, oder zu der Frage, ob ihr die Passbeantragung über einen Zeitraum von mehr als elf Monaten unmöglich oder unzumutbar war, sind seitens des Oberverwaltungsgerichts nicht getroffen worden. Diesem ist daher Gelegenheit zu geben, die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nachzuholen. \n\n58\\. b) Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Ob der Klägerin bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 13. April 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden kann, entzieht sich einer abschließenden revisionsgerichtlichen Klärung. \n\n59\\. aa) § 25 Abs. 5 AufenthG gelangt hier neben § 25b Abs. 1 AufenthG zur Anwendung. \n\n60\\. In der Rechtsprechung - gerade auch des Berufungsgerichts (vgl. nur OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Februar 2018 - 13 LB 43\u002F17 - juris Rn. 83 ff. und Beschluss vom 11. Mai 2023 - 13 LA 43\u002F23 - juris Rn. 22 f.) - wird die Auffassung vertreten, im Lichte der mit der Schaffung von § 25b Abs. 1 AufenthG verbundenen gesetzgeberischen Zielsetzung, nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integrierten Ausländern stichtagsunabhängig ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, sei es grundsätzlich nicht zulässig, einem Ausländer, der dem Anwendungsbereich des § 25b Abs. 1 AufenthG unterfalle, aber die in diesen Bestimmungen formulierten Voraussetzungen für eine aufenthaltsrechtsbegründende Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht erfülle, unter Rückgriff auf das in Art. 8 EMRK allgemein verbürgte Recht auf Achtung des Privatlebens gleichwohl ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, und praktisch ausgeschlossen, ihn als derart in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert anzusehen, dass ihm als sogenannten faktischem Inländer ein Verlassen des Bundesgebiets nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich sei. \n\n61\\. Einer näheren Würdigung dieser Auffassung bedarf es vorliegend nicht, da das Verwaltungs- wie auch das Oberverwaltungsgericht die Zuerkennung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Kern nicht auf die Integration der Klägerin, sondern auf deren eheliche Lebensgemeinschaft mit dem - nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die sich das Oberverwaltungsgericht zu eigen gemacht hat - in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integrierten Kläger und die emotionale Bindung ihrer Enkel an die Klägerin und ihren Ehemann gestützt hat. In einer solchen Konstellation ist der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 5 AufenthG neben demjenigen des § 25b Abs. 1 AufenthG jedenfalls eröffnet. \n\n62\\. bb) Zwar erfüllte die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung die besonderen Erteilungsvoraussetzungen ((1)). Ob indes seinerzeit der Aufenthaltsgewährung die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen entgegenstanden, entzieht sich einer abschließenden Klärung im revisionsgerichtlichen Verfahren ((2)). \n\n63\\. (1) Die Klägerin erfüllte die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG. \n\n64\\. Die Klägerin war im maßgeblichen Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 13. April 2022 vollziehbar ausreisepflichtig. Ihre Ausreise war der Klägerin in dem vorbezeichneten Zeitraum rechtlich unmöglich. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die sich das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich zu eigen gemacht hat, war ihr die Ausreise nach Serbien aus familiären Gründen unzumutbar, da ihr eine langfristige Trennung von ihrem sich seinerzeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Ehemann nicht zuzumuten gewesen sei und beide ihre Enkel und ihren Neffen bereits in dem vorgenannten Zeitraum betreut hätten, diese eine emotionale Bindung zu ihnen aufgebaut hätten und sie deren Hauptbezugspersonen gewesen seien. Anhaltspunkte dafür, dass das Ausreisehindernis in absehbarer Zeit in Wegfall geraten würde oder dass die Klägerin die rechtliche Unmöglichkeit ihrer Ausreise verschuldet hätte, sind weder festgestellt noch dargetan noch anderweitig erkennbar. \n\n65\\. (2) Die Klägerin erfüllte die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a, 2 und 3 AufenthG ((a)). Für eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen ((b)). Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht indes § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG entgegen ((c)). Die Ausländerbehörde des Beklagten hat es unterlassen, insoweit von ihrem Absehensermessen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG Gebrauch zu machen ((d)). \n\n66\\. (a) Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Klägerin die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a, 2 und 3 AufenthG in dem vorgenannten Zeitraum erfüllte. \n\n67\\. (b) Demgegenüber vermochte die Klägerin in dem streitgegenständlichen Erteilungszeitraum vom 1. März 2019 bis zum 13. April 2022 den Lebensunterhalt im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht sicherzustellen. Auch bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine (Regel-)Erteilungsvoraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse (BT-Drs. 15\u002F420 S. 70). \n\n68\\. (aa) Die Prüfung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, erfolgt durch eine Prognoseentscheidung, im Rahmen derer darüber zu befinden ist, ob der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Erforderlich ist bei der Prognose eine Abschätzung aufgrund rückschauender Betrachtung, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufgebracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - BVerwGE 146, 198 Rn. 13). \n\n69\\. Im Einklang mit den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin und ihr Ehemann den Lebensunterhalt ihrer Bedarfsgemeinschaft in dem vorgenannten Zeitraum nicht sicherzustellen vermochten. \n\n70\\. (bb) Ob eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Bezug auf die Klägerin anzunehmen war, entzieht sich einer abschließenden Beurteilung im revisionsgerichtlichen Verfahren. \n\n71\\. Steht einem Nachzugsbegehren der Schutz der öffentlichen Kassen entgegen, so bedarf es im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einer Abwägung dieses öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten Belangen des Ausländers und muss die Entscheidung insbesondere den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots entsprechen. Ein solcher Ausnahmefall liegt - wie vorstehend unter a) bb) (2) (b) ausgeführt - bei besonderen, atypischen Umständen vor, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geboten ist (BVerwG, Urteile vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 - BVerwGE 131, 370 Rn. 27 und vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 - Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 14 Rn. 21 und 30). \n\n72\\. Einschränkungen des Gesundheitszustands von Ausländern sind grundsätzlich nicht als atypische Umstände zu qualifizieren, die eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu rechtfertigen vermögen. Kann ein Ausländer wegen seines Alters oder einer dauerhaften Erkrankung einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, so ist dies eine Tatsache, die nicht derart außerhalb der Lebenserfahrung liegt, dass der mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verfolgte Zweck, eine Inanspruchnahme der Sozialkassen durch den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet zu verhindern, es gerechtfertigt erscheinen ließe, die gesetzliche Regel zurücktreten zu lassen; ob der Ausländer die fehlende Unterhaltssicherung zu vertreten hat, ist dabei grundsätzlich unerheblich. Die Annahme eines Ausnahmefalls erfordert auch in einer solchen Konstellation das Hinzutreten weiterer Umstände. \n\n73\\. Dass zugunsten der Klägerin und ihres Ehemannes mit Wirkung vom 1. März 2019 beziehungsweise vom 1. Mai 2019 eine Pflegebedürftigkeit mit dem Pflegegrad 3 festgestellt wurde und beide als vollständig erwerbsgemindert anzusehen waren, rechtfertigt es angesichts der überragenden Bedeutung des Ziels der Vermeidung einer Inanspruchnahme der Sozialkassen bei isolierter Betrachtung nicht, eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel anzunehmen. \n\n74\\. Ebenso wenig veranlasst allein die Beziehung eines Ausländers zu seinen minderjährigen Enkelkindern und anderen minderjährigen Verwandten, mögen diese auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, im Lichte von Art. 6 GG in jeder Fallgestaltung zur Annahme einer Ausnahme von dem Regelerfordernis der Lebensunterhaltssicherung; stattdessen bedarf es des Hinzutretens weiterer Umstände, die bei einer wertenden Gesamtschau das ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beseitigen (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 - Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 14 Rn. 30). In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass deutsche Familienangehörige bei der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft außer Betracht bleiben (BVerwG, Urteil vom 16. August 2011 \\- 1 C 12.10 - Buchholz 402.242 § 28 AufenthG Nr. 2 Rn. 18 f.). \n\n75\\. Ob es die krankheitsbedingte Erwerbsminderung der trotz langjährigen Aufenthalts wirtschaftlich nicht integrierten Klägerin und ihres Ehemannes bei gleichzeitiger faktischer Übernahme jedenfalls eines Teils der Betreuung ihrer Enkelkinder und ihres deutschen Neffen rechtfertigt - zu Pflegepersonen waren beide im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht bestellt –, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von der Sicherung des Lebensunterhalts als einer Erteilungsvoraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse abzusehen, entzieht sich in Ermangelung hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts insbesondere auch zu der Intensität des seinerzeitigen Betreuungsverhältnisses einer abschließenden Klärung im revisionsgerichtlichen Verfahren. \n\n76\\. (c) Ebenso wenig erfüllte die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum durchgängig die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. \n\n77\\. (aa) Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts befand sich die Klägerin in dem Zeitraum vom 28. Dezember 2020 bis zum 2o. Dezember 2021 nicht im Besitz eines gültigen und anerkannten Nationalpasses. \n\n78\\. (bb) Das Oberverwaltungsgericht hat der Sache nach eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG angenommen, soweit es ausführt, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (nach § 25b AufenthG) sei \"unter Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 3 AufenthG für den Zeitraum vom 28. Dezember 2020 bis zum 20. Dezember 2021\" aufgrund ihres durch Art. 6 GG geschützten Familienlebens geboten. Indes tragen die festgestellten Tatsachen nicht den im Rahmen der Gesamtabwägung vorgenommenen Schluss. \n\n79\\. Das Oberverwaltungsgericht hat für seine Annahme einer Ausnahme von der gesetzlichen Regel als ausschlaggebend erachtet, dass die Klägerin mit ihrem schwerkranken und mit einem anerkannten Pflegegrad 3 hilfe- beziehungsweise pflegebedürftigen Ehemann in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt habe, der im maßgeblichen Zeitraum über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt habe, sie im März 2019 selbst als pflegebedürftig mit einem Pflegegrad 3 anerkannt worden sei, die Pflegeaufgaben von im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten wahrgenommen worden seien, ihre Identität geklärt gewesen sei, sie bis zum 27. Dezember 2020 im Besitz eines gültigen Passes gewesen sei, die Zeit der Passlosigkeit in Relation zu ihrem nahezu 30 Jahre währenden Aufenthalt vernachlässigbar erscheine, sie sich selbst von 2009 bis zum 26. September 2017 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befunden habe und ihre Abschiebung im maßgeblichen Zeitraum nicht in Aussicht genommen worden sei. Diese von dem Berufungsgericht festgestellten Umstände lassen nicht deutlich werden, dass sie das ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung zu beseitigen vermochten. Insbesondere ist nicht zu erkennen, weshalb es der Klägerin wegen ihrer Pflegebedürftigkeit oder der Pflegebedürftigkeit des Klägers oder der Betreuung