[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-immigration-law-de-2026":3},{"detail":4,"years":146},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":35,"page":14,"limit":145},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},433,"immigration-law-de","Immigration Law","DE","2026-07-08T22:50:58.901Z",2026,[13,15,18,20,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":14},1,{"month":16,"count":17},2,5,{"month":19,"count":14},3,{"month":21,"count":14},4,{"month":17,"count":23},0,{"month":25,"count":19},6,{"month":27,"count":23},7,{"month":29,"count":23},8,{"month":31,"count":23},9,{"month":33,"count":23},10,{"month":35,"count":23},11,{"month":37,"count":23},12,[39,53,61,69,80,90,100,108,116,127,135],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"2097","ECLI:DE:NEURIS:KORE600842026","ecli-de-neuris-kore600842026","XIII ZB 23\u002F23",46,"2026-06-01T00:00:00.000Z","#  BGH, 01.06.2026, XIII ZB 23\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) - 4. Zivilkammer - vom 17. März 2023 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 11. Oktober 2022 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Bayern auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dieses Ausreisegewahrsam gemäß § 62b AufenthG gegen den Betroffenen angeordnet hat, eine pflichtgemäße Ermessensausübung nicht ausreichend erkennen lässt. Aus den Entscheidungsgründen, in denen die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gründe - wenn auch in knapper Form - darzulegen sind (§ 38 Abs. 3 Satz 1 FamFG), ist nicht ersichtlich, dass das Gericht bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und dem staatlichen Interesse an der zügigen Durchführung der Abschiebung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7\u002F24, juris Rn. 10) die in der Person des Betroffenen liegenden, gegen eine Gewahrsamsanordnung sprechenden Gründe mit einbezogen hat. Die persönlichen Umstände des Betroffenen hätten in diesem besonders gelagerten Einzelfall einer näheren Würdigung bedurft, die im Beschluss keinen Niederschlag gefunden hat. Der Betroffene stand unter Betreuung, die auch die Gesundheitsfürsorge umfasste. Er hat in seiner Anhörung, an der sein Betreuer nicht teilgenommen hat, Hinweise auf seinen labilen psychischen Zustand gegeben. \n\n2\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. \n\nRoloff Picker Holzinger Kochendörfer Pastohr","BGH, 01.06.2026, XIII ZB 23\u002F23","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:18:32.182Z","2026-07-10T22:04:49.822Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":58,"summary":59,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":60},"2099","ECLI:DE:NEURIS:KORE600902026","ecli-de-neuris-kore600902026","XIII ZB 39\u002F23","#  BGH, Beschluss vom 1. Juni 2026 - XIII ZB 39\u002F23 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Darmstadt vom 31. Juli 2023 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht vorliegt. Zwar gilt das Gebot, nach dem die Behörde die Abschiebung oder Überstellung ohne vermeidbare Verzögerung zu betreiben hat und die Dauer der Sicherungshaft auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken ist, auch im hier eröffneten Anwendungsbereich des Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung. Bei der nach dieser Vorschrift einzuhaltenden Frist von sechs Wochen ab Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme einer in Haft befindlichen Person und deren Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat handelt es sich um eine Höchstfrist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - XIII ZB 17\u002F20, juris, Rn. 16), die das Beschleunigungsgebot unberührt lässt. Das Beschleunigungsgebot ist allerdings nicht schon dann verletzt, wenn einzelne von zahlreichen erforderlichen Bearbeitungsschritten nicht sofort erfolgen. Maßgeblich ist vielmehr, ob der zeitliche Rahmen insgesamt der gebotenen Beschleunigung entspricht (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2025 - XIII ZB 21\u002F25, juris Rn. 12). Aus den vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Stellungnahmen der beteiligten Behörde vom 12\\. April 2023 und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. April 2023 ergibt sich, dass die Zahl der Asylanträge im hier maßgeblichen Zeitraum Anfang 2023 erheblich gestiegen ist und das erhöhte Arbeitsaufkommen dazu geführt hat, dass die zahlreichen einzelnen Bearbeitungsschritte (Übernahmegesuch, nach Zusage Aktenabgabe an die Außenstelle, Ladung zur Anhörung, Anhörung, Aktenrückgabe an die Zentralstelle, Rückkehrentscheidung, sodann Organisation der Überstellung) teilweise nicht sofort erfolgen konnten; gleichwohl haben die Behörden die Überstellung zügig vorangetrieben, einzelne Arbeitsschritte auch kurzfristig, teilweise binnen eines Tages durchgeführt, die Höchstfrist des Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung um fünf Tage unterschritten und den Vorgang vom Aufgreifen des Betroffenen bis zur Überstellung insgesamt in sechs Wochen und fünf Tagen abgeschlossen, wobei hinzutritt, dass der Betroffene in der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember 2022 festgenommen wurde, mithin in die erste Woche zusätzlich zwei Feiertage, die Weihnachtsferien und der Jahreswechsel fielen. Vor diesem Hintergrund überschreitet der zwischen den einzelnen Bearbeitungsschritten liegende Zeitraum nicht den organisatorischen Spielraum der Behörden bei der Umsetzung der Überstellung. \n\n2\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. \n\nRoloff Picker Holzinger Kochendörfer Pastohr","BGH, Beschluss vom 1. Juni 2026 - XIII ZB 39\u002F23","2026-07-10T22:04:49.972Z",{"id":62,"ecli":63,"slug":64,"caseNumber":65,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":66,"summary":67,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":68},"2101","ECLI:DE:NEURIS:KORE625992026","ecli-de-neuris-kore625992026","XIII ZB 4\u002F23","#  BGH, Beschluss vom 1. Juni 2026 - XIII ZB 4\u002F23 \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Person des Vertrauens des Betroffenen wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2022 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Vollzug der durch den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2021 angeordneten Haft den Betroffenen im Zeitraum vom 22. bis zum 23. Juni 2021 in seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Person des Vertrauens in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson hat Erfolg. Sie rügt zu Recht einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens durch das Amtsgericht. Erklärt der Betroffene \\- wie hier - im Verlauf der persönlichen Anhörung, einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen zu wollen, so gebietet dieser Grundsatz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Gericht ihm, falls er keinen Bevollmächtigten benennt, Gelegenheit zur Suche eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts gibt; sofern diese Suche zunächst erfolglos bleibt, darf die Haft nur vorläufig im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG angeordnet werden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. April 2022 - XIII ZB 34\u002F21, juris Rn. 6 f.; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 18\u002F20, juris Rn. 6; vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 91\u002F22, juris Rn. 5). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Da ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei der Haftanordnung entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch im Haftaufhebungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - XIII ZB 91\u002F22, juris), war für den Zeitraum zwischen Eingang des Haftaufhebungsantrags der Vertrauensperson und Entlassung des Betroffenen festzustellen, dass der Vollzug der Haft diesen in seinen Rechten verletzt hat. \n\n2\\. Auch die vom Landgericht vorgenommene Korrektur hinsichtlich der Dolmetscherkosten war aufzuheben. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht haben die Person des Vertrauens zu Unrecht als Verfahrensbevollmächtigten angesehen und zudem verkannt, dass es sich bei dem hier vorliegenden Haftaufhebungsverfahren um ein eigenständiges Verfahren handelt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 - XIII ZB 58\u002F21, juris Rn. 11 mwN). Der Betroffene hat keine Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss vom 20. Juni 2021 eingelegt; beim Beschwerdegericht ist somit allein die gegen den Haftaufhebungsantrag vom 22. Juni 2021 zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts vom 2. Juni 2022 gerichtete Beschwerde der Vertrauensperson angefallen. \n\n3\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. \n\nRoloff Picker Holzinger Kochendörfer Pastohr","BGH, Beschluss vom 1. Juni 2026 - XIII ZB 4\u002F23","2026-07-10T22:04:50.275Z",{"id":70,"ecli":71,"slug":72,"caseNumber":73,"courtId":74,"decisionDate":75,"fullText":76,"summary":77,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":75,"parsedAt":78,"updatedAt":79},"2426","ECLI:DE:NEURIS:KVRE465362601","ecli-de-neuris-kvre465362601","2 BvQ 26\u002F26",39,"2026-04-17T00:00:00.000Z","#  Zwischenverfügung: Anordnung der einstweiligen Fortführung der Unterstützung mehrerer in Pakistan befindlicher, von einer Abschiebung nach Afghanistan bedrohter Antragsteller bis zur Entscheidung über deren Eilantrag - Folgenabwägung \n\n## Tenor\n\nEs wird angeordnet, dass die Unterstützung der Antragstellenden durch die Bundesregierung \\- insbesondere die Unterbringung und Versorgung in Pakistan - weiter erfolgt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, längstens für drei Wochen. Die Bundesregierung setzt sich zudem bis dahin weiter gegenüber der pakistanischen Regierung dafür ein, dass die Antragstellenden nicht verhaftet und nicht nach Afghanistan abgeschoben werden.\n\n## Gründe\n\n1\\. Zur Verfahrenssicherung wird die im Tenor näher beschriebene Unterstützung der Antragstellenden gemäß § 32 Absätze 1 und 2 BVerfGG bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angeordnet. \n\n2\\. 1\\. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 \u003C3>; 82, 310 \u003C312>; 94, 166 \u003C216 f.>; 104, 23 \u003C27>; 106, 51 \u003C58>). \n\n3\\. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 \u003C119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 \u003C43 f.>; 103, 41 \u003C42>; 118, 111 \u003C122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 \u003C371>; 106, 351 \u003C355>; 108, 238 \u003C246>; 125, 385 \u003C393>; 132, 195 \u003C232 f. Rn. 87>; stRspr). \n\n4\\. 2\\. Nach diesen Maßstäben war zur Verfahrenssicherung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wie tenoriert zu entscheiden. \n\n5\\. Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre weder von vornherein insgesamt unzulässig noch offensichtlich unbegründet. \n\n6\\. Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten der Antragstellenden aus. Die Folgen, die einträten, wenn die Antragstellenden ohne die Unterstützung der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit durch pakistanische Behörden nach Afghanistan abgeschoben würden, sich später aber herausstellte, dass die Bundesrepublik Deutschland zu ihrem Schutz verpflichtet war, wiegen schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Unterstützung vorübergehend weiter gewährt wird. \n\n7\\. Die Antragstellenden haben die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. März 2026 angekündigt, mit dem ihr Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Bezug auf die von ihnen begehrten Visa nach § 22 AufenthG abgelehnt worden ist. Die von der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit zur Durchführung der Visaverfahren in Pakistan geleistete Unterstützung wurde am 14. April 2026 beendet. Die Antragstellenden machen geltend, ihnen drohe eine Abschiebung durch pakistanische Behörden nach Afghanistan, wo sie von Folter und Tod bedroht seien. \n\n8\\. Das Bundesverfassungsgericht erlässt die Zwischenverfügung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, um das bisherige Schutzniveau aufrechtzuerhalten und hierdurch möglichst zu verhindern, dass die Antragstellenden vor dieser Entscheidung abgeschoben werden. \n\n9\\. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.","Zwischenverfügung: Anordnung der einstweiligen Fortführung der Unterstützung mehrerer in Pakistan befindlicher, von einer Abschiebung nach Afghanistan bedrohter Antragsteller bis zur Entscheidung über deren Eilantrag - Folgenabwägung","2026-07-08T22:22:08.405Z","2026-07-10T22:05:24.541Z",{"id":81,"ecli":82,"slug":83,"caseNumber":84,"courtId":44,"decisionDate":85,"fullText":86,"summary":87,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":85,"parsedAt":88,"updatedAt":89},"2869","ECLI:DE:NEURIS:KORE600052026","ecli-de-neuris-kore600052026","X ARZ 92\u002F26","2026-03-03T00:00:00.000Z","#  BGH, 03.03.2026, X ARZ 92\u002F26 \n\n## Tenor\n\nZuständig ist das Amtsgericht Erding.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Antragsteller beabsichtigt, den Antragsgegner am 6. März 2026 auf dem Luftweg nach Freetown (Sierra Leone) abzuschieben. \n\n2\\. Am 24. Februar 2026 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München beantragt, die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners zum Zweck von dessen Ergreifung zur Vorführung beim Amtsgericht Erding für die Anhörung des beantragten Ausreisegewahrsams gemäß § 62b AufenthG zur Sicherung der Abschiebung bzw. für den Tag der Abschiebung selbst (6. März 2026) anzuordnen. \n\n3\\. Nach telefonischer Anhörung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Februar 2026 das Verfahren abgetrennt, soweit die Durchsuchung zum Zwecke der Ergreifung des Antragsgegners zur Vorführung beim Amtsgericht Erding für die Anordnung des beantragten Ausreisegewahrsams gemäß § 62b AufenthG zur Sicherung der Abschiebung beantragt wird, und das abgetrennte Verfahren an das Amtsgericht Erding verwiesen. \n\n4\\. Das Amtsgericht hat sich mit Beschluss vom 27. Februar 2026 für unzuständig erklärt und das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. \n\n5\\. II. Zuständig ist das Amtsgericht Erding. \n\n6\\. 1\\. Angesichts der Eilbedürftigkeit der Sache kann dahingestellt bleiben, ob die Vorlage entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthaft ist, obwohl der Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG und § 146 VwGO noch mit der Beschwerde angefochten werden kann. \n\n7\\. 2\\. Das Amtsgericht ist jedenfalls deshalb zuständig, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichts in Kraft steht und gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG für das Amtsgericht bindend ist. \n\n8\\. a) Wie auch das Amtsgericht im Ansatz nicht verkennt, kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Durchbrechung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses in Betracht. \n\n9\\. Dies gilt jedoch allenfalls im Fall von extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften, etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. April 2024 - X ARZ 101\u002F24, NJW-RR 2024, 994 Rn. 27). \n\n10\\. b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. \n\n11\\. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Zuständigkeit für die Anordnung von Durchsuchungen gemäß § 58 Abs. 8 AufenthG, die in Bayern aufgrund der Ermächtigung in § 58 Abs. 9a Satz 3 AufenthG gemäß Art. 4 BayAG-AufenthG bei den Verwaltungsgerichten liegt (in Baden-Württemberg: § 5a AGVwGO), gelte nicht für Durchsuchungen, die dem Auffinden und Ergreifen einer Person und deren Zuführung zum Ausreisegewahrsam dienen, wird vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geteilt (BayVGH, Beschluss vom 5. Februar 2026 - 10 C 26.159, juris Rn. 11 ff.; VGH BW, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 12 S 2433\u002F25, juris Rn. 8 ff.). \n\n12\\. Der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob diese Auffassung zutreffend ist, obwohl sie sich nicht auf den Wortlaut des Gesetzes stützen kann und nach Auffassung des Amtsgerichts in Widerspruch zu den Vorstellungen des Gesetzgebers steht. \n\n13\\. Beide Verwaltungsgerichtshöfe haben sich mit der Regelung in § 58 Abs. 4 bis 10 AufenthG auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb diese nach ihrer Auffassung für Durchsuchungen zum Zwecke der Ergreifung des Betroffenen ohne unmittelbar nachfolgende Abschiebung nicht gilt. \n\n14\\. Diese Erwägungen sind weder willkürlich noch so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen wären. \n\nBacher Hoffmann Kober-Dehm Crummenerl von Pückler","BGH, 03.03.2026, X ARZ 92\u002F26","2026-07-08T22:26:46.316Z","2026-07-10T22:06:06.806Z",{"id":91,"ecli":92,"slug":93,"caseNumber":94,"courtId":44,"decisionDate":95,"fullText":96,"summary":97,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":95,"parsedAt":98,"updatedAt":99},"2975","ECLI:DE:NEURIS:KORE704712026","ecli-de-neuris-kore704712026","XIII ZB 97\u002F22","2026-02-24T00:00:00.000Z","#  BGH, 24.02.2026, XIII ZB 97\u002F22 \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt - 2. Zivilkammer \\- vom 16. Dezember 2022 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n2\\. 1\\. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Haftantrag zulässig war. Hinsichtlich der erforderlichen Angaben zur Haftdauer bei einer nach dem Rückübernahmeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Republik Vietnam vom 21. Juli 1995 durchzuführenden Identitätsfeststellung wird zunächst Bezug genommen auf den Beschluss vom heutigen Tage in dem Rechtsbeschwerdeverfahren XIII ZB 64\u002F22, das die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung gegen den Betroffenen bis zum 9. September 2022 zum Gegenstand hat. \n\n3\\. a) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, die Zeitangaben in dem Haftverlängerungsantrag vom 1. September 2022 seien nicht schlüssig, weil zwischen dem 15. September und dem 8\\. Dezember - anders als im Haftantrag angegeben - keine vollen drei Monate lägen. Es ist offensichtlich, dass es sich bei der Dreimonatsangabe um einen ungefähren Schätzwert handelt und dass die benötigte Zeit nicht exakt vorhergesagt werden konnte. Das geht aus dem Kontext hinreichend deutlich hervor. \n\n4\\. b) Entgegen der Beschwerde war es nicht erforderlich, in dem Haftantrag einen Anhörungstermin durch vietnamesische Experten nach Art. 6 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens zu benennen und weitere Zeit für die Durchführung der Anhörung vorzusehen. Die Identifizierung sollte erneut über die Selbstauskunft erreicht werden, wobei der Betroffene über seine Anschrift befragt und zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Identitätsnachweisen aufgefordert werden sollte. Das ist nicht zu beanstanden. Es war nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Identifizierung auf diesem Weg gelingt. Tatsächlich konnte der Betroffene später zur Mitwirkung und Beibringung seiner Geburtsurkunde bewegt werden. Der Haftantrag weist darauf hin, dass der Betroffene anschließend noch angehört werden muss, sollte er über die Selbstauskunft und Sachbeweise nicht identifiziert werden können. Ein Anhörungstermin musste bei der beabsichtigten Vorgehensweise nicht genannt werden. \n\n5\\. c) Der Haftantrag legt auch Gründe dar, die eine über sechs Monate hinausgehende Haft rechtfertigen. Nach § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG 2022 kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Der Betroffene befand sich seit dem 22. Mai 2022 in Haft. Die Haft sollte bis zum 22. Dezember 2022, mithin insgesamt sieben Monate andauern. Die Nichtvollziehung der Abschiebung innerhalb von sechs Monaten hat der Betroffene zu vertreten. Davon ist auszugehen, wenn von ihm zurechenbar veranlasste Umstände dazu geführt haben, dass ein Hindernis für die Abschiebung überhaupt erst entstanden ist, etwa indem er seinen Pass weggegeben hat (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 110\u002F16, InfAuslR 2017, 252 Rn. 8). Aus dem Haftantrag geht hervor, dass der Betroffene seine echten Dokumente aus der Hand gegeben hat, als er seine gefälschten Dokumente empfing. Dadurch hat er selbst ein Hindernis für die Abschiebung geschaffen, das nur durch ein zeitaufwändiges konsularisches Verfahren ausgeräumt werden konnte. Der Betroffene hat es auch zu vertreten, dass dieses Verfahren verzögert wurde. Der Haftantrag verweist hinsichtlich der Haftdauer über sechs Monate hinaus auf ein beigefügtes Schreiben der Bundespolizeidirektion München vom 1. September 2022. Dort heißt es, die Abschiebung habe nicht früher vollzogen werden können, weil der Betroffene trotz Belehrung über seine Mitwirkungspflicht in keiner Weise an der Identitätsfeststellung mitgewirkt, insbesondere nicht bei den Eltern rechtzeitig nach einer Geburtsurkunde oder anderen Dokumenten gefragt habe. Stattdessen habe er falsche Angaben gemacht. Das Verhalten des Betroffenen führte dazu, dass die Identifizierung anhand der Selbstauskunft scheiterte. Das Verhinderungsverhalten des Betroffenen war daher mitursächlich dafür, dass er von den vietnamesischen Behörden nicht früher identifiziert und nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschoben werden konnte. \n\n6\\. 2\\. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. \n\n7\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Roloff Tolkmitt Picker Holzinger Kochendörfer","BGH, 24.02.2026, XIII ZB 97\u002F22","2026-07-08T22:27:49.465Z","2026-07-10T22:06:17.942Z",{"id":101,"ecli":102,"slug":103,"caseNumber":104,"courtId":44,"decisionDate":95,"fullText":105,"summary":106,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":95,"parsedAt":98,"updatedAt":107},"2992","ECLI:DE:NEURIS:KORE705512026","ecli-de-neuris-kore705512026","XIII ZB 5\u002F24","#  Gewährung rechtlichen Gehörs für die beteiligte Behörde bei einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung \n\n## Leitsatz\n\n1\\. Rechtsmittelverfahren in Freiheitsentziehungssachen dienen nicht der Verhinderung von Abschiebungen, wofür Betroffene verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch nehmen können, sondern dazu, etwaige rechtswidrige Freiheitsentziehungen zu beenden (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - XIII ZB 88\u002F20, juris Rn. 12).10\n\n2\\. Eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung rechtfertigt es nicht, zulasten der beteiligten Behörde auf das rechtliche Gehör zu verzichten.10\n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde wird festgestellt, dass der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 18. Dezember 2023 den Anspruch der beteiligten Behörde auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat.\n\nDie Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten in allen Instanzen selbst. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Betroffene, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste 2015 in das Bundesgebiet ein. Ein von ihm gestellter Asylantrag wurde abgelehnt. Gleichzeitig wurde der Betroffene zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel blieben erfolglos. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 11. Dezember 2023 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. Dezember 2023 Ausreisegewahrsam bis zur möglichen Abschiebung, längstens bis zum 19. Dezember 2023 angeordnet. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2023 die Haftanordnung aufgehoben und den Antrag der beteiligten Behörde auf Ausreisegewahrsam zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die beteiligte Behörde mit ihrer - vom Beschwerdegericht nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde. \n\n2\\. II. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde hat Erfolg. \n\n3\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Anordnung des Ausreisegewahrsams sei rechtswidrig gewesen, weil das Amtsgericht von seinem Anordnungsermessen nach § 62b AufenthG keinen Gebrauch gemacht habe. \n\n4\\. 2\\. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. \n\n5\\. a) Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zwar in seinem Beschluss vom 18\\. Dezember 2023 nicht zugelassen. Auch hatte sich bei Eingang der Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde am 17. Januar 2024 die Hauptsache bereits erledigt, da der Betroffene am 18. Dezember 2023 entlassen worden war. Die beteiligte Behörde kann mit dem Rechtsbeschwerdeverfahren aber die Feststellung einer Rechtsverletzung durch den angefochtenen Beschluss in entsprechender Anwendung des § 62 FamFG erreichen. Zwar fehlt der beteiligten Behörde - anders als dem von der Freiheitsentziehung Betroffenen - nach der zum Zeitpunkt des Rechtsbeschwerdeeingangs bestehenden Rechtslage regelmäßig das erforderliche Feststellungsinteresse, das grundsätzlich eine schwerwiegende Verletzung von Grundrechten voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 169\u002F14, FGPrax 2016, 34 Rn. 9). Das Feststellungsinteresse kann aber ausnahmsweise gegeben sein, wenn die Verletzung grundrechtsgleicher Rechte der Behörde aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (gesetzlicher Richter) und Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) geltend gemacht wird (BGH, Beschluss vom 24. März 2020 - XIII ZB 122\u002F19, juris Rn. 12 mwN; s.a. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142\u002F11, BVerfGE 138, 64 [juris Rn. 55 bis 57]). \n\n6\\. b) So liegt es im Streitfall. Die beteiligte Behörde beruft sich auf die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch das Beschwerdegericht. Mit ihrer Stellungnahme vom 21. März 2024 hat sie auch deutlich gemacht, dass sie sich nicht allein gegen die für sie nachteilige Kostenentscheidung wendet, sondern die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung in der Sache anstrebt (§ 62 FamFG; vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. August 2019 - XIl ZB 29\u002F19, FamRZ 2019, 1816 Rn. 13; vom 24. März 2020 - XIII ZB 122\u002F19, juris Rn. 12; Urteil vom 9. Juni 2016 - IX ZR 314\u002F14, BGHZ 210, 321 Rn. 46). Das ist rechtlich möglich. Die Rechtsbeschwerde kann nachträglich erweitert werden, sofern sie - wie hier - fristgemäß eingelegt wurde (Göbel in Sternal, FamFG, 22. Aufl., § 71 Rn. 41 f.; Bumiller in Bumiller\u002FHarders\u002FSchwamb, FamFG, 13. Aufl., § 71 Rn. 6; zur Revision: BGH, Urteile vom 24. Oktober 1984 - VIII ZR 140\u002F83, NJW 1985, 3079, 3079 f. [juris Rn. 8 ff.]; vom 9. Juni 2016 - IX ZR 314\u002F14, BGHZ 210, 321 Rn. 91). \n\n7\\. 3\\. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beschwerdeentscheidung, die sich durch die Haftentlassung des Betroffenen am 18. Dezember 2023 erledigt hat. Die beteiligte Behörde rügt zu Recht eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n8\\. a) Nach § 37 Abs. 2 FamFG darf das Gericht eine Entscheidung, welche die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte. Die Vorschrift ist einfachgesetzliche Ausprägung des durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Gesetzesbegründung im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 7. September 2007, BT-Drucks. 16\u002F6308, S. 187, 194; s.a. BGH, Beschlüsse vom 8. April 2020 - XII ZB 561\u002F19, FamRZ 2020, 1122 Rn. 6; vom 22. Juni 2021 - XIII ZB 88\u002F20, juris Rn. 12). \n\n9\\. b) Gegen diese Vorgaben hat das Beschwerdegericht verstoßen. Es hat die beteiligte Behörde zwar telefonisch über die Einreichung einer Beschwerde informiert. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die beteiligte Behörde über den Inhalt der Beschwerdeschrift in Kenntnis gesetzt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist. Das Beschwerdegericht hat die beteiligte Behörde entgegen § 28 Abs. 1 Satz 2 FamFG auch nicht darauf hingewiesen, dass eine vom Amtsgericht abweichende Entscheidung in Betracht komme, weil dieses von seinem Anordnungsermessen nach § 62b AufenthG keinen Gebrauch gemacht habe. \n\n10\\. c) Das Beschwerdegericht durfte am 18. Dezember 2023 nicht deshalb auf die Gewährung rechtlichen Gehörs für die beteiligte Behörde verzichten, weil der Abschiebeflug bereits für den 19. Dezember 2023 vorgesehen war. Rechtsmittelverfahren in Freiheitsentziehungssachen dienen nicht der Verhinderung von Abschiebungen, wofür Betroffene verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch nehmen können, was hier im Übrigen auch geschehen ist. Sie dienen vielmehr dazu, etwaige rechtswidrige Freiheitsentziehungen zu beenden. Eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung rechtfertigt es deshalb nicht, zulasten eines Beteiligten auf die Gewährung rechtlichen Gehörs zu verzichten. Kann das Beschwerdeverfahren vor der Abschiebung oder Überstellung nicht verfahrensordnungsgemäß abgeschlossen werden, kann es der Betroffene im Hinblick auf sein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme mit einem Antrag entsprechend § 62 FamFG fortsetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - XIII ZB 88\u002F20, juris Rn. 16 mwN). \n\n11\\. d) Die Rechtsbeschwerde zeigt auch auf, dass bei Gewährung rechtlichen Gehörs Umstände mitgeteilt worden wären, die zu einer anderen Entscheidung des Beschwerdegerichts hätten führen können (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 \\- XIII ZB 88\u002F20, juris Rn. 17 mwN). \n\n12\\. aa) Nach dem Vortrag der beteiligten Behörde erschließt sich aus dem Wortlaut des Anordnungsbeschlusses, dass das Haftgericht sein Anordnungsermessen ausgeübt hat. Die knappen Ausführungen des Amtsgerichts seien auch ausreichend gewesen, da der Betroffene ausweislich des Protokolls in seiner Anhörung geäußert habe, bei der Abschiebung nicht mitwirken zu wollen. Der Sachverhalt habe in dem konkreten Einzelfall des Betroffenen keinen Raum für die Anwendung weniger intensiver Zwangsmaßnahmen eröffnet. Weder regelmäßige Meldepflichten bei den Behörden, die Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit, das Einreichen von Papieren, oder die Verpflichtung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, wären daher geeignet gewesen, die Rückführung zu verwirklichen. Bei lebensnaher Betrachtung des vorliegenden Sachverhalts sei der Schluss zwingend, dass sich der Betroffene, sobald er auf freien Fuß gesetzt werde, der Abschiebung in sein Heimatland entziehen werde. Dafür spreche, dass er angegeben habe, nicht bereit zu sein, in den Irak zurückzugehen, auch nicht wenn er abgeschoben würde. \n\n13\\. bb) Diese Umstände waren grundsätzlich geeignet, eine abweichende Entscheidung des Beschwerdegerichts herbeizuführen. Ob das Amtsgericht die Anforderungen an die Darlegung der für die pflichtgemäße Ermessensausübung nach § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG maßgeblichen Gründe in knapper Form erfüllt hat, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt von den Umständen ab (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2023 - XIII ZB 7\u002F21, juris Rn. 10; vom 17. Juni 2025 - XIII ZB 7\u002F24 Rn. 10; vom 9. September 2025 - XIII ZB 2\u002F23, juris Rn. 1). Außerdem hat die Rechtsbeschwerde aufgezeigt, dass die beteiligte Behörde notfalls eine erneute Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht noch am 18\\. Dezember 2023 ermöglicht hätte, um den vermeintlichen Mangel der Ermessensausübung im Beschwerdeverfahren heilen zu können. \n\n14\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Roloff Tolkmitt Picker Holzinger Kochendörfer","Gewährung rechtlichen Gehörs für die beteiligte Behörde bei einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung","2026-07-10T22:06:19.535Z",{"id":109,"ecli":110,"slug":111,"caseNumber":112,"courtId":44,"decisionDate":95,"fullText":113,"summary":114,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":95,"parsedAt":98,"updatedAt":115},"2967","ECLI:DE:NEURIS:KORE600112026","ecli-de-neuris-kore600112026","XIII ZB 80\u002F22","#  BGH, 24.02.2026, XIII ZB 80\u002F22 \n\n## Tenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Ingolstadt \\- 2. Zivilkammer - vom 7. Oktober 2022 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 23. Februar 2022 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste am 1. Januar 2022 ohne Pass und Aufenthaltstitel entgegen einer bestandskräftigen Ausweisung mit Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Deutschland ein. Am 2. Januar 2022 ordnete das Amtsgericht Haft zur Sicherung der Überstellung nach Frankreich an. Die Haft wurde am 18. Januar 2022 zur Sicherung der Abschiebung nach Algerien verlängert. Am 4. Februar 2022 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den aus der Haft am 7. Januar 2022 gestellten Asylantrag des Betroffenen als offensichtlich unbegründet ab und ordnete die Abschiebung nach Algerien an. \n\n2\\. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 21. Februar 2022 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2022 die Haft bis zum 8. April 2022 verlängert. Die nach Haftentlassung am 4. April 2022 noch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene sein Feststellungsbegehren weiter. \n\n3\\. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\n4\\. 1\\. Das Beschwerdegericht hat - soweit noch erheblich - angenommen, das Amtsgericht habe keine fehlerhafte Prognose zur Abschiebung innerhalb der beantragten Haftdauer getroffen. Es habe nicht festgestanden, dass die Abschiebung nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden könne. Zwar sei der Rückflug erst für den 4. Mai 2022 vorgesehen gewesen; der Betroffene habe aber - je nach Verfügbarkeit - auf den nächsten freien Rückflug umgebucht werden sollen. \n\n5\\. 2\\. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Amtsgericht hat seine Prognose über die Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate auf einer nicht ausreichenden Tatsachengrundlage getroffen. Die Anordnung der Haft war daher rechtswidrig. \n\n6\\. a) Nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG in der bis zum 30. Dezember 2022 geltenden Fassung ist die Sicherungshaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Für die Anordnung von Abschiebungshaft ist erst Raum, wenn die Sachverhaltsermittlung und -bewertung ergeben hat, dass entweder eine Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate möglich erscheint oder zunächst eine zuverlässige Prognose nicht getroffen werden kann. Erweist sich, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten voraussichtlich nicht bewerkstelligt werden kann, muss untersucht werden, ob der Ausländer dies zu vertreten hat; ist dies nicht der Fall, darf Haft nicht angeordnet werden. Die Prognose muss sich grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe erstrecken, die der Zurückschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 2 BvR 538\u002F07, NJW 2009, 2659 Rn. 22 f.). Dazu muss das Gericht nach § 26 FamFG die erforderlichen Ermittlungen anstellen. Für die Überprüfung der vom Amtsgericht angestellten Prognose ist dessen Kenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (BGH, Beschlüsse vom 26. März 2024 \\- XIII ZB 44\u002F21, juris Rn. 7; vom 17. September 2024 - XIII ZB 71\u002F22, juris Rn. 20). Frühere Haftzeiten sind in die Gesamtdauer der Sicherungshaft mit einzubeziehen, wenn diese auf die Durchsetzung derselben - auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhenden \\- Ausreisepflicht zurückgehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen den Haftabschnitten eine Zäsur eingetreten ist, etwa wenn zwischen den Haftzeiträumen eine Lücke von mehreren Jahren entstanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - XIII ZB 5\u002F19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 18 mwN). \n\n7\\. b) Hier konnte das Amtsgericht bei Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht davon ausgehen, dass eine Abschiebung innerhalb von drei Monaten möglich sein würde. Die Haftzeit war von Beginn an, also ab dem 2. Januar 2022, zu berechnen, so dass mit Ablauf des 2. April 2022 eine Haftzeit von drei Monaten erreicht war. Es stellt keine Zäsur dar, dass am 18. Januar 2022 eine Zweckänderung der Haft dergestalt eintrat, dass sie nicht mehr der Überstellung nach Frankreich, sondern der Abschiebung nach Algerien diente. Die Haft wurde nahtlos fortgesetzt. Es kommt auch nicht darauf an, dass sich in Folge des in der Haft gestellten und mit Bescheid vom 4. Februar 2022 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesenen Asylantrags die Grundlage für die Ausreisepflicht änderte. Die Sicherungshaft wurde mit dem angefochtenen Beschluss bis zum 8. April 2022 und damit für einen Zeitraum verlängert, der eine Haftdauer von drei Monaten übersteigt. \n\n8\\. c) Selbst wenn man aber von einer Zäsur am 18. Januar 2022 ausgehen wollte, war nicht damit zu rechnen, dass die Abschiebung innerhalb der dann bis zum 18. April 2022 dauernden Dreimonatsfrist hätte durchgeführt werden können. Gemäß dem Haftverlängerungsantrag wurde für den Betroffenen ein Flug am 4. Mai 2022 gebucht, wobei versucht werden sollte, einen früheren Flug zu organisieren, sobald die Passersatzpapiere vorliegen. Bei dieser Sachlage hätte das Amtsgericht im Rahmen seiner Ermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG die genaueren Umstände erfragen müssen. Dann hätte es erfahren, dass die Behörde zum Zeitpunkt der Planung davon ausging, dass der frühestmögliche Flug am 4. Mai 2022 stattfinden könne. Das ergibt sich aus der in der Akte befindlichen Stellungnahme der Bundespolizei vom 5. April 2022. Eine frühere Rückführung wäre nur dann möglich gewesen, wenn bei einem früheren Flug nachträglich ein Platz frei geworden wäre. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Umstand, dessen Eintritt allein dem Zufall überlassen geblieben wäre. Darauf kann eine zuverlässige Prognose nicht gestützt werden. Das Amtsgericht hätte daher nicht darauf abstellen dürfen, es seien keine Umstände erkennbar, die einer Durchführung der Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate entgegenstünden. \n\n9\\. 3\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. \n\nRoloff Tolkmitt Picker Holzinger Kochendörfer","BGH, 24.02.2026, XIII ZB 80\u002F22","2026-07-10T22:06:17.142Z",{"id":117,"ecli":118,"slug":119,"caseNumber":120,"courtId":121,"decisionDate":122,"fullText":123,"summary":124,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":122,"parsedAt":125,"updatedAt":126},"3021","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600293","ecli-de-neuris-wbre202600293","1 C 24.25",34,"2026-02-19T00:00:00.000Z","#  Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland trotz Flüchtlingsschutzes in einem anderen Mitgliedstaat \n\n## Leitsatz\n\nIst einem Drittstaatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, kann er aber dorthin wegen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC nicht zurückkehren und hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge deswegen eine vollständige Prüfung des weiteren Asylantrags in der Sache vorgenommen, steht § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsstaat nicht entgegen. 22\n\n## Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2025 wird geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gesamten Verfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Kläger, irakische Staatsangehörige, wenden sich gegen die ihnen gegenüber verfügte Abschiebungsandrohung und den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. \n\n2\\. Auf ihren Antrag erkannte die Hellenische Republik den Klägern zu 1 und 2 im Jahr 2019 die Flüchtlingseigenschaft zu. Im Januar 2021 reisten die Kläger zu 1 und 2 mit ihren beiden minderjährigen Kindern, den Klägern zu 3 und 4, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 13. Februar 2023 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ihre Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG ab, drohte ihnen die Abschiebung in den Irak an und ordnete gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete. \n\n3\\. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Bundesamt habe das Vorbringen der Kläger zu ihrem individuellen Verfolgungsschicksal mit überzeugenden und nachvollziehbaren Gründen, denen sich das Gericht anschließe, als unglaubhaft gewertet. Die Androhung der Abschiebung der Kläger in ihr Herkunftsland und das Einreise- und Aufenthaltsverbot seien rechtswidrig. Diese könnten sich auf das Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG berufen, weil ihnen Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Eine Abschiebung nach Griechenland habe den Klägern nicht angedroht werden dürfen, weil sie dort im Falle einer Rückführung der ernsthaften Gefahr einer Verletzung in ihren Rechten aus Art. 4 GRC ausgesetzt würden. Das Unionsrecht sehe eine begrenzte Bindung der Beklagten an die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz durch Griechenland vor, solange nicht die zuständige Behörde des Staats, der dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe, beschließe, ihm diese nach Art. 14 RL 2011\u002F95\u002FEU abzuerkennen. \n\n4\\. Zur Begründung ihrer durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision macht die Beklagte geltend, § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sei teleologisch einschränkend auszulegen, wenn eine vollumfängliche Prüfung des Asylantrags ergebe, dass eine Gefahr im Herkunftsstaat nicht drohe. Andernfalls gelangte man zu einer mittelbaren Bindungswirkung der Schutzentscheidung des anderen Staats, die unionsrechtlich gerade nicht bestehe. Eine Verletzung des Refoulement-Verbots sei in diesen Fällen nicht zu besorgen. \n\n5\\. Die Kläger verteidigen das Urteil des Verwaltungsgerichts. \n\n6\\. Der Vertreter des Bundesinteresses führt aus, das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2024:​524] \\- stehe der Annahme einer Bindungswirkung anderer mitgliedstaatlicher Entscheidungen über die Zuerkennung internationalen Schutz entgegen. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, der aus § 51 Abs. 2 AuslG 1990 hervorgegangen sei, ergebe, habe der nationale Gesetzgeber nicht beabsichtigt, eine Bindung an einen durch einen anderen Mitgliedstaat gewährten Schutzstatus für die Rückkehrentscheidung auch in Fällen zu schaffen, in welchen durch den Mitgliedstaat eine vollumfängliche Prüfung des Asylbegehrens in der Sache durchgeführt werde. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das angegriffene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es steht nicht im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (1.) und § 11 Abs. 1 AufenthG (2.). Der Senat kann den Rechtsstreit auf der Grundlage der vorhandenen tatsächlichen Feststellungen selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und die Klage auch insoweit abweisen, als das Verwaltungsgericht ihr stattgeben hat (3.). \n\n8\\. 1\\. Unter Verletzung von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hat das Verwaltungsgericht entschieden, die gegen die Kläger verfügte Androhung ihrer Abschiebung in die Republik Irak sei rechtswidrig. \n\n9\\. Das Bundesamt erlässt unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG geregelten Voraussetzungen eine schriftliche Abschiebungsandrohung. Die Gewährung von Flüchtlingsschutz durch einen anderen Mitgliedstaat, hier die Hellenische Republik, steht in einer Situation wie der vorliegenden der Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland durch den zur Entscheidung über den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz berufenen Mitgliedstaat weder aus Gründen des nationalen Rechts (a.) noch im Hinblick auf das Unionsrecht (b.) entgegen. \n\n10\\. a. Das Verwaltungsgericht hat revisibles Recht verletzt, indem es angenommen hat, die Gewährung von Flüchtlingsschutz durch einen anderen Mitgliedstaat, hier die Hellenische Republik, stehe in einer Situation wie der vorliegenden der Androhung der Abschiebung der Drittstaatsangehörigen in deren Herkunftsland nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG entgegen. \n\n11\\. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28\\. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG gilt dies unter anderem auch für Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn sich der Ausländer auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG beruft, stellt das Bundesamt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG außer in den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. \n\n12\\. Die von einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft außerhalb des Bundesgebiets in einem anderen Signatarstaat nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgehenden Rechtswirkungen sind nationalrechtlich in § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abschließend geregelt (BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 11). Danach schließt die für einen bestimmten Staat ausgesprochene ausländische Anerkennung als Flüchtling die Abschiebung in diesen Staat auch für Deutschland aus. Durch diese nationale Regelung hat der deutsche Gesetzgeber eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung angeordnet. \n\n13\\. Den Klägern steht indessen kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG zu. § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG gründet auf der Prämisse, dass der andere Mitgliedstaat für den Flüchtling verantwortlich ist und diesem in Ausübung seiner Verantwortung Schutz gewährt. Kann hiervon jedoch ausnahmsweise nicht ausgegangen werden und muss der Mitgliedstaat über einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entscheiden, so stellte es einen Wertungswiderspruch dar, die Beklagte als nunmehr zuständigen Mitgliedstaat durch die Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG mittelbar an die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats zu binden, der seiner mit der Schutzgewährung einhergehenden Verantwortung nicht gerecht wird. Zur Vermeidung eines solchen Wertungswiderspruchs ist § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG in einer Situation wie der vorliegenden teleologisch zu reduzieren. \n\n14\\. Allerdings lässt sich dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Var. 3 AufenthG bei isolierter Betrachtung ein Abschiebungsverbot auch für den Fall entnehmen, dass der weitere, in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag trotz der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz durch einen anderen Mitgliedstaat wegen eines dort drohenden Verstoßes gegen Art. 4 GRC (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297\u002F17, C-318\u002F17, C-319\u002F17 und C-438\u002F17 [ECLI:​EU:​C:​2019:​219] - Rn. 92) nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden darf und das Bundesamt deswegen eine vollständige Prüfung des Antrags in der Sache vornimmt, auf deren Grundlage eine Schutzgewährung abgelehnt wird. \n\n15\\. Einem derartigen Verständnis der Norm stehen aber systematische Gesichtspunkte entgegen. Danach ist die Vorschrift dann nicht anzuwenden, wenn das Bundesamt eine Sachentscheidung über das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft trifft. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist zwar allein das Bundesamt zu der Feststellung berufen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Hiervon sind indessen die Fälle des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausdrücklich ausgenommen. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG greift damit nur dann ein, wenn im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling in einem anderen Staat eine Entscheidung des Bundesamtes nicht erfolgt, und soll sich gerade nicht auf die hier gegebene Situation erstrecken, in der das Bundesamt aus unionsrechtlichen Gründen ausnahmsweise eine solche Feststellung zu treffen hat. \n\n16\\. Der sich aus der Entstehungsgeschichte ergebende Sinn und Zweck des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG weist in dieselbe Richtung. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG knüpft an § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG 1990 (BGBl. I S. 1354) an (vgl. BT-Drs. 15\u002F420 S. 91). Beide Normen verfolgen seit jeher das Ziel, zum einen die Ausländerbehörden von der Feststellung politischer Verfolgung und der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entlasten. Zum anderen soll die Frage der politischen Verfolgung und des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft ausschließlich durch das Bundesamt im Asylverfahren entschieden werden. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG formalisiert den Abschiebungsschutz mit der Folge, dass die Ausländerbehörde bei der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG allein die formelle Frage nach dem Status des Ausländers zu klären hat (BT-Drs. 11\u002F6321 S. 74; 16\u002F5065 S. 184). In Fällen wie dem vorliegenden greift dieser Normzweck indessen nicht ein, weil das Bundesamt - anders als in den vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Sachverhaltsgestaltungen - eine eigene aktuelle Prüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft vornimmt, sodass es des Rückgriffs auf die Statusentscheidung des anderen Mitgliedstaats nicht mehr bedarf. Vielmehr begründete die Annahme eines Abschiebungsverbots allein wegen dieser Entscheidung des anderen Mitgliedstaats mittelbar deren Bindungswirkung für deutsche Gerichte und Behörden, obwohl das Unionsrecht die Mitgliedstaaten im Bereich des internationalen Schutzes gerade nicht verpflichtet, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen (BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 13). \n\n17\\. Die zur Vermeidung dieses Wertungswiderspruchs gebotene Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG hat im Text der Norm keinen Niederschlag gefunden. Ihr ist daher im Wege der teleologischen Reduktion der Norm zur Geltung zu verhelfen. \n\n18\\. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu. Sie ist unter anderem dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Regelungsziels geboten ist, die gesetzliche Regelung also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke als Voraussetzung einer teleologischen Reduktion vorliegt, ist nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen, der dem Gesetz zugrunde liegt. Des Weiteren muss dem Plan des Gesetzgebers mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, in welcher Weise die gesetzliche Regelung einzuschränken ist, um den Gesetzeszweck zu erreichen (stRspr, BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2024 - 5 C 1.23 - BVerwGE 184, 108 Rn. 22 und vom 27. Februar 2025 - 1 C 13.23 - BVerwGE 185, 79 Rn. 33). \n\n19\\. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG erfasst nach seinem Wortlaut auch Sachverhalte wie den vorliegenden, in denen ein Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt ist, gleichwohl aber wegen der ihm dort drohenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ein erneutes Asylverfahren in Deutschland seitens des Bundesamtes durchgeführt werden muss. In diesen Fällen ist der Rückgriff auf den aus der Zuerkennungsentscheidung des anderen Mitgliedstaats folgenden formellen Status nicht mit den Intentionen des Gesetzgebers vereinbar; der sich hieraus ergebende Wertungswiderspruch erfordert, auch mit Blick auf das Unionsrecht, eine Reduktion des Anwendungsbereichs der Norm. \n\n20\\. Einer solchen teleologischen Reduktion widerstreitet auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der zufolge die §§ 29 und 35 AsylG kein Wahlrecht in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung gewährten, das Bundesamt, sofern die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorlägen, den Asylantrag des Ausländers als unzulässig abzulehnen und diesem die Abschiebung in den Staat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, anzudrohen habe und eine Abschiebung in den Herkunftsstaat im Fall einer bereits erfolgten Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat untersagt sei (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. September 2020 - 2 BvR 2082\u002F18 - juris Rn. 28). Diesen Rechtssätzen lag eine Situation zugrunde, in der das Bundesamt im Einklang mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG den Asylantrag wegen der Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abgelehnt und daher - anders als hier - keine Sachentscheidung getroffen hat. \n\n21\\. b. Das Verwaltungsgericht ist des Weiteren unter Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) davon ausgegangen, die Beklagte sei nach der Ablehnung des neuerlichen Antrags der Kläger auf internationalen Schutz auch unionsrechtlich gehindert gewesen, diesen die Rückkehr in ihr Herkunftsland anzudrohen. \n\n22\\. aa. Lehnt ein Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, der von einem bereits in einem anderen Mitgliedstaat als schutzberechtigten Ausländer gestellt wird, im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013\u002F32\u002FEU als unzulässig ab, so steht Unionsrecht einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland entgegen; in der auf der Grundlage von § 35 AsylG zu erlassenden Abschiebungsandrohung ist dem Drittstaatsangehörigen die Abschiebung in den anderen Mitgliedstaat anzudrohen. Ist dem Mitgliedstaat die Ablehnung des neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013\u002F32\u002FEU als unzulässig hingegen - wie hier mit für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindender Wirkung seitens des Verwaltungsgerichts festgestellt (vgl. indes BVerwG, Urteil vom 23\\. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris LS) - ausnahmsweise verwehrt, weil die Lebensverhältnisse den Drittstaatsangehörigen im Falle einer Rückkehr in den anderen Mitgliedstaat der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, so steht Unionsrecht einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland nicht entgegen, sofern der nunmehr befasste Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung dieses Antrags und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, abgelehnt hat (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 49 ff., 72 ff. und 80). \n\n23\\. Der in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und das Ziel, die Kohärenz der von den zuständigen Behörden zweier Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen darüber, ob ein und derselbe Drittstaatsangehörige oder Staatenlose internationalen Schutz benötigt, so weit wie möglich sicherzustellen, verpflichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die über den neuen Antrag zu entscheiden hat, unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats einzuleiten, die den Antragsteller zuvor internationalen Schutz gewährt hat. Hierbei muss sie diese über den neuen Antrag informieren, dieser ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag zuleiten und diese ersuchen, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die dieser vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung des internationalen Schutzes geführt haben, zu übermitteln (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 78 f.; BVerwG, Urteil vom 24. September 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 14 ff.). \n\n24\\. Der nationalen Asylbehörde des Mitgliedstaats obliegt es in der Folge, auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung, in Anwendung der vorbezeichneten Richtlinien und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der ihr zugrunde liegenden Anhaltspunkte darüber zu befinden, ob in dessen Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes vorliegen oder nicht beziehungsweise nicht mehr vorliegen und im Falle einer Zurückweisung ein ernsthaftes Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung in dem Drittstaat besteht (EuGH, Urteile vom 18\\. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 68 ff. und - C-352\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2024:​521] - Rn. 71). Gegen eine ablehnende Entscheidung steht dem Ausländer gemäß Art. 46 RL 2013\u002F32\u002FEU das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu. \n\n25\\. Dieses durch die Richtlinien 2011\u002F95\u002FEU und 2013\u002F32\u002FEU maßgeblich vorgegebene Verfahren stellt sicher, dass das grundrechtlich durch Art. 18 und 19 Abs. 2 GRC i. V. m. Art. 33 GFK gewährleistete und sekundärrechtlich in Art. 21 Abs. 1 (i. V. m. Art. 20 Abs. 2) RL 2011\u002F95\u002FEU und in Art. 5 Halbs. 