[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"category-insurance-law-de-2025":3},{"detail":4,"years":244},{"category":5,"year":11,"latestYear":11,"monthlyCounts":12,"decisions":38,"total":242,"page":14,"limit":243},{"id":6,"slug":7,"name":8,"country":9,"createdAt":10},425,"insurance-law-de","Insurance Law","DE","2026-07-08T22:47:04.471Z",2025,[13,16,18,20,22,24,26,28,30,32,34,36],{"month":14,"count":15},1,0,{"month":17,"count":15},2,{"month":19,"count":14},3,{"month":21,"count":17},4,{"month":23,"count":21},5,{"month":25,"count":15},6,{"month":27,"count":21},7,{"month":29,"count":17},8,{"month":31,"count":15},9,{"month":33,"count":14},10,{"month":35,"count":17},11,{"month":37,"count":23},12,[39,53,63,73,84,94,104,114,124,134,144,154,164,174,182,192,202,212,222,232],{"id":40,"ecli":41,"slug":42,"caseNumber":43,"courtId":44,"decisionDate":45,"fullText":46,"summary":47,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":45,"parsedAt":51,"updatedAt":52},"3531","ECLI:DE:NEURIS:KORE729812025","ecli-de-neuris-kore729812025","I ZR 115\u002F25",46,"2025-12-18T00:00:00.000Z","#  Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch eines PKV-Versicherungsnehmers gegen seinen Versicherer im Zusammenhang mit Beitragsanpassungen \n\n## Leitsatz\n\nInformationen zum Beitragsverlauf eines privaten Krankenversicherungsvertrags (nämlich zu Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrags für jede stattgefundene Beitragsanpassung, zum Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs und zum Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen) stellen nur dann personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 1 DSGVO dar, wenn sie mit einer bestimmten Person verknüpft sind, die Person also auf Grundlage der Informationen identifiziert ist oder (direkt oder indirekt) identifiziert werden kann (Vergleiche EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-582\u002F14, NJW 2016, 3579 [juris Rn. 47 bis 49] - Breyer; Urteil vom 7. März 2024 - C-604\u002F22, EuGRZ 2024, 111 [juris Rn. 37 bis 39] - IAB Europe\u002FGegevensbeschermingsautoriteit). Dass eine Information einen Sachverhalt betrifft, der Auswirkungen auf eine bestimmte Person hat, reicht für die Annahme eines personenbezogenen Datums allein nicht aus.25 33 36\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 17. April 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger ist seit September 2010 bei der Beklagten privat kranken- und pflegeversichert. In den vergangenen Jahren wurde der monatlich von ihm hierfür zu zahlende Beitrag mehrfach angepasst. Die Anpassungen wurden dem Kläger jeweils unter Übersendung eines (Nachtrags-)Versicherungsscheins und eines standardisierten Informationsschreibens zur Beitragsanpassung mitgeteilt. Dem Kläger liegen die Nachträge zum Versicherungsschein und die Begründungsschreiben nicht mehr vor. Im März 2023 forderte er die Beklagte vergeblich zur Herausgabe dieser Unterlagen auf. \n\n2\\. Die auf Auskunftserteilung und Schadensersatz gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat er seine Klageanträge teilweise abgeändert und sie um einen Hilfsantrag ergänzt. Mit diesem auf Art. 15 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) gestützten Hilfsantrag begehrt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite eine Kopie der personenbezogenen Daten zum Beitragsverlauf des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer \\- mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs - in den Jahren 2014, 2015, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021 und 2023 zur Verfügung zu stellen, aus der folgende Informationen zu entnehmen sind: a) Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung gemäß § 203 Abs. 2 VVG, b) Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs, c) Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen. \n\n3\\. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen nach dem Hilfsantrag verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n4\\. A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO zu, weil die mit dem Hilfsantrag begehrten Informationen personenbezogene Daten seien. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n5\\. Der Begriff der personenbezogenen Daten sei weit zu verstehen. Jedenfalls bei den begehrten Informationen über Tarifbeendigungen und Tarifwechsel sei zu beachten, dass diese von den Vertragserklärungen des Versicherungsnehmers abhängig seien. Schreiben des Versicherungsnehmers an die Versicherung zählten aber grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach zu den personenbezogenen Daten. Zudem geschähen Tarifwechsel und Tarifbeendigungen individuell und gerade nicht einheitlich innerhalb einer Beobachtungseinheit, so dass auch eine Bestimmbarkeit der betroffenen Personen anhand dieser Daten nicht ausgeschlossen erscheine. Die Zusammensetzung der Tarife bei den einzelnen Versicherungsnehmern könne genauso variieren wie die Tarifhöhe in Abhängigkeit von Risikozuschlägen etwa wegen Vorerkrankungen. \n\n6\\. In Bezug auf die begehrten Informationen über Zeitpunkt und Höhe von Beitragsanpassungen gelte nichts anderes. Auch wenn Zeitpunkt und Höhe von Beitragsänderungen nicht individuell entschieden würden, sondern anhand abstrakter Parameter innerhalb einer Beobachtungseinheit, hätten sie - einmal erfolgt - dennoch unmittelbar Auswirkungen auf die individuell geschuldete Versicherungsprämie und damit auf das individuelle Versicherungsverhältnis. Sie seien daher nicht mit den auslösenden Faktoren vergleichbar, für die der Bundesgerichtshof die Eigenschaft als personenbezogene Daten verneint habe. Anders als diese beträfen die Beitragsanpassungen den Versicherungsnehmer unmittelbar. \n\n7\\. Die Beklagte könne dem Auskunftsanspruch nicht entgegenhalten, dass der Kläger datenschutzfremde Zwecke verfolge, nämlich die Erlangung von Informationen zur Vorbereitung eines Rückforderungsprozesses, da Art. 15 DSGVO das Bestehen der dort geregelten Rechte und Pflichten nicht von einer Motivation abhängig mache. \n\n8\\. B. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Zwar steht der Klage nicht bereits der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen (dazu unter B IV). Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO jedoch nicht zugesprochen werden (dazu unter B V). \n\n9\\. I. Art. 15 DSGVO ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Die Datenschutz-Grundverordnung bezieht sich auch auf Verarbeitungsvorgänge, die vor dem 25. Mai 2018 als dem Datum, ab welchem die Verordnung nach deren Art. 99 Abs. 2 gilt, ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen - wie im Streitfall - nach diesem Datum vorgebracht wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2023 - C-579\u002F21, NJW 2023, 2555 [juris Rn. 36] - Pankki S; BGH, Urteil vom 16. April 2024 - VI ZR 223\u002F21, WM 2024, 991 [juris Rn. 10]). \n\n10\\. II. Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in der Vorschrift nachfolgend aufgeführten Informationen. Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung, die Gegenstand der Verarbeitung sind. \n\n11\\. Nach Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DSGVO bezeichnet der Begriff \"personenbezogene Daten\" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (\"betroffene Person\") beziehen. Als identifizierbar wird nach Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 DSGVO eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie beispielsweise einem Namen oder einer Kennnummer, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. \n\n12\\. Nach Art. 4 Nr. 7 Halbsatz 1 DSGVO ist \"Verantwortlicher\" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. \n\n13\\. III. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der persönliche Anwendungsbereich von Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO eröffnet ist, weil der Kläger \"betroffene Person\" und die Beklagte \"Verantwortliche\" gemäß Art. 4 Nr. 1 und 7 DSGVO sind. \n\n14\\. IV. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, einem etwaigen Auskunftsanspruch des Klägers aus Art. 15 DSGVO stehe Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b DSGVO entgegen, weil die Berufung auf das Auskunftsrecht rechtsmissbräuchlich sei. \n\n15\\. 1\\. Nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b DSGVO kann sich der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anträgen einer betroffenen Person weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sich weder Anhaltspunkte dafür, dass das Auskunftsbegehren des Klägers offenkundig unbegründet ist, noch, dass es exzessiv ist. Auch die Revision behauptet nicht, dass diese tatbestandlichen Voraussetzungen im Streitfall gegeben wären. \n\n16\\. 2\\. Wie die Revision ebenfalls nicht verkennt, ist die unentgeltliche Zurverfügungstellung einer ersten Kopie personenbezogener Daten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht davon abhängig, dass die betroffene Person ihren Antrag begründet (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - C-307\u002F22, NJW 2023, 3481 [juris Rn. 38] - FT [Copies of medical records]). Die Ausübung des Auskunftsrechts aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO darf auch nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Unionsgesetzgeber nicht ausdrücklich festgelegt hat, wie etwa von der Verpflichtung, einen der im ersten Satz des 63. Erwägungsgrunds der Datenschutz-Grundverordnung genannten Gründe (nämlich von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können) geltend zu machen (vgl. EuGH, NJW 2023, 3481 [juris Rn. 51] - FT [Copies of medical records]; BGH, Urteil vom 5. März 2024 - VI ZR 330\u002F21, WM 2024, 733 [juris Rn. 20]). Das Berufungsgericht hat daher richtig erkannt, dass es einem etwaigen Auskunftsanspruch des Klägers nicht entgegensteht, dass er damit den Zweck verfolgt, Informationen zur Vorbereitung eines beabsichtigten Rückforderungsprozesses gegenüber der Beklagten zu erlangen (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2023, 1592 [juris Rn. 61]; OLG Dresden, NJW-RR 2025, 609 [juris Rn. 50]). \n\n17\\. 3\\. Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht unter Verstoß gegen § 286 ZPO entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten zu einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Auskunftsrechts übergangen. \n\n18\\. a) Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Revision zu Recht davon ausgeht, dass ein Weigerungsrecht des Verantwortlichen, die begehrte Auskunft zu erteilen, nicht nur unter den in Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO genannten Umständen, sondern auch im Fall des Rechtsmissbrauchs besteht (so wohl OLG Düsseldorf, ZD 2025, 224 [juris Rn. 164]). Der Vortrag der Revision ist bereits nicht geeignet, einen solchen Verstoß darzutun. \n\n19\\. b) Soweit die Revision vorbringt, die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Auskunftsverlangens könne sich nicht nur aus der Verfolgung datenschutzfremder Zwecke, sondern auch aus sonstigen Umständen ergeben, trägt sie nicht näher dazu vor, welche sonstigen Umstände im Streitfall gegeben sein sollen. Auf das in diesem Zusammenhang allein in Bezug genommene Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe kein rechtliches Interesse an der verlangten Auskunft, ist das Berufungsgericht ausdrücklich eingegangen, indem es zutreffend ausgeführt hat, das Bestehen der in Art. 15 DSGVO geregelten Rechte und Pflichten sei nicht von einer Motivation abhängig, die dem Schutzzweck der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der gespeicherten Daten entspreche. \n\n20\\. c) Soweit die Revision außerdem geltend macht, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte in der Berufungsinstanz ausdrücklich bestritten habe, dass die angeforderten Unterlagen beim Kläger nicht mehr vorhanden seien, kann sie damit die gegenteilige Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu Fall bringen. Die darauf bezogene Verfahrensrüge ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon deshalb ausgeschlossen, weil die Feststellung des Berufungsgerichts nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO angegriffen worden ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Juli 2021 - V ZB 55\u002F20, NJW-RR 2021, 1598 [juris Rn. 11] mwN; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZB 46\u002F21, NJOZ 2022, 1110 [juris Rn. 13]; Beschluss vom 21. März 2025 - V ZR 1\u002F24, NJW-RR 2025, 586 [juris Rn. 13] mwN). \n\n21\\. V. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, dass sämtliche vom Kläger begehrten Informationen personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 3, Art. 4 Nr. 1 DSGVO darstellen. \n\n22\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde gelegt, dass der Begriff der personenbezogenen Daten weit zu verstehen ist und hierunter nicht allein sensible oder private Informationen fallen. Der Begriff umfasst vielmehr potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-434\u002F16, NJW 2018, 767 [juris Rn. 34 f.] - Nowak; Urteil vom 4. Mai 2023 - C-487\u002F21, NJW 2023, 2253 [juris Rn. 23 f.] - Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF; BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 14\u002F21, NJW-RR 2022, 764 [juris Rn. 11]; Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177\u002F22, NJW 2023, 3490 [juris Rn. 47]; Urteil vom 6. Februar 2024 - VI ZR 15\u002F23, WM 2024, 555 [juris Rn. 7], jeweils mwN). \n\n23\\. 2\\. Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen sind ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, da die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat. Anderes gilt allerdings für Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person, wie sie auch im Streitfall in Rede stehen. Diese unterfallen dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den oben dargestellten Kriterien enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576\u002F19, NJW 2021, 2726 [juris Rn. 25]; BGH, NJW 2023, 3490 [juris Rn. 48]; BGH, Urteil vom 6. Februar 2024 - VI ZR 62\u002F23, ZD 2024, 346 [juris Rn. 10]). \n\n24\\. 3\\. Bei den zu Beitragsanpassungen einer privaten Krankenversicherung ergangenen Begründungsschreiben nebst Anlagen handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls nicht in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. Sie können allerdings einzelne personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers enthalten (vgl. BGH, NJW 2023, 3490 [juris Rn. 49]; BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 - IV ZR 102\u002F23, RuS 2024, 633 [juris Rn. 10]; BGH, WM 2024, 555 [juris Rn. 8]). Der auslösende Faktor einer Prämienanpassung ist nicht mit einer bestimmten Person verknüpft. Es handelt sich dabei um die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten in einem Tarif in einer festgelegten Mindesthöhe (§ 203 Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 155 Abs. 3 und 4 VAG); ein Bezug zu einem bestimmten Versicherungsnehmer besteht nicht (vgl. BGH, RuS 2024, 633 [juris Rn. 14]). \n\n25\\. 4\\. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht angenommen werden, dass die vom Kläger begehrten Informationen über den Zeitpunkt und die Höhe des Alt- und Neubeitrags für jede erfolgte Beitragsanpassung, über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen und Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs und über den Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen sämtlich personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 3, Art. 4 Nr. 1 DSGVO darstellen. \n\n26\\. a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob Informationen wie diejenigen, die Gegenstand des streitgegenständlichen Auskunftsbegehrens sind, als personenbezogene Daten anzusehen sind. \n\n27\\. aa) Nach einer Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, stellen die vom Kläger begehrten Informationen personenbezogene Daten dar (vgl. OLG Rostock, ZD 2024, 728 [juris Rn. 157]; OLG Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2024 - 11 U 161\u002F23, juris Rn. 12; Urteil vom 3. Mai 2024 - 11 U 19\u002F24, juris Rn. 37; OLG Frankfurt, Urteil vom 10\\. Dezember 2024 - 18 U 63\u002F23, juris Rn. 47 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Dezember 2024 - 12 U 183\u002F23, juris Rn. 48 f.; OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 68 bis 70]; OLG Dresden, NJW-RR 2025, 609 [juris Rn. 39 bis 42]). \n\n28\\. (1) Zur Begründung wird ausgeführt, aus den Versicherungsscheinen und deren Nachträgen ergebe sich, mit welchem Inhalt und zu welchen Konditionen für den Versicherungsnehmer bei dem Versicherer Versicherungsschutz bestehe (vgl. OLG Rostock, ZD 2024, 728 [juris Rn. 157]). Die konkretisierte und individualisierte Beitragsanpassung sei ein Datum, das unmittelbar nur auf den einzelnen Versicherungsnehmer zugeschnitten sei beziehungsweise nur ihn betreffe (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2024 - 11 U 161\u002F23, juris Rn. 12; Urteil vom 3. Mai 2024 - 11 U 19\u002F24, juris Rn. 37; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Dezember 2024 - 12 U 183\u002F23, juris Rn. 49; OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 70]). Zum Teil wird betont, auch wenn eine Prämie oder eine Prämienerhöhung in einem bestimmten Tarif oder zu einem bestimmten Zeitpunkt per se mit dem Versicherten nichts zu tun habe, sei sie deshalb mit ihm verknüpft und habe Auswirkungen auf ihn, weil er in entsprechenden Tarifen versichert und damit konkret von den Erhöhungen betroffen sei und die Neuprämien zahlen müsse (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 18 U 63\u002F23, juris Rn. 47). \n\n29\\. (2) Entsprechendes wird auch für Informationen über Zeitpunkt und Höhe erfolgter Tarifwechsel und Tarifbeendigungen vertreten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Dezember 2024 \\- 18 U 63\u002F23, juris Rn. 49; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Dezember 2024 - 12 U 183\u002F23, juris Rn. 50; OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 69]; aA OLG Dresden, NJW-RR 2025, 609 [juris Rn. 43]). Diese Informationen seien abhängig von den persönlichen Vertragserklärungen des Versicherungsnehmers, indem sich dieser mit der Folge des Tarifwechsels oder der Tarifbeendigung gegenüber dem Versicherer geäußert habe. Schreiben des Versicherungsnehmers an die Versicherung zählten aber gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach zu den personenbezogenen Daten. Tarifwechsel und Tarifbeendigungen geschähen individuell und gerade nicht einheitlich innerhalb einer Beobachtungseinheit, so dass auch eine Bestimmbarkeit der betroffenen Person anhand dieser Daten nicht ausgeschlossen erscheine. Hierin bestehe ein Unterschied zu den auslösenden Faktoren, für die der Bundesgerichtshof eine Eigenschaft als personenbezogene Daten verneint habe. Eine Änderung der auslösenden Faktoren müsse sich nicht zwangsläufig auf den Versicherungsnehmer auswirken, da sie nicht immer zu einer Beitragsanpassung führe (vgl. OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 69 f.]). \n\n30\\. bb) Nach der Gegenansicht sind Informationen zum Beitragsverlauf wie diejenigen, hinsichtlich derer der Kläger Auskunft begehrt, keine personenbezogenen Daten (zu den im Streitfall begehrten Informationen vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 14. November 2024 - 4 U 379\u002F24, juris Rn. 8 bis 10; Urteil vom 4. Februar 2025 - 4 U 1627\u002F22, juris Rn. 29 bis 31; Beschluss vom 18. März 2025 - 4 U 1586\u002F22, juris Rn. 40 bis 42; OLG Dresden, Beschluss vom 16. Juli 2025 - 4 U 1448\u002F22, juris Rn. 40 bis 44; zu Informationen über Beitragsanpassungen vgl. OLG Schleswig, MDR 2022, 1286 [juris Rn. 41 bis 49]; OLG Koblenz, NJW-RR 2023, 1592 [juris Rn. 52 bis 54]; OLG Köln, Urteil vom 19. Juli 2024 - 20 U 27\u002F23, juris Rn. 28 bis 35; Urteil vom 28. Januar 2025 - 3 U 71\u002F24, juris Rn. 3 bis 17; Urteil vom 13. Juni 2025 - 20 U 176\u002F24, juris Rn. 14 bis 24; zu Informationen über Tarifprämien vgl. OLG München, RuS 2022, 94 [juris Rn. 50 bis 56]). \n\n31\\. Die Informationen zum Beitragsverlauf seien nicht mit der Person des Versicherungsnehmers verknüpft. Der Erhöhungsbetrag sei nur das Ergebnis einer unter Berücksichtigung festgelegter Parameter angestellten Preisberechnung der Versicherung für einen bestimmten Tarif und lasse keine Rückschlüsse auf die Person des Versicherungsnehmers oder dessen individuellen Versicherungsvertrag zu. Vielmehr erfolge die Berechnung für alle Versicherungsnehmer, die infolge bestimmter abstrakter Parameter in eine Beobachtungseinheit zusammengefasst würden, in gleicher Weise. Die Höhe einer Beitragsanpassung spiegele nicht den individualisierten Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers wider, sondern gebe nur Aufschluss darüber, um welchen monatlichen Differenzbetrag sich bezogen auf eine Beobachtungseinheit der Preis für eine durch den Versicherungsvertrag beziehungsweise den fraglichen Tarif abgedeckte Vorsorge eines Versicherungsnehmers verändert habe. Aus der Angabe, welcher Beitrag für einen bestimmten Tarif zu entrichten sei, lasse sich nicht zurückverfolgen, um welchen Versicherungsnehmer es sich handele. Aus diesen Gründen stellten auch die Zeitpunkte, ab denen Betragsanpassungen jeweils wirkten, keine personenbezogenen Daten über die Person des Versicherungsnehmers dar, sondern lediglich eine Information über den Preis des jeweils von der Anpassung betroffenen Versicherungstarifs, der sich ab einem bestimmten Datum verändert habe (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19. Juli 2024 \\- 20 U 27\u002F23, juris Rn. 33 f.; Urteil vom 28. Januar 2025 - 3 U 71\u002F24, juris Rn. 10 f.; Urteil vom 13. Juni 2025 - 20 U 176\u002F24, juris Rn. 20 bis 23; OLG Dresden, Beschluss vom 14. November 2024 - 4 U 379\u002F24, juris Rn. 10; Urteil vom 4. Februar 2025 - 4 U 1627\u002F22, juris Rn. 29 f.; Beschluss vom 18. März 2025 - 4 U 1586\u002F22, juris Rn. 40 bis 42; OLG Dresden, Beschluss vom 16. Juli 2025 - 4 U 1448\u002F22, juris Rn. 41). \n\n32\\. b) Die zuletzt dargestellte Ansicht trifft - ausgehend von den jeweils getroffenen Feststellungen - zu, wohingegen der zuerst dargestellten Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, ein fehlerhafter rechtlicher Maßstab zugrunde liegt. \n\n33\\. aa) Wie dargelegt, muss sich eine Information, damit sie nach der Definition des Art. 4 Nr. 1 DSGVO ein personenbezogenes Datum darstellt, auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, wobei eine indirekte Identifizierbarkeit ausreicht. Es muss sich um eine Information \"über\" eine Person handeln, was der Fall ist, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (vgl. oben Rn. 22 sowie die dortigen Nachweise). Der Umstand, dass eine Information einen Sachverhalt betrifft, der Auswirkungen auf eine bestimmte Person hat, reicht daher für die Annahme eines personenbezogenen Datums allein nicht aus. Vielmehr muss die Information aufgrund einer solchen Auswirkung (oder ihres Inhalts oder Zwecks) mit einer bestimmten Person in dem Sinne verknüpft sein, dass die Person auf Grundlage der Information identifiziert ist oder (direkt oder indirekt) identifiziert werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 24. November 2011 \\- C-70\u002F10, Slg. 2022, I-11959 = ZUM 2012, 29 [juris Rn. 51] - Scarlet Extended; Urteil vom 11. November 2014 - C-212\u002F13, NJW 2015,463 [juris Rn. 22] - Ryneš; Urteil vom 19\\. Oktober 2016 - C-582\u002F14, NJW 2016, 3579 [juris Rn. 47 bis 49] - Breyer; Urteil vom 7. März 2024 - C-604\u002F22, EuGRZ 2024, 111 [juris Rn. 37 bis 39] - IAB Europe\u002FGegevensbeschermingsautoriteit). \n\n34\\. bb) Dies hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, indem es unter Anschluss an das Thüringer Oberlandesgericht (MDR 2025, 457 [juris Rn. 70]) und in Übereinstimmung mit der unter Rn. 27 bis 29 dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung maßgeblich darauf abgestellt hat, die von der Beklagten vorgenommenen Beitragsanpassungen hätten unmittelbare Auswirkungen auf die individuell geschuldete Versicherungsprämie und damit auf das individuelle Versicherungsverhältnis. Dass die Person des Versicherungsnehmers aufgrund der Informationen über Zeitpunkt und Höhe von Beitragsanpassungen oder aufgrund der festgestellten Auswirkungen auf das Versicherungsverhältnis identifiziert oder identifizierbar würde, hat das Berufungsgericht hingegen nicht festgestellt (dies trotz der Annahme personenbezogener Daten ausdrücklich verneinend OLG Brandenburg, Urteil vom 3. Mai 2024 - 11 U 19\u002F24, juris Rn. 37). Ein Bezug (zunächst) \"neutraler\" Daten zu einer konkreten Person (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2022, 764 [juris Rn. 11]) wird nicht allein dadurch hergestellt, dass die betroffene Person in entsprechenden Tarifen versichert und konkret von den Erhöhungen betroffen ist (so zutreffend OLG Köln, Urteil vom 13. Juni 2025 - 20 U 176\u002F24, juris Rn. 22; aA OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Dezember 2024 - 18 U 63\u002F23, juris Rn. 47; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Dezember 2024 - 12 U 183\u002F23, juris Rn. 49). \n\n35\\. Von der zuvor (unter Rn. 30 f.) dargestellten Ansicht wird die Verknüpfung mit einer bestimmten Person daher mit Recht verneint, wenn die Angabe, welcher Beitrag für einen bestimmten Tarif zu entrichten ist, keine Rückschlüsse darauf zulässt, um welchen Versicherungsnehmer es sich handelt, und die Höhe der Tarife und der Zeitpunkt einer Tariferhöhung oder eines Tarifwechsels lediglich Auskunft darüber geben, welcher Preis für die durch den Versicherungsvertrag verwirklichte Vorsorge zu entrichten ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 18. März 2025 - 4 U 1586\u002F22, juris Rn. 40; OLG Köln, Urteil vom 28. Januar 2025 - 3 U 71\u002F24, juris Rn. 10; Urteil vom 13. Juni 2025 - 20 U 176\u002F24, juris Rn. 20 bis 22). Feststellungen dahingehend, dass die im Streitfall begehrten Informationen Aufschluss darüber geben könnten, wann eine bestimmte natürliche Person nach welchem Tarif versichert war oder wann sie in welcher Höhe Versicherungsbeiträge gezahlt hat, hat das Berufungsgericht entgegen der Behauptung der Revisionserwiderung nicht getroffen. \n\n36\\. cc) Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann auch hinsichtlich der vom Kläger begehrten Informationen zum Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunft- und Zieltarifs und zum Zeitpunkt von Tarifbeendigungen eine Eigenschaft als personenbezogene Daten nicht bejaht werden. \n\n37\\. (1) Soweit das Berufungsgericht zur Begründung seiner dahingehenden Bewertung darauf verweist, Tarifwechsel und Tarifbeendigungen seien von Vertragserklärungen des Versicherungsnehmers abhängig (vgl. auch OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 69]), greift dies zu kurz. Zwar sind Schreiben der betroffenen Person an den Verantwortlichen nach der zuvor (unter Rn. 23) wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten einzustufen, weil die personenbezogene Information bereits darin besteht, dass die betroffene Person sich dem Schreiben gemäß geäußert hat. Allein daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass Informationen darüber, welche (rechtlichen oder tatsächlichen) Folgen sich aus entsprechenden Schreiben ergeben (hier: die auf einer Erklärung des Versicherten beruhende Tarifänderung), ihrerseits personenbezogene Daten sind. Etwaige Tarifänderungen stellen vielmehr eine aus der Sphäre des Versicherungsunternehmens stammende Reaktion auf die Erklärungen des Versicherungsnehmers dar. Schreiben des Verantwortlichen an die betroffene Person unterfallen aber nach der zuvor (unter Rn. 23) dargestellten Rechtsprechung dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nur insoweit, als sie Informationen über die betroffene Person nach den hierfür maßgeblichen Kriterien enthalten. \n\n38\\. (2) Die Eigenschaft der Informationen zu Tarifwechseln und Tarifbeendigungen als personenbezogene Daten kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (vgl. auch OLG Jena, MDR 2025, 457 [juris Rn. 69]) auch nicht ohne Weiteres daraus geschlossen werden, dass diese individuell und nicht einheitlich innerhalb einer Beobachtungseinheit geschehen. Die aus diesem Umstand gezogene Schlussfolgerung, eine Bestimmbarkeit der betroffenen Person anhand dieser Daten erscheine \"nicht ausgeschlossen\", verbleibt im Unklaren und wird vom Berufungsgericht nicht näher begründet. Sie reicht daher ebenfalls für sich genommen nicht aus, um einen Personenbezug der begehrten Daten zu begründen. \n\n39\\. C. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 \\- 283\u002F81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 [juris Rn. 21] - Cilfit u.a.; Urteil vom 1\\. Oktober 2015 - C-452\u002F14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561\u002F19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Insbesondere ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, was unter dem Begriff der personenbezogenen Daten zu verstehen ist (vgl. die Nachweise unter Rn. 22 und 33). \n\n40\\. D. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf Grundlage der dargestellten Maßstäbe weitere Feststellungen dazu zu treffen haben, ob es sich bei den begehrten Informationen um personenbezogene Daten handelt. Koch Löffler Schwonke Pohl Wille","Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch eines PKV-Versicherungsnehmers gegen seinen Versicherer im Zusammenhang mit Beitragsanpassungen","de","jurionline_de","","2026-07-08T22:33:30.176Z","2026-07-10T22:07:11.866Z",{"id":54,"ecli":55,"slug":56,"caseNumber":57,"courtId":44,"decisionDate":58,"fullText":59,"summary":60,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":58,"parsedAt":61,"updatedAt":62},"3595","ECLI:DE:NEURIS:KORE700622026","ecli-de-neuris-kore700622026","IV ZR 23\u002F25","2025-12-17T00:00:00.000Z","#  BGH, 17.12.2025, IV ZR 23\u002F25 \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 11. Zivilsenat vom 3. Januar 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nStreitwert: bis 19.000 €\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte, ein Schadensabwicklungsunternehmen des Rechtsschutzversicherers, auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen gegen die Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung bei einem von ihr erworbenen Pkw sowie auf Schadensersatz wegen Nichterteilung der Deckungszusage in Anspruch. \n\n2\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf bis 19.000 € festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und den Streitwert in derselben Höhe wie das Landgericht bestimmt. \n\n3\\. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Wert der Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\n4\\. 1\\. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer entspricht gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dem Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung - wie hier - richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen durch die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % (Senatsbeschluss vom 4. September 2024 - IV ZR 24\u002F23, VersR 2025, 375 Rn. 4 m.w.N.). \n\n5\\. 2\\. Gemessen daran ist die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht überschritten. Der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren beträgt 18.056,27 €. \n\n6\\. a) Ausgehend von einem Streitwert des Schadensersatzprozesses von 38.325,09 € (Kaufpreis des Fahrzeugs abzüglich Nutzungen) ergibt sich unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20 % ein Kostenrisiko für das außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen der Klägerin erster Instanz von 7.335,25 €. Der Wert des mit der Klage außerdem geltend gemachten Antrags auf Feststellung eines Schadensersatzanspruchs ist mit der nach dem geschlossenen Prozessfinanzierungsvertrag maximal möglichen Höhe der Erfolgsbeteiligung des Prozessfinanzierers - hier 35 % - zu bemessen. Ausgehend von einem Betrag in Höhe von 38.325,09 € (s.o.) beläuft sich die maximale Erfolgsbeteiligung auf 13.413,78 € (35 %). Abzüglich eines Abschlags in Höhe von 20 % ergibt sich damit ein weiterer Einzelstreitwert von 10.731,02 €. Insgesamt führt das zu einem Streitwert von 18.056,27 €. \n\n7\\. b) Dem Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin von den Kosten des Rechtsstreits vor dem Land- und Oberlandesgericht \\- mit Ausnahme der Kosten der Säumnis - freizustellen, kommt im Hinblick auf den Streitwert keine Bedeutung zu; es handelt sich, anders als die Beschwerde zu begründen versucht, um eine reine Nebenforderung. Für einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ist grundsätzlich kein Raum, soweit es - wie im Streitfall - um Kosten geht, die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelöst werden; ihre Erstattung richtet sich nach prozessrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - VII ZR 10\u002F17, NJW 2021, 468 Rn. 23). \n\n8\\. Unabhängig davon ist eine Erhöhung des Streitwerts und damit der Beschwer jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ausgeschlossen. Umfasst der Hilfsantrag (teilweise) - wie hier - denselben Gegenstand wie der Hauptantrag, ist nur der Wert des weitergehenden Antrags maßgeblich (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG) (vgl. Elzer in Toussaint, Kostenrecht 55\\. Aufl. § 45 GKG Rn. 12). \n\n9\\. III. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. \n\n10\\. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Piontek","BGH, 17.12.2025, IV ZR 23\u002F25","2026-07-08T22:34:00.946Z","2026-07-10T22:07:18.109Z",{"id":64,"ecli":65,"slug":66,"caseNumber":67,"courtId":44,"decisionDate":68,"fullText":69,"summary":70,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":68,"parsedAt":71,"updatedAt":72},"3741","ECLI:DE:NEURIS:KORE700192026","ecli-de-neuris-kore700192026","IV ZR 34\u002F25","2025-12-10T00:00:00.000Z","#  Wirksamkeit einer Klausel in Rentenversicherungsvertrag zur nachträglichen einseitigen Rentenkürzung \n\n## Leitsatz\n\nEine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, die den Versicherer aufgrund nach Vertragsschluss geänderter Umstände (hier: starke Erhöhung der Lebenserwartung oder starkes Absinken der Rendite der Kapitalanlagen) zu einer Herabsetzung des Rentenfaktors berechtigt, ohne ihn für den Fall einer späteren Verbesserung der Umstände zu einer Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors zu verpflichten, ist unwirksam.17 19 28\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 30. Januar 2025 insoweit aufgehoben, als der Beklagten untersagt worden ist, in sonstiger Weise der beanstandeten Klausel inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Zur Klarstellung wird der Tenor zu 1 des angefochtenen Urteils wie folgt gefasst:\n\n\"1. Der Beklagten wird untersagt, sich gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen der A RiesterRente auf die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berufen:\n\n‘Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen (siehe § 25 Abs. 1 a Satz 4) nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für je 10.000 € Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zu Ihrem Tode garantieren können.‘\"\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger, ein als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 4 UKlaG eingetragener Verein, verlangt von der Beklagten, einem Versicherer, es zu unterlassen, sich auf eine Anpassungsklausel in einer fondsgebundenen Riester-Rentenversicherung zu berufen. \n\n2\\. Die Beklagte bietet Rentenversicherungen an und verwendete für diese zwischen Juni und November 2006 \"Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Baustein zur fondsgebundenen Altersvorsorge: FondsRente ('RiesterRente mit Fonds') \" (im Folgenden: AVB) mit folgender Klausel: \"§ 1 Was ist versichert? … (3) Im Versicherungsschein nennen wir Ihnen den Rentenfaktor; er gibt die Höhe der monatlichen Rente an, die - basierend auf dem Rechnungszins von 2,75 % und den Annahmen der Lebenserwartung nach der vom Geschlecht unabhängigen unternehmenseigenen Sterbetafel A 2005 R - für je 10.000 € Policenwert gezahlt wird. Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen (siehe § 25 Abs. 1 a Satz 4) nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für je 10.000 € Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zu Ihrem Tode garantieren können. Zu diesem Zweck können wir für die Berechnung des Rentenfaktors als Rechnungsgrundlagen \\- bei einer unerwartet starken Erhöhung der Lebenserwartung: die Sterbetafel \\- bei einer nachhaltigen Senkung der Rendite der Kapitalanlagen: den Rechnungszins anwenden, die nach Maßgabe der aktuell gültigen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen und der offiziellen Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) als gebotene Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung für neu abzuschließende Rentenversicherungen gelten. Dieses Recht steht uns nur vor dem vereinbarten Rentenbeginn zu; wir dürfen es nur mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders ausüben, der die Berechnungsgrundlagen und sonstigen Voraussetzungen zu überprüfen und deren Angemessenheit zu bestätigen hat. Über die Höhe des neuen Rentenfaktors werden wir Sie unverzüglich informieren.\" \n\n3\\. Darüber hinaus enthielten die Versicherungsbedingungen der Beklagten unter anderem folgende Bestimmungen: \"§ 14 Wie können Sie Zuzahlungen leisten oder die Beiträge an Ihre persönlichen Verhältnisse anpassen? Sie können einmal jährlich für das laufende Kalenderjahr eine einmalige Zuzahlung leisten. Die Zuzahlung darf zusammen mit den für das laufende Kalenderjahr vereinbarten Beiträgen und den für dieses Jahr beanspruchbaren staatlichen Zulagen den förderfähigen Höchstbetrag nach § 10 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz nicht übersteigen. … Sie können auch einmal jährlich den vereinbarten Beitrag erhöhen. Die ab der Erhöhung für das laufende Kalenderjahr vereinbarten Beiträge dürfen zusammen mit den bereits im laufenden Kalenderjahr gezahlten Beiträgen und den für dieses Jahr beanspruchbaren staatlichen Zulagen den förderfähigen Höchstbetrag nach § 10 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz nicht übersteigen. Durch die Zuzahlung bzw. die Beitragserhöhung erhöht sich der Betrag, mit dem wir Fondsanteile entsprechend der von Ihnen gewählten Aufteilung erwerben, soweit er nicht für die Finanzierung der vertraglichen Garantien oder zur Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten vorgesehen ist. Dies wirkt sich auf den Policenwert und damit auf die Höhe der Rente aus. … § 25 Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt? Entscheidend für den Gesamtertrag des Vertrags vor Beginn der Rentenzahlung ist die Entwicklung des Werts der von Ihnen gewählten Fonds. Die Erträge der Fonds führen im Rahmen der Ausschüttung zur Bildung neuer Anteile. Darüber hinaus beteiligen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer an den Überschüssen, die jährlich im Rahmen unserer Jahresabschlüsse festgestellt werden. (1) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer (a) Vor Rentenbeginn stammen die Überschüsse, die jährlich im Rahmen unserer Jahresabschlüsse festgestellt werden, zum einen aus Erträgen der Kapitalanlagen. Zum anderen entstehen Überschüsse dann, wenn die Kosten günstiger verlaufen als bei der Kalkulation angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer angemessen beteiligt. Nach Rentenbeginn stammen die Überschüsse im Wesentlichen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn Lebenserwartung und Kosten niedriger sind als bei der Kalkulation angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer angemessen beteiligt. (b) Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die gemäß § 3 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind, erhalten die Versicherungsnehmer mindestens den sich aus dieser Verordnung ergebenden Anteil. Aus diesem Betrag wird zunächst die garantierte Verzinsung der Deckungsrückstellung finanziert. Die danach verbleibenden Kapitalanlageerträge verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. (c) Die einzelnen Versicherungen tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb vergleichbare Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Überschussgruppen bilden wir, um die Art des versicherten Risikos zu berücksichtigen. Untergruppen erfassen vertragliche Besonderheiten, z. B. den Versicherungsbeginn und die Form der Beitragszahlung. Der Überschuss für die Versicherungsnehmer wird auf die Gruppen entstehungsgerecht verteilt. (2) Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags (a) Zu welcher Gruppe Ihre Versicherung gehört, können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. In Abhängigkeit von dieser Zuordnung erhält Ihre Versicherung Überschussanteile. Vor Beginn der Rentenzahlung beteiligen wir Ihre Versicherung jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres an den erzielten Überschüssen (Zinsüberschussanteile). Nach Beginn der Rentenzahlung beteiligen wir Ihre Versicherung zu Beginn eines Versicherungsjahres an den erzielten Überschüssen (jährliche Überschussanteile im Rentenbezug). … (c) Mit den Zinsüberschussanteilen vor Beginn der Rentenzahlung erwerben wir Fondsanteile gemäß der von Ihnen gewählten Aufteilung und führen sie den entsprechenden Anlagestöcken zu.\" \n\n4\\. Die Beklagte übte das in § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB verankerte Anpassungsrecht zum Januar 2017 und Januar 2021 gegenüber einem Versicherungsnehmer aus. In einem Begleitschreiben teilte sie ihm jeweils mit, sie werde, wenn sich bei Rentenbeginn mit den dann maßgeblichen Rechnungsgrundlagen ein für den Versicherungsnehmer günstigerer Rentenfaktor ergebe, den Rentenfaktor wieder bis maximal zur Höhe vor der Anpassung erhöhen. \n\n5\\. Nach erfolgloser Abmahnung hat der Kläger mit seiner Klage begehrt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, sich gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen auf § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB oder eine inhaltsgleiche Klausel zu berufen. Darüber hinaus hat er die Beklagte auf Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, sich gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen auf § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB oder eine inhaltsgleiche Klausel zu berufen oder in sonstiger Weise inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, und die Beklagte zur Erstattung der beantragten Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Revision hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. \n\n7\\. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2025, 336 veröffentlicht ist, hat die beanstandete Klausel als unangemessen benachteiligend angesehen, weil sie keine Rückanpassung des Rentenfaktors für den Fall sich günstiger entwickelnder Rechnungsgrundlagen vorsehe. Das Fehlen einer solchen Regelung könne nicht durch die von der Beklagten in ihren Begleitschreiben abgegebene Verpflichtung ausgeglichen werden, den Rentenfaktor bei sich bessernden Rechnungsgrundlagen zu Rentenbeginn wieder zu erhöhen. Auch der Umstand, dass der Versicherungsnehmer von einer positiven Entwicklung der Rendite der Kapitalanlagen durch eine Beteiligung an höheren Überschüssen profitieren könne, wahre seine Interessen nicht in genügendem Maße. Eine unangemessene Benachteiligung liege ferner darin, dass dem Versicherungsnehmer keine ausreichende Möglichkeit eingeräumt werde, auf die aus der Anpassung des Rentenfaktors folgende Rentenkürzung durch Einzahlung höherer Prämien zu reagieren. \n\n8\\. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung weit überwiegend stand. \n\n9\\. 1\\. Keinen Bestand haben kann das Berufungsurteil, soweit es der Beklagten mit Blick auf die beanstandete Klausel untersagt, in sonstiger Weise inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Insoweit hat das Berufungsgericht dem Kläger unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO mehr zugesprochen, als er beantragt hat. \n\n10\\. a) Das Begehren des Klägers in der Berufungsinstanz ist darauf gerichtet gewesen, der Beklagten den Rückgriff auf die beanstandete oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Verbrauchern bei der Abwicklung von laufenden Verträgen zu untersagen. Das ergibt die Auslegung des Berufungsantrags. Als Prozesserklärung kann der Senat diesen Antrag selbst auslegen. Seine Auslegung darf - wie allgemein im Prozessrecht - nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2024 - IV ZR 404\u002F22, ZEV 2024, 373 Rn. 31; BGH, Urteil vom 29. April 2025 - XI ZR 140\u002F23, NJW-RR 2025, 764 Rn. 18; Beschluss vom 22. März 2023 - V ZR 128\u002F22, NJW-RR 2023, 718 Rn. 22). \n\n11\\. Nach dem Wortlaut des in der Berufungsinstanz verfolgten Antrags begehrt der Kläger, der Beklagten ein Berufen auf die beanstandete oder eine inhaltsgleiche Klausel zu untersagen. Dies lässt erkennen, dass sich sein Begehren allein auf die Abwicklung laufender Verträge beziehen soll. Ein Berufen auf eine in den Vertragsbestimmungen enthaltene Klausel zielt begrifflich auf deren Anwendung im Rahmen der Abwicklung bereits geschlossener Verträge ab (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107\u002F93, BGHZ 127, 35, 37 [juris Rn. 8]; Witt in Ulmer\u002FBrandner\u002FHensen, AGB-Recht 13. Aufl. § 1 UKlaG Rn. 34). Dem entspricht es, dass der Kläger erstinstanzlich seinen Unterlassungsanspruch ausdrücklich darauf gestützt hat, dass die Beklagte sich in laufenden Verträgen gegenüber Verbrauchern auf die beanstandete Klausel berufe. Aus dem Grundsatz, dass mit einem Klageantrag im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (Senatsurteil vom 18\\. September 2024 - IV ZR 436\u002F22, BGHZ 241, 254 Rn. 96 m.w.N.), folgt nichts anderes. Insbesondere erscheint die Beschränkung des Unterlassungsanspruchs auf laufende Verträge mit Blick darauf interessengerecht, dass die Beklagte die beanstandete Klausel nach den Feststellungen der Vorinstanzen nur bis November 2006 verwendet hat. \n\n12\\. Für eine Erweiterung des Klagebegehrens in der Berufungsinstanz im Umfang der späteren Verurteilung fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Die - vom Berufungsgericht angeführte - Zustimmung des Klägers in der Berufungsverhandlung legt schon inhaltlich keine Klageänderung nahe. Sie schließt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an eine vorherige Erörterung seiner Rechtsauffassung an, wonach die Verurteilung der Beklagten, auch die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in ihren Bedingungen zu unterlassen, allein auf zwingenden und unabhängig vom Klageantrag von Amts wegen zu beachtenden Anforderungen des § 9 Nr. 3 UKlaG beruht. Im Übrigen ist eine Zustimmungserklärung des Klägers nicht protokolliert worden. Die gemäß § 297 ZPO in der mündlichen Verhandlung zu stellenden Sachanträge der Parteien sind jedoch gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO als wesentliche Förmlichkeit im Protokoll festzustellen. Unterbleibt dies, fehlt nach §§ 165, 308 ZPO die Befugnis des Gerichts zur Sachentscheidung (BAG NJW 2022, 1475 Rn. 13). \n\n13\\. b) Die Untersagung, in sonstiger Weise inhaltsgleiche Klauseln gegenüber Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, geht über das klägerische Begehren in der Berufungsinstanz hinaus. Das Verbot des Verwendens der beanstandeten Klausel erfasst nicht nur das beantragte Berufen auf solche Klauseln in laufenden Verträgen, sondern auch auf Einbeziehung der Klausel in neu abzuschließende Verträge gerichtete Handlungen (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2022 - XI ZR 551\u002F21, BGHZ 235, 102 Rn. 41; vom 2. Juli 1987 - III ZR 219\u002F86, BGHZ 101, 271, 275 [juris Rn. 16]; Staudinger\u002FPiekenbrock, (2025) UKlaG § 1 Rn. 32). \n\n14\\. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gebietet § 9 Nr. 3 UKlaG nicht, dass ein auf § 1 UKlaG gestützter Unterlassungsanspruch in jedem Fall die umfassende Verwendung der beanstandeten Klausel verbieten muss. Zweck dieser Vorschrift ist vielmehr, mit Blick auf eine nachfolgende Zwangsvollstreckung schon im Urteilstenor klarzustellen, dass eine nach § 1 UKlaG auszusprechende Unterlassung der Verwendung nicht nur identische, sondern auch inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst (vgl. BT-Drucks. 7\u002F5422, S. 12 zur Vorgängerregelung in § 17 AGBG). Eine weitergehende Aufhebung der Bindung des Gerichts an den Klageantrag gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthält § 9 Nr. 3 UKlaG nicht (GrünHome\u002FGrüneberg, BGB 84. Aufl. § 9 UKlaG Rn. 4; Lindacher\u002FPamp in Pfeiffer, AGB-Recht 8. Aufl. UKlaG § 9 Rn. 3; Staudinger\u002FPiekenbrock, (2025) UKlaG § 9 Rn. 9; Witt in Ulmer\u002FBrandner\u002FHensen, AGB-Recht 13. Aufl. § 9 UKlaG Rn. 1; Stoffels, AGB-Recht 5. Aufl. Rn. 1302). Begehrt danach der Kläger - wie hier \\- kein umfassendes Verwendungsverbot, sondern wendet er sich nur gegen ein Berufen auf die beanstandete Klausel bei der Abwicklung von laufenden Verträgen, erlaubt § 9 Nr. 3 UKlaG eine darüber hinausgehende Verurteilung nicht. \n\n15\\. c) Trotz Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedarf es keiner Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, weil hinsichtlich des aufzuhebenden Teils des Berufungsurteils keine weitere Entscheidung in der Hauptsache mehr nötig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2025 - IV ZR 37\u002F24, juris Rn. 6). \n\n16\\. 2\\. Zu Recht hat das Berufungsgericht dagegen der Beklagten ein Berufen auf die Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen untersagt. \n\n17\\. a) Die beanstandete Klausel ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Als das Hauptleistungsversprechen der Beklagten einschränkende, verändernde, ausgestaltende oder modifizierende Bestimmung (vgl. dazu Senatsurteile vom 18. Dezember 2024 - IV ZR 151\u002F23, VersR 2025, 229 Rn. 12; vom 26. Januar 2022 \\- IV ZR 144\u002F21, BGHZ 232, 344 Rn. 25) unterliegt sie mit Blick auf § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle. \n\n18\\. b) Einer Überprüfung anhand der §§ 307 bis 309 BGB hält die Klausel nicht stand. \n\n19\\. aa) § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB ist wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Danach ist die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. \n\n20\\. (1) Die Klausel gewährt der Beklagten ein einseitiges Recht zur Neubestimmung der versprochenen Leistung im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11\\. Oktober 2007 - III ZR 63\u002F07, NJW-RR 2008, 134 Rn. 28). Dieses Verständnis stellt zugleich die der Inhaltskontrolle zugrunde zu legende \"kundenfeindlichste Auslegung\" der Versicherungsbedingungen (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 2024 - IV ZR 498\u002F21, BGHZ 242, 249 Rn. 16; vom 31. März 2021 - IV ZR 221\u002F19, BGHZ 229, 266 Rn. 36 m.w.N.) dar. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (Senatsurteile vom 20. August 2025 \\- IV ZR 164\u002F23, VersR 2025, 1190 Rn. 17; vom 18. Dezember 2024 - IV ZR 151\u002F23, r+s 2025, 115 Rn. 26; st. Rspr.). \n\n21\\. Einen Versicherungsnehmer, der zwischen Juni und November 2006 mit der Beklagten eine Rentenversicherung unter Einschluss ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Baustein zur fondsgebundenen Altersvorsorge abgeschlossen hat, verweist die Überschrift \"Was ist versichert?