ihrer Enkel und ihres Neffen nicht möglich gewesen sein soll, rechtzeitig um die Verlängerung ihres Nationalpasses nachzusuchen. Dass sie zuvor und hiernach im Besitz eines solchen gewesen ist, ihre Identität geklärt ist, sie sich über mehrere Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befunden hat und eine Abschiebung seinerzeit nicht in Aussicht genommen war, lässt eine Atypik nicht erkennen. Ebenso wenig gebietet es Art. 6 GG, eine Ausnahme von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG anzunehmen. Auf die vorstehenden Ausführungen unter a) bb) (2) (b) wird insoweit ergänzend Bezug genommen. \n\n80\\. (d) Auch wenn sich die individuellen Umstände nicht als atypisch oder als im Rahmen höherrangigen Rechts zwingend darstellen und die Annahme einer Ausnahme jedenfalls von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG daher ausscheidet, kann in den von § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht erfassten Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden. \n\n81\\. Ihr diesbezügliches Absehensermessen hat die Ausländerbehörde des Beklagten nicht ausgeübt. Sie hat in dem angegriffenen Bescheid vom 18. April 2019 vielmehr allein die Prognose getroffen, dass nicht davon auszugehen sei, die Klägerin und ihr Ehemann würden den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft in Zukunft ohne die Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen sichern. Soweit sie im Zusammenhang mit der Verneinung der besonderen Erteilungsvoraussetzung der Unmöglichkeit der Ausreise ausführt, der Klägerin und ihrem Ehemann sei es zuzumuten, Bemühungen um eine Sicherung des Lebensunterhalts in ihrem Heimatland zu entfalten, kann dies nicht als eine ordnungsgemäße Ausübung des Absehensermessens im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausgelegt werden. Dies ist seitens des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts in Bezug auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG festgestellt worden, ohne dass dies revisionsgerichtlich zu beanstanden wäre. Hinsichtlich § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG fehlt es an entsprechenden Feststellungen.","Kausalität von Krankheit, Alter oder Behinderung für mangelnde Sicherung des Lebensunterhalts","2026-07-08T22:47:03.307Z","2026-07-10T22:09:23.567Z",{"id":147,"ecli":148,"slug":149,"caseNumber":150,"courtId":80,"decisionDate":151,"fullText":152,"summary":153,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":151,"parsedAt":154,"updatedAt":155},"4976","ECLI:DE:NEURIS:KORE724902025","ecli-de-neuris-kore724902025","4 StR 354\u002F25","2025-09-11T00:00:00.000Z","#  Abgrenzung zwischen Gesetzeskonkurrenz und Idealkonkurrenz bei Delikten gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs während Taten der Schleuserkriminalität \n\n## Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 3. März 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDas Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Angeklagte neben dem Tatbestand des § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AufenthG tateinheitlich auch den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Alt. 2 StGB verwirklicht hat, der nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt.\n\n1\\. Gesetzeskonkurrenz liegt vor, wenn ein Verhalten dem Wortlaut nach mehrere Strafvorschriften erfüllt, zur vollständigen Erfassung des Unrechtsgehalts der Tat aber ‒ anders als im Fall der Tateinheit ‒ bereits die Anwendung einer Strafnorm ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2024 – 4 StR 75\u002F24 Rn. 26; Beschluss vom 11. Juni 2020 ‒ 5 StR 157\u002F20, BGHSt 65, 36, 40; Urteil vom 10. Mai 1983 – 1 StR 98\u002F83, BGHSt 31, 380; RGSt 7, 116). Maßgebend für die Beurteilung sind die Rechtsgüter, gegen die sich der Angriff des Täters richtet, und die Tatbestände, die das Gesetz zu ihrem Schutz aufgestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 – GSSt 1\u002F92, BGHSt 39, 100, 108).\n\n2\\. Gemessen hieran liegt nicht Gesetzeseinheit in Form der Spezialität, der Subsidiarität oder der Konsumtion, sondern Idealkonkurrenz vor (vgl. Bergmann\u002FDienelt\u002FStephan, 15. Aufl., AufenthG § 96 Rn. 57).\n\na) Gesetzeseinheit in der hier allein in Betracht zu ziehenden Form der Konsumtion liegt vor, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt eines Delikts durch die Bestrafung wegen eines anderen Delikts deshalb hinreichend ausgeglichen wird, weil der verdrängte Tatbestand sich im Regelbild der typischen Begleittat hält und keinen eigenständigen, über die Haupttat hinausgreifenden Unrechtsgehalt aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 21\\. August 2019 – 3 StR 7\u002F19 Rn. 10). Das Unrecht des zurücktretenden Delikts muss bei der Verurteilung wegen des verbleibenden Delikts erschöpfend erfasst werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 2 StR 481\u002F17, BGHSt 63, 253, 261 Rn. 24). Unterschiedliche Schutzrichtungen der in Rede stehenden Tatbestände können hingegen für die Annahme klarstellender Idealkonkurrenz sprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2024 – 4 StR 75\u002F24 Rn. 28; Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 StR 157\u002F20 Rn. 24; Beschluss vom 29\\. April 2020 – 3 StR 532\u002F19 Rn. 13).\n\nb) Dies zugrunde gelegt, unterscheiden sich beide Tatbestände bereits in ihrer Schutzrichtung, da § 315d StGB in erster Linie die Sicherheit des Straßenverkehrs schützt (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2021 – 4 StR 511\u002F20, BGHSt 66, 294, 299 Rn. 19), während § 96 AufenthG – auch in Gestalt der Qualifikation des § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AufenthG (vgl. BT-Drucks. 20\u002F10090 S. 18 f.) – in erster Linie der Bekämpfung der Schleusungskriminalität dient. Zudem sind die Anwendungsbereiche der hier betroffenen Tatbestände nicht deckungsgleich. Zwar macht sich nach beiden Tatbeständen strafbar, wer sich grob verkehrswidrig und rücksichtslos als Kraftfahrzeugführer fortbewegt und dabei Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Die Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, § 315d Abs. 2 Alt. 2 StGB ist jedoch auf Fälle beschränkt, in denen sich der Täter mit nicht angepasster Geschwindigkeit fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Ein solches Handeln kann zwar, muss aber nicht zugleich bei dem Täter vorliegen, der entgegen § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AufenthG in den Fällen des § 96 Abs. 1 AufenthG versucht, sich einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen. Mit der Einfügung von § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AufenthG hat der Gesetzgeber dem allgemeinen Umstand Rechnung getragen, dass Schleuser zunehmend rücksichtsloser und brutaler gegenüber kontrollierenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, geschleusten Personen und unbeteiligten Dritten agieren, ohne dabei allein oder auch nur typischerweise eine Gefährdung durch überhöhte Geschwindigkeiten in den Blick zu nehmen. Zum Anlass nahm der Gesetzgeber vielmehr, dass Schleuser in sehr vielen Fällen Kontrollstellen oder während des Anhaltevorgangs durchbrechen in bzw. durch Kontrollstellen brechen und dabei die eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten häufig bereits durch bloßes Zufahren auf diese in einer zum Teil lebensgefährlichen Art und Weise verletzen. Das anschließende Fluchtverhalten sah der Gesetzgeber zwar auch von nichtangepassten und weit überhöhten Geschwindigkeiten geprägt, wollte aber nicht nur solche Geschehnisse, sondern ebenso Fälle sonstigen nicht angepassten Verkehrsverhaltens erfassen, wie etwa das Missachten von Verkehrszeichenanlagen oder sonstigen Vorfahrtsregelungen bzw. anderer Verkehrsregeln (BT-Drucks. 20\u002F10090 S. 19).\n\nQuentin Sturm Maatsch\n\nScheuß Gödicke","Abgrenzung zwischen Gesetzeskonkurrenz und Idealkonkurrenz bei Delikten gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs während Taten der Schleuserkriminalität","2026-07-08T22:48:37.612Z","2026-07-10T22:09:40.423Z",{"id":157,"ecli":158,"slug":159,"caseNumber":160,"courtId":80,"decisionDate":161,"fullText":162,"summary":163,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":161,"parsedAt":154,"updatedAt":164},"5010","ECLI:DE:NEURIS:KORE723262025","ecli-de-neuris-kore723262025","XIII ZB 40\u002F23","2025-09-09T00:00:00.000Z","#  BGH, 09.09.2025, XIII ZB 40\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Bamberg \\- 4. Zivilkammer - vom 3. Juli 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die beteiligte Behörde den Antrag auf Anordnung von Ausreisegewahrsam vom 13. Februar 2023 nicht gemäß § 14b Abs. 1 FamFG als elektronisches Dokument an das Amtsgericht übermitteln musste (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 45\u002F22, BGHZ 239, 162 Rn. 6 bis 10). Es ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass eine Anordnung von Ausreisegewahrsam nur rechtmäßig ist, wenn der Haftrichter nicht nur das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der bis zum 26\\. Februar 2024 geltenden Fassung festgestellt, sondern auch sein Anordnungsermessen pflichtgemäß ausgeübt und eine Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung vorgenommen hat. Dabei sind die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe - wenn auch in knapper Form - in der Entscheidung darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7\u002F24, juris Rn. 10 mwN). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass eine solche Ermessensausübung durch das Amtsgericht stattgefunden hat. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 17. Februar 2023 enthält nicht nur eine Subsumtion der in Bezug auf den Betroffenen festgestellten Umstände unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 62b Abs. 1 AufenthG. Vielmehr schließt sich die Würdigung an, Gründe, die den Gewahrsam unverhältnismäßig erscheinen ließen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich, und das staatliche Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung überwiege das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen. Dies lässt das Bewusstsein des Haftrichters erkennen, dass die Anordnung des Ausreisegewahrsams keine gebundene Entscheidung ist, sondern in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht. Die Abwägung erweist sich auch sonst nicht als ermessenfehlerhaft. Auch nach dem Vortrag der Rechtsbeschwerde ist kein relevanter Umstand erkennbar, der einer eingehenderen Würdigung bedurft hätte. Die bei der Anhörung vom Haftrichter zur Kenntnis genommenen persönlichen Verhältnisse des Betroffenen - unter anderem der vom Betroffenen in seiner Anhörung am 17. Februar 2023 erwähnte Umstand, er habe eine deutsche Freundin sowie seine Aussage, er habe nicht gewusst, was er machen müsse, um neue Papiere zu beantragen und habe dafür auch kein Geld gehabt - vermochten auch im Hinblick auf mögliche mildere Mittel keine Bedeutung zu erlangen. Zu Recht hat das Beschwerdegericht insoweit darauf hingewiesen, dass der Betroffene trotz mehrfacher Belehrungen keine Mitwirkungshandlungen vorgenommen hatte, die beispielsweise auch in der Bitte um Unterstützung hätten bestehen können. \n\n2\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Kochendörfer","BGH, 09.09.2025, XIII ZB 40\u002F23","2026-07-10T22:09:43.898Z",{"id":166,"ecli":167,"slug":168,"caseNumber":169,"courtId":80,"decisionDate":161,"fullText":170,"summary":171,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":161,"parsedAt":154,"updatedAt":172},"5002","ECLI:DE:NEURIS:KORE722252025","ecli-de-neuris-kore722252025","XIII ZB 60\u002F23","#  BGH, 09.09.2025, XIII ZB 60\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Darmstadt vom 16. Oktober 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat zu Recht keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens darin gesehen, dass das Amtsgericht am 27. Februar 2023 Abschiebungshaft gegen den Betroffenen angeordnet hat, obwohl sein Verfahrensbevollmächtigter bei der vorangegangenen persönlichen Anhörung nicht anwesend war. Das Amtsgericht hat in Einklang mit den insoweit geltenden Grundsätzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2025 - XIII ZB 71\u002F24, juris