2 RL 2008\u002F115\u002FEG verankerte Refoulement-Verbot in jedem Stadium des Verfahrens uneingeschränkt Beachtung erfährt und von dem Drittstaatsangehörigen materiell- und verfahrensrechtlich jederzeit tatsächlich in Anspruch genommen werden kann (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352\u002F22 - Rn. 52 und 57). \n\n26\\. Gerade weil der Mitgliedstaat bei der Bescheidung des neuerlichen Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes an eben diese spezifischen schutzrechtlichen Gewährleistungen gebunden ist, ist im Rahmen der ihm hierbei zugleich obliegenden Entscheidung über eine Zurückweisung gewährleistet, dass die Schutzgewährung des anderen Mitgliedstaats nicht unter Verletzung des Refoulement-Verbots faktisch beendet und dem Drittstaatsangehörigen nicht die Möglichkeit einer tatsächlichen Inanspruchnahme der mit ihm verknüpften Rechte und Leistungen sowie der weiteren in den einschlägigen Richtlinien verbürgten Garantien genommen wird (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352\u002F22 - Rn. 67 ff). Unter diesen Voraussetzungen und angesichts der umfassenden verfahrens- und materiell-rechtlichen Garantien für den Ausländer kann eine Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat wie hier auch dann ergehen, wenn der andere Mitgliedstaat den gewährten Schutzstatus nicht aberkannt hat (vgl. zum Auslieferungsrecht EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352\u002F22 - Rn. 72). Insoweit ist es auch rechtlich nicht erforderlich, den Drittstaatsangehörigen zuvor aufzufordern, sich in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats zu begeben (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008\u002F115\u002FEG und § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die ihm dort drohende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung steht nicht nur der Rückkehr selbst, sondern auch einer darauf bezogenen Aufforderung entgegen. \n\n27\\. bb. Angesichts dieses klaren Befundes besteht für den Senat keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV einzuleiten. Eine Vorlagepflicht eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts besteht nur, wenn sich in dem Verfahren entscheidungserheblich eine Frage des Unionsrechts stellt, die sich nicht bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs beantwortet oder deren Beantwortung nicht so offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19\\. Februar 2026 - 1 C 16.25 - Rn. 24 ff.). \n\n28\\. 2\\. Die Aufhebung der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate, beginnend mit dem Tag der Abschiebung, durch das Verwaltungsgericht verstößt gegen § 11 Abs. 1 AufenthG. Diese Regelungen in dem angefochtenen Bescheid sind, anders als es das Verwaltungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent \\- angenommen hat, nicht deswegen rechtswidrig, weil die gegenüber den Klägern verfügte Abschiebungsandrohung aufzuheben wäre (vgl. dazu oben unter 1.). \n\n29\\. 3\\. Der Senat kann den Rechtsstreit auf der Grundlage der vorhandenen tatsächlichen Feststellungen abschließend selbst zugunsten der Beklagten entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Die Abschiebungsandrohung (a.) sowie die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (b.) sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n30\\. a. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Beklagte war an ihrem Erlass, wie unter 1.a. dargelegt, nicht durch § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG gehindert; auch im Übrigen sind die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfüllt. Die Abschiebungsandrohung steht ferner mit den unter 1.b. dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben, die auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gelten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 14 ff.) im Einklang. Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen, auch wenn der unionsrechtlich gebotene, auf die in Griechenland getroffene Zuerkennungsentscheidung bezogene Informationsaustausch zwischen dem Bundesamt und den für das Asylverfahren zuständigen griechischen Behörden nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es sei offensichtlich ausgeschlossen, dass ein derartiger Informationsaustausch zu einer anderen Entscheidung des Bundesamtes geführt hätte. In Anbetracht des Verfahrensverlaufs in beiden Instanzen besteht hier ausnahmsweise keine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Hinblick auf die griechische Zuerkennungsentscheidung weiter aufzuklären. \n\n31\\. Abgesehen davon, dass das angefochtene Urteil erlassen wurde, bevor der Senat (BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 14 ff.) klargestellt hat, in welchem Umfang die Zuerkennungsentscheidung des anderen Mitgliedstaats im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist, haben die Kläger es unterlassen, auf entsprechende Aufklärungsmaßnahmen des Verwaltungsgerichts hinzuwirken. Sie sind zudem persönlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht erschienen, obwohl das Bundesamt ihr Vorbringen - nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit überzeugenden und nachvollziehbaren Gründen - als unglaubhaft gewertet hat, und haben sich damit selbst der Möglichkeit begeben, die Annahme fehlender Glaubhaftigkeit zu entkräften und Umstände vorzutragen, die ihr Begehren stützen könnten. Hierzu gehören auch die Anhaltspunkte, auf denen die Zuerkennungsentscheidung Griechenlands beruht. \n\n32\\. Ferner haben die Kläger ihre Begehren, die Beklagte zu verpflichten, ihnen internationalen Schutz zuzuerkennen oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, nach Abweisung der hierauf gerichteten Klage nicht durch Einlegung eines Rechtsmittels weiterverfolgt, sodass das Urteil insoweit rechtskräftig geworden ist. Die Kläger haben damit sowohl im tatsachengerichtlichen Verfahren als auch im Revisionsverfahren zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, der in Griechenland getroffenen Zuerkennungsentscheidung ließen sich zusätzliche entscheidungserhebliche Umstände zu ihren Gunsten entnehmen. Hierfür sind auch sonst keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. \n\n33\\. b. Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate, beginnend mit dem Tag der Abschiebung, steht mit § 11 Abs. 1 und 3 AufenthG im Einklang. \n\n34\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.","Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland trotz Flüchtlingsschutzes in einem anderen Mitgliedstaat","2026-07-08T22:28:20.090Z","2026-07-10T22:06:22.846Z",{"id":128,"ecli":129,"slug":130,"caseNumber":131,"courtId":121,"decisionDate":122,"fullText":132,"summary":133,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":122,"parsedAt":125,"updatedAt":134},"3022","ECLI:DE:NEURIS:WBRE202600294","ecli-de-neuris-wbre202600294","1 C 16.25","#  Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland trotz subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat \n\n## Leitsatz\n\n1\\. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG findet auf Ausländer, denen durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union subsidiärer Schutz gewährt worden ist, keine Anwendung. 12\n\n2\\. Ist dem Mitgliedstaat die Ablehnung des neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013\u002F32\u002FEU als unzulässig ausnahmsweise verwehrt, weil die Lebensverhältnisse den Drittstaatsangehörigen im Falle einer Rückkehr in den anderen Mitgliedstaat der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, so steht Unionsrecht einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland nicht entgegen, sofern der Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung dieses Antrags und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, abgelehnt hat (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 49 ff. und 80). 19\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Januar 2025 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG und wendet sich gegen die ihm gegenüber verfügte Abschiebungsandrohung und den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. \n\n2\\. Auf seinen im Oktober 2017 gestellten Antrag erkannte ihm die Hellenische Republik im Januar 2019 den subsidiären Schutzstatus zu. Im August 2020 reiste er in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2020 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) seine Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG ab, drohte ihm die Abschiebung in den Irak an und ordnete gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete. \n\n3\\. Im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die zuständige griechische Asylbehörde dem Bundesamt Informationen zu der seinerzeitigen Gewährung des subsidiären Schutzstatus übermittelt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 20. Oktober 2020 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliegt, und die Klage im Übrigen zurückgenommen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Irak. Die Androhung der Abschiebung in sein Herkunftsland finde ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Ihr stehe die Zuerkennung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat weder aus Gründen des nationalen Rechts noch im Hinblick auf das Unionsrecht entgegen. Auf das Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vermöge sich der Kläger nicht zu berufen, weil ihm Griechenland nicht die Flüchtlingseigenschaft, sondern den subsidiären Schutzstatus zuerkannt habe. Eine Abschiebung nach Griechenland habe dem Kläger nicht angedroht werden dürfen, weil er dort im Falle einer Rückführung der ernsthaften Gefahr einer Verletzung in seinen Rechten aus Art. 4 GRC ausgesetzt würde. Das Unionsrecht sehe eine Bindung der Beklagten an die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch Griechenland nicht vor. \n\n4\\. Zur Begründung seiner durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision macht der Kläger geltend, die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat hindere die Androhung der Abschiebung in das Herkunftsland. Der mangelnden Bezugnahme auf § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG liege eine planwidrige Regelungslücke zugrunde. Art. 20 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 RL 2011\u002F95\u002FEU gebiete insoweit eine analoge Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Das Refoulement-Verbot stehe der Regelung oder Verwaltungspraxis eines Mitgliedstaats entgegen, der zufolge ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Schutzberechtigter den Schutz vor Zurückweisung in sein Herkunftsland verliere, wenn nationale Behörden oder Gerichte entschieden, dass eine Rückführung in den Schutz gewährenden Mitgliedstaat gegen Art. 4 GRC verstoße. Zur Vermeidung einer bei isolierter Aufhebung der Abschiebungsandrohung zu besorgenden \"Kettenduldung\" sei ein nationales Abschiebungsverbot festzustellen. \n\n5\\. Die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das Urteil des Verwaltungsgerichts. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das angegriffene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht. Es steht namentlich im Einklang mit § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (1.), § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG (2.) und § 11 Abs. 1 AufenthG (3.). \n\n7\\. 