\" bei seiner Suche nach dem Umfang der ihm versprochenen Rentenleistung auf § 1 AVB. § 1 Abs. 3 Satz 1 AVB entnimmt er, dass sich die Höhe der monatlichen Rente nach dem im Versicherungsschein genannten Rentenfaktor richtet und dieser den Betrag angibt, den die Beklagte für je 10.000 € Policenwert zu zahlen verspricht. Schon nach dem Bedingungswortlaut erkennt der Versicherungsnehmer darin eine verbindliche Festlegung der versprochenen Rente, deren bezifferbare Höhe allein vom jeweiligen Policenwert des Versicherungsvertrags abhängt (vgl. LG Köln VersR 2023, 1423 [juris Rn. 36]). \n\n22\\. Bestärkt wird er in diesem Verständnis durch § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB, der eine Absenkung des Rentenfaktors nicht in das Belieben der Beklagten stellt, sondern ausdrücklich von einem Anstieg der Lebenserwartung der Versicherten oder einem unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Absinken der Rendite der Kapitalanlagen abhängig macht, soweit dies unvorhersehbar gewesen ist und zur dauerhaften Nichterfüllbarkeit der Rentenzahlungen führt. Zwar führt ihm dies vor Augen, dass die vereinbarte Rentenhöhe bei Vorliegen entsprechender tatsächlicher Umstände nachträglich veränderbar und damit nicht garantiert ist. Trotzdem geht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aber davon aus, bei Nichtvorliegen der Absenkungsvoraussetzungen mit dem Rentenbeginn eine Rentenleistung auf der Grundlage des ursprünglich vereinbarten Rentenfaktors ausbezahlt zu erhalten. \n\n23\\. Darüber hinaus entnimmt ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB ein einseitiges Recht der Beklagten zur Absenkung der versprochenen Rentenzahlungen. Schon ihrem Wortlaut nach berechtigt die Klausel die Beklagte unter den dort genannten Voraussetzungen, die monatliche Rente so weit herabzusetzen, dass die Rentenzahlung bis zum Tod des Versicherten garantiert ist. Eine notwendige Mitwirkung des Versicherungsnehmers wird dagegen nicht erwähnt. Auch die in § 1 Abs. 3 Satz 3 bis 5 AVB enthaltenen Regelungen zum Anpassungsverfahren sehen keine Mitwirkung des Versicherungsnehmers, sondern nur dessen unverzügliche Information über den neuen Rentenfaktor vor. \n\n24\\. (2) Die durch § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB erlaubte Absenkung der versprochenen Leistung ist den Versicherungsnehmern auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten nicht zumutbar. \n\n25\\. (a) Die Zumutbarkeit ist im Rahmen von § 308 Nr. 4 BGB auf Grund einer Abwägung zwischen den Interessen des Klauselverwenders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung und denen des anderen Vertragsteils an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung zu beurteilen. Der Änderungsvorbehalt ist zumutbar, wenn die Interessen des Verwenders die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind (BGH, Urteil vom 15. November 2007 \\- III ZR 247\u002F06, NJW 2008, 360 Rn. 21). Dieser Abwägung ist wegen der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Fällen eine für das jeweilige Vertragsverhältnis typische Betrachtungsweise zugrunde zu legen (BGH, Urteile vom 16\\. Januar 2018 - X ZR 44\u002F17, VersR 2018, 496 Rn. 21; vom 10. Dezember 2013 - X ZR 24\u002F13, VersR 2014, 1010 Rn. 39). Dabei erscheint ein Änderungsvorbehalt, der Inhalt und Umfang der Hauptleistung betrifft, als besonders nachteilig für den anderen Vertragsteil. Insbesondere kann eine Änderung des Äquivalenzverhältnisses zwischen den beiderseitigen Leistungen ein Indiz für die Unzumutbarkeit des Änderungsvorbehalts sein (BGH, Urteil vom 30. Juni 2009 - XI ZR 364\u002F08, NJW-RR 2009, 1641 Rn. 24). \n\n26\\. (b) Gemessen daran ist die Vereinbarung des Absenkungsrechts für die Versicherungsnehmer der Beklagten nicht zumutbar, weil § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB zwar die Beklagte zu einer Herabsetzung des Rentenfaktors berechtigt, zugleich aber für den Fall einer späteren Verbesserung der Umstände keine Verpflichtung zu dessen Wiederheraufsetzung vorsieht. Insoweit liegt eine Verletzung des Äquivalenzprinzips vor. \n\n27\\. Grundsätzlich besteht allerdings auf Seiten des Verwenders regelmäßig ein Interesse, die Durchführung des Versicherungsvertrags nicht an solchen Umständen scheitern zu lassen, die der ursprünglich vorgesehenen Leistung entgegenstehen, bei Vertragsschluss nicht ausreichend vorhersehbar gewesen sind und deren Abwendung dem Verwender unmöglich oder nicht zumutbar gewesen ist (vgl. Dammann in Pfeiffer, AGB-Recht 8. Aufl. BGB § 308 Nr. 4 Rn. 25). Dieses Interesse kann die Vereinbarung eines Änderungsvorbehalts rechtfertigen. In der Lebensversicherung kann ein Versicherer angesichts der Langfristigkeit der abgeschlossenen Verträge und ungeachtet seiner Pflicht zur vorsichtigen Prämienkalkulation im Sinne von § 138 Abs. 1 VAG nach Vertragsschluss auftretende Störungen im Verhältnis von versprochener Leistung zu den Kapitalerträgen, die aus der vereinbarten Prämie am Markt zu erwirtschaften sind, nicht vermeiden (Winter in Bruck\u002FMöller, VVG 9. Aufl. § 163 Rn. 5). Eine nachträgliche Anpassungsmöglichkeit in diesen Fällen liegt im Übrigen auch im Interesse der Versicherungsnehmer an der Durchführung des Versicherungsvertrags. So liegt es auch hier. Die Herabsetzung des Rentenfaktors vermeidet, dass bei steigender Lebenserwartung oder sinkenden Renditen am Kapitalmarkt eine zusätzliche, nicht kalkulierbare Reservenbildung zu Lasten der Versichertengemeinschaft vorgenommen werden müsste. Insoweit ermöglicht die Herabsetzung, wenn auch um den Preis einer nachträglichen Vertragsanpassung mit der Folge einer Absenkung der versprochenen Rentenleistung, die Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen insgesamt während der vereinbarten Vertragsdauer (vgl. Ortmann in Schwintowski\u002FBrömmelmeyer\u002FEbers, PK-VVG 4. Aufl. § 163 Rn. 1; Prölss\u002FMartin\u002FSchneider, VVG 32. Aufl. § 163 Rn. 1; MünchKomm-VVG\u002FWandt, 3. Aufl. § 163 Rn. 2; Winter in Bruck\u002FMöller aaO Rn. 6; Jaeger, VersR 2015, 26, 31; Wandt, VersR 2015, 918, 919). \n\n28\\. Unzumutbar für den Versicherungsnehmer ist ein Änderungsrecht aber, wenn der Versicherer sein Interesse an einer Möglichkeit zur Vertragsänderung einseitig zu Lasten der Versicherungsnehmer verwirklicht. Das ist der Fall, wenn die Änderungsklausel nur dem Verwender ermöglicht, Erhöhungen der eigenen Kosten an seine Kunden weiterzugeben, nicht aber zugleich die Verpflichtung enthält, für den Kunden günstige Veränderungen an ihn weiterzugeben. Dieser für die Beurteilung vertraglicher Preisanpassungsklauseln entwickelte Grundsatz (BGH, Urteile vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320\u002F07, NJW 2010, 993 Rn. 25; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225\u002F07, BGHZ 182, 59 Rn. 28; vom 21. April 2009 - XI ZR 78\u002F08, BGHZ 180, 257 Rn. 25; vom 29. April 2008 - KZR 2\u002F07, BGHZ 176, 244 Rn. 17 f.) gilt gleichermaßen für eine Klausel zur Änderung einer versicherungsvertraglich vereinbarten Leistung. Das Gebot zur Wahrung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses und das daraus folgende Symmetriegebot finden im Versicherungsvertragsrecht Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 6\\. Juli 2016 - IV ZR 44\u002F15, BGHZ 211, 51 Rn. 25 f., 28; OLG Karlsruhe r+s 2025, 65 Rn. 35; Beckmann in Bruck\u002FMöller, VVG 10. Aufl. § 40 Rn. 52; BeckOK VVG\u002FPilz, § 163 Rn. 2 [Stand: 20. Oktober 2025]; Prölss\u002FMartin\u002FReiff, VVG 32. Aufl. § 40 Rn. 40; MünchKomm-VVG\u002FStaudinger, 3\\. Aufl. § 40 Rn. 6 f.; Armbrüster, r+s 2012, 365, 372). Auch ist die Interessenlage der Vertragsparteien bei einer Klausel zur Änderung der versprochenen Leistung derjenigen bei einer Preisanpassung vergleichbar (LG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2025 - 5 O 111\u002F24, juris Rn. 35; Pilz, r+s 2025, 320 f.). Der Versicherer kann auf eine Änderung der Umstände durch eine Anpassung sowohl seiner Leistung als auch der vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Gegenleistung reagieren. In beiden Fällen soll er keinen bei der Festlegung der ursprünglichen Leistung und Gegenleistung nicht einkalkulierten Gewinn beanspruchen dürfen (Armbrüster, r+s 2012, 365, 372; Jaeger, VersR 2015, 26, 32). \n\n29\\. Auf eine Prognose, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich die Umstände voraussichtlich in einem solchen Ausmaß verändern werden, dass die Rentenzahlung auf der Grundlage des ursprünglichen Rentenfaktors dauerhaft wieder gesichert erscheint, kommt es im Rahmen der Interessenabwägung nach § 308 Nr. 4 BGB nicht an. Das Berufungsgericht hat deshalb - entgegen der Auffassung der Revision - nicht näher aufklären müssen, ob eine solche Verbesserung nach der Lebenserfahrung eher unwahrscheinlich ist. Die Zumutbarkeit eines Absenkungsrechts der Beklagten ohne gleichzeitige Verpflichtung zu einer Wiederanhebung des Rentenfaktors entfällt angesichts der im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise (Senatsurteile vom 11. Dezember 2024 - IV ZR 498\u002F21, BGHZ 242, 249 Rn. 60; vom 12. Juni 2024 - IV ZR 341\u002F22, VersR 2024, 995 Rn. 39; BGH, Urteile vom 15. Februar 2024 - VII ZR 42\u002F22, BGHZ 239, 300 Rn. 41; vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562\u002F15, BGHZ 215, 172 Rn. 49) nicht erst dann, wenn die Voraussetzungen einer Wiederanhebung tatsächlich vorliegen. \n\n30\\. Ebenso ändert es nichts, dass § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB - worauf die Revision hinweist - selbst nicht auf die Behebung einer Störung des Äquivalenzverhältnisses, sondern auf die Bewältigung einer unvorhergesehenen Änderung der Umstände abzielt. Das Symmetriegebot ist vielmehr deshalb berührt, weil die bei einer Veränderung der Umstände vorgesehene Absenkung des Rentenfaktors und die damit einhergehende Verringerung der vereinbarten Rentenleistung in das vertragliche Äquivalenzverhältnis eingreifen. Es benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen, wenn ihm der Versicherer mit der Klausel berechtigte Leistungserwartungen entzieht, ohne sich selbst zu verpflichten, diese Erwartungen bei sich bessernden Bedingungen wieder zu erfüllen (vgl. Wandt, Änderungsklauseln in Versicherungsverträgen, 2000, Rn. 369). \n\n31\\. (c) Für die Versicherungsnehmer der Beklagten ist das Absenkungsrecht in § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB auch nicht deshalb ohne Verpflichtung zur Wiederanhebung des Rentenfaktors zumutbar, weil das in der Rentenversicherung bestehende und gemäß § 171 Satz 1 VVG halbzwingende gesetzliche Anpassungsrecht in § 163 Abs. 1 und 2 VVG keine solche Verpflichtung vorsieht. Zwar sind grundsätzlich für den Versicherungsnehmer nachteilig von halbzwingenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Allgemeine Versicherungsbedingungen im Rahmen der Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB an der halbzwingenden Vorschrift zu messen (Senatsurteile vom 22. Juni 2022 - IV ZR 253\u002F20, VersR 2022, 1078 Rn. 32; vom 2\\. April 2014 - IV ZR 58\u002F13, r+s 2015, 347 Rn. 22; Senatsbeschluss vom 18. März 2009 \\- IV ZR 298\u002F06, VersR 2009, 769 Rn. 8). § 163 Abs. 1 und 2 VVG ist aber kein Maßstab für die Kontrolle des Absenkungsrechts aus § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB zu entnehmen. \n\n32\\. Offenbleiben kann, inwieweit das Anpassungsrecht aus § 163 Abs. 1 und 2 VVG generell auf Fälle anzuwenden ist, in denen sich eine Kapitalanlage des Versicherers anders als geplant entwickelt (dafür etwa Brambach in Rüffer\u002FHalbach\u002FSchimikowski, HK-VVG 5\\. Aufl. § 163 Rn. 7; Langheid\u002FRixecker\u002FGrote, VVG 8. Aufl. § 163 Rn. 3; Leithoff in Staudinger\u002FHalm\u002FWendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. § 163 Rn. 18; Winter in Bruck\u002FMöller, VVG 9. Aufl. § 163 Rn. 15; Jaeger, VersR 2015, 26, 30; dagegen etwa Ortmann in Schwintowski\u002FBrömmelmeyer\u002FEbers, PK-VVG 4. Aufl. § 163 Rn. 8; BeckOK VVG\u002FPilz, § 163 Rn. 3 [Stand: 20. Oktober 2025]; Prölss\u002FMartin\u002FSchneider, VVG 32. Aufl. § 163 Rn. 7; MünchKomm-VVG\u002FWandt, 3. Aufl. § 163 Rn. 30, 38; Baroch Castellvi, VersR 2024, 1, 2; Wandt, VersR 2024, 673, 676 ff. und VersR 2015, 918). Denn das Recht zur Neufestsetzung der Prämie in § 163 Abs. 1 VVG beruht auf einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Prämie und Versicherungsleistung. Die Vorschrift setzt voraus, dass die Erfüllbarkeit der vereinbarten Versicherungsleistung durch eine Erhöhung der Prämie wiederhergestellt werden kann. Entsprechendes gilt für die Herabsetzung der Versicherungsleistung gemäß § 163 Abs. 2 VVG, die - zudem nur auf Verlangen des Versicherungsnehmers (vgl. LG Köln VersR 2023, 1423 [juris Rn. 46]) - an die Stelle der Erhöhung der Prämie nach § 163 Abs. 1 VVG tritt. Einen vergleichbaren Zusammenhang zwischen Prämie und Versicherungsleistung gibt es in fondsgebundenen Rentenversicherungen, wie der vorliegenden, in der die Höhe der Rentenleistung anhand eines Rentenfaktors ermittelt wird, nicht (Baroch Castellvi, VersR 2024, 1, 2). Eine Erhöhung der Prämie führt vielmehr zu einer Erhöhung der Fondsguthaben der Versicherungsnehmer. Dies sichert gerade nicht die Erfüllbarkeit der Rentenleistungen, weil es nach der Systematik des § 1 Abs. 3 Satz 1 AVB zu deren Erhöhung führt, die die Beklagte ebenfalls durch die Zinserträge erwirtschaften müsste. \n\n33\\. Fällt das Anpassungsrecht nicht in den unmittelbaren Regelungsbereich des § 163 Abs. 1 und 2 VVG, ist § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB ohne Einschränkung anhand der §§ 307 ff. BGB überprüfbar (Brambach in Rüffer\u002FHalbach\u002FSchimikowski, HK-VVG 5. Aufl. § 163 Rn. 26 ff.; Langheid\u002FRixecker\u002FGrote, VVG 8. Aufl. § 163 Rn. 3; Ortmann in Schwintowski\u002FBrömmelmeyer\u002FEbers, PK-VVG 4. Aufl. § 163 Rn. 4; BeckOK VVG\u002FPilz, § 163 Rn. 2 [Stand: 20. Oktober 2025]; Prölss\u002FMartin\u002FSchneider, VVG 32. Aufl. § 163 Rn. 2; Winter in Bruck\u002FMöller, VVG 9. Aufl. § 163 Rn. 14; Baroch Castellvi, VersR 2024, 1, 2 f.; Jaeger, VersR 2015, 24, 30; Wandt, VersR 2024, 673, 683; differenzierend Looschelders in Looschelders\u002FPohlmann, VVG 4. Aufl. § 163 Rn. 36; MünchKomm-VVG\u002FWandt, 3. Aufl. § 163 Rn. 95). Eine abschließende Regelung der Voraussetzungen einer einseitigen Anpassung der vereinbarten Versicherungsleistung durch den Versicherer ist schon dem Wortlaut von § 163 Abs. 1 und 2 VVG nicht zu entnehmen. Dagegen spricht auch der in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers. Danach soll § 163 VVG ein Recht des Versicherers zur Neufestsetzung der Prämie ohne entsprechende vertragliche Anpassungsklausel schaffen. In anderen Fällen sollen dagegen solche Anpassungsklauseln nicht ausgeschlossen, sondern der allgemeinen Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterworfen sein (BT-Drucks. 16\u002F3945, S. 99 li. Sp.). Das erlaubt, ungeachtet der gemäß § 171 Satz 1 VVG halbzwingenden Regelungen des § 163 Abs. 1 und 2 VVG, vertragliche Anpassungsklauseln nicht nur in Bedingungswerken außerhalb der Lebensversicherung (a.A. LG Köln VersR 2023, 1423 [juris Rn. 57]; MünchKomm-VVG\u002FWandt aaO). Der halbzwingende Charakter von § 163 Abs. 1 und 2 VVG ist auf den unmittelbaren Regelungsbereich der Vorschrift beschränkt (Wandt, VersR 2024 aaO). \n\n34\\. (d) Die Versicherungsnehmer der Beklagten müssen ein Anpassungsrecht aus § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB auch nicht deshalb ohne Verpflichtung zum Wiederheraufsetzen des Rentenfaktors hinnehmen, weil eine solche Verpflichtung gegen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsrechts verstieße. Insbesondere ist das in § 141 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VAG und § 138 Abs. 1 VAG verankerte Gebot gewahrt, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen (a.A. Baroch Castellvi, VersR 2024, 1, 4). Da die Beklagte den Rentenfaktor nach § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB nur absenken darf, wenn die vereinbarten Rentenleistungen auf Dauer nicht mehr gesichert sind, ist spiegelbildlich eine Verpflichtung zum Wiederheraufsetzen nur in einem Umfang notwendig, der ebenfalls die Leistungsfähigkeit wahrt. Ebenso wenig greift eine Wiederheraufsetzungsverpflichtung in die § 141 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 VAG und § 139 Abs. 2 Satz 1 VAG zu entnehmende Entscheidungszuständigkeit des Verantwortlichen Aktuars und des Vorstands über die Beteiligung der Versicherten an Überschüssen des Versicherers ein (a.A. Baroch Castellvi aaO S. 3 f.). Nach § 139 VAG zu verteilen sind nur solche Überschüsse des Versicherers, die nicht zur Abdeckung der versprochenen Leistungen benötigt werden (vgl. Laars\u002FBoth, VAG 6. Auflage 2022 § 139 Rn. 2; BeckOK VAG\u002FPfeifer\u002FPfeifer, § 139 Rn. 1 [Stand: 1. September 2025]). Verspricht der Versicherer infolge eines wieder heraufgesetzten Rentenfaktors eine erhöhte Rentenleistung, fallen ihm insoweit keine zu verteilenden Überschüsse an. \n\n35\\. (3) Die Interessen der Versicherungsnehmer werden nicht auf andere Weise in einem Umfang gewahrt, dass ein Recht auf Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors in § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB entbehrlich wäre. \n\n36\\. (a) Grundsätzlich ist allerdings eine Klausel im Rahmen der Inhaltskontrolle nicht isoliert, sondern unter Berücksichtigung des gesamten Vertragsinhalts zu würdigen. Deshalb kann die mit der Klausel verbundene unangemessene Benachteiligung durch Vorteile ausgeglichen werden, die der Verwender seinen Vertragspartnern durch eine andere Klausel oder eine Individualabrede gewährt (BGH, Urteil vom 21. September 2016 - VIII ZR 27\u002F16, NJW 2017, 325 Rn. 19). Eine solche Kompensation erfordert jedoch einen Sachzusammenhang der Klauseln in Gestalt konnexer, in Wechselbeziehung stehender Regelungen und darüber hinaus einen angemessenen Ausgleich, der die unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner wieder aufhebt (BGH, Urteil vom 21. September 2016 aaO Rn. 20). Daran fehlt es hier. \n\n37\\. (b) Es genügt nicht, dass die Versicherungsnehmer der Beklagten gemäß § 25 AVB von einer positiven Entwicklung der Rendite der Kapitalanlagen durch eine Beteiligung an möglichen Überschüssen profitieren. Dabei kann offenbleiben, ob hier - wie die Revision meint - eine vollständige Kompensation der nachteiligen Auswirkungen nicht erforderlich ist. Jedenfalls gleicht die Überschussbeteiligung die mit der Absenkung des Rentenfaktors verbundenen Nachteile nicht angemessen aus, weil nicht feststeht, dass die Versicherungsnehmer in ausreichendem Umfang an den Überschussbeteiligungen teilhaben. \n\n38\\. Zwar kommen die vor dem vereinbarten Rentenbeginn erzielten Überschüsse gemäß § 25 Abs. 2 Buchst. a und c AVB den Versicherungsnehmern durch Erwerb zusätzlicher Fondsanteile durch die Beklagte zugute. Das mildert - wie von der Revision angenommen - die nachteiligen Folgen der Herabsetzung des Rentenfaktors für die Versicherungsnehmer ab. Es gleicht sie aber nicht hinreichend aus. Die durch Kapitalanlagen erzielten Überschüsse sind von vorneherein nicht in vollem Umfang (vgl. LG Köln VersR 2023, 1423 [juris Rn. 64]; Baroch Castellvi, VersR 2024, 1, 4; Wandt, VersR 2015, 918, 924), sondern gemäß § 25 Abs. 1 Buchst. b AVB nur nach Abzug des gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Nr. 1 VAG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Satz 1 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung \\- MindZV) auf die Beklagte entfallenden Anteils an die Versicherungsnehmer zu verteilen (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. September 2024 - IV ZR 436\u002F22, BGHZ 241, 254 Rn. 37). Darüber hinaus hängen die zu verteilenden Überschüsse von Unternehmenskennzahlen wie den eingenommenen Prämien, den erbrachten Aufwendungen und der Bildung vertragsindividueller Reserven ab (OLG Stuttgart, Urteil vom 3. Februar 2022 - 2 U 117\u002F20 [juris Rn. 176 f.]). \n\n39\\. (c) Ebenfalls keinen hinreichenden Ausgleich schafft die in § 14 Abs. 1 und 4 AVB vorgesehene Möglichkeit der Versicherungsnehmer, einmal jährlich Zuzahlungen zu leisten oder den vereinbarten Beitrag zu erhöhen. Zwar erhöht sich gemäß § 14 Abs. 6 AVB durch die einmalige Zuzahlung oder die dauerhafte Beitragserhöhung derjenige Betrag, mit dem die Beklagte Fondsanteile erwerben kann, was sich auf den Policenwert und damit auf die Rentenhöhe auswirkt. Das erlaubt den Versicherungsnehmern grundsätzlich, im Fall eines herabgesetzten Rentenfaktors durch zusätzliche Zahlungen eine Rentenleistung zu erreichen, wie sie sich bei Fortbestehen des ursprünglich vereinbarten Rentenfaktors ergäbe. Beschränkt wird diese Möglichkeit aber dadurch, dass Zuzahlung und Beitragserhöhung gemäß § 14 Abs. 2 und 6 AVB der Höhe nach beschränkt sind und mit den übrigen Beiträgen und Zuzahlungen den Höchstbetrag des § 10a EStG nicht übersteigen dürfen. \n\n40\\. Darüber hinaus kann eine Zuzahlung oder Beitragsanpassung im Sinne von § 14 AVB die fehlende Verpflichtung der Beklagten zur Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors bei einer Verbesserung der diesen beeinflussenden Umstände nicht ausgleichen. Auf den vereinbarten Rentenfaktor wirken sich weder eine einmalige Zuzahlung noch eine dauerhafte Erhöhung des vereinbarten Beitrags aus. Die nach § 14 Abs. 6 AVB auf der Zuzahlung oder den erhöhten Beiträgen beruhende Erhöhung der Rentenleistung beruht unabhängig von einer Veränderung des Marktumfelds auf den zusätzlichen Zahlungen des Versicherungsnehmers und ist damit unabhängig von einer unzureichenden Anpassungsverpflichtung der Beklagten an verbesserte Umstände. \n\n41\\. (d) Schließlich kann auch eine in der Vergangenheit abgegebene Zusicherung der Beklagten gegenüber den betroffenen Versicherungsnehmern, sie werde zum Rentenbeginn den Rentenfaktor gegebenenfalls bei gebesserten Rechnungsgrundlagen nach oben anpassen, die unangemessene Benachteiligung nicht ausgleichen. Zwar kann ein Ausgleich auch durch eine Individualvereinbarung zwischen den Parteien geschaffen werden (BGH, Urteil vom 21. September 2016 - VIII ZR 27\u002F16, NJW 2017, 325 Rn. 19). Im Verbandsprozess kann der Verwender aber nicht einwenden, eine seinen Kunden unangemessen benachteiligende Klausel werde in der Praxis regelmäßig durch eine Individualabrede begleitet, die die Benachteiligung behebe. Das gilt jedenfalls dann, wenn die benachteiligende Klausel selbst - wie hier - den Abschluss einer solchen Individualabrede nicht sicherstellt (BGH, Urteil vom 19. September 1985 - III ZR 214\u002F83, NJW 1986, 43 [juris Rn. 30], insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 95, 350; Pfeiffer in Pfeiffer, AGB-Recht 8. Aufl. BGB § 307 Rn. 81; Staudinger\u002FWendland, (2025) BGB § 307 Rn. 114). Entscheidend ist nicht, wie die Klausel bislang gehandhabt worden ist, sondern wie sie gehandhabt werden kann (Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - IVa ZR 173\u002F85, BGHZ 99, 374, 376 [juris Rn. 17]). Gemessen daran kann die Zusage der Beklagten gegenüber ihren Versicherungsnehmern, den Rentenfaktor bei zu Rentenbeginn verbesserten Rechnungsgrundlagen wieder heraufzusetzen, die unangemessene Benachteiligung auch dann nicht ausgleichen, wenn die Beklagte, wie von ihr vorgetragen, ihre Zusage als rechtsverbindlich ansieht. Jedenfalls für die Zukunft schließt § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB eine Absenkung des Rentenfaktors ohne eine vergleichbare Zusage der Beklagten nicht aus, weil die Klausel keine Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung enthält. \n\n42\\. bb) Darüber hinaus ist § 1 Abs. 3 Satz 2 AVB auch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil die Klausel aus den vorstehenden Erwägungen die Versicherungsnehmer der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. \n\n43\\. c) Gegen die dem Berufungsurteil zugrundeliegende Annahme, dass die Beklagte die beanstandete Klausel im Sinne von § 1 Abs. 1 UKlaG verwendet habe, erinnert die Revision nichts. Die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt ebenfalls vor. Sie entfällt nicht deshalb, weil sich die Beklagte nach dem Vorbringen der Revision bei der Durchführung von ihr abgeschlossener Verträge zu keinem Zeitpunkt auf die beanstandete Klausel berufen haben will, ohne sich zugleich rechtsverbindlich zu verpflichten, den Rentenfaktor bei Veränderung der Umstände bis zum Rentenbeginn wieder zu erhöhen. Schon die Einbeziehung einer Klausel in Versicherungsverträge in der Vergangenheit begründet die tatsächliche Vermutung ihrer Anwendung bei der Vertragsdurchführung (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201\u002F10, BGHZ 194, 208 Rn. 72). An die Widerlegung dieser Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO; BGH, Urteil vom 12. September 2017 - XI ZR 590\u002F15, BGHZ 215, 359 Rn. 69). Diese sind nicht erfüllt. Die Beklagte hat die für eine Widerlegung regelmäßig erforderliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert und verteidigt durchgehend die angebliche Rechtmäßigkeit der beanstandeten Klausel (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 aaO; BGH, Urteile vom 4\\. Februar 2025 - XI ZR 183\u002F23, BGHZ 243, 52 Rn. 56; vom 18. April 2002 - III ZR 199\u002F01, NJW 2002, 2386 [juris Rn. 10]). \n\n44\\. 3\\. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten findet seine Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 1 und 3 UWG und steht der Höhe nach außer Streit. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB. \n\n45\\. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek","Wirksamkeit einer Klausel in Rentenversicherungsvertrag zur nachträglichen einseitigen Rentenkürzung","2026-07-08T22:35:35.409Z","2026-07-10T22:07:32.311Z",{"id":74,"ecli":75,"slug":76,"caseNumber":77,"courtId":78,"decisionDate":79,"fullText":80,"summary":81,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":79,"parsedAt":82,"updatedAt":83},"3817","ECLI:DE:NEURIS:KSRE139980619","ecli-de-neuris-ksre139980619","B 1 KR 60\u002F24 B",47,"2025-12-05T00:00:00.000Z","#  Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung \\- Klärungsbedürftigkeit - Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Abrechnungsprüfung \\- § 7 Abs 5 S 4 PrüfvV 2016 - teleologische Reduktion \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2024 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2488,22 Euro festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin behandelte die Versicherte der beklagten Krankenkasse in der Zeit vom 12.9. bis 21.9.2017 in ihrem Krankenhaus vollstationär wegen eines Mammakarzinoms der linken Brust. Es erfolgte eine subkutane Mastektomie mit einer Sofortrekonstruktion, daneben eine Augmentation der nicht erkrankten hypoplastischen rechten Brust. Die Klägerin stellte der Beklagten 5207,15 Euro nach der Fallpauschale J23Z in Rechnung. Sie kodierte ua die Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) 5-883.21R (Plastische Operationen zur Vergrößerung der Mamma: Implantation einer Alloprothese, subpektoral: Mit gewebeverstärkendem Material) und OPS 5-886.41L (Andere plastische Rekonstruktion der Mamma: Primäre Rekonstruktion mit Alloprothese, subpektoral: Mit gewebeverstärkendem Material). Die Beklagte beglich die Rechnung und leitete eine Abrechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ua zu den Prozeduren ein. Dieser führte am 7.3.2018 eine Prüfung vor Ort durch. Nach deren Abschluss reichte die Klägerin noch am selben Tag den Operationsbericht nach. Der MDK kam im Gutachten vom 15.3.2018 zu dem Ergebnis, dass die Kodierung der genannten OPS-Nummern bei fehlendem Operationsprotokoll nicht nachvollziehbar und daher die Fallpauschale in DRG J62B zu ändern sei. Die Beklagte verrechnete ihren am 19.3.2018 geltend gemachten Rückforderungsanspruch in Höhe von 2488,22 Euro mit einer unstreitigen Forderung *(Schreiben vom 3.5.2018)*. \n\n2\\. Das SG hat eine weitere Stellungnahme des MDK unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen eingeholt. Danach sei OPS 5-883.21R zu streichen und OPS 5-886.41L in OPS 5-886.40L […Ohne gewebeverstärkendes Material] zu ändern. Zusätzlich hätten OPS 5-872.1L, 5-401.11L und 5-401.10L kodiert werden können. Die Beteiligten waren sich daraufhin einig, dass die Fallpauschale J06Z hätte kodiert und eine Vergütung in Höhe von 7133,08 Euro hätte abgerechnet werden können. Das SG hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des Aufrechnungsbetrags von 2488,22 Euro nebst Zinsen verurteilt. § 7 Abs 2 Prüfverfahrensvereinbarung 2016 (PrüfvV 2016) finde auf eine Prüfung vor Ort keine Anwendung und der Vergütungsanspruch der Klägerin sei auch nicht durch § 7 Abs 5 PrüfvV 2016 ausgeschlossen *(Urteil vom 11.8.2022)*. \n\n3\\. Das LSG hat das Urteil auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Erstattungsanspruch habe der Beklagten zugestanden; deren Aufrechnung sei wirksam. Die Klägerin habe ihre ursprüngliche Abrechnung nach § 7 Abs 5 PrüfvV 2016 nicht mehr korrigieren dürfen. Zwar seien die Regelungen des § 7 Abs 2 Satz 2 bis 6 PrüfvV 2016 auf die Prüfung vor Ort nicht anwendbar. Gemäß § 7 Abs 5 Satz 4 PrüfvV 2016 könne aber eine Korrektur und Ergänzung des Datensatzes nach § 301 SGB V nur bis zum Abschluss der Prüfung vor Ort erfolgen. Unzutreffende, nicht mehr änderbare Daten fielen nach der Rechtsprechung des BSG als Berechnungselemente grundsätzlich ersatzlos weg. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift komme nicht in Betracht *(Urteil vom 15.8.2024)*. \n\n4\\. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil. \n\n5\\. II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung *(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)* und der Divergenz *(§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG)*. \n\n6\\. 1\\. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist *(vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347\u002F11 B -SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG \u003CKammer> vom 14.4.2010 \\- 1 BvR 2856\u002F07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN)*. \n\n7\\. Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Es fehlt schon an der klaren Formulierung einer Rechtsfrage *(dazu a)* , aber auch an der Klärungsbedürftigkeit einer dem Begehren der Klägerin am nächsten kommenden Fragestellung *(dazu b)*. \n\n8\\. \n\nDie Klägerin wirft die Frage auf: \"Ist ein Krankenhaus mit der Änderung der für die Abrechnung maßgeblichen Daten, insbesondere der Operations- und Prozedurenschlüssel, auch dann präkludiert, wenn die änderungsbegründenden Unterlagen nicht materiell ausgeschlossen sind und die Änderung inhaltlich unstreitig ist?\"\n\n9\\. a) Diese Rechtsfrage genügt jedoch nicht den Anforderungen an die Konkretisierung. Eine Rechtsfrage ist regelmäßig so konkret zu formulieren, dass sie mit \"Ja\" oder \"Nein\" beantwortet werden kann. Das schließt nicht aus, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt. Unzulässig ist jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt und damit auf die Antwort \"kann sein\" hinausläuft *(stRspr; vgl zB BSG vom 11.11.2019 - B 1 KR 87\u002F18 B - juris RdNr 6 mwN; BSG vom 27.1.2020 \\- B 8 SO 67\u002F19 B - juris RdNr 10)*. Die Frage der Klägerin nach der Präklusion einer Änderung der Abrechnungsdaten kann nicht losgelöst von näher zu differenzierenden Sachverhaltskonstellationen beantwortet werden. \n\n10\\. aa) Der Klägerin könnte es einerseits um die Antwort auf die Rechtsfrage gehen, ob die vergütungswirksame Änderung eines Datensatzes bei einer MDK-Prüfung vor Ort nach § 7 Abs 5 PrüfvV 2016 entgegen dem Wortlaut der Regelung in § 7 Abs 5 Satz 4 PrüfvV 2016 eröffnet ist, wenn - jedenfalls vor der Übermittlung des MDK-Prüfergebnisses \\- geeignete Unterlagen nachgereicht werden. Aus den Ausführungen der Klägerin, die in erster Linie eine Divergenz aufzuzeigen versucht *(dazu 2.)* , ist aber nicht ersichtlich, ob dies generell so sein soll, ob also § 7 Abs 5 Satz 4 PrüfvV 2016 allgemein um einen Halbsatz dahingehend ergänzt werden soll, dass vor der Übermittlung des MDK-Prüfergebnisses Unterlagen nachgereicht werden dürfen und der Datensatz vergütungswirksam ergänzt werden darf. \n\n11\\. Insoweit ist auch die Klärungsbedürftigkeit einer in Betracht kommenden Rechtsfrage nicht hinreichend dargelegt *(vgl hierzu b)*. \n\n12\\. bb) Der Versuch der Klägerin die vom Senat entschiedene Fallgruppe der Änderung des Datensatzes in vollständiger Umsetzung des MDK-Prüfergebnisses *(BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 37\u002F20 R - SozR 4-2500 § 301 Nr 11 RdNr 36; dazu 2.)* auf den vorliegenden Fall zu übertragen, führt andererseits auch nicht zu einer klar formulierten Rechtsfrage. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung des Senats könnte auch die Frage, ob bei einer Prüfung vor Ort Unterlagen noch bis zur Übermittlung des MDK-Prüfergebnisses vergütungswirksam nachgereicht werden können, von der Vorstellung geleitet sein, dass eine Änderung des Datensatzes nur eingeschränkt unter zusätzlichen Voraussetzungen gelten und die Regelung des § 7 Abs 5 Satz 4 PrüfvV 2016 grundsätzlich Bestand haben, aber nur in einer oder mehreren engen Fallgruppen eingeschränkt werden soll. Die Beantwortung der so verstandenen Rechtsfrage hängt mithin von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von Umständen, die eine teleologische Reduktion der Regelungen des § 7 Abs 5 PrüfvV 2016 rechtfertigen könnten. Insoweit lässt sich den Ausführungen der Beschwerdebegründung eine hinreichend klar konkretisierte Rechtsfrage nicht entnehmen. Eine in dieser Weise unkonkrete Frage kann jedoch gerade nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein *(vgl hierzu auch BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 104\u002F17 B - juris RdNr 8)*. \n\n13\\. b) Unter der Annahme, dass die Klägerin mit ihrer Grundsatzrüge geklärt wissen will, ob bei einer Prüfung vor Ort vor der Übermittlung des MDK-Prüfergebnisses Unterlagen allgemein nachgereicht werden dürfen und der Datensatz vergütungswirksam ergänzt werden darf, fehlt es an der hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage. Klärungsbedürftig sind nur solche entscheidungserheblichen Rechtsfragen, auf die sich eine Antwort noch nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt, die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht unmittelbar geklärt sind und auf die sich eine Antwort auch nicht zumindest mittelbar aus bereits vorhandenen höchstrichterlichen Entscheidungen finden lässt. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll *(vgl BSG vom 22.2.2017 - B 1 KR 73\u002F16 B - juris RdNr 8 mwN; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit eines entsprechenden Maßstabs BVerfG \u003CKammer> vom 12.9.1991 - 1 BvR 765\u002F91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 10 f = juris RdNr 4)*. \n\n14\\. Nach § 7 Abs 5 Satz 1 bis 4 PrüfvV 2016 gilt: \"Korrekturen oder Ergänzungen von Datensätzen sind nur einmalig möglich. Diese hat der MDK nur dann in seine Prüfung einzubeziehen, wenn sie innerhalb von 5 Monaten nach Einleitung des MDK-Prüfverfahrens nach § 6 Absatz 2 an die Krankenkasse erfolgen. Sollte eine Begutachtung durch den MDK vor Ablauf der Frist des Satzes 2 beendet sein, ist eine Korrektur oder Ergänzung von Datensätzen nur bis zum Ende der Begutachtung durch den MDK möglich. In den Fällen der Prüfung vor Ort finden die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Korrektur oder Ergänzung nur bis zum Abschluss der Prüfung vor Ort möglich ist.\" \n\n15\\. Die Klägerin befasst sich nicht hinreichend damit, inwieweit sich die Klärung der Frage bereits aus § 7 Abs 5 PrüfvV 2016 ergibt und unter welchen Voraussetzungen eine teleologische Reduktion der Vorschrift in Betracht kommt. Eine im Sinne der Rechtsfrage erforderliche weitgehende teleologische Reduktion der Vorschrift würde letztlich eine Rechtsfortbildung praeter legem sein, weil sie den Regelungsgehalt in seinem wesentlichen Teil ändern würde. Aus der abschließenden Prüfung vor Ort würde eine hybride Prüfung mit Schwerpunkt der Prüfung vor Ort und einem vom Krankenhaus fakultativ wählbaren nachgelagerten schriftlichen Verfahren. Die Klägerin geht aber nicht darauf ein, unter welchen Voraussetzungen ein Bedürfnis nach einer solchen Rechtsfortbildung bestehen könnte. Insbesondere setzt sie sich nicht damit auseinander, ob für den MDK bei einer Prüfung vor Ort nicht schon die Pflicht besteht, das Krankenhaus auf offensichtlich fehlende Unterlagen hinzuweisen und Gelegenheit zur Vorlage bis zum Abschluss der Prüfung vor Ort zu geben. Der Senat hat bereits aus der in § 1 Satz 2 PrüfvV 2016 besonders hervorgehobenen Verpflichtung der Krankenhäuser, des MDK und der KKn zur vertrauensvollen Zusammenarbeit *(zum Zusammenarbeitsgebot allgemein vgl BSG vom 28.8.2024 - B 1 KR 33\u002F23 R - BSGE 138, 272 \u003Cvorgesehen> = SozR 4-5560 § 17c Nr 15 KHG \u003Cvorgesehen>, juris RdNr 45)* eine Pflicht des MDK abgeleitet, das Krankenhaus auf eine für ihn ohne Weiteres erkennbare Unvollständigkeit der übermittelten Unterlagen hinzuweisen *(BSG vom 10.11.2021 - B 1 KR 43\u002F20 R - SozR 4-2500 § 275 Nr 38 RdNr 33)*. \n\n16\\. 2\\. Die Klägerin legt auch eine Divergenz im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht hinreichend dar. \n\n17\\. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht *(vgl zB BSG vom 19.9.2007 - B 1 KR 52\u002F07 B - juris RdNr 6; BSG vom 9.5.2018 - B 1 KR 55\u002F17 B - juris RdNr 8; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Darlegungsanforderungen vgl BVerfG \u003CDreierausschuss> vom 8.9.1982 - 2 BvR 676\u002F81 - juris RdNr 8)*. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat; dies hat der Beschwerdeführer schlüssig darzulegen *(vgl zB BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 72\u002F18 B - juris RdNr 8)*. \n\n18\\. In der Beschwerdebegründung zitiert die Klägerin umfangreich aus der Entscheidung des BSG vom 18.5.2021 *(B 1 KR 37\u002F20 R -SozR 4-2500 § 301 Nr 11)* , von der die angefochtene Entscheidung abgewichen sein soll. Daraus wird nicht deutlich, welcher abstrakte Rechtssatz aus den in ganzen Absätzen wiedergegebenen Ausführungen des BSG zur Gegenüberstellung mit Rechtssätzen aus der angegriffenen Entscheidung des LSG herangezogen werden soll. Auch einen Rechtssatz des LSG, mit dem dieses von einem Rechtssatz des BSG abgewichen sein soll, arbeitet die Beschwerdebegründung nicht heraus. Vielmehr ordnet sie den vorliegenden Fall in die Ausführungen des BSG ein und meint, das LSG hätte deshalb zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen. \n\n19\\. Die Frage, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat, ist aber nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde *(stRspr; vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12\u002F75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 26.1.2005 \\- B 12 KR 62\u002F04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 107\u002F12 B - SozR 4-2600 § 43 Nr 19 - juris RdNr 21; BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34\u002F19 B - juris RdNr 6).* Aufzuzeigen ist vielmehr ein Widerspruch im Grundsätzlichen. Die Klägerin legt allenfalls eine - vermeintlich - fehlerhafte Rechtsanwendung dar. Soweit die Klägerin sich auf die Ausführungen des LSG zur Unvergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit dem der Entscheidung des BSG zugrunde liegenden Sachverhalt bezieht, zeigt sie sogar selbst auf, dass das LSG gerade keine von der BSG-Rechtsprechung abweichenden abstrakten Kriterien aufstellen wollte, sondern diese zugrunde gelegt und geprüft hat, ob sie auf den zu entscheidenden Sachverhalt mit der von der Klägerin angestrebten Rechtsfolge anzuwenden sind. So zitiert sie wörtlich und eingerückt aus der angefochtenen LSG-Entscheidung: \"Von diesem Sachverhalt *[gemeint ist der dem Urteil des BSG vom 18.5.2021 - B 1 KR 37\u002F20 R - SozR 4-2500 § 301 Nr 11 zugrunde liegende Sachverhalt]* weicht die hier zugrundeliegende Konstellation in entscheidender Weise ab. Denn die Klägerin hat sich dem Ergebnis des im Prüfverfahren erstellten Gutachtens des MDK vom 15.03.2018 gerade nicht unterworfen, […]\". \n\n20\\. Die Ausführungen der Klägerin zur Abweichung des LSG von seiner Entscheidung in einem anderen Verfahren *(LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.1.2024 - L 16 KR 304\u002F22 KH - juris, zur Änderung des Datensatzes durch Austausch von Haupt- und Nebendiagnose; nachfolgend die Revision zurückweisend BSG vom 16.7.2025 - B 1 KR 18\u002F24 R)* können die Zulassung der Revision wegen Divergenz nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG schon deshalb nicht begründen, weil dieser Zulassungsgrund eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in der Vorschrift ausdrücklich aufgeführten obersten Bundesgerichte voraussetzt. Divergierende abstrakte Rechtssätze, aus denen sich ggf eine grundsätzliche Bedeutung ableiten ließe, sind auch insoweit nicht dargelegt. \n\n21\\. 3\\. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab *(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG)*. \n\n22\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.","Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Klärungsbedürftigkeit - Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Abrechnungsprüfung - § 7 Abs 5 S 4 PrüfvV 2016 - teleologische Reduktion","2026-07-08T22:36:38.044Z","2026-07-10T22:07:39.347Z",{"id":85,"ecli":86,"slug":87,"caseNumber":88,"courtId":44,"decisionDate":89,"fullText":90,"summary":91,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":89,"parsedAt":92,"updatedAt":93},"3865","ECLI:DE:NEURIS:KORE728572025","ecli-de-neuris-kore728572025","IV ZR 185\u002F24","2025-12-03T00:00:00.000Z","#  Private Unfallversicherung: Kürzung der Leistung um den Mitwirkungsanteil von Krankheiten und Gebrechen \n\n## Leitsatz\n\nIst Grund für die Medikamenteneinnahme eine bedingungsgemäße Krankheit und wirkt diese an der Gesundheitsschädigung und deren Folgen mit, findet § 8 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 94) mit der Kürzung der Leistung um den Mitwirkungsanteil von Krankheiten und Gebrechen Anwendung, denn die Regelung enthält keine Einschränkung dahin, dass nur eine unmittelbare Mitwirkung zu berücksichtigen ist.9 10\n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg - 1. Zivilsenat - vom 21\\. November 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 8.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerinnen begehren Leistungen auf den Todesfall aus einem Unfallversicherungsvertrag. \n\n2\\. Für den Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Klägerin zu 2 bestand als versicherte Person (im Folgenden: der Versicherte) bei dem Beklagten ein Unfallversicherungsvertrag, in dessen Rahmen eine Todesfallleistung von 25.564,59 € versichert war. Als bezugsberechtigte Personen wurden die Klägerinnen benannt. \n\n3\\. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen des Beklagten (im Folgenden: AUB 94) zugrunde. Dort heißt es auszugsweise unter \"§ 8 \\- Einschränkungen der Leistungen\" wie folgt: \"Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 Prozent beträgt.\" \n\n4\\. Der Versicherte nahm aufgrund einer Gerinnungsstörung des Blutes, der sogenannten Faktor-V-Leiden-Mutation, planmäßig Medikamente ein. Die Blutgerinnung war durch die erfolgte Antikoagulation verändert. Am 13. Januar 2022 stürzte der Versicherte und zog sich eine äußerlich leichte Kopfverletzung zu. Am nächsten Tag wurde er zu Hause nicht ansprechbar aufgefunden und mit dem Rettungsdienst ins Krankenhaus gebracht, wo er kurze Zeit später an den Folgen einer Hirnblutung verstarb. \n\n5\\. Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 teilte der Beklagte den Klägerinnen mit, dass aufgrund der unfallunabhängigen Gerinnungsstörung des Versicherten das Ausmaß der durch das Unfallereignis verursachten Gehirnblutung beeinflusst worden sei und er von einem Mitwirkungsanteil von 30 % ausgehe. Der Beklagte zahlte daher anschließend 17.895,21 € (= 70 % der vereinbarten Todesfallleistung) an die Klägerinnen. Zur weiteren Begründung der Leistungskürzung bezog sich der Beklagte auf eine von ihm eingeholte gutachterliche Stellungnahme eines Privatsachverständigen vom 17. Juli 2022. \n\n6\\. Mit der Klage begehren die Klägerinnen von dem Beklagten, an sie als Gesamtgläubigerinnen den restlichen Betrag in Höhe von 7.669,38 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten zu zahlen. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Dagegen wenden sich die Klägerinnen mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n8\\. I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, den Klägerinnen stehe eine über den gezahlten Betrag hinausgehende Todesfallleistung aus dem Versicherungsvertrag nicht zu. Der Beklagte sei gemäß § 8 AUB 94 zur Leistungskürzung in Höhe von 30 % berechtigt gewesen. Dem Beklagten sei der Nachweis gelungen, dass eine Krankheit des Versicherten mindestens zu 30 % an seinem Todeseintritt mitgewirkt habe. Bei dem Versicherten habe eine Ungerinnbarkeit des Blutes vorgelegen, die als Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen zu werten sei. Aufgrund der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Medikamenteneinnahme zu einem - mit Blick auf die Blutverdünnung - nicht angestrebten medizinischen Zustand, praktisch zu einer medikamentös induzierten Ungerinnbarkeit des Blutes, geführt habe, der ersichtlich eines ärztlichen Eingreifens bedurft habe. Der Versicherte habe die Medikamente nicht zur Behandlung einer kardiologischen Erkrankung eingenommen, sondern er habe unter der Faktor-V-Leiden-Mutation gelitten. Hierbei handele es sich nach den Angaben des Sachverständigen um eine gesteigerte Gerinnbarkeit des Blutes, die mit der Medikamentengabe normalisiert werden sollte. \n\n9\\. Selbst für den Fall, dass die Ungerinnbarkeit des Blutes im Rahmen der Behandlung der Grunderkrankung gewollt gewesen wäre, liege bereits mit der Erkrankung des Versicherten, der Faktor-V-Leiden-Mutation, eine Krankheit im Sinne des § 8 AUB 94 vor. Für die Frage, ob eine Krankheit oder ein Gebrechen an der Unfallfolge mitgewirkt habe, sei auf die Grunderkrankung abzustellen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass Ausschlussklauseln eng auszulegen seien. Sei Anlass für die Medikamentengabe eine bedingungsgemäße Krankheit und wirke diese an der Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mit, müsse der Ausschlusstatbestand gleichwohl greifen. Denn § 8 AUB 94 nehme gerade keine Einschränkung dahin vor, dass nur eine unmittelbare Mitwirkung ausgeschlossen sei. Die beim Versicherten bestehende Erkrankung habe nach den Angaben des Sachverständigen zu einem erhöhten Thrombose- und Lungenembolierisiko geführt, was die Behandlung mit blutverdünnenden Medikamenten erforderlich gemacht und auf diese Weise an der Unfallfolge mitgewirkt habe. Das Landgericht habe die Mitwirkung an dem Tod des Versicherten beanstandungsfrei in Höhe von 30 % beziffert. \n\n10\\. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n11\\. 1\\. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte zur Leistungskürzung \\- hier in Höhe von 30 % - gemäß § 8 AUB 94 berechtigt gewesen sei, weil mit der Grunderkrankung des Versicherten eine Vorschädigung in Form einer Krankheit im Sinne des § 8 AUB 94 vorgelegen habe, die für die durch den Unfall verursachte Gesundheitsschädigung und deren Folgen mitursächlich gewesen sei. \n\n12\\. a) Eine Krankheit im Sinne von § 8 AUB 94 liegt vor, wenn ein regelwidriger Körperzustand besteht, der ärztlicher Behandlung bedarf, während unter einem Gebrechen ein dauernder abnormer Gesundheitszustand zu verstehen ist, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen (teilweise) nicht mehr zulässt. Demgegenüber sind Zustände, die noch im Rahmen der medizinischen Norm liegen, selbst dann keine Gebrechen, wenn sie eine gewisse Disposition für Gesundheitsstörungen bedeuten (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2016 \\- IV ZR 521\u002F14, VersR 2016, 1492 Rn. 22 m.w.N.). \n\n13\\. b) Bei der Faktor-V-Leiden-Mutation des Versicherten handelt es sich unstreitig um eine Krankheit im Sinne von § 8 AUB 94. Die Würdigung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts, dass die Krankheit des Versicherten zu 30 % an dem Unfallereignis mitgewirkt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Erkrankung des Versicherten hat nach den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Angaben des Sachverständigen zu einem erhöhten Thrombose- und Lungenembolierisiko geführt, was die Behandlung mit den blutverdünnenden Medikamenten erforderlich gemacht und auf diese Weise an der Unfallfolge mitgewirkt hat, indem es zu einer Ungerinnbarkeit des Blutes gekommen ist. Dies genügt aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers für die Anwendung von § 8 AUB 94. \n\n14\\. aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 30. April 2025 - IV ZR 126\u002F23, r+s 2025, 506 Rn. 15 m.w.N.; st. Rspr.). Liegt - wie hier - eine Versicherung für fremde Rechnung vor, kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (Senatsurteil vom 18. Dezember 2024 - IV ZR 151\u002F23, VersR 2025, 229 Rn. 26 m.w.N.; st. Rspr.). \n\n15\\. bb) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut aus und versteht die Regelung des § 8 AUB 94 so, dass unfallfremde Krankheiten und Gebrechen grundsätzlich zu seinen Lasten gehen, nämlich zu einer Kürzung des Anspruchs oder einem Abzug von der Gesamtinvalidität führen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2009 - IV ZR 216\u002F07, r+s 2009, 423 Rn. 18). Weiter entnimmt er daraus, dass es für eine Anspruchskürzung genügt, dass Krankheiten und Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder - wie im Streitfall - an ihren Folgen mitgewirkt haben (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2020 \\- IV ZR 125\u002F18, VersR 2020, 414 Rn. 15). Eine Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen ist anzunehmen, wenn sie zusammen mit dem Unfallereignis die Gesundheitsbeeinträchtigung oder deren Folgen ausgelöst oder beeinflusst haben und keine der beiden Ursachen das eingetretene Ergebnis allein herbeigeführt hat. Es kommt also eine Mitwirkung der Vorerkrankung (Krankheit oder Gebrechen) sowohl bei der Gesundheitsbeschädigung als auch bei der späteren Heilung oder Entwicklung in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 23\\. Oktober 2013 - IV ZR 98\u002F12, VersR 2013, 1570 Rn. 26; vom 15. Dezember 1999 - IV ZR 264\u002F98, VersR 2000, 444 [juris Rn. 17, 21]; OLG Schleswig VersR 1995, 825 unter 1. a) m.w.N.; MünchKomm-VVG\u002FDörner, 3. Aufl. § 178 Rn. 288; Hugemann in Staudinger\u002FHalm\u002FWendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. AUB 2014 Ziff. 3 Rn. 9). \n\n16\\. cc) Des Weiteren spricht der dem Versicherungsnehmer erkennbare Sinn und Zweck der Klausel dafür, Krankheiten oder Gebrechen anspruchsmindernd zu berücksichtigen, wenn sie sich kausal auf die durch den Unfall verursachte Gesundheitsschädigung ausgewirkt haben. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt § 8 AUB 94, dass der Unfallversicherer Versicherungsschutz für Unfälle und deren Folgen bieten will, nicht jedoch für unfallfremde Ursachen von Gesundheitsschädigungen wie Krankheiten oder konstitutionell oder schicksalhaft bedingte gesundheitliche Anomalien. Bereits die Definition des Unfalls in § 1 III. AUB 94 enthält diese Abgrenzung, indem sie den Unfall als Kausalkette beschreibt, die mit einem plötzlich von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (Unfallereignis) beginnt und zu einer Gesundheitsschädigung führt. Für bereits bestehende Schäden kann ein Unfallereignis nicht kausal sein, allenfalls für ihre Verschlimmerung. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwartet demgemäß nicht, dass der Versicherer ihm Versicherungsschutz insoweit bietet, als sich bereits vor dem Unfall bestehende körperliche Beeinträchtigungen \\- wie hier - auf die Unfallfolgen auswirken (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2009 \\- IV ZR 216\u002F07, VersR 2009, 1525 Rn. 19). \n\n17\\. Im Streitfall ist es, wie vom Berufungsgericht nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen rechtsfehlerfrei angenommen, kausal durch die Behandlung mit blutverdünnenden Medikamenten der beim Versicherten bestehenden Grunderkrankung zu einer erheblichen Verschlimmerung der Unfallfolgen in Form einer Ungerinnbarkeit des Blutes und damit Unheilbarkeit der unfallbedingt erlittenen Hirnblutung gekommen. Die Erkrankung des Versicherten hat damit an der Gesundheitsschädigung und deren Folgen kausal mitgewirkt. Soweit dagegen eingewendet wird, eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass sämtliche Therapiemaßnahmen, die zur Behandlung oder Vorbeugung in Bezug auf vorbestehende Gesundheitsbeeinträchtigungen oder zur Vermeidung von solchen erfolgen, in den Blick genommen werden müssten, wodurch der Risikoausschluss unüberschaubar werde, was mit dem Grundsatz unvereinbar sei, dass Ausschlusstatbestände - hier in Form einer Leistungskürzung - eng auszulegen seien (vgl. OLG Köln r+s 2019, 599 Rn. 30), trifft dies nicht zu. Ist Grund für die Medikamentengabe und -einnahme eine bedingungsgemäße Krankheit und wirkt diese an der Gesundheitsschädigung und deren Folgen mit, findet § 8 AUB 94 auch unter Berücksichtigung des Gebots der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln Anwendung, denn die Regelung enthält für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar keine Einschränkung dahin, dass nur eine unmittelbare Mitwirkung zu berücksichtigen ist (Jungermann r+s 2021, 181, 190; Jungermann in Beckmann\u002FMatusche-Beckmann, VersR-Hdb 4. Aufl. § 56 Rn. 213; Hugemann in Staudinger\u002FHalm\u002FWendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. Ziff. 3 AUB 2014 Rn. 7, 9; Grimm\u002FKloth, Unfallversicherung 6. Aufl. Ziff. 3 AUB 2014 Rn. 8; Schubach in Schubach\u002FJannsen, Private Unfallversicherung Ziff. 3 AUB 2008 Rn. 4; Zepter in Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 5. Aufl. § 24 Rn. 235; in dem Sinne auch OLG Koblenz VersR 2008, 67 [juris Rn. 35]). Versicherungsnehmer und Versicherte genießen zwar auch Versicherungsschutz, wenn Unfallfolgen durch eine bereits vor dem Unfall vorhandene besondere gesundheitliche Disposition verschlimmert werden, diese berechtigt den Versicherer dann aber zur Leistungskürzung, hier nach § 8 AUB 94. Soweit das Berufungsurteil damit von der Entscheidung des OLG Köln (r+s 2019, 599 Rn. 30) abweicht, steht die Senatsrechtsprechung der Begründung des Berufungsgerichts nicht entgegen. In dem Senatsurteil vom 19. Oktober 2016 (IV ZR 521\u002F14, VersR 2016, 1492 Rn. 14 m.w.N.) zur sogenannten Gelegenheitsursache hat der Senat entschieden, dass es für einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung genügt, dass das Unfallereignis an der eingetretenen Beeinträchtigung mitgewirkt hat und daher **das Vorhandensein von Vorschäden für sich genommen die Kausalität nicht ausschließt. Im vorliegenden Fall geht es gewissermaßen reziprok darum, dass Vorschäden im Rahmen der Kürzung des Anspruchs des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen sein können, wenn sie an der unfallbedingten Beeinträchtigung mitgewirkt haben, und zwar auch dann, wenn diese Mitwirkung nur eine mittelbare ist (in diese Richtung tendenziell bereits Senatsurteile vom 22. Januar 2020 - IV ZR 125\u002F18, VersR 2020, 414 Rn. 16 ff. (Verletzung an \"Gliedmaßen\"); vom 23. Oktober 2013 - IV ZR 98\u002F12, VersR 2013, 1570 Rn. 26 ff. (Nussallergie)).\n\n18\\. 2\\. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen im Streitfall außerdem im Rahmen einer zweiten selbständigen Begründung angenommen, dass die Behandlung mit den Medikamenten ihrerseits zu einem - mit Blick auf die Blutverdünnung zur Behandlung der Grunderkrankung des Versicherten in Form einer gesteigerten Gerinnbarkeit des Blutes (Faktor-V-Leiden-Mutation) - nicht angestrebten medizinischen Zustand geführt hat, bei dem das Blut gar nicht mehr gerinnen konnte, was eines ärztlichen Eingreifens bedurfte, und dieser Zustand selbst ebenfalls eine Krankheit im Sinne der Mitwirkungsklausel darstellt. Da hier bereits ein nicht angestrebter medizinischer Zustand eingetreten war, kann die weitere Frage, ob generell die Gabe blutverdünnender Medikamente eine Krankheit oder ein Gebrechen darstellt, offenbleiben (in diesem Sinne OLG Koblenz VersR 2008, 67 [juris Rn. 35]; ablehnend dagegen: OLG Köln r+s 2019, 599 Rn. 26 f.; Brömmelmeyer in Schwintowski\u002FBrömmelmeyer\u002FEbers, VVG-PK 4. Aufl. § 182 Rn. 8; MünchKomm-VVG\u002FDörner, 3\\. Aufl. § 178 Rn. 286; Götz-Schweitzer in Looschelders\u002FPohlmann, VVG 4. Aufl. § 182 Rn. 4). \n\n19\\. b) Nicht durchzudringen vermag die Revision mit den von ihr in diesem Zusammenhang erhobenen Gehörsrügen. \n\n20\\. aa) Das Berufungsgericht hat entgegen der Revisionsbegründung mit Verfügung vom 3. September 2024 darauf hingewiesen, dass es die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. B. in seinem Gutachten vom September 2023 so verstehe, \"dass der durch die medikamentöse Behandlung des Versicherungsnehmers bewirkte Zustand der praktischen Ungerinnbarkeit des Blutes in dieser Form nicht herbeigeführt werden sollte, sondern über das gewollte Maß der Blutverdünnung hinausgegangen ist\", was als Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen zu werten sei und sich der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht insoweit von dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Februar 2019 (r+s 2019, 599) unterscheide. Die Klägerinnen haben darauf erwidert, den Hinweis mithin zur Kenntnis genommen und hatten damit Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Berufungsgericht hat auch im Übrigen seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO genügt. Bereits der Sachverständige des Beklagten hatte festgestellt, dass die Folgen der Hirnblutung maßgeblich durch die Medikation beeinflusst worden seien; die Blutgerinnung sei \"therapeutisch, aber doch pathologisch verändert\" worden. Der gerichtlich bestellte Sachverständige weicht von dieser Feststellung nicht ab, sondern hat das Ausmaß der Veränderung nur konkretisiert. \n\n21\\. bb) Ebenfalls keinen Erfolg hat die Revision mit ihrem Vorbringen, das Berufungsgericht hätte den gerichtlichen Sachverständigen erneut vernehmen müssen, weil es dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz gewürdigt habe. Dies trifft nicht zu. Schon das Landgericht war nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. zu der Überzeugung gelangt, dass \"die durch die Medikamenteneinnahme veränderte körperliche Konstitution\" des Versicherten als Gebrechen im Sinne des § 8 AUB 94 anzusehen sei, weil durch die damit einhergehende Blutverdünnung eine geänderte Beschaffenheit des Körpers eingetreten sei. Es hat daraus lediglich andere rechtliche Schlussfolgerungen gezogen. \n\n22\\. cc) Erfolglos bleibt auch die Rüge, das Berufungsgericht habe sich, soweit es meinte, dass Ziel der Medikamentengabe nicht gewesen sei, eine praktische Ungerinnbarkeit des Blutes herbeizuführen, auf einen Umstand bezogen, auf den sich der Beklagte nicht berufen habe. Bei der Frage, wie die veränderte Blutgerinnung zu bewerten ist, handelt es sich zum einen um eine medizinische Frage, die - wie geschehen - durch Sachverständigenbeweis zu klären war, und zum anderen um eine vom Gericht zu beantwortende rechtliche Frage. Im Übrigen gilt, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage getretenen Umstände jedenfalls hilfsweise zu eigen macht, soweit sie ihre Rechtsposition stützen, und das Gericht auch diesen Vortrag der Partei bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2001 - VI ZR 203\u002F00, VersR 2001, 1174 [juris Rn. 9 m.w.N.]). Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Rust","Private Unfallversicherung: Kürzung der Leistung um den Mitwirkungsanteil von Krankheiten und Gebrechen","2026-07-08T22:37:08.551Z","2026-07-10T22:07:44.864Z",{"id":95,"ecli":96,"slug":97,"caseNumber":98,"courtId":44,"decisionDate":99,"fullText":100,"summary":101,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":99,"parsedAt":102,"updatedAt":103},"4070","ECLI:DE:NEURIS:KORE727892025","ecli-de-neuris-kore727892025","IV ZR 66\u002F25","2025-11-19T00:00:00.000Z","#  BGH, Urteil vom 19. November 2025 - IV ZR 66\u002F25 \n\n## Leitsatz\n\nDer Ausschluss des Versicherungsschutzes nach Ziffer 6 ULLA setzt voraus, dass gerade die Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, wegen der die versicherte Person für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird, wissentlich erfolgte.12 16 21\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \\- 7. Zivilsenat - vom 5. März 2025 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 293.582,49 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Leistungen aus einer D&O - Versicherung in Anspruch. \n\n2\\. Die Schuldnerin hielt bei der Beklagten eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Versicherte Person war ihr alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter (im Folgenden: Geschäftsführer). In den zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) - Ausgabe Januar 2012 - heißt es auszugsweise: \n\n\"1. Gegenstand der Versicherung 1.1 Versicherte Tätigkeit Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer in ihrer Eigenschaft gemäß Ziffer 1.2 bei der Versicherungsnehmerin, einem Tochterunternehmen oder einem auf Antrag mitversicherten Unternehmen begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. … 6\\. Ausschlüsse Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte Person.…\"\n\n3\\. Mit Beschluss vom 28. März 2018 eröffnete das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 teilte der Kläger der Beklagten die Inanspruchnahme des Geschäftsführers wegen Ansprüchen gemäß (dem bis zum 31. Dezember 2020 geltenden) § 64 Satz 1 GmbHG (im Folgenden: § 64 GmbHG a.F.) mit und forderte sie zur Regulierung des Schadens auf. Nachfolgend erhob der Kläger gegen den Geschäftsführer eine Klage wegen Ansprüchen nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. aufgrund von Zahlungen im Zeitraum vom 1\\. Juli 2017 bis zum 26. Januar 2018 in Höhe von 282.442,09 €. Der Geschäftsführer wurde mit inzwischen rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 9. April 2020 antragsgemäß verurteilt. Der Kläger informierte die Beklagte mit Schreiben vom 21. April 2020 über den Erlass des Versäumnisurteils unter Beifügung der Klageschrift und des am 21. April 2020 an den Geschäftsführer zugestellten Versäumnisurteils. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20. Juli 2020 ließ der Kläger wegen der Ansprüche aus dem Urteil und dem dazu ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss über 11.140,40 € bei der Beklagten als Drittschuldnerin einen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen wegen Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 Satz 1 GmbHG a.F. pfänden. \n\n4\\. Der Kläger hat Zahlungsklage erhoben und behauptet, dass der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin Zahlungen für diese veranlasst habe. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n6\\. I. Soweit für die Revision noch von Interesse, hat das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in VersR 2025, 681 veröffentlicht ist, angenommen, dass die Beklagte jedenfalls aufgrund einer wissentlichen Pflichtverletzung leistungsfrei sei. Der Geschäftsführer habe eine Kardinalpflicht verletzt, da er bei Eintritt der Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag gestellt habe. Von dem Geschäftsführer einer GmbH werde erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissere. Aus den vom Kläger vorgetragenen Umständen ergebe sich, dass der Geschäftsführer die die Zahlungsunfähigkeit begründenden Tatsachen gekannt bzw. sich der Kenntnis bewusst verschlossen habe. Sofern der Kläger meine, der Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht sei von dem Verstoß gegen das Zahlungsverbot streng zu unterscheiden, sei dem nicht zu folgen. In der Verletzung der Insolvenzantragspflicht sei die wesentliche Ursache der Masseschmälerung zu sehen. Die Pflichten zur Überwachung des Unternehmens, zur Insolvenzantragstellung und zur Masseerhaltung seien zeitlich und in ihrer konkreten Handlungsanforderung möglicherweise verschieden, sie könnten jedoch nicht trennscharf unterschieden werden und dienten dem einheitlichen Zweck, das Unternehmen und die Gläubiger zu schützen. Wissentlichkeitsindizien bei einem Verstoß gegen eine dieser Pflichten indizierten zugleich die wissentliche Verletzung der anderen Pflichten. \n\n7\\. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n8\\. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht nicht annehmen, dass der Versicherungsschutz nach Ziff. 6 ULLA ausgeschlossen sei. \n\n9\\. 1\\. Der Ausschluss des Versicherungsschutzes nach Ziff. 6 ULLA setzt voraus, dass gerade die Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, wegen der die versicherte Person für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird, wissentlich erfolgte. Das ergibt die Auslegung der Klausel. \n\n10\\. a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144\u002F21, BGHZ 232, 344 Rn. 10 m.w.N.; st. Rspr.). Liegt - wie hier - eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (Senatsurteil vom 15. November 2023 - IV ZR 277\u002F22, VersR 2024, 240 Rn. 16 m.w.N.). Bei einer - wie hier in Ziff. 6 ULLA vereinbarten \\- Risikoausschlussklausel geht das Interesse des Versicherungsnehmers und Versicherten zudem in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer oder Versicherte braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2023 aaO m.w.N.). \n\n11\\. b) Nach dem Wortlaut und erkennbaren Sinnzusammenhang versteht ein durchschnittlicher Versicherter Ziff. 6 ULLA so, dass die vom Versicherungsschutz ausgenommenen Haftpflichtansprüche durch eine wissentliche Pflichtverletzung an die Definition des Versicherungsfalls in Ziff. 1.1 ULLA anknüpfen. Die Haftpflichtansprüche durch wissentliche Pflichtverletzung beziehen sich auf die dort grundsätzlich vom Versicherungsschutz erfasste Pflichtverletzung, wegen der die versicherte Person aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Die Ausschlussklausel dient für den Versicherten erkennbar dem Zweck, aus den Pflichtverletzungen, die einen Versicherungsfall auslösen könnten, den Teilbereich der wissentlichen Pflichtverletzungen auszunehmen. Die wissentliche Pflichtverletzung muss daher diejenige sein, wegen welcher der Versicherte in dem konkreten Fall für einen Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Dessen Kenntnis muss sich - gewissermaßen spiegelbildlich \\- auf die Pflicht beziehen, deren Verletzung die Haftung auslöst (vgl. Voit in Prölss\u002FMartin, 32\\. Aufl. Ziff. A - 7.1 AVB D&O Rn. 2; Staudinger\u002FFriesen in Staudinger\u002F​Halm\u002FWendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. AVB-D&O Rn. 168). \n\n12\\. c) Die Ausschlussklausel kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in einer erweiternden Auslegung auf die wissentliche Verletzung anderer Pflichten erstreckt werden, die demselben Zweck wie die der Inanspruchnahme zugrunde liegende Pflicht dienen oder regelmäßig neben dieser verletzt werden. Dies widerspräche dem Grundsatz der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln. Ein außerhalb des (potentiellen) Versicherungsfalls liegendes Verhalten des Versicherten kann den Versicherungsschutz nicht ausschließen. Der Risikoausschluss würde damit unverhältnismäßig ausgedehnt und hätte keine eindeutig bestimmte Begrenzung mehr, durch die nur bestimmte Verhaltensweisen bei der Verwirklichung des maßgeblichen Haftungstatbestands vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. \n\n13\\. 2\\. Nach diesem Maßstab hat das Berufungsgericht keine wissentliche Pflichtverletzung des Geschäftsführers festgestellt, die gemäß Ziff. 6 ULLA zu einem Ausschluss vom Versicherungsschutz führt. \n\n14\\. a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht nicht angenommen, dass hinsichtlich der Pflichtverletzung, die - was wiederum im Deckungsprozess zu prüfen wäre - wissentlich begangen worden sein könnte, im vorangegangenen Haftpflichtprozess für die Beklagte bindende Feststellungen getroffen worden sind. Im Deckungsprozess ist es zwar grundsätzlich nicht mehr möglich, eine andere schadenverursachende Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers \\- oder wie hier des Versicherten - zugrunde zu legen als dies im Haftpflichtprozess geschehen ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 90\u002F13, VersR 2015, 181 Rn. 12 m.w.N.). Die Bindungswirkung der Feststellungen aus dem Haftpflichturteil für den Versicherer im Deckungsprozess setzt aber voraus, dass dieser Einfluss auf das Haftpflichtverfahren nehmen konnte (vgl. Koch in Bruck\u002F​Möller, VVG 10. Aufl. Ziffer 5 AHB 2016 Rn. 148; MünchKomm-VVG\u002F Littbarski, 3. Aufl. vor § 100 Rn. 106); dies erfordert zunächst die Kenntnis von der Klage. Die Beklagte wurde weder vom Geschäftsführer noch vom Kläger über die Erhebung der Haftungsklage gegen den Geschäftsführer informiert. Das daraufhin ergangene und dem Geschäftsführer am 21. April 2020 zugestellte Versäumnisurteil nebst Klageschrift übersandte der Kläger der Beklagten zwar mit Schreiben vom gleichen Tage, es ist aber nicht festgestellt oder vorgetragen, dass es innerhalb der Einspruchsfrist so rechtzeitig zuging, dass diese noch einen Einspruch dagegen hätte veranlassen können. \n\n15\\. b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch als wissentliche Pflichtverletzung des Geschäftsführers, die zu einem Ausschluss des Versicherungsschutzes führen soll, eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO und einer vorgelagerten Pflicht zur Beobachtung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft zugrunde gelegt. \n\n16\\. aa) Eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht - oder einer Pflicht zur Krisenbeobachtung \\- ist nicht die Pflichtverletzung, wegen derer der Geschäftsführer vom Kläger in Anspruch genommen worden ist. Das Berufungsgericht geht insoweit noch zutreffend davon aus, dass Grund der Inanspruchnahme des Geschäftsführers nach Insolvenzreife vorgenommene Zahlungen sind, die dessen Ersatzpflicht nach dem Haftpflichttatbestand des § 64 Satz 1 GmbHG a.F. begründen könnten. Wissentlich müsste daher die Veranlassung gemäß dieser Vorschrift verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife erfolgt sein. \n\n17\\. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, dass aus einer Verletzung der Insolvenzantragspflicht auf eine Verletzung von § 64 Satz 1 GmbHG a.F. geschlossen werden könnte. Aus der Insolvenzreife einer Gesellschaft folgt nicht, dass alle danach noch geleisteten Zahlungen verboten wären. Vielmehr ist nach § 64 Satz 2 GmbHG a.F. für solche Zahlungen kein Ersatz zu leisten, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Ab Insolvenzreife darf der Geschäftsführer daher nur abgesehen von dieser Ausnahme nach § 64 Satz 2 GmbHG a.F. keine Zahlungen mehr leisten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - II ZR 355\u002F18, BGHZ 227, 221 Rn. 47). Für einen Zahlungsanspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. - und erst recht für die Annahme einer wissentlichen Verletzung dieser Vorschrift - genügt es daher nicht, eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht festzustellen, sondern jede nach Insolvenzreife erfolgte Zahlung ist darauf zu prüfen, ob sie nach dieser Regelung verboten war. \n\n18\\. bb) Unzutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine wissentliche Verletzung der Insolvenzantragspflicht deswegen für einen Risikoausschluss ausreichend sei, weil es sich dabei um die wesentliche Ursache einer Masseschmälerung bei der Schuldnerin gehandelt habe. Eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht verursacht noch keine Masseschmälerung in Höhe der geltend gemachten Zahlungsbeträge, für die der Geschäftsführer haftet. Die Haftpflichtversicherung setzt eine konkrete objektive Pflichtverletzung voraus, die den Eintritt des Versicherungsfalls unmittelbar herbeigeführt hat (vgl. Senatsurteil vom 17. Juli 2002 - IV ZR 268\u002F01, VersR 2002, 1141 [juris Rn. 8]). Ein Beitrag zur Schadensentstehung in der Weise, dass eine pflichtgemäße Insolvenzantragstellung \\- gegebenenfalls in Verbindung mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 InsO durch das Insolvenzgericht - möglicherweise weitere Zahlungen durch den Geschäftsführer unmöglich gemacht hätte, ist dagegen nicht mit der unmittelbaren Verursachung des Vermögensschadens durch die Vornahme der Zahlungen gleichzusetzen, für den der Geschäftsführer aufgrund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung in Anspruch genommen wird. \n\n19\\. 3\\. Eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. hat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt. \n\n20\\. a) Soweit das Berufungsgericht Feststellungen zu einer Kenntnis des Geschäftsführers von der Insolvenzreife - die auch ein Tatbestandsmerkmal des § 64 Satz 1 GmbHG a.F. ist - getroffen hat, erfüllen diese nicht die Voraussetzungen einer wissentlichen Pflichtverletzung. \n\n21\\. aa) Wissentlich handelt nur derjenige Versicherte, der die verletzten Pflichten positiv kennt. Bedingter Vorsatz, bei dem er die in Rede stehende Verpflichtung nur für möglich hält, reicht dafür ebenso wenig aus wie eine fahrlässige Unkenntnis. Es muss vielmehr feststehen, dass der Versicherte die Pflichten zutreffend gesehen hat (Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 90\u002F13, VersR 2015, 181 Rn. 15 m.w.N.). Der Versicherte muss die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt und subjektiv das Bewusstsein gehabt haben, gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig zu handeln (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2001 - IV ZR 101\u002F00, VersR 2001, 1103 [juris Rn. 23] m.w.N.). \n\n22\\. bb) Das Berufungsgericht hat den Eintritt der Insolvenzreife durch Zahlungsunfähigkeit spätestens am 30. Juni 2017 unterstellt, zur Kenntnis des Geschäftsführers jedoch nur festgestellt, dass dieser sich der Gewissheit der Zahlungsunfähigkeit zumindest bewusst verschlossen habe. Die positive Kenntnis des Geschäftsführers folgt daraus nicht. Ein bewusstes Verschließen vor der Kenntnis von Tatumständen ist dann anzunehmen, wenn die Unkenntnis auf einem gewissenlosen oder grob fahrlässigen (leichtfertigen) Handeln beruht (BGH, Urteil vom 11. September 2012 - VI ZR 92\u002F11, VersR 2012, 1525 Rn. 31 m.w.N.). Wenn sich der Betreffende einer Kenntnis bewusst verschließt, erlaubt dies nur die Annahme eines bedingten Vorsatzes (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - III ZR 21\u002F23, juris Rn. 10). Die von der Ausschlussklausel geforderte wissentliche Pflichtverletzung kann nicht in dieser Weise auf ein Verhalten ohne direkten Vorsatz erstreckt werden. \n\n23\\. b) Die weiteren Voraussetzungen für eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. hat das Berufungsgericht bisher ebenfalls nicht festgestellt, da es die vom Kläger vorgetragenen Zahlungen nach dem unterstellten Eintritt der Insolvenzreife nicht geprüft hat. Ein Verbot der einzelnen Zahlungen und die positive Kenntnis des Geschäftsführers davon stehen daher nicht fest. \n\n24\\. III. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um die Voraussetzungen des Risikoausschlusses in Ziff. 6 ULLA unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Maßstäbe erneut zu prüfen und sich gegebenenfalls mit den weiteren Einwänden gegen die Klageforderung zu befassen. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Piontek","Zahlungen nach Insolvenzreife und Haftungsausschluss in der D&O-Versicherung","2026-07-08T22:39:13.684Z","2026-07-10T22:08:05.535Z",{"id":105,"ecli":106,"slug":107,"caseNumber":108,"courtId":44,"decisionDate":109,"fullText":110,"summary":111,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":109,"parsedAt":112,"updatedAt":113},"4249","ECLI:DE:NEURIS:KORE726622025","ecli-de-neuris-kore726622025","IV ZR 109\u002F24","2025-11-05T00:00:00.000Z","#  Wirksamkeit einer Pandemie-Ausschlussklausel in den Bestimmungen einer Jahres-Reiseversicherung \n\n## Leitsatz\n\nDie Formulierung \"Nicht versichert sind Schäden durch Pandemien\" in den Bestimmungen einer Jahres-Reiseversicherung (hier: Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB- ) verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB oder das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.12\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Kammergerichts - 14. Zivilsenat - vom 12\\. Juli 2024 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger, ein als qualifizierter Verbraucherverband im Sinne von § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, und der beklagte Versicherer streiten über die Wirksamkeit einer Klausel in den Versicherungsbedingungen des von der Beklagten vertriebenen Produkts \"Jahres-Reiseversicherung\". \n\n2\\. Die Versicherungsbedingungen für die Jahres-Reiseversicherung VB- (im Folgenden: VB) unterteilen in ihrem Besonderen Teil (Abschnitt B) das Produkt in eine Reise-Rücktrittsversicherung, Reiseabbruch-Versicherung, Notfall-Versicherung, Reisegepäck-Versicherung und Reise-Krankenversicherung, für welche sie dort die versicherten Leistungen und versicherten Ereignisse beschreiben. Im Allgemeinen Teil (Abschnitt A) ist in § 6 Nr. 1 e) und Nr. 2 auszugsweise Folgendes bestimmt: \"§ 6 Ausschlüsse 1\\. Nicht versichert sind Schäden durch … e) Pandemien. Im Rahmen der Reise-Krankenversicherung besteht im Ausland Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Zielgebiet bestand. 2\\. In Gebieten, für welche zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland bestand, ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen. …\" \n\n3\\. Im Glossar der VB (Abschnitt C) ist unter Buchstabe P folgende Erläuterung zum Begriff \"Pandemie\" wiedergegeben: \"Eine Pandemie ist eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit.\" \n\n4\\. Der Kläger hat in der Hauptsache beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, in Bezug auf Verträge über Jahres-Reiseversicherungen mit den Bestandteilen Reise-Rücktrittsversicherung, Reise-Abbruchversicherung, Notfall-Versicherung, Reisegepäck-Versicherung, Reise-Krankenversicherung die Ausschlussklausel in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB, hilfsweise in Verbindung mit der Erläuterung des Begriffs \"Pandemie\" in Abschnitt C der VB, oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden sowie sich auf die Klauseln bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen. \n\n5\\. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Revision hat keinen Erfolg. \n\n7\\. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Ausschlussklausel in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB sei nicht nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam. Der Begriff Pandemie lasse nicht mehrere Deutungen zu, sondern sei seinem Inhalt nach eindeutig. Die Definition im Glossar stelle eine - zutreffende - Zusammenfassung des vom Duden genutzten und die Alltagssprache abbildenden Wortverständnisses dar. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde die international gebräuchlichen Definitionen hierbei im Blick haben und gehe von einer Pandemie jedenfalls in dem Moment aus, in dem die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation, im Folgenden: WHO) eine Infektionskrankheit zur Pandemie erkläre. \n\n8\\. Es ergebe sich keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil die Ausschlussklausel sowohl hinsichtlich der Frage, ob ein Risikoausschluss bestehe, als auch dafür, ab wann dieser eingreife bzw. nicht mehr eingreife, hinreichend klar und verständlich sei. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne zwar mangels epidemiologischer Fachkenntnisse nicht selbst beurteilen, ob eine Pandemie vorliege, er wisse aber - mittlerweile -, dass dies bestimmbar sei, es hierfür genaue und nachvollziehbare wissenschaftliche Kriterien gebe und er sich diesbezüglich auf den entsprechenden Internetseiten der WHO bzw. des Robert Koch-Instituts (im Folgenden: RKI) kundig machen könne. Es sei anzuerkennen und auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar, dass es nicht versicherbare Risiken gebe, für welche die Versicherungen mit guten Gründen keinen Schutz anböten. \n\n9\\. Ob eine Pandemie im Sinne der Definition im Glossar vorliege oder nicht, obliege nicht der Beurteilung des Klauselverwenders, sondern der Beurteilung des angerufenen Gerichts. Dabei sei unter Berücksichtigung fachwissenschaftlicher Maßstäbe klar bestimmbar, ob dies der Fall sei. Dass in der Fachwissenschaft für das Vorliegen einer Pandemie neben dem Verbreitungsgrad unter Umständen noch weitere Voraussetzungen verlangt werden, mache die Klausel nicht unklar. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der fehlenden Möglichkeit des Versicherungsnehmers, den konkreten Zeitpunkt des Eingreifens eines Ausschlusses im Schadensfall sicher beurteilen zu können. Es sei dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar, dass der Risikoausschluss erst dann greife, wenn das Risiko nach Wertung der Fachkreise - schon oder noch - vorliege. \n\n10\\. Die Klausel sei auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unwirksam. Die Rechte des Versicherungsnehmers seien durch den Risikoausschluss nicht derart eingeschränkt, dass der Vertragszweck gefährdet werde. Es verblieben für alle Versicherungsarten in Abschnitt B der angebotenen Bedingungen praktische Anwendungsfälle mit nicht unerheblicher Reichweite. Eine unangemessene Benachteiligung könne auch nicht darauf gestützt werden, dass der Ausschlussfall an versicherungsfremde Anforderungen geknüpft würde. Insbesondere mache die Klausel den Risikoausschluss gerade nicht von dem Ausrufen einer Pandemie durch z.B. die WHO abhängig, die auch politische Erwägungen berücksichtige. Aus Sicht des Versicherers bestehe auch ein legitimes Interesse daran, Risiken vom Vertrag auszuschließen, welche die dauernde Erfüllbarkeit des Versicherungsvertrags insgesamt in Frage stellten. \n\n11\\. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n12\\. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung der beanstandeten Formulierung in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB in Verbindung mit der Begriffserläuterung \"Pandemie\" in Abschnitt C nach § 1 UKlaG verneint. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Ausschlussklausel nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot oder das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam. \n\n13\\. 1\\. Nach dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklausel müssen dem Versicherungsnehmer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die damit verbundenen Nachteile und Belastungen, soweit nach den Umständen möglich, so verdeutlicht werden, dass er den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen kann (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 2024 - IV ZR 498\u002F21, BGHZ 242, 249 Rn. 22; vom 10. Juli 2024 - IV ZR 129\u002F23, VersR 2024, 1201 Rn. 15; jeweils m.w.N.; st. Rspr.). Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (Senatsurteile vom 11. Dezember 2024 aaO; vom 10. Juli 2024 aaO). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 12. März 2025 - IV ZR 32\u002F24, BGHZ 243, 180 Rn. 40 m.w.N.; st. Rspr.). \n\n14\\. Bei einer - wie hier in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB vereinbarten - Risikoausschlussklausel geht das Interesse des Versicherungsnehmers und Versicherten zudem in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer oder Versicherte braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2023 - IV ZR 277\u002F22, VersR 2024, 240 Rn. 16 m.w.N.). \n\n15\\. a) Diesen Erfordernissen entspricht die Ausschlussklausel in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB in Verbindung mit der Erläuterung des Begriffs \"Pandemie\" in Abschnitt C. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann dieser Klausel bei der zunächst vorzunehmenden Auslegung hinreichend klar entnehmen, wann die Leistungspflicht der Beklagten ausgeschlossen sein soll (vgl. auch MünchKomm-VVG\u002FSchreier, 3. Aufl. Bd. 4 Kap. 58 Reiseversicherung Rn. 45a; LG München Urteil vom 13. Oktober 2022 - 12 O 18809\u002F21 BeckRS 2022, 43642 Rn. 23; a.A. Dörner in Prölss\u002FMartin, VVG 32. Aufl. ATR 08\u002F21 Ziff. 5 Rn. 8 ff.; Staudinger in Beckmann\u002FMatusche-Beckmann, Vers-HdB 4. Aufl. § 50 Rn. 20 ff.; Staudinger in Staudinger\u002FHalm\u002FWendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. AT-Reise 2008\u002F2021 Ziff. 5 Ausschlüsse Rn. 7 Fn. 173; Staudinger\u002FBusse, r+s 2021, 66, 68 ff.). \n\n16\\. aa) Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird dabei zunächst vom Wortlaut der Bedingung ausgehen, wobei für ihn der Sprachgebrauch des täglichen Lebens maßgebend ist, denn einen fest umrissenen, vorrangig zu berücksichtigen Begriff der Rechtssprache gibt es nicht. Eine etwa in bestimmten Fachkreisen übliche Terminologie, die hier im Übrigen nicht erkennbar ist, wäre nicht maßgeblich, weil sie von dem oben genannten maßgeblichen Auslegungsgrundsatz für Versicherungsbedingungen abwiche (vgl. Senatsurteile vom 9. November 2022 - IV ZR 62\u002F22, VersR 2023, 41 Rn. 12; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 84\u002F12, VersR 2013, 995 Rn. 21; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 174\u002F12, r+s 2013, 334 [juris Rn. 12]; jeweils m.w.N.). Rechtsfehlerhaft ist deshalb die Anknüpfung des Berufungsgerichts an einen etwaigen dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht bekannten epidemiologischen Fachbegriff. Ausgangspunkt der Auslegung ist damit der Wortlaut der Klausel. Der Versicherungsnehmer wird, wenn er den Ausschluss in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) Satz 1 VB in den Blick nimmt, feststellen, dass Schäden durch Pandemien nicht versichert sind. Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff Pandemie eine Infektionskrankheit bzw. eine Seuche, die nicht auf ein begrenztes Gebiet beschränkt ist, sondern sich weit, über mehrere Länder und Kontinente verbreitet (vgl. Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 29. Aufl. \"Pandemie\"). Wendet er sich dann dem Glossar der VB zu, wird er auf die Definition (Abschnitt C) unter Buchstabe P treffen, wonach in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Pandemie eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit ist. Der Versicherungsnehmer wird dieser Definition entnehmen, dass maßgeblich für den Begriff der Pandemie deren Ausbreitung ist. Dabei wird ihm unmittelbar verdeutlicht, dass es sich um ein Ausbruchsgeschehen handeln muss, das sich rasch und weiträumig \\- über Länder und Kontinente hinweg - verwirklicht und mit einer hohen Zahl an zeitgleich auftretenden Infektionen einhergeht. Er wird daraus folgern, dass von dem Ausschluss ein örtlich begrenztes Infektionsgeschehen (Endemie) nicht erfasst wird. Um den Umfang der Versicherung im Pandemiefall genauer zu bestimmen, wird er weiter Abschnitt A § 6 Nr. 1 VB insgesamt und das übrige Klauselwerk in den Blick nehmen. Er wird daraus schließen, dass er die durch die Reise-Rücktritts-, Reise-Abbruch- und Notfall-Versicherung versicherten Leistungen trotz einer unerwartet schweren Erkrankung oder eines Todesfalls (Abschnitt B Teil I § 2 Nr. 1-3, § 3 Nr. 1 a) und e), Abschnitt B Teil II § 2, § 3 Nr. 1 a) und d) und Abschnitt B Teil III § 6 Nr. 1 a) und d) VB) oder die durch die Reise-Krankenversicherung versicherten Leistungen bei einer entsprechenden Reisewarnung \\- wie auch in Abschnitt A § 6 Nr. 2 VB vorgesehen - trotz einer (schweren) Krankheit oder eines Todesfalls (Abschnitt B Teil V §§ 1-4 VB) nur dann nicht erhält, wenn er an einer Infektionskrankheit erkrankt oder an dieser stirbt, die sich länder- und kontinentübergreifend schnell ausbreitet. Den Schluss, die Verbreitung eines harmlosen Krankheitserregers könnte eine Pandemie darstellen, wird er schon deshalb nicht ziehen, weil er feststellen wird, dass in der Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung (Abschnitt B Teil I § 3 Nr.1a und Teil II § 3 Nr. 1a VB) der Versicherungsfall ausdrücklich als \"schwere Erkrankung\" bezeichnet wird. \n\n17\\. Soweit weitere Kriterien - wie etwa das Auftreten eines neuartigen Virus, die geringe oder fehlende Immunität in der Bevölkerung, die Ressourcenbelastung im Gesundheitsversorgungssystem - während einer länder- und kontinentübergreifenden Ausbreitung einer Infektionskrankheit herangezogen werden, um das pandemische Risiko und die Konsequenzen für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung einzuschätzen und zu bewerten, sind diese für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht entscheidend, weil sie im Wortlaut und dem erkennbaren Sinnzusammenhang der Bedingungen keinen Niederschlag finden und für ihn, wie ausgeführt, allein der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend ist. Das gleiche gilt für die Einschätzungen und Erklärungen aus den in Betracht kommenden Fachkreisen, einerseits aus den institutionellen, wie der WHO und dem RKI, und andererseits aus wissenschaftlichen Fachkreisen, auf die gerade nicht Bezug genommen wird. Im Streitfall kommt es mithin - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und von Teilen der Literatur (Benzenberg in Looschelders\u002FPohlmann, VVG 4. Aufl. Reiseversicherung Rn. 43a; Brand in Fischinger\u002FOrth, COVID-19 und Sport 2021, Teil 6 Rn. 40; MünchKomm-VVG\u002FSchreier, 3. Aufl. Bd. 4 Kap. 58 Reiseversicherung Rn. 45; Richter in van Bühren\u002FRichter, Reiseversicherung 4. Aufl. ATR08 Ziff. 5 AT Reise Ausschlüsse Rn. 13; Rixecker in Schmidt, COVID-19, 3. Aufl. § 12 Rn. 8; Schreier, VersR 2020, 513, 520; Seeholzer, ZAP 2020, 715, 718) - nicht entscheidend auf eine mögliche Erklärung der WHO oder Einschätzung eines Sachverständigen an, sondern allein auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers von einer Pandemie. \n\n18\\. bb) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird auch aufgrund des für ihn erkennbaren Zwecks und Sinnzusammenhangs der Klausel annehmen, dass eine Pandemie, die zum Ausschluss versicherter Leistungen für Schäden führt, nur dann vorliegt, wenn allgemein von einer Pandemie im Sinne einer akuten Notlage der Bevölkerung berichtet wird, weil infolge einer sich sehr schnell ausbreitenden länder- und kontinentübergreifenden Infektionskrankheit eine große Anzahl an Personen schwer erkranken oder sterben. \n\n19\\. (1) In diesem Verständnis wird er bestärkt durch einen Blick auf die weiteren Ausschlusstatbestände, die in Abschnitt A § 6 Nr. 1 VB genannt sind. Sie erfassen, soweit sie mit dem Ausschlusstatbestand \"Pandemien\" vergleichbar sind, Großschadensereignisse mit akuten Gefahren für Leib und Leben der Versicherten (\"Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen oder den Einsatz von ABC-Waffen\", Abschnitt A § 6 Nr. 1 a) Satz 1 VB; \"Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung\", Abschnitt A § 6 Nr. 1 b) VB). Für den durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer sind insoweit der Sinn und Zweck der Ausschlussklausel und das Interesse des Versicherers ersichtlich, das für die angebotene Jahres-Reiseversicherung unkalkulierbare Risiko von Schäden auszuschließen, welches von Infektionskrankheiten mit außergewöhnlich hoher Ansteckungsgefahr sowie einer länder- und kontinentübergreifenden Ausbreitung und einer sehr großen Anzahl an (schwer) erkrankten Personen ausgeht (vgl. MünchKomm-VVG\u002FSchreier, 3\\. Aufl. Bd. 4 Kap. 58 Reiseversicherung Rn. 45; Günther\u002FPiontek, r+s 2020, 242, 247; Staudinger\u002FBusse, r+s 2021, 66, 67). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird daraus folgern, dass \"Pandemien\" ohne konkrete Gesundheitsgefahren für einen Großteil der Bevölkerung, die nicht zu einer akuten Notlage führen, nicht erfasst sein sollen. Er wird des Weiteren erkennen, dass eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer harmlosen Infektionskrankheit für die angebotene Jahres-Reiseversicherung keine Relevanz hat. Dieses Verständnis erlangt er im Rückschluss daraus, dass er im Rahmen der Reise-Rücktrittsversicherung, Reiseabbruch-Versicherung und Notfall-Versicherung die versicherte Leistung stets nur im Fall einer unerwartet schweren Erkrankung oder im Todesfall erhält (Abschnitt B Teil I § 2 Nr. 1-3, § 3 Nr. 1 a) und e), Abschnitt B Teil II § 2, § 3 Nr. 1 a) und d) und Abschnitt B Teil III § 6 Nr. 1 a) und d) VB) und die Ausschlussklausel somit nur für diese damit vergleichbaren Fälle relevant ist. Etwas anderes ergibt sich für den Versicherungsnehmer auch nicht daraus, dass es in der Reise-Krankenversicherung nach dem Bedingungswortlaut in Abschnitt B Teil V § 1 Ziff. 1 VB keiner unerwartet schweren Erkrankung bedarf, sondern danach allgemein Krankheiten und Unfälle erfasst werden. Gerade bei der Reise-Krankenversicherung besteht bei Auslandsreisen - anders als bei den anderen Versicherungsprodukten - auch im Fall von Pandemien Versicherungsschutz, wenn es zum Zeitpunkt der Einreise keine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gab. Bei harmlosen Infektionskrankheiten wird es eine Reisewarnung in der Regel nicht geben. \n\n20\\. (2) Schließlich wird ein um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht der Versicherungsbedingungen dann von einer Pandemie im Sinne der Ausschlussklausel ausgehen, wenn die länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit zu einer akuten Notlage für die Bevölkerung in Deutschland führt oder diese nach den Versicherungsbedingungen infolge einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für andere Länder angenommen wird. Er wird erkennen, dass der Leistungsausschluss für Ansteckungsgefahren, die bei einer sich außergewöhnlich schnell ausbreitenden Infektionskrankheit mit schweren Verläufen in Gebieten außerhalb Deutschlands bestehen, gleichzeitig durch Abschnitt A § 6 Nr. 2 VB erfasst werden soll. Danach ist der Versicherungsschutz in Gebieten, für die zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland bestand, ausgeschlossen. Dass die Versicherungsbedingungen auf pandemiebedingte Reisewarnungen Bezug nehmen, entnimmt der Versicherungsnehmer zudem im Umkehrschluss der Ausnahmeregelung in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) Satz 2 VB, wonach - beschränkt auf die Reise-Krankenversicherung - auch für \"Schäden durch Pandemien\" Versicherungsschutz besteht, wenn zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Zielgebiet bestand. \n\n21\\. b) Nach Maßgabe dieser Auslegung, insbesondere des Wortlauts, systematischen Zusammenhangs und Zwecks der angegriffenen Regelung, kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer hier im Hinblick auf die Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) bei Vertragsschluss erkennen, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden können. Die Klausel führt ihm hinreichend klar vor Augen, was ihn erwartet. Mögliche tatsächliche Schwierigkeiten im Einzelfall festzustellen, ab und bis wann er von einer Pandemie im Sinne einer akuten Notlage während einer länder- und kontinentübergreifenden Ausbreitung der Infektionskrankheit ausgehen kann und muss, stehen dem nicht entgegen, und zwar auch nicht im Hinblick darauf, dass Ausschlussklauseln eng auszulegen sind. Solche Schwierigkeiten sind nicht unüblich und führen nicht zur Intransparenz (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2022 \\- IV ZR 185\u002F20, BGHZ 234, 352 Rn. 43 f. zur \"unerwarteten und schweren\" Erkrankung in der Reiseversicherung; vom 20. November 2019 - IV ZR 159\u002F18, VersR 2020, 95 Rn. 15 f. zur \"erhöhten Kraftanstrengung\" in der Unfallversicherung). Diese Schwierigkeiten folgen hier für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar aus der Natur der Sache, weil sich Infektionskrankheiten dynamisch ausbreiten und die Übergänge bei der Bestimmung des Schweregrads einer Pandemie fließend sind (vgl. Dörner in Prölss\u002FMartin, VVG 32. Aufl. ATR 08\u002F21 Ziff. 5 Ausschlüsse Rn. 8, der von einem dynamischen Prozess spricht). Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Weder bedarf es eines solchen Grades an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können, noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (vgl. Senatsurteile vom 25. September 2024 - IV ZR 350\u002F22, BGHZ 241, 362 Rn. 32; vom 20. November 2019 aaO Rn. 15; jeweils m.w.N.). Aufgrund des sich ständig verändernden Verlaufs einer Pandemie und der damit verbundenen Formulierungsschwierigkeiten seitens des Versicherers bei Abfassung der Klauseln können von ihm keine näheren Darlegungen verlangt werden. Insbesondere ist für den Versicherungsnehmer auch das Interesse des Versicherers klar erkennbar, dass dieser unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation keinen Versicherungsschutz für ein unkalkulierbares Risiko im Hinblick auf eine große Zahl drohender Versicherungsfälle gewähren will. \n\n22\\. 2\\. Die Ausschlussklausel ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam. Es liegt weder eine Vertragszweckgefährdung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor, noch ist im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB eine sonstige unangemessene Benachteiligung anzunehmen. \n\n23\\. a) Das Gebot der kundenfeindlichsten Auslegung greift hier - entgegen der Ansicht der Revision - nicht. Erst wenn mehrere Auslegungen - wie hier nicht - möglich wären, gingen Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (vgl. Senatsurteile vom 25. September 2024 - IV ZR 350\u002F22, BGHZ 241, 362 Rn. 37; vom 12\\. Juni 2024 - IV ZR 341\u002F22, VersR 2024, 995 Rn. 24; jeweils m.w.N.). \n\n24\\. b) Die Ausschlussklausel führt hiernach nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung, weil der Ausschluss von \"Schäden durch Pandemien\" nicht wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers in einer die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Weise einschränkt (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Nicht jede Begrenzung des Leistungsversprechens bedeutet für sich genommen eine Vertragszweckgefährdung. Vielmehr bleiben Leistungsbegrenzungen zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen weckt. Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsbeschluss vom 13. November 2024 - IV ZR 212\u002F23, VersR 2025, 90 Rn. 23 m.w.N.; st. Rspr.). Dies ist hier nicht der Fall, weil weltweit sich ausbreitende Infektionskrankheiten nicht typischerweise, sondern nur in ganz selten auftretenden Ausnahmefällen zu einer akuten Notlage der Bevölkerung im vorgenannten Sinne führen. Hinzukommt, dass gerade im Bereich der für Versicherungsnehmer besonders wichtigen Reise-Krankenversicherung als Baustein des Versicherungspakets eine Vertragszweckgefährdung auch dadurch verhindert wird, dass der Ausschluss überhaupt nur dann eingreifen kann, wenn im Zeitpunkt der Einreise eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestand. Damit wird in einer Vielzahl von Fällen gewährleistet, dass der Versicherungsnehmer die Reise gar nicht erst antreten wird oder, wenn eine Reisewarnung nicht erfolgte, Versicherungsschutz für ihn besteht. \n\n25\\. c) Aufgrund dieses Ausnahmecharakters benachteiligt die Ausschlussklausel den Versicherungsnehmer auch nicht aus sonstigen Gründen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben (vgl. Senatsurteil vom 25. September 2024 - IV ZR 350\u002F22, BGHZ 241, 362 Rn. 39 m.w.N.), weil im Übrigen die Beklagte ein schützenswertes Interesse hat, die versicherten Risiken bei sich pandemisch ausbreitenden Infektionskrankheiten, die zu einer akuten Notlage der Bevölkerung im vorgenannten Sinne führen, zu beschränken. \n\n26\\. 3\\. Auf der Grundlage der vorgenannten Auslegung ist die Pandemie-Ausschlussklausel auch unter Berücksichtigung der Transparenzmaßstäbe aus Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Satz 1 der Richtlinie 93\u002F13\u002FEWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, 29; im Folgenden: RL 93\u002F13\u002FEWG) nicht missbräuchlich (vgl. zum Transparenzerfordernis EuGH, Urteile vom 20. März 2025, Arce, C-365\u002F23, EU:C:2025:192 = NJW-RR 2025, 692 Rn. 69 f.; vom 4. Juli 2024, Caixabank u.a. [Transparenzkontrolle bei Verbandsklagen], C-450\u002F22, EU:C:2024:577 = VersR 2025, 101 Rn. 36 f.; vom 23. April 2015, Van Hove\u002FCNP Assurances, C-96\u002F14, EU:C:2015:262 = VersR 2015, 605 Rn. 40 f.; jeweils m.w.N.). Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen zu prüfen, ob das Transparenzgebot der RL 93\u002F13\u002FEWG erfüllt ist (EuGH, Urteil vom 20. März 2025 aaO Rn. 71 m.w.N.; vgl. auch EuGH, Urteile vom 4. Juli 2024 aaO Rn. 41; vom 23. April 2015 aaO Rn. 27 f. und 47). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer ist - wie dargelegt - als normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher bei Vertragsschluss auf der Grundlage des Wortlauts, der Struktur und Stellung sowie des erkennbaren Zwecks der Regelung insbesondere in der Lage zu verstehen, wann die Leistungspflicht der Beklagten ausgeschlossen ist, und kann die wirtschaftlichen Folgen einer solchen - erkennbar nur in Ausnahmefällen eingreifenden \\- Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einschätzen. Mögliche tatsächliche Schwierigkeiten im Streitfall festzustellen ab und bis wann er von einer Pandemie im Sinne der Versicherungsbedingungen ausgehen kann und muss, stehen dem nicht entgegen, weil der Versicherungsnehmer gegenüber der Beklagten keinen geringeren Informationsstand hat; für diese ist der Verlauf einer länder- und kontinentübergreifenden Ausbreitung einer Infektionskrankheit ebenfalls unsicher und nicht vorhersehbar (vgl. zum Schutzgedanken des Transparenzgebots der RL 93\u002F13\u002FEWG EuGH, Urteile vom 20. März 2025 aaO Rn. 69; vom 4. Juli 2024 aaO Rn. 36; vom 23. April 2015 aaO Rn. 26 und 40; jeweils m.w.N.). Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Rust","Wirksamkeit einer Pandemie-Ausschlussklausel in den Bestimmungen einer Jahres-Reiseversicherung","2026-07-08T22:40:47.561Z","2026-07-10T22:08:24.715Z",{"id":115,"ecli":116,"slug":117,"caseNumber":118,"courtId":78,"decisionDate":119,"fullText":120,"summary":121,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":119,"parsedAt":122,"updatedAt":123},"4339","ECLI:DE:NEURIS:KSRE139670619","ecli-de-neuris-ksre139670619","B 1 KR 3\u002F25 B","2025-10-29T00:00:00.000Z","#  BSG, 29.10.2025, B 1 KR 3\u002F25 B \n\n## Tenor\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4393,69 Euro festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Streitig ist die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung und in diesem Rahmen das Vorliegen der Voraussetzungen des Operationen- und Prozeduren-Schlüssels 8-981.1 *(OPS, Version 2015, Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls: Mehr als 72 Stunden)*. \n\n2\\. Das zugelassene Krankenhaus der Klägerin behandelte vom 14. bis 18.8.2015 eine Versicherte der beklagten Krankenkasse vollstationär wegen eines akuten Schlaganfalls. Am 18.8.2015 wurde die Versicherte zur interventionellen Versorgung in die Neuroradiologie des Universitätsklinikums L (im Folgenden: Universitätsklinikum) verlegt. Der Transport vom Krankenhaus der Klägerin in das Universitätsklinikum erfolgte mit einem Krankentransportwagen und dauerte insgesamt 53 Minuten. Die Klägerin berechnete der Beklagten für die stationäre Behandlung des Versicherten 6178,13 Euro nach Maßgabe der Fallpauschale (DRG) B70A unter Verschlüsselung von OPS 8-981.1. Die Beklagte beglich die Rechnung zunächst unter Vorbehalt und verrechnete am 7.11.2018 einen Teilbetrag in Höhe von 4393,69 Euro mit einer anderen Forderung. Sie machte geltend, OPS 8-981 dürfe nur kodiert werden, wenn die Transportentfernung nicht mehr als eine halbe Stunde betrage *(Verweis auf BSG vom 19.6.2018 - B 1 KR 38\u002F17 R -)*. \n\n3\\. Die auf Zahlung des verrechneten Betrages nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, in dem streitigen Behandlungsfall der Versicherten hätten die Voraussetzungen von OPS 8-981 schon deshalb nicht vorgelegen, weil eine Kooperationsvereinbarung mit dem Universitätsklinikum von der Klägerin nicht nachgewiesen worden sei. Darüber hinaus habe das Krankenhaus bei der Verlegung der Versicherten die Transportzeit von 30 Minuten nicht eingehalten. Eine einschränkende Anwendung der 30 Minuten-Regelung lediglich auf neurochirurgische Notfalleingriffe lasse sich aus dem Wortlaut und der Systematik der Bestimmung nicht herleiten und die Behandlung des akuten Schlaganfalls sei im Zeitpunkt der Verlegung auch noch nicht abgeschlossen gewesen *(Urteil vom 10.12.2024)*. \n\n4\\. Gegen das ihren Bevollmächtigten am 17.12.2024 zugestellte Urteil des LSG hat die Klägerin am 17.1.2025 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Nach vorangegangener Fristverlängerung bis zum 17.3.2025 hat sie diese durch ihre Bevollmächtigten am 31.3.2025 begründet. Sie hat zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Begründungsfrist beantragt und zur Begründung ausgeführt, der mit der Sache allein befasste und vertraute Rechtsanwalt habe sich am 14.3.2025 eine Augenverletzung zugezogen und sei deshalb an der fristgerechten Erstellung der Begründung gehindert gewesen. Eine Vertretung durch andere Anwälte der Kanzlei sei wegen der erforderlichen Einarbeitung in der Kürze der Zeit nicht möglich gewesen. In der Sache macht die Klägerin Verfahrensmängel des LSG sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend. \n\n5\\. II. Die Beschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet. Sie ist deshalb insgesamt zurückzuweisen. \n\n6\\. Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich nicht schon aus der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 2 Satz 1 SGG. Der Klägerin war insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren *(dazu 1.)*. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel entspricht die Beschwerdebegründung jedoch nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen *(dazu 2.)*. Soweit die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache geltend macht, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet, denn die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig *(dazu 3.)*. \n\n7\\. 1\\. Nach § 67 Abs 1 SGG ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Dabei sollen die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags glaubhaft gemacht werden *(§ 67 Abs 2 Satz 2 SGG)*. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden an der Wahrung der Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 160a Abs 2 Satz 1 SGG gehindert war. \n\n8\\. a) Nach der stRspr des BSG liegt Verschulden eines Prozessbeteiligten grundsätzlich vor, wenn die von einem gewissenhaften Prozessführenden im prozessualen Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist *(vgl BSG vom 20.11.2019 - B 1 KR 39\u002F19 B - juris RdNr 6 mwN)*. Das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten steht dem des Beteiligten selbst gleich *(§ 73 Abs 6 Satz 7 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO)*. \n\n9\\. b) Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, mit Blick auf die grundrechtsgleichen Rechte auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz *(Art 103 Abs 1, Art 19 Abs 4 Satz 1 GG)* nicht überspannt werden dürfen *(vgl BVerfG \u003CKammer> vom 26.2.2008 - 1 BvR 2327\u002F07 - juris RdNr 22 mwN)*. Dies gilt umso mehr bei der unvorhersehbaren Erkrankung eines die Sache bearbeitenden Rechtsanwalts, und erst recht bei einer erlittenen Verletzung. In einem solchen Fall ist eine Wiedereinsetzung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn das Mandat einer Sozietät erteilt worden ist. \n\n10\\. aa) Ein Rechtsanwalt muss zur Wahrung laufender Fristen grundsätzlich auch ihm zumutbare Vorkehrungen für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung treffen *(vgl BSG vom 16.2.2010 - B 2 U 318\u002F09 B - juris RdNr 7; BSG vom 15.5.2024 - B 8 SO 3\u002F22 R - juris RdNr 12, zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 65a Nr 11 vorgesehen; beide Entscheidungen zum Einzelanwalt)*. Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich ein Rechtsanwalt allerdings nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall vorhersehen kann. Wird er unvorhergesehen krank, muss er nur das unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Rechtsanwalt die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft und daher wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden hat, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen *(stRspr des BGH; vgl zB BGH vom 18.1.2018 - V ZB 113\u002F17 - juris RdNr 9; BGH vom 28.5.2020 \\- IX ZB 8\u002F18 - juris RdNr 10, jeweils mwN)*. \n\n11\\. bb) Wird die Prozessvollmacht einer Anwaltssozietät erteilt, sind grundsätzlich sämtliche Anwälte, die der Anwaltssozietät angehören, iS des § 85 Abs 2 ZPO *(iVm § 73 Abs 6 Satz 7 SGG)* bevollmächtigt, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall etwas anderes ergeben. Dies hat zur Folge, dass sich der Beteiligte unabhängig von der internen Arbeitsverteilung das Verschulden eines jeden Sozietätsmitglieds zurechnen lassen muss. Dementsprechend ist die Erkrankung des die Sache bearbeitenden Sozietätsmitglieds nicht ohne Weiteres ein Entschuldigungsgrund. In einer Anwaltssozietät müssen vielmehr Vorkehrungen getroffen werden, dass ein anderes Sozietätsmitglied zumindest die unaufschiebbaren, insbesondere fristgebundenen, Arbeiten eines erkrankten Sozietätsmitglieds in angemessener Weise und zeitgerecht erledigt *(vgl zum Ganzen BVerwG vom 3.12.2001 - 4 BN 32\u002F01 - juris RdNr 6 mwN)*. \n\n12\\. Dem Mandanten des unvorhersehbar erkrankten Rechtsanwalts dürfen aufgrund der Erkrankung aber keine Nachteile bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstehen. Die Fertigung einer Rechtsmittelbegründung muss deshalb mit der gleichen Sorgfalt möglich sein, wie ohne die Erkrankung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich ein anderer Anwalt zunächst in den Sach- und Streitstand einarbeiten muss und deshalb ein zeitlicher Mehraufwand entsteht. Erschwerend tritt hinzu, dass der andere Anwalt auch eigene Mandate zu bearbeiten hat und seine zeitliche Verfügbarkeit demzufolge in der Regel eingeschränkt ist. Vor diesem Hintergrund erfordern die Sorgfaltspflichten des unvorhersehbar erkrankten Rechtsanwalts die Beauftragung eines Kollegen mit der Fertigung einer Rechtsmittelbegründung allenfalls dann, wenn bis zum Ablauf der Begründungsfrist ausreichend Zeit zur Verfügung steht *(vgl zum Ganzen BGH vom 28.5.2020 - IX ZB 8\u002F18 - juris RdNr 17)*. \n\n13\\. c) Gemessen daran hat die Klägerin nach ihrem glaubhaft gemachten Vorbringen die Beschwerdebegründungsfrist nicht schuldhaft versäumt. \n\n14\\. aa) Der in der Kanzlei der Bevollmächtigten der Klägerin mit der Bearbeitung der Sache befasste und allein vertraute Rechtsanwalt konnte aufgrund seiner am 14.3.2025 (Freitag) erlittenen Augenverletzung die Beschwerdebegründung nicht fristgerecht bis zum 17.3.2025 fertigen. Eine nochmalige Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist über den 17.3.2025 kam nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG nicht in Betracht. \n\n15\\. bb) Es war der Klägerin auch nicht zumutbar, die Beschwerdebegründung bis zum Ablauf der Frist durch ein anderes Sozietätsmitglied fertigen zu lassen. \n\n16\\. Der mit dem Verfahren befasste Rechtsanwalt war als einziges Sozietätsmitglied in das Verfahren eingearbeitet. Die erforderliche Einarbeitung durch ein anderes Sozietätsmitglied und die nachfolgende Abfassung der Beschwerdebegründung durch dieses wären innerhalb der kurzen noch zur Verfügung stehenden Zeit, noch dazu über das Wochenende, nicht oder nur mit unzumutbarem zeitlichen Aufwand leistbar gewesen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach Fristablauf nur sehr eingeschränkt iS einer Verdeutlichung ergänzbar sein könnte *(vgl zB BSG vom 25.1.2017 - B 6 KA 22\u002F16 B - juris RdNr 9 mwN)* und für Kodierfragen betreffende Krankenhausvergütungsstreitigkeiten nach der Rechtsprechung des Senats spezielle Anforderungen gelten *(vgl BSG vom 19.7.2012 - B 1 KR 65\u002F11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 10 ff mwN; BSG vom 12.8.2020 - B 1 KR 46\u002F19 B - juris RdNr 7 f; BSG vom 27.11.2024 - B 1 KR 72\u002F23 B - juris RdNr 17)* , deren Kenntnis von mit dieser speziellen Materie nicht vertrauten Rechtsanwälten \\- auch bei einer einschlägigen Fachanwaltsausbildung - nicht ohne Weiteres erwartet werden kann. \n\n17\\. 2\\. Soweit die Klägerin Verfahrensmängel des LSG rügt, entspricht die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen. \n\n18\\. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen *(vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109\u002F79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 31.7.2017 \\- B 1 KR 47\u002F16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN)*. \n\n19\\. a) Die Klägerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör *(§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 EMRK)*. Sie macht geltend, das LSG habe ihre Argumentation, zum Zeitpunkt der Verlegung in das Universitätsklinikum sei die Behandlung des akuten Schlaganfalls abgeschlossen gewesen und habe keine Behandlung iS des OPS 8-981.1 mehr stattgefunden, überraschend übergangen. Es habe nicht darauf hingewiesen, dass es ihren Vortrag sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Sicht nicht als gegeben ansehe und ohne eigene Beweisaufnahme davon auszugehen beabsichtige, die neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls im Verlegungszeitpunkt als noch nicht abgeschlossen zu betrachten. Damit habe es ihr die Möglichkeit genommen, einen Beweisantrag zu stellen. Im Kern rügt die Klägerin damit neben einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör auch eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht *(§ 103 SGG)* , deren Geltendmachung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde allerdings die Übergehung eines - von ihr nicht bezeichneten - prozessordnungsgemäßen Beweisantrages voraussetzt *(§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG)*. Diese gesetzliche Beschränkung der Sachaufklärungsrüge kann die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich dadurch umgehen, dass sie die Rüge als Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht *(vgl BSG vom 28.3.2025 - B 1 KR 63\u002F24 B - juris RdNr 11 mwN)*. \n\n20\\. b) Im Übrigen beachtet die Klägerin bei ihrer Rüge der Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nicht, dass es keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz gibt, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern *(stRspr; vgl BSG vom 21.6.2000 - B 5 RJ 24\u002F00 B - SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 mwN; BSG vom 30.10.2019 - B 1 KR 99\u002F18 B - juris RdNr 10 mwN)*. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt vielmehr nur vor, wenn das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht *(vgl nur BVerfG \u003CKammer> vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126\u002F11 - NJW 2012, 2262 - juris RdNr 18 mwN; BSG vom 22.4.2015 - B 3 P 8\u002F13 R - BSGE 118, 239 = SozR 4-3300 § 23 Nr 7, RdNr 37 mwN)*. An diesem Maßstab, der auch Darlegungen zur Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung und zum Vorbringen der Beklagten erfordert hätte, richtet die Klägerin ihr Vorbringen nicht aus. Allein der Vortrag, dass über die Frage, ob die akute Schlaganfallbehandlung im Zeitpunkt der Verlegung abgeschlossen war, in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nicht mehr gesprochen worden sei, reicht für die Geltendmachung einer Überraschungsentscheidung jedenfalls nicht aus. \n\n21\\. c) Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich schließlich auch nicht entnehmen, dass das LSG eigene medizinische Sachkunde berücksichtigt habe, ohne die Grundlagen hierfür zu offenbaren *(vgl dazu BSG vom 14.11.2024 - B 1 KR 47\u002F23 B - juris RdNr 6 mwN)*. Sie setzt sich insofern insbesondere nicht damit auseinander, dass das LSG seine Annahme, die neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls sei im Zeitpunkt der Verlegung noch nicht abgeschlossen gewesen, insbesondere auf die eigene Einschätzung der behandelnden Ärzte der Klägerin in dem Arztbrief vom 13.11.2015 gestützt hat. \n\n22\\. 3\\. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Hieran fehlt es. \n\n23\\. Die Klägerin wirft folgende Rechtsfragen auf: \n\n\"Steht es der Beendigung der neurologischen Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalles im Sinne des OPS 8-981.* entgegen, dass bei einem Patienten noch Aufklärungs-, Diagnostik- und Therapiebedarf besteht? Muss die Transportzeit von 30 Minuten auch dann eingehalten werden, wenn Patienten nach der Beendigung der neurologischen Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalles in ein anderes Krankenhaus zu einer ergänzenden Diagnostik verlegt werden? Ist die Einhaltung von Strukturvoraussetzungen eines OPS für dessen Codierung auch dann (temporär) erforderlich, wenn der in Rede stehende OPS zu dem maßgeblichen Bewertungszeitpunkt schon rechtlich (z.B. wegen Unwirtschaftlichkeit) nicht mehr erbracht werden darf, zuvor aber schon vollständig erbracht wurde?\"\n\n24\\. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind - ungeachtet ihrer Klärungsfähigkeit in dem vorliegenden Rechtsstreit - nicht klärungsbedürftig. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn das BSG die Rechtsfrage zwar nicht unter den dort aufgeworfenen Aspekten ausdrücklich behandelt hat, aber deren Beantwortung nach der klaren Rechtslage nicht ernsthaft in Zweifel steht *(vgl auch BSG vom 16.4.2012 - B 1 KR 25\u002F11 B - juris RdNr 7)* , weil sich die Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und\u002Foder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung ergibt *(vgl BSG vom 2.4.2025 - B 1 KR 9\u002F24 B - juris RdNr 10 mwN auch zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Anforderungen)*. Dies ist hier der Fall. \n\n25\\. a) Welche DRG-Position abzurechnen ist, ergibt sich rechtsverbindlich aus der Eingabe und Verarbeitung von Daten in einem automatischen Datenverarbeitungssystem, das auf einem zertifizierten Programm (Grouper) basiert *(vgl § 1 Abs 6 Satz 1 Fallpauschalenvereinbarung \u003CFPV> 2015; vgl für die stRspr zum rechtlichen Rahmen der Klassifikationssysteme und des Groupierungsvorgangs BSG vom 19.6.2018 - B 1 KR 39\u002F17 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 10 RdNr 13 und 17 mwN)*. Dieser Grouper greift auf Daten zurück, die entweder als integrale Bestandteile des Programms mitvereinbart sind oder an anderer Stelle vereinbarte Regelungen wiedergeben. Zu Letzteren gehören die Fallpauschalen selbst, die von den Vertragspartnern auf Bundesebene getroffene Vereinbarung zu den Deutschen Kodierrichtlinien *(DKR, hier Version 2015)* für das G-DRG-System gemäß § 17b KHG, aber auch die vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) - jetzt Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) - im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit jährlich herausgegebenen Klassifikationen von OPS und ICD-10-GM, der deutschen Fassung der internationalen Klassifikation der Krankheiten *(vgl BSG vom 22.6.2022 - B 1 KR 31\u002F21 R - BSGE 134, 193 = SozR 4-5560 § 19 Nr 1, RdNr 11)*. \n\n26\\. Abrechnungsbestimmungen - einschließlich des OPS - sind wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und allenfalls unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht. Sie dürfen nicht analog angewandt werden *(vgl BSG vom 8.11.2011 - B 1 KR 8\u002F11 R - BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 27; BSG vom 20.3.2024 - B 1 KR 41\u002F22 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 26 RdNr 12 mwN)*. Eine Vergütungsregelung, die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehen ist, kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie allgemein streng nach ihrem Wortlaut sowie den dazu vereinbarten Anwendungsregeln gehandhabt wird und keinen Spielraum für weitere Bewertungen sowie Abwägungen belässt *(stRspr; vgl BSG vom 24.9.2003 - B 8 KN 3\u002F02 KR R - SozR 4-5565 § 14 Nr 5 RdNr 26; BSG vom 8.11.2011 - B 1 KR 8\u002F11 R - BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 27; BSG vom 20.1.2021 - B 1 KR 31\u002F20 R - SozR 4-2500 § 109 Nr 84 RdNr 21; BSG vom 16.8.2021 \\- B 1 KR 11\u002F21 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 21 RdNr 16 zur Nichtberücksichtigung entstehungsgeschichtlicher Umstände; Wahl in jurisPK-SGB V, § 109 RdNr 195 mwN, Stand 13.7.2023)*. Raum für deren systematische Auslegung ist nur dann, wenn der Wortlaut einer Leistungslegende zweifelhaft ist und der Klarstellung bedarf. \n\n27\\. b) Nach diesen Auslegungsmaßstäben wirft die Beantwortung der von der Klägerin gestellten Rechtsfragen keine ernsthaften, noch in einem Revisionsverfahren zu klärenden Zweifel auf. \n\n28\\. aa) Die erste Frage nach dem Zeitpunkt der Beendigung der neurologischen Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls lässt sich anhand des Wortlauts des OPS 8-981 eindeutig beantworten *(vgl dazu auch* *die Kodierempfehlung KDE-621 der sozialmedizinischen Expertengruppe \"Vergütung und Abrechnung\" \u003CSEG 4> der Medizinischen Dienste vom 8.7.2024)*. Die neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls wird dort im Rahmen der Mindestmerkmale in einem krankenhausorganisatorischen Sinne definiert als \"Behandlung auf einer spezialisierten Einheit durch ein multidisziplinäres, auf die Schlaganfallbehandlung spezialisiertes Team unter fachlicher Behandlungsleitung durch einen Facharzt für Neurologie\". Ausgehend von dieser Definition beginnt die neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls mit der Aufnahme des Patienten auf der spezialisierten Einheit des Krankenhauses *(vgl zum Begriff der Aufnahme allgemein BSG vom 29.8.2023 - B 1 KR 15\u002F22 R - BSGE 136, 237 = SozR 4-2500 § 109 Nr 92, RdNr 14 ff; BSG vom 20.3.2024 - B 1 KR 37\u002F22 R - BSGE 137, 300 = SozR 4-2500 § 39 Nr 38 RdNr 15 ff; BSG vom 2.4.2025 - B 1 KR 31\u002F23 R - juris RdNr 14 ff, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen)*. Sie endet folglich mit der Entlassung des Patienten von der \"spezialisierten Einheit\", sei es durch die Entlassung aus dem Krankenhaus insgesamt *(vgl zum Begriff der Entlassung BSG vom 14.11.2024 - B 1 KR 27\u002F23 R - juris RdNr 21, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen)* oder durch die Verlegung in eine andere Abteilung oder in ein anderes Krankenhaus *(vgl zum Begriff der Verlegung BSG, aaO, RdNr 19 mwN)*. Darauf, ob die Behandlung und\u002Foder Diagnostik noch im Sinne einer engen Kausalität auf den \"akuten Schlaganfall\" ausgerichtet ist, kommt es insofern nicht an. \n\n29\\. bb) Die zweite Frage der Klägerin, ob die Transportzeit von 30 Minuten auch dann eingehalten werden muss, wenn Patienten nach der Beendigung der neurologischen Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls in ein anderes Krankenhaus zu einer ergänzenden Diagnostik verlegt werden, lässt sich anhand des Wortlauts und der inneren Systematik des OPS 8-981 ebenfalls zweifelsfrei beantworten und bedarf deshalb keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. \n\n30\\. OPS 8-981 fordert in seinem letzten Spiegelstrich als Mindestmerkmal einen unmittelbaren Zugang zu neurochirurgischen Notfalleingriffen sowie zu gefäßchirurgischen und interventionell-neuroradiologischen Behandlungsmaßnahmen, wobei die Voraussetzung des unmittelbaren Zugangs in dem Klammerzusatz näher definiert wird (eigene Abteilung im Hause oder Kooperationspartner in höchstens halbstündiger Transportentfernung). Aus der Einleitung der Aufzählung der Mindestmerkmale durch \"Behandlung auf einer spezialisierten Einheit … mit:\" folgt, dass für die Abrechenbarkeit des OPS-Kodes die nachfolgend aufgeführten Mindestmerkmale während der gesamten Dauer der Behandlung auf der spezialisierten Einheit vorliegen müssen. In dem vorletzten Satz des letzten Spiegelstrichs zu OPS 8-981 wird daran anknüpfend geregelt, dass für den Fall, dass der Transport eines Patienten erforderlich ist und das Zeitlimit nur mit dem schnellstmöglichen Transportmittel eingehalten werden kann, dieses auch tatsächlich verwendet werden muss. Der letzte Satz regelt ohne weitere Einschränkung, dass der Kode nicht angegeben werden darf, wenn ein Patient transportiert wurde und die halbe Stunde nicht eingehalten werden konnte. \n\n31\\. Aus dem Wortlaut und der Systematik dieser aufeinander folgenden und Bezug nehmenden Regelungen ergibt sich ohne Weiteres, dass die Regelung zur zwingenden Einhaltung der Transportzeit (nur) den Fall erfasst, dass während der oder im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung auf der für die neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls spezialisierten Einheit des Krankenhauses der Transport des Patienten in eine andere Einrichtung erforderlich ist, um dort einen neurochirurgischen Notfalleingriff, gefäßchirurgische oder interventionell-neuroradiologische Behandlungsmaßnahmen durchführen zu lassen. Auf die Frage, ob es sich dabei noch um eine Behandlung \"des akuten Schlaganfalls\" handelt, kommt es auch insofern nicht an. \n\n32\\. cc) Aus den Ausführungen zur ersten Frage folgt aber für die dritte Frage der Klägerin freilich nicht, dass die Kodierung von OPS 8-981 an keine weiteren als die dort geregelten Voraussetzungen geknüpft ist und stets für die gesamte Dauer der Behandlung auf der \"spezialisierten Einheit\" erfolgen kann. Denn Grundvoraussetzung der Abrechnung der erbrachten Leistungen des Krankenhauses ist stets auch, dass die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird, den Versorgungsauftrag nicht überschreitet und iS von § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist *(stRspr; vgl zB BSG vom 8.11.2011 - B 1 KR 8\u002F11 R - BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2, RdNr 13, 15 f; BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 33\u002F18 R - SozR 4-2500 § 109 Nr 77 RdNr 10, 12 f; BSG vom 29.8.2023 - B 1 KR 18\u002F22 R - BSGE 136, 243 = SozR 4-5562 § 8 Nr 14, RdNr 10)*. Preisrechtliche Regelungen, zu denen - über die Einbeziehung in den Grouper *(vgl § 1 Abs 6 FPV 2015)* \\- auch der OPS gehört, sind auch aufgrund ihrer Stellung in der Normenhierarchie und ihrer rechtssystematischen Verortung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in der Lage, aus eigenem Geltungsgrund das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs 1 und des § 70 Abs 1 Satz 2 SGB V einzuschränken *(vgl BSG vom 26.4.2022 - B 1 KR 14\u002F21 R - SozR 4-2500 § 109 Nr 89 RdNr 18; BSG vom 7.3.2023 - B 1 KR 4\u002F22 R - BSGE 135, 292 = SozR 4-2500 § 69 Nr 12, RdNr 36; zur rechtlichen Einordnung des OPS eingehend Estelmann in \"Die Zukunft des Rechts- und Sozialstaats\", Festschrift für Rainer Schlegel, 2024, S 401 ff)*. \n\n33\\. Sofern der Versicherte länger als erforderlich auf der \"spezialisierten Einheit\" des Krankenhauses behandelt wird, kommt es für den überschießenden Zeitraum nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für die Abrechnung des OPS 8-981 noch vorliegen. Dagegen müssen für den Zeitraum der erforderlichen Behandlung die dort geregelten Mindestmerkmale insgesamt vorliegen. Dazu gehören auch die Anforderungen an die Transportzeit, sofern der Versicherte während der oder im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung auf der \"spezialisierten Einheit\" für einen neurochirurgischen Notfalleingriff sowie zu gefäßchirurgischen oder interventionell-neuroradiologischen Behandlungsmaßnahmen in ein anderes Krankenhaus transportiert werden muss *(vgl dazu bereits 3 b bb)*. \n\n34\\. 4\\. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab *(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG)*. \n\n35\\. 5\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.","BSG, 29.10.2025, B 1 KR 3\u002F25 B","2026-07-08T22:41:50.552Z","2026-07-10T22:08:35.097Z",{"id":125,"ecli":126,"slug":127,"caseNumber":128,"courtId":78,"decisionDate":129,"fullText":130,"summary":131,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":129,"parsedAt":132,"updatedAt":133},"5102","ECLI:DE:NEURIS:KSRE136270101","ecli-de-neuris-ksre136270101","B 1 KR 36\u002F24 R","2025-08-27T00:00:00.000Z","#  Krankenversicherung - Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen - Wirksamkeit einer am 9.11.2018 erklärten Aufrechnung \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2024 und das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 22. Februar 2023 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 671,34 Euro festgesetzt.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung. \n\n2\\. Die Klägerin ist Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses. Das Krankenhaus der Klägerin behandelte die bei der beklagten Krankenkasse (KK) Versicherte am 21.2.2014 vollstationär. Die Entlassung erfolgte noch am Aufnahmetag. Die Klägerin rechnete am 6.3.2014 gegenüber der Beklagten unter Angabe der DRG G72B einen Betrag in Höhe von 671,34 Euro ab. Diesen Betrag beglich die Beklagte zunächst vollständig. Dem Behandlungstag war eine vollstationäre Behandlung im Zeitraum vom 18. bis 20.2.2014 vorausgegangen. Mit Schreiben vom 8.11.2018 stellte die Beklagte fest, dass es sich anhand der Daten um eine Fallzusammenführung mit der Aufnahmenummer 29804031 handele. Es werde um Stornierung der Rechnung gebeten. Ebenfalls am 8.11.2018 kündigte die Beklagte der Klägerin an, dass eine Aufrechnung mit unstreitigen (offenen) Forderungen der Klägerin in Höhe von 671,34 Euro \"im Rahmen des Sammelüberweisungsverfahrens zum 9. November 2018\" vorgenommen werde. Die Aufrechnung erfolgte am 9.11.2018. \n\n3\\. Das SG hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 671,34 Euro nebst Zinsen zu zahlen *(Urteil vom 22.2.2023)*. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Voraussetzungen der Fallzusammenführung seien zu bejahen. Der Aufrechnung der Erstattungsforderung bezüglich der rechtsgrundlosen Vergütung der stationären Behandlung vom 21.2.2014 stehe aber die Ausschlussregelung des § 325 SGB V aF entgegen, deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt seien *(Urteil vom 25.9.2024)*. \n\n4\\. Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 325 SGB V aF. Am 9.11.2018 seien sämtliche Voraussetzungen der Aufrechnung erfüllt gewesen. Ihr Erstattungsanspruch sei an diesem Tag noch durchsetzbar gewesen. § 325 SGB V aF greife erst mit Ablauf des 9.11.2018. Sie verweise hierzu auf die Entscheidung des Senats vom 12.12.2023 *(B 1 KR 32\u002F22 R - RdNr 25)*. \n\n5\\. \n\nDie Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2024 sowie das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 22. Februar 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.\n\n6\\. \n\nDie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\n7\\. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des § 325 SGB V aF unmissverständlich geregelt, dass Erstattungsansprüche der KKn nur dann durchsetzbar bleiben, wenn diese bis zum 9.11.2018 gerichtlich geltend gemacht worden sind. Die Aufrechnung des Erstattungsanspruchs mit einer Vergütungsforderung der Krankenhäuser sei nicht ausreichend. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n8\\. Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet *(§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG)*. Die angegriffenen Urteile des LSG und des SG sind aufzuheben und die Klage ist abzuweisen. \n\n9\\. Die von der Klägerin erhobene (echte) Leistungsklage ist im hier bestehenden Gleichordnungsverhältnis zulässig *(stRspr; vgl BSG vom 16.12.2008 - B 1 KN 1\u002F07 KR R - BSGE 102, 172 = SozR 4-2500 § 109 Nr 13, RdNr 9; BSG vom 16.8.2021 - B 1 KR 18\u002F20 R - BSGE 133, 24 = SozR 4-2500 § 2 Nr 17, RdNr 7)* , aber unbegründet. Der mit der Klage geltend gemachte - unstreitige - Vergütungsanspruch *(vgl dazu BSG vom 16.5.2024 - B 1 KR 29\u002F22 R - SozR 4-2500 § 69 Nr 15 RdNr 10)* ist durch Aufrechnung mit dem aus der Behandlung der Versicherten resultierenden Erstattungsanspruch erloschen *(vgl zur Zugrundelegung von Vergütungsansprüchen bei unstrittiger Berechnungsweise BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 26\u002F18 R - juris RdNr 11 mwN, stRspr; vgl zur Aufrechnung BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 9\u002F16 R - SozR 4-5562 § 11 Nr 2 und BSG vom 25.10.2016 \\- B 1 KR 7\u002F16 R - SozR 4-7610 § 366 Nr 1)*. \n\n10\\. Der Beklagten stand nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG *(§ 163 SGG)* ein Erstattungsanspruch in Höhe von 671,34 Euro zu, weil die Zahlung der Vergütung für die Behandlung der Versicherten am 21.2.2014 wegen der vorzunehmenden Fallzusammenführung ohne Rechtsgrund erfolgt war *(dazu 1.)*. Die Beklagte hat am 9.11.2018 ihren Erstattungsanspruch wirksam mit der von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsforderung aufgerechnet *(dazu 2.).* Die Erlöschenswirkung einer am 9.11.2018 erklärten und vollzogenen Aufrechnung wird durch § 325 SGB V *(in der Fassung des Art 7 Nr 20 des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes \u003CPpSG> vom 11.12.2018, BGBl I 2394, nachfolgend § 325 SGB V aF; wortgleich ab 20.10.2020 § 412 SGB V und seit 9.6.2021 § 409 SGB V)* nicht berührt *(dazu 3.)*. \n\n11\\. 1\\. Die Abrechnungen der im Krankenhaus der Klägerin durchgeführten stationären Behandlungen vom 18. bis 20.2.2014 und vom 21.2.2014 waren nach § 2 Abs 1 FPV 2014 zu einem Fall zusammenzuführen. \n\n12\\. \n\nDanach erfolgt eine Fallzusammenführung mit Neueinstufung in eine Fallpauschale, wenn 1\\. ein Patient oder eine Patientin innerhalb der oberen Grenzverweildauer, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Krankenhausaufenthalts, wieder aufgenommen wird und 2\\. für die Wiederaufnahme eine Einstufung in dieselbe Basis-DRG vorgenommen wird.\n\n13\\. Nach den Feststellungen des LSG hatte für beide Behandlungen eine Einstufung in DRG G72B zu erfolgen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Die obere Grenzverweildauer beträgt für diese DRG nach dem Fallpauschalenkatalog 2014 sechs Tage. Ausgehend von der ersten stationären Aufnahme am 18.2.2014 wurde die Versicherte am 21.2.2014 innerhalb der oberen Grenzverweildauer erneut aufgenommen. Die Neueinstufung nach Zusammenführung beider Behandlungsfälle ergibt ebenfalls DRG G72B. Der Klägerin stand daher ein weiterer Vergütungsanspruch für die stationäre Behandlung am 21.2.2014 nicht zu. Die Beklagte hat die Vergütung in Höhe von 671,34 Euro zu Unrecht gezahlt. \n\n14\\. 2\\. Die Beklagte hat am 9.11.2018 ihren Erstattungsanspruch wirksam mit der Vergütungsforderung der Klägerin aufgerechnet. Am 9.11.2018 standen sich die Vergütungsforderung der Klägerin und der Erstattungsanspruch der Beklagten als gegenseitige, gleichartige und durchsetzbare bzw erfüllbare Forderungen gegenüber. Die Beklagte hat die Aufrechnung *(§ 388 BGB)* erklärt *(zur hinreichend bestimmten Bezeichnung der miteinander aufgerechneten Aktiv- und Passivforderung in einem Zahlungsavis vgl BSG vom 30.7.2019 - B 1 KR 31\u002F18 R - BSGE 129, 1 = SozR 4-7610 § 366 Nr 2, RdNr 19 ff)*. Durch diese Aufrechnung sind am 9.11.2018 sowohl der Erstattungsanspruch der Beklagten als auch die Vergütungsforderung der Klägerin erloschen *(§ 389 BGB)*. Einer Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, dem die Klägerin ab 1.1.2019 die Einrede der Verjährung *(§ 109 Abs 5 Satz 1 und 2 SGB V)* hätte entgegenhalten können und die nach dem zum 1.1.2019 in Kraft getretenen § 325 SGB V aF ausgeschlossen ist, bedurfte es nicht mehr. \n\n15\\. 3\\. Aus § 325 SGB V aF ergibt sich kein Wirksamkeitshindernis für eine am 9.11.2018 erklärte Aufrechnung einer KK. Die Vorschrift schließt nach ihrem Wortlaut die Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs erst ab dem 1.1.2019 aus *(dazu a)*. Die dort geregelte Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung endete mit Ablauf des 9.11.2018 *(dazu b)*. Es kann offenbleiben, ob und wie sich die Wirkungen des § 325 SGB V aF auch auf Aufrechnungen erstrecken, die von den KKn ab dem 10.11.2018 bis einschließlich 31.12.2018 erklärt worden sind. Eine am 9.11.2018 erklärte Aufrechnung wird von der Ausschlusswirkung des § 325 SGB V aF jedenfalls nicht erfasst *(dazu c)*. \n\n16\\. a) Nach § 325 SGB V aF ist die Geltendmachung von Ansprüchen der KKn auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ausgeschlossen, soweit diese vor dem 1.1.2017 entstanden sind und bis zum 9.11.2018 - wie hier - nicht gerichtlich geltend gemacht wurden. Die zum 1.1.2019 in Kraft getretene *(Art 14 Abs 1 PpSG)* Vorschrift erfasst alle Formen der Geltendmachung eines Anspruchs, neben der Klage auch die Aufrechnung *(vgl LSG Baden-Württemberg vom 3.11.2020 - L 11 KR 2249\u002F20 - juris RdNr 21)*. Daraus folgt, dass ab dem 1.1.2019 eine Klage zur Durchsetzung eines vor dem 1.1.2017 entstandenen Erstattungsanspruchs unzulässig ist. Auch die Durchsetzung eines vor dem 1.1.2017 entstandenen Erstattungsanspruchs im Wege der Aufrechnung ist nach § 325 SGB V aF ab 1.1.2019 ausgeschlossen. Ein vor dem 1.1.2017 entstandener Erstattungsanspruch war zwar nach der ebenfalls zum 1.1.2019 in Kraft getretenen Neuregelung der Verjährung krankenhausvergütungsrechtlicher Ansprüche verjährt *(§ 109 Abs 5 Satz 1 und 2 SGB V)*. Die Verjährung allein hätte die Aufrechnung jedoch nicht ausgeschlossen, weil nach § 215 BGB nur das Bestehen einer Aufrechnungslage iS des § 387 BGB vor Verjährungseintritt erforderlich ist *(vgl BGH vom 19.5.2006 - V ZR 40\u002F05 - NJW 2006, 2773, 2774 = juris RdNr 9; vgl auch BGH vom 20.6.1951 - GSZ 1\u002F51 - BGHZ 2, 300, 304 f = NJW 1951, 599 = juris RdNr 5)*. Die Regelung des § 215 BGB wird aber durch § 325 SGB V aF für die Aufrechnung von Erstattungsansprüchen der KKn ab 1.1.2019 verdrängt. \n\n17\\. b) Der Ausschluss der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ab 1.1.2019 gilt nach der Ausnahme im zweiten Halbsatz des § 325 SGB V aF nicht, wenn die KK ihren Erstattungsanspruch bis zum 9.11.2018 gerichtlich, also im Wege der Klage, geltend gemacht hat. \n\n18\\. Entgegen der Auffassung des LSG bleibt eine am 9.11.2018 rechtshängig gewordene Klage auf Erstattung auch ab dem 1.1.2019 zulässig und wirkt verjährungshemmend *(so auch schon BSG vom 12.12.2023 - B 1 KR 32\u002F22 R - SozR 4-2500 § 109 Nr 91, RdNr 25)*. Das ergibt sich unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs aus dem Wortlaut der Vorschrift *(dazu aa)* und wird durch ihre Entstehungsgeschichte und ihren Kontext bestätigt *(dazu bb)*. \n\n19\\. aa) Die Formulierung \"bis zum 9.November 2018\" schließt schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch den genannten Tag als letzten Tag der Ausschlussfrist *(vgl BT-Drucks 19\u002F5593 S 124 \u003Czu Nummer 20>)* mit ein. Die in § 325 SGB V aF verwendete Formulierung \"bis zum 9. November 2018\" ist zwar mehrdeutig. Sie kann bedeuten, dass zu Beginn des genannten Tages die gerichtliche Geltendmachung bereits erfolgt sein, dh eine Klage bis zum Ablauf des 8.11.2018 rechtshängig geworden sein muss. Sie kann aber auch bedeuten, dass der 9.11.2018 für die gerichtliche Geltendmachung noch zur Verfügung stehen sollte. Im allgemeinen und auch im behördlichen Sprachgebrauch wird die Formulierung, dass bis zu einem genannten Tag etwas zu erfolgen hat, so verstanden, dass die Frist erst mit Ablauf dieses Tages endet, dieser Tag also von der Fristsetzung umfasst wird. Da juristisch eindeutige Formulierungen wie \"bis einschließlich 9.11.2018\", \"bis zum Ablauf des 9.11.2018\" oder \"vor dem 9.11.2018\" *(so die Vorschläge in dem vom Bundesministerium der Justiz bekanntgemachten Handbuch der Rechtsförmlichkeit vom 22.9.2008 RdNr 144 ff, BAnz 2008 Nr 160a vom 22.10.2008)* nicht verwendet worden sind, ist davon auszugehen, dass der auf den Änderungsantrag 12a zum Entwurf des PpSG, der am 6.11.2018 in den Ausschuss für Gesundheit eingebracht wurde *(Ausschussdrucksache 19 \u003C14>38.4)*, zurückgehende Wortlaut der Vorschrift nach einem allgemeinen Sprachgebrauch abgefasst wurde. \n\n20\\. bb) Der dem § 325 SGB V aF zugrundeliegende Änderungsantrag 12a vom 6.11.2018 an den Ausschuss für Gesundheit wurde am 7.11.2018 in der 25. Sitzung des Ausschusses für Gesundheit beraten und unverändert beschlossen *(Ausschuss-Protokoll-Nr 19\u002F25; BT-Drucks 19\u002F5593 S 54 \u003Cunter Nr 20>, S 101)*. Die im Änderungsantrag als Ende der Ausschlussfrist vorgesehene zweite und dritte Lesung im Bundestag erfolgte am 9.11.2018 *(Plenarprotokoll 19\u002F62 vom 9.11.2018)*. Dem Ausschuss für Gesundheit war bekannt, dass von den KKn zahlreiche Klagen zur Durchsetzung von vor dem 1.1.2017 entstandenen Erstattungsansprüchen vorbereitet wurden und eine \"massive Prozesslawine\" zu erwarten war *(Äußerung der Abgeordneten Klein-Schmeink, Ausschussprotokoll 19\u002F25 S 10)*. Eine Verkürzung der Frist erfolgte nicht. Auch konnte erst mit der dritten Lesung und der Schlussabstimmung über das Gesetz Klarheit darüber bestehen, ob der Geltendmachung von Ansprüchen § 325 SGB V aF entgegenstehen würde und welcher Tag dafür maßgeblich wäre. All dies zusammen betrachtet belegt, dass das Fristende aus Gründen der Rechtssicherheit nicht schon am Tag vor der zweiten und dritten Lesung des Gesetzes abgelaufen sein sollte. \n\n21\\. c) § 325 SGB V aF enthielt nach der amtlichen Überschrift eine \"Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen\". Eine Ausschlussfrist für die Aufrechnungserklärung als Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs enthält die Vorschrift nicht. Ob gleichwohl die Ausschlussfrist auch für eine ab 10.11.2018 bis einschließlich 31.12.2018 erklärte Aufrechnung gilt, lässt der Senat weiterhin offen *(wie schon BSG vom 12.12.2023 - B 1 KR 32\u002F22 R - SozR 4-2500 § 109 Nr 91 RdNr 25)*. Jedenfalls bis einschließlich 9.11.2018 erklärte Aufrechnungen waren und blieben wirksam. Dies folgt aus der gesetzlichen Konzeption der § 109 Abs 5 Satz 2 SGB V, § 325 SGB V aF. § 325 SGB V aF bezieht sich als Übergangsregelung auf die in § 109 Abs 5 SGB V *(in der Fassung des Art 7 Nr 8a PpSG, mWv 1.1.2019)* enthaltene Neuregelung der Verjährungsfristen für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und für Ansprüche der KKn auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen *(dazu aa)*. Die Neuregelung der Verjährungsfristen in § 109 Abs 5 SGB V und die Übergangsregelung des § 325 SGB V aF dienten der Befriedung der Rechtsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und KKn *(dazu bb)*. Die Wirkung der bis zum 9.11.2018 erklärten Aufrechnungen sollte von § 325 SGB V aF nicht berührt werden *(dazu cc)*. \n\n22\\. aa) Nach § 109 Abs 5 Satz 1 SGB V verjähren Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der KKn auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Zusätzlich gilt nach § 109 Abs 5 Satz 2 SGB V die neue, zweijährige Verjährungsfrist auch für Ansprüche der KKn auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1.1.2019 entstanden sind. Damit trat für die vor dem 1.1.2017 entstandenen Erstattungsansprüche der KKn zum 1.1.2019 die Verjährung ein. Zuvor galt nach der Rechtsprechung des BSG auch für Vergütungs- und Erstattungsansprüche im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung die allgemeine sozialrechtliche Verjährungsfrist von vier Jahren *(vgl ua BSG vom 19.4.2016 - B 1 KR 33\u002F15 R - BSGE 121, 101 = SozR 4-2500 § 109 Nr 57, RdNr 13 mwN)*. \n\n23\\. bb) Der Gesetzgeber beabsichtigte, mit der rückwirkenden Verkürzung der Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche der KKn zeitnah Rechtsfrieden in Bezug auf länger zurückliegende Abrechnungsvorgänge zwischen KKn und Krankenhäusern herbeizuführen *(vgl BT-Drucks 19\u002F5593 S 115)*. Hintergrund der Neuregelung war, dass die zuvor geltende vierjährige Verjährungsfrist den KKn die Möglichkeit eröffnete, bereits abgeschlossene Abrechnungen erneut aufzugreifen und Erstattungsansprüche, etwa auf der Grundlage zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung, geltend zu machen. Entsprechendes wurde von den Krankenhäusern und dem Gesetzgeber etwa in Folge der Rechtsprechung des BSG zu den Voraussetzungen der Kodierung der Prozedur \"Andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls\" *(OPS 8-98b)* im Hinblick auf die Transportzeit *(BSG vom 19.6.2018 - B 1 KR 38\u002F17 R - juris, und B 1 KR 39\u002F17 R - SozR 4-5562 § 9 Nr 10)* erwartet *(vgl Stellungnahme des Bundesrates in BT-Drucks 19\u002F4453 S 135 \u003Cdort Nr 40> und den Verweis darauf in BT-Drucks 19\u002F5593 S 115, sowie Estelmann, NZS 2018, 961 ff)*. \n\n24\\. Mit der auf Empfehlungen des Ausschusses für Gesundheit *(BT-Drucks 19\u002F5593 S 115)* zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum PpSG *(BT-Drucks 19\u002F4453)* beruhenden Neuregelung der Verjährungsfristen war beabsichtigt, den Zeitraum zur verkürzen, in dem KKn Erstattungsansprüche gegen die Krankenhäuser geltend machen können. Belastungen der Krankenhäuser sollten verringert werden. Im Interesse eines schnellen Rechtsfriedens zwischen Krankenhäusern und KKn sollten insbesondere auch Erstattungsansprüche der KKn in Folge der Urteile des BSG zur Schlaganfallversorgung *(siehe RdNr 23)* zeitnah verjähren *(BT-Drucks 19\u002F5593 S 115)*. Es bestand die Erwartung, dass ohne die mit § 109 Abs 5 Satz 2 SGB V bewirkte Rückwirkung der verkürzten Verjährungsfrist das Ziel der Regelung - Entlastung der Krankenhäuser und schnellere Herstellung von Rechtsfrieden - nur unvollkommen erreicht würde *(BT-Drucks 19\u002F5593 S 116; die Regelung geht zurück auf den Änderungsantrag 6 der Fraktionen der CDU\u002FCSU und der SPD vom 1.11.2018, Ausschussdrucksache 19 \u003C14>38.1neu, \u003CPDF-Version Seite 11 f>)*. \n\n25\\. Im Ausschuss für Gesundheit wurde befürchtet, dass die KKn noch bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 1.1.2019 zahlreiche Klagen erheben würden, um die Verjährung zu hemmen. Die beabsichtigte Herstellung von Rechtsfrieden sei in Gefahr, wenn die KKn die Möglichkeit gehabt hätten, zwischen der Verabschiedung des Gesetzes und seinem Inkrafttreten am 1.1.2019 noch Handlungen zur Realisierung der von der Neuregelung betroffenen Erstattungsansprüche vorzunehmen *(vgl BT-Drucks 19\u002F5593 S 124)*. Aus diesem Grund und zur Entlastung der Sozialgerichte *(aaO)* wurde mit § 325 SGB V aF die Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen, die bis zum Tag der dritten Lesung des Gesetzes im Bundestag und damit der Beschlussfassung nicht gerichtlich geltend gemacht worden waren. \n\n26\\. cc) Die mittels Aufrechnungen bis einschließlich 9.11.2018 schon durchgesetzten Erstattungsansprüche sollten von der Ausschlusswirkung des § 325 SGB V aF unberührt bleiben. Nur dieser Schluss lässt sich aus der weiteren Durchsetzbarkeit der bis einschließlich 9.11.2018 gerichtlich geltend gemachten Erstattungsansprüche ziehen. \n\n27\\. (1) Die Aufrechnung war der für die KKn übliche Weg, Erstattungsansprüche gegenüber den Krankenhäusern durchzusetzen *(vgl nur Bockholdt in Hauck\u002FNoftz, § 109 SGB V, RdNr 221; Wahl in jurisPK-SGB V, 4. Aufl, § 109 RdNr 253 ff)*. Die Aufrechnung hat im Gesetzgebungsverfahren jedoch keine ausdrückliche Erwähnung gefunden. \n\n28\\. Nach § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie sich als zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Die Fiktion bezieht sich allein auf den Zeitpunkt des Erlöschens *(vgl ua Wagner in Erman, 17. Aufl 2023, § 389 BGB RdNr 6)*. Das Erlöschen der Forderungen selbst beruht auf der Erfüllungs- (bzw Tilgungs-) und Vollstreckungsfunktion der Aufrechnung *(zur Aufrechnung als Erfüllungssurrogat BGH vom 16.8.2007 - IX ZR 63\u002F06 - BGHZ 173, 328, 337 = juris RdNr 38, vgl auch Derstadt in MünchKomm BGB, 10. Aufl 2025, § 387 RdNr 1; zur Erfüllungs- und Tilgungsfunktion BGH vom 24.9.2015 - IX ZR 55\u002F15 - NJW 2016, 403, 404 f = juris RdNr 20; iÜ vgl Bieder\u002FGursky in Staudinger, Neubearbeitung 2022, Vorbem zu §§ 387 ff BGB, RdNr 7 f)*. Mit der Erklärung der Aufrechnung erfüllt der die Aufrechnung Erklärende die Forderung des Aufrechnungsgegners in dem Umfang, in dem die Forderungen sich decken (Tilgungsfunktion). Gleichzeitig befriedigt der die Aufrechnung Erklärende seine eigene, zur Aufrechnung gestellte Forderung (Vollstreckungsfunktion). Die bis einschließlich 9.11.2018 von den KKn erklärten Aufrechnungen hatten, soweit sie wirksam waren, also bereits zur Erfüllung und damit zum Erlöschen ihrer Erstattungsansprüche und den korrespondierenden Vergütungsforderungen der Krankenhäuser geführt. \n\n29\\. (2) Lässt es der Gesetzgeber zu, dass die KKn mit den bis einschließlich 9.11.2018 erhobenen Klagen ihre Erstattungsansprüche auch noch ab dem 1.1.2019 durchsetzen dürfen, wäre es - ungeachtet denkbarer verfassungsrechtlicher Implikationen - widersprüchlich, das Wiederaufleben bereits durch Aufrechnung erloschener Ansprüche zu bewirken und so die KKn um die bereits erfolgte Durchsetzung ihres Erstattungsanspruchs zu bringen. \n\n30\\. (3) Es fehlen jegliche Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber den bereits bis einschließlich 9.11.2018 wirksam gewordenen Aufrechnungen ab 1.1.2019 den Boden entziehen wollte. \n\n31\\. Mit einer durch § 325 SGB V aF bewirkten Unwirksamkeit bereits erklärter Aufrechnungen würden die bereits erloschenen Erstattungsansprüche der KKn wiederaufleben, gleichzeitig wären sie aber nach § 109 Abs 5 Satz 1 und 2 SGB V bereits verjährt und überdies nach § 325 SGB V aF auch von der Geltendmachung im Wege der Klage oder der Aufrechnung ausgeschlossen. Die durch die Aufrechnung vor dem 9.11.2018 bereits erloschenen Vergütungsforderungen der Krankenhäuser würden ebenfalls wieder aufleben. Diese unterliegen auch ab 1.1.2019 weiterhin der vierjährigen Verjährungsfrist, weil die zweijährige Verjährungsfrist des § 109 Abs 5 Satz 1 SGB V nur für die ab 1.1.2019 entstehenden Vergütungsforderungen der Krankenhäuser gilt *(vgl BSG vom 12.12.2023 - B 1 KR 32\u002F22 R - SozR 4-2500 § 109 Nr 91 RdNr 40)* und § 109 Abs 5 Satz 2 SGB V nur auf Erstattungsansprüche der KKn anwendbar ist *(§ 109 Abs 5 Satz 3 SGB V)*. Das gilt ebenso für § 325 SGB V aF *(vgl BSG aaO RdNr 30)*. Damit hätte ein Krankenhaus ab 1.1.2019 eine bereits durch Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch erloschene Vergütungsforderung gerichtlich durchsetzen können, was der KK mit ihrem Erstattungsanspruch aber verwehrt gewesen wäre. \n\n32\\. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Wirkung des § 325 SGB V aF ab 1.1.2019 zu einer noch deutlich höheren Anzahl an Vergütungsklagen der Krankenhäuser hätte führen können als Klagen der KKn mit der sog Klagewelle im November 2018 in kurzer Zeit bei den Sozialgerichten eingegangen sind. Das würde dem vom Gesetzgeber klar artikulierten Zweck des § 325 SGB V aF widersprechen, mit § 325 SGB V aF als Übergangsregelung zu § 109 Abs 5 Satz 2 SGB V zu einer schnelleren Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten beizutragen. Entgegen der gesetzgeberischen Intention würden bereits \"abgeschlossene Abrechnungsvorgänge\" *(BT-Drucks 19\u002F5593 S 115, 124)* wieder aufgegriffen werden können. \n\n33\\. 4\\. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 Satz 1 sowie § 47 Abs 1 Satz 1 GKG.","Krankenversicherung - Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen - Wirksamkeit einer am 9.11.2018 erklärten Aufrechnung","2026-07-08T22:49:40.054Z","2026-07-10T22:09:51.875Z",{"id":135,"ecli":136,"slug":137,"caseNumber":138,"courtId":44,"decisionDate":139,"fullText":140,"summary":141,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":139,"parsedAt":142,"updatedAt":143},"5185","ECLI:DE:NEURIS:KORE720732025","ecli-de-neuris-kore720732025","IV ZR 164\u002F23","2025-08-20T00:00:00.000Z","#  Erwachsenen-Existenzschutzversicherung: ergänzende Auslegung bzw. Störung der Geschäftsgrundlage von Versicherungsbedingungen hinsichtlich Feststellung der Pflegebedürftigkeit in Pflegestufen bzw. Pflegegrade \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 111.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über Leistungsansprüche des Klägers aus einer Erwachsenen-Existenzschutzversicherung. \n\n2\\. Der Kläger unterhält diese Versicherung bei der Beklagten seit dem 13. Oktober 2011. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Existenzschutzversicherung (im Folgenden: AB ESV 2011) der Beklagten zugrunde. Diese lauten auszugsweise wie folgt: \n\n3\\. Die Voraussetzungen der Einstufung in die Pflegestufen I bis III waren bis zum 31. Dezember 2016 in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der damals geltenden Fassung (im Weiteren: SGB XI a.F.) geregelt. Mit dem Inkrafttreten der Pflegereform zum 1. Januar 2017 durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) traten an die Stelle der Pflegestufen I bis III und der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz die gemäß § 15 SGB XI zu ermittelnden Pflegegrade 1 bis 5. Die Beklagte passte ihre Versicherungsbedingungen im Tarif des Klägers nicht an. \n\n\"Der Versicherungsumfang 1 Was ist versichert und wann sind die Leistungen fällig? Wir bieten der versicherten Person während der Wirksamkeit des Vertrages in der ganzen Welt Versicherungsschutz für die Folgen von schweren Krankheiten und Unfällen. … 1.1 Versichert sind folgende vier Leistungsfälle: \\- dauerhafte Invalidität von mindestens 50% infolge eines Unfalles (Ziffer 2) \\- … \\- … \\- Feststellung einer Pflegestufe gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) (Ziffer 5) … 5 Leistung einer Rente aus Pflegestufe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Voraussetzung für die LeistungDie versicherte Peron erhält auf Grund eines Unfalles oder wegen einer während der Vertragslaufzeit aufgetretenen oder diagnostizierten Krankheit eine Einstufung der Pflegestufe I, II oder III nach SGB. Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe maßgebend.