Rn. 6 ff.; vom 15. Juli 2025 - XIII ZB 24\u002F24, juris Rn. 15 mwN) dafür Sorge getragen, dass Rechtsanwalt F an der Anhörung vom 27. Februar 2023 teilnehmen konnte. Dadurch, dass es dem am Vortag eingegangenen Antrag von Rechtsanwalt F auf erneute Verlegung des Anhörungstermins nicht entsprochen hat, hat es die Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten nicht vereitelt. Im Rechtssinn nicht ermöglicht wird einem über den Anhörungstermin gemäß § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG rechtzeitig informierten Bevollmächtigten eine Teilnahme nur dann, wenn eine ermessensgerechte Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 227 Abs. 1 ZPO die Anberaumung des Termins auf einen anderen Tag erfordert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 21\u002F19, juris Rn. 17; vom 27. Mai 2025 - XIII ZB 71\u002F24, juris Rn. 6). Das war hier nicht der Fall, weil Rechtsanwalt F keinen erheblichen Grund für eine Verlegung dargetan hat. Einen solchen Grund stellte insbesondere nicht der Umstand dar, dass ihm der Haftantrag vom 16. Februar 2023 nicht vor dem Termin übermittelt worden war. Rechtsanwalt F hätte dessen Inhalt am 27. Februar 2023 vor Durchführung der Anhörung zur Kenntnis nehmen können und für den Fall, dass die darin enthaltenen Angaben eine Rücksprache mit dem Betroffenen erfordert hätten, eine Unterbrechung oder einen Aufschub der Anhörung am Terminstag beantragen können. \n\n2\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Kochendörfer","BGH, 09.09.2025, XIII ZB 60\u002F23","2026-07-10T22:09:43.432Z",{"id":174,"ecli":175,"slug":176,"caseNumber":177,"courtId":80,"decisionDate":161,"fullText":178,"summary":179,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":161,"parsedAt":154,"updatedAt":180},"5000","ECLI:DE:NEURIS:KORE722182025","ecli-de-neuris-kore722182025","XIII ZB 2\u002F23","#  BGH, 09.09.2025, XIII ZB 2\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen \\- 4. Zivilkammer - vom 30. November 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anordnung von Ausreisegewahrsam nur rechtmäßig ist, wenn der Haftrichter nicht nur das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung festgestellt, sondern auch sein Anordnungsermessen pflichtgemäß ausgeübt und eine Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung vorgenommen hat, wobei die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe - wenn auch in knapper Form - in der Entscheidung darzulegen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7\u002F24, juris Rn. 10 mwN). Es hat zu Recht festgestellt, dass eine solche Ermessensentscheidung durch das Amtsgericht - erkennbar - stattgefunden hat, weil im Anordnungsbeschluss vom 6. September 2022 ausgeführt wird, Ausreisegewahrsam \"könne\" angeordnet werden und mildere Mittel zur Durchsetzung der Ausreisepflicht stünden nicht zur Verfügung. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht die Gewahrsamsanordnung unter Hinweis auf die im Beschluss des Amtsgerichts vom 6. September 2022 dargelegten Umstände, dass der Betroffene unter anderem seine Pflicht zur Passbeschaffung verletzt und die Frist zur Ausreise um mehr als ein Jahr überschritten hat sowie wegen seiner beiden in Deutschland lebenden kleinen Kinder ein hohes persönliches Interesse an einer Vereitelung der Abschiebung hatte, als verhältnismäßig erachtet. \n\n2\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Kochendörfer","BGH, 09.09.2025, XIII ZB 2\u002F23","2026-07-10T22:09:43.288Z",{"id":182,"ecli":183,"slug":184,"caseNumber":185,"courtId":59,"decisionDate":186,"fullText":187,"summary":188,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":186,"parsedAt":189,"updatedAt":190},"5343","ECLI:DE:NEURIS:KVRE462932501","ecli-de-neuris-kvre462932501","2 BvR 885\u002F25","2025-08-05T00:00:00.000Z","#  Erfolgreicher Eilantrag eines jordanischen Kleinkindes auf Gestattung der Einreise \\- Folgenabwägung \n\n## Tenor\n\nDie Bundesrepublik Deutschland wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Einreise zu gestatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. 1\\. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. \n\n2\\. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 \u003C255>). \n\n3\\. 2\\. Die Verfassungsbeschwerde erscheint - trotz bestehender Bedenken - weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Denn möglicherweise haben das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht die Bedeutung des Grundrechts auf Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG) für die Frage, ob dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in Deutschland jedenfalls bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Aufenthaltsstatus seiner Eltern zu gestatten ist, nicht hinreichend erfasst und - auch im Hinblick auf die weiterhin unabsehbare Dauer der aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Eltern - berücksichtigt. Ohne Relevanz in diesem Zusammenhang sind hingegen sowohl der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst zunächst und offensichtlich versehentlich im Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland mit Versagungsgründen im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2, 4 AufenthG in Verbindung gebracht worden ist, als auch die Frage, wie die behaupteten Aktivitäten der Eltern für die Vereinigung Samidoun zu bewerten sind. \n\n4\\. 3\\. Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Denn durch die fortdauernde Verweigerung der Einreise wird der Beschwerdeführer angesichts seines Alters von noch nicht einmal zwei Jahren erheblichen, nicht kompensierbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt, während sein Aufenthalt in Deutschland auf den Zeitraum bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Aufenthaltsstatus seiner Eltern begrenzt wäre.","Erfolgreicher Eilantrag eines jordanischen Kleinkindes auf Gestattung der Einreise - Folgenabwägung","2026-07-08T22:52:13.404Z","2026-07-10T22:10:16.576Z",{"id":192,"ecli":193,"slug":194,"caseNumber":195,"courtId":59,"decisionDate":196,"fullText":197,"summary":198,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":196,"parsedAt":189,"updatedAt":199},"5352","ECLI:DE:NEURIS:KVRE463002501","ecli-de-neuris-kvre463002501","2 BvR 329\u002F22","2025-08-04T00:00:00.000Z","#  Stattgebender Kammerbeschluss: Inhaftierung zwecks Sicherung einer Abschiebung unter Missachtung des Richtervorbehalts verletzt Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 2 S 1 GG iVm Art 19 Abs 4 S 1 GG - zudem Grundrechtsverletzung durch Behandlung einer eigenständigen Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung als bloße (weitere) Beschwerde gegen Inhaftnahme - Gegenstandswertfestsetzung \n\n## Tenor\n\n1\\. Das Amtsgericht Ingolstadt verletzt durch seinen Beschluss vom 20. Dezember 2021 \\- 1 XIV 225\u002F20 - das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz.\n\n2\\. Der Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 12. Januar 2022 - 22 T 3049\u002F21 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz.\n\n3\\. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Ingolstadt und des Landgerichts Ingolstadt werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.\n\n4\\. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n5\\. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n## I.\n\n1\\. 1\\. Die slowakische Beschwerdeführerin hielt sich mit Unterbrechungen seit 1997 im Bundesgebiet auf. Nachdem sie mehrfach straffällig geworden war, wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 23. Oktober 2018 in Bezug auf ihre Person der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 6 Abs. 1 FreizügG\u002FEU festgestellt. Die Beschwerdeführerin wurde im Dezember 2019 erstmals in die Slowakei abgeschoben. Sie reiste im Januar 2020 erneut in das Bundesgebiet ein. \n\n2\\. 2\\. Unter dem 30. Juli 2020 teilte das Landesamt für Asyl und Rückführungen dem Landratsamt (Ausländerbehörde) mit, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Slowakei unter Begleitung durch Beamte der Bundespolizei am 3. September 2020 möglich sei. Die Ausländerbehörde fragte am 13. August 2020 bei der zuständigen Justizvollzugsanstalt die Reservierung eines Haftplatzes für die Beschwerdeführerin ab 25. August bis 3. September 2020 an. Die Haftanstalt bestätigte am selben Tag die Reservierung des Haftplatzes. \n\n3\\. 3\\. Ausweislich eines undatierten Telefonvermerks in der Akte des Amtsgerichts Wunsiedel, der mit dem Titel \"Abschiebehaft für Frau (…)\" überschrieben ist, vereinbarte die zuständige Sachbearbeiterin der Ausländerbehörde vor dem oder am 13. August 2020 mit dem Haftrichter am Amtsgericht einen \"Termin\" für den 25. August 2020, 10:30 Uhr. Der Richter verfügte für diesen Termin sogleich die Ladung eines Dolmetschers für die Sprache Slowakisch, welche am 13. August 2020 erfolgte. \n\n4\\. 4\\. Am 18. August 2020 übermittelte die Ausländerbehörde ein Transport-Ersuchen in Bezug auf die Beschwerdeführerin an die Polizeiinspektion und teilte mit, ein \"Hafttermin\" sei für den 25. August 2020 um 11 Uhr bei dem Amtsgericht terminiert; eine Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der Ausländerbehörde werde voraussichtlich am gleichen Tag um 9 Uhr erfolgen. \n\n5\\. 5\\. Unter dem 19. August 2020, Zugang beim Amtsgericht am 20. August 2020, beantragte die Ausländerbehörde bei dem Amtsgericht die Anordnung von Abschiebungshaft gegen die Beschwerdeführerin. \n\n6\\. 6\\. Die Beschwerdeführerin wurde zu unbekannter Uhrzeit am 25. August 2020 anlässlich einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde festgenommen und dem Haftrichter am Amtsgericht vorgeführt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift befand sich die Beschwerdeführerin, die von dem Haftrichter zwischen 11:05 Uhr und 11:17 Uhr persönlich angehört wurde, \"zurzeit im Polizeigewahrsam bei der Polizeiinspektion Wunsiedel\". \n\n7\\. 7\\. Mit Beschluss vom 25. August 2020, der um 11:15 Uhr an die Geschäftsstelle übergeben wurde, ordnete das Amtsgericht gegen die Beschwerdeführerin Haft zur Sicherung der Abschiebung bis 3. September 2020 an. Die Beschwerdeführerin wurde in die Haftanstalt verbracht. \n\n8\\. 8\\. Die Beschwerdeführerin, deren Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 25\\. August 2020 erfolglos blieb, wurde am 3. September 2020 in die Slowakei abgeschoben. \n\n9\\. 9\\. Unter dem 20. Oktober 2020 beantragte die Beschwerdeführerin bei dem Amtsgericht festzustellen, dass die Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin am 25. August 2020 bis zum Erlass des die Haft anordnenden Beschlusses des Amtsgerichts vom selben Tage rechtswidrig gewesen sei. Denn die Festnahme sei geplant erfolgt, ohne dass zuvor die erforderliche richterliche Entscheidung herbeigeführt worden sei. \n\n10\\. 10\\. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2021 erließ das nunmehr zuständige Amtsgericht Ingolstadt in Bezug auf den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin einen \"Nichtabhilfebeschluss\". Zur Begründung verwies es auf die Gründe des Beschlusses vom 25. August 2020. Es sei nicht ersichtlich, dass die Festnahme der Beschwerdeführerin geplant gewesen sei. Zudem sei im Falle einer Festnahme, die keine Inhaftierung darstelle, keine vorherige, richterliche Anordnung nötig. \n\n11\\. 11\\. Mit Beschluss vom 12. Januar 2022 stellte das Landgericht Ingolstadt fest, dass der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme unzulässig sei. Zur Begründung führte es aus, das Gesetz kenne keinen Feststellungsantrag gegen freiheitsbeschränkende Maßnahmen. Die Festnahme der Beschwerdeführerin sei als kurzfristiger, von vornherein im Rahmen der Anwendung unmittelbaren Zwangs als vorübergehend gedachter Eingriff nicht als Freiheitsentziehung, sondern lediglich als freiheitsbeschränkende Maßnahme zu qualifizieren. Grundsätzlich habe die Ausländerbehörde die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung vor der Festnahme des betroffenen Ausländers zu beantragen. Entsprechend habe im vorliegenden Fall die Behörde unter dem 19. August 2020 einen Haftantrag gestellt. Die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Festnahme noch am selben Tag dem Haftrichter vorgeführt worden, sodass Defizite im Verfahrensgang nicht zu erkennen seien. Zudem lasse Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG eine behördliche Ingewahrsamnahme bei unverzüglicher Nachholung einer richterlichen Entscheidung zu. \n\n## II.