1\\. Das Verwaltungsgericht hatte keine Veranlassung, in Bezug auf den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Seinen das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen zufolge drohte dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland, die Republik Irak weder aus individuellen Gründen noch wegen der allgemeinen Sicherheitslage noch wegen der Versorgungslage eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Gründe für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat der Kläger nicht vorgetragen. Die von ihm geäußerte Sorge, künftig dauerhaft lediglich sogenannte \"Kettenduldungen\" zu erhalten, rechtfertigt die Erteilung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 VwGO nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2025:​220525U1C4.24.0] \\- NVwZ 2025, 1600 LS und Rn. 8 ff.). \n\n8\\. 2\\. Im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat das Verwaltungsgericht entschieden, die gegen den Kläger verfügte Androhung seiner Abschiebung in die Republik Irak sei rechtmäßig. \n\n9\\. Das Bundesamt erlässt unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG geregelten Voraussetzungen eine schriftliche Abschiebungsandrohung. Die Gewährung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat, hier die Hellenische Republik, steht in einer Situation wie der vorliegenden der Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland durch den zur Entscheidung über den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz berufenen Mitgliedstaat weder aus Gründen des nationalen Rechts (a.) noch im Hinblick auf das Unionsrecht (b.) entgegen. \n\n10\\. a. Im Einklang mit § 60 AufenthG ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ordne für subsidiär Schutzberechtigte eine entsprechende Geltung nur von § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG, nicht hingegen auch von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG an, für eine planwidrige Regelungslücke - und damit für eine analoge Anwendung der zuletzt genannten Norm - bestehe keinerlei Anhalt. \n\n11\\. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28\\. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG gilt dies unter anderem auch für Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG beruft, stellt das Bundesamt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG außer in den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG entsprechend. \n\n12\\. aa. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG begründet ein Abschiebungsverbot unter anderem für Ausländer, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2025:​240325U1C7.24.0] - BVerwGE 185, 207 Rn. 11). Sein Anwendungsbereich erstreckt sich hingegen nicht auch auf solche Ausländer, denen durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union subsidiärer Schutz gewährt worden ist (VGH Mannheim, Urteil vom 29. März 2022 - 11 S 1142\u002F21 [ECLI:​DE:​VGHBW:​2022:​0329.11S1142.21.00] \\- InfAuslR 2022, 301 \u003C303>; a. A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. August 2023 - 13 ME 143\u002F23 [ECLI:​DE:​OVGNI:​2023:​0830.13ME143.23.00] - InfAuslR 2024, 156 \u003C157 f.>). \n\n13\\. Hierfür spricht der Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, der allein Asylberechtigte und Ausländer in Bezug nimmt, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Subsidiär Schutzberechtigte finden keine Erwähnung, obwohl eine entsprechende Ergänzung der Norm unschwer möglich gewesen wäre. \n\n14\\. Dieser grammatische Befund wird durch die Binnensystematik des § 60 AufenthG unterstrichen. Auch die übrigen Bestimmungen des § 60 Abs. 1 AufenthG verhalten sich allein zu dem Abschiebungsverbot für Flüchtlinge. Demgegenüber normiert § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ein eigenständiges zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot für subsidiär Schutzberechtigte. Dass § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG allein § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG insoweit für entsprechend anwendbar erklärt, muss in Anbetracht des Umstands, dass beide Absätze Teil derselben Norm sind und dass auf - nur - zwei Sätze des vorausgehenden Absatzes ausdrücklich verwiesen wird, als beabsichtigte Beschränkung der Bezugnahme und nicht etwa als Redaktionsversehen angesehen werden. \n\n15\\. Die historisch-genetische Auslegung steht dem vorstehenden Normverständnis nicht entgegen. Ausweislich der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU vom 15. April 2013 stellt § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG klar, dass es sich bei Anträgen auf Schutz vor den in § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG genannten Gefahren um Asylanträge handle, da internationaler subsidiärer Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asyl[Vf]G begehrt werde und über jene das Bundesamt nach Maßgabe des Asylverfahrensgesetzes entscheide (BT-Drs. 17\u002F13063 S. 22 und 25). Die Tatsache, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 28. August 2013 zur Umsetzung der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU (BGBl. I S. 3474) sowohl § 60 Abs. 2 AufenthG neugefasst (Art. 2 Nr. 7 Buchst. b) als auch § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG geändert (Art. 2 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. bb) und damit beide Normen im Blick gehabt hat, indiziert, dass eine Inbezugnahme von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bewusst unterlassen worden ist (vgl. auch bereits VGH Mannheim, Urteil vom 29. März 2022 - 11 S 1142\u002F21 - InfAuslR 2022, 301 \u003C304>). Die damit klar vorgegebene Regelungsintention ist schließlich auch mit der zwischen den verschiedenen unionsrechtlichen Schutzformen differenzierenden Zwecksetzung des § 60 Abs. 2 AufenthG vereinbar, nach der die Norm die Schaffung eines eigenständigen Status in Bezug auf die europarechtlichen subsidiären Schutztatbestände und eine präzisere Nachzeichnung der Systematik der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU vorsieht (vgl. BT-Drs. 17\u002F13063 S. 16). \n\n16\\. bb. Selbst wenn man entgegen diesem Normverständnis im Lichte des Umstands, dass die Situation, dass ein Antrag auf internationalen Schutz in Anwendung von Unionsrecht infolge der Lebensverhältnisse in dem anderen Mitgliedstaat, die den Ausländer der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, nicht als unzulässig abgelehnt werden darf und deshalb ein erneutes Asylverfahren durchzuführen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 \\- C-297\u002F17, C-318\u002F17, C-319\u002F17 und C-438\u002F17 [ECLI:​EU:​C:​2019:​219] - Rn. 92, vom 22\\. Februar 2022 - C-483\u002F20 [ECLI:​EU:​C:​2021:​780] - Rn. 32 und 34 und vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2024:​524] - Rn. 52 und Beschluss vom 13. November 2019 \\- C-540\u002F17 und C-541\u002F17 [ECLI:​EU:​C:​2019:​964] - Rn. 35), im deutschen Recht bislang keinen hinreichenden Niederschlag erfahren hat, das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke annähme, könnte dies in einer Situation wie der vorliegenden keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Denn § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG gründet auf der Prämisse, dass der andere Mitgliedstaat für den Flüchtling verantwortlich ist und diesem in Ausübung seiner Verantwortung Schutz gewährt. Kann hiervon jedoch ausnahmsweise nicht ausgegangen werden und muss der Mitgliedstaat über einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entscheiden, so stellte es einen Wertungswiderspruch dar, die Beklagte als nunmehr zuständigen Mitgliedstaat durch die Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG mittelbar an die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats zu binden, der seiner mit der Schutzgewährung einhergehenden Verantwortung nicht gerecht wird. Zur Vermeidung eines solchen Wertungswiderspruchs ist § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG in einer Situation wie der vorliegenden teleologisch zu reduzieren (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2026 - 1 C 24.25 - Rn. 13 ff.). \n\n17\\. Einer solchen teleologischen Reduktion widerstreitet auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der zufolge die §§ 29 und 35 AsylG kein Wahlrecht in Bezug auf die Unzulässigkeitsentscheidung gewährten, das Bundesamt, sofern die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorlägen, den Asylantrag des Ausländers als unzulässig abzulehnen und diesem die Abschiebung in den Staat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, anzudrohen habe und eine Abschiebung in den Herkunftsstaat im Fall einer bereits erfolgten Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat untersagt sei (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. September 2020 - 2 BvR 2082\u002F18 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2020:​rk20200913.2bvr208218] \\- juris Rn. 28). Diesen Rechtssätzen lag eine Situation zugrunde, in der das Bundesamt im Einklang mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG den Asylantrag wegen der Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abgelehnt und daher - anders als hier - keine Sachentscheidung getroffen hat. \n\n18\\. b. Das Verwaltungsgericht ist des Weiteren ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) davon ausgegangen, die Beklagte sei nach der Ablehnung des neuerlichen Antrags des Klägers auf internationalen Schutz auch unionsrechtlich nicht gehindert gewesen, diesem die Rückkehr in sein Herkunftsland anzudrohen. \n\n19\\. aa. Lehnt ein Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, der von einem bereits in einem anderen Mitgliedstaat als schutzberechtigten Ausländer gestellt wird, im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013\u002F32\u002FEU als unzulässig ab, so steht Unionsrecht einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland entgegen; in der auf der Grundlage von § 35 AsylG zu erlassenden Abschiebungsandrohung ist dem Drittstaatsangehörigen die Abschiebung in den anderen Mitgliedstaat anzudrohen. Ist dem Mitgliedstaat die Ablehnung des neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013\u002F32\u002FEU als unzulässig hingegen - wie hier mit für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindender Wirkung seitens des Verwaltungsgerichts festgestellt (vgl. indes BVerwG, Urteil vom 23\\. Oktober 2025 - 1 C 11.25 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2025:​231025U1C11.25.0] - juris LS) \\- ausnahmsweise verwehrt, weil die Lebensverhältnisse den Drittstaatsangehörigen im Falle einer Rückkehr in den anderen Mitgliedstaat der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, so steht Unionsrecht einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland nicht entgegen, sofern der Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung dieses Antrags und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, abgelehnt hat (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 49 ff., 72 ff. und 80). \n\n20\\. Der in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und das Ziel, die Kohärenz der von den zuständigen Behörden zweier Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen darüber, ob ein und derselbe Drittstaatsangehörige oder Staatenlose internationalen Schutz benötigt, so weit wie möglich sicherzustellen, verpflichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die über den neuen Antrag zu entscheiden hat, unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats einzuleiten, die dem Antragsteller zuvor internationalen Schutz gewährt hat. Hierbei muss sie diese über den neuen Antrag informieren, dieser ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag zuleiten und diese ersuchen, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die dieser vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung des internationalen Schutzes geführt haben, zu übermitteln (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 78 f.; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 14 ff.). \n\n21\\. Der nationalen Asylbehörde des Mitgliedstaats obliegt es in der Folge, auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung, in Anwendung der vorbezeichneten Richtlinien und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der ihr zugrunde liegenden Anhaltspunkte darüber zu befinden, ob in dessen Person die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes vorliegen oder nicht beziehungsweise nicht mehr vorliegen und im Falle einer Zurückweisung ein ernsthaftes Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung in dem Drittstaat besteht (EuGH, Urteile vom 18\\. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 68 ff. und - C-352\u002F22 [ECLI:​EU:​C:​2024:​521] - Rn. 71). Gegen eine ablehnende Entscheidung steht dem Ausländer gemäß Art. 46 RL 2013\u002F32\u002FEU das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu. \n\n22\\. Dieses durch die Richtlinien 2011\u002F95\u002FEU und 2013\u002F32\u002FEU maßgeblich vorgegebene Verfahren stellt sicher, dass das grundrechtlich durch Art. 18 und 19 Abs. 2 GRC i. V. m. Art. 33 GFK gewährleistete und sekundärrechtlich in Art. 21 Abs. 1 (i. V. m. Art. 20 Abs. 2) RL 2011\u002F95\u002FEU und in Art. 5 Halbs. 2 RL 2008\u002F115\u002FEG verankerte Refoulement-Verbot (vgl. zu dessen Erstreckung auf subsidiär Schutzberechtigte etwa Battjes, in: Thym\u002F​Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022, Art. 21 RL 2011\u002F95\u002FEU Rn. 7) in jedem Stadium des Verfahrens uneingeschränkt Beachtung erfährt und von dem Drittstaatsangehörigen materiell- und verfahrensrechtlich jederzeit tatsächlich in Anspruch genommen werden kann (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352\u002F22 - Rn. 52 und 57). \n\n23\\. Gerade weil der Mitgliedstaat bei der Bescheidung des neuerlichen Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes an eben diese spezifischen schutzrechtlichen Gewährleistungen gebunden ist, ist im Rahmen der ihm hierbei zugleich obliegenden Entscheidung über eine Zurückweisung gewährleistet, dass die Schutzgewährung des anderen Mitgliedstaats nicht unter Verletzung des Refoulement-Verbots faktisch beendet und dem Drittstaatsangehörigen nicht die Möglichkeit einer tatsächlichen Inanspruchnahme der mit ihm verknüpften Rechte und Leistungen sowie der weiteren in den einschlägigen Richtlinien verbürgten Garantien genommen wird (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352\u002F22 - Rn. 67 ff). Unter diesen Voraussetzungen und angesichts der umfassenden verfahrens- und materiell-rechtlichen Garantien für den Ausländer kann eine Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat wie hier auch dann ergehen, wenn der andere Mitgliedstaat den gewährten Schutzstatus nicht aberkannt hat (vgl. zum Auslieferungsrecht EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352\u002F22 - Rn. 72). Insoweit ist es auch rechtlich nicht erforderlich, den Drittstaatsangehörigen zuvor aufzufordern, sich in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats zu begeben (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008\u002F115\u002FEG und § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die ihm dort drohende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung steht nicht nur der Rückkehr selbst, sondern auch einer darauf bezogenen Aufforderung entgegen. \n\n24\\. bb. Angesichts dieses klaren Befundes besteht für den Senat keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und die von der Revision aufgeworfenen Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen. Eine Vorlagepflicht eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts besteht nur, wenn sich in dem Verfahren entscheidungserheblich eine Frage des Unionsrechts stellt, die sich nicht bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs beantwortet oder deren Beantwortung nicht so offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt (EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283\u002F81 [ECLI:​EU:​C:​1982:​335] - Rn. 13 ff. und 21 und vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19 [ECLI:​EU:​C:​2021:​799] - Rn. 39 ff. und 51). \n\n25\\. Die unter Gliederungspunkt II.1. der Revisionsbegründung aufgeworfene Frage und die eingangs des Schriftsatzes vom 13. Februar 2026 formulierte zweite Frage, jeweils zur Auslegung von Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 RL 2011\u002F95\u002FEU im Kontext von Art. 4 GRC, sind im Sinne der vorstehenden Ausführungen durch die Urteile des Gerichtshofs vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - und - C-352\u002F22 - beantwortet (*acte éclairé*). \n\n26\\. Die eingangs des Schriftsatzes vom 13. Februar 2026 aufgeworfene dritte Frage zur Reichweite der Geltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung im Falle der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus beantwortet sich im Sinne eines *acte clair* unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 RL 2011\u002F95\u002FEU, dem zufolge das Kapitel VII der Richtlinie, dem auch Art. 21 Abs. 1 RL 2011\u002F95\u002FEU angehört, sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz gilt (vgl. auch EuGH, Urteil vom 24. Juni 2015 - C-373\u002F13 [ECLI:​EU:​C:​2015:​413] - Rn. 68). \n\n27\\. Die eingangs des Schriftsatzes vom 13. Februar 2026 aufgeworfene erste Frage zur Unvereinbarkeit einer Entscheidung, mit der dem Ausländer im Kontext durch Art. 4 GRC geprägten Situation in einem anderen Mitgliedstaat eine Verpflichtung zur Rückkehr in sein Herkunftsland auferlegt wird, mit Art. 3 Nr. 3 und den Art. 5 und 6 RL 2008\u002F115\u002FEG ist auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und in der Konsequenz des Umstandes, dass das Refoulement-Verbot zugleich Inhalt (vgl. die Einordnung des Art. 21 RL 2011\u002F95\u002FEU in das Kapitel \"Inhalt des internationalen Schutzes\") und Rechtsfolge des - hier durch den nunmehr befassten Mitgliedstaat versagten - Schutzstatus ist, im Sinne eines *acte clair* zu verneinen. Stehen der Androhung einer Rückführung des Ausländers in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats Umstände entgegen, die den Drittstaatsangehörigen in diesem einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC aussetzten, so kann der Mitgliedstaat nach unter Beachtung sämtlicher verfahrensrechtlicher Vorgaben erfolgter Ablehnung des neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz ohne vorherige Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2008\u002F115\u002FEG und unbeschadet des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 RL 2008\u002F115\u002FEG eine Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 RL 2008\u002F115\u002FEG in das Herkunftsland des Ausländers erlassen, sofern eine solche im Einklang auch mit den weiteren in Art. 5 RL 2008\u002F115\u002FEG genannten Kriterien ergeht. \n\n28\\. cc. Das angefochtene Urteil steht mit den unter aa. dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben, die auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gelten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 14 ff.) im Einklang. Abgesehen davon, dass der Kläger seine Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus durch Rücknahme der hierauf gerichteten Klageanträge nicht mehr weiterverfolgt hat, ist eine Berücksichtigung der in Griechenland getroffenen Zuerkennungsentscheidung erfolgt. Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dem Vorbringen der Beteiligten lässt sich nicht entnehmen, dass sich daraus zusätzliche entscheidungserhebliche Umstände zugunsten des Klägers ergäben. \n\n29\\. 3\\. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate, beginnend mit dem Tag der Abschiebung, sei nicht zu beanstanden, steht im Einklang mit § 11 Abs. 1 AufenthG. \n\n30\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.","Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland trotz subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat","2026-07-10T22:06:22.962Z",{"id":136,"ecli":137,"slug":138,"caseNumber":139,"courtId":44,"decisionDate":140,"fullText":141,"summary":142,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":140,"parsedAt":143,"updatedAt":144},"3452","ECLI:DE:NEURIS:KORE700672026","ecli-de-neuris-kore700672026","XIII ZB 1\u002F26","2026-01-13T00:00:00.000Z","#  BGH, 13.01.2026, XIII ZB 1\u002F26 \n\n## Tenor\n\nDie Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Gießen - 7. Zivilkammer - vom 30. Dezember 2025 wird einstweilen ausgesetzt, soweit die durch Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 12. Dezember 2025 gegen den Betroffenen bis zum 23. Januar 2026 angeordnete Abschiebehaft um mehr als drei Tage verkürzt worden ist.\n\n## Gründe\n\n1\\. Die einstweilige Anordnung war bei pflichtgemäßer Ermessensausübung in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zu treffen, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde Erfolg haben wird und durch die Verkürzung der angeordneten Haft das Scheitern der Abschiebung und damit irreparable Nachteile von erheblichem Gewicht drohen. \n\n2\\. Die durch das Beschwerdegericht vorgenommene Haftverkürzung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die beteiligte Behörde im Hinblick auf einen möglicherweise erforderlichen Abbruch der Abschiebemaßnahme bei der Befristung der Haftdauer zulässigerweise eine Haft mit einem zeitlichen Puffer von bis zu sechs Tagen nach dem geplanten Abschiebedatum beantragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 85\u002F19, juris Rn. 20; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 5\u002F20, juris Rn. 13; vom 5. März 2024 - XIII ZB 65\u002F22, juris Rn. 13). Das Beschwerdegericht hätte also die von der beteiligten Behörde beantragte und vom Amtsgericht angeordnete Haft, die acht Tage über den geplanten Abschiebungstermin hinausgeht, jedenfalls nicht um den gesamten achttägigen Puffer verkürzen dürfen. \n\n3\\. Um ein mögliches Scheitern der geplanten Abschiebung, der die in Rede stehende Haft dient, zu verhindern, war daher die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts insoweit auszusetzen, als darin die Haftdauer um mehr als drei Tage verkürzt worden ist, sodass die Haftanordnung des Amtsgerichts bis zum 20. Januar 2026 einstweilen in Kraft bleibt. Damit verbleibt der beteiligten Behörde ausreichend Zeit, um im Fall eines Abbruchs der Abschiebemaßnahme am 15. Januar 2026 eine erneute Haftanordnung zu erwirken. Roloff Picker Vogt-Beheim Holzinger Kochendörfer","BGH, 13.01.2026, XIII ZB 1\u002F26","2026-07-08T22:32:28.533Z","2026-07-10T22:07:04.061Z",20,[11,147],2025]