\"\n\n4\\. Mit Bescheid der zuständigen Landespolizeidirektion vom22. November 2017 wurde der Kläger mit Ablauf des 30. November 2017 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. In einem Gutachten vom 26. April 2018, das zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Klägers angefertigt wurde, stufte der Gutachter ihn aufgrund der festgestellten Erkrankungen ab November 2017 in den Pflegegrad 2 ein. Am23. Februar 2018 beantragte der Kläger Leistungen aus der Existenzschutzversicherung. Die Beklagte berief sich auf Leistungsfreiheit wegen behaupteter vorvertraglicher Obliegenheitsverletzung und meinte ferner, ein Versicherungsfall liege nicht vor, weil der Kläger die Voraussetzungen für eine Pflegestufe nicht erfülle. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung von 48.000 € nebst Zinsen und für den Zeitraum von Juli 2020 bis zu seinem Tod, längstens bis zum Vertragsende am 13. Oktober 2036, eine Rente in Höhe von monatlich 1.500 € sowie Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. \n\n5\\. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten hat das Oberlandesgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens dieses Urteil teilweise abgeändert. Auf die Berufung der Beklagten hat es die Klage insgesamt abgewiesen; die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n7\\. I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Anspruch des Klägers fällig sei und die Beklagte sich auf Leistungsfreiheit wegen vorvertraglicher Obliegenheitsverletzung berufen könne, denn der Kläger habe nicht bewiesen, dass er aufgrund der behaupteten Erkrankungen in die Pflegestufe I einzustufen gewesen wäre. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Kläger nicht in die Pflegestufe I nach dem SGB in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung eingestuft worden sei. Dies sei aufgrund der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Änderung des SGB XI auch nicht mehr möglich gewesen, weil die Pflegestufen nicht mehr existierten, sondern nur noch \"die Pflegegrade 1 bis 4\". Entgegen der Feststellung des Landgerichts seien die zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen hinsichtlich Ziff. 5 weder unklar noch enthielten sie einen dynamischen Verweis auf das SGB XI. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung seien ebenfalls nicht gegeben. Das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage hier zu einer Unklarheit der Allgemeinen Versicherungsbedingungen geführt habe. Dies sei nicht der Fall, denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses seien diese nicht unklar gewesen; sie hätten sich auf die seinerzeit maßgebliche Rechtslage nach dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden SGB XI bezogen. Daher habe auch kein Bedarf für eine ergänzende Vertragsauslegung bestanden. Eine Gesetzesänderung lasse grundsätzlich die vertraglichen Vereinbarungen unberührt. Zwar sei zuzugeben, dass eine erleichterte Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch Vorlage des Pflegegutachtens nicht mehr geführt werden könne. Der Leistungsinhalt habe sich insoweit aber nicht verändert, so dass gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens \\- wie geschehen - der Versicherungsfall festgestellt werden könne. \n\n8\\. Auch das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage führe nicht zu einer Vertragsanpassung in dem vom Landgericht festgestellten Sinn. Denn der Gesetzgeber habe in § 143 SGB XI eine Sonderregelung getroffen, die zeige, dass ihm die Konsequenzen des Paradigmenwechsels des Pflegebedürftigkeitsbegriffs bekannt gewesen seien und er dies für die Pflegeversicherung dahingehend gelöst habe, dass diese ein Änderungsrecht, mithin keine Änderungspflicht, habe und dies mit dem Recht der Neufestsetzung der Prämie für die Versicherung einhergehe. Zwar handele es sich vorliegend nicht um eine Pflegeversicherung. Der Versicherungsfall knüpfe aber an den Pflegebedürftigkeitsbegriff an und die Beklagte habe von der Änderung ihres Pflegebedürftigkeitsbegriffs in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen keinen Gebrauch gemacht und daher auch nicht die Versicherungsprämie neu festgesetzt. \n\n9\\. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers auf Leistungen aus der Existenzschutzversicherung nach Ziff. 1.1 Spiegelstrich 4 und Ziff. 5 AB ESV 2011 nicht verneint werden. \n\n10\\. 1\\. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil er nicht bewiesen habe, dass er aufgrund der behaupteten Erkrankungen in die Pflegestufe I einzustufen gewesen wäre. \n\n11\\. a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Anspruchs nach dem Wortlaut der zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen infolge des Wegfalls der Pflegestufen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. nicht vorliegen. \n\n12\\. b) Zu Unrecht hat es jedoch gemeint, die Versicherungsbedingungen der Beklagten enthielten trotz des Wegfalls der Pflegestufen keine planwidrige Regelungslücke, sondern der Kläger habe nunmehr beweisen müssen, dass er aufgrund der behaupteten Erkrankungen in die Pflegestufe I einzustufen gewesen wäre. \n\n13\\. aa) Eine die ergänzende Vertragsauslegung eröffnende Regelungslücke liegt vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (Senatsurteil vom 30. April 2025 - IV ZR 126\u002F23, r+s 2025, 506 Rn. 11 m.w.N.). Unerheblich ist, ob die Lücke von Anfang an bestanden oder sich erst nachträglich ergeben hat (vgl. Senatsurteil vom30. April 2025 aaO). \n\n14\\. bb) Nach diesen Maßstäben hätte das Berufungsgericht hier eine Regelungslücke nicht verneinen dürfen. \n\n15\\. (1) Den Parteien ist der Anknüpfungspunkt für den in Ziff. 1.1 Spiegelstrich 4 und Ziff. 5 AB ESV 2011 bestimmten Leistungsfall der Pflegerente abhandengekommen. Die Einstufung der versicherten Person in die Pflegestufe I bis III nach dem Sozialgesetzbuch kommt ab dem 1. Januar 2017 aufgrund der Änderung des § 15 SGB XI nicht mehr in Betracht, weil die Versicherten in der gesetzlichen Pflegeversicherung seither nicht mehr auf das Vorliegen von Pflegestufen, sondern von Pflegegraden begutachtet werden (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2025 - IV ZR 126\u002F23, r+s 2025, 506 Rn. 13). \n\n16\\. (2) Die Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Pflegerente regeln deren Leistungsvoraussetzungen bei Fortfall der Pflegestufen aus § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. nicht. Ziff. 1.1 Spiegelstrich 4 i.V.m. Ziff. 5 AB ESV 2011 ist, wie das Berufungsgericht allerdings zutreffend erkannt hat, nicht dahingehend auszulegen, dass die Klausel eine dynamische Verweisung auf den jeweils aktuellen sozialrechtlichen Pflegebedürftigkeitsbegriff enthielte. \n\n17\\. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 18. Dezember 2024 - IV ZR 151\u002F23, r+s 2025, 210 Rn. 26 m.w.N.; st. Rspr.). \n\n18\\. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer entnimmt dem Wortlaut von Ziff. 1.1 Spiegelstrich 4 und Ziff. 5 AB ESV 2011, dass Leistungsvoraussetzung für die Pflegerente der Beklagten eine Pflegebedürftigkeit ist, die durch Einstufung der versicherten Person in die Pflegestufe I, II oder III nach dem Sozialgesetzbuch belegt wird (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2025 - IV ZR 126\u002F23, r+s 2025, 506 Rn. 16 m.w.N.). Aus der Überschrift von Ziff. 5 AB ESV 2011, die mit der Formulierung \"Leistung einer Rente aus Pflegestufe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB)\" den Versicherungsfall nur grob umreißt, schließt er nicht, dass Versicherungsfall jede Pflegebedürftigkeit der versicherten Person ist, sondern er wird vielmehr erkennen, dass der in der Überschrift und in der Klausel Ziff. 5 Satz 1 AB ESV 2011 verwendete Begriff der Pflegebedürftigkeit mit der Anknüpfung an die drei Pflegestufen nach dem Sozialgesetzbuch konkretisiert wird. Etwas anderes wird er auch nicht Ziff. 5 Satz 2 AV ESV 2011 entnehmen, wonach für die Leistungsabwicklung \"ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe maßgebend\" sind. Dafür, dass damit eine in den Versicherungsbedingungen nicht näher definierte Pflegebedürftigkeit genügen soll, enthält auch diese Formulierung aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers keine Anhaltspunkte. \n\n19\\. (3) Die Planwidrigkeit der Regelungslücke hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Unrecht verneint. Ohne Ergänzung der Versicherungsbedingungen liefe das im Rahmen der Pflegerente gegebene Leistungsversprechen der Beklagten hier infolge des Wegfalls der sozialrechtlichen Pflegestufen leer (vgl. OLG Stuttgart r+s 2021, 279 Rn. 57; LG Bonn Urteil vom 28. April 2021 - 3 O 134\u002F20, juris Rn. 65). Einer angemessenen und interessengerechten Umsetzung des Versicherungsvertrages steht dies schon deshalb entgegen, weil Leistungspflichten und Ansprüche der Vertragsparteien betroffen sind (vgl. Senatsurteile vom 30. April 2025 - IV ZR 126\u002F23, r+s 2025, 506 Rn. 17; vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162\u002F03, BGHZ 164, 297, 309 [juris Rn. 28]), was das Berufungsgericht verkannt hat. \n\n20\\. 2\\. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann die Lücke im Versicherungsvertrag nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend geschlossen werden, dass nunmehr - ohne weiteres - eine Pflegerente bei Einstufung mindestens in den Pflegegrad 2 im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI zu zahlen ist. \n\n21\\. a) Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung ist der hypothetische Parteiwille, so dass darauf abzustellen ist, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGH, Urteil vom 27. April 2023 \\- VII ZR 144\u002F22, VersR 2023, 1248 Rn. 26 m.w.N.). Die ergänzende Auslegung von Versicherungsbedingungen hat nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss; die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein (Senatsurteil vom 30. April 2025 - IV ZR 126\u002F23, r+s 2025, 506 Rn. 19 m.w.N.). Sie erfordert hinreichend konkrete Anhaltspunkte und darf nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstands führen (Senatsurteil vom 30. April 2025 aaO m.w.N.). \n\n22\\. b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts folgt aus der Umstellung aber nicht, dass im Fall des Fehlens einer Einstufung in eine der Pflegestufen I bis III nunmehr eine diesen Pflegestufen entsprechende Pflegebedürftigkeit im Einzelfall stets nachzuweisen ist (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2025 - IV ZR 126\u002F23, r+s 2025, 506 Rn. 30; OLG Stuttgart r+s 2021, 279 Rn. 56; LG Bonn, Urteil vom 28. April 2021 - 3 O 134\u002F20, juris Rn. 65; a.A. OLG Schleswig BeckRS 2021, 59005 Rn. 28). Schon dem Klauselwortlaut entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dass die Leistungsvoraussetzungen der Pflegerente nicht auf die Pflegebedürftigkeit der versicherten Person, sondern auf deren Einstufung in eine Pflegestufe nach deutschem Sozialgesetzbuch abstellen. Dies wird nochmals verdeutlicht durch die Formulierung in Ziff. 5 Satz 2 AB ESV 2011, wonach für die Leistungsabwicklung ausschließlich \"diese Bewertungsmaßstäbe\" maßgebend sind. Auch der erkennbare Sinn und Zweck dieser Anknüpfung spricht dagegen, im Einzelfall den Nachweis der Pflegebedürftigkeit zu verlangen. Die Anknüpfung soll eine zusätzliche Begutachtung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten der versicherten Person im Rahmen der Leistungsprüfung entbehrlich machen. In der Pflegerente knüpft das Leistungsversprechen nicht unmittelbar an den körperlichen oder geistigen Zustand der versicherten Person, sondern allein an dessen sozialrechtliche Einordnung an. Dem entspricht es, dass Ziff. 1.1 Spiegelstrich 4 und Ziff. 5 AB ESV 2011 im Zusammenhang mit den Leistungsvoraussetzungen der Pflegerente über den Verweis auf die sozialrechtlichen Pflegestufen hinaus keine Beurteilungskriterien für eine bedingungsgemäße Pflegebedürftigkeit enthalten. Diese Anknüpfung der Leistungspflicht führt dem Versicherungsnehmer vor Augen, dass als Nachweis seiner Beeinträchtigung die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. durch den Medizinischen Dienst oder einen anderen unabhängigen Gutachter maßgebend, aber auch ausreichend sein soll. Die Beklagte hat sich erkennbar an die Einstufung im sozialrechtlichen Verfahren binden wollen. Eine Überprüfung dieser Begutachtung eröffnen ihr die Versicherungsbedingungen nicht. In diesem Verzicht erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer einen angemessenen Interessenausgleich. Während die versicherte Person davon profitiert, sich im Rahmen der Leistungsprüfung keiner zusätzlichen, oftmals belastenden Begutachtung unterziehen zu müssen, macht sich die Beklagte den Sachverstand des Medizinischen Dienstes oder eines vergleichbaren unabhängigen Gutachters zunutze und erspart die mit einer erneuten Begutachtung verbundenen Aufwendungen (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2025 - IV ZR 126\u002F23, r+s 2025, 506 Rn. 30). \n\n23\\. c) Nicht auszuschließen ist allerdings, dass es mit Zuerkennung einer Pflegerente bei Einstufung der versicherten Person in den Pflegegrad 2 im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI zu einer unzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstands kommt. Das Berufungsgericht erkennt insoweit zutreffend, dass der Begriff der Pflegebedürftigkeit durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz in § 14 SGB XI eine deutliche Erweiterung erfahren hat, so dass die Beklagte unter Umständen bei Anknüpfung ihrer Leistungspflicht an die Einstufung in den Pflegegrad 2 in erheblichem Umfang Pflegerenten an solche versicherten Personen zu zahlen hätte, die nicht in eine der Pflegestufen I bis III nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. eingestuft worden wären. Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz sind nicht nur der Begriff der Pflegebedürftigkeit, sondern auch seine Definition in den §§ 14, 15 SGB XI gegenüber dem zuvor geltenden Recht deutlich erweitert worden (BT­Drucks. 18\u002F5926, S. 109). Die nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI bei der Begutachtung maßgeblichen kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten und die gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI zu berücksichtigenden Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen erfassen auch solche Kriterien, die nach der bis Dezember 2016 geltenden Rechtslage nicht für die Einstufung in eine Pflegestufe, sondern im Rahmen der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI a.F. von Bedeutung gewesen sind (vgl. BT­Drucks. aaO, S. 110 f.). Diese Kriterien können zu einer Einstufung in den Pflegegrad 2 oder höher führen, obwohl sie keine Bedeutung für die Einstufung in eine der Pflegestufen I bis III gehabt hätten (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2025 - IV ZR 126\u002F23, r+s 2025, 506 Rn. 21 f.). Eine Anpassung des Leistungsversprechens auf eine Pflegerente ab einer Einstufung in den Pflegegrad 2 könnte daher eine entsprechende versicherungsmathematische Kalkulation voraussetzen. Die im Pflegegrad 2 beschriebenen Risiken sind möglicherweise in ihren versicherungsmathematischen Auswirkungen nicht mit denjenigen vergleichbar, die in Pflegestufe I beschrieben werden und erforderten unter Umständen höhere Rückstellungen für zu erwartende Leistungsansprüche (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2025 aaO Rn. 24), was die Beklagte im Einzelnen darzulegen und zu beweisen hätte. \n\n24\\. Zwar ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bei Fehlen einer Einstufung in eine der Pflegestufen I bis III nicht stets eine diesen Pflegestufen entsprechende Pflegebedürftigkeit durch den Versicherungsnehmer nachzuweisen. Ergibt die vorzunehmende Aufklärung des Sachverhalts aber, dass die Anknüpfung des Versicherungsfalls an die Einstufung in einen Pflegegrad nach dem deutschen Sozialgesetzbuch eine Prämienanpassung zulässt, kann das Interesse des Versicherungsnehmers, im Rahmen der Leistungsprüfung von einer Begutachtung verschont zu bleiben, in einem solchen Fall hinter sein Interesse an einer Vermeidung steigender Prämien zurücktreten (Senatsurteil vom 30. April 2025 \\- IV ZR 126\u002F23, r+s 2025, 506 Rn. 31). Das wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu prüfen haben. \n\n25\\. III. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Sinne von § 561 ZPO als richtig dar. Insbesondere lässt sich aufgrund fehlender vom Berufungsgericht getroffener Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob gegebenenfalls ein Anspruch der Beklagten auf Anpassung der Versicherungsbedingungen ihres Tarifs unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. \n\n26\\. Die Grenzen zwischen ergänzender Vertragsauslegung und Vertragsanpassung nach den Regeln des Fehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind fließend. Ist für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum, weil sie das Vertragsverhältnis derart umgestaltet, dass eine Herleitung aus dem Vertragswillen ausscheidet, bleibt gleichwohl der Anwendungsbereich für eine Vertragsanpassung wegen gestörter Geschäftsgrundlage eröffnet (Senatsurteil vom 26. April 2017 - IV ZR 126\u002F16, VersR 2017, 741 Rn. 17; BGH, Urteile vom 27. April 2023 - VII ZR 144\u002F22, VersR 2023, 1248 Rn. 22; vom 28. Mai 2013 - II ZR 67\u002F12, BGHZ 197, 284 Rn. 26 f.). Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt allerdings noch nicht zu einer Vertragsanpassung. Vielmehr muss gemäß § 313 Abs. 1 BGB als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass dem Vertragsteil, der die Anpassung verlangt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände festgestellt werden (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2025 - IV ZR 126\u002F23, r+s 2025, 506 Rn. 26 m.w.N.). \n\n27\\. Dem Willen des Gesetzgebers widerspricht eine Vertragsanpassung allerdings nicht. Allein aus der Beschränkung der Anpassungsmöglichkeiten in § 143 Abs. 1 und 2 SGB XI bei nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Pflegeversicherungen, bei denen das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen ist, folgt für Versicherungsbedingungen in anderen Versicherungsverträgen, die auf die Pflegestufen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. zurückgreifen, kein Anpassungsverbot (Senatsurteil vom 30. April 2025 - IV ZR 126\u002F23, r+s 2025, 506 Rn. 27). \n\n28\\. Nach den bisher getroffenen Feststellungen lässt sich wiederum nicht beurteilen, ob im Rahmen der Abwägung durchgreifende Interessen der Beklagten betroffen sind und inwieweit ihr grundrechtlicher Schutz mit Blick auf ihre Vertragsfreiheit als Unternehmerin aus Art. 12 Abs. 1 GG (Senatsurteil vom 30. April 2025 - IV ZR 126\u002F23, r+s 2025, 506 Rn. 28 m.w.N.) bei Anpassung eines zivilrechtlichen Versicherungsvertrags im Wege mittelbarer Drittwirkung zugutekommt. Die Störung der Geschäftsgrundlage führt nach § 313 Abs. 1 BGB dazu, dass der Vertrag unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen an die veränderten Verhältnisse anzupassen ist (Senatsurteil vom 30. April 2025 aaO m.w.N.). Dementsprechend ist auch insoweit gegebenenfalls zu prüfen, inwieweit sich eine mögliche Erstreckung der Pflegerente auf versicherte Personen, denen mindestens ein Pflegegrad 2 zuerkannt worden ist, auf die Tarifkalkulation der Beklagten auswirkt. Ein wesentlich erhöhtes Risiko, das die Grundlagen der Prämienkalkulation beeinflusst und die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht voraussehen konnte, muss sie nicht kostenfrei tragen (Senatsurteil vom 30. April 2025 aaO m.w.N.). \n\n29\\. IV. Das angefochtene Urteil ist damit aufzuheben. Die Sache ist, weil sie nicht entscheidungsreif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das - gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag - auf der Grundlage der vorangegangenen Ausführungen sowie der bisher offengelassenen Fragen zur Fälligkeit und zu möglichen Obliegenheitsverletzungen des Klägers erneut über den geltend gemachten Anspruch zu befinden haben wird. \n\nProf. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Piontek","Erwachsenen-Existenzschutzversicherung: ergänzende Auslegung bzw. Störung der Geschäftsgrundlage von Versicherungsbedingungen hinsichtlich Feststellung der Pflegebedürftigkeit in Pflegestufen bzw. Pflegegrade","2026-07-08T22:50:41.562Z","2026-07-10T22:10:00.147Z",{"id":145,"ecli":146,"slug":147,"caseNumber":148,"courtId":44,"decisionDate":149,"fullText":150,"summary":151,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":149,"parsedAt":152,"updatedAt":153},"5504","ECLI:DE:NEURIS:KORE719432025","ecli-de-neuris-kore719432025","XII ZA 16\u002F25","2025-07-23T00:00:00.000Z","#  Anspruch auf Leistung einer Unfallversicherung: Einrichtung einer Pflegschaft bei Kenntnis der Bezugsberechtigten \n\n## Tenor\n\nDen Beteiligten wird die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtige Rechtsbeschwerdeverfahren versagt.\n\n## Gründe\n\n1\\. Verfahrenskostenhilfe für das angestrebte Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Beteiligten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 76 Abs. 1 FamFG iVm § 114 ZPO). \n\n2\\. 1\\. Gegenstand des Verfahrens ist die Einrichtung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte nach § 1882 Satz 1 BGB. \n\n3\\. Nach dem Tod des Herrn M. (im Folgenden: Erblasser) schlugen zunächst seine beiden Kinder, sodann seine beiden Schwestern und schließlich auch seine Mutter die Erbschaft aus. Das Nachlassgericht bestellte für die unbekannten Erben des Erblassers einen Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses“. Dieser setzte sich mit der H. Versicherung (im Folgenden: Versicherer) in Verbindung, bei welcher der Erblasser eine Unfallversicherung unter anderem mit einer Todesfallsumme in Höhe von 6.000 € abgeschlossen hatte. Als Bezugsberechtigte im Falle seines versicherten Unfalltodes hatte der Erblasser seine „gesetzlichen Erben“ benannt. Der Versicherer teilte dem Nachlasspfleger durch Schreiben vom 21. Oktober 2022 mit, die Todesfallleistung falle nicht in den Nachlass und eine Auszahlung setze voraus, „dass nachweislich gesetzliche Erben vorhanden sind und das Erbe nicht ausgeschlagen wurde.“ Eine Auszahlung an den Nachlasspfleger sei daher nicht möglich. \n\n4\\. Vor diesem Hintergrund hat der Nachlasspfleger gegenüber dem Amtsgericht die Anordnung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte angeregt. Sein Ziel ist es, sich von dem eingesetzten Pfleger den Anspruch der (vermeintlich) unbekannten Bezugsberechtigten gegen den Versicherer auf Auszahlung der Todesfallleistung abtreten zu lassen, um diese „in den Nachlass zu ziehen“. Das Amtsgericht hat die Anordnung der Pflegschaft abgelehnt. \n\n5\\. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass schon fraglich sei, ob überhaupt noch eine hinreichende Unsicherheit im Sinne des § 1882 Satz 1 BGB bestünde, nachdem ausweislich des Nachlassverfahrens alle bekannten gesetzlichen Erben die Erbschaft bereits ausgeschlagen hätten und mithin der Eintritt einer gesetzlichen Erbschaft (abgesehen von einer Erbschaft des Staates) so gut wie ausgeschlossen sei. Jedenfalls sei hier aber ein Fürsorgebedürfnis im Sinne von § 1882 Satz 1 BGB nicht festzustellen, weil der Nachlass selbst unter Berücksichtigung des Versicherungsanspruchs überschuldet sei. \n\n6\\. 2\\. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht besteht im vorliegenden Fall kein Rechtsfortbildungsbedarf (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 FamFG). Weitere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich. \n\n7\\. a) Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil der Fall Veranlassung gebe, Leitsätze für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift des § 1882 BGB aufzustellen. Dabei ist es - offenbar aufgrund des Schreibens des Versicherers vom 21. Oktober 2022 - davon ausgegangen, dass die Bezugsberechtigten der Todesfallsumme diejenigen Personen sind, die letztlich als gesetzliche Erben des Erblassers festgestellt werden, und es wegen der Erbausschlagungen an einer solchen Feststellung fehle. \n\n8\\. b) Dieser Ausgangspunkt des Landgerichts ist unzutreffend. \n\n9\\. aa) Ist bei einer Unfallversicherung als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals vereinbart, sind nach § 185 VVG die §§ 159 und 160 VVG entsprechend anzuwenden. Der Versicherungsnehmer kann Bezugsberechtigte für die Kapitalleistung benennen (vgl. § 159 Abs. 1 VVG). Unabhängig davon, ob die Bezugsberechtigung widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet ist, erwirbt der Begünstige das Recht auf die Kapitalzahlung des Versicherers spätestens mit Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. § 159 Abs. 2 und 3 VVG). Soll die Leistung des Versicherers nach dem Tod des Versicherungsnehmers an dessen Erben erfolgen, sind nach § 160 Abs. 2 Satz 1 VVG im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat gemäß § 160 Abs. 2 Satz 2 VVG auf die Berechtigung keinen Einfluss. Da die zuletzt genannte Vorschrift die Bestimmung der „Erben“ als Bezugsberechtigte nur als einen Modus zur Individualisierung der Forderungsberechtigten ansieht, wird durch diese Bestimmung das Bezugsrecht nicht davon abhängig gemacht, dass die im Todesfall berufenen Erben die Erbschaft auch tatsächlich annehmen (vgl. Langheid\u002FWandt\u002FHeiss VVG 3. Aufl. § 160 Rn. 15 mwN). \n\n10\\. bb) Hier hat der Erblasser seine „gesetzlichen Erben“ als Bezugsberechtigte der Todesfallsumme benannt. Zu Erben des Erblassers waren zum Todeszeitpunkt seine beiden Kinder (§ 1924 Abs. 1 BGB) zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB) berufen, so dass sie hinsichtlich der Todesfallleistung jeweils zur Hälfte bezugsberechtigt sind (§ 160 Abs. 2 Satz 1 VVG). Da die Ausschlagungen der Erbschaft ihre Bezugsberechtigung nicht zu Fall gebracht haben, sind sie grundsätzlich auch weiterhin berechtigt, die Auszahlung der Todesfallsumme an sich zu verlangen. Mithin steht fest, wer die Bezugsberechtigten der Versicherungsleistung sind. Also ist nicht ungewiss, wer bei dieser Angelegenheit die Beteiligten sind, so dass es einer Pflegschaft nach § 1882 Satz 1 BGB nicht bedarf. Vielmehr kann der Nachlasspfleger die beiden Kinder des Erblassers auf Abtretung ihres Auszahlungsanspruchs gegen den Versicherer in Anspruch nehmen (vgl. LG Kassel NLPrax 2023, 32, 34; Staudinger\u002FHalm\u002FWendt\u002FLeithoff Versicherungsrecht 3. Aufl. § 160 VVG Rn. 10), nachdem er etwa in Vertretung der unbekannten Erben den Botenauftrag des Erblassers an den Versicherer nach § 671 Abs. 1 BGB widerrufen hat (vgl. dazu näher BGH Beschluss vom 10. April 2013 - IV ZR 38\u002F12 - FamRZ 2013, 1220 Rn. 8 ff.). \n\n11\\. c) Die Sache gibt somit keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung und Anwendung des § 1882 BGB aufzustellen, weil die Bezugsberechtigten der Todesfallsumme bekannt sind und daher der Anwendungsbereich der Vorschrift schon nicht eröffnet ist. Auch andere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich. \n\n12\\. 3\\. Ergeben sich somit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften, kommt es nach der Rechtsprechung des Senats für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. September 2018 - XII ZA 10\u002F18 - MDR 2018, 1393 Rn. 5 mwN und vom 15. August 2018 - XII ZB 32\u002F18 - FamRZ 2018, 1766 Rn. 5 mwN). Diese sind hier nicht gegeben. \n\n13\\. Das Landgericht ist zwar fehlerhaft von der Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 1882 Satz 1 BGB ausgegangen. Im Ergebnis hat es die Anordnung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte aber zu Recht abgelehnt, weil die Bezugsberechtigten der Todesfallsumme bekannt sind und es schon deshalb keiner Pflegschaft bedurfte. Seine Entscheidung erweist sich mithin aus anderen Gründen als richtig, weshalb die beabsichtigte Rechtsbeschwerde zurückzuweisen wäre (vgl. § 74 Abs. 2 FamFG). Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel","Anspruch auf Leistung einer Unfallversicherung: Einrichtung einer Pflegschaft bei Kenntnis der Bezugsberechtigten","2026-07-08T22:53:46.176Z","2026-07-10T22:10:32.330Z",{"id":155,"ecli":156,"slug":157,"caseNumber":158,"courtId":44,"decisionDate":159,"fullText":160,"summary":161,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":159,"parsedAt":162,"updatedAt":163},"5565","ECLI:DE:NEURIS:KORE718262025","ecli-de-neuris-kore718262025","I ZB 52\u002F25","2025-07-17T00:00:00.000Z","#  Berufung im Zivilverfahren: Zulässigkeit neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel \n\n## Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2025 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\n## Gründe\n\n1\\. I. Die Klägerin ist alleinige Transportversicherin der R. GmbH W. (Versicherungsnehmerin). Diese beauftragte die Beklagte mit dem Fixkostentransport zweier Transportkoffer mit jeweils einer Laserablenkeinheit im Wert von 51.870 €. Die Beklagte übernahm die Transportkoffer am 31. August 2022 zur Beförderung. Einer der beiden Koffer erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin entschädigte deshalb ihre Versicherungsnehmerin in Höhe der vereinbarten Höchsthaftung von 50.000 €. Sie nimmt die Beklagte auf Erstattung dieses Betrags in Anspruch. \n\n2\\. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte hafte der Klägerin aus §§ 425, 431 HGB in Verbindung mit § 398 BGB beziehungsweise § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf Schadensersatz. Die von der Beklagten in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommene Haftungsbegrenzung stehe ihrer Haftung nicht entgegen, weil ihr der Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens (§ 435 HGB) zu machen sei. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht - nach vorherigem Hinweis - als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt. \n\n3\\. II. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Berufung der Beklagten sei unzulässig, weil ihre Begründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO nicht genüge. \n\n4\\. Mit ihrer Berufung habe die Beklagte ausschließlich und erstmalig geltend gemacht, das Landgericht habe übersehen, dass nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten der Wert eines Pakets den Gegenwert von 50.000 US-Dollar in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten dürfe; da der Wert der beiden zur Beförderung übergebenen Pakete jeweils über 50.000 US-Dollar gelegen habe, seien sie vom Transport ausgeschlossen gewesen und die Haftung der Beklagten mithin ausgeschlossen. Damit habe die Beklagte ihre Berufung ausschließlich auf neue Angriffsmittel gestützt. Einen Angriff des angefochtenen Urteils enthalte die Berufungsbegründung nicht. Soweit dort geltend gemacht werde, das Landgericht habe die Wertgrenze in den Transportbedingungen der Beklagten \"übersehen\", handele es sich nur scheinbar um einen solchen Angriff, denn zu den Transportbedingungen, zum Umrechnungskurs des Dollars zum Zeitpunkt der Übergabe des Transportguts und zu der impliziten Behauptung, bei Kenntnis des Werts des Transportguts hätte die Beklagte dieses nicht befördert, sei erstmalig mit der Berufungsbegründung vorgetragen worden. Tatsachen, die zur Zulassung des neuen Angriffsmittels führen könnten, habe die Beklagte nicht angegeben. Mit der Begründung, das Landgericht habe Vortrag \"übersehen\", solle über den Umstand hinweggetäuscht werden, dass der Vortrag neu sei. \n\n5\\. Für die Zulässigkeitsprüfung sei nicht abzuwarten, ob der neue Vortrag aufgrund des Vorbringens des Rechtsmittelgegners unstreitig werden könnte, sondern davon auszugehen, dass es sich bei neuem tatsächlichem Vorbringen um ein neues Angriffsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO handele. Werde die Berufung ausschließlich auf neue Tatsachen gestützt, seien ungeachtet der Frage, ob diese später unstreitig würden, bereits in der Berufungsbegründung die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO genannten Angaben erforderlich. Fehlten diese, sei die Berufung unzulässig. \n\n6\\. III. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Verwerfung der Berufung als unzulässig beruht weder auf einer Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verfahrensgrundrechts der Beklagten auf effektiven Rechtsschutz (dazu unter III 1), noch ergibt sich daraus eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (dazu unter III 2). \n\n7\\. 1\\. Es liegt keine Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Beklagten auf effektiven Rechtsschutz darin, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an die Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO als nicht erfüllt angesehen hat. \n\n8\\. a) Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZB 39\u002F19, NJW­RR 2020, 499 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 26\\. Januar 2023 - I ZB 64\u002F22, TranspR 2023, 480 [juris Rn. 6], jeweils mwN). \n\n9\\. b) Der erfolgreichen Geltendmachung einer etwaigen Verletzung des Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtschutzes steht bereits der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. \n\n10\\. aa) Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, dass ein Beteiligter über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine solche zu verhindern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 - III ZR 54\u002F17, BGHZ 219, 77 [juris Rn. 37]; Beschluss vom 28\\. Januar 2020 - VIII ZR 57\u002F19, NJW 2020, 1740 [juris Rn. 15]; Beschluss vom 2. Mai 2024 - I ZB 59\u002F23, juris Rn. 19, jeweils mwN). Dieser Grundsatz ist nicht auf das Verhältnis zwischen Verfassungs- und Fachgerichtsbarkeit beschränkt, sondern gilt auch im Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren (vgl. BGH, NJW 2020, 1740 [juris Rn. 15]; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - VII ZB 37\u002F21, ZfBR 2022, 356 [juris Rn. 7]) sowie im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2021 - VI ZB 30\u002F19, NJW-RR 2021, 1507 [juris Rn. 12]; BGH, ZfBR 2022, 356 [juris Rn. 7], jeweils mwN). \n\n11\\. Die Möglichkeit, auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts Stellung zu nehmen, dient nach allgemeiner Auffassung dem Zweck, dem Berufungsführer das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - XII ZB 107\u002F17, NJW-RR 2018, 641 [juris Rn. 7]; BGH, ZfBR 2022, 356 [juris Rn. 10], jeweils mwN). Diesem soll Gelegenheit gegeben werden, sich zu der vom Berufungsgericht beabsichtigten Verwerfung seines Rechtsmittels zu äußern. Dieser Zweck der Vorschrift würde verfehlt, wenn man dem Berufungskläger die Wahl ließe, ob er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder auf effektiven Rechtsschutz im Hinweisbeschluss innerhalb der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme oder erst in einem sich anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahren rügt (vgl. BVerfG, InfAuslR 2024, 364 [juris Rn. 17 f.]; BGH, NJW 2020, 1740 [juris Rn. 16]; ZfBR 2022, 356 [juris Rn. 10]). \n\n12\\. bb) Gemessen daran hat die Beklagte es versäumt, die ihr eingeräumte prozessuale Möglichkeit zur Verhinderung der nunmehr mit der Rechtsbeschwerde behaupteten Grundrechtsverletzung zu nutzen. Durch die ihr vom Berufungsgericht eingeräumte Frist zur Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss war ihr die Möglichkeit eröffnet, dem Berufungsgericht mit rechtlichen Ausführungen vor Augen zu führen, weshalb ihre Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gerecht werde und die Berufung daher zulässig sei. Hiervon hat die Beklagte auch nach wiederholt verlängerter Frist keinen Gebrauch gemacht. \n\n13\\. c) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO zudem zu Recht als nicht erfüllt angesehen. \n\n14\\. aa) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO muss die Berufungsbegründung enthalten: die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Nr. 1), die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Nr. 2), die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (Nr. 3), sowie die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind (Nr. 4). Nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist (Nr. 1), infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden (Nr. 2) oder im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht (Nr. 3). \n\n15\\. Eine Berufung ist in Ansehung der Berufungsbegründung bereits dann zulässig, wenn nur einer der in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ZPO genannten Gründe ordnungsgemäß dargelegt wird (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021 - VI ZB 22\u002F20, NJW-RR 2021, 1075 [juris Rn. 11] mwN). Sie kann daher auch ausschließlich mit neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln begründet werden; in einem solchen Fall bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2007 - VIII ZB 123\u002F06, NJW-RR 2007, 934 [juris Rn. 8]; MünchKomm.ZPO\u002FRimmelspacher, 7. Aufl., § 520 Rn. 43, jeweils mwN). \n\n16\\. bb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO nicht genügt, weil sie keine Umstände bezeichnet, aufgrund derer das zur Begründung ihrer Berufung allein vorgebrachte neue Verteidigungsmittel zuzulassen ist. \n\n17\\. (1) Ihre Berufung hat die Beklagte ausschließlich damit begründet, dass nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wert eines Pakets den Gegenwert von 50.000 US-Dollar in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten dürfe und die von der Versicherungsnehmerin zum Transport übernommenen Pakete daher vom Transport ausgeschlossen gewesen seien. Zur Unterstützung dieses erstmals in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrags hat die Beklagte ihre Beförderungsbedingungen vorgelegt. \n\n18\\. (2) In dieser Begründung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ein neues Verteidigungsmittel zu sehen, dessen Zulassung nur unter den in § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Voraussetzungen möglich ist. \n\n19\\. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ergibt sich nichts Anderes daraus, dass das Landgericht in seinem mit der Berufung angegriffenen Urteil ausgeführt hat, die von der Beklagten in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommene Haftungsbegrenzung stehe einer Haftung der Beklagten nicht entgegen, weil ihr der Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens zu machen sei. \n\n20\\. Wie die Rechtsbeschwerde selbst betont, waren die Beförderungsbedingungen der Beklagten von keiner der Parteien zuvor in den Prozess eingeführt worden. Es bleibt daher offen, worauf der Hinweis des Landgerichts auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten beruht. Jedenfalls aber lässt sich dieser allein auf die begrenzte Haftungshöhe bezogenen Äußerung des Landgerichts nichts zu einem etwaigen weiteren Inhalt der für den streitgegenständlichen Transport möglicherweise maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und insbesondere nichts zu der Frage entnehmen, ob danach Waren ab einem bestimmten Wert vom Transport ausgeschlossen gewesen sein könnten mit der Folge, dass die Beklagte im Falle von deren Verlust oder Beschädigung von einer Haftung befreit sein könnte. \n\n21\\. (3) Mit ihrer Berufungsbegründung hat die Beklagte auch keine Umstände benannt, aufgrund derer das in dem Hinweis auf die Transportbedingungen der Beklagten und dem darin vorgesehenen Haftungsausschluss zu sehende neue Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sein könnte. Insbesondere hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass es einen Gesichtspunkt betreffe, den das Landgericht erkennbar übersehen habe (vgl. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ihre dahingehende Behauptung hat die Beklagte nicht näher begründet. Die Bewertung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe damit nur darüber hinwegtäuschen wollen, dass der Vortrag neu sei, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Berufungsgericht damit entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde den Zugang zur Berufungsinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. \n\n22\\. cc) Anders als die Rechtsbeschwerde geltend macht, hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung auch nicht gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO Umstände bezeichnet, aus denen sich eine Rechtsverletzung des Landgerichts und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. \n\n23\\. Die Rechtsbeschwerde begründet ihre Ansicht mit einem Hinweis auf das Vorbringen der Beklagten, wonach das Landgericht übersehen habe, dass ihre Haftung wegen des 50.000 US-Dollar überschreitenden Werts der Sendungen nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen sei. Das Berufungsgericht hat sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, hierbei handele es sich nur scheinbar um einen Angriff des angefochtenen Urteils, da zu den Transportbedingungen, zum Umrechnungskurs des Dollars zum Zeitpunkt der Übergabe des Transportguts und zu der impliziten Behauptung, bei Kenntnis des Werts des Transportguts hätte die Beklagte dieses nicht befördert, erstmalig mit der Berufungsbegründung vorgetragen worden sei. \n\n24\\. 2\\. Der Streitfall wirft entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf, ob die nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO gebotene Bezeichnung der Tatsachen, aufgrund derer neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen sind, entbehrlich wird, wenn der Berufungsbeklagte das neue Vorbringen nicht bestreitet. \n\n25\\. a) Es kann dahinstehen, ob die Ansicht der Rechtsbeschwerde zutrifft, wonach der Inhalt der für den streitgegenständlichen Transport möglicherweise maßgeblichen Beförderungsbedingungen der Beklagten als unstreitig zu gelten habe, weil die Klägerin diesen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nicht mit Nichtwissen habe bestreiten dürfen, oder ob dies nicht der Fall ist und die aufgeworfene Rechtsfrage im Streitfall daher bereits nicht klärungsfähig ist. \n\n26\\. b) Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist jedenfalls nicht klärungsbedürftig. Sie ist vielmehr durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt hat, geklärt. \n\n27\\. aa) Nach dieser Rechtsprechung macht es der Umstand, dass im Berufungsrechtszug nicht (mehr) bestrittene oder unstreitig gestellte Tatsachen nicht als neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO behandelt werden und damit der Präklusion entzogen sind, nicht entbehrlich, in der Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO die Tatsachen vorzutragen, auf Grund derer das neue Vorbringen nach Ansicht des Berufungsführers zuzulassen ist. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ist davon auszugehen, dass es sich bei neuem tatsächlichem Vorbringen des Rechtsmittelführers, mit dem das erstinstanzliche Urteil zu Fall gebracht werden soll, um ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO handelt. Wird die Berufung ausschließlich hierauf gestützt, sind deshalb die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO genannten Angaben erforderlich; fehlen diese, kann die Berufung ohne weiteres nach § 522 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - V ZB 225\u002F12, NJW-RR 2015, 465 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 12. Oktober 2021 - VI ZB 76\u002F19, NJW-RR 2021, 1646 [juris Rn. 7]). \n\n28\\. Dass das neue Vorbringen kein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel (mehr) wäre, wenn es von der Gegenseite nicht (mehr) bestritten würde, ist in diesem Verfahrensstadium nicht relevant. Denn es steht jedenfalls erst am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung fest, ob das neue Vorbringen unstreitig ist. Bis dahin kann es von dem Berufungsbeklagten noch bestritten werden, ein vorheriges Nichtbestreiten in vorbereitenden Schriftsätzen bindet ihn nicht. Zu einer mündlichen Verhandlung kommt es aber nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Beschluss verwirft (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 465 [juris Rn. 9] mwN; NJW-RR 2021, 1646 [juris Rn. 7]). \n\n29\\. Das Gericht ist auch nicht gehalten, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Berufungskläger hat keinen Anspruch darauf, dass allein wegen der - meist ohnehin nur theoretischen - Möglichkeit, dass das neue Vorbringen im Verlauf des Berufungsrechtszugs noch unstreitig wird, von der in § 522 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Möglichkeit einer Verwerfung der Berufung durch Beschluss abgesehen wird. Ob die in der Berufungsbegründung genannten Tatsachen tatsächlich eine Zulassung des Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtfertigen, ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsmittels (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 465 [juris Rn. 10] mwN; NJW-RR 2021, 1646 [juris Rn. 7]). \n\n30\\. bb) Die Rechtsbeschwerde, die die dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls anführt, zeigt nicht auf, dass und gegebenenfalls warum trotz dieser höchstrichterlichen Entscheidungen Klärungsbedarf besteht und der aufgeworfenen Rechtsfrage deshalb grundsätzliche Bedeutung zukommt. \n\n31\\. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 - I ZR 87\u002F20, HFR 2021, 943 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 23. Februar 2022 - IV ZR 150\u002F20, NJW-RR 2022, 684 [juris Rn. 14], jeweils mwN). \n\n32\\. Dass diese Voraussetzungen in Bezug auf die von ihr als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage gegeben sind, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar, sondern macht letztlich allein geltend, der angeführten Rechtsprechung sei nicht zu folgen. Soweit sie dabei auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 14. Juli 2016 - V ZR 258\u002F15, NJW 2017, 736 [juris Rn. 12 bis 14] und Beschluss vom 8. Mai 2018 - XI ZR 538\u002F17, NJW 2018, 2269 [juris Rn. 24 f.]) verweist und betont, danach sei ungeachtet des § 531 Abs. 2 ZPO neues unstreitiges Vorbringen stets zuzulassen und vom Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, ist dies unbehelflich. Diese zu § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Entscheidungen stehen nicht im Widerspruch zu der zuvor dargestellten Rechtsprechung zu § 522 Abs. 1 ZPO. \n\n33\\. IV. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille","Berufung im Zivilverfahren: Zulässigkeit neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel","2026-07-08T22:54:49.430Z","2026-07-10T22:10:38.553Z",{"id":165,"ecli":166,"slug":167,"caseNumber":168,"courtId":44,"decisionDate":169,"fullText":170,"summary":171,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":169,"parsedAt":172,"updatedAt":173},"5700","ECLI:DE:NEURIS:KORE717352025","ecli-de-neuris-kore717352025","IV ZR 199\u002F24","2025-07-09T00:00:00.000Z","#  Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung: Auslegung der Klausel zum obligatorischen Sachverständigenverfahren; Vollmacht zum Abschluss eines Vertrages mit dem Sachverständigen \n\n## Leitsatz\n\nEiner Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung zum obligatorischen Sachverständigenverfahren (hier: A.2.6.2 Satz 2 AKB), wonach im Fall der unterbliebenen Benennung eines Kraftfahrzeug-Sachverständigen für den Sachverständigenausschuss durch eine Vertragspartei des Versicherungsvertrages innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Aufforderung durch die andere Partei diese den Sachverständigen bestimmt, lässt sich eine Vollmacht zum Abschluss eines Vertrages mit dem Sachverständigen im Namen der zur Benennung des Sachverständigen aufgeforderten Vertragspartei nicht entnehmen.15\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. April 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 11.700,52 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Der Kläger, der ein Sachverständigenbüro für Unfallschäden an Kraftfahrzeugen betreibt, nimmt die Beklagte auf Zahlung von Sachverständigenvergütung nach Durchführung mehrerer Sachverständigenverfahren in Anspruch. \n\n2\\. Zwischen der Beklagten beziehungsweise der D als deren Zweigniederlassung und ihren Versicherungsnehmern bestanden Kaskoversicherungsverträge, denen jeweils Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, Stand: 2015 (im Folgenden: AKB) zugrunde lagen. Diese sehen in A.2.6 AKB bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages über die Höhe des Schadens oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten ein - obligatorisches - Sachverständigenverfahren vor. Die vorgenannte Bestimmung lautet: \"A.2.6 Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren) A 2.6.1 Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten muss ein Sachverständigenausschuss entscheiden. A 2.6.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt. A 2.6.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen. A 2.6.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. Hinweis: Bitte beachten Sie zum Rechtsweg N.1.3.\" \n\n3\\. Nach Eintritt von Versicherungsfällen machten die Versicherungsnehmer Ansprüche aus den Kaskoversicherungsverträgen geltend und traten ihre Forderungen jeweils an die die Reparatur durchführende Werkstatt ab. In der Folgezeit kam es zur Einleitung von Sachverständigenverfahren durch das jeweils vom Versicherungsnehmer als Ausschussmitglied benannte Sachverständigenbüro. Dieses benannte in 13 Fällen jeweils den Kläger als Ausschussmitglied der Beklagten, nachdem jene von dem ihr zustehenden Recht, einen Sachverständigen zu benennen, innerhalb der Frist nach A.2.6.2 Satz 2 AKB keinen Gebrauch gemacht hatte beziehungsweise - in einem Fall - der von ihr benannte Sachverständige sich nicht meldete. \n\n4\\. Der Kläger meint, ihm stehe wegen der von ihm abgerechneten Tätigkeiten ein \"Direktanspruch\" gegen die Beklagte zu. Das Landgericht hat seine Klage auf Zahlung von 12.682,27 € nebst Zinsen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren mit Ausnahme eines Teilbetrages in Höhe von 981,75 € für in einem Fall abgerechnete Leistungen weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n6\\. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2024, 1064 veröffentlicht ist, hat das Zustandekommen eines Vertrages, aus dem der Kläger Vergütungsansprüche gegen die Beklagte herleiten könne, verneint. Die Annahme einer vertraglichen Verpflichtung der Beklagten im Wege der Stellvertretung scheide aus. Insoweit fehle es jedenfalls an einer Vertretungsmacht der jeweiligen Versicherungsnehmer. Gegen die Annahme einer \\- im Rahmen der Regelung des A.2.6.2 Satz 2 AKB konkludent erteilten - Vollmacht spreche, dass die Klausel nur von dem Recht zur Benennung des Sachverständigen spreche, nicht aber von dessen Beauftragung. Auch Sinn und Zweck der Regelung erforderten aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers die Erteilungeiner Vollmacht nicht. Auch mit Blick auf das im Falle eines Vertragsschlusses zwischen dem Versicherungsnehmer und dem als Ausschussmitglied der Beklagten benannten Sachverständigen entstehende Kostenrisiko bedürfe es einer Vollmachtserteilung nicht. Denn in A.2.6.4 AKB sei vorgesehen, dass die Kosten des Sachverständigenverfahrens nach dessen Abschluss entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen insgesamt verteilt würden. Allein in Fällen, in welchen eine Entscheidung des Ausschusses nicht zustande komme, bleibe es dabei, dass jede Partei die Kosten des von ihr benannten Sachverständigen selbst zu tragen habe, da insoweit der Grad des Obsiegens und Unterliegens nicht festgestellt werden könne. Auch dann sei der den zweiten Sachverständigen benennende Versicherungsnehmer jedoch nicht schutzlos gestellt, sondern ihm stünde ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB zu. Die Klausel des A.2.6.2 Satz 2 AKB sei nämlich aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers dahingehend zu verstehen, dass der Versicherungsnehmer, dem ein Benennungsrecht zustehe und der von diesem Gebrauch mache, vom Versicherer beauftragt werde, einem zweiten Sachverständigen den Begutachtungsauftrag zu erteilen. \n\n7\\. Ein Anspruch folge auch nicht aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Dies ergebe sich in einigen Fällen bereits daraus, dass die Übernahme der Tätigkeit durch den Kläger mit Blick auf den jeweils zuvor zum Ausdruck gekommenen Willen der Beklagten, kein Sachverständigenverfahren durchzuführen, gerade nicht ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen habe. Aber auch in den übrigen Fällen seien die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch nicht gegeben. Denn aufgrund des den Versicherungsnehmern durch die Regelung in A.2.6.2 Satz 2 AKB eingeräumten Benennungsrechts und des damit einhergehenden Auftrags, ein Ausschussmitglied für die Beklagte zu beauftragen, sei der Kläger auch gegenüber der Beklagten zur Erbringung seiner Leistungen berechtigt gewesen. \n\n8\\. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n9\\. 1\\. Die Revision ist zulässig, insbesondere gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft. Eine Beschränkung der Revisionszulassung lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, die Revision sei aufgrund der divergierenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (r+s 2024, 63) zu der Frage zuzulassen, ob die Regelung in A.2.6.2 Satz 2 AKB eine stillschweigende wechselseitige Vollmachtserteilung enthält, liegt darin - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - keine Beschränkung der Revision, sondern lediglich die Begründung für ihre Zulassung (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2024 - IV ZR 67\u002F22, juris Rn. 15; vom 19. Juni 2024 - IV ZR 401\u002F22, NJW-RR 2024, 1155 Rn. 14; vom 31. März 2021 - IV ZR 221\u002F19, BGHZ 229, 266 Rn. 19; jeweils m.w.N.). \n\n10\\. 2\\. Die Revision ist indessen unbegründet. \n\n11\\. a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass zwischen den Parteien Verträge, aus welchen der Kläger unmittelbar Vergütungsansprüche gegen die Beklagte herleiten könnte, nicht zustande gekommen sind. \n\n12\\. aa) Allerdings wird die Frage, ob bei Vereinbarung des Sachverständigenverfahrens in Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Benennung des Sachverständigen durch nur eine Partei des Versicherungsvertrages vertragliche Beziehungen auch zwischen dem Sachverständigen und der anderen Partei entstehen, im Schrifttum unterschiedlich beurteilt. \n\n13\\. Ein Teil der Literatur vertritt die Auffassung, dass bei parteiseitiger Benennung des Sachverständigen der Vertrag den Sachverständigen sowohl mit der ernennenden als auch mit der anderen Partei bindet (vgl. Beckmann in Berliner Kommentar zum VVG, § 64 Rn. 18; Johannsen in Bruck\u002FMöller, VVG 9. Aufl. § 84 Rn. 41; Möller in Bruck\u002FMöller, VVG 8. Aufl. § 64 Anm. 26; Voit in Prölss\u002FMartin, VVG 32. Aufl. § 84 Rn. 37; Heinrich, Das Sachverständigenverfahren im Privatversicherungsrecht, 1996 S. 114 ff., 126 ff.; Clasen, JRPV 1927, 353, 355; zum Schiedsgutachtervertrag s. Rauscher, Das Schiedsgutachtenrecht unter besonderer Berücksichtigung der Regelungen der Praxis des Massenverkehrs, 1969 S. 246; offenlassend OLG Celle r+s 2024, 63 Rn. 7 [juris Rn. 19]) und der Sachverständige die Vergütung von beiden Parteien als Gesamtschuldnern verlangen kann (vgl. Beckmann aaO; Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht, 1952 S. 193; Hagen in Ehrenberg, Handbuch des gesamten Handelsrechts, Bd. 8, I. Abteilung, 1922 S. 600). \n\n14\\. Die Gegenauffassung nimmt demgegenüber an, dass vertragliche Beziehungen lediglich zwischen dem Sachverständigen und der ihn benennenden Partei, nicht aber zwischen dem Sachverständigen und der Gegenpartei zustande kommen (BeckOK-VVG\u002FCar, § 84 Rn. 41[Stand: 1\\. Mai 2025]; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. Y I Rn. 79; BeckOK-StVR\u002FRixecker, § 84 VVG Rn. 18 [Stand: 15. April 2025]; Wussow, Feuerversicherung 2. Aufl. § 15 AFB Anm. 3 [S. 534]; Sieg, VersR 1965, 629, 635), und zwar auch dann nicht, wenn der Versicherer die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens von vornherein als unzulässig ablehnt und daraufhin der Versicherungsnehmer den Sachverständigen benennt (Rixecker aaO). \n\n15\\. bb) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Der Regelung in A.2.6.2 Satz 2 AKB, wonach im Fall der unterbliebenen Benennung eines Kraftfahrzeug-Sachverständigen für den Sachverständigenausschuss durch eine Vertragspartei des Versicherungsvertrages innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Aufforderung durch die andere Partei diese den Sachverständigen bestimmt, lässt sich eine Vollmacht zum Abschluss eines Vertrages mit dem Sachverständigen im Namen der zur Benennung des Sachverständigen aufgeforderten Vertragspartei nicht entnehmen. Dies ergibt die Auslegung der Klausel. \n\n16\\. (1) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2024 - IV ZR 151\u002F23, VersR 2025, 229 Rn. 26 m.w.N.; st. Rspr.). \n\n17\\. (2) (a) Nach diesen Maßstäben wird sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer zunächst am Wortlaut der Klausel orientieren und erkennen, dass diese die Voraussetzungen regelt, unter denen das in A.2.6.2 Satz 1 AKB geregelte Recht, den Sachverständigen zu benennen, auf die andere Partei übergeht. Nach allgemeinem Sprachgebrauch versteht er den insoweit in A.2.6.2 Satz 2 AKB verwendeten Begriff (\"bestimmt\") dahingehend, dass die Person des Sachverständigen festgelegt werden soll (vgl. Duden, Band 10 Das Bedeutungswörterbuch 5. Aufl., S. 215 Stichwort \"bestimmen\"). Er erwartet dagegen nicht, dass mit dem Übergang des Benennungsrechts auf die andere Partei die - stillschweigende - Erteilung einer Vollmacht für den Abschluss eines Vertrages mit dem benannten Sachverständigen im Namen der Gegenpartei verbunden ist. Für eine derart weitreichende, auch das Außenverhältnis zwischen dem Sachverständigen und der zur Benennung aufgeforderten Vertragspartei umfassend regelnde Befugnis der anderen Vertragspartei findet der durchschnittliche Versicherungsnehmer im Klauselwortlaut keinen Anhalt. \n\n18\\. (b) Ein davon abweichendes Verständnis wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch nicht nach dem Sinnzusammenhang der Klausel in Erwägung ziehen. Allerdings entnimmt er der Regelung in A.2.6.1 AKB, dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens oder den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten grundsätzlich ein Sachverständigenausschuss entscheiden \"muss\", es sich mithin bei der Durchführung des Sachverständigenverfahrens um eine Voraussetzung für die Fälligkeit der Versicherungsleistung handelt (vgl. OLG Köln r+s 2002, 188 [juris Rn. 5]; KG NVersZ 1999, 526 [juris Rn. 21]; OLG Saarbrücken r+s 1995, 329; OLG Frankfurt VersR 1990, 1384 [juris Rn. 13]; OLG Hamm VersR 1989, 906 [juris Rn. 20]; Klimke in Prölss\u002FMartin, VVG 32. Aufl. A.2.6 AKB 2015 Rn. 7; Meinecke in Stiefel\u002FMaier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. A.2 AKB Rn. 738, 740 f. m.w.N.;Heinrichs, DAR 2015, 195, 197 f. m.w.N.). Mit dem Sachverständigenverfahren wird - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - bezweckt, dass die Schadensregulierung möglichst rasch mit sachverständiger Hilfe erledigt wird und kein - möglicherweise langwieriger und kostspieliger - Streit vor den staatlichen Gerichten um die oftmals komplizierte Schadensfeststellung ausgetragen wird (Senatsurteil vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 281\u002F14, VersR 2015, 182 Rn. 14; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Juni 2024 - IV ZR 341\u002F22, VersR 2024, 995 Rn. 22; jeweils m.w.N.). Dieses Ziel sichert die Klausel in A.2.6.2 Satz 2 AKB, indem sie der Vertragspartei, die ihren Sachverständigen benannt hat, ein Mittel an die Hand gibt, die zeitnahe Bildung des Sachverständigenausschusses auch gegen den Widerstand der anderen Vertragspartei und bei deren Untätigkeit zu ermöglichen. \n\n19\\. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer nimmt demgegenüber nicht an, dass damit die Einräumung von Rechtsmacht außerhalb des Deckungsverhältnisses zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages verbunden ist, die es jener Partei, auf die das Recht zur Bestimmung des weiteren Sachverständigen übergegangen ist, erlaubt, vertragliche Beziehungen mit diesem im Namen der anderen Partei zu begründen. Auch der juristisch nicht vorgebildete, durchschnittliche Versicherungsnehmer wird bei einer derart weitreichenden Befugnis wie einer wechselseitig erteilten Vollmacht eine klarere Ausgestaltung der Klausel erwarten. Dies gilt insbesondere, weil die Klausel auch ihn als Gegner des Verwenders in dem - hier nicht gegebenen - Fall bindet, in dem die Aufforderung zur Benennung des Sachverständigen durch den Versicherer erfolgt. \n\n20\\. (c) Anders als die Revision meint, erfordern auch weder der für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Zweck der Bestimmung noch seine Interessen die Erteilung einer Vollmacht zugunsten der Vertragspartei, auf die das Recht zur Bestimmung des Sachverständigen übergegangen ist. \n\n21\\. Zwar wird der Versicherungsnehmer, der den weiteren Sachverständigen in dem - auch hier gegebenen - Fall bestimmt, in dem der Versicherer nach Aufforderung dessen Benennung unterlässt, durch die Erteilung des Gutachtenauftrags seinerseits vertraglich verpflichtet und läuft damit Gefahr, die Kosten - je nach dem Ergebnis der Entscheidung des Sachverständigenausschusses (A.2.6.4 AKB) - erst nach Durchführung des Sachverständigenverfahrens und zudem gegebenenfalls erst nach einer gerichtlichen Entscheidung ersetzt zu erhalten. Dabei handelt es sich aber um eine typische Konfliktlage bei einem Streit im Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer. Weder wird dadurch für sich genommen das Kostenrisiko auf den Versicherungsnehmer verlagert noch verschärft es sich zusätzlich in dem Fall, in dem es nicht zu einer Entscheidung des Sachverständigenausschusses kommt und deshalb der für die - endgültige - Kostenverteilung nach A.2.6.4 AKB maßgebliche Grad des Obsiegens und Unterliegens nicht festgestellt werden kann (vgl.Meinecke in Stiefel\u002FMaier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. A.2 AKB Rn. 817). \n\n22\\. Macht der Versicherungsnehmer in einem solchen Fall hinsichtlich des weiteren Sachverständigen von seinem Bestimmungsrecht Gebrauch, steht ihm bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für das Sachverständigenverfahren das durch die Regelung in A.2.6.2 AKB eingeräumte Recht zu, auch ihm gegenüber den Gutachtenauftrag zu erteilen. Er besorgt damit - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - zugleich ein ihm durch die Klausel übertragenes Geschäft des Versicherers (§ 662 BGB). Insoweit steht ihm hinsichtlich seiner Aufwendungen gegen den Versicherer, der auf Verlangen Vorschuss zu leisten hat (§ 669 BGB), ein auf Befreiung von der Honorarverbindlichkeit gerichteter Ersatzanspruch aus § 670 BGB zu (vgl. auch Jula in Martin\u002FReusch\u002FSchimikowski\u002FWandt, Sachversicherung 4. Aufl. § 27 Rn. 65). Dass der Versicherungsnehmer mit der Durchführung des Sachverständigenverfahrens auch ein eigenes Interesse verfolgt, schließt hierbei die Annahme, dass er damit gleichzeitig ein Geschäft für den Versicherer übernommen und ausgeführt hat, nicht aus (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 1971 - VII ZR 146\u002F69, BGHZ 56, 204, 207 [juris Rn. 12]; vom 15. Dezember 1954 - II ZR 277\u002F53, BGHZ 16, 12, 16 [juris Rn. 11]). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zwar, macht er von seinem Bestimmungsrecht Gebrauch, einerseits ein Interesse daran haben, eine eigene Verpflichtung zu vermeiden. Er wird aber andererseits nicht erwarten, dass der Versicherer diese Verpflichtung im Außenverhältnis losgelöst von der im Deckungsverhältnis zu beantwortenden Frage übernehmen möchte, ob die Voraussetzungen für die Durchführung des Sachverständigenverfahrens gegeben sind, etwa der Streit der Parteien dem Sachverständigenverfahren überhaupt zugänglich ist (vgl. insoweit OLG Saarbrücken ZfS 2004, 23; Meinecke in Stiefel\u002FMaier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. A.2 AKB Rn. 760). \n\n23\\. b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagte auch kein unmittelbarer Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB zusteht. \n\n24\\. Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Geschäftsbesorgung für einen anderen auch dann vorliegen, wenn der Geschäftsführer zur Besorgung des Geschäfts einem Dritten gegenüber verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - III ZR 319\u002F98, BGHZ 143, 9, 13 [juris Rn. 15] m.w.N.). Jedoch kommt in solchen Fällen eine Inanspruchnahme des Geschäftsherrn dann nicht in Betracht, wenn die Verpflichtung auf einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt. Eine solche umfassende Regelung der Entgeltfrage innerhalb der wirksamen Vertragsbeziehung ist hinsichtlich des Ausgleichs für die jeweils erbrachten Leistungen auch im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich abschließend (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66\u002F01, NJW-RR 2004, 81 [juris Rn. 17] m.w.N.). \n\n25\\. So verhält es sich hier. Die Benennung und Beauftragung des Klägers erfolgte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jeweils durch das als Ausschussmitglied der Versicherungsnehmer benannte Sachverständigenbüro. Der objektive Gehalt dieser aus dem Bestimmungsrecht in A.2.6.2 Satz 2 AKB abgeleiteten Erklärung deutete auf ein Eigengeschäft der jeweiligen Versicherungsnehmer hin, da sich der Klausel - wie ausgeführt - eine stillschweigend erteilte Vollmacht der Vertragspartei, die den ersten Sachverständigen benannt hat, zum Abschluss eines Vertrages mit dem weiteren Sachverständigen im Namen der anderen Vertragspartei auch nach Ablauf der in A.2.6.2 Satz 2 AKB bestimmten Frist nicht entnehmen lässt (vgl. zur Abgrenzung zwischen Vertretungs- und Eigengeschäft BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 44\u002F10, VersR 2011, 1266 Rn. 18; Grüneberg\u002FEllenberger, BGB 84. Aufl. § 164 Rn. 4). Für Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte war deshalb von vornherein kein Raum. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek","Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung: Auslegung der Klausel zum obligatorischen Sachverständigenverfahren; Vollmacht zum Abschluss eines Vertrages mit dem Sachverständigen","2026-07-08T22:55:52.407Z","2026-07-10T22:10:53.195Z",{"id":175,"ecli":176,"slug":177,"caseNumber":178,"courtId":44,"decisionDate":169,"fullText":179,"summary":180,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":169,"parsedAt":172,"updatedAt":181},"5682","ECLI:DE:NEURIS:KORE717842025","ecli-de-neuris-kore717842025","IV ZR 161\u002F23","#  Basisrentenversicherungsvertrag: Wirksamkeit der Widerrufserklärung des Versicherungsnehmers \n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juli 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 41.500 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Basisrentenversicherungsvertrags (sog. Rürup-Rente) nach erklärtem Widerruf, hilfsweise Schadensersatz wegen einer Beratungspflichtverletzung. \n\n2\\. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 die vorgenannte Rentenversicherung. In dem Antrag unterschrieb die Klägerin, dass sie den Erhalt der Produktinformation, der Verbraucherinformation, der Tabelle der Rückkaufswerte und beitragsfreien Leistungen, der Modellrechnung sowie der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen bestätige. Die Verbraucherinformation der Beklagten enthielt folgende Widerrufsbelehrung: \"Widerruf Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: […]\" \n\n3\\. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 bestätigte die Beklagte den Eingang des Antrags, forderte, damit der Vertrag gültig werde, eine unterschriebene Einverständniserklärung und informierte die Klägerin, dass mit Eingang der Einverständniserklärung die Widerrufsfrist beginne, wobei sie Einzelheiten dazu dem Versicherungsschein entnehmen könne. Der beigefügte Versicherungsschein enthielt eine Widerrufsbelehrung, die dem Wortlaut nach mit der in der Verbraucherinformation enthaltenen identisch war. Die Klägerin übersandte die von ihr am 16. Dezember 2009 unterschriebene Einverständniserklärung an die Beklagte. \n\n4\\. Die Klägerin zahlte fortan die Beiträge. Im Oktober 2010 erklärte sie sich, nachdem sie von der Beklagten aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben nach dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge­ und Basisrentenverträgen (vom 26. Juni 2001, BGBl. I 1310, im Folgenden: AltZertG) und zum Erhalt der steuerlichen Vorteile hierzu aufgefordert worden war, damit einverstanden, dass der Vertrag auf die neuen Zertifizierungsbedingungen umgestellt wird. Sie leistete zudem Zuzahlungen im November 2012 in Höhe von 2.000 € und im Dezember 2013 in Höhe von 3.000 €, nachdem diese zuvor von der Beklagten gewünscht bzw. beworben worden waren. \n\n5\\. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer Vertragserklärung und verlangte die Rückabwicklung des Vertrags. Dem entsprach die Beklagte nicht. \n\n6\\. Die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 41.500 € nebst Zinsen hieraus sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die Revision führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n8\\. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in VersR 2023, 1283 veröffentlicht ist, hat die Klägerin ihre Vertragserklärung nicht wirksam widerrufen. Die Widerrufsbelehrung sei zwar nicht ordnungsgemäß, die Ausübung des Widerrufsrechts sei vorliegend aber treuwidrig. \n\n9\\. Die in den Verbraucherinformationen und die im Versicherungsschein enthaltene Widerrufsbelehrung sei zwar formell ordnungsgemäß, genüge aber inhaltlich den Anforderungen des § 8 VVG in der vom 1. Januar 2008 bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung nicht. Da die Beklagte den Beginn der Widerrufsfrist davon abhängig gemacht habe, dass sie ihre Pflichten \"gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\" erfülle, habe sie auf ihre Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr Bezug genommen, denen sie bei der vorliegenden Abschlusskonstellation (per Briefpost) nicht unterlegen habe. Dass diese Pflichten nur im elektronischen Geschäftsverkehr Geltung beanspruchen sollen, gehe aus der Widerrufsbelehrung selbst nicht hervor und sei für den durchschnittlichen Verbraucher nicht erkennbar. Hinzu komme, dass der daneben in Bezug genommene Art. 246 § 3 EGBGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht in Kraft getreten sei, vielmehr habe § 3 BGB-Info-VO in der vom 2. September 2002 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung die Kundeninformationspflichten vorgesehen. Die Widerrufsbelehrung sei auch aus diesem Grund - Verweis auf eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht existente Norm - nicht ordnungsgemäß. \n\n10\\. Jedoch verstoße die Klägerin mit ihrer Rechtsausübung gegen Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens. Dabei könne dahinstehen, ob dies bereits daraus folge, dass die Beklagte den Vertrag mit ihrer Einverständniserklärung vom 24\\. Oktober 2010 auf die neuen Zertifizierungsbedingungen umgestellt habe. Unzweifelhaft komme der Wille der Klägerin, an dem Vertrag festhalten zu wollen, aber jedenfalls darin zum Ausdruck, dass sie im November 2012 eine Zuzahlung in Höhe von 2.000 € und im Dezember 2013 eine weitere Zuzahlung in Höhe von 3.000 € beantragt und geleistet und den Vertrag sodann auf dieser geänderten Grundlage eine Vielzahl von Jahren fortgeführt habe. Das habe die Beklagte nicht anders verstehen dürfen und müssen als die \"Bestätigung\" des in Kenntnis der grundsätzlichen Widerruflichkeit gefassten Willens der Klägerin, die vertragliche Bindung mit der Beklagten nicht nur aufrecht zu erhalten, sondern über das ursprüngliche Leistungsversprechen hinaus zu erweitern. Unionsrecht stehe der Annahme der Treuwidrigkeit nicht entgegen. \n\n11\\. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ein Anspruch auf die Rückabwicklung des Basisrentenversicherungsvertrags kann der Klägerin mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden. \n\n12\\. 1\\. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Widerrufsfrist des § 8 Abs. 1 VVG in der hier im Dezember 2009 maßgeblichen Fassung (im Folgenden: VVG a.F.) nicht in Gang gesetzt wurde, da die Beklagte die Klägerin inhaltlich nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG a.F. über ihr Widerrufsrecht belehrte. Die in der Verbraucherinformation und im Versicherungsschein enthaltene Widerrufsbelehrung ist bereits inhaltlich insoweit fehlerhaft, als sie auf eine nicht einschlägige Norm in Verbindung mit einer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht existenten Norm verweist. Bei der vom Berufungsgericht bislang festgestellten Abschlusskonstellation per Briefpost unterlag die Beklagte nicht den Pflichten, die gemäß dem in der Widerrufsbelehrung angegebenen § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in der damals geltenden Fassung für den elektronischen Rechtsverkehr vorgeschrieben waren. Zudem war der weiter in der Widerrufsbelehrung genannte Art. 246 § 3 EGBGB, der die Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr regelte, bei Vertragsschluss noch nicht in Kraft getreten. \n\n13\\. Es liegt auch kein geringfügiger Belehrungsfehler vor. Die - hier fehlende - zutreffende Benennung der fristauslösenden Umstände wird ebenso wie der Hinweis auf den entsprechenden Fristbeginn in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVG a.F. gefordert und ist eine wesentliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung (vgl. zur Widerspruchsbelehrung nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. Senatsurteil vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297\u002F22, VersR 2024, 488 Rn. 16 m.w.N.). \n\n14\\. 2\\. Der geltend gemachte Anspruch ist jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auf der Grundlage der bislang von ihm getroffenen Feststellungen nicht ausnahmsweise aufgrund des Vorliegens besonders gravierender Umstände nach Treu und Glauben ausgeschlossen. \n\n15\\. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Versicherer bei einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung zwar grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat. Aber auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann die Geltendmachung des Widerrufsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind. Dementsprechend hat der Senat bereits tatrichterliche Entscheidungen gebilligt, die in Ausnahmefällen mit Rücksicht auf besonders gravierende Umstände des Einzelfalles auch dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 242 BGB verwehrt haben (vgl. zur Widerspruchsbelehrung nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268\u002F21, BGHZ 238, 32 Rn. 9 m.w.N.; ferner zu § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG Senatsurteil vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 41\u002F22, BGHZ 238, 282 Rn. 24). Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Belehrung der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Widerrufsrechts entgegensteht, können nicht aufgestellt werden. Vielmehr obliegt die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall dem Tatrichter. Auch in Fällen eines fortbestehenden Widerrufsrechts kann die Bewertung des Tatrichters in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. zur Widerspruchsbelehrung nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 aaO Rn. 10 m.w.N.). \n\n16\\. b) Danach genügen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zur Annahme besonders gravierender Umstände. Die - vom Berufungsgericht berücksichtigten - von der Klägerin veranlassten Zuzahlungen sind nach der Senatsrechtsprechung in der Regel keine besonders gravierenden Umstände, die im Ausnahmefall auch dem nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Widerrufsrechts und daraus folgender Erstattungsansprüche verwehren können, sondern gehören zu einer gewöhnlichen Vertragsdurchführung (vgl. zum Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Senatsurteil vom 18. Dezember 2024 - IV ZR 368\u002F21, VersR 2025, 415 Rn. 11). Etwas anderes kann etwa dann gelten, wenn ein Versicherungsnehmer im Rahmen eines Vertrags über eine geförderte Altersrentenversicherung (sog. Riester-Rente) mit Beitragserhöhungen und Zuzahlungen das Ziel verfolgt hat, den Betrag der an ihn ausgekehrten Altersvorsorgezulage zu maximieren (vgl. zum Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Senatsbeschluss vom 4. September 2024 - IV ZR 365\u002F22, VersR 2025, 333 Rn. 17). Eine vergleichbare Ausnahme ist hier nicht festgestellt. Allein die vertragsgemäße Durchführung eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein besonders gravierender Umstand, der ein Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Vertrags begründen könnte (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2024 aaO). Mit ihren Zuzahlungen hat die Klägerin nicht etwa, wie das Berufungsgericht meint, zu erkennen gegeben, die vertragliche Bindung mit der Beklagten ungeachtet eines etwaigen Widerrufsrechts aufrecht erhalten zu wollen. Vielmehr ist insoweit eine Vertragsänderung vorgenommen worden, die sich im Rahmen der üblichen Vertragsdurchführung hält. Weitere besondere Umstände, welche hier im Ausnahmefall ein widersprüchliches Verhalten begründen könnten, hat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt. \n\n17\\. Ein besonders gravierender Umstand wurde auch nicht dadurch begründet, dass die Beklagte den Vertrag mit dem Einverständnis der Klägerin vom 24. Oktober 2010 auf die neuen Zertifizierungsbedingungen umstellte. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht berücksichtigt, dass diese Anpassung einseitig von der Beklagten gefordert wurde, um aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben nach dem AltZertG die Zertifizierung ihrer Basisrentenverträge zu erwirken (vgl. OLG Frankfurt VersR 2023, 834 [juris Rn. 51]). Auch der vom Berufungsgericht erwogene Umstand, dass die Einverständniserklärung den Willen der Klägerin erkennen lasse, in den Genuss der ihr durch den Basisrenten-Vertrag vermittelten - und in der Folge auch jahrelang in Anspruch genommenen - Steuervorteile zu kommen, was gerade seine Wirksamkeit voraussetze, hält sich im Rahmen einer gewöhnlichen Vertragsdurchführung. Der Senat hat zwischenzeitlich klargestellt, dass die Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile, die mit dem gewählten Vertragsmodell zwangsläufig verbunden sind, in der Regel keinen besonders gravierenden Umstand darstellen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2024 - IV ZR 365\u002F22, VersR 2025, 333 Rn. 19; Senatsurteil vom 10. Juli 2024 - IV ZR 196\u002F22, VersR 2024, 1192 Rn. 13). \n\n18\\. III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n19\\. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der obigen Ausführungen im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung festzustellen, ob der Klägerin ein Widerrufsrecht hinsichtlich des streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrags zusteht. Dabei wird es gegebenenfalls berücksichtigen müssen, dass gemäß § 312b Abs. 1 BGB in der ab dem 8. Dezember 2004 bis zum 22. Februar 2011 gültigen Fassung ein Fernabsatzvertrag vorliegen könnte und dementsprechend der Anwendungsbereich der Richtlinie 2002\u002F65\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90\u002F619\u002FEWG des Rates und der Richtlinien 97\u002F7\u002FEG und 98\u002F27\u002FEG (ABL. L 271 S. 16) eröffnet sein könnte. Für die Feststellung, ob ein Fernabsatzvertrag vorliegt, ist zu beachten, dass entgegen der Ansicht der Beklagten auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen (\"Abschlusskonstellation per Briefpost\") nicht die Klägerin, welche nur die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss darlegen und beweisen muss, hierzu weiter vortragen muss, sondern die Beklagte darlegen und beweisen muss, dass dem Vertragsschluss ein persönlicher Kontakt vorausgegangen ist oder der Vertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168\u002F14, WM 2016, 968 Rn. 27 f.). \n\n20\\. Gegebenenfalls hat das Berufungsgericht die Höhe des Anspruchs zu klären. Dabei kommt die Anwendung von § 9 Abs. 1, § 152 Abs. 2 VVG nur in Betracht, wenn die Klägerin einem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt hat (vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 41\u002F22, BGHZ 238, 282 Rn. 21; vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 40\u002F22, VersR 2023, 1512 Rn. 17; vom 13. September 2017 - IV ZR 445\u002F14, BGHZ 216, 1 Rn. 21 f. m.w.N.), wobei die Zustimmung auch konkludent erklärt werden kann (Senatsurteil vom 24. Januar 2024 - IV ZR 306\u002F22, VersR 2024, 347 Rn. 18 ff.). Bei fehlender Zustimmung gelten die allgemeinen Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt (§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der vom 8. Dezember 2004 bis zum 10. Juni 2010 gültigen Fassung i.V.m. §§ 346 ff. BGB; vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 41\u002F22 aaO Rn. 18; vom 11. Oktober 2023 - IV ZR 40\u002F22 aaO Rn. 14). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek","Basisrentenversicherungsvertrag: Wirksamkeit der Widerrufserklärung des Versicherungsnehmers","2026-07-10T22:10:50.884Z",{"id":183,"ecli":184,"slug":185,"caseNumber":186,"courtId":78,"decisionDate":187,"fullText":188,"summary":189,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":187,"parsedAt":190,"updatedAt":191},"6510","ECLI:DE:NEURIS:KSRE195530205","ecli-de-neuris-ksre195530205","B 10\u002F12 R 1\u002F24 R","2025-05-14T00:00:00.000Z","#  Erstreckung einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs 5 S 2 SGB 6 auf eine befristete berufsfremde Beschäftigung - parallele Ausübung einer bereits nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6 befreiten Beschäftigung und der nach § 6 Abs 5 S 2 SGB 6 zu befreienden Beschäftigung \n\n## Leitsatz\n\nDer Erstreckung einer erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf eine befristete andere versicherungspflichtige Tätigkeit steht es nicht entgegen, dass diese zeitlich parallel neben der befreiten Tätigkeit ausgeübt wird.\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2023 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 2. Juni 2021 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verpflichtung der Beklagten auf die Tätigkeit der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Oktober 2021 bezieht.\n\nDie Beklagte hat der Klägerin auch ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin begehrt die Erstreckung einer ihr von der Beklagten erteilten Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf eine befristete Nebentätigkeit. \n\n2\\. Die Klägerin ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer H und seit 2013 als angestellte Rechtsanwältin in einer Anwaltskanzlei in B tätig. Für diese Beschäftigung wurde sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit *(zuletzt mit Befreiungsbescheid der Beklagten vom 8.7.2014)*. Als Mitglied der Beigeladenen zu 1. ist die Klägerin auf landesgesetzlicher Grundlage zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge verpflichtet und hat im Gegenzug Anspruch auf berufsständische Versorgung. \n\n3\\. Nachdem die Beklagte die Befreiung in der Vergangenheit bereits auf mehrere befristete Nebentätigkeiten der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin an verschiedenen Hochschulen erstreckt hatte, beantragte diese im März 2018 eine neuerliche Erstreckung auf eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei dem Beigeladenen zu 2\\. Dieser war in der 19. Wahlperiode Mitglied des Bundestags und schloss mit der Klägerin einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum Ablauf des Monats, in dem die 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestags endet. \n\n4\\. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab *(Bescheid vom 15.5.2018, Widerspruchsbescheid vom 1.10.2018)*. Die Befreiung sei grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt und erstrecke sich nur ausnahmsweise auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit. Dies setze nach dem Willen des Gesetzgebers voraus, dass dadurch ein Wechsel des Systems der Alterssicherung vermieden werde. Das sei aber nur bei einer Unterbrechung der befreiten Tätigkeit der Fall und nicht, wenn - wie hier - zwei Beschäftigungen parallel nebeneinander ausgeübt würden. \n\n5\\. Das SG hat der hiergegen von der Klägerin fristgerecht erhobenen Klage stattgegeben *(Urteil vom 2.6.2021)*. Es hat den Bescheid der Beklagten vom 15.5.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.10.2018 aufgehoben und die Beklagte \"verpflichtet, für die Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Bundestagsabgeordneten T die beantragte Erstreckung der Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erteilen\". Es handele sich um eine von vornherein befristete Beschäftigung, für deren Vergütung die Klägerin bei der Beigeladenen zu 1. Versorgungsanwartschaften erwerben könne. \n\n6\\. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG diese Entscheidung \"geändert\" und die Klage abgewiesen *(Urteil vom 24.11.2023)*. Zur Begründung hat es auf die Gesetzesmaterialien verwiesen, aus denen sich der Zweck der Erstreckungsregelung ergebe. Diese solle sicherstellen, dass eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel des Alterssicherungssystems führt. Diese Gefahr bestehe aber nur, wenn die befristete Tätigkeit die frühere Beschäftigung unterbricht oder ihr zeitlich nachfolgt. Zudem handele es sich um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen sei. Richtig verstanden regele sie allein eine zeitliche Erstreckung auf eine Tätigkeit, die der befreiten chronologisch nachfolgt und keine sachliche Erstreckung der Befreiung auf eine parallel ausgeübte Nebentätigkeit. \n\n7\\. Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Das LSG habe eine Tatbestandsvoraussetzung für die Erstreckung aufgestellt, die dem Gesetz fremd sei. Der Anwendungsbereich der Erstreckung einer Befreiung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit sei vom Gesetzgeber bewusst ausgedehnt worden. Im Referentenentwurf zum Rentenreformgesetz 1992 sei diese Rechtsfolge noch ausdrücklich Wehr- und Zivildienstleistenden vorbehalten gewesen. Stattdessen sei aber die noch heute geltende Fassung verabschiedet worden. Der Gesetzeszweck sei weiter zu verstehen, als das LSG meine: Die Regelung solle die Zugehörigkeit einer Person zu zwei verschiedenen Alterssicherungssystemen vermeiden. Dies ermögliche es den Mitgliedern einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, dort eine geschlossene Versicherungsbiographie aufzubauen. So diene die Erstreckungsvorschrift der Förderung beruflicher Mobilität der Beschäftigten. \n\n8\\. Die Klägerin beantragt,  \ndas Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2023 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 2\\. Juni 2021 zurückzuweisen. \n\n9\\. Die Beklagte beantragt,  \ndie Revision zurückzuweisen. \n\n10\\. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Erstreckungsregelung sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und erfasse nur den Fall, dass die betreffenden Tätigkeiten (jedenfalls auch) nacheinander ausgeübt werden. \n\n11\\. Die Beigeladenen stellen jeweils keinen Antrag. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n12\\. Die zulässige Revision der Klägerin ist auch begründet *(§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG)*. \n\n13\\. Das LSG hat der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zulässig und begründet. \n\n14\\. A) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Urteil des LSG, mit dem es auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG geändert und die Klage auf Erstreckung der erteilten Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf die Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei dem Beigeladenen zu 2. in der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestags abgewiesen hat. Statthafte Klageart für dieses Begehren der Klägerin ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage *(§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 und 3 iVm § 56 SGG)*. Denn die Beklagte hatte über die Erstreckung ebenso wie zuvor über die Befreiung durch Verwaltungsakt zu entscheiden *(vgl BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2\u002F20 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 21 RdNr 14 mwN)*. \n\n15\\. B) Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15.5.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1.10.2018 *(§ 95 SGG)* ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf die begehrte Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf ihre Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu 2. in der Zeit vom 1.1.2018 bis zum Monatsende nach Ablauf der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestags am 31.10.2021. \n\n16\\. Gemäß § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI beschränkt sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in den Fällen des § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB VI abweichend vom Regelfall des § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI nicht auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, sondern erstreckt sich auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Diese Voraussetzungen sind für die Beschäftigung der Klägerin bei dem Beigeladenen zu 2. in der Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.10.2021 erfüllt. \n\n17\\. 1\\. Mit dem Bescheid der Beklagten vom 8.7.2014 ist die Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden. Diese Verwaltungsentscheidung bezieht sich gemäß § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI ausschließlich auf ihre Beschäftigung als angestellte Rechtsanwältin in einer Anwaltskanzlei in B. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI. Nach den Feststellungen des LSG, an die der Senat mangels zulässiger Verfahrensrügen gebunden ist *(§ 163 SGG)* , hat die Klägerin am 1.1.2018 zusätzlich eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen. Diese Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu 2. war vertraglich von vornherein bis zum Ende der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestags befristet. Das LSG hat weiter bindend festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. als zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung der Klägerin auch für diese Nebentätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet, weil bei ihr die Einkünfte aus der Beschäftigung bei dem Beigeladenen zu 2. bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Beitragspflicht unterlagen. Daher kann der Senat dahinstehen lassen, ob einkommensbezogene Versorgungsanwartschaften zwingend in einer bestimmten Höhe zu gewährleisten sind *(vgl einerseits Segebrecht in Kreikebohm\u002FRoßbach, SGB VI, 6. Aufl 2021, § 6 RdNr 113: \"müssen daher zur berufsständischen Versorgungseinrichtung satzungsgemäß genau so hohe Beiträge gezahlt werden, wie sie zur gRV zu zahlen wären\"; andererseits Geckeler in BeckOK SozR, 76. Ed 1.12.2024, SGB VI § 6 RdNr 34b: \"muss es konsequenterweise ausreichen, wenn zB ein Rechtsanwalt Mindestbeiträge \u003Cweiter> bezahlt\"; siehe ferner BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 3\u002F19 R - BSGE 131, 32 zum Begriff der einkommensbezogenen Pflichtbeiträge iS des § 231 Abs 4b Satz 4 SGB VI)*. \n\n18\\. 2\\. Eine Erstreckung der für eine bestimmte Beschäftigung erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf eine andere, nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung setzt nach gefestigter Rechtsprechung des BSG außerdem voraus, \"dass die ursprünglichen Befreiungsvoraussetzungen (Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer) weiterhin vorliegen\" *(BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8\u002F10 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 8 RdNr 25 ff; BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2\u002F20 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 21 RdNr 22 ff)*. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht nur weiterhin Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer H und der Beigeladenen zu 1., ihres berufsständischen Versorgungsträgers, sondern stand auch durchgehend in dem Beschäftigungsverhältnis, für das ihr die Beklagte die Befreiung erteilt hatte *(siehe zur Frage, inwieweit auch dies Voraussetzung für eine Erstreckung ist, BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2\u002F20 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 21 RdNr 22 ff und 25 ff; BSG Urteil vom 14.5.2025 - B 10\u002F12 R 3\u002F23 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen)*. \n\n19\\. 3\\. Entgegen der Ansicht der Beklagten und des LSG steht der begehrten Erstreckung schließlich nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 2. in der Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.10.2021 durchweg neben ihrer befreiten Tätigkeit ausgeübt hat. \n\n20\\. Die Rechtsfrage, ob § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI nur eingreift, wenn es andernfalls zu einem Wechsel im System der Alterssicherung käme, weil die bisherige Tätigkeit (für die die Befreiung von der Versicherungspflicht gilt) unterbrochen wird, ist allerdings in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten *(siehe zum Meinungsstand schon BSG Urteil vom 31.10.2012 - B 12 R 8\u002F10 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 8 RdNr 27; Bayerisches LSG Urteil vom 20.4.2021 - L 13 R 508\u002F12 - juris RdNr 79; die Rechtsfrage jeweils offenlassend)*. \n\n21\\. a) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung überwiegt die auch vom LSG vertretene Auffassung, der aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Regelungszweck gebiete ein einschränkendes Verständnis des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI *(LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 13.7.2015 - L 3 R 442\u002F12 - juris RdNr 26 f; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 31.1.2018 - L 16 R 945\u002F16 - juris RdNr 24, jeweils mwN)*. Die gesetzliche Regelung solle sicherstellen, dass die kurzfristige und vorübergehende Ausübung einer anderen, berufsfremden Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit den Betroffenen nicht zu einem Wechsel seines Alterssicherungssystems zwingt. Ein solcher Wechsel liege aber nur dann vor, wenn ein Alterssicherungssystem verlassen und in ein anderes eingetreten werde *(so auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.1.2020 - L 2 R 1915\u002F19 - juris RdNr 26)*. Dass die ursprüngliche Tätigkeit, für die die Befreiung gelte, unterbrochen werden müsse, zeige auch das in der Begründung des Gesetzentwurfs genannte Beispiel des Wehrdienstes, der ein Arbeitsverhältnis zum Ruhen gebracht habe. \n\n22\\. b) Dagegen geht die herrschende Meinung im rentenversicherungsrechtlichen Schrifttum davon aus, dass der Tatbestand des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI auch \"eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit\" erfasst, die nicht nach, sondern neben der jeweiligen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit iS des § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI ausgeübt wird, auf die sich die Befreiung bezieht *(zB Berchtold in Knickrehm\u002FRoßbach\u002FWaltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 8. Aufl 2023, SGB VI § 6 RdNr 8b; Hedermann, NZS 2014, 321, 322; Voelzke in Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 3, 1999, § 17 RdNr 75)*. Dafür spreche neben dem offenen Wortlaut auch der Sinn und Zweck der Vorschrift *(Gürtner in BeckOGK, SGB VI § 6 RdNr 39, Stand: 1.7.2021)*. Zur Begründung wird weiter angeführt, das Interesse an einem einheitlichen Sicherungsstatus bestehe in diesen Fällen ebenso wie bei einer vorübergehenden Unterbrechung der befreiten Hauptbeschäftigung *(Segebrecht in Kreikebohm\u002FRoßbach, SGB VI, 6. Aufl 2021, § 6 RdNr 115)*. Es gelte auch insoweit, einen unnötigen Wechsel der - durch Mobilitätsregelungen nur unzureichend koordinierten - Sicherungssysteme zu vermeiden *(Fichte in Hauck\u002FNoftz SGB VI, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 6 SGB VI RdNr 133)*. \n\n23\\. c) Der erkennende Senat schließt sich der vom SG vertretenen Ansicht an, dass § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI keine Unterbrechung der befreiten Beschäftigung voraussetzt. \n\n24\\. aa) Dafür spricht bereits der (neutral gehaltene) Wortlaut der Norm, der keine diesbezügliche Beschränkung erkennen lässt. \n\n25\\. Parallel neben der befreiten Tätigkeit ausgeübte andere versicherungspflichtige Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich der Erstreckungsregelung auszuschließen, würde daher methodisch eine teleologische Reduktion des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI erfordern. Eine solche Einschränkung des Wortlauts ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Regelung nach ihrem Wortsinn Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll *(zum Wortlaut als Auslegungsgrenze BSG Urteil vom 3.11.2021 - B 11 AL 2\u002F21 R - SozR 4-4300 § 131a Nr 1 RdNr 18 mwN)*. Die Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung sind daher bei einer teleologischen Reduktion dieselben wie bei einer Analogiebildung *(BAG Beschluss vom 29.9.2004 - 1 ABR 39\u002F03 - BAGE 112, 100 - juris RdNr 33 f)*. Es bedarf des sicheren Nachweises, dass sich die Regelungsabsicht des Gesetzgebers im Normtext nicht niedergeschlagen hat *(BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347\u002F10 B - SozR 4-2600 § 105 Nr 1 RdNr 11 ff = SGb 2013, 307 ff mit krit Anm Lüdtke; BFH Urteil vom 25.4.2024 - III R 36\u002F23 - BFHE 284, 134 RdNr 33, jeweils mwN)*. Daran fehlt es hier. \n\n26\\. bb) Auch die Systematik des Gesetzes stützt dieses Ergebnis. Die Regelung des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI stellt nach allgemeiner Ansicht keinen eigenen Befreiungstatbestand dar, sondern knüpft (sogar ausdrücklich) an die Befreiung nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB VI an. Eine Erstreckung kann nur bei einer Konnexität mit der ursprünglich befreiten Beschäftigung erfolgen *(vgl BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2\u002F20 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 21 RdNr 28 mwN)*. Die Erstreckung ist daher grundsätzlich akzessorisch zur Befreiung. Nach deren Erledigung wegen Wegfalls der befreiten Tätigkeit fehlt es - wenn die \"andere\" Beschäftigung nicht in engem zeitlichen Zusammenhang dazu aufgenommen wird - an einer Grundlage für eine Erstreckung *(so schon BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2\u002F20 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 21 RdNr 25 ff)*. Dieser Zusammenhang ist indes am engsten, wenn beide Tätigkeiten parallel nebeneinander ausgeübt werden. \n\n27\\. cc) Wie die Entstehungsgeschichte der Regelung jedenfalls eindeutig erkennen lässt, wollte der Gesetzgeber mit ihr nicht nur ausschließlich die Fälle des Wehr- und Zivildienstes erfassen, sondern den Anwendungsbereich bewusst darüber hinaus auf weitere befristete, zeitlich begrenzte Tätigkeiten erstrecken. Im Referentenentwurf des Rentenreformgesetzes 1992 war noch vorgesehen, dass sich die Befreiung lediglich \"in Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 auch auf eine Versicherung als Wehrpflichtiger oder Zivildienstleistender\" erstrecken sollte *(Diskussions- und Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung \u003CRentenreformgesetz 1992 - RRG 1992>, 1988, S 36)*. Daran ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren aber nicht festgehalten worden. Zu dem stattdessen später verabschiedeten offenen Normtext wird in den Gesetzesmaterialien der Wehrdienst folgerichtig lediglich als Beispielsfall genannt *(\"insbesondere\"; BT-Drucks 11\u002F4124 S 152)*. \n\n28\\. Für welche versicherungspflichtigen Beschäftigungen eine Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht möglich sein sollte, wird in den Gesetzesmaterialien dagegen nicht eingegrenzt *(vgl bereits BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2\u002F20 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 21 RdNr 27)*. Zwar zeigt die Begründung des Gesetzentwurfs auf, dass eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit nicht zu einem Wechsel des Alterssicherungssystems führen soll *(BT-Drucks 11\u002F4124 S 152)*. Dieses Regelungsziel gebietet aber die vom LSG befürwortete enge Auslegung des Tatbestands (oder dessen teleologische Reduktion) nicht und liefert dafür auch kein Argument. Denn zu seiner Erreichung ist es nicht erforderlich, Fälle aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift auszuschließen, in denen kein Wechsel des Alterssicherungssystems verhindert werden soll, sondern eine Doppelversicherung. Deren tatbestandliche Erfassung tut der erwünschten Rechtsfolge in den Fällen eines drohenden Wechsels keinen Abbruch. \n\n29\\. Die parallele Erfassung einer Person durch zwei verschiedene Alterssicherungssysteme zu vermeiden, stellt auch ein gleichberechtigtes Ziel der Vorschriften zur Befreiung von der Versicherungspflicht dar *(vgl Hedermann, NZS 2014, 321, 324)*. Insoweit weist die Revision zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI seit ihrem Inkrafttreten am 1.1.1992 unverändert gelassen hat und damit insbesondere auch der zunächst über viele Jahre hinweg großzügigen Praxis der Rentenversicherungsträger zur Erstreckung von Befreiungen nicht entgegengetreten ist. Das gilt sogar für das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 *(BGBl I 1824)* , mit dem die so genannte Friedensgrenze zwischen gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischer Versorgung neu justiert worden ist, um \"den durch die jüngste Entwicklung in der berufsständischen Versorgung drohenden Erosionsprozeß in der Solidargemeinschaft der Rentenversicherten durch eine Beschränkung des Rechts zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu stoppen\" *(so die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks 13\u002F2590 S 18)*. Selbst anlässlich dieser Novellierung des Befreiungsrechts hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, den Betroffenen solle eine geschlossene Versicherungsbiographie in ihrer berufsständischen Versorgungseinrichtung ermöglicht und die drohende Belastung mit einer doppelten Beitragszahlungspflicht verhindert werden *(vgl wiederum BT-Drucks 13\u002F2590 S 18)*. Vor dem Hintergrund dieser Motivlage zielt die Regelung auf die Gewährleistung von Kontinuität in einem einzigen System der Alterssicherung ab *(Segebrecht in Kreikebohm\u002FRoßbach, SGB VI, 6. Aufl 2021, § 6 RdNr 117, 112)*. In diesem Sinne hat der 12. Senat des BSG bereits für die Dauer einer befristeten Anschlussbeschäftigung ausgeführt, dass die Erstreckung der bisherigen Befreiung insbesondere dem \"lückenlosen Aufbau einer einheitlichen Altersversorgung im bisherigen System des Versorgungswerks im Fall der anschließenden Übernahme einer wiederum zur Befreiung berechtigenden Beschäftigung\" dient *(BSG Beschluss vom 27.1.2022 - B 12 R 22\u002F21 B - juris RdNr 17)*. Auf diese Weise wird durch die Möglichkeit der Erstreckung einer für eine bestimmte Tätigkeit erteilten Befreiung auf eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung \\- wie das BSG bereits entschieden hat *(BSG Urteil vom 11.3.2021 - B 5 RE 2\u002F20 R - SozR 4-2600 § 6 Nr 21 RdNr 24)* \\- auch die berufliche Mobilität gefördert. \n\n30\\. Nach alledem reicht die Zwecksetzung durch den historischen Gesetzgeber über die Vermeidung eines Systemwechsels bei Eintritt einer vorübergehenden anderweitigen Versicherungspflicht hinaus. Vielmehr dient das Befreiungsrecht insgesamt der Koordinierung der selbstständig nebeneinander bestehenden, sich partiell überschneidenden Systeme der berufsständischen Altersversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung. Es soll dem Berufsangehörigen die Verpflichtung nehmen, Beiträge zu zwei weitgehend funktionsgleichen Sicherungssystemen zahlen zu müssen. Sinn und Zweck ist also die Vermeidung einer Doppel- und Überversorgung, die dem Einzelnen schon von Verfassungs wegen nicht in Form einer Zwangsversicherung mit entsprechenden Beitragslasten auferlegt werden kann *(siehe zum Ganzen Fichte in Hauck\u002FNoftz SGB VI, 1. Ergänzungslieferung 2025, § 6 SGB VI RdNr 21)*. \n\n31\\. C) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, nachdem diese im Berufungs- und Revisionsverfahren keine eigenen Anträge gestellt haben.","Erstreckung einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs 5 S 2 SGB 6 auf eine befristete berufsfremde Beschäftigung - parallele Ausübung einer bereits nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6 befreiten Beschäftigung und der nach § 6 Abs 5 S 2 SGB 6 zu befreienden Beschäftigung","2026-07-08T23:04:13.573Z","2026-07-10T22:12:13.764Z",{"id":193,"ecli":194,"slug":195,"caseNumber":196,"courtId":78,"decisionDate":197,"fullText":198,"summary":199,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":197,"parsedAt":200,"updatedAt":201},"6560","ECLI:DE:NEURIS:KSRE152430214","ecli-de-neuris-ksre152430214","B 12 KR 6\u002F23 R","2025-05-13T00:00:00.000Z","#  Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - keine Berücksichtigung des aufgrund eines Dienstunfalls bezogenen Unfallausgleichs nach § 39 BeamtVG BR 2015 \n\n## Leitsatz\n\nDer aufgrund eines Dienstunfalls bezogene Unfallausgleich ist nicht bei der Beitragsbemessung zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung eines freiwilligen Mitgliedes zu berücksichtigen.