\n\n12\\. Die Beschwerdeführerin hat am 21. Februar 2022 Verfassungsbeschwerde erhoben. \n\n13\\. 1\\. Sie wendet sich gegen den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 20. Dezember 2021 und gegen den Beschluss des Landgerichts vom 12. Januar 2022. \n\n14\\. 2\\. Zur Begründung führt sie aus, Amts- und Landgericht hätten sie in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt. \n\n15\\. a) Das Amtsgericht habe, indem es ihren Feststellungsantrag als Beschwerde gegen den Haft anordnenden Beschluss vom 25. August 2020 angesehen und insofern eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen habe, ihren tatsächlichen Antrag nicht geprüft und damit gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verstoßen. Auch das Landgericht habe die Gewährleistung des Gebots effektiven Rechtsschutzes verkannt und ihr mangels Anwendung der Vorschrift des § 428 Abs. 2 FamFG eine inhaltliche Entscheidung über ihr Feststellungsbegehren verwehrt. \n\n16\\. b) Amts- und Landgericht hätten sie zudem in ihrem Recht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG verletzt. Denn die Gerichte hätten missachtet, dass es sich bei ihrer Festnahme am 25. August 2020 um eine im Voraus geplante Maßnahme gehandelt habe. Dies werde durch den Umstand, dass der Antrag auf Anordnung der Haft mehrere Tage vor dem geplanten Zugriff gestellt worden sei, verdeutlicht. Demnach habe es noch vor dem Zugriff eines richterlichen Beschlusses bedurft. \n\n## III.\n\n17\\. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und das Landratsamt Wunsiedel im Fichtelgebirge hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Ausländerakte der Beschwerdeführerin und die die Abschiebungshaft betreffenden Verwaltungsvorgänge haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. \n\n## IV.\n\n18\\. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Entscheidung liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts der Beschwerdeführerin \\- namentlich ihres Grundrechts auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - angezeigt. \n\n19\\. Amts- und Landgericht haben das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 (dazu unter 1.) in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 (dazu unter 2.) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (dazu unter 3.) verletzt, indem sie ihr eine Sachentscheidung über ihren Antrag auf Feststellung, dass die behördliche Ingewahrsamnahme bis zum Haft anordnenden Beschluss des Amtsgerichts rechtswidrig war, verwehrt haben (dazu unter 4.) und indem sie davon ausgingen, die behördliche Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin habe ohne vorherige richterliche Entscheidung ergehen können (dazu unter 5.). \n\n20\\. 1\\. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bezeichnet die Freiheit der Person als \"unverletzlich\". Diese verfassungsrechtliche Grundentscheidung kennzeichnet das Freiheitsrecht als ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 \u003C322>; 29, 312 \u003C316>; 65, 317 \u003C322>). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene, tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen (vgl. BVerfGE 94, 166 \u003C198>; 96, 10 \u003C21>), also vor Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 22, 21 \u003C26>; 105, 239 \u003C247>). \n\n21\\. Freiheitsbeschränkung (Art. 104 Abs. 1 GG) und Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 GG) grenzt das Bundesverfassungsgericht nach der Intensität des Eingriffs ab. Freiheitsentziehung ist die schwerste Form der Freiheitsbeschränkung (vgl. BVerfGE 10, 302 \u003C323>). Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist. Der Tatbestand der Freiheitsentziehung kommt nur in Betracht, wenn die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 94, 166 \u003C198>; 105, 239 \u003C248>). \n\n22\\. 2\\. Für den schwersten Eingriff in das Recht der Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht (vgl. BVerfGE 10, 302 \u003C323>). Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Alle staatlichen Organe sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 105, 239 \u003C248>; vgl. zu Art. 13 Abs. 2 GG: BVerfGE 103, 142 \u003C151 ff.>). \n\n23\\. Die Freiheitsentziehung erfordert nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich eine *vorherige* richterliche Anordnung, sodass die - zunächst - allein durch die Exekutive veranlasste Freiheitsentziehung eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2022 - 2 BvR 2247\u002F19 -, Rn. 25). Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen durch Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG vorausgesetzt ist, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte, verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 \u003C317>). Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet in einem solchen Fall, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. BVerfGE 10, 302 \u003C321>). \"Unverzüglich\" ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfGE 105, 239 \u003C249>). Nicht vermeidbar sind zum Beispiel Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein widerständiges Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind (vgl. BVerfGE 105, 239 \u003C249>). \n\n24\\. 3\\. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet einen möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 \u003C326>; 67, 43 \u003C58>; 96, 27 \u003C39>; 104, 220 \u003C231>). Danach besteht nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern der Bürger hat einen Anspruch auf tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 37, 150 \u003C153>; stRspr). \n\n25\\. Dem Richter ist es verwehrt, durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (vgl. BVerfGE 37, 132 \u003C141 ff.>; 49, 244 \u003C248 ff.>; 53, 352 \u003C356>; 79, 80 \u003C84 f.>; 84, 366 \u003C369 f.>). Daraus folgt auch, dass er bei der Auslegung einschränkender Normen und allgemeiner Zulässigkeitsanforderungen den Beteiligten den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren darf (vgl. BVerfGE 74, 228 \u003C234>; 77, 275 \u003C284>; 112, 185 \u003C208>). \n\n26\\. Mit der Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung, die schwerwiegend in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eingreift, ist - wie sich aus den in § 62 Abs. 3 bis 3b AufenthG angeführten Haftgründen ergibt - notwendig die an das zurechenbare Verhalten des Ausländers anknüpfende Feststellung verbunden, der Betroffene werde ohne die Inhaftierung seine Abschiebung wesentlich erschweren oder vereiteln oder er werde versuchen unterzutauchen. Die Haftanordnung ist damit auch geeignet, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Besteht hiernach bei Freiheitsentziehungen durch Haft zur Sicherung der Abschiebung ein schutzwürdiges Interesse an der (nachträglichen) Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit auch dann, wenn sie erledigt sind, so müssen die Fachgerichte dies bei Beantwortung der Frage nach der Statthaftigkeit eines Feststellungsantrags beziehungsweise nach dem Vorliegen eines ausreichenden Rechtsschutzinteresses gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beachten. Nach der Funktionenteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit obliegt es nämlich zunächst den Fachgerichten, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen (vgl. BVerfGE 47, 182 \u003C191>; 49, 252 \u003C258>; 63, 77 \u003C79>; 73, 322 \u003C327>; 96, 27 \u003C40>; stRspr). Ein Beschwerdeführer, der von einer Haftanordnung schwerwiegend im Schutzbereich seines Freiheitsgrundrechts betroffen ist, darf nicht darauf verwiesen werden, erst und nur im Wege der Verfassungsbeschwerde effektiven Grundrechtsschutz einzufordern. \n\n27\\. 4\\. Gemessen an den vorstehenden Maßstäben haben Amts- und Landgericht den Rechtsschutz der Beschwerdeführerin unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verkürzt, indem sie den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2020 so ausgelegt haben, dass die gebotene Sachprüfung unterblieb. \n\n28\\. a) Gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG richtet sich das Verfahren in aufenthaltsrechtlichen Freiheitsentziehungssachen nach §§ 415 ff. FamFG. Der Rechtsschutz nach dem FamFG gilt nicht nur für *richterliche* Anordnungen einer Freiheitsentziehung. Die Regelung des § 428 Abs. 2 FamFG sieht vor, dass auch über die Anfechtung *behördlicher* Maßnahmen der Freiheitsentziehung im gerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften des FamFG - mithin gemäß §§ 58 ff. FamFG - zu entscheiden ist. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Freiheitsentziehung stellt einen selbständigen Verfahrensgegenstand dar, über den neben der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der richterlich angeordneten Freiheitsentziehung gesondert zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2013 - V ZB 224\u002F12 -, juris, Rn. 13; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2021 - 2 BvR 2470\u002F17 -, Rn. 29). \n\n29\\. Dem Gebot effektiven Rechtsschutzes tragen § 428 Abs. 2 in Verbindung mit § 62 FamFG Rechnung, indem die Beschwerde auch dann für statthaft erklärt wird, wenn sich die freiheitsentziehende (behördliche) Maßnahme vor einer gerichtlichen Entscheidung erledigt hat. Von § 62 FamFG erfasst werden zudem Fälle, in denen die Erledigung der behördlichen Ingewahrsamnahme bereits vor Antragstellung eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6\\. Oktober 2011 - V ZB 314\u002F10 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48\u002F12 -, juris, Rn. 13). \n\n30\\. b) Das Amtsgericht hat die dargestellten fachrechtlichen Normen nicht auf eine mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbare Weise angewandt. \n\n31\\. Mit der Gewährleistung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbar ist zunächst, dass das Amtsgericht in Bezug auf den Feststellungsantrag einen bloßen \"Nichtabhilfebeschluss\" erließ und zur Begründung \"auf den angefochtenen Beschluss\" - also den Haft anordnenden Beschluss des Amtsgerichts vom 25. August 2020 - verwies. Es sah damit den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin aus bei verständiger Würdigung nicht nachvollziehbaren, sachfremden Gründen und damit auf willkürliche Weise wohl als (weitere) gegen den Haft anordnenden Beschluss des Amtsgerichts vom 25. August 2020 gerichtete Beschwerde an. Damit offenbarte es, dass es den Verfahrensgegenstand - trotz des eindeutig formulierten Feststellungsantrags der Beschwerdeführerin - nicht richtig einzuordnen vermochte, und verkürzte, weil die Prüfung des tatsächlich gestellten Antrags unterblieb, auf diese Weise den Rechtsschutz der Beschwerdeführerin. \n\n32\\. c) Auch das Landgericht hat die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt, indem es ihren Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Ingewahrsamnahme als unzulässig erachtet hat. \n\n33\\. aa) Das Landgericht kam ohne hinreichende tatsächliche Prüfung und damit unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu der Annahme, die behördliche Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin habe eine bloße Freiheitsbeschränkung dargestellt. Jedoch fehlte es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen dazu, wann genau und unter welchen Umständen die Beschwerdeführerin festgenommen wurde, sodass dem Gericht eine Einordnung ihrer Ingewahrsamnahme als bloße Freiheits *beschränkung* mangels ausreichender Tatsachengrundlage nicht möglich war. Dies lag auch darin begründet, dass es die Ausländerbehörde unterlassen hatte, in der Ausländerakte zu dokumentieren, wann genau und unter welchen Umständen die Beschwerdeführerin festgenommen wurde. Dadurch hatte die Behörde ihrerseits der allen staatlichen Stellen obliegenden, sich aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Dokumentationspflicht, deren Erfüllung einen effektiven Rechtsschutz erst ermöglicht (vgl. BVerfGE 118, 168 \u003C208>), nicht genügt. \n\n34\\. bb) Im Übrigen wäre es, selbst wenn man die Perspektive des Landgerichts, wonach die Ingewahrsamnahme lediglich eine Freiheitsbeschränkung darstellte, einnähme, geboten gewesen, über den Antrag der Beschwerdeführerin eine inhaltliche Entscheidung herbeizuführen. Unabhängig davon, als welche Art des Eingriffs in das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) die Ingewahrsamnahme zu werten war, hatte die Beschwerdeführerin jedenfalls die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit beantragt. \n\n35\\. Das Landgericht war der Ansicht, einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer behördlichen Freiheitsbeschränkung kenne das FamFG nicht. Tatsächlich sieht das Fachrecht mit § 428 Abs. 2 FamFG lediglich die Möglichkeit vor, die behördliche Freiheits *entziehung* nach FamFG überprüfen zu lassen. Die Vorschrift des § 428 Abs. 2 FamFG stellt eine abdrängende Sonderzuweisung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 a.E. VwGO zur ordentlichen Gerichtsbarkeit dar (Heidebach, in: Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 428 Rn. 1; Günter, in: Hahne\u002FSchlögel\u002FSchlünder, BeckOK FamFG, § 428 Rn. 4 \u003CJuni 2025>; Göbel, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 428 Rn. 7). Weil in Bezug auf behördliche Freiheits *beschränkungen* keine abdrängende Sonderzuweisung besteht, sind zur Entscheidung über derartige Anträge die Verwaltungsgerichte berufen. Das Landgericht hätte daher ausgehend von seiner Tatsachenannahme, dass (nur) eine Freiheitsbeschränkung vorliegt, konsequenterweise den Antrag nach § 17a Abs. 2 GVG - von Amts wegen - an die Verwaltungsgerichtsbarkeit verweisen müssen. \n\n36\\. Denn es läuft dem Gebot einer Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes, wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip sie enthalten, zuwider, Schwierigkeiten bei der Abgrenzung von unterschiedlichen Rechtswegen auf dem Rücken des Rechtsuchenden auszutragen (vgl. BVerfGE 57, 9 \u003C21 f.>). Diesen Schwierigkeiten ist von Verfassungs wegen dadurch Rechnung zu tragen, dass der Rechtsweg durch verbindliche Verweisung an das zuständige Gericht einer Klärung zugeführt wird (vgl. § 17a GVG). Die Fachgerichte müssen die Gewährung von Rechtsschutz bei unklarer Rechtsweglage durch Verweisung sicherstellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2014 - 1 BvR 2271\u002F14 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1705\u002F15 -, Rn. 18). Stattdessen führte das Landgericht schlicht aus, dass kein \"Anlass für eine richterliche Entscheidung\" bestehe. Den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist damit nicht genügt worden. \n\n37\\. 5\\. Die Annahme von Amts- und Landgericht, das Verfahren \"lasse keine Defizite erkennen\" und die Beschwerdeführerin habe am 25. August 2020 ohne vorherige richterliche Entscheidung festgenommen werden dürfen, weil sie jedenfalls im Nachgang zeitnah dem Haftrichter vorgeführt worden sei, widerspricht den Gewährleistungen von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. \n\n38\\. a) Ob der Zweck der Freiheitsentziehung bei Abwarten einer richterlichen Entscheidung nicht erreicht werden kann und daher die Freiheitsentziehung im Einklang mit Art. 104 Abs. 2 GG ausnahmsweise ohne vorherige gerichtliche Anordnung erfolgen darf, bestimmt sich danach, ab wann die Ausländerbehörde eine Haftanordnung frühestmöglich hätte erwirken können. Maßgeblich ist, ob bezogen auf diesen Zeitpunkt der Zweck der Freiheitsentziehung gefährdet worden wäre, wenn die Ausländerbehörde sogleich eine richterliche Entscheidung beantragt hätte und diese zeitnah ergangen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 2009 - 2 BvR 475\u002F09 -, Rn. 18; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 2009 - 2 BvR 2367\u002F07 -, Rn. 19). Umgekehrt wird der Richtervorbehalt nicht ausgelöst, wenn und solange unklar ist, ob die Abschiebungs- und Abschiebungshaftvoraussetzungen vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 2009 - 2 BvR 475\u002F09 -, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2022 - 2 BvR 2247\u002F19 -, Rn. 26). \n\n39\\. b) Für die Frage, ob der Zweck der Freiheitsentziehung bei Abwarten einer richterlichen Entscheidung nicht erreicht werden kann und daher die Freiheitsentziehung ausnahmsweise ohne vorherige gerichtliche Anordnung erfolgen darf, ist auf den Zeitpunkt, in dem erstmals alle für eine Entscheidung über die Freiheitsentziehung erforderlichen Informationen vorliegen, abzustellen. Daraus folgt, dass von der Ausländerbehörde konkret geplante Freiheitsentziehungen regelmäßig einer vorherigen richterlichen Anordnung bedürfen und Vollzugsbeamte der Polizei, die von der Ausländerbehörde darum ersucht worden sind, einen Ausländer im Wege der Amtshilfe in Gewahrsam zu nehmen, sich regelmäßig nicht mit Erfolg darauf berufen können, dass eine richterliche Anordnung nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden habe können. \n\n40\\. Anders liegt der Fall, wenn ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer untertaucht und infolgedessen für die zu diesem Zeitpunkt zuständige Ausländerbehörde nicht mehr greifbar ist. Dann dürfte unklar sein, ob später die Abschiebungshaftvoraussetzungen vorliegen und welche Behörde gegebenenfalls für eine Ingewahrsamnahme zuständig sein wird; eine Festnahme im Falle des Aufgreifens des betroffenen Ausländers könnte lediglich ab-strakt geplant werden, wenn weder Aufgriffsort noch -zeitpunkt abgeschätzt werden können. Ein untergetauchter, vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer kann daher zum Zwecke des Verbringens vor den Haftrichter ohne Verstoß gegen Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG durch die Exekutive in Gewahrsam genommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 2009 - 2 BvR 475\u002F09 -, Rn. 18 f.). \n\n41\\. c) Gemessen hieran haben Amts- und Landgericht verkannt, dass die behördliche Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin ohne vorherigen richterlichen Beschluss gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG verstieß. \n\n42\\. aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine richterliche Entscheidung noch vor der Festnahme der Beschwerdeführerin herbeigeführt werden konnte, war hier spätestens der 19. August 2020. Spätestens an diesem Tag lagen der Ausländerbehörde alle eine mögliche Freiheitsentziehung der Beschwerdeführerin betreffenden Informationen vor. Denn nachdem der Ausländerbehörde von dem Landesamt für Asyl und Rückführungen am 30. Juli 2020 mitgeteilt worden war, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin für den 3. September 2020 geplant sei, begann die Ausländerbehörde mit den Vorbereitungen der Maßnahme, reservierte für die Beschwerdeführerin einen Haftplatz in der Haftanstalt, informierte vor dem oder am 13. August 2020 das Amtsgericht über die geplante Beantragung von Sicherungshaft und vereinbarte zu diesem Zweck auch einen \"Termin\" am Amtsgericht für den 25. August 2020. Schließlich stellte die Ausländerbehörde unter dem 19. August 2020 einen Haftantrag beim Amtsgericht. \n\n43\\. bb) Warum das Amtsgericht, bei dem der Antrag der Ausländerbehörde am 20. August 2020 einging, vor der geplanten Festnahme der Beschwerdeführerin am 25. August 2020 keinen Beschluss erließ, ist von den Fachgerichten weder aufgeklärt worden noch sonst erkennbar. Eine richterliche Entscheidung über den Haftantrag wäre vor der Festnahme der Beschwerdeführerin möglich gewesen, ohne dass dadurch der Zweck der Haft gefährdet worden wäre. Das Amtsgericht hätte die vorläufige Freiheitsentziehung nach § 427 Abs. 3 FamFG im Wege der einstweiligen Anordnung anordnen und bei Bestehen der Gefahr, dass durch die Kenntnis der Beschwerdeführerin von ihrer geplanten Inhaftierung eine Festnahme verunmöglicht werden könnte, von der vorherigen Anhörung der Beschwerdeführerin absehen können. Auch eine Mitteilung der Entscheidung an die Beschwerdeführerin hätte nach § 431 Satz 1 in Verbindung mit § 308 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 FamFG zunächst unterbleiben können, sodass die Beschwerdeführerin von der geplanten Festnahme keine Kenntnis erlangt hätte. \n\n44\\. Nachdem bis zum Morgen des 25. August 2020 kein haftrichterlicher Beschluss vorlag, durfte die Ausländerbehörde die Polizeibediensteten nicht darum ersuchen, die Beschwerdeführerin im Wege der Amtshilfe festzunehmen. Es lag, nachdem die Ausländerbehörde bereits etwa zehn Tage vor der Festnahme der Beschwerdeführerin mit konkreten Vorbereitungen für die Inhaftierung der Beschwerdeführerin begonnen hatte, im maßgeblichen Zeitpunkt kein Fall von Gefahr im Verzug vor, der eine behördliche Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführerin ohne vorherigen richterlichen Beschluss gestattet hätte. \n\n45\\. cc) Die behördliche Festnahme der Beschwerdeführerin verletzte diese auch dann in ihrem Recht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG, wenn sie, wie von Ausländerbehörde und Gerichten behauptet, zeitnah vor den Haftrichter verbracht worden sein sollte. Der Richtervorbehalt in Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, der einem Machtmissbrauch durch die Exekutive vorbeugen soll (vgl. Leibholz\u002Fvon Mangoldt, Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Neue Folge, Band 1, 1951, S. 747 f.), ist streng auszulegen. Eine behördliche Fest- oder Ingewahrsamnahme ohne vorherigen richterlichen Beschluss darf ausschließlich bei Vorliegen von Gefahr im Verzug, wenn also die vorherige Einholung einer richterlichen Entscheidung den Zweck der Haft vereiteln würde, erfolgen. \n\n## V.\n\n46\\. 1\\. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Dezember 2021 und der Beschluss des Landgerichts vom 12. Januar 2022 sind aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). \n\n47\\. 2\\. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts findet ihre Grundlage in § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 365 \u003C366 ff.>).","Stattgebender Kammerbeschluss: Inhaftierung zwecks Sicherung einer Abschiebung unter Missachtung des Richtervorbehalts verletzt Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 2 S 1 GG iVm Art 19 Abs 4 S 1 GG - zudem Grundrechtsverletzung durch Behandlung einer eigenständigen Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung als bloße (weitere) Beschwerde gegen Inhaftnahme - Gegenstandswertfestsetzung","2026-07-10T22:10:17.345Z",{"id":201,"ecli":202,"slug":203,"caseNumber":204,"courtId":59,"decisionDate":196,"fullText":205,"summary":206,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":196,"parsedAt":189,"updatedAt":207},"5350","ECLI:DE:NEURIS:KVRE462972501","ecli-de-neuris-kvre462972501","2 BvR 2051\u002F22","#  Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung \n\n## Tenor\n\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n## Gründe\n\n1\\. Der Beschwerdeführer begehrt die Anordnung der Auslagenerstattung, nachdem er seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren Beschlüsse des Amts- und Landgerichts, mit denen die Verlängerung der Abschiebungshaft des Beschwerdeführers angeordnet und die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen wurde. \n\n2\\. 1\\. Über die Verfassungsbeschwerde ist nach der Erledigterklärung vom 30. Juli 2025 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 \u003C113>). \n\n3\\. 2\\. Auf Antrag des Beschwerdeführers war die Auslagenerstattung anzuordnen. \n\n4\\. a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 \u003C89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 \u003C154>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 \u003C264 f.>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann jedoch insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie sein Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 \u003C114 ff.>; 87, 394 \u003C397 f.