\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Dezember 2022 sowie der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 8. April 2021 und der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2020 sowie der Bescheide vom 8. Januar 2021 und 18. Januar 2022 aufgehoben, soweit Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung von insgesamt mehr als 468,50 Euro für die Zeit ab 1\\. Februar 2019, von mehr als 490,26 Euro für die Zeit ab 1. Januar 2021 und von mehr als 501,96 Euro für die Zeit ab 1. Januar 2022 festgesetzt worden sind.\n\nDie Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen zu erstatten.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin wendet sich gegen die Berücksichtigung des von ihr bezogenen Unfallausgleichs bei der Bemessung der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV). \n\n2\\. Die 1962 geborene Klägerin erlitt im Juni 2011 einen Dienstunfall und wurde im Jahr 2015 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Sie bezieht einen Unfallausgleich nach § 39 Bremisches Beamtenversorgungsgesetz *(BremBeamtVG; seit 1.7.2018 monatlich 199 Euro, ab 1.7.2019 monatlich 205 Euro)* sowie ein Unfallruhegehalt nach § 40 BremBeamtVG. \n\n3\\. Seit 1.11.2015 ist die Klägerin bei der Beklagten freiwillig kranken- und bei der Beigeladenen pflegeversichert. Die Beklagte stellte im Januar 2019 fest, dass der Unfallausgleich bislang zu Unrecht bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt worden sei und setzte die Beiträge zur GKV und - im Namen der Beigeladenen - zur sPV unter Einbeziehung des Unfallausgleichs für die Zeit ab 1.2.2019 neu fest *(Bescheide vom 24.1.2019, 15.4.2019 \u003Cab 1.5.2019>, 30.4.2019 \u003Cab 1.2. und 1.5.2019>, 25.10.2019 \u003Cab 1.2. bis 30.6.2019 und ab 1.7.2019, Widerspruchsbescheid vom 26.2.2020, Bescheid vom 8.1.2021 \u003Cab 1.1.2021>)*. \n\n4\\. Das SG hat die Klage abgewiesen *(Gerichtsbescheid vom 8.4.2021).* Nach weiterer Beitragsneufestsetzung für die Zeit ab 1.1.2022 *(Bescheid vom 18.1.2022)* hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Der nach § 39 BremBeamtVG gewährte Unfallausgleich sei bei der Beitragsbemessung ebenso zu berücksichtigen wie der Unfallausgleich nach § 35 Beamtenversorgungsgesetz *(BeamtVG)*. Nach § 240 SGB V und den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler *(BeitrVerfGrsSz)* sei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zugrunde zu legen. Der Unfallausgleich stehe beitragspflichtigen Einkommensarten inhaltlich nahe *(Urteil vom 13.12.2022).*\n\n5\\. Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 240 SGB V iVm § 3 Abs 1 Satz 1 und 3 BeitrVerfGrsSz. Der Unfallausgleich sei eine zweckgebundene Sozialleistung, die bei wertender Betrachtung entsprechend den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verbeitragt werden dürfe. Der Gesetzgeber habe in § 3 Nr 6 EStG eine wertende Entscheidung zur Charakterisierung des Unfallausgleichs als steuerfrei getroffen. Der Unfallausgleich werde auch anderweitig im Rechtssystem nicht als Einkommen berücksichtigt. \n\n6\\. \n\nDie Klägerin beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Dezember 2022 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 8. April 2021 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2020 sowie der Bescheide vom 8. Januar 2021 und 18. Januar 2022 aufzuheben, soweit Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung von insgesamt mehr als 468,50 Euro für die Zeit ab 1. Februar 2019, von mehr als 490,26 Euro für die Zeit ab 1. Januar 2021 und von mehr als 501,96 Euro für die Zeit ab 1. Januar 2022 festgesetzt worden sind.\n\n7\\. Die Beklagte beantragt,  \ndie Revision der Klägerin zurückzuweisen. \n\n8\\. Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n9\\. Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet *(§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG).* Das LSG hat die Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG zu Unrecht zurückgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Beitragsbemessung in der GKV und sPV unter Außerachtlassung des Unfallausgleichs. \n\n10\\. I. Die Klägerin hat ihr Begehren auf Festsetzung geringerer Beiträge zulässig mit einer Teilanfechtungsklage *(§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG)* verfolgt. Sie hat die Beitragsfestsetzung der Höhe nach nur insoweit angefochten, als der Unfallausgleich als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt worden ist. In diesem Umfang sind der Bescheid der Beklagten vom 25.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.2.2020 sowie die Bescheide vom 8.1.2021 und 18.1.2022 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Nur diese Verwaltungsakte sind Gegenstand des Verfahrens, da durch sie zuletzt die Beiträge für die hier streitige Zeit vom 1.2.2019 bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 13.12.2022 *(vgl BSG Urteil vom 21.12.2011 - B 12 KR 22\u002F09 R - BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 19)* festgesetzt worden sind. Die während des Rechtsstreits erlassenen Bescheide vom 8.1.2021 und 18.1.2022 sind dabei nach § 96 Abs 1 iVm § 153 Abs 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Sie haben die frühere Beitragsfestsetzung im ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 25.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.2.2020 für die Zeit ab 1.1.2021 und 1.1.2022 im Sinne der genannten Vorschriften abgeändert. \n\n11\\. II. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte - jedenfalls in Bezug auf die Beitragserhöhung für die Zeit von Februar bis April 2019 - bei der Beitragsneufestsetzung unter Berücksichtigung des Unfallausgleichs die Voraussetzungen des § 45 SGB X beachtet hat. Sie war nach den Maßstäben für die Beitragserhebung bei freiwilligen Mitgliedern der GKV *(dazu 1.)* schon materiell-rechtlich nicht berechtigt, den Unfallausgleich der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Diese von der Rechtsauffassung des LSG abweichende Einschätzung ist dem Senat nicht deshalb verwehrt, weil es sich bei § 39 BremBeamtVG als Rechtsgrundlage des hier zu beurteilenden Unfallausgleichs um grundsätzlich nicht revisibles Landesrecht *(vgl § 162 SGG)* handelt *(dazu 2.)*. Der im Vordergrund stehende Zweck des Unfallausgleichs, unfallbedingte Mehraufwendungen auszugleichen, erfordert es, der Klägerin den Unfallausgleich ungeschmälert zu belassen *(dazu 3.)*. Die hier gebotene beitragsrechtliche Privilegierung wird zudem durch Wertungen des Gesetzgebers außerhalb des Versorgungsrechts gestützt *(dazu 4.).*\n\n12\\. 1\\. Nach § 240 Abs 1 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 sowie Abs 2 Satz 1 SGB V *(in der hier maßgeblichen Fassung des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes vom 11.12.2018, BGBl I 2387)* wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (*SpVBdKK*) geregelt; dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt und bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds herangezogen werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Diesem Regelungsauftrag ist der SpVBdKK durch Erlass der BeitrVerfGrsSz vom 27.10.2008 *(Die Beiträge 2009, 183 ff; für die hier streitige Zeit ab 1.2.2019 idF der Achten Änderung vom 28.11.2018)* , die grundsätzlich im Einklang mit höherrangigem Gesetzes- und Verfassungsrecht stehen *(BSG Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 16\u002F16 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 32 RdNr 15 mwN)* , nachgekommen. \n\n13\\. Gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 und 2 BeitrVerfGrsSz werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen, wobei die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen hat. Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen *(§ 3 Abs 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz).* Die Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und ausnahmsweise von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert eine wertende Entscheidung dazu, ob sie dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder stattdessen eine besondere, eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen *(vgl dazu BSG Urteil vom 18.12.2013 - B 12 KR 3\u002F12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 22 RdNr 22)*. Der Senat hat nur in seltenen Ausnahmefällen bestimmte Einnahmen, die nicht in erster Linie auf die Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhalts ausgerichtet sind, wegen ihres speziellen Zwecks von der Beitragsbemessung ausgenommen. Das sind zum einen (Sozial-)Leistungen, die gerade der Kompensation eines besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als \"Hilfe in besonderen Lebenslagen\" nicht für den \"allgemeinen\" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern dem Betroffenen ungekürzt erhalten bleiben sollen *(vgl BSG Urteil vom 21.12.2011 - B 12 KR 22\u002F09 R - BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16; BSG Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20\u002F11 R - BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17).* Zum anderen sind Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts nicht zu verbeitragen, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden und in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen gelten *(vgl BSG Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 31\u002F19 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 37 RdNr 26 mwN; vgl Nachweise zur Rechtsprechung des BSG: Padé in: Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl 2025, § 240 RdNr 50ff, Stand: 1.4.2025)*. Solchen Einnahmen ist gemein, dass sie auf einer förmlichen gesetzlichen Grundlage beruhen, aus der sich unmittelbar oder ausnahmsweise mittelbar eine beitragsrechtliche Privilegierung durch eine anerkennenswerte (soziale) Zwecksetzung ableiten lässt. Eine bloße Zweckbestimmung durch den Zuwendenden ist insoweit nicht ausreichend *(vgl BSG Urteil vom 7.6.2018 - B 12 KR 1\u002F17 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 35 RdNr 23).*\n\n14\\. 2\\. Diese Voraussetzungen erfüllt der hier zu beurteilende Unfallausgleich. Er stellt bei wertender Betrachtung eine Einnahme dar, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung und ihrer Privilegierung in Teilen der Rechtsordnung ausnahmsweise nicht zu verbeitragen ist. Dem steht nicht schon die gegenteilige Wertung des LSG entgegen. Zwar ist hier die Beitragspflicht des Unfallausgleichs nach der landesrechtlichen Vorschrift des § 39 BremBeamtVG streitig und das Revisionsgericht grundsätzlich an die Anwendung und Auslegung nicht revisiblen Landesrechts durch die Tatsacheninstanz gebunden *(BSG Urteil vom 19.10.2023 - B 1 KR 22\u002F22 R - BSGE 137, 80 = SozR 4-2400 § 63 Nr 1, RdNr 45)*. Zum einen betrifft die rechtliche Qualifizierung des Unfallausgleichs als beitragspflichtige Einnahme aber die Anwendung und Auslegung des § 240 Abs 1 SGB V iVm § 3 Abs 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz und damit einer Vorschrift des Bundesrechts. Zum anderen ist § 39 BremBeamtVG nach den bindenden Feststellungen des LSG als Parallelvorschrift zu § 35 BeamtVG auszulegen. Der bremische Unfallausgleich sei bei der Beitragsbemessung nicht anders zu beurteilen als der bundesrechtliche Unfallausgleich. \n\n15\\. 3\\. Gemessen an den dargestellten Maßstäben für die Beitragserhebung freiwilliger Mitglieder schließt die besondere Zwecksetzung des Unfallausgleichs, unfallbedingte echte Mehraufwendungen zu kompensieren, die Zuordnung zu den beitragspflichtigen Einnahmen aus. \n\n16\\. a) Unfallausgleich wird gewährt, wenn infolge des Dienstunfalles für länger als sechs Monate die Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 Prozent gemindert ist *(§ 35 Abs 1 Satz 1 BeamtVG idF des vom 5.1.2017, BGBl I 17)* oder ein wesentlicher Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 vorliegt *(§ 39 Abs 1 Satz 1 BremBeamtVG idF vom 4.11.2014, Brem GBl S 458)* , und zwar in Höhe der nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder dem Grad der Schädigungsfolgen gestaffelten Grundrente des Bundesversorgungsgesetzes. Der pauschal gewährte Unfallausgleich bezweckt damit im Sinne eines Nachteilsausgleiches für in der Erwerbsfähigkeit oder anderen Lebensbereichen wesentlich eingeschränkte Unfallverletzte einen Ersatz echter Mehraufwendungen einschließlich sonstiger immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten, die durch die nicht nur vorübergehend eingetretenen Unfallfolgen bedingt sind *(vgl* *BVerwG Urteil vom 10.10.1962 - VI C 180.60 - BVerwGE 15, 51; BVerwG Urteil vom 15.9.1966 \\- II C 95.64 - BVerwGE 25, 46* ; *BGH Urteil vom 17.11.2009 - VI ZR 58\u002F08 - juris RdNr 25; BGH Urteil vom 23.2.1965 \\- VI ZR 30\u002F64 - VersR 1965, 563, 564 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rspr; BGH Urteil vom 13.1.1970 - VI ZR 124\u002F68 - VersR 1970, 1034; BGH Urteil vom 19.5.1981 \\- VI ZR 108\u002F79 - VersR 1982, 238; Battis, BBG, 3. Aufl 2004, § 87a RdNr 8).* Dieser besondere Zweck würde beeinträchtigt, wenn der Unfallausgleich in die Beitragsbemessung einbezogen und damit monatlich in nicht unerheblichem Ausmaß geschmälert würde. \n\n17\\. b) Zwar benennt weder § 35 BeamtVG noch § 39 BremBeamtVG ausdrücklich einen über das im Begriff des Unfallausgleichs enthaltene Ziel des \"Ausgleichs\" hinausgehenden bestimmten Verwendungszweck. Bezieher dieser Leistung sind daher weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, ihn für den Lebensunterhalt einzusetzen. Der besondere, von der den allgemeinen Lebensunterhalt in erster Linie sicherstellenden Besoldung unabhängige Leistungszweck des Unfallausgleichs ist jedoch hinreichend aus dem Gesamtzusammenhang des Versorgungsrechts abzuleiten *.* Daraus ergibt sich, dass der Unfallausgleich dem Schadensausgleich in Form pauschalierten Ersatzes unfallbedingter Mehraufwendungen dient und keine Leistung mit Alimentationscharakter und Einkommensersatzfunktion darstellt. \n\n18\\. Versorgungsrechtlich ist der Unfallausgleich nicht Teil der Besoldung. Nach § 35 Abs 1 Satz 1 BeamtVG und § 39 Abs 1 Satz 1 BremBeamtVG wird der Unfallausgleich \"neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt\" gezahlt. Sind aufgrund der im Einzelfall anzuwendenden versorgungsrechtlichen Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften Versorgungsbezüge tatsächlich nicht zu zahlen, hat dies regelmäßig keinen Einfluss auf die Gewährung des Unfallausgleiches *(Kümmel, BeamtVG, § 35 RdNr 3, Stand Oktober 2024).* Infolgedessen gilt der Unfallausgleich nach § 53 Abs 7 Satz 2 Nr 4 BeamtVG *(idF des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5.1.2017, BGBl I 17)* und § 64 Abs 6 Satz 2 Nr 4 BremBeamtVG *(idF vom 4.11.2014, Brem GBl S 458)* nicht als Erwerbseinkommen und wird beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen nicht mindernd berücksichtigt. Auch bei der Feststellung der Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung kommt der Unfallausgleich sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags *(§ 41 BeamtVG idF der Bekanntmachung vom 24.2.2010, BGBl I 150; § 46 BremBeamtVG idF vom 4.11.2014, aaO)* als auch bei der vergleichenden Berechnung *(§ 25 BeamtVG idF vom 24.2.2010 aaO;* *§ 29 BremBeamtVG* *idF vom 4.11.2014 aaO)* nicht zur Anrechnung *(§ 42 Satz 4 BeamtVG* *idF des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 28.6.2021, BGBl I 2250; § 47 Satz 4 BremBeamtVG* *idF vom 4.11.2014 aaO)*. Auch eine Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung gemäß § 57 BeamtVG oder § 69 BremBeamtVG betrifft nur das Ruhegehalt, nicht aber den daneben zu zahlenden Unfallausgleich *(vgl Wilhelm in Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Stand 2024, zu § 35 BeamtVG RdNr 38).* Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt *(§ 35 Abs 4 BeamtVG idF vom 24.2.2010 aaO; § 39 Abs 4 BremBeamtVG vom 4.11.2014 aaO)* und zählt nicht zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen *(vgl § 5 Abs 1 BremBeamtVG, § 5 Abs 1 BeamtVG idF vom 24.2.2010 aaO).* Nach § 51 Abs 3 Satz 1 BeamtVG *(idF vom 24.2.2010 aaO)* und § 62 Abs 3 Satz 1 BremBeamtVG *(idF vom 4.11.2014 aaO)* können Ansprüche auf Unfallausgleich weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. \n\n19\\. c) Die besondere Zweckbestimmung spiegelt sich in § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Halbsatz 2 Buchst b SGB V *(idF des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.1988, BGBl I 2477)* wieder. Danach gehört der Unfallausgleich neben den Leistungen der Beschädigtenversorgung als unfallbedingte Leistung, die einen Entschädigungsteil aufweist - also auch einen immateriellen Schaden ersetzen soll -, nicht zu den für Pflichtmitglieder der GKV beitragspflichtigen Einnahmen *(vgl BT-Drucks 9\u002F458 S 34 bereits zu § 180 Reichsversicherungsordnung; Peters in Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl 2025, § 229 RdNr 35, Stand: 1.4.2025; Rombach in Hauck\u002FNoftz SGB V, 3. EL 2025, § 229, RdNr 14).* Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist eine dieser anerkannten Ersatzfunktion entgegenstehende abweichende Beurteilung für freiwillige Mitglieder nicht zu rechtfertigen. \n\n20\\. 4\\. Die wegen der Zweckbindung des Unfallausgleichs gebotene Zuordnung zu den nicht dem Bestreiten des Lebensunterhalts dienenden und damit ausnahmsweise nicht der Beitragspflicht unterworfenen Einnahmen wird hinreichend durch gesetzgeberische Wertungen außerhalb des Beamtenversorgungsrechts gestützt. Auf die in § 3 Abs 1 Satz 3 Halbsatz 2 BeitrVerfGrsSz geforderte Ausnahme \"im gesamten Sozialrecht\" kommt es deshalb hier - wie bereits in der Entscheidung des Senats vom 25.3.2025 *(B 12 KR 2\u002F23 R)* zum Erziehungsbeitrag für Pflegekinder - nicht an *(dazu c).*\n\n21\\. a) Der Unfallausgleich ist als aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber gezahlte Leistung nach § 3 Nr 6 EStG *(idF des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014, BGBl I 1266)* von der Einkommensteuer befreit. Zwar sind die beitragspflichtigen Einnahmen grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen *(§ 3 Abs 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz)*. Die Privilegierung von Einnahmen nach § 3 EStG muss in der Regel nicht übernommen werden *(BSG Urteil vom 24.1.2007 - B 12 KR 28\u002F05 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 9 RdNr 17)*. Ungeachtet dessen kann die Wertung des Steuerrechts als nicht der Einkommensteuer unterliegender Bezug bei der Frage der Beitragsprivilegierung berücksichtigt werden, insbesondere wenn die steuerliche Behandlung - wie vorliegend - einer auch im Sozialrecht anerkannten Zweckbindung Rechnung trägt. Unter § 3 Nr 6 EStG fallen Bezüge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die aufgrund der Dienstzeit gewährt werden. Der Unfallausgleich wird nicht nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, sondern ausschließlich nach dem Grad der Erwerbsminderung *(§ 35 BeamtVG)* oder der Schädigungsfolgen *(§ 39 BremBeamtVG)* bemessen und ist daher steuerfrei *(BFH Urteil vom 16.1.1998 - VI R 5\u002F96 - BFHE 185, 257, BStBl II 1998, 303, juris RdNr 19)*. \n\n22\\. b) Im Sozialrecht bleibt der Unfallausgleich bei der Bestimmung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der GKV nach § 62 Abs 1 Satz 1 bis 4 SGB V *(idF des Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes vom 3.4.2013, BGBl I 617)* außer Betracht. Den insoweit maßgebenden Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt *(§ 62 Abs 1 Satz 2 bis 4 SGB V)* werden alle Einnahmen zugerechnet, die dem Versicherten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung standen *(BSG Urteil vom 25.8.1982 - 12 RK 57\u002F81 - SozR 2200 § 180 Nr 12; BSG Urteil vom 26.11.1984 \\- 12 RK 32\u002F82 - BSGE 57, 235 = SozR 2200 § 180 Nr 19; BSG Urteil vom 27.11.1984 - 12 RK 70\u002F82 - BSGE 57, 240 = SozR 2200 § 180 Nr 20;* *vgl Gerlach in Hauck\u002FNoftz SGB V, 3. EL 2025, § 62 RdNr 77).* Zwar nimmt § 62 Abs 2 Satz 4 SGB V *(idF des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003, BGBl I 2190)* ausdrücklich nur Grundrenten, die Beschädigte nach dem BVG oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des BVG erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG von den Einnahmen zum Lebensunterhalt aus. Die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt sind allerdings dadurch gekennzeichnet, dass sie als persönliche Einnahmen dem tatsächlichen Lebensunterhalt dienen, also der typischen Funktion des Arbeitsentgelts beim Pflichtversicherten entsprechen, so dass zweckgebundene Zuwendungen ausscheiden *(vgl zur Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung BSG Urteil vom 8.12.1992 \\- 1 RK 11\u002F92 - BSGE 71, 299 = SozR 3-2500 § 61 Nr 2, juris RdNr 15; zum Kindergeld BSG Urteil vom 22.4.2008 - B 1 KR 5\u002F07 R - SozR 4-2500 § 62 Nr 5 RdNr 15).* Damit übereinstimmend zählt nach Anl 1 *(Tabellarische Übersicht der Einnahmearten)* des vom SpVBdKK gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen herausgegebenen Gemeinsamen Rundschreibens zu Einnahmen zum Lebensunterhalt vom 4.12.2013 in der Fassung vom 12.3.2025 zwar das Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG, nicht aber der Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG zu den nach § 62 SGB V zu berücksichtigenden Einnahmen. \n\n23\\. Auch im Wohngeldrecht unterfällt der nicht zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs bestimmte Unfallausgleich nicht dem als Berechnungsgröße des Wohngeldes *(§ 4 Nr 3 WoGG idF des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24.9.2008, BGBl I 1856)* heranzuziehenden Jahreseinkommen iS des § 14 Abs 2 Nr 2 WoGG *(idF des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes vom 2.10.2015, BGBl I 1610)*. Danach gehören (nur) die einkommensabhängigen, nach § 3 Nr 6 EStG steuerfreien Bezüge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sowie ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, zum Jahreseinkommen. Nicht einkommensabhängige versorgungshalber gezahlte Bezüge wie der Unfallausgleich, der sich allein nach dem Grad der Erwerbsminderung oder der Schädigungsfolgen und nicht nach dem Einkommen des unfallverletzten Beamten richtet, sind demnach nicht vom wohngeldrechtlichen Begriff des Jahreseinkommens umfasst *(vgl Klein in Klein\u002FSchulte\u002FUnkel, WoGG, 2014, § 14 RdNr 94).*\n\n24\\. Schließlich stellt der Unfallausgleich als Leistung der Unfallfürsorge kein auf Renten wegen Todes anzurechnendes Erwerbsersatzeinkommen *(§ 18a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB IV)* dar *.* Nach § 18a Abs 3 Nr 6 SGB IV *(idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 38710)* zählen (nur) das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis zum anrechenbaren Erwerbsersatzeinkommen. Der Unfallausgleich ist daher nicht zu berücksichtigen *(vgl Paulus\u002FWildenhain in Schlegel\u002FVoelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl 2021, § 18a RdNr 77, Stand 28.1.2025; Fattler in Hauck\u002FNoftz SGB IV, 4. EL 2024, § 18a RdNr 47).*\n\n25\\. c) Aus § 3 Abs 1 Satz 3 Halbsatz 2 BeitrVerfGrsSz ergibt sich keine andere Beurteilung. Zwar ist danach eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen ausgeschlossen, es sei denn die Einnahmen würden wegen ihrer Zwecksetzung kraft einer gesetzlichen Regelung bei Bewilligung von einkommensabhängigen Sozialleistungen \"im gesamten Sozialrecht\" nicht als Einkommen berücksichtigt. Darauf kommt es aber hier nicht an, weil sich das Erfordernis einer Ausnahme von der grundsätzlichen Beitragspflicht bereits aus den - den BeitrVerfGrsSz übergeordneten - gesetzgeberischen Wertungen in der Zusammenschau ergibt. Es genügt, dass der besondere Zweck des Unfallausgleichs als Nachteilsausgleich ohne Einkommensersatzfunktion im Sozialrecht anerkannt ist und diese auch in Bereichen außerhalb des SGB V gesetzlich zu einer eingeschränkten (nicht notwendigerweise vollständig ausgeschlossenen) Anrechnung führt. Eine Bindung an den \"Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V\" des SpVBdKK besteht ohnehin nicht. \n\n26\\. III. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.","Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - keine Berücksichtigung des aufgrund eines Dienstunfalls bezogenen Unfallausgleichs nach § 39 BeamtVG BR 2015","2026-07-08T23:04:44.489Z","2026-07-10T22:12:18.044Z",{"id":203,"ecli":204,"slug":205,"caseNumber":206,"courtId":44,"decisionDate":207,"fullText":208,"summary":209,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":207,"parsedAt":210,"updatedAt":211},"6613","ECLI:DE:NEURIS:KORE714462025","ecli-de-neuris-kore714462025","IV ZR 173\u002F23","2025-05-07T00:00:00.000Z","#  Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung \n\n## Tenor\n\nSoweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zu der Versicherungsnummer Kopien der Versicherungsscheine und Nachträge zum Versicherungsschein der Jahre 2013, 2015, 2016 und 2017 herauszugeben, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nIm Übrigen wird das Urteil dahingehend abgeändert, dass die weitergehende Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin - Zivilkammer 2 - vom 24. März 2022 zurückgewiesen wird.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 7.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung. Der bei der Beklagten versicherte Kläger unterhielt dort zuletzt die Tarife B , A und T . Die Beklagte nahm in diesem Versicherungsverhältnis Prämienanpassungen vor. \n\n2\\. Soweit für die Revision noch von Interesse, hat der Kläger im Wege der Stufenklage die Herausgabe von Kopien der Versicherungsscheine und Nachträge zum Versicherungsschein der Jahre 2013, 2015, 2016 und 2017 verlangt. Darüber hinaus hat er die Feststellung begehrt, dass die nach Erteilung der Auskunft noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämie unwirksam seien und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet sowie der monatlich fällige Gesamtbetrag auf einen noch zu beziffernden Betrag zu reduzieren sei, außerdem die Zahlung eines nach Erteilung der Auskunft noch zu beziffernden Betrages nebst Zinsen sowie die Herausgabe gezogener Nutzungen in noch zu beziffernder Höhe und deren Verzinsung. \n\n3\\. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß zur Herausgabe von Kopien der Versicherungsscheine verurteilt. Im Übrigen hat es die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. \n\n4\\. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n5\\. Die Revision hat Erfolg. \n\n6\\. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2024, 185 veröffentlicht ist, ist der Ansicht, dass der Kläger sein Begehren im Wege einer Stufenklage verfolgen kann. Er benötige im Ansatz (jedenfalls) die Informationen über die Höhe der Beitragsanpassungen in einzelnen Tarifen, um auf diese Weise seine Zahlungsanträge (nur noch) beziffern zu können. Der Auskunftsanspruch diene nicht ausschließlich dazu, eine Beurteilung des Bestehens von Leistungsansprüchen überhaupt erst zu ermöglichen. Der Anspruch auf Kopien des Versicherungsscheins und seiner Nachträge ergebe sich (jedenfalls) aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 DSGVO. Im Übrigen sei die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. \n\n7\\. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand. \n\n8\\. 1\\. Im Ergebnis geht das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon aus, dass die Auskunftsklage zulässig ist. \n\n9\\. a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch das Rechtsschutzbegehren des Klägers als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO für zulässig gehalten. Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die im Rahmen der Stufenklage verfolgte Auskunft ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (Senatsurteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177\u002F22, VersR 2023, 1514 Rn. 24 m.w.N.). \n\n10\\. So liegt der Fall hier. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rückzahlung der auf eine unwirksame Beitragserhöhung gezahlten Prämienanteile gehört die Tatsache, dass der Beitrag in einem versicherten Tarif zu einem bestimmten Zeitpunkt erhöht wurde. Diese Informationen will der Kläger erst durch die vorliegende Auskunftsklage auf Herausgabe der Nachträge zum Versicherungsschein erlangen, die daher nicht nur der näheren Bestimmung eines bestehenden Anspruchs dient. Der Kläger ist aufgrund des Wissens seiner Prozessbevollmächtigten aus anderen Verfahren davon ausgegangen, dass in den zuletzt versicherten Tarifen B und A \"unter anderem\" zu im Einzelnen aufgeführten Terminen Prämienänderungen erfolgt seien. Diese Behauptung ist für die betroffenen Jahre seit 2012 schon hinsichtlich früher versicherter Tarife offenkundig nicht vollständig, sondern der Kläger will sich durch die Auskunft erst die Kenntnis von allen Beitragserhöhungen verschaffen. Es verhilft der Stufenklage nicht zur Zulässigkeit, dass der Kläger daneben auch die Bezifferung eines möglicherweise bestehenden Anspruchs verfolgt. \n\n11\\. b) Es kommt jedoch eine Umdeutung der zunächst erhobenen Stufenklage in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung in Betracht, die ein - zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes - berechtigtes Interesse des Klägers voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177\u002F22, VersR 2023, 1514 Rn. 26 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Der Senat kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen selbst beurteilen, ob die Klage in dieser Weise umzudeuten ist; weitere Feststellungen sind nicht zu erwarten. Nach seinem Vorbringen benötigt der Kläger die Auskunft zur Bezifferung eines Rückzahlungsanspruchs. Auf dieser Grundlage ist die Auskunftsklage zulässig. \n\n12\\. 2\\. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Sache hinsichtlich der Feststellungs- und Leistungsanträge an das Landgericht zurückverwiesen. Der noch nicht auf bestimmte Beitragsanpassungen konkretisierte Feststellungsantrag und die unbezifferten Anträge auf Zahlung und Herausgabe von Nutzungen sind unzulässig, da es insoweit an einem bestimmten Klageantrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO fehlt und diese Anträge auch nicht im Wege der Stufenklage zulässig sind. \n\n13\\. 3\\. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht nicht annehmen dürfen, dass dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch zusteht. \n\n14\\. Ein Anspruch auf Abschriften der zum Zwecke der Beitragsanpassung übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein folgt nicht aus Art. 15 Abs. 1, 3 der Verordnung (EU) 2016\u002F679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. 2016 L 119, S. 1). Wie der Senat mit Urteil vom 27. September 2023 (IV ZR 177\u002F22, VersR 2023, 1514 Rn. 46 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, handelt es sich bei den Nachträgen zum Versicherungsschein in ihrer Gesamtheit nicht um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers. \n\n15\\. 4\\. Die Entscheidung über den Auskunftsantrag erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Ein Auskunftsanspruch ergibt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht aus anderen Vorschriften. \n\n16\\. a) Wie der Senat mit Urteil vom 27. September 2023 (IV ZR 177\u002F22, VersR 2023, 1514 Rn. 42) entschieden und im Einzelnen begründet hat, kann er insbesondere nicht auf § 3 Abs. 3 VVG gestützt werden. Der Senat hat außerdem mit Urteil vom 21. Februar 2024 (IV ZR 311\u002F22, r+s 2024, 314 Rn. 18) entschieden und im Einzelnen begründet, dass sich ein Anspruch auf Übersendung früherer Nachträge zum Versicherungsschein auch nicht aus § 7 Abs. 4 VVG ergibt. \n\n17\\. b) Ob dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zustehen könnte, kann auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht entschieden werden. Nach § 242 BGB trifft den Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. Senatsurteil vom 27\\. September 2023 - IV ZR 177\u002F22, VersR 2023, 1514 Rn. 30). Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. September 2023 (aaO Rn. 31) entschieden und im Einzelnen begründet hat, kommt ein solcher Anspruch grundsätzlich in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung Auskunft über vergangene Beitragserhöhungen verlangt. Der Auskunftsanspruch setzt jedoch Feststellungen dazu voraus, dass der Kläger nicht mehr über die im Auskunftsantrag bezeichneten Unterlagen verfügt - was die Beklagte hier bestritten hat - und warum es zum Verlust kam. Erst die Darlegung der Gründe des Verlustes durch den Versicherungsnehmer ermöglicht die Beurteilung, ob dem Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zusteht (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2023 aaO Rn. 40 m.w.N.). Die allgemeine Annahme, dass ein Versicherungsnehmer Schreiben des Versicherers nicht für aufbewahrungswürdig halten muss, reicht insoweit nicht aus (Senatsurteil vom 21. Februar 2024 - IV ZR 311\u002F22, r+s 2024, 314 Rn. 14). \n\n18\\. III. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe von Kopien der Versicherungsscheine aufgehoben worden ist. Der Senat kann nicht in der Sache entscheiden, da das Berufungsgericht zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB zunächst die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird. Das Berufungsgericht hatte nach seiner Rechtsansicht bisher keinen \n\n19\\. Anlass, den Kläger auf die Notwendigkeit eines Beweisangebots zum Verlust der Unterlagen und weiteren Vortrags zu den Umständen des Verlustes hinzuweisen; dies wird es unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats nachzuholen haben. \n\nProf. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann RiBGH Dr. Bommel istwegen Urlaubs undanschließenden Ruhestandsverhindert zu signieren. Prof. Dr. Karczewski","Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung","2026-07-08T23:05:46.715Z","2026-07-10T22:12:23.340Z",{"id":213,"ecli":214,"slug":215,"caseNumber":216,"courtId":217,"decisionDate":218,"fullText":219,"summary":220,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":218,"parsedAt":210,"updatedAt":221},"6649","ECLI:DE:NEURIS:KARE600070711","ecli-de-neuris-kare600070711","3 AZR 118\u002F24",48,"2025-05-06T00:00:00.000Z","#  Betriebliche Altersversorgung - biometrisches Risiko - Direktversicherung - Lebensversicherung \\- Auslegung \n\n## Tenor\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg \\- Kammern Freiburg - vom 20. Februar 2024 - 11 Sa 45\u002F22 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren hat. \n\n2\\. Die am 12. Februar 1959 geborene Klägerin war beim Beklagten vom 1. März 2008 bis 31\\. Mai 2022 in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Ihr Bruttomonatsentgelt betrug zuletzt 2.393,19 Euro. Ausweislich des Arbeitsvertrags wurde die Klägerin als Haushaltshilfe\u002FHaushaltsangestellte eingestellt, ihre Aufgaben umfassten Tätigkeiten aus den Bereichen Pflege, Betreuung und Haushalt. Zugleich lebten die Parteien - mit einer kurzen Unterbrechung - von 2008 bis 2021 in einer Lebensgemeinschaft. Die Klägerin wohnte beim Beklagten im Rahmen eines Mietverhältnisses. Dieser kam für Kosten der Lebenshaltung der Klägerin (Essen, Kleidung, Reisen, Sprachkurse, Golfclubmitgliedschaft) auf. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund ordentlicher Kündigung des Beklagten vom 23. November 2021 mit Ablauf des 31. Mai 2022. \n\n3\\. Der Beklagte beantragte unter Vermittlung des Versicherungsmaklers W am 30. Dezember 2010 den Abschluss eines Versicherungsvertrags bei der A Lebensversicherung a.G. Dabei wurde das Antragsformular der Versicherungsgesellschaft vom 29. Dezember 2010 verwendet und von beiden Parteien unterzeichnet. Im Antragsformular ist der Beklagte als Versicherungsnehmer, die Klägerin als versicherte Person angegeben. Unter „Bezugsrecht“ ist sowohl bei Versicherungsablauf als auch bei Tod der versicherten Person als Bezugsberechtigter der Beklagte durch Ankreuzen eines Auswahlfeldes bestimmt. Zudem wurde durch Ankreuzen angegeben, dass der Vertrag zum Zweck der Altersvorsorge und Hinterbliebenenversorgung abgeschlossen wird. Nicht ausgewählt waren die in einer Rubrik „Betriebliche Altersversorgung“ möglichen Angaben „Direktversicherung (Zusatzantrag ausfüllen)“ oder „Rückdeckungsversicherung“. Versicherungsbeginn war der 1. Februar 2011. Der Versicherungsvertrag sah jährliche Einzahlungen von 30.000,00 Euro vor. In der Anlage „Technische Daten“ ist der Rentenbeginn mit dem 1. Februar 2023 12 Uhr bei einer garantierten monatlichen Altersrente iHv. 1.352,95 Euro angegeben. \n\n4\\. Dem Antrag vorangegangen war ein Treffen des Beklagten mit dem Versicherungsmakler W am 20. Dezember 2010, das letzterer in einer E-Mail vom 21. Dezember 2010 unter dem Betreff „Versorgung Ihrer Lebenspartnerin und Enkelversorgung“ auszugsweise wie folgt zusammenfasste: \n\n„1. Versorgung Frau D geb. 12.02.1959 die Laufzeit der Rentenversicherung soll auf 12 Jahre ausgerichtet sein. Der Beitrag soll jährlich erfolgen. Unterstellt Sie erleben den Ablauf verbleiben alle Rechte an dem Vertrag (…) zu Lebzeiten bei Ihnen. Im Falle Ihres Ablebens ist Frau D aus dem Vertrag bezugsberechtigt, also nicht Ihre Kinder. Diese Verfügung können wir fix mit dem Versicherer vereinbaren. Sollte Ihnen vor Ablauf etwas passieren wollten Sie im Testament fixieren, dass ein Auffüllungsbetrag zur Ausfinanzierung der Rentenversicherung erfolgen muss. …“\n\n5\\. Zudem wurde am 30. Dezember 2010 ein Beratungsgespräch geführt, das Herr W am 10. Januar 2011 in einem Beratungsprotokoll auszugsweise wie folgt dokumentierte: \n\n„2. Gesprächsanlass und -situation … Teilnehmer des Gesprächs waren: Dr. L, Frau D zeitweise und Herr W. Anlass des Gesprächs: Herr Dr. L wünscht eine Rentenversicherung für seine Lebenspartnerin Frau D. Diesbezüglich wurden bereits in der Vergangenheit Gespräche geführt. 3\\. Wünsche Aufbau einer zusätzlichen Altersrente für Frau D. Ziel ist, dass Herr Dr. L zu Lebzeiten alle Vertragsrechte behält, insbes. auch das Bezugsrecht. Erst im Todesfall von ihm als Versicherungsnehmer soll das Bezugsrecht bei Frau D (versicherte Person) liegen. …“\n\n6\\. In einem Schreiben vom 10. Januar 2011 an den Beklagten fasste Herr W den Versicherungsabschluss wie folgt zusammen: \n\n„… Die Vertrags- und Bezugsrechte wurden wie beantragt bestätigt, d. h. zu Lebzeiten von Ihnen haben Sie alle Vertragsrechte. Das bedeutet, dass nach Ablauf von 12 Jahren zunächst Sie die Rente oder falls gewünscht auch die Ablaufleistungen erhalten, sofern Sie noch leben. Im Todesfall von Ihnen gehen die Rechte auf Ihre Lebenspartnerin Frau D über. Das Bezugsrecht kann jederzeit von Ihnen geändert werden. …“\n\n7\\. Mit Schreiben vom 7. Januar 2011 teilte der Beklagte der Klägerin unter der Überschrift „Arbeitsvertrag - Mietvertrag u.a.“ auszugsweise Folgendes mit: \n\n„Sehr geehrte Frau D, es ist steuerlich und auch arbeitsrechtlich notwendig, dass am Ende des Jahres verschiedene Punkte aus unserer Sicht klargestellt werden: 1\\. Lebens-\u002FRentenversicherung Wir haben für Sie eine Kapital- und\u002Foder Rentenversicherung neu abgeschlossen. Wir haben darauf € 30.000,-- einbezahlt, sie wird so aufgestockt, dass Sie eine Rente von min. € 2.000,--\u002FMonat nach meinem Ableben erhalten oder die sich daraus ergebende Kapitalsumme zur Verfügung erhalten. Diese Summe wird nur ausbezahlt, wenn Sie bis zu meinem Ableben für mich tätig sind.“\n\n8\\. Mit Schreiben vom 9. Januar 2012 teilte der Beklagte der Klägerin unter der Überschrift „Arbeitsvertrag - Mietvertrag u.a.“ auszugsweise Folgendes mit: \n\n„Sehr geehrte Frau D, wie in jedem Jahr ist es steuerlich und arbeitsrechtlich notwendig, dass am Ende des Jahres verschiedene Punkte aus unserer Sicht klargestellt werden: 1\\. Lebens-\u002FRentenversicherung Wir haben, wie bereits am 7.01.2011 mitgeteilt, auch für 2011 nochmals € 30.000 einbezahlt, damit Sie nach meinem Ableben eine auskömmliche Rente erhalten. Der Rentenbetrag wird nur ausbezahlt, wenn Sie bis zu meinem Ableben für mich tätig sind.“\n\n9\\. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe ihr Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Das ergebe die Gesamtschau der im Zusammenhang mit dem Versicherungsantrag und mit den Schreiben von 2011 und 2012 abgegebenen Erklärungen. Sie - die Klägerin - sei im Hinblick auf die im Versicherungsvertrag mit der A Lebensversicherung a.G. vereinbarte Rentenleistung bezugsberechtigt. Die Rentenleistung sei aus Anlass ihres Arbeitsverhältnisses zur Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung versprochen worden, sie habe mit dem 1. Februar 2023, also zum Zeitpunkt des Erreichens ihres 64. Lebensjahres beginnen sollen. Die Bedingung, wonach die Altersrente nur für den Fall gewährt werde, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Ableben des Beklagten bestehe, sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden und jedenfalls rechtsunwirksam. \n\n10\\. Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht beantragt: \n\n1\\. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr im Rahmen einer Betriebsrente die Rentenanwartschaft aus dem Vertrag der A Rentenversicherung, Versicherungsnummer: zu gewähren; 2\\. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie eine monatliche Betriebsrente zum Zeitpunkt des Beginns ihrer Rentenansprüche von mindestens 2.000,00 Euro zu bezahlen.\n\n11\\. Ausweislich des Protokolls über die Berufungsverhandlung am 20. Februar 2024 hat die Klägerin im Berufungsverfahren zuletzt den Antrag gestellt, \n\nden Beklagten zu verurteilen, ihr ab dem 1. Februar 2023 monatlich eine Betriebsrente in Höhe von 1.352,95 Euro zu zahlen.\n\n12\\. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat die Klägerin im Berufungsverfahren zuletzt beantragt, \n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie aus der Versicherung mit der Versicherungs-Nr. eine monatliche Mindestrente von 1.368,03 Euro zu bezahlen.\n\n13\\. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und den Standpunkt eingenommen, er habe der Klägerin keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, sondern ein Versprechen auf den Todesfall iSv. § 2301 BGB gegeben. Das zeige sich schon daran, dass er zu Lebzeiten das Bezugsrecht habe behalten sollen. Anlass der mit dem Versicherungsabschluss bezweckten Versorgung der Klägerin für den Fall seines Ablebens sei die Lebensgemeinschaft der Parteien gewesen. \n\n14\\. Das Arbeitsgericht hat die erstinstanzlich gestellten Feststellungsanträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin zuletzt ihren im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n15\\. Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zutreffend zurückgewiesen. \n\n16\\. I. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung setzt sich entgegen der Ansicht des Beklagten mit dem angefochtenen Urteil in ausreichendem Maße auseinander *(zu den Anforderungen BAG 4. Dezember 2024 - 10 AZR 242\u002F23 - Rn. 16; 31. Juli 2018 \\- 3 AZR 386\u002F17 - Rn. 9)*. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung darauf gestützt, dass der Beklagte weder mit dem Antrag an die Versicherung auf Abschluss eines Versicherungsvertrags noch mit den Schreiben vom 7. Januar 2011 und 9. Januar 2012 eine Versorgungszusage nach § 1 BetrAVG erteilt habe. Mit der zugesagten Leistung werde kein biometrisches Risiko der Klägerin abgesichert. Zudem sei die Versorgung im Hinblick auf die Lebensgemeinschaft der Parteien zugesagt worden und nicht - wie von § 1 BetrAVG verlangt - aus Anlass des Arbeitsverhältnisses. Die Revisionsbegründung zeigt auf, dass die Klägerin beide Erwägungen des Landesarbeitsgerichts und dabei insbesondere seine Auslegung der Erklärungen des Beklagten in Frage stellt. Das reicht aus, um die Angriffsrichtung der Revision hinreichend deutlich erkennen zu lassen. Träfen die Rügen zu, wären sie geeignet, die angefochtene Entscheidung zu Fall zu bringen. \n\n17\\. II. Die Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der im Revisionsverfahren streitgegenständliche Antrag ist zulässig, aber unbegründet. \n\n18\\. 1\\. Dieser Antrag begegnet keinen durchgreifenden Zulässigkeitsbedenken. \n\n19\\. a) Der Antrag, nach dessen Wortlaut die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Mindestrente von 1.368,03 Euro aus der Versicherung mit der Versicherungs-Nr. begehrt, bedarf allerdings der Auslegung *(vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 507\u002F18 - Rn. 26 mwN).* Die Klägerin hat sich lediglich den irrtümlich im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Antragswortlaut zu Eigen gemacht, ohne damit eine Änderung ihres bisherigen Begehrens vorgenommen zu haben. Dieses ergibt sich aus dem ausweislich des Protokolls über die Berufungsverhandlung am 20. Februar 2024 zuletzt gestellten Antrag, mit dem die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Betriebsrente iHv. 1.352,95 Euro „ab dem 1. Februar 2023“ (also ab Rentenbeginn mit Erreichen des 64\\. Lebensjahres) begehrt hat. Der im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebene Antragswortlaut unterscheidet sich davon. Widersprechen sich - wie hier - die Feststellungen zur Antragstellung im Protokoll der Berufungsverhandlung und im Tatbestand des angefochtenen Urteils, gilt nach § 314 Satz 2 ZPO das Protokoll *(vgl. BAG 9. Februar 2022 - 5 AZR 347\u002F21 - Rn. 15 mwN)*. Gegenstand der Berufungsentscheidung war mithin der auf die Verurteilung zur Zahlung einer monatlichen Betriebsrente iHv. 1.352,95 Euro ab dem 1. Februar 2023 gerichtete Antrag. Die Höhe der monatlichen Rentenzahlung war dabei ausweislich der weiteren Protokollerklärung der Klägerin in der Berufungsverhandlung dem Umstand geschuldet, dass in einer Mitteilung der A Lebensversicherung a.G. als Anlage „Technische Daten“ zu den Versicherungsunterlagen vom 29. Oktober 2010 (gemeint war der 29.  *Dezember* 2010) die garantierte monatliche Altersrente mit 1.352,95 Euro angegeben war. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im Revisionsverfahren stattdessen eine höhere Rentenzahlung und diese nur für die Zukunft verlangt, sind nicht ersichtlich. Dieses Antragsverständnis hat sie in der Senatsverhandlung bestätigt. \n\n20\\. b) Da sich das im Berufungsverfahren zur Entscheidung gestellte Begehren in diesem Verständnis vom Streitgegenstand des Revisionsverfahrens nicht unterscheidet, liegt in der mit der Revision angepassten Antragstellung keine unzulässige Klageänderung im Revisionsverfahren. \n\n21\\. c) Mit diesem Antragsverständnis ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auch soweit der Zahlungsantrag in die Zukunft gerichtet ist, bestehen keine Zulässigkeitsbedenken. Bei wiederkehrenden Leistungen iSv. § 258 ZPO, die - wie vorliegend - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden, ohne dass die Besorgnis bestehen muss, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen *(BAG 11. März 2025 - 3 AZR 136\u002F24 - Rn. 14 mwN)*. \n\n22\\. 2\\. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht für unbegründet erachtet. Seine Annahme, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Betriebsrente, weil sich weder aus dem auf den 29. Dezember 2010 datierten Versicherungsantrag noch aus den Schreiben vom 7. Januar 2011 und 9. Januar 2012 eine Zusage des Beklagten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ab dem 1. Februar 2023 ergebe, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\n23\\. a) Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den in diesem Zusammenhang getroffenen Abreden um atypische Willenserklärungen handelt, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung darauf unterliegt, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat *(BAG 24. Februar 2021 - 7 AZR 108\u002F20 - Rn. 23)* , oder ob typische Erklärungen vorliegen, deren Auslegung unbeschränkt revisionsgerichtlich überprüfbar ist *(st. Rspr., zB BAG 19. November 2019 - 3 AZR 332\u002F18 - Rn. 18 f.)*. Soweit der Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte habe keine betriebliche Altersversorgung zugesagt, eine Auslegung der Abreden der Parteien bzw. Erklärungen des Beklagten zugrunde liegt, hält dies auch einer uneingeschränkten Überprüfung stand. \n\n24\\. b) Im Zusammenhang mit dem - von beiden Parteien unterzeichneten - Versicherungsantrag vom 30. Dezember 2010 hat der Beklagte der Klägerin weder ausdrücklich noch konkludent eine Versorgungszusage erteilt, aufgrund derer er verpflichtet wäre, ihr die im Versicherungsvertrag festgelegten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu verschaffen *(vgl. zum Verschaffungsanspruch BAG 12. März 2024 - 3 AZR 150\u002F23 - Rn. 19 mwN)*. Das Vorliegen einer Versorgungszusage im Durchführungsweg der Direktversicherung setzt das Versprechen einer Lebensversicherung voraus, die vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen wird und aus der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder zum Teil bezugsberechtigt sind *(§ 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG; vgl. BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR 641\u002F88 - zu I 1 der Gründe, BAGE 65, 215)*. Daran fehlt es vorliegend. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat nach § 559 ZPO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Antragsformular der Beklagte als Versicherungsnehmer und die Klägerin als versicherte Person angegeben; unter „Bezugsrecht“ ist sowohl unter „Versicherungsablauf“ als auch bei „Tod der versicherten Person“ als bezugsberechtigte Person der Beklagte durch Ankreuzen eines Auswahlfeldes bestimmt. Soweit die handschriftlichen Angaben im Versicherungsantrag vom 30. Dezember 2010 graphische Ungenauigkeiten aufweisen, ist das Landesarbeitsgericht nach Vernehmung des Zeugen W - unter Würdigung des zwischen dem Beklagten und dem Zeugen W geführten weiteren Schriftverkehrs - zu der Erkenntnis gelangt, dass das unter „Bezugsrecht“ angebrachte Kreuz beim Bezugsrecht der Versicherten (also der Klägerin) wieder gestrichen worden und ausschließlich der Beklagte bezugsberechtigt war. Die dem Landesarbeitsgericht als Tatgericht nach § 286 ZPO vorbehaltene Beweiswürdigung lässt keine Rechtsfehler erkennen *(vgl. zur revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit der Beweiswürdigung BAG 28. Juni 2023 \\- 5 AZR 335\u002F22 - Rn. 22 mwN).* Revisible Rechtsfehler macht die Klägerin auch mit der Revision nicht geltend. Soweit sie unter Bezugnahme auf die Anlage „Technische Daten“ zum Versicherungsantrag vom 30\\. Dezember 2010 meint, ihr Bezugsrecht sei mit Vollendung des 64. Lebensjahres im Februar 2023 auf den 1. Februar 2023 vereinbart worden, trifft dies nicht zu. Auf diesen Zeitpunkt wurde - mit dem Beklagten zustehendem Bezugsrecht - lediglich der Rentenbeginn festgelegt. \n\n25\\. c) Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der Beklagte der Klägerin auch in den Schreiben vom 7. Januar 2011 und 9. Januar 2012 keine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in Form einer monatlichen Rentenzahlung iHv. 1.352,95 Euro „aus der Versicherung“ bei der A Lebensversicherung a.G. ab dem 1. Februar 2023 erteilt hat. \n\n26\\. aa) Das Landesarbeitsgericht hat gemeint, der Beklagte habe der Klägerin zwar eine Versorgungszusage erteilt, die zugesagte Versorgungsleistung habe aber erst im Falle seines Ablebens erfolgen sollen. Das lässt keine Rechtsfehler erkennen. Im Schreiben vom 7. Januar 2011 hat der Beklagte der Klägerin zugesagt, die Versicherung werde „so aufgestockt, dass“ die Klägerin „eine Rente nach [seinem] Ableben erhalten“ werde, die Summe werde aber nur ausgezahlt, wenn die Klägerin bis zu seinem Ableben für ihn tätig sei. Im Schreiben vom 9. Januar 2012 hat der Beklagte gegenüber der Klägerin ausgeführt, man habe auch für 2011 nochmals 30.000,00 Euro in die Versicherung einbezahlt, damit die Klägerin nach seinem Ableben eine auskömmliche Rente erhalte. Die Auszahlung der Versicherungsleistung sollte auch danach - unter der Voraussetzung der Fortsetzung der Tätigkeit der Klägerin für ihn bis zu diesem Zeitpunkt - erst zum Zeitpunkt seines Ablebens erfolgen. Das steht im Einklang mit der Festlegung im Versicherungsvertrag und den Angaben im Schriftverkehr zwischen dem Zeugen W und dem Beklagten, wonach der Beklagte, nicht die Klägerin, bei Versicherungsablauf bezugsberechtigt war. Mit der Zusage ging es dem Beklagten darum, der Klägerin eine Versorgung für die Zeit zukommen zu lassen, in der er durch sein Ableben nicht mehr zu ihrer Versorgung in der Lage sein würde. Die Klägerin kann demnach die begehrte monatliche Rentenzahlung ab dem 1. Februar 2023 auf Grundlage der Zusage des Beklagten bereits deshalb nicht verlangen, weil der Beklagte am Leben ist. \n\n27\\. bb) Ungeachtet dessen hat der Beklagte auch keine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erteilt. \n\n28\\. (1) Welche Leistungen des Arbeitgebers solche der betrieblichen Altersversorgung sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen, die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst werden, und es muss sich um die Zusage eines Arbeitgebers aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses handeln *(st. Rspr., vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317\u002F07 - Rn. 21 mwN, BAGE 128, 199)*. \n\n29\\. (2) Da die Zusage des Beklagten den Inhalt hat, dass die Klägerin Ansprüche nur im Falle seines Ablebens erwerben soll, handelt es sich schon deshalb nicht um eine unter das BetrAVG fallende Versorgungszusage, weil das versicherte biometrische Risiko (Ableben des Beklagten) - ungeachtet des Umstands, dass es sich bislang nicht realisiert hat - nicht die Klägerin betrifft. Die Abdeckung dieses Risikos ist keine betriebliche Altersversorgung iSd. BetrAVG. Allein das Erreichen eines bestimmten Lebensalters der Klägerin führt \\- entgegen ihrer Ansicht - nach dem Inhalt der Zusage gerade nicht zu Versorgungsansprüchen. Auf die Frage, ob die Zusage aus Anlass des Arbeitsverhältnisses erfolgte, kommt es damit ebenso wenig an wie auf die Vereinbarkeit der weiteren Bedingung - Fortsetzung der Tätigkeit für den Beklagten bis zu dessen Ableben - mit dem BetrAVG oder anderen Rechtsvorschriften. \n\n30\\. c) Eine Gesamtschau der Erklärungen des Beklagten führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese waren allesamt auf eine Versorgung der Klägerin allein für den Fall seines Ablebens gerichtet. Aus ihrer Gesamtschau vermag sich daher kein anderer Erklärungswert zu ergeben. \n\n31\\. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nRachor Roloff Waskow Sengelmann Schuch","Betriebliche Altersversorgung - biometrisches Risiko - Direktversicherung - Lebensversicherung - Auslegung","2026-07-10T22:12:26.477Z",{"id":223,"ecli":224,"slug":225,"caseNumber":226,"courtId":44,"decisionDate":227,"fullText":228,"summary":229,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":227,"parsedAt":230,"updatedAt":231},"6699","ECLI:DE:NEURIS:KORE711232025","ecli-de-neuris-kore711232025","IV ZR 126\u002F23","2025-04-30T00:00:00.000Z","#  Umfang der Leistungen einer Invaliditätsversicherung; Auswirkungen des Wegfalls der Pflegestufen I bis III \n\n## Leitsatz\n\nZu den Auswirkungen des Wegfalls der Pflegestufen I bis III gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. und der Einführung der gemäß § 15 SGB XI zu ermittelnden Pflegegrade 1 bis 5 durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) auf das Leistungsversprechen des Versicherers in der Invaliditätsversicherung, der eine Pflegerente bei Einstufung der versicherten Person in die Pflegestufe I, II oder III nach deutschem Sozialgesetzbuch verspricht.13 18\n\n## Tenor\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. Mai 2023 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens unter Berücksichtigung der im Revisionsrechtszug erklärten Teilerledigung des Rechtsstreits, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird bezüglich der Gerichtskosten auf bis 65.000 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten seit Mai 2014 eine Invaliditätsversicherung unter Vereinbarung der Bedingungen zur B -Invaliditätsversicherung für Erwachsene (O Rente), Stand 21. Dezember 2012 (im Folgenden: AVB). Versichert ist unter anderem eine Pflegerente bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 67. Lebensjahr vollendet. Zur Pflegerente enthalten die Bedingungen die folgende Regelung: \"2.3 Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (Pflegerente) 2.3.1 Voraussetzung für die Leistung Die versicherte Person wird während der Vertragslaufzeit in die Pflegestufe I, Il oder III nach deutschem Sozialgesetzbuch eingestuft.\" \n\n2\\. Die Voraussetzungen der Einstufung in die Pflegestufen I bis III waren bis zum 31\\. Dezember 2016 in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in der damals geltenden Fassung (im Weiteren: SGB XI a.F.) geregelt. Daneben sah § 45a SGB XI a.F. Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (sogenannte \"Pflegestufe 0\") vor. Mit dem Inkrafttreten der Pflegereform zum 1. Januar 2017 durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) traten an die Stelle der Pflegestufen I bis III und der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz die gemäß § 15 SGB XI zu ermittelnden Pflegegrade 1 bis 5. Die Beklagte passte ihre Versicherungsbedingungen im Tarif der Klägerin nicht an. \n\n3\\. Die Klägerin erkrankte an Krebs. Ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung stellte ihre Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 2 seit dem 1\\. März 2019 fest. \n\n4\\. Die beantragte Pflegerente lehnte die Beklagte ab. Aus einem bestehenden Pflegegrad 2 könne nicht automatisch auf eine nach den Vertragsbedingungen maßgebliche Pflegestufe I geschlossen werden. Eine Umrechnung der im Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zur Bestimmung des Pflegegrades ermittelten Punkte anhand der Vorgaben des früheren Rechts führe lediglich zu einer Einordnung in die ehemalige Pflegestufe 0. \n\n5\\. Mit ihrer Klage hat die Klägerin zuletzt die Zahlung rückständiger Pflegerente von Januar bis August 2022 nebst Zinsen, zukünftiger Pflegerente ab September 2022 und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert und die Beklagte bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision hat die Beklagte zunächst die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt. Im Revisionsrechtszug haben die Parteien den Rechtsstreit bezüglich des Antrags auf Zahlung einer zukünftigen Pflegerente ab September 2022 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n6\\. Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang des noch rechtshängig gebliebenen Teils des Rechtsstreits zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n7\\. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR 2024, 286 veröffentlicht ist, ist der Auffassung, der Klägerin stehe die geltend gemachte Pflegerente zu. Aus Sicht des Versicherungsnehmers begründe die Einstufung der versicherten Person in eine Pflegestufe, wie sie nach dem SGB XI der Pflegekasse obliege, die Leistungspflicht des Versicherers. Versicherungsfall sei die durch die Entscheidung der Pflegekasse mit der Pflegestufe ausgewiesene Pflegebedürftigkeit. Der Vertrag enthalte einen autonomen Begriff der Pflegebedürftigkeit, nicht aber eine dynamische Verweisung auf den sozialrechtlichen Pflegebedürftigkeitsbegriff. Als Folge der Pflegereform sei der vertraglichen Regelung die Anknüpfung für den Versicherungsfall abhandengekommen, was zu einer planwidrigen Lücke geführt habe. Die ergänzende Auslegung des Versicherungsvertrags ergebe, dass die Pflegerente zu leisten sei, wenn die versicherte Person zumindest den Pflegegrad 2 erhalte. Der Vertrag sehe keine nochmalige inhaltliche Prüfung der Pflegebedürftigkeit durch den Versicherer vor, daher seien die Entscheidung der Pflegekasse und das zugrundeliegende Gutachten des Medizinischen Dienstes nicht im Einzelfall auf die Kriterien der Pflegestufe I zu untersuchen. Es könne weiterhin an die Entscheidung der Pflegekasse angeknüpft werden. Bei abstrakter Betrachtung entspreche der Pflegegrad 2 der Pflegestufe I oder komme ihr zumindest sehr nahe. Das ergebe sich auch aus der Wertung des § 140 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a SGB XI und den neuen Versicherungsbedingungen der Beklagten, die den Versicherungsschutz an das Vorliegen mindestens des Pflegegrades 2 knüpften. \n\n8\\. II. Infolge der übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärung ist die Rechtshängigkeit des auf die Zahlung zukünftiger Pflegerente ab September 2022 gerichteten Antrags entfallen. Eine Erledigung der Hauptsache kann noch im Revisionsrechtszug erklärt werden (BGH, Urteil vom 20. April 2021 - II ZR 387\u002F18, ZIP 2021, 1109 Rn. 11; Beschluss vom 24. Oktober 2011 - IX ZR 244\u002F09, NJW-RR 2012, 688 Rn. 6). Sie führt im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen zur Beendigung der Rechtshängigkeit des Rechtsstreits in der Hauptsache (Senatsurteil vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 98\u002F87, BGHZ 106, 359, 366 [juris Rn. 21]; BGH, Urteil vom 20. April 2021 aaO). \n\n9\\. III. Mit Blick auf den rechtshängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits hält das Berufungsurteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung hat das Berufungsgericht nicht annehmen dürfen, der Versicherungsfall für die Pflegerente gemäß Nr. 2.3.1 AVB sei eingetreten. Die ergänzende Auslegung typischer Vertragsgestaltungen, die - wie die Versicherungsbedingungen der Beklagten - regelmäßig mit gleichförmigem Inhalt im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle (BGH, Urteile vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, BGHZ 241, 107 Rn. 23; vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157\u002F17, NJW 2018, 2469 Rn. 18 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 199\u002F10, BGHZ 191, 159 Rn. 45 ff.). Auf Grundlage der bisherigen Feststellungen kann Nr. 2.3.1 AVB nicht ergänzend dahingehend ausgelegt werden, dass Versicherungsfall nach der Änderung des § 15 SGB XI zum 1. Januar 2017 durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz die Feststellung des Pflegegrades 2 oder höher ist. \n\n10\\. 1\\. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Versicherungsbedingungen der Beklagten infolge des Wegfalls der Pflegestufen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. eine planwidrige Regelungslücke enthalten. \n\n11\\. a) Eine die ergänzende Vertragsauslegung eröffnende Regelungslücke liegt vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (BGH, Urteile vom 27. April 2023 - VII ZR 144\u002F22, VersR 2023, 1248 Rn. 24; vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157\u002F17, NJW 2018, 2469 Rn. 23 m.w.N.). Unerheblich ist, ob die Lücke von Anfang an bestanden oder sich erst nachträglich ergeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - III ZR 79\u002F07, NJW-RR 2008, 562 Rn. 14 m.w.N.). \n\n12\\. b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Recht eine Regelungslücke bejaht. \n\n13\\. aa) Den Parteien ist der Anknüpfungspunkt für den in Nr. 2.3.1 AVB bestimmten Leistungsfall der Pflegerente abhandengekommen. Die Einstufung der versicherten Person in die Pflegestufe I, II oder III nach deutschem Sozialgesetzbuch kommt seit dem 1. Januar 2017 aufgrund der Änderung des § 15 SGB XI nicht mehr in Betracht, weil die Versicherten in der gesetzlichen Pflegeversicherung seitdem nicht mehr auf das Vorliegen von Pflegestufen, sondern von Pflegegraden begutachtet werden. \n\n14\\. bb) Die Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Pflegerente regeln deren Leistungsvoraussetzungen bei Fortfall der Pflegestufen aus § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. nicht. Insbesondere ist Nr. 2.3.1 AVB - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht dahingehend auszulegen, dass die Klausel eine dynamische Verweisung auf den jeweils aktuellen sozialrechtlichen Pflegebedürftigkeitsbegriff enthielte. \n\n15\\. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 18. Dezember 2024 - IV ZR 151\u002F23, r+s 2025, 115 Rn. 26 m.w.N.; st. Rspr.). \n\n16\\. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer entnimmt dem Wortlaut von Nr. 2.3.1 AVB, dass Leistungsvoraussetzung für die Pflegerente der Beklagten eine Pflegebedürftigkeit ist, die durch Einstufung der versicherten Person in die Pflegestufe I, II oder III nach deutschem Sozialgesetzbuch belegt wird (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 24. Juni 2021 - 16 U 73\u002F21, BeckRS 2021, 59005 Rn. 28; LG Bonn, Urteil vom 28. April 2021 - 3 O 134\u002F20, juris Rn. 59). Dagegen schließt er aus der Überschrift von Nr. 2.3 AVB, die mit ihrer Formulierung \"Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit\" den Versicherungsfall nur grob umreißt, nicht, dass Versicherungsfall jede Pflegebedürftigkeit der versicherten Person ist. Vielmehr nimmt er an, dass der in der Überschrift verwendete Begriff der Pflegebedürftigkeit in Nr. 2.3.1 AVB durch Anknüpfung an eine der Pflegestufen nach dem Sozialgesetzbuch konkretisiert wird. Dafür, dass stattdessen eine in den Versicherungsbedingungen nicht näher definierte Pflegebedürftigkeit genügen soll, enthält Nr. 2.3.1 AVB keinerlei Anhaltspunkte. \n\n17\\. c) Die Planwidrigkeit der Regelungslücke hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht angenommen. Ohne Ergänzung der Versicherungsbedingungen liefe das im Rahmen der Pflegerente gegebene Leistungsversprechen der Beklagten infolge des Wegfalls der sozialrechtlichen Pflegestufen leer (vgl. OLG Stuttgart r+s 2021, 279 Rn. 57; LG Bonn, Urteil vom 28. April 2021 - 3 O 134\u002F20, juris Rn. 56). Einer angemessenen und interessengerechten Umsetzung des Versicherungsvertrags steht dies schon deshalb entgegen, weil Leistungspflichten und Ansprüche der Vertragsparteien betroffen sind (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162\u002F03, BGHZ 164, 297, 309 [juris Rn. 28]). \n\n18\\. 2\\. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen aber dessen Annahme nicht, die Lücke im Versicherungsvertrag könne im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend geschlossen werden, dass nunmehr eine Pflegerente bei Einstufung mindestens in den Pflegegrad 2 im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI zu zahlen sei. \n\n19\\. a) Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung ist der hypothetische Parteiwille, so dass darauf abzustellen ist, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGH, Urteil vom 27. April 2023 \\- VII ZR 144\u002F22, VersR 2023, 1248 Rn. 26 m.w.N.). Die ergänzende Auslegung von Versicherungsbedingungen hat nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss; die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein (Senatsurteil vom 13. September 2006 - IV ZR 273\u002F05, BGHZ 169, 86 Rn. 14; BGH, Urteile vom 9. Juli 2024 - XI ZR 44\u002F23, BGHZ 241, 107 Rn. 23; vom 27. April 2023 aaO; jeweils m.w.N.). Sie erfordert hinreichend konkrete Anhaltspunkte (Senatsurteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298\u002F99, BGHZ 145, 393, 398 [juris Rn. 14]) und darf nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstands führen (Senatsurteile vom 18. Dezember 2024 - IV ZR 151\u002F23, r+s 2025, 115 Rn. 35; vom20. November 2024 - IV ZR 263\u002F23, ZEV 2025, 40 Rn. 27; jeweils m.w.N.). \n\n20\\. b) Gemessen daran kann die ergänzende Auslegung des Berufungsgerichts auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen keinen Bestand haben. \n\n21\\. aa) Es ist nicht auszuschließen, dass das Zusprechen einer Pflegerente bei Einstufung der versicherten Person in den Pflegegrad 2 im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI zu einer unzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstands führt. Das Berufungsgericht erkennt, dass der Begriff der Pflegebedürftigkeit durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz in § 14 SGB XI eine deutliche Erweiterung erfahren hat. Seiner Annahme, eine spürbare Erweiterung des Leistungsversprechens der Beklagten dadurch verhindern zu können, dass eine Pflegerente erst ab einer Einstufung in den Pflegegrad 2 gewährt wird, fehlt aber - wie die Revision zutreffend einwendet - eine tragfähige Grundlage. Nicht erheblich ist, inwieweit die bisherige Pflegestufe I dem Pflegegrad 2 entspricht. Maßgebend ist vielmehr, dass auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beklagte bei Anknüpfung ihrer Leistungspflicht an die Einstufung in den Pflegegrad 2 in erheblichem Umfang Pflegerenten an solche versicherten Personen zu zahlen hätte, die nicht in eine der Pflegestufen I bis III nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. eingestuft worden wären. \n\n22\\. Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz sind nicht nur der Begriff der Pflegebedürftigkeit, sondern auch seine Definition in den §§ 14, 15 SGB XI gegenüber dem zuvor geltenden Recht deutlich erweitert worden (BT­Drucks. 18\u002F5926, S. 109). Die nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI bei der Begutachtung maßgeblichen kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten und die gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI zu berücksichtigenden Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen erfassen - worauf die Revision zu Recht hinweist - auch solche Kriterien, die nach der bis Dezember 2016 geltenden Rechtslage nicht für die Einstufung in eine Pflegestufe, sondern im Rahmen der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI a.F. von Bedeutung gewesen sind (vgl.BT-Drucks. aaO, S. 110 f.). Diese Kriterien können, worauf die Beklagte hingewiesen hat, zu einer Einstufung in den Pflegegrad 2 oder höher führen, obwohl sie keine Bedeutung für die Einstufung in eine der Pflegestufen I bis III gehabt hätten. Das Berufungsgericht hat dies bei seiner ergänzenden Auslegung unberücksichtigt gelassen. \n\n23\\. Auf die Überleitungsvorschrift des § 140 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a SGB XI hat es sich stattdessen nicht stützen können. Die Überleitung der in die Pflegestufe I eingestuften Leistungsbezieher ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz in den Pflegegrad 2 schließt - worauf die Revision zu Recht hinweist - nicht aus, dass in erheblichem Umfang versicherte Personen den Pflegegrad 2 erhalten können, obwohl sie nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. in keine der Pflegestufen I bis III eingestuft worden wären (vgl. auch LG Bonn, Urteil vom 28. April 2021 - 3 O 134\u002F20, juris Rn. 57). Ebenso wenig lässt sich eine hinreichende Vergleichbarkeit von Pflegegrad 2 und Pflegestufe I auf den Willen des Gesetzgebers stützen, die Überleitungsregeln in § 140 Abs. 2 Satz 3 SGB XI im Einklang mit der mehrheitlichen Empfehlung des Expertenbeirats zur konkreten Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs so zu gestalten, wie sich nach den Ergebnissen von Erprobungsstudien die Mehrheit der bisherigen Leistungsbezieher bei einer Neubegutachtung voraussichtlich stellen würde (BT-Drucks. 18\u002F5926, S. 140). Ein hinreichender Rückschluss von der Feststellung eines Pflegegrades 2 auf die Einstufung in die Pflegestufe I nach altem Recht kann trotzdem nicht gezogen werden. Abgesehen davon, dass die Überleitungsvorschrift nach den Vorstellungen des Gesetzgebers keinen bisherigen Leistungsbezieher schlechter stellen sollte (BT-Drucks. 18\u002F5926 aaO), bestätigt § 140 Abs. 2 Satz 3 SGB XI das Vorbringen der Beklagten, der Kreis der in den Pflegegrad 2 eingestuften Pflegebedürftigen erfasse schon deshalb nicht nur in Pflegestufe I eingestufte Leistungsbezieher, weil über die Kriterien des § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB XI auch eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz Berücksichtigung finde. Dem entspricht es, dass nach § 140 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a SGB XI Leistungsbezieher bei festgestellter erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz auch ohne vorherige Einstufung in eine Pflegestufe in den Pflegegrad 2 übergeleitet werden. \n\n24\\. bb) Die Revision rügt darüber hinaus zu Recht, dass das Berufungsgericht nicht in seine Überlegungen einbezogen hat, inwieweit einer Erweiterung des Leistungsversprechens möglicherweise eine unzureichende Kalkulation des Tarifs auf Seiten der Beklagten gegenübersteht. Sie verweist darauf, dass eine Anpassung des Leistungsversprechens auf eine Pflegerente ab einer Einstufung in den Pflegegrad 2 eine entsprechende versicherungsmathematische Kalkulation voraussetze. Die im Pflegegrad 2 beschriebenen Risiken seien in ihren versicherungsmathematischen Auswirkungen nicht mit denjenigen vergleichbar, die in Pflegestufe I beschrieben seien. Stattdessen erfordere die Anknüpfung an den Pflegegrad 2 deutlich höhere Rückstellungen für zu erwartende Leistungsansprüche. Dass ihre Tarifkalkulation eine Abänderung der sozialrechtlichen Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nicht erfasst hat, hat die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen. Schon deshalb hat das Berufungsgericht die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für den Nachfolgetarif, nach denen der Versicherungsfall der Pflegerente mit der Feststellung eines Pflegegrades 2 oder höher eintritt, zur Auslegung von Nr. 2.3.1 AVB nicht ohne Feststellungen zur Kalkulation des Nachfolgetarifs heranziehen dürfen. \n\n25\\. IV. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Sinne von § 561 ZPO als richtig dar. Insbesondere lässt sich anhand der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob ein Anspruch der Klägerin auf rückständige Pflegerente nach einer Anpassung der Versicherungsbedingungen ihres Tarifs unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. \n\n26\\. Die Grenzen zwischen ergänzender Vertragsauslegung und Vertragsanpassung nach den Regeln des Fehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind fließend. Ist für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum, weil sie das Vertragsverhältnis derart umgestaltet, dass eine Herleitung aus dem Vertragswillen ausscheidet, bleibt gleichwohl der Anwendungsbereich für eine Vertragsanpassung wegen gestörter Geschäftsgrundlage eröffnet (Senatsurteil vom 26. April 2017 - IV ZR 126\u002F16, VersR 2017, 741 Rn. 17; BGH, Urteile vom 27. April 2023 - VII ZR 144\u002F22, VersR 2023, 1248 Rn. 22; vom 28. Mai 2013 - II ZR 67\u002F12, BGHZ 197, 284 Rn. 26 f.). Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt allerdings noch nicht zu einer Vertragsanpassung. Vielmehr muss gemäß § 313 Abs. 1 BGB als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass dem Vertragsteil, der die Anpassung verlangt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Durch diese Formulierung kommt zum Ausdruck, dass nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse eine Vertragsanpassung rechtfertigt. Vielmehr ist erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt. Ob dies der Fall ist, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände festgestellt werden (Senatsurteil vom 26. April 2017 - IV ZR 126\u002F16, VersR 2017, 741 Rn. 22; BGH, Urteil vom 4. März 2015 - XII ZR 46\u002F13, NJW 2015, 1523 Rn. 34; Beschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666\u002F13, NJW 2015, 690 Rn. 23 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. November 2012 - IV ZR 219\u002F12, VersR 2013, 302 Rn. 7; jeweils m.w.N.). \n\n27\\. Dem Willen des Gesetzgebers widerspricht eine Vertragsanpassung - entgegen der Auffassung der Revision - allerdings nicht. Allein aus der Beschränkung der Anpassungsmöglichkeiten in § 143 Abs. 1 und 2 SGB XI bei nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Pflegeversicherungen, bei denen das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen ist, folgt für Versicherungsbedingungen in anderen Versicherungsverträgen, die auf die Pflegestufen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. zurückgreifen, kein Anpassungsverbot. \n\n28\\. Nach den bisher getroffenen Feststellungen lässt sich aber wiederum nicht beurteilen, ob im Rahmen der Abwägung durchgreifende Interessen der Beklagten betroffen sind und inwieweit ihr grundrechtlicher Schutz mit Blick auf ihre Vertragsfreiheit als Unternehmerin aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2017 - IV ZR 126\u002F16, VersR 2017, 741 Rn. 28; BVerfG NJW 2013, 3086 Rn. 21; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 \\- IV ZR 199\u002F10, BGHZ 191, 159 Rn. 42) bei Anpassung eines zivilrechtlichen Versicherungsvertrags im Wege mittelbarer Drittwirkung zugutekommt. Die Störung der Geschäftsgrundlage führt nach § 313 Abs. 1 BGB dazu, dass der Vertrag unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen an die veränderten Verhältnisse anzupassen ist (Senatsurteil vom 27. April 2017 aaO Rn. 29; BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 67\u002F12, BGHZ 197, 284 Rn. 30). Dementsprechend ist auch hier zu prüfen, inwieweit sich eine mögliche Erstreckung der Pflegerente auf versicherte Personen, denen mindestens ein Pflegegrad 2 zuerkannt worden ist, auf die Tarifkalkulation der Beklagten auswirkt. Ein wesentlich erhöhtes Risiko, das die Grundlagen der Prämienkalkulation beeinflusst und das die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht voraussehen konnte, muss sie nicht kostenfrei tragen (Senatsurteil vom 27. April 2017 aaO Rn. 29). \n\n29\\. V. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist, da sie nicht entscheidungsreif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n30\\. Im Ausgangspunkt zu Recht verneint das Berufungsgericht eine ergänzende Auslegung von Nr. 2.3.1 AVB dahingehend, dass bei Fehlen einer Einstufung in eine der Pflegestufen I bis III eine diesen Pflegestufen entsprechende Pflegebedürftigkeit im Einzelfall nachzuweisen ist (vgl. OLG Stuttgart r+s 2021, 279 Rn. 56; LG Bonn, Urteil vom 28. April 2021 - 3 O 134\u002F20, juris Rn. 65; a.A. OLG Schleswig, Beschluss vom 24. Juni 2021 - 16 U 73\u002F21, BeckRS 2021, 59005 Rn. 28). Schon dem Klauselwortlaut entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dass die Leistungsvoraussetzungen der Pflegerente nicht auf die Pflegebedürftigkeit der versicherten Person, sondern auf deren Einstufung in eine Pflegestufe nach deutschem Sozialgesetzbuch abstellen. Auch der erkennbare Sinn und Zweck dieser Anknüpfung spricht dagegen, im Einzelfall den Nachweis der Pflegebedürftigkeit zu verlangen. Die Anknüpfung soll eine zusätzliche Begutachtung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten der versicherten Person im Rahmen der Leistungsprüfung entbehrlich machen. In der Pflegerente knüpft das Leistungsversprechen nicht unmittelbar an den körperlichen oder geistigen Zustand der versicherten Person, sondern allein an dessen sozialrechtliche Einordnung an. Dem entspricht es, dass Nr. 2.3.1 AVB im Zusammenhang mit den Leistungsvoraussetzungen der Pflegerente über den Verweis auf die sozialrechtlichen Pflegestufen hinaus keine Beurteilungskriterien für eine bedingungsgemäße Pflegebedürftigkeit enthält. Diese Anknüpfung der Leistungspflicht führt dem Versicherungsnehmer vor Augen, dass als Nachweis seiner Beeinträchtigung die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder einen anderen unabhängigen Gutachter maßgebend, aber auch ausreichend sein soll. Die Beklagte hat sich erkennbar an die Einstufung im sozialrechtlichen Verfahren binden wollen. Eine Überprüfung dieser Begutachtung eröffnen ihr die Versicherungsbedingungen nicht. In diesem Verzicht erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer einen angemessenen Interessenausgleich. Während die versicherte Person davon profitiert, sich im Rahmen der Leistungsprüfung keiner zusätzlichen, oftmals belastenden Begutachtung unterziehen zu müssen, macht sich die Beklagte den Sachverstand des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder eines vergleichbaren unabhängigen Gutachters zunutze und erspart die mit einer erneuten Begutachtung verbundenen Aufwendungen. \n\n31\\. Dessen ungeachtet scheidet eine Anpassung des Versicherungsvertrags gemäß § 313 Abs. 1 BGB dahingehend, dass als Leistungsvoraussetzung eine den Pflegestufen I bis III entsprechende Pflegebedürftigkeit im Einzelfall durch Sachverständigengutachten nachzuweisen ist, nicht von vornherein aus. Ergibt die vorzunehmende Aufklärung des Sachverhalts, dass die Anknüpfung des Versicherungsfalls an die Einstufung in einen Pflegegrad nach dem deutschen Sozialgesetzbuch eine Prämienanpassung zulässt, kann das Interesse des Versicherungsnehmers, im Rahmen der Leistungsprüfung von einer Begutachtung verschont zu bleiben, hinter sein Interesse an einer Vermeidung steigender Prämien zurücktreten. Das wird das Berufungsgericht zu prüfen haben. \n\nProf. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek","Umfang der Leistungen einer Invaliditätsversicherung; Auswirkungen des Wegfalls der Pflegestufen I bis III","2026-07-08T23:06:17.465Z","2026-07-10T22:12:31.315Z",{"id":233,"ecli":234,"slug":235,"caseNumber":236,"courtId":44,"decisionDate":237,"fullText":238,"summary":239,"language":48,"source":49,"sourceUrl":50,"sourceTimestamp":237,"parsedAt":240,"updatedAt":241},"6775","ECLI:DE:NEURIS:KORE710092025","ecli-de-neuris-kore710092025","III ZR 435\u002F23","2025-04-24T00:00:00.000Z","#  (Verpflichtung eines Krankheitskostenversicherers zur Erstattung der Kosten einer Astigmatismus-Operation unter Verwendung eines Femtosekundenlasers) \n\n## Leitsatz\n\nDie zur Behandlung eines Astigmatismus mittels Femtosekundenlasers vorgenommene Korrektur einer Hornhautverkrümmung (Laser-Keratotomie) ist nach Nummer 1345 GOÄ, zu welcher der Zuschlag nach Nummer 441 GOÄ für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen gegebenenfalls hinzukommt, zu honorieren und nicht zusätzlich nach Nummer 5855 GOÄ analog abrechenbar (Fortführung BGH, Urteil vom 14. Oktober 2021 - III ZR 350\u002F20, RuS 2022, 35).12\n\n## Tenor\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 15. August 2023 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n## Tatbestand\n\n1\\. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Kosten einer Astigmatismus-Operation unter Verwendung eines Femtosekundenlasers. \n\n2\\. Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen privaten Krankheitskostenversicherungsvertrag. Am 20. Februar 2020 unterzog er sich in einer Augenarztpraxis einem operativen Eingriff an seinem linken Auge, der unter Einsatz eines Femtosekundenlasers durchgeführt wurde. Es wurden eine Katarakt-Operation (Behandlung des Grauen Stars) sowie eine Astigmatismus-Operation (Korrektur einer Hornhautverkrümmung) ausgeführt. \n\n3\\. Der behandelnde Augenarzt rechnete beide Operationen getrennt ab. Für die Katarakt-Operation stellte er dem Kläger 1.096,84 € in Rechnung, den die Beklagte dem Kläger vollständig erstattete. Für die Astigmatismus-Operation berechnete der Arzt 1.333,94 €. Dabei brachte er neben der Nummer 1345 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (im Folgenden: Nummer … GOÄ) für eine \"Hornhautplastik mittels Femto Laser\" und einer weiteren Position die Nummer 5855 GOÄ analog mit einem Teilbetrag in Höhe von 723,93 € für den \"Femtosekundenlasereinsatz\" in Ansatz. \n\n4\\. Der Kläger hat geltend gemacht, die Astigmatismus-Operation sei separat abrechenbar. Für den Einsatz des Femtosekundenlasers habe der behandelnde Augenarzt zutreffend die Nummer 5855 GOÄ analog in Ansatz gebracht. \n\n5\\. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.333,94 € nebst Prozesszinsen zu verurteilen. Nachdem die Beklagte, die eine Analogberechnung der Nummer 5855 GOÄ als nicht gerechtfertigt ansieht, ihm unter Zubilligung eines Zuschlags in Höhe von 67,69 € für die ambulante Laseranwendung nach Nummer 441 GOÄ auf die Rechnung vom 14. Juli 2020 einen Teilbetrag in Höhe von 677,50 € erstattet hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. \n\n6\\. Das Amtsgericht hat der (restlichen) Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\n## Entscheidungsgründe\n\n7\\. Die zulässige Revision ist unbegründet. I. \n\n8\\. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\n9\\. Dem Kläger stehe kein über die bereits vorgenommene Zahlung der Beklagten hinausgehender Anspruch aus dem Versicherungsvertrag zu. Soweit die Beklagte von der Erstattung abgesehen habe, sei der Kläger keiner Verbindlichkeit ausgesetzt gewesen, weil die Abrechnung des behandelnden Augenarztes insoweit nicht zulässig gewesen sei. Die Nummer 5855 GOÄ analog sei vorliegend nicht abrechenbar gewesen. Es könne offenbleiben, ob die durchgeführte Femtosekundenlaserbehandlung und die in Nummer 5855 GOÄ geregelte \"intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen\" gleichwertig seien. Für eine analoge Anwendung dieser Gebührennummer fehle es an einer selbständigen Leistung durch den Einsatz des Femtosekundenlasers. Dieser habe lediglich der Zielleistung \"Hornhautplastik\" gedient, welche nach Nummer 1345 GOÄ abgerechnet worden sei. \n\n10\\. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich des Einsatzes des Femtosekundenlasers bei einer Katarakt-Operation (Hinweis auf Senat, Urteil vom 14. Oktober 2021 - III ZR 350\u002F20, RuS 2022, 35) sei auf den Einsatz des Femtosekundenlasers im Rahmen einer Astigmatismus-Operation vollständig zu übertragen. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass die Hornhautplastik mittels Femtosekundenlaser oder aber manuell-chirurgisch durchgeführt werden könne. Insoweit gehe die Kammer davon aus, dass unter \"Hornhautplastik\" im Sinne von Nummer 1345 GOÄ nicht nur die ursprüngliche, manuell-chirurgische Ausführungsweise zu fassen sei, sondern auch die Operation mittels Femtosekundenlaser. Selbst bei Unterstellung der Ausführungen des Klägers, wonach der Einsatz des Lasers eine berührungsfreie Glättung der Hornhaut ermögliche, sei keine andere Wertung vorzunehmen. Denn eine Hornhautplastik sei eine Operation der Hornhaut, bei der entweder erkranktes Hornhautgewebe durch geeignetes Spendermaterial ersetzt (Transplantation) oder durch lokalisierte physikalische Einwirkung auf Hornhautgewebe eine Veränderung der Hornhautbrechkraft angestrebt werde. Eine physikalische Einwirkung bestehe aber nicht nur dann, wenn im Sinne der manuell-chirurgischen Vorgehensweise Entlastungsschnitte mittels Skalpell gesetzt würden, sondern auch, wenn eine Einwirkung durch die Hitze des Lasers erfolge. Insoweit bleibe die Zielleistung dieselbe, nämlich die Hornhautplastik. \n\n11\\. Eine Selbständigkeit der Leistung folge nicht daraus, dass der Einsatz des Femtosekundenlasers präziser und sicherer sei als die manuell-chirurgische Vorgehensweise. Weder eine präzisere Schnittführung noch der Umstand, dass die Operation mittels Lasers für die Gewebestrukturen im Nahbereich der getrübten Linse schonender sei, stellten eine eigenständige Indikation für eine Laserverwendung dar. Eine eigenständige medizinische Indikation für den Einsatz des Femtosekundenlasers begründende Umstände seien nicht ersichtlich. II. \n\n12\\. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Die zur Behandlung eines Astigmatismus mittels Femtosekundenlasers vorgenommene Korrektur einer Hornhautverkrümmung (Laser-Keratotomie) ist nach Nummer 1345 GOÄ, zu welcher der Zuschlag nach Nummer 441 GOÄ für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen gegebenenfalls hinzukommt, zu honorieren und nicht zusätzlich nach Nummer 5855 GOÄ analog abrechenbar. Da der behandelnde Augenarzt die zuletzt genannte Gebührennummer nicht hätte in Rechnung stellen dürfen, hat der Kläger gegen die Beklagte aus dem Krankheitskostenversicherungsvertrag in Verbindung mit § 1 Satz 1, § 192 Abs. 1 VVG keinen über die bereits geleistete Zahlung hinausgehenden Erstattungsanspruch. \n\n13\\. 1\\. Auf die von dem behandelnden Augenarzt durchgeführte Astigmatismus-Operation findet - wie in seiner Rechnung vom 14. Juli 2020 mit dem Zusatz \"Hornhautplastik mittels Femto Laser\" in Ansatz gebracht - die Nummer 1345 GOÄ Anwendung. Ohne Erfolg rügt die Revision, ausgehend von seiner Definition einer Hornhautplastik hätte das Berufungsgericht dem Klägervortrag zur berührungsfreien Wirkungsweise des Femtosekundenlasers nachgehen müssen, weil dessen Einsatz demzufolge nicht mehr unter die vorgenannte Gebührennummer zu subsumieren sei. \n\n14\\. a) Die rechtliche Bewertung der Berechtigung einer Gebührenforderung obliegt dem Gericht. Dazu gehört die Auslegung des Leistungsinhalts einer Gebührenvorschrift (zB Senat, Urteil vom 13. Juni 2024 - III ZR 279\u002F23, NJW 2024, 3517 Rn. 25 mwN), die der Senat hier unter geringfügiger Abweichung vom Begriffsverständnis des Berufungsgerichts selbst vornimmt. \n\n15\\. Nummer 1345 GOÄ enthält als Beschreibung der zu vergütenden Leistung allein den Begriff \"Hornhautplastik\". Aus dem Sinngehalt dieses zusammengesetzten Wortes sowie der systematischen Stellung in der Gebührenordnung in Abschnitt L Augenheilkunde ergibt sich, dass von der Gebührennummer - im Sinne einer Zielleistung - die funktionsbezogene operative Wiederherstellung oder Änderung der Hornhautform erfasst wird (siehe zur medizinischen Bedeutung des Wortes \"Plastik\" Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 269. Auflage; Duden, Wörterbuch medizinischer Fachbegriffe, 10. Auflage; Brockhaus, Gesundheit; Roche-Lexikon Medizin, 5. Auflage, jeweils Stichwort \"Plastik\"). Sonstige sich aus der Systematik, dem Telos oder der Gesetzgebungsgeschichte ergebene Aspekte, die zu einer anderen Auslegung führen könnten, sind nicht ersichtlich. \n\n16\\. Die Revision meint zu Unrecht, \"Pschyrembel\" kenne unter dem Stichwort \"Plastik\" nur Resektion, Implantation und Transplantation. Diese operativen Verfahren werden, wie sich aus dem vorangestellten \"z.B.\" unzweideutig ergibt, lediglich beispielhaft für die als Plastik beschriebene \"Wiederherstellung oder Verbesserung der Form oder Funktion von Organen und Organteilen\" genannt (vgl. Pschyrembel aaO). Soweit unter dem Fachausdruck \"Keratoplastik\" ausschließlich die Transplantation der Hornhaut beschrieben wird (Kerato als Wortbildungselement mit der Bedeutung Horn oder Hornhaut; vgl. dazu Pschyrembel; Brockhaus; jeweils aaO zum Stichwort \"Keratoplastik\"), steht einem entsprechend engen Verständnis vom Leistungsinhalt der Nummer 1345 GOÄ entgegen, dass die \"Hornhauttransplantation\" unter Nummer 1346 GOÄ durch eine eigene Gebührennummer abgebildet wird. Umgekehrt ist ein weites Verständnis des Leistungsinhalts von Nummer 1345 GOÄ entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb \"schief\", weil es begrifflich die Hornhauttransplantation einschließt. Eine ärztliche Leistung kann auch unter mehrere Gebührennummern zu subsumieren sein (vgl. zB Senat aaO Rn. 26). \n\n17\\. b) Gemessen daran ist die zur Behandlung eines Astigmatismus vorgenommene Korrektur einer Hornhautverkrümmung auch dann unter die Nummer 1345 GOÄ zu subsumieren, wenn sie nicht manuell-chirurgisch durch Klingenschnitt, sondern - wie hier - unter Verwendung eines Femtosekundenlasers durch (berührungsfreien) Energieeintrag in das Hornhautgewebe (sogenannte Laser-Keratotomie, vgl. dazu Gedigk\u002FZach, MPR 2024, 30, 32 f) erfolgt (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2021 aaO Rn. 17; Brück\u002FKlakow-Franck, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte, Nr. 1345 Rn. 3, Stand: 1. Oktober 2022; Hermanns\u002FSchwartz\u002Fvon Pannwitz, GOÄ 2025, 19. Aufl., S. 314 f; so auch LG Hildesheim, Urteil vom 21. Januar 2020 - 3 S 8\u002F19, juris Rn. 20; AG Köln, Urteil vom 26. Januar 2022 - 146 C 92\u002F20, juris Rn. 33 ff; aA Gedigk\u002FZach aaO). Dem Eingriff liegt in beiden Fällen als Zielleistung eine funktionsbezogene operative Änderung der Hornhautform zugrunde. \n\n18\\. 2\\. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Hornhautplastik gemäß Nummer 1345 GOÄ als selbständige ärztliche Leistung neben der Durchführung der Katarakt-Operation abrechenbar ist (vgl. Senat aaO; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2021, 109 Rn. 100). Dies zieht die Beklagte, die dem Kläger dementsprechend einen Teilbetrag auf die Rechnung des behandelnden Arztes vom 14. Juli 2020 erstattet hat, in der Revisionsinstanz nicht in Zweifel. Für den Zuschlag nach Nummer 441 gilt dies entsprechend. \n\n19\\. 3\\. Der Einsatz des Femtosekundenlasers bei der Korrektur der Hornhautverkrümmung ist nicht zusätzlich nach Nummer 5855 GOÄ analog abrechenbar. \n\n20\\. a) Dem steht allerdings nicht schon entgegen, dass das Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte für den Einsatz eines Femtosekundenlasers bei der Durchführung einer Hornhautplastik im Sinne von Nummer 1345 GOÄ keinen eigenen Vergütungstatbestand vorsieht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der mit der Bereitstellung einer solchen Technik verbundene Aufwand bei der Bewertung der Hornhautplastik nach Nummer 1345 GOÄ berücksichtigt worden ist (vgl. Senat aaO Rn. 10 mwN zum Einsatz eines Femtosekundenlasers bei Durchführung einer Katarakt-Operation nach Nummer 1375 GOÄ). \n\n21\\. b) Eine gesonderte Abrechnung des Einsatzes des Femtosekundenlasers durch die analoge Anwendung der Nummer 5855 GOÄ oder eines anderen im Gebührenverzeichnis enthaltenen Gebührentatbestands kommt jedoch nicht in Betracht, weil es insoweit an einer selbständigen ärztlichen Leistung fehlt. \n\n22\\. aa) Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ kann der Arzt Gebühren, die nach Abs. 1 Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis genannten ärztlichen Leistungen sind, nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen. Auch soweit das Gebührenverzeichnis eine bestimmte Leistung nicht aufführt, ist die in § 6 Abs. 2 GOÄ vorgesehene Analogberechnung, das heißt die Heranziehung einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses, nur für selbständige ärztliche Leistungen eröffnet (Senat, Urteile vom 13. Mai 2004 - III ZR 344\u002F03, BGHZ 159, 142, 143 und vom 14. Oktober 2021 aaO Rn. 12). \n\n23\\. Die Selbständigkeit einer ärztlichen Leistung ist danach zu beurteilen, ob für sie eine eigenständige medizinische Indikation besteht. Dies lässt sich nicht ohne Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestimmen. Hierbei ist neben Berechnungsbestimmungen im Gebührenverzeichnis selbst vor allem das in § 4 Abs. 2a GOÄ niedergelegte Zielleistungsprinzip in den Blick zu nehmen (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2021 aaO Rn. 13). Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. \n\n24\\. bb) Der Einsatz des Femtosekundenlasers bei der Behandlung des Astigmatismus stellt danach keine selbständige ärztliche Leistung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 GOÄ dar. \n\n25\\. (1) Bei der Korrektur einer Hornhautverkrümmung mittels Femtosekundenlaser handelt es sich um keine eigenständige Methode zur Behandlung eines Astigmatismus, sondern um eine \"besondere Ausführung\" im Sinne von § 4 Abs. 2a Satz 1 Alt. 2 GOÄ einer Hornhautplastik. Wie bereits ausgeführt (siehe vorstehend unter II 1 a), wird von der Gebührennummer 1345 GOÄ unter diesem abstrakten Begriff als Zielleistung die funktionsbezogene operative Wiederherstellung oder Änderung der Hornhautform erfasst. Da das methodische Vorgehen insoweit nicht näher spezifiziert wird, ist es im Rahmen dieser Zielleistung unerheblich, ob die Verkrümmung der Hornhaut manuell-chirurgisch durch Klingenschnitt oder - wie hier - unter Verwendung eines Femtosekundenlasers durch einen \"berührungsfreien Energieeintrag\" in das Hornhautgewerbe korrigiert wird (vgl. Senat aaO Rn. 19). Dass die Lasertechnologie bei der Bewertung der unter der Nummer 1345 GOÄ erfassten Leistung durch den Verordnungsgeber noch nicht bekannt war, steht der Annahme einer (unselbständigen) Ausführungsart einer Hornhautplastik nicht entgegen (vgl. Senat aaO). \n\n26\\. (2) Ohne Erfolg wendet die Revision ein, die Kommentierung von Brück (Hinweis auf Brück\u002FKlakow-Franck, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte, Nr. 1345 Rn. 4, Stand: 1. Oktober 2022) zur analogen Anwendbarkeit der Gebührennummer 5855 für refraktiv-chirurgische Eingriffe mit dem Excimer lasse den Rückschluss zu, dass bei manuellen Eingriffen die Form der Hornhaut nicht in Richtung der gewünschten Brechkraft des Auges verändert werden könne. Soweit die Revision damit die Möglichkeit einer manuell-chirurgischen Astigmatismus-Korrektur in Abrede stellen will, steht dem bereits die gegenteilige Feststellung des Berufungsgerichts gemäß § 559 Abs. 2 ZPO entgegen. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Korrektur einer Hornhautverkrümmung auch manuell-chirurgisch durch sogenannte Entlastungsschnitte erfolgen kann (Berufungsurteil S. 6; so unter anderen auch Gedigk\u002FZach, MPR 2024, 30, 32[2], unter Hinweis auf Kommission Refraktive Chirurgie [KCR], Bewertung und Qualitätssicherung refraktiv-chirurgischer Eingriffe durch die Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft und den Berufsverband der Augenärzte e.V., Stand: Juni 2011, Punkt 3, jetzt: Stand Mai 2024, Punkt 3). Eine auf diese Feststellung bezogene Verfahrensrüge hat die Revision nicht erhoben. Abgesehen davon würde es sich bei der Behauptung, eine Hornhautverkrümmung könne ausschließlich \"femto-sekundenlaser-assistiert\" korrigiert werden, gegebenenfalls um neuen Sachvortrag des Klägers handeln, der nach § 559 Abs. 1 ZPO im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausweislich des Verhandlungsprotokolls noch erklärt, es sei durchaus so, dass der Astigmatismus auch per Hand operiert werde. \n\n27\\. Soweit der Einwand der Revision auf eine bessere Steuerbarkeit des Lasers abzielt, kann damit eine selbständige ärztliche Leistung nicht begründet werden. Denn Nummer 1345 GOÄ enthält in Bezug auf Technik und Methode der Ausführung einer Hornhautplastik keine spezifischen Vorgaben (vgl. Senat, Urteile vom 21. Januar 2010 - III ZR 147\u002F09, VersR 2010, 1042 Rn. 10 f und vom 14. Oktober 2021 aaO Rn. 20, jeweils mwN). \n\n28\\. (3) Der Beschluss des Ausschusses \"Gebührenordnung\" der Bundesärztekammer zur Abrechnung der Refraktionschirurgie mit Excimerlaser (Deutsches Ärzteblatt 2002, 99, A 144, vgl. auch Brück\u002FKlakow-Franck aaO) führt zu keiner anderen Beurteilung. Gegenstand des Beschlusses sind Abrechnungen einer \"Laser-in-situ-Kertomileusis (Lasik) mit Excimer-Laseranwendung\" nach Nummer 1345 GOÄ analog und Nummer 5855 GOÄ analog sowie einer \"Photorefraktäre[n] Keratektomie (PRK) mit Excimer-Laseranwendung\" nach Nummer 5855 GOÄ analog. Damit dürfte sich der Beschluss nicht zu der hier in Rede stehenden Durchführung einer Astigmatismus-Korrektur beziehungsweise einer Hornhautplastik mittels Femtosekundenlasers (Laser-Keratotomie) verhalten, so dass der Ausschuss insoweit bislang keinen Beschluss zu einer Analogiebewertung gefasst haben dürfte. Dies kann jedoch auf sich beruhen. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde ein solcher Beschluss mit dem Regelungsgehalt von Nummer 1345 GOÄ und dem Zielleistungsprinzip im Widerspruch stehen. \n\n29\\. cc) Wie der Senat bereits mehrfach betont hat, ist es grundsätzlich Sache des Verordnungsgebers, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von nach Erlass der Verordnung eingetretenen Veränderungen des medizinisch-technischen Standards oder der Fortentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse, die im Gebührenverzeichnis aufgeführten ärztlichen Leistungen zu bewerten (vgl. Senat, Urteile vom 18. September 2003 - III ZR 389\u002F02, NJW-RR 2003, 1639, 1641; vom 5. Juni 2008 - III ZR 239\u002F07, BGHZ 177, 43 Rn. 9und vom 13. Juni 2024 aaO Rn. 31). Eine Bindung an die Verordnung besteht nur dann nicht, wenn sie wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht - etwa Art. 3 oder Art. 12 GG - nichtig ist. Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Honorierung der Korrektur einer Hornhautverkrümmung bei Einsatz eines Femtosekundenlasers nach den Nummern 441, 1345 GOÄ selbst bei Ausschöpfung des Gebührenrahmens gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 GOÄ das Grundrecht des behandelnden Arztes aus Art. 12 GG verletzen würde (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2021 aaO Rn. 27). Herrmann Kessen Herr Liepin Ostwaldt","(Verpflichtung eines Krankheitskostenversicherers zur Erstattung der Kosten einer Astigmatismus-Operation unter Verwendung eines Femtosekundenlasers)","2026-07-08T23:07:19.656Z","2026-07-10T22:12:38.350Z",21,20,[245,11],2026]