>; 133, 37 \u003C38 f. Rn. 2>). \n\n5\\. b) Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung anzuordnen. \n\n6\\. Denn vorliegend hat das Landgericht nach Erlass des angefochtenen Beschlusses noch mit zwei weiteren Beschlüssen jeweils über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 29. März 2022 entschieden. Ob es sich dabei darüber im Klaren war, über dieselbe bereits (mehrfach) befunden zu haben, wird aus den Entscheidungen nicht deutlich. In der jüngsten Entscheidung vom 6. März 2023 aber ist es den Einwänden des Beschwerdeführers im Wesentlichen gefolgt, hat die durch das Amtsgericht angeordnete Haftverlängerung mit den Erwägungen der Verfassungsbeschwerde für rechtswidrig gehalten und im Sinne des Beschwerdeführers einen Rechtsverstoß festgestellt. Damit hat es \\- auf prozessual fragwürdigem Wege, aber im Ergebnis doch unzweifelhaft - zu erkennen gegeben, dass es das Anliegen des Beschwerdeführers letztlich selbst für berechtigt erachtet hat.","Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung","2026-07-10T22:10:17.135Z",{"id":209,"ecli":210,"slug":211,"caseNumber":212,"courtId":59,"decisionDate":196,"fullText":213,"summary":214,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":196,"parsedAt":189,"updatedAt":215},"5353","ECLI:DE:NEURIS:KVRE463622501","ecli-de-neuris-kvre463622501","2 BvR 330\u002F22","#  Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Festnahme vor Anordnung von Abschiebungshaft - zu den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts bzgl der Ermächtigungsgrundlage für eine Freiheitsentziehung - Gegenstandswertfestsetzung \n\n## Tenor\n\n1\\. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verletzt durch seinen Beschluss vom 1. Juli 2020 \\- 934 XIV 1357\u002F19 B - das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 104 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz, soweit darin der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wird.\n\n2\\. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2022 - 2-29 T 140\u002F20 \\- verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 104 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz, soweit darin die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2020 zurückgewiesen wird.\n\n3\\. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt am Main und des Landgerichts Frankfurt am Main werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.\n\n4\\. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n5\\. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n6\\. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n## I.\n\n1\\. 1\\. Der eritreische Beschwerdeführer reiste im Jahr 2018 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte fest, dass nach Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604\u002F2013 (Dublin-III-VO) Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war und ordnete die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien an. \n\n2\\. 2\\. Nach fünf gescheiterten Überstellungsversuchen wurde der Beschwerdeführer am Morgen des 5. April 2019, einem Freitag, in Gewahrsam genommen. Ein Abschiebungsversuch am selben Tag gegen 12:30 Uhr scheiterte am Widerstand des Beschwerdeführers. \n\n3\\. 3\\. Noch am 5. April 2019 ordnete das Regierungspräsidium Kassel gegen den Beschwerdeführer die vorläufige Ingewahrsamnahme nach Art. 8 Abs. 3 lit. f und Art. 9 Abs. 2, Abs. 3 der Richtlinie 2013\u002F33\u002FEU (Aufnahmerichtlinie) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 der Richtlinie 2008\u002F15\u002FEG (Rückführungsrichtlinie) an. Zur Begründung wurde ausgeführt, es werde beabsichtigt, einen Antrag auf Anordnung von Abschiebehaft \"unverzüglich zu stellen\". Der Beschwerdeführer müsse zur Sicherung der Haftbeantragung vorläufig in Gewahrsam genommen werden, denn es bestehe Fluchtgefahr. Eine \"richterliche Entscheidung über die Anordnung (vorläufiger) Sicherungshaft\" könne vor der Vorführung und Anhörung vor dem Haftrichter nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden. Nach Rücksprache mit dem Amtsgericht werde der Beschwerdeführer dem Haftrichter am 6. April 2019, einem Samstag, vorgeführt. \n\n4\\. 4\\. Auf einen Haftantrag des Regierungspräsidiums hin ordnete das Amtsgericht Frankfurt am Main nach persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 6. April 2019 gegen diesen Haft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 62 Abs. 2 AufenthG a.F. an bis einschließlich 17. Mai 2019. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Voraussetzungen der Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 lit. n Dublin-III-VO in Verbindung mit § 2 Abs. 15 Satz 1, § 2 Abs. 14 Nr. 6 und § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG a.F. lägen vor, denn es bestehe Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer habe sich in der Vergangenheit bereits seiner Überstellung nach Italien entzogen. \n\n5\\. 5\\. Unter dem 17. Juni 2019 beantragte der Beschwerdeführer festzustellen, dass seine Ingewahrsamnahme am 5. April 2019 ab 15 Uhr bis zum Erlass des Haft anordnenden Beschlusses des Amtsgerichts vom 6. April 2019 rechtswidrig war und ihn in seinen Rechten verletzte. Zugleich beantragte er, ihm Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen. \n\n6\\. 6\\. Mit Beschluss vom 1. Juli 2020 wies das Amtsgericht den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers und den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten zurück. Die behördliche Ingewahrsamnahme auf Grundlage von § 62 Abs. 5 AufenthG sei rechtmäßig gewesen. Auch sei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung eingeholt worden. Am Amtsgericht habe am 5\\. April 2019, einem Freitag, die Antragstellung nur innerhalb der Geschäftszeit, also bis 15 Uhr, erfolgen können. \n\n7\\. 7\\. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 1. Juli 2020 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 14. Januar 2022 zurück. Die vorläufige Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von § 62 Abs. 5 AufenthG sei rechtmäßig erfolgt. Es habe ein dringender Verdacht bestanden, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG a.F. vorlagen, und eine richterliche Entscheidung habe nicht vor der Ingewahrsamnahme eingeholt werden können. Zudem sei der Beschwerdeführer nach der Ingewahrsamnahme unverzüglich dem Haftrichter vorgeführt worden. \n\nII.\n\n8\\. Der Beschwerdeführer hat am 21. Februar 2022 Verfassungsbeschwerde erhoben. \n\n9\\. 1\\. Er wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 1. Juli 2020 und den Beschluss des Landgerichts vom 14. Januar 2022. \n\n10\\. 2\\. Er rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Amts- und Landgericht hätten verkannt, dass es zum Zeitpunkt der behördlichen Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers an einer - nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG für die Beschränkung der Freiheit der Person vorgeschriebenen \\- Ermächtigungsgrundlage in Form eines formellen Gesetzes gefehlt habe. Die Festnahme am 5. April 2019 habe dazu gedient, seine Vorführung vor den Richter zur Anordnung von Überstellungshaft zu sichern. Die von dem Regierungspräsidium genutzte Rechtsgrundlage des § 62 Abs. 5 AufenthG ermächtige nicht zu einer behördlichen Ingewahrsamnahme zur Vorbereitung von Dublin-Überstellungshaft. \n\n11\\. 3\\. Zudem hätten Amts- und Landgericht ihn in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Denn die Gerichte hätten die Frage, ob der Beschwerdeführer *unverzüglich* vor den Haftrichter geführt wurde, nicht ausreichend untersucht und damit den Gewährleistungsgehalt von Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verkannt. Weder Amts-, noch Landgericht hätten aufgeklärt, warum der Haftantrag nicht noch am 5. April 2019 gestellt worden sei. \n\n12\\. 4\\. Indem Amts- und Landgericht seinen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt hätten, hätten sie ihn zudem in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. \n\nIII.\n\n13\\. Das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat und das Regierungspräsidium Kassel hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die die Abschiebungshaft betreffenden Verwaltungsvorgänge haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. \n\nIV.\n\n14\\. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den seinen Feststellungsantrag zurückweisenden Teil des Beschlusses des Amtsgerichts vom 1. Juli 2020 und gegen den die hiergegen erhobene Beschwerde zurückweisenden Teil des Beschlusses des Landgerichts vom 14. Januar 2022 richtet. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Entscheidung liegen insoweit vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts des Beschwerdeführers - namentlich seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und mit Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG - angezeigt (1.). Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (2.). \n\n15\\. 1\\. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zurückweisenden Teil des Beschlusses des Amtsgerichts vom 1. Juli 2020 wendet sowie gegen den die hiergegen erhobene Beschwerde zurückweisenden Teil des Beschlusses des Landgerichts vom 14. Januar 2022, ist sie zulässig und in einer die Zuständigkeit der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet. \n\n16\\. Die angegriffenen Teile der Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 (dazu unter a)) und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG (dazu unter b)). \n\n17\\. a) Amts- und Landgericht haben den Beschwerdeführer in seinem durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Recht auf Freiheit der Person verletzt. \n\n18\\. aa) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bezeichnet die Freiheit der Person als \"unverletzlich\". Diese verfassungsrechtliche Grundentscheidung kennzeichnet das Freiheitsrecht als ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302 \u003C322>; 29, 312 \u003C316>; 32, 87 \u003C92>; 65, 317 \u003C322>). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene, tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen (vgl. BVerfGE 94, 166 \u003C198>; 96, 10 \u003C21>), also vor Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 22, 21 \u003C26>). \n\n19\\. Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 \u003C322>; 58, 208 \u003C220>). Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 \u003C323>; 29, 183 \u003C195>; 58, 208 \u003C220>). Freiheitsbeschränkungen bedürfen einer materiell-gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 2, 118 \u003C119>; 29, 183 \u003C195>), wobei ein Bundes- oder Landesgesetz in Betracht kommt. Inhalt und Reichweite der Formvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes sind von den Gerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 65, 317 \u003C322 f.>; 96, 68 \u003C97>). \n\n20\\. bb) Aus der Verschärfung des schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalts durch Art. 104 Abs. 1 GG, der noch unterstützt wird durch die formalen Garantien in Art. 104 Abs. 2 GG, ist zu entnehmen, dass es dem Grundgesetz im Bereich der Freiheitsentziehungen auf eine besonders rechtsstaatliche, förmliche Regelung ankommt. Der Gesetzgeber hat Freiheitsentziehungen in berechenbarer, messbarer und kontrollierbarer Weise zu regeln (vgl. BVerfGE 29, 183 \u003C195 f.>). Ebenso wie aus diesem Grunde Gewohnheitsrecht als \"gesetzliche Grundlage\" ausscheidet, gilt dies auch für die analoge Heranziehung von Normen. Denn diese sind nach der Intention des Gesetzgebers zur Zeit ihres Erlasses nicht auf die Fälle gerichtet gewesen, auf die sie durch Analogie angewendet werden sollen. Nur der Gesetzgeber aber soll nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darüber entscheiden, in welchen Fällen Freiheitsentziehungen zulässig sein sollen (vgl. BVerfGE 29, 183 \u003C195 f.>; 83, 24 \u003C31 f.>; BVerfGK 6, 119 \u003C124>). Diese Auslegung des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG rechtfertigt sich auch durch den Vergleich mit dem Analogieverbot im Strafrecht, das aus dem in Art. 103 Abs. 2 GG vorgeschriebenen, dem Art. 104 GG ähnlichen Gebot bestimmter gesetzlicher Regelung herzuleiten ist (vgl. BVerfGE 29, 183 \u003C196> m.w.N.). \n\n21\\. cc) Gemessen hieran verletzen die angegriffenen Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinem durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Recht auf Freiheit der Person. Denn die Gerichte haben verkannt, dass die behördliche Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers nicht auf Grundlage eines den Anforderungen aus Art 104 Abs. 1 Satz 1 GG genügenden, förmlichen Gesetzes erfolgte. \n\n22\\. (1) Zunächst stellen die Vorschriften der Art. 8 Abs. 3 lit. f, Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 Richtlinie 2013\u002F33\u002FEU (Aufnahmerichtlinie) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Richtlinie 2008\u002F15\u002FEG (Rückführungsrichtlinie), auf die sich das Regierungspräsidium in seiner \"Anordnung der vorläufigen Gewahrsamnahme\" vom 5. April 2019 stützte, keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Freiheitsbeschränkung dar. \n\n23\\. Zwar können Regelungen in EU-Richtlinien in bestimmten Fällen - wenn Mitgliedstaaten die entsprechende Regelung nicht fristgerecht umgesetzt haben und soweit die fragliche Vorschrift inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt ist - unmittelbare Wirkung im Verhältnis zwischen Staat und Einzelnem entfalten. Allerdings vermag die unmittelbare Anwendung von Regelungen aus einer EU-Richtlinie nur Rechte des Einzelnen zu begründen. Während dieser sich gegenüber dem Staat auf die für ihn günstige Vorschrift berufen kann, ist der Mitgliedstaat, der die unzureichende oder verspätete Umsetzung verantworten muss, wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben daran gehindert, auf Grundlage einer nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinien-Vorschrift gegen den Einzelnen vorzugehen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004, C-201\u002F02, ECLI:EU:C:2004:12, Rn. 56 m.w.N.; Ruffert, in: Calliess\u002FRuffert, EUV\u002FAEUV, Kommentar, 6. Aufl. 2022, Art. 288 AEUV, Rn. 58; vgl. BVerfGE 75, 223 \u003C237 ff.>; 85, 191 \u003C205>). Danach kommen die von dem Regierungspräsidium zitierten Vorschriften der Aufnahme- und der Rückführungsrichtlinie \\- ohne, dass es einer weiteren Auseinandersetzung mit ihrem Regelungsgehalt bedürfte \\- nicht als Ermächtigungsgrundlagen für Eingriffe in die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers in Betracht. \n\n24\\. (2) Auch als das Regierungspräsidium ausweislich des an das Amtsgericht gerichteten Haftantrags vom 6. April 2019 davon ausging, der Beschwerdeführer befinde sich \"aufgrund Anordnung nach § 62 Abs. 5 AufenthG\" in vorläufigem Gewahrsam, bezog es sich nicht auf eine taugliche gesetzliche Grundlage im Sinne des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. \n\n25\\. (a) Die Auslegung der Form und Verfahren der Freiheitsentziehung regelnden Vorschriften des einfachen Rechts obliegt in erster Linie den Fachgerichten. Dies gilt trotz des Umstands, dass Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG die Beachtung der sich aus dem jeweiligen Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Formen zur Verfassungspflicht erhebt. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht berufen, anstelle der Fachgerichte den Regelungsgehalt der gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten einer Freiheitsbeschränkung, über deren Inhalt und Reichweite Meinungsverschiedenheiten bestehen, im Einzelnen verbindlich festzustellen. Ungeachtet des hohen Ranges des hier geschützten Grundrechts ist es auch in diesem Bereich vorrangig Aufgabe der Fachgerichte, den Sinn des Gesetzesrechts mit Hilfe der anerkannten Methoden der Rechtsfindung zu ergründen und den Anwendungsbereich des Gesetzes zu bestimmen (vgl. BVerfGE 1, 418 \u003C420>). Das Bundesverfassungsgericht kann erst dann korrigierend tätig werden, wenn das fachgerichtliche Auslegungsergebnis über die vom Grundgesetz gezogenen Grenzen hinausgreift, insbesondere wenn es mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht zu vereinbaren ist oder wenn es sachlich schlechthin unhaltbar ist und somit Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) vorliegt (vgl. BVerfGE 65, 317 \u003C322>). \n\n26\\. (b) Zunächst schied eine *unmittelbare* Anwendung von § 62 Abs. 5 AufenthG für die vorläufige behördliche Ingewahrsamnahme zur Vorbereitung der Dublin-Überstellungshaft aus (vgl. LG Halle, Beschluss vom 20. August 2019 - 1 T 167\u002F19 -, juris, Rn. 14 ff.; LG Braunschweig, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 8 T 594\u002F19 -, juris, Rn. 20 ff.; LG Osnabrück, Beschluss vom 12. November 2019 \\- 11 T 360\u002F19 -, juris, Rn. 14 ff.; LG Hamburg, Beschluss vom 23. November 2021 - 329 T 33\u002F18 -, juris, Rn. 18). Denn die Vorschrift des § 62 Abs. 5 AufenthG diente und dient ausweislich ihres eindeutigen Wortlauts ausschließlich dazu, durch eine vorläufige Ingewahrsamnahme die richterliche Anordnung der *Sicherungshaft* im Sinne des § 62 Abs. 3 AufenthG vorzubereiten. \n\n27\\. Indes war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits zum Zeitpunkt der vorläufigen Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers am 5. April 2019 geklärt, dass für die Zwecke der Anordnung der Dublin-Überstellungshaft nicht auf die in § 62 Abs. 3 AufenthG a.F. normierten Haftgründe der Sicherungshaft zurückgegriffen werden konnte. Denn die Voraussetzungen für die Überstellungshaft in Verfahren nach der Dublin-III-VO waren zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers abschließend in Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 lit. n Dublin-III-VO in Verbindung mit § 2 Abs. 15 in Verbindung mit § 2 Abs. 14 AufenthG a.F. geregelt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 21\u002F16 -, juris, Rn. 4; vgl. Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BTDrucks 18\u002F4097, S. 25; vgl. Grotkopp, Abschiebungshaft, 2020, Rn. 169). \n\n28\\. Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO setzt für die Inhaftierung der zu überstellenden Person eine *erhebliche* Fluchtgefahr voraus. Nach Art. 2 lit. n der Dublin-III-VO ist eine derartige, erhebliche Fluchtgefahr gegeben, wenn Gründe vorliegen, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die danach objektiv gesetzlich festzulegenden Kriterien bleiben dem nationalen Gesetzgeber überlassen (vgl. Bumiller, in: Bumiller\u002FHarders\u002FSchwamb, 13. Aufl. 2022, FamFG § 415 Rn. 15). \n\n29\\. Nachdem der Gesetzgeber die Kriterien im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-III-VO abschließend in § 2 Abs. 15 in Verbindung mit § 2 Abs. 14 AufenthG a.F. normiert hatte, war für die Anordnung der Überstellungshaft ein Rückgriff auf die in § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG a.F. normierten Haftgründe der Sicherungshaft ebenso ausgeschlossen, wie die Anwendung von § 62 Abs. 5 AufenthG für die vorläufige behördliche Ingewahrsamnahme zur Vorbereitung der Überstellungshaft. \n\n30\\. (c) Eine *analoge* Anwendung von § 62 Abs. 5 AufenthG für die vorläufige behördliche Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers zur Sicherung der Überstellungshaft schied ebenso aus, da sie dem strengen Gesetzesvorbehalt in Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG und dem daraus folgenden Analogieverbot zuwiderliefe (vgl. BVerfGE 29, 183 \u003C196>; 83, 24 \u003C31 f.>; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31\u002F14 -, juris, Rn. 19 f.). Bis zum Inkrafttreten von § 2 Abs. 14 Satz 3 AufenthG in der Fassung vom 15. August 2019 durch das sogenannte Geordnete-Rückkehr-Gesetz (Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, vgl. BTDrucks 19\u002F10047, S. 30) fehlte es mithin an einer den Anforderungen des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG genügenden Rechtsgrundlage für die vorläufige behördliche Ingewahrsamnahme von Asylsuchenden zur Sicherung und Vorbereitung der Überstellungshaft. Amts- und Landgericht haben dies verkannt. \n\n31\\. b) Amts- und Landgericht haben den Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen zudem in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Denn dass nach der Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers eine richterliche Entscheidung wie geboten unverzüglich nachgeholt worden wäre, wird durch die getroffenen tatsächlichen Feststellungen in den angegriffenen Entscheidungen, anders als von den Gerichten angenommen, gerade nicht belegt. \n\n32\\. aa) Für den schwersten Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der nicht zur Disposition des Gesetzgebers steht (vgl. BVerfGE 10, 302 \u003C323>). Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Alle staatlichen Organe sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. zum Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG: BVerfGE 103, 142 \u003C151 ff.>). Für den Staat folgt daraus die verfassungsrechtliche Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters, etwa durch die Einrichtung eines Eil- oder Notdienstes, jedenfalls zur Tageszeit zu gewährleisten und ihm auch insoweit eine sachangemessene Wahrnehmung seiner richterlichen Aufgaben zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 103, 142 \u003C156>; 105, 239 \u003C248>). \n\n33\\. Die Freiheitsentziehung setzt grundsätzlich eine *vorherige* richterliche Anordnung voraus (vgl. nur BVerfGE 10, 302 \u003C321>; 22, 311 \u003C317>). \n\n34\\. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Art. 104 Abs. 2 GG voraussetzt, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte, verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 \u003C317>). Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG fordert dann, die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen (vgl. BVerfGE 10, 302 \u003C321>). \"Unverzüglich\" ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfGE 105, 239 \u003C249> m.w.N.). Nicht vermeidbar sind etwa die Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein widerständiges Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind. Die fehlende Möglichkeit, einen Richter zu erreichen, kann angesichts der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Staates, der Bedeutung des Richtervorbehalts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Rechnung zu tragen, nicht ohne Weiteres als unvermeidbares Hindernis für die unverzügliche Nachholung der richterlichen Entscheidung gelten (vgl. BVerfGE 103, 142 \u003C151 ff., 156>). \n\n35\\. Die unverzügliche Nachholung der richterlichen Entscheidung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Freiheitsentzug (absehbar) vor Ablauf der Frist des Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG endet. Diese Vorschrift setzt dem Festhalten einer Person ohne richterliche Entscheidung mit dem Ende des auf das Ergreifen folgenden Tages eine äußerste Grenze (vgl. BVerfGE 83, 24 \u003C33>), befreit aber nicht von der Verpflichtung, eine solche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen (vgl. BVerfGE 105, 239 \u003C249> m.w.N.). \n\n36\\. bb) Den vorstehenden Maßstäben tragen die Entscheidungen von Amts- und Landgericht nicht ausreichend Rechnung. \n\n37\\. Amtsgericht und Landgericht haben weder hinreichend aufgeklärt, welche Anstrengungen das Regierungspräsidium unternommen hat, um einen Richter zu erreichen, noch wurde untersucht, welche Vorkehrungen am zuständigen Amtsgericht Frankfurt am Main für die Erreichbarkeit eines Richters getroffen worden waren. Die im angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts vom 1. Juli 2020 enthaltene Feststellung, dass nach Ende der \"Geschäftszeiten\" des zuständigen Amtsgerichts am Freitagnachmittag um 15 Uhr keine richterliche Entscheidung mehr zu erlangen gewesen sei, reicht nicht aus, weil es allgemein festgelegte Dienstzeiten für Richter nicht gibt (vgl. BVerfGE 105, 239 \u003C251>). \n\n38\\. Zudem oblag es den Gerichten, bei der Prüfung, ob eine richterliche Entscheidung unverzüglich im Sinne des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG nachgeholt wurde, eine dem Schutzzweck des Art. 104 Abs. 2 GG entsprechende Gerichtsorganisation zu Grunde zu legen. Der Richtervorbehalt hat als Sicherung gegen unberechtigte Freiheitsentziehungen hohe Bedeutung; er erfordert deshalb besondere Bemühungen und Vorkehrungen. Grundsätzlich muss jedenfalls die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters zur Tageszeit (vgl. BVerfGE 105, 239 \u003C248>; 149, 293 \u003C333 Rn. 96>) sichergestellt werden. Die Tageszeit geht dabei über die üblichen Geschäfts- beziehungsweise Dienstzeiten der Gerichte hinaus und umfasst den Zeitraum zwischen 6 und 21 Uhr (vgl. BVerfGE 139, 245 \u003C267 f. Rn. 64> und 151, 67 \u003C89, Rn. 58> jeweils zur effektiven Durchsetzung des Richtervorbehalts aus Art. 13 Abs. 2 GG). Darüber hinaus ist ein richterlicher Bereitschaftsdienst während der Nachtzeit jedenfalls bei einem Bedarf einzurichten, der über den Ausnahmefall hinausgeht (vgl. BVerfGE 103, 142 \u003C156> und 139, 245 \u003C268 Rn. 64> sowie BVerfGK 2, 176 \u003C178> und 5, 74 \u003C78> jeweils zu Art. 13 Abs. 2 GG, wonach ein nächtlicher Notdienst an den Gerichten in Abhängigkeit vom Aufkommen der nächtlichen Wohnungsdurchsuchungen einzurichten ist). Ausgehend hiervon können Gerichte insbesondere in Großstädten verpflichtet sein, durch die Einrichtung eines nächtlichen Bereitschaftsdienstes die Erreichbarkeit eines Richters sicherzustellen. \n\n39\\. Ob die Gerichtsorganisation am Amtsgericht diesem verfassungsrechtlichen Gebot genügte, kann mangels entsprechender Feststellungen der Gerichte nicht überprüft werden. \n\n40\\. Die angegriffenen Entscheidungen von Amts- und Landgericht, die den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen und damit die Aufrechterhaltung des Gewahrsams ohne richterliche Entscheidung auf der Grundlage unzureichender tatsächlicher Feststellungen gebilligt haben, werden den Gewährleistungen von Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG jedenfalls nicht gerecht. \n\n41\\. 2\\. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 1. Juli 2020 wendet und gegen den Beschluss des Landgerichts vom 14. Januar 2022, soweit durch ihn die Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wurde, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen. \n\n## V.\n\n42\\. 1\\. Der Beschluss des Amtsgerichts ist insoweit aufzuheben, als darin der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wird. Der Beschluss des Landgerichts ist aufzuheben, soweit die gegen die Zurückweisung des Feststellungsantrags erhobene Beschwerde zurückgewiesen wird. Die Sache ist insoweit zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG). \n\n43\\. 2\\. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333\u002F21 -, Rn. 67 m.w.N.). Die Festsetzung des Gegenstandswerts findet ihre Grundlage in § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 365 \u003C366 ff.>).","Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Festnahme vor Anordnung von Abschiebungshaft - zu den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts bzgl der Ermächtigungsgrundlage für eine Freiheitsentziehung - Gegenstandswertfestsetzung","2026-07-10T22:10:17.487Z",{"id":217,"ecli":218,"slug":219,"caseNumber":220,"courtId":80,"decisionDate":221,"fullText":222,"summary":223,"language":49,"source":50,"sourceUrl":51,"sourceTimestamp":221,"parsedAt":224,"updatedAt":225},"5424","ECLI:DE:NEURIS:KORE721882025","ecli-de-neuris-kore721882025","XIII ZB 44\u002F22","2025-07-29T00:00:00.000Z","#  Freiheitsentziehungsverfahren gegen einen abgelehnten Asylbewerber: Berufung eines Richters auf Probe für die Beschwerdeentscheidung; Vereitelung der Teilnahme eines Bevollmächtigten \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Ein Richter auf Probe ist auch dann nicht zur Entscheidung über eine Beschwerde in Freiheitsentziehungssachen berufen, wenn die Beschwerde zunächst auf einen Planrichter als Einzelrichter übertragen und dessen Dezernat nachfolgend durch einen Proberichter übernommen wird.5\n\n2\\. Zum Grundsatz des fairen Verfahrens (hier: keine Vereitelung der Teilnahme eines Bevollmächtigten bei der Anhörung durch das Gericht, wenn der Betroffene durch Anordnung einer nur einstweiligen Haft zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu suchen).11\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. April 2022 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu anderweitiger Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Januar 2021 über Rumänien in das Bundesgebiet ein. Am 19. März 2021 stellte er einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 17. Juni 2021 bestandskräftig und unter Anordnung der Abschiebung abgelehnt wurde. \n\n2\\. Das Amtsgericht hat zunächst mit einstweiliger Anordnung vom 15. Oktober 2021 die vorläufige Freiheitsentziehung bis zum 19. Oktober 2021 und sodann mit Beschluss vom 19\\. Oktober 2021 die Freiheitsentziehung bis zum 10. November 2021 angeordnet. Nach Eingang der Beschwerde des Betroffenen hat das Beschwerdegericht durch Beschluss vom 8\\. November 2021 die Sache dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Nachdem der Betroffene am 9. November 2021 nach Rumänien überstellt worden war, ist die Beschwerde mit Beschluss vom 1. April 2022 durch einen Richter auf Probe als Einzelrichter zurückgewiesen worden. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Aufhebung dieses Beschlusses und die Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 19. Oktober 2021 ihn in seinen Rechten verletzt hat. \n\n3\\. II. Der Einzelrichter hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liege nicht etwa deshalb vor, weil der Betroffene im Anhörungstermin am 15. Oktober 2021 erklärt habe, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragen zu wollen und ihm am 19. Oktober 2021 nicht erneut Gelegenheit zur Mandatierung eines Rechtsanwalts gegeben wurde. Der Betroffene habe zwischen den beiden Anhörungsterminen genug Zeit gehabt, sich um eine ordnungsgemäße anwaltliche Vertretung zu kümmern. Anhaltspunkte dafür, dass die vorgesehene Rechtsanwältin am 19. Oktober 2021 überraschend und entgegen eigener, unmittelbarer, früherer Mitteilung an den Betroffenen von einer Vertretung abgesehen habe, bestünden nicht. Es gebe auch keine Zweifel an der Volljährigkeit des Betroffenen. Das Jugendamt habe sein Geburtsdatum nicht willkürlich fiktiv auf den 18. März 2003 festgesetzt, sondern aufgrund der Angaben des Betroffenen bei Aufgriffen durch die Polizei. Zudem sei der Bescheid des Jugendamtes zum Geburtsdatum des Betroffenen bestandskräftig. \n\n4\\. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n5\\. 1\\. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FamFG, dass das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 72 Abs. 3 FamFG, § 547 Nr. 1 ZPO), weil über die Beschwerde ausweislich des angegriffenen Beschlusses ein Richter auf Probe als Einzelrichter entschieden hat. \n\n6\\. a) Über eine Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG in einer Freiheitsentziehungssache hat die mit drei Richtern besetzte Zivilkammer des Landgerichts zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2, § 75 GVG). Eine Übertragung der Beschwerde zur Entscheidung auf den Einzelrichter ist gemäß § 68 Abs. 4 Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 526 ZPO mit der Maßgabe möglich, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. \n\n7\\. b) Anders als die beteiligte Behörde meint, ist ein Proberichter als Einzelrichter auch dann nicht zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, wenn die Beschwerde zunächst auf einen Planrichter als Einzelrichter übertragen und dessen Dezernat nachfolgend durch einen Proberichter übernommen wird (Sternal in Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 68 Rn. 133; Fritzsche in BeckOGK FamFG, Stand 1. Juni 2025, § 68 Rn. 61.1; Obermann in BeckOK FamFG, Stand 1. Juni 2025, § 68 Rn. 59). Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte die Übertragungsmöglichkeit auf Richter beschränkt sein, die auf Lebenszeit ernannt sind, weil eine Entscheidung durch einen Richter auf Probe als Einzelrichter im Hinblick auf die Tragweite einer Beschwerdeentscheidung verfehlt erscheint (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FGG-Reformgesetz - FGG-RG] vom 7. September 2007, BT-Drucks. 16\u002F6308, S. 208). Danach schließt § 68 Abs. 4 Satz 1 FamFG die Entscheidung über eine Beschwerde durch einen Proberichter als Einzelrichter generell aus. \n\n8\\. c) Dahinstehen kann vorliegend, ob die Sache anlässlich eines solchen Dezernatswechsels der Kammer ohne weiteres wieder anfällt oder gemäß § 68 Abs. 4 Satz 1 FamFG, § 526 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vom Proberichter der Kammer zur Übernahme vorzulegen ist. Da der absolute Rechtsbeschwerdegrund des § 72 Abs. 3 FamFG, § 547 Nr. 1 ZPO der Sache nach gerügt ist und vorliegt (vgl. Göbel in Sternal, aaO, § 72 Rn. 32), kommt es entgegen der Rechtsbeschwerdeerwiderung auch nicht darauf an, ob eine von Amts wegen zu beachtende willkürliche Zuständigkeitsüberschreitung des Proberichters vorgelegen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 105\u002F13, juris Rn. 4 bis 10). \n\n9\\. 2\\. Das Vorliegen des absoluten Rechtsbeschwerdegrunds gemäß § 72 Abs. 3 FamFG, § 547 Nr. 1 ZPO zwingt zur Aufhebung und Zurückverweisung; § 74 Abs. 2 FamFG findet keine Anwendung (Göbel in Sternal, aaO, § 74 Rn. 60; Fritzsche, aaO, § 72 Rn. 17; A. Fischer in MünchKomm.FamFG, 4. Aufl., § 72 Rn. 15; vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1993 - BLw 40\u002F92, DtZ 1993, 248 [juris Rn. 10]; Ball in Musielak\u002FVoit, ZPO, 22. Aufl., § 547 Rn. 2; Brückner in BeckOGK ZPO, Stand 1. Juli 2025, § 547 Rn. 15). \n\n10\\. 3\\. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n11\\. a) Entgegen der Rüge des Betroffenen dürfte das Amtsgericht den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht verletzt haben. Wie der unzuständige Einzelrichter zutreffend angenommen hat, hat das Amtsgericht nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - XIII ZB 74\u002F20, InfAuslR 2022, 331 Rn. 11 mwN) die Teilnahme eines Bevollmächtigten an der Anhörung nicht vereitelt. Es hat vielmehr, nachdem der Betroffene im ersten Anhörungstermin am 15. Oktober 2021 einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen wollte, dem Betroffenen durch einstweilige Anordnung einer kurzen Haft und Bestimmung eines neuen Anhörungstermins auf den 19. Oktober 2021 ausreichend Gelegenheit gegeben, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden. Gelingt dies dem Betroffenen oder - wie im vorliegenden Fall - einem Angehörigen, dem der Betroffene die Anwaltssuche überlassen hat, nicht, ist das Gericht nicht gehalten, wiederum eine kurze Haft im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen und einen dritten Anhörungstermin zu bestimmen. Bis zur Einführung des mit Wirkung zum 27. Februar 2024 in das Aufenthaltsgesetz eingefügten § 62d AufenthG, der gemäß § 2 Abs. 14 Satz 5 AufenthG auch für das Verfahren auf Anordnung von Überstellungshaft gilt, war es Sache des Betroffenen, sich einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu suchen. Es stellt keine Vereitelung der Teilnahme eines Bevollmächtigten am Anhörungstermin durch das Gericht dar, wenn der Betroffene, der dafür ausreichend Gelegenheit hat, keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt findet. \n\n12\\. b) Entgegen der Rechtsbeschwerde dürfte es auch keinen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) darstellen, dass das Beschwerdegericht keine weiteren Ermittlungen zur Volljährigkeit des Betroffenen für erforderlich gehalten hat. Das Amtsgericht durfte ohne weitere Ermittlungen aufgrund des bestandskräftigen Bescheids des Jugendamts zur Altersfestsetzung nach § 42f SGB VIII vom 17. März 2021 von der Volljährigkeit des Betroffenen ausgehen. Der Betroffene hatte, nachdem er zuvor bei Aufgriffen durch die Polizei als Geburtsdatum mehrfach den 18. März 2003 genannt hatte, gegenüber dem Jugendamt am Vortag des Tages, an dem er nach seinen früheren Angaben volljährig geworden wäre, angegeben, am 23. August 2004 geboren zu sein. Das Jugendamt hat sodann aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes, des Verhaltens des Betroffenen und der weiteren Umstände festgestellt, dass das Geburtsdatum 23. August 2004 nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht und dieses aufgrund der Gesamtumstände entsprechend den früheren Angaben des Betroffenen auf den 18. März 2003 festgesetzt. Dagegen hat der Betroffene sich nicht gewendet. Roloff Tolkmitt Picker Vogt-Beheim Holzinger","Freiheitsentziehungsverfahren gegen einen abgelehnten Asylbewerber: Berufung eines Richters auf Probe für die Beschwerdeentscheidung; Vereitelung der Teilnahme eines Bevollmächtigten","2026-07-08T22:53:14.833Z","2026-07-10T22:10:24.942Z",53,20,[229,11],2026]